<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht, N.F. Bd. 1 (1865) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht, N.F. Bd. 1(1865)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612393</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1865</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 1</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339396</idno>
                  <idno type="zdb">132775-6</idno>
                  <idno type="ezdb">2084639-3</idno>
                  <idno type="issn">1612-8028</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d9493e148">
      <body xml:id="d9493e150">
         <pb facs="2084639_01+1865_0001.tif"
             n="i"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0001"/>
         <div xml:id="d9493e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2084639_01+1865_0002.tif"
                n="ii"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0003.tif"
             n="iii"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0003"/>
         <div xml:id="d9493e164">
            <head>Inhalts-Verzeichniß</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalts-Verzeichnis
</p>
            <p>

               <lb/>I. Aufsätze.

<lb/>Die Rechtsprechung in Handelssachen seit der Einführung des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Von dem Herausgeber....

<lb/>Kauf ohne Preisabrede. Von Herrn R. Koch in Danzig.

<lb/>lieber Differenz- und Lieferungsgeschäfte nach dem A. d. H.-G.-B. Von Herrn

<lb/>Kreisrichter Lesse in Thorn.

<lb/>Die deutschen Genossenschaften. Von Herrn Dr. Ladenburg in Mannheim .
<lb/>Ueber Litisdenunziation im Wechselprozesse. Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn
<lb/>Der Kaufcontrakt nach den Bestimmungen des A.d. H.-G.-B. Von Herrn Stadt- 
<lb/>gerichtsrath Dr. Wolfs in Frankfurt a. M.

<lb/>Die Art. 347 bis 349 d. A. d. H.-G.-B. beziehen sich nur auf die mangelhafte
<lb/>Qualität, nicht auf einen Mangel an der Quantität der Waare. Von Herrn

<lb/>Stadtrichter R. Koch in Danzig..

<lb/>Ueber die Beweislast beim Verkauf nach Probe im Geltungsbezirke des A. Preuß.

<lb/>Land-Rechts. Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn.

<lb/>Der §. 269 des Preuß. Strafgesetzbuchs und die Firmenvorschriften des A. d.

<lb/>H.-G.-B. Von Herrn Gerichts-Assessor Dr. P. Fischer in Berlin . . .
<lb/>Der Correspondentrheder nach den Bestimmungen des Allg. d. H.-G.-B. Von
<lb/>Herrn Commerz- und Admiralitäts-Rath Jebens in Danzig . . . . .
<lb/>Sind Produzenten Kaufleute? Von Herrn Gerichts-Assessor Dr. P. Fischer

<lb/>in Berlin.

<lb/>Der Wechselschuldner ist berechtigt, auch von dem den Wechsel zur Zahlung prä-
<lb/>sentirenden Notar oder Gerichtsbeamten zu fordern, daß sich derselbe als zur
<lb/>Quittungsleistung befugt legitimire. Von Herrn Consistorial-Assesfor Lincke

<lb/>in Glauchau.

<lb/>Das Preußische Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf
<lb/>den Seeschiffen, vom 26. März 1864. Von Herrn Commerz- und Admira-

<lb/>litäts-Rath Jebens in Danzig.

<lb/>Die Beoeutung des Zusatzes „ohne Gewähr" bei dem ersten Indossamente des
<lb/>Wechsels an eigene Ordre. Von Herrn Gerichts-Assessor Dr. P. Fisch er in Berlin
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>1

<lb/>22

<lb/>33

<lb/>42

<lb/>46

<lb/>169

<lb/>210

<lb/>215

<lb/>220

<lb/>865

<lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>402

<lb/>525

<lb/>548
</p>
            <p>

               <lb/>n. kechtsflille und gerichtliche Entscheidungen.

<lb/>A. Handelsrecht.

<lb/>Sogenannte Kunst- und Handelsgärtner haben als geringere Gewerbtreibende

<lb/>keine Firma im Sinne des A. d. H.-G.-B.. 49

<lb/>Daraus, daß für mehrere Personen gemäß Art. 65 des Preuß. Einführungs- 
<lb/>gesetzes zum A. d. H.-G.-B. vom 24. Juni 1861 dieselbe Firma in das
<lb/>Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung eingetragen ist, folgt
<lb/>noch nicht die Befugniß der gleichartigen Firma-Führung für ihre Zweig- 
<lb/>niederlassung . • • • 51

<lb/>Handelsregister. — Sind die Geranten oder sonstige Beamten von Aktiengesell-

<lb/>schasten einzutragen?... 53

<lb/>Zur Feststellung des Begriffes „Zweigniederlassung" namentlich bei Eisenbahn-

<lb/>Gesellschaften . 53

<lb/>Kann eine bestehende Zweigniederlassung von einem Andern der Art erworben
<lb/>werden, daß der neue Erwerber dieselbe als ein nunmehr selbstständiges Ge- 
<lb/>schäft mit der bisherigen Firma fortsührt?.-. 56
</p>
            <pb facs="2084639_01+1865_0004.tif"
                n="iv"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV

<lb/>Seite

<lb/>Sind die Handelsmäkler als die Beauftragten des einen Contrahente« oder als

<lb/>bloße Vermittler zwischen beiden Contrahenten anzusehen?. 58

<lb/>Die Vorstands - Mitglieder einer neubegründeten aber noch nicht in das Handels- 
<lb/>register eingetragenen Aktien - Gesellschaft können von dem zuständigen Han- 
<lb/>delsgericht nicht zwangsweise angehalten werden, sich zur Eintragung in's

<lb/>Handelsregister anzumelden.. • 59

<lb/>Competenz der Handelsgerichte. — Ueber die Bürgschaft eines Nichtkaufmanns

<lb/>für Handelsschulden haben die Handelsgerichte zu erkennen ...... 61

<lb/>Handelsgerichtliche Competenz bei Darlehens-Klagen gegen Kaufleute .... 64

<lb/>Sparkassenbücher sind keine Jnhaberpapiere .. 65

<lb/>Indossament nicht an Ordre lautender Ladescheine. Rücktritt vom Frachtverträge 67

<lb/>Mündliche Abänderung eines schriftlich geschlossenen Vertrages. 69

<lb/>Zu Art. 323 des A. d. H. G-B. 71

<lb/>Wahlrecht bei alternativen Obligationen. Erfüllungsort bei einem mit einem Hand- 
<lb/>lungsreisenden abgeschlossenen Vertrage. Art. 324 des A. d. H.-G.-B. Er- 
<lb/>weiterung des Klageantrags nach Preußischem Verfahren. 72

<lb/>Theilweise Zurückweisung einer Waarensendung. Zu Art. 346, 347 Abs. 2, 353

<lb/>und 359 des A. d. H.-G.-B. 74

<lb/>Vieh-Kauf — Handelsgeschäft Art. 347 des A. d. H.-G.-B. 75

<lb/>Lieferungsvertrag — Klage auf Differenz. 79

<lb/>Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Kaufvertrages.

<lb/>Anwendung des Art. 323 des A. d. H.-G.-B. 80

<lb/>Beweis bei der Frage: ob Kauf oder Commissionsgeschäft.. 83

<lb/>Die Delcredere-Provision ist schon mit der Uebernahme dev Verpflichtung verdient 88
<lb/>Hat der vom Spediteur benutzte Frachtführer die Annahmeverweigerung des Guts

<lb/>jenem oder dem ursprünglichen Absender anzuzeigen?. 89

<lb/>Das Verfahren bei Feststellung des Zustandes des Frachtguts. Art. 407 des

<lb/>A. d. H.-G.-B. 91

<lb/>Entschädigungsverpflichtung der Eisenbahngesellschaften nach §. 25 des Preußischen

<lb/>Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838 . 94

<lb/>Schadensersatzpflicht der Eisenbahn für die in einem zum Güterbahnhof gehörigen

<lb/>Zollgebäude verbrannten Waaren. 96

<lb/>Einwendungen gegen eine Dispache. Nothhafelung. Kosten derselben, welche zur

<lb/>großen Haverei gehören. Beweis-Verfahren.  100

<lb/>Ueber das Compensatumsrecht im Concurse. §. 96 und 97 der Preuß. Concurs-

<lb/>Ordnung vom 8. Mai 1855.103

<lb/>Die Bestimmung des Art. 445 Abs. 1 der Novelle vom 9. Mai 1859 zum Rhei- 
<lb/>nischen Handelsgesetzbuch ist nur fakultativ; die in die Zeit zwischen der Zah- 
<lb/>lungs-Einstellung und der Falliments-Eröffnung fallenden Zahlungen und
<lb/>Rechtsgeschäfte sind nicht absolut nichtig, die Nichtigkeits-Erklärung ist viel- 
<lb/>mehr in das Ermessen des Richters gestellt. — Die Bestimmung des Art. 445
<lb/>Abs. 2 der Novelle vom 9. Mai 1859 und des Art. 100 Abs. 2 der Preuß.
<lb/>Concurs - Ordnung ist auf den darin vorgesehenen Fall zu beschränken und
<lb/>namentlich nicht auf den Fall der im Regreßwege von dem Zieher eines

<lb/>Wechsels erfolgten Zahlung auszudehnen.107

<lb/>Die Universalität des Concurses verhindert nicht, daß ausländische Gläubiger an
<lb/>den im Auslande befindlichen Vermögen des inländischen Gemeinschuldners
<lb/>ihre vorzugsweise Befriedigung suchen. Preuß. Concurs-Ordnung vom 8. Mai

<lb/>1855. §§. 1, 292 ff...110

<lb/>Interpretation der Uebernahme der Garantie für die Haltbarkeit einer Maschine

<lb/>Seitens des Fabrikanten, der dieselbe gefertigt hat.111

<lb/>Unterschied zwischen einem Connossement und einem Duplicat des Frachtbriefes,
<lb/>auf welchem von dem Spediteur oder Frachtführer durch seine Unterschrift
<lb/>die Uebernahme der Waare bestätigt ist; ferner zwischen der Verpflichtung

<lb/>des Spediteurs und des Transportunternehmers.117

<lb/>Muß derjenige, welcher ein Staatspapier durch Schlußnote gekauft hat, wenn ihm
<lb/>eine bereits ausgelooste Nummer geliefert worden, dieselbe auf Verlangen des

<lb/>Verkäufers gegen eine nicht ausgelooste Nummer eintauschen?.121

<lb/>Kann eine bestehende Zweigniederlassung von einem Andern der Art erworben
<lb/>werden, daß der neue Erwerber dieselbe als ein nunmehr selbstständiges Ge- 
<lb/>schäft mit der bisherigen Firma fortführt? ........... 226
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0005.tif"
                n="v"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0005"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Seifenfabrikant als Kaufmann. — Mündlicher Auftrag bei Handelsgeschäften. —

<lb/>Rückreguliren eines Kaufgeschäfts. — Hindern des Eintritts einer Bedingung 233
<lb/>Unstatthaftigkeit des Beschwerdeweges gegen die Firmauntersagungsverfügung des
<lb/>Handelsgerichts. Ordnungsstrafverfahren wegen Führung einer nicht zustän- 
<lb/>digen Firma gegen die Kaufleute des Art. 10 des A. d. H.-G.-B. nach dem

<lb/>Preuß. Einführungs-Gesetze..234

<lb/>Zulässigkeit der Eintragung der Vollmacht des Handlungs-Bevollmächtigten und
<lb/>seiner Firma-Zeichnung in das Handels-Register. Art. 43, 19 , 47 und 41

<lb/>des A. d. H.-G.-B.“.236

<lb/>Anmeldung und Eintragung der Firma eines schreibunkundigen Kaufmannes —
<lb/>Unzulässigkeit der Eintragung der Vollmacht des Handlungs-Bevollmächtigten
<lb/>und seiner Firmazeichnung in das Handels-Register. Art. 19, 41, 45, 47

<lb/>und 48 des A. d. H.-G.-B.. • 238

<lb/>Kündigungsfrist des Dienstverhältnisses zwischen dem Prinzipal und Handlungs- 
<lb/>diener. — Einfluß des Ortsgebrauches vor Einführung des A. d. H.-G.-B.
<lb/>auf die damals eingegangenen Dienstverhältnisse ......... 239

<lb/>Ein Schiffsmäkler, welchem es nach Art. 70 des A. d. H.-G.-B. gestattet ist, den
<lb/>Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Ab- 
<lb/>rechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten, ist deshalb
<lb/>nicht befugt, für diese Geschäfte sich einen Prokuristen zu bestellen . . . 240

<lb/>Handelsgesellschaft, offene. — Klage gegen eine solche. — Die Frage über deren
<lb/>Auflösung ist Gegenstand einer Einrede. — Wirkung des unterbliebenen Ein- 
<lb/>trags im Gesellschafts-Register.242

<lb/>Befugniß des einen Handelsgesellschafters für den andern in Prozessen Erklä- 
<lb/>rungen abzugeben und Rechtsmittel einzulegen nach bereits erfolgter Auflö- 
<lb/>sung der Handelsgesellschaft.242

<lb/>Eintragung der schon vor Einführung des A. d. H.-G.-B. bestandenen Zweig- 
<lb/>niederlassung einer ausländischen Aktien-Gesellschast in das Handels-Register.

<lb/>Art. 210, 228 und 208 des A. d. H.-G.-B.".243

<lb/>Eintragung der Vollmacht und Firmazeichnung von Bevollmächtigten einer Aktien-
<lb/>Gesellschast in das Handels-Register. Art. 234, 229 und 18 des A. d.

<lb/>H.-G.-B. . . . ..  245

<lb/>Die Versicherungs-Gesellschaft aus Gegenseitigkeit in ihrer Eigenschaft als Han- 
<lb/>dels-Gesellschaft und juristischen Person. — Prämie im Sinne des Art. 271.

<lb/>Nr. 3 des A. d. H.-G.-B.247

<lb/>Der Ankauf eines Gebäudes behufs des Abbruches und der Weiterveräußerung

<lb/>der Baumaterialien ist ein Handelsgeschäft.255

<lb/>Ist die Uebernahme von Fuhren behufs Anlieferung von Baumaterialien zur
<lb/>Baustelle, wenn sie durch den Lieferanten selbst erfolgt, aus seiner Seite ein
<lb/>Handelsgeschäft? — Der Zeugrnbeweis ist einem Nicht-Handelsmanne gegen- 
<lb/>über in Betreff solcher Geschäfte, die auf seiner Seite keine Handelsgeschäfte
<lb/>sind, allemal nur nach den Regeln des gemeinen Rechts zulässig .... 256

<lb/>Die Lieferung von Ziegelsteinen aus eigenem Grund und Boden ist kein Han- 
<lb/>delsgeschäft .  258

<lb/>Der Verkauf eines Pferdes durch einen Pferdehändler stellt auch dem Käufer
<lb/>gegenüber ein Handelsgeschäft vor und bedarf daher im Bezirke des A. Preuß.

<lb/>L.-R. der Schriftform nicht.259

<lb/>Verheuerung von Loosen, welche sich im Depot bei einem Dritten befinden. —
<lb/>Auslösung durch den Heuerer. Verkauf verpfändeter Werthpapiere ohne vor- 
<lb/>gängige Mittheilung an den Verpfänder und ohne gerichtliche Ermächtigung.

<lb/>Art. 313, 315, 311 des A. d. H.-G.-B.. 260

<lb/>Erfordernisse des Retentionsrechtes. — An den idealen Antheilen in einer Ver- 
<lb/>mögensmasse, sowie an gemeinschaftlichen Objecten überhaupt kann weder ein
<lb/>Retentionsrecht auf Grund des Art. 313 des A. d. H.-G.-B. ausgeübt,
<lb/>noch ein Faustpfand durch einfache Vereinbarung gemäß Art. 309 a. a. O.

<lb/>bestellt werden .  .263

<lb/>Annahme einer Offerte unter einer Bedingung. Art. 322 des A. d. H.-G.-B. 266
<lb/>Der Käufer von auswärts versandter Maaren muß wegen Mängel derselben gleich
<lb/>beim Empfang gerichtliche Besichtigung beantragen, wenn er sich vor dem
<lb/>Nachtheil aus einer etwa im Lause des Prozesses eintretenden Veränderung
<lb/>der Maaren sichern will. Art. 347 des A. d. H.-G.-B.266
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0006.tif"
                n="vi"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0006"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Kauf ohne Preisabrede. — Unvollständiger Vertrag.268

<lb/>Ist das Kaufobject bestimmt, auch wenn die Quantität mit „circa" bezeichnet ist?

<lb/>— Zeit der Entrichtung des Kaufpreises. Art. 342 des A. d. H.-G.-B- . 269

<lb/>Abgehen von einem Lieferungsvertrage wegen probewidriger, beziehungsweise

<lb/>mangelhafter Waare.270

<lb/>Zahlung des Kaufpreises bei ratenweiser Lieferung einer gekauften Quantität

<lb/>fungibler Sachen ..271

<lb/>Rücktritt vom Kaufvertrags, wenn die festgesetzte Lieferungszeit nicht eingehalten
<lb/>wird. — Beweislast in Bezug auf die Probemäßigkeit der verkauften Waare.

<lb/>— Verspätete Anbringung von Einwendungen gegen die Qualität der Waare.

<lb/>Art. 357, 355, 340, 347 des A. d. H.-G.-B.272

<lb/>Eigenthumserwerb bei einer von Auswärts übersendeten Waare. — Dispositions- 
<lb/>recht des Absenders bis zur wirklichen Ueberqabe. — Art. 844, 396, 403 des

<lb/>A. d. H.-G.-B..273

<lb/>Lieferungskaus; Anwendbarkeit des Art. 357 des A. d. H.-G.-B. — Vorzeitiger

<lb/>Verkauf der Waare . -.279

<lb/>Verlängerung einer festbestimmten Lieferungsfrist. — Verzug des Verkäufers. —

<lb/>Art. 356 und 357 des A. d. H.-G.-B.280

<lb/>Lieferungskauf. Anwendbarkeit des Art. 357 des A. d. H.-G.-B.281

<lb/>Jrrthum über die Solvenz des Käufers macht ein Kaufgeschäft nicht ungültig
<lb/>und ein inzwischen über das Vermögen des Käufers erösfneter, durch Accord
<lb/>beendigter Conkurs gehört nicht zu den in §. 378, Tit. 5, Th. I. des Preuß.

<lb/>A. L.-R. vorgesehenen veränderten Umständen, welche den Käufer zum Rück- 
<lb/>tritte vom Kaufverträge berechtigen ....  281

<lb/>Ist der Käufer in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises, so darf der Ver- 
<lb/>käufer erst nach vorheriger Androhung die Waare aus'Gefahr des Käufers

<lb/>verkaufen lassen.283

<lb/>Der Agent einer Versicherungs-Gesellschaft ist, auch wenn er die Policen über- 
<lb/>liefert, an und für sich zur Empfangnahme der Prämien berechtigt . . . 283

<lb/>Commissionsvertrag; Schadensersatz. — Trödelvertrag oder Mandat? Art. 361,

<lb/>367, 378 des A. d. H.-G.-B.284

<lb/>Haftet der Spediteur für den Schaden, der an der bei ihm lagernden Waare

<lb/>durch Mäusefraß verursacht worden ist?.286

<lb/>Zusammenstoß von Schiffen. — Zwangslootse. — Verantwortlichkeit des Rheders.

<lb/>Art. 451, 740 des A. d. H.-G.-B.. 287

<lb/>Begründung und Beweislast bezüglich der Ansprüche auf Liegegelder. Art. 568

<lb/>des A. d. H.-G.-B.289

<lb/>Oeffentliche Anzeige der Löschbereitschaft. Art. 595 des A. d. H.-G.-B. ... 292

<lb/>Freiwillige Strandung als große Havarie. Voraussetzungen und Beweis. Art.

<lb/>708 ad 3 des A. d. H.-G.-B.293

<lb/>Feuerversicherung. — Policebedingungen. — Anzeigepflicht.296

<lb/>Feuerversicherung. — Hypotheken- Gläubiger.297

<lb/>Das Verfahren über Einwendungen gegen die Dispache. Preuß. Einführungs-

<lb/>Gesetz zum A. d. H.-G.-B. vom 24. Juni 1861. Art. 57, §. 4.300

<lb/>In Handelssachen ist im Bezirke des rheinischen Rechtes der Zeugenbeweis stets
<lb/>zulässig; der Richter kann jedoch im einzelnen Falle nach vernünftigem Er- 
<lb/>messen die Zulassung des Zeugenbeweises versagen. — Dieselben Grundsätze
<lb/>gelten nach dem holländischen Rechte. — Art. 43 des Preuß. Einführungs-

<lb/>Gesetzes zum A. d. H.-G.-B.302

<lb/>Die strafrechtliche Haftbarkeit der Handelsgesellschafter in Preußen.305

<lb/>Begriff des „kaufmännischen Verkehrs" bei Stempelpflichtigkeit von Verträgen in

<lb/>Preußen.  306

<lb/>Kann im Gebiete der Preuß. Conkurs-Ordnung der Gemeinschuldner nach Auf- 
<lb/>hebung des Conkurses die Einrede der Wechselverjährung geltend machen,
<lb/>ungeachtet die Wechselforderung zur Masse angemeldet und vom Concurs-

<lb/>verwalter anerkannt worden ist?.310

<lb/>Ausländische Aktiengesellschaften. — Ueber die Verpflichtung derselben, in Preußen

<lb/>Kaution für die Prozeßkosten zu stellen.. . . 313

<lb/>Einrede der Verjährung gegen den Antrag auf Vollziehung eines zur Zahlung
<lb/>nach Wechselrecht verurtheilenden Erkenntnisses.315
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0007.tif"
                n="vii"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0007"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>vn
</p>
            <p>

               <lb/>Die prozeßrechtlichen Bestimmungen des A. d. Handelsgesetzbuches haben rückwir-

<lb/>Krast. Art. 37 des A. d. H.-G.-B..

<lb/>Handelsgebrauch, betreffend Zahlungsfrist und Rabatt.

<lb/>Mahlmüller sind nicht Kaufleute. — Art. 4, 10 und 271 des A. d. H.-G.-B..
<lb/>Erwerbung einer Zweigniederlassung als nunmehr selbstständiges Geschäft mit
<lb/>dem Rechte, die bisherige Firma fortzuführen — widerrufliche Uebertragung

<lb/>einer Firma. Art. 22, 23 des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Beweiskraft kaufmännischer Handelsbücher gegen einen Handelsmann, der zur
<lb/>Führung von Handelsbüchern nicht verpflichtet ist — Art. 28, 34 des A. d.

<lb/>H.-G.-B., Art 8 des Preuß. Einf.-Gesetzes .

<lb/>Direktricen in Modewaarengeschäften gelten als Handlungsgehülfen im Sinne
<lb/>des Tit. 6. Buch 1. des A. d. H.-G.-B. — Ist einem Handlungsgehülfen
<lb/>außerhalb der durch Art. 61 des A. d. H. - G. - B. festgesetzten Kündigungs- 
<lb/>zeit gekündigt worden, so ist der Anspruch auf den vertragsmäßigen Lohn
<lb/>dadurch bedingt, daß sich der Handlungsgehülfe zur Leistung seiner ferneren

<lb/>Dienste bereit und im Stande erklärt.

<lb/>Dispositionsstellung an Geschäftsreisende Art. 47, 49 des A. d. H.-G.-B. . -
<lb/>Ueber den Geschäftskreis des Liquidators einer Firma. Art. 137 d. A. d. H.-G.-B.
<lb/>Sind Agenten den Handlungsbevollmächtigten im Sinne der Art. 47 und 49 des

<lb/>A. d. H.-G.-B. gleich zu stellen?..

<lb/>Zur Auslegung der Art. 52 und 55 des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Ist der Ankauf von Maaren, Seitens eines Handwerkers zum Zwecke einer
<lb/>Weiterveräußerung ein Handelsgeschäft? — Vexatorische Eidesdelation . .
<lb/>Die Engagements-Verträge von Handlungsgehülfen sind keine Handelsgeschäfte,
<lb/>deshalb findet Art. 317 d. A. d. H.-G.-B. auf sie keine Anwendung, sondern
<lb/>für sie gelten hinsichtlich der Nothwendigkeit der schriftlichen Form die Be- 
<lb/>stimmungen des Preuß. A. L.-R.

<lb/>Der Engagementsvertrag eines Gehülfen bedarf als vorbereitender Akt des Ge- 
<lb/>schäftsbetriebes der schriftlichen Form zu seiner Gültigkeit nicht. — Derselbe
<lb/>wird durch die einseitige, unzeitige und nicht nach Art. 64 d. A. d. H.-G.-B.
<lb/>gerechtfertigte Erklärung des Principals nicht aufgehoben, sondern dauert bis
<lb/>zum gesetzlichen Endtermin des Kontraktverhältnisses fort, so lange der Ge-
<lb/>hülfe bereit und im Stande ist, seine Obliegenheiten zu erfüllen ....
<lb/>Mündliche Abänderung eines schriftlich geschlossenen Vertrages. — Anzeigepflicht
<lb/>des Käufers, daß er auf Erfüllung des Vertrages bestehe. — Begründung
<lb/>der Schadensersatzsorderung wegen Nichterfüllung. Art. 317, 357 Abs. 1 u. 3

<lb/>des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Annahme einer Offerte unter Einschränkungen. — Frist zur Annahme einer
<lb/>Offerte. — Annahme eines Vergleichsvorschlages durch konkludente Handlun- 
<lb/>gen, Art. 319, 322 des A. d. H.-G.-B. §. 81. Tit. 5, Thl. I. des Pr. A. L.-R.
<lb/>Ist der Kaufmann, dem ohne vorherige Bestellung Maaren zugesandt werden,
<lb/>verpflichtet, dem Absender die Verweigerung der Annahme anzuzeigen, wenn

<lb/>er nicht als Käufer angesehen werden will?.

<lb/>Fester Abschluß eines Kaufvertrags oder bloße unverbindliche Offerte? ....
<lb/>Mangelnde Verabredung des Erfüllungsorts. Zu Art. 324 und 342, 344, 345

<lb/>d. A. H.-G.-B.

<lb/>Lieferungsgeschäft auf Zeit. Beweislast.

<lb/>Kauf auf Probe oder Kauf zur Probe. — Art. 339 und 341 d. A. d. H.-G.-B.
<lb/>Kauf auf Besicht. Art. 339 des A. d. H.-G.-B. — Beweislast, wenn der Käufer
<lb/>die Maare gezeichnet hat. — Verspätete Uebersendung der gekauften Maare,
<lb/>und deshalb beanspruchter Schadensersatz (Art. 355 u. 356 d. A. d. H.-G.-B.)
<lb/>Ausbedingung einer besonder» Eigenschaft bei dem Kaufe nach Muster (Art. 340

<lb/>des A. d. H.-G.-B.).

<lb/>Der Einwand der Probewidrigkeit einer Maare erledigt sich, wenn sie vom Käufer
<lb/>verarbeitet worden ist und hierbei die Probewidrigkeit demselben nicht ent- 
<lb/>gehen durfte. (Art. 347 des A. d. H.-G.-B.) Auch geht er solchenfalls jedes

<lb/>Schadensanspruchs verlustig.•.

<lb/>Reklamation wegen Gewichtsmanko (Art. 347.) — Die Zusicherungen des Ver- 
<lb/>kaufskommissionairs verpflichten den Kommittenten (Art. 360 Abs. 3 des
<lb/>A. d. H.-G.-B.). — Stillschweigende Annahme einer nicht den ganzen An- 
<lb/>spruch des Gläubigers deckenden Zahlung (Art. 323 Abs. 1 des A. d. H.-G.-B.)
</p>
            <p>

               <lb/>Seit«

<lb/>315

<lb/>410

<lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>411
</p>
            <p>

               <lb/>412
</p>
            <p>

               <lb/>413

<lb/>415

<lb/>416

<lb/>417

<lb/>418

<lb/>419
</p>
            <p>

               <lb/>422
</p>
            <p>

               <lb/>424
</p>
            <p>

               <lb/>426
</p>
            <p>

               <lb/>427
</p>
            <p>

               <lb/>429

<lb/>430

<lb/>431

<lb/>432
<lb/>434
</p>
            <p>

               <lb/>435

<lb/>437
</p>
            <p>

               <lb/>438
</p>
            <p>

               <lb/>439
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0008.tif"
                n="viii"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0008"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII

<lb/>Seile

<lb/>Spediteure. — Mandatsverhältniß. — Eigenthumsübergang.442

<lb/>Rechte des Kommissionairs gegenüber dem Kommittenten. — Haftung des Kom- 
<lb/>missionsguts für Forderungen des Kommissionärs. — Kündigung des Credits.

<lb/>— Anerkennung von Contocorrenten. (Art. 371 und 374 des A. d. H.-G.-B.) 443
<lb/>Der Spediteur contrahirt, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich festgesetzt
<lb/>worden ist, mit Denjenigen, denen er die Beförderung des Speditionsgutes

<lb/>überträgt? Zu Art. 379 des A. d. H.-G.-B.445

<lb/>Umfang der Haftpflicht des Spediteurs. — Beweislast bei Verlust oder Beschä- 
<lb/>digung des Gutes. A. d. H.-G.-B. Art. 380, 391, 403 -405 . 446

<lb/>Verantwortlichkeit des Spediteurs für den Gewichtsmanko, welchen die Waare
<lb/>erleidet, während sie bei diesem lagert. (Zu Art. 365, 379, 380 und 387 des

<lb/>A. d. H.-G.-B.)..'.448

<lb/>Haftung der Frachtführer, welche für eine Eisenbahngesellschaft das Frachtgut vom
<lb/>Bahnhose des Ankunftsortes zum Empfänger befördern, dem Letztern gegen- 
<lb/>über. — Ist die Unterschrift des Frachtbriefes Seitens des Absenders erfor- 
<lb/>derlich? — Höhe des Schadensersatzes mit besonderem Bezug auf §. 23 des
<lb/>Reglements für den Vereins-Güterverkehr auf den Bahnen des Vereins deut- 
<lb/>scher Eisenbahnverwaltungen vom 1. März 1862. — Die Verpflichtung des
<lb/>Frachtführers endigt nicht mit der Ankunft am Ende der Schienen oder im
<lb/>Orte des Empfängers, sondern erst mit Ablieferung des Gutes .... 450

<lb/>Berechtigung der Eisenbahn-Verwaltungen zur Berechnung von Lagergebühren und
<lb/>Wagenmiethe für verspätet abgeholte Frachtgüter. — Exculpirung des ver- 
<lb/>späteten Bezugs...456

<lb/>Zusammenstoß von Schiffen. — Arrest.460

<lb/>Das Verfahren bei Einwendungen gegen die Dispache. (Preuß. Einführungsgesetz

<lb/>zum A. d. H.-G.-B. Art. 57.).:. 464

<lb/>Eine Handelsfrau wird durch formlose Bürgschaft für den Ehemann nicht ver- 
<lb/>pflichtet, wenn die Bürgschaft nicht ihre eigene Handelsangelegenheit betrifft.

<lb/>Zu §. 9 unter 2 des königl. Sächsischen Mandats über Verbürgung der Ehe- 
<lb/>frauen vom 6. November 1828 und Art. 6 des A. d. H.-G.-B.468

<lb/>Zu §. 35 des Preuß. Gesetzes über Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838 469
<lb/>Wechsel find im kaufmännischen Verkehre dem baaren Gelde gleichstehende Zah- 
<lb/>lungsmittel und deren Ausstellung oder Begebung zur Tilgung einer Schuld
<lb/>bewirkt eine privative Novation. — Dasselbe gilt im Königreich Sachsen für

<lb/>kaufmännische Anweisungen ..471

<lb/>Das Aufgebot von Zinscoupons, Talons und Dividendenscheinen ist, sofern es
<lb/>nicht durch besondere Gesetze vorgeschrieben ist, nach Preuß. Rechte nicht zu- 
<lb/>lässig .476

<lb/>Welchen Einfluß hat im Bezirke des rheinischen Rechtes ein von einem Falliten
<lb/>geschlossenes Concordat aus die Forderung für Miethe, welche der Fallit bei

<lb/>Eröffnung des Falliments verschuldete?. .... 478

<lb/>Rechtsverbindlichkeit des Anerkenntnisses des Conkursverwalters für den Gemein- 
<lb/>schuldner nach beendetem Conkurse. Rechtsverhältnisse des Gemeinschuldners

<lb/>während des Conkurses nach Preuß. Rechte.. . 479

<lb/>Wirkungen des österreichischen Ausgleichungsverfahrens auf Klagen gegen einen
<lb/>Oesterreicher in Preußen. Anwendung des §. 405 Theil I. Tit. 11. A. L.-R»
<lb/>auf das Giro, mittelst dessen ein Inländer eine Klage gegen einen Ausländer
<lb/>bei inländischen Gerichten geltend macht. Verschiedenheit zwischen Giro und

<lb/>Cession.481

<lb/>Können im Bezirke des rheinischen Rechtes nach Erlaß des Einführungsgesetzes
<lb/>zum A. d. H.-G.-B. noch Schiedsrichter ernannt werden? —Ist die Lieferung
<lb/>von Baumaterialien zur Herstellung von Gebäuden aus fremden Grundstücken

<lb/>ein Handelsgeschäft?. 484

<lb/>Begriff von Fabrikarbeiter im Sinne der Preuß. Gewerbe-Ordnung. — Competenz

<lb/>des Handelsgerichtes nach rheinischem Rechte . ..486

<lb/>Der Art. XII., §. 3 des Einführungsgesetzes zum Preuß. Strafgesetzbuche findet
<lb/>auf Nebenversprechen, welche sich ein Gläubiger bei einem außergerichtlichen

<lb/>Arrangement ertheilen läßt, keine Anwendung.487

<lb/>Handelsgebrauch im Verhältniß des Holzhändlers zu den Holzarbeitern . . . 552
<lb/>Appreteure find Kaufleute im Sinne Art. 4 und 313 des A. d. H.-G.-B. . . 555
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0009.tif"
                n="ix"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0009"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>IX

<lb/>Seit«

<lb/>Können die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften Firmen führen, welche
<lb/>nicht lediglich die Hauptfirma, sondern außerdem einen die Zweigniederlassung
<lb/>näher bezeichnenden Zusatz enthalten? Art. 16, 18, 21 des A. d. H.-G.-B. 556
<lb/>Die Klage wegen unbefugten Gebrauchs einer Handelsfirma gehört auch dann zur
<lb/>Competenz der Handelsgerichte, wenn sie sich bloß darauf bezieht, daß eine
<lb/>Firma unbefugter Weise zur Bezeichnung der Verpackung von Waaren ge- 
<lb/>braucht worden sei. Art. 27 des A. d. H.-G.-B. Art. 47. des Preußischen

<lb/>Eins.-Gesetzes - ..558

<lb/>Zu Art. 47 und 49 des A. d. H.-G.-B. Eigene Handlungsreisende sind im Zweifel
<lb/>zu Bewilligung von Nachlässen rc. berechtigt und der Prinzipal an die durch

<lb/>Jene abgeschlossenen Verträge gebunden.560

<lb/>Remuneratorische Schenkung an einen Handlungsgehülfen (für die von ihm im
<lb/>Gewerbebetrieb geleisteten Dienste) als Handelsgeschäft; Beweiskraft der

<lb/>Handelsbücher gegen den Principal.564

<lb/>Zu Art. 50 des A. d. H.-G.-B — Ueber die Ermächtigung der in einem offenen
<lb/>Laden beziehungsweise in einem Geschästslokale überhaupt angestellten Per- 
<lb/>sonen zu Empfangnahme von Zahlungen.  565

<lb/>Ein Handelsmäkler darf im Bezirke des rheinischen Rechtes nur dann öffentliche
<lb/>Versteigerungen von beweglichen Sachen vornehmen, wenn dieselben in d&gt;.r
<lb/>Hand des Verkäufers Waaren d. h. von diesem zum Zwecke der gewerblichen
<lb/>Weiterveräußerung angeschafft sind. A. d. H.-G.-B. A^t. 66, 67. Preuß.
<lb/>Einf.-Gesetz Art. 9 §. 3. Franz. Gesetz vom 22. kluviüss VII. Art. 7. . 568

<lb/>Bedürfen in Preußen Handelsmäkler, welche von der Kaufmannschaft nicht bestellt
<lb/>sind, zum Betriebe des kaufmännischen Vermittelungsgeschäfts der polizeilichen
<lb/>Konzession? — Unterschied zwischen Handelsmäkler und Pfuschmäkler. Art. 9
<lb/>§. 2 des Preuß. Einsührungsgesetzes zum A. d. H.-G.-B. §. 177 der Gewerbe- 
<lb/>ordnung vom 17. Januar 1845 ._.571

<lb/>Anmeldungen erst bevorstehender Veränderungen in den Firmen- und Gesell- 
<lb/>schaftsverhältnissen können nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

<lb/>A. d. H.-G.-B. Art. 86 Nr. 3, Art. 129 . 575

<lb/>Kompetenz der Handelsgerichte für Klage gegen Nichtkaufleute aus Bürgschaften

<lb/>für Handelsschulden.576

<lb/>Vom Kaufe auf Besicht. Zu Art. 339, 272, 277 des A. d. H.-G.-B.578

<lb/>Die nicht ungesäumte Dispositionsstellung unbestellt zugesandter Waaren involvirt
<lb/>unter Kaufleuten nur dann Einwilligung in das angebotene Kaufgeschäft,

<lb/>wenn den Waaren eine Preisnota beilag.580

<lb/>Welchen Einfluß hat der Umstand, daß nicht etwa eine mit Fehlern behaftete
<lb/>Waare, sondern ein der Gattung nach ganz verschiedenes Objekt statt des
<lb/>bestellten von dem Verkäufer geliefert wprden auf die Beweislast, wenn hin- 
<lb/>zukommt, daß über die gelieferte Waare von dem Käufer bereits verfügt
<lb/>worden? — Gewohnheitsrecht in Betreff der Garantie des Verkäufers für

<lb/>die Waare im Samenhandel.582

<lb/>Die einem Lieferungsgeschäste beigefügte Bedingung „franco Bahnhof Glauchau"
<lb/>bezieht sich nicht aus den Ort der Erfüllung , sondern auf die Entrichtung

<lb/>der Frachtspesen Seitens des Verkäufers.583

<lb/>Zu Art. 347, 349 und 354 des A. d. H.-G.-B..585

<lb/>Ueber das kaufmännische Retentionsrecht. Welche Bestimmungen des A. d.

<lb/>H.-G.-B. haben rückwirkende Kraft?.590

<lb/>Kaufmännisches Retentionsrecht. — Gewahrsam. — Uebersendet ein Handelsmann
<lb/>einem andern käuflich Waaren, welche dieser nicht acceptirt und indem er in
<lb/>deren Gewahrsam verbleibt, dem Uebersender zur Disposition stellt, so hat
<lb/>der Empfänger an diesen Waaren für seine Handelsförderungen gegen jenen
<lb/>das Retentionsrecht der Art. 313 und 314 des A. d. H.-G.-B. — Pflicht zur

<lb/>Benachrichtigung . ..595

<lb/>Kann der Kommissionär als Selbstverkäufer in das Geschäft eintreten wider den
<lb/>Willen des Kommittenten? — Pflicht des Kommissionärs zur Angabe des
<lb/>Namens desjenigen, mit welchem er für den Kommittenten kontrahirt hat.

<lb/>Art. 376, 361 des A. d. H.-G.-B.. 597

<lb/>Ueber die Haftverbindlichkeit eines Frachtführers, wenn ihm ein zum Transport
<lb/>übergebener Gegenstand gestohlen worden ist. Zu Art. 395 und 399 des A.
<lb/>d. H.-G.-B.... 600
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0010.tif"
                n="x"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0010"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Feuerversicherung. — Hypothekengläubiger. — Allg. Preuß. Landrecht ... 601

<lb/>Abrechnung. — Contocurrent. — Einwand des Betruges. — Allg. Preuß. Land-Recht 605
<lb/>„Kaufmännischer Verkehr" in stempelsteuerlicher Hinsicht in Preußen. — Vorbehalt

<lb/>bei Zahlung des Stempels.607

<lb/>Amortisation der Köln-Mindener Eisenbahn-Stamm-Aktien; Zeitpunkt der Rechts- 
<lb/>kraft des Amortisations-Beschlusses; Verjährung des Anspruches auf Gewähr- 
<lb/>leistung eines Käufers eines amortisirten Jnhaberpapiers nach Allg. Preuß.

<lb/>Landrecht..610

<lb/>Rheinisches Falliments - Verfahren. — In welchen Fällen wird das Falliment be- 
<lb/>züglich seiner Wirkungen dem Falliten gegenüber beendigt?.614

<lb/>Gerichtsstand der Feuerversicherung - Gesellschaften im Bezirke des Preußischen
<lb/>Landrechts ..618
</p>
            <p>

               <lb/>B. Wechselrecht.

<lb/>Der Einwand des Verklagten, daß der Besitzer eines mit einem Blankogiro ver- 
<lb/>sehenen Wechsels nur Bevollmächtigter eines Dritten sei (s. g. Blanko-Pro-
<lb/>kura-Jndossament), istim Wechselprozeß nicht zulässig, wohl aber im gewöhn- 
<lb/>lichen Prozeß.. . . ..

<lb/>Voraussetzung der Klage auf Sicherheitsstellung. Zum Art. 29 der A. d. Wech-

<lb/>sel-Ordn. und resp. der dazu gehörigen Novelle.

<lb/>Einrede der nicht gehörigen und nicht rechtzeitigen Notifikation des Vormannes

<lb/>von der Nichtzahlung des Wechsels..

<lb/>Wirkung des Durchstrichensein eines Wechselpapiers. (Art. 55 der A. d. Wech-

<lb/>sel-Ordn.).'.

<lb/>Der Wechselinhaber kann die Kosten eines Vorprozesses, in welchem er obgesiegt
<lb/>hat, von dem Acceptanten, Aussteller oder sonstigen Regreßpflichtigen nicht

<lb/>wechselmäßig ersetzt verlangen.

<lb/>Bedeutung des Durchstreichens von wechselrechtlich erheblichen Vermerken auf dem

<lb/>Wechsel.

<lb/>Wechsel. Blankoindossament nach Protest. Klage eines frühern Indossanten .
<lb/>Bereicherungsklage. Dem Aussteller liegt der Beweis ob, daß er vom Remittenten

<lb/>keine Valuta erhalten habe. .

<lb/>Beweislast bei der Bereicherungsklage aus verjährten Wechseln. Art. 83 der A.

<lb/>d. Wechsel-Ordn.

<lb/>Form des Wechselprotestes. Ort der Präsentation des Wechsels und der Protest- 
<lb/>erhebung. Art. 91 der A. d. Wechsel-Ordn.

<lb/>Präsentation des Wechsels als Vorbedingung des Klagerechts überhaupt und der
<lb/>Regreßnahme. Art. 91 der A. d. Wechsel-Ordn. Wechsel an eigene Ordre

<lb/>bei mehreren Ausstellern. Wechselverpflichtung einer Ehefrau.

<lb/>I. Wirkung der Session einer Wechselforderung auf die Klagerechte des Cefsionars
<lb/>und die Einwendungen des Wechselverpflichteten. II. Einrede des vertrags- 
<lb/>widrigen Handelns des Wechselausstellers und Beweis desselben ....
<lb/>Kann im. Preuß. Wechselprozeß für den am Zahlungsort belangten Wechsel-
<lb/>Beklagten beantragt werden, daß er sich zur Leistung des Diffessionseides

<lb/>vor seinem persönlichen Richter gestellen dürfe?.

<lb/>Das schriftliche Versprechen einer Wechselannahme hat nicht die Wirksamkeit eines
<lb/>auf dem Wechsel beigesügten Accepts. Das Recht aus solchem Versprechen

<lb/>ist nicht cessibel. Statuten-Collisston..

<lb/>Ansprüche einer Conkursmasse aus Wechseln, für welche keine Deckung gewährt

<lb/>worden ist.

<lb/>Ist bei dem Protest Mangels Zahlung zu Ehren des Trassanten interveniri, so
<lb/>. muß Derjenige, welcher sich durch ein vor dem Protest auf dem Wechsel be- 
<lb/>findliches Indossament als Wechselinhaber legitimirt, sich dem Bezogenen ge- 
<lb/>genüber die Einrede gefallen lassen, welche der Bezogene Demjenigen, der
<lb/>zur Zeit des Protestes Wechselinhaber war, entgegensetzen konnte ....
<lb/>Wechsel-Separatum. Begründung des Einwandes nicht erhaltener Valuta . -

<lb/>Wirkung der Mitunterzeichnung eines Wechsels . ..-

<lb/>Unrichtige Bezeichnung des Zahlungstags in einem Wechsel.

<lb/>Judikatsklage auf Grund eines Wechselerkenntnisses und die in diesem Verfahren
<lb/>zulässigen Einwendungen. Separatum in Wechselsachen nach den Grundsätzen
<lb/>der A. Preuß. Gerichts-Ordn.. .
</p>
            <p>

               <lb/>123

<lb/>124
<lb/>126
<lb/>127

<lb/>129

<lb/>129

<lb/>130

<lb/>131
<lb/>133

<lb/>135

<lb/>136
<lb/>139

<lb/>142

<lb/>143
<lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>146

<lb/>149

<lb/>150

<lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>152
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0011.tif"
                n="xi"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>XI

<lb/>Seite

<lb/>Zu Art. 4 und 7 der A. d. W.-O..316

<lb/>Die Beisetzung der wesentlichen Bestandtheile eines Wechsels und der übrigen
<lb/>Wechselerklärungen auf dem Wechsel ist an keine bestimmte Zeit oder Reihen- 
<lb/>folge gebunden.. . 318

<lb/>Einrede des Indossanten, daß der Domizilvermerk eigenmächtig auf den Wechsel

<lb/>gesetzt wurde. Art. 82 und 24 der A. d. W.-O.319

<lb/>Zum Art. 26 der A. d. W.-O.321

<lb/>Sicherstellungsklage gegen einen Avalisten wegen Insolvenz des Acceptanten . 322

<lb/>Voraussetzungen des Regresses auf Sicherstellung wegen Unsicherheit des Accep- 
<lb/>tanten. Art. 29 der A. d. W.-O.. . 323

<lb/>Der Aussteller eines an eigene Ordre gezogenen Wechsels, welcher als solcher auf
<lb/>dem Regreßwege in Anspruch genommen wird, kann sich auf die dem von
<lb/>ihm als Remittenten ausgestellten Giro beigefügte befreiende Klausel z. B.

<lb/>ohne Gewährleistung nicht berufen.. 324

<lb/>Nothwendigkeit der Erhebung des Wechsel-Protestes beim Conkurs-Masse-Verwalter

<lb/>des falliten Acceptanten. Art. 41 und 91 der A. d. W.-O.327

<lb/>Die Verbindlichkeiten des Indossanten aus einem im Inlands geschriebenen In- 
<lb/>dossamente eines Wechsels, welcher im Auslande ausgestellt und im Auslande
<lb/>zahlbar ist, müssen nach der inländischen und nicht nach der ausländischen
<lb/>Wechsel-Ordnung beurtheilt werden. — Der Indossant haftet für die Aecht-
<lb/>heit des Accepts; es treffen also ihn und nicht den Inhaber die aus der
<lb/>Falschheit desselben entspringenden Nachtheile. — Der aus Zahlung belangte
<lb/>Indossant ist berechtigt, seine Vormänner beizuladen, um ihm gegenüber

<lb/>event. zur Erstattung verurtheilt zu werden. ... 328

<lb/>Ein „Mitte Meßwoche" in Leipzig zahlbarer, erst am Meßzahltage protestirter
</p>
            <p>

               <lb/>chen der Acceptant seinem Domizilirten als Deckung einsandte? .... 336

<lb/>Einrede des Wechselschuldners, daß der Wechsel behufs Stellung einer Kaution

<lb/>dem Wechselinhaber gegeben worden sei. Art. 82 der A. d. W.-O. . . . 338

<lb/>Einrede der Simulation des Indossamentes eines Wechsels.339

<lb/>Wechselverkauf. — Gewährleistung . *.342

<lb/>Einwendungen aus dem Art. 4. Ziffer 4 der deutschen Wechselordnung und aus

<lb/>der Insolvenz des Acceptanten.489

<lb/>Bestimmung der Zahlungszeit des Wechsels mit „bis".491

<lb/>Ist das Hinzusügen der Jahreszahl neben dem Verfalltage eines im Uebrigen

<lb/>vollständigen Tageswechsels wesentlich?.491

<lb/>Hat derjenige ein Klagerecht gegen den Acceptanten eines Wechsels, welcher den- 
<lb/>selben nach der Acceptation und ohne Wissen und Willen des Acceptanten
<lb/>als Aussteller unterschrieben hat? — Welche Bedeutung hat der hierauf be- 
<lb/>ruhende Einwand?.492

<lb/>Haftung des Wechselbürgen, A. d. W -O. Art. 7 u. 8.494

<lb/>Einrede des Acceptanten aus der Person des Vormannes des klagenden Wechsel- 
<lb/>inhabers .  496

<lb/>Die Einrede des Acceptanten, daß er die Nachmänner des klagenden Wechsel-

<lb/>Ausstellers bezahlt habe, ist nicht statthaft. 498

<lb/>Zeit der Protesterhebung bei einem Sichtwechsel mit modificirtem Accepte . . 500

<lb/>Der Richter hat im Bezirke des gemeinen Rechtes bei der Wechselregreßklage ex
<lb/>officio zu prüfen, ob der Protest Mangels Zahlung rechtzeitig erhoben wor- 
<lb/>den. — Anwendung von fremdländischem Wechselrecht. Zu Art. 22, 41 u.

<lb/>85 d. A. d. W.-O.  500

<lb/>Domicil-Wechsel mit durchstochenem Domicil-Vermerke. Art. 43 d. A. d. W.-O. 501

<lb/>Einrede der Simulation. Art. 82 d. A. d. W.-O.502

<lb/>I. Ist ein gegenüber dem Commis in dem Geschäftslokale seines Prinzipals le-
<lb/>virter Protest rite ausgenommen? II. Gehört die Behauptung und der Nach-
<lb/>weis der ordnungsmäßigen Protesterhebung zur Begründung der Regreßklage? 502

<lb/>Sichtwechsel mit undatirtem Accept des gantmäßigen Trassaten.622

<lb/>Welche Wirkung ist dem Durchstreichen eines Accepts, besonders mit Rücksicht auf

<lb/>die wechselmäßige Verbindung beizulegen?.623

<lb/>Das Wechselgiro eines Handels-Gesellschafters verpflichtet auch den andern Ge- 
<lb/>sellschafter .627
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0012.tif"
                n="xii"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Durch die in dem Contexte eines eigenen Wechsels enthaltene Bezugnahme auf
<lb/>ein mit der Wechselausstellung in Verbindung stehendes Obligationsverhält-
<lb/>niß wird die Anerkennung des Papieres als eines unter die Bestimmungen
<lb/>der deutschen Wechselordnung fallenden Wechsels nicht ausgeschlossen . . . 630

<lb/>in. Gesetze und Verordnungen.

<lb/>Oesterreichischer Erlaß der Ministerien der Justiz und des Handels vom 2. Dez.

<lb/>1864, wodurch auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 28. Novbr.

<lb/>1864 das Institut der Beisitzer aus dem Handelsstande, bei den Handels- 
<lb/>gerichten und den Handelssenaten der Gerichtshöfe erster Instanz gleichmäßig

<lb/>geregelt wird.505

<lb/>König!. Sächsisches Gesetz, die Aufhebung der Zinsbeschränkungen betreffend, vom

<lb/>25. Okt. 1864 . 357

<lb/>König!. Hannoversches Gesetz, betreffend die Einführung des Allgem. d. Handels-

<lb/>Gesetzbuches, vom 5. Oktober 1864 .. 347

<lb/>Königl. Hannoversches Gesetz, die Ergänzung der A. d. Wechsel-Ordn. betreffend.

<lb/>Vom 31. Mai 1864 * .*. 163

<lb/>Königl. Hannoversches Gesetz, die Anfechtbarkeit der von Schuldnern zum Nach- 
<lb/>theile ihrer Gläubiger vorgenommenen Veräußerungen betreffend. Vom

<lb/>2. Juli 1864 . 164

<lb/>Königl. Hannover'sches Gesetz, die Aufhebung der sogenannten Lex Anastasiana

<lb/>betreffend. Vom 2. Juli 1864..  166

<lb/>Königlich Hannoversche Verordnung, betreffend die Papiere der Hannoverschen

<lb/>Seeschiffe, vom 12. November 1864 .•.507

<lb/>Hannoversche Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Eintragung von Kom- 
<lb/>manditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche im Königreiche
<lb/>nicht ihren Sitz und keine Zweigniederlassung haben, in das Handelsregister,

<lb/>vom 4. Januar 1865 . 507

<lb/>Hannoversche Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des A. d. Handels- 
<lb/>gesetzbuches, des die Einführung desselben betreffenden Gesetzes vom 5. Okt.

<lb/>1864 und der königl. Verordnung vom 12. November 1864, die Papiere der
<lb/>Hannoverschen Seeschiffe betreffend, vom 15. November 1864 . . '. . . 508
<lb/>Königl. Württemberg'sches Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmun- 
<lb/>gen der A. d. Wechsel-Ordn. Vom 18. Mai 1864 . 160

<lb/>Kurfürstlich Hessisches Gesetz, die Ergänzung der Wechsel-Ordnung vom 26. Okt.

<lb/>1859 betreffend, vom 10. August 1864 . 358

<lb/>Großherzogl. Badisches Gesetz, die Ergänzung und Erläuterung der A. d. W.-O.

<lb/>betreffend.• . . . 166

<lb/>Großherzogl. Hessische Verordnung, die Bestellung von Handelsmäklern betreffend,

<lb/>vom 22. September 1864 . 356

<lb/>Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Verordnung, zur Ergänzung der A. d.

<lb/>W.-O., vom 30. Juli 1864   359

<lb/>Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Verordnung zur Modification der §§. 41,

<lb/>42, 44, 53 der Verordnung zur Publikation des A. d. H.-G.-B. Vom 31.

<lb/>Januar 1865.   635

<lb/>Großherzoglich Mecklenburg-Strelitz'sche Verordnung, zur Ergänzung der Allg. d.

<lb/>W.-O., vom 30. Juli 1864. 360

<lb/>Fürstlich Lippe-Detmold'sches Einführungsgesetz zum Allg. d. Handelsgesetzbuch

<lb/>Vom 20. April 1864.154

<lb/>Gesetz der freien Stadt Frankfurt, die Handelsmakler betreffend, vom 9. De- 
<lb/>zember 1864.. 508

<lb/>Gesetz der freien Stadt Frankfurt, die Gewährleistung bei Viehhändlern und das
<lb/>Verfahren in Rechtsstreitigkeiten darüber betreffend, vom 9. Dezember 1864 636

<lb/>IV. Nstyen. 167. 362. 511. 640.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0013.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0013"/>
         <div xml:id="d9493e1759" n="I.">
      
            <head>Aufsätze</head>
            <div xml:id="d9493e1764" ana="scope_-_1-22" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Rechtsprechung in Handelssachen seit der Einführung des A. d. H.-G.-B.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Löhr, Georg">Von dem Herausgeber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Aussätze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtsprechung in Handelssache» seit der Einführung
<lb/>des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches.

<lb/>Von dem Herausgeber.

<lb/>Pie Einführung des allg. deutschen Handelsgesetzbuches, gegenwärtig
<lb/>in allen deutschen Staaten, mit Ausnahme von Württemberg, Hannover,
<lb/>Kurhessen, Holstein, Luxemburg, Hamburg, Lippe-Schaumburg und Lichten- 
<lb/>stein zur Thatsache geworden, hat eine tief eingreifende Aenderung in die
<lb/>handelsrechtlichen Verhältnisse Deutschlands gebracht. Die gerichtliche
<lb/>Praxis, welche in den verschiedenen deutschen Staaten auf Grund des
<lb/>gemeinen Rechts wie der verschiedenen Particularrechte erwachsen war,
<lb/>ist wenn nicht ganz, so doch des größten Theiles ihrer Bedeutung be- 
<lb/>raubt, während sich auf dem Boden des jetzigen, materiell gemeinsamen
<lb/>deutschen Handelsrechtes eine Fülle der Jurisprudenz entwickelt, die
<lb/>täglich mehr und mehr anwachsend das allgemeinste Interesse in Anspruch
<lb/>nimmt. Die Sammlung, Gruppirung und Verarbeitung dieses Stoffes
<lb/>bleibt unseres Erachtens zunächst die Hauptaufgabe der Litteratur unseres
<lb/>Handelsrechtes: denn nur auf dem Fundamente der Praxis und der Er- 
<lb/>fahrung, welche die vielfach neuen Bestimmungen desselben im Leben durch- 
<lb/>machen, ist die Möglichkeit gegeben, die richtige Interpretation zweifelhafter
<lb/>Stellen zu finden und die theoretische Bearbeitung des Gesetzbuches vor- 
<lb/>zubereiten. Zur Erreichung eines solchen Zweckes ist aber von Zeit zu
<lb/>Zeit eine Uebersicht über die Ergebnisse der Rechtsprechung dringend nöthig,
<lb/>— eine Uebersicht, welche in systematischer, an das Gesetzbuch selbst sich
<lb/>anschließender Anordnung und unter Entfernung alles Dessen, was nur
<lb/>vorübergehendes Interesse darbot oder durch übereinstimmende Praxis
<lb/>festgestellt ist, zu den einzelnen Materien die sie betreffenden Entscheidun- 
<lb/>gen leicht ausfinden läßt.

<lb/>Wenn in dem Folgenden eine derartige systematische Zusammenstellung
<lb/>der seit dem Jahre 1862 bis jetzt in den Staaten des allg. deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuches ergangenen handelsrechtlichen Erkenntnisse, soweit sie
<lb/>in den drei ersten Bänden des Central - Organs veröffentlicht sind, ver- 
<lb/>sucht wird, so leitete dabei einerseits der oben angedeutete Gesichtspunkt,

<lb/>Central-Organ. N. F. I. 1. \
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0014.tif"
                   n="2"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0014"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>und andrerseits die Erwägung, daß die gedachte Zeitschrift mit unwesent- 
<lb/>lichen Ausnahmen das Material der bisherigen bekannt gewordenen Juris- 
<lb/>prudenz geliefert hat. Wir glaubten, die vorliegende Arbeit um so mehr
<lb/>an die Spitze der neuen Folge des Central-Organs stellen zu müssen, als
<lb/>sie den Zusammenhang mit den ersten Bänden vermitteln, und einen Theil
<lb/>des wesentlichen Inhaltes derselben in kurzen, bestimmten Sätzen zum
<lb/>praktischen Gebrauch vor Augen führen wird.

<lb/>Von den Handelsgebräuchen?)

<lb/>Ari. i. 1. Der Beweis darüber, daß eine gewisse Klasse von Fabriken
<lb/>auch nach Einführung des Zollgewichtes das frühere Handelsgewicht
<lb/>beibehalten und daß dies Usance sei, ist nicht zulässig.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin von 1862. I. 149.

<lb/>Art. i. 2. Der in einem bestimmten Handlungshause herrschende Ge- 
<lb/>brauch ist nicht als Handelsgebrauch im. Sinne des Gesetzes zu
<lb/>betrachten.

<lb/>Urtheil des Handels-Appellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 28. Mai 1863. II. 159.

<lb/>Art. i.^ 3. Zum Beweis einer Handelsusance genügt nicht, daß gewisse

<lb/>Verabredungen in der Regel getroffen werden, sondern es ist erfor- 
<lb/>derlich, daß in Ermangelung einer ausdrücklichen Abrede die Contra-
<lb/>henten sich stillschweigend in einer bestimmten Weise als gebunden
<lb/>ansehen.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin von 1862. II. 4.

<lb/>Von Kaufleuten.

<lb/>Art. 4. 1. Ein Fuhrunternehmer, der sieben Wagen hält, ist, da er

<lb/>gewerbmäßig den Transport von Personen betreibt, als Kaufmann
<lb/>zu betrachten.

<lb/>Urtheil des Kammerqerichtes zu Berlin vom 11. Juli
<lb/>1862. I. 36. 171.

<lb/>An. 4. 2. Die Apotheker sind zu den Kaufleuten zu zählen und in

<lb/>die Handelsregister einzutragen.

<lb/>Beschluß des Appellationsgerichtes zu Magdeburg von
<lb/>1862. I. 269.

<lb/>Art. 6. 3. Ein Dienstmannsinstitut ist ein Handelsetablissement.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Köln vom 15. Mai 1862. 1.133.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die römischen Ziffern bedeuten im Folgenden den Band und die arabischen
<lb/>die Seite des bisherigen Central - Organs. Die Randvermerte bezeichnen, wenn kein
<lb/>anderes Gesetz bezogen ist, die Artikel des allg. deutschen Handelsgesetzbuches.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0015.tif"
                   n="3"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0015"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Hausirer im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches ist Art. 10.
<lb/>nicht jeder, der in Umherziehen Handel treibt; es muß vielmehr auch

<lb/>ein geringer Handelsbetrieb hinzukommen.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom
<lb/>18. Juni 1862. II. 207.

<lb/>5. Die Annahme der Factura beweist den in Art. IO des Art. io.

<lb/>H. -G.-B. genannten Kaufleuten gegenüber keineswegs die Bestellung
<lb/>der Waaren.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Dresden vom 18. Januar
<lb/>1864. III. 43. (Vgl. dagegen die dortige Anmerkung.)

<lb/>Von dem Handelsregister und der Handelsfirma.

<lb/>1. Eine Handelsfirma, oder die Theilnahrne bei einem unter
<lb/>gemeinschaftlicher Firma betriebenen Handelsgeschäfte kann im Bezirk
<lb/>des Rheinischen Rechtes für einen zum Handelsbetrieb uicht ermäch- 
<lb/>tigten Minderjährigen nicht angemeldet werden.

<lb/>Beschluß des Handelsgerichtes zu Köln vom 25. April

<lb/>1862. I. 99.

<lb/>2. Der Ehemann ist als solcher nicht befugt, die Firma eines Art. u.
<lb/>seiner Ehefrau Zustehenden Handelsgeschäftes ohne Zusatz zu zeichnen.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Magdeburg von 1862.

<lb/>I. 130.

<lb/>3. Eine Actiengesellschaft kann ein Zweigetablissement nicht Art. i«.

<lb/>unter einer von ihrer Firma abweichenden Firma betreiben. «».*

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Magdeburg von 1862.1. 129.

<lb/>4. Die Bezeichnung einer Handelsgesellschaft durch den Zusatz Art. 17.
<lb/>„Culturverein" ist unzulässig.

<lb/>Entscheidung des Stadtgerichtes zu Berlin vom 24. Novem- 
<lb/>ber 1862.

<lb/>Für die entgegengesetzte Ansicht:

<lb/>Entscheidung des Kammergerichtes zu Berlin vom 10. Januar

<lb/>1863. II. 57.

<lb/>5. Die Firmirung einer Handelsgesellschaft durch die Worte «rt. 17.
<lb/>„Gebr. 8." ist zulässig.

<lb/>Urtheil des Appellaiionsgerichtes zu Marienwerder von
<lb/>1863. II. 172.

<lb/>6. Städtische Anstalten, z. B. Sparkassen, Ziegeleien, Gasan- Art. 19.
<lb/>ftalten u. s. w. brauchen nicht in das Handelsregister eingetragen zu
<lb/>werden.

<lb/>Beschluß des Kreisgerichtes zu Thorn von 1862. I. 276.

<lb/>Die entgegengesetzte Ansicht vertritt ein Beschluß des Comme rz-
<lb/>und Admiralitätscollegiums zu Königsberg von 1862. II. 40.


<lb/>1*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0016.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0016"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0016--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. is. 7. Die Eintragung einer angemeldeten Firma in das Handels-
<lb/>H; register ist nicht unbedingt von der vorherigen Zeichnung derselben
<lb/>Seitens des sie anmeldenden Inhabers abhängig.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg von 1863. II. 115.

<lb/>Art. ,s. 8. Anmeldungen in beglaubigter Form bedürfen in Preußen

<lb/>©efUs'?.‘|f.'= keines Notariatsactes über den Act der Anmeldung und der Zeich-
<lb/>©..B.Art.i. nung des Namens und der Firma, sondern nur einer Recognition
<lb/>der Unterschriften und Zeichnungen.

<lb/>Erkenntniß des Appellationsgerichtes zu Magdeburg vom
<lb/>1. März 1862. I. 16. 40. und

<lb/>des Appellationsgerichtes zu Marienwerder von 1862.
<lb/>I. 112.

<lb/>Art. io. 9. Im Concurs (Falliment) befindliche Kaufieute können ihre

<lb/>Firma nicht in das Handelsregister eintragen lassen.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin von 1862. !. 200.

<lb/>Art. 2o. 10. Dadurch, daß für einen Kaufmann, welcher sich einer alten

<lb/>Ge^v.'H^ Firma vor der Einführung des d. H.-G.-B. bedient hat, diese Firma
<lb/>G.-B.Art.KJ, gesetzlichen Frist in das Handelsregister eingetragen worden

<lb/>ist, wird ein Anderer, welcher den mit dieser Firma gleichlautenden
<lb/>Namen führt, gehindert, in derselben Gemeinde dieselbe Firma ohne
<lb/>Zusatz als neue Firma eintragen zu lassen.

<lb/>Beschluß des Handelsgerichtes zu Köln vom 28. Mai

<lb/>1862. I. 119.

<lb/>Art. 2o. 11. Der Zusatz, welcher von einem Kaufmann seinem Namen

<lb/>beigefügt werden kann, um dem Art. 20 des d. H.-G.-B. zu genügen,
<lb/>darf zwar an sich beliebig gewählt sein, muß aber die neue Firma
<lb/>von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden.

<lb/>Beschluß des Handelsgerichtes zu Köln vom 21. Juli

<lb/>1862. I. 174.

<lb/>Art. 2o. 12. Eine alte Firma kann als solche und an und für sich an

<lb/>einen andern Ort verlegt werden.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg von 1863. II. 27.

<lb/>Art. si. 13. Die Generalagenturen der Versicherungsgesellschaften sind

<lb/>als Zweigniederlassungen in das Handelsregister einzutragen.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg von 1863. II. 43.

<lb/>Entscheidung des Commerz- und Admiralitätscollegiums
<lb/>zu Danzig vom 1. April 1863. II. 80. (Ueber entgegengesetzte Ent- 
<lb/>scheidungen vgl. I. 213.)
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0017.tif"
                   n="5"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0017"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>14. Die Firma eines Handelsgeschäftes kann in das Handelsregister Art. 21.
<lb/>erst dann eingetragen werden, wenn das Geschäft wirklich errichtet ist.

<lb/>Beschluß des Handelsgerichtes zu Köln vom 12. December

<lb/>1862. I. 282.

<lb/>15. Die dem H.-G.-B. nicht entsprechende, aber schon vor Art. 22.
<lb/>Einführung des H.-G.-B. bestandene Firma einer Zweigniederlassung Preuß.Einf..
<lb/>kann eingetragen werden, auch wenn die Anmeldung der Zweignieder- G.Ä.Ari^s.
<lb/>laffung innerhalb der Uebergangsfrist versäumt worden, sofern die
<lb/>Hauptniederlassung rechtzeitig eingetragen ist.

<lb/>Beschluß des Appellationsgerichtes zu Marienwerder
<lb/>von 1862. I. 191.

<lb/>Beschluß des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg von 1863. II. 30.

<lb/>16. Derjenige, welcher aus Unterlassung der Führung einer Art. 22.
<lb/>Firma klagt, kann sich, wenn der Gegner vor Einführung des d. H.-G.-B.

<lb/>die Firma iactisch geführt hat, und dieselbe rechtzeitig eingetragen ist,
<lb/>nicht mehr darauf berufen, daß die Firma ursprünglich von einem vor
<lb/>der Einführung des d. H.-G.-B. verstorbenen gemeinschaftlichen Erb- 
<lb/>lasser hergerührt habe.

<lb/>Urtheile des Handelsgerichtes zu Köln vom 30. Juli 1862 und
<lb/>des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 19. Febr. 1863. II. 56.

<lb/>17. Bei Aufnahme eines Gesellschafters in das von einem Art. 24
<lb/>Kaufmanne bisher unter seinem bürgerlichen Namen betriebene zur
<lb/>Firma berechtigte Geschäft, kann auch dann, wenn diese Firma nicht

<lb/>in das Handelsregister eingetragen war, die bisherige Firma ohne
<lb/>Zusatz beibehalten werden.

<lb/>Entscheidung des Kammergerichtes zu Berlin vom 9. Mai

<lb/>1863. II. 174.

<lb/>18. Der Art. 24 Abs. 1 greift auch dann Platz, wenn aus Art. 24.
<lb/>einer nur zwei Gesellschafter zählenden Handelsgesellschaft der eine
<lb/>austritt, und somit ein Einzelkaufmann übrig bleibt.

<lb/>Urtheile des Handels-Appellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 23. März 1863. II. 155.

<lb/>19. Fall der Collision zweier Firmen aus der Zeit der Herr- Preuß.Einf..

<lb/>schaft des frühern Rheinischen Handelsgesetzbuches. GÄ.Ar'äs°.

<lb/>Urtheile des Handelsgerichtes zu Köln vom 18. Juli 1862.

<lb/>I. 170 und des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 26. No- 
<lb/>vember 1862. I. 281.

<lb/>20. Die Concurseröffnung über das Vermögen eines Einzel- Mt 25.
<lb/>kaufmannes ist in Preußen nicht in das Handelsregister einzutragen.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Danzig von 1863. II. 78.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0018.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0018"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>6 —
</p>
               <p>

                  <lb/>A«t. 27. 21. Den Schaden, der durch den unbefugten Gebrauch einer

<lb/>Firma entsteht, kann das Handelsgericht in ganz freiem Ermessen ohne
<lb/>weitere Beweisverhandlung festsetzen.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 26. No- 
<lb/>vember 1862. I. 281.

<lb/>Von den Handlungsbüchern.

<lb/>Art. 31. 1. Den Handlungsbüchern der einen Partei ist unter Umständen

<lb/>volle Beweiskraft beizulegen.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg vom 4. August 1863 II. 192.

<lb/>Pn&gt;ÜßEinf.. 2. Bei Streitigkeiten eines Kaufmannes gegen einen Nicht-

<lb/>kaufmann kann auf die Handlungsbücher des erstern zum Beweis
<lb/>Art. 8. streitiger Thatsachen nur dann Gewicht gelegt werden, wenn außer- 
<lb/>dem noch andere Beweismittel angegeben sind.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin von 1863. II. 211.

<lb/>Von den Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und
<lb/>Handlungsgehülfen.

<lb/>Art. 41. 1. Die Zeichnung der Firma durch den Prokuristen ist auch

<lb/>dann rechtsgültig, wenn sie ohne den Zusatz xr. xrooura geschieht.

<lb/>Urtheil des AppellationLgerichtes zu Marienwerder vom
<lb/>8. September 1863. III. 29.

<lb/>Art. 46. 2. Ein f. g. Stadtreisender verpflichtet, wenn er mitunter aus- 

<lb/>wärts verwendet wird, seinen Prinzipal auch durch Vertragschlüsse an
<lb/>auswärtigen Plätzen.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin vom 22. Januar
<lb/>1863. II. 37.

<lb/>Art- 47- 3. Handlungsbevollmächtigte, namentlich Handlungsreisende, be- 

<lb/>dürfen keiner schriftlichen Vollmacht. —■ Die dem Contrahenten unbe- 
<lb/>kannt gebliebenen Einschränkungen der Vollmacht des Reisenden können
<lb/>gegen erstern nicht geltend gemacht werden.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin vom 15. October 1863.

<lb/>III. 12.

<lb/>Art. 47. 4. Der Art. 47 Abs. 2 enthält für den Bezirk des Preuß.

<lb/>Landrechts keine Abänderung resp. Aufhebung des §. 26 der Verfü- 
<lb/>gung vom 1. Juni 1833.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin vom 21. Januar 1864.
<lb/>III. 88.

<lb/>Art. 85. 5. Ein Handlungsreisender, welcher die Vollmacht hat, eine Waare

<lb/>zu verkaufen, überschreitet seine Vollmacht, wenn er über die Größe der
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0019.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0019"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>Behälter, in und nach denen die Waare zu liefern ist, besondere Ver- 
<lb/>abredungen trifft.

<lb/>Urtheil des See- und Handelsgerichtes zu Stettin vom 13.
<lb/>Februar 1863. II. 119.

<lb/>6. Das Salair eines auf ein Jahr engagirten Handlungsgehül- Art. 57.
<lb/>fen wird nach Vierteljahren, nicht nach Wochen oder Tagen berechnet.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Hamburg vom 20. März
<lb/>1863. II. 95.

<lb/>7. Die Weigerung eines Handlungsreifenden einen Brief zu Art. 64.
<lb/>schreiben, ist unter Umständen für sich allein noch nicht als Verwei- 
<lb/>gerung der Dienste im gesetzlichen Sinne anzufehen.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin vom 29. November
<lb/>1863. III. 23.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von der offenen Handelsgesellschaft.

<lb/>1. Eine im Bezirke des Preuß. Landrechtes von der güter- Art. «5.
<lb/>gemeinschaftlichen Wittwe und den minorennen Kindern eines Kauf- 
<lb/>mannes fortgesetzte Handlung ist als eine Handelsgesellschaft anzusehen.

<lb/>Urtheil des Kreisgerichtes zu Thorn von 1863. II. 232.

<lb/>2. Vereine zu dem Zwecke, für die Mitglieder Rohmaterial an- Art. 85.
<lb/>zukaufen, welches dieselben verarbeitet weiter veräußern, sind als Han- 
<lb/>delsgesellschaften zu betrachten.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Düsseldorf vom 2. No- 
<lb/>vember 1863. II. 235.

<lb/>Die entgegengesetzte Ansicht vertritt ein Urtheil des Ober-
<lb/>Appellationsgerichtes zu Dresden vom 16. Juni 1863. III. 98.

<lb/>3. Die Rechte eines Gesellschafters an den von der Gesellschaft Art. 85.
<lb/>erworbenen Immobilien sind Mobilarrechte.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 31. Juli
<lb/>1862. I. 214.

<lb/>4. Durch die Abgabe einer Bürgschaftserklärung Seitens des Art. 35.
<lb/>Gesellschafters einer Handelsgesellschaft bei Gelegenheit eines die
<lb/>letztem angehenden Geschäftes wird, auch ohne daß selbige ausdrück- 
<lb/>lich im Namen der Gesellschaft erfolgt, doch diese und nicht der Ge- 
<lb/>sellschafter nur für seine Person verpflichtet.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitäts-Collegiums zu
<lb/>Königsberg vom 5. Januar 1864. III. 48.

<lb/>5. Von der Vertretung einer offenen Handlungsgesellschaft oder Art. 99.
<lb/>von Führung der Firma derselben können einer oder mehrere Gesell- 
<lb/>schafter, nicht aber alle Gesellschafter ausgeschlossen sein.

<lb/>Beschluß des Handelsgerichtes zu Köln vom 25. April
<lb/>1862. I. 99.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0020.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0020"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 9s. 6. Der Gesellschafter, welchem die Geschäftsführung übertragen

<lb/>ist, ist berechtigt, ungeachtet des Widerspruches der übrigen Gesell- 
<lb/>schafter alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb
<lb/>des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 27.
<lb/>Mai 1863. II. 132.

<lb/>Art. no. .7. Wer bei Eingehung von Schulden für eine offene Handels- 
<lb/>gesellschaft sich als Theilhaber der Gesellschaft gerirt, haftet dem
<lb/>Dritten gegenüber persönlich für diese Schulden.

<lb/>- Urtheil des Handelsgerichtes zu Hamburg vom 7. Februar
<lb/>1863. II. 53.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 113.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 125.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 125.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 125.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. Der Art. 113 des H.-G.-B. greift nicht Platz, wenn bei
<lb/>einer aus zwei Theilhabern bestehenden Handelsgesellschaft der eine
<lb/>ausscheidet, zugleich ein neuer Gesellschafter eintritt und die Firma
<lb/>geändert wird.

<lb/>Urtheil des Kreisgerichtes zu Brandenburg vom 21. Mai
<lb/>1863. III. 41.

<lb/>9. Ein Gesellschafter kann auf Auflösung der Gesellschaft klagen,
<lb/>wenn die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes durch äußere Um- 
<lb/>stände unmöglich wird.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg vom 26. Mai 1863. II. 111.

<lb/>10. Bei der aus eine bestimmte Zeit eingegangenen Handelsge- 
<lb/>sellschaft kann ein Socius nicht vor deren Ablauf die Auflösung des- 
<lb/>halb verlangen, weil ein Theil des Einlagskapitals verloren ist und
<lb/>er den Verlust des Restes fürchtet.

<lb/>Urtheil des Oberappellationsgerichtes zu Dresden vom
<lb/>25. November 1862. II. 121.

<lb/>11. Ein Gesellschafter kann gegen den andern aus Auflösung
<lb/>des Gesellschaftsvertrages klagen, wenn der letztere den Inhalt von
<lb/>Geldbriefen behalten und in seinem alleinigen Nutzen verwandt hat.

<lb/>Urtheil des Oberappellationsgerichtes zu Dresden vom
<lb/>20. Januar 1863. II. 186.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von der Commanditgesellschast.

<lb/>. ,gi 1. Die Anmeldung einer Commanditgesellschast durch einen
<lb/>156, einzelnen Gesellschafter muß die Namen aller übrigen Commanditisten
<lb/>enthalten.

<lb/>BeschlußdesAppellationsgerichtes zu Stettin v. 1862.1.171.
<lb/>i ns. 2. Bei Anmeldung einer Commanditgesellschast ist die Angabe
<lb/>eines bestimmten Grundkapitals erforderlich.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Magdeburg von 1862.1. 130.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0021.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0021"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Von der Actiengesellschaft.

<lb/>1. Die Fusion einer Actiengesellschaft mit einer andern in der Art. 207.
<lb/>Art, daß die Liquidation der einen Gesellschaft und die Uebertragung

<lb/>ihres gesammten Vermögens an die andere Gesellschaft beschlossen
<lb/>wird, stellt einen Verkauf dar und unterliegt nach dem Preußischen
<lb/>Stempelgesetz dem Verkaufsstempel.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 16. Juni
<lb/>1862. I. 153.

<lb/>2. Der Kauf von auf Namen lautenden Actien, die nur mit Art. 207.
<lb/>Genehmigung der Direction der Actiengesellschaft überschrieben werden
<lb/>können, ist perfect, wenn die Contrahenten über das Object und den

<lb/>Preis einverstanden sind.

<lb/>Urtheil des Oberappellationsgerichtes zu Dresden vom
<lb/>7. August 1862. II. 102.

<lb/>3. Die gegenüber den Gründern einer Actiengesellschaft erwor- Art. 207.
<lb/>benen Rechte können nicht gegen die Actiengesellschaft als solche geltend
<lb/>gemacht werden.

<lb/>Urtheil des obersten Gerichtshofes zu Wien vom 5. August

<lb/>1862. II. 163.

<lb/>4. In das Handelsregister ist nicht einzutragen: wer bei einer Art. 22s.
<lb/>Actiengesellschaft die Zeichnung eines Beamten der Gesellschaft zu
<lb/>contrasigniren hat.

<lb/>Entscheidung des Handelsgerichtes zu Köln vom 16. Juli

<lb/>1863. II. 138.

<lb/>5. Eine Actiengesellschaft kann in der Person ihres Special- Art. 235.
<lb/>Agenten nicht gültig vorgeladen werden.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Düsseldorf vom 29. Fe- 
<lb/>bruar 1864. III. 79.

<lb/>6. Die durch die öffentlichen Blätter zu veröffentlichende Auf- Art. 243.
<lb/>lösung der Actiengesellschaft und Aufforderung der Gläubiger ist von

<lb/>dem Vorstande der Actiengesellschaft, nicht von dem das Handels- 
<lb/>register führenden Gerichte zu bewirken.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Kö- 
<lb/>nigsberg vom 3. Mai 1863. II. 171.

<lb/>von der Vereinigung ZN einzelnen Handelsgeschäften.

<lb/>1. Ein Uebereinkommen einzelner Handlungshäuser gemeinschaft- Art. 266.
<lb/>lich Frachtgüter, mit deren Spedition sich jedes derselben kaufmännisch
<lb/>defaßt, nach oder von einer Eisenbahn zu befördern,' ist als Vereini- 
<lb/>gung zu einzelnen Handlungsgeschäften, nicht als Handelsgesellschaft
<lb/>zu betrachten.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin von 1863. II» 212.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0022.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0022"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 271.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 271.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 271. fg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 272.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 274.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 275.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen.

<lb/>1. Ein Geschäft, welches unter die im Art. 271 — 277 des
<lb/>H. - G. - B. aufgeführten Categorien fällt, ist, wenn es auch vor der
<lb/>Einführung abgeschlossen wurde, nach Einführung des d. H.-G.-B.
<lb/>als Handelsgeschäft zu betrachten.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 4. Mai 1863. II. 192.

<lb/>2. Die gewerbsmäßig betriebene Erzeugung und Bearbeitung
<lb/>von Rohstoffen zum Behufe des gewerbsmäßig in kaufmännischer
<lb/>Geschäftsform betriebenen Verkaufes fällt unter den Begriff der
<lb/>Handelsgeschäfte.

<lb/>Urtheil des obersten Gerichtshofes zu Wien vom 9. Februar
<lb/>1864. III. 85.

<lb/>3. Eine Verbürgung für Handelsschulden ist nicht schon wegen
<lb/>der Natur der Hauptschuld auch selbst ein Handelsgeschäft, und dem- 
<lb/>nach auch nicht der Competenz der Handelsgerichte unterworfen, es
<lb/>müßte denn die Bürgschaft selbst aus befonderm Grunde auf Seite
<lb/>der Bürgen ein Handelsgeschäft sein.

<lb/>Urtheile des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 1.
<lb/>und 23. März 1864. III. 97.

<lb/>4. Der Vertrag eines Bauunternehmers mit einem Ziegel- 
<lb/>meister, wonach letzterer auf dem von ersterm zur Verfügung zu
<lb/>stellenden Ziegelfelde sowie mit dessen Geräthschaften eine gewisse
<lb/>Anzahl Ziegel anfertigen soll, ist als Handelsgeschäft zu betrachten.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Düsseldorf vom 17. März
<lb/>1863. II. 133.

<lb/>5. Ein unter Kaufleuten geschlossener Kauf ist unter Umständen
<lb/>kein Handelsgeschäft.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg vom 16. September 1862. II. 90.

<lb/>6. Ein Geschäft, welches den Ankauf einer Liegenschaft und
<lb/>deren wirthschaftlichen Betrieb bezweckt, ist kein Handelsgeschäft und
<lb/>gehört nicht zur Competenz der Handelsgerichte.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 3. Dezember 1863. III. 109.

<lb/>7. Die Erklärung, eine bloß moralische Verbindlichkeit eingehen
<lb/>zu wollen, schließt die Klagbarkeit derselben aus.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 3. De- 
<lb/>zember 1862. II. 3.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0023.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0023"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte.

<lb/>1. Wer über die Solidität eines Handlungshauses bei einem Art. 2?s.
<lb/>Geschäftsfreund Auskunft verlangt, muß, wenn er in Folge befriedi- 
<lb/>gender Antwort des Befragten später Schaden erleidet und Ersatz
<lb/>begehrt, beweisen, daß der Befragte sich entweder gar nicht erkundigt

<lb/>oder nicht die gemeldete Antwort erhalten hat.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Bremen von 1862. I. 255.

<lb/>2. Wird ein Accreditiv von dem Assignaten vor Verfall be- Art. 27s.
<lb/>zahlt, so kann der Empfänger von dem Assignaten nicht auf Rück- 
<lb/>zahlung belangt werden, weil der Aussteller des Accreditivs vor dem
<lb/>Verfalltage fallirt habe.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 6.

<lb/>März 1863. II. 83.

<lb/>3. Eintragungen in das Hypothekenbuch können im Bezirke des Art. 292.
<lb/>Preuß. Landrechtes mit beliebig hohem Zinsfuß gemacht werden, wenn

<lb/>der Empfänger des Darlehns ein Kaufmann ist.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin von 1863. II. 101.

<lb/>4. Die in Art. 301 und 302 des H.-G.-B. bezeichneten Ordre- '^'^2'
<lb/>papiere sind nicht nur durch Jndofsoment, sondern auch in den civil-
<lb/>rechtlichen Formen übertragbar.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin vom 27. August 1863.

<lb/>II. 201.

<lb/>5. Der Verkäufer eines Conossementes hat an und für sich und Art. 302.
<lb/>abgesehen von dem Falle eines Betruges seinen Verpflichtungen durch

<lb/>die Uebergabe des girirten Conossements genügt.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Danzig vom 8. August 1862. I. 215.

<lb/>6. Wenn ein Conossement über schwimmende Waaren verkauft Art. 303.
<lb/>wird, so ist, sofern das rechtzeitig übergebene Conossement vom
<lb/>Käufer angenommen worden, die Annahme eines Verzuges in der
<lb/>Uebergabe der Waaren ausgeschlossen.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Danzig vom 9. October 1863. III. 7.

<lb/>7. Die Clausel in einem Sparkassenbuch, die Zahlung werde Set ^v°m
<lb/>nur an den Inhaber geleistet, ist nur als eine Vertragsbestimmung ^tMi838,
<lb/>zwischen dem Aussteller als Schuldner und dem benannten Gläubiger
<lb/>anzusehen, welche den erstern berechtigt, den dritten Inhaber für

<lb/>den legitimirten Cessionar zu halten, aber nicht dazu verpflichtet.

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin vom 28. Februar
<lb/>1862. I. 155.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0024.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0024"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 305.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 305.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 310.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 317.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 3J7.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 822.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 323.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. Eine auf den Namen des Versicherten ausgestellte Police er- 
<lb/>langt durch die Clausel, daß die Versicherungssumme an den Präsen- 
<lb/>tanten ohne Prüfung seiner Legitimation ausgezahlt werde, nicht die
<lb/>Eigenschaft eines Papieres auf den Inhaber.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 27.
<lb/>Mai 1862. I. 182.

<lb/>9. Wenn eine Anweisung, welche die Klausel „ohne Kosten"
<lb/>enthält, protestirt wird, so ist der Aussteller zum Ersatz der Protest- 
<lb/>kosten nicht verpflichtet.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Düsseldorf vom 17. Oc- 
<lb/>tober 1862. I. 275.

<lb/>10. Ueber das Verfahren, welches bei Verkauf eines Faust- 
<lb/>pfandes, welches unter Kaufleuten für eine Forderung aus beider- 
<lb/>seitigen Handelsgeschäften ^gegeben worden, zu beobachten ist.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Chemnitz von 1863.
<lb/>II. 236.

<lb/>11. Die Hingabe von Wechseln für eine frühere Waarenschuld
<lb/>begründet an und für sich keine Novation.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 22. August 1862. II. 68.

<lb/>Mfchließung und Erfüllung -er Han-elsgeschäste.

<lb/>1. Der Absender einer telegraphischen Depesche ist als
<lb/>Mandant der Telegraphenverwaltung zu betrachten und ein etwaiges
<lb/>Versehen der letztem hat deshalb der Absender, nicht der Empfänger
<lb/>der Depesche zu tragen.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Köln vom 29. August
<lb/>1862. I. 234.

<lb/>2. Der Committent oder Mandant haftet für alle Versehen,
<lb/>welche sich aus der Benutzung des Verkehrsmittels des Telegraphen
<lb/>ergeben, jedenfalls dann, wenn der Committent seinen Mandatar
<lb/>ausdrücklich angewiesen hat, mittelst des Telegraphen zu operiren.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Frankfurt am Main vom 25.
<lb/>April 1864. III. 119.

<lb/>3. Eine bedingte Annahmeerklärung einer Kaufofserte ist einer
<lb/>Ablehnung gleich zu achten.

<lb/>Urtheil des Oberappellationsgerichtes zu Dresden vom
<lb/>5. März 1863. III. 41.

<lb/>4. Wer aus einer fortlaufenden Geschäftsverbindung eine For- 
<lb/>derung geltend macht, kann nur das verlangen, was ihm nach Ab-
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0025.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0025"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>rechnung aller von dem Verklagten geleisteten Zahlungen als Activ-
<lb/>saldo bleibt.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 14. Juli 1862. II. 59.

<lb/>5. Bei der Berechnung der Lösch- und Liegezeit für Strom- Art. 32«.
<lb/>schiffe kommt der Tag nicht in Betracht, im Laufe dessen der Schiffer 595!
<lb/>sich löschfertig meldet.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg vom 24. Februar 1863. II. 146.

<lb/>Vom Lauf.

<lb/>1. Die Verabredung, daß der Käufer der Waare den Kaufpreis
<lb/>erst dann zu zahlen habe, wenn er selbst die Waare weiter veräußert
<lb/>hat, hat nur den Sinn, daß der Käufer nicht sofort baar zu zahlen
<lb/>habe, sondern daß ihm eine mit Rücksicht auf die herkömmliche Cre-
<lb/>ditzeit und die Frist, innerhalb welcher im Detailverkauf die Waare in
<lb/>der Regel abgesetzt wird, zu bestimmende Zahlungsfrist habe ge- 
<lb/>gönnt werden sollen.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 14. September 1863. II. 233.

<lb/>2. Beim Verkauf einer Quantität von Sachen ist in der Regel
<lb/>die gleichzeitige oder doch vollständige Lieferung der ganzen Quantität
<lb/>Bedingung des Geschäftes, so daß der Käufer das Kaufgeld retiniren
<lb/>kann, bis ihm die volle Quantität gewährt ist.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitütscollegiums zu
<lb/>Danzig vom 25. September 1863. 111. 116.

<lb/>3. Wenn ein Kaufmann gekaufte Waaren wegen Mängel dem
<lb/>Käufer zurückfendet, und letzterer darauf stillschweigt, so. gilt das im
<lb/>Handelsverkehr nicht ohne Weiteres als Einwilligung zur Aufhebung
<lb/>des Kaufgeschäftes.

<lb/>Urtheil des Oberappellationsgerichtes zu Dresden vom
<lb/>6. Februar 1862. I. 260.

<lb/>4. Der Ausdruck in dem Mäklerschlußfchein „Kauf laut Probe" Art. 33«.
<lb/>ist gleichbedeutend mit „Kauf nach Probe" und daher der Kauf per- 340’
<lb/>fekt, sobald der Käufer die Probe genommen und für gut befunden hat.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg von 1862. I. 249.

<lb/>5. Der Käufer ist befugt, soweit nicht die künftige Prüfung Art. 340.
<lb/>der Probemäßigkeit der Waare dadurch verhindert wird, die Probe
<lb/>anzubrechen und über einen Theil derselben zu verfügen.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Hamburg vom 21. No- 
<lb/>vember 1862. II. 31.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0026.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0026"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 345.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.
<lb/>353.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.
<lb/>348.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art.3i7 fg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 354.
<lb/>343.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Wenn der Kauf am Wohnorte des Käufers unter der Be- 
<lb/>dingung „frei hier" abgeschlossen worden, so trägt der Verkäufer die
<lb/>Gefahr der Versendung.

<lb/>Urtheil des ostpreußifchen Tribunals zu Königsberg vom

<lb/>II. Dezember 1863. III. 70.

<lb/>7. Der bei Lieferungsgeschäften für den Käufer wegen ver- 
<lb/>späteter und unvollständiger Lieferung entstehende Schaden bemißt
<lb/>sich nach der Differenz zwischen dem Marktpreise zur Zeit der wirk- 
<lb/>lichen Lieferung und dem Marktpreise zur Zeit, während welcher der
<lb/>Verkäufer zu liefern berechtigt war.

<lb/>Urtheil des Kreisgerichtes zu Thorn vom 10. September
<lb/>1863. II. 223.

<lb/>8. Wenn bestellte Waare vor der verabredeten Lieferungszeit
<lb/>eingeht, so ist die Frist zu ihrer Untersuchung vom wirklichen Ein- 
<lb/>gänge, nicht von dem contraktlichen Lieferungstermine an zu berechnen.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin vom IO. Dezember

<lb/>1863. III. 40.

<lb/>9. Der Art. 347 des, H.-G.-B., wonach übersandte Maaren
<lb/>sofort untersucht werden müssen, widrigenfalls sie als genehmigt gelten,
<lb/>bezieht sich nur auf bestellte Maaren.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Dresden vom 18. Januar

<lb/>1864. III. 43.

<lb/>10. Der Käufer einer Waare, welcher dieselbe als vertrags- 
<lb/>widrig beanstandet, ist nicht berechtigt, die Waare gegen einen Abzug
<lb/>an dem verabredeten Preise zu behalten.

<lb/>Urtheile des Handelsgerichtes zu Nürnberg vom 2. Juli
<lb/>1863. III. 49. und des

<lb/>Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Danzig vom
<lb/>29. Januar 1864. III. 58.

<lb/>11. Die Art. 347 fg. des H.-G.-B. sind nicht auf die Fälle
<lb/>anwendbar, in denen eine andere Sorte Waare geliefert ist, als be- 
<lb/>stellt worden.

<lb/>Urtheil des Kreisgerichtes zu Burg vom 27. Februar 1864.

<lb/>III. 87.

<lb/>12. Der Verkäufer, welcher gegen den säumigen Käufer von
<lb/>dem Rechte des Art. 354 Gebrauch macht, muß die Waare gemäß
<lb/>Art. 343 stets durch einen öffentlichen Beamten verkaufen lassen.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 22. October 1863. III. 55.

<lb/>13. Der Käufer einer Waare kann nur dann gegen den Ver- 
<lb/>käufer auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung klagen, wenn er,
<lb/>sofern eine fest bestimmte Lieferungsfrist nicht mehr besteht, dies dem
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0027.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0027"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Verkäufer anzeigt, und ihm dabei noch eine den Umständen nach
<lb/>angemessene Frist zur Nachholung der Lieferung belassen hat.

<lb/>Urtheil des Stadt- und Kreisgerichtes zu Magdeburg von
<lb/>1863. 11. 62.

<lb/>14. Der Käufer, welchem die Waare nach dem bedungenen
<lb/>Lieferungstermine übersandt worden, kann die einmal abgegebene Er- 
<lb/>klärung, daß er bei dem Geschäfte stehen bleibe, später nicht wider- 
<lb/>rufen.

<lb/>Urtheil des Kreisgerichtes zu Thorn vom 21. April 1864.

<lb/>III. 102.

<lb/>15. Wenn der Käufer, nachdem ein Theil der bestellten Maaren
<lb/>geliefert worden, deren Vertragswidrigkeit behauptet, so kann er die
<lb/>ganze Lieferung zur Disposition des Verkäufers stellen, insofern die
<lb/>Leistung eine untheilbare ist.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 23. Juli 1863. II. 208.

<lb/>16. Der Jrrthum über die Solvenz des Käufers macht nach
<lb/>dem Preuß. Landrecht den Kaufvertrag ungültig.

<lb/>Urtheile des Kreisgerichts zu Burg vom 24. September 1863
<lb/>und des Appellationsgerichtes zu Magdeburg vom 17. No- 
<lb/>vember 1863. II. 220. (Vgl. dag. die dortige Anmerkung.)

<lb/>Von dem Commissionsgeschiift.

<lb/>1. Der Commissionär kann das Commissionsgut ohne Auftrag
<lb/>verkaufen, wenn er am Stichtage keine Deckung von dem Commit-
<lb/>tenten erhält.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu
<lb/>Königsberg von 1862. I. 125.

<lb/>2. Die dem Verkaufscommissionär in der ihm ertheilten Factura
<lb/>bezeichneten Preise gelten als Limitum, ohne daß es einer ausdrück- 
<lb/>lichen Vereinbarung bedarf.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 12. März 1863. II. 133.

<lb/>3. Ein Commissionär kann neben der Provision in der Regel
<lb/>kein Honorar fordern.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 12. März 1863. II. 129.

<lb/>Von dem Speditionsgeschäft.

<lb/>1. Der Spediteur ist für die Beschädigung des Frachtgutes
<lb/>nur seinem Auftraggeber, nicht aber dem Adressaten verantwortlich.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. S87.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 359.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 360.
<lb/>375.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 363.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 371.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 365.
<lb/>380.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0028.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0028"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 379.
<lb/>385.
<lb/>395.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 379.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 380.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 380.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 382.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 402.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 412.
</p>
               <p>

                  <lb/>Code de pro-
<lb/>cedure
<lb/>Art. 420.
</p>
               <p>

                  <lb/>Er haftet nur für eine bei ihm vorgekommene Vernachlässigung der
<lb/>Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

<lb/>Urtheil des Ostpreußischen Tribunals zu Königsberg vom
<lb/>16. September 1863. III. 13.

<lb/>2. Der Spediteur, welcher den Transport der Maaren selbst
<lb/>ausführt, muß gerade wie der Frachtführer für den Verlust oder die
<lb/>Beschädigung der Maaren aufkommen.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin vom 6. Nov. 1863. III. 20.

<lb/>3. Spediteure, welche für Eisenbahngesellschaften den diesen ob- 
<lb/>liegenden Gütertransport vom Bahnhose in die Wohnungen ausführen,
<lb/>können sich bei verschuldetem Verlust des Gutes auf den Entschädigungs- 
<lb/>satz berufen, den die Eisenbahn selbst gewährt.

<lb/>Urtheil des Kammergerichtes zu Berlin vom 28. November
<lb/>1863. III. 113.

<lb/>4. Der Spediteur, welcher Vorschuß aus das Gut gegeben hat,
<lb/>darf das letztere zu seiner Sicherung durch die Hände einer Mittels- 
<lb/>person (Zwischenspediteurs) ausliefern und haftet nur bei schlechter
<lb/>Auswahl dieser Person für Versehen derselben.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Hamburg vom 11. März
<lb/>1863. II. 75.

<lb/>5. Der Spediteur haftet für ein Versehen bei Verzollung der Maaren.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Kö- 
<lb/>nigsberg von 1863. II. 154.

<lb/>6. Der Spediteur kann dem Versender gegenüber ein Pfandrecht
<lb/>an der ihm zukommenden Maare für Vorschüsse, die er dem Destinatär
<lb/>geleistet hat, nicht geltend machen.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Kö- 
<lb/>nigsberg von 1862. II. 10.

<lb/>7. Der Spediteur muß gleich dem Frachtführer den spätern
<lb/>Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des versandten Gutes
<lb/>oder wegen Auslieferung desselben an einen andern, als den ihm
<lb/>ursprünglich aufgegebenen Empfänger, unbedingt Folge leisten.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Kö- 
<lb/>nigsberg vom 8. Mai 1863. II. 97.

<lb/>8. Der Spediteur verliert den Regreß gegen seine Vormänner
<lb/>durch Ablieferung des Gutes ohne Wahrung des Pfandrechtes.

<lb/>Urtheil des See- und Handelsgerichtes zu Stettin vom 26.
<lb/>November 1862. II. 115.

<lb/>von dem Frachtgeschäft.

<lb/>1. Der Ausdruck puiemevt in Art. 420 des eode de procedure
<lb/>ist gleichbedeutend mit Vertragserfüllung. Eine Klage gegen einen
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0029.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0029"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Schiffer kann daher bei dem Handelsgerichte des Ortes erhoben werden,
<lb/>wo der Frachtvertrag durch Lieferung der Maaren ein Ende erreichen soll.

<lb/>Urtheil desCasfationshofes zu D armst adtv. 20. Jan. 1863. II. 38.

<lb/>2. Wer einem Andern Wagen zur eigenen Transportirung von Art. 390.
<lb/>Gütern vermiethet, ist nicht als Frachtführer zu betrachten.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin von 1864. III. 54.

<lb/>3. Der Frachtführer auf Binnenflüffen kann mangels besonderer Art. 39».
<lb/>Verabredung im Conossement Liegegelder nicht verlangen.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin vom 31.Mai1863.11.165.
<lb/>(Vergleiche dagegen die dortige Anmerkung.)

<lb/>4. Zur Begründung des Frachtvertrages zwischen dem Frachtführer Art. 291.
<lb/>und Absender ist ein mit allen Angaben des Art. 392 des d. H.-G.-B.
<lb/>versehener Frachtbrief nicht erforderlich.

<lb/>Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg
<lb/>vom 30. Juli 1863. II. 212.

<lb/>5. Der Absender ist berechtigt, von einem Frachtvertrag zurück- «rt. 394.
<lb/>zutreten, wenn die Fortsetzung der Reise des Frachtführers durch
<lb/>widrigen Wind verhindert wird.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Kö- 
<lb/>nigsberg vom 20. Februar 1863. II. 120.

<lb/>6. Die Anzeige des Frachtführers an den Adressaten, daß das Art. sss.
<lb/>Gut angekommen fei, verbunden mit der Aufforderung, das Gut 423*
<lb/>abzunehmen, hat nicht die Wirkung, daß der Frachtführer von der
<lb/>Haftung für den Verlust der Waaren befreit wird.

<lb/>UrtheildesHandelsgerichtes zu Köln vom23.Juli 1863.11.157.
<lb/>(Vergleiche übrigens die dortige Anmerkung.)

<lb/>7. Der Frachtführer (Schiffer) haftet für die Beschädigung des Art. 395.
<lb/>Frachtgutes, wenn er nicht nachweist, daß der Schaden durch „höhere
<lb/>Gewalt", d. h. einen solchen Zufall herbeigeführt worden ist, welcher

<lb/>in Folge einer von außen kommenden Macht, also etwa einer Natur- 
<lb/>gewalt, eintritt.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zuKönigs-
<lb/>berg vom 20. Februar 1863. II. 52.

<lb/>8. Der Frachtführer wird durch den Beweis, daß die verspätete «rt. 399.
<lb/>Ablieferung der von ihm zum Transport übernommenen Waaren durch

<lb/>einen unabwendbaren Zufall verursacht ist, von dem vorbedungenen
<lb/>Verlust der Fracht befreit.

<lb/>Urtheil des Commerz- und AdmiralitätscollegiumszuDanzig
<lb/>vom 8. April 1863. II. 124.

<lb/>9. Die Forderung des Adressaten, der Frachtführer solle an einem «tt. m.
<lb/>andern, als dem von letzterm gewählten Löschplätze ausladen, involvirt

<lb/>nicht die Verweigerung der Annahme des Frachtgutes.

<lb/>Central-Organ. N. F. I. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0030.tif"
                   n="18"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0030"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheile des Stadtgerichtes und des Kammergerichtes zu
<lb/>Berlin von 1863. II. 200.

<lb/>Art. -iss. 10. Die Eisenbahn haftet im Falle einer böswilligen Handlungs- 
<lb/>weise ihrer Leute für den vollen Werth des verlorenen Frachtgutes;
<lb/>unter böswilliger Handlungsweise begreift der Art. 410 des d. H.-G.-B.
<lb/>nur den dolus und den höchsten Grad der Nachlässigkeit.

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin vom 2. Febr. 1864. III. 70.

<lb/>Art. 423. 11. Bei der unentgeltlichen Rückbeförderung von leerer Emballage

<lb/>auf der Eisenbahn haftet die Eisenbahn nicht als Frachtführerin für
<lb/>den Verlust.

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin vom 9. Juni1863. II. 149.
<lb/>(Vergleiche dagegen die dortige Anmerkung.)

<lb/>Art. 423. 12. Aus einem mit einer Eisenbahn abgeschlossenen Frachtverträge

<lb/>zgo.' erlangt der Absender nur gegen diese selbst ein Klagerecht, nicht auch
<lb/>gegen deren Beamten.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätseollegiums zu Kö- 
<lb/>nigsberg vom 25. September 1863. II. 202.

<lb/>Art. 427. 13. Eine Eisenbahn kann sich auf die sie begünstigende Bestimmung

<lb/>395* des Art. 427 des d. H.-G.-B. nicht berufen, wenn das Frachtgut von
<lb/>einem ihrer Beamten gestohlen worden ist.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Düsseldorf vom 17. April
<lb/>1863. II. 119.

<lb/>Vom Seehandel und von der Versicherung.

<lb/>Art. 545. 1. Der Heuervertrag ist ein Handelsgeschäft und bedarf der schrift-

<lb/>rA lichen Form nicht.

<lb/>453‘ Urtheile des Commerz- u. Admiralitätscollegiums zu Danzig
<lb/>vom 5. Dezember 1862 und des Obertribunals zu Berlin vom 23.
<lb/>Januar 1864. III. 128.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtes zu Marienwerder vom
<lb/>15. April 1863, wonach der Heuervertrag zwar kein Handelsgeschäft
<lb/>ist, aber doch der schriftlichen Form nicht bedarf. II. 99.

<lb/>Art. 566. 2. Der Verfrachter (Rheder) haftet für den in 'einem Leichterschiffe

<lb/>664‘ eingetretenen Verlust von Frachtgütern.

<lb/>Urtheil des See- und Handelsgerichtes zu Stettin vom 14.
<lb/>Januar 1863. II. 94.

<lb/>Art. 578. 3. Nicht der Ablader als solcher haftet für die Zahlung der Liege-

<lb/>568' gelder, sondern lediglich der Verfrachter.

<lb/>Urtheil des Commerz- undAdmiralitätscollegiums zuDanzig
<lb/>vom 8. März 1864. III. 108.

<lb/>«rt. 58i. 4. Der Befrachter ist verpflichtet, die Fautfracht zu bezahlen, wenn

<lb/>er vor Beginn der Reise erklärt, daß er das Schiff nicht beladen könne.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0031.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0031"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Urtheil des Commerz-undAdmiralitätscollegiumszuDanzig
<lb/>vom 11. März 1864. Hl. 84.

<lb/>5. Die Löschzeit beginnt schlechtweg mit dem auf die Anzeige der Art. sss.
<lb/>Löschbereitschaft folgenden Tage. — Dem Befrachter steht frei, die
<lb/>Berechnung der Lösch- und Ueberliegezeit abweichend von dem Art. 598

<lb/>des A. d. H.-G.-B. zu bestimmen.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zuDanzig
<lb/>von 1863. II. 75.

<lb/>6. Die Formen des im Art. 609 d. H.-G.-B. vorgeschriebenen Be- Ar», eos.
<lb/>sichtigungsverfahrens sind, bei Verlust der etwaigen Schadenersatzan- f,l0‘
<lb/>spräche, strenge zu beobachten.

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin vom 17. November
<lb/>1863. HK 24.

<lb/>7. Nach Empfang der Güter kann der Empfänger, welcher keine Art. «io.
<lb/>Besichtigung derselben vorgenommen hat, einen Frachtabzug wegen
<lb/>Mindermaaßes nicht mehr machen.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtes zu Marienwerder vom 8.

<lb/>März 1864. III. 79.

<lb/>8. Enthält das Conossement den Zusatz „Maaß und Gewicht un- Art. 657.
<lb/>bekannt," so hat der Verfrachter die Angabe des Conossements über
<lb/>Maaß und Gewicht nicht zu vertreten.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Kö- 
<lb/>nigsberg vom 23. Januar 1863. I I. 34.

<lb/>9. Die in dem über Aufmachung einer Dispache vorgeschriebenen Art 73,.
<lb/>Verfahren bei Einwendungen gegen die Dispache in Art. 57 §. 4 des

<lb/>Preuß. Eins.-Ges. zum d. H.-G.-B. zur Einreichung der Klageschrift Art^'dz.«.
<lb/>festgesetzte Frist von 14 Tagen ist keine Präclusivfrist.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtes zu Marienwerder vom 31.

<lb/>October 1863. UI. 10.

<lb/>10. Der Versicherer wegen Feuergefahr, welcher verschweigt, daß ?,«. 8io.
<lb/>er einen großen Theil der versicherten Mobilien an einen Dritten ver- 
<lb/>äußert habe, hat den Vertrag mit der Feuerversicherungsanstalt verletzt

<lb/>und dadurch alle seine Ansprüche verloren.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zuDanzig vom 3. December 1863.

<lb/>III. 65.

<lb/>Von dem Concurs (Falliment).

<lb/>1. Im Bezirke der Preußischen Concurs-Ordnung kann ein Gläu- Preuß.Conc.
<lb/>biger auch nach Eröffnung des gemeinen Concurses die Umwandlung
<lb/>in den kaufmännischen Concurs im Wege der Beschwerde herbeiführen. s‘118'120'
<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin vom 18. Februar 1862.

<lb/>II. 111.
</p>
               <p>

                  <lb/>2*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0032.tif"
                   n="20"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0032"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Preusj.Conc.-
<lb/>Ordn.vom
<lb/>8. Mai 1855.
<lb/>S. 122. Ges.
<lb/>v.9.Mai1859.
<lb/>Art. 44t.
<lb/>Abs. 5.

<lb/>Preuß.Conc-
<lb/>Ordn.vom
<lb/>8. Mai 1855.
<lb/>8. 147.
</p>
               <p>

                  <lb/>Preuß.Conc.-
<lb/>Ordn.vom
<lb/>8. Mai 1855.
<lb/>§. 193. ‘203.
<lb/>309.
</p>
               <p>

                  <lb/>Preuß.Conc.-
<lb/>Ordn. vom
<lb/>8. Mai 1865.
<lb/>8. 280.
</p>
               <p>

                  <lb/>Preuß.Conc.-
<lb/>Ordn. vom
<lb/>8. Mai 1855.
<lb/>8. 292.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rhein.

<lb/>H.-G..B.

<lb/>Art. 445.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rhein.

<lb/>H.-G.-B.
<lb/>Art. 539.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Im Bezirke der Preußischen Concurs-Ordnung kann unter ge- 
<lb/>wissen thatsächlichen Verhältnissen der Tag der Zahlungseinstellung bei
<lb/>einem Fallimente mehr als sechs Monate rückdatirt werden.

<lb/>Beschluß des Stadtgerichtes zu Berlin v. 16. Jan. 1862.1.130.

<lb/>3. Wenn ein Concursgläubiger die Anzeige, daß er im Besitze
<lb/>von Pfandstücken des Schuldners sei, unterläßt, so ist nach Been- 
<lb/>digung des Concurses der Cridar selber nicht befugt, die durch den
<lb/>§. 147 Preuß. Conc.-Ordnung versäumte Folge der unterlassenen An- 
<lb/>zeige geltend zu machen.

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin von 1863. I. 85.

<lb/>4. Ein Accord ist nach der Preußischen Concurs-Ordnung nicht zu
<lb/>bestätigen, wenn mittelst Cession von Forderungen zu höhern als den
<lb/>accordmäßigen Procenten ein Theil der Gläubiger zum Abschluß ge- 
<lb/>zwungen worden ist.

<lb/>Urtheile des Appellationsgerichteszu Magdeburg v. 1862.1.268,
<lb/>des Kreisgerichtes zu Thorn vom 5. Februar 1863. II. 45,
<lb/>des Obertribunals zu Berlin vom 18. December 1862,
<lb/>des Appellationsgerichtes zu Marienwerder vom 21. April
<lb/>1863. II. 99.

<lb/>5. Gegen einen Beschluß des Concursgerichtes, welches die Un- 
<lb/>entschuldbarkeit des Gemeinschuldners ausspricht, ist nach der Preußi- 
<lb/>schen Concursordnung der Beschwerdeweg zulässig.

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin vom 18.Nov. 1862. II. 59.

<lb/>6. In einem nach §. 292 der Preußischen Conc.-Ord. eröffneten
<lb/>Partikular-Concurse participiren auch die ausländischen Gläubiger.

<lb/>Urtheil des Stadtgerichtes zu Berlin vom 1. Juli 1863. II. 225.

<lb/>7. Eine Disposition, welche die Wittwe eines Kaufmannes als
<lb/>Rechtsnachfolgerin desselben nach dessen Tode, jedoch vor Eröffnung
<lb/>des. Fallimentes zu Gunsten eines Gläubigers getroffen hat, ist gleich
<lb/>einer Verfügung des Kaufmannes selber zu achten, und daher, sofern
<lb/>die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 445 Rheinischen H.-G.-B. vor- 
<lb/>liegen, nichtig.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln v. 27. Mai
<lb/>1863. II. 127.

<lb/>8. Ein Gläubiger, welcher für seine Forderung vor dem Fallimente
<lb/>seines Schuldners eiu Urtheil erwirkt und Generalhypothek dafür ge- 
<lb/>nommen hat, kann nach Zustandekommen eines Concordates und Aus- 
<lb/>zahlung der concordatsmäßigen Procente, jene Generalinscription nicht
<lb/>auf Immobilien geltend machen, welche der frühere Fallit später er- 
<lb/>worben hat.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 15. Juli
<lb/>1863. II. 146.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0033.tif"
                   n="21"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0033"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>9. Der Art. 12., §. 3. des Einf.-Gesetzes zum Preuß. Strafgesetz- Emf..G^z.
<lb/>buche findet auf Nebenversprechen, welche sich ein Gläubiger bei einem
<lb/>außergerichtlichen Arrangement mit dem Gemernschuldner von einem sttt.m§.3.
<lb/>Dritten ertheilen läßt, keine Anwendung.

<lb/>Urtheil des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 12. Ja- 
<lb/>nuar 1864. III. 112.

<lb/>10. Die Annahme besonderer Vortheile für die Abstimmung eines
<lb/>Concursgläubigers beim Concordat ist in Preußen auch dann strafbar, wenn

<lb/>eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht damit verbunden ist. ii:t.xii.§.3!
<lb/>Urtheil des Oberhribunals zu Berlin v. 27. Juni 1862. I. 166.

<lb/>11. Gegen einen wegen einfachen Bankerottes rechtskräftig be- ^Preuß-^
<lb/>straften Kaufmann ist in Beziehung auf eben dieselbe Zahlungsein- «-Vi*
<lb/>stellung nach den Preußischen Gesetzen noch eine anderweite Verfolgung

<lb/>wegen betrügerischen Bankerottes zulässig.

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin vom 12. Mai 1862.1.190.

<lb/>Vom Prozeß.

<lb/>1. Dem Prokuristen kann im Prozesse des Prinzipals kein Eid zuge- Art. «.
<lb/>schoben werden.

<lb/>Urtheil des ostpreußischen Tribunals zu Königsberg vom
<lb/>29. September 1863. III. 101.

<lb/>2. Der Entscheidungs- oder Erfüllungseid kann auch von dem Art. 42.
<lb/>Prokuristen, statt von dem Prinzipal geleistet werden, wenn der Pro- 
<lb/>kurist an einem andern Orte eine Zweigniederlassung selbstständig
<lb/>betreibt und diese letztere die Contrahentin war.

<lb/>Urtheil des Hofgerichtes zu Wiesbaden von 1863. II. 224.

<lb/>3. In Sachen, betreffend die Beobachtung der Formvorschriften Preuß.Einf..
<lb/>des Art. 5., §. 4. des Preuß. Eins.-Ges. zum d. H.-G.-B., ist die

<lb/>dritte Instanz unzulässig. 8lt*5*§*4

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin vom 12. November 1863.

<lb/>III. 41.

<lb/>4. Die Annahme der Faktura enthält eine stillschweigende Ge- Preuß.Einf..
<lb/>nehmigung der in derselben enthaltenen Kaufbedingungen; die Clausel H.-G.-B.
<lb/>„zahlbar in N." in der angenommenen Faktura begründet nach 1' ’
<lb/>rhein. Rechte die Competenz des dortigen Handelsgerichtes.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Köln v. 10. Juli 1862.1.159.

<lb/>(Verql. Urtheil des obersten Gerichtshofes zu Wien vom 25. Sep- 
<lb/>tember 1862. II. 27.)

<lb/>5. Auf Grund eines vor der Einführung des d. H.-G.-B. er- Preuß.Einf..
<lb/>gangenen Urtheils können im Bezirke des rhein. Rechtes auch nach

<lb/>dem 1. März 1862 noch Schiedsrichter ernannt werden.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Köln v. 15. April 1862.1. 70. G-B.Art.si.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0034.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0034"/>
            <div xml:id="d9493e4213" ana="scope_-_22-32" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kauf ohne Preisabrede</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Koch, R.">Von Herrn R. Koch in Danzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Entgegengesetzter Ansicht ist ein Urtheil des Appellationsge- 
<lb/>richtshofes zu Köln vom 20. Mai 1863. II. 110.

<lb/>«Hein. Civri. 6. Auf den Namen der Firma eines (selbst in das Handelsregister
<lb/>eingetragenen) Einzelkaufmannes kann nach rheinischem Rechte nur unter
<lb/>Beobachtung der Vorschriften des Art. 61 der Rh. Civ.-Pr.-Ord. ge- 
<lb/>klagt werden.

<lb/>Urtheil des Handelsgerichtes zu Köln vom 2. April 1862.
<lb/>I. 69. 137. 150.

<lb/>Dasselbe gilt für den Bezirk des preuß. Landrechtes.

<lb/>Urtheil des Kreisgerichtes zu Thorn von 1863. II. 104.
<lb/>«hem. Civu. 7. Bei der Concurrenz verschiedener Gesetzgebungen im Beweis-
<lb/>verfahren ist für diejenigen Förmlichkeiten, welche von der beweis- 
<lb/>führenden Partei wahrzunehmen sind, die Prozeßgesetzgebung des re-
<lb/>quirirenden Gerichtes maßgebend.

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin v. 5. März 1863. II. 90.

<lb/>8. Die Frage, ob das Handelsgericht competent sei, richtet sich
<lb/>auch bezüglich der vor Erlaß des A. d. H.-G.-B. und des dazu gehö- 
<lb/>rigen Einführungsgesetzes entstandenen Rechtsverhältnisse nach dem
<lb/>d. H.-G.-B. resp. den Einführungsgesetzen.

<lb/>Urtheile des Appellationsgerichtshofes zu Köln v. 28. März
<lb/>1862 und

<lb/>des Obertribunals zu Berlin vom 4. November 1862. II. 4.

<lb/>9. Ein im Laden begriffenes resp. segelfertiges Stromfahrzeug
<lb/>kann nach Preußischem (und rheinischem) Rechte mit Arrest belegt und
<lb/>dessen Besatzung Schulden halber zum Personalarrest abgeführt werden.

<lb/>Urtheil des Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Dan- 
<lb/>zig von 1862. I. 217.

<lb/>10. In dem Streite, ob ein Geschäft Kauf oder Commission ge- 
<lb/>wesen sei, kann auf Beweis durch die Handelsbücher erkannt werden.

<lb/>Urtheil des Obertribunals zu Berlin v. 14. Juli 1863. II. 170.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kauf ohne Preisabrcde.

<lb/>Von Herrn Stadtrichter R. Koch in Danzig.

<lb/>Das im Centralorgan für den d. Handelsstand Band III. Seite 111
<lb/>mitgetheilte Erkenntniß des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg vom
<lb/>24. Dezember 1863') berührt den Verkehr und die Gerichts-Praxis in

<lb/>*) In dem angeführten Urtheile ist angenommen, daß wenn der Käufer auf die Klage
<lb/>des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises leugnet, daß der geforderte Preis verabredet
<lb/>worden, der Verkäufer zu dem Beweise, daß der angesetzte Kaufpreis „werthentsprechend",
<lb/>im Allgemeinen zwar nicht zugelassen werden könne, daß aber unter Umständen eine still- 
<lb/>schweigende Uebereinstimmung über den Preis, nämlich den üblichen Verkaufs- oder Markt- 
<lb/>preis anzunehmen sei.
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0035.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0035"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>erheblichem Maße. Es ist nicht bloß in den Gebietstheilen des bayerischen
<lb/>Landrechts hergebracht, sondern auch bei uns ein tägliches Vorkommniß,
<lb/>daß Klagen des Verkäufers auf die Zahlung des Kaufpreises durch die
<lb/>Anführung begründet werden, der in Rechnung gestellte Preis sei verab- 
<lb/>redet, aber auch (eventuell) angemessen, wie durch namhaft gemachte
<lb/>Sachverständige zu erweisen. Besonders häufig findet sich diese Wendung
<lb/>in den Klagen von Kaufleuten im kleinen Verkehr mit den Consumenten
<lb/>und ist schwerlich in irgend einem der für solche Klagen gebräuchlichen
<lb/>Formulare zu vermissen. Ebenso gewöhnlich ist dieselbe in den Klagen
<lb/>der Fabrikanten und Handwerker auf Zahlung des Preises für gelieferte
<lb/>Arbeiten. Die Praxis, wenigstens die der altländisch-preußischen Gerichte,
<lb/>trägt kein Bedenken, solche Klagen einzuleiten, im Falle die Verabredung
<lb/>des geforderten Preises nicht erweislich, über dessen streitige „Angemessen- 
<lb/>heit" den angetretenen Beweis zu erheben und das ganze in seinen that-
<lb/>sächlichen Grundlagen sestgestellte Geschäft nach den Regeln des Kaufes,
<lb/>beziehungsweise der Dienstmiethe, zu beurtheilen. Die Erscheinung ist eben
<lb/>eine, namentlich in der Praxis der Commissarien für Bagatellsachen, so
<lb/>alltägliche, daß man nirgends erheblichen Zweifeln über ihre Berechtigung
<lb/>begegnet.

<lb/>Indessen ist diese nicht unbedenklich, und es ist anzuerkennen, daß
<lb/>die Entwickelung des Eingangs gedachten Erkenntnisses, insonderheit die
<lb/>Aufforderung,

<lb/>daß der, welcher einen nicht ausdrücklich vereinbarten Preis einklagt,
<lb/>einen Vorgang, in dem eine stillschweigende Preisabrede enthalten,
<lb/>näher darlege und seine Forderung unter Angabe des thatsächlichen
<lb/>Sachverhalts genügend substantiire,

<lb/>in den bestehenden Gesetzen gewisse Stützpunkte findet. Die großen, für
<lb/>Preußen in Betracht kommenden Gesetzgebungen bieten bei dieser Frage keine
<lb/>bemerkenswerthe Verschiedenheit.

<lb/>Erst die Vereinbarung der Contrahenten über den (in einer bestimm- 
<lb/>ten Geldsumme bestehenden) Preis macht in der Regel den Vertrag perfect.
<lb/>Im Römischen Rechte spricht den Grundsatz am Allgemeinsten aus:
<lb/>fr. 8. pr. de peric. (18. 6): „Et si id quod venierit appareat,
<lb/>quid, quale, quantum sit, (sit) et pretium, et pure veniit, perfecta
<lb/>est erntio."

<lb/>Dasselbe gilt für alle Arten der locatio conductio:
<lb/>fr. 2 pr. locati (19, 2): „Eocatio et conductio proxima est emtioni
<lb/>et venditioni iisdemque iuris regulis consistit. Nam ut erntio
<lb/>et venditio ita contrahitur, si de pretio convenerit, sic et locatio
<lb/>et conductio contrahi intelligitur, si de mercede convenerit.“

<lb/>Wie der Preis beschaffen sein müsse, fassen die Institutionen dahin
<lb/>zusammen:
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0036.tif"
                   n="24"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0036"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 1. 2. J. de emt. et vend. III., 23: „Sed et certum pretium
<lb/>esse debet. Item pretium in numerata pecunia consistere debet."

<lb/>Es wird aber als „verum" auch dann angesehen, wenn der Preis
<lb/>mit Rücksicht auf ein der Willkühr der Contrahenten entzogenes Ereigniß
<lb/>bestimmt ist.

<lb/>kr. 7. §. 1. de contrah. emt. (18, 1) „quantum pretii in arca
<lb/>habeo;" — §.2 ibid. „centum et quanti pluris eum vendidero."

<lb/>Hierher gehört es, wenn der Preis erst nach dem später zu ermitteln- 
<lb/>den Quantum zu berechnen ist kr. 35. §. 5. 6. ib.

<lb/>Ebenso kann der Preis in das Ermessen eines bestimmten Dritten
<lb/>gestellt werden; das Geschäft gilt dann nur unter der Bedingung, daß
<lb/>der Dritte seinen Ausspruch thut; kann oder will er nicht, so ist das
<lb/>Geschäft hinfällig.

<lb/>c. ult. C. h. t. (4, 38): „Quanti ille aestimaverit."
<lb/>fr. 25. pr. locati: „Quanti Titius aestimaverit."

<lb/>Unzulässig dagegen ist das Ermessen des Käufers:
<lb/>kr. 35. §. 1. de contr. emt.: „Illud constat, imperfectum esse
<lb/>negotium, quum emere volenti sic venditor dicit: quanti velis,
<lb/>quanti aequum putaveris, quanti aestimaveris, habebis emtum,"
<lb/>oder das Ermessen eines unbestimmten Dritten:
<lb/>kr. 25. pr. locati conducti „Si merces promissa sit generaliter
<lb/>alieno arbitrio, loc. et cond. contrahi non videtur."

<lb/>Die römische Herkunft ist unverkennbar in den Sätzen des Preuß.
<lb/>A.-L.-R. Th. I. Tit. 11:

<lb/>§. 46. „Der Kaufpreis muß in einer bestimmten Summe Geldes bestehen."
<lb/>§. 47. „Er muß entweder in sich oder in Beziehung auf ein künftiges
<lb/>Ereigniß gehörig bestimmt sein."

<lb/>Suarez wollte zwar die Bestimmung „per relationem ad aliam
<lb/>quantitatem" sei „determinatam", aber Nicht die durch ein künftiges
<lb/>Ereigniß oder arbitrium tertii zulassen. Ein solches Compromiß dürfe
<lb/>nur als auf ein einzuholendes Gutachten gerichtet angesehen werden;
<lb/>mithin sei der Contract so lange ungültig, bis beide Theile sich über die
<lb/>von dem Dritten bestimmte Summe wirklich geeinigt hätten. Das Gegen-
<lb/>theil veranlasse Processe und Betrügereien.

<lb/>(S. Bornemann, System des preußischen Civil-RechtsBd. 2.1842. S. 237.)

<lb/>Allein diese Ansicht wurde verworfen.

<lb/>Die §§. 48. 50. a. et. O. lassen ausdrücklich die Bestimmung des Preises
<lb/>„durch Beziehung auf das Gutbefinden eines Dritten" oder mehrerer, und
<lb/>zwar, wie im R. R. mit der Bedeutung einer Casualbedingung (§. 51) zu.
<lb/>Nachdem in §. 52. 53. noch die Bestimmung, „durch Beziehung auf eine
<lb/>anderwärts schon feststehende Summe," insofern diese mit Zuverlässigkeit
<lb/>auszumitteln, für gültig erklärt worden, verordnet §. 54:
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0037.tif"
                   n="25"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0037"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>„Ist der Kaufpreis mit Beziehung auf den Marktpreis eines gewissen

<lb/>Orts ohne weiteren Beisatz geschlossen worden, so ist der mittlere

<lb/>Marktpreis zur Zeit der erfolgten Abschließung zu verstehen."

<lb/>(s. auch öfterr. G.-B. §. 1058.)

<lb/>Von dem Preise bei der Sachmiethe (und Pacht) gilt „alles das, was
<lb/>wegen des Kaufpreises vorgeschrieben ist."

<lb/>§. 258. 259. 262. bis 264. I. 21. A.-L.-R.

<lb/>Dagegen ist der Grundsatz bei der Dienstmiethe in unten näher zu
<lb/>beleuchtender Weise modificirt.

<lb/>Jenen landrechtlichen Satz vom Marktpreise nimmt das Allg. d. Handels- 
<lb/>gesetzbuch Art. 353 unter näherer Bestimmung dieses Begriffs mit der Ab- 
<lb/>änderung auf, daß der zur Zeit und am Orte der Erfüllung bestandene
<lb/>Marktpreis als Kaufpreis gelten soll.

<lb/>Im Uebrigen erfordert es zu einer verbindlichen Kaufsofferte auch
<lb/>die Bestimmung des Preises (Art. 337), beurtheilt nach den Vorschriften
<lb/>über den Kauf auch das Handelsgeschäft, dessen Gegenstand in der Liefe- 
<lb/>rung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten
<lb/>Preis besteht (Art. 338) und erwähnt die Berechnung des Kaufpreises
<lb/>nach dem Gewichte der Waare (Art. 352).

<lb/>Sonst finden sich keine Bestimmungen im d. H.-G.-B. über die Erforder- 
<lb/>nisse der Preisverabredung.

<lb/>Der code civil endlich verlangt zur Perfection des Kaufs- und Mieths-
<lb/>vertrages die Uebereinkunft über den Preis:

<lb/>.Art. 1583. „Elle (la vente) est parfaite entre les partiees etc.,
<lb/>d&amp;s qu’on est convenu de la chose et du prix";

<lb/>Art. 1591. „Le prix de la vente doit ßtre d^termine et design6
<lb/>par les parties";

<lb/>Art. 1709. „Le louage des dieses — un certain prix";

<lb/>Art. 1710. „Le louage d’ouvrage — un prix convenu entre eiles."
<lb/>Relativ darf der Preis durch Bezugnahme auf den Ausspruch eines
<lb/>Dritten bestimmt werden:

<lb/>Art. 1592. „II (le prix) peut cependant 6tre laissd 1t l’arbitrage d’un
<lb/>tiers; si le tiers ne veut ou ne peut faire l’estimation, il riy
<lb/>a point de vente.“

<lb/>Unter diese Gesetze ein Geschäft zu subsumiren, bei welchem ein
<lb/>angemessener Kaufpreis (ohne Angabe der Summe) verabredet, oder
<lb/>über den Kaufpreis Nichts verabredet ist, will nicht ohne Weiteres gelin- 
<lb/>gen. Das Gutachten unbenannter Sachverständiger ist nach ausdrücklicher
<lb/>Vorschrift, wenigstens der gemeinrechtlichen Quellen, ein solches Ereigniß,
<lb/>welches den Kaufpreis in zulässiger Weise relativ fixirt; und der Markt- 
<lb/>preis, welchen solches Gutachten zunächst immer ins Auge zu fassen
<lb/>haben wird, reicht zu einer derartigen Fixirung nach den eitirten Vor-
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0038.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0038"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>schriften nur dann hin, wenn der Vertrag mit Beziehung auf den- 
<lb/>selben geschloffen, oder, wie das d. H.-G.-B. sich ausdrückt, im Vertrag
<lb/>der Marktpreis als Kaufpreis bestimmt ist. In den vorliegenden Fällen
<lb/>pflegt es aber beim Contractsschluß an jeder Bezugnahme, sei es auf
<lb/>sachverständiges Gutachten, sei es auf den Marktpreis, ja überhaupt an
<lb/>einer Beredung über den Preis zu mangeln. Es fragt sich nun, inwie- 
<lb/>weit dergleichen Geschäfte rechtlich in Schutz genommen zu werden verdienen.

<lb/>Bereits in der älteren gemeinrechtlichen Praxis und Wissenschaft ist
<lb/>das Bestreben erkennbar, den Kreis zulässiger Preisbestimmung gegen die
<lb/>Vorschriften des geschriebenen Rechts zu erweitern. Der ausdrücklichen
<lb/>Vorschrift des R. R. entgegen behaupten Einige, daß unter Handelsleuten
<lb/>der Preis dem arbitrio des Käufers (Freiesleben u. Höpfner Dub. ad
<lb/>ius civ. spect. p. 19), oder des Verkäufers (f. Centr.-Org. in. S. 111)
<lb/>überlassen werden dürfe. Wird nun auch diese Meinung von den Meisten
<lb/>gemißbilligt

<lb/>Thoel, H.-R. Z. 64 S. 403 der 4. Aufl.; v. Hol'zschuher, Theorie und
<lb/>Casuistik des g. Civil-R. 2. Ausg. Bd. 3. S. 656; schwankend: Arndts
<lb/>Pand. §. 300. Note 3 ß,

<lb/>so hat doch die Ansicht mehr Anhänger, daß nach heutigem gemeinem R. die
<lb/>Preisbestimmung ausdrücklich oder stillschweigend dem arbitrium boni
<lb/>viri überlassen werden dürfe. So sagt Holzschuher a. a. O.:

<lb/>„Indessen kommen im Leben häufig Fälle vor, wo weder der Käufer
<lb/>noch der Verkäufer einer erst noch zu fertigenden oder noch zu vollen- 
<lb/>denden Sache das pretium Austum mit Sicherheit vorauszubestimmen
<lb/>sich getrauen. Sollte da bei nicht vorausbestimmtem Preis das.
<lb/>Geschäft geradezu für nichtig; sollte es nicht vielmehr (L. §. 22. §. 1
<lb/>d. 50 u. 17) dem arbitrio boni viri rücksichtlich der Preisbestim- 
<lb/>mung unterworfen erachtet werden? Das Letztere behaupten Hofacker
<lb/>Prino, jur. civ. T. 111. §. 1905 ^ und die bei Glück Kand. Com.
<lb/>Bd. XVI. S. 81 Note 48. eit. Autoren, und besonders war Thon
<lb/>- in Linde's Zeitschrift Bd. X. S. 202 dieses auszuführen und dafür
<lb/>eine Ausnahme von der Regel geltend zu machen bemüht."

<lb/>Selbst das arbitrium eines bestimmten Dritten suchte man im
<lb/>Sinne eines arb. boni viri aufzufassen und dahin einzuschränken, nisi
<lb/>manifesta sit iniquitas, quae corrigi potest per indicium bonae
<lb/>fidei (Heufeld §. 978 — f. dagegen Suarez a. a. O.).

<lb/>Noch bestimmter als jene bringt Thoel (a. a. O. S. 403 Note 3) als
<lb/>geltendes Recht vor:

<lb/>„Ist der Preis nicht verabredet, so gilt als gemeint der Marktpreis."
<lb/>und citirt dazu codigo comm. Art. 466 und zwei in Seuffert's Archiv
<lb/>abgedruckte Erk. der Oberapp. - Gerichte zu Lübeck und Dresden. Andere,
<lb/>wiederum an das arb. boni viri der Quellen anknüpfend, wollen den
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0039.tif"
                   n="27"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0039"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertrag, vermöge dessen ohne Vorausbeftimmung des Preises die Waare
<lb/>geliefert, oder die Arbeit gefertigt ist, wenigstens als „Jnnominat - Ver- 
<lb/>trag" (so: v. Vangerow, Pand. Bd. III. §. 632 Anm. 1) oder „voll- 
<lb/>kommen wirksames Consensualgeschäft ohne technische Bezeichnung"
<lb/>(Seuffert, Pand. Z. 322 Note 9; Arndts a. a. O.) mit richterlichem Er- 
<lb/>mäßigungsrecht bei manifesta iniquitas (fr. 79. piv. soris 17, 2)
<lb/>gelten lassen. Es ist also eine vertragsmäßige Obligation, nicht eine
<lb/>bloße „Entschädigungspflicht" (Centr.-Org. a. a. O.), welche nach dieser Mei- 
<lb/>nung aus einem Geschäfte der vorausgesetzten Art entspringt. Die Quellen- 
<lb/>stellen, auf welche sich dieselbe zu gründen pflegt (fr. 22. äs prassor.
<lb/>Verdis (19, 5); §. 1. J. III., 24) sprechen aber von einer Vereinba- 
<lb/>rung in dem Sinne, ut postea tantum mercedis nomine daretur,
<lb/>quantum inter nos statutum sit (quantum inter cos convenerit),
<lb/>also von einem dem Ermessen der Contrahenten überlassenen Preise und
<lb/>deuten mithin eher aus ein sog. pactum de contradendo, dessen Wirksam- 
<lb/>keit bekanntlich sehr streitig ist.

<lb/>Gerade diese von der Dienstmiethe handelnden Stellen (si sibi po- 
<lb/>lienda sarciendave vestimenta dederim — si fulloni polienda curandave
<lb/>ant sarcinatori sarcienda vestimenta quis dederit) scheinen die Ver- 
<lb/>fasser des A.-L.-R. im Ange gehabt zu haben, indem sie bei „Verab- 
<lb/>redungen, nach welchen Gelder oder Sachen für übernommene Handlungen
<lb/>oder Unterlassungen gegen einander versprochen werden," die mangelnde
<lb/>Bestimmung einer Vergütung nach dem Gutachten von Sachverständigen
<lb/>ergänzen lassen. Unbedingt soll dies zulässig sein, wenn die Vergütung
<lb/>„im Vertrage nicht hinlänglich bestimmt" ist. Ist aber,, gar keine Ver- 
<lb/>gütung bestimmt," so ist die Klage, wie die in jenen Digesten-Stellen ver- 
<lb/>heißene actio praescr. verbis (s. fr. 5.15. h. t.), nur nach erfolgter Vorleistung
<lb/>begründet. Die Frage, ob die Handlung zu den „gewöhnlichen Nahrungs- 
<lb/>und Berufsgeschäften" des Handelnden gehört, ist nur aus die Höhe der
<lb/>Vergütung von Einfluß, §. 869 bis 874 Th. I., Tit. 11 A.-L.-R.

<lb/>Für die entgeltliche Leistung von Handlungen ist also im Gebiete
<lb/>des A.-L.-R. das arbitrium boni viri gesetzlich für ausreichend erklärt.
<lb/>Es bedarf nicht einmal des Versprechens einer unbestimmt gelassenen Ver- 
<lb/>gütung, oder der Bezugnahme auf jenes arbitrium, um den Vertrag zu
<lb/>vollenden. Vielmehr gilt es als selbstverständlich, daß, wenn nicht etwa
<lb/>die Absicht, zu schenken, anzunehmen (§. 874 cit.), geleistete Dienste cm-
<lb/>gemessen zu honoriren sind. Nur die Vorleistung ist erforderlich, nid t
<lb/>blos der römischen Reminiscenz wegen, sondern um dem Gutachten der
<lb/>Sachverständigen eine Unterlage zu geben, welche der Vertrag allein bei
<lb/>Handlungen nicht hinlänglich darbieten würde. Welche Dienste diese Be- 
<lb/>stimmungen im Auge haben, ergibt der Gegensatz in §. 74 flg. I., 13
<lb/>A.-L.-R. Es sind marktgängige Arbeiten und Leistungen fungibler Art,
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0040.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0040"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei den in das Gebiet des „Vollmachtsauftrags" fallenden Handlungen
<lb/>kann der Bevollmächtigte unbedungene Belohnung nur dann fordern,
<lb/>wenn die Gesetze selbst einen Preis dafür bestimmen, oder die Ausrichtung
<lb/>solcher Geschäfte zu feinem ordentlichen Gewerbe gehört (§. 74 a. a. O.).
<lb/>Fehlt der gesetzliche Maßstab, so soll die in unbestimmten Ausdrücken ver- 
<lb/>sprochene Belohnung nach richterlichem Ermessen bestimmt werden (§. 78.
<lb/>79. a. a. O.). Hierher gehört auch der „Verwalter" (§. 109. 165. I., 14.
<lb/>A.-L.-R.). — Der Grund dieser Vorschriften ist nicht zu verkennen. Es
<lb/>wird angenommen, daß der, welcher fungible Dienste annimmt, stillschwei- 
<lb/>gend in den von Sachverständigen zu bemessenden üblichen („gewöhnlichen")
<lb/>Preis consentirt, während für Leistungen individuellen Inhalts ein solcher
<lb/>Consens nur dann anzunehmen ist, wenn es dafür eine gesetzliche Taxe
<lb/>gibt, oder die Leistungen gewerbsmäßig sind, für welche die Gewohnheit
<lb/>eine Art Tarif auszubilden pflegt. Sollten diese Grundsätze nun auf den
<lb/>Kaufvertrag völlig unanwendbar sein, der nach der Seite des Preises hin
<lb/>die vollkommenste Aehnlichkeit mit der Dienstmiethe darbietet? In der
<lb/>That sind Versuche einer (bewußten oder unbewußten) analogen Anwen- 
<lb/>dung mit mehr oder weniger gemeinrechtlicher Beimischung in der preu- 
<lb/>ßischen Rechtswiffenschaft und Praxis längst hervorgetreten. Durch alle
<lb/>Lehrbücher, Commentare und Ergänzungs-Sammlungen des preußischen
<lb/>Rechts zieht sich eine Revisions - Entscheidung des Ober - Tribunals
<lb/>vom 7. Januar 1831 — abgedruckt in Simon und von Strampff's
<lb/>Rechtssprüchen preußischer Gerichtshöfe Bd. 3, S. 225 flg. —■ deren
<lb/>Inhalt C. F. Koch in s. Comm. zu §. 52 I., 11 A.-L.-R. dahin
<lb/>wiedergiebt:

<lb/>„Das (nämlich die Bestimmung des Kaufpreises durch Beziehung auf eine
<lb/>anderwärts schon feststehende Summe) geschieht stillschweigend, wenn
<lb/>man öffentlich seilgebotene Sachen in der ausgesprochenen oder aus
<lb/>den Umständen sich ergebenden Absicht, darüber als Eigenthümer zu
<lb/>verfügen, sich übergeben läßt: es ist dann der dort übliche Kauf- 
<lb/>preis für bewilligt und angenommen anzusehen."

<lb/>Der Fall war dieser: Ein Chausseebau-Unternehmer hatte eine

<lb/>Quantität Steine aus den Steinbrüchen eines Gutsbesitzers entnommen
<lb/>und zum Chausseebau verwendet, ohne einen Preis zu verabreden. Das
<lb/>Stadtgericht zu Berlin wies die Klage des Gutsbesitzers auf Zahlung des
<lb/>Bruchzinses zurück, weil ein Kaufcontract nicht zu Stande gekommen sei.
<lb/>Der Oberappellationssenat des Kammergerichts aber verurtheilte abändernd
<lb/>dm Unternehmer zu „einer in sexarato auszumittelnden Entschädigung
<lb/>für die ihm vom Kläger gelieferten Steine." Es wird ausgeführt, daß
<lb/>allerdings ein Kaufvertrag, d. h. „ein Vertrag, wo der Eine das Eigen- 
<lb/>thum einer Sache abtritt, der Andere eine Geldsumme dafür zahlt," still- 
<lb/>schweigend abgeschlosien sei. Verklagter habe das Eigenthum der Steine
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0041.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0041"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 29
</p>
               <p>

                  <lb/>erworben. „Auch der Kaufpreis," heißt es weiter, „ist in concreto be- 
<lb/>stimmt; denn bei öffentlich feilgehaltenen Sachen versteht sich die Bezah- 
<lb/>lung deffelben, und zwar des dort üblichen, von selbst." Dieses Erkenntniß ist
<lb/>durch die angeführte Revisions-Entsch., deren Gründe nicht mitgetheilt
<lb/>werden, bestätigt worden.

<lb/>Die Momente des öffentlichen Feilhaltens und einer daselbst in Be- 
<lb/>ziehung auf die Höhe des Preises bestehenden Gewohnheit also sind es,
<lb/>aus welchen die Gerichte der oberen Instanzen den Consens der Contra-
<lb/>henten über den Preis folgern. Ob jener „übliche Preis als eine ander- 
<lb/>wärts schon feststehende Summe" anzusehen, bleibt freilich dahingestellt.
<lb/>Keinesfalls ist es erforderlich, daß der Kauf ausdrücklich mit Beziehung
<lb/>auf denselben abgeschlossen wird.

<lb/>Etwas eingeschränkter saßt den Satz Bornemann a. a. O., Bd. 3, S. 10:
<lb/>„Wenn Sachen zu gewissen bestimmten Preisen verkauft werden,
<lb/>so kommt schon durch die bloße, von dem Verkäufer angenommene Be- 
<lb/>stellung oder die Abnahme solcher Sachen ein Kaufvertrag zu Stande,
<lb/>indem sich der Besteller oder Abnehmer den bestimmten Preisen unter- 
<lb/>worfen hat." Er wendet denselben aber ganz im Sinne jener Entsch.,
<lb/>indem er fortfährt: „Derjenige, welcher von einem Kaufmann Maaren
<lb/>ausnimmt, muß daher ohne weitere Verabredung die gewöhnlichen
<lb/>Preise der Maaren zahlen." Auch nach Koch „gilt der übliche Preis
<lb/>für bekannt und zugestanden, wenn Jemand öffentlich feilgebotene
<lb/>Sachen, welche einen üblichen Preis haben, von dem Verkäufer ver- 
<lb/>langt und überliefert erhält, und damit wie mit dem Seinigen thut, ohne
<lb/>nach dem Preise zu fragen," (Recht d. Ford. n. gem. u. n. preuß. R., Bd. 3,
<lb/>1859, S. 742, und ähnlich: Privatrecht Bd. 2, §. 674 — „bekannter
<lb/>Preis" statt „üblicher Preis.") Fehlt es an einem dieser Momente, so ist
<lb/>nach seiner Ansicht kein Kauf vorhanden. „Ist aber," sagt er in seiner
<lb/>Note zu §. 52 eit., „ein bestimmter Preis, wie z. B. bei den meisten
<lb/>Victualien, nicht üblich, kommt es vielmehr in jedem einzelnen Falle auf
<lb/>Dingung an, und wird von den Sachen von dem Einen mehr, von dem
<lb/>Andern weniger abgenommen, je nachdem der Feilbietende von dem Ab- 
<lb/>nehmer mehr oder weniger erlangen kann, so ist kein eigentlicher Kauf
<lb/>(Consensualcontract) zu Stande gekommen (§. 53), sondern das Geschäft
<lb/>ist ein Jnnominatcontract nach dem Formular do ut des. Es kommt
<lb/>dann aus die Ausmittelung des Kaufwerths der gegebenen Sache
<lb/>durch Gutachten an." Eine eigenthümliche Meinung stellt noch Förster
<lb/>(Klage und Einrede nach preuß. R. 1857, S. 403) auf. Er erklärt die
<lb/>Klagen, von denen wir im Eingang dieser Abhandlung gesprochen, für „nicht
<lb/>reine Verkaufsklagen, sondern mit der Bereicherungsklage vermischt."
<lb/>„Denn," heißt es weiter, „wenn der Preis erst im Prozeß ermittelt werden
<lb/>soll, so ist eben ein Kauf gar nicht zu Stande gekommen, und es handelt
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0042.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0042"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>sich nur darum, zu verhüten, daß sich der Beklagte, der die Sache er- 
<lb/>halten, mit dem Schaden des Klägers bereichere." Förster nimmt also
<lb/>hier eine Cumulation zweier Klagen in der Weise an, daß principaliter
<lb/>die a. venditi, und für den Fall, daß die Bestimmung des Preises nicht
<lb/>zu erweisen, die Bereicherungsklage angestellt ist. Noch deutlicher wird
<lb/>dies aus seiner Definition der Bereicherungsklage, wonach dieselbe mit der
<lb/>gemeinrechtlichen eondietio sine causa zusammenfällt: „Die Bereicherungs- 
<lb/>klage muß gegen denjenigen angestellt werden, der sich mit dem Kläger
<lb/>in ein Geschäft eingelassen hat, aus welchem ein giltiges Klagerecht nicht
<lb/>entspringt; sie setzt voraus, daß der Beklagte sich noch im Besitz des
<lb/>Vortheils befindet und bezweckt lediglich dessen Herausgabe" (a. a. O.
<lb/>S. 429). Hierbei bleibt indessen einmal das Bedenken, ob eine solche
<lb/>Cumulation nicht blos alternativ concurrirender, sondern einander aus- 
<lb/>schließender und widersprechender Klagen zulässig ist (s. Koch Civilprozeß
<lb/>§. 164); sodann steht die subsidiäre Anstellung der Bereicherungsklage,
<lb/>deren Bestimmung es ist, einen Vermögensübergang materiell rückgängig
<lb/>zu machen, gerade im Widerspruch mit der Intention der Contrahenten,
<lb/>welche eine Vergeltung des Vermögensübergangs bezweckt und sich mit
<lb/>der prinzipalen Rückgabe der überlassenen Sache (§. 263 I., 13 A.-L.-R.)
<lb/>keineswegs begnügen würde. Indessen hat die, Meinung Förster's ein
<lb/>richtiges Element. Von einem Vertrage do ut des, wie ihn Koch in dem
<lb/>gegebenen Falle annimmt, kann nicht die Rede sein. Für einen solchen
<lb/>fehlt es an jedem Platze in dem landrechtlichen Vertragsschema. Das
<lb/>A.-L.-R. kennt, wie das heutige gem. R. (s. Puchta Pand. §. 250.
<lb/>308 Note c., Arndts Pand. §. 232), überhaupt keine Jnnominatcontracte
<lb/>im Gegensatz von Consensualverträgen (abgesehen von dem oben berührten
<lb/>nur sehr entfernt ähnlichen Verhältnis zu §. 873, 874 I., 11). Selbst
<lb/>der Tauschvertrag ist kein Realvertrag do nt des; sondern als die Ver- 
<lb/>bindung zweier Kaufverträge aufgefaßt (§. 363. 364. a. a. O.). Soll Geld
<lb/>gegen Sachen gezahlt werden'), so kann nur ein Kaufvertrag oder über- 
<lb/>haupt kein Vertrag vorliegen; wo jener aufhört, fängt sofort die eon- 
<lb/>dietio sine causa an (soweit nicht noch Vindication statthaft ist). —
<lb/>Unseres Erachtens steht indessen Nichts im Wege, Verträge der in Rede
<lb/>stehenden Art unter gewissen Voraussetzungen als Kaufverträge zu be- 
<lb/>handeln. Wenn das R. R. auf absolute Preisfixirung drang, und die re- 
<lb/>lative nur mit sehr engen, von der modernen Wissenschaft vielfach über- 
<lb/>schrittenen Grenzen zuließ, so erklärt sich dies wirthschaftlich aus den
<lb/>von niedrigen Culturstufen unzertrennlichen Schwankungen der Preise.
<lb/>Mit dem Steigen der volkswirthschaftlichen Cultur sind die Preise immer

<lb/>*) In dieser Allgemeinheit definirt der Code civil in Art. 1582 den Kaufvertrag:
<lb/>„La vente est une Convention par laquelle Fun s’oblige a livrer une ehose, et Fautre
<lb/>k la payer.“
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0043.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0043"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>regelmäßiger geworden. An Stelle des Vorschlages und Abdingens tritt mehr
<lb/>und mehr das System der fixen Preise, und es gilt Turgot's Grundsatz,
<lb/>daß man stillschweigend den Marktpreis verstehe, wenn man einen Kauf- 
<lb/>mann nach dem Preise seiner Waare fragt. (S. Roscher, System der Volks-
<lb/>wirthschaft, Bd. 1. 1861. §. 115. vgl. auch D. Ger.-Ztg. 1863 Nr. 50.)

<lb/>Ganze Handelszweige, wie der Buchhandel, pflegen sich heutzutage
<lb/>der festen Preise zu bedienen. Dieser wirthschaftlichen Entwickelung darf
<lb/>sich das Recht nicht verschließen. Dieselbe ist bereits in den zahlreichen
<lb/>Vorschriften des d. H.-G.-B., welche dem Markt- und Börsenpreise eine be- 
<lb/>deutende Rolle anweisen, zu erkennen. Ueberall bricht sich die Anschauung
<lb/>Bahn, daß das Aequivalent einer Waare in Ermangelung abweichender
<lb/>Abreden in deren Marktpreise besteht, welches eben zugleich der „ange- 
<lb/>messene" „werthentsprechende" Preis ist; diesen Sinn hat die Bezugnahme
<lb/>auf sachverständige Gutachten über die Angemessenheit der notirten Preise.
<lb/>Die Gutachten sollen ermitteln, über welchen Preis die Contrahenten still- 
<lb/>schweigend einig gewesen sind. Hält man dies fest, so bleibt man auf
<lb/>gesetzlichem Boden. Es handelt sich nicht um die durch den Ausspruch
<lb/>eines unbestimmt gelassenen Dritten gesetzlich nicht zu erreichende relative
<lb/>Fixirung des Kaufpreises, sondern nur um die nachträgliche Feststellung
<lb/>eines beim Abschluß des Kaufs bereits regelmäßig, sogar im Bewußtsein
<lb/>der Contrahenten vorhandenen Moments. Daß diese Feststellung erst im
<lb/>Laufe des Prozesses erfolgt, beeinträchtigt die bereits vorher erfolgte Per-
<lb/>fection des Vertrages so wenig, als die Beweisaufnahme über streitige
<lb/>ausdrückliche Preisabrede.

<lb/>Ob nun aber den Contrahenten im Momente des Contractsschlusses
<lb/>solche stillschweigende Uebereinstimmung über die Höhe des Preises unter- 
<lb/>zulegen, darüber werden zwar im Allgemeinen die Umstände des Falles
<lb/>entscheiden. Steht indessen fest, daß die Contrahenten überhaupt einen
<lb/>Kaufvertrag, d. h. die eigenthümliche Ueberlassung einer Sache gegen
<lb/>Zahlung einer Geldsumme beabsichtigt haben, so bietet sich doch eine große
<lb/>Categorie von Fällen dar, in denen es u. E. des Nachweises besonderer
<lb/>Umstände in jener hier interessirenden Richtung nicht bedarf, sondern die
<lb/>Bezugnahme auf ein sachverständiges Gutachten über die „Angemessenheit"
<lb/>genügt. Nicht darin liegt die Grenze, ob die Waare in eonereto „öfsent-
<lb/>lich feilgeboten" ist. Dieser Umstand ist mehr für die prinzipale Frage,
<lb/>ob überhaupt ein Kaufvertrag beabsichtigt worden, nach dessen anderer Seite
<lb/>hin von Bedeutung. Gerade der gewerbsmäßige Verkäufer pflegt, wo
<lb/>nicht das System der festen Preise Eingang gesunden, durch Vorschlägen
<lb/>einen höheren Gewinn zu erzielen, während Jemand, der nicht berufsmäßig
<lb/>handelt, eher den marktüblichen Preis in's Auge faßt. S. Roscher,
<lb/>a. a. O. §. 106. Note 1.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0044.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0044"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Aber das ist erforderlich, daß die Waare in abstracto eine markt- 
<lb/>gängige ist, daß sie einen Marktpreis habe. Die wirthschaftliche Ent- 
<lb/>wickelung hat das Gebiet der gewöhnlichen Preise zwar sehr erheblich aus- 
<lb/>gedehnt, so daß im einzelnen Falle nicht leicht das Gegentheil anzunehmen
<lb/>ist. Allein es giebt doch noch vielerlei Vermögensbestandtheile, welche
<lb/>zwar einen gemeinen Werth (d. i. „der Nutzen, welchen die Sache einem
<lb/>jeden Besitzer gewähren kann" §. 112. I., 2 A.-L.-R.), aber keinen gemeinen
<lb/>Kaufpreis haben, welche mit andern Worten nicht in dem Sinne zur Waare
<lb/>geworden sind, daß in Ermangelung einer Preiseinigung eine bestimmte
<lb/>Summe als stillschweigend gemeint gelten darf. Der Werthbegriff hat,
<lb/>wie wir bereits an einem andern Orte (D. G.-Ztg. 1863 Nr. 20) ge- 
<lb/>zeigt, ganz andere Functionen im Rechtsgebiet, u. A. bei den Resten der
<lb/>alten Lehre vom pretium justum, die zu der hier vorliegenden
<lb/>Frage nicht einmal historische Beziehungen hat. Zur Ergänzung der Be-
<lb/>standtheile eines Kaufvertrages reicht er nicht hin. Wo kein üblicher Preis
<lb/>besteht, liegt daher u. E. selbst dann kein Kaufvertrag (und überhaupt kein gül- 
<lb/>tiger Vertrag —• s. oben) vor, wenn die Contrahenten ausdrücklich überein-
<lb/>gekommen sind, daß der Werth der überlassenen Sache als Preis entrichtet
<lb/>werden solle. Diese Einigung läßt überhaupt keine Vereinbarung über die
<lb/>Höhe des Preises mit Sicherheit erkennen.

<lb/>Es zeigt sich in unserem Resultat demnach immerhin eine gewisse
<lb/>Analogie mit den oben erwähnten landrechtlichen Bestimmungen von der
<lb/>Dienstmiethe. Wie regelmäßig nur bei fungiblen Diensten die mangelnde
<lb/>Preisabrede durch sachverständiges Gutachten ergänzt wird, so soll dies
<lb/>u. E. auch nur beim Kauf von marktgängigen Sachen geschehen dürfen.
<lb/>Hier genügt jene lakonische Substantiirung der actio venditi durch die Be- 
<lb/>hauptung, der Preis sei verabredet, eventuell aber auch angemessen. Beide
<lb/>Beweissätze sind auf die Existenz eines Kaufvertrages gerichtet, also erheb- 
<lb/>lich und in ihrem alternativen Verhältniß zulässig. Auf Sachmiethe (und
<lb/>Pacht) dagegen leidet diese Meinung keine Anwendung. Wenn bei
<lb/>Ueberlassung von Sachen zu Eigenthum und bei Vermiethung von Diensten
<lb/>sich innerhalb weiter Kategorien feste Preise entwickelt haben, welche in
<lb/>Ermangelung abweichender Abrede den Contrahenten als gewollt unterzu- 
<lb/>legen, so ist dies bei der Ueberlassung eingeschränkter Nutzung von Sachen
<lb/>erfahrungsmäßig nicht der Fall. Die Entschädigung hierfür ist vielmehr
<lb/>ganz und gar von individuellen Umständen abhängig, welche sich als Mo- 
<lb/>tive zu der unentbehrlichen Preisabrede der Contrahenten verhalten. Fehlt
<lb/>es an dieser, so liegt weder Miethe (Pacht), noch überhaupt ein Vertrag
<lb/>vor, sondern es kann sich nur fragen, ob nicht nach genossenem Vortheil
<lb/>eine Bereicherungsklage statthaft bleibt.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0045.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0045"/>
            <div xml:id="d9493e5374" ana="scope_-_33-42" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Differenz- und Lieferungsgeschäfte nach dem A. d. H.-G.-B.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lesse, ...">Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber Differenz- und Liefernngsgeschäste nach dem
<lb/>Mg. deutschen Handelsgesetzbnchr.

<lb/>Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn.

<lb/>Differenzgeschäfte, d. h. solche, bei denen eine Quantität Waaren,
<lb/>deren Preis und eine Zeit festgesetzt werden und die Contrahenten ver- 
<lb/>sprechen, daß je nachdem die Veränderung des Preises (Courses) zu dieser Zeit
<lb/>die eine oder andere Richtung (Sinken oder Steigen) genommen haben sollte,
<lb/>der Eine oder der Andere die Differenz der Preise von dem Mitcontrahenten
<lb/>ausgezahlt erhalten solle (s. Thoel, H.-R. §. 102), werden Vorkommen, so
<lb/>lange überhaupt Handel getrieben wird. Der Gewinn ist der Zweck des
<lb/>Handels, das Streben nach Gewinn erzeugt die Spekulation, und die Spe- 
<lb/>kulation führt zu Geschäften, bei denen Gewinn und Verlust im Wesent- 
<lb/>lichen vom bloßen Zufalle abhängig gemacht wird. Ob die Gesetzgebung
<lb/>wohl daran thut, gegen solche Geschäfte überhaupt einzuschreiten, und ob
<lb/>es nicht angemessen sein dürfte, wenn das Gesetz geradezu die Klagbarkeit
<lb/>dieser Geschäfte ausspricht, und alle chikanösen Einreden dagegen abschneidet
<lb/>(s. Ladenburg, die Börsengeschäfte in Goldschmidt's Zeitschrift für H.-R.
<lb/>Bd. 3. S. 460), mag hier dahin gestellt bleiben. Jedenfalls scheint es
<lb/>wünschenswerth zu sein, wenn man in dem Bestreben, der Spekulation einen
<lb/>Damm entgegenzusetzen, nicht gar zu weit geht, und wenn, wie im a. d. H.-G.-B.,
<lb/>spezielle Verbotsbestimmungen in Bezug auf Geschäfte dieser Art ver- 
<lb/>mieden werden. Mag man schon das wirkliche Differenzgeschäft, bei dem
<lb/>jede reelle Lieferung vertragsgemäß von vorneherein ausgeschlossen ist, dem
<lb/>Spiel oder der Wette gleichstellen, und es demgemäß für nicht klagbar er- 
<lb/>achten, daraus folgt aber noch nicht, daß jeder Lieserungskauf nach
<lb/>gleichen Grundsätzen beurtheilt werden muß. Geschäfte, welche schließlich
<lb/>durch Zahlung einer Differenz regulirt werden, sind deshalb noch keine eigent- 
<lb/>lichen Dcfferenzgeschäste. „Dem Lieferungsgeschäst kann ein reines Differenz- 
<lb/>geschäft unterliegen, so daß der Wille des Contrahenten ein anderer ist,
<lb/>als die Form besagt. Ist dieses der Fall, so ist das Geschäft, da bei jeder
<lb/>Simulation der Wille entscheidet, als Differenzgeschäft zu behandeln. Daß
<lb/>es der Fall sei, muß aber, wie jede Simulation, von dem, der dies be- 
<lb/>hauptet, dargethan werden, denn es ist kein Grund vorhanden, ohne weitere
<lb/>Untersuchung der Umstände die Simulation als vorhanden anzunehmen, oder
<lb/>auch nur zu behaupten, daß sie in der Regel vorliege." (s. Thoel, a. a. O.
<lb/>§. 70.) Hiermit übereinstimmend spricht sich Nebenius (der öffentliche Credit
<lb/>S. 574) dahin aus: „Die Zeitkäufe bieten eine schickliche Form, unter der
<lb/>sich die stille Absicht der Contrahenten, am Lieferungstage die Coursdifferenz
<lb/>zu liquidiren, verbirgt. Es müssen jedoch nach allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen diese Verträge so lange für das, was sie ihrer Form nach sind, gelten,
<lb/>als nicht nachgewiesen wird, daß darunter ein unerlaubtes Spiel versteckt

<lb/>Central-Organ. N. F. I. 1, Z
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0046.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0046"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>ist." Ja, Ladenburg meint a. a. O. S. 452 sogar, daß. Wer Gelegenheit
<lb/>gehabt, die Börsengeschäfte längere Zeit hindurch zu beobachten, zu der
<lb/>Ueberzeugung gelangt sein werde, daß dasjenige, was die Juristen Differenz- 
<lb/>geschäft nennen, an der Börse ganz unbekannt sei. Er beruft sich dabei
<lb/>aus ein, den heutigen Verhältnissen vielleicht nicht mehr ganz anpaffendes
<lb/>Gutachten mehrerer Banquiers in Frankfurt vom 29. Dezember 1839, wo
<lb/>es heißt: „Im kaufmännischen Leben kommen eigentliche Differenzgeschäfte
<lb/>gar nicht vor: es wird vielmehr immer aus eine wirkliche Lieferung der
<lb/>Stücke und auf baare Zahlung des hiesür stipulirten Kaufpreises, der sich
<lb/>nach dem in den Schlüssen oder Briefen ausgedrückten Course berechnet,
<lb/>gehandelt, und nur bei dem Ausgange kann es Vorkommen, daß man sich
<lb/>über die Coursdifferenz berechnet, entweder weil der eine Theil nicht die
<lb/>Papiere oder der andere nicht das Geld hat, oder weil das Geschäft durch
<lb/>Scontrirung erledigt wird. Allein dies sind Zufälligkeiten der Ausführung,
<lb/>die am Wesen der Eingehung des Geschäftes nichts ändern rc."

<lb/>Was die Klagbarkeit der eigentlichen Differenzgeschäfte resp. der
<lb/>Lieferungskäufe betrifft, so sind die Ansichten der gemeinrechtlichen Schrift- 
<lb/>steller hierüber sehr verschieden. Brinckmann (H.-R. ß. 89) ist der Mei- 
<lb/>nung, daß das wirkliche Differenzgeschäft, wenn es unverschleiert vorliegt,
<lb/>unter die allgemeinen Spielbeschränkungen fällt, und zu den verbotenen
<lb/>Verträgen gehört. Zur Verdeckung des Spielvertrages werde hauptsächlich
<lb/>der Kauf auf Lieferung benutzt, und so hätten sich die strengen Grund- 
<lb/>sätze über Jnnehaltung der Lieferungszeit ausgebildet. Sehr häufig gehe
<lb/>die Absicht der Contrahenten nicht auf eine wirkliche Vollziehung des Handels,
<lb/>sondern nur auf die Differenz. Weil aber die Differenz, wäre sie unmit- 
<lb/>telbar und offen Vertragsgegenstand, nicht klagbar ist, so werde die
<lb/>Form des Lieferungshandels gewählt und dann die Differenz wegen nicht
<lb/>rechtzeitiger Erfüllung gefordert. Da jedoch nicht selten bei diesen Geschäften
<lb/>die bona fides von dem, der einen Verlust von sich abwehren wolle, ver- 
<lb/>letzt werde, so werde das Lieferungsgeschäft bisweilen wohl insofern zu einer
<lb/>Wirklichkeit gebracht, als der Verkäufer formell Lieferung anbiete, der Käufer
<lb/>Lieferung verlange. Aus dem Geschäfte selbst, wie es sich darstelle, gehe
<lb/>seine aleatorische Natur nicht hervor, es sei daher an sich unantastbar, und
<lb/>nur der Beweis der Simulation bleibe offen. Anderer Meinung sind Thoel
<lb/>(H.-R. §§. 87,102) und Bender (Verkehr mit Staatspapieren §. 87). Nach
<lb/>Thoel's Ansicht fällt das Differenzgeschäft unter den Begriff der römischen
<lb/>sponsio, von den sponsiones feien nur diejenigen ihrer Natur nach uner- 
<lb/>laubt, welche unter den Begriff des Spieles fallen. Dem Spiel sei charak- 
<lb/>teristisch, daß die Contrahenten den Ausgang des Vertrages, den entschei- 
<lb/>denden Thatumstand, durch ihre Thätigkeit verabredetermaßen herbeiführten.
<lb/>Dies sei bei dem Differenzgeschäft nicht der Fall, es sei mithin nicht ein
<lb/>Spiel, also eine nicht verbotene, klagbare sponsio. Ob man es als eine
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0047.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0047"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>Wette, welche eine Art der sponsio ist, auffassen wolle, hänge davon ab,
<lb/>wie man den Begriff der Wette stelle ob man nämlich das Aussprechen
<lb/>der Behauptung für wesentlich halte; der Sprachgebrauch scheine dies nicht
<lb/>für wesentlich zu halten, danach wäre dann das Differenzgeschäft eine
<lb/>Wette, womit aber nur ein Wort gewonnen, jedenfalls sei es klagbar. Bei
<lb/>den uneigentlichen Differenzgeschäften, den Lieferungskäufen, hat nach Thoel's
<lb/>Ansicht der Berechtigte die Wahl zwischen dem Ansprüche auf Erfüllung
<lb/>oder auf Preisdifferenz. Im Zweifel erlösche aber mit dem bestimmten
<lb/>Zeitpunkte das Recht des morosen Contrahenten auf die Erfüllung, und der
<lb/>nicht säumige Contrahent könne ohne Weiteres das Interesse verlangen.
<lb/>Mithin habe der bestimmte Zeitpunkt allein schon dieselbe Wirkung, wie die
<lb/>etwa beigefügte Claufel, daß fix am bestimmten Tage zu liefern, nachher
<lb/>aber das Engagement erloschen fei. Daß übrigens nach gemeinem Rechte
<lb/>beim Lieferungskaufe die Klage auf Erfüllung Seitens des nicht Säu- 
<lb/>migen nicht für unbedingt unzulässig zu erachten, hat auch das Preußische
<lb/>Obertribunal in einem Erkenntnisse vom 23.Jan. 1855 (Striethorst, Bd. 16.
<lb/>S. 205) anerkannt. Zu demselben Resultat wie Thoel, gelangt auch Laden- 
<lb/>burg (s. a. a. O. S. 457 ff.), welcher der Meinung ist, daß Zeitkäufe oder
<lb/>Lieferungsgeschäfte weder im Allgemeinen noch auch dann, wenn im ein- 
<lb/>zelnen Falle nachgewiefen werden sollte, daß die Parteien eine Spekulation
<lb/>beabsichtigt haben, dem Spiel und der Wette gleichgefetzt und deshalb die
<lb/>daraus resultirenden Klagen abgewiefen werden können. Bei Spiel und
<lb/>Wette sei Gewinn oder Verlust die Folge des Eintretens eines ungewissen
<lb/>Ereignisses, mithin des bloßen Zufalls, die Spekulation dagegen erfordere
<lb/>zwei Geschäfte, das Spekulalions- und das Realisirungsgeschäft, und das
<lb/>letztere fei nicht dem reinen Zufall, sondern der freien Entschließung des
<lb/>Spekulanten anheimgegeben.

<lb/>Fast dieselben Fragen kamen im Geltungsbereiche des Preußischen Rechtes
<lb/>zur Sprache. Da das A. L.-R. spezielle Vorschriften über das Differenz- 
<lb/>geschäft nicht enthält, so lag auch dort der Vergleich mit Spiel und Wette
<lb/>nahe, und so bildete sich unter der Herrschaft des A. L.-R. ziemlich allgemein
<lb/>die Ansicht aus, daß das reine Differenzgeschäft wegen seines aleatorischen
<lb/>Charakters für nicht klagbar zu erachten fei. (S. auch Erk. des O.-T. vom 16.
<lb/>März 1858. Striethorst, Bd. 27. S. 304). Man pflegte indessen ein solches
<lb/>Spekulationsgeschäft nur da als vorhanden anzunehmen, wo es vollständig
<lb/>erwiesen war. Was die Klage aus den täglich an der Börse vorkommenden
<lb/>Zeitkäufen betrifft, so ist die Preußische Praxis auf Grund der §§. 285,
<lb/>360, 369 ff. Th. I. T. 5. A. L.-R. fast übereinstimmend dem Rechtsgrundfatze
<lb/>gefolgt: daß bei Zeitkäufen über Gegenstände, die einen Börsen- 
<lb/>preis haben, die Erfüllung aus dem an sich klagbaren Vertrage
<lb/>durch Lieferung refp. Abnahme der verkauften Gegenstände sich
<lb/>in der Ausübung auf den verabredeten Erfüllungstag beschränkt,


<lb/>3*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0048.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0048"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>und daß, wenn an diesem Tage die Erfüllung in der gedachten
<lb/>Art nicht geleistet, in Folge dessen aber auf Erfüllung geklagt
<lb/>wird, nicht mehr auf Lieferung resp. Abnahme, sondern nur auf
<lb/>Zahlung der Differenz geklagt werden darf. (ei. Striethorst,
<lb/>Bd. 10. S. 348. Bd. 13. S. 243. Bd. 14. S. 120. Bd. 24. S. 134).

<lb/>Von ganz ähnlichen Grundsätzen gingen die Art. 272—276 des Preuß.
<lb/>Entwurfs eines H.-G.-B. aus. In den Motiven (S. 146 ff.) wird aus- 
<lb/>geführt, daß, wenn bei Lieferungsgeschäften über Gegenstände, die einen
<lb/>Börsencours oder Marktpreis haben, die Erfüllung an einem bestimmten
<lb/>Tage oder innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen soll, eine frühere oder
<lb/>spätere Erfüllung wesentlich eine andere als die bedungene Erfüllung ist,
<lb/>daß das Verhältniß der Contrahenten im Falle der Nichterfüllung am Er- 
<lb/>füllungstage von selbst entweder in ein Schadenersatz - Verhältniß oder in
<lb/>den stillschweigenden Rücktritt beider vom Vertrage übergeht, und daß das
<lb/>Jntereffe, welches aus der Nichterfüllung zur bestimmten Zeit erwächst, in
<lb/>der Preisdifferenz und regelmäßig nur in dieser besteht. Der Entwurf
<lb/>macht indessen den Anspruch auf diese Differenz von einer (notariellen oder
<lb/>gerichtlichen) Aufforderung zur Erfüllung zu der vertragsmäßig abgemachten
<lb/>Erfüllungszeit abhängig, und bestimmt, daß, wenn im Falle der Nichter- 
<lb/>füllung von keinem Contrahenten an dem bestimmten Tage oder in der
<lb/>bestimmten Frist die Aufforderung zur Erfüllung ergangen, dies einem Rück- 
<lb/>tritte beider Theile vom Vertrage gleich steht. Motivirt wird dies dadurch,
<lb/>daß es Sache der Gesetzgebung sein müsse, die effektiven Lieferungsgeschäfte
<lb/>im Gegensatz der Differenzhändel zu fördern, indem allein die ersteren einem
<lb/>reellen Handel frommen. Auch feien die Bestimmungen der Art. 272—276
<lb/>im Wesentlichen dem entsprechend, was im Handelsleben als Rechtsan- 
<lb/>schauung und Praxis gelte und in der Rheinprovinz bereits positives Recht sei.

<lb/>Wir übergehen die Zwischenstadien, welche diese Angelegenheit bei den
<lb/>Conferenzberathungen in Nürnberg durchgemacht hat. Die Ansichten des
<lb/>Entwurfes haben schließlich mehrfache erhebliche Modifikationen erfahren.
<lb/>Das Resultat ist in den Art. 354—358 des A. d. H.-G.-B. enthalten.
<lb/>Dieselben lauten:

<lb/>Art. 354: „Wenn die Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Ver- 
<lb/>züge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die
<lb/>Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages und Schadenersatz wegen ver- 
<lb/>späteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung die Waare
<lb/>unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 für Rechnung des
<lb/>Käufers verkaufen und Schadenersatz fordern, oder ob er von dem Vertrage
<lb/>abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre."

<lb/>Art. 355: „Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare in Ver- 
<lb/>zug ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schaden- 
<lb/>ersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Er-
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0049.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0049"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>füllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Ver- 
<lb/>trage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre."

<lb/>Art. 356 und 357 Abs. 1 bestimmen, in wiefern bei eintretendem
<lb/>Verzüge des einen Contrahenten eine purgatio morae zugelassen werden
<lb/>soll, eine solche sei aber nicht gestaltet, wenn die Waare genau zu festbe-
<lb/>stimmter Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden soll,
<lb/>in diesem Falle müffe derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will,
<lb/>dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder Frist dem anderen Contra- 
<lb/>henten anzeigen, widrigenfalls nicht auf Erfüllung bestanden werden kann.

<lb/>Abs. 2 und 3 des Art. 357 lauten:

<lb/>„Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen
<lb/>Käufers verkaufen, so muß er, im Fall die Waare einen Markt- oder
<lb/>Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der
<lb/>Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des
<lb/>Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich,
<lb/>dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf
<lb/>dem Käufer ungesäumt anzuzeigen.

<lb/>Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung
<lb/>fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis
<lb/>hat, der Betrag des von dem Käufer zu leistenden Schadenersatzes in der
<lb/>Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise
<lb/>zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts
<lb/>des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen."

<lb/>Art. 358 lautet:

<lb/>„In den Fällen des Art. 357 ist jeder Contrahent berechtigt, den Ver- 
<lb/>zug des anderen Contrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche
<lb/>Urkunde (Protest) feststellen zu lassen."

<lb/>Wenn hiernach das A. d. H.-G.-B. spezielle Verbotsbestimmungen be- 
<lb/>züglich der Differenzgeschäste vermieden, und es auch nicht für erforderlich
<lb/>erachtet hat, den Begriff des Börsen- resp. Spekulations-Geschäfts beson- 
<lb/>ders zu definiren, so wird man das nur billigen können. Die gegebenen
<lb/>Bestimmungen sind im Ganzen klar, und nach denselben, in Verbindung
<lb/>mit den allgemeinen Grundsätzen über gewagte Geschäfte, Spiel, Wette rc.,
<lb/>wird es nicht schwer sein, sich im einzelnen Falle über die Gültigkeit
<lb/>resp. Klagbarkeit des betreffenden Geschäftes zu entscheiden. Daß man
<lb/>das Differenzgeschäft nicht hat sanktioniren wollen, vielmehr das Bestreben
<lb/>obgewaltet hat, demselben möglichst entgegenzutreten, ist sowohl aus den
<lb/>Vorverhandlungen (s. Conf.-Prot. S. 672 ff., 1399 ff., 4593 ff.), als auch
<lb/>aus den mitgetheilten gesetzlichen Bestimmungen zur Genüge zu ersehen.
<lb/>Von diesem Standpunkte aus ist es auch durchaus consequent, wenn das
<lb/>A. d. H.-G.-B. das gewöhnliche Kauf- und Lieferungsgeschäft im Wesentlichen
<lb/>nach denselben Grundsätzen behandelt, und wenn bei beiden Geschäften
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0050.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0050"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>dem nicht säumigen Contrahenten für den Fall der Nichterfüllung das drei- 
<lb/>fache Recht gegeben wird, entweder Erfüllung des Vertrages, oder das
<lb/>Interesse zu fordern — von der ungleichen Behandlung des Verkäufers und
<lb/>Käufers in dieser Beziehung sei hier vorläufig abgesehen —, oder vom
<lb/>Vertrage abzugehen, als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Dadurch wird
<lb/>der Einkleidung der wirklichen Differenzgeschäfte in die Formen des Kauf- 
<lb/>geschäfts hinreichend entgegengewirkt. Der preußische Entwurf hatte, wie
<lb/>bereits erwähnt, die Bestimmung, daß, wenn am Lieferungstage das Ge- 
<lb/>schäft auf ergangene Aufforderung nicht erfüllt werde, der Vertrag sich in
<lb/>die Verpflichtung des Wchterfüllenden zum Schadensersatz auflöse. Mit Recht
<lb/>wurde indessen hiergegen geltend gemacht, daß eine solche Bestimmung der
<lb/>Wirklichkeit widerstrebe. Dem Contrahenten, dem nicht erfüllt werde, müffe
<lb/>das Recht zugestanden, aber nicht die Pflicht auferlegt werden, mit
<lb/>jener Differenz zufrieden zu sein; der Säumige solle ihm nicht statt der
<lb/>wirklichen Leistung die Differenz aufdrängen dürfen (s. C.-P. S. 672).
<lb/>Ebenso ist es gerechtfertigt, wenn man davon Abstand genommen hat, zur
<lb/>Begründung der Entschädigungsverbindlichkeit eine Aufforderung mit wirk- 
<lb/>lichem Anerbieten der vertragsmäßigen Gegenleistung zu verlangen. Denn
<lb/>ein solches thatsächliches Anerbieten, welches bei größeren Waarenposten
<lb/>schon mit bedeutenden Schwierigkeiten verknüpft ist, wäre nicht selten über- 
<lb/>flüssig, da der Lieferant meistens vorher weiß, ob der andere Contrahent
<lb/>die Erfüllung annehmen wird oder nicht. Daß im Art. 357 bei den „fixen"
<lb/>Geschäften die purgatio morae ausgeschlossen wurde, war für das Bör- 
<lb/>sengeschäft durchaus nothwendig. Wenn dabei vorgeschrieben wurde, daß
<lb/>derjenige, welcher auf Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich dem Andern
<lb/>mittheilen muß, so soll dadurch die befürchtete Ausschreitung der Liefe- 
<lb/>rungsgeschäfte in reine Differenzgeschäfte, das Fortspekuliren mit der Waare
<lb/>auf Kosten des Säumigen verhindert werden. Mit Recht ist freilich bei
<lb/>den Conferenzberathungen (s. Prot. S. 1411 — 1413) bemerkt worden, daß
<lb/>eigentlich nach dem System des Entwurfes die Wahl der Erfüllung nicht
<lb/>gewahrt zu werden brauche und daß es richtiger gewesen wäre, vorzuschreiben,
<lb/>daß über die Wahl des Rücktrittes oder des Weiterverkaufes resp. des
<lb/>Anspruches auf Schadensersatz Anzeige erfolge. Schließlich ist aber doch
<lb/>die Hauptsache, daß der Säumige nur überhaupt erfährt, ob der andere
<lb/>Contrahent auf der Erfüllung besteht oder nicht, und dies wird durch die
<lb/>bezeichnete Bestimmung des Art. 357 erreicht.

<lb/>Dagegen können wir es nicht billigen, daß in den Art. 354, 355 die
<lb/>Rechte des Verkäufers und die des Käufers verschiedenartig festgesetzt
<lb/>worden sind. Offenbar befindet sich der Verkäufer in einer minder günsti- 
<lb/>gen Lage als der Käufer, wenn von ihm verlangt wird, daß er, um Dif- 
<lb/>ferenz beanspruchen zu können, zunächst die Waare für Rechnung des Käu- 
<lb/>fers verkaufen müsse, während dem Käufer eine solche Verpflichtung nicht
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0051.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0051"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>auferlegt worden, demselben vielmehr das Recht gegeben ist, ohne Weiteres
<lb/>Schadensersatz zu fordern, welcher nach Art. 357 in der Differenz besteht.
<lb/>Aus diese Ungleichheit ist schon bei den Conferenzberathungen hingewiesen
<lb/>worden (s. Protocolle S. 4597). „Man möge nur erwägen, heißt es
<lb/>dort, wie schlecht der Verkäufer sonst stehe, wenn er es mit einem insol- 
<lb/>venten Käufer zu thun habe; auf reeller Erfüllung zu bestehen widerstreite
<lb/>seinem Interesse, weil er alsdann seine Waare hingeben und wegen seiner
<lb/>Kaufgeldforderung vielleicht in den Concurs des Käufers sich einlassen
<lb/>müßte, der schleunige Verkauf aber könne zu einer Verschleuderung der
<lb/>Waare führen, während wenig Aussicht auf Bezahlung der Differenz im
<lb/>Concurse vorhanden sei." Diese Bedenken sind durchaus begründet. Aber
<lb/>auch sonst ist die Verpflichtung, zu verkaufen, eine höchst lästige. Der
<lb/>Verkäufer soll beim Verkaufe die Bestimmungen des Art. 343 beobachten.
<lb/>Wie leicht kann er aber im Drange der Geschäfte hierbei Etwas versehen,
<lb/>wofür er demnächst verantwortlich gemacht wird. Solchen Uebelständen
<lb/>wäre vorgebeugt, wenn der Art. 354 einem damals gemachten Vorschläge
<lb/>gemäß etwa die Fassung erhalten hätte:

<lb/>„Daß der Verkäufer im Falle des Verzuges des Käufers die Wahl haben
<lb/>solle, ob er die Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen ver- 
<lb/>späteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadens- 
<lb/>ersatz fordern, oder ob er ganz vom Vertrage abgehen wolle, daß ihm
<lb/>dabei aber unbenommen bleiben solle, die Waare für Rechnung des Käu- 
<lb/>fers verkaufen zu lassen."

<lb/>In der Befürchtung, daß eine solche Bestimmung eine förmliche Ein- 
<lb/>ladung zur Eingehung von Differenzgeschäften enthalten würde, scheint man
<lb/>zu weit zu gehen. Der Gesetzgebung wird es doch nimmermehr gelingen, die
<lb/>Geschäfte, welche usancemäßig durch Zahlung der Differenz erledigt wurden,
<lb/>von der Börse zu verbannen. Es genügt, wenn sie das reine Differenz- 
<lb/>geschäft nur nicht förmlich sanktionirt, vielmehr dem nicht säumigen Contra-
<lb/>henten das Recht giebt, auch auf Erfüllung zu dringen.

<lb/>An diese Betrachtungen, welche auf Neuheit der Auffassung keinen An- 
<lb/>spruch machen und im Wesentlichen nur den Zweck haben, den Standpunkt des
<lb/>A. d. H.-G.-B. bezüglich des Differenz- und Lieferungsgeschäftes näher zu ver- 
<lb/>anschaulichen, sei es gestattet, zum Schluß eine kurze Erörterung der praktisch
<lb/>überaus wichtigen Frage anzuknüpfen, in wiefern es jetzt den Contrahenten
<lb/>gestattet ist, eine anderweite Abwickelung des Geschäftes, als im Art. 357
<lb/>vorgeschrieben, für den Fall der Säumniß eines der Contrahenten vertrags- 
<lb/>mäßig zu bedingen. Die Conferenzberathungen ergeben hierüber Folgendes:

<lb/>Es war der Antrag gestellt worden, den jetzigen Art. 357, 358 folgende
<lb/>Bestimmung folgen zu lassen:

<lb/>„Durch die Bestimmungen der Art. 357, 358 ist die Geltung von Han- 
<lb/>delsgebräuchen nicht ausgeschlossen, durch welche in Bezug auf die dort
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0052.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0052"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>bezeichnten Geschäfte die Rechte oder das Verhalten der Contrahenten in
<lb/>anderer Weise geregelt werden."

<lb/>Hiergegen wurde bemerkt, man bedürfe eines solchen Satzes deswegen
<lb/>nicht, weil durch die Art. 357, 358 die Vertragsfreiheit nicht beschränkt
<lb/>werde, sondern den Parteien unbenommen bleibe, den Contract dahin zu
<lb/>schließen, daß das unter ihnen vereinbarte Geschäft nach dem am Orte be- 
<lb/>stehenden Börsengebrauche beurtheilt werden solle; zu dem Zwecke werde es
<lb/>genügen, wenn in die Schlußnote an entsprechender Stelle die Worte „nach
<lb/>Börsengebrauch" eingeschaltet werden. Außerdem ziele der Zusatz auf eine
<lb/>Salvirung der eigentlichen Differenzgeschäfte ab. Der rechtlichen Existenz
<lb/>dieser Geschäfte, insoweit dieselben nach den Landesgesetzen zulässig, werde
<lb/>aber ohnehin schon durch die Art. 357, 358 nicht präjudicirt. Dagegen
<lb/>würden diese Geschäfte wenigstens indirekt durch Aufnahme des Zusatzes
<lb/>gesetzlich sanktionirt, und insofern sei der Zusatz sachlich bedenklich. Von
<lb/>anderer Seite wurde das letzte Bedenken bekämpft und namentlich darauf
<lb/>hingewiesen, daß, in Ermangelung einer solchen Zusatzbestimmung, die Contra- 
<lb/>henten genöthigt würden'in die Schlußzettel eine große Anzahl von Ver- 
<lb/>tragsbedingungen aufzunehmen, was nicht wünschenswerth sei. Schließlich
<lb/>wurde aber der Antrag, die bezeichnete Zusatzbestimmung aufzunehmen, ab- 
<lb/>gelehnt (s. Conf.-Pr. S. 5085, 5087).

<lb/>Hiernach ist man übereinstimmend der Ansicht gewesen, daß solche von
<lb/>den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Abmachungen im Allgemeinen
<lb/>nicht unzulässig sind. Fraglich erscheint höchstens, wie weit die Vertrags- 
<lb/>freiheit der Paciscenten ausgedehnt werden darf. In dieser Beziehung ist
<lb/>zunächst zu bemerken, daß die Ansicht, ein fixes Lieferungsgeschäft mit der
<lb/>Klausel, daß im Falle der Nichtlieferung zur vertragsmäßigen Zeit nur die
<lb/>Coursdifferenz gefordert werden dürfe, stehe im Wesentlichen dem Spiel
<lb/>oder der Wette gleich und fei deshalb nicht klagbar, nach den Grund- 
<lb/>sätzen des altpreußischen Rechtes wohl die richtige sein dürfte. Von erheb- 
<lb/>lichem praktischen Interesse wird indessen die Erörterung dieser Frage
<lb/>kaum sein, da Verträge in dieser Form nur selten an der Börse Vorkom- 
<lb/>men. Unbedenklich zulässig wird dagegen die Abmachung sein, daß im Falle
<lb/>der Nichterfüllung der nicht säumige Contrahent nach eigener Wahl ent- 
<lb/>weder die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Börsenpreise
<lb/>am Stichtage zu fordern, oder den Verkauf resp. Ankauf der Waare zu
<lb/>bewirken und daneben Schadensersatz zu fordern berechtigt sein soll. Die
<lb/>Klagbarkeit solcher Abmachungen, wie sie heute täglich an der Börse Vor- 
<lb/>kommen, ist unzweifelhaft, weil solche Geschäfte keine reinen Differenzgeschäfte,
<lb/>sondern aus Differenz- und Realisirungsgeschäft zusammengesetzt sind.
<lb/>Sie entsprechen der Bestimmung des Art. 357 insofern allerdings nicht, als
<lb/>sie die dritte-Alternative, daß dem Berechtigten auch die direkte Klage auf
<lb/>Erfüllung zustehen soll, nicht enthalten, allein dessenungeachtet sind sie
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0053.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0053"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 41 -

<lb/>für reine Differenzgeschäfte nicht zu erachten, weil dem Berechtigten die
<lb/>Wahl bleibt zwischen der Differenz und dem Verkauf resp. Ankauf der Waare. ■
<lb/>Im letzteren Falle wird das Geschäft reell effectuirt. Der Verkauf der
<lb/>nicht empfangenen Waare ist, wie Koch sagt (s. Commentar z. H.-G.-B.
<lb/>Anm. 44 zu Art. 358), nicht als Abgehen vom Vertrage zu betrachten,
<lb/>sondern beruht gerade auf der Aufrechterhaltung des Vertrages und ist
<lb/>nur ein Modus der Ausführung desselben und der Tilgung der wechsel- 
<lb/>seitigen Verbindlichkeit. Die Absicht des Gesetzes ist nur darauf gerichtet,
<lb/>Geschäften entgegenzutreten, welche einen rein aleatorischen Charakter an
<lb/>sich tragen, hiervon kann indessen nicht die Rede sein, wenn die Abmachung
<lb/>von der Art ist, daß der Berechtigte, falls es ihm paßt, eine reelle Aus- 
<lb/>führung des Geschäfts durch Verkauf oder Ankauf der Waare beanspruchen kann.

<lb/>Nicht unintereffant dürfte die Mittheilung sein, daß neuerlich der Vor- 
<lb/>stand der Kaufmannschaft zu Stettin ein Formular zu Schlußscheinen über
<lb/>Getreidelieferungsgeschäfte entworfen hat, in welchem die Folgen der Nicht- 
<lb/>erfüllung in ähnlicher Weise festgesetzt worden sind. Der betreffende
<lb/>Passus lautet:

<lb/>„Sollte einer von beiden Contrahenten nicht contraktlich liefern oder
<lb/>empfangen, so hat der andere Theil das Recht resp. die Verpflichtung,
<lb/>entweder bis spätestens 4 Uhr Abends des Werktages, welcher auf den
<lb/>Tag der betreffenden Nichterfüllung folgt, das Getreide durch einen ver- 
<lb/>eideten Mäkler für Rechnung des Nichterfüllenden verkaufen resp. ein- 
<lb/>kaufen zu laffen, und sodann sofort den Ersatz der Differenz zwischen
<lb/>dem Preise des Vertrages und dem erhaltenen Verkaufs- resp. dem ge- 
<lb/>zahlten Kaufpreise und die Kosten zu fordern resp. nach Abzug der Kosten
<lb/>zu vergüten; oder aber von dem Nichterfüllenden die sofortige Vergütung
<lb/>der Differenz zwischen dem Preise des Vertrages und dem amtlichen
<lb/>Börsenpreise des Stichtages zu verlangen, resp. demselben zu gewähren.
<lb/>Fällt die vom Empfänger nicht inne gehaltene contraktliche Abnahme- 
<lb/>zeit vor den Stichtag, so hat der Lieferer das Recht resp. die Verpflich- 
<lb/>tung, das nicht abgenommene Getreide zu verkaufen, nach den vorstehend
<lb/>festgestellten Bedingungen. Macht der Lieferer von feinem Rechte resp.
<lb/>Verpflichtung zum Verkauf des Getreides in der festgestellten Zeit keinen
<lb/>Gebrauch, so hat er die Differenz auf das betreffende Getreide zu dem
<lb/>Börsendurchschnittspreise des Tages, an welchem er hätte verkaufen müssen,
<lb/>demnach zu beanspruchen resp. zu zahlen.

<lb/>Nach Ablauf des Stichtages gilt als Tag der Nichterfüllung derjenige
<lb/>Tag, an welchem die angemeldete Partie Getreide durch Ausfpruch der
<lb/>vereideten Taxatoren oder durch erwiesenes Mindergewicht als uncon-
<lb/>traktlich erkannt wird, ferner der letzte nicht inne gehaltene Abnehmetag,
<lb/>sowie endlich derjenige Tag, an welchem dem Empfänger die contraktliche
<lb/>Empfangnahme vom Lieferer verweigert wird."
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0054.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0054"/>
            <div xml:id="d9493e6331" ana="scope_-_42-46" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die deutschen Genossenschaften</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ladenburg, ...">Von Herrn Dr. Ladenburg in Mannheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch enthält dieses Formular mit Rücksicht aus die im Art. 354 vor- 
<lb/>geschriebene, sür den Verkäufer oft nachtheilige Verpflichtung zum Verkaufe
<lb/>der Waare, worauf wir oben für den Fall des Conkurses des Käufers auf- 
<lb/>merksam gemacht haben, den Passus:

<lb/>„Falls einer der Contrahenten vor der Lieferung des Getreides in Con-
<lb/>kurs gerathen, oder notorisch insolvent werden sollte, wird das Geschäft
<lb/>durch Feststellung des Unterschiedes zwischen dem Preise des Contrakts
<lb/>und dem am Tage der Concurserklärung resp. der erwiesenen Insolvenz,
<lb/>für den betreffenden Lieferungs-Termin stattgehabten Börsendurchschnitts- 
<lb/>preise sofort regulirt."

<lb/>Ob an anderen Börsen sich bereits ähnliche Usancen gebildet haben,
<lb/>wiffen wir nicht. Jedenfalls ist es gesetzlich zulässig, die Folgen des Ver- 
<lb/>zuges der Contrahenten in der angedeuteten Weise vertragsmäßig sest-
<lb/>zusetzen, und insofern kann man nicht sagen, daß durch die bezeichneten
<lb/>Bestimmungen des H.-G.-B. die Verkehrsfreiheit irgendwie gefährdet sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die deutsche« Genoffenschasteu.

<lb/>Von Herrn Ober-Gerichts-Advocat vr. Ladenburg in Mannheim.

<lb/>Man ging bisher stets von der Ansicht aus, diese Genossenschaften
<lb/>seien Gesellschaften, und hat darüber gestritten, ob sie zu den Handels-
<lb/>Gesellschaften und zu welcher Art derselben gehören? Man hat aber
<lb/>dabei außer Acht gelassen, sich die Frage zu stellen, ob sie denn überhaupt
<lb/>zu den Gesellschaften gehören? Gleichwohl war hierzu Anlaß genug da- 
<lb/>durch gegeben, daß bei den Genossenschaften eine Erscheinung vorkömmt,
<lb/>welche sich mit dem Wesen der Gesellschaften schlechterdings nicht verträgt:
<lb/>Mitglieder treten ein und aus. Bei Aktien-Gesellschaften findet allerdings
<lb/>etwas Aehnliches statt: es kann Jemand durch den Erwerb einer Aktie
<lb/>an die Stelle eines Andern treten; dagegen ist die Zahl der Aktien fixirt.
<lb/>Bei den Genossenschaften bedarf man keiner Aktie, um Mitglied zu wer- 
<lb/>den, die Zahl der Mitglieder ist eben so wenig, wie das Capital fixirt,
<lb/>vielmehr wechselt dieses ebenso häufig wie die Zahl der Mitglieder.
<lb/>Jeder, der beitreten will, ist willkommen, insofern er den Bedingungen
<lb/>entspricht. Diese Bedingungen sind häufig ganz anderer Art als bei
<lb/>Gesellschaften; ja man läßt zuweilen eine Art von jury darüber urtheilen,
<lb/>ob Jemand würdig oder geeignet ist, zugelassen zu werden; zuweilen wird
<lb/>durch Ballotage darüber entschieden. Kommt dergleichen in Gesellschaften
<lb/>vor? Diese Eigenthümlichkeit hätte schon längst zur Untersuchung der
<lb/>Frage führen müffen, ob denn die Genossenschaften Gesellschaften sind?
<lb/>Das französische Gesetzbuch giebt') eine Definition der Gesellschaften: „La
<lb/>*) Axt. 1832 c. p.
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0055.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0055"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>soci6t6 est un contrat, par lequel deux ou plusieurs persounos
<lb/>conriennent de mettre quelque chose en commun, dans la vue de
<lb/>partager le b^n^fiee qui pourra en resulter. “ Diese Definition ent- 
<lb/>spricht dem Begriff der Erwerbsgesellschaft. Sind die deutschen Genossen- 
<lb/>schaften Erwerbsgesellschaften? Ist ihr Zweck auf gemeinsamen Erwerb
<lb/>gerichtet? Betrachten wir sie einzeln:

<lb/>1. Die Magazin-Vereine machen überhaupt keine gemeinsamen Geschäfte;
<lb/>sie haben nur ein gemeinsames Lokal, in welchem für Rechnung der
<lb/>einzelnen Mitglieder verkauft wird.

<lb/>2. Die Consum-Vereine bezwecken Anschaffung guter und billiger Lebens- 
<lb/>mittel. Ebenso bezwecken die Rohstoff-Vereine Anschaffung guter und
<lb/>billiger Rohstoffe zur Be- oder Verarbeitung. Die Anschaffung geschieht
<lb/>für gemeinsame Rechnung, der Verkauf geschieht mit einem Zuschlag zur
<lb/>Deckung der Verwaltungskosten. Die Erzielung eines Gewinns liegt
<lb/>nicht in den Zwecken dieser Vereine. Die etwaigen Ueberschüffe werden
<lb/>an Diejenigen zurück erstattet, von denen sie herrühren.

<lb/>3. Die Vorschuß-Vereine oder Volksbanken bezwecken, den Mitgliedern die
<lb/>ihnen etwa nöthigen Gelder zu billigen Zinsen zu verschaffen. Auch
<lb/>hier werden die Verwaltungskosten durch einen Zuschlag gedeckt, der
<lb/>unter dem Namen „Provision" erhoben oder dadurch erzielt wird, daß
<lb/>man höhere Zinsen nimmt als man giebt. Die Ueberschüffe, welche
<lb/>bei diesen Vereinen sich Herausstellen, werden nicht wie bei den unter 2
<lb/>genannten Vereinen genau nach dem Maßstab des Beitrags zurückver- 
<lb/>gütet, sondern im Verhältniß der Einlagen vertheilt. Die Erzielung
<lb/>dieses Gewinns ist aber nicht Zweck des Vereins, sondern der Erfolg
<lb/>einer für einen andern Zweck getroffenen Einrichtung, die wohl ihre
<lb/>Vortheile hat, aber keineswegs unbedingt erforderlich ist und daher auch
<lb/>entbehrt werden kann.

<lb/>Die Genossenschaften fallen daher nicht unter den Begriff der römi- 
<lb/>schen societas, der französchen 80ci6t6, der deutschen Erwerbsgesellschaft.
<lb/>Sie sind vielmehr, wie ihr Name besagt, Vereine. Das geht aus ihrer
<lb/>ganzen Organisation hervor. In Vereinen treten Mitglieder ein und
<lb/>aus; in Vereinen kommen Bedingungen des Eintritts und Ballotage vor.
<lb/>Die Genossenschaften werden durch gewählte Vorsteher verwaltet, wie die
<lb/>Vereine; die einzelnen Genossen sind nicht berechtigt, für die Gesammtheit
<lb/>zu handeln, während in den Gesellschaften, mit Ausnahme der Aktien-
<lb/>Gesellschasten, die einzelnen Gesellschafter ebenso berechtigt, wie verpflichtet
<lb/>sind, für die Gesellschaft zu handeln. Die Vorsteher der Genoffenschasten
<lb/>verpflichten und berechtigen durch ihre Handlungen zunächst nur die Ge- 
<lb/>noffenschaft, nicht die Genoffen. Diese können allerdings mittels besonderer
<lb/>Uebereinkunft sich für alle Schulden der Genoffenschaft haftbar erklären,
<lb/>sei es nach Köpfen oder nach Antheilen oder auch sammtverbindlich; in
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0056.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0056"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>diesem Fall hasten sie nur Kraft dieser ihrer Erklärung, daher auch nur
<lb/>soweit, als sie erklärt haben, haften zu wollen. In Gesellschaften gelten
<lb/>bekanntlich andere Bestimmungen. In bürgerlichen Gesellschaften haften
<lb/>die Mitglieder nach Köpfen, in Handels-Gesellschaften sammtverbindlich
<lb/>mit Ausnahme derjenigen Gattungen, in welchen unter bestimmten Voraus- 
<lb/>setzungen die Haftung auf die Einlage beschränkt ist. Gerade mit Rück- 
<lb/>sicht auf diese Haft schreibt das Gesetz den Gesellschaften die Einhaltung
<lb/>gewisier Formalitäten vor, deren Beobachtung den Genosienschaften unmög- 
<lb/>lich ist. In Genosienschaften entscheidet die Mehrheit wie in den Ver- 
<lb/>einen; dagegen kann Jeder zu jeder Zeit ausscheiden. In den Gesell- 
<lb/>schaften, mit Ausnahme der Aktiengesellschaft, wird überall Einstimmigkeit
<lb/>erfordert; auch kann ein Gesellschafter nicht willkührlich, sondern nur unter
<lb/>bestimmten Voraussetzungen ausscheiden. Dieser sein Rücktritt hat aber
<lb/>die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. In Actiengesellschaften kann
<lb/>eine Ausscheidung nur mittels Abtretung der Aktie erfolgen. Bei Gesell- 
<lb/>schaften ist die Einlage, bestehe dieselbe in Geld, Geldeswerth, Kenntnissen
<lb/>oder Thätigkeit wesentlich (wattre guslgae 6Ü08S 6» commun). In
<lb/>Genossenschaften erfolgen keine Einlagen, oder wo sie Vorkommen bilden
<lb/>sie nicht das Wesen des Grundvertrags; vielmehr ist den Genossen gestattet,
<lb/>mehr oder weniger einzulegen. Häufig werden periodische Beiträge erho- 
<lb/>ben, zuweilen auch ein Eintrittsgeld, wie bei den Vereinen.

<lb/>In Gesellschaften gehört jedem Gesellschafter ein Antheil an dem
<lb/>Gesammt- Vermögen. Der ausscheidende Gesellschafter erhält diesen seinen
<lb/>Antheil, der durch Liquidation oder in anderer Weise festgestellt wird. In
<lb/>Vereinen ist das Gesammt-Vermögen ein Zweck-Vermögen; das ausschei- 
<lb/>dende Mitglied erhält davon Nichts. Dieser Grundsatz gilt auch bei den
<lb/>Genossenschaften, wenn nicht in den Statuten etwas Anderes bestimmt ist.
<lb/>Ueberhaupt haben die Genossenschaften Statuten, welche durch Mehrheits- 
<lb/>beschluß festgestellt und abgeändert werden; die Gesellschaften, mit Aus- 
<lb/>nahme der Aktiengesellschaften, haben Verträge, welche nicht ohne Zustim- 
<lb/>mung Aller geändert werden können.

<lb/>Die Genosienschaften sind daher Vereine, keine Gesellschaften.

<lb/>Die Folgerungen aus diesem Satz sind bedeutend. Wenn nämlich
<lb/>die Genossenschaften keine Gesellschaften sind , so können sie auch keine
<lb/>Handelsgesellschaften sein; eben deshalb sind sie nicht den Vorschriften des
<lb/>Handelsgesetzbuchs bezüglich der Eintragung in die Handels-Register unter- 
<lb/>worfen. Wenn die Genossenschaften keine Handelsgesellschaften sind, so können
<lb/>sie auch nicht offene Handelsgesellschaften sein. Ein (Bd. IL S. 235 des
<lb/>Central-Organs mitgetheiltes) Erkenntniß des Handelsgerichts in Düssel- 
<lb/>dorf vom 2. November 1863 hat allerdings anders entschieden. Ich glaube
<lb/>aber, daß schon aus den Entscheidungsgründen die Unrichtigkeit der Ent- 
<lb/>scheidung hervorgeht. Dort ist nämlich gesagt, nach den Statuten jener
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0057.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0057"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Schuhmacher-Association vom 12. November 1860 sei der Zweck derselben,
<lb/>jedes Mitglied in den Stand zu setzen, sich seinen Bedarf an Rohstoffen
<lb/>ebenso billig im Kleinen als im Großen zu beschaffen. Es geht daher im
<lb/>gegebenen Fall der Zweck nicht dahin, einen gemeinschaftlichen Gewinn zu
<lb/>machen, der nachher getheilt werden soll, wie Art. 1832 c. c. für jede
<lb/>Gesellschaft voraussetzt. Abgesehen hiervon hat das Handelsgericht auch
<lb/>den Art. 10 des Handelsgesetzbuchs übersehen. Schuhmacher gehören zu
<lb/>den Personen, auf welche die Bestimmungen über Firmen, Handelsbücher
<lb/>und Prokuren nicht anwendbar sind; nrithin gelten die Vereinigungen
<lb/>mehrerer Schuhmacher zum Betrieb ihres Handwerks nicht als Handels- 
<lb/>gesellschaften.

<lb/>Die einzelnen Genossen haften überhaupt nicht für die Verbindlich- 
<lb/>keiten der Genossenschaft, wie auch die Mitglieder eines Vereins nicht für
<lb/>die Verbindlichkeiten derselben persönlich in Anspruch genommen werden
<lb/>können. Dieser Ansicht ist auch Kuntze (in Goldschmidt's Zeitschrift für
<lb/>das gesammte Handelsrecht. Bd. 6. S. 227.) Dagegen hat das Ober- 
<lb/>appellationsgericht in Jena den 11. Oct. 1861 entschieden, daß die Mit- 
<lb/>glieder eines Consum-Vereins solidarisch für alle aus Einkäufen des Ge- 
<lb/>schäftsverwalters herrührenden Verbindlichkeiten des Vereins haften. (S.
<lb/>Busch, Archiv Bd. 1. S. 211.) Diese Entscheidung beruht aber auf der
<lb/>irrigen Unterstellung, daß der Geschäftsverwalter der Mandatar (Institor)
<lb/>der einzelnen Vereins-Mitglieder sei, während er nur das Organ des
<lb/>Vereins, einer moralischen (juristischen) Person ist. Dieses hebt auch
<lb/>Kuntze an der angeführten Stelle hervor.

<lb/>Die Vereins-Genossen können, um ihrer Genossenschaft Credit zu
<lb/>verschaffen, es für zweckmäßig erachten, für die Verbindlichkeiten der Ge- 
<lb/>nossenschaft persönlich einzustehen. In diesem Fall haften sie so weit, als
<lb/>sie haften zu wollen erklärt haben. Eben deshalb steht es bei ihnen, die
<lb/>Bedingungen oder Voraussetzungen, unter denen sie haften wollen, nach
<lb/>freiem Ermessen festzustellen.

<lb/>Uebrigens sind die Genossenschaften nicht ohne ältere Vorbilder.
<lb/>Die landschaftlichen Credit - Institute stehen auf der nämlichen Grundlage,
<lb/>wie die Vorschuß-Vereine: sie bezwecken, den Gutsbesitzern die ihnen noth-
<lb/>wendigen Vorschüsse gegen hypothekarische Sicherheit zu verschaffen. Aller- 
<lb/>dings wurden sie meist unter landesherrlicher Autorität begründet und
<lb/>erhielten Corporationsrechte. Man hat damals geglaubt, mit Hülfe der
<lb/>Staatsgewalt dasjenige erreichen zu müssen, was eine aufgeklärte Doktrin
<lb/>als selbstverständlich betrachtet: Vereine sind moralische (juristische) Per- 
<lb/>sonen, d. h. sie können Subjekte von Vermögensrechten sein. Schon die
<lb/>römischen Juristen nahmen keinen Anstand, dem liegenden Erbe Persön- 
<lb/>lichkeit beizulegen, fr. 22. de fidej. (46. 1.). Alle unsere Stiftungen
<lb/>müffen als Personen gelten. Ebenso alle Vereine zum geselligen Ver-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0058.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0058"/>
            <div xml:id="d9493e6761" ana="scope_-_46-48" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Litisdenunziation im Wechselprozesse</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lesse, ...">Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>gnügen, welche im gewöhnlichen Leben „Gesellschaften" genannt werden,
<lb/>alle Kunst- und wissenschaftlichen Vereine, alle Sing-, Turn-, Schützen-
<lb/>Vereine, alle Vereine zu wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken u. s. w.
<lb/>Vereine werden aber nicht dadurch zu Gesellschaften oder gar zu Handels- 
<lb/>gesellschaften, daß sie Handelsgeschäfte abschließen. Darüber spricht sich
<lb/>eine Verordnung des k. sächsischen Justiz-Ministeriums vom 16. August
<lb/>1862, (abgedruckt in Goldschmidts, Zeitschrift Bd. 6. S. 558) dahin aus:
<lb/>„Der Natur der Sache nach kann nicht jeder zum Zweck des Gewinns
<lb/>gemachte Geschäftsabschluß als gewerbmäßiger Betrieb von Handels-
<lb/>Geschäften angesehen werden; es würde sonst jeder sorgsame Familien- 
<lb/>vater, der disponible Gelder zum Ankauf von Staatspapieren, Diskon-
<lb/>tiren von Wechseln u. dgl. verwendet, als Kaufmann angesehen werden.
<lb/>Da nun der erbländische Creditverein nach §. 84 seiner Statuten nur
<lb/>seine Bestände zum Diskontiren von Staatspapieren oder zum Verleihen
<lb/>auf Pfänder verwendet und auch von der Königl. Landes-Lotterie und
<lb/>von den Sparkassen Banquier-Geschäfte nur in- diesem Sinne betrieben
<lb/>werden, so sind diese Institute als kaufmännische nicht anzusehen und
<lb/>nicht in das Handelsregister einzutragen. Gleiches gilt von den städ- 
<lb/>tischen Speise-Anstalten und der Darlehns-Anstalt in Leipzig, welche,
<lb/>gegebener Auskunft zufolge, nur wohlthätige Zwecke verfolgen u. s. w."

<lb/>Dieselbe Ansicht ist in Bezug auf die Darleih-Kasse in Mannheim von
<lb/>den Behörden adoptirt worden. Die Jndustriehalle in Mannheim, eine Ver- 
<lb/>bindung verschiedener Handwerker zum Zweck der Beschaffung eines gemein- 
<lb/>schaftlichen Verkaufslokals, wurde stets als Verein angesehen und behandelt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber Litisdenunziation im Wechselprozeffe.

<lb/>Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn.

<lb/>In einem beim Kreis-Gerichte zu Thorn anhängigen Wechselprozeffe
<lb/>' erklärte der vom zeitigen Inhaber des Wechsels verklagte Indossant, daß
<lb/>er zwar sein Giro auf dem Wechsel anerkennen müsse, auch sonst keine
<lb/>Einwendung gegen die Klage zu machen habe, daß er jedoch seinem un- 
<lb/>mittelbaren Vormann litem denunzire und deshalb den Antrag stelle, noch
<lb/>nicht zu erkennen, vielmehr einen neuen Termin anzuberaumen und zu
<lb/>demselben auch den Litisdenunziaten zur Erklärung über die Streitver- 
<lb/>kündigung vorzuladen. Der Kläger protestirte hiergegen und verlangte so- 
<lb/>fortige Entscheidung, es wurde indessen dem Anträge des Verklagten nach- 
<lb/>gegeben und ein neuer Termin zur Beantwortung der Litisdenunziation
<lb/>und weiteren Verhandlung der Sache anberaumt. Das Gericht nahm an,
<lb/>„daß wenn im Art. 80 der d. W.-O. verordnet sei, daß die vom Ver- 
<lb/>klagten geschehene Streitverkündigung gleich der Klage die Verjährung
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0059.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0059"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>unterbreche, dadurch die Litisdenunziation auch in Wechselsachen sür zu- 
<lb/>lässig erklärt worden sei (s. auch Erk. des Ob.-Trib. zu Berlin vom 5. April 1859,
<lb/>Striethorst, Bd. 33. S. 114). Durch dieselbe könne der Wechselprozeß
<lb/>allerdings in nicht wünschenswerther Weise ausgehalten werden, diese Er- 
<lb/>wägung allein rechtfertige es indessen nicht, ein Verfahren für unzulässig
<lb/>zu erachten, welches sonst mit keinem Worte im Gesetze verboten sei. Daß
<lb/>der Wechselbeklagte in dem in Rede stehenden Falle seine Unterschrift re-
<lb/>kognoscirt und keinen Einwand gegen die Klage erhoben habe, sei ebenfalls
<lb/>nicht entscheidend, da der Litisdenunziat noch Einwendungen machen könne,
<lb/>welche demnächst zur Abweisung der Klage führen. Anders sei es, wenn
<lb/>der Verklagte agnoscire, d. h. seine rechtliche Verbindlichkeit zur Bezahlung
<lb/>der eingeklagten Forderung ausdrücklich anerkenne. In solchem Falle könne
<lb/>von einer Streitverkündigung überhaupt nicht mehr die Rede sein, da die
<lb/>Litisdenunziation den Litisdenunziaten in den Stand setzen soll, durch die
<lb/>ihm zuständigen Angriffs- oder Vertheidigungsmittel eine Abweisung der
<lb/>Klage zu erreichen, was nicht mehr möglich sei, wenn der Verklagte bereits
<lb/>agnoscirt habe. Ein solches Anerkenntniß liege eben in dem besprochenen
<lb/>Falle nicht vor, weshalb der Litisdenunziation Folge zu geben sei."

<lb/>Die entgegengesetzte Ansicht findet sich in einem Erkenntniffe des
<lb/>Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg vom 10. August 1863 vertreten
<lb/>(s. Sammlung handelsgerichtlicher Entscheidungen im Königreich Bayern,
<lb/>Bd. 1. S. 292). Das Handelsgericht zu München hatte aus Litis--
<lb/>denunziation eines Wechselbeklagten an seinen Vormann die Streitver- 
<lb/>kündigung dem Litisdenunziaten zwar mitgetheilt, jedoch den Antrag des
<lb/>Verklagten den Litisdenunziaten zu hören, ob er Beistand leisten wolle, und
<lb/>bis zur Erledigung dieses Jncidentpunktes das Verfahren in der Hauptsache
<lb/>auszusetzen, zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Handelsappel- 
<lb/>lationsgericht zu Nürnberg bestätigt. Das letztere führt u. A. aus: „die
<lb/>Streitverkündigung der Wechselordnung sei nicht dazu bestimmt, die Ver- 
<lb/>tretung des Litisdenunzianten durch den Litisdenunziaten oder die Siche- 
<lb/>rung der Gewährschaft zu bewirken, sondern bezwecke lediglich die Unter- 
<lb/>brechung der kurzen Verjährungsfrist des Regreßanspruches gegen die Vor- 
<lb/>männer und den Wechselaussteller, wobei die Regreßpflicht schon gesetzlich
<lb/>feststehe und nicht erst durch die Streitverkündigung zu sichern sei. Die
<lb/>prozessuale Streitverkündigung könne nur gegen den unmittelbaren Vor- 
<lb/>mann gerichtet werden, während die Wechselordnung dieselbe nicht in der
<lb/>Art beschränkt habe, sondern ihr allgemein auch bei mehreren Vormännern,
<lb/>selbst gegen den Aussteller allein diese die Klageverjährung unterbrechende
<lb/>Wirkung beimesse. Auch bedürfe es im Wechselrechte einer Streitverkün-
<lb/>digung, wie solche das ordentliche Verfahren kenne, nicht, weil hier der
<lb/>Vormann und Aussteller nicht bedingungsweise, sondern unbedingt aus
<lb/>dem Wechsel für Hauptsache, Zinsen, Rückwechsel und Provision haftbar sei."
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0060.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0060"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Die letztere Ansicht kann für richtig nicht erachtet werden. Wenn
<lb/>das Wechselgesetz die Streitverkündigung statuirt, ohne über das dabei
<lb/>einzuschlagende Verfahren besondere Bestimmungen zu treffen, so bleibt
<lb/>Nichts übrig, als die allgemeinen Vorschriften über Litisdenunziation zur
<lb/>Anwendung zu bringen, und demgemäß in allen Fällen, wo lis denunzirt
<lb/>wird, den Litisdenunziaten zu hören, ob er den angekündigten Regreß
<lb/>anerkennen und dem Verklagten assistiren wolle. Ein Verfahren,bei dem man
<lb/>sich darauf beschränkt, die Streitverkündigung dem Litisdenunziaten mit-
<lb/>zutheilen, sonst aber Nichts zu veranlassen, ist dem preußischen wie auch
<lb/>dem gemeinen Prozeßrechte unbekannt. Dasselbe würde äußerlich etwa
<lb/>der Mittheilung einer Klageanmeldung gleich stehen, welche indessen in
<lb/>Wechselsachen zur Unterbrechung der Verjährung nicht genügt und sonst
<lb/>keinen Zweck haben kann. Richtig ist allerdings, daß, abgesehen von den
<lb/>Fällen, wo durch die Streitverkündigung die Unterbrechung der Verjäh- 
<lb/>rung erreicht werden soll, eine Litisdenunziation in Wechselsachen für den
<lb/>Litisdenunzianten nur höchst selten von Bedeutung sein wird, da die Haft- 
<lb/>verbindlichkeit eines jeden Wechselverpstichteten eine unbedingte ist und so
<lb/>klar feststeht, daß sie durch eine Streitverkündigung kaum noch gesichert
<lb/>zu werden braucht. Findet sich aber der Wechselbeklagte einmal veranlaßt,
<lb/>- von der Streitverkündigung Gebrauch zu machen, so muß auch so ver- 
<lb/>fahren werden, wie es für Litisdenunziationen allgemein vorgeschrieben ist,
<lb/>und namentlich wird dem Litisdenunziaten nicht das Recht abgesprochen
<lb/>werden können, dem Verklagten zu assistiren und dasjenige anzuführen, was
<lb/>zur Abweisung des Wechselklägers dienen könnte, denn es liegt in seinem
<lb/>Interesse, daß schon durch die Entscheidung des Hauptprozesses jeder An- 
<lb/>spruch gegen ihn, den Litisdenunziaten, beseitigt werde. Sollte z. B. der
<lb/>Jndoffant eines Wechsels auf eine Seitens des Verklagten an ihn ergehende
<lb/>Litisdenunziation den Einwand der Zahlung erheben, und Nachweisen
<lb/>wollen, daß nicht nur die spezielle Verpflichtung aus seinem Giro, sondern
<lb/>die Wechselobligation überhaupt durch Zahlung getilgt worden sei, so
<lb/>wird ein solcher Einwand des Litisdenunziaten nicht unberücksichtigt bleiben
<lb/>können, da, wenn ihm dieser Beweis gelingt, die Wechselkläger im Haupt- 
<lb/>prozesse abgewiesen und er, der Litisdenunziat, dadurch vor jedem Regreß-
<lb/>anspruche gesichert wird. Hiernach wird also weniger im Interesse des
<lb/>Litisdenunzianten als in dem des Litisdenunziaten so zu verfahren sein,
<lb/>wie es in dem Eingangs mitgetheilten Falle geschehen ist.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0061.tif"
             n="49"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0061"/>
         <div xml:id="d9493e7074" n="II.">
      
            <head>Rechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d9493e7079" n="A.">
        
               <head>Handelsrecht</head>
               <div xml:id="d9493e7084" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sogenannte Kunst- und Handelsgärtner haben als geringere Gewerbetreibende keine Firma im Sinne des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0061--><p/>
                  <p>

                     <lb/>49
</p>
                  <p>

                     <lb/>II. Nechtssiille und gerichtliche
<lb/>Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Logenannte Kunst- und Handetsgärtner haben als geringere Gewerb-
<lb/>treibende keine Firma im Sinne des Ä. d. H.-G.-S.

<lb/>Der Kunst- und Handelsgärtner A. W. in Königsberg brachte bei
<lb/>dem König!. Commerz- und Admiralitäts-Collegium daselbst mit der Be- 
<lb/>hauptung, daß er selbst unter der Firma A. W. Handelsgeschäfte betreibe,
<lb/>den Antrag an:

<lb/>„gegen die Handelsfrau I. wegen unbefugten Gebrauchs der Firma seines
<lb/>verstorbenen Vaters I. D. W. gemäß Art. 5 und 6 des Preuß. Einführ.-
<lb/>Gesetzes zum A. d. H.-G.-B. vom 24. Juni 1864 einzuschreiten."

<lb/>Cr führte dabei an, daß die von seinem Vater 30 Jahre hindurch
<lb/>unter der Firma I. D. W. betriebene sogenannte Kunst- und Handels- 
<lb/>gärtnerei zunächst von dessen Wittwe und seit 8 Jahren von dessen zweitem
<lb/>Sohne F. W. ohne besondere Ermächtigung, jedoch mit stillschweigender
<lb/>Duldung von seiner Seite und der der übrigen Erben unter der alten
<lb/>Firma fortgeführt worden sei. Nachdem F. W. bei Gelegenheit der Krö- 
<lb/>nung den Titel Hoflieferant erworben, habe er die Firma „Hoflieferant
<lb/>I. D. W." gezeichnet, gegenwärtig aber habe er sein Geschäft aufge- 
<lb/>geben und dasselbe an die Handelsfrau I. verkauft, welche bis dahin auf
<lb/>dem Wochenmarkte Gemüse verhökert habe. Letztere erlasse in den Zei- 
<lb/>tungen zahlreiche Annoncen und Waaren-Anpreisungen unter dieser Firma,
<lb/>wobei er nicht allein materiell interessirt, sondern wodurch er zumeist
<lb/>gekränkt sei, daß der Name und die Firma seines von ihm verehrten
<lb/>Vaters von einer Hökerfrau geführt werde. Da die Handelsgärtner in jetzi- 
<lb/>gen Zeiten einen recht bedeutenden Handel, nicht allein mit eigenen Garten- 
<lb/>gewächsen, sondern auch mit anderwärts bezogenen Zwiebeln, Sämereien,
<lb/>Pflanzen rc., sogar mit überseeischen Ländern betreiben, so fielen sie auch
<lb/>im Sinne des A. d. H.-G.-B. in die Categorie der Handelsleute und es
<lb/>kämen auf sie die Bestimmungen desselben über die Firmen zur Anwendung.

<lb/>Das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Königsberg
<lb/>wies jedoch diesen Antrag aus folgenden Gründen zurück:

<lb/>„Durch Art. 10 des A. d. H.-G.-B. und die Ministerial-Jnstruktion vom

<lb/>Central - Organ. N. F. I. i. 4
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0062.tif"
                      n="50"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0062"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0062--><p/>
                  <p>

                     <lb/>50
</p>
                  <p>

                     <lb/>12. Dezbr. 1861 über die Führung des Handelsregisters ist verordnet, daß
<lb/>auf Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringerem
<lb/>Gewerbebetriebe und auf Personen, deren Gewerbe nicht über den Um- 
<lb/>fang des Handwerksbetriebes hinausgeht, die Bestimmungen des A. d.
<lb/>H.-G.-B. über die Firmen, Handelsbücher und Prokuren keine Anwendung
<lb/>finden sollen und für sie das Handelsregister nicht geführt werden soll,
<lb/>und daß für die Feststellung der erwähnten Klassen das Gesetz, betreffend
<lb/>einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer,
<lb/>vom 19. Juli 1861 wenigstens insoweit einen Anhalt gewähren soll, als
<lb/>diejenigen Personen, welche zur Steuerklasse B veranlagt sind, in der
<lb/>Regel von dem Handelsregister ausgeschlossen werden sollen. Hieraus folgt
<lb/>selbstredend, daß die Handelsgerichte, zu deren Obliegenheiten es überhaupt
<lb/>nur gehört, den Inhalt des Handelsregisters mit dem wirklichen That-
<lb/>bestand in Uebereinstimmung zu bringen und zu erhalten, sich um das
<lb/>sogenannte Firmenwesen dieser kleinen Gewerbtreibenden überhaupt nicht,
<lb/>also auch dann nicht zu bekümmern haben, wenn' jemand von ihnen durch
<lb/>den unbefugten Gebrauch einer sogenannten Firma in seinen Rechten ver- 
<lb/>letzt zu sein glaubt, und deshalb ein Einschreiten von Amtswegen bean- 
<lb/>tragt. Denn man hat wegen ihrer Unbedeutendheit überhaupt keine Ver- 
<lb/>anlassung gefunden, im Interesse der öffentlichen Ordnung über sie eine
<lb/>Controlle zu üben. Ein Recht, von dem Handelsgericht das Einschreiten
<lb/>wegen Firmenmißbrauchs zu verlangen, steht Privatpersonen überhaupt
<lb/>nicht zu, die Initiative und die Sorge dafür, daß ein solcher nicht unge-
<lb/>rügt bleibt, ist vielmehr durch Art. 7 des Preuß. Einführungsgesetzes vom
<lb/>24. Juni 1861 den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei
<lb/>übertragen, und die Entscheidung, ob derselbe sich zur Verfolgung eignet,
<lb/>muß mit Rücksicht auf die Instruktion zu letzterem vom 12. Dezember 1861,
<lb/>Erster Theil II., lediglich dem Ermessen des Handelsgerichts überlassen
<lb/>werden. Dagegen gewährt der Art. 26 des A. d. H.-G.-B. den durch unbe- 
<lb/>fugten Gebrauch ihrer Firma Verletzten Gelegenheit, auf Unterlassung der
<lb/>weiteren Führung derselben und auf Schadensersatz gegen den Unberech- 
<lb/>tigten zu klagen. Letzteres kann eventualiter auch nur dem Handels- 
<lb/>gärtner A. W. zu thun anheimgestellt werden, da die stattgefundenen
<lb/>Recherchen ergeben haben, daß die Firma: I. D. W. weder in das
<lb/>Firmenregister eingetragen ist, noch das unter ihr geführte Handelsgärt- 
<lb/>nerei-Geschäft von dem Magistrat für bedeutend genug angesehen worden
<lb/>ist, um sub Lit. A der Gewerbsteuerrolle veranlagt zu werden, und
<lb/>überhaupt nicht dargethan ist, daß F. W., beziehungsweise die I. andere
<lb/>Gegenstände, als die Produkte ihrer eigenen Gartencultur verkauft, also im
<lb/>Sinne des A. d. H.-G.-B. wirklich Handelsgeschäfte betrieben haben."

<lb/>Die dagegen erhobene Beschwerde ist von dem Ostpreußischen Tribu- 
<lb/>nal zu Königsberg am 2. Juni 1864 zurückgewiesen worden. Es ist dabei
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0063.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0063"/>
               <div xml:id="d9493e7287" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Daraus, daß für mehrere Personen gemäß Art. 65 des Preuß. Einführungsgesetzes zum A. d. H. -G. -B. vom 24. Juni 1861 dieselbe Firma in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung eingetragen ist, folgt noch nicht die Befugniß der gleichartigen Firma-Führung für ihre Zweigniederlassung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0063--><p/>
                  <p>

                     <lb/>51
</p>
                  <p>

                     <lb/>int Anschluß an die Ausführung des Commerz-Collegiums noch hervorgehoben,
<lb/>daß, da der unbefugte Gebrauch bloßer Vornamen nach der Entscheidung
<lb/>des Ober-Tribunals zu Berlin vom 28. September 1855, Entfch. B. 31.
<lb/>S. 219 nicht strafbar sei, aus den F. W. wegen der unberechtigten Füh- 
<lb/>rung der Firma: I. D. W. nicht einmal der §. 105 des Preuß. Straf- 
<lb/>gesetzbuches, wonach derjenige bestraft werden soll, welcher eines Namens,
<lb/>der ihm nicht zukommt, sich bedient, Anwendung fände, sowie daß es an
<lb/>jeder Veranlassung zum Firmenschutze bloßer sogenannter Kunst- und Han- 
<lb/>delsgärtner fehle, welche (nach einer Verfügung des höchsten Gerichtshofes
<lb/>vom 3. Oktober 1861 an das Stadtgericht zu Königsberg) zu den Profes-
<lb/>sionisten gehörten?) Loli.

<lb/>Daraus, daß für mehrere Personen gemäß Art. 65 des Preuß. Lin-
<lb/>führungsgefetzes Mm A. d. H.-G.-L. vom 24. Inni 1861 dieselbe
<lb/>Firma in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung
<lb/>eingetragen ist, folgt noch nicht die Gefugniß der gleichartigen Firma-
<lb/>Führung für ihre Zweigniederlassung.

<lb/>Der in das Firmenregister des Stadt-Gerichts zu Berlin zu- 
<lb/>folge Verfügung vom 10. März 1862 unter Nro. 223 mit der Firma:
<lb/>Johann H. eingetragene Hoflieferant Johann Bernhard H. zu B. hat in
<lb/>Königsberg i. P. eine Zweigniederlassung seines in B. befindlichen Haupt- 
<lb/>geschäftes, bestehend in dem Vertriebe von Malzpräparaten unter der
<lb/>Firma: — Johann H.'s Filiale — etablirt, welche zufolge Verfügung
<lb/>vom 15. Oktober 1862 in das Firmenregister des Commerz- und Admi- 
<lb/>ralitäts-Collegiums zu Königsberg eingetragen ist.

<lb/>Seit Anfangs 1864 setzte aber auch 'der Brauereibesitzer Johann
<lb/>Joseph H. in B. unter der gleichlautenden Firma: — Johann H.'s Filiale
<lb/>— durch zahlreiche Zeitungs-Inserate das Publikum davon in Kenntniß,
<lb/>daß er in Königsberg eine Zweigniederlage seiner Fabrik errichtet habe.

<lb/>Der Hoflieferant Johann Bernhard H. in B. brachte deßhalb bei
<lb/>dem Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Königsberg
<lb/>gegen den Brauereibesitzer Johann Joseph H. in B. eine Denunziation
<lb/>wegen unbefugten Gebrauchs der ihm für seine Zweigniederlassung allein
<lb/>zustehenden Firma: — Johann H.'s Filiale — an und dieses untersagte
<lb/>demzufolge dem letzteren, unter Androhung einer Ordnungsstrafe, den
<lb/>Gebrauch derselben Firma für seine Königsberger Zweigniederlassung.
<lb/>Der Brauereibesitzer Johann Joseph H. setzte jedoch dessenungeachtet seine
<lb/>Zeitungs-Annoncen unter der gleichlautenden Firma fort und erhob auch
<lb/>gegen die an ihn erlassene Straf-Verfügung Widerspruch. Er führte
<lb/>dabei aus, daß er in das Firmenregister des Stadt-Gerichts zu

<lb/>0 Diese Argumente aus altern Verhältnissen und aus dem Strafgesetzbuch sind nach
<lb/>Einführung des A. d. H.-G.-B. nicht mehr zutreffend. Anm. der Red.

<lb/>4*
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0064.tif"
                      n="52"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0064"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0064--><p/>
                  <p>

                     <lb/>52
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin, woselbst sich seine Hauptniederlassung befindet, am 17. März 1862
<lb/>unter Nro. 409 als Inhaber derselben Firma: — Johann H. — einge- 
<lb/>tragen und demzufolge auch befugt sei, sich für seine in Königsberg neu
<lb/>begründete Zweigniederlassung der Firma: Johann H.'s Filiale zu bedienen.

<lb/>Das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Königs- 
<lb/>berg hat jedoch durch Erkenntniß vom 7. Juni 1864 seine Einwendungen
<lb/>verworfen und die ihm angedrohte Strafe festgesetzt. Die Gründe waren
<lb/>folgende:

<lb/>„Es muß, da sowol der Hoflieferant Johann Bernhard H., als
<lb/>auch der Brauereibesitzer Johann Joseph H. in das Handelsregister des
<lb/>Stadt-Gerichts zu Berlin als Inhaber der Firma Johann H. einge- 
<lb/>tragen ist, allerdings angenommen werden, daß beide gleichmäßig befugt
<lb/>sind, ihre Handelsgeschäfte unter dieser Firma zu betreiben, ohne daß das
<lb/>ausschließliche Recht zur Führung dieser Firma auf dem gordneten Wege
<lb/>einem von beiden zuerkannt wäre, indeß kann der Umstand, daß beide
<lb/>bezeichneten Inhaber nach Lage der Verhältnisse befugt erscheinen, ihre in
<lb/>B. domizilirenden Hauptgeschäfte unter derselben Firma zu führen, der
<lb/>hier vorliegenden Frage,

<lb/>ob Johann Joseph H. befugt ist, für seine in Königsberg neubegrün- 
<lb/>dete Zweigniederlassung die Firma der bereits früher bestehenden Zweig- 
<lb/>niederlassung des Johann Bernhard H. zu führen,
<lb/>nicht präjudiciren, da dem zuständigen Handelsgerichte des Ortes der Zweig- 
<lb/>niederlassung die selbstständige und uneingeschränkte Befugniß zusteht,
<lb/>(Art. 21. des A. d. H.-G.-B.) im Interesse der Rechtssicherheit des Handels-
<lb/>Verkehrs den Gebrauch derselben Firma an demselben Orte zu inhibiren.
<lb/>Es kann nun im vorliegenden Falle nicht angenommen werden, daß die
<lb/>eigentliche Firma der Zweigniederlassung nur: Johann H. lautet und daß
<lb/>der Zusatz — Filiale — nur ein unwesentlicher, das Verhältniß der
<lb/>Zweigniederlassung nebenher bezeichnender Ausdruck ist, sondern die Worte
<lb/>— „Johann H.'s Filiale" —• sind im Ganzen ungetheilt genommen als
<lb/>Firma der Zweigniederlassung und zwar als eine neue, von der Firma
<lb/>der Hauptniederlassung abweichende zu erachten, weil ein an sich gleichgül- 
<lb/>tiger Zusatz zu dem Familiennamen des Firmainhabers durch dessen aus- 
<lb/>drückliche Erklärung, seinen Namen mit diesem Zusatz als Firma führen
<lb/>zu wollen, diesen Zusatz dergestalt zu einem integrirenden Bestandtheil der
<lb/>Firma macht, daß der Name ohne diesen Zusatz die Firma nicht darstellt.
<lb/>(Art. 15. 16. des A. d. H.-G.-B.) Danach hat also Johann Bernhard H.
<lb/>seiner in Königsberg errichteten Zweigniederlassung jedenfalls in vollkommen
<lb/>zulässiger Weise die andere von der Firma seiner Hauptniederlassung sich
<lb/>durch einen Zusatz unterscheidende Firma: „Johann H.'s Filiale" gegeben,
<lb/>(Art. 21. des A. d. H.-G.-B., §. 30. folg, der Jnstr. v. 12. Juni 1861 und
<lb/>Nürnberger Protok. S. 920) und durch ihre Eintragung in das Königs-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0065.tif"
                   n="53"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0065"/>
               <div xml:id="d9493e7506" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsregister. - Sind die Geranten oder sonstige Beamten von Aktiengesellschaften einzutragen?</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e7515" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Feststellung des Begriffs "Zweigniederlassung" namentlich bei Eisenbahn-Gesellschaften</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0065--><p/>
                  <p>

                     <lb/>53
</p>
                  <p>

                     <lb/>berger Handelsregister ein alleiniges Anrecht an den Gebrauch derselben
<lb/>für die Stadt Königsberg erlangt, während jeder andere, mag er auch
<lb/>H. heißen und für seine Hauptniederlassung die Firma Johann H. führen
<lb/>dürfen, von dem Gebrauch dieser Firma ausgeschlosien werden muß.

<lb/>_ Bch.

<lb/>Handelsregister. — Sind die Geranten oder sonstige Beamten von
<lb/>Aktiengesellschaften einzutragen?

<lb/>Das Handelsappellationsgericht zu Nürnberg hat durch Be- 
<lb/>schluß vom 3. Juli 1863 ausgesprochen, daß von allen jenen Personen,
<lb/>welche nicht in ihrem eigenen Namen oder in dem ihrer eigenen Firma,
<lb/>sondern im Namen eines Prinzipals, einer Gesellschaft, überhaupt in Ver- 
<lb/>tretung einer anderen als ihrer eigenen Firma Handelsgeschäfte abschließen
<lb/>und Rechtshandlungen vornehmen, ohne hierdurch sich selbst zu verpflichten,
<lb/>nur die Prokuristen, die Vorstände der Aktiengesellschaften und die Liqui- 
<lb/>datoren aller Handelsgesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister
<lb/>geeignet sind, dagegen die Handlungsbevollmächtigten aller Art, (Art.
<lb/>471 des A. d. H.-G.-B.) und namentlich die zum Betriebe von Geschäften
<lb/>der Gesellschaft, sowie zur Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese
<lb/>Geschäftsführung bestellten Bevollmächtigten oder Beamten einer Aktien-
<lb/>Gesellschaft (Art. 234 des A. d. H.-G.-B.) keinen Anspruch auf Eintragung
<lb/>in und Veröffentlichung durch das Handelsregister haben.

<lb/>Diese Ansicht wird in dem Beschlüsse wesentlich übereinstimmend mit
<lb/>den im Centralorgan Bd. II. S. 141 entwickelten Gründen, namentlich auch
<lb/>durch Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des Art. 234 (früher Art. 213)
<lb/>des A. d. H.-G.-B., Nürnb. Prot. S. 1063 flg. weiter ausgeführt.

<lb/>_ Lhr.

<lb/>Zur Feststellung des Begriffes „Zweigniederlassung" namentlich bei

<lb/>Eisenbahn - Gesellschaften.

<lb/>In Bd. II. S. 230 des bisherigen Central-Organs ist die Ent- 
<lb/>scheidung des Stadtgerichts zu Berlin mitgetheilt, in welcher ausgeführt
<lb/>ist, daß die zu Potsdam ansässige Berlin-Potsdam-Magdebnrger Eisenbahn-
<lb/>Aktien-Gesellschaft zu Berlin durch ihren dortigen Geschäftsbetrieb eine
<lb/>Zweigniederlassung begründet habe. Es sollte deshalb die genannte Ge- 
<lb/>sellschaft die in Art. 212 des A. d. H.-G.-B. vorgeschriebene Anmeldung zum
<lb/>Handelsregister machen.

<lb/>Gegen diese Entscheidung war von dem Gesellschafts-Vorstand recht- 
<lb/>zeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, und hat das Kammer-
<lb/>Gericht zu Berlin durch Erkenntniß vom 30. Januar 1864 das Vor-
<lb/>erkenntniß aufgehoben und die Annahme einer Zweigniederlassung verworfen.
<lb/>Die Begründung dafür ist, wie folgt gegeben:
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0066.tif"
                      n="54"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0066"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0066--><p/>
                  <p>

                     <lb/>54
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Die Beschwerde mußte für begründet erachtet werden. Nach §. 18 des
<lb/>Statuts der Potsdam-Magdeburger, jetzt Berlin-Potsdam-Magdeburger, Eisen- 
<lb/>bahn Gesellschaft ist die Stadt Potsdam nicht blos das Domizil der Gesell- 
<lb/>schaft, sondern auch der Sitz der Verwaltung, und erstreckt sich die Verwal- 
<lb/>tung auf die ganze Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung.

<lb/>„Die einzelnen Stationen einer Eisenbahn, mag der Verkehr auf denselben
<lb/>auch noch so groß und selbst größer sein, als am Sitze der Verwaltung, sind
<lb/>daher keine irgendwie selbstständigen Zweigniederlassungen, sondern nur die
<lb/>nothwendigen und unentbehrlichen Mittel, durch welche die Verwaltung von
<lb/>ihrem Sitze aus geführt wird. Denn die Verwaltung und der Betrieb
<lb/>auf der ganzen Eisenbahn ist ein einheitlicher und kann nicht, wie die
<lb/>Einspruchsschrift überzeugend aussührt, nach den einzelnen Stationen in
<lb/>einzelne Theile zerlegt werden. Wenn ferner auch das A. d. H.-G.-B. eine
<lb/>Definition von Zweigniederlassungen nicht gegeben hat, so hat es doch offen- 
<lb/>bar nur solche Niederlassungen im Auge, welche ein Kaufmann zum vortheil-
<lb/>hafteren Betriebe seines Geschäfts freiwillig, beliebig und willkürlich etablirt.
<lb/>Davon aber ist hier nicht die Rede. Die ordnungsmäßige Verwaltung
<lb/>einer Eisenbahn, wie die hier in Rede stehende, ist überhaupt nicht zu
<lb/>führen, wenn die Administratoren oder Vorstände nicht für ihre Vertretung
<lb/>durch Bevollmächtigte auf den einzelnen Stationen gesorgt haben. Ein
<lb/>Mehreres ist hier nicht geschehen.

<lb/>„Da sonach die hiesige Station der Berlin-Potsdam-Magdeburger
<lb/>Eisenbahn für eine Zweigniederlassung in keiner Weise angesehen werden
<lb/>kann, mußte das vorige Erkenntniß abgeändert und die Strafandrohung
<lb/>vom 3. November 1863 aufgehoben werden."

<lb/>In gleicher Weise wie das Stadt-Gericht zu Berlin hatte das Stadt-
<lb/>Gericht zu Frankfurt a. M. die zu Homburg ansässige Hamburger Eisen- 
<lb/>bahn-Gesellschaft zur Anmeldung einer Zweigniederlassung verpflichtet er- 
<lb/>achtet. Auf erhobene Beschwerde hat das Appellationsgericht zu
<lb/>Frankfurt a. M. durch Erkenntniß vom 21. Dezbr. 1863 dahin entschieden:

<lb/>„In Erwägung,

<lb/>„daß eine Station der Hamburger Eisenbahngesellschaft sich dahier befindet;

<lb/>„daß die Geschäfte dieser Station von zwei Erhebungsbeamten, einem
<lb/>Billetverkäufer und einem Güterexpedienten, besorgt werden;

<lb/>„daß diese Beamten zwar ermächtigt sind, Frachtgeschäfte für Personen
<lb/>und Sachen, also einzelne kaufmännische Geschäfte in einer für die Appel- 
<lb/>lantin bindenden Weise abzuschließen;

<lb/>„daß indessen hieraus nicht gefolgert werden kann, daß diese Station als
<lb/>eine Zweigniederlassung der Appellantin im Sinne des A. d. H.-G.-B. ange- 
<lb/>sehen werden kann, indem durch die Zweigniederlassung einer Aktiengesell- 
<lb/>schaft eine ständige Stellvertretung der Letztem an dem Orte, wo sich die
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0067.tif"
                      n="55"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0067"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0067--><p/>
                  <p>

                     <lb/>55
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ersten befindet, begründet wird (Renaud, Recht der Aktiengesellschaften
<lb/>S. 563)'), nun aber zur Vertretung der Hamburger Eisenbahngesellschaft
<lb/>am hiesigen Platze nach §. 6 der Gesellschaftstatutenä), sowie nach 84a der

<lb/>&gt;) Hier ist wohl das oben angeführte Werk Renaud's mißverstanden worden. Es
<lb/>heißt daselbst S. 562: „Die Errichtung einer Zweigniederlassung bezweckt aber die
<lb/>Ermöglichung des Abschlusses solcher Geschäfte, die zu dem Geschäftszweige, zu dessen Be- 
<lb/>trieb die Filiale gegründet, gehören; daher denn die Vollmacht des- oder derjenigen, welche
<lb/>einem solchen Zweigetablissement vorgesetzt, im Zweifel auf alle Geschäfte sich erstreckt,

<lb/>welche der Betrieb des betreffenden Geschäftszweiges mit sich bringt." Sodann

<lb/>S. 563: „Ueberhaupt ist die Zweigniederlassung keine selbstständige von derjenigen der
<lb/>Aktiengesellschaft verschiedene Persönlichkeit, sondern eine außerhalb des Sitzes des Aktien-
<lb/>Vereins begründete ständige Stellvertretung desselben, aus welchem Grunde sich denn die
<lb/>in einzelnen Statuten vorkommende Erklärung, es sollten die Filialanstalten der Aktien-
<lb/>verbindung die nämlichen Rechte und Pflichten, wie diese selbst haben, von selbst versteht, da
<lb/>hier in der That nur von Rechten und Pflichten des Aktienvereins selbst die Rede sein kann."

<lb/>In einem vorliegenden gerichtlichen Gutachten eines süddeutschen Gerichtshofes
<lb/>heißt es: „Unter einer Zweigniederlassung dürfte aber wohl nichts Anderes als ein vom
<lb/>Hauptsitze des Handelsgewerbes abgegrenztes, lokalisirtes Etablissement zu verstehen sein,
<lb/>welches den Zweck hat, Handelsgeschäfte unabhängig von dem Sitze des Hauptgeschäfts
<lb/>zu betreiben. Diesen Begriff als Maßstab auf die fraglichen Eisenbahnstationen ange-
<lb/>wcndet, scheint es unzweifelhaft, daß die verschiedenen Eisenbahnstationen, namentlich da,
<lb/>wo größere Bahnhöfe sind, als Zweigniederlassungen im Sinne des Gesetzes zu betrachten
<lb/>sind; denn der Zweck derselben ist, Handelsgeschäfte und zwar in der ausgedehntesten Weise
<lb/>zu betreiben, ohne daß die Rechtsbeständigkeit der einzelnen Handelsgeschäfte in irgend einer
<lb/>Beziehung vom Hauptorte der Gesellschaft abhängig ist. Ob die betreffenden Eisenbahnbeamten
<lb/>selbstständig oder als Mandatare handeln, darauf kann es nicht ankommen, sondern der
<lb/>Schwerpunkt liegt lediglich auf den Handelsgeschäften als solchen selbst, als da Vorkommen:
<lb/>Speditionen und Transport von Gütern und Personen. Außerdem muß noch der Um- 
<lb/>stand obwalten, daß die betreffende Station in einem besonderen Handelsgerichtsbezirk
<lb/>liegt, welches als das forum contractus allein kompetent ist, über die bei besagten Zweig- 
<lb/>stationen abgeschlossenen streitigen Handelsgeschäfte zu entscheiden. Gerade diese Kompetenz
<lb/>des betreffenden Handelsgerichts dürfte dem Gesetzgeber vor Augen geschwebt haben, als
<lb/>er die Eintragepflicht der Zweigniederlassungen niederschrieb, weil man eintretenden Falles
<lb/>gerade bei diesem Gerichte die näheren einzelnen Rechtsverhältnisse der Zweigniederlassung
<lb/>aktenmäßig müsse finden, oder aktenmäßig erfahren könne, wo die Hauptniederlassung ein- 
<lb/>getragen ist, um dieselben den zu ergehenden Urtheilen zu Grunde zu legen. Es kann
<lb/>also bei der gestellten Frage, gleichwie bei allen Aktiengesellschaften nicht ans die innern
<lb/>Verwaltungsgesetze der Eisenbahngesellschasteu ankommen, sondern nur ausschließlich ans
<lb/>die von der Zweigstation bethätigteu Handelsgeschäfte und daß diese Zweigstation in einem
<lb/>besonderen Handelsgerichtsbezirk liegt."

<lb/>Zu vergleichen weiter: Kcyßner, zur Feststelluug des Begriffes Zweigniederlassung
<lb/>in Busch, Archiv für Theorie und Praxis des deutschen Handelsrechts. Bd. 2. S. 53. ff.

<lb/>2) Dieser §. lautet: Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung
<lb/>sollen in der Stadt Homburg sein, von wo aus und wohin alle die Gesellschaft oder
<lb/>ihre Geschäfte betreffenden Schriftstücke erlassen oder gerichtet werden. Jedoch wird in
<lb/>jeden der übrigen von der Bahn berührten Staaten ein daselbst wohnender Staatsange- 
<lb/>höriger desselben als ständiger Bevollmächtigter bestellt, welcher der Regierung des betref- 
<lb/>fenden Staates gegenüber die Verwaltung der Gesellschaft vollständig zu vertreten hat und
<lb/>an welchen alle für die Gesellschaft bestimmten Insinuationen rechtsgültig erfolgen können.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0068.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0068"/>
               <div xml:id="d9493e7845" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann eine bestehende Zweigniederlassung von einem Anderen der Art erworben werden, daß der neue Erwerber dieselbe als ein nunmehr selbstständiges Geschäft mit der bisherigen Firma fortführt?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0068--><p/>
                  <p>

                     <lb/>56
</p>
                  <p>

                     <lb/>Archivalakten nicht die hiesige Stalionsverwaltung, sondern ein derselben gar
<lb/>nicht angehöriger, dahier wohnhafter, ständiger Bevollmächtigter bestellt ist;

<lb/>„daß hiernach der Eintrag der Station in das hiesige Handelsregister,
<lb/>zumal da auch die Hamburger Eisenbahngesellschaft die hiesige Stations- 
<lb/>verwaltung niemals für ihre Frankfurter Zweigniederlassung ausgegeben hat,
<lb/>nicht erforderlich erscheint;

<lb/>„daß, wenn die hiesige Station der Homburger Eisenbahngesellschaft,
<lb/>weil sie Geschäfte der obenerwähnten Art in einer diese Eisenbahngesellschaft
<lb/>bindenden Weise abfchließt, in die hiesigen Handelsregister einzutragen wäre,
<lb/>consequenter Weise auch alle Stationen und sogar alle Haltestellen einer
<lb/>jeden Eisenbahngesellschaft in das Handelsregister des Bezirks, in welchem
<lb/>sie sich beftnden, eingetragen werden müßten, indem bei allen Stationen und
<lb/>Haltestellen Frachtgeschäfte für Personen und Sachen in einer die Eisen-
<lb/>bahngefellfchaft verpflichtenden Weife abgeschlossen werden, es nun aber sicher- 
<lb/>lich nicht in der Absicht der Verfasser des Handelsgesetzbuchs gelegen hat,
<lb/>eine Verbindlichkeit zum Eintrag fämmtlicher Stationen und Haltestellen einer
<lb/>Eisenbahngefellschaft als Zweigniederlassungen derselben in das Handelsregister
<lb/>festzusetzen, wie denn auch z. B. in Preußen die Eisenbahngesellfchaften zum
<lb/>Eintrag ihrer Stationen und Haltestellen in das Handelsregister bis jetzt
<lb/>nicht angehalten worden sind (vgl. Siebenhaar, Archiv für Wechsel- und
<lb/>Handelsrecht, Bd. 12, S. 283);

<lb/>„daß demzufolge die Beschwerden der Appellantin begründet sind;

<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>„wird unter Aufhebung des stadtgerichtlichen Erkenntnisses vom 12. October
<lb/>1863 zu Recht erkannt:

<lb/>„daß die Appellantin nicht verbunden ist, ihre hiesige Stationsverwaltung
<lb/>in das hiesige Handelsregister als Zweigniederlassung der zu Homburg
<lb/>domizilirenden Homburger Eisenbahngesellschaft eintragen zu lassen."

<lb/>___ y*
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lann eine bestehende Zweigniederlassung von einem Fudern der Frt
<lb/>erworben werden, daß der neue Erwerber dieselbe als ein nunmehr

<lb/>selbstständiges Geschäft mit der bisherigen Firma fortführt?

<lb/>Der Buchhändler Leon Schnitze besitzt unter der Firma L6on Schultze
<lb/>ein Handelsgeschäft in Stettin. Zweigniederlassungen dieses Geschäfts
<lb/>bestanden unter derselben Firma in Danzig und in Elbing. Der Inhaber

<lb/>In Folge dessen wurde laut 84a der Archival-Akten ein zu Frankfurt a. M. an- 
<lb/>sässiger Rechts-Anwalt mit einer den Bestimmungen des §. 6 der Statuten entsprechenden,
<lb/>sowie zur sonstigen allgemeinen Vertretung der Gesellschaft geeigneten Vollmacht versehen.

<lb/>Wie dieser Sachverhalt dem Vorhandensein einer Zweigniederlassung widersprechen
<lb/>soll, möchte schwer zu erkennen sein; dieser Bevollmächtigte lokalisirt vielmehr recht eigent- 
<lb/>lich die Gesellschaft für diesen Zweig ihrer Geschäfte in Frankfurt a. M.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0069.tif"
                      n="57"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0069"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0069--><p/>
                  <p>

                     <lb/>57
</p>
                  <p>

                     <lb/>verkaufte die erstere dieser beiden Zweigniederlassungen an den Buchhändler
<lb/>Otto Müller, bewilligte ausdrücklich die Fortführung der bisherigen Firma
<lb/>und der Käufer meldete auf Grund dessen zur Eintragung in das Han- 
<lb/>delsregister des Commerz- und Admiralitätscollegii zu Danzig an,
<lb/>daß er die dortige Zweigniederlassung als selbstständiges Geschäft unter
<lb/>der Firma: Lson Schultz e'sche Buchhandlung (Otto Müller) fort- 
<lb/>führen werde. Der genannte Gerichtshof hat mittelst Verfügung vom
<lb/>24. Mai 1864 eine dem entsprechende Eintragung aus folgenden Gründen
<lb/>abgelehnt:

<lb/>„Die angemeldete Firma sei weder als neue (gemäß Art. 16 des A. d.
<lb/>H.-G.-B.), noch als übertragene (gemäß Art. 22 des A. d. H.-G.-B.) zuzu- 
<lb/>lassen. Als neue entspräche sie zwar dem allegirten Art. 16 insofern wohl,
<lb/>als in ihr — neben einem Vornamen — der (bürgerliche) Familien-Namen
<lb/>des derzeitigen Geschäftsinhabers enthalten sei. Es könne ferner vielleicht
<lb/>für die Zulässigkeit der angemeldeten Firma geltend gemacht werden, daß
<lb/>unter der eben als zutreffend bezeichneten Voraussetzung das Gesetz im
<lb/>Uebrigen Zusätze, sofern dieselben nur nicht ein Gesellschaftsverhältniß
<lb/>andeuteten, vielmehr zur näheren Bezeichnung der Person oder des Ge- 
<lb/>schäfts dienten, ausdrücklich und unbeschränkt gestatte. Jndeß stehe dem
<lb/>hier doch entgegen, daß, wie schon durch den Begriff des Wortes und den
<lb/>Sprachgebrauch bedingt werde, derartige Zusätze in ihrer Eigenschaft als
<lb/>solche selbst für das mit den Verhältnissen des speziellen Falles unbekannte
<lb/>Publikum schlechthin und unfehlbar zu erkennen sein müßten. Der ge- 
<lb/>wählte Zusatz sei, wenn auch vielleicht nicht nothwendig in ein auch äußer- 
<lb/>lich subordinirtes, so doch keinenfalls in das entgegengesetzte Verhältniß
<lb/>zu dem Hauptbestandtheil der Firma zu bringen. So aber verhalte es
<lb/>sich im vorliegenden Falle. Schon die lokale Stellung beider Theile der
<lb/>Firma zu einander und mehr noch die dem Hauptbestandtheil beige- 
<lb/>fügten Parenthesen drückten gerade diesen letzteren d. i. den Namen des
<lb/>derzeitigen Geschäftsinhabers zu einem bloßen Zusatz herab und schlössen
<lb/>zum Mindesten eine absolut sichere Erkennbarkeit des Verhältnisses beider
<lb/>Theile der Firma zu einander aus. Insofern sei der Bestimmung des
<lb/>Art. 16 des A. d. H.-G.-B. nicht genügt.

<lb/>Anlangend aber die Zulässigkeit der angemeldeten Firma als einer
<lb/>übertragenen, so habe allerdings der Buchhändler Lson Schultze, welcher
<lb/>nach Inhalt des Handelsregisters unter der gleichlautenden Firma (Leon
<lb/>Schultze) in Stettin eine (selbstständige) Handelsniederlassung und in
<lb/>Danzig eine Zweigniederlassung des Stettiner (Stamm-) Geschäftes besitze,
<lb/>zur betreffenden gerichtlichen Verhandlung, indem er das Erlöschen des
<lb/>Danziger Geschäfts unter der bisherigen Firma zur Eintragung in das
<lb/>Handelsregister angemeldet habe, zugleich erklärt, daß dieses Geschäft auf
<lb/>den Buchhändler Otto Müller übergegangen sei und daß er seinerseits
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0070.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0070"/>
               <div xml:id="d9493e8063" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sind die Handelsmäkler als die Beauftragten des einen Contrahenten oder als bloße Vermittler zwischen beiden Contrahenten anzusehen?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0070--><p/>
                  <p>

                     <lb/>58
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem eben Genannten die Erlaubniß zur Führung der nunmehr angemelde- 
<lb/>ten Firma ertheile. Allerdings ferner gestatte Art. 22 des A. d. H.-G.-B. dem- 
<lb/>jenigen, der ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag erwerbe, die
<lb/>Fortführung dieses Geschäfts unter der bisherigen Firma, sofern der bis- 
<lb/>herige Geschäftsinhaber in die Fortführung der Firma ausdrücklich willige.
<lb/>Jndeß fei diese Bestimmung auf einen Fall, wie den vorliegenden, in wel- 
<lb/>chem nur eine Zweigniederlassung (ohne das Stammgeschäft) übertragen
<lb/>resp. erworben werde, nicht auszudehnen. Als Regel stelle das A. d. H.-G.-B.
<lb/>das Erforderniß der strengen Wahrheit der Firma auf (A. d. H.-G.-B. Art. 16)
<lb/>d. h. es solle die Firma mit dem bürgerlichen Namen des Inhabers über- 
<lb/>einstimmen. Nur im Falle der Fortsetzung eines bereits bestehenden Ge- 
<lb/>schäftes sei die Beibehaltung der alten Firma unter Umständen gestattet.
<lb/>Eine derartige Ausnahme-Bestimmung aber sei strikt zu interpretiren. Wer
<lb/>nur eine Zweigniederlassung erwerbe — wenn auch, um sie als selbststän- 
<lb/>diges Geschäft fortzusetzen — erwerbe eben kein bestehendes Handelsgeschäft
<lb/>als Ganzes, sondern nur den abgezweigten Theil eines solchen. Auf ihn
<lb/>finde demnach die Bestimmung des Art. 22 des A.d. H.-G.-B. keine Anwendung,
<lb/>zumal auch die dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Motive in einem
<lb/>solchen Falle mehrentheils nicht zuträfen. (Entw. eines H.-G.-B. f. die
<lb/>Preuß. St. Art. 26. Mot.) J.

<lb/>Sind die HanbelsmäKler als die Geanstragten des einen Lontrahenten
<lb/>oder als bloße Vermittler Mischen beiden Lontrahenten anzusehen?

<lb/>H. klagte gegen P. auf Erfüllung eines mit ihm abgeschlossenen Kauf- 
<lb/>vertrages über 18 Originalpack ostindischer Kammwolle, indem er behauptete,
<lb/>daß er am 12. März 1862 von dem verpflichteten Mäkler S. zu C. die ge- 
<lb/>nannte Quantität Baumwolle für den in der Klage angegebenen Preis
<lb/>gekauft habe, daß S. von dem Verklagten P. Auftrag erhalten, für ihn
<lb/>Verkäufe über Baumwolle abzuschließen, daß S. ihn, den Kläger, von
<lb/>diesem Aufträge in Kenntniß gefetzt und mit ihm als Bevollmächtigter des
<lb/>Verklagten contrahirt habe. Der Verklagte P. bestritt den Abschluß des
<lb/>behaupteten Kaufgeschäftes.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Dresden hat durch Erkenntniß
<lb/>vom 17. Dezember 1863 die Klage abgewiesen, indem es erwog, daß die
<lb/>von dem Mäkler S. ausgestellte, von den Parteien nicht Unterzeichnete
<lb/>Schlußnote jeglicher Beweiskraft entbehre, da sie entgegen der Vorschrift
<lb/>des Art. 73, Abs. 2, wonach bei denjenigen Geschäften, welche nicht sofort
<lb/>erfüllt werden sollen, die Schlußnote den Parteien zur Unterschrift zuzustellen
<lb/>und jeder Partei das von der andern Partei unterschriebene Exemplar zu
<lb/>übersenden ist, die Unterschrift der Parteien nicht trage. Unrichtig sei weiter
<lb/>der von dem Kläger H. zur Unterstützung feiner Klage vorgebrachte Grund,
<lb/>haß ein Mäkler nothwendiger Weife stets Handlungsbevollmäch-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0071.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0071"/>
               <div xml:id="d9493e8174" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Vorstands-Mitglieder einer neugegründeten aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen Aktien-Gesellschaft können von dem zuständigen Handelsgericht nicht zwangsweise angehalten werden, sich zur Eintragung in's Handelsregister anzumelden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0071--><p/>
                  <p>

                     <lb/>59
</p>
                  <p>

                     <lb/>tigter sei. Dies beweise zunächst die Art und Weise der Geschäftsthätig-
<lb/>keit der Mäkler, wie sie sich im Handelsverkehr gestaltet habe. Der Mäkler
<lb/>sei lediglich Vermittler zwischen beiden Theilen, niemals Beauftragter des
<lb/>einen Theiles, wie sich aus den Vorschristen der meisten Mäklerordnungen
<lb/>ergebe. (Vgl. Leipziger Mäklerordn. §. 29; Dresdener M.-O. §. 25; Chem- 
<lb/>nitzer M.-O. §. 21.) Das A. d. H.-G.-B. stehe mit dieser Auffassung des
<lb/>Handelsverkehrers in Uebereinstimmung; dies folge aus der im ersten Ab- 
<lb/>sätze des Art. 66 gegebenen Legaldestnition: „die Handelsmäkler (Sensale)
<lb/>sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte", nicht minder aus
<lb/>der durchgängigen Bezeichnung ihrer Thätigkeit als der ihnen übertragenen
<lb/>Geschäftsvermittlung (Art. 67, Abs. 2) oder „Vermittelung" (Art. 69 unter
<lb/>3 und 6, Art. 80) oder als „vermitteln" (Art. 67, Abs. 1; Art. 69 und
<lb/>1, 2, Art. 76, Abs. 1). Der entgegengesetzten (von Dietzel in Siebenhaar,
<lb/>Archiv für d. Wechselrecht Bd. 7, S. 294 vertheidigten) Ansicht, daß ein
<lb/>Handelsmäkler nach dem A. d. H.-G.-B. in ähnlicher Weise wie der in Art.
<lb/>278 für einzelne Handelsgeschäfte bestellte Bevollmächtigte zum Abschluß
<lb/>von Geschäften im Namen seines Auftraggebers berechtigt und daher als
<lb/>derjenige, welcher den Vertrag für seinen Mandanten eingehe, anzusehen sei,
<lb/>könne man nicht zustimmen. Die Vorschrift des Art. 69 Nr. 6 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>widerspreche dieser Auffassung, da unter dem hier erwähnten Geschäft nicht
<lb/>der dem Mäkler ertheilte Auftrag, sondern das von dem Letzteren zu ver- 
<lb/>mittelnde Handelsgeschäft zu verstehen sei. Auch lasse sich aus der Dispo- 
<lb/>sition des Art. 67, Abs. 2, daß durch die übertragene Geschäftsvermittelung
<lb/>ein Handelsmäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen sei, eine Zahlung
<lb/>oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung.in Empfang zu nehmen,
<lb/>nicht 6 contrario ein Argument entnehmen, daß der Mäkler im Namen
<lb/>seines Auftraggebers den Vertrag abschließen dürfe, weil die vorgedachte,
<lb/>dem §. 209 des östreich. Entwurfes entlehnte Bestimmung lediglich zu dem
<lb/>Zwecke in das Gesetz ausgenommen worden, um hiermit eine Belehrung
<lb/>des Publikums über die Rechte und Pflichten der Mäkler zu geben. Da
<lb/>jedoch gleichzeitig in der Conferenz anerkannt worden, daß die Verhältnisse
<lb/>der Mäkler ganz andere seien, wie die der Handlungsbevollmächtigten (s.
<lb/>Nürnb. Protokolle Bd. I. S. 151), so hätte es an sich der obigen Bestim- 
<lb/>mung nicht bedurft. (Koch, Comm. zum A. d. H.-G.-B. S. 170 Note 9
<lb/>zu Art. 67 al. 2.) Lhr.

<lb/>Die Vorstands-Mitglieder einer neubegrüudeten aber noch nicht in
<lb/>das Handelsregister eingetragenen Äktien-Gesellschaft können von dem
<lb/>zuständigen Handelsgericht nicht zwangsweise angehalten werden, fich
<lb/>zur Eintragung in s Handelsregister anzumelden.

<lb/>Die Vorstands-Mitglieder der am 10. Oktober 1863 zu Königsberg
<lb/>i. Pr. unter der Firma „Ost-Preußische Südbahngesellschaft" zum Zwecke des
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0072.tif"
                      n="60"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0072"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0072--><p/>
                  <p>

                     <lb/>60
</p>
                  <p>

                     <lb/>Baues einer Eisenbahn von Pillau nach Königsberg und von da nach Lyk
<lb/>gegründeten Aktien-Gesellschaft hatten, soweit selbige in Preußen ansässig
<lb/>sind, die Eintragung der Aktien-Gesellschaft und des Vorstandes in das
<lb/>Handelsregister, unter gleichzeitiger Zeichnung ihrer Unterschrift bei dem
<lb/>Commerz- und Admiralitäts-Collegium daselbst rechtzeitig beantragt, da- 
<lb/>gegen verursachte die Beibringung einer gleichen Erklärung und Zeichnung
<lb/>seitens der in England wohnhaften 8 Mitglieder des Vorstandes einen
<lb/>längeren Aufenthalt.

<lb/>Demzufolge ersuchte der Königl. Eisenbahn-Commissarius für die Pro- 
<lb/>vinz Preußen zu Bromberg das Commerz- und Admiralitäts-Collegium,
<lb/>gegen die Vorstands-Mitglieder gemäß Art. 551 folg, des Preuß. Ein- 
<lb/>führungs-Gesetzes zum A. d. H.-G.-B. beziehungsweise Art. 228 des letz- 
<lb/>teren nachdrücklich vorzugehen, da er sich sonst mit Rücksicht auf die Be- 
<lb/>stimmung des Art. 211 des A. d. H.-G.-B. für verpflichtet halten würde,
<lb/>die Inangriffnahme des Baues der Bahn ungesäumt zu inhibiren.

<lb/>Das Commerz- und Admiralitäts-Coll.egium zu Königs- 
<lb/>berg hat jedoch diesen Antrag am 13. März 1864 aus folgenden Grün- 
<lb/>den abgelehnt:

<lb/>„Der Art. 210 des A. d. H.-G.-B. verordnet zwar, daß der Gesellschafts-
<lb/>Vertrag und die Genehmigungs-Urkunde einer Aktien-Gesellschaft bei dem
<lb/>Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das
<lb/>Handelsregister eingetragen werden muß, er bestimmt jedoch keineswegs und
<lb/>dieses ist auch sonst nirgends ausgesprochen, daß das Handelsgericht die
<lb/>Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschrift von Amtswegen
<lb/>durch Ordnungsstrafen anhalten soll.

<lb/>„Ein solches Einschreiten des Handelsgerichts ist vielmehr erst in
<lb/>Art. 212 a. a. O. hinsichtlich der Anmeldung einer Zweigniederlassung
<lb/>einer Aktien-Gesellschaft bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Zweig- 
<lb/>niederlassung gegründet ist, vorgeschrieben. Die unterlassene Eintragung
<lb/>der Errichtung einer Aktien-Gesellschaft selbst hat nur die in Art. 211
<lb/>ausgesprochene Folge, daß sie vor erfolgter Genehmigung und Eintragung
<lb/>in das Handelsregister als solche überhaupt nicht existirt und daß, wenn
<lb/>dennoch vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister
<lb/>im Namen der Gesellschaft gehandelt worden Ist, die Handelnden persönlich
<lb/>und solidarisch haften. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer
<lb/>Aktien-Gesellschaft kann in Folge bloßer präparatorischer, dieselbe bezwecken- 
<lb/>der Unternehmungen und Vereinigungen Niemandem auferlegt werden, es
<lb/>muß daher selbstredend den Vorstands-Mitgliedern einer solchen vollständig
<lb/>überlasten bleiben, ob und wann sie das von ihnen geleitete Aktien-Unter-
<lb/>nehmen in das Leben treten lassen wollen. Der Art. 228 des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>welcher ein Einschreiten des zuständigen Handelsgerichts gegen die Mit- 
<lb/>glieder des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft anordnet, insofern sie es
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0073.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0073"/>
               <div xml:id="d9493e8389" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Competenz der Handelsgerichte. - Ueber die Bürgschaft eines Nichtkaufmanns für Handelsschulden haben die Handelsgerichte zu erkennen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0073--><p/>
                  <p>

                     <lb/>61
</p>
                  <p>

                     <lb/>unterlassen, ihre Bestellung anzumelden und ihre Unterschrift vor Gericht
<lb/>zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen,
<lb/>setzt also ebenso wie die Art. 212, 233, 243, 244, 247 a. a. O. voraus, daß
<lb/>bereits eine Eintragung der Aktien-Gesellschaft in das Handelsregister er- 
<lb/>folgt ist. Denn die Eintragung der ersten Vorstandsmitglieder kann nicht
<lb/>früher erfolgen, als die der Aktien-Gefellschaft, für welche ein Zwang nicht
<lb/>vorliegt, sie ist durch jene bedingt, während wiederum die der Aktien-Ge- 
<lb/>sellschaft nicht anders als auf den Antrag der zeitigen Vorstandsmitglieder
<lb/>geschehen kann, welche letztere damit ihre eigene Anmeldung verbinden müssen,
<lb/>und dabei gleichzeitig gemäß §. 72, 74, 76 der Instruktion v. 12. Dezbr. 1861,
<lb/>betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 24. Juni 1861 über die
<lb/>Einführung des A. d. H.-G.-B. einzutragen sind; — ein Zwang, ihre Anmel- 
<lb/>dung zu bewirken, kann also unter diesen Umständen gegen sie nicht ein-
<lb/>treten. Bch.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Competenz -er Handelsgerichte. - Aeber die Bürgschaft eines Nicht-
<lb/>Kaufmanns für Handelsschnlden haben die Handelsgerichte zu erkennen?)

<lb/>Auf Grund eines von B. am 25. November 1863, an eigene Ordre,
<lb/>den 5. März 1864 Zahlbar, auf W. gezogen, von diesem acceptirten und
<lb/>von B. in blanco indossirten Wechsels von 1000 Thlrn., sowie eines von
<lb/>der Ehefrau B. am 6. Januar 1864 ausgestellten Scheines unter Privat- 
<lb/>unterschrift, worin dieselbe sich dem K. gegenüber für alle Wechsel, welche
<lb/>ihr^Ehemann B. an den K. indossiren werde, verbürgt und für die nöthige
<lb/>Deckung der Wechsel aufzukommen sich verpflichtet hat, klagte K. bei dem
<lb/>Handelsgerichte in Köln gegen die Eheleute B. auf Zahlung des Wechsel- 
<lb/>betrages nebst Zinsen und Kosten.

<lb/>Unterm 18. März 1864 erging gegen die Eheleute B. ein Eontuma-
<lb/>cial-Urtheil, wogegen dieselben am 16. April d. I. Einspruch erhoben.

<lb/>Bei der Verhandlung über diesen Einspruch erschien nur die Ehefrau
<lb/>B. und beantragte, unter Annahme des von ihr erhobenen Einspruchs, die
<lb/>Klage ihr gegenüber wegen Jncompetenz des Handelsgerichts, eventuell als
<lb/>unbegründet abzuweisen, weil die von ihr übernommene Bürgschaft kein
<lb/>Handelsgeschäft bilde und sie zur Uebernahme der fraglichen Bürgschaft von
<lb/>ihrem Mann nicht autorisirt worden sei. Der Kläger K. suchte die Ein- 
<lb/>rede der Jncompetenz zu beseitigen und deferirte den Eheleuten B. den Eid,

<lb/>0 Die entgegengesetzte, unseres Erachtens richtige, Ansicht ist ausführlich entwickelt in
<lb/>zwei Urtheilen des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 1., 2., 3. März 1861,
<lb/>s. Eentralorg. Bd. III. S. 97; das Handelsgericht zu Köln hat trotz jener überzeugenden
<lb/>Erkenntnisse des Appellationsgerichtshofes seine frühere Ansicht nicht verlassen, wohl deshalb,
<lb/>weil der Kaufmann in der Unterwerfung unter seine Eompetenz den Vortheil der Schnellig- 
<lb/>keit und Wohlfeilheit sieht und daher leicht geneigt ist, für seine Eompetenz zu entscheiden.

<lb/>Anm. der Red.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0074.tif"
                      n="62"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0074"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0074--><p/>
                  <p>

                     <lb/>62
</p>
                  <p>

                     <lb/>und zwar der Ehefrau B.: ob sie nicht mit Zustimmung und Er- 
<lb/>mächtigung ihres Mannes dem Kläger gegenüber wiederholt sich für die
<lb/>Zahlung der von ihrem Manne Unterzeichneten Wechsel verbürgt, insbe- 
<lb/>sondere den Bürgschein vom 6. Januar 1864 unterzeichnet habe? — den
<lb/>Verklagten Ehemann B.: ob er nicht seine Frau ermächtigt habe, dem Kläger
<lb/>gegenüber sich für die Zahlung der von ihm, B., gezeichneten Wechsel zu
<lb/>verbürgen, insbesondere den Schein vom 6. Januar 1864 zu unterzeichnen?

<lb/>Das Handelsgericht zu Köln hat durch Urtheil vom 10. Juni 1864
<lb/>die Einrede der Jncompetenz verworfen, jedoch die aus der mangelnden
<lb/>Autorisation der Ehefrau B. hergeleitete Einrede angenommen und unter
<lb/>Annahme des von derselben erhobenen Einspruches, die Klage dieser gegen- 
<lb/>über abgewiesen, und zwar was das Erstere betrifft, aus folgenden Gründen:

<lb/>„In Erwägung, daß der Kläger seinen gegen die Ehefrau B. gerich- 
<lb/>teten Anspruch auf einen von derselben am 6. Januar l. I. ausgestellten
<lb/>Schein unter Privatunterschrist stützt, wonach dieselbe sich dem Kläger ge- 
<lb/>genüber für alle Wechsel, welche ihr Ehemann B. an den Kläger giriren
<lb/>werde, verbürgt und eventuell für die nöthige Deckung der Wechsel auf- 
<lb/>zukommen sich verpflichtet hat;

<lb/>„daß die Ehefrau B. dem gegen sie erhobenen Ansprüche des Klägers
<lb/>zunächst die Einrede der Jncompetenz des Handelsgerichtes entgegensetzt,
<lb/>weil die von ihr übernommene Bürgschaft nicht auf einem Handelsgeschäfte
<lb/>beruhe, und sodann auch die rechtsverbindliche Kraft der von ihr gemäß
<lb/>dem vorbezogenen Scheine übernommenen Bürgschaft wegen mangelnder
<lb/>Autorisation ihres Ehemannes bestreitet;

<lb/>„In Erwägung, daß die Hauptschuld, für welche die verklagte Ehefrau
<lb/>B. sich verbürgt hat, nicht nur als Wechselklage zur Cognition des Handels- 
<lb/>gerichtes gehört, sondern auch, weil der Hauptverklagte unbestrittener Maßen
<lb/>Kaufmann ist, und sowohl die Ausstellung, als auch die Weiterveräußerung
<lb/>eines Wechsels durch einen Kaufmann nach den Bestimmungen der Artikel
<lb/>273 und 274 des A. d. H.-G.-B. und des Artikels 2, Nr. 1 und Artikel
<lb/>47, Nr. 1 und 4 des Einführungsgesetzes als Handelsgeschäfte anzusehen sind;

<lb/>„daß durch die Verbürgung einer solchen Schuld der Bürge die Erfül- 
<lb/>lung einer Handelsschuld übernimmt, die Klage auf deren Erfüllung also
<lb/>sachlich ganz gewiß vor das Handelsgericht gehört;

<lb/>„daß zwar die Ehefrau B. einwendet, der Akt der Uebernahme der
<lb/>Bürgschaft selbst sei auf ihrer Seite kein Handelsgeschäft gewesen und des- 
<lb/>halb die Competenz der hiesigen Stelle nicht begründet, trotzdem die Haupt- 
<lb/>verbindlichkeit eine Handelssache sei;

<lb/>„daß dieser Einwand jedoch nicht als begründet erachtet werden kann;
<lb/>„daß nämlich der Artikel 47, Nr. 1 des Einführungsgesetzes die Han- 
<lb/>delsgerichte für zuständig erklärt, für alle Rechtsstreitigkeiten über Verbind- 
<lb/>lichkeiten eines Kaufmannes aus seinem Handelsbetriebe, ohne das fernere
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0075.tif"
                      n="63"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0075"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0075--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 6S —

<lb/>Erfordernd zu stellen, daß gerade dieser Kaufmann selbst als Ver- 
<lb/>klagter im Prozesse stehe;*)

<lb/>„daß vielmehr der Artikel 2 a. a. O., welcher nach den Motiven zu die- 
<lb/>sem Gesetze gerade mit Rücksicht auf die Regulirung der Competenz in das- 
<lb/>selbe ausgenommen wurde, als Handelssachen die Rechtsangelegenheiten er- 
<lb/>klärt, „welche das Rechtsverhältniß zum Gegenstände haben, welches aus
<lb/>Handelsgeschäften zwischen den Betheiligten entsteht", (Artikel 271 bis 273
<lb/>des A. d. H.-G.-B.) die Rechtsverhältnisse somit, welche für die Haupt- 
<lb/>personen Handelssachen sind, auch für sämmtliche Betheiligte zu Handels- 
<lb/>sachen erkärt; s)

<lb/>„daß mithin,, da es sich um die Klage aus der Verbindlichkeit eines
<lb/>Kaufmannes aus seinem Handelsbetriebe handelt, es nicht darauf ankommt,
<lb/>gegen welchen angeblich Verpflichteten diese Verbindlichkeit eingeklagt wird;

<lb/>„daß vielmehr nur insoweit es sich um die Beweisregeln sowie um die
<lb/>Anwendbarkeit der Körperhaft handelt, ein Unterschied zu machen sein wird
<lb/>zwischen dem Falle, wo die Uebernahme der Bürgschaft auf Seiten des
<lb/>Bürgen ein Handelsgeschäft ist, und denjenigen, wo sie es nicht ist;

<lb/>„daß auch ein ganz ähnliches Rechtsverhältniß bei den Erben und Uni- 
<lb/>versallegataren, sowie der Wittwe des Kaufmannes eintritt, bei denen nur
<lb/>das Geschäft ihres Autors ein Handelsgeschäft ist, während sie mittelst
<lb/>eines rein civilrechtlichen Aktes, sei es Testament, sei es gesetzliche Erbfolge,
<lb/>sei es Gütergemeinschaft, in dasselbe eintreten, beziehungsweise daran be- 
<lb/>iheiligt werden;* 2 3)


<lb/>*) Diese Ausführung, welche das Handelsgericht als einen neuen, in den erwähnten
<lb/>Urtheilen des Appellationsgerichtshofes zu Köln vom 1. und 23. März 1864 nicht bespro- 
<lb/>chenen Grund für seine Ansicht aufstellt, ist durchaus unhaltbar. Die logische und gramma- 
<lb/>tikalische Interpretation des Art. 47, Abs. 1 des Preuß. Einf.-Gesetzes z. A. d. H.-G.-B. führt
<lb/>zu dem Ergebnisse, daß die Worte „eines Kaufmannes", in engster Verbindung stehend mit
<lb/>dem vorhergehenden Worte „Verbindlichkeiten", lediglich eine nähere Bestimmung des letztern
<lb/>bilden, daß demnach die Competenzbestimmung des Abs. 1 nur eintritt, wenn es sich um
<lb/>das zuständige Forum eines „Kaufmannes" (bei einer Klage oder Reconvention) handelt.
<lb/>Hier aber war, soweit es die Ehefrau betraf, ihre Bürgschaft Gegenstand des Rechtsstreites,
<lb/>also die Verbindlichkeit eines Nichtkaufmannes; in dem Prozeß gegen sie als Bürgin konnte
<lb/>die Existenz der Handelsverbindlichkeit des Hauptschuldners nur indirekt möglicherweise als
<lb/>Vorfrage i n dem Prozeß zur Sprache kommen, nicht aber als der Gegenstand des Rechts- 
<lb/>streites selbst erscheinen.


<lb/>2) Diese maßlos vage Bedeutung des Ausdrucks: „Betheiligte" läßt sich bei dem
<lb/>Art. 2 unmöglich unterstellen. Aus dem Handelsgeschäft eines Hauptschuldners entsteht
<lb/>wahrlich keine Verbindlichkeit eines Bürgen und bei dem Handelsgeschäfte ist doch
<lb/>offenbar der Bürge als solcher nicht betheiligt.


<lb/>3) In diesen Fällen wird der Kaufmann von seinen Rechtsnachfolgern repräsentirt,
<lb/>und es beruht auf der ausdrücklichen positiven Bestimmung des Art. 226 der Rhein. Civ.-Pr.-
<lb/>Ordn., daß diese Verbindlichkeit in Bezug auf die Competenz ihre ursprüngliche Natur nicht
<lb/>verlieren soll. Wer würde z. B. in dem Falle, wenn A. in seinem Testament zu Gunsten des
<lb/>Kaufmannes Z. die Verfügung getroffen hätte, daß sein Erbe B. die Forderung tilgen
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0076.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0076"/>
               <div xml:id="d9493e8715" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsgerichtliche Competenz bei Darlehens-Klagen gegen Kaufleute</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0076--><p/>
                  <p>

                     <lb/>64
</p>
                  <p>

                     <lb/>„daß auch die constante Praxis der Rheinischen Gerichte unter der Herr- 
<lb/>schaft des frühem Handelsgesetzbuches die Competenz der Handelsgerichte
<lb/>gegenüber dem Bürgen einer Handelsschuld, anerkannte und weder im Ein- 
<lb/>führungsgesetze, noch in seinen Motiven sich eine Andeutung dafür findet,
<lb/>daß der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, in dieser Beziehung eine Aenderung
<lb/>eintreten zu lassen ft)

<lb/>daß hiernach die vorgeschützte Jncompetenz-Einrede zerfallen muß.

<lb/>E.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Handelsgerichtliche Competenz Lei Darlehens-Klagen gegen Kaufieute.

<lb/>(Art. 273, 274, 292 des A. d. H.-G.-B.)

<lb/>In einem Urtheile des Handelsappellationsgerichtes zu Nürn- 
<lb/>berg vom 12. November 1863 in Sachen D. gegen M. findet sich über
<lb/>die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kaufmann wegen eines ihm
<lb/>gegebenen Darlehens vor dem Handelsgerichte belangt werden könne, fol- 
<lb/>gende Ausführung:

<lb/>„Der Art. 273, Abs. 1 des A. d. H.-G.-B. ist nicht dahin zu verstehen,
<lb/>daß nur solche von einem Kaufmann geschlossene Geschäfte Handelsgeschäfte
<lb/>seien, welche einen Bestandtheil seines Handelsgewerbes bilden. Dieser
<lb/>Absatz bezieht sich vielmehr, wie es in den Nürnberger Protocollen S. 1297
<lb/>heißt, auf diejenigen Geschäfte, welche zwar nicht, wie die in den beiden
<lb/>vorhergehenden Artikeln aufgeführten, den Anhaltspunkt für den juristischen
<lb/>Begriff eines Handlungsgewerbes darböten, aber doch aus irgend einem
<lb/>Grunde mit dem Betriebe eines einzelnen Handlungsgewerbes connex seien;
<lb/>er enthält hiernach, wie der ganze Art. 273 überhaupt, eine ergänzende
<lb/>Klausel zu den einzelnen Aufzählungen des Art. 272. Das A. d. H.-G.-B.
<lb/>statuirt stelbstständig den Begriff eines Handelsgeschäftes. Nachdem im
<lb/>Art. 272 jene Geschäfte aufgeführt sind, welche, gewerbemäßig betrieben,
<lb/>als Handelsgeschäfte aufgefaßt werden sollen, und hierauf im Art. 273,
<lb/>Abs. 1 bestimmt wird, daß auch alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmannes,

<lb/>solle, welche der B. aus seinem Handelsgeschäft dem Z. verschulde, nur auf den Gedanken kommen,
<lb/>daß Z. auf Grund des Testaments gegen den Erben B. bei dem Handelsgerichte klagen könne.

<lb/>9 Eine frühere constante Praxis in der Rheinprovinz wie in Frankreich ist nicht zu- 
<lb/>zugeben; die Frage war vielmehr fortwährend bestritten. S. Generalreg. zum Rhein.
<lb/>Archiv 8. V. Handelsgericht, Competenz, und 8ir. Oilbert, code de commerce, Art. 631.
<lb/>Art. 103. 203.

<lb/>Das Preuß. Eins.-Ges. z. A. d. H.-G.-B., bei welchem übrigens offenbar die Gelegen- 
<lb/>heit nicht war, Detailcontroversen des Rheinischen Prozesses speciell zu entscheiden, unter- 
<lb/>scheidet sich in Art. 47, Nr. 1 nach Inhalt und Fassung so sehr von den früheren Gesetzes- 
<lb/>bestimmungen, daß ihm gegenüber auf eine angebliche frühere Praxis hier nicht füglich zurück- 
<lb/>gegangen werden kann. Wenn man die Competenz des Handelsgerichtes auf den Bürgen
<lb/>ausdehnen will, weil die Bürgschaft accesorischer Natur oder weil der Bürge bei dem Han- 
<lb/>delsgeschäfte betheiligt sei, so argumentirt man dabei entweder aus sehr vagen Begriffen oder
<lb/>man sucht unwillkürlich aus Zweckmäßigkeitsrücksichten legislatorisch das Gesetz zu verbessern.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0077.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0077"/>
               <div xml:id="d9493e8833" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sparkassenbücher sind keine Inhaberpapiere</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0077--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 65 —

<lb/>welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, als Handelsgeschäfte
<lb/>anzusehen seien, so können unter letzteren nicht diejenigen Geschäfte, in
<lb/>welchen sein Gewerbe besteht, sondern nur solche Geschäfte verstanden wer- 
<lb/>den, die mit den sein Handelsgewerbe bildenden Geschäften in einer wesentlichen
<lb/>Beziehung, in einem gewissen Zusammenhänge stehen. Dies gilt, wie der Abs. 2
<lb/>des Art. 273 sagt, insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu
<lb/>diesem Zwecke angeschafften Maaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere,
<lb/>sowie für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen
<lb/>Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benützt oder ver- 
<lb/>braucht werden sollen; dieses gilt folgeweise auch für Darlehen, welche der
<lb/>Kaufmann zum Betriebe seines Handelsgewerbes ausgenommen hat. Es ist
<lb/>demnach unrichtig, daß Darlehensaufnahmen wohl bei einem Banquier und
<lb/>Geldwechsler, zweifellos aber nie bei einem Spezereiwaarenhandlungsinhaber -
<lb/>zum Betriebe seines Handlungsgewerbes gehören, Handelsgeschäfte desselben
<lb/>bilden können. Wenn Verklagter hierbei auf die in Abs. 2 des Art. 273
<lb/>hervorgehobene Unmittelbarkeit der Benützung und Verwendung hinweist,
<lb/>so ist hiergegen zu bemerken, daß dieses Erforderniß auf jene Anschaffung
<lb/>beschränkt werden muß, bei welcher dasselbe speziell vom Gesetze als Be- 
<lb/>dingung ihrer Auffassung als Handelsgeschäfte ausgesprochen worden ist.

<lb/>„Auch auf den Art. 292, Abs. 2, kann sich Verklagter nicht mit Erfolg
<lb/>berufen. Denn die Darlehen eines Kaufmannes wurden hier nicht aus
<lb/>dem Grunde neben den Handelsgeschäftsschulden erwähnt, weil der Gesetz- 
<lb/>geber sie unter allen Umständen nicht als Handelsgeschäfte betrachtete, —
<lb/>sondern weil er bei ihnen, wenn sie einem Kaufmanne gegeben wurden,
<lb/>unter allen Umständen, also auch wenn sie nicht Handelsgeschäfte sein
<lb/>sollten, die höhere Verzinsung gestatten wollte. (Nürnb. Prot. S. 424.)

<lb/>„Steht nun hiernach fest, daß auch Darlehen, wenn sie zum Betriebe
<lb/>des Handelgewerbes gegeben wurden, nach Art. 273 als Handelsgeschäfte
<lb/>anzusehen sind, so folgt aus Art. 274 weiter, daß einem Kaufmann ge- 
<lb/>genüber der Zweck des gegebenen Darlehens nicht einmal eines Beweises auf
<lb/>Seite des Gläubigers bedarf, weil alle von einem Kaufmanne geschlossenen
<lb/>Verträge, somit auch Darlehensverträge, im Zweifel d. h. so lange das
<lb/>Gegentheil nicht dargethan ist, als zum Betriebe des Gewerbes gehörig
<lb/>gelten." (Vgl. Motive zum Preuß. Entwürfe S. 102, welcher in diesem
<lb/>Punkte eine Abänderung nicht erlitten hat.) Lhr.

<lb/>Sparkassenbücher sind keine Änhaberpapiere.

<lb/>§§. 393, 1037, 1065 Tit. 11, Th. 1. des Preuß. A. L.-R.

<lb/>I. hatte an die Kreissparkaffe des Graudenzer Kreises, auf Grund
<lb/>eines Sparkassenbuches, eine Forderung von 391 Thlrn., welche kurz nach
<lb/>dem Tode des I. ein gewisser K. gegen Aushändigung des Sparkaffen- 
<lb/>buches erhob, und seine Berechtigung darauf gründete, daß I. ihm das

<lb/>Central. Organ. N. F. I. 1. 5
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0078.tif"
                      n="66"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0078"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0078--><p/>
                  <p>

                     <lb/>66
</p>
                  <p>

                     <lb/>Buch kurz vor seinem Tode in Anerkennung für geleistete Dienste mündlich
<lb/>geschenkt habe. Der Curator des Nachlasses des I. bestritt die, weil nur
<lb/>mündlich, ungültige Schenkung, erachtete die Zueignung des Sparkassenbuches
<lb/>Seitens des K. als widerrechtlich erfolgt, und wurde auf Rückzahlung der
<lb/>391 Thlr. klagbar. Durch gleichlautende Erkenntnisse des Kreis-Gerichts
<lb/>zu Graudenz vom 1. Mai 1863 und des Appellationsgerichts zu
<lb/>Marienwerder vom 3. Dezember 1863 ist K. zur Rückzahlung verur-
<lb/>theilt worden, und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Papiere, welche auf den Namen einer bestimmten Person als Gläu- 
<lb/>biger lauten, und worin der Schuldner sich nur ausbedungen hat, daß er
<lb/>bei der Bezahlung sich nicht mit der Prüfung der Legitimation des Präsen- 
<lb/>tanten zu befassen verpflichtet sei, sind nicht als lettros au xortsur
<lb/>paradis») d. h. nicht als Jnhaberpapiere, sondern nur als Legitimations- 
<lb/>papiere zu betrachten, wonach der jedesmalige Inhaber nicht Gläubiger ist
<lb/>und ihm nur die Vermuthung zur Seite steht, zur Erhebung der Forde- 
<lb/>rung von dem, aus dem Schuldpapiere ersichtlichen Gläubiger durch irgend
<lb/>ein Rechtsgeschäft autorisirt zu sein. Man kann ihnen somit nicht die
<lb/>Eigenschaft von Pfandbriefen, Staatsschuldscheinen und anderen Geld- 
<lb/>papieren beilegen, welche auf den Inhaber lauten und mit dem Gelde das
<lb/>gemeinsam haben, daß sie einem und zwar wechselnden Course unterworfen
<lb/>sind, wodurch sie geeignet werden, die Stelle des Geldes zu vertreten.
<lb/>Was nun die Sparkassenbücher betrifft, so bestimmt das Reglement für
<lb/>dieselben vom 12. Dezember 1838 (Ges.-Sammlung für 1839 S. 5 flg.),
<lb/>daß zwar der Name des Einlegers darin einzutragen, damit aber bei der
<lb/>Zurücknahme der Einlage der Inhaber sich nicht erst mit Weitläufigkeiten
<lb/>und zum Theil mit Kostenaufwand wegen der Identität feiner Person und
<lb/>wegen feiner Empfangsberechtigung legitimiren müßte, die Bestimmung
<lb/>aufzunehmen, daß jedem Inhaber eines Sparkassenbuches der Betrag ohne
<lb/>weitere Legitimation werde ausgezahlt werden und die Commune nach Ein- 
<lb/>lösung desselben dem Einzahler oder dessen Erben keine weitere Gewähr
<lb/>leiste, dafern nicht vor der Auszahlung ein Protest dagegen erhoben wor- 
<lb/>den ist. Hiernach war das vorliegende Sparkassenbuch als Jnhaberpapier
<lb/>nicht zu erachten, umsomehr, als das vorbezeichnete auch auf die Grau-
<lb/>denzer^ Sparkasse Anwendung findende Reglement bestimmt, daß die damals
<lb/>schon auf jeden Inhaber ausgestellten Sparkassenbücher ihre Verbind- 
<lb/>lichkeit behielten, neue aber nur in der vorbeschriebenen Form ausgestellt
<lb/>werden dürfen (vgl. Central-Organ Bd. 1. S. 155.).

<lb/>„Unter diesen Umständen konnte das Forderungsrecht des I. an die
<lb/>Sparkasse zu Graudenz durch bloße mündliche Erklärung und Aushändigung
<lb/>des Sparkassenbuches zufolge §§. 1037, 1065 Tit. 11, Th. 1 des Preuß.
<lb/>A. L.-R. auf den K. nicht übergehen, sondern es bedurfte einer schriftlichen
<lb/>Cession, wie dies bei Abtretung von Schuldforderungen, worüber schrift-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0079.tif"
                   n="67"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0079"/>
               <div xml:id="d9493e9048" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Indossament nicht an Ordre laufender Ladescheine. Rücktritt vom Frachtvertrage</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0079--><p/>
                  <p>

                     <lb/>67
</p>
                  <p>

                     <lb/>liche Urkunden existiren, zufolge §. 393 a. a. O. gesetzliches Erforderniß ist.
<lb/>Da es nun an einer schriftlichen Cession fehlt, so ist das Eigenthum an
<lb/>dem Forderungsrechte der Sparkasse in gültiger Weise auf den K. nicht
<lb/>übergegangen. Befände sich K. noch im Besitze des Sparkassenbuches, so
<lb/>wäre die Vindikationsklage gegen ihn begründet. Da dies nicht mehr der
<lb/>Fall, so haftet er der Nachlaßmasse des I. für das ganze Interesse. Das
<lb/>Geld, welches K. bei der Sparkasse erhoben, hat er ohne einen zulässigen
<lb/>Titel erworben, mithin kann er nach den Grundsätzen der conditio sine
<lb/>causa (§. 193, Tit. 16, Th. 1 des Preuß. A. L.-R.) zur Rückzahlung an- 
<lb/>gehalten werden." L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Indossement nicht an Ordre kantender Ladescheine. Rücktritt

<lb/>vom Frachtverträge.

<lb/>Art. 302, 394 des A. d. H.-G.-B. §8- 360, 408 sg., Tit. 5, Th. 1.

<lb/>des Preuß. A. L.-R.

<lb/>Im Ladescheine vom 30. Juli 1862 bekannte der Kaufmann B. aus
<lb/>N. in Galizien eine näher angegebene Quantität Weizen und Roggen vom
<lb/>Kaufmann T. in Warschau erhalten zu haben, und verpflichtete sich, das
<lb/>Getreide auf ihm gehörigen Balken Holz aus der Weichsel nach Danzig
<lb/>herunterzuflößen. Am 16. August 1862 kam das Getreide, unter Leitung
<lb/>des Schwiegersohnes des B., Namens M., in Thorn an. Inzwischen hatte
<lb/>B. das Holz, auf welchem das Getreide geflößt wurde, an F. in Stettin
<lb/>verkauft und F. dem Spediteur A. zu Thorn die Anweisung gegeben, das
<lb/>Holz nicht weiter als bis zu der ungefähr 5 Meilen unterhalb Thorn be- 
<lb/>findlichen Brahespitze gehen zu lassen, von dort solle es durch dieBrahe rc.
<lb/>nach Stettin geschafft werden. M. erklärte gegen A., daß er keine Anwei- 
<lb/>sung von B. erhalten, was er nunmehr mit dem auf dem Holze befind- 
<lb/>lichen Getreide machen solle. Dies wurde der Handlung Th. B. &amp; Comp,
<lb/>in Danzig, welcher der Ladeschein vom 30. Juli 1862 inzwischen durch In- 
<lb/>dossement übertragen war, mitgetheilt, woraus sie ihren Geschäftsführer S.
<lb/>nach Thorn schickte, und von M. verlangte, daß er, da eine Umladung an
<lb/>der Brahespitze mit noch größeren Schwierigkeiten verknüpft sei, in Thorn
<lb/>das Getreide auf Kähne umladen lassen und so dasselbe nach Danzig be- 
<lb/>fördern möge. M. kam dieser Aufforderung nicht nach, traf auch sonst kei- 
<lb/>nerlei Dispositionen über das Getreide, war vielmehr, wie Zeugen bestätigt
<lb/>haben, gänzlich rathlos. Unterdessen war am 25. August 1862 der Prin- 
<lb/>zipal des M., B., in Thorn eingetroffen, allein auch dieser that in der
<lb/>Sache Nichts, und konnte auch wohl keine Anordnungen treffen, da er bald
<lb/>nach seiner Ankunft in Thorn auf Instanz eines dortigen Gläubigers zum
<lb/>Schuldarrest gebracht wurde. Nunmehr ließ S., ohne daß Seitens des M.
<lb/>oder B. ein ausdrücklicher Widerspruch dagegen erhoben wurde, das Ge-

<lb/>5*
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0080.tif"
                      n="68"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0080"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0080--><p/>
                  <p>

                     <lb/>68
</p>
                  <p>

                     <lb/>treibe von den Hölzern auf von ihm gemiethete Kähne umladen, und auf
<lb/>diese Weife nach Danzig schaffen. Dieser Transport, einschließlich der Um- 
<lb/>ladung, hat der Handlung Th. B. &amp; Comp. 964 Thlr. 3 Sgr. Kosten ver- 
<lb/>ursacht. Hierauf rechnet sie dem B. einen Frachtrest von 431 Thlr. 10 Sgr.
<lb/>zu Gute; auf Erstattung des Restes von 532 Thlr. 22 Sgr. hat sie gegen- 
<lb/>wärtig gegen B. Klage erhoben.

<lb/>Verklagter macht zunächst den Einwand, daß Klägerin zur Klage nicht
<lb/>legitimirt sei, da der Ladeschein nicht an Ordre laute und deshalb durch
<lb/>Indossement nicht übertragen werden könne. Jedenfalls sei die durch den
<lb/>Geschäftsführer der Klägerin vorgenommene Umladung eine gewaltsame und
<lb/>unberechtigte Maßregel gewesen, da in dem Ladeschein eine Frist zur Ab- 
<lb/>lieferung des Getreides in Danzig nicht bestimmt worden sei. Auch habe
<lb/>Klägerin ein Interesse an der schleunigen Weiterschaffung nicht gehabt, da
<lb/>in Danzig damals die Getreideabladeplätze alle besetzt gewesen und die Ab- 
<lb/>ladung dort mindestens eine Frist von 6 Wochen erfordert haben würde,
<lb/>was Klägerin bestreitet. Auch werde F. in Stettin bekunden, daß er ge- 
<lb/>stattet, das Getreide könne auf den ihm verkauften Hölzern erst nach D.
<lb/>gebracht werden, jedenfalls hätte Klägerin den Transport auf den Hölzern
<lb/>bis zur Brahespitze geschehen lassen müssen, da auch dort eine Umladung
<lb/>habe erfolgen können. Daß die Zollrevision des Getreides in Thorn am
<lb/>24. August bereits beendet gewesen, hat der Verklagte anerkannt.

<lb/>Das Kreisgericht zu Thorn hat unterm 9. Juni 1864 den Verklagten
<lb/>nach dem Klageanträge verurtheilt, und zwar im Wesentlichen aus fol- 
<lb/>genden Gründen:

<lb/>„Der Einwand der mangelnden Activlegitimation sei zu verwerfen,
<lb/>denn, wenn auch die Jndossirung eines nicht an Ordre lautenden Lade- 
<lb/>scheines nicht die im Art. 303 des A. d. H.-G.-B. beschriebenen Wirkungen
<lb/>nach sich ziehe, so habe ein solches Indossement doch wenigstens die Wir- 
<lb/>kungen einer gewöhnlichen Cession, und sei deshalb geeignet, das Eigenthum
<lb/>an der im Ladescheine verschriebenen Ladung, sowie überhaupt die Rechte aus
<lb/>dem Frachtverträge auf den Indossaten zu übertragen (vgl. den Aufsatz
<lb/>Bd. IU. S. 39 des Central-Organs). In der Sache selbst müsse die durch
<lb/>die Klägerin bewirkte Umladung des Getreides für eine gerechtfertigte Maß- 
<lb/>regel erachtet werden. Wenn B. die Hölzer, auf denen das Getreide sich befand,
<lb/>verkauft (die Behauptung, daß F. dennoch den Transport bis Danzig gestattet,
<lb/>sei nicht zu berücksichtigen, da F. dem Spediteur A. in Thorn eine dem ent- 
<lb/>gegenstehende Ordre gegeben), wenn ferner weder der Führer des Holzes M.
<lb/>noch B. selbst in Thorn anderweite Dispositionen über die Weiterschaffung des
<lb/>Getreides getroffen, M. vielmehr gänzlich rathlos sich gezeigt habe und B.
<lb/>sogar bald nach seinem Eintreffen in Thorn zum Schuldarrest gebracht worden
<lb/>sei, so könne nur angenommen werden, daß eine für die Klägerin erhebliche
<lb/>und bedenkliche Unterbrechung des Transportes durch Schuld des Verklagten
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0081.tif"
                   n="69"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0081"/>
               <div xml:id="d9493e9266" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mündliche Abänderung eines schriftlich geschlossenen Vertrages</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0081--><p/>
                  <p>

                     <lb/>69
</p>
                  <p>

                     <lb/>stattgefunden, welche die Klägerin zum gänzlichen Rücktritte von dem VM-
<lb/>trage berechtigt habe. Namentlich habe die Klägerin nicht nöthig gehabt,
<lb/>den Transport durch Verklagten noch die wenigen Meilen bis zur Brahe-
<lb/>spitze zu gestatten, denn dort wäre notorisch eine Umladung mit noch viel
<lb/>größeren Schwierigkeiten als in Thorn verknüpft gewesen, da dort nicht
<lb/>immer Kähne und Arbeiter zur Stelle feien. Daß die Klägerin das Recht
<lb/>zum Rücktritte gehabt habe, könne nicht zweifelhaft fein. Wenn ein solches
<lb/>Recht nach Art. 394 des A. d. H.-G.-B. dem Absender selbst einem Fracht- 
<lb/>führer gegenüber zustehe, der feine ganze Schuldigkeit gethan, so müsse er
<lb/>dasselbe Recht um so mehr im Falle eines Verschuldens des Frachtführers
<lb/>haben, (s. Conf.-Prot. S. 4686). Besondere Bestimmungen seien für die
<lb/>Fälle des Verschuldens des einen oder des andern der Contrahenten in dem
<lb/>Abschnitte über das Frachtgeschäft nicht enthalten, es müsse daher auf das
<lb/>bürgerliche Recht 'zurückgegangen werden. Nach §§. 408 ff. 360 Tit. 5,
<lb/>Th. 1. des Preuß. A. L.-R. sei derjenige Contrahent, welcher mit Grund
<lb/>behaupten könne, daß der andere die Erfüllung nicht contraktmäßig leiste,
<lb/>vom Vertrage abzugehen und vom Andern Schadensersatz zu fordern be- 
<lb/>rechtigt. Von diesem Rechte habe Klägerin Gebrauch gemacht. Der Scha- 
<lb/>den der Klägerin bestehe in den Kosten der Umladung und des Trans- 
<lb/>portes von Thorn nach Danzig. Soweit diese die dem Verklagten zuste- 
<lb/>hende Fracht überstiegen, habe Verklagter zum Ersätze verurtheilt werden
<lb/>müssen." L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mündliche Abänderung eines schriftlich geschlossenen Vertrages. —

<lb/>Art. 317 des A. d. H.-G.-B. §§. 100, 101 Tit. 4, Th. 1. des

<lb/>Preuß. A. L.-R.

<lb/>Am 23. Juni 1862 verkaufte der Kaufmann P. zu Thorn dem Kauf- 
<lb/>mann L. daselbst 4—500 Centner Rübkuchen zum Preise von 1 Thlr. 27 Sgr.
<lb/>6 Pf. pr. Centner, zur sofortigen Abnahme. Da P. erklärte, daß er außer- 
<lb/>dem in Warschau noch Rübkuchen habe, welche er zum Preise von 1 Thlr.
<lb/>27 Sgr. ablassen könne, so kam am 26. Juni 1862 über diese Rübkuchen fol- 
<lb/>gender schriftlicher Vertrag zu Stande:

<lb/>„Es verkauft Hr. P. an Hrn. L. 1000 Centner gute, gesunde, trockene
<lb/>Rübkuchen frischer Qualität aus der Dampfmühle zu Warschau zu dem
<lb/>Preise von 1 Thlr. 27 Sgr. pr. Centner ab Kahn hier zur Lieferung
<lb/>nach Wahl des Herrn Verkäufers, binnen dato 3 Monate. Zahlung er- 
<lb/>folgt bei Abnahme."

<lb/>Nach Abschluß des Vertrages erklärte P., es könne möglich sein, daß
<lb/>die Rübkuchen in Warschau für seine Rechnung inzwischen verkauft seien,
<lb/>in diesem Falle wolle er von dem Vertrage entbunden sein. L. erklärte
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0082.tif"
                      n="70"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0082"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0082--><p/>
                  <p>

                     <lb/>70
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich hiermit einverstanden und wurde abgemacht, daß in diesem Falle P.
<lb/>nur die am 23. Juni verkauften 4—500 Centner zu liefern brauche. P.
<lb/>sollte nach Warschau telegraphiren und bis zum andern Tage dem L. Be- 
<lb/>scheid ertheilen, ob ein Verkauf stattgefunden. In Folge dessen wurde unter
<lb/>den Vertrag vom 26. Juni ein von den Contrahenten nicht unterschriebener
<lb/>Vermerk gesetzt: „Morgen Mittag Bescheid, ob nur 500 Centner ä 57 V* Sgr.
<lb/>vom Speicher" (d. h. die durch den ersten Vertrag vom 23. Juni verkauf- 
<lb/>ten). L. behauptet nun, diesen Bescheid weder am andern Tage noch über- 
<lb/>haupt erhalten zu haben, und nimmt, da die Rübkuchen bis zum 26. Sep- 
<lb/>tember 1862, dem letzten Lieferungsvertrage, auf 2 Thlr. 10 Sgr. pr.
<lb/>Centner gestiegen seien, den P. klagend in Anspruch: nach seiner Wahl
<lb/>entweder 1000 Centner zum Preise von 1 Thlr. 27 Sgr. (so lange der
<lb/>Preis noch auf 2 Thlr. 10 Sgr. stehe) zu liefern, oder die Differenz mit
<lb/>433 Thlr. 10 Sgr. zu zahlen.

<lb/>Verklagter wendet ein, es habe sich herausgestellt, daß die 1000 Centner
<lb/>Rübkuchen bereits anderweit verkauft seien, weshalb der Vertrag vom
<lb/>26. Juni 1862 für aufgehoben zu erachten. Er sei nämlich in Bezug auf
<lb/>die Rübkuchen nur Commissionär eines Warschauer Hauses, habe bei diesem
<lb/>am 27. Juni 1862 der Verabredung gemäß angefragt, und sofort die Ant- 
<lb/>wort erhalten, daß der Posten Rübkuchen bis zum 30. Juni anderweit fest
<lb/>angestellt sei, weshalb desinitive Erklärung Vorbehalten werde. Briestich
<lb/>habe darauf das Warschauer Haus ihm mitgetheilt, daß, falls auf das Ge- 
<lb/>schäft mit L. eingegangen werden könnte, bis zum 30. Juni telegraphische
<lb/>Anzeige erfolgen werde; diese Anzeige sei indessen nicht eingegangen. Dies
<lb/>Alles hat Verklagter auch vollständig erwiesen, nur der Beweis ist ihm
<lb/>nicht gelungen, daß er, wie er behauptet, dem L. von dem anderweiten Ver- 
<lb/>kaufe der Rübkuchen Kenntniß gegeben habe.

<lb/>Das Kreisgericht zu Thorn hat am 3. März 1864 den Kläger mit
<lb/>seiner Klage abgewiesen, und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Wenn zwischen den Contrahenten abgemacht worden, daß P. von dem
<lb/>Vertrage entbunden sein sollte, falls die Rübkuchen in Warschau bereits
<lb/>anderweit verkauft seien, so sei die Wirksamkeit des Vertrages von dem
<lb/>Eintreffen oder Nichteintreffen einer ungewissen Begebenheit abhängig ge- 
<lb/>macht, mithin dem Vertrage eine aufschiebende Bedingung hinzugefügt
<lb/>worden (§§. 100, 101, Tit. 4, Th. 1. des Preuß. A. L.-R.). Daß diese
<lb/>in den Text des Vertrages nicht aufgenommene, mithin nur mündlich er- 
<lb/>folgte Aenderung des schriftlich geschlossenen Vertrages vom 26. Juni volle
<lb/>Gültigkeit habe, könne nicht zweifelhaft sein, denn es liege ein Handelsge- 
<lb/>schäft vor, und bei solchen sei, bis auf bestimmte Ausnahmen, die Gültig- 
<lb/>keit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten
<lb/>nicht bedingt (Art. 317 des A. d. H.-G.-B.). Man würde den Worten des
<lb/>Gesetzes Zwang anthun, wenn man dasselbe so auslegen wollte, daß die
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0083.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0083"/>
               <div xml:id="d9493e9480" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 323 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0083--><p/>
                  <p>

                     <lb/>71
</p>
                  <p>

                     <lb/>mündliche Form nur dann ausreiche, wenn der Vertrag von vorneherein
<lb/>mündlich zu Stande gekommen, die mündliche Form zur Abänderung eines
<lb/>schriftlichen Vertrages aber nicht genüge. Nach dem A. d. H.-G.-B. sei
<lb/>bis auf bestimmte Ausnahmen beiden Formen, der schriftlichen und der
<lb/>mündlichen, gleiche rechtliche Wirksamkeit beigelegt. Die Abrede über die
<lb/>Aufhebung des Vertrages sei wieder selbst ein Vertrag, weshalb zur Gül- 
<lb/>tigkeit dieser Abrede die mündliche Form genüge, und zwar einerlei, ob der
<lb/>aufzuhebende Vertrag einfach schriftlich oder sogar gerichtlich abgeschlossen
<lb/>sei (s. Deutsche Gerichtszeitung vom 19. August 1863). Bei der entgegen- 
<lb/>gesetzten Annahme würde die landrechtliche Theorie über die Schriftlichkeit
<lb/>der Verträge mit einem großen Theile ihrer Streitfragen in das A. d.
<lb/>H.-G.-B. hinübergeführt sein, was gewiß nicht in den Absichten des Gesetz- 
<lb/>gebers gelegen habe. Was nun die dem Vertrage nach den vorstehenden
<lb/>Ausführungen gültig beigefügte Bedingung betreffe, so sei erwiesen, daß
<lb/>die Rübkuchen in Warschau bereits anderweit verkauft gewesen, mithin
<lb/>müsse der Vertrag vom 26. Juni 1862 für aufgehoben erachtet werden.
<lb/>Ob Verklagter den L. hiervon zu benachrichtigen unterlassen, sei nicht ent- 
<lb/>scheidend. Die unterlassene Benachrichtigung könne möglicher Weise den
<lb/>Verklagten regreßpflichtig machen, keineswegs folge aber daraus, daß der
<lb/>bedingt geschlossene Vertrag ein unbedingter geworden sei; denn die recht- 
<lb/>liche Wirksamkeit des Vertrages sei nicht von Mittheilung an L., sondern
<lb/>von der Thatsache des nicht erfolgten Verkaufs in Warschau abhängig ge- 
<lb/>macht. Hieraus ergebe sich die Abweisung des L. mit seiner Klage auf
<lb/>Lieferung, eventuell Zahlung der Differenz." L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu Art. 323 des X d. H.-G.-S.

<lb/>Handelsmann Heinrich B. in Münchberg erhob bei dem Stadtgericht
<lb/>in Frankfurt a. M. Klage gegen den Samuel S. dortselbst auf Zahlung
<lb/>des Kaufpreises für eine Partie demselben gelieferten Hafers. Samuel S.
<lb/>gab zu, daß er den Hafer erhalten habe, aber nicht für eigene Rechnung,
<lb/>sondern für Rechnung eines Dritten, daß dieser also der Schuldner sei.
<lb/>Dem Kläger Heinrich B. wurde hierauf der Beweis auferlegt, „daß Beklag- 
<lb/>ter den fraglichen Hafer bei dem Kläger bestellt habe."

<lb/>Zur Erbringung dieses Beweises trat Kläger mit einem Editionsge- 
<lb/>suche gegen den Beklagten auf, daß dieser angehalten werden möge, den
<lb/>die fragliche Hafersendung begleitende Frachtbrief und Rechnung vorzu- 
<lb/>legen, welche beide auf den Namen des Beklagten und nicht des angeblichen
<lb/>Dritten (Franz H.) gelautet hätten. Der Beklagte gab zu, daß der Fracht- 
<lb/>brief auf seinen Namen gelautet, eine Rechnung wollte er indessen nicht
<lb/>empfangen haben, weigerte sich jedoch, den ihm auferlegten Editionseid zu
<lb/>leisten, worauf das Stadtgericht ein Dekret erließ, daß in Folge der Eides-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0084.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0084"/>
               <div xml:id="d9493e9591" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wahlrecht bei alternativen Obligationen. Erfüllungsort bei einem Handlungsreisenden abgeschlossenen Vertrage. Art. 324 des A. d. H. -G. -B. Erweiterung des Klageantrags nach Preußischem Verfahren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0084--><p/>
                  <p>

                     <lb/>72
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weigerung nunmehr als festgestellt anzunehmen sei, daß die die Hafersen- 
<lb/>dung begleitende Rechnung aus des Beklagten Namen gelautet habe. Auf
<lb/>diesen Umstand nunmehr Bezug nehmend, bat der Kläger, den ihm oblie- 
<lb/>genden Beweis für erbracht zu erklären.

<lb/>Das Stadtgericht zu Frankfurt a. M. entschied denn auch kürzlich,
<lb/>daß dieses Factum im Zusammenhalt mit dem Eingeständnisse des Beklagten
<lb/>in den Vorverhandlungen, daß er die in Frage stehende Hafersendung
<lb/>ohne jede Reclamation angenommen habe, hinreichend erscheinen muffe, um
<lb/>den Kläger zum Erfüllungseide zuzulaffen. Wf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wahlrecht bei alternativen Obligationen. Erfüllungsort bei einem
<lb/>mit einem Handlungsreisenden abgeschlossenen Vertrage. Art. 324
<lb/>des A. H.-G.-S. Erweiterung des Klageantrages nach Preußischem

<lb/>Verfahren.

<lb/>Namens und im Aufträge der Beklagten, Kaufleute Gebr. W. zu Ber- 
<lb/>lin, verkaufte deren Reisender S. dem Kläger, Kaufmann K. zu Danzig, mit- 
<lb/>telst Schlußscheins vom 28. Mai 1862 daselbst zwei Stücke Double, ein Stück
<lb/>Zephyr, ein Stück Velour, die von den Beklagten bis spätestens Ende Juli
<lb/>1862 geliefert werden sollten. Unter der Unterschrift des S. auf dem Schluß
<lb/>scheine befindet sich folgende Notiz: „Condition 3 Monat 2% per Caffa, oder
<lb/>per Caffa 2 -+- 2%." Die Lieferung erfolgte Ende Juli nicht, weshalb
<lb/>Kläger die Beklagten am 29. Juli zur sofortigen Uebersendung der Maaren
<lb/>aufforderte, jedoch am 31. ablehnenden Bescheid dahin erhielt, daß der
<lb/>Double erst Ende November geliefert werden könne; die beiden Stücke
<lb/>Zephyr und Velour aber gegen Zahlung des Betrages oder gegen einen
<lb/>drei Monat-Wechsel angeboten würden. Zugleich erging die Aufforderung,
<lb/>unter diesen Bedingungen Jemanden mit der Empfangnahme in Berlin zu
<lb/>beauftragen. Die Beklagten schrieben dem Kläger außerdem, daß, wenn
<lb/>sie bis zum 5. August keine Antwort erhielten, sie annehmen würden, daß
<lb/>Kläger auf Lieferung der Maare verzichte, worauf Kläger unterm 2. August
<lb/>antwortete, daß er auf Erfüllung seines Auftrages beharre. Kläger bean- 
<lb/>tragte, die Beklagten zur Lieferung Her bezeichneten Maaren nach der ihm
<lb/>zugestellten Probe zu verurtheilen. Die Beklagten beantragten Abweisung
<lb/>des Klägers und wendeten ein, daß Kläger nicht erfüllt habe, den Kauf- 
<lb/>preis nicht angeboten habe, welches er der Verabredung gemäß nach ihrer
<lb/>Wahl entweder sofort, oder nach 3 Monaten entrichten solle, daß daher der Ver- 
<lb/>trag, da Kläger weder den Kaufpreis angeboten, noch Anstalten zur Abnahme
<lb/>der Maare getroffen habe, beides aber zu Berlin hätte geschehen müssen,
<lb/>und sie dem Kläger das Präjudiz der Annullirung des Vertrages gestellt
<lb/>hätten, wenn er sich nicht erkläre, mindestens für den Zephyr und Velour
<lb/>_ aufgehoben sei.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0085.tif"
                      n="73"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0085"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0085--><p/>
                  <p>

                     <lb/>73
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Stadtgericht zu Berlin hat die Beklagten vor Kurzem nach
<lb/>dem Klageantrags verurtheilt. Aus den Gründen ist hervorzuheben:

<lb/>„Die Beklagten waren verpflichtet, den in völlig zureichender Weise
<lb/>zwischen ihrem Bevollmächtigten und Reisenden und dem Kläger zu Stande
<lb/>gekommenen Vertrag zu erfüllen. §. 270, Th. 1, Tit. 5 des Preuß. A. L.-R.
<lb/>Art. 49 des A. d. H.-G.-B. Allerdings schränkt §. 271 a. et. O. die Verpflich- 
<lb/>tung des einen Contrahenten insofern ein, als der andere zuvörderst, ehe
<lb/>er Erfüllung verlangen kann, Nachweisen muß, daß er erfüllt habe, oder
<lb/>warum er erst später zu erfüllen habe. Dies ergiebt sich aber aus der
<lb/>Notiz auf dem Schlußzettel, über deren Bedeutung die Parteien dahin
<lb/>einig sind, daß die Zahlung entweder 3 Monate nach der Lieferung mit
<lb/>2% ©conto, oder sofort mit 2 -+- 2% also 4% ©conto erfolgen sollte.
<lb/>Die Obligation war mithin in Betreff der Zahlungszeit Seitens des Klä- 
<lb/>gers eine alternative und bei alternativen Obligationen hat ein Zweifel
<lb/>des Verpflichteten, hier mithin der Kläger, die Wahl, in welcher Weise er
<lb/>die Erfüllung leisten will. Der Beweis einer dies abändernden Vereini- 
<lb/>gung zwischen Kläger und S. ist nicht gelungen; wenn nun Kläger durch
<lb/>Anstellung der Klage ohne Anerbieten der Zahlung sein Wahlrecht aus- 
<lb/>übt, so ist der von Beklagten erhobene Einwand der mangelnden Erfüllung
<lb/>unbegründet. Ebenso ist der weitere Einwand der Beklagten, nämlich die
<lb/>Aufhebung des Vertrages, nicht geeignet, sie von ihrer Verbindlichkeit zu
<lb/>befreien. ' Der Vertrag war rechtsverbindlich geschlossen. Beklagte mußten
<lb/>Ende Juli die Maaren liefern, Kläger nach seiner Wahl sofort oder nach
<lb/>3 Monaten zahlen. Der Vertrag war in Danzig geschlossen, wohin sich
<lb/>der Reisende der Beklagten begeben hatte und der Kläger wohnte. Nach
<lb/>Art. 324 des A. d. H.-G.-B. ist deshalb anzunehmen, daß derselbe auch
<lb/>in Danzig erfüllt werden sollte*); Beklagte waren deshalb verpflichtet, die
<lb/>Maaren nach Danzig zu senden. Dies vorausgeschickt ist ihr Schreiben
<lb/>vom 31. Juli vollständig unerheblich. Sie konnten damit die feststehenden
<lb/>Bedingungen des Vertrages nicht ändern, wenn nicht Kläger sich einver- 
<lb/>standen erklärte, ihre neuen Vorschläge acceptirte und dadurch ein neuer Ver- 
<lb/>trag zwischen ihnen zu Stande kam. Sie waren dabei auch nicht berechtigt,
<lb/>ein dem §. 61, Th. 1, Tit. 4, §. 78, Th. 1, Tit. 5 des Preuß. A. L.-R.
<lb/>widersprechendes Präjudiz zu stellen. Nicht durch Stillschweigen des Klägers,
<lb/>sondern nur durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung vermit- 
<lb/>telst konkludenter Handlungen konnte ein neuer Vertrag resp. die Abänderung


<lb/>*) Der Art. 342 ist zwar maßgebend dafür, daß die rechtliche Uebergabein Berlin,
<lb/>bei der Handelsniederlassung des Verkäufers zu erfolgen hatte, allein trotzdem bleibt richtig,
<lb/>daß nach dem stillschweigenden, dem Handelsgebrauche und der Absicht der Contrahenten ge- 
<lb/>mäßen Uebereinkommen der Verkäufer die Waare nach Danzig einzusenden hatte und dem
<lb/>Käufer nicht nachträglich vorgeschrieben werden konnte, daß er Jemanden in Berlin
<lb/>zur Empfangnahme beauftrage. Aum. der Red.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0086.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0086"/>
               <div xml:id="d9493e9807" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Theilweise Zurückweisung einer Waarensendung. Zu Art. 346, 347, Abs. 2, 353 und 359 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0086--><p/>
                  <p>

                     <lb/>74
</p>
                  <p>

                     <lb/>des alten zu Stande kommen. Keines von Beiden ist erfolgt, vielmehr hat
<lb/>Kläger sofort in entgegengesetztem Sinne geantwortet; durch wechselseitige
<lb/>Uebereinstimmung ist eine Aufhebung also nicht erfolgt und wenn die Be- 
<lb/>klagten ihr Recht, vom Vertrage zurückzutreten, auf Art. 354 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. stützen, so übersehen sie eben, daß nach den umstehenden Aus- 
<lb/>führungen von einem Verzüge des Klägers in Betreff der Bezahlung des
<lb/>Kaufgeldes nicht die Rede sein kann, mithin auch nicht von einem Rechte
<lb/>der Verklagten, aus diesem Grunde den Vertrag aufzuheben."

<lb/>_ 7-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Theilweise Zurückweisung einer Waarensendung. Zu Art. 346, 347,
<lb/>Abs. 2, 353 und 359 des X d. H.-G.-S.

<lb/>Die Handlung F., M. &amp; R. in London hatte dem Kaufmann Feist S.
<lb/>in Frankfurt a. M. auf vorgängige Bestellung eine Partie Maaren über- 
<lb/>sendet. Letzterer machte zwar sofort einige Ausstellungen an der Sendung
<lb/>und beschwerte sich namentlich über die hohen Preise, ohne jedoch, sei es
<lb/>die ganze Sendung, sei es einen Theil derselben zur Disposition zu stellen.
<lb/>F., M. &amp; R. wiesen alle Bemänglungen zurück, worauf Feist S. erklärte,
<lb/>daß er von den Maaren keinen Gebrauch machen könne, hierbei jedoch den
<lb/>Vorschlag machte, daß er für den Fall einer bestimmten Preisminderung die
<lb/>ganze Sendung behalten werde. Da F., M. &amp; R. hierauf nicht eingingen,
<lb/>vielmehr andere Vergleichsvorschläge machten, worauf Feist S. seinerseits nicht
<lb/>einging, so nahmen die Ersteren nunmehr die Dispositionsstellung definitiv
<lb/>an und beauftragten einen Geschäftsfreund in Frankfurt mit Empfangnahme
<lb/>der refüsirten Waarensendung. Als dieser jedoch in Empfang nehmen wollte,
<lb/>zeigte es sich, daß Feist S. inzwischen einen Theil der Maare verkauft hatte
<lb/>und nur den unverkauften zurückzugeben beabsichtigte. Diesen zurückzuneh- 
<lb/>men verweigerten jedoch F., M. &amp; R. und erhoben vielmehr Klage auf
<lb/>Zahlung des ganzen Fakturabetrags der fraglichen Sendung.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt a. M. verurtheilte den Beklagten je- 
<lb/>doch nur auf Zahlung der Fakturapreise desjenigen Theils der Waarensendung,
<lb/>welchen derselbe verkauft hatte, resp. behalten zu wollen erklärt hatte, wäh- 
<lb/>rend es die Kläger mit ihrer weiteren Forderung abwies, indem es erklärte,
<lb/>daß der Beklagte darum, weil er einen Theil der Maaren verkauft, nicht
<lb/>gezwungen werden könne, die ganze Sendung zu behalten. Diese Folge hätte
<lb/>vielmehr nur dann eintreten können, wenn die Kläger ein spezielles Interesse
<lb/>zu bezeichnen vermöchten, auf Grund dessen ihnen die Zurücknahme eines
<lb/>Theils der fraglichen Waarensendung nicht anstehe, da es ohne ein solches
<lb/>besonderes Interesse keinen Anstand finden könne, chie aus einzelnen für sich
<lb/>bestehenden Stücken zusammengesetzte Waarensendung zu theilen. Wenn da- 
<lb/>gegen ferner der Beklagte Abzüge von den Fakturapreisen mache wolle, weil
<lb/>er zu niedrigeren Preisen und zu einem höheren Ellenmaße bestellt habe,
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0087.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0087"/>
               <div xml:id="d9493e9921" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nicht-Kauf - Handelsgeschäft Art. 347 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0087--><p/>
                  <p>

                     <lb/>75
</p>
                  <p>

                     <lb/>fo könne diesem Verlangen darum nicht stattgegeben werden, weil unter
<lb/>vorliegenden Umständen in Folge des bewerkstelligten Verkaufs ein Ver- 
<lb/>zicht auf jene Ausstellungen anzunehmen fei. Denn wenn auch an und
<lb/>für sich in der Disposition über eine gelieferte Waare kein Verzicht auf
<lb/>einen Anspruch auf eine Preisminderung zu finden sei, so habe doch hier
<lb/>der Beklagte ganz bestimmt gewußt, daß die Kläger trotz längeren Verhand- 
<lb/>lungen feine Ausstellungen nicht als begründet anerkannt und sich zu einem
<lb/>Preisnachlässe nicht verstanden hätten. Wenn nun der Beklagte unter sol- 
<lb/>chen Umständen und während er fortwährend auf der Dispositionsstellung
<lb/>beharrte, einen Theil der fraglichen Maaren ohne Wissen der Kläger und
<lb/>folglich ganz vorbehaltlos verkauft habe, fo könne dies nicht anders ausge- 
<lb/>legt werden, als daß er seine Reklamationen fallen lassen und die Preise
<lb/>der Kläger acceptiren wollte. Dies müsse um so mehr angenommen wer- 
<lb/>den, als in den späteren Briefen des Beklagten von den früher besprochenen
<lb/>Differenzen gar nicht mehr die Rede gewesen. Vgl. Centralorg. Bd. II.
<lb/>S. 208. Wf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vieh-Kauf — Handelsgeschäft — Ärt. 347 des X d. H.-G.-G. —

<lb/>Am 29. August 1863 kaufte der Gutspächter F. zu N.-K. von dem
<lb/>in Danzig wohnhaften und in das dortige Handelsregister eingetragenen
<lb/>Kaufmann R. bei Gelegenheit der Ausstellung von Produkten der Land-
<lb/>wirthschaft zu Königsberg i. Pr. eine Porkfhire-Zuchtsau und zwar aus- 
<lb/>drücklich als tragend, erhielt dieselbe am 31. desselben Monats franco Bahn- 
<lb/>hof Güldenboden übersandt, und zahlte am 23. Oktober 1863 den Kauf- 
<lb/>preis mit 175 Thlr. an R. Nach Behauptung des F. ist die Sau zur
<lb/>Zeit des Verkaufs nicht tragend gewesen. Er hat deshalb feinen Rücktritt
<lb/>von dem Kaufgeschäft erklärt und am 28. Januar 1864 mit dem Anträge
<lb/>Klage gegen R. erhoben,

<lb/>„denselben zu verurtheilen, gegen Rückempfang der Sau dem Kläger 175
<lb/>Thlr. Kaufgeld nebst 5 Procent Zinsen feit dem 23. Oktober 1863 und
<lb/>die Futterkosten für die Sau täglich 4 Sgr. feit dem 31. August 1863
<lb/>bis zur Zurücknahme derselben zu zahlen."

<lb/>Der Verklagte beantragte Abweisung des Klägers. Unter Bezugnahme
<lb/>auf Art. 347 des A. d. H.-G.-B. wandte er ein, es fei Sache des Klägers,
<lb/>der die Sau beim Ankauf gesehen, gewesen, sich durch sofortige Untersu- 
<lb/>chung, spätestens bei der Uebernahme in G., von dem Zustande der
<lb/>Sau zu überzeugen, wie dies sehr wohl möglich sei; jedenfalls habe er
<lb/>hierüber binnen 4 bis 5 Wochen nach dem Empfang Gewißheit erlangen
<lb/>müssen, da nicht trächtige Säue innerhalb dieser Frist brünstig werden.
<lb/>Verklagter bestritt indessen auch, daß die Sau nicht tragend gewesen, mit
<lb/>dem Bemerken, dies sei daraus, daß die Sau nicht geworfen, noch nicht
<lb/>zu schließen.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0088.tif"
                      n="76"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0088"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0088--><p/>
                  <p>

                     <lb/>76
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Kläger bestritt wiederum die Anführungen des Verklagten.

<lb/>Das Stadt- u. Kreisgericht zu Danzig erkannte unterm 9. Mai 1864
<lb/>nach erhobenem Beweise und Gegenbeweise über die Trächtigkeit des verkauften
<lb/>Thieres durchweg nach dem Klageanträge. „Zwar unterliege, wurde ausge- 
<lb/>führt, die Beurtheilung des der Klage zu Grunde liegenden Viehkaufge- 
<lb/>schäfts nach Handelsrecht an sich keinem Bedenken, da dasselbe präsumtiv
<lb/>im Betriebe des, wenngleich vielleicht gewöhnlich auf andere Handelsge- 
<lb/>schäfte gerichteten Handelsgewerbes des Verklagten gemacht sei (Art. 272,
<lb/>273, 274, 277 des A. d. H.-G.-B.). Art. 347 des A. d. H.-G.-B. sei
<lb/>indessen dennoch auf den vorliegenden Fall unanwendbar, da der Käufer
<lb/>die Waare beim Abschlüsse des Geschäfts gesehen, dieselbe nicht von aus- 
<lb/>wärts her bestellt habe. Nicht jeder dem Abschlüsse nachfolgenden Versen- 
<lb/>dung der Waare sei ein Einfluß auf die Gewährspflicht des Verkäufers
<lb/>beizumessen; die in Art. 347 ff. vorausgesetzte Uebersendung von einem
<lb/>anderen Orte gewinne vielmehr erst dann hinreichende Bedeutung, wenn
<lb/>sie als Kennzeichen eines Abschlusses unter Abwesenden aufgefaßt werde.
<lb/>Nur dann sei es erklärlich, wenn der Käufer erst beim Empfang der Waare
<lb/>zu deren Untersuchung und Anzeige des Mangels verpflichtet, und im Fall
<lb/>der Verabsäumung Billigung der Waare fingirt werde. Dem entsprechend
<lb/>seien bei den Nürnberger Conferenzen die „Platzgeschäfte," d. h. solche, bei
<lb/>denen der Abschluß des Geschäfts unter Gegenwärtigen erfolge, von dem
<lb/>Gebiet des Art. 347 ausgeschlossen worden (Prot. S. 656). Zu diesen
<lb/>gehöre das vorliegende Viehkaufgeschäft, auf welches demnach die Regeln
<lb/>des allgemeinen bürgerlichen Rechts in der in Rede stehenden Beziehung
<lb/>anzuwenden seien. Hiernach habe der Käufer zu einer näheren Prüfung
<lb/>der Waare bezüglich des Vorhandenseins einer ausdrücklich vorbedungenen
<lb/>Eigenschaft keine Verpflichtung (s. §. 319 ff. 325, vgl. mit §. 329 I., 5
<lb/>des Preuß. A. L.-R; §. 197, 198 1., 11 ib.). Es komme also nicht darauf an,
<lb/>ob die Ueberzeugung von dem Mangel im vorliegenden Falle sogleich beim
<lb/>Abschluß des Kaufs oder innerhalb welcher Frist zu gewinnen gewesen sei.
<lb/>Der Käufer habe vielmehr, wenn sich der Mangel nur überhaupt ergeben
<lb/>habe, mit dessen Anzeige und Geltendmachung bis zum Ablauf der vom
<lb/>Kläger gewahrten Verjährungsfrist (Art. 349 des A. d. H.-G.-B.) warten
<lb/>dürfen. Demzufolge sei Beweis und Gegenbeweis in Betreff des Mangels
<lb/>zu erheben gewesen. Nach dessen Resultaten sei, wie näher ausgeführt
<lb/>wird, vollständig erwiesen, daß die als trächtig verkaufte Sau in der That
<lb/>nicht tragend gewesen sei. Der Kläger sei daher zur redhibitorischen Klage
<lb/>nach §. 325,326 I., 5 des Preuß. A. L.-R. wohl berechtigt, von dem zurückzu- 
<lb/>zahlenden Kaufgeld seien landübliche Zinsen seit dem Empfang sowohl nach
<lb/>dem Grundsätze, daß Niemand sich grundlos mit dem Schaden des Andern
<lb/>bereichern dürfe, als deshalb zu entrichten, weil Verklagter, indem er ohne
<lb/>nähere Prüfung das Vorhandensein der vorbedungenen Eigenschaft.ver-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0089.tif"
                      n="77"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0089"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0089--><p/>
                  <p>

                     <lb/>77
</p>
                  <p>

                     <lb/>sichert, ein Versehen begangen habe, dessen Folgen er tragen müsse (§. 320
<lb/>a. a. O.). Hierdurch sei gleichzeitig in Ermangelung einer Nutzbarkeit der
<lb/>Sau sür den Kläger dessen Anspruch auf Erhaltungs- (Futter-) Kosten be- 
<lb/>gründet; derselbe stehe ihm aber auch als redlichem Besitzer der zurückzu- 
<lb/>gebenden Sau zu. (§. 337 a. a. O; §. 212 I., 7 des Preuß. A. L.-R.)."

<lb/>Von handelsrechtlichem Interesse ist besonders die restrictive Aus- 
<lb/>legung, des „von einem anderen Orte übersendet" in Art. 347 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. Der Ausdruck kommt noch in anderen Bestimmungen des A. d.
<lb/>H.-G.-B. vor (Art. 344, 348), ohne daß die Materialien Näheres über
<lb/>die Bedeutung ergeben. Man war nur einig, daß der Gegensatz die „Platz- 
<lb/>geschäfte" bilden, während man es nicht für erforderlich hielt, deren Begriff
<lb/>näher zu bestimmen. (Nürnb. Prot. S. 642, 648, 656). Gerade aus dieser
<lb/>Gegenüberstellung aber und dem Umkreise jener Bestimmungen ist die Be- 
<lb/>deutung der nur anscheinend neu geschaffenen Categorie von Handelsgeschäften
<lb/>zu erkennen. Der Begriff „Platzgeschäft" ist auch der älteren Handels- 
<lb/>rechtslehre nicht fremd. Manche verstehen darunter Käufe in Bausch und
<lb/>Bogen. (So Pöhls H.-R. Bd. I. §. 82; und Bender). Hierin ist ein
<lb/>Gegensatz zu den in Art. 347 a. a. O. bezeichneten Geschäften nicht zu erkennen.
<lb/>Wohl aber tritt dieser bei der Definition Thöl's und der von ihm §. 67,
<lb/>Note 2 (S. 416,4. Ausl.) citirten Schriftsteller: hervor. Er sagt: „Der
<lb/>Abschluß geschieht entweder unter Gegenwärtigen (Handel auf dem Platz,
<lb/>Platzhandel in diesem Sinne) oder unter Abwesenden." Gerade in der
<lb/>Lehre von der Empfangbarkeit der Waare wird jenem Unterschiede besondere
<lb/>Bedeutung beigelegt. „Bei einem Platzhandel," sagt Thöl (Z. 85, S. 501):
<lb/>„wo der Verkäufer gegenwärtig ist, ist es seine, des Verkäufers, Sache, für
<lb/>die Erhaltung der Waare und für den Beweis der Empfangbarkeit, soweit
<lb/>er ihm nach allgemeinen Grundsätzen obliegt, zu sorgen." Dies wird näher
<lb/>für generische und Species-Käufe ausgeführt. „Ward dagegen, fährt dieser
<lb/>Schriftsteller in wörtlicher Uebereinstimmung mit einem Erk. des O.-A.-G.
<lb/>zu Lübeck fort, die Waare von auswärts her bestellt, so ist der Käufer
<lb/>verpflichtet, sie vorläufig bei sich aufzunehmen, für ihre Erhaltung zu
<lb/>sorgen und die Mängel, wegen welcher er die Annahme weigert, zu con-
<lb/>statiren; es ist dies Folge davon, daß bei Versendung in die Fremde der
<lb/>auswärtige Empfänger, will er die Waare nicht unbedingt anerkennen, einst- 
<lb/>weilen dasjenige wahrnehmen muß, was der gegenwärtige Verkäufer selbst
<lb/>wahrnehmen würde." (S. 504). Ganz ähnlich spricht sich v. Holzschuher
<lb/>(Theorie u. Eas. d. G.-C.-R. 3 Bd., 2. Aufl., S. 332) aus: „Nicht zu
<lb/>leugnen ist zwar die Verbindlichkeit des Käufers einer von auswärts her
<lb/>bestellten Waare, indem er sie vorläufig bei sich aufnimmt, für ihre Er- 
<lb/>haltung zu forgen und die Mängel, wegen welcher er die Annahme weigert,
<lb/>zu constatiren. Diese Verbindlichkeit hat aber hier einen ganz besonderen
<lb/>Grund. Bei einem Platzhandel, wo Verkäufer und Käufer gegenwärtig
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0090.tif"
                      n="78"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0090"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0090--><p/>
                  <p>

                     <lb/>78
</p>
                  <p>

                     <lb/>sind, ist es Sache des Verkäufers, für die Erhaltung der Wuure und für
<lb/>den Beweis der Empsangbarkeit, soweit er ihm nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen obliegt, zu sorgen, um den Käufer zur Annahme und Bezahlung der
<lb/>Waare klagbar anzuhalten. Dagegen bei Versendung der Waare in die
<lb/>Fremde muß nothwendig der Empfänger, will er die Waare nicht unbe- 
<lb/>dingt anerkennen, einstweilen dasjenige wahrnehmen, was der gegenwärtige
<lb/>Verkäufer selbst wahrnehmen würde" u. s. w. Daß in diesen Meinungen
<lb/>der Rechtslehrer und der Praxis eine Quelle derjenigen Bestimmungen des
<lb/>A. d. H.-G.-B. zu suchen ist, welche bei von einem andern Orte zu übersen- 
<lb/>denden Maaren dem Verkäufer nur die Bestimmung der Art der Uebersen-
<lb/>dung (Art. 344), dagegen dem Käufer die Untersuchungs- und Anzeigepflicht
<lb/>(Art. 347) und bei erfolgter Beanstandung die Sorge für die einstweilige
<lb/>Aufbewahrung der Waare auferlegen (Art. 348), dürfte nicht ohne Grund
<lb/>zu vermuthen sein. Dieselben entsprechen auch dem Bedürfniß des Ver- 
<lb/>kehrs. Beim Abschluß des Geschäfts unter Gegenwärtigen ist der Käufer
<lb/>in der Lage, sich sofort zu erklären, und der Verkäufer, der für die Be- 
<lb/>schaffenheit der Waare zur Zeit des Kaufs haftet (c. 3. C. de aed. ed.
<lb/>(4,58); §. 194 bis 196 1., 11 des Preuß. A. L.-R.), kann sein. Interesse selbst
<lb/>wahrnehmen. Beim Abschluß unter Abwesenden dagegen ist nicht nur der
<lb/>Verkäufer durch verspätete Reklamationen besonders gefährdet; sondern der
<lb/>Käufer handelt auch sorglos, wenn er die ihm unbekannte Waare auf guten
<lb/>Glauben hin annimmt, und soll eben deshalb als einwilligend gelten. So
<lb/>erklären sich zwanglos die ihm auferlegten Verpflichtungen. Wie bezüglich
<lb/>der Tragung der Gefahr (Art. 345), ist ein innerlicher Zusammenhang der
<lb/>an sich rein äußerlichen Thatsache eines stattgefundenen Transports mit
<lb/>den Vereinbarungen der Contrahenten erforderlich, um die sich sonst an
<lb/>diese anknüpfenden gesetzlichen Folgen in eigenthümlicher Weise zu modifi-
<lb/>ziren. Aber wie dort der Erfüllungsort, welcher auch bei Francosendungen
<lb/>der Ort des Abschlusses sein kann (Nürnb. Prot. S. 637, 640), so ist hier
<lb/>die Art des Abschlusses das bestimmende Moment. —

<lb/>Die Entscheidung wegen der Zinsen des Kaufgeldes entspricht dem
<lb/>Röm. Recht (fr. 27, 29. §. 2 de aed. ed. 21, 1 „ an et usuras
<lb/>pretii consequatur? Et placet, consecuturum“). Anders hätte dieselbe
<lb/>nach Preußischem Recht ausfallen müssen, wenn der Käufer Nutzen von der
<lb/>Waare gehabt hätte; in diesem Falle tritt Compensation der Nutzungen
<lb/>mit den Zinsen des Kaufgeldes ein (§. 167, 109, 260, 297 11 des Preuß.

<lb/>A. L.-R. vergl. C. I. Koch, Privatrecht §. 566). Alsdann hätte dem Käufer
<lb/>auch nach gemeinem wie nach Preußischem Recht kein Anspruch auf Ersatz der
<lb/>Fütterungskosten zugestanden, weil diese als durch den gezogenen Nutzen
<lb/>vergütet gelten müssen (s. fr. 30. §. 1. h. t.; fr. 18. §. 2. o. com-
<lb/>mod. vel contra (13, 6), Jedoch ist dies controvers. S. v. Holz-
<lb/>schuher a. a. O. S. 328). K.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0091.tif"
                   n="79"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0091"/>
               <div xml:id="d9493e10349" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Lieferungsvertrag - Klage auf Differenz</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0091--><p/>
                  <p>

                     <lb/>79
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lrefermigsvertrag — Klage auf Differenz.

<lb/>Art. 354 des A. d. H.-G.-B. §§. 408 ff. Th. 1, Tit. 5 des Preuß. A. L.-R.

<lb/>In einem beim Kreis-Gericht zu Thorn anhängigen Rechtsfalle kam
<lb/>die Frage zur Sprache, ob bei einem Lieferungsvertrage die Rechte des
<lb/>Verkäufers gegen den Käufer, welcher dem Vertrage nicht Nachkomme, ledig- 
<lb/>lich nach Art. 354 zu bestimmen, oder ob unter Umständen auch eine Klage
<lb/>auf Differenz gestattet sei. Der Fall war folgender: Es hatte Jemand
<lb/>die Lieferung von 1000 Scheffel Gerste zum Preise von 34 Thlr. per
<lb/>Wispel bis 1. Januar 1864 übernommen. Anfang Dezember 1863 erklärte
<lb/>der Käufer aus nichtigen Gründen, daß er vom Vertrage zurücktrete. In
<lb/>Folge dessen lieferte der Verkäufer nicht, veranlaßte aber auch nicht etwa
<lb/>den Verkauf der Gerste für Rechnung des Käufers, sondern wurde nach
<lb/>dem 1. Januar 1864 auf Differenz klagbar. Der Marktpreis der Gerste
<lb/>war bis 1. Januar 1864 auf 26 Thlr. per Wispel gefallen, und forderte
<lb/>deshalb der Verkäufer 8 Thlr. per Wispel als Entschädigung.

<lb/>Das Kreisgericht zu Thorn erachtete die Klage, von anderen hier
<lb/>nicht interessirenden Einwendungen abgesehen, an sich für zulässig, und
<lb/>zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Nach Art. 354 des A. d. H.-G.-B. habe der Verkäufer, wenn Käufer
<lb/>mit Vertragserfüllung im Verzüge fei, die Wahl, ob er die Erfüllung des
<lb/>Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder
<lb/>ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen
<lb/>des Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz
<lb/>fordern, oder ob er vom Vertrage abgehen wolle, gleich als ob derselbe
<lb/>nicht geschloffen wäre. .Hiernach fei im Art. 354 dem Verkäufer nicht das
<lb/>Recht gegeben, ohne Weiteres die Differenz zwifchem dem Vertragspreise
<lb/>und dem Marktpreise zur Zeit der abgemachten Lieferung zu verlangen,
<lb/>vielmehr sei das Recht, Preisdifferenz zu beanspruchen, von dem vorhe- 
<lb/>rigen Verkaufe der Maare für Rechnung des Käufers abhängig ge- 
<lb/>macht. Insofern befände sich der Käufer in einer besseren Lage, denn
<lb/>nach Art. 355, 357 habe er die Wahl, ob er Vertragserfüllung, oder Preis- 
<lb/>differenz, oder den gänzlichen Rücktritt vom Vertrage, gleich als ob derselbe
<lb/>nicht geschloffen wäre, verlangen wolle. Bei den Conferenzberathungen
<lb/>sei auf diese Ungleichheit aufmerksam gemacht worden. Man habe bean- 
<lb/>tragt, die Rechte des Verkäufers denen des Käufers gleichzustellen, und
<lb/>beiden dasselbe dreifache Wahlrecht einzuräumen. Es fei geltend gemacht,
<lb/>wie schlecht der Verkäufer stehe, wenn man ihn zum Verkaufe der Waare
<lb/>nöthige, dieselbe werde möglicher Weife verschleudert werden, und die
<lb/>Bezahlung der Differenz von dem inzwischen vielleicht zahlungsunfähig ge- 
<lb/>wordenen Käufer nicht zu erlangen sein; man möge deshalb dem Ver- 
<lb/>käufer ohne Weiteres das Recht geben, Schadensersatz zu beanspruchen.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0092.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0092"/>
               <div xml:id="d9493e10459" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Kaufvertrages. Anwendung des Art. 323 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0092--><p/>
                  <p>

                     <lb/>80
</p>
                  <p>

                     <lb/>und ihm dabei überlassen, ob er die Waare für Rechnung des Käufers
<lb/>verkaufen wolle oder nicht. Dieser Antrag sei indessen abgelehnt worden,
<lb/>und zwar weil man darin eine förmliche Einladung zur Eingehung von
<lb/>Differenzgeschäften zu finden glaubte. (S. Eons. - Prot. S. 1405, 1411,
<lb/>4598—4600.) Das A. d. H.-G.-B. habe also die sog. Differenzgeschäfte
<lb/>nicht anerkennen wollen, wenngleich es andererseits dieselben nicht ausdrück- 
<lb/>lich verboten habe. Hieraus folge aber noch nicht, daß auch in einem Fall,
<lb/>wie dem vorliegenden, eine Klage auf Differenz durchaus unzulässig sei.
<lb/>Befände sich der Käufer nur mit der Zahlung des Kaufpreises im Ver- 
<lb/>züge, und die Waare sei noch nicht übergeben, so müsse der Verkäufer
<lb/>eine der in Art. 354 gegebenen Alternativen wählen. Im vorliegenden
<lb/>Falle aber sei der Käufer nicht nur im Verzüge, sondern er habe sogar
<lb/>bestimmt erklärt, daß er vom Vertrage zurücktrete. Welche Rechte aus
<lb/>einem solchen Rücktritte dem anderen Contrahenten erwachsen, darüber hat
<lb/>das A. d. H.-G.-B. besondere Bestimmungen nicht getroffen, es seien daher
<lb/>die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§§. 408 sg. Tit. 5; 878 fg.
<lb/>Tit. 11, Th. 1. des Preuß. A. L.-R.) maßgebend. Es liege ein Vertrag über
<lb/>Handlungen vor, und bei einem solchen sei, wenn ein Theil die verspro- 
<lb/>chene Erfüllung weigere, der Andere von dem Vertrage zurückzutreten und
<lb/>vollständige Entschädigung zu fordern berechtigt. Diese Entschädigung be- 
<lb/>stehe in der Preisdifferenz. Verkäufer habe das Recht gehabt, bis zum
<lb/>1. Januar 1864 zu liefern, mithin sei der Marktpreis maßgebend, wel- 
<lb/>chen die Gerste am 31. Dezember 1863 und 1. Januar 1864 gehabt habe.
<lb/>Dieser habe unbestritten 26 Thlr. betragen, daher die Klage auf 8 Thlr.
<lb/>Entschädigung pro Mispel an sich nicht unzulässig/") L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anspruch ans Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung des
<lb/>Kaufvertrages. Anwendung des Art. 323 des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Der Kläger, Kaufm. W. zu Berlin, welcher von dem Beklagten, Fa- 
<lb/>brikbesitzer S. zu M., mit der Vertretung feines Hauses in Berlin beauf- 
<lb/>tragt zu werden wünschte, und hierauf bezüglich verschiedene Bestellungen
<lb/>in Aussicht stellte, bestellte bei dem Beklagten mittelst Schreibens vom 24.
<lb/>November 1862: 20 Ctr. Garne nach Probe und mit der Bestimmung, daß
<lb/>die Lieferung sogleich beginnen und das Ganze successive bis zum 15. Febr.
<lb/>1863 geliefert werden sollte. Diese Bestellung wurde vom Beklagten an- 
<lb/>genommen. Nachdem der Beklagte bis zum 12. Januar im Ganzen 340

<lb/>0 Durch eine solche Distinktion je nach Ausdrücken, unter welchen der Käufer
<lb/>seinen Verzug und seine Weigerung zu erfüllen erklärt, läßt sich der Art. 354 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. nicht weginterpretiren. Den einseitigen Rücktritt hatte der Verkäufer ja
<lb/>eben nicht angenommen. Zudem ist die früher im Gebiete des Preuß. A. L.-R. beliebte
<lb/>Auffassung des Lieferungsgeschäftes als eines „Vertrages über Handlungen" durch Art. 338
<lb/>des A. d. H.-G.-B. beseitigt. Anm. der Red.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0093.tif"
                      n="81"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0093"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0093--><p/>
                  <p>

                     <lb/>81
</p>
                  <p>

                     <lb/>Pfd. Garn übersandt hatte, machte der Kläger ihm mittelst Schreibens vom 16.
<lb/>Januar die Anzeige, daß die Garne nicht probemäßig seien, und er dieselben,
<lb/>bis er weitere Auskunft erhalten habe, ruhig liegen lassen werde. Unterm
<lb/>7. Februar schrieb Kläger weiter, daß er fernere Garnsendungen nicht
<lb/>annehmen werde, und unterm 11. desselben Monats stellte er dem Beklag- 
<lb/>ten die gedachten 340 Psd. und anderweit unterdessen eingeschickte Garne
<lb/>zur Disposition.

<lb/>Kläger machte nunmehr wegen verzögerter Lieferung dieser Garne eine
<lb/>Schadensersatzsorderung geltend, und verband damit eine weitere Forderung
<lb/>auf Schadensersatz wegen des Verzugs der Lieferung anderer Garne, welche
<lb/>er mittelst Schreibens vom 1. Dezember 1862 und Commissionsnote (noch
<lb/>bevor mit der Lieferung der erstbestellten Garne der Anfang gemacht wor- 
<lb/>den war) zur Probe mit 8 Ctr., sobald als möglich zu übersenden, und mit
<lb/>7 Ctr. vom 15.—20. Dezember 1862 zu übersenden, bei dem Beklagten be- 
<lb/>stellt habe. Ueber die Annahme dieser letzten Bestellungen hatte Beklagter
<lb/>sich nicht erklärt. Der Kläger berief sich jedoch darauf, daß zwischen ihm
<lb/>und dem Beklagten eine Geschäftsverbindung bestanden, und Beklagter sich
<lb/>ihm gegenüber zur Ausführung solcher Bestellungen erboten habe, und des- 
<lb/>halb das Schweigen des Beklagten als Uebernahme der Bestellung gelten
<lb/>müsse.

<lb/>Der Beklagte hat der erhobenen Schadensersatzforderung widersprochen;
<lb/>das Stadtgericht zu Berlin hat durch Erkenntniß vom 14. Dezember
<lb/>1863 den Kläger abgewiesen. Die Gründe hierfür lauten dahin:

<lb/>„Bei der von dem Beklagten angenommenen Bestellung der 20 Ctr.
<lb/>Garne (bei denen feststeht, daß die 340 Pfd. nicht probemäßig geliefert
<lb/>waren), ist die Zeit der Lieferung dahin bestimmt, daß mit dieser sogleich
<lb/>zu beginnen und successive das Ganze bis Mitte Februar zu liefern sei.
<lb/>Hierdurch ist eine festgestellte Frist im Sinne des Art. 357 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>allerdings insofern bedungen, als die 20 Ctr. Garn bis spätestens am 15.
<lb/>Februar 1863 zu liefern gewesen sind. Diese Frist, bezüglich deren End- 
<lb/>punkt, kann aber zu Gunsten des Klägers nicht mit den in Art. 357 be- 
<lb/>stimmten Wirkungen, also insbesondere nicht unter Ausschluß des Art. 356
<lb/>in Betracht kommen, weil der Kläger zwar nicht schon im Schreiben vom
<lb/>16. Januar, wohl aber in dem Schreiben vom 7. Februar 1863 die An- 
<lb/>nahme jeder weiteren Sendung definitiv abgelehnt hat. Kläger legt zwar
<lb/>noch ein besonderes Gewicht auf die ihm in der Zwischenzeit von dem Be- 
<lb/>klagten wegen der Zeit der Lieferungen gemachten Versprechungen, insbe- 
<lb/>sondere darauf, daß Beklagter in einem Schreiben vom 1. Dezember 1862
<lb/>versichert habe, von dem Garne die erste Sendung in den letzten Tagen der
<lb/>nächsten Woche abgehen lassen zu wollen und wöchentlich 500 bis 600 Pfd.
<lb/>zu liefern, sowie der Beklagte in einem sernern Schreiben vom 16. desselben
<lb/>Monats versprochen habe, ihm 10 Ctr. Garn am Donnerstag oder Freitag

<lb/>Central. Organ. N. F. I. 1. g
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0094.tif"
                      n="82"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0094"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0094--><p/>
                  <p>

                     <lb/>82
</p>
                  <p>

                     <lb/>der gedachten Woche (18. oder 19. Februar) zugehen und Anderes in dm
<lb/>ersten Tagen der folgenden Woche folgen zu lassen. Allein auf diese in der
<lb/>Zwischenzeit wegen einzelner Partieen der bestellten Maaren angeblich ge- 
<lb/>machten Versprechen des Beklagten ist der Art. 357 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>der Sachlage nach und namentlich mit Rücksicht auf die wegen des End- 
<lb/>termins der ganzen Lieferung getroffene, durch jene Zwischenversprechungen
<lb/>nicht ausgehobene, Uebereinkunft überhaupt nicht anwendbar.

<lb/>„Danach kann es sich nur noch um die Frage handeln, ob der Anspruch
<lb/>des Klägers wegen der in Rede stehenden Garne nach Art. 355, 356 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. für gerechtfertigt zu erachten ist. Da jedoch nach dem
<lb/>Schlußsatz des Art. 356 nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann,
<lb/>daß die Nachholung des Versäumten nicht mindestens bis zum verabredeten
<lb/>Schlußtermin, dem 15. Februar 1863, als eine den Umständen, nach ange- 
<lb/>messene Frist als zulässig anzusehen gewesen sein sollte, der Kläger auch
<lb/>nach der mit dem Beklagten getroffenen Verabredung seinerseits nicht in
<lb/>der Lage war, seinem angeblichen Abnehmer gegenüber sich zur Lieferung der
<lb/>20 Ctr. Garn zu einem vor dem 15. Februar fallenden Termin zu ver- 
<lb/>pflichten, war der Anspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

<lb/>„Was die weiteren von dem Kläger bei dem Beklagten mittelst Schrei- 
<lb/>bens vom 1. Dezbr. 1862 gemachten Bestellungen anbetrifft, so sind zwar die
<lb/>Einreden des Beklagten, daß der Anspruch aus Schadensersatz schon deshalb
<lb/>ungerechtfertigt sei, weil Kläger die Bestellungen nicht für eigene Rechnung,
<lb/>sondern nur als Commissionär gemacht, auch die Waaren nur „zur Probe"
<lb/>verlangt habe, weil ferner er, der Beklagte, kein Kaufmann sei, ohne Wei- 
<lb/>teres zu verwerfen (vgl. Art. 341 des A. d. H.-G.-B.). Allein mit Rück- 
<lb/>sicht darauf, daß eine feste Geschäftsverbindung zwischen den Parteien über- 
<lb/>haupt zu jener Zeit noch nicht bestand und die am 24.- November erfolgte,
<lb/>am 28. November angenommene Bestellung das erste zwischen den Parteien
<lb/>abgeschlossene Geschäft gewesen ist, daß Kläger schon in Betreff dieses ersten
<lb/>Geschäfts in demselben Schreiben vom 1. Dezember, in welchem er die in
<lb/>Rede stehende zweite Bestellung machte, Veranlassung nahm, sich wegen
<lb/>mangelnder Antwort auf eine telegraphische Anfrage wegen der Lieferung
<lb/>jener erst bestellten 20 Ctr. Garn zu beklagen, insbesondere endlich darauf,
<lb/>daß in den späteren Schreiben des Beklagten, vom 6. und 16. Dezember 1862,
<lb/>sowie vom 3. Januar 1863, nirgends jener Bestellung vom 1. Dezember er- 
<lb/>wähnt wird, hatte der Kläger keine begründete Veranlassung, aus dem bloßen
<lb/>Stillschweigen des Beklagten die Annahme der Bestellung zu folgern, oder
<lb/>diese Annahme ohne Weiteres vorauszusetzen. Unter diesen thatsächlichen
<lb/>Umständen aber findet die Bestimmung des Art. 323, Abs. 1 des A. d.
<lb/>H.-G.-B., welcher nur eine Vorschrift für diejenigen Fälle giebt, in welchem
<lb/>der Auftraggeber, bezüglich der Besteller den thatsächlichen Verhältnissen
<lb/>nach eine ausdrückliche Annahmeerklärung zu erwarten keine Veranlassung
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0095.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0095"/>
               <div xml:id="d9493e10785" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweis bei der Frage: ob Kauf oder Commissionsgeschäft</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0095--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 83 —

<lb/>hat, auf den hier vorliegenden Fall keine Anwendung und ist tMhalb der
<lb/>Kläger mit seinem Anspruch auf Schadensersatz abzuweisen gewesen."

<lb/>7-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Geweislast bei -er Frage: ob Kauf oder Commiffionsgefchäst.

<lb/>C. W. stand in den Jahren 1850 bis 1855, während er in Hongkong,
<lb/>etablirt war, mit der Bijouteriefabrik von K. und B. in Stuttgart, deren
<lb/>Rechtsnachfolger B. geworden ist, in Geschäftsverbindung, indem er von
<lb/>derselben sechs Sendungen Goldwaaren bezog und dafür Anschaffungen in
<lb/>Wechseln machte. Im Juli 1855 retournirte C. W. dem B. Waaren für
<lb/>2084 fl. 47 Kr. und im Oktober 1856 für 3681 fl. 43 Kr., wovon ein
<lb/>Theil von B. mit Verlust verkauft wurde. C. W. hat nun in einer gegen
<lb/>B. erhobenen Klage für sich einen Aktivsaldo von 3124 fl. 59 Kr. berech- 
<lb/>net und um Verurtheilung des B. in diese Summe nebst Zinsen gebeten,
<lb/>sich übrigens später bereit erklärt, den unverkauften Rest der ersten Sen- 
<lb/>dung zurückzunehmen. Der Beklagte dagegen gelangte zu dem Anträge,
<lb/>daß der Kläger Nichts zu fordern, vielmehr 2743 fl. 24 Kr. nebst Zinsen
<lb/>vom 30. Oktober 1856 an zu bezahlen habe, wobei ihm aber die unver- 
<lb/>kauften Waaren der ersten, vierten und fünften Sendung zur Verfügung
<lb/>gestellt werden. Es war nämlich streitig

<lb/>1. ob die vierte und fünfte Sendung dem Kläger verkauft oder in
<lb/>Commission gegeben worden seien?

<lb/>2. ob der Beklagte den durch den Ablauf der Zeit entstandenen Min- 
<lb/>derwerth der von der dritten (Commifsions-) Sendung retournirten
<lb/>Waaren von dem Kläger ersetzt verlangen könne?

<lb/>3. ob der Beklagte aus den Facturabeträgen der einzelnen Sendungen
<lb/>Zinsen verlangen könne?

<lb/>Der Richter erster Instanz nahm an, daß die vierte Sendung Ver- 
<lb/>kaufs-Commission und die fünfte feste Bestellung gewesen und daß die
<lb/>Schadensersatz- und Zinsenforderung des Beklagten zu verwerfen feien.
<lb/>Auf die Berufung beider Theile erkannte der Kreisgerichtshof theilweise
<lb/>abändernd (sofern er auch die fünfte Sendung für eine Commifsionssendung
<lb/>erklärte), daß der Beklagte unter Abweisung mit feiner Widerklage schuldig
<lb/>sei, dem Kläger 2286 fl. 39 Kr. nebst Zinsen zu 5% vom 22. Febr. 1858
<lb/>an zu bezahlen und daß dem Kläger von den deponirten Waaren die der
<lb/>ersten Sendung im Facturabetrage von 24 fl., dem Beklagten aber die
<lb/>übrigen überlassen bleiben. Hiergegen hat der Beklagte appellirt, das
<lb/>Obertribunal zu Stuttgart hat aber unterm 3. Mai 1862 bestätigend
<lb/>erkannt. Aus den Gründen mag Folgendes angeführt werden:

<lb/>„1. Die Klage fei nicht die condictio indebiti. Die Frage, ob zwi- 
<lb/>schen dem Kläger und der Firma K. und B. ein kaufmännisches Conto-


<lb/>6*
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0096.tif"
                      n="84"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0096"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0096--><p/>
                  <p>

                     <lb/>84
</p>
                  <p>

                     <lb/>correntverhältniß bestanden, könne unerörtert bleiben. Gewiß sei, daß der
<lb/>Kläger von 1851 bis 1855 von K. und B. mehrere Sendungen Goldwaaren
<lb/>theils fest,theils zum commissionsweisen Wiederverkäufe, bezogen und dafür
<lb/>fortlaufende Anschaffungen regelmäßig als Deckung auf das gesammte
<lb/>jeweilige Guthaben der Versender gemacht habe; es ergebe sich dieß für
<lb/>einzelne Anschaffungen unmittelbar aus der vorliegenden Correspondenz und
<lb/>für alle aus den eigenen Rechnungen des Beklagten, welcher dieselben im
<lb/>Haben des Klägers fortlaufend dem aus sämmtlichen Facturabeträgen ge- 
<lb/>bildeten Soll desselben gegenüberstelle, am Schluffe für die ganzen Beträge
<lb/>der einzelnen Sendungen Zinsen bis zum Rechnungsabschluß berechne und
<lb/>selbst von einer selbstverständlich vorbehaltenen Endabrechnung über das
<lb/>ganze Geschäftsverhältniß spreche. Hiernach bedürfe aber auch der Kläger,
<lb/>wenn er am Schluffe der Geschäftsverbindung mit Rücksicht auf die dem
<lb/>Beklagten retournirten Waaren glaube, daß er sich im Vorschuß befinde,
<lb/>zu dessen Reklamation keiner condictio indebiti, denn er habe nicht irr-
<lb/>thümlich eine Nichtschuld bezahlt, sondern er habe auf die bezogenen Waaren
<lb/>Anschaffungen in der Voraussetzung, daß die vorbehaltene Endabrechnung
<lb/>seine Belastung zum entsprechenden Betrag ergeben werde, gemacht und es
<lb/>stehe ihm die condictio sine causa zu, weil die Voraussetzung seiner
<lb/>Leistungen, daß er bei der Endabrechnung ein entsprechendes Guthaben des
<lb/>Beklagten finden werde, in tantum sich nicht verwirklicht habe. Hieraus
<lb/>folge, daß durch den Vorschuß, in welchem der Kläger sich befinden wolle,
<lb/>die rechtliche Lage der beiderseitigen Ansprüche nicht verändert worden sei,
<lb/>vielmehr jede Partei ihre Leistungen nach allen den Momenten zu erweisen
<lb/>habe, durch welche die davon abhängenden Ansprüche bedingt seien.

<lb/>„II. Der Beklagte habe demnach seine Waarensendungen zu beweisen
<lb/>und wenn der Kläger, wie bei der vierten und fünften Sendung, behaupte,
<lb/>daß er die Waaren nicht gekauft, sondern nur zum commissionsweisen
<lb/>Wiederverkauf empfangen habe, so liege dem Beklagten der Beweis der
<lb/>Bestellung auf feste Rechnung ob. Denn aus der erwiesenen oder zuge- 
<lb/>standenen Thatsache des Empfangs folge nur die alternative Pflicht zur
<lb/>Zurückgabe der Waare oder Erstattung des Preises, und wenn darüber
<lb/>gestritten werde, ob der Kläger die Waaren zurückgeben dürfe, so habe der
<lb/>Beklagte darzuthun, daß der Kläger dieselben aus einem Grunde empfangen
<lb/>habe, welcher die Berechtigung zur Rückgabe ausschließe, vielmehr die unbe- 
<lb/>dingte Pflicht zur Bezahlung der Facturapreife nach sich ziehe. Gleichgültig
<lb/>sei, daß der Kläger in der mit der Klage vorgelegten Berechnung von dem
<lb/>Seitens des Beklagten für sich berechneten Activsaldo ausgehe und andrer- 
<lb/>seits den Beklagten mit dem Werth der Retourwaaren belaste; dieß sei
<lb/>lediglich Rechnungsmanipulation, welche der Kläger ebenso gut habe wählen
<lb/>können, wie es ihm freigestanden sei, jenen Saldo, soviel die vollen Werthe
<lb/>der fraglichen Sendungen betreff., nicht zu Grunde zu legen, sondern zu
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0097.tif"
                      n="85"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0097"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0097--><p/>
                  <p>

                     <lb/>85
</p>
                  <p>

                     <lb/>bestreiten; in der einen wie in der andern Form negire er seine Verpflich- 
<lb/>tung, die zurückgegebenen Maaren zu bezahlen und zwinge damit den Be- 
<lb/>klagten zum Beweis, daß der Kläger dieselben aus einem ihn zum Behal- 
<lb/>ten verpflichtenden Grunde empfangen habe.

<lb/>„In Betreff der vierten und fünften Sendung vom 15. Juni 1853
<lb/>und 20. April 1854 sei voranzuschicken, daß eine Vermuthung für feste
<lb/>Bestellung im Allgemeinen nicht bestehe und am allerwenigsten im vorlie- 
<lb/>genden Falle, sofern jenen Sendungen überhaupt nur drei Sendungen voran- 
<lb/>gegangen und deren jüngste und weitaus bedeutendste unbestritten eine
<lb/>Commissionssendung gewesen sei, daß ferner, darauf, welcher Theil die Ini- 
<lb/>tiative zu dem Geschäft ergriffen habe, für dessen Beurtheilung Nichts an- 
<lb/>komme und endlich die Worte „bestellen", „Bestellung" eine spezifische recht- 
<lb/>liche Bedeutung nicht haben, sondern so gut wie von einem Abnehmer auch
<lb/>von einem Commissionär gebraucht werden können, welcher zur Ergänzung
<lb/>eines Commissionslagers weitere Maaren vom Committenten sich zusenden
<lb/>lassen wolle.

<lb/>„Die Sendung vom 15. Juni 1853 sei durch den Brief des Klä- 
<lb/>gers vom 11. März 1853 veranlaßt worden. Hierin gebe aber der Kläger
<lb/>blos Andeutungen über gangbare Sorten und Fa&lt;^on, er bezeichne den Weg
<lb/>(seine Heimreise über Amerika rc.), auf dem er die Maaren zu verkaufen
<lb/>gedenke, und sage von den Ringen geradezu, daß sie sich verkaufen lassen
<lb/>möchten, — Bemerkungen, welche bei beabsichtigter fester Bestellung dem Fabri- 
<lb/>kanten gegenüber ohne alle Bedeutung gewesen wären und zumal bei dem
<lb/>Mangel jeder Angabe in Betreff der Quantität, ohne welche doch kaum
<lb/>Jemand auf solche Entfernung kaufsweise bestellen würde, bei K. und B.
<lb/>den Gedanken an eine feste Bestellung haben? ausschließen müssen. Dazu
<lb/>komme, daß das Offert unmittelbar und mittelst Bezugnahme auf den Brief
<lb/>vom 27. Januar an die vorangegangene Commissionssendung sich anreihe
<lb/>und der Kläger gerade in Beziehung hierauf von einer weiteren kleineren
<lb/>Sendung spreche, welche K. und B. ihm etwa noch sollten zukommen lassen
<lb/>wollen, sowie daß die Worte des Briefes, mit welchen die Annahme des
<lb/>Offerts dem Belieben der Fabrikanten ausdrücklich anheimgestellt worden,
<lb/>bei einer festen Bestellung keinen Sinn gehabt hätten. Habe hiernach der
<lb/>Kläger deutlich genug nur ein Offert zu einer Commissionssendung gemacht,
<lb/>so hätten die Versender ihrer Sendung eine abweichende rechtliche Bestim- 
<lb/>mung in einer dem Kläger erkennbaren Weise geben müssen; andernfalls
<lb/>hätten sie entweder die Sendung nach dem Angebote des Klägers effektuirt
<lb/>oder die Folgen des Dissenses zu tragen, weil sie zu rechter Zeit deutlicher
<lb/>zu reden unterlaßen hätten. Aus ihrem Briefe vom 5. Juli 1853 habe
<lb/>aber der Kläger nicht entnehmen können, daß sie sein Offert anders, als
<lb/>es habe aufgefaßt werden müffen, verstanden haben, oder daß sie ihm die
<lb/>Waaren nur auf feste Rechnung schicken wollen. Der Ausdruck „Ihrem
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0098.tif"
                      n="86"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0098"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0098--><p/>
                  <p>

                     <lb/>86
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wunsche gemäß senden wir" sei unerheblich, denn der Commissionär könne
<lb/>wohl wünschen, weitere Waaren in Commission zu empfangen. Die Bitte
<lb/>um Erkennung für den Fakturabetrag beweise Nichts, da (nach dem Gut- 
<lb/>achten der Stuttgarter Handelskammer) auch der Commissionär sofort mit
<lb/>dem Werthe der Waaren belastet werden könne und der Kläger selbst mit
<lb/>dem Betrage der Commissionssendung vom Oktober 1852 sofort belastet
<lb/>worden sei. Positiv gegen den Beklagten spreche der Schluß des Briefes;
<lb/>denn wenn hier K. und B. schreiben: „Die Ausführung der Sendung, ver- 
<lb/>bunden mit niedrigen Preisen, läßt uns Ihre Zufriedenheit und ein baldiges
<lb/>günstiges Ergebniß mit Gewißheit in Aussicht," so würden sie, hätten sie feste
<lb/>Bestellung im Auge gehabt, sich sehr ungeschickt ausgedrückt haben. Unter sol- 
<lb/>chen Umständen sei der Kläger nicht schuldig und nicht im Stande gewesen, aus
<lb/>einigermaßen abweichenden Ausdrücken in den Briefen von K. und B. vom
<lb/>Februar und Oktober 1852 sich eine abweichende Ansicht über die Auffassung
<lb/>der jetzigen Sendung durch dieselben zu bilden, weshalb dem Editionsantrag
<lb/>bezüglich dieser Briefe eine Folge nicht zu geben gewesen sei. Auch auf
<lb/>das Versandtbuch von K. und B. komme Nichts an, weil sein Inhalt im
<lb/>günstigsten Falle nur eine abweichende einseitige, aber nicht gegen den Kläger
<lb/>ausgesprochene Auffassung darthun könnte. Erst aus dem Briefe vom
<lb/>24. November 1854, sofern darin K. und B. ihr Guthaben auf feste Be- 
<lb/>stellung zu e. 4500 fl. angeben, habe der Kläger schließen können, daß
<lb/>dieselben hierunter auch die fragliche Sendung begreifen wollen. Um eine
<lb/>Pflicht des Klägers, die Waaren jetzt noch zur Verfügung zu stellen, habe
<lb/>es sich nicht handeln können, da ein Theil bereits verkauft gewesen und der
<lb/>Rest ohne erheblichen Schaden der Absender nach so langer Zeit nicht mehr
<lb/>zu retourniren gewesen wäre. Zu einer Protestation des Klägers aber sei
<lb/>kein Anlaß gegeben gewesen, da er allen Grund gehabt habe, das Geschäft
<lb/>als ein in seinem Sinne längst abgeschlossenes zu betrachten, und einer so
<lb/>verspäteten abweichenden Meinungsäußerung ausdrücklichen Widerspruch
<lb/>nicht entgegenzusetzen gebraucht habe, zumal unter Umständen, unter wel- 
<lb/>chen die Lage des Geschäfts doch nicht mehr zu alteriren gewesen sei.

<lb/>„Was die Sendung vonl 20. April 1854 betreffe, so seien wenig- 
<lb/>stens die von dem Kläger davon retournirten Waaren gleichfalls commis- 
<lb/>sionsweise bestellt und versandt worden (was aus der Correspondenz der
<lb/>Parteien rc. näher nachgewiesen wird).

<lb/>„III. Der Beklagte verlange den Ersatz der Werthsverminderung, welche
<lb/>die von der Commissionssendung vom 7. Oktober 1852 retournirten Waaren
<lb/>durch den Verlauf der Zeit erlitten haben, weil der Kläger die Heimreise
<lb/>über Californien, Panama und Newyork, zu welcher ihm die Sendung an- 
<lb/>vertraut worden, nicht ausgeführt und die unverkauften Waaren zu spät
<lb/>retournirt habe.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0099.tif"
                      n="87"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0099"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0099--><p/>
                  <p>

                     <lb/>87
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Zuvörderst wird gezeigt, daß eine Verpflichtung des Klägers, die frag- 
<lb/>liche Reise überhaupt oder zu bestimmter Zeit zu unternehmen, nicht vvr-
<lb/>liege, vielmehr solche nur als der Anlaß für den Kläger erscheine, ein Ossert
<lb/>für eine Commissionssendung zu machen, welches die Versender im Hinblick
<lb/>auf den Verkehr des Klägers mit überseeischen Plätzen acceptirt haben.

<lb/>„Sodann wird fortgefahren: eine Frist für Retournirung unverkaufter
<lb/>Maaren sei nicht verabredet worden und es sei daher, wenn gleich dem
<lb/>Kläger bekannt gewesen sein möge, daß Bijouteriewaaren schnell ungang- 
<lb/>bar werden, nicht seine Sache gewesen, zu ermessen, zu welcher Zeit eine
<lb/>Retoursendung nach einem andern Melttheil noch im Interesse der Versender
<lb/>habe gelegen sein können. Seien sie ihm ohne Zeitbegrenzung überlassen
<lb/>worden, so Habe er sie zu behalten gehabt, bis die Versender ihm Ordre
<lb/>gegeben oder seine Thätigkeit mit seiner eigenen Rückkehr ein Ende erreicht
<lb/>habe. Zwar werde geltend gemacht, daß K. und B. nach dem Briese vom
<lb/>23. Mai 1852 darauf haben rechnen können, daß bei Ausführung der Reise
<lb/>die unverkauften Maaren spätestens zu Anfang des Jahres 1854 wieder
<lb/>in ihrem Besitze sein würden. Diese Voraussetzung wäre indessen unbe- 
<lb/>gründet gewesen; hätten K. und B. aber auch je einen solchen äußersten
<lb/>Termin für die Beendigung des Geschäfts in Rechnung genommen, dann
<lb/>haben sie dies dem Kläger erklären müssen,' statt dessen haben sie, als er am
<lb/>27. Januar 1853 einzelne Maaren für zu theuer erklärt und angefragt
<lb/>habe, ob unter einzelnen hohen Preisen er selbe lieber zurückbringen solle,
<lb/>am 22. März erwidert, daß ihnen am Totalverkauf viel gelegen sei und sie
<lb/>selbst ein theilweises Wiedererscheinen der Maaren mit Opfern verhüten
<lb/>möchten. Von jener Voraussetzung enthalten auch ihre späteren Briefe
<lb/>keine Spur, vielmehr haben sie unterm 24. November 1854 geschriebm,
<lb/>sie hoffen, daß der Kläger bei seinen vielen Verbindungen noch Gelegenheit
<lb/>finden werde. Manches zum Facturapreise abzusetzen und sie würden ihm
<lb/>lieber noch einen kleinen Rabatt bewilligen auf das durchaus Unverkäuf- 
<lb/>liche, als Maaren nach mehreren Jahren zurückzuempfangen. Hiermit sei
<lb/>dem Kläger gegenüber die Pflicht zur unbedingten Rücknahme der unver- 
<lb/>kauften Maaren anerkannt und mit solcher Erklärung sei der stillschweigende
<lb/>Vorbehalt, den Kläger je nach dem Ausfall des Geschäfts für den Min- 
<lb/>derwerth verantwortlich zu machen, schlechthin unvereinbar. Entweder sei
<lb/>von nun an der fernere Verkauf aus Gefahr des Klägers oder er sei wie
<lb/>bisher aus Rechnung von K. und B. gegangen. Haben diese das Erstere
<lb/>wollen, so haben sie es dem Kläger erklären müffen, anstatt ihm durch die
<lb/>Bemerkung, daß sie ihm lieber noch einen Rabatt bewilligen, als Maaren
<lb/>nach Jahren zurückempfangen würden, ein weiteres limitum zu ertheilen,
<lb/>durch welches er in der Verfügung über die nach der stillschweigend vorbe- 
<lb/>haltenen Intention der Versender nun auf seine Gefahr lausenden Waarm
<lb/>sich habe behindert sehen müssen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0100.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0100"/>
               <div xml:id="d9493e11311" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Delcredere-Provision ist schon mit der Uebernahme der Verpflichtung verdient</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0100--><p/>
                  <p>

                     <lb/>88
</p>
                  <p>

                     <lb/>„IV. Von einer Zinsenforderung des Beklagten könnte, da er aus Com- 
<lb/>missionssendungen keine Zinsen berechnen wolle, nur bei drei Sendungen die
<lb/>Rede sein. Es habe aber die Handelskammer bezeugt, daß bei Bijouterie- 
<lb/>geschäften Zinsberechnung häufig nicht vorkomme, und die auf den Antrag
<lb/>des Beklagten vernommenen Sachverständigen haben erklärt, daß Zinsen
<lb/>von Bijoutiers in der Regel nicht berechnet werden und erst nach einge- 
<lb/>tretener Verfallzeit berechnet werden dürfen. Dieser Gebrauch hätte zwar
<lb/>K. und B. nicht abhalten können, dem Kläger Zinsen zu berechnen; allein
<lb/>sie hätten dies zu rechter Zeit thun müffen: statt desien haben sie den Rest
<lb/>der zwei ersten Sendungen mehrere Jahre lang ohne Anstand stehen lasten,
<lb/>in ihren dem Kläger mitgetheilten Rechnungsauszügen keine Zinsen berechnet
<lb/>und hiemit in Verbindung mit ihren brieflichen Klagen über den bei sechsmo- 
<lb/>natlichen Wechseln, „„namentlich vollends bei den Commissionswaaren""
<lb/>ihnen erwachsenden Zinsverlust dem Kläger gegenüber an den Tag gelegt,
<lb/>daß Zinsenberechnung zwischen ihnen nicht Statt finden solle. Haben sie
<lb/>aber im Laufe der Geschäftsverbindung keine Zinsen berechnen wollen, so
<lb/>sei der Versuch, nach deren Auflösung rückwärts solche in Aufrechnung zu
<lb/>bringen, unstatthaft." G.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Delkredere-Provision ist schon mit der Aebernahme der
<lb/>Verpflichtung verdient.

<lb/>A. K. in Hamburg hatte als Agent von M. &amp; Co. in Bangkok eine
<lb/>Geschäftsverbindung zwischen diesen und V. in Altona vermittelt. V.
<lb/>verlangte, als diese begonnen, daß K. sich für den Eingang des Netto-
<lb/>Provenu der an M. &amp; Co. übersandten Maaren verbindlich mache. K. lehnte
<lb/>dies Anfangs durch Schreiben vom 4. März 1862 ab, erklärte sich aber in
<lb/>einem späteren Schreiben vom 26. Mai 1862 dazu bereit; in letzterem heißt
<lb/>es: „Ihrem Wunsche gemäß bestätige ich Ihnen hierdurch, daß ich mich
<lb/>verpflichte. Ihnen das Netto-Provenu Ihrer Consignationssendung pr. Orestes
<lb/>an Herrn M. &amp; Co., Bangkok, unter Abzug des dort gangbaren Disconto's
<lb/>und unter Abzug von 27s7o hier s. Z. bei Empfang der Verkaufsrechnung
<lb/>baar auszuzahlen." Im April 1863 hat K. dem V. die erste Verkaufs- 
<lb/>rechnung mit dem Bemerken übergeben, daß ihm das Netto-Provenu direkt
<lb/>remittirt sei, er möge nach Fixirung des Courses ihm, K., die ihm zukom- 
<lb/>menden 27-7« Garantie-Commission zukommen lassen. V. lehnte dies ab,
<lb/>da er in dem Schreiben vom 26. Mai 1862 nur eine Verbindlichkeit, eine
<lb/>eventuelle Discontirung vorzunehmen, sehe, nicht eine Verbindlichkeit zur
<lb/>Garantie-Uebernahme. K. hielt daher von einer zweiten durch ihn bezahlten
<lb/>Verkaufsrechnung seine 21U°/0 Provision mit 5 Livres Sterling ein.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0101.tif"
                   n="89"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0101"/>
               <div xml:id="d9493e11418" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Hat der vom Spediteur benutzte Frachtführer die Annahmeverweigerung des Guts jenem oder dem ursprünglichen Absender anzuzeigen?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0101--><p/>
                  <p>

                     <lb/>89
</p>
                  <p>

                     <lb/>Auf die Klage von V. gegen K. auf Rückzahlung der einbehaltenen
<lb/>Provision hat das Handelsgericht zu Hamburg am 20. Oktober 1863
<lb/>erkannt wie folgt:

<lb/>„Da das Schreiben des Beklagten vom 26. Mai 1862 unverkennbar
<lb/>mit dessen Schreiben vom 4. März 1862 zusammenhängt und aus dem
<lb/>Zusammenhalt beider hervorgeht, daß der Kläger mit dem Verklagten über
<lb/>eine Garantie desselben für das Haus M. &amp; Co. in Bangkok unterhan- 
<lb/>delte, und daß Beklagter dem Kläger gegenüber das Decredere für den
<lb/>richtigen Eingang des Netto-Provenus der von diesem xr. Orestes consig-
<lb/>nirten Maaren insofern übernahm, als er sich verpflichtete, nach eingegangener
<lb/>Verkaufsrechnung von Bangkok dem Kläger den Betrag derselben, abzüglich
<lb/>des in Bangkok üblichen Discontos und einer Provision von 21/27&lt;&gt; sofort
<lb/>baar auszuzahlen;

<lb/>„da der Beklagte auf Grund dieser seiner Verpflichtung zweifelsohne
<lb/>verurtheilt sein würde, die zugesagte Zahlung zu leisten, wenn nicht das
<lb/>Haus in Bangkok selbst das Nettoprovenu seiner ersten Verkaufsrechnung
<lb/>sofort mit derselben remittirt hätte;

<lb/>„da die Delcredere-Provision aber schon mit der Uebernahme der Ver- 
<lb/>pflichtung verdient ist und der Bürge dieselbe also in Anspruch nehmen darf,
<lb/>auch wenn der Hauptschuldner selbst das, wozu er, der Bürge, sich ver- 
<lb/>pflichtet hat, leistete;

<lb/>„da demnach der Beklagte die fraglichen 2 7,7« Provision dem Kläger
<lb/>mit Recht belastet hat;

<lb/>„daß Kläger mit seiner Klage unter Verurtheilung in die Kosten ab- 
<lb/>zuweisen."

<lb/>In der Restitutionsinstanz ist dieses Erkenntniß am 6. Februar 1864
<lb/>aus denselben Gründen bestätigt worden. I-ür.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hat der vom Spediteur benutzte Frachtführer die Annahmeverweigerung
<lb/>des Guts jenem oder dem ursprünglichen Absender aryuzeigen?

<lb/>Diese Frage wurde jüngst in einem bei dem Handelsgericht zu Frei- 
<lb/>berg anhängigen Rechtsstreite erörtert, wobei man außerdem das Vorhan- 
<lb/>densein zweier durch zwei verschiedene Personen entstandenen Fahrlässigkeiten
<lb/>zu berücksichtigen hatte. Um die Beurtheilung dieser Fragen allseitig aus-
<lb/>führen zu können, wird es nöthig sein, anzuführen, daß dem Spediteur S.
<lb/>in Chemnitz aus K. in Baiern von G. &amp; Co. im Novbr. 1862 drei Ballen
<lb/>Hopfen mit der Weisung übersendet wurden, dieselben an die Braucommune
<lb/>zu Freiberg weiter zu befördern. Der Spediteur S. läßt deshalb einen
<lb/>neuen Frachtbrief schreiben, auf welchen aus Versehen die Bemerkung: „von
<lb/>Sendung der Herren L. &amp; Co." anstatt „der Herren G. &amp; Co." kam. Der
<lb/>Frachtführer aus Freiberg nahm den treuen Frachtbrief sammt Hopfen in
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0102.tif"
                      n="90"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0102"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0102--><p/>
                  <p>

                     <lb/>90
</p>
                  <p>

                     <lb/>Empfang und wollte sie an die Braucommune zu Freiberg abliefern, allein
<lb/>dieselbe verweigerte die Annahme, weil sie bei L. &amp; Co. keinen Hopfen
<lb/>bestellt habe. Nunmehr übergab der Frachtführer die drei Ballen Hopfen
<lb/>einem Spediteur in Freiberg, welcher an L. &amp; Co. über Annahmeverwei- 
<lb/>gerung Mittheilung machte, jedoch von denselben keine Antwort erhielt.
<lb/>Erst Mitte März, nachdem der Einkauf für Hopfen längst vorüber und
<lb/>derselbe im Preise bedeutend gefallen war, schrieb der Spediteur in Frei- 
<lb/>berg an den Spediteur in Chemnitz und zeigte demselben die Annahmever- 
<lb/>weigerung an. Die Herren G. &amp; Co. hielten sich nun wegen des ihnen
<lb/>entstandenen Schadens an den Spediteur S. in Chemnitz, der ihnen gegen
<lb/>Cesston ihrer Rechte ein Abfindungsquantum von 45 Thlrn. zahlte. Dem- 
<lb/>nächst stellte nun der Spediteur S. gegen den Frachtführer in Freiberg
<lb/>Klage auf Bezahlung der fraglichen 45 Thlr. unter dem Anführen an, daß
<lb/>er als Absender dem Frachter gegenüber zu gelten habe, da er einen neuen
<lb/>Frachtbrief ansgestellt hätte. Aus diesem Umstande folgerte nun S. weiter,
<lb/>daß zunächst ihm die Annahmeverweigerung anzuzeigen gewesen sei, und
<lb/>daß, wenn dieß sofort geschehen wäre, der Jrrthum in kurzer Zeit hätte
<lb/>aufgeklärt werden können, so daß die Braucommune zu Freiberg —■ welche
<lb/>keine bestimmte Lieferzeit auf den Tag ausgemacht hatte —■ noch rechtzeitig
<lb/>in den Besitz der Hopfen gekommen sein würde. Durch Unterlassung der
<lb/>Anzeige von der verweigerten Annahme an S. sei dieser außer Stand ge- 
<lb/>setzt worden, den untergelaufenen Fehler noch rechtzeitig wieder gut zu
<lb/>machen. Ob zwar nun nicht direkt dem Frachtführer die Schuld der Unter- 
<lb/>lassung einer Anzeige beizumessen sei, so habe doch der Frachtführer nach Maß- 
<lb/>gabe Art. 400 des A. d. H.-G.-B. für die Handlungen bez. Unterlassungen
<lb/>des Spediteurs in Freiberg zu haften.

<lb/>Der beklagte Frachtführer gestand im Wesentlichen die faktischen Anfüh- 
<lb/>rungen der Klage zu, behauptete aber, daß der Spediteur S. keineswegs
<lb/>ihm gegenüber als Absender der Hopfen zu gelten habe, vielmehr sei in
<lb/>dieser Beziehung die auf dem Frachtbriefe des Spediteur S. zu lesende
<lb/>Bemerkung „von Sendung der Herren L. &amp; Co." maßgebend. Im Fall
<lb/>einer Annahmeverweigerung habe sich der Destinatär direkt an den auf
<lb/>dem Frachtbriefe bemerkten ursprünglichen Absender zu wenden. Dieß sei
<lb/>geschehen, mithin könne dem Freiberger Spediteur kein Verschulden zur Last
<lb/>gelegt werden, vielmehr sei dasselbe lediglich auf Seiten des Klägers S.
<lb/>Die hierüber gehörten Sachverständigen äußerten sich verschieden über diese
<lb/>Frage. Der eine gab sein Gutachten dahin ab, daß die Annahmeverwei- 
<lb/>gerung an den ursprünglichen Absender zu melden sei, jedoch wurde der
<lb/>Sachverständige in seiner Behauptung wieder schwankend und bat das Han- 
<lb/>delsgericht, noch einen andern Sachverständigen über diese Frage zu hören.
<lb/>Letzterer äußerte sich nun bestimmt dahin, daß die Annahmeverweigerung
<lb/>■ffli S., nicht an den ursprünglichen Absender mitzutheilen gewesen sei.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0103.tif"
                   n="91"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0103"/>
               <div xml:id="d9493e11635" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Verfahren bei Feststellung des Zustandes des Frachtguts. Art. 407 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0103--><p/>
                  <p>

                     <lb/>91
</p>
                  <p>

                     <lb/>In dem vom Handelsgericht zu Freiberg am 10. Febr. 1864 eröff- 
<lb/>nten Bescheide wurde der Beklagte in Bezahlung der geforderten 45 Thlr.
<lb/>verurtheilt, indem man sich für die Ansicht entschied, daß der Spediteur S.
<lb/>als Absender zu gelten habe, Beklagter daher, wenn der Destinatär die
<lb/>Annahme verweigerte, lediglich dem ihn beauftragenden Spediteur S. hier- 
<lb/>von Anzeige zu machen hatte. Diese Entscheidung sei auch mit den beste- 
<lb/>henden gesetzlichen Bestimmungen um so gewisser in Einklang zu bringen,
<lb/>als nach Art. 379 des A. d. H.-G.-B. der Spediteur lediglich im eigenen
<lb/>Namen Güterversendungen durch Frachtführer zu besorgen übernimmt, sonach
<lb/>also unzweifelhaft seststehe, daß lediglich Beklagter durch sein Verhallen dem
<lb/>Kläger die Möglichkeit entzog, die nachtheiligen Folgen des vorhandenen
<lb/>Jrrthums zeitig abzuwenden.

<lb/>Gegen diese Entscheidung ergriff der Beklagte das Rechtsmittel der
<lb/>Appellation, indem er wiederholt das Bestehen einer derartigen Anzeigever- 
<lb/>pflichtung, wie sie das Handelsgericht angenommen hatte, bestritt. Obwohl
<lb/>nun hiergegen der Kläger noch hervorhob, daß lediglich zwischen ihm und
<lb/>Beklagtem ein Rechtsverhältniß durch Uebertragung der Verfrachtung ein- 
<lb/>gegangen sei, und daß weder L. &amp; Co. noch G. &amp; Co. den Beklagten be- 
<lb/>auftragt hätten, mithin die Unausführbarkeit der übernommenen Contrakts-
<lb/>verbindlichkeit nur an den Contrahenten, den Spediteur S., mitzutheilen
<lb/>sei, — so wurde doch in zweiter Instanz vom Appellationsgericht zu
<lb/>Dresden die Klage für schlechterdings unstatthaft erklärt. Als Gründe
<lb/>für diese Entscheidung sind besonders angegeben, daß der eigentliche
<lb/>(ursprüngliche) Versender das hauptsächlichste Interesse an der Verweige- 
<lb/>rung der Annahme seitens des Adressaten habe und eine direkte Benachrich- 
<lb/>tigung schneller geschehe, als durch den Spediteur, mithin sei dem Beklagten
<lb/>bez. seinem Unterbeauftragten eine vertretbare Vernachlässigung nicht bei- 
<lb/>zumessen. 0.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Verfahren bei Feststellung des Zustandes des Frachtguts.

<lb/>Art. 407 des X d. H.-G.-S.

<lb/>In mehreren Prozeßsachen beim Stadtgericht Zu Berlin ist neuerdings
<lb/>von Schiffern, denen wegen Beschädigung des Guts die Fracht ganz oder
<lb/>zum Theil Vorbehalten worden war, geltend gemacht worden, daß die Em- 
<lb/>pfänger ihres Rechts aus Schadensersatz verlustig gegangen seien, weil bei
<lb/>der Untersuchung des Zustandes der Waaren nicht das in Art. 407 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. vorgeschriebene Verfahren beobachtet und namentlich nicht
<lb/>das Gericht zur Ernennung der Sachverständigen angerufen worden war.
<lb/>Diese Auslegung des Art. 407 findet ihre eingehende Erörterung und Wi- 
<lb/>derlegung in einem neulichst ergangenen Erkenntnisse des gedachten Ge- 
<lb/>richtshofes.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0104.tif"
                      n="92"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0104"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0104--><p/>
                  <p>

                     <lb/>92
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Schiffer L. hatte von Stettin eine Ladung schottischer Fullbrands-
<lb/>häringe zur Fracht an die Handlung K. &amp; L. in Berlin übernommen und
<lb/>waren ihm die Tonnen ausweislich des Frachtbriefs „dicht, bandfest, ge- 
<lb/>hörig verböttchert, belaakt und in voller Original-Packung" übergeben worden.
<lb/>Er legte am 18. September 1863 vor dem Lagerhause der Empfänger an
<lb/>und begann die Löschung. Hierbei wollten die Empfänger bemerken, daß
<lb/>ein Theil der Tonnen unterwegs geöffnet worden. Sie veranlaßten am
<lb/>19. September eine Untersuchung der verdächtigen Tonnen durch einen ver- 
<lb/>eideten Häringsmakler und einen vereideten Häringswraaker, welche fanden,
<lb/>daß von 54 ihnen vorgelegten Tonnen 36 am Oberrande geöffnet und aus
<lb/>ihnen mit Schonung des Spiegels (der obersten Lage) Häringe bis in die
<lb/>Mitte der Tonne hinab herausgenommen worden waren. Da der Schaden
<lb/>die Fracht überstieg, so hielten die Empfänger die letztere vollständig ein.

<lb/>Der Schiffer klagte nun auf Zahlung der Fracht, und bestritt, als die
<lb/>Verklagten unter Vorlegung der von den Sachverständigen ausgestellten
<lb/>Atteste, daß die denselben vorgelegten Tonnen zu. den von ihm überbrachten
<lb/>gehört hätten refp. daß die Beschädigung derselben vor der Ablieferung ent- 
<lb/>standen sei. Er machte ferner geltend, daß die Untersuchung erst nach der
<lb/>Ablieferung und ohne daß die Sachverständigen durch das Gericht ernannt
<lb/>worden, stattgefunden habe und hielt sich deshalb zum Ersätze des Schadens
<lb/>nicht verpflichtet.

<lb/>Nachdem über die Identität der untersuchten Tonnen durch Vernehmung
<lb/>von Zeugen und über die Echtheit der vom Verklagten überreichten Atteste
<lb/>durch Anhörung der Sachverständigen, die sie ausgestellt hatten. Beweis er- 
<lb/>hoben war, wurde der Kläger durch Erkenntniß des Stadtgerichtes zu
<lb/>Berlin vom 22. Februar 1864 mit seinem Ansprüche auf die Fracht zurück- 
<lb/>gewiesen und in der Reconvention zum Ersätze des die Fracht übersteigenden
<lb/>Schadensbetrages verurtheilt und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Da dem Kläger die Tonnen laut Frachtbrief unversehrt übergeben
<lb/>worden sind, den Sachverständigen aber nach der eidlichen Aussage der ver- 
<lb/>nommenen Zeugen in dem Zustande, in welchem er sie an den Verklagten
<lb/>abgeliefert hatte, Vorgelegen haben, so kann die Beschädigung nur während
<lb/>der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung erfolgt sein, und es
<lb/>hat somit der Kläger, der keine der Gründe geltend gemacht hat, die ihn
<lb/>nach Art. 395 des A. d. H.-G.-B. von dieser Pflicht befreien, für den Schaden
<lb/>aufzukommen. Seine Ansicht, daß er den Schaden nicht zu tragen habe,
<lb/>weil derselbe erst, wie er behauptet, nach der Ablieferung constatirt worden
<lb/>ist, findet schon in dem Wortlaute des angeführten Artikels ihre Widerlegung,
<lb/>da dies Gesetz den Schiffer für den bis zur Ablieferung entstandenen
<lb/>Schaden verantwortlich erklärt. Sie ist überdies haltlos, da vor der Ab- 
<lb/>lieferung der Maaren eine Besichtigung derselben durch den Empfänger und
<lb/>die demnächstige Untersuchung durch Sachverständige, wie sich aus der Natur
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0105.tif"
                      n="93"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0105"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0105--><p/>
                  <p>

                     <lb/>93
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Sache ergiebt, nur in den seltensten Fällen möglich ist. Kläger hat
<lb/>zwar noch behauptet, daß der Verklagte bei der Ablieferung der Waare nichts
<lb/>erinnert habe, Allein diese Behauptung ist unerheblich, denn der Verklagte
<lb/>hat sich seinen Anspruch gegen ihn durch Einbehaltung der Fracht erhalten.
<lb/>Sie steht überdies beweislos da und ist vom Verklagten bestritten, welcher
<lb/>die Untersuchung sofort herbeigeführt haben will. Auf alle Fälle hat Kläger
<lb/>den Nachweis, daß ihm der Verklagte die Waare vorbehaltlos abgenommen
<lb/>habe, nicht geführt.

<lb/>„Eben so wenig begründet ist seine Bemängelung des bei der Unter- 
<lb/>suchung beobachteten Verfahrens. Es ist nicht ersichtlich, ob er aus dem
<lb/>Umstande, daß die Sachverständigen nicht vom Gerichte ernannt sind, folgert,
<lb/>daß Verklagter deshalb jeden Anspruchs aus Schadensersatz überhaupt ver- 
<lb/>lustig gegangen sei, oder ob er nur die Beweiskraft der von den Sachver- 
<lb/>ständigen ausgestellten Atteste in Zweifel ziehen will. Das letztere Bedenken
<lb/>erledigt sich dadurch, daß die Sachverständigen bei ihrer gerichtlichen Ver-
<lb/>nehrnung den Inhalt dieser Atteste eidlich bekräftigt haben. Es bleibt daher
<lb/>nur zu erörtern, ob diese Sachverständigen durch das Gericht hätten ernannt
<lb/>werden müssen, beziehentlich ob die unterlassene Anrufung des Gerichts
<lb/>den Entschädigungsanspruch des Empfängers aufhebt.

<lb/>„Nach Art. 407 kann der Empfänger wie jeder andere Betheiligte, wenn
<lb/>über den Zustand des Guts Streit entsteht, denselben durch Sachverständige
<lb/>seststellen lassen. „Die Sachverständigen," sagt Absatz 2, „ernennt auf das
<lb/>Ansuchen des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung
<lb/>der Richter des Orts." Ihrem Wortlaute nach läßt diese Vorschrift aller- 
<lb/>dings die Auslegung zu, daß diejenigen Sachverständigen, durch deren Gut- 
<lb/>achten ein streitiger Zustand der Maaren festgestellt werden soll, vom Richter
<lb/>ernannt werden müssen. Allein es ist weder im Artikel 407 noch sonst wo
<lb/>im Titel des A. d. H.-G.-B. von dem Frachtgeschäfte bestimmt, daß der
<lb/>Empfänger nur für denjenigen Schaden Ersatz fordern dürfe, den er sofort
<lb/>bei der Abnahme durch das im Art. 407 angeordnete Verfahren constatiren
<lb/>läßt, resp. daß er des Anspruchs auf Schadensersatz verlustig ginge, wenn
<lb/>er es unterläßt, den Schaden aus dem Wege dieses Verfahrens festzustellen.
<lb/>Wäre dies die Meinung des Gesetzgebers gewesen, so würde die Fassung
<lb/>der Vorschrift ihr wenig entsprechen, da der Ausdruck, daß der Betheiligte
<lb/>den Schaden feststellen lassen kann, vielmehr auf eine fakultative Bedeu- 
<lb/>tung derselben hinweist. Es ergibt sich denn auch aus den Protokollen der
<lb/>Nürnberger Conferenz, daß durch die Vorschrift des Art. 407 beabsichtigt
<lb/>worden ist, dem Befunde der Sachverständigen eine gewisse entscheidende
<lb/>Bedeutung in dem künftigen Prozesse über den Schadensersatz beizulegen.
<lb/>Dagegen hat durch sie nicht ausgeschlossen werden sollen, daß der Bethei- 
<lb/>ligte sich anderer als der vom Richter ernannten Sachverständigen bediene
<lb/>(Nürnb. Prot. S. 4736). Kann durch die Aussage solcher nicht gerichtlich er-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0106.tif"
                   n="94"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0106"/>
               <div xml:id="d9493e11956" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Entschädigungsverpflichtung der Eisenbahngesellschaft nach §. 25 des Preußischen Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0106--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 94 —

<lb/>nannten Sachverständigen der Beweis der Beschädigung erbracht werden,
<lb/>so wird auf sie ein Entschädigungsanspruch nicht minder als auf das
<lb/>Gutachten gerichtlich bestellter Experten gestützt werden können. Bei der eid- 
<lb/>lichen Aussage der vernommenen Sachverständigen ist es für die Entschei- 
<lb/>dung des gegenwärtigen Falles somit unerheblich, daß die Besichtigung nicht
<lb/>durch vom Richter ernannte Sachverständige ftattgefunden hat." Fr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lntschä-igungsverpflichtung -er Lifenbahngeseüschaften nach §. 25 -es
<lb/>Preuß. Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838.

<lb/>Bei einem durch Vorspann von Pferden bewirkten Transport von Eisen- 
<lb/>bahnwagen aus dem Schuppen auf ein Verbindungsgeleise der Magdeburg-
<lb/>Leipziger Eisenbahn hatte der Arbeiter R. die Vorspannkette von dem Wagen
<lb/>loszuhängen, als die Pferde angehalten waren. Nachdem er dies verrichtet,
<lb/>befand er sich auf dem Zwischenraum zwischen dem befahrenen und einem
<lb/>benachbarten Geleise, das mit Eisenbahnwagen besetzt war. Hier war in
<lb/>Folge von Regen und Frost der Boden mit Glatteis bedeckt. R. glitt auf
<lb/>demselben aus, fiel, und gerieth mit dem Bein auf den einen Strang des
<lb/>Geleises. Die auf denselben angefahrenen Wagen waren nach Abspannung
<lb/>der Pferde durch die ihnen gegebene Bewegung noch im Fortrollen begriffen.
<lb/>Der eine Wagen ging über R^s Knöchel und zermalmte denselben, welche
<lb/>Verletzung den Tod des Beschädigten zur Folge hatte.

<lb/>Die Wittwe des Verunglückten R. und der Litiskurator ihrer minder- 
<lb/>jährigen Kinder beanspruchten von der Direktion der Magdeburg-Leipziger
<lb/>Eisenbahn Alimentation. Nachdem hierzu das Appellationsgericht zu
<lb/>Magdeburg durch Erkenntniß vom 28. Februar 1863 die beklagte Gesell- 
<lb/>schaft verurtheilt hatte, hat das Obertribunal zu Berlin auf eingelegte
<lb/>Revision durch Erkenntniß vom 16. Oktbr. 1863 die Vorentscheidung bestätigt.

<lb/>In den Gründen ist zuerst angegeben, daß nach allgemeinen Grund- 
<lb/>sätzen die Verklagte für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich zu
<lb/>machen sein würde, weil hierzu erforderlich sei, daß der Schade dem Bean- 
<lb/>spruchten zuzurechnen sei, sei es daß er denselben vorsätzlich veranlaßt oder
<lb/>die ihm obliegende Aufmerksamkeit verabsäumt habe.

<lb/>Sodann heißt es:

<lb/>„Allein den allgemeinen Grundsätzen geht die spezielle Vorschrift des §. 25
<lb/>des Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838 vor, und diese hat die Ent- 
<lb/>schädigungsverbindlichkeit der Eisenbahn-Gesellschaften weiter gesteckt. Die- 
<lb/>selben sollen allen Schaden ersetzen, der bei der Beförderung auf der Bahn
<lb/>an den auf denselben beförderten Personen und Gütern, oder anderen Per- 
<lb/>sonen und deren Sachen entsteht. Sie sollen sich von dieser Verpflichtung
<lb/>nur durch den Beweis befreien können, daß der Schade durch einen unab- 
<lb/>wendbaren äußeren Zufall oder durch die eigene Schuld des Beschädigten
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0107.tif"
                      n="95"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0107"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0107--><p/>
                  <p>

                     <lb/>96
</p>
                  <p>

                     <lb/>bewirkt worden ist. Die gefährliche Natur des Unternehmens selbst soll als- 
<lb/>ein solcher vom Schadensersatz befreiender Zufall nicht angesehen werden.

<lb/>„Verklagte hält die Vorschrift aus den vorliegenden Fall nicht für an- 
<lb/>wendbar, weil sie eine Beförderung auf der Bahn voraussetze, die hier nicht
<lb/>stattgefunden habe.

<lb/>„Das Bedenken trifft nicht zu.

<lb/>„Es ist zwar bestimmt, daß die Gesellschaft für allen Schaden zu haften
<lb/>habe, der bei der Beförderung auf der Bahn entstanden ist. Als eine Be- 
<lb/>förderung ist indeß nach der gewöhnlichen Wortbedeutung auch das Fort- 
<lb/>schaffen von Wagen auf den Geleisen behufs Errichtung eines Zuges, nicht
<lb/>blos das Befahren der Eisenbahn mit Zügen rc. zu betrachten.

<lb/>„Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Beförderung eines besetzten
<lb/>Personen- oder Güterzuges oder einzelner Wagen, ob sie außerhalb oder inner- 
<lb/>halb des Bahnhofes und nach welchem Orte hin, zu welchem Zwecke und ob
<lb/>sie mit einer Lokomotive oder mit Pferden geschehen ist. Es setzt auch die
<lb/>Entschädigungsverbindlichkeit in ganz gleicher Weise rücksichtlich anderer Per- 
<lb/>sonen und deren Sachen fest. Der Grund des Gesetzes liegt, wie es selbst
<lb/>andeutet, in der Gefährlichkeit des Befahrens der Schienenwege. Sie ist bei
<lb/>jeder Art des Befahrens vorhanden, weshalb keine Veranlassung vorlag, die
<lb/>Vorschrift auf den Fall der Bewegung von Ziigen durch Lokomotiven zu be- 
<lb/>schränken.

<lb/>„Schon in dem Präjudiz Nr. 2517 ist anerkannt, daß der §. 25 des
<lb/>Eisenbahn-Gesetzes vom 3. Novbr. 1838 nicht ausschließlich auf eine Be- 
<lb/>förderung durch in Thätigkeit gesetzte Personen- oder Güterzüge zu beziehen sei.
<lb/>Es kann auf die Ausführung in dem erwähnten Erkenntnisse (Entscheidungen
<lb/>Bd. 28, S. 270) verwiesen werden.

<lb/>„Den den Eisenbahn-Gesellschaften nachgelassenen Beweis, daß der Scha- 
<lb/>den durch eigene Schuld des Beschädigten oder einen unabwendbaren äußeren
<lb/>Zufall bewirkt sei, hat Verklagte nicht zu erbringen vermocht. ,

<lb/>„Eine eigene Verschuldung kann dem Beschädigten nicht vorgeworfen wer- 
<lb/>den. Es ist nicht einmal angegeben, worin sie bestanden haben soll. Ein
<lb/>Fall durch Ausgleiten konnte ihm leicht und ohne Unvorsichtigkeit zustoßen,
<lb/>da der Boden mit Glatteis bedeckt war.

<lb/>„Als ein unabwendbarer äußerer Zufall, worunter die Entstehung des
<lb/>Schadens durch ein Ereigniß höherer Gewalt verstanden werden muß, ist
<lb/>der Unglücksfall ebenfalls nicht anzusehen. Die mittelbare Ursache der todt-
<lb/>bringenden Verletzung war das .Hinfallen zur Erde. Unter gewöhnlichen Um- 
<lb/>ständen pflegt es keine nachtheiligen Folgen zu haben, im vorliegenden Falle
<lb/>hat es durch das Zusammentreffen verschiedener besonderer Umstände die
<lb/>Verletzung und den Tod herbeigesührt. Dahin gehört, daß der Beschädigte
<lb/>im Bereiche der Wagenbeförderung seine Dienstleistung —■ das Loshängen
<lb/>der Gespannkette von dem Wagen — zu verrichten hatte, daß bei dem Hi»?
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0108.tif"
                   n="96"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0108"/>
               <div xml:id="d9493e12169" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Schadensersatzpflicht der Eisenbahn für die in einem zum Güterbahnhof gehörigen Zollgebäude verbrannten Waaren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0108--><p/>
                  <p>

                     <lb/>96
</p>
                  <p>

                     <lb/>fallen sein Fuß auf den einen Schienenstrang zu liegen gekommen ist, daß
<lb/>auf letzterem die durch die Pferde in Bewegung gesetzten Wagen noch nach
<lb/>der Lossträngung durch den Beschädigten durch eigene Kraft fortrollten.

<lb/>„Nach diesen Umständen muß die eigentliche Ursache des Schadens in
<lb/>der gefährlichen Natur des Unternehmens gesehen werden. Diese ist nach
<lb/>der ausdrücklichen Vorschrift des §. 25 im Schlußsatz nicht als ein vom
<lb/>Schadensersätze befreiender Zufall zu betrachten. Wegen der Gefährlichkeit
<lb/>des Unternehmens will das Gesetz der Gesellschaft auch den Schaden ange- 
<lb/>rechnet wissen, der auf einem gewöhnlichen Zufall beruht, und den sie sonst
<lb/>nicht zu tragen haben würde.

<lb/>„Als wahrscheinlich kann zugegeben werden, daß das Hinfallen nicht
<lb/>vorgekommen sein würde, wenn nicht der Boden mit Glatteis bedeckt gewe- 
<lb/>sen wäre. Insofern ist das Glatteis als eine mitwirkende Ursache des Hin-
<lb/>fallens anzusehen und steht es nicht außer aller Verbindung mit der Ver- 
<lb/>letzung und dem dadurch herbeigeführten Tode. Einestheils ist dieselbe indeß
<lb/>eine sehr entfernte, anderntheils der Zufall nicht durch das Glatteis, son- 
<lb/>dern durch die konkurrirenden, in der Gefährlichkeit des Unternehmens lie- 
<lb/>genden Umstände des Hinfallens schädlich geworden, so daß nicht als ent- 
<lb/>scheidend anzusehen ist, daß es der Wahrscheinlichkeit nach zur Herbei- 
<lb/>führung des Falles mitgewirkt hat. Es folgt daraus, daß der Schaden
<lb/>nicht einem Zufalle durch höhere Gewalt beizumessen ist, für welchen von
<lb/>der Regel des §. 25 eine Ausnahme stattfinden soll. Vielmehr wird die
<lb/>gefährliche Natur der Dienstverrichtungen des Beschädigten dadurch erst recht
<lb/>einleuchtend, indem er dieselben nach den Bedürfnissen des Eisenbahnbetriebes
<lb/>auch bei dem Glatteise, ohne daß Sicherheits-Vorkehrungen getroffen waren,
<lb/>vorzunehmen hatte. Es würde aber in der Macht der Verklagten gestanden
<lb/>haben, für besondere Umstände Maßregeln zur Verhütung dadurch besorg-
<lb/>lich werdender Unglücksfälle anzuordnen.

<lb/>„Es rechtfertigt sich hierdurch die Bestätigung der ausgesprochenen Ent-
<lb/>schädigungs - Verpflichtung." y.

<lb/>Schadenserfatzpflicht der Eisenbahn für die in einem zum Güterbahnhof
<lb/>gehörigen Zollgebäude verbrannten Waaren.

<lb/>Der Kaufmann I. Z. in Köln klagte gegen die Rheinische Eisenbahngesell- 
<lb/>schaft zu Köln auf Ablieferung von 6 Ballen Wolle, oder auf Zahlung von
<lb/>742 Thlr. 12 Sgr. nebst Zinsen. Zur Begründung der Klage wurde angeführt:
<lb/>Der Kläger habe der Belgischen Staatseisenbahn am 7. Januar 1864 mit
<lb/>Frachtbrief die 6 Ballen Wolle im Gesammtgewichte von 720 Kilogr. und dem
<lb/>declarirten Werthe von 3500 Thlrn. zur Ablieferung an Kl. übergeben; die
<lb/>Verklagte, welche von der Belgischen Staatseisenbahn den Transport der frag- 
<lb/>lichen Ballen und die Ablieferung an den Adreffaten und den Ersatz des Wer-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0109.tif"
                      n="97"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0109"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0109--><p/>
                  <p>

                     <lb/>97
</p>
                  <p>

                     <lb/>thes, weil diese Ballen bei dem auf dem Centralgüterbahnhofe zu Köln am
<lb/>12. Jan. 1864 stattgehabten Brande durch Feuer zerstört worden und weil Klä- 
<lb/>ger den betreffenden Frachtbrief vor Ausbruch des Feuers eingelöst und über den
<lb/>Empfang quittirt habe, wodurch das Mandat der Bahnverwaltung erloschen sei.

<lb/>Die Verklagte ließ auf die Klage die Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
<lb/>Colonia und die Aachen-Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft adcitiren,
<lb/>damit sie den Betrag, zu welchem die Verklagte verurtheilt werden möchte, der- 
<lb/>selben ersetzten. Begründet wurde die Adcitation dadurch, .daß die fraglichen 6
<lb/>Ballen bei dem Brande vom 12. Januar zerstört worden und daß die Rheinische
<lb/>Eisenbahngesellschaft durch Vertrag vom 26. Juni 1862 ihre auf den beiden
<lb/>Güterbahnhöfen vor dem Gereonsthor und am Thürmchen zu Köln befindlichen
<lb/>Gebäude und deren Inhalt beiden bei den adcitirten Feuer-Versicherungs-Ge-
<lb/>sellschaften gegen Feuersgefahr versichert habe.

<lb/>Bei Verhandlung der Sache bemerkte die verklagte Rhein. Eisenbahnges.
<lb/>sie sei nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen; denn 1. hafte sie nicht für
<lb/>force majeure (Art. 395 des A.d. H.-G.-B.), dieFeuerbrunst vom 12. Jan. aber
<lb/>sei für sie force majeure, da keiner ihrer Beamten daran schuld gewesen; 2. sei
<lb/>sie nur für die Zeit von der Empfangnahme des Gutes bis zu dessen Ab- 
<lb/>lieferung für den Schaden verantwortlich. Rach §. 19 des Reglements stehe der
<lb/>Ablieferung an den Adressaten die Ablieferung an Packhöfe, Lagerhäuser, Revi- 
<lb/>sionsschuppen u. s. w. gleich; die 6 Ballen seien aber am 11. Januar 1864
<lb/>ausgeladen und zur steueramtlichen Abfertigung abgeliefert worden und sie seien
<lb/>in dem zum Zwecke der Steuerbehörden dienenden Schuppen verbrannt; 3. nach
<lb/>Art. 408 des A. d. H.-G.-B. und 60 des Reglements für den Belgisch-Rheini- 
<lb/>schen Verkehr erlösche die Verantwortlichkeit der Verklagten durch Annahme
<lb/>des Gutes und Bezahlung der Fracht Seitens des Adressaten. Der Kläger habe
<lb/>bereits am 11. Januar den Frachtbrief eingelöst und das von ihm quittirte
<lb/>Avisbriefchen der Expedition der Verklagten ausgehändigt.

<lb/>Die adcitirten Feuer-Versicherungs-Gesellschaften beantragten die Klage
<lb/>abzuweisen, jedenfalls den Klageanspruch auf 20 Thlr. pro Ctr. zu beschränken.
<lb/>Es wurde dafür bemerkt: die 6 Ballen hätten sich am 12. Januar unter den
<lb/>Händen der Zollbeamten befunden, in Gebäuden, die der Rheinischen Eisen- 
<lb/>bahngesellschaft zwar gehörten, aber zu steueramtlichen, staatlichen Zwecken be- 
<lb/>nutzt würden; die Steuerbehörde bestimme diese Häuser und ihre Einrichtung;
<lb/>sie ständen unter Verschluß oder Mitverschluß der Steuerbehörden; die Maaren,
<lb/>die dorthin gebracht würden, seien der Disposition der Eisenbahngesellschaft ent- 
<lb/>zogen. Nach diesem Sachverhältniß könne die Eisenbahngesellschaft nicht mehr
<lb/>als Transportführerin dem Absender verantwortlich sein; der Frachtführer
<lb/>hafte für seine Leute (Art. 4OO des A. d. H.-G.-B.), die Steuerbehörden gehör- 
<lb/>ten nicht zu diesen Personen. Gehe die Maare in den Händen der Steuerbehör- 
<lb/>den zu Grunde, so müsse dem Frachtführer ein eigenes Versehen nachgewiesen
<lb/>werden, wenn er dafür verantwortlich sein solle.

<lb/>Central. Organ. X. F. I. l
</p>
                  <p>

                     <lb/>7
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0110.tif"
                      n="98"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0110"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0110--><p/>
                  <p>

                     <lb/>98
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Empfänger habe stets das Risiko der steueramtlichen Revision zu tragen.
<lb/>Zudem sei aber auch der Kläger im vorliegenden Falle im Verzüge gewesen, er
<lb/>sei am 9. Januar von der Ankunft der Waare reglementsmäßig benachrichtigt
<lb/>worden; er habe am 11. Januar, nachdem er den Schein vollzogen, den Fracht- 
<lb/>brief empfangen, am 12. Januar habe der Brand stattgefunden. Die Güter
<lb/>müßten binnen 24 Stunden nach der Benachrichtigung abgeholt werden (§. 14
<lb/>C. 1 des Reglements), zur Zeit, als der Kläger den Frachtbrief in Händen ge- 
<lb/>habt, habe sich die Waare im Zollschuppen befunden.

<lb/>Die Ablieferung an die Zollbehörde hänge nicht von dem Belieben der
<lb/>Eisenbahngesellschaft ab. Die strenge Verantwortlichkeit des Frachtführers, die
<lb/>ausnahmsweise ihm den Nachweis der tarce majeure aufbürde, unterstelle die
<lb/>freie Disposition über das Gut. Falle diese weg, so müsse sich auch die Verant- 
<lb/>wortlichkeit desselben modificiren.

<lb/>Schließlich wurde über die behaupteten Thatsachen eventuell der Zeugen- 
<lb/>beweis erboten, namentlich darüber, daß am 12. Januar, wo der Brand im
<lb/>Zoll-Revisionsschuppen nach 9 Uhr ausbrach, kein Angestellter der Rheinischen
<lb/>Eisenbahngesellschaft in dem Lokale anwesend gewesen und daß im Bureau des
<lb/>Ober-Controlleurs der Brand ausgebrochen sei.

<lb/>Der Kläger erwiderte: der Frachtvertrag zwischen dem Kläger und der
<lb/>Belgischen Staatsbahn sei in Verviers abgeschloffen, es kämen demnach die Be- 
<lb/>stimmungen des Art. 103 des cocta de commerce und der Art. 1782, 1784,
<lb/>1953,1954, des code civil im vorliegenden Falle zur Anwendung. Eine Ab- 
<lb/>lieferung an den Adressaten habe nicht stattgefunden, da nach dem Zollregu- 
<lb/>lativ vom 21. September 1852 die verklagte Gesellschaft allein mit der Zoll- 
<lb/>behörde unterhandle, ihr die Waaren präsentire, gemeinschaftlich unter Ver- 
<lb/>schluß halte und nach Vollendung der Verzollung durch ihre Leute aus dem
<lb/>Zollschuppen an den Adressaten abliefere. Die Rheinische Eisenbahngesellschaft
<lb/>habe übrigens auch bei Construirung der Zollräume nicht die gehörige Sorgfalt
<lb/>verwendet, so daß sie schon deshalb verantwortlich sei.

<lb/>Die Stipulation der Vergütung von 20 Thlr. pro Ctr. finde keine Anwen- 
<lb/>dung, da sie nur für die Gefahren auf dem Transporte gelte, nicht für die nach
<lb/>Ankunft der Waare.

<lb/>Subsidiarisch erbot der Kläger den Beweis über das Verfahren, welches
<lb/>die verklagte Gesellschaft bei dem aus Belgien und Frankreich nach Köln auf
<lb/>ihrer Bahn beförderten Gutes beobachte.

<lb/>Das Handelsgericht zu Köln hat darauf am 18. Mai 1864 folgendes
<lb/>Urtheil erlassen:

<lb/>„I. E., daß die Beklagte nicht bestreitet, daß sie die von dem Kläger der
<lb/>Belgischen Staatseisenbahn zum Transport an Wilhelm Z. in Köln überge- 
<lb/>benen 6 Ballen Wolle von der genannten Gesellschaft zur Weiterbeförderung
<lb/>an den Adressaten übernommen habe, jedoch die Ablieferungs - bez. die Ersatz- 
<lb/>pflicht der fraglichen 6 Ballen Wolle unter dem Vorgeben von sich ablehnt, daß
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0111.tif"
                      n="99"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0111"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0111--><p/>
                  <p>

                     <lb/>99
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Ballen bei dem am 12. Januar d. I. auf dem Central-Güterbahnhofe siatt-
<lb/>gehabten Brande durch Feuer zerstört worden, und sie zum Ersätze nicht ver- 
<lb/>bindlich sei, weil der Beklagte mit der Empfangnahme des Gutes im Verzug ge- 
<lb/>wesen, derselbe auch die Fracht bezahlt und über den Empfang des Gutes quittirt,
<lb/>und sie in keinem Falle für höhere Gewalt, wodurch die hier fragliche Waare zu
<lb/>Grunde gegangen, zu haften habe; daß nach den Bestimmungen des Art. 103
<lb/>des c. d. c. und des Art. 1784 c. c., welche, da der in Rede stehende Frachtver- 
<lb/>trag in Belgien abgeschlossen worden, hier zur Anwendung kommen, der Fracht- 
<lb/>führer für den Verlust und die Beschädigung der ihm zum Transport überge- 
<lb/>benen Gegenstände bis zur Ablieferung haftet, sofern er nicht beweist, daß die- 
<lb/>selben durch Zufall oder durch höhere Gewalt verloren gegangen oder beschädigt
<lb/>worden sind;

<lb/>„daß das Frachtgut nur dann als abgeliefert zu erachten ist, wenn der Fracht- 
<lb/>führer den Adressaten in die Lage gesetzt hat, über die Waare frei und unbehin- 
<lb/>dert disponiren zu können, der Umstand aber, daß der Adressat, wie Untergebens
<lb/>geschehen, nach Zahlung der Fracht den Frachtbrief in Empfang genommen und
<lb/>das von ihm quittirte Avisbriefchen der Güterexpedition der Eisenbahngesell- 
<lb/>schaft ausgehändigt hat, nicht die Folge haben kann, daß nunmehr die Waare als
<lb/>an den Adressaten abgeliefert zu erachten ist;

<lb/>„daß dies sich auch aus dem von der verklagten Gesellschaft bei den aus dem
<lb/>Auslande kommenden Gütern beobachteten Verfahren ergiebt;

<lb/>„daß nämlich die verklagte Gesellschaft, zunächst allein der Steuerbehörde
<lb/>gegenüberstehend, über jeden vom Auslande hier ankommenden Wagenzug eine
<lb/>Generaldeclaration einzureichen hat, aus welcher dann von den einzelnen Adres- 
<lb/>saten diejenigen Auszüge anzufertigen sind, auf Grund deren die steueramtliche
<lb/>Revision, bez. die steueramtliche Abfertigung bewirkt wird;

<lb/>„daß diese ganze Manipulation in denjenigen Schuppen vor sich geht,welche,
<lb/>wenn auch gleichzeitig und wesentlich zu steueramtlichen Zwecken dienend, so doch
<lb/>der verklagten Gesellschaft Eigenthum sind, und so wenig aufgehört haben, auch
<lb/>unter ihrem Gewahrsam und Verschlüsse zu verbleiben, daß die Entlassung des
<lb/>Frachtgutes aus denselben — unter der Controls eines Eisenbahnbeamten —
<lb/>nur gegen Vorzeigung des quittirten Frachtbriefes Platz greifen kann;

<lb/>„daß auch mit Rücksicht darauf, daß die am Samstag den 9. Jan. d. I. ange-
<lb/>kommenen6 Ballen Wolle erst am Montag den 11. Januar Vormittagsausgeladen
<lb/>und Nachmittags der Zollbehörde zur Revision präsentirt worden sind, diese
<lb/>Revision aber in der Regel nicht in einem halben Tage beendigt wird, auslän- 
<lb/>dische Güter auch, gemäß des auf dem von der verklagten Gesellschaft ausgege- 
<lb/>benen Avisbriefchen befindlichen Vermerkes erst innerhalb 24—36 Stunden
<lb/>abzuholen sind, nicht angenommen werden kann, daß der Adressat mit der Em- 
<lb/>pfangnahme der Maaren, welche am Dienstag den 12. Januar Morgens zwischen
<lb/>8 und 9 Uhr verbrannt sind, im Verzüge gewesen sei;

<lb/>„i. E., daß die verklagteGesellschaft weder angegeben hat, auf welche Weise


<lb/>7*
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0112.tif"
                   n="100"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0112"/>
               <div xml:id="d9493e12602" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einwendung gegen eine Dispache. Nothhafelung. Kosten derselben, welche zur großen Haverei gehören. Beweis-Verfahren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0112--><p/>
                  <p>

                     <lb/>100
</p>
                  <p>

                     <lb/>am 12. Januar d. I. das Feuer in dem fraglichen Schuppen entstanden, noch
<lb/>auch solche Thatsachen artikulirt hat, aus denen gefolgert werden könnte, daß
<lb/>der Verlust der Maaren durch höhere Gewalt herbeigeführt worden sei;

<lb/>„daß hiernach die von der verklagten Gesellschaft vorgebrachten Einreden
<lb/>nicht geeignet erscheinen, den Anspruch des Klägers zu beseitigen;

<lb/>„i. E., dasnach Art. 50 des Reglements für den Rheinisch-Belgischen Eisen- 
<lb/>bahnverband im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes einer einge- 
<lb/>schriebenen, aber nicht versicherten Sendung der Werth eines Centners bei Fracht- 
<lb/>gütern nie höher als 20 Thlr. angenommen wird;

<lb/>„daß die verklagte Gesellschaft nach Art. 427 des A. d. H.-G.-B. berechtigt
<lb/>ist, eine solche Bestimmung zu treffen und ihre Haftpflicht auf den Normalsatz
<lb/>von 20 Thlr. pro Ctr. zu beschränken; der Kläger auch nicht behauptet hat, daß
<lb/>im untergebenen Falle eine bösliche Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung
<lb/>oder ihrer Leute vorliege;

<lb/>„daß mithin, da die fraglichen 6 Ballen Wolle ein Gewichtvon 14 Ctrn. und
<lb/>40 Pfd. hatten, die von der verklagten Gesellschaft zu leistende Entschädigungs- 
<lb/>summe sich auf die Summe von 288 Thlr. beschränkt;

<lb/>„i. E., daß die beigeladenen Beklagten dem gegen sie erhobenen Ansprüche
<lb/>der Adcitantin einen Einwand nicht entgegenzusetzen erklären,
<lb/>aus diesen Gründen

<lb/>verurtheilt das Handels-Gericht die verklagte Rheinische Eisenbahngesellschaft,
<lb/>dem Kläger die Summe von 288 Thlrn. als Entschädigung wegen des Verlustes
<lb/>von 6 ihrzur Beförderung an W. Z. übergebenen Ballen Wolle, nach Maßgabevon
<lb/>20 Thlr. pro Ctr. nebst Zinsen, verurtheilt die Adcitatinnen, Feuer-Versiche- 
<lb/>rungs-Gesellschaft Colonia und Aachen-Münchener Feuer-Versicherungs-Ge-
<lb/>sellschaft, der Verklagten Alles zu ersetzen, wozu sie dem Hauptkläger gegenüber
<lb/>verurtheilt worden. Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einwendungen gegen eine Dispache. — Kothhaftlung.—Kosten derselben,
<lb/>welche zur großen Haverei gehören. — Seweis-Dersahren.

<lb/>Das vom Capitän D. aus Emden geführte Schiff Eintracht erlitt im März
<lb/>1862 auf einer Fahrt von London nach Königsberg durch Sturm und Stran- 
<lb/>dung so bedeutende Beschädigungen, daß D. genöthigt war, in Sheerneß als
<lb/>Nothhafen einzulaufen. Gegen den nach seiner Ankunft in Königsberg über die
<lb/>gehabte große Haverei von dem dortigen gerichtlichen Dispacheur unterm 6.
<lb/>August 1862 aufgemachten Dispache - Entwurf wurden von der Handlung
<lb/>W. G. &amp; Comp, in Königsberg, der Agentin der Preußischen See-Assekuranz-
<lb/>Compagnie in Stettin, bei welcher die Ladung versichert war, gemäß §. 4,
<lb/>Art. 57 des Preuß. Einführungsgesetzes zum A. d. H.-G.-B. vom 24. Juni 1861
<lb/>in einer besonderen, gegen den Kapitän gerichteten, Klageschrift verschiedene
<lb/>Monita mit dem Anträge aufgestellt.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0113.tif"
                      n="101"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0113"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0113--><p/>
                  <p>

                     <lb/>101
</p>
                  <p>

                     <lb/>„dieselben für begründet zu erachten und demzufolge den Beklagten für
<lb/>schuldig zu erklären, sie anzuerkennen und sich die Streichung der bemän- 
<lb/>gelten Beträge in große Haverei gefallen zu lassen."

<lb/>Beklagter bestritt diesen Antrag durchweg und beantragte dessen Abwei- 
<lb/>sung. Aus den hierauf am 18. Dezember 1862 ergangenen Erkenntnisse des
<lb/>Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Königsberg, in welchem
<lb/>einzelne Monita unbedingt als richtig anerkannt, andere aber verworfen worden
<lb/>sind, ist Folgendes als von allgemeinerem Interesse hervorzuheben.

<lb/>„1. Das Monitum gegen 3 Pfund 10 Schilling in große Haverei gebrachte
<lb/>Bugsirkosten, welche für das Bugsiren des Schiffes von Sheerneß nach Chatam
<lb/>verausgabt sind, ist begründet. Denn die Kosten der Ausbesserung des Schis- 
<lb/>ses gehören nach Art. 708, Nr. 4 des A. d. H.-G.-B. nur insoweit zur großen
<lb/>Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. Der durch
<lb/>die Strandung des Schiffes entstandene Schaden war aber, da das Schiff nicht
<lb/>absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, ein zufälliger, und nachdem das- 
<lb/>selbe in Sheerneß als Nothhafen eingelaufen war, gehörten alle Kosten, die
<lb/>daraus verwendet worden sind, es behufs seiner Reparatur nach einem anderen,
<lb/>dazu geeigneteren Orte zu bringen, zur besonderen Haverei. Die Ausführung
<lb/>des Beklagten, daß die Bugsirkosten im Interesse von Schiff und Ladung ver- 
<lb/>ausgabt worden sind, weil das Schiff in Sheerneß nicht habe reparirt werden
<lb/>können, ist also hinfällig.

<lb/>„2. Gegen die Nr. 22 mit 3 Pfd. 7 Sh. 9 P. als große Havereikosten
<lb/>in Ansatz gebrachten Ausgaben für verschiedene telegraphische Depeschen hat
<lb/>Klägerin eingewendet, daß die meisten davon die Correspondenz zwischen dem
<lb/>Schiffer und dem Rheder des Schiffes, und zwar des letzteren wegen, beträfen.
<lb/>Beklagter hat dagegen die Behauptung aufgestellt, daß selbiges Schiff und
<lb/>Ladung gemeinsam angingen, weil sie im beiderseitigen Interesse, Behufs Be- 
<lb/>schaffung der Gelder für die Instandsetzung des Schiffes, gemacht worden
<lb/>seien. Aus letzterem Grunde gehören sie aber gerade zur besonderen Haverei,
<lb/>indem die zu reparirende Beschädigung des Schiffes eine zufällige, also keine
<lb/>große Haverei war, Art. 708, Nr. 3, Absatz 4 des A. d. H.-G.-B. Klägerin
<lb/>hat jedoch 6V6Qtua1it6r die Kosten für eine Depesche nach Königsberg und für
<lb/>eine nach Emden zugestanden und diese mußten auch von den übrigen getrennt
<lb/>und unter großer Haverei belassen werden, da es in der Natur der Sache lag
<lb/>und Pflicht des Schiffers war, über die erlittene große Haverei nach beiden
<lb/>Orten so schnell als möglich, also telegraphisch, zu berichten.

<lb/>„3. Das gegen Nr. 33, woselbst 18 Thlr. 8 Sgr. 6 Pf. Provision für den
<lb/>von dem Beklagten in Königsberg zu seiner Vertretung bei der Regulirung der
<lb/>Dispache-Angelegenheit engagirten Schiffsmäkler St. in Ansatz gebracht sind,
<lb/>erhobene Monitum war zu verwerfen und die an und für sich mäßige Provision
<lb/>als große Haverei zuzulassen. Denn Art. 730 des A. d. H.-G.-B., woraus sich
<lb/>die Klägerin beruft, ordnet zwar an, daß der Schiffer verpflichtet ist, die Auf-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0114.tif"
                      n="102"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0114"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0114--><p/>
                  <p>

                     <lb/>102
</p>
                  <p>

                     <lb/>machung der Dispache ohne Verzug zu veranlaßen, — er legt ihm aber keines- 
<lb/>wegs die Verpflichtung auf, dieses persönlich und, wenn er darin verhindert ist,
<lb/>was in den meisten Fällen Vorkommen wird, da kein Schiffer, ohne den erheb- 
<lb/>lichsten Nachtheil für sein Gewerbe, bis zum vollständigen Abschluffe der Dis- 
<lb/>pache seine Fahrten einstellen kann, die Kosten für den zu seiner Vertretung in
<lb/>dieser, das Interesse aller bei der Haverei Betheiligten berührenden, Ange- 
<lb/>legenheit angenommenen Kommissionär oder Bevollmächtigten am Bestim- 
<lb/>mungsorte aus eigener Tasche oder für Rechnung der Rheder zu entrichten.
<lb/>Wie die Provision für den Kommissionär des Schiffers im Nothhafen, so ge- 
<lb/>hört auch die für den Bevollmächtigten desselben im Bestimmungshafen zur
<lb/>großen Haverei.

<lb/>„4) Von den Nr. 18 aufgeführten 7 Pfd. 19 Schill. 6 P. Gasthaus-
<lb/>Ausgaben, Droschken-, Boots-und Eisenbahn-Fahrgeldern, Trinkgeldern rc.,
<lb/>welche der Beklagte im Interesse von Schiff und Ladung verausgabt haben will,
<lb/>gesteht Klägerin ihm nur die Hälfte als ein angemessenes Pauschquantum zu,
<lb/>indem sie ausführt, daß dem Schiffer unmöglich das Recht eingeräumt werden
<lb/>könne, beliebig viele Reisekosten, ohne jeden Belag in Rechnung zu bringen.
<lb/>Daß dergleichen Reisekosten und Auslagen überhaupt gemacht worden sind und
<lb/>an und für sich nothwendig waren, weil der Schiffer nach dem erlittenen Vor- 
<lb/>fall mit seinem in London wohnhaften Kommissionär sich jedenfalls öfters be- 
<lb/>sprechen und zu diesem Zwecke dorthin reisen mußte, kann füglich nicht in Ab- 
<lb/>rede gestellt werden und ist auch von der Klägerin nicht bestritten worden.
<lb/>Andererseits sind dieselben auch der Art, daß sich über sie, z. B. über gezahlte
<lb/>Trinkgelder und über Eisenbahn-Fahrgeld Beläge überhaupt gar nicht be- 
<lb/>schaffen lassen. Es kam daher, dieses vorausgeschickt, nur darauf an, zu er- 
<lb/>wägen, ob irgend welche begründete Zweifel gegen die wirkliche Verausgabung
<lb/>der liquidirten Beträge obwalten und ob selbige in ihren einzelnen Positionen
<lb/>etwa übertrieben hoch, oder ob sie nach den vorliegenden Verhältnissen und Um- 
<lb/>ständen angemessen erscheinen. Da nun letzteres der Fall ist und auch an- 
<lb/>genommen werden muß, daß diese Kosten im gemeinsamen Interesse von
<lb/>Schiff und Ladung aufgewendet sind, so war Beklagter über die wirkliche Ver- 
<lb/>ausgabung derselben zu einem nothwendigen Eide zu verstatten §. 25, Tit. 45;
<lb/>§. 24, Tit. 13; §. 1, Tit. 22, Th. 1 der Preuß. Ger. - Ordnung und von
<lb/>dessen Ableistung die Streichung oder die Zulassung dieser Auslagen zur großen
<lb/>Haverei abhängig zu machen.

<lb/>„Diese Ansichtfindet ihre Unterstützung in den Berathungs-Protokollen der
<lb/>Kommission zur Berathung des A. d. H.-G.-B., woselbst S. 2761 bei Gelegen- 
<lb/>heit der angeregten Frage, ob zu Art. 730 der Zusatz zu machen sei,

<lb/>„daß die Beweiskraft der zur Aufmachung der Dispache erforderlichen
<lb/>Urkunden dadurch nicht ausgeschlossen werde, daß sie der Beglaubigung
<lb/>entbehren,"

<lb/>Folgendes vermerkt ist:
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0115.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0115"/>
               <div xml:id="d9493e12923" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber das Compensationsrecht im Concurse. §. 96 und 97 der Preuß. Concurs-Ordnung vom 8. Mai 1855</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0115--><p/>
                  <p>

                     <lb/>103
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Niemand denke daran, daß es anders sein könne, und daß ein Interessent
<lb/>„das Recht haben sollte, eine Dispache blos deshalb zu beanstanden, weil sie
<lb/>„auf Grund von Privaturkunden errichtet worden sei. Aber ganz all- 

<lb/>gemein zu bestimmen, daß stets auch der Inhalt der vorgelegten Privat-
<lb/>„skripturen als wahr anzusehen sei, erscheine doch bedenklich, die Erledigung
<lb/>„dieser Frage werde vielmehr am besten dem Ermessen des Dispacheurs und
<lb/>„des Gerichts anheimzugeben sein, welches letztere selbstverständlich ohne
<lb/>„gänzliche Verkennung der Verhältnisse des Lebens die strengen Vorschriften
<lb/>„der Prozeßgesetze über die Beweisführung hier ebensowenig als bei Prü-
<lb/>„sung der Belege zu Vormundschaftsrechnungen u. dgl. in Anwendung
<lb/>„bringen könne." Beh.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeber das Compensationsrecht im Concurse. §. 96 und 97 der Preuß.
<lb/>Concurs-Grdnung vom 8. Mai 1855.

<lb/>Der Kaufmann O. U. in Königsberg hatte aus zwei Verträgen vom 11.
<lb/>Mai 1861 3000 Schffl. Roggen und aus einem Vertrage vom 19. April 1861
<lb/>1500 Schffl. Roggen, nach seiner Wahl, in der Zeit vom 1. September bis 1.
<lb/>Oktober 1861 an den Kaufmann L. ebendaselbst zu liefern und darauf ein An- 
<lb/>geld von zusammen 750 Thlr. erhalten.

<lb/>Vor dem Eintritt der Lieserungszeit, nämlich Ende August 1861, brach
<lb/>über das Vermögen des L. der Eoncurs aus. Der Verwalter seiner Masse
<lb/>machte von dem ihm nach §. 17 der Preuß. Eonc.-Ordn. vom 8. Mai 1855 zu- 
<lb/>stehenden Rechte Gebrauch, statt des ihm von O. U. am 5. und 7. Oktober zur
<lb/>Annahme gekündigten Roggens die Zahlung der Differenz zwischen dem Kon- 
<lb/>traktspreise und dem am Kündigungstage geltenden Börsenpreise zu fordern.
<lb/>Demzufolge hatte O. U. einschließlich 90 Thlr. Speichermiethe für die Zeit vom
<lb/>1. September bis 1. Dezember 1861 nach dem gegenseitigen Anerkenntnisse der
<lb/>Parteien an die L.'sche Eoncursmaffe 1068 Thlr. 10 Sgr. zu entrichten, zahlte
<lb/>indeß nur 64 Thlr. 25 Sgr., indem er den Rest von 1003 Thlr. 15 Sgr. zur
<lb/>Eompensation stellte.

<lb/>O. U. hatte nämlich am 6. Juni 1861 einen, 3 Monate a dato zahlbaren,
<lb/>Wechsel über 1000 Thlr. auf L. gezogen und nachdem dieser ihn acceptirt, weiter- 
<lb/>begeben. Er mußte indeß, da L. in Folge des über sein Vermögen ausgebroche- 
<lb/>nen Concurses sein Accept beim Verfall nicht bezahlte, den Wechsel durch Zah- 
<lb/>lung von 1000 Thlr. und 3 Thlr. 15 Sgr. Protestkosten einlösen.

<lb/>Der Verwalter der L.'schen Eoncursmaffe erkannte jedoch sein Compen-
<lb/>sationsrecht nicht an, sondern beantragte klagend, „den O. U. zur Zahlung von
<lb/>1003 Thlr. 15 Sgr. nebst 5% Zinsen seit dem 8. Oktober 1861 — dem Tage
<lb/>nach der Kündigung des Roggens — zu verurtheilen."

<lb/>Nachdem im Laufe des Prozeßes der L.'sche Concurs durch einen Akkord,
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0116.tif"
                      n="104"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0116"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0116--><p/>
                  <p>

                     <lb/>104
</p>
                  <p>

                     <lb/>nach welchem die Gläubiger des L. 25"/° erhalten sollten, beendigt worden und
<lb/>L. in dem Prozeß als Kläger eingetreten war, erkannte er die Befugniß des
<lb/>Beklagten zur Compensation nur auf Höhe von 25°/« seiner Schuld an und
<lb/>ermäßigte seinen Anspruch aus 752 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf. und Verzugszinsen.

<lb/>Der Beklagte ist durch das Erkenntniß des Commerz- und Admirali- 
<lb/>tätscollegiums zu Königsberg vom 2. Mai 1862 nach dem Klageantrags
<lb/>verurtheilt worden.

<lb/>In den Gründen ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden:

<lb/>„Der Beklagte stützt sein Recht zur Compensation aufß. 96, Nr. 1 der Conc.-
<lb/>Ordn., welcher dieselbe dann für zulässig erklärt, „wenn Jemand nach der
<lb/>Concurseröffnung Gläubiger und Schuldner der Masse geworden ist." Daß
<lb/>die eingeklagte Forderung eine Masseschuld ist, haben Parteien nicht be- 
<lb/>stritten; dagegen ist die Basis der von dem Beklagten zur Compensation ge- 
<lb/>stellten Forderung derzwischen ihm alsTrassantenund demKläger als Trassaten
<lb/>des Wechsels geschlossenen Acceptationsvertrage, und wenn auch Beklagter durch
<lb/>sein Indossement vor Eröffnung des Concurses alle seine Rechte daraus weiter
<lb/>übertragen hat, so beruht doch der Anspruch des letzten Indossatars nach er-
<lb/>öffnetem Concurs gegen den Acceptanten, welchen Beklagter durch Wiederein- 
<lb/>lösung des Wechsels an sich gebracht hat, nicht auf irgend einem mit dem Massen- 
<lb/>verwalter, beziehungsweise der Gläubigerschaft, eingegangenen Rechtsverhält- 
<lb/>nisse, sondern nach wie vor auf dem Accepte des Trassaten und der Umstand,
<lb/>daß dieser zufällig ein Cridar geworden ist, kann selbstverständlich die rechtliche
<lb/>Beziehung zwischen ihm und dem Wechselinhaber nicht aufheben und zur Sub- 
<lb/>stitution eines andern Schuldners nicht führen. Es ist also die fragliche
<lb/>Wechselsorderung für eine Masseschuld nicht zu erachten."

<lb/>Dieses Erkenntniß ist von dem Ostpreußischen Tribunal zu Königs- 
<lb/>berg unterm 7. Oktober 1862 bestätigt worden.

<lb/>Nach den von letzterem angeführten Gründen muß allerdings der vom Be- 
<lb/>klagten gegen die Ansicht des ersten Richters, „daß das charakteristische Merkmal
<lb/>der Masseschuld darin zu suchen sei, daß dieselbe aus Rechtsgeschäften des
<lb/>Masseverwalters originire", aufgestellte Behauptung, wonach gemäß §. 42 in
<lb/>Verbindung mit §. 19 der Conc.-Ordn. vom 8. Mai 1855 auch solche Rechts- 
<lb/>geschäfte, welche noch vom Cridar ausgegangen sind, unter gewissen Umständen
<lb/>als Masseschulden gelten müßten, insofern als richtig anerkannt werden, als zu
<lb/>den aus der Masse vollständig zu befriedigenden Schulden nach §. 42 Nr. 2 „auch
<lb/>alle Ansprüche aus den zur Zeit der Concurseröffnung noch nicht erfüllten
<lb/>Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners gezählt werden, in welche die Gläu- 
<lb/>bigerschaft in Stelle desselben eiygetreten ist."

<lb/>Der §. 19 ebendas., auf welchen der §. 42 ausdrücklich verweist, bestimmt
<lb/>jedoch: -

<lb/>„Inwiefern andere Rechtsgeschäfte (so. außer den mden vorhergehenden Para-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0117.tif"
                      n="105"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0117"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0117--><p/>
                  <p>

                     <lb/>105
</p>
                  <p>

                     <lb/>graphen speziell benannten), welche von dem Gemeinschuldner vor der Con-
<lb/>curseröffnung eingegangen sind, nach diesem Zeitpunkte der Gläubigerschaft
<lb/>gegenüber fortbestehen, oder eine Wirkung äußern, ist nach den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen über Erfüllung der Verträge und Verbindlichkeiten, unter
<lb/>Würdigung des Zwecks des Concurses, sowie der durch den Concurs in der
<lb/>Person und in dem Vermögen des Gemeinschuldners eingetretenen Ver- 
<lb/>änderung zu entscheiden."

<lb/>„Wenn aber Beklagter hieraus herleiten will, daß die Wechselverpflichtung
<lb/>des Cridars L. auf dessen Masse als solche übergegangen sei und deshalb voll- 
<lb/>ständig befriedigt werden müsse, so würde dieses dem Zwecke des Concurs-
<lb/>Verfahrens völlig zuwiderlaufen. Dieser Zweck geht dahin, eine möglichst
<lb/>vollständige, aber auch eine möglichst gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger
<lb/>zu bewirken. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß diejenigen Rechtsgeschäfte
<lb/>des Cridars, welche eine unbedingte einseitige Verbindlichkeit desselben erzeugt
<lb/>haben, wenn sie nicht sonst mit einem privilegium exigendi ihrer Natur nach
<lb/>versehen sind, der Gesammtgläubigerschaft gegenübernur so viel Geltung haben,
<lb/>als die Masse zu einer antheilsweisen Befriedigungsämmtlicher Gläubiger aus- 
<lb/>reicht. Ebensowenig rechtfertigt sich der Einwand des Beklagten aus §. 96 Nr. 3
<lb/>der Conc.-Ordn. Unbedingt ausgeschlossen ist danach die Compensation auf die
<lb/>eingeklagte Miethsforderung, da dieselbe erst nach der Concurseröffnung existent
<lb/>geworden ist.

<lb/>„Aber auch hinsichtlich der Differenzforderung wird die Compensation da- 
<lb/>durch nicht begründet. Will man auch, ungeachtet die Erfüllungszeit der Liefe- 
<lb/>rungsgeschäfte erst nach der Concurseröffnung eintritt, es bis dahin also un- 
<lb/>gewiß war, ob überhaupt eine Preisdifferenz zu Gunsten des Klägers sich
<lb/>Herausstellen würde, demnach annehmen, daß der bezügliche Anspruch vor der
<lb/>Concurseröffnung entstanden sei und also ursprünglich dem Cridar zugestanden
<lb/>habe, und muß man auch — abweichend von der Ansicht des ersten Richters —
<lb/>dem Beklagten darin beitreten, daß es nicht in Betracht kommt, ob die Forderung ,
<lb/>schon vor der Concurseröffnung eine nach allgemeinen Regeln compensations-
<lb/>fähige gewesen sei, es vielmehr genüge, daß sie jetzt im Punkte der Liquidität,
<lb/>Fälligkeit und Gleichartigkeit der Gegenforderung entsprechend ist, so erscheint
<lb/>doch im vorliegenden Falle die Compensation darum unstatthaft, weil der Be- 
<lb/>klagte seinerseits nicht vor, sondern erst nach der Concurseröffnung Gläubiger
<lb/>des Cridars geworden ist. Allerdings existirte die Wechselschuld des Cridars
<lb/>schon vor der Concurseröffnung, sie hatte auch ursprünglich dem Beklagten zu- 
<lb/>gestanden. Dadurch aber, daß dieser den Wechsel weiter begab, entäußerte er
<lb/>sich seiner Forderung. Wenn er nun später, erst nach der Concurseröffnung,
<lb/>durch Befriedigung des letzten Indossatars den Wechsel und damit die Forde- 
<lb/>rung wieder erwarb, so kann er nur von diesem Augenblicke an wieder als
<lb/>Gläubiger des Cridars betrachtet werden (Präj. d. Ober-Tribun, v. 21. Febr.
<lb/>1857. Entsch. Bd. 35, S. 204) und es ist daraus kein Gewicht zu legen, daß er
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0118.tif"
                      n="106"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0118"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0118--><p/>
                  <p>

                     <lb/>106
</p>
                  <p>

                     <lb/>schon früher die Forderung besessen hat, weil er damals nicht compensirt, son- 
<lb/>dern die Forderung veräußert hat.

<lb/>„Das Rechtsverhältniß liegt also so, daß Beklagter vor der Concurseröff-
<lb/>nung dem Gemeinschuldner etwas schuldig war und erst nach der Concurser-
<lb/>öffnung durch Erwerb einer vor der Concurseröffnung entstandenen Forderung
<lb/>eines andern Gläubigers, eine Forderung an den Gemeinschuldner erlangt hat.
<lb/>Dies ist aber genau der in §. 97, Nr. 2 der Conc.-Ordn. vorgesehene Fall, in
<lb/>welchem die Compensation ausdrücklich ausgeschloffen ist."

<lb/>Das Ob er tribunal zu Berlin hat die gegen das Erkenntniß zweiter
<lb/>Instanz erhobene Nichtigkeitsbeschwerde durch Erkenntniß vom 10. September
<lb/>1863 verworfen. Es ist darin Folgendes ausgeführt:

<lb/>„Der §. 96, Nr. 3 der Conc.-Ordn. ist von dem Appellationsrichter mit
<lb/>Recht deshalb nicht zur Anwendung gebracht worden, weil er voraussetzt, daß
<lb/>Forderung und Gegenforderung schon vor der Concurseröffnung bestanden
<lb/>haben, wenn sie auch erst später fällig werden.

<lb/>„Die Differenzforderung des Klägers bestand nicht schon vor der Con- 
<lb/>curseröffnung. Denn nach den Verträgen vom 19. April und 11. Mai 1861
<lb/>hatte Beklagter nur die Pflicht, nach seiner Wahl, den Roggen in der Zeit vom
<lb/>1.September bis ultimo Oktober 1861 zu liefern. Die Verträge bildeten nur
<lb/>das Fundament einer möglichen Differenzforderung. Entstehen konnte eine
<lb/>solche Forderung, wenn Concurs nicht eröffnet wäre, erst, wenn Beklagter in
<lb/>der ganzen Zeit vom 1. September bis ultimo Oktober 1861 die Verträge durch
<lb/>Lieferung nicht erfüllt hätte. Erst am 5. und 7. Oktober 1861 kündigte Beklag- 
<lb/>ter die Lieferung des Roggens an. Damals war aber der Concurs schon eröffnet.
<lb/>Der Verwalter lehnte die Annahme des Roggens ab und damit entstand nun
<lb/>eine bloße Differenzforderung nach §. 17 der Conc.-Ordn. Ja sie entstand erst
<lb/>am 5. und 7. Oktober 1861, da vorher gar nicht bekannt war, ob eine Differenz
<lb/>zwischen dem Kontrakts- und Marktpreise oder Börfenkourse existiren und dem
<lb/>Kläger oder dem Beklagten eine Forderung zustehen werde. Jedenfalls bestand
<lb/>die Differenzforderung nicht schon vor der Concurseröffnung.

<lb/>„Dieses genügt, um die Anwendung des §. 96, Nr. 3 auszufchließen, ohne
<lb/>daß es darauf ankäme, ob auch die Forderung des Beklagten vor der Concurs- 
<lb/>eröffnung bestand oder nicht. Es ist aber dem Appellationsrichter noch darin
<lb/>beizutreten, daß letztere wirklich erst später entstanden ist. Seine Beru- 
<lb/>fung auf die Entscheidung des Obertribunals vom 21. Februar 1857 ist
<lb/>völlig zutreffend.

<lb/>„Auf §. 96, Nr. 2 der Conc.-Ordn. ist der Compensationseinwand gar
<lb/>nicht gestützt und diese Vorschrift trifft auch nicht zu, da der Beklagte vor der
<lb/>Concurseröffnung dem Kläger noch nichts schuldig war.

<lb/>„In Bezug auf §. 96, Nr. 1 ebendas, ist richtig, daß der Beklagte nach der
<lb/>Concurseröffnung Schuldner der Masse geworden ist, indem der Verwalter in
<lb/>die durch Differenzzahlung zu erfüllenden Lieferungsverträge eingetreten ist.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0119.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0119"/>
               <div xml:id="d9493e13343" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Bestimmung des Art. 445 Abs.1 der Novelle vom 9. Mai 1859 zum Rheinischen Handelsgesetzbuch ist nur facultativ; die in die Zeit der Zahlungs-Einstellung und der Falliments-Eröffnung fallenden Zahlungen und Rechtsgeschäfte sind nicht absolut nichtig, die Richtigkeits-Erklärung ist vielmehr in das Ermessen des Richters gestellt. - Die Bestimmung des Art. 445 Abs. 2 der Novelle vom 9. Mai 1859 und des Art. 100 Abs. 2 der Preuß. Concurs-Ordnung ist auf den darin vorgesehenen Fall zu beschränken und namentlich auf den Fall der im Regreßwege von dem Zieher eines Wechsels erfolgten Zahlung auszudehnen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0119--><p/>
                  <p>

                     <lb/>107
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Unrichtig aber ist, daß Beklagter Gläubiger der Masse geworden sei. Er
<lb/>war vielmehr Gläubiger des Cridars geworden, indem er den Wechsel vom
<lb/>6. Juni 1861 einlöste.

<lb/>„Der §.11 der Conc.-Ordn. trifft nicht zu, indem er nur bestimmt, daß
<lb/>derjenige, der die Forderung eines Gläubigers nach der Concurseröffnung be- 
<lb/>friedigt, an dessen Stelle tritt, d. h. Gläubiger im Concurse wird, sowie es der
<lb/>befriedigte Gläubiger war. Davon aber, daß der Befriedigende Massegläubiger
<lb/>werde, und von einer Compensationsbefugniß desselben ist darin nichts gesagt."

<lb/>Loli.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Bestimmung des Art. 443 Abs. 1 der Novelle vom 9. Mai 1859
<lb/>zum Rheinischen Handelsgesetzbuch ist nur facultativ; die in die Zeit
<lb/>zwischen der Zahlungseinstellung und der Falliments-Eröffnung fallenden
<lb/>Zahlungen und Rechtsgeschäfte sind nicht absolut nichtig, die Nichtigkeits- 
<lb/>erklärung ist vielmehr in das Ermeffen des Richters gestellt.') — Die Se-
<lb/>stimmung des Art. 445 Abs. 2 der Novelle vom 9. Mai 1859 und des Art.
<lb/>1WAbst2 derPreuß. Loncurs-Ordnung ist aus den darin vorgesehenen
<lb/>Fall zu beschränken und namentlich nicht auf den Fall der im Regreßweze
<lb/>von dem Zieher eines Wechsels erfolgten Zahlung auszudehnen.

<lb/>Die Handlung B. &amp; K. wurde am 13. Mai 1862 fallit erklärt und später
<lb/>der Tag der Zahlungseinstellung auf den 28. Februar 1862 gesetzt. Am 8. April
<lb/>1862 hatte der Kaufmann I., welcher dritter oder vierter Indossatar mehrerer
<lb/>von der sallirten Handlung B. &amp; K. auf eine andere Handlung B. &amp; Co.
<lb/>gezogener und Mangels Zahlung protestirter Wechsel war, im Regreßwege von
<lb/>der Ausstellerin Zahlung verlangt und erhalten und zwar theils in Maaren,
<lb/>theils in Baar. Der Spndik des Fallimentes klagte gegen I. auf Rückgabe der
<lb/>empfangenen Maaren und Geldbeträge, indem er behauptete, daß der Empfän- 
<lb/>ger zur Zeit Kenntniß von der Zahlungseinstellung der sallirten Handlung ge- 
<lb/>habt. (Art. 445 Ges. v. 9. Mai 1859.) Der Beklagte machte dagegen geltend,
<lb/>daß er eine solche Kenntniß nicht gehabt; daß auch nach Art. 445 Abs. 2 a. a. O.
<lb/>die Zahlung gegen ihn überhaupt nicht zurückgefordert werden könne; daß über-
<lb/>dieß die nach der bezogenen Gesetzesstelle gestattete Nichtigkeitserklärung einer
<lb/>Zahlung nur in die Facultät des Richteramts gelegt sei, und kein Grund vor- 
<lb/>liege, Untergebens von dieser Befugniß Gebrauch zu machen; daß endlich die
<lb/>Rückzahlung nur dann gefordert werden könne, wenn ihm auch die dem Falliten
<lb/>übergebenen Wechsel ausgehändigt würden. Der Spndik bekämpfte alle diese
<lb/>Einreden, behauptete namentlich auch, daß die Wechsel sich in der Maffe nicht
<lb/>vorgefunden, über welche Thatsache ihm dann vom Kläger der Eid zugeschoben
<lb/>wurde. Das Handelsgericht zu Gladbach hatte auf diesen Eid erkannt.

<lb/>5 Nach §. 100, Abs. 1. der Preuß. Conc.-Ord. vom 8. Mai 1855 unterliegen die oben-
<lb/>genannten Zahlungen und Rechtsgeschäfte der „Anfechtung".
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0120.tif"
                      n="108"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0120"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0120--><p/>
                  <p>

                     <lb/>108
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die gegen diesesUrtheil eingelegte Berufung hat der Rheinische Appel- 
<lb/>lationsgerichtshof zu Köln am 9. März 1864 aus folgenden Gründen ver- 
<lb/>worfen:

<lb/>„I. E., daß Appellant nicht bloß in thatsächlicher Hinsicht bestreitet, zur
<lb/>Zeit, als er von der fallirten Handlung B. &amp; K. die jetzt vom Syndik zurückge- 
<lb/>forderten Maaren und Beträge erhielt, Kenntniß von der Zahlungseinstellung
<lb/>der genannten Handlung gehabt habe, sondern auch in rechtlicher Beziehung be- 
<lb/>hauptet, daß er, selbst wenn er davon Kenntniß gehabt, dennoch zur Rückerstat- 
<lb/>tung des Erhaltenen nicht verpflichtet sei;

<lb/>„daß der hierfür bezogene Abs. 2 des Art. 445 des jetzigen RheinifchenHan-
<lb/>delsgesetzbuchs, welcher den Inhaber eines Wechsels ausnahmsweise von der
<lb/>Verpflichtung befreit, die vom fallirten Wechselschuldner nach dem Tage der
<lb/>Zahlungseinstellung erhaltene Zahlung der Fallitmaffe zurückzuerstatten, sich
<lb/>nur auf den Fall bezieht, daß beim eignen Wechsel der Aussteller und beim ge- 
<lb/>zogenen Wechsel der Bezogene in der Periode zwischen seiner Zahlungseinstellung
<lb/>und seiner Falliterklärung dem Inhaber des Wechsels Zahlung geleistet hat;
<lb/>daß diese gesetzliche Ausnahmebestimmung (gemäß der Motive der Regierung
<lb/>zu dem Gesetzentwurf, vgl. stenogr. Berichte der Verhandlungen des Abgeordne- 
<lb/>tenhauses von 1859, Bd.3, S.208 und 216) auf der Erwägung beruht, daß der
<lb/>Inhaber des Wechsels, auch wenn er weiß, daß der Wechselschuldner zur Ver- 
<lb/>fallszeit bereits seine Zahlungen eingestellt hat, nach dem Wechselrecht nicht
<lb/>unterlassen kann, den Wechsel zur Zahlung zu präsentiren und sich nicht weigern
<lb/>kann, die Zahlung, wenn sie ihm angeboten wird, anzunehmen, sonach nicht in
<lb/>der Möglichkeit ist, Protest zu erheben und sich den Rückgriff auf seine Vor- 
<lb/>männer zu sichern; daß er daher, wenn er in Folge der später erfolgenden Fallit- 
<lb/>erklärung des Wechselschuldners zur Rückerstattung der erhaltenen Zahlung ver- 
<lb/>pflichtet werden sollte, sich wegen des inzwischen durch den Ablauf der Fristen
<lb/>eingetretenen Verlustes des Recurses aus die Vormänner in einer schlimmern
<lb/>Lage befinden würde, als wenn ihm die Zahlung verweigert worden wäre;—■
<lb/>weshalb es angemessener erachtet wurde, die Rückerstattung des Wechselbetrages
<lb/>in die Fallitmasse Demjenigen zur Pflicht zu machen, für dessen Rechnung der
<lb/>Wechsel ausgestellt wurde und der zuerst Geld für den Wechsel erhalten habe;

<lb/>„I. E., daß aber das Verhältniß des letzten Inhabers eines nicht gezahlten
<lb/>Wechsels zu den regreßpflichtigen Vormännern wesentlich verschieden ist von
<lb/>seinem Verhältnisse zu dem Bezogenen, da er bei dem Letzteren innerhalb des
<lb/>kurzen Zeitraums von drei Tagen Zahlung verlangen und, wenn sie ihm ange- 
<lb/>boten wird, annehmen muß, während er bezüglich der Regreßansprüche nicht nur
<lb/>den größern Zeitraum von mindestens drei Monaten, sondern überdies die Wahl
<lb/>hat, von welchem der Vormänner er im Regreßwege die Zahlung des nicht hono-
<lb/>rirten Wechsels verlangen will;

<lb/>daß bei dieser Verschiedenheit es nicht gestattet erscheint, die gesetzliche
<lb/>Ausnahme, welche ihrer Wortfassung nach, sowie nach den legislativen Motiven
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0121.tif"
                      n="109"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0121"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0121--><p/>
                  <p>

                     <lb/>109
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich nur auf diejenige Wechselzahlung bezieht, die von dem Bezogenen und dem
<lb/>Aussteller eines eigenen Wechsels geleistet wird, auch auf die vom regreßpflich- 
<lb/>tigen Zieher eines trassirten Wechsels geleistete Zahlung auszudehnen, wenn
<lb/>auch nicht zu verkennen ist, daß möglicherweise auch die Rückerstattung einer im
<lb/>Regreßwege vom Zieher erlangten Zahlung den Wechselinhaber wegen der in-
<lb/>mittels verjährten Regreßansprüche gegen andere Vormänner in eine nachthei- 
<lb/>ligere Lage bringen kann, als wenn der Zieher die Zahlung verweigert hätte;

<lb/>„daß ebenwenig der singulären Verfügung des angeführten Abs. 2 die Deu- 
<lb/>tung gegeben werden kann, als sei darin im Interesse des Wechselverkehrs, über- 
<lb/>haupt das allgemeine Prinzip ausgesprochen, daß die Rückerstattung einer
<lb/>Wechselzahlung seitens der Gläubigerschaft des Falliten nicht von dem letzten
<lb/>Inhaber, der die Zahlung erhalten habe, sondern immer nurvon Demjenigen zu
<lb/>verlangen, für dessen Rechnung der Wechsel ausgestellt worden sei und der zu- 
<lb/>erst dafür Geld erhalten habe;

<lb/>„daß daher der erste Richter mit Recht den bezogenen Abs. 2 auf den vorlie- 
<lb/>genden Fall der im Regreßwege von dem Zieher erfolgten Wechselzahlung nicht
<lb/>anwendbar erachtet hat;

<lb/>„i. E., daß nun zwar ferner der Abs. 1 des bezogenen Art. die Nichtigkeits- 
<lb/>erklärung bezüglich der in die Zwischenzeit zwischen der Zahlungseinstellung und
<lb/>der Falliterklärung fallende Zahlungen und Rechtsgeschäfte nicht absolut noth-
<lb/>wendig macht, sondern dem Richter ein die Gesammtumstände des vorliegenden
<lb/>Falles berücksichtigendes Ermessen gestattet;

<lb/>„daß aber im vorliegenden Falle, wo es sich um Tilgung einer Geldschuld
<lb/>des Falliten durch Hingabe von Maaren handelt, vollzogen zu einer Zeit, als
<lb/>der Fallit bereits mit seinen Gläubigern wegen eines Ausstandes unterhandelte,
<lb/>kein Grund vorliegt, die Annulirung dieser zum Nachtheile der übrigen Gläu- 
<lb/>biger vorgenommenen Befriedigung des Appellanten nicht auszusprechen;

<lb/>,,i. E., daß auch die Rückforderung des Appellaten nicht, wie Appellant be- 
<lb/>hauptet, von der Herausgabe der Wechselurkunde abhängig gemacht werden
<lb/>kann, da in keiner Weise dargethan wird, daß die der Gläubigerschaft zu ihrer
<lb/>Befriedigung anerfallene Vermögensmasse durch die seitens ves Appellanten
<lb/>beim Empfange der Maaren und Geldbeträge dem Falliten ausgehändigten bei- 
<lb/>den Wechseldokumente eine Bereicherung erhalten habe und insbesondere nicht
<lb/>dargethan ist, daß diejenige Forderung, zu deren Deckung der Fallit die beiden
<lb/>Wechsel auf seine Schuldner gezogen hat, als ein gutes Activum der Fallilmasse
<lb/>überkommen ist;

<lb/>„daß dagegen der Ersatz des Schadens, den Appellant dadurch erleidet,
<lb/>daß er das an Zahlungsstatt Erhaltene der Masse zurück erstatten muß, ohne
<lb/>gleichzeitig in den Besitz der Wechsel zu gelangen, nur eine Schuld des Falliten
<lb/>darstellt, für die gleich den andern Schuldnern des Falliten aus der Mafle nach
<lb/>Verhältniß des Bestandes derselben Befriedigung zu suchen ist;

<lb/>„daß hiernach Appellant die Rückerstattung des Erhaltenen von der Rück-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0122.tif"
                   n="110"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0122"/>
               <div xml:id="d9493e13665" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Universalität des Concurses verhindert nicht, daß ausländische Gläubiger an den im Auslande befindlichen Vermögen des inländischen Gemeinschuldners ihre vorzugsweise Befriedigung suchen. Preuß. Concurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. §§. 1, 292 ff.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0122--><p/>
                  <p>

                     <lb/>110
</p>
                  <p>

                     <lb/>gäbe der beiden Wechsel jedenfalls dann nicht abhängig machen kann, wenn die
<lb/>Wechseldokumente sich in der Fallitmasse nicht vorfinden und der erste Richter
<lb/>daher mit Recht auf den in dieser Beziehung dem Appellaten zugeschobenen Eid
<lb/>erkannt hat;

<lb/>„In Erwägung, daß schließlich die Frage, ob Appellant beim Empfange
<lb/>der Maaren und Geldbeträge, deren Erstattung verlangt wird, Kenntniß von
<lb/>der Zahlungseinstellung seines später fallit erklärten Schuldners gehabt habe,
<lb/>vom ersten Richter aus zureichenden Gründen mit Recht bejaht worden ist."

<lb/>Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Universalität -es Concurses verhindert nicht, -aß ausländische
<lb/>Gläubiger an dem im Imstande befindlichen Vermögen -es inländischen
<lb/>Gemeinschnldners ihre vorzugsweise Befriedigung suchen, preuß. Con-
<lb/>curs-Ordnung vom 8. Mai 1855. §§. 1, 292 ff.

<lb/>Ueber das Vermögen des Kaufmannes A. zu Berlin wurde im März 1863
<lb/>der Eoncurs eröffnet. Der Kaufmann F. zu Bamberg, dem eine Forderung
<lb/>von ca. 388 Thlrn. an den Gemeinschuldner zustand, ließ durch die Handels- 
<lb/>gerichte zu Nürnberg, München und Bamberg mehrere Forderungen, welche
<lb/>der Gemeinschuldner an dortige Einwohner hatte, mit Arrest belegen. Der
<lb/>Verwalter der Eoncursmasse des A. brachte dagegen einen Arrest auf eine auf
<lb/>dem Berliner Bahnhofe lagernde Waarensendung des F. aus und wurde gegen
<lb/>denselben bei dem Stadtgerichte zu Berlin, nachdem daselbst so der Gerichts- 
<lb/>stand des Arrestes begründet worden war, mit dem Anträge klagbar, den Ver- 
<lb/>klagten zur Bewilligung resp. Bewirkung der Aufhebung der auf jene For- 
<lb/>derung der Eoncursmasse angelegten Arreste resp. zur Zahlung des Betrages
<lb/>der arrestirten Forderungen an die Maffe zu verurtheilen. Dieser Antrag ist
<lb/>jedoch durch Erkenntniß des Stadtgerichtes zu Berlin vom 10. Dezember
<lb/>1863 aus folgenden Gründen unter Aufhebung des Arrestes zurückgewiesen
<lb/>worden:

<lb/>„Das Verlangen, daß Verklagter in die Aufhebung der Arreste willige
<lb/>oder die Zahlung der arrestirten Beträge leiste, ist unbegründet. Nach
<lb/>§. 1 der Eoncurs-Ordnung erstreckt sich der Eoncurs auf das gesammte der
<lb/>Exekution unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners. Aus dieser Vor- 
<lb/>schrift will der Kläger die Kraftlosigkeit der in Baiern angelegten Arreste,
<lb/>sowie die Verbindlichkeit des Verklagten folgern, die Aufhebung der Arreste
<lb/>herbeizusühren. Schon die erste Voraussetzung des §. 1 a. a. O. aber, nämlich,
<lb/>daß die arrestirten Forderungen der Exekution unbedingt unterlägen, trifft
<lb/>nicht zu. Nach dem im Reskripte vom 21. April 1834 (Jahrbücher Bd. 43,
<lb/>S. 488) mitgetheilten Schreiben des Königl. bayerischen Ministeriums vom
<lb/>27. Januar 1834 findet die Vollstreckung eines sremdrichterlichen Erkenntnisses
<lb/>an den in Bayern befindlichen Gütern des Sachfälligen nur statt, wenn keine
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0123.tif"
                   n="111"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0123"/>
               <div xml:id="d9493e13776" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Interpretation der Uebernahme der Garantie für die Haltbarkeit einer Maschine Seitens des Fabrikanten, der dieselbe gefertigt hat</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0123--><p/>
                  <p>

                     <lb/>111
</p>
                  <p>

                     <lb/>Forderungen bayerischer Unterthanen mit gleichen Rechten an den Exekutions-
<lb/>Objekten angemeldet sind. Hiernach würde der Verklagte immer vor der
<lb/>Gläubigerschaft des Gemeinschuldners aus den mit Arrest belegten For- 
<lb/>derungen befriedigt worden sein.

<lb/>„Aber auch abgesehen hiervon, so hat der Verklagte in Bayern nur dasjenige
<lb/>Recht gefunden, welche die Preuß. Concurs - Ordnung für den ganz gleichen
<lb/>Fall statuirt. Es kann mithin von einer eigentlichen Collission verschiedener
<lb/>Rechte keine Rede sein. Denn in den §§. 292 ff. der Preuß. Conc.-Ordn. wird
<lb/>angeordnet, daß wenn ein Ausländer, über dessen Vermögen der Concurs
<lb/>eröffnet ist, im Jnlande Vermögen besitzt, die Exekution in dies inländische
<lb/>Vermögen zulässig ist, und nur der nach Befriedigung der inländischen Gläu- 
<lb/>biger verbleibende Rest zur ausländischen Concurs - Masse abgeliesert wird.
<lb/>Die ganz gleiche Gesetzgebung in Bayern hat dem Verklagten den Arrest ge- 
<lb/>währt, dessen Aufhebung der Kläger sonach mit Unrecht fordert.

<lb/>„Wollte man aber endlich wirklich eine Collission zwischen dem allgemeinen
<lb/>Satze der Preuß. Conc.-Ordn. §. 1 und der dem Verklagten zur Seite stehenden
<lb/>bayerischen Gesetzgebung statuiren, so müßte auch dann zu Gunsten des Ver- 
<lb/>klagten entschieden werden. Es handelt sich nicht um einen zu begründenden,
<lb/>sondern um einen begründeten Rechtszustand. Der wechselseitige Verkehr der
<lb/>Angehörigen verschiedener Staaten bringt hier die Nothwendigkeit mit sich, daß
<lb/>ein preußischer Richter das im Auslande nach dortigen Gesetzen wohl begrün- 
<lb/>dete Recht nicht ignorire, das dem einen Theile im Auslande geschaffene jus
<lb/>quaesitum nicht beseitige. Vielmehr müssen da, wo es sich um ein durch
<lb/>einen Prozeßakt begründetes, wohl erworbenes Recht handelt, auch für die
<lb/>Folge die Gesetze desjenigen Landes entscheiden, unter welchen dies Recht ge- 
<lb/>schaffen worden ist. Rechte und Prozeßhandlungen, welchen ein unbedingt
<lb/>zwingendes inländisches Recht entgegen steht, dürfen zwar bei uns nicht geltend
<lb/>gemacht werden. Wohl aber darf der rite in den Besitz eines Rechts gelangte
<lb/>Verklagte das Verlangen des Klägers abwehren, wonach er dies wohlerwor- 
<lb/>bene Recht auf geben soll." Fr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Interpretation der Aebernahme der Garantie für -re Haltbarkeit einer
<lb/>Maschine Seitens -es Fabrikanten, -er -iesetbe gefertigt hat.

<lb/>Der Kläger D. trägt vor: Er habe beidemBeklagtenS.dieMaschinenein- 
<lb/>richtung für sein floating dock bestellt und seien ihm hierzu u. A. vier Dampf- 
<lb/>pumpen geliefert worden, deren jede laut Contrakt 160 Kubiksuß Wasser per
<lb/>Minute auszupumpen im Stande sein solle. In einem Briese vom 15. Juni
<lb/>1862 habe der Beklagte auf 5 Jahre die Garantie für die Haltbarkeit seiner
<lb/>Arbeit übernommen, und sich verpflichtet. Alles, was durch seine Schuld an Re- 
<lb/>paraturen nöthig werde, unentgeltlich zu erneuern. Ende Mai 1863 seien die
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0124.tif"
                      n="112"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0124"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0124--><p/>
                  <p>

                     <lb/>112
</p>
                  <p>

                     <lb/>Maschinen und Pumpen aufgestellt worden; die ersten Proben hätten indeß kein
<lb/>befriedigendes Resultat hinsichtlich der Leistungsfähigkeit derselben ergeben.
<lb/>Später habe sich der Uebelstand gebessert und sei dem Beklagten der bedungene
<lb/>Preis von 16,000 Mk. Crt., wiewohl unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rechte
<lb/>des Klägers aus der Garantie, bezahlt worden. Seitdem habe sich herausgeftellt,
<lb/>daß die Pumpen in einem Grade unhaltbar seien, der ihre Brauchbarkeit über- 
<lb/>haupt aufhebe. Im Innern der Pumpen befänden sich nämlich bewegliche
<lb/>Klappen mit Zapfen, welche in Führungen laufen; diese Zapfen und Führungen
<lb/>nutzten sich nach unverhältnißmäßig kurzem Gebrauche so vollständig ab, daß
<lb/>die Pumpen gar nicht zu verwenden seien. Der Beklagte habe in Gemäßheit der
<lb/>übernommenen Garantie schon verschiedene Versuche gemacht, dem erwähnten
<lb/>Uebelstande abzuhelfen, indeß vergeblich. Schon zu verschiedenen Malen sei
<lb/>eine Pumpe, als man sie gebrauchen wollte, unbrauchbar gewesen. Da sich alle
<lb/>Versuche des Beklagten dem beregten Uebelstande abzuhelfen, als vergebliche
<lb/>erwiesen hätten, sehe sich Kläger genöthigt, den Beklagten wegen der Unbrauch- 
<lb/>barkeit der Pumpen, die in der Unhaltbarkeit derselben ihren Grund habe, aus
<lb/>der geleisteten Garantie in Anspruch zu nehmen. Er habe Beklagten laut Pro- 
<lb/>testes notariell auffordern lassen, sich einverstanden zu erklären, daß für seine,
<lb/>des Beklagten, Rechnung neue Pumpen angeschafft würden.

<lb/>Da Beklagter sich dessen geweigert, bitte er, den Beklagten zu verpflichten,
<lb/>ihm gegen Rücknahme der gelieferten 4 Pumpen die Kosten zur Anschaffung
<lb/>neuer Pumpen zu erstatten, ebenso allen Schaden, der ihm, dem Kläger, aus
<lb/>der unhaltbaren Beschaffenheit der Pumpen erwachsen sei, dessen genauere
<lb/>Feststellung vorbehältlich. Zugleich bitte er, geeignete Sachverständige mit
<lb/>der Untersuchung der Pumpen und Begutachtung der Frage, ob dieselben als
<lb/>unhaltbar zu betrachten seien, zu beauftragen.

<lb/>Der Beklagte S. in Hamburg wendet ein: Er sei Erfinder einer in Eng- 
<lb/>land patentirten rotirenden Pumpe. Als der Kläger für sein floating dock
<lb/>Pumpen gebrauchte, habe er sich bei ihm ein Modell einer solchen rotirenden
<lb/>Pumpe besehen, habe eine nach diesem Prinzip konstruirte Pumpe arbeiten
<lb/>sehen und habe dann 4 solcher Pumpen mit einer Dampfmaschine für jede be- 
<lb/>stellt. Diese Pumpen seien mit den 4 Pontons, aus welchen das Dock bestehe,
<lb/>der Art verbunden, daß jede Abtheilung für sich leer gepumpt und wiederum
<lb/>mit Wasser gefüllt werden könne. Jede Pumpe soll nach Kontrakt 160 Kubik-
<lb/>fuß pr. Minute heben, den unteren Kasten in ca. I V« Stunden leer schöpfen
<lb/>können. Die Pumpen hätten nun stets mehr geleistet, da sie die Leerpumpung
<lb/>sehr häufig in einer Stunde, einmal, nach Klägers eigener Aussage, in 32 Mi- 
<lb/>nuten beschafft hätten. Das sei freilich eine Ueberarbeitung. Ferner sei auch
<lb/>die Zwischenwand des Docks nicht dicht, und das von Neuem zufließende Waffer
<lb/>müsse durch verlängerte Anstrengung der Pumpen herausgeschafft werden.
<lb/>Dem Kläger obstire deshalb die Einrede der eigenen Schuld. Wenn die Pum- 
<lb/>pen nicht so schnell und kräftig arbeiteten, so hätte das Dock wohl gar umschla-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0125.tif"
                      n="113"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0125"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0125--><p/>
                  <p>

                     <lb/>113
</p>
                  <p>

                     <lb/>gen können, wie das bei in ähnlicher Weise undicht und mangelhaft gebauten
<lb/>Docks wohl schon vorgekommen sei. Vergleiche man nun die von ihm erfun- 
<lb/>denen rotirenden Pumpen mit anderen, die zu denselben Zwecken benutzt
<lb/>würden, so ergebe sich, daß die seinigen den besten Nutzeffekt ergeben, d. h. sie
<lb/>erzielten bei dem geringsten Kraftaufwand die größte Leistungsfähigkeit. Sie
<lb/>gingen nämlich mit der Dampfkraft viel ökonomischer um, als alle anderen
<lb/>Pumpen, und leisteten doch eine außerordentliche Wassermenge. Während sie
<lb/>das Dock in I V- Stunden höben, brauchten die Centrifugalpumpen, welchem
<lb/>einem andern hiesigen Dock benutzt würden, hiezu ca. 5 Stunden. Dieser
<lb/>Zeitgewinn sei von großem Belang, namentlich für diejenigen Schiffe, welche
<lb/>nur ins Dock gehoben würden, um nach vollendeter Reise ihre Klasse für die
<lb/>Versicherung zu bestimmen. Ferner nähmen sie weniger Raum ein und seien
<lb/>weniger schwer als andere Pumpen. Außerdem würden sie direkt von der
<lb/>Maschine getrieben, nicht durch Vermittelung von Rädern oder Riemen, wie
<lb/>andere Pumpen. Diese außerordentlichen Vortheile würden von folgendem
<lb/>geringen Nachtheile begleitet. Die Pumpen haben die Hauptreibung und
<lb/>mithin den wesentlichsten Verschleiß an zwei sogenannten Führungen und acht
<lb/>Zapfen, welche auch in der Klage erwähnt seien. Auf diesen Verschleiß, welcher
<lb/>in der Klage Unhaltbarkeit der Arbeit genannt werde, sei dieselbe basirt. Der
<lb/>Verschleiß finde aber einmal keineswegs in dem dort angegebenen Grade statt,
<lb/>und zweitens sei derselbe eine nothwendige Folge des Prinzips, nach welchem
<lb/>die Pumpen construirt seien. Was die erstere Behauptung anlange, so seien
<lb/>die Führungen jetzt von glashartem Gußstahl, die Zapfen von weichem Guß- 
<lb/>stahl. Man könne die letzteren bis zur Hälfte verbrauchen, ehe man sie durch
<lb/>neue zu ersetzen brauche; wann dies geschehen müsse, könne man hören, da die
<lb/>Zapfen dann zu klappern anfingen. Die Erneuerung sei sehr leicht, 8 Zapfen
<lb/>kosteten 10 Mk. Crt. und könnten von einem Mann in einem halben Tage an
<lb/>Stelle der alten Zapfen gesetzt werden. Der Verschleiß sei übrigens, trotz der
<lb/>beständigen Thätigkeit, in welcher sich die Maschinen befinden, so gering, daß
<lb/>die vor 4 Monaten eingesetzten Zapfen noch brauchbar seien. Der stattfindende
<lb/>Verschleiß concernire ihn indessen überall nicht, da derselbe mit dem Prinzips
<lb/>der Konstruktion der Pumpen zusammenhänge. Dieses Prinzip habe der
<lb/>Kläger gebilligt und müsse sich auch die nothwendigen Folgen desselben gefallen
<lb/>lassen. Aus diesem Grunde sei auch das Verlangen der Klage auf Redhibition
<lb/>juristisch unbegründet, um so mehr, als jene Nachtheile, auf welche die Klage
<lb/>sich allein stütze, nicht unter den Begriff der heimlichen Mängel fielen. Die ge- 
<lb/>leistete Garantie könne sich schon nach ihrem Wortlaut gar nicht auf das Prinzip
<lb/>der Konstruktion, dessen nothwendige Folge die Anwendung von Zapfen in
<lb/>Führungen sei, beziehen, sondern nur auf die Dauerhaftigkeit der Arbeit und
<lb/>auf die Pflicht zur Herstellung von durch seine, des Beklagten, Schuld, noth-
<lb/>wendig gewordenen Reparaturen. Endlich seien die Pumpen auch geprüft,
<lb/>approbirt und bezahlt. Er habe nichts dagegen, wenn der Gegner dieselben

<lb/>Central.Organ. N. F. I. i, 8
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0126.tif"
                      n="114"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0126"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0126--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 114 —
</p>
                  <p>

                     <lb/>von Kennern untersuchen laßen wolle, müsse sich aber jede Begutachtung durch
<lb/>Konkurrenten verbitten.

<lb/>Kläger D. erwidert: Eine Besichtigung werde ergeben, ob das Lob, das der
<lb/>Beklagte seiner Arbeit ertheilt habe, begründet sei oder nicht. Er beharre bei
<lb/>dem in der Klage geltend gemachten Standpunkte, wonach die Arbeit die garan-
<lb/>tirte Eigenschaft der Haltbarkeit nicht besitze. Daß die Pumpen nach einem
<lb/>bestimmten Prinzips bestellt seien, sei weder richtig, noch von Einfluß auf die
<lb/>Sache. Gerade weil er dem Prinzips der Konstruktion nicht getraut habe,
<lb/>habe er sich die Garantie bestellen laßen. Es komme deshalb nur darauf an,
<lb/>ob sich die Pumpen als eine auf 5 Jahre haltbare Arbeit ausweisen. Sei dies
<lb/>nicht der Fall, so bestehe sein Interesse in dem Ersatz der Pumpen durch andere.
<lb/>Daß er sie bezahlt, könne an der Sache nichts ändern, da er die Zahlung nur
<lb/>unter Vorbehalt aller seiner Rechte aus der Garantie geleistet. Daß die
<lb/>Pumpen seit 4 Monaten in Ordnung gewesen, sei nicht wahr, da noch im No- 
<lb/>vember eine Reparatur der Zapfen nöthig gewesen sei. Der Beklagte habe
<lb/>auch dadurch, daß er die Reparaturen immer auf. Verlangen vorgenommen,
<lb/>anerkannt, daß er für die Arbeit auszukommen verpflichtet sei. Daß er später
<lb/>Bezahlung hiefür verlangt, sei wohl nur in Rücksicht auf diesen Prozeß ge- 
<lb/>schehen. Er leugne, daß er den schadhaften Zustand der Pumpen durch eigene
<lb/>Schuld veranlaßt; er leugne, daß das Dock schlecht konstruirt odersehlerhaft
<lb/>sei. Da Beklagter eine Arbeit, wie garantirt, nicht geliefert, sei er verbunden,
<lb/>dieselbe zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, das ganze Jntereffe, das er an
<lb/>der stipulirten Lieferung hatte, zu prästiren.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg hat am 23. Dezember 1863 wie
<lb/>folgt erkannt:

<lb/>„Da die fraglichen Pumpen zwar acceptirt sind, jedoch unter Vorbehalt
<lb/>aller Ansprüche aus der Garantie;

<lb/>„da diese Garantie, welche der Beklagte so ausgedrückt hat:

<lb/>„„ich übernehme auf 5 Jahre die Garantie für die Haltbarkeit meiner
<lb/>Arbeit und werde Alles, was durch meine Schuld von Reparaturen
<lb/>der Maschinen vorkommt, unentgeltlich erneuern,""
<lb/>ausweise des Klagantrags in ihrem letzten Theile gar nicht in Frage steht;

<lb/>„da, was die Garantie für die Haltbarkeit der beklagtischen Arbeit betrifft,
<lb/>darunter verstanden werden kann die Erneuerung unhaltbarer Maschinentheile
<lb/>und die Erstattung des Schadensersatzes für die Dauer der Unbrauchbarkeit
<lb/>der Pumpen;

<lb/>„darunter aber auch zu verstehen ist, daß eine für die bedungene Zeit
<lb/>dauerhafte Arbeit bei ordnungsmäßigem Gebrauch geliefert werde, während
<lb/>keine Gewähr geleistet ist für Abnutzung, welche durch die Konstruktion der
<lb/>Pumpen bei solchem Gebrauch nothwendig entsteht, und zwar deshalb nicht,
<lb/>weil das Prinzip der Konstruktion von dem Kläger genehmigt wurde;
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0127.tif"
                      n="115"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0127"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0127--><p/>
                  <p>

                     <lb/>115
</p>
                  <p>

                     <lb/>„da somit die Klage nicht angebrachtermaßen abzuweisen ist, weil aus
<lb/>einem ckioturn et promissum das Interesse gefordert werden kann;

<lb/>„da dem auch nicht entgegensteht der §. 3 des Kontraktentwurfs, weil in
<lb/>demselben eine ganz andere Garantie vvrgeschrieben, namentlich die Wiederher- 
<lb/>stellung alles durch Verschleiß und durch fehlerhafte Konstruktion außer Ord- 
<lb/>nung Gerathenen verlangt worden, insonderheit aber jener Vertrag nicht
<lb/>perfekt geworden;

<lb/>„da auch wegen des fortgesetzten Gebrauchs der Pumpen die Klage nicht
<lb/>hinfällig wird, weil, wenn dieselben haltbar im Sinne der Garantie sich aus-
<lb/>weisen, die Klage abzuweisen ist, und wenn dies nicht der Fall, jedenfalls der
<lb/>Schadensanspruch des Klägers erheblich geringer fein wird, als wenn außer- 
<lb/>dem die Arbeit eingestellt würde, der etwaige weitere Verschleiß aber vom Be- 
<lb/>klagten in Anrechnung gebracht werden kann;

<lb/>„da, wenn der Beklagte die Einleitung eines ordentlichen Beweisver- 
<lb/>fahrens verlangt hat und Kläger, welcher nach Uebernahme der Maschinen und
<lb/>Bezahlung dm Verfall der Garantie geltend macht, beweispflichtig erscheint,
<lb/>dem Beklagten doch der spezielle Gegenbeweis nachzulassen ist, daß durch man- 
<lb/>gelhafte Einrichtung und Benutzung des Dock oder durch Ueberarbeitung der
<lb/>Pumpen oder ihre Verwahrlosung und schlechte Behandlung deren Haltbarkeit
<lb/>erheblich beeinträchtigt sei:

<lb/>„daß Kläger den Beweis:

<lb/>daß die Arbeit der wesentlichen Theile der fraglichen Pumpen eine solche
<lb/>sei, daß sie, abgesehen von dem durch die Konstruktion selbst bedingten Ver- 
<lb/>schleiße, eine Dauerhaftigkeit von fünf Jahren seit der Ablieferung nicht
<lb/>besitze

<lb/>zu führen und vorbehältlich beklagtischen Gegenbeweises, namentlich dahin:
<lb/>daß durch mangelhafte Einrichtung und Benutzung des Dock, oder durch
<lb/>Ueberarbeitung der Pumpen, oder ihre Verwahrlosung und schlechte Be- 
<lb/>handlung deren Haltbarkeit in entschiedenem Maaße beeinträchtigt sei,
<lb/>innerhalb 8 Tagen bei Verlust der Beweisführung anzutreten schuldig."

<lb/>Auf beiderseitige Appellation erkannte das Obergericht zu Hamburg
<lb/>am 26. Februar 1864:

<lb/>„Da das Wesentliche der vom Beklagten hinsichtlich der von ihm kontrakt- 
<lb/>lich übernommenen Lieferung von vier Pumpen mit Dampfmaschinen und Zu- 
<lb/>behör aus seinem vom Kläger genehmigten Schreiben vom 13. Juni 1862 zu
<lb/>entnehmen ist;

<lb/>„da demzufolge Beklagter sich zur Anfertigung von Maschinen nach einer
<lb/>bestimmten dort bezeichneten, überdies dem Kläger durch ein Modell näher be- 
<lb/>kannt gewordenen Konstruktionsart von einer festgestellten Leistungsfähigkeit
<lb/>sowie Alles gut gearbeitet und von gutem Material verpflichtet hatte, und un- 
<lb/>bestritten, nachdem die verheißene Leistungsfähigkeit der Maschine sich durch

<lb/>8*
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0128.tif"
                      n="116"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0128"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0128--><p/>
                  <p>

                     <lb/>116
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihre Benutzung erprobt hatte, dem Beklagten der bedungene Preis von 16,000
<lb/>Mk. Crt. ausbezahlt worden ist;

<lb/>„da anlangend die Güte von Material und Arbeit dieser Begriff darin
<lb/>seinen präziseren Inhalt findet, daß deren Qualität die Voraussetzung für die
<lb/>nicht nur momentane, sondern im Verlaufe der Zeit sich gleichbleibende Brauch- 
<lb/>barkeit und Leistungsfähigkeit der Maschine war, und in dieser Hinsicht die
<lb/>kontraktliche Verpflichtung des Beklagten dahin fixirt worden, daß er die
<lb/>Garantie für die Haltbarkeit seiner Arbeit auf die Dauer von 5 Jahren
<lb/>übernehme;

<lb/>„da anlangend die Interpretation der schriftlich dahin bestätigten Ver- 
<lb/>antwortlichkeit:

<lb/>„„Nachträglich fügeich noch hinzu, daß ich auf 5 Jahre die Garantie über- 
<lb/>nehme für die Haltbarkeit meiner Arbeit, und werde Alles, was durch meine
<lb/>Schuld von Reparaturen der Maschinen vorkommt, unentgeltlich erneuern,""
<lb/>hierin nicht mit dem Handelsgerichte eine Verpflichtung von zweifachem Inhalt
<lb/>gefunden werden darf, so daß mit Suppletirung des Wortes „außerdem" nach
<lb/>den Worten „und werde" für den ersten Satz eine von dem Sinne des zweiten
<lb/>ganz verschiedene Bedeutung ausgesucht werden müßte;

<lb/>„da vielmehr, gleich wie es einer gewöhnlichen, wenn auch weniger accu-
<lb/>raten Redeweise angemessen ist, beide Sätze durch Supplirung des Wortes
<lb/>„und werde demnach" verbunden zu denken, diese Annahme sich auch durch
<lb/>das Bedürfniß empfiehlt, den abstrakten Begriff einer Garantie für die Halt- 
<lb/>barkeit durch die erläuternde Uebernahme der dadurch stipulirten unentgelt- 
<lb/>lichen Leistungen genauer zu bezeichnen;

<lb/>„da diese Auslegung als die der übereinstimmenden Auffassung der Con-
<lb/>trahenten entsprechende auch dadurch ihre Bestätigung findet, daß im §. 3 des
<lb/>späteren von Kläger ausgegangenen Kontraktentwurss ausschließlich der In- 
<lb/>halt des zweiten der obigen Sätze ausgenommen wurde, weil derselbe den ersten
<lb/>durch Hervorhebung der daraus für das Verhältniß der Parteien resultirenden
<lb/>praktischen Folgen vollständig reproduzirte, wobei es für diese Jnterpretations-
<lb/>srage als unerheblich erscheint, daß jener Entwurf aus andern Gründen vom
<lb/>Beklagten nicht vollzogen wurde;

<lb/>„da hiernach dem Kläger aus der als Rechtsgrund für die Kläger geltend
<lb/>gemachten beklagtischen Garantie nur ein Anspruch auf unentgeltliche Reparatur
<lb/>der Maschinen und auf Erneuerung der während der ersten 5 Jahre schadhaft
<lb/>oder unbrauchbar gewordenen Theile zustehen könnte, wobei sodann, abgesehen
<lb/>davon, daß Beklagter nicht gemeint sein konnte, auch für solche Beschädigungen
<lb/>an den nicht unter seine Aufsicht gestellten Maschinen aufzukommen, welche er- 
<lb/>weislich durch ordnungswidrigen Gebrauch, durch Ueberanstrengung oder Ver- 
<lb/>wahrlosung entstehen möchten, es neben Konstatirung der Nothwendigkeit der
<lb/>verlangten Veränderungen auf die hier nicht zur Entscheidung stehende Frage
<lb/>ankommen würde, ob die Verhaftung des Beklagten nur auf solche Reparatur,
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0129.tif"
                   n="117"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0129"/>
               <div xml:id="d9493e14408" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unterschied zwischen einem Connossement und einem Duplicat des Frachtbriefes, auf welchem von dem Spediteur oder Frachtführer durch seine Unterschrift die Uebernahme der Waare bestätigt ist; ferner zwischen der Verpflichtung des Spediteurs und des Transportunternehmers</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0129--><p/>
                  <p>

                     <lb/>117
</p>
                  <p>

                     <lb/>die durch eine von ihm verschuldete Unhaltbarkeit der Arbeit nothwendig wür- 
<lb/>den, oder auch auf die durch die unvermeidliche Abnutzung während längeren
<lb/>Gebrauches veranlaßten zu erstrecken sei;

<lb/>„da aber die hier erhobene auf Erstattung der Kosten der anderweiten An- 
<lb/>schaffung von Maschinen gleicher Leistungsfähigkeit angestellte Klage durch das
<lb/>unter den Parteien bestandene Verhältnis nicht gerechtfertigt werden kann:

<lb/>„daß auf Grund der beklagtischen Appellation und ohne daß es hiernach auf
<lb/>eine Prüfung der klägerischen Beschwerden ankommt, das Erkenntniß des
<lb/>Handels-Gerichts vom 23. Dezbr. 1863 wieder aufzuheben und Kläger mit'
<lb/>der von ihm erhobenen Klage unter Verurtheilung in die Kosten der ersten
<lb/>Instanz abzuweisen sei." (Hamb. Ger.-Zeit., 1864, Nr. 12.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unterschied Wischen einem Connojsement und einem Duplicat des Fracht- 
<lb/>briefes, auf welchem von dem Spediteur oder Frachtführer durch feine
<lb/>Unterschrift die Uebernahme der Maare bestätigt ist; ferner Wischen der
<lb/>Verpflichtung des Spediteurs und des Transportunternehmers.

<lb/>Die Kläger S. &amp; E. in Brünn tragen vor: Sie hätten von der Firma
<lb/>E. &amp; Eo. zu Hamburg im Oktober 1863 36 Faß Soda zum Fakturapreise von
<lb/>österr. fl. 2488.96 Kr. gekauft, für drei Viertel dieses Betrages mit fl. 1864.3 Kr.
<lb/>bei Empfangnahme des Eonnoffements acceptirt und dieses Accept auch eingelöst.
<lb/>Das betreffende Eonnossement (Anl. 4 der Akten) lautend folgendermaßen:

<lb/>Duplicat. Hamburg, den 17. Oktober 1863.

<lb/>Durch Schleppkahn Magdeburg, Steuermann Möbius, bis Dresden und
<lb/>von da mittelst der Herren Scheffler &amp; Sieg das. per Bahn bis Prag erhalten
<lb/>Sie hierbei nachstehend verzeichnete Maaren, die demselben hier wohlbeschaffen
<lb/>übergeben wurden:

<lb/>7V jf 7‘Aoe 36 Fässer calc. Soda Bto. 42,747 T zur Verfügung der Herren
<lb/>Spitzer &amp; Ernst, Brünn, franko versteuert Prag,
<lb/>wofür Sie nach richtiger, unbeschädigter und in gehöriger Zeit jedenfalls vor
<lb/>Schluß der Schifffahrt geschehener Lieferung — franko incl. Österreichischen
<lb/>Zoll also keine Fracht zu bezahlen und damit laut Bericht zu verfahren be- 
<lb/>lieben. Earl Ehmer &amp; Eo.

<lb/>Herrn D. Bunzl - Federn, Prag.

<lb/>Vorstehende 36 Faß richtig empfangen und prompt expedirt

<lb/>Hoffmeister, Scheffler &amp; Sieg.

<lb/>sei an ihren Agenten D. Bunzl-Federn in Prag zur Verfügung der Ersteren
<lb/>adressirt, und habe laut desselben die Maare franko Fracht und franko Zoll und
<lb/>jedenfalls vor Schluß der Schifffahrt geliefert werden sollen. Die Spedition
<lb/>der Soda hätten die beklagten H., S. &amp; S. zu Hamburg übernommen und
<lb/>sich durch Mitunterschreibung und Abstempelung des Eonnoffements zur Jnne-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0130.tif"
                      n="118"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0130"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0130--><p/>
                  <p>

                     <lb/>118
</p>
                  <p>

                     <lb/>Haltung der in demselben stipulirten Bedingungen ausdrücklich verpflichtet. Trotz- 
<lb/>dem sei ihnen die Waare nicht in der erwarteten Zeit geliefert und auf desfallsige
<lb/>Anfrage von den Beklagten die telegraphische Antwort (Anl. 5) erfolgt, daß die
<lb/>Waare zwar unterwegs sei, auf ihr aber für die Beklagten circa 450 Thlr. haf- 
<lb/>teten. Sie hätten, da ihnen ein Recht auf Frankolieferung zustand, gegen das
<lb/>kontraktwidrige Verfahren der Beklagten brieflich remonstrirt, worauf sie
<lb/>von den Letzteren am 21. Dezember unter dem Zugeständniß, daß die
<lb/>Waare noch nicht einmal in Dresden angekommen sei, an die Dresdener Filiale
<lb/>der beklagtischen Firma, Scheffler, Sieg &amp; Co., verwiesen worden feien.
<lb/>Dem Wunsche der Beklagten gemäß hätten sie sich dann an diese Dresdener
<lb/>Firma gewandt, auch hier aber keine bestimmte Auskunft darüber, wo sich
<lb/>die Waare befinde, erhalten; zugleich sei auch von dem Dresdener Haufe
<lb/>geltend gemacht, daß auf der Waare bis Dresden 450Thlr. an Spesen hafteten,
<lb/>und habe dasselbe fernere Correspondenzen dahin beantwortet, daß der
<lb/>Schiffer mit der Waare überwintern müsse. Auf verschiedene Briefe an
<lb/>E. &amp; Co., welche inzwischen Insolvenz erklärt hätten, seien sie von die- 
<lb/>sen wieder an die Beklagten und deren Dresdener Filiale verwiesen worden. —
<lb/>Die Beklagten seien ihnen sowohl dafür, daß die Waare franko Zoll und franko
<lb/>Fracht, als auch dafür, daß sie vor Schluß der Schifffahrt geliefert werde, des- 
<lb/>halb verpflichtet, weil sie das diese Stipulationen enthaltende Connossement ab- 
<lb/>gestempelt und in demselben die Waare als prompt und richtig empfangen be- 
<lb/>zeichnet hätten. Denn hierdurch hätten sie als Spediteure dem Destinatair und
<lb/>jedem gutgläubigen Besitzer des Connoffements gegenüber die Verbindlichkeit
<lb/>übernommen, daß nun auch die ihnen zur Weiterspedition prompt und richtig
<lb/>überlieferte Waare von ihnen nach den Bedingungen des Connoffements geliefert
<lb/>werde. Die Beklagten seien ihnen daher auch für allen durch die verspätete
<lb/>Lieferung entstehenden Schaden verantwortlich. Keinenfalls aber hätten die- 
<lb/>selben für irgend welche Spesen, Nachnahme u. s. w., oder gar für anderweitige
<lb/>Forderungen gegen die fallite Firma E. &amp; Co. sich an ihr, der Kläger, Eigen-
<lb/>thum halten dürfen, da sie aus dem von ihnen Unterzeichneten Connossemente
<lb/>das Recht der Letzteren auf Frankolieferung der Waare hätten kennen müssen
<lb/>und auch gekannt hätten, somit — falls sie sich dennoch für irgend eine Forde- 
<lb/>rung an E. &amp; Co. an die Waare halten wollten — ihnen gegenüber, wie even-
<lb/>tualiter behauptet werden solle, i» dolo versirten. Für den Fall, daß aus dem
<lb/>Connoffemente nicht sie,sondern nur der ursprüngliche Destinatair Bunzl-Federn
<lb/>in Prag Rechte gegen die Beklagten sollte herleiten können, werde erklärt, im
<lb/>Aufträge des Letzteren auftreten zu wollen, und gebeten, die Beklagten unter dem
<lb/>Präjudiz der Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises von 1864 fl. 3 Kr.
<lb/>zur sofortigen Lieferung der 36 Fässer Soda franko Zoll und franko Fracht an
<lb/>den klägerischen Agenten Bunzl-Federn in Prag zu verpflichten, auch dieselben
<lb/>für allen durch die verspätete Lieferung ihnen entstehenden Schaden, dessen
<lb/>Liquidation vorbehältlich, für verantwortlich zu erklären.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0131.tif"
                      n="119"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0131"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0131--><p/>
                  <p>

                     <lb/>iid
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Beklagten H., S. &amp; S. zu Hamburg wenden ein: Sie und das
<lb/>Dresdener Haus S., S. &amp; Co. seien keineswegs identisch, sondern stünden
<lb/>als selbstständige Rechtssubjekte da. Ehmer &amp; Co. hätten schon länger mit
<lb/>S., S. &amp; Co. in Verbindung gestanden und dieselben ersucht, auch die
<lb/>Spedition der in Rede stehenden 36 Fässer Soda von Bunzl-Federn in Prag zu
<lb/>übernehmen. Dieselben hätten sich dazu bereit erklärt und E. &amp; Co. ange- 
<lb/>wiesen, die Spedition von Hamburg bis Dresden durch sie (die Beklagten) besor- 
<lb/>gen zu lassen, was denn auch ausweise eines Briefes von E. &amp; Co. in der
<lb/>Weise geschehen sei, daß die Letzteren ihnen sogar den Schiffer, mit welchem die
<lb/>Soda verschickt würde, geliefert und sie (die Beklagten) weiter nichts gethan, als
<lb/>dafür gesorgt hätten, daß der Schiffer die Waare ausweise Ladescheins (Anl. B.
<lb/>der Akten) sofort erhielt. Mit dieser Ueberlieferung der Maare sei ihre Thätig-
<lb/>keit beendigt gewesen und concernire es sie nicht, ob der Schiffer irgendwo über- 
<lb/>wintern müsse oder nicht. — Der Klage obstire zunächst die Einrede der Dunkel- 
<lb/>heit, da es unverständlich sei, wie die Kläger, obgleich sie zugäben, daß die
<lb/>Waare abgeschickt sei, dieLieserung derselben von ihnen verlangen könnten, ohne
<lb/>irgend eine schuldvolle Handlung oder Unterlassung ihrerseits zu behaupten.
<lb/>Sodann hätten Kläger gar kein Recht, gegen sie zu klagen: sie hätten nur mit
<lb/>S., S. &amp; Co., mit E. &amp; Co. und mit Bunzl-Federn in Prag zu thun ge- 
<lb/>habt; die Kläger aber seien ihnen ganz unbekannt. Ueberdies fehle es den
<lb/>Klägern an jeder Grundlage zur Klage, weil sie nicht im Besitze eines Original- 
<lb/>frachtbriefes seien. Ferner seien sie die Unrechten Beklagten, da S., S.
<lb/>&amp; Co. in Dresden ausweise des Frachtbriefs die eigentlichen Spediteure und
<lb/>auch im Besitz der Waare seien. Ein wirkliches Klagerecht hätten die Kläger nur
<lb/>gegen E. &amp; Co., da sie mit Diesen allein contrahirt hätten; Diese könnten
<lb/>sich dann unter Umständen wieder an den Spediteur Hallen. Ueberdies hätten
<lb/>sie (die Beklagten) allen ihren als Spediteure übernommenen Verbindlichkeiten
<lb/>durch sofortige Ueberlieferung der Waare an den aufgegebenen Schiffer voll- 
<lb/>kommen genügt. Auch seien sie dadurch, daß sie auf dem Frachtbrief den Em- 
<lb/>pfang und die prompte Expedirung bescheinigt hätten, keineswegs in die Ver- 
<lb/>bindlichkeit des Absenders gegen den Destinatair getreten; sonst würde jeder
<lb/>Spediteur, der den Frachtbrief abstempele und quittire — was ja stets geschehe,
<lb/>— 60 ipso für die Verbindlichkeiten des Absenders haften müssen. Uebrigens
<lb/>sei der Schlußsatz des Connossementes als sie ihre Notiz auf demselben machten, gar
<lb/>nicht ausgefüllt gewesen. Schlimmstenfalls würden die Kläger, die ihrer eigenen
<lb/>Behauptung nach den Kaufpreis erst zum Theil bezahlt hätten, angeben müssen,
<lb/>wie hoch sich die ihnen von E. &amp; Co. creditirten Fracht und Zölle belaufen,
<lb/>indem ihr Recht bis zu diesem Betrage jedenfalls den Spediteuren nicht entgegen- 
<lb/>stehen könne.

<lb/>Die Kläger entgegneten: Den Beklagten sei die ganze Beförderung bis
<lb/>Prag vi» Dresden gegen ein Bestimmtes übertragen worden, und hätten diesel- 
<lb/>ben ihrerseits die Jnnehaltung der im Connossement angegebenen Bedingungen
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0132.tif"
                      n="120"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0132"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0132--><p/>
                  <p>

                     <lb/>120
</p>
                  <p>

                     <lb/>durch Abstempelung und Unterzeichnung des Connossements mit den Worten
<lb/>„richtig erhalten und prompt expedirt" selbstständig übernommen. Auch seien
<lb/>die Inhaber der beklagtischen Firma zugleich Inhaber der Dresdener Firma
<lb/>S., S. &amp; Co. Sie, die Kläger, hätten die Waare gekauft, zu ihrer Ver- 
<lb/>fügung sei dieselbe gestellt, und sie seien im Besitze des Connossements; sie
<lb/>seien daher auch allein berechtigt, auf Herausgabe der Waare zu klagen. Wenn
<lb/>die Beklagten auch ursprünglich lediglich mit E. &amp; Co. contrahirt hätten, so
<lb/>seien sie doch durch Unterzeichnung und Abstempelung des Connossements mit
<lb/>jedem gutgläubigen Besitzer desselben wie mit dem Destinatair in einen direkten
<lb/>nexus obligatorius getreten. Es sei nicht wahr, daß jeder Spediteur das
<lb/>Connossement abstempele; das sei vielmehr fast nie der Fall, und wenn es geschehe,
<lb/>so müsse der Spediteur selbstständig für die Erfüllung des Connossements-Jn-
<lb/>halts aufkommen. Auch sei der Schlußsatz der Anl. 4 bereits ausgefüllt gewesen,
<lb/>als die Beklagten dieselbe Unterzeichneten und abstempelten; das Gegentheil
<lb/>würden eventuell die Beklagten beweisen müssen.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg hat am 12. März 1864 wie folgt
<lb/>erkannt:

<lb/>- „Da die Anl. 4 nicht als ein Connossement betrachtet werden kann, weil es
<lb/>kein vom Schiffer ausgestellter Verpflichtungsschein ist, sondern als Duplicat
<lb/>eines dem Frachtführer zur Begleitung der Waare vom Absender ausgestellten
<lb/>Frachtbriefes erscheint, dem aber, weil er dem Adressaten vom Absender, nicht
<lb/>vom Frachtführer zugestellt worden, keine andere Bedeutung als die eines Advis-
<lb/>briefes mit der darin übernommenen Verbindlichkeit zukommt, welcher letzteren
<lb/>die Beklagten mit den Worten „vorstehende 36 Fässer richtig empfangen und
<lb/>prompt expedirt" als selbstständig Obligirte beigetreten sind, insoweit sie den
<lb/>Inhalt des Advises dem Adressaten bestätigt haben,

<lb/>„da, wenn auch den Klägern ohne Session der Ansprüche von Bunzl-Federn
<lb/>eine aetio utilis aus der Anl. 4 gegen deren Aussteller und gegen die Mitver- 
<lb/>pflichteten zuzusprechen sein sollte, weil aus den Worten „zur Verfügung der
<lb/>Herren S. LE., Brünn" hervorgehe, daß der Adressat Bunzl-Federn
<lb/>zu den Klägern im Jnstitorenverhältniß hinsichtlich der fraglichen Bestellung
<lb/>gestanden und dem Prinzipal eine aetio utilis auch ohne Noth einzuräumen fei,
<lb/>(Thöl, Handelsrecht I., §. 24); doch die Beklagten nicht als weiter verpflichtet
<lb/>angesehen werden können, als der Wortlaut ihrer obigen Erklärung reicht,

<lb/>„da nach derselben die Beklagten nicht als Transportunternehmer ange- 
<lb/>sehen werden dürfen, welche sich verpflichtet hätten, den fraglichen Transport
<lb/>für eigene Gefahr und Rechnung zu vollführen, — in Gemäßheit der Anlage 4
<lb/>zu liefern — sondern das Wort „expedirt" deutlich ergiebt, daß die Be- 
<lb/>klagten sich beschränkt haben als Spediteure es zu besorgen, daß die fragliche
<lb/>Waare nach Inhalt der Anlage 4 durch Schiffer Möbius bis Dresden und von
<lb/>dort mit der Eisenbahn nach Prag versandt werde, und diese Verbindlichkeit
<lb/>nur dahin geht, die Waare dem kontraktlichen Schiffer zu übergeben mit einem
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0133.tif"
                   n="121"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0133"/>
               <div xml:id="d9493e14832" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Muß derjenige, welcher ein Staatspapier durch Schlußnote gekauft hat, wenn ihm eine bereits ausgelooste Nummer geliefert worden, dieselbe auf Verlangen des Verkäufers gegen eine nicht ausgelooste Nummer eintauschen?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0133--><p/>
                  <p>

                     <lb/>121
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Anlage 4 entsprechenden Frachtbrief, um sie an die Adresse der in Anlage 4
<lb/>genannten Unterspediteure abzuliefern und ferner diese letzteren wegen der vor- 
<lb/>geschriebenen Weiterbeförderung der Waare rechtzeitig zu beauftragen, auch im
<lb/>Falle, daß die gehörige Ausführung des Speditions-Auftrages bestritten ist,
<lb/>den Nachweis der Erfüllung der bezeichneten Verbindlichkeiten zu erbringen und
<lb/>im Falle der ungenügenden Erfüllung Schadensersatz zu leisten, (vgl. ober-
<lb/>appellationsgerichtliches Erkenntniß vom 26. Februar 1852, in Seuffert,
<lb/>Archiv Bd. 5, S. 306, Koch, das A. d. H.-G.-B., Noten zu Art. 380);

<lb/>„da freilich eine mandatswidrige Ausführung der Anlage 4 vorliegen
<lb/>würde, sofern dieselbe, als die Beklagten ihren Inhalt bestätigten, bereits die
<lb/>Worte „vor Schluß der Schifffahrt und franco Fracht inclusive österreichischen
<lb/>Zolles zu liefern" enthalten hätte, indem die Anlage B jene Clausel nicht, wohl
<lb/>aber einen Frachtsatz aufführt und außerdem die Anlagen 5 und 12 ergeben,
<lb/>daß die Waare mit einer Nachnahme von 450 Thlrn. belastet ist; mit den Vor- 
<lb/>aussetzungen einer solchen Klage aus den mandatswidrigen Handlungen der
<lb/>Beklagten ferner auch die Dolusklage zusammenfallen würde, weil für die letztere
<lb/>keine andere Voraussetzungen angegeben sind, als jene Abweichungen von dem
<lb/>übernommenen Aufträge,

<lb/>„da aber gar nicht auf Ersatz des den Klägern dadurch entstandenen Scha- 
<lb/>dens geklagt ist, daß eine von dem übernommenen Speditionsmandate
<lb/>abweichende Ausführung den Beklagten zur Last fällt, sondern das petitum
<lb/>der Klage es unzweideutig ergiebt, daß die Beklagten als Transport Über- 
<lb/>nehmer in Anspruch genommen werden, von denen bei verzögerter Ankunft der
<lb/>Waare dieselbe unter dem Präjudiz der Zahlung des Einschusses vom Kauf- 
<lb/>preise und Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung verlangt wird, — daß
<lb/>Kläger mit der erhobenen Klage unter VerurtheilUng deffelben in die Kosten
<lb/>angebrachtermaßen abzuweisen." (Hamb. Ger.-Zeit., 1864, Nr. 12.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Muß derjenige, welcher ein Staatspapier durch Schlußnote gekauft
<lb/>hat, wenn ihm eine bereits ausgelooste Nummer geliefert worden, die-
<lb/>felbe auf Verlangen des Verkäufers gegen eine nicht ausgelooste

<lb/>Nummer eintaufchen?

<lb/>Der Kläger L. C. D. trägt vor: Die Beklagten hätten laut Schlußnote
<lb/>(Anl. 1) am 24. Oktober 1863 von ihm gekauft 1000 Thlr. Schwedische
<lb/>4 V» pCt. Staatsanleihe von 1858 pr. Kassa d. 961U pCt. Am Nachmittage habe
<lb/>er den Beklagten die Obligation Nr. 907 zugeschickt, jedoch, wie die beifolgende
<lb/>Rechnung ausgewiesen, sich ausdrücklich Vorbehalten, wenn die in den nächsten
<lb/>Tagen zu erwartenden Ziehungslisten ergeben würden, daß Nr. 907 gezogen
<lb/>worden, diese Obligation gegen eine andere Umtauschen zu dürfen. Sein Recht
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0134.tif"
                      n="122"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0134"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0134--><p/>
                  <p>

                     <lb/>122
</p>
                  <p>

                     <lb/>hierzu sei nach einer feststehenden Usance an hiesiger Börse selbstverständlich.
<lb/>Nachdem der beklagtische Associö M. zuerst dem Boten des Klägers gesagt, er
<lb/>möge seinem Herrn bestellen, die Obligation solle nach auswärts, man könne
<lb/>deshalb dem auf der Rechnung ausgesprochenen Wunsche nicht Rechnung
<lb/>tragen: habe der andere beklagtische Associö auf nochmaliges klägerisches Er- 
<lb/>suchen, die Obligation doch bis zum Erscheinen der Ziehungslisten hier zu be- 
<lb/>halten, die Antwort gegeben, dies solle geschehen. Am 17. Oktober publizirten
<lb/>die Nachrichten, daß die qu. Obligation gezogen sei; die Beklagten weigerten
<lb/>sich indeß, dieselbe gegen eine nicht gezogene umzutauschen, was jetzt unter dem
<lb/>Präjudiz der Bezahlung der Differenz, deren Justifikation in quanto Vorbe- 
<lb/>halten, gefordert wird.

<lb/>Die Beklagten G. &amp; M. zu Hamburg wenden ein: Der beklagtische
<lb/>Afsocis G. habe die behauptete Zusage nie gemacht. Der Kläger habe ihnen
<lb/>anfänglich allerdings eine Rechnung geschickt, welche den Zusatz enthielt: „Falls
<lb/>obige Obligation bei der in diesem Monat stattgehabten Verloosung herausge- 
<lb/>kommen, so tausche selbige gegen eine andere aus." .Dem Ueberbringer der- 
<lb/>selben sei indessen erklärt worden, man könne sich aus einen Umtausch nicht ein-
<lb/>laffen; dasselbe habe der beklagtische Associo M. dem Kläger anderen Tages
<lb/>auf der Straße wiederholt, und sie hätten darauf eine andere Rechnung ohne
<lb/>jenen Vorbehalt (Anl. B.) bekommen. Der Vorbehalt des Klägers sei, da er
<lb/>zur Lieferung ohne Vorbehalt verpflichtet gewesen, ohne alle Wirkung. Es sei
<lb/>dem Kläger auch nicht der Beweis einer Usance nachzulassen. Eine solche wäre
<lb/>an sich unglaublich, da sie während eines gewissen Zeitraums jedes Geschäft in
<lb/>dem fraglichen Artikel unmöglich machen würde. Sie würde außerdem, um
<lb/>verpflichtend zu sein, notorisch sein müssen.

<lb/>Der Kläger erwiderte, daß er die Rechnung, wie die Beklagten Nachweisen,
<lb/>in zwei Theilen gegeben habe, rede nicht gegen, sondern für ihn. Denn wenn
<lb/>die Beklagten mit der Nota, welche den Vorbehalt enthielt, nicht zufrieden ge- 
<lb/>wesen wären, so hätten sie sie zurückgeben müssen. Daß sie gegen den Inhalt
<lb/>derselben protestirt hätten, sei nicht nur unwahr, sondern, da sie die Nota be- 
<lb/>hielten, gleichgültig. Alternativ genüge die behauptete Usance zur Fundirung
<lb/>der Klage und dürfe ihm der Beweis derselben nicht abgeschnitten werden.
<lb/>Dieselbe sei im Rechtsgefühl, wie in der gesunden Vernunft begründet. Es
<lb/>könne bei einem Lotterie-Anlehen Vorkommen, daß eine Nummer, die schon
<lb/>einige Zeit vorher und mit einem großen Gewinne gezogen, geliefert sei; diese
<lb/>könne doch, wenn sie mit Vorbehalt des Umtausches geliefert sei, unmöglich
<lb/>gegen den Obligationspreis einbehalten werden.

<lb/>Das Handelsgericht zu H amburg hat am 6. Februar 1864 folgender- 
<lb/>maßen erkannt:

<lb/>„Da ein Handel, wie er laut Anl. 1 geschlossen ist, von einer zur Zeit des
<lb/>Abschluffes zur Auszahlung noch nicht ausgeloos'ten Obligation zu verstehen
<lb/>ist, wie sich dies theils aus dem Course, theils aus der Ziehungsnotiz in Anl. 1
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0135.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0135"/>
            <div xml:id="d9493e15044" n="B.">
        
               <head>Wechselrecht</head>
               <div xml:id="d9493e15049" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Einwand der Verklagten, daß der Besitzer mit einem Blankogiro versehenen Wechsel nur Bevollmächtigter eines Dritten sei (s. g. Blanko-Prokura-Indossament), ist im Wechselprozeß nicht zufällig, wohl aber im gewöhnlichen Prozeß</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0135--><p/>
                  <p>

                     <lb/>123
</p>
                  <p>

                     <lb/>ergiebt, so daß ein Handel ausgelooftter Obligationen, deren künftiger Zins-
<lb/>lauf alsbald Wirt wird, immer nur dann erkannt werden könnte, wenn eine
<lb/>besondere Abrede darüber vorliegen sollte;

<lb/>„da, wenn den Beklagten durch pure Lieferung einer ausgeloositen Obli- 
<lb/>gation eine andere Erfüllung, als worauf sie ein Recht hatten, geworden wäre,
<lb/>möglicherweise ein Zweifel obwalten könnte, ob nicht ein Verzicht auf den
<lb/>klägerifchen Anspruch erfolgte, während hier im Gegentheil das Recht des
<lb/>Klägers ausdrücklich bei der Lieferung gewahrt ist und also bei der Abrechnung
<lb/>nicht abermals gewahrt zu werden brauchte;

<lb/>„da eine andere Art klägerifchen Verzichts als durch Anl. 8. nicht be- 
<lb/>hauptet ist, nach dem Vorstehenden es aber eines klägerischen Beweises der An- 
<lb/>erkennung des fraglichen Rechtes nicht bedarf:

<lb/>„daß Beklagte zu verpflichten, nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses die
<lb/>fragliche Obligation gegen eine andere zur Auszahlung nicht ausgeloos'te der- 
<lb/>selben Anleihe von gleichem Nominalwerte umzutauschen und zwar unter dem
<lb/>Präjudiz, die Werthdifferenz, unter Vorbehalt der Liquidation, nebst Zinsen
<lb/>vom Klagetage dem Kläger zu erstatten." (Hamb. Ger.-Ztg., 1864, Nr. 10.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wechselrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Einwand des verklagten, daß der Besitzer eines mit einem Llanko-
<lb/>giro versehenen Wechsels nur Bevollmächtigter eines Dritten sei (s. g.
<lb/>Slanko-Prokura-Zndojsement), ist im Wechselprozeß nicht zulässig, wohl

<lb/>aber im gewöhnlichen Prozeß.

<lb/>Dieser Grundsatz ist vom Stadtgericht zu Berlin in einem Erkenntniß
<lb/>vom 1. Februar 1864 angenommen und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„In Erwägung, daß der Kläger im März 1863 dem Verklagten einen
<lb/>von den Gebrüdern Sch. zu Breslau an eigene Ordre ausgestellten, mit dem
<lb/>Blankogiro der Aussteller versehenen Wechsel über 400 Thlr. gegen das Ver- 
<lb/>sprechen des Verklagten übergeben hat, den Wechsel gegen 5 pCt. Provision zu
<lb/>diskontiren;

<lb/>„daß Verklagter gegen die auf Herausgabe des Wechsels oder Zahlung
<lb/>der verabredeten Valuta wider ihn angestellte Klage eingewendet hat, ihm sei
<lb/>der Wechsel von dem Kläger nicht in dessen eigenem Namen, sondern in dessen
<lb/>Eigenschaft als Bevollmächtigter der Handlung Gebrüder Sch. zum Diskon- 
<lb/>tiren übergeben, und habe er mit dem Kläger nur in dessen angegebener Eigen- 
<lb/>schaft kontrahirt; überdies ergebe sich das Recht der Gebrüder Sch. an dem
<lb/>Wechsel aus deren Unterschrift als Aussteller und Indossanten des Wechsels;

<lb/>„daß jedoch der Einwand des Verklagten, insoweit derselbe ans die letzt-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0136.tif"
                   n="124"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0136"/>
               <div xml:id="d9493e15157" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Voraussetzung der Klage auf Sicherheitsstellung. Zum Art. 29 der A. d. Wechsel-Ordn. und resp. der dazu gehörigen Novelle</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0136--><p/>
                  <p>

                     <lb/>124
</p>
                  <p>

                     <lb/>gedachten Behauptungen gegründet ist, zu verwerfen war, weil der Kläger nach
<lb/>Art. 36 derWechsel-Ordn. durch den Besitz des Wechsels und durch das Blanko- 
<lb/>giro der Gebrüder Sch. als Inhaber des Wechsels legitimirt zu erachten ist,
<lb/>und da der Verklagte ein rechtliches Interesse, die hierdurch ihm gegenüber voll- 
<lb/>ständig begründete Legitimation des Klägers in Abrede zu stellen, nicht nachge- 
<lb/>wiesen hat, der Einwand als ein, dem Verklagten nicht zustehender, sogenann- 
<lb/>ter Einwand aus dem Recht eines Dritten erscheint;

<lb/>„daß dagegen der aus dem angeblichen Vollmachtsverhältniß des Klägers
<lb/>entnommene Einwand in dieser die Rechte aus dem Wechsel nicht betreffen- 
<lb/>den und nach Wechselrecht nicht zu beurtheilenden Sache gemäß Art. 298
<lb/>und bezüglich Art. 52 des A. d. H.-G.-B. erheblich zu erachten war;

<lb/>„daß die betreffende Behauptung des Verklagten durch das eidliche Zeug-
<lb/>niß des bei Abschluß des Geschäftes gegenwärtig gewesenen Kaufmannes A.
<lb/>wahrscheinlich geworden ist.

<lb/>„daß demgemäß die Entscheidung der Sache von einem dem Beklagten dar- 
<lb/>über aufzuerlegenden Eid, daß der Kläger mit ihm das hier in Rede stehende
<lb/>Geschäft nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Gebrüder Sch. ab- 
<lb/>geschlossen habe, abhängig zu machen war." y.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Voraussetzung -er Klage auf Sicherheitssteüung. — Zum Ärt. 29 -er
<lb/>X -. W.-O. un- refp. -er -a;u gehörigen Novelle.

<lb/>1.

<lb/>Die A. d. Wechsel-Ordn. Art. 29 bestimmt:

<lb/>„Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in
<lb/>Betreff der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden

<lb/>2. wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Ver- 
<lb/>mögen des Acceptanten fruchtlos ausgefallen.

<lb/>Die Novelle (für Preußen — vom 27. Mai 1863, Central-Organ
<lb/>Bd. II., S. 109) fügt ergänzend hinzu:

<lb/>„Der Wechsel-Inhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen
<lb/>auch von dem Acceptanten im Wege des Wechsel-Prozeffes Sicherheitsbestellung
<lb/>zu fordern."

<lb/>Auf den Kaufmann R. war am 1. Januar 1864 ein Wechsel zahlbar,
<lb/>ultimo April gezogen. Der Bezogene hatte diesen Wechsel am 1. März acceptirt.
<lb/>Der Inhaber forderte von dem Acceptanten um deßwillen, weil gegen denselben
<lb/>im Februar — also nach Ausstellung des Wechsels — eine Exekution fruchtlos
<lb/>ausgefallen war, Sicherheitsbestellung.

<lb/>Der Beklagte widersprach, weil die fruchtlos vollstreckte Exekution seinem
<lb/>Accepte vorausgegangen sei.

<lb/>Das Commerz- u. Admiralitäts-CollegiumzuDanzig,dem dieser
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0137.tif"
                      n="125"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0137"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0137--><p/>
                  <p>

                     <lb/>125
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fall am 15. März 1864 zur Entscheidung vorlag, hat den Widerspruch des Be- 
<lb/>klagten für begründet erachtet und demgemäß den Anspruch auf Sicherheitsbe- 
<lb/>stellung verworfen, weil die Bedingung dieses Anspruches keineswegs bloß die
<lb/>sei, daß die Gründe der Caution in die Zeit nach Ausstellung des Wechsels
<lb/>fallen, vielmehr außerdem noch gefordert werde, daß zu der Zeit, da dergleichen
<lb/>Gründe hervortreten, der Bezogene auch den Wechsel bereits acceptirt habe.
<lb/>Nicht schon eine in das Vermögen des Bezogenen, sondern erst eine in das Ver- 
<lb/>mögen des Acceptanten fruchtlos vollstreckte Exekution genüge zur Begrün- 
<lb/>dung des Anspruchs. Die Gründe der Kaution müssen dem Accepte folgen. Das
<lb/>nachträglich ertheilte Accept berechtige nicht, aus die ihm vorangegangenen
<lb/>Thatsachen zurückzugehen/) J.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Der Wechselinhaber I. T. D. erhob gegen den Wechselacceptanten F. F.
<lb/>Klage auf Sicherheitsleistung und überreichte zur Begründung seiner Klage ein
<lb/>Attest des Wechsel-Notariats, daß in dem laufenden Monat F. bereits drei
<lb/>acceptirte Wechsel und zwar von noch geringerem Betrage als der in Rede
<lb/>stehende in Protest habe gehen lassen. Der Beklagte wendete ein, daß hier
<lb/>keiner der im Art. 29 vorhergesehenen Fälle vorliege und daß bei ihm, der nicht
<lb/>Handelsmann, sondern Pumpenmacher sei, in dem Umstande, daß er Accepte
<lb/>habe in Protest gehen lassen, durchaus keine Zahlungseinstellung gefunden
<lb/>werden dürfte.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurterkannte durch ein Urtheil vom Jahre
<lb/>1863: daß es zwar nach den Leipz. Conf.-Prot. S. 64 keinem Zweifel unterliege,
<lb/>daß durch den Nachweis der Protesterhebung s. Z. eine faktisch eingetretene In- 
<lb/>solvenz des betr. Acceptanten dargethan werden könne, daß von einer solchen
<lb/>Zahlungseinstellung im technischen Sinne indessen nur, wie die Protokolle aus-
<lb/>weisen, bei Handelsleuten die Rede sein könne, während bei Nichthandelsleuten
<lb/>eins der im Art. 29, Nr. 3 angegebenen Momente nothwendig vorliegen müsse,
<lb/>um den Zustand faktischer Insolvenz klarzustellen und das Recht des I. T. D.
<lb/>aus Sicherheitsleistung zu begründen. Da indessen Kläger behauptet, daß
<lb/>Beklagter zufolge der Art seines Geschäftsbetriebs Fabrikant, mithin Kaufmann
<lb/>sei, so ist unter vorläufiger Sistirung des Wechselverfahrens dieser illiquide
<lb/>Umstand noch zu erweisen und hat Kläger demgemäß darzuthun „daß Beklag- 
<lb/>ter zufolge der Art seines Geschäftsbetriebes Kaufmann im Sinne des Ge- 
<lb/>setzes ist." W.

<lb/>9 Unseres Erachtens sind die Worte des Art. 29, Nr. 2 der A. d. Wechsel-Ordn. mit
<lb/>dieser Interpretation nicht vereinbar. Wenn es hinsichtlich der fruchtlos ausgefallenen Exekution
<lb/>auf die Zeit nach Acceptirung des Wechsels ankommen sollte, so sind die Worte „nach Aus- 
<lb/>stellung des Wechsels" völlig unbegreiflich. Der Wechsel kann nicht acceptirt werden,
<lb/>bevor er ausgestellt ist. Anm. der Red,
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0138.tif"
                   n="126"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0138"/>
               <div xml:id="d9493e15369" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einrede der nicht gehörigen und nicht rechtzeitigen Notifikation des Vormannes von der Nichtzahlung des Wechsels</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0138--><p/>
                  <p>

                     <lb/>136
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einrede der nicht gehörige« nnd nicht rechtzeitigen Notifikation -es
<lb/>Vormannes von -er Nichtzahtuug -es Wechsels.

<lb/>A. in Stuttgart hatte am 2. November 1863 einen am 15. desselben Mo- 
<lb/>nats an eigene Ordre zahlbaren Wechsel über 340 fl. 13 Kr. auf den Kaufmann
<lb/>M. in München gezogen und solchen am 18. November an die Spediteure F.
<lb/>und S. in Stuttgart begeben, welche ihn am nämlichen Tage an die Porzellan- 
<lb/>fabrik N. bei München girirten; unter diesem letzten Giro befand sich ein
<lb/>Blankoindossement der Porzellanfabrik. Da der Wechsel von M. „zu Ende
<lb/>dieses Monats" angenommen worden, von ihm aber keine Bezahlung zu er- 
<lb/>langen war, so ließ der Advokat Fr. in München, welcher sich durch jenes
<lb/>Blankoindossement legitimirte, am 2. Dezember 1863 Protest erheben und
<lb/>benachrichtigte hiervon am 4. Dezember die Vormänner, die Spediteure F. und
<lb/>S. mit dem Bemerken, daß die Porzellanmanufaktur noch die Eigenthümerin
<lb/>des Wechsels und er nur deren Anwalt sei, indem er das Blankoindossement
<lb/>„zum Inkasso" auf sich ausfüllte und sodann den Wechsel weiter zum Inkasso
<lb/>an einen Advokaten in Stuttgart indossirte, welcher nun gegen F. und S.
<lb/>Wechselklage aus Bezahlung des Wechselbetrages nebst Zinsen, Protestkosten
<lb/>u. s. w. erhob. Die Beklagten haben unter Anderem vorgebracht, die Notifi- 
<lb/>kation von der nicht erhaltenen Zahlung sei nicht gehörig und nicht rechtzeitig
<lb/>erfolgt, so daß der Anspruch auf Zinsen und Kosten nicht begründet sei, auch
<lb/>würden in Folge dieser Versäumniß der Klägerin die Beklagten resp. der
<lb/>Trassant wahrscheinlich wegen Insolvenz des Acceptanten in Schaden kommen,
<lb/>diese ihre desfallsige Forderung sei daher in die Widerklage zu verweisen und
<lb/>jedenfalls die zu zahlende Summe, wenn nicht Sicherheit bestellt werde, zu
<lb/>deponiren.

<lb/>Das Obertribunal zu Stuttgart hat am 1. März 1864 die Beklagten
<lb/>in die Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten verurtheilt und mit dem Antrag
<lb/>auf Deponirung der Urtheilssumme abgewiesen.

<lb/>Aus den Gründen ist anzuführen:

<lb/>„Mit Unrecht haben die Beklagten wegen angeblicher Nichtbeachtung der
<lb/>Vorschrift des Art. 45 der A. d. Wechsel-Ordn. sich der Klage im Zinsen- und
<lb/>Kostenpunkte zu entziehen gesucht. Zwar habe bei der Protesterhebung der
<lb/>Advokat Fr. durch ein Blankoindossement sich legitimirt und er habe sich damit
<lb/>legitimiren können, weil das Blankoindossement an sich dieselbe Wirkung habe,
<lb/>die dem zum Zwecke der Uebertragung des Wechsels ausgefüllten Indossemente
<lb/>zukommen. Aber dem Blankoindossement könne auch bloß der Auftrag zu den
<lb/>im Art. 17 der A. d. Wechsel-Ordn. erwähnten Handlungen oder zu einer oder
<lb/>mehreren derselben zu Grunde liegen. Wenn daher der Besitzer eines mit
<lb/>einem Blankoindosiement versehenen Wechsels selbst bei einer wechselrechtlichen
<lb/>Handlung erkläre, daß das Blankoindosiement nicht die Uebertragung des
<lb/>Wechsels auf ihn, sondern nur die Ertheilung eines Auftrages der vorgedachten
<lb/>Art bezweckt habe, so könne er bei dieser wechselrechtlichen Handlung von den
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0139.tif"
                   n="127"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0139"/>
               <div xml:id="d9493e15482" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wirkung des Durchstrichensein eines Wechselpapiers. ( Art. 55 der A. d. Wechsel-Ordn.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0139--><p/>
                  <p>

                     <lb/>127
</p>
                  <p>

                     <lb/>i« dem Blankoindoffement an sich enthaltenen Befugnissen nur noch diejenigen
<lb/>ausüben, welche deni von ihm angeführten Mandate entsprechen. Da nun der
<lb/>Advokat Fr. in dem Notifikationsschreiben vom 4. Dezember sich in Beziehung
<lb/>auf den an ihn indossirten Wechsel als Mandatar der jetzigen Klägerin be- 
<lb/>zeichnet habe, so habe er auf den Grund des Blankoindossements zwar nur, aber
<lb/>mit Recht die noch darin begriffenen mit einem Indossement der im Art. 17 der
<lb/>A. d. Wechsel-Ordn. bezeichneten Art verbundenen Befugnisse ausüben, also
<lb/>Namens seiner Jndoffantin die Nachricht des Art. 45 den Beklagten mit recht- 
<lb/>licher Wirkung ertheilen können.

<lb/>„Zudem sei nach Art. 13 der A. d. Wechsel-Ordn. jeder Inhaber eines
<lb/>Wechsels befugt, die auf demselben befindlichen Blankoindossemente auszufüllen.
<lb/>Sobald also der Wechselinhaber ein Blankoindossement mit seinem Namen
<lb/>„zum Inkasso" ausfülle, bestehen die Wirkungen dieses so ausgefüllten In- 
<lb/>dossements von nun an in den im Art. 17 erwähnten Befugnissen. Da nun
<lb/>nach der Protesterhebung, wie aus dem Wechsel zu entnehmen gewesen, das
<lb/>Blankoindossement der Klägerin von dem Advocaten Fr. mit den Worten „zum
<lb/>Inkasso an den Advocaten F." ausgesüllt worden sei, so habe er durch die Nach-
<lb/>richtertheilung an die Beklagten Namens der Klägerin eine ihm nach Art. 17
<lb/>zugestandene Befugniß vollzogen.

<lb/>„Da nach dem Ausgeführten der Klägerin eine gesetzwidrige Versäumniß
<lb/>nicht zur Last falle, so habe auch dem Anträge des Beklagten auf Deponirung
<lb/>der Urtheilssumme keine Folge gegeben werden können." Hr.

<lb/>Wirkung des Durchstrichensein eines Wechselpapiers. (Ärt. 55 der

<lb/>X d. Wechsel-Ordnung.)

<lb/>Das auf der Rückseite eines Wechsels befindliche Giro war ausgestrichen;
<lb/>der auf Zahlung der Wechselsumme belangte Indossant, dessen Giro durch- 
<lb/>strichen war, erhob den Einwand, daß in Folge des Durchstreichens der Wechsel- 
<lb/>anspruch gegen ihn erloschen sei. Das Obertribunal zu Berlin hat durch
<lb/>Urtheil vom 10. März 1864 diesen Einwand verworfen, und den Grundsatz
<lb/>ausgestellt, daß das Durchstrichensein eines Indossements den Indossanten
<lb/>nicht unbedingt von der Wechselverbindlichkeit befreie. In den Gründen
<lb/>des Erkenntnisses wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

<lb/>„Durch Art. 55 der A. d. Wechsel-Ordn. sei dem Indossanten, welcher einen
<lb/>seiner Nachmänner befriedigt habe, die Befugniß eingeräumt, sein eigenes und
<lb/>das Indossement seiner Nachmänner auszustreichen; daraus ließe sich aber
<lb/>weiter nichts folgern, als daß, wenn ein solcher Indossant von dieser Befugniß
<lb/>Gebrauch gemacht habe, die von ihm durchstrichenen Indossemente als nicht
<lb/>geschrieben anzusehen seien, und ihre verpflichtende Kraft und Wirkung verloren
<lb/>hätten. Voraussetzung sei hierbei mithin, daß das Ausstreichen der Jndoffe-
<lb/>mente von einem dazu Berechtigten, von dem Wechselinhaber, und zwar mit der
<lb/>Absicht geschehen sein müsse, diejenigen, deren Indossemente von ihm durch-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0140.tif"
                      n="128"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0140"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0140--><p/>
                  <p>

                     <lb/>128
</p>
                  <p>

                     <lb/>strichen worden, von ihrer Wechselverbindlichkeit zu befreien. Nicht aber können
<lb/>dem bloßen Durchstrichensein eines Indossements ohne Weiteres als solchem
<lb/>eine den Jndoffanten von seiner Wechselverpflichtung unbedingt befreiende
<lb/>Wirkung zugestanden werden; vielmehr hange der Effekt des Durchstreichens
<lb/>lediglich davon ab, von wem daffelbe, ob von einem Berechtigten oder Nichtbe- 
<lb/>rechtigten, und in welcher Absicht es vorgenommen sei. Sodann wird ausge- 
<lb/>führt, daß auch der Art. 36 der Wechsel-Ordn. keinen Anhalt für die Annahme
<lb/>gewähre, daß ein Jndoffement dadurch, daß dasselbe durchstrichen worden, von
<lb/>selbst alle Wirkung verloren habe. In diesem Artikel sei zwar in Bezug auf
<lb/>die, durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von In- 
<lb/>dossementen zu führende Legitimation des Wechselinhabers bestimmt, daß aus- 
<lb/>gestrichene Indossemente bei der Prüfung dieser Legitimation als nicht geschrieben
<lb/>anzusehen seien; durch diese Bestimmung sei indessen darüber, welche Wirkung
<lb/>einem durchstrichenen Indossemente an sich beizulegen sei, nichts ausgesprochen,
<lb/>und laffe sich auch aus derselben die unbedingte und objektive Unwirksamkeit
<lb/>eines ausgestrichenen Indossements nicht herleiten. Denn wenn auch zu Gunsten
<lb/>des Wechselinhabers die durchstrichenen Indossements als nicht geschrieben und
<lb/>deshalb zur Unterbrechung der für die Legitimation des Wechselinhabers erfor- 
<lb/>derlichen zusammenhängenden Reihe der Indossemente nicht als geeignet anzu- 
<lb/>sehen seien, so sei doch damit über die Wirksamkeit des ausgestrichenen Indosse- 
<lb/>ments, namentlich den betreffenden Indossanten selbst gegenüber, nichts ent- 
<lb/>schieden. In Bezug auf jene Legitimationsfrage komme allerdings nur allein,
<lb/>und zwar ganz objektiv, der Umstand des Durchstrichenseins des Indossements
<lb/>in Betracht, um daffelbe als nicht geschrieben anzusehen. „Außer in jenen
<lb/>Artikeln 55 und 36," so heißt es in den Gründen weiter, „sind in der A. d.
<lb/>Wechsel-Ordn. keine weiteren Bestimmungen über das Ausstreichen der Indosse- 
<lb/>mente enthalten, und fehlt es mithin in diesem Gesetze an besonderen Vor- 
<lb/>schriften darüber, welche Wirkung einem durchstrichenen Jndoffemente dem
<lb/>Indossanten gegenüber beizumessen ist. In solcher Hinsicht müssen des- 
<lb/>halb — bei dem Mangel eines gesetzlichen Grundes, in Betreff der Jndoffe- 
<lb/>mente für den Wechselprozeß eine besondere Ausnahme eintreten zu lassen —
<lb/>lediglich die allgemeinen Grundsätze vom Urkunden-Beweise zur Anwendung
<lb/>kommen, wie dieselben sich in den §§. 118,119,1,10 der A. Gerichts-Ordn.
<lb/>ausgesprochen finden. Darnach ist es eine feststehende Regel, daß, wenn im
<lb/>Prozesse bei der Vorlegung einer Urkunde sich ergiebt, daß in der letzteren etwas
<lb/>durchstrichen, corrigirt, ausgekratzt, durch Schmutz oder auf andere Art unleser- 
<lb/>lich gemacht worden, zunächst nachzuforschen ist, woher diese Veränderungen
<lb/>entstanden sind, und daß, wenn solches ins Licht gesetzt werden kann, nach den
<lb/>ausgemittelten Umständen zu bestimmen ist, ob und inwiefern die Beweiskraft
<lb/>der Urkunde dadurch vermindert wird." Lhr.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0141.tif"
                   n="129"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0141"/>
               <div xml:id="d9493e15692" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Wechselinhaber kann die Kosten eines Vorprozesses, in welchem er obgesiegt hat, von dem Acceptanten, Aussteller oder sonstigen Regreßpflichtigen nicht wechselmäßig ersetzt verlangen</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e15701" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bedeutung des Durchstreichens von wechselrechtlich erheblichen Vermerken auf dem Wechsel</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0141--><p/>
                  <p>

                     <lb/>129
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Wechselinhaber kann -ie Kosten eines Vorprozejfts, in welchem er
<lb/>obgestegt hat, von -em Acceptante«, Aussteller oder sonstigen Kegreß-
<lb/>pstichtigen nicht wechselmäßig ersetzt verlangen.

<lb/>Am 10. März 1862 hatte Gottlieb I. auf Carl I. einen an eigene Ordre
<lb/>zahlbaren Wechsel über 40 fl. gezogen, welcher von dem Bezogenen sofort accep-
<lb/>tirt und von dem Trassanten mit einem Blankoindossemente versehen wurde.
<lb/>D. als Wechselinhaber hatte zuerst gegen den Aussteller geklagt und ein Erkennt- -
<lb/>niß dahin erwirkt, daß derselbe ihm die Wechselsumme nebst Zinsen, Protest- 
<lb/>kosten, Provision und Prozeßkosten zu bezahlen habe. Er konnte jedoch bei dem
<lb/>Aussteller nicht zur Befriedigung gelangen und erhob deshalb gegen den Accep-
<lb/>tanten eine Wechselklage aus Bezahlung des Wechselbetrags nebst Zinsen und-
<lb/>Nebenkosten und auf Ersatz sowohl der im Betrage von 7 fl. 12 Kr. gerichtlich
<lb/>dekretirten Kosten der Einklagung des Ausstellers als auch der neuen Prozeß- 
<lb/>kosten. Das Obertribunal zu Stuttgart verurtheilte hierauf den Acceptanten
<lb/>zur Bezahlung der Wechselsumme sammt Zinsen rc., sowie „der Prozeßkosten".
<lb/>Da nun aber das Untergericht die Hülfsvollstreckung nur auf die Kosten des
<lb/>neuen Prozesses erstreckte, so bat der Kläger um eine Erläuterung dahin, daß
<lb/>unter den entstandenen Kosten, zu welchen der Acceptant verurtheilt worden,
<lb/>auch die oben erwähnten 7 fl. 12 Kr. begriffen seien.

<lb/>Allein das Obertribunal zu Stuttgart wies am 14. April 1864 den
<lb/>Kläger mit diesem gegen den Acceptanten gerichteten Anspruch auf Ersatz der
<lb/>durch die Einklagung des Ausstellers erwachsenen Kosten ab, weil ein derartiger
<lb/>Ersatzanspruch nach Maßgabe der deutschen Wechselordnung als kein unmittel- 
<lb/>bar aus dem Wechselrechtsverhältniffe entspringender wechselmäßiger Anspruch
<lb/>zu betrachten sei, vielmehr der Wechselinhaber sich vorzusehen habe, welchen
<lb/>der verschiedenen Wechselschuldner er mit Erfolg zu belangen sich versprechen
<lb/>könne.') Hr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bedeutung des Durchstreichens von wechselrechtlich erheblichen ver- 
<lb/>merken auf dem Wechsel.

<lb/>In einem Wechselprozeß wurde vom Kläger ein Wechsel dem Gericht einge- 
<lb/>reicht, welcher auf seiner Rückseite mehrere Indossemente trug und mit folgenden
<lb/>Vermerken schloß: „für mich an die Ordre von F. K. Gebr. R. &amp; Co." Hieran
<lb/>schloß sich der Vermerk: „Inhalt erhalten F. K.", wobei jedoch die Worte „In- 
<lb/>halt erhalten" durchstrichen waren. Der Kläger meinte, daß hiermit ein
<lb/>Blankoindossement hergestellt und er deßhalb als Inhaber des Wechsels zur

<lb/>0 In gleicher Weise hat das Obertribunal zu Berlin am 21. Februar 1857 entschieden
<lb/>(Borchardt, die A. d. Wechsel-Ordn. 3. Auflage von 1864 S. 194), während der oberste
<lb/>Gerichtshof zu Wien am 18. Januar 1860 entgegengesetzt erkannt hat (Sieben haar, Archiv
<lb/>für Wechsel - Recht Bd. 10, S. 298).

<lb/>Central-Organ. N. F. I. 1. 9
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0142.tif"
                   n="130"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0142"/>
               <div xml:id="d9493e15813" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wechsel. Blankoindossament nach Protest. Klage eines frühern Indossanten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0142--><p/>
                  <p>

                     <lb/>130
</p>
                  <p>

                     <lb/>Klage legitimirt sei. Der Wechselbeklagte bestritt dagegen die Aktivlegiti- 
<lb/>mation des Klägers, weil es an einer bis auf den Kläger hinuntergehenden
<lb/>Reihe von Indossementen fehle (Art. 36 der A.d. Wechsel-Ordn.); dieser Einwand
<lb/>wurde vom Gericht erster Instanz verworfen,vomGericht zweiter Instanz dagegen
<lb/>für durchgreifend erklärt und deshalb der Wechselkläger abgewiesen.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat vor Kurzem die eingelegte Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde verworfen. Zuerst ist in den Gründen hervorgehoben, daß
<lb/>jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt habe, sein eigenes und
<lb/>seiner Nachmänner Indossement ausstreichen könne; daß jedoch nothwendig das
<lb/>ganze Indossement als solches ausgestrichen sein müsse, wenn dasselbe als nicht
<lb/>geschrieben angesehen werden solle. (Art. 55 der A. d. Wechsel-Ordn.) Sodann
<lb/>heißt es: „Sind dagegen andere auf dem Wechsel befindliche Vermerke ausge- 
<lb/>strichen, so können diese wegen des Durchstrichenseins nicht ohne Weiteres als
<lb/>nicht geschrieben angesehen werden, da dergleichen sich nirgends im Gesetze be- 
<lb/>stimmt findet. Insbesondere muß dieß alsdann gelten, wenn nur einzelne Worte
<lb/>und zwar solche Worte des Vermerkes durchstrichen werden, welche dazu bestimmt
<lb/>sind, dem letztem eine besondere Qualifikation und rechtliche Bedeutung beizu- 
<lb/>legen. Diese Worte können des bloßen Durchstreichens wegen nicht als nicht ge- 
<lb/>schrieben angesehen werden; dieselben müssen vielmehr des Durchstrichenseins
<lb/>ungeachtet ihre ursprüngliche Bedeutung und Wirkung behalten, und kann mit- 
<lb/>hin das durch sie beurkundete Rechtsverhältniß nicht in Folge des Durchstreichens
<lb/>als in ein anderes, davon verschiedenes Rechtsverhältniß umgeschaffen ange- 
<lb/>nommen werden." B. Z.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wechsel. Mankoindossement nach Protest. Klage eines früher«

<lb/>Indossanten.

<lb/>Auf der Rückseite eines gegen den Acceptanten eingeklagten Wechsels be- 
<lb/>fanden sich das Blankogiro der Zieherin, darunter ein Blankogiro des Klägers,
<lb/>und diesem folgte ein Blankoindossement des Gutsbesitzers I. Das letztere
<lb/>stand zur Zeit des Mangels Zahlung erhobenen Protestes noch nicht auf dem
<lb/>Wechsel. Der verklagte Acceptant setzte dem Wechselanspruch des jetzt im
<lb/>Besitze des Wechsels befindlichen Klägers den Einwand des Vergleichs aus der
<lb/>Person des Gutsbesitzers I. entgegen.

<lb/>Durch Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin vom 18. April 1863
<lb/>wurde dieser Einwand dem Kläger gegenüber für zulässig erachtet, und in dieser
<lb/>Beziehung ausgeführt:

<lb/>„Gemäß Art. 16, Abs. 2 der A. d. Wechsel-Ordn. hat der Kläger durch das
<lb/>Blankogiro des I. nur dessen Rechte gegen den verklagten Acceptanten er- 
<lb/>worben, woraus folgt, daß er als Cessionar des I. diejenigen Einreden gegen
<lb/>sich gellen lassen muß, welche dem Verklagten gegen den Cedenten zustehen.
<lb/>Gleichwohl hat der Appellationsrichter den Vergleich, welchen der Verklagte
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0143.tif"
                   n="131"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0143"/>
               <div xml:id="d9493e15923" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bereicherungsklage. Dem Aussteller liegt der Beweis ob, daß er vom Remittenten keine Valuta erhalten habe</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0143--><p/>
                  <p>

                     <lb/>131
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit I. abgeschloffen haben will, als den Kläger verpflichtend nicht anerkannt,
<lb/>weil der Kläger bereits vordem Blankogiro des I. im Wechselverbande ge- 
<lb/>standen habe. Dieser Grund genügt aber nicht, um den Art. 16, Abs. 2 a. a. O.
<lb/>außer Anwendung zu lassen. Allerdings befindet sich auf dem Wechsel vor dem
<lb/>Blankoindossement des I. auch der Namenszug des Klägers, woraus zu
<lb/>folgern ist, daß er durch das erste, von der Ausstellerin des Wechsels herrührende
<lb/>Blankogiro den Wechsel bereits früher erworben gehabt hat. Die hierdurch
<lb/>gegen den Acceptanten erworbenen Rechte hat aber der Kläger durch seinen
<lb/>vorgedachten, sich als Blankoindossement darstellenden Namenszug auf I.
<lb/>übertragen; er kann sie daher auch nur insoweit wieder ausüben, als sie an ihn
<lb/>wieder zurückübertragen sind. Diese Rückübertragung hat nun in der Art statt- 
<lb/>gesunden, daß I. den Wechsel mit seinem Blankogiro versehen und dem Kläger
<lb/>ausgehändigt hat. Durch diese vom Kläger durch Rücknahme des also girirten
<lb/>Wechsels gebildete Form der Uebertragung hat aber I., weil sein Indossement
<lb/>nach der Protestaufnahme erfolgt ist, gemäß Art. 16 auf den Kläger nicht mehr
<lb/>Rechte zurückübertragen, als ihm selbst zur Zeit der Uebertragung gegen den
<lb/>Verklagten noch zustanden. Sofern daher zu dieser Zeit seine Rechte aus dem
<lb/>Wechsel durch den von dem Verklagten mit demselben geschlossenen Vergleich
<lb/>beschränkt waren, muß auch der Kläger die sich daraus ergebenden Einreden
<lb/>gegen sich gelten lassen, ohne daß es daraus ankommt, ob ihm früher, d. h. vor
<lb/>Ausstellung seines Blankogiros und vor der Aufnahme des Protestes, um- 
<lb/>fassendere Rechte gegen den Acceptanten zugestanden haben."

<lb/>(Seusfert's Archiv, Bd. 17, S. 134.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sereicherungsklage. — Dem Aussteller liegt -er Beweis ob, -aß er vom
<lb/>Remittenten keine Valuta erhalten habe.

<lb/>Der Zimmermeister L. zu Hermannshagen stellte am 13. August 1862 an
<lb/>die Ordre von Z. auf S. in Köln einen Wechsel über 49 Thlr. aus, welcher zur
<lb/>Verfallzeit von S. nicht honorirt und deshalb am 14. Oktober 1862 Mangels
<lb/>Zahlung protestirt wurde. Durch Blankoindossement des Z. ist dieser Wechsel
<lb/>auf den zu Elberfeld wohnenden Kaufmann St. übertragen worden. St. klagte,
<lb/>nachdem bereits die wechselrechtlichen Regreßansprüche nach Art. 78 verjährt
<lb/>waren, bei dem Handelsgerichte zu Elberfeld gegen L. und beantragte, den Letz- 
<lb/>teren zu verurtheilen, ihm, Kläger, eine Forderung an S. bis zum Betrage von
<lb/>36 Thlr. 8 Sgr. 6 Pf. binnen einer vom Gerichte zu bestimmenden Frist rechts- 
<lb/>gültig zu cediren, oder aber den erwähnten Betrag zu bezahlen.

<lb/>Bei der Verhandlung der Sache trug der Verklagte auf Abweisung der
<lb/>Klage an, indem er bemerkte, der Verklagte habe keine Valuta für den fraglichen
<lb/>Wechsel erhalten, sei deshalb nicht bereichert; er habe den Wechsel dem Z., an
<lb/>den er selbst noch Forderungen habe, nur aus Gefälligkeit gegeben. Der Kläger
<lb/>habe übrigens von Z. auch einen andern Wechsel zur Tilgung des eingeklagten

<lb/>9*
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0144.tif"
                      n="132"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0144"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0144--><p/>
                  <p>

                     <lb/>132
</p>
                  <p>

                     <lb/>Betrages erhallen; es sei daher Sache des Klägers, zu beweisen, daß er. Ver- 
<lb/>klagter, bereichert sei, selbst wenn er, was er nachgebe, dem Bezogenen S. keine
<lb/>Deckung gegeben und er an denselben nichts zu fordern habe.

<lb/>Der Kläger bestritt die Behauptung des Verklagten und bemerkte, letzterer
<lb/>habe seine Gläubiger, und auch ihn wegen des fraglichen Wechsels eingeladen,
<lb/>mit ihm einen Nachlaßvertrag zu schließen und damit ihn, den Kläger, als Gläu- 
<lb/>biger anerkannt.

<lb/>Das Handelsgericht zu Elberfeld hat am 30. März 1864 den Ver- 
<lb/>klagten zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurtheilt und zwar aus folgen- 
<lb/>den Gründen:

<lb/>„I. E., daß der Kläger als Inhaber eines vom Verklagten am 13. August
<lb/>1862 auf S. in Köln an die Ordre von Z. ausgestellten, von diesem an den Klä- 
<lb/>ger indossirten, Wechsels begehrt, daß ihm der Verklagte seine Forderung an den
<lb/>bezogenen S. bis zur Höhe des aus dem Wechsel noch restirenden Betrages von
<lb/>36 Thlr. cedire oder aber ihm diese Summe bezahle;-

<lb/>„daß die Regreßfrist wegen jenes Wechsels in Bezug auf den Verklagten
<lb/>verstrichen und deshalb die wechselmäßige Verpflichtung des Verklagten erloschen
<lb/>ist, der Kläger indeß, gestützt auf den Art. 83 der A. d. Wechsel-Ordn., sich
<lb/>dennoch zu der erwähnten Forderung für berechtigt hält;

<lb/>„daß der bezogenen Bestimmung gemäß die Verpflichtung des Verklagten
<lb/>vorhanden sein würde, wenn er sich zum Nachtheile des Klägers bereichert hätte;
<lb/>daß der Fall der Bereicherung vorhanden sein würde, wenn Verklagter dem be- 
<lb/>zogenen S. keine Deckung gegeben, seinerseits aber die Valuta des Wechsels von
<lb/>Z. erhalten hätte;

<lb/>„i. E., daß der Verklagte, wie er selber zugesteht, dem bezogenen S. keine
<lb/>Deckung für den Wechsel gegeben hat, auch S. ihm Nichts schuldet, dieser That-
<lb/>bestand also faktisch feststeht;

<lb/>„daß der Verklagte gleichwohl sich nicht bereichert haben will, weil, wie er
<lb/>angiebt, er von Z. die Valuta des Wechsels nicht erhalten habe, vielmehr von
<lb/>ihm der Wechsel dem Z. aus Gefälligkeit gegeben worden sei; daß dieser Angabe
<lb/>des Verklagten indeß der Inhalt des Wechsels selber entgegensteht, nach welchem
<lb/>er bekannt hat, den Werth in Rechnung von Z. erhalten zu haben; daß dem Klä- 
<lb/>ger, welchem dieser schriftliche Beweis im Wechsel selbst zur Seite steht, nicht
<lb/>zugemuthet werden kann, noch anderweit darzuthun, daß Verklagter die Valuta
<lb/>des Wechsels von Z. erhalten habe, es auch nicht darauf ankommt, wie die
<lb/>Valuta gegeben worden, ob in Baar, in Rechnung oder anderer Weise, sondern
<lb/>nur, d aß sie gegeben worden;

<lb/>„daß vom Verklagten das Gegentheil nicht dargethan worden, es auch nicht
<lb/>genügt, wenn Verklagter Nachweisen würde, daß er den Wechsel bloß aus Ge- 
<lb/>fälligkeit dem Z. gegeben habe; daß nämlich Letzteres nichts Anderes besagen will,
<lb/>als daß Verklagter dem Z. den Wechsel und somit auch die Valuta desselben cre-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0145.tif"
                   n="133"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0145"/>
               <div xml:id="d9493e16138" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweislast bei der Bereicherungsklage aus verjährten Wechseln. Art. 83 der A. d. Wechsel-Ordn.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0145--><p/>
                  <p>

                     <lb/>133
</p>
                  <p>

                     <lb/>ditirt habe, wenn nicht, wie es bei derartigem Wechselverkehr gewöhnlich zu ge- 
<lb/>schehen pflegt, eine gegenseitige Hingabe von Wechseln stattgehabt hat, und
<lb/>dadurch die Valuta in diesem Sinne in Wirklichkeit gegeben worden ist;

<lb/>„daß jenes angebliche Creditiren des Wechsels und dessen Valuta an Z.
<lb/>ein Verhältniß zwischen diesem und dem Verklagten darstellt, was unter ihnen
<lb/>zu ordnen war. Dritte aber nicht beeinträchtigt und dem Kläger gegenüber immer- 
<lb/>hin als feststehend angenommen werden muß, daß Verklagter die Valuta von
<lb/>Z. erhalten hat, mag es auch sein, daß Verklagter solche vermöge besonderer
<lb/>Bestimmung mit Z. verrechnen wollte, zumal Verklagter sich nicht einmal bereit
<lb/>erklärt hat, den angeblich dem Z. creditirten Betrag dem Kläger zu überweisen;

<lb/>„daß mithin die Verpflichtung des Verklagten dem Kläger gegenüber vor- 
<lb/>handen ist und da Verklagter nicht in der Lage ist, eine Forderung an den Bezo- 
<lb/>genen S. dem Kläger zu cediren, weil ihm deren keine zusteht, seine Verurthei-
<lb/>lung zur Zahlung selbst auszusprechen ist." ‘) Str.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Geweislast bei -er Gereicherungsklage aus verjährten Wechseln.

<lb/>Art. 83 der X d. Wechsel-Ordnung.

<lb/>Z. in Prag klagte gegen H. in Hamburg auf Zahlung von 2437 Thlr.
<lb/>26 Sgr. auf Grund von 3 verjährten Wechseln und unter Berufung aus den
<lb/>Art. 83 der A. d. Wechsel-Ordn. Daß der Verklagte um den eingeklagten Be- 
<lb/>trag bereichert sei, gehe daraus hervor, daß die Wechsel, ausgestellt vom Be- 
<lb/>klagten an eigene Ordre, indossirt seien an I. &amp; Co. mit dem Bemerken: „Werth
<lb/>in Rechnung"; darin liege eine Anerkennung, den Werth von I. &amp; Co. in Rech- 
<lb/>nung erhalten zu haben. Der Verklagte habe ihm gegenüber zu beweisen, daß
<lb/>er nicht bereichert sei.

<lb/>Der Verklagte H. beantragte die Abweisung der Klage, da der dem Kläger
<lb/>obliegende Beweis der Bereicherung fehle. Er habe mit I. &amp; Co. längere Zeit
<lb/>in Wechselverbindung gestanden; bis zum Jahre 1861 habe er regelmäßig
<lb/>Deckung erhalten, von da an sei diese ausgeblieben und er habe nun immer
<lb/>weiter helfen müssen. Als er die vorliegenden Wechsel — gewissermaßen für
<lb/>Rechnung von I. &amp; Co. — ausstellte, habe er im Contocorrent mit denselben

<lb/>‘) Die in dem obigen Urtheile gefällte Entscheidung dürfte nicht als richtig zu bezeichnen
<lb/>sein. Das Obertribunal zu Berlin hat in einem kassirenden Erkenntnisse vom 23. Juni
<lb/>1857 ebenfalls in entgegengesetztem Sinne entschieden, und namentlich ausgeführt, daß
<lb/>eine Bereicherung, wie sie der Art. 83derA. d. Wechsel-Ordn. verlangt, nur dann vorhanden sei,
<lb/>wenn auf der einen Seite für den Wechsel die Valuta an den Aussteller bezahlt wäre und
<lb/>andrerseits dieser eine Deckung für den Wechsel dem Bezogenen nicht gegeben hätte, — Bedin- 
<lb/>gungen, die zur Begründung der Klage aufzustellen und darzuthun seien. S. Rhein. Archiv
<lb/>Bd.53. 2,13. Anm. der Red.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0146.tif"
                      n="134"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0146"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0146--><p/>
                  <p>

                     <lb/>134
</p>
                  <p>

                     <lb/>ein ganz bedeutendes Credit gehabt. Seitdem (August 1863) bis zur Zahlungs- 
<lb/>einstellung von I. &amp; Co. im Januar 1864 sei sein Guthaben noch bedeutend
<lb/>erhöht. Für die vorliegenden Rimeffen habe keine Valuta existirt, sei auch keine
<lb/>spezielle Deckung gegeben worden. Die Bemerkung „Werth in Rechnung" be- 
<lb/>deute nur, daß man in laufender Rechnung stehe.

<lb/>Der Kläger Z. erwiderte hierauf, daß der Gegner nicht bestritten habe,
<lb/>daß er nach dem 10. August 1863 noch Valuta von I. &amp; Co. erhalten habe;
<lb/>eine Zahlung müsse aber stets auf die älteste Schuld abgerechnet werden. Er
<lb/>beantrage deshalb, wenn dem Beklagten überhaupt noch ein Beweis nicht er- 
<lb/>haltener Valuta nachgelassen werden könne, dem Beklagten eine Aufklärung
<lb/>seines Verhältniffes zu I. &amp; Co. und Vorlegung seines Contocorrent mit den- 
<lb/>selben aufzuerlegen, eventuell aber ihm, Kläger, den Beweis nachzulassen, daß
<lb/>dem Verklagten noch nach dem 10. August 1863 von I. &amp; Co. Rimeffen gemacht
<lb/>worden seien.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg hat am 6. April 1864 folgendes
<lb/>Urtheil erlaffen:

<lb/>„Da der Kläger, dem es obliegt, wenn er seine Klage auf einen Rechtssatz
<lb/>gründet, außerdem die Thatsachen anzugeben, auf welche die in Bezug genom- 
<lb/>mene Regel Anwendung finden soll, in der Verhandlung lediglich die Behaup- 
<lb/>tung aufgestellt hat, daß der Beklagte von I. &amp; Co. die Valuta der fraglichen
<lb/>Wechsel erhalten habe, und deshalb mit dem Schaden des Klägers bereichert
<lb/>sei, auch der Verklagte sich auf jene Ergänzung der Klage einließ;

<lb/>„da die Bezahlung der Valuta an den Verklagten nicht durch die in den
<lb/>Indossementen enthaltenen Worte „Werth in Rechnung" erwiesen werden kann,
<lb/>weil dieselben nur bedeuten, daß der Werth der Wechsel in das Rechnungsver-
<lb/>hältniß von H. zu I. L Co. ausgenommen werden sollte und also erst aus diesem
<lb/>zu entnehmen ist, ob eine Bereicherung des Verklagten vorkam;

<lb/>„da Kläger auch nicht verlangen kann, daß der Verklagte, welcher zuge- 
<lb/>standenermaßen nicht einen concreten Gegensatz gegen die eingeklagten Wechsel
<lb/>bekam, über sein Verhältniß zu I. &amp; Co. ein Contocorrent edire, sondern sich
<lb/>der regelmäßigen Beweismittel z. B. des Zeugnisses der Letztgenannten u. s. w.
<lb/>bedienen muß;

<lb/>„da es auch nur darauf ankommt, ob der Verklagte zur Zeit der Litiscon-
<lb/>testation') noch bereichert ist (Liebe, Erläuterung S. 221), so daß der Beweis
<lb/>nicht etwa darauf zu richten ist, ob zur Zeit des einen oder andern Indossementes
<lb/>oder später das Rechnungsverhältniß zwischen H. und I. &amp; Co. so gestaltet war,
<lb/>daß H. in Contocorrent Valuta für den einen oder andern Wechsel besaß;

<lb/>„da es sonach nur fraglich sein kann, ob dem Kläger, welcher selbst ange- 
<lb/>führt hat, daß I. &amp; Co. Insolvenz deklarirten und die auf der Designation
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Nach Rheinischem Rechte zur Zeit der Klage.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0147.tif"
                   n="135"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0147"/>
               <div xml:id="d9493e16349" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Form des Wechselprotestes. Ort der Präsentation des Wechsels und der Protesterhebung. Art. 91 der A. d. Wechsel-Ordn.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0147--><p/>
                  <p>

                     <lb/>135
</p>
                  <p>

                     <lb/>derselben aufgeführte Forderung des Verklagten mit 9298 Gulden öfter, kaum
<lb/>genügend bestritten hat, noch der Beweis nachzulassen, daß der Verklagte noch
<lb/>jetzt um die eingeklagten Summen bereichert ist;

<lb/>„daß Kläger abzuweisen, es sei denn, daß er den Beweis führt, daß der Be- 
<lb/>klagte um den Betrag der eingeklagten Wechsel oder doch welchen Theils dadurch
<lb/>bereichert sei, daß er die Valuta der Wechsel, resp. eines Theils derselben
<lb/>von I. &amp; Co. bekommen habe und dieselbe zur Zeit der Litiscontestation in
<lb/>Folge seines Rechnungsverhältnifses zu I. &amp; Co. noch besaß." Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Form -es Wechselprotestes. Ort -er Präsentation -es Wechsels «n- -er
<lb/>Protesterhebung. Art. 91 -er X -. Wechsel-Or-nung.

<lb/>N. G. hatte unter dem Datum: Augsburg, den 18. Mai 1862, an die Ordre
<lb/>des X. einen Eigenwechsel auf 22000 fl. — „zahlbar ein Jahr a dato, in Augs- 
<lb/>burg und aller Orten" — ausgestellt, welcher von X. in blanco indossirt wurde
<lb/>und schließlich in die Hände des A.H. gelangte. Am Verfalltage wurde zu Augs- 
<lb/>burg Protest erhoben und zwar in der Form, daß der Inhaber A. H. in das
<lb/>Bureau des Notars kam, diesem den Wechsel vorlegte, und der Notar nach dem
<lb/>üblichen Eingänge beurkundete, daß stadtbekannt Herr N. G. vor mehreren
<lb/>Wochen nach seinem neuen Bestimmungsorte H. abgereist sei, und wegen Man- 
<lb/>gels Zahlung Protest erhoben werde u. s. w.

<lb/>Der in erster Instanz zur Zahlung verurtheilte Indossant X. legte Beru- 
<lb/>fung ein und zwar insbesondere deßhalb, weil der Protest zu H. hätte erhoben
<lb/>werden sollen (was als ganz haltlos verworfenwurde), eventuell weil der Protest
<lb/>ungehörig levirt sei. Dieser Beschwerde stattgebend entband das Handels- 
<lb/>appellationsgericht zu Nürnberg durch Erkenntniß vom 10. August 1863
<lb/>den Beklagten von der Wechselklage aus folgenden Gründen:

<lb/>„Der fragliche Wechsel mußte, nachdem Augsburg als Zahlungsort aus- 
<lb/>drücklich benannt ist, und selbst wenn dies nicht der Fall wäre, nach Art. 97 der
<lb/>A. d. Wechsel-Ordn. — weil diese Stadt der Ausstellungsort ist — als Zah- 
<lb/>lungsort angenommen werden müßte, jedenfalls zu Augsburg präsentirt und
<lb/>protestirt werden, mochte nun der Schuldner seinen civilrechtlichen Wohnort am
<lb/>Verfalltage zu Augsburg haben oder nicht?)

<lb/>„Es mußte aber ferner nach Art. 91 der A. d. Wechsel-Ordn. die Präsen- 
<lb/>tation zur Zahlung sowohl als die Protesterhebung in dem Geschäftslokale des
<lb/>Schuldners, und da derselbe vermöge seines Standes ein solches nicht haben
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 Hätte der Aussteller schon zur Zeit der Ausstellung in H. gewohnt und dieses auf dem
<lb/>Wechsel ausgedrückt, so mußte gemäß Art. 43 der A. d. Wechsel-Ordn. doch der Wechsel in
<lb/>Augsburg präsentirt und protestirt werden, um so mehr also, wenn der Aussteller erst später
<lb/>seinen Aufenthalt wechselte.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0148.tif"
                   n="136"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0148"/>
               <div xml:id="d9493e16459" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Präsentation des Wechsels als Vorbedingung des Klagerechts überhaupt und der Regreßnahme. Art. 91 der A. d. Wechsel-Ordn.. Wechsel an eigene Ordre bei mehreren Ausstellern. Wechselverpflichtungen einer Ehefrau</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0148--><p/>
                  <p>

                     <lb/>136
</p>
                  <p>

                     <lb/>konnte und durfte *), in seiner Wohnung vorgenommen werden. Wenn nun auch
<lb/>die Thatsache, daß der Wechselschuldner vor der Verfallzeit des Wechsels von
<lb/>Augsburg bereits wegversetzt war, als wahr angenommen werden muß, auch
<lb/>vom Beklagten nicht widersprochen wurde, so geht hieraus doch noch keineswegs
<lb/>hervor, daß der Schuldner damals in Augsburg auch keine Wohnung mehr be- 
<lb/>saß, wie denn aus einem vom Beklagten beigebrachten Zeugnisse des Stadtma- 
<lb/>gistrates zu ersehen ist, daß derselbe die frühere Wohnung, in welcher seine Fa- 
<lb/>milie bis zum 26. Mai 1863 sich aufhielt, damals noch inne hatte?)

<lb/>„Es ist nun zwar wahrscheinlich, daß von dem Schuldner für Einlösung
<lb/>des Wechsels keine Vorsorge getroffen war, und dieser auch bei Präsentation in
<lb/>der Wohnung nicht honorirt worden wäre; allein dadurch wird der Mangel eines
<lb/>in gesetzlicher Form errichteten Protestes nicht gehoben. Denn bei dem Wesen
<lb/>des Wechsels als eines Formalaktes muß auch bei allen in Bezug auf denselben
<lb/>vorzunehmenden Handlungen die vorgeschriebene Form genau beobachtet werden,
<lb/>da ohne sie die Handlung als nicht geschehen gilt?)

<lb/>„Nachdem nun zufolge Art. 41 der A. d. Wechsel-Ordn. der Regreß gegen
<lb/>den Jndoffanten dadurch bedingt ist, daß über die Präsentation und Nicht-Er- 
<lb/>langung der Zahlung ein rechtzeitig aufgenommener Protest vorliege, im gege- 
<lb/>benen Falle aber kein rechtsförmlicher Protest erhoben wurde, so mußte der An- 
<lb/>spruch gegen den Indossanten als unbegründet zurückgewiesen werden."
</p>
                  <p>

                     <lb/>Präsentation des Wechsels als Vorbedingung des Klagerechts über- 
<lb/>haupt und der Uegreßnahme. Art. 91 der F. d. Wechsel-Ordn. —
<lb/>Wechsel an eigene Ordre bei mehreren Ausstellern. — Wechselver-

<lb/>pstichtung einer Ehefrau.

<lb/>Der Kläger hatte drei von den beklagten Gr.—scheu Eheleuten ausge- 
<lb/>stellte Wechsel, welche von dem Bezogenen Mangels Zahlung am Verfalltage

<lb/>t) Nach Ansicht des Berliner Kammergerichtes soll die sofortige Präsentation
<lb/>in der Wohnung jedesmal zulässig sein, wenn sich nicht aus dem Inhalt des Wechsels eine Ver-
<lb/>muthung für Existenz eines Geschäftslokales ergebe. (Borchardt, S. 263, Anm. 364; vgl.
<lb/>dagegen Volkmar und Löw y S. 345.)

<lb/>2) Selbst wenn der Protestat keine Wohnung gehabt hätte, hätte nach Art. 91, Abs. 2
<lb/>der Notar dies durch Nachfrage bei der Ortspolizeibehörde konstatiren und in der Protest- 
<lb/>urkunde bemerken müssen. Zwar befolgt das Berliner Obertribunal (Siebenhaar,
<lb/>Archiv für das Wechsel-Recht Bd. VIII., S. 432) eine mildere Ansicht, allein nach den
<lb/>umfaffenden Erörterungen bei Volkmar und Löwy, Wechsel-Ordn. S. 346 mit Unrecht.

<lb/>8) Diesen Grundsatz, daß der Protest ebenso wie der Wechsel selbst als ein strenger
<lb/>Formalakt aufzufassen ist, führt ein Erkenntniß des Berliner Obertribunals (Sieben- 
<lb/>haar, Archiv Bd. XII. S. 37) schlagend aus und können die von Wächter (Archiv für das
<lb/>Wechsel-Recht Bd. VII., S. 255) gemachten Einwendungen nicht als genügend erachtet werden,
<lb/>wie sich denn auch die Praxis der meisten deutschen Gerichte in obigem Sinne gebildet hat.
<lb/>Vgl. auch Volkmar und Löwy, a. a. O. S. 169.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0149.tif"
                      n="137"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0149"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0149--><p/>
                  <p>

                     <lb/>protestirt waren, im Rsgreßwege eingelöst und forderte im Wege des Wechsel- 
<lb/>prozesses von den Gr.—schen Eheleuten die Wechselsumme nebst Zinsen und
<lb/>Kosten. Nachdem die Beklagten hiezu in erster Instanz verurtheilt waren, wies
<lb/>das Gericht in zweiter Instanz den Kläger in der angebrachten Art ab, und
<lb/>zwar weil nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 91 der A. d. Wechsel-
<lb/>Ordn. der Kläger die Zahlung der Wechselsumme in der Wohnung des Ver- 
<lb/>klagten habe abfordern müssen und erst, wenn diese nicht erfolgt, ein Zahlungs- 
<lb/>verzug und damit eine Rechtsverletzung sowie ein Klagerecht für den Kläger
<lb/>entstanden sei.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat auf die vom Kläger eingelegte Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde durch Erkenntniß vom 8. Oktober 1863 das Erkenntniß
<lb/>zweiter Instanz vernichtet.

<lb/>Die Gründe hierfür lauten dahin:

<lb/>„Der Inhalt des Art. 91 der A. d. Wechsel-Ordn., welcher die Ueberschrift
<lb/>„Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechselverkehr vorkom- 
<lb/>mende Handlungen" führt, ergibt, daß in demselben von derjenigen Präsen- 
<lb/>tation des Wechsels und den übrigen damit in Verbindung stehenden Hand- 
<lb/>lungen die Rede ist, welche die Voraussetzungen oder Bedingungen für die Aus- 
<lb/>übung des Wechselregresses gegen den Aussteller und Indossanten sind. Die
<lb/>Zulässigkeit dieses Regresses hängt davon ab, daß die Zahlung beim Bezogenen
<lb/>oder der Nothadresse gefordert ist, zur rechten Zeit und am rechten Orte, daß
<lb/>dessenungeachtet die Zahlung nicht erfolgt ist (Art. 41 a. a. O.), und daß dieses
<lb/>durch die Protesturkunde festgestellt wird. lieber den Ort und die Zeit, welche
<lb/>bei diesen Handlungen beachtet werden müssen, werden in dem gedachten Ar- 
<lb/>tikel 91 sowie Artikel 92 und 93 Vorschriften gegeben. Daß die im Artikel 91
<lb/>erwähnte Präsentation zur Zahlung sich nur auf diejenige bezieht, welche beim
<lb/>Trassaten oder den mit ihm in gleicher Linie stehenden Wechselverpflichteten
<lb/>geschehen muß, erhellt daraus, daß, wie der Art. 92 ergiebt, diejenige genannt
<lb/>ist, welche am Verfalltage des Wechsels vorgenommen werden muß, und ebenso
<lb/>geht aus der Verbindung, in welche diese Präsentation mit den Vorschriften
<lb/>über die Protesterhebung gesetzt ist, hervor, daß die in den gedachten Artikeln
<lb/>erwähnten Handlungen diejenigen sind, von deren Beobachtung die Erhaltung
<lb/>des Wechselregresses abhängig gemacht ist. Die in Art. 93 enthaltene Bezug- 
<lb/>nahme auf den Art. 41 a. a. O. läßt darüber keinen Zweifel. Bezieht sich
<lb/>diesem nach die Vorschrift über die Präsentation des Wechsels zur Zahlung,
<lb/>die der allegirte Art. 91 enthält nur auf diejenige, welche am Verfalltage, also
<lb/>bei dem Bezogenen, dem Nothadressaten und den mit diesen in gleicher Linie
<lb/>stehenden Verpflichteten, geschehen muß, so folgt daraus, daß der gedachte Ar- 
<lb/>tikel eine Vorschrift darüber, daß und wie eine Präsentation zur Zahlung an
<lb/>den Aussteller oder Indossanten, gegen welchen der Regreß genommen wird,
<lb/>geschehen soll, nicht enthält und nicht enthalten kann, daß somit eine derartige
<lb/>Verpflichtung aus dem Art. 91 nicht herzuleiten ist. Wenn dessen ungeachtet
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0150.tif"
                      n="138"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0150"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0150--><p/>
                  <p>

                     <lb/>4
</p>
                  <p>

                     <lb/>— 138 —

<lb/>der Appellationsrichter ausführt, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift dieses
<lb/>Artikels der Kläger, um gegen den Aussteller resp. Indossanten des Wechsels
<lb/>seinen Wechsel-Anspruch geltend zu machen, den Wechsel bei demselben in dessen
<lb/>Wohnung habe zur Zahlung präsentiren müssen, so verletzt er die gedachte Ge- 
<lb/>setzesstelle. Seine Entscheidung muß daher der Vernichtung unterliegen. In
<lb/>der Sache selbst kann aber auch diese Entscheidung nicht aufrecht erhalten
<lb/>werden.

<lb/>„Da ausweise der beigebrachten Protesturkunde die Einforderung der Zahlung
<lb/>der in den Wechseln verschriebenen Summe gehörig erfolgt und die Nichter- 
<lb/>langung der Zahlung durch den Protest nachgewiesen ist, so ist es nach Art. 41
<lb/>außer Zweifel, daß der Kläger, an welchen diese Wechsel mit dem Protest zurück- 
<lb/>gekommen sind, gegen die Verklagten, seine Vormänner und Wechselaussteller, den
<lb/>Wechselregreß ausüben kann. Wenn auch zugegeben ist, daß die Verpflichteten
<lb/>die Zahlung nur gegen Auslieferung des quittirten Wechsels und des erhobenen
<lb/>Protestes zu leisten schuldig sind, so folgt daraus doch nicht, daß der Wechsel- 
<lb/>inhaber, ehe er ein Klagerecht auszuüben berechtigt ist-denselben den Wechsel zur
<lb/>Zahlung vorher habe präsentiren müssen. Die Klage wird ohne Zweifel mit
<lb/>Grund erhoben, wenn auf Seiten der Verpflichteten der Mangel des guten
<lb/>Willens die Zahlung zu leisten vorausgesetzt werden kann. Im vorliegenden
<lb/>Falle fehlt allerdings die Behauptung des Klägers, daß er die Zahlung gefor- 
<lb/>dert habe und selbige ihm geweigert sei, allein die Protestverhandlungen er- 
<lb/>geben, daß die Verklagten nicht geneigt sind, zu zahlen, da sie gegen des Klägers
<lb/>Anspruch Einwendungen erhoben und die Abweisung der Klage beantragt
<lb/>haben. Die Behauptung des Appellationsrichters, daß erst, wenn Verklagter
<lb/>durch die Aufforderung zur Zahlung in Verzug gesetzt worden, ihrerseits eine
<lb/>Rechtsverletzung vorhanden, und das Recht zur Klage entstanden sei, ist unbe- 
<lb/>gründet. Das Klagerecht ist nicht davon abhängig, daß der Verpflichtete sich
<lb/>schon vor der Klage in mora befindet, weil in den meisten Fällen erst die Klage
<lb/>diese Wirkung hervorbringt; es wird nur erfordert, daß bei persönlichen Klagen
<lb/>die Erfüllung der Verbindlichkeit ohne den Willen des Berechtigten unterbleibt
<lb/>(vgl. Savigny, System, Band 5, S. 285). Daß dieses aber im vorliegenden
<lb/>Falle zutrifft, beweist, wie erwähnt, der Verlauf des Prozesses. Wäre die Be- 
<lb/>hauptung des Appellationsrichters, daß vor der Aufforderung zur Zahlung
<lb/>unter Präsentation des Wechsels ein Klagerecht des Klägers nicht entstanden,
<lb/>also aetio nondum nata sei, richtig, so würde auch erst von dem Zeitpunkte
<lb/>einer solchen Aufforderung an die Verjährung der Wechselklage anfangen
<lb/>können; der Art. 78 der A. d. Wechsel-Ordn. beweist aber das Gegentheil. Dem
<lb/>Vorbemerkten zufolge erscheint also Kläger berechtigt, nach Art. 50 ebendas, die
<lb/>nicht bezahlte Wechselsumme der drei unter Protest gegangenen Wechsel, zu- 
<lb/>sammen 149 Thlr. 29 Sgr. 9 Pf., mit 6 pCt. Zinsen vom Verfalltage, dem
<lb/>24. Juni 1863, sowie auch die Protestkosten und Auslagen, welche unbestritten
<lb/>7 Thlr. 15 Sgr. betragen, und */» Provision einzuklagen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0151.tif"
                   n="139"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0151"/>
               <div xml:id="d9493e16779" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">I. Wirkung der Cession einer Wechselforderung auf die Klagerechte des Cessionars und die Einwendungen des Wechselverpflichteten. II. Einrede des vertragswidrigen Handelns des Wechselausstellers und Beweis desselben</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0151--><p/>
                  <p>

                     <lb/>139
</p>
                  <p>

                     <lb/>»
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Die Einwendung, welche Verklagte diesem Ansprüche entgegensetzen, weil
<lb/>im Wechsel der Remittent undeutlich bezeichnet sei, ist ohne Grund. Die Wechsel
<lb/>sind von beiden Eheleuten unterzeichnet, im Context des Wechsels heißt es:
<lb/>„zahlen Sie an die Ordre von mir selbst", durch den Gebrauch des Singulars
<lb/>bei Anführung der Ordre wird jedoch der Remittent des Wechsels nicht un- 
<lb/>deutlich, es ist dadurch ausgedrückt, daß jeder der Aussteller sich als Remit- 
<lb/>tenten bezeichnen will, beide also als solche erscheinen wollen.

<lb/>„Unbegründet ist ferner der v on der mitverklagten Ehefrau geltend gemachte
<lb/>Einwand, daß sie aus dem Wechsel nicht hafte, ihr die weiblichen Rechtswohlthaten
<lb/>zu Statten kommen müßten. Denn, da nach dem am Wohnorte der Verklagten
<lb/>geltenden gemeinen sogenannten Dotal-Rechte die Ehefrau selbstständig über
<lb/>ihr Vermögen verfügen kann, außerdem die Mitunterschrift des Ehemannes
<lb/>die Genehmigung desselben zur Wechselausstellung ergeben würde, fo ist die von
<lb/>derselben in der Ausstellung des Wechsels und dessen Jndossirung abgegebene
<lb/>Wechselerklärung für sie rechtsverbindlich. Die Natur dieser Wechselerklä- 
<lb/>rung bringt es aber mit sich, daß die Frau sich gegen dieselbe auf die den
<lb/>Frauenspersonen in Ansehung ihrer Schuldverbindlichkeiten sonst zustehenden
<lb/>Rechtswohlthaten nicht berufen kann, da es bei dem Wechselversprechen aus
<lb/>das demselben etwa zum Grunde liegende Schuldverhältniß nicht ankommt,
<lb/>dieses vielmehr ohne jede Rücksicht auf ein solches wirksam ist und deshalb auch
<lb/>durch die solche Verhältnisse betreffenden Vorschriften des Civilrechts nicht be- 
<lb/>rührt wird. Es ist dieses auch bereits in dem Plenarbeschluß vom 13. Februar
<lb/>1855 (Entsch. Bd. 24, S. 261) ausführlich dargethan." y.
</p>
                  <p>

                     <lb/>I. Wirkung der Eeffion einer Wechselsorderung auf die Klagerechte des

<lb/>Eeffionars und die Einwendungen des Wechfelverpflichteten.

<lb/>II. Einrede des vertragswidrigen Handelns des Wechselausstellers und

<lb/>Leweis desselben.

<lb/>G. &amp; Co. in Mannheim zogen am 11. Oktober 1863 zwei an ihre eigene
<lb/>Ordre zahlbare Wechsel auf B. in Stuttgart, den einen — am 18. Dezember
<lb/>1863 zahlbar — über 536 fl. 37 Kr., den zweiten — zahlbar am 31. Dezember
<lb/>1863 — über 724 fl. Beide Wechsel wurden von B. am 12. Oktober 1863 accep-
<lb/>tirt. Der erste gelangte durch Giro der Aussteller an H. und durch mehrere
<lb/>Hände an I., welcher am 19. Dezember Mangels Zahlung Protest erheben ließ;
<lb/>der andere wurde von G. &amp; Co. an H., von diesem an L. indossirt und in deffen
<lb/>Auftrag am 31. Dezember Mangels Zahlung protestirt. Nachdem beide Wechsel
<lb/>im Regreßwege an die Aussteller zurückgegangen waren, haben diese ihre wech- 
<lb/>selmäßige Forderung aus denselben an das Handlungshaus Br. &amp;K. in Mann- 
<lb/>heim cedirt, welche nun eine Wechselklage gegen den Acceptanten erhoben.

<lb/>Bezüglich des ersten Wechsels von 536 st. 37 Kr. hat der Beklagte die Ein- 
<lb/>rede vorgeschützt, er habe solchen nur unter der Bedingung acceptirt, daß ihm
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0152.tif"
                      n="140"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0152"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0152--><p/>
                  <p>

                     <lb/>140
</p>
                  <p>

                     <lb/>Seitens der Aussteller weitere Gegenleistungen gemacht werden, diese seien nicht
<lb/>erfolgt und er schulde ihnen nur noch einen Saldo von 319 fl. 42 Kr. Außerdem
<lb/>suchte der Beklagte der Verbindlichkeit aus beiden Wechseln mit der Behauptung
<lb/>zu widersprechen, daß die Aussteller die Wechsel nicht gegen ihn geltend zu machen
<lb/>versprochen hätten.

<lb/>Das Obertribunal zu Stuttgart hat am 1. März 1864

<lb/>1. den Beklagten zu Bezahlung von 536 fl. 37 Kr. verurtheilt und seine

<lb/>erste Einrede in die Widerklage verwiesen,

<lb/>2. die Kläger mit der Forderung von 724 fl. abgewiesen.

<lb/>In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:

<lb/>I. „Die Kläger gründen ihre Legitimation zur Einklagung der Wechsel
<lb/>gegen den Acceptanten auf eine Seitens der Aussteller am 15. Januar 1864
<lb/>Stattgefundene Cession, wonach dieselben ihnen ihre Forderung aus den gedach- 
<lb/>ten Wechseln mit allen Rechten und Gerechtigkeiten abgetreten haben. Daß auch
<lb/>der Cessionar zur Erhebung der Wechselklage berechtigt sei, sei nicht zu beanstan- 
<lb/>den '); eine solche Cession habe aber die Wirkung,-daß dem Cessionar alle die- 
<lb/>jenigen im Wechselverfahren überhaupt zulässigen Einreden opponirt werden
<lb/>können, welche dem Wechselverpflichteten gegen den Cedenten zur Zeit der Cession
<lb/>beziehungsweise der Notification der letztern an den äeditor esssus zugestanden
<lb/>seien. Da übrigens die Wechselforderung den Klägern erst abgetreten worden
<lb/>sei, nachdem die Wechsel bereits Mangels Zahlung protestirt gewesen, so würde
<lb/>diese Wirkung selbst dann eintreten, wenn die Kläger in Folge eines Indosse- 
<lb/>ments in den Besitz der beiden Wechsel gekommen wären. (A. d. Wechsel-Ordn.
<lb/>Art. 16, Abs. 2.)"

<lb/>II. „Wenn nun der Beklagte behaupte, die Aussteller haben sich gegen ihn
<lb/>verbindlich gemacht, die zwei Wechsel aus dem Verkehre zurückzuziehen und nicht
<lb/>gegen ihn geltend zu machen, so könne die hieraus abgeleitete Einrede, welche der
<lb/>Beklagte als Einrede des äolus bezeichne, unzweifelhaft wie den Ausstellern so
<lb/>den jetzigen Klägern entgegengehalten werden; hieran würde auch dadurch Nichts
<lb/>geändert, wenn die derselben zu Grunde liegende Thatsache mit den Klägern als

<lb/>*) lieber die Frage, ob das Recht aus einem Wechsel einem Dritten mit der Wirkung
<lb/>cedirt werden kann, daß dieser nunmehr wechselmäßig gegen den Wechselschuldner klagen
<lb/>kann, gibt die A. d. Wechselordnung keine Auskunft und sind die Commentatoren und
<lb/>Schriftsteller über die Wechselordnung verschiedener Ansicht. Das Obertribunal zu
<lb/>Stuttgart hatte aber schon am 11.November 1863 aus Anlaß einer zu erlassenden Ladung
<lb/>auf eine Wechselklage in Betracht, daß die A. d. Wechsel-Ordn. das Verbot, eine Wechselfor- 
<lb/>derung anders als durch Indossement zu übertragen, nicht enthalte, die Motive zum Preuß.
<lb/>Entwurf vielmehr die Cession nur deshalb nicht haben erwähnt wissen wollen, weil sie kein
<lb/>wechselmäßiges Geschäft sei, daß also die Cession die gewöhnlichen civilrechtlichen Folgen, zu
<lb/>welchen auch die dem Cedenten zustehende Wechselklage gehöre, äußern könne, — jene Frage
<lb/>bejaht. Desgleichen wurde dieselbe von dem Obertribunal zu Berlin am 13. März
<lb/>1860 und von dem obersten Gerichtshöfe zu Wien, (welcher sie früher verneint hatte)
<lb/>am 1. Oktober 1861 bejahend entschieden. Siebenhaar, Archiv für Wechselrecht, Bd. 10,
<lb/>S. 221, 379. Bd. 11, S. 284.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0153.tif"
                      n="141"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0153"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0153--><p/>
                  <p>

                     <lb/>141
</p>
                  <p>

                     <lb/>pactum de non petendo aufgefaßt würde. Zum Beweise dieser Einrede berufe
<lb/>sich der Beklagte auf Briefe der Aussteller. Durch diese fei jedoch bezüglich des
<lb/>Wechsels von 536 fl. 37 Kr. das Gegentheil der Behauptung des Beklagten
<lb/>dargethan. Dagegen sei rücksichtlich des Wechsels von 724 fl. in einem Briefe
<lb/>der Aussteller vom 30. Dezember 1863 ausgesprochen, daß sie ihn zurückziehen
<lb/>werden, worin von selbst liege, daß sie ihn nicht gegen den Beklagten geltend
<lb/>machen wollen; nun haben zwar die Kläger erklärt, sie vermögen die Richtigkeit
<lb/>der produzirten Briefe nicht anzuerkennen, allein dieß sei unerheblich, weil die
<lb/>Aechtheit der Briefe durch das Postzeichen, den Stempel der Aussteller, dieUeber-
<lb/>einstimmung der Unterschrift der letztem mit ihren Unterschriften auf den Wech- 
<lb/>seln und der Cessionsurkunde außer Zweifel gestellt, auch eine Fälschung der- 
<lb/>selben nicht behauptet werde: die Kläger müssen daher auch den Inhalt dieser
<lb/>Briefe gegen sich gelten lassen und können in Folge der dort ertheilten Zusiche- 
<lb/>rung den fraglichen Wechsel nicht gegen den Beklagten gellend machen."

<lb/>III. „Der Beklagte habe ferner behauptet, er habe als Commissionär der
<lb/>Aussteller in Abrechnung mit denselben stehend größere Summen, als er zur
<lb/>Zeit des Accepts schuldig gewesen, acceptirt in der Voraussetzung und unter der
<lb/>Bedingung, daß ihm als versprochene Gegenleistung weitere Zusendungen an
<lb/>Mehl und Oel gemacht werden, diese Zusendungen seien wegen eingetretener
<lb/>Insolvenz der Aussteller ausgeblieben, er sei ihnen nur noch 319 fl. 42 Kr.
<lb/>schuldig. Die hieraus abgeleitete Einrede könne nur noch in Beziehung aus den
<lb/>Wechsel von 536 fl. 37 Kr. und die den Betrag von 319 fl. 42 Kr. übersteigende
<lb/>Summe in Betracht kommen. Der Beklagte bezeichne sie als Compensationsein-
<lb/>rede, so daß deren Beweis (nach Württemb. Wechsel-Recht) durch Eideszuschie-
<lb/>bung geführt werden könnte. Allein aus den angeführten Thatsachen folge nur,
<lb/>daß aus dem Wechsel eine Verbindlichkeit des Beklagten darum nicht abgeleitet
<lb/>werden könne, weil die Aussteller den bei der Ausstellung übernommenen Ver- 
<lb/>bindlichkeiten nicht nachgekommen seien und jetzt nicht mehr Nachkommen können.
<lb/>Dies sei die exceptio non adimpleti contractus oder doli generalis. Der
<lb/>Beklagte behaupte selbst nicht, daß seine Wechselverbindlichkeit durch eine ihm
<lb/>zustehende Gegenforderung getilgt sei, sondern daß sie in Folge des vertrags- 
<lb/>widrigen Handelns der Aussteller nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden
<lb/>könne. Der Beweis könne daher (nach Württemb. Wechsel-Recht) nicht durch
<lb/>Eideszuschiebung geführt werden. Im klebrigen könne die Einrede allerdings
<lb/>den Klägern als Eessionaren der Aussteller entgegengehalten werden, denn sie
<lb/>sei eine unmittelbar gegen die Kläger (in welcher Beziehung Eessionar und Eedent
<lb/>identisch seien) zustehende Einrede; sie sei aber auch erheblich, denn wenn der
<lb/>Beklagte bei seinem Accepte die Voraussetzung ausgesprochen habe, daß ihm die
<lb/>Aussteller weitere Lieferungen machen, und diese, beziehungsweise deren Ees-
<lb/>sionare, ohne solche Lieferungen gemacht zu haben und ohne im Stande zu sein,
<lb/>dieselben nachträglich zu machen, nun dennoch die Wechselsumme einklagen, so
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0154.tif"
                   n="142"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0154"/>
               <div xml:id="d9493e17106" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann im Preuß. Wechselprozeß für den am Zahlungsort belangten Wechsel-Beklagten beantragt werden, daß er sich zur Leistung des Diffessionseides vor seinem persönlichen Richter gestellt dürfe?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0154--><p/>
                  <p>

                     <lb/>142
</p>
                  <p>

                     <lb/>handeln sie dolose. Da nun ein voller Beweis der Einrede entfernt nicht vorliege,
<lb/>so sei der Beklagte damit in die Widerklage zu verweisen gewesen." Rr.

<lb/>Kann im Preußischen Wechselprotest für den am Zahlungsort belangten
<lb/>Wechfel-Leülagten beantragt werden, daß er sich M Leistung des Diffef-
<lb/>sionseides vor seinem persönlichen dichter gesteüen dürfe?

<lb/>Der Kaufmann L. in Lautenberg klagte gegen den Kaufmann I. in Marien- 
<lb/>burg bei dem Commerz- und Admiralitätscollegium zu Königsberg einen ihm
<lb/>gerirten, von I. acceptirten, mit dem Domizil-Vermerke „zahlbar bei Herrn
<lb/>S. G. in Königsberg i. Pr." versehenen Wechsel über 250 Thlr. ein.

<lb/>Verklagter erschien in dem zur Klagebeantwortung und mündlichen Ver- 
<lb/>handlung anberaumten Termine nicht persönlich, erbat sich aber, durch seinen
<lb/>Mandatar, welcher den Klageanspruch bestritt, das Aceept auf dem eingeklagten
<lb/>Wechsel vor dem Kreis-Gericht zu Marienburg, eventuell in einem neuen bei
<lb/>dem Commerz- und Admiralitätscollegium anzuberaumenden Termine eidlich
<lb/>zu diffitiren.

<lb/>Kläger dagegen trug daraus an, das Accept in contumaciam für rekog-
<lb/>noszirt zu erachten, weil Verklagter, wenn er dasselbe diffitiren wollte, zur Ab- 
<lb/>leistung des Diffessionseides im Audienztermine hätte erscheinen müssen.

<lb/>Das Commerz- und Admiralitätscollegium zu Königsberg hat
<lb/>jedoch durch Erkenntniß vom 18. März 1864 diesen Antrag verworfen und die
<lb/>Verurtheilung des Verklagten von einem von diesem in Marienburg zu leistenden
<lb/>Eide abhängig gemacht, und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Der §.21, Tit. 27, Th. 1 der Preuß. Gerichts-Ordn. stellt allerdings die
<lb/>sofortige Ableistung des Diffessionseides, nachdem die Beantwortung der Wech- 
<lb/>selklage erfolgt ist, als die Regel auf, und Verklagter hat eine Ausnahme hier- 
<lb/>von nicht in der Art begründet, wie sie nach §§. 22 und 23 ebendas, allein zu- 
<lb/>lässig ist. Auch ist die mehrfach, namentlich von Koch in seinem Commentar
<lb/>zur Prozeß-Ordn. vertheidigte Ansicht, wonach die Vorschrift des §. 31 der
<lb/>Verordnung vom I.Juni 1833 und der §. 12 der Verordnung vom 21. Juli 1846
<lb/>„„daß einer Partei, selbst wenn sie im Audienztermine anwesend ist, ein Eid
<lb/>nicht sofort abgenommen werden soll,""
<lb/>auch auf Wechsel-Sachen Anwendung findet, nicht als richtig anzuerkennen,
<lb/>denn diese neuern auf den Mandats- und den summarischen Prozeß bezüglichen
<lb/>Vorschriften berühren jene ältere, nirgends aufgehobene, speziell wechselrecht- 
<lb/>liche Vorschrift nicht und bezieht sich überdies in ihrem Zusammenhänge nur
<lb/>auf zugeschobene Eide, und zu diesen ist der Diffessionseid nicht zu rechnen (Er- 
<lb/>kenntniß des Obertribunals zu Berlin vom 20. Dezember 1856 (Striet-
<lb/>horst Bd. 23, S. 176 und Entscheidungen des Obertribunals Bd. 45, S. 451).

<lb/>„Dessenungeachtet kann der §. 21, Tit. 27, Th. 1 der Preuß. A. Gerichts-
<lb/>Ordn. auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0155.tif"
                   n="143"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0155"/>
               <div xml:id="d9493e17214" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das schriftliche Versprechen einer Wechselannahme hat nicht die Wirksamkeit eines auf dem Wechsel beigefügten Accepts. Das Recht aus solchem Versprechen ist nicht cessibel. Statuten-Collission</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0155--><p/>
                  <p>

                     <lb/>143
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Zur Zeit der Emanation der Preuß. A. Gerichts-Ordn. war ein Wechsel- 
<lb/>schuldner nur bei seinem persönlichen Richter und allenfalls, wenn er sich dort
<lb/>betreten ließ, bei dem Richter des Contracts zu verklagen. §. 150, Tit. 2, Th. 1
<lb/>der Preuß. A. Gerichts-Ordn. Er konnte also auch füglich vor dem Prozeßrichter
<lb/>erscheinen und den Diffessionseid ableisten. Dies einfache Verhältniß hat sich zu- 
<lb/>folge §. 6 des Einsührungsgesetzes zur A. d. Wechsel-Ordn. insofern geändert, als
<lb/>nunmehr auch der Wechselschuldner bei dem Gerichte des Zahlungsortes, ohne
<lb/>Unterschied, ob er demselben nahe oder entfernt wohnt, belangt werden kann, es
<lb/>ist daher mit gutem Grunde anzunehmen, daß der citirte §. 21 auf dergleichen
<lb/>erst durch die neuere Gesetzgebung begründete Wechselprozesse außer Anwendung
<lb/>bleiben muß, und daß ein in solcher Gestalt vor einem fremden Gerichte belangter
<lb/>Wechselschuldner gemäß §. 373, Tit. 10, Th. 1 der Preuß. A. Ger.-Ordn. be- 
<lb/>rechtigt ist, die Abnahme des Eides durch seinen persönlichen Richter zu fordern."

<lb/>Bell.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das schriftliche versprechen einer Wechselannahme hat nicht die Wirk- 
<lb/>samkeit eines auf dem Wechsel beigesügten Äcrepts. Das Kecht ans
<lb/>solchem Versprechen ist nicht cessibel. Statuten-Lolliston.

<lb/>Der Beklagte, Kaufmann in Frankfurt, hatte bei seiner Anwesenheit in
<lb/>London in einem Schreiben vom 11. Dezember 1857 an den gleichfalls dort an- 
<lb/>wesenden Bevollmächtigten des E. R. in Samtes (Frankreich) letztem er- 
<lb/>mächtigt, aus sein, des Beklagten, Haus in Frankfurt, drei Wechsel von 2000,
<lb/>3000 und 3200 fl. zu ziehen, mit dem Bemerken, daß er hievon seinem Hause
<lb/>Nachricht gegeben habe, und die Tratten bei demselben gute Aufnahme finden
<lb/>würden. R.'s Bevollmächtigter zog, der Ermächtigung gemäß, von London
<lb/>aus drei Tratten auf den Beklagten, welche durch Jndossation an den Kläger
<lb/>M. A. in Samtes gelangten. Da der Beklagte hinterher, als R. mittlerweile
<lb/>fallirt hatte, die Zahlung der drei in Uebereinstimmung mit seinem schriftlichen
<lb/>Versprechen gezogenen Tratten verweigerte, stellte der Kläger eine Klage gegen
<lb/>ihn auf Zahlung des vollen Belaufes nebst Spesen und Kosten an unter Beru- 
<lb/>fung auf das in seinen Händen befindliche an R. ertheilte Zahlungsversprechen,
<lb/>indem er zunächst behauptete, daß diesem Zahlungsversprechen die Wirksamkeit
<lb/>eines Accepts beizulegen sei, überdieß angab, daß ihm von R. die diesem aus
<lb/>dem Schreiben des Beklagten zustehenden Rechte ausdrücklich cedirt worden.
<lb/>Von dem Gerichte zweiter Instanz wurde der schriftlichen Zusage des Beklagten
<lb/>die Wirksamkeit eines Acceptes abgesprochen, jedoch auf den Gesichtspunkt der
<lb/>Session eingetreten und dem Kläger der Beweis aufgelegt, daß ihm R. das
<lb/>Schreiben des Beklagten bei der zu Samtes erfolgten Jndossirung der einge- 
<lb/>klagten Wechsel übergeben und ihm die demselben aus diesem Schreiben gegen
<lb/>d en Beklagten zustehenden Rechte cedirt habe.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0156.tif"
                      n="144"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0156"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0156--><p/>
                  <p>

                     <lb/>144
</p>
                  <p>

                     <lb/>In letzter Instanz wurde dieses Erkenntniß durch das Oberappella- 
<lb/>tionsgericht zu Lübeck am 10. Oktober 1863 im übrigen bestätigt, jedoch der
<lb/>Beweis der Cession wieder aufgehoben, und der Anspruch des Klägers, auch so
<lb/>weit er sich auf Cession stützte, verworfen. — In den Entscheidungsgründen
<lb/>heißt es:

<lb/>„Der obgedachte Brief" (durch welchen R. zur Ziehung auf den Beklagten
<lb/>ermächtigt wurde) „ist geschrieben in London, dem damaligen temporären
<lb/>Aufenthalte des Beklagten und des Bevollmächtigten von R. Es hat daher schon
<lb/>an sich alles gegen sich, bei Beiden die Absicht anzunehmen, ihre Rechtsverhält- 
<lb/>nisse aus einem dort abgeschlossenen Vertrage dem englischen Recht zu unterwer- 
<lb/>fen. Der Brief selbst ist gerichtet an eine in Frankreich lebende Person und ent- 
<lb/>hält zweierlei: einmal einen Auftrag, die Wechsel über gewisse Beträge, zahlbar
<lb/>in gewissen Fristen, zu ziehen; sodann ein Versprechen, welches dahin geht, ge- 
<lb/>dachte Wechsel würden an dem Sitz der Handlung des Beklagten gezahlt werden.
<lb/>Nahm der Adressat, gleichgültig ob in Person oder durch einen Bevollmächtigten,
<lb/>Auftrag und Versprechen an, so unterwarf er sich jedenfalls hinsichtlich der Wir- 
<lb/>kungen des Versprechens dem Rechte des Ortes, wo dieses erfüllt werden sollte,
<lb/>also dem Rechte von Frankfurt. Mit Recht haben daher die beiden vorigen Urtheile
<lb/>angenommen, daß die Frage, ob die gedachten drei Wechsel in gehöriger Form
<lb/>acceptirt seien, nach der A. d. Wechsel-Ordn. Art. 21 zu beantworten und zwar
<lb/>zu verneinen sei?)

<lb/>„Der Kläger hält aber eventuell seinen Antrag auch dann aufrecht, wenn
<lb/>das Schreiben vom 11. Dezember 1857 nur als Acceptationsversprechen an den
<lb/>Trassanten aufgefaßt wird. Nach dem hier zur Anwendung kommenden deut- 
<lb/>schen, insbesondere auch frankfurtischen. Recht erzeugt ein derartiges Versprechen
<lb/>nur eine Verbindlichkeit zwischen den Personen, die ein derartiges Versprechen
<lb/>gegeben, resp. angenommen haben. Es würde sich daher zunächst fragen, ob der
<lb/>Kläger auf Grund der von ihm behaupteten Cession des in Rede stehenden
<lb/>Versprechens ein Klagrecht auf den vollen Betrag der eingeklagten Wechsel er- 
<lb/>werben konnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, da das Recht aus jenem Verspre- 
<lb/>chen höchst persönlicher Natur ist, und eineUebertragungdesselbenmittelst Cession
<lb/>unstattnehmig erscheint. Denn jenes Versprechen geht dahin, für den Fall, daß
<lb/>der Promiffar durch Ziehung von Wechseln Mandant des Promittenten werden
<lb/>sollte, das Mandat auszuführen, also Mandatar zu werden. Das Mandatsver-

<lb/>i) Uebrigens würde auch dann, wenn man das englische Recht zum Grunde legen könnte,
<lb/>ein den Klägern günstigeres Resultat nicht zu erzielen sein, da durch ein neues, in den Akten
<lb/>unberücksichtigt gebliebenes Gesetz (19 et 20 Viet. c. 97 §. 6) verordnet worden ist, daß kein
<lb/>Accept auf irgend einem Wechsel, er sei inländisch oder ausländisch, nach dem 31. Dezember
<lb/>1856 anders rechtsverbindlich sein soll, als wenn es auf dem Wechsel oder einem Exemplar
<lb/>desselben von dem Acceptanten oder seinem Bevollmächtigten geschrieben ist. S. By1e8,
<lb/>Bills of exchange etc. 8th. edit. London 1862 p. 173 —175, p. 498. Besonders aber:
<lb/>Chitty, On bills of exchange etc. by Rüssel and Maclachlan. lOth. edit. Lond. 1859
<lb/>p. 195—198. 599.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0157.tif"
                   n="145"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0157"/>
               <div xml:id="d9493e17430" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ansprüche einer Conkursmasse aus Wechseln, für welche keine Deckung gewährt worden ist</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0157--><p/>
                  <p>

                     <lb/>145
</p>
                  <p>

                     <lb/>hättniß, als solches, kann aber nicht übertragen werden, sondern nur die einzel- 
<lb/>nen aus demselben hervorgegangenen Forderungen, deren Existenz und Umfang
<lb/>lediglich aus der Person des — derzeit falliten — Mandanten zu beurtheilen
<lb/>sein würde, was in oovereto zur Abweisung der geltend gemachten Forderung
<lb/>führen mußte." Seuffert, Archiv, Bd. 17. S. 137.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ansprüche einer Concursmasse aus Wechseln, für welche Keine Deckung

<lb/>gewährt worden ist.

<lb/>Die Gebrüder L. Zu Thorn standen mit dem Kaufmann K. zu Stettin in
<lb/>derartiger Geschäftsverbindung, daß er, gegen Vergütung von 1 resp. 2% Pro- 
<lb/>vision, Getreide für sie ein- und verkaufte, und die Wechsel, welche sie zur Deckung
<lb/>ihres Guthabens auf ihn ziehen würden, einzulösen versprach. Im Sommer 1863
<lb/>zogen Gebrüder L. drei Wechsel über 1000,8O0 und 1200 Thlr. auf K., welche
<lb/>dieser acceptirte. Sie verpflichteten sich, die Wechsel zur Verfallzeit durch Ge- 
<lb/>treidelieferungen zu decken, was indessen nicht geschah. Die Wechsel wurden von
<lb/>K. nicht honorirt, vielmehr bald nach Verfallzeit derselben über sein Vermögen
<lb/>der Eoncurs eröffnet. In diesem Concurse haben die gegenwärtigen Inhaber
<lb/>der Wechsel ihre Ansprüche aus denselben angemeldet. In Folge dessen ist der
<lb/>Verwalter der K.'schen Concursmasse mit dem Anträge klagbar geworden: „die
<lb/>Gebrüder L. zu Herausgabe der drei Wechsel event. zur Zahlung des darin ver- 
<lb/>schriebenen Betrages von 3000 Thlrn. resp. ad deposita des Gerichts zu
<lb/>Stettin zu verurtheilen."

<lb/>Die Verklagten erachten die Klage fürverfehlt. ZurHerausgabeder Wechsel
<lb/>seien sie nicht im Stande, da sie dieselben nicht vollständig ausgelöst, zur Bezah- 
<lb/>lung des ganzen Wechselbetrages seien sie deshalb nicht verpflichtet, weil die
<lb/>klagende Masse nur dasjenige erstattet verlangen könne, was sie den Wechsel- 
<lb/>gläubigern an Prozenten gewähren werde. In Folge dessen beantragte Kläger
<lb/>im Schlußtermine mindestens die Verbindlichkeit der Verklagten festzustellen,
<lb/>dem Kläger dasjenige zu erstatten, was die Wechselgläubiger auf die in ihren
<lb/>Händen befindlichen Wechsel künftig aus der Concursmasse gezahlt erhalten
<lb/>würden. Die Verklagten erkannten ihre Verbindlichkeit hierzu an.

<lb/>Das Kreisgericht zu Thorn hat unterm 2. Juni 1864 dem letzteren
<lb/>Anträge gemäß erkannt, den Kläger jedoch mit seinen weitergehenden Ansprüchen
<lb/>abgewiesen, ihm auch die Kosten des Prozesses auferlegt.

<lb/>JndenGründenwurdeausgeführt,„daßdieKlage auf Herausgabe der Wech- 
<lb/>sel deshalb ungerechtfertigt sei, weil sich dieselben in den Händen Dritter befinden,
<lb/>und keine gesetzliche Verpflichtung vorliege, die Wechs el selbst dem Kläger zu be- 
<lb/>schaffen. Der Anspruch aufZahlung der ganzen Wechselsumme event. ad depo- 
<lb/>sita fei deshalb unbegründet, weil noch nicht feststehe, auf wie hoch die Wechsel-
<lb/>gläubiger bei der Concursmasse zur Perception kommen werden, ein-Grund zur
<lb/>Cautionsbestellung für die ganze mögliche Summe aber nicht vorliege. Dagegen

<lb/>Tentral.Organ. N. F. I. 1. 10
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0158.tif"
                   n="146"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0158"/>
               <div xml:id="d9493e17544" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist bei dem Protest Mangels Zahlung zu Ehren des Trassanten intervenirt, so muß Derjenige, welcher sich durch ein vor dem Protest auf dem Wechsel befindliches Indossament als Wechselinhaber legitimirt, sich dem Bezogenen gegenüber die Einrede gefallen lassen, welche der Bezogene Demjenigen, der zur Zeit des Protestes Wechselinhaber war, entgegensetzen konnte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0158--><p/>
                  <p>

                     <lb/>146
</p>
                  <p>

                     <lb/>sei der Schlußantrag des Klägers gerechtfertigt, da Verklagte die versprochene
<lb/>Deckung für die Wechsel nicht gewährt haben, und der dem Kläger dadurch künftig
<lb/>entstehende Schaden vergütet werden müsse. Daßder Betrag dieses Schadens noch
<lb/>nicht feststehe, sei gleichgültig. In einem zwischen zweiConcursmassen aus demsel- 
<lb/>ben Rechtsgrunde geführten Prozesse habe das Obertribunal angenommen, daß die
<lb/>Verpflichtung zur Vergütung des in Zukunft entstehenden Schadens anzuer- 
<lb/>kennen, ein so allgemein gehaltener Anspruch aber nicht zum Ziele führen könne,
<lb/>da im Concurse stets über bestimmte Beträge eine Feststellung erfolgen müsse,
<lb/>(s. Entscheidung des Obertribunals Bd. 46, S. 327), im vorliegenden Falle
<lb/>habe es indessen die Klage nicht mit einer Concursmasse zu thun. Dagegen seien
<lb/>dieKosten des Prozesses dem Kläger aufzuerlegen, da den Anspruch auf Erstat- 
<lb/>tung des künftigen Schadens die Verklagten niemals bestritten und bisher
<lb/>keine Veranlassung Vorgelegen habe, ein hierauf bezügliches ausdrückliches Aner-
<lb/>kenntniß abzugeben." L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ist bei dem Protest Mangels Zahlung zu Ehren des Trassanten inter- 
<lb/>veniet, so muß Derjenige, welcher sich durch ein vor dem Protest auf dem
<lb/>Wechsel befindliches Indossement als Wechselinhaber legitimirt, sich dem
<lb/>Gezogenen gegenüber die Einrede gefallen lassen, welche der Gezogene
<lb/>Demjenigen, der zur Zeit des Protestes Wechjelinhaber war, entgegen- 
<lb/>setzen konnte.

<lb/>Der Kläger Dr. D. H. verlangt Bezahlung von 2671 Mk. B. laut Wech- 
<lb/>sels Aul. 1?)

<lb/>Die Beklagten H. &amp; Co. zu Hamburg wenden ein: Es komme darauf an,
<lb/>ob St., B. &amp; Co., aus deren Indossement Kläger sein Recht ableite, zu diesem
<lb/>Indossement wechselrechtlich befugt waren, der Kläger mithin legitimirt sei.
<lb/>Bei Verfall des Wechsels seien die Beklagten insolvent gewesen und deshalb der
<lb/>Wechsel zu Ehren und für Rechnung von Gebr. S., der Trassanten, von
<lb/>deren Agenten, einem gewissen Ph., intervenirt. Darauf hätten Beklagte ihren
<lb/>Gläubigern einen Akkord proponirt. Um Gebr. S., die vermuthlich durch
<lb/>ihren Agenten nicht hinreichend über die Sachlage instruirt waren, für den
<lb/>Akkord zu gewinnen, baten sie, Beklagte, einen andern ihrer englischen Gläu- 
<lb/>biger, H., der ihnen wohlwollend gesinnt war, um seine Intervention bei Gebr. S.
<lb/>Diese hätten darauf wirklich den Akkord angenommen und darüber die Anl.^.?)

<lb/>*) Dieser Wechsel ist ausgestellt von Gebr. S. in Leeds auf die Beklagten. Er ist von
<lb/>Gebr.S. anSt.,B.LCo. indossirt. Bon diesen an N. M. R. Scaons und von diesen an S.H.
<lb/>indossirt, doch sind die beiden letzten Indossemente durchstrichen und es folgt ein Indossement:
<lb/>„Für uns an Ordre Herrn vris. D. H. Werth erhalten. St., B. &amp; Co."

<lb/>*) Anl. A. lautet: „Leeds, 24. Febr. 1864. Wir Endesunterschriebene sind gegen- 
<lb/>seitig übereingekommen, dem Akkord von L. H. &amp; Co., Hamburg, durch Zahlung von 30 pCt.
<lb/>unsres Guthabens beizutreten, gez. Gebr. S. rc. rc."
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0159.tif"
                      n="147"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0159"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0159--><p/>
                  <p>

                     <lb/>147
</p>
                  <p>

                     <lb/>ausgestellt. Als nun H. in ihrem, der Beklagten, Aufträge die Akkordsquote
<lb/>an Gebr. S. auszahlen wollte, dagegen aber Auslieferung der Tratte begehrte,
<lb/>weigerten sich jene, diesem Verlangen zu entsprechen, bestätigten dagegen in
<lb/>Anl. B.1) nicht nur, daß sie den Akkord angenommen, sondern auch, daß sie nie- 
<lb/>mals gegen die Beklagten Gebrauch von dem Wechsel machen wollten. Hätte
<lb/>nunKläger sein Recht von Gebr. S. abgeleitet, sowürde ihm die Einrede der durch
<lb/>Akkord erledigten Wechselforderung völlig liquide entgegen gestanden haben,
<lb/>indessen habe er es vorgezogen, durch Produktion des Wechsels, wie geschehen,
<lb/>den Schein hervorzurufen, als s ei ders elbe im Wege des wechselmäßigen Regresses
<lb/>an seine Indossanten zurückgekommen. Man produzire nun den Protest, Anl.
<lb/>6., der zur Verfallzeit gegen sie, Beklagte, erhoben sei. Dieser ergebe die Rich- 
<lb/>tigkeit der obigen Behauptung, daß Ph. den Wechsel zu Ehren und für Rechnung
<lb/>der Trassanten interveniri habe. Daraus folge, daß durch diese St., B. &amp; Co.
<lb/>liberirt worden, daß ein Regreß gegen letztere nicht stattgefunden, dieselben mit- 
<lb/>hin in den rechtmäßigen wechselmäßigen Wiederbesitz der Wechsel nicht gelangt
<lb/>sein könnten, also ein eigenes, vonGebr. S.unabhängiges Recht gegen die Beklag- 
<lb/>ten nicht hätten, folglich auch nicht auf den Kläger übertragen konnten. Der
<lb/>Kläger sei deshalb wegen mangelnder Legitimation abzuweisen. Eventuell
<lb/>behaupte man Unächtheit des auf den Kläger lautenden Indossements.

<lb/>Der Kläger erwidert: Er wolle zugeben, daß er nur im Aufträge von St.,
<lb/>B. &amp; Co. klage, nicht aus eigenem Recht. Dennoch kümmerten ihn die Einreden,
<lb/>welche Beklagte gegen Gebr.S. zu haben meinten, nicht; die Beklagten meinten,
<lb/>der Wechsel sei zu Ehren derTrassanten Gebr.S. eingelöst, das Indossement der- 
<lb/>selben also ein verbrauchtes. Diese Ansicht sei nach den Präjudikaten beider
<lb/>höheren Instanzen in der Sache vr. B.'s gegen H. eine irrige, indem darnach
<lb/>nur ein wirklich neues, erst nach geschehener Protestirung geschriebenes Jndosse-
<lb/>ment den Acceptanten befuge, dem neuen Inhaber Einreden gegen seine Indos- 
<lb/>santen zu opponiren. Das vorliegende Indossement sei jedoch bereits vor erho- 
<lb/>benem Protest auf dem Wechsel gewesen, falle mithin nicht unter jene singuläre
<lb/>Bestimmung. Auf das Bestreiten der Aechtheit des Indossements komme es nach
<lb/>Art. 36 der A. d. Wechsel-Ordn. nicht an, höchstens könne dasselbe dahin führen,
<lb/>daß auf Deposition anstatt auf Zahlung erkannt würde.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg hat am 16. April 1864 wie folgt
<lb/>erkannt:

<lb/>„Daß unter Verwerfung der übrigen beklagtischen Einreden und unter Ver-
<lb/>urtheilung des Klägers in die Terminskosten Kläger aus die gegen Gebr. S.
<lb/>vorgeschützte Einwendung und die desfalls produzirten Anl. A. und B. sub

<lb/>*) Anlage B. lautet: „We see no reason whatever to retum Hambergs unpaid bills
<lb/>m fact we do not understand, how he ean demand it — we have repeatedly informed
<lb/>him and hereby confirm it, that they have no value whatever and shall and can never
<lb/>he used against him or anybody eise and having long since agreed to accept his propo-
<lb/>aal, we shall not allow him, to dictate to us. 8. . . . br.“


<lb/>10*
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0160.tif"
                      n="148"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0160"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0160--><p/>
                  <p>

                     <lb/>148
</p>
                  <p>

                     <lb/>poena contumaciae et agniti in nächster Audienz nach Rechtskraft dieses
<lb/>Erkenntnisses vollständig zu repliziren schuldig."

<lb/>Die Gründe sind folgende:

<lb/>„1. Das beklagtische Leugnen der Echtheit des den Kläger legitimirenden
<lb/>Indossementes ist nicht zu attendiren. Der Wechselschuldner, welcher seine
<lb/>Handschrift anerkannt, darf dem Inhaber gegenüber den Beweis der Echtheit
<lb/>der Indossemente nicht fordern, sondern er muß im Wechselprozesse die exceptio
<lb/>kalsi liquide stellen (vgl. Liebe, Erläuterung S. 132, Hoffmann, Erläute- 
<lb/>rung der A. d. Wechfel-Ordn., §. 42.)

<lb/>„2. Das fernere Bestreiten ver klägerischen Legitimation stützt sich dar- 
<lb/>auf, daß der Protest, Anl. 0., ergiebt, daß der eingeklagte Mangels Zahlung
<lb/>protestirte Wechsel von M. I. Ph. zu Ehren der Trassanten Gebr.S. — an deren
<lb/>eigene Ordre der Wechsel gegangen war — bezahlt sei, so daß die vor dem Pro- 
<lb/>teste Mangels Zahlung geschehene Jndossirung des Wechsels an St., B. &amp; Co.
<lb/>dieselben und folglich auch ihren Indossatar, Herrn Di*. H., nicht mehr nach der
<lb/>geschehenen Ehrenzahlung legitimiren könne. Allein, wenn zweifellos Gebr. S.
<lb/>die ihnen gegen die Beklagten zuständigen Rechte nach der für ihre Rechnung
<lb/>geschehenen Ehrenzahlung übertragen durften, so konnten sie diese Uebertragung
<lb/>an St., B. &amp; Co. auch vermittelst Aushändigung des Wechsels bewirken, ohne
<lb/>daß es einer für das Wechselrecht und den Wechselprozeß gleichgültigen noch- 
<lb/>maligen Jndossirung an dieselben bedurfte. Auch ist es nicht richtig, daß
<lb/>M. I. Ph., welcher durch Ehrenzahlung zu Gunsten der Trassanten den Wechsel
<lb/>erwarb, mit Ausübung seines Regreßes gegen dieselben den Wechsel wieder an
<lb/>die Trassanten indossiren mußte, um diese gegen den Aeeeptanten zu legitimiren.
<lb/>Der Ehrenzahler bedarf nach §. 63 der A. d. Wechsel-Ordn. zu seiner Legitima- 
<lb/>tion keines Indossementes vom Inhaber des Wechsels bei Verfall. Er ist also
<lb/>auch gar nicht in der Lage, bei seinem Regresse den Wechsel an den Honoraten zu
<lb/>indossiren. Die Aushändigung des Wechsels (und event. des Protestes) legiti- 
<lb/>miren solgeweise den Honoraten zum weiteren Regreß. Ist er aber legitimirt,
<lb/>so unterliegt nach dem oben Gesagten die Legitimation derjenigen, an welche
<lb/>früher der Wechsel indossirt war, zur Ausübung seiner Rechte keinem Bedenken.
<lb/>Hiernach ist auch die Einrede der noch fehlenden Legitimation zu verwerfen.

<lb/>„3. Dagegen aber ergiebt der Protest mit völliger Liquidität, daß aus dem
<lb/>Wechsel, weil er zu Ehren der Trassanten interveniri ist, jeder Regreß gegen
<lb/>jeden anderen Wechselverbundenen als die Trassanten und Aeeeptanten besei-
<lb/>igt ward, daß also der Wechsel im Wege des Regresses nicht auf St., B. &amp; Co.
<lb/>zurückgekommen sein kann und diese daher das selbstständige Recht des Wechsel- 
<lb/>inhabers gegen ihre Vormänner nach dem Protest Mangels Zahlung nicht er- 
<lb/>langt haben können. (Vergl. die Erkenntnisse in Sachen J. S.F. c. Peter Wolfs H.
<lb/>vom Jahre 1862?) Es folgt daraus ferner, daß St., B. &amp; Co. bei der aber-
<lb/>maligen Erwerbung von Gebr.S. nach dem Proteste Mangels Zahlung nur deren

<lb/>*) S. Central-Organ Bd. I. S. 198. 269.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0161.tif"
                   n="149"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0161"/>
               <div xml:id="d9493e17867" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wechsel-Seperatum. Begründung des Einwandes nicht erhaltener Valuta</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0161--><p/>
                  <p>

                     <lb/>149
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechte gegen die Acceptanten, die Beklagten erlangen konnten (Art. 16, Abs. 2
<lb/>der A. d. Wechsel-Ordn.). Sie vermochten folglich nicht mehr Rechte auf den
<lb/>jetzigen Kläger zu übertragen, als sie von Gebr. S. bekamen. Da die aus dem
<lb/>Wechsel hervorgehenden Ansprüche aber anscheinend durch die Akkordannahme,
<lb/>Anl. A., und Anerkennung, Aul. B., beschränkt sind, so mußte dem Kläger Er- 
<lb/>klärung über diese Dokumente auferlegt werden."

<lb/>Hamb. Ger.-Ztg. 1864. Nr. 17.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wechsel-Zeperatum. — Segründung des Einwan-es nicht erhaltener

<lb/>Valuta.

<lb/>§. 54, Tit. 27, Th. 1 der A. Preuß. Gerichts-Ordnung. — Art. 82 der

<lb/>A. d. Wechsel-Ordnung.

<lb/>Der Kaufmann R. zu Thorn klagt einen ihm girirten, von B. ausge- 
<lb/>stellten, von W. acceptirten Wechsel über 50 Thlr. gegen den Acceptanten W.
<lb/>ein; W. wird zur Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Protestkosten in
<lb/>contumaciam rechtskräftig verurtheilt und die Forderung von ihm eingezogen.

<lb/>Darauf stellt W. das Separatum an. Er behauptet, R. habe ihm ein
<lb/>Darlehn von 50 Thlrn. zu geben oder zu besorgen versprochen, wenn er, W.,
<lb/>zuvor einen gleich hohen Wechsel acceptire; Letzteres habe er gethan, R. habe
<lb/>aber das Darlehn nicht beschafft, sondern den Wechsel ohne Weiteres eingeklagt,
<lb/>weshalb er den R. auf Rückerstattung des in Folge des Vorerkenntnisses ge- 
<lb/>zahlten Betrages in Anspruch nimmt. Verklagter macht zunächst den Einwand
<lb/>der rechtskräftig entschiedenen Sache. Sodann behauptet er, daß er dem W.
<lb/>nur versprochen, ihm nach Ausstellung des Wechsels durch dessen Verkauf Geld
<lb/>zu verschaffen, den Erlös habe er auch in Wirklichkeit dem Kläger gezahlt, wie
<lb/>Zeugen bekunden sollen.

<lb/>Das Kreisgericht zu Thorn hat unterm 25. Februar 1863 den Kläger
<lb/>mit seiner Klage abgewiesen und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache treffe nicht zu, denn
<lb/>die Zulässigkeit des Separati in dazu geeigneten Fällen, ungeachtet des bereits
<lb/>ergangenen verurtheilenden Erkenntnisses, beruhe auf ausdrücklicher Anord- 
<lb/>nung der Gesetze. Das Separatum sei in allen Fällen gestattet, wo ein nach
<lb/>den materiellen Bestimmungen des Wechselrechts zuläffiger Einwand gegen den
<lb/>Wechsel in den Formen des Wechselprozesses nicht habe konstatirt werden können,
<lb/>(§. 54, Tit. 27, Th. 1 d. A. Pr. G.-O.), und daß auch gegen ein in contumaciam
<lb/>verurtheilendes Erkenntniß der Separatprozeß nicht ausgeschlossen, sei bereits
<lb/>mehrfach vom Obertribunal aus überzeugenden Gründen angenommen worden
<lb/>(Entsch. des Obertribunals Bd. 12, S. 370, Striethorst, Bd. 36, S. 315).
<lb/>Ein nach Art. 82 der A. d. Wechsel-Ordn. an sich statthafter Einwand liege nun
<lb/>hier vor, der Einwand nicht erhaltener Valuta, welche klagend geltend gemacht
<lb/>werde; Kläger habe aber außer Augen gelaffen, wieweit ihm die Beweislast bei
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0162.tif"
                   n="150"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0162"/>
               <div xml:id="d9493e17978" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wirkung der Mitunterzeichnung eines Wechsels</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0162--><p/>
                  <p>

                     <lb/>150
</p>
                  <p>

                     <lb/>einem solchen Emwande obliege. Der Einwand nicht erhaltener Valuta sei
<lb/>nur dann zu berücksichtigen, wenn der Wechselschuldner das der Wechselaus- 
<lb/>stellung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, das pactum de cambiando, voll- 
<lb/>ständig darlege (Striethorst, Bd. 34, S. 33), wenn er den Nachweis führe,
<lb/>welche Valuta versprochen, und daß dieselbe nicht gezahlt worden sei. In
<lb/>letzterer Beziehung liege dem Wechselschuldner freilich der Beweis einer Nega- 
<lb/>tive ob, dies sei aber konsequent, denn sonst käme es darauf hinaus, daß der
<lb/>Wechselinhaber außer der Beibringung des Wechsels auch noch den Beweis
<lb/>der Valutenzahlung zu führen habe, was mit den Grundsätzen des Wechsel- 
<lb/>rechtes nicht im Einklänge stehen würde. Im vorliegenden Falle habe W.
<lb/>zwar unter Beweis gestellt, daß R. ihm eine Valuta von 50 Thlrn. versprochen,
<lb/>dagegen sei dafür, daß diese verabredete Valuta nicht gegeben worden, ein Be- 
<lb/>weis nicht einmal angetreten, mithin habe beim Bestreiten des Verklagten R.
<lb/>die diesfällige Behauptung des Klägers nicht berücksichtigt.werden können und
<lb/>Kläger ohne jede Beweisaufnahme abgewiesen werden müssen. Verklagter
<lb/>habe zwar beweisen wollen, daß er den Erlös aus dem Verkaufe des Wechsels
<lb/>dem Kläger gegeben. Hierauf könne aber nicht eingegangen werden, da der
<lb/>Beweis hiefür dem Verklagten nicht obliege. Die freiwillige Uebernahme einer
<lb/>im Gesetze nicht begründeten Beweislast sei nicht zu berücksichtigen." L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wirkung -er Mitunterzeichnung eines Wechsels.

<lb/>Die Gründe eines Urtheils des Obertribunals zu Berlin vom
<lb/>2. Dezbr. 1862 verbreiten sich über die Bedeutung und Wirkung einer Wechsel-
<lb/>Mitunterzeichnung in dem gegebenen Falle in folgender Weise:

<lb/>„Der Art. 81 der A. d. Wechsel-Ordn. correspondirt dem §. 74 des Preu- 
<lb/>ßischen Entwurfs, welcher den Zweck hatte, an die Stelle des §. 785 ff. Th. 2,
<lb/>Tit. 8 des A. L.-R. die Vorschriften des Rheinischen H.-G.-B. Art. 140—142
<lb/>zu setzen. Doch hat der §. 81 die in Art. 140 des code de commerce ausge- 
<lb/>sprochene und in §. 74 des Preußischen Entwurfs aufgenommene „solidarische
<lb/>Verpflichtung" dahin näher präcisirt, daß der Wechselinhaber sich wegen seiner
<lb/>ganzen Forderung au den Einzelnen halten könne. Durch diese Präcisirung
<lb/>wird es nur um so klarer, daß die Unterschrift eines in dem Kontexte des Wechsels
<lb/>nicht Benannten unter dem Wechselpapier eben nur für diejenige Wechselerklä- 
<lb/>rung gelten kann, welche unterzeichnet ist, also das Accept, oder den Wechsel
<lb/>selbst, und mithin auch nur verbindlich ist für diejenigen Rechte, welche eine
<lb/>solche Wechselerklärung demJnhaber überhaupt giebt. DieMitunterschrift kann
<lb/>über die Wirkung der Hauptunterschrift nicht hinausgehen. Dies sagt auch
<lb/>Art. 140 des codc de commerce,1) und der Art. 81 der A. d. Wechsel-Ordn.
<lb/>Eine Unterzeichnung kann mithin ihre Wirkungen nicht hinauserstrecken über die-

<lb/>0 Dieser lautet: „Tous ceuxqui ont signe, accepti ou endosse une lettre de change,
<lb/>saut tenus a la garantie solidaire envers le porteur.“
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0163.tif"
                   n="151"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0163"/>
               <div xml:id="d9493e18090" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unrichtige Bezeichnung des Zahlungstags in einem Wechsel</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0163--><p/>
                  <p>

                     <lb/>151
</p>
                  <p>

                     <lb/>jenige Wechselerklärung, welche unterzeichnet worden. Dies ist in dem gegen- 
<lb/>wärtigen Falle, wo lange vor der Fälligkeit des Wechsels auf Sicherheitsbe- 
<lb/>stellung, nicht etwa auf Grund des Artikels 29 wegen Unsicherheit des Acceptanten,
<lb/>sondern wegen nicht geschehener Acceptation nach Art. 25 gegen den Verklagten,
<lb/>als Aussteller betrachtet, geklagt wird, von Bedeutung, da eine solche Klage
<lb/>nur gegen den Aussteller zulässig ist. Aussteller des Wechsels ist die zuerst
<lb/>unterschriebene Ehefrau des Verklagten. Stände der Name des Verklagten ohne
<lb/>weitere Bezeichnung unter dem Namen derselben, so würde er mitunterzeichnen- 
<lb/>der Aussteller sein. Er hat aber seinem Namen das Wort „acceptirt" vorge- 
<lb/>schrieben, welches einen bestimmten wechseltechnischen Begriff, das Accept, be- 
<lb/>zeichnet. Inwiefern hierdurch eine Haftbarkeit für den Bezogenen, sei es, sofern
<lb/>dieser nachträglich acceptirt, oder, wie bis jetzt geschehen, dieses weigert, entsteht,
<lb/>ist in dieser Sache nicht zu erörtern. Denn wenn der Appellationsrichter meint,
<lb/>die Unterschrift des Verklagten habe als Accept deshalb keine Wirkung, weil
<lb/>kein vom Bezogenen unterschriebenes Accept existirt, und also auch ein Accept
<lb/>nicht mit unterzeichnet sei, so folgt daraus doch keineswegs, daß der Verklagte
<lb/>den Wechsel als Mitausfteller unterschrieben habe. Daß er das nicht hat
<lb/>thun wollen, daß er vielmehr ein Accept hat unterschreiben wollen, sagt der
<lb/>Wortlaut seines Vermerks und mag derselbe rechtliche Wirkungen Hervorbringen
<lb/>oder nicht, jedenfalls ist die Möglichkeit der Auffassung der Unterschrift als eine
<lb/>Mitausstellung vollständig dadurch ausgeschlossen. Da es aber von dem freien
<lb/>Willen des Verklagten abhing, einem entschieden von seiner Frau ausgestellten
<lb/>Wechsel seine Garantie beizufügen oder nicht, so ist der Richter nicht berechtigt,
<lb/>dem Verklagten eine Garantie aufzudringen, welche fein Vermerk nicht besagt.
<lb/>Dieser ist die Unterschrift des Accepts, oder er kann auch, wie der erste Richter
<lb/>eventuell meint, vielleicht so aufgefaßt werden, daß der Verklagte als Ehemann
<lb/>dadurch die Handlung seiner Ehefrau habe genehmigen wollen, jedenfalls schließt
<lb/>er diejenige Garantie aus, welche in der bloßen Mitunterschrift allerdings
<lb/>liegen würde.

<lb/>„Auf die eventuelle Angabe des Verklagten, daß der Wechsel nur als
<lb/>Sicherheit für die vom Verklagten im voraus bezahlte Miethe eines der Ehefrau
<lb/>des Verklagten gehörigen Hauses ausgestellt worden, kann es nicht ankommen,
<lb/>da keineswegs aus Art. 29 auf Sicherheit geklagt ist."

<lb/>Seuffert, Archiv, Bd. 17, S. 141.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unrichtige Lezeichnung des Zahlungstags in einem Wechsel.

<lb/>Ein am 5. September 1863 von B. auf S., „zahlbar an eigene Ordre am
<lb/>29. Februar 1863", gezogener Wechsel kam durch Giro des Ausstellers in den
<lb/>Besitz von D. &amp; O., welche auf Grund deffelben den Aussteller auf Bezahlung
<lb/>der Wechselfumme nebst Zinsen vom 29. Februar 1864 an rc. belangten.

<lb/>Das Obertribunal zu Stuttgart hat aber (nach erfolgloser Ladung
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0164.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0164"/>
               <div xml:id="d9493e18201" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Indikatsklage auf Grund eines Wechselerkenntnisses und die in diesem Verfahren zulässigen Einwendungen. Seperatum in Wechselsachen nach den Grundsätzen der A. Preuß. Gerichts-Ordn.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0164--><p/>
                  <p>

                     <lb/>162
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Beklagten) unterm 27. April 1864 die Klage zurückgewiesen, weil der Zah- 
<lb/>lungstag in Folge eines eine Verbesserung nicht zulassenden Schreibfehlers
<lb/>unrichtig bezeichnet, der Wechsel also ungültig sei. (Zu vergleichen Central-
<lb/>Organ Bd. III, S. 44.) 8r.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Judikatsklage auf Grund eines Wechfelerkcnntnijfes und die in diesem
<lb/>Verfahren Mläfjigen Einwendungen. — Separatum in Wechfetfachen nach
<lb/>den Grundsätzen der Ä,. Preuß. Gerichts-Ordnung.

<lb/>Durch rechtskräftiges Erkenntniß vom 30. Januar 1854 waren der Fürst
<lb/>G., der Wundarzt N., der Partikulier S. und der Kaufmann H. solidarisch ver-
<lb/>urtheilt, dem Kaufmann M. aus zwei Wechseln vom 24. November 1853 die
<lb/>Summe von 3900 Thlr. nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Nachdem die
<lb/>Zeit für die Vollstreckbarkeit dieses Erkenntnisses verstrichen, hat der Kaufmann
<lb/>M. unter Wiederbeibringung der Wechsel auf Grund des erwähnten Judikats
<lb/>gegen den Kaufmann H., vorbehaltlich seiner sonstigen Rechte, 1000 Thlr. im
<lb/>gewöhnlichen Prozeß eingeklagt.

<lb/>Der Beklagte hat nunmehr den Einwand erhoben, daß er nur scheinbar
<lb/>Wechselverpflichteter sei; es läge ein Darlehnsgeschäft mit dem Fürsten G.
<lb/>vor, bei welchem man sich seiner als Mittelsperson bedient und ihm, wie dem
<lb/>Kläger bei Erwerbung des Wechsels bekannt gemacht, zugesagt hätte, daß er nie- 
<lb/>mals aus der gegebenen Unterschrift in Anspruch genommen werden solle. Das
<lb/>Stadtgericht zu Berlin hat unter Verwerfung dieses Einwandes den Be- 
<lb/>klagten zur wechselmäßigen Zahlung verurtheilt, und ist diese Entscheidung
<lb/>vom Kammergericht zu Berlin im Erkenntniß vom 30. April 1864bestätigt,
<lb/>im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

<lb/>„Die Grundlage des klägerischen Anspruches ist das Vorerkenntniß, die
<lb/>Klage selbst also die sogenannte Judikatsklage. Letztere aber ist ihrem Wesen
<lb/>nach nichts Anderes als die Exekution aus dem Vorerkenntniß, von der sie sich
<lb/>ebenso wie die aus innerhalb fünf Jahren nach der Rechtskraft des Urtheils zu- 
<lb/>lässige Mandatsklage lediglich in formeller Beziehung unterscheidet.

<lb/>„Gegen eine derartige Judikatsklage sind nach §§. 34,36, Th. 1, Tit. 24
<lb/>der A. Preuß. Ger.-Ordn. und ß. 6 der Verordnung vom 4. März 1834 in
<lb/>Verbindung mit den §§. 65, 66 der Einleitung und §. 1, Th. 1, Tit. 16 der
<lb/>A. Preuß. Ger.-Ordn. nur die Einwendungen des Vergleiches, der Zahlung,
<lb/>der Kompensation und des Erlasses zulässig, sofern sich die ihnen zu Grunde
<lb/>liegenden Umstände erst n ach geschlossener Instruktion ereignet haben. Andere
<lb/>Einwendungen, sofern sie nicht, wie die Kompensationseinrede, ein Fundament
<lb/>selbstständig er Rechtsversetzungen für den Verklagten enthalten, gehen durch
<lb/>Nichtgebrauch im Prozesse verloren (8.383, Th. 1,Tit. 16 des A. Preuß. L.-R.).

<lb/>„Mit Recht hat deshalb der erste Richter die Einreden des Verklagten,
<lb/>welche derselbe bereits in dem Vorprozesse anbringen konnte und mußte, unbe-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0165.tif"
                      n="153"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0165"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0165--><p/>
                  <p>

                     <lb/>153
</p>
                  <p>

                     <lb/>rücksichtigt gelaffen. Hierin ändert auch der Umstand, daß ein Wechseler-
<lb/>kenntniß vorliegt, nichts. Es hat zwar der im Wechselprozeß Verurtheilte
<lb/>ein Recht, welches dem in anderen Prozessen Verurtheilten nicht zukommt. Er
<lb/>kann, wenngleich er vorläufig dem Wechseljudikaten genügen muß, gemäß
<lb/>§. 52 ff., Th. 1, Tit. 27 der A. Preuß. Ger.-Ordn. in sexarato Einwendungen,
<lb/>welche er im Wechselprozeß entweder gar nicht, oder doch nicht in gehöriger
<lb/>(liquider) Weise angebracht hat, gegen den Wechselkläger geltend machen. Das
<lb/>Wechselerkenntniß ist für ihn also nur ein Interimistikum, ähnlich einem noch
<lb/>nicht rechtskräftigen, sondern nur vollstreckbaren Erkenntnisse in andern Fällen.

<lb/>„Damit ist indessen nicht ausgesprochen, daß der Wechselverklagte die ge- 
<lb/>dachten Einreden einwandsweise gegen die Exekution resp. imMandats-
<lb/>prozeffe oder nach Ablauf der bezeichneten fünf Jahre im gewöhnlichen Prozeß
<lb/>Vorbringen könnte.

<lb/>„Es würde dies einmal dem Wesen eines rechtskräftigen Urtheils, nament- 
<lb/>lich aber den angezogenen vom Separatum in Wechselsachen handelnden Be- 
<lb/>stimmungen der A. Preuß. Ger.-Ordn. widersprechen. Abgesehen nun davon,
<lb/>daß schon der Ausdruck „Separatum" auf ein gesondertes Verfahren
<lb/>schließen läßt, so bezeichnet auch §. 53 a. a. O. den vorigen Wechselkläger
<lb/>als jetzigen Beklagten; eben so spricht §. 54 a. a. O. von dem vormaligen
<lb/>Wechselbeklagten und dem vormaligen Wechselkläger; es müssen endlich
<lb/>Gegenforderungen, welche im Wechselprozeß nicht gerügt worden sind, an des
<lb/>Klägers ordentliche Obrigkeit verwiesen werden.

<lb/>„Eine Ausdehnung dieser Vorschriften inderWeise, wie der Verklagte aus- 
<lb/>zuführen sucht, ist unzulässig, weil das Wechselseparatum schon an und für sich
<lb/>eine Ausnahme von den Regeln der Rechtskraft der Erkenntnisse bildet und also
<lb/>analoger Anwendung nicht fähig ist." y.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0166.tif"
             n="154"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0166"/>
         <div xml:id="d9493e18384" n="III.">
      
            <head>Gesetze und Verordnungen. Vermischtes</head>
            <div xml:id="d9493e18389" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Fürstlich Lippe-Detmold'sches Einführungsgesetz zum Allg. d. Handelsgesetzbuch. Vom 20. April 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>in. Gesetze und Verordnungen. Vermischtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fürstlich Lippe-Detmol-'fches Einführungsgesetz zum Mg.
<lb/>-rutschen Han-elsgesetzbuch.

<lb/>Vom 20. April 1864.

<lb/>§. 1. Der nachstehende, aus der Berathung der nach Bundesbeschluß vom
<lb/>17. April bzw. 18. Dezember 1856 zusammengetretenen Kommissarien der Re- 
<lb/>gierungen der Deutschen Bundesstaaten hervorgegangene Entwurf eines A. d.
<lb/>H.-G.-B. erlangt im Fürstenthume Lippe mit dem 1. Okt. 1864 Gesetzeskraft.

<lb/>Mit demselben Tage tritt auch dieses Gesetz in Wirksamkeit.

<lb/>§. 2. (Zu Art. 8. des A. d. H.-G.-B.) Dem Gläubiger eines verhei-
<lb/>ratheten Kaufmanns oder einer verheiratheten Kauffrau —■ mit Ausschluß der
<lb/>im Art. 10 des A. d. H.-G.-B. bezeichneten Handelsleute von geringem Ge-
<lb/>werbsbetrieb — kann eine Abweichung von der gesetzlichen allgemeinen ehe- 
<lb/>lichen Gütergemeinschaft nicht anders entgegengesetzt werden, als wenn dieselbe
<lb/>zur Zeit der Entstehung der Forderung ihm bekannt oder indas Handelsregister
<lb/>eingetragen und veröffentlicht war.

<lb/>Es ist nicht erforderlich, daß die Abweichung ihrem Inhalte nach einge- 
<lb/>tragen wird; vielmehr genügt die Eintragung der Thatsache, daß eine Ab- 
<lb/>weichung Statt findet. Eine beglaubigte Urkunde über den Inhalt der Ab- 
<lb/>weichung ist bei der das Handelsregister führenden Behörde zu hinterlegen.

<lb/>Jeder der Ehegatten ist befugt, die Eintragung der Abweichung indas
<lb/>Handelsregister zu verlangen.

<lb/>§. 3. (Zu Art. 12 des A. d. H.-G.-B.) Die Führung der Handelsregister
<lb/>wird von den Aemtern und Stadtgerichten (in der Stadt Lemgo ausschließlich
<lb/>vom dortigen Justizmagistrat) wahrgenommen.

<lb/>Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung der Handels- 
<lb/>register bleiben einer von Unserm Kabinets-Ministerium zu erlassenden In- 
<lb/>struktion Vorbehalten.

<lb/>Jede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung muß
<lb/>auch in denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetzbuch dies nicht besonders
<lb/>vorschreibt, persönlich vor dem betreffenden Handelsgericht (Amt, Stadtgericht)
<lb/>unterzeichnet oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

<lb/>Dieselben Formvorschristen gelten in Bezug auf die Zeichnung oder Ein- 
<lb/>reichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, welche nach Vorschrift
<lb/>des Handelsgesetzbuchs bei dem Handelsgericht bewirkt werden soll.
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0167.tif"
                   n="155"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0167"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4. (Zu Art. 26,45 u. s. w. des A. d. H.-G.-B.) Die Ordnungsstrafen,
<lb/>durch welche zufolge der Vorschriften des Handelsgesetzbuches die Handelsge- 
<lb/>richte von Amtswegen die Betheiligten zur Befolgung der gesetzlichen Anord- 
<lb/>nungen über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und über
<lb/>die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung der Firmen oder Unterschriften
<lb/>anhalten sollen, bestehen in Geldstrafen von fünf bis zweihundert Thalern.

<lb/>Vorstehende Strafbestimmungen kommen auch gegen denjenigen zur An- 
<lb/>wendung , welcher sich einer ihm nicht zustehenden Firma bedient (Art. 26 des
<lb/>A. d. H.-G.-B.), jedoch erst dann, wenn er von dem Handelsgerichte unter
<lb/>Strafandrohung vergeblich aufgefordert worden ist, sich dieser Firma zu ent- 
<lb/>halten. Durch diese Bestimmung wird die Anwendung einer härteren Strafe
<lb/>nicht ausgeschloffen, wenn dieselbe nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung
<lb/>begründet ist (vergl. §. 224 ff. des Crim.-G.-B.).

<lb/>Gegen Strafverfügungen der Handelsgerichte findet innerhalb einer Noth-
<lb/>frift von 14 Tagen ein Rekurs an eins der Obergerichte Statt, bei deffen Ent- 
<lb/>scheidung es sein Bewenden hat.

<lb/>§. 5. (Zu Art. 34 des A. d. H.-G.-B.) Die Handelsbücher der Kaufleute
<lb/>sind bei Streitigkeiten gegen Nichtkaufleute nur zur Unterstützung anderer Be- 
<lb/>weise geeignet. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller
<lb/>Umstände des Falls geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob den ordnungsmäßig
<lb/>geführten Handelsbüchern in Handelssachen in dem Maße Beweiskraft beizu- 
<lb/>legen sei, daß der einen oder andern Partei ein nothwendiger Eid auferlegt
<lb/>werde.

<lb/>Die Verordnung „wegen der Handlungsbücher" vom 24. April 1777 —
<lb/>L. V. Bd. 2, S. 608 — wird aufgehoben.

<lb/>§. 6. (Zu Art. 66—84 des A. d. H.-G.-B.) Die Handelsmäkler werden
<lb/>an den Orten, für welche kaufmännische Korporationen oder Handelskammern
<lb/>bestehen, von diesen ernannt; die Ernennung bedarf der Bestätigung der Re- 
<lb/>gierung. Die Anstellung von Handelsmäklern an anderen Orten steht der Re- 
<lb/>gierung zu.

<lb/>Die Beeidigung der Handelsmäkler erfolgt bei dem Handelsgericht.

<lb/>Die Behörde, welcher das Tagebuch des Handelsmäklers nach Art. 71 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden muß,
<lb/>so wie die Behörde, bei welcher nach Art. 75 des A. d. H.-G.-B. das Tagebuch
<lb/>eines verstorbenen oder aus dem Amte geschiedenen Handelsmäklers niederge- 
<lb/>legt wird, ist das Handelsgericht.

<lb/>Handelsmäkler, welche eine der nach Buch 1, Tit. 7 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>ihnen obliegenden Pflichten verletzen, werden mit Geldbuße von fünfundzwanzig
<lb/>bis fünfhundert Thalern bestraft; im Rückfall kann außerdem auf zeitliche
<lb/>oder bleibende Entziehung ihres Amtes erkannt werden. Ueber diese Vergehun- 
<lb/>gen haben die Handelsgerichte zu erkennen. Durch diese Bestimmung wird die
<lb/>Anwendung einer härteren Strafe nicht ausgeschlossen, wenn dieselbe nach
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0168.tif"
                   n="156"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0168"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>scmstiM Gesetzen durch die Handlung begründet ist (vergl. §. 248 des
<lb/>CriN.-G.-B.).

<lb/>§. 7. (Zu Art. 111,164,213 des A. d. H.-G.-B.) Die Eintragung der
<lb/>einer Handelsgesellschaft zustehenden Rechte in die Kataster und Hypotheken- 
<lb/>bücher erfolgt auf die Firma der Gesellschaft ohne Benennung der einzelnen
<lb/>Gesellschafter unter Angabe des Ortes, wo sie ihren Sitz hat. Sie darf erst
<lb/>erfolgen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nach- 
<lb/>gewiesen ist.

<lb/>§. 8. (Zu Art. 122, 169, 242 des A. d. H.-G.-B.) Wird über eine
<lb/>Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Commanditgesellschaft,
<lb/>eine Commanditgesellschaft auf Aktien, oder eine Aktiengesellschaft, der Concurs
<lb/>eröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen.

<lb/>Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in öffentlichen
<lb/>Blättern unterbleibt.

<lb/>Wenn das Handelsregister nicht bei dem Concursgerichte geführt wird,
<lb/>so ist die Coneurseröffnung von Seiten des Concursgerichts dem Handelsge- 
<lb/>richte, bei welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung
<lb/>unverzüglich anzuzeigen.

<lb/>§. 9. Ueber das Vermögen einer unter einer gemeinschaftlichen Firma be- 
<lb/>stehenden Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Commandit- 
<lb/>gesellschaft, oder eine Commanditgesellschaft auf Aktien, ist der Concurs zu er- 
<lb/>kennen, wenn in Bezug auf die Gesellschaft Verhältnisse vorliegen, unter welchen
<lb/>nach §. 1 der Concurs-Ordn. von 1779 über Jemandes Vermögen der Concurs
<lb/>zu erkennen ist, und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat.
<lb/>Die Erklärung, das Gesellschaftsvermögen wegen dessen Unzulänglichkeit den
<lb/>Gläubigern abtreten zu wollen, ist von sämmtlichen persönlich haftenden Gesell- 
<lb/>schaftern abzugeben.

<lb/>Wird der Concurs über das Vermögen der Gesellschaft erkannt, so ist zu- 
<lb/>gleich über das Privatvermögen eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters
<lb/>der Concurs zu erkennen.

<lb/>An dem Concurse über das Gesellschaftsvermögen find nur die Gläubiger
<lb/>der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt, und diese können die ganze Summe
<lb/>ihrer Forderung gleichzeitig auch in den Concursen der persönlich haftenden Ge- 
<lb/>sellschafter anmelden. Gelangt jedoch der Gläubiger in irgend einem dieser Con- 
<lb/>curse zu einer Zahlung, so mindert sich dadurch seine Forderung in diesem Be- 
<lb/>trage in allen übrigen Concursen. Der Gesellschaftsgläubiger ist schuldig, bei
<lb/>jeder Liquidation von der anderwärts geschehenen Geltendmachung, sowie von
<lb/>jeder empfangenen Zahlung bei dem Concursgerichte die Anzeige zu machen, und
<lb/>es treffen denjenigen Gläubiger, welcher dieses unterläßt, im Falle des Zuviel- 
<lb/>empfangs die Folgen der wissentlichen Annahme einer Nichtschuld.

<lb/>Der Concurs über das Vermögen eines Gesellschafters zieht den Concurs
<lb/>über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach sich.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0169.tif"
                   n="157"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0169"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 10. (Zu Art. 154 des A. d. H.-G.-B.) Die persönlich haftenden Mit- 
<lb/>glieder einer Commanditgefellschaft auf Aktien werden mit Gefängniß bis zu
<lb/>drei Monaten bestraft:

<lb/>1. wenn sie vorsätzlich behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das
<lb/>Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des
<lb/>Kapitals der Commanditisten machen;

<lb/>2. wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Monate ohne Auf- 
<lb/>sichtsrath geblieben ist.

<lb/>§.11. (Zu Art. 208 u. s. w. des A. d. H.-G.-B.) Unter der in den Artikeln
<lb/>208,214,242,247 und 248 des A. d. H.-G.-B. für erforderlich erklärten staat«
<lb/>lichen Genehmigung ist die Landesherrliche Genehmigung zu verstehen.

<lb/>§. 12. (Zu Art. 240,242 des A. d. H.-G.-B.) Die Verwaltungsbehörde,
<lb/>welche in den Artikeln 240 und 242 des A. d. H.-G.-B. erwähnt wird, ist Unsere
<lb/>Regierung.

<lb/>§. 13. Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung einer Aktiengesell- 
<lb/>schaft wird die Concessionsurkunde und der Gesellschaftsvertrag durch das Re- 
<lb/>gierungsblatt bekannt gemacht.

<lb/>Jede Abänderung oder Verlängerung des Gesellschaftsvertrags ist gleich- 
<lb/>falls nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung bekannt zu machen.

<lb/>Die in dem Handelsgesetzbuch über die Veröffentlichung enthaltenen Vor- 
<lb/>schriften werden durch diesen Paragraphen nicht berührt.

<lb/>§. 14. (Zu Art. 239 des A. d. H.-G.-B.) Innerhalb der im Art. 239 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. vorgeschriebenen Frist hat der Vorstand die jährliche Bilanz auch
<lb/>der Regierung einzureichen.

<lb/>§. 15. (Zu Art. 240 des A. d. H.-G.-B.) Im Falle das Vermögen einer
<lb/>Aktiengesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, hat die Regierung dem zur Er- 
<lb/>öffnung des Concurses befugten Gerichte davon Mittheilung zu machen, sobald
<lb/>sie die Sachlage durch Einreichung der Bilanz erfährt.

<lb/>Die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft werden mit Ge- 
<lb/>fängniß bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie, der Vorschrift des Art. 240 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. zuwider, dem Gerichte die Anzeige zu machen unterlassen, daß
<lb/>das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Die Strafe tritt
<lb/>nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Anzeige ohne ihr Verschul- 
<lb/>den unterblieben ist.

<lb/>§. 16. (Zu Buch 2, Tit. 2, Abschn. 2 und 3 des A. d. H.-G.-B.) Die Be- 
<lb/>stimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Commanditgefellschaften auf Aktien
<lb/>und Aktiengesellschaften kommen auf alle Erwerbsgefellfchaften dieser Art zur
<lb/>Anwendung, auch wenn sie nicht Handelsgesellschaften sind.

<lb/>§. 17. (Zu Art. 295 des A. d. H.-G.-B.) Sofern Schuldscheine sich nicht
<lb/>auf Handelsgeschäfte beziehen, verbleibt es bei der hinsichtlich der Beweis- 
<lb/>kraft derselben gegebenen Vorschrift des §. 55 des Civilprozeßgesetzes vom
<lb/>12. April 1859.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0170.tif"
                   n="158"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0170"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>§.18. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, gemäß welchen die Han- 
<lb/>delsfirmen und die Handelsgesellschaften, so wie die Vorsteher der Aktiengesell- 
<lb/>schaften zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Firmen und
<lb/>Unterschriften vor dem Handelsgerichte gezeichnet, oder die Zeichnungen in be- 
<lb/>glaubigter Form eingereicht werden sollen, müssen von den Kaufleuten, welche
<lb/>bereits vor dem 1. Oktober 1864 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, sowie
<lb/>in Betreff der Handelsgesellschaften, welche bereits vor diesem Zeitpunkt er- 
<lb/>richtet sind, ebenfalls befolgt werden.

<lb/>§. 19. Ist bei einer am 1. Oktober 1864 bereits bestehenden Handelsge- 
<lb/>sellschaft nach ihrer Einrichtung eine Aenderung eingetreten, welche nach den
<lb/>Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister
<lb/>anzumelden ist, so muß die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach
<lb/>Maßgabe der eingetretenen Aenderung geschehen.

<lb/>§. 20. Die in den §§. 18 und 19 vorgeschriebenen Anmeldungen und Zeich- 
<lb/>nungen sind binnen einer Frist von drei Monaten, vom 1. Oktober 1864 an ge- 
<lb/>rechnet, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist haben die Handelsgerichte die
<lb/>Betheiligten zur Befolgung der obigen Anordnungen von Amtswegen durch die
<lb/>in §. 4 erwähnten Ordnungsstrafen anzuhalten.

<lb/>§. 21. Auch die weiteren im Handelsgesetzbuch über die Firmen gegebenen
<lb/>Vorschriften, auf welche der §. 18 sich nicht bezieht, haben für die Kaufleute,
<lb/>welche bereits vor dem 1. Oktober 1864 ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben,
<lb/>sowie für die Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem 1. Oktober 1864
<lb/>errichtet sind, ebenfalls Geltung.

<lb/>Jedoch kommen die Vorschriften der Art. 16,17,18,20 und 21, Abs. 2
<lb/>des A. d. H.-G.-B. in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann oder eine
<lb/>Handelsgesellschaft bereits vor dem 1. Oktober 1864 sich bedient hat, nicht zur
<lb/>Anwendung, sofern dieselbe innerhalb der im §. 20 bezeichnten Frist zur Ein- 
<lb/>tragung in das Handelsregister angemeldet wird. Wenn in Folge der letzteren
<lb/>Bestimmung für mehrere Personen oder Handelsgesellschaften dieselbe Firma
<lb/>in das Handelsregister eingetragen wird, so bleibt jeder von ihnen das Recht
<lb/>Vorbehalten, gegen die anderen, sofern diese ihr gegenüber bei Eintritt der Gel- 
<lb/>tung des Handelsgesetzbuches nicht befugt waren, diese Firma anzunehmen oder
<lb/>zu führen, auf Unterlassung der Führung derselben zu klagen.

<lb/>§. 22. Eine bereits vor dem 1. Oktober 1864 gültig errichtete Aktienge- 
<lb/>sellschaft oder Commanditgesellschaft auf Aktien wird in das Handelsregister
<lb/>eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handels- 
<lb/>gesetzbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und denen
<lb/>nach den Vorschriften desselben genügt sein muß, bevor die Eintragung der
<lb/>Gesellschaft geschehen kann.

<lb/>Bei der Eintragung derjenigen jetzt bestehenden Aktiengesellschaften, be- 
<lb/>züglich deren der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde bereits
<lb/>im Regierungsblatt veröffentlicht sind, unterbleibt die Eintragung des Gesell-
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0171.tif"
                   n="159"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0171"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>schaftsvertrags und der Genehmigungsurkunde; es genügt die Eintragung eines
<lb/>Auszugs, welcher die im zweiten Absatz des Art. 210 des A. d. H.-G.-B. unter
<lb/>1—6 vorgeschriebenen Angaben und außerdem die Hinweisung auf die betref- 
<lb/>fende Stelle des Regierungsblatts enthält.

<lb/>§. 23. Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer am
<lb/>1. Oktober 1864 bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Commanditgesellschaft
<lb/>oder Commanditgesellschaft auf Aktien durch den Gesellschaftsvertrag oder durch
<lb/>einen vor dem 1. Oktober 1864 errichteten Vertrag in der Befugniß, die Ge- 
<lb/>sellschaft zu vertreten, beschränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Beschrän- 
<lb/>kung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von
<lb/>drei Monaten vom 1. Oktober 1864 an gerechnet, nach den bisherigen Rechts- 
<lb/>grundsätzen.

<lb/>Die Beschränkung kann innerhalb dieses Zeitraums zur Eintragung in
<lb/>das Handelsregister angemeldet werden; geschieht dies, so bestimmt sich die
<lb/>Wirkung der Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen für die Zeit nach
<lb/>Ablauf jener drei Monate nach den Grundsätzen, welche der Art. 115 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. über die Wirkung der Ausschließung eines Gesellschafters von
<lb/>der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, enthält.

<lb/>Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatigen Zeitraums ge- 
<lb/>schieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten
<lb/>Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung.

<lb/>Ist der Vorstand einer am 1. Oktober 1864 bereits bestehenden Aktienge- 
<lb/>sellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so kommt
<lb/>während des Zeitraums von fünf Jahren, vom 1. Oktober 1864 an gerechnet,
<lb/>die im zweiten Absatz des Art. 231 des A. d. H.-G.-B. enthaltene Bestimmung
<lb/>nicht zur Anwendung, für die spätere Zeit hat die Beschränkung dritten Per- 
<lb/>sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung.

<lb/>§., 24. Wer vor dem 1. Oktober 1864 eine Prokura erhalten hat und nach
<lb/>diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt
<lb/>wird (Art. 41, Abs. 2 des A. d. H.-G.-B.) ist nicht mehr befugt, per xroeura die
<lb/>Firma zu zeichnen oder sich sonst als Prokuristen auszugeben; er gilt vielmehr
<lb/>nur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Art. 47 des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>jedoch als ermächtigt zur Vornahme allerGeschäfte und Rechtshandlungen, wozu
<lb/>er auf Grund der Prokura nach den bisherigen Rechtsgrundsätzen befugt war.

<lb/>Wird eine vor dem 1. Oktober 1864 ertheilte Prokura binnen drei Mo- 
<lb/>naten, vom 1. Oktober 1864 an gerechnet, aufgehoben, so sind die bisherigen
<lb/>Rechtsgrundsätze auch für die Nothwendigkeit und die Form der Veröffentlichung
<lb/>der Aufhebung, sowie für die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht ge- 
<lb/>schehenen Veröffentlichung im Verhältniß zu Dritten maßgebend. Erfolgt da- 
<lb/>gegen die Aufhebung erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist, so gelten die
<lb/>Grundsätze über die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft des Handels- 
<lb/>gesetzbuches ertheilten Handlungsvollmacht.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0172.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0172"/>
            <div xml:id="d9493e19013" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königl. Württemberg'sches Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der A. d. Wechsel-Ordn. Vom 18. Mai 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 25. Für solche Klagen, welche schon vor dem 1. Oktober 1864 begrün- 
<lb/>det waren, beginnen die im Handelsgesetzbuch festgesetzten Verjährungsfristen
<lb/>(Art. 146—149,172,349,386,408) erst mit dem genannten Tage.

<lb/>Bedarf es zur Vollendung der bereits angefangenen Verjährung nach dem
<lb/>bisherigen Rechte nur noch einer kürzeren Zeit, als der im Handelsgesetzbuch
<lb/>bestimmten, so hat.es bei jener kürzeren Zeit sein Bewenden.

<lb/>§. 26. Die besonderen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die
<lb/>Rechte der Gläubiger im Concurse finden auf die vor dem 1. Oktober 1864 er-
<lb/>öffneten Concurse keine Anwendung.

<lb/>§. 27. Die im Art. 14, Abs. 1 des A. d. H.-G.-B. vorgeschriebene Ver- 
<lb/>öffentlichung erfolgt im Lippischen Regierungs- und Anzeigeblatte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Königl. Wjirttemberz'sches Gesetz, betreffen- die Abänderung einiger Bestim- 
<lb/>mungen der Fllg. deutschen Wechsel-Ordnung.

<lb/>Vom 18. Mai 1864.

<lb/>I. Abändernde Bestimmungen zu der A. d. Wechsel-Ordnung.

<lb/>An die Stelle der Art. 2,4, 7,18,29, 30 und 99 der A. d. Wechsel-Ordn.
<lb/>treten die nachfolgenden Bestimmungen:

<lb/>Art. 2. Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen
<lb/>Wechsel-Verbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. Dem Wech- 
<lb/>selgläubiger ist gestattet, neben der Exekution gegen die Person
<lb/>seines Schuldners gleichzeitig die Exekution in dessen Vermögen
<lb/>zu suchen. Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig:

<lb/>1. gegen die Erben eines Wechselschuldners;

<lb/>2. aus Wechsel-Erklärungen, welche für Corporationen oder andere juristische
<lb/>Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten solcher Personen,
<lb/>welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den Vertretern
<lb/>derselben ausgestellt werden;

<lb/>3. gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.

<lb/>Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, die Vollstreckung des
<lb/>Wechselarrestes auch noch auszuschließen:

<lb/>a. gegen die Mitglieder der Stände-Versammlungen während
<lb/>der Dauer der letzteren;

<lb/>b. gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und
<lb/>sonstige Militärbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienste
<lb/>befinden;

<lb/>e. gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste;
<lb/>d. gegen ordinirte Geistliche;

<lb/>s. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen
<lb/>auf dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff
<lb/>zum Abgehen fertig (segelfertig) ist;
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0173.tif"
                   n="161"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0173"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>f. wenn über das Vermögendes Schuldners der Coneurs eröff- 
<lb/>net, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen wor- 
<lb/>den ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und

<lb/>g. wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch voll-
<lb/>strecktworden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen
<lb/>Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern der- 
<lb/>selbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel
<lb/>zu Gebote stehen.

<lb/>Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind:

<lb/>1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder,
<lb/>wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeich- 
<lb/>nung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;

<lb/>2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;

<lb/>3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt
<lb/>werden soll (des Remittenten);

<lb/>4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann
<lb/>für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und nur
<lb/>festgesetzt werden:

<lb/>auf einen bestimmten Tag,

<lb/>auf Sicht (Vorzeigung, a vista etc.) oder auf eine bestimmte Zeit nach
<lb/>Sicht,

<lb/>auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach äato),
<lb/>auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Marktwechsel);

<lb/>5. die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner
<lb/>. Firma;

<lb/>6. die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung;

<lb/>7. der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll (des
<lb/>Bezogenen oder Trassaten);

<lb/>8. die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem Namen
<lb/>oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den Wechsel, insofern
<lb/>nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich
<lb/>als Wohnort des Bezogenen.

<lb/>Art. 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse
<lb/>eines Wechsels (Art. 4) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch
<lb/>haben die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossement, Accept,
<lb/>Aval) keine Wechselkraft. Das in einem Wechsel enthaltene Zinsver- 
<lb/>sprechen gilt als nicht geschrieben.

<lb/>Art. 18. Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezo- 
<lb/>genen sofort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme
<lb/>Protest erheben zu lassen. Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat
<lb/>keine wechselrechtliche Wirkung.

<lb/>Nur bei Meß- oder Marktwechseln findet eine Ausnahme dahin Statt, daß

<lb/>Central.Organ. N. F. I. 1. 11
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0174.tif"
                   n="162"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0174"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesetzlich bestimmten Prä- 
<lb/>sentationszeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt
<lb/>werden können.

<lb/>Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels
<lb/>und zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme.

<lb/>Art. 29. Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann
<lb/>in Betreff der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden:

<lb/>1. wenn über das Vermögen des Acceptanten der Concurs (Debitverfahren,
<lb/>Falliment) eröffnet worden ist, oder der Acceptant auch nur seine Zahlungen
<lb/>eingestellt hat;

<lb/>2. wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen des
<lb/>Acceptanten fruchtlos ausgefallen, oder wider denselben wegen Erfüllung
<lb/>einer Zaylungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt
<lb/>worden ist.

<lb/>Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht geleistet
<lb/>und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den aus dem
<lb/>Wechsel etwa benannten Nothadressen die Annahme nach Ausweis des Protestes
<lb/>nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder Indossatar
<lb/>gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern
<lb/>(Art. 25-28).

<lb/>Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, in den
<lb/>Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem Acceptanten Sicherheitsbestellung zu
<lb/>fordern, und wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben zu lassen.

<lb/>Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten
<lb/>Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses
<lb/>Sicherheitsbestellung zu fordern.

<lb/>Art. 30. Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeich- 
<lb/>net, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein.

<lb/>Ist die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist der
<lb/>Wechsel am 15. dieses Monats fällig.

<lb/>Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines
<lb/>Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag
<lb/>des Monats zu verstehen.

<lb/>Art. 99. Eigene domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten oder, wenn
<lb/>ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin
<lb/>der Wechsel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und, wenn die Zahlung
<lb/>unterbleibt, dort zu protestiren.

<lb/>Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so
<lb/>geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller und die Indos- 
<lb/>santen verloren.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0175.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0175"/>
            <div xml:id="d9493e19331" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königl. Hannover'sches Gesetz, die Anfechtbarkeit der von Schuldnern zum Nachtheile ihrer Gläubiger vorgenommenen Veräußerungen betreffend. Vom 2. Juli 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei nicht domicilirten.eigenen Wechseln bedarf eszur Erhal- 
<lb/>tung des Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsenta- 
<lb/>tion am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.

<lb/>II. Einführungs-Bestimmung.

<lb/>Bezüglich der Fälle, in welchen nach der vorstehenden Bestimmung des
<lb/>Art. 2, Abs. 3 der A. d. Wechsel-Ordn. der Landesgesetzgebung Vorbehalten ist,
<lb/>die Vollstreckung des Wechselarrestes auszuschließen, verbleibt es bei den Be- 
<lb/>stimmungen des §. 184 der Verfassungsurkunde, des Art. 2 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes vom 6. Mai 1849 (Reg.-Blatt S. 126), und der A. d. Wechsel-Ordn.
<lb/>vom 24. März 1759, Kap. 7, §. 7, und §. 3, Satz 2.

<lb/>Die Bestimmung der A. d. Wechsel-Ordn. vom 24. März 1759, Kap. 7, §. 5
<lb/>ist ausgehoben.
</p>
               <p>

                  <lb/>König!. Hannover sches Gesetz, die Ergänzung der X d. Wechsel-Or-n.

<lb/>betreffend, vom 31. Mai 1864.

<lb/>(Gesetz-Sammlung für das Königreich Hannover, 1864, Nr. 17.)

<lb/>Die durch das Gesetz vom 7. April 1849 eingeführte A. d. Wechsel-Ordn.
<lb/>wird mit Zustimmung der allgemeinen Stände des Königreichs durch die nach- 
<lb/>stehend bezeichneten Zusätze ergänzt:

<lb/>§. 1. Dem ersten Absätze des Art. 2 wird beigefügt:

<lb/>„Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Execution gegen die Person
<lb/>seines Schuldners gleichzeitig die Execution in dessen Vermögen zu suchen."

<lb/>§. 2. Der dritte (letzte) Absatz des Art. 2 wird durch folgende Bestimmung
<lb/>ersetzt:

<lb/>„Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, die Vollstreckung des Wechsel- 
<lb/>arrestes auch noch auszuschließen:

<lb/>a. gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer der
<lb/>letztem,

<lb/>b. gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige Militär- 
<lb/>beamte, so lange sie sich im aktiven Dienste befinden,

<lb/>e. gegen Königliche Civildiener im aktiven Dienste,
<lb/>ä. gegen ordinirte Geistliche,

<lb/>e. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe
<lb/>angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist,
<lb/>1. wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet oder der
<lb/>Schuldner zur Güterabtretung zugelaffen worden ist, wegen der früher ent- 
<lb/>standenen Forderungen, und

<lb/>g. wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist,
<lb/>wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest
<lb/>beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedi- 
<lb/>gungsmittel zu Gebote stehen."
</p>
               <p>

                  <lb/>11*
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0176.tif"
                   n="164"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0176"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 3. Im Art. 4 unter Nr. 4 wird nach den Worten:

<lb/>„die Zahlungszeit kann" eingeschaltet: „für die gesammte Geldsumme nur
<lb/>eine und dieselbe sein und".

<lb/>§. 4. Dem Art. 7 wird beigefügt:

<lb/>„Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben."

<lb/>§. 5. Dem ersten Absätze des Art. 18 wird beigefügt:

<lb/>„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung."

<lb/>§. 6. Am Schlüsse des Art. 29 wird hinzugefügt:

<lb/>„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch
<lb/>von dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheitsbestellung zu
<lb/>fordern."

<lb/>§. 7. Dem Art. 30 wird hinzugefügt:

<lb/>„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie aus Ende eines Monats gesetzt
<lb/>worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats zu verstehen."

<lb/>§. 8. Dem Art. 99 wird hinzugefügt:

<lb/>„Bei nicht domizilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechsel- 
<lb/>rechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch
<lb/>der Erhebung eines Protestes."

<lb/>Limigl. Hannoversches Gesetz, die Anfechtbarkeit -er von Schul-nern
<lb/>)um Nachtheile ihrer Gläubiger vorgenommenen Veräußerungen betreffend,

<lb/>vom 2. Juli 1864.

<lb/>(Gesetz-Sammlung für das Königreich Hannover, 1864, Nr. 21.)

<lb/>§. 1. Ueber die Zulässigkeit der Anfechtung von Veräußerungen, welche
<lb/>Schuldner zum Nachtheile ihrer Gläubiger vorgenommen haben, entscheiden die
<lb/>bestehenden Rechtsnormen, insoweit dieselben nicht durch die Vorschriften der
<lb/>§§. 2,3 für sämmtliche Landestheile und durch die Vorschriften der §§. 4—7
<lb/>für die Landestheile des Preußischen Rechts näher bestimmt und abgeändert
<lb/>werden.

<lb/>§. 2. Veräußerungen, welche Schuldner zum Nachtheile ihrer Gläubiger
<lb/>vorgenommen haben, können auch außer dem Falle des Concurses von jedem
<lb/>benachtheiligten Gläubiger angefochten werden, wenn und sobald das Verfahren
<lb/>behuf zwangsweiser Beitreibung der betreffenden Forderung ergeben hat, daß
<lb/>das Vermögen des Schuldners zur Tilgung der Forderung nicht ausreiche.

<lb/>Wenn nach erhobenem Rechtsstreite über das Vermögen des Schuldners
<lb/>Concurs eröffnet wird, so ist der Concurs- Curator, dessen Befugniß zur An- 
<lb/>fechtung im Allgemeinen vorausgesetzt (vergl. §. 621, Nr. 1 der bürgerlichen
<lb/>Prozeß-Ordnung vom 8. November 1850), berechtigt, an Stelle des Gläubigers
<lb/>den Rechtsstreit fortzuführen. In diesem Falle sind die vom Gläubiger im
<lb/>Rechtsstreite nützlich aufgewendeten Kosten als Masseschuld zu berichtigen.

<lb/>§. 3. Wird eine Veräußerung auf Grund der Mitwissenschaft des Em- 
<lb/>pfängers von der auf Verkürzung der Gläubiger gerichteten Absicht des Schuld-
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0177.tif"
                   n="165"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0177"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>nsrs aufgehoben, so findet ein Anspruch auf Rückerstattung der Gegenleistung
<lb/>nur dem Schuldner gegenüber Statt.

<lb/>Im Falle des Concurses kann dieser Anspruch, soweit die Bereicherung
<lb/>der Concursmasie reicht, als Mafieforderung geltend gemacht werden.

<lb/>§. 4. Werden Schenkungen außer dem Falle des Concurses widerrufen,
<lb/>so tritt an die Stelle der Concurseröffnung (A. L.-R., Th. 1, Tit. 11,
<lb/>§§. 1129,1133) der nach Vorschrift des §. 2 über die Zulässigkeit der Anfech- 
<lb/>tung entscheidende Zeitpunkt.

<lb/>§. 5. Unter lästigem Titel vorgenommene Veräußerungen, welche wegen
<lb/>des zwischen Leistung und Gegenleistung stattfindenden erheblichen Mißver- 
<lb/>hältnisses den freigebigen Verfügungen des Schuldners gleich zu achten sind,
<lb/>können von den Gläubigern nach den Grundsätzen über Widerruf von Schen- 
<lb/>kungen , jedoch nnr gegen Rückerstattung der Gegenleistung oder ihres Werths,
<lb/>angefochten werden.

<lb/>§. 6. Nach Eingehung der Ehe unter Ehegatten erfolgte Schenkungen
<lb/>können von den Gläubigern ohne Rücksicht aus die im A. L.-R., Th. 1, Tit. 11,
<lb/>§. 1133 festgesetzte Zeitfrist von drei Jahren widerrufen werden.

<lb/>Als Schenkungen gelten insbesondere alle Verfügungen des Ehemannes,
<lb/>durch welche während der Ehe das eingebrachte Vermögen der Frau für Vorbe- 
<lb/>halten erklärt, der Frau ohne gesetzlichen Grund ihr Eingebrachtes zurücker- 
<lb/>stattet, für dasselbe Eigenthum des Mannes abgetreten oder auf das ehemänn- 
<lb/>liche Nießbrauchsrecht an demselben verzichtet wird.

<lb/>§. 7. Die Anfechtung der auf Grund eines lästigen Vertrages an Dritte
<lb/>erfolgten Veräußerungen (A. Ger.-Ordn., Th. 1, Tit. 50, §. 55) setzt die Mit- 
<lb/>wissenschaft des Empfängers von der auf Verkürzung der Gläubiger gerichteten
<lb/>Absicht des Schuldners voraus.

<lb/>§. 8. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Anfechtung bleiben
<lb/>die positiven Regeln über die Wirkungen der Beweise außer Anwendung. Der
<lb/>erkennende Richter hat vielmehr, unter Erwägung aller vorliegenden Umstände
<lb/>und genauer Prüfung aller beigebrachten Beweise, nach seiner freien, aus dem
<lb/>Inbegriffe der stattgehabten Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu ent- 
<lb/>scheiden, ob ein angetretener Beweis für geführt anzusehen sei oder nicht, oder
<lb/>ob es noch der Auferlegung eines nothwendigen Eides bedürfe.

<lb/>Hinsichtlich der Beweisführung mittelst zugeschobenen Eides behält es bei
<lb/>den gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.

<lb/>§. 9. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August dieses Jahres in Kraft.

<lb/>Insoweit die Vorschriften der §§. 2—7 desselben das bestehende Recht ab- 
<lb/>ändern, finden dieselben auf anhängige Rechtsftreitigkeiten keine Anwendung.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0178.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0178"/>
            <div xml:id="d9493e19645" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königlich. Hannover'sches Gesetz, die Aufhebung der sogenannten Lex Anastasiana betreffend. Vom 2. Juli 1864</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d9493e19654" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Großherzogl. Badisches Gesetz, die Ergänzung und Erläuterung der A. d. W.-O. betreffend</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>LSnigl. Hannover sches Gesetz, die Aushebung -er sogenannten I.SX
<lb/>^naotaoianL betreffend. Vom 8. Juli 1864.

<lb/>(Gesetz-Sammlung fiir das Königreich Hannover, 1864, Nr. 21.)

<lb/>§. 1. Im Falle der Abtretung einer Forderung kann die Bezahlung ihres
<lb/>vollen Betrags auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des
<lb/>für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt.

<lb/>§. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August dieses Jahres in Kraft.
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogt. Badisches Gesetz, die Ergänzung und Erläuterung der A. d.

<lb/>Wechsel-Ordn. betreffend.

<lb/>(Großherzogl. Badisches Regierungsblatt, 1864, Nr. 23.)

<lb/>Art. 1. Die A. d. Wechsel-Ordn., im Großherzogthum Baden eingeführt

<lb/>durch Gesetz vom 19. Februar 1849, Regierungsblatt Nr. IX., erhält folgende

<lb/>Zusätze und Aenderungen:

<lb/>1. Dem ersten Absätze des Art. 2 der A. d. Wechsel-Ordn. wird folgender Zu- 
<lb/>satz beigefügt:

<lb/>„Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Exekution gegen die Per-
<lb/>sonseines Schuldners gleichzeitig die Exekutionindessen Vermögen zu suchen."

<lb/>2. An die Stelle des dritten Absatzes des Art. 2 tritt nachstehende Bestimmung:
<lb/>„Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, die Vollstreckung des Wechsel- 
<lb/>arrestes auch noch anszuschließen:

<lb/>a. gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der Dauer der
<lb/>letzteren,

<lb/>b. gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige
<lb/>Militärbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienste befinden,

<lb/>o. gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste,

<lb/>6. gegen ordinirte Geistliche,

<lb/>«. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen aus dem
<lb/>Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig
<lb/>(segelfertig) ist,

<lb/>f. wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet, oder
<lb/>der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der
<lb/>früher entstandenen Forderungen und

<lb/>g. wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden
<lb/>ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den
<lb/>Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner
<lb/>Befriedigungsmittel zu Gebote stehen."

<lb/>3. In Art. 4, Nr. 4 wird nach den Worten „die Zahlungszeit kann" einge- 
<lb/>schaltet: „für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und"

<lb/>4. Der Artikel 7 erhält am Schluffe folgenden Zusatz:

<lb/>„Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben."
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0179.tif"
             n="167"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0179"/>
         <div xml:id="d9493e19767" n="IV.">
      
            <head>Notizen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>5. Dem ersten Absätze des §. 18 wird folgender Zusatz beigefügt:

<lb/>„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung."

<lb/>6. Der Art. 29 erhält am Schlüsse folgenden Zusatz:

<lb/>„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den in Nr. 1 und 2 genannten Fällen
<lb/>auch von dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheitsbe- 
<lb/>stellung zu fordern."

<lb/>7. Der Art. 30 erhält am Schlüsse folgenden Zusatz:

<lb/>„Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats ge- 
<lb/>setzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats zu
<lb/>verstehen."

<lb/>8. Der Artikel 99 erhält am Schluffe folgenden Zusatz:

<lb/>„Bei nicht domizilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des
<lb/>Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungs- 
<lb/>tage noch der Erhebung eines Protestes."

<lb/>Art. 2. Die in vorstehendem Artikel enthaltenen Zusätze treten im Groß- 
<lb/>herzogthum mit deren Verkündung in Kraft.

<lb/>Bezüglich der in Art. 2, Abs. 3 der A. d. Wechsel-Ordn. zugelassenen Be- 
<lb/>schränkungen des Wechselarrestes behält es bei den bestehenden gesetzlichen
<lb/>Vorschriften sein Bewenden. Nur der §. 18, Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April
<lb/>1854 über die Militärgerichtsbarkeit wird dahin abgeändert:

<lb/>„Die Verhängung des persönlichen Verhafts als Vollstreckungsmittel
<lb/>wegen Wechselverbindlichkeiten findet nicht Statt gegen Militärpersonen, welche
<lb/>einer in Kriegsbereitschaft gesetzten Truppe angehören, von dem Tage, an dem
<lb/>diese Maßregel verkündet wurde, bis zum Tage, an welchem die Truppe wieder
<lb/>auf den Friedensfuß zurückversetzt wird."
</p>
            <p>

               <lb/>Notizen.

<lb/>Der Art. 51 der Verordnung der freien Stadt Frankfurt vom 30. De- 
<lb/>zember 1819 lautet: „Zur Begründung des Gerichtsstandes oder Sicherung des
<lb/>Streitgegenstandes ist jeder hiesige Bürger, Beisasse und Nachbar der Ort- 
<lb/>schaften, jeder mit liegenden Gütern dahier angesessene Ausländer und jeder
<lb/>jüdische Schutzgenosse berechtigt, auf seine Gefahr und Kosten gegen seinen da- 
<lb/>hier befindlichen fremden Schuldner oder auf dessen dahier befindlichen
<lb/>Effekten einen Personal-oder Realarrest nachzusuchen, wenn er sogleich be- 
<lb/>scheinigen kann, daß die Forderung gegründet und fällig ist. — Kann der Im- 
<lb/>petrant diese Bescheinigung nicht sogleich beibringen, wohin auch der Fall
<lb/>gehört, wenn solche erst durch Zeugen dargethan werden soll, so darf kein Arrest
<lb/>erkannt werden."

<lb/>Mit Rücksicht auf diese Bestimmung verordnet eine bayerische Mini-
<lb/>sterialverfügung vom 20. Mai 1864 (Regierungsblatt für das Königreich
<lb/>Bay ern 1864, Nr. 27), daß in Beziehung auf Bewilligung des Personal- und
<lb/>Realarrestes zur Begründung des Gerichtsstandes oder Sicherung des Streit-
</p>
            <pb facs="2084639_01+1865_0180.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>1S8
</p>
            <p>

               <lb/>gegenständes in Handelssachen von den bayerischen Gerichten gegen Ange- 
<lb/>hörige der freien Stadt Frankfurt im Wege der Retorsion nach denselben
<lb/>Grundsätzen verfahren und entschieden werde, nach welchen die Gerichte der
<lb/>freien Stadt Frankfurt in gleichen Fällen gegen Angehörige des bayerischen
<lb/>Staates zu verfahren und zu entscheiden haben. Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>Eine Verordnung des Kgl. Sächsischen Justizministeriums v. 21. Sept.
<lb/>1863 spricht aus, daß nach den Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. dem Vorstande
<lb/>einer Aktiengesellschaft die Bestellung eines Prokuristen nicht gestattet sei.

<lb/>Die Verordnung beruft sich für diese Ansicht auf den Art. 234 des A. d.
<lb/>H.-G.-B., wonach der Aktiengesellschaft ausdrücklich nur die Ernennung von
<lb/>Bevollmächtigten oder Beamten für die Geschäftsführung der Gesellschaft ge- 
<lb/>stattet sei, mit dem Zusatze, daß sich deren Befugniß nach der ihnen ertheilten
<lb/>Vollmacht richte. Diese Bestimmung schließe nothwendig die Bestellüng von
<lb/>Prokuristen aus, da sich deren Befugniß stets nach dem Gesetze (Art. 43 des A.
<lb/>d. H.-G.-B.), nicht nach der Vollmacht bestimme. Damit seien in Ueberein-
<lb/>stimmung die Protokolle der Nürnberger Konferenz S. 1063 zu Art. 213, jetzt
<lb/>Art. 234, (vergl. Renaud, Recht der Aktiengesellschaften, 1863, S. 557.)
<lb/>Das Handelsgesetzbuch betrachte den Vorstand einer Aktiengesellschaft keines- 
<lb/>wegs als den Repräsentanten der Gesellschaft, als den Träger der juristischen
<lb/>Persönlichkeit derselben, sondern als deren Bevollmächtigten und Vertreter.
<lb/>(Vergl. Art. 227, Abs. 1. Art. 131, Abs. 1,2. Art. 234in den Worten „son- 
<lb/>stige Bevollmächtigte." (Es stelle ihn dadurch auf eine Linie mit dem Proku- 
<lb/>risten selbst, wie denn alle einzelnen Bestimmungen über die Stellung und
<lb/>die Befugnisse des Vorstandes denen über die Befugnisse eines Prokuristen ganz
<lb/>analog seien. Ein Vertreter aber könne an sich keinen andern Vertreter be- 
<lb/>stellen, wie in Art. 53 des A. d. H.-G.-B. für den Prokuristen ausdrücklich vor- 
<lb/>geschrieben sei. __Lhr.

<lb/>In Sachen K. gegen Z. &amp; D. hat das Landgericht zu Köln in einem
<lb/>Urtheil vom 21. November 1863 erkannt,

<lb/>„daß Vorladungen und Klagen gegen eine in Liquidation begriffene Han- 
<lb/>delsgesellschaft, die einen Liquidator hat, während der Liquidation nicht lediglich
<lb/>gegen den Liquidator, sondern noch fortwährend gegen die Handelsgesellschaften
<lb/>gerichtet werden können. Der Art. 144 des A. d. H.-G.-B. könne nicht dagegen
<lb/>angeführt werden, weil dieser Artikel unverkennbar bezwecke, den Gläubigern die
<lb/>Verfolgung ihrer Ansprüche gegen die Gesellschaft als solche zu erleichtern, die
<lb/>den Gläubigern außerdem.noch gegen die Gesellschafter zustehenden persönlichen
<lb/>Rechte aber ganz unberührt lasse." Lhr.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0181.tif"
             n="169"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0181"/>
         <div xml:id="d9493e19973" n="I.">
      
            <head>Aufsätze</head>
            <div xml:id="d9493e19978" ana="scope_-_169-210" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Kaufcontrakt nach den Bestimmungen des A. d. H.-G.-B.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wolff, ...">Von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolff in Frankfurt a. M.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV. Aussätze.

<lb/>Der Kaufcontrakt «ach de« Bestimmungen des
<lb/>Mg. deutschen Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Von Herrn Stadtgerichtsrath vr. Wolfs in Frankfurt a. M.

<lb/>8- i.

<lb/>Das A. d. H.-G.-B. hat es ebenso wie die meisten neueren sowohl Civil-
<lb/>als Handelsgesetzbücher, z. B. das österreichische, preußische, französische, badische,
<lb/>unterlassen, die ganze Lehre vom Kaufverträge eingehend festzustellen, viel- 
<lb/>mehr nur einzelne Seiten desselben herausgegriffen und in dem vierten Buche,
<lb/>im zweiten, dritten und vierten Abschnitt des ersten Titels, namentlich aber
<lb/>im zweiten Titel hierüber theils das gemeine Recht bestätigende, theils dieses
<lb/>abändernde oder erweiternde Bestimmungen getroffen. Wo das Handelsgesetz- 
<lb/>buch schweigt, muß es darum sein Bewenden bei den allgemeinen Regeln des
<lb/>Civilrechts behalten'), mithin in den Ländern, wo das gemeine Recht in Geltung
<lb/>ist, die Grundsätze des römischen Rechts über oiutio veuäitio in Anwendung kom- 
<lb/>men, soweit dieselben nicht durch ein allgemeines deutsches Handelsgewohnheits- 
<lb/>recht alterirt worden, was indessen nur in geringem Grade der Fall war. * *) Wir
<lb/>wollen nun im Nachstehenden den Versuch machen, eine übersichtliche Darstellung
<lb/>der Lehren des römisch rechtlichen Kaufkontrakts unter Einreihung der Bestim- 
<lb/>mungen des A. d. H.-G.-B. zu geben.

<lb/>2. '

<lb/>Was die aus der Natur und dem Wesen des Kaufkontrakts sich un- 
<lb/>mittelbar von selbst ergebenden drei Erfordernisse betrifft/nämlich

<lb/>1) die Einwilligung der Contrahenten über die beiden Gegenstände des Ver- 
<lb/>trags (60N86N8U8),

<lb/>2) eine Sache, in deren Besitz der Käufer gesetzt und geschützt werden soll

<lb/>(ro8)und ’

<lb/>3) eine bestimmte Summe Geldes, Kaufpreis (pretium),

<lb/>so finden wir schon gleich an der Schwelleim A. d. H.-G.-B. verschiedene Ab- 
<lb/>weichungen oder doch Erweiterungen des römischen und selbst des gemeinen deut- 
<lb/>schen Handelsrechts.


<lb/>*) Motive zum preuß. Entwurf S. 133.


<lb/>*) Brinckmann, Handelsrecht @.261.

<lb/>Sentrai-Organ N. F. I. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0182.tif"
                   n="170"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0182"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>ad 1. Das A. d. H.-G.-B. setzt hier den allgemeinen Grundsatz, daß der
<lb/>Kaufkontrakt geschloffen ist, sobald beide Contrahenten über Gegenstand und Preis
<lb/>als gegenseitig zu gewährende Leistungen einig geworden, stillschweigend voraus,
<lb/>hat jedoch für dessen Anwendung auf die einzelnen konkreten Fälle mehrere Regeln
<lb/>und Bestimmungen festgesetzt. Wie nämlich in der Regel ein Kauf und Verkauf
<lb/>in der Art zu Stande kommt, daß der eine Theil anbietet und der andere annimmt,
<lb/>so konnte sich das Handelsgesetzbuch auch nicht der Erörterung der Frage entziehen,
<lb/>wann ein zwischen Abwesenden verhandelter Vertrag als zu Stande gekommen
<lb/>(perfekt geworden) zu betrachten ist und wie lange der Offerent an seine Offerte
<lb/>gebunden bleiben müffe. Dies mußte um so mehr geschehen, als das gemeine Recht
<lb/>hierüber genügender Bestimmungen entbehrt. DasHandelsgesetzbuchbestimmtnun:

<lb/>a) „Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen,
<lb/>so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absen- 
<lb/>dung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschluffes des Vertrags" (Art. 321).

<lb/>Wenn die Frage, ob ein Vertrag durch Offerte und Annahme perfekt geworden,
<lb/>oder ob dazu gehört, daßdie Erklärung der Annahme an den Offerenten gelangt ist,
<lb/>imgemeinen Rechte eine vielfach bestrittene Controverse ist'), so steht doch jetzt jeden- 
<lb/>falls so viel fest, daß, wennder Vertrag einmal perfekt geworden, über den Zeit- 
<lb/>punkt, wann dies geschehen, was wegen Uebergang der Gefahr u. s. w. von großer
<lb/>Bedeutung sein kann, kein Zweifel mehr zu entstehen vermag. So lange der
<lb/>Adressat und Acceptant z. B. noch im Besitze seines, wenn schon die Annahme
<lb/>erklärenden Antwortbriefes ist oder der mit der Abgabe der Erklärung der An- 
<lb/>nahme beauftragte Bote noch nicht abgereist ist, sich noch im Bereiche des Auf- 
<lb/>traggebers befindet, dieser mithin in der Lage ist, seine Annahme jeden Augen- 
<lb/>blick zurückziehen zu können, so lange ist auch der Zeitpunkt noch nicht vorhanden,
<lb/>wo die Erklärung der Annahme als eine bindend abgegebene zu betrachten ist.s)
<lb/>Dagegen ist dieser Zeitpunkt dann vorhanden, wenn die Annahme-Erklärung als
<lb/>aus dem Bereiche des Acceptirenden schon entfernt angesehen werden muß, z. B.
<lb/>wenn dieselbe der Post übergeben ist.3) Dieser Zeitpunkt kommt jedoch auch
<lb/>dann nicht in Betracht, indem der Vertrag in diesem Falle ebenfalls nicht perfekt
<lb/>wird, wenn der Acceptirende seine Annahme widerruft, und dieser Widerruf
<lb/>ftüher oder doch wenigstens gleichzeitig mit der Annahme in die Hände des Offe- 
<lb/>renten gelangt. Ebenso ist aber auch eine Offerte als gar nicht geschehen zu be- 
<lb/>trachten, wenn der Widerruf vor oder doch gleichzeitig mit der Offerte an seine
<lb/>Adresse gelangt (Art. 320). Eine Annahme, an welche Bedingungen oder Ein- 
<lb/>schränkungen geknüpft sind, gilt als Ablehnung des Antrags (Art. 322). Dieser
<lb/>Artikel ist soweit ganz einfach. Nun enthält aber derselbe den weiteren Zusatz,

<lb/>*) Siehe Thöl Handelsr.§57Note 13.

<lb/>') Vgl. Schliemann Kritische Bemerkungen zum Entwurf eines A. d. H.-G.-B.
<lb/>S. 72 fg.

<lb/>b) Nürnb. Protokolle S. 1361.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0183.tif"
                   n="171"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0183"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>daß diese modificirte Annahme zugleich als neuer Antrag von Seiten des Adres- 
<lb/>saten zu betrachten, mithin dieser in Betreff der Annahme dieses seines Antrags
<lb/>nunmehr seinerseits den Vorschriften der Art. 319 und 322 unterliegt.

<lb/>b) Wird eine Offerte unter gegenwärtigen Personen gestellt, so verlangt
<lb/>das A. d. H.-G.-B. (Art. 318), daß die Erklärung sogleich abgegeben werden
<lb/>müsse, indem der Antragende sonst nicht länger an seinen Antrag gebunden sei.
<lb/>Auch hier wird jedoch wieder unterschieden werden muffen, ob der Antrag münd- 
<lb/>lich geschah oder schriftlich an Jernanden, der sich an demselben Ort mit dem
<lb/>Offerenten befindet. Im ersten Falle will der preuß. Entwurf zum Handels- 
<lb/>gesetzbuch (S. 122), daß die Erklärung des andern Theils sofort zu erfolgen
<lb/>habe, während im zweiten Falle je nach den Umständen mehr die Grundsätze des
<lb/>Art. 319, auf welchen wir sogleich kommen werden, maßgebend sein müssen,
<lb/>indem bei dem schriftlichen Verkehr auch der in derselben Stadt sich Aufhallende
<lb/>in Betreff des ihm einzuräumenden Zeitraumes für Abgabe seiner Erklärung dem
<lb/>Abwesenden gleich gestellt werden muß. *) Diese Frist kann sich jedoch je nach
<lb/>den Umständen sehr ab kürzen lassen. Z. B. der Offerent schickt einen Boten mit
<lb/>mündlicher oder brieflicher Offerte, in welchem Falle er mindestens die Rückkehr
<lb/>des Boten abwarten muß, ehe ihm gestattet werden darf, von seiner Offerte wie- 
<lb/>der abzugehen.

<lb/>Aber auch bei der mündlichen Offerte läßt sich durchaus nicht behaupten,
<lb/>daß dem, welchem die Offerte gemacht worden, nicht mehr Zeit eingeräumt sein
<lb/>soll, als es zu einem einfachen „Ja" bedarf. Auch hier ist ein nach den konkreten
<lb/>Verhältnissen zu bemessendes modioum tempus, wie es der kaufmännischen bona
<lb/>fides entspricht, zu gewähren.* 2) Doch wird dies nicht so weit ausgedehnt wer- 
<lb/>den können, daß, nachdem sich beide Theile getrennt, ohne daß es jedoch weder zu
<lb/>einer Annahme, noch einer Ablehnung gekommen, vielmehr die ganze Verhand- 
<lb/>lung nach keiner Seite hin ein Resultat aufzuweisen hat, auch später noch derje- 
<lb/>nige, welchem offerirt worden, durch seine Annahme der ihm mündlich gemachten
<lb/>Offerte, mag diese Annahme auch noch so bald auf die resultatlos abgebrochene
<lb/>Verhandlung erfolgt sein, nunmehr den Offerenten noch rechtsgültig verbindlich
<lb/>machen könne. Der Offerent ist vielmehr berechtigt, diese nachträgliche Offerte
<lb/>abzuweisen; thut er dies indessen nicht, sondern schweigt einfach zu der nachträg- 
<lb/>lichen Annahme-Erklärung, so muß er sich auch gefallen lassen, daß nach Analogie
<lb/>des Art. 323 angenommen werde, er sei mit derselben einverstanden. 3) Der
<lb/>Vertrag ist nun perfekt geworden und eine Anfechtung auf Grund der verspäteten
<lb/>Annahme alsdann, weil der kaufmännischen bona fides widerstreitend, unstatthaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Das allg. preuß. Landr. Th. I.Tit. 5 §. 94 fg. bestimmt denn auch in diesem Falle
<lb/>eine 24stündige Frist zur Erklärung.


<lb/>2) Schliemann a. a. O. S. 66Note 41.


<lb/>') v. Kräwel das A. d. H.-G.-B. S. 397.
</p>
               <p>

                  <lb/>12*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0184.tif"
                   n="172"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0184"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß beide Theile übrigens vertragsmäßig die Frist zur Annahme sich be- 
<lb/>liebig erstrecken können, ist selbstverständlich. * *)

<lb/>c) Bei einer Offerte an einen Abwesenden soll nach Art. 319 der Offeri-
<lb/>rende bis zu dem Zeitpunkte gebunden bleiben, in welchem er bei ordnungs- 
<lb/>mäßiger rechtzeitiger Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten
<lb/>darf.

<lb/>Diese Bestimmung entspricht zwar nicht dem gemeinen Rechte, aber daß sie
<lb/>sich theoretisch nicht rechtfertigen lasse, wie Schliemann (a. a. O. S. 68) meint,
<lb/>dürfte doch wohl irrig sein. °) Allerdings war bei der Normirung dieses Artikels
<lb/>die Ansicht, welche sich im kaufmännischen Geschäftsleben Bahn gebrochen hatte,
<lb/>von vorwiegendem Einsiuß, doch läßt sich dieselbe auch juristisch vollkommen justi-
<lb/>ficiren. Denn nimmt man einmal an, daß die Offerte den Offerenten allerdings
<lb/>in soweit verpflichte, daß er allen durch Zurücknahme seiner Offerte dem anderen
<lb/>Theil entstehenden Schaden zu tragen gezwungen ist/) so räumt man damit auch
<lb/>ein, daß dieser Verpflichtung correspondirend derjenige, an welchen die Offerte
<lb/>gerichtet worden, wenn er auch nicht durch seine Erklärung sofort den Vertrag
<lb/>perfekt zu machen befugt sein soll, so doch zum mindesten ein Recht auf Einge- 
<lb/>hung eines Vertrags (paetum äs ooutraiienäa emtioue) erlangt haben muß, da
<lb/>ohne dieses letztere Recht dem Ansprüche auf Schadensersatz jede rechtliche Basis
<lb/>fehlen dürste. Muß man aber zugeben, das schon aus allgemeinen Rechtsregeln
<lb/>aus dem Anträge des Offerenten dem anderen Theile ein Recht auf Eingehung
<lb/>eines Vertrags erwächst, so dürfte es auch keinem Bedenken unterliegen, daß das
<lb/>Gesetz für gewisse Fälle aus dem Stillschweigen und der Unthätigkeit des Offe- 
<lb/>renten, nachdem er seinen Antrag einmal hat abgehen lassen, die Folgerung zieht,
<lb/>daß derselbe fortwährend an seine Offerte gebunden sein will, sie gleichsam für
<lb/>einen gewissen Zeitraum unausgesetzt wiederholt, und so wird dann bei derinner-
<lb/>halb dieses Zeitraums erfolgten Annahme fingirt, daß Offerte und Annahme zu- 
<lb/>sammen getroffen seien und somit der zur Perfektion des Kaufcontrakts nothwen-
<lb/>dige consensus beider Contrahenten vorhanden gewesen sei. In dieser Richtung
<lb/>finden wir überhaupt das A. d. H.-G.-B. ganz consequent; derjenige, welcher
<lb/>unter gewiffen Umständen schweigt und unthätig ist, muß sich dann bestimmte von
<lb/>dem Gesetzeangedrohte Folgerungen gefallen lassen (vgl. im Titel „Vom Kauf" die
<lb/>Art. 347,349,357).

<lb/>Solche Folgen wird nun aber das Gesetz stets nur unter ganz bestimmten
<lb/>Voraussetzungen eintreten lassen. Im vorliegenden Falle soll demnach der Offe- 
<lb/>rent nicht länger an seine Offerte gebunden sein, als bis voraussichtlich bei ord- 
<lb/>nungsmäßiger Absendung der Antwort dieselbe eingetroffen sein könnte. War
<lb/>die Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels, namentlich eines solchen, durch


<lb/>') Nürnb. Protokolle S. 565.


<lb/>*) v. KrLwel a. a. O. S. 401.

<lb/>8) Thöl a. a. O. S. 363. karässsus, oours äe äroit comweroial I. p. 453.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0185.tif"
                   n="173"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0185"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>welches eine raschere Beförderung zu erzielen ist, z. B. des Telegraphen, von dem
<lb/>Offerenten verlangt worden, so ist der andere Theil auch zu dessen Benutzung
<lb/>verpflichtet, beziehungsweise der Offerent kann nicht als bis zur Ankunft der ge- 
<lb/>wöhnlichen Post für an seine Offerte gebunden erachtet werden. *) Dagegen kann
<lb/>aber auch von demjenigen, welchem eine Offerte gemacht wird, nicht verlangt
<lb/>werden, daß er umgehend antworte, *) man darf ihm wohl ein modicum tem- 
<lb/>pus zur Entschließung einräumen, doch ist ein solches jedenfalls sehr zu beschrän- 
<lb/>ken, und ganz nach den konkreten Verhältnissen, deren Beurtheilung dem richter- 
<lb/>lichen Ermessen unterliegt, zu bestimmen. War es dem Offerenten bekannt, daß
<lb/>seine Offerte oder die Annahme-Erklärung nicht innerhalb des nach dem gewöhn- 
<lb/>lichen Postenlauf zu berechnenden Zeitraums eintreffen konnte, etwa wegen ein- 
<lb/>getretener Elementarereignisse, so ist der Offerent gehalten, diese besonderen Er- 
<lb/>eignisse gegen sich gelten zu lassen,* * 3) da er, wenn er solche unberücksichtigt lassen
<lb/>wollte, offenbar mala Ilde verfahren würde. Diesen Folgen kann der Offerent
<lb/>nur dadurch entgehen, daß er seiner Offerte eine Erklärungsfrist beifügt, in wel- 
<lb/>chen! Falle er nicht länger als bis zu deren Ablauf gebunden bleibt4). In allen
<lb/>übrigen Fällen aber muß dem Offerenten immer gestaltet sein, das modicum
<lb/>tempus, binnen welches er an seine Offerte gebunden bleibt, in der Weise zu be- 
<lb/>rechnen, daß er von der Voraussetzung ausgeht, seine Offerte sei rechtzeitig an-
<lb/>gekommen (Art. 319 u. Nürnb. Prot. S. 1359). Selbstverständlich darf hier der
<lb/>Offerent nicht dolos verfahren und seine Berechnung nicht gegen besseres Wiffen
<lb/>anstellen. Aber auch wenn die Annahme-Erklärung verspätet eintrifft, wird sie
<lb/>nach Art. 319 Abs. 2 den Offerenten verbindlich machen, und zum Schadensersatz
<lb/>verpflichten, falls derselbe nicht inzwischen seine Offerte zurückgezogen haben sollte
<lb/>oder doch alsbald nach Erlangen der Annahme-Erklärung zurückziehen würde.
<lb/>Auch diese Bestimmung ist ganz der kaufmännischen bona fides gemäß und im
<lb/>Geiste des Handelsgesetzbuchs.5)

<lb/>d) Es kann aber nicht jede Offertefür eine verbindliche Offerte zum Kauf
<lb/>gelten. Der Art. 337 erklärt das Anerbieten zum Verkauf dann für unverbind- 
<lb/>lich, wenn dasselbe erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mitthei- 
<lb/>lung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht, oder
<lb/>bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bezeichnet ist. Die bin-


<lb/>9 Nürnb. Protokolle S. 568. Vgl. Löhr „Ueber die Annahmefrist bei telegraph.
<lb/>Offerten" im (früheren) Central-Organ Bd. I. S. 239.


<lb/>8) Nürnb. Protokolle S. 567 und Preuß. Entw. S. 122. Ein von obenstehender An- 
<lb/>sicht abweichendes Gutachten der Frankfurter Handelskammer siehe in der Zeitschrift für da-
<lb/>allg. Handelsrecht von Goldfchmidt Bd. 4 S. 135 fg.


<lb/>'*) Nürnb. Protokolle S. 568.


<lb/>4) Ebend. S. 572 u. 573.


<lb/>6) Vorstehende in den Art. 318 bis 322 des A. D. H.-G. enthaltenen Bestimmungen
<lb/>haben auch ihren Weg in den Entwurf des für die deutschen Bundesstaaten gemeinsamen
<lb/>Gesetzes über Schuldverhältnisse (Dresdener Conferenz) gefunden und finden sich in den Art.
<lb/>44 bis 49. (nach den Beschlüssen erster Lesung) fast wörtlich aufgenommeu.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0186.tif"
                   n="174"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0186"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>dende Einwilligung ist in diesen Fällen erst dann erfolgt, wenn auf eine von dem
<lb/>Adressaten gemachte Bestellung eine zustimmende Antwort des Offerenten erfolgt
<lb/>ist'), oder auch wenn die bestellte Waare selbst übersandt worden. Bei individu-
<lb/>alisirten Offerten ist es als die Regel zu betrachten, daß der Offerent nach Maß- 
<lb/>gabe des unter b und c Bemerkten an seine Offerte gebunden ist, so namentlich
<lb/>wenn ein bestimmtes Quantum zu einem bestimmten Preise angeboten wird oder
<lb/>gar wenn, was allerdings im Handel bei weitem der seltenere Fall, eine nicht
<lb/>vertretbare Sache, eine sxeoies angeboten wird; doch wird auch hier das richterliche
<lb/>Ermessen Zu entscheiden haben, ob eine Offerte an ein einzelnes Indivi- 
<lb/>duum vorliegt, oder ein allgemeiner Antrag an Jedweden unter der stillschwei- 
<lb/>genden Voraussetzung, daß die angebotenen Gegenstände bis zum Eintreffen der
<lb/>Antwort nicht anderweit verkauft seien, sich noch an demselben Platze finden
<lb/>u. dgl.* 2) Der Zusatz „erkennbar" im Art. 337 ist hierbei wohl zu berücksich- 
<lb/>tigen. 3)

<lb/>§• 3.

<lb/>ad 2. Was den Gegenstand des Kaufvertrags betrifft, so schließt

<lb/>a) das A. d. H.-G.-B. im Art. 275 alle Verträge, also auch die Kaufver- 
<lb/>träge, über unbewegliche Sachen ausdrücklich von den Handelsgeschäften aus.

<lb/>b) Der Art. 306 bestimmt, daß an allen Gegenständen, welche von einem
<lb/>Kaufmann in seinem Handelsbetrieb veräußert werden, der redliche Erwerber
<lb/>das Eigenthum erlangt, ohne Rücksicht darauf, ob der Veräußerer Eigenthümerwar-

<lb/>Diese Bestimmung geht weiter als das römische Recht, nach welchem (kr. 36
<lb/>§. 3 de contr. emt. 18, 1) zwar ein Kaufvertrag in Betreff einer gestohlenen
<lb/>Sache beide Theile verpflichtet, wenn sich auch nur der Käufer allein im guten
<lb/>Glauben befinden sollte, die Vindikationsklage des rechtmäßigen Eigenthümers
<lb/>aber durch diesen guten Glauben des Erwerbers nicht ausgeschlossen werden
<lb/>konnte? ^Die Vindikationsklage schloß jedoch in diesem Falle schon das preuß.
<lb/>A. L. R. (Th. I. Tit. 15 §. 43 u. 44) aus, und das österr. bürg. G.-B. enthält
<lb/>im §. 367 eine ganz ähnliche Bestimmung wie das A. d. H.-G.-B. 4)

<lb/>Mit dieser Bestimmung fällt aber auch für das Handelsrecht die ganze
<lb/>römisch rechtliche Lehre über die Verbindlichkeit des Verkäufers zur Editions- 
<lb/>leistung über den Haufen. Der Verkäufer kann jetzt gar nicht in den Fall kom- 
<lb/>men, von dem Käufer darum, weil diesem die gekaufte Sache ganz oder theilweise
<lb/>abgestritten worden, zur Ersatzleistung angehalten zu werden, da der redliche
<lb/>Erwerber sogleich das Eigenthum erlangt, der unredliche aber, also derjenige.
</p>
               <p>

                  <lb/>0 TreitschkeKaufcontralt S. 58. Dasselbe gilt auch von Anerbietungen in öffentlichen
<lb/>Blättern. Nürnb. Protokolle S. 607.


<lb/>*)Pardessus 1. c. II. p. 7.


<lb/>*) Nürnb. Protokolle S. 608.


<lb/>4) Weniger entfernt sich das französische Recht von dem römischen, siehe Art. 2279 des
<lb/>voll« oivil. P a r d e s s u s l c. II, p. 12 fg. .
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0187.tif"
                   n="175"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0187"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>welcher wissentlich eine fremde Sache kaust, auch nach den Bestimmungen des
<lb/>gemeinen Rechts eine solche Ersatzleistung zu beanspruchen nicht befugt ist. *)

<lb/>c) Ist eine individuelle Sache oder sxeeies verkauft worden, so muß selbst- 
<lb/>verständlich auch diese nämliche Sache dem Käufer überliefert werden und braucht
<lb/>sich derselbe keine andere substituiren zu lassen. Ist aber ein genus verkauft
<lb/>worden, so ist zwar der Verkäufer aus dem genus zur Uebergabe au den Käufer
<lb/>auszuwähleu berechtigt, doch unterliegt er hierin verschiedenen Beschränkungen.

<lb/>ä) Hat der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt oder hat
<lb/>sich der Käufer solche Eigenschaften ausbedungen, so stmß auch die gelieferte
<lb/>Sache diese Eigenschaften haben. Uebrigens ist hier wohl zu unterscheiden
<lb/>zwischen bloßer Anpreisung der Maare und zwischen ausdrücklichem Versprechen
<lb/>einer besonderen Eigenschaft (kr. 19 xr. I. de aedit. edic. 21,1; Heise Handelsr. S.
<lb/>33, Thö l a. a. O. S. 480). Hierher gehört aber auch, wenn irgend eine Maare
<lb/>unter einem Namen angeboten wird, der wörtlich genommen auf Unwahrheit be- 
<lb/>ruht, z. B. Java-Reis, Hochheimer Mein. Es hängt.hier ganz von den Umstän- 
<lb/>den ab, ob wirklicher Java-Reis, ächter Hochheimer Mein versprochen worden
<lb/>und demnach zu liefern war, oder ob die Verpflichtung des Verkäufers sich überhaupt
<lb/>nur auf die Lieferung preisangemessener Maare beschränkt. Davon, wenn der Ver- 
<lb/>kauf nach Probe nach besonderen Eigenschaften ausbedungen worden, werden wir
<lb/>weiter unten sprechen.

<lb/>Daß solche Eigenschaften versprochen worden seien, hat übrigens, wenn dies
<lb/>der Verkäufer bestreitet, der Käufer zu beweisen.* * * 8) Dies ist gemeines Recht.

<lb/>Aber auch der Artikel 335 des A. d. H.-G.-B., welcher festsetzt, daß,
<lb/>„sobald im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Maare nichts Näheres
<lb/>bestimmt ist, der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren
<lb/>habe", muß als allgemeine Handelsübung betrachtet werden,3) wenn schon sich
<lb/>nicht läugnen läßt, daß nach dem römischen Recht der Schuldner auch die schlech- 
<lb/>teste Qualität liefern darf, *) und abweichende Grundsätze auch in einzelnen deut- 
<lb/>schen Handelsstädten sich Geltung verschafft haben.8)

<lb/>Ist es nun auch als die Regel zu betrachten, daß der Verkäufer Handelsgut
<lb/>mittlerer Art und Güte zu gewähren habe, so soll damit doch keineswegs jeder
<lb/>entgegenstehende Handelsgebrauch beseitigt werden, vielmehr namentlich da, wo
<lb/>derselbe eine feste Uebung aufweist, nach welchen Merkmalen Maaren zu einer
<lb/>bestimmten Sorte oder Klaffe gezählt werden, dieser Handelsgebrauch in voller
</p>
               <p>

                  <lb/>9 c. 27. 30. de evict. 8,45. c. 7. com. utrius que ind. 3, 38. Glück Com. Bd. 20 S.


<lb/>228. fg. Vang ero w Pand. III. Z. 610Anm. 5.


<lb/>*) Treitschke a. a. O. S. 186, Brinckmann a. a. O. S. 264.


<lb/>8) Vgl. Heise u. Cropp Abb. I. S. 210. Brinckmann a.a.O. S. 264» Th öl
<lb/>a. a. O. S. 481, Seuffert Archiv Bd. 2 Nr. 21 u. 169, kardessus 1. v. II. x. 35.

<lb/>*) fr. 52. mand. 17,1.

<lb/>») Vgl. Nürnb. Prot. S. 590 u. 4581.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0188.tif"
                   n="176"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0188"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>Kraft bestehen bleiben. *) In den meisten Fällen dürfte es kaum Vorkommen,
<lb/>daß ein Zweifel darüber herrscht, ob die von dem Käufer bemäkelte Waare als
<lb/>Handelsgut mittlerer Art und Güte zu betrachten sei, dafür sachverständige Kauf- 
<lb/>leute dies in der Regel leicht zu beurtheilen sein wird.* 2)

<lb/>Die Waare darf aber auch keine Fehler oder Mängel haben, da sie sonst
<lb/>nicht „empfangbar" ist und von dem Käufer nicht angenommen zu werden
<lb/>braucht, vielmehr ist derselbe berechtigt, mangelhafte Waare zu refusiren und zur
<lb/>Disposition zu stellen, und dies Recht hat der Käufer nicht nur wegen mangel- 
<lb/>hafter Qualität, sondern auch wegen Mangel an Quantität.3) Vorausgesetzt
<lb/>ist jedoch hier- immer, daß der Käufer sich dieses Rechts nicht ausdrücklich oder
<lb/>stillschweigend begeben habe, namentlich also, daß ihm entweder schon bei Ein- 
<lb/>gehung des Kaufvertrags die Mängel bekannt waren oder doch bekannt sein
<lb/>mußten, insofern sie so offenkundig waren, daß sie ohne grobe Nachlässigkeit sofort
<lb/>hätten wahrgenommen werden müssen.4)

<lb/>Welche Pflichten nun dem Käufer in Beziehung auf die Genehmigung der
<lb/>Waare obliegen, war seither eine immer noch nicht ganz zweifellose Frage 5 * 7), wenn
<lb/>schon die große Mehrheit der Handelsrechtslehrer dem Käufer die sofortige Unter- 
<lb/>suchung der Waare und für den Fall der Beanstandung derselben die Anzeige an
<lb/>den Verkäufer zur Pflicht machte.') Durch die Art. 347 und 348 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. sind, wenigstens für den Nicht-Platzhandel, eingehende Bestimmungen
<lb/>in Betreff der Untersuchungs-und Anzeigepflicht des Käufers getroffen worden?)
<lb/>Hiernach ist der Käufer zwar allerdings verpflichtet, die Waare ohne Verzug zu
<lb/>untersuchen und sofern dieselbe mit Mängeln behaftet ist oder sich überhaupt nicht
<lb/>als Handelsgut von mittlerer Art und Güte erweist oder endlich ausdrücklich zu- 
<lb/>gesagter besonderer Eigenschaften entbehrt, hiervon dem Verkäufer alsbald An- 
<lb/>zeige zu machen. Diese sofortige Untersuchungspflicht ist jedoch keine unbe- 
<lb/>schränkte, sondern eine solche, wie sie sich bei jedem ordentlichen, sorgfältigen
<lb/>Kaufmann von selbst versteht, und geht also nur soweit, als sie nach einem ord- 
<lb/>nungsmäßigen Geschäftsgang thunlich erscheint. Es ist nicht nöthig, daß bei
<lb/>einer Sendung alle Kisten und Fässer geöffnet werden u. dgl., sondern es genügt,


<lb/>i) Ebend. S. 590.


<lb/>*) Vgl. Busch Archiv II. S.378fg. Abweichender Ansichtistv.Krä w el a. a.O. S.421
<lb/>Ko ch Comment. zum A. d. H.-G.-B. S. 338.


<lb/>8) v. Kräwela. a. O. S. 453, karäs88U8 I. o. II. p. 43.


<lb/>4) Th öl a. a. O. S. 482. Ueber die Bedeutung derClauseln „wenn zu besehen", „auf
<lb/>Besicht", „Besicht ertlärt", „Empfang erklärt" „Empfang erklärt, die Waare falle wie sie wolle"
<lb/>siehe ebendaselbst S. 483—487 u.Goldschmidt in seiner Zeitschrift Bd. 1. S. 435 f.


<lb/>•) Th öl a. a. O. S. 497 fg., Treits chk e a. a. O. S. 239.


<lb/>8) Heise u. Cropp a. a. O. I. S. 164, B ri nckm ann a.a. O. S. 301, karäe88U8
<lb/>l. o, II. p. 36.


<lb/>7) Es kann indeß keinen Anstand finden, daß die Art. 347 u. 348 da, wo keine abweichende
<lb/>Uesance für den Platzhandel besteht, auch bei diesem in Ermangelung gesetzlicher Spezialbe- 
<lb/>stimmungen analog angewendet werden. Die in den Protokollen (S. 657) niedergelegte Ansicht
<lb/>der Nürnberger Conferenz steht dem wenigstens nicht entgegen.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0189.tif"
                   n="177"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0189"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn dies mit einem oder dem anderen geschah.') Es wird in jedem einzelnen
<lb/>konkreten Falle durchaus dem richterlichen Ermessen anheimgestellt bleiben
<lb/>müssen, ob die Anzeige an den Verkäufer nicht als eine verspätete zu betrachten
<lb/>ist.* 2) Jedenfalls ist ein rnoäieurn tempus einzuräumen, doch wird sich nach
<lb/>Einführung des Allg. deutschen Handelsgesetzbuchs für den Nicht-Platzhandel
<lb/>nicht wohl behaupten lassen, daß die vorher an manchen Orten handelsüblichen
<lb/>Fristen, z. B. von 14 Tagen3) auch jetzt noch auf Geltung Anspruch machen
<lb/>können, vielmehr dürfte es ganz von den Umständen abhängig zu erachten sein,
<lb/>ob die Frist von 14 Tagen für zu lang gelten muß oder ob selbst eine noch längere
<lb/>Frist zugelassen werden kann.

<lb/>Mängel, die sich nicht bei sofortiger Untersuchung erkennen lasten, sog. ver- 
<lb/>borgene Mängel, gleichviel ob die Nichterkennbarkeit durch die besondere Natur
<lb/>der Waare oder durch die besondere Art ihrer Verpackung bedingt ist,4 5) zählen
<lb/>nicht hierzu, für solche läuft die Anzeigefrist erst von dem Zeitpunkt der Ent- 
<lb/>deckung ; von diesem Augenblick an ist aber auch der Käufer zur sofortigen Be- 
<lb/>nachrichtigung des Verkäufers verpflichtet, widrigenfalls angenommen wird, er
<lb/>genehmige die Waare trotz ihrer Mängel,6) aber nicht trotz aller Mängel,
<lb/>sondern nur bezüglich der entdeckten. Ob aber der Käufer die Waare inzwischen
<lb/>wieder verkauft, sie hat verarbeiten lassen oder sonst über dieselbe verfügt hat, ist
<lb/>hierbei gleichgültig.6) Will der Käufer die Waare nicht behalten, so hat er für
<lb/>deren einstweilige Aufbewahrung Sorge zu tragen, auch kann 7) er den Zustand
<lb/>der Waare durch Sachverständige, welche das Gericht auf seinen Antrag ernennt,
<lb/>untersuchen, ja die Waare, sofern siedem Verderben ausgesetzt und Gefahr auf dem
<lb/>Verzug ist, und zwar, so weit dies thunlich ist, unter Benachrichtigung des Ver- 
<lb/>käufers, 8) öffentlich oder, wenn die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat,
<lb/>auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermanglung eines sol- 
<lb/>chen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise
<lb/>verkaufen lassen. Die Untersuchung der Waare durch Sachverständige zu ver- 
<lb/>langen ist der Verkäufer ebenfalls berechtigt. Eine Frist, binnen welcher die
<lb/>Untersuchung der fehlerhaften Waare durch Sachverständige zu geschehen habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Nürnb. Prot. S. 643.


<lb/>2) Goldschmidt Zeitschrift IV. S. 438. 439, 442.


<lb/>3) Seusfert Archiv II 3 Nr. 78. VIII, Nr. 39.


<lb/>4) Nürnb. Prot. S. 652.


<lb/>5) Doch darf dabei nicht ein Betrug des Verkäufers unterlaufen fein, in welchem
<lb/>Falle die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und Anzeige ohne
<lb/>Bedeutung ist (Art. 350, Nürnb. Prot. S. 656 und S. 1384).


<lb/>3) Nürnb. Prot. S&gt; 653.


<lb/>7) Verpflichtet dazu ist er nicht (Vgl. Motive zum preuß. Entw. S. 142, Brinckmann
<lb/>a. a. O. 267). Es steht im Ermessen des Käufers, welche Beweismittel er sich sichern
<lb/>will. Koch a. a. O. S. 352.


<lb/>8) Ob der Verkäufer zu hören ist, unterliegt dem richterlichen Ermessen, Nürnb. Prot. 655.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0190.tif"
                   n="178"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0190"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde nicht angedroht/) eS wird also in jedem einzelnen Fall dem richterlichen
<lb/>Ermessen zu unterliegen haben, ob und welcher Werth einer nicht sofort aufge- 
<lb/>nommenen Expertise beizulegen ist.

<lb/>Derjenige, welcher die Expertise vornehmen läßt, hat übrigens nicht nö-
<lb/>thig, das Gericht darum anzugehen, sondern kann auch privatim sachverständige
<lb/>Personen hiermit beauftragen.2)

<lb/>d) Den Beweis, daß die Waare empfangbar war, daß sie die versprochenen
<lb/>Eigenschaften hatte, hat stets der Verkäufer zu führen2), einerlei ob derselbe
<lb/>Kläger oder Beklagter ist, einerlei ob es sich um einen Platzhandel dreht oder
<lb/>unr eine von auswärts gesandte Waare,4) da der Verkäufer darthun muß, daß
<lb/>er den Vertrag erfüllt hat. Es kann hier auch keinen Unterschied machen, ob der
<lb/>Preis für die Waare schon bezahlt worden und der als Kläger auftretende Käufer,
<lb/>indem er eine Aufhebung des Kaufvertrags oder eine Preisminderung begehrt,
<lb/>ganz oder theilweise Rückerstattung des Kaufpreises verlangt, da bei der Ver- 
<lb/>pflichtung des Käufers, daß, im Falle keine abweichende Vereinbarung vorliegt,
<lb/>die Zahlung sofort bei der Uebergabe der Waare, also die gegenseitigen Leistun- 
<lb/>gen Zug um Zug zu geschehen haben, durch jene Thatumstände die Frage der
<lb/>Beweislast unmöglich alterirt zu werden vermag, und namentlich die vorbehalt- 
<lb/>lose Annahme der Waare von Seiten des Käufers hieran nichts ändern kann?)
<lb/>Das hier zur Anwendung kommende Rechtsmittel ist auch nicht die nothwendig
<lb/>einen Jrthum voraussetzende condictio indebiti, sondern die actio redhibitoria,
<lb/>die actio quanti minoris oder auch die actio emti6). Klagt freilich der Verkäu- 
<lb/>fer auf Zahlung, der Käufer dagegen bestreitet nicht, daß die Waare wie bestellt
<lb/>oder wie vereinbart worden, geliefert worden sei, sondern behauptet vielmehr,
<lb/>daß die gelieferte Waare bestimmte näher bezeichnete Fehler habe oder daß von
<lb/>dem Verkäufer besondere Eigenschaften zugesagt worden seien, so trifft die
<lb/>Beweislast den exeipirenden Käufer.7)
</p>
               <p>

                  <lb/>') Niirnb. Prot. S. 1383.

<lb/>«) Koch a. a. O. S. 352 Nr. 31, Nürnb. Prot. S. 4736.

<lb/>*) Mo live ;. preuß. Entwurf S. 142; v. Kräwel a. a. O. S. 459 Aum. 6.

<lb/>*) Brinckmaili, a. a. O.S. 265 f., — And. Meinung ist T h ö l a. a. O. 8&gt; 85 S. 501 fg.

<lb/>8) Dresdener Conf.-Prot. zum neuen Oblig.-R. S. 468. ES kann darum auch keinen
<lb/>Unterschied machen, ob der Käufer sich im Besitz der Waare befindet oder nicht. Der Käu- 
<lb/>fer ist nicht verpflichtet, Maaren, die nicht die gesetzlichen oder vertragsmäßigen Eigen- 
<lb/>schaften besitzen, zur Disposition zu stellen, da er die Wahl hat, ob er von dem Vertrag
<lb/>abgehen oder eine Preisminderung verlangen will. Wie nun der Umstand, ob der
<lb/>Käufer sich im Besitze befindet oder nicht, von Einfluß auf die Beweislast fein soll, ist
<lb/>nicht ersichtlich und eS läßt sich dafür auch kein Rechtsgrund geltend machen. Anderer Mei»
<lb/>nung ist Brinckmann a. a. S. 268 und 269.

<lb/>•) Arndt« Pand. §. 304 Aum. 4.

<lb/>*) Treitfchke a. a. O. S.I86. Selbstverständlich ist dies ganz ebenso der Fall, wenn der
<lb/>Käufer als Kläger auftritt. UebrigeuS ist auch hier die Parteirolle keineswegs ganz ohne
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0191.tif"
                   n="179"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0191"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>A»

<lb/>ad 3. Was den Kaufpreis betrifft, so bleibt es hier in der Hauptsache bei
<lb/>den Bestimmungen des römischen Rechts, die sich in nuce zusammenfaffen in den
<lb/>drei Eigenschaften: verum, eertum, Austum. *) Es bedarf darum nur noch der
<lb/>Anführung einiger speciellen Vorschriften des A. d. H.-G.-B.:

<lb/>1) Ein Kaufvertrag ist darum nicht ungültig, wenn ein bestimmter Preis
<lb/>nicht vereinbart worden. Art. 353 des A. d. H.-G.-B. bestimmt, wie der Preis fest- 
<lb/>zustellen sei, wenn der Markt- oder Börsenpreis als Kaufpreis angegeben wor- 
<lb/>den sei und will, daß dann der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte
<lb/>der Erfüllung in Geltung gewesen, maßgebend sein soll. Dieser laufende Preis
<lb/>wird aber noch keineswegs weder durch die gedruckten Preiscourante noch durch
<lb/>die öffentlichen Preisnotirungen unumstößlich erbracht, sondern diese begrün- 
<lb/>den vielmehr nur eine Vermuthung zu Gunsten dessen, der sich auf dieselben be- 
<lb/>ruft, s) welche Vermuthung jedoch durch Gegenbeweis dahin, daß in der betreffen- 
<lb/>den Zeit Verkäufe zu andern Preisen abgeschlossen worden, entkräftet wird. Als
<lb/>laufender Preis gilt dann der hiernach zu berechnende Durchschnittspreis.* * 3)
<lb/>Aber das gleiche Verfahren muß auch dann in allen Fällen in Anwendung kom-
<lb/>nren, wo gar nichts über den Preis vereinbart worden. Hat die Waare einen
<lb/>Markt- oder Börsenpreis, so ist dieser maßgebend, hat sie keinen solchen, so hat
<lb/>der Käufer keinenfalls einen höheren Preis als dein Werthe der Waare ent-
<lb/>sprechend ist, zu zahlen,4 * 6) oder mit andern Worten den üblichen, angemessenen
<lb/>sachgemäßen Preis, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige festzustellen ist.b) -
<lb/>Dies läßt sich nicht bestreitenund entspricht durchaus der kaufmännischen bona
<lb/>fides. Damit steht auch

<lb/>2) gar nicht die Bestimmung des Art. 286 in Widerspruch, nach welcher
<lb/>wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte


<lb/>Einfluß auf die Beweislast. Wenn der Käufer eine Klage erhebt» so hat er, im Falle der beklagte
<lb/>Verkäufer längnet, daß ein Kauf zu Stande gekommen, ohne Zweifel zu erweisen, daß
<lb/>eine Vereinbarung über eine bestimmte Sache zu einem bestimmten Preise flattgefnnden-
<lb/>Wird von dem Verkäufer geläugnet, daß der Käufer erfüllt hat, so hat letzterer als Kläger, der
<lb/>einen Anspruch aus dem Kaufvertrag ableitet, entweder die Erfüllung oder je nach der
<lb/>von ihm behaupteten Vereinbarung andere Nachweise zu erbringen. Dagegen ist eS immer
<lb/>Sache des Verkäufers, darzuthuu. daß die Waare Kaufmannsgut, beziehungsweise die zuge*
<lb/>sagten Eigenschaften (daß eine Zusage stattgefunden, hat, wie schon oben im Text bemerkt, immer
<lb/>der Käufer klarzusiellen) besitzt. Dresdener Prot. S. 474 fg.

<lb/>') Ueber pretiam debet esse justum siehe Grathin Weiske RechtSlexicon Bd. 6, S. 23.


<lb/>») Vgl. Nürnb. Prot. S. 4571 fg. 4591.


<lb/>») Koch a. a. O. S. 355 Art. 42.


<lb/>4) ©rin cf mann a. a. O. S 273.


<lb/>6) v. KrLwel a. a. O. S.468, Anm. 3. Selbstverständlich ist ein unbestimmter Preis
<lb/>dann nicht vorhanden, wenn von einer verkauften Quantität der ganze Betrag des Kauf- 
<lb/>preises nach dem nach Maas, Gewicht, Zahl bestimmten Preise durch Meffen u. s. w. erst
<lb/>zu ermitteln ist. Brinckmaun a. a. O- S. 272. , ’ '


<lb/>6) Dgl. R. Koch „Kauf ohne Preisabrede" im Central-Organ N. F. Bd.I. S.22fg.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0192.tif"
                   n="180"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0192"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgeschäfte nicht angefochten werden können. Das Rechtsinstitut der laesio
<lb/>enormis, welches eine positive Satzung ohne eigentlich rechtliches Fundament
<lb/>ist'), hat offenbar eine vorausgegangene Uebereinkunft zwischen dem Verkäufer
<lb/>und dem Käufer in Betreff der Höhe des Preises im Auge, *) und kann darum
<lb/>auch nicht, da es als eine ganz singuläre Rechtsvorschrift aufgefaßt werden muß,
<lb/>analog ausgedehnt werden, und zwar um so weniger, als in den Fällen, wo die
<lb/>Preisbestimmung in das Ermessen des Verkäufers gestellt worden, nach der An- 
<lb/>schauung des römischen Rechts dieser nicht nach seiner Willkühr den Preis anzusetzen
<lb/>berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet war, jede manifesta iniquitas zu vermeiden,
<lb/>weil sonst eine richterliche Preisherabsetzung stattfinden konnte. *) Das A. d.
<lb/>H.-G.-B., das denjenigen, welcher im Vertrauen auf die Loyalitätdes Verkäufers
<lb/>keinen Preis limitirt, in angemessener Weise schützt, überläßt dagegen den An- 
<lb/>deren, welcher, sei er nun Verkäufer oder Käufer, einen bestimmten Preis stipulirt
<lb/>hat, seinem Schicksal.* * * 4) Die Protokolle zum Handelsgesetzbuch (S. 1314) geben
<lb/>zwar als den nächsten Grund für Aufnahme des Art. 286 in das Gesetzbuch die
<lb/>Erzielung einer möglichsten Gleichheit des Rechts zu erkennen, indem in den ein- 
<lb/>zelnen Partikularrechten in Betreff der ia6sio enormis die verschiedensten Rechts- 
<lb/>grundsätze sich Geltung verschafft hätten, allein trotzdem läßt sich immerhin der
<lb/>große Unterschied zwischen den beiden Fällen, wo der Preis genau vereinbart
<lb/>worden und wo nicht, unmöglich verkennen und es entspricht jedenfalls der kauf- 
<lb/>männischen Anschauung, daß die Contrahenten an den Vertrag in allen seinen
<lb/>Bestimmungen gehalten sein sollen, mögen dieselben auch für den einen oder an- 
<lb/>dern Theil noch so drückend und ungerecht sein. Der Käufer oder Verkäufer hat
<lb/>aus freiem Willen so gethan, so mag er auch die Folgen tragen. Je mehr Gründe
<lb/>das Gesetz zur Anfechtung der Verträge gewährt, um so mehr Veranlasiungen
<lb/>bietet es gleichzeitig hiermit zu Chikanen. Uebrigens wurde schon früher die
<lb/>Anwendbarkeit der Bestimmungen des römischen Rechts über laesio enormis
<lb/>auf Handelsgeschäfte bestritten.B)

<lb/>3) Wann der Kaufpreis zu zahlen ist, darüber enthält das A. d. H.-G.-B.
<lb/>keine Bestimmung. Für die verschiedenen Branchen des Waarenhandels herr- 
<lb/>schen hierüber an den einzelnen Fabrik- und Handelsplätzen die mannichfachsten
<lb/>Uesancen, oft nicht nur in Beziehung auf Kaufleute, sondern auch bei Geschäften
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Motive zum preuß. Entw. S. 108.


<lb/>*) Vgl. die Gesetzstellen o. 2u. c. 8 de resc. vend. 4, 44.


<lb/>8) Nach den Grundsätzen deS arbitrium boni viri. Vgl. V an g er ow Pand. Bd. III. §
<lb/>632, Anm. 1. sub 2. 6. And. Meinung Thöla. a. O. §■ 64. S. 403. Siehe dagegen
<lb/>Arndts a. a. O. S. 483, Anm. 3.


<lb/>4) Es müssen dann die gewöhnlichen civilrechtlichen Bestimmungen über Anfechtung der
<lb/>Verträge wegen JrrihumS oder Betrugs im konkreten Falle zum Schutze des Lädirten aus- 
<lb/>reichend erscheinen. Motive z. preuß. Entw. a. a. O.

<lb/>*) Brinckmann a. a. O. S. 275.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0193.tif"
                   n="181"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0193"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>mit Privatleuten. Wo dergleichen Platzüsancen fehlen, hat in Ermangelung
<lb/>einer vertragsmäßigen Zahlungsfrist der Käufer den Kaufpreis sofort zu erlegen
<lb/>d. h. Zug um Zug.

<lb/>4) Bleibt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Rückstände, sei
<lb/>es nun daß derselbe sofort zu entrichten war oder die Zahlungsfrist verstrichen
<lb/>ist, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen und zwar 6 Prozent
<lb/>(Art. 287). Bei Kaufleuten untereinander bedarf es hierbei in ihren beidersei- 
<lb/>tigen Handelsgeschäften nicht der Mahnung, sondern das Recht Zinsen zu ver- 
<lb/>langen, tritt mit dem Tage der Fälligkeit der Forderung ein (Art 239), selbst- 
<lb/>verständlich, darf sich jedoch der Gläubiger nicht in mora accipiendi befinden. ’)
<lb/>Ist jedoch der eine Contrahent kein Kaufmann, so kann er gleichwohl, wenn der
<lb/>andere ein solcher ist und von seiner Seite ein Handelsgeschäft vorliegt, Ver- 
<lb/>zugszinsen verlangen, sobald der Käufer mit Zahlung des Kaufpreises säumig
<lb/>ist, doch hat in solchem Falle der Verkäufer dieses Recht nicht sofort mit dem Tage
<lb/>der Fälligkeit der Forderung, sondern es muß hierzu noch eine Mahnung von
<lb/>seiner Seite hinzutreten (Art. 288). *) Als eine solche Mahnung soll indessen die
<lb/>Uebersendung einer Rechnung für sich allein nicht gelten können,* 2 3) wohl aber
<lb/>muß die wiederholte Sendung einer Rechnung (laut übergebener Rechnung) als
<lb/>eine Mahnung im Sinne des A. d. H.-G.-B. angesehen werden, desgleichen
<lb/>die Uebersendung einer Mahnung oder einer quittirten Rechnung.4)

<lb/>5) Der Käufer hat den Kaufpreis sofort oder wenn ihm eine Frist gewährt
<lb/>ist, innerhalb derselben zu entrichten. Ist jedoch ein bestimmter Zahlungstag
<lb/>vereinbart worden,! so hat er genau an diesem und an keinem andern Zahlung zu
<lb/>leisten. Will er früher zahlen, so kann er dies, sofern der Zahlungstag nur zu
<lb/>seinen Gunsten hinausgesetzt worden,5) allerdings thun, aber ein Interusurium
<lb/>(Disconto) darf sich darum der vor dem Verfalltag zahlende Käufer ohne Ein- 
<lb/>willigung des Verkäufers dennoch nicht in Abzug bringen, es müßten ihn dann
<lb/>Uebereinkunft oder Handelsgebrauch hierzu ermächtigen (Art. 334).

<lb/>6) Rach dem gemeinen Rechte ist es theilweise streitig, an welchem Orte zu
<lb/>erfüllen sei, also auch die Zahlung zu geschehen habe, für den Fall hierüber keine
<lb/>bestimmte Vereinbarung vorliegt, und ebenso finden sich in den modernen Gesetz- 
<lb/>gebungen hierüber abweichende Bestimmungen.3) Das A. d. H.-G.-B. hat
<lb/>nun im Art. 325 bestimmt, daß, sobald nicht aus der Natur des Geschäfts oder


<lb/>t)Nürnb. Prot. S. 1316.


<lb/>2) Der Art. 288 will jedoch, daß sofern das Civilrecht die Zinsenforderung von einem
<lb/>frühem Tage als dem der Mahnung zuläßt, dies auch für Handelsgeschäfte maßgebend
<lb/>bleiben soll.


<lb/>8) Art. 41 deS österr. Entwurfs.


<lb/>4) Bgl. Dresdener Prot. z. Obligat.-R. S. 887.

<lb/>b) Für den gegentheiligen Fall ist ihm dies nicht zu gestatten, namentlich nicht, wenn
<lb/>er dadurch den Verkäufer belästigen oder benachtheiligen würde.


<lb/>8) Bgl.1 Motive zum preuß. Entw. S. 125 u. 126.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0194.tif"
                   n="182"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0194"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>der Absicht der Contrahenten ein anderes hervorgehe, der Schuldner verpflichtet
<lb/>sei, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu über- 
<lb/>machen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine
<lb/>Handelsniederlassung oder in deren Ermanglung seinen Wohnort hatte. Hat
<lb/>der Gläubiger inzwischen seinen Wohnort verändert, so kann er unstreitig zwar
<lb/>verlangen, daß ihm der Käufer den Kaufpreis an seinem neuen Wohnort ein- 
<lb/>sende, aber er kann dann nicht mehr beanspruchen, daß dies auf Gefahr und
<lb/>Kosten des Käufers geschehe, vielmehr geht dann die Uebersendung auf seine ei- 
<lb/>gene d. h. des Verkäufers Gefahr und Kosten. Der letztere kann jedoch in
<lb/>seinem frühem Wohnort einen Bevollmächtigten bestellen, wo es dann bei dem
<lb/>frühem Rechtsverhältnisse sein Bewenden behält?) Wohnen beide Contrahenten
<lb/>an demselben Orte, so hat die Uebersendung in das Haus, Comptoir u. dgl. des
<lb/>Verkäufers zu geschehen.2)

<lb/>7) Der Art. 352 des A. d.H.-G.-B. enthält die weitere Bestimmung, daß,
<lb/>wenn der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen sei, nur das Netto- 
<lb/>gewicht und nicht die Verpackung (Taragewicht) maaßgebend sei. Von besonderer
<lb/>Verabredung abgesehen sei jedoch hier stets der Handelsgebrauch am Orte der
<lb/>Uebergabe d. h. am Erfüllungsort zu berücksichtigen. Lediglich der Handelsge- 
<lb/>brauch sei darin zu befolgen, ob das Taragewicht durch Wiegen der Verpackung
<lb/>oder leeren Gefäßen für sich oder nach einem Procentsatze des Bruttogewichts zu
<lb/>ermitteln sei, ebenso ob in dieser Weise eine Vergütung für .schadhafte oder un- 
<lb/>brauchbare Theile (Refactie) gefordert werden könne. * *)

<lb/>§. 5.

<lb/>Die einzelnen Ärte» des Handelskaufs.

<lb/>Das A. d. H.-G.-B. spricht in den Art. 339 bis 341 nur ganz kurz von
<lb/>dem Kaufe auf Ansicht oder Probe, von dem Kaufe nach Probe oder Muster und
<lb/>von dem Kaufe zur Probe. Da indessen die übrigen Arten des Handelskaufs,
<lb/>wie die verschiedenen Modifikationen des Lieferungsgeschäfts, der Hoffnungs- 
<lb/>kauf 4) einerseits ein tieferes Eingehen erfordern würden, als der uns zu Ge- 
<lb/>bote stehende Raum zuläßt, andere Arten aber wie z. B. der Kauf in Bausch und
<lb/>Bogen irgend erwähnenswerthe Abweichungen nicht darbieten/) so beschränken
<lb/>wir uns auf die von dem Handelsgesetzbuch besonders hervorgehobenen ein- 
<lb/>zelnen Arten des Handelskaufs.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Koch a. a. O. S. 332, Sinnt. 136.
<lb/>s) Nürnb. Prot. S. 583.

<lb/>8) Motive zum preuß. Entw. S. 144.


<lb/>*) Bgl. Brinckmann a. a. O. S. 363 bis 367.
<lb/>5) Brinckmann a. a. O. S. 367.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0195.tif"
                   n="183"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0195"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Der Kauf auf Besicht oder Probe. *)

<lb/>Der Art. 339 des A. d. H.-G.-B. entscheidet mehrere Controversen des ge- 
<lb/>meinen Rechts:

<lb/>1) Es war zunächst bestritten, ob der Kauf auf Besicht oder Probe als
<lb/>ein Vertrag zu betrachten sei, dem eine suspensive oder als ein solcher, dem
<lb/>eine resolutive Bedingung beigefügt worden.?) Das A. d. H.-G.-B. ent- 
<lb/>scheidet dafür, daß im Zweifel die zugefügte Bedingung als eine suspensive zu
<lb/>gelten habe?) Selbstverständlich steht es indessen ganz im Belieben derCon-
<lb/>trahenten, ob sie die Bedingung als eine resolutive beizufügen vorziehen?) Ob
<lb/>die Waare dem Käufer bereits übergeben worden ist, macht hierbei keinen Unter- 
<lb/>schied/) sobald nur feststeht, daß dieselbe nicht aus andern Gründen oder zu an- 
<lb/>dern Zwecken als zur Besichtigung oder zur Probe übergeben worden sei.* * 3 4 * 6) In- 
<lb/>dessen bestimmt das A. d. H.-G.-B. für diesen Fall, daß sobald der Käufer sich nach
<lb/>Ablauf der verabredeten oder ortsüblichen Frist oder auf Aufforderung des Ver- 
<lb/>käufers nicht erklärt, die Waare für von Jenem genehmigt gelten soll. Daß
<lb/>trotzdem die beigefügte Bedingung als eine suspensive angesehen werden soll,7 8)
<lb/>ist von Erheblichkeit für den Zeitpunkt der Uebergang der Gefahr.

<lb/>2) Nach dem gemeinen Rechte war es ferner zweifelhaft, ob es ganz in dem
<lb/>Belieben des Käufers stehe, ob er die Waare genehmigen wolle, oder ob seine
<lb/>Mißbilligung sich auf gerechte Ursachen stützen müsse?) Das A.d. H.-G.-B. folgt
<lb/>der ersten Ansicht und bestimmt, ohne weiter zu unterscheiden, daß der Käufer vor
<lb/>seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden sei, daß es aber ganz in seiner
<lb/>Willkühr stehe, ob er genehmigen wolle oder nicht9); daß er namentlich auch aus
<lb/>andern Gründen, als weil ihm die Qualität der Waare nicht convenire zurück-
<lb/>treten könne.") Die Genehmigung der Waare braucht indessen nicht ausdrück- 
<lb/>lich zu erfolgen, sondern kann auch aus schlüssigen Thalsachen gefolgert werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Kauf auf Probe oder Besicht besagen beide ganz dasselbe, da auch bei dem Kaufe
<lb/>auf Besicht dem Käufer mehr als ein bloßes Besehen der Waare gestattet ist. In keinem
<lb/>Falle wenigstens besteht, wie P uch ta (Pand. §. 360) und Brinckmann (a. a. O. §.84 u. 85)
<lb/>wollen, ein rechtlicher Unterschied zwischen beiden Kaufarten. Bgl. G o ldschmid t in seiner
<lb/>Zeitschr. Bd. 1. €5.432; Motive zum preuß. Entw. S. 134, v. Kräwel a. a. O. S. 434.


<lb/>*) Vgl. Go ldschmid t ebendas. S. 71 u. 78, oder auch mit Hinzufüguug eines pactum
<lb/>displicentiae, ebendas. S. 113.


<lb/>3) So auch das allg. preuß. Landr. I, 11. §. 333, Code civil Art. 1588.


<lb/>4) v. Kräwel a. a. O. S. 430.


<lb/>°) Heise und Cropp Abh. I, S. 195 nehmen für diesen Fall an, daß die Bedingung
<lb/>eine resolutive sei.


<lb/>°) Nürnb. Prot. S. 614 und 1389.


<lb/>’) Nürnb. Prot. S. 611.


<lb/>8) Goldschmidt a. a. O. S. 87.


<lb/>') Nürnb. Prot. S. 1368.

<lb/>*&lt;&gt;) Seuffert Archiv. Bd. 10 Nr. 40.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0196.tif"
                   n="184"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0196"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat z. B. der Käufer einen größer« Theil der Waare, als zur Prüfung erforder- 
<lb/>lich gewesen, verbraucht, so kann ihm eine nachträgliche Ablehnung nicht mehr
<lb/>gestattet werden.')

<lb/>3) Der Verkäufer dagegen erscheint gebunden, *) doch nur so lange bis der
<lb/>Käufer sich erklärt hat. Eine Frist, binnen welcher dies zu geschehen hat, hat das
<lb/>A. d. H.-G.-B. zwar nicht festgesetzt, sondern in dieser Beziehung auf Vereinbarung
<lb/>oder Ortsgebrauch verwiesen. Wo beides fehlt, bleibt der Verkäufer weder in
<lb/>aeternum gebunden, noch hat er nöthig den Richter um Ansetzung einer Frist an- 
<lb/>zurufen, sondern wenn der Käufer eine den Umständen angemessene Frist (modi-
<lb/>cum tempus) ohne Erklärung hat verstreichen lassen, so ist jener befugt, ihn zur
<lb/>Erklärung autzufordern. Diese hat sofort (nicht umgehend)* * 3) zu erfolgen,
<lb/>indem sonst der Verkäufer nicht länger gebunden bleibt.

<lb/>4) Das A. d. H.-G.-B. geht nicht so weit wie andere Gesetzbücher (z. B. das
<lb/>spanische H.-G.-B. Art. 361,der würtemb. Entwurf Art. 331 und der eoäe civil
<lb/>art. 1587), welche auch ohne besondere Vereinbarung für gewisse Handelsartikel,
<lb/>oder sofem nicht über eine besondere im Handel allgemein bekannte Qualität oder
<lb/>über eine den Contrahenten vorliegende Waare abgeschlossen worden, stets einen
<lb/>Kauf auf Probe oder Besicht subintelligirt wissen wollen. Das A. d. H.-G.-B.
<lb/>verlangt ausdrückliche Vereinbarung, andernfalls Handelsgut von mittlerer Art
<lb/>und Güte zu liefern ist (Art. 335).4)

<lb/>5) Was die Beweislast betrifft, so kommt es vor Allem auf die Partei- 
<lb/>rolle an:

<lb/>a) Klagt der Käufer auf Lieferung, so hat er zu erweisen, daß er die Waare
<lb/>rechtzeitig gebilligt, da bei der Suspensiv-Qualität der Besichts- oder Probebe- 
<lb/>dingung solches einen nothwendigen Bestandtheil seines Klaggrundes bildet.
<lb/>Klagt der Käufer dagegen auf Rückgabe des vorausbezahlten Kaufpreises, so hat
<lb/>der Verkäufer seine Einrede der rechtzeitigen Billigung durch den Käufer dar-
<lb/>zuthun.

<lb/>d) Klagt der Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises, so hat derselbe nach- 
<lb/>zuweisen, daß der Käufer die Waare rechtzeitig gebilligt habe; klagt der Verkäufer
<lb/>dagegen auf Rückgabe, so hat der Käufer die Einrede der rechtzeitigen Billigung
<lb/>darzuthun.fi)

<lb/>II. Der Kauf nach Probe oder Muster.

<lb/>1) Ein Kauf nach Probe oder Muster ist ein unbedingter Kauf, jedoch unter
<lb/>der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Koch a. a. O. S. 341 Anm. 6.


<lb/>*) Motive zum preuß. Entw. S. 135; v. Kräwel a. a. O. S.'43l.


<lb/>8) Nürnb. Prot. S. 1370.


<lb/>4) Motive zum preuß. Entw. S. 135.

<lb/>») Goldschmidt a. a. O. S. 127; v. Holzschuh er Handb. III. S. 681.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0197.tif"
                   n="185"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0197"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>Muster gemäß sei (Art. 340). Der Verkäufer ist verpflichtet seinem äietum et pro- 
<lb/>missum nachzukommen, der Abschluß des Kaufes ist ein ganz unbedingter und es ist
<lb/>einerlei, obeine bestimmte Partie, ein spoeios oder obinFWorsverkauft worden ist?)

<lb/>2) Ob die Probe besonders zu bezahlen ist, ob der Käufer sich dieselbe muß
<lb/>in Anrechnung bringen lassen oder ob dieselbe gar nicht in Betracht zu kommen
<lb/>hat, hängt von den Umständen, namentlich von der Quantität der Probe ab. In
<lb/>der Regel ist die Probe so unbedeutend, daß dieselbe bei der Ablieferung der
<lb/>Waare und Zahlung des Kaufpreises nicht weiter berücksichtigt wird.* 2)

<lb/>3) Ist die Waare nicht probemäßig, so hat der Käufer die Wahl, ob er die
<lb/>Waare zur Disposition stellen und probemäßige Waare verlangen, oder ob er
<lb/>auf Redhibition des Vertrages oder Minderung des Preises bestehen will. Dabei
<lb/>muß es ihm unbenommen bleiben, noch außerdem seine Schadensersatzan- 
<lb/>sprüche geltend zu machen.3 4) Auch wenn nach Probe verkauft worden, hat der
<lb/>Käufer die Waare alsbald zu untersuchen und wenn er sie nicht probemäßig be-'
<lb/>funden, dem Verkäufer alsbald hiervon Anzeige zu machen, widrigenfalls die Waare
<lb/>für genehmigt erachtet wird (Art. 346 des A. d. H.-G.-B.).

<lb/>4) Die Beweislast in Betreff der Probemäßigkeit der Waare trifft in der
<lb/>Regel den Verkäufer und zwar ohne Unterschied, ob die Probe, wie dies gewöhn- 
<lb/>lich geschieht, dem Käufer übergeben worden ist, oder nichts) Läugnet der Ver- 
<lb/>käufer die Identität der Probe oder daß dieselbe unverändert sei, so muß er sich
<lb/>mit der eidlichen Versicherung des Käufers, daß sie identisch und (oder) unver- 
<lb/>ändert sei begnügen, 5) doch muß es dem Verkäufer unverwehrt sein, seinerseits
<lb/>den Beweis des Gegentheils zu übernehmen. Ob die Probe offen oder versiegelt
<lb/>übergeben worden ist, kann hierbei von keinem Einfluß auf die Beweislast sein.6 7)
<lb/>Kann die Probe nicht vorgelegt werden oder befindet sich dieselbe in einem zur
<lb/>Prüfung der Probemäßigkeit untauglichen Zustande, wozu auch eine allzugroße
<lb/>Verringerung zu zählen ist/) so trifft jedenfalls den Käufer die Beweislast der
<lb/>Nichtprobemäßigkeit, wenn er den Verlust oder die Veränderung der Probe ver- 
<lb/>schuldet hat,8) und daß der Käufer den Verlust oder die Veränderung ver- 
<lb/>schuldet hat, dafür streitet so lange die Vermuthung, bis der Käufer das Gegen-
<lb/>theil darthut.9) Ist dem Käufer keine Schuld zur Last zu legen in Beziehung auf


<lb/>Th öl a. a. O. S. 440 Note 2.


<lb/>-&gt;) Nürnb. Prot. S. 1370.


<lb/>s) Vgl. Thöl a. a. O. tz. 83 und außerdem unten §. 9.


<lb/>4) Motive zum preuß. Entw. S. 136; Nürnb. Prot. S. 615—617.


<lb/>») Heise und Cropp, Abh. I. S. 218-220; Thöl a. a. O. S. 441.


<lb/>«) Golds chmidt, Zeitschr. f. d. ges. Handelsr.VII. S. 517 u. 518 A. M. K och a. a.
<lb/>O. S. 342 Anm. 7; Vgl. Urtheil des Handelsgerichts zu Hamburg vom 21. Nov. 1862
<lb/>i« (sr.) Central-Organ Bd. II. S. 31.


<lb/>7) Koch a. a. O.; Central-Organ a. a. O.


<lb/>b) Heise u. Cropp a. a. O. S. 213; Motive z. pr. Entw. S. 136.


<lb/>d) Motive S. 137. A. M. Koch a. a. O., der dem Käufer einen nach Analogie des
<lb/>Editionseides zu formulirenden Eid auferlegt wissen will.

<lb/>Central-Organ. N. F. I. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0198.tif"
                   n="186"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0198"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>den Verlust oder die Veränderung der Probe, so muß auch den Verkäufer die Be- 
<lb/>weislast der Probemäßigkeit treffen;') denn daß der Verkäufer den Beweis zu
<lb/>liefern hat, ist die natürliche Folge seiner Stellung als Verkäufer, dem Käufer
<lb/>liegt nicht mehr ob als mit größter Sorgfalt die Probe aufzubewahren. Ist
<lb/>der Käufer dieser seiner Verpflichtung nachgekommen und hat trotzdem sich ein
<lb/>von ihm nicht verschuldeter casus mit derselben zugetragen, so kann dieser ca- 
<lb/>sus nicht die Folge haben, daß ihm nunmehr die Erbringung eines Beweises
<lb/>obliegt, den zu führen von Anfang an Sache seines Gegners war. * *)

<lb/>in. Der Kauf zur Probe.

<lb/>Der Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Beweg- 
<lb/>grundes (Art. 341). Der Zusatz „zur Probe" ist für die juristische Beurtheilung
<lb/>vollkommen gleichgültig.3) Es kommen hier überall die gewöhnlichen Grundsätze
<lb/>des Kaufvertrags in Anwendung, namentlich auch in Beziehung auf den Ueber-
<lb/>gang des Eigenthums und der Gefahr.4)

<lb/>§. 6.

<lb/>Die Erfüllung.

<lb/>Was die Erfüllung betrifft, so hat das A. d. H.-G.-B. verschiedene Con-
<lb/>troversen zur Entscheidung gebracht.

<lb/>1) Darüber, was von dem Verkäufer in Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu
<lb/>leisten ist, vergl. vor Allem oben §. 3 unter c, und von dem Käufer in Beziehung
<lb/>auf den Kaufpreis siehe oben §. 4.

<lb/>2) Den Ort anlangend, wo zu erfüllen ist/) so war es nach dem gemeinen
<lb/>Recht (vgl. Savignp, Oblig.-R.I. S.513, Glück Com. IV. S. 422) streitig, ob
<lb/>an dem Orte der Klaganstellung oder an dem Wohnorte des Schuldners zu er- 
<lb/>füllen sei und auch die neueren Gesetzgebungen enthalten von einander abwei- 
<lb/>chende Bestimmungen (vergl. Allg. preuß. Landr. 1,16 §. 27 und 1.5 §. 248 fg.
<lb/>11 ß. 769 fg., desgl. coäe civil art. 1247)*). Das A. d. H.-G.-B. bestimmt
<lb/>nun in den Art. 324 und 342, daß wenn ein besonderer Erfüllungsort nicht ver- 
<lb/>tragsmäßig vorgesehen worden,* der Ort dafür gelten müsse, welcher nach der
<lb/>Natur des Geschäfts oder der Absicht der Eontrahenten sich als solcher erkennen
<lb/>laffe. Wo es an diesen Voraussetzungen fehle, habe der Verpflichtete da zu er- 
<lb/>füllen, wo er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder
<lb/>in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Soll jedoch eine bestimmte Sache
<lb/>übergeben werden, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Koch a. a. O.

<lb/>•) A. M. Wilda im Rechtslexikon VI S. 49.
<lb/>b) Motive zum Preuß. Entw. S. 137.


<lb/>*) Brinckmann a. a. O. S. 353.

<lb/>6) In Beziehung auf den Kaufpreis siehe oben ß. 4 Nro. 6.

<lb/>®) Siehe ferner Motive zum preuß. Entw. S. 126, Nürnb. Prot. S. 584.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0199.tif"
                   n="187"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0199"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>Contrahenten an einem andern Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem
<lb/>Ort.') Wohnen beide Contrahenten an demselben Orte, so ist diese Bestimmung
<lb/>ebenso von dem engern Wohnort (Comptoir, Wohnung) zu verstehen. *)

<lb/>Vorstehende Bestimmung des Handelsgesetzbuchs bezieht sich aber nur auf
<lb/>die eigentlichen Handelsgeschäfte, und nicht z. B. auf die Verhältnisse der Han- 
<lb/>delsgesellschafter zu einander.* * 3 4)

<lb/>3) Ist die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht
<lb/>bestimmt, so will der Art. 326, daß die Erfüllung zu jeder Zeit soll gefordert und
<lb/>geleistet werden können, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handels- 
<lb/>gebrauche etwas Anderes anzunehmen sei. Selbstverständlich kann jedoch Er- 
<lb/>füllung nur gegen Gewährung der Gegenleistung gefordert werden, es müßte
<lb/>denn der Vertrag anders bestimmen. *)'

<lb/>4) Die Art. 327 bis 333 des A. d. H.-G.-B. enthalten noch weitere Bestim- 
<lb/>mungen, wie die Bezeichnungen „Herbst, Frühling, Mitte Monat", die Fristen
<lb/>nach Tagen, Wochen, Monaten zu verstehen seien, wie zu verfahren, wenn der
<lb/>Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt,
<lb/>ferner daß (abweichend vom gemeinen Civilrecht, Motive z. pr. Entw. S. 127)
<lb/>die Erfüllung während der gewöhnlichen Geschäftszeit zu leisten und anzunehmen
<lb/>sei, endlich daß, wenn die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlich- 
<lb/>keit verlängert worden, die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der
<lb/>alten Frist beginne.

<lb/>Zu diesen Artikeln ist nun folgendes zu bemerken:

<lb/>a) Bei den in den Art. 329 und 330 erwähnten Feiertagen ist zu subintel-
<lb/>ligiren „Allgemeine Feiertage am Erfüllungsort."5 6)

<lb/>b) Bei den. Art. 328 bis 330 ist zu unterscheiden, ob die Erfüllung binnen
<lb/>einer gewissen Frist oder nach Ablauf einer bestimmten Frist geschehen soll.
<lb/>Im ersten Fall hat, wenn der letzte Tag ein Feiertag ist, die Erfüllung vorher
<lb/>stattzufinden und wird demnach die Frist um einen Tag verkürzt, während im
<lb/>zweiten Fall, wenn der letzte Tag ein Feiertag ist, die Erfüllung auch am nächst- 
<lb/>folgenden Tage noch eine rechtzeitige ist, mithin die Frist um einen Tag verlän- 
<lb/>gert wird.0)

<lb/>c) Der Art. 333 ist nicht nur auf vertragsmäßige, sondern auch auf gesetz- 
<lb/>liche oder handelsübliche Fristen anwendbar.T)

<lb/>d) Ist im Fall des Art. 333 die neue Frist nicht für einen bestimmten Zeit- 
<lb/>raum gewährt worden, so ist keineswegs anzunehmen, daß die gleiche Frist wie


<lb/>0 Siehe dagegen Brinckmann a. a. O. S. 288 Anm. 6.


<lb/>2) Nürnb. Prot. S. 584.


<lb/>b) v. Kräwel a. a. O. S. 440 Anm. 1.


<lb/>4) Motive zum preuß. Entw. S. 426.


<lb/>b) Nürnb. Prot. S. 1366.


<lb/>6) Nürnb. Prot. S. 585.

<lb/>0 v. Kräwel a. a. O. S. 418. Anm. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>13*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0200.tif"
                   n="188"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0200"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>die erste verstattet sein soll, vielmehr nur, daß die Frist jetzt unbestimmt sei und
<lb/>die Forderung demnach zu jeder Zeit gellend gemacht werden kann.')

<lb/>5) Der Art. 351 des A. d. H.-G.-B. bestimmt, daß der Verkäufer, sofern nicht
<lb/>Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes festsetzt, die Kosten der Ueber-
<lb/>gabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die Kosten der
<lb/>Abnahme zu tragen habe, denn die Uebergabe ist Sache des Verkäufers, die Ab- 
<lb/>nahme Sache des Käufers, weßhalb auch Jenen die Kosten der Verpackung (Em- 
<lb/>ballage), insofern sie behufs der Versendung aufgewendet worden, treffen^). Ob
<lb/>indessen Gefäße und Verpackung dem Käufer ohne Ersatz gehören, ist stets nach
<lb/>Handelsgebrauch und zwar nach der Usance des Orts der Uebergabe (Erfüllung)
<lb/>zu bemessen.* * 3) Doch kann dem Verkäufer nicht gestattet sein, namentlich bei dem
<lb/>Engrosverkaufe nicht, die Maare umzupacken oder ungepackt abzuliefern.4 *)
<lb/>Vielmehr ist der Verkäufer verpflichtet, überhaupt bei der Versendung wie ein
<lb/>ordentlicher Kaufmann zu verfahren, die Verpackung ordnungsmäßig vorzuneh- 
<lb/>men, bei der Wahl der Transportgelegenheit, der Zeit des Transports u. s. w.
<lb/>auf die Natur der Maare Rücksicht zu nehmen und dgl.6) Ebenso ist es denn auch
<lb/>einleuchtend, daß im Zweifel der Verkäufer die Kosten des Transports der Maare
<lb/>an den Ort der Uebergabe zu tragen hat. 6)

<lb/>6) Bleibt die Maare noch eine Zeit lang in dem Gewahrsam des Verkäufers,
<lb/>so unterschied das gemeine Handelsrecht (vgl. T h ö l a. a. O. §. 77 bis 81), ob
<lb/>tradirt worden oder nicht, ob für Rechnung des Käufers nach besonderer Verein- 
<lb/>barung die Maare lagere oder nicht, und legte danach dem Verkäufer die Zahlung
<lb/>bald für einen höhern bald für einen geringeren Grad von diligentia und custo- 
<lb/>dia auf. Das A. d. H.-G.-B. dagegen bestimmt im Art. 343 ganz allgemein,
<lb/>daß so lange der Käufer mit der Empfangnahme der Maare nicht im Ver- 
<lb/>züge ist, der Verkäufer verpflichtet sei, dieselbe mit der Sorgfalt eines ordent- 
<lb/>lichen Geschäftsmannes7) aufzubewahren. Ist der Käufer mit der Empfang- 
<lb/>nahme in Verzug, dann haftet der Verkäufer nur noch für Arglist und grobe
<lb/>Fahrlässigkeit (vergl. noch unten §. 10). Selbstverständlich kann jedoch durch be- 
<lb/>sondere Übereinkunft die Haftbarkeit des Verkäufers erhöht werden, auch ist
<lb/>wohl zu unterscheiden, ob in Beziehung auf die Aufbewahrung von Seiten des
<lb/>Verkäufers ein depositum, commodatum oder Miethverhältniß vorliegt.8)


<lb/>») Nürnb. Prot. S. 586.


<lb/>8) Motive z. pr. Entw. S. 143.


<lb/>s) Nürnb. Prot. S. 1393.


<lb/>«) Glück Tomm. S. 99, Ooäo civil Art. 1615; Treitschke a. a. O. S. 131.


<lb/>») v. Kräwel im Archiv s. deutsch. Wechsele. VIII. S. 429.


<lb/>°) Th öl a. a. O. S. 463, Wildaim Rechtslexikon VI S. 52.


<lb/>7) Geschäftsmannes heißt es in Art. 343 und nicht Kaufmannes, was wegen der
<lb/>Nicht-Kaufleute, Producenten, beliebt wurde, wonach also die Sorgfalt eines donns
<lb/>xatsr familias zu prästiren ist. Nürnb. Prot. S. 5078.


<lb/>») Nürnb. Prot. S. 624.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0201.tif"
                   n="189"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0201"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Heber die verschiedenen Arten und Weisen, die Waare dem Käufer aus- 
<lb/>zuliefern und den Besitz zu übertragen mittelst Extraditionsscheins, Connoffe-
<lb/>mente, durch Bezeichnung der Waare u. s. w. enthält das A.d.H.-G.-B. keine be- 
<lb/>sonderen Bestimmungen (vgl. hierüber Treitschke a. a. O. S. 133 bis 139,
<lb/>T h ö l a. a. O. §. 79 uttb 80).

<lb/>§. 7.

<lb/>Unmöglichkeit der Leistung. * *)

<lb/>Der Satz impossibilium nulla est obligatio wird im A. d. H.-G.-B. weiter
<lb/>nicht berührt. Es haben demnach die Bestimmungen des gemeinen Rechts hier
<lb/>vor wie nach Geltung:

<lb/>1) Ist also eine Sache zum Gegenstände des Kaufes gemacht unter der
<lb/>stillschweigenden Voraussetzung, daß sie wirklich vorhanden ist, die Sache aber
<lb/>existirt zur Zeit des Verkaufs nicht, (einerlei ob sie vorher existirt hat, aber vor
<lb/>dem Verkaufsabschlusse untergegangen ist, oder noch gar nicht vorhanden ge- 
<lb/>wesen war) so ist der Verkauf nichtig.') Es ist dabei gleichgültig, ob beide
<lb/>Contrahenten diesen Umstand kannten oder nicht. Hatte jedoch nur ein Con- 
<lb/>trahent von demselben Kenntniß, so ist er nach den Grundsätzen des dolus dem
<lb/>anderen Theile zum Schadensersatz verpflichtet:

<lb/>a) War der Verkäufer mit der Unmöglichkeit der Leistung bekannt (oder
<lb/>befand er sich in einem nicht zu entschuldigenden Jrrthum), so ist er doch nur
<lb/>in dem Falle zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich der Käufer selbst in einem
<lb/>entschuldbaren Jrrthum über die Unmöglichkeit der Leistung befunden hat. I

<lb/>b) Kannte der Käufer die Unmöglichkeit der Leistung, so kann er, wenn
<lb/>dem Verkäufer diese Unmöglichkeit unbekannt war, wegen dolus oder culpa
<lb/>lata schadensersatzpflichtig werden. Der Käufer, welcher unter solchen Verhält- 
<lb/>nissen den Kaufpreis zahlte, kann ihn nicht zurückfordern. Doch kann nicht be- 
<lb/>hauptet werden, daß der Käufer in solchem Falle ohne Weiteres zur Zahlung
<lb/>des Kaufpreises verpflichtet sei.s)

<lb/>2. Ist ein Theil des Gegenstandes vor Abschluß des Vertrags un-
<lb/>tergegangen, so ist zu unterscheiden, ob der größeres oder der geringere
<lb/>Theil untergegangen ist. Im ersten Falle hat der Käufer die Wahl zwischen
<lb/>Rücktritt von dem Vertrage und zwischen Anerkennung desselben, im zweiten
<lb/>Falle wird der Vertrag in der Regel aufrecht erhallen bleiben müssen, es sei
<lb/>denn, daß der Käufer in Folge des theilweisen Untergangs kein Interesse mehr


<lb/>*) Siehe auch unten §. 8. Nr. 6 und 7.

<lb/>*) Grath im Rechtslexikon VI S. 18. Etwas anderes ist es, wenn die Sache existirt,
<lb/>aber ihre Leistung aus objektiven Gründen nicht möglich ist; indessen ist auch dann der
<lb/>Vertrag nichtig. Doch darf das Hinderniß, welches etwa der Leistung entgegensteht, nicht
<lb/>ein ganz vorübergehendes sein. Mommsen, Beitr. I. S. 145.

<lb/>8) Mommsen a. a. O. I S. 136.


<lb/>*) Mommsen a. a. O. I. S. 133. A. M. Richelmann, Einst, desJrrthumSauf
<lb/>Verträge S. 85.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0202.tif"
                   n="190"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0202"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>an der Leistung habe, daß dieselbe nunmehr für ihn werthlos wäre.') Einen
<lb/>Entschädigungsanspruch hat in diesem Falle jedoch der Käufer nur, wenn der
<lb/>Verkäufer bei Abschluß des Vertrags wußte, daß er nur theilweise würde erfüllen
<lb/>können. Hier hat der Käufer nicht nur Anspruch auf dasjenige, dessen Leistung
<lb/>möglich ist, sondern er kann auch zugleich sein Interesse wegen Nichterfüllung des
<lb/>Kontrakts geltend machen. Hat der Käufer dagegen allein Kunde von dem theil-
<lb/>weisen Untergang gehabt, so ist der Vertrag bindend und der Käufer muß den
<lb/>ganzen Kaufpreis zahlen. Hatten endlich beide Kontrahenten von dem theilwei-
<lb/>sen Untergang Kenntniß, so ist die Obligation ihrem ganzen Umfange nach
<lb/>unwirksam?)

<lb/>3. Diese Grundsätze kommen in der Regel nur bei dem Verkaufe einer spe-
<lb/>6i68 in Anwendung, da, sobald dem genus nach verkauft worden, das Prinzip
<lb/>genus non perit sich geltend macht. Insofern jedoch unter gewissen Umständen
<lb/>der Käufer auch bei dem genus die Gefahr des Untergangs zu tragen hat, muß
<lb/>dies auch in Beziehung auf die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Leistung
<lb/>Rücksicht finden. Vgl. §. 8 unter Nr. 7.

<lb/>§. 8.

<lb/>Uebergang -er Gefahr.

<lb/>1. Das A. d. H.-G.-B. bestimmt im Art. 344, daß wenn die Maare an einen
<lb/>andern Ort zu übersenden ist und der Käufer über die Art der Uebersendung
<lb/>nichts angegeben habe, der Verkäufer für beauftragt gelte, mit der Sorgfalt eines
<lb/>ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbeson- 
<lb/>dere auch die Person zu bestimmen, durch welche der Transport der Maare be- 
<lb/>sorgt oder ausgeführt werden soll.

<lb/>2. Uebergibt nun der Verkäufer an den Spediteur oder Frachtführer oder
<lb/>die sonst zum Transport bestimmte Person die Maare, so ist zwar damit keines- 
<lb/>wegs die Tradition als vollzogen zu betrachten und das Eigenthum geht mit der
<lb/>Uebergabe an eine nach Maßgabe des Art. 344 von dem Verkäufer ausgewählte
<lb/>Person noch nicht auf den Käufer über,') jedoch trägt von dem Augenblick der
<lb/>Uebergabe an jene Person der Käufer die Gefahr, von welcher die Maare betrof- 
<lb/>fen wird (Art. 345 Abs. 1). * *) Hat indessen der Käufer eine besondere Anwei- 
<lb/>sung in Betreff der Art und Meise der Uebersendung ertheilt, und ist der Verkäu- 
<lb/>fer ohne dringende Veranlassung') davon abgewichen, so ist dieser für den daraus
<lb/>entstandenen Schaden verantwortlich. Der entstandene Schaden muß aber auch in
<lb/>der That lediglich die Folge des eigenmächtigen Verfahrens des Verkäufers und


<lb/>*) Analog den Wirkungen in Folge der morn des Schuldners. Siehe unten §. 10.


<lb/>*) Mommsen a. a. O. I S. 166 fg.

<lb/>») Nürnb. Prot. S. 1378 bis 1380.

<lb/>4) Dies wurde auch schon vor Einführung des A. d. H.-G.-B. anerkannt. Senf-
<lb/>fert, Archiv II Nr. 168, IV Nr. 91.|

<lb/>®) Eine dringende Veranlassung ist z. B. darin zu finden, daß der aufgegebene
<lb/>Fuhrmann abgereist war, Nürnb. Prot. S. 639.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0203.tif"
                   n="191"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0203"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht ein solcher sein, der sich auch ohne dasselbe ereignet haben würde.') Der
<lb/>Verkäufer trägt im angegebenen Falle keineswegs ganz unbedingt die Gefahr der
<lb/>Versendung. *)

<lb/>3. Hat indessen der Verkäufer vertragsmäßig an einen bestimmten Drt zu
<lb/>liefern, so daß dieser Ort als Erfüllungsort anzusehen ist, so hat er auch die Ge- 
<lb/>fahr für den Transport dahin zu tragen. Indessen ist lediglich daraus, daß der
<lb/>Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen
<lb/>hat, noch nicht zu folgern, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für dm
<lb/>Erfüllungsort gelten müsse. Bei Entscheidung der Frage, wer die Gefahr des
<lb/>Transports von einem Orte zu einem anderen zu tragen habe, kommt immer
<lb/>zuerst in Betracht: welcher Ort hat in Gemäßheit der im Art. 324 angegebenen
<lb/>Kennzeichen für den Erfüllungsort zu gelten? Der Verkäufer hat am Erfüllungs- 
<lb/>ort zu erfüllen, der Transport nach diesem geht auf seine Gefahr; sendet er hin- 
<lb/>gegen in ausdrücklichem oder stillschweigendem Auftrag des Käufers an einen
<lb/>Ort, der nicht als Erfüllungsort zu betrachten ist, so geht der Transport auf
<lb/>Gefahr des Käufers.3)

<lb/>4) Durch Vertrag kann selbstverständlich ein früherer oder späterer Ueber-
<lb/>gang der Gefahr vereinbart werden. Die Verschiebung des Zeitpunkts des Ue-
<lb/>bergangs der Gefahr kann aber auch die selbstverständliche Folge einer Neben-
<lb/>beredung sein: z. B. der Verkäufer läßt an dem gekauften Gegenstände eine
<lb/>Aenderung vornehmen, ohne welche der Käufer den Gegenstand nicht gekauft
<lb/>haben würde. In einem solchen Falle geht die Gefahr erst später auf den Käufer
<lb/>über, gerade wie bei dem bedingten Kaufe. Z

<lb/>5) Aus dem Art. 345 Abs. 3 geht indessen hervor, daß keineswegs, wo
<lb/>es an einer speziellen Uebereinkunft gebricht, die Gefahr stets erst mit der Ueber-
<lb/>gabe der Waare an die zur Besorgung des Transports bestimmte Person auf
<lb/>den Käufer übergehen soll, vielmehr stellt sich der Uebergang der Gefahr zu
<lb/>dieser Zeit im Zweifel als der äußerste Zeitpunkt dar. Da wo das Civilrecht
<lb/>die Gefahr zu einer frühern Zeit übergehen läßt, will das A. d. H.-G.-B. hieran
<lb/>nichts ändern. Es kann demnach sowohl nach dem französischen als nach dem gemei- 
<lb/>nen Rechte nicht zweifelhaft sein, daß wenn es sich um den Kauf einer sxoeiss
<lb/>handelt, die Gefahr in der Regel schon mit dem Kaufabschlüsse auf den Käufer
<lb/>übergeht. Anders verhält es sich bei Käufen nach Maß, Zahl und Gewicht,

<lb/>J) Nürnb. Prot. S. 640.

<lb/>«) Koch a. a. O. S. 348. Anm. 15.

<lb/>-) Nürnb. Prot. S. 1387.

<lb/>4) Pardessus I. c. II p. 24. Anders dagegen, wenn sich z. B. der Verkäufer den
<lb/>Gebrauch der verkauften Gegenstände noch bis zu einem bestimmten Tage ausbedungen
<lb/>und dieselben während dieser Zeit oa8u (z. B. durch Brand) bei dem Verkäufer unter- 
<lb/>gingen. Hier trifft der easn8 den Käufer, der von der Zahlung des Kaufpreises nicht li»
<lb/>berirt wird. Seuffert, Archiv I Nr. 42. Auf dem Gebiete des Handelrechts dürften in.
<lb/>dessen Nebenberedungen der letztem Art höchst seltene Ausnahmen bilden.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0204.tif"
                   n="192"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0204"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>deren Gegenstand erst durch die Ausscheidung, Abmessung u. s. w. seine indivi- 
<lb/>duelle Bestimmtheit erhält. ^) Hier ist es nur zweifelhaft, wann diese Aus- 
<lb/>scheidung als eine solche, daß sie die Gefahr auf den Käufer überträgt, zu be- 
<lb/>trachten ist. Daß diese Jndividualisirung des Kaufobjekts durch die Uebergabe
<lb/>an den Spediteur, Fuhrmann u. s. w. erfolgt ist, und damit der Uebergang der
<lb/>Gefahr auf den Käufer beginnt, war schon vor der Einführung des A. d. H.-
<lb/>G.-B. Ansicht von vielen Handelsrechtlehrern.3) Ob jedoch auch ohne solche
<lb/>Uebergabe durch Ausscheidung von den übrigen Waarenvorräthen, durch Heraus- 
<lb/>nahme aus dem Magazin oder durch besondere Bezeichnung (namentlich der
<lb/>Art, daß die ausgeschiedene Waare für ein wiedererkennbares individualisirtes
<lb/>Objekt gelten kann) die dem genus nach verkaufte Waare zu einer species sich
<lb/>gestalten läßt, von welcher der Käufer die Gefahr zu übernehmen hat oder o^ zu
<lb/>dieser Jndividualisirung des genus in eine species mit dem Gefahrübergang
<lb/>auf den Käufer die Mitwirkung des Letzteren oder zum wenigsten doch die Benach- 
<lb/>richtigung desselben von der bewirkten Ausscheidung nöthig sei, darüber gehen die
<lb/>Ansichten auseinander.s) In derRegel wird nun, in dem Falle wo die Waare nicht
<lb/>zum Transport übergeben worden, auch ein Uebergang der Gefahr auf den
<lb/>Käufer nicht eintreten können, da selbst eine Mittheilung der vorgenommenen
<lb/>Ausscheidung an den Käufer den von dem Verkäufer einseitig vorgenommenen
<lb/>Akt ohne besondere Genehmigung des Käufers nicht zu einem diesen verpflich- 
<lb/>tenden machen kann. Dieser Ansicht folgen unzweifelhaft auch die Motive zum
<lb/>Pr. Entw. des A. d. H.-G.-B. (S. 140). Uebrigens lassen sich recht wohl Aus- 
<lb/>nahmefälle denken, die dann dem richterlichen Ermessen unterliegen.

<lb/>6) War nun eine species verkauft worden, so wird zufolge der sofort bei
<lb/>dem Kaufabschlüsse auf den Käufer übergehenden Gefahr

<lb/>a) bei nachher eintretendem easuellen Untergang der Sache und daraus
<lb/>folgender Unmöglichkeit der Leistung der Verkäufer nicht nur von der Leistung
<lb/>befreit, sondern so angesehen, als ob er seinerseits erfüllt habe. Derselbe kann
<lb/>demnach nicht nur Erstattung der Jmpensen, welche er etwa auf die Sache ver- 
<lb/>wendet hat, sondern auch die Gegenleistung, das pretium, von dem Käufer ver- 
<lb/>langen. 4) Ganz gleich wie bei dem völligen Untergang der Sache verhält es sich
<lb/>im Falle der Verschlechterung derselben.5)

<lb/>b) War der Verkauf ein suspensiv bedingter z. B. ein Kauf auf Besicht
<lb/>oder Probe, so trifft den Käufer zwar ein vor Eintritt der Bedingung stattfin-
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Code civil Art. 1583 und 1585; v. Vangerow , Pand. 3. Aufl. III S. 217, 409 fg.
<lb/>2) Vgl. Treitschkea. a. O. S. 192, Th öl a. a. O. §. 74, Pardessus l. c. II. p.
<lb/>7. A. M. Brinckmann a. a. O. S. 293, welcher verlangt, daß fcn Käufer von dieser
<lb/>Sehergabe in Kenntniß gesetzt worden sei.

<lb/>*) Vgl. Pardessus l. c., Thöl a. a. O. S. 458.

<lb/>0 Mommsen a. a. O. I. S. 331.
<lb/>b) Mommsen a. a. O. I. S. 332.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0205.tif"
                   n="193"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0205"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>dender völliger Untergang der Sache nicht,') wohl aber jede Verschlechterung
<lb/>derselben.")

<lb/>7. War ein genus verkauft worden, so kann eigentlich von einer Unmöglich- 
<lb/>keit der Leistung nicht die Rede sein (genus non perit). Der Käufer trägt also
<lb/>auch nicht den casuellen Untergang oder die Verschlechterung, hier ist nur daran zu
<lb/>erinnern, daß sobald ein völlig bestimmtes und abgegränztes Object verkauft
<lb/>worden, z. B. eine ganze Heerde, ein ganzes Faß Wein, ein ganzer Kornhaufen
<lb/>und hierfür ein Preis in Bausch und Bogen (per aversionem) festgesetzt
<lb/>worden, es sich alsdann nicht mehr unr ein genus, sondern um ein species
<lb/>handelt, hier also auch nicht der Verkäufer, sondern der Käufer die Gefahr
<lb/>trägt.3)

<lb/>Die Dresdener Protokolle zum Obligationen-Rechte S. 603 enthalten die
<lb/>richtige Bemerkung: „Im Grunde gilt der römische Satz , daß der Käufer
<lb/>perlecta emtione das periculum übernehme ohne Unterschied, ob das Kauf- 
<lb/>object in einer species oder einem genus besteht. Die Natur des Kaufobjects
<lb/>ist nur bei Beantwortung der Frage von Einfluß, wann die emtio perfecta
<lb/>sei? Eine perfecta emtio ist, wenn Sachen verkauft werden, quae numero,
<lb/>pondere vel mensura constant, erst vorhanden, wenn diese Sachen zugemessen,
<lb/>zugezählt oder zugewogen worden sind."

<lb/>8. Hat der Verkäufer den Untergang oder die Verschlechterung verschuldet, so
<lb/>ist er schon nach allgemeinen Rechtsregeln dem Käufer zum Schadensersatz ver- 
<lb/>pflichtet. Befindet sich der Verkäufer mit der Tradition in Verzug, so trägt
<lb/>er den casus4) (siehe übrigens unten §. 10 Nr. 1 und 4). Ist dagegen der Käufer
<lb/>im Verzug mit der Empfangnahme, so haftet jener nur noch für dolus und
<lb/>culpa lata.

<lb/>Die Lehre des römischen Rechts, nach welchem der Schuldner durch casuellen
<lb/>Untergang der geschuldeten Sache von seiner Leistung befreit wird, und trotz- 
<lb/>dem den Anspruch auf die Gegenleistung behält, soll durch die Art. 276 und 277
<lb/>Dresdener Entwurfs des Obligationev-Rechtes abgeändert werden. Hiernach
<lb/>wird durch den casuellen Untergang zwar der Schuldner von seiner Verbindlich-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Dies geht so weit, daß wenn z. B. der Verkäufer dem Käufer Maaren, welche
<lb/>mit der Bedingung der Besichtigung gekauft worden, zugesendet hat, für den Fall der
<lb/>Nichtgenehmigung auch die Rücksendung auf Gefahr des Verkäufer- geht (vorausgesetzt
<lb/>natürlich, daß dem Käufer bei der Wahl des Spediteurs, Fuhrmanns, der Beförderungs- 
<lb/>weise kein Verschulden trifft). Seuffert, Archiv III. Nr. 46.

<lb/>2) v.Vangerow a. a. O. III. 8. 635. v. Holzschuher a. a. O. III. S. 252.
<lb/>Grath a. a. O. S. 27. Arndts a. a. O. 8- 302. Anm. 2. Theilweise A. M. ist
<lb/>Mommsen a. a. O. I. S. 338.

<lb/>3) c. 2. de peric. 6t commod. 4, 48. v. Vangerow a. a. O., Arndts a. a. O.
<lb/>v. Madai, Mora S. 280. Th öl a. a. O. 8- 75, Note 5. A. M. Mommsen a. a. L).
<lb/>I. S. 362 u. Brinckmann S. 291.

<lb/>*) Thöl a. a. O. S. 461.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0206.tif"
                   n="194"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0206"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>keit befreit, aber es fällt zugleich auch sein Anspruch auf die Gegenleistung weg,
<lb/>ja er muß sogar, wenn er diese bereits empfangen hat, sie wieder zurückgeben. Der
<lb/>Satz des römischen Rechts, daß die durch Zufall unmöglich gewordene Leistung
<lb/>als für von dem Schuldner geschehen gelten soll, ist eine bloße Fiktion, welche
<lb/>jedes inneren Grundes entbehrt. (Dresdener Prot. S. 601.) Bei theilweisem
<lb/>Untergang oder Verschlechterung der Sache muß sich der Schuldner einen Preis- 
<lb/>abzug gefallen lassen oder auch nach Umständen (wenn anzunehmen ist, daß der
<lb/>Kontrahent den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn ihm bereits bei
<lb/>Eingehung desselben bekannt gewesen wäre, daß die Leistung nicht vollständig,
<lb/>oder nicht in der vorausgesetzten Beschaffenheit erfolgen würde) es dulden, daß
<lb/>der andere Theil von dem Vertrage wieder abgeht und dieser aufgehoben wird.
<lb/>Halber Schuldner die Nichterfüllung verschuldet, so muß er Schadensersatz leisten
<lb/>Art. 270 des Dresd. Entw.), hat aber der Gläubiger dieselbe verschuldet, so
<lb/>gilt der Vertrag von Seiten des Schuldners als erfüllt und bleibt diesem sein An- 
<lb/>spruch auf die Gegenleistung (Art. 280 des Dresd. Entw.).

<lb/>Z.9.

<lb/>Gewähr der Mängel.

<lb/>Im §. 3 unter c. und d. ist schon besprochen worden, wie sich der Käufer
<lb/>zu verhalten habe, wenn er sich seine Rechte an den Verkäufer wegen nicht em- 
<lb/>pfangbarer Waare d. h. solcher Waare, welcher entweder ausdriicklich oder still- 
<lb/>schweigend versprochene Eigenschaften (so auch bei nach Probe oder Muster ge- 
<lb/>kauften Maaren) mangeln oder welcher die gesetzlichen Erfordernisse fehlen, wah- 
<lb/>ren will. Der Käufer ist dann namentlich verpflichtet, die Waare zu untersuchen,
<lb/>und die Mangelhaftigkeit derselben sofort nachMntdeckung der Mängel dem Ver- 
<lb/>käufer zur Anzeige zu bringen. Endlich wurde auch oben bereits hervorgehoben,
<lb/>wen in den einzelnen Füllen die Beweislast trifft.

<lb/>Wir können alfo auf das bereits oben Gesagte verweisen, und haben hier
<lb/>nur hervorzuheben, daß erst dann, wenn der Käufer allen jenen Obliegenheiten
<lb/>pünktlich nachgekommen und streng nach den Vorschriften der Art. 347 und 348
<lb/>des A. d. H.-G.-B. verfahren ist, er für befugt erklärt werden kann, denVerkäufer
<lb/>wegen der Mängel der Waare klagend in Anspruch zu nehmen. Unter dieser Ein- 
<lb/>schränkung aber sind auch jetzt noch die Grundsätze des gemeinen Rechts maß- 
<lb/>gebend :

<lb/>1. Es ist gleichgültig, ob der Verkäufer das Dasein verborgener Fehler oder
<lb/>die Nichtexistenz der zugesagten Eigenschaften gekannt hat oder nicht ft, und ob
<lb/>der Verkäufer hierbei ganz frei von aller Verschuldung ist oder nicht ft. Indessen

<lb/>ft Arndt» a. a. O. §. 304, Seuffert, Pand. II. §. 265.
<lb/>ft Keller in Sell's Jahrb. III. S. 93, 117, 130. Seuffert Archiv II. Nr.
<lb/>23. Vgl. auch Dresd. Prot. S. 755. A. M. Mommfen a.a. O. I. S. 209. Busch
<lb/>im civ. Archiv XXVI. S. 243 fg. Die Partikularrechte enthalten zum Theil abweichende
<lb/>Bestimmungen. Bgl. Heise und Cropp a. a. O. I. Nr. 11.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0207.tif"
                   n="195"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0207"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>darf der Käufer die Mängel nicht gekannt haben oder es darf die Sachlage nicht
<lb/>eine solche sein, daß fingirt wird, der Käufer habe die Waare genehmigt, be- 
<lb/>ziehungsweise auf seine Einwendungen in Betreff der Mängel verzichtet (vgl.
<lb/>oben Z. 3. e.). Daß aber der Käufer die Mängel gekannt habe, beziehungsweise
<lb/>daß diese Kenntniß der Mängel bei ihm angenommen wird, dafür spricht um so
<lb/>mehr die Vermuthung, wenn der Käufer Sachkenner sein sollte (). Hat sich in- 
<lb/>dessen in Beziehung auf die verheimlichten Mängel oder die zugesagten Eigen- 
<lb/>schaften der Waare der Verkäufer einen Betrug zu Schulden kommen lasten, so
<lb/>hat dies die weitern Wirkungen, einmal die gemeinrechtliche, daß ihm auch das
<lb/>pactum de non praestanda evictione wegen der Mängel nicht zu statten kommt,
<lb/>vorausgesetzt nur, daß dem Käufer die Mängel unbekannt waren l) 2 * * *), und dann,
<lb/>daßwederdie kurzen Verjährungsfristendes A. d. H.-G.-B. für die Klagewegen Ge- 
<lb/>währ der Mängel dem Verkäufer von Nutzen sind, noch überhaupt die desfall-
<lb/>sigen Ansprüche des Käufers an die Voraussetzungen des Art. 347 gebunden er- 
<lb/>scheinen (Art. 358).8)

<lb/>2. Gemeinrechtlich haftet der Verkäufer nur für Mängel, welche bei
<lb/>Eingehung des Vertrags schon erweislich vorhanden waren/) nach dem A.
<lb/>d. H.-G.-B. jedoch, nach welchem die Waare für von dem Käufer ge- 
<lb/>nehmigt gilt, wenn dieser die sofortige Anzeige Unterlasten hat, kann es da- 
<lb/>gegen keinem Zweifel unterliegen, daß der Verkäufer für alle Mängel haf- 
<lb/>tet, welche bei der Ablieferung der Waare an den Käufer sich zeigen, und
<lb/>muß der Verkäufer in der Regel den Beweis der untadelhaften Beschaffen- 
<lb/>heit der Waare bei der Absendung übernehmen. 6) Sollte indessen die Waare
<lb/>äußerlich beschädigt ankommen, und sollten sich die bei der Ankunft Vorge- 
<lb/>fundenen Mängel als Folgen dieser Beschädigung darstellen, so hat der Ver- 
<lb/>käufer für derartige Mängel nicht zu haften.e)

<lb/>3. Gerneinrechtlich hat der Verkäufer diejenigen Mängel oder Fehler
<lb/>nicht zu vertreten, welche den Gebrauch der Sache nicht hindern oder den
<lb/>Werth derselben nur in ganz unbedeutendem Maße vermindern.7) Läßt
<lb/>sich der Mangel beseitigen, so darf dies doch nicht mit großer Mühe, Zeit- 
<lb/>verlust oder gar Kosten für den Käufer verbunden sein, widrigenfalls der
<lb/>Verkäufer solche Mängel zu tragen hat?) Das A. d. H.-G.-B. hat hierin nichts
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Dresdener Entwurf des Obl.-R. Art. 177.


<lb/>*) Grath a. a. O. S. 28.


<lb/>9) Siehe auch noch Nürnb. Prot. S. 658 u. 660.


<lb/>4) fr. 16 u. 54. De aed. edict. 21, 1; fr. 4. de probat. 22, 3; c. 3 de aed.


<lb/>act. 4, 58.


<lb/>s) v. Kr äw et im Archiv f. deutsch. Wechselr. VIII. S. 427; Koch ebenda IX. S. 173.


<lb/>*) v. Kräwel dar A. d. H.-G.-B. S. 454.


<lb/>7) Grath a. a. O. S. 28. Seuffert, Pand. II. S. 83.
<lb/>o) Seuffert, Archiv V. Nr. 119.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0208.tif"
                   n="196"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0208"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 196
</p>
               <p>

                  <lb/>geändert. Es wird daher stets dem richterlichen, wenn nöthig auf Gutach- 
<lb/>ten von Sachverständigen gestützten, Ermessen unterliegen, ob Handelsgut
<lb/>mittlerer Art und Güte gewährt worden oder ob die behaupteten Mängel
<lb/>solche sind, daß die versprochenen besonderen Eigenschaften (dioturn et pro- 
<lb/>missum) als nicht vorhanden zu betrachten sind. Uebrigens braucht es sich
<lb/>der Käufer nicht gefallen zu lasten, daß ihm an Stelle des einmal
<lb/>Geleisteten ein anderer fehlerfreier Gegenstand substituirt wird?) Hat der
<lb/>Verkäufer dagegen bestimmte, besondere Eigenschaften zugesagt oder
<lb/>das Nichtvorhandensein von Mängeln ausdrücklich zugesichert, so haftet er,
<lb/>einerlei, ob er die Haftung noch expressim übernommen oder nicht, * 2) für
<lb/>seine Zusagen und unterliegt der Verbindlichkeit der Gewährleistung, selbst
<lb/>wenn die zugesagten besonderen Eigenschaften anscheinend noch so unerheb- 
<lb/>licher Art sein sollten.3 4)

<lb/>4. Gemeinrechtlich, und daran ändert das A. d. H.-G.-B. nichts, hat der
<lb/>Käufer nun die Wahl, ob er wegen der Vorgefundenen Mängel eine Klage
<lb/>auf Preisminderung (mittelst der aotio quanti minoris oder auch der actio
<lb/>emti) erheben oder aber mittelst der aotio redhibitoria Aufhebung des Ver- 
<lb/>trags verlangen will. Wegen verschiedener Mängel kann mehrmalige Preis- 
<lb/>minderung verlangt, die Redhibition natürlich nur einmal. Bei dem Ver- 
<lb/>langen bedeutender Preisminderung kann auch der Richter sogleich auf Red- 
<lb/>hibition erkennen?)

<lb/>Dagegen ist die gemeinrechtliche Verjährungsfrist für die Minderungs- 
<lb/>und Wandel- (Redhibitions-) Klage von einem Jahre und resp. 6 Monaten,
<lb/>laufend als tempora utilia vom Tage wo der Käufer von dem betreffenden
<lb/>Mangel Kenntniß erhalten hat, durch das A. d. H.-G.-B. Art. 349 für beide
<lb/>Arten von Klagen auf nur 6 Monate bestimmt worden und zwar in der
<lb/>Weise, daß diese Verjährungsfrist von dem Tage der Ablieferung der Waare
<lb/>an den Käufer (nicht vom Tage der geschehenen Uebergabe, Tradition,
<lb/>im juristischen Sinne)5) an zu laufen beginnt.

<lb/>Der Art. 349 enthält in dem Abs. 4 und 5 noch die weitere Bestim- 
<lb/>mung, daß an den befondern Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche
<lb/>für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt ist,
<lb/>hierdurch nichts geändert werden soll;3) und den selbstverständlichen Satz daß


<lb/>Gold schmidt, Zeitschrift Y. S. 255. Dresdener Entw. de» Obl.-R. Art. 184.


<lb/>s) Dresdener Entw. des Obl.-R. Art. 176.


<lb/>b) Goldschmidt Zeitschrift IV. S.413.


<lb/>4) Treitschke a. a. O. S. 231. Seuffert, Pand. II. S. 85. Vgl. auch Gold- 
<lb/>schmidt, Zeitschr. IY. S. 449. Zufolge der Grundsätze unseres Prozeßrechts wird jedoch
<lb/>der Richter auf Redhibition nicht ohne Antrag einer Prozeßpartei erkennen können.


<lb/>°) Koch, A. d. H.-G.-B. Seite 353. Anm. 34.

<lb/>®) Man hatte hier besonders die Verjährungsvorschriften für den Viehhandel in den
<lb/>einzelnen Partikulargesetzgebungen im Auge. Nürnb. Prot. S. 662,
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0209.tif"
                   n="197"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0209"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn vertragsmäßig die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder län- 
<lb/>gere Frist festgesetzt sei, es hierbei sein Bewenden haben sollte.

<lb/>5. Die Vorschriften des römischen Edikts beziehen sich nur auf Veräuße- 
<lb/>rungen von individuell bestimmten Sachen (species). *) Sind Sachen der Gat- 
<lb/>tung nach Gegenstand des Vertrags, so kann der Käufer bei mangelhafter Liefe- 
<lb/>rung die versuchte Erfüllung zurückweisen und die Lieferung empfangbarer Sa- 
<lb/>chen verlangen.") Indessen ist auch in diesem Falle die Anwendung der
<lb/>Grundsätze des Edikts nicht ausgeschloffen, namentlich wenn es sich um später
<lb/>entdeckte Mängel handelt, da durch den Empfang resp. durch die Genehmigung
<lb/>der zugesendeten, dem genus nach gekauften Waare diese zur species geworden
<lb/>für den mit ihr erfüllten Kauf.3) Also auch hier muß der Käufer die Wahl
<lb/>zwischen Redhibition und Preisminderung haben.4)

<lb/>6. Das Recht des Käufers auf Redhibition und Preisminderung wird,
<lb/>sobald nur einmal der Anspruch an sich begründet war,6) weder durch den Ver- 
<lb/>lust oder Untergang3) der Sache nach durch die Disposition^) über dieselbe auf- 
<lb/>gehoben. Im letzteren Falle muß freilich vorausgesetzt werden, daß in der
<lb/>Verfügung über die Sache den speciellen Umständen nach und nach den Grund- 
<lb/>sätzen über stillschweigende Willenserklärung nicht eine Handlung zu befinden
<lb/>ist, die eine andere Annahme nicht zuläßt, als daß sich der Käufer der ihm zu- 
<lb/>stehenden Ansprüche dadurch habe begeben wollen?) Im Uebrigen kann eine
<lb/>durch den Käufer bewirkte Umänderung oder auch eine Verschlechterung der
<lb/>Sache diesen zwar zu einer Entschädigung an den Verkäufer verpflichten, seines
<lb/>Anspruches auf Redhibition hingegen kann er dadurch nicht verlustig gehen.

<lb/>«)^hö l a. a. O. §. 83.

<lb/>2) Seuffert, Pand. II. S. 88. Die Zurückweisung kann auch eine theilweise sein,
<lb/>wobei es jedoch natürlich dem Käufer freisteht, bei Dingen, die ohne Verminderung ihres
<lb/>WertheS sich trennen lassen, das Ganze oder nur die fehlerhaften Stücke zu redhibiren.
<lb/>Vgl. Art. 359 des A. d. H.-G.-B. Treitschk e a. a. O. S. 235. Fick im Archiv für
<lb/>deusch. W.-R. VIII. S. 99». 100, S. 131 fg. Goldschmidt in seiner Zeitschrift III.
<lb/>S. 301 und 305. Aber auch das Interesse des Verkäufer- darf durch eine solche
<lb/>Trennung der fehlerfreien von den fehlerhaften Stücken nicht verletzt werden. Dresdener
<lb/>Entw. des Obl.-R. Art. 180. Vgl. Central-Organ N. F. Bd. I. S. 74.

<lb/>9) Brinckmann a. a. O. S. 306 u. 307.

<lb/>4) Thöl a. a. O. §.83. Wilda im,'Rechtslexikon VI. S.56. Goldschmidt Zeit- 
<lb/>schrift III. S. 301. Seuffert, Archiv VIII. Nr. 128, XIV. Nr. 126. A. M. Brinck-
<lb/>mann a. a. O. S. 304.

<lb/>8) Arndts a. a. O. §. 304 fg.

<lb/>°) Goldschmidt, Zeitschr. IV. S. 447. Doch darf selbstverständlich der Verlust oder
<lb/>Untergang nicht durch Verschulden des Käufers stattgefunden haben (Art. 187 d. DreSd.
<lb/>Entw. f. d. Obl.-R., der freilich auch die Redhibition im Falle der Disposition oder
<lb/>bleibender Umgestaltung verbieten will).

<lb/>7) Thöl a. a. O. §. 83, Note 18. Seuffert, Archiv III. Nr.27u. 28, V. Nr. 269.

<lb/>8) Vgl. über diese Frage: Voigtel, „Rechte und Pflichten des Käufers einer nicht
<lb/>empfangbaren Waare" im (früheren) Central-Organ, Bd. III. S. 51 fg.; ferner die
<lb/>gerichtlichen Entscheidungen (fr.) Central-Organ, Bd. III. S. 48 und 58.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0210.tif"
                   n="198"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0210"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Aber nicht nur Preisminderung oder Redhibition, sondern auch den
<lb/>Ersatz alles Schadens (Inorum cessans mit inbegriffen, Art. 283 des A. d. H.-
<lb/>G.-B.), der dem Käufer durch den Verkauf einer mit Mängeln behafteten Sache
<lb/>zugefügt worden ist,') kann dieser beanspruchen, und zwar einerlei, ob der Ver- 
<lb/>käufer die mangelhafte Beschaffenheit der Waare kannte -ober nicht. *) Indessen
<lb/>kann nicht neben der Redhibition auch noch Schadensersatz beansprucht werden/)
<lb/>vielmehr schließt jene wie die Preisminderung so auch den Schadensersatz
<lb/>aus?) Eine Ausnahme findet jedoch statt, sobald der Verkäufer besondere Eigen- 
<lb/>schaften zugesagt, also ein dictum et promissum vorliegt, in welchem Falle
<lb/>neben der Redhibition auch noch Schadensersatz verlangt werden kann.*) Alles
<lb/>das findet jedoch nur Anwendung für den Fall, daß eine species verkauft wor- 
<lb/>den ist. War den: genus nach verkauft worden und kontraktswidrige Waare
<lb/>zu liefern versucht, aber diese Waare sofort zu rück gewiesen worden, so
<lb/>hat gar keine Erfüllung stattgefunden und die Zurückweisung darf durchaus
<lb/>nicht mit der Redhibition verwechselt werden. In diesem Falle wird durch die
<lb/>Zurückweisung der Anspruch auf Schadensersatz keineswegs ausgeschlossen") (vgl.
<lb/>übrigens auch oben Nr. 5).

<lb/>8. Das A. d. H.-G.-B. spricht in dem Art. 347 fg. immer nur von
<lb/>Maaren, welche von einem andern Orte übersendet worden sind. Dadurch ist
<lb/>aber gemeinrechtlich ein ganz analoges Verfahren für den Platzhandel nicht
<lb/>ausgeschlossen. Es läßt sich keineswegs behaupten, daß die Verbindlichkeit für
<lb/>die Gewähr wegen Mängel aufhöre mit dem Augenblick, wo die Waare die
<lb/>Wage des Verkäufers passirt habe u. dgl., vielmehr haftet bei dem Platzhandel
<lb/>der Verkäufer für verborgene Fehler ganz gerade so, wie bei von auswärts über- 
<lb/>sandten Maaren?)

<lb/>9. Ziel der actio quanti minoris ist, wie schon der Name ergibt, ledig- 
<lb/>lich die Herabsetzung des Kaufpreises und daneben noch der Ersatz des mittel- 
<lb/>baren Verlustes?) Ziel der Redhibitionsklage dagegen ist Zurückversetzung
<lb/>beider Theile in den früheren Stand. Der Käufer muß die Sache mit allem
<lb/>Zubehör und Früchten^) herausgeben und haftet für jedes sowohl eigene, als von

<lb/>~~~») Thöl a. a. O. S. 490.

<lb/>s) A. M. Seuffert, Pand. II. S. 89, Note 22.

<lb/>*) Vgl. indessen unten Nr. 9.

<lb/>*) Goldschmidt in seiner Zeitschr. III. S. 304. A. M. Fick a. a. O.

<lb/>6) Seuffert, Archiv IV. Nr. 25.

<lb/>«) Thöl a. a. O. S. 491

<lb/>7) Seuffert, Pand. II. S. 90. Vgl. auch Thöl a. a. O. §. 84 u. Nürnb. Prot.
<lb/>S. 657. Ortsgebräuche schließen indessen ein gegentheiliges Resultat nicht aus. Nürnb. Prot.
<lb/>S. 651 u. 4584.

<lb/>8) Grath a. a. O. S. 30.

<lb/>d) Nach dem Dresdener Entw. eines Allg. Obl.-R. Art. 186 (und Prot. S. 627)
<lb/>sollen auch die durch die Schuld des Käufers nicht gezogenen Früchte (kructus percipiendi)
<lb/>in Betracht kommen.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0211.tif"
                   n="199"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0211"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>Seilen seiner Leute unterlaufene Versehen, er muß die Sache von allen Lasten,
<lb/>mit denen er sie beschwert hat (z. B. Pfandrecht), befreien;') der Verkäufer muß
<lb/>dagegen den Kaufpreis mit Zinsen zurückgeben, die von dem Käufer auf die
<lb/>Sache gemachten nothwendigen und nützlichen Verwendungen erstatten, sowie
<lb/>endlich alle dem Käufer durch den ftaglichen Kauf verursachten Kosten und den
<lb/>zugefügten wirklichen unmittelbaren Schaden (damnum emergens) ersetzen, von
<lb/>welchem Schadensersatz sich jedoch der Verkäufer durch Verzicht auf die Zurück- 
<lb/>gabe der Sache befreien kann"), was für den Fall der Redhibitionsklage auch
<lb/>auf dem Gebiete des Handelsrechts für zulässig zu erklären ist.

<lb/>10. Was die Beweislast betrifft, so haben wir auf §. 3 oben unter ä.
<lb/>zu verweisen. Wir wiederholen, daß wenn der Käufer mit einer Redhi-
<lb/>bitions- oder Minderungsklage auftritt, den Verkäufer die Beweislast trifft
<lb/>daß die Waare Kaufmannsgut von mittlerer Art und Güte, der Käufer
<lb/>dagegen die behaupteten speziellen Fehler darthun muß. Will jedoch der
<lb/>Verkäufer darum von allen Ansprüchen des Käufers befreit sein, sei es weil
<lb/>die Mängel zu offensichtlich waren, sei es weil der Käufer dieselben gekannt
<lb/>oder weil er nicht sofort nach Empfang der Waare beziehungsweise nach
<lb/>Wahrnehmung der Mängel dem Verkäufer die Aryeige gemacht habe (Art.
<lb/>347 des A. d. H.-G.-B.), so trifft in Beziehung auf die beiden ersten Punkte
<lb/>als eigentliche Einreden zwar den Verkäufer die Beweislast"), in Beziehung
<lb/>auf den letzten Punkt jedoch den Käufer, da es nach Vorschrift des A. d. H.-G.-B.
<lb/>ein nothwendiges Fundament seiner Klage bildet, daß er rechtzeitig dem
<lb/>Verkäufer von der Mangelhaftigkeit der Waare Anzeige gemacht hat, widri- 
<lb/>genfalls er als die Waare genehmigend angesehen werden soll. Hieran
<lb/>kann es auch nichts ändern, wenn der Käufer seine Redhibitions- oder
<lb/>Minderungsansprüche als Einreden Vorbringen sollte, da der vorerwähnte
<lb/>Thatumstand dann die Grundlage der Einreden bilden würde. Die frag- 
<lb/>lichen Einreden sind übrigens nach Art. 349, Abs. 3 des A. d. H.-G.-B. nicht
<lb/>an die sechsmonatliche Verjährungsfrist gebunden* * * 4), doch ist, um sich die- 
<lb/>selben zu erhalten, gleicher Weise erforderlich, daß der Käufer dem Verkäu- 
<lb/>fer von der Mangelhaftigkeit der Waare sofort Anzeige gemacht hat.

<lb/>§. 10.

<lb/>Verzug der Leistungen.

<lb/>Das A. d. H.-G.-B. macht einen wesentlichen Unterschied, ob einer
<lb/>der Contrahenten sich bei einem gewöhnlichen Tags- oder auch bei einem
</p>
               <p>

                  <lb/>') Dies hat zufolge der Bestimmung des Art. 306 de» A. d. H.-G.-B. für da»
<lb/>Handelsrecht wenig praktischen Werth.


<lb/>a) Grath a. a. O. S. 29. Seuffert, Pand. II. S. 86 u. 87.


<lb/>°) Vgl. auch Art. 177 des Dresdener Entw. des Obl.-R.


<lb/>4) Gemeinrechtlich war die» streitig. Holzschuher a.a.O.III. S.331. Seuffert,
<lb/>Pand. II. S. 87, Note 15.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0212.tif"
                   n="200"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0212"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Lieferungskaufe ohne fest bestimmten Lieferungstermin in mora befindet
<lb/>oder ob dies bei einem Lieserungskaufe der Fall ist, welchem ein bestimmter
<lb/>Lieferungstermin oder eine Lieferungsfrist in der Art beigefügt ist/) daß
<lb/>nach deren Ablauf die Erfüllung nicht mehr zulässig sein soll. Das A. d. H.-G.-B.
<lb/>enthält aber für beide Arten von Verkäufen von dem gemeinen Rechte ab- 
<lb/>weichende Bestimmungen.

<lb/>I. Gewöhnliche Tags- und Lieferungsverkäufe.

<lb/>1. Mora des Käufers.

<lb/>1. Bei den Verkäufen ohne genau ^festgesetzte' oder doch ohne streng
<lb/>gewollte Einhaltung der Erfüllungszeit ist, damit der Säumige auch wirk- 
<lb/>lich in rnorarn versetzt, werde, vor Allem nothwendig, daß von Seiten des
<lb/>anderen Contrahenten eine Interpellation -vorausgegangen ist. Diese Inter- 
<lb/>pellation muß aber auch gerade nur den geschuldeten Gegenstand betreffen
<lb/>und darf weder auf mehr noch weniger ^gerichtet sein, wenn sie nicht als
<lb/>unwirksam betrachtet werden und auch nicht einmal für den wirklichen Um- 
<lb/>fang oder Betrag der geschuldeten Sache Geltung haben soll?) Auch darf
<lb/>die Interpellation nicht darauf gerichtet sein, daß die Erfüllung an einem
<lb/>anderen als dem vertragsmäßigen oder gesetzlichen Erfüllungsorte (vgl. oben
<lb/>§. 6 Nr. 2) geschehen soll. Daß dieselbe indessen am Erfüllungsorte selbst
<lb/>geschehe, ist nicht nöthig?) Schließlich darf die Interpellation aber auch
<lb/>nicht vor dem Eintritt der Fälligkeit stattfinden, indem sie dann eine rnora
<lb/>nicht begründen kann. 4) Nach dem gemeinen Civilrecht genügt nicht ein- 
<lb/>mal die Interpellation an sich, um den anderen Contrahenten in moram
<lb/>zu versetzen, sondern der interpellirende Gläubiger muß zugleich alle die- 
<lb/>jenigen Vorkehrungen getroffen haben, welche in dem einzelnen Falle etwa
<lb/>erforderlich sind, damit der Schuldner erfüllen kann, oder mit anderen
<lb/>Worten, der Gläubiger muß thatsächlich zur Annahme des Gegenstandes
<lb/>der Obligation bereit sein, was mutatis mutauäis sowohl auf Seiten des
<lb/>Käufers als rücksichtlich des Geldempfangs auch auf Seiten des Verkäufers
<lb/>der Fall sein kann. Der Gläubiger muß sich also, wenn der Gegenstand
<lb/>der Obligation nicht zu ihm hingebracht, sondern beim Schuldner abgeholt
<lb/>oder an einem dritten Ort geleistet werden soll, in Bereitschaft gesetzt haben,
<lb/>an dem Wohnort des Schuldners oder an dem sonstigen Erfüllungsorte die
<lb/>Leistung in Empfang zu nehmen °) u. dgl. Nach dem A. d. H.-G.-B.
</p>
               <p>

                  <lb/>I) Dgl. Th öl a. a. O. §. 70, Note 7 u. S. 520.

<lb/>*) Mommsen a. a. O. III. S. 41.

<lb/>8) Momms en a. a. O. III. S. 43.

<lb/>0 Mommsen a. a. O. III. S. 45.

<lb/>6) Par de ss us 1. c. II. p. 47; Mommsen a. a. O. III. S. 36; Archiv für Theorie
<lb/>u. Praxis des HandelSr. II. S. 421; Art. 289 u. 310 des Dresd. Entw. des Obl.-R.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0213.tif"
                   n="201"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0213"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>dürfte sich aber nicht behaupten lassen, daß der interpellirende Gläubiger
<lb/>sich in dieser Weise zur Empfangnahme in Bereitschaft setze, widrigenfalls
<lb/>durch seine Interpellation der säumige Schuldner nicht in rnorarn versetzt
<lb/>werden könnte. Aber wenn man selbst zugeben wollte, auch nach dem
<lb/>Handelsgesetzbuch könne der eine Contrahent den andern, wenn die Zeit
<lb/>der Fälligkeit eingetreten, nicht durch die bloße Interpellation in moram ver- 
<lb/>setzen, sondern es sei mit der Interpellation auch in der angegebenen Weise
<lb/>die Bereitschaft zur Empfangnahme der schuldenden Leistung zu verbinden,
<lb/>beziehungsweise für den Fall, daß die gegenseitigen Leistungen Zug um Zug
<lb/>stattzufinden hätten, von Seiten des interpellirenden Gläubigers ebenfalls
<lb/>Erfüllung und zwar realiter anzubieten, so fällt das letztere Erforderniß
<lb/>doch jedenfalls dann weg, wenigstens was die Verpflichtung realiter zu
<lb/>offeriren betrifft, wenn der andere Contrahent sich bereits bestimmt gewei- 
<lb/>gert hat, den Vertrag zu erfüllen oder die Leistung anzunehmen').

<lb/>Ist der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt, so wird nach dem ge- 
<lb/>meinen Civilrecht mit Eintritt des Fälligkeitstermins die mora auch ohne
<lb/>vorhergehende Interpellation begründet?) Das A. d. H. - G. - B. enthält
<lb/>hierüber zwar keine direkten Bestimmungen, aber das rathsamste wird doch in
<lb/>diesem Falle bleiben, daß der Gläubiger zur Aufnahme einer öffentlichen Urkunde
<lb/>(Protestes) schreitet, sei es in der seitherigen Wohnung, oder in dem seitherigen
<lb/>Geschäftslokale des Schuldners, sei es durch Constatirung der Abwesenheit des- 
<lb/>selben an dem Erfüllungsort. Hierdurch wird jedenfalls die mora des Schuld- 
<lb/>ners außer Zweifel gesetzt, nlag sich schon im Uebrigen eine ernstliche Verpflich- 
<lb/>tung des Gläubigers, in dieser Weise vorzugehen, nicht Nachweisen lassen, da
<lb/>einer solchen Annahme vielmehr der Art. 358 des A. d. H.-G.-B. entgegensteht.
<lb/>Uebrigens liegt die nöthige Interpellation auch in der Erhebung einer gericht- 
<lb/>lichen Klage.

<lb/>2. Nach dem gemeinen Civilrecht ist es zweifelhaft, ob nur dann der säumige
<lb/>Schuldner als in mora befindlich zu betrachten ist, wenn ihm bei Auffchub der
<lb/>Erfüllung eine Verschuldung zur Last gelegt werden kann, oder ob es ganz gleich- 
<lb/>gültig sei, welche Umstände auch immer die Erfüllung verzögert haben.

<lb/>Daß mora nur im Falle der culpa des Schuldners eintritt, behaupten
<lb/>v. Vangerow (a. a. O.III. §. 588 Anm. 1), Madai (Moraß. 2), Puchta
<lb/>(Vorles. II. S. 96), Mommsen (Beitr. III. S. 68—71), Seuffert (Pand.
<lb/>II. S. 43). Anderer Ansicht sind Schümann (Lehre vom Schadensersatz II.
<lb/>S. 10 ff.), v. Holzschuher (Handb. III. S. 227), Arndts (Pand. §. 251
<lb/>Note 7). Vgl. auch Sintenis (Civilr. II. §. 93 Note 50).
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Archiv für Theorie u. Praxis II. S. 413; Dresd. Entw. des Obl.-R. Art. 309.
<lb/>*) Mommsen a. a. O. III. S. 73.

<lb/>Central. Organ. N. F. i. r. 14
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0214.tif"
                   n="202"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0214"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem A. d. H.-G.-B. wird daraus, daß der culpa nirgends erwähnt wird,
<lb/>und aus der Fassung der Art. 289,343,354, 355 zu folgern sein, daß die bloße
<lb/>Thatsache der Verzögerung der Leistung als solcher, einerlei ob dem Schuldner
<lb/>eine Verschuldung zur Last fällt oder nicht, hinreicht, um für den Schuldner die
<lb/>Folgen und Wirkungen der mora eintreten zu machen. *)

<lb/>3. Nach dem A. d.H.-G.-B. (Art. 354) hat der Verkäufer nun bei dem Verzug
<lb/>des Käufers, wenn derselbe nemlich den Kaufpreis nicht zu rechter Zeit zahlt
<lb/>und die Waare noch nicht übergeben ist, die dreifaches Wahl:

<lb/>a. er kann Erfüllung des Kaufvertrags nebst Schadensersatz verlangen oder
<lb/>d. nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung, welcher Schadensersatz sich
<lb/>keineswegs blos auf die Verzugszinsen beschränkt, sondern den ganzen nach- 
<lb/>weisbaren Schaden umfaßt, lucrum cessans mit inbegriffen (Art. 283 des
<lb/>A. d. H.-G.-B.); dies ist übrigens auch gemeinrechtlich.3) Oder endlich

<lb/>c. der Verkäufer kann von dem Vertrage abgehen, als ob derselbe nicht
<lb/>geschlossen worden wäre.4)

<lb/>Von einem Rückforderungsrechte des bereits Gegebenen kann hier, da der
<lb/>Art. 354 ausdrücklich! voraussetzt, daß der Verkäufer die Waare noch nicht über- 
<lb/>geben hat, nicht die Rede sein. Die Protokolle S. 1409 und 1410 sprechen nur
<lb/>von dem Falle, daß der Verkäufer sich im Verzüge befindet. Ist im Falle des
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Vgl. Auerbach im Archiv f. deutsch. W.-R.XIII. S. 85. Anders der Art. 288
<lb/>des Dresdener Entw. des Obl.-R.: „Der Schuldner wird nicht in Verzug gesetzt, wenn
<lb/>er ohne eine nach der Natur des Schuldverhältnisses von ihm zu vertretende Verschuldung
<lb/>an der Erfüllung gehindert ist, insbesondere wenn er über das Bestehen, oder über den
<lb/>Umfang, oder über die Erfüllungszeit der Schuld, oder über die Berechtigung des Gläu- 
<lb/>bigers gerechte Zweifel gehabt oder sich darüber in einem entschuldbaren Jrrthum be- 
<lb/>funden hat."

<lb/>2) Eine vierte Wahl geben die sog. reinen Differenzgeschäfte, die nur die Leistung der
<lb/>Preisdifferenz zwischen dem Börsen- oder Marktpreis am Tage und Ort der bedungenen
<lb/>Lieferung und dem vertragsmäßigen Lieferungspreise bezwecken. Diese Differenzgeschäfte
<lb/>haben kei e Anerkennung gefunden (Nllrnb. Prot. S. 1405, 1411, 1413, 4600). Ein Ver- 
<lb/>trag mit der Clausel, daß nur die Conrsdifferenz gefordert werden dürfe, ist als Spiel-
<lb/>eontrakt auch nach dem A. d. H.-G.-B. ein nicht klagbarer Vertrag (Koch, das A. d
<lb/>H.-G.-B. S. 356. Anm. 44).

<lb/>3) Dep. Absch. v. 1600 §. 139. Seuffert, Archiv II.Nr. 154. XII. Nr. 14. Vgl.
<lb/>auch Dresdener Entw. d. Obl.-R. Art. 303. Nach Art. 302 daselbst ist übrigens der
<lb/>Schuldner nicht verpflichtet, Verzugszinsen zu bezahlen, wenn er nur mit der Zahlung
<lb/>von Zinsen sich im Verzüge befindet.

<lb/>9 Diese Berechtigung findet sich namentlich im französischen Recht. Vgl. code civil
<lb/>art. 1184, 1610, 1654 u. 1657. Das Recht des Rücktritts von dem Vertrage ist zwar
<lb/>gemeinrechtlich auch zulässig, jedoch nur für den Fall, daß für den anderen Contrahenten die
<lb/>versprochene Leistung in Folge der mora werthlos geworden sein würde (Seuffert, Pand.
<lb/>8- 266. Note 4, Mommsen a. a.O. III. S.258, Seuffert, Archiv V. Nr. 270, IX.
<lb/>Nr. 139, XI. Nr. 230). Vgl. auch Dresdener Entw. des Obl.-R. Art. 308.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0215.tif"
                   n="203"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0215"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 354 aber bereits theilweise von dem Verkäufer erfüllt worden, dann kommt.
<lb/>der Art. 359 in Anwendung. Hat aber der Verkäufer die ganze Waare bereits
<lb/>übergeben, so bleibt es bei dem gemeinen Civilrecht und der Verkäufer kann le- 
<lb/>diglich neben dem Ansprüche auf den Kaufpreis noch sein volles Interesse gel- 
<lb/>tend machen, welches sich indessen bei einer Geldleistung in der Regel auf die
<lb/>Verzugszinsen (also 6 %) wird beschränken müssen.')

<lb/>4. Holt der Käufer die Erfüllung nach, wozu ihm eine den Umständen nach
<lb/>angemessene Fristzu gewähren ist (Art. 356 des A. d.H.-G.-B.), so ist morapurgirt,
<lb/>jedoch nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit, wegen der früheren
<lb/>mora cessiren die Schadensersatzansprüche keineswegs?) Ein Verzicht auf den
<lb/>Schadensersatz könnte nur in einer vorbehaltlosen Annahme der späteren Leistung
<lb/>gefunden werden und zwar nur dann, wenn der Verkäufer überhaupt noch nicht
<lb/>dem Käufer gegenüber erklärt haben sollte, daß er seine aus der mora resultiren-
<lb/>den Rechtsansprüche geltend machen wolle.

<lb/>5. Seither handelten wir davon, wenn sich der Käufer in mora solvonäi be- 
<lb/>fand. Anders gestaltet sich aber das Verhältniß, wenn der Käufer die ihm von
<lb/>dem Verkäufer angebotene Erfüllung anzunehmen säumt, alfoinmora accipiendi
<lb/>versetzt ist. Dazu ist vor Allem nöthig, daß der Verkäufer seine Leistung ganz so,
<lb/>wie sie ihm obliegt, auch am rechten Orte ordnungsmäßig angeboten hat (vergl.
<lb/>dazu oben Nro. 1). Realoblation ist gerade nicht als ein regelmäßiges Erforder- 
<lb/>niß zu betrachten, doch kommt es darauf an, ob der Verkäufer in das Haus zu lie- 
<lb/>fern hatte u. dgl. Jedenfalls aber darf kein Zweifel darüber herrschen, daß das
<lb/>Anerbieten ernstlich gemeint war und der Anbietende sich in der Lage befand, sein
<lb/>Wort zur That machen zu können?)

<lb/>Ist nun der Thatbestand der mora accipiendi auf Seiten des Käufers vor- 
<lb/>handen, so ist der Verkäufer laut Art. 343 des A. d. H.-G.-B. berechtigt 4),bie Maa- 
<lb/>ren auf Gefahr 5) und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder
<lb/>bei einem Dritten niederzulegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung
<lb/>dieWaare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsen- oder

<lb/>9 Vgl. Seuffert, Pand. II. 8. 246 Note 4.

<lb/>2) Seuffert, Pand. II. §.247. Mommsen a. a. O. III. S. 330 fg. Seuffert,
<lb/>Archiv VI. Nr. 321, X. Nr. 26 u. 145 (Vgl. übrigens auch XII. Nr. 254).

<lb/>b) Puchta, Vorles. II, S. 98. Seuffert, Pand II. 8- 248 Note2, Mommsen,
<lb/>a. a. O. III. §. 15—17, Seuffert, Archiv XII. Nr. 256.

<lb/>9 Nicht verpflichtet (Motive z, Preuß. Entw. S. 138).

<lb/>8) Bei einer Gattungsschuld wird jetzt der Verkäufer frei, wenn die zur Berichtigung
<lb/>angebotenen species (Vgl. oben §. 8 Nr. 5) zufällig zu Grunde geht (Jh ering in seinem
<lb/>Jahrb. IV. S. 635 fg. Dresdener Entw. des Obl.-R. Art. 312), oder verschlechtert wird
<lb/>ohne daß darum der Käufer die Gegenleistung mindern dürste (Dresd. Entw. Art. 314).
<lb/>Ebenso verhält es sich, wenn die ganze Menge, aus welcher der Verkäufer zu erfüllen
<lb/>sich bereit erklärt hat, durch Zufall untergegangen ist. kr. 30. kr. 72. äs solui. 46, 3.
<lb/>kr. 73 §. 2 de V. O. 45, 1. Dresdener Prot. S. 910 u. 911.
</p>
               <p>

                  <lb/>14*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0216.tif"
                   n="204"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0216"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich
<lb/>durch einen Handelsmäkler oder in Ermanglung eines solchen durch einen zu
<lb/>Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preises bewirken lassen.
<lb/>Einer solchen Androhung des Verkaufs bedarf es aber nicht einmal, wenn die
<lb/>Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist?) Indessen muß
<lb/>der Verkäufer den Käufer, soweit es thunlich, von der geschehenen Vollziehung
<lb/>des Verkaufs benachrichtigen. Hat er letzteres unterlassen, so ist er dem Käufer
<lb/>zum Schadensersatz verpflichtet.

<lb/>6. Im Falle der rnora accipiendi des Käufers treten aber unzweifelhaft auch
<lb/>noch weitere gemeinrechtliche Folgen ein:

<lb/>a, Der Verkäufer haftet nunmehr nur noch für dolus und grobe Fahr- 
<lb/>lässigkeit;')

<lb/>d. der Verkäufer kann jetzt, wenn sich der Gegenstand des Kaufs nicht
<lb/>zur Niederlegung eignet und sich als unverkäuflich erweist, denselben preis- 
<lb/>geben, vorausgesetzt allerdings, daß er dem Käufer diese Preisgebung zuvor
<lb/>angedroht

<lb/>c. der Verkäufer kann nicht nur im Falle, daß der Käufer seinerseits
<lb/>mit seiner Leistung sich im Verzüge befindet (in mora solvendi versirt), sondern
<lb/>auch wenn derselbe mit der Empfangnahme särnnig ist (in rnora accipiendi ver- 
<lb/>sirt) alle durch diese rnora accipiendi ihm, dem Verkäufer, verursachten Nachtheile
<lb/>und Kosten von dem Käufer ersetzt verlangen, * * 3 4 * 6) und zwar nicht nur dainnuni
<lb/>emergens, sondern auch lucum cessans ;6)

<lb/>d. hat sich anfangs der Verkäufer in mora solvendi befunden, später jedoch
<lb/>bietet er an und es weigert nunmehr der Käufer die Annahme, so hört mit dem
<lb/>Augenblick, wo die mora accipiendi des Käufers beginnt, die mora solvendi des
<lb/>Verkäufers auf. Indessen kann der Käufer allerdings die nachträgliche Annahme
<lb/>verweigern und die Vergütung seines Jntereffes verlangen, wenn die Umstände
<lb/>es mit sich bringen, daß eine nachträgliche Vertragserfüllung seinem Interesse
<lb/>nicht mehr zusagt. In diesem Falle kann die Verweigerung der Annahme den
<lb/>Käufer nicht in moram accipiendi versetzen?)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. oben §. 4 Nr. 1.


<lb/>8) Niirnb. Prot. S. 1459. Dies kann nur geschehen, wenn der Waare Verderb droht,
<lb/>nicht aber bei Conjunkturen, welche ein Herabgehen des Preises erwarten lassen, v. K räwe l
<lb/>das A. d. H.-G.-B. S. 442. Anm. 4.


<lb/>3) Vgl. auch Art. 313 des Dresd. Entwurfs des Obl.-R.


<lb/>4) Treitschke a. a. O. S. 195; Mo mms en a. a. O. III. S.309 ff. Sens sert, Pand.
<lb/>II. §. 248 Note 6.

<lb/>3) kr. 3 §, 4, fr. 38 §. 1 de a, e. v. 19, 1. fr. 1 §. 3 de peric. et com. 18, 6.


<lb/>®) Seuffert, Pand. §. 246 Note 11 und ebenso Art. 295 des Dresdener Entw.
<lb/>de» Obl.-R.


<lb/>T) Mommsen a. a. O. III. S. 324; Seuffert, Pand. II, §. 247 Note 2; Seuf- 
<lb/>fert, Archiv XI. Nr. 230.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0217.tif"
                   n="205"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0217"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch die Annahme der Waare findet die inora des Käufers ihr Ende, aber
<lb/>nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit (vgl. Nro. 4 oben).

<lb/>2. Nora des Verkäufer«.

<lb/>Für die mora des Verkäufers kommen im Ganzen dieselben Grundsätze in
<lb/>Anwendung, wie für die mora des Käufers. Es bedarf also der Interpellation
<lb/>(siehe oben unter 1 Nr. 1), es ist gleichgültig, ob dem Verkäufer eine Verschuldung
<lb/>zur Last fällt oder nicht (Nro. 2) und ebenso, wenn es sich um eine morn acci-
<lb/>piendi handelt (Nro. 5 und 6). Es ist hier nur noch Folgendes zu bemerken:

<lb/>1. Auch der Käufer hat nach Art. 355 desA. d.H.-G.-B.beidemVerzugedes
<lb/>Verkäufers die dreifache Wahl:

<lb/>a. die Erfüllung des Vertrags und Schadensersatz wegen verspäteter Er-
<lb/>üllung zu verlangen, oder

<lb/>5. statt der Erfüllung Schadensersatz zu fordern, oder

<lb/>e. von dem Vertrage abzugehen, als ob derselbe gar nicht geschlossen wor- 
<lb/>den wäre.

<lb/>Zum Schadensersätze gehört auch der entgangene Gewinn (Art. 283 des A.d.
<lb/>H.-G.-B.), um so mehr also Entschädigung für entbehrte Benutzung einer frucht- 
<lb/>bringenden Sache, sowohl was die eigentlichen Früchte, als sonstige Benutzung
<lb/>betrifft, sowie endlich die kruetus poreipiondi. ff Ob der Käufer gerade den höch- 
<lb/>sten Preis, namentlich wenn der Preis nach der bedungenen Erfüllungszeit noch
<lb/>fortwährend gestiegen, in Anschlag bringen kann, ist nach dem gemeinen Civil-
<lb/>recht zweifelhaft. Nach demA.d.H.-G.-B. istzuunterscheiden,ob derKäuferErfül-
<lb/>lnng des Vertrags fordert, oder nicht. Im ersten Falle kann derselbe den höchsten
<lb/>Preis in Anschlag bringen, welchen die Waare in der Zwischenzeit bis zur reellen
<lb/>Lieferung einmal hatteff, doch darf dem deßfallsigen Ansprüche des Käufers nicht
<lb/>der thatsächliche Sachverhalt entgegenstehen, der Käufer die Waare nicht etwa be- 
<lb/>reits weiter verkauft haben u. s. w. Verlangt hingegen der Käufer keine reelle
<lb/>Erfüllung, sondern nur Schadensersatz, so kann er wohl jeden nachweislichen
<lb/>Schaden ersetzt verlangen, keineswegs aber ohne weiteres die bloße Preisdifferenz
<lb/>beanspruchen?)

<lb/>2. Im gemeinen Civilrecht ist die gewöhnliche und richtige Meinung, daß
<lb/>der Verkäufer, wenn er sich auch in mora befindet, trotzdem die durch Zufall er- 
<lb/>folgte Beschädigung oder Vernichtung der schuldenden Sache nicht zu vertreten
<lb/>hat, wenn er zu beweisen vermag, daß die Sache, auch wenn er sie zur rechten Zeit
<lb/>an den Gläubiger abgeliefert Hütte, dennoch von dem Zufall betroffen worden
</p>
               <p>

                  <lb/>') Pauli in Goldschmidt, Zeitschr. NI. S. 52.; Seuffert, Pand. §. 246
<lb/>Nro. 5; Mommsen a. a. O. 3. §. 23.

<lb/>*) Treitsch ke a. a. O. S. 140 u. 141; Archiv für Theorie und Praxi« des A.d.
<lb/>H.-R. I. S. 553. Auerbach a. a. O. S. 119.

<lb/>Nürnb. Prot. S. 4602, Auerbach a. a. O. S. 121.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0218.tif"
                   n="206"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0218"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>wäre/) und wohl auch, daß sie der Käufer mittlerweile nicht veräußert haben
<lb/>würde?) Danun der Art. 356 desA.d. H.-G.-B. verordnet, daß wenn ein Contra- 
<lb/>hent statt der Erfüllung Schadensersatz fordern oder von dem Vertrage abgehen
<lb/>will, er dies dem andern Contrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die
<lb/>Natur des Geschäfts dies zuläßt °), noch eine den Umständen angemessene
<lb/>Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren soll, so fragt es sich, da
<lb/>das Handelsgesetzbuch hier schweigt, ob auch unter der Herrschaft des A.

<lb/>1 d. H.-G.-B. für Handelssachen diese Vorschriften des gemeinen Rechts noch
<lb/>Anspruch auf Gültigkeit machen können, sobald eben der Fall eintritt, daß
<lb/>der Verkäufer von der ihm gewährten Befugniß der nachträglichen Erfül- 
<lb/>lung Gebrauch macht. Ist nun die schuldende Sache untergegangen oder
<lb/>beschädigt, kann sich jetzt der Verkäufer darauf berufen, daß bei dem Käu- 
<lb/>fer ein Gleiches eingetreten sein würde? Oben im §. 8 haben wir gesehen,
<lb/>daß für den Uebergang der Gefahr lediglich die Bestimmungen des gemei- 
<lb/>nen Rechts maßgebend sind und da auch die hier aufgeworfene Streitfrage
<lb/>lediglich dahin geht, wer im Falle der mora die' Gefahr zu tragen habe,
<lb/>so würde es keinen Sinn haben, wenn man beiden: Schweigen des A. d'H.-G.-B.
<lb/>die Grundsätze des römischen Rechts, die überhaupt da, wo es sich um den
<lb/>Uebergang der Gefahr bei den Kaufverträgen handelt, zur Anwendung zu
<lb/>kommen haben, dann ausschließen wollte, wenn im konkreten Falle noch
<lb/>ein Verzug des Schuldners hinzugetreten sein sollte. Wir müssen demnach
<lb/>behaupten, daß der Verkäufer den ea8N8 nicht zu tragen hat, wenn er nach- 
<lb/>zuweisen im Stande ist, daß dieser ea8U8 die Sache auch bei dem Käufer
<lb/>betroffen haben und ferner, daß dieser sie mittlerweile nicht veräußert haben
<lb/>würde. Hierin liegt auch durchaus nichts Unbilliges, dieser Satz ist viel- 
<lb/>mehr ganz in Uebereinstimmung mit den sonstigen Grundsätzen des Kauf- 
<lb/>vertrags und des Uebergangs der Gefahr. Der Käufer bleibt trotzdem hin- 
<lb/>länglich gesichert, indem einerseits Sache des Verkäufers ist, obige Nach- 
<lb/>weise zu erbringen/) wenn er von der Haftung für den ea8U8 befreit blei-

<lb/>') v. Bang ero w a. ci. O. HI. §.588. Anm. 3; Puchta, Pand. 8.268; Sintenis,
<lb/>Civilr. II. 8.93 Note 44; v. Holzschuh er a. a. O. III. S. 236; M o m m s e n n. a. O. III. S.
<lb/>196. Ebenso Dresd. Entw. d. Obl.-N. Art. 297. A. M. v. Madai a. a. O. 8-46 u. 47.

<lb/>2) Seuffert, Pand. 8- 246 unter 1.

<lb/>3) Z. B. wenn die Zeit der Erfüllung so wesentlich ist, daß nachdem die richtige
<lb/>Zeit versäumt worden, der Vertrag nicht mehr in der verabredeten Weise erfüllt werden
<lb/>kann. v. Kräwel a. a. O. S. 474. Anm. 1. Bgl. auch Nürnb. Prot. S. 1414.

<lb/>0 Der Verkäufer muß auch den negativen Beweis erbringen, daß der Käufer die
<lb/>Sache inzwischen nicht veräußert haben würde. Dies muß um so mehr hier Platz
<lb/>greifen, als sogar für das gemeine Civilrecht viele Nechtslehrer dem Verkäufer diesen
<lb/>negativen Beweis aufbürden wollen (Vgl. v. Vangerow und v. Holzschuh er a. a. O.,
<lb/>Mommsen a. a. O. III. S. 197, Savignv, Syst. VI. S. 190). Nach Art. 297 des
<lb/>Dresd. Entw. d. Oblig.-R. trifft indessen den Gläubiger die Beweislast, wenn er be- 
<lb/>hauptet, daß er die Sache vor Eintritt des Zufalls veräußert haben würde.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0219.tif"
                   n="207"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0219"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>ben will, als andererseits Käufer fortwährend seine Schadensersatzansprüche
<lb/>wegen verspäteter Lieferung aufrecht erhalten bleiben müssen.

<lb/>Selbstverständlich bleibt jedoch wohl zu beachten, ob eine species ver- 
<lb/>kauft war oder ob dem genus nach (vgl. oben §. 8 Nr. 5 u. 6).

<lb/>3. Holt der Verkäufer die Erfüllung nach und sei dies auch in Folge
<lb/>der ihm von dem Käufer nach Vorschrift des Art. 356 gesetzten Frist ge- 
<lb/>wesen, so ist durch diese Nachholung doch immer nur für die Zukunft und
<lb/>nicht für die Vergangenheit mora purgirt. Für die Vergangenheit bleiben
<lb/>die Schadensersatzansprüche bestehen (siehe oben unter 1 Nr. 4), und zwar
<lb/>um so mehr, als ja in erster Linie der Käufer Erfüllung und Schadens- 
<lb/>ersatz zu verlangen berechtigt ist. Was indessen oben Nr. 4 in Beziehung
<lb/>auf den Verzicht auf Schadensersatz gesagt ist, kommt auch hier zur An- 
<lb/>wendung.

<lb/>4. Weigert sich der Verkäufer, die ordnungsmäßig angebotene volle Lei- 
<lb/>stung anzunehmen, so versetzt er sich damit in moram accipiendi. Der
<lb/>angebotene Kaufpreis kann hier unter Umständen zu einer species werden
<lb/>und der Verkäufer gehalten sein, den Verlust und die Deteriorirung des
<lb/>Kaufpreises zu tragen. v)

<lb/>Auch der Verkäufer braucht sich übrigens eine nachträgliche Zahlung
<lb/>des Kaufpreises nicht gefallen zu lassen, wenn ihm nicht zugleich der ihm
<lb/>durch die mora des Käufers verursachte Schadensersatz mit offerirt wird.
<lb/>(Vgl. im Uebrigen oben unter 1 Nr. 5 u. 6.)

<lb/>II. Der Lieferungsverkauf mit festbestimmter Erfüllungszeit.

<lb/>§. 11.

<lb/>Bei den Lieferungskäufen mit einer festbestimmten Erfüllungszeit/)
<lb/>wozu nicht nur Lieferungsgeschäfte unter Personen eines und desselben Platzes,
<lb/>sondern auch Lieferungsgeschäfte von Ort zu Ort gehören/) bedarf es vor
<lb/>Allem keiner Interpellation zufolge des Grundsatzes dies interpellat pro
<lb/>Iiomine. Auch von eitler purgatio morae kann hier nicht die Rede sein, dieselbe
<lb/>erscheint unzulässig, da in einem solchen Vertrage ausgesprochen ist, daß jeder
<lb/>Contrahent stricte die vereinbarte Erfüllungszeit einzuhalten habe, und eine

<lb/>') Momms en a. a. O. III. S. 300 und 304.

<lb/>2) Ob eine solche vorliegt, ist im konkreten Falle stets aus den Umständen zu ermit- 
<lb/>teln. Der Zusatz „Frühjahr" „Herbst" kann keineswegs unbedingt als die Hinzufügung einer
<lb/>solchen festbestimmten Lieferzeit gelten. Dies richtet sich nach dem Handelsgebrauch des
<lb/>Orts, wo der Vertrag abgeschlossen worden und nach der Intention der Contrahente»
<lb/>(Auerbach a. a. O. S. 126. Vgl. Archiv für Theorie und Prax. d. H.-R. I. S. 545)
<lb/>Uebrigens läßt selbst eine vertragsmäßig normirte Crsüllungszeit noch keineswegs darauf
<lb/>schließen, daß nach der Intention der Contrahenten jede spätere Lieferung unzulässig sein
<lb/>sollte (Seuffert, Archiv XIV. Nro. 122).

<lb/>8) Nürnb. Prot. S. 677.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0220.tif"
                   n="208"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0220"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfüllung an einem anderen Termine ober nach Ablauf der Frist nicht ange- 
<lb/>nommen zu werden braucht. Im Allgemeinen konnnen hier sonst dieselben
<lb/>Grundsätze über die Folgen der mora zur Anwendung wie bei den gewöhn- 
<lb/>lichen Kaufgeschäften, und genügt auch hier die bloße Thatsache der Nicht- 
<lb/>erfüllung zur vereinbarten Zeit, um die mora zu begründen, einerlei ob dem
<lb/>Säumigen ein Verschulden zur Last fällt oder nicht. Ebenso geht die Gefahr
<lb/>auf den Morosen über, während der andere Theil nur für dolus und culpa
<lb/>lata haftet, und endlich sind auch was das Maß der Entschädigung betrifft,
<lb/>die Grundsätze ganz die gleichen. Jur Uebrigen hat das A. d. H.-G.-B. im
<lb/>Art. 357 die Rechte beider Contrahenten für den Fall des Verzugs des anderen
<lb/>Theils so genau präeisirt, daß kaum ein Zweifel entstehen kann.

<lb/>I. mora des Käufers.

<lb/>1. Ist der Käufer im Verzüge und zwar einerlei ob nrit der Zahlung des
<lb/>Kaufpreises oder nrit der Empfangnahme der Waare (welchen Verzug der Ver- 
<lb/>käufer, und ebenso auch für den eintretenden Fall der Käufer, in Gernäßheit des
<lb/>Art. 358 des A. d. H.-G.-B. auf Kosten des andern Contrahenten durch eine
<lb/>öffentliche Urkunde festzustellen berechtigt ist), so hat auch hier der Verkäufer die
<lb/>dreifache Wahl:

<lb/>a) die Erfüllung des Vertrags und Schadensersatz wegen verspäteter Er- 
<lb/>füllung zu verlangen, oder

<lb/>b) statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen
<lb/>des Art. 343 für Rechnung des Käufers zu verkaufen (vgl. oben §. 10 unter I.Nr.
<lb/>5) und Schadensersatz zu fordern, oder

<lb/>c) von dem Vertrage abzugehen, als ob er nicht geschlossen wäre.

<lb/>2. Will der Verkäufer die Erfüllung verlangen, also Abnahme der Waare,
<lb/>Zahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung, so hat
<lb/>er dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit ‘) oder Frist dem Käufer anzuzeigen.
<lb/>Unterläßt er diese Anzeige, so kann er später nicht auf Erfüllung bestehen.

<lb/>3. Will der Verkäufer für Rechnung des säumigen Käufers verkaiffen, so

<lb/>0 Also nicht erst nach Ablauf des Tags, da bei den fraglichen Geschäften die Lie-
<lb/>ferungszeit oftmals nicht blos nach Tagen, sondern auch nach Tageszeiten, Stunden u. s. w.
<lb/>normirt wird (Nnrnb. Prot. S. 5082). Doch hängt auch hier wieder Manches von
<lb/>den Umständen ab. Darüber wo die Gränze ist nnd wo die Geschäftszeit ein Ende
<lb/>nimmt, läßt sich eine allgemein gültige Regel nicht aufstellen. Es darf im Ganzen weder
<lb/>der Eine dem Andern etwas Unbilliges ansinnen, noch dieser, was sich mit Billigkeit for- 
<lb/>dern läßt, verweigern. Hat der Verkäufer schon am Vormittage benachrichtigt, daß er
<lb/>liefern werde, und war daher der Käufer in der Lage, Alles zum Empfang vorzubereiten, so
<lb/>kann eine sich bis zum Abend verspätende Lieferung um so weniger als eine verspätete
<lb/>betrachtet werden, wenn z. B. vielleicht an dem fraglichen Tage ungewöhnlich viele Lie- 
<lb/>ferungen derselben Art zu bewerkstelligen waren (Seuffert, Archiv I. Nro. 204). Uebri-
<lb/>gens läuft an einigen Handelsplätzen selbst bei festbestimmter Lieferzeit nach dem Handels- 
<lb/>gebrauch die Erfüllungsfrist noch um einige Tage (Nürub. Prot. S. 676).
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0221.tif"
                   n="209"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0221"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>muß er im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat (vgl. oben §. 4
<lb/>unter Nr. 1), den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder Frist vorneh-
<lb/>men. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen
<lb/>und steht es demnach durchaus nicht im Belieben des Verkäufers, wann er ver- 
<lb/>kaufen will.') Eine vorgängige Androhung des Verkaufs ist nicht erforderlich,
<lb/>dagegen hat der Verkäufer den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzu- 
<lb/>zeigen.

<lb/>Schon aus dern Wortlaute des Art. 357 geht hervor, daß derselbe nicht nur
<lb/>auf Waaren, welche einen Markt- oder Börsenpreis haben, sondern auf Maaren
<lb/>von jeder Gattung sich bezieht?)

<lb/>4. Absichtlich wurde in diesem Artikelder Zusatz weggelaffen, daß der Stichtag
<lb/>nur in der Voraussetzung, daß auch der Verkäufer thatsächlich zu erfüllen bereit sei,
<lb/>den Käufer in moram bringe, weil ein solcher Zusatz, wie in der Conferenz für Be- 
<lb/>arbeitung des A. d. H.-G.-B. angenommen wurde, ohne praktischen Werth sei?)
<lb/>Hiemit findet also auch die Streitfrage, ob der andere Contrahent seinerseits zu
<lb/>offeriren habe, für die Lieferungsverkäufe mit festbestimmter Lieferzeit, ihre Er- 
<lb/>ledigung. Daraus folgt, daß es gar nicht einmal nöthig ist, daß sich der Ver- 
<lb/>käufer am Stichtage auch wirklich im Besitze der zu liefernden Waare befinde, da
<lb/>vorausgesetzt werden muß, daß er sich denselben jeden Augenblick zu verschaffen
<lb/>im Stande ist. *)

<lb/>II. mora des Verkäufers.

<lb/>1. Ist der Verkäufer im Verzüge, so hat der Käufer ihm gegenüber dasselbe
<lb/>dreifache Wahlrecht, welches der Verkäufer hat, wenn der Käufer sich im Verzüge
<lb/>befindet (vgl. oben §. 10 unter 2 Nr. 1.)

<lb/>2. Will der Käufer auf Erfüllung bestehen, so hat er dies unverziiglich nach
<lb/>Ablauf der Zeit oder Frist (vgl. S. 208 Anm. 1) dem andern Contrahenten anzu- 
<lb/>zeigen. Unterläßt er die Anzeige, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung
<lb/>bestehen.

<lb/>3. Will der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegenMchterfüllung
<lb/>fordern, so besteht im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat (vgl.
<lb/>oben §. 4 unter Nr. 1), der Betrag des an den Verkäufer zu leistenden Schadens- 
<lb/>ersatzes in der Differenz zwischen dem verabredeten Kaufpreise und dem Markt- 
<lb/>oder Börsenpreise zur Zeit und am Ort der geschuldeten Lieferung, unbeschadet
<lb/>des Rechts des Käufers einen erweislich höher» Schaden (das ist volles Interesse,
<lb/>also damnum emergens und lucrum cessans) geltend zu machen. Hierin liegt, daß
<lb/>namentlich auch die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Marktpreise an
<lb/>eitlem andern Orte als dem Erfüllungsorte, z. B. dem Bestimmungsorte der

<lb/>0 Nürnb. Prot. S. 5082 bis 5084.

<lb/>*) Nürub. Prot. S. 1410.

<lb/>3) Nürnb. Prot. S. 1405.

<lb/>4) Gelpcke, Zeitschr. für Handelsr. I. S. 30.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0222.tif"
                n="210"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0222"/>
            <div xml:id="d9493e24302" ana="scope_-_210-215" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Art. 347 bis 349 d. A. d. H.-G.-B. beziehen sich nur auf die mangelhafte Qualität, nicht auf einen Mangel an der Quantität der Waare</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Koch, R.">Von Herrn Stadtrichter R. Koch in Danzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Waare verlangt werden kann. Der Käufer hat in diesem Falle natürlich den
<lb/>Nachweis eines anderen Bestimmungsortes und der Möglichkeit der rechtzeitigen
<lb/>Beförderung dahin, wie überhaupt alle Voraussetzungen des angeblich erlittenen
<lb/>h öh ere n Schadens zu erbringen. ‘)

<lb/>§. 12.

<lb/>III. Bciderseitige mora.

<lb/>Sind beide Theile zugleich in mora, indem z. B. Keiner von Beiden zur
<lb/>festgesetzten Zeit an dem verabredeten Erfüllungsort erschienen ist, so treten selbst- 
<lb/>verständlich auch für keinen Theil die Folgen der mora ein.* 2 *) Kommen indessen
<lb/>Beide nach einander in Verzug, so hebt der spätere Verzug den frühem auf?)

<lb/>IV. Theilweise mora.

<lb/>Eine theilweise Erfüllung steht in der Regel der Nichterfüllung ganz gleich,
<lb/>da der Gläubiger sich in den meisten Fällen eine theilweise Leistung nicht nöthig
<lb/>hat gefallen zu lassen, er müßte denn dem Schuldner das Recht der theilweisen
<lb/>(auch successiven) Leistung vertragsmäßig eingeräumt haben.4) Nur da, wo der
<lb/>Vertrag sich nach dem Sachverhältniß als eine Zusammenfassung von mehreren
<lb/>Verträgen oder von Verpflichtungen zu wiederholten, nicht in wesentlicher Ver- 
<lb/>bindung stehenden Leistungen darstellt und die Erfüllung auf beiden Seiten
<lb/>ohne Gefährde theilbar ist, ist es zulässig, daß die Aufhebung oder Entschädigung
<lb/>nur innerhalb der Grünzen des von dem Säumigen nicht erfüllten Theils des
<lb/>Vertrags festgestellt wird. Der Art. 359 des A. d. H.-G.-B. setzt demgemäß fest,
<lb/>daß nur für den Fall, daß der Vertrag auf beid en Seiten theilbar ist, das Ab- 
<lb/>gehen des einen Contrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem
<lb/>andern Contrahenten nicht erfüllten Theils des Vertrags erfolgen kann.
<lb/>Wann es indessen der Fall ist, daß der eine Contrahent sich die theilweise,Erfül- 
<lb/>lung des anderen Contrahenten gefallen lassen muß, erscheint als guaostio kaoti,
<lb/>die in dem konkreten Einzelfalle stets dem richterlichen Ermessen unterliegt?)

<lb/>Die Art. 347 dis 349 desH. H.-G.-B. beziehen sich
<lb/>nnr ans die mangelhafte Qualität, nicht ans einen Mangel
<lb/>an der Quantität der Waare.

<lb/>Von Herrn Stadtrichter R. Koch in Danzig.

<lb/>Dem Grundsätze, daß die Art. 347 bis 349 des A.d. H.-G.-B. sich nur auf die
<lb/>nrangelhafte Qualität, nichtauf einen Mangel an der Quantität der Maaren bezie- 
<lb/>hen, entsprechend hat das Kammergericht zu Berlin unterm 13. Febr. 1864 erkannt
<lb/>(Busch, Archiv f. H.-R. Bd. 3 S. 236). Die entgegengesetzte Ansicht, wenigstens
<lb/>bezüglich des Art. 347 liegt einem Erkenntniß des Commerz- und Admiralitäts-


<lb/>') Pauli in Goldschmidts Zeitschr. III. S. 55, Anerbach a. a. O. S. 124.


<lb/>2) Puchta, Vorles. II. S. 100. Mommsen a. a. O. III. S. 341.


<lb/>*) fr. 17. de per. et com. 18, 6.


<lb/>4) Mommsen a. a. O. III. S. 146 bis 150.

<lb/>6) v. Kräwel, d. A. d. H.-G.-B. S. 477. Anm. 1.; Auerbach a. a.O.S.84. .
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0223.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0223"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>Collegiums zu Königsberg (Ebendaselbst S. 376) zu Grunde. Es wird deßhalb
<lb/>nicht unzeitgemäß sein, die Frage hier kurz zu besprechen. Beide Fälle, der
<lb/>Mangel an der Quantität sowohl, wie der an der Qualität der verkauften Waare,
<lb/>haben das Gemeinsame, daß sie eine unvollkommene Erfüllung des Kaufvertrages
<lb/>von Seiten des Verkäufers darstellen. Der innere Unterschied liegt aber darin,
<lb/>daß in dem ersteren der Verkaufs-Gegenstand nicht vollständig übergeben, in dem
<lb/>andern der vollständig übergebene Gegenstand in irgend einer Beziehung fehler- 
<lb/>haft ist. Dort ist einem Essentiale des Vertrags, der ausdrücklich verabredeten
<lb/>quantitativen Begrenzung des Kaufgegenstandes, entgegengehandelt durch bloße
<lb/>Omission; hier sind commissiver Weise Naturalien oder Accidentalien des Kaufs
<lb/>verletzt. Es ist dabei vorausgesetzt, daß die beigefügte Quantität wirklich zur
<lb/>Bestimmung des Kaufgegenstandes gedient hat. Indessen kann es auch Vor- 
<lb/>kommen, daß sie in der That nur durch eine Nebenbestimmung als eine zu ver- 
<lb/>tretende Eigenschaft der verkauften Sache gemeint ist. So, wenn ein aversum
<lb/>mit der Abrede verkauft wird, daß es eine bestimmte Quantität enthalte, für
<lb/>die der Verkäufer haften will. Dann tritt der Mangel der Quantität ganz in
<lb/>das Gebiet natürlicher Fehler. Der Kaufgegenstand ist geleistet; aber er entspricht
<lb/>nicht einer Nebenbestimmung des Vertrags. Einen solchen Fall hat fr. 42 de act.
<lb/>emtiet vend. 19.1. imAuge, wenn es verordnet: „Sed rectius est, in omnibus supra-
<lb/>scriptis casibus lucrum cum damno compensari, et si quid deest emtori sive
<lb/>pro modo, sive pro qualitate loci, hoc ei resarciri.“ Daß alsdann (abgesehen von
<lb/>den ädilitischen Rechtsmitteln) die actio emti begründet ist, hat die beigefügte
<lb/>Quantität mit andern ausdrücklich bedungenen Eigenschaften gemein (kr. 4
<lb/>§. 1 fr. 6 pr. eod., fr. 19 §. 2 deaed. ed. 21.1. Vgl. auch Pu chta, Pand. Z. 363).
<lb/>Bei Käufen der ersteren Art—nach Zahl, Maß, Gewicht—dagegen ist nirgends
<lb/>ein Zweifel, daß hier ausschließlich die Contraktsklage wegen fehlender Quan- 
<lb/>tität begründet ist. Die ädilitischen Rechtsmittel mit ihren kurzen Fristen be- 
<lb/>schränken sich, wie der ganze davon handelnde Digesten-Titel ergiebt, auf natür- 
<lb/>liche Fehler der vollständig übergebenen Sache. Aeltere Versuche gemeinrechtlicher
<lb/>Praktiker, alle Fälle nlangelnder Quantität und Qualität in einer sogenannten
<lb/>exceptio non rite adimpleti contractus zusammenzufassen, haben heutzutage keine
<lb/>Anhänger mehr (s. darüber K o ch, R. d. Ford. Bd. II. 2. Ausg. 1859 S. 395 ff.;
<lb/>v. Holzschuh er, Th. u. Cas. des gern. Civ.-R. Bd.III. 2. Ausg. 1858 S.310;
<lb/>P u ch t a, Pand. §. 232 Note e.) Niemand behauptet in der That, wie Ko ch a. a. O.
<lb/>bemerkt, daß, wenn Kläger anführt, dem Verklagten 100 Wispel Weizen verkauft
<lb/>und übergeben zu haben, Beklagter aber nur 50 erhalten zu haben zugesteht, die- 
<lb/>ser nun beweisen müsse, daß er wirklich nicht mehr erhalten habe. Bezüglich der
<lb/>Qualität ist die Beweislast streitig. Koch meint a. a. O., das Geständniß, eine
<lb/>fehlerhafte Sache erhalten zu haben, sei ein qualificirtes, welches den Kläger des
<lb/>Erfüllungsbeweises nicht überhebe. Kläger hat indessen genug gethan, wenn er
<lb/>die Uebergabe des Kaufgegenstandes darthut, und diese räumt Verklagter ein;
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0224.tif"
                   n="212"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0224"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>das Vorhandensein von Mängeln kann nicht vermuthet werden, sondern ist ein
<lb/>anomaler Umstand, welchen der beweisen muß, der daraus Rechte ableitet. Die
<lb/>Stellung als Beklagter kann hier keinen Unterschied machen (s. Th öl, H.-R. I.

<lb/>4. Aust. 1862 S. 503). Nur bei ausdrücklich versprochenen Eigenschaften (z. B.
<lb/>beim Verkauf nach Probe) hat Verkäufer nach allgemeinen Grundsätzen die Er- 
<lb/>füllung dieser Zusage zu beweisen (f- Th öl a. a. O. S. 501. 502. Note 2).
<lb/>Es ist also in Ansehung der Beweislast ein wirklicher Unterschied zwischen den
<lb/>quantitativen und qualitativen Mängeln. Die Abwesenheit der ersteren, d. h.
<lb/>die vollständige Erfüllung, hat stets der Verkäufer, das Vorhandensein der letzteren
<lb/>in der Regel der Käufer zu beweisen, gleichviel ob als Kläger oder Beklagter.
<lb/>Auch in der Wirkung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist ein Unterschied.
<lb/>Bei mangelnder Quantität darf der Käufer die ganze Gegenleistung zurückhalten;
<lb/>bei mangelnder Qualität kann Verklagter, wenn er nicht ganz von dem Vertrage
<lb/>zurücktreten will, nur compensationsweise seine Entschädigungsforderung dar- 
<lb/>legen und geltend machen (fr. 78 §. 2 de contrah. emt. 18.1; fr. 31 §. 8, fr. 57
<lb/>pr. deaed. ed.; v. Holzschuhera.a.O.S.310.311 schwankend Koch a.a.O.

<lb/>5. 399). Soweit das gemeine Recht. Das preuß. A. L.-R. hat im Wesentlichen
<lb/>denselben Standpunkt. Die ädilitischen an eine kurze Verjährungsfrist gebunde- 
<lb/>nen Rechtsmittel sind beschränkt auf natürliche Mängel (und partielle Eviction).
<lb/>Wegen fehlender Quantität giebt es nur die Contraktsklage und die Einrede des nicht
<lb/>erfüllten Contrakts, welcher die Praxis indessen hier nur jene beschränkte Wirkung
<lb/>verhältnismäßiger Retention zu geben geneigt ist. (S. Präj.857v.14. März1840:
<lb/>Entsch. Bd. 6 p. 46; Präj. 1174 v. 5. Aug. 1842: Entsch. Bd. 8 p. 229;
<lb/>Entsch. v. 6. Mai 1852;Arch. f. Rechtsf. Bd. 6p. 141; vergl. auch Koch a. a.O.
<lb/>S. 399, aber auch Erkenntniß des Commerz- und Adm.-Collegiums zu Danzig im
<lb/>(fr.) Centr.-O rg. Bd. III. S. 116). Zu unterscheiden ist jedoch der Fall der nur
<lb/>beigefügten Quantität, welcher als vorbedungene Eigenschaft behandelt wird;
<lb/>nur darf der Käufer, wenn er die Sache einmal „an- und in seine Verwahrung ge- 
<lb/>nommen hat", nicht mehr zurücktreten, sondern muß sich mit dem „Ersätze des
<lb/>Abgangs" begnügen. G.317bis§. 3451. 5; §. 135 bis 2141. 11 A. L.-R.
<lb/>Koch, R. d.Ford. Bd.2. S. 451. 484. x^reuß. Privatrecht Bd. 2. §. 566; Bor- 
<lb/>nemann, System 2. Ausg. Bd. 2 S. 349, welcher von Koch a. a. O. S. 452
<lb/>Note 14 ohne Grund getadelt wird. Präj. d. O.-Tr. 345 v. 18. Septbr. 1857.)

<lb/>Im französischen Recht sind die eigentlichen ädilitischen Rechtsmittel gleich- 
<lb/>falls nur auf natürliche Beschaffenheits-Fehler beschränkt 1a (1a chose ven-
<lb/>due) rendent impropre ä lusage anquel on 1a destine, ou qui diminuent tel- 
<lb/>lement cet usage, que l’aclieteur ne l’aurait pas acquise ou n’ en aurait donne
<lb/>qu’un moindreprix, s’il les avait connus“], vgl. art. 1641—1649 code civil.
<lb/>Fehlende Quantität gibt nur ein Recht auf Nachforderung oder Preisminderung,
<lb/>letzteres jedoch eingeschränkt auf Differenzen über '/-&lt;&gt;, wenigstens bei Immobilien,
<lb/>gleichviel ob die Quantität der Bestimmung des Kaufgegenstandes nur beigefügt
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0225.tif"
                   n="213"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0225"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, oder diesen selbst bestimmt. Ist die gelieferte Quantität größer, als die be-
<lb/>stimmte, so kann der Käufer, wenn die Differenz größer als V»°, von dem Ver- 
<lb/>trage zurücktreten oder muß den Preis verhältnißmäßig erhöhen. Gleicht das
<lb/>plus bei einem Kaufgegenstande das minus bei einem andern ans, so findet Com-
<lb/>pensation statt, art. 1616 bis 1623 code civil. (Vgl. das oben all. kr. 42.
<lb/>de act. emti et vend. 19. 1)

<lb/>Das allgemeine bürgerliche Recht hat demnach mit geringen Schwankungen
<lb/>bei der beigefügten Quantität den innern Unterschied zwischen einer bloßen Un- 
<lb/>vollständigkeit und einer wirklichen Fehlerhaftigkeit der Leistung des Verkäufers
<lb/>vollkommen richtig gewürdigt. Bei der ersteren darf sich der Käufer im Wesent- 
<lb/>lichen passiv verhalten; er wartet ab, bis das Fehlende nachgeleistet wird, und
<lb/>darf bis dahin die ganze (nach Preuß. Praxis wenigstens einen leicht zu berech- 
<lb/>nenden verhältnißmüßigen Theil der) Gegenleistung zurückhalten, oder er klagt,
<lb/>lediglich auf den Contrakt gestützt, auf Nachlieferung des Fehlenden, während
<lb/>er bei wirklichen Fehlern, klagend oder beklagt, die Beweislast hat und, falls er
<lb/>nicht vom Vertrage zurücktritt, einen Entschädigungs- (Preisminderungs-) An- 
<lb/>spruch substantiiren, auch, wenn er klagt, kurze Fristen innehalten muß.

<lb/>Das frühere Handelsrecht hat bekanntlich, den Bedürfnifien des Verkehrs
<lb/>folgend, die Stellung des Käufers in Ansehung der Gewährleistung, welche sonst
<lb/>auf gemeinrechtlichem Boden ruht, zu erschweren gesucht, und gerade hier liegt
<lb/>die Quelle der in Rede stehetlden Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. Man be- 
<lb/>hauptete, wenigstens fiir die von auswärts her bestellten und übersandten Maa- 
<lb/>ren, daß der Käufer dieselben sofort zu untersuchen und, wenn er sie nicht behalten
<lb/>wolle, die Mängel dem Verkäufer mitzutheilen habe, widrigenfalls er als geneh- 
<lb/>migend gelte (s.v.Holzschuher a.a.O.S.331; Busch, Archiv,Bd.2. S.370ff.
<lb/>u.m. Aufs. das. Bd. 3.S. 301); ferner—und dieser Meinung tritt auch Thöl a.a.
<lb/>O. S. 504 ff. bei — daß unter jener Voraussetzung der Käufer die Waare bei sich
<lb/>aufzunehmen, für ihre Erhaltung zu sorgen, und, die Mängel, wegen deren er
<lb/>die Annahme weigert, zu constatiren habe (s.auch v. Holzschuh er a.a.O. S. 332
<lb/>ff.) Alles aber ist darin einig, daß sich diese Sätze nur auf Fehler in der Qua- 
<lb/>lität der Waare, mit einem Worte auf deren Empfangbarkeit') beziehen. Das
<lb/>A.d. H.-G.-B. hat nun dieselben von der kaufmännischen Gewohnheit getragenen,
<lb/>von den Juristen zögernd angenommenen Sätze zum positiven Recht erhoben.
<lb/>Art. 347 sanctionirt die Untersuchungs- und Anzeigepflicht mit der Fiction der
<lb/>Genehmigung im Falle der Versäumung; Art. 348 die Verpflichtung des Käu- 
<lb/>fers zur einstweiligen Aufbewahrung der beanstandeten Waare; Art. 349 end- 
<lb/>lich bindet, ähnlich, wie das ädilitische Edikt, Klage und Einrede an kurze Ver- 
<lb/>jährungsfristen. Nicht bloß die Quelle, auch der Wortlaut dieser Bestimmungen
</p>
               <p>

                  <lb/>0 „Wenn der Verkäufer eine so beschaffene Waare liefert, wie er zu liefern ver- 
<lb/>pflichtet ist, so nennt man die Waare empfangbar." Th öl, H.-R. S. 479.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0226.tif"
                   n="214"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0226"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>ergibt u. E. genau die Grenze ihres Umfangs. Nur wenn die Waare sich nicht
<lb/>als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335), d. h. als Handelsgut mittlerer
<lb/>Art und Güte in Ermangelung abweichender, vertragsmäßiger Festsetzung er- 
<lb/>gibt, ist die im Art. 347 verordnete Anzeige zu machen; nur auf Mängel an dieser
<lb/>Beschaffenheit kann sich daher auch die fingirte Genehmigung beziehen. Wenn
<lb/>sich dem Wortlaut nach die Beanstandung der Waare, von welcher Art. 348 redet,
<lb/>auch auf einen Mangel in der Quantität erstrecken ließe, so ist dieß doch nicht der
<lb/>Fall von der gleich darauf in das Ermessen des Käufers gestellten Feststellung des
<lb/>Zustandes der Waare. Art. 349 aber spricht ausdrücklich nur von dem „Man- 
<lb/>gel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare."

<lb/>Könnte noch ein Zweifel übrig bleiben, so wird derselbe durch Einsicht der
<lb/>Berathungs-Protokolle S. 644 bis 666 beseitigt. Nirgends ist bei Feststellung
<lb/>der in Rede stehenden Paragraphen von Mängeln der Quantität die Rede ge- 
<lb/>wesen. Ausgehend von der Gefahr böswilliger Reklamationen „wegen der Be- 
<lb/>schaffenheit der Maaren" bei wechselnder Conjunktur, wird in der Untersuchungs- 
<lb/>und Anzeigepflicht ein Mittel gesucht und gefunden, die Feststellung der „Em-
<lb/>pfangbarkeit" oder Nichtempfangbarkeit ,'zu beschleunigen, damit der Verkäufer
<lb/>wisse, ob ein Geschäft in Ordnung gehe (S. 645—648). Denselben Gesichtspunkt
<lb/>verfolgen dann weiter die Bestimmungen über Aufbewahrung und Feststellung
<lb/>des Zustandes der Waare, sowie über die Verjährung.

<lb/>Es ist uns nicht verständlich, wenn das oben angefiihrte Erkenntniß
<lb/>des Comm.- und Adm.-Collegiums zu Königsberg sich auf eine Stelle der Pro- 
<lb/>tokolle (S. 646) für seine Meinung zu berufen scheint. Dort so wenig,
<lb/>als überhaupt in den Protokollen der den vorliegenden Artikeln gewidmeten
<lb/>72., 73. und 74. Sitzung der Conferenz ist der Nachlieferung von fehlen- 
<lb/>der Waare gedacht. Die vermeintliche Gleichheit der Motive für beide Fülle
<lb/>aber ist nicht zuzugeben. Es besteht, wie wir oben bemerkt, ein erheblicher
<lb/>innerer Unterschied, ob der Verkäufer nicht vollständig liefert, oder ob er
<lb/>fehlerhaft liefert. In dem ersteren Falle wird er viel seltener in gutem
<lb/>Glauben sein, als in dem letzteren. Die Fehlerhaftigkeit ist etwas häufig
<lb/>von subjectiver Anschauung Abhängendes; wenn die Preise sinken, sagt man,
<lb/>setzt der Käufer doppelte Brillen auf. Anders ist es mit der Quantität.
<lb/>Ob diese vollständig, ist eine durchaus objective Frage. Der Verkäufer hat
<lb/>es leicht, dafür zu sorgen, daß in dieser Beziehung keine Ausstellungen ge- 
<lb/>macht werden. Er braucht nur richtig zu messen oder zu wägen. Darum
<lb/>hat er auch nicht in dem Grade, als bei bloßer Bemängelung der Beschaf- 
<lb/>fenheit der Waare, Anspruch darauf, von dem angeblichen Manco sogleich
<lb/>Kenntniß zu erhalten. Jedenfalls ist eine Aufbewahrung des überlieferten
<lb/>Theils von dem Käufer nicht zu erwarten. Der Verkäufer mag Nachwei- 
<lb/>sen, daß er vollständig übergeben hat, wobei ihm die Bestimmung über den
<lb/>Uebergang der Gefahr (Art. 345) erheblich zu Hülfe kommt. Der kurzen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0227.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0227"/>
            <div xml:id="d9493e24828" ana="scope_-_215-219" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Beweislast beim Verkauf nach Probe im Geltungsbezirke des A. Preuß. Land-Rechts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lesse, ...">Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0227--><p/>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>Verjährung aber ist ein Anspruch auf Nachlieferung fehlender Quantität
<lb/>oder gar eine auf solchen Mangel gegründete Einrede niemals unterwor- 
<lb/>fen gewesen und auch durch das A. d. H.-G.-B. nicht unterworfen. Die
<lb/>Stellung des Verkäufers verdient bei Mängeln dieser Art in keiner Weise
<lb/>die Schonung, welche ihr der Verkehr und das heutige Recht bei Mängeln
<lb/>in der Beschaffenheit, zu denen wir allerdings die bloß als Eigenschaft der
<lb/>verkauften speoies (des aversum) beigefügte Quantität rechnen, angedeihen
<lb/>läßt. Einen Beleg dafür liefern die von uns (in Busch, Arch. Bd. 3
<lb/>S. 335) ff.) veröffentlichten auch im (fr.) Central-OrganIII. S. 105 bespro- 
<lb/>chenen Danziger Handelsgebräuche. Trotz aller Sorgfalt für Feststellung
<lb/>der vertragsmäßigen Quantität bei der Erfüllung findet sich keine Spur von
<lb/>einer Ausdehnung der Art. 347—349 auf Quantitäts-Mängel; dagegen wird
<lb/>in Betreff der Qualität der Art. 347 durch Festsetzung besonderer Fristen
<lb/>für die Erklärung des Käufers näher bestimmt und auf Platzgeschäfte aus- 
<lb/>gedehnt. Im Handelsstande scheint daher ein Bedürfniß der Erweiterung
<lb/>jener Bestimmungen auf Mängel in der Quantität nicht gefiihlt zu werden.
<lb/>Wenn, wie das gedachte Erkenntniß anführt, ein Antrag in dieser Rich- 
<lb/>tung gestellt und nicht zur Berathung gekommen, sondern nach den die
<lb/>dritte Lesung leitenden Grundsätzen davon ausgeschlossen ist, so ist dieß
<lb/>sicherlich kein Zeichen, daß ein solcher Grundsatz bereits in den angenom- 
<lb/>menen, jetzt zum Gesetz erhobenen Bestimmungen enthalten ist. Andere
<lb/>Gründe sind für diese Meinung nicht beigebracht. Wir nehmen demnach
<lb/>keinen Anstand, der (aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Artikel argumen-
<lb/>tirenden) entgegengesetzten Ansicht des Kammergerichts, welche auch von Koch,
<lb/>Commentar S. 350 Note 23 getheilt wird, den Vorzug zu geben.

<lb/>Ueber die Beweislast beim Verkauf nach Probe im Geltungs- 
<lb/>bezirke des A. Preuß. Land-Rechts.

<lb/>Von Herrn Kreisrichter Lesse in Thorn.

<lb/>Die Frage über die Beweislast hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit des Ver- 
<lb/>kaufsgegenstandes beim Verkauf nach Probe ist im A. d. H.-G.-B. nicht aus- 
<lb/>drücklich entschieden worden. Nach Art. 340 des A. d. H.-G.-B. ist der Kauf
<lb/>nach Probe unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen,
<lb/>daß die Waare der Probe gemäß sei. Art. 256 des Preuß. Entwurfes enthielt
<lb/>noch den Zusatz: „Den Beweis der Probemäßigkeit der Waare hat im Falle des
<lb/>Streits der Verkäufer zu führen; jedoch ist er von der Beweislast befreit, wenn
<lb/>der Käufer die ihm anvertraute Probe nicht vorlegt, ohne zu beweisen, daß er hier- 
<lb/>zu ohne seine Schuld außer Stande sei." Die Conf.-Protokolle (S. 616) ergeben
<lb/>indessen, daß man eine solche Bestimmung für zu tief eingreifend in den verschie- 
<lb/>denen Prozeßgesetzgebungen erachtet und deshalb von der Aufnahme derselben
<lb/>Abstand genontmen hat.
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0228.tif"
                   n="216"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0228"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß der Regel nach der Verkäufer, welcher Vertragserfüllung verlangt, den
<lb/>Beweis der Probemäßigkeit der verkauften Waare Zu führen habe, ist in der Pra- 
<lb/>xis bisher constant angenommen worden (s. z. B. Annal. d. O.-A.-G. zu Dresden
<lb/>Bd.I. S. 555 ff.; Striethorst, Arch. Bd. 35 S. 125 ff.), und dürfte nament- 
<lb/>lich nach Pr.A. L.-R. auch nicht fraglich sein, da dort der Grundsatz gilt, daß, wer
<lb/>die Erfüllung eines Vertrags fordert, Nachweisen muß, daß er demselben von seiner
<lb/>Seite Genüge geleistet habe. Dennoch kommen nicht selten Fälle vor, wo die An- 
<lb/>wendung dieses allgemeinen Satzes inseinen Consequenzen zu Zweifeln Veran-
<lb/>laffung giebt. Es gilt dies namentlich von folgenden, für den Geltungsbereich des

<lb/>A. L.-R. hier kurz zu erörternden Fällen, nämlich: 1) wenn der Käufer erklärt, daß
<lb/>er die ihm übergebene Probe zur Vergleichung nicht mehr vorlegen könne; 2)
<lb/>wenn der Käufer die Probe vorlegt, der Verkäufer aber die Identität derselben
<lb/>bestreitet; 3) wenn die Probe nicht mehr ganz, oder in verändertem Zustande vor- 
<lb/>gelegt wird.

<lb/>Anlangend den ersten Fall, so waren schon vor Einführung des A. d. H.-G.-

<lb/>B. die Lehrer des Handelrechtes darin einig, daß, wenn der Käufer durch feine
<lb/>Schuld die Probe abhanden kommen laffe oder verwahrlose, entweder gänzlich
<lb/>oder doch so weit, daß eine Vergleichung nicht mehr möglich sei, er für das Inte- 
<lb/>resse haften müsse, d. h. sich die Beweislast aufbürde, daß die Waare u nprobe- 
<lb/>mäßig sei, und, falls er diesen Beweis nicht erbringen könne, die Waare als
<lb/>probemäßig gelten lassen müsse (s. Thöl, Handelsrecht §. 72; Brinckmann,
<lb/>Handelsrecht §. 82; Heiseu. Cropp, Abhandlungen Bd. I, S. 213,215,216).
<lb/>Dieser Auffassung glaubte der Preuß. Entwurf eines A. d. H.-G.-B. Rechnung
<lb/>tragen zu müssen , indem er zum Art. 256 die Eingangs mitgetheilte Zusatzbe- 
<lb/>stimmung vorschlug. Die Motive des Preuß. Entwurfes sagen darüber Folgen- 
<lb/>des: „Trägt der Käufer die Schuld, daß die ihm anvertraute Probe nicht vorge- 
<lb/>legt werden kann, so liegt ihm der Beweis der Nichtprobemäßigkeit der Waare
<lb/>ob, weil er durch seine Schuld dem Verkäufer die Beweisführung erschwert, wenn
<lb/>nicht unmöglich gemacht hat. Daß in dem Falle, wenn die Probe von dem Käu- 
<lb/>fer nicht vorgelegt werden kann, die Schuld hiervon den Käufer treffe, muß so
<lb/>lange vermuthet werden, bis er das Gegentheil darthut; er war verpflichtet, die
<lb/>im beiderseitigen Interesse ihm anvertraute Probe sorgfältig aufzubewahren,
<lb/>und ist hiefür umsomehr verantwortlich, als der Verkäufer selten die Möglich- 
<lb/>keit hat, das Verhalten des Käufers zu controliren und ein Verschulden desselben
<lb/>nachzuweisen."

<lb/>Diese, den Anschauungen des Handelsstandes durchweg entsprechenden
<lb/>Grundsätze haben zwar, wie erwähnt, formelle Sanction im A. d. H.-G.-B. nicht
<lb/>erhalten, ihre Anwendung im Geltungsbereiche des Preuß. A. L.-R. wird in- 
<lb/>dessen um so weniger einem Bedenken unterliegen, als das, letztere Gesetzbuch
<lb/>nirgend widersprechende, an einzelnen Stellen sogar auf ähnlichen Grundsätzen
<lb/>beruhende Bestimmungen enthält. So ist z. B. in ß. 170 Tit. 5 Th. I. A. L.-R.,
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0229.tif"
                   n="217"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0229"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>in Übereinstimmung mit tr. 20 äo prod. 4. 19, für den Fall der vorsätz- 
<lb/>lichen Entziehung einer zum Beweise des geschlossenen Vertrages dienenden
<lb/>Urkunde vorgeschrieben, daß, wenn einer der Contrahenten den Verlust oder die
<lb/>Vernichtung des Instruments vorsätzlich veranlaßt, die Angabe des Anderen von
<lb/>dem Inhalte so lange für richtig angenommen werden müsse, bis das Gegentheil
<lb/>klar erwiesen sei.') Hierauf gestützt wurde denn auch in dem S.102,103 Bd.HI.
<lb/>des (fr.) Central-Organs mitgetheilten Rechtsfalle, wo der verklagte Käufer
<lb/>zugegeben hatte, daß er die vorzulegende Probe anderweit verkauft habe, ange- 
<lb/>nommen, daß in Folge dieser, präsumtiv vorsätzlichen, Handlung der Beweis der
<lb/>Probewidrigkeit auf den Käufer ubergegangen sei. Eine vorsätzliche Weg- 
<lb/>schaffung der Probe braucht aber nicht einmal vorzuliegen, um diese Grundsätze
<lb/>in Betreff der Beweislast in Anwendung zu bringen. Es genügt, wenn der
<lb/>Käufer durch sein Verschulden die ihm vom Verkäufer übergebene Probe nicht
<lb/>vorlegen kann, und eine Verschuldung muß so lange gegen ihn angenommen
<lb/>werden, bis er beweist, daß ihm die Probe dur ch Zufall entkommen sei. So- 
<lb/>bald er diesen Beweis führt, wird er von aller Verantwortung frei. Die Folgen
<lb/>des Zufalls dürfen ihm nicht zugerechnet werden (§. 11, Tit. 3 Th. I. des
<lb/>Preuß. A. L.-R.), vielmehr hat alsdann der Verkäufer auf andere Weise den Be- 
<lb/>weis der Probemäßigkeit zu führen.

<lb/>Man hat behauptet, daß der Verkäufer sich zufrieden geben müsse, wenn der
<lb/>Käufer, wie bei der Edition von Urkunden, einen Eid dahin leiste, daß er die
<lb/>Probe nicht besitze, noch wisse, wo sie sich befinde, noch dieselbe gefährlicher Weise
<lb/>abhanden gebracht habe (§. 94, Tit. 10 Th. I. Preuß. A. G.-O.). Diese Ansicht
<lb/>ist indessen unrichtig. An sich wird freilich eine analogische Anwendung der Vor- 
<lb/>schriften über das Verfahren bei Edition von Urkunden auf die Fälle, wo es
<lb/>sich um Vorlegung einer Probe handelt, nicht für ausgeschlossen zu erachten sein.
<lb/>Damit ist aber die Frage in Betreff der Beweislast noch nicht erledigt. Bei
<lb/>Urkunden ist es erklärlich, wenn das Gesetz nur verlangt, daß durch einen Eid
<lb/>des Produkten festgestellt werde, ob er die Urkunde besitze, ob er wisse wo sie be- 
<lb/>findlich, und ob er sie vorsätzlich abhanden gebracht habe. Der Inhalt einer Ur- 
<lb/>kunde ist im Falle ihres Verlustes der Regel nach durch andere Beweismittel fest- 
<lb/>zustellen und deshalb genügt es, wenn bewiesen wird, daß die Urkunde nicht mehr
<lb/>existirt, und der Produkt sie nicht vorsätzlich bei Seite geschafft habe. Handelt
<lb/>es sich dagegen um Vorlegung einer Probe, so muß der Natur der Sache nach
<lb/>eine schärfere Haftung des Produkten eintreten. Hier ist zu beachten, daß der
</p>
               <p>

                  <lb/>9 §-120 Tit. 10. Th. I. der Preuß. A. G.-O. bestimmt zwar hiervon abweichend, daß im
<lb/>Falle der vorsätzlichen Entziehung einer Urkunde der Gegner zur eidlichen Bestärkung des
<lb/>Inhaltes derselben zugelassen werden soll,es ist indessen von Koch (s. Recht d. Forderungen
<lb/>Bd. II. §. 85) überzeugend ausgesührt worden, daß der landrechtlichen Bestimmung der
<lb/>Vorzug zu geben sei, da diese die jüngere sei, mit den Quellen harmonire und erhebliche
<lb/>innere Gründe für sich habe.

<lb/>Zentral. Organ. N. F. I. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0230.tif"
                   n="218"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0230"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Käufer die Probe lediglich zu dem Zwecke erhält, damit demnächst Probe und
<lb/>Waare verglichen werden können und daß der Beweis der Uebereinstimmung
<lb/>beider aufs Höchste erschwert, häufig sogar unmöglich gemacht wird, wenn die
<lb/>Probe nicht mehr vorgelegt werden kann. Die nothwendige Consequenz hiervon
<lb/>ist, daß, wenn auch nur durch culpa des Käufers dieser Beweis erschwert, resp.
<lb/>verhindert wird, der Käufer die Folgen davon tragen muß. Der Käufer übernimmt
<lb/>mit Empfang der Probe die besondere Pflicht zur Aufbewahrung derselben. Kommt
<lb/>er dieser Pflicht durch eigene Schuld nicht nach, so muß er dem Verkäufer für das
<lb/>Interesse hasten, und dieses besteht darin, daß die Waare so lange für probemäßig
<lb/>gilt, bis der Käufer den Beweis der Probewidrigkeit erbringt. Daß eine Ver- 
<lb/>schuldung des Käufers so lange angenommen werden muß, bis derselbe nachge- 
<lb/>wiesen hat, daß ihm die Probe durch Zufall entkommen sei, ist bereits gesagt
<lb/>worden. Der Beweis eines Versehens auf Seiten des Käufers liegt nicht dem Ver- 
<lb/>käufer ob, sondern der Käufer muß darthun, daß ihm solches nicht zur Last
<lb/>falle, denn es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß bei Verträgen, nach
<lb/>welchen der eine Contrahent Etwas leisten soll (was hier im Vorlegen der Probe
<lb/>besteht), der andere Theil nur die Existenz des Vertrages und derjenige Contra- 
<lb/>hent, welcher nicht leisten kann, beweisen muß, daß er hierzu außer Stande sei,
<lb/>ohne daß ihm ein vertretbares Versehen zur Last falle. Daß der Käufer
<lb/>die Verpflichtung hat, die Probe aufzubewahren, ist wohl niemals angezweifelt
<lb/>worden, und es kann hierbei auch nichts darauf stnkommen, wen man in der
<lb/>Zwischenzeit für den Eigenthümer der Probe erachtet, und ob man annimmt, daß
<lb/>die Probe als ein Theil der Waare anzusehen sei oder nicht, was in jedem ein- 
<lb/>zelnen Falle nach der Verabredung der Contrahenten und den sonstigen Umständen
<lb/>zu entscheiden sein wird (s. Nürnb. Prot. S. 1370, Koch, Commentar Anm. 7 zu
<lb/>Art. 340 A. d. H.-G.-B.)

<lb/>Von nicht geringerem Jntrresse dürfte der zweite Fall sein. Th öl sagt
<lb/>(§. 72a.a.O.) daß, wenn der Verkäufer die Identität der vom Käufer vorgelegten
<lb/>mit der demselben eingehändigten Probe läugnet, er für den Beweis des Käufers,
<lb/>däß sie identisch sei, sich mit der eidlichen Versicherung desselben begnügen müsse,
<lb/>und daß, wenn er dieser Versicherung nicht traue, er den Beweis übernehmen
<lb/>müsse, daß die Probe vertauscht sei. Nach altpreußischem Rechte wird man fast
<lb/>zu demselben Resultate gelangen. Den Beweis der Probemäßigkeit der
<lb/>Waare, mithin auch den der Identität resp. Verschiedenheit der Probe, muß der
<lb/>Verkäufer führen (s. auch Motive zum Preuß. Entwurf S. 138). Er hat also
<lb/>zu beweisen, welches die dem Käufer übergebene Probe sei, und daß diese mit
<lb/>der Waare übereinstimme. Um Ersteres darzuthun, verlangt er Edition der
<lb/>Probe. Legt nun Käufer eine Probe vor, welche Verkäufer nicht als die richtige
<lb/>anerkennt, so steht dem Verkäufer frei, entweder einen besonderen Beweis dafür
<lb/>anzutreten, daß die Probe vertauscht sei, oder er bleibt lediglich bei dem Verlan- 
<lb/>gen nach Edition der richtigen Probe stehen, und dieses Verlangen kann Käufer
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0231.tif"
                   n="219"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0231"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>nur dadurch beseitigen, daß er, nach Analogie des Verfahrens beim Urkunden- 
<lb/>beweise, einen Eid dahin leistet, daß er eine andere Probe als die edirte nicht
<lb/>besitze, nicht wisse, wo eine solche sich befinde, auch solche nicht vorsätzlich abhanden
<lb/>gebracht habe, mit anderen Worten, daß die vorgelegte Probe dieselbe sei, welche
<lb/>er vom Verkäufer beim Abschlüsse des Geschäftes erhalten habe. Dies ist die
<lb/>einfache Consequenz des Satzes, daß der Verkäufer die Probemäßigkeit der
<lb/>Waare beweisen muß.

<lb/>Ganz ähnlich wird in dem dritten Falle zu verfahren sein, wenn Verkäufer
<lb/>behauptet, daß von der Probe nicht mehr so viel vorhanden oder dieselbe so ver- 
<lb/>ändert sei, daß eine Vergleichung nicht mehr möglich erscheine. Wenn hier der
<lb/>Verkäufer sich nicht erbietet, den Beweis des Fehlens eines Theiles der Probe
<lb/>oder der Veränderung derselben zu erbringen, so muß er sich an einem dem
<lb/>Editionseide ähnlichen Eide des Käufers genügen lassen (vgl. Goldschmidt,
<lb/>Zeitschr. für H.-R. Bd. VII. S. 517). Dieser Eid würde etwa dahin lauten müs- 
<lb/>sen, daß Käufer von der Probe andere Theile, als die vorgelegten, nicht be- 
<lb/>sitze, noch wisse, wo solche sich befinden, auch daß er zu der Probe weder Etwas
<lb/>hinzugethan, noch davon abgenommen habe, mit anderen Worten, daß die vor- 
<lb/>gelegte Probe unverändert dieselbe sei, welche der Verkäufer ihm beim Ver- 
<lb/>tragsabschlüsse zugestellt habe. (Vergl. für den Bezirk des gemeinen Rechtes die
<lb/>Entscheidung im ^fr.) Ce ntr al - Orga n Bd. II. S. 31.)

<lb/>Nun kann es aber Vorkommen, daß eine Vertauschung resp. Veränderung
<lb/>der Probe stattgefunden hat und dennoch Käufer einen Eid wie den zu 2 und 3
<lb/>vorgeschlagenen bona Me leisten kann. Behauptet Verkäufer in solchem Falle,
<lb/>daß ein vertretbares Versehen des Käufers vorliege, so muß ihm überlassen blei- 
<lb/>ben, statt den Käufer zum Eide zu ziehen, anderweit den Beweis der Verschuldung
<lb/>desselben zu führen. Mindestens muß er dieThatsache der Vertauschung oder
<lb/>Veränderung der Probe anderweit erweisen, damit daraus auf eine Verschuldung
<lb/>des Käufers geschlossen werden kann. Ein Versehen des Käufers nachzu- 
<lb/>weisen, wird allerdings in der Regel sehr schwierig sein, da Verkäufer nur höchst
<lb/>selten sich in der Lage befindet, das Verhalten des Käufers controlliren zu können.
<lb/>Beweist er aber, daß die Probe, deren sorgfältige Aufbewahrung dem Käufer
<lb/>oblag, vertauscht oder verändert worden sei, so wird meistens angenommen
<lb/>werden können, daß Käufer, wenn nicht anders wegen vernachlässigter Aufsicht,
<lb/>hieran Schuld sei; woraus dann weiter folgt, daß Käufer den Beweis der Probe- 
<lb/>widrigkeit der Maare zu führen habe.

<lb/>Hiernach kommen wir zu dem Resultate, daß unter der Herrschaft des alt- 
<lb/>preußischen Rechtes im Wesentlichen dieselben Grundsätze über die Beweislast
<lb/>beim Verkauf nach Probe anzuwenden sein werden, welche der Preuß. Entwurf
<lb/>eines A. d. H.-G.-B. ausdrücklich zur gesetzlichen Sanktion hat bringen wollen.
</p>
               <p>

                  <lb/>15*
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0232.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0232"/>
            <div xml:id="d9493e25361" ana="scope_-_220-225" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der § 269 des Preuß. Strafgesetzbuchs und die Firmenvorschriften des A. d. H.-G.-B.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fischer, P.">Von Herrn Gerichts-Assessor Dr. P. Fischer in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Der §. 269 des Preiitz. Strafgesetzbuchs und die Firmen-
<lb/>vorschriften des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Von Herrn Gerichts-Assessor Or. P. Fischer in Berlin.

<lb/>Das preußische Strafgesetzbuch §. 269 bestraft denjenigen, welcher Waaren
<lb/>oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma und mit dem
<lb/>Wohn- oder Fabrikorte eines inländischen oder durch Staatsverträge geschützten
<lb/>ausländischen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmannes bezeichnet,
<lb/>oder wissentlich dergleichen bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, mit Geld- 
<lb/>buße von 50—1000 Thlr., und im Rückfalle zugleich nrit Gefängniß bis zu 6
<lb/>Monaten. „Die Strafe", heißt es im letzten Absatz des Paragraphen, „wird
<lb/>dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeichnung der Name oder die
<lb/>Firma, und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen Abänderungen wieder- 
<lb/>gegeben werden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahr- 
<lb/>genommen werden können." Diese Vorschrift ist zwar durch die Einführung
<lb/>des A. d. H.-G.-B. nicht direkt modificirt, es ist insbesondere nicht, wie dies bei
<lb/>andern Bestimmungen der Preußischen Strafgesetze (Str.-G.-B. §§. 259—261,
<lb/>Conk. Ordnung §. 308) geschehen ist, der von dem A. d. H.-G.-B. aufgestellte
<lb/>Begriff des Kaufmanns an die Stelle des von ihm bezeichneten „Fabrikunter- 
<lb/>nehmers, Produzenten oder Kaufmanns" gesetzt worden. Allein auf die An- 
<lb/>wendung des §. 269 ist das A. d. H.-G.-B. nichts desto weniger von mehrfacher
<lb/>Bedeutung. Die civilrechtlichen Vorschriften über die kaufmännischen Firmen,
<lb/>wenigstens in den Provinzen altländischen Rechts, waren vor der Einführung
<lb/>des A. d. H.-G.-B. nicht nur auf einen den thatsächlichen Verhältnissen nicht
<lb/>entsprechenden Kreis von Handelstreibenden eingeschränkt, sondern auch an sich
<lb/>mangelhaft. Der Strafrichter war daher bei der Handhabung des § 269, dessen
<lb/>wesentlicher Schwerpunkt in dem strafrechtlichen Schutz der Firma beimWaaren-
<lb/>verkehr beruht, und der diesen Schutz keinesweges auf die nach dem allg. Land- 
<lb/>recht zur Führung einer Firma berechtigten Personen einschränkt, in der Lage, die
<lb/>rechtlichen Begriffe der Firma und die daraus entstehenden, überwiegend dem
<lb/>Handelsrechte angehörigen Fragen, welche für die Beurtheilung der Straffrage
<lb/>präjudiciell sind, nicht blos selbstständig sondern auch ohne Anhalt an gesetzliche
<lb/>Normen oder an die Rechtsprechung der Civilgerichte zu entscheiden. Durch das
<lb/>A. d. H.-G.-B. ist eine umfassende Regelung des Firmenrechts getroffen worden,
<lb/>die nunmehr in der Jurisprudenz der Handels- beziehentlich der Civilgerichte
<lb/>ihre weitere Ausbildung erfährt. Ohne das selbstständige Ermessen des Criminal-
<lb/>richters zu beeinträchtigen, kann die civilrechtliche Praxis selbstverständlich auch
<lb/>aus die strafrechtliche Behandlung des Firmenrechts nicht ohne Einfluß bleiben;
<lb/>sie wirkt vielmehr durch die vielfache und gründliche Ventilirung von Fragen, die
<lb/>an den Strafrichter verhältnißmäßig selten herantreten, nicht minder auf die
<lb/>Bildung seines Urtheils ein, als dies seit der Einführung der Conkurs-Ordnung
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0233.tif"
                   n="221"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0233"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>hinsichtlich der strafrechtlichen Handhabung der Bankerutt-Gesetze bemerkbar ge- 
<lb/>worden ist. Dieser Einfluß, der sich mit der lebhafteren Behandlung des Firmen- 
<lb/>rechts *) vor den Civilgerichtshöfen naturgemäß steigern wird, läßt sich schon jetzt
<lb/>aus einigen der neuesten Praxis entnommenen Fällen erkennen.

<lb/>1. Der Malzextraklsbrauereibesitzer Johann Hoff, Neue Wilhelmsstraße
<lb/>Nro. 1, denuncirte bei der Staatsanwaltschaft des Stadtgerichts zu Berlin
<lb/>gegen den Inhaber der daselbst Wilhelmsstraße Nro. 1 unter der Firma Johann
<lb/>Hoff in das Firmenregister eingetragenen Handlung auf Grund des §. 269 Str.-
<lb/>G.-B., indem er eine straffällige Nachbildung der von ihm gewählten Waaren-
<lb/>bezeichnungen resp. Etiquette behauptete. Die überreichten Beläge ergaben in
<lb/>der That, daß die Etiquette des Denuncianten mit denen seines Konkurrenten in
<lb/>Größe, Schrift und Abbildungen im Ganzen so genau übereinstimmten, daß die
<lb/>vorhandenen geringen Abänderungen nur vermittelst besonderer Aufmerksamkeit
<lb/>wahrgenommen werden können. Nichtsdestoweniger mußte die Denunciation
<lb/>zurückgewiesen werden (ein Gleiches ist, wie das im (fr.) Centr.-Org. Bd.II. 53
<lb/>mitgetheilte Erkenntniß ergiebt, auch der von Johann Hoff in der Neuen Wilhelms- 
<lb/>straße angestellten Civilklage auf Unterlassung der Firmaführung widerfahren),
<lb/>da der Denunciat mit der Firma Johann Hoff in das Handelsregister wirklich
<lb/>eingetragen ist und daher seine Waaren mix mit der ihm zustehenden Firma und
<lb/>Namen, sowie mit dem richtigen Wohnorte versieht, die sonst behauptete Nachbil- 
<lb/>dung des Etiquetts aber ihn nicht straffällig macht.

<lb/>2. Der Tabaksfabrikant H. zu Petersburg fabrizirt eine besondereArt von
<lb/>Cigarretten, welche unter der Bezeichnung La Ferme in Pappkästchen mit
<lb/>russischer und französischer Aufschrift vielfach auch in Deutschland vertrieben wer- 
<lb/>den. H. behauptete, daß die Verpackung der Waaren, unter Auffchrift der von ihm
<lb/>als seine Firma bezeichneten Worte „La Ferme“, sowie des Wohnorts von dem
<lb/>Berliner Tabaksfabrikanten N. nachgahmt und dergleichen fälschlich bezeichnete
<lb/>Waaren von N. und andern Tabakshändlern in Berlin vertrieben worden seien-
<lb/>Er verlangte die Bestrafung derselben auf Grund des §. 269, indem er zugleich
<lb/>durch ein Attest des Handelsgerichts zu Dresden den Nachweis führte, daß er seit
<lb/>dem 23. Juli 1863 in dem dortigen Handelsregister als Inhaber der Firma
<lb/>„I. H. mit dem Zusatze Firma: La Ferme" eingetragen stehe und auf Grund
<lb/>dieser Eintragung als sächsischer Staatsangehöriger den Schutz des zwischen
<lb/>Sachsen und Preußen bestehenden Vertrages anrief. Der Berliner Fabrikant
<lb/>wandte ein, daß die Anfertigung der incriminirten Fabrikate resp. deren Verbrei- 
<lb/>tung von ihm bereits im Jahre 1862 vorgenommen worden sei, undes wurde

<lb/>l) Eigenthümlicher Weise wurde in der handelsrechtlichen Literatur der das Firmen- 
<lb/>wesen betreffende Abschnitt des A. d. H.-G.-B. bis jetzt weitläuftiger und eingehender
<lb/>behandelt, als es die meist nur formelle Bedeutung der deßfallsigen Vorschriften und
<lb/>die geringe Wichtigkeit, welche der Handelsstand darauf legt, eigentlich erfordert.

<lb/>Anm. des Herausgebers.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0234.tif"
                   n="222"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0234"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>dies durch die Vernehmung seines Personals bestätigt. Hierauf wies der Staats- 
<lb/>anwalt die Denunciation des H. zurück, weil die Nachahmung resp. die Verbrei- 
<lb/>tung der fälschlich bezeichneten Fabrikate zu einer Zeit stattgesunden habe, in wel- 
<lb/>cher die Firma des Denuneianten des Schutzes der preußischen Convention mit
<lb/>dem Königreich Sachsen noch nicht genoß.

<lb/>3. Die Kaufleute K. u. M. zu Berlin, auf Grund des §. 269 angeklagt, weil
<lb/>sie Fleckwasser in Flaschen mit der eingegossenen Bezeichnung „Brönner in Frank- 
<lb/>furt" und mit einem Stopfenverschluß, welcher dem des Fabrikanten I. Brönner
<lb/>in Frankfurt a./M, bis auf einige kleine Abänderungen nachgeahmt ist, verkauft
<lb/>hatten, wurden auf Grund des mit der freien Stadt Frankfurt a./M. bestehenden
<lb/>Staatsvertrages verurtheilt. Ihr Einwand, daß die Inschrift der Flaschen weder
<lb/>den Namen noch den Wohnort des Frankfurter Fabrikanten genau wiedergebe,
<lb/>wurde verworfen, weil die Aufschrift „Brönner in Frankfurt" als eine Nachah- 
<lb/>mung der schutzberechtigten Firma gelten müsse, welche von dieser nur durch be- 
<lb/>sondere Aufmerksamkeit zu unterscheiden sei.

<lb/>4. Der unter der Firma „H. Schäfer" handelnde Wichsfabrikant C. W.
<lb/>Schäfer versieht sein Fabrikat mit einer Etiquette ^ dahin lautend: „Haber-
<lb/>mannsche Glanzwichse, fabrizirt von H. Schäfer in Erfurt u. s. w." Schon im
<lb/>Jahr 1861 war ein Fabrikant in Magdeburg wegen Nachahmung dieser Etiquette
<lb/>bestraft worden. Er hatte damals unter Beweis gestellt, daß ein wirklicher H.
<lb/>Schäfer aus Erfurt ihm die Erlaubniß ertheilt Hab e, seinen Namen auf die Eti- 
<lb/>quette zu setzen. Dieser Beweis war von dem Appellations-Gericht abgelehnt
<lb/>worden, weil H. Schäfer ein solches Recht nicht übertragen könne. Die hierge- 
<lb/>gen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hatte das Ober-Tribunal durch das in
<lb/>Oppenhoff, Rechtsprechung 1.283. mitgetheilte Erkenntniß zurückgewiesen,
<lb/>denn, hieß es in den Gründen: „zunächst ist Firma zwar ein angenommener
<lb/>Name; aber sie bildet die Bezeichnung, worunter ein Handlungshaus oder eine
<lb/>Fabrik ihre Geschäfte betreibt, und ihre Annahme ist schon keine rein willkür- 
<lb/>liche ; namentlich darf sie eine schon bestehende Firma nicht beeinträchtigen...
<lb/>Implorant behauptet aber nicht, daß Sch. unter der Firma H. Schäfer in
<lb/>Erfurt eine Fabrik von Habermannscher Glanzwichse betrieben habe; er wäre
<lb/>daher auch nicht einmal in der Lage gewesen, eine solche Firma an den Ange- 
<lb/>klagten mit dem Geschäfte zu veräußern, geschweige denn ihm den Gebrauch des
<lb/>Namens derselben zu gestatten."

<lb/>Nach der Einführung des A. d. H.-G.-B., wurde der Wichsfabrikant C. W.
<lb/>Schäfer in das Handelsregister zu Erfurt mit der Firma „Fabrik derHabermann-
<lb/>schen Glanzwichse von H. Schäfer zu Erfurt" eingetragen. Die von ihm in den
<lb/>Handel gebrachten Wichsschachteln trugen nunmehr die Etiquette: „Habermann-
<lb/>sche Glanzwichse von H. Schäfer in Erfurt, Friedrich-Wilhelms-Platz Nr. 2276."
<lb/>Hermann Schäfer in Erfurt brachte nun auch seinerseits Wichsschachteln in den
<lb/>Handel, welche die Etiquette: „Habermannsche Glanzwichse von H. Schäfer in
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0235.tif"
                   n="223"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0235"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfurt, Hospital Nr. 643" in ganz ähnlicher Weise wie die des C. W. Schäfer
<lb/>trugen. Auf ®ntnb desZ. 269 angeklagt, wurde er verurtheilt; das Appellations-
<lb/>Erkenntniß führte aus, daß der Angeklagte, trotz seines Namens: Hermann Sch.,
<lb/>sich nach Art. 20 des A. d. H.-G.-B. der Firma: „H. Schäfer" nicht bedienen
<lb/>dürfe, und daß die unbefugte Benutzung dieser Firma als eine fälschliche im
<lb/>Sinne des §. 269 anzusehen sei, weil angenommen werden müsse, daß der Ange- 
<lb/>klagte den unterscheidenden Theil in dem eignen Vornamen absichtlich wegge- 
<lb/>lassen und somit durch den objectiven Gebrauch der fremden Firma sich zugleich
<lb/>des wissentlichen Mißbrauchs derselben schuldig gemacht habe; die Angabe der
<lb/>verschiedenen Straße und Hausnummer betreffe etwas Wechselndes und besei- 
<lb/>tige den Thatbesland des §. 269 nicht. Die hiergegen eingelegte Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde ist durch das Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 19. Mai
<lb/>1864 (mitgetheilt in Oppenhoff, Rechtsprechung IV. 509) zurückgewiesen
<lb/>worden. In den Gründen heißt es:

<lb/>„Der Appell.-Richter leitet die Erörterung über die Anwendung des Straf- 
<lb/>gesetzes mit einem Blick auf Art. 20 des A. d. H.-G.-B. ein und zieht aus der
<lb/>darin enthaltenen Vorschrift den Schluß, daß der Angeklagte Schäfer, ungeachtet
<lb/>sein Vorname H(ermann) ihn unter andern Umständen dazu berechtigt haben
<lb/>könnte, wegen der bereits existirenden Firma: „H. Schäfer in Erfurt" sich einer
<lb/>gleichen Bezeichnung nicht habe bedienen dürfen. Dieser Schluß ist gerechtfertigt
<lb/>Der Angeklagte würde, selbst unter dem handelsrechtlichen Gesichtspunkte, der
<lb/>Firma H. Schäfer sich nur haben bedienen können, wenn er derselben einen Zusatz
<lb/>gegeben hätte, wodurch sie von der bereits vorhandenen Firma sich unzweifelhaft
<lb/>unterschieden hätte. Daß dies thatsächlich nicht der Fall ist, daß namentlich die
<lb/>hinzugefügte Angabe der Straßen- und Hausnummer diesen Zweck nicht erfüllt,
<lb/>hat der Richter anderweitig festgestellt. Eine unrichtige Anwendung des Art. 20 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. liegt also um so weniger vor, als, wie das angefochtene Erkennt- 
<lb/>niß richtig ausführt, die Entscheidung in Betreff der Strafbarkeit der in Rede
<lb/>stehenden Bezeichnung nicht davon abhängig ist, ob der Angeklagte sich derselben
<lb/>in der Handelswelt überhaupt habe bedienen dürfen, sondern ob in deren objek-
<lb/>■ tiven Gebrauch zugleich ein doloser Mißbrauch gelegen, d. h. ob dabei die Absicht
<lb/>maßgebend gewesen sei, bei dem abnehmenden Publikum den Glauben zu er- 
<lb/>wecken, daß das Fabrikat aus der bestehenden H. Schäfer'schen Fabrik hervorge- 
<lb/>gangen sei."

<lb/>Dem letzten Satze des sonst durchaus begründeten Erkenntnisses vermögen
<lb/>wir nicht beizustimmen. Hermann Schäfer wurde verurtheilt, weil er Maaren mit
<lb/>der Firma eines inländischen Fabrikanten fälschlich bezeichnete. Sein Einwand,
<lb/>daß der von ihm auf die Maaren gesetzte Name und Wohnort sein eigner ist,
<lb/>wurde mit Recht zurückgewiesen, weil er die von ihm aufgesetzte Firma zu führen
<lb/>nicht berechtigt ist. Seine Nichtberechtigung ergiebt sich eben aus der handels- 
<lb/>rechtlichen Bestimmung des Art. 20. Wäre Hermann Schäfer aber mit der Firma,
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0236.tif"
                   n="224"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0236"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>in deren Führnng der alleinige Verstoß gegen §. 269 Str.-G.-B. liegen soll, in
<lb/>das Handelsregister eingetragen gewesen, so hätte n. E. es dem Strafrichter nicht
<lb/>zugestanden, ihn wegen Führnng dieser Firma zu vernrtheilen. Die bloße Absicht,
<lb/>bei dem Pnblikum den Glauben zu erwecken, daß das Fabrikat aus der bestehen- 
<lb/>den H. Schäfer'schen Fabrik hervorgegangen sei, konnte ihn nicht strafbar machen,
<lb/>denn nicht die Absicht wird bestraft, sondern deren Ausführung durch den
<lb/>Gebrauch einer ihm nicht zustehenden Firma. Es hätte vielmehr für den Fall,
<lb/>daß Hermann Schäfer seine handelsrechtliche Befuguiß zur Führung der Firma
<lb/>nachzuweisen im Stande gewesen wäre, seine Freisprechung aus demselben
<lb/>Grunde erfolgen müssen, aus welchem in dem unter Nr. 1 aufgeführten (Hoff- 
<lb/>schen) Falle die Denunciatiou zurückgewiesen werden mußte.

<lb/>5. In mehreren Fällen, in denen Lau de Cologne mit der falschen Bezeich- 
<lb/>nung auf der Etiquette: „Joh. Maria Fariua, gegenüber dem Jülichsplatze"
<lb/>in den Handel gebracht worden war, hatten die Justauzrichter auf Freisprechung
<lb/>erkannt, weil der §. 269 voraussetze, daß neben dem Namen resp. der Firma des
<lb/>Fabrikanten auch sein Wohn- oder Fabrikort angegeben werde; diese letztere
<lb/>Angabe müsse ausdrücklich den Namen des betreffenden Orts enthalten, und
<lb/>könne nicht durch andere diesen Ort erkennbar machende Bezeichnungen ersetzt
<lb/>werden. Dabei war seitens eines Richters noch erwogen worden, daß die Worte:
<lb/>„gegenüber dem Jülichsplatze" einen Theil der Firma des gedachten Unter- 
<lb/>nehmens bildeten und daher nicht gleichzeitig als Bezeichnung seines Wohnorts
<lb/>gelten könnten. In allen diesen Fällen ff vernichtete das Ober-Tribunal die
<lb/>freisprechenden Erkenntnisse und wies die Sache an die betreffenden App.-
<lb/>Gerichte zurück, indem dabei ausgeführt wurde, daß das Gesetz, indem es
<lb/>das fälschliche, einen bestimmten inländischen, beziehungsweise einen diesem
<lb/>durch besondere Verträge gleichzuachtenden ausländischen Fabrikanten beeinträch- 
<lb/>tigende oder gefährdende Waarenbezeichnen mit Strafe bedrohe, diese Bestrafung
<lb/>nicht davon abhängig mache, daß jener Fabrikant seine Maaren sowohl mit seinem
<lb/>Namen oder Firma, als auch mit seinem Wohn- oder Fabrikorte bezeichne; daß
<lb/>aber eine solche Bezeichnung, selbst wenn sie zur Anwendung jenes Strafgesetzes
<lb/>erforderlich wäre, sehr wohl in dem eine örtliche Bezeichnung enthaltenden
<lb/>Namen der Waare selbst gefunden werden könne. Es sei gesetzlich unverboten,
<lb/>ja nach dem Art. 16 des A. d. H.-G.-B. nunmehr ausdrücklich gestattet, daß ein
<lb/>Fabrikunternehmer auch eine örtliche Bezeichnung als charakteristisches und un- 
<lb/>terscheidendes Merkmal in seine Firma mit aufnehme, und es könne alsdann ein
<lb/>solcher eine örtliche Bezeichnung enthaltender Zusatz zu dem Namen eines Hand- 
<lb/>lungshauses zugleich einen integrirenden charakteristischen Theil der Handlungs-
<lb/>Firma selbst bilden.

<lb/>Fassen wir diese Ergebnisse der Praxis zusammen, so ist der Einfluß des
</p>
               <p>

                  <lb/>') Oppenhoff, Rechtsprechung III. 135. 252. 330.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0237.tif"
                   n="225"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0237"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 225 —

<lb/>A. d. H.-G.-B. auf die Anwendung des §. 269 des Preuß. Str.-G.-B. in
<lb/>folgenden Punkten erkennbar:

<lb/>a) Die Eintragung in das Handelsregister gewährt, indem sie sowohl die
<lb/>Firma selbst, als auch die Berechtigung zur Führung einer Firma resp. einer be- 
<lb/>stimmten Firma präcisirt, einen wesentlichen Anhalt für die Feststellung der straf- 
<lb/>baren Verletzung des Firmenrechts.

<lb/>b) Namentlich bieten die Vorschriften des Art. 16 A. d. H.-G.-B. über die
<lb/>Zusätze zur Handelsfirma einen Maßstab für die Beurtheilung, ob trotz der Ab- 
<lb/>änderungen des Falsifikats eine mißbräuchliche Nachahmung der Firma vorliegt.

<lb/>e) Ebenderselbe Artikel spricht dafür, daß eine straffällige Waaren-Bezeich-
<lb/>nung auch gegen Fabrikanten ausgeübt werden kann, bei deren Waaren-Bezeich-
<lb/>nungen sich ihr Wohn- oder Fabrikort nur aus der für einen integrirenden Theil
<lb/>ihrer Firma zu erachtenden Benennung der Waare selbst ergiebt.

<lb/>ä) Wegen Führung der in das Handelsregister eingetragenen Firma kann
<lb/>ein Fabrikant nicht bestraft werden.

<lb/>6) Für die Feststellung des Zeitpunktes, von welchem ab ein ausländischer
<lb/>Fabrikant auf Grund von Staatsverträgen den Schutz der inländischen Straf- 
<lb/>gesetze für seine Waaren-Bezeichnung anrufen kann, ist beim Mangel anderer
<lb/>Anhaltspunkte das Datum seiner Eintragung in das Handelsregister des schutz- 
<lb/>berechtigten Staats beweisend.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0238.tif"
             n="226"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0238"/>
         <div xml:id="d9493e25938" n="II.">
      
            <head>Rechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d9493e25943" n="A.">
        
               <head>Handelsrecht</head>
               <div xml:id="d9493e25948" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann eine bestehende Zweigniederlassung von einem Anderen der Art erworben werden, daß der neue Erwerber dieselbe als ein nunmehr selbstständiges Geschäft mit der bisherigen Firma fortführt?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0238--><p/>
                  <p>

                     <lb/>226
</p>
                  <p>

                     <lb/>V. NechtsMe und gerichtliche
<lb/>Entscheidungen.

<lb/>1. Handelsrecht.

<lb/>Kann eine bestehende Zweigniederlassung von einem Andern der Art
<lb/>erworben werden, daß der neue Erwerber dieselbe als rin nunmehr
<lb/>selbstständiges Geschäft mit -er bisherigen Firma fortfuhrt?

<lb/>Gegen das S. 56 d. Bandes mitgetheilte Erkenntniß des Commerz-
<lb/>und Admiralitäts-Collegiums zu Danzig hat O. M. Beschwerde erhoben,
<lb/>indem er auszuführen suchte, daß der erste Richter den Art. 22 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. zu eng ausgelegt habe, daß es nach Art. 20 daselbst') gleich- 
<lb/>gültig sei, ob dieselbe Firma auch von einem Geschäft in Stettin geführt
<lb/>werde, und daß auch die Motive des Gesetzes für die Zulässigkeit der Bei- 
<lb/>behaltung der Firma sprächen.

<lb/>Unterm 19. Juli 1864 erkannte denn auch das Appellationsgericht
<lb/>zu Marienwerder abändernd auf Aufhebung der Strafandrohung vom
<lb/>24. Mai 1864. Dem Vorderrichter wird zwar darin beigetreten, daß die
<lb/>Eigenschaft des Danziger Geschäfts als Zweigniederlassung des Stettiner
<lb/>Geschäfts durch die dem entsprechende Anmeldung um Eintragung beim
<lb/>Handelsregister thatsächlich festgestellt sei. Dagegen sei der Angriff des
<lb/>Beschwerdeführers gegen die daraus hergeleiteten rechtlichen Folgerungen
<lb/>begründet, indem ohne zureichenden Grund dem Art. 22 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>die Anwendbarkeit auf den Erwerb des in einer Zweigniederlassung be- 
<lb/>stehenden Danziger Handelsgeschäfts versagt sei. Soviel ergäben nämlich
<lb/>die vom Beschwerdeführer beigebrachten Urkunden, und insonderheit der
<lb/>Vertrag vom 4. April 1864, unzweifelhaft, daß die von L. S. in Stettin
<lb/>und Danzig betriebenen Buchhandlungen nicht als ein untheilbares Gan- 
<lb/>zes angesehen werden können, in dem Sinne, daß durch die Aufhebung
<lb/>des unter beiden bestandenen Verbandes die einzelnen Theile, und nament- 
<lb/>lich das Danziger Geschäft, die Eigenschaft eines bestehenden Handelsgeschäfts
<lb/>von selbst verlieren müßten, so daß in Folge der zur selbstständigen Fort- 
<lb/>setzung erforderlichen neuen Einrichtungen das Geschäft selbst als ein erst
<lb/>neu etablirtes anzusehen sei. Schon deßhalb aber sei das in der die Straf-

<lb/>0 Art. 20. „Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in
<lb/>derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-Register eingetragenen
<lb/>Firmen deutlich unterscheiden."
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0239.tif"
                      n="227"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0239"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0239--><p/>
                  <p>

                     <lb/>227
</p>
                  <p>

                     <lb/>androhung enthaltenden Verfügung aufgestellte Argument, daß derjenige,
<lb/>welcher nur eine Zweig-Niederlassung erwerbe, wenn lauch, um sie als selbst- 
<lb/>ständiges Geschäft fortzusetzen, eben kein bestehendes Handelsgeschäft als
<lb/>Ganzes, sondern nur den abgezweigten Theil eines solchen erwerbe, im
<lb/>vorliegenden Falle nicht zutreffend, würde es vielmehr nur dann gewesen
<lb/>sein, wenn dem vom bisherigen Ganzen abgesonderten Theile thatsächlich
<lb/>die Bedingungen eines lebensfähigen Handelsgeschäftes, also eines für sich
<lb/>bestehenden Ganzen fehlten, diese ihm vielmehr nur in der bisherigen Ver- 
<lb/>bindung mit den anderen Bestandtheilen zukämen. Im Uebrigen schöpfe
<lb/>der erste Richter seine offenbar restrictive Auslegung des Art. 22 a. a. O. nicht
<lb/>aus dem Wortsinne des Gesetzes, indem er vielmehr den Ausdruck „beste- 
<lb/>hendes Handelsgeschäft" sogleich durch den Zusatz „als Ganzes" beschränke
<lb/>und die Nothwendigkeit dieser Beschränkung lediglich aus den Gesetzmotiven
<lb/>entnehme, welche auf den Erwerb von Zweigniederlassungen nicht passen
<lb/>sollen. Allein auch hierin sei ihm, abgesehen von dem Mißlichen einer
<lb/>solchen Interpretation, nicht beizutreten. Denn warum es nicht in der
<lb/>Handelswelt für einen Ehrenpunkt gelten solle, die an einem gewisses Han- 
<lb/>delsplätze bestehende Firma, welche sich dort einen Ruf erworben habe,
<lb/>zu erhallen, auch wenn der Inhaber noch an einem anderen Platze unter
<lb/>gleicher Firma ein Geschäft betreibe, welches er, sei es dem Umfange nach
<lb/>oder aus sonstigen Gründen, als eine Haupt-Niederlassung bezeichne, sei
<lb/>weder ersichtlich noch vom Vorrichter gesagt. Letzterer stelle den gedachten
<lb/>Motiven vielmehr die eigene Erwägung entgegen, es sei ebensowohl als
<lb/>ein Ehrenpunkt anzusehen, daß die Firma nicht zu einem förmlichen Speku- 
<lb/>lationsobjekt, zum Gegenstand des fortgesetzten Handels, benutzt werde.
<lb/>Hierbei sei indeß augenscheinlich das Interesse der einzelnen Betheiligten,
<lb/>welchen nach den Entwurfsmotiven durch die Vorschrift des Art. 22 eine
<lb/>Conzeiston habe gemacht werden sollen, mit dem allgemeinen handelspoli- 
<lb/>tischen Interesse verwechselt, dem der Gesetzgeber durch die Vorschrift des
<lb/>Art. 23') Rechnung getragen habe. Das Argument beweise daher nicht,
<lb/>daß die Erhaltung der hier in Rede stehenden Firma deßhalb, weil sie
<lb/>einer Zweigniederlassung zukomme, kein Gegenstand des Ehrenpunktes im
<lb/>Sinne der Motive sein könne, und enthalte eine indirette Anwendung des
<lb/>im Art. 23 aufgestellten Grundsatzes auf einen von der Vorschrift nicht
<lb/>betroffenen Fall. — Der Anwendbarkeit des zweiten in dem vermögens- 
<lb/>rechtlichen Interesse an der Fortführung bestehender Firmen liegenden Mo-
<lb/>tives des Entwurfs trete der Vorderrichter wieder mit der Anführung ent- 
<lb/>gegen, es bestehe schlechterdings kein vermögensrechtliches Interesse der Han- 
<lb/>delswelt daran, daß der Inhaber einer alten, wohlrenommirten Firma diese

<lb/>') Art. 23. „Die Veräußerung einer Firma als solcher» abgesondert von dem
<lb/>Handelsgeschäfte, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig."
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0240.tif"
                      n="228"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0240"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0240--><p/>
                  <p>

                     <lb/>228
</p>
                  <p>

                     <lb/>durch Überlassung beliebiger Zweigniederlaffungen in's Unendliche verviel- 
<lb/>fältigen dürfe. Auch dieß beruhe indeß auf der bereits oben hervorgehobe- 
<lb/>nen Verkennung des in den Motiven vor Augen gehabten Interesses, was
<lb/>sich schon darin zeige, daß bei einem ganzen Stande oder Berufe, als In- 
<lb/>begriffe der demselben angehörigen Personen, zwar allenfalls von einem ihm
<lb/>angehörigen Ehrenpunkte, in keiner Weise aber von einem vermögensrecht-
<lb/>lichen Interesse des ganzen Berufs die Rede sein könne. Ein solches Jn-
<lb/>tereffe würde keinen Sinn haben, könne also unmöglich gemeint sein.
<lb/>Statt jener abstrakten Reflexionen wäre daher allenfalls noch in Beziehung
<lb/>auf den vorliegenden Fall zu erwägen, ob ein vermögensrechtliches Jnte-
<lb/>reffe an der Fortführung der Firma des vom Beschwerdeführer erworbenen
<lb/>Geschäfts im Sinne der Motive deßhalb, weil das Geschäft in einer Zweig- 
<lb/>niederlassung bestehe, nicht denkbar, und daher anzunehmen sei, daß der Art. 22
<lb/>nach der Absicht des Gesetzgebers auf den vorliegenden Erwerb keine An- 
<lb/>wendung finden könne. Diese Frage aber erledige sich durch den Umstand,
<lb/>daß im Erwerbsvertrage für das Recht zur Fortführung der Firma eine
<lb/>Vergiftung von 1000 Thlr. bedungen und daß hierbei die Erhaltung
<lb/>der Kundschaft am Orte des erworbenen Geschäfts bezweckt worden sei.
<lb/>Könne nun ein Kaufmann den Ruf seiner einzelnen Etablissements in die- 
<lb/>ser Weise verwerthen, so stehe dem auch das öffentliche Interesse nicht in
<lb/>einem höheren Grade entgegen, als wenn sämmtliche Niederlassungen an
<lb/>eine Person veräußert werden. — Die vom Beschwerdeführer angemeldete
<lb/>Firma deute überdieß den Uebergang des Geschäfts auf einen Andern deut- 
<lb/>lich an und beseitige dadurch jede Besorgniß einer Täuschung des Publi- 
<lb/>kums, welche außerdem bei der durch das A. d. H.-G.-B. angeordneten,
<lb/>von den Motiven des Entwurfs aber noch nicht beabsichtigten allgemeinen
<lb/>Eintragung auch der Einzelfirmen in das Handelsregister überhaupt nicht
<lb/>in den Vordergrund zu stellen sei. Aus diesen Gründen erscheine es denn
<lb/>durchaus unzulässig, auf Grund der gedachten Motive, deren Einfluß auf
<lb/>die ferneren Berathungen in den Conferenzen nicht einmal genügend erkenn- 
<lb/>bar sei, dem Art. 22 die vom Vorrichter adoptirte beschränkte Deutung zu
<lb/>geben und insbesondere bezüglich des vorliegenden Falles die Anwendbar- 
<lb/>keit der Vorschrift gegen den Wortsinn auszuschließen.

<lb/>Soweit das Appellationsgericht. Obgleich nach §. 5 Art. 5 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes vom 24. Juni 1861 ein weiteres Rechtsmittel nicht statt- 
<lb/>hast war, gelangte der Beschwerdeführer noch nicht sogleich zum Ziele.
<lb/>Unterm 16. August 1864 erließ vielmehr das Commerz- und Admi- 
<lb/>ralitäts-Collegium an ihn die Aufforderung zu neuen Anträgen in Betreff
<lb/>der Eintragung seiner Firma mit dem Bemerken, daß, wenn auch jetzt
<lb/>noch auf Eintragung der Firma „L. S..'sche Buchhandlung (O.M.)" bestan- 
<lb/>den werden sollte, das Collegium einem solchen Anträge nur auf ausdrück-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0241.tif"
                      n="229"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0241"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0241--><p/>
                  <p>

                     <lb/>229
</p>
                  <p>

                     <lb/>liche Anweisung des Appellations - Gerichts stattzugeben in der Lage
<lb/>sein würde, weil inzwischen die Firma L. S... bereits gelöscht und die
<lb/>Löschung öffentlich bekannt gemacht sei, diese Thatsachen aber, wenn und
<lb/>insoweit sie überhaupt ungeschehen gemacht werden können und dürften. Sei- 
<lb/>tens des Collegii nicht wohl anders, als unter Bezugnahme auf eine
<lb/>solche Anweisung rückgängig zu machen seien.

<lb/>Diese Anweisung ist denn auch in Folge erneuter Beschwerde des O. M.
<lb/>durch Verfügung vom 29. August ergangen, und ist in Folge dessen an
<lb/>demselben Tage in das Danziger Handels - (Firmen-) Register eingetragen,
<lb/>daß die hiesige Zweigniederlassung des unter der Firma L. S... in Stettin
<lb/>bestehenden Hauptgeschäfts durch Vertrag von dem Buchhändler O. M. zu
<lb/>Danzig erworben sei und von demselben unter der Firma L. S...'s che
<lb/>Buchhandlung (O. M.) in Danzig fortgeftthrt werde, während die am
<lb/>24. Mai 1864 in dasselbe Register eingetragene und bekannt gemachte
<lb/>Löschung der Firma „L. S..." aufgehoben sei.

<lb/>So ist denn zu der Lehre von Zweigniederlassungen eine neue Contreverse ge-
<lb/>komnlen, welche, soviel bekannt, in der juristischen Litteratur bisher nicht erörtert
<lb/>ist. Wir nehmen keinen Anstand, uns für die Ansicht des Appellationsgerichts
<lb/>zu erklären. Daß die gewählte Firma an sich eine nach Art. 16 und 22 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. zulässige ist, wird nicht zu bezweifeln sein. Wäre sie eine neue, so würde
<lb/>ihr allerdings der Vorwurf der Undeutlichkeit zu machen sein&gt; weil dann das Ver-
<lb/>hältniß der beiden darin vorkommenden Namen (L. S. und O. M.) dunkel blei- 
<lb/>ben würde. Bei dem Uebergang eines bisher unter der Firma L. S... bestan- 
<lb/>denen Geschäfts auf O. M. aber ist es dem Publikum klar und entspricht einem
<lb/>alten, bei renommirten (Berliner) Firmen erkennbaren Geschäftsgebrauch, wenn
<lb/>der Name des Nachfolgers in Parenthese der ursprünglichen Firma hinzugefügt
<lb/>wird. Es ist dies aber nur ein das Nachfolgeverhältniß andeutender Zusatz, wie
<lb/>ihn Art. 22 a. a. O. ausdrücklich freiläßt, mit dem Vorzüge, daß er die Person
<lb/>des derzeitigen Inhabers erkennbar macht und die spätere Annahme seines eigenen
<lb/>Namens als Firma erleichtert. Ein anderer Zusatz ist in den Worten „L.

<lb/>5.. . sche" Buchhandlung enthalten; die eigentliche Firma bleibt aber immer„L.

<lb/>5.. ." (s. v. Hah n. Commentar zu Art. 16, S. 62); der Zusatz ,,'sche Buchhand- 
<lb/>lung" dient nur „zur nähern Bezeichnung des Geschäfts" und kann ebensowohl
<lb/>beim Uebergang der Firma, als zu jeder andern Zeit hinzugefügt werden, ohne
<lb/>die Firma zu verändern. Der eigentliche Zweifel bleibt nur der, ob unter „beste- 
<lb/>hendes Handelsgeschäft" in Art. 22 a. a. O. auch eine bloße Zweig-Niederlaffung
<lb/>verstanden werden darf. Die Motive zum Preußischen Entwurf stehen dem nicht
<lb/>entgegen, wie das Appellationsgericht mit Recht ausführt. Die betreffende Stelle
<lb/>lautet (s. v. H a h n, a. a. O. S. 72):

<lb/>„Die Erfahrung zeigt, daß der einer Handlung gewährte Credit zum großen
<lb/>Theil an der Firma haftet und mit derselben auf den Geschäftsnachfolger über-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0242.tif"
                      n="230"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0242"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0242--><p/>
                  <p>

                     <lb/>230
</p>
                  <p>

                     <lb/>geht, die Firma also gewissermaßen zu einem Sachnamen, zu dem Namen des
<lb/>Geschäfts geworden ist. Eine Aenderung derselben hat häufig die erheblichsten
<lb/>Störungen der bestehenden Geschäftsverbindungen zur Folge, so daß die Fort- 
<lb/>führung eines Geschäfts durch Erben oder andere Rechtsnachfolger des bisherigen
<lb/>Eigenthümers ohne die Erlaubniß der Beibehaltung der alten Firma tatsächlich
<lb/>auf die größten Schwierigkeiten stoßen würde. Die Handelswelt hat daher, ab- 
<lb/>gesehen davon, daß die Erhaltung alter berühmter Firmen für einen Ehrenpunkt
<lb/>gilt, auch ein vermögensrechtliches Interesse an der Fortführung bestehender Fir- 
<lb/>men und hat demselben wenigstens im europäischen Handelsgebrauch fast allge- 
<lb/>mein durch unbedingte Gestattung der Uebertragung der Firmen auf Geschüfts-
<lb/>nachfolger einen Ausdruck gegeben."

<lb/>Nun ist es aber gerade das Charakteristische der Zweigniederlassung und
<lb/>das Hauptmotiv zu deren Gründung, daß sie einen besondern Kreis von
<lb/>Geschäftsverbindungen und damit eine lokale Quelle von Kredit darbietet. Ohne
<lb/>dieses Merkmal sinkt sie zu einer b loßen Hülss-Station herab (s. [fr.] Centr.-Org.,
<lb/>Bd.II.S. 116u. 128). Ebendeßhalb besteht auch ein Ehren- und Vermögensinteresse
<lb/>an der Aufrechthaltung der Firma der Zweigniederlassung, damit sich um diesen
<lb/>Mittelpunkt auch künftig die alte Kundschaft des Hauses sammle. Ein solches
<lb/>Interesse, welches im vorliegenden Falle theuer genug vergütet worden ist, wird
<lb/>durch die im Urtheil erster Instanz hervorgehobene Gefahr der Spekulation nicht
<lb/>aufgehoben. Ja diese Gefahr besteht u. E. überhaupt nicht, da die Firma durch
<lb/>solche Spekulation auf deren Vervielfältigung und demnächstige Verwerthung
<lb/>nicht nur für den Inhaber der Hauptniederlassung, sondern auch für die Erwerber
<lb/>der nur in dieser Rücksicht gegründeten Zweigniederlassungen sehr schnell ihren
<lb/>Werth verlieren würde. Bestätigen demnach gerade die Motive die Zulässigkeit
<lb/>der Ueberlassung der Zweig-Firma, so fragt sich weiter, ob etwa der In- 
<lb/>halt des Gesetzes selbst entgegensteht. Auch dies ist u. E. zu verneinen. Der Aus- 
<lb/>druck „bestehendesHandelsgeschäft" bezeichnet, wie v. Hahn S. 72 richtig be- 
<lb/>merkt, den Inbegriff aller Rechtsverhältnisse, welche mit dem Betrieb des Han-
<lb/>delsgewerbes in Beziehung stehen, die Activ- und Passivforderungen aus Han- 
<lb/>delsgeschäften, das Eigenthum an den vorhandenen Maaren als Objekten beab- 
<lb/>sichtigter Handelsgeschäfte und an den über frühere Handelsgeschäfte aufgenom- 
<lb/>menen Urkunden, den Handelsbüchem nebst Belegen, unter Umständen auch Ei- 
<lb/>genthum und dingliches Recht an den Handlungslokalitäten oder die bezügli- 
<lb/>chen obligatorischen Rechte. Eine Zweigniederlassung aber ist nicht weniger der
<lb/>dauernde und besondere Mittelpunkt eines solchen aus dem Betrieb eines Han- 
<lb/>delsgewerbes an einem bestimmten Orte hervorgehenden Begriffs von Rechtsver- 
<lb/>hältnissen, als eine Hauptniederlassung. Der Unterschied beruht nur in der inne- 
<lb/>ren Abhängigkeit, und wie diese in ihrer Begründung wesentlich durch den Wil- 
<lb/>len des Inhabers und dessen Erklärung bedingt wird, so kann dieselbe auch ebenso
<lb/>wiMrlich aufgehoben werden, sei es durch Erhebung zur Hauptniederlassung des
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0243.tif"
                      n="231"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0243"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0243--><p/>
                  <p>

                     <lb/>231
</p>
                  <p>

                     <lb/>bisherigen Inhabers, sei es durch die Veräußerung der Zweigniederlassung sür
<lb/>sich. Ist diese zulässig, wie nicht zu bezweifeln, so muß auch die Ueberlassung der
<lb/>Firma zulässig sein. Nur ohne das Geschäft darf keine Firma veräußert werden
<lb/>Mt. 23 A. d. H.-G.-B.). Art. 22 a. a. O. hat in beiden Beziehungen lediglich den
<lb/>bestehenden Handelsgebrauch anerkannt und geschützt; nirgends ist erfordert, daß
<lb/>der Inhaber gleichzeitig alle seine in einem Abhängigkeitsverhältniß unter einan- 
<lb/>der stehenden Handelsniederlassungen mit oder ohne Firma zu veräußern oder zu
<lb/>behalten habe. Ebenso wie er die Hauptniederlassung mit der Firma veräußern
<lb/>und die Zweigniederlassung behalten kann, in welchem Falle diese sicherlich mit
<lb/>der bisherigen Firma als Hauptniederlassung fortgeführt werden darf, ebenso
<lb/>muß auch die umgekehrte Trennung gestattet sein. Eine besondere Bestätigung die- 
<lb/>ses Resultats liegt u. E. noch darin, daß das Gesetz die Zweigniederlassung bezüg- 
<lb/>lich des Firmenrechts überhaupt als eine selbstständige Existenz behandelt. Wäh- 
<lb/>rend von der Finna einer bloßen Hülfsstation (Agentur rc.) nicht die Rede ist,
<lb/>muß die Firma für die Zweigniederlassung nach Art. 21 des A. d. H.-G.-B. an- 
<lb/>gemeldet und eingetragen werden, und es ist, um den Anforderungen des Art. 20
<lb/>Abs. 1. zu genügen, wenn an dem betreffenden Orte oder in derselben Ge- 
<lb/>meinde bereits eine gleiche Firma besteht, ein den Unterschied kennzeichnender
<lb/>Zusatz beizufügen. Ja, die Firma der Zweigniederlassung wird von Anfang an
<lb/>eine von der Hauptniederlassung völlig verschiedene sein dürfen. Sowie der
<lb/>Gründer des Zweigetablissements, welcher eine alte, seinem bürgerlichen Namen
<lb/>nicht entsprechende Firma rechtmäßiger Weise führt, für jenes ebenfalls dieselbe
<lb/>alte Firma führen und eintragen lassen kann (s. v. Hahn S. 74), so wird ihm
<lb/>auch nicht zu verwehren sein, das Zweigetablissement unterseinem bürger- 
<lb/>lichen Namen zu betreiben. In diesem Falle zeigt sich recht deutlich die
<lb/>Selbstständigkeit der Zweig-Firma.

<lb/>Die Schwierigkeiten, welche dem O. M. in den Weg gelegt sind, dürften
<lb/>demnach materiell nicht begründet sein. Aber auch, was das Verfahren anlangt,
<lb/>können wir uns mit dem Commerz- und Adm.-Collegium nicht einverstanden
<lb/>erklären. Allerdings macht das A. d. H.-G.-B. in Art. 26 das Einschreiten Behufs
<lb/>Herbeiführung der erforderlichen Eintragung den Handelsgerichten in gleicher
<lb/>Weise zur Pflicht, als die Verfolgung derjenigen, welche sich einer gesetzlich
<lb/>ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. Ueber beiderlei Zuwiderhandlungen
<lb/>wird aber häufig eine Art idealer Conkurrenz obwalten, welche das Einschreiten
<lb/>nach einer Richtung hin entbehrlich macht. So dürfte es im vorliegenden Falle
<lb/>genügt haben, wenn das auf Anmeldung der zuständigen Firma nach Art. 5
<lb/>des Preuß. Einführ.-Ges. eingeleitete Verfahren zum Austrage gebracht worden
<lb/>wäre, ohne damit das Verfahren wegen Gebrauchs einer unzulässigen Firma
<lb/>nach Art. 6 das. zu verbinden. Erst wenn der O. M. trotz Anmeldung der nach
<lb/>der Meinung des Handelsgerichts allein zuständigen Firma jenen Gebrauch fort- 
<lb/>gesetzt hätte, würde dagegen nach Art. 6 a. a. O. einzuschreiten gewesen sein
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0244.tif"
                      n="232"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0244"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0244--><p/>
                  <p>

                     <lb/>232
</p>
                  <p>

                     <lb/>(s. v. Hahn S. 78). Bis dahin das Verfahren auszusetzen, ist dem Ermessen
<lb/>des Gerichts ähnlich wie in dem Falle überlassen, wenn über den Gebrauch der
<lb/>Firma unter den Betheiligten ein Prozeß schwebt (s. Koch, Comm. z. A. d. H.-
<lb/>G.-B.S. 42d.).

<lb/>Jedenfalls aber war u. E., als in dem auf Herbeiführung der Anmeldung
<lb/>gerichteten Verfahren ein die Festsetzung der Ordnungsstrafe aus materiellen
<lb/>Gründen mißbilligendes Urtelzweiter Instanz ergangen war, der Widerstand gegen
<lb/>die beantragte Eintragung auszugeben, wenn gleich inzwischen, gewisser- 
<lb/>maßen im Wege provisorischer Exekution, die Löschung der alten Firma erfolgt
<lb/>war. Es hat keinen praktischen Zweck, den Supplikanten auf den Weg doppelter
<lb/>Beschwerde zu verweisen, und die Rechte dritter Interessenten werden durch die
<lb/>auf erneuten Antrag des die Eintragung Nachsuchenden zu bewirkende
<lb/>Aufhebung des früheren Beschlusses und Eintragung der gelöschten Firma mit
<lb/>dem neuen Zusatze nicht gefährdet, da nur an die Eintragung oder Nichtein- 
<lb/>tragung des wirklich erfolgten Erlöschens Rechtsfolgen geknüpft sind
<lb/>(Art. 25 d. A. d. H.-G.-B.). Die Autorität des Handelsgerichts aber würde bei
<lb/>einer Bezugnahme auf das abändernde Urtel zweiter Instanz in der neuen Be- 
<lb/>kanntmachung u. E. hinreichend und ebenso wie bei einer neuen ausdrücklichen
<lb/>Anweisung gewahrt geblieben sein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nach dem Schluß dieses Aufsatzes kommt uns eine Bekanntmachung des
<lb/>Kreisgerichts zu Posen vom 6. Okt. 1864 (in der Beilage zu Nro. 476 der Ber- 
<lb/>liner Börsenzeitung vom 11. Oktober 1864) zu Gesicht folgenden Inhalts:
<lb/>„Die in unserem Firmen-Register unter Nro. 202 eingetragene Firma E. B.
<lb/>u. G. B., deren Inhaber der Hofmusikhändler G. M. B o ck in Berlin war, ist
<lb/>durch Erbgang auf die verwittwete Emilie B. geb. B. übergegangen, welche die
<lb/>Zweigniederlassung zu Posen an den Kaufmann Schmal Slujowski
<lb/>Hierselbst mit der Befugniß der Fortführung der Firma durch Ver- 
<lb/>trag vom 14. Aug. und 3. Okt. 1864 abgetreten hat. Die Zweigniederlassung
<lb/>ist daher geschlossen, und das nunmehr mit der Firma Ed. B. u. G. B. hierorts
<lb/>gebildete selbstständige Handelsgeschäft, dessen Inhaber der Kaufmann Schmal
<lb/>Slujewski zu Posen, in unser Firmen-Register unter Nro. 732 heute eingetragen."

<lb/>Hierin liegt eine Bestätigung unserer Ansicht und gleichzeitig das Beispiel
<lb/>einer angemessenen Form, in welcher die Ueberlassung der Zweigfirma an den
<lb/>neuen Erwerber der nunmehr zum selbstständigen Handelsgeschäft (Hauptnieder- 
<lb/>lassung) erhobenen bisherigen Zweigniederlassung beim Handelsregister zum
<lb/>Ausdmck gelangt. Das Publikum wird dadurch über die vor sich gehende
<lb/>Rechtsänderung völlig ins Klare gesetzt. K.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0245.tif"
                   n="233"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0245"/>
               <div xml:id="d9493e26651" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Seifenfabrikant als Kaufmann. - Mündlicher Auftrag bei Handelsgeschäften. - Rückregulieren eines Kaufgeschäfts. - Hindern des Eintritts einer Bedingung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0245--><p/>
                  <p>

                     <lb/>233
</p>
                  <p>

                     <lb/>Seifenfabrikant als Kaufmann. — Mündlicher Auftrag bei Handelsge- 
<lb/>schäften. — Knckreguliren eines Kaufgeschäfts. — Hindern -es Eintritts

<lb/>einer Bedingung.

<lb/>Der Beklagte Seifenfabrikant K. beauftragte im Juni 1862 den Kaufmann
<lb/>N. für ihn 30 Fässer amerikanisches Harz zu verkaufen. N. hat demgemäß am
<lb/>25. Juni die gedachte Quantität Harz dem Kläger Kaufmann H. verkauft. Kläger
<lb/>behauptet, daß Beklagter auch einige Zeit später ihm auf seine Anfrage, ob das
<lb/>Harz schon zur Abnahme bereit liege, erklärt habe, das durch N. abgeschlossene
<lb/>Geschäft sei in Ordnung; da jedoch das Harz innerhalb der Lieferungsfrist nicht
<lb/>geliefert wurde, so beansprucht Kläger vom Beklagten die Differenz zwischen dem
<lb/>Vertragspreise und dem marktgängigen Preise vom letzten Lieferungstage.

<lb/>Beklagter hat dagegen Abweisung des Klägers beantragt; er will nämlich
<lb/>den N. nur beauftragt haben, das Harz nach Ankunft desselben von C. L. &amp; Co.
<lb/>in Hamburg, von dem er es erwartete, zu verkaufen; das Harz sei nicht ange- 
<lb/>kommen, vielmehr habe es die Handlung C. L. &amp; Co. von ihm zurückgekauft; end- 
<lb/>lich sei die Erklärung, daß das fragliche Geschäft in Ordnung sei, nicht abgegeben.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin machte durch Erkenntniß vom 15. Sep- 
<lb/>tember 1863 die Entscheidung der Sache von einem dem Beklagten dahin aufer- 
<lb/>legten Eide, „daß er einige Zeit nach dem 25. Juni 1862 dem Kläger nicht erklärt
<lb/>habe, das mit demselben durch den Kaufmann N. abgeschlossene Kaufgeschäft sei
<lb/>in Ordnung", abhängig. Gegen dieses Erkenntniß appellirte der Beklagte. Das
<lb/>Kammergericht zu Berlin hat jedoch durch Erkenntniß vom 6. Febr. 1864
<lb/>die Vorentscheidung bestätigt, und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Verklagter hat anerkannt, den N. im Juni 1862 mündlich beauftragt zu
<lb/>haben, für ihn 30 Fässer zu 60 Ctr. amerikanischen Harzes zu verkaufen; er
<lb/>wendet nun ein, daß diesem Aufträge zum Verkaufe die Bedingung hinzugefügt
<lb/>gewesen sei, daß das Harz von C. L. &amp; Co., von dem er (Verklagter) es gekauft,
<lb/>geliefert werde, und daß N. in Folge dessen das Harz auch nur unter der Bedin- 
<lb/>gung, daß dasselbe von Hamburg ankomme, verkauft habe. Daß hierin ein
<lb/>Handelsgeschäft zu finden, kann keinem Zweifel unterliegen, indem es sowohl
<lb/>objektiv, nach Art. 271 des A. d. H.-G.-B., als ein solches zu erachten ist, als auch
<lb/>subjektiv, da nicht blos Kläger Kaufmann ist, sondern auch Verklagter, wenn er
<lb/>als Seifenfabrikant derartige Geschäfte macht, als Kaufmann gelten muß. Wenn
<lb/>man selbst aber mit dem ersten Richter den Verklagten nicht als Kaufmann ansehen
<lb/>will, so ändert dies nichts in der Anwendung des A. d. H.-G.-B., weil das Ge- 
<lb/>schäft jedenfalls für den Kläger ein Handelsgeschäft ist und deshalb nach Art. 277
<lb/>des A. d. H.-G.-B. die Bestimmungen des vierten Buches des A.d.H.-G.-B. auf
<lb/>beide Contrahenten Anwendung finden, sofern Hiewon nicht besondere Ausnah- 
<lb/>men statuirt sind.

<lb/>„Hieraus folgt, daß nach Art. 317 der mündliche Auftrag zum Verkauf für
<lb/>N. vollkommen ausreichend war, um durch den von ihm bewirkten Verkauf den

<lb/>Ecntral.Organ 17. F. I. 2. 16 .
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0246.tif"
                   n="234"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0246"/>
               <div xml:id="d9493e26765" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unstatthaftigkeit des Bewerbeweges gegen die Firmauntersagungsverfügung des Handelsgerichts. Ordnungsstrafverfahren wegen Führung einer nicht zuständigen Firma gegen die Kaufleute des Art. 10 des A. d. H. -G. -B. nach dem Preuß. Einführungs-Gesetze</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0246--><p/>
                  <p>

                     <lb/>234
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verklagten zu verpflichten, und daß deshalb der dem Verklagten deferirte Eid über
<lb/>die Genehmigung des von N. abgeschlossenen Verkaufes an sich unerheblich ist,
<lb/>zumal durch die festzustellende allgemeine Aeußerung „das Geschäft sei in Ord- 
<lb/>nung" über die unter den Parteien streitige Frage, ob der Verkauf von N. be- 
<lb/>dingt oder unbedingt abgeschlossen worden ist, nichts entschieden, sondern nur im
<lb/>Allgemeinen seine Vollmacht zum Verkauf festgestellt wird, die vom Verklagten an- 
<lb/>erkannt ist. Demungeachtet mußte es bei dem erkannten Eide verbleiben, weil
<lb/>Kläger nicht appellirt hat.

<lb/>„Der erste Richter hat aber im Uebrigen für den Fall der Nichtleistung des
<lb/>Eides die behauptete Bedingung des Verkaufs für unerheblich erachtet, weil
<lb/>Verkäufer zugegeben, daß das Harz von Hamburg aus dem Grunde nicht ange- 
<lb/>kommen sei, weil C. L. &amp; Co. dasselbe von ihm zurückgekauft haben, die Bedingung
<lb/>daher nach §. 105 Th. I. Tit. 4 A. L.-R. für erfüllt zu erachten sei, da der Ver- 
<lb/>klagte die Ankunft des Harzes durch anderweitigen Verkauf zum Nachtheil des
<lb/>Klägers verhindert habe.

<lb/>„Dieser Ansicht des ersten Richters ist beizutreten. Zwar hat Verklagter in
<lb/>zweiter Instanz sein Zugeständniß, das HarzanC.L.LCo. zurückverkauft zu haben,
<lb/>dahin zumodifiziren gesucht, daß C. L.LCo. das Harz durch Kaufzurückregulirt, d.h.
<lb/>unter Zahlung der Differenz nicht geliefert haben. Allein dadurch wird das Rechts-
<lb/>verhältniß nicht geändert, denn „durch Kauf zurückreguliren" heißt eben nichts
<lb/>Anderes,als daßC. L.LCo. dasdem VerklagtenverkaufteHarzvondemselbenzurück-
<lb/>gekauft und die Differenz gezahlt haben. Verklagter hat also nur durch anderweitigen
<lb/>Verkauf den Eintritt der Bedingung, nämlich die Lieferung an ihn, gehindert.
<lb/>War Verklagter etwa kontraktlich verpflichtet zu diesem Rückverkauf, so mußte diese
<lb/>Verpflichtung dem C. L. &amp; Co. gegenüber ihn abhallen, das Harz überhaupt weiter
<lb/>zu verkaufen, oder wenigstens ihn veranlassen, dies nur unter der Bedingung zu
<lb/>thun, daß er nicht genöthigt sei, das Geschäft zurückzureguliren. Statt dessen
<lb/>hat er, seiner eigenen Behauptung nach in der Klagebeantwortung, das Harz
<lb/>nur unter der einen faktischen Bedingung durch N. verkaufen lassen, daß dasselbe
<lb/>von Hamburg ankomme, und den Eintritt dieser Bedingung hat er durch den
<lb/>anderweitigen Verkauf gehindert. Ob er dies freiwillig, oder durch anderweitige
<lb/>kontraktliche Verpflichtung gebunden, gethan hat, ist für den Kläger, dem diese
<lb/>Verpflichtung des Verklagten unbekannt war, gleichgültig." y.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unstatthastigkeit des Beschwerdeweges gegen die Firmauntersagungs- 
<lb/>verfügung des Handelsgerichts. Ordnungsstrafverfahren wegen Führung
<lb/>einer nicht zuständigen Firma gegen die Kaufleute des Ä.rt. 1v des
<lb/>F. d. H.-G.-B.nach dem Preuß. Einführungs-Gesetze.

<lb/>Nachdem zur Kenntniß des Stadt - Gerichts zu Berlin gelangt
<lb/>war, daß sich der dort ansäßige G. L. im Betriebe seiner Geschäfte
<lb/>der Zeichnung S. I. L. bediene, wurde demselben durch Verfügung vom
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0247.tif"
                      n="235"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0247"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0247--><p/>
                  <p>

                     <lb/>235
</p>
                  <p>

                     <lb/>18. März 1864 bei Verordnung einer Ordnungsstrafe von 5 Thlr. der
<lb/>Fortgebrauch der angegebenen Geschäftsbezeichnung untersagt. Von der
<lb/>Aufforderung, eine formgerechte Firma auzumelden, wurde abgesehen, weil

<lb/>G. L., wenn er überhaupt als Kaufmann anzusehen sei, jedenfalls kein
<lb/>Handelsgeschäft in solchem Umfange betreibe, wie solches Art. 10 des A. d.

<lb/>H. -G.-B. verlange.

<lb/>Im Beschwerdewege suchte G. L. um Aufhebung der Verfügung nach,
<lb/>wurde jedoch vom Kammer-Gericht zu Berlin unterm 31. Mai 1864
<lb/>zurückgewiesen und zwar namentlich: „Weil nach Art. 6 und Art. 5 Nr. 1
<lb/>des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch der Beschwerdeweg gegen die
<lb/>gedachte Verfügung überhaupt nicht zustehe, sondern nur gestattet sei, gegen
<lb/>dieselbe beim Stadt-Gericht Einspruch zu erheben und dadurch die
<lb/>Entscheidung desselben mittelst Erkenntniß herbeizuführen, gegen welches dann
<lb/>demnächst nöthigenfalls Appellation einzulegen unbenommen sei."

<lb/>Als später zur Anzeige kam, daß G. L. andauernd S. I. L. zeichne,
<lb/>wurde in Gemäßheit des Art. 6 des Preußischen Einführungs-Gesetzes
<lb/>Audienztermin anberaumt, und erkannte das Stadt-Gericht zu Berlin
<lb/>unterm 29. Juli 1864 wie folpt: „ In Erwägung, daß durch die am
<lb/>21. März d. I. vorschriftsmäßig behändigte Verfügung vom 18. des- 
<lb/>selben Monats dem Kaufmann G. L. die Fortführung der Firma S. I. L.
<lb/>bei Verordnung einer Ordnungsstrafe von 5 Thlr. untersagt worden;
<lb/>in Erwägung, daß durch die Mittheilung des Polizei-Präsidii vom
<lb/>14. v. M. zur Kenntniß gebracht worden, wie der gedachten Verfügung
<lb/>zuwider gehandelt sei, wonach das Verfahren in Gemäßheit des Art. 6
<lb/>Nr. 2 des Einführungs-Gesetzes zum A. d. H.-G.-B. einzuleiten war; in
<lb/>Erwägung, daß der Kaufmann L. zum heutigen Termin vorschriftsmäßig
<lb/>vorgeladen worden, das unbescheinigte Terminsverlegungsgesuch jedoch nach
<lb/>§. 10 der Prozeßverordnung vom 21. Juli 1846, §. 96 der Instruktion
<lb/>vom 12. Dezember 1861 nicht berücksichtigt werden konnte; in Erwä- 
<lb/>gung, daß aus der Erklärung des L. zum Protokoll vom heutigen Tage
<lb/>feststeht, daß er sich noch nach dem 21. März d. I. der Firma S. I. L.
<lb/>bedient hat, wobei die Frage ganz dahingestellt bleiben kann, ob nach Art
<lb/>und Umfang des betriebenen Geschäfts ein firmaberechtigter Handelsge- 
<lb/>werbebetrieb im Sinne des Art. 10 des A. d. H.-G.-B. vorliegt, indem
<lb/>Art. 16 in Verbindung mit Art. 10 a. a. O. dahin auszulegen ist, daß
<lb/>diejenigen Gewerbetreibenden, deren Geschäftsbetrieb das im Art. 10 ge- 
<lb/>kennzeichnete Maaß nicht überschreitet, lediglich eine mit ihrem bürger- 
<lb/>lichen Namen übereinstimmende Firma zustehe, andernfalls die Händler rc.
<lb/>willkürlich eine Firma wählen könnten, was den großen Kaufleuten ver- 
<lb/>boten ist, womit dann der Zweck des Handelsgesetzbuches, in dieser Bezie- 
<lb/>hung aus der Firma deren Geschäftsinhaber sicher erkennbar und nach-

<lb/>16*
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0248.tif"
                   n="236"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0248"/>
               <div xml:id="d9493e26981" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zulässigkeit der Eintragung der Vollmacht des Handlungs-Bevollmächtigten und seiner Firma-Zeichnung in das Handels-Register. Art. 48, 19, 47 und 41 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0248--><p/>
                  <p>

                     <lb/>236
</p>
                  <p>

                     <lb/>weislich zu machen, ganz verfehlt wäre, sonach der Kaufmann im Sinne
<lb/>des Art. 4 des A. d. H.-G.-B. bezüglich der Firmaführung der Disci-
<lb/>plinargewalt des Handelsgerichts unterworfen ist; in Erwägung, daß beim
<lb/>Mangel des Nachweises der Firmazuständigkeit gegen den L. die ange- 
<lb/>drohte Ordnungsstrafe festzusetzen und zugleich eine erneuete Strafandrohungs-
<lb/>Verfügung zu erlassen war, Art. 6, Art. 5 §. 4 des Einführungs-Gesetzes zum
<lb/>A. d. H.-G.-B.; der Kostenpunkt sich aus Art. 5 §. 7 ct. a. O. regelt, ist
<lb/>1. gegen den Kaufmann G. L. Hierselbst wegen Führung der nicht zustän- 
<lb/>digen Firma S. I. L. eine Ordnungsstrafe von 5 Thlr. festzusetzen; 2.
<lb/>dem Kaufmann G. L. die fernere Führung der Firma S. I. L. bei Ver- 
<lb/>ordnung einer Ordnungsstrafe von 10 Thlr., wie hiermit geschieht, zu
<lb/>untersagen; 3. demselben auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."

<lb/>Auf Fälle, wie der vorstehend mitgetheilte, und die Firmacollision
<lb/>zwischen einem Großkaufmann und einem Händler, ist bereits von Keyß-
<lb/>n e r „Kaufmännische Firma und Geschäftsbezeichnung der Händler" in der
<lb/>deutschen Gerichtszeitung Jahrg. 1862 Nr. 41 S. 170 ausführlich hinge- 
<lb/>wiesen. Es ist dort anerkannt, wie wenig es fm Sinne des A. d. H.-G.-B.
<lb/>liege, die Händler rc. in der Wahl einer Geschäftsbezeichnung (Firma)
<lb/>freizugeben, daß es dagegen aber an Vorschriften mangle, nach welchen
<lb/>auch gegen Händler rc. mit Strafen eingeschritten werden könne; es sei
<lb/>deshalb hier eine fühlbare Lücke im Gesetz. Das Stadt-Gericht zu
<lb/>Berlin erkennt bei seiner Gesetzesauslegung eine solche Lücke nicht an,
<lb/>und wenn an den Gerichtshöfen den gegebenen Gründen beigetreten wird,
<lb/>so wäre damit das Verhältniß, welches immerhin ein fragliches bleibt, im
<lb/>Sinne des A. d. H.-G.-B. geordnet. Gegen das Erkenntniß des Stadt-
<lb/>Gerichts ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden; wäre dies aber auch
<lb/>geschehen und hätte das Kammer-Gericht das erste Erkenntniß bestätigt,
<lb/>so würde damit wohl ein Einfluß aus ein gleiches Verfahren in einem
<lb/>Obergerichtssprengel ausgeübt sein; fern bliebe aber noch immer die Aus- 
<lb/>sicht auf eine gleiche Beurtheilung in ganz Preußen, weil in dem Ver- 
<lb/>fahren der Art. 5 u. 6 des Preuß. Einführungsgesetzes, dem die der andern
<lb/>deutschen Länder hierin gefolgt sind, die dritte Instanz leider ausgeschlossen ist.

<lb/>_______________ y-

<lb/>Zulässigkeit der Eintragung Ser Vollmacht des Handlungs-Bevollmäch- 
<lb/>tigten und seiner Firmazeichnung in das Handels-Keaister.

<lb/>(Art. 48,19,47 und 41 des A. d. H.-G.-B. ‘)

<lb/>Der Vormund der minderjährigen Erben des verstorbenen Kaufmanns F.
<lb/>Komm zeigte dem Handelsgerichte an, daß er Namens seiner Mündel das Han- 
<lb/>delsgewerbe des Verstorbenen fortsühre, und den A. W. Heger zum Handlungs-

<lb/>0 Bearbeitet nach der Zeitschrift für das österreichische Notariat 1864. Nr. 34.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0249.tif"
                      n="237"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0249"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0249--><p/>
                  <p>

                     <lb/>237
</p>
                  <p>

                     <lb/>bevollmächtigten bestellt habe; er bat deshalb um Eintragung der Firma „F.
<lb/>Komm", der auf A. W. Heger ausgestellten Vollmacht vom 22. Januar 1864*
<lb/>und dessen Firmazeichnung in das Handels-Register.

<lb/>Mit Bescheid vom 4. Februar 1864 verweigerte das Handelsgericht diese
<lb/>Bitte, „in Erwägung, daß die Firmazeichnung eines Handlungsbevollmäch- 
<lb/>tigten nach dem A. d. H.-G.-B. in das Handels-Register nicht einzutragen ist," und
<lb/>bedeutete dem Bittsteller, daß er,, da nach Art. 19 des A. d.H.-G.-B. jeder Kauf- 
<lb/>mann, also auch dessen Erben, wenn sie das Handelsgewerbe fortführen wollen,
<lb/>ihre Firma zur Eintragung in das Handels-Register anmelden müssen, falls er
<lb/>nicht selbst die Handelsfirma zeichnen wolle, einen Prokuristen nach Art. 41 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. zu bestellen habe.

<lb/>Die dagegen ergriffene Beschwerde wurde mit obergerichtlichem Bescheide
<lb/>vom 7. März 1864 abgewiesen, „weil die Firmazeichnung im Handels-
<lb/>Register durch einen Handlungs-Bevollmächtigten als solchen nach dem A. d.
<lb/>H.-G.-B. nicht gestattet ist, vielmehr im Falle, wo die Erben die Firma nicht selbst
<lb/>zeichnen, nur die Bestellung eines Prokuristen nach Art. 41 desA.d.H.-G.-B. frei- 
<lb/>steht, übrigens auch wegen Abganges der thatsächlichen Voraussetzungen eine
<lb/>Analogie nach Art. 229 des A. d. H.-G.-B. nicht Platz greifen kann".

<lb/>Der oberste Gerichtshof zu Wien hat dem außerordentlichen Revi- 
<lb/>sions-Rekurse Statt gegeben, diese gleichförmigen untergerichtlichen Bescheide ab- 
<lb/>geändert, und mit Bescheid vom 4. Mai 1864 (Z. 3157) die verlangte Eintragung
<lb/>bewilligt, „denn die F. Komm'schen Erben haben der Vorschrift des Art. 19
<lb/>des A. d. H.-G.-B. durch die Anmeldung entsprochen, daher die Eintragung der-
<lb/>Firma an sich keinem Anstande unterliegt. Nach Art. 47 des A. d. H.-G.-B. ist es
<lb/>dem Eigenthümer einer Handlung gestattet, zum Betriebe seines ganzen Handels- 
<lb/>gewerbes einen Handlungsbevollmächtigten zu bestellen, welcher nach Art. 48
<lb/>auch zur Firmazeichnung mit einem das Vollmachts-Verhältniß ausdrückenden
<lb/>Zusatze berechtigt ist. Von diesem Befugnisse haben die F. Komm'schen Erben
<lb/>Gebrauch gemacht, und die Vollmacht zur Fortführung der Handlung an A. W.
<lb/>Heger ausgestellt. Wenn auch das A. d. H.-G.-B. die Eintragung der Voll- 
<lb/>machten in das Handels-Register nicht ausdrücklich verordnet, so ist solche doch
<lb/>auch nicht untersagt, und in jenen Fällen sogar nothwendig, wo, wie hier, die
<lb/>Handlung nur durch einen Bevollmächtigten geführt wird, dessen Firmazeichnung
<lb/>und Berechtigung hiezu aus dem Handels-Register ersichtlich sein muß." ‘)

<lb/>---- P.

<lb/>') Den entgegengesetzten Grundsatz spricht die folgende Entscheidung desselben obersten
<lb/>Gerichtshofes zuWienvomLI. September 1864 aus. Diese letztere Entscheidung dürfte
<lb/>als die richtige zu betrachten sein. Vgl. (fr.) Central-Organ, Bd.II. S. 141 ff., wo
<lb/>die Gründe entwickelt sind, weßhalb die Handlungsbevollmächtigten nicht in das Handels- 
<lb/>register einzutragen sind.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anm. des Herausgebers.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0250.tif"
                   n="238"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0250"/>
               <div xml:id="d9493e27194" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anmeldung und Eintragung der Firma eines schreibunkundigen Kaufmannes - Unzulässigkeit der Eintragung der Vollmacht des Handlungs-Bevollmächtigten und seiner Firmazeichnung in das Handels-Register. Art. 19, 41, 45, 47 und 48 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0250--><p/>
                  <p>

                     <lb/>238
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anmeldung und Eintragung -er Firma eines schreibunkundigen Kauf- 
<lb/>mannes. — Unzulässigkeit -er Eintragung -er Vollmacht -es Hand-
<lb/>lungs - Bevollmächtigten und seiner Firmazeichnung in das HanSels-

<lb/>Regisier.

<lb/>(Art. 19,41,45,47 und 48 des A. d. H.-G.-B.)

<lb/>Die Handelsfrau A., vom Kreisgerichte Spalato zur Anmeldung der
<lb/>Firma aufgefordert, erklärte, sie sei des Schreibens unkundig, und bat um Be- 
<lb/>lehrung, ob nicht entweder sie selbst mit einem einfachen Kreuzzeichen, oder für
<lb/>sie ein Handlungsbevollmächtigter mit ihrem Namen die Firma zeichnen dürfe.
<lb/>Beide Untergerichte (das Kreisgericht Spalato mit Entscheidung vom 11. Mai
<lb/>1864 und das Oberlandesgericht Zara mit Entscheidung vom 9. Juni 1864
<lb/>trugen ihr hierüber auf, binnen 14 Tagen ihre Firma auf die im 5. Titel
<lb/>insbesondere im Art. 45 des A. d. H.-G.-B. angegebene Weise (durch Bestellung
<lb/>eines Prokuristen) bei sonstiger Ordnungsstrafe von 20 fl. vor dem Gerichte zu
<lb/>zeichnen.

<lb/>Der oberste Gerichtshof zu Wien gab der dagegen erhobenen Be- 
<lb/>schwerde der A. theilweise dahin Statt, daß er ihr durch Verordnung v. 21. Sep- 
<lb/>tember 1864 (Z. 5992) eine 3monatliche Frist bewilligte, „innerhalb welcher sie
<lb/>bei Verwirkung der bereits angedrohten Ordnungsstrafe von 20 fl. entweder im
<lb/>Sinne des Art. 19 des A. d. H.-G.-B. mit Anwendung des Auskunftsmittels, sich
<lb/>genügende Kenntniß im Schreiben zu verschaffen, oder aber im Sinne der Art.
<lb/>41 und 45, dem erstrichterlichen Aufträge zur Anmeldung und Eintragung ihrer
<lb/>Firma Folge zu leisten habe," — und zwar: „in Erwägung, daß die Anmeldung
<lb/>der Firma und deren Eintragung in das Handels-Register für alle Kaufleute als
<lb/>obligatorisch erklärt ist,'nicht blos im Interesse des Kaufmannes selbst, dessen
<lb/>Kredit großentheils an der Firma haftet, sonderen hauptsächlich im Interesse
<lb/>dritter in Geschäftsverbindung mit dem Kaufmann tretender Personen,
<lb/>da einer der Zwecke der Eintragung der Firma, in das der Einsicht des Pub- 
<lb/>likums offen stehende Handels-Register darin besteht, vorkommenden Falles von
<lb/>der Aechtheit der Unterschrift oder von der Ermächtigung der handelnden Per- 
<lb/>son zum Geschäftsbetrieb und Geschäftsabschluß die nöthige Ueberzeugung zu ge- 
<lb/>währen, und die Herstellung des Beweises etwa vorgekommener Fälschungen zu
<lb/>erleichtern; —in Erwägung, daß augenscheinlich aus diesen Gründen im Art.
<lb/>19 des A. d. H.-G.-B. jedem Kaufmann die Verpflichtung auferlegt wurde, nicht
<lb/>nur seine Firma anzumelden, sondern auch dieselbe nebst seiner persönlichen
<lb/>Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder deren Zeichnung in be- 
<lb/>glaubigter Form einzureichen, ohne daß hievon, abgesehen von den die Proku- 
<lb/>risten und deren Firmazeichnung behandelnden Art. 41,44 und 45, irgend eine
<lb/>Ausnahme gemacht, oder eine Aenderung bezüglich der Form der Anmeldung
<lb/>und Eintragung der Firma als zulässig erklärt worden wäre, weshalb eine Be- 
<lb/>rechtigung, derlei Ausnahmen zu gestatten, oder derlei Aenderungen als zulässig
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0251.tif"
                   n="239"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0251"/>
               <div xml:id="d9493e27305" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kündigungsfrist des Dienstverhältnisses zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener. - Einfluß des Ortsgebrauches vor Einführung des A. d. H. -G. -B. auf die damals eingegangenen Dienstverhältnisse</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0251--><p/>
                  <p>

                     <lb/>239
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu erklären, auch nicht den Handelsgerichten zusteht, sondem imGegentheil ihnen
<lb/>zur Pflicht gemacht ist, die Betheiligten zur Befolgung der erwähnten Vor- 
<lb/>schriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten (Art. 26); — in
<lb/>Erwägung, daß somit die von der Rekurrentin beantragte Firmaanmeldung mit
<lb/>Beifügung eines bloßen Handzeichens und Namensfertigung durch eine dritte
<lb/>Person, die nicht Prokurist ist, von den Untergerichten mit vollem Rechte als nach
<lb/>Art. 19 unzulässig erklärt worden ist; — in Anbetracht, daß die Bestellung eines
<lb/>bloßen Handlungsbevollmächtigten ohne Ertheilung der Prokura (Art. 47)
<lb/>die Ermächtigung des Bestellten zur Firmazeichnung für den Prinzipal nicht
<lb/>in sich schließt, da nach Art. 41 die Ermächtigung zur Firmazeichnung eben
<lb/>schon als stillschweigende Bestellung eines Prokuristen mit allen Befugnissen und
<lb/>Verpflichtungen eines solchen anzusehen ist; —■ daß die im Art. 48 dem Hand- 
<lb/>lungs-Bevollmächtigten eingeräumte Befugniß, mit einem das Vollmachts-
<lb/>Verhältniß ausdrückenden Zusatze zu zeichnen, sich auf die Zeichnung jener Ur- 
<lb/>kunden und Briefe beschränkt, welche die ihm nach Art. 47 übertragenen Ge- 
<lb/>schäfte betreffen, daß jedoch die Zeichnung der Firma zum Behufs der Eintra- 
<lb/>gung in das Handels-Register nur vom Prinzipal oder seinem Prokuristen in
<lb/>der angeführten Weise vollzogen werden kann, und die Zeichnung des Hand- 
<lb/>lungsbevollmächtigten als bloßer Namensunterfertiger des Prinzipals nirgends
<lb/>als zulässig erklärt ist; — daß es jedoch der Beurtheilung und Entschließung der
<lb/>Rekurrentin anheimgestellt bleiben muß, ob sie zur Vermeidung der gesetzlichen
<lb/>Folgen der Nichtbeachtung der Vorschriften über Anmeldung und Eintragung
<lb/>der Firma einen Prokuristen bestellen will, daß ihr aber auch noch der Weg offen
<lb/>steht, binnen einer angemessenen Frist, welche bei den obwaltenden eigenthüm-
<lb/>lichen Umständen ihr wol nicht versagt werden kann, zur Erfüllung der im Art.
<lb/>19 des A. d. H.-G.-B. gegebenen Vorschriften sich im Schreiben genügende Kennt-
<lb/>niß zu verschaffen." ft _ P.

<lb/>Kündigungsfrist des Dienstverhältnisses zwischen dem Principal und
<lb/>Handlungsdiener. — Einstuß des Ortsgedrauches vor Einführung des
<lb/>X d. H.-G.-S. auf die damals eingegangenen Dienstverhältnisse.

<lb/>Die Handlung M. und R. in Barmen kündigte am 15. November
<lb/>1863 ihrem Handlungscommis W., der bereits seit dem Jahre 1861 in
<lb/>ihren Diensten stand, für den 31. Dezember 1863. In Folge dessen klagte
<lb/>W. bei dem Handelsgerichte zu Elberfeld gegen M. und R. auf Zahlung
<lb/>des Salärs bis zum 15. Mai 1864, indem er behauptete, daß er am 1.
<lb/>Dezember 1861 von den Verklagten mit 1000 Thlr. Gehalt auf sechsmo- 
<lb/>natliche, jeder Partei freistehende Kündigung engagirt worden sei; eventuell

<lb/>') Vgl. dagegen die Entscheidungen des Commerz- und Admiralitäts-Kollegiums zu
<lb/>Königsberg im (fr.) Centr.-Org. Bd. II. S. 115; ferner die Entscheidung des Kreis-
<lb/>gerichts zu Thorn a. a. O. Bd. I. S. 139; endlich Centr.-Org., N. F. Bd. l. S. 53.

<lb/>Anm. des Herausgebers.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0252.tif"
                   n="240"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0252"/>
               <div xml:id="d9493e27415" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ein Schiffsmäkler, welchem es nach dem Art. 70 des A. d. H. -G. -B. gestattet ist, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten, ist deshalb nicht befugt, für diese Geschäfte einen Prokuristen zu bestellen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0252--><p/>
                  <p>

                     <lb/>240
</p>
                  <p>

                     <lb/>ermäßigte er die Salärforderung auf drei Monate, weil in Barmen eine
<lb/>solche Kündigungsfrist allgemeiner Usus sei. Das Urtheil erster Instanz
<lb/>war ein Kontumazialmtheil gegen die Verklagten. Auf die dagegen von
<lb/>ihnen eingelegte Berufung legte der Appellationsgerichtshof zu Köln den
<lb/>Verklagten den Eid dahin auf, ob sie nicht gestehen müßten, den Kläger
<lb/>W. auf sechsmonatliche Kündigung engagirt zu haben. Die Verklagten
<lb/>schworen den auferlegten Eid verneinend aus. Der Kläger und Appellat
<lb/>erbot darauf den Beweis, daß in Barmen eine dreimonatliche Kündigungs- 
<lb/>frist bei Engagements von Handlungscommis allgemeiner Usus sei. Die
<lb/>Appellanten bemerkten dagegen, daß es nicht darauf ankomme, was bei Ab- 
<lb/>schluß des Vertrages Usus gewesen, sondern auf die Bestimmungen des bei
<lb/>Kündigung desselben bereits publizirten A. d. H.-G.-B., namentlich sei der
<lb/>Art. 61 von Bedeutung, da der Dienstvertrag in Bezug auf die Kündigungsfrist
<lb/>als ein stets sich erneuernder anzusehen sei.

<lb/>Der Appellations-Gerichtshof zu Köln hat durch Urtheil vom
<lb/>11. Novbr. 1864 die Klage abgewiesen, indem er bezüglich des hier intereffiren-
<lb/>den Punktes erwog: „daß durch den geleisteten Eid festgestellt ist, daß eine sechs- 
<lb/>monatliche Kündigungsfrist unter den Parteien nicht vereinbart worden; daß in
<lb/>Ermangelung des Nachweises einer Vereinbarung über die Kündigung angenom- 
<lb/>men werden muß, daß das durch den Dienstvertrag begründete Rechtsverhältniß
<lb/>zwischen dem Prinzipal und den: Commis in seiner Fortdauer in Betreff der Kün- 
<lb/>digungsfrist von den im Verlaufe der Zeit geltenden Gesetzen betroffen wurde,
<lb/>und so wie in dieser Beziehung eine etwaige Aenderung im Gewohnheitsrecht
<lb/>zu Barmen maßgebend geworden sein würde, ebenso der Art. 61 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. für die Parteien zur Anwendung kam; daß die Meinung: es sei
<lb/>die zur Zeit des Abschlusses des Vertrages übliche Kündigungsfrist als für
<lb/>die Dauer des von Jahr zu Jahr sich erneuernden Vertrages stillschweigend
<lb/>stipulirt anzusehen, nur eine unrichtige Fiction ist, auch um so weniger Bei- 
<lb/>fall finden kann, als nicht anzunehmen ist, daß es im Sinne des Handelsgesetz- 
<lb/>buches liege, die Bestimmung, durch welche die vielbeklagte Unsicherheit über die
<lb/>Frist der Kündigung zwischen Prinzipal und Handlungsdiener gehoben ist, erst
<lb/>für eine späte Zukunft, unter Ausschluß des größten Theiles der jetzigen
<lb/>Handlungsdiener, zur praktischen Geltung gelangen zu lassen." Lhr.

<lb/>Lin Schiffsmakler, welchem es nach Xt. 70 des X d. H.-G.-S. gestattet
<lb/>ist, den Schiffer« im Anziehen und Vorschießen der Frachten und Un- 
<lb/>kosten als Äbrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste
<lb/>zn leiste», ist deshalb nicht befugt, für diese Geschäfte fich einen Proku- 
<lb/>risten zu bestellen.

<lb/>Der Schiffsmäkler und Abrechner S. in Königsberg meldete sich bei
<lb/>dem Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Königsberg
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0253.tif"
                      n="241"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0253"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0253--><p/>
                  <p>

                     <lb/>241
</p>
                  <p>

                     <lb/>und verlautbarte eine Erklärung, wonach er seinem Sohne, dem Kaufmann

<lb/>G. A. S., selbstverständlich, wie er ausdrücklich hervorhob, nicht für sein
<lb/>Geschäft als Mäkler, sondern allein für sein Abrechnungsgeschäft, Prokura
<lb/>ertheilt habe, und bat um die Eintragung derselben in das Prokuraregister.
<lb/>Er wurde jedoch mit diesem Anträge durch Verfügung vom 30. April 1864
<lb/>zurückgewiesen und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„In §. 38 der Instruktion vom 12. Dezember 1861, betreffend die Aus- 
<lb/>führung des Gesetzes vom 24. Juni 1861 über die Einführung des A. d.

<lb/>H. -G.-B. in Preußen, ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß bei der Eintragung
<lb/>einer Prokura in das Prokuraregister der Name und die Firma des Prin- 
<lb/>zipals mit der in Kolonne 5 zu vermerkenden Hinweisung auf die Nummer
<lb/>des Firmaregisters, unter welcher der Prinzipal vermerkt ist, angegeben wer- 
<lb/>den soll. Es wird also bei jeder Eintragung einer Prokura vorausgesetzt,
<lb/>daß die von dem Prokuristen zu zeichnende Firma bereits in das Handels- 
<lb/>register eingetragen ist, was an und für sich selbstverständlich und sich un- 
<lb/>zweifelhaft aus AU. 41 und 19 des A. d. H.-G.-B. ergibt, wonach nur
<lb/>der Eigenthümer eine Handelsniederlassung, welcher als solcher zur Anmel- 
<lb/>dung seiner Firma behufs ihrer Eintragung in das Handelsregister verpflich- 
<lb/>tet ist, einen Prokuristen bestellen kann. Dieses ist bei dem Mäkler S.
<lb/>nicht der Fall und kann auch niemals eintreten, da Handelsmäkler nach Art.
<lb/>69 des A. d. H.-G.-B. für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte, auch
<lb/>selbst nicht als Commissionäre, machen dürfen. Für die Handelsmäkler,
<lb/>welche Schiffsmäkelei betreiben, ist zwar eine Ausnahme hiervon in so weit zuge- 
<lb/>lassen, als ihnen nach Art. 70 des A. d. H.G.-B. gestattet werden soll, denjSchiffern
<lb/>im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder
<lb/>in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten, und es kann allerdings
<lb/>nicht verkannt werden, daß dieseHülfsleistungeü nach Art.272 desA.d.H.-G.-B.
<lb/>Handelsgeschäfte sind, sowie daß ein Schiffsmäkler, wenn er dergleichen Geschäfte
<lb/>besorgt, dieses nicht in seiner amtlichen Stellung als Mäkler thut. Daraus
<lb/>folgt aber noch keineswegs, daß die Verrichtung von dergleichen Hülfsdien-
<lb/>sten als ein selbstständiges kaufmännisches Geschäft angesehen werden kann,
<lb/>welches der Schiffsmäkler neben seinen amtlichen Geschäften gewerbsmäßig
<lb/>in der Ausschließlichkeit betreibt, daß er für dieses allein eine besondere
<lb/>Firma führen oder sich einen Prokuristen bestellen darf, während die Ver- 
<lb/>tretung durch einen Gehülfen bei den persönlich zu betreibenden Mäklerver-
<lb/>richtungen durch Art. 69 des A. d. H.-G.-B. ausdrücklich verboten ist. Es erhellt
<lb/>vielmehr aus der ganzen Fassung des Art. 70 des A.d.H.-G.-B., daß dabei andre
<lb/>Gestattung eines förmlichen Nebengewerbes, wodurch der amtliche Charakter
<lb/>des Mäklers nur zu leicht paralisirt werden könnte, nicht gedacht ist."

<lb/>Bch.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0254.tif"
                   n="242"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0254"/>
               <div xml:id="d9493e27623" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsgesellschaft, offene. - Klage gegen eine solche. - Die Frage über deren Auflösung ist Gegenstand einer Einrede. - Wirkung des unterbliebenen Eintrags im Gesellschafts-Register</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e27632" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Befugnis des Handelsgesellschafters für den anderen in Prozessen Erklärungen abzugeben und Rechtsmittel einzulegen nach bereits erfolgter Auflösung der Handelsgesellschaft</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0254--><p/>
                  <p>

                     <lb/>242
</p>
                  <p>

                     <lb/>Haudelsgesellschaft, offene. — Klage gegen eine solche. — Die Frage über
<lb/>deren Auflösung ist Gegenstand einer Einrede. — Wirkung -es unter- 
<lb/>bliebenen Eintrags im Gesellschaftsregister.

<lb/>Das Hofgericht zu Wiesbaden sagt in einem in Sachen S. gegen
<lb/>A. und T. D. im Jahre 1863 erlassenen Dekrete Folgendes: „Die erste
<lb/>Instanz hat die Klage mit Unrecht wie angebracht abgewiesen, da die in derselben
<lb/>enthaltenen Behauptungen über das Bestehen einer offenen Handelsgesellschaft
<lb/>unter den beiden Beklagten mit der Firma „Geschwister D." und über die Aus- 
<lb/>stellung der in der Klage verzeichneten Wechsel durch diese Firma, in Verbindung
<lb/>mit dem angetretenen Urkundenbeweis zur Begründung der Klage vollständig
<lb/>genügen, und namentlich die Behauptung, daß die genannte Handelsgesellschaft
<lb/>auch zur Zeit der Ausstellung der eingeklagten Wechsel noch bestanden habe, nicht
<lb/>erforderlich war, indem das Vorbringen über Aufhebung der Handelsgesellschaft
<lb/>vielmehr eine Einrede bildet, welche von demjenigen Gesellschafter, welcher
<lb/>Dritten gegenüber Rechte hieraus für sich herleiten will, behauptet und bewiesen
<lb/>werden muß, wie dies uns Art. 129 in Verbindung mit Art. 25 des A. d. H.-
<lb/>G.-B. klar hervorgeht, wonach ein Gesellschafter Dritten gegenüber nur dann
<lb/>auf die Auflösung der Gesellschaft sich berufen kann, wenn diese Auflösung in
<lb/>das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht worden ist, oder
<lb/>wenn der betreffende Handelsgesellschafter beweist, daß die Auflösung dem
<lb/>Dritten bekannt gewesen sei.

<lb/>„Hiernach kann im vorliegenden Falle nicht geltend gemacht werden, daß
<lb/>auch das Bestehen der bezeichneten Handelsgesellschaft nicht in das Handels- 
<lb/>register eingetragen gewesen sei, da nach Art. 110 des A. d. H.-G.-B. die recht- 
<lb/>liche Wirkung einer offenen Handelsgesellschaft zu Dritten nicht blos von der
<lb/>Zeit des Eintrags in das Handelsregister, sondern schon dann eintritt, wenn
<lb/>die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen hat."
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kefugniß des einen Handelsgesellschafters für den andern in Prozessen
<lb/>Erklärungen abzugeben und Rechtsmittel einzulegen nach bereits er- 
<lb/>folgter Auflösung der Handelsgesellschaft.

<lb/>Die Kaufleute L. und A. waren bis zum 20. April 1864 zu einer
<lb/>offenen Handelsgesellschaft in Firma L. u. A. verbunden; am genannten
<lb/>Tage wurde dieselbe im Handelsregister gelöscht.

<lb/>Die Kläger, Kaufleute M. und W., machten aus einem im Februar
<lb/>1864 abgeschlossenen Handelsgeschäft Ansprüche geltend, ließen die Klage jedem
<lb/>der beiden frühem Gesellschafter behändigen und beantragten Verurtheilung
<lb/>beider Beklagten.

<lb/>Der Kaufmann L. blieb im Klagebeantwortungstermin aus, der Kaufmann
<lb/>A. erhob zwar Einwendungen, dieselben wurden jedoch verworfen und beide
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0255.tif"
                   n="243"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0255"/>
               <div xml:id="d9493e27742" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eintragung der schon vor Einführung des A. d. H. -G. -B. bestandenen Zweigniederlassung einer ausländischen Aktien-Gesellschaft in das Handels-Register. Art. 210, 228 und 208 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0255--><p/>
                  <p>

                     <lb/>243
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beklagten durch Erkenntniß des Stadtgerichts zu Berlin vom 12. Novem- 
<lb/>ber 1863 nach dem Klageantrags verurtheilt.

<lb/>Gegen diese Entscheidung appellirte nur A. und setzte seine Beschwerde
<lb/>auch darein, daß gegen seinen frühern Socius L. in eoutuumeiam verfahren
<lb/>sei, und suchte auszuführen, daß, da die Klage gegen die Firma L. und A.
<lb/>gerichtet, es genüge, wenn er selbst sich auf die Klage eingelassen habe, um
<lb/>die Contumacialfolgen von seinem Socius abzuwenden.

<lb/>Das Kammer-Gericht zu Berlin hat durch Erkenntniß vom 9. April
<lb/>1864 jedoch diese Beschwerde für unbegründet erklärt und lauten die be- 
<lb/>treffenden Gründe: „Ein jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft aller- 
<lb/>dings gültig vor Gericht. Art. 117 des A. d. H.-G.-B. Allein Verklag- 
<lb/>ter übersieht hierbei, daß nach seinem eigenen Vortrage die Gesellschaft be- 
<lb/>reits am 1. April 1863 aufgelöst worden ist und mithin zur Zeit der
<lb/>Anstellung der Klage am 22. Juni 1863 gar nicht mehr bestanden hat.
<lb/>Die Klage ist daher nicht gegen die gar nicht mehr bestehende Firma L.
<lb/>und A., sondern gegen die frühern Gesellschafter, welche für die Verbind- 
<lb/>lichkeiten der Gesellschaft innerhalb der Verjährungsfrist solidarisch und mit
<lb/>ihrem ganzen Vermögen haften (Art. 112 des A. d. H.-G.-B.) gerichtet.
<lb/>Somit kann auch hier die Bestimmung des Art. 117 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>nicht Platz greifen; die beiden Verklagten stehen vielmehr den Klägern als
<lb/>gewöhnliche Litiskonsorten gegenüber. Von diesen kann aber nicht der eine
<lb/>für den andern Erklärungen, noch weniger Rechtsmittel einlegen. Der
<lb/>Verklagte A. ist daher nicht berechtigt, das erste Erkenntniß um deßwillen
<lb/>anzufechten, weil auch sein Milverklagter L. verurtheilt worden ist. Ob
<lb/>L. nachträglich etwa der Appellation des A. beitreten will, muß seiner künf- 
<lb/>tigen Erwägung überlassen bleiben." y.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eintragung -er schon vor Einführung -es A. -. H.-G.-S. -estan-enen
<lb/>Iweignie-erlaffung einer auslän-ifchen Aktien-Gefellschast in -as

<lb/>Han-els-Register.

<lb/>(Art. 210,228 und 208 des A. d. H.-G.-B.')

<lb/>Der General-Agent H. der Londoner „Imperial-Continental-Gas-
<lb/>Association" in Wien meldete diese schon vor Einführung des A. d. H.-G.-B. in
<lb/>Oesterreich bestehende Unternehmung nach Art. 212desA.d.H.-G.-B. als Zweig- 
<lb/>niederlassung der zu London unter obiger Firma bestehenden Aktien-Gesellschaft
<lb/>bei dem Handels-Gericht in Wien behufs Eintragung indas Handels-Register
<lb/>an; der Bestimmung des Art. 210 des A. d. H.-G.-B. wurde durch Vorlag eder
<lb/>Parlaments-Akte vom 15. August 1853, laut welcher die Gesellschaft in England
<lb/>gesetzliche Bestätigung erhalten hatte, der das Privilegium zur Gaserzeugung
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Bearbeitet nach der Mg. österreich. Gerichtszeitung 1864. S. 743,
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0256.tif"
                      n="244"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0256"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0256--><p/>
                  <p>

                     <lb/>244
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Wien darthuenden Urkunde und der von einem Londoner Notar beglaubigten
<lb/>Abschrift des Gesellschafts-Vertrages entsprochen. In dem Anmeldungsgesuche
<lb/>wurde hervorgehoben, daß es einer staatlichen Genehmigung zur Errichtung
<lb/>dieser Unternehmung in Oesterreich nicht bedurft habe, weil die Parlaments- 
<lb/>akte die Constituirung der Gesellschaft in Gemäßheit der englischen Gesetze
<lb/>Nachweise, — und daß der Londoner Notar, dessen Eigenschaft und Unterschrift
<lb/>die österr. Botschaft in London bestätigte, kraft seines Amtes bezeuge, er habe die
<lb/>Parlamentsakte mit der im Parlaments-Bureau des Oberhauses befindlichen
<lb/>Urschrift übereinstimmend befunden, es sei eine derlei Ausfertigung in England
<lb/>beweismachend, und es seien die Herren A., B. und C. Präsidenten und ständige
<lb/>Direktoren der Gesellschaft und zur Bestellung von Bevollmächtigten berechtiget.
<lb/>Anlangend die Bestimmung des Art. 228 des A. d.H.-G.-B., daß die Mitglieder
<lb/>des Vorstandes ihre Unterschrift vor demHandelsgerichte zu zeichnen haben, wurde
<lb/>auf die von A., B. und C. auf H. in Wien ausgestellte Vollmacht v. 14. Dezbr.
<lb/>1863 hingewiesen, und sohin gebeten, das Handelsgericht möge in das Handels-
<lb/>Register eintragen: 1) die Parlamentsakte vom 15. Aug. 1853 und die Privi- 
<lb/>legiums-Urkunde; 2) die Bezeichnung der Gesellschaft als eine Aktien-Gesell-
<lb/>schaft mit dem Sitze in London und der Zweigniederlaffung in Wien; 3) Ver- 
<lb/>sorgung mit Gas als Gegenstand des Unternehmens; 4) die Höhe des Grund-
<lb/>Kapitals mit 1,500,000 Pfund Sterling; 5) die Eigenschaft der Aktien als auf
<lb/>bestimmte Namen ausgestellt; 6) die Vertretungs-Vollmacht des H. ad 14. De- 
<lb/>zember 1863, und 7) die Form der Kundmachung.

<lb/>Dem Handelsgerichte genügten diese Nachweisungen nicht, und es ver- 
<lb/>weigerte die gebetenen Eintragungen, von der Ansicht ausgehend, „daß der Nach- 
<lb/>weis, es bestehe die Gesellschaft nach englischen Gesetzen rechtlich, fehle, indem die
<lb/>Notariats-Urkunde dies nicht darthun könne, — und daß auch der Nachweis
<lb/>der Berechtigung des A., B. und C. zur Vollmachtertheilung Namens der Ge- 
<lb/>sellschaft ungenügend sei."

<lb/>Das Oberlandesgericht verwarf die dagegen eingebrachte Beschwerde mit
<lb/>folgender Motivirung: „Wenn die Gesellschaft in Bezug auf ihre Niederlassung
<lb/>in Wien sich als Aktien-Gesellschaft im Sinne des Art. 207 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>constituiren will, so muß sie zuerst nach Art. 208 die staatliche Genehmigung
<lb/>gemäß §. 1 lit. b. des Gesetzes vom 26. November 1852‘) erwirken; der Ge- 
<lb/>sellschafts-Vertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll,I muß die im Art. 209 fest- 
<lb/>gesetzten Bestimmungen enthalten und erst dann kann von der Eintragung des- 
<lb/>selben und der Genehmigungs-Urkunde die Rede sein. Unter welchen Bestim- 
<lb/>mungen die Gesellschaft in London besteht, ist unentscheidend, da die Eintragung

<lb/>') Der §. 1 Iit. b dieses Gesetzes (Vereinsgesetz) lautet: „Die besondere Be- 

<lb/>willigung der Staatsverwaltung ist zur Errichtung aller Arten Vereine erforderlich, wenn
<lb/>sie Aktien-Vereine, das ist solche Vereine sind, bei welchen das erforderliche Kapital durch
<lb/>Aktien aufgebracht werden soll."
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0257.tif"
                   n="245"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0257"/>
               <div xml:id="d9493e27956" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eintragung der Vollmacht und Firmazeichnung von Bevollmächtigten einer Aktien-Gesellschaft in das Handels-Register. Art. 234, 229 und 18 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0257--><p/>
                  <p>

                     <lb/>245
</p>
                  <p>

                     <lb/>derselben als einer Aktien-Gesellschast in das Handels-Register des Handels-
<lb/>Gerichtes Wien nur nach hierortigem Rechte erfolgen kann."

<lb/>Der oberste Gerichtshof zu Wien hat dem gegen diese gleichförmigen Be- 
<lb/>scheide ergriffenen außerordentlichen Revisions-Rekurse Statt gegeben, die- 
<lb/>selben mit Bescheid vom 4. Aug. 1864 Z. 5820 aufgehoben, und die Eintragung
<lb/>bewilligt, und zwar „in Erwägung, daß die Bestimmung des §. 1 lit. b. des Ge- 
<lb/>setzes vom 26. November 1852 im vorliegenden Falle, wo es sich nur um die
<lb/>Eintragung eines von einer ausländischen Aktien-Gesellschast mit behördlicher
<lb/>Genehmigung längst erworbenen Unternehmens handelt, keine Anwendung
<lb/>findet; —in Erwägung, daß bei der vorliegenden notariellen Bestätigung der
<lb/>Uebereinstimmung mit dem im Londoner Parlaments-Archive aufbewahrten
<lb/>Originale die Autenticität der beigebrachten, die Statuten der Gesellschaft Jm-
<lb/>perial-Eontinental-Gas-Affociation enthaltenden, Parlaments-Akte vom 15.
<lb/>August 1853, und vermöge derselben auch der rechtliche Bestand der Gesellschaft
<lb/>nicht wol bezweifelt werden kann; — in Erwägung, daß ebenso auch die Erwer- 
<lb/>bung der hiesigen Unternehmung nachgewiesen vorliegt, und daß die notarielle
<lb/>Bestätigung, vermöge welcher A., B. und C., welche die Vollmacht an H., als
<lb/>Agenten der Aktien-Gesellschast für Wien und ganz Oesterreich unterfertiget
<lb/>haben, als Präsidenten und Direktoren der Gesellschaft zur Ausstellung dieser
<lb/>Vollmacht berechtigt sind, zur Nachweisung dieses Umstandes umsomehr genügen
<lb/>kann, als jene Personen auch in den Statuten in gedachter Eigenschaft angeführt
<lb/>sind, und die Ausstellung von derlei Vollmachten im Art. 42 derselben nicht der
<lb/>General-Versammlung Vorbehalten ist; — in Erwägung, daß die hiesige Nieder- 
<lb/>lassung vermöge ihrer Abhängigkeit von der in London ihren Sitz habenden Ge- 
<lb/>sellschaft allerdings als eine Zweigniederlassung sich darstellt, deren Eintragung
<lb/>ebenso durch die Sicherheit des Verkehres, wie durch die bestehenden Anord- 
<lb/>nungen, insbesondere jene des Art. 212 des A. d. H.-G.-B. geboten erscheint; —
<lb/>endlich in der Erwägung, daß schon früher bestandene Aktien-Gesellschaften, auch
<lb/>wenn sie nicht allen im A. d. H.-G.-B. für die Errichtung gegebenen Vorschriften
<lb/>entsprechen, nach §. 58 des Einführungs-Gesetzes * *) zur Eintragung in das neue
<lb/>Handels-Register geeignet sind." P.

<lb/>Eintragung der Vollmacht und Firmazeichnung von bevollmächtigten
<lb/>einer ÄKtien- Gesellschaft in das Handels-Register.

<lb/>(Art. 234, 229 und 18 des A. d. H.-G.-B. 2)

<lb/>L., Direktor der ersten ungarischen allgemeinen Assekuranzgesellschaft in
<lb/>Pest, hat den Sekretären E. und H. die Vollmacht, datirt Prag den 3. Sept.
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 „Nach den früheren Gesetzen errichtete Aktien-Gesellschaften sind, anch wenn sie
<lb/>nicht allen Erfordernissen entsprechen, welche das A. d. H.-G.-B. in Ansehung ihrer Er- 
<lb/>richtung aufstellt, zur Eintragung in das neue Handels-Register geeignet."


<lb/>*) Bearbeitet nach der österreich. Zeitschrift für das Notariat 1864. Nr. 38.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0258.tif"
                      n="246"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0258"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0258--><p/>
                  <p>

                     <lb/>246
</p>
                  <p>

                     <lb/>1863, zur Collektiv-Zeichnung der Firma der Gesellschaft ertheilt, und den Kas-
<lb/>sirer T. ermächtigt, in Abwesenheit des E. oder H. die vorkommenden Schrift- 
<lb/>stücke zu contrasigniren; demnach bat er um Eintragung dieser Vollmacht
<lb/>und der Collektiv-Firma-Zeichnung, dann um Übertragung der bereits in
<lb/>dem älteren Register eingetragenen Gesellschafts-Firma in das nach dem A.
<lb/>d. H.-G.-B. neu angelegte Register des Handels - Gerichtes in Prag mit dem
<lb/>Bemerken, daß die gleichzeitige Uebertragung der Firma in Pest, der Haupt-
<lb/>Niederlassung, nicht nachgewiesen werden könne, weil das A. d. H.-G.-B.
<lb/>in Ungarn nicht kund gemacht ist.

<lb/>Dieses Begehren wurde von beiden Untergerichten zurückgewiesen, und
<lb/>dem dagegen ergriffenen außerordentlichen Revisions - Rekurse vom obersten
<lb/>Gerichtshöfe in Wien mit Entscheidung vom 19. April 1864 (Z. 2429)
<lb/>aus folgenden Gründen keine Folge gegeben: „Die von den Untergerichten
<lb/>erhobenen Umstände erscheinen zwar im Gesetze nicht sämmtlich begründet,
<lb/>denn die zur Zeichnung der Firma der ersten ungarischen Assekuranz-Gesellschaft
<lb/>in Pest ermächtigten Bediensteten dieser Aktien-Gesellschaft sind weder Pro- 
<lb/>kuristen noch Handlungsbevollmächtigte im Sinne des 5. Tit. des ersten Buches
<lb/>des A. d.H.-G.-B., und können auch nach den Gesellschafts-Statuten als
<lb/>solche nicht angesehen werden. Für Aktien-Gesellschaften bestehen diesfalls in
<lb/>den Art. 227 bis 241 des A. d. H.-G.-B. Vorschriften, welche von den
<lb/>für Kaufleute und offene Handelsgesellschaften gegebenen abweichen. Nach
<lb/>Art. 229 des A. d. H.-G.-B. hat der Vorstand der Wien - Gesellschaft für
<lb/>dieselbe in der dort angegebenen Art zu zeichnen, und nach Art. 234 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. kann der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft (also auch
<lb/>von einzelnen Geschäften derselben), sowie die Vertretung der Gesellschaft
<lb/>in Bezug auf diese Geschäftsführung auch sonstigen Bevollmächtigten oder
<lb/>Beamten derselben zugewiesen werden, und in diesem Falle bestimmt sich
<lb/>die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht/ Es kann daher
<lb/>allerdings, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, die Besorgung ein- 
<lb/>zelner Geschäfte der Gesellschaft und deren Vertretung in diesen Geschäften
<lb/>den bezeichnten Bediensteten der Aktien-Gesellschaft übertragen wer- 
<lb/>den, ohne daß dieselben deshalb als Prokuristen oder Handlungs-Bevoll- 
<lb/>mächtigte angesehen und benannt werden müssen. Hiernach muß die Voll- 
<lb/>macht in dieser Richtung als ordnungsgemäß ausgestellt angesehen werden,
<lb/>und ist die Aufnahme des Namens des Vollmachtgebers L. in die Firma- 
<lb/>zeichnung nicht nothwendig, was auch aus dem Art. 18 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>hervorgeht. Es muß demnach von diesen durch die untern Instanzen erhobe- 
<lb/>nen Anständen sein Abkommen erhalten; dagegen wurde ganz richtig die An- 
<lb/>gabe der Namen, Vornamen, des Standes und Wohnortes der Mitglieder des
<lb/>Vorstandes, dann der Form, in welcher dieser seine Willensmeinung kund gibt,
<lb/>und in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Kundmachungen erfolgen^
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0259.tif"
                   n="247"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0259"/>
               <div xml:id="d9493e28169" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit in ihrer Eigenschaft als Handels-Gesellschaft und juristischen Person. - Prämie im Sinne des Art. 271. Nr. 3 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0259--><p/>
                  <p>

                     <lb/>247
</p>
                  <p>

                     <lb/>sowie der öffentlichen Blätter, in welchen dieselben aufzunehmen sind, gefor- 
<lb/>dert, und ist die Eintragung dieser Daten im vorliegenden Falle um so
<lb/>nothwendiger, weil die Aktien-Gesellschaft lediglich in das Handels-Register
<lb/>in Pest eingetragen und in Ungarn das A. d. H.-G.-B. nicht wirksam ist, die
<lb/>Eintragung in Pest daher nicht unter jenen Modalitäten erfolgte, wie sie das
<lb/>A. d. H.-G.-B. vorschreibt/")

<lb/>Nebst diesem Umstande fand der oberste Gerichtshof noch andere Bedenken
<lb/>rein faktischer Natur, indem die dem L. von dem Vorstande der Gesellschaft er-
<lb/>theilte Vollmacht demselben das Recht nicht einräumte, anderen Beamten der
<lb/>Gesellschaft die Befugniß der Firmazeichnung zu übertragen. P.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit in ihrer Eigenschaft
<lb/>ats Handels-Gesellschaft und juristischen Person. — Prämie im Sinne des
<lb/>Art. 271. Nr. 3 des A. ö. H.-G.-S.

<lb/>Aus den Blättern für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt Bd. X. S. 386.
<lb/>theilte das (fr.) Central-Organ Bd. III. S. 59. eine Entscheidung des Kreis- 
<lb/>gerichts zu Weimar mit, nach welcher auch Versicherungsgesellschaften auf Gegen- 
<lb/>seitigkeit in das Handelsregister einzutragen seien, woraus dann folgt, daß sie als
<lb/>Handelsgesellschaften im Sinne des A. d. H.-G.-B. Anerkennung finden müßten.

<lb/>Der hierauf bezügliche Theil der gedachten Entscheidung lautet dahin:

<lb/>„Die Versicherungs-Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, welche im vorlie- 
<lb/>genden Falle in Frage stehen, übernehmen Versicherungen gegen Prämien,
<lb/>betreiben also nach Art. 271 Ziff. 3 des A. d. H.-G.-B. ein Handelsgeschäft.
<lb/>Ob die Einlagen in der einen oder der andern Weise gemacht und genommen
<lb/>werden, ob ferner eine Rückgewährung dieser Prämien unter gewissen Verhält- 
<lb/>nissen und nach gewissen Sätzen erfolgt, ist bedeutungslos. Schon die Bestim- 
<lb/>mungen über den Reservefond ergeben zur Genüge, daß nicht eine^ absolute
<lb/>Gleichheit und Gegenseitigkeit vorliegt. Das Gesetz b^eichnet als Handels- 
<lb/>geschäft „die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie", und es kann auch
<lb/>aus den Commissions-Protokollen gegen diese unterschiedslose Aufstellung nichts
<lb/>erbracht werden.Zwar ist der Zusatz, welcher zu Art. 271 Ziff. 3. „„Han- 

<lb/>delsgeschäft ist die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie..., sowie
<lb/>die Versicherungen auf Gegenseitigkeit. Die Geschäfte der öffent- 
<lb/>lichen Versicherungs-Anstalten werden hiervon niHt berührt"",
<lb/>in den gesperrt gedruckten Worten in Vorschlag gebracht worden, nicht ange- 
<lb/>nommen ; es erscheint dies aber für die Auslegung des Gesetzes um so
<lb/>weniger von Bedeutung, als der Grund hierfür darin zu finden ist, daß
<lb/>Versicherungen auf Gegenseitigkeit in beschränktem Kreise — z. B. unter zehn
</p>
                  <p>

                     <lb/>') S. (fr.) Ceutral-Organ, Bd. II. S. 140 ff.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0260.tif"
                      n="248"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0260"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0260--><p/>
                  <p>

                     <lb/>248
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gutsbesitzern—nicht notwendig Versicherungen gegen Prämien sind, und nicht
<lb/>nothwendig den Charakter eines Handelsgeschäfts haben müssen. Dagegen ist
<lb/>im Allgemeinen das richtig, was ein Commissions-Mitglied bemerkte: „das
<lb/>eben Vorgetragene möge im Allgemeinen und namentlich bei kleineren, zwischen
<lb/>einer bestimmten Zahl von Betheiligten geschlossenen Vereinen zu gegenseitiger
<lb/>Versicherung gegen Schäden von einer gewissen Art zutreffen. Bei einzelnen
<lb/>großen Gesellschaften für gegenseitige Versicherung verhalte sich dagegen die
<lb/>Sache anders. Bei Gesellschaften dieser Art werde regelmäßig eine im Voraus
<lb/>bestimmte jährliche Prämie bezahlt, ohne Rücksicht darauf, ob es derselben als- 
<lb/>bald zur Deckung der in dem betreffenden Jahre zu zahlenden Beiträge wirklich
<lb/>bedürfe, und finde sich in den Statuten meistens die Bestimmung, daß keiner
<lb/>der Betheiligten jemals mehr als das Drei- oder Vierfache der Jahresprämie
<lb/>zur Deckung der gemeinschaftlich zu tragenden Schäden zu bezahlen haben solle
<lb/>und dgl. Bei solchen Gesellschaften sei der Gesichtspunkt der Spekulation offenbar
<lb/>vorhanden. Sie stellten sich als Aktiengesellschaften dar, welche öffentlich jeden
<lb/>aus dem Publikum zum Contrahiren einladen; die Gesammtzahl der Aktionäre
<lb/>sei bei jedem neuen Eintritte eines Mitgliedes als Spekulant anzusehen, und
<lb/>jeder Einzelne beabsichtige an einem höchst möglichen Gewinn Antheilzu nehmen.
<lb/>Solche Gesellschaften würden auch, wenn auch keine Bestimmung im Sinne des
<lb/>Antrags ausgenommen werde, unter das A. d. H.-G.-B. fallen; denn der Um- 
<lb/>stand, daß die Gesellschaft nur solche Aktionäre aufnehme, welche zugleich Ver- 
<lb/>sicherte seien, vermöge nichts an ihrer handelsrechtlichen' Natur zu ändern.
<lb/>(Nürnb. Protokolle, S. 5057).

<lb/>„Auch mit der Berufung auf denEharakter einer „Wohlthätigkeits-Anstalt"
<lb/>gelangt man nicht weiter. Das zu sein behauptet, und ist im gewissen Sinne
<lb/>jede Versicherungs-Gesellschaft."

<lb/>Im Gegensatz hierzu seien zwei Verfügungen des Stadtgerichts zu
<lb/>Berlin mitgetheilt.

<lb/>Die erstere betrifft die dort ansässige „Vieh-Versicherungsbank für Deutsch- 
<lb/>land" ; aus der bezüglichen Verfügung sei hervorgehoben:

<lb/>„Der Hauptunterschied der Versicherungsgesellschaften, welche auf Gegensei- 
<lb/>tigkeit gegründet sind, und denen, welche auf ein Grundkapital, mag dies wie
<lb/>meistentheils durch Aktien oder auf andere Weise zusammengebracht sein, sich
<lb/>stützen, liegt darin, daß die letztern auf Gewinn des Unternehmens hinarbeiten,
<lb/>und als Mittel zu diesem Zweck gegen Prämie eine Gefahr übernehmen; die er- 
<lb/>sten dagegen lediglich die Vergütung eines einem Mitglieds widerfahrenen Ver- 
<lb/>lustes durch gegenseitige Uebertragung des Schadens erzielen. Es fehlt mithin
<lb/>den auf Gegenseitigkeit gegründeten Versicherungsgesellschaften ein Grundkapital,
<lb/>welches den Versicherten haftet, und die auf Erwerb gerichtete Thätigkeit.

<lb/>„Wenn im Art. 271 ff. des A. d. H.-G.-B. die Handelsgeschäfte aufgeführt
<lb/>sind, und im Art. 271 Nr. 3. „die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie"
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0261.tif"
                      n="249"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0261"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0261--><p/>
                  <p>

                     <lb/>249
</p>
                  <p>

                     <lb/>begriffen ist, so könnte es den Anschein gewinnen, als seien demnach alle Versiche- 
<lb/>rungsgesellschaften, bei denen unter dem Namen „Prämie" ein Beitrag erfordert
<lb/>würde, zu den Handeltreibenden zu rechnen. Dem ist jedoch nicht so. Von dem
<lb/>Begriff der Handelsgeschäfte ist die Eigenschaft des Erwerbszweckes durchaus un- 
<lb/>löslich ; ist dieser unbedingt ausgeschlossen, so liegt ein gewerbsmäßiger Betrieb
<lb/>von Handelsgeschäften nicht vor. S. Art. 4 des A. d. H.-G.-B. Die Bezeichnung
<lb/>„Prämie" als Beitrag ist mithin nicht entscheidend.

<lb/>„Im Sinne des Art. 271 des A. d. H.-G.-B. ist nur ein mindestens in seiner
<lb/>äußersten Höhe begränzter Beitrag der Versicherten eine Prämie, deren Gesammt-
<lb/>summe, wenn die Verluste der Versicherten unter derselben bleiben, einen Gewinn
<lb/>für das Anlagekapital abwirft, wogegen letzteres Zuschuß leisten muß, wenn die
<lb/>Verlustsumme die Prämiensumme übersteigt. Eine Prämie in diesem Sinne
<lb/>kann eine auf Gegenseitigkeit gegründete Gesellschaft nicht kennen (§. 5 des Ge- 
<lb/>sellschaftsstatuts), bei ihr muß die Beitragspflicht stets ohne bestimmte Schran- 
<lb/>ken sein.

<lb/>„Die Vieh-Versicherungs-Bank für Deutschland bezeichnet sich nun im §. 1
<lb/>ihres Statuts als eine auf Gegenseitigkeit gegründete Gesellschaft und ist es nach
<lb/>dem Inhalt derselben in der That; sie ist mithin als eine gewerbsmäßig handel- 
<lb/>treibende Gesellschaft nicht anzusehen und kann im Handelsregister keinen Platz
<lb/>finden. Da die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit keine Handeltrei- 
<lb/>benden sind, so konnte derselben, auch wenn dieMaterielle Entwickelung des Ver- 
<lb/>sicherungswesens (der Titel 11. Buch V. des A. d. H.-G.-B. bleibt hier außer
<lb/>Betracht) nicht behandelt wurde, nicht einmal in formeller Beziehung im A. d.
<lb/>H.-G.-B. Erwähnung geschehen und unter die im II. Buch erörterten Gesellschaf- 
<lb/>ten lassen sie sich nicht einbegreifen. Es ergibt sich somit auch hier.die Unthun-
<lb/>lichkeit, die auf Gegenseitigkeit gegründete Vieh-Versicherungs-Bank für Deutsch- 
<lb/>land in das Handelsregister einzutragen."

<lb/>Die zweite Verfügung ist an die „Veritas,,Berliner Vieh-Versicherungs-
<lb/>Gesellschaft" gerichtet, und heißt es darin: „Es ist zu prüfen, ob die Gesellschaft
<lb/>Handelsgeschäfte betreibt. Im Art. 271 Nr. 3 des A. d. H.-G.-B. wird die
<lb/>Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie als Handelsgeschäft bezeichnet.
<lb/>Wenn in §. 9 des Statuts die zur Erreichung des Zweckes der Gesellschaft, näm- 
<lb/>lich Ersatz der Verluste, welchen die Mitglieder in ihrem Viehstande erleiden,
<lb/>dienenden Fonds aufgezählt und daselbst unter Rr. 1 die von den Mitgliedew
<lb/>zu zahlenden Versicherungsprämien als Hauptbefriedigungsmittel bezeichnet
<lb/>werden, von deren Berechnung dann §§. 22 ff. des Genauem handeln,so gewinnt
<lb/>es dadurch äußerlich den Anschein, als sei eine Handelsgesellschaft in Rede.
<lb/>Diese Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt. Im §. 9 des Statuts heißt es:
<lb/>Die Versicherten in einer jeden Abtheilung bilden eine für sich bestehende, auf'
<lb/>den Grundsätzen der Gegenseitigkeit beruhende Rechnungsklasse, deren Mitglie- 
<lb/>der an dem Gewinn und Verlust der andern Abtheilung keinen Antheil haben.

<lb/>Central.Organ. N. F. I. 2. 17
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0262.tif"
                      n="250"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0262"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0262--><p/>
                  <p>

                     <lb/>250
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sodann im §. 30: Nach Ablauf eines jeden Monats werden für jede Abthei- 
<lb/>lung die zu zahlenden Prämien, soweit dieselben nicht schon durch die Police fest- 
<lb/>stehen, berechnet. Das aufzubringende Soll wird gebildet: a) durch die im ab- 
<lb/>gelaufenen Monat eingetretenen Verluste; b) durch den Antheil an den allge- 
<lb/>meinen Verwaltungskosten. Zu dem sich ergebenden Soll, nach Abzug der festen
<lb/>Prämie/) haben sämmtliche Mitglieder einer Abtheilung mit Einschluß derjeni- 
<lb/>gen, welche die Entschädigung empfangen, nach Verhältniß ihrer Versicherungs- 
<lb/>summe beizutragen.

<lb/>„Es folgt hieraus, daß die einzelnen Mitglieder der einzelnen Klaffen den
<lb/>innerhalb derselben entstandenen Verlust unter sich aufzubringen haben, wobei die
<lb/>sogenannten Prämien das Verhältniß der Beitragspflicht angeben; weiter folgt
<lb/>daraus, daß die Höhe des zu leistenden Beitrages vorher auf ein bestimmtes höch- 
<lb/>stes Maaß nicht festgesetzt werden kann, weil bei etwaiger Unzulänglichkeit des
<lb/>Reservefonds und der extraordinären Einnahmen es an einem aushelfenden Ka- 
<lb/>pital gebricht. Ein solches Garantiekapital muß aber vorhanden sein, wenn von
<lb/>einer Versicherung gegen Prämie im Sinne des A. d. H.-G.-B. die Rede sein soll.
<lb/>Dieses Kapital übernimmt nämlich gegen Zahlung eines Lohnes, dem man die
<lb/>Bezeichnung Prämie gegeben hat, den Ersatz des Schadens, welchen die Versicher- 
<lb/>ten etwa erleiden möchten; in der hieraus entspringenden Gefahr und dem gegen- 
<lb/>über in dem möglichen Gewinn aus dem Ueberschuß der Prämie liegt die kauf- 
<lb/>männische Spekulation, welche eine derartige Versicherung zu einem Handelsge- 
<lb/>schäft eigenschaftet.

<lb/>„Den Versicherungs-Gesellschaften auf Gegenseitigkeit muß ein auf Gewinn
<lb/>gerichtetes Ziel fern liegen; sie gehören nicht zu den Handelsgesellschaften, son- 
<lb/>dern zu den im §. 25 Th. 2 Tit. 6 des A. L.-R. bezeichneten, „von dem Staate
<lb/>genehmigten Gesellschaften, die sich zu einem fortdauernden gemeinnützigen Zwecke
<lb/>verbunden haben", bei denen sich die Beilragspflicht zur Erreichung des Gesell- 
<lb/>schaftszweckes nach §. 64 ff. a. a. O. regelt.

<lb/>„Da nur Handelsgesellschaften in das Handelsregister aufzunehmen sind,
<lb/>Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit aber nicht zu ihnen zählen, so kann
<lb/>die beregte Eintragung der Veritas nicht erfolgen."

<lb/>0 Die Gesellschaft läßt im Allgemeinen nur Versicherungen auf mindestens 1 Jahr zu
<lb/>(§. 14 des Statuts), ausnahmsweise jedoch auch auf einen kürzer« Zeitraum (§. 15), und
<lb/>werden dann für solche Versicherungen die Prämien durch besondere Vereinbarung festgesteüt.
<lb/>Diese Versicherten stehen außerhalb des Gesellschaftsverbandes, denn sie sind nicht zugleich
<lb/>Versicherer; ihnen gegenüber trägt das Gesellschaftsverband gegen feste Prämien die Gefahr
<lb/>und liegt allerdings ein Handelsgeschäft nach Art. 271 Nr. 3 des A. d. H.-G.-B. vor. Damit
<lb/>ist die Gesellschaft, in Widerspruch mit §. 1 ihrer Statuten, keine reine Gesellschaft auf
<lb/>Gegenseitigkeit mehr. Dieser handelsgewerbliche Betrieb mag jedoch wohl ein so geringer sein,
<lb/>daß er bei Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft außer Ansatz bleiben konnte.
<lb/>Jedenfalls ist damit ein Beweis geliefert, wie der rege Assoziationstrieb zur Vereinigung
<lb/>der verschiedenen Gesellschaftsformen führt.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0263.tif"
                      n="251"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0263"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0263--><p/>
                  <p>

                     <lb/>251
</p>
                  <p>

                     <lb/>Durch die mitgetheilten Verfügungen des Stadtgerichts zu Berlin möchte
<lb/>vollständig klar gelegt sein, daß die auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit be- 
<lb/>ruhenden Versicherungsgesellschaften keine Handelsgeschäfte treiben, und des- 
<lb/>halb als Handelsgesellschaften nicht einbegriffen werden können.')

<lb/>Allerdings findet sich in den Verfassungen einzelner derartiger Gesellschaften
<lb/>die Bestimmung, daß die Versicherten, falls die ordentlichen Jahresbeiträge zur
<lb/>Deckung der Schäden und Verpflichtungen nicht ausreichen sollten, nur gehalten
<lb/>seien, einen bestimmten mehrfachen Beitrag einzuzahlen, * *) keinesweges springen
<lb/>damit aber die Gesellschaften in Aktien-Gesellschaften um, denn es fehlt an der ein
<lb/>für allemal festbestimmten Einlage der der Zahl nach feststehenden Gesellschafter,
<lb/>Aktionäre.

<lb/>Man nehme an, eine Feuerversicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
<lb/>enthielte die Bestimmung, daß kein Versicherter über den vierfachen Betrag des
<lb/>ordentlichen Jahresbeitrages nachzuschießen habe; die Schadensberechnung erfolge
<lb/>jährlich dergestalt, daß die Schäden eines Kalenderjahres als ein Ganzes betrachtet
<lb/>würden und zur Deckung derselben jeder innerhalb dieser Zeit Versicherte nach
<lb/>Verhältniß seines monatlich nach Versicherungszeit und Summe sich berechnenden
<lb/>ordentlichen Beitrages beizutragen habe. Es hätten sich nun in einem Kalender- 
<lb/>jahr die Schäden derartig gehäuft, daß der vierfache Betrag der ordentlichen
<lb/>Jahreseinnahme überstiegen würde; dies müßte dann zur Folge haben, daß die
<lb/>Beschädigten keinen vollen Ersatz erhielten, sondern verhältnißmäßigen Abzug an
<lb/>der Versicherungssumme erlitten. Die Gesellschaft selbst wird, trotz ihrer Zahlungs- 
<lb/>unfähigkeit, in ihrem Fortbestehen dagegen nicht beeinträchtigt, denn die in das
<lb/>neue Versicherungsjahr hinübertretenden älteren Versicherungen im Vereine mit
<lb/>den hinzutretenden bilden in sich ein gesondertes Ganzes in seinen Rechten, Mit- 
<lb/>teln und Verpflichtungen unberührt von der vorigen Jahresgesellschaft.

<lb/>In der Begränzung des Beitrages liegt mithin die Möglichkeit, daß der
<lb/>Versicherte nicht vollen Ersatz erhalte, dagegen gewährt sie den Vortheil, daß der
<lb/>Versicherte den Umfang seiner Haftbarkeit als Versicherer bestimmt kennt, und
<lb/>von der Gefahr befreit ist, in das Ungemessene hin Nachschüsse'leisten zu müssen,')
<lb/>wie derartige Fälle bedauerlicher Weise nicht unerhört sind.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) In England ist die Auffassung eine andere; vgl. den in Anmerk. 3 angeführten Auf- 
<lb/>satz in Goldschmidt, Zeitschr. Bd. VII. S. 534. Anm. 3.


<lb/>*) So z. B. die Verfassung der Gothaer Feuer-Versicherungsbank für Deutschland:
<lb/>§. 4: Mittel der Bank. Die Mittel der Bank bestehen in den vorausgezahlten Beiträgen ihrer
<lb/>Theilnehmer (Einlagen, Prämien) und bei deren Unzulänglichkeit in dem bis höchstens zum
<lb/>vierfachen Betrage desselben zu leistenden Nachschusse.

<lb/>b) Der Weg für eine Fortentwickelung der Gegenseitigkeits-Gesellschaften möchte in der
<lb/>englischen Company limitedby guarantee gewiesen sein. Siehe Kehßner, die englischen
<lb/>Gesellschafts-Akte 1862 in Goldschmidt, Zeitschrift für Handelsrecht Bd. VII. S. 533 ff.
<lb/>Eine Annäherung ertheilt bereits der oben S. 250 Anm. 1. mitgetheilte Statutenparagraph.


<lb/>17*
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0264.tif"
                      n="252"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0264"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0264--><p/>
                  <p>

                     <lb/>252
</p>
                  <p>

                     <lb/>Uebersteigen dagegen bei einer Aktien-Gesellschaft die zu ersetzenden Schäden
<lb/>das gezeichnete und nicht etwa schon theilweis verzehrte Grundkapital, so ist der
<lb/>Ausfall der Versicherten das Kennzeichen für den Tod der Aktien-Gesellschaft
<lb/>selbst, die erst mit dem neuen Jahr einen selbstständigen für sich lebensfähigen
<lb/>Ring anschießen kann.

<lb/>Hier ist also die Grenze zwischen Versicherungs-Gesellschaften auf Gegen- 
<lb/>seitigkeit und auf Aktien in keiner Weise verwischt.

<lb/>Werden die Statuten der Gegenseitigkeits-Gesellschaften, die sich häufig aber
<lb/>keiner gesichteten Fassung erfreuen und wild aus verschiedenen älteren Statuten
<lb/>zusammengeschrieben sind, nur ihrem. Wortlaut nach geprüft, so wird sich in den- 
<lb/>selben „dieUebernahme einer Versicherung gegen Prämie" finden lassen, und von
<lb/>wohlerfahrener Feder ist deshalb dem Art. 271 Nro. 3 des A. d. H.-G.-B. vor- 
<lb/>geworfen worden, „daß der Ausdruck ungenau, um nicht zu sagen unrichtig" sei; ‘)
<lb/>ich glaube jedoch diesen Vorwurf als gerechtfertigt nicht anerkennen zu dürfen.

<lb/>Prämie ist die Leistung des Versicherten für die bei eingetretenem Schaden
<lb/>vom Versicherer zu gewährende Gegenleistung durch Schadensersatz; Versicherter
<lb/>und Versicherers stehen sich als vertragende Theile einander gegenüber. Anders
<lb/>bei der Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit;!der Anspruch aufSchadens-
<lb/>ersatz beruht nicht auf dem Vertrage mit der Gesellschaft, die der Versicherte selbst
<lb/>mit bildet, sondern gründet sich auf den Gesellschaftsverband, außerhalb dessen
<lb/>es weder Versicherte noch Versicherer giebt; die Kosten des Verbandes werden
<lb/>gemeinschaftlich nach bestimmten Regeln aufgebracht; der Gesellschafter zahlt
<lb/>Beiträge, aber keine Prämie.

<lb/>Die Konkurrenz der verschiedenen Gesellschaften hat bei den Aktien-Gesell-
<lb/>schaften die Prämienrückgewähr und damit eine Entlastung der Versicherten aus
<lb/>dem sonst den Aktionären allein zufallenden Gewinn herbeigeführt, der Ausdruck
<lb/>„gegen feste Prämien" mußte deshalb bedenklich erscheinen; die Fassung des
<lb/>Art. 271 Nro. 3 trifft somit vollständig zu, und kann hierin nichts ändern, wenn
<lb/>das Wort Prämie hier und da mißbräuchlich verwendet wird.

<lb/>Die mitgetheilten Verfügungen des Stadtgerichts zu Berlin sind aber
<lb/>namentlich noch dadurch von Wichtigkeit, daß in denselben für die Versicherungs-
<lb/>Gesellschaften auf Gegenseitigkeit die Eigenschaft einer juristischen Person, einer
<lb/>Korporation, ausdrücklich in Anspruch genommen wird; denn der §. 25 Th. 2
<lb/>Tit. 6 des Preuß. A. L.-R. lautet vollständig dahin:

<lb/>„Die Rechte der Korporationen und Gemeinen kommen nur solchen, vom
<lb/>„Staate genehmigten Gesellschaften zu, die sich zu einem fortdauernden gemein-
<lb/>„nützigen Zwecke verbunden haben."

<lb/>Wenn nun der fortdauemde gemeinnützige Zweck als Grundlage der Ver- 
<lb/>sicherungs-Gesellschaften auf Gegenseitigkeit anzuerkennen ist, so bleibt noch die
<lb/>staatliche Genehmigung in Frage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Siebenhaar, Archiv Bd. 11. S. 63.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0265.tif"
                      n="253"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0265"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0265--><p/>
                  <p>

                     <lb/>253
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das durch Art. 31 der Verfasiungsurkunde „die Bedingungen, unter wel- 
<lb/>chen Korporationsrechte ertheilt oder verweigert werden, gestimmt das Gesetz/
<lb/>in Aussicht gestellte Gesetz läßt noch aus sich warten; es muß daher bei Beur- 
<lb/>teilung nach dem Gebrauch erfolgen, der sich im Laufe der Zeit festgestellt hat.

<lb/>Anerkannt ist, daß die staatliche Genehmigung des §. 25 a. a. O. nicht mit
<lb/>einer zu erbringenden ausdrücklichen landesherrlichen Genehmigung gleichbedeu- 
<lb/>tend sei;* *) es kann die erforderliche staatliche Genehmigung vielmehr auch auf
<lb/>andere Art erwiesen und hergestellt sein. Zeither bedürfen die Versicherungs-
<lb/>Gesellschaften auf Gegenseitigkeit in Preußen zum Beginn des Geschäftsbetriebs
<lb/>bald der Genehmigung des Ministers des Innern, bald des Ministers für
<lb/>Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und sofern das landwirthschaftliche
<lb/>Interesse dabei betheiligt ist, das des Ministers für die landwirthschaftlichen An- 
<lb/>gelegenheiten; von diesen werden die Statuten geprüft und sodann die Bestäti- 
<lb/>gung unmittelbar oder durch einen beauftragten Ober- oder Regierungs-Präsi- 
<lb/>denten ertheilt. Die Fassungen der Bestätigungsurkunden sind verschieden und
<lb/>lauten bald auf „landespolizeiliche", bald auf „landesobrigkeitliche"Bestätigung. *)
<lb/>„Bestätigung" möchte mit „Genehmigung" als gleichbedeutend anzunehmen sein;
<lb/>so heißt es z. B. in der Kabinets-Ordre vom 9. Oktober 1838 betreffend die Sta- 
<lb/>tuten der preußischen Renten-Versicherungs-Anstalt zu Berlin „ertheile Ich
<lb/>hierdurch die landesherrliche Bestätigung", dagegen in der Kabinets-Ordre
<lb/>vom 17. Februar 1851 betreffend die revidirten Statuten derselben Gesellschaft,
<lb/>„ertheile Ich hierdurch Meine Genehmigung", und mit beiden Ordren soll dasselbe
<lb/>gesagt sein. Die neueste Genehmigungs-Verfügung des Ministers für Handel,
<lb/>Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist dahin gefaßt: „Zur Errichtung der unter
<lb/>„der Firma: Brandenburger Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschast zu Bran-
<lb/>„denburg a. H. nach Maßgabe des vorstehenden Statuts und der dazu gehörigen
<lb/>„allgemeinen Versicherungs-Bedingungen vom 20. Januar 1864, zu begrün-
<lb/>„denden Versicherungs-Gesellschaft wird hierdurch die Genehmigung ertheilt."

<lb/>Wenn nun hier der Charakter der Genehmigung unbezeichnet geblieben
<lb/>ist, so ist dieselbe doch in ihrer Wirkung gleich mit der landesobrigkeitlichen oder
<lb/>landespolizeilichen Bestätigung; es liegt dabei der Wunsch nahe, daß ein gleicher
<lb/>Wortgebrauch Anwendung finden möchte/) was allerdings zur Zeit seine Schwie- 
<lb/>rigkeiten hat, da die Versicherungsangelegenheiten je nach dem zur Versicherung
<lb/>zu stellenden Gegenstände verschiedenen Ministerien unterliegen, wogegen für
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Striethorst, Archiv für Rechtsfälle Bd. 41. S. 194.


<lb/>*) Bestätigungsurkunde für die abgeänderten Statuten der Pommerschen Mühlen -
<lb/>Afsekuranz-Societät zu Stettin vom 15. Dezember 1859; für die Vieh-Versicherungs-Bank
<lb/>für Deutschland in Berlin vom 16. April 1861; für die Veritas, Berliner Bieh-VerficherungS-
<lb/>Gefellfchaft vom 1. Juni 1863; für die Germania, Hagel-VersicherungS-Gefellfchaft für Feld-
<lb/>lrüchte zu Berlin vom 24. Februar 1864.

<lb/>8) Siehe deswegen auch (fr.) Central-Organ Bd. 2. 1863. S. 215.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0266.tif"
                      n="254"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0266"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0266--><p/>
                  <p>

                     <lb/>254
</p>
                  <p>

                     <lb/>die einheitliche Entwickelung des Versicherungswesens es vielleicht förderlicher
<lb/>wäre, die Sache in eine Hand zu legen; doch liegt diese Frage der gegenwärti- 
<lb/>gen Erörterung fern. Die besagten Gesellschaften bestehen sonach im Staate nicht
<lb/>gegen dessen Willen, ohne dessen Kenntniß oder Zuthun, sondern unter aus- 
<lb/>drücklich ertheilter Genehmigung des nach den Verwaltungsgrundsätzen beauf- 
<lb/>sichtigenden Ministeriums; was nun im Staate mit der erforderlichen Regie- 
<lb/>rungs-Genehmigung besteht, wird sein Dasein ein staatlich genehmigtes nennen
<lb/>können. „Vom Staate genehmigte Gesellschaften" des §. 25, Th. 2. Tit. 6 des
<lb/>A. L.-R. stehen den „vom Staate ausdrücklich genehmigten oder privilegirten
<lb/>Gesellschaften" des §. 22 a. a. O. gegenüber, letztere bedürfen eines ausdrückli- 
<lb/>chen Privilegiums, welches ohne den bestimmt erklärten Willen des Landes-
<lb/>herrn nicht entstehen kann. Nicht jedem Vereine kann jedoch eine Staatsgeneh- 
<lb/>migung im Sinne des §. 25 ct. a. O. Korporationsrechte gewähren, vielmehr ist
<lb/>dies auf solche Vereinigungen beschränkt, welche sich „zu einem fortdauernden
<lb/>gemeinnützigen Zwecke verbunden haben," '*) ob dies im einzelnen Falle zutrifft,
<lb/>ist ein Gegenstand der richterlichen Entscheidung?) In Thesi ist bei den Versiche- 
<lb/>rungsgesellschaften aus Gegenseitigkeit dieses Kriterium als vorhanden anzu- 
<lb/>nehmen und mit einer, nach §. 25 Th. 2. Tit. 6 des A. L.-R., ohne landesherrliches
<lb/>Privilegium, vom Staate ertheilten Genehmigung werden von ihnen Kor- 
<lb/>porationsrechte beansprucht werden können.3)

<lb/>Betreffend die Eintragung der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitig- 
<lb/>keit in das Handelsregister sei schließlich noch auf §. 21 des Einführungs-Gesetzes
<lb/>der freien Stadt Bremen zum A. d. H.-G.-B. vom 6. Juni 1864 hingewiesen:

<lb/>„Die Bestimmungen des 2. Buches des A. d. H.-G.-B. von den Handels- 
<lb/>gesellschaften und dieser Verordnung kommen auf alle Erwerbsgesellschaften zur
<lb/>Anwendung, auch wenn sie nicht Handelsgesellschaften sind?) — Auf Gesell- 
<lb/>schaften, welche keinen Erwerb, sondern nur die gegenseitige Versicherung gegen
<lb/>Gefahren zum Zweck haben, kommen nur die Bestimmungen des A. d. H.-G.-B.
<lb/>und dieser Verordnung über die Eintragung der Gesellschaft und ihrer Ver-

<lb/>J) Hellfeld, jurispr. forens. I. §. 88; Mühlenbruch, Pandekten Th. 1. 8. 200;
<lb/>Glück, Kom. Th. 1. 8- 493.

<lb/>2) Puchta, Pandekten 8- 28.

<lb/>») Goldschmidt, Zeitschrift Bd. VII. S. 573.

<lb/>*) Renand, das Recht der Aktiengesellschaften, S. 173; Auerbach, das Gesellschafts- 
<lb/>wesen 8- 60 ff. Wegen des Erwerbes von Grundeigenthum siehe 8- 83 des A. L.-R. Th. 2.
<lb/>Tit. 6, Gesetz vom 4. Juni 1846; (früheres) Central-Organ Bd. II. Jahrg. 1863.
<lb/>S. 220. Vgl. die Einführungs - Gesetze für Mecklenburg - Schwerin und Strelitz vom
<lb/>28. Dezember 1863. §. 3; für Oldenburg vom 18. April 1864. Art. 20. In Preußen ist
<lb/>der entgegengesetzte Weg für Aktiengesellschaften eingeschlagen; auf die Bedenklichkeiten habe
<lb/>ich hingewiesen in Nr. 22. 23. Jahrg. 1864 der Preußischen Anwalt-Zeitung, „die Aktien- 
<lb/>gesellschaften nach dem A. d. H.-G.-B., und das Preuß. Gesetz vom 15. Februar 1864,
<lb/>betreffend diejenigen Aktiengesellschaften, bei denen der Gegenstand des Unternehmnes nicht in
<lb/>Handelsgeschäften besteht''. Goldschmidt, Zeitschr. Bd. VII. S. 551. Anm. 27.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0267.tif"
                   n="255"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0267"/>
               <div xml:id="d9493e29015" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Ankauf eines Gebäudes behufs des Abbruches und der Weiterveräußerung der Baumaterialien ist ein Handelsgeschäft</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0267--><p/>
                  <p>

                     <lb/>255
</p>
                  <p>

                     <lb/>tretet in das Handelsregister und über die Folgen der Eintragung und Nichtein- 
<lb/>tragung zur Anwendung." *)

<lb/>Durch diese Bestimmung ist dem Verkehr ein wesentlicher Dienst geleistet;
<lb/>sind auch die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit nach dem A. d. H.-
<lb/>G.-B. nicht als Handelsgesellschaften anzuerkennen, so treiben sie doch in Anse- 
<lb/>hung des Versicherten mit den konkurrirenden Aktiengesellschaften gleiche Ge- 
<lb/>schäfte, und zweckmäßig war es deshalb auch bei ihnen für die Bekanntmachung
<lb/>des Statuts, Legitimation des Vorstandes und der Vertreter, Haftbarkeit der- 
<lb/>selben und Dauer ihrer Befugnisse das Handelsregister mit seinen einschlägigen
<lb/>Bestimmungen in Kraft zu setzen.

<lb/>In Preußen mangelt es trotz der nicht geringen Zahl der daselbst ansäßi-
<lb/>gen Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit an einer gesetzlichen Regelung
<lb/>derselben; die versicherten Gesellschafter sind über ihre Rechtsverhältnisse im
<lb/>Unklaren, Willkürlichkeiten in der Verwaltung gehören nicht zu den Seltenheiten
<lb/>und die behördliche Aufsicht vermag die Lücke des fehlenden Gesetzes nicht aus- 
<lb/>zufüllen. Wenn irgendwo, so möchte es hier eines Gesetzes bedürfen. y.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Ankauf eines Gebäudes behufs des Abbruches und der Weiter- 
<lb/>veräußerung der Gaumaterialien ist ein Handelsgefchäft.

<lb/>Der Bauunternehmer G. zu München hatte mehrere Gebäude vom Militär-
<lb/>fiskus behufs des Abbruches gekauft und darauf sich durch Vertrag vom 10. Au- 
<lb/>gust 1863 mit M. zur Bewirkung des Abbruches auf gemeinschaftliche Rechnung
<lb/>verbunden, wobei letzterer das Inkassogeschäft für die aus dem Abbruche ge- 
<lb/>wonnenen und veräußerten Baumaterialien besorgen sollte. In Folge von
<lb/>Streitigkeiten zwischen G. und M. erhob Letzterer gegen G. bei dem Handels- 
<lb/>gerichte Klage auf Rechnnngsablegung. Der Verklagte erhob die Einrede der
<lb/>Inkompetenz, welche von der ersten Instanz angenommen wurde, weil ein Ver- 
<lb/>trag über eine unbewegliche Sache zu Grunde liege.

<lb/>Das Handelsappellationsgericht zn Nürnberg verwarf aber durch
<lb/>Urtheil vom 14. April 1864 die Einrede der Inkompetenz, im Wesentlichen aus
<lb/>folgenden Gründen: „Aus der Klage und aus dem Vertrage vom 10. August
<lb/>1863 geht hervor, daß es die Absicht der Kontrahenten nicht war, ein Gebäude
<lb/>als solches zu veräußern oder zu erwerben, sondern vielmehr das Gegentheil:
<lb/>das Gebäude zu zerstören, in seine einzelnen Bestandtheile aufzulösen und solche
<lb/>zu verwerthen. Daher kann als Vertragsgegenstand nicht das Gebäude als
<lb/>Ganzes, als Immobile betrachtet werden. Denn das Gebäude kam bei dem
<lb/>Vertrage nur noch soweit in Betracht, als der Verklagte verpflichtet war, daffelbe
<lb/>zu zerstören und als die daraus gewonnenen Baumaterialien Eigenthum des
<lb/>Unternehmers wurden. Schon durch den Vertrag war das Bestehen des Ge- 
<lb/>bäudes als solches aufgegeben: nur die Baumaterialien aus denen dasselbe be- 
<lb/>ll S. (fr.) Lentral-Organ, Bd. HI. S. 134.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0268.tif"
                   n="256"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0268"/>
               <div xml:id="d9493e29126" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist die Uebernahme von Fuhren behufs Anlieferung von Baumaterialien zur Baustelle, wenn sie durch den Lieferanten selbst erfolgt, auf seiner Seite ein Handelsgeschäft? - Der Zeugenbeweis ist einem Nicht-Handelsmanne gegenüber in Betreff solcher Geschäfte, die auf seiner Seite keine Handelsgeschäfte sind, allemal nur nach den Regeln des gemeinen Rechts zulässig</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0268--><p/>
                  <p>

                     <lb/>256
</p>
                  <p>

                     <lb/>stand, hat der Unternehmer zu erwerben beabsichtigt und erworben. Da nach
<lb/>dem Vertrage es ferner Absicht der Kontrahenten war, die durch den Abbruch
<lb/>gewonnenen Materialien anderweit zu veräußern, so liegen alle nach Art. 271
<lb/>Ziff. 1 des A. d. H.-G.-B. zum Begriffe einer Handelssache nothwendigen Er-
<lb/>forderniffe, nämlich der Kauf oder die Anschaffung einer beweglichen Sache zum
<lb/>Zwecke der Weiterveräußerung vor.') Ist dies bei dem Vertrage zwischen dem
<lb/>Militärfiskus und dem Verklagten der Fall, so muß er auch bezüglich des Ver- 
<lb/>hältnisses der Parteien gelten, denn der Kläger trat durch den Vertrag vom
<lb/>10. August 1863 dem mit dem Militärfiskus abgeschlossenen Vertrage bei.

<lb/>„Wenn die Erwerbung der fraglichen Gebäude zum Zwecke des Abbruches
<lb/>eine Handelssache ist, so liegt unter den Parteien nach Art. 266 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>eine Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung
<lb/>vor, die zur Kompetenz des Handelsgerichtes gehört."

<lb/>Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ist Me Ilebernahme von Fuhren behufs Anlieferung von San-Mate-
<lb/>rialien zur Saustelle, wenn ste durch den Lieferanten selbst erfolgt, auf
<lb/>feiner Seite ein Handelsgeschäft? — Der Zeugenbeweis ist einem Nicht-
<lb/>Handelsmanne gegenüber in Betreff solcher Geschäfte, die auf seiner
<lb/>Seite keine Handelsgeschäfte sind, allemal nur nach den Segeln des

<lb/>gemeinen Rechts zulässig.

<lb/>Der Unternehmer V. hatte gegen den Privatmann S. eine Rechnung über
<lb/>Baumaterialien und Fuhrlohn eingeklagt und für den eingeklagten Betrag ein
<lb/>Kontumazialurtheil erwirkt. Gegen dieses Urtheil opponirte S. mit der Be- 
<lb/>hauptung, den für Fuhrlohn in Ansatz gebrachten Betrag nicht zu verschulden.
<lb/>B. erbot Beweis durch Zeugen und schob subsidiarisch dem S. den Entscheidungs- 
<lb/>eid darüber zu, daß der Fuhrlohn ausdrücklich bedungenjworden sei. Das Land- 
<lb/>gericht zu Elberfeld hat in seinem Urtheil vom 1. April 1863 nur den
<lb/>Eid für zulässig gehalten, indem es erwog wie folgt:

<lb/>„I. E. daß der Opponent den am 17. Febr. 1863 eingelegten Einspruch
<lb/>gegen das diesseitige Contumacial - Urtheil vom b.Januar 1863 darauf
<lb/>stützt, daß er aus der zur Begründung der Klage benutzten Rechnung über Bau-
<lb/>Materialien und Fuhrlohn im Gesammtbetrage von 163 Thlr. 24 Sgr. sechs
<lb/>Posten für Fuhrlohn mit je 4 Thlr. 15 Sgr. oder zus. 27 Thlr. nicht verschulde,
<lb/>daß der Opposit dagegen behauptet, daß dieser Fuhrlohn, nach Kenntnißnahme
<lb/>von der sehr schwer zugänglichen Lage der Baustelle besonders bedungen worden
<lb/>sei, und bei dem Bestreiten des Ovponenten in erster Reihe den Zeugen-Beweis auf
<lb/>Grund des Art. 48 des Preuß. Eins.-Ges. z. A. d. H.-G.-B., sowie derArt. 271,
<lb/>273 und 277 des A. d. H.-G.-B. selbst erbietet und wegen der angeblichen
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 Derselben Ansicht ist Goldschmidt, Handelsrecht Bd. 1. S. 517.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0269.tif"
                      n="257"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0269"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0269--><p/>
                  <p>

                     <lb/>257
</p>
                  <p>

                     <lb/>handelsgeschäftlichen Natur des zwischen den Partheien bestehenden Rechtsver-
<lb/>hältniffesjfür zulässig erachtet;

<lb/>„I. E. daß die Lieferung der Bau-Materialien im Sinne des bezogenen
<lb/>Art. 271 für den Oppositen ein Handelsgeschäft sein mag, daß es aber mehr als
<lb/>zweifelhaft ist, ob der jetzt streitige und nach der eigenen Erklärung des Oppositen
<lb/>ganz besonders bedungene Fuhrlohn auch ein solches Geschäft betrifft, wie denn
<lb/>derselbe auch abgesondert von den Lieferungen lediglich als Taglohn in der
<lb/>Rechnung aufgeführt wird, und eine solche Uebernahme von Fuhren als ein
<lb/>Handelsgeschäft nicht zu betrachten ist, da der Art. 272 Nro. 3 nur das Fracht- 
<lb/>geschäft in großer Ausdehnung als besondere Unternehmung im Auge hat;
<lb/>— daß indessen selbst hiervon abgesehen jeden Falls Untergebens ein Kaufgeschäft
<lb/>nur für den Oppositen, nicht aber auch für den Opponenten vorhanden sein würde,
<lb/>da letzterer die angefahrenen Materialien lediglich zu feinem Hausbau verwendet
<lb/>hat; — daß dieses vorausgesetzt, der angebotene Zeugen-Beweis von dem Op- 
<lb/>ponenten mit Recht für unzulässig erachtet wird, weil der angeführte Art. 48 zwar
<lb/>bei Handelssachen in allen Fällen den Zeugen-Beweis für zulässig erklärt, aber da- 
<lb/>bei nicht alle Unterschiede des gemeinen Rechts aufhebt, sondern nur die Art. 1326,
<lb/>1328 und 1341 des A.d. H.-G.-B. in Handelssachen für nicht anwendbar erklärt,
<lb/>daß auch die Motive zu Art. 48 des A. d. H.-G.-B. (Stenogr. Ber. S. 1136) und
<lb/>der dazu gehörige Kommissionsbericht (S. 1493 a. a. O.) keinen Zweifel darüber
<lb/>lassen, daß der Ausdruck „in allen Fällen" nicht den Zweck hat, die Be- 
<lb/>trachtungsweise und deren Folgen zu beseitigen, daß ein Rechtsgeschäft für einen
<lb/>der Kontrahenten eine Handelssache und für den andern Kontrahenten eine
<lb/>Civilsache sein kann, sondern lediglich gewählt ist, theils um überhaupt das
<lb/>Recht für Zeugen-Beweis zu regeln, was durch den Art. 317 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>noch nicht geschehen war, theils um zugleich die immer noch bestehenden Zweifel
<lb/>darüber zu erledigen, ob — wie die beschränkte Fassung der nun aufgehobenen
<lb/>Art. 49 und 109 des rhein. H.-G.-B. zu sagen scheint/ — der Zeugen-Beweis
<lb/>nur über das Bestehen der Gesellschaften auf halben Gewinn und beim Kauf,
<lb/>oder wie vorwiegend die Gerichte angenommen hatten, überhaupt bei Handels- 
<lb/>geschäften zulässig sei; — daß der bezogene Art. 48 daher für sich allein über die
<lb/>jetzt streitige Frage nichts entscheidet; — daß hieran aber auch der deßhalb an- 
<lb/>gerufene Art. 277 des A.d. H.-G.-B. nichts ändert, wenn er auch verordnet, daß bei
<lb/>jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein Handels- 
<lb/>geschäft ist, die Bestimmungen des Gesetzes für beide Kontrahenten gleichmäßig
<lb/>anzuwenden seien, weil er diese Vorschrift ausdrücklich auf die Bestimmungen
<lb/>des vierten Buchs des A. d. H.-G.-B. beschränkt, wozu die Regeln über das Beweis- 
<lb/>verfahren in dem viel späteren Einf.-Gesetze selbstverständlich nicht gehören, daß
<lb/>es hiernach Mangels eines besonderen Gesetzes bei dem alten prozessualischen
<lb/>Grundsatz bleibt, daß die Klage und die prozessualischen Rechte des Klägers sich
<lb/>wesentlich nach der Stellung des Verklagten überhaupt und insbesondere nach
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0270.tif"
                   n="258"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0270"/>
               <div xml:id="d9493e29340" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Lieferung von Ziegelsteinen aus eigenem Grund und Boden ist kein Handelsgeschäft</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0270--><p/>
                  <p>

                     <lb/>258
</p>
                  <p>

                     <lb/>dessen Stellung zum Gegenstände des Streites richten, daß mithin hier, wo das
<lb/>vom Oppositen behauptete Geschäft jeden Falls für den Verklagten und Oppo- 
<lb/>nenten kein Handelsgeschäft ist, nur auf den in zweiter Linie zugeschobenen Ent-
<lb/>scheidungseid erkannt werden kann." 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Lieferung von Ziegelsteinen aus eigenem Grund und Loden ist

<lb/>Kein Handelsgefchäft. *)

<lb/>Der Bauunternehmer H. klagte gegen den Maurermeister Z., welcher zu- 
<lb/>gleich Besitzer einer Ziegelei ist, an dem Handelsgerichte zu München wegen
<lb/>Nichteinhaltung eines Lieferungsvertrages über eine Partie Backsteine auf Ent- 
<lb/>schädigung. Z. erhob die Einrede der Inkompetenz. Das Handelsgericht zu
<lb/>München nahm diese Einrede als begründet un und wies die Klage ab.

<lb/>Das Handelsappellatiosgerich t zu Nürnberg hat durch Erkennt-
<lb/>niß vom 31. März 1864 das Urtheil erster Instanz bestätigt. Im Wesentlichen
<lb/>ist in den beiden Urtheilen erwogen:

<lb/>„Es unterliege keinem Bedenken, daß der Verklagte als Maurermeister und
<lb/>nicht als Kaufmann zu betrachten sei, da bei diesem Gewerbebetriebe nicht die
<lb/>Vornahme von Handelsgeschäften, sondern lediglich die Arbeit den rorherrschen- 
<lb/>den Faktor der Wertherzeugung bilde. Aber auch der Betrieb der Ziegelei mache
<lb/>ihn nicht zum Kaufmann, da er dabei lediglich das aus eigenem Grund und
<lb/>Boden gewonnene Material verarbeite. Der Verklagte nutze daher nur den
<lb/>Grund und Boden aus, sei Produzent; seine Produktion und ebenso seine Ver- 
<lb/>äußerungsgeschäfte setzten weder einen vorgängigen Ankauf, noch eine ander- 
<lb/>weite Anschaffung von beweglichen Sachen voraus. Aus diesem Grund sei
<lb/>zunächst der Art. 271 Abs. 2 des A. d. H.-G.-B. im vorliegenden Falle nicht
<lb/>anwendbar. Ebensowenig könne man sich auf den Art. 272 Abs. 1 berufen,
<lb/>da unter den hierunter subsummirten Geschäften nur solche verstanden werden
<lb/>könnten, bei welchen dem Uebernehmer fremde bewegliche Sachen übergeben,
<lb/>und nach Be- oder Verarbeitung wieder zurückgegeben würden. (Vgl. Prot, der
<lb/>Nürnb. Eons. II. S. 530).

<lb/>„Ueberdieß sei der Betrieb einer Ziegelei ganz analog dem eines Gutsbe- 
<lb/>sitzers, welcher Spiritus, den er aus selbstgezogenen Früchten gewonnen habe,
<lb/>weiter veräußere. Ausdrücklich sei aber sowohl in den Motiven zum Pr. Entw.
<lb/>(S. 5) wie auch in den Prot, der Nürnb. Eons. (III. S. 1292) hervorgehoben
<lb/>worden, daß solche Veräußerungen dem Gutsbesitzer niemals die Eigenschaft
<lb/>eines Kaufmannes geben könnten.

<lb/>„Wenn der Kläger endlich behaupte, der Verklagte sei gemäß Art. 271 Abs.
<lb/>1. des A. d. H.-G.-B. deshalb als Kaufmann zu betrachten, weil er zu seinem
<lb/>Produktionszweige bedeutende Quantitäten von Holz, Oesen, Preßmaschinen
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 Bearbeitet nach der bayer. Zeitschr. für Rechtspflege Bd. II. S. 61.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0271.tif"
                   n="259"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0271"/>
               <div xml:id="d9493e29453" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Verkauf eines Pferdes durch einen Pferdehändler stellt auch dem Käufer gegenüber ein Handelsgeschäft vor und bedarf daher im Bezirke des A. Preuß. L.-R. der Schriftform nicht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0271--><p/>
                  <p>

                     <lb/>259
</p>
                  <p>

                     <lb/>u. s.iv. anschaffe, so sei diese Folgerung unrichtig. Denn die Anschaffun- 
<lb/>gen derartiger, nicht zur Weiterveräußerung, sondern zur unmittelbaren Be- 
<lb/>nutzung bestimmter Gegenstände gellen nach Art. 273. Abs. 2 des A.d. H.-G.-B.
<lb/>zwar als Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmanns zum Betriebe seines
<lb/>Handelsgewerbes vorgenommen würden, allein sie machen Niemanden, der nicht
<lb/>schon Kaufmann sei, zum Kaufmann." *) Lhr.

<lb/>Der Verkauf eines Pferdes durch einen Pferdehändler stellt auch dem
<lb/>Käufer gegenüber ein Handelsgeschäft vor und bedarf daher im Geftrke
<lb/>des Füg. Preuß. der Schriftform nicht.

<lb/>Ein Pferdehändler hatte an einen Gränzbeamten ein Pferd verkauft. Letz- 
<lb/>terer auf Zahlung des Restkaufpreises belangt, schützte vor, der Vertrag sei nicht
<lb/>schriftlich geschlossen. Das Kreis - Gericht zu Ratibor hatte diesen Einwand
<lb/>für begründet erachtet, das Appellations-Gericht zu Ratibor ihn dagegen ver- 
<lb/>worfen, indem es erwog, der Kläger sei Pferdehändler und der unter den Par- 
<lb/>teien abgeschlossene Kauf ein Handelsgeschäft (Art. 271 des A. d. H.-G.-B.), auf
<lb/>welches die Vorschriften des vierten Buches des Handelsgesetzbuches auch dann zur
<lb/>Anwendung kämen, wenn das Rechtsgeschäft nur von der Seite eines der Kontra- 
<lb/>henten ein Handelsgeschäft ist (Art. 277 des A. d. H.-G.-B.), daß demnach der
<lb/>Art. 317 des A. d. H.-G.-B. im vorliegenden Falle zur Anwendung komme.

<lb/>Die gegen dieses Urtheil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober- 
<lb/>tribunal zu Berlin durch Urtheil vom 12. November 1863 verworfen. Die
<lb/>hier interessirenden Motive sind folgende: „Die Feststellung, daß der Kläger
<lb/>Pferdehändler ist, enthält zugleich die Feststellung, daß derselbe gewerbsmäßig
<lb/>den Pferdehandel, also ein Handelsgeschäft (Art. 271 Nr. 1 des A.d.H.-G.-B.)
<lb/>betreibt, und daß er deshalb nach dem Art. 4 a. a. O. als ein Kaufmann im
<lb/>Sinne des Handelsgesetzbuches anzusehen ist. Nach dem Art. 273 a. a. O. sind
<lb/>aber alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmannes, welche zum Betriebe seines
<lb/>Handelsgewerbes gehören, als Handelsgeschäfte anzusehen und gilt dieses insbe- 
<lb/>sondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem Zwecke angeschaff-
<lb/>ken Maaren und sonstigen beweglichen Sachen. Da nun nicht minder fest- 
<lb/>steht, daß das vorliegende Rechtsgeschäft einen Pferdekauf, oder vielmehr
<lb/>von Seiten des Klägers einen Pferdeverkaus enthält, und also von sei- 
<lb/>ner Seite ein Rechtsgeschäft ist, welches zum Betriebe seines Handelsgewer- 
<lb/>bes, als Pferdehandels, gehört, so kann es um so weniger bedenklich sein, die- 
<lb/>ses Geschäft auf Seiten des Klägers für ein Handelsgeschäft zu erachten, als
<lb/>nach dem Art. 274 a. a. O. die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge im

<lb/>i) Vgl. übereinstimmende Urtheiledes Kreisgerichtes zuThorn (fr. Central-Organ I.
<lb/>S. 276) und des Handelsgerichtes zu Düsseldorf vom 17. März1863 (fr. Central-Organ
<lb/>Bd.II. S. 133); dagegen in entgegengesetztem Sinne Urtheil des obersten Gerichtshofes zu
<lb/>Wien vom 9. Februar 1864 (fr. Central-Organ III. S. 85).

<lb/>Anm. des Herausgebers.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0272.tif"
                   n="260"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0272"/>
               <div xml:id="d9493e29563" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verheuerung von Loosen, welche sich im Depot bei einem Dritten befinden. - Auslösung durch den Heuerer. Verkauf verpfändeter Wertpapiere ohne vorgängige Mitteilung an den Verpfänder und ohne gerichtliche Ermächtigung. Art. 313, 315, 311 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0272--><p/>
                  <p>

                     <lb/>260
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig gelten sollen. Ist aber
<lb/>das Geschäft auf Seiten des Klägers als ein Handelsgeschäft anzusehen, so müs- 
<lb/>sen auf dasselbe, in Gemäßheit des Art. 277 a. a. O., hinsichtlich beider Kon- 
<lb/>trahenten die Bestimmungen des vierten Buches des Handelsgesetzbuches zur
<lb/>Anwendung kommen. Hiervon ist nach dem Art. 317 a. a. O. als Folge, daß
<lb/>das Geschäft zu seiner Rechtsverbindlichkeit nicht der schriftlichen Form bedurft
<lb/>hat, was sonst allerdings nach dem A. Pr. L.-R. der Fall gewesen sein würde."')

<lb/>Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verheurung von Loosen, welche sich im Depot bei einem Dritten befinden.
<lb/>Auslösung durch den Heuerer. — Verkauf verpfändeter Werthpapiere
<lb/>ohne vorgängige Mittheilung an dem Verpfänder und ohne
<lb/>gerichtliche Ermächtigung.

<lb/>(Art. 313, 315, 311 des A. d. H.-G.-B.)

<lb/>Privatier O. N. in Frankfurt verheuerte an den Handelsmann A. D. daselbst
<lb/>eine Anzahl österr. Kreditloose, die sich jedoch in Depot bei der Handlung B. u.H.
<lb/>befanden, für die Anfangs Januar 1864 stattfindende Ziehung. Da D. die Loose
<lb/>in Besitz zu haben wünschte, so ermächtigte ihn N., diese Loose bei B. u. H. gegen
<lb/>Hinterlegung von 1200 fl. zu erheben. Nach stattgehabter Ziehung weigerten
<lb/>B. u. H. die Zurücknahme und D. verlangte nun von O. N. Auslösung der Loose.
<lb/>Der angestellten Klage hält N. entgegen, daß Kläger mehr als er ermächtigt an
<lb/>B. u. H. gezahlt hätte, nämlich 1303 fl. 45 kr., daß derselbe die Loose nur für den
<lb/>3. und 4. Januar an sich zu behalten berechtigt gewesen wäre, daß er sich hierbei
<lb/>eines äolus oder culpa insofern schuldig gemacht habe, als er zur Zeit, als er ihn,
<lb/>den Beklagten, um die Ermächtigung anging, sich die Loose von B. u. H. auslie- 
<lb/>fern lasten zu dürfen, die Versicherung ertheilt habe, daß er, Kläger, mit B u. H.
<lb/>Rücksprache genommen und diese die Papiere gegen baare Hinterlegung von
<lb/>1200 fl. auf einige Tage hergeben und dann wieder in Depot zurücknehmen woll- 
<lb/>ten, daß endlich, wenn B. u. H. erklärt haben sollten, sie würden das Depot nicht
<lb/>wieder zurücknehmen, sie dies jedenfalls vor Empfang der 1303 fl. 45kr. und
<lb/>Verabfolgung der Loose gethan hätten, in welchem Falle aber Kläger die Loose
<lb/>nicht hätte annehmen dürfen. Beklagter habe aber dadurch, daß Kläger die Loose
<lb/>in dieser Weise sich angeeignet und über die festgesetzte Zeit behalten hätte, ihm,
<lb/>dem Beklagten, einen großen Schaden zugefügt. Beklagter habe nämlich dadurch
<lb/>die Disposition über dieselben um so mehr verloren, als er nicht einmal gewußt,
<lb/>was mit den Loosen vorgegangen sei, er hätte sie aber um so weniger, wie er da- 
<lb/>mals beabsichtigt hätte, veräußern können, da er nicht habe wissen können, ob
<lb/>Kläger nicht sich für seine sonstigen Forderungen an ihn aus dem Verkauf dieser
<lb/>Loose befriedigen würde, zu diesem Glauben sei um so mehr Veranlassung gewe-

<lb/>0 Ebenso hat ein Urtheil des Hofgerichtes zu Wiesbaden von 1863 in Sachen
<lb/>Müller gegen Gutenstein entschieden (s. Nassauisches Archiv Bd. 5. S. 49).
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0273.tif"
                      n="261"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0273"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0273--><p/>
                  <p>

                     <lb/>261
</p>
                  <p>

                     <lb/>fett, als er dem Kläger früher ganz allgemein das Recht eingeräumt habe, sich für
<lb/>seine Forderungen an ihn jederzeit durch Verkauf der von ihm in Depot habenden
<lb/>Effekten ohne vorgängige Benachrichtigung seiner, des Schuldners, und ohne ge- 
<lb/>richtliche Ermächtigung befriedigen zu dürfen. Die Course der fraglichen Loose
<lb/>seien aber alsbald nach der Ziehung so hoch gewesen, daß ihm ein ganz bedeuten- 
<lb/>der Gewinn entgangen, für welchen ihm Kläger aufzukommen habe. — Zugleich
<lb/>erhob Beklagter eine Widerklage auf Herausgabe anderweiter Papiere, die er dem
<lb/>Kläger früher in Depot gegeben, und die Kläger gegen die getroffene Ueberein-
<lb/>kunft veräußert haben wollte; er, Beklagter, läugne jedoch, daß überhaupt eine
<lb/>Veräußerung stattgefunden, jedenfalls sei der von dem Kläger angegebene Ver- 
<lb/>kaufspreis, weil dem Tagescours nicht entsprechend, zu niedrig, der Kläger habe
<lb/>ihm die Papiere gegen Rückzahlung des dagegen gegebenen Darlehens nebst Zin- 
<lb/>sen zurückzuerstatten.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt a. M. erkannte durchUrtheilvom
<lb/>3. Oktober 1864 die Vorklage unter Verwerfung der Einreden des Beklagten so- 
<lb/>fort für liquid und legte in der Widerklage dem Kläger und Widerbeklagten nun
<lb/>die alternativen Beweise auf, entweder daß derselbe die fraglichen Effekten an
<lb/>dem angegebenen Tage zu dem behaupteten Preise verkauft habe, oder daß Be- 
<lb/>klagter sich bei dem ihm damals angezeigten Verkaufe beruhigt habe. Wir heben
<lb/>aus diesem Urtheil Folgendes hervor:

<lb/>„1) Beklagter hat einmal keineswegs in genügender Weise behauptet, daß er
<lb/>nur durch die Vorspiegelungen Klägers, daß B. u.H. gegen Hinterlegung von
<lb/>1200 fl. und gegen die Zusicherung derselben, die Papiere später wieder in Depot
<lb/>zu nehmen, veranlaßt worden sei, dem Kläger die Ermächtigung zur Erhebung
<lb/>der Loose zu ertheilen, dann hat er aber noch weniger anzugeben vermocht, inwie- 
<lb/>fern dadurch, daß die fraglichen Papiere sich in Händen des Klägers statt in Hän- 
<lb/>den von B. u. H. befunden, sein Jntereffe benachtheiligt war und er in Schaden
<lb/>gekommen ist. Beklagter wußte auch recht wohl, wo sich die Loose befanden, da
<lb/>B. u. H. schon am 2. Januar ihm anzeigten, daß der Kläger dieselben durch Zah- 
<lb/>lung ihres Guthabens von 1303 fl. 45 kr. bei ihnen ausgelöst habe. Auch hatte
<lb/>Beklagter nicht die Disposition über die Loose verloren darum, weil sich dieselben
<lb/>länger als nach dem 4. Januar in Klägers Händen befunden. Dieses Vorbrin- 
<lb/>gen ist insofern verwerflich, als Beklagter über die Loose nicht verfügen durfte,
<lb/>beziehungsweise die verheuerte Anzahl Loose zur Disposition des Klägers haben
<lb/>mußte, so lange bis das Resultat der Ziehung bekannt, d. h. bis die offiziellen
<lb/>Ziehungslisten hier angelangt waren. Dies ist an sich klar und bedarf keiner
<lb/>näheren Begründung. Nun trafen aber die Ziehungslisten am 7. Januar hier
<lb/>ein und bereits am 8. forderte Kläger den Beklagten zum Bezug seiner Loose ge- 
<lb/>gen Erstattung seines Guthabens auf. Hiernach war Beklagter nicht einen
<lb/>Tag länger, als er in Folge der Verheuemng der Loose vertragsmäßig gehindert
<lb/>war, in der Disposition über dieselben gestört, daß der Beklagte aber von den
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0274.tif"
                      n="262"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0274"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0274--><p/>
                  <p>

                     <lb/>262
</p>
                  <p>

                     <lb/>höheren Coursen vor dem 8. Januar keinen Nutzen ziehen konnte, kann hiernach
<lb/>selbstverständlich dem Kläger nicht zur Last fallen. 2) Beklagter gibt selbst zu,
<lb/>auf die Loose 1303 fl. 45 kr. an B. u. H. geschuldet zu haben. Welchen Unter- 
<lb/>schied es aber für ihn machen sollte, diese Summe jetzt an den Kläger statt an
<lb/>B. u. H. zuschulden, ist nicht ersichtlich, eine Benachtheiligung seinerseits durch
<lb/>die Mehrzahlung von 103 fl. 45 kr. in keiner Weise genügend namhaft gemacht.
<lb/>4) Wenn aber Beklagter durch die angeblichen Vorspiegelungen des Klägers in
<lb/>einen Nachtheil, für welchen er den letzteren aus irgend einem Rechtsgrunde
<lb/>haftbar machen könnte, nicht versetzt worden ist, so erscheint es auch ohne Bedeu- 
<lb/>tung, die Wahrheit oder Unwahrheit der betreffenden Angaben festzustellen. Das
<lb/>Entscheidende ist vielmehr, ,daß Kläger auf durchaus rechtmäßige Weise in den
<lb/>Besitz der Loose gelangte, und daß er sich eben so rechtzeitig zur Rückgabe erbot,
<lb/>und zwar ganz ordnungsmäßig an den Beklagten, nachdem B. u. H. die Zurück- 
<lb/>nahme verweigert hatten. 4) Ob B. u. H. ihr Pfandrecht auf den Kläger über- 
<lb/>tragen (eine solche Nachfolge in das Pfandrecht entsteht übrigens noch keines- 
<lb/>wegs durch die alleinigen nackten Thatsachen der Befriedigung des alten Gläubi- 
<lb/>gers und Auslieferung des Pfandes an den neuen, vielmehr bedarf es zu dieser
<lb/>Nachfolge in das Pfandrecht noch einer ausdrücklichen Vereinbarung, Göschen,
<lb/>Vorles. IIS. 362, Seuffert, Pand. I §. 202), so steht doch jedenfalls fest, daß
<lb/>Kläger nach Maßgabe der Art. 313 und 315 des A. d. H.-G.-B. ein Retentions- 
<lb/>recht an den Loosen zu beanspruchen, und da er bereits am 8. Januar den Beklag- 
<lb/>ten davon in Kenntniß gesetzt hatte, daß er sich für seine Forderung an die Loose
<lb/>halten würde, eine gerichtliche Ermächtigung zum Verkaufe derselben behufs sei- 
<lb/>ner Befriedigung nachzusuchen berechtigt war. 5) In der Widerklage kann
<lb/>Widerkläger nicht läugnen, daß er den Widerbeklagten zum Verkaufe aller von
<lb/>ihm in Hände habenden Depotgegenstände ohne vorherige Anzeige an ihn und
<lb/>ohne gerichtliche Ermächtigung brieflich autorisirt hatte. Er behauptet jedoch,
<lb/>daß der fragliche Brief nur für den Fall, daß er, Widerkläger, verreisen würde,
<lb/>geschrieben worden sei, während es im Uebrigen für selbstverständlich gegolten
<lb/>habe, daß Widerbeklagter in seiner, Widerklägers, Anwesenheit keinen Gebrauch
<lb/>von diesem Briefe machen würde. Dieses Vorbringen erscheint aber ganz werth- 
<lb/>los, denn einmal hat Widerkläger nicht zu behaupten vermocht, daß neben dem
<lb/>ftaglichen Briefe noch ausdrückliche mündliche Vereinbarungen dieses Inhalts
<lb/>zwischen den Parteien stattgefunden!hätten, dann ist aber gerade aus dem Inhalt
<lb/>des fraglichen Briefes „Gleichzeitig ermächtige ich Sie hiermit und räume Ihnen
<lb/>„die Befugniß ein, sowohl oben erwähnte Depoteffekten als überhaupt die von
<lb/>„mir in Depot habenden und ferner erhaltenden Effekten zu jeder Zeit, an je-
<lb/>„dem Tage u. ftw." das Gegentheil von dem, was Widerkläger behauptet, zu fol- 
<lb/>gern, nämlich, daß diese Uebereinkunst an eine derartige Beschränkung nicht
<lb/>gebunden sein sollte. Hat nun auch Widerkläger jenen Brief nicht selbst geschrie- 
<lb/>ben, so hat er ihn doch nicht nur unterschrieben, sondern auch eigenhändig einen
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0275.tif"
                   n="263"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0275"/>
               <div xml:id="d9493e29878" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erfordernisse des Retentionsrechtes. - An den idealen Anteilen in einer Vermögensmasse, sowie an gemeinschaftlichen Objecten überhaupt kann weder ein Retentionsrecht auf Grund des Art. 313 des A. d. H. -G. -B. ausgeübt, noch ein Faustpfand durch einfache Vereinbarung gemäß Art. 309 a. a. D. bestellt werden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0275--><p/>
                  <p>

                     <lb/>263
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zusatz zu demselben gemacht. Er war also in der Lage und auch verpflichtet,
<lb/>deutlicher zu reden, wenn er nicht an den Wortlaut der schriftlichen Vereinba- 
<lb/>rung gebunden sein wollte, und kann ihm jetzt nicht mehr verstattet werden,
<lb/>dieselbe anzufechten. (Vgl. Entscheid, des O.-A.-G. Lübeck in der Hamburger
<lb/>Samml. II Nr. 198; S euffert, Archiv VI Nr. 19, XIV Nr. 75.) 6) Bei dem
<lb/>Widerspruche des Widerklägers hat der dem Widerbeklagten rechnungspflich- 
<lb/>tige Widerkläger zu beweisen, daß er die reklamirten Werthpapiere in der That
<lb/>verkauft habe und zwar zum behaupteten Course von 72*/2. Insofern aber
<lb/>wirklich zum Course von 72*, 2 verkauft worden wäre, bestreitet Widerkläger
<lb/>diesen Preis umsonst, da ausweislich des überreichten offiziellen Coursblattes
<lb/>an diesem Tage allerdings zu solchem Course an der Börse Geschäfte gemacht
<lb/>worden sind, obgleich, wie ersichtlich auch Geschäfte zu höheren, wie niederen
<lb/>Coursen abgeschlossen worden, das Entscheidende hier aber lediglich darin zu
<lb/>befinden ist, daß Widerbeklagter zu einem Course, zu welchem am fraglichen
<lb/>Tage an der Börse reelle Verkäufe bewerkstelligt worden, ebenfalls verkauft
<lb/>hat. (Vgl. Entsch. d. O.-A.-G. Lübeck in der Hamburger Samml. I., 1 S.
<lb/>166). Aber es muß dem Widerbeklagten auch verstattet sein, alternativ darzu-
<lb/>thun, daß Widerkläger sich damals bei jenem Verkaufe beruhigt und gegen die
<lb/>ihm von dem Widerbeklagten gemachte Verkaufs- und Preisanzeige keine
<lb/>Einwendungen erhoben habe. Denn da Widerkläger nicht zu behaupten ver- 
<lb/>mochte, daß er erst später und wann Umstände in Erfahrung gebracht habe,
<lb/>aus denen zu folgern gewesen sei, daß Widerbeklagter nicht oder doch nicht zu
<lb/>dem angegebenen Preise verkauft habe, so muß angenommen werden, daß er
<lb/>schon damals den wahren Sachverhalt gekannt, Einwendungen aber, wozu er
<lb/>sowohl berechtigt, als auch verpflichtet gewesen wäre, nicht habe Vorbringen
<lb/>wollen. Hierin wäre aber ein Verzicht von Seiten des Widerklägers zu be- 
<lb/>finden, welchen derselbe auch jetzt noch gegen sich müsse gelten lassen. 7. Seit
<lb/>Einführung des A. d. H.-G.-B. erscheint zufolge der Bestimmungen des Art.
<lb/>311 daselbst eine Uebereinkunft, daß der Gläubiger sich aus ihm in Depot
<lb/>gegebenen Gegenständen befriedige und deren Verkauf an der Börse ohne
<lb/>Benachrichtigung des Schuldners und ohne gerichtliche Ermächtigung vor- 
<lb/>nehme, vollkommen zulässig." (Motive zum Pr. Entw. S. 120; Nürnb. Prot.
<lb/>S. 485 und 493; v. Kr ä well, das A. d. H.-G.-B. S. 385.) Wf.

<lb/>Erfordernisse des Retentionsrechtes. — An den identen Antheilen in
<lb/>einer Rermögensmasse, sowie an gemeinschaftlichen Objecten überhaupt
<lb/>kann weder ein Retentionsrecht auf Grund des Art. 313 des A. d.
<lb/>H.-G.-S. ausgeübt, noch ein Faustpfand durch einfache Vereinbarung
<lb/>gemäß Art. 309 a. a. O. bestellt werden.

<lb/>Bei der Fallitmasse von Anton Müller, Lederfabrikant zu Ehrang, meldete
<lb/>der Käufer, ein Johann Joseph Grach zu Trier, eine Fordemng von 3260 Thlr.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0276.tif"
                      n="264"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0276"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0276--><p/>
                  <p>

                     <lb/>264
</p>
                  <p>

                     <lb/>9 Sgr. 6 Pf. an, auf welche er jedoch den Betrag von 956 Thlr. 27 Sgr. 5 Pf.
<lb/>in Abzug bringen zu wollen erklärte, indem er für diesen Betrag durch die in
<lb/>seinen Händen befindlichen, aus der Erbmasse der Eltern der Müller herrüh- 
<lb/>renden, dem Falliten zu einem Drittel zustehenden Ausstände und 2V» Fuder
<lb/>Wein aus eben dieser Nachlaßmasse sich für gedeckt hielt; die Syndike des Fal- 
<lb/>limentes bestritten, daß dem Joh. Jos. Grach an den angegebenen Objekten ein
<lb/>Faustpfand oder Retentionsrecht zustehe und verlangten demzufolge, daß er mit
<lb/>seiner ganzen Forderung in die Masse gehe, indem sie der letzteren alle Rechte
<lb/>auf die bezeichneten Objekte vorbehielten.

<lb/>Das Handelsgericht zu Trier erkannte in seinemUrtheile vom 14. Juli
<lb/>1864, daß dem Grach zwar kein Faustpfand, wohl aber ein Retentionsrecht an
<lb/>den fraglichen Objekten zustehe, deren Verkauf es demzufolge verordnete.

<lb/>Auf die gegen diese Entscheidung Seitens der Syndike eingelegte Beru- 
<lb/>fung hat der Appellationsgerichtshof zu Köln am 30. November 1864
<lb/>folgendes Urtheil erlassen: „I. E. daß das Retentionsrecht, welches in dem
<lb/>vorliegenden Falle aus dem Art. 313 des A. d. H.-G.-B. hergeleitet werden soll,
<lb/>nach dem ausdrücklichen Inhalt dieses Artikels nicht lediglich dadurch bedingt
<lb/>ist, daß die Forderung einem Kaufmann gegen einen andern Kaufmann aus den
<lb/>zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften herrühre, sondern
<lb/>außerdem auch noch an das anderweite Erforderniß geknüpft ist, daß die beweg- 
<lb/>lichen Sachen und Werthpapiere, an welchen das Retentionsrecht bestehen soll,
<lb/>auf Grund von Handelsgeschäften in den Besitz des Gläubigers gekommen sind;
<lb/>daß aber die Forderungstitel oder die Ausstände und die Weine, um welche es
<lb/>sich handelt, unbestritten aus einer dem Falliten Müller dem Appellaten Grach
<lb/>und einem dritten Schwager gemeinschaftlichen Vermögensmasse herrühren und
<lb/>auf Grund der eigenen Mitbetheiligung des Appellaten, sowie auf Grund eines
<lb/>ihnen von Grach ertheilten Auftrags, diese Gemeinschaft für ihn mitzuverwalten
<lb/>und zu versilbern, zur Verfügung und in die Hand des Appellaten gekommen
<lb/>sind, dies Miteigenthum und dieser Auftrag aber offenbar keine Handels- 
<lb/>geschäfte darstellen; daß mithin das oben bezeichnete wesentliche Erforderniß
<lb/>eines auf Grund von Handelsgeschäften erlangten Besitzes hier fehlt; I. E. daß
<lb/>aber auch außerdem noch dem in Anspruch genommenen Retentionsrecht ent- 
<lb/>gegensteht, daß überhaupt ein Besitz an beweglichen Sachen und Werthpapieren
<lb/>des Schuldners hier nicht einmal als vorhanden anzuerkennen ist; daß in
<lb/>dieser Beziehung zunächst zu bemerken ist, daß es sich nicht, wie in der Ent- 
<lb/>scheidung des ersten Richters in Widerspruch mit den Qualitäten des
<lb/>Urtheils angenommen und beurkundet wird, darum handelt, daß Ap- 
<lb/>pellant die dem Falliten Müller zugehörigen oder demselben eigenthümlich
<lb/>überwiesenen Ausstände zu einem Drittel mit 501 Thlr. 18 Sgr. 10 Pf.
<lb/>in Ausübung des Retentionsrechtes annehmen will, und daß die Weine,
<lb/>welche reservirt und verkauft werden sollen, abgetheiltes Sondereigenthum
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0277.tif"
                      n="265"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0277"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0277--><p/>
                  <p>

                     <lb/>265
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Falliten gewesen, vielmehr in den eigenen Anträgen und Schriften des
<lb/>Appellaten erklärt wird, daß er die zur gemeinschaftlichen Vermögens- 
<lb/>masse gehörigen Ausstände im Betrage von 1504 Thlr. 18 Sgr. 10 Pf. zu
<lb/>dem Drittel, das ist zu der ideellen Quote, welche dem Falliten daran zu- 
<lb/>steht, mit 501 Thlr., sowie auch die jedenfalls zum Theil noch gemeinschaft- 
<lb/>lichen Weine zu dem Drittel, welches Grach daran hat, in Anspruch nimmt;
<lb/>daß aber Quoten an einer Vermögensmasse, oder an gemeinschaftlichen Ob- 
<lb/>jekten, Forderungen oder Aktivtiteln nicht als bewegliche Sachen oder Werth- 
<lb/>papiere aufgefaßt werden können, sondern unkörperliche Rechte darstellen, an
<lb/>welchen ein Besitz und ein an denselben sich anschließendes Retentionsrecht
<lb/>nach Art. 313 des A. d. H.-G.-B. nicht statt hat; — I. E. daß der von dem
<lb/>Appellaten erbotene Erfüllungseid die Bestellung eines Faustpfandes zum
<lb/>Gegenstand hat, ein solches aber dem Appellaten durch das Urtheil des Han- 
<lb/>delsgerichts abgesprochen worden ist, und der Appellat eine Jncidentberufung
<lb/>dagegen nicht erhoben hat; daß aber auch hiervon abgesehen, eines Theils
<lb/>ideelle Miteigenthumsrechte und Quoten an ausstehenden Forderungen oder
<lb/>Mitberechtigung an Aktivtiteln einer gemeinschaftlichen Vermögensmaffe nicht
<lb/>zu den beweglichen Sachen gehören, an welchen nach Art. 309 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. ein Pfand durch einfache Vereinbarung und Besitzübergang bestellt
<lb/>werden kann, anderntheils auch ein genügender Rechtsgrund den Appellaten
<lb/>zum Erfüllungseid zuzulassen nicht vorliegen würde; — I. E. daß, wenn der
<lb/>Appellat mit Rücksicht darauf, daß aus dem bestehenden nicht kaufmännischen
<lb/>Miteigenthums- und Mandatsverhältniß Gelder zu seiner Befriedigung bei
<lb/>ihm eingehen würden, seinem Schwager kaufmännische Vorschüsse gemacht hat,
<lb/>ohne sich an den Betheiligungsquoten selbst Rechte übertragen zu lassen,
<lb/>er sich so wie jeder Nichtkaufmann in solchem Falle darin fügen muß, daß
<lb/>nach Ausbruch des Falliments des Mandaten die Fallitmasse das Eigenthum
<lb/>des Falliten geltend macht, und ihm dadurch die rechtliche Möglichkeit entzogen
<lb/>ist, den aus einer Verwerthung seiner Rechte entspringenden Ertrag zur Befrie- 
<lb/>digung für seine Vorschußforderungen zu verwenden; daß diesemnach die Be- 
<lb/>rufung gerechtfertigt ist;. — Aus diesen Gründen nimmt der A.-G.-H. die Berufung
<lb/>der Fallitmasse des Lederfabrikanten Anton Müller von dem Urtheil des Han- 
<lb/>delsgerichts zu Trier vom 14. Juli 1864 als begründet an, hebt dieses Urtheil
<lb/>mit Ausnahme der darin enthaltenen Entscheidung, durch welche der Anspruch
<lb/>des Appellaten Grach auf ein Faustpfand als unbegründet abgewiesen wird, sei- 
<lb/>nem ganzen übrigen Inhalte nach hiermit auf, und erklärt den Appellaten Grach
<lb/>für nicht befugt, an den Ausständen, Forderungstiteln und Weinen, welche
<lb/>aus der ihm und Müller gemeinschaftlichen Mb- oder Vermögensmasse her- 
<lb/>rühren, ein Retentionsrecht für die Forderung, welche er aus dem Conto- 
<lb/>current mit Anton Müller hat, in Anspruch zu nehmen." I^llr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Central-Organ. N. F. I. 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>18
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0278.tif"
                   n="266"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0278"/>
               <div xml:id="d9493e30199" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Annahme einer Offerte unter einer Bedingung. Art. 322 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e30208" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Käufer von auswärts versandter Waaren muß wegen Mängel derselben gleich beim Empfang gerichtliche Besichtigung beantragen, wenn er sich vor dem Nachtheil aus einer etwa im Laufe des Prozesses eintretenden Veränderung der Waaren sichern will. Art. 347 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0278--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 266 —

<lb/>Annahme einer Offerte unter einer Bedingung. Art. 322 des

<lb/>A. d. H.-G.-B.

<lb/>H. in Magdeburg offerirte an I. in Frankfurt am 21. März 1864 brieflich
<lb/>106 Centner Preßtücher und schrieb dabei am Schluffe: „Ich würde es gern
<lb/>sehen, solche sofort verladen zu können, indem ich mit Lagerraum äußerst be- 
<lb/>schränkt bin." I. antwortet am 22. März: „100 Centner re. will ich acceptiren
<lb/>und können Sie mir solche in vierzehn Tagen zusenden; ich würde solche sogleich
<lb/>nehmen, wenn mir nicht ein hiesiges Gewölbe gekündigt wurde." Am 26. März
<lb/>schrieb ihm darauf H., er könne sich aus die verlangte Frist nicht einlassen, und
<lb/>habe über die Waare anderweit verfügt. I. hat gegen H. auf Lieferung von
<lb/>100 Centnern Preßtücher geklagt.

<lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg hat am 19. Oktober
<lb/>1864 die Klage abgewiesen aus folgenden Gründen: „Ob der Verklagte,
<lb/>wie er behauptet, die Waare nur zur sofortigen Abnahme angeboten, oder
<lb/>im Gegentheil in seiner Offerte eine gewisse Frist zur Abnahme gelassen
<lb/>hat, kann dahin gestellt bleiben. Nimmt man auch das Letztere an, so
<lb/>hat er doch jeden Falls die Zeit der Erfüllung nicht bestimmt, so daß, wenn
<lb/>die Offerte einfach angenommen wurde, die Erfüllung zu jeder Zeit geleistet
<lb/>werden konnte, sofern nicht, was hier nicht der Fall, nach den Umständen oder
<lb/>nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen war (Art. 326 des A. d.
<lb/>H.-G.-B.). Statt die Offerte einfach anzunehmen, hat der Kläger sich eine
<lb/>Frist von vierzehn Tagen bedungen. Diese Feststellung eines unbestimmt ge- 
<lb/>bliebenen Theiles des zu schließenden Vertrages bei der Annahme der Offerte
<lb/>ist eine bedingte Annahme, welche nur als Ablehnung des Antrags verbunden
<lb/>mit einem neuen Anträge gelten kann (Art. 322 des A. d. H.-G.-B.). Unter den
<lb/>Parteien ist daher durch das Schreiben des Klägers vom 22. MäH noch kein
<lb/>Vertrag zu Stande gekommen und der Verklagte hat die neue Offerte des
<lb/>Klägers durch sein Schreiben vom 26. März abgelehnt. Zu einer früheren
<lb/>Ablehnung hatte er keine Verpflichtung." Km.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Läufer von auswärts versandter Waare« muß wegen Mängel der- 
<lb/>selben gleich beim Empfang gerichtliche Besichtigung beantragen, wenn er
<lb/>sich vor dem Uachtheil aus einer etwa im Laufe des Prozesses eintreten- 
<lb/>den Veränderung der Maaren sichern will. Art. 347 des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Der Kaufmann B. in Königsberg hatte im Frühjahr 1862 von dem Kauf- 
<lb/>mann W. in Berlin 10,000 Cigarren zum Preise von 10 Thlr. 5 Sgr. für das
<lb/>Tausend gekauft und von dort übersendet erhalten, stellte sie jedoch dem Letztem
<lb/>rechtzeitig wieder zur Disposition, indem er behauptete, daß er sie nicht behalten
<lb/>könne, weil sie schlecht gearbeitet, ohne Luft und überhaupt unverkäuflich seien.

<lb/>W. klagte deshalb den Kaufpreis der Cigarren und den Werth der Kiste
<lb/>zusammen mit 105 Thlm. 24 Sgr., jedoch erst unterm 30. Dezember 1862,
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0279.tif"
                      n="267"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0279"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0279--><p/>
                  <p>

                     <lb/>267
</p>
                  <p>

                     <lb/>gegen ihn ein. In Folge der darauf veranlaßen Beweisaufnahme versicherten
<lb/>die von W. laudirten beiden Sachverständigen, Agent L. und Kaufmann K. in
<lb/>Berlin, als ihnen am 23. Juni 1863 die dorthin gesandten Cigarren zur Be- 
<lb/>sichtigung vorgelegt wurden, daß die Cigarren gehörig Lust hätten, während
<lb/>die Sachverständigen des Verklagten, Cigarrenhändler L. und W. in Königs- 
<lb/>berg, bei einer daselbst am 23. April 1863 vorgenommenen Untersuchung der- 
<lb/>selben das Gegentheil mit derselben Bestimmtheit angegeben hatten.

<lb/>Das Commerzien- und Admiralitäts-Collegium zu Königsberg wies
<lb/>demzufolge durch Erkenntniß vom 26. November 1863 den Kläger mit
<lb/>seiner Klage ab, indem es annahm, daß die beiden von einander abweichen- 
<lb/>den Gutachten, weil kein Grund vorläge, einem von beiden eine größere
<lb/>Glaubwürdigkeit beizumessen, sich gegenseitig aufhöben, und daß also Kläger,
<lb/>welcher die Vertragsmäßigkeit seiner Waare zu beweisen habe, beweisfällig
<lb/>geblieben sei (§. 271. Tit. 5, Th. I. A. L.-R.; §. 28. Tit. 13, Th. I. A. Pr.
<lb/>G.-O.) Kläger appellirte dagegen und beantragte die Vernehmung eines Ob- 
<lb/>mannes über die gute Beschaffenheit der Cigarren, indem er zu diesem Behufs
<lb/>sieben verschiedene Cigarrenhändler zur Auswahl in Vorschlag brachte. Er be- 
<lb/>hauptete insbesondere, daß der im April 1863 von den Königsberger Sachver- 
<lb/>ständigen bekundete Luftmangel der Cigarren nur ein vorübergehender, durch
<lb/>die lange Lagerung derselben an einem ungeeigneten und kalten Orte hervorge-
<lb/>rufener gewesen sein könne.

<lb/>Verklagter brachte zwar seinerseits gleichfalls verschiedene Sachverständige
<lb/>zu Obmännern in Vorschlag, protestirte jedoch überdieß ausdrücklich gegen
<lb/>jede weitere Beweisaufnahme über den gegenwärtigen Zustand der Cigar- 
<lb/>ren, indem er bemerkte, daß er selbst gegen die Begutachtung der Berliner
<lb/>Sachverständigen Protest erhoben haben würde, wenn er gewußt hätte, daß die- 
<lb/>selbe erst nach 3 bis 4 Monaten und im Sommer erfolgen würde. Nachdem die
<lb/>Cigarren durch die Sonnenhitze trocken geworden, lasse sich der Widerspruch der
<lb/>Berliner Sachverständigen sehr leicht erklären. Es dränge sich ihm überhaupt
<lb/>unwillkürlich der Gedanke auf, als sei es vom Kläger darauf abgesehen, den
<lb/>Prozeß so lange als möglich hinzuziehen, um durch ein längeres Lagern der Ci- 
<lb/>garren die Lustlosigkeit derselben zu beseitigen.

<lb/>Das Ostpr. Tribunal zu Königsberg erkannte, nachdem es den Kauf- 
<lb/>mann P. im Juni 1864 als Obmann hatte vernehmen lassen, unterm 19, Juli
<lb/>1864, daß das erste Erkenntniß abzuändern und Verklagter schuldig sei, gegen
<lb/>Empfangnahme der von dem Kläger gekauften Cigarren demselben das Kaufgeld
<lb/>dafür mit 105 Thlrn. 24 Sgr. und 6 Prozent Zinsen seit dem bedungenen Zah- 
<lb/>lungstage, dem 11. August 1862, zu zahlen, und zwar im Wesentlichen aus fol- 
<lb/>genden Gründen:

<lb/>„Daß eine Cigarre, wenn sie brauchbar sein soll, Luft haben muß, ist allge- 
<lb/>mein bekannt, es ist dieses unzweifelhaft eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigen-

<lb/>18*
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0280.tif"
                   n="268"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0280"/>
               <div xml:id="d9493e30421" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kauf ohne Preisabrede. - Unvollständiger Vertrag</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0280--><p/>
                  <p>

                     <lb/>268
</p>
                  <p>

                     <lb/>schast. Diese mußte daher der Kläger vertreten und war also die weitere Ver- 
<lb/>nehmung eines nach §. 60 Tit. 14, Th. I. A. Preuß. Gerichtsordnung zu be- 
<lb/>stimmenden Obmannes erforderlich. Dieser hat bei seiner am 8. Juni 1864 er- 
<lb/>folgten Vernehmung ausgesagt, daß die zufolge gerichtlicher Anordnung seit dem
<lb/>Juni 1863 in der Verwahrung des Spediteurs B. in Berlin befindlichen Cigar- 
<lb/>ren gut und brauchbar seien, mit einem losen Einschlag und bei dem Abschnitt
<lb/>für regelrecht gewickelt befunden seien. Obwohl er es anerkennt, daß die Lust- 
<lb/>losigkeit der Cigarren durch das Lagern an einem feuchten Orte vermehrt und bei
<lb/>einer Lagerung an einem trockenem Orte vermindert wird, hat er sein Gutachten
<lb/>doch dahin abgegeben, daß die Cigarren trotzdem sie feucht und weich sind, doch
<lb/>vollständig Luft haben. Hierdurch wird die von dem Verklagten behauptete
<lb/>schlechte Qualität der gekauften Cigarren widerlegt.

<lb/>„Der Verklagte hat nun zwar den Einwand gemacht, daß Cigarren durch
<lb/>längeres Liegen mehr Luft erhalten, besser werden und insbesonder besser bren- 
<lb/>nen, wenn ihre Lagerung an einem trocknen Orte erfolgt, daß dagegen eine gut
<lb/>gearbeitete Cigarre schon nach wenigen Tagen gut brenne und diese Eigenschaft
<lb/>selbst bei abwechselnd kalter und warmer Lagerung beibehalte, außerdem aber
<lb/>ausdrücklich hervorgehoben, daß gegenwärtig jede Beweisaufnahme deshalb
<lb/>unerheblich sei, weil er vertragsmäßig die vollständige Brauchbarkeit der Cigar- 
<lb/>ren sogleich bei ihrem Empfange habe fordern dürfen.

<lb/>„Dieses ist allerdings völlig richtig; wenn indeß Gewähr für eine fehlende
<lb/>Eigenschaft verlangt wird, so kann die Fehlerhaftigkeit einer Sache selbstredend
<lb/>durch richterliche Thätigkeit erst in der Zeit, wo diese Gewähr gefordert wird,
<lb/>ermittelt werden und der Verklagte hätte, wenn er die aus einer spätern Ver- 
<lb/>änderung des Zustandes der Cigarren ihm erwachsenden Nachtheile vermeiden
<lb/>wollte, sogleich nach dem Empfange derselben auf eine gerichtliche Besichtigung
<lb/>antragen (Art. 347 des A. d. H.-G.-B.) und dadurch sich den Beweis über ihre
<lb/>damalige Beschaffenheit sichern müssen." Bell.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lauf ohne Preisabre-e. — Unvollständiger -ertrag.

<lb/>Der Broncewaarenfabrikant L. hat von dem Zinkgießereibesitzer Z. in
<lb/>Berlin auf Bestellung verschiedene Modellabgüsse zugesandt erhalten. Preise
<lb/>sind nicht verabredet. L. hat die Maaren sofort zurückgesandt, weil er die in
<lb/>der beigefügten Rechnung angesetzten Preise zu hoch gefunden hat. Z. hat die- 
<lb/>selben nicht angenommen und deshalb hat sie L. bis zur Ordnung der Sache zur
<lb/>Verfügung des Z. auf Lager genommen. Z. hat auf Zahlung der in Rechnung
<lb/>gestellten Preise Klage angestellt, indem er deren Angemessenheit behauptet hat.

<lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg hat am 2. November
<lb/>1864 die Klage abgewiesen aus folgenden Gründen: „Unter den Parteien ist ein
<lb/>Vertrag, auf dessen Erfüllung Kläger bestehen könnte, nicht zu Stande gekommen.
<lb/>Denn zu dem Kaufvertrags (von einer Anfertigung der Maare auf Bestellung
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0281.tif"
                   n="269"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0281"/>
               <div xml:id="d9493e30533" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist das Kaufobject bestimmt, auch wenn die Qualität mit "circa" bezeichnet ist? - Zeit der Entrichtung des Kaufpreises. Art. 342 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0281--><p/>
                  <p>

                     <lb/>269
</p>
                  <p>

                     <lb/>des Verklagten ist nichts behauptet) gehört wesentlich die Bestimmung des
<lb/>Preises. Kann auch unter Umständen bei Entnahme von Maaren eine still- 
<lb/>schweigende Uebereinkunft beider Theile auf allgemein übliche Preise angenom- 
<lb/>men werden, und ist auch namentlich in dem Behalten der mit Rechnung über- 
<lb/>sandten Maaren eine Uebereinkunft auf die in Rechnung gestellten Maaren zu
<lb/>finden, so trifft doch beides im vorliegenden Falle nicht zu, da die bestellten
<lb/>Maaren Modellabgüsse sind, die ihrer Natur nach einen mehr oder weniger in- 
<lb/>dividuellen Werth haben, und der Verklagte dieselben sofort nach Empfang
<lb/>zurückgeschickt und nur unter Vorbehalt wieder angenommen hat."') Km.

<lb/>3fl das Laufobject bestimmt, auch wenn die Ouantität mit „circa"
<lb/>bezeichnet ist? — Zeit -er Entrichtung -es Kaufpreises. Art. 342 -es

<lb/>A. -. H.-G.-L.

<lb/>Im Anschluß an voraufgegangene Verhandlungen hat B. in Magdeburg
<lb/>an I. in Oberursel geschrieben: „Ich sage Ihnen hiermit circa 400 Centner alte
<lb/>wollene Preßtücher zu 4V»Thlr. per Centner frei ab Magdeburg gegen 3 Monat
<lb/>Wechsel zu." B. hat Anfangs um Frist zur Lieferung gebeten, dann aber ver- 
<lb/>langt, daß zunächst I. die zu gebenden Wechsel an ihn einsende. I. hat dies ver- 
<lb/>weigert und auf Lieferung von 400 Centnern Preßtücher gegen Wechsel geklagt.
<lb/>Der Verklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Das Stadt- und
<lb/>K re i s g e ri cht zu M a g d e b u r g hat ihn am 26. Oktober 1864 nach dem Klage- 
<lb/>antrags verurtheilt aus folgenden Gründen:

<lb/>„Verklagter ist der Ansicht, daß ein bestimmtes Kaufobjekt nicht vorliege,
<lb/>weil nicht 400, sondern nur circa 400 Centner zugesagt seien, und will nicht
<lb/>erfüllen, weil hiernach der Vertrag überhaupt nicht zu Stande gekommen sei.
<lb/>Dem Beisatze „circa" kann jedoch nicht die Wirkung beigelegt werden, daß
<lb/>dadurch das Kaufobjekt bis zur Unverbindlichkeit der gegebenen Zusagen unbe- 
<lb/>stimmt gemacht wurde. Derselbe wird nur beigefügt, um die Lieferung, wenn
<lb/>der Transport oder die zweckmäßige Verpackung der Waare kleine Abweichungen
<lb/>von dem bedungenen Maße oder Gewichte nothwendig machen, dennoch ver- 
<lb/>tragsmäßig zu erhalten. Das Objekt ist danach ein bestimmtes, nämlich 400
<lb/>Centner. Auch der fernere Einwand des Verklagten, der Kläger miisse zunächst
<lb/>die als Kaufgeld versprochenen Rimessen nach Magdeburg, dem Orte der Ueber-
<lb/>gabe, senden, bevor er Erfüllung verlangen könne, ist rechtlich nicht begründet.
<lb/>Der Kaufpreis soll nach Art. 342 des A. d. H.-G.-B. zwar bei der Uebergabe
<lb/>entrichtet werden. Im vorliegenden Falle muß aber die Uebergabe durch
<lb/>Uebersendung von dem Wohnort des Verklagten nach dem Wohnorte des Klä- 
<lb/>gers erfolgen, da eine persönliche Abnahme an dem Orte, von welchem ab frei
<lb/>zu liefern ist, der Regel nach nicht in der Absicht der Kontrahenten liegt.

<lb/>0 Vgl. den Aussatz von Koch: „Kauf ohne Preisabrede" im Central-Organ,
<lb/>N. F. Bd. I. S. 22 ff. Anm. deS Herausgebers.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0282.tif"
                   n="270"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0282"/>
               <div xml:id="d9493e30641" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Abgehen von einem Lieferungsvertrage wegen probewidriger, beziehungsweise mangelhafter Waare</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0282--><p/>
                  <p>

                     <lb/>270
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bei dieser Art der Uebergabe fallen in derselben zwei Momente auseinander:
<lb/>der erste, in welchem die Waare dem Frachtführer übergeben wird; der zweite,
<lb/>in welchem der Empfänger von dieser Uebergabe glaubhafte Nachricht erhält.
<lb/>Erst bei dieser Nachricht, welche der Empfänger, eben weil er nicht anwesend zu
<lb/>sein braucht, erwarten darf, ist der Empfänger zur Gegenleistung verpflichtet."

<lb/>Km.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Äbgehe« von einem Lieferungsvertrage wegen probewidriger, beziehungs- 
<lb/>weise mangelhafter Waare.

<lb/>Handelsmann I. M. B. in Frankfurt hatte von Gebr. P. in Rheinböller-
<lb/>hütte 400 Fuder Rotheisenstein gekauft und innerhalb drei Monaten zu beziehen.
<lb/>Nachdem B. einen Theil der Steine bezogen und von dem bezogenen Quantum
<lb/>nur eine einzige Sendung bezahlt hatte, verweigerte er den Rest zu beziehen und
<lb/>auch für das bereits Empfangene weitere Zahlung zu leisten, da der fragliche
<lb/>Kauf nach Probe geschlossen worden; bei Untersuchung der von Gebr. P. zuerst
<lb/>gelieferten 3500 Ctr. habe sich jedoch herausgestellt, daß während die dem Kauf
<lb/>zu Grunde gelegene Probe einen Eisengehalt von 54 % gehabt, die gelieferte
<lb/>Waare nur einen solchen von 33 % ergeben habe, diese Waare habe aber zufolge
<lb/>dessen für ihn nur einen Werth von 6 Pf. p. Ctr. und sei dieser Betrag bereits
<lb/>durch die auf der Waare ruhenden Spesen erschöpft; bei der vertragswidrigen
<lb/>Beschaffenheit der gelieferten Waare sei er aber zur Empfangnahme und Zahlung
<lb/>weiterer Quantitäten nicht verpflichtet, zumal Gebr. P. gewußt hätten, daß der
<lb/>Stein zur Verwendung in einem Hüttenwerke bestimmt gewesen, wegen seines
<lb/>geringen Eisengehalts aber hierzu nicht tauglich sei. Auch zur Zahlung der'
<lb/>empfangenen Maaren sei er nicht verpflichtet, weil ihm auch sein Abnehmer die
<lb/>Zahlung vorenthalten habe, eventuell bringe er im Wege der Compensation
<lb/>den Gebr. P. den ihm durch deren Schuld im Falle des Weiterverkaufs ent- 
<lb/>gangenen Gewinn in Aufrechnung.

<lb/>Das Stadtgericht zu Frankfurt a. M. erkannte am 23. September
<lb/>1864 auf den von I. M. B. zu erbringenden Beweis, daß nach Probe verkauft
<lb/>worden sei und gestattete den Gebr. P. eventuell die Probemäßigkeit der ge- 
<lb/>lieferten Waare darzuthun, indem es hervorhob, daß die Probewidrigkeit der
<lb/>gelieferten 3500 Ctr. den I. M. B. von der Verbindlichkeit zum Bezüge des
<lb/>Restes der erkauften 400 Fuder befreien würde. Dagegen könne der nicht im
<lb/>Gegensatz zu der behaupteten Probewidrigkeit, sondern in Verbindung mit der- 
<lb/>selben geltend gemachte Umstand, daß Gebr. P. um die Zweckbestimmung des
<lb/>ihnen abgekausten Eisensteins und dessen Untauglichkeit hierzu gewußt hätten,
<lb/>füglich außer Betracht bleiben, da die erwiesene Probewidrigkeil schon für sich
<lb/>allein das Abgehen des B. von dem Vertrage rechtfertigen, im Falle der er- 
<lb/>wiesenen Probemäßigkeit aber auf die Beschaffenheit der Waare an sich nichts
<lb/>ankommen würde.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0283.tif"
                   n="271"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0283"/>
               <div xml:id="d9493e30752" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zahlung des Kaufpreises bei ratenweiser Lieferung einer gekauften Quantität fungibler Sachen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0283--><p/>
                  <p>

                     <lb/>271
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dagegen verurtheilte das Stadtgericht den Verklagten B. zur Zahlung
<lb/>der wirklich bezogenen Waare. Daß der Käufer des B. seinerseits Zahlung
<lb/>verweigert hat, kann selbstverständlich für diesen leinen Rechtsgrund zu einer
<lb/>gleichen Verfahrungsweise abgeben. Anders würde sich die Sache stellen,
<lb/>wenn zufolge der probewidrigen Beschaffenheit der Steine deren wahrer Werth
<lb/>sich in der That nicht höher als 6 Pf. p. Ctr. belaufen sollte. Aber eine solche
<lb/>Behauptung oder auch nur die Behauptung überhaupt irgend eines Minder- 
<lb/>werths der gelieferten Waare hat B. nirgends aufgestellt und daß die bloße
<lb/>Bezugnahme auf den Brief seines Käufers nicht als ausreichend erachtet werden
<lb/>kann, ist einleuchtend. Wenn ferner B. den ihm durch die vertragswidrige
<lb/>Beschaffenheit der Steinlieferungen entgangenen Gewinn mit fl. 1000 in
<lb/>Aufrechnung bringen will, so erscheint dies sofort verwerflich, da bekannten
<lb/>Rechtsgrundsätzen nach die bloße Möglichkeit eines zu erzielen gewesenen Ge- 
<lb/>winnes zur Begründung einer deßfallsigen Schadensforderung nicht ausreicht,
<lb/>mehr aber als eine solche Möglichkeit in der Behauptung des B. nicht gefunden
<lb/>werden kann. Wf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zahlung -es Kaufpreises bei ratenweifer Lieferung einer gekauften

<lb/>Onantität fungibler Sachen. ‘)

<lb/>M. u. Co. hatten im November 1862 gemäß Vertrag demH. 15,000 Stück
<lb/>Hopfenstangen zu dem Preise von 19 Gulden per 104 Stück in wöchentlichen
<lb/>Sendungen von 1O0O Stück zu liefern und lieferten auch in zwei Sendun- 
<lb/>gen 2393 Stück zum Preise von 437 Gulden an H. ab; die weitere Liefe- 
<lb/>rung stellten dieselben aber ein, weil H. auf den Preis der gelieferten Stan- 
<lb/>gen nur 218 Gulden bezahlte. Auf Zahlung des Restes mit 219 Gulden vonM.
<lb/>u. Co. belangt, wandte H.ein, daß er zur sofortigen Zahlung jeder einzelnen
<lb/>Lieferung nicht verpflichtet, die Lieferungseinstellung der Kläger daher eine un- 
<lb/>berechtigte gewesen und ihm hierdurch ein auf 722 Gulden berechneter Schaden
<lb/>erwachsen sei, den er im Wege den Compensation resp. Widerklage geltend
<lb/>ruache.

<lb/>Das Handelsappellationsgericht zu Nürnberg hat durch Urtheil
<lb/>vom 24. April 1864 (in Uebereinstimmnng mit der ersten Instanz) den Ver- 
<lb/>klagten nach dem Klageantrag zur Zahlung verurtheilt und ihn mit seiner Wi- 
<lb/>derklage abgewiesen. In den Gründen des Urtheils wird ausgeführt:

<lb/>„Die Ansicht des Verklagten, er habe, da im Vertrage keine bestimmte Zah- 
<lb/>lungszeit festgesetzt worden sei, nicht eher zu zahlen, als bis die Gesammtzahl
<lb/>der nach und nach zu liefernden Stangen wirklich abgeliefert morden, sei des- 
<lb/>halb unrichtig, weil der Kaufpreis nicht für die Gesämmtlieferung von 15,000
<lb/>Stück in Bausch und Bogen festgesetzt, sondern zu 19 Gulden pro 104 Stück

<lb/>‘) Bearbeitet nach der bayer. Zeitschr. flir Rechtspflege. Bd. 11. S. 133.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0284.tif"
                   n="272"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0284"/>
               <div xml:id="d9493e30861" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rücktritt vom Kaufvertrage, wenn die festgesetzte Lieferungszeit nicht eingehalten wird. - Beweislast in Bezug auf die Probemäßigkeit der verkauften Waare. - Verspätete Anbringung von Einwendungen gegen die Qualität der Waare. Art. 357, 355, 340, 347 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0284--><p/>
                  <p>

                     <lb/>272
</p>
                  <p>

                     <lb/>so daß der Preis für jede Lieferung von 1000 Stück leicht zu berechnen gewesen
<lb/>sei. Nach Handelsrecht wie Handelsgebrauch aber habe in Ermanglung beson- 
<lb/>derer Verabredung die Bezahlung des Kaufpreises bei Uebergabe der Waare,
<lb/>also Zug um Zug zu geschehen (S. Th öl, Handelsrecht I. §. 68,69; A. d. H.-
<lb/>G.-B. Art. 342. Abs. 3). Daher hätten die Verkäufer den Preis für jede gelie- 
<lb/>ferte und angenommene Liefemng sofort verlangen können, ohne daß ihnen die
<lb/>Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen anderer Partien, deren Lieferungs- 
<lb/>zeit überdieß auch gar nicht eingetreten sei, mit Grund entgegengesetzt werden
<lb/>könne. Etwas Anderes sei auch durch die Natur des in Rede stehenden Ge- 
<lb/>schäftes nicht bedingt, vielmehr gehe daraus, daß der Verklagte bereits Abschlags- 
<lb/>zahlungen geleistet habe, hervor, daß die Kontrahenten nicht beabsichtigt hätten,
<lb/>die Zahlung von der vollständigen Erfüllung des Vertrages abhängig zu machen.

<lb/>„Hieraus folge von selbst, daß der Verklagte, da er vor erfolgter Lieferung
<lb/>sämmtlicher Hopfenstangen jede weitere Zahlung verweigert, es ist, welcher in
<lb/>Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verpflichtungen den Klägern gegenüber sich
<lb/>in Verzug befinde, und daß letztere berechtigt waren, mit der weiteren Lieferung
<lb/>inne zu halten, und bei der fortgesetzten Weigerung des Verklagten, seiner Ver- 
<lb/>bindlichkeit nachzukommen, von dem Vertrage, soweit sie ihn nicht erfüllt haben,
<lb/>ganz abzugehen (Art. 354 u. 356 des A. d. H.-G.-H.). Die Widerklage sei dem- 
<lb/>nach unbegründet."') _ _ Lhr.

<lb/>Rücktritt vom Kaufverträge, wenn die festgesetzte Lieferuugszeit nicht
<lb/>eingehalten wird. — Leweistaft in Bezug auf die Probemäßigkeit der
<lb/>verkauften Waare. — Verspätete Anbringung von Einwendungen gegen
<lb/>die Ouatität der Waare. Art. 337, 355, 340, 347 des

<lb/>A. d. H.-G.-L.

<lb/>In dem S. 102 Bd. III. des früheren Central-Organs mitge-
<lb/>theilten Rechtsfalle hat das Appellations-Gericht zu Marienwerder
<lb/>unterm 21. September 1864 das Erkenntniß des Kreis-Gerichts zu Thorn,
<lb/>welches den Verklagten gegen Empfangnahme der streitigen 99 Büchsen zur
<lb/>Zahlung von 845 Thlr. 10 Sgr. verurtheilte, bestätigt.

<lb/>Auch der zweite Richter hat die Bestellung der Büchsen für eine unbedingte
<lb/>erachtet, und den Einwand der verspäteten Lieferung verworfen. Der Einwand
<lb/>der nicht probemäßig erfolgten Lieferung ist für verspätet erklärt worden. In
<lb/>erster Instanz war angenommen, daß, weil Verklagter die früher in seinen Hän- 
<lb/>den befindliche Probebüchse geständlich verkauft habe, auf ihn die Beweislast der
<lb/>Probe Widrigkeit übergegangen sei. In zweiter Instanz hat Verklagter diesen
<lb/>Beweis unter Berufung auf geeignete Sachverständige gehörig angetreten, es ist
<lb/>indessen auf Grund des Art. 347 des A. d. H.-G.-B. diese Beweisaufnahme für

<lb/>*) Daß die Verkäufer nicht verpflichtet waren, den ganzen Vertrag aufzulösen, ergiebt
<lb/>sich aus Art. 359 des A. d. H.-G.-B.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0285.tif"
                   n="273"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0285"/>
               <div xml:id="d9493e30969" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eigenthumserwerb bei einer von Auswärts übersendeten Waare. - Dispositionsrecht des Absenders bis zur wirklichen Uebergabe. - Art. 844, 396, 403 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0285--><p/>
                  <p>

                     <lb/>273
</p>
                  <p>

                     <lb/>unerheblich erachtet worden. Vor Anstellung der Klage, im Oktober 1863, hatte
<lb/>nämlich Verklagter sich vom Kläger eine der streitigen 100 Büchsen zusenden
<lb/>lassen, um sich von der Qualität der Büchsen zu überzeugen, und erst bei Beant- 
<lb/>wortung der Klage, im Januar 1864, eingewendet, daß diese Büchse mit der
<lb/>ersten, inzwischen verkauften Probe nicht übereinstimmend, vielmehr unbrauchbar
<lb/>sei. Das Appellations-Gericht nimmt nun an, daß bei Zusendung dieses zweiten
<lb/>Probegewehrs der Verklagte sich jedenfalls in der Lage befunden habe, die vor- 
<lb/>handenen Mängel zu rügen, und daß, wenn er dieses Gewehr Monate lang be- 
<lb/>halten habe ohne einen Mangel geltend zu machen oder eine Untersuchung durch
<lb/>Sachverständige zu veranlassen, er jetzt mit einem solchen Einwande nicht mehr
<lb/>gehört werden könne, vielmehr die ganze Maare als genehmigt gelten müsse
<lb/>(Art. 347 des A. d. H.-G.-B.). L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ligenthumserwerb bei einer von Auswärts übersendeten Waare. —
<lb/>Dispositionsrecht des Absenders bis zur wirklichen Aebergabe. —
<lb/>Art. 844, 396, 403 des A. d. H.-G.-L.

<lb/>Auf Bestellung des Kaufmanns M. S. Cohn zu Warschau übersendete
<lb/>die Handlung Gebrüder Weiß zu Birmingham zu Anfang des Jahres 1864
<lb/>eine Kiste Eisenwaaren via Danzig durch Vermittelung des dortigen Kaufmanns
<lb/>Pantzer an die Handlung Gebr. Nelken zu Thorn, zeigte der letzter» dies
<lb/>mittelst Schreibens vom 26. Januar 1864 an, und ersuchte sie, die Maare sobald
<lb/>als möglich an W. S. C. abzuliefern. Das Bestellungsschreiben des C., welches
<lb/>Gebr. W. zu ediren bereit sind, soll nach Behauptung der Gebr. N. die ausdrück- 
<lb/>liche Bestimmung enthalten, daß die Kiste an die Adresse der letzteren nach Thorn
<lb/>abgesendet werden solle. In Danzig wurde die Kiste am 19. März 1864 ver- 
<lb/>laden und kam in der ersten Hälfte des April zur Disposition von N. in T. an.
<lb/>Am 22. April Vormittags ging bei N. ein Telegramm des P. ein, daß die Kiste
<lb/>nicht an C. auszuliefern, sondern bis auf weitere Ordre zurückzubehalten sei und
<lb/>durch Schreiben am selben Tage wurde diese Anweisung wiederholt. Inzwischen
<lb/>hatten Gebr. N. am 22. April beim Kreisgerichte zu Thorn wegen einer ihnen zu-
<lb/>stehenden Forderung an W. S. C. von 134Thlr. auf die Kiste Arrest legen lassen,
<lb/>und ist der Arrest auch für justificirt erachtet worden. In Folge dessen schrieb N.
<lb/>unterm 23. April an P., daß die Kiste nur gegen Entrichtung dieser 134 Thaler
<lb/>herausgegeben werden könne. Durch Schreiben vom 27. April protestirte P.
<lb/>hiergegen, verlangte, daß die Kiste als Eigenthum von Gebr. W. zur Verfügung
<lb/>derselben gehalten werde, und am 29. April ging ein Schreiben der letzteren vom
<lb/>26. dess.Mts. ein, daß die Kiste nicht an C. abgesendet, sondern für sie aus Lager
<lb/>genommen werde. Unterm 20. Mai schrieb P. an N., daß die Kiste jetzt per
<lb/>Bahn an die Handlung Aquilino &amp; Siwszincki in Warschau verladen werden
<lb/>möge. Da N. dies nicht gethan, vielmehr nach wie vor die Kiste nur gegen Zah-
<lb/>lrmg von 134 Thalern herausgeben will, so sind Gebr. W. mit dem Anträge
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0286.tif"
                      n="274"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0286"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0286--><p/>
                  <p>

                     <lb/>274
</p>
                  <p>

                     <lb/>klagbar geworden: „Gebr. N. zu verurtheilen, entweder sofort die Kiste mit
<lb/>Eisenwaaren an Klägerin oder deren Bevollmächtigten herauszugeben resp.
<lb/>nach Disposition der Klägerin verladen zu lassen, gegen Nachnahme der Spesen
<lb/>und entstandenen Schaden, oder der Klägerin den Werth des Kollis mit 315
<lb/>Thaler 20 Sgr. 8 Pf. zu erstatten, der Klägerin auch den Schaden zu ersetzen,
<lb/>welcher ihr durch die verweigerte resp. verzögerte Absendung der Waare ent- 
<lb/>standen ist." Klägerin behauptet, daß die Kiste niemals Eigenthum von C. in
<lb/>W. geworden, mithin Verklagte sich an dieselbe nicht halten dürfe. Während die
<lb/>Waare sich noch auf dem Transporte befunden, habe C.die Annahme verweigert,
<lb/>und sei Klägerin damit einverstanden gewesen, daß das Geschäft wieder rück- 
<lb/>gängig gemacht werde. Dies ergebe schon ein von der Verklagten bisher nicht recog-
<lb/>noscirter Brief des C. an P. vom 13. April, worin C. erklärt, daß wenn die
<lb/>Waare nicht sofort von N. zurückgezogen und eurem anderen Spediteur in T.
<lb/>übergeben werde, er sie nicht annehmen wolle. Verklagte dagegen beantragt
<lb/>Abweisung der Klage, indem sie ausführt, daß C. Eigenthümer der Waare ge- 
<lb/>worden sei. Mit Bezug auf das vorerwähnte Schreiben des C. überreicht sie ein
<lb/>an sie gerichtetes Schreiben des P. vom 16. April, worin dieser sagt, er habe
<lb/>erst jetzt erfahren, daß die Kiste nicht für N. selbst, sondern für C. bestimmt sei,
<lb/>letzterer wünsche die Kiste durch einen andern Spediteur in T. expedirt zu haben,
<lb/>er müsse daher anheimgeben, ob N. jetzt noch befugt sei, die Kiste an C. zu extra-
<lb/>diren. Anlangend den Eigenthumsübergang auf C., so sei derselbe jedenfalls
<lb/>mit dern Momente der Uebergabe der Kiste an N., als Stellvertreter des C., er- 
<lb/>folgt. Denn die Anweisung des Letzteren, die Kiste hierher an die Adresse der
<lb/>Verklagten zu senden, enthalte nach kaufmännischem Gebrauche die Erklärung sie
<lb/>hier in Evlpfang nehmen zu wollen, wie Sachverständige begutachten sollen.

<lb/>Das K r e i s g er i ch 1 zu T h o rn hat amB. Oktober 1864 die Verklagte nach
<lb/>dem Klageantrags verurtheilt. Die Gründe sind folgende:

<lb/>„Verklagte behauptet in erster Reihe, daß C. schon mit der Absendung der
<lb/>Waare von Birmingham event. mit dem Momente der Uebergabe derselben an
<lb/>Verklagte Eigenthümer der Waare geworden und sie deshalb wegen ihrer For- 
<lb/>derung an C. zur Beschlagnahme der Kiste berechtigt gewesen sei. Anlangend die
<lb/>prinzipale Behauptung der Verklagten, so entstand zunächst die Frage, ob hier das
<lb/>Recht des Ortes, wo die Absendung der Waare erfolgte, oder das heimische
<lb/>Recht in Anwendung zu bringen sei. Da indessen eine Berufung auf einen vom
<lb/>einheimischen Rechte abweichenden Rechtsgrundsatz des englischen Rechtes in
<lb/>dieser Beziehung nicht stattgefunden, und auch sonst das Dasein eines solchen
<lb/>dem Gerichte nicht bekannt geworden, vielmehr Verklagte selbst lediglich auf die
<lb/>betreffenden Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. Bezug genommen hat, so konnte
<lb/>es keinem Bedenken unterliegen, nur vom Standpunkte des letzteren Gesetz- 
<lb/>buches die Frage in Betreff des Eigenthumsüberganges zu entscheiden. (Vgl.
<lb/>Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechtes. Erlangen 1864. Seite 277.)
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0287.tif"
                      n="275"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0287"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0287--><p/>
                  <p>

                     <lb/>275
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Daß die Uebergabe der Waare an Cohn schon in Birmingham stattgefun- 
<lb/>den, folgert Verklagte aus Artikel 344 des A. d. H.-G.-B. Um die Unrich- 
<lb/>tigkeit dieser Ansicht darzuthun, war auf die historische Entstehung dieser Gesetzes- 
<lb/>stelle näher einzugehen. Nach gemeinem Handelsrechte, meint Br in ck mann (s.
<lb/>sein Handelsrecht §. 77), werde Eigenthümer resp. Civilbesitzer einer von aus- 
<lb/>wärts übersandten Waare der Käufer erst, wenn er oder sein Stellvertreter
<lb/>ohne widerrechtliche Mittel in deren Besitz gelange, oder faktisch über sie ver- 
<lb/>füge, und dadurch einer Disposition des Verkäufers vorgebeugt habe. Als
<lb/>Stellvertreter erscheint ihm auch der Fuhrmann oder Schiffer, welcher im Auf- 
<lb/>träge des Käufers die Waare am Abladungsplatze oder Zwischenla- 
<lb/>dungsplatze zum weitern Verführen entgegennehme. Anders das Pr. L.-R.,
<lb/>welches in §. 128 Tit. 11, Th. I. verordnet, daß unter Abwesenden die Ue- 
<lb/>bergabe beweglicher Sachen vollzogen sei, sobald die Sache dem Bevollmächtig- 
<lb/>ten des Käufers ausgehändigt, oder auf die Post gegeben oder dem Fuhrmann
<lb/>oder Schiffer überliefert worden sei. Hieran anschließend enthielt Art. 261 des
<lb/>Pr. Entw. eines Handelsgesetzbuches folgende Bestimmung:

<lb/>„„Soll die Waare dem Käufer übersendet werden, so gilt die Uebergabe
<lb/>für vollzogen, wenn die Waare an den von dem Käufer bestimmten Spediteur
<lb/>oder Frachtführer abgegeben ist. — Hat der Käufer über die Art der Uebersen-
<lb/>dung Nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt mit der Sorgfalt
<lb/>eines ordentlichen Kaufmannes die Bestimmung statt des Käufers zu treffen,
<lb/>und die Abgabe an die von dem Verkäufer bestimmte Person gilt als Uebergabe.""

<lb/>„Schon bei der ersten Lesung des Entwurfes ergaben sich sehr verschiedene
<lb/>Ansichten über die eigentliche Bedeutung dieses Artikels. Das Resultat war
<lb/>indessen die Beibehaltung desselben in seinen wesentlichen Bestimmungen, nur
<lb/>mit der Aenderung, daß im ersten Absatz hinter „Frachtführer" und im zweiten
<lb/>Absätze hinter „Person" die Worte „zur Verfügung des Käufers" eingeschaltet
<lb/>wurden. Mit diesem Zusatze sollte der Frachtführer als Vertreter des Käufers
<lb/>charakterisirt werden, um juristisch zu erklären, daß die Tradition mit der Em- 
<lb/>pfangnahme der Waare Seitens des Frachtmannes an den Käufer selbst voll- 
<lb/>ständig vollzogen, und somit der Käufer von diesem Momente an Eigenthümer
<lb/>geworden sei, sofern dies in Ländern des gemeinen Rechts nicht durch Nichtbe- 
<lb/>richtigung des Kaufpreises verhindert werde (s. Conf.-Prot. Seite 632 ff.). Bei
<lb/>der zweiten Lesung traten diese Meinungsverschiedenheiten noch schärfer hervor.
<lb/>Der Referent beantragte den wesentlichen Inhalt des Artikels, jedoch unter
<lb/>Streichung der Worte „zur Verfügung des Käufers", beizubehalten. Derselbe
<lb/>solle im Anschluß an Art. 342, 343 bestimmen, wie sich der Rechtssatz, daß der
<lb/>Verkäufer an seinem Wohnorte übergebe, in der Anwendung auf den Fall ge- 
<lb/>stalte und bewahrheite: daß eine Waare von Auswärts übersendet werde. Es
<lb/>sei von Wichtigkeit für diesen Fall, ausdrücklich zu erklären, daß der Verkäufer
<lb/>seiner Verpflichtungen tradiren. Genüge geleistet habe, wenn er die Waare an
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0288.tif"
                      n="276"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0288"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0288--><p/>
                  <p>

                     <lb/>276
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Frachtführer mit dem an den Käufer lautenden Frachtbriefe übergeben
<lb/>habe, und daß dies auch dann zutreffe, wenn der Frachtführer nicht von dem
<lb/>Käufer bestimmt, sondern von dem Verkäufer angenommen sei, indem dieser in
<lb/>dem letztem Falle vermöge stillschweigenden Auftrages des Käufers handle.
<lb/>Die sonst eintretende Ermittelung, wessen Mittelsperson der Frachtführer gewe- 
<lb/>sen, müsse vermieden werden. Nach Handelsgebrauch werde die Sache so an- 
<lb/>gesehen, daß, wenn der Käufer nicht ausdrücklich einen Fuhrmann bestimmt
<lb/>habe, der Absender als ermächtigt gelte, einen solchen für ihn zu wählen. So
<lb/>tradire denn der Absender in allen Fällen gleichmäßig am Absendungsorte als
<lb/>dem Orte der Erfüllung. Rechtlich sei das Berhältniß so zu konstruiren, daß
<lb/>der Verkäufer in dem Momente, in welchem er abgebe, bei sich ein constitutum
<lb/>possessorium für den Käufer vornehme, in Folge dessen der Besitz auf den Käu- 
<lb/>fer übertragen und sodann dieses Besitzverhältniß während der Reise durch den
<lb/>Frachtführer fortgesetzt werde. Der Wille des Käufers und des Verkäufers ztt
<lb/>einem solchen constitutum possessorium gehe aus der Art des Kontraktes her- 
<lb/>vor, indem beide davon ausgingen, daß der Verkäufer ansei n em Orte zu erfül- 
<lb/>len habe und daß er zur Annahme des Frachtführers für den Käufer stillschwei- 
<lb/>gend beauftragt sei.

<lb/>„Hiergegen wurde bemerkt, bei Annahme eines constituti possessorii gelange
<lb/>man zu dem Resultate, daß der Spediteur, Frachtführer re. mittelbar für den
<lb/>Käufer Besitz ausübe. Indessen widerspreche diese Annahme den kaufmännischen
<lb/>Ansichten und Bedürfnissen und führe außerdem, wenigstens im Gebiete des
<lb/>gemeinen Rechtes, zu Inkonsequenzen. Wie bei den Verhandlungen über den
<lb/>Frachtvertrag von allen Sachverständigen bekundet sei, müffe der Verkäufer
<lb/>während des Transportes gleichsam noch die Hand ander Waare haben, sie nö-
<lb/>thigenfalls als sein Eigenthum betrachten und vindiciren können. Die Annahme,
<lb/>daß der Verkäufer bei der Verhandlung als Mandatar oder Geschäftsführer des
<lb/>Käufers handle, sei unzulässig, vielmehr erfülle er als Verkäufer eine ihm zu- 
<lb/>folge ausdrücklicher oder stillschweigender Nebenberedung obliegende Verpflich- 
<lb/>tung, weshalb die Annahme eines constituti possessorii willkürlich erscheine.
<lb/>Sodann käme in Betracht, daß in der Regel bei der Tradition die Thätigkeit
<lb/>beider Theile der Zeit nach zusammenfalle, während hier zwischen der obligato- 
<lb/>rischen Leistung, i dem factum tradendi des Verkäufers und der Empfangnahme
<lb/>des Käufers, wodurch der Rechtsakt seinen Abschluß erhalte, ein größerer oder
<lb/>geringerer Zeitraum liege. Dadurch entstehe ein pendenter Zustand, für den
<lb/>die im gemeinen Rechte so oft wiederkehrende Regel gelte: apparere ex postea
<lb/>kacto, quid antea actum sit. Nehme nämlich der Käufer die Waare in Em- 
<lb/>pfang, so erscheine nun die Tradition im Augenblicke der Absendung als wirklich
<lb/>vollzogen; werde dagegen der Transport vom Verkäufer unterbrochen, lehne
<lb/>der Käufer den Empfang ab, so zeige sich, daß die Absendung nur der Versuch
<lb/>einer Tradition gewesen sei. Sicher denke auch Niemand daran, daß der Käu-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0289.tif"
                      n="277"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0289"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0289--><p/>
                  <p>

                     <lb/>277
</p>
                  <p>

                     <lb/>fer, welcher eine Waare als nicht empfangbar zurückweise, damit den Besitz und
<lb/>das Eigenthum auf den Verkäufer zurückübertrage, vielmehr gehe die richtige,
<lb/>auch vom Kaufmannsstande getheilte Ansicht dahin, daß in diesem Falle
<lb/>noch nicht einmal Consens über die Species vorhanden, also noch weniger
<lb/>eine Uebergabe dieser Species jemals erfolgt sei.

<lb/>„Diese Rechtsanschauung fand bei der Mehrheit der Versammlung Bei- 
<lb/>fall, die vorgeschlagene Bestimmung, daß mit der Ablieferung der Waare an
<lb/>den Spediteur oder Frachtführer die Uebergabe für vollzogen gelte, wurde
<lb/>abgelehnt und der Art. 344 in seiner jetzigen Gestalt angenommen:

<lb/>„„Soll die Waare dem Käufer von einem andern Orte übersendet werden,
<lb/>und hat der Käufer über die Art der Uebersendung Nichts bestimmt, so gilt
<lb/>der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
<lb/>die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person
<lb/>zu bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt
<lb/>werden soll.""

<lb/>Daran schließt sich sodann Art. 345 an, welcher verordnet, daß nach
<lb/>Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum
<lb/>Transport bestimmte Person der Käufer die Gefahr trägt, von welcher die
<lb/>Waare betroffen wird. (s. Nürnb. Conf.-Prot. S. 1375 ff.)

<lb/>Gewiß geht man nicht zu weit, wenn man nach diesem Gange und Re- 
<lb/>sultate der Vorverhandlungen die Ansicht, daß mit Ablieferung der Waare an
<lb/>den Spediteur oder Frachtführer die Uebergabe für vollzogen gelte, dem Sinne
<lb/>des A. d. H.-G.-B. nicht für entsprechend erachtet. Von einem Zurückgehen auf
<lb/>das bürgerliche Recht (Art. 1 des A. d. H.-G.-B.), nämlich auf die Bestimmung
<lb/>des §. 128. Tit. 11, Th. I. des A. L.-R., wo das entgegengesetzte Prinzip Aus- 
<lb/>druckgefunden, kann nicht die Rede sein, da die mitgetheilten Vorverhandlungen
<lb/>ergeben, daß man absichtlich eine dem §. 128 a. a. O. entsprechende Bestimmung
<lb/>des Pr. Entw. eines Handelsgesetzbuchs fallen gelassen hat?) Die Richtigkeit
<lb/>dieser Auffassung findet auch in anderen Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. hin- 
<lb/>längliche Unterstützung. Art. 346 verordnet, daß der Käufer verpflichtet sei,
<lb/>die Waare zu empfangen, sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist, oder in Er- 
<lb/>mangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht,
<lb/>und die Conferenz-Protokolle (S. 642) ergeben, daß man das Wort „empfan- 
<lb/>gen" absichtlich statt „abnehmen" gewählt habe, weil damit die Entgegennahme
<lb/>der Tradition richtiger bezeichnet werde, auf welche es doch anzukommen habe,
<lb/>während es auf die Abnahme, also das Hinwegholen, kaum ankommen könne.
<lb/>Erst bei der wirklichen Empfangnahme der Waare ist der Käufer im Stande zu

<lb/>l) Dieses Argument ist höchst bedenklich. Daraus, daß man über die Annahme des
<lb/>positiven Rechtssatzes sich nicht einigen konnte, ist eine Einigung über die Verwerfung des- 
<lb/>selben nicht zu folgern und das Zurückgehen auf die einzelnen bürgerlichen Rechte nicht
<lb/>ausgeschlossen. Anm. des Herausgebers.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0290.tif"
                      n="278"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0290"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0290--><p/>
                  <p>

                     <lb/>278
</p>
                  <p>

                     <lb/>ersehen, ob die ihm übersandte Species die vertragsmäßigen und vorausgesetzten
<lb/>Eigenschaften habe. Auch hierdurch wird die Ansicht unterstützt, daß die Absen- 
<lb/>dung der Waare nur für den Anfang des Rechtsaktes der Tradition, und erst
<lb/>mit der wirklichen Annahme die Tradition für vollzogen erachtet werden
<lb/>könne. Lehnt der Käufer den Empfang ab, so zeigt sich, daß die Absendung nur
<lb/>der Versuch einer Tradition gewesen, wogegen bei erfolgender Annahme, unter
<lb/>Retrotrahirung der Wirkungen der Annahme, die Tradition als im Augenblicke
<lb/>der Absendung für vollzogen gilt. In der Zwischenzeit wallet in der That ein
<lb/>pendenter Zustand ob, wie dies z. B. bei jeder Suspensivbedingung der Fall ist.
<lb/>Dieses Beispiel wird genügen, um die Bemerkung Koch's (s. Commentar zum
<lb/>A. d. H.-G.-B. Seite 348), daß bei dieser Rechtsauffassung ein Zeitraum ein-
<lb/>treten würde, wo die Waar« ohne Eigenthümer wäre, als unhaltbar erscheinen
<lb/>zu lassen.

<lb/>„Nicht minder wird die vorstehende Auffassung durch Art. 402 des A. d. H.-
<lb/>G.-B. bekräftigt, welcher lautet: „„Der Frachtführer hat den späteren Anwei- 
<lb/>sungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder wegen Auslieferung
<lb/>desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so
<lb/>lange Folge zu leisten, als er nicht letzterem nach Ankunft des Gutes am Orte
<lb/>der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat.""

<lb/>„Dieses Dispositionsrecht wäre ein Unding, wenn man schon mit der Absen- 
<lb/>dung die Waare für den Käufer tradirt und in dessen Eigenthum übergegangen
<lb/>erachten wollte. *) Bei den Vorberathungen (s. Conf.-Protokolle Seite 4731 ff.)
<lb/>hat man darüber gestritten, ob das Dispositionsrecht des Absenders erst mit der
<lb/>wirklichen Uebergabe der Güter oder schon mit der Uebergabe des Frachtbriefes
<lb/>ein Ende haben solle, darüber aber war man einig, daß bis zu dem letzteren
<lb/>Momente das Dispositionsrecht des Absenders außer Frage stehen müsse. Konnte
<lb/>hiernach nicht angenommen werden, daß die streitige Waare schon mit dem Mo- 
<lb/>mente ihrer Absendung von Birmingham als dem W. S. C. übergeben und in
<lb/>sein Eigenthum übergegangen zu erachten sei, so blieb nur noch die fernere Frage
<lb/>zu erörtern übrig, inwiefern dieser Eigenthumsübergang dadurch für erfolgt
<lb/>anzunehmen, daß die Waare bei ihrer Ankunft in Thorn in die Gewahrsam der
<lb/>Verklagten, als angeblicher Stellvertreterin des C., gekommen ist. Allein auch
<lb/>diese Frage mußte zu Ungunsten der Verklagten entschieden werden. Von einein

<lb/>0 Dieser Satz geht offenbar zu weit. Bei dem vorliegenden Verhältnis, welches jeden- 
<lb/>falls, welcher Richtung man auch folgen mag, wegen des Sachverhaltes ein irreguläres ist, ist
<lb/>es rechtlich sehr wohl denkbar, daß der Verkäufer ungeachtet des Eigenthumsübergang«
<lb/>dem Frachtführer in bindender Weise die Auslieferung der Waare verbieten kann. Ein
<lb/>derartiges Dispositionsrecht kann umsoweniger ein Unding genannt werden, als in
<lb/>Wirklichkeit selbst in denjenigen Gesetzgebungen, welche das Eigenthum der Waare schon durch
<lb/>den bloßen Contract, oder doch die Ausscheidung auf den Ankäufer übergehen lassen, gleich- 
<lb/>wohl dem Verkäufer das stoppage in transitu oder das s. g. Rückforderungsrecht gewähren.

<lb/>Anm. des Herausgebers.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0291.tif"
                   n="279"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0291"/>
               <div xml:id="d9493e31592" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Lieferungslauf; Anwendbarkeit des Art. 357 des A. d. H. -G. -B. - Vorzeitiger Verkauf der Waare</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0291--><p/>
                  <p>

                     <lb/>279
</p>
                  <p>

                     <lb/>juristischen Auftragsverhällniß zwischen der Verklagten und C. kann nicht die
<lb/>Rede sein. Verklagte behauptet selbst nicht einmal von C. irgend eine schriftliche
<lb/>oder mündliche Anweisung erhalten zu haben, die Waare für ihn in Empfang
<lb/>zu nehmen und aufzubewahren. Auch der die ursprüngliche Bestellung der
<lb/>Waare enthaltende Brief des C. an Klägerin hat ein solches Auftragsverhältniß
<lb/>nicht begründet. Verklagte scheint sich hierbei auf §. 147 Tit. 13, Th. I. des
<lb/>Pr. A. L.-R. zu berufen, wo es heißt, daß wenn Jemand gegen einen Dritten
<lb/>schriftlich erklärt, daß er einem Anderen ein gewisses Geschäft aufgetragen habe,
<lb/>er die Handlungen dieses Anderen, welche derselbe mit dem Dritten, in Gemäß- 
<lb/>heit der schriftlichen Erklärung vorgenommen hat, genehmigen muß, wenn er
<lb/>gleich dem Anderen keine wirkliche Vollmacht ertheilt hätte. Allein, selbst wenn
<lb/>das Bestellungsschreiben des C. so lauten sollte, wie Verklagte es obenangegeben,
<lb/>und wenn man die darin enthaltenen Auslassungen nach Preußischem und
<lb/>nicht nach fremdem Rechte beurtheilen wollte, so kann doch eine Erklärung im
<lb/>Sinne des §. 147 a. a. O. in dem Schreiben nicht gefunden werden. Wenn C. an- 
<lb/>geordnet hat, daß die Waare an die Adresse der Verklagten nach Thorn abge- 
<lb/>sendet werden solle, so hat er damit nichts weiter gethan, als der Klägerin einen
<lb/>Spediteur in Thorn bezeichnet, was bei Sendungen nach Polen stets üblich
<lb/>und sogar erforderlich ist, und so hat auch Klägerin es aufgesaßt, wenn sie bei
<lb/>Uebersendung der Waare in ihrem Schreiben voni 26. Januar die Verklagte
<lb/>ersucht, die Waare sobald als möglich an ihre Bestimumng (W. S. C. in W.)
<lb/>abzuliefern. Die Auffassung der Verklagten als Stellvertreterin des C. ist
<lb/>daher verfehlt, mithin kann auch nicht die Rede davon sein, daß mit Empfang- 
<lb/>nahme der Waare Seitens der Verklagten das Eigenthum derselben auf C.
<lb/>übergegangen sei. Eine Vernehmung von Sachverständigen darüber, daß die
<lb/>Anweisung des C., die Kiste nach Thorn an Verklagte zu senden, nach kaufmän- 
<lb/>nischem Gebrauche die Erklärung enthalten habe, sie in Thorn in Empfang neh- 
<lb/>men zu wollen, erschien irrelevant, da es eben an dem Akte der Empfangnahme
<lb/>Seitens des C. oder seines Bevollmächtigten fehlt. — Wenn hiernach Klägerin
<lb/>Eigenthümerin der streitigen Waare geblieben, so war sie auch zu jeder Disposi- 
<lb/>tion über dieselbe befugt, und demgemäß Verklagte, welche den Anordnungen
<lb/>der Klägerin nicht Folge geleistet, vielmehr unberechtigter Weise wegen einer
<lb/>Forderung an C. die Kiste mit Beschlag hat belegen lasten, nach dem Klage- 
<lb/>anträge zu verurtheilen." L.

<lb/>Lieserungskaus; Anwendbarkeit des Art. 357 des A. d. H.-G.-B. —
<lb/>Vorzeitiger Verkauf der Waare.

<lb/>M. H. L. in Breslau hat an Gebrüder P. in Magdeburg 400 Zentner
<lb/>Rüböl, „Lieferung Februar (1864) in gleichen wöchentlichen Raten" verkauft.
<lb/>Gebrüder P. haben die Erfüllung dieses Vertrages verweigert, weil er angeblich
<lb/>nicht zu Stande gekommen sei. S. hat deshalb am 6.15.18.26. Februar 1864
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0292.tif"
                   n="280"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0292"/>
               <div xml:id="d9493e31701" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verlängerung einer festbestimmten Lieferungsfrist. - Verzug des Verkäufers. - Art. 356 und 357 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0292--><p/>
                  <p>

                     <lb/>280
</p>
                  <p>

                     <lb/>je 100 Zentner Mb ö l an der Breslauer Börse durch einen Makler zum derzeiti- 
<lb/>gen Marktpreise verkaufen lassen, hat die Gebrüder P. hiervon sofort benachrichtigt
<lb/>und demnächst gegen dieselben auf Zahlung der Differenz des erzielten Erlöses
<lb/>und des von Gebrüder P. bedungenen Kaufpreises Klage angestellt, unter Beru- 
<lb/>fung auf Art. 357 des A. d. H.-G.-B.

<lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg hat am 14. Sep- 
<lb/>tember 1864 die Klage abgewiesen aus folgenden Gründen: „Nach Art. 357 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. kann, wenn die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder
<lb/>binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden soll, der Verkäufer unverzüg- 
<lb/>lich nach Ablauf der Zeit oder der Frist für Rechnung deS säumigen Käufers
<lb/>verkaufen. Im vorliegenden Falle ist aber weder die Lieferungszeit fest be- 
<lb/>stimmt noch unverzüglich nach Ablauf derselben verkauft worden. Der Februar
<lb/>1864 hat 29 Tage gehabt. Die Bestimmung „Februar in gleichen wöchentlichen
<lb/>Raten" bestimmt also nur, daß alle Raten im Februar geliefert werden müssen
<lb/>und die erste schon am 1., die letzte noch am 29. Februar geliefert werden kann.
<lb/>Sie läßt aber unbestimmt, ob die für die drei ersten Raten gegebenen Fristen mit
<lb/>dem 7., 14., 21. oder mit dem 8., 15., 22. Februar ablaufen. Bei der erstem
<lb/>Annahme würde nur der zweite Verkauf am 15. Februar unverzüglich nach
<lb/>Ablauf der Frist, die drei übrigen Verkäufe aber vor Ablauf derselben vorge- 
<lb/>nommen sein. Bei der zweiten gleichberechtigten Annahme aber würden alle
<lb/>vier Verkäufe vor Ablauf der Frist vorgenommen sein. Es ist daher kein Grund
<lb/>vorhanden, die stattgehabten Verkäufe als für Rechnung der Gebrüder P. gesche- 
<lb/>hen anzunehmen." Km.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verlängerung einer festbestimmten Lieferungsfrist. — Verzug des Ver- 
<lb/>käufers. — Ärt. 356 und 357 des X d. H.-G.-L.

<lb/>Die Handlung N. K.u.Co. in Frankfurt a. M. kaufte von dem Handelsmann
<lb/>Maylo M. daselbst eine Quantität Mehl, zu liefern im April oder Mai. Trotzdem,
<lb/>daß nun die Lieferungsfrist verlängert worden war, ohne indessen diese Verlän- 
<lb/>gerungsfristgenau zu bestimmen, erhob die Handlung H.K.u.Co. am 11.Juni
<lb/>1864 Klage auf Schadensersatz unter Berufung auf Art. 357 des A. d. H.-G.-
<lb/>B. Der Beklagte widersprach der Statthaftigkeit der Klage, da durch den Weg- 
<lb/>fall der festbestimmten Lieferungsfrist der Art. 357 nicht mehr anwendbar, viel- 
<lb/>mehr Klägerin nach Vorschrift der Art. 355 und 356 zuvor den Beklagten hätte
<lb/>in Verzug setzen müssen, und ihm, ehe sie berechtigt gewesen, Schadensersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung zu sordem, eine angemessene Frist zur Nachholung des Versäum- 
<lb/>ten zu gewähren verpflichtet gewesen wäre; die angeblich am 10. Juni an den
<lb/>Beklagten geschehene Anzeige der Klägerin, daß sie nunmehr das Mehl nicht
<lb/>mehr nehme, sei jedenfalls ungenügend. Das Stadtamt ließ jedoch durch Er-
<lb/>kenntniß vom 5. September 1864 die Klägerin zum Beweise ihrer Behauptung
<lb/>zu, daß sie am 10. Juni dem Beklagten erklärt habe, daß sie das Mehl nicht
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0293.tif"
                   n="281"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0293"/>
               <div xml:id="d9493e31811" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Lieferungskauf. Anwendbarkeit des Art. 357 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e31820" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Irrthum über die Solvenz des Käufers macht ein Kaufgeschäft nicht ungültig und ein inzwischen über das Vermögen des Käufers eröffneter, durch Accord beendigter Concurs gehört nicht zu den  in §. 378, Tit. 5, Th. I. des Preuß. A. L.-R. vorgesehenen veränderten Umständen, welche den Käufer zum Rücktritte vom Kaufvertrage berechtigen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0293--><p/>
                  <p>

                     <lb/>281
</p>
                  <p>

                     <lb/>mehr annehme, da mit Rücksicht darauf, daß die ursprüngliche Frist bereits am
<lb/>31. Mai abgelaufen sei, bei vorliegender den Coursschwankungen unterworfe- 
<lb/>ner Waare die einfache Ankündigung der Nichtannahme als genügend angesehen
<lb/>werden müsse, ohne daß es einer dritten (nach Art. 356 ohnehin nicht immer
<lb/>erforderlichen) Fristerstreckung bedurft hätte.

<lb/>Das Stadtgericht zu Frankfurt a. M. reformirte jedoch durch
<lb/>Urtheil vom 17. Okt. 1864 dieses Erkenntniß, indem es hervorhob, daß bei einer
<lb/>Verlängerung der Lieferungszeit auf unbestimmte Zeit die Klägerin, um von
<lb/>den Rechten des Art. 356 Gebrauch machen zu können, genöthigt gewesen wäre,
<lb/>den Beklagten als Verkäufer erst in Verzug gesetzt zu haben. Sie mußte also
<lb/>zur Lieferung auffordern, statt dessen hat sie aber dem Beklagten nur erklärt,
<lb/>daß sie das Mehl nicht mehr annehme. Die Klägerin hat hiernach aber den
<lb/>Beklagten nicht ordnungsmäßig in Verzug gesetzt, und ist darum auch bei dem
<lb/>Mangel dieses nothwendigen Erfordernisses nicht berechtigt, Schadensersatz we- 
<lb/>gen Nichterfüllung zu fordern. Wf.

<lb/>Lieserungskauf. Anwendbarkeit des Art. 357 -es A. H.-G.-B.

<lb/>S. zu Magdeburg hat an W. u. B. daselbst am 4. März 1864 50 Zent- 
<lb/>ner Rohschwefel verkauft, abzuliefern „in den ersten Tagen der folgenden Woche".
<lb/>Er hat der Aufforderung ungeachtet nicht geliefert. W. u. B. haben deshalb von
<lb/>ihm Schadensersatz gefordert, den sie nach der Differenz des Marktpreises, wel- 
<lb/>chen der Rohschwefel seit Mittwoch den 9. Mürz 1864 gehabt habe, gegen den
<lb/>mit S. bedungenen Preis auf 75 Thaler berechnet haben.

<lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg hat am 28. Sep- 
<lb/>tember 1864 die Klage abgewiesen aus folgenden Dründen: „Die „ersten Tage
<lb/>der folgenden Woche" sind keine festbestimmte Zeit oder Frist und die Mei- 
<lb/>nung der Kläger, daß dieselbe gerade mit dem Mittwoch abgelaufen sei, ist will- 
<lb/>kürlich. Die Umwandlung des vertragsmäßigen Anspruchs auf Lieferung in
<lb/>den Anspruch auf Schadensersatz setzt daher voraus, daß die Kläger nicht bloß
<lb/>den Verklagten zur Lieferung aufgefordert, sondern ihm ihre Absicht, statt der
<lb/>Erfüllung Schadensersatz zu fordern, angezeigt und dabei eine Frist zur Nachho- 
<lb/>lung des Versäumten gewährt haben. (Art. 355,356 A. d. H.-G.-B.). Da- 
<lb/>von, daß dies geschehen, ist nichts behauptet." Km.

<lb/>Zrrthum über die Solvenz des Käufers macht ein Kaufgeschäft nicht
<lb/>ungültig und ein inzwischen über das Vermögen des Käufers eröffneter,
<lb/>durch Akkord beendigter Konkurs gehört nicht zu den in §. 378, Tit. 5,
<lb/>Th. I. des Ureuß. A. L.-K. vorgesehenen veränderten Umständen,
<lb/>welche den Käufer zum Rücktritte vom Kaufverträge berechtigen.

<lb/>Der Kaufmann S. in Seckenburg kaufte im Januar 1862 von dem Rei- 
<lb/>senden des Kaufmannes M. in Königsberg rohe und couleurte Twiste und Strick- 
<lb/>garne, zu liefern innerhalb 8 Tagen und 3 Monate nach der Lieferung zu bezahlen.

<lb/>Eentral«Organ. N. F. I. 2. 19
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0294.tif"
                      n="282"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0294"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0294--><p/>
                  <p>

                     <lb/>282
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die couleurten Twiste und Strickgarne wurden von M. rechtzeitig geliefert und
<lb/>darauf auch von S. bezahlt, jedoch erst nachdem Letzterer dieserhalb bei der
<lb/>Kreisgerichts-Kommission zu Seckenburg deshalb verklagt und gegen ihn die
<lb/>Execution beantragt worden war.

<lb/>Die Lieferung der rohen Twiste aber wurde von M. verweigert. S.
<lb/>erhob deshalb bei dem Commerzien- und Admiralitäts-Collegium gegen
<lb/>ihn Klage, wurde aber damit durch Erkenntniß vom 16. September 1862
<lb/>angebrachtermaßen abgewiesen. Er klagte darauf aufs Neue auf Nachliefe- 
<lb/>rung von 250 Pfund Twisten, bezahlbar 3 Monate nach der Lieferung, und M.
<lb/>wurde nunmehr'durch Erkenntniß des Commerz- und Admiralitäts-
<lb/>Collegiums zu Königsberg vom 21. November 1863 nach dem Anträge
<lb/>verurtheilt.

<lb/>Die Gründe waren folgende: „Verklagter lehnt die Erfüllung deshalb
<lb/>ab, weil dieses Kaufgeschäft mit dem über die couleurten Twiste und Strickgarne
<lb/>ein Ganzes bildet und Kläger das letztere nicht rechtzeitig erfüllt, vielmehr den
<lb/>Kaufpreis erst dann gezahlt habe, nachdem er deshalb verklagt und mit Exe- 
<lb/>cution belangt worden war. Dieser Einwand ist unbegründet. Allerdings bil- 
<lb/>dete das beregte Kaufgeschäft ein Ganzes, aber eben deshalb hätte Verklagter so- 
<lb/>gleich nicht theilweise, sondern ganz erfüllen sollen. Unterließ er dies, so kann
<lb/>er jetzt das Sachverhältniß nicht umdrehen und argumentiren, daß der den
<lb/>S. betreffende Verzug in Bezahlung der theilweisen Lieferung den Vertrag we- 
<lb/>gen des Ueberrestes aufhebe. Ohnedies steht ihm der §. 293. Tit. 5. Th. I. des
<lb/>Pr. A. L.-R. entgegen, wonach die von Einem verweigerte oder nicht gehörig ge- 
<lb/>leistete Erfüllung des Vertrages den Andern in der Regel noch nicht berechtigt,
<lb/>davon abzugehen.

<lb/>„Endlich entnimmt Verklagter aus den mißlichen Vermögens-Verhältnissen
<lb/>des Klägers jeinen Grund, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, da er
<lb/>dringende Gefahr laufe, den Kaufpreis zu verlieren.

<lb/>„Die Vermögens-Verhältnisse des Klägers mögen allerdings nicht die be- 
<lb/>sten sein. Denn im Laufe dieses Prozesses ist über sein Vermögen der Konkurs
<lb/>eröffnet worden und, nachdem inzwischen der Verwalter der Konkursmasse den
<lb/>Prozeß übernommen hatte, erst unlängst durch Akkord beendigt worden. Allein
<lb/>hierin ist weder ein den Vertrag ungültig machender Jrrthum in ausdrücklich
<lb/>vorausgesetzten Eigenschaften des Käufers (§. 77. Tit. 4. Th. I. A. L.-R.), noch eine
<lb/>Veränderung der Umstände zu finden, welche im Sinne des §. 378. Tit. 5.
<lb/>Th. I. A. L.-R. den Rücktritt vom Vertrage reHtfertigt. Ohnehin würde den
<lb/>Verklagten bei einer nachtheiligen Veränderung der Vermögensumstände des
<lb/>Klägers der Vorwurf treffen, daß er bereits im Jahr 1862 hätte erfüllen sollen,
<lb/>wo dieselbe noch nicht eingetreten war." (Vgl. die Entscheidung im fr. C e n t r a l -
<lb/>Organ, Bd. II. S. 220, und die dort befindlichen Ausführungen.) Loli.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0295.tif"
                   n="283"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0295"/>
               <div xml:id="d9493e32030" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist der Käufer in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises, so darf der Verkäufer erst nach vorheriger Androhung die Waare auf Gefahr des Käufers verkaufen lassen</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e32040" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Agent einer Versicherungs-Gesellschaft ist, auch wenn er die Policen überliefert, an und für sich zur Empfangnahme der Prämien berechtigt</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0295--><p/>
                  <p>

                     <lb/>283
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ist -er Käufer in Verzug mit -er Zahlung -es Kaufpreises, fo -arf
<lb/>-er Verkäufer erst nach vorheriger Androhung -ie Waare auf Gefahr

<lb/>-es Käufers verkaufen lasten.

<lb/>M. in Hamburg bestellte beiC. LN. in Neu-Do rk eine bestimmte
<lb/>Quantität amerikanischer Kleesaat zu billigstmöglichem Preise und bestmöglicher
<lb/>Qualität. C. &amp; N. führten diesen Auftrag aus und zogen für den Betrag von
<lb/>10,588 M. Bk. 10 S. Wechsel, die im Wege mehrfachen Indossamentes an B.
<lb/>Söhne, die Inhaber der Connossemente der fraglichen Sendung, gelangten.
<lb/>Die Wechsel wurden mangels Zahlung protestirt, nachdem inzwischen M. dem
<lb/>C. &amp; N. erklärt hatte, er wolle die Kleesaat nicht annehmen, da sie der Bestellung
<lb/>weder im Preis noch Qualität entspreche. B. Söhne ließen nunmehr die Waare
<lb/>verkaufen und es ergab sich bei dem Verkaufe der Rein-Ertrag voff8156 M. Bk. 15
<lb/>S. Für die Differenz von 2554 M. Bk. 12. S. belasteten B. Söhne darauf
<lb/>C. &amp; N. Diese verlangten nunmehr von M. den Ersatz dieser Differenz. Bei der
<lb/>Verhandlung vor Gericht wurde außer über Qualität und Angemessenheit des
<lb/>Preises darüber gestritten, ob B. Söhne, und zwar — wie geschehen — ohne jede
<lb/>Benachrichtigung des Verklagten, befugt gewesen seien, die Waare zu verkaufen.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg wies durch Urtheil vom 9. Juli
<lb/>1864 die Klage angebrachtermaßen ab, erwägend: „daß wenn der Käufer,
<lb/>namentlich mit der Hauptleistung, der Bezahlung des Kaufpreises, sich im Ver- 
<lb/>züge befindet, und der Verkäufer durch das verzögerliche Benehmen des Käu- 
<lb/>fers in Verlegenheit gesetzt wird, die ihn — wie z. B. die Entbehrung des Gel- 
<lb/>des — nöthigte, über den Gegenstand des Handels anderweitig zu disponiren,
<lb/>der Verkäufer allerdings befugt ist, den Käufer auf das Interesse in Anspruch
<lb/>zu nehmen, welches Interesse grade in dem Minder-Erlöse bei einem anderwei- 
<lb/>tigen Verkaufe besteht; daß aber auch für einen derartigen Verkauf eine An- 
<lb/>zeige des Verkäufers an den Käufer nothwendig ist, und zwar weil derselbe bis
<lb/>dahin das Recht hat morani zu purgiren und weil er sein Interesse bei ander- 
<lb/>weitigem Verkaufe wahrzunehmen befugt ist (fr. 1 §. 3 de per. et comm. 18, 6,
<lb/>ausdrücklich recipirt in Art. 354 des A. d. H.-G.-B.), so daß im Falle der Unter- 
<lb/>lassung die Sache so aufzufassen ist, daß der Verkäufer wegen des Verzuges des
<lb/>Käufers vom Handel abgehen wollte, gleich als ob derselbe nicht geschlossen
<lb/>wäre; daß aber eine solche Anzeige nicht hat behauptet werden können." Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Agent einer Verstcherungs-Gefellfchaft ist auch wenn er -ie Policen
<lb/>überliefert, an un- für sich znr Empfangnahme -er Prämien berechtigt.

<lb/>V. versicherte bei der N.-Assekuranz-Gesellschaft und zahlte die Prämie an
<lb/>R., der ihm die Policen, auf denen die Worte: „geschlossen durch R." standen,
<lb/>brachte und die übergebene Prämienrechnung quittirte.

<lb/>Die N.-Assekuranz-Gesellschaft verlangte später Zahlung der Prämie. V.
<lb/>führte vor Gericht aus: R. sei anerkanntermaßen Unteragent der Klägerin; an

<lb/>19*
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0296.tif"
                   n="284"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0296"/>
               <div xml:id="d9493e32153" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Commissionsvertrag; Schadensersatz. - Trödelvertrag oder Mandat? Art. 361, 367, 378 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0296--><p/>
                  <p>

                     <lb/>284
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihn habe er bereits die Prämie bezahlt; er sei nach den vorliegenden Umständen
<lb/>und dem Verfahren bei der Versicherung befugt gewesen anzunehmen, daß dem
<lb/>R. das Recht zustehe, für die Klägerin Gelder einzukassiren, so daß, falls wirk- 
<lb/>lich dieser das von ihm an jenen ausbezahlte Geld nicht abgeliefert habe, nicht
<lb/>er, sondern sie den Schaden zu tragen habe.

<lb/>Die Klägerin erwiederte: der Versicherungs-Vertrag sei nach den Policen mit
<lb/>ihr, nicht mit R. geschlossen worden; die Klausel „geschlossen durch R." sei hier
<lb/>ohne Bedeutung, da R. nicht ihr Agent sei und also nur für den Verklagten
<lb/>abgeschlossen habe. Selbst wenn übrigens R. von ihr die Policen erhalten habe,
<lb/>sei jener hieraus noch nicht berechtigt gewesen für sie Zahlungen entgegenzuneh- 
<lb/>men, zumal die Rechnung nicht von ihr, sondern von R. ausgestellt gewesen sei.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg verurtheilte durch Erkenntnißvom
<lb/>17. Juni 1864 den Verklagten nach dem Inhalte der Klage, „da, wenn es
<lb/>schon zweifelhaft erscheine, ob derjenige, der eine Maare nebst einer unquit-
<lb/>tirten Rechnung überbringe, dadurch schon als legitimirt anzusehen sei, die
<lb/>Zahlung für den überbrachten Gegenstand in. Empfang zu nehmen, wie denn
<lb/>diese Frage im A. d. H.-G.-B. Art. 51 verneinend entschieden worden, doch
<lb/>keinesfalls daraus allein, daß die im vorliegenden Falle die Maaren repäsen-
<lb/>tirenden Policen dem Verklagten von R. überbracht worden seien, ohne daß
<lb/>dieselben von durch die Klägerin, als der aus den Policen ersichtlichen Gläu- 
<lb/>bigerin der Prämien, ausgestellten Rechnungen begleitet gewesen, eine Befugniß
<lb/>des R., die Prämien, einzukassiren, nicht abgeleitet werden könne; da hiefür
<lb/>ebensowenig aus der dem R. beigelegten Eigenschaft eines Unteragenten
<lb/>der Klägerin etwas zu entnehmen sei, indem hierin an sich nur der Auftrag
<lb/>liege, für diese Versicherungs-Anträge entgegenzunehmen oder zu veranlassen,
<lb/>jener angeblichen Eigenschaft vielmehr höchstens dann Gewicht beigelegt werden
<lb/>könne, wenn etwa R. die Policen in Begleitung von Seitens der Klägerin
<lb/>ausgestellten Rechnungen dem Verklagten überbracht hätte; da sonach die dem
<lb/>R. geleisteten Zahlungen von der Klägerin als für sie verbindlich nicht anzu- 
<lb/>erkennen seien." __ n

<lb/>Commissionsvertrag; Schadensersatz. - Trödelvertrag oder Mandat?

<lb/>(Art. 361. 367. 378. des A. d. H.-G.-B.)

<lb/>Der Tuchhändler T. zu H. wurde im Jahre 1864 von dem Tuchfabrikan- 
<lb/>ten K. zu P. auf Bezahlung eines Betrags von 26 Thalern Kaufpreis für 26
<lb/>Ellen Tüffel gerichtlich belangt.

<lb/>Der Beklagte gestand im Termin zwar die Empfangnahme des Tüffels zu,
<lb/>leugnete jedoch, daß zwischen ihm und dem Kläger über den Tüffel ein Kauf- 
<lb/>geschäft abgeschlossen worden sei, und behauptete, der Kläger habe ihm diese
<lb/>26 Ellen Tüffel nur in Commission gegeben, ohne jedoch den Verkaufspreis zu
<lb/>bestimmen und ohne daß eine Verkaufsprovision bedungen worden sei; er habe
<lb/>ihm nur zur Pflicht gemacht, dieselben so gut wie möglich, zu verkaufen. Diesen
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0297.tif"
                      n="285"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0297"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0297--><p/>
                  <p>

                     <lb/>285
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stoff habe er nun, weil er löcherig gewesen sei, nicht verkaufen können, sei
<lb/>jedoch auch nicht mehr in dessen Besitze, sondern habe den Tüffel, da er in sei- 
<lb/>nem Laden von den Motten zerfressen worden sei, weggeworfen. Zugleich ge- 
<lb/>stand er zu, dem Kläger fernere Mittheilung nicht gemacht zu haben.

<lb/>Das Justizamt Forderglauchau zu Glauchau ertheilte darauf fol- 
<lb/>gende am 4. August 1864 publizirte Entscheidung: „Weil der Beklagte T. die
<lb/>in dem Klageanbringen enthaltenen Behauptungen mit Ausnahme des
<lb/>Kaufsabschlusses über die daselbst erwähnten 26 Ellen Tüffel, welches An- 
<lb/>führen von. ihm in Abrede gestellt worden ist, eingeräumt, und insbesondere
<lb/>geständig gewesen ist, die gedachten 26 Ellen Tüffel von dem Compagnon des
<lb/>Klägers zwar übergeben erhalten zu haben, jedoch nicht in Folge eines hin- 
<lb/>sichtlich derselben abgeschlossenen Kaufsgeschäftes, sondern mit dem Aufträge,
<lb/>solche so gut als möglich zu verkaufen, ohne daß ihm jedoch ein bestimmter
<lb/>Verkaufspreis vorgeschrieben worden sei, und nun bei Beantwortung der
<lb/>Frage, ob nach der von dem Beklagten gegebenen Sachdarstellung der zwischen
<lb/>ihm und dem Compagnon des Klägers abgeschlossene Vertrag nach den Grund- 
<lb/>sätzen des Mandats, Trödelvertrags oder Commissionshandels zu beurtheilen
<lb/>sei, zunächst und an erster Stelle die nach des Beklagten Behauptung anzu- 
<lb/>nehmende Unentgeltlichkeit der Besorgung und Ausführung des ihm ertheilten
<lb/>Auftrags ins Auge zu fassen ist; dieser Umstand aber, sowie die fernere Erwä- 
<lb/>gung, daß ein bestimmter Kaufpreis im Voraus nicht festgesetzt worden ist, auch
<lb/>der Beklagte sich darauf, daß er Kommissionär sei, dies heißt: gewerbsmäßig in
<lb/>eigenem Namen für Rechnung dritter Handelsgeschäfte abzuschließen pflege
<lb/>(vergl. Art. 360 d. A. d. H.-G.-B.), zu beziehen nicht vermocht hat, noch
<lb/>weniger, daß dies wirklich der Fall sei, da er Tuchhändler ist und sich als
<lb/>solchen selbst aufführt, zu vermuthen steht, mehr für die Existenz eines Man- 
<lb/>dats, als dafür, daß ein Trödelvertrag oder Kommissionshandel, sprechen,
<lb/>hiernächst weiter, mag man nun die rechtliche Natur dieses Vertrags in der
<lb/>dargelegten oder in entgegengesetzter Weise beurtheilen, im vorliegenden Falle
<lb/>eine verschiedene Auffassung um so gewisser ohne Einfluß auf die weitere
<lb/>Frage sich darstellt, ob der Beklagte nach seinem Anführen, daß der
<lb/>Tüffel, weil er „löcherig" gewesen, nicht von ihm verkauft, sondern total von
<lb/>den Motten zerfressen worden sei, als sachfällig anzusehen sei, da rücksichtlich
<lb/>der Haftpflicht des Auftragnehmers bei einem jeden der gedachten Rechtsver- 
<lb/>hältnisse der Grundsatz maßgebend ist, daß der Auftragnehmer das ihm über- 
<lb/>tragene uub von ihm übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines
<lb/>ordentlichen Kaufmannes im Interesse des Auftraggebers gemäß dem Auf- 
<lb/>träge auszuführen verpflichtet erscheint, wie denn überhaupt, auch nach dem A.
<lb/>d. H.-G.-B., der Kommissionsvertrag nach den Grundsätzen des Vollmachts-
<lb/>vertrags zu beurtheilen ist (Vgl. fr. 5. 46. mandati vel contra 17.1; fr.
<lb/>1. §. 1. de aestimatoria 19. 3; Art. 361. 367. 378 des A. d. H.-G.-B.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0298.tif"
                   n="286"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0298"/>
               <div xml:id="d9493e32365" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Haftet der Spediteur für den Schaden, der an der bei ihm lagernden Waare durch Mäusefraß verursacht worden ist?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0298--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 286
</p>
                  <p>

                     <lb/>Annalen des König!. Sächsischen Ober-Appellations-Gerichtes zu Dresden,
<lb/>Band V. S. 274.); hiernach aber nicht zweifelhaft sein kann, daß der Be- 
<lb/>klagte den von ihm dem Kläger gegenüber rücksichtlich dieses Tüffel über- 
<lb/>nommenen Verpflichtungen keineswegs genügt, sondern dem Kläger durch sein
<lb/>Gebühren offenbar einen, seinem Verschulden zur Last fallenden Schaden zuge- 
<lb/>fügt hat, zu dessen Ersatz er als verpflichtet sich darstellt und welcher sich vor- 
<lb/>liegenden Falles nach dem im Geschäfte Klägers im Jahre 1862 üblichen
<lb/>Zeitwerthe des Tüffels quantifizirt, so ist der Beklagte dem Kläger die gefor- 
<lb/>derten 26 Thlr. zu bezahlen, auch die Prozeßkosten zu erstatten schuldig."

<lb/>Bei dieser Entscheidung beruhigten sich beide Parteien. 1^6.

<lb/>Hastet der Spediteur für den Schaden, der an der bei ihm lagernden
<lb/>Waare durch Mäusefraß verursacht worden ist?

<lb/>Der Spediteur I. klagte gegen den Kaufmann B. zu Gladbach bei dem
<lb/>dortigen Handelsgerichte auf Zahlung von 35 Thalern Lagergebühren.
<lb/>Der Verklagte beantragte die Abweisung der Klage, und erbot subsidiarisch den
<lb/>Beweis, daß an den siebenzehn Ballen leinen Garnen welche der Kläger auf
<lb/>Lager gehabt und für deren Aufbewahrung er Lagergebühr begehre, bei der Ab- 
<lb/>lieferung 52 Pfund durch Mäusefraß gänzlich verdorben waren, daß die aus
<lb/>leinenen: Packtuche bestehende Umhüllung der Ballen an vielen Stellen durch- 
<lb/>löchert war und diese Zerstörung äußerlich sofort wahrzunehmen war, daß
<lb/>an sämmtlichen beschädigten Stellen auch die Spuren von Mäusen vorhan- 
<lb/>den waren; äußerst subsidiarisch, daß die fraglichen Ballen in gutem Zu- 
<lb/>stande und in ganz frischer Verpackung von dem Orte der Absendung, Bielefeld,
<lb/>abgegangen und von dem Kläger auch zwei bis drei Tage nach der Ab- 
<lb/>sendung in Empfang genommen worden sind; daß der Lagerraum, in welchem
<lb/>der Kläger die fraglichen Ballen aufbewahrt hat, nicht sorgfältig verschlossen
<lb/>war und die Verschlüsse so schlecht, daß das Eindringen von Mäusen nicht im
<lb/>Geringsten verhindert war; daß der Boden des Lagerraumes ungedielt und die
<lb/>Ballen meistens auf der feuchten Erde ruhten; daß ferner zwischen und um die
<lb/>Ballen größere Quantitäten Reis und Erbsen auf den: Boden zerstreut lagen.

<lb/>Das Handelsgericht zu Gladbach hat am 17. Juni 1864 den Ver- 
<lb/>klagten nach dem klägerischen Antrag verurtheilt, indem es erwog, daß nach
<lb/>Art. 380 des A. d. H.-G.-B. der Spediteur für jeden Schaden haftet, welcher
<lb/>aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der
<lb/>Empfangnahme und Aufbewahrung des Guts entsteht; daß eine solche ihm zur
<lb/>Last fallende Vernachlässigung darin nicht gefunden werden kann, „daß an der
<lb/>bei ihm deponirten Maare, wie hier geschehen, durch Mäuse ein Schaden ent- 
<lb/>steht, da nicht angenommen werden kann, daß er dich habe verhüten können
<lb/>und müssen; daß daher auch ein mäßiges Versehen als Seitens des Klägers
<lb/>vorhanden nicht anzunehmen ist und demnach der Entschädigungs-Anspruch des
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0299.tif"
                   n="287"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0299"/>
               <div xml:id="d9493e32474" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zusammenstoß von Schiffen. - Zwangslootse. - Verantwortlichkeit des Rheders. Art. 451, 740 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0299--><p/>
                  <p>

                     <lb/>287
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verklagten als begründet nicht erachtet werden kann; daß demnach unter Be- 
<lb/>seitigung desselben der im Uebrigen nicht widersprochenen Klage stattzugeben ist.')

<lb/>_Lhr.

<lb/>Zusammenstoß von Schiffen. — Zwangslootse. — Verantwortlichkeit
<lb/>des Rheders. Zlrt. 451, 740 des X d. H.-G.-L.

<lb/>Am 11. September 1863 fand zwischen einem sog. Wasserprahm und dem
<lb/>Dampffchiff Jda, während beide Fahrzeuge auf der Weichsel stromab in der
<lb/>Fahrt von Danzig nach dem Hafen Neusahrwasser begriffen waren, ein Zusam- 
<lb/>menstoß statt in der Art, daß der Prahm von dem Dampfer überholt und nicht
<lb/>unerheblich beschädigt wurde. Der Eigenthümer des beschädigten Fahrzeuges
<lb/>forderte demnächst von der Rhederei des Dampfers Ersatz der Reparaturkosten
<lb/>und des ihm während der Reparatur entgangenen Gewinnes. Bei Begründung
<lb/>dieser Ansprüche gestand er zwar vorweg zu, daß der Dampfer zur Zeit des
<lb/>Zusammenstoßes von einem Zwangslootsen begleitet sei; er machte aber zugleich
<lb/>geltend, daß, wie der Kapitain Tetzlaff (vom Dampfer Jda) selbst gegen den
<lb/>Lootsenkommandeur anerkannt habe, der Lootse von jeder Schuld frei gewesen
<lb/>und der Unfall lediglich von Seiten des Kapitains Tetzlaff durch ein Versehen
<lb/>in der Führung des Dampfers verschuldet sei. Der Prahm habe sich nämlich
<lb/>grade an einem durch Holzflöße gebildeten und ihn deckenden Vorsprunge be- 
<lb/>funden, als ihm der Dampfer in starker Fahrt von Danzig her gefolgt sei.
<lb/>Während nun, wenn die Maschine alsbald gestoppt oder gar rückwärts dirigirt
<lb/>wäre, ein Zusammenstoß überhaupt vermieden sein würde, sei der Dampfer —
<lb/>ohne Beachtung der hierauf vom Prahm aus an ihn gerichteten Zurufe — muth-
<lb/>willig und mit solcher Vehemenz in die deckenden Holzflöße und dann, diese fort- 
<lb/>schiebend, in den Prahm selbst hineingefahren, daß Letzterer alsbald gesunken sei.

<lb/>Die Beklagte bestritt diese Behauptungen im Wesentlichen und suchte ihrer- 
<lb/>seits aus den näheren Umständen des vorliegenden Falles nachzuweisen, daß der
<lb/>Zusammenstoß grade nur durch den Kläger und dessen Leute verschuldet sei.
<lb/>Insbesondere aber führte sie aus, daß ihr gegenüber jeder Anspruch des Klä- 
<lb/>gers schon allein dadurch ausgeschlossen sei, daß zur Zeit des Zusammenstoßes
<lb/>der Dampfer unter der Führung eines Zwangslootsen gestanden habe.

<lb/>Das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Danzig hat
<lb/>denn auch — im Anschluß an diese Ausführung — am 29. März 1864 lediglich
<lb/>auf Abweisung des Klägers erkannt.

<lb/>Aus den Gründen ist Folgendes von allgemeinerem Interesse hervorzu- 
<lb/>heben : „Daß ein Zwangslootse zur Zeit des Zusammenstoßes an Bord des
<lb/>Dampfers gewesen, stehe fest. Im klebrigen habe zwar (in welcher Beziehung
<lb/>hier zugleich noch die Darstellung des Sachverhältnisses ergänzt werden mag)

<lb/>') Mit Rücksicht auf die von dem Vertagten erbotenen Beweise erscheint diese Ent- 
<lb/>scheidung wenig begründet. Anm. des Herausgebers.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0300.tif"
                      n="288"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0300"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0300--><p/>
                  <p>

                     <lb/>288
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kläger bestritten, daß auch thatsächlich der Lootse in dem entscheidenden Zeit- 
<lb/>punkt das Kommando geführt habe, daß namentlich von ihm die dem Zusam- 
<lb/>menstoß unmittelbar vorangegangenen Anordnungen in Betreff der Direktion
<lb/>des Steuerruders und der Maschine ausgegangen seien. Jndeß konrme es
<lb/>hierauf nicht weiter an, da selbst, wenn, wie von dem Kläger behauptet worden,
<lb/>der Kapitain Tetzlaff diese Anordnungen getroffen habe, doch immer die eigent- 
<lb/>liche Führung, Oberaufsicht und Verantwortlichkeit dem Lootsen verblieben und
<lb/>der Kapitain Zunächst'nur als eine jenem unterworfene Mittelsperson anzusehen
<lb/>gewesen sei. (Hafen-Pol.-Ordn. f. d. Hafen und die Binnengewässer von Danzig
<lb/>v. 30. Jan. 1821 §§. 5. 22. G.-S. S. 21.; Pr. A. L.-R. Th. I.Tit. 6 §§. 45 ff.)

<lb/>„Gehe man nun aber in thatsächlicher Beziehung von der Voraussetzung, daß
<lb/>sich die „Jda" zur Zeit des Zusammenstoßes unter der Führung eines Zwangs-
<lb/>lootsen befunden habe, aus, so erscheine die Klage von vornherein nicht begründet.

<lb/>„Es möge dahingestellt bleiben, ob eine unmittelbare Anwendung des
<lb/>Art. 740 des A. d. H.-G.-B. — dahin lautend: „„Wenn sich das Schiff unter
<lb/>der Führung eines Zwangslootsen befunden hat und die zur Schiffsbesatzung
<lb/>gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so ist der
<lb/>Rheder des Schiffes von der Verantwortung für den Schaden frei, welcher
<lb/>durch den von dem Lootsen verschuld eten Zusammenstoß entstanden ist""—
<lb/>hier gestattet sei, da allerdings Kläger — weit entfernt, eine Schuld des Loot- 
<lb/>sen zu behaupten, — vielmehr grade dessen Schuldlosigkeit nachzuweisen ver- 
<lb/>sucht habe. Angenommen auch, daß diese Bestimmung, weil eine Schuld, ein
<lb/>Versehen von Seiten des Lootsen voraussetzend, im vorliegenden Falle der
<lb/>Beklagten nicht zur Seite stehe, so sei doch damit vom Standpunkt des Klä- 
<lb/>gers aus immer erst ein negatives Resultat gewonnen. Es sei ein Einwand
<lb/>widerlegt, aber noch kein positives rechtliches Fundament für die Klage selbst
<lb/>gegeben. Die Nichtverschuldung von Seiten des Lootsen begründe für sich allein
<lb/>noch immer keine Ansprüche gegen die Beklagte. Diese hafte vielmehr erst dann
<lb/>und nur dann, wenn und insoweit der Zusammenstoß durch ein von ihr zu ver- 
<lb/>tretendes Verschulden der Besatzung des Schiffes, insbesondere des Kapitains,
<lb/>herbeigeführt sei. (A. d. H.-G.-B. Art. 451. 736.) In Ermangelung dieser
<lb/>Voraussetzung finde ein Anspruch auf Ersatz des zugefügten Schadens über-
<lb/>haupt nicht statt. (A. d. H.-G.-B. Art. 737.) Hiervon ausgehend, vermisse
<lb/>man zunächst in der angeblichen Erklärung des Kapitains Tetzlaff gegenüber
<lb/>dem Lootsen-Kommandeur (dahin, daß der Zusammenstoß durch seine Schuld
<lb/>erfolgt sei,) ein Zugestündniß bestimmter Thatsachen überhaupt. Jenes Schuld-
<lb/>b ekenntniß — so vag und allgemein wie es gehalten sei — würde für sich allein
<lb/>nicht einmal für Ansprüche an den Kapitain selbst eine geeignete Grundlage ab- 
<lb/>geben; vollends aber der Beklagten gegenüber sei eine solche Erklärung in keiner
<lb/>Weise bindend und verpflichtend. Sie ihrerseits fordere mit Recht subjektiv und
<lb/>objektiv den Nachweis, daß und worin der Kapitain gefehlt habe.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0301.tif"
                   n="289"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0301"/>
               <div xml:id="d9493e32684" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Begründung und Beweislast bezüglich der Ansprüche auf Liegegelder. Art 568 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0301--><p/>
                  <p>

                     <lb/>289
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Im Uebrigen könne allerdings aus demjenigen, was Kläger über die dem
<lb/>Unfall vorangegangenen und ihn begleitenden näheren Umstände vorgetragen
<lb/>habe, wohl die Ueberzeugung von einer fehlerhaften Führung der „Jda" bei
<lb/>jener Gelegenheit gewonnen werden. Allein dieses objektive Moment genüge
<lb/>nicht. Nach den schon allegirten Bestimmungen der Danziger Hafen-Polizei-
<lb/>Ordnung sei, so lange das Schiff sich unter der Führung eines Zwangslootsen
<lb/>befinde, der Schiffer von der Führung überhaupt insofern ausgeschloffen, als
<lb/>er lediglich den betreffenden Anordnungen des Lootsen Folge zu leisten habe.
<lb/>Werde demnach unter solchen Umständen in der Führung des Schiffes gefehlt,
<lb/>so begründe diese Thatsache an und für sich die Annahme einer Verschuldung
<lb/>auf Seiten des Kapitains noch keineswegs. Entweder beruhe der Fehler
<lb/>auf einer ausdrücklichen Anordnung resp. auf einer schuldbaren Unterlassung
<lb/>von Seiten des Lootsen — dann treffe den Kapitain überhaupt kein Vorwurf
<lb/>(A. L.-R. Th. I. Tit. 6 §§. 45 ff.) — od er aber der Lootse that überall seine
<lb/>Pflicht — dann finde ein Anspruch gegen den Kapitain und folgeweise auch
<lb/>gegen die Rhederei nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung statt, daß
<lb/>der Kapitain den Anordnungen des Lootsen zuwidergehandelfoder eigenmächtig
<lb/>seinerseits in das Kommando eingegriffen und eben dadurch den Schaden her- 
<lb/>beigeführt Habe. Zur Annahme dieses zweiten Falles aber biete Kläger geeig- 
<lb/>nete thatsächliche Anhaltspunkte nicht. Wenn er demohnerachtet auch den ersten
<lb/>Fall negire und ausdrücklich die Schuldlosigkeit des Lootsen behaupte, so ent- 
<lb/>ziehe er damit nur seinen etwaigen Entschädigungsansprüchen auch Letzterem
<lb/>gegenüber den Boden, ohne im Uebrigen allein schon mit dieser Negation die
<lb/>positiven Voraussetzungen des zweiten Falles zu geben." ‘) J.

<lb/>Begründung und Beweislast bezüglich der Ämfprücht auf Liegegelder.

<lb/>Frt. 568 des X d. H.-G.-B.

<lb/>Zwischen dem Führer des Schiffes Norma als Verfrachter und dem Holz- 
<lb/>händler Paul in Danzig als Befrachter war ein Vertrag dahin abgeschlossen,
<lb/>daß das Schiff Norma zum Transport von Danzig nach London eine volle und
<lb/>bequeme Ladung „bestehend in sichtenen Balken von passenden Längen und
<lb/>passender Baumfüllung mit — falls nöthig — Quadrat- und halben Slee-
<lb/>pers, so viel der Kapitän von jedem haben will, zum Längenmachen, zum Ab- 
<lb/>flauen Splittholz, so viel der Kapitän verlangt" erhalten, resp. einnehmen sollte.
<lb/>Der betreffende Mäklerschlußschein ä. ä. Danzig den 7. Juli 1863 bestimmte fer- 
<lb/>ner : „Der Kapitän erhält, falls sein Schiff nicht innerhalb 17 nacheinander fol- 
<lb/>genden Tagen beladen sein wird, eine Entschädigung von 6 Psd. Sterl. für jeden
<lb/>über genannte Frist mit der Ladung aufgehaltenenTag als Liegegeld."

<lb/>Am 5. Sept. 1863 — einem Sonnabend — meldete sich Kläger beim Be- 
<lb/>klagten als ladefertig. Indem er darnach die 17 Ladetage vom 7. bis zum

<lb/>-) Vgl. auch Nürnb. Pror. S. 1783 ff. 2031 ff. 2792.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0302.tif"
                      n="290"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0302"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0302--><p/>
                  <p>

                     <lb/>290
</p>
                  <p>

                     <lb/>23. September berechnete, forderte er, — lediglich gestützt auf die unstreitige
<lb/>Thatsache, daß die Beladung erst am 26.Septbr. beendigt sei,— für 3 Ueber-
<lb/>liegetage das bedungene Liegegeld von überhaupt 18 Pfd. Sterl.

<lb/>Der Beklagte führte zunächst aus, daß die Klage in sich nicht gehörig be- 
<lb/>gründet sei, indem keineswegs schon der Umstand an und für sich, daß die Be- 
<lb/>ladung erst am 26. September beendigt sei, vielmehr erst eine —• hier nicht
<lb/>einmal behauptete — Zögerung bei Lieferung der Ladung an Bord des Schif- 
<lb/>fes ihn zur Zahlung von Liegegeldern verpflichten würde. Die Beladung selbst
<lb/>sei lediglich Sache des Verfrachters gewesen. Event, machte Beklagter geltend,
<lb/>daß er vom 7. bis 19. September incl. nach und nach 837 Stück fichtene Bal- 
<lb/>ken, als Staugut aber bis zum 16. September 144^/,« Schock Stäbe und bis
<lb/>zum 21. September 4 Faden Splittholz an Bord des Schiffes geliefert habe und
<lb/>daß mit diesen Hölzern die Beladung des Schiffes nicht bloß vollendet sei, son- 
<lb/>dern Kläger sogar schließlich noch 29 Balken zurückgelassen habe. Kläger wider- 
<lb/>sprach diesen An- und Ausführungen und hob insbesondere hervor, daß aus dem
<lb/>event. Einwande des Beklagten, so wie derselbe aufgestellt worden, jedenfalls
<lb/>eine fortlaufend rechtzeitige Lieferung nicht zu entnehmen sei. Event, rügte er,
<lb/>daß wegen Mangel an Holz am 7., 9., 15., 17. September überhaupt nicht habe
<lb/>geladen werden können.

<lb/>Das Commerz- und Admiralitäts-Kollegium zu Danzig
<lb/>erhob über die Behauptungen des Beklagten Beweis und erkannte demnächst,
<lb/>da diese Beweisaufnahme keinen Erfolg ergeben hatte, am 5. Juli 1864 lediglich
<lb/>nach dem Klageanträge auf Verurtheilung des Beklagten.

<lb/>Inden Gründen wurde ausgeführt: „Wenn zunächst Beklagter den Liege- 
<lb/>gelderanspruch nicht schon allein durch die Thatsache an und für sich, daß die Be- 
<lb/>ladung erst am 26. September beendigt worden, für begründet anseheund insbe- 
<lb/>sondere die Behauptung vermisse, daß er die Ladung rechtzeitig an Bord des
<lb/>Schiffes zu liefern verabsäumt habe, so sei dem nicht beizutreten gewesen. Schon
<lb/>der in dieser Beziehung zunächst aufgestellte Satz, daß die Verpflichtung zur Zah- 
<lb/>lung von Liegegeldern nur eintrete, sofern durch des Befrachters Schuld oder
<lb/>doch durch einen nur ihn in der Lieferung behindernden Zufall die Beladung
<lb/>über die bestimntte Frist verzögert werde, sei in dieser Allgemeinheit nicht rich- 
<lb/>tig und namentlich auch aus dem hier angezogenen Art. 574 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>nicht zu entnehmen. Vielmehr bestimme Art. 568 d. A. d. H.-G.-B. schlechthin:
<lb/>„Ueber ■ die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch län- 
<lb/>ger zu warten, wenn es vereinbart ist. (Ueberliegezeit). Für die Ladezeit
<lb/>kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung
<lb/>verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachter
<lb/>für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren"
<lb/>und im Anschluß hieran fahre Art. 569 d. A. d. H.-G.-B. fort: „ .... Ist eine
<lb/>Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueber-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0303.tif"
                      n="291"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0303"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0303--><p/>
                  <p>

                     <lb/>291
</p>
                  <p>

                     <lb/>liegezeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegel- 
<lb/>des, so ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer ver- 
<lb/>einbart sei." Nach diesen Bestimmungen habe unter Voraussetzungen, wie sie hier
<lb/>gegeben, der Verfrachter zur Begründung seines Liegegelderanspruches nur nach- 
<lb/>zuweisen, daß er auf Ueberliegetage gekommen sei, d. h. daß die Beladung nicht
<lb/>nur die Ladezeit, sondern auch einen (bestimmten) Theil der Ueberliegezeit thal- 
<lb/>sächlich in Anspruch genomen habe und lediglich dem Befrachter sei es dann über- 
<lb/>lassen, einwandsweise geltend zu machen, daß und wie viele einzelne Tage aus
<lb/>der so aufgemachten Berechnung seinen Gunsten außer Ansatz zu lassen seien.
<lb/>Hiermit stimme auch der vorliegende Frachtabschluß in seinem (oben mitge-
<lb/>theilten) Wortlaut überein. Auch er beschränke namentlich den Liegegelderan- 
<lb/>spruch nicht auf den Fall, daß der Aufenthalt durch eine besondere Verschul-
<lb/>d u n g von Seilen des Beklagten herbeigeführt worden sei. Der Nachweis die- 
<lb/>ser Voraussetzung habe demnach weder auf Grund des Gesetzes, noch auf Grund
<lb/>des Vertrages gefordert werden dürfen. Zu einem hiervon abweichenden Resul- 
<lb/>tat führe endlich auch die Erwägung nicht, daß bei der Beladung nicht der Be- 
<lb/>frachter allein, sondern ebenso wohl auch der Verfrachter mitzuwirken habe, ja!
<lb/>die eigentliche Beladung sogar ausschließlich dem Letztern obliege. Es stehe dies
<lb/>nicht entgegen, weil jedenfalls die Leistung des Befrachters diejenige sei, welche
<lb/>vorangehen müsse, bevor überhaupt der Verfrachter mit Einnahme der Ladung
<lb/>vorgehen könne. Der Vorwurf des Verzuges, wenn es eines solchen überhaupt
<lb/>bedürfe, treffe demnach in erster Reihe immer den Befrachter und erst wenn
<lb/>seinerseits nachgewiesen sei, daß er die volle Ladung rechtzeitig geliefert
<lb/>habe, komme weiter in Frage, ob und inwieweit der Liegegelderanspruch
<lb/>durch einen Verzug von Seiten des Verfrachters ausgeschlossen sei. Da- 
<lb/>bei ergebe sich aber zunächst schon aus den obigen Ausführungen, daß es
<lb/>in dieser Beziehung nicht genügen würde, wenn nur überhaupt die gesammte
<lb/>demnächst wirklich eingenommene Ladung gerade noch innerhalb der Ladezeit—
<lb/>etwa am letzten oder doch in den letzten Tagen dieser Frist — an Bord geliefert
<lb/>resp. in solcher Art der Einwand auf und unter Beweis gestellt wäre. Zur Be- 
<lb/>gründung des Einwandes gehöre vielmehr die Behauptung einer dergestalt recht- 
<lb/>zeitigen Lieferung, daß auch die Einnahme der Ladung noch innerhalb des ver- 
<lb/>bliebenen Restes der Ladezeit unter gewöhnlichen Verhältniffen wenigstens nicht
<lb/>geradezu und augenscheinlich unmöglich gewesen sei. Darüber hinaus werde
<lb/>man nicht gehen, dann vielmehr wieder dem Verfrachter überlassen dürfen,
<lb/>seinerseits aus denUmständen des konkreten Falles herzuleiten und nachzuweisen,
<lb/>daß dem ohnerachtet die Ladung zu spät angewiesen worden und innerhalb der
<lb/>Ladezeit nicht mehr einzunehmen gewesen sei. Diesen Anforderungen habe nun
<lb/>der Einwand, wie er hier vom Beklagten aufgestellt worden, im Allgemeinen
<lb/>wohl entsprochen, wohingegen der von dem Kläger gegen ihn gerichtete Angriff,
<lb/>der sich nur auf einzelne Ladetage bezogen, verfehlt erschienen sei. Letzteres
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0304.tif"
                   n="292"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0304"/>
               <div xml:id="d9493e32996" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Oeffentliche Anzeige der Löschbereitschaft. Art 595 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0304--><p/>
                  <p>

                     <lb/>292
</p>
                  <p>

                     <lb/>schon um deßwillen, weil der Verfrachter nicht unbedingt eine auf die särnrnt-
<lb/>lichen einzelnen Ladetage gleichmäßig vertheilte, sondern nur eine dergestalt zei- 
<lb/>tige Anweisung der Ladung zu beanspruchen habe, daß nach dem gewöhnlichen
<lb/>Geschäftsgänge die Einnahme der Ladung innerhalb der Ladezeit noch möglich
<lb/>geblieben sei. (Nürnb. Prot. S. 2087.). Wenn gleichwohl Beklagter lediglich
<lb/>nach dem Klageanträge verurtheilt sei, so habe dies seinen Grund darin, daß
<lb/>er in thatsächlicher Beziehung mit den von ihm aufgestellten Behauptungen be-
<lb/>weisfällg geblieben sei." _ J.

<lb/>Oeffentliche Anzeige -er Löschbereitschaft. Art, 595 -es A. -. H.-G.-S.

<lb/>In einem Liegegelder-Prozeffe wollte der klagende Kapitän den Anfangs- 
<lb/>termin der Löschzeit vom lO.Aug. 1863 datirt wissen auf Grund folgender durch
<lb/>die Lokalblätter an demselben Tage von ihm veröffentlichten Anzeige: „Der un- 
<lb/>bekannte Empfänger der in meinem Schiffe Hercules von Hüll anhergebrachten
<lb/>Ladung (590 Tons) Steinkohlen, abgeladenvon H.W. Croft, wird ersucht, sich
<lb/>schleunigst bei dem Schiffsabrechner (Mäkler) I. H. Rehtz u. Co. zu melden.
<lb/>(Datum und Unterschrift)."

<lb/>Der Beklagte (Empfänger) erachtete diese Anzeige, weil dem Art. 595 d.A.
<lb/>d. H.-G.-B. nicht konform, für unzureichend und ist das C o mmerz- und Ad mi- 
<lb/>ra l i t ä t s-C o l l e g i u m zu D a nz i g in einem Erkenntniß vom 8. April 1864
<lb/>dem beigetreten. Es wurde ausgeführt: „Im Entwürfe der ersten Lesung (Art.
<lb/>543) sei bestimmt gewesen, daß der Empfänger von Stückgütern dieselben auf die
<lb/>Aufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen habe. Bei der zweiten
<lb/>Lesung (Nürnb. Prot. S. 3901) habe man besorgt, es möchte dies dahin verstanden
<lb/>werden, daß jeder Empfänger von Stückgut, eine besondere Benachrichtigung
<lb/>von der Ankunft des Schiffes zu erwarten berechtigt sei. Man habe anerkannt,
<lb/>daß dies mit der an vielen Seeplätzen bestehenden Uebung in Widerspruch stehe.
<lb/>Der Inhaber eines Connossements über Stückgut—so sei erwogen—müsse vi- 
<lb/>gilant sein und sich nach Ankunft des Schiffes an den Schiffer oder dessen Mäkler
<lb/>melden, zumal der Erstere die verschiedenen Inhaber der gewöhnlich an Ordre
<lb/>lautenden oder doch häufig weiter indossirten Connossemente nicht kenne. Die- 
<lb/>jenigen Empfänger, welche sich in dieser Weise gemeldet hätten, würden dann,
<lb/>sobald ihre Waare vor der Hand sei, aufgefordert, dieselbe nunmehr abzuneh- 
<lb/>men. Melde sich zu einer Waare kein Empfänger, so würden die Unbekannten
<lb/>in öffentlichen Blättern oder durch Anschlag im Börsenlokal u.s. w. zur Abnahme
<lb/>aufgefordert. Man habe aber nicht minder bei Total-Verfrachtungen die Noth-
<lb/>wendigkeit einer solchen öffentlichen Bekanntmachung überall da, wo die Em- 
<lb/>pfänger dem Schiffer nicht persönlich bekannt seien, anerkannt und so sei der hier
<lb/>entscheidende Satz des Art.595sowohl für Stückgüter, wie auch fürTotalbefrach-
<lb/>tungen ausgenommen

<lb/>„Was nun die hier vorliegende Anzeige anlange, so möge zwar deren Form
<lb/>dem Ortsgebrauche entsprechen und selbst der Inhalt stimme vielleicht mit dem-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0305.tif"
                   n="293"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0305"/>
               <div xml:id="d9493e33107" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Freiwillige Strandung als große Havarie. Voraussetzung und Beweis. Art. 708 ad 3 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0305--><p/>
                  <p>

                     <lb/>293
</p>
                  <p>

                     <lb/>jenigen, was dergleichen Bekanntmachungen Seitens des Danziger Schifffahrt
<lb/>treibenden Publikums bisher regelmäßig enthalten hätten, überein. Allein für
<lb/>den Jnhalt sei zunächst überhaupt nicht der Ortsgebrauch, sondern das Gesetz ent- 
<lb/>scheidend. Die Worte des Art. 595: „„in ortsüblicher Weise"" bezögen sich, wie
<lb/>schon, ihre Stellung im Zusammenhänge mit dem Uebrigen ergebe, nur auf die
<lb/>Form der Bekanntmachung. Dagegen für den Inhalt müsse nach der engen
<lb/>Verbindung, in welche die beiden ersten Absätze des Art. 595 zu einander gebracht
<lb/>seien, schlechterdings daran festgehalten werden, daß nicht bloß der Ankunft,
<lb/>sondern zugleich der Löschbereitschaft ausdrücklich Erwähnung zu thun sei, wenn
<lb/>anders die Bekanntmachung überhaupt die ihr im Gesetze beigelegte rechtliche
<lb/>Wirkung äußern solle. (A. d. H.-G.-B. Art. 1.) Die ältere bisher übliche
<lb/>Fassung derartiger Anzeigen beruhe wohl noch auf den Bestimmungen des
<lb/>A. L.-R., in welchem der ausdrücklichen Anzeige von der Löschbereitschaft nicht
<lb/>diejenige entscheidende Bedeutung beigewohnt habe, die ihr nunmehr im Art. 595
<lb/>allerdings beigelegt sei". J.

<lb/>Freiwillige Strandung als große Havarie. Voraussetzungen und Beweis.
<lb/>Art. 708 ad 3 des X d. H.-G.-B.

<lb/>Das dem Rheder Friedrich Paul in Stettin gehörige Schiff „Albrecht"
<lb/>war am 1. April 1862 mit einer für die Handlung Schilke &amp; Co. in Danzig
<lb/>besümmten Ladung Porzellanerde aus dem Hafen von Charlestown in See ge- 
<lb/>gangen, noch nämlichen Tages — unmittelbar vor dem Hafen — gestrandet,
<lb/>demnächst nach Löschung der Ladung wieder ab und nach Charlestown zurück- 
<lb/>gebracht, dort reparirt und endlich mit der wieder eingenommenen Ladung nach
<lb/>Danzig gekommen. In der nunmehr hier aufgemachten Dispache wurde eine
<lb/>absichtliche Strandung zum Zwecke der Abwendung des Unterganges angenom- 
<lb/>men, in Folge dessen sowohl die durch die Strandung, einschließlich der Ab- 
<lb/>bringung entstandenen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung zur gro- 
<lb/>ßen Haverei gerechnet wurden.

<lb/>Dem widersprach die Ladungsempfängerin, indem sie in einer besonderen,
<lb/>gegen den Rheder auf Abänderung der Dispache gerichtete Klage ausführte,
<lb/>daß die Strandung keineswegs vorsätzlich zur Rettung von Schiff und Ladung
<lb/>herbeigeführt sei und demnach nur die auf die Abbringung verwendeten Kosten
<lb/>(und die zu diesem Zwecke dem Schiffe und der Ladtkng absichtlich zugefügten
<lb/>Schäden), keineswegs aber auch die durch die Strandung veranlaßten
<lb/>Schäden zur großen Haverei gehörten.

<lb/>Der Rheder (als Beklagter) dagegen bestritt die Richtigkeit dieser Aus- 
<lb/>führung und wollte die Dispache lediglich, wie entworfen, bestätigt wissen.

<lb/>Das Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium zu Danzig hat
<lb/>darauf am 7. Oktober 1864 auf Abänderung und Umarbeitung der Dispache
<lb/>nach Maßgabe der Ausführungen der Ladungsempfängerin (Klägerin) erkannt.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0306.tif"
                      n="294"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0306"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0306--><p/>
                  <p>

                     <lb/>294
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Gründe sind von allgemeinem Interesse,, insbesondere insoweit sie sich über
<lb/>den Gegensatz zwischen absichtlicher (freiwilliger) und zufälliger Strandung
<lb/>aussprechen. Voranzuschicken in dieser Beziehung ist, daß nach Inhalt der
<lb/>Verklarung das Schiff unmittelbar, nachdem es den Hafen verlassen hatte,
<lb/>hinten aufgestoßen war, daß man es mit Warp-Troß und -Anker zu heben ver- 
<lb/>sucht hatte, daß es aber immer wieder und wieder hinten, demnächst auch vorn
<lb/>auf Ufer und Felsen aufgestoßen und dem Steuer nicht mehr gehorcht hatte,
<lb/>daß dann die Halse an der Gangspille auf der Molenspitze angebracht, auch
<lb/>Hülfsmannschaften vom Lande her requirirt waren, daß indeß die Halse brach
<lb/>und das Schiff nicht loszuheben war, vielmehr nach wie vor auf die Felsen
<lb/>schwer aufgestoßen hatte.

<lb/>Hiernächst fuhr die Verklarung (in der Uebersetzung aus dem Englischen)
<lb/>fort: „Indessen hatte der Wind beträchtlich zugenommen von Süd-Süd-West mit
<lb/>einem schweren Deining, die hereinkam und verursachte, daß das Schiff
<lb/>schwer aufstieß und um dasselbe zu bewahren davor, in Stücke geschlagen zu
<lb/>werden und die Ladung so viel als möglich vor Schaden zu behüten, konnten
<lb/>sie nichts Besseres thun, als dasselbe so sicher als möglich auf das Ufer zu
<lb/>treiben mit Hülfe seiner Segel. Als sie um 8 Uhr Nachmittags die Pumpen
<lb/>sondirten, fanden sie etwa 3 Fuß Wasser im Schiffsräume. Um Mitternacht,
<lb/>als das Wasser das Fahrzeug verlassen hatte, brachten sie den Warp-Anker
<lb/>und den besten Bug-Anker mit den Warptrossen daran hinauf auf die Klippe,
<lb/>um das Schiff wirksamer zu sichern auf dem Strande, den Segeln zu helfen
<lb/>und es zu verhindern, auf den Felsen umher anzustoßen u. s. w."

<lb/>Anknüpfend an diesen Inhalt der Verklarung wurde in den Entschei- 
<lb/>dungsgründen ausgeführt:

<lb/>„Der im Art. 708 Nr. 3 d.A.d.H.-G.-B. durch den Gegensatz noch beson- 
<lb/>ders hervorgehobene Schwerpunkt bei der rechtlichen Beurtheilung von Stran- 
<lb/>dungsfällen liege in der Freiwilligkeit des Entschlusses, in der auf die Stran- 
<lb/>dung recht eigentlich gerichteten Absicht — und zwar sei, in Ermangelung
<lb/>jeder beigefügten Beschränkung, ein nach allen Richtungen hin, ein absolut
<lb/>freier Entschluß zu fordern. Die Strandung müsse nicht nur in Beziehung auf
<lb/>das „Wie?," sie müsse ebensowohl auch in Beziehung auf das „Ob?" eine frei- 
<lb/>willige und absichtliche gewesen sein, wenn der erste Fall des Art. 708 Nr. 3
<lb/>angenommen werden solle. Zwar habe man hiergegen geltend gemacht, daß
<lb/>in diesem umfassenden Sinne die Strandung niemals eine freiwillige sein
<lb/>werde und sein könne. Irgend eine Gefahr von außen her, so habe man argu-
<lb/>mentirt, müsse immer bereits gegeben sein, indem andernfalls überhaupt
<lb/>keine Veranlassung zur absichtlichen Strandung vorliege und ein Fall, welcher
<lb/>dem Eingänge des Art. 708 Nr. 3 d. A. d. H.-G.-B. entspreche, schlechterdings
<lb/>nicht zu konstruiren sei. Indeß sei dem picht beizutreten. Allerdings eine von
<lb/>außen her dringende Gefahr schließe an sich die Freiwilligkeit des Entschlusses
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0307.tif"
                      n="295"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0307"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0307--><p/>
                  <p>

                     <lb/>295
</p>
                  <p>

                     <lb/>noch nicht aus; im Gegentheil, sie sei Voraussetzung und Erforderniß, indem
<lb/>ohne sie der Zweck der Abwendung des Unterganges nicht gedacht werden
<lb/>könne. Allein jene Gefahr dürfe nicht von der Art sein, daß der Entschluß zur
<lb/>Strandung aufhöre, ein freiwilliger zu sein. So nehme man unbedenklich
<lb/>eine freiwillige Strandung an, wenn etwa bei ganz ruhiger See der Schiffer
<lb/>nur, um dem Sinken des leck gewordenen Fahrzeuges zu entgehen, letzteres
<lb/>auf den Strand gesetzt habe. Denn hier sei es, unerachtet der drohenden Ge- 
<lb/>fahr, doch immer noch nach jeder Richtung hin sein völlig freier Entschluß,
<lb/>nicht nur, wie, sondern, daß überhaupt das Schiff strandete. Wenn dagegen
<lb/>Wind, Wetter, Fahrwasser oder sonstige äußere Verhältnisse die Strandung
<lb/>an und für sich schon zu einer nothwendigen, unvermeidlichen gemacht hätten,
<lb/>wenn vielleicht.gar das Schiff schon fest säße und nur höchstens noch die Art
<lb/>und Weise der Strandung, etwa der Zeitpunkt der völligen Strandung oder die
<lb/>spezielle Stelle hätten bestimmt werden können und bestimmt seien, so werde
<lb/>eine solche Strandung eine (absolut) freiwillige nicht mehr genannt werden
<lb/>dürfen. Der Entschluß komme hier zu spät — er betreffe nicht mehr das „Ob?"
<lb/>sondern nur noch das „Wie?"

<lb/>„So aber liege der hier gegebene Fall. Aus dem gesammten Sachverhält-
<lb/>niß und aus dem Zusammenhänge insbesondere des oben wörtlich mitgetheil-
<lb/>ten Passus mit dem Vorangegangenen gehe auf alle Fälle hervor, daß die
<lb/>Ueberzeugung von jener Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, mit Hülfe der
<lb/>Segel auf den Strand zu treiben, der Mannschaft erst zu einer Zeit erwachsen
<lb/>sei, da im Wesentlichen die Strandung selbst bereits eine vollendete Thatsache
<lb/>gewesen sei, das Schiff bereits festgesessen habe, wenn es auch vielleicht noch
<lb/>durch menschliches Zuthun in eine relativ günstigere Lage zu forciren gewesen
<lb/>wäre. Immer habe demnach der freiwillige Entschluß nur noch die Art und Weise
<lb/>der Strandung betroffen, man habe versucht, die, wenn noch nicht vollzogene,
<lb/>so doch nicht mehr abzuwendende zufällige Strandung zu einer in ihren Folgen
<lb/>möglichst ungefährlichen zu machen und damit allein seien die Voraussetzungen
<lb/>des ersten im Art. 708 Nr. 3 vorgesehenen Falles noch nicht für gegeben zu er- 
<lb/>achten, wie denn diese Annahme auch in den Protokollen der Kommission zur
<lb/>Berathung des A. d. H.-G.-B. (S. 2646, 2648, 2650, 4086) einige Be- 
<lb/>stätigung finde.

<lb/>„Es komme -aber noch ein zweiter selbstständiger Entscheidungsgrund in
<lb/>Folgendem hinzu:

<lb/>„Nicht schon der freiwillige Entschluß des Strandens an und für sich, son- 
<lb/>dern erst dessen Ausführung habe die Folge, daß alle durch die Strandung und
<lb/>Abbringung entstandenen Schäden in großer Havarie zur Vergütung gelangten.
<lb/>Nun enthalte aber über die Ausführung die Verklarung kein Wort. Ja! selbst
<lb/>der Entschluß sei nur allenfalls zwischen den Zeilen herauszulesen. Es heiße
<lb/>schlechthin: „„und um dasselbe (das Schiff) zu bewahren davor, in Stücke ge-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0308.tif"
                   n="296"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0308"/>
               <div xml:id="d9493e33419" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Feuersicherung. - Policebedingungen. - Anzeigepflicht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0308--><p/>
                  <p>

                     <lb/>296
</p>
                  <p>

                     <lb/>schlagen zu werden, konnten sie nichts Besseres thun, als dasselbe so
<lb/>sicher als möglich auf das Ufer zu treiben mit Hülfe seiner Segel."" Ob aber
<lb/>man in der That sich hierzu entschlossen habe, ob vollends dieser Entschluß —
<lb/>abgesehen selbst von der Möglichkeitseiner Ausführung — wirklich zur Aus- 
<lb/>führung gelangt und was speziell in dieser Beziehung geschehen sei, über alle
<lb/>diese Punkte enthalte die Verklarung nichts. Wohl aber ergebe sie, daß auch
<lb/>später noch das Schiff von Felsen umgeben gewesen und selbst noch am andern
<lb/>Tage beständig aufgestoßen sei. Dem gegenüber sei nicht einmal soviel zu er- 
<lb/>sehen und als feststehend anzunehmen, daß, nachdem man das Austreiben auf
<lb/>das Ufer mit Hülfe der Segel für räthlich befunden, das Schiff in der That
<lb/>auch — selbst nur um ein Geringes — von derjenigen Stelle los- und weiter- 
<lb/>gekommen sei, an welcher es bis dahin gelegen habe. Es möge fein, daß in allen
<lb/>diesen Beziehungen wesentlich nur die Verklarung unvollständig und lückenhaft
<lb/>sei; indeß Beklagter wenigstens habe anderweiten Beweis nicht angetreten und
<lb/>doch sei grade er es gewesen, der, wenn er den ersten Fall des Art. 708 Nr. 3 der
<lb/>Dispache zu Grunde gelegt wissen gewollt, auch dessen thatsächliche Voraus- 
<lb/>setzungen seinerseits zu behaupten und event. zu beweisen gehabt habe."

<lb/>_J.

<lb/>Feuerversicherung. — Policebedingungen. — Anzeigepsiicht.

<lb/>Ein Gutspächter hatte sein Mobiliar, todtes und lebendes Inventar und
<lb/>die Ernte bei der Stettiner National-Verstcherungsgesellschaft gegen Feuersge- 
<lb/>fahr versichert, ist aber nach stattgefundenem Brande mit seinem Schadensersatz-
<lb/>anspruche durch das im fr. Central-Organ, Bd. III. Nr. 12 abgedruckte Er-
<lb/>kenntniß des Stadt- und Kreisgerichts zu Danzig abgewiesen, weil er dem §.5C&lt;
<lb/>der allgemeinen Bedingungen entgegen die Einreichung einer beglaubigten Ab- 
<lb/>schrift der in Folge des Brandes ausgenommenen Verhandlungen bei dem
<lb/>Agenten innerhalb 14tägiger Frist unterlassen, also eine Potestativ-Bedingung
<lb/>des Versicherungsvertrages unerfüllt gelassen und weil er bei Eingehung des
<lb/>letzteren die stattgefundene Veräußerung der Ernte an einen Dritten und die
<lb/>auf dieselbe angelegten Arreste verschwiegen hatte. Dieses Urtheil ist auf die
<lb/>Appellation des Klägers durch Erkenntniß des Appellationsgerichts zu
<lb/>Marienwerder vom 7. September 1864 bestätigt. Die Gründe lauten im
<lb/>Wesentlichen: „Beide in sich selbstständigen und von einander unabhängigen Ab- 
<lb/>weisungsgründe des ersten Richters seien zutreffend. Nach §. 6 der Bed. sei Kläger
<lb/>verpflichtet gewesen, nicht allein seine rechtzeitige polizeiliche Vernehmung her- 
<lb/>beizuführen, sondern auch, selbstthätig handelnd, die beglaubigte
<lb/>Abschrift der polizeilichen Verhandlungen binnen 14 Tagen nach dem Brande
<lb/>einzusenden. Hierüber lasse die imperative Fassung des §. 6 und des §. 13
<lb/>keinen Zweifel, nach welcher letzteren Vorschrift der Versicherte, wenn er die
<lb/>ihm nach §. 6. obliegende Pflicht nicht vollständig erfüllt, jeden Anspruch auf
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0309.tif"
                   n="297"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0309"/>
               <div xml:id="d9493e33527" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Feuerversicherung. - Hypotheken-Gläubiger</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0309--><p/>
                  <p>

                     <lb/>297
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entschädigung aus sämmtlichen mit der Gesellschaft geschloffenen Versicherun-
<lb/>gen verliert. Unstreitig habe Kläger die ihm nach §. 6 obliegende Pflicht nicht,
<lb/>jedenfalls nicht vollständig erfüllt; er habe daher jeden Entschädigungsanspruch
<lb/>verloren. Der gleichfalls hierauf hinauslaufenden Argumentation des erstm
<lb/>Jnstanzrichters sei überall beizutreten. Was den zweiten Abweisungsgrund
<lb/>anlange, so habe Kläger durch Verschweigung des Geschäfts mit Haffe dem
<lb/>§. 4. der Bed. entgegengehandelt, wonach der, welcher versichern läßt, die
<lb/>Fragen des Versichemngs-Antrages vollständig und richtig zu beantworten
<lb/>hat und jede unrichtige Declaration Ungültigkeit der Versicherung mit Ver- 
<lb/>lust der Prämie auch dann nach sich zieht, wenn der verschwiegene oder falsch
<lb/>declarirte Umstand ohne Einfluß auf etwaigen Schaden geblieben ist. Klä- 
<lb/>ger habe sich auf eine Beurtheilung, ob und welcher Theil der künftigen
<lb/>Ernte dem Käufer Haffe zufallen, und ob bei einem Prioritätsstreite H.
<lb/>dem Verpächter oder Arrestleger N. oder dieser dem H. vorgehen werde, bei
<lb/>Beantwortung der ihm vorgelegten Frage, wem die zu versichernden Gegen- 
<lb/>stände gehören, nicht einzulassen gehabt. Da der vorgelegte Versicherungs-
<lb/>Antrag und die gedachte Frage und Antwort sich auf alle vom Kläger versicher- 
<lb/>ten Gegenstände beziehen, so sei die Versicherung bezüglich aller dieser Gegen- 
<lb/>stände ungültig, ohne daß es auf die Ausfertigung mehrerer Policen und die
<lb/>darin enthaltene Trennung der versicherten Gegenstände ankomme. Die Argu- 
<lb/>mentationen endlich, welche der Vorderrichter aus der Natur und dem Wesen
<lb/>des Versicherungsvertrages herleite (§. 2024. 2026. II. 18., §. 349 fg. 1.11.
<lb/>A. L.-R.), hätten den Zweck, zu zeigen, daß die den Policen der verklagten Ge- 
<lb/>sellschaft vorgedruckten Versicherungs-Bedingungen, insoweit es sich darin um
<lb/>die Forderung einer besondern Treue, Redlichkeit und Aufrichtigkeit des
<lb/>Versicherten und dessen Verpflichtung handle, getreulich alle Umstände anzugeben,
<lb/>welche auf den Entschluß des Versicherers, sich in den Vertrag einzulassen, ver- 
<lb/>nünftigerweise hätten von Einfluß sein können, mit den allge meinen Rechts- 
<lb/>grundsätzen in Einklang stehen. Denselben sei durchweg beizupflichten und da- 
<lb/>her auch nach dieser Richtung hin die Zurückweisung der angebrachten Klage ge- 
<lb/>rechtfertigt." _ L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feuerversicherung — Hypotheken-Gläubiger.

<lb/>Das Verhältniß der Feuerversicherungs-Gesellschaften zu den Hypotheten-
<lb/>Gläubigern ist Gegenstand unserer Ausführungen in Nro. 45.47 Bd. II. und
<lb/>Nro. 13.15(Replik gegen vr. Malß in Nro. 1) Bd.III. des früheren Central-
<lb/>Organs gewesen, worin wir uns zu zeigen bemühten, wie wenig die den Hypo-
<lb/>theken-Gläubigern von den Versicherungs-Gesellschaften gebotenen Garantieen,
<lb/>insofern sie denselben keine selbstständigen Contraktsrechte einräumten, zu deren
<lb/>vollständigen Sicherung ausreichten. Von jenem Rechtsgrundsatze aus, welcher
<lb/>auch in zwei Instanzen eines damals mitgetheilten Rechtsstreites zur Geltung ge-

<lb/>Ventral. Organ. N. F. 1 2. 20
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0310.tif"
                      n="298"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0310"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0310--><p/>
                  <p>

                     <lb/>kommen war (f. Nro. 45.15. a. a. O.), hatte in einem andern Falle das Stadt-
<lb/>und Kreisgericht zu Danzig die Voraussetzungen der in §. 12 der Police-
<lb/>Bedingungen 0 der Oldenburger Versicherungs-Gesellschaft enthaltenen erschwe- 
<lb/>renden Zahlungs-Bedingung als nicht vorhanden angenommen, weil die zur
<lb/>Zeit des Brandes auf dem Grundstücke eingetragenen Hypotheken in Folge noth-
<lb/>wendiger Subhastation gelöscht waren (Note 13 a. a. O.) und durch Erkenntniß
<lb/>vom 31. März 1864 die verklagte Versicherungs-Gesellschaft zur Zahlung der
<lb/>Entschädigung verurtheilt. Auf die Appellation der Verklagten hat jedoch das
<lb/>Appellationsgericht zu Marienwerder unterm 22. Oktober 1864 das
<lb/>Urtheil erster Instanz abgeändert und die klagende Conkursmasse zur Zeit abge- 
<lb/>wiesen.

<lb/>Die Gründe dieses Urtheils lauten: „Die Verklagte bestreitet an und ftir sich
<lb/>ihre Verpflichtung zur Zahlung der eingeklagten Versicherungssumme nicht, will
<lb/>jedoch zur Zeit dazu um deshalb noch nicht verbindlich sein, weil auf den versicher- 
<lb/>ten Gebäuden Hypothekenschulden eingetragen gewesen, und der Inhaber dieser
<lb/>Posten seine Absicht, sich an der Versicherungssumme schadlos zu halten, zu er- 
<lb/>kennen gegeben habe, sie — die Verklagte — aber sich vertragsmäßig das Recht
<lb/>gewahrt habe, das Interesse der Hypothekengläubiger zu wahren. Dieser Ein- 
<lb/>wand der Versicherungs-Gesellschaft ist mit Rücksicht auf §. 12 der allg. Bedin- 
<lb/>gungen rechtlich begründet, und ferner sind auch! die tatsächlichen Voraus- 
<lb/>setzungen desselben richtig, weil der I. Hypothekengläubiger des Grundstücks,
<lb/>auf welchem die abgebrannten Gebäude gestanden haben, gewesen ist, und wie
<lb/>es unter den Parteien unstreitig ist, bisher nicht in die unbedingte Auszahlung
<lb/>der Versicherungssumme an die klagende Conkursmasse gewilligt hat, vielmehr
<lb/>bezüglich der Kaufgelderbelegung Subhastations - Interessent geblieben ist.
<lb/>Hiernach kommt es auf die sonstigen, von den Parteien ventilirten thatsächlichen
<lb/>und rechtlichen Momente weiter nicht an. Die Entscheidung rechtfertigt sich ein- 
<lb/>fach durch die zwischen dem Versicherten und dem Versicherer hinsichtlich der
<lb/>Hypothekengläubiger getroffenen kontraktlichen Bestimmungen, in denen der
<lb/>Widerspruch der Verklagten seine rechtliche Begründung findet, und die noch
<lb/>nicht gelöst sind, namentlich durch die dem Ersteher gegenüber erfolgte Löschung
<lb/>der Hypotheken."

<lb/>Diese Ausführung ist nicht überzeugend. Zunächst läßt das Urtheil zweiter
<lb/>Instanz den streitigen Umstand, ob die J'schen Hypotheken rechtzeitig ange- 
<lb/>meldet sind, ganz bei Seite, während doch die Garantieen des §. 12 der Bed. nur
<lb/>den angemeldeten Hypothekengläubigern zu Gute kommen sollen. Die Voraus-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) „Bei versicherten Gebäuden, auf welche Hypothekschulden eingetragen und der
<lb/>Gesellschaft innerhalb der nächsten 14 Tage nach dem Brande angemeldet worden sind, wird
<lb/>die Entschädigung nur Behufs der Wiederherstellung und nachdem dieselbe gesichert worden,
<lb/>bezahlt, es sei denn, daß sämmtliche Hypothek-Interessenten in die unbedingte Zahlung willig- 
<lb/>ten, oder selbst zur Empfangnahme der Entschädigung berechtigt wären."
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0311.tif"
                      n="299"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0311"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0311--><p/>
                  <p>

                     <lb/>m
</p>
                  <p>

                     <lb/>setzungen des §. 12 sollen ferner schon deshalb zutreffen, weil I. Hypotheken-
<lb/>Gläubiger gewesen ist und bisher nicht in die Auszahlung der Versicherungs- 
<lb/>summe gewilligt hat, „vielmehr" bezüglich der Kaufgelderbelegung Subha-
<lb/>stations-Jnteressent geblieben ist.

<lb/>Demnach ist es nicht klar, auf welchen Zeitpunkt es eigentlich ankommt.
<lb/>Soll die Hypothek zur Zeit der Unterzeichnung der Police, oder zur Zeit des
<lb/>Brandes, oder zur Zeit des Fälligkeilstermines der Versicherungssumme einge- 
<lb/>tragen gewesen sein? Das Appellations-Gericht scheint alle (gewesenen) Hypo-
<lb/>theken-Gläubiger gleichmäßig schützen zu wollen. Einen gewesen enHypotheken-
<lb/>Gläubiger aber hat u. E. §. 12 der Bed. überhaupt nicht im Auge. Die ganze
<lb/>Tendenz der Bestimmung geht unverkennbar dahin, die Entwerthung des Pfand- 
<lb/>objekts durch willkürliche Verwendung der Versicherungssumme zu hindern.
<lb/>Deshalb ist die Auszahlung zuvörderst an die Wiederherstellung der abgebrannten
<lb/>Gebäude geknüpft. Die Einwilligung der Hypothek-Interessenten bildet nur
<lb/>eine Ausnahme. Ein Hypotheken-Gläubiger aber, dessen Hypothekenrecht durch
<lb/>Löschung völlig untergegangen ist (Z.5241.20. d. A.L.-R.), hatkeinJnteresse mehr
<lb/>an der Wiederherstellung der Gebäude, überhaupt an der Verwendung der Ver- 
<lb/>sicherungssumme. Die Subhastation macht hierbei keinen Unterschied. Die
<lb/>Löschung erfolgt nicht blos „dem Ersteher gegenüber", sondern wirkt in rem;
<lb/>sie macht dem dinglichen Recht überhaupt ein Ende. Ob der Gläubiger vor der
<lb/>Löschung seine Forderung bei der Kaufgeldervertheilung liquidirt hat, scheint
<lb/>uns für die in Rede stehende Frage völlig gleichgültig. Deshalb ist uns die Er- 
<lb/>wähnung der früheren Stellung des I. als Subhastations-Interessent ebenso
<lb/>dunkel geblieben, als der durch „vielmehr" angedeutete Gegensatz zu seiner Nicht- 
<lb/>einwilligung. Es ist möglich, daß er bei der Kaufgeldervertheilung ausgefallen
<lb/>ist; es ist aber auch möglich, daß er vollständig befriedigt ist. In beiden Fällen
<lb/>hat er kein Interesse an der Auszahlung der ihm nimmer verhafteten Ver- 
<lb/>sicherungssumme. Ob er auch persönlicher Gläubiger des Subhastaten ist und
<lb/>deshalb vielleicht ein indirektes Interesse hat, erhellt nicht'und kann u. E. nicht
<lb/>in Betracht kommen. Der ß. 12 der Bed. spricht eben nur von eingetragenen
<lb/>Hypothekenschulden und Hypothekinteressenten, faßt also nur die
<lb/>dingliche Seite des Rechtsverhältnisses in's Auge. Schon sprachlich kann man
<lb/>ungezwungen darunter nur solche verstehen, welche noch gegenwärtig, d. h. zur
<lb/>Zahlungszeit, ein Hypothekenrecht haben. Es kommt aber noch der innere Grund
<lb/>hinzu, daß die Beibringung der Einwilligung von ehemaligen Hypothekengläu- 
<lb/>bigern, deren Hypotheken gelöscht sind, eben wegen ihres mangelnden Interesse
<lb/>nicht ohne erhebliche Weiterungen und vielleicht nur gegen Einräumung eines
<lb/>ihnen gesetzlich nicht zukommenden Rechts auf die Versicherungssumme zu be- 
<lb/>schaffen sein würde. Die Löschung ist eben, wie wir bereits in Nro. 13 a. a. O.
<lb/>gesagt, einer der Fälle, welcher die den Hypothekengläubigern von den Versiche- 
<lb/>rungs-Gesellschaften dargebotenen Garantieen illusorisch machen kann. Es Wt

<lb/>20*
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0312.tif"
                   n="300"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0312"/>
               <div xml:id="d9493e33846" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Verfahren über Einwendungen gegen die Dispache. Preuß. Einführungs-Gesetz zum A. d. H. -G. -B. vom 24. Juni 1861. Art. 57, §. 4</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0312--><p/>
                  <p>

                     <lb/>300
</p>
                  <p>

                     <lb/>darin aber nichts Auffallendes, weiljder Hypotheken-Gläubiger mit der Löschung
<lb/>aufhört, ein solcher zu sein. Am wenigsten haben die Versicherungs-Gesellschaften
<lb/>Grund, wegen eines vermeintlichen trotz der Löschung fortdauernden Jnte-
<lb/>reffe des ftüheren Hypotheken-Gläubigers die Zahlung der Versicherungssumme
<lb/>an den Versicherten bis zu.des ersteren Einwilligung hinauszuschieben. K.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das verfahren über Einwendungen gegen die Dispache. Pr. Einf.-Cef.
<lb/>zum Ä. d. H.-G.-G. vom 24. Himi 1861. Ärt. 57 §. 4.

<lb/>Im Termine zur Erklärung über eine Dispache hatte ein Ladungsinte-
<lb/>reffent erklärt: „Gegen die Dispache habe ich zu erinnern, daß daS Schiff zu
<lb/>niedrig taxirt und deshalb die Ladung zu hoch belastet ist und behalte mir
<lb/>vor, die Klageschrift binnen 14 Tagen einzureichen." Jndeß verlief die vierzehn- 
<lb/>tägige Frist, ohne daß die vorbehaltene Klage einging. Erst am sechszehnten
<lb/>Tage nach dem Termine wurde eine Klage präsentirt, in welcher — ohne Wie- 
<lb/>deraufnahme des Einwandes einer zu niedrigen Schätzung des Schiffes — le- 
<lb/>diglich ausgeführt wurde, daß nicht der in der Dispache angenommene Fall
<lb/>einer vorsätzlichen Strandung vorliege, demnach gewisse in großer Havarei ge- 
<lb/>stellte Reparaturkosten dort ausscheiden müßten und lediglich in besondere
<lb/>Havarei des Schiffes zu verweisen seien.

<lb/>Der Prozeßrichter wies per decretum diese Klage als verspätet und das
<lb/>nunmehr als Klageschrift dienende Terminsprotokoll als unsubstantiirt, nament- 
<lb/>lich in Ermangelung eines die Grenzen des weiteren Verfahrens bestimmenden
<lb/>Antrages, zurück und die Bestätigung der Dispache wurde ausgesprochen.

<lb/>Später erfolgte auf eine Beschwerde und entsprechende Anweisung des
<lb/>Richters zweiter Instanz dennoch die Einleitung der Klage.

<lb/>Der Rheder als Beklagter widersprach und erhob — abgesehen von der
<lb/>Auslassung in Betreff der Voraussetzungen der vorsätzlichen Strandung — drei
<lb/>formelle Einreden:

<lb/>1. einmal dahin, daß die förmliche Klage verspätet, das als Klageschrift
<lb/>dienende Terminsprotokoll aber nicht hinreichend substantiirt sei;

<lb/>2. sodann dahin, daß jedes fernere Verfahren über Einwendungen gegen
<lb/>die Dispache auch schon durch die inzwischen einmal erfolgte Bestätigung der
<lb/>Dispache unbedingt ausgeschlossen sei;

<lb/>3. endlich dahin, daß, sofern im Termin bestimmte Einwendungen be- 
<lb/>zeichnet seien, auch nur allein diese in der demnächstigen Klage wieder ausgenom- 
<lb/>men und weiter verfolgt werden dürsten, andere neue aber überhaupt nicht mehr
<lb/>zuzulaffen seien.

<lb/>Das Commerz- und Admiralitäts-Kollegium zu Danzig erachtete schon
<lb/>die erste dieser Einreden für begründet und wies demgemäß die Klage, wie
<lb/>schon früher xer decretum, so nunmehr anderweit durch Erkenntniß vom
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0313.tif"
                      n="301"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0313"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0313--><p/>
                  <p>

                     <lb/>301
</p>
                  <p>

                     <lb/>21. April 1863 zurück. Die Gründe sind im ft. Central-Organ für den
<lb/>deutschen Handelsstand Bd. II. S. 153 mitgetheilt.

<lb/>Das Appellations-Gericht zu Marienwerder indeß verwarf auf
<lb/>die Appellation des Ladungsinterefsenten die formellen Gründe dieser Entschei- 
<lb/>dung und wies durch Erkenntniß vom 31. Oktober 1863 die Sache zur weiteren
<lb/>Erörterung und materiellen Entscheidung in die erste Instanz zurück. Auch die
<lb/>Gründe dieses Urtheils sind bereits im ft. C e n t r a l - O r g a n für den deutschen
<lb/>Handelsstand Bd. III. S. 11. mitgetheilt.

<lb/>Der Rheder legte noch das Rechtsmittel der Revision ein. Indeß hat das
<lb/>Ober-Tribunal zu Berlin das Erkenntniß des Appellations-Gerichts am
<lb/>14. Juli 1864 bestätigt. In den Gründen ist ausgeführt:

<lb/>„Ad 1. Der erste Richter habe hier in doppelter Beziehung gefehlt, zu- 
<lb/>nächst darin, daß er das bei der vermeintlichen Verspätung der förmlichen
<lb/>Klage an deren Stelle tretende Terminsprotokoll per deeretura zurückgewiesen
<lb/>habe. Das Gesetz gebe deutlich zu erkennen, daß es in solchem Falle durch Ein- 
<lb/>leitung des wirklichen Prozesses! dem Monenten Gelegenheit bieten wolle, theils
<lb/>schon in erster Instanz, soweit der ordentliche Prozeß dies zulasse, theils im
<lb/>weiteren Jnstanzenzuge dasjenige nachzuholen oder zur Remedur zu bringen,
<lb/>was etwa früher von ihm selbst versäumt oder vom Gericht nicht gebüh- 
<lb/>rend gewürdigt sei. Unter allen Umständen sei daher über die im Termin er- 
<lb/>hobene Einwendung nur nach Einleitung des ordentlichen Prozeßverfahrens
<lb/>und nur durch Erkenntniß zu entscheiden gewesen und nicht minder sei auch die
<lb/>noch innerhalb der vierzehntägigen Frist eingegangene nachträgliche Eingabe, in
<lb/>welcher Klägerin ebenfalls Einwendungen gegen die Dispache erhoben gehabt,
<lb/>— selbst beim Ausbleiben der förmlichen Klage — zur Verhandlung zu stellen
<lb/>und zu erledigen gewesen. Der erste Richter habe aber ferner auch darin ge- 
<lb/>fehlt, daß die im Gesetz bestimmte vierzehntägige Frist von ihm für eine nie- 
<lb/>mals zu überschreitende Präklusivfrist erachtet sei. Als solche hätte sie vom
<lb/>Gesetz durch Androhung eines bestimmten materiellen Rechtsnachtheils bezeich- 
<lb/>net werden müssen. Sie solle vielmehr nur die Norm für das in der Regel
<lb/>zu beobachtende Verfahren bilden und sie dürfe daher aus Gründen, welche in
<lb/>der Sache selbst lägen, verlängert werden. An einem solchen Grunde habe es
<lb/>aber hier nicht gefehlt, da der Fall weitläufig und schwierig, auch dem Ladungs- 
<lb/>interessenten nicht ausreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dem In- 
<lb/>halt der Dispache vorher gegeben sei. Wenn daher der Mandatar des Ladungs- 
<lb/>interessenten innerhalb der vierzehntägigen Frist zunächst nochmals die Mit- 
<lb/>theilung der Dispache erbeten habe, worauf verfügt sei: „Herr Justizrath ...
<lb/>erhält die Dispache auf 14 Tage ad sedes", so habe er diese Verfügung dahin
<lb/>auslegen dürfen, daß er die Klage binnen 14 Tagen nach Empfang der Dis- 
<lb/>pache einzureichen habe und das sei geschehen.

<lb/>„Ad 2. Eben so wenig stehe der materiellen Berücksichtigung der nunmehr
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0314.tif"
                   n="302"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0314"/>
               <div xml:id="d9493e34056" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">In Handelssachen ist im Bezirke des rheinischen Rechtes der Zeugenbeweis stets zulässig; der Richter kann jedoch im einzelnen Falle nach vernünftigen Ermessen die Zulassung des Zeugenbeweises versagen - Dieselben Grundsätze gelten nach dem holländischen Rechte. - Art. 43 des Preuß. Einführungs-Gesetzes zum A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0314--><p/>
                  <p>

                     <lb/>302
</p>
                  <p>

                     <lb/>sixirten Einwendungen der Umstand entgegen, daß der erste Richter, bevor im
<lb/>Wege der Beschwerde die Einleitung des Prozeßverfahrens erwirkt gewesen,
<lb/>die Dispache bestätigt habe; denn die Bestätigung sei für nicht geschehen zu
<lb/>achten, weil sie erst nach endgültiger Erledigung der vorgebrachten Einwen- 
<lb/>dungen erfolgen dürfe.

<lb/>„Ad 3. Sei endlich die Klage als rechtzeitig eingereicht anzusehen, so habe
<lb/>auch die in ihr erhobene Einwendung, obschon sie im Termine nicht geltend ge- 
<lb/>macht gewesen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, da nirgends verordnet sei,
<lb/>daß in der rechtzeitig eingereichten Klageschrift nicht noch andere Einwendungen,
<lb/>als im Erklärungstermine angemeldet gewesen, geltend gemacht werden dürften."

<lb/>J.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3tt Handelssachen istim Bezirke des rheinischen Rechtes der Zeugenbeweis
<lb/>stets zulässig; der Richter kann jedoch im einzelnen Falle nach ver- 
<lb/>nünftigem Ermessen die Zulassung -es Zeugenbeweises versagen. —
<lb/>Dieselben Grundsätze gelten nach dem holländischen Rechte.

<lb/>(Art. 43 des Preuß. Einf.-Ges. zum A. d. H.-G.-B.)

<lb/>L. fungirte vom August 1862 an als Inspektor der Feuerversicherungs-
<lb/>Gesellschaft Ultrajectum zu Zeist. Durch ein Schreiben der Direktion der gedach- 
<lb/>ten Gesellschaft vom 12. November 1862 wurde er „aus ökonomischen Rück- 
<lb/>sichten" wie es darin heißt, seiner Stellung entlassen. L. klagte darauf gegen die
<lb/>Gesellschaft Ultrajectum bei dem Handelsgerichte zu Köln auf Zahlung einer
<lb/>Summe von 840 Thlr. als den Betrag seines Gehaltes von einem Jahr und
<lb/>aus Schadensersatz, indem er behauptete, er habe am 1. August 1862 mit der
<lb/>Direktion der verklagten Gesellschaft einen mündlichen Vertrag geschlossen,
<lb/>wonach er auf fünf feste Jahre, jedoch mit einjähriger jeder Partei zustehender
<lb/>Kündigungsfrist, zum Inspektor der Verklagten gegen ein Jahresgehalt
<lb/>von 840 Thlr., und Ersatz der Reisekosten engagirt worden sei; die Verklagte sei
<lb/>deßhalb nicht befugt gewesen, ihn ohne Weiteres zu entlassen, und sei eventuell
<lb/>aus jenem Vertrage jedenfalls verpflichtet, ihm das Gehalt für ein Jahr und
<lb/>Schadensersatz zu bezahlen. Für die Existenz des behaupteten Vertrages bezog
<lb/>sich L. zunächst auf ein Schriftstück vom 2. August 1862 überschrieben: „Voll- 
<lb/>macht" und unterzeichnet: „die Direktion der allgemeinen Feuerversicherungs-
<lb/>Gesellschaft Ultrajectum: Liefrink", worin L. als Inspektor des Ultrajectum er- 
<lb/>nannt, seine Vollmacht und Befugnisse näher angegeben, dagegen über die
<lb/>Dauer des Verhältnisses und die Höhe des Gehaltes Nichts gesagt ist. Außerdem
<lb/>erbot L. den Beweis durch Zeugen und alle rechtlichen Mittel darüber, daß
<lb/>der Vertrag, wie er behaupte, mit der Verklagten vereinbart worden. Die ver- 
<lb/>klagte Gesellschaft bestritt, daß zwischen ihr und dem Kläger der von letzterem
<lb/>behauptete Vertrag geschlossen worden; sie bemerkte ferner, daß das Schriftstück
<lb/>vom 2. August 1862, weil es den Statuten entgegen nur von einem von den
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0315.tif"
                      n="303"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0315"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0315--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 303 —

<lb/>beiden Direktoren der Gesellschaft unterzeichnet worden, ihr gegenüber nichts be- 
<lb/>weise. Es liege daher weder der Anfang eines schriftlichen Beweises vor, noch
<lb/>sei im vorliegenden Falle nach dem holländischen Rechte, worunter der zu Zeist
<lb/>angeblich geschlossene Vertrag falle, und selbst nach dem rheinischen Rechte der
<lb/>Zeugenbeweis statthaft.

<lb/>Das Handelsgericht zu Köln ließ durch Urtheil vom 24. September
<lb/>1863 den Kläger zu dem von ihm erbotenen Beweise, jedoch mit Ausschluß des
<lb/>Beweismittels durch Zeugen, zu.

<lb/>Auf die gegen dieses Urtheil von beiden Partheien erhobene Berufung resp.
<lb/>Jncidentberufung hat der Appellationsgerichtshof zu Köln durch Urtheil
<lb/>vom 16. Nov. 1864 die Klage als unbegründet abgewiesen, und zwar soweit
<lb/>die Zulässigkeit des erbotenen Zeugenbeweises betrifft, aus folgenden Gründen:

<lb/>„I. E. daß durch die Schriftstücke, welche der Appellant vorgelegt hat, ins- 
<lb/>besondere die von Liefrink Unterzeichnete Vollmacht und durch die Correspondenz
<lb/>mit der Gesellschaft Ultrajectum, nur die zwischen den Partheien nicht bestrittene
<lb/>Thatsache bewiesen wird, daß der Appellant seit August 1862 eine Zeitlang als
<lb/>Inspektor der gedachten Gesellschaft thätig gewesen ist, dagegen in diesen Schrift- 
<lb/>stücken weder dieser Beweis, noch auch der Anfang eines schriftlichen Beweises
<lb/>dafür sich findet, daß ein solcher Vertrag, wie er von dem Appellanten zur Be- 
<lb/>gründung seiner Klage behauptet wird, auf 5 Jahre mit einjähriger Kün- 
<lb/>digungsfrist zwischen ihm und der appellatischen Gesellschaft Ultrajectum verein- 
<lb/>bart worden sei; I. E. daß in Betreff des Antrags des Appellanten zum
<lb/>Zeugenbeweis über den Abschluß dieses Vertrages zugelassen zu werden, die
<lb/>Frage: ob ;die Gesetze des Orts, wo der behauptete Vertrag abgeschlossen wor- 
<lb/>den, also die holländischen Gesetze, oder das inländische Recht, unter welchem
<lb/>der Vertrag durch den Appellanten erfüllt werden sollte, oder die für das befaßte
<lb/>Gericht geltenden Prozeßgesetze maßgebend seien, in dem vorliegenden Falle
<lb/>nicht von entscheidender Wichtigkeit ist, indem die Anwendung einer jeden dieser
<lb/>Gesetzgebungen hier zu einem gleichen Endresultate hinführt; daß nämlich nach
<lb/>holländischem Recht ein solcher Vertrag nach den Regeln des dortigen Civil-
<lb/>gesetzbuchs zu beurtheilen sein würde, da gemäß Art. 3 ff. des holländischen
<lb/>H.-G.-B. der Dienstvertrag zwischen einem Kaufmann und dessen Faktor nicht
<lb/>zu den Handelsgeschäften gerechnet wird, vielmehr der Art. 4 §. 9 des hollän- 
<lb/>dischen H.-G.-B. ergibt, daß es sich in diesem Punkte dort in gleicher Weise, wie
<lb/>unter der Herrschaft des französischen code de commerce verhält, und der An- 
<lb/>spruch des Handlungsdieners oder Handlungsbevollmächtigten gegen seinen
<lb/>Prinzipal nicht als Handelssache gilt; daß nun zwar der Art. 1638 des bürgl.
<lb/>Gesetzbuchs für Holland diesen Fall nicht betreffen würde, indem der Inspektor
<lb/>einer Aktiengesellschaft nicht unter die Dienstboten und Arbeiter, von welchen
<lb/>jener Artikel handelt, zu rechnen ist, gleichwohl die Art. 1938 und 1939 jenes
<lb/>Gesetzbuchs den Zeugenbeweis über eine den Betrag von 300 Gulden üben
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0316.tif"
                      n="304"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0316"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0316--><p/>
                  <p>

                     <lb/>304
</p>
                  <p>

                     <lb/>steigende Forderung ausschließen, sofern der Anfang eines schriftlichen Be- 
<lb/>weises nicht vorliegt, was nach dem Eingangs Gesagten hier zutrifft; I. E. daß
<lb/>aber selbst dann, wenn dieser Ausführung entgegen der angebliche Dienst- 
<lb/>vertrag nach holländischem Recht als Handelssache aufzufaffen wäre, durch die
<lb/>in dem Art. 1 Abs. 1 des holl. H.-G.-B. enthaltene Bestimmung über die Zu- 
<lb/>lässigkeit des Zeugenbeweises in Handelssachen nach dem Zusammenhang der
<lb/>holländischen Legislation und nach der Doktrin der bedeutendsten holländischen
<lb/>Schriftsteller, insbesondere Holtius, Vorlesungen über Handelsrecht S. 50,
<lb/>nichts Anderes ausgedrückt ist, als eine Verallgemeinerung der in den Art. 49
<lb/>und 109 des franz. Cocte de commerce enthaltenen Bestimmung, wonach dem
<lb/>Erbieten Zeines Zeugenbeweises nicht etwa unbedingt Folge gegeben werden
<lb/>muß, sondern dem Richter in allen Fällen zustehen soll, dies Beweismittel zu- 
<lb/>zulassen, so daß er nach Beschaffenheit der Fälle dasselbe auch verweigem kann;
<lb/>I. E. daß unter der Voraussetzung, daß mit Rücksicht auf den Ort der Erfüllung
<lb/>des Vertrages oder auf die Gesetze des Prozeßgerichts die inländische Gesetz- 
<lb/>gebung maßgebend wäre, gemäß Art. 2 Nro. 5 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>A. d. H.-G.-B. eine Handelssache vorliegen würde, über welche nach Art. 48
<lb/>dieses Einführungsgesetzes der Zeugenbeweis zugelassen werden kann; daß diese
<lb/>für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln gegebene Prozeßbestim- 
<lb/>mung, wie sowohl ihr Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes,
<lb/>insbesondere der Frankfurter Entwurf eines A. d. H.-G.-B. S. 36 und 43, der
<lb/>Entwurf eines Preußischen H.-G.-B. Art. 1007 und Motive S. 554 und die
<lb/>Motive der Regierung zu Art. 48 des Entwurfs zum Einführungsgesetz des
<lb/>A. d. H.-G.-B. darthun, ähnlich wie der obenerwähnte Artikel des holländischen
<lb/>H.-G.-B. nur die bereits zur Praxis gewordene Auffassung des früheren rhei- 
<lb/>nischen H.-G.-B. wiedergibt, wonach überhaupt in Handelssachen die Zulassung
<lb/>des Zeugenbeweises in die sachgemäße Beurtheilung des Richters gestellt ist,
<lb/>nicht aber der Partei absolut das Recht zusteht, Zeugenbeweis zu führen; I. E.
<lb/>daß wenn man nun aber in der vorliegenden Sache den Inhalt und die Bedeu- 
<lb/>tung des angeblichen Anstellungsvertrags und den geschäftlichen Gang, welchen
<lb/>die Verhältnisse einer Aktiengesellschaft mit sich bringen, ins Auge faßt, der
<lb/>Mangel einer Verbriefung so sehr gegen die Behauptung des definitiven Ab- 
<lb/>schlusses eines solchen Vertrags mit einer Aktiengesellschaft spricht, daß es sach- 
<lb/>gemäß erscheint, davon auszugehen, daß der Versuch des erbotenen Zeugen- 
<lb/>beweises ein zur Ueberzeugung des Richters führendes Ergebniß nicht werde
<lb/>Herstellen können, und zwar in diesem Falle noch um so viel weniger, als selbst
<lb/>die Behauptungen des Appellanten nach mehrfachen Richtungen in sich unklar
<lb/>sind; daß diesem nach der Appellant, welcher alle Veranlassung gehabt hätte,
<lb/>sich in regelmäßiger Weise einen schriftlichen Beweis von der Aktiengesellschaft
<lb/>Ultrajectum zu verschaffen, mit Grund eine Beschwerde gegen das Urtheil des
<lb/>Handelsgerichts nicht erheben kann." Lhr,
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0317.tif"
                   n="305"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0317"/>
               <div xml:id="d9493e34368" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die strafrechtliche Haftbarkeit der Handelsgesellschafter in Preußen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0317--><p/>
                  <p>

                     <lb/>305
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die strafrechtliche Haftbarkeit -er Handelsgesellschafter in Preuße«.

<lb/>Schon in früheren Rechtsprüchen des Preuß. Obertribunals war der Ein- 
<lb/>wand eines Socius, daß er für die Mängel der dem andern Gesellschafter oblie- 
<lb/>genden Buchführung nicht in Anspruch genommen werden dürfe, verworfen und
<lb/>es war auch derjenige Socius, der sich nach dem Gesellschaftsvertrage um die Buch- 
<lb/>führung gar nicht zu kümmern brauchte, wegen unordentlicher Buchführung aus
<lb/>§. 261 Nr. 2 des Pr. Straf-G.-B. verurtheilt worden. Es ist unbedenklich, daß
<lb/>ein Gleiches auch bei der Nr. 3 dieses Paragraphen, der die Unterlassung der ge- 
<lb/>setzlich vorgeschriebenen bez. nach der Beschaffenheit des Geschäfts erforderlichen
<lb/>jährlichen Bilanzziehung bestraft, eintreten muß. So wurden jüngst in einem
<lb/>Erkenntnisse des Stadtgerichts zu Berlin zwei Brüder, welche als Handels- 
<lb/>gesellschafter eine Maschinen-Bauanstalt betrieben und von denen der eine den
<lb/>kaufmännischen Theil des Geschäfts, der andere, ein Maschinenbauer, ledig- 
<lb/>lich den technischen Betrieb besorgt hatte. Beide wegen unordentlicher Buchfüh- 
<lb/>rung und unterlassener Ziehung der Jahresbilanzen nach §. 261 Nr. 2 und 3
<lb/>bestraft. Ein Obertribunals-Erkenntniß von 5. Juni 1864') wendet nun auch
<lb/>die Nro. 4 der Strafbestimmungen gegen den einfachen Bankerutt gleichmäßig
<lb/>auf Handelsgesellschafter an. Der Kaufmann St. war nach diesem Paragraphen
<lb/>verurtheilt worden, weil er, „obgleich die Activa nach der letzten Bilanz die Hälfte
<lb/>der Schulden nicht deckten, neue Schulden gemacht und Maaren unter dem Werthe
<lb/>verkauft habe." Seine Nichtigkeitsbeschwerde machte geltend, nicht er, sondem
<lb/>sein Gesellschafter und Bruder habe die betreffenden Handlungen vorgenommen,
<lb/>für diesen müsse er zwar civilrechtlich haften, die Strafe könne ihn aber nicht
<lb/>treffen, wenn ihm nicht, was nicht geschehen, der strafrechtliche Dolus nachge- 
<lb/>wiesen sei. Das Ober-Tribunal erkannte auf Zurückweisung seiner Be- 
<lb/>schwerde aus folgenden Gründen: „Abgesehen davon, daß Angeklagter nicht in
<lb/>Zweifel stellt, daß das Kreiren neuer Schulden unter seinem Vorwiffen geschehen
<lb/>sei, was unter den obwaltenden Umständen ihn schon nach §. 261 Nr. 4 strafbar
<lb/>machen würde, so ist auch weiter festgestellt, daß das Verkaufen von Maaren
<lb/>unter dem Einkaufspreise, welches nicht etwa durch ein Sinken der Preise im
<lb/>Allgemeinen gerechtfertigt gewesen, ebenfalls unter seinem Vorwiffen stattge- 
<lb/>funden hat, und der Appellations-Richter hat mit Recht angenommen, daß An- 
<lb/>geklagter als offener Socius seines Bruders für die im Geschäft stattgehabte
<lb/>Verfahrungsart, wenn auch der Bruder des Angeklagten die Seele des Geschäfts
<lb/>gewesen sein sollte, wie Letzterer vorgiebt, mit verantwortlich sei, so daß derselbe
<lb/>also auch criminalrechtlich jene Art des Verkehrs mitvertreten müsse."

<lb/>Endlich ist die gemeinschaftliche Verhaftbarkeit der Gesellschafter auch gegen- 
<lb/>über dem §. 269 des Str.-G.-B., welcher die Nachahmung von Etiquetten u.s.w.
<lb/>inländischer oder durch Staatsverträge geschützter ausländischer Producenten

<lb/>9 Oppenhoff, Rechtsprechung des K. Ober-Tribunals zu Berlin in Strafsachen.
<lb/>1864, S. 556.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0318.tif"
                   n="306"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0318"/>
               <div xml:id="d9493e34479" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Begriff des "kaufmännischen Verkehrs" bei Stempelpflichtigkeit von Verträgen in Preußen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0318--><p/>
                  <p>

                     <lb/>306
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit Strafe bedroht, außer Zweifel, sobald sich ergiebt, daß die Nachahmung mit
<lb/>dem Vorwissen des an der thatsächlichen Ausführung nicht betheiligten Socius
<lb/>bewirkt worden ist. In diesem Sinne wurden in] einem neuerlich ergangenen
<lb/>Erkenntnisse des Stadtgerichts zu Berlin die Inhaber eines dortigen Handlungs- 
<lb/>hauses wegen Nachahmung der Etiquette und Verpackung des von dem zu Frank- 
<lb/>furt a. M. wohnhaften Kaufmanns I. Brönner fabricirten Fleckwassers Beide
<lb/>bestraft, obwohl nur der Eine von ihnen die Anfertigung der falschen Bezeich- 
<lb/>nungen bewirkt hatte. Fr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Begriff -es „kaufmännischen Verkehrs" bei Stempelpflichtigkeit
<lb/>von Verträgen in Preußen.

<lb/>Die Preuß. Cabinets-Ordrevorn30. April 1847 hat an Stelle dessonst für
<lb/>Käufe von beweglichen Sachen vorgeschriebenen Stempels von V» Prozent des
<lb/>Kaufpreises verordnet, daß „jeder im kaufmännischen Verkehr über be- 
<lb/>wegliche Gegenstände mit Einschluß der Actien und anderer geldwerthen Pa- 
<lb/>piere, sei es mit oder ohne Zuziehung eines vereideten Agenten oder Mäklers,
<lb/>schriftlich abgeschlossene Kauf- oder Lieferungsvertrag, ohne Unterschied, ob
<lb/>derselbe unter handeltreibenden oder unter anderen Personen abgeschlossen
<lb/>worden, soweit er nach der Höhe des Betrages an sich stempelpflichtig ist"
<lb/>einer Stempelabgabe von 15 Sgr. unterliegen soll. Die Auslegung des dieser
<lb/>Bestimmung zu Grunde liegenden Begriffs des kaufmännischen Verkehrs ist
<lb/>neuerdings Gegenstand eines sehr interessanten Rechtsstreites gewesen, der zur
<lb/>Entscheidung des höchsten Gerichtshofes gelangt ist. Aus dem umfangreichen Er-
<lb/>kenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 23. Februar 1864 theilen
<lb/>wir hier die Erläuterung der für das kaufmännische Publikum sehr wichtigen
<lb/>Stempelvorschrift mit. Dem Prozeß lag folgendes Sachverhältniß zu Grunde:

<lb/>Die Handelsgesellschaft Haldy &amp; Co. hat am 8. Juli 1852 mit dem
<lb/>Königl. Bergamt zu Saarbrücken einen Vertrag abgeschlossen, durch welchen
<lb/>das letztere der ersteren ein näher bestimmtes Terrain auf 15 Jahre gegen
<lb/>einen festgesetzten Pachtzins zur Aufstellung von Kohlen-Waschapparaten und
<lb/>zur Erbauung von Coaksöfen überlassen, und sich verpflichtet hat, die zur
<lb/>Coaksfabrikation nöthigen Kohlen zu liefern. Der Preis der zu liefernden
<lb/>Kohlen, welcher nach monatlichen Abrechnungen bezahlt werden sollte, ist in
<lb/>dem Vertrage näher bestimmt, und es ist dabei ausdrücklich bedungen worden,
<lb/>daß die Gesellschaft die Kohlen ohne Genehmigung des Bergamts nicht verkau- 
<lb/>fen, noch auch zu anderen Zwecken als zur Verkoakung benutzen, und endlich
<lb/>die daraus hergestellten Coaks nicht im Innern von Preußen verkaufen dürfe.
<lb/>Zu diesem Vertrage war ein Stempel von 15 Sgr. verwendet worden. Gegen
<lb/>.diese Stempelverwendung wurde von dem Stempelfiskal ein Monitum gezo- 
<lb/>gen, und zwar dahin: daß, abgesehen von dem Pachtverhältniß, welches hier
<lb/>nicht weiter in Frage ist, für diesen Lieferungsvertrag die Hälfte eines Stern-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0319.tif"
                      n="307"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0319"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0319--><p/>
                  <p>

                     <lb/>307
</p>
                  <p>

                     <lb/>pels von V» Prozent der ganzen Summe, welche für auf Grund des Ver- 
<lb/>trags gelieferte Kohlen an das Bergamt zu zahlen sei, entrichtet, und daß
<lb/>die Höhe des Stempels am Ende eines jeden Jahres nach der Gesammtsumme
<lb/>der zu leistenden Zahlung festgesetzt werden müsse.

<lb/>Nach einer Liquidation vom 2. Januar 1862 hat die Gesellschaft Haldy
<lb/>&amp; Co. im Laufe des Jahres 1861 2,307,054 Zentner Kohlen zu dem Preise
<lb/>von 268,707 Thlr. 20 Sgr. 1 Pf. erhalten; hiervon betrug der Werthstempel
<lb/>ä V» Prozent 895 Thlr. 25 Sgr. — und die Gesellschaft wurde von der Pro-
<lb/>vinzial-Steuerdirection angehalten, die Hälfte dieser Summe mit 448 Thlr.
<lb/>zu bezahlen. Die Zahlung erfolgte mit Vorbehalt aller Rechte, und die Ge- 
<lb/>sellschaft erhob auf Grund des den Rechtsweg gegen fiscalische Ansprüche er- 
<lb/>weiternden Gesetzes vom 24. Mai 1861 Klage gegen den Fiscus auf Rück- 
<lb/>erstattung jener Summe nebst Zinsen. Die Provinzial-Steuerdirection als
<lb/>Vertreterin des Verklagten beantragte die Abweisung der Klage, weil die Ca-
<lb/>binets-Ordre vom 30. April 1847 auf den vorliegenden Vertrag keine An- 
<lb/>wendung finde, indem nur die im „kaufmännischen Verkehr" abgeschlossenen
<lb/>Kauf- und Lieferungsverträge von der höheren Steuer befreit worden feien,
<lb/>während der hier fragliche Vertrag mit dem kaufmännischen Verkehr nichts
<lb/>gemein habe, da die klagende Gesellschaft die Kohlen nicht zum Weiterverkauf,
<lb/>sondern zur Fabrikation von Coaks geliefert erhalten und die Kohlen als solche
<lb/>überhaupt nicht, die daraus hergestellten Coaks aber im Jnlande nicht ver- 
<lb/>kaufen dürfe; wobei ausgeführt wurde, daß nach der Entstehungsgeschichte der
<lb/>Cabinetsordre dieselbe eigentlich nur Börsengeschäfte, die gewöhnlich durch
<lb/>Mäkler ermittelt würden, vor Augen gehabt habe. In beiden Instanzen nach
<lb/>dem Klageanträge verurtheilt, legte der Verklagte den Cassations-Recurs we- 
<lb/>gen Verletzung der Cabinets-Ordre vom 30. April 1847 ein, die hauptsächlich
<lb/>darin erblickt wurde, daß die Bestimmung auf einen Vertrag angewendet wor- 
<lb/>den sei, der nicht einen Ankauf von Maaren zum Zwecke des Wiederverkaufs
<lb/>in unverändertem Zustande, sondern einen Ankauf von Maaren zum Zwecke
<lb/>der Fabrikation betreffe, also außerhalb des vom Gesetzgeber zu Grunde ge- 
<lb/>legten Begriffes des kaufmännischen Verkehrs liege. Denn daß die Cabinets- 
<lb/>ordre den Ausdruck „Kaufmann" und „kaufmännisch" nicht in dem Sinne
<lb/>des rheinischen und des Allg. deutschen Handelsgesetzbuchs gebraucht habe, erhelle
<lb/>aus ihrer Entstehungsgeschichte, sowie aus dem Umstande, daß das Allg. Land- 
<lb/>recht den Ausdruck „Kaufmann" in dieser weiten Bedeutung nicht kenne, und
<lb/>angenommen werden müsse, daß dieselbe dem Sprachgebrauch des in dem grö- 
<lb/>ßeren Theil des Staats gültigen A. L.-R. gefolgt sein werde, zumal derselbe
<lb/>mit dem Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens und der Volkswirthschafts-
<lb/>lehre übereinstimme. Ueberdies unterscheide auch das rhein. H.-G.-B. in den
<lb/>Art. 631, 632, 634, 637 und 638 den Kaufmann im eigentlichen Sinne von
<lb/>dem Handelsmann im Sinne des Art. 1 daselbst.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0320.tif"
                      n="308"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0320"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0320--><p/>
                  <p>

                     <lb/>308
</p>
                  <p>

                     <lb/>Diese Deduction und das Rechtsmittel selbst ist von dem Ober-Tribunal
<lb/>zurückgewiesen worden in Erwägung: „daß nach der Wortfassung der Cabi-
<lb/>netsordre vom 30. April 1847 die durch dieselbe angeordnete Vergünstigung
<lb/>in allen den Fällen eintreten soll, in welchen ein Kauf- oder ein Lieferungs-
<lb/>Vertrag als „ein kaufmännischer Verkehr" abgeschlossen zu betrachten ist; daß
<lb/>weder das A. L.-R., noch das rhein. R. eine Definition vom kaufmännischen
<lb/>Verkehr enthält, weshalb dieser Ausdruck nach dem Sprachgebrauch des ge- 
<lb/>wöhnlichen Lebens aufgefaßt werden muß; daß hiernach unter kaufmänni- 
<lb/>schem Verkehr derjenige Verkehr zu verstehen ist, wie er gewöhnlich unter
<lb/>Kaufleuten vorzukommen pflegt, d. h. ein solcher, welcher im Ankauf eines be- 
<lb/>weglichen Gegenstandes zum Zwecke des Wiederverkaufs desselben, als
<lb/>einer Waare, besteht im Gegensätze zum Ankauf beweglicher Gegenstände, welche
<lb/>bestimmt sind, in der Haushaltung, in der Wirthschaft oder in dem Gewerbe
<lb/>des Ankäufers selbst verwendet zu werden; daß dieser Begriff des „kaufmänni- 
<lb/>schen Verkehrs" die Fälle nicht ausschließt, in denen der angekaufte Gegenstand
<lb/>vor dem Wiederverkauf erst verfeinert oder sonst bearbeitet werden soll, um in
<lb/>der ihm hierdurch erst gegebenen Form oder Beschaffenheit als Waare umge- 
<lb/>setzt zu werden; daß eine solche Beschränkung dieses Begriffes weder aus dem
<lb/>zur Zeit der Erlassung der Allerh. Cabinets-Ordre gültig gewesenen rhein.
<lb/>H.-G.-B., noch aus den Vorschriften des Allg. L.-R., und am wenigsten aus
<lb/>der Fassung der Cabinets-Ordre selbst hergeleitet werden kann; daß, was das
<lb/>rhein. H.-G.-B. anbetrifft, dasselbe jeden als Handelsmann betrachtet, der Han- 
<lb/>delsgeschäfte treibt und daraus sein gewöhnliches Gewerbe macht (Art. 1), und
<lb/>zu den Handelsgeschäften jeden Ankauf von Waaren u. s. w., um sie entweder
<lb/>in Natur, oder verarbeitet und in eine andere Form umgeschaffen, wieder zu ver- 
<lb/>kaufen, zählt (Art. 632); daß sodann das A. L.-R. in den §§. 407,408.413 u.475
<lb/>Tit 8. Th. II. zwar einen Unterschied zwischen Fabrikunternehmern und Kauf- 
<lb/>leuten aufstellt, aber beide Kategorien von Gewerben nicht in einen solchen Ge- 
<lb/>gensatz zu einander stellt, daß das eine das andere ausschlösse; daß nament- 
<lb/>lich der §. 475 a. a. O. den Begriff des kaufmännischen Gewerbes nicht davon
<lb/>abhängig macht, daß die Waare, mit welcher der Kaufmann Handel treibt,
<lb/>nur in der Absicht, um sie in unverändertem Zustande wieder zu verkaufen,
<lb/>angekauft worden sein müsse, sowie denn erfahrungsmäßig in Wirklichkeit bei
<lb/>vielen Waaren vor dem Wiederverkauf eine Bearbeitung oder Verfeinerung in
<lb/>größerem oder geringerem Maße stattzufinden pflegt; daß ebenso der §.413
<lb/>daselbst dem Fabrikunternehmer nicht nur rücksichtlich des Betriebes der Fabrik,
<lb/>sondern auch hinsichtlich des Absatzes der darin verfeinerten Waaren kaufmän- 
<lb/>nische Rechte ertheilt, eben weil in dem Ankäufe des Rohmaterials zum Zwecke
<lb/>des Wiederverkaufs der daraus gewonnenen Waaren eine kaufmännische Opera- 
<lb/>tion liegt; daß daher die Allerh. Cabinets-Ordre selbst nicht nur keine Anwen- 
<lb/>dung dafür, daß der Begriff des „kaufmännischen Verkehrs" überhaupt und ins-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0321.tif"
                      n="309"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0321"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0321--><p/>
                  <p>

                     <lb/>309
</p>
                  <p>

                     <lb/>besondere in der Art habe beschränkt werden sollen, daß darunter nur der Han- 
<lb/>del mit Maaren in unverändertem Zustande zu verstehen sei, — enthält, sondern
<lb/>im Gegentheil deutlich zu erkennen gibt, daß eine solche Beschränkung jenes
<lb/>Begriffs in keiner Weise gedacht worden sein kann; daß dies namentlich daraus
<lb/>hervorgeht, daß einestheils die Cabinetsordre nicht von einem über „Maaren"
<lb/>abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern vom Ankauf „beweglicher Gegenstände"
<lb/>spricht, daß sie daher, abweichend von der Terminologie des §. 475 a. a. O.,
<lb/>also ohne Hinweisung auf die Bestimmungen desselben, einen viel umfassende- 
<lb/>ren Ausdruck wählt, der namentlich alles Rohmaterial, welches erst durch Be- 
<lb/>arbeitung oder Verfeinerung zur „Maare" im gewöhnlichen Sinne des Wortes
<lb/>wird, in sich begreift, und daß andererseits der Vortheil der Steuererleichte- 
<lb/>rung nicht nur Kaufteuten oder— wie der Gesetzgeber sich umfassender ausdrückt
<lb/>— „Handelsleuten", sondern auch jeder anderen Kategorie von Personen zuge- 
<lb/>sichert wird, so daß also der Gesetzgeber unmöglich an eine Beschränkung seiner
<lb/>Vorschrift in der Art gedacht haben kann, daß die Vergünstigung nur solchen Per- 
<lb/>sonen zu Theil werden solle, welche die angekauften Gegenstände in unverän- 
<lb/>dertem Zustande wieder zu verkaufen beabsichtigen, da derjenige, welcher der- 
<lb/>gleichen Käufe als sein Hauptgeschäft unternimmt, nach der Definition des
<lb/>§. 475 a. a. O. eben Kaufmann ist, folglich nicht zu einer andern Kategorie
<lb/>von Personen gezählt werden kann; daß, wenn hiernach der Begriff des „kauf- 
<lb/>männischen Verkehrs" nicht auf den Fall beschränkt werden kann, wo der be- 
<lb/>wegliche Gegenstand zum Wiederverkauf in „unverändertem Zustande" bestimmt
<lb/>ist, vielmehr das Charakteristischedieses Verkehrs lediglich darin be-
<lb/>steht,daß derbewegliche GegenstandzumZweck des Wiederverkaufs,
<lb/>sei es in unveränderter Form oder Beschaffenheit, oder nicht, also
<lb/>zum Handel angekauft worden ist, — es in jedem einzelnen Falle Sache
<lb/>der thatsächlichen Prüfung des Sachverhalts ist, zu entscheiden, ob der Ankauf
<lb/>des Gegenstandes abgeschlossen worden ist, um denselben im Wege des Han- 
<lb/>dels wieder zu verkaufen; daß im vorliegenden Falle die Jnstanzrichter ohne
<lb/>Verletzung eines der von der Cassationsklägerin bezeichneten Gesetze, und na- 
<lb/>mentlich ohne Verletzung der Allerh. Cabinets-Ordre vom 30. April 1847 an- 
<lb/>nehmen konnten, daß der zwischen der Caffations-Verklagten und dem König!.
<lb/>Bergamt zu Saarbrücken abgeschloffene Kohlen-Lieferungsvertrag im „kauf- 
<lb/>männischen Verkehr" abgeschlossen worden sei, und zwar umsomehr, als nach
<lb/>der thatsächlichen Annahme der Jnstanzrichter das Geschäft der Cassationsver- 
<lb/>klagten darin besteht, die acquirirten Kohlen in ein anderes Brennmaterial,
<lb/>nämlich in Coaks zu verwandeln, und dies letztere im Großen weiter zu ver- 
<lb/>kaufen, so daß die Cassationsverklagte sowohl nach dem ftüheren, wie dem jetzi- 
<lb/>gen gesetzlichen Sprachgebrauch, sowie nach dem Sprachgebrauch des gewöhn- 
<lb/>lichen Lebens zu der Klasse der Handeltreibenden zu zählen ist, und andem-
<lb/>theils das von ihr acquirirte Brennmaterial, selbst ohne Hinzufügung ftemder
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0322.tif"
                   n="310"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0322"/>
               <div xml:id="d9493e34896" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann im Gebiete der Preuß. Concurs-Ordnung der Gemeischuldner nach Aufhebung des Concurses die Einrede der Wechselverjährung geltend machen, ungeachtet die Wechselforderung zur Masse angemeldet und vom Concursverwalter anerkannt worden ist?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0322--><p/>
                  <p>

                     <lb/>310
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stoffe, wenn auch in veränderter Beschaffenheit, zum Wiederverkauf, also Zürn
<lb/>Handel oder zum kaufmännischen Verkehr bestimmt ist; wobei es für die recht- 
<lb/>liche Beurtheilung des Falls ganz gleichgültig ist, daß Cassationsverklagte die
<lb/>gelieferten Kohlen als solche, und die daraus gewonnenen Coaks im Jnlande
<lb/>vertragsmäßig nicht verkaufen darf, da weder der eine noch der andere Umstand
<lb/>den Begriff eines Handelsverkehrs mit der bezogenen Waare ausschließt."

<lb/>Fr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kann im Gebiete -er Prenß. Lonk.-Or-n. -er Gemeinschulöner nach
<lb/>Aufhebung -es Conkurses -ie Linre-e -er Wechjelverjährung gelten- 
<lb/>machen, ungeachtet -ie wechjelforöerung zur Masse angemel-et un-
<lb/>vom Lonkursverwalter anerkannt wor-en iss?

<lb/>Im fr. C e n tr a l - O r g a n Bd. III. S. 25 ist ein Erkenntniß des Obertribu- 
<lb/>nals zu Berlin mitgetheilt, durch welches die Einrede der Wechselverjährung
<lb/>verworfen ist, weil die eingeklagte Wechselforderung in dem durch völlige Verthei-
<lb/>lung der Masse beendeten Conkurse des Verklagten Seitens des Verwalters
<lb/>anerkannt war, und ein Erkenntniß des Appellations-Gerichts zu Magde- 
<lb/>burg, welches in gleichem Falle die Einrede der Verjährung, nachdem die Ver- 
<lb/>jährungsfrist seit Beendigung des Conkurses abgelaufen war, als begründet an- 
<lb/>genommen hat.

<lb/>. Dieses letztere Erkenntniß ist von dem Obertribunal zu Berlin am
<lb/>17. Sept. 1864 vernichtet und es sind.damit die Grundsätze aufrecht erhalten
<lb/>worden, daß das Anerkenntniß des Verwalters den Cridar auch über den Conkurs
<lb/>hinaus verpflichtet, und daß dies Anerkenntniß die Kraft eines Erkenntnisses hat.
<lb/>Diese Grundsätze sind zur Beurtheilung der Nothwendigkeit, durch Klagen gegen
<lb/>den Cridar selbst die Verjährung auszuschließen, wichtig genug, um die Gründe
<lb/>des Obertribunals, welche dessen frühere Ausführung theils ergänzen, theils
<lb/>verlassen, in Folgendem Wiederzugeben:

<lb/>„Nach §. 10 des Gesetzes v. 31. März 1838 ist an Stelle der kürzeren Wechsel- 
<lb/>verjährungsfrist die ordentliche (30 jährige) Verjährungsfrist eingetreten, wenn
<lb/>die Feststellung der Forderung im Conkurse einer rechtskräftigen Verurtheilung
<lb/>des Verklagten gleich zu achten ist; und letzteres ist in der That anzunehmen. In
<lb/>den §§. 131 und 215 derConkursordnung ist der Verwalterzwar als „Vertreter
<lb/>der Gläubigerschaft und der Masse" bezeichnet. Weil aber „die Masse" nach
<lb/>8-1 a.a.O. aus dem gesammten der Exekution unterworfenen Vermögen besteht,
<lb/>welches der Gemeinschuldner zur Zeit der Conkurseröffnung besitzt oderwährend
<lb/>der Dauer des Conkurses erwirbt, so ist der Verwalter der Masse zugleich der
<lb/>vermögensrechtliche Vertreter des Gemeinschuldners. Diese Vertretung gebührt
<lb/>dem Verwalter namentlich rücksichtlich der Ansprüche, welche gegen die Masse,
<lb/>also gegen das Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden. Um
<lb/>in dieser Beziehung Erklärungen des Verwalters vorzubeugen, welche dem wah-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0323.tif"
                      n="311"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0323"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0323--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 311 —

<lb/>ren Sachverhältniß nicht entsprechen und dadurch das Interesse des Gemein- 
<lb/>schuldners gefährden möchten, ist in dem §. 169 ebend. verordnet, daß den Prü- 
<lb/>fungsverhandlungen vollständige, den Betrag und Rechtsgrund der Forderungen
<lb/>sowie deren Beweismittel darlegende Anmeldungen zum Grunde gelegt, auch
<lb/>außer dem Verwalter und den Gläubigern der Gemeinschuldner selbst dabei zu- 
<lb/>gezogen und mit seinen Erklärungen darüber gehört werden soll. Mit Rücksicht
<lb/>auf diese Garantieen für die Wahrung der allseitigen Interessen dürfte dann aber
<lb/>auch in Z. 173 der Conk.-Ordn. den Erklärungen des Verwalters die Wirkung
<lb/>beigelegt werden, daß diejenigen Ansprüche für unstreitig gelten, welche im Prü- 
<lb/>fungstermine von ihm ohne Widerspruch deranwesenden Gläubiger ausdrücklich
<lb/>anerkannt sind. Daß dieses Anerkenntniß in den Fällen, in welchen der Conkurs
<lb/>nicht durch Accord, sondern durch Vertheilung der Masse beendet ist, nach Auf- 
<lb/>hebung des Conkurses gegen den früheren Gemeinschuldner ohne rechtliche Wir- 
<lb/>kung sein sollte, ist nicht anzunehmen. Wenn der Verwalter zu einer Zeit, wo
<lb/>er die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Gemeinschuldners von Rechtswegen
<lb/>vertrat, eine an dessen Vermögen gestellte Forderung als gültig anerkannt hat,
<lb/>so kann ein solches Anerkenntniß schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht bloß
<lb/>auf einen Theil der Forderung und zwar auf denjenigen Theil bezogen werden,
<lb/>welcher aus der Conkursmasse zur Hebung gelangen, oder in einem etwa abzu- 
<lb/>schließenden Accord vom Gemeinschuldner zur Berichtigung werde übernommen
<lb/>werden, und dessen Betrag sich bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht einmal
<lb/>übersehen läßt; ein solches Anerkenntniß umfaßt vielmehr die Gesammtheit der
<lb/>Forderung und muß daher auch auf denjenigen Theil derselben bezogen werden,
<lb/>welcher im Conkurse selbst nicht zur Hebung gelangt. Daß dies auch für den
<lb/>Fall, wenn der Conkurs nicht durch Accord, sondern durch Vertheilung der Masse
<lb/>seine Endschaft erreicht, in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, ergibt sich
<lb/>grade aus dem vom Appellationsrichter für seine Ansicht allegirten §. 201 der
<lb/>Conk.-Ordn. Nach dieser Gesetzesstelle sind nämlich nicht nur die dem Accorde
<lb/>unterworfenen, im Conkurse als richtig festgestellten Forderungen auf Höhe der
<lb/>Accordrate vollstreckbar, sondern es ist auch (nach dem letzten Absätze des §. 201)
<lb/>wegen Forderungen, welche den Wirkungen des Accordes nicht unterworfen sind,
<lb/>die Execution gegen den bisherigen Gemeinschuldner ebenfalls zulässig, soweit
<lb/>die Forderungen im Conkurse als richtig festgestellt sind. Dieser Feststellung im
<lb/>Conkurse ist mithin auch wegen solcher Forderungen, für welche der Accord nicht
<lb/>vorhanden ist, über die Schranken des Conkurses hinaus rechtliche Wirksamkeit
<lb/>beigelegt. Auch daß eine solchergestalt durch Anerkenntniß des Verwalters ohne
<lb/>Widerspruch der übrigen Gläubiger erfolgte Feststellung einer Forderung im
<lb/>Conkurse einer rechtskräftigen Verurtheilung des Gemeinschuldners im Sinne
<lb/>des §. 10 des Gesetzes vom 31. März 1838 gleich zu achten ist, kann keinem Be- 
<lb/>denken unterliegen. Denn sie gewährt nicht minder, wie ein kontradictorisches
<lb/>Urtel oder ein ohne Erwiderung gebliebener Zahlungsbefehl im Bagatell- oder
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0324.tif"
                      n="312"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0324"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0324--><p/>
                  <p>

                     <lb/>312
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mandatsprozesse, einen exekutiven Titel gegen das Vermögen des Gemeinschuld- 
<lb/>ners, von welchem zwar, wegen der zeitweiligen Unzulänglichkeit dieses Vermö- 
<lb/>gens, unbestimmt bleibt, in welchem Umfange es sich wird realisiren lasten,
<lb/>welcher aber immerhin die Zahlungsverbindlichkeit des Schuldners endgültig
<lb/>feststellt und somit nur solchen Einwendungen Raum gibt, welche überhaupt noch
<lb/>in der Exekutionsinstanz zulässig sind."

<lb/>Diese Ausführung des Obertribunals gibt zu folgenden Bedenken An- 
<lb/>laß. Dieselbe sucht zunächst die schon früher aufgestellte Behauptung, daß
<lb/>der Verwalter der Masse die Person des Gemeinschuldners in vollem Um- 
<lb/>fange vertrete, näher zu begründen. Die Beschränkung der „Masse" auf das
<lb/>zur Zeit des Conkurses besessene oder erworbene Vermögen gegenüber der über
<lb/>die Zeit des Conkurses hinausgehenden Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners
<lb/>zeigt jedoch auch für die Vertretungsbefugniß des Verwalters die Grenze an.
<lb/>Uebereinstimmend damit ist in §. 4 d. Conk.-Ordn. bestimmt, daß der Gemein- 
<lb/>schuldner die Befugniß verliert, sein zur Conkursmasse gehöriges Ver- 
<lb/>mögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, und daß das Verwaltungs- 
<lb/>und Verfügungsrecht an Stelle des Gemeinschuldners durch die Gläubigerschaft
<lb/>ausgeübt wird, deren Vertreter der Verwalter ist. Trotzdem aber wird man,
<lb/>wenn eine nicht gegen das Vermögen des Gemeinschuldners überhaupt, sondern
<lb/>gegen das zur Conkursmaste gehörige Vermögen erhobene und doch immer
<lb/>nur in der erhobenen Art anerkannte Forderung nur in Bezug auf die Masse
<lb/>als festgestellt gelten soll, nicht sagen können, daß das erfolgte Anerkenntniß
<lb/>nur auf einen Theil der Forderung bezogen wird. Es soll auf die ganze
<lb/>Forderung bezogen werden, aber passiv nur auf den Anerkennenden und die
<lb/>von ihm vertretene Maste. Das Argument aus §. 201 der Conk.-Ordn. end- 
<lb/>lich kann erst dann anerkannt werden, wenn die streitige Gleichheit der Be- 
<lb/>endigung des Conkurses durch Accord und der Beendigung ohne Accord durch
<lb/>völlige Vertheilung der Masse dargethan wird. Daraus daß bei der Beendi- 
<lb/>gung durch Accord die bevorrechtigten und die nicht bevorrechtigten Forderun- 
<lb/>gen rücksichtlich der Wirkung der Feststellung im Conkurse gleichgestellt sind,
<lb/>läßt sich nicht schließen, daß die dauernde Kraft der Feststellung nicht aus dem
<lb/>Accorde fließe. Positiv unrichtig ist, daß für die bevorrechtigten Forderungen
<lb/>der Accord nicht vorhanden sei; auch für sie hört mit dem Accorde der Conkurs
<lb/>auf. Sollte bei der Beendigung durch Accord die erfolgte Feststellung der For- 
<lb/>derungen, auch der durch den Accord nicht reducirten, nicht auch dem Gemein- 
<lb/>schuldner maßgebend bleiben, so würde den festgestellten Forderungen die bei
<lb/>Fortsetzung des Conkurses sichere Aussicht auf wenigstens theilweise Befriedi- 
<lb/>gung durch den Accord entzogen werden. Dies würde dem Zweck des Accordes,
<lb/>welcher mindestens ebenso das Interesse der Gläubiger, nämlich das, was zu
<lb/>retten ist, bald zu bekommen, wie das Interesse des Gemeinschuldners im Auge
<lb/>at, widersprechen. Es würde außerdem für die bevorrechteten Forderungen,
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0325.tif"
                   n="313"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0325"/>
               <div xml:id="d9493e35209" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ausländische Aktiengesellschaften. - Ueber die Verpflichtung derselben, in Preußen Kaution für die Prozeßkosten zu stellen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0325--><p/>
                  <p>

                     <lb/>313
</p>
                  <p>

                     <lb/>welche beim Accorde nicht sümmen, also die Aufhebung des Conkurses nicht
<lb/>aufhalten können, rechtsverletzend sein, und zwar besonders dann, wenn die
<lb/>nicht bevorrechteten in dieser Hinsicht besser gestellt wären. Den nicht bevorrech- 
<lb/>teten Forderungen aber, welche auf Grund ihrer Feststellung im Conkurse
<lb/>stimmberechtigt beim Accorde sind, würde es die Legitimation entziehen. Diese
<lb/>Erwägungen mußten den Gesetzgeber bestinmlen, den Accord nur unter der
<lb/>Bedingung zuzulassen, daß die Feststellungen im Conkurse für den Gemeinschuld- 
<lb/>ner maßgebend bleiben, und nachdem dies einmal positiv festgestellt, die Be- 
<lb/>dingung zum nothwendigen Bestandtheil jedes Accordes gemacht ist, beruht sie,
<lb/>wie der Accord selbst, auf der Willenserklärung des Gemeinschuldners, welche
<lb/>sonst im Conkurse nicht gilt. Für den Fall der völligen Durchführung des Con-
<lb/>kursverfahrens treffen alle diese Erwägungen nicht zu. Nur der Accord ist der
<lb/>Grund für die Wirkung der Feststellung im Conkurse gegen den Gemein- 
<lb/>schuldner.

<lb/>Die zweite Frage, ob das Anerkenntniß des Verwalters die Kraft eines
<lb/>Erkenntnisses habe, ist jetzt vom Obertribunal nur als unbedenklich erwähnt.
<lb/>Sie fällt für das Tribunal mit der ersten Frage zusammen, ob die Feststellung
<lb/>im Conkurse gegen Vertreter der Masse oder gegen Vertreter des Gemeinschuld- 
<lb/>ners erfolgt. Daß die Feststellung für den Conkurs und für die Befriedigung aus
<lb/>der Masse endgültig ist, ist allerdings unbedenklich; ob aber diese Feststellung
<lb/>an sich die Kraft eines Erkenntnisses hat, namentlich nicht der unmittelbaren
<lb/>Vollstreckbarkeit entbehrt, ist nach §. 280 der Conk.-Ordn. ebenso bedenklich.
<lb/>Das Obertribunal schweigt sowohl über diese Bedenken, wie über die positive
<lb/>Begründung, welche es seiner Ansicht in dem früheren Erkenntnisse gegeben hat
<lb/>und jetzt anscheinend selbst nicht mehr halten will. Es kann in dieser Bezie- 
<lb/>hung auf das von ihm vernichtete Erkenntniß zweiter Instanz verwiesen werden.

<lb/>Km.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ausländische Aktiengesellschaften. — lleber die Verpflichtung der- 
<lb/>selben in Preußen Laution für die Proceßkosten zu stellen.

<lb/>In den beiden interessanten Auffätzen im ft. Central-Organ, Bd.Ill.
<lb/>S. 15 und 115, ist über die Rechtlosigkeit der deutschen Aktiengesellschaften in
<lb/>Frankreich, Belgien und Holland geklagt; es seien dagegen folgende Entscheidun- 
<lb/>gen Preußischer Gerichtshöfe mitgetheilt.

<lb/>Die Großbritanische Lebens-Versicherungsgesellschaft erhob gegen ihren
<lb/>ftüheren Generalbevollmächtigen M. in Berlin Ansprüche aus hier nicht weiter
<lb/>interessirenden Rechtsverhältnissen.

<lb/>Der Beklagte machte den Einwand der nicht bestellten Kaution auf Grund
<lb/>des §. 5. e. der Verordnung vom 21. Juli 1846, und lehnte, weil Klägerin
<lb/>eine Ausländerin sei, einstweilen die Auslassung auf die Sache selbst ab.

<lb/>Central-Organ. N. F. i. 2. 21
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0326.tif"
                      n="314"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0326"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0326--><p/>
                  <p>

                     <lb/>314
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Stadt-Gericht zu Berlin verwarf jedoch durch Erkenntniß vom
<lb/>18. Dezember 1863 diesen Einwand; in dem Erkenntnisse heißt es: „Wenn es
<lb/>gleich richtig ist, daß die klägerische Gesellschaft in London, also im Auslande,
<lb/>domizilirt, so hat sie doch andernfalls zur Ausführung der ihr bei ihrer Konzessio-
<lb/>nirung für den Preußischen Staat auferlegten Verpflichtung hier in Berlin eine
<lb/>Hauptniederlassung notorisch begründet und eiyen hier domizilirenden General- 
<lb/>bevollmächtigten angestellt?) Als solcher fungirte früher der Beklagte selbst und
<lb/>in seiner Stelle jetzt der N. Zweck einer Hauptniederlassung ') ist grade der
<lb/>Geschäftsbetrieb in derselben Art und Weise, wie im Hauptdomizil selbst d. h.
<lb/>der unmittelbare Abschluß von Versicherungen durch den Generalbevollmächtig- 
<lb/>ten, ohne daß eine Rückfrage bei den Direktoren der Gesellschaft in London
<lb/>nothwendig wäre. Die hiesige Hauptniederlassung hat hier Vermögen und ist in
<lb/>ihrer Eigenschaft als Klägerin und als Verklagte Recht zu nehmen verpflichtet,
<lb/>hat überdies hier eine Kaution bestellt, welche wegen aller im Inlands einge- 
<lb/>gangenen Verbindlichkeiten, besonders also auch wegen der Kosten der von ihr
<lb/>im Jnlande geführten Prozesse verhaftet ist. Sie steht dritten gegenüber wie
<lb/>eine selbstständige hier domizilirende Gesellschaft, und hat als solche alle
<lb/>Pflichten, solgenweise auch alle Rechte der inländischen Gesellschaften/")

<lb/>Auf eingelegte Appellation ist dieß Erkenntniß vom Kammer-Gericht
<lb/>zu Berlin bestätigt worden; letzteres erwägt:

<lb/>„Die Gesellschaft ist nach A. Nro. 4. der Konzessions-Urkunde4) in ihrer
<lb/>Eigenschaft sowohl als Klägerin, wie als Verklagte, vor den hiesigen Gerichten
<lb/>Recht zu nehmen verpflichtet. Dritten gegenüber ist sie also eine selststän- 
<lb/>dige hier domizilirte Gesellschaft und hat als solche alle Rechte und
<lb/>Pflichten inländischer Gesellschaften, weshalb sie in Prozeß-Verfahren nach
<lb/>§ 10.11.1. 2. Allgemeiner Gerichts-Ordnung, Art. 111. des A. d. H.-Gesetz-
<lb/>buches, § 13.1.21. Allgemeiner Gerichts-Ordnung und § 5. Lit. c. der Verord-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) In der Konzessionsurkunde heißt es unter A. Nr. 4: „Die Gesellschaft hat an einem
<lb/>bestimmten Ort in Preußen eine Haupt-Niederlassung mit einem Geschäftslokale und einen dort
<lb/>domizilirten Generalbevollmächtigten zu begründen, von diesem Orte aus regelmäßig ihre
<lb/>Verträge mit Inländern abzuschließen, und nach Verlangen des inländischen Versicherten
<lb/>entweder bei dem Gerichte dieses Ortes oder bei dem des Agenten, welcher die Versicherung
<lb/>vermittelt hat, wegen allen aus ihren Geschäften mit Inländern entstehenden Verbindlichkeiten
<lb/>als Beklagte Acht zu nehmen, auch wenn Streitigkeiten durch Schiedsrichter geschlichtet werden
<lb/>sollen, zu diesem letzteren, mit Einschluß des Obmanns, aus preußischen Unterthanen zu
<lb/>wählen."

<lb/>*) DaS ist im Sinne des A. d. H.-G.-B. eine Zweigniederlassung; vgl. den Aufsatz
<lb/>von Keyßner im fr. Central-Organ, Bd. II. S. 215.919. über die Eintragung der
<lb/>ausländischen Aktien Gesellschaften in das Handelsregister.

<lb/>®) Rescript des Justiz-Ministers vom 17. September 1842, Zustiz.-Ministerial-Bl. 1842.
<lb/>S. 308 und der S. 317. Anm. 2 allegirte Aufsatz.

<lb/>*) Siehe S. 317. Anm. 1.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0327.tif"
                   n="315"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0327"/>
               <div xml:id="d9493e35428" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einrede der Verjährung gegen den Antrag auf Vollziehung eines zur Zahlung nach Wechselrecht verurtheilenden Erkenntnisses</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e35437" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die prozeßrechtlichen Bestimmungen des A. d. Handelsgesetzbuches haben rückwirkende Kraft. Art. 37 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0327--><p/>
                  <p>

                     <lb/>315
</p>
                  <p>

                     <lb/>nung vom 21. Juli 1846 als Ausländerin auch nicht anzusehen und zur
<lb/>Kautionsbestellung offenbar nicht verpflichtet ist, wozu keineswegs die Er- 
<lb/>werbung auch der Rechte eines preußischen Staatsbürgers oder einer Kor- 
<lb/>poration erfordert wird." y.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einrede der Verjährung gegen den Antrag auf Vollziehung eines zur
<lb/>Zahlung nach Wechfrlrecht uerurtheilenden Erkenntnisses.

<lb/>Das Hofgericht zu Wiesbaden hat sich in einem in Sachen S. Kervilly
<lb/>gegen Strohmeyer im Jahre 1863 ergangenen Decrete über die obige Frage also
<lb/>ausgesprochen:

<lb/>„Die Wechselordnung schreibt in Art. 77 ff. nur für den Anspruch aus dem
<lb/>Wechsel selbst von den gemeinrechtlichen Grundsätzen über Verjährung abwei- 
<lb/>chende kürzere Fristen vor; daher müssen, wie auch aus den Motiven zu dem
<lb/>der Leipziger Conferenz zu Grunde gelegten Entwurf der Wechselordnung zum
<lb/>Art. 73, S. LXIII. a. E. hervorgeht, für die Verjährung des Anspruches aus einem
<lb/>im Wechselprozeß erwirkten rechtskräftigen Urtheile, in Ermangelung einer ab- 
<lb/>ändernden Gesetzesbestimmung die gemeinrechtlichen Bestimmungen zur Anwen- 
<lb/>dung kommen. Hiernach aber kann nicht nur die Forderung aus dem Judikat,
<lb/>sondern auch die darin dem Kläger zuerkannte Befugniß der wechselmäßigen
<lb/>Exekution desselben, insbesondere durch Personalhaft, nur durch Ablauf von
<lb/>dreißig Jahren erlöschen, eine Ansicht, welche auch in der Gesetzgebung des
<lb/>Herzogthums ihre Bestätigung findet, indem das Gesetz vom 5. April 1849 die
<lb/>Abkürzung der Verjährungsfristen für gewisse Arten von Forderungen betr. §. 5
<lb/>a. E. eine kürzere, als die gemeinrechtliche Verjährungsfrist für die Klage aus
<lb/>rechtskräftiger Verurtheilung zur Bezahlung einer der im §. 1 und 2 dieses Ge- 
<lb/>setzes genannten Forderungen, offenbar aus dem Grunde ausdrücklich vor- 
<lb/>schreibt, weil ohne eine solche Vorschrift nur die gemeinrechtliche Verjährungs- 
<lb/>frist gegen Urtheile Platz greifen könnte." Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die prozeßrechtlichen Bestimmungen -es Handelsgesetzes haben rück- 
<lb/>wirkende Kraft. Art. 37 -es X d. H.-G.-B?)

<lb/>Zwischen den Kaufieuten A. und V., öffentlichen Gesellschaftern der im
<lb/>November 1862 aufgelösten offenen Handelsgesellschaft A. u. B., waren Strei- 
<lb/>tigkeiten bei Auseinandersetzung des Gesellschafts-Vermögens entstanden, undes
<lb/>klagte A. unterm 24. März 1863 den B. auf Herausgabe eines Theiles des
<lb/>Waarenlagers im Werthe von 6242 fl. 70 kr. ein. B. bestritt die Richtigkeit der
<lb/>Klageangaben, weshalb A. am 19. August 1863 beim Prozeßgerichte die Bitte
<lb/>stellte, es möge dem B. die Vorlegung der in seinem Besitze befindlichen Han- 
<lb/>delsbücher über das unter der Firma A. und B. gemeinschaftlich geführte Han-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Bearbeitet nach der österreich. Gerichtshalle 1864 Nr. 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>21*
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0328.tif"
                n="316"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0328"/>
            <div xml:id="d9493e35555" n="B.">
        
               <head>Wechselrecht</head>
               <div xml:id="d9493e35560" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 4 und 7 der A. d. W.-O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0328--><p/>
                  <p>

                     <lb/>316
</p>
                  <p>

                     <lb/>delsgeschäst unter den Rechtsfolgen des Art. 37 d. A. d. H.-G.-B. aufgetragen wer- 
<lb/>den. Das Handelsgericht Prag gab diesem Einschreiten mit Bescheid vom
<lb/>24. August 1863 statt. B. recurrirte dagegen, und stützte sich vorzüg- 
<lb/>lich darauf, daß sowohl die Thatsache, auf welche A. seine Klage gründet,
<lb/>als auch die Ueberreichung der Klage vor die Wirksamkeit des in Oesterreich am
<lb/>1. Juli 1863 in Geltung getretenen Handelsgesetzbuches fallen, dieses also
<lb/>nach dem Grundsätze, daß Gesetze nicht zurückwirken, auf den vorliegenden
<lb/>Fall nicht Anwendung finden könne.

<lb/>Das Oberlandesgericht Prag erachtete den Recurs für begründet, und
<lb/>wies das Gesuch des A. mit Bescheid vom 12. Oktbr. 1863 aus den vom Be- 
<lb/>schwerdeführer geltend gemachten Gründen ab.

<lb/>Der oberste Gerichtshof zu Wien, an welchen diese Angelegen- 
<lb/>heit in Folge Recurs des A. nunmehr gelangte, bestätigte den erstrichterlichen
<lb/>Bescheid mit Erkenntniß vom 7. Januar 1864 (Z. 28) aus folgenden Grün- 
<lb/>den: „Die in dem Handelsgesetzbuche enthaltenen Bestimmungen über das ge- 
<lb/>richtliche Verfahren, zu welchen der Art. 37 zweifellos gehört, sind auch dann
<lb/>in Anwendung zu bringen, wenn die Klage, wie hier, vor dem ersten Juli 1863
<lb/>angebracht wurde, indem durch das Prozeßgesetz nur die Form bestimmt wird,
<lb/>in welcher erworbene Rechte geltend zu machen sind, der §. 5 des allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches ') daher auf prozeßrechtliche Anordnungen nicht an- 
<lb/>wendbar ist. Es kann somit die Anwendbarkeit des Art. 37. des A. d. H.-G.-B.
<lb/>in dem gegenwärtig noch schwebenden Prozesse nicht in Zweifel gezogenwerden."

<lb/>P.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2. Wechselrecht.

<lb/>Zn 2x\. 4 und 7 der Mg. deutschen tv.-O.

<lb/>Weinhändler C. S.in Edenkoben schickte an seinen CommissionairF. B.W.
<lb/>in Frankfurt a. M. einen Wechsel,dem jedoch die Unterschrift des S. als Trassan- 
<lb/>ten fehlte, mit dem Auftrag, diese mangelhafte Wechselurkunde von dem Bierbrauer
<lb/>Joh.Jac. L., welchem er Wein geliefert hatte, acceptiren zu lassen und ihm sodann
<lb/>wieder einzuschicken. W. holte auch das Accept des L. ein, statt den Wechsel je- 
<lb/>doch zurückzuschicken, versah er nunmehr die fragliche Wechselurkunde seinerseits
<lb/>mit einer falschen Unterschrift, nämlich der des C. S., desgleichen mit einem fal- 
<lb/>schen Indossament auf sich (W.) und indossirte diesen Wechsel dann weiter an
<lb/>einen Dritten. Im Interesse des Hintergangenen C. S. verweigerte L. bei Ver- 
<lb/>fall Zahlung und stützte seine Weigerung darauf, daß, weil dem Wechsel zur

<lb/>l) §.5 lautet: „Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Hand- 
<lb/>lungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß."
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0329.tif"
                      n="317"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0329"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0329--><p/>
                  <p>

                     <lb/>317
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zeit der Acceptation ein Essentiale, die Unterschrift des Traffanten gefehlt
<lb/>hätte, gar kein Wechsel vorhanden gewesen sei, darum auch sein Accept in Ge- 
<lb/>mäßheit der Art. 4 und 7 keine wechselmäßige Verpflichtung für ihn habe erzeu- 
<lb/>gen können.

<lb/>- Das Stadtamt in Frankfurt trat durch Erkenntniß vom 9. August 1864 die- 
<lb/>ser Deduktion des Verklagten bei, unter der Berufung darauf, daß der Art. 7 der
<lb/>W.-O. entsprechend der Natur der Sache für die Gültigkeit des Accepts voraus- 
<lb/>setze, daß es auf einen gültigen Wechsel gesetzt werde, während ein Wechsel ohne
<lb/>Unterschrift des Ausstellers nach Art.4. der W.-O. ein werthloses Papier sei, also
<lb/>das darauf gesetzte Accept werthlos. Sowohl der klare Wortlaut der W.-O. als
<lb/>die Protokolle der Leipz. Conf. lS. 18 u. 19., S. 230 u. 231) drängten zu dieser
<lb/>Auffassung (vgl. Ho ffmann, Erl. der W.-O. S. 221), indem man andernfalls
<lb/>zu dem seltsamen Resultate käme, daß nicht das Accept, sondern eine spätere
<lb/>Handlung eines Dritten den Acceptanten verbindlich machen könnte, was dem
<lb/>Geiste des Wechselrechts ganz zuwiderlaufe. Es könnten auch allenfallsige In- 
<lb/>tentionen des Acceptanten eines Blancowechsels zu Gunsten eines künftigen Tras- 
<lb/>santen gar nicht in Betracht kommen, da das Wechselrecht lediglich das formelle
<lb/>Accept kenne.

<lb/>Das Stadtgericht zu Frankfurt a. M. verwarf jedoch durch Urtheil vom
<lb/>12. Okt. 1864 diefe Ansicht und erklärte den Umstand, daß die Unterschrift des Aus- 
<lb/>stellers später auf die Wechselurkunde gesetzt worden, als das Accept, für bedeu- 
<lb/>tungslos, indem es hervorhob, daß im Wechselverfahren Niemand damit gehört
<lb/>werden dürfe, daß die über ferner Unterschrift auf einer Wechselurkunde befind- 
<lb/>liche Erklärung ohne seine Genehmigung geschrieben worden sei (Art. 95 des
<lb/>preuß. Entw., Leipz. Prot. S. 169). Aber daß auf die Reihenfolge, in welcher
<lb/>die Wechselerklärungen stattgefunden, kein Werth zu legen sei, gehe auch aus der
<lb/>Wortfassung des Art. 7 selbst hervor, indem der Ausdruck „fehlt" darauf hin- 
<lb/>deute, daß der Mangel ein gegenwärtiger sein müsse, und nicht auf einen etwa
<lb/>früher bestandenen bezogen werden dürfe. Auch der Art. 21 verlange nicht, daß
<lb/>dem Accept die Unterschrift des Ausstellers vorausgehe. Ebenso spreche die recht- 
<lb/>liche Natur des Accepts als eirffeitigen Formalakts gegen die Ansicht des Stadt- 
<lb/>amts ; nicht die Handlung eines Dritten würde den Acceptanten verbindlich
<lb/>machen, sondern sei hier vielmehr darauf zu verweisen, daß die Annahme ja nur
<lb/>im Hinblick auf die demnächstige völlige Ausfertigung der Wechselurkunde erfolgt
<lb/>sei. Diese Ansicht des Stadtgerichts finde seine Begründung inGelpke, Ztschr.
<lb/>III. S. 194, B o r ch a rd t im Arch. f. W.-R. III. S. 383, R en a u d, W.-R. §. 16
<lb/>Note2,Volkmar u. Löwy W.-O.S.48, BorchardtW.-O.(sä. 3) Zusatz 483,
<lb/>sowie in Erkenntnissen der höchsten deutschen Gerichtshöfe, endlich auch in dem Be- 
<lb/>richte der von der Handelsgesetzgebungs-Conferenz zu Nürnberg niedergesetzten
<lb/>Kommission S. 56 u. 58. Wf.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0330.tif"
                   n="318"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0330"/>
               <div xml:id="d9493e35764" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Beisetzung der wesentlichen Bestandtheile eines Wechsels und der übrigen Wechselerklärungen auf dem Wechsel ist an keine bestimmte Zeit oder Reihenfolge gebunden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0330--><p/>
                  <p>

                     <lb/>318
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Seisehung -er wesentlichen Sestan-theile eines Wechsels und -er
<lb/>übrigen Wechsel-Erklärungen auf -em Wechsel ist an keine bestimmte
<lb/>Leit o-er Reihenfolge gebun-en.

<lb/>Der Commissär R. aus Tübingen hat am 30. Juli 1864 gegen die Gast-
<lb/>wirthe M. und P. zu Stuttgart zwei Wechsel über je 400 fl. eingeklagt, welche
<lb/>mit dem Datum: Stuttgart den 29. Juni 1864 und mit der Unterschrift des
<lb/>R. versehen, auf M. und P. — zahlbar an die Ordre des R. am 7. Juli 1864
<lb/>bei dem einen, und am 12. Juli bei dem andern Wechsel — gezogen, auch von
<lb/>M. und P. am 29. Juni 1864 angenommen waren und auf der Rückseite je
<lb/>ein Blancogiro des R. unb ein weiteres Indossament vom 4. Juli 1864 trugen.
<lb/>Beide Wechsel wurden anr 9. resp. 14. Juli 1864 bei den Bezogenen protestirt,
<lb/>enthielten aber anerkanntermaßen damals noch keine Unterschrift des Ausstellers.
<lb/>Die Beklagten bestritten nun die eingeklagten Forderungen eben deßhalb, weil
<lb/>die Wechsel nicht nur erst nach der Beisetzung der Accepte, sondern sogar erst
<lb/>nach der Protesterhebung mit der Unterschrift des Ausstellers versehen worden
<lb/>seien, indem sie geltend machten, daß die ihnen' zur Zahlung präsentirten Ur- 
<lb/>kunden keine formell fehlerfreien Wechsel gewesen und daher die darauf gesetzten
<lb/>Accepte nach Art. 7 der D. W.-O. unverbindlich seien, daß insbesondere der
<lb/>Auftrag zur Zahlung die Benennung eines Auftraggebers voraussetze und eine
<lb/>Nachholung der Unterschrift des Ausstellers jedenfalls nur bis zum Verfalltage
<lb/>des Wechsels und nur den Indossataren gegenüber wirksanr geschehen könne,
<lb/>und daß es überdies; an einem bestinnnten Ausstellungstage fehle, soferne die
<lb/>Ausstellung, da zu ihr doch die Unterschrift des Ausstellers gehöre, nicht schon
<lb/>am 29. Juni 1864 erfolgt, ein anderer Tag aber aus dem Wechsel nicht ersicht- 
<lb/>lich sei.

<lb/>Das Obertribunal zu Stuttgart hat am 14. September 1864 die Be- 
<lb/>klagten zur Bezahlung von 800 fl. nebst 6 V« Zinsen vom 19. August 1864 an
<lb/>verurtheilt, den Kläger aber mit der Forderung von weiteren Zinsen, von Re- 
<lb/>tourkosten, sowie von Provision abgewiesen; und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>„Nach der richtigen Ansicht, zu welcher sichj auch das Obertribunal schon
<lb/>früher bekannt habe (Würt. Archiv Bd.3 S/421 ff.), komme es auf die Zeitfolge
<lb/>nicht an, in welcher die wesentlichen Bestandtheile des Wechsels und die übrigen
<lb/>Wechselerklärungen (Accept, Jndoffament) geschrieben worden seien. So lange
<lb/>es dem Wechsel selbst an einem der wesentlichen Erfordernisse fehle, hätten zwar
<lb/>die zum Voralls beigesetzten sonstigen Erklärungen (Accept, Indossament) keine
<lb/>Wechselkraft, aber sie erlangten diese, sobald die vollständige Ausfertigung des
<lb/>Wechsels selbst stattgefunden habe.

<lb/>„Bei der Frage sodann, bis zu welchem Zeitpunktdie Ergänzung des Wech- 
<lb/>sels, also insbesondere die Nachholung der Unterschrift des Ausstellers, rechtlich
<lb/>zulässig, sei zwischen der Klage aus dem Accept m;d der Regreßklage zu unter- 
<lb/>scheiden.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0331.tif"
                   n="319"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0331"/>
               <div xml:id="d9493e35875" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einrede des Indossanten, daß der Domizilvermerk eigenmächtig auf den Wechsel gesetzt wurde. Art. 82 und 24 der A. d. W.-O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0331--><p/>
                  <p>

                     <lb/>319
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Für die Regreßklage sei die Zeit der Protesterhebung der entscheidende
<lb/>Zeitpunkt, weil die Regreßklage durch die rechtzeitige Protesterhebung bedingt
<lb/>sei und weil der Akt der Protesterhebung einen zur Zeit des Protests bereits vor- 
<lb/>handenen fertigen Wechsel voraussetze.

<lb/>„Für die Klage gegen den Acceptanten dagegen liege, wenigstens was den
<lb/>Hauptanspruch betreffe, kein zureichender Grund vor, denselben Zeitpunkt als den
<lb/>maßgebenden zu betrachten. Die Klage gegen den Acceptanten sei mit Ausnahme
<lb/>des im Art. 43 der deutschen W.-O. erwähnten Falles, weder durch rechtzeitige
<lb/>Präsentation, noch durch Protesterhebung bedingt. Werde dem Acceptanten
<lb/>nach der Verfallzeit ein mit der Unterschrift des Ausstellers noch nicht versehener
<lb/>Wechsel zur Zahlung präsentirt, so sei er zwar befugt, die Zahlung zu verwei- 
<lb/>gern, weil es dem Wechsel an einem der wesentlichen gesetzlichen Erforderniffe
<lb/>fehle. Daraus folge aber nicht, daß dem Aussteller von nun an die Befugniß
<lb/>entzogen sei, durch nachträgliche Beisetzung seiner Unterschrift den Mangel des
<lb/>Wechsels zu heben. Sobald dieß geschehen, seien alle Voraussetzungen vor- 
<lb/>handen, welche einen wechselmäßigen Anspruch gegen den Acceptanten
<lb/>begründeten.

<lb/>„In Betreff der Hauptforderung stehe also der Umstand, daß die Unter- 
<lb/>schrift des Ausstellers erst nach der Protesterhebung beigesetzt worden, dem An- 
<lb/>spruch des Klägers nicht entgegen. Die Zinsen aber könnten erst von der Be-
<lb/>händigung der Klage an gefordert werden, weil die Präsentation eines gültigen
<lb/>Wechsels vorher nicht stattgefunden habe. Ebenso falle die Forderung der Re- 
<lb/>tourkosten weg, weil die Voraussetzungen einer Regreßnahme nicht vorhanden
<lb/>gewesen seien." ___ Hr.

<lb/>Einrede des Indossanten, daß der Douchilvermerk eigenmächtig auf

<lb/>den Wechsel gesetzt wurde.

<lb/>Art. 82 und 24 der A. d. W.-O.')

<lb/>Der Wechselinhaber A. belangte auf Grund des von B. in Pest ausgestellten
<lb/>auf X. daselbst gezogenen, von C. und D. ebendort indossirten, bei D. in Wien
<lb/>domicilirten Wechsels den B. und C. bei dem Handelsgerichte Wien mit der
<lb/>Wechselregreßklage. Die Verklagten wendeten ein, daß zur Zeit derJndossirung
<lb/>der Domizil-Beisatz auf dem Wechsel nicht befindlich und auch nicht mit ihrer
<lb/>Zustimmung beigefügt worden war, und trugen zur Erweisung dieses Umstandes
<lb/>dem Kläger den Haupteid auf.

<lb/>Die erste Instanz hat die Verklagten zur Zahlung verurtheilt, je nachdem sie
<lb/>Beide oder Einer diesen vom Kläger zurückgeschobenen Eid über die nachträgliche
<lb/>Domizil-Beisetzung im negativen Sinne abzulegen nicht vermöchten, und zwar
<lb/>aus folgenden Gründen: „Da der Wohnort der Verklagten, so wie jener des
<lb/>Acceptanten Pest ist, und der Wechsel ohne die Beisetzung des Domizils in Pest
</p>
                  <p>

                     <lb/>‘) Bearbeitet nach der Allg. österreich. Gerichtszeitung 1864, Nr. 66.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0332.tif"
                      n="320"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0332"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0332--><p/>
                  <p>

                     <lb/>320
</p>
                  <p>

                     <lb/>zahlbar wäre, so ist die von ihnen erhobene Einrede entscheidend, indenl, falls
<lb/>dieselbe erwiesen würde, dieCompetenz des Handelsgerichts nach Z. 2 des Wechsel- 
<lb/>prozeßgesetzes ') behoben wäre. Diese Einrede geht aus dem Wechselrechte selbst
<lb/>hervor, steht daher den Verklagten auch gegen den dritten klagenden Giratar zu,
<lb/>und ist auch schon an sich zulässig, da aus einem gefälschten Domizile den Verklagten
<lb/>bezüglich des Zahlungsortes keine Verbindlichkeiten auferlegt werden können.
<lb/>Die Justiz-Ministerial-Verordnung vom 6. Oktober 1853 2) ist nicht anwendbar
<lb/>da dieselbe nur den Fall behandelt, wenn eingewendet wird, daß zur Zeit, als
<lb/>das Accept oder der Giro beigesetzt wurde, irgend eines der wesentlichen
<lb/>Erfordernisse des Wechsels (Art. 4 der A. d. W.-O.) noch gemangelt hat, und
<lb/>erst nachträglich ausgefüllt worden ist; im vorliegenden Falle wird von den Ver- 
<lb/>klagten aber sogar behauptet, daß der Zahlungsort Pest bereits zur Zeit der Jn-
<lb/>dossirung auf dem Wechsel stand, wie auch aus demselben ersichtlich ist, — daß
<lb/>aber das Domizil erst später durch einen Unberufenen beigesetzt worden sei, daß
<lb/>dasselbe also zur Zeit, als sie den Wechsel an sich brachten und weiter begaben,
<lb/>gar nicht bekannt, also auch kein Objekt irgend einer Verpflichtung ihrerseits ge- 
<lb/>wesen sei."

<lb/>Die zweite Instanz verwarf die Einrede der Verklagten unbedingt. „Schon
<lb/>die Thatsache nämlich," sagen die Motive, „daß das Domizil durch die Verklagten
<lb/>nicht beigefügt wurde, ist nach Art. 24 der a. d. W.-O. unentscheidend, und keine
<lb/>aus dem Wechselrechte hervorgehende Einwendung. Und wenn weiter auch dar-
<lb/>gethan würde, daß der Acceptant das Domizil nicht beigesetzt hat, daß selbes zur
<lb/>Zeit der Girirung des Wechsels durch die Verklagten noch nicht darauf befindlich
<lb/>war, und daß daffelbe auch später nicht mit ihrer Einwilligung beigesetzt wurde,
<lb/>so folgt doch daraus noch nicht mit Nothwendigkeit, daß das Domizil zur
<lb/>Zeit der Erwerbung des Wechsels vonSeiten desKlägers noch
<lb/>nichtaufdenselbengesetztwar, und noch weniger, daß der Kläger hierbei
<lb/>unredlich vorgegangen ist. Muß er aber bei dem mangelnden Beweise des Ge-
<lb/>gentheils als dritter redlicher Besitzer gegenüber den Verklagten betrachtet werden,
<lb/>so kann obige Einrede, als im Wechselrechte nicht begründet (Art. 82 der A. d.

<lb/>') Die bezügliche Bestimmung lautet: „Wechselklagen sind bei dem Wechselgerichte (jetzt
<lb/>Handelsgerichte, Landesgerichte oder Kreisgerichte) des Zahlungsortes oder des Wohnsitzes
<lb/>oder zeitweiligen Aufenthaltsortes des Geklagten anzubringen."

<lb/>*) „Die Einwendung, daß zur Zeit, als die Acceptation oder eine audere verbindliche
<lb/>Erklärung (Jndosiament, Aval) auf den Wechsel gesetzt wurde, die Unterschrift des Aus-
<lb/>stellers oder eines der übrigen im Art. 4 aufgezählten wesentlichen Erfordernisse eines
<lb/>Wechsels noch gemangelt habe, und erst später ausgefüllt worden sei, findet gegen einen
<lb/>dritten redlichen Inhaber des Wechsels in keinem Falle, gegen diejenigen aber, welche an
<lb/>der nachträglichen Ausfüllung selbst Theil genommen haben, nur dann Statt, wenn er- 
<lb/>wiesen wird, daß mit der noch unauSgefüllten Urkunde durch eine unbefugte, oder der ge- 
<lb/>troffenen Verabredung zuwider laufende Ausfüllung ein rechtswidriger Gebrauch gemacht
<lb/>worden ist."
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0333.tif"
                   n="321"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0333"/>
               <div xml:id="d9493e36091" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Art. 26 der A. d. W.-O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0333--><p/>
                  <p>

                     <lb/>321
</p>
                  <p>

                     <lb/>W.-O., und Ministerial-Verordnung vom 6. Oktober 1853), nicht entscheidend
<lb/>sein. Anwendbar aber erscheint die erwähnte Ministerial - Verordnung; denn
<lb/>wenn dem dritten redlichen Inhaber nicht einmal die Einwendung des Mangels
<lb/>eines wesentlichen Wechsel-Erfordernisses zur Zeit der Beisetzung des AccepteS
<lb/>oder einer anderen wechselmäßigen Erklärung entgegen gesetzt werden kann, so
<lb/>muß dieser Grundsatz sicher auch in dem Falle Platz greifen, wo gegenüber einem
<lb/>dritten redlichen Besitzer behauptet wird, daß ein vorhandenes wesentliches Er- 
<lb/>forderniß, der Zahlungsort, nachträglich abgeändert ward. Ist aber das auf dem
<lb/>Wechsel befindliche Domizil den Verklagten gegenüber rechtswirksam, so ist auch
<lb/>das Handelsgericht als competent zu erachten."

<lb/>Der oberste Gerichtshof zu Wien hat das erstrichterliche Urtheil
<lb/>mit Entscheidung vom 30. Juni 1864 (Z. 3577) aus nachstehenden Gründen
<lb/>bestätigt: „Die Einrede der Verklagten geht allerdings aus dem Wechselrechte
<lb/>selbst hervor, und kann daher nach Art. 82 der A. d. W.-O. jedem Wechselinhaber
<lb/>entgegen gesetzt werden, weil sie ein wesentliches Erforderniß desselben, den
<lb/>Zahlungsort (Art. 4), zum Gegenstände hat, und eine nachträgliche Aenderung,
<lb/>respective — sofern selbe ohne ihre Zustimmung geschah — Fälschung desselben
<lb/>behauptet, die ihnen als Giranten, welche blos die aus dem Wechsel selbst ersicht- 
<lb/>lichen Verbindlichkeiten übernahmen, eben so wenig nachtheilig sein kann, als
<lb/>wenn die Verfallzeit oder die Wechselsumme rc. geändert worden wäre, nachdem
<lb/>sie den unverfälschten Wechsel bereits weiter gegeben hatten.

<lb/>„Die Ministerial-Verordnung vom 6. Oktober 1853 steht dem nicht ent- 
<lb/>gegen, weil sie den Fall betrifft, wo ein wesentlicher Bestandtheil des Wechsels
<lb/>ganz fehlt, und jener, welcher demungeachtet eine Verbindlichkeit aus dem Wechsel
<lb/>übernahm, es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn mit seinem Vertrauen Mißbrauch
<lb/>getrieben wurde, was aber hier nicht eintritt, wo der Zahlungsort des Wechsels
<lb/>bereits, und zwar in Pest allein, auf demselben ausgedrückt gewesen sein soll, als
<lb/>die Verklagten ihre Giri darauf setzten." ') P.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zum Art. 26 öes A. d. tv.-V.

<lb/>Der Indossatar eines Wechsels klagte, da von dem Biogenen die Annahme
<lb/>verweigert worden war, gegen den Aussteller auf Sicherheitsleistung. Der
<lb/>Aussteller behauptete jedoch, zu dieser Sicherstellung nicht verbunden zu sein, da
<lb/>bereits ein Dritter, wenn schon nicht im Wechselnexus Befindlicher, diese Sicher- 
<lb/>heit mittelst Cession eines ihm auf einer in Frankfurt belegenen Behausung zuer- 
<lb/>kannten richterlichen Pfandrechts geleistet habe und zwar ausdrücklich unter der
<lb/>Vereinbarung, daß Kläger keinerlei weitere Sicherheit von den Wechselverpflich- 
<lb/>teten zu beanspruchen befugt sein sollte.

<lb/>') Im gleichen Sinne hat der oberste Gerichtshof zu Wien mit Urtheil vom 13. Novbr.
<lb/>1861Z. 6779 (s. Peitler, wechselrechtliche Entscheidungen des österreich. obersten Gerichts- 
<lb/>hofes, unter Nr. 230) entschieden.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0334.tif"
                   n="322"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0334"/>
               <div xml:id="d9493e36202" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sicherstellungsklage gegen einen Avalisten wegen Insolvenz des Acceptanten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0334--><p/>
                  <p>

                     <lb/>322
</p>
                  <p>

                     <lb/>DaSStadtgericht zu Frankfurt a. M. erkannte vor Kurzem trotz dieser
<lb/>Einwendung auf Leistung einer genügenden Sicherheit, ließ jedoch, aber lediglich
<lb/>zum Zwecke der Entscheidung in Betreff der Prozeßkosten, dem Beklagten den Be- 
<lb/>weis dahin nach, „daß die von dem Beklagten in seiner Vernehmlaffung er- 
<lb/>wähnte Uebereinkunst dazu habe dienen sollen, den Anspruch des Klägers auf
<lb/>Sicherheitsleistung gegen sämmtliche hierzu verpflichtete Personen zu beseitigen."

<lb/>Aus dem stadtgerichtlichen Urtheile ist hervorzuheben: „1. Es muß zwar
<lb/>angenommen werden, daß die von einem Wechselverpflichteten geleistete Sicher- 
<lb/>heit in Betracht des zwischen den verschiedenen Wechselverpflichteten bestehenden
<lb/>Correalverhältnisses und des Zwecks der Sicherheitsleistung überhaupt, auch
<lb/>nach Analogie der Zahlung zwar die übrigen Verpflichteten liberirt, hierbei aber
<lb/>nothwendiger Weise vorausgesetzt werden, daß die geleistete Sicherheit eine g e -
<lb/>nügende sei oder daß der Berechtigte sie für genügend erklärt habe. 2. Die
<lb/>Realisirung des cedirten richterlichen Pfandrechts erscheint aber der Natur der
<lb/>Sache nach voraussichtlich mit einem so großen Zeitaufwands verbunden, daß
<lb/>die rechtzeitige Befriedigung des Klägers nicht erwartet werden kann, ja es fehlt
<lb/>die Bescheinigung, ob der Kläger überhaupt aus demselben wird befriedigt
<lb/>werden können, und liegt demnach eine objektive genügende Sicherheit keines- 
<lb/>wegs vor. 3. Aus der bloßen Annahme der Cessionsurkunde kann aber in der
<lb/>Ermanglung eines concludenten Inhalts keineswegs gefolgert werden, daß der
<lb/>Kläger auf sein Recht auf bessere Sicherheit von Seiten der übrigen Verflichteten
<lb/>habe verzichten wollen. Dies ist um so unzulässiger, da Verzichte überhaupt nicht
<lb/>vermuthet werden. Anders wäre dies freilich, wenn Cedent dies ausdrücklich mit
<lb/>dem Kläger vereinbart haben sollte. Da indessen die vorgeschützte Einrede in die- 
<lb/>ser Richtung vollständig illiquid ist, so kann sie in dem Wechselverfahren keine
<lb/>Berücksichtigung finden, weßhalb sie in das ordentliche Verfahren zu verweisen.
<lb/>Würde der betreffende Beweis erbracht werden, so würde dies selbstverständlich
<lb/>die Wiederaufhebung der zu leistenden Sicherheit nach sich ziehen." Wf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sicherstellungsklagt gegen einen Ävalisten wegen Insolvenz des

<lb/>Acceptante«.

<lb/>Am 10. Februar und 13. April 1864 zog P. in Stuttgart zwei Wechsel
<lb/>über je 600 fl., zahlbar am 29. Juli 1864 an seine eigene Ordre, auf K.
<lb/>daselbst, welcher solche je am Ausstellungstage acceptirte; auf beiden Wech- 
<lb/>seln hat sich S. „als Bürge" (des Acceptanten) beziehungsweise ,xor aval“
<lb/>unterzeichnet. Gegen diesen S. erhob der Aussteller und Inhaber des Wech- 
<lb/>sels P. Ende Juni 1864 eine Wechselklage auf Sicherstellung dahin, daß
<lb/>die Wechsel am Verfalltage werde bezahlt werden, indem er vortrug: „da
<lb/>der Acceptant K. in Gant gerathen sei und sich flüchtig gemacht habe, somit
<lb/>am Verfalltage der Wechsel keine Zahlung von ihm zu erwarten sei, so
<lb/>stehe dem Wechselinhaber nach Art. 29 der deutschen Wechselordnung das
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0335.tif"
                   n="323"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0335"/>
               <div xml:id="d9493e36314" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Voraussetzungen des Regresses auf Sicherstellung wegen Unsicherheit des Acceptanten. Art. 29 der A. d. W.-O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0335--><p/>
                  <p>

                     <lb/>323
</p>
                  <p>

                     <lb/>Recht zu, wegen Bezahlung der Wechsel Sicherstellung zu verlangen, und
<lb/>da der Wechselinhaber nach der Novelle zu diesem Artikel (württemb. Gesetz
<lb/>vom 18. Mai 1864') berechtigt sei, solche Sicherheitsbestellung im Wege de-
<lb/>Wechselprozesses auch von dem Acceptanten zu fordern, so werde eine Klage
<lb/>auf Sicherheitsleistung auch gegen die Wechselbürgen gegeben sein, sofern
<lb/>diese ganz in demselben Rechtsverhältnisse stehen, wie jeder Acceptant, der
<lb/>nicht zugleich Bezogener sei.

<lb/>Das Obertribunal zu Stuttgart nahm zwar keinen Anstand, die
<lb/>Wechselnovelle vom 18. Mai 1864, obgleich die vorliegenden Wechselerklä- 
<lb/>rungen aus der Zeit vor der Erlassung dieses neuen Gesetzes datiren, zu
<lb/>berücksichtigen, weil durch die neue Bestimmung nur eine Controverse über
<lb/>die Auslegung des Art. 29 der deutschen W.-O. entschieden worden sei,
<lb/>die neue Bestimmung also nur als authentische Auslegung des alten Ge- 
<lb/>setzes erscheine, — es wies aber am 6. Juli 1864 das Gesuch um Ein- 
<lb/>leitung des Wechselprozesses ab in Betracht: „1. daß die Mitunterzeichnung
<lb/>mit dem Beisatz „als Biirge" oder „per aval“ der einfachen Mitunterzeich- 
<lb/>nung einer Wechselerklärung in rechtlicher Beziehung vollkonunen gleichstehe,
<lb/>somit der Beklagte lediglich als Mitacceptant (im Sinne des Art. 81 der
<lb/>Wechselordnung) zu haften habe, 2. daß die Verpflichtung des Mitacceptanten
<lb/>nicht als Jntercession für den Trassaten zu betrachten, daß vielmehr seine
<lb/>durch die Mitunterzeichnung begründete Verpflichtung eine ebenso selbststän- 
<lb/>dige und für sich bestehende Verpflichtung sei, wie die durch das Accept be- 
<lb/>gründete Verpflichtung des Trassaten, 3. daß daher, wenn Einer der meh- 
<lb/>reren Acceptanten unsicher geworden sei, nur derjenige Acceptant, in dessen
<lb/>eigener Person die Voraussetzungen des Art. 29 Ziff. 1 und 2 zutreffen,
<lb/>zur Sicherheitsbestellung verpflichtet sei" (Volkmar und Löwy, A. d. W.-O.
<lb/>S. 139, 284; Heimerl, Wechselrecht S. 128). Hr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Voraussetzungen -es Regresses auf Sicherstellung wegen Unsicherheit des
<lb/>Acceptanten. Art. 29 -er X d. W.-O.

<lb/>Der Notar W. in Stuttgart war durch Indossament des Gastwirths R.
<lb/>daselbst in den Besitz eines von den Gebrüdern H. acceptirten noch nicht ver- 
<lb/>fallenen Wechsels gekommen und erfuhr bald darauf von dem Exekutionscom-
<lb/>miffär, daß dieser im Begriffe sei, gegen die Gebr. H. die Einleitung einer Ver- 
<lb/>mögensuntersuchung zu beantragen, weil mehrere Wechsel gegen dieselben auf
<lb/>Exekution stehen, diese aber wegen der Befürchtung einer Ueberschuldung nicht
<lb/>eingeleitet werden könne. In Folge dieser Auskunft verlangte W. Sicherheit
<lb/>in Betreff der acceptirten Summe von den Gebr. H. und ließ, als diese nicht ge- 
<lb/>leistet wurde, Protest gegen dieselben erheben, auf dessen Grund er sodann weiter

<lb/>') Dieses Gesetz ist abgedruckt im Central-Organ, N. F. Bd. I. S. 180.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0336.tif"
                   n="324"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0336"/>
               <div xml:id="d9493e36423" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Aussteller eines an eigene Ordre gezogenen Wechsels, welcher als solcher auf den Regreßwege in Anspruch genommen wird, kann sich auf die dem von ihm als Remittenten ausgestellten Giro beigefügte befreiende Klausel z. B. ohne Gewährleistung nicht berufen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0336--><p/>
                  <p>

                     <lb/>324
</p>
                  <p>

                     <lb/>von seinem Bormanne R. Sicherstellung forderte und, als er sie auf gütlichem
<lb/>Wege nicht erlangen konnte, im Wege des Wechsel-Prozeffes hierauf gegen ihn
<lb/>klagte.

<lb/>Diese Klage wurde von dem Obertribunal zu Stuttgart am 9. April
<lb/>1862 abgewiesen; denn nach Art. 29 der deutschen W.-O. könne wegen Unsicher- 
<lb/>heit des Acceptanten Sicherheitsleistung nur in zwei Fällen gefordert werden:
<lb/>1. wenn über sein Vermögen der Conkurs eröffnet sei oder er seine Zahlungen
<lb/>eingestellt habe, 2. wenn nach Ausstellung des fraglichen Wechsels eine Exekution
<lb/>in das Vermögen des Acceptanten fruchtlos ausgefallen oder gegen denselben
<lb/>Personalarrest verfügt worden sei; — keine dieser beiden Voraussetzungen sei
<lb/>aber in dem gedachten Falle zur Zeit der Protesterhebung vorhanden gewesen,
<lb/>soferne eine Ueberschuldung damals nur befürchtet worden mrd eine Exekution
<lb/>noch gar nicht Statt gefunden habe, — die Protesterhebung sei also nicht ge- 
<lb/>rechtfertigt gewesen, und es könne daher auch auf Grund dieses Protestes keine
<lb/>Sicherstellung von den Vormännern gefordert werden. Hr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Aussteller eines an eigene Oröre gezogenen Wechsels, welcher als
<lb/>solcher auf dem Uegreßwege in Anspruch genommen wird, kann stch aus
<lb/>die dem von ihm als Nemittenten ausgestellten Giro beigefügte be- 
<lb/>freiende Klausel j. ß. ohne ^Gewährleistung nicht berufen. *)

<lb/>Auf Grund eines Wechsels, also lautend: „Drei Monate a dato zahlen
<lb/>Sie gegen diesen Prima-Wechsel an die Ordre von mir selbst M. Bco. 799
<lb/>Sch. 8, den Werth in mir selbst u. s. w. Gezeichnet M. Bromberg. An Herrn
<lb/>I. Fuchs &amp; Co.", auf der Rückseite die Worte: „Für mich an Herrn I. Abra- 
<lb/>hamson ohne meine Gewährleistung. M. Bromberg.", welchen Wechsel, mit dem
<lb/>Accept der Trassaten versehen, I. Abrahumson nach Protest Mangels Zahlung
<lb/>an den Dr. B. indossirt hatte, klagte letzterer gegen den Trassanten M. Brom-
<lb/>berg auf Zahlung der Wechselsumme.

<lb/>Der Verklagte entgegnete zunächst, daß sich der Kläger, da er den
<lb/>Wechsel erst nach Erhebung des Protestes von Abrahamson erworben habe, alle
<lb/>Einreden gefallen lassen müffe, die er gegen letztern habe. Er sei aber dem
<lb/>Abrahamson gegenüber nicht verpflichtet, weil er, als er demselben den Wechsel
<lb/>für 250 Thlr. verkauft habe, gemäß Abrede nur mit dem Zusatze: „ohne Ge- 
<lb/>währleistung" indossirt habe; die Wirksamkeit dieser Clausel werde nicht dadurch
<lb/>aufgehoben, daß er auch Trassant sei, da er eben an eigene Ordre gezogen habe.

<lb/>Der Kläger erwiederte darauf, daß es allerdings richtig sei, daß er sich die
<lb/>Einreden des Verklagten gegen Abrahamson gefallen lasten müffe, der Einwand
<lb/>des Verklagten sei aber illiquid, und daher nicht zu beachten. Er, Kläger, habe
<lb/>dem Verklagten auf dessen Ansuchen gestattet, den fraglichen Vermerk hinzuzu-


<lb/>*) Bearbeitet nach der Hamburger Gerichtszeitung 1864. Nr. 33.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0337.tif"
                      n="325"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0337"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0337--><p/>
                  <p>

                     <lb/>325
</p>
                  <p>

                     <lb/>fügen, lediglich um den Anschein zu vermeiden, als ob er den Wechsel aus Geld- 
<lb/>verlegenheit begebe. Der Verklagte habe dabei selbst darauf aufmerksam ge- 
<lb/>macht, daß er ja immer noch als Traffant hafte. Aber auch abgesehen davon,
<lb/>hafte der Aussteller eines Wechsels immer und unbeschränkt aus demselben. Die
<lb/>Möglichkeit einen Wechselvertrag einzugehen, „ohne Obligo", sei durch die
<lb/>Wechselordnung ausdrücklich auf den Indoffanten beschränkt. (Vergl. Hoff- 
<lb/>mann, A. d. Wechs.-Ordn. S. 209; Volkmar &amp; Löwy, d. W.-O. S. 98;
<lb/>Wächter, A. d. W.-O. S. 258.)

<lb/>Der Beklagte bemerkte hierauf schließlich: wenn das Wechselrecht auch ein
<lb/>formelles Recht sei, so müsie doch auf die Intention der Parteien bei der Einge- 
<lb/>hung des Wechselvertrages Rücksicht genommen werden. Im vorliegenden Falle
<lb/>sei die Wechselhaftung durch die Uebereinstimmung der Parteien beschränkt wor- 
<lb/>den, und dies sei wenigstens für diese Parteien unumstößlich. Der vorliegende
<lb/>Wechsel sei ein Wechsel an eigene Ordre; ein solcher Wechsel sei gar kein
<lb/>Wechsel so lange er nicht indossirt sei; wenn der Aussteller also Ursache habe,
<lb/>nur beschränkt oder gar nicht aus demselben haften zu wollen, so sei es früh
<lb/>genug, wenn er dies in dem Augenblick thue, wo er den Wechsel zu einem nego-
<lb/>tiablen Papier mache, wo er ihn indossire. Eine Trennung der Verbindlichkeit
<lb/>in die als Trassant und als Indossant sei undenkbar, weil er sich eben über- 
<lb/>haupt erst durch die Begebung des Wechsels obligirt und zugleich wieder diese
<lb/>Haftung mit Zustimmung des Wechselnehmers beschränkt habe.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg hat am 6. August 1864 erkannt
<lb/>wie folgt:

<lb/>„Da der Beklagte nach Art. 8 und 81 der Allgemeinen deutschen Wechsel-
<lb/>Ordnung als Aussteller wechselmäßig verpflichtet ist; da die seinem Indossamente
<lb/>beigefügte Beschränkung „ohne meine Gewährleistung" nach Art. 14 der A. d.
<lb/>W.-O. ihn nur von der Verbindlichkeit aus seinem Indossament befreit, indem
<lb/>die rechtliche Unmöglichkeit, mit dieser Jndossamentklausel die Verhaftung aus
<lb/>der Ausstellung des Wechsels zu beseitigen, aus Alinea 2 des Art. 9 der A. d.
<lb/>W.-O. sich ergiebt, zufolge deren der Aussteller die Uebertragung des Wechsels
<lb/>verbieten kann, nicht aber seine Verbindlichkeit aus der Ausstellung überhaupt
<lb/>im Wechsel zu beseitigen vermag; da wenn durch das Indossament ohne Gewähr- 
<lb/>leistung zugleich die Ausstellung des an eigene Ordre gezogenen Wechsels ihrer
<lb/>Wechselverbindlichkeit beraubt würde, das Document selbst durch das Indossa- 
<lb/>ment nach Art. 4 und 6 der A. d. W.-O. seine Eigenschaft als Wechsel verlieren
<lb/>würde, weil dann eine Wechselurkunde vorläge, aus der vor dem Accept Nie- 
<lb/>mand und nach demselben nur der Acceptant als Wechselverbundener verhaftet
<lb/>sein würde. Da hieraus sich ergiebt, daß der Beklagte, falls es seine Absicht war,
<lb/>den Wechsel an Abrahamson zu übertragen, damit derselbe lediglich die Accep-
<lb/>tanten bespreche, eine nach der A.d.W.-O. ungenügende Form gewählt hat, um sich
<lb/>gegen den Mißbrauch einer Klage aus der Ausstellung zu schützen, ja, daß er eine
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0338.tif"
                      n="326"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0338"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0338--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 326 —
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Wechsel eingefügte Form dieser Abmachung gar nicht wählen konnte, ohne
<lb/>zugleich das Wechselrecht gegen den Acceptanten zu zerstören, da, wie wahr- 
<lb/>scheinlich auch die beklagtiche Darstellung der Abrede mit Abrahamson bei der
<lb/>Uebergabe des Wechsels sein mag und wie unwahrscheinlich auch die klägerische
<lb/>Behauptung erscheint, daß dem Indossamente die bezügliche Notiz beigefügt sei,
<lb/>um den Anschein zu vermeiden, als habe der Beklagte aus Geldverlegenheit den
<lb/>Wechsel gegeben, doch die Abrede selbst als illiquide im Wechselprozesse nicht
<lb/>zu attendiren ist: daß Beklagter zu verurtheilen, die libellirten M. Bko. 799
<lb/>sammt Zinsen vom Verfall, nebst den Protest- und Prozeßkosten sofort dem
<lb/>Kläger zu bezahlen, auch die Sache zur Exekution zu verweisen, übrigens dem
<lb/>Beklagten seine in separato geltend zu machende Gerechtsame sowohl gegen den
<lb/>Kläger wie gegen I. Abrahamson zu reserviren." *)

<lb/>Auf die gegen dieses Urtheil eingelegte Appellation hat das Ob er ge- 
<lb/>eicht zu Hamburg am 14. Oktober 1864 folgende abändernde Entscheidung
<lb/>erlassen: „Da der hier fragliche Wechsel an eigene Ordre gezogen ist, somit bei
<lb/>Uebertragung desselben eine dritte Person, welche gegen den Aussteller als sol- 
<lb/>chen einen Anspruch erheben könnte, noch gar nicht vorhanden ist, demnach
<lb/>auch die Befugniß des Ausstellers, den Wechsel unter einem Vorbehalte zu über- 
<lb/>tragen, durchaus unzweifelhaft ist, und dessen wechselmäßige Verpflichtung
<lb/>durch den, bei dem Giro gemachten Vorbehalt „ohne meine Gewährleistung"
<lb/>um so gewisser ausgeschlossen ist, als bei dem Zusammentreffen des Ausstellers
<lb/>und des Remittenten in einer und derselben Person, die Willensmeinung des
<lb/>Beklagten überhaupt nicht aus dem Wechsel verhaftet sein zu wollen, völlig
<lb/>klar vorliegt, auch ihr Vorbehalt aller Bedeutung entbehren würde, wenn man
<lb/>denselben nur auf das Giro beschränken wollte; da die Art. 8 und 81 der A. d.
<lb/>W.-O., welche die wechselmäßige Verpflichtung des Ausstellers anerkennen,
<lb/>dem nicht entgegenstehen, indem daraus die Unzulässigkeit, die Verpflichtung
<lb/>des Ausstellers einzuschränken, ebensowenig gefolgert werden kann, wie aus
<lb/>dem Art. 14, welcher lediglich von Indossament spricht; da auch nicht abzusehen
<lb/>ist, wie durch eine solche Einschränkung der wechselmäßigen Verpflichtung des
<lb/>Ausstellers, die Urkunde den sonstigen Verpflichteten, namentlich dem Acceptan- 
<lb/>ten gegenüber, ihre Eigenschaft als Wechsel verlieren sollte; daß das handels- 
<lb/>gerichtliche Erkenntniß vom 6. August 1864 wieder aufzuheben und der Kläger
<lb/>mit der angestellten Klage abzuweisen sei." Lllr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>‘) S. das Urtheil des Obertribunals zu Berlin vom 8. Oktober 1863 in Sachen
<lb/>gegen Wiegand und Lüscke (Striethorst, Bd.51 S. 153) welches mit der obigen Ent- 
<lb/>scheidung erster Instanz ganz übereinstimmt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anm. des Herausgebers.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0339.tif"
                   n="327"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0339"/>
               <div xml:id="d9493e36735" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nothwendigkeit der Erhebung des Wechsel-Protestes beim Conkurs-Masse-Verwalter des falliten Acceptanten. Art. 41 und 91 der A. d. W.-O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0339--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 327 —

<lb/>Nothwendigkeit der Erhebung -es Wechsels-Protestes beim Lonkurr-
<lb/>Maste-Verwalter des falliten Acceptanten. Art. 41 «ndSI

<lb/>der X d. W.-O.

<lb/>Die erste und zweite Instanz verweigerten die Einleitung des Wechselpro- 
<lb/>zesses über eine Regreßklage, welcher ein beim Verwalter der Conkursmasse des
<lb/>Acceptanten erhobener Protest Mangels Zahlung zu Grunde lag. In den Ent- 
<lb/>scheidungsgründen des vom Oberlandesgerichte Brünn geschöpften Erkennt- 
<lb/>nisses vom 19. April 1864 (Z. 3932) wird sich darauf berufen, „daß, der
<lb/>Art. 41 der A. d. W.-O. für die Ausübung des Regresses ausnahmslos vor- 
<lb/>schreibt, daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden sei, und daß sowohl
<lb/>diese Präsentation als auch die Nichterlangung der Zahlung durch einen recht- 
<lb/>zeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan werde, — daß dieser Artikel
<lb/>im engen Zusammenhänge mit dem Artikel 29 steht, welcher von dem Regresse
<lb/>wegen Unsicherheit des Acceptanten handelt, und zum Behufe der von den Vorder- 
<lb/>männern zu fordernden Sicherstellung vorschreibt, daß auch im Falle des gegen
<lb/>den Acceptanten eröffneten Conkurses vorläufig von dem Acceptanten, nicht von
<lb/>dessen Conkursmasse, Sicherheit verlangt, und wenn sie von ihm nicht geleistet
<lb/>wird, deshalb gegen denselben Protest erhoben werde, obwol es augenschein- 
<lb/>lich ist, daß der Acceptant nach der Eröffnung des Conkurses über sein Vermögen
<lb/>eine Sicherheit nicht leisten kann, — daß jedoch im vorliegenden Falle der Protest
<lb/>gegen den Conkursmasse - Verwalter, also gegen eine Person erhoben wurde,
<lb/>welche mit dem Cridatar als identisch nicht angesehen werden kann, und auch
<lb/>nicht berufen ist, für ihn Zahlungen zu leisten, — endlich daß in Wechselsachen
<lb/>die vorgeschriebenen Förmlichkeiten strenge beobachtet werden müssen."

<lb/>Mit diesen gleichförmigen Erkenntnissen stellte sich der Kläger nicht zufrie- 
<lb/>den, und ergriff den außerordentlichen Revisions-Rekurs.

<lb/>Der oberste Gerichtshof zu Wien hat dem Rekurse mit Erkenntniß vom
<lb/>30. Juni 1864 (Z. 4626) stattgegeben, und aus folgenden Gründen die Annahme
<lb/>der Wechselregreßklage und Einleitung des Wechselprozesses verordnet: „Zur
<lb/>Ausübung des Regresses Mangels Zahlung ist allerdings die Präsentation des
<lb/>Wechsels bei dem Acceptanten und die Erhebung des Protestes erforderlich ;
<lb/>allein, da der Acceptant in Conkurs verfiel, so genügt es, daß der Wechsel bei
<lb/>dem Conkursmasse-Verwalter präsentirt, und sohin der Protest erhoben wurde,
<lb/>weil die Zahlungsunfähigkeit des Cridatars bereits durch dic Conkurs-Eröffnung
<lb/>außer Zweifel gesetzt ist, und der Cridatar gar nicht berechtigt wäre, an einzelne
<lb/>Gläubiger Zahlung zu leisten. Es wäre daher die Präsentation des Wechsels
<lb/>bei dem Cridatar ganz unnütz, und mußte, um den gesetzlichen Förmlichkeiten
<lb/>nachzukommen, bei dem Conkursmaffe-Verwalter geschehen."

<lb/>Die gleichen Grundsätze hat der oberste Gerichtshof zu Wien, in dem
<lb/>Urtheil vom 4. September 1862 Z. 5447 (s. Peitler, wechselrechtliche Ent- 
<lb/>scheidungen des obersten Gerichtshofes zu Wien, Nro. 252), hier jedoch
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0340.tif"
                   n="328"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0340"/>
               <div xml:id="d9493e36844" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Verbindlichkeiten des Indossanten aus einem im Inlande geschriebenen Indossamente eines Wechsels, welcher im Auslande ausgestellt und im Auslande zahlbar ist, müssen nach der inländischen und nicht nach der ausländischen Wechsel-Ordnung beurtheilt weden. - Der Indossant haftet für die Aechtheit des Accepts; es treffen also ihn und nicht der Inhaber die aus der Falschheit desselben entspringenden Nachtheile. - Der auf Zahlung belangte Indossant ist berechtigt, seine Vormänner beizuladen, um ihm gegenüber event. zur Erstattung verurtheilt zu werden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0340--><p/>
                  <p>

                     <lb/>328
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Uebereinstimmung mit den untergerichtlichen Erkenntniffen ausgesprochen,
<lb/>und damit begründet, daß sich das Geschäftslokal für den Ueberschuldeten im
<lb/>Sinne des Art. 91 bei dem Conkursmasse-Verwalter befinde. P.

<lb/>Die DerbiMichKeittn des Indossanten aus einem im Inlande geschrie- 
<lb/>benen Indossamente eines Wechsels, welcher im Anstande ausgestellt
<lb/>nnd im Auslande zahlbar ist, müssen nach der inländischen und nicht
<lb/>nach der ausländischen Wechsel-Ordnung beurtheill werden. - Der
<lb/>Indossant haftet für die Aechtheit des Aerepts; es treffen also ihn
<lb/>und nicht den Inhaber die aus der Falschheit desselben entspringenden
<lb/>Nachtheile. - Der auf Zahlung belangte Indossant ist berechtigt, feine
<lb/>Dormänner beiznladen, um ihm gegenüber eventuell zur Erstattung

<lb/>verurtheilt zu werden.

<lb/>Am 25. September 1860 zog der Kaufmann I. de Ribaut zu Paris
<lb/>einen Wechsel von 2000 frcs. 3 Monat dato eigene Ordre aus A. Durand
<lb/>in Paris, welcher durch die Indossamente des Ausstellers, des Kaufmanns
<lb/>A. Stern, der Handlung C. Kesselkaul, des Kaufmanns P. H. Schulz in Köln,
<lb/>der Handlungen Baum - Böddinghaus, Gebr. Westhoff in Düsseldorf und des
<lb/>Hauses Clauseau pere et fils in Avignon in die Hände der Bank von Frank- 
<lb/>reich kam.

<lb/>Der Wechsel wurde bei Verfall nicht bezahlt, weshalb am 26. Dez. 1860 auf
<lb/>Anstehen der Bank von Frankreich Protest erhoben wurde, bei welchem sich heraus- 
<lb/>stellte, daß das auf dem Wechsel stehende Accept von Durand falsch war. In
<lb/>Folge dessen ward der Wechsel von der Staatsbehörde mit Beschlag belegt und
<lb/>eine Kriminal-Untersuchung gegen Ribaut eingeleitet. Die Handlung Clauseau
<lb/>erstattete der Bank von Frankreich den Wechselbetrag nebst Kosten gegen eine vom
<lb/>Untersuchungsrichter zu Paris beglaubigte Kopie und begehrte ihrer Seits von
<lb/>ihren Vormännern Baum-Böddinghaus und Westhoff Erstattung des Gezahlten.
<lb/>Diese lehnten das Ansinnen ab, weil sie nur gegen Aushändigung des Wechsels
<lb/>zur Zahlung gehalten seien und ihnen derselbe nicht behändigt werden könne.
<lb/>In Folge dessen belangte die Handlung Clauseau durch Akte vom 25. Januar
<lb/>und 8. Februar. 1861 Baum-Böddinghaus^und Westhoff beim Handels- 
<lb/>gerichte in Avignon auf Zahlung des Wechsels und seiner Accessorien. Westhoff
<lb/>lud zu seiner Vertretung die Handlung Baum-Böddinghaus und diese den
<lb/>P. H. Schulz und C. Kesselkaul, sowie die Fallitmasse des A. Stern bei. Die
<lb/>drei Letztgenannten blieben unvertreten in Avignon, wo am 20. Juni 1861, ein
<lb/>der Klage von Clauseau und der Beiladung von Westhoff entsprechendes kontra- 
<lb/>diktorisches und ein der Beiladung von Baum-Böddinghaus entsprechendes
<lb/>Contumatial-Urtheil erging. Die von Baum-Böddinghaus hiergegen bei dem
<lb/>Appellations-Gerichtshofe zu Nimes eingelegte Berufung wurde durch Urtheil
<lb/>vom 31. März 1862 ln contumaciam des appellautischen Anwaltes und die
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0341.tif"
                      n="329"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0341"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0341--><p/>
                  <p>

                     <lb/>hiergegen eingelegte Opposition durch ferneres Urtheil vom 16. Juni 1862
<lb/>kontradictorisch verworfen. Nunmehr belangte das Haus Clauseau den Baum-
<lb/>Böddinghaus und Westhoff, unter Anbietung des von dem Untersuchungsrichter
<lb/>wieder ausgehändigten Wechsels, durch Ladung vom 8. November 1862 beim
<lb/>Landgerichte in Düsseldorf auf Exekutorisch-Erklärung des Urtheils von Avignon
<lb/>und, soweit es Baum-Böddinghaus anging, auch der beiden Urtheile von Nimes,
<lb/>event. trug es auf Berurtheilung zur Zahlung des Wechselbetrages nebst Acces-
<lb/>sorien an. Gebr. Westhoff ließen hierauf Baum-Böddinghaus zu ihrer Ver- 
<lb/>tretung beiladen und trugen diesen gegenüber gleichzeitig auf Exekutorisch-Erklä- 
<lb/>rung der zwischen ihnen bei den Gerichten zu Avignon und Nimes ergangenen
<lb/>Urtheile an.

<lb/>Baum-Böddinghaus ließen ihrerseits den Kaufmann Schulz und die Hand- 
<lb/>lung C. Kesselkaul, Schulz wiederum die Letztgenannte zur Vertretung beiladen.

<lb/>Der Hauptklage stellten Baum-Böddinghaus und Westhoff entgegen, daß
<lb/>das ausländische Urtheil hier einer nochmaligen Prüfung unterworfen werden
<lb/>müsse; daß es aber bei einer solchen nicht bestehen könne, da ihre Verbindlichkeit
<lb/>unter der Herrschaft der A. deutschen Wechsel-Ordnung eingegangen sei und nach
<lb/>dieser beurtheilt werden müsse; hiernach aber die Zahlung des Wechsels nur
<lb/>gegen dessen Aushändigung gefordert werden könne, wozu Clauseau nicht im
<lb/>Stande gewesen sei; event. verlangten sie Ersatz von ihren Vormännern.

<lb/>Schulz und Kesselkaul schützten dagegen zunächst die Jncompetenz-Einrede
<lb/>vor, indem sie anführten, daß sie nur auf Grund des Wechsel-Vertrags belangt
<lb/>werden, eine derartige Klage aber an das Handelsgericht gehöre.

<lb/>Das Landgericht zu Düsseldorf erkannte durch Urtheil vom 31. Juli 1863
<lb/>nach Inhalt der Anträge von Clauseau und Westhoff, wies dagegen die Bei- 
<lb/>ladung von Baum-Böddinghaus wegen Jncompetenz ab. Die Erwägungs- 
<lb/>gründe waren im Wesentlichen folgende: „Was die Hauptsache angehe, so habe
<lb/>nach dem rheinisch-französischen Rechte der inländische Richter, welcher um Voll- 
<lb/>streckbarkeits-Erklärung eines im Auslande ergangenen Urtheils ersucht werde,
<lb/>das gesammte Sach- und Rechtsverhältniß zu prüfen, und erst wenn er danach
<lb/>das ausländische Urtheil mit dem inländischen formellen und materiellen Rechte
<lb/>in Einklang gefunden, dasselbe vollstreckbar zu erklären. Die Klage, über welche
<lb/>die Urtheile des Handelsgerichts zu Avignon und Appellationsgerichts zu Nimes
<lb/>entschieden hätten, sei deshalb zu prüfen; dieselbe gründe sich aber auf Wechsel- 
<lb/>erklärungen, welche die Verklagten oder Indossanten auf den von A. Ribaut am
<lb/>25. September 1860 ausgestellten Wechsel im Gebiete der A. deutschen Wechsel-
<lb/>Ordnung gesetzt hätten. Diese Wechselerklärungen seien aber sowohl nach allge- 
<lb/>meinen Rechtsgrundsätzen, wie nach dem Art. 85 der A. d. W.-O. nach dem Ge- 
<lb/>setze des Ortes, an welchem die verpflichtende Erklärung abgegeben worden, dem- 
<lb/>nach nach der A. d. W.-O. zu beurtheilen. Es sei nun zwar nach Art. 54 der
<lb/>letztem der Regreßpflichtige im Allgemeinen nur gegen Auslieferung des Wech-

<lb/>Eentral.Organ. N. F. I. 2. 22
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0342.tif"
                      n="330"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0342"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0342--><p/>
                  <p>

                     <lb/>330
</p>
                  <p>

                     <lb/>sels Zahlung zu leisten verbunden; im vorliegenden Falle könnten sich aber die
<lb/>Verklagten auf diesen Artikel nicht beziehen, da thatsächlich feststehe, daß der frag- 
<lb/>liche Wechsel mit einem falschen Accept versehen gewesen und deshalb von dem
<lb/>Jnstruktionsrichter zu Paris in Beschlag genommen worden, rechtlich aber die
<lb/>Verklagten als Indossanten für die Aechtheit des Acceptes haften und deshalb
<lb/>alle aus der Unächtheit desselben entspringenden Fehler zu tragen hätten. Die
<lb/>Verklagten hätten daher gegen Auslieferung des rechtzeitig aufgenommenen Pro- 
<lb/>testes Zahlung leisten müssen, und seien somit mit Recht durch die in Rede stehen- 
<lb/>den französischen Erkenntnisse verurtheilt worden. Bezüglich der Adcitation des
<lb/>Bankhauses Baum-Böddinghaus durch die Handlung Gebr. Westhosf sei der
<lb/>Einwand des ersteren, daß nach der A. d. W.-O. die Geltendmachung des Wech- 
<lb/>selregresses im Wege der Adcitation und bevor der Regreßnehmer den Wechsel
<lb/>selber eingelöst habe, ausgeschlossen sei, unbegründet. Zwar enthalte die A. d.
<lb/>W.-O. eine derartige Adcitation nicht ausdrücklich, allein aus den Berathungen
<lb/>über den Entwurf einer A. d. W.-O. gehe hervor, daß es den einzelnen Staaten
<lb/>überlassen worden sei, eine desfallsige Bestimmung zu treffen (1. Protokoll 25
<lb/>vom 23. November 1847), und der §. 6 des Preuß. Einführungsgesetzes zur A.
<lb/>d. W.-O. vom 15. Februar 1850 setze die Zulässigkeit einer Beiladung zur Re- 
<lb/>greßleistung ausdrücklich voraus. Deshalb seien auch in Betreff der Adcitation
<lb/>die vorliegenden französischen Urtheile exekutorisch zu erklären. Dagegen sei die
<lb/>Adcitation der Kauffeute Schulz und Kesselkaul Seitens Baum-Böddinghaus
<lb/>nicht begründet, weil sich dieselbe auf die auf dem fraglichen Wechsel befindlichen
<lb/>Indossamente der Adcitaten stütze, dieser Streit somit einen Streit über Wechsel- 
<lb/>verbindlichkeiten darstelle und nach Art. 47 Note 4 des Einsührungsgesetzes zum
<lb/>A. d. H.-G.-B. zur Zuständigkeit der Handelsgerichte gehöre, und da im vor- 
<lb/>liegenden Falle die Einrede der Jncompetenz gemacht worden, dorthin verwiesen
<lb/>werden müsse; dadurch erledige sich die Adcitation des Kesselkaul durch Schulz
<lb/>von selbst."

<lb/>Gegen dieses Urtheil erhoben Baum-Böddinghaus allen Parteien gegen- 
<lb/>über, und Gebr. Westhoff der Handlung Clauseau gegenüber Berufung. In
<lb/>Folge dessen ließ Schulz wiederum Kesselkaul zur Vertretung beiladen.

<lb/>Der Appellations-Gerichtshof zu Köln erließ am 6.Juli 1864
<lb/>folgendes Urtheil:

<lb/>„In Erwägung, daß die gesetzlichen Bestimmungen, wonach auswärtige
<lb/>Erkenntnisse nur mittelst Vollstreckbarkeitserklärung durch ein inländisches Gericht
<lb/>her Vollziehung im Jnlande fähig sind, in ihrer Anwendung eine andere Aus- 
<lb/>legung nicht zulassen, als daß der inländische Richter, weil nur ihm die Juris- 
<lb/>diction im Jnlande zusteht, die Vollstreckbarkeit nur alsdann auszusprechen hat,
<lb/>wenn er in gleicher Weise, wie der ausländische Richter, erkannt haben würde;
<lb/>daß hierbei als Bedingung der Vollstreckbarkeits-Erklärung nothwendig auf eine
<lb/>Prüfung der Sache selbst einzugehen ist, und gerade hierin der Unterschied liegt.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0343.tif"
                      n="331"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0343"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0343--><p/>
                  <p>

                     <lb/>331
</p>
                  <p>

                     <lb/>wonach es gemäß den beiden Final-Bestimmungen des Art. 2123 des A. d. H.-
<lb/>G.-B. für die Vollziehung inländischer schiedsrichterlicher Entscheidungen eines
<lb/>bloßen gerichtlichen Vollstreckungsbefehls, für die Vollziehung auswärtiger Ur-
<lb/>theile dagegen eines eigentlichen Erkenntnisses bedarf; daß bei dem so zu beob- 
<lb/>achtenden Verfahren die Klage auf Exekutorisch - Erklärung im Gegensatz der
<lb/>gewöhnlichen Klage immerhin die rechtliche Bedeutung behält, daß die That-
<lb/>sachen, worauf das ausländische Urtheil beruht, wie beispielsweise Eid und
<lb/>Geständnis;, auch für den inländischen Richter festgestellt bleiben, und eine Ver- 
<lb/>jährungs-Unterbrechung schon mit dem Tage der ursprünglichen Klage als ein- 
<lb/>getreten anzusehen ist;

<lb/>„Anlangend den appellantischer Seits gemachten Einwand, daß den fran- 
<lb/>zösischen Urtheilen die Exekutorisch-Erklärung aus dem Grunde zu versagen sei,
<lb/>weil sich Kraft eines auf Grund des Artikels 14 der franz. Civilgesetzgebung
<lb/>gegen ihn ausgeübten Gerichtszwanges erlassen werden; I. E. daß die appellan-
<lb/>tischen Handelshäuser Gebr. Westhoff und Baum-Böddinghaus auf die beim
<lb/>Handelsgericht zu Avignon gegen sie erhobene Wechselklage des Appellaten
<lb/>Clauseau, ohne den Einwand der Jncompetenz zu erheben, sich eingelassen, die
<lb/>Gebr. Westhoff mit dortiger Domicils-Wahl ihre Regreßklage gegen ihre In- 
<lb/>dossanten Baum-Böddinghaus daselbst erhoben und Letztere in gleicher Weise
<lb/>ihrerseits gegen ihre Vormänner Schulz und Kesselkaul ihren Regreß ausgeübt
<lb/>haben; daß hierauf Baum-Böddinghaus gegen das kondemnatorische Erkennt-
<lb/>niß vom 20. Juni 1861 dem Hauptkläger Clauseau gegenüber die Berufung
<lb/>zum Appellhofe zu Rimes ergriffen hat, welche Berufung zuerst in kontumaziam,
<lb/>und sodann auf eingelegte Opposition kontradictorisch verworfen worden ist;
<lb/>daß in dieser Art zu procediren, eine förmliche Anerkennung jener ausländischen
<lb/>Gerichte gefunden werden muß, weil die damaligen Verklagten ein Interesse
<lb/>haben konnten, auf die dortige Klage sich einzulassen, und weil ein solches Inte- 
<lb/>resse sich namentlich durch die von ihnen eben daselbst erhobene Regreßklage be-
<lb/>thätigt; daß es unter solchen Umständen ihrerseits ein äolus sein würde, die
<lb/>Entscheidung ihres Rechtsstreits zunächst dem ausländischen Gerichte zu unter- 
<lb/>ziehen und sodann, nachdem diese Entscheidung zu ihrem Nachtheil ausgefallen,
<lb/>die jetzt vorgebrachte Einrede gegen das ausländische Forum vorzuschützen;

<lb/>„I. E., daß für die Beurtheilung der Wechsel-Verbindlichkeit der Parteien die
<lb/>A. d. W.-O. als diejenige Gesetzgebung, unter welcher die wechselmäßigen Ver- 
<lb/>pflichtungen von ihnen eingegangen sind, maßgebend ist; daß hierauf gestützt, das
<lb/>appellantifche Bankhaus Baum-Böddinghaus behauptet, dem Appellaten Clau- 
<lb/>seau gemäß Art. 54 nur mittelst Auslieferung des Wechsels zur Zahlung ver- 
<lb/>pflichtet gewesen zu sein; daß gleichwohl diese Bestimmung nach dem besonderen
<lb/>Sachverhältniß, welches eine Auslieferung dem Appellaten unmöglich machte,
<lb/>keine Anwendung findet; daß nämlich der fragliche von Ribaut auf Durant ge- 
<lb/>zogene Wechsel, welcher nach einer Reihe von Indossamenten an den Appellaten

<lb/>23*
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0344.tif"
                      n="332"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0344"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0344--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 832 —
</p>
                  <p>

                     <lb/>Clauseau und von diesem an die französische Bank gelangte, unmittelbar nach
<lb/>Verfallzeit und Protest als eine mit dem falschen Accept Durant's versehene
<lb/>Urkunde von dem Instruktions-Richter in Beschlag genommen, und aus diese
<lb/>Weise bis zur Erledigung der gegen den später als Falsar verurtheilten Ribaut
<lb/>eingeleiteten Untersuchung dem Verkehr entzogen wurde; daß nach Art. 76
<lb/>aus einem mit falschem Accept versehenen Wechsel sämmtliche Indossanten,
<lb/>deren Unterschriften acht sind, wechselmäßig verpflichtet bleiben; daß diese auf
<lb/>dem Indossament beruhende und die civile Haftbarkeit für die Aechtheit des
<lb/>Wechsels begründende Verpflichtung es mit sich bringt, daß die Folgen seiner
<lb/>Unächtheit auf den Haftenden zurückfallen, mithin eine Zahlungsweigerung aus
<lb/>Thatsachen, die er selbst zu vertreten hat, nicht entnommen werden kann; daß
<lb/>aber auch die amtlich beglaubigte Abschrift des Wechsels bis zur Rücklieferung
<lb/>des in gerichtlichen Beschlag genommenen Originals unter den angegebenen
<lb/>Umständen zur Ausübung der Regreß-Klage genügen mußte, und der Appellant
<lb/>sich nicht darüber beschweren kann, wenn die Aushändigung des Original-
<lb/>Wechsels zwar nicht zur Erfallzeit aber doch so zeittg offerirt wurde, als es den
<lb/>Umständen nach für Clauseau möglich war;

<lb/>„so viel insbesondere die Seitens des appellantischen Bankhauses
<lb/>Baum - Böddinghaus bestrittene Zulässigkeit der im Wege der Adcitation
<lb/>erhobenen Regreßklage betrifft: I. E., daß die Haftbarkeit aus dem In- 
<lb/>dossament im Allgemeinen auf der jedem Cedenten und Verkäufer für das
<lb/>übertragene Object obliegenden Garantiepflicht beruht, und daß sowohl
<lb/>nach gemeinem wie nach rheinischem Prozeßrecht (Art. 175 ff.) die Adci- 
<lb/>tation des Garantie-Pflichtigen zum Zwecke der Vertretung und der event.
<lb/>Regreßnahme, da, wo die Hauptklage schwebt und einer unzweideutigen Bestim- 
<lb/>mungbedürfte, um dasjenige, was in der rheinischen, wie in der altländischen Ge- 
<lb/>setzgebung Anwendung findet, durch die A. d. W.-O. in Preußen für ausge- 
<lb/>schlossen zu erachten; daß eine solche Ausschließung in dem Art. 51 der
<lb/>A. d. Wechsel-Ordnung nicht gefunden werden kann, da dieser Art. nur den
<lb/>Anspruch feststellt, wozu der Indossant in Folge der Wechsel-Einlösung gegen
<lb/>seinen Vormann berechtigt ist, nicht aber zugleich eine Bestimmung darüber
<lb/>trifft, auf welchem Wege dieser Anspruch verfolgt werden kann; daß der auf
<lb/>Zahlung des Wechsels belangte Indossant, wenn er nicht seinen Vormann auf
<lb/>Vertretung beizuladen berechtigt, sondern erst nach Einlösung des Wechsels eine
<lb/>besondere Klage im Regreß-Wege anzustellen befugt wäre, ohne sein Verschulden
<lb/>dem Verluste seines wechselmäßigen Regresses ausgesetzt sein könnte, weil der
<lb/>Haupt-Prozeß erst zu einer Zeit sein Ende erreichen kann, wo die Regreßklage,
<lb/>welche vom Tage der ihm behändigten Ladung läuft, durch Verjährung bereits
<lb/>erloschen ist; daß die hiergegen schützende Streit-Verkündigung (Art. 80 der
<lb/>A. d. Wechsel-Ordnung) gerade die Adcitation des altländischen Prozeßrechtes
<lb/>und nach rheinischem Prozeß die Gewährleistungsklage ist; daß aber auch
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0345.tif"
                      n="333"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0345"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0345--><p/>
                  <p>

                     <lb/>333
</p>
                  <p>

                     <lb/>der §. 6 des Gesetzes über die Einführung der Allg. d. Wechsel-Ordnung
<lb/>in Preußen die Verpflichtung mehrerer Wechselschuldner, betreff ihrer Regreß-
<lb/>Pflichtigkeit auf Grund der Beiladung resp. Streit-Verkündigung sich dem Ge- 
<lb/>richte, wo die Hauptklage schwebt, zu unterziehen, ausdrücklich anerkannt; daß
<lb/>übrigens nach Art. 180 der Br. Pr.-O. der Hauptkläger gegen Adcitationen, die
<lb/>ohne fundirtes Interesse nur Prozeß-Verzögerung bezwecken, Widerspruch er- 
<lb/>heben kann, das Interesse des Adcitaten aber durch eine derartige Verzögerung
<lb/>nicht nachtheilig berührt wird; I. E. daß die Seitens des appellantischen Bank- 
<lb/>hauses Baum-Böddinghaus vorgeschützte Verjährunes-Einrede, welche gemäß
<lb/>früherer Ausführung nach der Zeit der ursprünglich angestellten Klage zu beur-
<lb/>theilen ist, aller Begründung entbehrt;

<lb/>„soviel sodann die Berufung des Baum - Böddinghaus gegen die Adci-
<lb/>taten Schulz und Kesselkaul betrifft; I. E. daß die Beiladung nur zu
<lb/>einem gleichartigen Forum statthaft ist und der Beigeladene vermöge der
<lb/>Adcitation einem Gerichtsstände nicht unterzogen werden kann, welchem
<lb/>der Streits-Gegenstand nach seiner Materie nicht angehört; daß der Grund
<lb/>der Beiladung lediglich und allein auf der wechselmäßigen Verbindlich- 
<lb/>keit beruht, worin durch die mehrfachen Indossamente die Parteien zu
<lb/>einander stehen, und wodurch eine jede derselben eine wechselmäßige Verpflich- 
<lb/>tung übernommen hat; daß die Klage aus einer solchen Verpflichtung zur han- 
<lb/>delsgerichtlichen Competenz gehört, mithin auch nur dann, wenn die Hauptklage
<lb/>bei einem Handelsgerichte schwebt, die Beiladung dahin erhoben werden kann;
<lb/>daß es sich im vorliegenden Prozesse — den Adcitaten Schulz und Kesselkaul ge- 
<lb/>genüber — auch nicht von der Exekutorisch-Erklärung der französischen Urtheile
<lb/>handelt, weil in dieser Weise die Klage nicht gegen sie erhoben, vielmehr in
<lb/>dieser Beziehung durch ein Erkenntniß des Landgerichts zu Köln vom 8. Jan.
<lb/>1862 abgewiesen ist; daß mithin über die obige Adcitation zu erkennen der erste
<lb/>Richter sich mit Recht für ineompetent erklärt hat. In schließlicher Erwägung,
<lb/>daß die Berufung betreff der Regreß-Adcitation der Gebr. Schulz gegen Kessel- 
<lb/>kaul hierdurch ihre Erledigung findet und die dadurch entstandenen Kosten als
<lb/>durch Baum-Böddinghaus veranlaßt von letzterem zu ersetzen sind:

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der Appellationsgerichtshof die von dem
<lb/>Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf vom 31. Juli 1863 eingelegten
<lb/>Berufungen der Handlung Gebr. Westhofs und des Bankhauses Baum-Böd- 
<lb/>dinghaus und Co. — gegenüber der appellatischen Handlung Clauseau pere et
<lb/>fils, verwirft ferner die Berufung des Bankhauses Baum-Böddinghaus gegen- 
<lb/>über der Handlung der Gebr. Westhoff, sowie die Berufung des Bankhauses
<lb/>Baum-Böddinghaus gegenüber dem Kaufmann Philipp Heinrich Schulz und
<lb/>der Handlung C. Kesselkaul, erklärt hierdurch die Berufung der Readcitanten
<lb/>Philipp Heinrich Schulz gegen die vorgedachte Handlung C. Keffelkaul für
<lb/>erledigt." _ Lhr.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0346.tif"
                   n="334"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0346"/>
               <div xml:id="d9493e37462" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ein "Mitte Meßwoche" in Leipzig zahlbarer, erst am Meßzahltage protestirter Wechsel ist präjudicirt</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0346--><p/>
                  <p>

                     <lb/>334
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ein „Mitte Meßwoche" in Leipzig zahlbarer, erst am Meßzahl- 
<lb/>tag r protrstirter Wechsel ist präjudicirt.

<lb/>Der Procurist B. zu Leipzig wurde gegen den Kaufmann R., alleinigen
<lb/>Inhaber der Firma: Gebr. R. zu Meerane ex jura cesso des Banquierhauses
<lb/>H. &amp; Schm, zu Leipzig auf Bezahlung einer Forderung von 138 Thlr. 11 Sgr.
<lb/>nebst Zinsen und Protestkosten im Juli 1863 bei dem Justizamte Forder-
<lb/>glauchau klagbar, indem er zur Begründung der Klage anführte: der Beklagte
<lb/>habe folgenden Wechsel:

<lb/>Meerane den 8. October 1862. Pr. 138 Thlr. 11 Sgr. — Pf. In der
<lb/>Leipziger Jubilate-Messe 1863.

<lb/>Mitte Meßwoche

<lb/>zahlen Sie gegen diesen Prima-Wechsel an die Ordre von uns selbst Thaler
<lb/>Hundertdreißig und acht auch 11 Sgr. — Pf. Courant den Werth in uns selbst
<lb/>und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht.

<lb/>Herrn Meyer Gottfeld in Pletzko Gebr. R.

<lb/>zahlbar in Leipzig Im Fall bei Hrn. H. &amp; Schm.

<lb/>Ritterstr. 14. für Gebr. R.

<lb/>Angenommen: Meyer Gottfeld.

<lb/>auf M. G. gezogen, denselben in blanco weiter begeben und die Cedenten des
<lb/>Klägers als Nothadressaten bezeichnet mit den auf dem Wechsel ersichtlichen
<lb/>Worten: „Im Fall bei Hrn. H. &amp; Schm, für Gebr. R." Am 7. Mai 1863, dem
<lb/>Zahltage der Leipziger Jubilatemesse, sei der Wechsel wegen nicht zu erlangender
<lb/>Bezahlung protestirt und, aus Vorlegen bei den Nothadressaten, von denselben
<lb/>unter Protest zu Ehren und für Rechnung des Beklagten eingelöst worden.')
<lb/>Trotzdem weigere sich der Beklagte, die Wechselfordernng nebst Protestkosten und
<lb/>Zinsen zu bezahlen, obwohl er, wenn nicht überhaupt schon nach Wechselrecht, so
<lb/>doch immerhin aus dem Grunde zur Bezahlung verpflichtet sei, weil der An- 
<lb/>spruch als ein civilrechtlicher, auf ein zwischen den Cedenten des Klägers und
<lb/>dem Beklagten bestehendes Mandatsverhältniß gegründet sich darstelle.

<lb/>Der Beklagte räumte zwar den itt der Nothadresse liegenden Auftrag ein,
<lb/>schützte jedoch gegen die Statthaftigkeit des Anspruchs gerichtete Einreden vor.
<lb/>Diese sind in der Hauptsache in der vom Proceßgerichte ertheilten, am 21. Nov.
<lb/>1863 publizirten Entscheidung enthalten, so daß es überflüssig erscheint sie zu refe-
<lb/>riren. Die betreffende Entscheidung lautet wie folgt: „Weil des Beklagten Aus- 
<lb/>stellungen gegen die Schlüssigkeit der von dem Kläger wider ihn erhobenen
<lb/>Klage rechtliche Beachtung nicht zu versagen gewesen ist, indem a) derselben,
<lb/>sollte sie, was jedoch nach des Klägers eigenem Anführen nicht der Fall, als
<lb/>Wechselregreßklage der Nothadresse gegen den Aussteller des Wechsels angesehen
</p>
                  <p>

                     <lb/>i) Die betreffende Erklärung hatte der Kläger, als Procurist des Banquierhauses
<lb/>H. L Schm, nach dem Inhalt der Protesturkunde, selbst abgegeben.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0347.tif"
                      n="335"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0347"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0347--><p/>
                  <p>

                     <lb/>335
</p>
                  <p>

                     <lb/>werden, die Erwägung entgegenstehen würde, daß der Auftrag zur Zahlung des
<lb/>Wechselbetrages an den Inhaber für den Fall, daß der Trassat nicht acceptiren
<lb/>oder doch nicht aufzufinden sein sollte, rvelchen die Nothadresse von dem Aus- 
<lb/>steller des Wechsels erhalten, die stillschweigende Voraussetzung enthält, daß der
<lb/>Wechsel bis zur Präsentation bei der Nothadresse in Ordnung gegangen sei, da
<lb/>nicht angenommen werden kann, es habe in der Absicht des Ausstellers gelegen,
<lb/>der Nothadresse auch dann noch wegen Einlösung des Wechsels Rembours zu
<lb/>leisten, wenn demselben inzwischen die Wechselkraft entzogen worden sei, — nun
<lb/>aber daß der vorliegende der Klage zu Grunde gelegte Wechsel vom 7. Mai 1863
<lb/>bereits präjudicirt, einem gegründeten Zweifel nicht unterworfen ist, wenn man
<lb/>erwägt, daß die Aufforderung zur Zahlung des Wechselbetrags, welche der Wech- 
<lb/>selinhaber an den Ehrenacceptaten oder die Nothadresse ergehen zu lassen hat,
<lb/>innerhalb der Protesttage, (vergl. Art. 41. der Allg. d. W.-O.) zu geschehen
<lb/>hat, indem er außerdem seine Regreßansprüche sowohl gegen den oder die be- 
<lb/>treffenden Honoraten, als auch gegen deren Nachmänner verliert (vergl. die
<lb/>Allg. d. W.-O., erläutert von Brauer, S. 132. Deutsches Wechselrecht
<lb/>von Kuntz e, §. 44. S. 106.), die Vorlegung im gegenwärtigen Falle jedoch nicht
<lb/>tempestiv geschehen, vielmehr die Präsentation, welche nach dem auf dem Wechsel
<lb/>angegebenen Zahlungstage „Mitte Meßwoche" in der mittelsten Meßwoche
<lb/>der Leipziger Jubilate-Messe 1863 der eigentlichen Meßwoche, vorzunehmen
<lb/>war, nur erst in der Zahlwoche, den 7. Mai 1863, rnithin um mehrere Tage
<lb/>zu spät erfolgt und der Kläger, wenn er, wie er in der Klage selbst zu erkennen
<lb/>gegeben, gegründeten Zweifel gehegt, ob der in Rede stehende Wechsel wegen des
<lb/>allerdings ungewöhnlichen Zusatzes: „Mitte" zu „Meßwoche" überhaupt als
<lb/>ein Wechsel noch anzusehen sei, die Zahlung zu verweigern gehabt hätte und zwar
<lb/>unr so gewisser, als vorher Seitens seiner Cedenten eine Annahme des in der
<lb/>Nothadresse liegenden Auftrags nicht einmal stattgefunden hatte; weil hiernächst
<lb/>weiter d) nicht abzusehen ist, wie der Klage durch die bloße Bezeichnung des An- 
<lb/>spruchs als eines „civilrechtlichen", auf das Mandatsverhältniß gegründeten,
<lb/>aufgeholfen werden soll, da der Kläger darauf, daß seine Cedenten von dem Be- 
<lb/>klagten einen dahin gehenden Auftrag, den in Rede stehenden Wechsel zu jeder
<lb/>Zeit, selbst wenn er präjudicirt wäre, also noch am 7. Mai 1863, zu honoriren,
<lb/>erhalten habe, nicht Bezug genommen, vielmehr das Zahlungsmandat nur in
<lb/>der auf dem Wechsel befindlichen Nothadresse gefunden haben will, wenn er aber
<lb/>gegen den wenigstens präsumtiven Willen des Beklagten einen präjudicirten
<lb/>Wechsel oder einen Nichtwechsel, aus welchem der Beklagte überhaupt nicht mehr
<lb/>wechselverbindlich gemacht werden konnte, eingelöst und hierdurch sich in Scha- 
<lb/>den gebracht, letzteren einleuchtender Weise selbst verschuldet hat und daher mit
<lb/>Beifall Rechtens mit der actio mandati contraria gegen den Auftraggeber nicht
<lb/>vorgehen kann; — so hat des Klägers Suchen nicht statt,derselbe ist auch dem Beklag- 
<lb/>ten die Prozeßkosten zu erstatten schuldig."
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0348.tif"
                   n="336"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0348"/>
               <div xml:id="d9493e37675" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Hat bei einem domizilierten Wechsel der Trassant Anspruch auf den Betrag, welchen der Acceptant seinem Domizilirten als Deckung einsandte?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0348--><p/>
                  <p>

                     <lb/>336
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gegen diese Entscheidung wurde zwar Seitens des Klägers das Rechts- 
<lb/>mittel der Appellation eingewendet; allein das Appellations-Gericht
<lb/>Zwickau sprach sich, da in Folge des Umstandes, daß der fragliche Wechsel- 
<lb/>betrag nebst Zinsen und Protestspesen inzwischen vom Acceptanten berichtigt
<lb/>worden war, die ganze Rechtssache nur einen geringfügigen Gegenstand betraf
<lb/>und es sich nur um den Kostenpunkt handelte, über das Materielle der hier
<lb/>vorliegenden streitigen Fragen in seiner Entscheidung vom 21. April 1864
<lb/>nicht aus, sondern bezeichnte nur diese Fragen als zweifelhafte und kompensirte
<lb/>die Kosten der ersten und zweiten Instanz, „da dem Kläger bei der Zweifel- 
<lb/>haftigkeit der einschlagenden Rechtsfragen muthwillige Streitsucht nicht zur
<lb/>Last zu legen sei, demnach die Kompensation der Prozeßkosten den Anforde- 
<lb/>rungen der Billigkeit entspreche." Lk.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hat 1 ei einem domicilirten Wechsel der Trassant Anspruch ans den Be- 
<lb/>trag, welchen der Acceptant seinem Domicilirten als Deckung einsandte?

<lb/>Die Handlung Fritz S. &amp; Cie. in Würzburg hatte mehrere Wechsel aus Ed.
<lb/>M. in Mainz gezogen, welche dieser acceptirt und bei dem Bankhaus Gebr. S.
<lb/>in Frankfurt domicilirt hatte. Einen Tag vor Verfall avisirte M. die Gebr. S.,
<lb/>daß an dem andern Tage seine Tratten bei ihnen Vorkommen und daß er an
<lb/>diesem Tage Deckung einschicken würde. Die Deckung traf auch ein, bestand
<lb/>aber nicht in Baar, sondern in zum Theil erst nach 2 Monaten fälligen Rimessen,
<lb/>erreichte auch nicht den vollen Betrag der domicilirten Tratten. Die Gebr. S.
<lb/>nahmen die Deckung an, ließen aber die Tratten in Protest gehen und gaben
<lb/>hiervon dem Ed. M. umgehend Kenntniß, indem sie zugleich diesem dabei mit-
<lb/>theilten, daß sie die Rimessen ihm gutgeschrieben und zugleich ihn ersuchten, sie
<lb/>auch in Betreff des noch restirenden Theils ihrer Forderung baldigst befriedigen
<lb/>zu wollen. Ed. M. erhob gegen dieses Verfahren der Gebr. S. keinen ernstlichen
<lb/>Widerspruch, beeilte sich vielmehr, die Gebr. S. auch für den Rest ihrer For- 
<lb/>derung zu befriedigen. Dagegen trat nach Ablauf mehrerer Jahre und nachdem
<lb/>Ed. M. inzwischen insolvent geworden, die Handlung Fritz S. &amp; Eie. als die
<lb/>Ausstellerin derjenigen Tratten, die damals die Gebr. S. den dritten Inhabern
<lb/>gegenüber in Protest hatten gehen lassen, und verlangte klagend von Gebr. S.
<lb/>denjenigen Betrag, welchen der Acceptant Ed. M. ihnen als Deckung für die
<lb/>fraglichen Tratten angeschafft habe. Die Klägerin stützte ihre Klage theils im
<lb/>Allgemeinen auf die angegebenen Thatumstände, theils darauf, daß zwischen Ed.
<lb/>M. und Gebr. S. ein Vertrag zu Gunsten eines Dritten abgeschlossen worden sei,
<lb/>welchem Vertrage die Klägerin damit, daß sie die Wechsel präsentirt habe, bezie- 
<lb/>hungsweise habe präsentiren lassen, beigetreten und damit berechtigt sei, An- 
<lb/>sprüche aus diesen ein Zahlungsversprechen der Gebr. S. in sich begreifenden
<lb/>Vertrage zu erheben. -
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0349.tif"
                      n="337"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0349"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0349--><p/>
                  <p>

                     <lb/>337
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt a. M. wies die Klägerin indessen mit
<lb/>ihrer Klage ab und zwar ,,a) weil, wenn man auch davon absehen wolle, daß aus
<lb/>zu Gunsten eines Dritten abgeschlossenen Verträgen diesem Dritten in der Regel
<lb/>kein Klagerecht erwachse, doch zur Entstehung eines solchen Rechts jedenfalls der
<lb/>Umstand ein unumgängliches Erforderniß bildet, daß der Dritte ausdrücklich
<lb/>oder durch schlüssige Handlungen den betreffenden Vertrag genehmigt haben
<lb/>müsse, indem er, so lange dies nicht geschehen, auch kein Recht aus dem zu seinen
<lb/>Gunsten abgeschlossenen Vertrage erlangen kann (S e uffert, Archiv Bd. 7 S.
<lb/>273), vielmehr die Contrahenten denselben jederzeit wieder aufzuheben berechtigt
<lb/>sind, ohne daß dem Dritten dagegen eine Einsprache gestaltet wäre (Seuffert
<lb/>a.a. O. Bd. 10 S. 152, Bd.16 S.38). Sollten demnach auch in der That die Be- 
<lb/>klagten dem Ed. M. das Versprechen gegeben haben, seine Accepte zu honoriren
<lb/>(welches Versprechen indessen noch keineswegs, wie Klägerin will, daraus gefol- 
<lb/>gert werden kann, daß die Beklagten nicht sofort auf das erste Schreiben des Ed.
<lb/>M., welches das Eintreffen der Deckung erst in Aussicht stellte, ablehnend geant- 
<lb/>wortet haben), so wäre dasselbe jedenfalls dadurch, daß Ed. M. sich dabei, daß
<lb/>die Beklagten die fraglichen Tratten in Protest haben gehen lassen und die ein- 
<lb/>gesandte Deckung Jenem von seiner Schuld abgeschrieben haben, beruhigt hat,
<lb/>als wieder aufgehoben zu betrachten. Es würde sich also lediglich darum han- 
<lb/>deln, ob die Klägerin beziehungsweise die Wechselinhaber das behauptete Ver- 
<lb/>sprechen bereits acceptirt hatten zur Zeit, als die Contrahenten den Vertrag
<lb/>wieder aufhoben. Wenn aber die Klägerin einen solchen Vertrag acceptirt haben
<lb/>will, so hätte sie doch vor Allem erst von demselben Kenntniß haben müssen.
<lb/>Dieses hat sie aber nirgends behauptet, ja sie hat gar nicht einmal den Umstand
<lb/>geltend machen können, daß sie damals gewußt, daß die Beklagten Deckung von
<lb/>Ed. M. in Händen gehabt haben. Die Acceptation des fraglichen Vertrags end- 
<lb/>lich daraus folgern zu wollen, daß die Wechsel bei den Beklagten als Domi-
<lb/>cilirten Behufs der Einlösung präsentirt worden seien, ist ein völlig unhalt- 
<lb/>barer Schluß, b) Vorstehende Grundsätze kommen denn namentlich auch den
<lb/>Ansprüchen des Wechselinhabers auf die sog. Deckung gegenüber zur Anwendung,
<lb/>indem ohne besondere Verabredung demselben nicht gestattet werden kann, den- 
<lb/>jenigen Betrag zu reklamiren, welcher dem Trassaten oder auch dem Domicilirten
<lb/>von dem Trassanten beziehungsweise Acceptanten als Deckung zugestellt worden
<lb/>ist (Heise und Cropp, Abh. Bd. 2. S. 353, 381; Mittermaier, d. P.-R.
<lb/>Bd. 2 (ß. 333) N. 19; K o ch, Wechselrecht S. 161, V o lkm ar und L ö w y, A.'d.
<lb/>W.-O. §. 66 N. 3.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 29. August 1864 bestätigte das Appellations-
<lb/>Gericht zu Frankfurt am Main dieses Urtheil. Dasselbe wies darauf hin,
<lb/>daß die Beklagten den ertheilten Auftrag jedenfalls nur dann in Ausführung zu
<lb/>bringen hatten, wenn M. seinerseits seinem Versprechen gehörig nachgekommen
<lb/>wäre. Das hat er jedoch nicht gethan. Denn daß er unter dem Ausdruck „ent-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0350.tif"
                   n="338"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0350"/>
               <div xml:id="d9493e37887" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einrede des Wechselschuldners, daß der Wechsel behufs Stellung einer Kaution dem Wechselinhaber gegeben worden sei. Art. 82 der A. d. W.-O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0350--><p/>
                  <p>

                     <lb/>338
</p>
                  <p>

                     <lb/>sprechende Deckung" nur eine baare Geldsendung verstunden hat und verstanden
<lb/>haben wollte, kann nach dem Inhalt seines Schreibens vorn 7. Januar nicht
<lb/>zweifelhaft sein. Ob aber die Beklagten eine andere Deckung für genügend er- 
<lb/>achten wollten, hing lediglich und allein von ihrem freien Ermessen ab. Es war
<lb/>ihnen nicht zuzumuthen, Wechsel, von welchen nicht einmal klargestellt ist, ob sie
<lb/>acceptirt waren und wer sie ausgestellt und indossirt hatte, auf ihre Gefahr sofort
<lb/>zu diskontiren und den auf solche Weise erzielten Erlös als Baarsendung anzu- 
<lb/>nehmen. Jedenfalls haben sie in dieser Beziehung dem Kläger nicht Rede zu
<lb/>stehen und noch weniger gegen denselben sich zu verantworten, wenn sie die er- 
<lb/>haltenen Tratten dem M. nicht zurücksandten, sondern demselben auf laufende
<lb/>Rechnung gutbrachten. Es war dies ein Geschäftsverhältniß, welches nur M.
<lb/>berührt und welches dieser sogar gebilligt hat. Ein haltbarer Grund, aus welchem
<lb/>dem Kläger ein Anspruch auf den Eingang dieser Tratten entstanden sein könnte,
<lb/>liegt daher überall nicht vor. W.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einrede des Wechselschuldners, daß der Wechsel behufs Stellung einer
<lb/>Kaution dem Wechselinhaber gegeben worden sei. Xl. 82 der

<lb/>X d. W.-O. I

<lb/>Die Brauhausverwaltung in S. hat den T. als Bierverschleißer be- 
<lb/>stellt, und von diesem, da er als solcher eine Kaution von 500 fl. zu erlegen hatte,
<lb/>wegen Mangels der erforderlichen Baarschaft, einen von B. an Ordre der Brau- 
<lb/>haus-Verwaltung ausgestellten, von ihm L. acceptirten, in 6 Monaten zahlbaren
<lb/>nüt der Ueberschrift „Kautions-Instrument" versehener! Wechsel zu 600 fl. als
<lb/>vorläufige Sicherstellung erhalten. B. setzte nun der Wechselregreßklage der
<lb/>Brauhaus-Verwaltung, dahin gerichtet, B. habe die Wechselsumme als Kaution
<lb/>zu zahlen, hauptsächlich die Einrede entgegen, die Klägerin habe nicht nachge- 
<lb/>wiesen, daß ihr T. bis zum Betrage der Wechselsumme ersatzpflichtig geworden sei.

<lb/>Die erste Instanz verwarf diese Einrede; die zweite Instanz erachtete sie
<lb/>für stichhaltig, und wies die Klage ab. „Denn der Klagewechsel wurde der Klä- 
<lb/>gerin nur zu dem Ende übergeben, damit er ihr als Kautions-Instrument und
<lb/>als Beweis der von B. übernommenen Haftung für jene Ersätze, welche sich aus
<lb/>dem von der Klägerin dem D übertragenen Bierverschleisse ergeben würden,
<lb/>diene. Liegt dem Wechsel dieses Verhältniß zu Grunde, so ist die Zahlungs-
<lb/>Verbindlichkeit keine unbedingte, sondern von der Bedingung abhängig, daß für
<lb/>den Hauptverpflichteten T. eine Ersatzpflicht entstehen werde. Diese Einrede,
<lb/>obschon nicht aus dem Wechselgeschäfte entspringend, sondern civilrechtlicher
<lb/>Natur, ist nach Art. 82 der A. d. W.-O. Zulässig, weil sie aus einen: Rechts- 
<lb/>geschäfte entnommen ist, welches die Klägerin unmittelbar betriff sie ist ferner
<lb/>sowol durch die ausdrückliche Bezeichnung des Wechsels als Kautions-Jnstru-
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Bearbeitet nach der Zeitschrift für das Österreich. Notariat 1864. Nr. 4b.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0351.tif"
                   n="339"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0351"/>
               <div xml:id="d9493e38000" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einrede der Simulation des Indossamentes eines Wechsels</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0351--><p/>
                  <p>

                     <lb/>339
</p>
                  <p>

                     <lb/>ment, als auch durch die Anführung der Klage bewiesen, in welcher gesagt wird,
<lb/>daß der Wechsel als Deckung der für allfättig sich herausstellende Ersätze zu be- 
<lb/>stellenden Kaution der Klägerin tibergeben wurde, welcher Anführung ein an- 
<lb/>derer Sinn nicht unterstellt werden kann, als daß der Geklagte die Haftung für
<lb/>derlei Ersätze bis zum Betrage der Wechselsumme übernehme, und dafür den
<lb/>Wechsel als Kautions-Instrument übergebe. Da nun die Klägerin den Beweis
<lb/>nicht geliefert hat, daß 36. mit Ersätzen überhaupt rückständig sei, so muß die
<lb/>Klage abgewiesen werden."

<lb/>Der oberste Gerichtshof zu Wien hat das obergerichtliche Erkenntniß
<lb/>abgeändert und dem Klagebegehren mitUrtheilvom 18. Mai 1864 (Z. 3537) aus
<lb/>folgenden Gründen stattgegeben: „Die bloße Ueberschrift Kautions-Instrument
<lb/>auf dem Klagewechsel kann diesen:, da er alle in der Wechsel-Ordnung vorge- 
<lb/>schriebenen Erfordernisse hat, die Eigenschaft eines Wechsels nicht nehmen, denn
<lb/>es unterliegt keinem Anstand, eine Kaution auch mittelst eines Wechsels zu leisten.
<lb/>Durch diese Bezeichnung ist höchstens ersichtlich gemacht, daß die zu erlegende
<lb/>Wechselsumme kein Eigenthum des Remittenten bilde, sondern demselben als
<lb/>Kaution auszuzahlen sei, wie es auch in der Klage ausdrücklich verlangt wird.
<lb/>Die Klägerin übertrug dem 36. den Verschleiß des Bieres, und verlangte von dem- 
<lb/>selben zu ihrer Sicherstellung eine Kaution zu 500 fl., welche binnen 6 Monaten
<lb/>baar zu erlegen, einstweilen aber mittelst eines Wechsels sicher zu stellen war;
<lb/>36. hat der Klägerin einen von ihm selbst acceptirten, und von B. gezogenen
<lb/>Wechsel iibergeben. Es ist demnach klar, daß nicht erst im Falle des Bestandes
<lb/>eines dem 36. zur Last fallenden Ersatzes, sondern unbedingt binnen 6 Monaten
<lb/>die Wechselsumme als Kaution zu erlegen war, und daß bei der Säumigkeit des
<lb/>Acceptanten der Trassant im Regreßwege dazu verhalten werden kann. Die
<lb/>Wechselklage hat ausdrücklich hervorgehoben, daß der Wechsel zur Deckung der
<lb/>für die allfälligen Ersätze zu haftenden Kaution, nicht zur Deckung der Ersätze
<lb/>selbst ausgefertigt wurde, und es würde die durch die Beiziehung des B. als
<lb/>Trassant für die Klägerin beabsichtigte Sicherstellung ganz illusorisch werden,
<lb/>wenn erst die Nachweisung einer wirklich zu Recht bestehenden Ersatzpflicht des 36.
<lb/>zur Realisirung des baaren Erlages der Kautionssumme verlangt würde, weil
<lb/>binnen 3 Monaten nach erhobenem Proteste die Haftung des B. erlischt, und
<lb/>solche aus dem Inhalte des Wechsels nicht ersichtliche, durch willkürliche Inter- 
<lb/>pretation hineingelegte Beschränkungen der Wechselverbindlichkeit die Kraft der
<lb/>Wechsel-Stipulationen als eines Literal-Contraktes nicht zu beeinträchtigen im
<lb/>Stande sind." P.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einrede der Simulation des Indossamentes eines Wechsels.

<lb/>Die Handlung St. &amp; Comp, zu Düsseldorf meldete zum Protokoll des Rich-
<lb/>ter-Commissars des Falliments von B. zu Gladbach vom 21. September 1864
<lb/>folgende Forderung an:
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0352.tif"
                      n="340"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0352"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0352--><p/>
                  <p>

                     <lb/>340
</p>
                  <p>

                     <lb/>3 Retourwechsel per 26. Juni 1864 ä 400 Thlr. 1200 Thlr. — Sgr. — Pf.

<lb/>4 Retourwechsel per 30. Juni 1864 a 50 Thlr. 200 „ — „ — „

<lb/>2 Retourwechsel per 30. Juni 1864 a 400 Thlr. 800 „ — „ — „

<lb/>Protest und Retourkosten 11 „ 29 „ 6 „

<lb/>2211 Thlr. 29 Sgr. 6 Pf.

<lb/>und verlangte, mit dieser Summe als Gläubigerin zum Passivstatus des Falli- 
<lb/>ments angenommen zu werden.

<lb/>Der Syndik bestritt diese Forderungen des Liquidanten aus dem Grunde,
<lb/>weil dieselben nichtig, jedenfalls nur fingirt und ohne alles rechtliche Fuuda-
<lb/>^ ment seien.

<lb/>Bei der Verhandlung der Sache vor dem Handelsgerichte zu Gladbach re-
<lb/>produzirte die Klägerin die gedachten Wechsel, wovon:

<lb/>a. die drei ersten Tratten von L. S. in Gladbach auf B. und von diesem
<lb/>acceptirt, eigene Ordre ausgestellt und vom 20. März 1864 datirt, demnach mit
<lb/>Indossament in blanco des L. S. und mit Indossament von H. K. in Cre-
<lb/>feld vom 17. Juni 1864 aus Klägerin lautend, versehen sind;

<lb/>d. die 4 folgenden Tratten von B. Ordre L. S. auf I. M. O. in Glad- 
<lb/>bach am 20. März 1864 datirt, demnach mit blanko Indossament des L. S.,
<lb/>und einem Indossament von H.K.vom 17. Juni 1864 auf die Liquidantin ver- 
<lb/>sehen sind.

<lb/>e. die beiden letzten Tratten des L. S. eigene Ordre auf B. von Letzterm
<lb/>acceptirt, mit dem Datum des 20. März 1864 versehen, und demnach von L. S.
<lb/>in blanco indossirt, und damach von St. &amp; Comp, am 17. Juni 1864 auf H. R.
<lb/>indossirt sind.

<lb/>Der Syndik entgegnete: Nach der Erklärung des Falliten habe derselbe
<lb/>früher zu verschiedenen Malen, spätestens ganz zum Anfänge 1864, unausge-
<lb/>füllte Wechselformulare als Acceptant oder Aussteller mit seinem Namen versehen,
<lb/>an L. S. behändigt und dagegen die Versicherung erhalten, L. S. könne und
<lb/>werde sich bei kleinen Zahlungen bis zu 50 Thlr. damit helfen, und werde der
<lb/>Fallit niemals wegen der Wechsel angegangen werden. Trotzdem habe S.,wenn
<lb/>nicht nach Ausbruch des Falliments, wie bei den Wechseln in der Hand von P.
<lb/>behauptet werde, so jedenfalls zu einer Zeit die Wechsel alle ausgefüllt, wo er
<lb/>genau gewußt, daß B. sich in Vermögensverfall und in Arrangementsverhand- 
<lb/>lungen mit seinen Gläubigern befunden, ja sich zur Falliterklärung bereits ent- 
<lb/>schlossen gehabt habe. L. S. solle nämlich bis zum März 1864 für B. mit seinen
<lb/>Gläubigern unterhandelt, dessen Bilanz mitaufgestellt und dessen eventuelle Fal- 
<lb/>literklärung mit ihm berathen haben. L. S. habe demnach durch die nachträg- 
<lb/>liche Ausfüllung und Begebung der ihm — früher und unter ganz andern Um- 
<lb/>ständen, ohne alle Valuta und zu ganz andern Zwecken, sowie zu andern niedri- 
<lb/>gen, nicht je 50 Thlr. übersteigenden Summen-Vermerken — anvertrauten Blan-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0353.tif"
                      n="341"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0353"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0353--><p/>
                  <p>

                     <lb/>341
</p>
                  <p>

                     <lb/>quets rechtswidrigen Gebrauch gemacht, lediglich zum Zwecke der Geltendmachung
<lb/>des hohen Betrages von über 4000 Thaler bei der Fallitmaffe des B. Kurz vor
<lb/>Eintritt der Verificationstermine hätte L. S. gewiß nur um der Einrede der
<lb/>mangelnden Valuta und des Betruges auf Grund des vorstehenden Sachverhalts,
<lb/>zu entgehen, gesorgt, daß auf die Wechsel die Namen von Sir. &amp; Comp., H. K.,
<lb/>O. als seine Indossatare kamen, und diese demzufolge zum Schein als wirkliche
<lb/>Wechselinhaber aufträten.

<lb/>Der Spndik beantragte sodann, „das Handelsgericht wolle eventuell das per- 
<lb/>sönliche Erscheinen der Liquidanten verordnen, um über die Behauptung: daß
<lb/>sie nicht Eigenthümer der Wechsel, sondern blos vorgeschoben und nur ersucht
<lb/>seien, die Wechsel für Rechnung des L. S. resp. des H. K. bei der Fallitmasse gel- 
<lb/>tend zu machen und solle der Betrag der Wechsel oder überhaupt eine Summe
<lb/>erst nach Eingang der Wechsel resp.jvon Dividenden gutgeschrieben, im ungün- 
<lb/>stigen Falle aber die Wechsel einfach dem L. S. resp. H. K. zurückgegeben werden;
<lb/>weiter eventuell, die Fallitmasse zum Beweise, über obige Thatumstände zuzu- 
<lb/>lassen."

<lb/>Für die Liquidantin wurde angetragen: „Das Handelsgericht wolle die
<lb/>Annahme derselben als Gläubigerin für die angemeldete Forderung zum Passiv- 
<lb/>status des Falliments verordnen, mit den Kosten, weil die Liquidantin durch rich- 
<lb/>tige Indossamente Inhaberin der Wechsel geworden sei, das Berhältniß zwischen
<lb/>L. S. und B. sie nicht berühre und die Behauptungen des Spndiks soviel die
<lb/>Liquidantin selbst betreffe, bestritten würden."

<lb/>Das Handelsgericht zu Gladbach hat am21.Oktober 1864folgen- 
<lb/>des Urtheil erlassen: „I. E&gt;, daß bei Fallimenten, verschieden von der gewöhn- 
<lb/>lichen Streitigkeit zwischen Parteien, nicht allein das Interesse des Einzel- 
<lb/>nen, sondern auch dasjenige der gesammten Gläubigerschaft in Frage kommt
<lb/>und gewahrt werden soll; daß die in den Artikeln 501 und ff. des rheinischen
<lb/>H.-G.-B. enthaltenen Vorschriften für die Verifieation der Forderungen und
<lb/>die darin ausgedrückten besondern Befugnisse des Commissars des Falli- 
<lb/>ments, sowie des Handelsgerichts mit Rücksicht auf die gedachten Interessen
<lb/>und Zwecke gegeben worden sind und aus denselben sich erklären; daß durch
<lb/>die vorgeschriebene Verifieation der Forderungen bezweckt wird, nur mit rich- 
<lb/>tigen Forderungen versehene Gläubiger zuzulassen und zu verhüten, daß falsche
<lb/>Gläubiger an den Berathungen und Beschlüssen der Gläubigerschaft sich be- 
<lb/>theiligen; daß daher auch das für gewöhnliche Streitigkeiten geltende prozes- 
<lb/>sualische Verfahren in Fallimenten nicht Platz greift, vielmehr alles dasjenige
<lb/>angeordnet werden kann, was für die Ermittlung der Wahrheit dienlich er- 
<lb/>scheint, unangesehen, auf welchen Titel die Anmeldung gestützt wird; daß
<lb/>nun der Syndik in Erwiederung auf die Anmeldung der Klägerin behauptet:
<lb/>der Wechsel sei in der vorliegenden Form von dem Falliten nicht gegeben worden;
<lb/>vielmehr habe der Letztere blos mit seiner Namensschrift als Aussteller oder Accep-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0354.tif"
                   n="342"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0354"/>
               <div xml:id="d9493e38313" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wechselverlauf. - Gewährleistung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0354--><p/>
                  <p>

                     <lb/>342
</p>
                  <p>

                     <lb/>taut versehene Blanquets dem L. S. gegeben, um solche mit Beträgen nicht
<lb/>über 50 Thaler ausfüllen zu dürfen und gegen das von dem Letztern ertheilte
<lb/>Versprechen, die Deckung selbst beschaffen zu wollen; daß eine Valuta da- 
<lb/>gegen nicht gegeben worden, die jetzigen Inhaber der Wechsel nicht Eigen-
<lb/>thümer derselben seien, und solche auf sie nur zu dem Zwecke übertragen
<lb/>worden seien, um dieselben für Rechnung des L. S., resp. dessen Indossa- 
<lb/>tars H. K. in dem Falliments-Verfahren geltend zu machen, die etwaigen
<lb/>Eingänge darauf zu berechnen, oder die Wechsel einfach zurückzugeben; daß
<lb/>diese Umstände erheblich sind und dem desfallsigen Beweiserbieten des Syn-
<lb/>diks stattzugeben ist; — eingesehen sodann den Art. 428 der B. P.-O.:

<lb/>„erkennt das Handelsgericht, läßt den Syndik des Falliments von B.
<lb/>zur Führung des Beweises durch Schriften und Zeugen zu: daß die produzir-
<lb/>ten Wechsel nicht in der vorliegenden Form sondern als Blanquets, und nur
<lb/>mit der Namensunterschrift des Falliten als Trassant oder Acceptant versehen,
<lb/>dem Remittenten und resp. Trassanten L. S. und unter der Vereinbarung
<lb/>übergeben worden sind, dieselben mit Beträgen, nicht über 50 Thalern aus- 
<lb/>zufüllen und bei Verfall die Deckung selbst zu beschaffen, und daß eine Va- 
<lb/>luta-Vergütung für diese Wechsel Seitens des L. S. nicht stattgefunden hat;
<lb/>daß die Uebertragung der Wechsel an die Liquidantin und deren Annahme
<lb/>durch dieselbe nur zu dem Zwecke geschehen ist, deren Anmeldung in dem
<lb/>Fallimentsverfahren gegen B. zu bewirken, und eventuell darnach dieselben
<lb/>einfach an den Remittenten zurückzugeben; daß hierbei der Liquidantin be- 
<lb/>kannt geworden, daß den Wechseln ein Schuldverhältniß zwischen dem Fal- 
<lb/>liten B. und dem L. S. nicht zu Grunde lag und daß die Jndossirung auf
<lb/>die Liquidantin nur zum Scheine und um Einreden aus der Art der Ent- 
<lb/>stehung der Wechsel zu begegnen, und ohne, daß eine reelle Erwerbung der- 
<lb/>selben beabsichtigt worden, geschehen." Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wechselkauf. — Gewährleistung.

<lb/>Der Kaufmann S. zu Danzig verkaufte und übergab dem Commissionair
<lb/>L. daselbst am 19. Juni 1864 laut Reverses von demselben Tage einen von
<lb/>T. B. an eigene Ordre aus C. H. M. gezogenen von diesem acceptirten und mit
<lb/>dem Blancogiro T. B. versehenen Wechsel über 500 Thlr. für 472 Thlr. und
<lb/>erhielt die Valuta gezahlt. Während T. B. zahlungsfähig ist, ist über das
<lb/>Vermögen des C. H. M. vor Verfallzeit des Wechsels der Conkurs eröffnet,
<lb/>in welchem L. seine Forderung angemeldet hat. Letzterer behauptet, daß die
<lb/>Unterschriften des Ausstellers und Indossanten, auf dessen Zeugniß er Bezug
<lb/>nimmt, gefälscht seien. Er glaubt, daß S. ihm als Cedent für die Echtheit
<lb/>der Unterschriften des T. B. aufkommen müsse und hat gegen denselben mit dem
<lb/>Anträge geklagt, den Verklagten zu verurtheilen, gegen Abtretung aller Rechte
<lb/>des Klägers an die C. H. M.'sche Concursmasse aus dem bezeichneten Wechsel
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0355.tif"
                      n="343"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0355"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0355--><p/>
                  <p>

                     <lb/>345
</p>
                  <p>

                     <lb/>an den Kläger die Valuta von 472 Thlr. nebst 5 Prozent Verzugszinsen von:
<lb/>Tage der Klagebehändigungzu zahlen.

<lb/>Der Beklagte wandte zunächst ein, daß nur das Commerz- und Admi- 
<lb/>ralitäts-Collegium competent sei, weil beide Theile Kaufleute, und das Fun- 
<lb/>dament der Klage ein Wechselkauf. In der Sache selbst bestritt er, den Wech- 
<lb/>sel in eigenem Namen verkauft zu haben, und wollte nur in dem dem Kläger
<lb/>kundgegebenen Auftrag des C. H. M. gehandelt haben. Ferner stellte er in
<lb/>Abrede, daß auf dem verkauften Wechsel die Unterschriften des T. B. gefälscht
<lb/>gewesen, und jener mit dem mit der Klage überreichten Wechsel identisch sei.
<lb/>Er beantragte Abweisung des Klägers.

<lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Danzig hat unterm 17. Novem- 
<lb/>ber 1864 auf Abweisung der Klage erkannt.

<lb/>Seine Competenz nahm es als begründet an, da nach §. 4 der nach Art. 73
<lb/>des Einf.-G. zum A. d. H.-G.-B. vorläufig in Kraft verbliebenen Instruk- 
<lb/>tion für das Commerz- und Adm.-Collegium zu Danzig vom 17. Sept. 1864
<lb/>(Leman, Provinzialrecht von Westpreußen Bd. III. S. 564) nicht die Person,
<lb/>sondern nur die Sache das Forum dieses Gerichts dergestalt bestimme, daß alle
<lb/>Streitigkeiten dahin gehören, zu deren Entscheidung nautische und mercantilische
<lb/>Kenntnisse erforderlich seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Wenngleich
<lb/>die eigentlichen, nach Wechselrecht zu beurtheilenden Wechselgeschäfte nach §. 7
<lb/>das. zu den aus einem kaufmännischen Verkehr entspringenden, der Rechtspflege
<lb/>des gedachten Gerichts unterworfenen Angelegenheiten gezählt würden, so sei
<lb/>dieß doch nicht auf alle mit Wechseln überhaupt gemachten Geschäfte ausgedehnt,
<lb/>deren Gebrauch in der That weit über den Umfang des kaufmännischen Ver- 
<lb/>kehrs hinausreiche.

<lb/>In der Sache selbst wird zunächst aus dem Reverse vom 19. Juni 1864
<lb/>entnommen, daß Verklagter in eigenem Namen aufgetreten sei; überdieß wird
<lb/>der Beweisantritt für das Gegentheil, welcher dem Verklagten obliege, vermißt.
<lb/>Die Klage aber, fahren die Gründe fort, sei dessenungeachtet nicht begründet.
<lb/>Kläger suche dieselbe durch die von der Haftung des Cedenten für die Verität der
<lb/>Forderung handelnden Vorschriften zu stützen. Die Uebertragung eines in
<lb/>blanco girirten Wechsels gegen Entgelt (ohne eigenes Giro) sei aber nicht als
<lb/>Cession, sondern, wie sich auch der Revers ausdrücke, als Kauf zu beurtheilen.
<lb/>Durch das Blancogiro werde die Circulationsfähigkeit des Wechsels zu der eines
<lb/>Inhaber-Papiers dergestalt erhöht, daß es zur Uebertragung aller Rechte aus
<lb/>demselben (ohne eigenen Eintritt in den Wechselverband) nicht der (schriftlichen)
<lb/>Form der Cession (§. 393.394, 1. Tit. 11 A. L.-R.), sondern nur der Ueber-
<lb/>gabe bedürfe, auf welche sich denn auch im vorliegenden Falle die Parteien be- 
<lb/>schränkt haben. Ebendeshalb sei das Geschäft, welches den Titel zu dieser Ueber-
<lb/>gabe bilde, kein pactum äo csäsnäo, sondern ein Kaufvertrag (vgl. Entschd. des
<lb/>Ober-Trib. v. 7. April 1848 — Entsch. Bd. 17 S. 255 —). Dieser Kaufvertrag
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0356.tif"
                      n="344"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0356"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0356--><p/>
                  <p>

                     <lb/>344
</p>
                  <p>

                     <lb/>aber sei von Seite des Verkäufers durch Uebergabe des Wechsels vollständig erfüllt.
<lb/>Das Papier, welches Kläger erhalten habe, sei unstreitig ein Wechsel, und zwar
<lb/>der, welchen die Contrahenten bei dem Geschäft im Auge gehabt. Es befinde sich
<lb/>darauf die echte Unterschrift des Acceptanten C. H. M. Daß Verklagter auch
<lb/>für die Echtheilder Unterschrift des T. B., deren Unechtheit überdieß durch dessen
<lb/>Zeugniß bei seinem erheblichen Interesse nicht zu erweisen wäre, einzustehen über- 
<lb/>nommen habe, sei nicht behauptet. An sich aberliege einesolche Verpflichtung
<lb/>nicht in dem Wesen eines Wechselkaufs. Es könne nicht schlechterdings zu den
<lb/>gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines gekauften Wechsels gerechnet
<lb/>werden, daß alle darauf befindlichen Unterschriften echt seien, da die Unechtheit
<lb/>einer oder der andern Unterschrift die Rechtsverbindlichkeit der ersten Unterschrif- 
<lb/>ten nicht berühre (Art. 75. 76 der A. d. W.-O.). Aus den allgemeinen Vorschrif- 
<lb/>ten über Gewährleistung flasse sich demnach die Zulässigkeit der vorliegenden
<lb/>redhibitorischen Klage nicht ableiten. *)

<lb/>Bei der Wichtigkeit der zur Sprache kommenden Fragen, gestatten wir uns
<lb/>noch einige Bemerkungen hinzuzufügen. Hätte S. dem L. sein Giro gegeben und
<lb/>seine Haftung durch einen dem Art. 14. d. A. d. W.-O. entsprechenden Zusatz aus-
<lb/>geschlosien, so würden auch civilrechtlich, abgesehen von dem Fundament des Be- 
<lb/>truges, Ansprüche aus der Unechtheit einer Wechsel-Unterschrift gegen ihn nicht
<lb/>zu begründen sein. Dies hat das Obertribunal zu Berlin in einem ältern Dan-
<lb/>ziger Falle durch Erkenntniß vom 18. Nov.1862 angenommen. Im vorliegen- 
<lb/>den Falle aber war das Geschäft lediglich nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht
<lb/>zu beurtheilen, und man kann bei der Natur des Wechsels zweifelhaft sein, wel- 
<lb/>cher Art von Verträgen dasselbe unterzuordnen ist. Nach gemeinem Recht zwar
<lb/>ist ein Unterschied von Cessionsvertrag und Kaufvertrag nicht anzuerkennen. Die
<lb/>Session, als Erhebungsmandat, kann ebensowohl Erfüllung eines Kaufver- 
<lb/>trages, als irgend eines andern Vertrages sein. Wird eine Forderung gegen
<lb/>einen bestimmten Preis cedirt, so liegt ebenso unzweifelhaft ein Kaufvertrag vor
<lb/>als wenn eine Sache für einen bestimmten Preis eigenthümlich überlassen wird,
<lb/>und nach jener causa cessionis bestimmen sich alsdann die Verpflichtungen des
<lb/>Cedenten gegen denCessionar (s. Th öl, Handelsrecht 4. Aufl. §. 120. S. 612;
<lb/>Pu ch ta, Pand. §. 281,282). Im Preuß. Recht dagegen schließen sich, wie das
<lb/>Obertribunal in dem oben all. Erk. v. 7. April 1848 näher ausführt, Kauf und
<lb/>Session einander aus. Nur Sachen können verkauft, andere Rechte außer dem
<lb/>Sach-Eigenthum, namentlich Forderungen müssen cedirt werden, und für die
<lb/>Verbindlichkeit des Cedenten aus dem allerdings auch bei uns von dem eigent- 
<lb/>lichen Cessionsact immerhin zu trennenden pactum de cedendo (der causa ces- 
<lb/>sionis) findet sich eine Generaltheorie, welche von den allgemeinen Vorschriften

<lb/>') Vgl. zu diesen Ausführungen da- Urtheil des Appellations-Gerichtshofes zu Köln
<lb/>vom 6. Juli 1864 im Central-Organ, N. F. Bd. I. S. 331 f.

<lb/>Anm. des Herausgebers.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0357.tif"
                      n="345"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0357"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0357--><p/>
                  <p>

                     <lb/>345
</p>
                  <p>

                     <lb/>über Gewährleistung, insonderheit bei Kaufverträgen, nicht unerheblich abweicht
<lb/>(§. 376. 377. 381. 420 bis 441. I. Tit. 11. vgl. mit §. 317—348. I. Tit. 5;
<lb/>§.135 bis 206.1. Tit. 11. A. L.-R.). Insonderheit findet wegen juristischer Mängel,
<lb/>welche nicht das ganze Recht des Auctors als hinfällig erscheinen laffen, z. B. also,
<lb/>wenn von mehreren angeblich Mitverpflichteten einer in Wirklichkeit nicht ver-
<lb/>pflichtet ist, bei Cessionen (anders als bei Kaufverträgen) keine Redhibition statt.
<lb/>Der Cedent hat immer nur den Schaden zu ersetzen (§. 4231. Tit. 11 A. L.-R.).
<lb/>Danach war die vorliegende Klage unbegründet, auch wenn das Geschäft als
<lb/>Cession angesehen wurde. Kläger mußte den Ausfall des M.'schen Conkur-
<lb/>ses abwarten und konnte nur den nach Abzug der erhaltenen Dividende ver- 
<lb/>bleibenden Rest der gezahlten Valuta erstattet verlangen. Mit Recht ist in-
<lb/>desien u. E. das Geschäft nach den Grundsätzen vom Kauf beurtheilt. Wie bei
<lb/>den Inhaber-Papieren ihre Eigenschaft als Werthpapier überwiegt, dergestalt,
<lb/>daß sie nicht mehr als bloße Beweisurkunden über Forderungen, sondern als
<lb/>selbstständige Vermögensobjekte im Verkehr gelten, welche das Recht nach Art
<lb/>beweglicher Sachen behandelt (s. Art. 307 bis 312 des A. d. H.-G.-B.), so ist
<lb/>auch bei dem in Manco girirten Wechsel das Gläubigerrecht auf das Engste mit
<lb/>dem Wechselpapier verknüpft, und es genügt ein lediglich die Uebertragung des
<lb/>Eigenthums (und Besitzes) an diesem Papier in's Auge fassender und ausführen- 
<lb/>der Rechtsakt, um ben Empfänger zur Ausübung aller aus dem Wechsel sich er- 
<lb/>gebenden Rechte, insbesondere auch zu deren Uebertragung in den Stand zusetzen.
<lb/>Die Eigenthümlichkeit dieses Verhältnisses hat bekanntlich Neuere zu der excent- 
<lb/>rischen Idee getrieben, daß der Wechsel selbst der eigentliche Gläubiger sei. Daß
<lb/>diese Auffassung unhaltbar, haben wir bereits kurz in Nr. 14. d. d. Gerichts-Ztg.
<lb/>v. 1863 ausgeführt. Das entgegengesetzte Extrem läge darin, den Wechsel
<lb/>leb iglich als Sache zu behandeln. Er ist weder das Eine noch das Andere, son- 
<lb/>dern bleibt seiner inneren juristischen Qualität nach immer eine freilich für die
<lb/>Entstehung und in gewissem Umfange auch für die Fortdauer der Wechselforde- 
<lb/>rung wesentliche Beweisurkunde über eben diese Forderung. Darum würden
<lb/>wir auch bei dem in Manco iudossirteu Wechsel die Cession der daraus hervor- 
<lb/>gehenden Forderungen, wenn dieselbe ausdrücklich erklärt wird, nicht für recht- 
<lb/>lich unwirksam halten. Aber diese juristische Natur des Wechsels schließt nicht auS,
<lb/>daß in manchen Beziehungen, so namentlich bei der Vindication (Art. 74 d.A. d.
<lb/>W.-O.) und beider einfach durch Besitzübergang vor sich gehenden Uebertragung
<lb/>der Wechsel in der That nur als (bewegliche) Sache zu behandeln ist, wenngleich
<lb/>als eine Sache von ganz besonderen juristischen Eigenschaften. Gerade daß die
<lb/>Uebergabe bei dem in Maneo girirten Wechsel zur Rechtsübertragung hinreicht,
<lb/>zeigt, daß man nicht nach einer causa cessionis, sondern nach einer causa traäi-
<lb/>tionis zu suchen hat, wenn man für die Beziehungen des Tradenten zum Em- 
<lb/>pfänger die Rechtsregel finden will, und diese causa traditionis ist bei Verabre- 
<lb/>dung eines bestimmten Preises nichts Anderes, als der Kauf. Es fragt sich aber

<lb/>Tentral.Organ. N. F. I. 2. 23
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0358.tif"
                      n="346"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0358"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0358--><p/>
                  <p>

                     <lb/>$46
</p>
                  <p>

                     <lb/>weiter, ob es naturale dieses Kaufs sei, daß der Verkäufer für die Echtheit aller
<lb/>Wechsel-Unterschriften hafte. Nicht zu verkennen ist, daß, namentlich wenn der
<lb/>Wechsel mit vielen Indossamenten bedeckt ist, solche Verpflichtung eine äußerst
<lb/>lästige, den Verkehr mit Wechseln erschwerende sein kann. Nichtsdestoweniger
<lb/>glauben wir die Frage im Widerspruch mit dem mitgetheilten Erkenntniß beja- 
<lb/>hen zu müssen. Die Echtheit des Blancogiro zunächst hat der Verkäufer schon des- 
<lb/>halb zu vertreten, weil jenes allein ihn zum Verkauf legitimirt. Gerade weil den
<lb/>Käufer nach Art. 74d.A. d.W.-O. seine bona üäes schützt, wird er annehmen dür- 
<lb/>fen, daß ihm der Auctor des Verkäufers wechselregreßmäßig hafte. Aber ebenso
<lb/>halten wir es auch für eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft eines verkauften
<lb/>Wechsels, daß die übrigen Unterschriften auf dem Wechsel echt sind. Es kann
<lb/>dem Wechselkäufer wenig frommen, wenn nur der Accept eines Insolventen echt,
<lb/>die übrigen guten Unterschriften gefälscht sind. Der Fall liegt nahe analog dem,
<lb/>wenn ein Theil der verkauften Sache evincirt wird. Das A. L.-R. gestattet in die- 
<lb/>sem Falle, wie bei andern juristischen Mängeln (ausgenommen totale Eviction)
<lb/>und physischen Fehlern, die Wahl zwischen Redhibition und Preis-Minderung
<lb/>(§. 164—1681. Tit. 11; §. 325 f. I. Tit. 5. A. L.-R.). Danach können wir dem
<lb/>Hauptabweisungsgrunde des mitgetheilten Urtels nicht beistimmen. Dagegen
<lb/>halten wir allerdings den Beweisantritt für die Fälschung durch Bezugnahme
<lb/>auf das Zeugniß des T. B. gleichfalls nicht für genügend. Zwar wird nicht schlech- 
<lb/>terdings ein Wechselprozeß gegen diesen unter Adcitation des Wechselverkäufers,
<lb/>wobei dann die Unechtheit durch Diffessionseid des Verklagtendargethan werden
<lb/>könnte, vorweg anzustellen sein, obgleich dies der sicherste Weg ist. Aber das eid- 
<lb/>liche Zeugniß des B. allein ist bei seinem erheblichen Interesse nach bekannten
<lb/>Prozeßgrundsätzen nicht beweisfähig und würde nicht einmal zur Auferlegung
<lb/>eines nothwendigen Eides für eine oder die andere Partei, der doch immer nur
<lb/>cke ignorantia zu leisten wäre, genügen. Leü.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0359.tif"
             n="347"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0359"/>
         <div xml:id="d9493e38808" n="III.">
      
            <head>Gesetze und Verordnungen. Vermischtes</head>
            <div xml:id="d9493e38813" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königl. Hannoversches Gesetz, betreffend die Einführung des Allgem. d. Handels-Gesetzbuches, vom 5. Oktober 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Gesetze und Verordnungen. Vermischtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Königlich Hannoversches Gesetz, betreffend -ie Linfnhrung des
<lb/>ÄAg. deutschen Handelsgesetzbuches, vom 5. Oktober 1864.

<lb/>(Gesetzsammlung für da« Königreich Hannover, 1864. Abth. 1. Nr. 32.)

<lb/>§. 1. Das in der Anlage enthaltene A. d. H.-G.-B. tritt nach Maßgabe
<lb/>der in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen am 1. Januar 1865 in Gesetzes- 
<lb/>kraft. Mit demselben Tage tritt auch dieses Gesetz in Wirksamkeit.

<lb/>§. 2. Der Ausdruck „Landesgesetze" im A. d. H.-G.-B. befaßt nicht
<lb/>allein Gesetze, sondern überhaupt das gesammte Landesrecht.

<lb/>8. 3. (Zu Art. 6—9. des A. d. H.-G.-B.) Behuf der Eintragung
<lb/>einer verheiratheten Handelsfrau in das Handelsregister ist die Einwilligung
<lb/>ihres Ehemannes nachzuweisen.

<lb/>Ist der Ehemann durch Abwesenheit oder Geisteskrankheit oder weil er
<lb/>als Verschwender unter Curatet steht, behindert, seine Einwilligung zu
<lb/>dem Handelsgewerbe seiner Ehefrau zu ertheilen (A. d. H.-G.-B. Art. 7
<lb/>Absatz 1 und 2), so kann dieselbe nach Anhörung des für den Ehemann be- 
<lb/>stellten, bezw. zu bestellenden Curators von der Obercuratelbehörde ergänzt
<lb/>werden.

<lb/>Die Geschlechtsvormundschaft — eura sexus — wird, wo und soweit
<lb/>sie noch besteht, für Handelsfrauen aufgehoben.

<lb/>§. 4. Demjenigen, der aus einem mit einem verheiratheten Kaufmanne
<lb/>oder einer verheiratheten Handelsfrau abgeschloffenen Handelsgeschäfte eine
<lb/>Forderung erworben hat, kann eine Abweichung von dem gesetzlichen oder
<lb/>gewohnheitsrechtlichen Güterrechte des Orts, wo der Schuldner zur Zeit der
<lb/>Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz hatte, nur dann entgegengesetzt
<lb/>werden, wenn dieselbe ihm bekannt oder in das Handelsregister eingetragen
<lb/>und veröffentlicht war.

<lb/>Es ist nicht erforderlich, daß die Abweichung ihrem Inhalte nach ein- 
<lb/>getragen wird, vielmehr genügt die Eintragung der Thatsache, daß eine Ab- 
<lb/>weichung stattfindet. Eine beglaubigte Urkunde über den Inhalt der Abwei- 
<lb/>chung ist bei dem das Handelsregister führenden Gerichte zu hinterlegen.

<lb/>Jeder der Ehegatten ist befugt, die Eintragung der Abweichung in da-
<lb/>Handelsregister zu verlangen.
</p>
               <p>

                  <lb/>23*
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0360.tif"
                   n="348"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0360"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>In den LandeStheilen, in denen das Preußische Landrecht gilt, tritt
<lb/>diese Eintragung und Veröffentlichung an die Stelle der im Allgemeinen
<lb/>Landrechte Th. II. Tit. 1. §. 423 vorgeschriebenen Bekanntmachung auf der
<lb/>Börse oder durch die Kaufmanns-Aeltesten.

<lb/>§. 5. Die Erlassung und Abänderung von Börsenordnungen unterliegt
<lb/>der Genehmigung der K. Regierung.

<lb/>Sie wird ermächtigt, an Orten, wo sich ein Bedürfniß dafür zeigt, Han- 
<lb/>delskammern im Verordnungswege zu errichten.

<lb/>§. 6. (Zu Art. 10 des A. d. H.-G.-B.) Die im Art. 10 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>hervorgehobenen Bestimmungen finden auf die daselbst gedachten Klassen von
<lb/>Gewerbetreibenden gleichfalls Anwendung, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

<lb/>a. eine Eintragung der Firma in das Handelsregister ist dann nicht
<lb/>erforderlich, wenn dieselben ihr Geschäft ohne Gesellschafter, ohne Prokuristen
<lb/>und ohne einen in das Handelsregister eingetragenen Handlungsbevollmäch- 
<lb/>tigten (§. 13) lediglich unter ihrem Familiennamen (bürgerlichen Namen
<lb/>mit oder ohne Vornamen) betreiben;

<lb/>d. die Vorschriften über die Handelsbücher finden auf dieselben nur
<lb/>Anwendung, wenn sie eine Handelsgesellschaft oder eine stille Gesellschaft ein-
<lb/>gehen, oder eine Buchführung in ihrem Gewerbebetriebe gebräuchlich ist.

<lb/>§. 7. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund der
<lb/>Minderjährigkeit findet gegen rechtsgültige Handelsgeschäfte eines Kaufmanns
<lb/>nicht statt.

<lb/>§. 8. (Zu Art. 12 des A. d. H.-G.-B.) Jede zur Eintragung in das
<lb/>Handelsregister bestimmte Anmeldung muß auch in denjenigen Fällen, für
<lb/>welche das A. d. H.-G.-B. und dieses Gesetz es nicht besonders vorschreibt,
<lb/>persönlich vor dem das Handelsregister führenden Gerichte unterzeichnet oder
<lb/>in beglaubigter Form eingereicht werden.

<lb/>Die Beglaubigung kann durch jeden Beamten der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit geschehen.

<lb/>Die Bestimmung des zweiten Absatzes des Art. 12 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>findet auch auf die Anlagen zum Handelsregister Anwendung.

<lb/>§. 9. (Zu Art. 21 des A. d. H.-G.-B.) Befindet sich die Hauptnieder- 
<lb/>lassung an einem Orte, an welchem das A. d. H.-G.-B. nicht Gesetzeskraft
<lb/>hat, so bedarf es der im A. d. H.-G.-B. Art. 21 Abs. 3 gedachten Nach- 
<lb/>weisung nicht.

<lb/>§. 10. (Zu Art. 26 des A. d. H.-G.-B.) Die im A. d. H.-G.-B. be- 
<lb/>stimmten Ordnungsstrafen können im einzelnen Falle bis zu einer Sumnle
<lb/>von 200 Thalern angedroht und erkannt werden.

<lb/>§. 11. (Zu Art. 34 des A. d. H.-G.-B.) Bei Streitigkeiten über Han- 
<lb/>delssachen gegen Nichtkaufleute dienen ordnungsmäßig geführte Handelsbücher
<lb/>zur Unterstützung anderer Beweise über die darin eingetragenen Thatsachen.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0361.tif"
                   n="349"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0361"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>Die älteren Provinzial - und Statutarrechte über die Beweiskraft der
<lb/>Handelsbücher werden aufgehoben.

<lb/>§. 12. (Zu Art. 40 des A. d. H.-G.-B.) Die im öffentlichen Rechte
<lb/>begründete Verpflichtung zur Mittheilung der Handelsbücher wird durch die
<lb/>Bestimmung des Art. 40 des A. d. H.-G.-B. nicht beschränkt.

<lb/>§.13. (Zu Art. 47 des A. d. H.-G.-B.) Es ist gestattet, auch die Er-
<lb/>theilung einer Handlungsvollinacht in das Handelsregister eintragen zu laffen.

<lb/>Ist die Ertheilung der Vollmacht eingetragen, so ist der Vollmachtgeber
<lb/>verpflichtet, jede Aenderung, sowie das Erlöschen der Vollmacht gleichfalls in
<lb/>das Handelsregister eintragen zu laffen.

<lb/>Die Vollmacht und deren Aenderungen sind schriftlich bei dem das
<lb/>Handelsregister führenden Gerichte niederzulegen.

<lb/>Bei der Bekanntmachung der geschehenen Eintragungen unterbleibt die
<lb/>Angabe des Inhalts der Vollmacht und deren Aenderungen.

<lb/>Im Uebrigen kommen bei der Handlungsvollmacht die Bestimmungen
<lb/>der Art. 13, 45 und 46 des A. d. H.-G.-B. und zwar sowohl hinsichtlich
<lb/>der Ertheilung und des Erlöschens, als der Aenderung der Vollmacht gleich- 
<lb/>falls zur Anwendung.

<lb/>§. 14. (Zu Art. 66 — 84 des A. d. H.-G.-B.) Die Bestimmungen im
<lb/>A. d. H.-G.-B. Art. 69 Ziffer 6, soweit dadurch die persönliche Er- 
<lb/>klärung der Parteien vorgeschrieben wird, und soweit es den Mäklem ver- 
<lb/>boten wird, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen und sich zur Ver- 
<lb/>mittelung eines Unterhändlers zu bedienen, treten nicht in Kraft.

<lb/>Soweit die bestehenden, das Mäklergeschäft betreffenden Verordnungen
<lb/>und Reglements nicht durch das A. d. H.-G.-B. oder das gegenwärtige
<lb/>Gesetz abgeändert sind, bleiben sie in Kraft, bis sie im verfaffungsmäßigen
<lb/>Wege abgeändert werden.

<lb/>§. 15. (Zu Art. 91 des A. d. H.-G.-B.) Die über den Erwerb des
<lb/>Eigenthums an Grundstücken bestehenden besonderen Vorschriften werden
<lb/>durch die Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. nicht berührt.

<lb/>§. 16. (Zu Art. 111, 164, 213 des A. d. H.-G.-B.) Die Eintragung
<lb/>der einer Handelsgesellschaft zustehenden Rechte in die Grund- und Hypo- 
<lb/>thekenbücher erfolgt auf die Firma der Gesellschaft ohne Benennung der
<lb/>einzelnen Gesellschafter unter Angabe des Orts, wo sie ihren Sitz hat. Sie
<lb/>darf erst erfolgen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Handels- 
<lb/>register nachgewiesen ist.

<lb/>§. 17. (Zu Art. 122, 169 des A. d. H.-G.-B.) Den Privatgläubigem
<lb/>der persönlich haftenden Gesellschafter soll an dem Primivermögen derselben
<lb/>ein Absonderungsrecht zustehen.

<lb/>§.18. (Zu Art. 126, 170, 263 des A.d. H.-G.-B.) Die Exemtion in
<lb/>das dem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0362.tif"
                   n="350"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0362"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>Guthaben ist als erwirkt anzusehen, wenn der mit der Execution beauf- 
<lb/>tragte Beamte bescheinigt, daß dieselbe in das Privatvermögen des Gesell- 
<lb/>schafters fruchtlos vollstreckt ist.

<lb/>§. 19. (Zu Art. 129, 146, 171, 201. des A. d. H.-G.-B.) Die Eröff- 
<lb/>nung des Conkurses über eine Handelsgesellschaft ist von Amtswegen in das
<lb/>Handelsregister einzutragen. Das Conkursgericht hat die Conkurseröffnung
<lb/>dem das Handelsregister führenden Gerichte rrnverzüglich anzuzeigen.

<lb/>Die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister unterbleibt.

<lb/>Die Eintragung hat keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung
<lb/>(Art. 146 Abs. 2 des A. d. H.-G.-B.).

<lb/>ß. 20. (Zu Buch II. Tit. 2 Abschnitt 2 und zu Buch II. Tit. 3 des A. d.
<lb/>H.-G.-B.) Die Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. und dieses Gesetzes über
<lb/>die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften kommen auf
<lb/>alle Erwerbsgesellschaften dieser Art zurjAnwendung, auch wenn sie nicht Handels- 
<lb/>gesellschaften sind.

<lb/>§. 21. (Zu Art. 206 und 249, bezw. 174, 198, 203,208,214, 247 und
<lb/>248.) Welche Arten von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
<lb/>Aktien staatlicher Genehmigung bedürfen, wird mit Rücksicht auf die von den- 
<lb/>selben zu betreibenden Geschäfte durch das zu erwartende, die gewerblichen
<lb/>Verhältnisse regelnde Gesetz bestimmt werden.

<lb/>Bis dahin ist einstweilen bei allen Arten von Aktiengesellschaften und
<lb/>Kommanditgesellschaften auf Aktien die in den Art. 174, 198, 203, 208,
<lb/>214,247,248 des A. d. H.-G.-B. bezeichnete Genehmigung erforderlich und
<lb/>von dem Königlichen Ministerium zu ertheilen.

<lb/>Nur dieses ist ermächtigt, die im Art. 242 Ziffer 3 erwähnte Verfü- 
<lb/>gung zu erlassen.

<lb/>§. 22. (Zu Art. 179, 212 des A. d. H.-G.-B.) Der Anmeldung der
<lb/>Zweigniederlassung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und einer Aktien- 
<lb/>gesellschaft zun: Zweck der Eintragung in das Handelsregister sind der Ge- 
<lb/>sellschaftsvertrag und bezw. die Genehmigungsurkunde in glaubhafter Form
<lb/>beizufügen.

<lb/>§. 23. (Zu Art. 179,212 des A. d. H.-G.-B.) Auswärtige Kommandit- 
<lb/>gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche auf ihren Namen
<lb/>innerhalb des Königreichs, ohne im Königreiche eine Zweigniederlassung zu
<lb/>haben, durch Bevollmächtigte, welche im Königreiche ihren Wohnsitz haben,
<lb/>Handelsgeschäfte betreiben, sind auf Verlangen der Königlichen Regierung
<lb/>verpflichtet, sich sowie die Vollmacht ihres Bevollmächtigten an einem be- 
<lb/>stimmten Orte im Königreiche in das Handelsregister eintragen zu lasten und
<lb/>in der Person des Bevollmächtigten Recht zu nehmen. Alsdann sind die
<lb/>Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. und der §§. 13 und 22 dieses Gesetzt
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0363.tif"
                   n="351"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0363"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>über die Eintragung in das Handelsregister und über die Folgen der Ein- 
<lb/>tragung und Nichteintragung auf sie anzuwenden.

<lb/>Die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Eintra- 
<lb/>gungen kommen dabei gleichfalls zur Anwendung.

<lb/>§. 24. (Zu Art. 222, 239, 249 des A. d. H.-G.-B.) Die Königliche
<lb/>Regierung wird ermächtigt, vorkommenden Falls zu genehmigen, daß die
<lb/>vierzig Prozent des Nominalbetrages der Actien, wofür der Zeichner unbe- 
<lb/>dingt verhaftet ist, auf fünfundzwanzig Prozent herabgesetzt werden, und die
<lb/>im Art. 239 des A. d. H.-G.-B. bestimmte Frist auf zwölf Monate aus- 
<lb/>gedehnt wird.

<lb/>§. 25. (Zu Art. 288 des A. d. H.-G.-B.) Wenn ein Kaufmann einem
<lb/>Nichtkaufmanne Maaren auf unbestimmten Credit verkauft, findet ein An- 
<lb/>spruch auf gesetzliche Zinsen vor erfolgter Mahnung überhaupt nicht statt.
<lb/>Die Nro. XI. der declaratorischen Verordnung vom 24. Mai 1822 wird
<lb/>aufgehoben.

<lb/>ß. 26. (Zu Art. 291, 300 des A. d. H.-G.-B.) Die Bestimmungen deS
<lb/>Art. 291 des A. d. H.-G.-B. gelten auch dann, wenn ein Kaufmann mit
<lb/>einem Nichtkaufmanne in laufender Rechnung (Kontokurrent) steht, und die- 
<lb/>jenigen des Art. 300 des A. d. H.-G.-B. auch dann, wenn ein Nicht- 
<lb/>kaufmann eine auf ihn ausgestellte Anweisung angenommen hat.

<lb/>Es sollen diese Bestimmungen allgemeine, nicht aus Handelsgeschäfte
<lb/>beschränkte Geltung haben.

<lb/>§. 27. (Zu Art. 307 des A. d. H.-G.-B.) Die Bestimmungen des
<lb/>Art. 307 des Handelsgesetzbuchs finden bei Papieren auf Inhaber auch dann
<lb/>Anwendung, wenn kein Handelsgeschäft darüber abgeschlossen ist. Sie finden
<lb/>bei Papieren auf Inhaber, die in Gemäßheit bestehender oder noch zu er- 
<lb/>lassender Vorschriften außer Cours gesetzt sind, nicht Anwendung.

<lb/>§. 28. (Zu Art. 344,347,348 des A. d. H.-G.-B.) Die Bestimmungen
<lb/>der Art. 347, 348 des A. d. H.-G.-B. kommen auch bei Platzgeschäften zur
<lb/>Anwendung.

<lb/>§. 29. (Zu Art. 405 des A. d. H.-G.-B.) Können der Frachtführer und
<lb/>der Empfänger über die Art und Weise, wie Zug um Zug zu erfüllen sei,
<lb/>sich nicht einigen, so ist der Frachtführer zur Auslieferung verpflichtet, sobald
<lb/>der Empfänger den von ihm nach denr Frachtbriefe zu entrichtenden Betrag
<lb/>bei Gericht oder einer andern zur Annahme von Depositen ermächtigten
<lb/>Behörde oder Anstalt deponirt hat.

<lb/>Im Falle des Streits über die Forderungen des Frachtführers ist dieser
<lb/>die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht
<lb/>oder einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder
<lb/>Anstalt deponirt ist.

<lb/>Nach Ablieferung der Güter ist der Frachtführer zur Erhebung ddr
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0364.tif"
                   n="352"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0364"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>deponirten Summe in dem im zweiten Absätze dieses Paragraphen gedachten
<lb/>Falle gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.

<lb/>§. 30. (Zu Art. 432 des A. d. H.-G.-B.) Die Bestimmung des zweiten
<lb/>Absatzes des Art. 432 des Handelsgesetzbuches findet auch auf die Anlagen
<lb/>zum Schiffsregister Anwendung.

<lb/>§. 31. (Zu Art. 435 des A. d. H.-G.-B.) Das Certificat tritt für die
<lb/>Landestheile, in denen das' Preußische Landrecht gilt, im Falle der Ver- 
<lb/>pfändung des Schiffes an die Stelle des im Allgemeinen Landrecht Th. I.
<lb/>Tit. 20 §. 302 gedachten Beilbriefes.

<lb/>§. 32. (Zu Art. 448 des A. d. H.-G.-B.) Hinsichtlich der Bestimmungen
<lb/>der Art. 469,495,496,503, 520, 521, 523, 538, 548, 681, 757 Ziffer 7
<lb/>des A. d. H.-G.-B., welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimaths-
<lb/>lande beziehen, sind alle Häfen und Ankerplätze, beziehungsweise

<lb/>1) an der Elbe und ihren Nebengewässern,

<lb/>2) an der Weser und ihren Nebengewässern,

<lb/>3) an der Ems und ihren Nebengewässern,

<lb/>dem an dem nämlichen Fluffe oder dessen Nebengewässern belegenen Heimaths-
<lb/>hafen gleich zu achten.

<lb/>§. 33. (Zu Art. 473 des A. d. H.-G.-B.) Hinsichtlich der Bestimmung
<lb/>über den Verkauf des Schiffes im Art. 473 des A. d. H.-G.-B. werden
<lb/>sämmtliche Häfen zwischen Eider und Schelde einschließlich dem Heimaths-
<lb/>hafen gleichgestellt.

<lb/>§. 34. (Zu Art. 489 des A. d. H.-G.-B.) Bei denjenigen kleineren
<lb/>Fahrzeugen (Küstenfahrern, Leichterschiffen rc.), welche zur Seefahrt zwischen
<lb/>Tönning bis Harlingen einschließlich benutzt werden, bedarf es für Reisen
<lb/>auf dieser Strecke der im Artikel 487 vorgeschriebenen Journalführung nicht.
<lb/>Jndeß ist auch auf diesen Schiffen ein Journal zu si'ihren, in welches von
<lb/>Tag zu Tag die Beschaffenheit von Wind und Wetter und der Wasserstand
<lb/>bei den Pumpen, soweit thunlich, täglich und außerdem ohne Verzug alle
<lb/>Unfälle einzutragen sind, welche dem Schiffe und der Ladung zustoßen.

<lb/>§. 35. (Zu Art. 490—494, 529, 530 des A. d. H.-G.-B.). Durch
<lb/>die Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. über die Aufnahnie von Verklarungen
<lb/>wird die im §. 35 der Strandungsordnung vom 24. Junius 1846 den Obrig- 
<lb/>keiten beigelegte Befugniß, von Amtswegen durch die eidlichen Erklärungen
<lb/>der Schiffsmannschaft und die Aussagen der Berger die Ursache der Stran- 
<lb/>dung zu ermitteln und den Hergang bei der Bergung sestzustellen, nicht berührt.

<lb/>Ueber das Verfahren bei Aufnahme von Verklarungen und Musterrollen
<lb/>können im Wege der Ausführung des Gesetzes nähere Bestintmungen er- 
<lb/>laffen werden.

<lb/>36. (Zu Art. 543, 544 des A. d. H.-G.-B.) Im Falle der De- 
<lb/>sertion verwirkt der Schiffsmann auch die bereits verdiente Heuer.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0365.tif"
                   n="353"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0365"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 37. (Zu Art. 615 des A. d. H.-G.-B.) Die Bestimmungen des
<lb/>§. 29 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes kommen zur Anwendung, wenn Ver- 
<lb/>frachter und Empfänger sich über die Art und Weise, wie Zug um Zug zu
<lb/>erfüllen sei, nicht einigen können.

<lb/>§. 38. (Zu Art. 679 des A. d. H.-G.-B.) Das Gesetz, betreffend die
<lb/>Beförderung von Schiffspaffagieren nach überseeischen Häfen vom 19. März
<lb/>1862 und die zur Ausführung erlassenen oder ferner ergehenden Bekannt- 
<lb/>machungen bleiben in Kraft.

<lb/>§. 39. (Zu Art. 736—741 des A. d. H.-G.-B.) Die Bestimmungen
<lb/>der Art. 736—741 des A. d. H.-G.-B. über den Schaden durch Zusammen- 
<lb/>stoß von Schiffen und die sich darauf beziehenden, die Verjährung der Klagen
<lb/>betreffenden Vorschriften des Art. 906 ff. sind auch auf Flußschiffe an- 
<lb/>zuwenden.

<lb/>40. (Zu Art. 742, 743, 745—755 des A. d. H.-G.-B.) Die §§.
<lb/>60—65, 67—69 und 79 der Strandungsordnung vom 24. Junius 1846
<lb/>werden durch die Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. in den Art. 742, 743,
<lb/>745—755 ersetzt. Im Uebrigen bleiben die Bestinnnungen der Strandungs- 
<lb/>ordnung in Kraft.

<lb/>§. 41. (Zu Art. 744, 756 des A. d. H.-G.-B.) Ueber die Verpflich- 
<lb/>tung zur Zahlung eines Berge- oder Hülfslohns, sowie über den Betrag
<lb/>desselben haben die Obrigkeiten, unter Ausschluß des Recurses an die höheren
<lb/>Verwaltungsbehörden, jedoch mit Vorbehalt des Rechtsweges zu entscheiden.

<lb/>Die mit dem Ausspruche der Obrigkeit unzufriedene Partei hat binnen
<lb/>einer Frist von zehn Tagen vor der Obrigkeit zu erklären, daß sie den Rechts- 
<lb/>weg betreten wolle und binnen zwei Monaten ihre Klage anhängig zu machen.
<lb/>Beide Fristen laufen vom Tage der Eröffnung oder Zustellung der obrigkeit- 
<lb/>lichen Entscheidung und sind unerstreckbar.

<lb/>Wird von der den Betheiligten hiernach zustehenden Befugniß nicht recht- 
<lb/>zeitig Gebrauch gemacht, so ist die obrigkeitliche Entscheidung für beide Theile
<lb/>bindend und vollstreckbar.

<lb/>Die Gerichte sind an den Ausspruch der Obrigkeit auch rücksichtlich der- 
<lb/>jenigen Partei, welche sich dabei beruhigt hatte, nicht gebunden. Es sollen
<lb/>jedoch demjenigen, welcher den Rechtsweg betreten hat, die Kosten des Rechts- 
<lb/>streits dann zur Last gelegt werden, wenn die endliche Entscheidung des Ge- 
<lb/>richts nicht günstiger für ihn ausfällt als der Ausspruch der Obrigkeit,

<lb/>§. 42. (Zu Art. 767, 768 des A. d. H.-G.-B.) Die Bestimmungen
<lb/>der bürgerlichen Prozeßordnung über das Edictalverfahren in Beziehung auf
<lb/>unbewegliche Gegenstände sind auch bei der Veräußerung von Seeschiffen,
<lb/>sowie von solchen Flußschiffen anzuwenden, welche eine Tragfähigkeit von
<lb/>5 Lasten (zu 4000 Pfd.) oder mehr Haben.

<lb/>Zuständig für das Edictalverfahren im Falle freiwilliger Veräußerung
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0366.tif"
                   n="354"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0366"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Veräußernde seinen Wohnsitz oder
<lb/>seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn aber Seeschiffe, welche in Ge- 
<lb/>mäßheit der Vorschriften des A. d. H.-G.-B. in das Schiffsregister einge- 
<lb/>tragen sind, den Gegenstand der Veräußerung bilden, das Amtsgericht, in
<lb/>dessen Bezirke der Heimatshafen des Schiffes sich befindet.

<lb/>Uebergangs bestimmun gen.

<lb/>§. 43. Die Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. über die Anmeldung
<lb/>der Handelsfirmen und Handelsgesellschaften zur Eintragung in das Handels- 
<lb/>register und über die Zeichnungen, bezw. die Einreichung beglaubigter Zeich- 
<lb/>nungen finden auch auf die bereits bestehenden Firmen und Handelsgesell- 
<lb/>schaften Anwendung. Die Anmeldungen und Zeichnungen sind bis zum 1.
<lb/>April 1865 zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist sind die Betheiligten
<lb/>durch Ordnungsstrafen zur Befolgung der bezüglichen Bestinlmungen an- 
<lb/>zuhalten.

<lb/>Die Vorschriften der Art. 16, 17, 18, 20, 21 Abs. 2, 168, 251 und
<lb/>257 des A. d. H.-G.-B. finden auf die bereits bestehenden Firnren und
<lb/>Handelsgesellschaften keine Anwendung, wenn dieselben binnen der vorge- 
<lb/>dachten Frist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden.

<lb/>Die bereits vor dem 1. Januar 1865 gültig errichteten Aktiengesell- 
<lb/>schaften und Kommanditgesellschaften aus Aktien sind in das Handelsregister
<lb/>einzutragen, wenn auch die nach dem A. d. H.-G.-B. und diesem Gesetze
<lb/>erforderlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Gesellschaft
<lb/>nicht vorhanden sind.

<lb/>§. 44. Wer vor dem 1. Januar 1865 eine Handlungsvollmacht er- 
<lb/>halten hat, ist ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen,
<lb/>wozu er zufolge der ihm ertheilten Vollmacht und nach Maßgabe der Bestim- 
<lb/>mungen des A. d. H.-G.-B. als Handlungsbevollmächtigter befugt ist.

<lb/>Wer vor dem 1. Januar 1865 die Handlungsvollmacht unter Gebrauch
<lb/>des Worts „Prokura" oder „Prokurist" erhalten hat, ohne nach diesem Zeit- 
<lb/>punkte zum Prokuristen bestellt zu sein (A. d. H.-G.-B. Art. 41), gilt nicht
<lb/>als Prokurist, sondern als Handlungsbevollmächtigter und ist nicht befugt,
<lb/>als Pokurist zu zeichnen.

<lb/>§. 45. Auf die bereits am 1. Januar 1865 bestehenden Handelsgesell- 
<lb/>schaften findet die Bestimmung des Art. 116 des A. d. H.-G.-B. innerhalb
<lb/>eines Zeitraums von drei Monaten keine Anwendung.

<lb/>Ist der Vorstand einer am 1. Januar 1865 bestehenden Aktiengesell- 
<lb/>schaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so findet der
<lb/>zweite Absatz des Art. 231 des A. d. H.-G.-B. bis zum 1. April 1865 keine
<lb/>Anwendung. — Auch kann die Anwendung nach Verlauf dieser Zeit noch
<lb/>während fünf Jahre, vom 1. Januar 1865 angerechnet, ausgeschlossen werden.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0367.tif"
                   n="355"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0367"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>wenn die Beschränkung -bis zum 1. April 1865 zur Eintragung in das
<lb/>Handelsregister angemeldet worden ist.

<lb/>§. 46. (Zu Art. 119, 120 des A. d. H.-G.-B.) Haben Dritte an Sa- 
<lb/>chen, Forderungen oder Rechten, welche am 1. Januar 1865 zum Vermögen
<lb/>einer schon früher errichteten Handelsgesellschaft gehören, bereits vor dem
<lb/>gedachten Tage kraft Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde Pfand- 
<lb/>rechte erworben, so werden diese durch die Bestimmungen der Art. 119,120
<lb/>Abs. 1 des A. d. H.-G.-B. nicht berührt.

<lb/>§. 47. Die besonderen Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. über die Rechte
<lb/>der Gläubiger im Conkurse finden auf die vor dem 1. Januar 1865 eröff-
<lb/>neten Conkurse keine Anwendung.

<lb/>§. 48. Gegen solche Forderungen, welche am 1. Januar 1865 bereits
<lb/>fällig waren, können die im A. d. H.-G.-B. bestimmten Verjährungsfristen
<lb/>nur von diesem Tage an gerechnet werden.

<lb/>Bedarf es zur Vollendung der bereits angefangenen Verjährung nach
<lb/>den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen nur noch einer kürzeren Zeit, als
<lb/>der im A. d. H.-G.-B. bestimmten, so hat es bei jener kürzeren Zeit sein
<lb/>Bewenden.

<lb/>Schlußbestimmungen.

<lb/>§. 49. Hebet- die derogirende Wirksamkeit des A. d. H.-G.-B., sowie
<lb/>dieses Gesetzes, entscheiden die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Insbesondere
<lb/>treten die Bestimmungen des allgemeinen Preußischen Landrechts Th. I. Tit.
<lb/>11. §§. 738, 739, insoweit die Bestimmung des Art. 295 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>Platz greift, Th. I. Tit. 17. §§. 308—310, insofern diese die Auflösung
<lb/>von Handelsgesellschaften betreffen, Th. I. Tit. 20. §. 273, insoweit die
<lb/>Bestimmung des Art. 309 des A. d. H.-G.-B. Platz greift, sowie Th. II.
<lb/>Tit. 8. §8. 475—712, 1305—1388 (vgl. jedoch 8- 14 Abs. 2 des gegen- 
<lb/>wärtigen Gesetzes), 1389—2464, die 88- 1934—2358 jedoch nur insoweit
<lb/>sie sich auf die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt beziehen,
<lb/>imgleichen die Bestimmungen der allgemeinen Preußischen Gerichtsordnung
<lb/>Th. I. Tit. 10. 8- 168, Th. I. Tit. 51. 88- 159—168 außer Kraft.

<lb/>8. 50. Sofern in Folge der Einführung des A. d. H.-G.-B. sich das
<lb/>Bedürfniß ergeben sollte, noch andere im Vorstehenden nicht bereits vorge- 
<lb/>sehene Punkte, rücksichtlich deren das A. d. H.-G.-B. auf „Landesgesetze"
<lb/>(vergl. 8- 2) oder „örtliche Verordnungen" verweist, im Wege der allgemeinen
<lb/>Gesetzgebung zu regeln, werden die betreffenden Königlichen Ministerien bis
<lb/>auf weiteres ermächtigt, die wahrgenommenen Lücken durch vorläufige An- 
<lb/>ordnungen zu ergänzen. Nicht minder werden die betreffenden Königlichen
<lb/>Ministerien bis auf weiteres ermächtigt, etwaige Zweifel, welche bei An- 
<lb/>wendung der bestehenden Gebührentaxen auf die dm Behörden und Beamtm
<lb/>durch , das A. d. H.-G.-B. und durch das gegenwärtige Gesetz zugewikMA
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0368.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0368"/>
            <div xml:id="d9493e39720" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Großherzogl. Hessische Verordnung, die Bestellung von Handelmäklern betreffend, vom 22. September 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0368--><p/>
               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschäfte sich ergeben möchten, durch authentische Auslegung zu beseitigen
<lb/>und etwaige Lücken in den Taxbestimmungen durch ergänzende Vorschriften
<lb/>zu heben.

<lb/>Die desfalls getroffenen und durch die Gesetzsammlung zu verkündigenden
<lb/>Verfügungen sind jedoch den Ständen des Königreichs bei ihrer nächsten Zu- 
<lb/>sammenkunft behuf Wahrnehmung ihrer verfaffungsmäßigen Rechte vorzulegen
<lb/>und im Falle der etwa nicht erfolgenden Zustimmung beider Kammern sofort
<lb/>wieder zurückzuziehen.

<lb/>§. 51. Die Königlichen Ministerien werden je für ihre Refforts mit
<lb/>der Ausführung des A. d. H.-G.-B., sowie dieses Gesetzes beauftragt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eroßhrrzoglich Hessische Verordnung, die Sesiellung von Handels-
<lb/>Mäklern betreffen-, vom 22. September 1864.

<lb/>(Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, 1864. Nr. 32.)

<lb/>Zur Vollziehung der im A. d. H.-G.-B., insbesondere in den Art. 66 bis
<lb/>84,311,343,354,357 und 365 desselben, sowie in den Art. 8,9,10 und 41
<lb/>des Einführungsgesetzes dazu vom 1. August 1862 enthaltenen Bestimmungen
<lb/>bezüglich der Handelsmäkler oder Sensale verordnen wir hiermit wie folgt:

<lb/>§. 1. Handelsmäkler werden in angemessener Anzahl an denjenigen Orten
<lb/>angestellt, an welchen ein Bedürfniß hierfür besteht.

<lb/>Die Orte, sowie die einzelnen Arten von Mäklergeschäften, für welche Han- 
<lb/>delsmäkler bestellt werden sollen, werde»: durch besondere Verordnungen zur
<lb/>öffentlichen Kenntniß gebracht.

<lb/>§. 2. In den durch Verordnung bezeichneten Orten darf Niemand gewerbs- 
<lb/>mäßig die Vermittelung von solchen Geschäften, für welche Handelsmäkler be- 
<lb/>stellt werden sollen, betreiben, ohne als Handelsmäkler angestellt zu sein. Zu- 
<lb/>widerhandlungen sind nach Art. 180 des Polizeistrafgesetzes zu bestrafen.

<lb/>§. 3. Die Ernennung der Handelsmäkler erfolgt in der von Unserem
<lb/>Ministerium des Innern je nach dem Bedürfnisse bestimmten Zahl durch das
<lb/>betreffende Kreisamt, und zwar für diejenigen Orte, an welchen Handelskam- 
<lb/>mern bestehen, nach vorgängiger Vernehmung derselben.

<lb/>§. 4. Es können nur solche Personen als Handelsmäkler angestellt werden,
<lb/>welche die Befähigung dazu nachgewiesen haben und in gutem Rufe stehen.

<lb/>Personen, welche an der Ausübung des Staatsbürgerrechtes gehindert sind,
<lb/>können als Handelsmäkler nicht zugelaffen werden.

<lb/>§. 5. Das Kreisamt hat die von ihm ernannten Handelsmäkler vor dem
<lb/>Antritte ihres Amtes auf getreuliche Erfüllung deffen, was ihnen obliegt, eidlich
<lb/>zu verpflichten und daß dieses geschehen, auf ortsübliche Weise bekannt machen
<lb/>zu lassen. Auch ist der Name jedes verpflichteten Handelsmäklers in die von dem
<lb/>Handelsgericht und, wenn an dem betreffenden Orte eine Handelskammer besteht,
<lb/>auch von dieser zu führenden Verzeichnisse der Handelsmäkler einzutragen.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0369.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0369"/>
            <div xml:id="d9493e39832" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königl. Sächsisches Gesetz, die Aufhebung der Zinsbeschränkungen betreffend, vom 25. Okt. 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 6. Offizielle Preisnotirungen durch gedruckte Preis-Courants können
<lb/>nur durch einen aus drei Personen bestehenden, von den Mäklern aus ihrer
<lb/>Mitte zu wählenden und von dem Kreisamt zu bestätigenden Ausschuß festge- 
<lb/>stellt werden.

<lb/>§. 7. Der Handelsmäkler hat für jedes Kalenderjahr ein Tagebuch zu füh- 
<lb/>ren und in daffelbe Tag für Tag und nach der Zeitordnung alle von ihm vermit- 
<lb/>telten Geschäfte unter Angabe

<lb/>a) der Vor- und Zunamen, des Gewerbes und Wohnortes des Käufers und

<lb/>des Verkäufers,

<lb/>d) des Gegenstandes nach Qualität und Quantität,

<lb/>e) des Preises,

<lb/>ä) des Ortes und des Zeitpunktes des Bezugs oder der Lieferung,

<lb/>e) der Creditzeit, wenn über solche übereingekommen, und

<lb/>1) aller sonstigen wesentlichen Vertragsbedingungen
<lb/>aufzuzeichnen.

<lb/>Es müsien in diesem Tagebuche die Worte ohne Abkürzungen geschrieben
<lb/>und die Summen mit Buchstaben ausgedrückt werden.

<lb/>Dieses Tagebuch muß von dem Handelsmäkler zehn Jahre lang aufbe- 
<lb/>wahrt und der Vorgesetzten Verwaltungsbehörde, sowie dem zuständigen Gerichte
<lb/>auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.

<lb/>§. 8. Die Handelsmäkler dürfen für die von ihnen besorgten Geschäfte
<lb/>nur diejenigen Gebühren in Anspruch nehmen, welche in den hierüber beste- 
<lb/>henden oder mit Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern noch zu
<lb/>erlassenden Tarifen festgesetzt sind.

<lb/>§. 9. Die Verordnungen vom 15. September 1846 und vom 25. Januar
<lb/>1848, beit Betrieb und die polizeiliche Beaufsichtigung des Mäklergewerbes in
<lb/>der Stadt Mainz betreffend, das arreto vom 29. germinal IX., insoweit sich
<lb/>daffelbe auf die Handelsmäkler bezieht, sowie die Verordnung vom 4. December
<lb/>1846, den Betrieb und die Beaufsichtigung des Gewerbes der Mäkler mit Ge- 
<lb/>treide, Hülsenfrttchten und Kartoffeln betreffend, sind aufgehoben.

<lb/>Die Erlaubniß der höheren Administativbehörde zur Erlangung eines Pa- 
<lb/>tents zum Betrieb des Gewerbes eines Mäklers ist daher an allen anderen, als
<lb/>den durch Verordnung bezeichneten Orten, in welchen Handelsmäkler amtlich er- 
<lb/>nannt werden, und auch an diesen Orten für Ankäufe und Verkäufe von Gegen- 
<lb/>ständen des Handels, deren Vermittlung nicht den Handelsmäklern durch Ver- 
<lb/>ordnung überwiesen ist, nicht mehr erforderlich.

<lb/>Königlich Sächsischer Gesetz, die Aushebung -er Zinsbeschriinkungen
<lb/>betreffend, vom 2S. Oktober 1864.

<lb/>(Gesetz- und Verordnungsblatt für da« Königreich Sachsen, 1864. Stück 15.)

<lb/>§. 1. Das sechszehnte Capitel im zweiten Theile des Simsgesetzbuchs
<lb/>vom 11. August 1855 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt vom Jahre 1855,
</p>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0370.tif"
                n="358"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0370"/>
            <div xml:id="d9493e39942" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Kurfürstliches Hessisches Gesetz, die Ergänzung der Wechsel-Ordnung vom 26. Okt. 1859 betreffend, vom 10. August 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite 272 ff.), sowie alle die Ueberschreitung eines bestimmten Zinsfußes
<lb/>betreffende Vorschriften werden hiermit aufgehoben.

<lb/>§. 2. Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger größere Vor- 
<lb/>theile als die Verzinsung nach jährlich Sechs vom Hundert gewährt oder
<lb/>zusagt, ist zu einer halbjährigen Kündigung des Vertrags befugt. Jedoch
<lb/>kann er von diesem Befugnisse nicht unmittelbar bei Eingehung des Ver- 
<lb/>trags, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen.

<lb/>Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheile des
<lb/>Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig.

<lb/>§. 3. Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraus- 
<lb/>setzungen auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche
<lb/>ein Kaufmann empfängt, und auf- Schulden eines Kaufmanns aus seinen
<lb/>Handelsgeschäften leidet die inr §. 2 enthaltene Vorschrift keine Anwendung.

<lb/>§. 4. Die Aufhebung der Strafbestimmungen über den Wucher findet
<lb/>auch auf die vor dem'Tage, wo gegenwärtiges Gesetz in Kraft tritt, begangenen
<lb/>und erst nach diesem Tage zur Anzeige gelangenden Uebertretungen derselben An- 
<lb/>wendung. Die wegen solcher Uebertretungen vor diesem Tage bereits anhängig
<lb/>gewordenen, jedoch noch nicht beendigten Untersuchungen sind beizulegen; auch
<lb/>ist mit Vollstreckung der erkannten und noch nicht verbüßten, sowie mit weiterer
<lb/>Vollstreckung der bis dahin nur theilweise verbüßten Strafen anzustehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kurfürstlich Hessisches Gesetz, die Ergänzung der Wechsel-Ordnung vom
<lb/>26. Oktober 1839 betreffen-, vom 10. August 1864.

<lb/>(Sammlung von Gesetzen für Kurhessen, 1864. Nr. 6.)

<lb/>Wir erlassen in Folge des von der deutschen Bundesversammlung unter
<lb/>dem 23. Januar 1862 gefaßten Beschlusses auf Antrag Unseres Gesammt-
<lb/>Staats-Ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände zur Er- 
<lb/>gänzung und Aenderung der im Uebrigen in Anwendung bleibenden Wechsel-
<lb/>Ordnung vom 26. Oktober 1859 das nachfolgende Gesetz:

<lb/>§. 1. (Zu Art. 2 des A. d. H.-G.-B. Abs. 1.) Dem Wechselgläubiger
<lb/>ist gestattet, neben der Exekution gegen die Person seines Schuldners gleichzeitig
<lb/>die Exekution in dessen Vermögen zu suchen.

<lb/>§. 2. (Zu Art. 4 und 96, Pos. 4. des A. d. H.-G.-B.) Die Zahlungs- 
<lb/>zeit kann für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein.

<lb/>§. 3. (Zu Art. 7 des A. d. H.-G.-B.) Das in einem Wechsel enthaltene
<lb/>Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben.

<lb/>§. 4. (Zu Art. 18 des A. d. H.-G.-B.) Eine der Bestimmung im ersten
<lb/>Absätze des Art. 18 entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche
<lb/>Wirkung.

<lb/>§. 5. (Zu Art. 29 des A. d. H.-G.-B.) Der Wechsel-Inhaber ist berech-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0371.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0371"/>
            <div xml:id="d9493e40051" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Verordnung, zur Ergänzung der A. d. W.-O., vom 30. Juli 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>I
</p>
               <p>

                  <lb/>— 359 —

<lb/>tigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von dem Aceeptanten im Wege
<lb/>des Wechselprozesses Sicherheitsbestellung zu fordern.

<lb/>§. 6. (Zu Art. 30 des A. d. H.-G.-B.) Ist die Zahlungszeit auf Anfang
<lb/>oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder
<lb/>der letzte Tag des Monates zu verstehen.

<lb/>§. 7. (Zu Art. 99 des A. d. H.-G.-B.) Bei nicht domicilirten eignen
<lb/>Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Aussteller weder
<lb/>der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogl. Mecklenburg-Schwerin'jcke Verordnung zur Ergänzung
<lb/>der X d. W.-O., vom 3V. Zull 1864.

<lb/>(Regierungsblatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, 1864. Nr. 32.)
<lb/>Nachdem die deutsche Bundesversammlung am 23. Januar 1862 beschlos- 
<lb/>sen hat, an die sämmtlichen Regierungen, in deren Staaten die Deutsche Wechsel-
<lb/>Ordnung Geltung hat, die Einladung zu richten, die von der Nürnberger Com- 
<lb/>mission zur Abfassung eines A. d. H.-G.-B. gemachten acht Vorschläge zur Er- 
<lb/>gänzung der A. d. Wechselordnung in ihren betreffenden Ländern zur gesetz- 
<lb/>lichen Einführung zu bringen, diese Einladung auch an Uns ergangen ist und
<lb/>Wir Uns bereit erklärt haben, derselben zu genügen, inzwischen auch die mehrsten
<lb/>anderen Deutschen Regierungen derselben bereits genügt haben; finden Wir
<lb/>Uns veranlaßt, nach hausvertragsmäßiger Communication mit Seiner König- 
<lb/>lichen Hoheit denr Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und stattgehabter Be-
<lb/>rathung mit Unseren getreuen Ständen, zur Ergänzung der A. d. Wechsel-
<lb/>Ordnung nunmehr das Nachstehende hierdurch zu rerordnen:

<lb/>1. Dem ersten Absätze des Art. 2 der gedachten Wechselordnung wird der Zusatz
<lb/>beigefügt: „Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Exekution gegen
<lb/>die Person seines Schuldners gleichzeitig die Exekution in dessen Vermögen
<lb/>zu suchen."

<lb/>2. Der dritte Absatz des Art. 2 wird in nachstehender Weise gefaßt: „Den
<lb/>Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes auch
<lb/>noch auszuschließen:

<lb/>a, gegen die Mitglieder der Ständeversammlungen während der Dauer
<lb/>der letzteren,

<lb/>d. gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte"und sonstige Mi- 
<lb/>litärbeamte, so lange sie sich im aktivenDienste befinden,

<lb/>&lt;5. gegen Civilstaatsdiener im aktiven Dienste,
<lb/>ä. gegen ordinirte Geistliche,

<lb/>s. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, so wie alle übrigen auf dem
<lb/>Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig
<lb/>(segelfertig) ist.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0372.tif"
                n="360"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0372"/>
            <div xml:id="d9493e40163" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Großherzoglich Mecklenburg-Strelitz'sche Verordnung, zur Ergänzung der Allg. d. W.-O., vom 30. Juli 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>f. wenn über das Vermögen des Schuldners Conkurs eröffnet, oder der
<lb/>Schuldner zur Güterabtretung zugelaffen worden ist, wegen der früher
<lb/>entstandenen Forderungen, und

<lb/>g. wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist,
<lb/>wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den
<lb/>Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweis't, daß dem Schuldner
<lb/>Befriedigungsmittel zu Gebote stehen.

<lb/>3. In dem Art. 4 Nr. 4 wird nach den Worten „die Zahlungszeit kann" ein- 
<lb/>geschaltet: „für die gesummte. Geldsumme nur eine und dieselbe sein und—

<lb/>4. Der Art. 7 erhält den Zusatz: „Das in einem Wechsel enthaltene Zins- 
<lb/>versprechen gilt als nicht geschrieben."

<lb/>5. Dem ersten Absätze des Art. 18 wird der Zusatz .beigefügt: „Eine entgegen-
<lb/>gesetzte Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung."

<lb/>6. Am Schluffe des Art. 29 wird hinzugefügt: „Der Wechselinhaber ist be-
<lb/>rechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von dem Acceptanten im
<lb/>Wege des Wechselprozesses Sicherheitsbestellung zu fordern."

<lb/>7. Der Art. 30 erhält den Zusatz: „Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist
<lb/>sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder der
<lb/>letzte Tag des Monats zu verstehen."

<lb/>8. Dem Art. 99 wird der Zusatz beigefügt: „Bei nicht domicilirten eignen
<lb/>Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aus- 
<lb/>steller weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines
<lb/>Protestes."
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogi. Mecklenlmrg-Strelitz'sche Verordnung zur Ergänzung -er
<lb/>X W.-O., vom 30. 3«li 1864.

<lb/>(Großh. Mecklenburg-'Strelitz'scher Officieller Anzeiger. 1864. Nr. 12.)

<lb/>Nachdem die deutsche Bundes-Versammlung am 23. Januar 1862 be- 
<lb/>schlossen hat, an die sämmtlichen Regierungen, in deren Staaten die deutsche
<lb/>Wechselordnung Geltung hat, die Einladung zu richten, die von der Nürnberger
<lb/>Commission zur Abfassung eines Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches ge- 
<lb/>machten acht Vorschläge zur Ergänzung der Allgemeinen deutschen Wechselord- 
<lb/>nung in ihren betreffenden Ländern zur gesetzlichen Einführung zu bringen, diese
<lb/>Einladung auch an Uns ergangen ist und Wir Uns bereit erklärt haben, dersel- 
<lb/>ben zu genügen, inzwischen auch die mehrsten anderen deutschen Regierungen
<lb/>derselben bereits genügt haben; finden Wir Uns veranlaßt, nach hausvertrags- 
<lb/>mäßiger Communication mit Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von
<lb/>Mecklenburg-Schwerin und stattgehabter Berathung mit Unseren getreuen Stän- 
<lb/>den zur Ergänzung der A. d. W.-O. nunmehr das Nachstehende hierdurch zu
<lb/>verordnen:
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0373.tif"
                   n="361"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0373"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0373--><p/>
               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Dem ersten Absätze des Art. 2 der gedachten Wechselordnung wird der Zu- 
<lb/>satz beigefügt: „Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Exekutton
<lb/>gegen die Person seines Schuldners gleichzeitig die Exekutton in dessen Ver- 
<lb/>mögen zu suchen."

<lb/>2. Der dritte Absatz des Art. 2 wird in nachstehender Weise gefaßt: „Den Lan- 
<lb/>desgesetzen bleibt Vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes auch
<lb/>noch auszuschließen:

<lb/>a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlungen während der Dauer der
<lb/>letzteren,

<lb/>b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militairärzte und sonstige
<lb/>Militairbeamte, so lange sie , sich im activen Dienste befinden,

<lb/>e) gegen Civilstaatsdiener im acttven Dienste,
<lb/>ä) gegen ordinirte Geistliche,

<lb/>s) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, so wie alle übrigen auf dem
<lb/>Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff züm Abgehen fertig
<lb/>(segelfertig) ist,

<lb/>f) wenn über das Vermögen des Schuldners Conkurs eröffnet, oder der
<lb/>Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der ftüher
<lb/>entstandenen Forderungen und

<lb/>g) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden
<lb/>ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher
<lb/>den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuld- 
<lb/>ner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen."

<lb/>3. In dem Art. 4 Nr. 4 wird nach den Worten: „Die Zahlungszeit kann" ein- 
<lb/>geschaltet: „für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und—."

<lb/>4. Der Art. 7 erhält den Zusatz: „Das in einem Wechsel enthaltene Zins-
<lb/>versprechen gilt als nicht geschrieben."

<lb/>5. Dem ersten Absätze des Art. 18 wird der Zusatz beigefügt : „Eine ent- 
<lb/>gegensetzte Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung."

<lb/>6. Am Schluffe des Art. 29 wird hinzugefügt: „Der Wechselinhaber ist be- 
<lb/>rechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von dem Aeceptanten
<lb/>im Wege des Wechselprozeffes Sicherheitsbestellung zu fordern."

<lb/>7. Der Art. 30 erhält den Zusatz: „Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder
<lb/>ist sie Ende eines Monats-gesetzt worden, so ist darunter der erste oder
<lb/>letzte Tag des Monats zu verstehen."

<lb/>8. Dem Art. 99 wird der Zusatz beigefügt: „Bei nicht domicilirten eigenen
<lb/>Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aussteller
<lb/>weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Pro- 
<lb/>testes."
</p>
               <p>

                  <lb/>Eentril.Organ. N. F, I. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>24
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0374.tif"
             n="362"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0374"/>
         <div xml:id="d9493e40381" n="IV.">
      
            <head>Notizen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>Aotizrn.

<lb/>In das Handelsregister findet bekanntlich keine Eintragung statt für
<lb/>Handelsleute von geringerem Gewerbebetriebe und einige andere durch Art. 10
<lb/>des A. d. H.-G.-B. näher bezeichnte Kategorieen von Gewerbetreibenden. Die
<lb/>genauere Feststellung dieser vom Handelsregister ausgeschlofienen Klaffen ist den
<lb/>Landesgesetzen Vorbehalten. In Preußen hat man von diesem Vorbehalt keinen
<lb/>Gebrauch gemacht. Wenigstens eine gesetzliche Fixirung fehlt. Dagegen hat der
<lb/>Justiz-Minister in seiner Instruktion vom 12. Dezember 18(51 darauf hinge- 
<lb/>wiesen, daß regelmäßig die Gewerbesteuer-Verhältnisse zum Mindesten in
<lb/>so weit einen Anhalt gewähren würden, als diejenigen Personen, welche zur
<lb/>Steuerklaffe B. veranlagt seien, in der Regel von dem Handelsregister würden
<lb/>auszuschließen sein. (Preuß. Gesetz vom 19. Juli 1861. G.-S. S. 697.)

<lb/>Auf das nicht nur Unzureichende, sondern auch gradezu Unzuverlässige und
<lb/>Bedenkliche dieses Anhalts ist schon früher, bevor noch die Praxis geeignete Er- 
<lb/>fahrungen über den Erfolg an die Hand gab, hingewiesen worden (Deutsche
<lb/>Gerichts-Zeitung vom 16. April 1862 Nro. 29). Nunmehr, nach bald drei- 
<lb/>jähriger Erfahrung, wäre es — zumal im Interesse eines konformen Verfah- 
<lb/>rens — wohl an der Zeit, zum Mindesten aus den größeren Handelsstädten die
<lb/>Resultate, zu denen die Praxis gelangt ist, gegenüberzustellen.

<lb/>Bereits im Jahre 1862 hat das fr. Central-Organ (Bd. I. S. 132)
<lb/>aus Berlin die Mittheilung gebracht, daß dort der Nachweis, daß der be- 
<lb/>treffende Geschäftsinhaber mindestens mehr als 12 Thlr. Gewerbesteuer ent- 
<lb/>richte, verlangt werde, bevor die Aufnahme in das Handels - Register erfolge.

<lb/>Vorbehaltlich weiterer hierauf bezüglicher Mittheilungen bemerken wir für
<lb/>jetzt nur noch, daß auch das Commerz- und Admiralitäts-Collegium in Danzig—
<lb/>unbeschadet geeigneter Ausnahmefälle — einen gleich hohen Minimal-Satz auf- 
<lb/>gestellt hat, obschon keineswegs alle diejenigen, welche 12Thaler oder einige
<lb/>Thaler mehr an jährlicher Gewerbesteuer entrichten, bereits zur Klaffe A. (II.)
<lb/>veranlagt sind, vielmehr der geringste in dieser Klaffe entrichtete Gewerbesteuersatz
<lb/>in Danzig 18 Thlr. und meist auch wohl noch mehr beträgt.

<lb/>Uebrigens wird jener Minimal-Satz von 12Thlrn. keineswegs auch indem
<lb/>Sinne und nach der Richtung hin von dem genannten Gerichtshof festgehalten,
<lb/>daß gegen alle diejenigen Gewerbtreibenden, welche mehr als 12 Thlr. zahlen,
<lb/>im Ordnungs-Straf-Verfahren ein Zwang zur Anmeldung ausgeübt wird. Ein
<lb/>solcher Zwang findet vielmehr erst dann statt, wenn in der That der betreffende
<lb/>Geschäftsinhaber schon zur höheren Klasse A. (II.) veranlagt ist. Es erscheint
<lb/>nicht angemeffen, mit Strafandrohungen — und handelte es sich auch nur um
<lb/>Ordnungsstrafen — vorzugehen, wo nicht schon eine gewisse Garantie dafür ge- 
<lb/>geben ist, daß das betreffende Geschäft in einem erheblichen Umfange betrieben
<lb/>wird und demnach eine Gesetzesverletzung vorliegt. Daher ist ein moäieum
<lb/>spatium hier wohl zu rechtfertigen — selbst auf die Gefahr hin, daß dadurch
</p>
            <pb facs="2084639_01+1865_0375.tif"
                n="363"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0375"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>Einer oder der Andere, der an und für sich zur Anmeldung behufs der Eintra- 
<lb/>gung in das Register verpflichtet wäre, sich dieser Verpflichtung entzieht. Besser
<lb/>dies als häufige Zurückziehungen der Strafandrohungen nach umständlicher und
<lb/>doch immer nur mißlicher causas cognitio. (Vgl. die Verordnungen des Königl.
<lb/>Sächs. Justiz-Ministeriums vom 16. Aug. 1862 und 26. Febr. 1862. Busch,
<lb/>Archiv Bd. I. S. 525.527.) J.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Ob er-Tribunal zu Berlin hat, zu Art. 69 Nro. 1 des A. d. H.-
<lb/>G.-B. und zum Art. 9 §. 5 des Preuß. Einführungs-Gesetzes vom 24. Juni 1861,
<lb/>durch Erkenntniß vom 1. Juli 1864 den Grundsatz aufgestellt, daß das Verbot
<lb/>des „Mächens von Handelsgeschäften" durch einen Mäkler auch den Erwerb von
<lb/>Schiffsparten umfaßt. tidr.

<lb/>In einem in Sachen Forthofer c. Haas von dem Appellations-
<lb/>gerichtshofezuKölnam8. Juni 1864 erlassenen Urtheile ist ausgesprochen,
<lb/>daß eine Fallimentserklärung die Rechtsfähigkeit des Schuldners nur hinsichtlich
<lb/>der Disposition über sein Vermögen beschränkt, nicht aber auf seinen eigentlichen
<lb/>Status im Sinne des Art. 3 des Bürg.GesetzbuchSvon Einfluß ist; daß anderer- 
<lb/>seits auch in Bezug ans sein Vermögen das Fallimentsurtheil seine Wirkungen
<lb/>mcht weiter erstreckt, als das Gebiet der Gesetzgebung reicht, worin es erlassen
<lb/>ist; daß daher die ausländische Falliterklärung des Appellanten weder die Rechts- 
<lb/>verfolgung seiner im Jnlande betroffenen Person, noch seines daselbst befind- 
<lb/>lichen Vermögens hindert; daß aus gleichem Grunde auch die ausländische c68sio
<lb/>bonorum dieser Rechtsverfolgung nicht entgegen steht." Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auseinandersetzung der Gesellschaftsverhältnisse zwischen den Erben
<lb/>des einen Gesellschafters und dem andern Gesellschafter wurde vom Gericht ein
<lb/>Liquidator bestellt. Der noch lebende Gesellschafter fuhr trotzdem fort, die ge- 
<lb/>meinschaftlichen Lokalitäten und Utensilien zu eignen Zwecken zu gebrauchen,
<lb/>und beschwerte sich gegen ein auf Anzeige des Liquidators erfolgtes desfallsiges
<lb/>Verbot.

<lb/>Das Handelsappellations-Gericht zu Nürnberg wies die Be- 
<lb/>schwerde durch Urtheil vom 14: Dezember 1863 zurück, indem es erwog: der
<lb/>Beschwerdeführer könne sich zur Rechtfertigung seines Verfahrens nicht auf sein
<lb/>Miteigenthum berufen; denn die Liquidation bezwecke grade die schließliche
<lb/>Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens—Art. 142 des A. d. H.-G.-B.;
<lb/>Beendigung der laufenden Geschäfte und Versilberung der Bestandtheile des
<lb/>Gesellschaftsvermögens seien Aufgabe des Liquidators — Art. 137 a. a. O. und die
<lb/>Verhältnisse der Gesellschafter resp. deren Rechtsnachfolger in Art. 144 a. a. O.
<lb/>genau bestimmt und begrenzt. Die von einem Theilhaber einseitig vorgenom- 
<lb/>mene Benutzung der gemeinschaftlichen Vermögensobjekte stehe mit jenen Be-
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0376.tif"
                n="364"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0376"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>stimmungen in Widerspruch und enthalte einen Eingriff in die Rechte des Liqui- 
<lb/>dators, wie in die Vermögensrechte der Gesammtheit, die dieser vertrete, vgl.
<lb/>Art. 135 a. a. O. (S. Zeitschrift für Gesetzgeb. und Rechtspflege des Königr.
<lb/>Bayern. Bd. XI. S. 40). Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>Ein Gesellschafter entnahm aus der Gesellschaftskaffe Geld zur Bestreitung
<lb/>seiner Haushaltung, verkaufte für eigene Rechnung Waaren der Gesellschaft und
<lb/>verrechnete derselben ihn persönlich treffende Auslagen. Der später bestellte
<lb/>Liquidator klagte gegen jenen auf Zahlung der betreffenden Beträge an die
<lb/>Liquidationsmasse.

<lb/>Das Gericht erster Instanz wies die Klage zurück, weil nur der andere
<lb/>Gesellschafter benachtheiligt sei und allein an der Geltendmachung der bezüg- 
<lb/>lichen Forderung ein Interesse habe.

<lb/>Das Handelsappellations-Gericht in Nürnberg änderte dieses
<lb/>Urtheil ab in seinem Erkenntniffe vom 7. Januar 1864 und zwar aus folgenden
<lb/>Gründen: „Es würden Forderungen eingeklagt, welche der Gesellschaft gegen
<lb/>einen Gesellschafter zuständen; das.A.d. H.-G.-B, fingire bis zur Beendigung der
<lb/>Liquidation zum Zwecke derselben die Fortdauer der Gesellschaft; die Forderun- 
<lb/>gen einer Gesellschaft seien daher auch während deren Liquidation Gesellschasts-
<lb/>forderungen, also die Liquidatoren als Vertreter der Gesellschaft zu deren Beitrei- 
<lb/>bung legitimirt. Allerdings werde durch Zulassung von Ansprüchen der Gesell- 
<lb/>schaft gegen den einzelnen Gesellschafter das Interesse des Letztern mit vertreten,
<lb/>indessen sei gerade das das Entscheidende bei der Liquidation, daß sie im Interesse
<lb/>aller Betheiligten, auch der Gläubiger geschehe. Art. 137,141 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>Dem entsprechend bestimme Art. 137 a. a. O. positiv, daß die Liquidatoren die
<lb/>Forderungen der Gesellschaft einziehen sollen, ohne zwischen solchen gegen
<lb/>Dritte oder gegen einen Gesellschafter zu unterscheiden. Außerdem hätten sie
<lb/>die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen und in Ermangelung
<lb/>hinreichender Gelder in der Liquidationskasse sogar die Befugniß, den erforder- 
<lb/>lichen Betrag von den gewesenen Gesellschaftern nach Verhältniß ihrer Beitrags- 
<lb/>pflicht zum Verluste innerhalb der Gesellschaft einzufordern. Letzteres sei nur
<lb/>deshalb nicht ausdrücklich in das A. d. H.-G.-B. ausgenommen, weil der betr.
<lb/>Satz ganz allgemein ausgedrückt dem Grundsätze des Art. 92 a. a. O. wider- 
<lb/>sprochen haben würde, die Befugniß der Liquidatoren aber in ähnlichen Fällen wie
<lb/>der vorliegende selbstverständlich sei." Vgl. Art. 132 des Entw. des A. d. H.-G.-B.
<lb/>Protokolle Bd. I. S. 253. (S. Bayerische Zeitschrift für Gesetzgeb. und Rechts- 
<lb/>pflege Bd. XI. S. 42.) Lhr.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0377.tif"
             n="365"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0377"/>
         <div xml:id="d9493e40678" n="I.">
      
            <head>Aufsätze</head>
            <div xml:id="d9493e40683" ana="scope_-_365-391" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Correspondentrheder nach den Bestimmungen des Allg. d. H.-G.-B.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jebens, ...">Von Herrn Commerz- und Admiralitäts-Rath Jebens in Danzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>VII. AvMe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der CorresMdentrheder nach den Bestimmungen des
<lb/>Mg. deutschen Kandels-Gesetzbuchs.

<lb/>Von Herrn Commerz- und Admiralitätsrichter Jede ns in Danzig.

<lb/>Die bei weitem meisten Gesetzgebungen, und selbst solche, die vermöge
<lb/>der maritimen Lage und Beziehungen ihres Bezirkes dem Seerecht eine vor-
<lb/>ziigliche Aufmerksamkeit zuzuwenden Veranlassung haben und im Uebrigen auch
<lb/>wohl wirklich zuwenden, gedenken des Correspondentrheders entweder über- 
<lb/>haupt nicht — ja! besitzen wohl nicht seinmal einen technischen Ausdruck zur Be- 
<lb/>zeichnung desselben, wie z. B. der Cocte de commerce1), oder aber sie enthalten
<lb/>nur wenige dürftige Bestimmungen zur Fixirung der rechtlichen Verhältnisse
<lb/>des Correspondentrheders, wie z. B. das Preuß. A. L.-R?). Es könnte diese
<lb/>Erscheinung um so mehr befremden, je häufiger im Rhederei-Betriebe praktisch
<lb/>die Bestellung eines Correspondentrheders erfolgt, je seltener diejenigen Fälle
<lb/>sind, in denen die Geschäfte bezüglich eines mehreren Personen gemeinschaftlich
<lb/>gehörigen Schiffes von diesen mehreren Miteigentümern auch in der Leitung
<lb/>gemeinschaftlich — ohne Einsetzung eines Correspondentrheders — versehen
<lb/>werden. Der Grund jener Erscheinung kann demnach füglich nicht darin liegen
<lb/>und liegt nicht darin, daß das Verhältniß selbst als ein unpraktisches und um
<lb/>deßwillen der gesetzlichen Regelung nicht bedürftiges angesehen wird; er ist viel- 
<lb/>mehr darin zu suchen, daß meisthin die allgemeinen Bestimmungen über Dis- 
<lb/>ponenten und Handlungsbevollmächtigte überhaupt für ausreichend erachtet
<lb/>werden. Dem A. d. H.-G.-B. liegt eine gleiche Anschauung nicht zu Grunde.
<lb/>In demselben finden sich vielmehr verhältnißmäßig ausführliche Bestimmun- 
<lb/>gen über die Bestellung und die sonstigen rechtlichen Beziehungen des Corres- 
<lb/>pondentrheders — Bestimmungen, die ihre Aufnahme vorzugsweise wohl der
<lb/>Erwägung verdanken, daß die eigenthümlichen Verhältnisse und die besondere
<lb/>Natur des Schifffahrtsverkehrs und des Seehandels überhaupt eine entspre- 
<lb/>chende Berücksichtigung auch nach dieser Richtung hin verdienen, eine solche
<lb/>aber nicht finden würden, wenn überall auch hier schlechthin die allgemeinen ge-

<lb/>1) Ueber die »fondes de pouvoir« im Art. 232. Vgl. Meno Pöhls, Seerecht TH.I.
<lb/>S. 125 Note 16.

<lb/>2) Th. II. Tit. 8. §§. 1431. 1432. 1439.

<lb/>Central. Organ. N. F. I. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0378.tif"
                   n="366"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0378"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>schlichen Normen von Geschäftsdisponenten zur Anwendung gelangten. Wie
<lb/>dem auch sei — aus alle Fälle darf, sowohl bei dem Handelsstande, als auch in
<lb/>juristischen Kreisen eine Beleuchtung des bezüglichen Abschnitts des A. d. H.-

<lb/>G. -B., wie sie im Nachfolgenden versucht werden soll, um so mehr auf einiges
<lb/>Interesse rechnen, als eben dieser Abschnitt fast überall Neues bringt und nur in
<lb/>wenigen Beziehungen sich an positives älteres Recht anzulehnen in der Lage
<lb/>war, und als ferner die vorzüglichsten bisher erschienenen Kommentare zum A.
<lb/>d. H.-G.-B. entweder noch nicht bis zum Seerecht gelangt sind'), oder dieses
<lb/>wohl gar überhaupt von vorneherein ausgeschlossen haben-).

<lb/>Im Wesentlichen der Legalordnung folgend, betreffen die weiteren Erör- 
<lb/>terungen

<lb/>I. die Bestellung des Correspondentrheders,

<lb/>II. das Verhältniß zu Dritten,

<lb/>III. das Verhältniß der Rhederei geg enüber.

<lb/>I. Die Gestellung des Correspondentrheders.

<lb/>1. Die erste bei Berathung des Handelsgesetzbuches hier erörterte und ent- 
<lb/>schiedene Frage war die, ob gesetzlich eine Zwangspflicht zur Bestellung
<lb/>eines Correspondentrheders für jede Rhederei zu statuiren sei. Der der Bera- 
<lb/>thung zu Grunde gelegte Preuß. Entwurf hatte — nach dem Vorgänge anderer
<lb/>Gesetzgebungen — allerdings ein solches Prinzip an die Spitze gestellt. „Zur
<lb/>Ausführung der Beschlüsse und zur Vertretung der Mitrheder" — so lautet
<lb/>der Entwurf im Art. 398 — „ist ein Correspondentrheder (Schiffsdirektor,
<lb/>Schiffsdisponent) zu bestellen." Die Kommission zur Berathung des A. d.

<lb/>H. -G.-B. hat indeß ohne erheblichen Widerspruch einen Zwang nach dieser
<lb/>Richtung hin nicht zulassen zu dürfen geglaubt und bestimmt demgemäß Art.
<lb/>459 des A. d. H.-G.-B.: „Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhede- 
<lb/>reibetrieb ein Correspondentrheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt
<lb/>werden"; hiefür sprechen in der That auch überwiegende Gründe. Bei Rhede-
<lb/>reien, an denen nur wenige Personen betheiligt sind, enthält die Pflicht zur Be- 
<lb/>stellung eines Correspondentrheders eine Last, welcher kein gleichbedeutender
<lb/>Vortheil entspricht. Wenn ein Schiff zwei Personen, einer jeden zur Hälfte,
<lb/>gehört, so läßt sich nicht absehen, warum das Recht, die Geschäfte zu leiten, in
<lb/>die Hand eines einzigen von diesen Beiden gelegt werden müßte. Bei einer
<lb/>Betheiligung Mehrerer freilich dient die Vereinigung der Geschäftsleitung in
<lb/>Einer Hand wesentlich zur Erleichterung des Verkehrs mit Dritten und im In- 
<lb/>teresse Dritter. Allein einerseits wird in solchem Falle schon das Interesse der

<lb/>9 Wir denken hierbei vorzugsweise an den Kommentar von v. Hahn, der über- 
<lb/>haupt, je Trefflicheres er in dem bisher Erschienenen bietet, desto lebhafter die Verzö- 
<lb/>gerung der Fortsetzung beklagen läßt.

<lb/>9 Rud. v. Kraewel, das A. d. H.-G.-B. außer dem fünften Buche vom Seehandel.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0379.tif"
                   n="367"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0379"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>Miteigenthümer selbst regelmäßig zu einer sreiwilligen Bestellung eines Cor- 
<lb/>respondentrheders führen und den Zwang entbehrlich machen; andrerseits
<lb/>würde auch jene Erleichterung des Verkehrs immer nur dann zu erzielen gewe- 
<lb/>sen sein, wenn der zwangsweise zu bestellende Correspondentrheder als ein
<lb/>präsumtiv mit einem größeren Kreise von Befugnissen versehener Bevollmäch- 
<lb/>tigter der Rhederei hingestellt wurde; je weiter aber wieder dieser Kreis gezogen
<lb/>wurde, desto bedenklicher erschien eine Bestimmurch, vermöge derer die Rheder
<lb/>einem ihnen aufgezwungenen Correspondentrheder eine große Machtvollkom- 
<lb/>menheit zur Verpflichtung ihres Vermögens zuzugestehen gehabt hätten. Selbst
<lb/>ein Mittelweg, wie er vorgeschlagen wurde, eine Bestimmung etwa dahin, daß
<lb/>wenigstens auf Verlangen der Majorität oder auch nur eines einzigen Mitrhe- 
<lb/>ders zur Wahl eines Correspondentrheders geschritten werden müsse, erschien
<lb/>vorstehenden Erwägungen gegenüber noch immer von zweifelhaftem Werth und
<lb/>wurde aus gleichen Gründen abgelehnt. Die Bestellung ist demnach eine rein
<lb/>fakultative geblieben mit der Maßgabe, daß ein Beschluß der Mehrheit der
<lb/>(nach der Größe der Schiffsparten zu zählenden) Stimmen entscheidet.

<lb/>2. Wie aber für das Ob überhaupt, so ist auch für die Bestimmung
<lb/>derPerson des Correspondentrheders regelmäßig der Beschluß der Mehr- 
<lb/>heit entscheidend. Die Anstellung erfolgt nur, wenn in beiden Beziehungen
<lb/>Stimmenmehrheit vorhanden ist, d. h. wenn der Person oder den Personen,
<lb/>welche für die Bestellung eines Correspondentrheders nicht nur an sich, sondern
<lb/>auch in der speziell vorgeschlagenen Persönlichkeit stimmen, zusammen mehr als
<lb/>die Hälfte des ganzen Schiffes gehört. Und selbst dann besteht noch zu Gunsten
<lb/>der Minderheit eine Beschränkung in Beziehung auf die Wahl der Person des
<lb/>Correspondentrheders dahin, daß schlechterdings aus den Mitrhedern gewählt
<lb/>werden muß. „Zur Bestellung eines Correspondentrheders, welcher nicht zu
<lb/>den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich." (Art. 459.)
<lb/>Diese dem holländischen Recht entnommene Bestimmung hat ihren Grund wohl
<lb/>weniger in dem ihr entsprechenden konstanten Gebrauche der Praxis, als in der
<lb/>Erwägung, auf der diese Praxis selbst wieder beruhen dürfte, in der Erwä- 
<lb/>gung nämlich, daß eine persönliche Betheiligung des Correspondentrheders
<lb/>am Gewinn und Verlust des Rhedereibetriebes für die übrigen Jntereffenten
<lb/>die sicherste Garantie einer wohlbedachten und zweckmäßigen Geschäftsführung,
<lb/>für den Correspondentrheder selbst aber den wirksamsten Sporn zu einer sol- 
<lb/>chen Verwaltung abgiebt. Der Egoismus der menschlichen Natur ist hier als
<lb/>Mittel oder Ersatz der Kautionsbestellung verwerthet.

<lb/>3. Der Zeitpunkt der Bestellung ist im Allgemeinen dem Belieben
<lb/>der Interessenten überlassen. Eigenthümlich und hervorzuheben ist nur die
<lb/>Schlußbestimmung des Art. 476: „Der Correspondentrheder kann auch schon
<lb/>vor Vollendung des Schiffs bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich
<lb/>nach seiner Bestellung in Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte

<lb/>25*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0380.tif"
                   n="368"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0380"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>und Pflichten eines Correspondentrheders." Der Preuß. Entwurf enthält
<lb/>einen gleichen oder ähnlichen Satz nicht, und er bedurfte desselben füglich auch
<lb/>nicht, weil er überhaupt den Begriff der Rhederei abweichend von dem A. d.
<lb/>H.-G.-B., wie dieses später aus dem Schooße der Berathungs-Kommission
<lb/>hervorgegangen ist, weiter bestimmte. Während nämlich nach Letzterem eine
<lb/>Rhederei erst dann besteht, wenn von mehreren Personen ein ihnen gemein- 
<lb/>schaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaft- 
<lb/>liche Rechnung verwendet wird (Art. 456), dehnte der Entwurf den Begriff
<lb/>der Rhederei auch auf den Fall aus, wenn die Mehreren sich vorerst nur zur
<lb/>gemeinschaMchen Erbauung eines Schiffes vereinigt hatten (Art.393), und
<lb/>damit war denn von selbst die Ausdehnung aller den Correspondentrheder betref- 
<lb/>fenden Bestimmungen auf die Zeit der Erbauung des Schiffes gegeben. Es
<lb/>bedurfte also nicht erst eines Satzes, wie ihn der allegirte Art. 476 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. enthält. Obschon man sich nun im Laufe der weiteren Berathung,
<lb/>wie erwähnt, dafür entschied, den Begriff der Rhederei selbst auf die Zeit der
<lb/>Verwendung des fertigen Schiffes zur Seefahrt zu beschränken und im Allge- 
<lb/>meinen die seerechtlichen Bestimmungen auf eine vorerst nur mit dem Baue eines
<lb/>Schiffes beschäftigte Gesellschaft nicht auszudehnen, so bestand doch noch eine
<lb/>sehr erhebliche Meinungsverschiedenheit darüber, ob nicht demohnerachtet we- 
<lb/>nigstens einzelne speziell zu bezeichnende Bestimmungen über die Rhederei auch
<lb/>auf eine solche Vereinigung zur Erbauung eines Schiffes in Anwerldung zu
<lb/>bringen seien. Zu diesen Bestimmungen, deren Ausdehnung auf den letzteren
<lb/>Fall von der einen Seite lebhaft befürwortet, von der andern nicht minder lebhaft
<lb/>bekämpft wurde, gehörten auch die über den Correspondentrheder. Hier hat im
<lb/>Wesentlichen schließlich die letztere Ansicht gesiegt. Zwar bestellt werden kann
<lb/>der Correspondentrheder schon vor Vollendung des Schiffes und hat er, so- 
<lb/>bald dies geschehen, auch sofort die Rechte und Pflichten eines Correspondent- 
<lb/>rheders; indeß die Berechtigung wie die Verpflichtung bezieht sich nur auf den
<lb/>künftigen Rhedereibetrieb. Seine Befugnisse insbesondere erstrecken an sich
<lb/>auch auf die Leitung des Baues sich nicht, wenn schon thatsächlich wohl dem
<lb/>entgegen in der Regel die sämmtlichen Interessenten ihm diese Befugnisse aus- 
<lb/>drücklich ertheilen werden. Abgesehen aber von dem Falle einer solchen frei- 
<lb/>willigen Vereinigung aller Mitrheder hat man die bei dem Schiffsbau vor- 
<lb/>kommenden Geschäfte, wie namentlich den Vertrag mit dem Schiffsbaumeister,
<lb/>denAnkauf der Materialien u. dergl. einerseits für zu wichtig und andrerseits
<lb/>im Verhältrliß zu den mit dem späteren Rhedereibetriehe verbundenen Geschäf- 
<lb/>ten für zu wenig übersichtlich und begrenzt erachtet, um sie einem nicht mit
<lb/>Stimmeneinhelligkeit gewählten, vielmehr der Minorität nur durch die Majori- 
<lb/>tät aufgedrungenen Mandatar zu überlassen. Mit Recht ist indeß von entgegen- 
<lb/>gesetzter Seite geltend gemacht, daß schon beim Bau eines Schiffes, namentlich
<lb/>für eine aus vielen Mitgliedern bestehende Vereinigung, eine Vertretung der
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0381.tif"
                   n="369"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0381"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>gemeinsamen Interessen dringend geboten* *) und diesem Bedürfnis wenn auch
<lb/>in der Regel der Vertrag hierüber eine einstimmige Disposition sämmtlicher
<lb/>Interessenten enthalte, doch immer noch für die Eventualität, daß der also aus- 
<lb/>ersehene Bevollmächtigte aus irgend einem Grunde ausscheide, durch die Sta-
<lb/>tuirung einer anderweiten Wahl mittelst Majoritätsbeschlusses Rechnung zu
<lb/>tragen gewesen sei^).

<lb/>4. Ueber die Form der Bestellung enthält das A. d. H.-G.-B. eine
<lb/>Bestimmung nicht. Zwar verordnet Art. 317 generell, daß „bei Handelsge- 
<lb/>schäften" die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung ober andere
<lb/>Förmlichkeiten nicht bedingt sei und die nunmehrige Fassung dieses Artikels,
<lb/>welcher früher lautete: „Die Gültigkeit der Handelsgeschäfte ist" u. s. w.,
<lb/>wurde sogar wesentlich mit zu dem Zwecke beliebt, um auch die mit einem Han- 
<lb/>delsgeschäfte im Zusammenhang stehenden und dazu gehörigen vorbereitenden
<lb/>oder nachfolgenden Rechtsgeschäfte, z. B. Vollmachten zur Abschließung von
<lb/>Handelsgeschäften, mit zu erfassen^). Demohnerachtet darf bei Anwendung
<lb/>dieser Bestimmung nicht übersehen werden, daß an und für sich der Anstellungs-
<lb/>Vertrag des Correspondentrheders kein Handelsgeschäft ist^), wenn auch die
<lb/>Rechtsverhältnisse, welche auf die Rechte und Pflichten des Correspondentrhe- 
<lb/>ders sich beziehen — wenigstens nach Preußischem Rechte — Handelssachen
<lb/>sind. Hiernach ist generell der Ansiellungsvertrag den etwaigen Formvorschristen
<lb/>des bürgerlichen Rechtes keineswegs entzogen; nur wo im konkreten Falle die
<lb/>Voraussetzung des Art. 317 zutrifft, ist eine Berufung auf den Mangel der
<lb/>Form ausgeschloffen. Dies wird regelmäßig im Verhältniß zu Dritten der
<lb/>Fall sein, b)

<lb/>5. Es bleibt noch der Widerruflichkeit der Bestellung zu ge- 
<lb/>denken. Hierüber disponirt Art. 459: „Die Bestellung des Correspondent- 
<lb/>rheders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbe- 
<lb/>schadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen". Diese Be- 
<lb/>stimmung ist als eine eigenthümlich seerechtliche, in der besonderen Stellung
<lb/>speziell des Correspondentrheders begründete, nicht anzusehen. Sie gilt generell
<lb/>von jedem Bevollmächtigten, namentlich auch von Handlungsbevollmächtigten
<lb/>im Allgemeinen und vom Prokuristen. Die im Mandatsverhältniß überhaupt
<lb/>obwaltenden Rücksichten auf persönliches Vertrauen und auf die Angemessenheit
<lb/>der Fortsetzung des angefangenen Geschäfts bringen es mit sich, daß dem Macht- 
<lb/>geber jederzeit freigestellt bleiben muß, den nur in seinem eigenen Interesse be-


<lb/>9 Sogar der geschichtliche Ursprung der Correspondentrhederei wird grade hierin
<lb/>gesucht. Hanseatisches Seerecht von 1614 Tit. 1. Art. 6.

<lb/>2) Nürnb. Prot. S. 1498. 1638. 1653.

<lb/>3) Nürnb. Prot. S. 1358. 1359.

<lb/>4) Nürnb. Prot. S. 5117.


<lb/>*) Preuß. Einsührungs-Gesetz vom 24. Juni 1861 Art. 2. Nro. 7.

<lb/>6) A. d. H.-G.-B. Art. 4. 271. Nr. 4. Art. 273.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0382.tif"
                   n="370"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0382"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>rufenen Stellvertreter zu entlassen oder ein angefangenes Geschäft, wenn sein
<lb/>Interesse ganz aufgehört hat oder gar ein entgegengesetztes geworden ist, abzu- 
<lb/>brechen. Ein Zwang zur Beibehaltung eines Bevollmächtigten, sobald der
<lb/>Prinzipal seine Angelegenheiten wieder in eigene Hand nehmen oder sonst ander-
<lb/>weit disponiren will, wäre in einem solchen Vertrauensverhältniß nicht zu recht-
<lb/>fertigen. Daß auch der Nutzen des Bevollmächtigten bei der Fortdauer des
<lb/>Verhältnisses in Frage kommen kann, steht, da nicht sein Interesse, sondern der
<lb/>Vortheil des Machtgebers Zweck ist, er überhaupt kein Recht auf die Ver- 
<lb/>tretung des Prinzipals hat, der Widerruflichkeit an sich nicht entgegen, hat viel- 
<lb/>mehr nur die rechtliche Folge, daß der Machtgeber bei vorzeitiger Aufhebung
<lb/>des Vertrages, soweit dieser das innere Verhältniß regelt, vollständigen Ersatz
<lb/>für den dadurch dem andern Theile verursachten Schaden gewähren muß. Für
<lb/>den Umfang der Schadensersatzverbindlichkeit sind die Modalitäten des beson-
<lb/>dern Vertrages und die sonstigen Verhältnisse des konkreten Falles maßgebend*).

<lb/>Aehnlich ist übrigens (im Art. 515) auch bezüglich des Schiffers (Kapitains)
<lb/>bestimmt, daß derselbe — auch wo das Gegentheil vereinbart worden — jeder- 
<lb/>zeit, wenn schon nur unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche, entlassen wer- 
<lb/>den kann. Doch sind für diesen Fall (in den weitern Artikeln) die Voraussetzun- 
<lb/>gen der Entlassung und darnach auch der Umfang der Schadensersatzverbindlich- 
<lb/>keit näher und enger bestimmt. Im Uebrigen sind auch dort — ähnlich wie
<lb/>in Ansehung des Eorrespondentrheders — die dem Schiffer anvertrauten Ver- 
<lb/>mögensinteressen für zu bedeutend erachtet, um einen Zwang zur Fortsetzung
<lb/>des Verhältnisses zu statuiren, wo das der Anstellung zu Grunde liegende un- 
<lb/>bedingte Vertrauen auf Seiten des Rheders, wenn auch vielleicht ohne gerade
<lb/>erweisliche Ursachen, erschüttert ist.

<lb/>Schließlich sei noch auf die Konsequenz der oben allegirten Bestimmung
<lb/>hingewiesen, daß ein Correspondentrheder, dem die Hälfte des Schiffes oder
<lb/>mehr als die Hälfte zusteht, ohne seinen Willen überhaupt seiner Stellung nicht
<lb/>enthoben werden kann. Besaß er schon zur Zeit seiner Bestellung einen so be- 
<lb/>deutenden Antheil, so hat diese Consequenz nichts Unbilliges. Wer sich einmal
<lb/>unter solchen Verhältnissen in die Rhederei eingelassen hat, mag auch die wei- 
<lb/>teren Folgen dieses Vertrauens, vielleicht auch dieser Sorglosigkeit tragen. Eine
<lb/>Härte liegt in dieser Zumuthung unter der gegebenen Voraussetzung nicht. Be- 
<lb/>denklicher dagegen erscheint die Unabsetzbarkeit desjenigen Correspondentrhe-
<lb/>ders, der zur Zeit seiner Bestellung weniger als die Hälfte des Schiffes besaß
<lb/>und erst nachher mehr Antheile erwarb. Jndeß selbst für einen solchen Fall
<lb/>hat die Berathungs-Kommission, der diese Konsequenz nicht entgangen ist, von
<lb/>einer besondern etwaigen Ausnahmebestimmung Abstand nehmen zu müssen

<lb/>0 A. L.-R. Th. I. Tit. 13. §§. 159.163. A. d. H.-G.-B. Art. 54. Erkenntnisse des
<lb/>Ober-Tribunals zu Berlin (Präj. 1708. 1991.) vom 24. Januar 1846 und 11. Februar
<lb/>1848. (Entscheidungen Bd. XV. S. 209. XVI. S. 166.)
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0383.tif"
                   n="371"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0383"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>geglaubt. Man erwog, daß bei dem für die Beschlüsse in Rhedereiangelegen- 
<lb/>heiten überhaupt anerkannten Majoritätsprinzip der mehr als die Hälfte des
<lb/>Schiffes besitzende Mitrheder ohnehin Herr des Schiffes sei, daß sein Jntereffe
<lb/>bei allen Beschlußfassungen den Ausschlag gebe, und daß man ihn bei dieser
<lb/>Sachlage auch wohl um so mehr Correspondentrheder sein und bleiben laffen
<lb/>könne, als der Rhederei nicht sowohl durch die mit großen Antheilen interes-
<lb/>sirten Correspondentrheder, welche bei gewagten Unternehmungen auch einen
<lb/>großen Antheil am Verlust wagen müßten, Gefahr drohe, denn vielmehr durch
<lb/>die gering betheiligten, die nur einen geringen Verlustantheil zu tragen hät- 
<lb/>ten, dagegen durch die Aussicht auf die ihnen gebührende Provision leicht zur
<lb/>Eingehung gefährlicherer oder im Ganzen nicht lohnender Geschäfte verleitet wür- 
<lb/>den. Im äußersten Falle bleibt hiernach allerdings dem mit der Geschäftslei- 
<lb/>tung eines solchen unabsetzbaren Correspondentrheders unzuftiedenen Mitrhe- 
<lb/>der als einziges Mittel, sich den Maßregeln des Letzteren zu entziehen, nur der
<lb/>Verkauf seines Antheils.

<lb/>II. Das Derhiiltniß zu Dritten.

<lb/>I. Die richtige Abgrenzung derjenigen Geschäfte und Rechtshand- 
<lb/>lungen, zu deren Vornahmeder Correspondentrheder als solcher
<lb/>kraft seiner Bestellung nach außen hin ein für alle Male für be- 
<lb/>rechtigt zu erklären war, darf als die wichtigste, aber auch als die schwie- 
<lb/>rigste Aufgabe der Berathungskommisston in diesem Abschnitt des Seerechts
<lb/>bezeichnet werden. Es galt dabei, die Interessen einerseits der Mitrheder und
<lb/>anderseits des Publikums dergestalt mit einander zu vereinigen und gegen ein- 
<lb/>ander abzuwägen, daß Beide gegen einen etwaigen Mißbrauch möglichst sicher
<lb/>gestellt wurden. Im Interesse zunächst der Mitrheder, zumal wenn dieselben
<lb/>nicht nur mit dem Schiffsvermögen, sondern persönlich und mit ihrem ganzen
<lb/>Vermögen für die Handlungen und Kontrakte des Correspondentrheders ein- 
<lb/>stehen sollten, schien es zu liegen, die Befugnisse des Letzteren möglichst einzu- 
<lb/>schränken, die Verpflichtung der Rhederei aus den von ihm vorgenommenen
<lb/>Rechtshandlungen von dem Inhalt der ihm in jedem einzelnen Falle wirklich
<lb/>ertheilten Vollmacht abhängig zu machen, und so den Schwerpunkt seiner Thä-
<lb/>tigkeit vorzugsweise nach innen in die Beziehungen zu seinen Mitrhedern zu
<lb/>verlegen, ihn gewissermaßen nur zum Präsidenten der Rhederei zu machen. Auf
<lb/>der andern Seite bedingte das Interesse des Publikums eine freiere Stellung
<lb/>des Correspendentrheders auch nach außen hin. Hier galt es, wenn anders
<lb/>überhaupt der wesentliche Zweck des ganzen Instituts, nämlich die Erleichterung
<lb/>des Verkehres, erreicht werden sollte, den Dritten, ohne Rücksicht auf den In- 
<lb/>halt der im einzelnen Falle ertheilten Vollmacht, einer hierauf bezüglichen skru- 
<lb/>pulösen Untersuchung ein für alle Male zu überheben, dem Correspondentrhe- 
<lb/>der einen gewissen Umfang von Machtvollkommenheit kraft seiner Bestellung
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0384.tif"
                   n="372"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0384"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>unter allen Umständen beizulegen, dergestalt, daß der Dritte — unbekümmert
<lb/>um die dennoch im einzelnen Falle beigefügten Beschränkungen und selbst im
<lb/>Falle einer Ueberschreitung der wirklich ertheilten Vollmacht —bei Einhaltung
<lb/>jener gesetzlich gezogenen Grenzen gegen den Einwand einer solchen Ueberschrei- 
<lb/>tung Seitens der Mitrheder sicher gestellt wurde und unanfechtbare Ansprüche
<lb/>gegen die Rhederei selbst erlangte. Je nachdem man die also einander gegen- 
<lb/>überstehenden Jnteresien der Mitrheder oder die des Publikums besonders be- 
<lb/>rücksichtigen und in den Vordergrund stellen wollte, hatte man hiernach dem
<lb/>Correspondentrheder entweder nur einzelne bestimmt aufzuzählende Befugnisse
<lb/>beizulegen oder umgekehrt seine Stellung in der Weise zu normiren, daß er ge- 
<lb/>nerell als der Bevollmächtigte der Rhederei zur Vornahme aller ihrer Geschäfte
<lb/>bezeichnet, und nur einzelne in seiner Vollmacht an sich nicht begriffene Befug- 
<lb/>nisse ausgenommen wurden.

<lb/>Im Wesentlichen hat man sich — in Uebereinstimmung mit den meisten
<lb/>ausländischen Gesetzgebungen, (namentlich 'auch der englischen) und im An- 
<lb/>schluß an die Prinzipien, welche dem A. d. H.-G.-B. überhaupt bei Feststellung
<lb/>der Befugnisse aller Bevollmächtigten zu Grunde gelegt sind, —zu Gunsten der
<lb/>letzteren Alternative entschieden. Die Fürsorge für die Interessen der Mitrhe- 
<lb/>der war schon um deßwillen nicht im gleichen Maaße geboten, weil, nachdem
<lb/>man von jeder Zwangspflicht zur Bestellung eines Correspondentrheders Ab- 
<lb/>stand genommen und die Bestellung selbst, wie die Wahl der Person schlechter- 
<lb/>dings freigegeben hatte, den Rhedern genügende Gelegenheit, ihre Interessen
<lb/>selbst zu wahren, insbesondere die Wahl nur auf eine des vollen Vertrauens
<lb/>würdige Persönlichkeit zu lenken, gegeben schien. Ohnehin glaubte man an- 
<lb/>nehmen zu dürfen, daß auch ein Mann des Vertrauens, wie es nun einmal der
<lb/>Correspondentrheder doch immer sein müßte, sich zur Uebernahme dieses Ge- 
<lb/>schäfts schwerlich herbeilassen würde, wenn seine Stellung schon im Gesetze mit
<lb/>allerlei beengenden, den Schein des Mißbrauchs an sich tragenden Beschrän- 
<lb/>kungen verklausulirt sei.

<lb/>So steht denn an der Spitze des Art. 460 der Satz: „Im Verhältniß
<lb/>zu Dritten ist der Correspondentrheder kraft seiner Bestellung befugt, alle
<lb/>Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb
<lb/>einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt." Die Fassung erinnert auffal- 
<lb/>lend an den die Befugniffe des Handelsbevollmächtigten im Allgemeinen betref- 
<lb/>fenden Art. 471). Nur in einer äußerlich unscheinbar, sachlich aber sehr er-

<lb/>0 Derselbe lautet: „Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura,
<lb/>sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von
<lb/>Geschäften oder zu einzelnen Geschäften in seinem Handelsgewerbe bestellt, (Handlungs- 
<lb/>bevollmächtigter) so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen,
<lb/>welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derar- 
<lb/>tiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt."
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0385.tif"
                   n="373"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0385"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>heblichen Beziehung weichen beide Bestimmungen von einander ab. Im Art.
<lb/>460 fehlt das Wort „derartigen". Die Handlungsvollmacht im Allgemeinen
<lb/>ermächtigt nur zu denjenigen Akten, welche der Betrieb eines derartigen
<lb/>d. h. eines solchen Gewerbes, wie gerade das in Frage stehende, gewöhnlich
<lb/>mit sich bringt, so daß also z. B. der Bevollmächtigte einer Eisenhandlung
<lb/>ohne ausdrückliche Ermächtigung zum Ankauf von Seidenwaaren oder Staats- 
<lb/>papieren nicht befugt erscheint. *) Hätte man den Correspondentrheder in glei- 
<lb/>chem Maaße beschränkt, so wäre damit dem Dritten wieder eine sehr lästige Er- 
<lb/>kundigung darüber, wie weit nach dem Rhedereivertrage im einzelnen Falle der
<lb/>Geschäftsbetrieb ausgedehnt werden könnet oder doch eine nicht minder miß- 
<lb/>liche Erwägung, ob dieses oder jenes Geschäft noch unter den Begriff einer
<lb/>„derartigen" Rhederei im Allgemeinen falle oder nicht, zur Pflicht gemacht. Es
<lb/>wäre dann zum Beispiel einem Correspondentrheder möglicher Weise nicht ge- 
<lb/>stattet gewesen, einen Passagekontrakt für eine Reise, die das Schiff unter allen
<lb/>Umständen doch zu machen hätte, mit einem oder dem andern Passagier abzu- 
<lb/>schließen, wenn die Rhederei zum Zwecke der Frachtfahrt eingegangen wäre;
<lb/>es würde ihm nicht gestattet gewesen sein, ohne besondere Vollmacht, selbst un- 
<lb/>geachtet der besten Aussichten auf Gewinn, ein Schiff für eine etwa transatlan- 
<lb/>tische Reise zu verfrachten, wenn sich die Rhederei zunächst nur die Verbindung
<lb/>zwischen bestimmten Häfen, etwa zwischen Deutschland und England, zur Auf- 
<lb/>gabe gesetzt hätte. So soll es aber nicht sein. Der Correspondentrheder ist vielmehr
<lb/>zu jeder Handlung befugt, wenn dieselbe nur in den gewöhnlichen Geschäftsbe- 
<lb/>trieb irgend einer Rhederei —- gleichviel welcher Art diese ist — gehört.

<lb/>Das im Vorstehenden entwickelte leitende Prinzip hat aber im Gesetze noch
<lb/>eine nähere Bestimmung und Begrenzung gefunden. Es sind einerseits gewisse
<lb/>einzelne Geschäftszweige und spezielle Rechtshandlungen, als solche, auf welche
<lb/>sich die gesetzliche Vollmacht des Correspondentrheders miterstreckt, noch beson- 
<lb/>ders hervorgehoben und es sind andrerseits mehrere Geschäfte, zu deren Vor- 
<lb/>nahme es in jedem Falle einer ausdrücklich und besonders zu ertheilenden Voll- 
<lb/>macht bedarf, von der gesetzlichen Regel ausgenommen.

<lb/>1. Im Anschluß an die im Obigen zuletzt mitgetheilten Worte des Ge- 
<lb/>setzes bestimmt Art. 460 zunächst in ersterer Beziehung weiter: „Diese Befugniß
<lb/>erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Verfrachtung des
<lb/>Schiffes, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Haverei-
<lb/>geldersowie auf die mit dem gewöhnlichenGeschäftsbetriebe verbundene Empfang- 
<lb/>nahme von Geldern. Der Correspondentrheder ist in demselben Umfange befugt,

<lb/>0 von Hahn, Kommentar zu Art. 47. A. d. H.-G.-B. §. 6.

<lb/>3) Meno Pöhls (Seerecht Th. I. S. 120) meint, eine solche Erkundigung Sei- 
<lb/>tens des Dritten bei den übrigen Rhedern, ob ihr Direktor auch befugt sei, diese oder
<lb/>jene Handlung vorzunehmen, würde sogar den Vorwurf einer delatoria curiositas be- 
<lb/>gründen 1. 6. Dig. de zur. et fact. ignorant. (22. 6) coli. 1. 3. C. de injur, (9, 35).
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0386.tif"
                   n="374"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0386"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>die Rhederei vor Gericht zu vertreten. Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und
<lb/>zu entlassen; der Schiffer hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an
<lb/>die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitrheder zu halten". Daß hier nicht
<lb/>eine erschöpfende Aufzählung der Befugnisse des Correspondentrheders gegeben
<lb/>ist und gegeben werden sollte, erhellet schon aus dem Ausdruck „insbesondere".
<lb/>Von diesem Gesichtspunkte aus wäre vielleicht in Beziehung auf einige Gegen- 
<lb/>stände die Spezialisirung überhaupt entbehrlich gewesen. Bei andern ist sie be- 
<lb/>liebt, theils um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen, theils, um gewisse an
<lb/>sich nicht zweifelhafte Konsequenzen des leitenden Prinzips in ihrem Umfange
<lb/>noch näher zu bestimmen. Letzteres gilt namentlich von der Befugniß des
<lb/>Correspondentrheders, die Rhederei vor Gericht zu vertreten.
<lb/>In dem ersten Entwürfe des Art. 461 war der Vertretung vor Gericht überhaupt
<lb/>nicht gedacht. Nachdem hiergegen das Bedürfniß, den Correspondentrheder auch
<lb/>ohne besondere Vollmacht zur Einklagung z. B. von verfallenen Frachtgeldern, zu
<lb/>Klagen auf Erfüllung der für die Rhederei abgeschlossenen Verträge u. s. w. zu- 
<lb/>zulassen, geltend gemacht und anerkannt, auch dem entsprechend die nunmehrige
<lb/>Fassung angenommen war, wurde bei der zweiten Lesung noch darüber hinaus
<lb/>die Beseitigung der in den Worten „in demselben Umfange" enthaltenen Be- 
<lb/>schränkung beantragt. Es wurde namentlich hervorgehoben, daß nach diesen
<lb/>Worten der Correspondentrheder zur Vertretung vor Gericht vielleicht nicht für
<lb/>legitimirt erachtet werden könne in Betreff der Ansprüche aus solchen Geschäften,
<lb/>die wie z. B. die Bodmerei zwar an sich in den gewöhnlichen Geschäftskreis der
<lb/>Rhederei fielen, dennoch aber wegen der (unten noch zu erwähnenden) Ausnahme-
<lb/>Bestimmungen ihm nicht zustünden. Diese Beschränkung hielt der Antragsteller
<lb/>im Hinblick auf die-Schwierigkeit, alle einzelnen Mitrheder zu belangen, wenn
<lb/>das Eigenthum am Schiff in viele Parten zerlegt sei, für bedenklich und darum
<lb/>die Streichung der Worte „in demselben Umfange" für geboten. Der Antrag
<lb/>wurde indeß abgelehnt, da die Beziehung der eben gedachten beschränkenden
<lb/>Worte auf alle in dem Betriebe der Rhederei überhaupt gewöhnlichen Geschäfte
<lb/>nicht zweifelhaft erschien. Auch wurde gegen eine noch weitere Ermächtigung des
<lb/>Correspondentrheders hervorgehoben, „daß damit jede sonstige Beschränkung der
<lb/>Vollmacht insofern illusorisch gemacht werde, als der Correspondentrheder dann,
<lb/>um die Rhederei auch für die außerhalb seiner Befugnisse liegenden, aber gleich:
<lb/>wohl von ihm vorgenommenen Handlungen zu verpflichten, nur sich und be- 
<lb/>ziehungsweise die Rhederei wegen derselben gerichtlich belangen, contumaziren
<lb/>und ein verurtheilendes Erkenntniß ergehen zu lassen brauche. Grade gegen einen
<lb/>derartigen Mißbrauch bietet jene Beschränkung einen möglichst sicheren Schutz ft.

<lb/>Ein zweiter Punkt, dessen hier noch besonders gedacht sei, betrifft die An- 
<lb/>stellung und Entlassung des Schissers. Es ist nicht zu verkennen, daß
<lb/>die in dieser Beziehung dem Correspondentrheder beigelegte Befugniß bei dem
<lb/>Prot. S. 1527. 1532. 3743.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0387.tif"
                   n="375"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0387"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgedehnten Geschäftskreise des Schiffers und bei dem bedeutenden Einfluß
<lb/>seiner Persönlichkeit auf den Ertrag des Betriebes eine sehr weit greifende und
<lb/>schwer wiegende ist, wie denn in der That von den früheren deutschen Partikular-
<lb/>Gesetzgebungen einzelne (z. B. die Mecklenburgische) die Wahl und Bestellung
<lb/>des Schiffers den Rhedern insgesammt Vorbehalten hatten. Auf der andern Seite
<lb/>erschien aber schon in Beziehung auf den Abschluß des Anstellungsvertrages eine
<lb/>Verweisung des Schiffers an alle einzelnen Mitrheder fast unthunlich; und vollends
<lb/>die Entlassung anlangend, so mußte hier schon für den Fall Sorge getragen wer- 
<lb/>den, wenn der Schiffer eines auf der Reise befindlichen Schiffes stirbt oder sonst
<lb/>zu seiner sofortigen Entlassung in einer oder der andern Art Veranlassung giebt,
<lb/>und — etwa nach einer am jeweiligen Aufenthaltsorte des Schiffes vorgenom- 
<lb/>menen Untersuchung Seitens des Correspondentrheders — die sofortige Wieder- 
<lb/>besetzung der Stelle erforderlich wird. Diese Erwägungen gaben den Ausschlag
<lb/>und nur insofern ist dem außerordentlichen Interesse der Rheder in Beziehung
<lb/>auf die Persönlichkeit des Schiffers Rechnung getragen, als dem Correspondent-
<lb/>rheder d e r R h e d ere i g e g e n üb er zur Pflicht gemacht ist, vor Anstellung und
<lb/>Entlassung des Schiffers ihren Beschluß einzuholen. Es bezieht sich aber diese
<lb/>Beschränkung, deren Bedeutung generell noch weiter unten entwickelt werden
<lb/>soll, nur auf das innere Verhältniß der Rheder unter sich in der Art, daß auch
<lb/>einem ohne Anfrage des Correspondentrheders von diesem angestellten Schiffer
<lb/>die Rhederei die Anerkennung nicht versagen darf, und den Correspondentrheder
<lb/>eine Verletzung jener Vorschrift als eine Pflichtwidrigkeit seinen Mitrhedern
<lb/>gegenüber nur zur Leistung des Interesses verbindet.

<lb/>2. Nach außen hin ist die gesetzliche Vollmacht des Correspondentrheders—
<lb/>abgesehen von den schon aus dem leitenden Prinzip sich ergebenden Schranken —
<lb/>speziell noch in folgenden Fällen beschränkt: „Im Namen der Rhederei oder ein- 
<lb/>zelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten einzugehen oderDarlehen aufzunehmen,
<lb/>das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu verpfänden oder für dieselben
<lb/>Versicherung zu nehmen, ist der Correspondentrheder nicht befugt, es sei denn,
<lb/>daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist." W e ch s e l v e r b i n d l i ch -
<lb/>keiten einzugehen oderDarlehen aufzunehmen ist auch der gewöhn- 
<lb/>liche Handlungs-Bevollmächtigte nicht ermächtigt (Art. 47). Die Ausschließung
<lb/>der Befugniß zum Verkauf oder zur Verpfändung des Schiffs resp.
<lb/>einzelnerParten bedarf ebenfalls keiner besondern Motivirung; sie ergiebtsich
<lb/>schon als ein Ausfluß des allgemeinen leitenden Prinzips, indem dergleichen Ge- 
<lb/>schäfte als in den Kreis des gewöhnlichen Rhedereibetriebes gehörig nicht anzu- 
<lb/>sehen sind. Dabei ist der Verbodmung ausdrückliche Erwähnung nicht ge- 
<lb/>schehen, weil das A. d.H.-G.-B. überhaupt nur das Institut der (eigentlichen) vom
<lb/>Schiffer als solchem in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen abgeschlossenen
<lb/>Bodmerei ausgenommen, dagegen die Bestimmungen über die unter andern
<lb/>Voraussetzungen einzugehende (uneigentliche) Bodmerei den Landesgesetzen vor-
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0388.tif"
                   n="376"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0388"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>behalten hat (Art. 701) *). Endlich die Versicherung anlangend, so liegt
<lb/>dieselbe, wie bereits oben erwähnt, allerdings in derBefugnißdesCorrespondent-
<lb/>rheders, insoweit es die Fracht, die Ausrüstungskosten und die Havereigelder zu
<lb/>versichern gilt. Dagegen das Schiff oder Schiffsparten soll er ohne ihm hierzu
<lb/>besonders ertheilte Vollmacht nicht versichern dürfen. Es war dies schon im älteren
<lb/>Recht ein vielfach bestrittener und selbst in der Praxis sehr verschiedenartig behan- 
<lb/>delter Punkt, und so gingen denn auch in der Berathungs-Kommission die An- 
<lb/>sichten hierüber weit auseinander. Jndeß ist im Resultate jedenfalls auch hier
<lb/>das Richtige getroffen. Zunächst sprachen schon die erwähnten widerstreitenden
<lb/>Auffassungen der Praxis gegen die unbeschränkte Befugniß des Correspondent-
<lb/>rheders zur Versicherung. Während von der einen Seite ein konstanter Gebrauch
<lb/>dahin behauptet wurde, daß der Correspondentrheder auch ohne ausdrückliche
<lb/>Vollmacht das Schiff und die Schiffsparten zu versichern nicht nur berechtigt,
<lb/>sondern sogar verpflichtet und für den durch Unterlassung der Versicherung
<lb/>herbeigeführten Schaden verantwortlich sei, wurde von andrer Seite grade um- 
<lb/>gekehrt als eine kaufmännische Auffassung und Gewohnheit die geltend gemacht,
<lb/>daß, ungeachtet der Anstellung eines Correspondentrheders, die einzelnen Mit- 
<lb/>rheder die Versicherung ihrer Parten selbst besorgten. Da nun außerdem, wie die
<lb/>tägliche Erfahrung lehrt, die einzelnen Mitrheder keineswegs sämmtlich in einer
<lb/>und derselben Art zu versichern pflegen, vielmehr der Eine in dieser, der Andere
<lb/>in jener Höhe versichert, auch wohl Mancher, namentlich im Falle einer Betheili- 
<lb/>gung als Miteigenthümer an mehreren Schiffen, unversichert bleibt und das
<lb/>Risiko selbst zu laufen vorzieht, so wäre, wenn man den Correspondentrheder ein
<lb/>für alle Male gesetzlich ermächtigt hätte, kraft seiner Bestellung für Schiff und
<lb/>Schiffsparten Versicherung zu nehmen, durch eine solche Bestimmung nur zu leicht
<lb/>Anlaß zu Doppelversicherungen eines und deffelben Objekts und zu allen mit
<lb/>solchen Verwickelungen verbundenen weiteren Streitigkeiten gegeben. Aber auch
<lb/>abgesehen von diesem wesentlich praktischen Gesichtspunkte kann in Betracht, daß
<lb/>der Correspondentrheder, (der doch überhaupt nur da denkbar ist, wo das betref- 
<lb/>fende Schiff sich im Eigenthum mehrerer Betheiligten befindet,) Bevollmächtigter
<lb/>der Rhederei, nicht der einzelnen Mitrheder ist und somit nur die gemeinschaft- 
<lb/>lichen Interessen der ersteren wahrzunehmen hat, daß es demnach lediglich Sache
<lb/>der einzelnen Mitrheder ist, ihre Parte zu versichern, und in dieser Beziehung
<lb/>kein Grund vorliegt, den Correspondentrheder thätig werden zu lassen.

<lb/>Uebrigens ist mit der hiernach schließlich durchgegangenen und in den oben
<lb/>allegirten Gesetzesworten zum Ausdruck gelangten Ansicht keineswegs zugleich
<lb/>Bestimmung dahin getroffen, daß jede ohne besondere Vollmacht vom Correspon-

<lb/>0 In Preußen ist von diesem Vorbehalt kein Gebrauch gemacht. Die uneigent- 
<lb/>liche Bodmerei war — namentlich im Norden Deutschlands — mit der fortschreitenden
<lb/>Entwickelung der Kreditverhältnisse längst entbehrlich und unpraktisch geworden. Vgl. die
<lb/>Motive z. Preuß. Einf.-Gesetz (Tit. I. a. Ende unter 2).
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0389.tif"
                   n="377"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0389"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>377
</p>
               <p>

                  <lb/>dentrheder genommene Versicherung zu Gunsten des Afsekuradeurs nichtig ist;
<lb/>vielmehr wurde in der Berathungskommission ausdrücklich ausgesprochen, daß
<lb/>die Anwendung der allgemeinen Sätze des Assekuranzrechts über die Versiche- 
<lb/>rungen durch dritte weder interessirte, noch bevollmächtigte Personen x) Vor- 
<lb/>behalten bleibe.

<lb/>3. Im Anschluß an die vorstehend entwickelten Beschränkungen der gesetz- 
<lb/>lichen Vollmacht des Correspondentrheders, zugleich aber auch im Gegensatz zu
<lb/>diesen Beschränkungen bestimmt schließlich noch Art. 460: „Im klebrigen bedarf
<lb/>es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche er (der Correspondentrheder)
<lb/>kraft seiner Bestellung vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesetzen etwa
<lb/>vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht." Demnach gilt der Correspondentrheder,
<lb/>um einzelne Beispiele, aus dem Preußischen Rechte zu wählen, selbst zu Schen- 
<lb/>kungen, zum Abschluß von Vergleichen und Kompromissen u. s. w. auch ohne
<lb/>Spezialvollmacht für befugt, sofern nur im konkreten Falle die Voraus- 
<lb/>setzung, daß der Geschäftsbetrieb einer Rhederei dergleichen Akte gewöhnlich mit
<lb/>sich bringt, zutrifft. Generell aber und für alle Fälle läßt sich dies selbst in Be- 
<lb/>ziehung z. B. auf Schenkungen, Vergleiche und Kompromisse nicht verneinen. So
<lb/>werden wohl der Schiffsbesatzung unter Umständen gewiffe Gratifikationen ge- 
<lb/>wöhnlich zugestanden, es werden die Liegegelderansprüche in der Regel durch
<lb/>Vergleich, auch wohl durch Kompromiß, erledigt,und dort wie hier steht den Mit-
<lb/>rhedern der Einwand der mangelnden Spezialvollmacht nicht zu, sofern nur die
<lb/>Disposition des Korrespondentrheders im einzelnen Falle eine solche ist, daß sie
<lb/>sich als eine, die der Rhedereibetrieb gewöhnlich mit sich bringt, bezeichnen läßt.

<lb/>II. Wenn nun aber auch der Correspondentrheder im speziellen Falle die- 
<lb/>jenigen im Vorstehenden näher bestimmten Grenzen, innerhalb derer im Ver- 
<lb/>hältnisse zu Dritten er Kraft seiner Bestellung, auch ohne Spezialvollmacht zu
<lb/>dem betreffenden einzelnen Rechtsgeschäft, zu disponiren befugt ist, eingehalten
<lb/>hat, so werden doch dadurch Rechte und Pflichten für die Rhederei dem Dritten
<lb/>gegenüber nur unter der weiteren Voraussetzung begründet, daßbeiVor-
<lb/>nahme des betreffenden Geschäftes auch nach außen hin die Ei- 
<lb/>genschaft des Correspondentrheders als solche, die Eigenschaft
<lb/>der Rhederei als der eigentlichen Kontrahentin erkenntlich und
<lb/>geltend gemacht wurde. Inwieweit aber dies ein Erforderniß ist, um
<lb/>direkte Beziehungen zwischen der Rhederei und dem Dritten herzustellen, be- 
<lb/>stimmt Art. 461 dahin: „Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Correspon- 
<lb/>dentrheder als solcher innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse geschlossen hat,
<lb/>wird die Rhederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet,
<lb/>wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitrheder geschlossen ist."
<lb/>Zunächst ist soviel dem praktischen Blick des Geschäftsmannes klar, wie nach all- 
<lb/>gemeinen Rechtsgrundsätzen unzweifelhaft, daß derjenige Correspondentrheder,

<lb/>fl z. B. als negotiorum gestores.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0390.tif"
                   n="378"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0390"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>der ohne jede Beziehung auf diese seine, dem Dritten vielleicht auch noch unbe- 
<lb/>kannte Eigenschaft kontrahirt, dadurch nur für sich selbst Rechte und Pflichten
<lb/>begründet, daß die Rhederei in solchem Falle zu dem Dritten in keinerlei direkte
<lb/>Beziehungen tritt. Ein Hamburger Correspondentrheder, der auf einer Reise
<lb/>in Berlin in einen Laden tritt und auf seinen Namen einen Chronometer be- 
<lb/>stellt, berechtigt dadurch weder die Rhederei, noch verpflichtet er sie dem Fabri- 
<lb/>kanten gegenüber, wenn er immerhin auch seinerseits (bei sich) den Chronometer
<lb/>von vorneherein für ein seiner Direktion anvertrautes Schiff bestimmt haben
<lb/>mag. Kläger wie Beklagter aus diesem Geschäfte ist immer nur der Correspon- 
<lb/>dentrheder selbst. Nur ihm persönlich hat der Dritte sich verpflichten, nur
<lb/>gegen ihn hat er Rechte erwerben wollen. Die nicht ausgesprochene Bestim- 
<lb/>mung der Waare, die nicht einmal angedeutete Absicht des Correspondentrheders
<lb/>existirt für den Dritten nicht. Ein Gleiches gilt von dem Falle, wenn etwa der mit
<lb/>der Direktion mehrerer Schiffe betraute Correspondentrheder auf eigenen Namen
<lb/>eine größere Quantität Proviant oder sonstiges Ausrüstungsmaterial, zur dem-
<lb/>nächstigen Vertheilung unter die verschiedenen'Schiffe je nach deren Bedürfniß,
<lb/>ankauft, ohne dabei zu erklären, daß er für dieses oder jenes bestimmte Schiff
<lb/>kontrahiren wolle. Hier handelt er überall nur als Kommissionair, und entste- 
<lb/>hen aus seinem Abschluß, wie beim Kommissionsgeschäft, zwischen den Kommit- 
<lb/>tenten — der Rhederei — und den Dritten weder Rechte noch Pflichten.

<lb/>Auf der andern Seite im entgegengesetzten Falle, wenn der Correspondent- 
<lb/>rheder bei Abschluß des Geschäfts dem Dritten ausdrücklich seine Mitrheder als
<lb/>diejenigen, für die er kontrahirt, namhaft macht, besteht eben so wenig ein
<lb/>Zweifel, daß er persönlich nicht verhaftet, aber auch nicht berechtigt wird. Kon- 
<lb/>trahent ist hier von vorneherein die durch den Correspondentrheder vertretene
<lb/>Rhederei.

<lb/>Allein die Praxis bewegt sich nicht immer und ausschließlich in diesen
<lb/>Extremen. Ja! der letztere Fall, in welchem der Correspondentrheder die ein- 
<lb/>zelnen Mitrheder, Namens derer er kontrahirt, ausdrücklich benennt, dürfte im
<lb/>praktischen Verkehre zu den seltensten Ausnahmen gehören. Einer gesetzlichen
<lb/>Regelung schienen vorzugsweise diejenigen Fälle zu bedürfen, die in der Mitte
<lb/>zwischen beiden Extremen liegen, namentlich der Fall, wenn der Correspondent- 
<lb/>rheder zwar in seiner Eigenschaft als solcher und auch mit Bezugnahme auf
<lb/>diese Eigenschaft, jedoch in eigenein Namen und ohne Nennung der Mitrheder
<lb/>kontrahirt. Es ist hier zu erinnern an einige auf gleichen oder doch ähnlichen
<lb/>Voraussetzungen beruhende Bestimmungen des A. d. H.-G.-B., betreffend die
<lb/>Stellung des Prokuristen und des Bevollmächtigten überhaupt und die des Ge- 
<lb/>sellschafters. Für die ersteren bestimmen die Art. 52 und 298, daß durch die von
<lb/>ihnen im Namen des Prinzipals abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nur der Letztere
<lb/>dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet werde, gleichviel ob das Ge- 
<lb/>schäft ausdrücklich im Namen des Prinzipals geschloffen wurde oder ob die
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0391.tif"
                   n="379"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0391"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>379
</p>
               <p>

                  <lb/>Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzi- 
<lb/>pal geschlossen werden sollte, und in dem Abschnitt von der offenen Handelsge- 
<lb/>sellschaft bestimmt Art. 114, daß durch die von einem zur Vertretung der
<lb/>Gesellschaft befugten Gesellschafter Namens der Gesellschaft geschlossenen Rechts- 
<lb/>geschäfte die Letztere berechtigt und verpflichtet werde, ebenfalls gleichviel, ob
<lb/>das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen wurde oder ob
<lb/>die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Ge- 
<lb/>sellschaft geschlossen werden sollte. Hiernach ist es schließlich eine Thatftage, ob
<lb/>im einzelnen Falle Namens des Prinzipals resp. der Gesellschaft oder persön- 
<lb/>lich mit dem Bevollmächtigten resp. dem Gesellschafter kontrahirt worden. Ein
<lb/>Gleiches ist aber auch für die Beziehungen des Dritten zum Correspondentrhe-
<lb/>der und zur Rhederei zu behaupten. Noch in letzter Stunde hat die Berathungs-
<lb/>Kommission, im Wesentlichen von eben jenen für den Bevollmächtigten über- 
<lb/>haupt und den Gesellschafter als maßgebend erkannten Gesichtspunkten ausge- 
<lb/>hend, die Einschaltung der oben wörtlich mitgetheilten Bestimmung beschlos- 
<lb/>sen und wenn die Fassung sich nicht grade an die Art. 52, 298 anschließt, so
<lb/>hat dies seinen Grund darin, daß man durch eine gleiche Fassung zu dem
<lb/>Mißverständniß, als solle die Rhederei wie eine Firma behandelt werden, An- 
<lb/>laß zu geben fürchtete ^).

<lb/>Geltenden Rechtes ist demnach: Einer Benennung der einzelnen Mitrhe- 
<lb/>der zwar, die ohnehin nicht einmal jeder Zeit möglich sein würde, bedarf es
<lb/>nicht, um die Rhederei dem Dritten gegenüber zu berechtigen und zu verpflich- 
<lb/>ten; immerhin aber wird doch die Berechtigung wie die Verpflichtung der
<lb/>Rhederei begründet nicht schon dann, wenn nur überhaupt das betreffende Ge- 
<lb/>schäft innerhalb der Grenzen der Befugnisse des Correspondentrheders lag und
<lb/>objektiv den Geschäftsbetrieb der Rhederei betraf, sondern erst dann, wenn bei
<lb/>Abschluß des Geschäftes selbst die Absicht der Kontrahenten, die Rhederei zu be- 
<lb/>rechtigen resp. zu verpflichten, etwa durch Bezugnahme auf die Eigenschaft des
<lb/>Correspondentrheders als Correspondentrheder eines gewissen Schiffes oder in
<lb/>anderer Art, erkennbar hervortrat. Ohne eine derartige Willensäußerung
<lb/>findet ein nachträglicher Beweis bloß dahin, daß demohnerachtet — gewisser- 
<lb/>maßen objektiv — der Correspondentrheder in seiner Eigenschaft als solcher
<lb/>kontrahirt habe, mit der Wirkung, daß dadurch direkte Beziehungen zwischen
<lb/>der Rhederei und dem Dritten hergestellt werden, weder von der einen, noch
<lb/>von der andern Seite statt, vielmehr bleibt hier Berechtigter wie Verpflichteter
<lb/>nach außen hin nur der Correspondentrheder persönlich ^). Schließlich sei hier
<lb/>noch erwähnt, daß, wie mit Einstimmigkeit in der Berathungs-Kommission

<lb/>9 Nürnb. Prot. S. 1578 ff. &gt;1464 ff. 4478 ff.

<lb/>9 Vgl. Wengler, Ueber Abschluß eines Vertrages durch Stellvertreter rc. (Busch,
<lb/>Archiv f. Handelsrecht Bd. II. S. 101). Auch Goldschmidt, Zeitschrift sür Handels- 
<lb/>recht Bd. VII. S. 610 ff.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0392.tif"
                   n="380"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0392"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>entschieden wurde, für Delikte des Correspondentrheders die Rheder schlechthin
<lb/>nicht einzustehen haben. Selbst die Aufnahme einer ähnlichen Bestimmung,
<lb/>wie sie der Entwurf aus zweiter Lesung im Art. 53 für den Prokuristen und
<lb/>den Handlungsbevollmächtigten überhaupt enthielt* *), stieß auf Widerspruch.
<lb/>Für die in Unterlassung oder schlechter Erfüllung von Vertragsobliegenheiten
<lb/>bestehenden Rechtswidrigkeiten glaubte man schon mit Entscheidung der Frage
<lb/>über die Haftung für vertragsmäßige Obliegenheiten genügende Vorsorge ge- 
<lb/>troffen zu Habens.

<lb/>- III. Anlangend weiter die Art unddenUmfang der Haftung der
<lb/>Rheder ei aus den vom Correspondentrheder kraft seiner Bestellung abge- 
<lb/>schlossenen und die Rhederei nach obigen Ausführungen an sich verpflichtenden
<lb/>Rechtsgeschäften, so bestimmt hierüber der Schlußsatz des Art. 461: „Ist die
<lb/>Rhederei durch ein von dem Correspondentrheder abgeschlossenes Geschäft ver- 
<lb/>pflichtet, so haften die Mitrheder im gleichem Umfange (Art.452), als wenn das
<lb/>Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre." Die hier enschiedene Frage hängt
<lb/>wesentlich und eng zusammen mit dem prinzipiellen jStreit, ob überhaupt und
<lb/>im Allgemeinen Rheder und Mitrheder für die Verbindlichkeiten der Rhederei
<lb/>persönlich (kortuno äo torro) oder nur mit der kortuno äo mer für verhaftet zu
<lb/>erklären sind. Ein näheres Eingehen auf diese Frage in ihrem ganzen Umfange
<lb/>gehört indeß um so weniger hieher, als sich die hauptsächlichsten Konsequenzen
<lb/>jenes Prinzips auf die Verhältnisse zwischen Rhederei und Schiffer beziehen. In
<lb/>Ansehung des Correspondentrheders standen die Meinungen minder schroff ein- 
<lb/>ander gegenüber, und gingen sie auch minder weit auseinander.

<lb/>Allerdings von Einer Seite wurde bei der ersten Vorberathung beantragt,
<lb/>für alle Fälle, in denen der Correspondentrheder nicht als bloßer Kommissionair
<lb/>handle, gleichviel übrigens, in welcher Weise derKontrakt abgeschlossen, also selbst
<lb/>wenn im Namen der Rhederei kontrahirt worden, diese für die Handlungen des
<lb/>Correspondentrheders nur mit Schiff und Fracht haften zu lassen, und von einer-
<lb/>andern Seite wurde ein Gleiches wenigstens für den Fall befürwortet, wenn
<lb/>der Correspondentrheder zwar in seiner Eigenschaft als Correspondentrheder
<lb/>eines gewissen Schiffes und mit Bezugnahme aus diese Eigenschaft, jedoch in
<lb/>eigenem Namen und ohne Nennung der Mitrheder, kontrahire. Es wurde na- 
<lb/>mentlich in letzterer Beziehung gellend gemacht, daß in einem solchen Falle kei- 
<lb/>ner der Kontrahenten auf die Rheder und eine persönliche Haftbarkeit derselben
<lb/>Rücksicht zu nehmen scheine, vielmehr die Meinung aller Kontrahenten unver-


<lb/>*) Der allegirte Artikel lautete: „Der Prinzipal ist für den Schaden verantwort- 
<lb/>lich, welchen der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte einem Dritten durch sein
<lb/>Verschulden in Ausführung eines Geschäfts zufügt, auf welches sich der Auftrag erstreckt".
<lb/>Ueber die Geschichte dieses (in dritter Lesung gestrichenen) Artikels vgl. v. Hahn's
<lb/>Kommentar S. 153. Zus. 2.


<lb/>*) Nürnb. Prot. S. 1580. 1581.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0393.tif"
                   n="381"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0393"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>S81
</p>
               <p>

                  <lb/>kennbar dahin, daß von einer solchen Haftbarkeit abzusehen sei und nur Schiff
<lb/>und Fracht für die Forderungen des Dritten einstehen sollten, gerichtet sei, daß
<lb/>Niemand in derartigen Fällen darnach zu fragen denke, wer die Eigenthümer des
<lb/>Schiffes, für welches der Correspondentrheder handle, seien,ja! daß, wenn dennoch
<lb/>Jemand hiernach ftagen sollte, der Correspondentrheder, der in der Regel ein
<lb/>selbstständiger Kaufmann sei und sich deßhalb ohnehin nicht leicht als der Bevoll- 
<lb/>mächtigte Anderer gerire, sondern meistens auch beim Abschluffe seiner Rechtsge- 
<lb/>schäfte eine gewisse Selbstständigkeit wahre, oft nicht einmal in der Lage sein
<lb/>werde, dies zu sagen, namentlich dann nicht, wenn bei einem Schiffe viele Rhe- 
<lb/>der betheiligt seien und in Folge dessen ein häufiger Wechsel der Eigenthümer der
<lb/>Parten stattfinde. Es wurde endlich darauf hingewiesen, daß eine persönliche
<lb/>Haftung der Milrheder für solche Fälle auch im hohen Grade unbillig sei und
<lb/>ohne Zweifel dazu Anlaß geben werde, daß dem Rhedereibetriebe viele Kapita- 
<lb/>lien entzogen würden. Wenn Jemand ein kleines Kapital durch den Ankauf
<lb/>eines Schiffsparts anzulegen wünsche, so könne man nicht annehmen, daß er
<lb/>hiermit zugleich ein Risiko über den Betrag dieses Kapitals hinaus für die Hand- 
<lb/>lungen des Correspondentrheders übernehmen wolle —■ ein Risiko, welches mit
<lb/>seinem übrigen Vermögen vielleicht gar nicht im Verhältniß stehe. Wenn dem-
<lb/>ohnerachtet ein derartiges Risiko übernommen werden müßte, so würden eben
<lb/>Viele den Ankauf von Parten unterlassen. Von einer dritten Seite endlich
<lb/>wurde eine Befreiung der Rheder von der persönlichen Haftbarkeit wenigstens
<lb/>für den Fall befürwortet, wenn das Schiff sich auf Reisen befände, indem dann
<lb/>der Schiffer die hauptsächlich in Frage kommende Person, der Correspondent- 
<lb/>rheder aber wesentlich mehr Stellvertreter des Schiffes denn Vertreter der
<lb/>Rhederei sei. .

<lb/>Allein alle diese Distinktionen wurden schon in erster Lesung verworfen
<lb/>und — abgesehen von dem überhaupt nicht hieher gehörigen Falle, daß der Cor- 
<lb/>respondentrheder als Kommissionair der Rhederei auf eigenen Namen handelt
<lb/>— bestimmt, daß die Haftung der Rheder für die vom Correspondentrheder
<lb/>(als solchem) innerhalb des Bereichs seiner Vollmacht vorgenommenen Hand- 
<lb/>lungen eine persönliche,»-das ganze Vermögen der Rheder erfassende, sei. Diese
<lb/>Bestimmung wurde geboten durch die Eigenschaft des Correspondentrheders als
<lb/>des von der Rhederei bestimmten Vertreters derselben; sie wurde geboten durch
<lb/>das natürliche Rechtsgefühl, durch die allgemeinen Bestimmungen von Bevoll- 
<lb/>mächtigten überhaupt und endlich insofern auch durch das eigene Jntereffe der
<lb/>Rhederei selbst, als deren Kredit durch eine Befreiung von der persönlichen Haft- 
<lb/>barkeit gradezu untergraben sein würde.

<lb/>Eine diesem Beschlüsse entsprechende ausdrückliche Bestimmung wurde
<lb/>indeß in den Entwurf, wie derselbe aus erster Lesung hervorging, gleichwohl noch
<lb/>nicht ausgenommen. Dies ward vielmehr erst in zweiter Lesung beschlossen, und
<lb/>zwar kam man hier schließlich dahin überein, jenen Zusatz auf die Bestimmung

<lb/>Central»Organ. A. F. I. 3. 26
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0394.tif"
                   n="382"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0394"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>zu beschränken, daß die Mitrheder, wenn sie aus den Rechtshandlungen des Cor- 
<lb/>respondentrheders zu haften hätten, persönlich haften müßten * *). Der nunmehr
<lb/>vorliegende Art. 461 entspricht diesem Beschlüsse insofern nicht vollkommen, als
<lb/>in ihm nur indirekt durch Bezugnahme auf den Fall, wenn die Mitrheder selbst
<lb/>kontrahiren, dasjenige, was in Gemäßheit jenes Beschlusses direkt ausgesprochen
<lb/>werden sollte, ausgesprochen ist; und wenn auch auf der einen Seite diese Fassung
<lb/>das für sich hat, daß nunmehr die Haftung der Mitrheder im Falle einer Ver- 
<lb/>pflichtung durch den Correspvndentrheder nicht etwa als eine strengere denn die
<lb/>im Falle eines persönlichen Abschlusses der Mitrheder selbst aufgefaßt werden
<lb/>kann, daß auch für den ersteren Fall nunmehr namentlich die Anwendung des
<lb/>Art. 474, Inhalts dessen die Mitrheder bei persönlicher Haftung überhaupt nur
<lb/>nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten Hafterl, ailßer Zweifel gestellt ist,
<lb/>so steht ihr doch andrerseits entgegen, daß auch für den in Bezug genommenen
<lb/>Fall, auf welchen hier zurückverwiesen wird, nämlich für den Fall eines persön- 
<lb/>lichen Abschlusses der Mitrheder selbst, positiv und direkt die persönliche, das
<lb/>ganze Vermögen der Mitrheder erfassende, Haftung nirgends ausgesprochen ist.
<lb/>Nur indirekt und negativ ist eine solche Bestimmung ausgesprochen, aber auch
<lb/>nicht im Art. 452, sondern im Art. 454, woselbst, nachdem in den vorhergehenden
<lb/>beiden Artikeln die wesentlichen Fälle der beschränkten Haftung (mit Schiff und
<lb/>Fracht) aufgezählt sind, weiter bemerkt wird: „die übrigen Fälle, in welchen der
<lb/>Rheder nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht hastet, sind in den
<lb/>folgenden Titeln bestimmt." Das beigefügte Allegat ist demnach zum Mindesten
<lb/>nicht glücklich gewählt. Es mußte Art. 454 allegirt werden2).

<lb/>IV. Endlich bleibt noch übrig, die rechtlichen Formen der der Voll- 
<lb/>macht des Correspondentrheders beigefügten Beschränkungen im
<lb/>Verhältniß zu Dritten zu bestimmen. Der hierauf bezügliche Art. 462
<lb/>lautet: „Eine Beschränkung der im Art. 460 bezeichneten Befugnisse des Cor--
<lb/>respondentrheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen,
<lb/>als sie beweist, daß die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des
<lb/>Geschäftes bekannt war." Erst durch diesen Satz werden die vorangegangenen
<lb/>Bestimmungen über das Verhältniß des Correspondentrheders Dritten gegen- 
<lb/>über zu einem befriedigenden Abschluß geführt; erst durch ihn erlangen sie ihre
<lb/>volle Bedeutung insofern, als der Dritte erst auf Grund dieses Schlußsatzes im
<lb/>Verkehre mit dem Correspondentrheder der lästigen Pflicht einer Priifung der
<lb/>Vollmacht überhoben und gegen den etwaigen Einwand der Vollmachtsüber- 
<lb/>schreitung hinlänglich sicher gestellt wird. Der Dritte darf, ohne einen solchen
<lb/>Einwand zu befürchten, von vorneherein und überall davon ausgehen, daß die


<lb/>0 Nürnb. Prot. S. 1578 ff. 3733 ff. 4464 ff. 4478 ff.


<lb/>*) Der Jrrthum, wenn anders ein solcher in der That anzunehmen, findet sich
<lb/>übrigens auch im Entwürfe aus zweiter Lesung. Dort ist im §. 30 allegirt §. 21
<lb/>(statt §. 23).
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0395.tif"
                   n="383"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0395"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>Befugnisse des im einzelnen Falle bestellten Correspondentrheders so weit be- 
<lb/>messen wurden, wie sie im Art. 460 generell bestimmt sind. Denn wenn auch
<lb/>diese Voraussetzung demnächst als thatsächlich zutreffend sich nicht erweist, wenn
<lb/>auch festgestellt wird, daß im konkreten Falle die Mitrheder nach einer oder der
<lb/>andern Richtung hin ihren Correspondentrheder beschränkt, z. B. ihm die Be-
<lb/>fugniß zur Befrachtung des Schiffes entzogen oder dieselbe von einem Beschluß
<lb/>der Rhederei abhängig gemacht haben, so kümmert dies doch den Dritten — ab- 
<lb/>gesehen von dem Falle, da ihm die Beschränkung bekannt war—in keiner Weise;
<lb/>ihm gegenüber wird die Rhederei mit einer Berufung auf eine Überschreitung
<lb/>der Vollmacht nicht gehört — gleichviel welchen Inhalts die beigefügte Beschrän- 
<lb/>kung war. In dieser Beziehung tritt namentlich der schon oben erwähnte Unter- 
<lb/>schied zwischen den dem Correspondentrheder einerseits, kraft seiner Bestellung
<lb/>im Verhältniß zu Dritten, und andrerseits der Rhederei gegenüber vom Gesetze
<lb/>beigelegten Befugnissen hervor. So gilt in ersterer Beziehung der Correspon- 
<lb/>dentrheder zur Anstellung und Entlassung des Schiffers befugt, in letzterer nicht,
<lb/>indem er der Rhederei gegenüber deren Beschluß hierbei einzuholen verpflichtet
<lb/>ist. Es kümmern nun den Dritten diese gesetzlichen Beschränkungen nach innen
<lb/>hin nicht. Er ist nicht verpflichtet, Erkundigung einzuziehen, ob der Correspon- 
<lb/>dentrheder, wie gesetzlich vorgeschrieben, den Beschluß der Rhederei eingeholt
<lb/>hat; ja, selbst wenn er es weiß, daß dies nicht geschehen, leidet die Gültigkeit
<lb/>des Geschäfts darunter nicht. Was aber von den gesetzlichen Beschränkungen nach
<lb/>innen hin gilt, das gilt nicht minder von den rein willkührlichen, vertrags- 
<lb/>mäßigen Beschränkungen. So wird im Allgemeinen auch nach innen hin der
<lb/>Correspondentrheder zu den mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundenen
<lb/>Zahlungen an Dritte für befugt zu erachten sein. Wäre aber in dieser oder jener
<lb/>Rhederei ein Anderes bestimmt, wären dem Correspondentrheder — sei es zum
<lb/>Voraus ein für alle Male, sei es für einen speziellen Fall — gewisse Zahlungen
<lb/>mit der Maßgabe, daß zuvor ein Beschluß der Rhederei einzuholen, untersagt,
<lb/>so würde auch eine solche Beschränkung dem Dritten weder überhaupt entgegen- 
<lb/>stehen, noch auch nur ihn verpflichten, sich darüber vorher zu vergewissern, daß
<lb/>der Beschluß der Rhederei eingeholt ist.

<lb/>Eine Ausnahme gilt nur für den Fall und es kann auch dem Dntten
<lb/>gegenüber die Rhederei auf die Beschränkungen, die sie der gesetzlichen Vollmacht
<lb/>des Correspondentrheders beigefügt hat, sich berufen, wenn diese Beschränkungen
<lb/>zur Zeit des Abschlusses desGeschäfts dem Dritten bekannt waren. Hier hörte
<lb/>die Rücksicht auf die Sicherheit des Publikums auf. G eg en den ihm bekannten
<lb/>Willen des Prinzipals darf auch der Dritte mit dem Bevollmächtigten sich nicht
<lb/>einlaffen. Um indeß diese Ausnahme einerseits nicht zu weit, andrerseits nicht
<lb/>zu eng aufzufassen, ist einmal daran festzuhalten, daß, wie schon oben hervor-
<lb/>gehoben, der Rhederei der Umstand allein, daß der Dritte über die Einholung
<lb/>ihres Beschlusses sich nicht vergewissert oder wohl gar von der Unterlassung der

<lb/>26*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0396.tif"
                   n="384"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0396"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>Einholung eines solchen Beschlußes Kenntniß gehabt hat, nicht zur Seite steht
<lb/>und zu einer Berufung auf diese Ausnahmebestimmung noch nicht berechtigt,
<lb/>wenn im Uebrigen der Correspondentrheder die ihm gesetzlich im Verhältnisse zu
<lb/>Dritten beigelegten Beschränkungen einhielt. Erst die Kenntniß von einem po- 
<lb/>sitiv entgegenstehenden Willen des Machtgebers schließt die gesetzliche Präsumtion
<lb/>in Betreff des Inhalts und des Umfanges der Vollmacht aus und diese Voraus- 
<lb/>setzung trifft da nicht zu, wo jener Wille nur in suspenso blieb und noch keinen
<lb/>Ausdruck fand. Aus der andern Seite wäre die Auffassung wieder eine zu enge,
<lb/>wenn man den Fall, da dem Dritten bei Abschluß des Geschäfts nur vermöge
<lb/>eigenen groben Verschuldens die Beschränkung unbekannt war, ausschließen
<lb/>wollte. Zwar der Wortlaut des Gesetzes erfaßt allerdings nur den Fall, da der
<lb/>Dritte die Beschränkung wirklich kennt. Allein bei der Bestimmung dieses Wort- 
<lb/>lauts ist nicht die Absicht, den Fall eines durch grobes eigenes Verschulden herbei- 
<lb/>geführten Nicht-Wissens auszuschließen, vielmehr lediglich die Annahme, daß
<lb/>eine gleiche Behandlung dieses letzteren Falles mit dem im Gesetze unmittelbar
<lb/>und ausdrücklich erwähnten selbstverständlich sei, maßgebend gewesen ft; hätten
<lb/>also etwa die Mitrheder bei Abschluß des Rhedereivertrages durch ein Cirkular
<lb/>die Beschränkungen ihres Correspondentrheders ihren Geschäftsfreunden angezeigt
<lb/>und einer dieser Geschäftsfreunde hätte demnächst — etwa nach Jahr und Tag —
<lb/>sich in weiterem Umfange mit dem Correspondentrheder eingelassen, indem in
<lb/>seinem Comtoir der Inhalt des Circulars nicht angemerkt oder in Vergessenheit
<lb/>gerathen, vielleicht auch das Circular selbst uneröffnet verloren gegangen wäre,
<lb/>so würde der Rhederei diesem Dritten gegenüber eine Berufung auf die Bestim- 
<lb/>mung des Art. 462 wohl zustehen, obschon dessen Voraussetzung nach dem Wort- 
<lb/>laut nicht gegeben wäre.

<lb/>III. Das Derhiiltniß der Khederei gegenüber.

<lb/>1. DerUmfang der Befugnisse des Correspondentrheders
<lb/>der Rhederei gegenüber wird im Art. 463 dahin bestimmt: „DerRhe- 
<lb/>derei gegenüber ist der Correspondentrheder verpflichtet, die Beschränkungen
<lb/>einzuhalten, welche von derselben für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt
<lb/>sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur
<lb/>Ausführung zu bringen. — Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch
<lb/>der Rhederei gegenüber nach den Bestimmungen des Art. 460 mit der Maßgabe
<lb/>zu beurtheilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhn- 
<lb/>lichen Reparaturen, sowie zur Anstellung oder Entlassung des Schiffers vorher
<lb/>die Beschlüsse der Rhederei einholen muß." Entstehung und Fassung dieser Be- 
<lb/>stimmung hängen so genau mit dem die Beziehungen zu Dritten normirenden
<lb/>Art. 460 zusammen, daß im Wesentlichen hier eine Zurückverweisung auf die dor- 
<lb/>tigen Ausführungen genügen wird un dnur Weniges hinzuzufügen bleibt. Beide
</p>
               <p>

                  <lb/>') Nllrnb. Prot. S. 1532 — im Allgemeinen S. 3794.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0397.tif"
                   n="385"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0397"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen stehen — in gewissem Sinne — in diametralem Gegensätze zu
<lb/>einander. Soweit es das Verhältniß zu Dritten gilt, tritt das, was thatsächlich
<lb/>der Prinzipal, die Rhederei gewollt, beschlossen und dem Correspondentrheder
<lb/>zur Nachachtung vorgeschrieben hat, dergestalt zurück, daß es — abgesehen von
<lb/>dem Falle der Wissenschaft des Dritten — auf die Existenz dieses Willens über- 
<lb/>all nicht ankommt, wenn nur der Correspondentrheder die ihm nach außen hin
<lb/>gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen einhielt. Der Wille wird hier fingirt, selbst
<lb/>wenn er thatsächlich der betreffenden Disposition des CorrespondentrhederS
<lb/>nicht entsprach. Dagegen der Rhederei gegenüber steht obenart der Wille des
<lb/>Prinzipals; er ist die leitende Norm, das erste Gesetz für das gesammte Verhal- 
<lb/>ten des CorrespondentrhederS. Dies gilt von beschränkenden Beschlüffen; es
<lb/>gilt aber auch von Bestimmungen jeder andern Art; es gilt von Beschlüffen,
<lb/>durch welche ein für alle Male die Geschäftsführung des CorrespondentrhederS
<lb/>in gewisser Art geregelt wird; es gilt aber nicht minder von Instruktionen für
<lb/>den einzelnen Fall. Ueberall ist der Correspondentrheder zunächst nur das Werk- 
<lb/>zeug eines höheren fremden Willens; er gilt erst da, wo dieser fremde Wille nicht
<lb/>zum Ausdruck gelangte und ein Anderes vorschrieb, zu Dispositionen aus eige- 
<lb/>nem Entschlüsse für befugt und zwar stellt hier das Gesetz die Vermuthung auf,
<lb/>daß er auch im Verhältnisse zur Rhederei kraft seiner Bestellung regelmäßig in
<lb/>demselben Umfange habe bevollmächtigt werden sollen, in welchem er im Ver- 
<lb/>hältnisse zu Dritten für bevollmächtigt gilt. Soweit er diese Grenze einhält, ist
<lb/>er auch der Rhederei gegenüber in der Regel gegen jeden Vorwurf einer Ueber-
<lb/>schreitung seiner Befugnisse und gegen jeden darauf etwa zu gründenden Ent- 
<lb/>schädigungsanspruch gesichert. Wollte die Rhederei ihm dieses volle Maaß der
<lb/>Machtvollkommenheit nicht anvertrauen, so war es ihre Sache, geeignete spezielle
<lb/>Beschränkungen festzusetzen. In Ermangelung dessen bewendet es bei den gesetz- 
<lb/>lich bestimmten Schranken.

<lb/>Man hat wohl vorgeschlagen, der Rhederei gegenüber dem Correspondent- 
<lb/>rheder die vorgängige Einholung eines Beschlusses schlechthin zu jeder „wichti- 
<lb/>gen Handlung" vorzuschreiben. Allein mit Recht ist dieser Ausdruck als zu un- 
<lb/>bestimmt und darum bedenklich bemängelt; gerade in dem vorliegenden Punkte
<lb/>wurde eine schlechterdings jede Unsicherheit ausschließende Fassung des Gesetzes
<lb/>als Bedürfniß anerkannt, und dem zu Folge eine Verweisung auf die im Ver- 
<lb/>hältniß zu Dritten dem Correspondentrheder beigelegten Befugniffe vorgezo- 
<lb/>gen. Diese Verweisung genügt und erscheint treffender, da ohnehin besonders
<lb/>wichtige Handlungen meisthin auch zu denjenigen, „welche der Geschäftsbetrieb
<lb/>einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt," nicht gehören werden.

<lb/>Nur in drei speziellen Beziehungen ist der Correspondentrheder auch da, wo
<lb/>im einzelnen Falle nicht ausdrücklich besondere Beschränkungen festgesetzt sind,
<lb/>generell schon kraft des Gesetzes im Verhältnisse zur Rhederei deren Beschluß
<lb/>vorher einzuholen verpffichtet, während nach außen hin auch hier eine solche
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0398.tif"
                   n="386"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0398"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Verpflichtung nicht besteht. Es gilt dies von neuen Reisen und Unternehmun- 
<lb/>gen, von außergewöhnlichen Reparaturen und von der Anstellung oder Entlassung
<lb/>des Schiffers.

<lb/>Unter „neuen Reisen und Unternehmungen" werden alle diejenigen, welche
<lb/>sich nicht unter einen frühem Beschluß der Rhederei bringen lassen, zu verstehen sein.
<lb/>Die Begriffsbestimmungen, welche in dem Titel „von den Schiffsgläubigern"
<lb/>(Art. 760) und in dem „von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiff- 
<lb/>fahrt" (Art. 827) gegeben sind, erscheinen hier unanwendbar.

<lb/>Zu den „außergewöhnlichen Reparaturen" gehört namentlich auch das
<lb/>Aufzimmern eines Wracks oder seeuntüchtigen Schiffes.

<lb/>Von der „Anstellung oder Entlassung des Schiffers" ist bereits oben aus- 
<lb/>führlich die Rede gewesen.

<lb/>Auffallend erscheint übrigens, daß zumal die erste und die dritte dieser Be- 
<lb/>schränkungen bei der Berathung des A. d. H.-G.-B. auf keinerlei Widerspruch
<lb/>namentlich von Seiten der Vertreter des Handelsstandes gestoßen sind. Die- 
<lb/>selben dürften in praxi unter Umständen kaum überall einzuhalten sein und,
<lb/>wenn wir recht berichtet sind, so werden sie in der Thal — z. B. die Rhederei
<lb/>von Danzig anlangend,—alltäglich überschritten. Dagegen war das Verbot des
<lb/>Aufzimmerns ohne Anfrage bei den Rhedern, als ein in der Natur der Sache
<lb/>begründetes, auch wohl früher schon gemeinrechtlich anerkannt *).

<lb/>2. Ueber den Grad der vom Correspondentrheder zu prästi-
<lb/>renden Sorgfalt disponirt Art. 464 dahin: „Der Correspondentrheder ist
<lb/>verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei die Sorgfalt eines ordent- 
<lb/>lichen Rheders anzuwenden". Der Preußische Entwurf enthielt eine hierauf be- 
<lb/>zügliche Bestimmung überhaupt nicht. Erst in der Berathungs-Commission
<lb/>wurde die Aufnahme eines Satzes, wie ihn nunmehr Art. 464 enthält, ange- 
<lb/>regt und beschlossen. Doch gingen freilich die Ansichten darüber, welche Anfor-
<lb/>demngen man in dieser Beziehung an den Correspondentrheder stellen solle,
<lb/>nicht unerheblich auseinander. Die Einen nämlich wollen überhaupt keinen
<lb/>absoluten, sondern einen nur relativen, subjektiven Maßstab an das Verfahren
<lb/>des Correspondentrheders angelegt wissen. Sie hielten dafür, daß die Zurech- 
<lb/>nungsfrage hier ähnlich, wie im Gesellschaftsverhältniß, zu behandeln sei. Wie
<lb/>den geschäftsführenden Sozius (Art. 94), so wollten sie auch den Correspon- 
<lb/>dentrheder, da derselbe in der Regel wirklich als Gesellschafter bei der Rhederei
<lb/>betheiligt sein werde und jedenfalls eine ähnliche Stellung einnehme, nur zu
<lb/>demjenigen Fleiß und derjenigen Sorgfalt, welche er in seinen eigenen Ange- 
<lb/>legenheiten anzuwenden pflege, verpflichten. Dagegen wurde von anderer Seite
<lb/>eine strengere Beurtheilung, die Anlegung eines absoluten Maßstabes befür- 
<lb/>wortet. Es wurde darauf hingewiesen, daß in vielen Seeplätzen der Correspon-

<lb/>9 Vgl. Meno Pöhls, Seerecht. TH.I. S. 121. v. Kaltenborn, Europ. Seerecht.
<lb/>Bd. I. S. 125.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0399.tif"
                   n="387"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0399"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>dentrheder für seine Bemühungen eine Provision berechne, und man — unter
<lb/>der Voraussetzung einer solchen Honorirung für seine Thätigkeit — von ihm
<lb/>billiger Weise mehr als von dem geschäftsführenden Sozius verlangen könne,
<lb/>zumal in denjenigen Fällen, in denen der Correspondentrheder gar nicht bei
<lb/>der Rhederei betheiligt sei, indem er dann als Mandatar resp. Commisfionair
<lb/>der Rhederei gewiß für die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders im Allgemei- 
<lb/>nen einstehen müsse. Eine etwaige Unterscheidung endlich zwischen den alsMit-
<lb/>rhedern betheiligten und eine Provision nicht berechnenden Correspondentrhe-
<lb/>dern einerseits und den übrigen andrerseits wurde im Hinblick aus die davon
<lb/>zu besorgenden Verwirrungen für bedenklich und unpraktisch gehalten. Man
<lb/>entschied sich schließlich für den strengeren absoluten Maßstab, und zwar ohne
<lb/>die Frage der Verantwortlichkeit abhängig zu machen davon, ob ftir die einmal
<lb/>übernommene Thätigkeit ein Honorar gewährt werde oder nicht.

<lb/>Was aber unter der „Sorgfalt eines ordentlichen Rheders" zu verstehen,
<lb/>läßt sich im allgemeinen nicht bestimmen. Selbst im konkreten Falle wird ein nur
<lb/>aus rechtsverständigen Richtern zusammengesetztes Kollegium hier oft genug in
<lb/>Verlegenheit gerathen. Dergleichen Fragen vorzugsweise sind es, die das Be-
<lb/>dürfniß nach Handelsgerichten immer dringender und unabweisbarer erscheinen
<lb/>lassen. Das Gutachten Sachverständiger, die nicht zugleich als Richter mitwir-
<lb/>ken, kann in dieser Beziehung nur als ein dürftiger Nothbehelf angesehen wer- 
<lb/>den. Erst von dem gemeinschaftlichen in einander greifenden Wirken der rechts- 
<lb/>verständigen und der praktischen Elemente läßt sich regelmäßig ein sicheres und
<lb/>treffendes Urtheil erwarten. Vorläufig bewendet es auch hier bei dem piuw
<lb/>desiderium.

<lb/>3. Wesentlich den innern Verwaltungsmechanismus betrifft
<lb/>Art. 465 dahin lautend: „Der Correspondentrheder hat über seine die Rhederei
<lb/>betreffende Geschäftsführung abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen
<lb/>Belegs auszubewahren. Er hat auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen
<lb/>Kenntniß von allen Verhältnissen zu geben, die sich auf die Rhederei, insbeson- 
<lb/>dere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jeder- 
<lb/>zeit die Einsicht der die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere ge- 
<lb/>statten." Wie die Befugnisse des Correspondentrheders sich aus dem Zweck
<lb/>seiner Bestellung ergeben, so im Allgemeinen auch seine Verpflichtungen. Oben
<lb/>an steht die Verpflichtung, über alle die Rhederei angehenden Geschäfte Rech- 
<lb/>nung und Buch zu führen, um jederzeit den Mitrhedern Rede stehen zu können.
<lb/>Die Buchführung soll eine abgesonderte sein. Nähere Details der Art, wie sie
<lb/>noch im Preußischerl Entwürfe dahin enthalten waren, daß der Correspondent- 
<lb/>rheder alle die Rhederei angehenden Geschäfte, Einnahmen und Ausgaben, so
<lb/>wie die Abrechnungen mit den Rhedern und dem Schiffer in ein s. g. Schiffs- 
<lb/>buch einzutragen habe, sind absichtlich vermieden und gestrichen in derBesorgniß,
<lb/>daß sie zu der Meinung führen könnten, als hätten besondere Vorschriften.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0400.tif"
                   n="388"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0400"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>über die Einrichtung der Buchführung gegeben werden sollen. Das Wesentliche
<lb/>ist nur, daß die Buchführung der Rhederei von der über des Correspondent-
<lb/>rheders eigene oder andere Geschäfte gesondert gehalten wird. Eine Ver- 
<lb/>mischung würde zur Folge haben, entweder daß denRhedern zuzumuthen wäre,
<lb/>sich ganz dem Vertrauen auf die Rechtlichkeit des Correspondentrheders hinzu- 
<lb/>geben und sich mit den von ihm sür gut befundenen Mittheilungen über die
<lb/>Geschäfte der Rhederei, mit Buchauszügen und dergl. genügen zu lassen, oder
<lb/>daß dem Correspondentrheder zuzumuthen wäre, den Rhedern mit der Einsicht
<lb/>in die die Rhederei betreffende Buchführung zugleich Einsicht in seine übrigen
<lb/>Geschäfte zu gestatten. Die gehörige Absonderung vorausgesetzt, bleibt alles
<lb/>Uebrige dem Ermeffen des Correspondentrheders anheimgestellt. Selbst die Hal- 
<lb/>tung besonderer Einbände für die die Rhederei einerseits und die sonstigen Ge- 
<lb/>schäfte andererseits betreffenden Eintragungen ist als regelmäßiges Erforderniß
<lb/>nicht anzusehen. t

<lb/>Was ferner die Auskunft über alle auf die Rhederei bezüglichen Verhält-
<lb/>niffe anlangt, so ist wohl zu beachten, daß ein Anspruch hierauf — freilich nur
<lb/>auf Verlangen — jedem einzelnen Mitrheder, keineswegs nur der Rhederei als
<lb/>Gesammtheit, obschon doch regelmäßig der Correspondentrheder nur zur Letzteren
<lb/>in Beziehungen tritt, zusteht. Maßgebend war hierbei insbesondere die Absicht,
<lb/>den einzelnen Mitrheder allezeit zu einer zweckentsprechenden Versicherung seiner
<lb/>Part in den Stand zu setzen. Eben deßhalb wurde auch der Preuß. Entwurf,
<lb/>in welchem nur speziell der Auskunft über die das Schiff, die Reise und die Aus- 
<lb/>rüstung betreffenden Verhältnisse gedacht war, insofern abgeändert, als in erster
<lb/>Reihe die auf die Rhederei überhaupt bezüglichen Verhältnisse erwähnt, und dann
<lb/>erst die drei schon im Entwürfe speziell hervorgehobenen Gegenstände mittelst des
<lb/>Ausdrucks „insbesondere" angereiht wurden *).

<lb/>4. Ueber die Rechnungslegung endlich disponirt Art. 466 dahin:
<lb/>„Der Correspondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei
<lb/>derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billi- 
<lb/>gung der Verwaltung des Correspondentrheders durch die Mehrheit hindert die

<lb/>1) Das Ober-Tribunal zu Berlin hatte nach den Bestimmungen des A. L.-R. ge- 
<lb/>legentlich eines Entschädigungsanspruches in einem Erkenntniß vom 27. November 1851
<lb/>angenommen: „Aus dem Verhältniß, in welchem der Correspondentrheder eines Schiffes
<lb/>zu den Mitrhedern als deren Faktor steht, folgt die Verpflichtung des Crsteren nicht,
<lb/>die Mitrheder von dem Auslaufen eines Schiffes aus dem Hafen zu einer neu anzu- 
<lb/>tretenden Reise zu benachrichtigen." Diese landrechtliche Praxis — meint Koch im Kom- 
<lb/>mentar z. A.d. H.-G.-B. Art. 465 — sei nunmehr modifizirt. Jener Satz werde der Be- 
<lb/>stimmung des Art. 465 gegenüber nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Diese Annahme
<lb/>erscheint indeß nicht zutreffend. Aus dem Verhältniß des Correspondentrheders an
<lb/>und für sich folgt jene Anzeigepflicht auch jetzt noch nicht. Nur auf Verlangen
<lb/>des Mitrheders ist Auskunft zu geben. Dieses Verlangen aber steht einer besonderen
<lb/>Instruktion gleich, und auf den Fall einer solchen Instruktion wieder bezieht sich auch
<lb/>jene ältere Entscheidung keineswegs. (Entscheids X XII. namentlich S- 52).
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0401.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0401"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>Minderheit nicht, ihr Recht geltend zu machen." Der Preuß. Entwurf enchält
<lb/>eine besondere Bestimmung über die Pflicht des Correspondentrheders zur Rech- 
<lb/>nungslegung nicht. Dagegen verordnete er wieder, was jetzt aus dem Abschnitt
<lb/>vom Correspondentrheder überhaupt ausgeschieden ist, daß — abgesehen von der
<lb/>bei jedesmaliger Rückkehr des Schiffes in einen Preuß. Hafen erfolgenden defi- 
<lb/>nitiven Abrechnung und Aufmachung der Bilanz, — der Correspondentrheder
<lb/>eingehende Gelder, soweit dieselben nicht zur Deckung von späteren Ausgaben
<lb/>erforderlich seien, vorläufig an die Rheder zu vertheilen habe. Die systematische
<lb/>Verbindung dieser Frage mit den übrigen Bestimmungen vom Correspondent- 
<lb/>rheder mochte auch allenfalls gerechtfertigt sein, so lange die Bestellung eines
<lb/>Correspondentrheders, wie im Entwürfe, auf alle Fälle vorgeschrieben war. Mit
<lb/>der Beseitigung dieser letzteren Zwangspflicht mußte auch jene Verbindung auf- 
<lb/>gegeben werden: sie mußte es aber auch schon um deßwillen, weil die Bestim- 
<lb/>mungen über die Vertheilung der Baaroorräthe und des Gewinnes nicht sowohl
<lb/>das Verhältniß der Rheder zum Correspondentrheder, denn vielmehr wesentlich
<lb/>nur das der Rheder unter einander betreffen. Dem entsprechend enthält das A.
<lb/>d. H.-G.-B. die Vorschriften über Vertheilungen — getrennt,'von den auf die
<lb/>Pflicht des Correspondentrheders zur Rechnungslegung bezüglichen Bestimmun- 
<lb/>gen — erst an anderer, späterer Stelle (im Art. 469) und nur in den Berathun- 
<lb/>gen sind, wie dies durch die Fassung des Entwurfs bedingt war, beide Fragen in
<lb/>ungetrennter Verbindung behandelt. Dadurch mag es zugleich gerechtfertigt er- 
<lb/>scheinen, wenn auch in den Kreis dieser Erörterungen die Bestimmung des Art.
<lb/>469 mithereingezogen wird. Derselbe lautet: „Die Vertheilung des Gewin- 
<lb/>nes und Verlustes geschieht nach der Größe der Schiffsparten. Die Berechnung
<lb/>des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinnes
<lb/>erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt ist,
<lb/>oder nachdem es in einem andern Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffs- 
<lb/>mannschaft entlassen ist. Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte
<lb/>die eingehenden Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung
<lb/>von Ansprüchen einzelner Mitrheder an die Rhederei erforderlich sind, unter die
<lb/>einzelnen Milrheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig
<lb/>vertheilt und ausgezahlt werden." Zunächst ist auf den Gegensatz zwischen Art.
<lb/>466 und 469 hinzuweisen, welcher darin liegt, daß dort ein Beschluß der Rhede- 
<lb/>rei gefordert wird, während hier von einem solchen abgesehen, und damit iMrekt
<lb/>das Sonderrecht jedes Einzelnen anerkannt ist.

<lb/>Schon eben wurde mehrfach hervorgehoben, daß der Correspondentrheder
<lb/>als Bevollmächtigter der gesammten Rhederei regelmäßig auch nur zu dieser in
<lb/>Beziehungen tritt. Der ihn zur Information auch des einzelnen Mitrheders
<lb/>verpflichtende Art. 465 wurde insofern als eine Ausnahme bezeichnet. Für- die
<lb/>Verpflichtung zur Rechnungslegung bewendet es wieder bei der Regel. Nur die
<lb/>Mehrheit der Rheder kann auf jederzeitige Rechnungslegung dringen. Freilich
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0402.tif"
                   n="390"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0402"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>könnte es scheinen, daß dieser Bestimmung gegenüber unter Umständen, wenn
<lb/>z. B. die Rhederei aus zwei Personen bestände, deren jede die Hälfte besäße, der
<lb/>eine Mitrheder von dem andern, welcher zugleich Correspondentrheder wäre,
<lb/>niemals Rechnungslegung zu erzwingen im Stande sein würde. Jndeß ist hier- 
<lb/>gegen — und wohl mit Recht — schon von anderer Seiteft daraus hingewiesen,
<lb/>daß der Correspondentrheder als solcher eigentlich nur der übrigen Mitrheder,
<lb/>nicht aber sein eigener Mandatar sei und demnach, wo es sich um Erfüllung einer
<lb/>aus seinem Mandatsverhältniß entspringenden Pflicht handle, keine Stimme
<lb/>habe. Er als Schuldner steht hier den Mitrhedern als Gläubigern gegenüber.
<lb/>Wenn nun aber auch, um den Correspondentrheder zur Rechnungslegung zu ver- 
<lb/>pflichten, allerdings ein Beschluß der Rhederei mit der eben hervorgehobenen
<lb/>Maßgabe Erforderniß ist, so steht dem doch wieder die Genehmigung der Rech- 
<lb/>nung, wie überhaupt die Billigung der Verwaltnng als ein durch Majoritätsbe- 
<lb/>schluß nicht zu vereitelndes Sonderrecht der Minderheit gegenüber — nicht zwar
<lb/>in der Art, daß etwa die Minderheit, wenn z. B. ein von der Majorität beschlos- 
<lb/>senes Geschäft vom Correspondentrheder ausgeführt worden, dieserhalb die Ver- 
<lb/>waltungsrechnung des Correspondentrheders beanstanden oder wohl gar die Gül- 
<lb/>tigkeit des Geschäfts als eines solchen der Rhederei überhaupt anfechten dürfte;
<lb/>wohl aber in dem Sinne, daß im Uebrigen jeder Einzelne Erinnerungen gegen
<lb/>die gelegten Rechnungen ziehen darf, daß z. B. wenn es etwa zu bestimmen gilt,
<lb/>ob der Correspondentrheder für einen Rechnungsposten ^Ersatz zu leisten habe,
<lb/>oder ob er von einem Ersatzansprüche fteigelassen werden solle, die Minderheit
<lb/>durchaus frei und von der Majorität unabhängig ist, daß ebenso aber auch durch
<lb/>die nachträgliche Genehmigung einer vom Correspondentrheder austragswidrig
<lb/>vorgenommenen Handlung Seitens der Majorität der Minorität deren bereits
<lb/>begründete Entschädigungsansprüche nicht entzogen werden können. So wurde
<lb/>in der Berathungs-Kommisston als Beispiel angeführt, daß der Correspondent- 
<lb/>rheder, wenn er das Schiff auf eine andere als die von der Rhederei beschlossene
<lb/>Reise aussende, dem einzelnen Mitrheder die dadurch veranlaßte Erhöhung der
<lb/>Prämie für die Versicherung seines Parts selbst dann zu ersetzen habe, wenn alle
<lb/>andern Mitrheder hinterher die Abweichung vom früheren Beschlüsse geneh- 
<lb/>migen sollten^.

<lb/>Dem Ansprüche auf Rechnungslegung steht nun der auf Vertheilungen in- 
<lb/>sofern gegensätzlich gegenüber, als hier das Sonderrecht jedes Einzelnen anerkannt
<lb/>ist. Es unterscheidet das Gesetz zwischen (definitiven) Gewinnauszahlungen nach
<lb/>beendigter Reise einerseits und bloß vorläufigen Vertheilungen (und Auszah- 
<lb/>lungen) der eingehenden Gelder andrerseits. Zuerst stellte man wenigstens für
<lb/>die letzterwähnten provisorischen Theilungen, in denen man nur eine Verwal- 
<lb/>tungsmaßregel finden wollte, das Erforderniß eines Majoritäsbeschlusses auf;

<lb/>ft Koch, Kommentar zum A. d. H.-G.-B. Art. 469. Note 31.

<lb/>ft Nürnb. Prot. 1542. 3719.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0403.tif"
                n="391"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0403"/>
            <div xml:id="d9493e43347" ana="scope_-_391-402" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sind Produzenten Kaufleute?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fischer, P.">Von Herrn Gerichts-Assessor Dr. P. Fischer in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>erst im Laufe der späteren Verhandlungen kam man nochmals auf diese Frage
<lb/>zurück, erwog, daß bei den vielen Schwierigkeiten, mit welchen für den einzelnen
<lb/>Rheder eine gegen den Willen des Correspondentrheders zu extrahirende Abstim- 
<lb/>mung der Rhederei verbunden sei, und bei der bedeutenden Anzahl von Stim- 
<lb/>men, über welche der Correspondentrheder regelmäßig direkt oder indirekt zu ver- 
<lb/>fügen habe, faktisch im Wesentlichen das Belieben des Correspondentrheders
<lb/>über provisorische Vertheilungen entscheiden werde, wenn man an dem Erforder- 
<lb/>niß eines Majoritätsbeschlusses festhalte, und beschloß demgemäß, hiervon abzu- 
<lb/>gehen. Auch nunmehr indeß tritt dieses individuelle Recht des einzelnen Mitrhe- 
<lb/>ders nur in Kraft, wenn und insoweit die Gelder nicht zu späteren Ausgaben
<lb/>oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitglieder erforderlich sind. Kann
<lb/>der Correspondentrheder Nachweisen, daß das Geld für den Betrieb der Rhederei
<lb/>nothwendig ist, oder beschließt etwa die Mehrheit die Einleitung einer neuen
<lb/>Unternehmung und zu dem Behufs die Zurückbehaltung der vorhandenen Gel- 
<lb/>der, so ist dem gegenüber das individuelle Recht des einzelnen Mitrheders nicht
<lb/>geltend zu machen. Es fehlt dann überhaupt die Voraussetzung des Anspruchs
<lb/>auf eine provisorische Vertheilung. ft.

<lb/>Anlangend dagegen die definitiven Gewinnauszahlungen, so wurde von
<lb/>vorneherein anerkannt, daß es sich hier um ein Recht jedes Einzelnen, das ihm
<lb/>auch die Majorität nicht mehr zu verkürzen Macht haben dürfe, handle. Die
<lb/>Gewinnvertheilung erfolgt demnach — unabhängig von etwaigen Majoritäts- 
<lb/>beschlüssen — ohne Weiteres, sobald die geeignet befundenen Voraussetzungen
<lb/>vorhanden sind. __

<lb/>Sind Produzenten Kaufleute?

<lb/>Von Herrn Gerichts-Assessor Dr. P. Fisch er in Berlin.

<lb/>Die obersten Gerichtshöfe der beiden größten Staaten Deutschlands haben
<lb/>ausgesprochen, daß unter der im Art. 271, Nr. 1 außer dem Kauf als Handels- 
<lb/>geschäft bezeichneten „anderweiten Anschaffung von Maaren u. s. w., um
<lb/>dieselben weiter zu veräußern" auch die Selbstproduktion verstanden werden, und
<lb/>daß daher auch der Produzent als Kaufmann im Sinne des A. d.H.-G.-B. ange- 
<lb/>sehen werden müsse. Dem imfr.Central-Organ, Bd.III. S. 85mitgetheilten
<lb/>Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes zu Wien vom 9. Februar 1864, welches
<lb/>(nahezu gleichlautend mit dem in B usch, Archiv für Handelsrecht HI. S. 49 ab- 
<lb/>gedruckten Erkenntnisse desselben Gerichts vom 9. Dezember 1863) einen Eisen- 
<lb/>werksbesitzer, der lediglich die aus seinem Bergwerke gewonnenen Erze in aller- 
<lb/>dings erheblichem Maßstabe verarbeiten ließ, auf Grund dieser gewerblichen
<lb/>Thätigkeit für einen Kaufmann erklärte, stellt sich das Urtheil des Ober-Tribu- 
<lb/>nals zu Berlin vom 15.Juli1862 zur Seite, das, bereits früher in Gruchots,
<lb/>Beiträgen, Bd. VII. S. 68 ff. mit treffenden Gegenbemerkungen vomApp.-Ger.-
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Nürnb. Prot. S. 1537 ff. 2764 ff.
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0404.tif"
                   n="392"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0404"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Rath von Kräwel mitgetheilt, nun auch in dem neuesten Bande des Striet-
<lb/>' h o rst'schen Archivs für Rechtsfälle (Bd. 54 S. 4 f.) zu lesen ist. Daffelbee rklärt
<lb/>den Besitzer einer Ziegelei für einen Kaufmann auf Grund der Art. 4. 271 Nr. 1
<lb/>des A. d. H.-G.-B., „denn unter der „„anderweitigen Anschaffung"" kann nicht
<lb/>nur der Erwerb von einem Dritten verstanden werden, so daß die Maaren schon
<lb/>einmal an beit Verkäufer veräußert sein müßten. Vielmehr ergiebt sich aus dem
<lb/>Gegensätze zwischen Kauf und anderweiter Anschaffung, aus der Bestimmung des
<lb/>Art. 272Nr.1, der nur die Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für
<lb/>Andere (die also diesem Andern selbst gehören können und nicht erst veräußert
<lb/>werden) betrifft, daß unter anderweiter Anschaffung auch die Se-lbst-
<lb/>produktion verstanden werden muß, die übrigens auch bei einer Ziegelei
<lb/>immer die vorherige Erwerbung von einem Dritten, sei es der ganzen Ziegelei
<lb/>und des zum Betriebe deffelben erforderlichen Materials in dem Boden der Zie- 
<lb/>gelei überhaupt oder des einzelnen, zum Betriebe erforderlichen Materials
<lb/>voraussetzt."

<lb/>Die beiden obersten Gerichtshöfe haben sich mit dieser Auslegung des Art.
<lb/>271 Nr.1 in einen wohl beinahe ausnahmslosen Widerspruch mit der Praxis der
<lb/>übrigen deutschen Gerichte und mit der an das A. d. H.-G.-B. sich anschließenden
<lb/>wiffenschaftlichen Literatur gesetzt. Bereits die Besprechung des Wiener Erkennt-
<lb/>niffes ist an der eben angeführten Stelle des C entral-Organs von berufenster
<lb/>Seite verwiesen worden auf die entgegenstehenden Ausführungen der Justiz- 
<lb/>minister von Bayern (Bayer. Zeitschr. für Gesetzg., Bd. 9,S. 4) und vonSachsen
<lb/>(Zeitschr. für Rechtspfl. in Sachsen, Bd. 22 S. 297 f.); diesen läßt sich eine Zahl
<lb/>von Rechtssprüchen der Gerichtshöfe und Entscheidungen höchster Justizbehörden,
<lb/>darunter auch die des Preußischen Justiz-Ministers, sowie die Aussprüche be- 
<lb/>deutender Handelsrechtslehrer und namhafter Commentatoren des A. d. H.-G.-B.
<lb/>anreihen. Bei der hohen Wichtigkeit/welche die Frage selbstredend für das kauf- 
<lb/>männische Publikum wie für die handelsrechtliche Praxis einnimmt, und bei dem
<lb/>Gewichte, welches den Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe von Oesterreich
<lb/>und Preußen in dem weitaus größten Geltungsgebiete des A. d. H.-G.-B. natur- 
<lb/>gemäß zufallen muß, erscheint uns die Zusammenstellung dieser ihnen gegenüber- 
<lb/>stehenden Stimmen, der Rechtswissenschaft unb der Praxis, sowie die nochmalige
<lb/>Widerlegung der Gründe, auf welche die abweichende Auslegung jener beiden
<lb/>Gerichtshöfe sich stützt, keine überflüssige Arbeit. Zur vollständigen Darstellung
<lb/>der Sache ist es erforderlich, auf die in jenem früheren Aufsatze bereits berührte
<lb/>Entstehungsgeschichte des Art. 271 Nr. 1 zurückzugehen.

<lb/>Die Motive zum Art. 2 Nr. 1 des Preußischen Entwurfs, nach welchen als
<lb/>ein Kaufmann anzusehen sein sollte: „1. wer gewerbmäßig bewegliche Sachen
<lb/>kaust oder in andererWeise anschafft oder miethet und dieselben, es sei in
<lb/>Natur oder verarbeitet, weiter veräußert oder vermiethet," erklärten das Wort
<lb/>Anschaffen zum Weilerveräußern (S. 5) dahin: „Es ist nicht nothwendig, daß
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0405.tif"
                   n="393"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0405"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>der Kaufmann die beweglichen Sachen, welche er weiter veräußert, grade durch
<lb/>Kauf erworben habe, der Erwerb kann vielmehr auch durch Tausch oder andere
<lb/>Verträge vermittelt worden sein, deshalb ist der allgemeine Ausdruck: „„oder in
<lb/>anderer Weise anschafft,"" gewählt worden. Dagegen ist es erforderlich, daß der
<lb/>Kaufmann die beweglichen Sachen (Maaren) angeschafft und nicht selbst
<lb/>erzeugt habe; ein Gutsbesitzer, welcher selbstgebautes Korn oder Spiritus,
<lb/>den er aus selbst gezogenen Früchten gewonnen hat, veräußert, wird dadurch noch
<lb/>nicht zu einem Kaufmann." Gegenüber diesem unzweideutigen Willen des
<lb/>Preuß. Entwurfs, die Produzenten^ von der Eigenschaft als Kaufleute auszu- 
<lb/>schließen, wurde in den verschiedenen Stadien der Nürnberger Konferenz der
<lb/>Versuch gemacht, auch die Lieferung oder sonstige Veräußerung von selbstpro-
<lb/>duzirten Maaren unter die Handelsgeschäfte zu stellen. In erster Lesung geschah
<lb/>dies bei Berathung des Lieferungsgeschäfts, indem vorgeschlagen wurde, dem be- 
<lb/>treffenden Absätze des Entwurfs die Fassung zu geben: „Handelsgeschäfte sind
<lb/>auch in Betreff von Nichtkaufleuten: das Versprechen der Lieferung von Maaren
<lb/>oder anderen beweglichen Sachen, welche der Verkäufer zu diesem Zwecke anschafft,
<lb/>selbst produzirt oder fabrizirt, (oder erzeugt)."

<lb/>Zu diesem Vorschläge wurde bemerkt (S. 517 der Nürnb. Prot.): „Es sei
<lb/>kein innerer Grund gegeben, die Lieferungsgeschäfte nur dann als kaufmännische
<lb/>zu bezeichnen, wenn der Liefernde die zu liefernde Waare künftig erst kauf e, und
<lb/>nicht auch dann, wenn er sie selbst produzire. Aus dieser Unterscheidung, welche
<lb/>allerdings auch der Auffassung des französischen Rechts entspreche, seien schon
<lb/>mehrfache Uebelstände hervorgegangen. Allbekannt sei z. B. der Auffchwung, den
<lb/>in der jüngsten Zeit die Landwirthschaft genommen habe, viele größere Gnts-
<lb/>besitzer hätten jetzt auf ihrem Gut eine Spritfabrik u. s. w. Die Verwerthung der
<lb/>landwirthschaftlichen Produkte werde in Folge hiervon nicht selten in kauf- 
<lb/>männischer Weise betrieben. Der Gutsbesitzer schließe z. B.'nichtselten im Früh- 
<lb/>jahre mit einem Kaufmann einen Lieferungsvertrag aus einen, seiner muthmaß-
<lb/>lichen Produktion entsprechenden Betrag von Früchten, Wolle, Branntwein rc.
<lb/>ab, um den Vertrag mit seinen Produkten feiner Zeit zu erfüllen. Der Guts- 
<lb/>besitzer entnehme dann auf einen solchen Vertrag oftmals eine beträchtliche Ab- 
<lb/>schlagszahlung, die ihm wieder in seinem Geschäftsbetriebe zu Gute komme. Es
<lb/>sei nun nicht abzusehen, warum ein solches Geschäft nicht für ein Lieferungs- 
<lb/>geschäft geachtet werden solle, während es diesen Charakter erhalte, wenn der
<lb/>Gutsbesitzer die zu liefernden Produkte von seinem Nachbarn zusammenkaufe.
<lb/>Gleichwohl habe man bisher diese Geschäfte nicht als Handelsgeschäfte ansehen
<lb/>können und in Folge hiervon hätten die Gutsbesitzer gegen den Kaufmann alle
<lb/>Vortheile der Beurtheilung des Geschäfts als eines Handelsgeschäfts gehabt,
<lb/>während man gegen sie, wenn sie z. B. bei hohen Preisen nicht hätten erfüllen
<lb/>wollen, auf dem langwierigen Wege des gewöhnlichen Civilprozeffes habe auf-
<lb/>treten müssen".
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0406.tif"
                   n="394"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0406"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Allein diese Ansicht drang nicht durch. Man war vielmehr „von mehreren
<lb/>Seiten der Meinung, daß man die beantragte Ausdehnung des Begriffes von
<lb/>Handelsgeschäften nicht annehmen könne, da es kaum ein Mittel gebe, bte Wir- 
<lb/>kungen eines solchen Verfahrens auf den großen Verkehr des Kaufmanns mit dem
<lb/>Gutsbesitzer zu beschränken, wo es wohl am Platze sein möge, und zugleich die- 
<lb/>selben von den kleinen Bauern ferne zu halten, für welche sie wegen der damit
<lb/>verbundenen Spekulation verderblich werden könnten." Hiernächst wurde unter
<lb/>Ablehnung jener Fassung das Lieferungsgeschäft festgestellt, als: „die Ueber-
<lb/>nahme einer Lieferung von Waaren oder andern beweglichen Sachen zu handels- 
<lb/>gewerblichen Zwecken." (Nürnb. Prot. 518.519, Anlage A, Art. 211.1. b.)

<lb/>Das Ergebniß der ersten Lesung faßte der Entwurf der Redaktions-Kom- 
<lb/>mission der Konferenz in Bezug auf unsere Frage in einer Weise zusammen,
<lb/>welche über die Ausschließung des Produzenten keinen Zweifel übrig ließ, we- 
<lb/>nigstens nicht bei den Theilnehmern der Konferenz. Denn bei der zweiten Lesung
<lb/>kamen die Anhänger der Ansicht, daß die kaufmännische Eigenschaft von der
<lb/>Form und dem Umfange des Geschäftsbetriebes, nicht aber, wie dies die Grund- 
<lb/>lage des A. d. H.-G.-B. ist, von der inneren Natur des Geschäfts, abhängig zu
<lb/>machen sei, auf jenen früher abgelehnten Antrag zurück. Es wurde beantragt,
<lb/>bei der Definition des Kaufmanns einen Satz anzunehmen, wonach als Kaufmann
<lb/>gelten solle, auch wer in einem erheblichen Umfange ,,a) die Bearbeitung oder
<lb/>Verarbeitung beweglicher Sachen unternimmt,oder b) Sachen, welche er ange- 
<lb/>schafft hat, bearbeitet und weiter veräußert, oder o) Gegenstände eigner Pro- 
<lb/>duktion roh oder verarbeitet weiter veräußert." Dieser Antrag ergiebt, daß unter
<lb/>dem „Anschaffen" des Entwurfs die Selbstproduktion nicht mit einbegriffen wurde.
<lb/>Dies erkennen auch die Motive ausdrücklich an, in denen gesagt wird: „der bis- 
<lb/>herige Entwurf schließt eine Menge der größten Gewerbe aus, welche oft mit den
<lb/>ausgedehntesten Geschäftsverbindungen, in den ausgebildetsten Formen des Ver- 
<lb/>kehrs, hier in Hochöfen, Walzwerken u. s. w. verarbeitete Bergprodukte absetzen,
<lb/>dort ihre Steinkohlen mit eignen Flotillen in nahe und entfernte Gegenden lie- 
<lb/>fern, anderswo den Ertrag eigener oder gepachteter Felder in Zucker- und Alkohol-
<lb/>Fabriken verwerthen. Alles dies blieb ausgeschlossen, da man unter
<lb/>dem Wort „anschafft" des Entwurfs die eigene Produktion aus- 
<lb/>drücklich nicht hat verstehen wollen." (Prot. 1273.1274.)

<lb/>Ueber diesen Antrag wurde in der 154. Sitzung eingehend debattirt. Man
<lb/>wies wiederum auf „die vielen großartigen Berg- und Hüttenwerke", auf „den
<lb/>großartigen Betrieb von Runkelrübenzuckerfabriken, welche die auf eigenen, ausge- 
<lb/>dehnten Landgütern erzeugten Runkelrüben verarbeiteten", hin, deren gewerb-
<lb/>mäßiger Betrieb offenbar ein Handelsgeschäft sei, und es für die Produzenten sehr
<lb/>wünschenswerth mache, daß die für Handelsgeschäfte geltenden Besümmungen
<lb/>auf dieselben Anwendung fänden. Es wurde dem zwar von mehreren Seiten
<lb/>beigetreten; „es machte sich jedoch die Erwägung geltend, daß man, wenn der
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0407.tif"
                   n="395"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0407"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>Produzent im Allgemeinen hier erwähnt würde, weit über die richtige, dem
<lb/>Handelsrecht gesteckte Grenze hinausgehe, indem dann jeder Oekonom und alle
<lb/>Produktion durch Ausnutzung von Grund und Boden in das Handelsrecht ge- 
<lb/>zogen würde, daß überaus der anderen Seite eine sichere Unterscheidung zwischen
<lb/>großartiger und geringfügiger Produktion aufzustellen ganz unmöglich sei, und
<lb/>daß die Hauptfälle großartiger Produktion aus anderen Gründen unter das
<lb/>Handelsrecht fallen würden, weil die Produzenten, ohne zu ihren Zwecken An- 
<lb/>käufe zu machen, nur selten durchkommen könnten, so daß sie mit Rücksicht hierauf
<lb/>als Kaufleute erscheinen würden. Der erwähnte Antrag wurde hierauf
<lb/>nicht weiter verfolgt". (Prot. 1291. 1292.)

<lb/>Dies der geschichtliche, auffallenderweise in beiden Erkenntnissen der ge- 
<lb/>nannten Gerichtshöfe gar nicht berührte Hergang der Sache. Auf ihn lasten wir
<lb/>einige Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe und Justizbehörden folgen.

<lb/>1. Die Verfügung des Königl. Sächf. Appell.-Gerichts Leipzig vom 4. März
<lb/>1862 (Zeitschr.f. Rechtspst. in S., Bd. 22. S. 192) erklärt unter Bezugnahme auf
<lb/>die vorher angeführten Stellen der Nürnb. Prot., daß der Besitzer eines
<lb/>Steinbruchs oder Kalkwerkes als solcher nicht Kaufmann ist, da nach
<lb/>Art. 4 des A. d. H.-G.-B. als Kaufleute nur die anzusehen, welche gewerbmäßig
<lb/>Handelsgeschäfte betreiben, die Veräußerung selbst erzeugter Produkte aber,
<lb/>mag dieselbe in Natur oder nach einer Verarbeitung oder Bearbeitung erfolgen,
<lb/>in Art. 271 ff. nicht unter den Handelsgeschäften aufgeführt sei, indem insbeson- 
<lb/>dere die Voraussetzung des Art. 272 Nr. 1, daß Jemand das ihm von einem An- 
<lb/>dern zu diesem Behufs übergebene Material bearbeite oder verarbeite, bei der zum
<lb/>Betriebe eines Kalkwerkes oder Steinbruchs erforderlichen Thätigkeit als solcher,
<lb/>wenigstens im Zweifel nicht eintreffe.

<lb/>2. Dieselbe Entscheidung trifft in Beziehung auf Steinkohlengruben-
<lb/>Be sitz er die Verordnung des Sächsischen Justiz-Ministeriums vom 24. März
<lb/>1862 (ebendaselbst S. 297 f.)'. „Der Art. 271 des A. d. H.-G.-B.", heißt es
<lb/>dort, „bezeichnet nur den Einkauf oder die sonstige Anschaffung beweglicher
<lb/>Sachen als ein Handelsgeschäft, und man hat alle Ursache anzunehmen, daß
<lb/>der Begriff der beweglichen Sachen hier in seiner natürlichen Bedeutung ge- 
<lb/>nommen sei. Steinkohlen werden aber erst durch den Abbau zu beweg- 
<lb/>lichen Sachen. Vorher sind sie Bestandtheile des Grund und Bodens,
<lb/>welche die physische und daher auch die rechtliche Eigenschaft desselben theilen,
<lb/>und es kann daher die Eingehung eines Steinkohlenabbauungsvertrags, mit an-
<lb/>dern Worten: der Ankauf des unter einem Grundstücke befindlichen Kohlenlagers
<lb/>abgesehen davon, daß derselbe sich bisweilen sogar als eine bloße emtio spei dar- 
<lb/>stellen wird, unmöglich als ein Einkauf oder eine Anschaffung beweglicher Sachen
<lb/>betrachtet werden".

<lb/>Weiter wird ausgeführt, daß der Steinkohlenwerksbesitzer allerdings, wenn
<lb/>er neben dem Betriebe seines Werkes auch Handel mit fremden Kohlen der-
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0408.tif"
                   n="396"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0408"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>gestalt betreibt, daß er nicht etwa bloß in einzelnen Fällen, aushülfsweise, seine
<lb/>Kunden mit fremden Kohlen bedient, sondern neben dem Lager seines Werkes
<lb/>noch ein beständiges Lager fremder Kohlen hält, wegen des gewerb-
<lb/>mäßigen Ankaufs der fremden Kohlen zum Zwecke der Wiederveräußerung die
<lb/>Eigenschaft eines Kaufmanns erlange.

<lb/>3. Die gleiche Bestimmung enthält die Verordnung desselben Just.-
<lb/>Min. vom 8.August1862(a.a.O.Bd.23S.61 f.) in Betreff einer Gesellschaft,
<lb/>welche den Zweck hat,Serpentinsteinbrüche zu erwerben und zu betreiben,
<lb/>und zwar mit der Bemerkung, daß der kaufmännische, d. h. in kaufmännischen
<lb/>Formen geführte Betrieb eines solchen Etablissements sie nicht unter die Kate- 
<lb/>gorie einer Handelsgesellschaft stelle.

<lb/>4. Eine eingehende Erörterung besonders der Frage, ob die Selbstpro- 
<lb/>duktion als Anschaffung im Sinne des Art. 271 Nr. 1 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>zu betrachten, enthält ebenfalls in Bezug auf den Betrieb von Steinkohlenwer- 
<lb/>ken, und zwar in ausgedehntem Umfange, die. Verordnung des Appel-
<lb/>lat.-Ger. zu Dresden vom 20. Mai 1862 (Busch, Archiv f. Handelsrecht
<lb/>I. 91 ff.), worin entwickelt wird: „Daß die Förderung der Kohlen als eine in
<lb/>Art. 271 dem Ankäufe gleichgestellte anderweite Anschaffung beweglicher Sachen
<lb/>nicht betrachtet werden kann, leuchtet ein, wenn man erwägt, daß die gedachte
<lb/>Gesetzesstelle unter der anderweiten Anschaffung beweglicher Sachen, nach ihrem
<lb/>Wortlaut und nach dem Zusammenhänge der Bestimmungen unter Nr. 1, nicht
<lb/>minder aber auch nach dem Gegensätze, der sich zwischen Art. 275 und den vor- 
<lb/>hergehenden Artikeln des Tit. I ergiebt, nur den Erwerb von zur Zeit der Er- 
<lb/>werbung in beweglichem Zustande bereits vorhandenen Sachen
<lb/>durch Rechtsgeschäfte, welche diesen Erwerb vermitteln, nicht aber eine auf die
<lb/>Ausnutzung des Grundes und Bodens durch Sonderung der Erzeugnisse des- 
<lb/>selben gerichtete Thätigkeit verstanden wissen will. Der entgegengesetzte Ge- 
<lb/>sichtspunkt würde in seiner Consequenz dazu führen, daß überhaupt Gutsbesitzer,
<lb/>da ja dieselben in Ausübung ihrer auf regelmäßigen Erwerb gerichteten Ge-
<lb/>schäftsthätigkeit, also gewerbmäßig ihren Grund und Boden bebauen, um die
<lb/>aus demselben zu gewinnenden Früchte zu veräußern, den Kaufleuten beizu- 
<lb/>zählen wären, was dem Geiste und dem Wortlaute der Bestimmungen des A.
<lb/>d. H.-G.-B. nicht entsprechen würde."

<lb/>Dasselbe Erkenntniß unterzieht auch den andern Grund, auf den hin die
<lb/>kaufmännische Eigenschaft der Produzenten behauptet zu werden pflegt, seiner
<lb/>Prüfung, indem es fortfährt: „Dieselbe Rücksicht steht auch dem ferneren An- 
<lb/>führen entgegen, daß der fragliche Verein (eine Aktien-Gesellschast zum Betriebe
<lb/>von Steinkohlenwerken), in sofern in dem Umfang seiner Geschäfte auch die
<lb/>Uebernahme von Lieferungen der von ihm gewonnenen Kohlen u.s. w.
<lb/>begriffen sei, nach Maßgabe von Art. 271 Nr. 2. Handelsgeschäfte betreibe.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0409.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0409"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn auch die Uebernahme derartiger Lieferungen setzt, um als Handelsge- 
<lb/>schäft angesehen werden zu können, nach den klaren Worten der vorgedaAen
<lb/>gesetzlichen Bestimmung, die vorgängige Anschaffung der zu liefernden Sachen
<lb/>zum Zwecke der Lieferung, also gleichfalls ein den Erwerb derselben seitens des
<lb/>Uebernehmers der Lieferung vermittelndes Rechtsgeschäft, so wie,was die
<lb/>Sache selbst anlangt, voraus, daß sie bereits als beweglich angeschafft worden,
<lb/>während es sich in dem vorliegenden Falle nur um den Absatz von Rohprodukten
<lb/>handelt, welche der fragliche Verein, nachdem er sie unmittelbar dem Boden ab- 
<lb/>gewonnen hat, in erster Hand besitzt."

<lb/>5. Das Erkenntniß des Appellations-Gerichts zu Breslau
<lb/>vom 10. Februar 1863 (Busch, Archiv II. 281—284) erklärte unter Abände- 
<lb/>rung des erstinstanzlichen Urtels, wonach ein Gutsbesitzer, welcher mit dem auf
<lb/>dem eigenen Grund und Boden befindlichen Material eine Ziegelei betrieb,
<lb/>auf Grund des Art. 272 Nr. 1 für einen Kaufmann erachtet worden war, diese
<lb/>Bestimmung auf den vorliegenden Fall für unanwendbar. „Schon durch die
<lb/>bloße Wortfassung ist genügend attsgedrückt, daß dabei die Uebergabe einer
<lb/>Sache selbst Seitens eines Dritten zur Bearbeitung oder Verarbeitung und
<lb/>demnächstige Rückgabe vorausgesetzt ist. Der Art. 272 Nr. 1 stimmt im We- 
<lb/>sentlichen mit dem Preußischen Entwurf Art. 2 Nr. 2 überein, und die in dem
<lb/>letzteren enthaltene Begriffsbestimmung von kaufmännischen Geschäften stimmt,
<lb/>abgesehen von einigen hier nicht hergehörigen Abweichungen, hinwiederum mit
<lb/>dem Art UV des später jedoch nicht zum Gesetz erhobenen Entwurfs zur Ein- 
<lb/>führung derPreuß.Conkurs-Ordnung von 1855 überein, welcher dahin lautete:
<lb/>„„Als Handelsmann ist anzusehen: 2) wer gewerbinäßig die Bearbeitung oder
<lb/>Verarbeitung von Sachen für Andere zur demnächstigen Rückgabe an die- 
<lb/>selben unternimmt; es gilt dies namentlich von Kattundruckereien, Färbereien,
<lb/>Bleichereien, Webereien und andern dergleichen Manufakturgeschästen."" Aus
<lb/>den Motiven zum Preußischen Entwurf des A. d.H.-G.-B. folgt aber von selbst,
<lb/>daß durch dieFortlassung der Worte „„zur demnächstigen Zurückgabe"" eine ver- 
<lb/>änderte Begriffsbestimmung nicht beabsichtigt worden ist, denn es heißt daselbst,
<lb/>daß auch bei dieser Bestimmung das charakteristische Merkmal des Handels, die
<lb/>Vermittelung zwischen Produzenten und Consumenten, maßgebend sei.
<lb/>In der Verarbeitung und dem Verkauf des eigenen Produkts würde aber eine
<lb/>solche Vermittelung zwischen Produzenten und Consumenten nicht enthalten
<lb/>sein." Unter fernerer Bezugnahme auf die Nürnberger Protokolle (S. 530)
<lb/>wurde es demnach für nicht zweifelhaft erklärt, daß der Art. 272 Nr. 1 keine
<lb/>Anwerrdung auf Gutsbesitzer finde, welche nur ihre eigenen Produkte oder ihr
<lb/>eigenes Material zu Ziegeleifabrikaten behufs des Verkaufs verarbeiten, und
<lb/>weiter, mit Berufung auf die Stelle S. 1292, darauf hingewiesen, daß es
<lb/>überhaupt nicht beabsichtigt worden ist, die Erzeuger landwirthschastlicher Pro- 
<lb/>dukte als s o lche dem A. d. H.-G.-B. zu unterwerfen.

<lb/>tzentral-Organ. N. F. I. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0410.tif"
                   n="398"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0410"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Endlich ist gerade in Bezug auf die Frage über die kaufmännische Ei- 
<lb/>genschaft der Ziegeleibesitzer auch noch zu verweisen auf das Rescript des
<lb/>Königl. Preuß. Justiz-Ministers vom 20. Juni 1862 (Busch, Archiv II.
<lb/>280), worin bei Prüfung der Frage, ob eine Stadtgemeinde verpflichtet sei,
<lb/>wegen des Betriebs einer Ziegelei die Eintragung in das Handelsregister nach- 
<lb/>zusuchen, ausgesprochen wird, „daß der Betrieb einer Ziegelei, insofern das
<lb/>Fabrikat aus Material hergestellt wird, welches der Eigenthümer der Ziegelei
<lb/>nur aus seinen Grundstücken entnimmt und nicht durch Kauf oder andere Weise
<lb/>von Dritten sich verschafft, keineswegs schon die Eigenschaft eines Kauf- 
<lb/>manns im Sinne des A. d. H.-G.-B. Art. 4. 271. 272. hervorruft."

<lb/>Ersichtlich ist aus dem Bisherigen, daß der Versuch, den Produzenten die
<lb/>Eigenschaft von Kaufleuten beizulegen, drei verschiedene Gesetzesstellen für sich
<lb/>in Anspruch nimmt, und daß von diesen drei Stellen keine einzige geeignet ist,
<lb/>ihn zu rechtfertigen. Denn was erstens der Art. 271 Nr. 1 betrifft, so können
<lb/>unter der dem Kauf gleichgestellten anderweiten Anschaffung von be- 
<lb/>weglichen Sachen nur Erwerbungen solcher Sachen seitens dessen, der sie wei- 
<lb/>ter veräußern will, von einem Dritten verstanden werden. Dasselbe gilt von
<lb/>der in Nr. 2 desselben Artikels aufgeführten Anschaffung solcher Sachen zum
<lb/>Zwecke einer Lieferung. Hier wie dort ist nach der Entstehungsgeschichte der
<lb/>beiden Bestimmungen die Möglichkeit vollkommen ausgeschlossen, unter der An- 
<lb/>schaffung die eigene Produktion einzubegreifen. Drittens aber erhellt aus der
<lb/>Entstehungsgeschichte des Art. 272 Nr. 1, daß auch die Uebernahme der Bear- 
<lb/>beitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere sich nicht auf die
<lb/>eigenen Produkte des Uebernehmers, sondern auf Sachen Anderer bezieht, welche
<lb/>denselben nach erfolgter Bearbeitung resp. Verarbeitung wieder zurückgegeben
<lb/>werden.

<lb/>Ersichtlich ist ferner, daß der Versuch, die kaufmännische Eigenschaft des
<lb/>Produzenten außer einer dieser Stellen noch auf denUmfangihresGewer-
<lb/>b e s, insbesondere auf die den kaufmännischen Formen entsprechende Art ihres
<lb/>Geschäftsbetriebes zu begründen, jedes Anhalts im Handelsgesetzbuch entbehrt.
<lb/>Da dieserGesichtspunkt bei der Berathung in Nürnberg ausdrücklich und wieder- 
<lb/>holt zur Erörterung gezogen, ja auf ihn die Nothwendigkeit, den großen Produ- 
<lb/>zenten kaufmännische Rechte beizulegen, ganz vorzüglich begründet, trotzdem aber
<lb/>die aus ihm hervorgegangenen abändernden Vorschläge wiederholt abgelehnt wor- 
<lb/>den sind, so sollte auf ihn bei der Erörterung der vorliegenden Frage nicht wieder
<lb/>zurückgegangen werden. Es mag vom national-ökonomischen Standpunkt schwer
<lb/>begreiflich scheinen, daß eine Aktien-Gesellschast, welche in den großartigsten Di- 
<lb/>mensionen aus eigenen Gruben Erze fördert, beziehentlich verarbeitet, oder Koh- 
<lb/>len produzirt, rechtlich derjenigen, welche Eisenbahnen, Spinnereien oder dgl.
<lb/>betreibt, nicht gleichsteht. Auch ist nicht zu verkennen, daß grade von diesem
<lb/>Standpunkt aus der Unterschied zwischen der Anschaffung von Sach en zum
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0411.tif"
                   n="399"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0411"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 399
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwecke der Weiterveräußerung, welche ein Handelsgeschäft ist, und der Anschaf- 
<lb/>fung von Kräften, die doch auch zum Zwecke der Weiterveräußerung der zu
<lb/>gewinnenden eigenen Produkte geschieht, aber kein Handelsgeschäft ist, in der
<lb/>Volkswirthschaftslehre sich schwerlich begründen läßt. Allein ein Eingehen auf
<lb/>diesen Standpunkt ist überflüssig, da es sich für uns nicht darum handelt, ob die
<lb/>großen Produzenten Kaufleute sein sollten, sondern ob sie es nach unserm
<lb/>Handelsgesetzbuch wirklich sin d. Es verdient übrigens an dieser Stelle bemerkt
<lb/>zu werden, daß in Preußen die größten Produzenten, die ersthin erwähnten
<lb/>Aktien-Gesellschaften, bei denen die Gegenstände des Unternehmens nach unserer
<lb/>derzeitigen Gesetzgebung nicht als Handelsgeschäfte zu erachten sind, wenigstens
<lb/>was die rechtliche Behandlung ihres Gesellschaftswesens anlangt, mit den Han- 
<lb/>dels-Aktiengesellschaften im Wesentlichen gleichgestellt worden sind dukch das
<lb/>siebetreffende Gesetz vom 15. Februar 1864 (Gesetzsammlung 1864, Nr. 6;fr.
<lb/>Central-Organ Bd. III. S. 68 f.)

<lb/>Endlich ist noch der Gesichtspunkt zu beleuchten, welchen das Ober-Tri- 
<lb/>bunal in dem Eingangs angeführten Erkenntniß zur Stütze seiner Ansicht her- 
<lb/>angezogen hat,und der auch in derVerordnungdesAppell.-GerichtsDresden(ohen
<lb/>unter Nr. 4.) berührt worden ist, wonach nämlich die Selbstproduktion für ein
<lb/>Handelsgeschäft gelten soll, weil ja der Produzent den betreffenden Boden zu
<lb/>diesem Behufe erworben habe, also in der That eine Anschaffung zum Zwecke
<lb/>der Weiterveräußerung vorliege. Wenn hier versucht ist, mit Rücksicht auf die
<lb/>vorherige Erwerbung des Bodens die kaufmännische Eigenschaft des Pro- 
<lb/>duzenten auf Art. 271 Nr. 1 zu begründen, so erstreckt sich dies gleichmäßig auch
<lb/>auf jene andere hierfür in Anspruch genommenen Gesetzesstellen. Denn wenn
<lb/>überhaupt zur Beurtheilung der Frage, ob der Produzent Kaufmann ist, auf
<lb/>das Geschäft, vermittelst dessen derselbe sein Land erworben hat, zurückgegangen
<lb/>werden dürfte, so könnte diese Erwerbung des Bodens ebensowohl zur dem-
<lb/>nächstigen Anschaffung chon beweglichen Sachen (271 Nr. 1), wie zur
<lb/>Uebernahme von Lieferungen solcher Sachen (271 Nr. 2), als endlich auch zur
<lb/>Bearbeitung und Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere und dem-
<lb/>nächstiger Zurückgabe (272 Nr. 1) erfolgt sein.

<lb/>Es leuchtet ein, daß bei der Argumentation des Ober-Tribunals-Erkennt-
<lb/>niffes der Art. 275 des A. d. H.-G.-B., nach welchem Verträge über unbeweg- 
<lb/>liche Sachen keine Handelsgeschäfte sind, außer Acht gelassen ist, und auf diese
<lb/>Bestimmung nimmt denn auch v. Kräwel in seiner Widerlegung der Gründe
<lb/>jenes Erkenntnisses (s. Gruchot, Beiträge VII 68 ff.) Bezug. Sie reicht auch
<lb/>vollkommen hin um darzuthun, daß die Erwerbung des Ziegeleigrundstücks,
<lb/>auf welche das Ober-Tribunal Rücksicht nehmen zu wollen scheint, bei derEnt-
<lb/>scheidung, ob dem Besitzer kaufmännische Eigenschaft zustehe, ganz und gar nicht
<lb/>in Betracht kommen darf. Der Gesichtspunkt, der sonst für das Handelsge- 
<lb/>schäft des A. d. H.-G.-B. entscheidend ist, die speculative, d. h. auf Erwerbung

<lb/>27*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0412.tif"
                   n="400"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0412"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>von Gewinn gerichtete Absicht, kann zwar auch selbstverständlich beim Ankauf
<lb/>resp. bei der Pachtung von Grundstücken vorliegen, allein die Geschäfte
<lb/>mit unbeweglichen Sachen sind ausdrücklich ganz und gar von dem Bereich des
<lb/>Handelsrechts ausgeschlossen worden. Indessen ist andererseits nicht wohl ver- 
<lb/>kennbar, daß die Grenze mitunter schwankend werden kann. Dies ist ganz be- 
<lb/>sonders dann der Fall, wenn das Geschäft nicht die Erwerbung des Bodens
<lb/>selbst, sondern die Gewinnung der mit ihm noch verbundenen, vonl Erwerber
<lb/>zu sondernde Sache betrifft. Der Ziegeleibesitzer, der zum Betriebe seines Ge- 
<lb/>werbes ein Grundstück kauft, um das in demselben befindliche Material für
<lb/>seine Ziegelei aufzuarbeiten, schließt nach Art. 275 kein Handelsgeschäft. Wie
<lb/>aber, wenn er nicht das Grundstück selbst kaust, sondern nur das in ihm vor- 
<lb/>handene, von ihm selbst zu separirende Material? Gegenstand des Vertrages ist
<lb/>hier offenbar die künftig bewegliche Sache, deren Preis durch die Höhe der
<lb/>geförderten Quantität, also nach derZahl der Schachtruthen oder Wagenladungen
<lb/>bestimmt. Wenn er sein Geschäft der Art betriebe, daß er das Material in be- 
<lb/>reits vom Boden getrennter Gestalt ankaufte, so würde es nicht zweifelhaft
<lb/>sein, daß er, sei es wegen gewerbmäßiger Anschaffung von beweglichen Sachen
<lb/>zum Zwecke der Weiterveräußerung (271. Nr. 1), sei es, weil er diese Sachen
<lb/>zum Zwecke einer von ihm übernommenen Lieferung anschaffte (271 Nr. 2), als
<lb/>Kauftnann erachtet werden müßte, und dasselbe würde auf Grund des Art. 271
<lb/>Nr. 1 der Fall sein, wenn er den Brand der ihm von Dritten gelieferten
<lb/>Ziegelerde übernähme, um den Lieferern die Steine zurückzugeben, sobald sein
<lb/>Gewerbebetrieb den Umfang des Handwerks überstiege. Soll dies anders sein,
<lb/>weil er selbst die von ihm gekaufte Erde von dem fremden Grundstücke trennen
<lb/>läßt? Oder ein anderes Beispiel. Ein großer Zuckersiedereibesitzer kauft, da
<lb/>seine eigenen Felder nicht ausreichen, benachbarte Grundstücke an, und baut
<lb/>Rüben darauf. Das macht ihn nicht zum Kauftnann. Er pachtet diese Grund- 
<lb/>stücke; auch das ist offenbar kein Handelsgeschäft. Er kauft die Rübenernte sei- 
<lb/>ner Nachbarn, wie sie auf dem Felde steht, mit der Verpflichtung die Früchte
<lb/>selbst zu ernten. Ist dies ein Handelsgeschäft, und macht ihn die regelmäßig
<lb/>jährlich erfolgende Wiederholung desselben, der Umstand, daß er mit Rücksicht
<lb/>darauf Lieferungen übernimmt, zum Kaufmann? Auch hier wäre das Geschäft
<lb/>als Handelsgeschäft sofort erkennbar, wenn ein einfacher Ankauf von Früchten
<lb/>auf dem Felde vorliegt, die der Verkäufer vom Boden zu trennen hätte, Ge- 
<lb/>schäfte, die wie jeder Ankauf von Früchten auf dem Halm, wie der Kauf von
<lb/>Holz auf dem Stamnr, weil bei ihnen in der That ein Kauf beweglicher Sachen
<lb/>vorliegt, unter die Bestimmung des Art. 275 ausdrücklich nicht haben mit ein- 
<lb/>begriffen werden sollen. (Makower, Anmerkung 21 zum Art. 275, in der
<lb/>zweiten Ausgabe seines Commentars zum A. d. H.-G.-B.) Auch hier ist nur
<lb/>die Frage, ob das Geschäft diese Eigenschaft dadurch verliert, daß der Käufer
<lb/>die Trennung der Frucht vom Boden übernimmt. Dieselbe Frage kehrt bei
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0413.tif"
                   n="401"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0413"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>einer Menge ähnlicher Geschäfte, bei Austorfungen, Mbauverträgen über
<lb/>Stein- und Koblenbrüche, Ausholzungsverträgen u.s.w. in ganz gleicher Weise
<lb/>wieder.

<lb/>Sie entscheidet sich in allen diesen Fällen einfach nach der Natur des
<lb/>Vertragsgegenstandes. Der richterlichen Prüfung wird es unterliegen, ob
<lb/>der Vertrag nach den Landesgesetzen als Vertrag über eine unbewegliche
<lb/>Sache zu erachten ist, oder ob nur die zu separirenden Früchte des Bodens
<lb/>Gegenstand des Vertrages sind. Wo immer das Immobile selbst Gegen- 
<lb/>stand der Erwerbung ist, da tritt der Artikel 275 in Anwendung,' und es
<lb/>kann deshalb die weitere Verarbeitung der Bodenerzeugnisie, die so nicht
<lb/>im Wege des Handelsgeschäfts angeschafft worden sind, die kaufmännische
<lb/>Eigenschaft des Produzenten nicht begründen. Wo dagegen der Vertrag nur
<lb/>die Erwerbung der künftigen beweglichen Gegenstände selbst zum Ziel hat, da
<lb/>liegt allerdings, wenn die Erwerbung zum Zwecke der Weiterveräußerung oder
<lb/>in Folge der Uebernahme einer Lieferung geschieht, ein Handelsgeschäft, deren
<lb/>fortgesetzter Abschluß zum Gewerbebetriebe kaufmännische Eigenschaft begrün- 
<lb/>det. Unerheblich und zur Ablehnung der Natur des Geschäfts als Handelsge-.
<lb/>schüft, wie zur Entziehung der kaufmännischen Qualität nicht geeignet erscheint
<lb/>es endlich, ob der Producent zur Separirung der von ihm erworbenen Bodener- 
<lb/>zeugnisse mitwirkt. Wo wirklich ein Geschäft über bewegliche Sachen geschloffen
<lb/>wird, da liegt Anschaffung im Sinne des Art. 271 vor, gleichviel von wem
<lb/>die Sachen faktisch abgesondert werden, denn Gegenstand des Vertrages ist doch
<lb/>erst die abgesonderte Sache, wie denn in der Regel erst durch die Ausscheidung
<lb/>das Quantum festgestellt, hiernach aber die Berechnung des Kaufpreises ermög-
<lb/>licht wird. Der Grundsatz des gemeinen Rechts, daß erst nachdem die Sache
<lb/>„gemessen, gewogen, gezählt" ist, der Kauf perfekt ist*), welcher in der bei weitem
<lb/>größten Zahl der hier in Betracht zu ziehenden Geschäfte in Anwendung zu
<lb/>treten haben wird, reicht vollkommen hin zum Nachweise, daß die vor der
<lb/>Messung, Wägung oder Zählung zur Absonderung der Sache vorgenommenen
<lb/>Arbeiten die rechtliche Natur des Geschäfts nicht berühren.

<lb/>Wenn in dem vorher unter Nr. 4 aufgeführten Dresdener Erkenntniffe
<lb/>ausgeführt ist, daß nur der Erwerb von zur Zeit der Erwerbung in bewegli- 
<lb/>chem Zustande bereits vorhandenen Sachen als Anschaffung im Sinne des A.
<lb/>d. H.-G.-B. zu gelten habe, so steht dies mit unserer Auffassung nur scheinbar
<lb/>im Widerspruche. Denn wenn, wie bei der obigen Erörterung wiederholt her- 
<lb/>vorgehoben worden ist, das Geschäft nicht die Erwerbung des Eigenthums oder
<lb/>eines andern dinglichen Rechtes am Grund und Boden, sondern nur die von
<lb/>ihm zu sondernde bewegliche Sache zum Gegenstand hat, da findet in der That
<lb/>ein Erwerb dieser Sache erst nach ihrer Absonderung statt. Wollte man die Aus-

<lb/>*) Vergl. fr. 35 §. 5. de eontrah. compt. (18. 1): ... Non aliter videtur per*
<lb/>fecta venditio, quam si admensa, adpensa, adimmeratave sint.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0414.tif"
                n="402"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0414"/>
            <div xml:id="d9493e44493" ana="scope_-_402-409" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Wechselschuldner ist berechtigt, auch von dem Wechsel zur Zahlung präsentirenden Notar oder Gerichtsbeamten zu fordern, daß sich derselbe als zur Quittungsleistung befugt legitimire</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lincke, ...">Von Herrn Consistorial-Assessor Lincke in Glauchau</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>führung des Dresdener Gerichtshofes, wozu sie selbst gar keine Veranlassung
<lb/>giebt, wörtlich nehmen, so käme man zn der handgreiflich ungereimten Conse-
<lb/>quenz auch dem Kauf von Früchten auf dem Halm die Eigenschaft des Han- 
<lb/>delsgeschäfts abzusprechen.

<lb/>Mit der von uns entwickelten Ansicht stimmt auch das in dieser Zeitschrift,
<lb/>im vorliegenden Bande S. 255 mitgetheilte Erkenntniß des Handelsappella- 
<lb/>tionsgerichts zu Nürnberg überein, wobei wir es übrigens als selbstverständlich
<lb/>betrachten, daß das jener Entscheidung zu Grunde liegende Geschäft sich nur
<lb/>auf die abzubrechenden Gebäude selbst, nicht aber auf das Grundstück bezog.

<lb/>Wenn wir hiernach die Rechtsgeschäfte des Produzenten, der zum Zwecke
<lb/>seines Gewerbebetriebes Rohmaterial u. s. w. anschafft,auch dann für Handels- 
<lb/>geschäfte erachten, wenn die Absonderung dieses Materials durch die eignen Leute
<lb/>des Erwerbers bewirkt wird, so glauben wir doch noch darauf Hinweisen zu
<lb/>müssen, daß der Abschluß derartiger Geschäfte nicht immer, und auch dann
<lb/>nicht, wenn dasselbe sich wiederholt, den Produzenten zu einem Kaufmann im
<lb/>Sinne des Handelsgesetzbuches macht. Dazu ist erforderlich, daß der Produzent
<lb/>nicht bloß sein eigenes Gewerbe, sondern den Abschluß dieser Verträge gewerb-
<lb/>mäßig betreibt. Wir würden es z. B. nicht für ausreichend zum Nachweise der
<lb/>kaufmännischen Eigenschaft eines Ziegeleibesitzers erachten, wenn derselbe gele- 
<lb/>gentlich, beim zeitweisen Mangel des Materials aus eigenem Grund und Bo- 
<lb/>den, aushülfsweise von Nachbarn Material anschasft. Sondern es wäre unseres
<lb/>Dafürhaltens die kaufmännische Eigenschaft nur dann dargethan, wenn der
<lb/>Betrieb der Ziegelei ganz oder doch theilweise beständig auf die Beschaffung
<lb/>fremden Materials angelegt ist. Denn in dem blos aushülfsweisen Beschaffen
<lb/>des zu verarbeitenden Stoffes durch Handelsgeschäfte, könnte, auch wenn diese
<lb/>Geschäfte sich etwa wiederholen oder auch in bestimmten Zeiten regelmäßig wie- 
<lb/>der zu kehren pflegen, ein gewerbemäßiger Betrieb von Handelsgeschäften nicht
<lb/>erblickt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Wechsclschuldaer ist berechtigt, auch von dem den
<lb/>Wechsel zur Zahlung präsentirrnden Notar oder Ge-
<lb/>richtsbeamte« zu sordrr«, daß sich derselbe als zur Ouit-
<lb/>tuugslristung befugt lcgitimirc.

<lb/>Von Herrn Consistorial-Assessor Lincke in Glauchau.

<lb/>Der Artikel 39 der A. d. W.-O. bestimmt, daß ein Wechselschuldner nur ge- 
<lb/>gen Aushändigung des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet ist.

<lb/>Der Schuldner braucht sich also nicht mit der bloßen Aushändigung
<lb/>des Wechsels zu begnügen, sondem kann verlangen, daß ihm außerdem die
<lb/>- Bezahlung der Wechselsumme vom Gläubiger attestirt wird. Zahlung und
<lb/>Quittung haben Zug um Zug zu erfolgen und es folgt schon aus dem Begriffe
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0415.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0415"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser Acta, daß die Zahlung der Quittung vorangehen muß, weil erstere die
<lb/>bedingende Voraussetzung der letzteren ist. Ein Schuldner muß daher erst zah- 
<lb/>len, bevor er die Bescheinigung der Zahlung zu fordern berechtigt erscheint.

<lb/>Die gedachte Vorschrift wird insbesondere in dem Falle im kaufmännischen
<lb/>Verkehrsleben wichtig, wenn der Zahlungsort eines Wechsels ein von dem
<lb/>Wohnorte des Wechselgläubigers verschiedener ist. In diesem Falle wird die
<lb/>Präsentation eines Wechsels, Annahme der Valuta, Quittungsleistung und
<lb/>Aushändigung des Wechsels an den Schuldner in der Regel, dies heißt: wenn
<lb/>der Gläubiger sicher gehen will,. durch eine hierzu beauftragte dritte Person
<lb/>bewirkt. Diese dritte Person muß, wenn die Quittung eine rechtlich gültige
<lb/>sein soll, zur Vornahme dieses Actes von dem Auftraggeber bevollmächtigt
<lb/>sein. Dies genügt jedoch nicht allein. Sie hat auch diese ihre Qualität dem
<lb/>Wechselschuldner gegenüber zu bescheinigen; derselbe ist nicht verpflichtet, sich
<lb/>mit der bloßen Versicherung des Vorhandenseins eines Auftrages zu begnügen.
<lb/>Aus diesen Sätzen ergiebt sich, daß ein Wechselschuldner das Recht hat, von dem
<lb/>den Wechsel zur Zahlung präsentirenden Bevollmächtigten des Wechselgläubi- 
<lb/>gers die Bescheinigung seines Auftrags zur Quittungserklärung zu fordern.
<lb/>Diese Bescheinigung kann nun auf mehrfache Weise erbracht werden: ent- 
<lb/>weder ist sie aus dem Wechsel selbst zu ersehen, oder sie wird durch eine andere
<lb/>Urkunde beigebracht. In ersterer Hinsicht zeigt sie sich in der Regel in der für
<lb/>den kaufmännischen Verkehr einfachsten Form, der W echselbeg ebung. Denn
<lb/>der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch ein Indossament oder, da- 
<lb/>fern sich auf einem Wechsel mehrere befinden, durch eine zusammenhängende,
<lb/>bis auf ihn hinunterreichende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer des
<lb/>Wechsels legitimirt. (Art. 36 der A. d. W.-Ord.) Wenn der Zahlungsort des
<lb/>Wechsels und der Wohnort sowohl des Wechselschuldners als des Wechselgläu- 
<lb/>bigers verschieden sind, wenn also z. B. das Papier an einem Wechselplatze
<lb/>domicilirt ist, so geschieht am Häufigsten die Präsentation zur Zahlung durch
<lb/>einen hierzu vom Wechselinhaber requirirten Notar oder Gerichtsvollzieher.
<lb/>Ebenso häufig aber, als dies geschieht, befindet sich auch die betreffende Gerichts- 
<lb/>person, wenn der Wechsel durch Bezahlung der verschriebenen Summe eingelöst
<lb/>wird, nicht in der Lage, rechtsgültig, das heißt mit dem Effecte der Liberation
<lb/>- des Schuldners, den Empfang der Valuta bescheinigen zu können, da in der
<lb/>Regel weder die Begebung des Wechsels an denselben bewirkt noch eine be- 
<lb/>sondere Vollmacht demselben hierzu ertheilt zu werden pflegt.

<lb/>Es kommt freilich selten vor, daß im kaufmännischen Verkehre die Einlö- 
<lb/>sung eines zur Zahlung präsentirten Wechsels nur der zur Quittungsleistung
<lb/>mangelnden Legitimation halber beanstandet wird, wenn die Präsentation durch
<lb/>einen Notar oder eine Gerichtsperson erfolgt, da man sich fast durchgängig mit
<lb/>dem bloßen Zurückgeben des Wechsels begnügt. Es läßt sich jedoch immerhin
<lb/>die Frage aufwerfen: „Kann der öffentliche Character eines Notars oder Ge-
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0416.tif"
                   n="404"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0416"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>richtsbeamten als das ergänzende Moment angesehen werden, wodurch, ab- 
<lb/>weichend vom Art. 36. der A. d. W.-Ord., die bloße Jnnehabung und Vorzei- 
<lb/>gung des Originalwechsels ohne Giro und Vollmacht zur Präsentation behufs
<lb/>der Zahlung legitimirt?" Diese Frage ist bei Gelegenheit eines im Jahre
<lb/>1864 bei dem Justizamte Foederglauchau anhängigen auf eingewendete Appel- 
<lb/>lation in zweiter Instanz bei dem Appellationsgerichte zu Zwickau zum
<lb/>Spruche gelangten Rechtsfalles von dem zuletztgedachten Gerichtshöfe in einem
<lb/>Erkenntniß vom 6. September 1864 bejaht worden.

<lb/>Der betreffende Rechtsfall ist kurz folgender: B. in Hohenstein zieht auf
<lb/>sich selbst an die Ordre des H. zu Dresden einen Primawechsel, acceptirt Den- 
<lb/>selben und domicilirt ihn bei B. u. Cp. zu Leipzig. Der Verfalltag ist der
<lb/>16. März 1864. B. sendet am 15. März die Wechselvaluta an die Domici-
<lb/>liaten ab. Am 17. März erscheint bei den Letzteren der Notar K. zu Leipzig,
<lb/>präsentirt im Namen und Aufträge des H. den erwähnten Primawechsel, ver- 
<lb/>langt Zahlung und erbietet sich, als ihm die Antwort ertheilt wird: „man
<lb/>verweigere die Bezahlung des Wechsels, weil H. den Wechsel nicht girirt oder
<lb/>den Empfang der Valuta nicht quittirt habe," zur Annahme des Wechselbe- 
<lb/>trags und Quittung desselben, worauf er wegen nicht zu erlangen gewesener
<lb/>Bezahlung des Wechsels Protest erhebt.

<lb/>Auf Grund dieses Wechsels und des nach dem Vorstehenden aufgenomme- 
<lb/>nen Protestes"erhob nun H. bei dem Justizamte Foederglauchau im April 1864
<lb/>Wechselklage gegen B.

<lb/>Der Beklagte erkannte zwar sein auf dem Wechsel befindliches Accept an,
<lb/>excipirte jedoch Zahlung und führte an, er habe die Valuta den Domiciliaten
<lb/>rechtzeitig eingesendet, hierdurch aber den Kläger in die Lage gesetzt, das Geld
<lb/>am Zahlungsorte zuf erheben. Daß dessen Auszahlung Seiten der Domiciliaten
<lb/>verweigert worden sei, habe seinen guten Grund. Denn der Kläger sei den
<lb/>ihm nach Art. 39 der A. d. W.-Ord. obliegenden Verpflichtungen nicht nach- 
<lb/>gekommen. Es gehe weder aus dem Wechsel hervor, daß die denselben präsen-
<lb/>tirende Person zur Empfangnahme der Valuta legitimirt gewesen sei, noch habe
<lb/>sich dieselbe sonst als zur Quittungsleistung bevollmächtigt auszuweisen ver- 
<lb/>mocht. Dies gehe auch aus dem Inhalte der Protesturkunde hervor.

<lb/>Das Proceßgericht wies in Beachtung dieser durch den Protest selbst
<lb/>liquidgestellten Einrede die Klage ab.

<lb/>Aus dem die gegenteilige Meinung vertheidigenden Erkenntnisse des
<lb/>Appellationsgerichtes zu Zwickau sind folgende Punkte hervorzuheben: Zu- 
<lb/>nächst wurde in Uebereinstimmung mit dem Bescheide des Proceßgerichts als
<lb/>unbestritten anerkannt, daß der Domiciliat als Repräsentant des Acceptanten
<lb/>zu betrachten sei und demnach das Recht habe, nur unter denselben Bedingun- 
<lb/>gen den Wechselbetrag zu berichtigen, unter welchen dem Acceptanten die Zah- 
<lb/>lung obliege. Es wurde ferner anerkannt, daß der Domiciliat sogar noch ein
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0417.tif"
                   n="405"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0417"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>größeres Interesse daran haben könne, nur „gegen Aushändigung deS quit-
<lb/>tirten Wechsels" zu zahlen, da derselbe, während der Acceptant schon durch
<lb/>den Besitz des, wenn auch unquittirten, Originalwechsels gegen wechselmäßige
<lb/>Angriffe aus dem Papiere ausreichend gesichert werde, dem Acceptanten gegen- 
<lb/>über sich über Leistung der durch das Domicil ihm aufgetragenen Zahlung
<lb/>auszuweisen habe, um etwaigen Weiterungen von Seilen des Acceptanten aus- 
<lb/>zuweichen. Und nun schließt das betreffende Erkenntniß weiter wörtlich:
<lb/>„Man wird zugestehen müssen, daß dem Domiciliaten ebenso wie dem Accep-
<lb/>tanten das Recht nicht zu bestreiten ist, nur gegen Aushändigung des quittir-
<lb/>ten Wechsels Zahlung zu leisten. Dies ist aber in dem vorliegenden Falle
<lb/>noch nicht das° allein Entscheidende. Es. muß nemlich noch berücksichtigt wer- 
<lb/>den, daß der Notar, welcher den Wechsel zur Zahlung präsentirte, sich erboten
<lb/>hat, die Valuta anzunehmen und darüber Quittung für den Wechselgläubiger
<lb/>auszuftellen und den Wechsel auszuhändigen. Es ist also dem Domiciliaten
<lb/>dasjenige angeboten worden, was derselbe nach Art. 39 der Wechselordnung
<lb/>zu fordern berechtigt war. Die Frage muß daher entscheidend sein, ob der re-
<lb/>quirirte Notar zur Empfangnahme und Quittirung der Wechselsumme mit dem
<lb/>Erfolge der Liberation des Wechselverpflichteten legitimirt war.

<lb/>„Müßte man Art. 36 der A. d. W.-O. auf den vorliegenden Fall anwen- 
<lb/>den, so würde diese Frage offenbar zu verneinen sein. Denn u. s. w. Allein diese
<lb/>Art der Legitimation ist bei dem mit der Präsentation eines Wechsels behufs
<lb/>der Zahlung beauftragten Notar oder Gerichtsbeamten nirgends vorgeschrie- 
<lb/>ben. In dem Art. 87 und den folgenden Artikeln der A. d. W.-O., welche
<lb/>von der Präsentation eines Wechsels zur Zahlung und von den Formen der
<lb/>Protesterhebung handeln, ist nirgends vorgeschrieben, daß der einen Wechsel zur
<lb/>Zahlung präsentirende Notar oder Gerichtsbeamte eine weitere Legitimation,
<lb/>als den Originalwechsel, beizubringen habe. Es ist weder erfordert, daß der
<lb/>präsentirende Beamte eine besondere Vollmacht von dem Wechselinhaber beizu- 
<lb/>bringen habe, noch daß der Wechsel aus ihn girirt oder mit einem Blankoindossa-
<lb/>mente versehen sein müsse.

<lb/>„Daran muß nothwendig festgehalten werden und unzulässig ist es, mehr
<lb/>Formen zu verlangen, als das Gesetz für den Wechselverkehr vorschreibt. Nach
<lb/>dem ganzen Geiste der Allgemeinen deutschen Wechselordnung kann man daher
<lb/>nichts Anderes annehmen, als daß der Notar oder Beamte, welcher um die
<lb/>Präsentation eines Wechsels zur Zahlung ersucht worden, hierzu durch den Be- 
<lb/>sitz des Originalwechsels legitimirt sein solle. Der öffentliche Charakter
<lb/>des Beamten oder Notars muß als das ergänzendeMoment angesehen werden,
<lb/>wodurch, abweichend vom Art. 36, die bloße Jnnehabung und Vorzeigung des
<lb/>Wechsels ohne Giro und Vollmacht zur Präsentation behufs der Zahlung legi- 
<lb/>timirt. Ist aber der Notar oder Beamte durch den Besitz des Wechsels zur Prä- 
<lb/>sentation behufs der Zahlung legitimirt, so muß damit auch zugleich ine
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0418.tif"
                   n="406"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0418"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Berechtigung verbunden sein, die Zahlung, wenn sie in Folge der Präsentation
<lb/>geleistet wird, für den Wechselgläubiger in Empfang zu nehmen und in dessen
<lb/>Namen darüber mit dem Erfolge der Liberation jit quittiren."

<lb/>Diese Entscheidung ist schon um deßwillen interessant und höchst wichtig,
<lb/>weil sie, wenigstens vorläufig, einzig in ihrer Art dasteht. Denn meines Wis- 
<lb/>sens ist die beregte Frage noch nicht zur Entscheidung oder, soviel mir gerade
<lb/>Quellen zu Gebote stehen, nicht zur Veröffentlichung gelangt.

<lb/>Den für dieselben geltend gemachten Gründen dürften jedoch einige nicht
<lb/>unerhebliche Bedenken entgegenstehen.

<lb/>Vor allen Dingen darf nicht außer Beachtung gelassen werden, daß Prä- 
<lb/>sentation eines Wechsels zum Zwecke der Zahlung und Prot^sterhebun g
<lb/>bei nicht erfolgter Zahlung ihrem Wesen nach zwei ganz verschiedene Acte
<lb/>sind. Für den letzteren Act schreibt die A. d. W.-O. im Art. 87, 88, 89
<lb/>und 90 bestimmte Formen und insbesondere im Art. 88 bezüglich der diesen
<lb/>Act vornehmenden Person vor, indem sie die Gültigkeit eines Protestes und der
<lb/>darüber aufgenommenen Urkunde davon abhängig macht, daß die Aufnahme
<lb/>desselben durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten erfolge. Dagegen bindet
<lb/>sie die Präsentation eines Wechsels zur Zahlung an bestimmte Formen rücksicht- 
<lb/>lich der dieselbe bewirkenden Person nicht, sondern trifft nur in Art. 91 und
<lb/>92 besondere formelle Bestimmungen in Bezug auf den Ort und die Zeit
<lb/>der Präsentation. Schon hieraus folgt, daß zur Präsentation eines Wechsels
<lb/>zur Zahlung jede überhaupt rechtsfähige Person berechtigt ist. Dieß ist auch
<lb/>noch nie bestritten worden. Erfolgt also auf geschehene Präsentation die Be- 
<lb/>zahlung des Wechselbetrags, so ist es, vorausgesetzt, daß die Präsentation zur
<lb/>rechten Zeit und am rechten Orte geschehen, gleichgültig, ob sie durch eine Ge- 
<lb/>richtsperson oder einen Notar oder durch jede beliebige dritte Person bewirkt
<lb/>worden ist. Wird die Valuta jedoch nicht berichtigt und in Folge dessen die
<lb/>Erhebung des Protestes erforderlich, so wird nur dann von einer Gültigkeit des
<lb/>Protestes die Rede sein können, wenn auch bei der Präsentation die in Art. 87
<lb/>vorgeschriebene Form beobachtet worden ist. Denn solchenfalls sind Präsen- 
<lb/>tation zur Zahlung und Protesterhebung Mangels Zahlung zwei von einander
<lb/>völlig untrennbare, unmittelbar zusammenhängende Acte, von denen das legale
<lb/>Vorhandensein des ersteren die Voraussetzung der Legalität des letzteren bildet,
<lb/>so daß, wmn der Wechsel von einer zur Protesterhebung nicht befugten Person
<lb/>präsentirt, jedoch nicht eingelöst worden ist, nicht diese einmalige Präsentation
<lb/>genügt, sondern deren Wiederholung durch einen Notar oder Gerichtsbeamten
<lb/>sich erforderlich macht, wenn die Erhebung des Protestes von rechtlicher Wir- 
<lb/>kung sein soll. Insofern schreibt also die A. d. W.-O. auch für die Präsenta- 
<lb/>tion die in Art. 87 erwähnte Form vor, jedoch nur für die Präsentation zur
<lb/>Zahlung, welche für die Legalität der Protesterhebung maßgebend ist. Wenn
<lb/>daher einem zur Präsentation eines Wechsels zur Zahlung requirirten Notar
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0419.tif"
                   n="407"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0419"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>oder Gerichtsbeamten die Zahlung gewährt, also die Protestirung nicht Nöthig
<lb/>wird, so ist der Umstand, daß der Präsentant gerade mit diesem Amte bekleidet
<lb/>ist, also einen öffentlichen Charakter hat, ein rein zufälliger, durch das Gesetz
<lb/>gar nicht vorgeschriebener. Es tritt also bei der Präsentation zur Zahlung an
<lb/>sich der öffentliche Charakter des Präsentanten noch gar nicht zu Tage, es
<lb/>ist von demselben ganz und gar zu abstrahiren; derselbe hat in diesem Falle we- 
<lb/>der mehr noch weniger Rechte oder Pflichten als jede andere rechtsfähige Person.
<lb/>Die Beachtung dieser Erwägung dürfte bei Beantwortung der ausgestellten
<lb/>Frage das entscheidende Moment sein.

<lb/>Der Notar oder Gerichtsbeamte, der einen Wechsel zur Zahlung präsen-
<lb/>tirt, ist hierzu nicht zufolge dieses öffentlichen Charakters berechtigt, sondern er
<lb/>führt den Auftrag des Remittenten nur aus, weil ihm dieser überhaupt gewor- 
<lb/>den ist. So werden die Kosten, welche der Notar oder Gerichtsbeamte für Aus- 
<lb/>führung des Auftrags zu fordern berechtigt ist, dann von dem Gläubiger zu
<lb/>tragen sein, wenn der Wechselschuldner in Folge der Präsentation Zahlung
<lb/>leistet. Denn sie können dem Letzteren deshalb nicht angesonnen werden, weil
<lb/>der Remittent gar nicht nöthig hatte, die Präsentation durch eine mit einem
<lb/>öffentlichen Charakter bekleidete Person vornehmen zu lassen, die Entstehung
<lb/>dieser Kosten demnach zu vermeiden war. (S. Brauer, die A. d. W.-O. zu
<lb/>Art. 41. Bemerkung 1. sub. b. S. 90 der 2. Ausgabe; Archiv für deut- 
<lb/>sches Wechselrecht, Band I. S. 61)

<lb/>Dieses Beispiel spricht gleichfalls für die Richtigkeit der obigen auf Grund
<lb/>der Wechselordnung entwickelten Rechtsanschauungen, als deren Ergebniß sich
<lb/>der Satz aufstellen läßt:

<lb/>1. Ein zur Präsentation eines Wechsels zur Zahlung requirirter Notar
<lb/>oder Gerichtsbeamter, welchem die Zahlung wirklich geleistet wird, handelt bei
<lb/>deren Annahme und Bescheinigung nicht in seiner gedachten öffentlichen
<lb/>Funktion.

<lb/>Ist nun aber schon aus diesem Grunde der Wechselschuldner für befugt
<lb/>zu achten, von dem Präsentanten zu verlangen, daß er sich als zur Quitttrung
<lb/>beauftragt legitimire, so wird dies noch klarer und einleuchtender, wenn man
<lb/>den sich täglich wiederholenden Fall annimmt, daß der Wechselschuldner die zur
<lb/>Präsentation des Wechsels requirirte Person gar nicht kennt. Wenn einem
<lb/>Wechselschuldner ein Wechsel nicht von dem Forderungsberechtigten selbst zur
<lb/>Zahlung vorgelegt wird, und der beauftragte Dritte sich durch ein Indossament
<lb/>oder durch eine zusammenhängende bis auf ihn hinunterreichende Reihe von
<lb/>Jndoffamenten zu legitimiren nicht vermag, so braucht sich derselbe mit der Ver- 
<lb/>sicherung des Präsentanten, daß er den Auftrag wirklich erhalten habe und daß
<lb/>er ein öffentlicher Beamter sei, nicht zu begnügen. Er kann den ursächlichen
<lb/>Zusammenhang des Auftrags mit dem Besitze des Originalwechsels urkundlich
<lb/>bescheinigt verlangen, da er wissen muß, daß nur die Quittungserklürunß M
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0420.tif"
                   n="408"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0420"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Effekte der Liberation des Schuldners ausgestattet ist, welche von einer
<lb/>hierzu berechtigten Person ausgeht.

<lb/>2. Der öffentliche Charakter des Notars oder Beamten ist demnach für
<lb/>den Wechselschuldner, schon weil derselbe den Präsentanten nicht kennt oder mit
<lb/>dem Inhalte dessen Auftrags unbekannt ist, als nicht vorhanden anzunehmen.

<lb/>Durch die Protesturkunde soll als wahr bezeugt werden: die Rechtzeitigkeit
<lb/>der Präsentation und Nichterlangung der Zahlung (vergl. Art. 41, Abs. 1 der
<lb/>A. d. W.-Ord.) zu dem Zwecke der Ausübung des Regresses gegen den Aus- 
<lb/>steller und die Indossanten. Der Bescheinigung dieser Thatsachen bedarf es
<lb/>aber, wenn Zahlung erlangt wird, nicht, weil der Grund derselben so- 
<lb/>nach wegfällt. Es ist daher die Empfangnahme der Zahlung Seiten des, einen
<lb/>Wechsel präsentirenden, Notars oder Beamten nichts weiter, als ein ganz ein- 
<lb/>faches, auch nicht im Mindesten sich von Zahlungen an den Bevollmächtigten
<lb/>eines Gläubigers unterscheidendes Jncassogeschäft.

<lb/>Wollte man zu Gunsten der ein öffentliches Amt bekleidenden Personen
<lb/>für den Fall der Präsentation eines Wechsels zur Zahlung durch eine solche von
<lb/>der Verpflichtung der Bevollmächtigten eine Ausnahme constituiren, sich über
<lb/>den empfangenen Auftrag dem dritten Kontrahenten gegenüber auszuweisen,
<lb/>so müßte dies zu Konsequenzen führen, welche sich mit den bisher bestehenden
<lb/>Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang bringen lassen würden. Man würde ge-
<lb/>zwungen sein, den Notaren und Gerichtsbeamten überhaupt das Recht zuzubil- 
<lb/>ligen, beim Empfange von Zahlungen für Rechnung Dritter der Bescheinigung
<lb/>der hierzu erforderlichen Beauftragung überhoben zu sein.

<lb/>3. Die Bejahung des in dem citirten Erkenntnisse diesen Ausführungen
<lb/>entgegen aufgestellten Satzes dürfte also auch um deßwillen bedenklich fallen,
<lb/>weil der öffentliche Charakter eines Notars oder Gerichtsbeamten erst mit Ein- 
<lb/>tritt des Zeitpunktes als vorhanden sich annehmen läßt, zu welchem derselbe in
<lb/>dieser Funktion liegende Handlungen vornimmt, dies heißt: Handlungen, zu
<lb/>deren Vornahme er durch sein Amt berechtigt ist.

<lb/>Bei näherer Beleuchtung der in jenem Erkenntnisse für die gegentheilige
<lb/>Ansicht aufgestellten Gründe fällt zunächst die Behauptung auf: „Ein Giro
<lb/>auf den zur Präsentation requirirten Notar verlangt das Gesetz nicht und es
<lb/>sei daher Unrecht, mehr Formen zu verlangen, als das Gesetz für den Wechsel- 
<lb/>verkehr vorschreibe." Dieser Satz mag zwar zugegeben werden, ist aber nur
<lb/>von der Präsentation zur Zahlung dann zu verstehen, wenn Bezahlung nicht
<lb/>erfolgt und Protest zu erheben ist, darf jedoch nicht auf den entgegengesetzten
<lb/>Fall ausgedehnt werden.

<lb/>Für diesen letzteren Fall bestimmt nun aber der Art. 39, daß der Wechsel- 
<lb/>schuldner nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels zu zahlen ver- 
<lb/>pflichtet sei. Dies ist die Regel. Das Gesetz enthält zu Gunsten der Notare
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0421.tif"
                   n="409"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0421"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Ausnahme nicht; folglich: gilt auch für diese die Regel des Art. 39 der
<lb/>A. d. W.-Ord.

<lb/>Geht man also, um die bisherigen Ausführungen noch einmal kurz zu er- 
<lb/>wähnen, davon aus:

<lb/>1. daß das Gesetz für die Präsentation eines Wechsels zur Zahlung
<lb/>nirgends die Herbeiziehung eines Notars oder Beamten vorschreibt, sondem die- 
<lb/>selbe nur im Art. 41 verbunden mit Art. 87 der A. d. W.-Ord. bei nicht
<lb/>erlangter Zahlung für die Gültigkeit des Protestes erfordert,

<lb/>2. daß ferner ein Notar oder Beamter, wenn er zur Präsentation eines
<lb/>Wechsels zur Zahlung verwendet und ihm solche angeboten wird, gar nicht dazu
<lb/>kommt, die Handlungen Vorzunehmen, zu deren Ausübung er allein in Folge
<lb/>seines öffentlichen Charakters berechtigt ist, daß derselbe demnach

<lb/>3. so lange dieser Zeitpunkt nicht eintritt, er also sich nur in einer Rechts- 
<lb/>sphäre bewegt, deren Betreten auch jeder andern nicht mit dieser Funktion ver- 
<lb/>sehenen Person offen steht, nicht als Notar oder Beamter, sondem nur als
<lb/>einfache rechtsfähige Person handelt und daß

<lb/>4. nicht allein Wechselschuldner nach Art. 39 der A. d. W.-Ord., sondern
<lb/>überhaupt ein Jeder, welcher eine Zahlung an einen beauftragten Dritten
<lb/>leistet, den Nachweis dieses Auftrages von demselben zu verlangen in der Regel
<lb/>berechtigt ist, zumal da

<lb/>5. die A. d. W.-Ord. von der Regel des Art. 36 ff. zu Gunsten der No- 
<lb/>tare und Beamten in Bezug auf deren Qualifikation und Legitimation zur
<lb/>Quittirung eine Ausnahme nicht statuirt

<lb/>so dürfte der in der Ueberschrift zu dieser Betrachtung aufgestellte Satz
<lb/>seine ausreichende Begründung gefunden haben.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0422.tif"
             n="410"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0422"/>
         <div xml:id="d9493e45289" n="II.">
      
            <head>Rechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d9493e45294" n="A.">
        
               <head>Handelsrecht</head>
               <div xml:id="d9493e45299" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelgebrauch, betreffend Zahlungsfrist und Rabatt</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e45308" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mahlmüller sind nicht Kaufleute. - Art. 4, 10 und 271 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0422--><p/>
                  <p>

                     <lb/>410
</p>
                  <p>

                     <lb/>t

<lb/>m Nechtsfälle und gerichtliche
<lb/>Cutscheiduugeu.

<lb/>1. Handelsrecht.

<lb/>Handclsgcbrauch, betreffend Zahlungsfrist «nd Nadatt.

<lb/>Die Handlung Gebrüder Hechinger klagten gegen den Kaufmann M-
<lb/>489 Thlr. für gelieferte Weiß-Waaren ein. Seitens des Verklagten wurde der
<lb/>Einwand erhoben, daß nach Handelsgebrauch für Maaren der in Rede stehen- 
<lb/>den Art ihm ein Abzug von 2 Prozent Rabatt und ein neunmonatliches Zah- 
<lb/>lungsziel zustehe.

<lb/>Das Kamme r-Gericht zu Berlin sagt in Erkenntniß vom 16. Juli
<lb/>1864 in dieser Beziehung: „Eine Einholung des Gutachtens des hiesigen Kauf-
<lb/>manns-Aeltesten-Kollegiums über die Einwendung des Verklagten, ihm stehe
<lb/>nach Handelsgebrauch bei den hier abgeschlossenen Geschäften ein zweiprozenti- 
<lb/>ger Rabatt und ein neunmonatliches Zahlungsziel zu, bedurfte es in beiden
<lb/>Fällen nicht, da eine bestimmte, den gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehende
<lb/>Abrede in dieser Beziehung Seitens des Verklagten gar nicht behauptet, auch
<lb/>eine allgemeine Observanz über Bewilligung von neun Monat Zahlungs- 
<lb/>frist in Handel und Wandel nicht existirt, auch Rabatt, wie für notorisch zu
<lb/>erachten, in der Regel nur bei sofortiger Baarzahlung gewährt wird."

<lb/>_ y-

<lb/>Mahlmiiller sind nicht Kaufleute. — Art. 4, 10 und 271
<lb/>des A. d. H.-G.-S.^).

<lb/>Die Gerichte I. u.II. Instanz trugen dem Mahlmüller M., welcher nebst
<lb/>der Betreibung des Müllergewerbes auf einer eingängigen Mühle sich auch da- 
<lb/>mit befaßte, Getreide einzukaufen, zu vermahlen und an seine Mahlgäste abzu- 
<lb/>setzen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe auf, seine Firma in das Handels- 
<lb/>register einzutragen.

<lb/>Der oberste G erichtshof zu Wien gab der Beschwerde des M. mit
<lb/>Erkenntniß vom 21. September 1864 statt, „denn M. ist nur Gewerbsmann,
<lb/>und als solcher nach dem Allg. d. H.-G.-B. zur Eintragung seiner Firma
<lb/>in das Handelsregister nicht verpflichtet. Kaufmann ist nach Art. 4. des A.
<lb/>d. H.-G.-B. nur derjenige, welcher gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt.
<lb/>Ein Müller, welcher auf einer eingängigen oberschlächtigen Mühle Getreide
</p>
                  <p>

                     <lb/>9 Bearbeitet nach der Zeitschr. für das österr. Notariat, 1864 Nr. 46.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0423.tif"
                   n="411"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0423"/>
               <div xml:id="d9493e45408" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erwerbung einer Zweigniederlassung als nunmehr selbstständiges Geschäft mit dem Rechte, die bisherige Firma fortzuführen - widerrufliche Uebertragung einer Firma. Art. 22, 23 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0423--><p/>
                  <p>

                     <lb/>411
</p>
                  <p>

                     <lb/>mahlt, ist selbst dann kein Kaufmann, wenn er Getreide einkaust und vermahlt,
<lb/>um seinen Mahlgästen Zeit zu ersparen, und ihnen sogleich Mehl für ihr Ge- 
<lb/>treide zu verabfolgen, denn dies bringt das Müllergewerbe mit sich, und derlei
<lb/>Geschäfte können nach Art. 271 des A.d.H.-G.-B. auch bei solchen Personen Vor- 
<lb/>kommen, die keine Kaufleute sind. Das Einkäufen und Vermahlen des Getreides
<lb/>zum Zwecke des Verabfolgens desselben an Kunden kann nicht als eine An- 
<lb/>schaffung im Sinne des Art. 271, sondern nur als ein Mittel zur Beschleu- 
<lb/>nigung des Betriebes im Müllergewerbe angesehen werden, zumal selbst der
<lb/>bloße Betrieb eines Handelsgeschäftes den Unternehmer noch nicht zum Kauf- 
<lb/>mann im Sinne des Art. 4 des A. d. H.-G.-B. macht."

<lb/>_ P.

<lb/>Erwerbung einer Zweigniederlassung als nunmehr selbstständiges Ge- 
<lb/>schäft mit dem Rechte, die bisherige Firma forhusiihreu — wider-
<lb/>rnstiche Uebertragung einer Firma. 82, 23 d. A. d. H.-G.-S.

<lb/>Am 24. Febr. 1864 erklärte vordem Kreisgericht zu Thorn der
<lb/>Kaufmann I. R. aus Bromberg, Inhaber eines in Bromberg unter der Firma
<lb/>I. R. bestehenden Handelsgeschäfts, mit einer Zweigniederlassung in Thorn
<lb/>unter gleicher Firma, daß er durch Vertrag vom 16. Januar 1864 die in Thorn
<lb/>bestehende Zweigniederlassung den Kaufleuten I. E. und M. R. in Thorn über- 
<lb/>tragen habe, und zwar mit dem widerruflichen Rechte der Fortführung der
<lb/>bisherigen Firma I. R. Das letztere Recht räume er vorläufig auf zwei Jahre
<lb/>ein, jedoch solle es weiter fortdauern, falls es dann , nicht widerrufen werde.
<lb/>Die miterschienenen Kaufleute I. E. und M.R. acceptirten diese Erklärung, be- 
<lb/>antragten die Firma I. R. nunmehr in das Gesellschaftsregister einzutra- 
<lb/>gen, und waren sämmtliche Betheiligte darin einig, daß der Vorbehalt des
<lb/>Widerrufs in das Handelsregister nicht eingetragen werde.

<lb/>Dem Anträge ist stattgegeben worden. Die Veräußerung einer Zweig- 
<lb/>niederlassung mit dem Rechte dieselbe nunmehr als selbstständiges Geschäft unter
<lb/>der bisherigen Firma weiterzuführen, wurde nach Art. 22,23 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>in Uebereinstimmung mit den Ausführungen S. 226 ff. des voliegenden Bandes
<lb/>für zulässig erachtet. Der Umstand, daß hier eine Mehrheit von Personen, also
<lb/>eine Handelsgesellschaft der Erwerbende sei, stehe nicht entgegen, auch bestimme
<lb/>§. 25 der Minist.-Inst, vom 12. Dez. 1861, wie in solchem Falle zu procediren
<lb/>sei. Die widerrufliche Uebertragung der Firma wurde aus dem Bd. II.
<lb/>S. 29 ff. des fr. Ce ntr.- Org. ausführlich erörterten Gründen für zulässig ge- 
<lb/>halten. Bei der Uebertragung einer Firma handle es sich im Wesentlichen um
<lb/>ein Vermögensrecht, und Vermögensrechte seien in der Regel auch widerruflich
<lb/>übertragbar. Die Clausel der Widerrufbarkeit sei, worüber die Betheiligten
<lb/>in diesem Falle auch einig gewesen, in das Handelsregister nicht einzutragen,
<lb/>denn das Handelsregister habe nur die Veröffentlichung der in gegenwärtig
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0424.tif"
                   n="412"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0424"/>
               <div xml:id="d9493e45517" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweiskraft kaufmännischer Handelsbücher gegen einen Handelsmann, der zur Führung von Handelsbüchern nicht verpflichtet ist. - Art. 28, 34, des A. d. H. -G. -B., Art. 8 des Preuß. Einf.-Gesetzes</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0424--><p/>
                  <p>

                     <lb/>412
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wirklichkeit nach Außen hin bestehenden Verhältnisse zum Gegenstände. Trete
<lb/>der Fall des Widerrufs ein, so müsse es event. im Wege des Prozesses erzwun- 
<lb/>gen werden, daß die Rückkehr der Firma zu dem Veräußerer beim Handelsregi- 
<lb/>ster angemeldet und eingetragen werde. L.

<lb/>Beweiskraft kaufmännischer Han-elsbüchrr gegen einen Handelsmann,
<lb/>-er zur Führung von Handelsbüchern nicht verpflichtet ist — Art. 28,
<lb/>34 -. A. -. H.-G.-B., Art. 8. des Preuß. Linf.-Gefetzes.

<lb/>Kaufmann U. zu Mainz behauptet, daß, als er. im Sommer 1863 in
<lb/>Thorn bei dem Hotelbesitzer P. logirt, dieser ein Ohm Rauenthaler zum Preise
<lb/>von 120 Thaler bei ihm bestellt habe. Da P. die Annahme des inzwischen nach
<lb/>Thorn gesendeten Weines verweigert, so ist U. auf Zahlung der 120 Thlr. und
<lb/>von3Thlr. 15 Sgr. für das Faß, gegen Empfangnahme des Weines klagbar ge- 
<lb/>worden. P. bestreitet, irgend eine Bestellung gemacht zu haben. U. habe ihm ein
<lb/>feines Ohm Wein angeboten, er habe aber sofort erklärter brauche keinen Wein,
<lb/>und werde sich 11., wenn er dennoch schicke, unnütze Kosten machen. Wie wenig
<lb/>präcise U. in seinem Geschäftsverkehr sei, gehe daraus hervor, daß derselbe
<lb/>im Sommer 1863 ihn zur Honorirung einer Anweisung für Wein aufgefor- 
<lb/>dert, obwohl U. ihm bis dahin niemals Wein geliefert hatte. Daß P. nicht als
<lb/>Kaufmann in das Firmenregister eingetragen worden, hat U. anerkannt. Zum
<lb/>Beweise der Klage hat Kl. auf seine Handelsbücher Bezug genommen, ev. dem
<lb/>P. den Eid zugeschoben, welchen dieser acceptirt hat. .

<lb/>Das Kreisgericht zu Thorn hat am 28. November 1864 die Entschei- 
<lb/>dung von einem Eide des Verkl. darüber, daß er ein Ohm Rauenthaler zum
<lb/>Preise von 120 Thlr. beim Kläger nicht bestellt habe, abhängig gemacht, und im
<lb/>Schwörungsfalle den Kläger abgewiesen,im Nichtschwörungsfalle den Verkl. nach
<lb/>dem Klageanträge verurtheilt. Die Gründe sind folgende: „DaKläger sich zum Be- 
<lb/>weise der Bestellung principaliteraufseine Handelsbücher bezogen, sofragte es sich
<lb/>zunächst, welche Beweiskraft diese Bücher dem Verklagten gegenüber haben. Verkl.
<lb/>ist in das Firmenregister nicht eingetragen, und dies mit Recht. Als Gastwirth
<lb/>gehört er nach Art. 10 des A. d. H.-G.-B. zu derjenigen Klasse von Handels- 
<lb/>leuten, auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzbuches über die Firmen,
<lb/>die Handelsbücher und die Prokuren keine Anwendung finden. Deshalb ist
<lb/>auch die Beweiskraft der klägerischen Handelsbücher ihm gegenüber nicht nach
<lb/>Art. 34 des A. d. H.-G.-B. zu beurtheilen. Die Bestimmungen der Art. 28
<lb/>ff. setzen sog. Vollkaufleute d. h. Kaufleute voraus, welche zur Führung von
<lb/>Handelsbüchern verpflichtet sind. Rur derjenige braucht die Beweiskraft der
<lb/>Handelsbücher des Gegners im Sinne des Art. 34 gegen sich gelten zu lassen,
<lb/>der in seinen Büchern eine beweisfähige Gegenwehr hat. Dies ist bei Nicht- 
<lb/>kaufleuten und denjenigen Handelsleuten, welche zur kaufmännischen Buchfüh- 
<lb/>rung nicht verpflichtet sind, nicht der Fall. (s. Busch, Archiv Bd. II. S. 318).
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0425.tif"
                   n="413"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0425"/>
               <div xml:id="d9493e45625" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Directricen in Modewaarengeschäften gelten als Handelsgehülfen im Sinne des Tit. 6. Buch 1 des A. d. H. -G. -B. - Ist einem Handelgehülfen außerhalb der durch Art. 61 des A. d. H. -G. -B. festgesetzten Kündigungszeit gekündigt worden, so ist der Anspruch auf den vertragsmäßigen Lohn dadurch bedingt, daß sich der Handelsgehülfe zur Leistung seiner ferneren Dienste bereit und im Stande erklärt</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0425--><p/>
                  <p>

                     <lb/>413
</p>
                  <p>

                     <lb/>Welche Beweiskraft die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute haben, ist nach den .
<lb/>Landesgesetzen zu beurtheilen (Art. 34 des A. d. H.-G.-B.). Nun bestimmt
<lb/>Art. 8 des Preuß. Einf.-Gesetzes: ,',„Die Handelsbücher der Kaufleute sind bei
<lb/>Streitigkeiten gegen Nichtkaufleute für sich allein zur Erbringung des Beweises
<lb/>nicht hinreichend, sondern nur zur Unterstützung anderer Beweise geeignet. Jedoch
<lb/>hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände des Falles ge- 
<lb/>leiteten Ermessen zu entscheiden, ob den ordnungsmäßig geführten Handlungsbü- 
<lb/>chern in Handelssachen in dem Maße Beweiskraft beizulegen sei, daß der einen
<lb/>oder der anderen Partei der Eid auferlegt werde.""

<lb/>„Diese Bestimmung war auch im vorliegenden Falle anzuwenden, eben
<lb/>weil in Betreff der Beweiskraft der gegnerischen Handelsbücher der nicht einge- 
<lb/>tragene Handelsmann dem Nichtkaufmanne gleichsteht. Einer Vorlegung
<lb/>der klägerischen Handelsbücher bedurfte es nicht, denn, wenn dieselben auch ord- 
<lb/>nungsmäßig geführt sein, und die behauptete Eintragung des streitigen Geschäf- 
<lb/>tes enthalten sollten, so würde doch immer nur auf einen Eid für den Verklag- 
<lb/>ten erkannt werden können. Dieser Eid rechtfertigt sich dadurch, daß andere
<lb/>Beweise für die Bestellung nicht beigebracht sind, und auch sonst der Fall nicht
<lb/>so geartet ist, daß man ohne Weiteres auf Grund der Handlungsbücher des
<lb/>Klägers auf einen Erfüllungseid für denselben erkennen könnte, um so mehr,
<lb/>als zu berücksichtigen war, daß die angebliche Bestellung vom Kläger auf der
<lb/>Reise entgegen genommen worden, die Eintragung derselben in die Handelsbücher
<lb/>jedenfalls erst einige Zeit darnach stattgefunden, und unter diesen Umständen
<lb/>ein Jrrthum bei der Eintragung leicht vorgekommen sein kann. Auf denselben
<lb/>Eid würde auch in dem Falle zu erkennen sein, daß die klägerischen Handels- 
<lb/>bücher gar keinen Beweis für die Bestellung liefern, denn eventuell hat Kläger
<lb/>hierüber den Eid zugeschoben, welchen der Verkl. acceptirt hat. Aus diesen
<lb/>Gründen konnte es auf Vorlegung der klägerischen Handelsbücher nicht erst an- 
<lb/>kommen, vielmehr war ohne Weiteres von dem bezeichneten Eide die Entschei- 
<lb/>dung der Sache abhängig zu machen." L.

<lb/>1. Direktricen in Modewaarengefchästen gelten als Handlungsgehülfen
<lb/>im Sinne des Tit. 6. Such 1. d. A. d. H.-G.-S. — 8. Äst einem
<lb/>Handlungsgehülfen außerhalb der durch Art. 61. d. X d. H.-G.-S.
<lb/>festgesetzten Kündigungszeit gekündigt morden, fo ist der Anspruch
<lb/>auf den vertragsmäßigen Lohn dadurch bedingt, daß sich der Hand-
<lb/>lungsgehülfe )ur Leistung feiner ferneren Dienste bereit nnd im Stande

<lb/>erklärt.

<lb/>Die Klägerin, Therese M., war vom 1. Juli 1863 ab auf Grund eines
<lb/>mit dem Mitverklagten L. neuerlich abgeschloffenen Vertrages als Direktrice für
<lb/>die verklagte Handlung B. L. &amp; P. gegen ein in monatlichen Raten zu ent- 
<lb/>richtendes jährliches Honorar von 480 Thalern engagirt und in Folge schrift-

<lb/>Central.Organ. N. F. I, 3. 28
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0426.tif"
                      n="414"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0426"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0426--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 414 -
</p>
                  <p>

                     <lb/>sicher am 30. November 1863 geschehener Kündigung am 1. Februar 1864
<lb/>entlasten worden. Klägerin beanspruchte, indem sie behauptet, daß die Kündi- 
<lb/>gung nur 6 Wochen vor dem Kalenderquartal habe erfolgen können, das Gehalt
<lb/>bis zum 1. April 1864, ist jedoch mit diesem Anspruch durch Erkenntniß des
<lb/>Stadtgerichts zu Berlin vom 22. Juni 1864 abgewiesen worden, und
<lb/>heißt es in den Gründen: „Der Klägerin dürfte allerdings darin beigetreten
<lb/>werden, daß, da indem mit dem Verklagten L. abgeschloffenen Vertrage weder die
<lb/>Dauer des Verhältnisses bestimmt, noch eine besondere Kündigungsfrist ver- 
<lb/>abredet worden ist, die Kündigung hätte 6 Wochen vor Ablauf des Kalender- 
<lb/>vierteljahres erfolgen müssen (Art. 61 des A. d. H.-G.-B.), ebenso steht ihrem
<lb/>Anspruch der aus der Bestimmung von den Pacht- und Miethverträgen in § 349,
<lb/>Th. 1, T. 21 A. L.-R. entnommene Einwand nicht entgegen, daß sie der Kündi- 
<lb/>gung nicht ausdrücklich widersprochen hat. Nach Annahme des Gerichts ist sie
<lb/>jedoch ihrer Forderung auf den für die zu leistenden Dienste nach dem Vertrage
<lb/>ihr zugesicherten Lohn dadurch verlustig gegangen, daß sie in Folge der Kündigung
<lb/>das Geschäft des Verklagten verlassen hat, ohne sich für die folgenden beiden
<lb/>Monate, für welche sie den Lohn einklagt, zur Leistung der hiegegen versprochenen
<lb/>Dienste bereit und im Stande erklärt, und ohne auch nur den Versuch gemacht
<lb/>zu haben, ihre Dienste für das Geschäften verwenden. Denn wer die Erfüllung
<lb/>eines Vertrages fordert, muß Nachweisen, daß er demselben seinerseits ein Ge- 
<lb/>nüge geleistet habe; die Lohnforderung der Klägerin gründet sich in dem Ver- 
<lb/>langen, daß Verklagte ihren Verpflichtungen aus dem Engagementsvertrage
<lb/>Nachkommen; diese sind aber das Aequivalent für die von der Klägerin nach
<lb/>dem Vertrage zu leistendenDienste und an sich durch diese Vorleistung bedingt. Zu
<lb/>Gunsten der Klägerin wird nicht gellend gemacht werden können, daß die Ver- 
<lb/>klagten durch die geschehene Aufkündigung zu erkennen gegeben haben, die
<lb/>Dienste zu welchen die Klägerin sich verpflichtet hatten, nicht ferner beanspruchen
<lb/>und annehmen zu wollen. Durch diese Aufkündigung haben sie nicht einen ein- 
<lb/>seitigen Verzicht auf die ferneren Dienstleistungen der Klägerin, vielmehr eine
<lb/>Auflösung des beiderseitigen Verhältnisses ausgesprochen; Klägerin mußte da- 
<lb/>her, wenn sie hiermit nicht einverstanden war und den Kontrakt wegen nicht zu- 
<lb/>lässig gewesener Aufkündigung als fortbestehend angesehen wisten wollte, dies den
<lb/>Verklagten an den Tag legen, und ihre Dienstleistungen denselben auch für die
<lb/>Monate Februar und März zur Verfügung stellen und resp. anbieten. Daß sie
<lb/>hieran durch die Schuld der Verklagten gehindert, die Annahme ihrer Dienst- 
<lb/>leistungen also verweigert worden, hat aus ihren Anführungen in Betreff der
<lb/>ihr angeblich vor ihrem Ausscheiden aus dem Geschäft zu Theil gewordenen
<lb/>schlechten Behandlung nicht gefolgert werden können. Ihrer auf die unzeitige
<lb/>Kündigung resp. ungerechtfertigte Entlassung zu gründenden Entschädigungs- 
<lb/>ansprüche ist sie allerdings, da die Vorschriften der Gesindeordnung auf sie
<lb/>nicht Anwendung finden, dadurch nicht verlustig gegangen; von diesem Gesichts-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0427.tif"
                   n="415"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0427"/>
               <div xml:id="d9493e45837" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Dispositionsstellung an Geschäftsreisende Art. 47, 49 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0427--><p/>
                  <p>

                     <lb/>415
</p>
                  <p>

                     <lb/>punkte hat Klägerin jedoch ihren Anspruch nicht substanziirt, so daß es an
<lb/>jedem Anhalt für eine zu fällende richterliche Entscheidung fehlt. Mit ihrer le- 
<lb/>diglich auf den Vertrag gegründeten Lohnforderung mußte sie daher nach Lage
<lb/>der Sache abgewiesen werden." y.

<lb/>Dispositionsstellung an Geschäftsreisende Ärt. 47, 49 -es X d.

<lb/>H.-G.-S?).

<lb/>In einer Streitsache wegen Zahlung eines Hopfenkaufschillings war die Frage
<lb/>zu entscheiden, ob der verklagte Käufer den ihm gesendeten Hopfen dem Reisen- 
<lb/>den des klagenden Hauses, welcher das Liefergeschäft selbst mit ihm abgeschlos- 
<lb/>sen hatte, rechtswirksam habe zur Verfügung stellen können^). Diese Frage
<lb/>wurde durch Urtheil des Handels-Appellations-Gerichts zu Nürn- 
<lb/>berg vom 30. September 1864 bejaht, und in den Gründen hierüber ausge- 
<lb/>führt: „Der Geschäftsreisende ist ein zum Abschlüsse von Handelsgeschäften er- 
<lb/>nannter Handlungsbevollmächtigter, dessen Auftrag sich jedoch nicht allein darauf
<lb/>erstreckt, Bestellungen bei den einzelnen Abnehmern aufzusuchen, sondern über- 
<lb/>haupt den Handelsverkehr zwischen seinem Hause und dessen Abnehmern zu ver- 
<lb/>mitteln. Demgemäß erstreckt sich seine Vollmacht nach Art. 47 des A. d. H.-
<lb/>G.-B. auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Ausführung der- 
<lb/>artiger Geschäfte mit sich bringt, und es sind dabei nur die im Abs. 2 des ge- 
<lb/>nannten Artikels bezeichneten Handlungen, welche eine besondere Ermächtigung
<lb/>erheischen,ausgeschlossen. In der Entgegennahme einerDispositionsstellung
<lb/>kann nun keine Handlung gefunden werden, welche von ganz besonderem oder
<lb/>doch größerem Präjudize, als die im Abs. 2. a. a. O. aufgeführten Handlun- 
<lb/>gen für den Prinzipal wäre; dieselbe stellt sich lediglich als Act der Vermitte- 
<lb/>lung zwischen Käufer und Verkäufer dar, bei welchem der Reisende dem Prin- 
<lb/>zipal nur die Erklärung des Käufers zukommen läßt, aber in keiner Weise
<lb/>in die Ausführung des Geschäfts selbst eingreift, und es muß daher die- 
<lb/>selbe als in dem Wirkungskreise eines Geschäftsreisenden gelegen erachtet
<lb/>werden.

<lb/>„Dieser Anschauung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß nach Art.
<lb/>347 a. a. O., die Beanstandung der gesendeten Waare dem Verkäufer zur
<lb/>Anzeige zu bringen ist; denn es wollte durch diese Bestimmung nicht entschieden
<lb/>werden, ob die Anzeige über den Befund der Waare dem Prinzipale oder seinem
<lb/>Handlungsbevollmächtigten zu erstatten sei, oder doch letzterem ebenfalls rechts- 
<lb/>wirksam erstattet werden könne, — wozu an dieser, vom Kaufe handelnden,
<lb/>Stelle keine Veranlassung vorlag, — sondern ob überhaupt eine Anzeige zu er-

<lb/>0 Nach der bayer. Zeitschrift für Rechtspflege. Bd. XI. S. 165.

<lb/>s) In derselben Sache war wiederholt anerkannt worden, daß in der bloßen Rück- 
<lb/>sendung einer Waare eine Dispositionsstellung im Sinne des Art. 347 a. a. O. nicht
<lb/>liege.
</p>
                  <p>

                     <lb/>28*
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0428.tif"
                   n="416"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0428"/>
               <div xml:id="d9493e45951" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber den Geschäftskreis des Liquidators einer Firma. Art. 137 d. A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0428--><p/>
                  <p>

                     <lb/>416
</p>
                  <p>

                     <lb/>folgen und welche Folgen die Unterlassung derselben habe, weshalb durch den
<lb/>gewählten Ausdruck eine Anzeige an einen Handlungsbevollmächtigten nicht
<lb/>als unwirksam ausgeschlossen wird.

<lb/>„Ganz verschieden hievon ist allerdings die Entscheidung darüber, wer die
<lb/>Dispositionsstellung anzunehmen befugt sei; diese Frage ist aber dermalen
<lb/>nicht zu entscheiden, da von der Klägerin nicht behauptet ist, daß sie die Dis- 
<lb/>positionsstellung nicht angenommen habe" *). Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Arber den Geschiiftskreis -es Liquidators einer Firma.

<lb/>Art. 137 -es A. -. H.-G.-S.2).

<lb/>Aus einem Erkenntnisse des Oberappellationsgerichtes zu Dres- 
<lb/>den vom 3. Dezember 1863 entnehmen mir Folgendes: „Beklagter bezieht sich zur
<lb/>Rechtfertigung der Behauptung, daß Kläger, als Liquidator der Firma S. W.
<lb/>u. Comp., durch Session Seitens seines ursprünglichen Gläubigers gegen ihn
<lb/>keine Rechte für die genannte Firma habe erwerben können, auf die Bestim- 
<lb/>mung des Art. 137 des A. d. H.-G.-B. Allein dieser Artikel enthält keine Be- 
<lb/>stimmung, welche der Gültigkeit der Annahme einer Cession an die liquidirende
<lb/>Finna durch den Kläger im Wege stünde.

<lb/>„Wenn in dem gedachten Artikel dem Liquidator die Befugniß ertheilt
<lb/>wird, neue Geschäfte einzugehen, um dadurch schwebende Geschäfte zu erledigen,
<lb/>so bezieht sich dies natürlich auf solche Geschäfte, aus welchen der liquidirenden
<lb/>Gesellschaft die Verbindlichkeit zu Leistungen oder Gegenleistungen erwächst,
<lb/>und in dieser Hinsicht konnte eine gesetzliche Bestimmung insofern erforderlich
<lb/>erscheinen, als die Uebernahme von Verbindlichkeiten eine Verlängerung der
<lb/>Existenz der Firma voraussetzt, deren Beendigung aber durch die Liquidation


<lb/>*) Die Frage, ob ein Geschäftsreisender eine Dispofitionsstellung rechtswirksam
<lb/>für den Prinzipal annehmen könne, wurde in einem am 8. September 1864 erlasse- 
<lb/>nen Urtheile des H.-A.-G. zu Nürnberg verneint. Denn in der Befugniß des Ge- 
<lb/>schäftsreisenden als solchen, wurde hierin ausgeführt, liege zwar die Eingehung von
<lb/>Verträgen für den Prinzipal, nicht aber auch die Auflösung abgeschlossener Rechtsge- 
<lb/>schäfte oder die Entscheidung über die Art und Weise der Ausführung derselben. Eine
<lb/>Dispositionsstellung sei nun nichts Anderes, als die Erklärung des Empfängers einer
<lb/>Waare, daß er mit der Ausführung des von ihm abgeschlossenen Liefervertrages Sei- 
<lb/>tens des Versenders nicht einverstanden sei, dieselbe als gesetz- oder vertragsmäßig
<lb/>nicht anerkenne; sie erheische mithin stets eine Entscheidung des Versenders darüber,
<lb/>ob seinerseits der Vertrag als gehörig erfüllt behandelt und demgemäß der Empfänger be-
<lb/>schieden werden solle. Diese Entscheidung könne aber nur von dem Prinzipale selbst aus- 
<lb/>gehen, weil der Reisende, der auswärts für sein Haus Geschäfte besorgt, von der Aus- 
<lb/>führung der Bestellung, der Beschaffenheit der abgesendeten Waaren und der Zeit der
<lb/>Absendung keine Kenntniß haben könne oder doch in der Regel nicht haben und daher
<lb/>auch nicht in der Lage sich befinden würde, einer Dispositionsstellung gegenüber das
<lb/>Nöthige vorzukehren.

<lb/>*) Bearbeitet nach den Annalen desOber.-App.-Ger. zu Dresden, Band VIII. S. 301.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0429.tif"
                   n="417"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0429"/>
               <div xml:id="d9493e46066" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sind Agenten des Handlungsbevollmächtigten im Sinne der Art. 47 und 49 des A. d. H. -G. -B. gleich zu stellen?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0429--><p/>
                  <p>

                     <lb/>417
</p>
                  <p>

                     <lb/>bezweckt wird. Allein der Erwerb von Rechten ohne Uebernahme von Verbind- 
<lb/>lichkeiten durch den Liquidator, wie sie durch jeden Dritten geschehen kann, der
<lb/>als negotiorum gestor für die liquidirende Firma Rechte erwerben will, steht
<lb/>offenbar die Bestimmung nicht entgegen, welche den Liquidator ermächtigt, sogar
<lb/>Verpflichtungen für die in Auflösung begriffene Societät zu übernehmen, um
<lb/>dadurch die Abwicklung der Geschäfte zu fördern." Lke.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sind Agenten den Handlungsbevollmächtigten im -Kinne -er Art. 47
<lb/>und 49 -es A. d. H.-G.-G, gleich zu stellen *)?

<lb/>S. wurde von A. auf Bezahlung von 3 Thlr. 10 Sgr. Kaufpreis für
<lb/>Waaren unter dem Anführen belangt, daß derselbe diese Waaren auf seine vor- 
<lb/>herige käufliche Bestellung bei Klägers Agenten T. empfangen habe. S. gestand
<lb/>dieß Alles zu, behauptete jedoch unter Eidesantrag, daß er an den Agenten T. be- 
<lb/>reits Zahlung geleistet habe. Diesem Anführen wurde zwar Seilen Klägers
<lb/>nicht widersprochen, dagegen geltend gemacht, daß Agenten, dafern ihnen nicht
<lb/>ausdrücklich die Ermächtigung zur Einkassirung von Geldern ertheilt sei, prä- 
<lb/>sumtiv eine solche Vollmacht nicht hätten, daß mithin der Beklagte mit dem
<lb/>Effecte der Liberation die Zahlung nicht an T. habe leisten können, welcher
<lb/>eine specielle Vollmacht hierzu nicht gehabt habe.

<lb/>Das Justizamt Forderglauchau erkannte in seiner Entscheidung
<lb/>vom 7. Mai 1864 auf einen von dem Kläger über des Beklagten Einrede an- 
<lb/>getragenen, von denselben angenommenen Eid, vermittels dessen der Kläger die
<lb/>Thatsache der Bevollmächtigung T's. zur Einkassirung von Geldbeträgen aus den
<lb/>von ihm gemachten Geschäften abzulehnen hatte, und schickte dieser Entscheidung
<lb/>folgende Gründe voraus: „Weil zwar nach Art. 47 und 49 des A.d.H.-G.-B.
<lb/>eine Vollmacht, welche ein Principal einem Dritten ohne Ertheilung der Pro- 
<lb/>cura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimm- 
<lb/>ten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften und Rechtshandlungen
<lb/>ertheilt, sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen bezieht, welche der Betrieb
<lb/>eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte
<lb/>gewöhnlich mit sich bringt, weiter diese Bestimmungen, auch insbesondere mit
<lb/>Rücksicht auf die Ermächtigung zur Einziehung des Kaufpreises aus den von
<lb/>ihnen abgeschlossenen Geschäften, auf Handlungsbevollmächtigte Anwendung
<lb/>finden, welche von ihren Principalen als Handlungsreisende zu Geschäften an
<lb/>auswärtigen Orten verwendet werden, nicht aber auf andere Beauftragte, z. B.
<lb/>Agenten und sogenannte Provisionsreisende, auch schon um deßwillen sich nicht
<lb/>beziehen, weil vorgedachte gesetzliche Vorschriften als Ausnahmen von den ent-
<lb/>gegengesetzten civilrechtlichen Bestimmungen, nach denen hierzu ein ganz spe-
<lb/>cielles Mandat erfordert wird, strict zu interpretiren sind, hiernach aber derje-

<lb/>9 Vgl. die Entscheidung des Handelsgerichtes zu Hamburg vom 17. Juni 1864 '
<lb/>im Centralorgan N. F. Bd. I. S. 283. f.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0430.tif"
                   n="418"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0430"/>
               <div xml:id="d9493e46177" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Auslegung der Art. 52 und 55 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0430--><p/>
                  <p>

                     <lb/>418
</p>
                  <p>

                     <lb/>rüge, welcher sich auf eine an solche Personen geleistete Zahlung beruft, sich
<lb/>nach dem Grundsätze, daß Zahlungen nur dann mit dem Erfolge der Libera- 
<lb/>tion des Schuldners begleitet sind, wenn sie an die zu deren Empfangnahme
<lb/>berechtigte Person erfolgt sind, darauf zu stützen und dies zu beweisen hat, daß
<lb/>der betreffendeMgent ein Mandat in dieser Beziehung wirklich gehabt habe, und
<lb/>nun bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsfall nicht
<lb/>zweifelhaft sein' kann, daß der Beklagte zur Begründung seiner Ausflucht der
<lb/>Zahlung eine solche besondere Bevollmächtigung des Agenten T. zu behaupten
<lb/>und zu bescheinigen als verpflichtet erscheint, da dieselbe und weil der Empfän- 
<lb/>ger der Zahlung, wie unter den Parteien unbestritten, ein Agent des Klägers
<lb/>ist, nicht vermuthet wird, so ist u. s. w."

<lb/>In gleichem Sinne hat das Oberappellationsgericht zu Dresden in einem
<lb/>Falle, in welchem es sich darum handelte, ob der Kläger den von seinem Agen- 
<lb/>ten mit dem Beklagten abgeschlossenen Vergleich, beziehentlich erklärten Verzicht
<lb/>und die in Empfang genommenen Zahlungen gegen sich gelten lassen müsie,
<lb/>mittels Erkenntnisses vom 26. November 1863 entschieden.

<lb/>Der betreffend^, hierauf sich.beziehende Passus dieses Erkenntnisses ist abge- 
<lb/>druckt in den Annalen des Oberappellationsgerichts zu Dresden, Band VIII.
<lb/>S. 171. __ . Lke.

<lb/>Zur Auslegung -er Art. 32 und 53 -es A. -. H.-G.-S?).

<lb/>In einem Erkenntniffe des Oberappellationsgerichts zu Dres- 
<lb/>den vom 5. November 1863 findet sich Folgendes: „Es sind in Art. 52 des A.
<lb/>d. H.-G.-B. in dem Satze: „durch das Rechtsgeschäft, welches ein Procurist
<lb/>oder Handlungsbevollmächtigter gemäß der Procura oder der Vollmacht im
<lb/>Namen des Principals schließt" die Worte: „gemäß der Procura oder der
<lb/>Vollmacht" nicht auf die Uebereinstimmung des abgeschlossenen Rechtsgeschäf- 
<lb/>tes mit einer speciell ertheilten Vollmacht zu beziehen, sondern sie bezeichnen den
<lb/>Grund der Befähigung zum Abschlüsse, das Liegen des abgeschlossenen Ge- 
<lb/>schäfts in den Grenzen der präsumtiven Ermächtigung. Es folgt dies aus der
<lb/>Zusammenstellung des Procuristen mit dem Handlungsbevollmächtigten. Beiden
<lb/>Procuristen kann von einem Auftrag über die Modalität der Ausführung der
<lb/>in seinem Geschäftsbereiche liegenden Geschäfte nicht die Rede sein, sobald
<lb/>er in gehöriger Form zum Procuristen bestellt worden ist. Was aber beim Procu- 
<lb/>risten die Erwähnung der Procura, dieß bewirkt beim Handlungsbevollmächtigten
<lb/>die Bezugnahme auf die Vollmacht, deren Umfang durch die Bestimmungen
<lb/>in den Art. 47 und 49 für den Zweifelsfall festgestellt wird. Deshalb aber ist
<lb/>die Ueberschreitung der Vollmacht im 55. Artikel nicht auf das Zuwiderhandeln
<lb/>gegen etwaige specielle Aufträge in Bezug auf den Abschluß des innerhalb der
<lb/>ertheilten generellen Vollmacht liegenden Geschäfte zu beziehen, sondern auf die

<lb/>i) Bearbeitet nach den Annalen des O.-A.-G. zu Dresden, Bd. VIII. S. 172.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0431.tif"
                   n="419"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0431"/>
               <div xml:id="d9493e46286" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist der Ankauf von Waaren, Seitens eines Handwerkers zum Zwecke einer Weiterveräußerung ein Handelsgeschäft? - Beratorische Eidesdelation</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0431--><p/>
                  <p>

                     <lb/>419
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vornahme von Handlungen, welche außerhalb der präsumtiven Vollmacht, also
<lb/>solcher Geschäfte und Rechtshandlungen sich bewegen, welche die Ausführung
<lb/>derartiger, wie die übertragenen Geschäfte, gewöhnlich mit sich bringt.

<lb/>„Man würde auch, wenn man dem Handlungsbevollmächtigten nur inso- 
<lb/>weit die Befähigung zugestehen wollte, seinen Principal durch seine Handlun- 
<lb/>gen verbindlich zu machen, als er ausdrücklich ertheilten, speciellen Vorschriften
<lb/>gemäß handelt, demselben jdie Möglichkeit jeder Disposition nach eigener Ent- 
<lb/>schließung entziehen, durch welche sich der Bevollmächtigte vom bloßen Boten
<lb/>unterscheidet, und, was jedenfalls nicht im Sinne des A. d. H.-G.-B. liegt, dem
<lb/>notorisch jetzt in weitestem Umfange üblichen Verkehr durch Handlungsreisende
<lb/>den größten Theil seines practischen Werthes entziehen." Lke.

<lb/>Ist der Ankauf von Waaren, Seitens eines Handwerkers zum Zwecke einer
<lb/>Weiterveräußerung ein Hanöelsgefchäst? — Veratorifche Lides-etation.

<lb/>Der Kaufmann Z. zu Köln klagte gegen den Schmiedemeister S. zu Kirchheim
<lb/>auf Zahlung von 458 Thlr. für in den Jahren 1863 und 1864 käuflich er- 
<lb/>haltene Stahl- und Eifenwaaren. S. setzte mit Bezugnahme auf Art. 273
<lb/>Nr. 3. des A. d. H.-G.-B. die Einrede der Jncompetenz entgegen, indem er be- 
<lb/>hauptete, er sei nicht Handelsmann, zahle keine Gewerbesteuer und habe die
<lb/>sämmtlichen Waaren nur zu seinem eigenen Bedarf gekauft. Das Handelsge- 
<lb/>richt zu Köln verwarf die Jncompetenzeinrede.

<lb/>Die dagegen eingelegte Berufung, hat der Appellationsgerichtshof
<lb/>zu Köln(III.Senat)durch Urtheil vom29.Dez. 1864verworfen, und zwar aus
<lb/>folgenden Gründen: „J.E.,daß die Rechnung, welche der gegen den Appellanten
<lb/>angestellten Klage zu Grunde liegt, keinen Zweifel darüber läßt, daß die Ge- 
<lb/>schäfte, aus welchen der Appellant belangt ist, in Ankäufen von Waaren zum
<lb/>Zweck der Weiterveräußerung bestehen, auch in denselben unverkennbar ein
<lb/>gewerbmäßiger Betrieb von Ankäufen zur Weiterveräußerung vorliegt, daß da- 
<lb/>her die Criterien vorhanden sind, an welchen der Art. 271 Nr. 1 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. die Eigenschaft von Handelsgeschäften und der Art. 4 die Eigenschaft
<lb/>eines Kaufmanns im Sinn des A. d. H.-G.-B. knüpft, daß der Einwand,
<lb/>jene Waaren seien von dem Appellanten nur zu seinem eigenen Gebrauche an- 
<lb/>geschafft worden, sich durch die Posten der Rechnung selbst widerlegt, und der
<lb/>zur Rechtfertigung der Jncompetenzeinrede vorgebrachte anderweite Grund,
<lb/>Appellant sei nur ein Handwerker und jene Geschäfte nur in Ausübung des
<lb/>Handwerksbetriebs geschlossen, rechtlich nicht zutreffend ist; daß nämlich der
<lb/>Art. 271 Nr. 1 des A. d. H.-G.-B. allgemein den Ankauf von Waaren oder
<lb/>beweglichen Sachen, um dieselben sei es bearbeitet oder unbearbeitet weiter zu
<lb/>veräußern, als Handelsgeschäft erklärt und der Art. 4 von dem gewerbemäßi-
<lb/>gen Betreiben solcher Handelsgeschäfte die Eigenschaft eines Kaufmanns ab- 
<lb/>hängig macht, in diesen Artikeln aber keineswegs das Erforderniß gestellt ist.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0432.tif"
                      n="420"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0432"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0432--><p/>
                  <p>

                     <lb/>420
</p>
                  <p>

                     <lb/>daß die Geschäfte über den Umfang eines Handwerksbetriebs hinausgehen, daß
<lb/>die Aufftellung dieses Erfordernisses und das Gewicht, welches dabei auf die
<lb/>Qualität eines Handwerkers gelegt wird, dem Gesetz gegenüber an sich selbst
<lb/>willkürlich und unzulässig ist; daß die Unrichtigkeit des Einwandes sich über- 
<lb/>dies aus verschiedenen andern Stellen des Handelsgesetzbuches ergiebt; daß
<lb/>namentlich schon eine Vergleichung des Art. 272 Nr. 1, in welchem die Ueber-
<lb/>nahme der Bearbeitung von Sachen anderer Personen nur dann zu den Han- 
<lb/>delsgeschäften gezählt werden soll, wenn der Gewerbebetrieb des Unternehmers
<lb/>über den Umfang des Handwerks hinaus geht, unzweideutig zu erkennen gibt, daß
<lb/>dies letzte Erfordermiß nicht auch in den vorhergehenden Artikel hineingetragen
<lb/>werden darf, indem dasselbe sich in diesem Artikel ebenso wie in Art. 272 Nr 1
<lb/>vorfinden würde, wenn das Gesetz dies beabsichtigt hätte, daß ferner der Art.
<lb/>10 des A. d. H.-G.-B. welcher Personen, deren Gewerbe nicht über den Um- 
<lb/>fang des Handwerks hinaus geht, von den Bestimmungen des Gesetzbuchs über
<lb/>die Firmen, die Handelsbücher und die Procura ausnimmt, dadurch offenbar
<lb/>unterstellt und erklärt, daß im Uebrigen die Eigenschaft von Kaufleuten im
<lb/>Sinn des Art. 4 des A. d. H.-G.-B. auch bei den Handwerkern vorhanden ist,
<lb/>sofern sie die in Art. 271 und 272 bezeichneten Geschäfte gewerbemäßig be- 
<lb/>treiben ; I. E. daß für das Gegentheil der Art. 273 des A. d. H.-G.-B. wel- 
<lb/>cher von der rechtlichen Eigenschaft der Weiterveräußerungen handelt, nicht an- 
<lb/>gezogen werden kann, da die Frage: ob auch die Weiterveräußerung des Kauf- 
<lb/>manns unbedingt zu den Handelsgeschäften zu zählen sei, von der hier in Rede
<lb/>stehenden ganz verschieden ist, und ihre Beantwortung die gesetzliche Bestim- 
<lb/>mung über die rechtliche Natur der zum Zweck der Weiterveräußerung gesche- 
<lb/>henen Ankäufe im System des Gesetzbuchs nicht berührt, daß dieser Art. 273
<lb/>sogar das Vorhandensein eines Kaufmanns im Sinne des A. d. H.-G.-B. vor- 
<lb/>aussetzt, und nur bestimmt, daß die Weiterveräußerung eines solchen Kaufmanns
<lb/>ausnahmsweise nicht als Handelsgeschäfte gelten sollen, soweit sie nur in
<lb/>Ausübung eines Handwerksbetriebes geschehen, mithin dem Rückschlüsse, daß
<lb/>da, wo das letztere der Fall ist, die Eigenschaft des Kaufmanns im Sinne des
<lb/>A. d. H.-G.-B. für den Handwerker wegfalle, offenbar die logische Richtigkeit
<lb/>abgesprochen werden muß; — I. E.,daß die obige Auffassung des Gesetzes auch
<lb/>durch die bei der Berathung und Abfassung des A. d. H.-G.-B. stattgefun- 
<lb/>denen Verhandlungen als richtig erwiesen wird, indem dabei der wiederholt ge- 
<lb/>stellte Antrag: die Beschränkung, daß das Gewerbe über den Handwerksbetrieb
<lb/>hinausgehe, auch in Art. 271 Nr. 1 hinzuzufügen, oder den Handwerker von
<lb/>den Kausteuten im Sinne des A. d. H.-G.-B. auszuschließen, nach Ausweis
<lb/>der Protokolle jedesmal abgelehllt worden ist, und der Umstand, daß neben die- 
<lb/>ser Ablehnung der auf die Weiterveräußerungen bezügliche Absatz 3 des Art.
<lb/>273 Annahme gefunden hat, darin seine hinreichende Erklärung findet, daß die
<lb/>dem A. d. H.-G.-B. eigenthümliche Bestimmung des Art. 277 ein Motiv
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0433.tif"
                      n="421"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0433"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0433--><p/>
                  <p>

                     <lb/>421
</p>
                  <p>

                     <lb/>dafür darstellt, hinsichtlich der in Ausübung eines Handwerksbetriebs ge- 
<lb/>schehenden Weiterveräußerungen, ungeachtet und trotz ihrer Zubehörigkeit
<lb/>zum Handwerksgewerbe eine singuläre Ausnahme von der Regel des ersten
<lb/>und zweiten Absatzes des Art. 273 zu machen, damit die Anschaffungen der
<lb/>Consumenten bei den Handwerkern nicht auch gemäß Art. 277 von den
<lb/>Bestimmungen des Handelsrechts betroffen werden, wogegen die von Hand- 
<lb/>werkern in ihrem Gewerbe zum Zweck der Weiterveräußerung geschloffenen
<lb/>Ankäufe sich in der Sphäre des Handelsverkehrs bewegen und zweckmäßig den
<lb/>Bestimmungen des Handelsrechts untergeordnet blieben; I. E., daß übrigens
<lb/>die obigen Grundsätze auch in der Atteratur und bei den Gerichten durch- 
<lb/>gängig anerkannt sind, wie denn unter Andern eben über das von dem
<lb/>Appellanten zur Vertheidigung seiner Jncompetenzeinrede vorgebrachte Bei- 
<lb/>spiel von den: Schuster, welcher Leder kauft, um dasselbe zu Schuhen verarbeitet
<lb/>wieder zu veräußern, in einer von dem bayerischen Justizministerium erlassenen
<lb/>offiziellen Erläuterung des A. d. H.-G.-B. vom 15. Februar 1862 ausge-
<lb/>führt ist, „daß dieser Schuster zu den Kausteuten im Sinne des A. d. H.-
<lb/>G.-B. gehört, auch wenn seine Verkaufsgeschäfte im Hinblick auf den
<lb/>Art. 273 Abs. 3 nicht als Handelsgeschäfte erscheinen, und daß somit die Ei- 
<lb/>genschaft als Kaufmann für den betreffenden Gewerbetreibenden nur durch seine
<lb/>Ankaufsgeschäfte begründet wird", J.E.daß dagegen der von Einzelnen gemachte
<lb/>Versuch,durch einen indirecten Schluß jaus dem Art. 273 d.A.d. H.-G.-B. oder in
<lb/>anderer Weise bei Art. 271 und bei Art. 4 eine Einschränkung in Bezug auf die
<lb/>Handwerker zu machen, nur als ein nicht statthaftes Verfahren betrachtet werden
<lb/>kann, ein bei der Verfassung des Gesetzes verworfenes System dennoch zur
<lb/>Geltung zu bringen und ihre eignen Anschauungen oder die Auffassungen der
<lb/>frühem Zeit dem Inhalt des A. d. H.-G.-B. und dem System desselben
<lb/>entgegen zu stellen, welches ebenso wie das frühere Rheinische Handelsgesetzbuch
<lb/>und insbesondere der wörtlich gleichlautende Art. 632 Nr. 1 des Cocte de com.
<lb/>die Natur der Geschäfte selbst, nicht aber den Umfang derselben oder einen
<lb/>Stand oder eine Classe der Gewerbetreibenden zum Criterium der Handelsge- 
<lb/>schäfte und des Handelsmanns macht; — I. E. daß da diesemnach die Ge- 
<lb/>schäfte, aus welchen die Klage erhoben worden ist, Handelsgeschäfte dar- 
<lb/>stellen, und dem Schmiedemeister S. die Eigenschaft eines Kaufmanns im
<lb/>Sinne des A. d. H.-G.-B. zugeschrieben werden muß, die Competenz des Han- 
<lb/>delsgerichts durch Art. 47 Nr. 1 und auch sogar, wenn er nicht Kaufmann
<lb/>wäre,—durch Art. 47 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zu demselben, begründet ist;
<lb/>I. E., daß der Appellant in der ersten und in der gegenwärtigen Instanz den
<lb/>Inhalt der eingeklagten Rechnung nicht bestritten hat, und wenn er zuletzt bei
<lb/>der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Posten der Rechnung vom 26.
<lb/>Februar d. I. einen Eid zugeschoben hat, dieser Eideszuschiebung keine Folge
<lb/>zu geben ist, da die Umstände des Falles, daß nämlich der Appellant durch eine
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0434.tif"
                   n="422"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0434"/>
               <div xml:id="d9493e46598" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Engagements-Verträge von Handelsgehülfen sind keine Handelsgeschäfte, deshalb findet Art. 317 d. A. d. H. -G. -B. auf sie keine Anwendung, sondern für sie gelten hinsichtlich der Nothwendigkeit der schriftlichen Form die Bestimmungen des Preuß. A. L.-R</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0434--><p/>
                  <p>

                     <lb/>422
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anzahl von Schreiben vor und nach der Klage, mit welcher die Rechnung mit-
<lb/>getheilt wurde, unbedingt Zahlung versprochen und nur um Ausstand ge- 
<lb/>beten, dann durch Nichterscheinen beim Gericht und Opposition gegen das Con-
<lb/>tumazialurtheil, sich weitere Frist verschafft, hierauf durch die Jncompetenzein-
<lb/>rede die Weiterungen fortgesetzt hat, und unter den Posten, wegen deren er
<lb/>jetzt den Eid zuschiebt, der bei weitem bedeutendste sogar in einem obenerwähnten
<lb/>Schreiben von dem Appellanten speziell als empfangen angegeben wird, bei dem
<lb/>Gericht die Ueberzeugung feststellt, daß diese Eideszuschiebung nicht als ein wirk- 
<lb/>liches Beweismittel gebraucht wird, sondern nur zur Erlangung eines ferneren
<lb/>Aufschubs bestimmt und lediglich vexatorisch ist." ILr.

<lb/>Die Engagements-Verträge von HanLtungsgehntfen sind Leine Han- 
<lb/>delsgeschäfte, deßhalb findet Art. 317 des X d. H.-G.-S. auf sie
<lb/>Leine Anwendung, sondern für sie gelten hinsichtlich der Dothwendig-
<lb/>Leit der schriftlichen Form die Bestimmungen des Prensi. X f.-H.1)

<lb/>Der von dem Garderobehändler D. in Königsberg noch vor Einführung
<lb/>des A. d. H. -G. - B. nur auf Grund einer mündlichen Verabredung engagirte
<lb/>Handlungsdiener M. K. war von demselben im Juni 1862 ohne vorgängige
<lb/>sechswöchentliche Kündigung aus dem Dienste entlassen worden, und wurde
<lb/>gegen ihn wegen einer Entschädigung für Salair, Wohnung und Beköstigung
<lb/>für die Zeit bis zum Ablaufe des laufenden Kalendervierteljahres im Betrage
<lb/>von 64 Thlr. klagbar.

<lb/>Durch das Erkenntniß in erster Instanz vom 3. Oktober 1862 wurde Ver- 
<lb/>klagter zur Zahlung dieser Summe verurtheilt. Auf die dagegen eingelegte
<lb/>Appellation änderte jedoch das Ostpreußische Tribunal zu Königsberg dieses
<lb/>Erkenntniß unterm 3. März 1863 und wies den Kläger mit seinem auf Ver-
<lb/>urtheilung des Verklagten zur Zahlung von 64 Thlr. gerichteten Anträge ab.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Berlin hat die von dem Kläger dagegen ein-
<lb/>gebrachte Nichtigkeits-Beschwerde durch Erkenntniß vom 14. Januar 1864 zu-
<lb/>rückgewiesen und zwar aus folgenden Gründen: „Es ist zwar nicht richtig, daß
<lb/>wie der Appellationsrichter annimmt. Handlungsdiener als Hausoffizianten an- 
<lb/>zusehen sind, allein es kann diese unrichtige Annahme nicht zu einer Vernich- 
<lb/>tung des Appellationsurtheils führen, weil demnächst darin ausgeführt wird,
<lb/>daß für den vorliegenden Fall die allgemeinen Vorschriften über Verträge, lna-
<lb/>mentlich über Verträge, wodurch Handlungen gegen Entgelt übernommen wer- 
<lb/>den, in Anwendung zu bringen sind. Sodann stützt der Appellationsrichter
<lb/>seine Entscheidung auf zwei Gründe, von denen jeder für sich dieselbe recht- 
<lb/>fertigt, sofem er zutreffend ist, nämlich einerseits darauf, daß das A. d. H.-
<lb/>G.-B., weil der betreffende Engagements-Vertrag vor dessen Einführung
<lb/>geschloffen worden ist, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, und
</p>
                  <p>

                     <lb/>‘) Vgl. dagegen die S. 424 folgende Entscheidung des Appellationsgerichtes zu Breslau.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0435.tif"
                      n="423"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0435"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0435--><p/>
                  <p>

                     <lb/>423
</p>
                  <p>

                     <lb/>andererseits darauf, daß die landrechtlichen Grundsätze über dieNothwendigkeit
<lb/>schriftlicher Form des Engagements-Vertrages durch das Handelsgesetzbuch
<lb/>nicht aufgehoben seien. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der erste Grund rich- 
<lb/>tig ist, weil der zweite die Entscheidung rechtfertigt. Der erste Richter und der
<lb/>Implorant finden die Notwendigkeit der schriftlichen Form des Engagements-
<lb/>Vertrages deshalb beseitigt, weil Art. 317 des A. d. H.-G.-B. verordnet: „Bei
<lb/>Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfafiung
<lb/>oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt." Sie meinen, der Engagements-Ver- 
<lb/>trag eines Handlungsgehülfen sei ein Handelsgeschäft. Diese Ansicht ist irrig.
<lb/>Nach der Ausdrucksweise des A. d. H.-G.-B. ist ein solcher Engagements-
<lb/>Vertrag zwar eine Handelssache, aber kein Handelsgeschäft. Handelssachen sind
<lb/>nämlich alle im A. d. H.-G.-B. erwähnten Rechtsgeschäfte. Art. Id.A.d. H.-
<lb/>G.-B. Handelsgeschäfte aber sind nur die zum unmittelbaren Betriebe des
<lb/>Handelsgewerbes geschlossenen Verträge, wie sie die Art. 271 bis 277 a. a. O.
<lb/>speziell hervorheben. Es ergiebt dieses deutlich der Art. 2 des Einführungsge- 
<lb/>setzes, indem derselbe verordnet: „Handelssachen sind die Rechtsangelegenheiten,
<lb/>welche eines der folgenden Privatrechtsverhältnisse zum Gegenstände haben,
<lb/>1) das Rechtsverhältnis welches aus Handelsgeschäften (Art. 271—273 des
<lb/>A. d. H.-G.-B.) zwischen den Betheiligten entsteht. „Unter den folgenden Num-
<lb/>mern folgen dann diejenigen Rechtsverhältnisse, welche zwar Handelssachen,
<lb/>aber keine Handelsgeschäfte sind, dahin gehören nach Nro. 5 die Rechts-Ver- 
<lb/>hältnisse zwischen dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer der Hand- 
<lb/>lung. Bezüglich dieser Handelssachen sind durch das Einführungs-Gesetz nur
<lb/>diejenigen bisherigen Gesetze aufgehoben, welche besondere von dem allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Recht abweichende privatrechtliche Bestimmungen enthalten. Art.
<lb/>60 Nro. 3. Insbesondere aber verordnet Art. 61: „Ungeachtet der Vorschrift
<lb/>unter Ziffer 3 des vorstehenden Artikels bleiben in Kraft, soweit nicht Bestim- 
<lb/>mungen des Handelsgesetzbuches entgegenstehen: 1)die Gesetze, welche zum Ge- 
<lb/>genstände haben: Die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihren Gehülfen".
<lb/>Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Rechtsverhältnisse der
<lb/>Kaufleute zu ihren Gehülfen ungeachtet der Publication des A. d. H. - G. - B.
<lb/>noch jetzt nach dem Allgemeinen Land-Recht zu beurtheilen sind, soweit nicht
<lb/>Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. entgegenstehen, so daß also namentlich auch
<lb/>die Vorschriften über die Form der Verträge und speziell §. 168. Th. I. Tit. 5.
<lb/>des Pr. A. L.-R. in Anwendung kommen. Allerdings verordnet Art. 61 des
<lb/>A. d. H.-G.-B.: „Das Dienstverhältniß zwischen dem Principal und dem Hand- 
<lb/>lungsdiener kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalenderviertel- 
<lb/>jahres nach vorgängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist
<lb/>durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hier- 
<lb/>bei sein Bewenden. „Allein dieser Artikel setzt selbstverständlich ein rechtsgültig
<lb/>zu Stande gekommenes Dienstverhältniß, einen rechtsgültigen Vertrag über die
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0436.tif"
                   n="424"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0436"/>
               <div xml:id="d9493e46811" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Engagementsvertrag eines Gehülfen bedarf als vorbereitender Akt des Geschäftsbetriebes der schriftlichen Form zu seiner Gültigkeit nicht. - Derselbe wird durch die einseitige, unzeitige und nicht nach Art. 64 d. A. d. H. -G. -B. gerechtfertigte Erklärung des Principals nicht aufgehoben, sondern dauert bis zum gesetzlichen Endtermin des Kontraktverhältnisses fort, so lange der Gehülfe bereit und im Stande ist, seine Obliegenheiten zu erfüllen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0436--><p/>
                  <p>

                     <lb/>424
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dauer oder die Kündigungsfrist voraus. Er findet keine Anwendung auf ein
<lb/>rechtsungültig zu Stande gekommenes und deshalb nach Art. 61 des Einführungs-
<lb/>Gesetzes jeder Zeit lösbares Dienstverhältniß. Es kann aus ihm nicht hergeleitet
<lb/>werden, daß jedes factisch bestehende Dienstverhältniß nur nach dem darin enthal- 
<lb/>tenen Grundsätze zu beurtheilen sei. Wenn Implorant insbesondere aus dem \
<lb/>Umstande, daß in den Art. 57—62 a. a. O. ein Unterschied zwischen mündlich
<lb/>und schriftlich engagirten Handlungsgehilfen nicht gemacht werde, folgert, daß
<lb/>die mündliche Form des Vertrages zur Rechtsgültigkeit genüge, weil das Gesetz
<lb/>die Wirkungen eines factisch begründeten nur formell mangelhaft geschlossenen
<lb/>Vertrages nicht ignoriren könne, so übersieht er, daß es nicht Aufgabe des A.
<lb/>d. H. - G. - B. war, sich über diese Wirkungen auszulassen, daß vielmehr die
<lb/>Frage nach der Rechtsgültigkeit des Engagements - Vertrages nach den bezüg- 
<lb/>lichen Landesgesetzen zu beurtheilen und auch nur aus ihnen zu entnehmen
<lb/>ist, welche Wirkungen ein formell ungilltiger Vertrag hat. Hätte es in der Ab- 
<lb/>sicht gelegen, jedes factisch bestehende Dienstverhältniß für ein rechtsgültiges
<lb/>zu erklären, so hätte in analoger Weise wie in Art. 317 bezüglich der Handels- 
<lb/>geschäfte verordnet werden müssen, daß die Rechtsgültigkeit des Vertrages durch
<lb/>keine Förmlichkeit bedingt sei. Da dies nicht verordnet ist, so bleibt die Rechts- 
<lb/>gültigkeit des Vertrages nach den landrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen,
<lb/>folgeweise auch die rechtliche Wirksamkeit eines ungültigen Vertrages." Bell.

<lb/>Der Engagementsvertrag eines Gehütftn bedarf als vorbereitender
<lb/>Akt des Geschäftsbetriebes der schriftlichen Form zu seiner Gültigkeit
<lb/>nicht. — Derselbe wird durch die einseitige, unzeitige und nicht nach
<lb/>Art. 64 des A. d. H.G.-G. gerechtfertigte Erklärung des Principals
<lb/>nicht aufgehoben, sondern dauert bis zum gesetzlichen Endtermin des
<lb/>Kontraktsverhältnisfes fort, so lange der Gehülfe bereit und im Stande
<lb/>ist, seine Obliegenheiten zu erfüllen.

<lb/>Der Kläger war aus Grund eines mündlichen Vertrages von den Ver- 
<lb/>klagten als Commis und Buchhalter engagirt und wurde am 4. April 1864
<lb/>ohne Kündigung entlassen. Er behauptet, Verklagte hätten das Verhältniß in
<lb/>Gemäßheit des Art. 61 des A. d. H.-G.-B. nur mit Ablauf des Kalender-Quar- 
<lb/>tals und auch dann nur nach voraufgegangener sechswöchentlicher Kündigung
<lb/>lösen können. Er verlangt von den Verklagten das vertragsmäßige Salair bis
<lb/>1. Juli 1863. Die Verklagten wandten unter andern nicht weiter interessiren-
<lb/>den Behauptungen ein, Kläger sei der mündlichen Abrede nach auf wöchentliche
<lb/>Kündigung engagirt, habe sich auch zur ferneren Leistung seiner Dienste für die
<lb/>Zeit vom 4. April bis 1. Juli 1863 nicht bereit erklärt. Das Stadtgericht zu
<lb/>Breslau nahm in dem Erkenntniß vom 8. September 1863 an, der mündliche
<lb/>Engagementsvertrag genüge, es bedürfe der schriftlichen Form nicht zu dessen
<lb/>Gültigkeit, da er als ein vorbereitender Akt des Geschäftsbetriebs anzusehen sei
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0437.tif"
                      n="425"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0437"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0437--><p/>
                  <p>

                     <lb/>425
</p>
                  <p>

                     <lb/>und deshalb als Handelsgeschäft gellen müsse. (Art. 317 des A.d.H.-G.-B.) Im
<lb/>Uebrigen erkannte es auf einen Eid für Kläger bezüglich der Verabredung einer
<lb/>wöchentlichen Kündigung und machte von dessen Leistung die Abweisung des Klä- 
<lb/>gers in der angebrachten Art, von der Nichtleistung die gänzliche Abwei- 
<lb/>sung abhängig, weil der Anspruch des Klägers nicht gehörig begründet sei. Da
<lb/>das A. d. H.-G.-B. keine Bestimmung enthalte, wonach der Principal, welcher
<lb/>den Gehülfen ohne Grund vorzeitig entlasse, zur Nachzahlung des Lohns bis
<lb/>zu dem Termine, wo das Kontraktsverhältniß gesetzlich sein Ende erreiche, ver- 
<lb/>pflichtet sei (vergl. Prot, der Nürnb. Kons. XIII. Sitzung vom 7. Februar 1857).
<lb/>Es kämen demnach nach Art. 2 des Preuß. Einführungsgesetzes vom 24. Juni
<lb/>1861 die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das Pr. A. L.-R. zur
<lb/>Anwendung. Die Existenz der Ersteren sei nicht nachgewiesen, nach Pr. A. L.-R.
<lb/>aber sei der Anspruch des Klägers in der angebrachten Art nicht begründet,
<lb/>weil nach §. 877,Th. I. Tit. 11, §. 271, 408 und 409, Th. I. Tit. 5 A. L.-R.
<lb/>aus Verträgen über Handlungen, von denen der eine Theil ohne gesetzlichen
<lb/>Grund zurückgetreten sei, nur auf Erfüllung oder Entschädigung geklagt werden
<lb/>könne. Der Kläger thue keines von beiden, sondern verlange den vertragsmä- 
<lb/>ßigen Lohn, ohne selbst den Vertrag erfüllt zu haben. Eine Entschädigungsfor- 
<lb/>derung sei weder speziell begründet worden, noch falle dieselbe ohne Weiteres
<lb/>mit der hier geltend gemachten Lohnforderung zusammen. Ein nach der Ge- 
<lb/>sindeordnung zu beurtheilender Gesindemiethsvertrag liege nicht vor.

<lb/>Auf die Appellation des Klägers hat das Appellationsgericht zu
<lb/>Breslau durch Entscheidung vom 28. Mai 1864 das erste Erkenntniß dahin
<lb/>abgeändert, daß es von der Ableistung des darin dem Kläger auferlegten Eides
<lb/>die Verurtheilung der Verklagten nach dem Klageanträge resp. die Abweisung
<lb/>des Klägers abhängig gemacht hat. Rücksichtlich der Form des Engagements-
<lb/>vertrags tritt es der Ansicht des ersten Richters bei. Im Uebrigen führt es aus,
<lb/>daß dem Kläger Mangels einer besondern Abrede nach Art. 61, 62 und 64 des
<lb/>A.d.H.-G.-B. 6 Wochen vorAblauf des Kalenderquartals habe gekündigt werden
<lb/>müssen. Das A.d.H.-G.-B. bestimme allerdings absichtlich die Folgen einer unzei- 
<lb/>tigen Entlassung nicht (S. 102,108—112 der Nürnb. Prot.), es bedürfe deshalb
<lb/>aber keines Zurückgehens auf Handelsgebräuche, denn das Vertragsverhältniß
<lb/>bestehe trotz der Entlassung des Klägers fort, weil es durch die einseitige Er- 
<lb/>klärung des Einen, die Leistungen des Anderen nicht mehr annehmen zu wollen,
<lb/>nicht gelöst werden könne, so lange der Andere bereit und im Stande sei, das
<lb/>zu leisten, wozu er verpflichtet wäre. Handle es sich um Geld oder andere Sachen,
<lb/>so gäbe §. 213 ff. Th.I. Tit. 16 d. Pr. A. L.-R. die Mittel an, durch welche die Ge- 
<lb/>genleistung geschehen solle. Bestehe die Gegenleistung in Handlungen, so fehle
<lb/>es an einem gesetzlichen Mittel, den Vertrag zu erfüllen. Denn ein Aufdrängen
<lb/>der Handlungen könne nicht verlangt werden. Es genüge daher die unbestrittene
<lb/>Bereitwilligkeit hierzu, um vom Gegner die vertragsmäßige Erfüllung bean-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0438.tif"
                   n="426"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0438"/>
               <div xml:id="d9493e47022" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mündliche Abänderung eines schriftliche geschlossenen Vertrages. - Anzeigepflicht des Käufers, daß er auf Erfüllung des Vertrages bestehe. - Begründung der Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung. Art. 317, 357 Abs. 1 u. 3 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0438--><p/>
                  <p>

                     <lb/>426
</p>
                  <p>

                     <lb/>spruchen zu können, ähnlich wie beim Vermiether, welcher den Miethzins ein- 
<lb/>sordern dürfe, wenn der Miether ausziehe, ohne zur rechten Zeit gekündigt zu
<lb/>haben. Dabei verstehe es sich von selbst, daß wenn der in Leistungen Gehemmte
<lb/>anderweitige Gelegenheit gefunden habe. Etwas zu erwerben, er sich diesen Ver- 
<lb/>dienst anrechnen lassen müsse, das sei aber Gegenstand eines hier von den Ver- 
<lb/>klagten nicht erhobenen Einwands. 8ä.

<lb/>Mündliche Abänderung eines schriftlich geschlossenen Vertrages. — Än-
<lb/>zeigepflicht des Käufers, daß er auf Erfüllung des Vertrages bestehe.
<lb/>— Begründung der Schadenserfatzforderung wegen Nichterfüllung.
<lb/>Xt. 317, 357 Mf. 1 und 3 des X d. H.-G.-S.

<lb/>In dem S. 69 dieses Bandes mitgetheilten Rechtsfalle legte der Kläger
<lb/>gegen das erstinstanzliche Urtheil das Rechtsmittel der Appellation ein. Er suchte
<lb/>auszuführen, daß, nach dem Inhalte der Kontraktsverabredungen, dem Verklag- 
<lb/>ten nur bis 27. Juni 1862 Mittags der Rücktritt vom Vertrage Vorbehalten,
<lb/>und Verklagter, in Ermangelung einer rechtzeitigen Rücktrittserklärung, an den
<lb/>Vertrag gebunden sei, möge der Verkauf der Rübkuchen in Warschau stattgefun- 
<lb/>den haben oder nicht. Verklagter stellte dem entgegen unter Beweis, daß der
<lb/>Vertrag vom 26. Juni 1862 überhaupt noch nicht definitiv zum Abschlüsse ge- 
<lb/>langt, der völlige Abschluß vielmehr für den 27. Juni Vorbehalten sei, und er
<lb/>den Schlußschein nur mit dem entsprechenden Vorbehalt dem Kläger anver- 
<lb/>traut habe. Außerdem stellte er, wie auch schon in erster Instanz, unter Beweis,
<lb/>daß der ganze Vertrag am 2. Juli 1862 durch mündliches Übereinkommen
<lb/>wieder aufgehoben sei.

<lb/>Das Appellations-Gericht zu Marienwerder hat indessen, ohne
<lb/>auf diese Anführungen der Parteien näher einzugehen, unterm 21. Januar
<lb/>1865 das erstinstanzliche Urtheil aus folgenden Gründen bestätigt: „Kläger
<lb/>fordere alternativ, nach Wahl des Verklagten, entweder Nachlieferung der ge- 
<lb/>kauften Rübkuchen, so lange der Preis derselben 2 Thlr. 10 Sgr. pro Centner
<lb/>sei, oder Zahlung der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Marktpreise
<lb/>am Ende der Lieferungszeit. Der in der ersten Alternative enthaltene Anspruch sei
<lb/>nachArt. 357 d. A.d. H.-G.-B. durch eine unverzüglich nach Ablauf derLieferungs-
<lb/>zeit dem Verklagten gemachte Anzeige, auf der Erfüllung bestehen zu wollen,
<lb/>bedingt, eine solche Anzeige sei aber vom Kläger gar nicht behauptet; dieser
<lb/>Anspruch könne daher nur dann, wenn der Anspruch auf Zahlung der Differenz
<lb/>begründet wäre, als eine zu Gunsten des Verklagten gestellte Modalität in Be- 
<lb/>tracht kommen. Der Anspruch auf Zahlung der Differenz dagegen setze nach
<lb/>Art. 357 Abs. 3 voraus, daß am Platz der Lieferung die Rübkuchen wirk- 
<lb/>lich einen Marktpreis hätten, und diese Voraussetzung treffe im vorliegenden
<lb/>Falle nicht zu. Die vernommenen Sachverständigen hätten nämlich bekundet,
<lb/>daß die Rübkuchen in Thorn keinen Marktpreis haben, daß vielmehr für den
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0439.tif"
                   n="427"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0439"/>
               <div xml:id="d9493e47130" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Annahme einer Offerte unter Einschränkungen. - Frist zur Annahme einer Offerte. - Annahme eines Vergleichsvorschlages durch konkludente Handlungen, Art. 319, 322 des A. d. H. -G. -B. §. 81. Tit. 5, Thl. I. des Pr. A. L.-R.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0439--><p/>
                  <p>

                     <lb/>427
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kauf und Verkauf derselben der Preis desjenigen Ortes maßgebend sei, aus
<lb/>welchem die Waare am Billigsten biogen werden könne, unter Hinzurechnung
<lb/>der Fracht-Spesen, der allgemeine Verkaufspreis der Rübkuchen um die
<lb/>Zeit des 26. Septbr. 1862 habe in Thorn 2^4 bis 21/3 Thlr. betragen, diese
<lb/>Preise seien jedoch nur im Detailverkauf zu erzielen gewesen. Somit stehe fest,
<lb/>daß für Engros-Geschäfte in Rübkuchen, wie solches hier vorliege, ein allge- 
<lb/>meiner Verkaufs- resp. Einkaufs- oder Marktpreis in Thorn beim Ablauf der
<lb/>Lieferungszeit nicht bestanden habe, und daraus folge, daß die Schadensberech- 
<lb/>nung des Klägers der Grundlage entbehre, indem es sich von selbst verstehe,
<lb/>daß die Marktpreise anderer Plätze, unter Hinzurechnung der Fracht-Spesen
<lb/>nach der allegirten Vorschrift der Differenzberechnung nicht zum Grunde gelegt
<lb/>werden können. Sollte daher der Verklagte wirklich an den Vertrag gebunden,
<lb/>und wegen Nichterfüllung zum Schadensersatz verpflichtet sein, so wäre dieser
<lb/>doch ganz anders als geschehen zu substantiiren, namentlich müffe dargelegt wer- 
<lb/>den, daß und wie Kläger in der That Gelegenheit gehabt habe, die gebrauchten
<lb/>1000 Centner Rübkuchen höher als zum Verkaufspreise wieder zu verwerthen,
<lb/>was Seitens des Klägers nicht geschehen sei. Hiernach sei der klägerische An- 
<lb/>spruch in seinen beiden Alternativen hinfällig und deshalb das abweisende Er-
<lb/>kenntniß zu bestätigen." L.

<lb/>Annahme einer Offerte unter Einschränkungen. — Frist zur Annahme
<lb/>einer Offerte. — Annahme eines Vergleichsvorschlages öurch konklu- 
<lb/>dente Handlungen, Art. 31S, 322 des A. d. H.-G.-B. §. 81. T. 5. Th. I.

<lb/>des Pr. A.-L.-K.

<lb/>Kaufmann C. in Culmsee verschuldete den Gebrüdern O. zu Berlin
<lb/>279 Thlr. 9 Sgr. für empfangene Maaren. Nach mehrfachen Versuchen, die
<lb/>Gebrüder O. zur vergleichsweisen Ermäßigung ihrer Forderung zu bewegen,
<lb/>schrieben dieselben unterm 20. August 1864, sie wollten mit 60 Prozent ihrer
<lb/>Forderung zufrieden sein, wenn C. ihnen hierüber drei näher bezeichnte Wechsel
<lb/>mit der Unterschrift eines gewissen I. H. übersende, sie halten sich jedoch nur
<lb/>fünf Tage an diesen Vergleichsvorschlag gebunden. Mittelst Schreibens vom
<lb/>22. August 1864 schickte C. darauf drei Wechsel mit der verlangten Unterschrift,
<lb/>jedoch nur über c. 50 Prozent, in Summa über 140 Thlr. 9 Sgr., und bat um
<lb/>Anerkennung, daß O. befriedigt seien. Hierauf erwiederten Gebrüder O. unterm
<lb/>24. August deff. I., daß sie die drei Wechsel, vorbehaltlich des Einganges, dem
<lb/>Conto des C. einstweilen gutgebracht, jedoch um Einsendung der noch fehlenden
<lb/>34 Thaler, acceptirt von I. H., bäten. Da die Einsendung dieses Wechsels bis
<lb/>Oktober 1864 nicht erfolgt, wurden Gebrüder O. auf Zahlung von 139 Thlrn.
<lb/>klagbar. Sie erklärten in der Klage ausdrücklich, daß sie sich jetzt an den Ver- 
<lb/>gleich nicht mehr gebunden hielten, vorläufig aber den Bettag der empfangenen
<lb/>drei Wechsel mit 140 Thlr. 9 Sgr., vorbehaltlich des richtigen Einganges, von
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0440.tif"
                      n="428"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0440"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0440--><p/>
                  <p>

                     <lb/>428
</p>
                  <p>

                     <lb/>ihrer ursprünglichen Forderung von 279 Thlr. 9 Sgr. in Abzug brächten. Nach
<lb/>Anstellung der Klage sendete C. den verlangten Wechsel über 34 Thlr. den
<lb/>Klägern ein. Letztere antworteten sofort, daß sie den Wechsel unter Vorbehalt
<lb/>des richtigen Empfanges dem Conto des C. gutgeschrieben, für vollständig be- 
<lb/>friedigt sich aber nicht erachten könnten. Unstreitig ist ferner, daß Kläger sämmt-
<lb/>liche erhaltene Wechsel in Umlauf gesetzt haben, auch der zuerst fällig gewesene
<lb/>derselben über 46 Thlr. 20 Sgr. und der über 34 Thlr. inzwischen eingelöst
<lb/>worden sind. Daraus, daß Kläger die Wechsel nicht zurückgeschickt, vielmehr in
<lb/>Umlauf gesetzt haben, folgert C., daß Kläger am Vergleiche festgehalten hätten.
<lb/>Von der zuerst gestellten fünftägigen Frist sei offenbar Abstand genommen. Diese
<lb/>Frist sei mit dem 25. August 1864 abgelaufen, wenn Kläger aber durch ihr
<lb/>Schreiben vom 24. August, auf welches bis zum 25. noch keine Anwort in Berlin
<lb/>sein konnte, Einsendung eines Wechsels über 34 Thlr. verlangt, sv sei damit
<lb/>der ursprüngliche Vergleichsvorschlag in Betreff der Zeit abgeändert worden.
<lb/>Hiernach erachtet Verklagter die eingeklagte Fordernng durch Vergleich beseitigt,
<lb/>und beantragt Abweisung der Klage.

<lb/>Das Kreisgericht zu Thorn hat unterm 2. März 1865 in Höhe von
<lb/>34 Thlr. die Klage durch Zahlung (Einlösung des Wechsels über 34 Thlr.)
<lb/>für erledigt erachtet, im Uebrigen den Verklagten nach dem Klageantrags ver-
<lb/>urtheilt, und zwar aus folgenden Gründen: „Das Schreiben vom 20. August 1864
<lb/>enthielt einen Vergleichsvorschlag. Kläger wollten einen Theil ihrer Forderung
<lb/>aufgeben, wenn C. für den Rest seiner Schuld verstärkte Sicherheit gewähre.
<lb/>Diese Offerte hat Verklagter nur unter Einschränkungen angenommen; er gab
<lb/>Wechsel statt über 60 nur über 50 Prozent seiner Schuld. Hierin lag eine Ab- 
<lb/>lehnung des klägerischen Vorschlages, verbunden mit einem neuen Anträge
<lb/>(Art. 322 des A. d. H.-G.-B.). Diesen neuen Antrag lehnten Kläger durch ihr
<lb/>Schreiben vom 24. August 1864 ab, sie blieben aber insofern bei ihrer früheren
<lb/>Offerte stehen, als sie die Einsendung eines Wechsels über den noch fehlenden
<lb/>Betrag von 34 Thlr. verlangten. Von der Einhaltung der fünftägigen Frist
<lb/>nahmen sie hierdurch allerdings Abstand, denn es ist dem Gerichte notorisch, daß
<lb/>eine briefliche Antwort aus Culmsee auf das Schreiben vom 24. August 1864
<lb/>am andern Tage in Berlin noch nicht eingetroffen sein konnte. Kläger durften
<lb/>aber mit Recht umgehende Antwort auf ihren erneuerten Antrag erwarten.
<lb/>Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher bei ordnungsmäßig rechtzeitiger Ab- 
<lb/>sendung die Antwort auf das Schreiben vom 24. August in Händen der Kläger
<lb/>sein konnte, waren diese an das ganze Vergleichsanerbieten nicht mehr gebunden.
<lb/>(Art. 319 d. A. d. H.-G.-B.) Diese Antwort ist überhaupt nicht eingegangen,
<lb/>mithin warenKläger,als sie imOktober 1864 klagten, an ihre Offerte nicht mehr
<lb/>gebunden, und zur Einklagung des ganzen Restes ihrer Forderung berechtigt.
<lb/>Verklagtermeint nun aber, daß Kläger deshalb an den Vergleich gebunden seien,
<lb/>weil sie die Wechsel behalten und in Umlauf gesetzt hätten. Diese Ansicht ist
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0441.tif"
                   n="429"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0441"/>
               <div xml:id="d9493e47340" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist der Kaufmann, dem ohne vorherige Bestellung Waaren zugesandt werden, verpflichtet, dem Absender die Verweigerung der Annahme anzuzeigen, wenn er nicht als Käufer angesehen werden will?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0441--><p/>
                  <p>

                     <lb/>42g —
</p>
                  <p>

                     <lb/>indessen unrichtig. Verklagter übersieht dabei, daß, als Kläger das Schreiben vom
<lb/>24. August absandten, sie mit Recht den Eingang auch noch des letzten Wechsels
<lb/>erwarten durften. Schon hieraus erklärt es sich, wenn sie sofort über die Wechsel
<lb/>disponirten. Dazu kommt, daß Kläger eine bereits fällige Forderung an den
<lb/>Verklagten hatten, und daß der Wechsel ein gewöhnliches Zahlungsmittel ist.
<lb/>Wenn Kläger unter den vorgetragenen Umständen die eingesendeten Wechsel
<lb/>behielten, so ist hieraus nichts weiter zu folgern, als daß sie wenigstens wegen
<lb/>eines Theiles ihrer Forderung schneller und sicherer zur Befriedigung gelangen
<lb/>wollten. Man denke sich, daß Verklagter in Folge einer vorhergehenden Offerte
<lb/>auf 60 Prozent in b aar, 50 Prozent in baar eingesendet hätte, — wird man
<lb/>ernstlich behaupten wollen, daß, wenn dann Kläger das Empfangene behalten
<lb/>und verausgabt hätten, hieraus eine Genehmigung des sonst nicht zu Stande
<lb/>gekommenen Vergleiches zu folgern wäre? Mit den Wechseln war das Ver-
<lb/>hältniß ein ganz ähnliches. Kläger hatten schon lange auf den Eingang ihrer
<lb/>Forderung gewartet, mithin behielten sie was in ihre Hände gelangte. Sie
<lb/>thaten damit nichts Unerlaubtes, sondern nur das, was im Handelsleben täg- 
<lb/>lich vorkommt. Glaubte Verklagter wegen Nichtgenehmigung des Vergleiches
<lb/>die Wechsel zurückfordern zu können, so hätte er das thun sollen, keinenfalls
<lb/>darf aber aus dem Behalten der Wechsel auf eine Willensmeinung der Kläger-
<lb/>geschlossen werden, welche ihnen offenbar ganz ferne gelegen hat. Handlungen,
<lb/>welche die Annahme eines Versprechens voraussetzen, werden einer ausdrück- 
<lb/>lichen Annahme allerdings gleich geachtet (§. 81, Art. 5, Th. I. d. Pr. A. L.-R.).
<lb/>Im vorliegenden Falle fehlt es aber ganz an einer Offerte Seitens des Ver- 
<lb/>klagten, mit Ausnahme der in dem Schreiben vom 22. August 1864 ent- 
<lb/>haltenen, vom Kläger jedoch ausdrücklich abgelehnten. Daß aber Kläger nicht
<lb/>nöthig hatten, auf die Acceptation ihrer in dem Schreiben vom 24. August ent- 
<lb/>haltenen Offerte so lange zu warten, bis es dem Verklagten belieben würde, sich
<lb/>zu erklären, bedarf keiner Ausführung. Auch aus der Annahme und dem Be- 
<lb/>halteil des erst nach Anstellung der Klage eingesendeten Wechsels über34Thlr.
<lb/>ist Nichts zu folgern, da Kläger bereits früher, in der Klage, ihren Rücktritt
<lb/>vom Vergleiche ausdrücklich erklärt hatten. Da diese Wechsel inzwischen aber
<lb/>realisirt worden, so war insoweit die Klage für erledigt zu erachten, im Uebrigen
<lb/>der Verklagte nach dem Klageantrags zu verurtheilen." L.

<lb/>3fi der Kaufmann, dem ohne vorherige Gestellung Vaaren zugefandt
<lb/>werden, verpstichtet, dem Absender die Verweigerung der Annahme
<lb/>anzuzeigen, wenn er nicht als Käufer angesehen werden will?

<lb/>B. zu Oberdollendorf bestellte am 18. März 1862, angeblich im Aufträge
<lb/>des Rothgerbers R. zu Obercassel, auf dem Lager des Häutehändlers P. zu
<lb/>Köln 159 Calcuttahäute im Werthe von 289 Thlr. P. sandte diese Häute am
<lb/>selben Tage durch den Schiffer K. mit einem Frachtbriefe an R., und schrieb an

<lb/>Central-Organ. N. F. I. 3. 29
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0442.tif"
                   n="430"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0442"/>
               <div xml:id="d9493e47451" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Fester Abschluß eines Kaufvertrages oder bloße unverbindliche Offerte?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0442--><p/>
                  <p>

                     <lb/>430
</p>
                  <p>

                     <lb/>letztem zugleich einen andern Brief, worin er die Absendung der Waare an- 
<lb/>zeigte und bat, ihn für den Preis, Ziel 6 Monate, zu erkennen. Die durch den
<lb/>Schiffer K. nach Niederdollendorf gebrachten Häute nahm dort B. in Empfang.
<lb/>Als R. darauf von P. auf Zahlung des Kaufpreises der Häute belangt wurde,
<lb/>erklärte er, daß er die Häute weder bestellt, noch auch dem B. Auftrag gegeben,
<lb/>die Häute für ihn zu bestellen, und daß er ebensowenig in den Besitz der Häute
<lb/>gekommen sei; gab jedoch nach, daß er durch B. von der fraglichen Bestellung
<lb/>in Kenntniß gesetzt worden sei. Er behauptete demnach, daß er zur Zahlung
<lb/>des Kaufpreises nicht verpflichtet sei, während der Kläger P. sich auf den Art. 323
<lb/>des A. d. H.-G.-B. berief und ausführte, daß der Verklagte verpflichtet gewesen
<lb/>sei, ihn sofort nach Empfang des Briefes davon in Kenntniß zu setzen, daß B.
<lb/>die Bestellung ohne Auftrag gemacht habe.

<lb/>Das Handelsgericht zu Köln hat durch Urtheil vom 9.Dezember 1864,
<lb/>nachdem die angegebenen Thatsachen durch Zeugenbeweis festgestellt worden, die
<lb/>Einrede des Verklagten verworfen, indem es erwog: „daß der Beklagte zugibt,
<lb/>daß er von dem Ankäufe der fraglichen Häute durch B., sowie von deren durch
<lb/>den Schiffer K. bewirkten Absendung Seitens des Klägers unter dem 18. März
<lb/>1862 benachrichtigt worden sei; daß aber der Beklagte, wenn er die Bestellung
<lb/>des B. nicht genehmigen und die Häute nicht empfangen wollte, nach den in dem
<lb/>Handelsverkehr geltenden Gebräuchen, sowie nach Analogie des Art. 323 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. verpflichtet gewesen wäre, hiervon dem Kläger sofort Anzeige zu
<lb/>machen, daß, da der Beklagte eine derartige Benachrichtigung 4&gt;es Klägers
<lb/>unterlassen, die Häute auch an den Kläger nicht zurückgelangt sind, Beklagter
<lb/>zur Zahlung des für jene Häute geforderten Kaufpreises verpflichtet erscheint." *)

<lb/>__ . Lhr.

<lb/>Fester Abschluß eines Kaufvertrags oder bloße unverbindliche Offerte ?

<lb/>Handelsmann I. E. in Frankfurt a. M. hatte einige Male von dem Ci- 
<lb/>garrenfabrikanten S. L. in Coblenz Suronenhäute (Tabaksemballage) bezogen.
<lb/>Bei der Sendung vom Januar 1864 schrieb I. E., daß er die Waare zu den:
<lb/>fakturirten Preise annehme und am Schluffe des Briefes setzte er hinzu: „wei- 
<lb/>terer Zusendung sehe entgegen". Hierauf schickte S. L. an I. E. im Mai eine
<lb/>weitere Partie solcher Häute und berechnete für dieselben den nämlichen Preis
<lb/>wie bei der früheren Sendung. I. E. verweigerte jedoch die Annahme und
<lb/>bemäkelte namentlich den Preis. Der von S. L. erhobenen Klage, welche sich
<lb/>dafür, daß I. E. die übersendeten Häute bestellt habe und zwar zu dem faktu- 
<lb/>rirten Preise, auf die oben erwähnten Schlußworte von E's. Brief bezog, entgeg-
<lb/>nete Letzterer, daß in diesen Worten eine Bestellung nicht enthalten sei, am

<lb/>9 Die analoge Anwendung des Artikel 323 d. A. d. H.-G.-B. auf den Fall, wo
<lb/>einem Kaufmann, mit dem eine Geschäftsverbindung nicht besteht, Maaren ohne vor- 
<lb/>herige Bestellung übersandt werden, läßt sich schwerlich rechtfertigen; es dürfte daher
<lb/>dem obigen Urtheile nicht beizustimmen sein.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0443.tif"
                   n="431"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0443"/>
               <div xml:id="d9493e47561" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Mangelnde Verabredung des Erfüllungsorts. Zu Art. 324 und 342, 344, 345 d. A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0443--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 431 -

<lb/>allerwenigsten eine auf ein bestimmtes Quantum zu einem bestimmten Preise
<lb/>u. s. w.

<lb/>Das Stadtamt zu Frankfurt a. M. wies dann auch durch Er-
<lb/>kenntniß vom 24. Oktober 1864 die Klage ab, weil die oben citirten Worte
<lb/>des Briefes des Beklagten keineswegs die ausgesprochene Absicht desselben ent- 
<lb/>hielten, ein weiteres durch die bloße Acceplation des Klägers zum Abschlüsse
<lb/>gelangendes festes Kaufgeschäft einzugehen, denn es fehle hierzu an den wesent- 
<lb/>lichsten Erfordernissen, der Bestimmung der Quantität und des Preises. Die
<lb/>Bezugnahme auf die früheren Zusendungen könnte aber zur Ergänzung dieser
<lb/>Erfordernisse nur dann von Wichtigkeit sein, wenn Beklagter von vornherein auf
<lb/>unbestimmte Zeit für den Bezug sämmtlicher Vorräthe Klägers an Suronenhäuten
<lb/>ein festes Lieferungsgeschäft zu bestimmtem Preise abgeschlossen hätte oder durch
<lb/>regelmäßig fortgesetzte andauernde Abnahme sämmtlicher Vorräthe zu einem
<lb/>gleichen, jedoch nicht jedesmal stipulirten Preise, auf eine derartige stillschwei- 
<lb/>gende Uebereinkunft geschloffen werden könnte. Da es indessen an jeder sol- 
<lb/>cher Voraussetzung gebricht, so könne in den angeführten Worten des Schreibens,
<lb/>des Beklagten keineswegs die feste Absicht zu kaufen, sondern lediglich eine
<lb/>in dem kaufmännischen Verkehre in dieser Form so häufig vorkommende Offerte,
<lb/>mit Kläger in Geschäftsverbindung zu bleiben, gefunden werden. Wf.

<lb/>Mangelnde Verabredung des Erfüllungsorts. Zu Art. 324 n. 342,

<lb/>344, 345 des X d. H.-G.-S.

<lb/>Handelsmann Albert K. in Frankfurt a./M. war mit den Fabrikan- 
<lb/>ten St. und E. in Worms übereingekommen, daß dieselben ihm für einen
<lb/>längern Zeitraum allmonatlich 50 Dtzd. Kalbfelle liefern sollten, der Liefe- 
<lb/>rungsvertrag war in Frankfurt abgeschlossen, über den Lieferungsort war je- 
<lb/>doch keine Bestimmung getroffen worden. St. und E. lieferten nun den ersten
<lb/>Monat die stipulirten 50 Dtzd. und im zweiten Monat weitere 20 Dtzd. von
<lb/>Worms nach Frankfurt. Die weiteren Sendungen stellten jedoch St. und E.
<lb/>ein, traten im Gegentheil im folgenden Monat mit einer Klage gegen Albert
<lb/>K. auf, welche dahin gerichtet war, das Gericht möge aussprechen, daß sie
<lb/>(die Kl.) zur Aufhebung des abgeschlossenen Lieferungsvertrags berechtigt seien
<lb/>und zwar aus dem Grunde, weil Beklagter die Waare nicht in Worms bezo- 
<lb/>gen habe, wozu er doch in Ermanglung eines besonders verabredeten Er- 
<lb/>füllungsortes verpflichtet gewesen, da Worms der Ort wäre, wo sie, die Verkäu- 
<lb/>fer, ihre Handelsniederlassung hätten.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt a. M. wies jedoch durch Erkenntniß
<lb/>vom 23. Januar 1865 die Kläger mit ihrer Klage ab, indem es zugleich dem
<lb/>mit einer Widerklage aufgetretenen Beklagten zur Liquidation seines Schadens
<lb/>zuließ und zwar aus folgenden Gründen: „Der Beklagte gibt zwar selbst zu,
<lb/>daß die Tradition der Waare zu Worms und nicht in Frankfurt zu geschehen

<lb/>29*
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0444.tif"
                   n="432"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0444"/>
               <div xml:id="d9493e47669" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Lieferungsgeschäft auf Zeit. Beweislast</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0444--><p/>
                  <p>

                     <lb/>432
</p>
                  <p>

                     <lb/>habe, dagegen beruft er sich darauf, daß nach der Intention der Parteien die
<lb/>Maaren von den Klägern nach Frankfurt zu übersenden gewesen wäre. Die
<lb/>Annahme einer solchen Verpflichtung wird durch keine Bestimmung des A. d.
<lb/>H.-G.-B. verhindert, wohl aber durch die aktenmäßigen Verhältnisse bestimmt
<lb/>geboten. Denn es ist nicht wohl denkbar, daß die Parteien bei Abschluß des
<lb/>Lieferungsvertrages davon ausgegangen seien, daß der Beklagte, welcher sich die
<lb/>Felle für sein hiesiges Lager bestellt hatte, sich jeweilig für deren Bezug nach
<lb/>Worms hätte begeben oder dort einen besonderen Bevollmächtigten für deren
<lb/>Bezug und Hierhersendung hätte bestellen wollen. Die Umstände lassen keinen
<lb/>Zweifel darüber bestehen, daß Kläger in Gemäßheit Art. 344 und 345 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. durch Anhersendung der Maaren ihrer Traditionspflicht Genüge zu
<lb/>leisten hatten, sei es nun daß sie selbst vermöge eines eonstituti possessorii,
<lb/>oder aber daß der Frachtführer resp. die Eisenbahn als des Beklagten Bevoll- 
<lb/>mächtigter gelten sollten. (Kräwell, das A.d. H.-G.-B.,S. 443. Gad, Han- 
<lb/>delsrecht S. 209 fg. Nürnb. Prot. II. S. 621 fg., III. S. 1375 fg.) „Diese
<lb/>Verpflichtung hatten denn auch Kläger durch ihr zweimaliges Hersenden der Felle,
<lb/>sowie durch ihr Versprechen in einem Briefe vom 3. Mai (nämlich die noch feh- 
<lb/>lenden 30 Dtzd. senden zu wollen) bestimmt anerkannt. Da dieselben nun
<lb/>ihrem Versprechen nicht nachgekommen sind und daher auch nicht tradirt haben,
<lb/>sind sie mit ihrer Klage abzuweisen und schuldig, dem Beklagten den durch
<lb/>die unterlassene Lieferung entstandenen Schaden zu ersetzen." Wf.

<lb/>Lieserungsgrschäft auf Zeit. Serveislast.

<lb/>Der Kaufmann H. von Honhardt hatte Ende Februar 1862 bei einem'
<lb/>Reisenden des Kaufmanns S.von Fürth eine Parthie Maaren (Kleiderzeuge rc.)
<lb/>zum Gesammtpreise von 390 fl. 45 kr. bestellt. Da sie aber — wie er behaup- 
<lb/>tet — nicht rechtzeitig auf der Waage in Crailsheim eintrafen, ließ er sie sowie
<lb/>die Factum an S. zurückgehen, welcher dieselben wiederum an die Waage in
<lb/>Crailsheim returnirte, wo sie im Juni 1864 noch lagen. Im Mai 1862 erhob
<lb/>S. gegen H. Klage aus Erfüllung des Vertrags dahin, daß der Beklagte die
<lb/>(in der Klage bezeichneten) Maaren, welche auf seine Gefahr auf der Waage zu
<lb/>Crailsheim liegen, zu übernehmen und den festgesetzten Preis von 390 fl. 45 kr.
<lb/>zu bezahlen habe. Der Beklagte zog seine Verbindlichkeit zur Haltung des
<lb/>Vertrags in Abrede, indem er behauptete: er habe die Maaren für den am
<lb/>10. März 1862 in Ellwangen abgehaltenen Markt haben wollen und mit dem
<lb/>Reisenden des Klägers ausdrücklich verabredet, daß die Maaren am 7.März auf
<lb/>der Waage in Crailsheim sein müssen und daß er sie sonst nicht annehme; die
<lb/>Maaren seien am 8. März, als er sie habe in Crailsheim abholen wollen, dort
<lb/>noch nicht angekommen gewesen, vielmehr sei ihm erst am 12. März die Fak- 
<lb/>tura mit dem Datum vom 10. März zugekommen, die Maaren seien natürlich
<lb/>erst nachher in Crailsheim angekommen, also nicht rechtzeitig geliefert worden,
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0445.tif"
                      n="433"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0445"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0445--><p/>
                  <p>

                     <lb/>433
</p>
                  <p>

                     <lb/>weßhalb er sie zurückgeschickt habe. Klägerischer Seits wurde die angebliche
<lb/>Bedingung, unter welcher der Kauf zu Stande gekommen sein soll, bestritten,
<lb/>übrigens behauptet, daß der Auftrag vom Kläger Anfangs März effectuirt, auch
<lb/>dem Beklagten die Factura (wie später zugegeben wurde — am 10. März) zu-
<lb/>gefandt worden sei. Nach dem Zeugniß des Waagmeisters von Crailsheim
<lb/>sind die Maaren das erste Mal am 20. März, das zweite Mal am 10. April
<lb/>1862 auf der Waage in Crailsheim angekommen.

<lb/>Das Gericht erster Instanz beantwortete die Frage von der Beweislast
<lb/>dahin, daß dem Bekennenden der Beweis der von ihm behaupteten Beschrän- 
<lb/>kung obliege und verurtheilte demzufolge den Beklagten, in Erfüllung des Ver- 
<lb/>trags vom 8. Februar 1862 die zugesandten Maaren anzunehmen, und dem
<lb/>Kläger 390 fl. 45 kr. zu bezahlen. In zweiter Instanz wurde auf einen Er- 
<lb/>füllungseid des Beklagten über die von ihm behauptete Verabredung mit dem
<lb/>Reisenden des Klägers hinsichtlich der Lieferung der Maaren auf den Zeitpunkt
<lb/>des Ellwanger Markts erkannt. Auf die Berufung beider Parteien hat das
<lb/>Obertribunal zu Stuttgart am 9. Juni 1864 das Urtheil zweiter In- 
<lb/>stanz bestätigt.

<lb/>Aus den Gründen ist Folgendes auszuheben: „4. Wenn der Kläger sich
<lb/>darüber beschwere, daß der Beklagte nicht unbedingt zur Annahme und Bezah- 
<lb/>lung der bestellten Maaren verurtheilt worden, so sei er 1) mit Unrecht davon
<lb/>ausgegangen, daß, wenn blos die Verabredung einer bestimmten Lieferungszeit
<lb/>nicht aber auch weiter erwiesen sei, daß für den Fall verspäteter Lieferung die
<lb/>Auflösung des Vertragsverhältnisses ausdrücklich verabredet worden, der Be- 
<lb/>klagte an Festhaltung des Vertrags gebunden sei, wofern er nicht zu zeigen
<lb/>vermöge, daß das Geschäft, in Folge der späteren Erfüllung, jedes Interesse für
<lb/>ihn verloren habe. Was der Art. 357 des A. d. H.-G.-B. über die Befugniß
<lb/>des Bestellers einer Maare, bei Nichteinhaltung einer festgesetzten Lieferungszeit
<lb/>von dem Vertrage abzugehen, bestimme, dies bringe schon nach den bisher be- 
<lb/>standenen Rechtsgrundsätzen die Natur des Lieferungsgeschäfts auf Zeit mit
<lb/>sich und es lasse sich nicht verkennen, daß die zu einer späteren, als der verab- 
<lb/>redeten Zeit angebotene Leistung eine andere als die vertragsmäßige und daß
<lb/>die auf eine bestimmte Zeit verabredete Erfüllung nach Ablauf dieser Zeit un- 
<lb/>möglich sei, weßhalb dem Promissar die Einrede des nicht erfüllten-Vertrags
<lb/>mit der Wirkung, ihn von demselben zu entbinden, zur Seite stehen müsse. Zur
<lb/>Grundlage der Entscheidung habe daher die Thatsache der Bestellung auf eine
<lb/>bestimmte Lieferungszeit genügen müssen, welcher überdieß nach der Behaup- 
<lb/>tung die Zweckbestimmung: der Beklagte brauche die Maare für den Ellwanger
<lb/>Markt — beigefügt gewesen sei, und es erscheine überflüssig, die Frage zum
<lb/>Gegenstand der Beweisführung zu machen, ob der Beklagte dem Reisenden des
<lb/>Klägers zum Voraus erklärt habe, die Maare werde bei späterem Eintreffen
<lb/>als zum Ellwanger Markt nicht angenommen, weil die Berechtigung des Be-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0446.tif"
                   n="434"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0446"/>
               <div xml:id="d9493e47880" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kauf auf Probe oder Kauf zur Probe. - Art. 339 und 341 d. A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0446--><p/>
                  <p>

                     <lb/>434
</p>
                  <p>

                     <lb/>klagten hiezu von selbst in der Natur der verabredeten Bestellung gelegen gewe- 
<lb/>sen sei. 2) Sodann habe sich der Kläger durch die Zulassung des Beklagten
<lb/>zum Erfüllungseide über die verabredete Zeit der Lieferung mit Grund nicht
<lb/>beschwert erachten können, indem a) nach richtigen Grundsätzen über Feststellung
<lb/>der Beweislast, wie sie von dem Obertribunal gehandhabt worden, nachdem
<lb/>der Beklagte in Abrede gezogen gehabt, eine einfache Waarenbestellung gemacht
<lb/>zu haben, vielmehr behauptet habe, ein Geschäft mit sestbestimmter Lieferungs- 
<lb/>zeit abgeschlossen zu haben, der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten ein- 
<lb/>fachen Bestellung als beweispflichtig zu betrachten gewesen sei und sich dießfalls
<lb/>eventuell der Eideszuschiebung an den Beklagten bedient gehabt habe, was nur
<lb/>zu einer Eidesleistung des Beklagten in dem Sinne, wie solche demselben auf- 
<lb/>erlegt worden, habe führen können; abgesehen hievon aber auch b) der Beklagte,
<lb/>selbst wenn dieser als beweispflichtig anzusehen wäre, für seine Behauptung
<lb/>hinreichenden Beweis erbracht gehabt habe, um zum Erfüllungseide zugelassen
<lb/>zu werden." Hr.

<lb/>Kauf auf Probe oder Kauf zur Probe. — Art. 339 und 341 -es
<lb/>» A. d. H.-G.-K.

<lb/>Auf die Klage des Handelsmanns Wilhelm F. zu Heidelberg gegen den
<lb/>Bürstenbinder I. H. F zu Frankfurt a. M. wegen Zahlung des Kaufpreises
<lb/>einer Partie erkaufter Bürsten, Pinsel u. s. w. entgegnete Letzterer: „die Maare
<lb/>sei eine Probesendung und convenire ihm nicht, er habe sie zur Verfügung des
<lb/>Klägers gestellt", und ferner: „er habe die fraglichen Maaren nicht in gesen- 
<lb/>deter Quantität, sondern vielmehr nur Muster von jeder Sorte bestellt u. s. w."

<lb/>Das Stadtamt in Frankfurt legte hierauf dem Kläger den Beweis auf,
<lb/>„daß Beklagter die fraglichen Maaren in der in der Faktura angegebenen
<lb/>Quantität von dem Kläger erkauft habe", indem es das Vorbringen des Be- 
<lb/>klagten für eine verneinende Streiteinlassung erklärte.

<lb/>Durch Erkenntniß des Stadtgerichts zu Frankfurt a. M. vom
<lb/>12. Dezember 1864 wurde jedoch dieses Urtheil wieder aufgehoben und der
<lb/>Beklagte zur Zahlung verurtheilt, weil aus der Erklärung des Beklagten auf
<lb/>die Klage keineswegs zu entnehmen sei, daß der in Frage stehende Kaufvertrag
<lb/>unter der in dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen worden,
<lb/>daß der Käufer die Maare besehen oder prüfen und genehmigen werde. Der
<lb/>von dem Beklagten zuerst gebrauchte Ausdruck, „die Maare sei eine Probe- 
<lb/>sendung gewesen," der etwa noch in dem Sinne, in welchem das Stadtamt die
<lb/>Streiteinlassung des Beklagten auffaßt, verstanden werden könnte, wird näm- 
<lb/>lich in dem Nachtrag zur Vernehmlaffung ausdrücklich dahin erläutert, daß der
<lb/>Beklagte allerdings eine Bestellung bei dem Kläger gemacht, aber nicht in der
<lb/>Quantität, nicht in dem Umfange, wie Kläger solche ausgeführt habe. Daß
<lb/>aber diese von dem Beklagten zugegebene Bestellung nur auf Probe geschehen
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0447.tif"
                   n="435"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0447"/>
               <div xml:id="d9493e47988" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kauf auf Besicht. Art. 339 des A. d. H. -G. -B. - Beweislast, wenn der Käufer die Waare gezeichnet hat. - Verspätete Uebersendung der gekauften Waare, und deshalb beanspruchter Schadensersatz ( Art. 355 u. 356 d. A. d. H. -G. -B.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0447--><p/>
                  <p>

                     <lb/>435
</p>
                  <p>

                     <lb/>sei, daß Beklagter den Kläger nur etwa um eine Einsendung von Mustern oder
<lb/>Maaren zur Ansicht oder Auswahl ersucht habe, ist nirgends behauptet worden.
<lb/>Beklagter gibt sonach zu, daß er eine feste Bestellung bei dem Kläger gemacht, daß
<lb/>er nach seiner eigenen Darstellung nicht auf Probe, sondern zur Probe gekauft
<lb/>hat (Art. 339 und 341 des A. d. H.-G.-B.). Bestreitet nun Beklagter seine
<lb/>Verpflichtung, die ihm übermachte Waarensendung anzunehmen, aus dem
<lb/>Grunde, weil Kläger in seiner Zusendung das Maß dessen, was bei ihm bestellt
<lb/>worden, überschritten, so ist einmal hervorzuheben, daß Beklagter selbst nicht
<lb/>zu behaupten vermochte, daß er dem Kläger genau aufgegeben habe, in welchen
<lb/>Quantitäten dieser ihm die einzelnen Sorten resp. die Muster der verschiedenen
<lb/>Sorten seiner Fabrikate einsenden sollte, woraus folgte, daß er die Bestimmung
<lb/>der Zahl in das Ermeffen des Klägers stellte, dann aber, daß in jedem Falle
<lb/>Beklagter verpflichtet gewesen wäre, genau anzugeben, welche Quantität bei
<lb/>einer Bestellung dieser Art als angemessen oder üblich zu betrachten sei. Wenn
<lb/>wirklich, was noch sehr dahin steht, die Auswahl von einem Dutzend Stück von
<lb/>jeder Waarensorte bei der hier in Frage kommenden Art von Maaren als eine
<lb/>das übliche Maß bei Mustersendungen überschreitende, unter den Gesichtspunkt
<lb/>der Zusendung unbestellter Maaren fallende erscheinen könnte, so hat dies doch
<lb/>Beklagter in seiner Vernehmlassung gehörig geltend zu machen unterlassen.

<lb/>_______ Wf.

<lb/>Kauf auf Besicht (Xt. 339 des X d. H.-G.-B.) — Beweislast, wenn
<lb/>der Läufer die Maare gezeichnet hat. — Verspätete AederfeuduNg
<lb/>der gekauften Maare, und deßhatb deanfpruchter Lchadenserfatz (Xt.

<lb/>355 u. 356 des X d. H.-G.-B.)

<lb/>Handelsmann Heinrich N. zu Frankfurt stand mit dem Fabrikanten Johann
<lb/>Sch.Sohn aus Reutlingen in Unterhandlung wegen Verkauf von Häuten. Letzterer
<lb/>stellt nun in Abrede, daß er fest gekauft habe, indem die Verabredung vielmehr
<lb/>dahin gegangen sei, daß er von dem Verkäufer Heinrich N. nur Kuhhäute (nicht
<lb/>Stier- oder Rindhäute) zu beziehen brauche und auch diese erst nach vorgängiger
<lb/>Besichtigung, es sei ein Kauf auf Besicht abgeschlossen gewesen, der erst durch
<lb/>seine Genehmigung perfekt habe werden können. Zwar sei es richtig, daß er,
<lb/>als ihm anderen Tages Verkäufer N. die Häute vorgezeigt habe, dieselben
<lb/>sämmtlich mit seinem Stempel C. C. bezeichnet habe, doch habe er damit keines- 
<lb/>wegs die Genehmigung und Uebernahme der Maare auszudrücken beabsichtigt.
<lb/>Vielmehr habe er, als er die Wahrnehmung gemacht, daß sich unter den offe-
<lb/>rirten Häuten Rind- und Stierhäute befänden, mit der Zeichnung aufhören
<lb/>wollen, worauf ihn jedoch mit der Versicherung, daß nur wenige Stierhäute
<lb/>darunter seien und im Hinblick auf eine zu erzielende Verständigung deßhalb
<lb/>der Verkäufer aufgefordert habe, mit der Zeichnung fortzufahren. Da nun aber
<lb/>ein sehr großer Theil der später vorgezeigten Häute, Stierhäute gewesen, so habe
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0448.tif"
                      n="436"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0448"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0448--><p/>
                  <p>

                     <lb/>436
</p>
                  <p>

                     <lb/>er deren Annahme verweigert, und sei das Kaufgeschäft, da Verkäufer N. eine
<lb/>Ausscheidung der Stier- und Rindhäute oder angemessene Preisherabsetzung
<lb/>verweigerte, nicht perfekt geworden. Zudem habe er auch einen Gegenanspruch
<lb/>an Heinrich N. wegen zu später Uebersendung der Häute. Die Verkaufsverhand- 
<lb/>lungen hatten am 10. September stattgehabt, die Absendung durch den Spe-
<lb/>' diteur aber erst am 17. September,, er sei darum nicht im Stande gewesen, die
<lb/>Felle bis zur Züricher Messe zu bearbeiten, er habe dieselben erst auf die später
<lb/>stattfindende Heilbronner Messe bringen können und dadurch wegen des Rück- 
<lb/>gangs der Preise einen Schaden von fl. 309 erlitten.

<lb/>Aus dem Erkenntnisse des Stadtamts zu Frankfurt a. Main vom
<lb/>21. November 1864 ist Folgendes hervorzuheben:

<lb/>„1. Nach dem Vorbringen des beklagten Johann Sch. Sohn war derKauf
<lb/>ein bedingter und nach den richtigen Grundsätzen über die Beweislast bei dem
<lb/>qualifizirten Geständnisse hätte der Kläger den Nachweis des festen Geschäfts- 
<lb/>abschlusses zu liefern. Dieser Nachweis ist jedoch durch die zugestandene That-
<lb/>sache erbracht, daß Beklagter sämmtliche, also auch die Rind- und Stierhäute
<lb/>mit seinem Stempel versah. Denn dieser Zeichnung kann eine andere Deutung,
<lb/>als die der festen Willenserklärung, die Genehmigung zu srtheilen, resp. die
<lb/>offerirte Waare zu behalten, nicht gegeben werden und es ist daher Sache des
<lb/>Beklagten, die zur Entkräftung dieses Zugeständnisses seinerseits vorgeschützten
<lb/>Thatsachen zu beweisen.

<lb/>„2. Was die angeblich verspätete Absendung der Häute betrifft, so kommt
<lb/>es zunächst darauf an, ob für dieselbe ein bestimmter Zeitpunkt zwischen den
<lb/>Parteien verabredet war oder nicht. Im ersteren Falle konnte zwar die Erfül- 
<lb/>lung jederzeit verlangt werden, Beklagter war aber auch verpflichtet, dem Kläger,
<lb/>ehe er Schadensersatz beanspruchen konnte, zur Nachholung feiner Verbindlichkeit
<lb/>nochmals Frist zu gewähren, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
<lb/>Außerdem mußte dem Kläger schon an sich zur Effektuirung des Geschäfts ein
<lb/>modicum tempus 'gewährt werden und da der Verkauf unbestritten während
<lb/>der Messe, also zu einer Zeit wo die Geschäftsthätigkeit der Fellhändler am an- 
<lb/>gestrengtesten ist, stattfand, so kann dann, wenn seine am 10. September ver- 
<lb/>kaufte Waare am 17. September in Händen des Spediteurs ist, eine zum
<lb/>Schadensersatz verpflichtende Verzögerung nicht gefunden werden.

<lb/>„Anders verhält es sich jedoch, wenn bei dem Verkauf die sofortige Absen- 
<lb/>dung vereinbart war, denn damit hat Beklagter sein Interesse'an der unmittel- 
<lb/>baren Erfüllung kundgegeben und es hätten daher die Häute spätestens an dem
<lb/>darauf folgenden Tage in Händen des Spediteurs sein müssen. Da nun der
<lb/>Geschäftsbetrieb des Beklagten in der Bearbeitung von Rohhäuten zu Leder und
<lb/>in dem Umsätze des letztem besteht, welcher wie bekannt im Großhandel haupt- 
<lb/>sächlich grade auf den regelmäßig wiederkehrenden Messen ftattfindet, so ist
<lb/>es wohl denkbar, daß Beklagter den Verkauf des zu fabrizirenden Leders auf
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0449.tif"
                   n="437"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0449"/>
               <div xml:id="d9493e48198" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ausbedingung einer besondern Eigenschaft bei dem Kaufe nach Muster (Art. 340 des A. d. H. -G. -B.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0449--><p/>
                  <p>

                     <lb/>437
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Züricher Messe in Aussicht genommen hatte und daß seine Geschäftseinrich- 
<lb/>tungen so getroffen waren, daß nachweislich bei rechtzeitiger Lieferung der
<lb/>Häute deren Bearbeitung bis zur Züricher Meffe hätte vollendet sein müffen.
<lb/>War nun bei bedungener sofortiger Uebersendung letztere verzögert worden und
<lb/>dadurch der Beklagte der Möglichkeit die Leder auf die Züricher Messe zu
<lb/>bringen beraubt, so wäre für einen nach dieser Messe eingetretenen Rückgang
<lb/>der Preise der Kläger dem Beklagten aufzukommen allerdings verpflichtet." Wf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ausbedingung einer besonderen Eigenschaft bei dem Kaufe nach Muster

<lb/>(Art. 34V -es A. -. H.-G.-G.)

<lb/>Kaufmann Christian Gottlieb B. in Frankfurt a. M. kaufte vom Handels- 
<lb/>mann Julius A. daselbst auf Grund vorgelegter Muster mehrere Ballen Reis.
<lb/>Da B. die Zahlung weigerte, erhob A. Klage. Dieser Klage setzte B. entgegen,
<lb/>daß ihm A. die Zusage gemacht, daß der fragliche Reis Java-Tafelreis sei; dies
<lb/>sei jedoch nicht der Fall, der Reis vielmehr eine andre am Platze wenig beliebte
<lb/>Sorte. A. gestand zu, daß der Reis kein Java-Tafelreis sei, daß auch von ihm
<lb/>nicht Java-Tafelreis verkauft worden, darauf übrigens nichts ankömme, da nach
<lb/>Muster verkauft sei, und B. nicht läugnen könne, daß die gelieferte Waare dem
<lb/>Muster entspreche.

<lb/>Das Stadtamt in Frankfurt a. M. legte dem Beklagten den Beweis auf,
<lb/>daß die gelieferte Waare nach Uebereinkunft der Parteien Java-Tafelreis sein
<lb/>solle. Da, wenn wirklich Java-Tafelreis zugesagt oder die Waare für solchen
<lb/>verkauft worden sei, Kläger auch Java-Tafelreis hätte liefern müssen.

<lb/>Das Stadtgericht bestätigte dieses Erkenntniß, weil es in der Zusage
<lb/>des Klägers ein dictum et promissum fand, für dessen pünktliche Erfüllung
<lb/>dieser einzustehen habe. Es könne hier sogar nichts darauf ankommen, ob, wie
<lb/>Kläger behauptet, die gegebene Probe des Reis von einem Sachverständigen
<lb/>(als welcher Beklagter zu betrachten sei) sogleich als Nicht-Java-Tafelreis hätte
<lb/>erkannt werden müssen, da dieser Umstand der ausdrücklichen Zusage des Klä- 
<lb/>gers gegenüber nicht in Betracht kommen könne.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Frankfurt a. M. verwarf jedoch durch
<lb/>Erkenntniß vom 19. Oktober 1863 den Einwand des Beklagten und verurtheilte
<lb/>denselben zur Zahlung. Beklagter gebe zwar an, daß er die Bestellung auf
<lb/>6 Ballen Reis auf die Zusage des Klägers, daß er Java-Tafelreis nach dem zu
<lb/>übergebenden Muster verkauft, gemacht habe, zugleich aber seine Erklärung näher
<lb/>dahin präcisirt, Kläger habe beim Anerbieten des Musters ausdrücklich gesagt:
<lb/>„es soll derselbe Reis sein, wovon noch ein Ballen vorräthig gewesen." Hieraus
<lb/>behaupte Beklagter, gefolgert zu haben, daß ihm Kläger „schönsten Java-Tafel-
<lb/>reis" zugesagt, weßhalb er auf diese Zusage sich ein weiteres zweites Muster habe
<lb/>geben lassen und eine Bestellung von 6 Ballen gemacht habe. Aus dem Vor- 
<lb/>erwähnten sei jedoch nur zu folgern, daß Kläger nur die angebotene Waare als
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0450.tif"
                   n="438"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0450"/>
               <div xml:id="d9493e48310" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Einwand der Probewidrigkeit einerWaare erledigt sich, wenn sie vom Käufer verarbeitet worden ist und hierbei die Probewidrigkeit demselben nicht entgehen durfte. (Art. 347 des A. d. H. -G. -B.) Auch geht er solchenfalls jedes Schadensersatzanspruchs verlustig</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0450--><p/>
                  <p>

                     <lb/>438
</p>
                  <p>

                     <lb/>eben so preiswürdig als die von dem Beklagten früher ausgesuchte habe an- 
<lb/>empfehlen, auch diesen durch gleichzeitige Überreichung eines Musters zu einer
<lb/>weitern Bestellung habe veranlassen wollen. Dem Kläger könne aus dem so ge- 
<lb/>schehenen Angebote darum nur die Verbindlichkeit, für die Uebereinstimmung
<lb/>der zu liefernden Waare mit dem abgegebenen Muster einzustehen, erwachsen
<lb/>sein, und zwar um so mehr, als Beklagter sich nirgends ausbedungen hatte, daß
<lb/>Kläger ihm für die Eigenschaft der zu liefernden Waare als „Java-Tafelreis"
<lb/>haften solle. Unter diesen Umständen muß behauptet werden, daß, wenn Be- 
<lb/>klagter gleichwohl die Lieferung von Java-Taselreis erwartet haben würde, er
<lb/>das gegebene Muster darauf hin hätte in Untersuchung nehmen und alsdann
<lb/>entweder von dem Handel abstehen oder für den Fall der Bestellung ausdrücklich
<lb/>den Vorbehalt hätte machen müssen, daß er den Reis nur beziehe, wenn der- 
<lb/>selbe sich als Java-Tafelreis bewähre. Uebrigens müsse der Beklagte auch schon
<lb/>deßhalb an den fraglichen Kauf gebunden bleiben, weil er nicht anzugeben ver- 
<lb/>mocht habe, welches reelle Interesse er dabei gehabt habe, daß der gelieferte Reis
<lb/>gerade Java-Tafelreis sein sollte, indem hierzu das vage Vorgeben, daß jener
<lb/>eine viel geringere Sorte als dieser sei, ohne die gleichzeitige nähere Angabe
<lb/>über den etwaigen Werthunterschied nicht genügen könne. Wf.

<lb/>Der Einwand der Probewibrigkeit einer Waare erledigt sich, wenn
<lb/>sie vom Käufer verarbeitet worden ist und hierbei die Probewidriglleit
<lb/>demselben nicht entgehen durfte. (Ärt. 347 des X d. H.-G.-S.)
<lb/>Äuch geht er solchenfalls jedes Schadensanfpruchs verlustig x).

<lb/>In einem Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts zu Dresden
<lb/>vom 22. Oktober 1863 findet sich folgende Ausführung: „Obschon das Ober- 
<lb/>appellationsgericht die Ansicht theilt, daß bei einem nach Probe abgeschlossenen
<lb/>Handel zu schlüssiger Begründung der Klage des Verkäufers die Bezugnahme
<lb/>auf probemäßige Lieferung, mit dem Erfolge, daß den Kläger auch die Beweis- 
<lb/>last treffe, an sich erforderlich sei, (vergl. Annalen des König!. Oberappel- 
<lb/>lationsgerichts zu Dresden, Band I., S. 555. Band IV., S. 111. Band VI.,
<lb/>S. 266), so war doch im vorliegenden Falle der Ansicht der ersten Instanz gegen
<lb/>die der zweiten darin beizupflichten, daß,was das verarbeitete Quantum Vicogno-
<lb/>garn anlangt, ein auf jenen Rechtssatz zu stützender Einwand in Folge der Dispo- 
<lb/>sition über die Waare um deswillen erledigt sei, weil die vom Beklagten be- 
<lb/>haupteten Fehler der Waare nach seinen eigenen Zugeständnissen als im ge- 
<lb/>wöhnlichen Sinne „unsichtbare" nicht gelten können, vielmehr ihm, als Sach- 
<lb/>verständigen, der nach Probe gekauft hat, nicht entgehen durften, wogegen, an- 
<lb/>liegend die unverarbeiteten 600 Zahlen, die Unterlassung rechtzeitiger Dispo- 
<lb/>sitionsstellung dem Beklagten zu Lasten liegt, da, hätte er sich auch unter an- 
<lb/>dern Umständen auf die Probemäßigkeit der Waaren verlassen dürfen, doch
<lb/>‘) Nach den Annalen der S. O.-A.-G. Bd. VIII. S. 178.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0451.tif"
                   n="439"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0451"/>
               <div xml:id="d9493e48418" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reclamation wegen Gewichtsmanco (Art. 347.) - Die Zusicherung des Verkaufskommissionairs verpflichten den Kommittenten (Art. 360 Abs. 3 des A. d. H. -G. -B.). - Stillschweigende Annahme einer nicht den ganzen Anspruch des Gläubigers deckenden Zahlung (Art. 323 Abs. 1 des A. d. H. -G. -B.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0451--><p/>
                  <p>

                     <lb/>439
</p>
                  <p>

                     <lb/>mit dem Momente, in welchem er den größeren Theil der Waare in Angriff
<lb/>genommen, und dabei nach dem Vorbemerkten deren Fehlerhaftigkeit erkennen
<lb/>mußte, für ihn auch die Verbindlichkeit erwuchs, sich über die Qualität des
<lb/>Rests zu vergewissern und, falls er ihn nicht der Probe entsprechend fand, der
<lb/>Klägerin alsbald zur Disposition zu stellen. War daher Beklagter seiner Ein- 
<lb/>wendungen gegen die Qualität der Waare, soweit daraus die Rückgängig- 
<lb/>machung des Geschäfts beansprucht werden mochte, verlustig, so wäre es aller- 
<lb/>dings denkbar gewesen, daß er auf jene Qualität einen Schadensanspruch basiren
<lb/>konnte. Allein der hierunter gemachte Versuch, einen solchen zu formiren,
<lb/>konnte deshalb als gelungen nicht angesehen werden, weil, wie nach dem Obigen
<lb/>anzunehmen, die Fehlerhaftigkeit eine äußerlich erkennbare gewesen ist, und er
<lb/>daher den durch die Verarbeitung der Maaren angeblich erlittenen Schaden im
<lb/>Zweifel zunächst sich selbst zuzuschreiben hat." Lke.

<lb/>Keclamationen wegen Gewichtsmanco (Art. 347). — Die Zusicherungen
<lb/>-es Derkausskommissionairs verpflichten den Kommittenten (Art. 360
<lb/>Abs. 3 -es A. H.-G.-G). — Stillschweigen-e Annahme einer nicht -en
<lb/>ganzen Anspruch -es Gläubigers -rcken-en Zahlung (Art. 323 Abs. 1

<lb/>-es A. -. H.-G.-L.).

<lb/>Die Handlung I. &amp; A. Sch. in Erfurt lieferte an den Handelsmann L. S.
<lb/>n Frankfurt a. M. verschiedene Quantitäten Hafer. Der auf Zahlung des
<lb/>Kaufpreises gerichteten Klage entgegnete Beklagter S., daß er verschiedene Ab- 
<lb/>züge an dem eingeklagten Betrage zu machen berechtigt sei wegen Gewichts- 
<lb/>manco, Fracht u. s. w. Endlich habe Kläger eine ihm „zur Ausgleichung
<lb/>sämmtlicher Rechnungen" übermachte Zahlung ohne jede Reclamation ange- 
<lb/>nommen und damit zu erkennen gegeben, daß er auf jeden weitern Anspruch
<lb/>verzichte.

<lb/>Das Erkenntniß des Stadtgerichts zu Frankfurt a.M.vom20. April
<lb/>1863 verwarf die meisten Einreden des Beklagten und namentlich die letzte in
<lb/>Betreff des anzunehmenden Verzichts auf weitere Ansprüche:

<lb/>„1. Der Beklagte gibt zu, daß nicht Frankfurt, sondern der Absendungsort
<lb/>Leipzig der Erfüllungsort war, er läugnet auch nicht, daß die in Leipzig der
<lb/>Eisenbahn übergebenen Haferquantitäten dem verrechneten Gewichte entsprochen
<lb/>haben. Unter diesen Umständen aber ist es einleuchtend, daß der während der
<lb/>Reise der Waare zugegangene Gewichtsverlust nicht die Klägerin, sondern den
<lb/>Beklagten als Käufer zu treffen habe.

<lb/>„2. Sollte indessen der Verkaufskommissionär der Klägerin dem Beklagten
<lb/>zugesagt haben, daß die Klägerin den Gewichtsverlust tragen werde, so muß
<lb/>Klägerin hierzu um so mehr gehalten sein, als sie nicht zu behaupten vermochte,
<lb/>unter welch näheren Bedingungen ihr Kommissionär Verkaufsaustrag gehabt,
<lb/>demnach das Mandat im Zweifel als ein generelles, uneingeschränktes btz-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0452.tif"
                      n="440"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0452"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0452--><p/>
                  <p>

                     <lb/>440
</p>
                  <p>

                     <lb/>trachtet und demgemäß die Befugniß desselben zur Eingehung fraglicher Kauf- 
<lb/>bedingungen anzunehmen ist.

<lb/>„3. Wenn Beklagter sich aber wegen seiner Zahlungsweigerung auf eine
<lb/>angeblich im Hafergeschäft bestehende Ueblichkeit bezieht, wonach der Käufer,
<lb/>nur das bei Empfang sich ergebende effektive Quantum zu zahlen habe, so kann
<lb/>hierin zu einer Beweisauflage keine Veranlassung gefunden werden, denn ab- 
<lb/>gesehen davon, daß diese angebliche Usance den natürlichen Rechtsfolgen der
<lb/>Vereinbarung eines auswärtigen Lieferungs- (Erfüllungs-) Ortes gradezu
<lb/>widerspricht, so genügt, wie das Oberappellationsgericht wiederholt erkannt hat,
<lb/>die völlig allgemeine Behauptung eines Handelsgebrauchs nicht, um zum
<lb/>Gegenstand einer Beweisauflage gemacht zu werden, vielmehr bedarf es hierzu
<lb/>allemal der Darlegung und nähern Begründung bezüglich des Umfangs und
<lb/>der Voraussetzungen der angeblichen Usance.

<lb/>„4. Ist Beklagter nicht gehalten, den Gewichtsmanco zu tragen, so kann er
<lb/>auch Ersatz derFracht verlangen, die er für das ihm verrechnete Mehr von Hafer,
<lb/>welches er nicht empfangen, bezahlt hat.

<lb/>„5. Am 17. September übersandte Beklagter nicht nur Contocorrent, son- 
<lb/>dern fügte auch in Baar den nach dem beiliegenden Contocorrent der Klä- 
<lb/>gerin zu gut kommenden Saldobetrag bei. Daraus, daß Klägerin gegen die
<lb/>daraus erfolgte Ausgleichung ihres Restguthabens keinen Einwand erhob,
<lb/>zu folgern, daß sie dieselbe genehmigt habe, ist unbegründet. Denn wenn auch
<lb/>ein inmitten einer laufenden Geschäftsverbindung übersendeter Contocorrent
<lb/>den Empfänger zur Abgabe einer alsbaldigen Erklärung bei Vermeidung der
<lb/>anzunehmenden Genehmigung verpflichtet, so ist dies doch in vorliegendem Falle
<lb/>nicht anwendbar, da beide Theile ersichtlich nicht in einer laufenden Geschäfts- 
<lb/>verbindung gestanden haben, es sich vielmehr unter ihnen nur um' ein einzelnes
<lb/>Lieferungsgeschäft gehandelt hat, der der Klägerin übersendete Contocorrent
<lb/>auch mehr nicht als eine in die äußere Form' eines Contocorrents gekleidete
<lb/>Abrechnung über die vollzogene Lieferung des gekauften Hafers und die be-
<lb/>klagtischer Seits dagegen geleisteten Zahlungen darstellt. Unter diesen Um- 
<lb/>ständen konnte Klägerin die ihr übersendete Baarzahlung stillschweigend als
<lb/>weitere ä Eonto-Zahlung auf ihr Restguthaben annehmen, ohne daß darum
<lb/>aus ihrem zeitweiligen Schweigen ein Verzicht auf ihre weitern Ansprüche zu
<lb/>folgern wäre."

<lb/>Das Appellationsgericht war in letztem Punkte andrer Ansicht und behielt
<lb/>durch Urtheil vom 12. Oktober 1863 dem Beklagten den Beweis dahin vor:
<lb/>„daß Klägerin den fraglichen Betrag an sich behalten habe, ohne alsbald dem
<lb/>Beklagten kund zu geben, daß sie diese Sendung nicht als Ausgleichung sämmt-
<lb/>licher Rechnungen annehme," da insofern Klägerin den ihr übersandten Betrag
<lb/>angenommen haben sollte, ohne alsbald irgendwie, sei es durch Verwahrung
<lb/>gegen die Ausgleichung oder unter Zurückkommen auf ihre weitern Ansprüche,
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0453.tif"
                      n="441"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0453"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0453--><p/>
                  <p>

                     <lb/>441
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Absender kund zu geben, daß die Annahme der übersandten Summe nicht
<lb/>zu dem bei Uebersendung ausdrücklich bezeichneten Zweck erfolgt sei, nach den
<lb/>im Verkehr maßgebenden Grundsätzen der bona fides in einer solchen Hand- 
<lb/>lungsweise die thatsächliche Annahme des unter Sendung der Vergleichssumme
<lb/>angebotenen Vergleichs gefunden werden müsse, ohne daß es darauf ankommen
<lb/>kann, ob zwischen beiden Theilen, eine eigentliche sog. Contocorrentverbindung
<lb/>bestanden hat, oder nur einzelne Lieferungsgeschäfte stattgefunden haben.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Lübeck stellte jedoch durch Urtheil
<lb/>vom 27. Oktober 1864 das stadtgerichtliche Erkenntniß wieder her: „Denn
<lb/>darin, daß der Beklagte der Klägerin nur einen Theil von dem von dieser be- 
<lb/>rechneten Saldo berichtigte, indem er seinerseits für Gewichtsmanco und Fracht
<lb/>eine Gegenforderung aufstellte und der Klägerin von deren Guthaben in Abzug
<lb/>brachte, kann bei dem Umstande, daß beide Theile nicht in laufender Geschäfts- 
<lb/>verbindung standen, nur eine von dem Beklagten der Klägerin gemachten An- 
<lb/>zeige befunden werden, daß er einen Theil der von derselben ausgestellten For- 
<lb/>derungen nicht anerkennen, den von ihm anerkannten Belauf jedoch berichtigen
<lb/>wolle und wirklich sofort berichtige. Daß nun das Unbeantwortetlassen einer
<lb/>solchen Anzeige und das Nichtzurückweisen des jedenfalls der Klägerin von
<lb/>dem Beklagten Zukommenden Geldbelaufs als eine durch concludente Fakta be- 
<lb/>kundetes Gutheißen der Rechnungsmonita und Genehmigung der Rechnungs- 
<lb/>ausgleichung aufgefaßt werden könne, kann nicht mit einigem Schein des Grundes
<lb/>behauptet werden. Anders würde vielleicht die Sache zu beurtheilen sein, wenn
<lb/>der Beklagte, nachdem Differenzen zwischen den Parteien zur Erörterung ge- 
<lb/>kommen gewesen wären, ein Vergleichsquantum zu zahlen sich erboten und
<lb/>dieses als solches für den Fall der Annahme des Anerbietens der Klägerin zu- 
<lb/>gesandt hätte. Die Annahme und das Behalten eines so eingesandten Betrags
<lb/>Seitens des Beklagten würde den Umständen nach als eine stillschweigend er- 
<lb/>klärte Genehmigung des proponirten Vergleichs angesehen werden könnet:.
<lb/>Allein von einem Vergleichsquantum liegt hier nichts vor. Der Beklagte schickte
<lb/>einen Betrag ein, welcher auch, nach seiner Auffassung, selbst für den Fall ein
<lb/>der Klägerin zukommendes.Liquidum war, wenn diese die vom Beklagten zu
<lb/>machen versuchten Abzüge sich nicht gefallen lassen wollten. Will man be- 
<lb/>haupten, daß nach den im Handelsverkehr geltenden Regeln über die Nothwen-
<lb/>digkeit prompter Beantwortung empfangener Schreiben Klägerin bei ihrem
<lb/>Stillschweigen sich als consentirend behandeln lassen mußte,so ist hervorzuheben,
<lb/>daß, um einen Rechtsnachtheil eintreten zu lassen, (also hierConsens auch gegen,
<lb/>den Willen) es einer darauf gerichteten entweder im geschriebenen Recht oder in
<lb/>einer feststehenden Uebung begründeten Rechtsvorschrift bedarf. Nirgendwo
<lb/>ist es aber ausdrücklich als Regel aufgestellt oder gilt als Regel, daß ein Gläu- 
<lb/>biger desjenigen Theils seiner Forderung verlustig geht, den der Schuldner ihm
<lb/>bestreitet, falls der Gläubiger nicht alsbald dieses Bestreiten als ein grundloses
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0454.tif"
                   n="442"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0454"/>
               <div xml:id="d9493e48730" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Spediteure. - Mandatsverhältnis. - Eigenthumsübergang</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0454--><p/>
                  <p>

                     <lb/>442
</p>
                  <p>

                     <lb/>zurückweist. Ein Contocorrentverhältniß bestand nicht zwischen den Parteien
<lb/>und selbst bei diesem steht es dahin, ob der Empfänger eines Contocorrents in
<lb/>jedem Falle aller seiner Einwendungen gegen denselben vollständig verlustig
<lb/>gehen muß, wenn er seine Monita nicht alsbald dem Einsender zur Anzeige
<lb/>bringt." Wf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Spediteur. — Mandatsverhältniß. — Eigenthumsübergang *).

<lb/>Im Oktober 1863 advisirte G. L. den Spediteuren v. L. &amp; S. eine Kiste
<lb/>mit Waaren zur Beförderung an P. &amp; R., nachdem v. L. &amp; S. sie aufgefor- 
<lb/>dert, die Waare zur Beförderung pr. Schiff „Commandeur" bereit zu halten.
<lb/>P. &amp; R. stellten ihre Zahlungen ein und G. L. widerrief den Auftrag, ehe
<lb/>der „Commandeur" abging. v. L. &amp; S. weigerten sich von dessen Ausführung
<lb/>abzustehen, da die Connossemente schon versendet seien, und erklärten nachher
<lb/>auf die Aufforderung von G. L., das zweite Connossement auszuliefern, die
<lb/>Kiste sei schon mit einem andern Schiffe versendet, sie hätten dieselbe aber selbst
<lb/>für P. &amp; R. abgenommen, weil sie eine Forderung an diese hätten.

<lb/>G. L. klagte nunmehr auf Rücklieferung der Kiste auf Grund des be- 
<lb/>standenen Mandatsverhältnisses resp. der Verletzung des von ihm ertheilten
<lb/>Auftrags, eventuell auf Grund seines Eigenthumsrechtes an derselben.

<lb/>Die Beklagten wendeten ein, Kläger habe die Speditionsordre im Namen
<lb/>von P. &amp; R. ertheilt, der bei dem Kläger die Kiste bestellt und ihn angewie- 
<lb/>sen habe, dieselbe an sie (Beklagte) zu liefern, sie selbst aber ebenfalls beauftragt
<lb/>habe, die Kiste an ihn zu befördern. Nach letzterm Aufträge hätten sie gehan- 
<lb/>delt und die Connossemente an Ordre von P. &amp; R. gestellt. Der später» Contre-
<lb/>ordre des Klägers zu folgen, seien sie nicht mehr im Stande gewesen. Was das
<lb/>Eigenthumsrecht an der Kiste betreffe, so sei dies schon vor der Contreordre des
<lb/>Klägers an P. &amp; R. übergegangen und zwar durch den ihrerseits für letztere
<lb/>geschehenen Empfang derselben. Auf Grund der ihnen gegen jenen zustehen- 
<lb/>den Forderung seien sie übrigens berechtigt, an der Kiste resp. durch deren Ver- 
<lb/>kauf ihre Beftiedigung zu suchen.

<lb/>Der Kläger entgegnete: es sei genügend, daß er den Beklagten die Spedi- 
<lb/>tionsordre ertheilt, und komme nicht darauf an, in wessen Veranlassung diese
<lb/>gehandelt hätten. Zur Zeit seiner Contreordre seien die Beklagten noch im
<lb/>Stande gewesen, die Waare von Bord zu nehmen, wenn sie nur der Ordre ge- 
<lb/>mäß verladen hätten und ihr ordnungswidriges Verfahren könne ihm nicht
<lb/>zum Nachtheil gereichen. Der Uebergang des Eigenthmns der Kiste sei zur
<lb/>Zeit seiner Contreordre noch nicht erfolgt, habe vielmehr erst mit Ankunft der- 
<lb/>selben bei P. &amp; R. eintreten können.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg erwog am 6. September 1864:
</p>
                  <p>

                     <lb/>i) Bearbeitet nach der Hamburger Ger.-Zeitg. 1864 Nr. 38.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0455.tif"
                   n="443"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0455"/>
               <div xml:id="d9493e48843" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechte des Kommissionairs gegenüber dem Kommittenten. - Haftung des Kommissionsguts für Forderungen des Kommissionairs. - Kündigung des Credits. - Anerkennung Contocorrenten. (Art. 371 und 374 des A. d. H. -G. -B.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0455--><p/>
                  <p>

                     <lb/>443
</p>
                  <p>

                     <lb/>„daß der Kläger nicht in eigenem Namen, sondern als Mandatar von P. &amp; R.
<lb/>den Beklagten die fragliche Kiste übergeben habe, und mit Rücksicht hierauf die
<lb/>von ihm in eigenem Namen erhobene Mandatsklage unstatthaft sei, weil auS
<lb/>einem im Namen des Mandanten ertheilten Aufträge nur diesem nicht dem
<lb/>Mandatar ein Klagerecht erworben werde; woraus denn folge, daß auch die
<lb/>Verladung der Kiste mit einem andern Schiffe dem Kläger keinerlei Rechte ge- 
<lb/>währe, weil Beklagte dadurch nur einem Abkommen zwischen ihnen und denk
<lb/>Kläger in dessen Stellung als Mandatar von P. &amp; R. zuwider gehandelt
<lb/>hätten; daß der Uebergang des Eigenthums ander fraglichen Kiste auf P.
<lb/>&amp; R. anzunehmen sei, wenn Kläger von P. &amp; R. angewiesen worden sei,
<lb/>dieselbe den Beklagten zur Verschiffung, also als seinen Spediteuren zu überge- 
<lb/>ben und Beklagte von P. &amp; R. beauftragt gewesen seien, dieselbe in Empfang
<lb/>zu nehmen, da in letzterm Aufträge zugleich die Absicht des Bestellers, daß die
<lb/>Ueberlieferung an die Beklagten zugleich zum Zwecke der Eigenthumsübertra- 
<lb/>gung an P. &amp; R. zu geschehen habe, gefunden werden müsse und kein Grund
<lb/>ersindlich sei, weshalb nicht auch bei der solchergestalt erfolgenden Ablieferung
<lb/>der Waaren an die Beklagten eine Absicht der Kläger, das Eigenthum der ver- 
<lb/>kauften Waaren sofort an ihre Besteller zu übertragen, anzunehmen sei; daß
<lb/>in dieser Unterstellung das Eigenthum der Kiste bei deren Empfang durch die
<lb/>Beklagten auf P. &amp; R. übergegangen sei, so daß es auf eine vor dem Wider- 
<lb/>ruf des Auftrags Seitens des Klägers geschehene Anzeige von dem Empfang
<lb/>resp. der Ablieferung der Kiste durch die Beklagten an P. &amp; R. und eine
<lb/>Ratihabition der letzteren für die für sie stattgefundene Besitzergreifung nicht
<lb/>ankomme." Rh.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechte des Kommissionärs gegenüber dem Kommittenten. — Haftung -es
<lb/>Kommifsionsgnts für Forderungen des Kommissionärs. — Kündigung
<lb/>des Credits. — Anerkennung non Lontocorrenten. (Xt. 371 u. 374

<lb/>-es X d. H.-G.-S.)

<lb/>Handelsmann Christian B. zu Wiesbaden stand längere Zeit in Ge- 
<lb/>schäftsverbindung mit dem Bankhause E. und C. in Frankfurt a. M., das letz- 
<lb/>tere eröffnete dem ersteren einen Credit, es erhielt dafür Deckung an Weinen
<lb/>und anderen Gegenständen, erhielt auch ein Weinlager zum Commissionsver- 
<lb/>kauf. Als B. säumig war in Anschaffung von Deckung, kündigten E. und C.
<lb/>plötzlich den Credit, verlangten Zahlung und erhoben Klage, daß das Gericht
<lb/>ihnen gestalte, sich durch Versteigerung der in ihrem Besitze beftndlichen Waaren
<lb/>bezahlt zu machen. Beklagter setzte der Klage die Einwendungen entgegen,daß die
<lb/>klagende Handlung nicht berechtigt gewesen sei, den Credit plötzlich zu kündigen,
<lb/>daß eine Kündigungsfrist vereinbart gewesen, daß sich Klägerin zu hohe Pro- 
<lb/>vision berechnet habe u. s. w.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0456.tif"
                      n="444"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0456"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0456--><p/>
                  <p>

                     <lb/>444
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aus dem Erkenntnisse des Stadtgerichts zu Frankfurt a. M. vom
<lb/>2. Dezember 1864 ist folgendes hervorzuheben:

<lb/>„1) Wenn es auch keineswegs als selbstverständlich angesehen werden kann,
<lb/>daß der creditgebende Banquier, welcher wie in dem vorliegenden Falle bis
<lb/>dahin halbjährliche Geschäftsabschlüsse gemacht hat, nicht im Laufendes Seme- 
<lb/>sters abbrechen und sein Guthaben verlangen dürfe (keine gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen sprechen dafür und ist es auch dem Gerichte hinlänglich bekannt, daß
<lb/>eine zudem von dem Beklagten nicht einmal gehörig behauptete derartige Han-
<lb/>delsüsance nicht besteht), so darf doch der beklagtischer Seits behaupteten aus- 
<lb/>drücklichen Uebereinkunft, daß Klägerin dem Beklagten den eröffneten Credit,
<lb/>falls sie ihm denselben nicht mehr gewähren wolle, auf ein halbes Jahr zu kün- 
<lb/>digen habe, in welchem Falle während der Kündigungsfrist der Geschäftsver- 
<lb/>kehr fortzudauern habe, der schließlich aber für die Klägerin sich etwa ergebende
<lb/>Saldo alsdann von dem Beklagten in längstens weiteren sechs Monaten abzutra- 
<lb/>gen sei, nicht sofort die rechtliche Beachtung versagt werden, so unwahrscheinlich
<lb/>es auch ist, daß ein Banquier eine solche Bedingung eingegangen sein würde.

<lb/>„2) Nach Schreiben des Beklagten vom 8. Juni 1861 sollte Klägerin be- 
<lb/>rechtigt sein, außer 5 °/o Zinsen von ihrem Vorschuß, außer der Verkaufscom- 
<lb/>mission und dem Ersatz aller Extra-Mühewaltungen einen sicheren Nutzen resp.
<lb/>Antheil von 5 °/o von dem Verkaufscapital der ihr zum Verkauf übergebenen
<lb/>Weine zu erhalten, wenn das Geschäft innerhalb eines Jahres erledigt würde,
<lb/>und weitere 5 °/o, wenn nach einem Jahre noch eine Partie liegen bliebe. Nach
<lb/>Ablauf eines Jahres wurde jedoch eine anderweite Uebereinkunft dahin ab- 
<lb/>geschlossen, daß Klägerin sich den Betrag von 4000 fl. gut schreiben dürfe,
<lb/>welche Uebereinkunft jedoch, wie Beklagter behauptet, nur für den Fall abge- 
<lb/>schlossen worden wäre, daß der Erlös mindestens 4000 fl. betrage. Nun steht
<lb/>aber fest, daß Beklagter durch Schreiben vom 23. Februar 1863 den die Gut- 
<lb/>schrift von fl. 4000 enthaltenden klägerischen Contocorrent genehmigt und sei- 
<lb/>nerseits der Klägerin den sich ihr nach demselben ergebenden Saldo gutgeschrie-
<lb/>ben hat. Hiernach kann Klägerin bezüglich dieses Postens mit keiner weiteren
<lb/>Beweisauflage belastet werden, und es fragt sich nur, ob dem Beklagten nach
<lb/>seiner wiederholt ausgesprochenen Genehmigung dieses Postens der Beweis der
<lb/>von ihm angegebenen Bedingung zu gestatten sei. Diese Frage ist jedenfalls zu
<lb/>bejahen. Denn war die Feststellung des fraglichen Nutzens durch den Erlös
<lb/>von fl. 4000 bedingt, so lag in der Genehmigung der sofortigen Gutschrift der
<lb/>fl. 4000 nur das Zugeständniß, daß diese Bedingung keine suspensive, sondern
<lb/>eine resolutive sein und der Klägerin die frühere Verzinsung zu gut kommen
<lb/>sollte. Dagegen würde diese Bedingung nicht weiter in Betracht kommen, wenn
<lb/>Beklagter die klägerischen Contocorrente auch dann noch genehmigt haben sollte,
<lb/>als es bereits feststand, daß der Erlös aus den fraglichen Maaren unter 4000 fl.
<lb/>geblieben war. Es ist demnach der Klägerin der Beweis ihrer Behauptung
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0457.tif"
                   n="445"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0457"/>
               <div xml:id="d9493e49054" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Spediteur contrahirt, wenn nicht er die Beförderung des Speditionsgutes überträgt. Zu Art. 379 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0457--><p/>
                  <p>

                     <lb/>445
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorzubehalten, daß Beklagter auch nach Empfang des Contocorrents vom 31.
<lb/>Dezember 1863 und ohne denselben zu beanstanden, die Geschäftsverbindung
<lb/>fortgesetzt habe, indem diese Thatsache nach der wiederholten Rechtsprechung
<lb/>einer ausdrücklichen Genehmigung gleich zu achten sein würde.

<lb/>„3) Im Contocorrent vom 30. Juni 1863 hat Klägerin abweichend von
<lb/>allen übrigen während der ganzen Geschäftsverbindung ertheilten Contocorrente
<lb/>sich auch von dem Saldo des vorhergehenden Contocorrents V3 °/o Bankprovi- 
<lb/>sion berechnet. Einseitig kann Klägerin zu solcher Verfahrungsweise für befugt
<lb/>nicht erachtet werden, diese abgeänderte Berechnungsweise der Provision ist
<lb/>jedoch für genehmigt zu erachten, wenn Beklagter nach Empfang jenes Conto- 
<lb/>corrents die Geschäftsverbindung unbeanstandet fortgesetzt haben sollte.

<lb/>„4) Es ist dem Gerichte hinlänglich bekannt, daß die Verkaufsprovision
<lb/>nach Redlichkeit 2°/o beträgt und kann es keinen Grund abgeben, dieselbe auf
<lb/>1/3 °/o zu mindern, weil der Verkauf theilweise durch öffentliche Versteigerung
<lb/>geschehen sei. Aus der Natur des Commissionsverkaufs kann hierzu eine Ver- 
<lb/>anlassung nicht entnommen werden." Wf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Spediteur contrahirt, wenn nicht das Gegentheit ausdrücklich fest- 
<lb/>gesetzt worden ist, mit Denjenigen, denen er die Seförderung des Spe- 
<lb/>ditionsgutes überträgt. Zu Art. 379 -es X -. H.-G.-S?)

<lb/>In einem Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts zu Dresden
<lb/>vom 17. November 1863 findet sich folgende Ausführung: „Das Speditions- 
<lb/>geschäft besteht und bestand auch schon vor dem Eintritte des A. d.H.-G.-B.
<lb/>darin, daß der Spediteur in eigenem Namen, aber für ftemde Rechnung, Güter- 
<lb/>versendungen zu besorgen übernimmt und die zu diesem Zwecke nöthigen Verträge
<lb/>mit dritten Personen (Frachtführern, Schiffern und Zwischenspediteuren) in
<lb/>seinem Namen abschließt. Derjenige, mit welchem der Spediteur in seinem
<lb/>Namen zu dem gedachten Zwecke contrahirt hat, wird also jederzeit voraussetzen
<lb/>müssen, daß die von ihm zur Weiterbeförderung übernommene Waare dem Spe- 
<lb/>diteur selbst jt&gt;on einer anderen Person zur Versendung übergeben worden sei.
<lb/>Das zwischen dieser und dem Spediteur bestehende Auftragsverhältniß enthält
<lb/>nur die Veranlassung zu den Verträgen, welche der Spediteur in eigenem Na- 
<lb/>men mit diesen dritten Personen abgeschlossen hat und kann daher auch keinen
<lb/>unmittelbaren rechtlichen Einfluß auf die aus diesen Verträgen unmittelbar
<lb/>originirenden gegenseitigen Verpflichtungen äußern." Lke.

<lb/>*) Bearbeitet nach den Annalen d. Ober.-App.-Ger. zu Dresden, Bd. VIII S. 179.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Central - Organ. N. F. I. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>30
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0458.tif"
                   n="446"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0458"/>
               <div xml:id="d9493e49165" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Umfang der Haftpflicht des Spediteurs. - Beweislast bei Verlust oder Beschädigung des Gutes. A. d. H. -G. -B. Art. 380, 391, 403 - 405</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0458--><p/>
                  <p>

                     <lb/>446
</p>
                  <p>

                     <lb/>Amfang -er Haftpflicht des Spediteurs. — Seweislafl bei Verlust oder
<lb/>Oejchädigung -es Gutes. A. d. H.-G.-L. Art. 380, 391, 403-405*).

<lb/>Der Spediteur N. N. zu Bayreuth hatte von dem Kaufmann X. zu Leip- 
<lb/>zig ein Faß Lampenöl zur Weiterbeförderung an den Kaufmann A. A. zu Am- 
<lb/>berg per Bahn zugesendet erhallen und zu diesem Zwecke angeblich mit dem
<lb/>Fuhrmann f). einen Frachtvertrag abgeschlossen. Als dieser das Faß irr der
<lb/>Güterhalle, woselbst es lagerte, abholen und verladen wollte, stürzte dasselbe
<lb/>aus dem Krahnen und fiel auf die Erde, in Folge dessen der Boden desselben
<lb/>aussprang und der größte Theil des Oeles auslief. A. A., welchen N. N. so- 
<lb/>fort hievon unter Uebersendung des Frachtbriefes in Kenntniß gesetzt hatte, be- 
<lb/>langte nun den N. N. auf Werthersatz. Das Handelsgericht Bayreuth entband den
<lb/>Verklagten von der Klage — von der Annahme ausgehend, daß die Verpflich- 
<lb/>tung des Spediteurs auf die Auswahl eines ordentlichen Frachtführers und
<lb/>eine gehörige Uebergäbe des Gutes an diesen sich beschränke, die Erfüllung
<lb/>dieser Pflicht Seitens des Verklagten aber nach Lage der Sache als erwiesen
<lb/>zu erachten sei. Hiergegen appellirte Kläger und bat um Verurtheilung des
<lb/>Verklagten, eventuell um Beweisauflage, wobei er namentlich auszuführen
<lb/>suchte, daß der Spediteur für die Versendung des vom Fuhrmanne bereits
<lb/>übernommenen Gutes bis zur Uebergabe des Frachtbriefes an den Empfänger,
<lb/>wodurch dieser mit dem Fuhrmanne in ein Contraktverhältniß trete, hafte, und
<lb/>Verklagter keineswegs bei Ausführung des ihm ertheilten Auftrages die erfor- 
<lb/>derliche Sorgfalt angewendet habe.

<lb/>Dieser Ausführung wurde jedoch durch das Urtheil des Handelsappel- 
<lb/>lationsgerichtes zu Nürnberg vom 12.September 1864 nicht beige- 
<lb/>pflichtet, und in den Gründen hierüber bemerkt: „Die Auslegung, welche Appel- 
<lb/>lant dem Art. 380 Abs. 1 des A. d. H.-G.-B. gibt, ist eine offenbar irrige, wie
<lb/>die Geschichte der Entstehung dieses Artikels unzweifelhaft ergibt. Der Preuß.
<lb/>Entwurf eines Handelsgesetzbuches hatte im Art. 300, welcher dem Art. 380
<lb/>des A. d. H.-G.-B. entspricht, festgesetzt: „Der Spediteur haftet für den
<lb/>Frachtführer und Zwischenspediteur, wenn ihm diese nicht ausdrücklich vom
<lb/>Absender vorgeschrieben sind, oder vertragsmäßig ein Anderes bestimmt ist."
<lb/>Es wurde jedoch bei der Verhandlung in der Conferenz anerkannt, daß diese
<lb/>strenge Haftung des Spediteurs in einem großen Theile von Deutschland bis
<lb/>jetzt nicht bestehe, und deshalb im Anschlüsse an die bisher über das Spedi-
<lb/>tionswesen bestehenden Bestimmungen eventuell die Fassung des Art. 300 da- 
<lb/>hin vorgeschlagen: „Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der
<lb/>Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Bestim- 
<lb/>mung der Zeit und Art der übernommenen Versendung der Güter und bei der
<lb/>Wahl der Frachtführer und Zwischenspediteure hervorgeht." Bei der Bera-
<lb/>thung wurde nun von der Commissionsmehrheit die bisher in Deutschland

<lb/>') Nach der Bayer. Zeitschrift für Rechtspflege, Bd. XI. S. 171.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0459.tif"
                      n="447"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0459"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0459--><p/>
                  <p>

                     <lb/>447
</p>
                  <p>

                     <lb/>übliche Haftung der Spediteure im Sinne des eventuellen Vorschlages ange- 
<lb/>nommen, bei der speziellen Berathung dieses Artikels aber beanstandet, daß die
<lb/>Sorgfalt des Spediteurs auf die Bestimmung der Zeit und Art der Versen- 
<lb/>dung beschränkt und nicht auch in anderen Beziehungen gefordert werden solle,
<lb/>— worauf bemerkt wurde, daß allerdings beabsichtigt sei, die Haftung des
<lb/>Spediteurs auch in anderen Beziehungen festzusetzen, und dieses mit dem Aus- 
<lb/>drucke „Art der Versendung" habe bezeichnet werden wollen. Darauf wurde
<lb/>beschlossen, die Worte: „der Bestimmung der Zeit und Art" zu streichen, je- 
<lb/>doch bei der schließlichen Redaction des Artikels darauf Rücksicht zu nehmen,
<lb/>daß der Spediteur nur für die bei ihm vorkommende Vernachlässigung der
<lb/>Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und nicht für etwaige auf der ganzen
<lb/>Länge der Versendung bei sonstigen dabei betheiligten Personen vorkommende
<lb/>Vernachlässigungen einzustehen habe. (Nürnb. Prot. Bd. 2. S. 753 — 759.)
<lb/>Von der Redaktionskommission erhielt nun der Art. 326 des Entwurfs der
<lb/>zweiten Lesung die Fassung, in welcher er später als Art. 380 in das Handels- 
<lb/>gesetzbuch ausgenommen wurde, da' diese Fassung von keiner Seite beanstandet
<lb/>worden war. Diese Entstehung des fraglichen Artikels ergibt, daß die Ausle- 
<lb/>gung des Appellanten, als hafte der Spediteur für die Versendung bis zur
<lb/>Uebergabe des Frachtbriefes an den Empfänger, eine durchaus irrige ist, wie
<lb/>denn auch die Verpstichtung des Frachtführers gegen den Empfänger nicht erst
<lb/>mit Uebergabe des Frachtbriefes entsteht, was unverkennbar aus der Be- 
<lb/>stimmung des Art. 405 des A. d. H.-G.-B. erhellt; denn hienach ist nach An- 
<lb/>kunft des Frachtführers am Orte der Ablieferung der Empfänger berechtigt, in
<lb/>eigenem Namen gegen den Fuhrmann auf Herausgabe des Frachtbriefes und
<lb/>des Gutes zu klagen, weshalb sein Klagerecht gegen den Fuhrmann nicht erst
<lb/>bei Uebergabe des Frachtbriefes beginnen kann, weil er außerdem auf Heraus- 
<lb/>gabe des Gutes und Frachtbriefes nicht in eigenem Namen klagen könnte.

<lb/>„Mit Recht hat daher das Untergericht angenommen, daß wenn gegen die
<lb/>Wahl des Frachtführers ein Bedenken obwalte, nach dem Abschlüsse des Fracht- 
<lb/>vertrages und der Uebergabe des Frachtgutes der Spediteur eine weitere Haf- 
<lb/>tung für die Versendung der Waare nicht zu übernehmen habe.

<lb/>„Da nun der Kläger bestreitet, daß der Verklagte als Spediteur bei Ver- 
<lb/>sendung des Gutes die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewendet
<lb/>hat, so muß der Letztere nach Art. 380 Abs. 2 des A. d. H.-G.-B. die Anwen- 
<lb/>dung dieser Sorgfalt erweisen. Verklagter hat nun in dieser Beziehung be- 
<lb/>hauptet, er habe die Verfrachtung des fraglichen Gutes nach Amberg den Leu- 
<lb/>ten des 2). übertragen, welcher als Frachtführer im Sinne des A. d. H.-G.-B.
<lb/>Art. 390 den Transport von Gütern gewerbsmäßig besorge und, so oft Güter
<lb/>an den Kläger zu übersenden waren, deren Transport besorgt habe, ohne
<lb/>daß irgend eine Erinnerung gegen dessen Tüchtigkeit gemacht worden, sowie,
<lb/>daß derselbe gewöhnlich die Güter nach Amberg transportire.
</p>
                  <p>

                     <lb/>30*
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0460.tif"
                   n="448"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0460"/>
               <div xml:id="d9493e49383" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verantwortlichkeit des Spediteurs für den Gewichtsmanco, welchen die Waare erleidet, während sie bei diesem lagert. (Zu Art. 365, 379, 380 und 387 des A. d. H. -G. -B.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0460--><p/>
                  <p>

                     <lb/>448
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Diese Thatumstände stellen sich als erheblich dar. Denn nur dann, wenn
<lb/>das Frachtgut einem Frachtführer im Sinne des A. d. H.-G.-B. oder dem die
<lb/>Güter des Klägers besorgenden Fuhrwerke zur Versendung übergeben wurden,
<lb/>hat der Spediteur der ihm obliegenden Pflicht genügt. Da nun diese That- 
<lb/>umstände widersprochen sind, hat Verklagter vor Allem noch deren Beweis
<lb/>zu führen.

<lb/>„Appellant hat zwar in seiner Replik eine Reihe angeblicher Vernachlässi- 
<lb/>gungen des Verklagten behauptet, welche dessen Haftpflicht begründen sollen,
<lb/>allein die desfallfigen Handlungen des Verklagten lassen einen Mangel an
<lb/>Sorgfalt nicht erkennen.

<lb/>„Zuvörderst macht Kläger geltend, daß Verklagter zugestanden, das Faß
<lb/>Oel nicht auf sein Lager gebracht, sondern in der Güterhalle belasten zu haben;
<lb/>allein da eine Beschädigung des Fasses auf dem Lager gar nicht behauptet
<lb/>wurde, so kann in der Verladung des Gutes von der Güterhalle aus ein Man- 
<lb/>gel an Sorgfalt nicht gefunden werden.

<lb/>„Eben so wenig bekundet das Zugeständniß, daß ein neuer Frachtbrief zur
<lb/>Weiterversendung nicht ausgestellt und eine bestimmte Fracht nicht bedungen
<lb/>wurde, einen Mangel an Sorgfalt. Denn nach Art. 391 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>kann zwar der Frachtführer die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen, aber
<lb/>daraus erfolgt noch keineswegs, daß ein solcher ausgestellt werden muß, da
<lb/>nirgends dessen Ausfertigung vorgeschrieben ist. Ganz unpräjudizirlich aber ist
<lb/>die Unterlassung der Bedingung eines bestimmten Frachtlohnes, da dieser bei
<lb/>gewissen, namentlich kleineren Strecken ein herkömmlicher ist, der einer beson- 
<lb/>deren Festsetzung nicht bedarf. Endlich hat Appellant noch die Behauptung
<lb/>aufgestellt, daß. der Verklagte seine Pflicht, die Verladung zn überwachen, ver- 
<lb/>säumt habe, allein eine solche Pflicht besteht nicht, der Spediteur hat seiner Ob- 
<lb/>liegenheit genügt, wenn er, wie eben erwähnt, einen geeigneten Frachtführer
<lb/>wählt und demselben das Frachtgut ausgehändigt hat; mit dem Abschlüsse
<lb/>des Frachtvertrages und der Uebergabe des Frachtgutes ist seine Thätigkeit
<lb/>beendigt.

<lb/>„Dem Allem gemäß war Verklagter aber keineswegs sofort zu verurtheilen,
<lb/>sondern erst auf den vom Verklagten zu führenden oben näher bezeichneten Be- 
<lb/>weis zu erkennen." Lhr.

<lb/>Verantwortlichkeit des Spediteurs für den Gewichtsmanko, welche die
<lb/>Waare erleidet, während sie bei diesem lagert. (Zu Art. 363, 379,

<lb/>380 u. 387 des X -. H.-G.-S.)

<lb/>Die Speditions- und Commissionshandlung G. &amp; A. zu Frankfurt a. M.
<lb/>hat von der Handlung H. &amp; U. F. daselbst den Auftrag erhalten, 15 Fässer
<lb/>Petroleum für die letztem zu empfangen und bis auf weitre Ordre auf Lager
<lb/>zu nehmen. G. &amp; A. empfingen die betreffenden Fässer in äußerlich voll-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0461.tif"
                      n="449"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0461"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0461--><p/>
                  <p>

                     <lb/>449
</p>
                  <p>

                     <lb/>kommen gutem Zustande und das Gewicht stimmte mit dem Frachtbrief. Als
<lb/>nach etwa zwei Monaten H. &amp; 11. F. ihre Waare bezogen, fanden sich fünf
<lb/>Fässer ganz ausgeleert und einstheilweise. H.L U.F. verlangten nun klagend von
<lb/>G. &amp; A. Schadensersatz. Diese entgegneten, daß ihnen ein Verschulden nicht
<lb/>zur Last falle, daß sie überhaupt keinen Lagerraum an die Klägerin überlassen,
<lb/>vielmehr nur die Vermittler zwischen der Klägerin und dem Eigenthümer
<lb/>des Schoppens gewesen, daß dieser der Klägerin den betreffenden Schoppen zu
<lb/>dem fraglichen Zwecke überlasse, und daß, wenn auch sie als die Ueberlasser
<lb/>des betreffenden Schoppens zu betrachten wären, sie doch nur als Vermiether
<lb/>gelten könnten, welche lediglich gegen eine zu zahlende Vergütung den Schoppen
<lb/>an die Klägerin überlassen hätten; eine Verbindlichkeit zum Schadensersatz
<lb/>könnte sie aber in diesem Falle nicht treffen.

<lb/>Aus dem Erkenntniß des Stadtgerichts zu Frankfurt a. M. vom
<lb/>10. Februar 1865 ist Folgendes hervorzuheben:

<lb/>„Dem Umstande, daß ein Dritter Eigenthümer des fraglichen Schoppens
<lb/>und zur Gestattung der Benutzung desselben Seitens der Klägerin von den Be- 
<lb/>klagten bewogen worden ist, kann kein der Annahme einer zwischen der Klägerin
<lb/>und dem Beklagten bezüglich jenes Schoppens zu Stande gekommenen Ueber-
<lb/>einkunft absprechender Einfluß zuerkannt werden, da die Beklagten nirgends
<lb/>mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet haben, daß die deßfallsige Ueber-
<lb/>einkunft von ihnen in erklärter Vertretung des Eigenthümers mit der Klägerin
<lb/>oder umgekehrt in Vertretung der letztern mit dem Eigenthümer des Schoppens
<lb/>abgeschlossen worden sei. Allein aus der bloßen Ueberlassung eines Lager- 
<lb/>raums an die Klägerin zum Zweck der Einlegung von Petroleum würde freilich
<lb/>an sich in keiner Weise eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die daselbst
<lb/>niedergelegten Waaren folgen und ohne daß ihnen bezüglich der stattgehabten
<lb/>Beschädigung der Waare eine positive culpa zur Last fiele, könnte von einer Er- 
<lb/>satzpflicht derselben keine Rede sein. Sollte dagegen Klägerin den Beklagten den
<lb/>Auftrag gegeben haben, die Waare für sie (Klägerin) zu empfangen und auf
<lb/>Lager zu nehmen, so würde auf Grund der Bestimmungen in Art. 380, 387
<lb/>(vgl. mit Art. 365) des A. d. H.-G.-B., der während des Lagerns der Fässer
<lb/>bei den Beklagten eingetretene Oelverlust bis zum Beweise des Gegentheils
<lb/>dem Verschulden der Beklagten beizumeffen und ihre Verhaftung für den ent- 
<lb/>standenen Schaden insoweit begründet sein. Wenn Beklagte meinen, daß hier
<lb/>ein die Anwendbarkeit der Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. bedingendes Han- 
<lb/>delsgeschäft nicht vorliege, auch von einem Schadensersatzanspruche schon darum
<lb/>nicht die Rede sein könne, weil Klägerin ihnen kein bestimmtes als Grund der
<lb/>stattgehabten Beschädigung der Waare zu betrachtendes Verschulden zur Last
<lb/>zu legen vermöge, so ist Beides irrig, da einmal die Vornahme von Hand- 
<lb/>lungen der fraglichen Art hiesiger Hebung nach vielfach zu den Geschäften der
<lb/>Spediteure gehört, und auch die Nürnberger Konferenz bei Berathung des
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0462.tif"
                   n="450"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0462"/>
               <div xml:id="d9493e49593" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Haftung der Frachtführer, welche für eine Eisenbahngesellschaft das Frachtgut vom Bahnhofe des Ankunftsortes zum Empfänger befördern, dem Letztern gegenüber. - Ist die Unterschrift des Frachtbriefes Seitens des Absenders erforderlich? - Höhe des Schadensersatzes mit besonderem Bezug auf §. 23 des Reglements für den Vereins-Güterverkehr auf den Bahnen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen vom 1. März 1862. - Die Verpflichtung des Frachtführers endigt nicht mit der Ankunft am Ende der Schienen oder im Orte des Empfängers, sondern erst mit Ablieferung des Gutes</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0462--><p/>
                  <p>

                     <lb/>450
</p>
                  <p>

                     <lb/>Art. 379 des A. d. H.-G.-B. ausdrücklich anerkannt hat, daß insoweit der Spe- 
<lb/>diteur auch andre, nicht unter die entscheidenden Merkmale des Speditions- 
<lb/>handels, fallende Verrichtungen vornehme, wie z. B. Empfangnahme und
<lb/>Aufbewahrung von Waaren, er als Kommissionär oder wenigstens als Beauf- 
<lb/>tragter zu Handlungen zu betrachten sei, deren Beurtheilung nach Analogie der
<lb/>Bestimmungen über den Kommissions- und Speditionshandel keinem Bedenken
<lb/>unterliege (vergl. Protokoll der Nürnb. Eons. S. 1216 und 1217. Kräwell,
<lb/>das A. d. H.-G.-B., S. 517) und dann was den angeblichen Mangel eines be- 
<lb/>stimmten Verschuldens betrifft, es nicht der Klägerin oblag, mit einer deß-
<lb/>fallsigen Behauptung hervorzutreten, vielmehr es Sache der Beklagten war,
<lb/>zu behaupten und zu erweisen, daß sie bezüglich der Aufbewahrung der ihnen
<lb/>anvertrauten Waaren und Abwendung des eingetretenen Schadens die nöthige
<lb/>Dilligenz d. h. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet hätten, der
<lb/>Grund des entstandenen Schadens somit außerhalb ihres Verschuldens falle.
<lb/>Von der Verpflichtung zu solcher Dilligenz konnten auch die Beklagten sich
<lb/>nicht etwa darum für entbunden halten, weil Klägerin durch ihre Leute wieder- 
<lb/>holt nach den Fässern hat Nachsehen lassen, da vielmehr hierin nur die Absicht
<lb/>und das Streben der Klägerin zu erkennen war, die Beklagten in der Sorge
<lb/>um die Waare zu unterstützen und soweit nöthig anzueifern, nicht aber ihnen
<lb/>dieselbe abzunehmen. Daß die Beklagten aber die Sorgfalt eines ordentlichen
<lb/>Kaufmanns bezüglich des ihnen anvertrauten Petroleums angewendet, konnten
<lb/>sie selbst nicht behaupten, gaben vielmehr zu, demselben gar keine Sorgfalt ge- 
<lb/>widmet zu haben." Wlf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Haftung der Frachtführer, welche für eine Eisenbahn - Gesellschaft das
<lb/>Frachtgut vom Lahnhofe des Ankunftsortes )um Empfänger befördern,
<lb/>dem Letzter« gegenüber. — Äst die Unterschrift des Frachtbriefes Seitens
<lb/>des Absenders erforderlich? - Höhe des Schadensersatzes mit beson- 
<lb/>derem Bezug auf §. 23 des Reglements für den Vereins-Güterverkehr
<lb/>auf den Sahnen des Vereins deutscher -Eifenbahnverwaltungen vom
<lb/>1. März 1862. — Die Verpflichtung des Frachtführers endigt nicht
<lb/>mit der Ankunft am Ende der Schienen oder im Orte des Empfän- 
<lb/>gers, sondern erst mit Ablieferung des Gutes.

<lb/>Nach §. 39 C. Nr. 5 ihres Betriebs - Reglements vom 15. April 1862 ist
<lb/>die Berlin-Anhaltische Eisenbahn verpflichtet, alle in Berlin ankommenden Eil- 
<lb/>güter, Localgüter und Güter der ermäßigten Klasse A. dem Adressaten kostenfrei
<lb/>bis vor das Haus zu fahren. Zu diesem Zwecke hat dieselbe mit den Verklag- 
<lb/>ten, Spediteuren Thalard L Dietrich und Genossen und haben diese unter
<lb/>sich einen Vertrag unterm 19. Mai 1856 nebst Nachtrag vom 31. Mai 1862
<lb/>abgeschlossen, nach welchem die letzteren gemeinschaftlich alle auf dem Berliner
<lb/>Bahnhofe ankommenden Güter gegen Vergütung seitens der Eisenbahngesell-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0463.tif"
                      n="451"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0463"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0463--><p/>
                  <p>

                     <lb/>451
</p>
                  <p>

                     <lb/>schaft an die Adressaten zu befördern haben. In Ausführung dieses Vertrages
<lb/>haben diese auf dem Bahnhofe einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten bestellt
<lb/>und ein Comptoir, das s. g. „Transport- Comptoir der vereinigten Spediteure
<lb/>auf dein Berlin-Anhaltischen Eisenbahnhofe" errichtet.

<lb/>Kläger, die Kaufleute Nathan und Seligmann, sind hiernach der An- 
<lb/>sicht, daß die Verklagten unter der letzteren Firma zusammen gewerbsmäßig
<lb/>Speditions- und Frachtgeschäfte betreiben, und demnach als Mitglieder einer
<lb/>Handelsgesellschaftx) event. aus der Sozietät für jeden bei dem Transporte ent- 
<lb/>stehenden Schaden solidarisch haften, und erheben deshalb folgenden Schadens-
<lb/>anspruch: Ein von dem Kaufmann F. A. Engel irr Weißenfels mittelst Fracht- 
<lb/>briefes vom 19. Juli 1862, der im Aufträge des Absenders von F. Orla-
<lb/>münder unterschrieben sein soll, per Eisenbahn «an die Kläger als Frachtgut
<lb/>gesandter 71 Pfund schwerer Ballen Tuch, gez. N. &amp; S.' Nr. 10, ist nach Ueber-
<lb/>gabe an das Transport - Comptoir in Berlin bei dem Transporte vom Bahn- 
<lb/>hofe nach dem Geschäftslocale der Kläger verloren gegangen. Sie fordern von
<lb/>den Verklagten solidarisch Ersatz des dem Kaufpreise gleichkommenden gemeinen
<lb/>Handelswerthes des Tuches im Betrage von 91 Thlr., indem sie auch behaup- 
<lb/>ten, daß das Abhandenkommen des Ballens nicht ohne grobes Versehen der
<lb/>betreffenden Transportführer habe geschehen können.

<lb/>Die Verklagten bestreiten, eine Handelsgesellschaft mit gemeinschaftlicherFirma
<lb/>zu bilden und deduziren aus KZ. 10 und 12 des mit der Eisenbahngesellschaft
<lb/>geschlossenen Vertrages, daß sie Dritten gegenüber nicht als Spediteure oder
<lb/>Frachtführer, sondern lediglich als ein Theil des Bahnpersonals dastehen. Sie
<lb/>erheben deshalb den Einwand der mangelnden Passivlegitimation und verwei- 
<lb/>sen die Kläger an die Eisenbahngesellschaft, welche nach §. 42 ihres Reglements
<lb/>für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung des über- 
<lb/>nommenen Transports bedient, haftet. Nach §. 47 Nr. 1, 2 des Reglements
<lb/>der Berlin - Anhaltischen Eisenbahngesellschaft und §. 23 Nr. 1, 2 des Regle- 
<lb/>ments für den Vereins - Güterverkehr auf den Bahnen des Vereins deutscher
<lb/>Eisenbahnen vom 1. März 1862 werde behufs Entschädigung wegen Verlust
<lb/>an Gütern der Handels- resp. gemeine Werth derselben in Ermangelung einer
<lb/>sichern Werthsdeklaration nicht höher als 20 Thlr. pr. Ctr. angenommen,
<lb/>weshalb Kläger eventuell nur 14 Thlr. 6 Sgr. fordern könnten.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin hat durch Erkenntniß vom 22. April 1863
<lb/>die Verklagten solidarisch zur Zahlung von 14 Thlr. 6 Sgr. nebst Verzugs- 
<lb/>zinsen verurtheilt, Kläger mit der Mehrforderung abgewiesen.

<lb/>Auf eingelegte Appellation hat das Kammer-Gericht am 28. November
<lb/>1863 jenes Erkenntniß bestätigt. Aus den Gründen ist hervorzuheben:

<lb/>9 Vgl. hierzu das diese Vereinigung und die Frage, ob dieselbe als Handelsge- 
<lb/>sellschaft zu betrachten sei, betreffende Erkenntniß des Stadt-Gerichts zu Berlin, im fr.
<lb/>Central-Organ 1862. S. 212.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0464.tif"
                      n="452"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0464"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0464--><p/>
                  <p>

                     <lb/>452
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Was zunächst den letzteren in dem Audienz-Termin zweiter Instanz erho- 
<lb/>benen Einwand betrifft, so bestimmt der §.39 C. ödes Reglements derBerlin-
<lb/>Anhaltischen Eisenbahn vom 15. April 1862, daß alle in Berlin ankommenden
<lb/>Eil-Güter, Normalgüter und Güter der ermäßigten Klaffet, den Adressaten
<lb/>kostenfrei bis vor das Haus angefahren werden. Da dies hiernach der Regel
<lb/>nach mit allen Fracht-Gütern, wo nicht eben besondere Ausnahme-Vorschriften
<lb/>existiren, geschieht, so hätten Kläger Nachweisen müssen, daß das in Rede
<lb/>stehende Collo eben unter diese Ausnahmen gehört habe oder doch die Kathe-
<lb/>gorie, zu welcher es ihrer Ansicht nach gehören soll, angeben sollen. Da sie dies
<lb/>nicht gethan haben, muß angenommen werden, daß dasselbe zu den §. 39 C. 5
<lb/>1. c. des Reglements bezeichnten Gütern zu rechnen sei.

<lb/>„Das Klagerecht des in dem Frachtbriefe bezeichnten Empfängers der
<lb/>Waare gegen den Frachtführer auf Erfüllung der durch den Frachtvertrag über- 
<lb/>kommenen Verpflichtungen, auf Uebergabe des Frachtbriefes und Auslieferung
<lb/>des Gutes, ist im Art. 405 des Handelsgesetzbuches ausdrücklich anerkannt.
<lb/>Dieses Klagerecht der Kläger, als der unstreitig in dem Frachtbriefe vom 19.
<lb/>Juli 1862 als Empfänger bezeichnten Adressaten, muß auch auf Grund des
<lb/>Art. 401 Abs. 2 a. a. O. den Beklagten gegenüber anerkannt, und der in zweiter
<lb/>Instanz wieder aufgenommene Einwand der fehlenden Passivlegitimation ver- 
<lb/>worfen werden, da Beklagte unstreitig auf Grund des mit der Anhaltinischen Ei- 
<lb/>senbahn am 19. März 1856 und 31. März 1862 abgeschlossenen Vertrages
<lb/>den der Eisenbahn-Gesellschaft nach §. 39 C. 5 des Reglements vom 15. April
<lb/>1862 obliegenden Transport des von Weißenfels für die Kläger hier ange- 
<lb/>kommenen Collo's vom Bahnhofe nach dem Hause des Adressaten übernommen
<lb/>haben. Dadurch, daß sie das Gut mit dem Frachtbriefe für diese letzte Strecke
<lb/>zur Beförderung übernommen haben, sind sie in den Frachtvertrag als Fracht- 
<lb/>führer eingetreten, und haben auch dem Empfänger gegenüber die selbstständige
<lb/>Verpflichtung übernommen, den Transport Inhalts des Frachtbriefes auszu- 
<lb/>führen. §Jhre Verbindlichkeit den Klägern für den Verlust des geständlich auf
<lb/>dieser Transportstrecke abhanden gekommenen Collo's den gemeinen Handels- 
<lb/>werth ersetzen zu müssen, würde nach Art. 390,395,396 a. a. O. keinem Beden- 
<lb/>ken unterliegen können, wenn die Beklagten dem Absender oder dem Empfänger
<lb/>gegenüber diesen Transport auf Grund eines neuen selbstständigen Vertrags- 
<lb/>verhältnisses und nicht vielmehr auf Grund des ursprünglichen Frachtvertrages
<lb/>vom 19. Juli 1862 übernommen hätten.

<lb/>„Kläger haben jedoch in der Klage und der Replik selbst ausdrücklich aner- 
<lb/>kannt, daß der Kaufmann F. A. Engel in Weißenfels den Ballen Tuch auf
<lb/>Grund des Frachtbriefes vom 19. Juli 1862 an ihre Adresse abgesandt habe
<lb/>und daß der Frachtvertrag mit der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn geschlossen sei.
<lb/>In diesem Frachtbriefe werden die Reglements für den Vereinsgüterverkehr
<lb/>des Vereins der deutschen Eisenbahn-Verwaltungen und die besondern Regle-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0465.tif"
                      n="453"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0465"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0465--><p/>
                  <p>

                     <lb/>453
</p>
                  <p>

                     <lb/>ments der betreffenden Bahnen, als für diese Sendung zur Anwendung kom- 
<lb/>mend erklärt, und müssen Kläger die Bestimmungen deffelben, — gleichviel ob
<lb/>der Absender Engel oder F. Orlamünder, wie unter Beweis gestellt, in
<lb/>dessen Aufträge unterzeichnet hat, — wider sich gelten lassen, da sie selbst an- 
<lb/>erkennen müssen, daß die Annahme und Beförderung des Collo's auf Grund
<lb/>dieses Frachtbriefes von den betreffenden Eisenbahn-Verwaltungen ausgeführt
<lb/>und solches demnächst den Beklagten, mit dem Frachtbriefe zum Transporte in
<lb/>die Wohnung der Kläger ausgehändigt ist. Die Anhaltische Eisenbahn-Verwal- 
<lb/>tung war aber nach §. 39 C. Nr. 5 des Reglements ebenso berechtigt als ver- 
<lb/>pflichtet, alle hier ankommenden Eilgüter, Normalgüter und Güter der ermä- 
<lb/>ßigten Klasse A. den Adressaten unter Avisirung kostenfrei bis vor das Haus
<lb/>anzufahren und hat sie nach Z.42a.a.O. ausdrücklich die Haftung für ihre Leute
<lb/>und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung des Transports be- 
<lb/>dient, übernommen. Die Haftbarkeit der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft
<lb/>legt aber bei der Berechnung des allgemeinen Handelswerthes und des gemei- 
<lb/>nen Werthes nach §. 47 sub 2 a. a. O. den Betrag von 20 Thlr.proCentner zum
<lb/>Grunde, insofern nicht in dem Frachtbriefe ein höherer Werth ausdrücklich
<lb/>declarirt ist. Damit steht auch der §. 23 Nr. 1 und 2 des Reglements für den
<lb/>Vereins-Güterverkehr auf den Bahnen des Vereins deutscher Eisenbahn-Ver- 
<lb/>waltungen völlig im Einklänge. Es liegt sonach in dem fteien Willen des Ab- 
<lb/>senders oder des Adressaten, durch Werthsdeclaration sich einen höheren Werths-
<lb/>Ersatz zu sichern. Kläger können in dem vorliegenden Falle den von Engel
<lb/>resp.in dessen Namen mit der Anhaltischen Eisenbahn geständlich abgeschlossenen
<lb/>Frachtvertrag nicht ignoriren; sie würden, da die Beförderung auf Grund des
<lb/>Vertrags vom 19. Juli 1862 erfolgt ist, von der Eisenbahn-Gesellschaft, die
<lb/>den Transport bis vor das Haus zu bewirken hatte, nicht mehr als die im
<lb/>§. 47 sub 2 des Reglements vereinbarte Entschädigung fordern können. An
<lb/>Stelle der Eisenbahn-Verwaltung sind aber unter Aushändigung der Waare
<lb/>und des Frachtbriefes die Beklagten getreten. An einem neuen selbstständigen
<lb/>Frachtvertrag zwischen dem Adressaten und den Beklagten fehlt es. Der Art.
<lb/>401 Nr. 2 des A. d. H.-G.-B. giebt ihnen, wenn sie den ursprünglichen Ver- 
<lb/>trag des Absenders mit der Eisenbahn - Verwaltung wider sich gelten lasten,
<lb/>keinen höheren Anspruch gegen die Beklagten, welche im Aufträge der letzteren
<lb/>für den Transport vom Bahnhofe bis vor das Haus als Frachtführer einge- 
<lb/>treten sind."

<lb/>Die gegen dieses Erkenntniß eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat das
<lb/>Obertribunal zu Berlin durch Erkenntniß vom 13. September 1864
<lb/>verworfen, aus folgenden Griinden:

<lb/>„Der unter 2 der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Vorwurf, daß der
<lb/>Appellationsrichter durch die Annahme: Daß Kläger den Inhalt des Fracht- 
<lb/>briefes vom 19. Juli 1862 gegen sich gelten lasten müsse, gleichviel ob der
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0466.tif"
                      n="454"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0466"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0466--><p/>
                  <p>

                     <lb/>454
</p>
                  <p>

                     <lb/>Absender Engel ober Orlamünder in dessen Namen denselben
<lb/>unterzeichnet habe, da sie selbst anerkennen müßten, daß die Annahme und
<lb/>Beförderung des Collo's auf Grund dieses Frachtbriefes von den betreffenden
<lb/>Eisenbahn-Verwaltungen ausgeführt und solches demnächst den Verklagten mit
<lb/>dem Frachtbriefe zum Transport in die Wohnung der Kläger ausgehändigt ist,
<lb/>die Art. 391, 395, 396 des A. d. H.-G.-B. verletzt habe, kann nicht für be- 
<lb/>gründet erachtet werden. Diese Artikel bestimmen, daß der Frachtbrief als
<lb/>Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender
<lb/>dient, Art. 391, und setzen fest, daß und in welchem Umfange der Frachtführer
<lb/>für Verlust oder Beschädigung des Frachtguts zu haften verpflichtet sei. Art.
<lb/>395 und 396. Diese Verpflichtung hat aber eben in dem Frachtverträge, in
<lb/>welchen Kläger nach Ankunft des Frachtführers hier zu Folge Art. 405 eintra- 
<lb/>ten ihren Grund. Auf diesen Frachtbrief gründen die Kläger auch allein ihre
<lb/>Klage in Verbindung mit dem danach wirklich erfolgten Transporte auf der
<lb/>Eisenbahn von Weißenfeks nach Berlin und mit der Uebergabe des Collo's an
<lb/>die Verklagten zum Transport von dem Bahnhofe zur Wohnung der Kläger.
<lb/>Wollen die Kläger nun den Frachtbrief nicht gelten lassen, so existirt, da
<lb/>von einem besonderen Ladescheine, welcher nach Art. 415 über die Rechts- 
<lb/>verhältnisse zwischen ihnen und dem Verklagten entschiede, nichts erhellet, zwi- 
<lb/>schen ihnen überhaupt kein Vertrags-Verhältniß, aus dem sie die Verklagten
<lb/>in Anspruch nehmen könnten: sie könnten dann höchstens aus einer negotio- 
<lb/>rum gestio klagen, was sie aber nicht gethan haben, da sie sich eben selbst auf
<lb/>den Frachtbrief, Frachtvertrag gründen. Daß der Frachtbrief von dem Absen- 
<lb/>der untersch ri eb en werden muß, ist aus Art. 392a. a. O.nicht zu entnehmen.
<lb/>Dieses Gesetz bestimmt nur,daß er den Namen des Absenders enthalten soll.
<lb/>Das ist der Fall; daß er außerdem von Orlamünder im Aufträge des Absen- 
<lb/>ders unterschrieben worden, ist unerheblich. Es könnte daraus höchstens eine
<lb/>Einrede des Absenders Engel hergeleitet werden, wenn gegen diesen ein An- 
<lb/>spruch erhoben würde. Nicht aber können die Kläger sich auf den Frachtbrief
<lb/>stützen und dennoch gleichzeitig denselben nicht gegen sich gelten lassen wollen.
<lb/>Der erhobene Angriff ist daher nicht gerechtfertigt. Muß nun aber der Fracht- 
<lb/>vertrag als rechtliche Grundlage des Anspruches des Klägers und der Ver- 
<lb/>pflichtung der Verklagten angenommen werden, so erscheint auch der unter 1.
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Angriff nicht begründet. Denn die that-
<lb/>sächlicheAnnahme,daß ein b esondererFrachtv ertrag zwischen denKlägern
<lb/>und den Verklagten nicht geschlossen worden, daß vielmehr die Verklagten nur
<lb/>an Stelle der Eisenbahngesellschaft in den, zwischen dieser und dem Absender ge- 
<lb/>schlossenen Vertrag eingetreten sind, wovon, wie der Appellationsrichter weiter
<lb/>bemerkt, die Kläger selbst ausgehen, ist nicht angefochten. Darnach ist aber die
<lb/>weitere Folgerung des Appellationsrichters, daß nun auch der Inhalt dieses'
<lb/>Frachtbriefes in Ansehung der Bestimmung des Umfangs der Ersatzverbindlich-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0467.tif"
                      n="455"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0467"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0467--><p/>
                  <p>

                     <lb/>455
</p>
                  <p>

                     <lb/>feit gegen die Kläger entscheidend sei, als richtig anzuerkennen, und da in dem
<lb/>Frachtbriefe auf §. 23 Nr. 2 und 3 des Reglements vom 1. März 1862, womit
<lb/>Z. 47 des Betriebs-Reglements vom 15. April 1862 übereinstimmt, ver- 
<lb/>wiesen ist, so kann nach diesen Reglements-Bestimmungen nur der Werth von 20
<lb/>Thlr. pro Centner gefordert werden, weil ein höherer Werth indem Frachtbriefe
<lb/>nicht, wie Hätte geschehen sollen, declarirt ist. Der Appellationsrichter erkennt aus- 
<lb/>drücklich an, daß Kläger nach Art. 390,395,396 d. A. d.H.-G.-B.den Ersatz des
<lb/>gemeinen Handels-Werths verlangen könnten, wenn nicht der besondere Inhalt
<lb/>des Frachtbriefs dem entgegen stände, der nur einen Werth von 20 Thlr. pro Cent- 
<lb/>ner zusichere. Daß solche besondere Verabredungen über den Umfang der Ersatz-
<lb/>Verbindlichkeit getroffen werden können, versteht sich nach allgemeinen Rechts- 
<lb/>regeln von selbst und ist für das Frachtgeschäft im Art. 392 Nr. 8 im Allgemei- 
<lb/>nen und im Art. 421, 423, 424, 427 Nr. 1 für den Transport auf Eisenbah- 
<lb/>nen insbesondere anerkannt. Daß die Bestimmungen des zweiten Abschnitts
<lb/>des fünften Titels des vierten Buchs, die Art. 422—431, nur für Eisenbah- 
<lb/>nen gegeben sind, ist anzuerkennen. Allein daraus folgt nur, daß diese Bestim- 
<lb/>mungen nicht für andere Frachtführer gelten. Es folgt aber nicht, daß die
<lb/>allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts, Art. 390—421, auf Eisenbahnen
<lb/>keine Anwendung fänden, vielmehr ist im Art. 421 ausdrücklich bestimmt,
<lb/>daß die Vorschriften dieses ersten Abschnitts, auch auf Frachtgeschäfte von Ei- 
<lb/>senbahnen Anwendung finden. Außerdem hat aber der Appellationsrichter,
<lb/>wie bemerkt, unangefochten festgestellt, daß Verklagte nur in dem Frachtvertrag
<lb/>mit der Eisenbahn eingetreten sind. Verklagte konnten also größere Verbind- 
<lb/>lichkeiten, als die Eisenbahngesellschaft nicht übernehmen und Kläger wider- 
<lb/>sprechen sich selbst, wenn sie sich allein auf jenen Frachtvertrag stützen und die
<lb/>danach maßgebenden Verabredungen und Gesetzes-Bestimmungen nicht gegen
<lb/>sich gelten lassen wollen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Transport
<lb/>auf der Eisenbahn sich auf die Ankunft der Waare am Ende der Eisenbahntour,
<lb/>der Schienen beschränkt, da solchen Falls mit den Verklagten gar keinVertrags-
<lb/>verhältniß besteht, die Klage aus einem solchen also ganz hätte zurückgewiesen
<lb/>werden müssen. Diese Ansicht der Imploranten ist aber auch unrichtig, der
<lb/>Frachtvertrag verpflichtet den Frachtführer nicht bloß zum Transport an den
<lb/>Wohnort des Empfängers, sondern zur Ablieferung an denselben, die Verpflich- 
<lb/>tung des Frachtführers endigt nicht mit der Ankunft am Ende der Schienen
<lb/>oder im Orte des Empfängers*). Mit dieser Ankunft ändert sich für den wei- 
<lb/>teren Transport bis zur Ablieferung nach der Natur der Sache nur das Trans- 
<lb/>portmittel, s. Art.392Nr. 4,395,398,403,410,414, Nr. 4, 418, 421, welche
<lb/>von Ablieferung und Aushändigung an den Empfänger sprechen. Also auch
<lb/>für den Transport vom Bahnhofe bis in die Wohnung der Kläger war ledig-

<lb/>9 Vgl. Erkenntniß des Handels-Gerichts zu Köln v. 23. Juli 1863 und die Be- 
<lb/>merkungen dazu im fr. Central-Organ, Bd. II. S. 157 ff.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0468.tif"
                   n="456"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0468"/>
               <div xml:id="d9493e50212" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Berechtigung der Eisenbahn-Verwaltungen zur Berechnung von Lagergebühren und Wagenmiethe für verspätet abgeholte Frachtgüter. - Exculpierung des verspäteten Bezugs</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0468--><p/>
                  <p>

                     <lb/>456
</p>
                  <p>

                     <lb/>lich der Frachtvertrag mit der Eisenbahn maßgebend, in welchen die Verklag- 
<lb/>ten eingetreten sind. Ueberhaupt tritt jeder Frachtführer, welcher aus den ur- 
<lb/>sprünglichen Frachtführer folgt, vermöge des Gesetzes selbst activ und passiv
<lb/>in das, durch den ursprünglichen Frachtbrief begründete Rechtsverhältniß ein,
<lb/>Art. 401, 410, 421, 429 und auch aus diesem Grunde können Kläger keine
<lb/>weiteren Ansprüche an die. Verklagten erheben, als welche ihnen an die Eisen- 
<lb/>bahngesellschaft selbst zugestanden hätten, also nicht den nichtdeklarirten wirkli- 
<lb/>chen Werth der Waare, sondern nur den reglementsmäßig vereinbarten Satz
<lb/>von 20 Thlr. pro Centner fordern, der ihnen zuerkannt ist. Die Art. 390,
<lb/>395, 396 Nr. 1. 405, 427 Nr. 1 können hiernach nicht und der Art. 380
<lb/>kann deshalb nicht für verletzt erachtet werden, weil er nicht vom Fracht-, son- 
<lb/>dern vom Speditionsgeschäfte handelt. Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>zurückgewiesen." y.

<lb/>Berechtigung der Eisenbahn-Verwaltungen zur Berechnung von Lager- 
<lb/>gebühren und Wagenmiethe für verspätet abgeholte Frachtgüter. —
<lb/>Lrcutpirung des verspäteten Bezugs.

<lb/>Handelsmann Felix Sch. in Frankfurt a. M. klagte gegen die Frankfurt-
<lb/>Hanauer-Eisenbahn-Gesellschaft auf Herausgabe eines widerrechtlich zurück-
<lb/>behaltenen Theils einer Fruchtsendung nebst Ersatz des hierdurch verursachten
<lb/>Schadens. Widerklagend machte jedoch die Frankfurt-Hanauer-Eisenbahn-
<lb/>Gesellschaft geltend, daß ihr dafür, daß Sch. die Frucht nicht rechtzeitig habe
<lb/>abholen lassen, zufolge der Bestimmungen des Vereinsreglements für den Güter- 
<lb/>verkehr auf den Eisenbahnen Deutschlands ein Anspruch auf Lagergebühr und
<lb/>Jncasso, da die Frucht in den Waggons der bayerischen Ostbahn verladen ge- 
<lb/>wesen, wegen Benutzung dieser Waggons über die ordnungsmäßige Zeit
<lb/>hinaus ein weiterer Anspruch für Waggonmiethe (indem sie selbst an die Ost- 
<lb/>bahn eine Strafmiethe zu entrichten gezwungen sei) zustehe, daß sie für ihre
<lb/>Ansprüche einen Theil des Frachtguts zurückgehalten und sich aus dessen Erlös
<lb/>befriedigt habe, daß ihr aber noch weitere Ansprüche zuständen für Lagergebühr
<lb/>der retinirten Frucht. Widerbeklagter Sch. hob dagegen namentlich hervor,
<lb/>daß ihn keine Schuld treffe, indem durch den damaligen außerordentlichen
<lb/>Schneefall, die Kürze der Tage und die dazwischen gefallenen Feiertage ein
<lb/>schnellerer Bezug der Frucht unmöglich gewesen, im Uebrigen falle die Schuld
<lb/>auf die Bahn-Verwaltung, da die Waggons fern von dem Ausladeplatz auf- 
<lb/>gestellt gewesen seien und die Bahnbeamten das nöthig gewesene Herbeidrücken
<lb/>derselben mehrfach verweigert hätten.

<lb/>DasStadtgerichtund das Appellationsgerichtin Frankfurt a.M.
<lb/>erkannten die Ansprüche der Widerklägerin sowohl wegen Lagergebühr als
<lb/>wegen Wagenmiethe für zulässig, ließen dem Widerbeklagten gegen diese An- 
<lb/>sprüche zum Beweise seiner für erheblich erachteten vorstehend aufgeführten Be-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0469.tif"
                      n="457"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0469"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0469--><p/>
                  <p>

                     <lb/>457
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hauptungen, nach welchen auf ihn keine Schuld in Betreff des verspäteten Be- 
<lb/>zugs falle, zu.

<lb/>Die in der Revisionsinstanz sprechende Rechtsfakultät Göttingen
<lb/>beließ es in ihrem Erkenntnisse vom 1. Februar 1865, was die berechneten
<lb/>Lagergebühren betraf, bei den Uriheilen der früheren Instanzen, wies jedoch
<lb/>die Widerklägerin mit ihrem Ansprüche auf Wagenmiethe sofort ab.

<lb/>Aus dem Urtheile des Stadtgerichts ist Folgendes hervorzuheben:

<lb/>„1. Jm Z. 12 des betreffenden Reglements heißt es: „Wer Güter länger als
<lb/>24 Stunden nach der Anmeldung am Ablagerungsorte liegen läßt, zahlt */* Gro- 
<lb/>schen oder 2 Kreuzer Lagergeld pr. Centner und Tag, selbst wenn die Güter hätten
<lb/>im Freien lagern müssen." Wenn nun Widerbeklagter meint, er habe für die
<lb/>Frucht höchstens 4 Tage Lagergeld zu entrichten, indem von den Liegetagen
<lb/>jedenfalls die Sonn- und Feiertage in Abrechnung gebracht werden müßten, so
<lb/>gibt Widerklägerin selbst zu, daß in die 24stündige Ausladefrist die Sonn- und
<lb/>Feiertage nicht einzurechnen seien, mit Unrecht verlangt aber Widerbeklagter,
<lb/>daß er auch während der Zeit seiner Säumniß bei Abholung der Frucht an den
<lb/>Sonn- und Feiertagen von Errichtung des Lagergeldes befreit bleiben solle.
<lb/>Heißt es auch im letzten Absätze des §.11 des Reglements: „Sonn- und Feier- 
<lb/>tage werden bei Berechnung aller in diesem Reglement bestimmten Fristen nicht
<lb/>mitgezählt," so ist diese Bestimmung keineswegs zu seinen Gunsten. Denn die
<lb/>Zeit seiner Säumniß kann doch offenbar nicht unter die in dem Reglement be- 
<lb/>stimmten Fristen gezählt werden.

<lb/>„2. Widerklägerin will dem Widerbeklagten Wagenmiethe darum be- 
<lb/>rechnen, weil sie selbst in Gemäßheit des §. 4, Abs. 3 und §. 7 der Königl.
<lb/>Bapr. Verordnung vom 20. April 1860 für Wagen, welche nicht binnen 24
<lb/>Stunden zurückgesendet werden, eine Strafmiethe von 20 Sgr. für jede Achse
<lb/>und für jeden angefangenen Tag der Verspätung zu zahlen verpflichtet sei.
<lb/>Widerbeklagter sei diesen Betrag zu ersetzen verpflichtet, weil er vorgegeben, der
<lb/>Oberinspektor Paukner habe ihm die Zusicherung ertheilt, daß er die Wagen
<lb/>der Ostbahn 3 bis 4 Tage in Benutzung haben könne, was sich indessen als
<lb/>unwahr herausgestellt. Da Widerbeklagter zugibt, die Widerklägerin durch die
<lb/>angebliche Zusicherung Paukner's zur Zurückbehaltung der Wagen inducirt
<lb/>zu haben, so ist er verpflichtet, die Strafmiethe bis zum 28. Dezember zu er- 
<lb/>setzen, er könnte denn beweisen, daß die Zusicherung Paukner's wirklich statt- 
<lb/>gefunden habe. Denn an diesem Tage will ja Widerklägerin die Unwahrheit
<lb/>der Paukner'schen Zusicherung in Erfahrung gebracht haben und sie hätte es
<lb/>sich daher aber auch selbst zuzuschreiben, wenn sie die Wagen noch länger zurück- 
<lb/>behalten hat, ohne von ihrer Befugniß zu deren Ausladung Gebrauch gemacht
<lb/>zu haben.

<lb/>„3. Die Einwendung des Widerbeklagten, daß nicht Lagergeld und Straf-
<lb/>Wagenmiethe zugleich gefordert werden dürfe, erweist sich als unrichtig. Denn
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0470.tif"
                      n="458"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0470"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0470--><p/>
                  <p>

                     <lb/>458
</p>
                  <p>

                     <lb/>letztere kommt immer nur bei einem Verschulden des Widerbeklagten in Bezug
<lb/>auf die streitenden Parteien in Frage, nur wenn Widerbeklagter die Wider- 
<lb/>klägerin veranlaßt hat, von der ihr nach §. 12 des Reglements zustehenden Be-
<lb/>fugniß zum Ausschütten der Frucht keinen Gebrauch gemacht zu haben. In
<lb/>einem solchen Falle kann aber kein Grund gefunden werden, warum Wider- 
<lb/>klägerin nicht neben dem Ersatz des von ihr zu entrichtenden Strafgeldes auch
<lb/>die ihr gut kommende Lagergebühr für Aufbewahrung der Frucht mit sammt
<lb/>den Wagen sollte fordern dürfen.

<lb/>„4. Die (oben angegebenen) Entschuldigungsgründe für den verspäteten
<lb/>Bezug der Frucht müssen für erheblich erachtet werden, da dem Widerbeklagten
<lb/>dann keine Verspätung zur Last gelegt werden kann,wann und in soweit dieselbe,
<lb/>sei es nun von der Widerklägerin selbst oder durch von dem Widerbeklagten nicht
<lb/>zu bewältigen gewesene Ereignisse veranlaßt worden sein sollte. In letzterer Be- 
<lb/>ziehung muß noch auf Folgendes aufmerksam gemacht werden: Wenn man die
<lb/>Höhe des nach dem Vereinsreglement von dem säumigen Empfänger zu ent- 
<lb/>richtenden Lagergeldes mit 2 Kreuzer pr. Tag und Centner, mithin über ft. 12
<lb/>pr. Jahr und Centner (ungefähr den doppelten Werth der Frucht) berücksich- 
<lb/>tigt, so erscheint es nicht zweifelhaft, daß dasselbe weniger eine Lagermiethe als
<lb/>vielmehr eine Strafe für die Säumniß im Bezug bilden soll. Die Worte des
<lb/>§. 12, Abs. 3: „Wer Güter länger als 24 Stunden nach der Anmeldung am
<lb/>Ablagerungsorte liegen läßt" lassen auch nur auf eine Freiwilligkeit, nicht
<lb/>auf ein Gezwungensein des Liegenlassens schließen. In einem Nothfalle
<lb/>könnte ebensowenig besondere Lagergebühr, wie eine Wagenstrafnliethe bean- 
<lb/>sprucht werden, da was letztere betrifft, der §. 9 der Königl. Bapr. Verordnung
<lb/>vom 20. April 1860 sogar selbst dagegen spricht. Zu strafen, wo ein Ver- 
<lb/>schulden nicht vorliegt, könnte überdies auch nach den im Verkehr geltenden
<lb/>Grundsätzen über 1&gt;ona fides nicht gebilligt werden, welchen die Eisenbahnver- 
<lb/>waltungen sich um so mehr zu unterwerfen haben, als die Privaten in den
<lb/>meisten Fällen gezwungen sind, sich ihrer Bahnen zum Transport von Perso- 
<lb/>nen und Sachen zu bedienen.

<lb/>„5. Wenn die Ansprüche der Widerklägerin sich als begründet Herausstellen,
<lb/>so kann es keinem Bedenken unterliegen, daß dieselbe auch für das Getreide,
<lb/>welches sie zur Befriedigung dieser Ansprüche retinirte, Lagermiethe zu be- 
<lb/>rechnen befugt ist. Diese Lagermiethe darf jedoch nur nach dem gewöhnlichen
<lb/>Ansätze berechnet werden, nicht aber nach dem Ansätze von 2 Kreuzer pr. Centner
<lb/>und Tag, da auf diese Lagermiethe der Z. 12, Abs. 3 des Reglements keine
<lb/>Anwendung finden kann, weil es ja die Widerklägerin selbst war, die in ihrem
<lb/>eignen Interesse das Getreide dem Widerbeklagten vorenthielt und zu ihren
<lb/>Zwecken aufbewahrte."

<lb/>Aus dem Erkenntnisse der Rechtsfakultät Göttingen ist Folgendes hervor- 
<lb/>zuheben: „Nach den eigenen Angaben der Widerklägerin hat nur sie selbst
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0471.tif"
                      n="459"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0471"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0471--><p/>
                  <p>

                     <lb/>459
</p>
                  <p>

                     <lb/>nach den hinsichtlich der Benutzung der Wagen der Bayerischen Obstbahn gel- 
<lb/>tenden Bestimmungen eine Wagenstrafmiethe zu bezahlen, wenn sie die auf
<lb/>'ihre Bahn übergehenden Wagen der Ostbahn, falls nicht Rückladung für die- 
<lb/>selben vorhanden ist, länger als einen Tag zurückbehält, und es ist in den für
<lb/>die Benutzung der Bahn der Widerklägerin maßgebenden Bestimmungen des
<lb/>Vereins-Reglements dem Absender oder Empfänger der Frachtgüter nirgends
<lb/>die Verpflichtung zum Ersätze dieser Wagenstrafmiethe auferlegt. Zwar könnten
<lb/>nröglicherweise kontraltwidrige Handlungen von Seiten des Empfängers diesen
<lb/>zum Schadensersatz verpflichten. Indessen wäre es schon bedenklich, den Wider- 
<lb/>beklagten in seiner Eigenschaft als Empfänger der Ladung verantwortlich zu
<lb/>machen, da der Adressat zur Annahme der ihm zugesendeten Gegenstände gar
<lb/>nicht verpflichtet ist, durch Unterlassung oder Zögerung der Annahme keine ob- 
<lb/>ligatorische Verpflichtung vorliegt, und darum auch nicht zum Ersatz des durch
<lb/>seine Weigerung oder Zögerung dem Frachtführer entstandenen Schadens ver- 
<lb/>pflichtet ist. Doch kann man hiervon absehen, da es keinem Zweifel unterliegt,
<lb/>daß der Widerbeklagte die Fruchtladungen, nachdem sie für ihn von Passau auf
<lb/>der Bayer. Staatsbahn und resp. Ostbahn eine Strecke transportirt worden,
<lb/>der Widerklägerin zur weitern Beförderung auf ihrer Bahn bis nach Frankfurt
<lb/>hat übergeben lassen, daß er darum neben seinen Verpflichtungen als Empfän- 
<lb/>ger auch die des Absenders der Widerklägerin gegenüber zu erfüllen hat,
<lb/>dieser aber die seinem Kontrahenten — dem Frachtführer — verursachten Schä- 
<lb/>den zu ersetzen verpflichtet ist. Aber es fragt sich, ob der Schaden, welcher
<lb/>durch die verzögerte Empfangnahme entstanden ist, auch dann ersetzt werden
<lb/>müsse, wenn die Folgen solcher Verzögerung schon im Verans von dem Kon- 
<lb/>trahenten durch eine besondere Beredung festgestellt sind. Nun hat sich aber
<lb/>Widerbeklagter, indem er seine Sendungen der Bahn zur Beförderung über- 
<lb/>gab, schon dadurch den im Vereins-Reglement enthaltenen Bestimmungen unter- 
<lb/>worfen. Diese setzen aber fest, welche Wirkungen der verspäteten Entladung
<lb/>der Wagen beizulegen seien. Das dort selbst so hoch gegriffene Lagergeld kann
<lb/>nur als eine Konventionalpön aufgefaßt werden, deren regelmäßiger Zweck
<lb/>darin besteht, daß sich der eine Kontrahent wegen des durch Unterlassung oder
<lb/>Verzögerung der dem andern Kontrahenten obliegenden Verbindlichkeiten ihm
<lb/>etwa entstehenden Schadens im Voraus sichern, ohne genöthigt zu sein, den
<lb/>Nachweis ihm wirklich zugefügten Schadens und den Beweis der Größe dieses
<lb/>Schadens zu führen. Da indeß in solcher Feststellung ein Verzicht auf das
<lb/>Recht, Schadensersatz zu fordern, nicht liegt, so ist derjenige Kontrahent, welcher
<lb/>sich die Konventionalpön ausbedungen hat, eintretenden Falles befugt, statt
<lb/>der bedungenen Strafe sein Recht auf Schadensersatz geltend zu machen, (fr. 44.
<lb/>§. 6. de obl. et act.; fr. 28. de act. emti et vend.; fr. 41. 42. pro socio;
<lb/>§. 7. J. de Y. 0.) Er kann auch, nachdem er die Pön erhalten hat, den Scha- 
<lb/>den, soweit dieser durch sie nicht vollständig vergütet worden, er-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0472.tif"
                   n="460"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0472"/>
               <div xml:id="d9493e50627" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zusammenstoß von Schiffen. - Arrest</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0472--><p/>
                  <p>

                     <lb/>460
</p>
                  <p>

                     <lb/>setzt verlangen. Aber den ganzen Schadensersatz neben der Conventionalpön
<lb/>geltend zu machen, ist der verletzte Kontrahent nur dann befugt, wenn dieses
<lb/>besonders verabredet worden oder doch die Absicht der Parteien auf solche dop- 
<lb/>pelte Leistung gerichtet war. (kr. 115. §. 2. de Y. 0. fr. 47. de act. emti et
<lb/>vend.)

<lb/>„Der §. 12, Abs. 3 des Vereins-Reglements enthält nun aber weder die
<lb/>Bestimmung, daß die unter denl Namen eines Lagergeldes festgestellte Pön
<lb/>neben dem Schadensersätze geleistet werden soll, noch enthält dieses Regle- 
<lb/>ment irgend eine andre Bestimmung, aus welcher dies hervorginge. Da nun
<lb/>die Straf-Wagenmiethe viel weniger beträgt als das Lagergeld, ein sonstiger
<lb/>Schaden aber nicht behauptet worden, so kann auch das Recht der Widerklä- 
<lb/>gerin, neben diesem Lagergelde noch den Ersatz des eingetretenen Schadens zu
<lb/>fordern nicht anerkannt werden.

<lb/>„ Wenn aber die Widerklägerin ihren Anspruch darauf basiren will, daß der
<lb/>Widerbeklagte sie durch die Versicherung, daß der Oberinspektor Paukner ihm
<lb/>gestattet habe, die Wagen drei bis vier Tage länger in Benutzung zu behalten,
<lb/>inducirt habe, von der Ausladung der Wagen abzustehen, so sind diese Angaben
<lb/>viel zu undeutlich und unbestimmt, um ein Gewicht darauf legen zu können,
<lb/>namentlich fehlt es ganz und gar an der Behauptung, daß Widerklägerin ein
<lb/>Versprechen des Widerbeklagten für die Wagenmiethe aufzukommen auch adop-
<lb/>tirt habe, es fehlt die Angabe, wem die fragliche Zusicherung gemacht worden,
<lb/>ferner die Behauptung, daß die Widerklägerin die Strafmiethe auch wirklich
<lb/>an die Verwaltung der Bayr. Ostbahn bezahlt hat, und endlich, daß Wider- 
<lb/>beklagter neben und außer der viel bedeutenderen Lagergebühr auch noch die
<lb/>Schadloshaltung für die Straf-Wagenmiethe zugesichert habe." Wf.

<lb/>Zusammenstoß von Schiffen. — Arrest.

<lb/>Am 3. November 1864 lag der Schiffscapitain K. aus Lübeck mit seinem
<lb/>Schiffe „Trave" im Hafen zu Neufahrwasser (Danzig), als die von Capitain
<lb/>M., einem Engländer, geführte englische Bark „Britannia" einlief und mit
<lb/>der „Trave" zusammenstieß. Wiewohl letztere, ebenso wie die „Trave", einen
<lb/>Seelootsen an Bord hatte, behauptet K., daß der Zusammenstoß von der Mann- 
<lb/>schaft der „Britannia" verschuldet sei, indem diese trotz der entgegenstehenden
<lb/>Anordnung des Lootsen ihren Cours nach der Ostseite des Hafenkanals, wo
<lb/>die „Trave" gelegen, nicht verändert und der Steuermann das Commando des
<lb/>Lootsen „Ruder Backbord!" nicht, befolgt habe. Er hat deßhalb unter Ueber-
<lb/>reichung eines Kostenanschlags über die durch den Zusammenstoß erlittene Be- 
<lb/>schädigung, gegen M. als Vertreter der „Britania" bei dem Commerz- und
<lb/>Admiralitätscollegiumzu Danzig auf Zahlung von 108 Thlr.29Sgr.
<lb/>6 Pfg. Schadensersatz nebst Zinsen Klage erhoben und damit den Antrag ver- 
<lb/>bunden, auf das Schiff „Britannia" Arrest zu legen, da M. Ausländer und
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0473.tif"
                      n="461"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0473"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0473--><p/>
                  <p>

                     <lb/>461
</p>
                  <p>

                     <lb/>Willens sei, binnen Kurzem mit dem Schiffe den Hafen zu verlaffen, auch gleich- 
<lb/>zeitig eine Caution von 40 Thlr. eingezahlt.

<lb/>Arrestgesuch und Klage sind aber durch Verfügung des genannten Gerichts
<lb/>vom 21. November 1864 zurückgewiesen, weil beide Theile Ausländer, die Vor- 
<lb/>aussetzungen der §. 88 I., Tit. 299 A. G.-O. aber nicht behauptet seien, und
<lb/>damit die Competenz des Collegii in derHauptsache wegfalle (§. 1191.2 das.) 9.
<lb/>der Kläger führte Beschwerde bei dem Appellationsgerichte zu Marienwerder,
<lb/>indem er darauf hinwies, daß Art. 736 fg. des A. d. H.-G.-B. augenschein- 
<lb/>lich für alle in deutschen Gewässern zusammenstoßenden Seeschiffe gegeben seien
<lb/>und daß die Competenz des Gerichts an dem Orte des Unfalls in der Natur der
<lb/>Sache liege, auch die Instruction für das Commerz- und Admiralitätscollegium
<lb/>vom 17. November 1814 (Leman, Provineialrecht von Westpreußen Bd. 3,

<lb/>S. 504 fg.) alle Schiffssachen insbesondere Havereien, vor dieses Gericht ver- 
<lb/>weise.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Marienwerder hat diese Beschwerde
<lb/>am 25. Nov. 1864 verworfen. Die Motive bemerken: „§. 88 1.29 der A. G.-O.
<lb/>stelle ausdrücklich als Regel auf, daß Arrestgesuche eines Fremden gegen einen
<lb/>andern Fremden bei hiesigen Gerichten nicht angebracht werden können. Von
<lb/>den als solche 8triete zu interpretirenden Ausnahmefällen aber liege keiner
<lb/>vor. Wenn es auf ben ersten Anblick auffallend erscheinen möge, daß vom
<lb/>Gesetz nicht auch ein Arrest wegen eines durch unerlaubte Handlung entstande- 
<lb/>nen Entschädigungsanspruchs ausnahmsweise zugelassen sei, so beseitige sich
<lb/>dies durch die Erwägung, daß für solche Fälle durch §. 415,419,437,1. Tit. 14
<lb/>A.L.-R?)auch den im Inlands sich aufhaltenden Fremden ein genügendes Schutz-

<lb/>9 §. 881. Tit. 29 A. G.-O. lautet: „Arrestgesuche eines Fremden gegen einen an- 
<lb/>deren Fremden können bei hiesigen Gerichten nur angebracht werden:

<lb/>1) wenn der Contrakt, auf welchen die Forderung sich gründet, in hiesigen Lan- 
<lb/>den geschlossen oder dessen Erfüllung in hiesigen Landen versprochen ist;

<lb/>2) wenn in dem Instrumente, aus welchem der Arrest gesucht wird, der Schuldner

<lb/>die Zahlung aller Orten, wo es verlangt würde, zu leisten versprochen, oder sich gar
<lb/>dem Arreste aller Orten, wo er angetroffen würde, ausdrücklich unterworfen hat; t

<lb/>3) wenn zwar dergleichen Klausel sich in dem Instrumente nicht befindet, das In- 
<lb/>strument aber ein Wechsel, derselbe verfallen und der Aussteller ein Kaufmann ist,
<lb/>welcher hiesige Messen und Märkte besucht.

<lb/>„Uebrigens versteht es sich von selbst, daß ein solcher Arrest nur alsdann verhängt
<lb/>werden kann, wenn entweder der Schuldner für seine Person in hiesigen Landen ist,
<lb/>oder wenn Maaren oder anderes Vermögen von ihm daselbst vorhanden sind/'

<lb/>9 §. 119 I. Tit. 2 A. G.-O. lautet: „Ein Ausländer hingegen, wider welchen ein
<lb/>Arrest in hiesigen Landen, es sei auf den Antrag eines Inländers oder eines andern
<lb/>Ausländers, verhängt ist, muß vor dem Gericht, welches denselben angelegt hat, auch
<lb/>in der Hauptsache sich einlassen."

<lb/>9 §. 415: „Sie (Pfändungen) finden also nur Statt, wenn der Beschädiger oder
<lb/>Störer unbekannt, unsicher oder ein Fremder ist, der innerhalb der Provinz nicht be- 
<lb/>langt «erden kann." §. 419: Die Pfändung darf nur aus frischer That, nachdem
<lb/>««atral.Organ. H. F. I. 3. 31
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0474.tif"
                      n="462"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0474"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0474--><p/>
                  <p>

                     <lb/>462
</p>
                  <p>

                     <lb/>mittel gewährt sei. Die vom Beschwerdeführer allegirten Art. 736 und fg. des
<lb/>A. d. H.-G.-B. berührten die Frage über die Zuständigkeit des Gerichts überhaupt
<lb/>nicht; die Instruktion vom 17. November 1814 aber ordne nur die Zuständig- 
<lb/>keit des Commerz- und Admiralitäts-Collegii als forum speciale causae in
<lb/>seinem Verhältniß zu den übrigen Gerichten des Bezirks, würde daher nur
<lb/>dann maßgebend sein, wenn die Frage vorläge, ob die Sache vor ersteres oder
<lb/>vor das Stadt-und Kreisgericht zu Danzig gehöre; eine Modifieation der allge- 
<lb/>meinen Vorschriften über die Zuständigkeit Preußischer Gerichtsbehörden sei
<lb/>darin weder enthalten, noch erscheine die Instruction als bloße Ministerial-
<lb/>Verordnung dazu geeignet."

<lb/>Wir wollen die Frage über Bedeutung und Auslegung der zuletzt gedach- 
<lb/>ten Instruction hier nicht näher erörtern. Nur soviel sei bemerkt, daß die darin
<lb/>enthaltenen Competenzbestimmungen äußerst mangelhaft und elastisch sind und
<lb/>namentlich das Verhältniß der einzelnen die Competenz des Collegii begrün- 
<lb/>denden Momentes zu einander im Unklaren lassen. Auch von diesem Gesichts- 
<lb/>punkte aus mag daher die in Art. 73 des Einf.-G.es. zum A. d. H.-G.-B. ver- 
<lb/>heißene Einrichtung eines Handelsgerichts an Stelle des vorläufig beibehaltenen
<lb/>Commerz- und Admiralitäts-Collegii, dessen Executionen bereits kürzlich an die
<lb/>Executionscommission des Stadt- und Kreisgerichts übergegangen sind, als
<lb/>wünschenswerth bezeichnet werden. Aber abgesehen von diesen localen Ver- 
<lb/>hältnissen bietet der mitgetheilte Fall eine Seite von nicht geringem allgemei- 
<lb/>nem Interesse dar; die Nationalität der Schiffer (Capitäns), welche für die Zu- 
<lb/>lässigkeit des beantragten Arrests und für die damit zusamnrenhängende Frage
<lb/>nach dem Gerichtsstände als-entscheidend angenommen ist, ist ohne allen Be- 
<lb/>lang. Die Activlegitimation des Schiffers ist nur eine Prozeß-Legitimation;
<lb/>der eigentliche Kläger bleibt der Rheder (Art. 496 des A. d. H.-G.-B.). Passiv
<lb/>ist ersterer, wenn er nicht etwa als Hauptschuldner hastet (aus seinem Verhält- 
<lb/>niß zu Befrachtern und Reisenden)—Art. 478, 479 ebendas. —, überhaupt nur
<lb/>ausnahmsweise bei dinglichen Klagen (als Inhaber) legitimirt — Art. 697,
<lb/>764 ebendas. Sonst ist nur der Rheder zu belangen — Art.455,502.a.a. O. Im
<lb/>vorliegenden Falle handelte es sich um eine rein persönliche Klage ex delicto
<lb/>gegen den Rheder, welcher nach Art. 736 das. mit Schiff und Fracht für den
<lb/>von einer Person der Schiffsbesatzung (hier angeblich dem Steuermanne) ver-

<lb/>die Beschädigung oder Störung erfolgt ist, geschehen." §. 437: „Der Beschädiger ist
<lb/>allemal schuldig auf die Entschädigungsklage bei den Gerichten des Orts, wo die Pfän- 
<lb/>dung erfolgt ist, sich einzulassen." — Bei der Pfändung zum Schutz gegen Beeinträch- 
<lb/>tigung eines vermeintlichen Rechts gilt nach §. 455 dort kein Gerichtsstand der Pfän- 
<lb/>dung. Jedoch muß der gepfändete Ausländer nach §. 456 ib. cautio judicio sisti
<lb/>und judicatum solvi bestellen.

<lb/>J) Es soll einmal darauf ankommen, ob kaufmännische Kenntnisse zur Entscheidung
<lb/>des Streitfalls erforderlich sind, und sodann auch, ob letzterer aus einem „kaufmänni- 
<lb/>schen Verkehr" entspringe.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0475.tif"
                      n="463"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0475"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0475--><p/>
                  <p>

                     <lb/>463
</p>
                  <p>

                     <lb/>ursachten Schaden aufzukommen hat. Die Entschädigungsklage und das da- 
<lb/>mit verbundene Arrestgesuch waren daher nur gegen den Rheder zu richten.
<lb/>Rur dessen Nationalität und die davon abhängige des Schiffes (Vgl. Art.
<lb/>432—434 des A. d. H.-G.-B.; Art. 53 §. l.§. 4 Nr. 7 des Pr. Einf.-Ges.), wel- 
<lb/>chem dadurch eine Art Persönlichkeit beigelegt wird, können daher von Erheb- 
<lb/>lichkeit sein, wenn und soweit dieselben überhaupt von Einfluß auf den Ge- 
<lb/>richtsstand sind. Nach dem A. d. H.-G.-B. ist dieß nicht der Fall. Rheder
<lb/>und Mitrheder sind in allen Fällen vor dem Gericht des Heimathshafens zu
<lb/>belangen (Art. 455, 475). Besondere Gerichtsstände sind hierdurch nicht aus- 
<lb/>geschlossen. Indessen enthalten die Art. 736 — 741 des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>welche von dem Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen handeln, Nichts von
<lb/>einem forum delicti commissi oder arresti. Es ist auch nicht zuzugeben, daß
<lb/>ein solches besonderes forum in der Natur der Sache liege. Die Untersuchung
<lb/>und Entscheidung über die Thatsachen, auf welche es bei den in Rede stehenden
<lb/>Fällen ankommt, kann recht wohl auch von einem anderen Gericht vorgenom- 
<lb/>men werden. Höchstens läßt sich sagen, daß das dem neueren röm. Recht un- 
<lb/>gehörige, im gem. Recht allgemein anerkannte forum delicti commissi (s. v.
<lb/>Savigny, System Bd. 8, S. 239; Martin, Prozeß, 9. Ausg. §. 51) still- 
<lb/>schweigend vorausgesetzt, und daß es für Ansprüche der vorliegenden Art, weil
<lb/>der Richter am Orte des Unfalls den zur Sprache kommenden thatsächlichen
<lb/>Verhältnissen näher steht, das geeignetere ist. Aber der Regel des Preußischen
<lb/>Prozeßrechts, welche dieses forum nur in vereinzelten Fällen, z. B. bei Pfän- 
<lb/>dungen, anerkennt (§. 178,120 b, I. Tit. 2 der A. G.-O.), ist durch das A. d.
<lb/>H.-G.-B. keinesfalls derogirt. Ebensowenig enthält dasselbe Etwas über das
<lb/>forum bei Arresten, von denen es überhaupt nur gelegentlich bei den Handels- 
<lb/>gesellschaften handelt. Im gem. Prozeß ist darüber, daß das Arrestgesuch beim
<lb/>Richter der Sache anzubringen, kein Zweifel; dagegen ist Meinungsverschieden- 
<lb/>heit, ob die Arrestanlegung den Gerichtsstand in der Hauptsache begründet; die
<lb/>Mehrzahl ist für die Bejahung nur dann, wenn die causa arresti darin besteht,
<lb/>daß das ausländische competente Gericht die Rechtshülfe verweigert oder
<lb/>der Schuldner flüchtig ist (Martin, §.53, 240,243). Auch nach Preuß. Recht
<lb/>besteht für den Arrestprozeß selbst, wenigstens „in schleunigen und dringenden
<lb/>Fällen" eine Art dinglicher Gerichtsstand (s. §.1171.Tit. 2; §. 30,39,43, 74,1.
<lb/>Tit. 29 der A. G.-O.), namentlich auch dann, wenn der Arrest aus Antrag eines
<lb/>Inländers gegen einen Ausländer angelegt wird (Anh. §. 198 zu §. 43 a.
<lb/>a. O.). Der Gerichtsstand in der Hauptsache dagegen ist nur dann bei dem den
<lb/>Arrest anlegenden Gericht begründet, wenn der Impetrat ein Ausländer ist
<lb/>(§. 118,119,1. Tit. 2 der Ä. G.-O.). Bei Anwendung dieser Vorschriften auf
<lb/>unfern Fall würde der Arrest auf das ansegelnde Schiff haben angelegt wer- 
<lb/>den können und das forum in der Hauptsache nach sich gezogen haben. Allein
<lb/>hier zeigt sich eine Rechtsungleichheit der Fremden und Ausländer, welche dem

<lb/>31*
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0476.tif"
                   n="464"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0476"/>
               <div xml:id="d9493e51056" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Verfahren bei Einwendung gegen die Dispache. (Preuß. Einführungsgesetz zum A. d. H. -G. -B. Art. 57.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0476--><p/>
                  <p>

                     <lb/>464
</p>
                  <p>

                     <lb/>Grundsätze des §. 41 der Einl. z.A. L.-R?) und dem heutigen Standpunkte des
<lb/>internationalen Rechts geradezu widerspricht. Zunächst findet sich ein überflüssiger
<lb/>Hinweis auf etwaige Staatsverträge und Particulargesetze (ß. 120a.I. Tit.2;
<lb/>ß.90I.Tit.29d.A.G.-O.). Sodann ist bestimmt, daß Arrestgesuche eines Frem- 
<lb/>den gegen einen anderen Fremden nur in 3 Fällen contractlicher Verbindlichkeit,
<lb/>von denen der eine (Nr. 2) unpraktisch ist, zulässig seien. Bei diesen rein positiven
<lb/>Vorschriften, welche wir unbedenklich zu den Prozeßvorschriften und damit zu
<lb/>den vom inländischen Richter in allen seiner Cognition unterbreiteten Fällen an- 
<lb/>zuwendenden Rechtsregeln (s.v.Savigny, Annalen S. 131) rechnen, ist dem
<lb/>durch unerlaubte Handlung eines Ausländers im Inlands beschädigten Aus- 
<lb/>länder ein Hauptsicherungsmittel entzogen. Dem ausländischen Rheder wird,
<lb/>wenn sein Gegner einem Lande angehört, in dem die Rechtshülfe schwer und
<lb/>unter großen Kosten zu erlangen ist. Nichts als das leere Nachsehen bleiben.
<lb/>Denn die Pfändung, auf welche das Appellationsgericht in unserem Falle ver- 
<lb/>weist, will auf Beschädigung von Schiffen durch Zusammenstoß wenig passen.
<lb/>Zur Wegnahme hinreichender Deckungsmittel- auf frischer Thal wird es bei
<lb/>solchen Unfällen fast immer an Gelegenheit oder doch Besonnenheit fehlen, ab- 
<lb/>gesehen davon, daß der enternde oder anderweit aus das ansegelnde Schiff drin- 
<lb/>gende Schiffer sich nicht gern der Gefahr sofortiger Dejection aussetzen wird.
<lb/>Danach bleibt Nichts übrig, als auf eine Rechtsänderung im Geiste der heutigen
<lb/>Rechtsanschauung zu warten. R. Koch.

<lb/>Das Verfahren bei Einwendungen gegen die Dispache, (preuß. Ein-
<lb/>führnngsgefetz zum X H. G. S. Art. 57.)

<lb/>Das Preußische Einführungsgesetz zum A. d. H. - G. - B. bestimmt im Art.
<lb/>57, daß wenn in dem gerichtlichen Termin zur Erklärung über die Dispache
<lb/>(§. 2) von einem Betheiligten Einwendungen geltend gemacht werden, er die- 
<lb/>selben im Termine näher zu begründen oder sich eine besondere Klageschrift
<lb/>vorzubehalten habe. Im letztem Fall muß die Klageschrift binnen vierzehn
<lb/>Tagen bei dem Gerichte eingereicht werden; wenn dies nicht geschieht, so wird
<lb/>angenommen, daß das im Termin aufgenommene Protokoll als Klageschrift
<lb/>gelten solle. Auf die Klageschrift event. auf die Abschrift des Terminsprotokolls
<lb/>wird vom Gericht das ordentliche Prozeßverfahren eingeleitet (§. 4). Nach Er- 
<lb/>ledigung der vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftige Entscheidung
<lb/>oder in anderer Art, erfolgt die Bestätigung der erforderlichen Falls berichtig- 
<lb/>ten Dispache durch das Gericht (§. 5).

<lb/>In dem Termine vom 25. November 1862 erhob die Handlung Schilka
<lb/>&amp; Comp. Einwendungen gegen die in Betreff der erlittenen Haverei angefer-

<lb/>*) „Fremde Unterthanen haben also bei dem Betriebe erlaubter Geschäfte in hiesigen
<lb/>Landen sich aller Rechte der Einwohner zu erfreuen, so lange sie sich des Schutzes der
<lb/>Gesetze nicht unwürdig machen."
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0477.tif"
                      n="465"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0477"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0477--><p/>
                  <p>

                     <lb/>465
</p>
                  <p>

                     <lb/>tigten Dispache, welche sie, unter Hinzufügung neuer Bemängelungen, in einer
<lb/>Eingabe vom 2. Dezember 1862 wiederholte. Dem in dieser Eingabe gestell- 
<lb/>ten Anträge gemäß, sandte das Gericht dem Mandatar des gedachten Hauses
<lb/>die Acten nach Haus, worauf derselbe am 12. Dezember 1862 eine besondere
<lb/>Klageschrift einreichte. Das Commerz- und Admiralitätscollegium zu Danzig
<lb/>wies diese Klage jedoch mittelst Verfügung zurück, weil dieselbe nach Ablauf
<lb/>der Präclusivfrist des Art. 57 §. 4 eingegangen sei, und hielt diese Ansicht
<lb/>demnächst in einem Erkenntnisse aufrecht. Das Appellationsgericht änderte
<lb/>dies Erkenntniß jedoch ab und wies die Sache zur materiellen Erklärung und
<lb/>Entscheidung in die erste Instanz zurück, da die Frist des Art. 57 nicht als eine
<lb/>niemals zu überschreitende Präclusivfrist erachtet werden dürfe.

<lb/>In der Revisionsschrift der Verklagten wurde darauf hingewiesen, daß der
<lb/>Art. 57 §. 4 den Bestimmungen der Conkucs-Ordnung (§. 394) nachgebildet
<lb/>sei, die 14tägige Frist dieses Paragraphen aber in einem früheren Erkenntniß
<lb/>des Ober-Tribunals (in Sachen Sonnenguth wider Hahm, vom 27. Sep- 
<lb/>tember 1861) für eitle unter allen Umständen inne zu haltende Präclusivfnst
<lb/>erklärt worden sei.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Berlin bestätigte indeff en durch Erkenntniß
<lb/>vom 14. Juli 1864 (Striethorst, Archiv Bd. 53, S. 345 ff.) das Urtheil der
<lb/>zweiten Instanz, indem es ausführte: „Der erste Richter hat die Vorschriften
<lb/>des Art. 57 §. 4 in doppelter Beziehung unrichtig ausgelegt; zunächst, indem
<lb/>er stch darnach für befugt erachtet hat, den von der Klägerin im Termine vom
<lb/>25. November 1862 gegen die Dispache erhobenen Einwand, nachdem die be- 
<lb/>sondere Klageschrift vom 10./12. December vermeintlich zu spät eingegangen
<lb/>war, mittelst bloßer Verfügung zurückzurv eisen, zum Andern insoferne, als er
<lb/>die zur Einreichung einer besonderen Klageschrift von 14 Tagen festgesetzte Frist
<lb/>dieses Paragraphen für eine niemals zu überschreitende Präclusivfrist erachtet
<lb/>hat. Durch die Anordnung, daß beim Ausbleiben einer besonderen Klageschrift
<lb/>auf die als solche dienende Abschrift des Terminsprotokolls das ordentliche
<lb/>Prozeß-Verfahren eingeleitet werden soll, hat das Gesetz unzweideutig zu er- 
<lb/>kennen gegeben, daß es nicht lediglich der gerichtlichen Decretur überlasten
<lb/>werden soll, ob die gegen die Dispache erhobenen Einwendungen für begründet
<lb/>zu erachten, sondern daß vielmehr durch Einleitung des wirklichen Prozeffes
<lb/>dem Monenten Gelegenheit gegeben werden soll, theils schon in erster Instanz,
<lb/>soweit der ordentliche Prozeß dies zuläßt, theils im weiteren Jnstanzenzuge
<lb/>dasjenige nachzuholen oder zur Remedur zu bringen, was etwa früher von ihm
<lb/>selbst versäumt oder vom Gericht nicht gebührend gewürdigt worden. Der erste
<lb/>Richter hätte daher unter allen Umständen über die von der Klägerin im Ter- 
<lb/>mine vom 25. November 1862 erhobenen Einwendungen nur nach Einleitung
<lb/>des ordentlichen Prozeß-Verfahrens und nur durch Erkenntniß entscheiden
<lb/>dürfen. Unter den vorliegenden Umständen hatte sich aber der erste Richter
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0478.tif"
                      n="466"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0478"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0478--><p/>
                  <p>

                     <lb/>466
</p>
                  <p>

                     <lb/>hierauf nicht zu beschränken. Denn schon am siebenten Tage nach Abhaltung
<lb/>des Termines vom 25. November 1862, nämlich schon am 2. Dezember, hatte
<lb/>die Klägerin in ihrer Eingabe auch schriftlich Einwendungen gegen die Dispache
<lb/>erhoben, deren Prüfung lediglich von der Auslegung der Verklarung abhing,
<lb/>und welche der erste Richter daher auch in Ermangelung einer besonderen Kla- 
<lb/>geschrift hätte zur Verhandlung stellen und in dem von ihm abzufassenden Er- 
<lb/>kenntnisse hätte zur Beurtheilung ziehen müssen. Auch eine besondere Klage- 
<lb/>schrift ist indeß später eingegangen. Diese hat der erste Richter materiell nicht
<lb/>berücksichtigen zu dürfen geglaubt, weil sie erst nach Ablauf der im Art. 57
<lb/>§. 4 a. a. O. bezeichnten Frist von 14 Tagen beim Gericht eingegangen ist.
<lb/>Diese Frist ist aber keine Präclusivfrist. Als solche hätte sie vom
<lb/>Gesetz durch Androhung eines bestimmten materiellen Rechtsnachtheils bezeich- 
<lb/>net werden müssen. Sie soll vielmehr nur die Norm für das in der Regel zu
<lb/>beobachtende Verfahren bilden, und sie darf daher aus Gründen, welche in der
<lb/>Sache selbst liegen, verlängert werden. An einem solchen Grunde hat es im
<lb/>vorliegenden Falle nicht gefehlt. Die Klägerin sollte ihre Einwendungen gegen
<lb/>die auf einer Reihe zweifelhafter Thatsachen beruhende und vielfache Rechnungs-
<lb/>Positionen umfassende Dispache begründen. Diese war ihr nicht, wie ihrem
<lb/>Gegner, abschriftlich mitgetheilt worden, sondern hatte ihr nur bei der Vorla- 
<lb/>dung vorgelegt werden sollen, — was nach Lage der Acten nicht einmal ge- 
<lb/>schehen ist. Der Antrag ihres Mandatars, ihm behufs Anfertigung der Klage- 
<lb/>schrift die Dispache mitzutheilen, war daher wohl begründet. Dieser Antrag
<lb/>ist bereits am 4. December beim Gericht eingegangen, und die darauf erlassene
<lb/>Verfügung durste in den Worten: „Herr Justizrath B. erhält die Dispache auf
<lb/>14 Tage ad aedes," von ihm nusgelegt werden, daß er innerhalb 14 Tagen
<lb/>den nöthigen Gebrauch davon zu machen, binnen dieser Frist also die Klage
<lb/>einzureichen habe. Nachdem ihm diese Verfügung mit der Dispache am 6. De- 
<lb/>zember behändigt war, hat er bereits am 12. desselben Monats die Klageschrift
<lb/>eingereicht. Die Einreichung ist daher rechtzeitig erfolgt. War dies aber der
<lb/>Fall, so durfte auch die in der Klageschrift erhobene Einwendung, obschon sie
<lb/>im Termine vom 25. November nicht geltend gemacht war, nicht unberücksich- 
<lb/>tigt bleiben, da nirgends verordnet ist, daß in der rechtzeitig eingereichten Kla- 
<lb/>geschrift nicht noch andere Einwendungen, als im Erklärungstermin angemeldet
<lb/>waren, geltend gemacht werden dürften. Ebensowenig steht der materiellen
<lb/>Berücksichtigung der nunmehr fixirten Einwendungen der Klägerin der Um- 
<lb/>stand entgegen, daß der erste Richter, bevor im Wege der Beschwerde die Ein- 
<lb/>leitung des Prozeßverfahrens erwirkt war, die Dispache bestätigt hat; denn diese
<lb/>ist für nicht geschehen zu erachten, weil sie nach §. 5 a. a. O. erst nach endgül- 
<lb/>tiger Erledigung der vorgebrachten Einwendungen erfolgen darf. Endlich mag
<lb/>zwar, wie in der Revisionsschrift hervorgehoben wird, anzuerkennen sein, daß
<lb/>der Art. 57 §. 4 a. a. O. den im Z. 394 der Conk.-Ordn. für das Kaufgelder-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0479.tif"
                      n="467"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0479"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0479--><p/>
                  <p>

                     <lb/>467
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vertheilungsverfahren gegebenen Vorschriften nachgebildet sein mag. Unrichtig
<lb/>aber ist die Behauptung, daß in dem Erkenntniß des Ob.-Trib. zu Berlin vom
<lb/>27. September 1861 die 14tägige Frist des §. 394 a. a. O. für eine unter
<lb/>allen Umständen inne zu haltende Präclusivfrist erklärt sei; vielmehr ist in je- 
<lb/>nem Urtheil nur ausgesprochen, daß ein Realgläubiger eine von ihm wegen
<lb/>einer Kaufgelder-Streitmasse angebrachte Klage nicht mit Vorbehalt seiner An- 
<lb/>sprüche zurücknehmen und hierdurch die Vertheilung der Streitmasse auf unbe- 
<lb/>stimmte Zeit aufhalten dürfe."

<lb/>Durch dies Erkenntniß ist der bereits im fr. Central-Organ II. S.
<lb/>153 und III. S. 11 besprochene Rechtsfall definitiv entschieden worden, und
<lb/>es entspricht diese Entscheidung unseres Erachtens völlig dem Geiste unserer
<lb/>neueren Gesetzgebung, der, wie anerkennenswerth sein Ziel, die Herbei- 
<lb/>führung einer schleunigeren Abwickelung des früher unabsehbaren Dispache-
<lb/>Verfahrens, auch ist, dennoch die Rechte der einzelnen Betheiligten, soweit dies
<lb/>irgend mit jenem Ziel vereinbar, sichern will. Dieser sowohl in den Motiven
<lb/>des Entwurfs (Verhandlungen über die Entwürfe des A. d. H.-G.-B. u. s. w.
<lb/>Berlin, Decker, 1861. S. 330), als auch in den Berathungen des Landtags
<lb/>(ebendaselbst, S. 464 f. 538 f.) ausgesprochenen Absicht des Gesetzgebers ent- 
<lb/>spricht es nicht, daß das Handelsgericht die in Form einer Klageschrift oder im
<lb/>Terminsprotokoll erhobenen Einwendungen gegen die Dispache durch ein ein- 
<lb/>faches Decret zurückweisen darf. Ausdrücklich ist vielmehr in den Motiven der
<lb/>Regierung anerkannt worden, daß, wenn die Dispache angefochten wird, die
<lb/>Erledigung der Streitigkeiten im ordentlichen Prozeßverfahren nicht ausge- 
<lb/>schlossen werden könne. Nicht minder gerechtfertigt erscheint aber auch die Ent- 
<lb/>scheidung über die Natur der im Art. 57 §. 4 angeordneten 14 tägigen Frist.
<lb/>Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Frist, wie der höchste Gerichtshof aus- 
<lb/>führt, vom Tage der Zustellung der Dispache zu berechnen ist, also im vorlie- 
<lb/>genden Falle gewahrt war. Es erscheint nämlich die fernere Auslegung der
<lb/>Bestimmung als einer Norm für das in der Regel zu beobachtende Verfahren,
<lb/>die aus in der Sache liegenden Gründen verlängert werden dürfe, durchaus
<lb/>sachgemäß. Diese Auffassung findet in der gleichen Behandlung der Fristen im
<lb/>ordentlichen Prozeßverfahren, welches hier zur Anwendung kommen soll, ihre
<lb/>sicherste Begründung. Sie ist mit den Bestimmungen der Conkurs-Ordnung,
<lb/>welche allerdings und zwar nicht, wie es nach der Wendung des Ober-Tribu- 
<lb/>nals den Anschein gewinnen könnte, nur muthmaßlich, sondern ausgesproche- 
<lb/>ner Maßen (Motive S. 331) zum Vorbilde gedient haben, nicht unvereinbar.
<lb/>Endlich ist weder im Gesetze verordnet, daß die 14tägige Frist eine Präclusiv- 
<lb/>frist sein solle, noch geht dies aus den Motiven und Berathungen hervor. Diese
<lb/>lassen vielmehr sämmtlich nur erkennen, daß das Gesetz durch Festsetzung der
<lb/>Frist Vorsorge habe treffen wollen gegen die Verzögerung der prozessualischen
<lb/>Erörterung und Entscheidung (S. 331). Diesem Zwecke entspricht die Frist
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0480.tif"
                   n="468"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0480"/>
               <div xml:id="d9493e51470" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Eine Handelsfrau wird durch formlose Bürgschaft für den Ehemann nicht verpflichtet, wenn die Bürgschaft nich ihre eigene Handelsangelegenheiten betrifft. Zu §. 9 unter 2 des königl. Sächsischen Mandats über Verbürgung der Ehefrauen vom 6. November 1828 und Art. 6 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0480--><p/>
                  <p>

                     <lb/>468
</p>
                  <p>

                     <lb/>auch bei der ihr durch das Ober-Tribunal gegebenen Auslegung, bei der über- 
<lb/>dies das andere vorhin hervorgehobene Ziel des Gesetzgebers, die Gefährdung
<lb/>des materiellen Rechts möglichst zu vermeiden, gewahrt bleibt. Fr.

<lb/>Line Handelsfrau wird durch formlofe Bürgschaft für den Lhe«an«
<lb/>nicht verpflichtet, wenn die Bürgschaft nicht ihre eigene Handelsange-
<lb/>legenheit betrifft. Zu Z. 9 unter 3 des Königl. sächsischen Mandats
<lb/>über Verbürgung der Ehefrauen vom 6. November 1828 und Art. 6.

<lb/>des X d. H.-G.'L.

<lb/>Das Sächsische Recht schreibt bei Verbürgungen von Ehefrauen für ihre
<lb/>Ehemänner besondere Formen vor, indem es int Mandate vom 6. November
<lb/>1828, §. 1 deren Gültigkeit und Klagbarkeit nicht allein davon abhängig macht,
<lb/>daß dieselbe vor dem competenten Richter geschehe, sondern daß Letzterer die
<lb/>Ehefrau in Abwesenheit des Ehemanns auch über die Nachtheile belehre, welche
<lb/>sie sich durch Uebernahme einer bürgschaftlichen Verpflichtung zuziehen könne und
<lb/>läßt unter Anderem eine Ausnahme von dieser Regel nur bei Handelsftauen
<lb/>in dem Falle zu, wenn die Verbürgung Handelsangelegenheiten betrifft.

<lb/>Das Bestehen dieser Bestimmungen und des Art. 6 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>hat kürzlich dem Oberappellationsgerichte zu Dresden in einem
<lb/>Rechtsfalle, in welchem es sich um eine formlose Bürgschaft einer Ehefrau für
<lb/>den Ehemann und um Anwendung der angezogenen Gesetze in ihrem Ver- 
<lb/>hältnisse zu einander handelte, Gelegenheit zu Aufstellung des oben ausgespro- 
<lb/>chenen Satzes geboten. Das Erkenntniß vom 11. August 1864 lautet fol- 
<lb/>gendermaßen : „Nach §. 9 unter 2 des Mandats über die Verbürgung der
<lb/>Frauenspersonen vom 6. November 1828 wird eine Ehefrau aus der Verbür- 
<lb/>gung für ihren Ehemann ohne Anwendung der §. 1 dieses Mandats geordne- 
<lb/>ten Förmlichkeiten dann verbindlich, wenn sie eine Handelsftau ist und die
<lb/>Verbürgung Handelsangelegenheiten betrifft. Es genügt mithin zu der Gül- 
<lb/>tigkeit einer derartigen Verbürgung nicht bloß die Qualität der bürgenden Ehe-
<lb/>ftau als Handelsftau, sondern es muß auch noch hinzu kommen, daß die Ver- 
<lb/>bürgung in Betreff der von ihr betriebenen Handelsangelegenheiten eingegan- 
<lb/>gen worden, daß die Ehefrau mithin auch bei den: Acte der Bürgschaftsleistung
<lb/>in ihrer Eigenschaft als Handelsftau aufgetreten sei. Der Grund zu dieser
<lb/>exceptionellen Gültigkeit einer formlosen eheweiblichen Jntercession, welche
<lb/>übrigens auch schon vor dem Erscheinen des citirten Mandates auf Grund der
<lb/>Bestimmung im §. 2. der Leipziger Wechselordnung vom 2. Oktbr. 1682 be- 
<lb/>stand, liegt lediglich in der Rücksicht, welche der handeltreibenden Ehefrau in
<lb/>Bezug auf die freie Bewegung innerhalb der Grenzen ihres Handelsverkehrs
<lb/>zuzugestehen war, und, wo diese Rücksicht wegfällt, wo also die Eheftau nicht
<lb/>als Handelsftau für ihren Ehemann intercedirt, da ergreifen auch die Beschrän- 
<lb/>kungen Platz, welche im Allgemeinen für die Verbürgungen der Eheftauen
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0481.tif"
                   n="469"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0481"/>
               <div xml:id="d9493e51579" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu §. 35 des Preuß. Gesetzes über Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0481--><p/>
                  <p>

                     <lb/>469
</p>
                  <p>

                     <lb/>durch die Gesetze eingeführt sind. Hiemach kann es auch leinen Unterschied
<lb/>machen, wenn der Ehemann der intercedirenden Ehefrau ebenfalls ein Han- 
<lb/>delsgeschäft betreibt oder vordem betrieben hat und wenn die Verbürgung der
<lb/>handeltreibenden Ehefrau solche Schulden ihres Ehemannes betrifft, welche die- 
<lb/>ser bei dem Betriebe seines eigenen selbstständigen Handelsgeschäfts contrahirt
<lb/>hat. Denn bei derartigen Verbindlichkeiten des Ehemannes tritt die intercedi-
<lb/>rende Ehefrau nicht innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Handelsangelegen- 
<lb/>heiten und in ihrer Qualität als Handelsfrau auf, sondern sie übernimmt eine
<lb/>Verpflichtung, welche mit ihren eigenen Handelsangelegenheiten in einem un- 
<lb/>mittelbaren Zusammenhänge gar nicht steht. Die Ansicht der Kläger dagegen,
<lb/>daß Alles nur darauf ankomme, ob die sich für ihren Ehemann verbürgende
<lb/>Ehefrau Handelsfrau sei und ob die Verbürgung Handelsangelegenheiten im
<lb/>Allgemeinen betreffe, entbehrt der Begründung. Dieselbe geht offenbar weiter,
<lb/>als das oben angezogene Gesetz hat gehen wollen, und der Umstand allein, daß
<lb/>Letzteres nicht speciell von den eigenen Handelsangelegenheiten der Ehefrau
<lb/>spricht, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß es der Handelsftau die Befugniß
<lb/>habe einräumen wollen, in allen Handelsgeschäften ihres ebenfalls Handel trei- 
<lb/>benden Ehemannes, mithin auch in solchen, die mit ihrem eigenen Handels- 
<lb/>betriebe in unmittelbarem Zusammenhänge nicht stehen, eine Bürgschaft ohne
<lb/>Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten gültiger Weise einzugehen.
<lb/>Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so würde er augenscheinlich
<lb/>eine andere Fassung für die betreffende Bestimmung gewählt haben, während
<lb/>dieselbe so, wie sie lautet, ihrem ganzen Zusammenhänge nach nur dahin sich
<lb/>verstehen läßt, daß, wenn eine Ehefrau Handelsfrau sei, sie sich in ihren Han- 
<lb/>delsangelegenheiten ohne weitere Förmlichkeiten für ihren Ehemann verbürgen
<lb/>dürfe. Hiermit stimmt auch die Vorschrift des Art. 6 des A. d. H.-G.-B. genau
<lb/>überein, indem es dort ausdrücklich heißt, daß eine Ehefrau in Betreff ihrer
<lb/>Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten
<lb/>der Ehefrauen nicht sich berufen könne"x). Lke.

<lb/>Zu §. 35 des Prell ß. Gesetzes über Liseubahuuutrrnehmuugeu vom

<lb/>3. November 1838.

<lb/>Gebr. S. zu Düren ließen die Köln-Mindener Eisenbahn vor das Han- 
<lb/>delsgericht zu Köln laden, um sich zur Zahlung von 12 Thlr. 28 Sgr. verur-
<lb/>theileir zu hören, indem sie anführten: die Köln-Mindener Eisenbahngesellschast
<lb/>habe gemäß Frachtbriefen vom 3. September 1863 und 4. März 1864 für sie
<lb/>zwei Partien Lumpen von je 62 Ballen im Bruttogewicht von 100 Zollcentner
<lb/>von Deutz nach Calcum befördert. Gemäß den Bestimmungen des Tarifs der
<lb/>Eisenbahngesellschast vom 1. August 1863 fielen Lumpen in die ermäßigte
<lb/>Klaffe und bettage die Fracht von 100 Centner 6 Thlr. 14 Sgr.; statt dessen
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Bergl. Busch. Archiv. Bd. III. S. 192.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0482.tif"
                      n="470"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0482"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0482--><p/>
                  <p>

                     <lb/>470
</p>
                  <p>

                     <lb/>habe die Eisenbahngesellschaft willkürlich für beide Sendungen im Gan- 
<lb/>zen 25 Thlr. 26 Sgr. eingezogen und müsse daher die zuviel empfangenen
<lb/>12 Thlr. 28 Sgr. herauszahlen. Die verklagte Eisenbahngesellschaft erhob die
<lb/>Einrede der Jncompetenz, indem sie sich auf den §.35 des Preuß. Gesetzes über
<lb/>Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 stützte, laut dessen die
<lb/>Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Eisenbahngesellschaft und Privat- 
<lb/>personen über die Anwendung des Bahngeld- oder Frachttarifs einzig und
<lb/>allein zur Competenz der Regierung gehöre, vorbehaltlich des Rekurses an das
<lb/>Handelsministerium. Ein solcher Streit liege aber im gegebenen Falle vor:
<lb/>Sie habe nämlich bei den fraglichen Sendungen bei Berechnung der Fracht die
<lb/>Normen für „sperrige" Güter zur Anwendung gebracht, während die Kläger
<lb/>die Zulässigkeit dieser Anwendung bestritten. Außerdem bestritt die Verklagte
<lb/>die Legitimation des Absenders als solchen zur Klage. Das Handelsgericht
<lb/>zu Köln hatte die Klage wegen Jncompetenz abgewiesen.

<lb/>Auf die dagegen von den Gebr. S. eingelegte Berufung hat der Appel- 
<lb/>lationsgerichtshof zu Köln(IH. Sen.)am 21. Dez. 1864folgendesUrtheil
<lb/>erlassen:

<lb/>„In Erwägung, daß der §. 35 des Gesetzes vom 3. November 1838 die
<lb/>Entscheidung über die Streitigkeiten, welche zwischen einer Eisenbahngesellschaft
<lb/>und Privatpersonen über die Anwendung des Bahngeld- oder des Fracht-Tarifs
<lb/>entstehen, den Regierungen mit Vorbehalt des Recurses an das Handelsmini- 
<lb/>sterium zuweist; daß diese Bestimmung nicht auf Streitigkeiten zwischen der Ge- 
<lb/>sellschaft und den im §. 27 des Gesetzes erwähnten Concurrenten im Trans- 
<lb/>portbetrieb eingeschränkt ist, da es sich nicht rechtfertigt, den §. 35 lediglich auf
<lb/>die zunächst vorhergegangenen §§. zu beziehen, welche in dem §. 24 ihren Ab- 
<lb/>schluß finden, vielmehr der §. 35 auf gleicher Linie mit den generellen Bestim- 
<lb/>mungen, beispielsweise dem §. 36 des Gesetzes steht, allgemein von Privatper- 
<lb/>sonen überhaupt spricht und namentlich auch Streitigkeiten über die Anwendung
<lb/>des Frachttarifs umfaßt, welchem jeder Versender unterworfen ist; daß in dem
<lb/>vorliegenden Falle über die Frage Streit geführt wird, ob in Ansehung der
<lb/>von der Eisenbahn transportirten Waaren die Tarifsätze für sogenanntes sperri- 
<lb/>ges Gut oder die Tarifsätze für gewöhnliches Frachtgut maßgebend waren, so- 
<lb/>nach die Anwendung des Frachttarifs zwischen der Gesellschaft und einer Pri- 
<lb/>vatperson streitig ist und mithin in Folge der obigen Bestimmung der vorige
<lb/>Richter mitRecht die Entscheidung über diese Frage abgelehnt hat;

<lb/>„In Erwägung, daß indessen in der aus Zweckmäßigkeitsmotiven erklärli- 
<lb/>chen Vorschrift des §. 35 des Gesetzes vom 3. November 1838 der Regierung
<lb/>nur die Entscheidung über den bezeichneten Streitpunkt zugewiesen, dagegen in
<lb/>dem Inhalt und der Fassung dieses §. eine so weitgehende Abweichung von den all- 
<lb/>gemeinen Grundsätzen über die Rechtspflege nicht zu erkennen ist, daß der Verwal- 
<lb/>tungsbehörde darin eine Gerichtsbarkeit für die Prozesse beigelegt wäre, in welcher
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0483.tif"
                   n="471"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0483"/>
               <div xml:id="d9493e51792" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wechsel sind im kaufmännischen Verkehre dem baaren Gelde gleichstehende Zahlungsmittel und deren Ausstellung oder Begebung zur Tilgung einer Schuld bewirkt eine private Novation. - Dasselbe gilt im Königreich Sachsen für kaufmännische Anweisungen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0483--><p/>
                  <p>

                     <lb/>471
</p>
                  <p>

                     <lb/>jene Frage als Streitpunkt zur Sprache kommt, und für die Fällung des Spruchs
<lb/>entscheidend sein kann, daß vielmehr auch solche Prozesse der Zuständigkeit der
<lb/>Gerichte nach den gesetzlichen Competenzregeln unterliegen und nur bei Beur-
<lb/>theilung der mannigfachen Momente, von welchen der Richterfpruch dabei ab- 
<lb/>hängig sein mag, auf Grund des K. 35 des Gesetzes über die Eisenbahnunter- 
<lb/>nehmungen die Besonderheit obwaltet, daß insoweit das Urtheil von der strei- 
<lb/>tigen Frage über die Anwendung des Frachttarifs bedingt wird, hierüber die
<lb/>Entscheidung der Regierung von den Parteien einzuholen und für die Gerichte
<lb/>maßgebend ist; daß dies Berhältniß in der vorliegenden Frage um so offener
<lb/>zu Tag tritt, als die Eisenbahngesellschaft die rechtliche Verpflichtung sich mit
<lb/>den Appellanten als Absender der Waare auf den Streitpunkt einzulassen, in
<lb/>Abrede stellt, die desfallsige Rechtsfrage aber die Verwaltungsbehörde nicht be- 
<lb/>trifft; daß demnach das Handelsgericht sich zur Sache selbst competent zu er- 
<lb/>klären, auch zunächst über die Vorfrage: ob die Kläger als Absender der Waare
<lb/>zu dem erhobenen Rechtsstreit gegen die Eisenbahngesellschaft überhaupt legiti-
<lb/>mirt seien, zu entscheiden hatte, worauf dann im Falle einer Anerkennung dieser
<lb/>Legitimation das Urtheil zur Sache bis zu der bei der Regierung erwirkten
<lb/>Entscheidung des Streitpunkts über den richtigen Tarifsatz auszusetzen gewesen
<lb/>wäre;

<lb/>„Aus diesen Gründen reformirt der Appellations-Gerichtshof das Ur- 
<lb/>theil des Handelsgerichts zu Köln vom 18. August 1864, erklärt unter Aushe- 
<lb/>bung dieses Urtheils das Handelsgericht für competent, auf die von den Ap- 
<lb/>pellanten gegen die Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft angehobene Klage
<lb/>zur Sache selbst zu erkennen, unter der Modification jedoch, daß in soweit es
<lb/>bei diesem Erkenntniß auf die streitige Anwendung des Frachttarifs ankommt,
<lb/>über diesen Punkt die von den Parteien einzuholende Entscheidung der Königl.
<lb/>Regierung beziehungsweise des Königl. Handelsministeriums für das Urtheil
<lb/>maßgebend ist; und weist die Sache zur ersten Instanz zurück." Lhr.

<lb/>Wechsel sind im kaufmännischen Verkehre dem daaren Gelde gleich-
<lb/>stehende Zahlungsmittel und deren Ausstellung oder Begebung zur Til- 
<lb/>gung einer Schuld bewirkt eine privative Novation. — Dasselbe gilt
<lb/>im Königreich Sachsen für kaufmännische Anweisungen.

<lb/>Der Fabrikant K. zu Glauchau kaufte von dem Agenten B. zu Mülsen
<lb/>eine Partie Garn und übergab demselben zur Tilgung des Kaufpreises zwei
<lb/>Anweisungen, welche B. auch weiter begab gegen Empfang der Valuta.

<lb/>Noch vor dem Ablaufe von zwei Monaten vom Tage des Kaufabschluffes an
<lb/>gerechnet wurde K. insolvent und es fand sich der größte Theil der ihm von
<lb/>B. verkauften Garne noch vor. Die Anweisungen wurden zur Verfallzeit
<lb/>Mangels Zahlung protestirt. B. reichte nun bei dem Concursgerichte, dem
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0484.tif"
                      n="472"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0484"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0484--><p/>
                  <p>

                     <lb/>472 -
</p>
                  <p>

                     <lb/>Justizamte Forderglauchau, auf Herausgabe der noch in Natur vorhandenen
<lb/>zur Conkursmaffe gezogenen Game unterDezugnahme auf §. 20 des geschärf- 
<lb/>ten Banqueroutirmandats vom 20. Dezember 1766 Vindicationsklage ein.

<lb/>Der bestellte Gütervertreter widersprach jedoch der Statthaftigkeit dieser
<lb/>Klage unter dem Anführen, daß das frühere diese Garne betreffende Kaufsge- 
<lb/>schäft durch die Ausstellung und Annahme der gedachten Anweisungen und de- 
<lb/>ren Weiterbegebung Seiten B's. erloschen sei, derselbe daher das Recht nicht
<lb/>mehr habe aus diesem Kaufsgeschäste direct Ansprüche zu erheben. Das Ju- 
<lb/>stizamt Forderglauchau ertheilte am 23. Juli 1863 folgenden Bescheid: „Weil
<lb/>nach dem von dem Appellationsgerichte constant befolgten und von dieser höch- 
<lb/>sten Spruchbehörde in mehrfachen Entscheidungen, (vergl. z. B. Annalen des
<lb/>Königl. Ober.-App.-Ger. zu Dresden Bd. I. S. 24, 28, 75. Zeit- 
<lb/>schrift für Rechtspflege und Verwaltung. N. F. Bd. UH. S. 336.
<lb/>Bd. XVI. S. 452.) ausgesprochenen, übrigens dem Wesen des Verkehrs mit
<lb/>Wechseln vollkommen entsprechenden Grundsätze durch die zum Zwecke der Erfül- 
<lb/>lung einer ftüheren Verbindlichkeit erfolgte Ausstellung, Begebung oder Accep-
<lb/>tation von Wechseln jene frühere Verbindlichkeit' völlig erlischt, wenn nicht
<lb/>ausdrücklich eine dieser Annahme entgegengesetzte Vereinbarung der contra-
<lb/>hirenden Parteien vorliegt, demnach in solchen Fällen eine privative Novation
<lb/>anzunehmen ist, da der Wechsel nicht ein bloßes Beweismittel, sondern eine zur
<lb/>Vertretung baarer Zahlung zwischen dem Geber und dem Empfänger geeignete
<lb/>Urkunde ist, also als Zahlungsmittel erscheint, hiernächst weiter nach §. 1 des
<lb/>Gesetzes vom 7. Juni 1849 „die kaufmännischen Anweisungen betr.", kaufmänni- 
<lb/>sche Anweisungen den gezogenen Wechseln allenthalben gleichstehen, und nun bei
<lb/>Anwendung dieser durch die Spruchpraxis und die Gesetze feststehenden Grund- 
<lb/>sätze auf den vorliegenden Fall die vom Kläger wider den Beklagten erhobene
<lb/>Vindicationsklage ihrer Abweisung nicht entgehen kann, da der Kläger, wenn
<lb/>man auch im Uebrigen demselben rücksichtlich der zur Begründung seiner Vin-
<lb/>dication aufgestellten Behauptungen aus Rechtsansichten beizutreten gehabt
<lb/>hat, hat einräumen müffen, daß er zur Berichtigung der ihm an den Cridar
<lb/>K. aus dem in der Klage beschriebenen Kaufsgeschäfte zustehenden Forderung
<lb/>zwei Anweisungen angenommen, dieselben auch weiter begeben habe, nach
<lb/>alledem aber klar zu Tage liegt, daß hierdurch die zwischen dem Cridar und
<lb/>dem Kläger bestandene, aus dem Kaufsgeschäft herrührende Verbindlichkeit des
<lb/>Ersteren erloschen und mittels privativer Novation eine, der früheren zwar
<lb/>ihrem Umfange nach gleichstehende, jedoch auf einem anderen Rechtsgrunde
<lb/>beruhende, auch rücksichtlich ihrer Rechtsverfolgung heterogene entstanden ist,
<lb/>der Kläger auch zur Beseitigung dieser Annahme auf eine derselben entgegen- 
<lb/>stehende Vereinbarung sich zu beziehen nicht vermocht hat, so hat des Klägers
<lb/>auf Herausgabe der in der Klage näher bezeichneten Garne gerichtetes Gesuch
<lb/>in dem angebrachten Maaße nicht statt, es ist auch derselbe dem Beklagten die
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0485.tif"
                      n="473"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0485"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0485--><p/>
                  <p>

                     <lb/>473
</p>
                  <p>

                     <lb/>Prozeßkosten zu erstatten schuldig." Das Appellationsgericht zu Zwickau be- 
<lb/>stätigte diesen Bescheid.

<lb/>Aus dem in dieser Rechtssache gefällten Erkenntnisse dritter Instanz, des
<lb/>Oberappellationsgerichts zu Dresden vom 2. Juni 1864, sind fol- 
<lb/>gende Gründe hervorzuheben: „Der an die Spitze der Entscheidung erster In- 
<lb/>stanz gestellte Satz, daß die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit ge- 
<lb/>schehene Ausstellung, Begebung oder Acceptation eines Wechsels im Zweifel
<lb/>jene Verbindlichkeit aufhebt, mithin das Forderungsrecht aus dem Wechsel an
<lb/>die Stelle des Forderungsrechts aus der ursprünglichen Obligation tritt, ist
<lb/>von dem Oberappellationsgerichte bekanntlich seit geraumer Zeit consequent
<lb/>befolgt und namentlich auch auf die Ausstellung und Begebung von kaufmän- 
<lb/>nischen Anweisungen schon vor dem Erscheinen des die Letzteren betreffenden
<lb/>K. sächs. Gesetzes vom 7. Juni 1849 angewendet worden (vergl. Wochenblatt
<lb/>für merkwürdige Rechtsfälle, Jahrgang 1848, S. 335). Was bis zu dem ge- 
<lb/>dachten Zeitpunkte nach Maßgabe des Mandats vom 23. Dezember 1829 und
<lb/>des Gesetzes, einige wechselrechtliche Bestimmungen betreffend, vom 18. Juli
<lb/>1840 sub. IX. und XI. bereits Rechtens war, daß die im Handel und bei dem Ge- 
<lb/>schäftsbetriebe der Fabrikanten gebräuchlichen Anweisungen in Beziehung auf
<lb/>Regreßnahme bei verweigerter Zahlung gegen Indossanten und Aussteller so- 
<lb/>wie hinsichtlich der Verjährung den gezogenen Wechseln völlig gleichstehen, ist
<lb/>durch das vorangezogene neuere Gesetz in der Bestimmung sub. 1. unzweideu- 
<lb/>tig bestätigt worden. Denn hiernach stehen kaufmännische Anweisungen, soweit
<lb/>nicht in den folgenden Bestimmungen etwas Abweichendes festgesetzt ist, den ge- 
<lb/>zogenen Wechseln allenthalben gleich und es folgt hieraus von selbst, daß
<lb/>daraus allein, weil, wie das Gesetz 8ub. 4 ausdrücklich sagt, dergleichen An- 
<lb/>weisungen der Vorlegung zur Acceptation nicht bedürfen, auch der Assignat auf
<lb/>das Verlangen der Letzteren sich zu erklären nicht verbunden ist, nicht eine
<lb/>prinzipielle Verschiedenheit zwischen kaufmännischer Anweisung und Tratte
<lb/>gesetzt werden kann, da hierdurch die vom Gesetze als Regel ausgesprochene
<lb/>Gleichstellung beider Arten von Papieren von vornherein ausgeschlossen gewe- 
<lb/>sen wäre. Nach der Ansicht des Oberappellationsgerichts ist auch auf die Nicht-
<lb/>acceptabilität der Anweisungen für deren materielle Bedeutung, ihre Betrach- 
<lb/>tung und Behandlung im Verkehrsleben, nicht das Gewicht zu setzen, welches
<lb/>Beklagter, theilweise unter Beistimmung der zweiten Instanz, ihm beigelegt
<lb/>wissen will. Auch die Tratte mit festem Zahltage ist bekanntlich ein Papier,
<lb/>welches zwar von dem Bezogenen, der nicht zurückweisen will, auf Vorlegen
<lb/>acceptirt, nicht aber vom Inhaber zur Acceptation vorgelegt werden muß und die
<lb/>Erfahrung lehrt, daß im Handelsverkehre oft Tratten von Hand zu Hand ge- 
<lb/>hen, welche die Nehmer im Vertrauen auf die Solidität des Ausstellers oder
<lb/>des einen oder anderen Indossanten, von der Person des Bezogenen und von
<lb/>der Vorlegung zum Accepte ganz absehend, erst bei Verfall zur Zahlung prä-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0486.tif"
                      n="474"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0486"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0486--><p/>
                  <p>

                     <lb/>474
</p>
                  <p>

                     <lb/>sentiren. So wenig um des mangelnden Acceptes willen derartige Tratten
<lb/>aufhören, kaufmännische Papiere in dem Sinne zu sein, daß sie als wirkliches
<lb/>Zahlungsmittel zu gelten und der Beurtheilung nach dem im Eingänge aufge- 
<lb/>stellten Satze zu unterliegen haben, ebenso wenig mag der kaufmännischen An- 
<lb/>weisung um ihrer Nichtacceptabilität willen ein von dem gezogenen Wechsel in
<lb/>den vorerwähnten Beziehungen abweichender Charakter zugeschrieben werden.
<lb/>Der im Mandate vom 23. Dezember 1829 ad 3 ausgesprochene Grundsatz,
<lb/>daß Anweisung (in der Regel) keine Zahlung sei, kann für das Gegentheil nicht
<lb/>angezogen werden. Er paßt seiner sonstigen Gültigkeit unbeschadet, nicht mehr
<lb/>auf kaufmännische Anweisungen, nachdem dieselben seit dem vorgedachten Man- 
<lb/>date im Handelsverkehre sich zu einem neben dem gezogenen Wechsel und in
<lb/>gleicher Weise wie dieser üblichen Zahlungsmittel ausgebildet haben und ge- 
<lb/>setzlich mit demselben Regreßbefugnisse gegen Indossanten und Aussteller, wie
<lb/>der gezogene Wechsel ausgestattet worden sind. Mit der Vorschrift des Man- 
<lb/>dats vom 23. Dezember 1829, wonach der Inhaber einer solchen Anweisung
<lb/>nach gebührend erfolgtem Proteste gegen Indossanten und Aussteller zu re-
<lb/>grediren und sie mit der Strenge des Wechselrechts zur Zahlung anhalten zu
<lb/>lassen berechtigt sein soll, ist die Voraussetzung, daß die Anweismlg nur per
<lb/>rnoäurn mandati und zu dem Ende geschehen sei, daß der Gläubiger das Geld
<lb/>erheben und sich hierdurch bezahlt machen solle, unvereinbar, wie denn auch
<lb/>offenbar aus diesem Grunde das Gesetz vom 18. Juli 1840 sub. IX. die Be- 
<lb/>stimmungen des mehrangezogenen Mandats, so weit sie sich bei Beantwortung
<lb/>der 3. und 4. Frage auf die kaufmännischen Anweisungen beziehen, ausdrücklich
<lb/>für aufgehoben erklärt hat, so daß von einem Zurückgehen aus die Grundsätze
<lb/>jenes älteren Mandats selbst dann nicht die Rede sein könnte, wenn das Gesetz
<lb/>vom 7. Juni 1849 8ub. 8 nicht noch besonders alle dermalen in Sachsen gülti- 
<lb/>gen, die kaufmännischen Anweisungen betreffenden Gesetze soweit sie nicht durch
<lb/>gegenwärtiges Gesetz (vom 7. Juni 1849), wiederholt worden, aufgehoben hatte.
<lb/>Eher ließe sich aus der Bestimmung des letztgedachten Gesetzes sub. 7, daß im
<lb/>Wechselh andel unter Wechseln, ohne besondere Vereinbarungen, Anweisun- 
<lb/>gen nicht zu verstehen seien, ein Bedenken gegen die Gleichstellung der Anwei- 
<lb/>sung und der Tratte in Bezug auf die Geeigentheit als Zahlungsmittel zu die- 
<lb/>nen, ableiten. Es genügt jedoch zu Beseitigung dieses Bedenkens, daran zu erin- 
<lb/>nern, daß die kaufmännische Anweisung dem eigentlichen Wechsel gegenüber in
<lb/>territorial beschränkterem Kreise als sogenanntes kaufmännisches Papiergeld
<lb/>vorzukommen pflegt und insbesondere, wie die Berathungen der A. d. W.-Ord.
<lb/>(vergl. Protokoll Nr. XXXI. Seite 220 fg. der Hirschfeld'schen Ausgabe) er- 
<lb/>geben, lediglich als particularrechtliches Institut seine Existenz neben dem eigent- 
<lb/>lichen Wechsel zu behaupten vermocht hat, daß daher folgerecht für das Interesse
<lb/>des Käufers, welcher einen Wechsel als Waare erhandelt, in der That es nicht
<lb/>sür gleichgültig erachtet werden mag, ob ihm vom Verkäufer statt eines im gan-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0487.tif"
                      n="475"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0487"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0487--><p/>
                  <p>

                     <lb/>475
</p>
                  <p>

                     <lb/>zen Bereiche der Herrschaft der A. d. W.-Ord. als Zahlungsmittel gültigen und
<lb/>gebräuchlichen Papieres ein anderes Papier gewährt wird, das seines parti-
<lb/>cularen Charakters halber eine gleichumfassende und allgemeine Geltung nicht
<lb/>beanspruchen kann. Dies rechtfertigt aber keineswegs den Schluß, daß die An- 
<lb/>weisung, soweit ihre (particulare) Geltung reicht, außerhalb des Wechsel- 
<lb/>handels, der Bestimmung zur Circulation weniger als der gezogene Wechsel
<lb/>genüge. Im Gegentheil hat gerade der Umstand, daß, namentlich in Sachsen
<lb/>im kleineren Verkehre der Industrie und des Fabrikstandes der Gebrauch
<lb/>der Anweisung den des gezogenen Wechsels behufs der Benutzung des Credits
<lb/>zu ersetzen pflegt, die Erhaltung des Instituts der Anweisungen veranlaßt und es
<lb/>liegt daher kein ausreichender Grund vor für die Frage, ob die Betheiligten, in- 
<lb/>dem sie zur Erfüllung einer Verbindlichkeit einzur Circulation im Handelsverkehre
<lb/>geeignetes Papier gegeben imb angenommen, damit die Tilgung dieser Verbind- 
<lb/>lichkeit beabsichtigt haben oder nicht, einen Unterschied darauf zu setzen, ob dieses
<lb/>Papier ein gezogener Wechsel oder eine kaufmännische Anweisung im Sinne des
<lb/>Gesetzes vom 7. Juni 1849 sub. 1 ist. Beide sind ihrer Beschaffenheit nach gleich
<lb/>geeignet, als Zahlungsmittel im Handelsverkehre zu dienen und es läßt sich nicht
<lb/>Nachweisen, daß in dieser Beziehung in der Ansicht und dem Brauche des Han- 
<lb/>dels-oder Fabrikstandes eine verschiedenartige Auffassung beider sich ausgebil- 
<lb/>det habe.

<lb/>„Nach dem allen hat man von der Voraussetzung auszugehen, daß die in
<lb/>Abschrift ersichtlichen, in der durch das Gesetz vom 7. Juni 1849 sub. 1 vorge- 
<lb/>schriebenen Form ausgestellten Anweisungen von dem Gemeinschuldner behufs
<lb/>der Tilgung seiner Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen Kaufcontrakte dem
<lb/>Kläger gegeben und von diesem angenommen worden sind. Diese Voraussetzung
<lb/>wird im vorliegenden Falle durch besondere Umstände, aus welchen eine andere
<lb/>Willensmeinung der Contrahenten abgenommen werden könnte, nicht ausge- 
<lb/>schlossen; in Klagabschnitt 5 ist vielmehr zugegeben, daß der Gemeinschuldner
<lb/>zu Berichtigung seiner (Kaufgelder) Schuld die fraglichen Anweisungen
<lb/>gegeben und Kläger sie angenommen und weiter begeben habe. Kläger hat also
<lb/>die gedachten Anweisungen in der Thal, wie schon die zweite Instanz bemerkt
<lb/>hat, als Zahlungsmittel, als sogenanntes Kaufmännisches Papiergeld behandelt
<lb/>und in Circulation gesetzt und wenn es dessen nach dem oben über das Wesen
<lb/>der kauftnännischen Anweisung Bemerkten überhaupt noch bedürfte, so würde
<lb/>auch dieser Umstand für die Ansicht sprechen, daß nicht ein bloßes Mandat zur
<lb/>Erhebung des assignirten Betrags, sondern eine wirkliche Zahlung der Kauf- 
<lb/>geldschuld in der Absicht der Betheiligten gelegen haben. Daß dadurch die
<lb/>Anordnung der Vorschrift in§. 20des geschärften Banqueroutirmandats vom 20.
<lb/>Dezember 1766, auf welche Kläger seine Reklamation der an den Gemeinschuld- 
<lb/>ner verkauften Waare stützt, ausgeschloffen werde, bedarf keiner weiteren Aus-
<lb/>führung. In seiner entgegengesetzten Deduction wendet Kläger die an sich rich-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0488.tif"
                   n="476"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0488"/>
               <div xml:id="d9493e52305" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Aufgebot von Zinscoupons, Talons und Dividendenscheinen ist, sofern es nicht durch besondere Gesetze vorgeschrieben ist, nach Preuß. Rechte nicht zulässig</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0488--><p/>
                  <p>

                     <lb/>476
</p>
                  <p>

                     <lb/>tige Ansicht, daß jene Vorschrift des Banqueroutirmandats den Verkäufer der
<lb/>Waare vor den Nachtheilen des von dem Verkäufer voraussetzlich dolos erlang- 
<lb/>ten Credits zu schützen bezwecke, offenbar unrichtig an, wenn er die in Frage be- 
<lb/>fangenen kaufmännischen Anweisungen einem bloßen schriftlichen Zahlungsver- 
<lb/>sprechen gleichstellt und damit zu dem Schluffe gelangt, daß dem Gemeinschuldner
<lb/>der Kaufpreis creditirt worden sei, während in Wahrheit nicht eine Creditirung,
<lb/>sondern eine Bezahlung des Letzteren stattgefunden hat *)." Lke.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vas Aufgebot von Zinscoupons, Talons und Divi-en-enfcheinen ist,
<lb/>sofern es nicht -nrch besondere Gesetze vorgeschrieben ist, nach Prenß.

<lb/>Rechte nicht zulässig.

<lb/>Das Stadtgericht zu Breslau hat den Antrag der Gräfin S. auf das
<lb/>Aufgebot von verloren gegangenen Dividendenscheinen und Talons der Oppeln-
<lb/>Tarnowitzer Eisenbahn und von Coupons der oberschlesischen Prioritäts-Eisen- 
<lb/>bahnaktien Lit. A. und I). nebst Talons durch Erkenntniß vom 4. Februar 1863
<lb/>zurückgewiesen und zwar aus folgenden Gründen. Aufgebote wären überhaupt
<lb/>als Ausnahmen von der allgemeinen Rechtsregel anzusehen: „daß Niemand
<lb/>zur Geltendmachung seiner Rechte gezwungen werden könne," sie wären daher
<lb/>nur insoweit zulässig, als sie auf besonderen und ausdrücklichen Gesetzesvor- 
<lb/>schriften beruhten. Nach der bestehenden Gesetzgebung sei zwar das Aufgebot
<lb/>von Zinscoupons und Dividendenscheinen für gewisse Papiere ausdrücklich ver- 
<lb/>boten z. B. für Bankantheilsscheine der Preußischen Bank in der Bankordnung vom
<lb/>5. Oktober 1846, Z. 119, für Schuldverschreibungen der ständischen Darlehens- 
<lb/>kaffe in Schlesien laut Statut vom 5. Dezember 1854, §. 14, für die Zins- 
<lb/>coupons der Staatsschuldscheine in der Verordnung vom 16. Juni 1819, §. 13,
<lb/>für die Zinscoupons der Sächsischen Centralobligationen in der Kabinetsordre
<lb/>vom 18. September 1822, §. 14, — aus diesen ausdrücklichen Verboten für
<lb/>gewisse Papiere sei indeß keine allgemeine Zulässigkeit für die andern zu fol- 
<lb/>gern. Dafür spreche außer dem oben angeführten allgemeinen Rechtssatze, daß
<lb/>in andem Fällen die Zulässigkeit des Aufgebots von Coupons ausdrücklich
<lb/>ausgesprochen sei, wie in der Verordnung vom 16. Januar 1810 im Betreff
<lb/>der Zinscoupons der Pfandbriefe und in §. 22 des Statuts der Breslau-
<lb/>Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn vom 16. März 1842 (Preuß. Gesetz-Samml.
<lb/>Jahrg. 1842, S. 39). Talons und Dividendenscheine könnten überdies
<lb/>jedenfalls nicht als Schuldurkunden angesehen werden, sie fielen vielmehr unter
<lb/>den Begriff von Legitimationspapieren, es gäbe aber überhaupt nur ein Auf-


<lb/>*) Vergl. den Aufsatz von Lesse im fr. Central-Organ Bd. II.S. 131 folg,
<lb/>welcher in Bezug aus die vielbesprochene Frage die entgegengesetzte Meinung vertritt
<lb/>und das Urtheil des Handelsappellationsgerichtes zu Nürnberg vom 27. Juli 1863
<lb/>Id a. O. Bd. III . S 9 und Bd. II. S. 68). Rnmerk. d. Herausgebers.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0489.tif"
                      n="477"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0489"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0489--><p/>
                  <p>

                     <lb/>477
</p>
                  <p>

                     <lb/>gebot von Schuldurkunden, während es an allen Regeln und Analogien für
<lb/>das Aufgebot von Legitimationspapieren mangle.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Breslau hat dies Erkenntniß durch
<lb/>Urtheil vom 24. September 1863 bestätigt, indem es in der Hauptsache den
<lb/>Gründen des ersten Richters beitritt und insbesondere noch Folgendes aus- 
<lb/>führt. Ein Coupon sei keine bei der Zahlung dem Gläubiger zurückzugebende
<lb/>Schuldurkunde, sondern wenn man ihn nicht als bloßes Papiergeld ansehen
<lb/>wollte, eine Anweisung behufs Erhebung der Zinsen von einer Schuld, über
<lb/>welche die Obligation selbst die Urkunde bilde. Der Aussteller eines Coupons
<lb/>sei in dem Zeitpunkte, wo er ihn ausstelle, dem Empfänger nicht dasjenige
<lb/>schuldig, worüber der Coupon laute, solle ihm vielmehr erst in der Zukunft
<lb/>Zinsen von einem schuldigen Kapital schuldig werden. Die Schuld selbst finde
<lb/>ihre Bescheinigung und ihren Ausdruck in der Obligation sowohl in Betreff
<lb/>des Kapitals als der Zinsen. Der Zinscoupon sei nicht eine nochmals aus- 
<lb/>gestellte Urkunde über die Zinsverbindlichkeit, einer solchen bedürfe es nicht, da
<lb/>sie schon in der Obligation einmal da sei; nur zur Bequemlichkeit beider Theile
<lb/>und zur Erleichterung des Verkehrs erhalte der Gläubiger besondere, an be- 
<lb/>stimmten Zahlungsterminen realisirbare Zinsanweisungen, die nicht mehr als
<lb/>dies und namentlich keine Schuldinstrumente wären. Nicht bloß die Aktien,
<lb/>sondern auch die Coupons wären an jeden Inhaber zahlbare Instrumente und
<lb/>bestimmt, im Verkehre von Hand zu Hand statt baaren Geldes als Werthzeichen
<lb/>zu dienen; ihre Mortifikationsfähigkeit würde dermaßen in diesen Verkehr ein-
<lb/>greifen und denselben dergestalt unsicher machen, daß die Coupons als Papier- 
<lb/>geld, als Werthzeichen auch faktisch nicht mehr angesehen und mithin auch
<lb/>ganz erspart werden könnten, da der Gläubiger selbst durch den Besitz der Ob- 
<lb/>ligation auch zur Erhebung der Zinsen ohnehin legitimirt sei. Dgsselbe
<lb/>gelte von den Talons, die nichts weiter wären als die letzten Coupons,
<lb/>auf Grund deren weitere verabreicht würden. Endlich sei auch in den Statuten
<lb/>der Oppeln-Tarnowitzer und der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft überein- 
<lb/>stimmend verordnet, „daß Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von
<lb/>dem in dem betreffenden Zinscoupon verzeichneten Zahlungstage ab nicht ge- 
<lb/>schehen sei, zum Vortheile der Gesellschaft verfielen," was gegen die Amorti- 
<lb/>sation der Coupons spreche. Denn wäre dieselbe zulässig, so müsse auch ein
<lb/>Zeitpunkt für sie festgesetzt sein und da dies nicht geschehen, wäre das Recht zum
<lb/>Aufgebot der Zeit nach unbeschränkt, so lange der Coupon nicht bezahlt sei.
<lb/>Letzteres aber sei nicht festzustellen, und die Amortisation bis zur Verjährung
<lb/>zu gestatten, sei ebenfalls nicht zulässig, weil vom Verfalltage an die Coupons
<lb/>von der Gesellschaft honorirt werden könnten und müßten." 8ä.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eentral-Organ. N. F. I. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>32
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0490.tif"
                   n="478"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0490"/>
               <div xml:id="d9493e52522" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Welchen Einfluß hat im Bezirke des rheinischen Rechtes ein von einem Falliten geschlossenes Concordat auf die Forderung für Miethe, welche der Fallit bei Eröffnung des Falliments verschuldete?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0490--><p/>
                  <p>

                     <lb/>478
</p>
                  <p>

                     <lb/>Welchen Einfluß hat im Starke -es rheinischen Rechtes ein von einem
<lb/>Falliten geschlossenes Conkordat auf die Forderung für Miethe, welche
<lb/>-er Fallit bei Eröffnung -es Fallimentes verschuldete?

<lb/>. Der Kappenmacher F. zu Remscheid hatte am 24. Mai 1860 von dem
<lb/>Kleidermacher G. verschiedene Wohnungsräume für den jährlichen Miethpreis
<lb/>von 215 Thlr. gemiethet. Als F. im Jahre 1863 in Fallimentszustand ge-
<lb/>rieth, verschuldete er dem G. an rückständiger Miethe noch 107 Thlr., für welche
<lb/>Summe G. gemäß Art. 2102 des rheinischen Civilgesetzbuches als privile-
<lb/>girter Gläubiger in den Passivstatus des Fallimentes des F. ausgenommen
<lb/>wurde. F. schloß am 23. März 1864 ein Conkordat zu 5 Prozent mit seinen
<lb/>Gläubigern. G. belangte daraus im Juni 1864 den F. bei dem Landgericht zu
<lb/>Elberfeld auf Zahlung des ganzen Miethrückstandes von 107 Thlr.; der Ver- 
<lb/>klagte beantragte die Abweisung der Klage, da, wenn auch die Miethforderung
<lb/>ein Privilegium an den in der gemietheten Wohnung befindlichen Mobilien
<lb/>verleihe, doch G. nicht nach Beendigung des Fallimentes durch Conkordat das
<lb/>ganze Vermögen des F. für seine Forderung in Anspruch nehmen könne.

<lb/>Das Landgericht zu Elberfeld hat jedoch durch Urtheil vom 2. No- 
<lb/>vember 1864 den Einwand des F. verworfen und ihn nach dem Klageantrag
<lb/>verurtheilt, indem es erwog: „daß zufolge Art. 2102 des bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs dem Vermiether ein Vorzugsrecht auf diejenigen Mobilien eingeräumt ist,
<lb/>welche zur Besetzung der gemietheten Wohnung dienen und diese Gesetzes- 
<lb/>bestimmung durch die Vorschriften des rheinischen Handelsgesetzbuches *) in
<lb/>keiner Weise abgeändert worden ist, vielmehr im Art. 533 a. a. O. anerkannt
<lb/>wird; — daß ferner durch den Eintritt des Falliments dem Falliten die Ver- 
<lb/>waltung des Vermögens entzogen und dem Syndik übertragen wird, welcher
<lb/>seine Person in Beziehung auf dasselbe vollständig vertritt; — daß der Kläger
<lb/>seine Forderung in dem Fallimentsverfahren als eine privilegirte angemeldet
<lb/>hat und daß sie als solche zufolge vorgelegten Scheines vom 4. Mai 1863 durch
<lb/>den Syndik anerkannt worden ist; — daß die ohne Einschränkung erfolgte
<lb/>Anerkennung die Vermuthung begründet, daß die Miethforderung durch den
<lb/>Verkauf der mit dem Vorzugsrechte behafteten Mobilien gedeckt werden und Klä- 
<lb/>ger demnach, wie es der bezogene Artikel des rheinischen Handelsgesetzbuches vor- 
<lb/>schreibt, vor den andern Gläubigern Befriedigung gefunden haben würde; —
<lb/>daß hieraus gefolgert werden muß, daß durch das Anerkenntniß des Syndiks
<lb/>der Anspruch des Gläubigers an das Vermögen des Falliten festgestellt wird
<lb/>und daß die nicht mit einem Vorzugsrechte versehenen Gläubiger nicht berech- 
<lb/>tigt sein können, den einmal feststehenden Anspruch des Bevorzugten dadurch
<lb/>zu verkürzen, daß sie durch einen Vertrag mit dem Falliten anstatt die Masse
<lb/>zu liquidiren, es vorziehen, sich mit einem Prozentsätze zu begnügen und dem
<lb/>Falliten einen Ausstand zu bewilligen; — daß der Verklagte deßhalb, abgesehen
<lb/>') Dessen drittes Buch „Von Fallimenten" in der Rheinprovinz noch in Geltung steht.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0491.tif"
                   n="479"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0491"/>
               <div xml:id="d9493e52632" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rechtsverbindlichkeit des Anerkenntnisses des Conkursverwalters für den Gemeinschuldner nach beendetem Conkurse. Rechtsverhältnisse des Gemeinschuldners während des Conkurses nach Preuß. Rechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0491--><p/>
                  <p>

                     <lb/>479
</p>
                  <p>

                     <lb/>davon, daß er betrügerisch handeln würde, nicht berechtigt sein kann, den Kläger
<lb/>auf die ihm verhaftet gewesenen Mobilien oder den accordmäßigen Prozentsatz
<lb/>zu verweisen und daß aus demselben Grunde die Bestimmungen des Conkor-
<lb/>dates auf die Einforderbarkeit der Forderung des Klägers von keinem Einfluß
<lb/>sein könne." *) _ Lhr.

<lb/>Rechtsverbindlichkeit -es Anerkenntnisses des Lonkursverwalters für
<lb/>den Gemeinschuldner nach beendetem Conkurse. Rechtsverhältnisse des
<lb/>Gemeinschntdners während des Lonknrses nach Preuß. Rechte.

<lb/>Ueber das Handlungs-und Privatvermögen der Kaufleute Völker und Wagner
<lb/>in Firma Völker L Co. war der Conkurs eröffnet worden und dabei eine Wechsel- 
<lb/>forderung des Kaufmann Zeller zur Liquidation und Anerkennung Seitens des
<lb/>Verwalters gekommen. Der Conkurs wurde durch Schlußvertheilung beendet
<lb/>und der gezahlte Betrag auf dem Wechsel abgeschrieben. Die Restforderung ist
<lb/>darauf dem Kaufmann Rohde überwiesen und dieser klagte sie gegen den Fa- 
<lb/>brikanten Wagner ein. Vom letztem wurden Einwendungen erhoben, auf
<lb/>Grund deren das verurtheilende Erkenntniß erster Instanz abgeändert und
<lb/>Kläger durch Erkenntniß des Kammergerichts vom 8. Dezember 1863 abge- 
<lb/>wiesen wurde. In diesem Erkenntnisse heißt es: der Verwalter vertritt nur
<lb/>den Gemeinschuldner und die Masse; seine Funktionen sind beendigt, wenn ein
<lb/>Gemeinschuldner und eine Masse nicht mehr existiren und das neu erworbene
<lb/>Vermögen steht zur freien Disposition des gewesenen Gemeinschuldners, der jetzt
<lb/>eine selbstständige verfügungsfähige Person ist. Dieses wird nur in Beziehung
<lb/>auf das in dem Conkurs befangene Vermögen — die Conkursmasse — nicht
<lb/>aber in Beziehung auf sein neu erworbenes Vermögen durch Anerkenntnisse
<lb/>und Erklärungen des Verwalters gebunden.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat am 27. September 1864 das Er- 
<lb/>kenntniß des Kammergerichts vernichtet und in der Sache selbst das erste Er- 
<lb/>kenntniß bestätigt. Die Gründe sind folgende: „Nach §. 4 der Conkursord-
<lb/>nung geht das mit der Conkurseröffnung aufhörende Verwaltungs- und Ver- 
<lb/>fügungsrecht des Gemeinschuldners auf die Gläubigerschaft über und wird durch
<lb/>den Verwalter der Conkursmasse ausgeübt. Demzufolge kann dieser die ent-

<lb/>*) Die vorstehende Entscheidung dürfte keine Billigung verdienen. Das Conkor-
<lb/>dat bindet allerdings den Vermiether bezüglich seiner privilegirten Forderung insoweit
<lb/>nicht, als er in der Lage ist, nach Abschluß des Conkordates sein Privileg auf die ihm
<lb/>für die Miethe haftenden Mobilien des Falliten geltend zu machen. Insoweit aber
<lb/>der Werth dieser Mobilien nicht ausreicht, die Miethforderung zu decken, bindet auch
<lb/>den Vermiether das Conkordat, d. h. für diesen Ausfall wird seine Forderung eine
<lb/>chirographarische und reducirt sich auf die conkordatmäßigen Prozente. Das hier in
<lb/>Frage kommende Verhältniß ist ganz analog dem Falle, wenn ein Hypothekargläu- 
<lb/>biger des Falliten in dem Werthe der ihm verpfändeten Immobilien nach Abschluß
<lb/>eines Conkordates seine volle Deckung nicht findet. Der von dem Landgerichte aufge- 
<lb/>stellten Vermuthung fehlt jede Grundlage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>32*
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0492.tif"
                      n="480"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0492"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0492--><p/>
                  <p>

                     <lb/>480
</p>
                  <p>

                     <lb/>sprechenden Dispositionen gültig vornehmen, also auch in Ansehung der ange- 
<lb/>meldeten Forderungen sich rechtswirksam über die Richtigkeit derselben aus- 
<lb/>sprechen. Es ist allerdings richtig, daß dieses Verwaltungs- und Verfügungs- 
<lb/>recht sich in den Grenzen halten soll, die der Zweck des Conkurses sich zieht, sich
<lb/>somit aus die Sicherung und Befriedigung der Gläubiger beschränken soll.
<lb/>Allein daraus folgt nicht, daß nun die ganze Disposition, welche ursprünglich
<lb/>in den richtigen Verhältnissen vorgenommen ist, ihre Wirksamkeit verlieren
<lb/>müsie, wenn der Conkurs beendet, ohne daß ihr im ganzen Umfange habe ent- 
<lb/>sprochen werden können. Wenn daher der Verwalter die Forderung eines sich
<lb/>meldenden Gläubigers an Stelle des Gemeinschuldners als richtig anerkennt,
<lb/>dieselbe auf diese Weise also festgestellt und auch gegen den Gemeinschuldner
<lb/>festgestellt wird, da sie aus dessen Vermögen bezahlt werden soll, so läßt sich nicht
<lb/>behaupten, daß diese Feststellung nur so weit reichen könne, als aus der Con-
<lb/>kursmasie eine Zahlung erfolge, der nicht bezahlte Theil aber durch das An-
<lb/>erkenntniß nicht berührt werde. Im Gegentheil, es muß das Aner-
<lb/>kenntniß und die dadurch bewirkte Feststellung, weil sie die
<lb/>ganze Forderung betrifft und zur Zeit der Abgabe auch mit ver- 
<lb/>bindender Kraft in diesem Umfange geschehen konnte, diese
<lb/>Wirkung gegen den Gemeinschuldner, an dessen Stelle es ge- 
<lb/>geben ist, behalten auch wenn der Conkurs zu Ende gegangen ist.
<lb/>In der Conkursordnung ist dieses auch deutlich anerkannt im §. 201, Abs. 3,
<lb/>indem, wenn der Conkurs durch Accord beendigt wird, nicht nur in Ansehung
<lb/>der dem Accord unterliegenden Forderungen die Feststellung derselben im Con-
<lb/>kurse ein Exekutionsrecht gegen den Gemeinschuldner begründet, sondern auch
<lb/>in Beziehung auf diejenigen Forderungen, die den Wirkungen des Accordes
<lb/>nicht unterworfen sind, die Exekution zulässig sein soll, soweit sie im Conkurse
<lb/>festgestellt sind. Denn in Beziehung auf diese Forderungen liegt ebenso ein be- 
<lb/>endigter Conkurs vor, wie wenn nach Vertheilung der Masse der Conkurs zu
<lb/>Ende geht und ältere Forderungen noch unberücksichtigt sind. Die entgegenge- 
<lb/>setzte Ansicht des Appellationsrichters geht von der Unterstellung aus, als wenn
<lb/>der Gemeinschuldner und die Masse eine besondere juristische Persönlich- 
<lb/>keit bildeten, deren Repräsentant die Gläubigerschaft resp. der Conkursverwalter
<lb/>sei, diese aber mit Beendigung des Conkurses -aufhöre, der Schuldner dann
<lb/>nicht mehr in der Eigenschaft als Gemeinschuldner, sondern als Erwerber neuen
<lb/>Vermögens eine andere Person darstelle, die von dem, was jene betroffen, nicht
<lb/>berührt werde. Diese Unterstellung ist aber unrichtig. Der ursprüng- 
<lb/>liche Schuldner bleibt vor, während und nach dem Conkurse das- 
<lb/>selbe Rechtssubjekt, er ist fortdauernd der Träger der Verbind- 
<lb/>lichkeiten und Rechte, ihm wird während des Conkurses nur die
<lb/>Dispositions- und Administrationsbefugniß über das Ver- 
<lb/>mögen genommen und diese von andern ausgeübt, nachBeendi-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0493.tif"
                   n="481"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0493"/>
               <div xml:id="d9493e52852" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wirkungen des österreichischen Ausgleichungsverfahrens auf Klagen gegen einen Oesterreicher in Preußen. Anwendung des §. 405 Theil I. 11. A. L.-R., auf das Giro, mittelst dessen ein Inländer eine Klage gegen einen Ausländer bei inländischen Gerichten geltend macht. Verschiedenheit zwischen Giro und Cession</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0493--><p/>
                  <p>

                     <lb/>481
</p>
                  <p>

                     <lb/>gung des Conkurses erhält er sie wieder. Was aber während der Zeit des
<lb/>Conkurses an seiner Stelle disponirt ist, das bleibt auch nach Beendigung des- 
<lb/>selben verbindlich für ihn bestehen, wie der allegirte §. 201 beweist. Indem
<lb/>der Appellationsrichter das Gegentheil angenommen, hat er den vom Implo- 
<lb/>ranten formulirten aus §. 4 der Conkursordnung abgeleiteten Rechtsgrundsatz,
<lb/>daß das Anerkenntniß des Conkursverwalters über die Richtigkeit einer For- 
<lb/>derung auch nach Beendigung des Conkurses seine Wirkung behalte und den
<lb/>diesen Grundsatz enthaltenden §. 201 a. a. O. verletzt, wie dieses auch in einer
<lb/>Entscheidung des Ober-Tribunals (abgedruckt in Striethorst, Archiv,Bd.50,
<lb/>S. 347) auseinandergesetzt worden ist." y.

<lb/>Wirkungen des österreichijchen Ausgleichsverfahrens auf Klagen gegen
<lb/>einen Oesterreicher in Preußen. Anwendung des §. 405 Theil I. Tit. 11.
<lb/>A. L.-A. auf das Giro, mittels dessen ein Inländer eine Klage gegen
<lb/>einen Ausländer bei inländifchen Gerichten gelten- macht. Verschieden- 
<lb/>heit zwischen Giro und Lesjion.

<lb/>Das Handlungshaus R. &amp; M. in Bremen hat drei Wechsel auf den Fa- 
<lb/>brikanten N. in B. in Böhmen gezogen. Letzterer hat dieselben acceptirt. Durch
<lb/>mehrere Giros von Ausländern sind dieselben an den Kaufmann M. in B. ge- 
<lb/>kommen, welcher daraus die Sicherftellungsklage gegen den Acceptanten bei
<lb/>dem Stadtgericht zu Breslau erhoben und die Kompetenz des Letzteren durch
<lb/>ein Arrestgesuch auf die Person des Verklagten nach §.117,119 Thl. I, Tit. 2,
<lb/>§.36—38,43—45 Thl.I, Tit. 29 Preuß. A. G.-O. begründet hat. Der Verklagte
<lb/>wendete ein, der Arrest sei unzulässig und deßhalb das Stadtgericht zu B. nicht
<lb/>competent. Es sei nämlich vom k. k. Kreisgericht zu K., seinem persönlichen
<lb/>Richter, nicht nur seine Zahlungsunfähigkeit angezeigt, sondern auch das Aus- 
<lb/>gleichsverfahren eröffnet. Letzteres sei ein Theil des Conkursverfahrens, ähn- 
<lb/>lich dem Accordverfahren nach der Pr. Conkursordnung vom 8. Mai 1855, nur
<lb/>mit dem Unterschiede, daß das Ausgleichsverfahren den ersten Theil des Con- 
<lb/>kursverfahrens bilde. Dasselbe habe die Wirkung, daß das gesammte Vermö- 
<lb/>gen des Schuldners seiner Disposition entzogen würde und in gerichtliche Ver- 
<lb/>waltung komme und daß kein Personalarrest gegen die Person des Schuldners
<lb/>verfügt und keine Exekution vollstreckt werden könne. Dies letztere sei eine per- 
<lb/>sönliche Eigenschaft des Schuldners geworden und deshalb nach den Gesetzen
<lb/>seines Wohnorts zu beurtheilen. Ueberdies wären die der Klage zu Grunde
<lb/>liegenden Wechselforderungen ursprünglich Forderungen eines Ausländers an
<lb/>einen Ausländer und im Auslande zu erfüllen, auch von einem Ausländer auf
<lb/>den Kläger übergegangen. Ein Cessionar aber könne sich seiner persönlichen
<lb/>Vorrechte gegen den Schuldner nicht bedienen. Nach §- 88 Thl. I, Tit. 29 A.
<lb/>G.-O. sei aber der Arrest eines Fremden gegen einen Fremden im Jnlande im
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0494.tif"
                      n="482"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0494"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0494--><p/>
                  <p>

                     <lb/>482
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorliegenden Falle nicht zulässig, weil keines der drei dort aufgestellten Er- 
<lb/>fordernisse vorliege.

<lb/>Das Stadtgericht zu Breslau hat den Arrest aufgehoben und den
<lb/>Kläger abgewiesen. Es erkennt zunächst an, daß seine Kompetenz lediglich auf
<lb/>dem angelegten Arreste beruhe; hält es auch für gleichgültig, welchen Einfluß
<lb/>die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nach österreichischen Gesetzen auf die
<lb/>Verfügungsfähigkeit des Verklagten über sein Vermögen und auf die Zulässig- 
<lb/>keit der Execution und namentlich der Personalexecution äußere, da dieser Ein- 
<lb/>fluß sich nicht auf den jetzt den Preußischen Prozeßgesetzen unterworfenen und
<lb/>vor Preußischen Gerichten belangten Verklagten erstrecken könne, weil die Preu- 
<lb/>ßischen Gesetze die Wirkungen eines im Auslande eröffneten Conkurses (abge- 
<lb/>sehen von besonderen Staatsverträgen) auch für das Inland nicht anerkennten.
<lb/>Die Wirkungen des Ausgleichsverfahrens begründeten auch nicht etwa persön- 
<lb/>liche Eigenschaften im Sinne des §. 23 der Einleitung zum Pr. A. L. - R. für
<lb/>den Verklagten, sondern lediglich prozeffualische Folgen, denen nicht ohne Wei- 
<lb/>teres eine Geltung über das gesetzliche Gebiet des Ausgleichsverfahrens hinaus
<lb/>beigelegt werden dürfe. Aus §§. 292—294 der Preuß. Conkursordnung folge
<lb/>vielmehr, daß, so lange über das inländische Vermögen des Verklagten kein
<lb/>Partikularconkurs eröffnet oder die Auslieferung des inländischen Vermögens
<lb/>an das ausländische Conkursgericht nicht erfolgt sei, für den diesseitigen Rich- 
<lb/>ter der im Auslande eröffnete Conkurs unbeachtet bleiben müsse und daß also
<lb/>die Anstellung einer besonderen Klage gegen den zur Zeit den inländischen Ge- 
<lb/>setzen unterworfenen Gemeinschuldner zulässig sei. (Striethorst, Arch. B.29
<lb/>S. 291). Dagegen müsse die Aufhebung des Arrestes und in Folge dessen die
<lb/>Abweisung der Klage ausgesprochen werden, weil nach §. 405 Thl. I, Tit. 11
<lb/>Pr. A. L.-R. der Cessionar sich seiner persönlichen Vorrechte gegen den Schuld- 
<lb/>ner nicht bedienen dürfe. Dies geschehe aber, wenn ein Preuße, welchem von
<lb/>einem Ausländer eine Forderung an einen anderen Ausländer cedirt sei, bei
<lb/>der Durchreise des Letzteren durch Preußen einen Personalarrest ausbringe und
<lb/>demnächst bei einem Preußischen Gerichte gegen den Ausländer klagbar werde.
<lb/>Dies sei nur zulässig, wenn dieselben Bedingungen nachgewiesen wären, unter
<lb/>denen das Gesetz die Anbringung eines Arrestgesuchs Seitens eines Fremden
<lb/>wider einen Fremden in Preußen zulasse. (§.88 Thl. I,Tit.29A.G.-O. Präj.
<lb/>des Ob.-Trib. Nr. 291 vom 17. Juni 1837). Hier sei keine dieser Bedingun- 
<lb/>gen dargethan. Auch sei es ohne Einfluß, daß Kläger die der Klage zu Grunde
<lb/>liegenden Wechsel nicht durch Cession, sondern durch Giro erhalten habe, da
<lb/>die Wirkungen beider Uebertragungsformen in dieser Beziehung gleich wären.

<lb/>Gegen dies Erkenntniß appellirte Kläger und das Appellationsge- 
<lb/>richt zu Breslau änderte durch Erkenntniß vom 16. Februar 1864 das erste
<lb/>Urtheil dahin ab, daß es dem Kläger einen Eid darüber auferlegte: „daß zwi- 
<lb/>schen ihm und seinem Giranten kein Abkommen dahin zu Stande gekommen sei,
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0495.tif"
                      n="483"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0495"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0495--><p/>
                  <p>

                     <lb/>483
</p>
                  <p>

                     <lb/>daß Letzterer Eigenthümer der der Klage zu Grunde liegenden Wechsel bleiben
<lb/>und das an Kläger geschehene Giro nur in der Absicht erfolgen solle, damit
<lb/>Kläger zur Arrest- und Wechselsicherstellungsklage legitimirt sei." Das Appella- 
<lb/>tionsgericht verwirft aus den Gründen des ersten Richters den vom Verklagten
<lb/>geltend gemachten Einfluß des Ausgleichsverfahrens und macht hierbei noch
<lb/>geltend, daß auch der Staatsvertrag vom 12. Mai und 16. Juni 1844 hierin
<lb/>nichts ändere, weil eine Requisition des persönlichen Gerichts des Verklagten
<lb/>um Ausantwortung des etwa in Preußen befindlichen Vermögens desselben
<lb/>nicht erlassen sei. Dagegen sieht der Appellationsrichter in der Befugniß eines
<lb/>Preußen wider einen Ausländer einen Arrest auszubringen und in Folge dessen
<lb/>die Klage bei einem Preuß. Gericht anzustellen, nicht die Geltendmachung eines
<lb/>persönlichen Vorrechts im Sinne des §. 405 Thl. I, Tit. 11 Pr. A. L.-R. Er
<lb/>führt aus, §. 405 a. a. O. enthalte eine Anwendung des im §. 408 ebenda
<lb/>ausgesprochenen Grundsatzes: „daß die Verpflichtung des Schuldners durch
<lb/>die Cession nicht erschwert werden dürfe." Ferner sage §. 404 a. a. O., daß
<lb/>bloße persönliche Befugnisse, welche wie die Vorrechte des Fiskus wegen des
<lb/>Gerichtsstandes und der Sportelfreiheit bloß bei Gelegenheit der cedirten For- 
<lb/>derung vom vorigen Inhaber ausgeübt werden konnten, auf den Cessionar nicht
<lb/>übergingen. In gleicher Weise dürften die rein persönlich en Befugnisse des
<lb/>Cessionars von ihm wider den Schuldner nicht geltend gemacht werden und in
<lb/>dieser Beziehung sei es von Gewicht, von welcher Art die im §. 404 a. a. O.
<lb/>erwähnten persönlichen Vorrechte des Cedenten wären. Beispielsweise sei dar- 
<lb/>unter zwar das Vorrecht des Fiskus wegen des Gerichtsstandes genannt, dies
<lb/>sei aber nach der früheren Verfassung als ein eigentlich persönliches zu be- 
<lb/>trachten, während die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Prozeß- und
<lb/>Arrestforums in allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechtes und in allgemeinen
<lb/>realen Verhältnissen ihre Basis hätten und von der Vorschrift des §. 405 a. a.
<lb/>O. nicht betroffen würden. Die Prozeßvorschriften, welche dem Inländer dem
<lb/>Ausländer gegenüber im Prozesse eine Erleichterung gewährten, führten kei- 
<lb/>neswegs zugleich für den ausländischen Schuldner eine Erschwerung in der Er- 
<lb/>füllung seiner Verbindlichkeit herbei. Die Rechtsverfolgung werde allerdings,
<lb/>falls Ursache zum Arrest vorhanden, dem inländischen vor dem ausländischen
<lb/>Gläubiger erleichtert, dies sei aber eine Folge des vertragswidrigen Verhaltens
<lb/>des Schuldners und hänge nicht mit dem Wesen seiner Verbindlichkeit zusam- 
<lb/>men. Daraus folge aber, daß die Befugniß des Inländers zur Ausbringung
<lb/>eines Arrestes gegen den Ausländer kein Vorrecht im Sinne des §. 405 Thl. I,
<lb/>Tit. 11 Pr. A. L.-R. sei. Noch weniger gelte dies von der Anbringung der
<lb/>Hauptklage, denn nach §. 119 Thl. I, Tit. 2 A. G.-O. stehe auch dem Ausländer
<lb/>einem anderen Ausländer gegenüber das Recht zu, das kdrum arrosti auch für
<lb/>die Verhandlung der Hauptsache in Anspruch zu nehmen, wenn nur der Arrest
<lb/>begründet sei. Die Gründe zu dem vom Richter erster Instanz allegirten Prä-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0496.tif"
                   n="484"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0496"/>
               <div xml:id="d9493e53163" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Können im Bezirke des rheinischen Rechtes nach Erlaß des Einführungsgesetzes zum A. d. H. -G. -B. noch Schiedsrichter ernannt werden? - Ist die Lieferung von Baumaterialien zur Herstellung von Gebäuden auf fremden Grundstücken ein Handelsgeschäft?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0496--><p/>
                  <p>

                     <lb/>484
</p>
                  <p>

                     <lb/>judize des Ob.-Trib. Nr. 291 vom 17. Juni 1837 wären nicht bekannt. Danach
<lb/>sei die Entscheidung der Sache nur abhängig von der Feststellung der in der
<lb/>Eidesnorm des Urtheilstenors enthaltenen Thatsachen, da wenn dieselben
<lb/>wahr wären, Kläger abgewiesen werden müsse, weil dann die eigentliche Pro- 
<lb/>zeßpartei, der Girant des Klägers nämlich, ein Ausländer sei und dieser das
<lb/>Vorhandensein einer der drei Bedingungen Nachweisen müsse, welche §. 88
<lb/>Thl. I, Tit. 29 A. G.-O. für die Ausbringung eines Arrestes Seitens eines
<lb/>Ausländers gegen einen anderen Ausländer im Jnlande verlange.

<lb/>Das Erkenntniß ist in der Revisionsinstanz durch das Urtheil des Ober-
<lb/>Tribunals zu Berlin vom 14. April 1864 bestätigt. Das Tribunal meint,
<lb/>es bedürfe keiner wiederholten Prüfung des Präjudizes Nr. 291, ebensowenig
<lb/>wie der vom Appellationsrichter verneinten Frage, ob überhaupt ein persönli- 
<lb/>ches Vorrecht im Sinne des §. 405 Thl. I, Tit. 11 Pr. A. L.-R. in medio sei,
<lb/>weil die allgemeine Voraussetzung jenes Präjudizes sowie der §§. 405 und 408
<lb/>a. a. O. hier überhaupt nicht vorliege. Diese allgemeine Voraussetzung besiehe
<lb/>in dem Vorhandensein einer civilrechtlichen Forderung mit bestimmter eansa
<lb/>debendi und einer civilrechtlichen Cession derselben. Die §§. 405 und 408 a.
<lb/>a. O. wären nur Folgesätze aus dem allgemeinen Prinzips der civilrechtlichen
<lb/>Cession, daß der Cessionar nur in die abgetretenen Rechte und damit verbundenen
<lb/>Pflichten des Cedenten trete (§. 402 a. a. O.) und daß er sich alle Einreden
<lb/>und Gegenforderungen ox pereona eedentm gefallen lassen müffe (§. 407 a. a.
<lb/>D.). Im vorliegenden Falle handle es sich aber um die Verbindlichkeit aus
<lb/>dem Wechselaccept und die Uebertragung der Wechselrechte durch Indossament.
<lb/>Der Acceptant müsse ohne Rücksicht auf eine spezielle 6au8a debendi zahlen,
<lb/>einfach weil er acceptirt habe, während durch das wechselrechtliche Indossament
<lb/>die Rechte aus dem Wechsel als selbstständige von den besonderen Verhältnissen
<lb/>des Indossanten unabhängige, lediglich durch den Wechsel bestimmte und un- 
<lb/>mittelbar gegen die Wechselverpflichteten gerichtete Rechte auf den Indossatar
<lb/>übergingen. Demnach sei in dem wechselrechtlichen Verhältnisse kein Raum für
<lb/>die Anwendung des civilrechtlichen Prinzips des §. 402 a. a. O. und seiner
<lb/>Folgesätze der 8. 405 und 408 ebenda. Der Acceptant könne sich nicht, wie der
<lb/>debitor 6688U8 durch Einreden ex per8ona indo88anti8 schützen, er könne sich des- 
<lb/>halb auch nicht auf die §§. 405 und 406 berufen. — Im Uebrigen ist das Tri- 
<lb/>bunal den Gründen des zweiten Richters und bezüglich des Einflusses des Aus- 
<lb/>gleichsverfahrens auch denen des ersten beigetreten. 8d.

<lb/>Können im Bezirke des rheinischen Rechtes nach Erlaß -es Linführungs-
<lb/>gesetzes zum X H. G. S. noch Schiedsrichter ernannt wer-en? —
<lb/>Ist die Lieferung von Baumaterialien zur Herstellung von Gebäuden
<lb/>auf fremden Grundstücken ein Handetsgefchäft?

<lb/>Z. ließ durch Ladung vom 23. November 1855 den S. vor das Handels-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0497.tif"
                      n="485"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0497"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0497--><p/>
                  <p>

                     <lb/>485
</p>
                  <p>

                     <lb/>gericht zu Coblenz laden, um Schiedsrichter ernennen zu hören zur Entscheidung
<lb/>derjenigen Streitigkeiten, welche sich bezüglich der seit dem Jahre 1840 von den
<lb/>Parteien für gemeinschaftliche Rechnung ausgeführten Bauten erhoben hätten.
<lb/>Durch Urtheil vom 17. März 1856 ernannte das Handelsgericht zwei Schieds- 
<lb/>richter, deren späteres Erkenntniß jedoch von dem Appellationsgerichtshof zu
<lb/>Köln für nichtig erklärt wurde, weil die Schiedsrichter die zum Judiciren ge- 
<lb/>setzlich gegebene Frist versäumt hatten.

<lb/>Die Erben Z. ließen darauf am 10. Januar 1864 die Erben S. wiederum
<lb/>vor das Handelsgericht zu Coblenz laden, um andere Schiedsrichter zur Ent- 
<lb/>scheidung der erwähnten Streitigkeiten ernennen zu hören. Die Erben S. rep-
<lb/>licirten, daß das Handelsgericht incompetent sei und daß Schiedsrichter nach
<lb/>Lage der bestehenden Gesetzgebung nicht mehr ernannt werden könnten. Das
<lb/>Handelsgericht zu Coblenz jedoch verwarf diese Einreden und gab dem Anträge
<lb/>der Kläger statt.

<lb/>Auf die dagegen eingelegte Berufung hat der Appellatio ns gerichts-
<lb/>hof zu Köln (III. Sen.) am 30. November 1864 folgendes Urtheil erlassen:
<lb/>„I. E., daß nach Inhalt der frühern Verhandlungen des Prozesses die von den
<lb/>Erblassern der Parteien gemeinschaftlich betriebenen Geschäfte darin bestanden,
<lb/>daß sie zur Herstellung von Gebäuden auf fremden Grundstücken die Baumate- 
<lb/>rialien zu liefern und zu verwenden übernahmen, und dieselben zu diesem
<lb/>Zwecke anschafften, daß diese Geschäfte sowohl nach Art. 632 des früheren
<lb/>Rheinischen Handelsgesetzbuchs als nach Art. 271 Nr. 2 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>Handelsgeschäfte darstellen und keineswegs Verträge über unbewegliche Sachen
<lb/>sind, daß mithin eine Vereinigung zu Handelsgeschäften für gemeinschaftliche
<lb/>Rechnung bestand, wodurch die Competenz des Handelsgerichts sich begründet
<lb/>und die Berufung in dieser Beziehung unhaltbar ist; — I. E., daß indessen
<lb/>die auf Ernennung von andern Schiedsrichtern erhobene Klage unstatthaft
<lb/>war, daß nämlich der Erblasser der Appellaten weder durch die Eingehung
<lb/>des gesellschaftlichen Verhältnisses noch durch die im Jahr 1857 erhobene Klage
<lb/>beim Handelsgerichte, noch durch die damalige Ernennung von Zwangsschieds- 
<lb/>richtern ein für alle Folgezeit erworbenes Recht auf die Prozedur vor Schieds- 
<lb/>richtern erlangt, daß durch den jetzt unbestritten feststehenden Umstand, daß das
<lb/>damals bestellte Schiedsgericht wegen Ablauf der Fristseine Existenz verlor, ein
<lb/>Schiedsgericht mit der Sache nicht mehr befaßt und die Fortsetzung der Prozedur
<lb/>vor demselben nicht mehr möglich war, sondern zum Zwecke des Rechtsstreites
<lb/>anderweite Prozeßschritte erforderlich wurden, für welche nach den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen das zur Zeit ihrer Vornahme geltende Prozeßrecht maßgebend war;
<lb/>daß nachdem durch das Einführungsgesetz zum A. d. H.-G.-B. die Prozeßbestim- 
<lb/>mung des Art. 51 des Cocte de commerce und das Institut der Zwangsschieds- 
<lb/>richter abgeschafft worden, die Klage auf Ernennung anderer Schiedsrichter einen
<lb/>gesetzlichen Prozeßschritt nicht mehr darstellte und ihre Statthaftigkeit beseitigt
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0498.tif"
                   n="486"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0498"/>
               <div xml:id="d9493e53373" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Begriff von Fabrikarbeitern im Sinne der Preuß. Gewerbe-Ordnung. - Competenz des Handelsgerichtes nach rheinischem Rechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0498--><p/>
                  <p>

                     <lb/>486
</p>
                  <p>

                     <lb/>war, ohne daß darin eine Rückwirkung des neuen Gesetzes auf die Vergangenheit
<lb/>gefunden werden könnte; — I. E., daß der Grund, auf welchem' die ent- 
<lb/>gegengesetzte Entscheidung des ersten Richters beruht, daß nämlich diese Klage
<lb/>nur eine Fortsetzung oder eine Reassumtion der unterbrochenen Instanz bilde,
<lb/>nicht zutreffend ist, indem einestheils das Erlöschendes Schiedsgerichts nicht mit
<lb/>einer Unterbrechung des bei demselben anhängigen Verfahrens verwechselt wer- 
<lb/>den darf, anderntheils auch in Voraussetzung einer bei dem Handelsgericht statt- 
<lb/>findenden Reaffumtion auf eine solche nicht die frühem, sondern die dermaligen
<lb/>Prozeßvorschriften zur Anwendung kommen;

<lb/>„Aus diesen Gründen nimmt der Appellations-Gerichtshof die gegen das
<lb/>Urtheil des Handelsgerichts zu Coblenz vom 27. März 1863 eingelegte Be- 
<lb/>rufung, unter Verwerfung der von dem Appellanten wiederholten Jncompetenz-
<lb/>einrede zu der Sache selbst als begründet an, und weist unter Reformation des
<lb/>gedachten, Urtheils die durch Akte des Gerichtsvollziehers Scheidt zu Boppardt
<lb/>vom 10. Jan. 1863 und des Gerichtsvollziehers Geh zu Trier vom 15. Jan.
<lb/>1863 erhobene Klage auf Ernennung anderer Schiedsrichter als unstatthaft ab."

<lb/>Lhr.

<lb/>Begriff von Fabrikarbeiter im Zinne der Preußischen Gewerbe-Ord- 
<lb/>nung. — Competen) des Handelsgerichtes nach rheinischem Rechte.

<lb/>Die Wittws H. zu Gladbach belangte den Fabrikanten P. zu Neuwerk bei
<lb/>dem Handelsgericht zu Gladbach auf Zahlung von 25 Thlr. 25 Sgr., wogegen
<lb/>sie dem P. einen ihr von demselben zur Berichtigung einer Rechnung von Appre- 
<lb/>turlohn in Zahlung gegebenen, nicht eingegangenen Wechsel zurückzugeben sich
<lb/>bereit erklärte. Die Klage gründete sich darauf, daß nach §. 50 des Preußischen
<lb/>Gewerbegesetzes vom 9. Februar 1849, resp. 30. Jan. 1850, die Fabrikinhaber
<lb/>bei Strafe (ß. 75 a. a. O.) verpflichtet seien, die Arbeiter, welche mit Anfertigung
<lb/>der Fabrikate für sie beschäftigt sind, wozu nach §. 52 a. a. O. die Klägerin, die
<lb/>für Lohn appretire, gehöre, in baarem Gelde zu befriedigen, daß aber der Ver- 
<lb/>klagte dieser Verbotsbestimmungzuwider denAppretirlohn,derKlägerinstatt baar
<lb/>zu bezahlen, durch Jndossirung des vorgedachten Wechsels zu berichtigen versucht
<lb/>habe. Der Verklagte erhob die Einrede der Jncompetenz, indem er bemerkte,
<lb/>daß das angeführte Gesetz vom 9. Februar 1849 von Fabrikarbeitern und deren
<lb/>Verhältniß zu den sie beschäftigenden Fabrikinhabern handle, und daß mithin,
<lb/>wenn die Klägerin zu dieser Eategorie gehöre, nicht das Handelsgericht, sondern
<lb/>das Gewerbegericht competent sei. Es sei aber auch die Klage unbegründet, da
<lb/>die Klägerin keine Fabrikarbeiterin, sondern Inhaberin einer großen Appretur- 
<lb/>anstalt mit Dampfkraft sei, und daher die angeführten Bestimmungen des Ge- 
<lb/>werbegesetzes auf sie keine Anwendung fänden.

<lb/>Das Handelsgericht zu Gladbach hat durch Urtheil vom 27.Ja- 
<lb/>nuar 1865 die Einrede des Verklagten verworfen, indem es in den Gründen aus-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0499.tif"
                   n="487"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0499"/>
               <div xml:id="d9493e53481" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Art. XII., §. 3 des Einführungsgesetzes zum Preuß. Strafgesetzbuche findet auf Nebenversprechen, welche sich ein Gläubiger bei einem außergerichtlichen Arrangements ertheilen läßt, keine Anwendung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0499--><p/>
                  <p>

                     <lb/>4S7
</p>
                  <p>

                     <lb/>führte: „In tatsächlicher Hinsicht stehe fest, daß die Klägerin als Inha- 
<lb/>berin einer Appretur-Anstalt Fabrikate des Verklagten bearbeitet habe und daß
<lb/>ihr für ihre deßfallsige Forderung von dem Verklagten der in der Klage bezeich-
<lb/>nete Wechsel in Zahlung gegeben worden, dieser Wechsel aber nicht eingegangen
<lb/>sei. Nach der Verordnung vom 9. Februar 1849, betreffend verschiedene Abände- 
<lb/>rungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung, namentlich nach §. 50 fg. derselben
<lb/>seien Fabrikinhaber verpflichtet, die Arbeiter, welche mit der Anfertigung der
<lb/>Fabrikate für sie beschäftigt seien, in baarem Gelde zu befriedigen, und seien alle
<lb/>Verträge nichtig, die dieser Bestimmung zuwider laufen. Dies finde nach der
<lb/>klaren Bestimmung des ß. 52 des angeführten Gesetzes Anwendung auf das Ver-
<lb/>hältniß aller Personen, welche für die Fabrikinhaber bei der Darstellung der für
<lb/>deren Gewerbebetrieb nöthigen Fabrikate beschäftigt seien oder auch aus eigenem
<lb/>Material angefertigte Fabrikate an Fabrikinhaber absetzen, — insofern sie nur
<lb/>von dem Absätze solcher Maaren an Consumenten kein Gewerbe machen, ein Fall,
<lb/>der hier nicht vorliege. Es fei dabei unerheblich, ob, wie der Verklagte behaupte,
<lb/>der Geschäftsbetrieb der Klägerin über den Umfang des Handwerks hinausgehe
<lb/>oder nicht, da immerhin feststehe, daß derselbe auf die Arbeit für Fabrikinhaber
<lb/>beschränkt geblieben sei. Was endlich die Competenz des Handelsgerichts betreffe,
<lb/>so ergebe sich die Zuständigkeit desselben eben aus dem Umstande, daß sich die
<lb/>Klägerin nicht auf Handarbeit beschränke, sondern auch Dampfkraft anwende und
<lb/>Material in erheblicher Quantität anschaffe und verwende, mithin ihr Geschäft
<lb/>über den Umfang des Handwerks hinausgehe, und ein commerzielles Untemeh-
<lb/>men im Sinne des Art. 272 des A. d. H.-G.-B. darstelle." Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Art. XII, §. 3 des Einführungsgefetzes zum preuß. Strafgesetz- 
<lb/>buche findet auf Uebenverfprecheu, welche fich ein Gläubiger bei einem
<lb/>außergewöhnliche Arrangement ertheilen läßt, keine Anwendung.

<lb/>Gemäß Schein vom 25. Juli 1856 verpflichtete sich L. dem H., falls er einen
<lb/>Vergleich mit seinen Gläubigern zu Stande bringe, außer den Vergleichspro- 
<lb/>zenten eine baare Summe von 200 Thlr. auszuzahlen. L. schloß am 31. Juli
<lb/>1856 mit den meisten seiner Creditoren und namentlich auch mit H. durch Pri- 
<lb/>vatvertrag einen Vergleich zu 30 % unter Nachlaß der übrigen 70%. H. klagte
<lb/>demnächst gestützt auf den Schein vom 25. Juli 1856 bei dem Handelsgericht
<lb/>zu Aachen gegen L. auf Zahlung von 200 Thlr. L. setzte den Vergleich vom
<lb/>31. Juli 1856 und die Behauptung entgegen, daß das in dem Schuldschein
<lb/>enthaltene Nebenversprechen gegen Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Preuß.
<lb/>Strafgesetzbuchs verstoße. Das Handelsgericht zuAachen verwarf diese Einrede.

<lb/>Auf die dagegen eingelegte Berufung hat der Appellationsgerichtshof
<lb/>zu Köln (III. Sen.) das erste Erkenntniß durch Urtheil vom 5. Jan. 1865
<lb/>aus folgenden Gründen bestätigt: „I. Erw., daß der eingeklagte Schein, in
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0500.tif"
                      n="488"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0500"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0500--><p/>
                  <p>

                     <lb/>488
</p>
                  <p>

                     <lb/>welchem der Appellant seinem Gläubiger H. für den Fall, daß ein Vergleich mit
<lb/>allen Gläubigern zu Stande komme, das besondere Versprechen gegebenhat, ihm
<lb/>außer den vergleichsmäßigen Prozenten noch zweihundert Thaler binnen vier
<lb/>Jahren zu zahlen,seinen letzten Verpflichtungsgrund in der ursprünglichen For- 
<lb/>derung des H. hat, daß, wie in dem ersten Urtheil richtig ausgeführt worden,
<lb/>auf diesen Nebenvertrag die Bestimmung des Art. XII §. 3 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes zum Strafgesetzbuch keinen Bezug hat, daß der gedachte Artikel näm- 
<lb/>lich gemäß seinem Wortlaut Nebenverträge mit einem Falliten zumGegenstand
<lb/>hat, indem er ausdrücklich eine eingetretene Zahlungseinstellung voraussetzt und
<lb/>ferner von einem Stimmen der Gläubiger spricht, welches den: gerichtlichen
<lb/>Conkordat bei einem Falliment eigen ist, daß die Richtigkeit dieser Auffassung
<lb/>sich ebenfalls daraus ergibt, daß das gedachte Verbotsgesetz fast wörtlich aus
<lb/>dem Art. 597 des französischen Gesetzes vom 23. Mai 1838 in den §. 309 der
<lb/>Preuß. Conk.-Ordn. von 1855 übernommen worden ist, und in diesen beiden
<lb/>Gesetzen nach dem Zusammenhang unzweifelhaft ein Falliment vorausgesetzt
<lb/>wird, der Art. 52 §. 3 des Einführungs-Gesetzes zum A. d. H.-G.-B. aber nur
<lb/>den Zweck hat, den §. 309 der Preuß. Conkursordnung auf die ganze Monarchie
<lb/>gleichmäßig auszudehnen und so die Fassung des für die Rheinprovinz bereits
<lb/>früher ebenfallsaus jenem französischen Gesetze entnommenen Artikels XII §. 3
<lb/>des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in einem einzelnen Nebenpunkte
<lb/>zu modifiziren; daß auch eine auf Gleichheit des Grundes gestützte analogische
<lb/>Anwendung des mehrgedachten Art. 52 §. 3 auf den hier vorliegenden Fall, so
<lb/>daß der Artikel direkt als Strafgesetz auf diesen Fall auszudehnen, oder doch aus
<lb/>demselben die Ungültigkeit des besonderen Versprechens zu folgern wäre, nicht
<lb/>statthaft erscheint, daß vielmehr eine Gleichheit des Grundes, sowie der Voraus- 
<lb/>setzungen mangelt; — In Erw., daß nach dem Eintritt der Zahlungseinstel- 
<lb/>lung der Fallit nicht mehr disponiren darf, die Masse seines Vermögens allen
<lb/>Gläubigern zu ihrer gleichmäßigen Befriedigung verstricktest, alsdann ein beson- 
<lb/>derer Vertrag, wodurch ein Theil des Vermögens zur Begünstigung eines Gläu- 
<lb/>bigers der Masse entzogen wird, eine rechtswidrige und betriigliche Benachtheili-
<lb/>gung der übrigen Gläubiger darstellt, und ferner im Falliment der Beschluß
<lb/>der Mehrheit der Gläubiger, ein Conkordat zu bewilligen, die Minderheit bindet,
<lb/>der Einfluß mithin, welchen die Stimme eines nur scheinbar, aber bei dem
<lb/>Vorhandensein des Nebenvertrages nicht wirklich dem Conkordat beitretenden
<lb/>Gläubigers auf das Zustandekommen des Nachlaßvertrages hat, offenbar die
<lb/>übrigen Gläubiger auf unredliche Weise in ihren Rechten beeinträchtigt; daß
<lb/>dagegen bei einem Abkommen der hier in Rede stehenden Art der Schuldner in
<lb/>der Freiheit der Disposition über sein Vermögen sich befindet, mit jedem Gläubi- 
<lb/>ger für sich Abkommen jeder Art schließen kann und jeder einzelne Gläubiger, da
<lb/>sein Verhalten auf die übrigen Gläubiger keinen rechtlichen Einfluß hat, für be- 
<lb/>fugt erachtet werden muß, sich in beliebiger Weise mit dem Schuldner zu eini-
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0501.tif"
                n="489"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0501"/>
            <div xml:id="d9493e53692" n="B.">
        
               <head>Wechselrecht</head>
               <div xml:id="d9493e53697" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einwendungen aus dem Art. 4. Ziffer 4 der deutschen Wechselordnung und aus der Insolvenz des Acceptanten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0501--><p/>
                  <p>

                     <lb/>489
</p>
                  <p>

                     <lb/>gen, mithin auch, sofem nicht etwa besondere Thatsachen vorliegen, welche Be- 
<lb/>trug darstellender Gläubiger keine unerlaubte oder den guten Sitten zuwiderlau- 
<lb/>fende Handlung dadurch begeht, daß er sich außer den Prozenten, zu welchen die
<lb/>übrigen Gläubiger Nachlaß bewilligen, noch die Zahlung eines fernem Theiles
<lb/>seiner Forderung versprechen läßt, und der Schuldner selbst um so weniger für
<lb/>befugt erachtet werden kann, dies Versprechen anzugreifen, als gegen ihn im
<lb/>Falle der Ungültigkeit dieses mit dem Gläubiger getroffenen Abkommens sogar
<lb/>die ganze ursprüngliche Forderung des letztem geltend gemacht werden könnte;
<lb/>daß demnach die gegen die Gültigkeit des Scheines von dem Appellanten erho- 
<lb/>benen Einwendungen der rechtlichen Begründung entbehren; — I. Erw. fer- 
<lb/>ner, daß nach diesem Scheine der Appellant sich verpflichtet hat, die eingeklagte
<lb/>Summe an den Appellaten zu zahlen, falls er einen Vergleich milseinen Gläubi- 
<lb/>gem zu Stande bringe, daß nach dieser allgemeinen Fassung und da insbeson- 
<lb/>dere von einem°Uebereinkommen mit den Gläubigern zu einem bestimmten Pro- 
<lb/>zentsätze nicht die Rede ist, jener Bedingung nur die Bedeutung gegeben werden
<lb/>kann, daß die Verpflichtung zur Zahlung eintreten solle, wenn der Appel- 
<lb/>lant durch einen Vergleich mit seinen Gläubigern, sei es durch theilweisen Nach- 
<lb/>laß ihrer Forderungen, durch längern Ausstand oder sonst wie, in die Lage
<lb/>komme, dem drohenden Fallimente zu entgehen; daß diese Bedingung aber
<lb/>unzweifelhaft vorliegt, da nach den Angaben des Appellanten der bei weitem
<lb/>größte Theil seiner Gläubiger auf 70 % ihrer Forderung verzichtet haben, und
<lb/>Appellant nur an einzelne derselben mehr als 30% resp. die ganze Forderung
<lb/>zahlen mußte, daher jedenfalls die damals drohende Gefahr von dem Appellan- 
<lb/>ten durch Uebereinkommen desselben mit seinen Gläubigern beseitigt worden
<lb/>ist: daß unter diesen Umständen das Beweiserbieten des Appellanten als irre- 
<lb/>levant sich darstellt, das Urtheil a quo lediglich zu bestätigen ist."l) Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2. Wechselrecht.

<lb/>Einwendungen aus dem Art. 4. Ziffer 4 -er deutschen Wechselordnung
<lb/>und aus -er Insolvenz -es Acceptanten.

<lb/>F. M. von Köln erhob aus einem von ihm in Köln am 23. August 1863 auf
<lb/>den Schuhmacher H. in Stuttgart, zahlbar an eigene Ordre „zur Ende Frank- 
<lb/>furter Ostermesse 1864", gezogenen und am nämlichen Tage von H. acceptirten
<lb/>Wechsel Klage gegen den Acceptanten auf Bezahlung von 200 fl. Der Beklagte
<lb/>anerkannte zwar die Aechtheit seiner Unterschrift, machte aber zuvörderst geltend,
<lb/>daß der Wechsel eine Unbestimmtheit enthalte, sofern er sage „zur Ende Frank- 
<lb/>furter Ostermesse" und nicht näher diese Zeit bezeichne, welche dem Acceptanten,

<lb/>0 Vgl. fr. Central-Organ Bd. III. S. 112.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0502.tif"
                      n="490"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0502"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0502--><p/>
                  <p>

                     <lb/>490
</p>
                  <p>

                     <lb/>einem Stuttgarter, nicht habe bekannt sein können, — daß somit ein wesentli- 
<lb/>ches Erfordemiß eines gezogenen Wechsels fehle. Weiter hielt der Beklagte
<lb/>der Klage einige aus seiner Insolvenz und dem gegen ihn erkannten Gante
<lb/>hergeleitete Einwendungen entgegen.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Stuttgart hat am 18. October 1864 den
<lb/>Beklagten zu Bezahlung der eingeklagten Summe, bei Vermeidung der Execu-
<lb/>tion in seine paratesten nicht zur Gantmasse gehörigen Mittel sowie gegen seine
<lb/>Person verurtheilt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: „1) Da der
<lb/>vorliegende Wechsel, obgleich in demselben als Zahlungszeit das Ende der
<lb/>Frankfurter Ostermefse 1864 bestimmt sei, deshalb kein Meßwechsel sei, weil
<lb/>derselbe einerseits nicht allgemein auf jene Messe und nur auf dieselbe, viel- 
<lb/>mehr auf einen bestimmten Tag in derselben gestellt, andererseits aber auch
<lb/>nicht am Meßorte, sondern in Stuttgart zahlbar sei (Conf.-Prot. S. 36, Hof- 
<lb/>mann Erläut. d. W.-O. S. 196, Brauer W.-O. S. 41, Haimerl Anleit,
<lb/>rc. S. 54Note**, Senfsert Archiv Bd. X, Nr. 278), so frage sich, ob der- 
<lb/>selbe als gültiger Tagwechsel anzusehen sei. Es sei zwar allerdings durch jene
<lb/>Bezeichnung der Zahlungstag nur mittelbar.festgestellt, allein auch eine solche
<lb/>mittelbare Bezeichnung genüge, sofern dieselbe nur überden Tag selbst keinen Zwei- 
<lb/>fel darbiete und allgemein bekannt sei (Liebe W.-O. S. 49, Hofmann a.
<lb/>a. O. S. 193, Haimerl a. a. O. S. 53, Brauer a. a. O. S. 41, Blunt-
<lb/>s ch li W.-O. S. 27). Dies treffe hier zu. Der Zeitpunkt und die Dauer der
<lb/>Frankfurter Ostermesse könne als etwas Jedem Bekanntes betrachtet werden,
<lb/>sofern der Kalender die betreffenden Data enthalte. Als Ende eines gewissen
<lb/>Zeitabschnittes werde der letzte Tag desselben angesehen, wie dies bei Wechseln,
<lb/>welche auf Ende eines Monats gestellt seien, schon oft ausgesprochen worden sei.
<lb/>Es sei demnach durch jene Bezeichnung ein ganz bestimmter Tag, nämlich eben nach
<lb/>dem Kalender der 5. April 1864 als Zahlungstag festgestellt und eben dadurch
<lb/>dem in der deutschen Wechsel-Ordnung Art. 4 Ziff. 4 aufgestellten Erforderniffe
<lb/>Genüge geschehen. 2) Der Beklagte glaube, daß wenn auch die formelle Gül- 
<lb/>tigkeit des Wechsels nicht beanstandet werden könnte, dennoch der Kläger aus
<lb/>demselben einen wechselmäßigen Anspruch nicht ableiten könne, weil er, Be- 
<lb/>klagter, zur Zeit der Acceptation desselben sich im Gante befunden habe, der
<lb/>Wechsel auch sich auf eine schon vor jenem Gante entstandene, bei demselben
<lb/>nicht liquidirte Forderung beziehe, endlich aber schon deshalb nicht zur Bezah- 
<lb/>lung gebracht werden könne, weil der Beklagte außer dem bei seinem Gante
<lb/>zur Verweisung kommenden kein weiteres Vermögen besitze. Diese Einwendun- 
<lb/>gen seien nicht begründet. Das Ober-Tribunal habe schon häufig ausgespro- 
<lb/>chen, daß auch der Cridar wechselfähig sei und daß die von demselben während
<lb/>des Gantes eingegangenen Wechselverbindlichkeiten an dessen nicht zur Gant-
<lb/>maffe gehörigen Vermögen zu vollstrecken seien; eine solche Wechselverbindlich- 
<lb/>keit erscheine auch dann, wenn der materielle Grund der Eingehung derselben
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0503.tif"
                   n="491"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0503"/>
               <div xml:id="d9493e53903" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bestimmung der Zahlungszeit des Wechsels mit "bis"</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e53912" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist das Hizufügen der Jahreszahl neben dem Verfalltage eines im Uebrigen vollständigen Tageswechsels wesentlich?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0503--><p/>
                  <p>

                     <lb/>491
</p>
                  <p>

                     <lb/>eine schon vor dem Gante entstandene Schuldverbindlichkeit sei, als eine neu
<lb/>eingegangene Obligatton unb könne daher dieser Umstand auf die Klagbarkeit
<lb/>im Wechselprozesse so wenig von Einfluß sein als das Nichtvorhandensein von
<lb/>zur Realexecution tauglichen Mitteln des Beklagten." Hr.

<lb/>Lestimnmng -er ZahlurigsM -es Wechsels mit „bis-".

<lb/>In Sachen A. gegen R. war die Verfallzeit des in Stuttgart am 6. Juni
<lb/>1864 ausgestellten Wechsels mit den Worten: „bis 14. Juni 1864 zahlen
<lb/>Sie_" bezeichnet.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Stuttgart hat am 1. Juli 1864 unter
<lb/>Bezugnahme auf eine Entscheidung vom 19. Mai 1860 ausgesprochen, daß
<lb/>diese Bezeichnung der Zahlungszeit hinreichend bestimmt sei. Das Ober-Tri- 
<lb/>bunal ging hierbei davon aus, daß jedenfalls ein Termin, vor welchem nicht
<lb/>bezahlt zu werden brauche, also ein Endtermin gegeben sei (s. dagegen die Ent- 
<lb/>scheidung des Nürnberger Handels-Appellationsgericht im fr. Central-
<lb/>Organ, Bd. III S. 110). Sr.

<lb/>Ist -as Hinznfiigen -er Jahreszahl neben -em Verfalltage eines im
<lb/>Uebrigen vollstän-igen Tagesmechfels wesentlich?

<lb/>Auf Grund eines am 1. Dezember 1863 aufgestellten, von Kretzschmar
<lb/>auf Dörr gezogenen, von Dörr acceptirten, „ultimo Juni" (ohne Beifügung
<lb/>einer Jahreszahl) zahlbaren Primawechsels wurde Kretzschmar gegen Dörr
<lb/>am 16. Januar 1865 klagbar und forderte neben Bezahlung der verschriebe- 
<lb/>nen Wechselsumme auch Gewährung von sechsprozentigen Verzugszinsen von
<lb/>„ultimo Juni 1864" an gerechnet. Im Verhörstermin erhob der Beklagte ge- 
<lb/>gen die Formrichtigkeit des Wechsels wie überhaupt gegen das Verfahren Ein- 
<lb/>wendungen nicht, sondern erkannte das einschließlich der geforderten Zinsen
<lb/>und Kosten auf 6218 Thlr. 5 Sgr. 3 Pf. festgestellte Liquidum als richtig an.

<lb/>Das Justizamt Forderglauchau ertheilte darauf folgenden Be- 
<lb/>scheid: „Weil der Beklagte das auf dem in der Urschrift ihm vorgelegten Pri- 
<lb/>mawechsel befindliche Accept: „Angenommen C. F. Dörr" als eigenhändig
<lb/>bewirkt anerkannt, und daß er weder gegen das Verfahren noch gegen den In- 
<lb/>halt des Wechsels, noch endlich gegen die Höhe des ihm bekannt gemachten Li- 
<lb/>quidi Einwendungen vorzubringen vermöge, nach Inhalt des von ihm ge- 
<lb/>nehmigten Terminsprotokolles erklärt, hierdurch aber die in der Spruchpraxis
<lb/>der Länder, in welchen die A. d. W.-O. gilt, keineswegs unbestritten, ja für
<lb/>den vorliegenden Fall, in welchem der präsumtive Verfalltag des der Klage zum
<lb/>Grunde gelegten Primawechsels nicht innerhalb des nach dem Datum der Aus- 
<lb/>stellung desselben bezeichneten Jahres liegt, von mehreren Spruchbehörden (vgl.
<lb/>Borchardt, die A. d. W.-O., 2. Ausg., Berlin 1860, S. 31 Zus. 61) sogar
<lb/>zu Gunsten des Beklagten verneinte Frage, ob die gewählte Bestimmung der
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0504.tif"
                   n="492"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0504"/>
               <div xml:id="d9493e54019" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Hat derjenige ein Klagerecht gegen den Acceptanten eines Wechsels, welcher denselben nach der Acceptation und ohne Wissen und Willen des Acceptanten als Aussteller unterschrieben hat? - Welche Bedeutung hat der hierauf beruhende Einwand?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0504--><p/>
                  <p>

                     <lb/>492
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zahlungszeit eine dem Sinne des Art. 4 Nr. 4 der A. d. W.-O. entsprechende
<lb/>und zulässige sei, ihre Erledigung findet, da der Beklagte, seiner nach vorher
<lb/>an ihn ergangenen peremtorischen Bedeutung abgegebenen Erklärung zufolge,
<lb/>besonders mit Rücksicht auf die vorbehaltlose Anerkennung der Richtigkeit des
<lb/>ihm bekannt gemachten Liquidi, sich jeder Ausflucht begeben und hierdurch
<lb/>t hatsächlich die in der Klage behauptete Verfallzeit des Wechsels anerkannt
<lb/>hat, so daß schon aus diesen Gründen — ganz abgesehen von der weiteren Frage,
<lb/>ob die in den Annal en des Ober-Appell.-Ger. zu Dresden, Bd. III, S. 250 ff.
<lb/>und im Archiv für Wechselrecht Bd. II, S. 198 bei Beurtheilung eines
<lb/>ähnlichen Falles *) geltend gemachten Rechtsanschauungen auf den vorliegenden
<lb/>Fall nicht auch Anwendung leiden können, welche Frage man mit Rücksicht auf
<lb/>die in den Annalen a. a. O. allegirten Aussprüche IIIplan« in dem fr. 41, de
<lb/>Verb. 0b1.45.1.: „86 ipsa dieKalendarum quis stipulationem interponat, quid
<lb/>sequemur ? Et puto actum videri de sequentibus Kalendis“ — und des Glos-
<lb/>sator Bartolus: „qui stipulatur Kalendis, intelligitur de proximis, nisi aliud
<lb/>actum sit“, um deswillen zu bejahen hat, weil in beiden Fällen den gedachten
<lb/>Rechtssätzen dieselbe ratio legis zu Grunde liegt — des Beklagten unbedingte
<lb/>Verurtheilung in Gemäßheit der Klagbitte nicht ausbleiben kann, so ist dieselbe"
<lb/>u. s. w. Gegen diesen Bescheid wurde nicht remedirt. Lke.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hat derjenige ein Klagerecht gegen den Acceptanten eines Wechsels,
<lb/>welcher denselben nach der Acceptation und ohne Wissen und Willen
<lb/>des Acceptante« als Aussteller unterschrieben hat? — Welche Bedeutnng
<lb/>hat der hierauf beruhende Linwand?

<lb/>Der Kläger hat aus einem vom Verklagten acceptirten Wechsel gegen den- 
<lb/>selben auf Zahlung geklagt. Der Verklagte hat eingewendet, er habe ein mit
<lb/>seinem Accept versehenes Wechselformular an den Kaufmann W. gegeben, um
<lb/>gegen diesen nach Inhalt des Accepts eine Wechselverbindlichkeit eiuzugehen.
<lb/>W. habe das Accept behalten und sei verstorben, ohne auf demselben seinen
<lb/>Namen als Aussteller zu vermerken. Die Gläubiger des W. hätten sich in dessen
<lb/>Aktiva getheilt. Kläger habe das jetzt eingeklagte Accept an sich genommen
<lb/>und seinen Namen als Aussteller auf dasselbe geschrieben.

<lb/>Das Stadtgericht zu Breslau hat den Einwand des Verklagten verwor- 
<lb/>fen, weil derselbe kein aus dem Wechselrecht entnommener Einwand sei,


<lb/>*) Der in der referirten Entscheidung citirte, in den Annalen a. a. O. abgedruckte
<lb/>Fall betraf einen Wechsel, welcher im Januar 1859 ausgestellt und „ultimo August"
<lb/>(ohne Beifügung einer Jahreszahl) zahlbar war. Das Oberappellationsgericht zu Dres- 
<lb/>den erkannte den Wechsel als formrichtig an und sprach aus, daß bei der Bezeichnung
<lb/>des Zahlungstags „ultimo August" rc. rc. ohne Beisatz einer Jahreszahl der der Aus- 
<lb/>stellung „nächstfolgende" zu verstehen sei. Die Spruchpraxis der obersten Behörden
<lb/>anderer Länder siehe bei Borchardt a. a. O. Zus. 61.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0505.tif"
                      n="493"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0505"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0505--><p/>
                  <p>

                     <lb/>493
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verklagter denselben als Einwand des Betrugs im civilrechtlichen Sinne nicht
<lb/>begründet habe und überdies derselbe nicht gehörig unter Beweis gestellt sei.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Breslau hat dagegen den Kläger ab- 
<lb/>gewiesen, nachdem es durch Beweisaufnahme festgestellt hatte, daß der Accep-
<lb/>tation des Wechsels und dem Uebergange desselben in die Hände des jetzigen
<lb/>Klägers folgendes Sachverhältniß zu Grunde liege. Der verstorbene Kaufmann
<lb/>W. hatte ein Kommissionslager von Tuchen. Der jetzige Kläger hatte ihm einen
<lb/>Theil desselben gegeben, der jetzige Verklagte hatte Tuche von ihm entnommen,
<lb/>aber nicht von denen des Klägers. Verklagter hatte dem W. dafür drei Wechsel-
<lb/>accepte, darunter das eingeklagte, gegeben, W. schickte letztere an den Kläger mit
<lb/>einer Note des Inhalts, daß die vom Verklagten gekauften Tuche aus dem Kom- 
<lb/>missionslager des Klägers entnommen wären. Diese Angaben der Note war aber
<lb/>unrichtig. Kläger hat dann die Wechselaccepte als Aussteller unterzeichnet und
<lb/>weiter darüber verfügt.— Die Entscheidung des Appellationsgerichts beruht im
<lb/>Wesentlichen auf folgenden Gründen. Der Einwand des Verklagten sei an sich
<lb/>zulässig, weil er mit Rücksicht auf Art. 4, Nr. öderA. d. W.-Ord. die Wechsel- 
<lb/>qualität des eingeklagten Wechsels in Frage stelle (vergl. Borchardt, W.-Ord.,
<lb/>S. 268, 270) und auch erheblich insofern, weil wenn Kläger nicht befugt
<lb/>war, das Accept des Beklagten als Trassant zu unterschreiben, kein gültiger
<lb/>Wechsel vorliege und Kläger darauf keine Wechselklage gründen könne. Ein
<lb/>Accept ohne Unterschrift des Ausstellers sei kein Wechsel. Letztere sei 'nach
<lb/>Art. 4 der A. d. W.-Ord. unbedingt nothwendig und könne von einem Dritten
<lb/>nur mit Zustimmung oder Verabredung mit dem Acceptanten vorgenommen
<lb/>werden (Entsch. des Ob.-Trib., B. 35, S. 445). Das dies hier geschehen, sei
<lb/>nicht behauptet, Kläger sei daher zur Unterzeichnung des Wechsels nicht legiti-
<lb/>mirt und es liege überhaupt kein gültiger Wechsel vor, aus welchem geklagt
<lb/>werden könne.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Berlin hat dies Urtheil des Appellations- 
<lb/>gerichts durch Entscheidung vom 17. November 1864 vernichtet und die Sache
<lb/>zur weitern Entscheidung in die zweite Instanz zurückgewiesen. Es führt aus,
<lb/>das Appellationsgericht verstoße rechtsgrundsätzlich gegen Art. 4, Nr. 5 der
<lb/>A. d. W.-Ord., wo zur Gültigkeit des Wechsels die Unterschrift des Ausstellers
<lb/>mit seinem Namen oder seiner Firma verlangt würde. Dem sei genügt, da
<lb/>Kläger selbst das sonst alle Eigenschaften eines Wechsels besitzende Formular
<lb/>als Aussteller unterschrieben habe und hierbei in bona Me gewesen sei. Dritten
<lb/>in bona Mo befindlichen Personen gegenüber sei damit ein in seiner äußem
<lb/>Erscheinung gültiger Wechsel entstanden. Dies sei schon wiederholt anerkannt
<lb/>(Striethorst, B. 13, S. 278 und Borchardt, W.-Ord. S. 267). Außerdem
<lb/>verstoße der zweite Richter dadurch, daß er unter allgemeiner Bezugnahme auf die
<lb/>Entscheidung vom 31. März 1857, (B. 35, S. 445 der Entscheid.) ausführe,
<lb/>ein Dritter könne zwar auch ein mit der Unterschrift des Acceptanten bereits ver-

<lb/>Lentral.Organ. N. F. I. 3. 33
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0506.tif"
                   n="494"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0506"/>
               <div xml:id="d9493e54235" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Haftung des Wechselbürgen, A. d. W.-O. Art. 7 u. 8</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0506--><p/>
                  <p>

                     <lb/>494
</p>
                  <p>

                     <lb/>sehenes Wechselformular, aber nur mit Zustimmung oder nach Verabredung mit
<lb/>dem Acceptanten unterschreiben. Dort habe der Fall so gelegen, daß der strei- 
<lb/>tige Wechsel vor der Conkurseröffnung über das Vermögen des spätem Kridars
<lb/>von diesem letztem selbst gezogen, aber nicht unterschrieben und von dem dortigen
<lb/>Verklagten acceptirt und erst später nach eröffnetem Conkurse vom Conkursver-
<lb/>walter statt des Kridars als Aussteller unterschrieben sei. Dies sei in jener Ent- 
<lb/>scheidung als unzulässig gerügt, weil die Conkursmasse den Wechsel, wie er zur
<lb/>Zeit der Eröffnung des Conkurses gewesen, habe übernehmen müffen, der Con-
<lb/>kursverwalter nicht zu dem befugt war, was dem Kridar zustand, und der
<lb/>vom Conkursverwalter Unterzeichnete Wechsel ein ganz neues Dokument darge- 
<lb/>stellt habe. Jenes Präjudikat sei daher für den vorliegenden Fall nicht maßgebend.
<lb/>In diesem habe in der Sache selbst noch nicht erkannt werden können, weil
<lb/>der zweite Richter den vom Kläger dem Verklagten darüber deferirten Eid, „daß
<lb/>dem Verklagten vor Ausstellung und Aushändigung des eingeklagten Wechsels
<lb/>an den Kaufmann W. mitgetheilt worden sei, die ihm durch W. verkauften
<lb/>Tuche wären Eigenthum des Klägers und wären für dessen Rechnung von W.
<lb/>verkauft und die Accepte sollten dem Kläger ausgehändigt werden" — nicht
<lb/>berücksichtigt habe. Leiste Verklagter diesen Eid, so würde Kläger abzuweisen
<lb/>sein, denn wer einen der Unterschrift des Ausstellers noch entbehrenden Ent- 
<lb/>wurf eines gezogenen Wechsels als der darin bezeichnete Traffat acceptirt und
<lb/>dies Accept behufs Regulirung seiner Schuld aus einem mit einem Andern
<lb/>eingegangenen Verkaufe diesem Andem übergäbe, autorisire diesen, nicht aber
<lb/>jeden Dritten zur Ausstellung. Habe Kläger das Accept des Verklagten ohne
<lb/>dessen Wissen und Willen als Aussteller unterzeichnet, so könne er daraus gegen
<lb/>den Verklagten als Acceptanten keine Rechte herleiten, habe sich vielmehr eines
<lb/>rechtswidrigen Gebrauchs des Accepts schuldig gemacht, welcher zwar dem spä- 
<lb/>tem redlichen Inhaber des Wechsels nicht entgegenstehe, aber dem Aussteller
<lb/>selbst kein Wechselrecht gegen den Acceptanten gäbe. 8ä.

<lb/>Haftung des Wechselbürgen, A. ). W.-O. Art. 7 u. 8*).

<lb/>Ein Wechsel lautete folgendermaßen: Drei Monate a dato zahle ich gegen
<lb/>diesen meinen Wechsel (Anton Kühn unter meiner Garantie Michael Bau) an
<lb/>die Ordre des Herrn Stengel die Summe von 2000 fl. Diesen Betrag habe
<lb/>ich an Baar erhalten und leiste zur Verfallzeit prompte Zahlung nach Wechsel- 
<lb/>recht hier und aller Orten zu Jnkam oder wo ich zu treffen bin. (Bleististlinie.)

<lb/>Michael Bau.

<lb/>Aus diesem Wechsel wurde gegen Michael Bau als Garanten geklagt,
<lb/>allein von beiden Instanzen die Haftung des Beklagten verneint, und zwar
<lb/>in dem Erkenntniß des Handelsappellationsgerichts zu Nürnberg vom 5. Sep- 
<lb/>tember 1864 aus folgenden Gründen:

<lb/>0 Nach der bayer. Zeitschrift für Rechtspflege Bd. XI. S. 182.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0507.tif"
                      n="495"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0507"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0507--><p/>
                  <p>

                     <lb/>495
</p>
                  <p>

                     <lb/>%
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Nach den Grundsätzen des Wechselrechtes kann in dreifacher Weise, durch
<lb/>Unterschrift des Wechsels eine Haftung des Unterschreibenden begründet wer- 
<lb/>den. Als eigentlicher Wechselschuldner, als derjenige, in dessen Person das un- 
<lb/>bedingte Summenversprechen zur Existenz kommt, erscheint jeder, der eine Tratte
<lb/>acceptirt oder einen Eigenwechsel ausstelft; die Unterzeichnung des Wechsels
<lb/>durch den Acceptanten oder Aussteller beim Eigenwechsel begründet die Wechsel- 
<lb/>obligation, sie ist die Wechselunterschrift im eigentlichen Sinne.

<lb/>„In zweiter Reihe fallen unter die wechselmäßige Haftung: der Aussteller
<lb/>der Tratte und die Indossanten, welche sich durch ihre Unterschrift dem wechsel- 
<lb/>mäßigen Regresse unterwerfen; diese Unterschrift begründet aber ihrer Natur
<lb/>nach nicht ein Eintreten des Unterzeichnenden in das Zahlungsversprechen als
<lb/>solches; weder der Trassat noch der Indossant verspricht zu zahlen, wenn der
<lb/>eigentliche Wechselschuldner nicht bezahlt, er muß Kraft des Gesetzes zahlen.

<lb/>„Es kann aber endlich eine Person auch dadurch wechselrechtlich verhaftet
<lb/>werden, daß sie zwar weder das Zahlungsversprechen als solches gibt, noch
<lb/>auch dem Regresse sich wechselmäßig unterwirft, dagegen aber mit dem Schuldner
<lb/>oder dem Regreßpflichtigen unterzeichnet und für den Fall seines Nichtzahlens
<lb/>statt seiner zu zahlen verspricht. Hiebei bringt es die Eigentümlichkeit des
<lb/>Wechselrechtes mit sich, daß durch die Mitunterschrift der Unterzeichnende sich
<lb/>dem Ansprüche des Gläubigers nicht bloß subsidiär unterwirft, sondern in der- 
<lb/>selben Weise, wie der Prinzipalschuldner, zu hasten hat. Dieser letztere Um- 
<lb/>stand ändert aber selbstverständlich Nichts an der Thatsache, daß die desfallsige
<lb/>Unterschrift eine Mitunterschrift bleibt; der Grund der Haftung ist zwar das
<lb/>durch Unterzeichnung des Wechsels eingegangene unbedingte Zahlungsver- 
<lb/>sprechen ; aber dieses Zahlungsversprechen, welches ja an sich nicht unbedingt
<lb/>abgegeben war, wird vom Gesetze nur wegen der Stellung der Unterschrift
<lb/>fingirt, diese Stellung, diese räumliche Verbindung der einen Unterschrift mit
<lb/>der andern also ist ein wesentliches Erforderniß, damit die gesetzliche Haftung
<lb/>wirklich eintrete.

<lb/>„Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann es
<lb/>vor Allem keinem Zweifel unterliegen, daß Michael Bau nicht, wie Appellant
<lb/>meint, als Wechselaussteller angesehen werden kann, daß seine Unterschrift nicht
<lb/>als Wechsekunterschrift erscheint. Die Argumentationen der Appellationsschrist
<lb/>wären ganz gerechtfertigt, wenn die fragliche Wechselurkunde von dem Bürg-
<lb/>schastsverhältnisse Nichts enthalten würde; denn nach dem Grundsätze: quod
<lb/>non in cambio non in mundo, würde aus dem Umstande, daß nach dem außer- 
<lb/>halb des Wechsels vorhandenen wirklichen Sachverhältnisse derjenige, dessen
<lb/>Namen unter der Wechselurkunde steht, nicht als der eigentliche Schuldner,
<lb/>sondern nur als dessen Garant anzusehen sei, durchaus nicht gefolgert werden
<lb/>können, der Unterzeichner des Wechsels sei nicht dessen Aussteller. Würde also
<lb/>die Urkunde einfach dahin lauten: „gegen diesen Wechsel zahle ich an die

<lb/>33*
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0508.tif"
                   n="496"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0508"/>
               <div xml:id="d9493e54453" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einrede des Acceptanten aus der Person des Vormannes des klagenden Wechselinhabers</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0508--><p/>
                  <p>

                     <lb/>496
</p>
                  <p>

                     <lb/>*
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ordre u. s. w." und mit der Unterschrift Michael Bau versehen sein, so könnte
<lb/>nicht nur der Einwand keine Beachtung finden, daß diese Unterschrift nur unter
<lb/>der Voraussetzung der vorherigen Unterschrift des Kühn gegeben worden, son- 
<lb/>dern es würde auch unter allen Umständen Bau als Wechselaussteller zu er- 
<lb/>achten sein.

<lb/>„Wie der Erstrichter bereits dargelegt hat, ist im vorliegenden Falle nach dem
<lb/>allein maßgebenden Inhalte des Wechsels Michael Bau nicht Wechselaussteller,
<lb/>sondern nur Garant und seine Unterschrift bei dem Sachverhalte nicht verbind- 
<lb/>lich, da sie keine Mitunterschrist ist. Denn, wie oben erörtert, bewirkt bei dieser
<lb/>nur die Stellung, der locus die Haftung; eine solche Stellung liegt zwar vor,
<lb/>wenn die Unterschrift als erst nachträglich auf dem Wechsel beigesetzt behauptet
<lb/>wird v), oder wenn dieselbe ausgestrichen wurde* 2), oder wenn die Unterschrift
<lb/>des Acceptanten oder Ausstellers als gefälscht erwiesen wird3), in allen diesen
<lb/>Fällen besteht eine räumliche Verbindung zweier Unterschriften, durch welche die
<lb/>Unterschrift des Garanten zur Mitunterschrift wird und damit den Unterzeich- 
<lb/>nenden verhaftet.

<lb/>„Wenn aber ein solcher locus nicht besteht, wenn der Mitacceptant seine
<lb/>Mitunterschrift nicht der acceptirten Prima, sondern der Secunda beisetzt4), oder
<lb/>wenn die Mitunterzeichnung auf der Copie des Acceptes erfolgt 5), oder wenn,
<lb/>wie im vorliegenden Falle, eine Unterschrift des Ausstellers gar nicht vorhanden
<lb/>ist, dann fehlt es der Unterschrift an einem wesentlichen Erfordernisse, sie ist
<lb/>nicht Mitunterschrift und sonach kann die gesetzliche Fiction, welchen den Mit- 
<lb/>unterzeichner haftbar macht, nicht eintreten (vergl. Art. 7 der A. d. W.-Ord.).
<lb/>Hiergegen läßt sich auch nicht einwenden, daß wer einen Wechsel acceptirt, ver- 
<lb/>haftet werde, auch wenn der Wechsel auf ihn nicht gezogen oder adressirt ist
<lb/>(vergl. Nr. 56 des I. Preuß. Entwurfes). Denn abgesehen davon, daß in die- 
<lb/>sem Falle der Grund der Haftung in dem durch das Wort „angenommen" er- 
<lb/>klärten Zahlungsversprechen gefunden werden könnte, ist diese Bestimmung der
<lb/>früheren Entwürfe in der A. d. W.-Ord. nicht ausgenommen worden; vielmehr
<lb/>geht die Ansicht der Wissenschaft und Praxis dahin, daß ein solches Accept
<lb/>durchaus keine rechtliche Bedeutung habe (vergl. Goldschmidt, Zeitschrift,
<lb/>Bd. II., S. 447; Volkmar und Löwy, A. d. W.-O. S. 110)." Lhr.

<lb/>Einrede des Acceptanten ans der Person des Pormannes des klagen- 
<lb/>den Wechselinhabers.

<lb/>Am 15. Februar 1864 zog H. von Rosenfeld auf S. H. in Stuttgart
<lb/>einen am 20. März 1864 an seine eigene Ordre zahlbaren Wechsel über 3900 fl.,


<lb/>') Borchardt, A. d. W.-O. 1$64. S. 253.


<lb/>*) Archiv für W.-R. Bd. VIII. S. 229.


<lb/>*) Volkmar und Löwy, A. d. W.-O. S. 283.


<lb/>4) Striethorst, Bd. XIX. S. 43.


<lb/>*) Volkmar und Löwy, a. a. O. S. 283.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0509.tif"
                      n="497"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0509"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0509--><p/>
                  <p>

                     <lb/>497
</p>
                  <p>

                     <lb/>welcher von dem Bezogenen am 3. März 1864 angenommen und von dem Aus- 
<lb/>steller sowie von I. in dlanco girirt wurde. Auf die von K. auf Grund dieses
<lb/>Wechsels gegen den Acceptante» erhobene Klage erging — den Einwendungen
<lb/>des Beklagten unerachtet — unterm 27. Septenrber 1864 ein verurtheilendes
<lb/>Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Stuttgart, aus dessen Gründen Fol- 
<lb/>gendes anzuführen ist: „Der Beklagte glaube verschiedene Einreden aus der
<lb/>Person des Vormannes des Klägers — des I. — geltend machen zu können
<lb/>und zwar 1. deshalb, weil das Giro des Wechsels auf den jetzigen Kläger erst
<lb/>lange nach dem Verfalltage desselben erfolgt sei, jenes somit nur die Bedeutung
<lb/>einer Session habe und daher der Kläger alle Einreden ex persona auctoris
<lb/>gegen sich gelten lasten müste: allein der Art. 16 Abs. 2 der A. d. W. - O.
<lb/>bestimme nur, daß wenn der Wechsel vor dem Indossament bereits Mangels
<lb/>Zahlung protestirt worden, der Indossatar blos die Rechte seines Jndoflanten
<lb/>gegen den Acceptante» erwerbe; daß diese Voraussetzung hier zutreffe, sei nicht
<lb/>behauptet; es könne deshalb nur der Absatz 1 des gedachten Artikels zur An- 
<lb/>wendung kommen, wonach eine solche Beschränkung der Rechte des Jndostatars
<lb/>in dem Falle nicht Statt finde, wenn, ohne daß Protest ausgenommen worden,
<lb/>der Wechsel erst indossirt werde, nachdem die Frist für die Aufnahme des Pro- 
<lb/>testes Mangels Zahlung abgelaufen sei; 2. weil der Wechsel auf den Kläger
<lb/>nur zum Scheine übertragen worden sei, in der von diesem getheilten Absicht,
<lb/>den Beklagten seiner dem Indossanten I. entgegenstehenden Einreden zu be- 
<lb/>rauben, weil jedenfalls aber, wenn auch diese Absicht nicht erwiesen werden
<lb/>könnte, der jetzige Kläger bei Erwerbung des Wechsels von jenen Einreden
<lb/>Kenntniß gehabt habe und daher in dem einen wie in dem andern Falle der
<lb/>Klage deffelben die Einrede des dolus entgegenstehe. Diese Einrede sei an sich
<lb/>erheblich und es frage sich daher zunächst, inwieweit jene aus der Person des
<lb/>Vormannes des Klägers abgeleiteten Einreden begründet seien. In dieser Be- 
<lb/>ziehung mache der Beklagte geltend: a. der Wechsel sei ausgestellt, beziehungs- 
<lb/>weise von dem Beklagten acceptirt worden, um der ihm wegen zwei Wechseln
<lb/>im Betrage von 2600 fl. und 1250 fl. drohenden Execution zu entgehen, dabei
<lb/>sei aber bedungen worden, daß, wenn diese beiden Wechsel bezahlt seien, der
<lb/>neue Wechsel ungültig sein solle, diese Bedingung sei eingetreten, und könne
<lb/>daher aus dem jetzt eingeklagten Wechsel kein Anspruch erhoben werden. Der
<lb/>Beklagte lege zum Beweise hierfür zwei von I. ausgestellte Urkunden vom 3.
<lb/>März und 2. Mai 1864 vor, er behaupte aber selbst nicht, daß die Tilgung
<lb/>jener beiden Wechsel bis 20. März 1864 Statt gefunden habe, da somit nach
<lb/>seinem eigenen Vorbringen die erwähnte Bedingung nicht eingetreten sei, so
<lb/>wäre diese Einrede selbst dem Vormanne des Klägers gegenüber nicht begründet,
<lb/>und könne umsoweniger zur Begründung der Einrede des dolus gegenüber von
<lb/>diesem selbst benutzt werden; d. in zweiter Linie mache der Beklagte geltend,
<lb/>daß der eingeklagte Wechsel bezahlt sei, indem er nicht nur Abschlagszahlungen
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0510.tif"
                   n="498"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0510"/>
               <div xml:id="d9493e54671" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Einrede des Acceptanten, daß er die Nachmänner des klagenden Wechsel-Ausstellers bezahlt habe, ist nicht statthaft</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0510--><p/>
                  <p>

                     <lb/>498
</p>
                  <p>

                     <lb/>an I. von 1750 fl., sondern auch die Hingabe von Pferden an Zahlungsstatt für
<lb/>den Rest behaupte. Diese Einrede sei zwar durch die vorgelegten Urkunden kei- 
<lb/>neswegs erwiesen, im Uebrigen sei sie aber erheblich. Aehnlich verhalte es sich
<lb/>o. mit der eventuellen Einrede der Compensation, welche darauf gestützt werde,
<lb/>daß, wenn auch nicht erwiesen werden könnte, daß die Pferde an Zahlungsstatt
<lb/>gegeben worden, jedenfalls dem Beklagten aus dem Verkaufe derselben an I.
<lb/>eine dem Restbeträge des Wechsels gleichkommende Gegenforderung gegen Letz- 
<lb/>teren zustehen würde. Der Beklagte wolle nun den Beweis, daß der Wechsel an
<lb/>den Kläger nur zum Scheine übertragen worden sei, um dem Beklagten die
<lb/>Geltendmachung der Einreden b. und c. unmöglich zu machen, und den Beweis
<lb/>dieser Einreden selbst durch Eideszuschiebung führen. Da aber dieses Beweis- 
<lb/>mittel hier nicht Platz greife, so sei die so begründete Einrede des äolug in die
<lb/>Widerklage zu verweisen gewesen. Soweit aber der Beklagte eventuell diese Ein- 
<lb/>rede auf die bloße Wissenschaft des Klägers von den seinem Vormanne entgegen- 
<lb/>stehenden Einreden bei Erwerbung des Wechsels stützen wolle, sei zwischen der
<lb/>Einrede der Zahlung und der der Compensation zu unterscheiden. Habe der
<lb/>Kläger Kenntniß davon gehabt, daß der Wechsel bezahlt sei und klage er den- 
<lb/>selben nunmehr dennoch ein, so handle er dolos; insoweit sei daher auch die
<lb/>eventuell in dieser Weise begründete Einrede des äoluZ, welche gleichfalls durch
<lb/>Eideszuschiebung erwiesen werden wolle, in die Widerklage zu verweisen. In
<lb/>der bloßen Kenntniß eines dem Wechselschuldner zustehenden Compensationsan-
<lb/>spruches bei der Erwerbung des Wechsels dagegen liege für den Erwerber kein
<lb/>Hinderniß, diesen, ohne sich eines äo1u8 schuldig zu machen, in seinem vollen Be- 
<lb/>ttage zur gerichtlichen Geltung zu bringen; insoweit daher die Einrede des äo1v8
<lb/>hierauf gestützt werden wolle, sei sie unbegründet. Hiernach sei — da der An- 
<lb/>spruch des Klägers an sich begründet sei — der Beklagte im gegenwärtigen Ver- 
<lb/>fahren dem Klagpetitum gemäß zu verurtheilen und mit der Einrede des äo1u8,
<lb/>soweit sie nach Obigem als begründet erscheine, in die Widerklage zu verweisen
<lb/>gewesen". _ Hr.

<lb/>Die Einrede des Acceptanten, daß er die lllachmiinner des klagenden
<lb/>Wechsel-Ausstellers bezahlt habe, ist nicht statthaft.

<lb/>S. in Stuttgart zog am 9. Februar 1864 einen an seine eigene Ordre 3
<lb/>Monate a dato zahlbaren Wechsel über 600 fl. auf L. daselbst und girirte sol- 
<lb/>chen, nach erfolgter Annahme durch L., am 10. Februar an M., welcher den- 
<lb/>selben weiter an P. indossirte. Am 9. Mai 1864 ließ P. Protest Mangels Zah- 
<lb/>lung bei dem Bezogenen erheben, worauf M. und P. ihren Regreß bei dem
<lb/>Aussteller nahmen. Dieser löste nun den Wechsel ein und belangte den L. auf
<lb/>Grund seines Accepts. Nach der Darstellung des Beklagten lag die Veranlas- 
<lb/>sung zur Ausstellung und Acceptation des Wechsels darin, daß S. ihn mit dem
<lb/>Verkaufe einer Parthie Waaren beauftragt und auf Abrechnung an dem zu er-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0511.tif"
                      n="499"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0511"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0511--><p/>
                  <p>

                     <lb/>499
</p>
                  <p>

                     <lb/>zielenden Erlöse die baare Summe von 600 fl. zum Voraus zu erhalten ge- 
<lb/>wünscht habe; diesen Zweck habe S. dadurch erreicht, daß er den Wechsel auf
<lb/>ihn gezogen und den mit seinem Accept versehenen Wechsel gegen baares Geld
<lb/>umgesetzt habe. Der Beklagte behauptete weiter, daß die beiden Jndosiatare
<lb/>M. und P. bei der von ihm im Aufträge des Klägers am 10. Februar vorge- 
<lb/>nommenen Waarenverstei'gerung Maaren für 367 fl. 29 kr. gekauft haben und
<lb/>diese Summe nach der hiebei von ihm mit denselben getroffenen Uebereinkom-
<lb/>men an dem Wechsel habe abgeschrieben werden sollen und daß er ferner als
<lb/>weitere Abschlagszahlung auf den Wechsel den beiden Jndoffataren einen auf
<lb/>O. gezogenen Wechsel über 204 fl. 36 kr. übergeben und da O. keine Zahlung
<lb/>geleistet, am 29. März laut einer Quittung des Anwalts des P. eingelöst
<lb/>habe — und er setzte hienach der Klage die Einrede der theilweisen Zahlung
<lb/>entgegen.

<lb/>Das Obertribunal zu Stuttgart hat jedoch am 29. November 1864
<lb/>den Beklagten in den vollen Betrag von 600 fl. verurtheilt und in den Gründen
<lb/>bemerkt: „Die Deckung des Beklagten für sein Accept habe, wie er selbst an- 
<lb/>erkenne, in dem dem Betrage des Wechsels entsprechenden Theile des aus den
<lb/>Maaren des Klägers zu erzielenden Erlöses bestanden; der Beklagte habe sich
<lb/>durch sein Accept verpflichtet, den Wechsel zur Verfallzeit zu bezahlen, wogegen
<lb/>er befugt sein sollte, denselben Betrag dem Kläger an dem Waarenerlöse in
<lb/>Aufrechnung zu bringen. Der Beklagte schütze nun die Einrede vor, daß er
<lb/>an dem Wechsel schon vor dessen Verfallzeit den beiden Indossataren M. und P.
<lb/>572 fl. 5 kr., theils baar, theils durch Abrechnung bezahlt habe und nur noch
<lb/>mit 27 fl. 55 kr. im Rückstand sei. Allein der Acceptant könne aus den von
<lb/>ihm an die Nachmänner des Ausstellers geleisteten Zahlungen, da sie auf dem
<lb/>Wechsel selbst nicht abgeschrieben worden seien, nach Art. 82 der A. d. W.-Ord.
<lb/>keine Einrede gegen den klagenden Aussteller ableiten. Zwar behaupte der Be- 
<lb/>klagte, daß der Kläger von den betreffenden Thatsachen vollständig unterrichtet
<lb/>gewesen sei und daher nicht hätte versäumen sollen, der gegen ihn erhobenen
<lb/>Wechselklage die Einrede der Zahlung entgegenzusetzen, zumal die Zahlungen
<lb/>für des Klägers Rechnung geleistet worden seienx). Wenn man jedoch auch
<lb/>der Ansicht wäre, daß der im Regreßwege belangte Aussteller berechtigt ge- 
<lb/>wesen wäre, aus den ihm bekannt gewordenen Zahlungen des Aceeptanten,
<lb/>obgleich sie auf dem Wechsel nicht abgeschrieben gewesen, eine Einrede gegen
<lb/>die Regreßklage abzuleiten,so sei er doch in keinem Falle verpflichtet gewesen,
<lb/>durch Vorschützung dieser Einrede das Jntereffe des Aceeptanten zu wahren.
<lb/>Da durch die aus dem Wechsel selbst nicht ersichtlichen Zahlungen der Accep- 
<lb/>tant nur gegenüber von den Zahlungsempfängern, nicht aber gegenüber von
<lb/>dem Aussteller befreit worden sei, so habe sich der Aussteller um dieselben als
<lb/>um einen seine Rechte nicht berührenden Vorgang nicht zu bekümmew gehabt;
</p>
                  <p>

                     <lb/>9 Einen äolus des Ausstellers machte der Beklagte nicht geltend.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0512.tif"
                   n="500"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0512"/>
               <div xml:id="d9493e54884" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zeit der Protesterhebung bei einem Sichtwechsel mit modificirtem Accepte</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e54893" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Richter hat im Bezirke des gemeinen Rechtes bei der Wechselregreßklage ex officio zu prüfen, ob der Protest Mangels Zahlung rechtzeitig erhoben worden. - Anwendung von fremdländischen Wechselrecht. Zu Art. 22, 41 u. 85 d. A. d. W.-O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0512--><p/>
                  <p>

                     <lb/>500
</p>
                  <p>

                     <lb/>vielmehr habe er ganz correct gehandelt, wenn er den Mangels Zahlung pro-
<lb/>testirten Wechsel eingelöst und sein selbstständiges Klagerecht gegen den Accep-
<lb/>tanten verfolgt habe. Aus der unterlassenen Geltendmachung der Einrede der
<lb/>Zahlung könne ihm (seine Befugniß zu ihrer Geltendmachung vorausgesetzt)
<lb/>umsoweniger ein Vorwurf gemacht werden, da der Beklagte nicht behaupte, daß
<lb/>er dem Aussteller die zur erfolgreichen Geltendmachung der Einrede erforder- 
<lb/>lichen Beweismittel an die Hand gegeben habe. Hiemach sei die von dem Be- 
<lb/>klagten vorgeschützte Einrede als dem Kläger gegenüber unstatthaft (also de- 
<lb/>finitiv) zu verwerfen gewesen." Hr.

<lb/>Zeit -er Protesterhebung bei einem Lichtwechset mit modificirtem

<lb/>Accepte.

<lb/>B. in Stuttgart hatte gegen W. daselbst einen von M. in Mannheim am
<lb/>26. Juli 1864 auf W. gezogenen, 8 Tage nach Sicht an die Ordre des B. zahl- 
<lb/>baren Wechsel über 60 fl. 58 kr. eingeklagt, welcher von W. am 28. Juli 1864
<lb/>mit dem Beisatze: „zahlbar den 1. September 1864" acceptirt und im Aufträge
<lb/>des B. am 3. September 1864 bei dem Traflaten protestirt worden war.

<lb/>Das Obertribunal zu Stuttgart verurtheilte am 20. Septbr. 1864
<lb/>den Beklagten (in ooutum.) sowohl in die Hauptsumme als auch insbesondere
<lb/>zum Ersätze der Protestkosten, indem es in letzterer Beziehung erwog, „daß dem
<lb/>Accept eine Beschränkung hinsichtlich der Zahlungszeit beigefügt worden, der
<lb/>Wechsel also nach Art. 22 der A. d. W.-Ord. einem solchen gleich zu achten sei,
<lb/>dessen Annahme gänzlich verweigert worden, daß nach Art. 20 der A. d. W.-Ord.,
<lb/>falls die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels ver- 
<lb/>weigert worden, dem Inhaber zur Erhaltung des Regresses nicht vorgeschrieben
<lb/>sei, zu der in dem Wechsel bestimmten Zeit nach Sicht Protest Mangels Zah- 
<lb/>lung erheben zu lasien, daß es sich hiernach nur fragen könnte, ob der Inhaber
<lb/>innerhalb der im Art. 19 der A. d. W.-Ord. festgesetzten zwei Jahre oder nicht
<lb/>schon sofort nach dem in dem Accept bestimmten Zahlungstage Protest zu
<lb/>erheben gehabt habe, diese Frage aber dahin gestellt bleiben könne, weil der
<lb/>Protest schon am 3. September 1864 erhoben worden sei". Hx.

<lb/>Der Mchter hat im Bezirke des gemeinen Rechtes bei der Wechselre- 
<lb/>greßklage ex officio zu prüfen, ob -er Protest Mangels Zahlung recht- 
<lb/>zeitig erhoben wor-en. - Anwendung von frem-tän-ifchem Wechsel-
<lb/>recht. Zu Art. 22, 41 u. 85 -er A. -. W.-O.

<lb/>Aus einem in London ausgestellten und acceptirten Wechsel erhob der In- 
<lb/>haber, Banquier Ferdinand S. zu Darmstadt, gegen den später nach Frank- 
<lb/>furt a. M. übergesiedelten Aussteller, den Handelsmann Sch. die Regreß- 
<lb/>klage. Obgleich sich nun Beklagter auf die erhobene Klage nicht erklärte, so
<lb/>wies das Stadtamt in Frankfurt diese Klage dennoch ab. Der Wechsel war
<lb/>dem Datum der Ausstellung nach bereits am 20. Oktober 1864 verfallen, da-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0513.tif"
                   n="501"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0513"/>
               <div xml:id="d9493e55002" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Domicil-Wechsel mit durchstrichenem Domicil-Vermerke. Art. 43 d. A. d. W.-O.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0513--><p/>
                  <p>

                     <lb/>501
</p>
                  <p>

                     <lb/>gegen hatte der Acceptant seinem Accepte beigefügt, daß er denselbm auf
<lb/>den 15. November 1864 annehme, Protest Mangels Zahlung war am 18.
<lb/>November erhoben worden.

<lb/>Das Stadtamt stützte seine Entscheidung auf den Art. 41 der A.d.W.-Ord.
<lb/>unter dem Beifügen, daß es darauf, ob der Beklagte die fragliche Einrede vor- 
<lb/>geschützt habe, nicht ankomme, dieselbe vielmehr von Amtswegen zu ergänzen sei.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 16. Dezember 1864 wurde dieses Urtheil von dem
<lb/>Stadtgericht zu Frankfurt a. M. bestätigt, weil

<lb/>a) die Liquidstellung der wechselrechtlichen Voraussetzungen Bedingung
<lb/>der Zulässigkeit des Wechselverfahrens sei und die Prüfung des Vorhandenseins
<lb/>dieser Voraussetzungen zu den Offtcialpflichten des Richters gehöre,

<lb/>b) die Ausübung des Wechselregreffes aber gesetzlich dadurch bedingt sei,
<lb/>daß die Präsentation des Wechsels von dem Bezogenen und die Nichterlangung
<lb/>der Zahlung durch einen rechtzeitig d. h. am Zahlungstage resp. den nächst- 
<lb/>folgenden Tagen darüber aufgenommenen Protest dargethan werde (Art. 41
<lb/>der A. d. W.-Ord.),

<lb/>e) der nach seinem Wortlaut vom 20. Oktober 1864 verfallen gewesene
<lb/>Wechsel daher in Bezug auf die regreßpflichtigen Vormänner am 18. November
<lb/>1864 verspätet protestirt wurde, indem es in Bezug auf diese außer Berück- 
<lb/>sichtigung zu bleiben habe, daß der Bezogene in seinem Accept die Zahlungs- 
<lb/>zeit auf den Ib.Novbr. 1864 hinausgeschoben hat (Art. 22 der A. d. W.-Ord.,
<lb/>Borchardt, d. deutsch. W.-Ord., 1864, S. 112. Hoffmann, Erläuterungen,
<lb/>S. 302),

<lb/>ä) auch nach englischem Rechte endlich in gleicher Weise wie nach deut- 
<lb/>schem Wechselrecht die Annahme eines bedingten Accepts ohne Protesterhebung
<lb/>lediglich auf Gefahr des Inhabers geschehe (Story, engl. W.-R. von
<lb/>Treitschke, §.240). Wf.

<lb/>Domicil-Wechsel mit öurch strich encm Domizil-Vermerke. Ä.rt. 43.

<lb/>X d. W.-O?)

<lb/>Der verklagte Acceptant eines nicht protestirten Wechsels, auf welchem das
<lb/>Domizil-Vermerk durchftrichen war, wendete den Mangel der rechtzeitigen Pro- 
<lb/>testerhebung ein, worauf der Kläger replizirte, der Beklagte habe ihn in dem
<lb/>Brief vom 20. Februar 1863 (5 Tage vor Verfall des Wechsels) gefragt, ob
<lb/>er die Wechselsumme ihm, dem Kläger, nach seinem Wohnorte, oder dem Do-
<lb/>miziliaten zusenden solle, — und sich zu erweisen erbot, daß der Beklagte in
<lb/>die Durchstreichung des Domizils gewilliget habe.

<lb/>Das Wiener Handelsgericht legte dem Kläger diesen Beweis aus; die
<lb/>zweite Instanz verurtheilte den Beklagten unbedingt zur Zahlung, und der
<lb/>oberste Gerichtshof zu Wien bestätigte dieses letztere Urtheil am 19.Mai
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 Bearbeitet nach der österreichischen Gerichtshalle 1864 Ar. 9H,
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0514.tif"
                   n="502"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0514"/>
               <div xml:id="d9493e55113" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einrede der Simulation. Art. 82 d. A. d. W.-O.</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d9493e55122" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">I. Ist ein gegenüber dem Commis in dem Geschäfslokale seines Prinzipals levirter Protest rite aufgenommen? II. Gehört die Behauptung und der Nachweis der ordnungsmäßigen Protesterhebung zur Begründung der Regreßklage?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0514--><p/>
                  <p>

                     <lb/>502
</p>
                  <p>

                     <lb/>1864 aus folgenden Gründen: „Der Beklagte hat gar keinen Beweis dafür
<lb/>angeboten, daß zur Zeit der Beisetzung seines Acceptes die undurchstrichene
<lb/>Bezeichnung eines Domiziliaten auf dem Klagewechsel sich befunden habe, daher
<lb/>der Kläger wol nicht zum Beweise des Gegentheils verbunden sein kann; des
<lb/>Beweises, daß der Beklagte in die Ausstreichung des Domizils gewilliget habe,
<lb/>bedarf es aber nicht, weil dieser es dem Kläger in dem Briefe vom 20. Febr. 1863
<lb/>anheimstellte, die Wechselsumme unmittelbar vom Beklagten zu beziehen." P.

<lb/>* Einrede -er Simulation. Ärt 82-er F. W.-O?).

<lb/>Der Besitzer eines acceptirten, jedoch mit der Unterschrift des Ausstellers
<lb/>nicht versehenen Wechsels übergab denselben einem Dritten, welcher sich als
<lb/>Aussteller unterfertigte, und den Wechsel gegen den Acceptanten einklagte.
<lb/>Dieser beantragte unter Berufung auf den angegebenen Sachverhalt Abweisung
<lb/>der Klage; nur diezweite Instanz gab dem Begehren des Beklagten statt, von
<lb/>der Ansicht ausgehend, daß der Kläger mala fide gehandelt habe. Der oberste
<lb/>Gerichtshof zu Wien verurtheilte den Beklagten aml. März 1864 zur Zah- 
<lb/>lung der eingeklagten Wechselsumme, „weil er nicht nachgewiesen hat, daß der
<lb/>Kläger vorausgegangenen Verabredungen zuwider die Wechselurkunde als
<lb/>Trassant unterschrieben, und also gesetzwidrig gehandelt habe." P.

<lb/>I. Ist ein gegenüber dem Commis in dem Geschäftslokale seines Prin- 
<lb/>zipals levirter Protest rite ausgenommen? II. Gehört die Behauptung
<lb/>und der Nachweis der ordnungsmäßigen Protesterhebung zur Begründung

<lb/>der Negreßklage?

<lb/>Der Lieutenant S. in Stuttgart zog am 10. Juni 1864 auf den
<lb/>Kaufmann A. Z. daselbst einen an seine eigene Ordre zwei Monate a dato
<lb/>zahlbaren Wechsel über 380 fl. welcher sofort von dem Bezogenen acceptirt
<lb/>wurde und auf der Rückseite die Blancoindossamente des S., des Lieutenants
<lb/>R. und des F. v. E. enthält. Dieser Wechsel wurde im Aufträge des Buch- 
<lb/>händlers U. am 12. Aug. 1864 bei dem „Herrn A. Z., Cartonagegeschäft, So- 
<lb/>phienstraße 28. im Hinterhause" Mangels Zahlung protestirt und sodann von

<lb/>II. auf Grund des letzten Blancoindosiaments gegen die vier Genannten als
<lb/>solidarisch haftbar eingeklagt. Die Verhandlung gegen A. Z. konnte wegen
<lb/>dessen Abwesenheit nicht vorgenommen werden; der beklagte R. blieb bei der
<lb/>Tagfahrt aus, dagegen gaben die Beklagten S. und v. E. ihre Vernehmlassung
<lb/>dahin ab, daß kein gültiger Protest vorliege, klägerischer Seits wurde hierauf
<lb/>bemerkt, daß zwar O. Z. der Inhaber des Cartonagegeschäfts Sophienstraße 28
<lb/>sei und sein Bruder A. Z. nur als Commis bei ihm gearbeitet habe, der Pro- 
<lb/>test aber in dem Geschästslocale des O. Z. gleichwohl als rite ausgenommen
<lb/>erscheine, weil ein Commis in denjenigen Tagesstunden, in welchen die im
<lb/>Wechselverkehr vorkommenden Handlungen vorgenommen werden sollen, stets
<lb/>nur in dem Geschästslocale seines Prinzipals anzutreffen sei, man also sicher
</p>
                  <p>

                     <lb/>fl Bearbeitet nach dem Deo äei Tribunali 1864, S. 367.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0515.tif"
                      n="503"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0515"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0515--><p/>
                  <p>

                     <lb/>503
</p>
                  <p>

                     <lb/>wäre, denselben nie anzutreffen, wenn man jene Handlungen auf die Wohnung
<lb/>deffelben beschränken wollte.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Stuttgart hat unterm 6. Dez. 1864 die
<lb/>Klage sowohl gegenüber den Beklagten S. und v. E. als auch gegenüber von
<lb/>R. abgewiesen. Aus den Gründen ist anzuführen:

<lb/>„I. In Folge der Einwendung des S. und v. E. frage es sich, ob das Ge- 
<lb/>schäftslocal des Prinzipals, worin dessen Commis arbeite, als das Geschästs- 
<lb/>local auch des Commis im Sinne des Art. 91 der A. d. W.-Ord. anzusehen
<lb/>sei. Diese Frage müsse verneint werden.

<lb/>„Nach dem gemeinen Sprachgebrauchs nenne man nur das Local, wo der
<lb/>Prinzipal sein Geschäft betreibe, dessen Geschäftslocal, nie aber sage man: das
<lb/>Comptoir, wo der Commis arbeite, sei das Geschäftslocal des Commis; man
<lb/>sage: der Commis arbeite im Geschäftslocal seines Prinzipals. Diese Ausle- 
<lb/>gung der Vorschrift des Art. 91 nach dem Sprachgebrauchs entspreche auch der
<lb/>Natur der Sache. Der Prinzipal habe in seinem Geschästslocal ein Centrum
<lb/>für seine Geschäfte geschaffen, dort empfange er die Geschäftsbesuche, besorge die
<lb/>Correspondenzen, habe seine Bücher, seine Casse. Es wäre naturwidrig, wenn
<lb/>das Gesetz die Vorschrift enthielte, daß die Präsentation eines Wechsels nicht
<lb/>hier, sondern in der Wohnung des Prinzipals Statt zu finden habe. Der
<lb/>Commis dagegen sei in dem Geschäftslocale seines Prinzipals blos für dessen
<lb/>Geschäfte anwesend, er solle darin nicht seine eigenen Geschäfte besorgen, nicht
<lb/>in eigenen Angelegenheiten einen mit persönlichen Besuchen, also mit Störun- 
<lb/>gen für das Geschäft des Prinzipals verbundenen Verkehr pflegen, er habe dort
<lb/>seine Papiere, seine Gelder nicht. Es wäre daher den Verhältnissen nicht an- 
<lb/>gemessen, wenn die Wechselordnung dennoch dem Wechselinhaber ausgegeben
<lb/>hätte, dem Commis in dem Geschäftslocale seines Prinzipals einen Wechsel zur
<lb/>Zahlung zu präsentiren und dort Protest erheben zu lassen. Wenn auch der
<lb/>Commis kein eigenes Geschästslocal besitze und die Geschäftsstunden in dem
<lb/>Geschästslocale seines Prinzipals zubringen müsse, so stehe es doch in seiner
<lb/>Macht, falls er für einen verfallenen Wechsel Zahlung leisten wolle, in seiner
<lb/>Wohnung in irgend einer Weise für die Einlösung des Wechsels Sorge zu tra- 
<lb/>gen. Es sei daher eine Bestimmung des Gesetzes, wonach gegenüber einem
<lb/>Commis nicht im Geschäftslocale seines Prinzipals, sondern in seiner Woh- 
<lb/>nung Protest zu erheben sei, nicht nur nicht den Verhältnissen widersprechend,
<lb/>sondern vielmehr ihnen gemäß. Endlich biete die Entstehungsgeschichte des
<lb/>Art. 91 Nichts dar, was dessen Auslegung nach dem Sprachgebrauchs und der
<lb/>Natur der Sache entgegengehalten werden könnte. Da nun der Wechsel nicht
<lb/>in der Wohnung des Acceptanten A. Z., sondern in dem Geschäftslocale seines
<lb/>Prinzipals protestirt worden sei, so erscheine der Protest als nicht gehörig er- 
<lb/>hoben und sei hienach der Kläger gemäß den Art. 91 und 41 der A. d. W.-O.
<lb/>des Regreßrechts gegen S. und v. E. verlustig geworden.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0516.tif"
                      n="504"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0516"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0516--><p/>
                  <p>

                     <lb/>504
</p>
                  <p>

                     <lb/>2. Da der Nachweis gehöriger Protesterhebung die Bedingung der Re- 
<lb/>greßklage, nach der Erläuterung des Klägers aber das Cartonagegeschäst, wo
<lb/>protestirt worden, nicht das Geschästslocal des Bezogenen, sondern dasjenige
<lb/>seines Prinzipals gewesen sei, und diese Erläuterung sich auf den Protest über- 
<lb/>haupt bezogen habe und auf die Klage gegen S. und v. E. weder beschränkt ge- 
<lb/>wesen sei noch habe beschränkt sein können, hiernach also der Protest überhaupt
<lb/>nicht an dem gesetzlich vorgeschriebenen Orte bewirkt worden sei, so habe die
<lb/>Regreßklage auch gegenüber von R. der gedachten Bedingung ermangelt, und
<lb/>stelle es sich mithin als unerheblich dar, daß dieser Beklagte an der zur Ver- 
<lb/>handlung der Klage anberaumten Tagfahrt ausgeblieben sei". Hr.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0517.tif"
             n="505"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0517"/>
         <div xml:id="d9493e55374" n="III.">
      
            <head>Gesetze und Verordnungen. Vermischtes</head>
            <div xml:id="d9493e55379" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oesterreichischer Erlaß der Ministerien der Justiz und des Handels vom 2. Dez. 1864, wodurch auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 28. Novbr. 1864 das Institut der Beisitzer aus dem Handelsstande, bei den Handelsgerichten und den Handelssenaten der Gerichtshöfe der ersten Instanz gleichmäßig geregelt wird</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0517--><p/>
               <p>

                  <lb/>IX. Gesetze Md Verordnungen.
<lb/>Vermischtes.

<lb/>Oesterreichifcher Erlaß -er Ministerien -er Justiz unS -es Han-els
<lb/>vom 2. Dezember 1864, wo-urch auf Grün- -er Allerhöchsten Ent- 
<lb/>schließung vom 28. November 1864 -as Institut Ser Beisitzer aus -em
<lb/>Han-elsstan-e, bei -en Han-elsgerichten uu- -en Han-elsfenaten -er
<lb/>Gerichtshöfe erster Instanz gleichmäßig geregelt wir-r).

<lb/>(Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Oesterreich, 1864, Stück 39.)

<lb/>Um das Institut der Beisitzer aus dem Handelsstande bei den Handels- 
<lb/>gerichten und den Handelssenaten der Gerichtshöfe erster Instanz in Ueberein-.
<lb/>stimmung mit den Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. und des Einführungs- 
<lb/>gesetzes vom 17. Dez. 1862^) zu regeln und den Handels- und Gewerbekam- 
<lb/>mern den ihnen gebührenden Einfluß auf die Wahl der Beisitzer einzuräumen,
<lb/>haben auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 28. November 1864 die
<lb/>Ministerien der Justiz und des Handels Folgendes zu bestimmen befunden:

<lb/>1. Die Beisitzer aus dem Handelsstande bei den Handelsgerichten und den
<lb/>Handelssenaten der Gerichtshöfe erster Instanz werden über Aufforderung des
<lb/>Gerichts von der Handels- und Gewerbekammer des Bezirks durch gemein- 
<lb/>samen Beschluß der Handels- und der Gewerbesection in Vorschlag gebracht.

<lb/>Die Zahl der Vorzuschlagenden hat die Zahl der zu besetzenden Posten
<lb/>um zwei zu übersteigen.

<lb/>2. In den Vorschlag können nur Kaufleute oder persönlich hastende Ge-
<lb/>sellschaster einer Handelsgesellschaft ausgenommen werden, welche am Sitze des

<lb/>*) Wirksam für die Königreiche Böhmen, Galizien und Lodomerien mit den Her-
<lb/>zogtyümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, das lombardisch-
<lb/>venetianische Königreich und Dalmatien; das Erzherzogthum Oesterreich unter und ob
<lb/>der Enns; die Herzogthümer Schlesien, Steiermark, Kärnthen, Krain, Salzburg und
<lb/>Bukowina; die Markgraffchaft Mähren, die gefürstete Grafschaft Tirol, das Land Vor- 
<lb/>arlberg ; die gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca; die Markgrasschaft Istrien und
<lb/>die Stadt Triest mit ihrem Gebiete.

<lb/>2) Das österreichische Einfuhr - Ges. zum A. d. H.-G.-B. ist abgedruckt im fr. Cen-
<lb/>tral-Organ, B. II. S. 23fg.
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0518.tif"
                   n="506"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0518"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0518--><p/>
               <p>

                  <lb/>506
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtshofes, dem sie zur Dienstleistung zugewiesen werden sollen, ihren Wohn- 
<lb/>sitz haben, und deren Einzeln- oder gesellschaftliche Firma in das Handelsre- 
<lb/>gister eben dieses Gerichtshofes eingetragen ist.

<lb/>Im Uebrigen müffen die Vorzuschlagenden in ihrer Person alle Erforder- 
<lb/>nisse vereinigen, durch welche ihre Wählbarkeit zu Mitgliedern oder Ersatz- 
<lb/>männern bei der Handels- oder Gewerbekammer bedingt ist.

<lb/>Auch darf zwischen denselben und den Beamten des Gerichtshofes kein
<lb/>solches Verwandtschafts- oder Schwägerschafts-Verhältniß bestehen, welches
<lb/>nach dem Gesetze der Ernennung zum Rathe bei diesem Gerichtshöfe im
<lb/>Wege stehen würde.

<lb/>3. Der Vorschlag ist an den Gerichtshof, bei welchem die Besetzung
<lb/>stattzufinden hat, zu leiten.

<lb/>Dieser hat denselben mit dem eigenen Gutachten im Wege des Oberlandes- 
<lb/>gerichtes dem Justizministerium vorzulegen, welchem im Einvernehmen mit
<lb/>dem Handelsministerium die Ernennung zusteht.

<lb/>4. Die Amtsdauer der Beisitzer währt drei Jahre, nach deren Ablauf
<lb/>dieselben wieder wählbar sind. Die Austretenden haben jedoch bis zur
<lb/>Wiederbesetzung der Stelle im Amte zu verbleiben.

<lb/>Der Verlust der im Absätze II bezeichnten Eignung zieht die sogleiche
<lb/>Enthebung vom Dienste nach sich.

<lb/>5. Das Institut der Beisitzers - Stellvertreter hat für die Zukunft zu
<lb/>entfallen.

<lb/>Die dermalen im Amte stehenden Stellvertreter erlangen mit der Wirk- 
<lb/>samkeit des gegenwärtigen Erlasses die Eigenschaft wirklicher Beisitzer.

<lb/>6. Die Anzahl der Beisitzer aus dem Handelsstande bei jedem Handels- 
<lb/>gerichte und dem Handelssenate eines jeden Gerichtshofes erster Instanz wird

<lb/>~ von dem Justizministerium, im Einvernehmen mit dem Handelsministerium,
<lb/>nach dem Bedürfnisse des Dienstes bestimmt, und hat bis auf Weiteres bei
<lb/>jedem Gerichte der Gesammtzahl der gegenwärtig bei demselben systemisirten
<lb/>Beisitzer und Stellvertreter zu entsprechen.

<lb/>Die genannten Ministerien werden auch die Reihefolge festsetzen, nach
<lb/>welcher bei jedem Gerichte allmälig zur Wiederbesetzung derjenigen Stellen zu
<lb/>schreiten ist, die schon seit länger als drei Jahren, von der Wirksamkeit dieses
<lb/>Erlasses zurückgerechnet, durch dieselben wirklichen Beisitzer oder Stellvertreter
<lb/>versehen waren.

<lb/>7. Die bestehenden Vorschriften, soweit sie mit den gegenwärtigen Be- -
<lb/>stimmungen nicht im Einklang stehen, werden aufgehoben.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0519.tif"
                n="507"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0519"/>
            <div xml:id="d9493e55559" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königlich Hannover'sche Verordnung, betreffend die Papiere der Hannoverschen Seeschiffe, vom 12. November 1864</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d9493e55568" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hannover'sche Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Eintragung von Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche im Königreiche nicht ihren Sitz und keine Zweigniederlassung haben, in das Handelsregister, vom 4. Januar 1865</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0519--><p/>
               <p>

                  <lb/>507 —
</p>
               <p>

                  <lb/>Königlich Hannover sche Verordnung, betreffend die Papiere -er Han- 
<lb/>noverschen Seeschiffe, vom 12. November 1864.

<lb/>(Gesetzsammlung für das Königreich Hannover, 1864, Nr. 42.)

<lb/>Zur Ausführung des A. d. H.-G.-B. erlaffen Wir unter Aufhebung der
<lb/>Verordnung über die Verpflichtung der Hannoverschen Seeschiffer zur Führung
<lb/>gewisser Schiffspapiere vom 21. Juli 1840 folgende Vorschriften:

<lb/>§. 1. Mit Ausnahme der Watt- und Küstenfahrzeuge müssen alle See- 
<lb/>schiffe, welche unter Unserer Flagge fahren, folgende Papiere an Bord haben:

<lb/>1. das über die Eintragung in das Schiffsregister ausgefertigte Schiffs-
<lb/>certificat (§. 435 des A. d. H.-G.-B.), welches zugleich als Seepaß dient;

<lb/>2. die Musterrolle (§. 529 ebendaselbst) und

<lb/>3. den Meßbrief.

<lb/>§. 2. Watt- und Küstenfahrzeuge, unter denen solche verstanden werden,
<lb/>welche ihre Fahrten auf die Häfen von der Eider bis zur Schelde, mit Ein- 
<lb/>schluß dieser beiden Flüsse, zu beschränken pflegen, find nur den Meßbrief zu
<lb/>führen verpflichtet. Sind sie auf besondern Antrag in das Schiffsregister einge- 
<lb/>tragen, so muß sich das darüber ausgefertigte Certificat und, falls eine Muster- 
<lb/>rolle ausgenommen ist, auch letztere an Bord befinden.

<lb/>§. 3. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften wird mit Geld- 
<lb/>buße bis zu 100 Thlr. bestraft, für welche Strafe außer dem Schiffsführer
<lb/>auch das Schiff haftet.

<lb/>§. 4. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1865 in Kraft.

<lb/>Unser Ministerium der Finanzen und des Handels ist mit der Ausführung
<lb/>beauftragt und zugleich ermächtigt, Uebergangsbestimmungen für diejenigen
<lb/>Seeschiffe zu erlassen, welche bereits vor dem 1. Januar 1865 das Recht
<lb/>erlangt haben, noch über diesen Zeitpunkt hinaus unter Unserer Flagge zu
<lb/>fahren.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hannover'sche Ministerial-Lekanntmachnng, betreffen- -ie Eintragung
<lb/>von Kommanditgesellschaften aus Aktien nnd Aktiengesellschaften, welche
<lb/>im Königreiche nicht ihren Sitz nnd Leine Iweigniedertaffung haben,
<lb/>in das Handelsregister, vom 4. Äanuar 1865.

<lb/>(Gesetzsammlung für das Königreich Hannover, 1865, Heft 1.)

<lb/>Auf Grund des §. 23 des Gesetzes vom 5. Oktober v. I., die Einführung
<lb/>des A. d. H.-G.-B. betreffend, wird hierdurch bestimmt, daß die zum Geschäfts- 
<lb/>betriebe im Königreiche zugelaffenen auswärtigen Kommanditgesellschaften auf
<lb/>Aktien und Aktiengesellschaften, welche auf ihren Namen innerhalb des König- 
<lb/>reichs, ohne im Königreiche eine Zweigniederlaffung zu haben, durch Bevoll- 
<lb/>mächtigte, welche im Königreiche ihren Wohnsitz haben, Handelsgeschäfte be- 
<lb/>treiben, verpflichtet sein sollen, bis zum 1. April d. I. sich sowie die Vollmacht
<lb/>ihres Bevollmächtigten an einem bestimmten Orte im Königreiche in doch
</p>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0520.tif"
                n="508"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0520"/>
            <div xml:id="d9493e55680" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hannover'sche Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des A. d. Handelsgesetzbuches, des die Einführung desselben betreffenden Gesetzes vom 5. Okt. 1864 und der  königl. Verordnung vom 12. November 1864, die Papiere der Hannover'schen Seeschiffe betreffend, vom 15. November 1864</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d9493e55689" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gesetz der freien Stadt Frankfurt, die Handelsmakler betreffend, vom 9. Dezember 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0520--><p/>
               <p>

                  <lb/>508
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsregister eintragen zu lasten und in der Person des Bevollmächtigten
<lb/>Recht zu nehmen.

<lb/>Hannover sche Ministerialbekanntmachung zur Ausführung -es -eut-
<lb/>fchen Handelsgesetzbuches, -es -ie Einführung -effelben betreffen-en Ge- 
<lb/>setzes vom 5. Oktober 1864 un- -er königlichen Veror-nung vom
<lb/>12. November 1864, -ie Papiere -er Hannoverschen Seeschiffe betref- 
<lb/>fen-, vom 15. November 1864.

<lb/>(Gesetzsammlung für das Königreich Hannover, 1864, Nr. 42.)

<lb/>Die vorstehende aus 27 Paragraphen bestehende Bekanntmachung ent- 
<lb/>behrt des allgemeineren Interesses, weßhalb nur die Rubrik, der Vollständigkeit
<lb/>halber, angeführt wird.__

<lb/>Gesetz -er freien Sta-t Frankfurt, -ie Han-elsmakler betreffen-, vom

<lb/>9. Dezember 1864.

<lb/>(Amtsblatt der freien Stadt Frankfurt, 1864, Nr. 153.)

<lb/>§. 1. Der Art. 16 des Einführungsgesetzes zum A. d. H.-G.-B. wird auf- 
<lb/>gehoben und der Art. 69 des A. d. H.-G.-B. tritt nunmehr in Kraft, insoweit
<lb/>derselbe nicht durch die nachstehenden Bestimmungen eine Abänderung erleidet.

<lb/>§. 2. Die Anstellung beeidigter Wechselmakler bleibt beibehalten. Ebenso
<lb/>können nach Art. 68 des A. d. H.-G.-B. besondere Makler für andere einzelne
<lb/>Arten von Maklergeschäften angestellt werden.

<lb/>§. 3. Wer sich um die Anstellung als beeidigter Handelsmakler bewerben
<lb/>will, muß das 21. Lebensjahr erreicht haben und sich über seine Kenntnisse
<lb/>der Handlung und die entsprechende Geschäftsbefähigung glaubhaft Nach- 
<lb/>weisen können.

<lb/>Die Ernennung erfolgt auf eingeholtes Gutachten des Rechenei- und
<lb/>Renten-Amts und der Handelskammer, von dem Senate.

<lb/>§. 4. Der Ernannte hat vor Antretung des Berufs eine Sicherheit von
<lb/>2000 fl. in Werthen, welche das Rechneiamt bestimmt, zu leisten.

<lb/>Diese Sicherheit haftet zunächst für die Entrichtung der Makler-Abgaben,
<lb/>dann für etwa erkannte Geldbußen und in dritter Reihe für zu leistende
<lb/>Entschädigungen.

<lb/>Wird diese Sicherheit durch einen Anspruch in einer dieser Beziehungen
<lb/>gemindert, so ist dieselbe binnen vier Wochen nach Aufforderung hierzu wieder
<lb/>aus 2000 fl. zu ergänzen, bei Meidung der Zurücknahme der Ernennung.

<lb/>Die Zurückgabe der geleisteten Sicherheit nach Beendigung der Anstellung
<lb/>erfolgt nur auf Grund einer Bescheinigung der Handelskammer, daß während
<lb/>dreier Monate, nachdem durch Börsenanschlag das Aufhören der Makler-Eigen- 
<lb/>schaft bekannt gemacht war, sich Niemand mit Ansprüchen bei der Handels- 
<lb/>kammer gemeldet hat, beziehungsweise erst nach Erledigung dieser angemel- 
<lb/>deten Ansprüche.
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0521.tif"
                   n="509"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0521"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0521--><p/>
               <p>

                  <lb/>509
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 5. Nachdem die Sicherheit geleistet worden ist, wird der ernannte
<lb/>Handelsmakler von dem Rechnei- und Rentenamte auf die treue und gewiffen-
<lb/>hafte Befolgung der für die Handelsmakler geltenden gesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen eidlich verpflichtet.

<lb/>Dem Rechnet- und Rentenamte ist es überlassen, die Eidesformel nach
<lb/>Maßgabe des von dem Makler gewählten Faches aufzustellen.

<lb/>Die erfolgte Vereidigung wird in dem Amtsblatt und durch Börsenan- 
<lb/>schlag bekannt gemacht.

<lb/>§. 6. Jeder Handelsmakler muß die ihm aufgetragenen Vermittelungen
<lb/>und Abschlüsse redlich, aufrichtig und fleißig besorgen, die beiden contrahiren-
<lb/>den Parteien gleichmäßig behandeln, jede Uebervortheilung des Einen oder des
<lb/>Andem vermeiden und, so viel an ihm ist, verhüten.

<lb/>Jeder Wechselmakler insbesondere ist verbunden, die Gesetze über Wechsel-
<lb/>Recht und Effectenhandel, die die Herausgabe des Börsen-Coursblattes betref- 
<lb/>fenden gesetzlichen und reglementären Vorschriften, sowie die Bestimmungen
<lb/>der Börsenordnung gewissenhaft in seinem Berufe wahrzunehmen und zu
<lb/>befolgen.

<lb/>§. 7. Die Bestimmung des Art. 69 Nr. 1 des A. d. H.-G.-B., daß die
<lb/>Handelsmakler für Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen
<lb/>oder Bürgschaft leisten dürfen, findet auf Geschäfte in Börseneffecten und Lan-
<lb/>desproducten keine Anwendung.

<lb/>Ist ein Handelsmakler veranlaßt, Capital-Anlagen oder Umsätze für
<lb/>eigene Rechnung zu machen, so muß er dies dem andern Contrahenten vor dem
<lb/>Geschäftsabschlüsse anzeigen.

<lb/>§. 8. Die Zustellung der Schlußnota (Art. 73 des A. d. H.-G.-B.) muß
<lb/>spätestens vor Ablauf des Tages des Abschlusses erfolgen.

<lb/>Die Bestimmung des Art. 73 des A. d. H.-G.-B. findet auf die Fälle
<lb/>keine Anwendung, in denen sich der Handelsmakler als Selbstcontrahent darstellt.

<lb/>§. 9. Die Wechselmakler und Landesproductenmakler haben regelmäßig
<lb/>an den Börsenversammlungen Theil zu nehmen, und sich dem für den Börsen- 
<lb/>besuch vorgeschriebenen Reglement und Börsenbeitrag zu unterwerfen.

<lb/>Sie haben die von ihnen geschlossenen Geschäfte in ihrem Tagebuche für
<lb/>jeden Tag mit den drei Abschnitten: „vor der Börse, während der Börse, nach
<lb/>der Börse," in gesetzlicher Form einzutragen.

<lb/>§. 10. In Fällen zeitweiser persönlicher Verhinderung kann der Handels- 
<lb/>makler bei dem Rechnei- und Rentenamt darum nachsuchen, daß ihm auf ge- 
<lb/>wisse Zeit ein Stellvertreter, welchen er bezeichnet, gegeben werde.

<lb/>Bewilligt das Rechnei- und Rentenamt, welches darüber vorher die Han- 
<lb/>delskammer hören wird, diesen Antrag, so wird der Stellvertreter nach Maß- 
<lb/>gabe §. 5. dieses Gesetzes eidlich verpflichtet; der Handelsmakler muß, so lange

<lb/>Central - Organ, N. F. I. 3. 34
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0522.tif"
                   n="510"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0522"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0522--><p/>
               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>der Stellvertreter für ihn wirkt, seine eigene Thätigkeit einstellen, ist jedoch für
<lb/>alle Berufshandlungen seines Stellvertreters verantwortlich.

<lb/>§.11. Die Handelsmakler entrichten eine besondere, jährlich Vorauszu- 
<lb/>zahlende Makler-Abgabe von 55 fl. an das Aerar.

<lb/>Nichtentrichtung oder Säumniß in Entrichtung dieser Abgabe hat auf An- 
<lb/>trag des Rechnei- und Rentenamts den Widerruf der Ernennung durch den
<lb/>Senat zur Folge.

<lb/>§. 12. Die Makler-Gebühr (Sensarie) wird folgendermaßen festgesetzt:

<lb/>1. für Wechsel auf auswärtige Plätze Eins vom Tausend (1 per mille)
<lb/>des wirklichen in Frankfurter Währung sich ergebenden Betrags;

<lb/>2. für Geldumsatz und Disconto-Platzwechfel ein Halb vom Tausend (*/2
<lb/>per mille) des Belaufes;

<lb/>3. für Staatspapiere, Actien industrieller Unternehmungen, standesherr- 
<lb/>liche Obligationen und ähnliche Werthpapiere Eins vom Tausend (1 per mille)
<lb/>des nach dem Course des Abschlusses und in Folge der börsenmäßigen Aus- 
<lb/>rechnung sich ergebenden wirklichen Kaufpreises, jedoch nicht weniger als 1ji per
<lb/>mille des Rennwerthes;

<lb/>4. für Verkauf und Kauf von Maaren ein Halb vom Hundert (*/2 °/o) des
<lb/>Kaufpreises.

<lb/>Der Handelsmakler ist — anderweiter Vereinbarung unbeschadet — be- 
<lb/>rechtigt, für jedes durch seine Vermittlung abgeschlossene Geschäft von jedem
<lb/>der beiden Vertragstheile diese Maklergebühren (Sensarie) ganz zu verlangen.

<lb/>§. 13. Es ist den Handelsmaklern untersagt, unmittelbar oder mittelbar,
<lb/>Maklergebühren sich zu bedingen oder zu verschaffen, welche den vorstehenden
<lb/>Ansatz (§. 12) überschreiten oder außer der gesetzlichen Maklergebühr noch
<lb/>einen Nebengewinn aus dem vermittelten Geschäft zu ziehen.

<lb/>§. 14. Beeidigte Handelsmakler, welche eine der nach Buch 1 Tit. 7 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. oder nach diesem gegenwärtigen Gesetze ihnen obliegenden
<lb/>Pflichten verletzen, werden mit Ordnungsstrafen von 10—200 fl. bestraft. Im
<lb/>Rückfalle kann außerdem auch auf zeitliche oder bleibende Entziehung der An- 
<lb/>stellung erkannt werden, was dem Rechnei- und Rentenamte anzuzeigen und
<lb/>durch Anschlag an der Börse bekannt zu machen ist.

<lb/>Ueber diese Strafen erkennt das Handelsgericht und bis zu dessen Ein- 
<lb/>setzung das Stadtgericht erste Abtheilung nach öffentlicher und mündlicher
<lb/>Verhandlung.

<lb/>Für den Jnstanzenzug, sowie für die Umwandlung der Strafen gellen die
<lb/>Bestimmungen des Art. 13 des Einführungsgesetzes zum A. d. H.-G.-B.

<lb/>Durch diese Bestimmung wird eine anderweite Bestrafung nicht ausge- 
<lb/>schloffen, wenn dieselbe nach sonstigen Gesetzen begründet ist.

<lb/>Die Maklereigenschast geht verloren, wenn der Handelsmakler eine rechts- 
<lb/>kräftige Verurtheilung erleidet, auf welche die Art. 22—25 des Strafgesetz-
</p>
               <p>

                  <lb/>*
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0523.tif"
             n="511"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0523"/>
         <div xml:id="d9493e56007" n="IV.">
      
            <head>Notizen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0523--><p/>
            <p>

               <lb/>511
</p>
            <p>

               <lb/>buches vom 16. September 1856 Anwendung finden. Jedoch ist es den Gerich«
<lb/>ten gestattet, bei politischen und Preßvergehen zu erkennen, daß diese Folge
<lb/>nicht eintrete.

<lb/>§. 15. Den beeidigten Handelsmaklern steht ein ausschließliches Recht zur
<lb/>Vermittlung derjenigen Arten von Maklergeschäften, für welche sie angestellt
<lb/>sind, nicht zu.

<lb/>§. 16. Die älteren gesetzlichen Bestimmungen, namentlich die älteren
<lb/>Maklerordnungen, insbesondere diejenigen vom 26. Mai 1739 und 26.Novbr.
<lb/>1799, sind aufgehoben.

<lb/>§. 17. Das Gesetz vom 15. Juli 1851 über die Einrichtung eines
<lb/>Wechselmakler-Spndicats, die Aufzeichnung der Wechsel- und Effectencourse
<lb/>an hiesiger Börse und die Herausgabe eines Börsencoursblattes (Gesetz- und
<lb/>Statutensammlung XI, Seite 125—132) bleibt in Kraft. Zur Wahl und
<lb/>Wählbarkeit für das Syndicat und zur Mittheilung der für das Börsencours- 
<lb/>blatt zu benutzenden Schlüsse sind nur berechtigt, beziehungsweise verpflichtet,
<lb/>die dermalen bereits beeidigten Wechselmakler (Wechselsensale) und die künftig
<lb/>nach Maßgabe dieses Gesetzes ernannten und beeidigten Wechselmakler. Alle
<lb/>und jede von Privaten direct abgeschloffenen oder von anderen Personen als
<lb/>diesen beeidigten Wechselmaklern vermittelten Geschäfte kommen bei der Cours-
<lb/>notirung für das öffentliche Börsencoursblatt nicht in Betracht.

<lb/>Uebergangsbe st immun g.

<lb/>Die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes finden auf die bereits ange-
<lb/>stellten Makler rücksichtlich der Arten von Maklergeschäften, für welche sie be- 
<lb/>stellt sind, Anwendung. Die bereits angestellten Makler sind, insofern sie in-
<lb/>derjenigen Maklerkategorie, in der sie stehen, verbleiben, neuerdings nicht zu
<lb/>beeidigen, auch bleibt in Betreff der Sicherheitsleistung für sie ihr Anstellungs-
<lb/>decret maßgebend. Will dagegen ein bereits angestellter Makler in eine andere
<lb/>Maklerkategorie eintreten, so hat er die für die Anstellung der beeidigten Han- 
<lb/>delsmakler in dem Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen.
</p>
            <p>

               <lb/>Notizen.

<lb/>(Handelsgebräuche (Usancen) in Oesterreich.) DieHandels-
<lb/>und Gewerbekammer zu Wien hat eine Zusammenstellung der in Wien und
<lb/>Niederösterreich angeblich geltenden Handelsgebräuche (Usancen) anfertigen
<lb/>lassen, und die in dieser Sammlung aufgestellten Sätze in der Sitzung vom
<lb/>25. Januar 1865 als Usancen bezeichnet. Die Sammlung umfaßt eine Reihe
<lb/>von Handelszweigen, und zwar den Verkehr mit Hopfen, mit Honig, mit Hörner
<lb/>und Hornspitzen, mit gearbeitetem Leder, mit Knoppern, mit Hadem, mit rohen
<lb/>Häuten und Fellen, mit Hanf und Flachs und mit Steinkohlen.

<lb/>34*
</p>
            <pb facs="2084639_01+1865_0524.tif"
                n="512"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0524"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0524--><p/>
            <p>

               <lb/>512
</p>
            <p>

               <lb/>Auch bezüglich dieser Festsetzung von sog. Handelsgebräuchen müssen
<lb/>wir auf das verweisen, was wir bereits früher mehrfach hervorgehoben haben
<lb/>(s. fr. Central-Organ, Bd. III, S. 73 fg., 105 fg.,); die kaufmännischen
<lb/>Corporationen haben weder eine gesetzliche Befugniß zur Constituirung von
<lb/>Handelsgebräuchen, noch auch zeigen sie in den betreffenden Sammlungen die
<lb/>nöthige Präcision und Klarheit. Wenn man die österreichischen Zusammenstel- 
<lb/>lungen, die nach einzelnen Geschäftszweigen und unter Beifügung der betreffen- 
<lb/>den Artikel des A. d. H.-G.-B. abgefaßt sind, genauer prüft, so findet man,
<lb/>daß eine große Anzahl Sätze positiv hingestellt, andere mit dem Zusatze „ge- 
<lb/>wöhnlich," „in der Regel" versehen sind — was unter der Voraussetzung, daß
<lb/>alle aufgenommenen Bestimmungen wirkliche Handelsgebräuche sind, keinen
<lb/>Sinn hat; daß ferner viele Sätze gar nicht dein Begriffe „Handelsgebrauch"
<lb/>(Art. 1 des A. d. H.-G.-B.) entsprechen, eine rechtliche Bedeutung weder
<lb/>haben, noch haben können, daß endlich eine Reihe von Sätzen ihrer Unbestimmt- 
<lb/>heit wegen ohne allen Werth sind. Findet sich doch sogar an einzelnen Stellen
<lb/>z. B. in den Usancen im Verkehr mit Honig die Bemerkung: ein Usus besteht
<lb/>diesfalls nicht! Um

<lb/>(Zahltage. — Handelsgebrauch.) In Königsberg war bis jetzt der
<lb/>alte Handelsgebrauch der Zahltage, welcher an-keinem anderen deutschen Platze
<lb/>von irgend gleicher Bedeutung mehr existirt, noch aufrecht erhalten und damit
<lb/>jedem Zahlungsverpflichteten im kaufmännischen Verkehre das zunftartige Pri- 
<lb/>vilegium konservirt worden, seine Zahlungen, auch wenn dieselben schon früher
<lb/>fällig waren, bis auf den nächsten Dienstag beziehungsweise Freitag hinaus- 
<lb/>zuschieben. Schon vor zwei Jahren hatte sich das Vorsteheramt der Kauf- 
<lb/>mannschaft für die Abschaffung dieses eigenthümlichen, den Grundbedingungen
<lb/>alles kaufmännischen Kredits offenbar widersprechenden Privilegiums ausge- 
<lb/>sprochen, welches früher vielleicht seine Berechtigung gehabt haben mag, wel- 
<lb/>ches jetzt aber, wo Königsberg durch Eisenbahnen und Telegraphen in den
<lb/>größten Weltverkehr hineingezogen ist, im schärfsten Widerspruche zu der ganzen
<lb/>Entwicklung des dortigen Handels, der Geldverhältnisse und Kommunikations-
<lb/>mittel stand, und weder zeitgemäß noch für den Handelsverkehr vortheilhaft war.

<lb/>Zufolge eines ausführlich motivirten Antrags des Bank-Comptoirs
<lb/>zu Königsberg, worin die Zweckwidrigkeit und selbst Schädlichkeit der Zahl- 
<lb/>tage auseinander gesetzt wurde, und welchem das Vorsteheramt der Kaufmann- 
<lb/>schaft wiederum beistimmte, ist in einer zu diesem Zweck zusammenberufenen
<lb/>Generalversammlung der Korporation der Kaufmannschaft am 7. Januar 1865
<lb/>mit überwiegender Majorität beschloffen worden, die Zahltage vom 1. Februar
<lb/>1865 ab aufzuheben. So ist wieder ein Stück alten Zopsthums gefallen und da- 
<lb/>durch ein erfreulicher Schritt weiter auf der Bahn des Fortschrittes gethan.

<lb/>Leli.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0525.tif"
                n="513"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0525"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0525--><p/>
            <p>

               <lb/>513
</p>
            <p>

               <lb/>(Das Aufführen von Häusern im Akkord und die Errichtung
<lb/>eigner Gebäude auf Spekulation macht einen Maurermeister nicht
<lb/>zu einem Kaufmann.) Dieser Grundsatz ist ausgesprochen in einem Erkennt- 
<lb/>nisse des Handelsgerichts zuHos vom 3.Juni 1864 aus folgenden Gründen:
<lb/>Die fragliche Art von Geschäften könne freilich gewerbmäßig betrieben werden,
<lb/>aber sie seien nicht „Handelsgeschäfte." Gehe der Baumeister einen Bauakkord
<lb/>ein, so übernehme er die Herstellung eines unbeweglichen Werkes und es sei
<lb/>deßhalb Art. 272, Nr. 1 des A. d. H.-G.-B. unanwendbar; führe er auf eignem
<lb/>Boden Gebäude auf, so stehe er bei dieser Auffühmng nicht Dritten gegenüber,
<lb/>sei Baumeister und Bauherr in eigner Person; erwerbe er endlich gewerbmäßig
<lb/>Grundstücke in der Absicht, diese nach Errichtung von Gebäuden auf denselben
<lb/>oder ohne solche weiter zu veräußern und so Gewinn zu erzielen, so führe er
<lb/>Spekulationsbauten oder einen Handel mit Gütern, schließe also Verträge über
<lb/>Immobilien, aber keine Handelsgeschäfte, Art. 271, 275 a. a. O., in beiden
<lb/>Fällen selbst dann nicht, wenn er die Baumaterialien von einem Dritten be- 
<lb/>ziehe, denn er wolle nicht diese Gegenstände, bearbeitet, behauen oder zugerichtet,
<lb/>veräußern, sondern auf dem Grundstücke verwenden, mit diesem und unter sich
<lb/>verbinden, zu einem wesentlichen Bestandtheile des Immobile machen, resp.
<lb/>das in Akkord übernommene unbewegliche Werk Herstellen. Auf jene Absicht,
<lb/>die Waare re. zu verkaufen und durch Waarenumsatz Gewinn zu erzielen,
<lb/>komme es zur Annahme eines Handelsgeschäfts wesentlich an; die Pertinenzien
<lb/>von Immobilien könnten aber ebensowenig wie diese selbst Gegenstand des kauf- 
<lb/>männischen Verkehrs sein. (Zeitschr. für Gesetzgeb. und Rechtspfl. des Königreichs
<lb/>Bayem, Bd. XI, H. 2, S. 116.)____ Lhr.

<lb/>(Wirkung der Unterlassung alsbaldiger Untersuchung von un- 
<lb/>bestellt zugesendeten Waaren.) A. klagte gegen N. auf Bezahlung von
<lb/>ihm gelieferter Waaren, die N. anr Tage nach Empfang zurückgesendet hatte.
<lb/>Letzterer gab eine Bestellung von Waaren zu, bestritt aber grade die übersen- 
<lb/>deten Waaren bestellt zu haben und erklärte, er habe diese nicht angenommen,
<lb/>weil sie der Bestellung qualitativ und quantitativ nicht entsprochen hätten. Das
<lb/>Gericht erster Instanz verordnete Beweis über die vertragsmäßige Beschaffen- 
<lb/>heit der Waaren, annehmend, eine Bestellung sei zur Begründung der Klage
<lb/>nicht wesentlich, die Rücksendung der Waaren enthalte eine genügende Dispo- 
<lb/>sitionsstellung.

<lb/>Durch Urtheil vom 25. April 1864 gab das Handelsgericht zu Mün- 
<lb/>chen den Nachweis über Bestellung der Waare und Bedungensein der Preise
<lb/>auf, denselben aus folgenden Gründen für erheblich erachtend: Habe Verklagter
<lb/>die Waaren nicht bestellt, so sei er auch nicht zu deren Annahme verpflichtet
<lb/>gewesen, da ein Kaufvertrag dann nicht vorliege, auch in der Unterlassung
<lb/>der Dispositionsstellung allein noch nicht eine Annahme des durch die Sen- 
<lb/>dung gemachten Angebotes zu finden sei (Art. 319 des A. d. H.-G.-B.).
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0526.tif"
                n="514"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0526"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0526--><p/>
            <p>

               <lb/>514
</p>
            <p>

               <lb/>Habe er sie dagegen bestellt, so müsie die Waare auch als im Sinne des Gesetzes
<lb/>genehmigt gellen, denn dann finde Art. 347 a. a. O. Anwendung, nach dessen
<lb/>Zweck und richtiger Auslegung und der Natur der kaufmännischen Dispositions- 
<lb/>stellung entsprechend der Käufer, der die Waare beanstanden wolle, nicht bloß
<lb/>unverzüglich dieselbe einfach zur Disposition stellen, sondern auch untersuchen
<lb/>und das Ergebniß der Untersuchung, den Grund der Beanstandung dem Ver- 
<lb/>käufer mittheilen müsie; eine dem Gesetze entsprechende Erklärung sei aber hier
<lb/>nicht vorhanden, denn in der Rücksendung der Waare liege nur die thatsächliche
<lb/>Erklärung vor, daß Verklagter dieselbe nicht behalten wolle; eine besondere
<lb/>weitere Anzeige sei nicht erfolgt. (Zeitschr. für Gesetzgeb. und Rechtspfl. in
<lb/>Bayern, Bd. XI, H. 2, S. 118.) " Lhr.

<lb/>(Zur Begründung von Entschädigungs-Ansprüchen wegen
<lb/>Nichterfüllung von Lieferungsverträgen ist bestimmte Angabe
<lb/>des Schadens nothwendig.) A. kam seiner vertragsmäßig übernommenen
<lb/>Pflicht, an N. bis zu einer bestimmten Zeit 2000. Bretter zu liefern, nicht nach.
<lb/>Nach Erfolglosigkeit mehrfacher Mahnungen klagte N. auf Zahlung von 166 fl.
<lb/>40 kr. „und zwar als Entschädigung, für jedes zu liefernde Stück 5 kr."

<lb/>Die Klage wurde durch Urtheil des Handelsappellaiionsgerichtes
<lb/>zu Nürnberg vom 27. April 1864 in der angebrachten Art abgewiesen.
<lb/>Die Gründe sagen: Es sei nicht angegeben, ob der Ersatz für Schaden, etwa
<lb/>Differenz zwischen den stipulirten und anderweiten Anschaffungspreisen, oder
<lb/>für entgangenen Gewinn, etwa Differenz zwischen An- und Verkaufspreisen
<lb/>verlangt werde. Schaden und Gewinn seien aber Ergebnisie thatsächlicher
<lb/>Verhältnisie und im besondern Falle nur dann mit Sicherheit zu bemessen,
<lb/>wenn alle auf Bestimmung derselben Einfluß habende Verhältnisse genau be- 
<lb/>kannt oder wenigstens angegeben würden, da diese so verschiedenartig sein
<lb/>könnten, als einzelne Fälle des Gewinnes und Verlustes vorkämen. Deßhalb
<lb/>sei es auch prozessualischer Grundsatz, daß in der Klage genau die thatsächlichen
<lb/>Momente angegeben werden müßten, aus welchen der erhobene Rechtsanspruch
<lb/>abgeleitet werde, damit der Verklagte mit Einwänden hervortreten und die
<lb/>Schlußfolgerung des Gegners zerstören, der Richter prüfen könne, ob der er- 
<lb/>hobene Anspruch gerechtfertigt sei. (Zeitschr. für Gesetzgeb. und Rechtspfl. in
<lb/>Bayern, Bd. XI, H. 2, S. 125.) Lhr.

<lb/>(Zu Art. 354 des A. d. H.-G.-B.) M. verkaufte an H. Korn mit
<lb/>Bestimmung eines Termines zur Abnahme durch Letzteren und verklagte
<lb/>diesen nach deffen fruchtlosem Ablauf auf Zahlung der Differenz zwischen den
<lb/>Preisen zur Verkaufs- und zur Abnahmezeit als Entschädigung. — Das ab- 
<lb/>weisende Urtheil wurde in zweiter Instanz vom Handelsappellations-
<lb/>Gericht zu Nürnberg am 8. Oktober 1863 bestätigt, da Art. 354 des A.
<lb/>d. H.-G.-B. nach seinem Zusammenhangs mit den folgenden ^Artikeln und
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0527.tif"
                n="515"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0527"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0527--><p/>
            <p>

               <lb/>515
</p>
            <p>

               <lb/>seiner Wortfassung limitatio sei und die drei in demselben erwähnten Wege
<lb/>zur Geltendmachung des Interesses für den Verkäufer alternativ und sich gegen- 
<lb/>seitig ausschließend neben einander ständen, Kläger aber nach der Klage weder
<lb/>der ersten Alternative entsprechend Erfüllung verlange, noch die zur zweiten
<lb/>Alternative nothwendige Beobachtung des Art. 343 a. a. O., noch endlich für die
<lb/>dritte Alternative die des Art. 357 a. a. O. irgendwie dargethan habe. (S. Zeit- 
<lb/>schrift für Gesetzgeb. und Rechtspflege des Königr. Bayern Bd.X. H. 11S. 948.)

<lb/>_ Lhr.

<lb/>(Inhalt des zu erbringenden Beweises, wenn die angeblich
<lb/>abgesendeten Maaren nicht angekommen sind.) Das Handels- 
<lb/>gericht in Hamburg erkannte hierüber in seinem Uriheile vom 25. Oktober
<lb/>1864 und erwog: daß Beklagter statt der in der der Klage zu Grunde liegen- 
<lb/>den Rechnung aufgeführten, von ihm bestellten 24 Paar Stiefel nur 12 Paar
<lb/>vom Kläger zugeschickt erhalten haben wolle; daß er, sofern ihm bei Zusendung
<lb/>der betreffenden Kiste eine die angeblich fehlenden Stiefel enthaltende Rech- 
<lb/>nung zugegangen sein sollte, dem Kläger von der Nichtübereinstimmung des
<lb/>wirklichen Inhaltes der Kiste mit den Angaben der Rechnung sofortige Anzeige
<lb/>habe machen müssen; daß eventuell, insofern es auf den Beweis der Zusen- 
<lb/>dung selbst ankomme, beim Mangel einer entgegenstehenden Anführung der
<lb/>Parteien anzunehmen sei, daß der Kläger bei Uebersendung der fraglichen
<lb/>Kiste sich der regelmäßigen Verkehrsmittel bedient habe und ihm demnach in
<lb/>der Art der Beförderung eine culpa nicht zur Last falle; daß die Gefahr einer
<lb/>dem genus nach gekauften Sache dann auf den Käufer übergehe, wenn die
<lb/>Ausscheidung der zur Erfüllung dieses Kaufes bestimmten Spezies dem Käufer
<lb/>gegenüber vorgenommen sei oder — falls dem Verkäufer die einseitige Vor- 
<lb/>nahme der Ausscheidung überlassen gewesen sei, wie dies bei auswärts bestell- 
<lb/>ten und von dort zu übersendenden Maaren angenommen werden müffe —
<lb/>dem Käufer von der stattgefundenen Ausscheidung Nachricht zugesendet worden
<lb/>sei, wobei übrigens der Verkäufer die Gefahr der richtigen Ankunft dieser
<lb/>Nachricht nicht zu tragen habe (Thöl, Hdls.-R. I, §. 74, S. 453 ff. Brinck-
<lb/>mann, Hdls.-R. ß. 73, S. 291 ff.); daß nach diesen Grundsätzen die Gefahr des
<lb/>Transportes nur dann auf den Beklagten übergegangen sei, wenn Kläger
<lb/>durch Absendung einer die angeblich fehlenden Stiefel enthaltenden Rechnung
<lb/>dem Verklagten die Nachricht von der mittelst Absendung erfolgten Spezialisirung
<lb/>der gekauften Waare zugängig gemacht habe und demnach — falls nicht äußerst
<lb/>eventuell Kläger seinen Beweis auf die hiesige Ankunft der streitigen Waaren
<lb/>beim Beklagten selbst richten, sondern auf die richtige Absendung derselben be- 
<lb/>schränken wolle—neben dem Beweise der richtigen Absendung der Waare auch
<lb/>die gleichzeitige Absendung einer solchen Rechnung an den Beklagten zum Be- 
<lb/>weise übernehmen müffe. (Hamb. Ger.-Zeit. 1864 Nr. 44.) Lhr.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0528.tif"
                n="516"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0528"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0528--><p/>
            <p>

               <lb/>516
</p>
            <p>

               <lb/>(Frachtgeschäft.—Transport von dem Bahnhofe zu dem Adres- 
<lb/>saten.) L., der Adressat des betr. Frachtbriefes, verlangte von der Berlin-Ham- 
<lb/>burger Eisenbahngesellschast Ersatz des vollen Werthes von 4 Ballen Maaren,
<lb/>die in Hamburg angekommen waren, aber beim Aufladen auf den Wagen des
<lb/>Güterprocureurs G. in Folge einer Verwechslung mit anderen vertauscht, später
<lb/>bei Berichtigung dieses Jrrthums nicht mehr aufgefunden und deshalb an sein
<lb/>Haus daselbst nicht abgeliefert wurden. Die Verklagte bestritt auf Grund des
<lb/>§. 65 ihres Transport-Reglements ihre Haftpflicht für die Handlungen ihrer
<lb/>Leute und anderer bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes
<lb/>verwendeter Personen nicht, behauptete dagegen, nach §. 62 unter 2 a. a. O.,
<lb/>nur zum Ersatz von 20 Thlr. pro Centner verpflichtet zu sein, da sie überhaupt
<lb/>nur soweit reglementsmästig Schadensersatz zu leisten habe und auch für ihre
<lb/>Leute nicht weiter haften könne. Kläger erwiderte: der Satz von 20 Thlr. pro
<lb/>Centner sei nur von dem Falle zu verstehen, in welchem das Frachtgut auf dem
<lb/>Transporte verloren gegangen sei, nicht von dem, in welchem daffelbe an seinem
<lb/>Bestimmungsorte, aber nicht beim Adressaten angekommen sei. Verklagte ent-
<lb/>gegnete darauf: dem Kläger gegenüber sei sie und G. eine und dieselbe Person;
<lb/>sie haste bis zur Ablieferung des Gutes und es sei gleichgültig, ob dies auf der
<lb/>Fuhre vom Bahnhofe zum Hause des Adressaten oder früher verloren gehe.

<lb/>Das Handelsgericht zu Hamburg erkannte am 17. Juni 1864 im
<lb/>Sinne der Verklagten, indem es sich deren Ausführungen anschloß und noch
<lb/>hervorhob, daß nach §. 27 unter 2 der zu ihrem Tarif gehörigen Bestimmungen
<lb/>das Hinschaffen der Güter vom Bahnhofe bis vor das Haus des Empfängers in
<lb/>Hamburg durch Abschluß des Frachtvertrages mit übernommen sei.') (S. Ham- 
<lb/>burger Gerichtszeitung 1864. Nr. 27.) Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>(Bew eislast bei Ansprüchen aus an geblichen Pflichtverletzun- 
<lb/>gen eines Spediteurs.) Der Spediteur N. zu Nürnberg übernahm vonA. in
<lb/>S. die Versendung einer verpackten Kiste mit Nachtlichtern und Cigarren nach Bre- 
<lb/>men und gab in dem fragl.Frachtbriefe, der unterZustimmung des A.von N. aus- 
<lb/>gestellt wurde, den Inhalt der Kiste als Kurzwaaren an. Wegen dieser unrich- 
<lb/>tigen Declaration wurde die Waare von der Steuerbehörde konfiscirt. A. er- 
<lb/>hob nun gegen N. eine Entschädigungsklage, behauptend, er habe den Inhalt
<lb/>der Kiste bei ihrer Uebergabe an N. richtig bezeichnet; N. dagegen stützte seinen
<lb/>Antrag auf Abweisung der Klage darauf, daß auf Grund der eigenen Mitthei- 
<lb/>lungen des A. die Bezeichnung als Kurzwaaren erfolgt sei. Das Handels- 
<lb/>appellationsgericht zu Nürnberg gab in seinem Urtheile vom 2.. Mai

<lb/>') Vergl. das Urtheil des Kammergerichtes zu Berlin vom 28. November 1863 im
<lb/>fr. Central-Organ, Bd. III. S. 113, und das Erkenntniß des Obertribunals zn
<lb/>Berlin vom 13. September 1864 im vorliegenden Bande des Central-Organs,
<lb/>% F. S. 453,
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0529.tif"
                n="517"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0529"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0529--><p/>
            <p>

               <lb/>517
</p>
            <p>

               <lb/>1864 dem Spediteur den Beweis für seine Behauptung auf, aus folgenden
<lb/>Gründen: Der Spediteur hafte als Mandatar auch für geringes Verschulden;
<lb/>übernehme er die Ausstellung des Frachtbriefes, so müsse er auch hierbei mit
<lb/>aller Vorsicht und Sorgfalt zu Werke gehen, besonders in Betreff der Declara- 
<lb/>tion, wenn es sich um zollpflichtige Maaren handle; er hafte hiernach ganz
<lb/>allgemein und abgesehen von dem vom Kläger angeführten Momente für eine
<lb/>unrichtige Deklaration und den dadurch herbeigeführten Verlust; es sei denn,
<lb/>daß er darthue: trotz der unrichtigen Angaben falle ihm ein Verschulden nicht
<lb/>zur Last, er. habe die ihm obliegende Vorsicht und Sorgfalt angewendet. (Seus-
<lb/>fert, Pand.-R. Bd. I, §. 336; Weber, Verbindlichkeit zur Beweisführung
<lb/>§. 21; Borst, Beweislast ß. 81; Seuffert, Commentar zur G.-O. Bd. III,
<lb/>S. 58.) Sei die Behauptung des N.: A. habe ihm selbst den Inhalt der Kiste
<lb/>als Kurzwaaren angegeben, richtig, so sei er von jedem Verschulden frei, denn
<lb/>er sei nach dieser Angabe des Versenders selbst berechtigt gewesen, hiernach zu
<lb/>deklariren und eine Verbindlichkeit, sich vorher durch Oeffnung und Untersu- 
<lb/>chung der Kiste und ihres Inhalts von der Richtigkeit zu überzeugen, habe
<lb/>ihm nicht obgelegen. (Zeitschr. f. Gesetzgeb. u. Rechtspfl. in Bayern Bd. XI,
<lb/>S. 127.) Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>(Z u Art. 395 und 415 des A. d. H.-G.-B.) In einem bei dem
<lb/>Stadtgericht zu Berlin wegen mangelhafter Lieferung gegen den Fracht- 
<lb/>führer anhängig gemachten Entschädigungs-Prozeß hat sich der Verklagte
<lb/>zur Führung des in den: Art. 395 des A. d. H.-G.-B. nachgelassenen Be- 
<lb/>weises, daß der Verlust durch höhere Gewalt entstanden sei, bereit erklärt,
<lb/>der erkennende Richter denselben indessen für unerheblich erachtet und nach
<lb/>dem Klageantrags erkannt. In den Urtelsgründen wird ausgeführt, daß die
<lb/>Frage, wer die Folgen des Zufalls, der das Frachtgut betroffen hat, zu tragen
<lb/>habe, hier nicht entscheidend sei, weil die Kläger den Ladeschein erst nach
<lb/>Anlegung des Kahnes erworben und daher keinensalls den Schaden zu tragen
<lb/>hätten, der durch einen früheren Zufall an dem Frachtgute entstanden sei. Dies
<lb/>genüge für ihre Berechtigung zu dem von der Fracht geniachten Abzüge, ohne
<lb/>daß es hier von Interesse wäre, festzustellen, ob der Verklagte oder wer sonst im
<lb/>Endresultate der Beschädigte sein möge. Das Rechtsverhältniß zwischen den
<lb/>Parteien werde lediglich durch den Ladeschein bestimmt. (Art. 415 des A. d.
<lb/>H.-G.-B.) Einwendungen, welche nicht aus demselben hervorgehen, resp. dem
<lb/>Verklagten gegen die Indossanten der Kläger, beziehentlich gegen den Absender
<lb/>zustehen möchten, könnten dem Kläger nicht entgegengesetzt werden. Diese hät- 
<lb/>ten den Roggen nach Inhalt des Ladescheins erworben. Der Verklagte sei der- 
<lb/>jenige, welcher die vertragsmäßige Verpflichtung zur Uebergabe des Korns zu
<lb/>erfüllen gehabt habe und folglich nur gegen Erfüllung dieser Verpflichtung sei«
<lb/>Recht auf die bedungene Fracht zur Geltung bringen könne, wobei es übrigens
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0530.tif"
                n="518"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0530"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0530--><p/>
            <p>

               <lb/>518
</p>
            <p>

               <lb/>auch gleichgültig sei, woher die entdeckten Mängel des Roggens ihren Ursprung
<lb/>genommen und ob sie zu heben gewesen seien.

<lb/>(Verantwortlichkeit desjenigen, der die Aufbewahrung
<lb/>von Gegenständen in seinen Magazinen gegen Lohn übernimmt,
<lb/>wegen aus denselben gestohlener Sachen.) Das Handelsgericht
<lb/>in Hamburg fällte am 22. September 1864 über obige Frage folgen- 
<lb/>des Urtheil, dessen thatsächliche Grundlagen aus den Gründen selbst sich erge- 
<lb/>ben: „J.E.,daß derjenige, welcher die Aufbewahrung von Gegenständen in sei- 
<lb/>nen Magazinen gegen Lohn übernimmt, nach den Vorschriften des gemeinen
<lb/>Rechtes nicht für jeden Diebstahl haftet, noch weniger aber für einen mittelst
<lb/>Einbruchs verübten Diebstahl verantwortlich gemacht werden kann, es sei denn,
<lb/>daß eine über das gesetzliche Maaß hinausgehende Verantwortlichkeit als ver- 
<lb/>einbart angesehen werden müßte oder der Einbruch durch eine Nachlässigkeit
<lb/>von seiner Seite verschuldet sei; daß eine Abweichung von diesen Grundsätzen
<lb/>in den Bestimmungen des Hamburger Stadtrechts, insbesondere in Art. 3,
<lb/>Tit. 2, pari. II. Etat, nicht zu finden ist; daß der Diebstahl an den in Rede
<lb/>stehenden 3 Säcken durch einen Einbruch in den Speicher des Klägers ausge- 
<lb/>führt wurde, Beklagte auch nicht geltend machen, daß über die Verantwortlich- 
<lb/>keit des Klägers eine besondere Verabredung getroffen sei oder dieser den Ein- 
<lb/>bruch verschuldet habe; daß Beklagte nicht bestreiten, daß der Manko und die
<lb/>Beschädigung, wegen welcher sie vom Kläger Ersatz verlangen, in der Zeit,
<lb/>welche zwischen dem Diebstahl und der Wiederauffindung der Säcke verstrich,
<lb/>entstanden und diese schlechte Beschaffenheit der Säcke lediglich als eine Folge
<lb/>des Diebstahls zu betrachten sei; daß Beklagte ebensowenig in Abrede stellen, daß
<lb/>Kläger die von demselben im Betrage von 24 Mark banco berechneten Unko- 
<lb/>sten aufwenden mußte, um wieder in den Besitz der drei Säcke zu gelangen;
<lb/>daß hiernach der Anspruch, welchen Beklagte wegen des Manko und der Be- 
<lb/>schädigung erheben, sich als unbegründet darstellt, diese auch sich nicht weigern
<lb/>können, die 24 Mark banco als in ihrem Interesse aufgewendet, dem Kläger
<lb/>zu ersetzen; daß an dieser rechtlichen Lage der Sache auch dadurch nichts geän- 
<lb/>dert wird, daß Kläger erst einige Tage nach Verübung des Diebstahls die Be- 
<lb/>klagten von demselben in Kenntniß setzte, weil unbestrittenermaßen Kläger ohne
<lb/>Verzug die geeigneten Schritte zur Auffindung der Diebe und Wiedererlan- 
<lb/>gung des gestohlenen Guts that und es hier nicht darauf ankommt, ob es für
<lb/>möglich gehalten werden muß, daß Beklagte weitere Maßregeln hätten ergrei- 
<lb/>fen können, sondern daraus, ob sie wirklich weitere Maßregeln ergreifen konnten,
<lb/>Beklagte aber dieses letztere nicht einmal behaupten und noch viel weniger sich
<lb/>auf Umstände berufen haben, die eine solche Behauptung begründet erscheinen
<lb/>lasten könnten, — verwirft das Handelsgericht den von den Beklagten geltend
<lb/>gemachten Gegenanspruch und erklärt sie für schuldig, gegen Auslieferung der
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0531.tif"
                n="519"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0531"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0531--><p/>
            <p>

               <lb/>519
</p>
            <p>

               <lb/>drei fraglichen Säcke an Kläger die eingeklagte Lagermiethe und die ersetzt ver- 
<lb/>langten Auslagen zu zahlen." (Hamb. Ger.-Zeit. 1864 Nr. 41.) Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>(Nothwendige Angaben in den Policen.) Das Handels- 
<lb/>gericht zu Hamburg fällte am 23. September 1864 in Sachen Z. gegen die
<lb/>fünfte Rostocker Seeversicherungsgesellschaft in Rostock und die erste Affecuranz-
<lb/>Compagnie in Leer folgendes Urtheil, zu dessen vollständigem Verständniß die
<lb/>eine Bemerkung genügt, daß die Versicherung eine sogenannte laufende war
<lb/>unter Angabe eines Maximums und Zugrundelegung folgender Bestimmungen
<lb/>in der Police: „Nähere Angabe einer jedesmaligen Verladung soll in einem
<lb/>zu dieser Police gehörenden Buche gemacht werden. Die Verladungen finden
<lb/>im Raum oder auf Deck statt, für letztere ist Risiko des Ueberwerfens und
<lb/>Spülens includirt:"

<lb/>„In Erwägung, daß offenbar durch die in der Police vorgeschriebenen
<lb/>„näheren Angaben einer jedesmaligen Verladung" bezweckt ward, dem Ver- 
<lb/>sicherer gehörige Kenntniß von dem jedesmal zu tragenden Risiko zu geben, dem- 
<lb/>nach aber auch ein für dieses Risiko und die desfalls etwa zu nehmende Rück- 
<lb/>versicherung so wichtiger Umstand, wie die Verladung auf Deck, von den Klä- 
<lb/>gern, sofern sie denselben kannten, bei der den Beklagten zu machenden nähern
<lb/>Angabe mit berücksichtigt werden mußte; daß eine solche Verpflichtung, und zwar
<lb/>unter dem Präjudiz, daß der Beklagte widrigenfalls nur nach §. 61 des all- 
<lb/>gemeinen Plans also nicht für Werfen zu haften haben würde, umsomehr an- 
<lb/>genommen werden muß, als in der Police für Verladungen auf Deck eine
<lb/>Prämienverbesserung von ('2 °/o stipulirt ist, deren Entrichtung zu wenig ge- 
<lb/>sichert wäre, wenn nicht bereits vor Beginn des einzelnen Risiko's die betreffende
<lb/>Anzeige gemacht werden müßte; daß, wenn hiernach nicht anzunehmen ist, daß
<lb/>in allen Fällen, wo während des Laufes der Police eine einfache Verladungs- 
<lb/>anzeige ohne Bemerkung, ob auf oder unter Deck, erfolgte, der für das Risiko
<lb/>und Interesse der Beklagten so wichtige Punkt, ob Raum- oder Deckladung,
<lb/>völlig unbestimmt gelaffen sein sollte, die einfache Verladungsanzeige nur von
<lb/>einer Verladung im Raume zwischen den Parteien verstanden sein kann, wie
<lb/>dies denn auch dem Verhältnisse entspricht, wonach die Verladung im Raum
<lb/>die regelmäßige und gewöhnliche und daher bei mangelnder entgegenstehender
<lb/>Anzeige sich von selbst verstehende, die Verladung auf Deck aber die außergewöhn- 
<lb/>liche ist, von der demnach wiederholt selbst dann, wenn dieselbe auch nur wahr- 
<lb/>scheinlich war, Anzeige gemacht wurde; daß an dieser Auffassung durch den
<lb/>Umstand nichts geändert werden kann, daß bei einigen wenigen Verladungen
<lb/>die Benennung „im Raum" oder „unter Deck" sich zum Ueberflusse hinzugefügt
<lb/>findet; daß nach Inhalt des von den Klägern beigebrachten Ladescheins die
<lb/>Verladung auf Deck diesen nicht unbekannt sein konnte; — weist das Handels-
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0532.tif"
                n="520"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0532"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0532--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>gericht die Kläger mit der Klage auf Zahlung des Versicherungsbetrages ab.
<lb/>(Hamburger Ger.-Zeitung 1864, Nr. 40.) Rh.

<lb/>(Lebensversicherung. — Gehört die Versicherungssumme
<lb/>zum Nachlaß des Versicherten oder ist sie Eigenthum derer, zu
<lb/>deren Gunsten die Versicherung geschehen ist?) Bouvard hatte bei
<lb/>der „Caisse d’assurances generales“ zu Paris sein Leben mit 20,000 Fr. zu
<lb/>Gunsten seiner Wittwe oder im Falle deren Todes seiner Kinder versichert.
<lb/>Nach einmaliger Terminzahlung starb B. mit einem verschuldeten Nachlaß. Der
<lb/>Sequester des letzteren machte der Wittwe B. die Versicherungssumme streitig.

<lb/>In beiden Instanzen, zuletzt durch Urtheildes Appellationsgerichts- 
<lb/>hofes zu Lyon vom 2. Juni 1863 wurde der Sequester mit seiner Klage ab- 
<lb/>gewiesen, indem der letztere Gerichtshof erwog: „daß Lebensversicherungen, d. h.
<lb/>Verträge, durch welche wir uns gegen die Nachtheile zu schützen suchen, welche
<lb/>unser Tod Angehörigen oder überhaupt unsernt Vermögen bereiten kann, unter
<lb/>den Art. 1121 0. hl. fallen und den Charakter einer-erlaubten Stipulation für
<lb/>einen Dritten haben; daß solche Akte zu Gunsten des Destinatärs des Versiche- 
<lb/>rungskapitals ein Recht erzeugen, welches im Augenblick des Vertragsabschlusses
<lb/>entsteht und zwar hinsichtlich seiner Ausübung bis zum Tode des Versicherten
<lb/>aufgeschoben wird aber gleichwohl im ganzen Umfange der Verpflichtung des
<lb/>Versicherers besteht (existe parallelement ä 1'Obligation etc.); daß hiernach die
<lb/>Versicherungssumme einen Theil des Vermögens des Versicherten weder bildet
<lb/>noch gebildet hat, daß dieselbe vielmehr einen Gewinn bildet, der unmittelbar
<lb/>durch den Vertrag für einen Andern geschaffen wurde, daß dem Vermögen des
<lb/>Versicherten nur und allein die bezahlten Prämien entnommen sind, daß es hier- 
<lb/>nach offenbar ist, daß die fraglichen 20,000 Fr. nicht zum Nachlasse des Bou- 
<lb/>vard gehören und also auch nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heran- 
<lb/>gezogen werden können; daß, wenn solche Verträge arglistig und zum Nach- 
<lb/>theil der Gläubiger abgeschlossen werden, diese durch die Rechtsmittel des
<lb/>Art. 1167 6. hi. geschützt sind, daß aber ein Betrug nicht behauptet worden ist;
<lb/>daß Appellant sich vergebens auf die Klauseln des Versicherungsvertrags be- 
<lb/>ruft, wonach dem Versicherten Vorbehalten war, den Vertrag aufzuheben oder
<lb/>die Versicherungssummen einem Andern zuzuweisen, indem hieraus nur so viel
<lb/>folgt, daß die Wittwe Bouvard im Augenblicke des Vertragsabschlusses nur ein
<lb/>solches Recht hatte, das von einer Suspensivbedingung abhängig war; daß diese
<lb/>Suspensivbedingung aber nicht eingetreten ist und hiernach das Recht der Wittwe
<lb/>Bouvard als vom Augenblicke des Vertrags ab bestehend erachtet werden muß."

<lb/>M.
</p>
            <p>

               <lb/>(Kann der Regreß aus einem acceptirt gewesenen Wechsel
<lb/>genommen werden, nachdem das Accept durchstrichen ist?) Das
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0533.tif"
                n="521"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0533"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0533--><p/>
            <p>

               <lb/>521
</p>
            <p>

               <lb/>Oberappellationsgericht zu Dresden entschied sich für Abweisung der
<lb/>Klage in seinem Urtheile vom 26. November 1863 aus folgenden Gründen:
<lb/>Die A. d. W.-O. erwähne die Durchstreichung von Wechselerklärungen auf dem
<lb/>Wechsel nur beim Indossament (Art. 36 und 55) und setze dabei Rechtsverhält- 
<lb/>nisse voraus, deren gänzliche Verschiedenheit eine analoge Anwendung auf das
<lb/>Durchstreichen des Accepts nicht gestatten. Der Wechselinhaber sei ferner zwar
<lb/>befugt, auf eine Forderung zu verzichten, den einen oder andern der Verpflich- 
<lb/>teten von seiner Schuld zu entlasten, auch dies durch Vernichtung der Form,
<lb/>auf welcher die Verpflichtung beruhe zu bethätigen, aber gewiß nur soweit, als
<lb/>dies nicht zum Nachtheile Anderer gereiche, die eventuell ebenfalls Ansprüche
<lb/>aus dem Papiere, also Interesse an dessen Existenz und unveränderten Form
<lb/>haben. Freilich sei weiter das Aceept unter den wesentlichen Erfordernissen
<lb/>eines gezogenen Wechsels nicht aufgeführt (Art. 4 a. a. O.); auch habe Aus- 
<lb/>steller (Art. 8 a. a. O.) sowohl für Annahme als für Zahlung wechselmäßig zu
<lb/>haften und es stehe (Art. 49, 81 a. a. O.) jedem Inhaber eines Mangels Zah- 
<lb/>lung protestirten Wechsels die Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete, auch
<lb/>den Aussteller, zu und sogar die Wahl, gegen welchen er klagen wolle; gewiß
<lb/>blieben aus einem mit einem falschen oder verfälschten Accept, wozu aber dem
<lb/>Zusammenhangs nach ein durchstochenes nicht zu zählen sei, versehenen Wechsel
<lb/>der Aussteller und die Indossanten, deren Unterschriften ächt seien, wechselmäßig
<lb/>verpflichtet: aber hier entscheide nicht die wechselmäßige Verpflichtung des Aus- 
<lb/>stellers, sondern die Verpflichtung des Klägers als Regreßnehmers, den Regreß- 
<lb/>pflichtigen in Stand zu setzen, daß er sich nach Remboursirung an dem ihm
<lb/>Verpflichteten erholen könne. Diese schon aus dem Wesen der Sache folgende
<lb/>Verpflichtung fließe auch aus dem Wechselrechte, insbesondere den positiven Be- 
<lb/>stimmungen der Art. 46, 54 a. a. O. her; es entspreche derselben nicht, wenn
<lb/>ein integrirender Bestandtheil des Wechsels (vergl. Art. 88 unter 1), das
<lb/>grade für den Aussteller wichtige Accept (Art. 23 a. a. O.), entfernt sei. Daß
<lb/>ein durchstochenes Accept eine wechselrechtliche Wirkung nicht mehr habe, erleide
<lb/>keinen Zweifel, wenn man das Wesen des Wechselinstituts als rein formale
<lb/>Verbindlichkeit berücksichtige, die Wirkung des Durchstreichens nicht ganz der
<lb/>Willkühr des Durchstreichenden anheim geben wolle, insofern dieser nämlich die
<lb/>Schrift ganz unleserlich machen oder noch erkennbar lassen könne; lasse man
<lb/>insbesondere eine Regreßklage gegen den Aussteller aus einem Wechsel mit
<lb/>durchstochenem Accept zu, so räume man unter Umständen, nämlich bei Jndos-
<lb/>sirung an ihn (Art. 10 a. a.O.), dem Art. 23 a. a. O. widersprechend dem Ac-
<lb/>ceptanten ein Wechselrecht gegen den Aussteller ein, und es könne jener sich
<lb/>seiner Verpflichtung aus dem Accept durch Ausstreichen desselben entziehen, den
<lb/>Aussteller selbst aber als Indossant zur Einlösung des Wechsels anhalten.
<lb/>(Annal. des Oberappellationsger. in Dresden, Bd. VIII, S. 180.)
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0534.tif"
                n="522"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0534"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0534--><p/>
            <p>

               <lb/>522
</p>
            <p>

               <lb/>(Einrede des Ausstellers eines eigenen Wechsels, daß die
<lb/>Summe erst nach der Ausstellung beigesetzt worden.) Der Aus- 
<lb/>steller eines eignen Wechsel kann, wie in einem Urtheil des Handelsappel- 
<lb/>lationsgerichts zu Nürnberg vom 9. Mai 1864 ausgeführt ist, mit der
<lb/>Einrede, es habe diesem zur Zeit der Unterzeichnung an der Angabe der Summe
<lb/>gefehlt, nicht gehört werden. Die Angabe der zu zahlenden Geldsumme gehört
<lb/>allerdings zu den wesentlichen Erfordernissen eines Wechsels (Art. 4, Nr. 2;
<lb/>96, Nr. 2 und 7 der A. d. W.-O.); wäre aber wirklich auch die betreffende
<lb/>Zahl erst nach Unterzeichnung des Wechsels eingesetzt worden, so muß bis auf
<lb/>weiteres angenommen werden, daß der Aussteller sich wechselmäßig verpflichten
<lb/>und die Ausfüllung des Wechselsormulars dem Wechselnehmer nach dessen
<lb/>freiem Ermessen oder nach Maßgabe eines besondern Uebereinkommens über- 
<lb/>lassen wollte. Mit der Ergänzung des noch übrigen Erfordernisses zu einem
<lb/>„Wechsel", nach Ausantwortung des vom Aussteller Unterzeichneten Formulars
<lb/>an den Nehmer ging die bis dahin nur bedingt gültig gewesene Wechselver- 
<lb/>pflichtung in eine unbedingt gültige über. (Zettschr. für Gesetzgeb. u. Rechtspfl.
<lb/>in Bayern, Bd. LI, H. 2, S. 93.)_' Ihr.

<lb/>(Art. 10 des A. d. H.-G.-B. und §. 259ff. des Preuß. Strafge- 
<lb/>setzbuches.) Das Obertribunal zu Berlin hat in einem 1864 ergan- 
<lb/>genen Erkenntnisse den Grundsatz angenommen, daß die Ansicht der Civil-
<lb/>gerichte über die Frage, ob Jemand zu den Kaufleuten gehöre, nicht maß- 
<lb/>gebend ist für den Strafrichter. L. nämlich beantragte bei Einführung des
<lb/>A. d. H.-G.-B. die Eintragung seiner Firma in das Handelsregister; das
<lb/>Gericht wies ihn mit seinem Gesuche zurück, weil er nur zu den im Art. 10
<lb/>des A. d. H.-G.-B. bezeichneten in der Gewerbesteuerklasse B. veranlagten
<lb/>Handelsleute gehöre. Später machte L. Bankerott und es ergab sich, daß er
<lb/>weder vorschriftsmäßige Handelsbücher geführt, noch eine jährliche Bilanz ge- 
<lb/>zogen hatte. Des einfachen Bankerotts auf Grund des §. 259 ff. des Preuß.
<lb/>Strafgesetzbuches beschuldigt, bezog sich L. auf den Art. 10 und behauptete, daß
<lb/>er von der Pflicht der Buchführung entbunden sei. In den beiden ersten In- 
<lb/>stanzen wurde er verurtheilt, indem der Strafrichter als erwiesen ansah, daß
<lb/>L. als Kaufmann zu betrachten und zur Führung von Handelsbüchern und
<lb/>Ziehung einer Bilanz verpflichtet sei; das Obertribunal hat die gegen dieses
<lb/>Urtheil «eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

<lb/>In ähnlicher Weise hat vor Kurzem der Criminalsenat des Hofgerichts
<lb/>zu Darmstadt angenommen, daß ein unter Art. 10 des A. d. H.-G.-B. fallen- 
<lb/>der kleiner Kaufmann, wenn er auch in das Handelsregister eingetragen ist,
<lb/>dennoch nicht verpflichtet sei, Handelsbücher zu führen und daher im Falle des
<lb/>Conkurses nicht wegen einfachen Bankerotts verurtheilt werden könne, weil er
<lb/>keine Handelsbücher geführt habe. Bür.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0535.tif"
                n="523"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0535"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0535--><p/>
            <p>

               <lb/>523
</p>
            <p>

               <lb/>(Geschäftsübersicht bei dem Commerz- und Admiralitäts-
<lb/>Collegium zu Königsberg.) Nach der Hauptübersicht der Geschäfte bei
<lb/>dem Commerz- und Admiralitäts-Collegium für das Geschäftsjahr vom 1. De- 
<lb/>zember 1863 bis 30. November 1864 betrug die Zahl der anhängigen gewöhn- 
<lb/>lichen Civilprozesse nach der Verordnung vom 21. Juli 1846: a) Bagatell- 
<lb/>sachen 485, d) sofort zur mündlichen Verhandlung verwiesene Sachen über
<lb/>mehr als 50 Thaler (§. 13, V. v. 21. Juli 1846) 680, c) andere Prozeß- 
<lb/>sachen über mehr als 50 Thaler 512, im Ganzen 1677. Davon wurden be- 
<lb/>endigt: a) durch Agnition oder Contumazialverfahren 762, b) durch Entsa- 
<lb/>gung 248, e) durch Vergleich 49, ä) durch Erkenntniß 359, im Ganzen 1418;
<lb/>es blieben also unbeendigt 259. Außerdem sind Mandate erlaffen, gegen
<lb/>welche keine Einwendungen erhoben worden sind: a) im Mandatsprozesse, und
<lb/>b) im Bagatellprozesse nach §. 28 der V. v. 21. Juli 1864: 375. Die Zahl der
<lb/>von Deputirten abgehaltenen Termine,betrug überhaupt 1203. Es haben im
<lb/>Geschäftsjahr 1864 stattgefunden: a) Besichtigungen 59, b) Proteste verschie- 
<lb/>dener Art 16, e) Musterungen 1, ä) Verklarungen 24, o) Dispachen 5,
<lb/>k) Auctionen 17, g) nothwendige Subhastatione» 1. Eintragungen und
<lb/>Löschungen bei dem Handelsregister sind folgende vorgekommen: a) Firmen
<lb/>eingetragen 97, gelöscht 40, b) Gesellschaften eingetragen 30, gelöscht 18,
<lb/>e) Prokuren eingetragen 29, gelöscht 21, ä) Ausschließungen und Aufhebungen
<lb/>der ehelichen Gütergemeinschaft eingetragen 41, gelöscht 4. Am Schluffe des
<lb/>Jahres blieben eingetragen 865 Firmen, 101 Prokuren, 174 Handelsgesell- 
<lb/>schaften und 100 Ausschließungen oder Aufhebungen der ehelichen Güterge- 
<lb/>meinschaft. Im Schiffsregister befanden sich bereits eingetragen 26 Schiffe, es
<lb/>sind 3 neu eingetragen und 1 ist gelöscht worden, so daß 28 Schiffe eingetragen
<lb/>verblieben sind. Leb.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0536.tif"
                n="524"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0536"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0536--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0537.tif"
             n="525"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0537"/>
         <div xml:id="d9493e57298" n="I.">
      
            <head>Aufsätze</head>
            <div xml:id="d9493e57303" ana="scope_-_525-545" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Preußische Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Seeschiffen, vom 26. März 1864</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jebens, ...">Von Herrn Commerz- und Admiralitäts-Rath Jebens in Danzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0537--><p/>
               <p>

                  <lb/>525
</p>
               <p>

                  <lb/>X. Aufsätze.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Preußische Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse
<lb/>der Schiffsmannschaft aus den Seeschiffe«
<lb/>vom 26. Marz 1864').

<lb/>Von Herrn Commerz- und Admiralitäts-Rath Jebens in Danzig.

<lb/>cfe man bei der Berathung des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs
<lb/>zu dem die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft betreffenden vierten Titel
<lb/>des IV. Buchs des Preuß. Entwurfs gelangte, wurde von Einer Seite vor- 
<lb/>weg die Streichung dieses ganzen Abschnitts empfohlen und dafür geltend ge- 
<lb/>macht, daß bei dem lokalen Charakter dieser Verhältnisse, bei der Nothwendig-
<lb/>keit einer häufigeren Revision der betreffenden Vorschriften und bei der wesent- 
<lb/>lich administrativen und polizeilichen Natur derartiger Bestimmungen die gesetz- 
<lb/>liche Regelung zweckmäßiger der Spezialgesetzgebung jedes einzelnen Landes zu
<lb/>überlassen sei2). Die Streichung im Ganzen wurde nun zwar in beiden Lesun- 
<lb/>gen abgelehnt, indeß trug man doch den dafür geltend gemachten Gründen inso- 
<lb/>weit allerdings Rechnung, daß nicht nur für einzelne Punkte auf die Lan- 
<lb/>desgesetze hingewiesen 3), sondern auch generell im Schluß-Artikel (556) be- 
<lb/>stimmt wurde: „Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, sowohl in Ansehung
<lb/>des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhältnisses, als in andern Be- 
<lb/>ziehungen die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen." Das Preußische Einfüh- .
<lb/>rungs-Gesetz zum A. d. H.-G.-B. vom 24. Juni 1861 hat von diesem Vorbe- 
<lb/>halt wohl bewußt nur in äußerst beschränktem und nicht überall zureichendem
<lb/>Maße Gebrauch gemacht. Im Art. 56 enthält es nur bezüglich des Anspruchs
<lb/>der Schiffsmannschaft auf Heuer-Abschlags-Zahlungen und auf Erhöhung der
<lb/>Heuer bei längeren Reisen Ergänzungen, da hier allerdings ohne solche die be- 
<lb/>treffenden Bestimmungen des A. d. H.-G.-B. (Art. 536, 541) gradezu imper-
<lb/>fekt und unanwendbar geblieben waren, mithin die Ausfüllung der Lücken keinen
<lb/>Aufschub duldete. Im Uebrigen dagegen glaubte man sich vorläufig mit den be- 
<lb/>stehenden Bestimmungen behelfen zu können und behielt alle weiteren Ergänzun- 
<lb/>gen des A. d. H.-H.-B. einer damals schon projektirten und vorbereiteten, indeß

<lb/>*) S. Gesetzsammlung für die Preuß. Staaten 1864. S. 693.

<lb/>*) Hamburger Berathungs-Protokolle S. 1961 ff. 3810 ff.

<lb/>-) Vgl. Art 533, 534, 536, 541, 544, 547, 553 b. A. d. H.-G.-B.

<lb/>Central.Organ. N. F. I. 4. 35
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0538.tif"
                   n="526"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0538"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0538--><p/>
               <p>

                  <lb/>526
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Aufnahme in das Einführungs-Gesetz nicht wohl geeigneten besonderen
<lb/>Seemannsordnung vor, in welcher man die sämmtlichen Bestimmungen
<lb/>über die Rechte und Pflichten der Mannschaft und was damit in Verbindung
<lb/>steht, erschöpfend zusammenzustellen und in faßlicher Sprache den Betheiligten
<lb/>unmittelbar zugänglich zu machen beabsichtigte'). Eine solche selbstständige kodi-
<lb/>fizirende Seemanns-Ordnung ist gleichwohl in dem in der Ueberschrist bezeich-
<lb/>neten Gesetze nicht enthalten und ebenso wenig in der Folge noch zu erwarten.
<lb/>Vielmehr schließt sich das vorliegende Gesetz auf dem in der Preußischen Gesetz- 
<lb/>gebung seit Jahrzehnten hergebrachten und erst neuerdings minder starr festge- 
<lb/>haltenen Wege der Novelle dem bestehenden Rechte an* 1 2 3 4) und es ist nicht un- 
<lb/>bedingt zuzugestehen, daß dasjenige, was man vorzugsweise durch eine vollstän- 
<lb/>dige Seemannsordnung'zu erreichen beabsichtigte, nämlich eine übersichtliche und
<lb/>leicht faßliche Grundlage für die Untersuchung und Entscheidung oder anderweite
<lb/>Erledigung der auf der Reise, namentlich im Auslande, entstehenden Streitig- 
<lb/>keiten zwischen Schiffer und Mannschaft, mit gleichem Erfolge auf dem nunmehr
<lb/>eingeschlagenen Wege erreicht ist. Für den Laien ist namentlich der Stoff noch
<lb/>immer zu sehr zerstreut, auch die Sprache hier und da noch nicht faßlich genug,
<lb/>um überall den nöthigen Anhalt zu gewähren. Dennoch besteht Ein Grund so
<lb/>schwer von Gewicht, daß diese Nachtheile dagegen zurücktreten und man nicht
<lb/>umhin kann, das Verlassen des ursprünglichen Planes — quand meme — gut
<lb/>zu heißen. Dieser Grund ist folgender: Bei Erlaß einer vollständigen See- 
<lb/>mannsordnung wären nothwendig auch die einschlagenden Bestimmungen des
<lb/>A. d. H.-G.-B. nicht nur mit aufzunehmen, sondern zugleich mit den übrigen
<lb/>bestehenden und neuen Normen zu einem Ganzen zu verarbeiten gewesen. Diese
<lb/>Verarbeitung hätte jedenfalls manche Abweichung in der systematischen Stellung
<lb/>der einzelnen Sätze des A. d. H.-G.-B., nicht minder manche Aenderung im
<lb/>Ausdruck bedingt und in Folge davon wieder wären Abweichungen auch im
<lb/>Sinne oder doch Zweifel über die Bedeutung der Abänderungen entstanden.


<lb/>*) Vgl. Verhandlungen über die Entwürfe eines A. d. H.-G.-B. und eines
<lb/>Eins.-Ges. zu demselben. Berlin, 1861. S. 327, 463 und 538.

<lb/>s) Auf die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft beziehen sich — außer dem
<lb/>A. d. H.-G.-B., dem dazu ergangenen Eins.-Ges. und dem hier besprochenen Gesetze
<lb/>— ferner noch folgende im Wesentlichen in Kraft verbliebene Gesetze:


<lb/>1. Verordnung, die Verpflichtung der Preußischen Seeschiffer zur Mitnahme verun- 
<lb/>glückter vaterländischer Schiffmänner betreffend. Vom 5. Oktober 1833 (G.-S.
<lb/>S. 122).


<lb/>2. Gesetz zur Ausrechterhaltung der Mannszucht auf den Seeschiffen. Vom 31. März
<lb/>1841 (G.-S. S. 64) (aä 1 und 2 in Kraft erhalten durch Art. 61 ad 3 des
<lb/>Eins.-Ges. zum A. d. H.-G.-B.).


<lb/>3. Strafgesetzbuch für die Preuß. Staaten. Vom 14. April 1851. §§. 278 und 279
<lb/>(G.-S. S. 158).


<lb/>4. Gesetz über die Bestrafung von Seeleuten Preuß. Handelsschiffe, welche sich dem
<lb/>übernommenen Dienste entziehen. Vom 20. März 1854 (G.-S. S. 137).
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0539.tif"
                   n="527"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0539"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0539--><p/>
               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Aufhebung aber etwa des ganzen bezüglichen Titels des A. d. H.-G.-B.
<lb/>zu Gunsten der Seemannsordnung, auf welchem Wege allerdings derartige aus
<lb/>dem Nebeneinander zweier verschieden gefaßter gesetzlicher Texte über denselben
<lb/>Gegenstand zu besorgende Collisionen abzuwenden gewesen wären, hätte wieder
<lb/>die Gemeinschaftlichkeit des Rechts, den Hauptzweck und den wesentlichsten Nutzen
<lb/>des A. d. H.-G.-B., bedenklich gefährdet — wenn nicht sofort und unmittelbar,
<lb/>so doch in der Folge schon als Vorgang für ähnliche Gelüste der übrigen deut- 
<lb/>schen Staaten. Von diesen Gesichtspunkten aus ist der Novellenform, in welcher
<lb/>das vorliegende Gesetz auftritt, allseitig der Vorzug gegeben ').

<lb/>Treten wir nun an das Gesetz selbst näher heran, so zerfallen die in ihm
<lb/>enthaltenen Bestimmungen nach ihrem Gegenstände und ihrem Charakter

<lb/>A. in schifffahrtspolizeiliche Vorschriften und dahin gehört

<lb/>der erste Abschnitt: „von den Seefahrtsbüchern"

<lb/>der zweite Abschnitt: „von der Anfertigung der Musterrolle und

<lb/>der An- und Abmusterung."

<lb/>B. in privatrechtliche Bestimmungen, welche enthalten sind im

<lb/>dritten Abschnitt: „von den Rechten und Pflichten der Schiffs- 
<lb/>mannschaftwährend des Dienstverhältnisses."

<lb/>A. Die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften.

<lb/>In einer Zeit, die, unerachtet der Reaktionsversuche vereinzelter Agitatoren,
<lb/>im Allgemeinen überall die Staatseinmischung von dem Verhältniß zwischen
<lb/>Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer fern zu halten bestrebt, die insbesondere alle
<lb/>polizeilichen Kontrol- und Zwangsbestimmungen, jede Vexation und Bevormun- 
<lb/>dung von dieser Seite her nur als Hemmschuhe für die freie naturgemäße Ent- 
<lb/>wickelung der wirthschaftlichen Kräfte anzusehen geneigt ist, — könnte das Zu- 
<lb/>standekommen eines Gesetzes, welches, wie das vorliegende, einen sehr umfassen-
<lb/>den, zum Theil neuen Verkehr zwischen der unliebsamen Polizei-Behörde und
<lb/>dem Publikum mit größter Ausführlichkeit zwangsweise sixirt, auf den ersten
<lb/>Blick vielleicht befremden. Und in der That ist theils aus diesen Gründen,
<lb/>theils in der Besorgniß eurer inhumanen Benachtheiligung des Schiffsvolkes zu
<lb/>Gunsten der vor diesem vielfach bevorzugten Rheder von Einer Seite die Noth-
<lb/>wendigkeit, ja! selbst die Nützlichkeit des vorliegenden Gesetzes gradezu in Ab-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. I. Motive zum ersten Entwurf S. 19 (Nr. 15 der Drucksachen des
<lb/>Herrenhauses 1862—tz3). II. Bericht der vereinigten Kommissionen des Herrenhauses
<lb/>für Justiz- und für Handels- und Gewerbe-Sachen vom 7. Februar 1863 — Bericht- 
<lb/>erstatter : Dr. Homeyer — S. 5 (ebenfalls Nr. 15 der Drucksachen). III. Bericht
<lb/>der vereinigten Kommissionen des Hauses der Abgeordneten für das Justizwesen und
<lb/>für Handels- und Gewerbe-Sachen vom 19. März 1863 — Berichterstatter: Abgeord- 
<lb/>neter Roepell (Danzig) — S. 9 (Nr. 92 der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten).
<lb/>Citirt wird im Nachfolgenden der Bericht oud II.: „Erster Kommiss.-Bericht des H.-H."
<lb/>und der Bericht sub III.: „Erster Kommiss.-Bericht des Abg.-H."
</p>
               <p>

                  <lb/>35*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0540.tif"
                   n="528"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0540"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0540--><p/>
               <p>

                  <lb/>528
</p>
               <p>

                  <lb/>rede gestellt.*) Allein abgesehen davon, daß so wenig der Vorwurf der Inhu- 
<lb/>manität, wie der polizeilichen Vexation in der That begründet erscheint, wenig- 
<lb/>stens sobald man nur den relativen Maßstab von dem, was bisher Rechtens war,
<lb/>anlegt, daß im Gegentheil, wie schon das A. d. H.-G.-B., so auch wieder das
<lb/>vorliegende Gesetz im Allgemeinen die Schiffsmannschaft sogar günstiger gestellt
<lb/>hat, als dieselbe nach dem A. L.-G. gestellt war und daß die polizeiliche Kontrole
<lb/>in der Hauptsache nicht neu, sondern nur in festere und zweckmäßigere Formen
<lb/>gebracht ist — abgesehen hiervon, sind auch die Verhältnisse, deren Ordnung es
<lb/>hier gilt, von so eigenthümlicher Natur, daß selbst eine oder die andere für die
<lb/>Schiffsmannschaft minder günstige Bestimmung, selbst eine gewisse polizeiliche
<lb/>Vexation nicht gescheut werden durfte, wenn nur dadurch zu einer befriedigenden
<lb/>Lösung der vorliegenden Aufgabe im Ganzen- und Großen zu gelangen war.
<lb/>Eigenthümlich nämlich und wenigstens von dem gewöhnlichen Vertragsverhält- 
<lb/>nisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wesentlich abweichend ist die
<lb/>Stellung des Schiffsführers zur Schiffsmannschaft auf der Seereise — sei es
<lb/>in fremden Häfen, sei es auf dem offenen Meere — vorzugsweise um deßwillen,
<lb/>weil der Schiffer einerseits meisthin schon ohne jede irgend zureichende Kennt-
<lb/>niß von der Persönlichkeit des einzelnen Schiffsmannes mit demselben in Ver- 
<lb/>bindung zu treten, andrerseits auch diese Verbindung oft unter den größten
<lb/>Gefahren für Schiff, Ladung und Besatzung, immer aber unter der schweren
<lb/>Verantwortlichkeit, welche das Gesetz ihm in seiner Stellung gegen alle Interes- 
<lb/>senten auferlegt, und ohne die jederzeitige Möglichkeit einer Anrufung der
<lb/>Staatshülfe, zu behaupten und zu erhalten genöthigt ist. Wie sich aus diesen
<lb/>Schwierigkeiten seiner Stellung auf der einen Seite die Nothwendigkeit, ihm
<lb/>eine fast militärische Disciplinar-Gewalt einzuräumen, ergiebt, so erscheint auf
<lb/>der andern Seite ihnen gegenüber jede, wenn auch nur durch Beobachtung eini- 
<lb/>ger polizeilicher Control- und Zwangsbestimmungen zu erkaufende, Garantie
<lb/>in Betreff der Persönlichkeit des anzuwerbenden Schiffsmannes willkommen
<lb/>und von nicht gering zu veranschlagendem Werthe. Dieser letzteren Bestimmung
<lb/>dienen vor Allem:

<lb/>I. DieSeefahrtsbücher. Zweck und Bedeutung derselben spricht das
<lb/>Gesetz selbst im §. 2 kurz und klar dahin aus: „Das Seefahrtsbuch hat die Bestim- 
<lb/>mung, dem Schiffsmann zur Legitimation zu dienen und über jedes Dienstver-
<lb/>hältniß, welches er eingeht, Auskunft zu geben." Schon nach dem älteren Rechte,
<lb/>welches die Schiffmannschaft wesentlich dem Gesinde gleich stellte und behan- 
<lb/>delte, hatte jeder Dienstbote zunächst bei Antritt des ersten Dienstes ein Zeugniß
<lb/>seiner Obrigkeit dahin, daß seiner Vermischung kein Bedenken entgegen stehe,


<lb/>*) Vgl. Erster Kommifs.-Bericht des Abg.-H. S. 4 und 5. Bei der Plenar-
<lb/>Berathung trat als Hauptgegner des Gesetzes der (unlängst verstorbene) Abg. v. Rönne
<lb/>(Solingen) auf. Vgl. auch Vr. R. Quehl, das Preußische und Deutsche Konsular-
<lb/>Wesen. 1863.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0541.tif"
                   n="529"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0541"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0541--><p/>
               <p>

                  <lb/>529
</p>
               <p>

                  <lb/>sodann bei Antritt jedes ferneren Dienstes einen Losschein der letzten Herrschaft
<lb/>beizubringen, auch ein polizeilich ausgeferttgtes Gesindebuch zur Ausnahme der
<lb/>bei der Entlastung von der Herrschaft zu ertheilenden Führungszeugnisse zu hal- 
<lb/>ten * *). Aehnliche Bestimmungen bestanden noch besonders für die Mannschaften
<lb/>der Rhein-, Elbe- und Weser-Schiffe.2) Für die nunmehrige Einrichtung der
<lb/>Seefahrtsbücher sind namentlich die Vorbilder, welche man in mehreren nord- 
<lb/>deutschen Seestaaten, besonders in den Hanse-Städten und in Oldenburg vor- 
<lb/>fand, benutzt, b)

<lb/>Die einzelnen wesentlichen Bestimmungen sind folgende:

<lb/>1) Im Jnlande darf Niemand für ein Preußisches Schiff als Schiffs- 
<lb/>mann geheuert oder gemustert werden, wenn er nicht ein Seefahrtsbuch vorle- 
<lb/>gen und sich über die Beendigung des etwa bereits darin vermerkten früheren
<lb/>Dienstverhältnisses ausweisen kann. Der Zuwiderhandelnde Schiffer und
<lb/>Schiffsmann verwirkt eine Geldbuße bis zu 50 Thlr., im Unvermögensfalle
<lb/>verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. Kann jener Ausweis der Beendigung des
<lb/>früheren Dienstverhältnisses nicht erbracht werden, weil in Folge eines Seeun- 
<lb/>falles die Abdankung eines Schiffsmannes unmöglich gewesen, so vertritt seine
<lb/>Stelle ein entsprechender Vermerk, welchen die Musterungsbehörde des Hafens,
<lb/>in welchem es zuerst geschehen kann, nach Feststellung der Sachlage in das See- 
<lb/>fahrtsbuch einträgt. §§. 9,10,14, 21, 22.
</p>
               <p>

                  <lb/>‘) Vgl. A. L.-R. Th. II. Tit. 5 §§. 9-12. 171—176. Tit. 8 §. 1534. Ge- 
<lb/>sinde-Ordnung vom 8. November 1810 §§. 9—12. 171—176. (G.-S. S. 101). Allerh.
<lb/>Kab.-O. v. 23. Novbr. 1831, wegen Bestrafung der Schiffer, welche Schiffsleute ohne
<lb/>Losscheine heuern oder unwahre Losscheine ausstellen (G.-S. S. 255). Verordnung
<lb/>v. 29. Sept. 1846, wegen Einführung der Gesindebücher (G.-S. S. 467). C.-R. d.
<lb/>Min. d. Inn., d. Fin. u. s. Hand., Gew. und öff. Arbeiten, betreffend die Einfüh- 
<lb/>rung der Gesindedienstbücher für die Schiffsleute, v. 8. Juli 1856 (Min.-Bl. d. i. V.
<lb/>S.206). Praktisch sind die Gesindebücher im Seeschiffsahrtsverkehre niemals geworden.


<lb/>*) Vgl- für den Rhein die Verord. v. 18. Dezbr. 1845 nebst Publicandum
<lb/>des rheinischen Ober-Präsidenten vom 4. Januar 1846 (Rhein. Amtsblätter 1846); für
<lb/>die Elbe G.-S. 1854 S. 374; für die Weser G.-S. 1858 S. 465.

<lb/>3) Vgl. Hamburger Verord. über die Stellung der Mannschaft auf den See- 
<lb/>schiffen und Disziplinar-Ordnung für dieselbe nebst Reglement des Wasserschouts vom
<lb/>27./28. Dezbr. 1849 und revid. Seemannsordnung v. 12. Juni 1854, so wie revid.
<lb/>Regl. des Wasserschouts v. 4. Dezbr. 1856, Bremer Verord. über die Pflichten und
<lb/>Rechte der Seeleute v. 15. November 1852, desgleichen Lübecker v. 11. April 1853,
<lb/>endlich Oldenburger Gesetz, betreffend Einführung von Schiffsdienstbüchern vom
<lb/>14. April 1857. — Der Vorgang namentlich der Hansestädte bot um so mehr Garan- 
<lb/>tie, als gerade die dortigen Rheder die Mehrzahl ihrer Matrosen außer ihren Terri- 
<lb/>torien zu suchen genöthigt sind. Dieser Thatsache gegenüber erschien die Besorgniß,
<lb/>daß das Institut der Seefahrtsbücher die guten Preußischen Matrosen abschrecken und
<lb/>aus fremde Handelsschiffe forttreiben werde, grundlos. Einem solchen Erfolge konnten
<lb/>am wenigsten die Hansestädte sich aussetzen und trotzen.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0542.tif"
                   n="530"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0542"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0542--><p/>
               <p>

                  <lb/>530
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Das Seefahrtsbuch wird von der Musterungsbehörde des Hafens, in
<lb/>welchem der Betreffende sich zuerst verheuern will, ausgefertigt.') Derjenige,
<lb/>für den es auszufertigen, hat sich zuvor über Namen, Alter und Heimath aus- 
<lb/>zuweisen, auch, sofern er noch minderjährig oder in väterlicher Gewalt, die Ge- 
<lb/>nehmigung des Vaters oder Vormundes, Seeschiffsdienste zu nehmen, beizu- 
<lb/>bringen * 2). §. 1.

<lb/>3. Das Seefahrtsbuch enthält:

<lb/>a. den Namen, die Heimath, das Alter und das Signalement des Inhabers,
<lb/>nebst deffen Unterschrift,

<lb/>d. mindestens 12 Blätter zur Eintragung der einzelnen Dienstverhältniffe.

<lb/>e. in einem Anhänge die wichtigeren, auf die Rechtsverhältnisse der Schiffs- 
<lb/>mannschaft bezüglichen Gesetze. §. 3.

<lb/>Demnächst werden eingetragen:

<lb/>a. von der Musterungsbehörde die geschehene Anmusterung, welcher Vermerk
<lb/>zugleich als Ausgangs- oder See-Paß dient — §. 15,

<lb/>b. von dem Schiffer (unter Beglaubigung Seitens der Musterungsbehörde)
<lb/>bei der Abdankung die Rang- und Dienstverhältniffe, in welchem der
<lb/>Schiffsmann gestanden — event. von der Musterungsbehörde der (oben
<lb/>8ub 1 o. f. erwähnte) Vermerk über die Beendigung des Dienstverhältniffes
<lb/>- 88- 19, 21,

<lb/>o. von den Gerichten jede Bestrafung des Schiffsmannes — §.4. Füh- 
<lb/>rungs-Zeugnisse dürfen nicht eingetragen werden. §. 30.

<lb/>4. Das Seefahrtsbuch wird bis zur Beendigung des Dienstverhältniffes
<lb/>von dem Schiffer in Verwahrung genommen. §. 30.

<lb/>5. Wenn ein früher ausgefertigtes Seefahrtsbuch verloren ging, so wird
<lb/>auf glaubhafte Bescheinigung ein neues, und wenn das frühere voll oder sonst
<lb/>zum ferneren Gebrauch nicht mehr geeignet ist, ein zweites Seefahrtsbuch —
</p>
               <p>

                  <lb/>J) Auf Formularen zum Preise von 12 Sgr. 6 Pfg., übrigens gebühren- und
<lb/>stempelfrei §. 8.


<lb/>2) Kraft dieser Genehmigung übrigens ist er, insofern er das vierzehnte Lebens- 
<lb/>jahr überschritten hat, rücksichtlich des Abschlusses von Heuer-Verträgen und
<lb/>der aus einem solchen Vertrage entstehenden Rechte und Pflichten einem selbstständigen
<lb/>Großjährigen gleich zu achten. Cr kann jedoch, falls er noch minderjährig ist, in
<lb/>Prozessen nur im Beistände seines Vaters oder Vormundes oder, wenn dieselben
<lb/>nicht im Bezirke des Prozeßgerichts sich aufhalten, mit einem Rechtsbeistande auftreten,
<lb/>welchen als Litiskurator das Prozeßgericht ihm zuzuordnen hat und dessen Pflicht es
<lb/>ist, den Vater oder Vormund von dem Gegenstände des Rechtsstreits in Kenntniß zu
<lb/>setzen. §. 1. — Diese Bestimmungen sind im Wesentlichen nur Wiederholungen und
<lb/>Anwendungen dessen, was ohnehin schon im Allgemeinen von unselbstständigen Perso- 
<lb/>nen — insbesondere solchen, die in einem Dienstverhältniß stehen — gilt. Vgl. A.«
<lb/>L.-R. Th. I. Tit. 5 §. 21. Th. II. Tit. 2 §. 127. Allerh. Kab.-Ordres y. 4. Juli
<lb/>1832 (G.-S. S. 175) und 5. Dezember 1835 (G.-S. S. 294).
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0543.tif"
                   n="531"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0543"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0543--><p/>
               <p>

                  <lb/>531
</p>
               <p>

                  <lb/>unter Bezugnahme auf das frühere — ausgefertigt. Ein Mißbrauch dieser Be- 
<lb/>stimmungen zieht (die ad 1 erwähnte) Strafe nach sich. §§. 5, 6,10.l)

<lb/>Die hier mitgetheilten Bestimmungen entsprechen in den meisten Punkten
<lb/>der ursprünglichen Regierungs-Vorlage. Nur in Einer Beziehung weichen sie von
<lb/>ihr wesentlich ab. Während nämlich nach dem ersten Entwurf das Seefahrtsbuch
<lb/>vorzüglich auch die Bestimmung hatte, über die Führung des Schiffsmannes
<lb/>Auskunft zu geben und demgemäß der Schiffer verpflichtet war, nach Beendi- 
<lb/>gung des Dienstverhältniffes dem Schiffsmann ein vollständiges Führungszeug-
<lb/>niß in dem Seefahrtsbuche zu ertheilen — Bestimmungen, die in den
<lb/>Kommissionsberathungen nur insofern eine Abänderung erfuhren, als die Kom- 
<lb/>mission des Abgeordneten-Hauses dem mit einemungünstigenZeugniß versehenen
<lb/>Schiffsmann bei nachgewiesener Befferung den Anspruch auf die Ausfertigung
<lb/>eines neuen Seefahrtsbuches zugestanden wiffen wollte —, wurde bei der Ple-
<lb/>nar-Berathung im Abgeordneten-Hause die Verbindung der Führungszeugnisse
<lb/>mit den Seefahrtsbüchern insofern überhaupt für bedenklich erachtet, als ein
<lb/>Zwang zur Mitführung des „Sündenregisters" nicht nur den Anforderungen der
<lb/>Humanität widerstrebe, sondern auch dem in seiner Seemannsehre Gekränkten das
<lb/>Verheuern erschweren und ihn zum Uebertritt in fremde Dienste, ja selbst zur
<lb/>Desertion veranlaßen werde. Aus diesen Gründen wurde bestimmt, daß das
<lb/>dem Schiffsmann nach der Beendigung des Dienstverhältnisses vom Schiffer zu
<lb/>ertheilende Führungszeugniß nicht in das Seefahrtsbuch eingetragen werden
<lb/>dürfe. Im Uebrigen wurde einerseits dem Schiffer die Verpflichtung, ein sol- 
<lb/>ches Zeugniß unter seiner (von der Musterungsbehörde zu beglaubigenden) Un- 
<lb/>terschrift auf Verlangen des Schiffsmannes besonders zu ertheilen, andrerseits
<lb/>der Musterungsbehörde die Verpflichtung auferlegt, die in dem Zeugnisse dem
<lb/>Schiffsmanne zur Last gelegten Beschuldigungen auf dessen Antrag näher zu er- 
<lb/>örtern und das Ergebniß auf dem Zeugnisse zu vermerken.") Das Herrenhaus
<lb/>und die Regierung haben diese Abänderungen — wenn schon nicht ohne Beden- 
<lb/>ken—adoptirt und sind darnach die §§. 2, 30 des Gesetzes gefaßts). Inder That
<lb/>geben indeß die Abänderungen zu erheblichen Bedenken keine Veranlassung. Da
<lb/>der Schiffskapitän meisthin schon in eigenem Interesse von jedem neu anzuwer- 
<lb/>benden Schiffsmann die Vorlegung von Führungszeugnissen fordern wird
<lb/>und muß, so wird auch die Ausstellung derselben die Regel bleiben. Das

<lb/>Einige weitere reglementarische Detailbestimmungen finden sich in der (weiter
<lb/>unten noch zu erwähnenden) Instruktion des Handelsministers sür die Musterungsbe- 
<lb/>hörden vom 1. November 1864.

<lb/>*) Die Führungszeugnisse einschließlich der Beglaubigung derselben sind stempelfrei.

<lb/>8) Vgl. Erst. Kommiss.-Bericht des Abg.-Hauses S. 12. Stenogr. Berichte über
<lb/>die Verhandlungen des Abg.-Hauses. Sitzungen vom 13. 15. 17. und 22. April 1863
<lb/>S. 826 ff. Anderweiter Bericht d. Komiss. d. H.-H. v. 15. Mai 1863 S. 4.5. 6.10.
<lb/>Anderweite Motive zu den §§. 2. 30. (Drucksachen d. Hauses d. Abg. 1863/64 Nr. 28.
<lb/>S. 20. 23.)
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0544.tif"
                   n="532"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0544"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0544--><p/>
               <p>

                  <lb/>532
</p>
               <p>

                  <lb/>eigene Interesse des Schiffsmannes wird ihn darauf bestehen lassen. Unter
<lb/>diesen Voraussetzungen aber beschränkt sich der praktische Unterschied darauf,
<lb/>daß der Schiffsmann — statt eine Sammlung seiner Führungszeugnisse im
<lb/>Seefahrtsbuche zu besitzen — vielmehr eine Anzahl einzelner Zeugnisse beson- 
<lb/>ders mit sich führen muß.

<lb/>Fassen wir schließlich noch einmal in Kürze die Vorzüge des im Vorstehen- 
<lb/>den dargestellten neuen Instituts zusammen, so bestehen dieselben darin:

<lb/>1) daß die Seefahrtsbücher, indem sie an die Stelle der bisherigen See-
<lb/>päffe und Losscheine treten, dem Schiffsmanne ein für alle Male einen einfa- 
<lb/>chen amtlichen Ausweis über seine Person gewähren und die Einregistrirung
<lb/>zum Seedienst ersetzen;

<lb/>2) daß sie dem Schiffer bei Abschluß des Heuervertrages einen leichten und
<lb/>sichern Ueberblick über die bisherigen Dienst- und Rang-Verhältnisse des Schiffs- 
<lb/>mannes ermöglichen;

<lb/>3) daß sie der Behörde eine zuverlässige Grundlage für die Musterung
<lb/>darbieten;

<lb/>4) daß sie endlich Preußen wieder in einem weiteren, für die gedeihliche
<lb/>Entwickelung der Rhederei sehr wesentlichen Punkte mit den Einrichtungen
<lb/>eines großen Theiles der übrigen deutschen Seestaaten in Einklang bringen.

<lb/>Alle diese Vortheile waren aber nur zu erreichen oder gewannen doch ihre
<lb/>volle Bedeutung dann erst, wenn mit der Einrichtung der Seefahrtsbücher zu- 
<lb/>gleich entsprechende neue Bestimmungen über:

<lb/>II. Die Anfertigung der Musterrolle und die An- und Ab- 
<lb/>musterung ergingen.

<lb/>Hier konnte, gegenüber dem bestehenden verworrenen Rechtszustande, die
<lb/>Bedürfnißfrage schon an sich noch weniger einem Bedenken unterliegen, als in
<lb/>Betreff der Einrichtung der Seefahrtsbücher. Zwar daß der Schiffer, bevor er
<lb/>in See geht, „das Volk zu mustern", d. h. die von ihm geheuerten Leute der
<lb/>betreffenden Behörde vorzustellen * *) und dann diese Behörde auf Grund dessen
<lb/>die s. g. Muster- oder Volksrolle, die zu den Schiffspapieren gehört und dem- 
<lb/>nach an Bord geführt wird, auszufertigen hat, ist alter Brauch und wenigstens
<lb/>jene Verpflichtung des Schiffers war schon im A. L.-R. (Theil II. Titel 8,
<lb/>§. 1535) ausgesprochen.2) Im Uebrigen fehlte es an allgemeinen gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen gänzlich. Auch die im Schwedisch-Pommerschen Seerecht
<lb/>für Reu-Vorpommern3) und in einzelnen lokalen Hafen-Ordnungen 4) enthal-


<lb/>*) „mustern" von monstrare. In Danzig sagt man daher vielleicht richtiger
<lb/>(statt „mustern") „Monstern".

<lb/>*) Vgl. Meno Pöhls, Seerecht. Th. I. S. 189. 253. v. Kaltenborn, See- 
<lb/>recht B. I. S. 91. 193.

<lb/>8) Abth. I. Kap. Y. §. 3. Vgl. auch Schwedisch-Pommersche Verordnung vom
<lb/>1. Oktober 1735.


<lb/>*) Für Danzig vom 1. Januar 1821 §§. 10. 31. (G.-S. S. 21.) — Für
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0545.tif"
                   n="533"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0545"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0545--><p/>
               <p>

                  <lb/>533
</p>
               <p>

                  <lb/>fetten Normen waren durchaus unzureichend und überdies nicht mit einander
<lb/>übereinstimmend. Ueberall hatten ergänzend theils Verfügungen der Ver- 
<lb/>waltungs-Behörden, theils der Gebrauch eintreten müssen und so hatte sich
<lb/>denn an den verschiedenen Seeplätzen ein sehr verschiedenes Verfahren ge- 
<lb/>bildet. Nicht einmal hinsichtlich der Behörden, vor welchen gemustert und
<lb/>von welchen die Musterrolle ausgefertigt wurde, bestand Uebereinstimmung.
<lb/>Eine besondere Musterungsbehörde fehlte fast überall/ Hier waren die Gerichte,
<lb/>dort die Polizei-Behörden, an einzelnen Plätzen auch wohl jene und diese neben- 
<lb/>einander mit dem Musterungswesen befaßt. Vollends aber die Abmusterung
<lb/>nach Auflösung des Dienstverhältnisses war fast überall, wo sie überhaupt je- 
<lb/>mals obligatorisch oder doch gebräuchlich gewesen, wieder außer Gebrauch ge- 
<lb/>kommen.

<lb/>Dieser wenig befriedigende Rechtszustand erfuhr auch mit und durch Ema- 
<lb/>nation des A. d. H. - G. - B. eine wesentliche Veränderung nicht. Das A. d.
<lb/>H.-G.-B. erwähnt die Musterrolle nur in den Art. 529 u. 530, indem es einmal
<lb/>die Aufnahme der Bestimmungen des Heuervertrages in die Musterrolle ver- 
<lb/>ordnet und sodann bestimmt, daß — in Ermangelung eines and erweitert Ueber-
<lb/>einkommens — auch für einen nach Anfertigung der Musterrolle geheuerten
<lb/>Schiffsmann die nach Inhalt der Musterrolle mit der übrigen Schiffsmann- 
<lb/>schaft getroffenen Abreden maßgebend sind. *)

<lb/>Unter solchen Umständen stieß das Unternehmen, diese Verhältniffe einer
<lb/>anderweiten einheitlichen gesetzlichen Regelung zu unterwerfen, in Beziehung
<lb/>auf das Ob? — selbst bei den Gegnern der Seefahrtsbücher — auf keinerlei
<lb/>Widerspruch. Für das Wie? aber waren vorzugsweise folgende Erwägungen
<lb/>maßgebend:

<lb/>Die Musterrolle — d. i. ein obrigkeitlich beglaubigtes Verzeichniß der
<lb/>an Bord befindlichen Schiffsleute — hat zunächst und ursprünglich für den
<lb/>internationalen Verkehr Bedeutung. Sie kann nur hervorgehen aus einer An- 
<lb/>musterung, welche darin besteht, daß der Schiffer vor Anttitt der Reise die
<lb/>Schiffsmannschaft der betteffenden Behörde vorstellt und diese sich die nöthigen
<lb/>Nachweisungen über die Persönlichkeit eines jeden Schiffsmannes, namentlich
<lb/>durch Vorlegung der Legitimations-, Qualifikations- und Militär-Papiere, lie- 
<lb/>fern läßt. Die Musterrolle hat aber auch eine privatrechtliche Bedeutung. Um
<lb/>nämlich einerseits die Disciplin an Bord zu erhalten, andrerseits bei Streitig- 
<lb/>keiten zwischen Schiffer und Mannschaft in der Fremde den mit der Entscheidung

<lb/>Pillau vom 14. März 1822 §. 13. (G.-S. S. 89.) — Für Königsberg von demselben
<lb/>Tage §§. 19. 20. (G.-S. S. 99.) — Für Stettin und Swinemünde vom 22.
<lb/>August 1833 §§. 8. 39—43. (G.-S. S. 88.)

<lb/>9 Außerdem wird noch — freilich an einem wenig geeigneten Orte, nämlich in
<lb/>der Instruktion des Justiz-Ministers vom 12. Dezember 1861, betreffend die Führung
<lb/>des Schiffsregisters (Einleitg. sud. 9) — der Verpflichtung des Schiffers, stch vor
<lb/>Antritt der Reise mit der Musterrolle zu versehen, gedacht. (J.-M.-Bl. 1861 S, 329.)
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0546.tif"
                   n="534"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0546"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0546--><p/>
               <p>

                  <lb/>584
</p>
               <p>

                  <lb/>befaßten Behörden, namentlich den dieffeitigen Konsuln, eine feste Grundlage für
<lb/>die Untersuchung und Erledigung derartiger Streitigkeiten zu verschaffen, ist
<lb/>von je her auch die Aufbewahrung des Heuervertrages in beglaubigter Form
<lb/>an Bord für erforderlich erachtet und zwar pflegte zu dem Ende mit der Anmu- 
<lb/>sterung zugleich die Verlautbarung des Heuervertrages verbunden, der Inhalt
<lb/>des Heuervertrages aber der Musterrolle selbst einverleibt zu werden — eine
<lb/>Einrichtung, die zugleich der betreffenden Behörde eine geeignete Gelegenheit,
<lb/>auch auf den Inhalt des Heuervertrages, wo nöthig, heilsam einzuwirken, dar- 
<lb/>bot'). Was sodann die Abmusterung anlangt, so besteht dieselbe darin,
<lb/>daß der Schiffer die Schiffsmannschaft bei der Abdankung vor der zuständigen
<lb/>Behörde gestellt und Beide die Auflösung des Dienstverhältniffes verlautbaren.
<lb/>Auch sie bietet wieder der Behörde die geeignete Gelegenheit, noch in mancher
<lb/>Beziehung vermittelnd und selbst entscheidend einzugreifen, so namentlich, die
<lb/>Ertheilung der Führungs-Zeugnisse zu überwachen, schwebende Streitigkeiten zu
<lb/>schlichten, event. zur richterlichen Entscheidung vorzubereiten und etwaige An- 
<lb/>zeigen des Schiffers über das Verhalten der Mannschaft während der Reise,
<lb/>über Desertions- und Sterbefälle u. s. w. entgegenzunehmen. Namentlich aber
<lb/>steht die Abmusterung mit dem neu eingeführten Institut der Seefahrtsbücher,
<lb/>bei geeigneter Verbindung Beider, in einer so engen und wesentlichen Wechsel- 
<lb/>beziehung, daß erst durch jene der von diesen erwartete Erfolg gesichert erscheint?)

<lb/>Im Einzelnen sind die wesentlichen Bestimmungen des neuen Gesetzes
<lb/>folgende:

<lb/>1) Für jeden Hafen wird vom Handelsminister eine besondere Muste- 
<lb/>rungsbehörde — und zwar in der Mehrzahl ihrer Mitglieder aus Perso- 
<lb/>nen, welche der Seeschifffahrt kundig und im Schiffsdienste erfahren sind, —
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Namentlich im Norden Deutschlands wurden Musterrolle und Heuervertrag
<lb/>— in Folge der oben gedachten regelmäßigen Verbindung Beider — häufig gradezu
<lb/>identifizirt. Die nach bestimmten obrigkeitlich geprüften Formularen aufgenommenen
<lb/>Heuerverträge gingen in der formularmäßigen Fassung auch in die Musterrolle über.
<lb/>Hiermit hing zusammen die auch im A. d. H.-G.-B., ausdrücklich wenigstens, nicht ent- 
<lb/>schiedene Frage, ob ein — zumal formlos geschlossener — Heuervertrag auch vor Auf- 
<lb/>nahme in die Musterrolle verbindlich sei. Vgl. die bejahenden Erkenntniffe des Kommerz-
<lb/>und Admiralitäts-Kollegii zu Danzig vom 5. Dezember 1862, des Appellationsgerichts
<lb/>zu Marienwerder vom 18. April 1863 und des Ober-Tribunals zu Berlin vom 23.
<lb/>Januar 1864 (fr. Central-Organ f. d. d. Handelsstand Bd. I. S. 258. 273. Bd. II.
<lb/>S. 99. Bd. HL S. 128), ferner die Hamburger Berathungs-Protokolle S. 1969, 1972,
<lb/>1983, 3812, 5117. Die Kommission des Herrenhauses hat eingehend erwogen, ob etwa
<lb/>in dem vorliegenden Gesetze bezüglich jener Frage eine Bestimmung zu treffen. Ein
<lb/>Bedürfniß dazu ist indeß nicht anerkannt. Vgl. Erster Kommisf.-Bericht des H.-H.
<lb/>S. 7 ff. Erster Kommisf.-Bericht des Abg.-H. S. 15.

<lb/>*) Im Allgemeinen vgl. über die oben dargestellte Bedeutung der Anmusterung,
<lb/>der Musterrolle und der Abmusterung die Motive zum ersten Entwurf S. 14. 15.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0547.tif"
                   n="535"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0547"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0547--><p/>
               <p>

                  <lb/>535
</p>
               <p>

                  <lb/>gebildet. *) Nur wo die örtlichen Verhältnisse von der Art sind, daß die Ein- 
<lb/>setzung einer solchen besonderen Musterungsbehörde nicht möglich ist, tritt an
<lb/>deren Stelle die Hafenpolizei - Behörde und im Auslande allgemein der Konsul
<lb/>§§. 12, 22 (A. d. H.-G.-B. Art. 537).

<lb/>2. Vor dieser Behörde (und zwar desjenigen Hafens, in welchem die An-
<lb/>heuerung erfolgt) findet die Anmusterung statt, indem der Schiffer (oder
<lb/>dessen Vertreter) die Mannschaft vorstellt und Beide den („zwischen ihnen ab- 
<lb/>geschlossenen") Heuervertrag zu Protokoll verlautbaren. Der Schiffsmann hat
<lb/>sich dabei über seine Persönlichkeit durch das Seefahrtsbuch und speziell über
<lb/>seine Qualifikation zu dem übernommenen Dienste durch die sonst etwa vorge- 
<lb/>schriebenen Atteste auszuweisen. *) Ergeben sich hierbei oder bezüglich der Mili- 
<lb/>tärdienstpflicht des Schiffsmannes3) Anstände, „oder findet die Musterungsbe- 
<lb/>hörde in Ansehung der Gültigkeit des Heuervertrages im Allgemeinen oder rück- 
<lb/>sichtlich einzelner darin enthaltener Bestimmungen wesentliche Erinnerungen,"
<lb/>so versagt sie ihre Mitwirkung bei der Anmustemng bis zur Beseitigung der
<lb/>Anstände. §8-12,13,14.

<lb/>3. Walten dergleichen Anstände nicht ob, so wird nach der Anmustemng
<lb/>die Musterrolle (von der ad 2 bezeichnten Behörde) in den Formen einer
<lb/>öffentlichen Urkunde ausgefertigt. Die Musterrolle enthält:

<lb/>a. den Namen und die Nationalität des Schiffes,4)

<lb/>b. den Namen und den Wohnort des Schiffers,

<lb/>e. den Namen, die Heimath und den Rang eines jeden Schiffsmannes,

<lb/>d. den Inhalt des über den Heuervertrag aufgenommenen Protokolls. §. 16.

<lb/>‘) Der Handelsminister hat, wozu er durch das Gesetz ermächtigt war, eine be- 
<lb/>sondere „Instruktion für die Musterungs-Behörden" (vom 1. November 1864) erlassen.
<lb/>Viel bietet dieselbe nicht.

<lb/>a) Vgl. allgemeine Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 §. 45. (G.-S. S.
<lb/>50). Instruktion (des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten) vom
<lb/>1. Februar 1862 über die Befugnisse und die Prüfung der Seesteuerleute, Seeschiffer
<lb/>und Seelootsen.

<lb/>8) Vgl. Militair-Ersatz-Jnstruktion vom 9. Dezember 1858 §. 59. Dazu ist auf
<lb/>Veranlassung des Hauses d. Abg. im Jahre 1863 noch eine Verfügung an die Ersatz- 
<lb/>behörden dahin erlassen, daß die im Monat Januar zu musternden Seeschifffahrt trei- 
<lb/>benden Militairpsiichtigen künftig in der Zeit zwischen der Musterung und dem darauf
<lb/>folgenden 1. April, spätestens aber am 1. April bei der Marine oder nötigenfalls
<lb/>auch bei der Landwehr einzustellen sind. Vgl. anderweite Motive z. Entw. §§. 14.15.
<lb/>Ein weiter reichendes Amendement des Abg. Behrend (Danzig), welches ebenfalls
<lb/>die Verhütung längerer Brodlosigkeit der Schiffsleute wegen bevorstehender Militair-
<lb/>dienste bezweckte, fand die Zustimmung des Herrenhauses und der Staatsregierung
<lb/>nicht. Vgl. auch die Zusammenstellung der hier einschlagenden Bestimmungen über die
<lb/>Militair-Dienst-Pflicht in der Anlage B zu der oben erwähnten Instruktion des Han- 
<lb/>delsministers.

<lb/>*) Auf fremde Schiffe finden die Vorschriften über An- und Abmusterung
<lb/>keine Anwendung.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0548.tif"
                   n="536"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0548"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0548--><p/>
               <p>

                  <lb/>536
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Die Anfertigung einer neuen Musterrolle erfolgt, wenn die
<lb/>Mannschaft von Neuem geheuert wird. Sonstige Aenderungen in der Schiffs- 
<lb/>mannschaft, namentlich die Anmusterung eines erst nach Anfertigung der Mu- 
<lb/>sterrolle geheuerten Schiffsmannes und das Ausscheiden eines Schiffsmannes
<lb/>während der Dauer der Gültigkeit der Musterrolle, werden nur als Ergän- 
<lb/>zung oder Berichtigung nachgetragen — und zwar da, wo der ausschei- 
<lb/>dende Schiffsmann abgemustert wird — event. (in Ermangelung einer Abmu- 
<lb/>sterung) die Nachtragung zuerst möglich ist. §§. 17,18.

<lb/>5. Nach der Abdankung findet vor der Musterungsbehörde des Hafens,
<lb/>in welchem die Abdankung erfolgt, die Abmusterung statt, indem der Schif- 
<lb/>fer die Mannschaft resp. den einzelnen abgedankten Schiffsmann unter Vorle- 
<lb/>gung der Musterrolle vorstellt und Beide die Auflösung des Dienstverhältnisses
<lb/>verlautbaren. Die Musterungsbehörde hat dabei die Ausgleichung etwaiger
<lb/>zwischen Schiffer und Mannschaft bestehender Streitigkeiten zu versuchen.
<lb/>Schuldbare Versäumung der Abmusterung wird an dem Schiffer mit Geldbuße
<lb/>bis zu 50 Thlr., im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe *
<lb/>geahndet. §§. 19, 20, 23 *).

<lb/>B. Die privatrechtlichen Bestimmungen.

<lb/>Der dritte Abschnitt des Gesetzes, welcher in den §§. 25—35 „von den
<lb/>Rechten und Pflichten der Schiffsmannschaft während des
<lb/>Dienstverhältnisses" handelt, hat die Bestimmung, den Tit. 4 Buch V
<lb/>des A. d. H.-G.-B. in seinem privatrechtlichen Theile, auf Grund der im Art.
<lb/>556 den Landesgesetzgebungen vorbehaltenen Befugniß, zu ergänzen. Zwar
<lb/>an sich nach allgemeinen legislatorischen Grundsätzen hätte es vielleicht einer
<lb/>solchen Ergänzung nicht nothwendig bedurft; ja, es hätte bei Anlegung des ge- 
<lb/>wöhnlichen Maaßstabes wohl gar bedenklich erscheinen können, im Wege der
<lb/>Gesetzgebung dergestalt in das Detail zu gehen, wie dies im vorliegenden Ge- 
<lb/>setze geschehen, wenn z. B. (im §. 26) die Höhe des Logisraumes auf 4*/« Fuß,
<lb/>die Größe (für jeden Schiffsmann) auf 65 Kubikfuß bestimmt ist. Grade für
<lb/>dergleichen Einzelheiten und bei der Veränderlichkeit der maßgebenden Ver- 
<lb/>hältnisse mochte es zweckmäßiger erscheinen, gemäß Art. 1 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>den Gebräuchen die Stelle der prinzipalen Entscheidungsnormen zu überlassen.
<lb/>Wenn man dennoch hierbei nicht stehen geblieben ist, vielmehr mit größter Aus- 
<lb/>führlichkeit, stellenweise sogar mit einer gewissen Breite, die Privatrechtsver- 
<lb/>hältnisse der Schiffsmannschaft einer gesetzlichen Regelung unterworfen hat, so
<lb/>lag dem die Erwägung zu Grunde, daß es einerseits zur Erhaltung der Dis- 
<lb/>ziplin an Bord für die Mannschaft, andrerseits zur geeigneten Entscheidung

<lb/>0 Der Schluß-Paragraph (24) ordnet den Kostenpunkt dahin, daß für eine
<lb/>im Inlands erfolgende Anmusterung — einschließlich der Anfertigung oder Berichtigung
<lb/>der Musterrolle — für jeden Schiffsmann 7 Sgr. 6 Pfg. an Gebühren erhoben werden.
<lb/>Die Abmusterung ist stempel- und gebührenfrei.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0549.tif"
                   n="537"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0549"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0549--><p/>
               <p>

                  <lb/>537
</p>
               <p>

                  <lb/>der dennoch entstehenden Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft für
<lb/>die mit dieser Entscheidung befaßten überseeischen Konsuln und ausländischen
<lb/>Behörden — zumal wo die Bestimmungen des Heuervertrages unzulänglich,

<lb/>— eines festen Anhalts und klarer Entscheidungsnormen mehr als auf anderem
<lb/>Gebiete bedürfe. Die Gesetzgebung ist nun freilich nicht der einzige und aus- 
<lb/>schließliche Weg, auf welchem diesem Bedürfniß Rechnung getragen werden
<lb/>kann. Bis zum Erlasse des vorliegenden Gesetzes hatte man ein gleiches Re- 
<lb/>sultat durch Einführung und Benutzung bestimmter Musterrollen-Formulare,
<lb/>in welche die auf die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft bezüglichen Be- 
<lb/>stimmungen in der Form vertragsmäßiger Festsetzungen ausgenommen waren,
<lb/>zu erreichen gesucht. Erst in neuerer Zeit waren zunächst die Hansestädte
<lb/>von diesem Verfahren abgegangen, indem sie die bezüglichen Bestimmungen
<lb/>sammt und sonders in Gesetzesform fixirt und die Formulare zu den Muster- 
<lb/>rollen oder Heuerverträgen aller materiellen Anordnungen entkleidet hatten.
<lb/>Diesem Beispiele ist man nunmehr in Preußen gefolgt, indem man vorzugs- 
<lb/>weise erwog, einmal, daß die bisherige Einrichtung, namentlich für die Fälle,
<lb/>da der Heuervertrag aus irgend einem Grunde ungültig oder—etwa bei einem
<lb/>Abschluß unmittelbar vor der Abreise — ohne Benutzung des Musterrollen-
<lb/>Formulars geschlossen ist, überhaupt ihre Hülfe versagt und insofern unvoll- 
<lb/>kommen erscheint, sodann, daß auch eine legislative Fixirung die Möglichkeit,
<lb/>unrichtige Auslegungen zweifelhafter Bestimmungen im Wege der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde anzugreifen, offen läßt und von diesem Gesichtspunkte aus auch den
<lb/>kontrahirenden Theilen größere Sicherheit gewährt. Ohnehin blieb es dabei
<lb/>unbenommen, bezüglich einzelner, lokal verschiedener und besonders veränder- 
<lb/>licher Verhältnisse, wie z. B. bezüglich der Beköstigung, es bei dem früheren
<lb/>Verfahren zu belassen.

<lb/>So bietet denn der dritte Abschnitt des Gesetzes — in Verbindung mit
<lb/>demjenigen Titel des A. d. H.-G.-B., zu welchem er als Ergänzung auftritt,

<lb/>— der Schiffsmannschaft eine Art Katechismus ihrer Privatrechtsverhältniffe
<lb/>und erklärt sich namentlich aus dieser seiner Bestimmung auch die große Aus- 
<lb/>führlichkeit, mit welcher er auf manche Einzelheiten eingeht.*).

<lb/>In den speziellen Bestimmungen, deren vollständige Mittheilung hiernach
<lb/>nicht überall ein genügendes allgemeines Interesse finden dürfte, beschränken
<lb/>wir uns auf Folgendes:

<lb/>Der §. 25 (zu Art. 531 des A. d. H.-G.-B.) enthält das Gebot, bis zur
<lb/>Abmusterung ohne Erlaubniß des Schiffers das Schiff nicht zu verlas- 
<lb/>sen und bei ertheilter Erlaubniß zur festgesetzten Zeit, in Ermangelung einer
<lb/>solchen Festsetzung vor 8 Uhr Abends, zurückzukehren.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. die Motive z. ersten Entw. S. 17 ff. Erst. Koinmiff.-Bericht d. H.-H.
<lb/>S. 4. Erst. Kommiff.-Bericht d. Abg.-H. S. 18.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0550.tif"
                   n="538"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0550"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0550--><p/>
               <p>

                  <lb/>538
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist hervorzuheben, daß von dieser Regel selbst der Fall, da der Schiffs- 
<lb/>mann eine Beschwerde bei dem Konsul anzubringen hat, keine Ausnahme macht.
<lb/>Angeregt zwar wurde eine auf diesen Fall bezügliche Ausnahmebestimmung im
<lb/>Interesse und zum Schutze der Schiffsmannschaft nach dem Vorgänge der eng- 
<lb/>lischen Gesetzgebung; indeß ist dem gegenüber ausdrücklich die Regel aufrecht
<lb/>zu erhalten beschlossen, weil man von einer solchen Ausnahmebestimmung zu
<lb/>große Mißbräuche, namentlich eine Lockerung der Disziplin, eine Beförderung
<lb/>der Gelegenheiten zur Desertion und einen meisthin mit den erheblichsten Nach- 
<lb/>theilen und selbst wohl mit Gefahren verknüpften Aufenthalt 'für das Schiff
<lb/>besorgte ‘).

<lb/>Der §. 26 (ebenfalls zu Art. 531 des A. d. H.-G.-B.) betrifft die Be- 
<lb/>köstigung und den Logisraum, event. das anderweite Unterkommen für
<lb/>die Zeit, da dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus andern Grün- 
<lb/>den auf dem Schiffe kein Unterkommen gewährt wird. Der Erlaß besonderer
<lb/>Speise-Reglements („Speise-Taxen") bleibt den Bezirksregierungen überlassen.
<lb/>Event, ist auf den Ortsgebrauch verwiesen. Jedenfalls soll in das Heuer-
<lb/>Vertrags-Protokoll ausgenommen werden, was dem Schiffsmann an Speise
<lb/>und Trank täglich gebührt. Uebrigens darf der Schiffsmann die Speisen und
<lb/>Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden. Verboten endlich ist, daß
<lb/>der Schiffer, welcher nicht Alleineigenthümer des Schiffes ist, die Beköstigung
<lb/>der Mannschaft auf eigene Rechnung übernimmt. Sein persönliches Interesse,
<lb/>möglichst viel an der Beköstigung zu sparen, erschien — namentlich in Verbin- 
<lb/>dung mit der ihm Kraft seiner Disziplinar-Gewalt zustehenden Befugniß zur
<lb/>Schmälerung der Rationen — bedenklich und gab zu jenem Verbot Veran-
<lb/>laffung2).

<lb/>Der §. 27 (zu Art. 532 des A. d. H.-G.-B.) verweist Streitigkeiten
<lb/>zwischen Schiffer und Schiffsmann über den Antritt oder die Fort- 
<lb/>setzung des Dienstes Prinzip, vor die nächste Musterungsbehördes), deren
<lb/>Entscheidung bis zur Abänderung durch gerichtliches Erkenntniß vollstreckbar
<lb/>ist. Er setzt ferner als eine Privat-Strafe der Desertion den Verlust
<lb/>der verdienten Heuer fest.

<lb/>*) Vgl. Erst. Kommifs.-Bericht des Abg.-H. S. 18.19. Auch die Verhandlungen
<lb/>im Plenum v. 15. April 1863 (Amendement Meibauer-v. Rönne.) Hamburger
<lb/>Protokolle S. 2004.

<lb/>*) Vgl. Erst. Kommiss.-Bericht d. H.-H. S. 11.

<lb/>3) Nach der, wie oben gezeigt, früher anwendbaren Gesinde-Ordnung ging auch
<lb/>damals der gerichtlichen Entscheidung ein polizeilich zu regulirendes Jnterimisticum
<lb/>voraus. R. v. 17. April 1812 (v. K. Bd. 42 S. 113.) Das dem Schiffer im Art.
<lb/>531 des A. d. H.-G.-B. beigelegte Zwangsrecht genügt nicht, wenn es erst im ordent-
<lb/>lichen Rechtswege ausgeführt werden soll, während das Schiff vielleicht zum Ausgehen
<lb/>bereit liegt. Im Auslande übrigens gebührt die vorläufige Entscheidung dem Konsul.
<lb/>A. d. H.-G.-B. Art. 537.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0551.tif"
                   n="539"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0551"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0551--><p/>
               <p>

                  <lb/>539
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Unwesen der Desertion hat in den letzten Jahrzehnten einen immer
<lb/>weiteren und für die gedeihliche Entwickelung zunächst der Preußischen Handels- 
<lb/>marine, mittelbar aber auch der Kriegsmarine bedenklicheren Umfang ange- 
<lb/>nommen. Namentlich bieten England und Amerika, obschon die dortigen
<lb/>Schiffsführer anerkannt auf einer geringeren Bildungsstufe stehen und der
<lb/>Mannschaft eine weniger humane Behandlung zu Theil werden laffen, als
<lb/>Solches diesseits der Fall, dennoch in den unweit höheren Heuersätzen und der
<lb/>besseren Beköstigung Reizmittel, welche der Preußischen Marine Jahr aus
<lb/>Jahr ein eine große Anzahl Matrosen entfremden und dadurch für die Preu- 
<lb/>ßischen Rheder die empfindlichsten Folgen mit sich ziehen. Oeffentliche Strafen
<lb/>und namentlich das hierauf abzielende Gesetz über die Bestrafung von See- 
<lb/>leuten Preußischer Handelsschiffe, welche sich dem übernommenen Dienste ent- 
<lb/>ziehen (vom 20. März 1854. G.-S. S. 137) haben den erwarteten Erfolg
<lb/>nicht gehabt'). Ihnen glaubt sich der Schiffsmann meisthin entziehen zn kön- 
<lb/>nen und regelmäßig entzieht er sich ihnen auch wirklich. So hat man denn nun- 
<lb/>mehr durch Festsetzung privatrechtlicher Nachtheile, welche die Natur von Kon- 
<lb/>ventionalstrafen haben, dem Uebel zu steuern gesucht. Nach dem ursprünglichen
<lb/>Entwurf sollten sogar die von einem desertirenden Schiffsmann auf dem Schiffe
<lb/>zurückgelaffenen Sachen dem Rheder verfallen sein und glaubte man zugleich
<lb/>durch dieses Konfiskationsrecht des Schiffers denselben aller Verlegenheiten der
<lb/>ferneren Aufbewahrung, namentlich der Weitläufigkeiten und Zufälle späterer
<lb/>Prozesse, die einer bloß pfandweisen Retention in der Regel folgen, zu entheben.
<lb/>Diese Bestimmung ist jedoch nicht in das Gesetz übergegangen. Man hielt sie
<lb/>für inhuman und besorgte, den Rheder, wenn der Schiffsmann werthvollere
<lb/>Objekte zurücklaffe, über die Gebühr zu bereichern2). Das Retentionsrecht in-
<lb/>deß wegen etwaiger Schadensersatzansprüche, z. B. wegen der dem Ersatzmann
<lb/>bewilligten höheren Heuer, ist — und zwar nach Maßgabe der allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätze — dem Schiffer resp. Rheder verblieben * *).

<lb/>Der §. 28 (zu Art. 533 des A. d. H.-G.-B.) führt die (im A. d. H.-G.-B.
<lb/>nur prinzipiell ausgesprochene) Pflicht des Schiffsmannes, inAnsehungdes
<lb/>Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers Gehorsam zu leisten und


<lb/>') Man vgl. z. B. die unaufhörlichen Klagen in den Berichten über den Handel
<lb/>und die Schifffahrt zu Danzig pro 1854 S. 15. pro 1855 S. 16. pro 1856 S. 12.
<lb/>In dem ersten Bericht wird ein Fall mitgetheilt, in welchem von dem Preußischen
<lb/>Schiffe „Henriette" mehrere Matrosen unter Mitnahme eines Schiffsbootes in Quebeck
<lb/>desertirt waren und der Rheder ihren Ersatzmännern die zw ölsfache Heuer zahlen
<lb/>mußte. Einer der Deserteure wurde später hier zur Untersuchung gezogen und zu einer
<lb/>Geldbuße von — drei Thalern, event. einer — dreitägigen Gefängnißstrafe verurtheilt.


<lb/>*) Vgl. Motive z. erst. Entw. S. 29. Erst. Kommiss.-Bericht d. Abg.-H. S. 7.
<lb/>8, 18, 20, 21. Anderweiter Kom.-Bericht d. H.-H. S. 6. Motive z. zweiten Entw. S. 31.
<lb/>Preuß. Entw. z. A. d. H.-G.-B. Art. 450. Hamburger Berathungs-Protokolle S. 1877.

<lb/>8) A. L.-R. Th. I Tit. 20 §§. 536 ff.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0552.tif"
                   n="540"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0552"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0552--><p/>
               <p>

                  <lb/>540
</p>
               <p>

                  <lb/>namentlich jeder Zeit die ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten, in man- 
<lb/>cherlei Einzelheiten weiter aus. Es sollten dem Schiffsvolk dadurch seine Ob- 
<lb/>liegenheiten nur noch deutlicher vor Augen geführt werden. Um Ueberbürdung
<lb/>der Mannschaft mit Arbeiten zu verhüten, ist die regelmäßige tägliche Arbeits- 
<lb/>zeit für Laden, Stauen und Löschen bei einem Aufenthalt des Schiffes inner- 
<lb/>halb eines geschützten Hafens — einschließlich der Ruhe während der Mahl- 
<lb/>zeiten — auf zwölf Stunden festgesetzt. Bei Seegefahr darf der Schiffs- 
<lb/>mann das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht früher als dieser selbst
<lb/>verlassen.

<lb/>Bei Berathung des §. 28 istl) ein Zusatz in Vorschlag gebracht dahin, daß
<lb/>für den Fall, da die Schiffsmannschaft im Laufe der Reise sich um einen oder
<lb/>mehrere Mann verringere, und deren Arbeit den Zurückbleibenden übertragen
<lb/>werde, diesen ein Anspruch auf die Heuer der fehlenden Mannschaft zuzuerken- 
<lb/>nen sei, sofew nicht etwa die Verringerung in Folge einer Desertion eingetreten.
<lb/>Man glaubte, durch diese Bestimmung einerseits nur einer Forderung der Bil- 
<lb/>ligkeit und Gerechtigkeit zu genügen, andrerseits.ein indirektes Kompelle gegen
<lb/>das Desertiren zu schaffen, indem die zurückbleibende Mannschaft unter solchen
<lb/>Umständen dem Desertirenden die nur zu häufige Beihülfe bei der Desertion
<lb/>aus eigenem Interesse versagen werde. Dennoch entschied man sich für die
<lb/>Ablehnung. Zunächst erwog man, daß die vorgeschlagene Bestimmung das
<lb/>Fahren mit inkompleter Mannschaft befördern werde, indem sie den Kapitain
<lb/>wie die Matrosen verleite, sich des reinen Geldinteresses halber zu verständigen,
<lb/>den Kapitain namentlich insofern, als er — selbst bei anderweiter Verkei- 
<lb/>lung der vollen Heuer der abgängigen Besatzung — doch noch immer die Be- 
<lb/>köstigung der letzteren und häufig auch den bedeutenden Mehrbetrag der Heuer
<lb/>für die auswärts anzunehmenden Ersatzmänner erspart. Abgesehen aber auch
<lb/>von diesem gemeinsamen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährdenden Inte- 
<lb/>resse hätte jedenfalls der vorgeschlagene Zusatz auch noch weitere Bestimmungen
<lb/>darüber erforderlich gemacht, wie groß die Normalzahl der Mannschaft auf den
<lb/>verschiedenen Gattungen von Schiffen sein solle, bei welcher Differenz mithin
<lb/>die Vergüttgung zu beginnen habe und was Rechtens sei, wenn der Schiffer,
<lb/>wie häufig, mit überkompleter Mannschaft ausgehe, wie endlich die Heuer der
<lb/>fehlenden Leute unter die einzelnen mitfahrenden Schiffsmannsklassen zu 'ver- 
<lb/>theilen. In allen diesen Beziehungen neue detaillirte Vorschriften zu geben,
<lb/>erschien schon an sich nicht räthlich; am wenigsten aber eignete sich dazu das
<lb/>vorliegende Gesetz. Der Zusatz fiel demnach2).

<lb/>*) Nach dem Vorgänge des Preuß. Entw. z. A. d. H.-G.-B. Art. 450.

<lb/>8) Auch die Hamburger Berathungs-Kommission hat die in der vorigen Note
<lb/>erwähnte ähnliche Bestimmung des Preuß. Entwurfs gestrichen. Vgl. Protokolle S.
<lb/>1975—1977. Im Uebrigen vgl. bezüglich des vorgeschlagenen, aber abgelehnten Zu- 
<lb/>satzes den ersten Bericht d. Kommiss, des Abg.-H. S. 22.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0553.tif"
                   n="541"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0553"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0553--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 541 —
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 29 (ebenfalls zu Art. 533 des A. d. H.-G.-B.) verweist wegen der
<lb/>Disciplinar-Gewalt des Schiffers auf das Gesetz zur Aufrechter- 
<lb/>haltung der Mannszucht auf den Seeschiffen vom 31. März 1841
<lb/>(G.-S. S. 64) mit der Maßgabe, daß die (früher schwerste) Disciplinarstrafe
<lb/>der körperlichen Züchtigung (§.2 des eben allegirten Gesetzes) gestrichen
<lb/>und im Uebrigen verordnet ist: „Giebt der Schiffsmann durch ungebührliches
<lb/>Betragen dem Kapitain zu Scheltworten oder geringen Tätlichkeiten Veran- 
<lb/>lassung, so kann er deßhalb keine gerichtliche Genugthuung fordern. Die Schiffs- 
<lb/>jungen sind der väterlichen Zucht des Kapitains unterworfen." Der Abschaf- 
<lb/>fung der körperlichen Züchtigung (als Disciplinarstrafe) unerachtet ist übrigens
<lb/>für den Fall einer dem Schiffe drohenden Gefahr, so wie bei Meutereien oder
<lb/>Gewaltthätigkeiten des Schiffsvolks, dem Schiffer das Recht verblieben, um
<lb/>seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen, „alle zur Erreichung des Zweckes
<lb/>nothwendigen Mittel" anzuwenden').

<lb/>§. 3.0 (ebenfalls zu Art. 533 des A. d. H.-G.-B.) betrifft zunächst die
<lb/>Aufbewahrung des Seefahrtsbuches bis zu und die Ertheilung von
<lb/>Führungszeugnissen nach der Beendigung des Dienstverhältniffes. Hier- 
<lb/>von ist bereits oben (in dem Abschnitt „von den Seefahrtsbüchern") ausführ- 
<lb/>lich gehandelt. Außerdem verordnet §. 30 noch, daß ein Abdruck der wichtige- 
<lb/>ren, auf die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft bezüglichen Bestimmungen,
<lb/>wie er schon als Anhang der Seefahrtsbücher vorgeschrieben ist, zur Einsicht der
<lb/>Mannschaft auf jedem Schiffe bereit liegen soll.

<lb/>§. 31 (zum Art. 534 des A. d. H.-G.-B.) betrifft das Verbot, ohne Er-
<lb/>laubniß des Schiffers keine Güter an Bord zu bringen. Für den Fall,
<lb/>daß dadurch das Schiff gefährdet wird, indem die mitgenommenen Gegenstände
<lb/>seine Konfiskation oder Beschlagnahme veranlassen können, bestimmt bereits
<lb/>§. 278 des Str.-G.-B. eine öffentliche Strafe (Gefängniß bis zu 2 Jah- 
<lb/>ren). Daneben wird, um einen wirksameren Erfolg zu sichern, nunmehr noch
<lb/>der privatrechtliche Nachtheil des Verlustes einer Monatsheuer — und zwar zu
<lb/>Gunsten der See- event. Orts-Armen-Kasse des Hafens, wo die Musterrolle
<lb/>ausgenommen worden") —festgesetzt. Die Bestimmung findet — um namentlich
<lb/>dem Schmuggel mit Tabak zu begegnen — nach dem Vorgänge mancher älterer

<lb/>9 Der erste Regierungs-Entwurf hatte die Disziplinär-Strafe der körperlichen
<lb/>Züchtigung noch beibehalten. Die Abschaffung wurde zuerst im Plenum des Abg.-Hauses
<lb/>(Amendement Parrisius-Brandenburg) angeregt und beschlossen. Vgl. die Stenograph.
<lb/>Berichte aus der Sitzung vom 17. April 1863 (S. 888. 889. 892. 894), ferner ander- 
<lb/>weiter Bericht d. Kommiss, d. H.-H. S. 6 ff. Motive z. anderweiten Entw. S. 31 ff.
<lb/>Anderweiter Bericht d. Abg.-H. S. 5.

<lb/>2) Der erste Entwurf bestimmte einen Verlust zu Gunsten des Rheders. Die
<lb/>Kommiss, des Abg.-Hauses nahm hieran zuerst Anstoß und gab zu der Abänderung
<lb/>Veranlassung. Vgl. den ersten Bericht S. 22. 23. Herrenhaus und Staatsregierung
<lb/>folgten ohne Bedenken.

<lb/>Central-Organ. N. F. I. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>36
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0554.tif"
                   n="542"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0554"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0554--><p/>
               <p>

                  <lb/>542
</p>
               <p>

                  <lb/>Musterrollen — Anwendung auch auf den Schiffsmann, welcher an Tabak
<lb/>mehr, als er zu seinem Bedarf nöthig hat, nicht minder endlich auf den, wel- 
<lb/>cher geistige Getränke mit sich führt.

<lb/>§. 32 (zu Art. 536 des A. d. H.-G.-B.) übernimmt aus der früheren
<lb/>Preußischen Musterrolle die zweckmäßige Bestimmung, daß der Schiffer dem
<lb/>Schiffsmann vor Antritt der Reise ein Abrechnungsbuch zu übergeben hat,
<lb/>in welches jede auf die Heuer geleistete Vorschuß- oder Abschlags-Zahlung ein- 
<lb/>zutragen ist.

<lb/>§. 33 (zu Art. 542 des A. d. H.-G.-B.) wiederholt ebenfalls nur eine Be- 
<lb/>stimmung der früheren Preußischen Musterrolle, wenn er für den Fall des Ver- 
<lb/>lustes des Schiffes dem Schiffsmann untersagt, vor beendigter Bergung und
<lb/>abgelegter Verklarung sich von dem Schiffer ohne dessen Genehmigung zu
<lb/>trennen. Es hängt dies zusammen mit der Verpflichtung der Mannschaft, so- 
<lb/>wohl bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer, wie bei der Verklarung gegen
<lb/>Zahlung der etwaigen Reise- und Versäumnißkosten mitzuwirken.

<lb/>§. 34 (zum Art. 547 des A. d. H.-G.-B.) bestimmt das Recht des
<lb/>Schiffsmannes, seine Entlassung zu fördern, einmal für den Fall,
<lb/>daß sich ihm eine Gelegenheit, die Führung eines Schiffes zu erlangen, bietet
<lb/>und diese Gelegenheit ihm durch die Fortsetzung des Dienstes verloren gehen
<lb/>würde, sodann für den Fall, daß er zur Prüfung als Schiffer oder Steuermann
<lb/>verstattet ist — für beide Fälle jedoch nur einerseits unter der Voraussetzung,
<lb/>daß er einen geeigneten Ersatzmann, welcher unter denselben Bestimmungen sich
<lb/>zu verheuern bereit ist, stellt, andrerseits mit der Wirkung, daß er nur auf die
<lb/>verdiente Heuer Anspruch hat. Beide Fülle hatten — und zwar der erstere nach
<lb/>dem Vorgänge des A. L.-R. (Th. II. Tit. 8, §. 1548) — schon im Preußischen
<lb/>Entwurf des A. d. H.-G.-B. (Art. 459) Anerkennung gefunden, waren aber
<lb/>dort von der Hamburger Berathungs-Kommission*) — in der Besorgniß vor
<lb/>Mißbrauch Seitens der Mannschaft und in der Erwägung, daß der Schiffer ge- 
<lb/>wiß nur in den seltensten Fällen hart genug sein werde, bei einem ihm gebo- 
<lb/>tenen geeigneten Ersatz der Begründung des Glücks eines Seemannes entgegen
<lb/>zu treten, — zugleich mit mehreren andern Fällen, die der Entwurf auch
<lb/>noch aufgestellt hatte, gestrichen, indem den Landesgesetzen das Weitere
<lb/>Vorbehalten wurde. Billigkeitsgründe haben nunmehr zur Wiederaufnahme
<lb/>geführt. Die von einer Seite beantragte gleiche Berücksichtigung der Gelegen- 
<lb/>heit, sich zu verheirathen, fand keine Zustimmung2).
</p>
               <p>

                  <lb/>9 Protokolle S. 2003 ff. 3844. Ein Mitglied freilich wollte, sogar generalifirend,
<lb/>dem Seemann das Recht, seine Entlassung zu fordern, überall da zuerkennen, wo durch
<lb/>die Fortsetzung der Reise „das Glück seiner Zukunft" in Frage gestellt werde. S. 2005.

<lb/>9 Vgl. A. L.-R. Th. II. Tit. 8. §. 1551. Gesinde-Ordnung v. 8. Rov. 1810
<lb/>§. 147. Preuß. Entwurf des A. d. H.-G.-B. Art. 459. unter 2. Erst. Kommiss.-Bericht
<lb/>d. Abg.-H. S. 23.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0555.tif"
                   n="543"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0555"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0555--><p/>
               <p>

                  <lb/>543
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 35 (zum Art. 553 des A. d. H. -G. - B.) endlich handelt von dem s. g.
<lb/>Abandonniren der Schiffsleute in der Fremde. Der Preuß. Ent- 
<lb/>wurf des A. d. H.-G.-B. bestimmte im Art. 458: „Die Entlassung eines
<lb/>Schiffsmannes kann niemals anders als in einem bewohnten Hafen erfolgen."
<lb/>Die Hamburger Berathungs-Kommission indeß hat den Art. 458 d. Entw. —
<lb/>nicht etwa als entbehrlich, wohl aber als unzulänglich — gestrichen und ist die
<lb/>Erledigung dieses Gegenstandes den Landesgesetzen Vorbehalten*). Es kom- 
<lb/>men nämlich hierbei nicht nur Rücksichten der Humanität in Betracht, sondern
<lb/>es gilt auch, die Schiffsleute dem Seedienste ihrer Heimath zu erhalten und die
<lb/>letztere Rücksicht wiegt doppelt schwer für diejenigen maritimen Staaten, welche
<lb/>zugleich auf die Bemannung der Kriegsschiffe Bedacht zu nehmen haben. Bei
<lb/>der Verschiedenartigkeit der diesfälligen Interessen und Bedürfnisse der einzel- 
<lb/>nen Staaten erschien es angemessen, die geeigneten Bestimmungen der Parti-
<lb/>kular-Gesetzgebung zu überlassen. Speziell für Preußen haben die vorerwähn- 
<lb/>ten Motive schon zum Erlaß der Verordnung über die Verpflichtung der Preußi- 
<lb/>schen Seeschiffer zur Mitnahme verunglückter vaterländischer Schiffsmänner vom
<lb/>5. Oktober 1833 (G.-S. S. 122) geführt. Von eben diesen Gesichtspunkten
<lb/>aus hat der Art. 458 des Preuß. Entw. des A. d. H.-G.-B. in dem vorliegen- 
<lb/>den Gesetze noch eine weitere Ausdehnung oder vielmehr Beschränkung erfah- 
<lb/>ren. Es genügte nicht, nur das Abandonniren außerhalb eines bewohnten Ha- 
<lb/>fens zu untersagen! vielmehr erschien die Bestimmung noch weiterer Voraus- 
<lb/>setzungen, ohne welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem anderen
<lb/>Lande zurückgelassen werden darf, zugleich aber die Regelung des Verfahrens,
<lb/>welches der Schiffer inr Falle einer solchen Zurücklassung einzuhalten hat, ge- 
<lb/>boten. Demgemäß ist — abgesehen von dem Falle der Auslieferung eines
<lb/>Verbrechers an auswärtige Gerichte ~) — bestimmt, daß ein inländischer Schiffs- 
<lb/>mann im Auslande wider seinen Willen nur niit Genehnügung des betreffen- 
<lb/>den 3) Konsuls vom Schiffer zurückgelassen, und diese Genehmigung nurertheilt
<lb/>werden darf, wenn der Schiffer — neben dem gesetzlichen Entlassungsgrunde
<lb/>— zugleich nachweist:

<lb/>1. daß ein dringender Grund, den Schiffsmann von Bord zu entfernen,
<lb/>vorliegt,

<lb/>2. daß der Schiffsmann dadurch in keine hülflose Lage gerathen wird.

<lb/>Anhang.

<lb/>Die mit der „Instruktion für die Mnsterungsbehörden" (vom 1. Novem- 
<lb/>ber 1864) diesen zugefertigten wesentlichsten Formulare lauten, wie folgt:

<lb/>‘) Vgl. Protokolle S. 2023 ff.

<lb/>2) Der hierauf bezügliche §. 14. Ges. v. 31. März 1841 (G.-S. S. 63) ist auf- 
<lb/>recht erhalten.

<lb/>») A. d. H.-G.-B. Art. 537.
</p>
               <p>

                  <lb/>36*
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0556.tif"
                   n="544"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0556"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0556--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 544
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Heuervertrag. N. N., den 18

<lb/>Vor der Unterzeichneten Musterungsbehörde ist zwischen
<lb/>dem Schiffer N. N. aus , Führer des Preußischen Schiffes N. N.

<lb/>einerseits und den nachbenannten Schiffsleuten

<lb/>1. dem Steuermann aus

<lb/>2. dem Bootsmann aus

<lb/>3. dem Koch aus

<lb/>4. dem Zimmermann aus

<lb/>5. dem Matrosen aus

<lb/>u. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>andrerseits folgender Heuervertrag verabredet und verlautbart worden.

<lb/>1. Die vorbenannten Schiffsleute verheuern sich zum Schiffsdienste auf dem

<lb/>vorgedachten Schiffe nach Maßgabe der in den Seefahrtsbüchern abgedruckten
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen für die Reise von hier nach (und anderen

<lb/>ausländischen Häfen).

<lb/>2. Die von dem Schiffer vom ab zu zahlende Heuer ist festgesetzt

<lb/>für den Steuermann auf Thlr. monatlich

<lb/>für den Bootsmann auf Thlr. monatlich

<lb/>(u. s. w.)

<lb/>und ist an jeden der Schiffsleute der Betrag für Monat vorausbezahlt worden.

<lb/>3. Außer der Heuer verpflichtet sich der Schiffer den Schiffs- 

<lb/>leuten vorschriftsmäßiges.Unterkommen und Beköstigung, wie solche unten
<lb/>näher angegeben worden ist, zu gewähren.

<lb/>4. An Beköstigung erhält der Mann täglich.*)

<lb/>5. Die Ausfertigungskosten und Stempel dieses Vertrages resp. der Mu- 
<lb/>sterrolle übernimmt der Schiffer. Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.

<lb/>a. u. s.

<lb/>Königl. Musterungs-Behörde.

<lb/>') Für Danzig lautet dieser Passus weiter: ein Pfund gesalzenes Rindfleisch
<lb/>oder V2 Pfund gesalzenes Schweinefleisch oder s/4 Pfund Stockfisch und ein Pfund
<lb/>Brod. Außerdem nach Bedarf zum Sattwerden Gemüse oder Graupe oder Reis oder
<lb/>Mehlspeise, abwechselnd, nach Wahl des Kapitains. Ferner erhält jeder Schiffsmann
<lb/>monatlich drei Loth Thee und ein Pfund Kaffee, wöchentlich ein Pfund Butter oder,
<lb/>wenn letztere nicht ortsübliches Nahrungsmittel ist, zwei Pfund Syrup. Branntwein
<lb/>erhält die Mannschaft nur dann, wenn der Schiffskapitain bei schwerem kaltem Wetter
<lb/>es für nöthig erachtet. Befindet das Schiff sich im Hafen, so wird, je nachdem die
<lb/>Umstände es gestatten, wöchentlich dreimal frische Kost, und dazu jedesmal ein Pfund
<lb/>frisches Rindfleisch oder Fische für den Mann gegeben. An Orten im Auslande, wo
<lb/>die vorstehend beschriebenen Nahrungsmittel nicht ortsüblich sind, ist der Schiffskapitain
<lb/>berechtigt, andere ähnliche an dem Orte übliche Speisen und Getränke zu verabreichen.
<lb/>Der Schiffsmann ist nicht berechtigt, über dasjenige, was er von den ihm zugetheilten
<lb/>Speisen und Getränken nicht verzehrt, zu verfügen, es von Bord fortzunehmen oder zu
<lb/>verkaufen, sondern das Nichtverzehrte fällt zum allgemeinen Proviant des Schiffes zurück.
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0557.tif"
                   n="545"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0557"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0557--><p/>
               <p>

                  <lb/>545
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Musterrolle.

<lb/>15 Sgr. Stempel Nr.

<lb/>verwendet. Musterrolle.

<lb/>der Mannschaft des Preußischen Schiffes N. N. Schiffer N. N. aus N. N.

<lb/>(insor. der Heuer-Kontrakt.)

<lb/>Der vorstehende vor uns heute abgeschlossene und verlautbarte Heuer-Kon- 
<lb/>trakt wird hiermit urkundlich als Musterrolle unter unserem Siegel und unserer
<lb/>Unterschrift ausgefertigt.

<lb/>N. N. den Königl. Musterungs-Behörde.

<lb/>III. Seefahrtsbuch.

<lb/>1. Titelblatt: Nr.

<lb/>Seefahrtsbuch
</p>
               <p>

                  <lb/>für

<lb/>ausgefertigt N. N. den Königl. Musterungs-Behörde.

<lb/>2. Z w i s ch e n b la t t: Signalement des Inhabers

<lb/>1. Vor-und Zunamen: 5. Größe:

<lb/>2. Geburtsort: 6. Haare:

<lb/>3. Wohnort: 7. Augen:

<lb/>4. Jahr und Tag der Geburt: 8. besondere Kennzeichen:

<lb/>3. B latt 1 — 12: Unterschrift des Inhabers.

<lb/>links: Angemustert auf dem Schiffe N. N.

<lb/>Schiffer N. N. als_

<lb/>zur Reise nach N. N. gegen eine Heuer von ...

<lb/>N. N. den Königl. Preuß. Musterungs-Behörde,
<lb/>rechts: Inhaber hat auf dem Schiffe N.N. auf der Reise von N. N.
<lb/>nach N. N. und zurück nach N. N. vom ... bis ... als ...
<lb/>gedient.

<lb/>N. N. den Schiffer N. N.

<lb/>Der vorstehende Vermerk wird hierdurch beglaubigt und
<lb/>die erfolgte Abmusterung bescheinigt.

<lb/>N. N. den
</p>
               <p>

                  <lb/>Königl. Preuß. Musterungs-Behörde.

<lb/>4. Anhang: Abdruck der Art. 453, 528—556, 764 des A. d. H.-G.-B.,
<lb/>des Art. 56. d. Einf.-Ges. v. 24. Juni 1861, des Gesetzes zur Aufrechterhal-
<lb/>tung der Mannszucht auf den Seeschiffen vom31.Mär^ 1841, der §§.244,
<lb/>254, 255, 278, 279 des Strafgesetzbuchs v. 14. April 1851, des Gesetzes
<lb/>über die Bestrafung von Seeleuten Preußischer Handelsschiffe, welche sich
<lb/>dem übernommenen Dienste entziehen vom 20. März 1854, des Ges. vom
<lb/>26. März 1864.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0558.tif"
                n="546"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0558"/>
            <div xml:id="d9493e59524" ana="scope_-_546-551" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Bedeutung des Zusatzes "ohne Gewähr" bei dem ersten Indossamente des Wechsels an eigene Ordre</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fischer, P.">Von Herrn Gerichts-Assessor Dr. P. Fischer in Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0558--><p/>
               <p>

                  <lb/>546
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Bedeutung des Zusatzes „ohne Gewahr" bei dem
<lb/>ersten Indossamente des Wechsels a« eigene Ordre.

<lb/>Von Herrn Gerichts-Assessor vr. P. Fischer in Berlin.

<lb/>Die deutsche Wechsel-Ordnung hat gegenüber dem streitig gewordenen Er- 
<lb/>fordernisse des altern Rechts, welches zur Gültigkeit des gezogenen Wechsels
<lb/>mindestens drei Personen, den Trassanten, den Remittenten und den Trassaten
<lb/>verlangte, in Art. 6 anerkannt, daß der Aussteller sich selbst als Renrittenten
<lb/>bezeichnen kann. Es sind indeß die Streitigkeiten über die juristische Natur
<lb/>des Wechsels an eigene Ordre nicht vollständig durch diese Bestimmung beseitigt
<lb/>worden. Die ältere Auffassung, welche diese Art des Wechsels nur als eine
<lb/>unvollkommene bezeichnete, und welche das Hinzutreten des Indossaments zur
<lb/>Vervollständigung der Tratte und zur Verbindlichkeit des Ausstellers für
<lb/>nöthig erklärte, ist auch nach Einführung der Allg. deutschen Wechsel-Ordnung
<lb/>nicht durchaus verlassen. Dieselbe tritt vielmehr namentlich in der Frage,
<lb/>welche Bedeutung dem vom Aussteller des an eigne Ordre gezogenen Wechsels
<lb/>dem ersten Indossamente hinzugefügten Zusatze „ohne Gewähr" beizulegen ist,
<lb/>mehrfach zu Tage. Sie liegt der, bis in die neueste Zeit vielfach vertretenen
<lb/>Ansicht, daß der Aussteller durch diesen Zusatz sich von der Regreßpflicht, und
<lb/>zwar nicht bloß als Indossant, sondern auch als Aussteller, befreie, eine An- 
<lb/>sicht, welche von Einigen auf das Verhältniß des Ausstellers zum ersten Indos- 
<lb/>saten beschränkt, von Andern ganz allgemein aufgestellt wird, gleichmäßig zu
<lb/>Grunde.

<lb/>Für Preußen hat diese Auffassung eine besondere Bedeutung dadurch er- 
<lb/>langt, daß das Ober-Tribunal ihr bis in die neueste Zeit gefolgt ist. Das Er-
<lb/>kenntniß vom 13. Januar 1855 (Präjudiz Nr. 2591, Entscheidungen Band
<lb/>29. S. 400; Striethorst, Archiv Bd. 16. S. 161), sprach den Satz aus:
<lb/>„Die von dem Aussteller eines an eigene Ordre gezogenen Wechsels seinem
<lb/>ersten Indossamente beigefügte Bemerkung: ohne Gewährleistung, ohne Ob- 
<lb/>ligo oder gleibedeutende Vorbehalte, befreien den Aussteller nicht bloß von
<lb/>der Verbindlichkeit aus diesem seinem Indossamente, sondern dem ersten
<lb/>Jnd o ssa t ar g e g e n ü b e r auch von seiner Regreßverbindlichkeit aus dem an
<lb/>eigne Ordre gezogenen Wechsel selbst."

<lb/>Diesen Satz gründete der Gerichtshof im Wesentlichen auf die folgende Aus- 
<lb/>führung : „Für den Aussteller des an eigene Ordre gezogenen Wechsels besteht,
<lb/>vor dem Hinzutritt des ersten Indossaments, keine Regreßverbindlichkeit; der
<lb/>Aussteller kann daher bei der Uebertragung des Wechsels an einen Dritten durch
<lb/>Indossament die Einschränkungen der eigenen Haftbarkeit feststellen und dem
<lb/>Indossamente hinzufügen. Nach dem Hinzutritt des ersten Indossaments er- 
<lb/>wirbt zwar einerseits der Dritte, welcher in die Stelle des Remittenten tritt.
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0559.tif"
                   n="547"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0559"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0559--><p/>
               <p>

                  <lb/>547
</p>
               <p>

                  <lb/>die Rechte aus dem Wechsel, soweit sie nicht ausdrücklich beschränkt sind, ande- 
<lb/>rerseits aber verbindet sich mit der Qualität des Ausstellers eines an eigne Ordre
<lb/>gezogenen Wechsels die eines Indossanten dergestalt in einer Person, daß aus
<lb/>dieser Persönlichkeit nicht wiederum je nach den Umständen zwei getrennte, als
<lb/>selbstständige Subjekte zu denkende Träger der Solidar-Verbindlichkeit ausge- 
<lb/>schieden werden könnten." Gleichzeitig suchte das Ober-Tribunal das Be- 
<lb/>denken, welches gegen diese Befugniß des Ausstellers, seine Repreßpflicht auszu- 
<lb/>schließen, sich auf den Art. 8 der A. d. W.-O. berief, nach welchem der Aus- 
<lb/>steller eines Wechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig zu haften
<lb/>hat, durch die Aufstellung zurückzuweisen, „daß in diesem wie in dem Art. 81
<lb/>der A. d. W.-O. bezüglich des an eigene Ordre gezogenen Wechsels ein Verbot
<lb/>der Autonomie des Ausstellers in Beschränkung seiner eigenen Haft mittelst des
<lb/>ersten Indossaments sine obligo, nicht ausgesprochen ist."

<lb/>Wenn in diesem Erkenntniß die Befreiung des Ausstellers nur in Be- 
<lb/>ziehung auf das Verhältniß zum ersten Indossatar ausgesprochen ist, so kann
<lb/>diese Beschränkung nur darin beruhen, daß dem erkennenden Gerichtshof eine
<lb/>andere Frage nicht vorlag und daß er in seinem Rechtsspruche nicht über den
<lb/>im concreten Falle zu entscheidenden Streitpunkt hinausgehen wollte. Die
<lb/>Gründe beweisen, daß in der rechtlichen Beurtheilung das Ober-Tribunal auf
<lb/>demselben Standpunkte steht, als C. F. Koch, welcher dem Gerichtshöfe die
<lb/>allzugroße Beschränkung des seiner Ansicht nach zweifellosen Satzes zum
<lb/>Vorwurf gemacht hat (Not. 43 a zum Art. 14 der A. d. W.-O., im Commen- 
<lb/>tar zum Preuß. Landrecht, dritte Auflage Bd. III b. S. 757). Koch erklärt
<lb/>den Satz für zweifellos *), „weil der Aussteller eines Wechsels an eigene Ordre
<lb/>als Aussteller kejnen andern Nehmer (Wechselgläubiger) hat, als sich selbst,
<lb/>d. h. es ist ein obligatorisches Verhältniß gar nicht entstanden. Die gezogenen
<lb/>Wechsel an eigene Ordre haben ganz allgemein die Eigenthümlichkeit, daß das
<lb/>bei andern Tratten vorhandene Verhältniß zwischen Aussteller (Zieher) und
<lb/>Nehmer (Remittenten) nicht existent wird. Denn ein solcher Wechsel ist we- 
<lb/>sentlich ein trockener, von dem Acceptanten auf den Zieher ausgestellter Wech- 
<lb/>sel, in Form einer Tratte. Begibt der Zieher und Remittent in Einer Person
<lb/>den Wechsel, so entsteht zwischen ihm und dem Nehmer kein anderes Verhältniß
<lb/>als das, welches der Geber (eigentlich Gläubiger aus dem trockenen Wechsel
<lb/>seines Schuldners, der nur in der Form als Bezogener figurirt) mit dem Nehmer
<lb/>über die Gewähr ausgemacht hat." Ersichtlich enthält diese Darlegung von
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Uebrigens ist auch in Striethorst, Archiv 16. 161. bei Wiedergabe des dem
<lb/>Präjudiz Nr. 2591 zu Grunde liegenden Rechtsfalles der Rechtsgrundsatz allgemein
<lb/>dahin gefaßt: „die dem ersten Giro des Ausstellers eines an eigene Ordre gezogenen
<lb/>Wechsels beigefügte Bemerkung „ohne Gewährleistung" oder „ohne Obligo" befreit
<lb/>denselben nicht bloß von der Verbindlichkeit aus diesem Giro, sondern auch von seiner
<lb/>Regreßverbindlichkeit aus dem Wechsel überhaupt."
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0560.tif"
                   n="548"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0560"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0560--><p/>
               <p>

                  <lb/>548
</p>
               <p>

                  <lb/>Koch, welcher die von Th öl vertheidigte ältere Meinung über die Natur des
<lb/>Wechsels an eigene Ordre zu Grunde liegt, wesentlich nur die juristische Con-
<lb/>struktion der in dem Erkenntnisse des Ober-Tribunals ausgesprochenen Auf- 
<lb/>fassung. Es ist eine einfache Consequenz dieser Auffaffung, wenn Ko ch a. a. O.
<lb/>hinzufügt, daß nicht blos dem ersten Indossatar gegenüber, sondern auch dem
<lb/>zweiten, dritten und jedem folgenden Indossatar gegenüber keine Regreßver- 
<lb/>bindlichkeit des Ausstellers vorhanden sei, „aus dem Indossamente nicht, weil
<lb/>ohne Obligo indossirt worden ist, aus der Wechselausstellung nicht, weil wie
<lb/>gesagt, das Verhältniß des Ausstellers zum Remittenten nicht existent geworden
<lb/>ist, indem der scheinbare Aussteller (Zieher) nichts anderes als Gläubiger des
<lb/>Bezogenen und Acceptanten war."

<lb/>Nach dem in Borchardt, Wechsel-Ordnung, Zusatz 184 (dritte Auflage
<lb/>S. 92) erwähnten ungedruckten Erkenntnisse in Sachen Ollendorf wider Bloch
<lb/>vom 12. August 1857 hat denn auch das Ober-Tribunal den dem Präjudiz
<lb/>Nr. 2591 zu Grunde liegenden Rechtssatz gleichfalls nicht blos aus das Ver- 
<lb/>hältniß zum ersten Indossatar beschränkt, sondern die Befreiung des Ausstellers
<lb/>von der Regreßverbindlichkeit auch jedem spätem Erwerber des Wechsels gegen- 
<lb/>über anerkannt, indem es annahm, „daß dem Wechselinhaber, welcher bei dem
<lb/>Erwerbe des Wechsels aus diesem selbst den Verwahrungsvermerk, durch wel- 
<lb/>chen der Aussteller sich gegen einen an ihn zu nehmenden Regreß geschützt hat,
<lb/>bei der, dieser Kenntnis; ungeachtet erhobenen Regreßklage die exeextio doli
<lb/>entgegenstehe."

<lb/>Wenn hier direkt ausgesprochen ist, daß der Aussteller durch den Vermerk
<lb/>ohne Gewähr seine Regreßverbindlichkeit überhaupt ausschließen könne, so steht
<lb/>dem am schärfsten die Auffassung entgegen, nach welcher das im fr. Central-
<lb/>Org an Bd. III. S. 104 mitgetheilte Erkenntniß des Kammergerichts zu Berlin
<lb/>vom 17. Februar 1864 beruht. Dies Erkenntniß bezieht sich allerdings auf
<lb/>einen Fall, in welchem der Aussteller nicht seinem Indossamente, sondern der
<lb/>Unterschrift des Wechsels den Ausschließungsvermerk „sine obligo“ beigefügt
<lb/>Hatte. Von der Bestimmung des Art. 8 der A. d. W.-O. ausgehend, wonach
<lb/>der Aussteller für Annahme und Zahlung des Wechsels wechselmäßig zu haften
<lb/>hat, wird hier die Unterschrift desjenigen, der bei Unterzeichnung eines gezo- 
<lb/>genen Wechsels zugleich bemerkt, daß er aus seiner Namens-Unterschrift wech- 
<lb/>selmäßig nicht verhaftet sein wolle, als eine für das Wechselrecht nicht genü- 
<lb/>gende erklärt. „In gleicher Weise, wie wenn ein Acceptant seiner Unter- 
<lb/>schrift einen solchen Vermerk beifügt, nach Art. 22 der A. d. W.-O. den Wechsel
<lb/>nicht für acceptirt gilt, so ist in dem vorliegenden Falle anzunehmen, daß eine
<lb/>Unterschrift des Ausstellers gemäß Art. 4 Nr. 5 a. a. O. nicht vorhanden,
<lb/>und daher nach Art. 7 a. a. O. aus solchen Schriften Wechsel mäßige Ver- 
<lb/>pflichtungen nicht entstanden sind." Nimmt man mit Koch und den
<lb/>Gründen des Präjudizes Nr. 2591 an, daß die Person des Ausstellers bei dem
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0561.tif"
                   n="549"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0561"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0561--><p/>
               <p>

                  <lb/>549
</p>
               <p>

                  <lb/>an eigene Ordre gezogenen Wechsel von der des ersten Indossanten nicht getrennt
<lb/>werden könne, so muß der dem ersten Indossament hinzugefügte Verwahrungs- 
<lb/>vermerk auf die Unterschrift des Ausstellers zurück bezogen werden; und da
<lb/>hiernach aus dem Wechsel ersichtlich ist, daß, wie das Ober-Tribunal es in dem
<lb/>vorher erwähnten Erkenntniß vom 12. August 1857-ausdrückt, „der Aussteller
<lb/>sich gegen einen an ihn zu nehmenden Regreß geschützt hat," so würde es hier- 
<lb/>nach überhaupt an einer verbindlichen Unterschrift des Ausstellers fehlen, und
<lb/>somit allen auf die Schrift gesetzten Erklärungen die Wechselkraft abgehen.
<lb/>Statt also der Clausel in Rede die Bedeutung beizulegen, daß sie den Aussteller
<lb/>von seiner Repreßverbindlichkeit befreie, kommt man auf Grund des Art. 8 in
<lb/>Verbindung mit Art. 4 Nr. 5 und 7 zu dem Resultate, daß sie der Wechsel
<lb/>überhaupt ungültig macht.

<lb/>Bei einer richtigen Auffassung des Wechsels an eigene Ordre gelangt man
<lb/>indessen vielmehr zu derjenigen Meinung, die dem Zusatze „sine obligo,“ wel- 
<lb/>cher von dem Aussteller dem ersten Indossamente hinzugefügt wird, überhaupt
<lb/>die rechtliche Bedeutung abspricht. Volkmar und Löwy begrün- 
<lb/>den diese Ansicht unseres Dafürhaltens vollständig zutreffend (A. d. W.-O. S.
<lb/>25) im Wesentlichen auf folgende Sätze: Die Prinzipien:

<lb/>Wechsel au portenr sind unzulässig; Der Name des Remittenten muß ge- 
<lb/>nannt sein; Der Aussteller hat Wechselrecht gegen den Acceptanten,
<lb/>bedingen die Anerkennung des Wechsels an eigene Ordre als einer sofort vollstän- 
<lb/>digen Tratte (und, kann hinzugefügt werden, widerlegen für das Gebiet der Allg.
<lb/>deutschen Wechsel-Ordnung die Auffassung Thöls, nach welcher der Wechsel
<lb/>an eigene Ordre vielmehr ein eigener (trockener) Wechsel des Acceptanten ist,
<lb/>der erst durch das Indossament zur Tratte wird). Der Wechsel an eigene Ordre
<lb/>ist ein gezogener Wechsel. Darum ist es einflußlos, daß eben dieselbe Per- 
<lb/>son zugleich Aussteller und Remittent ist. Eben weil dieselbe Person beide
<lb/>Qualitäten bekleidet, gilt sie statt zweier Personen, nach dem Grundsatz des
<lb/>gemeinen Rechts fr. 9 pr. D. 2. 14: nnus homo plures sustinere potest per- 
<lb/>sonas, welcher bei dem Wechsel die weiteste Anwendung findet. Daraus folgt,
<lb/>daß beide Personen völlig geschieden sind, und daß der Remittent auf die Pflich- 
<lb/>ten des Ausstellers nicht reagiren darf. So lange der Wechsel sich in der Hand
<lb/>des Ausstellers befindet, sind in diesem zwei Eigenschaften vereinigt. Er ist
<lb/>Schuldner und Inhaber des Wechsels. Aus dem Besitz des Wechsels folgt,
<lb/>daß die Gläubigerschaft des Wechsels gegen ihn nicht geltend gemacht werden
<lb/>kann. Begiebt er dagegen den Wechsel, so tritt seine Eigenschaft als Trassant
<lb/>ein. Es folgt, daß er als Trassant seine Hastungspflicht nicht ablehnen kann.
<lb/>Für diese Ansicht sprechen die Art. 8, 81 und 82 und vor Allem der Umstand,
<lb/>daß das Gesetz ein besonderes Gewicht auf die Unterschrift des Ausstel- 
<lb/>lers legt.

<lb/>Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch das Ober-Tribu-
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0562.tif"
                   n="550"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0562"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0562--><p/>
               <p>

                  <lb/>550
</p>
               <p>

                  <lb/>nal zu Berlin angeschlossen. In dem in Bd. 51 der Entscheidungen
<lb/>(S. 283—288) mitgetheilten Erkenntnisse vom 8. Oktober 1863 hat der vierte
<lb/>Senat des Gerichtshofes, derselbe, von welchem das Präjudiz Nr. 2591 aus- 
<lb/>gegangen ist, im Widerspruch mit diesem Präjudiz anerkennt, daß die dem
<lb/>ersten Indossament eines an eigene Ordre gezogenen Wechsels beigefügte Bemer- 
<lb/>kung „ohne Gewährleistung" eine Befreiung des Ausstellers des Wechsels von
<lb/>seiner wechselmäßigen Verbindlichkeit nicht bewirkt. Die Gründe dieses wich- 
<lb/>tigen Erkenntnisses lauten an der entscheidenden Stelle: „Vor der Emanation
<lb/>der A. d. W.-O. herrschte unter den Rechtslehrern, sowie in den Particular-Ge-
<lb/>setzgebungen über die Natur des Wechsels an eigene Ordre erhebliche Meinungs- 
<lb/>verschiedenheit, insbesondere darüber, inwiefern ein solcher Wechsel als ein
<lb/>trassirter Wechsel betrachtet werden könne. Der Umstand, daß dem Trassanten
<lb/>gegen den Acceptanten ein wechselrechtlicher Anspruch nicht zustand, trug dazu
<lb/>bei. Wie sehr auch die preußischen Gerichte über diese Frage verschiedener
<lb/>Meinung waren, ergiebt sich aus dem Plenar-B.eschlusse vom 26. Juni 1843
<lb/>(Entscheid. Bd. 9, S. 71) vgl. auch Entscheidungen Bd. 9, S. 347. Danach
<lb/>wurde ein solcher Wechsel als ein unvollständiger gezogener Wechsel betrachtet,
<lb/>der erst durch die Uebertragung auf einen Dritten seine Vollendung erhalte.
<lb/>Diese Uebertragung (Indossament) erschien danach als die eigentliche Ernen- 
<lb/>nung des Remittenten, wodurch der Wechsel sich dann erst als ein gezogener dar- 
<lb/>stellte. Dieses Indossament trat danach im Wesentlichen als eine Handlung des
<lb/>Trassanten hervor. In der Ausführung des Appellations-Richters sind die
<lb/>Einwirkungen dieser Anschauungen leicht wieder zu erkennen. Sie zeigen sich
<lb/>darin, daß auch erst mit dem Giro der Wechselerklärung des Trassanten eine
<lb/>Wirkung beigelegt wird, daß die Eigenschaften des Ausstellers und Indossanten
<lb/>als in einer Person untrennbar gedacht werden, und deshalb auch die durch
<lb/>das Giro begründete Befreiung von der wechselmäßigen Verpflichtung dem Aus- 
<lb/>steller zu Gute gerechnet wird. Seit dem Erscheinen der A. d. W.-O.
<lb/>haben aber diese Anschauungen keine Berechtigung mehr. Nach
<lb/>Art. 6 derselben darf der Aussteller sich selbst als Remittenten bezeichnen. Die- 
<lb/>ses wird als gesetzlich zulässig erklärt und dadurch der Wechsel an eigene Ordre
<lb/>von Gesetzeswegen als ein vollständiger trassirter Wechsel anerkannt. Die Unter- 
<lb/>scheidung der Eigenschaften des Ausstellers und Remittenten in derselben Person
<lb/>wird auf diese Weise gesetzlich sanctionirt, wie solches der Art. 10 der A. d.
<lb/>W.-O. in Beziehung auf das Indossament ihn ähnlicher Weise bestimmt. Nach
<lb/>Art. 6 der A. d. W.-O. erscheint also der Wechsel an eigene Ordre
<lb/>als ein gültig trassirter Wechsel. Daraus folgt, daß das auf einen sol- 
<lb/>chen Wechsel gesetzte Indossament auch als ein wirkliches Indossament betrach- 
<lb/>tet werden muß, daß es also nach Art. 9 die Rechte des Remittenten aus dem
<lb/>Wechsel überträgt, daß es als eine neue Wechselerklärung des Remittenten, die
<lb/>hem bestehenden Wechsel sich anschließt, anzusehen ist. Wird hiernach das erste
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0563.tif"
                   n="551"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0563"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0563--><p/>
               <p>

                  <lb/>551
</p>
               <p>

                  <lb/>Indossament eines an eigene Ordre gezogenen Wechsels als dasjenige des Re- 
<lb/>mittenten rechtlich aufgefaßt, so hat es auch folgerichtig auf die durch die Ausstel- 
<lb/>lung des Wechsels begründete Wechselverpflichtung des Trassanten einen recht- 
<lb/>lichen Einfluß nicht. Diese bleibt als eine rechtlich bestehende unbe- 
<lb/>rührt. Ist dieses aber so, so kann auch die nach Art. 14 gestattete Befreiung
<lb/>des Indossanten von der Wechselhaftung durch die dem Indossamente beigefügte
<lb/>Bemerkung „ohne Gewähr" nur auf dieses Jndoflament beschränkt bleiben. Sie
<lb/>trifft dann die bereits bestehende Verpflichtung des Ausstellers nicht. Daraus
<lb/>ergiebt sich, daß, wenn der Aussteller eines Wechsels als solcher auf dem Re- 
<lb/>greßwege in Anspruch genommen wird, er sich auf die einem von ihm ausge- 
<lb/>stellten Indossamente beigefügte befreiende Bemerkung nicht berufen kann."

<lb/>Es bedarf nicht des weiteren Nachweises, daß diese Ausführung ein voll- 
<lb/>ständiges Aufgeben der dem Präjudiz Nr. 2591 zu Grunde liegenden und bei
<lb/>dessen Begründung ausgesprochenen Ansicht enthält. Vergleicht man die oben
<lb/>mitgetheilten Gründe dieses Präjudizes mit denen des neuesten Erkenntnisses,
<lb/>so findet man sie, einen nach dem andern nunmehr widerlegt und als mit der
<lb/>Allg. deutschen Wechsel-Ordnung unvereinbar bezeichnet. Denn die reprobirte
<lb/>Meinung des Appellationsrichters ist eben keine andere als die, vom Ober-Tri- 
<lb/>bunal in den Gründen jenes Präjudizes entwickelte. Um so auffallender muß
<lb/>es erscheinen, daß das neueste Erkenntniß dies Präjudiz, auf welches sich der
<lb/>Appellationsrichter berufen hatte, mit der Bemerkung zu beseitigen suchte, das- 
<lb/>selbe betreffe einen in thatsächlicher Beziehung anders liegenden Fall und könne
<lb/>schon deshalb hier nicht maßgebend sein. Ein thatsächlicher Unterschied des
<lb/>früheren Rechtfalls von dem neueren ist aber auch so gut wie gar nicht vorhan- 
<lb/>den. Hier wie dort hatte der Aussteller den Wechsel in blaneo girirt. Hier
<lb/>wie dort seinem Blancogiro den Vermerk „sino obligo“ beziehentlich „ohne
<lb/>Gewähr" zugefügt; hier wie dort war er von einem Wechselinhaber in Anspruch
<lb/>genommen worden, und zwar, wie in dem älteren Falle in der Klage ausdrück- 
<lb/>lich bemerkt war, nicht als Indossant, sondern in seiner Eigenschaft als regreß- 
<lb/>pflichtiger Aussteller des Wechsels. Der einzige Unterschied, daß in dem neue- 
<lb/>ren Fall der Kläger zum Besitze des Wechsels durch eine Reihe von dem ersten
<lb/>Blanco-Jndossament folgender Giri gelangt war, während sich in dem älteren
<lb/>Falle seine Legitimation nur aus dem Blanco-Giro ergab, oder wenigstens
<lb/>anderweite Indossamentes in der Erzählung des Sachverhalts nicht erwähnt
<lb/>werden, ist offenbar gleichgültig und vermag die so verschiedene Beurtheilung
<lb/>der beiden Fälle in keiner Weise zu rechtfertigen. Der bei der Entscheidung des
<lb/>neueren Falls adoptirte Grund, daß die Verpflichtung des Ausstellers von der
<lb/>des Indossanten und somit auch von der dem Indossamente beigefügten Be-
<lb/>freiungs-Clausel unabhängig ist, findet jedem Inhaber des Wechsels gegenüber
<lb/>Anwendung, gleichviel durch wie viel Indossamente er von dem des Ausstellers
<lb/>getrennt ist.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0564.tif"
             n="552"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0564"/>
         <div xml:id="d9493e60150" n="II.">
      
            <head>Rechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d9493e60155" n="A.">
        
               <head>Handelsrecht</head>
               <div xml:id="d9493e60160" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Handelsgebrauch im Verhältnis des Holzhändlers zu den Holzarbeitern</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0564--><p/>
                  <p>

                     <lb/>552
</p>
                  <p>

                     <lb/>XI. Uechtsfälle und gerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1. Handelsrecht.

<lb/>Handelsgebrauch im Verhiiltniß des Holzhändlers zu den Holzarbeiter«.

<lb/>Kläger hat mit andern von ihm dazu angenommenen Balkenhauern im
<lb/>Mai 1864 für die beklagte Danziger Holzhandlung B. u. Co. auf dem sogen.
<lb/>Weißen Hofe zu Danzig Rundhölzer zu Masten und Balken behauen. An Hau- 
<lb/>lohn war abgemacht 1 Sgr. für den laufenden Fuß der Masten und 1 Sgr. für
<lb/>den Kubikfuß Balken, und ist dieser Lohn bis auf euren geringen Rest bezahlt.
<lb/>Kläger macht aber ferner auch noch auf die abgehauenen Spähne Anspruch,
<lb/>indem er behauptet, daß ihm der Inhaber der verklagten Handlung die Be- 
<lb/>hauung der Rundhölzer übertragen habe, und daß nach allgemeinem und uraltem
<lb/>Danziger Ortsgebrauch beim Balkenhauen die Spähne von den behauenen
<lb/>Hölzern den Arbeitern als ein Theil ihres Lohnes verblieben. Er beantragt
<lb/>klagend, die Beklagte zur Verabfolgung der auf ihrem gedachten Holzfelde noch
<lb/>vorhandenen, von den unter seiner Aufsicht behauenen Masten und Balken ab- 
<lb/>gehauenen Spähne, event. Ersatz deren Werthes an ihn zu verurtheilen. Die
<lb/>Beklagte bestritt, dem Kläger die Behauung der Rundhölzer in Accord über- 
<lb/>tragen zu haben; vielmehr sei Kläger gegen einen festen Tagelohn von 1 Thlr.
<lb/>10 Sgr. engagirt, um für sie Balkenhauer anzunehmen und beim Hauen zu
<lb/>beaufsichtigen. Ferner bestritt Beklagte-die behauptete Usance und deren
<lb/>Verbindlichkeit mit dem Bemerken, daß die Spähne den Holzarbeitern aller- 
<lb/>dings häufig geschenkt würden, daß das Wegnehmen der Abfälle vom Holzfelde
<lb/>dagegen principiell nicht geduldet werde. Kläger bestritt wiederum diese An- 
<lb/>führungen. Es wurde Beweis über den behaupteten Handelsgebrauch durch
<lb/>Vernehmung zweier der bedeutendsten Danziger Holzhändler und eines Pro- 
<lb/>kuristen erhoben. Alle drei bejahten die Frage: — ob nach allgemeinem und
<lb/>uraltem Danziger Ortsgebrauch beim Balkenhauen die Spähne von den be- 
<lb/>hauenen Hölzern den Arbeitern als ein Theil ihres Lohnes selbst dann ver- 
<lb/>blieben, wenn dies vorher nicht ausdrücklich verabredet sei, — -unbedingt.
<lb/>Alle Arbeitgeber — nicht etwa blos dieser oder jener aus Liberalität — halten
<lb/>sich von vorn herein, sofern sir nicht ausdrücklich ein Anderes bedungen, sich
<lb/>zur Ueberlassung der Spähne an die Arbeiter für verpflichtet, während anderer- 
<lb/>seits die Arbeiter, ebenfalls in Ermangelung einer ausdrücklichen entgegen- 
<lb/>gesetzten Abmachung auf diese Spähne rechneten und dieselben als einen Theil
<lb/>des ihnen gebührenden Lohnes ansähen. Daß ein entgegengesetzter Gebrauch
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0565.tif"
                      n="553"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0565"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0565--><p/>
                  <p>

                     <lb/>553
</p>
                  <p>

                     <lb/>vor der Zeit, auf welche sich ihre Wahrnehmungen erstreckten (ein Zeitraum
<lb/>von 16 bis 36 Jahren) bestanden habe, sei ihnen nicht bekannt. Das Commerz-
<lb/>und Admiralitätscollegium zu Danzig erkannte hierauf unterm 2. September
<lb/>1864 für den Fall der Ableistung, — des der Verklagten zugeschobenen und
<lb/>von ihr angenommenen Eides darüber, daß jenen die Behauung der Rund- 
<lb/>hölzer von ihr nicht übertragen gewesen, — im Wesentlichen nach dem Klage- 
<lb/>anträge. Nachdem zunächst die von der Beklagten bestrittene Erheblichkeit jenes
<lb/>Eides aus der Natur des Verhältniffes und der landrechtlichen Vorschriften
<lb/>von Correalverträgen deducirt worden, fahren die Gründe fort: — was die
<lb/>behauptete Usance betreffe, so unterliege deren Anwendbarkeit auf den vor- 
<lb/>liegenden Fall keinen Bedenken, und träten die entgegengesetzten Ausführungen
<lb/>der Beklagten mit den klarsten gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch, der- 
<lb/>gestalt, daß es zur Widerlegung nur eines Hinweises auf diese bedürfe. Es
<lb/>seien dies Art. 1 des A.d.H.-G.-B., Art.2Nr.l des Eins. Ges. und Art. 273 des
<lb/>H.-G.-B. Diesen Vorschriften gegenüber sei die Ausführung, daß der vor- 
<lb/>liegende Vertrag nicht nach Handelsrecht zu beurtheilen, völlig verfehlt. Die
<lb/>Existenz des hier behaupteten Handelsgebrauchs aber sei durch die Aussagen
<lb/>der vernommenen Kaufleute und des Prokuristen W. vollständig erwiesen.
<lb/>Nach dem Inhalt ihrer Aussagen seien die Erfordernisse einer Usance: 1) das
<lb/>Vorhandensein einer Uebung in Handelssachen, 2) welche Uebung eines Rechts- 
<lb/>satzes sei, 3) die Redlichkeit und Ehrbarkeit des Gebrauchs (vgl. Goldschmidt,
<lb/>Handbuch d. H.-R., Bd. I, S. 231 ff.) in vollem Umfange dargethan, und wolle
<lb/>man auch das Vorhandensein des zweiten in Zweifel ziehen, so würde, wenn
<lb/>auch keine Rechtsquelle, so doch immer eine Usance im weiteren Sinne des
<lb/>Worts vorliegen, eine Usance, die zum Mindesten als Jnterpretationsmittel
<lb/>für den Willen der Parteien hier zu Gunsten des Klägers durchgreifen würde
<lb/>(s.Art. 279 des A. d. H.-G.-B.; Goldschmidt, a.a.O., S.135ff.; v.Hahn,
<lb/>Commentar, S. 3).

<lb/>Auf den Recurs der Beklagten ist jedoch durch Erkenntniß des Appel- 
<lb/>lationsgerichts zu Marienwerder vom 20. Dezember 1864 das Er- 
<lb/>kenntniß erster Instanz aufgehoben, und Kläger mit seiner Klage abgewiesen.
<lb/>Die Gründe bemerken: mit Recht setze Verklagte dem klägerischen Ansprüche
<lb/>entgegen, daß man das Behauen von Hölzern nicht zu den Handelsgeschäften
<lb/>rechnen könne. Ebensowenig treffe der Begriff „Handelssache" zu. Das Ver-
<lb/>yältniß der Parteien sei demnach nicht nach Handelsrecht, sondern, als auf
<lb/>einem Vertrage über Handlungen beruhend, lediglich nach den Vorschriften der
<lb/>§• 165 ff. I, 5, und §. 68, 69 1, 11 d. A. L.-R.') zu beurtheilen. Hiernach
<lb/>komme es auf den behaupteten Gebrauch nicht an, und habe der erste Richter
<lb/>durch dessen Anwendung „wider klare Gesetze oder klare Sachlage" verstoßen.
<lb/>In diesen Gründen ist jede Motivirung des Vordersatzes, daß ein Handels-

<lb/>9 Soll jedenfalls heißen: §. 869 ff. I, 11. A. L.-R.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0566.tif"
                      n="554"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0566"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0566--><p/>
                  <p>

                     <lb/>554
</p>
                  <p>

                     <lb/>geschäft und eine Handelssache nicht vorliege, zu vermissen. Der einzige mög- 
<lb/>liche Grund ist das argumentum a contrario aus Art. 2 Nr. 5 des Preuß.
<lb/>Einf.-Ges. Weil dort die Rechtsverhältnisse zwischen dem Procuristen, dem
<lb/>Handlungsbevollmächtigten oder dem Handlungsgehülfen und demEigenthümer
<lb/>der Handlungs-Niederlassung besonders aufgeführt sind, kann manschließen,
<lb/>daß dieselben nicht schon unter die Rubrik Nr. 1: „das Rechtsverhältniß,
<lb/>welches aus Handelsgeschäften (Art. 271 bis 273 des A.d.H.-G.-B.) zwischen den
<lb/>Betheiligten entsteht" fallen, und daß mithin das in dem Katalog der Handels- 
<lb/>sachen nicht besonders erwähnte Verhältniß des Kaufmanns zu den in seinem
<lb/>Geschäfte thätigen mechanischen Arbeitern überhaupt von jenem Begriffe aus- 
<lb/>geschlossen ist. Indessen läßt sich die Anwendung des Art. 273 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>aus dieses Verhältniß nicht abweisen; denn der Vertrag des Kaufmanns mit
<lb/>dergleichen Arbeitern, wie solchen der vorliegenden Art, welche das Holz durch
<lb/>Behauen zur weiteren Verwendung im Handel tüchtig machen, ist offenbar zum
<lb/>Betriebe jenes Handelsgewerbes zu rechnen, selbst wenn dies nicht nach Art.
<lb/>274 in Zweifel zu vermuthen wäre. Das Verhältniß des Holzarbeiters zum
<lb/>Kaufmann ist daher Handelssache *). Freilich führt dieselbe Argumentation bei
<lb/>den in Art. 2 Nr. 5 genannten Hülfspersonen zu dem gleichen Resultat. Allein
<lb/>vielleicht ist diese Bestimmung doch nicht so müßig, als es auf den ersten Blick
<lb/>scheinen möchte; sie hat Bedeutung insofern sie das ganze Verhältniß jener
<lb/>Leute zum Principal, nicht blos die unmittelbar aus dem Eingehungsvertrage
<lb/>abzuleitenden Beziehungen umfaßt. — Viel zweifelhafter ist die Frage, ob die
<lb/>im vorliegenden Falle in ihren Elementen nachgewiesene Usance sich auch auf
<lb/>das Verhältniß des Principals zu. einem Entrepreneur der vorliegenden Art,
<lb/>welcher erst seinerseits wiederum die Arbeiter annimmt, erstreckt. Aus den
<lb/>Aussagen der Zeugen (Experten) ließ sich diese Ausdehnung u. E. nicht ohne
<lb/>Weiteres ableiten. Derselbe Zweifel entsteht, wenn es sich um Erforschung der
<lb/>im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche im Sinne des Art.
<lb/>279 des A. d. H.-G.-B. (für welche der Ausdruck „Usancen im weiteren Sinne"
<lb/>u. E. nicht glücklich gewählt ist) handelt, ja selbst dann, wenn die Vergütung,
<lb/>von welcher in §§. 870 ff. 1,11 A. L.-R. die Rede, zu bestimmen ist. An sich
<lb/>steht nichts im Wege, auch bei Anwendung der landrechtlichen Vorschriften,
<lb/>falls behauptet wird, daß neben dem ausdrücklich vereinbarten Lohne stets die
<lb/>Spähne als ein Theil des Lohnes belassen zu werden pflegen, hierüber Kundige
<lb/>zu vernehmen und die freie Abrede danach zu ergänzen. Die constante Uebung
<lb/>gilt alsdann als ein so starkes Auslegungsmittel, daß neben ihr die bloße
<lb/>Preisabrede als eine nicht hinlänglich bestimmte im Sinne des §. 871 ist, er- 
<lb/>achtet werden muß. Sollte die Berücksichtigung eines derartigen Gebrauchs
<lb/>ausgeschlossen werden, so hätten sich die Contrahenten, insbesondere der Prin-
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 Vgl. Goldschmidt a. a. O. S. 490, Anm. 24 und Art. 65. d. A. d. H.-G.-B.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0567.tif"
                   n="555"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0567"/>
               <div xml:id="d9493e60465" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Appreteure sind Kaufleute im Sinne Art. 4 und 313 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0567--><p/>
                  <p>

                     <lb/>555
</p>
                  <p>

                     <lb/>cipal (§. 266 I, 5 d. A. L.-R. — qui clarius loqui potuisset —) darüber
<lb/>deutlich aussprechen müssen. Das Erkenntniß des Recursrichters erscheint uns
<lb/>demnach auch als hinlänglich begründet. Kch.

<lb/>Appreteure sind Kaufleute im Sinne Art. 4. und 313. des A. d.H.-G.-G.

<lb/>Der Fabrikant K. zu Glauchau stand mit dem Appreteur F. dergestalt
<lb/>in Geschäftsverbindung, daß Letzterer dem Ersteren die von den Webern
<lb/>abgelieferten Maaren zu appretiren sich verpflichtet hatte und dafür die ver- 
<lb/>einbarten Appreturlöhne empfing. Zu dem Vermögen des K. wurde am
<lb/>1. April 1864 das Conkursverfahren eingeleitet. Zu dieser Zeit befand
<lb/>sich der gedachte Appreteur lloch im Besitze einer größeren, von K. ihm
<lb/>zur Appretur übergebenen Partie Maaren. Diese retinirte er, weil ihm
<lb/>aus der mit K. unterhaltenen Geschäftsverbindung an K. noch eine For- 
<lb/>derung für das Appretiren von Maaren zustand und ließ dieß den bestell- 
<lb/>ten Conkursvertreter wissen, indem er sich zu Herausgabe der Maaren unter
<lb/>der Bedingung erbot, daß ihm dagegen seine frühere Forderung voll be- 
<lb/>zahlt werde. Der Conkursvertreter bestritt jedoch die Berechtigung des
<lb/>Appreteurs zur Ausübung eines solchen Retentionsrechts, da derselbe zu
<lb/>den Kaufleuten im Sinne des A. d. H.-G.-B. nicht zu zählen sei und
<lb/>wurde gegen denselben auf Herausgabe dieser Maaren klagbar.

<lb/>Im Verlaufe des bei dem Justizamte Forderglauchau anhängig gewor- 
<lb/>denen Prozesses sprach sich über diese Frage das Appellationsgericht zu
<lb/>Zwickau in seinem Erkenntnisse vom 19. Januar 1865 in folgender Weise
<lb/>aus: „Der Hauptstreitpunkt des gegenwärtigen Prozesses betrifft die Aus- 
<lb/>flucht, wonach Beklagter die in der Klagschrift bemerkten 29 Stück Kleider- 
<lb/>stoffe nicht bloß wegen der durch deren Appretur verdienten Löhne, sondern
<lb/>auch wegen derjenigen Appreturlöhne, welche er durch frühere Appreturen
<lb/>in der Zeit vom 19. Oktober 1863 bis zum 21. März 1864 verdient hat,
<lb/>der Gemeinschuldner aber unberichtigt gelassen haben soll, zurückbehalten
<lb/>will. Beklagter macht hierunter das in Art. 313 bis 316 des A. d. H.-G.-B. er- 
<lb/>wähnte Zurückbehaltungsrecht, welches weit über das gewöhnliche civilrechtliche
<lb/>Retentionsrecht hinausgeht und namentlich die Connexität der Forderung
<lb/>mit der zurückbehaltenen Sache nicht voraussetzt, geltend. Die zu prüfen- 
<lb/>den Fragen bestehen also darin, ob Beklagter im Sinne des Art. 313 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. Kaufmann sei und seine Forderungen, wegen welcher er
<lb/>retiniren will, aus beiderseitigen Handelsgeschäften mit dem Gemeinschuldner
<lb/>herrühren. Beide Fragen dürften aber unbedenklich zu bejahen sein. Außer
<lb/>den im Art. 271 aufgezählten Geschäften bezeichnet das A. d. H.-G.-B. im
<lb/>Art. 272 unter 1. als Handelsgeschäft auch noch „die Uebernahme der Bear- 
<lb/>beitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere", wenn dieselbe
<lb/>gewerbmäßig betrieben wird und der Geschäftsbetrieb des Unternehmers über
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0568.tif"
                   n="556"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0568"/>
               <div xml:id="d9493e60574" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Können die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften Firmen führen, welche nicht lediglich die Hauptfirma, sondern außerdem eine die Zweigniederlassung näher bezeichnenden Zusatz enhalten? Art. 16, 18, 21 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0568--><p/>
                  <p>

                     <lb/>556
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Umfang des Handwerks hinausgeht. Wenn nun Art. 4 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>einen Jeden als Kaufmann ansieht, „welcher gewerbmäßig Handelsgeschäfte
<lb/>betreibt", so muß auch demjenigen, welcher die Handelsgeschäfte der im Art.
<lb/>272 unter 1 bezeichneten Art gewerbmäßig und in- einer den gewöhnlichen
<lb/>Handwerksbetrieb überschreitenden Weise betreibt, unzweifelhaft die Eigenschaft
<lb/>eines Kaufmanns beigelegt werden. Dreß paßt auf die Geschäfte der Ap- 
<lb/>preteure, der Färber und dergleichen Arbeiter, welche vermöge der Theilung
<lb/>der Arbeit mit dem Fertigmachen der Waaren für den Handelsverkehr von
<lb/>dem Fabrikanten beschäftigt werden. Der Appreteur macht eben ein Geschäft
<lb/>aus dem Verarbeiten und Verkäuflichmachen der an den Fabrikanten von
<lb/>den Webermeistern abgelieferten Waaren. Dieß ist, wenn es den gewöhn- 
<lb/>lichen Handelsbetrieb überschreitet, nach dem A. d. H.-G.-B. ein wirkliches
<lb/>Handelsgeschäfts, und zwar ein beiderseitiges, sowohl auf Seiten des Appre- 
<lb/>teurs, als auf Seiten des Fabrikanten. Der Appreteur ist daher unbestritten
<lb/>als Kaufmann im Sinne des A. d. H.-G.-B. zu betrachten. Er kann demnach
<lb/>auch nach Art. 313. ff. die ihm zur Appretur übergebenen Waaren wegen For- 
<lb/>derungen, welche er an den Fabrikanten hat, zurückbehalten, ohne daß hierzu
<lb/>Connexität zwischen diesen Forderungen und den retinirten Gegenständen er- 
<lb/>forderlich ist." Lke.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Können die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften Firmen füh- 
<lb/>ren, welche nicht lediglich die Hauptfirma, sondern außerdem einen die
<lb/>Zweigniederlassung näher bezeichnenden Zusatz enthalten?

<lb/>Art. 16, 18, 21 des X d. H.-G.-S.

<lb/>Die zu Breslau domizilirende Aktiengesellschaft „ Königshulder Stahl-
<lb/>und Eisenwaarenfabrik" hatte für ihre Zweigniederlassung zu Königshuld die
<lb/>Firma gewählt: „Inspektion der Königshulder Stahl- und Eisenwaaren- 
<lb/>fabrik". Das Stadtgericht zu Breslau lehnte die Eintragung der letzteren
<lb/>Firma ab, weil -dieselbe der landesherrlich allein genehmigten Firma nicht
<lb/>vollständig gleich sei und darum nicht zulässig erscheine und weil auch nicht
<lb/>nachgewiesen sei, daß Art. 21 des A. d. H.-G.-B. Anwendung finde, wonach
<lb/>falls an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet
<lb/>werde, bereits eine gleiche Firma bestehe, der Firma ein sie von der bereits
<lb/>vorhandenen deutlich unterscheidender Zusatz beigefügt werden müsse.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Breslau ist dieser Ansicht nicht beigetre- 
<lb/>ten und hat die Frage bejahend entschieden, irtdem es Folgendes ausführte. Im
<lb/>Handelsgesetzbuche sei es nicht einmal verboten, für Zweigniederlassungen eine
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. die hiermit übereinstimmende Entscheidung des Handelsgerichts zu Glad- 
<lb/>bach vom 27. Januar 1865 im vorliegenden Bande des Central-Organs S. 486.

<lb/>Anm. des Herausgebers.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0569.tif"
                      n="557"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0569"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0569--><p/>
                  <p>

                     <lb/>557
</p>
                  <p>

                     <lb/>andere Firma zu führen als für die Hauptniederlassungen und die Bezeichnung
<lb/>einer Zweigniederlassung durch einen Zusatz zu der Hauptfirma sei in einzel- 
<lb/>nen Fällen sogar geboten (Art. 21 des A. d. H.-G.-B.). Dieser Grundsatz
<lb/>sei auch für Aktiengesellschaften anwendbar: denn wenn dieselben auch nach
<lb/>ihrem landesherrlich genehmigten Statute zu beurtheilen wären, so würde doch
<lb/>dieses Statut durch die Zulassung eines Zusatzes zu der Hauptfirma in keiner
<lb/>Weise verletzt, sobald in der Firma der Zweigniederlassung die volle Firma
<lb/>der Hauptniederlassung enthalten sei. Die Firma einer Aktiengesellschaft müsse
<lb/>nach Art. 18 des A. d. H.-G.-B. in der Regel von dem Gegenstände ihrer Un- 
<lb/>ternehmung entlehnt sein. Diese Bestimmung entspringe aus der Erwägung der
<lb/>Nürnberger Konferenz (S. 37), daß durch die Firma — zur Vermeidung von
<lb/>Täuschungen durch die Aufnahme von Personen-Namen — deutlich das We- 
<lb/>sen der Aktiengesellschaft bezeichnet werden sollte, welches darin bestehe, daß
<lb/>keine Person mit ihrem Vermögen, sondern nur das Einlagekapi- 
<lb/>tal hafte. Dieser Zweck werde durch die Aufnahme eines Zusatzes zu der
<lb/>Hauptfirma nicht nur vollständig gewahrt, sondern noch in erhöhtem Maaße
<lb/>erfüllt, denn wenn es unzweifelhaft gestattet sei, daß Aktiengesellschaften über- 
<lb/>haupt Zweigniederlassungen errichteten, so sei es, wenn die eine oder andere
<lb/>derselben diesen oder jenen Zweig des Gesammt-Geschäftsbetriebes in beson- 
<lb/>ders hervorragender Weise vertrete, ganz angemessen, dies durch einen ent- 
<lb/>sprechenden Zusatz zu der Hauptfirma kenntlich, zu machen und durch diesen Zu- 
<lb/>satz werde die Firma keine besondere von jener verschiedene. — Darauf, daß
<lb/>der § 31 der Pr. Instruktion v. 12. Dezember 1861 in dem zweiten Abschnitte
<lb/>„von dem Firmenregister" enthalten sei und vornehmlich die Einzelkaufleute
<lb/>vor Augen habe, könne deshalb kein großes Gewicht gelegt werden, weil es
<lb/>einer analogen Anwendung dieser Bestimmungen auf die Aktiengesellschaften
<lb/>gar nicht einmal nothwendig bedürfe. Bei diesen liege vielmehr die Zulässig- 
<lb/>keit, Firmen der Zweigniederlassungen durch Zusätze zu der Hauptfirma näher
<lb/>zu kennzeichnen, schon in ihrem Wesen, während bei Einzelkaufleuten die Noth-
<lb/>wendigkeit, für verschiedene Handelsniederlassungen verschiedene Firmen zu
<lb/>führen, ausdrücklich hätte ausgesprochen werden müssen. Auch die Art. 16 und
<lb/>18 des A. d. H.-G.-B. widersprächen diesen Grundsätzen in keiner Beziehung.
<lb/>Daß für Einzelkaufleute Art. 16 Alinea 2 ausdrücklich bestimmt sei: „Zusätze
<lb/>zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäfts seien erlaubt" erkläre
<lb/>sich dadurch, daß vorher gesagt sei: „es dürfe der Firma kein Zusatz beigefügt
<lb/>werden, welcher ein Gesellschaftsverhältniß andeute", und daß diese Bestim- 
<lb/>mung ohne die nachfolgende Einschränkung leicht hätte so verstanden werden
<lb/>können, als seien überhaupt keine Zusätze erlaubt. Im Art. 18 sei eine solche
<lb/>ausdrückliche Erlaubniß bezüglich der Aktiengesellschaften nicht nothwendig ge- 
<lb/>wesen, weil in demselben gar nicht verboten sei, Zusätze irgend welcher Art zu
<lb/>machen: Al. 2 dieses Artikels enthalte nur eine Bestimmung über das Wesen

<lb/>Central.Organ. N. F. I. 4. 37
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0570.tif"
                   n="558"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0570"/>
               <div xml:id="d9493e60790" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Klage wegen unbefugten Gebrauchs einer Handelfirma gehört auch dann zur Competenz der Handelsgerichte, wenn sie sich bloß darauf bezieht, daß eine Firma unbefugter Weise zur Bezeichnung der Verpackung von Waaren gebraucht worden sei. Art. 27 des A. d. H. -G. -B. Art. 47. des Preußischen Einf.-Gesetzes</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0570--><p/>
                  <p>

                     <lb/>558
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Firma einer Aktiengesellschaft im Allgemeinen, dieses werde durch Zu- 
<lb/>sätze zu der vollen Hauptfirma in keiner Art alterirt. Auch lasse sich kein die
<lb/>Ansicht des ersten Richters rechtfertigendes Bedenken aus Art. 210 u. 212 des
<lb/>A. d. H.-G.-B. entnehmen, denn diese Artikel böten für ein solches nur dann
<lb/>einen Anhalt, wenn man davon ausgehe, daß eine Firma, welche einen Zusatz
<lb/>zu der Hauptfirma enthalte, dadurch zu einer von derselben verschiedenen
<lb/>werde, dies sei aber nicht richtig. Endlich könne Art. 21 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>sachgemäß nur dahin verstanden werden, daß in dem darin vorgesehenen Falle
<lb/>der Firmen ein zur Unterscheidung dienender Zusatz beigefügt werden müsse,
<lb/>wodurch aber keineswegs ausgeschlossen werde, daß dies in anderen Fällen ge- 
<lb/>schehen könne. Auch hier sei davon nichts gesagt, daß eine solche Firma da- 
<lb/>durch eine von der Hauptfirma verschiedene werde. 8ä.

<lb/>Die Klage wegen unbefugten Gebrauchs einer Handelsfirma gehört
<lb/>auch dann zur Competenz der Handelsgerichte, wenn sie sich bloß
<lb/>darauf bezieht, daß eine Firma unbefugter Weife zur Bezeichnung der
<lb/>Verpackung von Waaren gebraucht worden fei. Art. 27 des
<lb/>X d. H.-G.-S. Art. 47 d. Preuß. Linf. Gefetzes.

<lb/>Wilhelm Dorff, handelnd unter der Firma Johann Peter Dorff in Hittorf,
<lb/>klagte gegen Earl Prein in Barmen bei dem Handelsgericht zu Elberfeld,
<lb/>um erkennen zu hören, daß er nicht berechtigt sei, die Firma Johann Peter
<lb/>Dorff zu führen, und Tabak, dessen Verpackung mit dieser Firma bezeichnet ist,
<lb/>zu verkaufen, daß ihm die Führung dieser Firma und der Verkauf von Tabak,
<lb/>dessen Verpackung mit derselben bezeichnet ist, untersagt, er auch unter Körper- 
<lb/>haft zum Ersätze des durch Sachverständige zu ermittelnden Schadens verur-
<lb/>theilt werde, welcher dem Kläger dadurch entstanden ist, daß der Verklagte seit
<lb/>einiger Zeit Tabak, dessen Verpackung mit der Firma Johann Peter Dorff be- 
<lb/>zeichnet ist, in den Handel gebracht hat. Die Klage wurde im Wesentlichen
<lb/>darauf gegründet, daß Kläger Inhaber der Firma Johann Peter Dorff sei und
<lb/>Verklagter sich seit einiger Zeit angemaßt habe, die Firma Johann Peter Dorff
<lb/>zu führen und Tabak, dessen Verpackung fälschlich mit derselben bezeichnet sei,
<lb/>in den Handel zu bringen. Das Handelsgericht zu Elberfeld erkannte über die
<lb/>erhobene Eompetenzfrage, wie folgt:

<lb/>„In Erw., daß, wenn wirklich der unbefugte Gebrauch der klägerischenFirma
<lb/>auf Seiten des Verklagten vorläge, alsdann nach Art. 27 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>die Eompetenz des Handelsgerichts keinem Zweifel unterliegen könnte; daß
<lb/>indeß darin, daß Verklagter Tabak, dessen Verpackung mit der klägerischen
<lb/>Firma versehen gewesen, verkauft haben soll, noch kein unbefugter Gebrauch
<lb/>der klägerischen Firma im Sinne des angeführten Gesetz-Artikels liegt, dazu
<lb/>vielmehr gehören würde, daß der Verklagte sich bei seiner Geschäftsführung der
<lb/>Firma bedient, resp. unter derselben Handelsgeschäfte geschloffen hätte, daß dem
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0571.tif"
                      n="559"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0571"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0571--><p/>
                  <p>

                     <lb/>559
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kläger gleichwohl in dieser Beziehung zur Sache selbst alles Rechtliche Vorbe- 
<lb/>halten bleiben mag, sofern er nachzuweisen vermöchte, daß wirklich ein unberech- 
<lb/>tigter Gebrauch der Firma in jenem Sinne stattgefunden hätte;

<lb/>„In Erw., daß der Verklagte, sowie jeder andere Fabrikant, Ach bei Be- 
<lb/>zeichnung, resp. Verpackung seiner Maaren, nur seines Namens oder der ihm
<lb/>zuständigen Firma bedienen darf, so daß, wenn er sich dabei der klägerischen
<lb/>Firma bedient und dadurch dem Kläger Nachtheile zugefügt Hütte, er dieserhalb
<lb/>dem Kläger verpflichtet sein würde, wie denn auch die Untersagung des fernern
<lb/>Gebrauchs die nothwendige Folge davon sein würde;

<lb/>„In Erw., daß nun zwar nicht angenommen werden kann, daß jene Hand- 
<lb/>lung des Verklagten selbst ein Handelsgeschäft sei, daraus aber noch nicht folgt,
<lb/>daß die Klage, soweit sie den betreffenden Anspruch des Klägers zum Gegen- 
<lb/>stände hat, von der Competenz des Handelsgerichts ausgeschlossen sei;

<lb/>„In Erw., daß nach Art. 47 des Gesetzes vom 24. Juni 1861 (Einfüh- 
<lb/>rungs-Gesetz zum A. d. H.-G.-B.) unter andern alle Rechtsstreitigkeiten und
<lb/>Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften den Handels- 
<lb/>gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind; — daß aber nicht unterschieden ist,
<lb/>ob die Verbindlichkeit aus einem vertragsmäßigen Geschäfte entstanden ist, oder
<lb/>ob sie aus Handlungen hervorgeht, welche der Kaufmann bei Ausübung seiner
<lb/>Handelsgeschäfte begangen hat, daß nun die vom Kläger behauptete Handlungs- 
<lb/>weise des Verklagten gerade in der Ausübung seines Handelsgeschäfts liegt,
<lb/>und daher Verklagter wegen der Verbindlichkeit, die er deshalb dem Kläger
<lb/>gegenüber haben mag, der Competenz des Handelsgerichts unterworfen ist;

<lb/>„Aus diesen Gründen, erkennt das Handelsgericht in erster Instanz, ver- 
<lb/>wirft die vom Verklagten der Klage entgegengestellte Einrede der Jncompetenz
<lb/>als unbegründet."

<lb/>Prein ergriff das Rechtsmittel der Berufung, zu deren Rechtfertigung
<lb/>im Wesentlichen geltend gemacht wurde: daß die an sich bestrittene Thatsache
<lb/>des Gebrauchs der Etiquetten mit dem Namen Johann Peter Dorff unter kei- 
<lb/>nem Gesichtspunkte ein Handelsgeschäft darstelle, keinen Gebrauch der Firma
<lb/>enthalte und deshalb auch nicht unter die Bestimmungen des Handelsgesetz- 
<lb/>buches über den unberechtigten Gebrauch einer Firma fallen. Wäre die Be- 
<lb/>hauptung des Klägers aber richtig, so bezöge sie sich auf ein angebliches Delict,
<lb/>das in dem Strafgesetzbuche vorgesehen sei; Delicte, die bei Gelegenheit eines
<lb/>Handelsgeschäfts vorgenommen würden, seien nicht selbst Handelsgeschäfte. Die
<lb/>Ladung spreche zwar ihrem Wortlaute nach von unbefugtem Gebrauche der Firma,
<lb/>beziehe sich aber nur auf den angeblichen Gebrauch von Etiquetten, der Art. 27 des
<lb/>A.d. H.-G.-B. sei ein neues und singuläres Recht und daher stricte auf solche Klagen
<lb/>zu beschränken, die den Gebrauch einer Firma zum Gegenstände haben. Daß er sich
<lb/>nicht auf die Bezeichnungen von Waarenverpackungen mit fremden Namen beziehe,
<lb/>ergebe sich auch direct aus den legislatorischen Vorverhandlungen, namentlich
<lb/>- 37*
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0572.tif"
                   n="560"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0572"/>
               <div xml:id="d9493e61003" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 47 und 49 des A. d. H. -G. -B. Eigene Handlungsreisende sind im Zweifel zu Bewilligung von Nachlässen etc. berechtigt und der Prinzipal an die durch Jene abgeschlossenen Verträge gebunden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0572--><p/>
                  <p>

                     <lb/>560
</p>
                  <p>

                     <lb/>aus S. 924 der Nürnberger Protocolle. Seitens des Appellaten wurden
<lb/>diese Ausführungen contestirt, weil auch in diesen Handlungen des Appellanten
<lb/>ein Gebrauch einer dem Appellaten allein zustehenden Firma liege, im Uebrigen
<lb/>auch der Art. 47 des Einführungs-Gesetzes zum A.d.H.-G.-B. allen Verbindlich- 
<lb/>keiten eines Kaufmans aus dem Betriebe seines Handelsgeschäfts ohne Unterschied
<lb/>zwischen denjenigen, welche durch Vertrag oder durch einseitige Handlungen entstän- 
<lb/>den, der Cognition des Handelsgerichts überwiesen haben. Das öffentliche Ministe- 
<lb/>rium concludirte auf Annahme der Berufung und führte aus, der Art. 2 Nr. 3 des
<lb/>Einführungsgesetzes zum A. d. H.-G.-B. zähle zwar zu den Handelssachen auch das
<lb/>Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Gebrauche einer Handelsfirma betreffe;
<lb/>was aber unter dem „Gebrauche einer Handelsfirma" zu verstehen sei, ergebe
<lb/>sich aus den Vorverhandlungen zu Art. 27 des A. d. H.-G.-B. selbst (man
<lb/>vergleiche die Ausgabe von Schilling in der Note zu diesem Art.),.wonach
<lb/>man unter dem unbefugten, die Rechte eines Andern verletzenden Gebrauch
<lb/>einer Firma das Eingehen eines Vertragsverhältnisses unter fremder Firma,
<lb/>nicht aber die Bezeichnung einer fremden Firma auf die Waarenverpackung
<lb/>habe verstanden wissen wollen, von welcher es sich hier allein handle.

<lb/>Der Appellationsgerichtshof zu Köln erließ indeß am 30. Nov.
<lb/>1864 folgendes Urtheil:

<lb/>„In Erw., daß das Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Gebrauche
<lb/>einer Handelsfirma betrifft, eine Handelssache ist (Art. 2 Nr. 3 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes zum A. d. H.-G.-B.); daß der Gebrauch einer Firma sich nicht aus- 
<lb/>schließlich durch den Gebrauch der Unterschrift zu erkennen gibt, sondern auch
<lb/>in andern Fällen, z. B. bei mündlich abgeschlossenen Verträgen stattfinden kann,
<lb/>und daß der öffentliche Gebrauch einer fremden Firma als Waarenetiquette
<lb/>nur eine Species des Mißbrauchs dieser Firma ist; — daß daher in Betreff
<lb/>der vorliegenden Klage das Handelsgericht um so mehr das zuständige Gericht
<lb/>ist, als dasselbe zugleich die Untersuchung des Rechtes, die Firma des Klägers
<lb/>zu führen, verfolgt (Art. 27 des A. d. H.-G.-B.):

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der Appellationsgerichtshof die Berufung
<lb/>wider das Urtheil des Handelsgerichts zu Elberfeld vom 29. Juni 1864."

<lb/>Lhr.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu Art. 47 und 49 des X d. H.-G.-S. Eigene Handlungsreisende
<lb/>sind im Zweifel ;n Bewilligung von Nachlässen etc. berechtigt und der
<lb/>Principal au die durch Jene abgeschlossenen Verträge gebunden.

<lb/>Der Weinhändler S. zu Mainz klagte im Februar 1865 gegen den
<lb/>Kaufmann B. zu Glauchau auf Bezahlung einer Forderung für Wein. B. be- 
<lb/>hauptete, er habe den Wein zwar empfangen, denselben jedoch, weil er nur eine
<lb/>geringere Quantität als die übersendete bestellt habe, dem Reisenden des S.
<lb/>zur Verfügung gestellt und mit diesem zu zwei verschiedenen Zeitpunkten das
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0573.tif"
                      n="561"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0573"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0573--><p/>
                  <p>

                     <lb/>561
</p>
                  <p>

                     <lb/>Uebereinkommen getroffen, daß er zwar die Dispositionsstellung zurücknehme,
<lb/>jedoch nur einen niedrigeren Preis, als den geforderten für den Wein zu be- 
<lb/>zahlen brauche. Der Kläger widersprach diesem Anführen unter der Behaup- 
<lb/>tung, daß sein Reifender zu Bewilligung eines Nachlasses gar nicht berechtigt
<lb/>gewesen, er selbst daher an dessen Dispositionen nicht gebunden sei. Auf eine
<lb/>besondere Beauftragung des Reisenden konnte sich der Kläger nicht beziehen,
<lb/>sondern leitete dasselbe aus den Art. 47 und 49 des A. d. H.-G.-B. her. Das
<lb/>JustizamtForderglauchau erkannte mittels Entscheidung vom 2. März
<lb/>1865, der es die nachstehenden Gründe beifügte, aus einen vom Beklagten über
<lb/>den Grund seiner Einrede des Nachlasses zu leistenden Eid und machte von
<lb/>dessen Ableistung die Lossprechung des Beklagten von der Klage abhängig.

<lb/>„Schon vor dem Erscheinen des A. d. H. - G. - B. hatte der Gerichtsbrauch
<lb/>den Satz aufgestellt und constant befolgt, daß sogenannte eigene, d. h. solche
<lb/>Reisende, welche im Dienste eines Handelshauses stehen und insbesondere im
<lb/>fortwährenden Aufträge für dasselbe reisen, im Zweifel zur Vornahme aller die
<lb/>von ihnen abgeschlossenen Geschäfte und den von ihnen vertretenen Geschäfts- 
<lb/>betrieb betreffenden Handlungen mit präsumtiver Vollmacht versehen seien.
<lb/>Man beschränkte diese Bevollmächtigung nicht auf die Annahme von Geldzah- 
<lb/>lungen aus den von ihnen abgeschlossenen Geschäften, sondern dehnte sie viel- 
<lb/>mehr weiter aus, indem man den eigenen Reisenden insbesondere einen prä- 
<lb/>sumtiven Auftrag zum Abschluß von Vergleichen, Bewilligung von Zahlungs- 
<lb/>fristen, Nachlässen rc. rc. zuerkannte, dafern nicht von dieser im Zweifel gel- 
<lb/>tenden Annahme der Principal selbst entweder für den einzelnen Fall, oder
<lb/>für eine gewisse Reihe von Geschäften, beziehungsweise für eine ganze Kate- 
<lb/>gorie von Rechtshandlungen eine Ausnahme statuirt und mit deren Be- 
<lb/>stehen die dritte, mit seinem Reisenden contrahirende, Partei bekannt ge- 
<lb/>macht hatte (zu vergl. kr. 1. kr. 11. D. 14. 3 de inst. act. Thöl, Handelsrecht
<lb/>Theil I. §. 22. Treitschke, Kaufeontract §. 36. S. 59. Wochenblatt für
<lb/>merkw. Rechtsfälle Jahrgang 1849. S. 238.). Man erachtete jedoch den Prin- 
<lb/>cipal in dem Falle an das von seinem Reisenden in seinem Namen Verhandelte
<lb/>nicht für gebunden, wenn derselbe Handlungen vornahm, welche zu einer zweck- 
<lb/>mäßigen Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte nicht dienten, in denen
<lb/>vielmehr nach vernünftigem Ermessen eine Ueberschreitung der Grenzen des
<lb/>in seiner Funktion liegenden präsumtiven allgemeinen Auftrags erblickt werden
<lb/>mußte. Es galten also in dieser Beziehung die gemeinrechtlichen Grundsätze
<lb/>des Mandatvertrags (vergl. kr. 5.1). XVII. 1. Mandati vel contra; Ham- 
<lb/>mel Rhapsod. Vol. I. Obs. CXIII.) Diese Grundsätze haben in den Art. 47
<lb/>und 49 des A. d. H.-G.-B. gesetzliche Sanction erlangt. Mit Recht wird dies
<lb/>in dem in Busch, Archiv für Handelsrecht Band II. S. 167 abgedruckten
<lb/>Erkenntniffe des Handelsgerichts zu Nürnberg bestritten, indem dasselbe diese
<lb/>allgemeine Befugniß des eigenen Reisenden auf die Zeit der noch nicht erfolg-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0574.tif"
                      n="562"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0574"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0574--><p/>
                  <p>

                     <lb/>562
</p>
                  <p>

                     <lb/>ten Notifikation des abgeschlossenen Geschäftes an den Principal beschränkt,
<lb/>nach dem Ablaufe dieser Zeit aber jene Befugniß ausschließt. Das A. d. H.-G.-B.
<lb/>hat eine solche Beschränkung nicht beabsichtigt, vielmehr die bisher bestandene
<lb/>Praxis eher erweitert, als verringert und dem gemeinschaftlichen Satze kr. 10. D.
<lb/>46.2. de novat et deleg. „eui recte solvitur, is etiam novare potest“ in den Be- 
<lb/>stimmungen des Art. 47 und 49 im weitesten Umfange Rechnung tragen wollen.

<lb/>„Diese Absicht läßt sich nicht allein aus dem Inhalte der Protocolle (vergl.
<lb/>Mrnb. Protocolle Th. III. S. 955), sondern vornehmlich aus der allgemeinen
<lb/>Faffung der hier einschlagenden Vorschriften selbst erkennen. Der Schwer- 
<lb/>punkt der die Handlungsbevollmächtigten, zu denen auch die eigenen Reisenden
<lb/>gehören, betreffenden gesetzlichen Bestimmungen liegt im 1. Absätze des Art.
<lb/>47 wörtlich „so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechts- 
<lb/>handlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die
<lb/>Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt". Daß diese
<lb/>Vorschrift eine ganz allgemeine sein soll, dies erhellt schon aus dem, drei ex-
<lb/>ceptionelle Bestimmungen enthaltenden 2. Absätze des gedachten Artikels.
<lb/>Um die Anwendung dieser für Handlungsbevollmächtigte im Allgemeinen ge- 
<lb/>gebenen Vorschrift als eine auch für die Handlungsreisenden ganz zwei- 
<lb/>fellos anwendbare erscheinen zu lasten, hat man nicht nur überhaupt der
<lb/>Handlungsreisenden im Art. 49 unter Verweisung auf Art. 47 ganz beson- 
<lb/>ders gedacht, sondern sogar in dem zweiten Satze des Art. 49 der Befug- 
<lb/>niß derselben zu Annahme von Zahlungen aus den von ihnen abgeschlossenen
<lb/>Geschäften und zu Bewilligung von Zahlungsfristen ausdrücklich Erwäh- 
<lb/>nung gethan. Der Gesetzgeber hat aber nicht beabsichtigt, die Bevollmächti- 
<lb/>gung der Reisenden auf diese beiden Funktionen zu beschränken. Man hat die- 
<lb/>selben lediglich als Beispiele zu der allgemeinen Faffung des Art. 47 zu be- 
<lb/>trachten, den letzteren als Regel festzuhalten und bei Beurtheilung des einzel- 
<lb/>nen Falles der Erwägung Raum zu geben, ob sich der Handlungsbevollmäch- 
<lb/>tigte, wenn er von seinem Principal als Handlungsreisender zu Geschäften an
<lb/>auswärtigen Orten verwendet wird, innerhalb der Grenzen des ihm ertheilten
<lb/>allgemeinen Mandats bei Bewilligung von Vortheilen an dritte Contrahente»
<lb/>gehalten hat. Wenn sich so der erkennende Richter, getragen von diesem Prin- 
<lb/>cipe und geleitet von dem arbitrium boni viri, der Beurtheilung des einzelnen
<lb/>Falles unterzieht, so wird er selten Gefahr laufen, das Richtige nicht zu treffen.

<lb/>„Man würde auch, wollte man dieses Princip nicht anerkennen, sondem
<lb/>für jede einzelne Handlung vom Handlungsreisenden ein specielles Mandat
<lb/>und dessen Nachweis verlangen, demselben die Füglichkeit jeder freien Disposi- 
<lb/>tion entziehen und hierdurch dem jetzt im weitesten Umfange üblichen Verkehr
<lb/>durch Reisende den größten Theil seines practischen Werthes benehmen. Vgl.
<lb/>Annalen des O.-A.-G. zu Dresden Bd.VlII. S. 173. Im gegenwärtigen Rechts-
<lb/>falle hat nun der Beklagte die Behauptung aufgestellt, er habe weder den ihm
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0575.tif"
                      n="563"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0575"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0575--><p/>
                  <p>

                     <lb/>563
</p>
                  <p>

                     <lb/>vom Kläger am 12. Mai 1863, noch den am 7. März 1864 ihm zugesendeten
<lb/>Wein, ersteren Posten zu dem Preise von 23 Thlr. 6 Sgr., letztere Sendung zum
<lb/>Preise von 16 Thlr. 28 Sgr. beim Kläger bestellt gehabt, sondern jedes Mal
<lb/>den ihm zugesendeten Wein, weil die erfolgte Bestellung bei dem Reisenden des
<lb/>Klägers auf eine geringere Partie Flaschen gelautet, das eine Mal dem Klä- 
<lb/>ger direct brieflich, das andere Mal dessen Reisenden, über dessen Qualität als
<lb/>eigener Reisender die Parteien einig sind, zur Verfügung gestellt und sei mit
<lb/>demselben dahin einig geworden, daß er für den ersteren Posten nur 15 Thlr.,
<lb/>für den zweiten Posten nur 10 Thlr. bezahlen, dagegen die angekündigte Dis- 
<lb/>positionsstellung widerrufen und die Weine behalten solle.

<lb/>„Auf eine besondere Autorisation zum Abschlüsse dieses einen Nachlaß am
<lb/>Kaufpreise enthaltenden Vergleiches Seiten des Klägers an den Reisenden hat
<lb/>sich der Beklagte zu beziehen nicht vermocht und hat dies auch nach Art. 47 und
<lb/>49 des Ä. d. H.-G.-B. gar nicht nöthig. Denn diese Autorisation liegt eben
<lb/>in der Bestellung des Reisenden Seitens seines Principals zum Handlungs- 
<lb/>bevollmächtigten. Da die Parteien darüber einig sind, daß Klägers Reisender
<lb/>ein eigener Reisender sei, ist es mit Rücksicht auf die vorstehends aufgestellten
<lb/>Grundsätze lediglich Sache des Klägers, das Gegentheil, nämlich daß sein
<lb/>Reisender eine andere ausdrückliche Instruktion gehabt habe und daß dies dem
<lb/>Beklagten bekannt gewesen sei, zu behaupten und zu bescheinigen. Dies hat
<lb/>der Kläger jedoch nicht gethan. Es ist daher hier nur die Frage zu beantwor- 
<lb/>ten, ob der Reisende innerhalb der Grenzen seines Mandats gehandelt habe.
<lb/>Diese Frage kann aber unbedenklich bejaht werden. Einmal nämlich ist der
<lb/>dem Beklagten angeblich gewährte Nachlaß, wenn man berücksichtigt, daß, wie
<lb/>sich wohl denken läßt, sich für den zur Verfügung gestellten Wein an dem
<lb/>Wohnorte des Beklagten nicht leicht ein Abkäufer für denselben Preis gefunden
<lb/>hat, daher die Zurücknahme desselben mit mannigfachen Spesen verknüpft ge- 
<lb/>wesen fein würde, nicht von solchem Umfange, daß man an eine dolose Auf- 
<lb/>gabe eines wohlerworbenen Rechtes Seitens des Reisenden denken könnte, so- 
<lb/>dann aber mußte dem Reisenden im Interesse des von ihm vertretenen Geschäf- 
<lb/>tes offenbar an einer möglichst beschleunigten Abwickelung dieser Angelegen- 
<lb/>heit im Hinblick auf die längere Dauer eines auf Abnahme des Weines anzu- 
<lb/>strengenden Proceffes, dessen Ausgang leicht ein mit vielen Kosten verbundener
<lb/>ungünstiger sein konnte und mit Hinsicht darauf, daß zugleich Lagerspesen auf- 
<lb/>laufen würden, daß aber schließlich die Gefahr den Principal treffe, liegen.

<lb/>„Bei Berücksichtigung dieser Umstände hat man in dem Gebühren des Rei- 
<lb/>senden des Klägers eine Überschreitung seiner Vollmacht zum Nachtheile sei- 
<lb/>nes Principals nicht erblicken können. Die Entscheidung der vorliegenden
<lb/>Rechtssache mußte daher von dem über die in Abrede gestellten Einreden des
<lb/>Vergleichs angetragenen, vom Kläger reserirten Eide abhängig gemacht werden."

<lb/>Lke.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0576.tif"
                   n="564"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0576"/>
               <div xml:id="d9493e61421" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Remuneratorische Schenkung an einen Handlungsgehülfen (für die von ihm im Gewerbebetrieb geleisteten Dienste) als Handelsgeschäft; Beweiskraft der Handelsbücher gegen den Principal</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0576--><p/>
                  <p>

                     <lb/>564
</p>
                  <p>

                     <lb/>Remuneratorische Schenkung an einen Han-lungsgehüljen (für die vo«
<lb/>ihm im Gewerbebetrieb geleisteten Dienste) als Hanbelsgefchäft; Beweis- 
<lb/>kraft -er Han-elsbücher gegen den Principal.

<lb/>Der Handlungsgehilfe K. hatte längere Zeit bei dem Fabrikanten S. als
<lb/>Handlungsgehilfe gegen ein jährliches Gehalt von 300 Thlr. in Diensten ge- 
<lb/>standen. Nachdem es wegen Streitigkeiten zur Auflösung des Verhältnisses ge- 
<lb/>kommen war, verlangte K. außer seinem Gehalte noch 50 Thlr. und zwar auf
<lb/>Grund folgender Anführungen: Wegen des außerordentlich guten Erfolges
<lb/>einer im Juni 1863 für das Geschäft unternommenen Reise habe ihm S.
<lb/>50 Thlr. zugesagt, dieselben aber nicht gezahlt, sondern dafür ein Konto eröff- 
<lb/>net und ihm den Betrag auf demselben mit den Worten: „per boniüoation"
<lb/>gut geschrieben. -

<lb/>Das Stadtgericht in Berlin wies durch Erkenntniß vom 3. November
<lb/>1864 den Kläger ab und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>Nach der Behauptung des Klägers läge jedenfalls eine nur remuneratorische
<lb/>Schenkung vor und da bloße Schenkungen nicht zu den Handelsgeschäften ge- 
<lb/>rechnet werden könnten, .so kommen für die Form derselben, wenngleich Schen- 
<lb/>ker und Beschenkter Kaufleute sein möchten, lediglich die Bestimmungen des
<lb/>Allg. Landrechts, nicht des A. d. H.-G.-B. zur Anwendung. Wenn nun auch
<lb/>die vom Kläger behauptete Eintragung in die Handelsbücher des Verkl. als
<lb/>ein schriftlicher Vertrag anzusehen wäre, so könne doch der Ausdruck „per
<lb/>bonification“ die ausdrückliche Erwähnung der geleisteten Dienste, wie solches
<lb/>im §. 1173. Th. 1. Tit. 11 A. L.-R. erfordert werde, nicht ersetzen, und hieraus
<lb/>folge weiter, daß das fragliche Schenkungsversprechen wegen Mangels der ge- 
<lb/>setzlichen Form jedenfalls ungültig sei.

<lb/>Das Kammergericht zu Berlin änderte unterm 5. März 1865 das
<lb/>Vorerkenntniß ab und verurtheilte den Verklagten zur Zahlung; in den Grün- 
<lb/>den heißt es:

<lb/>„Nach Art. 277 des A. d. H.-G.-B. finden bei jedem Rechtsgeschäft, welches
<lb/>auch nur auf der Seite eines Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, die Vor- 
<lb/>schriften des 4. Buches des A. d. H.-G.-B. Anwendung und nach Art. 274
<lb/>a. a. O. gelten im Zweifel die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge
<lb/>als zu seinem Handelsgewerbe gehörig. Hiernach erscheint es, zumal auch die
<lb/>Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen auf Gehalt und
<lb/>Unterhalt nach den Bestimmungen des A. d. H. - G. - B. zu entscheiden sind
<lb/>(Art. 57 ff.), gerechtfertigt, es auch für ein Handelsgeschäft zu erachten, wenn ein
<lb/>Kaufmann mit seinem Gehilfen, wegen ihm außerordentlich von diesem gelei- 
<lb/>steter Dienste kontrahirt und diesem deshalb eine Vergütung bewilligt *). Im
<lb/>vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß Verklagter selbst deshalb einen Ver- 
<lb/>merk in seinen Handelsbüchern gemacht und dadurch ausdrücklich den Kläger
</p>
                  <p>

                     <lb/>0 Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts §. 57 Anm. 24.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0577.tif"
                   n="565"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0577"/>
               <div xml:id="d9493e61534" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 50 des A. d. H. -G. -B. - Ueber die Ermächtigung der in einem offenen Laden beziehungsweise in einem Geschäftslokale überhaupt angestellten Personen zu Empfangnahme von Zahlungen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0577--><p/>
                  <p>

                     <lb/>565
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Beziehung auf sein Handelsgewerbe in Höhe von 50 Thlrn. als seinen
<lb/>Gläubiger anerkannt hat * *). Unter Anwendung des Art. 317 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>ist aber das vom Verklagten gegebene Versprechen, daß er demselben wegen der
<lb/>ihm während der Reise im Sommer des Jahres 1863 geleisteten außerordent- 
<lb/>lichen Dienste eine Remuneration von 50 Thlr., welches beim Mangel der
<lb/>Erklärung über den zugeschobenen Eid in eontuinaeiain feststeht, für ein rechts- 
<lb/>gültiges zu achten, und ist daher unter Anwendung der sonst noch in §. 1173
<lb/>Th. 1. Tit. 11 des Allg. L.-R. gegebenen Bestimmungen eine gültige beloh- 
<lb/>nende Schenkung vorhanden ^)._ y-

<lb/>Zu Art. 50 des X d. H.-G.-S. — Ueber die Ermächtigung der in
<lb/>einem offenen Laden, beziehungsweise in einem GeschäststoKate überhaupt,
<lb/>angeffellten Personen zu Empfangnahme von Zahlungen.

<lb/>Ueber diese Frage hat sich das Handelsgericht zu Leipzig in einem
<lb/>bei demselben anhängig gewesenen Rechtsfalle, dessen thatsächlicher Sachverhalt
<lb/>aus dem Erkenntnisse sich selbst ergiebt, mittels folgender Entscheidung vom
<lb/>14. September 1863, welche von dem Appellationsgerichte zu Leipzig und dem
<lb/>Oberappellationsgerichte zu Dresden auch bestätigt worden ist, ausgesprochen:

<lb/>„Es handelt sich in der vorliegenden Sache um die Entscheidung der Frage,
<lb/>ob die Zahlung, welche Beklagte an des Klägers Commis H. abgeführt zu
<lb/>haben behaupten, ihren thatsächlichen Voraussetzungen nach für geeignet an- 
<lb/>zusehen sei, die Beklagten von ihrer Verbindlichkeit gegen den Kläger definitiv
<lb/>zu liberiren? denn der Grund der Klage selbst ist von den Beklagten allseitig
<lb/>zugestanden worden, dieselben stützen ihre Rechtsvertheidigung einzig auf die
<lb/>erwähnte Zahlungsausflucht.

<lb/>„Daß H. ausdrücklich von dem Kläger mit Vollmacht zu Empfangnahme
<lb/>von Zahlungen versehen worden sei, oder daß H. das eingehobene Geld an
<lb/>Kläger wirklich abgeliefert habe, ist von dem Beklagten nicht angeführt wor- 
<lb/>den. Das Vorbringen reducirt sich auf die Behauptung, daß am 23. Oktober
<lb/>1862 Nachmittags zwischen 2 und 3 Uhr der Markthelfer der Beklagten, Na- 
<lb/>mens H. Eh., die geklagten 313 Thlr. 10 Ngr. — in Klägers Comptoir, das
<lb/>zugleich die Kasse enthalte, an den anwesend getroffenen Commis H. gezahlt
<lb/>habe. Die Zahlung selbst ist unter Rückgabe des darüber angetragenen Eides
<lb/>von dem Kläger in das Nichtwissen gestellt worden. Dagegen müssen folgende
<lb/>einschlagende Umstände: daß H. als Commis bei dem Kläger angestellt gewe-


<lb/>0 Keyssner, die Beweiskraft der Handelsbücher in Busch, Archiv Bd. 2 S. 310 ff.


<lb/>*) §. 1173 Th. 1 T. 11 A. L.-R. bestimmt: „Ein Schenkungsvertrag, wodurch ein
<lb/>belohnendes Geschenk bloß versprochen wird, erfordert zu seiner Gültigkeit ein schrift- 
<lb/>liches Instrument, in welchem die Handlung oder der Dienst die durch das Geschenk
<lb/>belohnt werden sollen, bestimmt angegeben sind." — Hiernach ist die im Civilrecht er- 
<lb/>forderte Schriftform für das Handelsrecht in der ausgedehntesten Weise als beseitigt
<lb/>anerkannt.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0578.tif"
                      n="566"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0578"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0578--><p/>
                  <p>

                     <lb/>566
</p>
                  <p>

                     <lb/>sen, ferner, daß derselbe seinen geschäftlichen Platz in demjenigen Handelslocale
<lb/>Klägers innegehabt habe, welches durch Anschlag von Außen dem Publikum
<lb/>als Comptoir bezeichnet gewesen, endlich, daß in diesem Comptoir die Casse sich
<lb/>befunden habe, nach den Auslassungen Klägers als zugestanden gelten. Glei-
<lb/>chermaaßen herrscht Einverständniß unter den Parteien darüber: daß dem
<lb/>Publikum nicht durch einen Anschlag im Comptoire oder auf andere Weise be- 
<lb/>kannt gemacht worden sei, daß die im Comptoir befindlichen Commis der Er- 
<lb/>mächtigung der Empfangnahme von Zahlungen entbehrten.

<lb/>„Kläger ist der Ansicht, daß die Entscheidungsnorm für die vorliegende
<lb/>Differenz lediglich — vermöge eines argumentum e contrario — aus dem
<lb/>Art. 50 des A. d. H.-G.-B. entnommen werden dürfe. Mit Rücksicht auf den
<lb/>Wortlaut dieses Artikels, der blos von bestimmten, dem offenen Verkaufe die- 
<lb/>nenden Handlungslocalitäten — Laden, Magazine, Waarenlager — handele
<lb/>und die Ermächtigung der Angestellten an diese Localitäten knüpfe, bestreitet
<lb/>er die rechtliche Relevanz des gegnerischen Vorbringens. Richtig ist allerdings,
<lb/>daß ein Comptoir nicht ohne Weiteres den in dem citirten Artikel namhaft ge- 
<lb/>machten Verkaufslocalitäten beigezählt und rechtlich gleichgestellt werden kann.
<lb/>Mit diesem Satze ist jedoch ein maaßgebendes Resultat für die Entscheidung
<lb/>der obschwebenden Frage noch keineswegs gewonnen. Es kommt vielmehr
<lb/>Folgendes in Betracht: Es ist ein ebenso wichtiger, als bekannter, sei- 
<lb/>ner Entstehung nach schon auf das Römische Recht zurückzuführender, von
<lb/>der Theorie des neuen Handelsrechts jedoch allgemein festgehaltener Grund- 
<lb/>satz, daß jede in einem Handelslocale angestellte Person rücksichtlich der- 
<lb/>jenigen Geschäfte, welche dem nothwendigen und gewöhnlichen Zwecke des
<lb/>betreffenden Geschästslocals entsprechen, von dem Publikum als Institor
<lb/>— Stellvertreter des Principals — angesehen werden darf. Eine dies-
<lb/>fallsige, specielle Bevollmächtigung ist nicht erforderlich. Die Anstellung ge- 
<lb/>nügt, um den Principal durch die Geschäfte des Institors zu verpflichten.
<lb/>Der Principal kann sich nur durch ein auf geeignete Weise zur Kenntniß des
<lb/>Publikums zu bringendes Verbot schützen; (vergl. über die einschlagenden
<lb/>Rechtsgrundsätze Thöl, das Handelsrecht §. 28, insbesondere bei Note 2. §.31a.
<lb/>am Ende §. 31 c. — Kritz, Pandectenrecht, Thl. I. S. 307; Treitschke,
<lb/>der Kaufcontract, §. 37; Curtius, Handbuch, §. 1519. bei not. a.). Der
<lb/>soeben erwähnte Grundsatz ist durch die Natur des Handelsverkehrs dringend
<lb/>geboten. Aller Geschäftsverkehr hat Treue und Glauben zur nothwendigen
<lb/>Voraussetzung. Der Principal vertraut dem in seinem Geschäfte Angestellten
<lb/>und muß daher sorgfältig in der Wahl desselben sein. Dieser Wahl darf aber
<lb/>andererseits wieder das Publikum arglos vertrauen; es kann ihm nicht in je- 
<lb/>dem Falle, sofern die Verhältniffe selbst nicht auf eine Abnormität Hinweisen,
<lb/>die eben so gehässige, als lästige Erkundigungspflicht angesonnen werden. Die- 
<lb/>ses würde von einem Mißtrauen zeugen, welches der Handelsverkehr nicht
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0579.tif"
                      n="567"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0579"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0579--><p/>
                  <p>

                     <lb/>567
</p>
                  <p>

                     <lb/>kennt und wegen der nothwendig damit verbundenen Weiterungen nicht dul- 
<lb/>det; (vergl. Th öl, a. a. O. §. 31. b. S. 183ff.). Nun gehört zwar allerdings
<lb/>im Allgemeinen der Handlungscommis nicht zu den Stellvertretern (Instito- 
<lb/>ren) des Principals. Allein befindet er sich in dem Comptoir, Verkaufs- 
<lb/>gewölbe und gewöhnlichen Geschäftslocale, so ist vermöge einer allgemeinen
<lb/>Handelsusance dadurch zugleich die Genehmigung des Principals ausge- 
<lb/>sprochen, daß der Dritte mit dem Diener in vollgültiger den Principal ver- 
<lb/>pflichtender Weise Geschäfte abschließen könne, sofern solche zu den laufenden,
<lb/>und in dem betreffenden Geschäftslocale gewöhnlich abgeschloffenen gehören.
<lb/>Insbesondere gilt der Commis unter der gedachten Voraussetzung berechtigt,
<lb/>bestellte Maaren anzunehmen, Zahlungen einzucassiren und darüber zu quitti-
<lb/>ren und überhaupt Alles, was auf bereits abgeschloffene Geschäfte sich bezieht,
<lb/>zu verrichten (vergl. Curtius, a. a. O. Note aa. Wochenblatt für merkwür- 
<lb/>dige Rechtsfälle, Jahrgang 1843. S. 5 und die daselbst angeführte Literatur).
<lb/>Waltet über die Gültigkeit der soeben hervorgehobenen Grundsätze des gemei- 
<lb/>nen Handelrechts im Allgemeinen kein Zweifel ob, so ist, was die neuern Be- 
<lb/>stimmungen des A. d. H.-G.-B. anlangt, zuvörderst daran zu erinnern, daß.
<lb/>nach Art. 1 dieses Gesetzbuchs Handelsgebräuche und Sätze des gemeinen
<lb/>Rechtes, soweit sie nicht durch die speciellen Bestimmungen des Gesetzbuchs
<lb/>aufgehoben sind, neben den letzteren fortdauernd Gültigkeit anzusprechen ha- 
<lb/>ben. Hiernächst ist festzuhalten, daß der erwähnte Art. 50 schon seinem Wort- 
<lb/>laute nach keine allgemeine Normirung aller einschlagenden Fragen beabsich- 
<lb/>tigt, sondern nur einen hierher gehörigen Fall kaufmännischer Anstellung direct
<lb/>entscheidet: wer in einem Laden, oder in einem offenen Magazine, oder in
<lb/>einem Waarenlager angestellt ist, soll — ganz gleich, ob er sonst Handelsgehülfe
<lb/>ist oder nicht — als bevollmächtigt gelten — der Artikel regulirt offenbar nur
<lb/>die Verhältnisse des Detailverkaufs (vergl. S. 97 der Nürnberger Conferenz-
<lb/>protokolle). Augenscheinlich hat aber damit das oben angeführte allgemeine
<lb/>Princip nicht aufgehoben werden sollen. In dieser, beziehentlich beschränken- 
<lb/>den Weise wird der Art. 50 von Th öl, a. a. O. §. 31a. Note a. am Ende,
<lb/>S. 177 aufgefaßt. Es findet auch diese Ansicht in den Conferenzverhandlun-
<lb/>gen ausdrückliche Bestätigung. Denn die Erwähnung der Comptoire in dem
<lb/>betreffenden Artikel, welche von einer Seite für wünschenswerth erachtet
<lb/>wurde, ist zwar abgelehnt worden. Es ist dies aber ausgesprochener Maaßen
<lb/>eben deshalb geschehen, weil man einverstanden gewesen ist, daß durch die Be- 
<lb/>stimmungen dieses Artikels der Frage, was hinsichtlich der in Comptoirs vor- 
<lb/>kommenden Geschäfte Rechtens sei, in keiner Weise präjudicirt werden solle, viel- 
<lb/>mehr diese Frage hier ganz unberührt bleibe, da der Artikel sich nur auf offene
<lb/>Detailgeschäfte erstrecke (vergl. Nürnb. Conferenzprotokolle a. a. O.). Die Ent- 
<lb/>scheidung der hiernach offen gehaltenen Frage in der obgedachten, dem Beklag- 
<lb/>ten günstigen Weise entspricht auch den sonstigen Vorschriften des A. d. H.-G.-B.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0580.tif"
                   n="568"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0580"/>
               <div xml:id="d9493e61848" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ein Handelsmäkler darf im Bezirke des rheinischen Rechtes nur dann öffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen vornehmen, wenn dieselben in der Hand des Verkäufers Waaren d. h. von diesem zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung angeschafft sind. A. d. H. -G. -B. Art. 66, 67. Preuß. Einf.-Gesetz Art. 9 §.3 Franz. Gesetz vom 22. Pluviôse VII. Art. 7</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0580--><p/>
                  <p>

                     <lb/>568
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Nach Art. 47 erstreckt sich die Vollmacht eines Handlungsbevollmächtig- 
<lb/>ten auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines der- 
<lb/>artigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte — wie die
<lb/>sind, auf welche sich die Vollmacht speciell bezieht — mit sich bringt. Selbst- 
<lb/>verständlich kann die Art der Vollmachtsertheilung eine verschiedene sein. Sie
<lb/>ist nicht an schriftliche und ausdrückliche Erklärung gebunden. So liegt aller- 
<lb/>dings in der Erklärung über die Bestimmung der einzelnen Handelslocalitäten
<lb/>zugleich eine factische Erklärung über die Vollmacht der darin angestellten Per- 
<lb/>sonen. Schon die Aufschrift über dem betreffenden Locale genügt, um in die- 
<lb/>ser Hinsicht Rückschlüsse auf die Ermächtigung der darin Angestellten zu machen;
<lb/>(vergl. von Hahn, Commentar zum Handelsgesetzbuche. S. 137). Im ge- 
<lb/>genwärtigen Falle kann nach den obigen thatsächlichen Feststellungen kein Zwei- 
<lb/>fel darüber obwalten, daß die Localität, in welcher nach der Beklagten Anfüh- 
<lb/>ren die Zahlung bewirkt worden sein soll, nach der äußerlich erkennbaren, ihr
<lb/>vom Kläger gegebenen Bestimmung zur Entgegennahme von geschäftlichen
<lb/>Zahlungen gedient hat, und hat dienen sollen. Schon der kaufmännische Be- 
<lb/>griff des Comptoirs weist, dafern nicht — was vom Kläger nicht einmal be- 
<lb/>hauptet worden — ein besonderes Kaffenzimmer existirt, insbesondere bei
<lb/>einem Geschäfte der Art, wie es notorisch der Kläger führt — Kläger unter- 
<lb/>hält ein offenes Verkaufslocal überhaupt nicht —, auf eine solchej Bestimmung
<lb/>des fraglichen Locals hin. Innerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit durften
<lb/>und mußten Beklagte erwarten, daß eine zur Empfangnahme von geschäftli- 
<lb/>chen Zahlungen autorisirte Person in dem bezeichneten Comptoir sich vorfinden
<lb/>werde, beziehentlich, daß der anwesend getroffene Commis diesfalls mit Voll- 
<lb/>macht versehen sei. Die Anstellung und Placirung des letzteren in diesem Lo- 
<lb/>cale gewährte ihm thatsächlich die Ermächtigung zum Abschlüsse solcher Ge- 
<lb/>schäfte, wie sie daselbst regelmäßig Vorkommen, also auch zur Empfangnahme
<lb/>von Zahlungen aus früher bereits abgeschloffenen Geschäften. Dieser, nach
<lb/>dem Vorstehenden nothwendigen Annahme durch einen Anschlag oder sonst in
<lb/>geeigneter Weise entgegen zu treten, hat Kläger unterlassen. Er ist daher ver- 
<lb/>pflichtet, dasjenige, was nach der Behauptung der Beklagten von seinem
<lb/>Commis Hg. in dieser Richtung gethan worden ist, gegen sich gelten zu lassen."

<lb/>Lke.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ei« Handelsmäkler darf im Bezirke des rheinischen Rechtes nur dann
<lb/>öffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen vornehmen, wenn
<lb/>dieselben in -er Hand -es Verkäufers Maaren -. h. von diesem zum
<lb/>Zwecke -er gewerblichen Weiterveräußerung angefchafft sind. X
<lb/>H. G.-B. Art. 66, 67. Kreuß Lins.-Gefetz Art. 9 §. 3. Franz. Gesetz

<lb/>vom 22. Pluviose VII. Art. 7.

<lb/>Der Handelsmäkler I. zu Trier hatte am 6. Juni 1864 bei G. für einen
<lb/>Privatmann — Gutsbesitzer — die Schaar einiger Klee- und Grasstücke auf
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0581.tif"
                      n="569"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0581"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0581--><p/>
                  <p>

                     <lb/>569
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Halme selbstständig versteigert. Auf Grund der Art. 1 und 7 des franzö- 
<lb/>sischen Gesetzes vom 22. Pluviöse VII.1) vor das Zuchtpolizeigericht zu Trier
<lb/>gestellt, behauptete er, daß er in seiner Eigenschaft als Mäkler von Landespro-
<lb/>dukten zu der Versteigerung gemäß Art. 9, §. 3 des Preuß. Einsühr.-Ges. zum
<lb/>A. d. H.-G.-B. befugt gewesen sei.

<lb/>Das Zuchtpolizeigericht sowie die Appellationskammer zu Trier verwar- 
<lb/>fen in beiden Instanzen die Einrede des I. und verurtheilten ihn wegen der
<lb/>angegebenen Handlung in eine Geldbuße von 13 Thlr.

<lb/>Auf den gegen die Entscheidung eingelegten Cassationsrecurs hat das
<lb/>Obertribunal zu Berlin am 12. Januar 1865 erkannt wie folgt:

<lb/>„I. E., daß nach Art. 66 des A. d. H.-G.-B. die Handelsmäkler nur die amt- 
<lb/>lich bestellten Vermittler für Handelsgeschäfte sind, und dazu entweder im All- 
<lb/>gemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten der- 
<lb/>selben bestellt werden können; daß nach den in der Rheinprovinz geltenden ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen und namentlich dem daselbst speciell verkündeten Ge- 
<lb/>setze vom 22 Pluviöse VII., die Abhaltung von Auctionen über Mobilar-
<lb/>gegenstände im Allgemeinen nur den Notarien, Gerichtsschreibern und Gerichts- 
<lb/>vollziehern übertragen, und sonstigen Personen bei Strafe untersagt ist; daß
<lb/>daher den Handelsmäklern die Vornahme solcher Auctionen nur gestattet sein
<lb/>könnte, insoweit ihnen dieselbe durch ein Spezialgesetz verliehen wäre; — daß
<lb/>nun zwar auch der Art. 9, §. 3 des Einführungsgesetzes zum A. d. H.-G.-B.
<lb/>vom 24. Juni 1861 bestimmt, daß „Handelsmäkler, welche zur Vermittelung
<lb/>von Kaufgeschäften über Maaren, Schiffe oder Handelspapiere bestellt sind,
<lb/>auch die Befugniß haben sollen, öffentliche Versteigerungen derselben Gegen- 
<lb/>stände abzuhalten"; — daß zunächst aber von selbst vorliegt, daß die Versteige-
<lb/>rungsbefugniß den Handelsmäklern nur dann zukommt, wenn der ihnen über- 
<lb/>wiesene Geschäftskreis zu den im §. 3 des Art. 9 des citirten Einsührungsge-
<lb/>setzes bezeichneten Gegenstände gehört; — daß nach der thatsächlichen Feststel- 
<lb/>lung der Jnstanzrichter, der Kassationsverklagte nur für eine bestimmte Art von
<lb/>Mäklergeschäften, nämlich zum Handelsmäkler von Landesprodukten bestellt ist,
<lb/>derselbe mithin zur Veräußerung von Landesprodukten im Wege der Versteige- 
<lb/>rung nur insofern befugt erscheint, als diese Produkte als Maaren in Betracht
<lb/>kommen können; — daß Landesprodukte in der Hand des Produzenten noch
<lb/>keine Maaren sind; daß sie es vielmehr erst dann werden, wenn sie Gegenstand
<lb/>des Handels geworden, also zum Zwecke des Wiederverkaufs angeschafft sind;
<lb/>— daß daher der Handelsmäkler für Landesprodukte aus §. 3, Art. 9 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes das Recht zur Versteigerung von Landesprodukten, welche sich
<lb/>noch in der Hand des Produzenten befinden, für sich nicht ableiten kann;

<lb/>9 Das angeführte Gesetz gibt die Befugniß, Mobiliarversteigerungen abzuhalten im
<lb/>Allgemeinen nur öffentlichen Beamten d. h. den Notarikn, Gerichtsschreibern und Ge- 
<lb/>richtsvollziehern.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0582.tif"
                      n="570"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0582"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0582--><p/>
                  <p>

                     <lb/>570
</p>
                  <p>

                     <lb/>„I. E., daß sich dasselbe Resultat ergiebt, wenn man die Handelsmäkler
<lb/>unter dem Gesichtspunkt ihres amtlichen Berufes überhaupt in's Auge faßt; —
<lb/>daß sie dann gesetzlich überall nur als Vermittler von Handelsgeschäften be- 
<lb/>stimmt sind; — daß sie also zur Versteigerung beweglicher Sachen nur unter
<lb/>der Voraussetzung berufen sind, daß dadurch ein Handelsgeschäft vermittelt
<lb/>werden soll; — daß der Handelsmäkler, indem er eine solche Versteigerung
<lb/>vornimmt, nur als Mandatar des Verkäufers dasteht, die Natur des dadurch
<lb/>begründeten Geschäfts mithin lediglich nach dem Verkäufer zu beurtheilen ist;
<lb/>— daß dies auch durch die Natur der Sache von selbst an die Hand gegeben
<lb/>wird, da die Versteigerungsbefugniß des Handelsmäklers schon bei Vornahme
<lb/>der Versteigerung feststehen muß und namentlich von der reinen Zufälligkeit,
<lb/>von wem und wozu die Sache angesteigert wird, nicht abhängig sein kann; —
<lb/>daß der bloße Verkauf einer beweglichen Sache von Seiten eines Nichtkauf- 
<lb/>manns aber, und folglich auch die Versteigerung derselben für einen solchen,
<lb/>ein Handelsgeschäft überall nicht darstellt, vielmehr, und vom Standpunkte des
<lb/>Veräußerers betrachtet, das Geschäft nur die Eigenschaft eines Handelsgeschäfts
<lb/>hat, wenn durch die Versteigerung eine Waare umgesetzt, also eine zum Zwecke
<lb/>der gewerblichen Weiterveräußerung angeschaffte bewegliche Sache für den An- 
<lb/>schaffenden weiter veräußert wird (Vgl. Art. 272 des A. d. H.-G.-B.);

<lb/>„I. E., daß folglich auch der Handelsmäkler für Landesprodukte, welcher
<lb/>blos den Verkauf solcher Produkte für den Produzenten bewirkt, kein Handels- 
<lb/>geschäft vermittelt, und daher auch in der Versteigerung dieser Produkte die
<lb/>Vermittelung eines Handelsgeschäftes nicht liegt; — daß der bisherigen Auf-
<lb/>faffung auch der Wortausdruck des §. 3, Artikel 9 des mehrcitirten Einfüh- 
<lb/>rungsgesetzes nicht entgegensteht, weil die Vermittelung eines Handelsgeschäfts
<lb/>durch die Versteigerung von selbst unterstellt ist; — daß solches auch nicht in
<lb/>Absicht auf die Motive zu der fraglichen Gesetzesstelle der Fall ist; — daß,
<lb/>wenn man nämlich darnach den Handelsmäklern das Recht zur Abhaltung von
<lb/>Auctionen allgemein in der Art verleihen wollte, daß jeder Handelsmäkler in
<lb/>dem ihm speziell überwiesenen Geschäftskreise die Käufe und Verkäufe im Wege
<lb/>der Versteigerung vermittlen dürfe, doch dabei offenbar nur an die Beseitigung
<lb/>der Schranken und Formalitäten gedacht war, unter welcher selbst in Handels- 
<lb/>sachen den Handelsmäklern die Vornahme von Mobilar-Auctionen allein ge- 
<lb/>stattet gewesen ist (vergl. Art. 492 des früheren Rhein. Handelsgesetzbuches,
<lb/>Dekret vom 22. November 1811 und 17. April 1812) und jedenfalls der Ge- 
<lb/>danke fern gelegen hat, den Handelsmäklern eine, mit dem Wesen ihres Be- 
<lb/>rufes nicht übereinstimmende Befugniß — also im Wege der Versteigerung
<lb/>reine Civilgeschäste zu vermittlen — beizulegen;

<lb/>„I. E., daß im gegenwärtigen Falle das angegriffene Urtheil thatsächlich
<lb/>festgestellt hat, daß der als Handelsmäkler von Landesprodukten angestellte
<lb/>Caffationsverklagte die Früchte auf dem Halme für einen Nichtkaufmann —
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0583.tif"
                   n="571"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0583"/>
               <div xml:id="d9493e62166" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bedürfen in Preußen Handelmäkler, welche von der Kaufmannschaft nicht bestellt sind, zum Betriebe des kaufmännischen Vermittlungsgeschäft der polizeilichen Konzession? - Unterschied zwischen Handelsmäkler und Pfuschmäkler. Art. 9 §. 2 des Preuß. Einführungsgesetzes zum A. d. H. -G. -B. §. 177 der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0583--><p/>
                  <p>

                     <lb/>571
</p>
                  <p>

                     <lb/>für den Produzenten — selbstständig versteigert hat; — daß daher dem bisher
<lb/>Ausgeführten gemäß, der Cassationsverklagte zur Vornahme dieser Versteige- 
<lb/>rung als Handelsmäkler von Landesprodukten durch den §. 3 des Art. 9 des
<lb/>mehrcitirten Einführungsgesetzes nicht ermächtigt gewesen ist; — daß also das
<lb/>angegriffene Urtheil den Art. 7 des Gesetzes vom 22. kluviöso VH., des- 
<lb/>sen spezielle Publikation für den hier in Rede stehenden Gebietstheil nicht
<lb/>bezweifelt werden kann, mit Recht gegen den Caffationsverklagten zur Anwen- 
<lb/>dung gebracht hat; — daß endlich auch die Bestimmungen dieses Gesetzes, da
<lb/>sie eine Spezialmaterie betreffen, durch den §. 104 des gegenwärtigen Straf- 
<lb/>gesetzbuches, selbst in ihren strafrechtlichen Festsetzungen als aufgehoben nicht
<lb/>zu betrachten sind;

<lb/>„I. E. schließlich, daß auch die gesetzlichen Vorschriften des Verfahrens
<lb/>beobachtet sind;

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft das Ober-Tribunal — Senat für Straf- 
<lb/>sachen, Abtheilung II — den gegen das Urtheil der correktionellen Kammer
<lb/>des Landgerichts zu Trier, vom 27. August 1864 eingelegten Cassationsrecurs."

<lb/>__ Lhr.

<lb/>Se-nrfen in Preußen Handelsmäkler, welche von -er Kaufmannschaft
<lb/>nicht bestellt sind, znm Getriebe -es kaufmännischen Vermittelnngsge-
<lb/>fchLjts -er polizeilichen Konzession?') — Unterschied zwischen Han-els-
<lb/>mäkler und pfuschmäkler. Art. 9 §. 2 des Prenß. Einsiihrnngsge-
<lb/>fetzes zum A. d. H.-G.-S. §. 49, §. 177 der Gewerbeordnung

<lb/>vom 17. Januar 1843.

<lb/>Der Polizeirichter des Stadtgerichts zu Breslau hat den Angeklagten
<lb/>Kaufmann I. S. daselbst durch Erkenntniß vom 26. Oktober 1864 wegen
<lb/>unbefugter gewerbsmäßiger Geschäftsvermittelung, gemäß §. 49 und §. 177
<lb/>der Gewerbeordnung, mit einer Geldbuße von 5 Thlr. belegt, indem er auf
<lb/>Grund des Zugeständnisses des Angeklagten thatsächlich feststellte: „daß der- 
<lb/>selbe in den Monaten Januar bis Mai 1864 zu Breslau aus der Vermitte- 
<lb/>lung von Geschäften betreffend den Ein- und Verkauf von Aktien und
<lb/>Werthpapieren unter Kaufleuten gegen Courtage ein Gewerbe gemacht
<lb/>hat, ohne Handelsmäkler oder im Besitz einer polizeilichen Konzesston
<lb/>zu sein."

<lb/>Den Einwand des Angeklagten, daß der Art. 9 §. 2 des Einführungs- 
<lb/>gesetzes zum A. d. H.-G.-B. die Vorschriften der §. 49 und 177 der Gewerbe- 
<lb/>ordnung aufgehoben habe, hat der Polizeirichter für unbegründet erklärt, weil
<lb/>durch diesen Artikel nur diejenigen Gesetze und Verordnungen, welche dm
<lb/>Handelsmäklern ein ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handels-

<lb/>0 Vgl. hierzu den Aussatz von Löhr, „Bedürfen in Preußen diejenigen, welche
<lb/>gewerbmäßig Handelsgeschäfte vermitteln, einer polizeilichen Konzession?" im srühern
<lb/>Central-Organ Bd. I. S. 49. f.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0584.tif"
                      n="572"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0584"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0584--><p/>
                  <p>

                     <lb/>572
</p>
                  <p>

                     <lb/>geschäften verliehen, aufgehoben würden. Die Landesgesetze aber, welche in
<lb/>gewerbepolizeilicher Beziehung zum Betriebe der Geschäftsvermittelung gewiffe
<lb/>Bedingungen, im vorliegenden Falle die Einholung einer polizeilichen Geneh- 
<lb/>migung vorschrieben, würden durch die Bestimmung des Art. 9, §. 2 a. a. O.
<lb/>in keiner Weise berührt.

<lb/>Gegen diese Entscheidung hatte der Angeklagte Rekurs eingelegt und nach- 
<lb/>zuweisen gesucht, daß sobald das ausschließliche Recht der Handelsmäkler auf- 
<lb/>gehoben sei, damit auch die Strafbestimmungen gegen die Pfuschmäkler weg- 
<lb/>fallen müßten, weil erlaubte Handlungen nicht mit Strafe bedroht werden
<lb/>könnten. Das Appellationsgericht zu Breslau hat jedoch das erste
<lb/>Erkenntniß aus folgenden Gründen bestätigt.

<lb/>Nach Art. 11 des A. d. H.-G.-B. würden durch dasselbe die Bestim- 
<lb/>mungen der Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher Beziehung Erforder- 
<lb/>nisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen
<lb/>von Kaufleuten aufftellen, nicht berührt. Es wären daher durch die Einfüh- 
<lb/>rung des A. d. H.-G.-B. in Preußen nur diejenigen, auf die Kaufleute bezüg- 
<lb/>lichen gewerbepolizeilichen Gesetze aufgehoben, welche das Einführungsgesetz
<lb/>vom 24. Juni 1861 ausdrücklich als aufgehoben bezeichne, alle übrigen blieben
<lb/>neben dem neuen Gesetze stehen. Durch die Bestimmung des Art. 9, §. 2 des
<lb/>Einführungsgesetzes zum A. d. H.-G.-B.: „Den Handelsmäklern steht ein
<lb/>ausschließliches Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften nicht zu.
<lb/>Die Gesetze und Verordnungen, durch welche ihnen ein solches Recht beige- 
<lb/>legt ist, werden aufgehoben," — wären unzweifelhaft außer Kraft getreten:

<lb/>1) Die Vorschriften der §§. 1311 ff., Thl. II. Tit. 8, A. L.-R. und
<lb/>§. 51 der Gewerbeordnung, welche den Handelsmäklern ein ausschließliches
<lb/>Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften verleihen;

<lb/>2) Die Strafbestimmungen der §§. 1308 ff., Thl. II. Tit. 8, A. L.-R.
<lb/>und §. 177 der Gewerbeordnung, letzterer insoweit er sich auf §. 51 desselben
<lb/>Gesetzes beziehe, gegen denjenigen, der, ohne gesetzmäßig bestellt und vereidet zu
<lb/>sein, ein Handelsgeschäft vermittle.

<lb/>Mithin könnten jetzt auch andere als die bestellten Handelsmäkler Handels- 
<lb/>geschäfte vermitteln, ohne den gedachten Strafbestimmungen zu verfallen. Die
<lb/>Frage aber, welchen allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen aus dem Gesichts- 
<lb/>punkte der Gewerbepolizei eine solche Vermittelung unterliege, sei dadurch nicht
<lb/>berührt, und §. 49 der Gewerbeordnung, welcher den gewerbsmäßigen Betrieb
<lb/>der Vermittelung von Geschäften von besonderen Erfordernissen abhängig
<lb/>mache, und der §. 177 ebenda, soweit er sich auf §. 49 beziehe, wären in vollem
<lb/>Umfange stehen geblieben. Etwas Abweichendes sage Koch im Commentar
<lb/>zum A. d. H.-G.-B. S. 46 nicht. Auch sei es irrthümlich, den Unterschied
<lb/>zwischen den Handelsmäklern und den Pfuschmäklem wesentlich nur darin zu
<lb/>finden, daß den Tagebüchem der Ersteren die im Gesetz ausgesprochene Be-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0585.tif"
                      n="573"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0585"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0585--><p/>
                  <p>

                     <lb/>573
</p>
                  <p>

                     <lb/>weiskraft beiwohne. Der Handelsmäkler und der Pfuschmäkler hätten nur das
<lb/>mit einander gemein, daß beide Handelsgeschäfte vermitteln. Ersterer aber sei
<lb/>ein kaufmännischer Beamter, letzterer ein Gewerbetreibender, ein Kauf- 
<lb/>mann. Ersterer werde nach bestimmten Vorschriften und durch bestimmte Be- 
<lb/>hörden vereidet und bestellt (Art. 66, 68, 81 des A. d. H.-G.-B., Art. 9, §. 1
<lb/>des Einf.-Ges. zum A. d. H.-G.-B.), seine Tagebücher genössen öffentlichen
<lb/>Glauben (Art. 70 bis 80 des A. d. H.-G.-B.), er habe bestimmte abgegrenzte
<lb/>Rechte und Pflichten in Bezug auf seinen Beruf, dürfe insbesondere für eigene
<lb/>Rechnung Handelsgeschäfte weder unmittelbar noch mittelbar, noch als Com-
<lb/>missionär betreiben, und zu keinem Kaufmann in dem Verhältniß eines Pro- 
<lb/>kuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen. (Artikel
<lb/>69 ff.) Der sogenannte Pfuschmäkler dagegen werde nicht bestellt, nicht ver- 
<lb/>eidet; er habe weder die Rechte noch die Pflichten der Handelsmäkler, könne
<lb/>namentlich auch alle anderen Arten von Handelsgeschäften selbständig und auf
<lb/>eigene Rechnung treiben. Er sei ein Kaufmann, der die im Art. 272, Nro. 4
<lb/>des A. d. H.-G.-B. bezeichnete besondere Art von Handelsgeschäften treibe.
<lb/>Bestehe hiernach das Wesen der Pfuschmäkler in dem gewerbsmäßigen Betriebe
<lb/>der Vermittelung von Handelsgeschäften durch andere als die Handelsmäkler:
<lb/>so könne es auch an sich keinem Zweifel unterliegen, daß ein Psuschmäkler die
<lb/>nach §. 49 der Gewerbeordnung für die gewerbsmäßige Vermittelung von Ge- 
<lb/>schäften allgemein ohne Unterscheidung der Art der Geschäfte erforderliche poli- 
<lb/>zeiliche Erlaubniß einzuholen habe. Zwar könne man im vorliegenden Falle
<lb/>für die Straflosigkeit des Angeklagten anführen, derselbe sei bereits Kaufmann
<lb/>gewesen, indem er den Gewerbeschein zum Kommissions- und Speditionshandel
<lb/>besitze; das A. d. H.-G.-B. wolle aber, wie aus den Art. 272, 378, 388 und
<lb/>420 hervorgehe, das Gewerbe eines Kaufmanns nicht auf gewisse Gattungen
<lb/>von Handelsgeschäften beschränken, weil der Kreis eines Handelsgewerbes nie ein
<lb/>völlig abgeschlossener sei. (G o l d s ch mi d t, Handelsrecht V. S. 449 ff.). — Der
<lb/>Angeklagte scheine daher berechtigt, neben dem Kommissions- und Speditions- 
<lb/>handel auch Handelsgeschäfte nach Art. 272, Nro. 4, zu betreiben, ohne eine
<lb/>besondere polizeiliche Erlaubniß einholen zu dürfen, zumal solche Geschäfte ge- 
<lb/>mäß Art. 276 a. a. O., auch ungeachtet der mangelnden Konzession volle recht- 
<lb/>liche Wirkung hätten. Eine derartige Schlußfolgerung würde aber der Vor- 
<lb/>schrift dieses Artikels zuwider, zu einer Umgehung der Landesgesetze führen,
<lb/>indem man, wäre sie richtig, zur Ermöglichung des an besondere gewerbepoli- 
<lb/>zeiliche Erfordernisse geknüpften Betriebes von Handelsgeschäften ohne den
<lb/>Nachweis dieser Erfordernisse nur eine andere, von solchen Beschränkungen freie
<lb/>Art von Handelsgeschäften zu treiben brauche.

<lb/>Es sei daher der Umstand, daß der Angeklagte den übrigens nach Artikel
<lb/>360 a. a. O. von der Vermittelung von Handelsgeschäften wesentlich verschie- 
<lb/>denen Kommissionshandel betreibe, hier nicht von Belang. Ebenso wie der An-

<lb/>Lentral.Organ. N, F. I. 4. 38
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0586.tif"
                      n="574"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0586"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0586--><p/>
                  <p>

                     <lb/>574
</p>
                  <p>

                     <lb/>geklagte, wenn er neben seinem Kommissionshandel Verlagsgeschäfte betreiben
<lb/>wollte (Art. 272, Nro. 5), das Preßgesetz vom 12. Mai 1851 beobachten
<lb/>müßte, habe er im vorliegenden Falle die Gewerbeordnung und namentlich
<lb/>§. 49 derselben zu befolgen.

<lb/>Die betreffende Bestimmung dieses §. 49 möge der Handelswelt nach der
<lb/>gegenwärtigen Entwickelung der handelsrechtlichen Verhältnisse als eine nicht
<lb/>entsprechende, nicht wohl ausführbare Fessel des Verkehrs erscheinen, welche
<lb/>sich nach der Einführung des A. d. H.-G.-B. noch fühlbarer gemacht habe; aber
<lb/>sie bestehe noch und sei bei der Revision der Gewerbegesetzgebung im Jahre
<lb/>1861 ausdrücklich erneuert worden. In dem damals von der Regierung ein-
<lb/>gebrachten Gesetzentwürfe, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen
<lb/>der Gewerbeordnung, wäre die fragliche Bestimmung des §. 49 der Gewerbe- 
<lb/>ordnung weggelassen, da das damalige Ministerium der Meinung gewesen,
<lb/>daß eine polizeiliche Beschränkung bei dem in Rede stehenden Gewerbebetriebe
<lb/>nicht erforderlich, zum Theil sogar, namentlich dem sogenannten Kommis- 
<lb/>sionshandel gegenüber, schwer ausführbar sei, indem sich oft eine Grenze
<lb/>zwischen dem Kommissionshandel, welchen das Gesetz nicht treffen wolle, und dem
<lb/>Geschäfte eines Kommissionärs nicht ziehen lasse. Das Abgeordnetenhaus sei
<lb/>damit einverstanden gewesen, ebenso die Kommission des Herrenhauses. Graf
<lb/>Jtzenplitz habe jedoch im Herrenhause einen dagegen gerichteten Antrag einge- 
<lb/>bracht, welcher die Majorität des Hauses erlangt habe, indem dasselbe in der
<lb/>Aufhebung der polizeilichen Konzession eine Gefahr für das Publikum und eine
<lb/>Schwächung der Regierungsgewalt erblickt habe. (Vergl. stenographische Be- 
<lb/>richte über die Verhandlungen des Herrenhauses 1861,1. 383 ff.) Als darauf
<lb/>die Sache nochmals an das Abgeordnetenhaus gelangt sei, habe das
<lb/>die fragliche Bestimmung des §. 49 der Gewerbeordnung wieder ausnehmende
<lb/>Amendement des Herrenhauses deshalb seine Genehmigung erhalten, um nicht
<lb/>das einen wesentlichen Fortschritt auf der Bahn zur größeren Befreiung der
<lb/>gewerblichen Thätigkeit von einer überflüssigen Beaufsichtigung Seitens der
<lb/>Staatspolizei enthaltende ganze Gesetz in Frage zu stellen. Der §. 49 sei da- 
<lb/>her durch das Gesetz vom 22. Juni 1861 in der neueren Fassung publizirt; er
<lb/>stimme in der fraglichen Hinsicht mit der Gewerbeordnung überein und unter- 
<lb/>scheide sich nur durch den hier gleichgültigen Zusatz, daß die Agenten der Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaften der polizeilichen Erlaubniß nicht bedürften. (Vgl. An- 
<lb/>lagen zu den Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten im Jahre 1861,
<lb/>II. 513,517, IV. 1352,1353.) Hieraus gehe hervor, daß die allerdings nach
<lb/>der damaligen Ansicht eines Theils der gesetzgeberischen Faktoren nicht mehr
<lb/>zeitgemäße Bestimmung des §. 49 der Gewerbeordnung noch Kraft habe, und
<lb/>das Zuwiderhandeln gegen denselben sei daher strafbar. 8ä.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0587.tif"
                   n="575"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0587"/>
               <div xml:id="d9493e62581" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anmeldung erst bevorstehender Veränderungen in den Firmen- und Gesellschaftsverhältnissen können nicht in das Handelsregister eingetragen werden. A. d. H. -G. -B. Art. 86 Nr. 3, Art. 129</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0587--><p/>
                  <p>

                     <lb/>575
</p>
                  <p>

                     <lb/>Anmeldungen erst bevorstehender Veränderungen in den Firmen- »nd
<lb/>Geseüschastsverhältnisten können nicht in das Handelsregister einge- 
<lb/>tragen werden. X d. H.-G.-S. Art. 86 Nr. 3, Art. 129.

<lb/>Anfang Dezember 1864 wurde von der zu Breslau bestehenden offenen
<lb/>Handelsgesellschaft M. E. &amp; Co. dem Stadtgericht zu Breslau angezeigt, daß
<lb/>diese Gesellschaft am 1. Januar 1865 dadurch aufgelöst werde, daß M. E. mit
<lb/>diesem Tage ausscheide und das Geschäft von diesem Tage ab von dem ande- 
<lb/>ren bisherigen Mitinhaber dieser Gesellschaft Lz. unter der Firma St. Lz. fort- 
<lb/>geführt werde. Es wurde die Löschung der alten und die Eintragung der
<lb/>neuen Firma beantragt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, weil nach Art.
<lb/>86 Nr. 3 des A. d. H.-G.-B., wo vorgeschrieben wird, daß die Anmeldung auch
<lb/>den Zeitpunkt angeben muß, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat, und
<lb/>nach dem Sinne des Art. 129 ebenda, nur die Anmeldung bereits geschehener
<lb/>Veränderungen, nicht aber die erst künftig eintretender bei der Eintragung in
<lb/>das Handelsregister berücksichtigt werden könne.

<lb/>Die Interessenten führten in der hiergegen erhobenen Beschwerde aus,
<lb/>daß daraus, daß das A. d. H.-G.-B. das Angemeldete als bereits geschehen
<lb/>voraussetze, nur folge: daß die Eintragung erst nach Ablauf des in der Anmel- 
<lb/>dung genannten Zeitpunkts geschehen dürfe, nicht aber daß eine Anmeldung,
<lb/>die im Voraus geschehen, als nicht geschehen anzusehen und später wiederholt
<lb/>werden müsse. In jeder einseitigen Willenserklärung wie in jedem Vertrag
<lb/>könne ein künftig eintretender Zeitpunkt bestimmt werden, von welchem ab ein
<lb/>Recht oder eine Verbindlichkeit in's Leben treten solle. Ueberdies träte, wenn
<lb/>beide Gesellschafter entfernt von einander wohnten, die Gefahr ein, daß der
<lb/>auswärts Wohnende noch über das Ende der Societät hinaus Verbindlichkeiten
<lb/>für die Firma eingehe, für welche der Andere Dritten gegenüber verpflichtet
<lb/>bliebe, wenn sie vor der Vermerkung der Auflösung im Handelsregister oder vor
<lb/>der öffentlichen Bekanntmachung vorgenommen würden. Das Appellations- 
<lb/>gericht zu Breslau hat jedoch die zurückweiseude Verfügung des Stadtgerichts
<lb/>aufrecht erhalten. Für dieselbe sprächen nicht blos Art. 86 u. 129 des A. d.
<lb/>H.-G.-B., sondern auch die Protokolle der Nürnberger Conferenz-Sitzung XXI,
<lb/>S. 174 ergäben, daß der bloße Abschluß des Vertrags nicht als genügend
<lb/>zur Veranlassung einer Eintragung anzusehen und hierzu vielmehr der Anfang
<lb/>des Geschäftsbetriebs erforderlich sei. Von diesen Grundsätzen bei Veränderun- 
<lb/>gen in der Societät abzugehen, liege um so weniger Veranlassung vor, als nach
<lb/>§. 28 der Preuß. Instruktion v. 12. Dez. 1861 der Inhalt des Handelsregisters
<lb/>dem bestehenden Zustande entsprechend sein müsse; diese Zuverlässigkeit des
<lb/>Handelsregisters würde verloren gehen, wenn es den Interessenten freistände,
<lb/>Verhältnisse oder Firmen anzumelden, die erst in Zukunft in's Leben treten
<lb/>sollten. Die in der Beschwerde hervorgehobenen Schwierigkeiten rechtfertigten
<lb/>kein Abgehen von diesen Grundsätzen ft. 8cl.
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Vgl. auch fr. Central-Organ, Bd. 1. S. 282.
</p>
                  <p>

                     <lb/>38*
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0588.tif"
                   n="576"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0588"/>
               <div xml:id="d9493e62702" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kompetenz der Handelsgerichte für Klage gegen Nichtkaufleute aus Bürgschaften für Handelsschulden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0588--><p/>
                  <p>

                     <lb/>576
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kompetenz -er Handelsgerichte für Klage gegen Mchtkausieute aus
<lb/>Bürgschaften für Handelsschulden *).

<lb/>Der Müllermeister P. hatte dem Kaufmanne A. schriftlich erklärt, er stehe
<lb/>für den Waarenbezug seines Sohnes, des Kaufmannes P., bis zum Betrage
<lb/>von 400 Gulden. In Folge dessen lieferte A. dem Sohne des P. Maaren
<lb/>im Betrage von 364 Gulden und erhob später auf Zahlung dieses Betrages
<lb/>gegen den Müllermeister P. bei dem Handelsgerichte Hof Klage. Das Gericht
<lb/>wies die Klage wegen Jncompetenz ab, weil der Verklagte kein Kaufmann und
<lb/>auch die Bürgschaft kein Handelsgeschäft sei. Das Handelsappellations- 
<lb/>gericht zu Nürnberg dagegen verwarf die Einrede der Jncompetenz durch
<lb/>Urtheil vom 11. Juli 1864. In dem Urtheil wird ausgeführt: „Es ist zu- 
<lb/>nächst der Verklagte, der als Müllermeister ein Geschäft betreibe, welches über
<lb/>den Handwerksbetrieb hinausgehe, als Kaufmann im Sinne des A. d. H.-

<lb/>G. -B. zu betrachten und die von ihm geleistete Bürgschaft deshalb nach
<lb/>Art. 274, Abs. 1 des A. d. H.-G.-B. ein Handelsgeschäfts. Aber auch wenn
<lb/>Müllermeister P. nicht als Kaufmann angesehen sein sollte, würde doch die
<lb/>Klage vor die Handelsgerichte gehören, da dieselbe sich aus ein Geschäft stützt,
<lb/>welches auch auf Seite des Beklagten eine Handelsschuld erzeugte. Es kann
<lb/>dem Erstrichter darin beigestimmt werden, daß die Form der vorliegenden Bürg- 
<lb/>schaft als eines Kreditmandates allein diese noch nicht zu einem Handelsgeschäft
<lb/>mache. Denn wenn auch bei den Berathungen des Art. 281, Abs. 2 des A. d.

<lb/>H. -G. - B. bemerkt wurde, daß das &lt;M credere Stehen und das Kreditmandat
<lb/>die eigentlichen Formen der kaufmännischen Bürgschaft seien (Protokolle Bd. 3,
<lb/>S. 1208), so ist damit nur gesagt, daß die kaufmännische Bürgschaftsverpflich- 
<lb/>tung häufig auf einem Kreditmandate beruhe, — nicht aber, daß jedes Kredit- 
<lb/>mandat ein Handelsgeschäft sei, was auch offenbar nicht richtig sein würde.
<lb/>Eben so läßt sich auch aus Art. 271 des A. d. H.-G.-B. für Beantwortung
<lb/>der vorliegenden Frage nichts Entscheidendes entnehmen. Zwar ließe sich aus
<lb/>der Fafiung des 2. Absatzes dieses Artikels so argumentiren: dadurch, daß die
<lb/>Bürgschaftsübernahme für eine Schuld aus einem Handelsgeschäfte auf Seiten
<lb/>des Hauptschuldners und der Fall, daß die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft
<lb/>ist, alternativ neben einander gestellt sind, sei implicite ausgesprochen, daß die
<lb/>Bürgschaft für eine Handelsschuld nicht selbst ein Handelsgeschäft sei, denn sonst
<lb/>hätte es ja genügt, die letzte Alternative allein zu setzen, da in ihr die erste
<lb/>schon enthalten wäre. Allein diese Schlußfolgerung würde unrichtig sein; dies
<lb/>ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieses Artikels. In dem preußischen
<lb/>Entwürfe (Art. 215), so wie in dem Entwürfe 1. Lesung lautete die erwähnte
<lb/>Bestimmung: „Dasselbe gilt von dem Bürgen für eine Verpflichtung aus
<lb/>Handelsgeschäften." Der Grund, weshalb in 2. Lesung der oben erwähnte

<lb/>0 Nach der bayerischen Zeitschrift für Rechtspflege Bd. XI. S. 158 ff.

<lb/>s) Vgl. dagegen S.410 des vorliegenden Bandes des Central-Organs N. F.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0589.tif"
                      n="577"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0589"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0589--><p/>
                  <p>

                     <lb/>577
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zusatz gemacht wurde, liegt, wie die oben citirte Stelle der Protokolle zeigt, nur
<lb/>in der Erwägung, daß mit der bisherigen Fassung nicht alle Bürgschaften, welche
<lb/>Handelsgeschäfte seien, getroffen würden; ob aber jede Uebernahme einer Bürg- 
<lb/>schaft für eine Verpflichtung aus einem Handelsgeschäfte ein Handelsgeschäft
<lb/>bilde oder nicht, diese Frage wollte der Art. 281 gar nicht entscheiden, und man
<lb/>kann auch die Entscheidung nicht aus diesem Artikel allein schöpfen. Wenn nun
<lb/>aber auch weder in diesem Artikel, noch sonst in dem Handelsgesetzbuche, wie der
<lb/>. Erstrichter richtig ausgeführt hat, diese Frage bestimmt und ausdrücklich bejaht
<lb/>ist, so muß doch andererseits anerkannt werden, daß die aus einer für eine
<lb/>Handelsschuld, wenn auch von einem Nichtkanfmanne übernommenen, Bürgschaft
<lb/>entstehende Verbindlichkeit in rechtlicher Beziehung so anzusehen ist, als rührte
<lb/>sie selbst aus einem Handelsgeschäfte her. Es ergibt sich der Satz: „die Bürg- 
<lb/>schaftsschuld ist selbst eine Handelsschuld" aus der Natur des Bürgschaftsver- 
<lb/>trages als eines accessorischen Vertrages. Die Bürgschaft setzt, wie Appellant
<lb/>richtig ausgeführt hat, eine anderweite Obligation voraus; sie hat keine selbst- 
<lb/>ständige Existenz, sondern theilt die Eigenschaft der Hauptverbindlichkeit. Der
<lb/>Bürge ist dazu verpflichtet, die übernommene Obligation zu erfüllen, er wird
<lb/>nicht so fast für sich selbst Schuldner des Gläubigers, sondern vielmehr Schuld- 
<lb/>ner für den Schuldner des Gläubigers. Er nimmt die Schuld eines
<lb/>Andern auf sich und schuldet eben deshalb in Wahrheit nur die Schuld
<lb/>dieses Andern. War diese Schuld eine Handelsschuld, so kann er als Bürge
<lb/>nichts Anderes schulden, als diese Handelsschuld. Das A. d. H.-G.-B. er- 
<lb/>kennt dieses Verhältniß an durch die in Art. 281, Abs. 2 gegebene Bestimmung.
<lb/>Der Grundsatz, auf welchem diese beruht, ist kein anderer, als daß alle Schuld- 
<lb/>ner aus Handelsgeschäften solidarisch haften sollen; wenn vermöge Handels- 
<lb/>rechtes Mehrere eine Verpflichtung übernehmen, so sind sie einer für alle und
<lb/>alle für einen verpflichtet, m. a. W.: Handelsschuldner sind Solidarschuldner.
<lb/>Wenn nun das A. d. H. - G. - B. ausspricht, daß dieser Satz auch für den Bür- 
<lb/>gen eines Handelsschuldners gilt, so hat es eben damit anerkannt, daß der
<lb/>Hauptschuldner einer Handelsschuld und der Bürge für eine Handelsschuld nur
<lb/>eine und dieselbe handelsrechtliche Verpflichtung auf sich haben, daß auch der
<lb/>Bürge nach Handelsrecht verhaftet ist. Denn nur in diesem Falle trifft der
<lb/>Grundsatz zu, welchen das Gesetzbuch aufstellen wollte. Steht es nun fest, daß
<lb/>die Schuld des Bürgen für eine Handelsschuld selbst als eine Handelsschuld
<lb/>und in rechtlicher Beziehung so anzusehen ist, als rührte sie aus einem Handels- 
<lb/>geschäfte her, so muß die Klage aus diesem Schuldverhältnisse auch wie die Klage
<lb/>aus einem Geschäfte, das aus Seite des Beklagten als ein Handelsgeschäft sich
<lb/>darstellt, behandelt und nach Art. 64, Abs. 1 des baper. Einf.-Ges. vor die Han- 
<lb/>delsgerichte gezogen werden. Auch aus praktischen Rücksichten rechtfertigt sich
<lb/>diese Auffassung. Der Bürge hat, wie bereits erwähnt, die Schuld desjenigen zu
<lb/>erfüllen, für welchen er gebürgt hat; er kann sich aller Einreden bedienen, welche
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0590.tif"
                   n="578"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0590"/>
               <div xml:id="d9493e62915" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vom Kaufe auf Besicht. Zu Art. 339, 272, 277 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0590--><p/>
                  <p>

                     <lb/>578
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Hauptschuldner zustehen. Der Rechtsstreit, welcher über seine Bürgschafts- 
<lb/>schuld noch erhoben wird, ergreift also nothwendiger oder mindestens höchst
<lb/>wahrscheinlicher Weise auch die ganze ursprüngliche Handelsschuld und es kom- 
<lb/>men in der Entscheidung des Prozesses eben so die Fragen des Handelsrechtes
<lb/>in Betracht, als wäre der eigentliche Hauptschuldner belangt"'). Kdr.

<lb/>Vom Kauft auf Gesicht. Zu Art. 339, 272, 277 des X H. G.-S.

<lb/>Im Jahre 1862 sendete der Rittergutspachter M. seinen Verwalter N. zu
<lb/>dem Sattlermeister H. mit dem Aufträge, H. solle dem M. zwei Sättel, einen
<lb/>Herren- und einen Damensattel, zukommen lassen. Der gedachte Verwalter
<lb/>bezeichnete darauf bei H. zwei Sättel und zwar den einen zu 20 Thlr., den an- 
<lb/>dern zu 18 Thlr., welche H. auch sofort an M. sendete. Da die Bezahlung
<lb/>dieser Sättel nicht erfolgte, wurde der Sattlermeister H. gegen den Ritterguts- 
<lb/>pachter M. klagbar, schilderte zur Begründung seiner 'Klage das Sachverhältniß
<lb/>und führte insbesondere noch an: „er habe dem gedachten Verwalter bei Be- 
<lb/>stellung der Sättel ausdrücklich eröffnet, daß, wenn M. dieselben nicht behalte,
<lb/>er sie sofort zurückschicken solle" und bezog sich zugleich darauf, daß dem Be- 
<lb/>klagten dies auch Seitens des Verwalters mitgetheilt worden sei. Am 9. Juni
<lb/>1862 war nun die Zusendung der Sättel, deren Zurücksendung aber erst An- 
<lb/>fang des Herbstes 1862 erfolgt, nachdem der Damensattel einmal, der Herren- 
<lb/>sattel nach des Beklagten Behauptung gar nicht in Gebrauch genommen worden
<lb/>sei. Der Beklagte gestand zwar den Grund der Klage zu, läugnete jedoch, daß
<lb/>sein Verwalter ihm davon Etwas gesagt habe, daß er die Sättel sofort dem
<lb/>Kläger remittiren solle, dafern er sie nicht behalte. Der Beklagte referirte den
<lb/>angetragenen Eid.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Leipzig, an welches diese Rechtssache
<lb/>auf eingewendete Appellation gegen den Bescheid erster Instanz gelangte, stellte
<lb/>in seinem Erkenntniß vom 15. September 1863, in welchem es die Entscheidung
<lb/>des Rechtsfalles von dem Relatum über die gedachte Mittheilung an den Verwal- 
<lb/>ter, daß der Beklagte die Sättel sofort remittiren solle, dasern er sie nicht gebrau- 
<lb/>chen könne, und von einem vom Beklagten zu leistenden, die Benutzung der Sättel
<lb/>zum Gegenstände habenden Eide abhängig machte, folgende Grundsätze auf:

<lb/>„Die Parteien sind darüber einverstanden, daß der Beklagte am 9. Juni
<lb/>1862 den Kläger durch seinen, des Beklagten, Mandatar hat auffordern lassen,
<lb/>ihm zwei Sättel zuzusenden, daß der gedachte Mandatar zu dem Ende zwei
<lb/>Sättel im Gesammtpreise von 38 Thalern bei dem Kläger ausgesucht, und als
<lb/>die dem Beklagten zuznsendenden bezeichnet, sowie daß Kläger dieser Auffor- 
<lb/>derung am 10. Juni 1862 entsprochen, Beklagter aber die ihm zugesendeten
<lb/>beiden Sättel in Empfang genommen hat. Weiter sind die Parteien auch über

<lb/>*) S. gegen diese Auffassung S. 61 des vorliegenden Bandes des Central-
<lb/>Organs N. F.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0591.tif"
                      n="579"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0591"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0591--><p/>
                  <p>

                     <lb/>579
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Tendenz, welche diesem Geschäfte zu Grunde gelegen, und namentlich dar- 
<lb/>über einig, daß von beiden Seiten, dafern die zugesendete Waare dem Empfän- 
<lb/>ger zusagen sollte, über selbige ein Kaufabschluß beabsichtigt gewesen sei. Hier- 
<lb/>nach liegt ein sogenannter Handel auf Besicht oder Probe vor. Da die in dieser
<lb/>Hinsicht in dem A. d. H.-G.-B. in Art. 339 aufgestellten Rechtsgrundsätze im
<lb/>Wesentlichen bereits im bisherigen Rechte Geltung gehabt (vergl. Th öl, Han- 
<lb/>delsrecht §. 71, S. 430), so ist es für die rechtliche Beurtheilung der vorlie- 
<lb/>genden Verhältnisse einflußlos, ob man in Berücksichtigung der Vorschrift in
<lb/>Art. 277, verbunden mit Art. 272 unter 1 des angezogenen Gesetzbuches die
<lb/>Vorschriften dieses Gesetzes oder die bisher in dieser Beziehung geltenden Prin- 
<lb/>zipien als maßgebend ansieht. Ein Handel der gedachten Art stellt sich, je nach- 
<lb/>dem er an eine Resolutiv- oder an eine Suspensivbedingung geknüpft erscheint,
<lb/>entweder als ein bereits abgeschlossener, jedoch auf einseitiger Willenserklärung
<lb/>des Käufers wieder aufkündbarer Kauf, oder als ein nur den Feilbietenden bis
<lb/>auf Weiteres bindender Präliminarvertrag zu einem für die Zukunft als mög- 
<lb/>lich angenommenen Kauf dar (vergl. Th ö l, a. a. O. unter Nr. II., S. 433).
<lb/>Mag man nun mit dem A. d. H.-G.-B. (Art. 339, Abs. 1) davon ausgehen, daß
<lb/>im Zweifel ein Vertrag der zuletzt gedachten Art vorliege, oder mag man mit
<lb/>Brinkmann, Handelsrecht §. 84,85 annehmen, daß, je nachdem die Waare
<lb/>von dem Kauflustigen in Besitz genommen worden sei, oder nicht, die Präsum- 
<lb/>tion für die eine oder für die andere Annahme streite, oder mag endlich die
<lb/>Entscheidung dieser Frage unter allen Umständen als quaestio facti anzusehen
<lb/>und in Ermangelung klarer Verabredungen aus den begleitenden Umständen
<lb/>zu beantworten sein (vergl. Zeitschr. für Rechtspfl. und Verw., N. F.
<lb/>Bd. XIX, S. 420), so ist doch der, dem das Kaufanerbieten gemacht worden
<lb/>ist, an und für sich an den Handel nicht gebunden, sondern es steht lediglich in
<lb/>seiner Wahl, ob er den Handel halten will, oder nicht (vergl. Th öl, a. a. O.
<lb/>§. 71, S. 432, Brinkmann, a. a. D. §. 85, A. d. H.-G.-B., Art. 339,
<lb/>Abs. 2). Etwas Anderes tritt jedoch dann ein, wenn wegen der diesfalls zu
<lb/>bewirkenden definitiven Erklärung des Verkäufers eine bestimmte Frist entweder
<lb/>usancemäßig besteht oder ausdrücklich verabredet worden ist. Eine solche Usance
<lb/>nimmt z. B. in Sachsen der Gerichtsbrauch dann als bestehend an, wenn bei
<lb/>dem Handel unter Kaufleuten die Waare mit Preisnota zugesendet worden ist.
<lb/>In einem Falle dieser Art liegt dem, welcher die Waare empfangen hat, ob, sich
<lb/>über die Annahme derselben, resp. über eine von ihm beabsichtigte Dispositions- 
<lb/>stellung innerhalb der zu einer von ihm ungesäumt vorzunehmenden Prüfung
<lb/>erforderlichen Frist zu erklären (vergl. Zeitschrift für Rechtspfl. u. Verw.,
<lb/>N. F., B. XIX, S. 421 f.; Annalen des O.-A.-G. zu Dresden I, 551).
<lb/>Haben diese Grundsätze auch nur für den Handel unter Kaufleuten Geltung,
<lb/>so versteht es sich doch von selbst, daß durch ausdrückliche Verabredungen
<lb/>auch Nichtkaufleute einer ähnlichen Verpflichtung unterworfen werden kön-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0592.tif"
                   n="580"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0592"/>
               <div xml:id="d9493e63125" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die nicht ungesäumte Dispositionsstellung unbestellt zugesandter Waaren involviert unter Kaufleuten nur dann Einwilligung in das Kaufgeschäft, wenn den Waaren eine Preisnota beilag</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0592--><p/>
                  <p>

                     <lb/>580
</p>
                  <p>

                     <lb/>tteit. Andererseits wird der, dem die Waare auf Besicht vorgelegt worden ist,
<lb/>so lange ein Widerruf des Feilbietenden noch nicht erfolgt ist, durch die bloße
<lb/>Erklärung einer Billigung derselben ohne Weiteres Käufer der Sache. Kann
<lb/>eine solche Billigung auch aus dem bloßen Stillschweigen desjenigen, dem das
<lb/>Kausanerbieten gemacht worden ist, der Regel nach um so weniger gefolgert
<lb/>werden, als mit Ausnahme der oben gedachten Fälle einer daraus bezüglichen
<lb/>Verabredung, beziehentlich eines Handels unter Kaufleuten, eine Verbindlichkeit,
<lb/>sich über seine Willensrichtung zu erklären, nicht existirt, so ist doch dadurch die
<lb/>Möglichkeit einer stillschweigenden, d. h. einer aus concludenten Handlungen
<lb/>abzunehmenden Billigung nicht ausgeschlossen. Ein Fall dieser Art liegt na- 
<lb/>mentlich dann vor, wenn der, dem Waare auf Probe oder auf Besicht übergeben
<lb/>worden ist, sich als Eigenthümer derselben gerirt, d. h. dieselbe in solcher Art
<lb/>und Weise benutzt und gebraucht, oder dergestalt über selbige disponirt, daß er
<lb/>dazu nur in Gemäßheit eines wirklichen und perfecten Kaufs befugt gewesen
<lb/>sein würde." __ Lke.

<lb/>Die nicht ungesäumte Dispositionssteüung unbestellt zugesaudter Maaren
<lb/>invotvirt unter Kaufleuten nur dann Einwilligung in das angebotene
<lb/>Kaufgeschäft, wenn den Maaren eine Preisnota beilag.

<lb/>Der Tuchfabrikant K. zu Brandenburg übersendete dem Tuchhändler I.
<lb/>zu Hohenstein außer den bestellten Tuchen auch eine größere Partie nicht be- 
<lb/>stellter Stücke, jedoch ohne Beifügung einer Preisnota. I. stellte die nicht be- 
<lb/>stellten Stücke ohngefähr acht Tage nach deren Empfang zur Verfügung K.'s.
<lb/>Letzterer klagte nun auf Abnahme dieser zur Verfügung gestellten Stücke und
<lb/>behauptete in der Klage, daß I. bei seinem Reisenden dieselben bestellt habe,
<lb/>welches Anführen I. leugnete und den angetragenen Eid annahm. K. ver- 
<lb/>langte nun, indem er sich darauf stützte, daß I. ihm die Tuche zu spät, wenig- 
<lb/>stens nicht ungesäumt, zur Verfügung gestellt habe, daß demnach deffen
<lb/>Einwilligung in das angebotene Kaufsgeschäft einem Handelsgebrauche gemäß
<lb/>zu folgern sei, die unbedingte Verurtheilung des Beklagten zur Bezahlung der
<lb/>geklagten Forderung. Das Prozeßgericht, Justizamt Forderglauchau, entsprach
<lb/>jedoch in seiner Entscheidung vom 29. September 1864 diesem Verlangen nicht,
<lb/>sondern machte des Beklagten Lossprechung von der Klage von der Leistung des
<lb/>angenommenen Eides über die verneinte Bestellung abhängig. Diese Entschei- 
<lb/>dung lautete, wie folgt:

<lb/>„Weil nach einem in der Sächsischen Spruchpraxis bisher constant befolg- 
<lb/>ten und auf einem allgemeinen Handelsgebrauche beruhenden, dem Bedürfnisse
<lb/>des Handelsverkehrs vollkommen entsprechenden Grundsätze ein Kaufmann,
<lb/>welcher von einem anderen Kaufmann Waare ohne vorausgegangene Bestel- 
<lb/>lung, jedoch unter Beifügung einer Preisnota, zugesendet erhält, verbunden ist.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0593.tif"
                      n="581"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0593"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0593--><p/>
                  <p>

                     <lb/>581 —
</p>
                  <p>

                     <lb/>solche zu behalten und zu bezahlen, dafern er sie dem Absender nicht unge- 
<lb/>säumt zur Verfügung stellt, (vgl. Zeitschrift f. Rechtspfl. und Verwlt.
<lb/>N. F. Bd. 19. S. 421; Wochenblatt f. merkw. Rechtsfälle, Jahrgang
<lb/>1861, S. 357; Annalen des O.-A.-G. zu Dresden Bd. I. S. 551) an
<lb/>diesem Grundsätze auch, wie im Hinblick auf die in der Z eitschr. für Rechts- 
<lb/>pfl ege.und Verwaltung. N. F. Bd. 24. S. 405 entwickelten, der gegen-
<lb/>theiligen im Archiv für Handelsrecht von Busch, Bd. I. S. 451 ff.
<lb/>Bd. II. S. 387 ff. niedergelegten Ansicht entgegentretenden und dieselbe be- 
<lb/>kämpfenden Deductionen, denen man sich in jeder Beziehung anschließt, nicht
<lb/>zweifelhaft sein kann, durch die Einführung des A. d. H.- G. -B. nichts geän- 
<lb/>dert worden ist, da im A. d. H.-G.-B. eine demselben entgegenlaufende Be- 
<lb/>stimmung nicht enthalten ist, demnach dem Art. 1 desselben zufolge die Han- 
<lb/>delsgebräuche zur Anwendung zu gelangen haben, und nun zwar an sich und
<lb/>insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, daß beide Parteien zu den Kauf- 
<lb/>leuten im Sinne des A. d. H.-G.-B. zu zählen sind, die Anwendung dieses
<lb/>Grundsatzes auf den vorliegenden Fall einem gegründeten Bedenken nicht unter- 
<lb/>liegen würde. Der Beklagte würde daher nach seinem Zugeständniffe und weil
<lb/>er die hier in Rede stehenden, seiner Behauptung zufolge ihm vom Kläger
<lb/>unbestellt zugesendeten Tuche demselben erst eine Woche nach deren Ankunft,
<lb/>also jedenfalls nicht ungesäumt zur Verfügung gestellt, der unbedingten
<lb/>Verurteilung in Gemäßheit der Klagbitte nicht entgehen können, wenn der
<lb/>Kläger dem Beklagten diese Tuche unter Beifügung einer Verkaufsrechnung
<lb/>übersendet, oder daß dies der Fall gewesen, in der Klage zu behaupten nicht
<lb/>unterlassen hätte, nun aber dieser Mangel den in der verspäteten Dispositions- 
<lb/>stellung liegenden Fehler des Beklagten heilt, folglich die Anwendung des ge- 
<lb/>dachten Grundsatzes auf den gegenwärtigen Fall ausschließt und zur weiteren
<lb/>Folge hat, daß nicht die unbedingte Verurteilung des Beklagten eintreten kann,
<lb/>sondern die Entscheidung dieser Rechtssache vorerst von einem Eide abhängig
<lb/>zu machen ist, dessen Inhalt, wie nur noch bemerkt werden mag, mit Hinsicht
<lb/>auf die im Ordinarprozesse geltende Vermuthung, daß erkannte Eide auch wirk- 
<lb/>lich geleistete werden, die verneinte Bestellung der in Rede stehenden Tuche zu
<lb/>bilden hat, da durch diesen Eid der Klaggrund vollständig abgelehnt wird und
<lb/>derselbe geeignet erscheint, des Beklagten Entbindung und Loszählung von der
<lb/>Klage herbei zu führen, so" u. s. w.

<lb/>Diese Entscheidung, gegen welche der Kläger unter dem Verlangen, daß
<lb/>des Beklagten Verurtheilung unbedingt einzutreten habe, appellirte, wurde vom
<lb/>Appellationsgerichte zu Zwickau mittels Erkenntnisses vom 2. März 1865
<lb/>bestätigt und in demselben hauptsächlich hervorgehoben, „daß selbst unter Kauf- 
<lb/>leuten die Zusendung unbestellter Maare ohne Preisnota für ein so vollstän- 
<lb/>diges Angebot zum Kaufe, daß darauf die Annahme einer stillschweigenden
<lb/>Willenserklärung des Adressaten gegründet werden könnte, schon um deßwillen
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0594.tif"
                   n="582"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0594"/>
               <div xml:id="d9493e63333" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Welchen Einfluß hat der Umstand, daß nicht etwa eine mit Fehlern behaftete Waare, sondern ein der Gattung nach ganz verschiedenes Objekt statt des bestellten von dem Verkäufer geliefert worden auf die Beweislast, wenn hinzukommt, daß über die gelieferte Waare von dem Käufer bereits verfügt worden? - Gewohnheitsrecht in Betreff der Garantie des Verkäufers für die Waare im Samenhandel</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0594--><p/>
                  <p>

                     <lb/>582
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht zu erachten sei , weil die wesentliche Bedingung jeden Kaufgeschäfts, die
<lb/>Kundgebung des Preises nämlich, dabei zu vermissen ist. u. s. w" 1). Lke.

<lb/>Welchen Einfluß hat der Umstand, -aß nicht etwa eine mit Fehlern
<lb/>behaftete Waare, sondern ein -er Gattung nach ganz verschiedenes
<lb/>Objekt statt -es bestellten von dem Verkäufer geliefert worden auf die
<lb/>Leweislast, wenn hiMkommt, -aß über die gelieferte Waare von dem
<lb/>Käufer bereits verfügt worden? — Gewohnheitsrecht in Betreff der
<lb/>Garantie -es Verkäufers für die Waare im Zamenhandel.

<lb/>Der Klage der Handlung Lallie und Henry in Metz auf Zahlung des
<lb/>Kaufpreises setzte die beklagte Handlung K. und Sohn zu Frankfurt a. M. ent- 
<lb/>gegen, daß sie den eingeklagten Kaufpreis gar nicht oder wenigstens nicht in
<lb/>dem angegebenen Betrage zu zahlen schuldig sei, weil Klägerin ihr statt des be- 
<lb/>stellten Samens von Futterrüben Samen von 'Küchenrüben (der für sie ganz
<lb/>unbrauchbar und an sich weniger werthvoll sei) geliefert habe. Den gelieferten
<lb/>Samen habe sie, da solchem in keiner Weise anzusehen sei, ob er wirklich von
<lb/>der bestellten Art sei, weiterverkauft, erst die Aussaat habe ergeben, welche Gat- 
<lb/>tung Samen geliefert worden, der Beklagten Kunden hätten nunmehr Schadens- 
<lb/>ersatzansprüche erhoben und für diese Schadensersatzansprüche habe ihr Klägerin
<lb/>aufzukommen. — Klägerin gestand zu, daß erst durch die Aussaat ermrttelt
<lb/>werden könne, ob der Samen Futterrüben- oder Küchenrübensamen gewesen,
<lb/>daß jedoch eben darum der Verkäufer, der seinerseits diesen Samen von den
<lb/>Producenten beziehe, keine Garantie dieserhalb übernehmen könne, und habe sich
<lb/>dann auch bei dem Samenhandel ou gros das Gewohnheitsrecht ausgebildet,
<lb/>daß der Verkäufer für die aus dem Samen selbst nicht ersichtbare fehlerhafte
<lb/>Eigenschaft der gelieferten Waare dem Käufer nicht einzustehen habe; jedenfalls
<lb/>hätte indessen die Beklagte im vorliegenden Falle zu beweisen, daß der gelie- 
<lb/>ferte Samen nicht Futterrübensamen gewesen, da deshalb, weil die Beklagte
<lb/>über den Samen verfügt, denselben weiter verkauft habe, die Beweislast nicht
<lb/>mehr den Verkäufer, sondern den Käufer treffe.

<lb/>Das Stadtamt und das Stadtgericht zu Frankfurt a.M. verwarfen jedoch
<lb/>durch Erkenntniß vom 30. Januar und resp. 21. April 1865 das Vorbringen
<lb/>der Klägerin in Betreff des fraglichen Gewohnheitsrechts und der Beweislaft:

<lb/>„a. Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um einen nicht sichtbaren
<lb/>Fehler der gelieferten Waare, sondern vielmehr darum, daß Beklagte ihrer
<lb/>Angabe nach eine andere als die von ihr bestellte Sorte, nämlich den Samen
<lb/>von Küchenrüben statt von Futterrüben erhalten hat. Sollte auch wirklich ein
<lb/>Gewohnheitsrecht im Samenhandel existiren, wonach der Käufer zur Annahme

<lb/>0 Vgl. das Urtheil des Handelsgerichts zu Köln im vorliegenden Bande des
<lb/>Central-Organs S. 429, sowie die dort befindliche Anmerkung.

<lb/>Anm. des Herausgebers.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0595.tif"
                   n="583"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0595"/>
               <div xml:id="d9493e63442" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die einem Lieferungsgeschäfte beigefügte Bedingung "franco Bahnhof Glauchau" bezieht sich nicht auf den Ort der Erfüllung, sondern auf die Entrichtung der Frachtspesen Seitens des Verkäufers</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0595--><p/>
                  <p>

                     <lb/>583
</p>
                  <p>

                     <lb/>und Zahlung einer Samensorte verbunden sein soll, welche er nicht verlangt
<lb/>hat und nicht gebrauchen kann, und die, mag sie auch fehlerfrei sein, für ihn
<lb/>doch keinen Werth besitzt, so würde ein solches Gewohnheitsrecht dennoch als irra- 
<lb/>tionell und den Elementar-Grundsätzen des Obligationsrechts widersprechend
<lb/>keine Beachtung verdienen, da gerade in dem Fall, daß eine Samensorte von
<lb/>der andern nicht unterschieden werden kann, es um so nothwendiger ist, daß
<lb/>der Producent achtsam sei und für seine Versehen den spätem Erwerbem der
<lb/>Waare verantwortlich bleibe.

<lb/>„b. Der Grundsatz, daß den Käufer die Beweislast der Kontraktswidrig- 
<lb/>keit der Waare trifft, sobald er über dieselbe verfügt hat, hat offenbar seinen
<lb/>Grund darin, daß wenn der Käufer es bei Empfang der Waare unterlassen hat,
<lb/>dieselbe zu untersuchen und etwaige Mängel festzustellen, vielmehr über dieselbe
<lb/>ohne sie zu untersuchen weiter verfügt hat, er, wenn er später angebliche Feh- 
<lb/>ler der Waare geltend inacht, nunmehr auch nicht mehr von dem Verkäufer
<lb/>den schwieriger gewordenen Nachweis soll verlangen dürfen, daß dieser ver- 
<lb/>tragsmäßige Waare geliefert, vielmehr jetzt selbst seinerseits den Beweis zu
<lb/>übernehmen hat, daß die Waare vertragswidrig sei. Im vorliegenden Falle
<lb/>handelt es sich aber gar nicht um eine fehlerhafte Waare. Wesentlich an
<lb/>der Klage ist das Objekt. Das Zugeständniß der Beklagten, daß sie von der
<lb/>Klägerin zwar Waare, aber eine andere, als die bestellte erhalten habe, ist eine
<lb/>Ableugnung der Klage und keine Einrede. Die Beweislast trifft daher die
<lb/>Klägerin, welche die Wahrheit ihres faktischen Klaggrundes darzuthun hat."

<lb/>Wf.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die einem Lieferirrigsgefchiifte beigefügte Lebingung „franco Sahn- 
<lb/>hof Gl auch an" bezieht sich nicht auf den Ort der Erfüllung, fondern
<lb/>anf die Entrichtung der Frachtfpefen Seitens des Verkäufers.

<lb/>Der Bäckermeister H. zu Glauchau bestellte bei dem Mehlhändler E. zu
<lb/>Leipzig im Jahre 1863 eine Partie Mehl; H. hatte sich bei dem Abschlüsse
<lb/>dieses Geschäftes ausdrücklich ausbedungen, daß E. „franco Bahnhof Glauchau"
<lb/>zu liefern habe. E. sendete dem H. das Mehl rechtzeitig und ließ es ihm sogar
<lb/>noch vom Bahnhofe vor das Haus fahren, jedoch ohne ihm dafür Spesen zu berech- ,
<lb/>neu. ^l. verweigerte jedoch die Annahme des Mehles und motivirte dieß damit, /Jf'
<lb/>das er den Ausdruck „franco Bahnhof Glauchau^ so verstanden habe, daß E.
<lb/>daß Mehl nicht weiter, als bis auf den gedachten Bahnhof liefern solle. E.
<lb/>klagte nun auf Bezahlung des Kaufpreises ftir das Mehl. Das Justiz amt
<lb/>Forderglauchau verurtheilte auch den Beklagten zur Bezahlung mittels
<lb/>folgender Entscheidung vom 3. Dezember 1864:

<lb/>„Wie zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit Rücksicht auf den
<lb/>Inhalt der Klage und die Auslassungen des Beklagten nicht bestritten ist,
<lb/>haben beide Parteien einen Vertrag dahin abgeschlossen daß Ersterer dem
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0596.tif"
                      n="584"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0596"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0596--><p/>
                  <p>

                     <lb/>584
</p>
                  <p>

                     <lb/>Letzteren 51, wenige Tage vor dem 18. Mai 1863 für den vereinbarten
<lb/>Kaufpreis von 6*74 Thaler für l1/* Centner erkaufte Centner Mehl Nro. 0
<lb/>franco Bahnhof Glauchau liefern solle; ferner herrscht gleichfalls Einver-
<lb/>ständniß darüber, daß der Kläger dieses Mehl nebst einer gleichen von dem
<lb/>Bäckermeister Sattel erkauften Quantität an Letzteren gesendet und daß Letz- 
<lb/>terer das für den Beklagten bestimmte Mehl demselben durch den Spediteur
<lb/>Peter hat vor das Haus fahren lassen, der Beklagte dasselbe aber nicht ange- 
<lb/>nommen, sondern die Spediteurknechte beauftragt hat, dieses Mehl, wenn es
<lb/>wirklich vom Kläger herrühre, zu Julius Raubold zu schaffen, welcher es
<lb/>auf Lager zu nehmen von ihm beauftragt worden sei. Bei dieser Sachlage
<lb/>liegt in der Hauptsache zunächst die von dem Beklagten bestrittene Frage
<lb/>zur Beantwortung vor, ob der Kläger, indem er dem Beklagten das erkaufte
<lb/>Mehl durch Vermittlung einer dritten Person vor das Haus schaffen ließ, seiner
<lb/>Seits den ihm durch den Vertrag obliegenden Verpflichtungen nachgekommen sei,
<lb/>da der Beklagte die Verweigerung der Annahme und Bezahlung des Kaufpreises
<lb/>unter Bezugnahme auf die Worte dieses Vertrags „franco Bahnhof Glauchau" zu
<lb/>begründen und insbesondere darzulegen versucht, daß der Kläger nur bis auf
<lb/>den Bahnhof Glauchau, nicht auch in die Behausung des Beklagten die
<lb/>Lieferung zu bewirken verpflichtet gewesen sei, hierdurch aber eine Vertrags-
<lb/>bestimmung nicht erfüllt und sich sonach die nicht erfolgte Annahme des Mehles
<lb/>selbst zuzuschreiben habe. Diese Frage ist jedoch zu Gunsten des Klägers zu be- 
<lb/>antworten, wenn man erwägt, daß die einem Lieferungsvertrage als Neben- 
<lb/>bestimmung zugefügten Worte: „franco Bahnhof Glauchau" nicht als eine Fest- 
<lb/>setzung des Ortes der Erfüllung des Vertrags, sondern lediglich als eine
<lb/>Stipulation aufgefaßt werden können, welche eine Regulirung der Frage be- 
<lb/>züglich der Spesenerstattung zum Zwecke hat, den zur Lieferung Verpflichteten
<lb/>aber nicht der Verbindlichkeit überhebt, dem Käufer die zu liefernde Waare in
<lb/>feine Behausung zu schaffen, die entgegengesetzte Auffassung der gedachten
<lb/>Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauchs vielmehr einen weiteren Zusatz,
<lb/>wie „restante" bedingen würde, daß dieselben jedoch im Zweifel ohne einen solchen
<lb/>Beisatz, oder ohne eine dahin abzielende Nebenstipulation sich in der gedachten, vom
<lb/>Beklagten vertheidigten Weise nicht auslegen lassen. Weiter folgt aus diesen
<lb/>Erwägungen, daß der Kläger seiner Seits den von ihm zu erfüllenden Ver- 
<lb/>tragsverpflichtungen zur Genüge nachgekommen ist, wenn er dem Beklagten das
<lb/>Mehl, gleichviel durch wen, vor das Haus fahren ließ, zumal da sonst über
<lb/>die Art und Weise des Transportes eine besondere Bestimmung nicht getrof- 
<lb/>fen worden ist; es ergibt sich zugleich hieraus, daß mit diesem Zeitpunkte
<lb/>die Verpflichtungen des Klägers gänzlich aufhörten, daß es mithin als eine
<lb/>ganz außerhalb des Bereiches dieses Mehllieferungsvertrags liegende, und von,
<lb/>dem Beklagten daher selbst zu vertretende Handlung erscheint, wenn derselbe
<lb/>den Spediteurknechten Peters den Auftrag ertheilte, das-Mehl zu Julius Rau-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0597.tif"
                   n="585"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0597"/>
               <div xml:id="d9493e63654" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 347, 349 und 354 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0597--><p/>
                  <p>

                     <lb/>585
</p>
                  <p>

                     <lb/>bald zu fahren, diese den Auftrag jedoch nicht zur Ausführung gebracht haben,
<lb/>und er sich nunmehr in der Lage befindet, nur gegen Erlegung von Lagerspesen
<lb/>an Peter sich in den Besitz des in Rede stehenden, von ihm schon theilweise be- 
<lb/>zahlten Mehles setzen zu können." Lke.

<lb/>Zu Art. 347, 349 und 354 des X d. H.-G.-S.

<lb/>Am 17. Januar 1863 ließ Stadelmann die Firma Gebrüder Grah Abra- 
<lb/>hams Söhne vor das Handelsgericht zu Elberfeld vorladen, um sich auf Grund
<lb/>des Lieferungsvertrages vom 23. Oktober 1862 und mitgetheilter Rechnung,
<lb/>zur Zahlung von 1534 Thlr. 20Sgr. mit Zinsen zu 6°/o vom 20. Dez. 1862
<lb/>verurtheilen zu hören. Am 26. desselben Monats ließ er sodann dieselbe
<lb/>Firma vorladen, um unter Verurtheilung in die Kosten und zum Schadensersatz
<lb/>den vorgedachten Vertrag, durch welchen Kläger sich verpflichtet, der Verklagten
<lb/>alle Bayonette, die er bis Ende März 1863 fertigen werde, zu liefern, für auf- 
<lb/>gelöst im Interesse des Klägers erklären zu hören, weil Verklagte diesen Betrag
<lb/>durch Nichtzahlung der gelieferten Bayonette verletzt habe. Die verklagte Hand- 
<lb/>lung widersprach nicht nur diesen beiden Klagen, welche zusammen verhandelt
<lb/>wurden, sondern behauptete auch, daß Stadelmann den Vertrag dadurch ver- 
<lb/>letzt habe, daß er ihr nicht sämmtliche Bayonette, die er angefertigt, geliefert
<lb/>habe, itnb daß er mehr Bayonette, als er geliefert, habe anfertigen können.
<lb/>Durch Urtheil vom 11. Febr. 1863 verurtheilte das Handelsgericht die Verklagte
<lb/>gemäß der ersten Klage, gab sodann dem Kläger auf, den ihm von der Verklagten
<lb/>deferirten Eid dahin auszuschwören, daß es nicht wahr sei, daß er vör Abschluß
<lb/>des fraglichen Vertrages der Verklagten erklärt habe, daß er wöchentlich 5 bis
<lb/>600 Stück Bayonette, möglicher Weise auch noch mehr anfertigen und liefern
<lb/>werde, und daß es wahr sei, daß er alle Bayonette, welche er seit dem Ver- 
<lb/>trage gefertigt auch der Verklagten geliefert habe, soweit die Lieferungen an die
<lb/>Verklagte überhaupt Statt gehabt. Nachdem Stadelmann in der Sitzung vom
<lb/>25. Februar 1863 diesen Eid in der auferlegten Form geleistet hatte, erklärte
<lb/>das Handelsgericht durch Urtheil vom 7. März 1863 den gedachten Vertrag
<lb/>vom 23. Oktober 1862 für aufgelöst und die Verklagte zum Ersätze des dem
<lb/>Kläger erwachsenen Schadens für verpflichtet, verordnete die Liquidation des
<lb/>Schadens und behielt sich weitere Entscheidung vor. Die von der verklagten
<lb/>Handlung gegen beide Urtheile eingelegte Berufung wurde durch Urtheil
<lb/>des Appellations-Gerichtshofes zu Köln vom 22. Oktbr. 1863 verworfen,
<lb/>woraus die Gebrüder Grah im Anfang Dezember 1863 den Hauptbetrag
<lb/>von 1534 Thlr. 20 Sgr. mit Zinsen und Kosten Zahlten. Durch Aet vom 28.
<lb/>Januar 1864 ließ nun Stadelmann die Firma Gebr. Grah Abrahams Söhne
<lb/>(und den Hermann Grah, als frühem Theilhaber der vorstehenden Handels- 
<lb/>gesellschaft) vor das Handelsgericht zu Elberfeld vorladen, um im Verfolg des
<lb/>Urtheils vom 7. März 1863 den Schadensersatz, zu welchem sie durch dieses UrthsÄ
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0598.tif"
                      n="586"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0598"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0598--><p/>
                  <p>

                     <lb/>586
</p>
                  <p>

                     <lb/>verpflichtet sei, feststellen zu hören, demgemäß sich zu einer Summe von 592 Thlr.
<lb/>5 Sgr. nebst Zinsen vom 22. Mat" 1863 als dem Tage der frühem Ladung
<lb/>verurtheilen zu hören, sich ferner verurtheilen zu hören, dem Kläger auf 2500
<lb/>bereits fertiggestellte Bayonette Schadensersatz zu bezahlen und den Kläger er- 
<lb/>mächtigen zu hören, diese auf ihre Rechnung und Gefahr meistbietend öffentlich
<lb/>zu verkaufen und demnächst den sich ergebenden Schaden zu liquidiren. Bei
<lb/>Verhandlung der Sache wurde für den Kläger zur nähern Begründung seines
<lb/>Antrags Folgendes angeführt: Der fragliche Vertrag sei durch Urtheil vom
<lb/>7. März 1863 aufgelöst worden, Beklagte habe bis Ende März 1863 die Ba- 
<lb/>jonette annehmen müssen, vom 23.Okt. bis 30. Dez. 1862 seien den Verklagten
<lb/>3400 Stück geliefert worden, also pro Woche 340 Stück, vorräthig seien 2500
<lb/>Stück, wozu 7 Wochen 3 Tage erforderlich gewesen seien, also vom 1. Januar
<lb/>bis 22. Februar 1863; es habe nun die Verklagte für die Zeit vom 22. Febr.
<lb/>ab bis Ende März 1863, also für 51/* Wochen je 340 Stück zu entschädigen. Der
<lb/>Kostenpreis pro Stück sei 20 Sgr. 6 Pf., der Ankaufspreis der Gebrüder Grah
<lb/>betrage 1 Thlr., mithin der Gewinn pro Stück 9 Sgr. 6 Pf.; es hätten mithin die
<lb/>Gebrüder Grah dafür 592 Thl. 5 Sg., für die vorräthigen 2500 Stück Bayonette
<lb/>pro Stück 1 Thlr. also 2500 Thlr. und für Kisten 33 Thlr. 10 Sgr. zu zahlen.
<lb/>Die vorräthigen Bayonette wolle Kläger, wie er auch das Recht habe, öffentlich
<lb/>verkaufen lassen und den dabei sich ergebenden Ausfall gegen die Verklagten ein- 
<lb/>fordern. Für die Verklagte wurde excipirt: Am 26, Jan. 1863 habe Kläger auf
<lb/>Auflösung des Vertrags geklagt, habe also auch blos bis zu diesem Tage liefern
<lb/>können; es werde bestritten, daß Kläger 2500 Bayonette in Folge des Vertra- 
<lb/>ges angefertigt und noch vorräthig habe; ferner, daß diese gut seien; endlich,
<lb/>daß wöchentlich 340 Stück Bayonette geliefert werden konnten und daß Kläger
<lb/>pro Stück 9 x/2 Sgr. habe verdienen können. Bei den früher gelieferten Bajonet- 
<lb/>ten hätten sich 1600 Stück untaugliche gefunden, die dem Kläger zur Verfügung
<lb/>gestellt worden seien und deren Preis Kläger der Verklagten zu ersetzen habe.
<lb/>Für den Kläger wurde dem Anspruch bezüglich der 1600 Bayonette die Einrede
<lb/>der Verspätung entgegengesetzt, dieselbe auch bestritten, sodann über das Vor- 
<lb/>handensein der 2500 Bayonette Zeugenbeweis und über deren vertragsmäßige
<lb/>Beschaffenheit Expertise beantragt. Für die Verklagte wurde noch beantragt,
<lb/>daß ein Sachverständiger aus Solingen zuzuziehen sei.

<lb/>Das Handelsgericht verwarf am 13. April 1864 den Anspruch der Verklag- 
<lb/>ten wegen der früher gelieferten und vorgeblich zur Disposition gestellten 1600
<lb/>Bayorrette, erklärte die Verklagte für verpflichtet, den Kläger bis zum Tage des
<lb/>Erlasses des den Vertrag auflösenden Urtheils zu entschädigen für die bis
<lb/>dahin fertig gestellten und fertig zu stellenden Bayonette, verordnete eine Ex- 
<lb/>pertise von 3 Sachverständigen darüber: ob die vorräthigen 2500 Bayonette
<lb/>dem Vertrage vom 23. Oktober entsprechend seien und daß Kläger an jedem
<lb/>Bayonette 9 */r Sgr. verdiene; bestimmte, daß einer der Sachverständigen
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0599.tif"
                      n="587"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0599"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0599--><p/>
                  <p>

                     <lb/>587
</p>
                  <p>

                     <lb/>aus Solingen genommen werde. Gegen dieses Urtheil legte die Firma Ge- 
<lb/>brüder Grah Abrahams Söhne die Berufung ein, weil 1. der Anspruch wegen
<lb/>der gelieferten 1600 Bayonette, deren Untauglichkeit sie behauptete, verworfen;
<lb/>und weil 2. der Appellat nur für die bis zum Tage der Auflösungsklage,
<lb/>26. Januar 1863, vertragsmäßig fertiggestellten Bayonette Entschädigung
<lb/>erlangen könne. Der Appellat appellirte seinerseits iueiäsutor, weil 1. Entschä- 
<lb/>digung nicht bis Ende März, der durch den Vertrag festgesetzten Lieferungsdauer,
<lb/>zuerkannt worden, weil 2. bestimmt worden, daß einer der Experten aus So- 
<lb/>lingen genommen werden müsse, und 3. dem Verklagten nicht die sämmtlichen
<lb/>bisher oder wenigstens bis zum Urtheil des Handelsgerichts vom 7. März
<lb/>einschließlich aufgegangenen Kosten zur Last gelegt worden. Die Appellantin
<lb/>erbot subsidiarisch den Beweis, daß 1600 der von dem Appellaten gelieferten
<lb/>Bayonette schlecht und schadhaft gewesen und daß diese Bayonette bei ihrer An- 
<lb/>kunft in London gleich auf Lager gebracht worden seien.

<lb/>Der Appellationsgerichtshof zu Köln (III. Senat) hat am 30.
<lb/>November 1864 folgendes Urtheil erlassen:

<lb/>„In Erwägung, soviel den Anspruch der Appellantin wegen der angeblich
<lb/>fehlerhaften 1600 Bayonette betrifft, daß diese Maaren nach der Behauptung
<lb/>der Appellantin selbst im Dezember 1862 durch den Verkäufer Stadelmann zur
<lb/>Verfügung der Appellantin nach London gesandt wurden, — daß es Sache der
<lb/>dortigen Agenten der Appellantin war, die Empsangbarkeit dieser Maaren ohne
<lb/>Verzug nach der Ablieferung zu untersuchen und von den etwaigen Mängeln
<lb/>dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen, bei Versäumniß dessen die Maaren
<lb/>gemäß der Bestimmung des Art. 347 des A. d. H.-G.-B. als genehmigt gilt,
<lb/>da die Appellantin nicht behauptet, daß jene Untersuchung nach ordnungsmä- 
<lb/>ßigem Geschäftsgang nicht thunlich gewesen, auch die angeblichen Mängel nicht
<lb/>der Art sind, daß sie bei jener Untersuchung nicht erkennbar gewesen sein wür- 
<lb/>den, — daß der von Stadelmann im Januar 1863 gegen die Appellantin
<lb/>erhobene Prozeß an diesem Verhältniß nichts ändern konnte, auch die Ap- 
<lb/>pellantin nicht berechtigte, stillschweigend und ohne Anzeige an Stadelmann die
<lb/>Bayonette, wie es in ihrem Beweisantrag heißt, auf Lager zu bringen und die
<lb/>Ablieferung wie nicht geschehen zu betrachten;

<lb/>„In Erwägung, daß aber auch außerdem die Anzeige, welche die Appellan- 
<lb/>tin gemäß der Correspondenz am 23. Mai 1863 von einem bei den Bayonet-
<lb/>ten gefundenen Ausfall gemacht haben, bei der völligen Unbestimmtheit, in
<lb/>welcher dieselbe, sowohl in Betreff der Mängel als in Betreff der Anzahl der
<lb/>Stücke gehalten ist, auch abgesehen von der Verspätung, nicht geeignet ist, der
<lb/>Vorschrift des Art. 347 des A. d. H.-G.-B. Genüge zu leisten, — daß daher
<lb/>gemäß Art. 349 des A. d. H.-G.-B. die Einrede, wie die Klage oder Recon-
<lb/>vention wegen Mängel dieser Bayonette erloschen ist;

<lb/>„In Erwägung, daß endlich der Appellantin ebenfalls mit Recht entgegen-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0600.tif"
                      n="588"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0600"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0600--><p/>
                  <p>

                     <lb/>588
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesetzt wird, daß sie durch die Erkenntnisse des Handelsgerichts zu Elberfeld
<lb/>vom 11. Februar 1863 und des Appellationsgerichtshofs vom 22. Oktober
<lb/>1863 zur Zahlung des Kaufpreises dieser Baponette verurtheilt worden sei,
<lb/>und die Zahlung geleistet habe, diese rechtskräftige Verurtheilung aber die recht- 
<lb/>liche Möglichkeit ausschließt, auf Einreden, welche zur Zeit des Rechtsstreites
<lb/>bestanden, aber zur Abwendung der Verurtheilung nicht geltend gemacht wor- 
<lb/>den sind, zurückzukommen oder dieselben, als Rechtsgrund zu einem die Wieder- 
<lb/>aufhebung des rechtskräftigen Urtheils bezweckenden Anspruch zu benutzen, —
<lb/>daß daher in diesem Punkt die Berufung und die zur Unterstützung derselben
<lb/>gestellten Anträge der Appellantin zurückzuweisen sind;

<lb/>„In Erw., betreffend die Entschädigungspflicht der Appellantrn, wegen
<lb/>Nichterfüllung des Vertrages, — daß sowohl die Berufung als die Jncident-
<lb/>berufung den Zeitraum, auf welchen die Entschädigung sich erstrecken solle,
<lb/>zum Gegenstand haben; — daß es sich hier um die Vollziehung des Urtheils
<lb/>des Handelsgerichts vom 7. März 1863 und der in demselben unter Auflösung
<lb/>des Vertrags ausgesprochenen Verurtheilung zum Schadensersatz handelt, mit- 
<lb/>hin der jenem Urtheil beiwohnende Sinn und materielle Inhalt maßgebend ist,
<lb/>— daß die damalige Klage des Appellaten, so wie das darauf ergangene Ur- 
<lb/>theil nach dem ganzen Zusammenhänge, sowie mit Rücksicht auf die erst kürzlich
<lb/>eingetretene Veränderung in der Gesetzgebung und in den Ausdrücken derselben
<lb/>offenbar in dem Sinne des Art. 1184 d. rhein. Civ.-Ges.-B. hat aufgefaßt werden
<lb/>müffen, wonach unter der zu Gunsten des Klägers ausgesprochenen Auflösung des
<lb/>Vertrages wegen Nichterfüllung von Seiten des Mitcontrahenten nicht ein Abge- 
<lb/>hen von dem Vertrage, als ob er nie geschlossen worden wäre, gemeint war, und
<lb/>unter dem zugesprochenen Schadensersatz nicht ein Ersatz des in der Vergangen- 
<lb/>heit erlittenen Schadens, sondern insbesondere bei kaufmännischen Verhält-
<lb/>niffen der Ersatz des aus der Nichterfüllung des Vertrags nach seinem ganzen
<lb/>Umfang und seiner vereinbarten Dauer hervorgehenden Schadens und ent- 
<lb/>gehenden Gewinns zu verstehen sind, — daß wenn die Appellantin sich bestrebt,
<lb/>der Klage und dem Urtheil mit Rücksicht auf den Art. 354 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>einen ihrem obigen Sinn nicht entsprechenden Inhalt beizulegen, darin ebenso
<lb/>wenig beigestimmt werden kann, als es zulässig wäre, dem hier zu vollziehenden
<lb/>rechtskräftigen Urtheil gegenüber die Behauptung geltend zu machen, daß nach
<lb/>Maßgabe des Art. 354 des A. d. H.-G.-B. nicht in jenem Sinn zu Schadens- 
<lb/>ersatz hätte verurtheilt werden sollen, — daß es daher auch hier nicht von Belang
<lb/>ist, zu erörtern, in wie weit der Art. 1184 des rhein. Civ.-G.-B. und die zweite
<lb/>Alternative der Art. 354 und 355 des A. d. H.-G.-B., von den Ausdrücken ab- 
<lb/>gesehen, materiell Übereinkommen und in wie weit sie von einander abweichen;

<lb/>„I. E., daß zudem sogar mit Rücksicht auf die Stipulation des Vertrags,
<lb/>daß Stadelmann alle Bayonette, welche er bis Ende März fertige, an die Ap-
<lb/>pellantin liefem müffe, wonach er also seine Waffenfabrik während dieses Zeit-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0601.tif"
                      n="589"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0601"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0601--><p/>
                  <p>

                     <lb/>589
</p>
                  <p>

                     <lb/>raumes hinsichtlich der Fertigung von Bayonetten für jede andere Person außer
<lb/>Thätigkeit zu halten verpflichtet war, in Bezug auf die rechtlichen Folgen der
<lb/>Nichterfüllung des Vertrags von der einen oder andern Seite in Betracht
<lb/>kommt, daß die contractlichen Leistungen des Stadelmann über den bloßen
<lb/>Verkauf oder die Lieferung von Bayonetten hinausgingen, und daher der dem
<lb/>Art. 1184 des C.-G.-B. nicht zu unterwerfende Fall des Art. 354 des A, d.
<lb/>H.-G.-B. nicht vorlag, welcher letztere Artikel die einfachen Kauf- und Lie- 
<lb/>ferungsgeschäfte behandelt, und bei seinen Dispositionen, insbesondere bei
<lb/>der zweiten Alternative, nur das Prästiren der Maaren als die contractliche
<lb/>Leistung des Verkäufers voraussetzt, wogegen die Concurrenz von sonstigen
<lb/>Leistungen des Verkäufers den Fall aus den Grenzen des Art. 354 hinaus- 
<lb/>treten läßt, und die Anwendbarkeit des allgemeinen Art. 1184 des C.-G.-B.
<lb/>begründet;

<lb/>„I. E., daß demnach der Appellat für berechtigt gehalten werden muß, un- 
<lb/>geachtet der von ihm im Januar 1864 angestellten Klage gegen die Appellantin
<lb/>auch nach dieser Klage mit der Fabrikation der Bayonette für Rechnung der
<lb/>Appellantin fortzufahren und die judicatmäßigen Schadensersatzansprüche des
<lb/>Appellaten sowohl aus dieser Anfertigung als auch überhaupt aus dem Ver-
<lb/>hältniß des von der Appellantin nicht erfüllten Vertrags für die in dem Vertrag
<lb/>bestimmte Zeitdauer herzuleiten sind, — daß mithin der Antrag der Appellan- 
<lb/>tin die Schadensersatzansprüche nur nach denjenigen Bayonetten zu bemessen,
<lb/>welche Appellat bis zur Klage auf Auflösung des Vertrags fertig gestellt hatte,
<lb/>ungerechtfertigt ist;

<lb/>„I. E., daß während ferner die dem Appellaten und Jncidentappellanten
<lb/>zugesprochene Entschädigungsforderung nach dem Obigen auf die ganze im
<lb/>Vertrag festgesetzte Zeitdauer zu beziehen ist, gleichwohl die bereits erwähnte
<lb/>Vertragsklausel, wonach die Waffenfabrik von Stadelmann bis Ende März
<lb/>1863 nur für den Appellaten Bayonette fertigen durfte, bei der Liquidation
<lb/>der Entschädigung in so weit in Betracht kommt, als daraus eine Minderung
<lb/>der Ersatzschuld der Appellantin folgt, — daß nun der Jncidentappellant Sta- 
<lb/>delmann selbst in feinen Anträgen behauptet, daß er nur bis zur Mitte des Mo- 
<lb/>nats Februar 1863 Bayonette für die Appellantin zu fertigen fortgefahren habe,
<lb/>daß unter den aus den Verhandlungen und Schriftstücken des Prozesses ersicht- 
<lb/>lichen Umständen des vorliegenden Falles anzunehmen ist, daß.die Bayonet-
<lb/>fabrik des Stadelmann jedenfalls bald nach dieser Zeit wieder ebenso wie früher
<lb/>für andere Personen gearbeitet hat, und zwar zu im Allgemeinen nicht gemin- 
<lb/>derten Contractpreisen, — daß hiermit und mit dem Zeitpunkt, in welchem der
<lb/>mit der Appellantin geschlossene Contract keine Einwirkung mehr auf die Waf- 
<lb/>fenfabrik des Stadelmann hatte, im vorliegenden Falle das den letzteren zum
<lb/>Schadensersatz berechtigende Verhältniß aufhörte, weil der von ihm in Anspruch
<lb/>zu nehmende Gewinn ihm nicht mehr entging, sobald er aus der Fabrik einen

<lb/>Central'Organ. N. F. I, 4, 39
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0602.tif"
                   n="590"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0602"/>
               <div xml:id="d9493e64172" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber das kaufmännische Retentionsrecht. Welche Bestimmungen des A. d. H. -G. -B. haben rückwirkende Kraft?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0602--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 590
</p>
                  <p>

                     <lb/>solchen Gewinn bezog, welchen er bei Ausführung des Vertrags mit Stadel- 
<lb/>mann nicht hätte beziehen können und dürfen;

<lb/>„I. E., daß eine genaue Bestimmung des Zeitpunkts, in welchem dieses
<lb/>Verhältniß eingetreten ist, nach der Natur der Sache nicht füglich auf spezielle
<lb/>Thatsachen zurückgeführt und zum näheren Beweis gestellt werden kann, viel- 
<lb/>mehr ein Arbitrium darüber unter Würdigung der Umstände eintreten muß, —
<lb/>daß, wenn nun auch die Auffassung, aus welcher der erste Richter den Endpunkt
<lb/>der Entschädigungszeit auf den Tag des Urtheils vom 7. März 1863 stellt, an
<lb/>sich nicht zutreffend ist, doch die Annahme eben dieses Zeitpunkts bei Anwen- 
<lb/>dung des gedachten Arbitriums als den Verhältnissen ganz angemessen und
<lb/>für den Jncidentappellanten nicht beschwerend erscheint, da dieser Zeitraum
<lb/>jedenfalls noch drei Wochen über die Zeit der letzten Fabrikation für die Jnci-
<lb/>dentappellatin, Mitte Februar hinaus liegt, übrigens auch bereits am 11. Febr.
<lb/>1863 der Erfolg des Prozesses von dem Eide abhängig gemacht worden war,
<lb/>welchen Stadelmann ausgeschworen hat, — daß daher der Jncidentberufung
<lb/>in Bezug auf diesen Punkt keine Folge zu geben ist;

<lb/>„I. E., daß von dem Jncidentappellanten ein genügender Grund zur Be- 
<lb/>schwerde gegen die Bestimmung des ersten Richters, daß einer der Sachverstän- 
<lb/>digen aus Solingen genommen werde, nicht dargethan ist, um so weniger, als
<lb/>vorausgesetzt werden kann, daß die übrigen Experten von Suhl aus Personen,
<lb/>welche mit den dortigen Fabrikverhältnissen näher bekannt sind, genommen
<lb/>werden;

<lb/>„I. E. endlich, daß eine Veranlassung nicht vorliegt, dem Antrag des Jn- 
<lb/>cidentappellanten gemäß in dem gegenwärtigen Urtheil über den Kostenpunkt,
<lb/>welcher in dem durch die jetzige Berufung nicht berührten Urtheil des Handels- 
<lb/>gerichts vom 7. März Vorbehalten ist, oder über den in dem letzten Interlokut
<lb/>des Handelsgerichts vorbehaltenen Kostenpunkt zu entscheiden:

<lb/>„Aus diesen Gründen verwirft der Appellationsgerichtshof die von Ge- 
<lb/>brüder Grah Abrahams Söhne gegen das Urtheil des Handelsgerichts zu Elber- 
<lb/>feld vom 13. April 1864 erhobene Berufung so wie die Jncidentberufung
<lb/>des Friedrich Stadelmann als unbegründet." Lhr.

<lb/>Arber das kaufmännische Retentionsrecht. Welche Sestimmungen des
<lb/>X S. H.-G.-G. haben rückwirkende Kraft?

<lb/>Der Maschinenfabrikant G. hatte im November und Dezember 1861
<lb/>einige Maschinen in dem Fabriklocale des Tuchfabrikanten B. zu Lengefeld
<lb/>aufgestellt, damit derselbe die Leistungsfähigkeit derselben erprobe und sich über
<lb/>deren Ankauf erkläre. Am 31. Juli 1862 erklärte B. dem G. brieflich, er be- 
<lb/>halte die Maschinen nicht, stelle sie vielmehr zur Verfügung. Trotzdem ver- 
<lb/>weigerte er deren Herausgabe, weil ihm an G. noch verschiedene Geldforderungen
<lb/>aus dem Jahre 1861 zustanden. G. sah sich daher genöthigt zu klagen und B.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0603.tif"
                      n="591"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0603"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0603--><p/>
                  <p>

                     <lb/>591
</p>
                  <p>

                     <lb/>machte die Einreden der Compensation zugleich unter Bezugnahme auf Art.
<lb/>313 des A. d. H.-G.-B. geltend. Diese wurden jedoch vom Oberappella- 
<lb/>tionsgerichte zu Dresden mittelst Erkenntnisses vom 18. Februar 1864
<lb/>aus folgenden Gründen verworfen: „Das A. d. H.-G.-B. hat zwar im Art.
<lb/>313 einen Kaufmann wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen
<lb/>andern Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handels- 
<lb/>geschäften zustehen, ein Zurückbehaltungs - oder Retentionsrecht an allen be- 
<lb/>weglichen Sachen, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften
<lb/>in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam
<lb/>hat, eingeräumt. Nach Ansicht desO.-A.-G. leidet jedoch das gedachte, zu
<lb/>Gunsten der Kaufleute eingeführte, von den Vorschriften des gemeinen Rechts
<lb/>völlig abweichende Retentionsrecht im vorliegenden Falle überhaupt keine An- 
<lb/>wendung. Denn abgesehen von der Frage, ob die Parteien, von denen Kläger
<lb/>Maschinenbaufabrikant, Beklagter aber Tuchfabrikant ist, zu den Kaufleuten
<lb/>im Sinne des Art. 313 des A. d. H.-G.-B. zu rechnen sind, ist bei den Be- 
<lb/>rathungen des Entwurfs des A. d. H.-G.-B. ausdrücklich bemerkt worden, daß
<lb/>wenn Jemand, welchem eine Maschine oder ein Pferd und dergleichen, zu de- 
<lb/>ren Ankauf er sich geneigt bezeigt, auf kurze Zeit zur Probe anvertraut worden
<lb/>sei, nach erlangtem Besitze erklären wolle, daß er diese Gegenstände zwar nicht
<lb/>kaufen, wohl aber zurückbehalten werde, um sich dadurch für irgend eine ihm
<lb/>gegen den Eigenthümer der Sachen zustehende Forderung zu decken, das ge- 
<lb/>dachte Verfahren so sehr gegen Treue und Glaube verstoße, daß ohne Zwei- 
<lb/>fel jeder Kaufmann ein solches Verfahren für ungerechtfertigt halten würde.
<lb/>Damit nun nicht durch die Allgemeinheit der Fassung des Redactionsentwurfs
<lb/>des Art. 262 (Vgl. Conferenzprotocolle, Beilageband S. 189) der Chikane
<lb/>die Mittel gewährt werden, bei eingetretener Streitigkeit irgend welcher Art
<lb/>einen Kaufmann in den Stand zu setzen, die wohlberechneten Dispositionen
<lb/>eines Andern zu zerstören, und ihm dadurch der äußersten Verlegenheit, selbst
<lb/>dem Ruine entgegenzuführen (Vgl. Conferenzprotocolle, S. 1346 f.) sind
<lb/>einerseits die in Art. 262 des Entwurfs vor dem Worte „Willen" enthaltenen
<lb/>Worte „Wissen und" weggelassen und die daselbst fehlenden Worte „auf
<lb/>Grund von Handelsgeschäften" inserirt (Vgl. Koch, A. d. H.-G.-B. S. 320.
<lb/>Note 107), andererseits am Schlüsse des jetzigen Art. 313 die Bestimmung aus- 
<lb/>genommen worden, daß das Retentionsrecht nicht eintritt, wenn die Zurück- 
<lb/>behaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe
<lb/>ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflich- 
<lb/>tung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, wider- 
<lb/>streiten würde. Nun hat aber die Uebergabe der Waare beim Kaufe auf Probe
<lb/>das Eigenthümliche, daß die Uebergabe nicht Behufs der Erfüllung eines be- 
<lb/>reits definitiv abgeschlossenen Kaufcontracts, sondern, wie im vierten Absätze
<lb/>des Art. 339 des A. d. H.-G.-B. ausdrücklich bestimmt ist, zunächst nur zum

<lb/>39*
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0604.tif"
                      n="592"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0604"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0604--><p/>
                  <p>

                     <lb/>592
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zwecke der Besichtigung und Prüfung der Waare erfolgt, daß ferner der Käu- 
<lb/>fer zur käuflichen Annahme der Waare, so lange er solche nicht genehmigt hat,
<lb/>nicht verbunden ist und der Verkäufer in der Zwischenzeit zwischen Uebergabe
<lb/>und der Genehmigung die Gefahr trägt (Vgl. Koch, a. a. O. zu Art. 339,
<lb/>S. 339, Note 2—6). Nach der Ansicht des O.-A.-G. liegt daher in der Ueber- 
<lb/>gabe einer Waare auf Probe das stillschweigende Einverständniß der Parteien,
<lb/>daß die Uebergabe zum Zwecke der Prüfung und Behufs der Abgabe der Er- 
<lb/>klärung Seitens des Empfängers, ob er die Waare käuflich behalten wolle oder
<lb/>nicht, erfolge, mithin der Käufer unbedingt verpflichtet ist, die ihm zu dem
<lb/>gedachten Behufe anvertraute Waare zurückzugeben, wenn er solche nicht ge- 
<lb/>nehmigt. Die Ausübung des Retentionsrechts Seitens des Empfängers zu einer
<lb/>Zeit, wo er die Genehmigung des vorgeschlagenen Kaufs abgelehnt hat, würde
<lb/>der von ihm stillschweigend übernommenen Verpflichtung, mit der übergebenen
<lb/>Waare in der vom Eigenthümer vorgezeichneten Weise zu verfahren, wider- 
<lb/>streiten.

<lb/>„Die Schlußbestimmung des Art. 313 des A. d. H.-G.-B., welche nach
<lb/>Vorstehendem zunächst ins Auge gefaßt worden ist, tritt jedoch nach Maßgabe
<lb/>des Art. 314 nicht ein, wenn nach Uebergabe der Gegenstände oder der Ueber-
<lb/>nahme der Verpflichtung, in bestimmter Weise mit denselben zu verfahren,
<lb/>über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet worden ist, oder der
<lb/>Schuldner wenigstens seine Zahlungen eingestellt hat. Auch hat Beklagter die
<lb/>Behauptung ausgestellt^ daß zwar zu Klägers Vermögen kein Concursprozeß
<lb/>eröffnet worden sei, wohl aber Kläger seine Zahlungen eingestellt habe. Man
<lb/>kann dahin gestellt sein lassen, ob diese Behauptung in dem exceptivischen Vor- 
<lb/>bringen zu finden sei, da dem Anträge Beklaglens um Nachlassung des Bewei- 
<lb/>ses, daß Kläger seine Zahlungen eingestellt habe, folgendes Bedenken entgegen- 
<lb/>steht. Da Geldforderungen gegen eine spoeios, auf deren Herausgabe die vor- 
<lb/>liegende Klage gerichtet ist, nicht in Aufrechnung gebracht werden können, auch
<lb/>Kläger auf Thatsachen, welche ein Retentionsrecht zufolge der Vorschriften des
<lb/>gemeinen Rechts rechtfertigen, nicht Bezug genommen, vielmehr den Antrag
<lb/>auf Berücksichtigung der Ausflüchte, soweit solche nicht bereits rechtskräftig zum
<lb/>Beweise ausgesetzt sind, lediglich auf die Vorschriften des Art. 313 fg. des A. d.
<lb/>H.-G.-B. gestützt hat, so entsteht die Frage, ob die gedachten Bestimmungen
<lb/>für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebend sein können. Der Vertrag, in
<lb/>Folge dessen Kläger dem Beklagten die jetzt zurückgeforderten Maschinen über- 
<lb/>geben hat, ist zu einer Zeit abgeschlossen worden, und die Uebergabe der Ma- 
<lb/>schinen an Beklagten zum Zwecke der Prüfung zu einem Zeitpunkte erfolgt, zu
<lb/>welchem das A. d. H.-G.-B. noch nicht in Kraft getreten, ja selbst das Kgl. Sächs. -
<lb/>Einf.-Ges. und die Ausführungsverordnung vom 30. Dez. 1861 nicht erschie- 
<lb/>nen, mithin völlig ungewiß war, ob und zu welcher Zeit das A. d. H.-G.-B.
<lb/>in Sachsen Gesetzeskraft erlangen werde. In gleicher Weise sind die Gegen-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0605.tif"
                      n="593"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0605"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0605--><p/>
                  <p>

                     <lb/>593
</p>
                  <p>

                     <lb/>forderungen, wegen deren Beklagter das in Art. 313fg. des A. d. H.-G.-B. ge- 
<lb/>dachte Retentionsrecht geltend zu machen sucht, zum großen Theile vor dem
<lb/>1. März 1862, als dem Tage, an welchem das A. d. H.-G.-B. in Sachsen ins
<lb/>Leben getreten ist, entstanden. Nach allgemein befolgten und in 1. 7. 6oä. äs
<lb/>legib. (1, 14): „leges et constitutiones principum futuris certum est dare
<lb/>formam negotiis, non ad facta praeterita revocari, nisi nominatim et de
<lb/>praeterito tempore, et adhuc pendentibus negotiis cautum sit", gesetzlich
<lb/>anerkannten Grundsätzen leiden neue gesetzliche Bestimmungen auf Rechtsver- 
<lb/>hältnisse, welche schon unter der Herrschaft des alten Gesetzes zur Entstehung
<lb/>gekommen sind, keine Anwendung, da die Parteien zunächst nur die bei Ein- 
<lb/>gehung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts bestehenden gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen vor Augen haben konnten und sich der Erwartung hingeben durf- 
<lb/>ten, daß der erkennende Richter bei Streitigkeiten über die Gültigkeit des
<lb/>Rechtsgeschäfts und über die Wirkungen und Folgen desselben das Recht, un- 
<lb/>ter dessen Herrschaft das Geschäft geschlossen worden ist, als Entscheidungs-
<lb/>sorm berücksichtigen werde (Vgl. Vangerow, Pand. Th. 1. §. 26. S. 46f.).
<lb/>Zweifelhafter ist die Frage, wie es zu halten sei, wenn ein vorderPublication
<lb/>des neuen Gesetzes entstandenes Rechtsverhältniß Folgen und Wirkungen in
<lb/>der Zeit äußert, zu welcher das neue Gesetz rechtliche Geltung erlangt hat, z. B.
<lb/>in Betreff der Art und Weise der Erfüllung, des hierbei verhangenen Ver- 
<lb/>zugs, einer Verschuldung u.s. w. (Vgl. Georgii, zur Le'hre von der Rückan- 
<lb/>wendung neuer Gesetze imArchive für civilist.Praxis, Bd. 3. §. 4fg. S. 147 fg.).
<lb/>Der von voriger Instanz angezogene Sieben haar, in der Zeitschrift für
<lb/>Rechtspflege und Verw. N. F. Bd. 19. S. 97 f. behandelt die letztere streitige
<lb/>Frage mit Rücksicht auf die Vorschrift §. 2 des bürgerlichen Gesetzbuches für
<lb/>Sachsen. Es hat jedoch die von demselben ausgesprochene Ansicht, daß diejeni- 
<lb/>gen neuen Vorschriften, welche den Worten oder dem Sinne nach den Zweck
<lb/>haben, den Inhalt oder die Wirksamkeit der Forderungen zu bestimmen, auch
<lb/>auf die unter der Herrschaft des alten Gesetzes entstandenen Forderungen an- 
<lb/>zuwenden seien, wenn es sich um den rechtlichen Einfluß einer unter den neuen
<lb/>Gesetzen geschehenen Thatsache auf die vor dessen Erscheinen begründete Forde- 
<lb/>rung handelt, bei den ständischen Verhandlungen keinen Eingang gefunden,
<lb/>indem in K. 18 der Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 die Be- 
<lb/>stimmung ausgenommen worden ist, daß diejenigen Vorschriften des bürgerli- 
<lb/>chen Gesetzbuchs, welche von der Entstehung, dem Inhalte und den Wirkungen
<lb/>der Forderungen handelte, auf die Fälle keine Anwendung leiden, welche vor
<lb/>dem Zeitpunkte, mit den: das Gesetzbuch in Kraft tritt, liegen. Es schließt sich
<lb/>daher das künftige sächsische Recht der Vorschrift des §. XI. des Patents, die
<lb/>Publication des Königl. Preuß. Landrechts betreffend, an, daß alle Verträge,
<lb/>sowohl ihrer Form und dem Inhalte nach, als in Ansehung der daraus ent- 
<lb/>stehenden rechtlichen Folgen nach den zur Zeit des geschlossenen Contracts be-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0606.tif"
                      n="594"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0606"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0606--><p/>
                  <p>

                     <lb/>594
</p>
                  <p>

                     <lb/>standenen Gesetzen zu beurtheilen seien, wenn gleich erst später auf Erfüllung,
<lb/>Aufhebung oder Leistung des Interesses aus einem solchen Contracte geklagt
<lb/>werde, sowie dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche vom
<lb/>Jahre 1811, Einleitung §. 5. „Gesetze wirken nicht zurück, sie haben daher auf
<lb/>vorhergegangene Handlungen, oder auf vorher erworbene Rechte keinen Ein- 
<lb/>fluß," welche Bestimmung in dem betreffenden Publicationspatente dahin er- 
<lb/>läutert worden ist, daß das Gesetzbuch auf Handlungen', die dem Tage, an
<lb/>welchem es verbindliche Kraft erhält, vorhergegangen sind, und auf die nach
<lb/>dem früheren Rechte bereits erworbenen Rechte keinen Einfluß haben solle,
<lb/>diese Handlungen mögen in gegenseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, oder in
<lb/>solchen Willenserklärungen bestehen, die von den Erklärenden noch eigenhän- 
<lb/>dig abgeändert und nach den in dem Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften ein- 
<lb/>gerichtet werden könnten (Vgl. G eorgii, a. a. O. S. 157).

<lb/>„Der Ansicht der vorigen Instanz, daß das in Art. 313 des A. d. H.-G.--
<lb/>B. erwähnte Zurückbehaltungsrecht auch wegen solcher noch bevorstehenden
<lb/>Forderungen ausgeübt werden könne, welche schon vor dem 1. März 1862 ent- 
<lb/>standen seien, vermag man schon deshalb nicht beizutreten, weil das durch das
<lb/>A. d. H.- G.- B. eingeführte kaufmännische Retentionsrecht nach Art. 313 als
<lb/>eine Wirkung des Besitzes, welchen ein Kaufmann auf Grund von Handels- 
<lb/>geschäften an beweglichen Sachen seines Schuldners mit dessen Willen erlangt
<lb/>habe, anzusehen ist, ferner im vorliegenden Falle der Vertrag, in dessen Folge
<lb/>Beklagtem vom Kläger die Maschinen auf Probe übergeben worden sind, im
<lb/>Herbste 1861 abgeschlossen ist, und für die rechtliche Beurtheilung der Wirkun- 
<lb/>gen, welche der gedachte Vertrag unter der Herrschaft des ältern Rechts unter
<lb/>den Parteien hervorgebracht hat, das neue Gesetz nicht maßgebend sein kann,
<lb/>da jedenfalls letzteres nicht in einer Weise angewendet werden kann, welche die
<lb/>Annahme gestattet, daß das unter der Herrschaft des alten Rechts eingegangene
<lb/>Rechtsgeschäft eine Wirkung, welche ihm erst das neue Gesetz zugesteht, schon
<lb/>vor der Bekanntmachung des letzteren gehabt habe (Vgl. Weber, Rückanwen- 
<lb/>dung positiver Gesetze §. 51). Eine andere Frage ist, ob auf Grund der Vor- 
<lb/>schriften des Art. 313 f. der Gläubiger, welcher Besitz an Sachen der in Art.
<lb/>313 erwähnten Art vor dem 1. März 1862 erlangt hat, und sich zur angege- 
<lb/>benen Zeit noch in deren Besitz befindet, wegen der erst nach dem 1. März
<lb/>1862 entstandenen Forderungen gegen den Eigenthümer der Sachen, zumal
<lb/>bei dem Vorhandensein der in Art. 314 gedachten Voraussetzungen, das Re- 
<lb/>tentionsrecht ausüben könne? Mit Rücksicht darauf, daß das bürgerliche all- 
<lb/>gemeine Gesetzbuch und insbesondere die oben allegirte Bestimmung der Publi-
<lb/>cationsverordnung vom 2. Jan. 1863, §. 18 noch nicht in Kraft getreten und
<lb/>mithin die obige Streitfrage nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechts zu
<lb/>beurtheilen ist, erscheint dieselbe keineswegs zweifellos. Es bedarf jedoch kei- 
<lb/>nes näheren Eingehens auf die gedachte Controverse, weil Beklagter sich dar-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0607.tif"
                   n="595"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0607"/>
               <div xml:id="d9493e64691" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kaufmännisches Retentionsrecht. - Gewahrsam. - Uebersendet ein Handelsmann einem anderen käuflich Waaren, welche dieser nicht acceptirt und indem er in deren Gewahrsam verbleibt, dem Uebersender zur Disposition stellt, so hat der Empfänger an diesen Waaren für seine Handelsforderungen gegen jenen das Retentionsrecht der Art. 313 und 314 des A. d. H. -G. -B. - Pflicht zur Benachrichtigung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0607--><p/>
                  <p>

                     <lb/>595
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf, daß für ihn Forderungen an den Kläger nach dem 1. MäH 1862 entstan- 
<lb/>den seien, in schlüssiger Weise nicht bezogen hat."

<lb/>Lke.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kaufmännisches Retentionsrecht. Gewahrsam. — Ueberjendet ein
<lb/>Handelsmann einem andern käuflich Maaren, welche dieser nicht ac-
<lb/>ceptirt und indem er in deren Gewahrsam verbleibt, dem llebersender
<lb/>zur Disposition stellt, so hat der Empfänger an diesen Maaren für
<lb/>jeine Handelsförderungen gegen jenen das Retentionsrecht der Art.
<lb/>313 und 314 des X d. H.-G.-B. — Pflicht zur Benachrichtigung.

<lb/>Die Handlung Elven zu Köln meldete zum Fallimente von Gustav Zapp
<lb/>in Ründeroth eine Forderung von 2287 Thlr. 3 Sgr. 7 Pf. an unter Vorbe- 
<lb/>halt des ihr zustehenden Retentionsrechtes an einer Partie Eisenwaaren, welche
<lb/>ihr zu verschiedenen Zeiten der Fallit Zapp käuflich sakturirt habe, welche je- 
<lb/>doch von der Handlung Elven nicht acceptirt worden, sich aber noch in ihrem
<lb/>Besitze befänden. Der Syndik des Falliments admittirte zwar die gedachte
<lb/>Forderung, bestritt jedoch das Retentionsrecht und begehrte Herausgabe der
<lb/>fraglichen Maaren. Er bemerkte zu dem Ende im Wesentlichen, daß die frag- 
<lb/>lichen Maaren dem Falliten von der Handlung Elven ausdrücklich, namentlich
<lb/>durch Briefe vom 11. März und 29. November 1861, 13. Mai, 1. November
<lb/>und 20. Dez. 1862 zur Disposition gestellt worden und deshalb auf Seiten
<lb/>der Handlung Elven der gesetzlich für das Retentionsrecht erforderliche Besitz
<lb/>nicht vorhanden sei.

<lb/>Durch Urtheil vom 8. Juli 1864 verurtheilte das Handelsgericht in
<lb/>Köln die Handlung Elven nach dem Anträge des Syndiks zur Herausgabe der
<lb/>Maaren, indem es davon ausging, daß, nachdem die Maaren zur Disposition
<lb/>gestellt worden, die Handlung Elven nicht mehr aus einem Kaufgeschäfte, son- 
<lb/>dern ohne Titel und wider den Willen des Zapp im Besitze verblieben,
<lb/>weshalb die Erfordernisse des Art. 313 d. A. d. H.-G.-B. nicht vorhanden seien.
<lb/>Gegen dieses Urtheil erhob die Handlung Elven Berufung und sei hier noch
<lb/>bemerkt, daß der Syndik in zweiter Instanz noch besonders geltend machte,
<lb/>daß das Retentionsrecht, wenn es auch bestanden habe, erloschen sei, weil der
<lb/>Creditor nicht im Sinne des Art. 315 a. a. O. den Schuldner von der Aus- 
<lb/>übung des Retentionsrechtes in Kenntniß gesetzt habe.

<lb/>Der Appellationsgerichtshof zu Köln (Hl. Sen.) erließ am 14.
<lb/>Dezember 1864 folgendes Urtheil:

<lb/>„I. E., daß die Maaren, um welche es sich handelt, von dem Kaufmann
<lb/>Zapp an die appellantische Handlung käuflich übersendet wurden, daher un- 
<lb/>zweifelhaft mit dem Willen des Ersteren auf Grund von Handelsgeschäften
<lb/>in den Besitz der appellantischen Handlung gekommen sind; — daß, da diese
<lb/>Handlung jene Maaren noch gegenwärtig in ihrem Gewahrsam hat, die Er-
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0608.tif"
                      n="596"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0608"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0608--><p/>
                  <p>

                     <lb/>596
</p>
                  <p>

                     <lb/>förderniffe vorhanden sind, an welche das Retentionsrecht in den Art. 313 und
<lb/>314 des A. d. H.-G.-B. geknüpft ist; — daß dies Retentionsrecht dadurch
<lb/>nicht ausgeschlossen wird, daß die appellantische Handlung jene Maaren bean- 
<lb/>standet und zur Disposition des Verkäufers Zapp gestellt und der Letztere dies
<lb/>angenommen hat; — daß nämlich unmöglich behauptet werden kann, wegen
<lb/>dieses nach der Uebersendung eingetretenen Sachverhalts, welcher den Kauf
<lb/>rückgängig machte, und zunächst die Handlung Elveu gemäß Art. 348 des A.
<lb/>d. H.-G.-B. zur einstweiligen Aufbewahrung und weiterhin zur Rückgabe der
<lb/>Maaren verpflichtete, seien die Maaren nicht auf Grund von Handelsgeschäften
<lb/>in den Besitz der Handlung von Elven gekommen; — daß ferner ebenso un- 
<lb/>zweifelhaft derjenige eine Sache noch in seinem Gewahrsam hat, welcher die- 
<lb/>selbe für einen Andern aufbewahrt, und aus diesem "Verhältniß an und für
<lb/>sich verpflichtet ist, sie zurück zu geben; — daß in dem acceptirten zur Verfü- 
<lb/>gungstellen der Maaren nur das wechselseitige Einverständniß liegt, daß die
<lb/>Maaren ohne Rücksicht auf den Kaufvertrag von Zapp zuriick zu nehmen und
<lb/>an ihn zurück zu liefern seien, keineswegs aber darin ein über die Regulirung
<lb/>des Kaufgeschäfts hinausgehender Verzicht der appellantischen Handlung auf
<lb/>das anderweite Recht gefunden werden kann, dem zur Rücknahme sich einstel- 
<lb/>lenden Verkäufer jene Maare wegen zur Zeit bestehender Forderungen aus son- 
<lb/>stigen beiderseitigen Handelsgeschäften in Ermangelung deren Zahlung zu re-
<lb/>tiniren;

<lb/>„I. E., daß bei den Gründen, auf welchen das Urtheil des ersten
<lb/>Richters beruht, der Inhalt der Art. 313 und 314 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>und die Natur des in denselben gewährten gesetzlichen Retentionsrechtes ver- 
<lb/>kannt ist, indem die Erfordernisse dieses Rechtes, welche der erste Richter
<lb/>hier vermißt, nach dem unzweideutigen Inhalt des Art. 313 nur auf die ur- 
<lb/>sprüngliche Erlangung des Besitzes Bezug haben, und die Bestimmung des
<lb/>Gesetzes offenbar dahin geht, daß wenn der Gläubiger ursprünglich mit dem
<lb/>Willen des Schuldners auf Grund von Handelsgeschäften in den Besitz von
<lb/>Sachen deffelben gekommen ist, für ihn fortan die Fortdauer des „ Gewahr- 
<lb/>sams", also die bloße Detention an den Sachen zum Retentionsrecht genügt,
<lb/>welche Detention aber nicht etwa durch ein dingliches oder obligatorisches
<lb/>Recht oder einen Titel zur Sache oder zum Besitz derselben oder gar durch den
<lb/>Willen des Schuldners bedingt ist; — daß die Lage, nach welcher die Maaren
<lb/>vermöge der ursprünglichen käuflichen Uebersendung an Elven dem Reten- 
<lb/>tionsrecht ausgesetzt waren, in dem Gewahrsam bei Elven bestand und diese
<lb/>Lage vermöge des fortdauernden Gewahrsams bei Elven, nach wie vor, in Be- 
<lb/>zug auf das Retentionsrecht dieselbe geblieben ist; — daß endlich auch der in
<lb/>dieser Instanz noch aus dem Art. 315 des B.-G.-B. hergeleitete Ein- 
<lb/>wand des Appellaten nicht zutreffend ist, indem abgesehen davon, daß aus dem
<lb/>gedachten Artikel bei dem Mangel der Benachrichtigung des Schuldners nicht
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0609.tif"
                   n="597"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0609"/>
               <div xml:id="d9493e64904" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann der Kommissionär als Selbstverkäufer in das Geschäft eintreten wider den Willen des Kommittenten? - Pflicht des Kommissionärs zur Angabe des Namens desjenigen, mit welchem er für den Kommittenten kontrahirt hat. Art. 376, 361 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0609--><p/>
                  <p>

                     <lb/>597
</p>
                  <p>

                     <lb/>etwa ein Wegfallen des Retentionsrechts, sondern nur eine Verpflichtung zum
<lb/>Ersatz des durch die Unterlassung der zeitigen Benachrichtigung dem Schuldner
<lb/>erwachsenen Schadens zu folgern ist, in dem vorliegenden Falle die dem Kauf- 
<lb/>mann Zapp gegenüber erklärte Weigerung der Herausgabe der Maaren, so- 
<lb/>wohl die Ausübung des Retentionsrechts als auch die unmittelbare gleichzei- 
<lb/>tige Benachrichtigung des Schuldners von dieser Ausübung darstellt:

<lb/>„Aus diesen Gründen reformirt der A.-G.-H. das Urtheil des Handels- 
<lb/>gerichts zu Köln vom 8. Juli 1864, weist die von dem Syndik des Falliments
<lb/>von Gustav Zapp zu Ründeroth durch Gerichtsvollzieher-Akt vom 17. April
<lb/>1864 gegen die Handlung I. H. Jos. Elven erhobene Klage als unbegründet
<lb/>ab, erklärt die Handlung I. H. Jos. Elven für ermächtigt, die in jener Klage
<lb/>näher bezeichneten Waaren für Rechnung der Fallitmasse von Gustav Zapp
<lb/>verkaufen zu lassen, und den Erlös dafür abzüglich der Kosten auf ihre zum
<lb/>Passivstatus des gedachten Falliments admittirte Forderung von 2287 Thlr.
<lb/>3 Sgr. 7 Pf. zu verrechnen." I-dr.

<lb/>Kann der Kommissionär als Selbstverkäufer in das Geschäft eintreten
<lb/>wider den Willen des Kommittenten? — Pflicht des Kommissionärs
<lb/>zur Angabe des Namens desjenigen, mit welchem er für den Kommit- 
<lb/>tenten Kontrahirt hat. Art. 376, 361. des A. d. H.-G.-S.

<lb/>Der Kaufmann St. zu Breslau hatte die Handlung Gebr. B. &amp; Co. zu
<lb/>Berlin beauftragt, 100 Ctr. Rüböl, im April — Mai 1864 zu liefern, für ihn
<lb/>an der Berliner Börse zu kaufen. Gebr. B. LCo. haben die Ausführung dieses
<lb/>Auftrags, welcher übrigens nach der Behauptung des St. nur unter der Be- 
<lb/>dingung ertheilt war, daß der Preis 12 Thlr. für den Centner per April—
<lb/>Mai wäre, den St. durch Schreiben vom 19. Oktober 1863 dahin angezeigt,
<lb/>daß sie für seine Rechnung an diesem Tage 100 Ctr. Rüböl per April—Mai
<lb/>1864 ä 12 Thlr. ausschließlich der Provision und Courtage gekauft hätten.
<lb/>St. hat diesen Einkauf unterm 21. Oktober 1863 brieflich bestätigt. Am
<lb/>31. März 1864 hat demnächst St. die Gebr. B. &amp; Co. schriftlich beauf- 
<lb/>tragt, 100 Centner Rüböl per April —Mai weiter zu verkaufen, falls dafür
<lb/>11V» Thlr. zu erreichen wären, andernfalls aber die Kündigung abzuwarlen
<lb/>und dann seine Disposition einzuholen. Darauf schrieben ihm Gebr. B. &amp; Co.
<lb/>am 1. April 1864, sein Limitum sei nicht zu erreichen gewesen, sie kündigten
<lb/>ihm hiermit die 100 Ctr. Rüböl per April—Mai und gewärtigten am folgen- 
<lb/>den Vormittage seine Disposition per Drath. Diese Kündigung wiederholten
<lb/>sie am 2. April 1864 formell in der Börsenverhandlung von demselben Tage
<lb/>und ließen dies bei dem Unterbleiben der Annahme Seitens des St. durch
<lb/>notariellen Protest von demselben Tage konstatiren, demnächst aber, wie sie be- 
<lb/>haupten, die 100 Ctr. Rüböl durch den vereideten Mäkler P. anderweit zum
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0610.tif"
                      n="598"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0610"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0610--><p/>
                  <p>

                     <lb/>598 --
</p>
                  <p>

                     <lb/>Preise von IIV12 Thlr. verkaufen. Jetzt haben sie von St. die Zahlung der
<lb/>Differenz, der Provision, Courtage und Protestkosten beansprucht.

<lb/>Der Verklagte hat Abweisung der klagenden Handlung beantragt, weil
<lb/>sie nicht berechtigt gewesen sei, nachträglich die Waare als Selbstverkäuferin zu
<lb/>liefern, nachdem sie einmal in dem Schreiben v. 19. Oktober 1863 angezeigt,
<lb/>daß sie für Rechnung des Verklagten gekauft habe. Die Befugniß als Selbst-
<lb/>verküufer aufzutreten, stehe dem Kommisstonär nur dann zu, wenn er sogleich
<lb/>bei seiner Anzeige über die Ausführung des Auftrags dies erkläre. Ueberdies
<lb/>enthielten die bei Zeitkaufgeschästen von Rüböl an der Berliner Börse üblichen
<lb/>Schlußscheinformulare die Bestimmung, daß die Abnahme des gekündigten
<lb/>Oels, wenn Ausstellungen nicht erhoben würden, spätestens am zweiten Werkel- 
<lb/>tage nach dem Kündigungstage bis 6 Uhr Abends erfolgen müsse. Erst dann
<lb/>sei der Lieferer und zwar spätestens am nächsten Werkeltage nach Aufnahme des
<lb/>die Nichterfüllung des Vertrags feststellenden Protestes berechtigt, durch einen
<lb/>vereideten Mäkler für Rechnung des Nichterfüllenden das Oel verkaufen zu
<lb/>lassen. Hiernach sei der schon am 2. April 1864 erfolgte Verkauf des Oels
<lb/>verfrüht gewesen und Verkl. brauche deshalb die Differenz nicht zu zahlen.

<lb/>Das Stadtgericht zu Breslau hat die Klage durch Erkenntniß vom 23. Sept.
<lb/>1864 aus folgenden Gründen abgewiesen. Nach Art. 376 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>sei bei der Kommission zum Einkauf von Maaren, welche einen Markt- oder
<lb/>Börsenpreis hätten, der Kommissionär, wenn der Konimittent nicht ein Anderes
<lb/>bestimmt habe, befugt, das einzukaufende Gut selbst als Verkäufer zu liefern,
<lb/>diese Befugniß könne im vorliegenden Falle nicht als ausgeschlossen angesehen
<lb/>werden, daß Klägerin in dem die Ausführung des Auftrags meldenden Schreiben
<lb/>vom 19. Oktober 1863 dem Verklagten angezeigt habe, daß sie das Rüböl für
<lb/>seine Rechnung eingekauft, sich also als Kommissionär und nicht als Verkäufer
<lb/>gerirt habe, zumal Art. 376 weiter bestimme, daß im Falle des Eintritts des
<lb/>Kommissionärs als Verkäufer die Pflicht desselben, Rechenschaft über die Ab- 
<lb/>schließung des Kaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt sei, daß bei dem
<lb/>berechneten Preise der Börsen- oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des
<lb/>Auftrags eingehalten sei. Dadurch werde die Annahme, von welcher der Ver- 
<lb/>klagte ausgehe, gradezu ausgeschlossen, daß der Kommissionär, um sich die Be- 
<lb/>fugniß, als Verkäufer einzutreten, zu erhalten, diesen Eintritt sogleich bei der
<lb/>Meldung über die Ausführung des Auftrags anzeigen müsse, diese Annahme
<lb/>werde aber auch durch den Schlußsatz des Art. 376 widerlegt, wonach, wenn
<lb/>der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auf- 
<lb/>trags eine andere Person als Verkäufer namhaft mache, der Kommittent befugt
<lb/>sei, den Kommissionär selbst als Verkäufer in Anspruch zu nehmen. Wenn
<lb/>daher der Verkl. befugt gewesen sei, die Klägerin, welche bei ihrer Anzeige vom
<lb/>19. Oktober 1863 eine andere Person als Verkäufer nicht namhaft gemacht
<lb/>habe, als Verkäufer in Anspruch zu nehmen: so müsse umgekehrt auch der Kl.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0611.tif"
                      n="599"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0611"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0611--><p/>
                  <p>

                     <lb/>599
</p>
                  <p>

                     <lb/>das Recht zugestanden haben, die Waare als Verkäufer zu liefern, indem sonst
<lb/>eine Ungleichheit der Rechte auf beiden Seiten angenommen werden müsse. Da- 
<lb/>gegen sei Kl. nach den Bestimmungen des Schlußscheinformulars nicht befugt
<lb/>gewesen, schon am 2. April 1864 zu verkaufen, sie habe vielmehr damit bis nach
<lb/>Ablauf des zweiten Werkeltages nach dem Kündigungstage warten müssen.

<lb/>Dies Erkenntniß ist auf die Appellation der Klägerin durch Urtel des Ap'
<lb/>pellationsgerichts zu Breslau v. 11. März 1865 zwar bestätigt, darin
<lb/>ist aber die Ansicht des ersten Richters, daß Kl. nach Art. 376 des A. d. H.-G.-B.
<lb/>berechtigt gewesen, nachträglich in den Kaufvertrag als Selbstverkäuferin einzu- 
<lb/>treten, nicht gebilligt. Denn nach Inhalt ihres Schreibens v. 19. Oktober 1863
<lb/>habe Kl. sich als Kommissionärin gerirt, indem sie darin dem Verkl. anzeige,
<lb/>daß sie den Ankauf der 100 Ctr. Oel für seine Rechnung ausgeführt habe. Im
<lb/>Art. 361 des A. d. H.-G.-B. sei wörtlich vorgeschrieben, der Kommissionär habe
<lb/>das ihm übertragene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
<lb/>im Interesse des Kommittenten gemäß dem Aufträge auszuführen, er habe dem
<lb/>Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach
<lb/>der Ausführung des Auftrags davon Anzeige zu machen und er sei verpflichtet,
<lb/>dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen. Zu den erforder- 
<lb/>lichen Nachrichten, welche der Kommissionär hiernach sofort nach der Ausfüh- 
<lb/>rung des Auftrags dem Kommittenten zu geben verpflichtet sei, gehöre zweifel- 
<lb/>los auch die Benennung desjenigen, von welchem der Kommissionär für den
<lb/>Kommittenten eine Waare gekauft habe und daher auch die Nachricht davon,
<lb/>daß der Kommissionär selbst als Verkäufer in das Geschäft eingetreten sei. Diese
<lb/>Verpflichtung des Kommissionärs werde durch die Bestimmung in Abs. 2, Art.
<lb/>376 des A. d. H.-G.-B., wonach der Kommissionär, wenn er als Selbstverkäu- 
<lb/>fer in das Geschäft eintrete, nur Rechenschaft darüber zu geben habe, daß bei
<lb/>dem berechneten Preise der Börsen- oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung
<lb/>des Auftrags eingehalten sei, nicht ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung
<lb/>habe lediglich die Frage zum Gegenstände, in welcher Art der Komnlissionär die
<lb/>Höhe seiner Forderung nachzuweisen habe. Auch Abs. 3 des Art. 376 stehe dem
<lb/>Verklagten nicht entgegen. Habe der Komrnissionär die ihm obliegende Ver- 
<lb/>pflichtung, dem Kommittenten den Namen des Verkäufers in dem Geschäfte an- 
<lb/>zuzeigen, verabsäumt, so sei nach Abs. 3 der Kommittent berechtigt, den Kom- 
<lb/>missionär selbst als Verkäufer in Anspruch zu nehmen. Hieraus folge indeß
<lb/>keineswegs, daß in jenem Falle auch umgekehrt und zwar wider Willen des
<lb/>Kommittenten der Kommissionär befugt sei, als Selbstverkäufer aufzutreten.
<lb/>Werde die Bestimmung Abs. 3 Art. 376 des Ä. d. H.-G.-B. in diesem Sinne
<lb/>aufgefaßt, so liege hierin keine Rechtsungleichheit für die Kontrahenten, wieder
<lb/>erste Richter annehme; denn jene Befugniß, welche dem Kommittenten ertheilt
<lb/>werde, sei wegen des dem Kommissionär zur Last fallenden Versehens gerecht- 
<lb/>fertigt, welches er durch Verschweigung des Namens des Verkäufers begehe.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0612.tif"
                   n="600"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0612"/>
               <div xml:id="d9493e65214" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber die Haftverbindlichkeit des Frachtführers, wenn ihm ein zum Transport übergebener Gegenstand gestohlen worden ist. Zu Art. 395 und 399 des A. d. H. -G. -B.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0612--><p/>
                  <p>

                     <lb/>600
</p>
                  <p>

                     <lb/>Danach hätte Kl., wenn sie als Selbstverkäuferin in das Geschäft habe eintreten
<lb/>wollen, dies dem Verkl. schon in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 1863 an-
<lb/>zeigen müssen. Sie könne daher als Selbstverkäuferin nicht gelter: und als
<lb/>Kommissionärin sei sie zu der von ihr gewählten Handlungsweise nicht berech- 
<lb/>tigt gewesen. 8ä.

<lb/>Aeber die Haftverlrindlichkeit eines Frachtführers, wenn ihm ein Min
<lb/>Transport übergebener Gegenstand gestohlen worden ist').

<lb/>Zn Art. 395 und 399 des X d. H.-G.-L.

<lb/>Dem Frachtfuhrmann O. zu Stolpen wurde von dem Kaufmann U. eine
<lb/>Anzahl Kisten mit Marktwaare zum Transport nach Dresden übergeben. Der- 
<lb/>selbe lieferte jedoch die eine dieser Kisten zerbrochen ab, und es fand sich bei deren
<lb/>Untersuchung, daß ein großer Theil der darin befindlich gewesenen Maare
<lb/>fehlte. U. klagte auf Schadensersatz gegen O., welcher behauptete, die Kiste sei
<lb/>ihm vom Frachtwagen gestohlen worden. Aus dem in dritter Instanz gefällten
<lb/>Erkenntnisse des Oberappellationsgerichtes zu Dresden vom 27. Fe- 
<lb/>bruar 1863, mittels dessen der Beklagte zur Bezahlung verurtheilt wurde, sind
<lb/>folgende Gründe herauszuheben: „Beklagter hatte, mag man ihn als eonäuetor
<lb/>operis oder als Mandatar ansehen, bei Ausführung des ihm übertragenen Ge- 
<lb/>schäfts die größtmöglichste Sorgfalt zu verwenden, e. 13,31. Cod. mand. (4.35.);
<lb/>Hänel, Lehre vom Schadensersatz §. 59, S. 63; Sintenis, Civilrecht.
<lb/>Bd. 2. §. 113. I. S. 574. eä. 1. Er war in dem einen wie in dem anderen
<lb/>Falle verbunden, die ihm übergebenen Marktkisten an den Ort ihrer Bestimmung
<lb/>gelangen zu lassen, und würde sich daher als bloßer Mandatar des Klägers
<lb/>von der Verbindlichkeit, für die eine dieser Kisten, welche, seinem eigenen Be- 
<lb/>kenntnisse zufolge, der getroffenen Vereinbarung entgegen von ihm an denKläger
<lb/>in Dresden nicht ausgeantwortet, sondern nach seinem Anführen aufdem Trans- 
<lb/>porte von P. nach D. von dem Frachtwagen gestohlen oder verloren, später aber
<lb/>dem Kläger nicht in unverletztem Zustande, sondern eines Theiles ihres In- 
<lb/>haltes entledigt, zugestellt worden ist, dem Kläger nach Höhe des demselben
<lb/>hierdurch erwachsenen Schadens Ersatz zu leisten, nur durch den Nachweis be- 
<lb/>freien können, daß gedachtes Frachtstück ohne sein Verschulden abhanden ge- 
<lb/>kommen sei. Allein daß Letzteres der Fall gewesen, hat Beklagter nicht einmal zu
<lb/>behaupten vermocht, vielmehr, indem er, wie bereits bemerkt worden ist, sich dar- 
<lb/>auf bezieht, daß die Kiste vom Frachtwagen gestohlen oder verloren wor- 
<lb/>den sei, Zugeständnisse abgelegt, welche dafür sprechen, daß er es auf dem
<lb/>Transporte an der erforderlichen Ueberwachung der ihm anvertraut gewesenen
<lb/>Frachtgüter habe fehlen lassen." Lke.
</p>
                  <p>

                     <lb/>‘) Vgl. den Aufsatz von v. Kräwel in Busch, Archiv Bd. 2. S. 425fg.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0613.tif"
                   n="601"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0613"/>
               <div xml:id="d9493e65322" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Feuerversicherung. - Hypothekengläubiger. - Allg. Preuß. Landrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0613--><p/>
                  <p>

                     <lb/>601
</p>
                  <p>

                     <lb/>Feuerversicherung. — Hypothekengläudiger. — Mg. Kreuß. Lau-recht ^).

<lb/>Der Kläger, für welchen auf dem Grundstücke des L. zu Praust 1000Thlr.
<lb/>nebst Zinsen und Kosten und der eventuell Vorzuschießenden Feuerversicherungs- 
<lb/>prämie hypothekarisch hafteten, hat die von dem L. unterlassene Prolongation
<lb/>der von dessen Vorbesitzer G. bei der Leipziger Feuerversicherungs-Gesellschaft
<lb/>in Höhe von 1597 Thlr. genommenen Feuerversicherung für das Jahr vom
<lb/>1. Januar 1862 bis 1863 mittelst Zahlung der Prämie selbst bewirkt,
<lb/>nachdem er sich zuvor die in den Policebedingungen vorgeschriebene Bescheini- 
<lb/>gung seiner Anmeldung als Hypothekengläubiger von dem Hauptagenten des
<lb/>Verklagten hatte ertheilen lassen. Bei der inzwischen auf seinen Antrag ein- 
<lb/>geleiteten Subhastation des Grundstücks ist er, nachdeur die versicherten Gebäude
<lb/>im Dezember 1862 völlig niedergebrannt, mit seiner Hypothekenforderung voll- 
<lb/>ständig ausgefallen. Vorher, im Jahre 1862, hatte der Besitzer L. dieselben
<lb/>Baulichkeiten auch bei der Oldenburger Gesellschaft gegen Feuersgefahr ver- 
<lb/>sichert, ohne der Leipziger Gesellschaft davon Anzeige zu machen. Deshalb ist
<lb/>von der letzteren die Zahlung der Versicherungssumme verweigert, und hat der
<lb/>Kläger, welcher sich im Mai 1863 alle Rechte des L. an die Leipziger Gesell- 
<lb/>schaft notariell hat cediren lassen, diese auf Zahlung von 1000 Thlr. nebst
<lb/>Zinsen und gezahlter Prämie, gegen Abtretung seiner Rechte an L., verklagt.
<lb/>Hiergegen ist von der Verklagten auszuführen gesucht, daß die bei der Olden- 
<lb/>burger Gesellschaft genommene Versicherung eine unzulässige doppelte Versiche- 
<lb/>rung nicht enthalte, vielmehr gültig sei, und daß deshalb Kläger, ehe er die
<lb/>Verklagte in Anspruch nehme, Nachweisen müsse, daß L., welcher bereits jene
<lb/>auf Zahlung der Versicherungssumme verklagt habe, aller angewendeten Mittel
<lb/>ungeachtet, von derselben Entschädigung nicht habe erlangen können. — Kläger
<lb/>ist auch durch das im fr. Centralorgan, Bd. II., S. 199 nebst Gründen mitge-
<lb/>theilte Urtel des Stadt- und Kreis-Gerichts zu Danzig abgewiesen, und diese
<lb/>Abweisung ist mit der Maßgabe, daß sie nur angebrachtermaßen erfolge, durch
<lb/>das a. a. O. Bd. III., S. 78 mitgetheilte Urtel des Appellationsgerichts zu
<lb/>Marienwerder bestätigt worden.

<lb/>Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers ist jedoch durch Urtel des
<lb/>Ober-Tribunals zu Berlin vom 10. Januar 1865 das Erkenntniß zwei- 
<lb/>ter Instanz vernichtet und unter Abänderung des Urtheils erster Instanz die
<lb/>Verklagte nach dem Klageantrags verurtheilt. Die Gründe führen aus:

<lb/>Implorant mache dem Appellationsrichter mit Recht den Vorwurf, durch
<lb/>Verkennung des rückwirkenden Effects der Genehmigmlg die §§. 1950, 1951,
<lb/>n., 8 und die §§. 142, 239,1., 13, und außerdem die §8. 2007, 2008 II., 8
<lb/>A. L.-R. verletzt zu haben. Durch die vom Kläger bewirkte Prolongation, wie- 
<lb/>wohl solche von ihm allerdings auch mit in seinem eigenen Interesse als Hypo- 
<lb/>thekengläubiger geschehen sei, habe derselbe hauptsächlich zum Vortheil des L.
</p>
                  <p>

                     <lb/>y Vgl. Central-Organ N. F. S. 297 des vorliegenden Bandes.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0614.tif"
                      n="602"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0614"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0614--><p/>
                  <p>

                     <lb/>602
</p>
                  <p>

                     <lb/>dessen Geschäfte und nicht seine eigenen besorgt. Somit liege von seiner Seite,
<lb/>da diese Prolongation ohne Auftrag und Wissen des L. bewirkt sei, eine Ueber-
<lb/>nahme und Führung der Geschäfte des letzteren ohne einen voraufgegangenen
<lb/>Auftrag vor. Hinsichtlich einer solchen aber sei es anerkannten Rechtens, daß,
<lb/>sobald dieselbe die Genehmigung des Geschäftsherrn gefunden, ganz dasselbe
<lb/>Verhältniß eintrete, als wenn der Geschäftsführer auf Grund eines ihm ertheil-
<lb/>ten Vollmachtsauftrages gehandelt hätte (§§. 239 fg., 142 fg. I. 13 A. L.-R.).
<lb/>Das von ihm mit dem Dritten für den Geschästsherrn abgeschlossene Rechts- 
<lb/>geschäft berechtige und verpflichte den letzteren ebenso, als wenn er dasselbe selbst
<lb/>abgeschlossen hätte (§. 85 a. a. O.) und zwischen dem Geschäftsherrn und dem Ge- 
<lb/>schäftsführer entständen eben die Rechte und Pflichten, wie zwischen einem Macht- 
<lb/>geber und Bevollmächtigten (§. 239 das.). In Betreff der Versicherungen nament- 
<lb/>lich spreche sich §. 1950II. 8 A. L. - R., nachdem zuvor in §. 1945 et. et. O. be- 
<lb/>stimmt worden, daß, wer für fremde Rechnung Versicherung nehme, dazu mit
<lb/>Vollmacht oder Auftrag versehen sein müsse, widrigenfalls die Versicherung un- 
<lb/>gültig und die bedungene Prämie verfallen sei, dahin aus: „Sowie jeder ohne
<lb/>Vollmacht im Namen eines Andern geschlossene Vertrag durch desselben nach- 
<lb/>her hinzukommende Genehmigung zu Kräften gelangt, so findet ein Gleiches
<lb/>auch bei dem Versicherungs-Verträge statt." Hiernach sei es unzweifelhaft,
<lb/>daß die von dem Kläger Namens des L., wiewohl ohne dessen Auftrag bewirkte
<lb/>Prolongation ganz so zu beurtheilen sei, als wenn L. selbst dieselbe für sich vor- 
<lb/>genommen hätte, sobald es sich als feststehend betrachten lasse, daß von dem L.
<lb/>jene Prolongation nachträglich genehmigt worden. Eine solche nachträgliche
<lb/>und zwar stillschweigende Genehmigung würde nun zwar nach der Ansicht des
<lb/>Appellations-Richters in der notariellen Cession des L. vom 5. Mai 1863 an- 
<lb/>zutreffen sein. Derselbe habe indessen Anstand genommen, dies bestimmt aus- 
<lb/>zusprechen und daraus irgend welche Consequenzen für die Entscheidung der
<lb/>vorliegenden Sache zu ziehen, weil alsdann mit Rücksicht auf die von L. selbst
<lb/>lange vor der Ausstellung seiner Cession bei der Oldenburger Gesellschaft ge- 
<lb/>nommene Versicherung der Fall einer Doppelversicherung vorliege, für diesen
<lb/>Fall es aber an allem zur Entscheidnng der Sache erforderlichen factischen und
<lb/>rechtlichen Material fehle. Hierdurch habe der Appellations-Richter sich un- 
<lb/>verkennbar eines Rechtsirrthums schuldig gemacht. Denn wenn die vom Klä- 
<lb/>ger bewirkte Prolongation von L. nachträglich genehmigt worden und es mithin
<lb/>so anzusehen sei, als wenn L. dieselbe selbst bewirkt hätte, so sei es unbedenklich,
<lb/>daß, weil L. mit den fraglichen Gebäuden für die Zeit vom 1. Januar 1862
<lb/>bis dahin 1863 bei der Verklagten versichert gewesen, diese für verpflichtet er- 
<lb/>achtet werden müsse, dem L., resp. dessen Cessionar, den in dieser Zeit an jenen
<lb/>Gebäuden vorgefallenen Brandschaden versuchtermaßen zu ersetzen. Hierin
<lb/>könne auch dadurch Nichts geändert werden, daß L., welchem jene Prolongation
<lb/>unbekannt geblieben, die mehrgedachten Gebäude auch bei der Oldenburger
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0615.tif"
                      n="603"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0615"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0615--><p/>
                  <p>

                     <lb/>603
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gesellschaft versichert habe. Daß diese letztere Versicherung später, als die Pro- 
<lb/>longation stattgefunden, gezeichnet worden, habe der Appellations-Richter gar
<lb/>nicht in Zweifel zu ziehen gesucht, und müsse deshalb auf sie der §. 2007 II., 8
<lb/>A. L.-R. Anwendung finden, welcher lautet: „Hat ein Correspondent ohne
<lb/>Ordre Versicherung für Jemand angenommen, dieser aber, weil es ihm unbe- 
<lb/>kannt gewesen, einen solchen Vertrag ebenfalls geschlossen: sowird diejenige, welche
<lb/>zuletzt gezeichnet worden, ristornirt." Das Ristorno finde aber nach §. 2333
<lb/>das. alsdann statt, wenn der Assecuranzvertrag ohne die Schuld des Versicher- 
<lb/>ten rückgängig werde, und bestehe dasselbe darin, daß der Versicherer, weil er
<lb/>keine Gefahr gelaufen sei, die bereits erhaltene Prämie, jedoch nach Abzug von
<lb/>x/2 Proc. vom versicherten Kapital, resp. eines Viertels der Prämie zurückzu- 
<lb/>zahlen habe. Für den vorliegenden Fall folge hieraus Nichts weiter, als daß
<lb/>L. berechtigt sei, das Ristorno der von ihm bei der Oldenburger Gesellschaft ge- 
<lb/>nommenen Versicherung zu fordern, weil über dieselben Baulichkeiten ohne seine
<lb/>Schuld zwei Versicherungen genommen worden, und von diesen Versicherungen
<lb/>die bei der Oldenburger Gesellschaft gezeichnete, als die spätere, nach den
<lb/>§§. 2007, 2336 a. a. O. wieder aufgehoben werden müsse. Solches habe da- 
<lb/>gegen auf die Gültigkeit und den Rechtsbestand der von dem L. bei der Ver- 
<lb/>klagten genommenen Versicherung keinen Einfluß. Aus dem Vorstehenden
<lb/>ergebe sich zur Genüge, daß das für die Entscheidung dieser Sache erforderliche
<lb/>factische und rechtliche Material hier vollständig vorhanden sei, und daß es
<lb/>nur auf einer unrichtigen Rechtsanschauung beruhe, wenn der Appellations-
<lb/>Richter lediglich wegen Mangels an Material den Kläger angebrachtermaßen
<lb/>abweise. Zu den von dem Appellations-Richter gegen die Vollständigkeit
<lb/>des Materials erhobenen Bedenken lasse sich namentlich auch aus der Bestim-
<lb/>mung des §. 2008 a. a. O. kein Grund entnehmen. Nach diesem Paragraph
<lb/>solle allerdings, wenn durch den älteren Contract eine Summe versichert sei,
<lb/>welche den vollen Werth der Sache nicht erreiche, die zweite Versicherung auch
<lb/>in dem Falle, daß sie ristornirt werden müsse, auf das an jenem vollen Werthe
<lb/>noch fehlende Quantum gelten. Dies berühre indessen die ältere Versicherung
<lb/>in keiner Weise, und wenn daher die bei der Oldenburger Gesellschaft genom- 
<lb/>mene Versicherung aus eine höhere Summe lauten sollte, als diejenige sei, welche
<lb/>bei der Verklagten gezeichnet worden, so könne hieraus in keiner Weise Veran- 
<lb/>lassung entnommen werden, die Verpflichtung der Verklagten zur Zahlung der
<lb/>vollen bei ihr gezeichneten Versicherungssumme irgend wie in Zweifel zu ziehen,
<lb/>oder auch nur theilweise als eine unsichere und ungewiß gewordene zu bezeich- 
<lb/>nen. Hiernach habe in Folge der gerügten Gesetzesverletzungen das Appella-
<lb/>tions-Erkenntniß der Vernichtung unterliegen müssen. In der Sache selbst
<lb/>aber erscheine die Ausführung der Verklagten gegen den an sich nicht bestrittenen
<lb/>klägerischen Anspruch als verfehlt. Es sei nämlich, wie näher entwickelt wird,
<lb/>anzunehmen, daß die Versicherung bei der Oldenburger Gesellschaft später, als
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0616.tif"
                      n="604"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0616"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0616--><p/>
                  <p>

                     <lb/>604
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Prolongation der Versicherung bei der Verklagten erfolgt sei. Hiernach sei
<lb/>diese schon jetzt als diejenige Gesellschaft anzusehen, welcher die Verpflichtung
<lb/>zum Ersatz des entstandenen Brandschadens obliege. Zu besten Einklagung
<lb/>sei Kläger durch die beigebrachte Session vollständig legitimirt, ohne daß es da- 
<lb/>bei weiter auf seine Berechtigung als Hypothekengläubiger ankomme. Dem- 
<lb/>nach sei nach dem Klageantrags zu erkennen gewesen.

<lb/>Das Obertribunal läßt demnach den in den beiden erwähnten Urthei-
<lb/>len der ersten Instanzen und in den Aufsätzen von R. Koch im fr. Cen-
<lb/>tral-Organ Bd. II., S. 199, 209 und Bd.III., S. 67, 77 (gegen Malß
<lb/>das. S. 1) vertheidigten Grundsatz, daß der Hypothekengläubiger durch
<lb/>eine den allgemeinen Policebedingungen entsprechende Prolongation nicht
<lb/>selbstständige Contractsrechte erwerbe, sondern nur die des ursprünglichen
<lb/>Versicherten wahre, unberührt. Seine Ausführung trifft auch insbesondere in- 
<lb/>sofern mit der des Urtels erster Instanz zusammen, daß letzteres in der durch
<lb/>Kläger bewirkten Prolongation gleichfalls eine mittelst der ihm nachträglich er-
<lb/>theilten Cession genehmigte Geschäftsführung ohne Auftrag erblickte und den
<lb/>Kläger zur Geltendmachung der etwaigen Rechte des L. für legitimirt erachtete.
<lb/>Mit welchem Rechte in der Ausführung des Appellations - Richters eine Ver- 
<lb/>kennung der rückwirkenden Kraft der Genehmigung zu finden war, mag dahin
<lb/>gestellt bleiben. Es ist nicht zu läugnen, daß die nachträgliche Genehmigung
<lb/>nach den Grundsätzen des Preußischen Rechtes die vom Geschäftsführer vollzogene
<lb/>Handlung (abgesehen von subjectiven Momenten, wie böser Glaube *) rückwir- 
<lb/>kend in eine Handlung des Geschäftsherrn verwandelt. Aber einmal ist die
<lb/>thatsächliche Feststellung, daß die Oldenburger Versichemng erst nach der Pro- 
<lb/>longation genommen, nach Lage der Acten mindestens bedenklich. Sodann
<lb/>ftagt es sich selbst bei vorausgesetzter Anwendbarkeit des Preußischen Rechtes
<lb/>(§. 2007, II., 8 A. L. - R.) auf jene Versicherung, ob Kläger ohne Weiteres die
<lb/>Nichtigkeit des zwischen L. und der Oldenburger Gesellschaft geschlossenen Ver- 
<lb/>sicherungsvertrags vorauszusetzen berechtigt ist. Damit dieser Vertrag nach
<lb/>§. 2007 Nr. 1 und §. 2333 Nr. 4 „rückgängig" werde, dürfte eine Rücktritts- 
<lb/>erklärung der Oldenburger Gesellschaft oder doch des L. erforderlich sein. Wollen
<lb/>diese, z. B. erstere vielleicht aus Rücksicht auf ihren geschäftlichen Ruf, dabei stehen
<lb/>bleiben, so wird die Leipziger Gesellschaft nicht zur Zahlung der ganzen Ver- 
<lb/>sicherungssumme angehalten werden können, sondern sich auf §. 8 ihrer Police- 
<lb/>bedingungen berufen dürfen, welcher, wenn „die versicherten Gegenstände zugleich
<lb/>anderswo versichert sind", den Schaden nur pro rata vergüten läßt. Ja, es ist
<lb/>fraglich, ob die verklagte Gesellschaft nicht aus eben dieser Bestimmung ein contract-
<lb/>mäßiges Recht erworben und andererseits auch die Verpflichtung übernommen
<lb/>hat, bei nicht schuldbarer Doppelversicherung (wie bei gleichzeitiger Versicherung
<lb/>über den Werth nach Art. 791 des A. d. H.- G.-B.) nur proratarische Vergü-

<lb/>9 S. jedoch §. 2009. Art. 1. wonach der Versicherte die Fehler seines Vertre- 
<lb/>ters zu vertreten hat.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0617.tif"
                   n="605"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0617"/>
               <div xml:id="d9493e65744" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Abrechnung. - Contocurrent. - Einwand des Betruges. - Allg. Preuß. Landrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0617--><p/>
                  <p>

                     <lb/>605
</p>
                  <p>

                     <lb/>lung zu leisten^). Hierdurch wäre auch das Interesse des Hypothekengläubigers
<lb/>wenigstens einigermaßen gesichert, während bei entgegengesetzter Annahme er
<lb/>immer der Gefahr ausgesetzt bliebe, durch eine frühere anderweite Versicherung
<lb/>des Eigenthümers um die Vortheile der erst später von ihm selbst bewirkten
<lb/>Prolongation zu kommen. Dieselbe Gefahr tritt freilich auch, ganz abgesehen
<lb/>von einer anderweiten Versicherung, dann ein, wenn der Versicherte die Pro- 
<lb/>longation nicht genehmigt. Wir müssen demnach fortgesetzt die den Hypotheken- 
<lb/>gläubigern durch das bisherige Versicherungsrecht und die Klauseln der Policen
<lb/>den Feuerversicherungsgesellschaften gegenüber eingeräumte Stellung für eine
<lb/>höchst precäre erachten. Xell.

<lb/>Abrechnung. — Coutocurrent. — Einwan- -es Betruges. —
<lb/>Mg. Preußisches Land-Recht.

<lb/>Zwischen dem früheren Hofbesitzer Fr. und den verklagten Eheleuten P. fand
<lb/>in der Zeit vom 2. April 1856 bis 6. Dezember 1862 in der Art eine Geschäfts- 
<lb/>verbindung statt, daß letztere von ihm zum Betriebe ihres Milchhandels die von
<lb/>seinen Kühen auf feinet« damaligen Grundstücke in N. gewonnene Milch zu
<lb/>verabredeten, nach Zeit - und Witterungsverhältnissen wechselnden Preisen käuf- 
<lb/>lich entnahmen und darauf zu verschiedenen Zeiten Abschlagszahlungen leisteten.
<lb/>Nachdem Fr. sein Grundstück veräußert, verrechneten sich die Verklagten mit
<lb/>ihm und erkannten seine Restforderung für die Zeit von: 14. Oktober bis 6. De- 
<lb/>zember 1862 auf 138 Thlr. an, woriiber der mitverklagte Ehemann einen
<lb/>Schuldschein ausstellte. Nach Ablauf der darin bestimmten Verfallzeit und Lei- 
<lb/>stung einer Abschlagszahlung von 12 Thlr. verpflichtete sich jener in einem
<lb/>neuen Schuldschein vom 15. Oktober 1863 gegen Rückempfang des älteren, die
<lb/>darin unrichtig als Darlehn bezeichnte Schuld von 126 Thlr. bis zum 29. April
<lb/>1864 ratenweise zu berichtigen und mit 6 Procent zu verzinsen. Zahlung ist
<lb/>indeß nicht erfolgt und hat jetzt der Eessionar des Fr. auf Zahlung der letzt- 
<lb/>gedachten Summe nebst 6 Procent Zinsen seit dem 15. Oktober 1863 gegen
<lb/>den Aussteller des Scheins und, soweit das gütergemeinfchaftliche Vermögen
<lb/>hinreicht, auch gegen dessen Ehefrau Klage erhoben. — Die Verklagten vermißten
<lb/>(abgesehen von anderen Einreden) die Beibringung der angelegten Berechnung
<lb/>und Angabe der einzelnen Milchlieferungen. Ferner wollen sie bei diesen von
<lb/>dem Fr. durch falsches Maaß und Hinzugießen von Wasser hintergangen sein
<lb/>und geben den Werth des entstandenen Manco auf 511 Thlr. an. Sie beantrag- 
<lb/>ten die Abweisung des Klägers, welcher die Anführungen der Verklagten bestritt.

<lb/>Das Stadt- und Kreisgericht zu Danzig hat unterm 9. März 1865
<lb/>auf Verurtheilung der Verklagten nach dem Klageanträge erkannt.

<lb/>9 Die bei Pöhls Assec.-Recht §. 636 S. 485. angeführten Rechte behandeln
<lb/>die Doppelversicherung geradezu wie eine Ueberversicherung und lassen daher ohne Un- 
<lb/>terschied pro rata ristorniren.

<lb/>Central-Organ. N. F. I. 4&gt;
</p>
                  <p>

                     <lb/>40
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0618.tif"
                      n="606"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0618"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0618--><p/>
                  <p>

                     <lb/>- 606 -

<lb/>Die in dem Schuldschein vom 15. Oktober 1863 enthaltene Verpflichtnngs-
<lb/>art, heißt es in den Gründen, ersetze vollständig die vermißte Specialisirung
<lb/>der zu Grunde liegenden Milchlieferungen. Denn wie man auch über die von
<lb/>Neueren *) vertheidigte Wirksamkeit eines isolirten Summen-Versprechens und
<lb/>den Einfluß einer vorangegangenen Abrechnung denken möge, so fehle es im
<lb/>vorliegenden Falle nicht an der erforderlichen Jndividualisirung des Rechts-
<lb/>grundes der Forderung2), denn Parteien Hütten unbestritten bei Beendigung
<lb/>des unverkennbar stattgefundenen Contocurrent-Verhältnisses nach erfolgter
<lb/>Schlußbrrechnung deren Resultat in einem älteren Schuldschein und sodann
<lb/>wiederholend in dem vorliegenden Scheine vom 15. Oktober 1863 niedergelegt.
<lb/>Es ist demnach der Abrechnung (oder technisch richtiger „Berechnung")3) in
<lb/>dem Anerkenntnis; (und Zahlungsversprechm) eines unbestritten den damals
<lb/>allein noch interesfirenden, in der Zeit von: 14. Oktober bis 6. Dezember 1863
<lb/>stattgefundenen Milchlieferungen entsprechenden Saldo ein neues Rechtsgeschäft
<lb/>als Verpflichtungsgrund hinzugetreten, welches nach der llaren Absicht des
<lb/>Paciscenten gerade die Darlegung der einzelnen zu Grunde liegenden Geschäfte
<lb/>habe entbehrlich machen sollen und in der That entbehrlich mache. Das Preu- 
<lb/>ßische Recht sei einer solchen gemeinrechtlich fast unbestrittenen Wirkung des
<lb/>Anerkenntnisses keineswegs entgegen, sondern bestätige dieselbe durch viele Bei- 
<lb/>spiele (§. 37. 38, 185 fg. I., 5; §. 564,1. 9; §. 713,1. 11 A. L.-R. — vergl.
<lb/>Koch, Recht der Ford., Bd. 3, 2. Aust., S. 1096). Wenn sogar ungültige
<lb/>causae durch ein solches Anerkenntniß geheilt würden, um wie viel mehr müßten
<lb/>an sich gültige Geschäfte als Unterlage desselben benutzt und deren weitere Un- 
<lb/>tersuchung dadurch entbehrlich gemacht werden dürfen. Dies werde auch in
<lb/>der Preußischen Praxis, insbesondere irr der vorr den Verklagterr angeführten
<lb/>Entscheidung des Obertribunals in Simon und v. Strampff's Rechtssprü- 
<lb/>chen, Bd. 2,'2.76, welche nur die bloße Erwähnung einer Berechnung im Schuld- 
<lb/>scheine als Ausdruck der causa nicht für ausreichend erachte4), keineswegs bestrit- 
<lb/>ten. Im vorliegenden Falle sei nun zwar irrig ein Darlehn als Rechtsgrund
<lb/>der übernommenerr Verpflichtung irr dem Schuldscheine bezeichnet. Allein dies
<lb/>dürfe, da der wahre Rechtsgrund unstreitig, als eirr unschädliches Vergreifen
<lb/>in der Beschreibung (demonstratio) — §. 151, 147,1. 5 A. L.-R. - ange- 
<lb/>sehen werden und unterwerfe, rvie §§. 866, 867, 1. 11 a. a. O. deutlich ergeben,
<lb/>das Anerkennrrngsgeschäst nicht der nur für wucherliche Simulation (contractus
<lb/>rnolratrao) angedrohten Nichtigkeit (§. 716, 717 das.). Aber selbst wenn es
</p>
                  <p>

                     <lb/>9 S. Bähr, Anerkennung o. 155, Brinz Pandekten I. §. 100, v. Kräwel
<lb/>m Busch's Arch. f. H.-R. Bd. I. S. 340ff.

<lb/>9 v. SalpiuS, Novation und Delegation 1864 S. 502ff.

<lb/>9 Regelsberger im Archiv f.d. civilistische Praxis Bd. XI,VII. S. 123 ff. §. 11.
<lb/>9 Anders die gemeinrechtliche Praxis seit Wernher. — S. v. Holzschuher
<lb/>Theorie u. Cas. d. g. Civ.-R. Bd. 3. 2 Ausl. S. 954.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0619.tif"
                   n="607"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0619"/>
               <div xml:id="d9493e65962" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">"Kaufmännischer Verkehr" in stempelsteuerlicher Hinsicht in Preußen. - Vorbehalt bei Zahlung des Stempels</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0619--><p/>
                  <p>

                     <lb/>607
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem Schuldscheine an dem nach allgemeinem bürgerlichen Recht erforderlichen
<lb/>Ausdruck der causa gebrechen sollte, so würde derselbe doch, als Summen- 
<lb/>versprechen eines Kaufmannes, nach Art. 301 des A. d. H.-G.-B. auch
<lb/>ohne jede Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig sein. — Eine wei- 
<lb/>tere Frage dagegen sei es, in wie weit durch die stattgefundene Berechnung und
<lb/>die Ausstellung von Saldobekenntnissen der Einwand der betrügerischen Ueber-
<lb/>vortheilung bei den Milchlieferungen abgeschuitten sei. Der ersteren That-
<lb/>sache für sich sei eine so durchgreifend liberatorische Wirkung nicht zuzuschreiben.
<lb/>Es komme vielmehr immer auf die näheren Umstände anIm Allgemeinen
<lb/>werde man, selbst wenn auf Grund der erfolgten Berechnung ein Schuldschein
<lb/>ausgestellt sei, nach Analogie des von quittirten Verwaltungsrechnungen han- 
<lb/>delnden Z. 151,1., 14 A. L.-R. und nach Vorschrift des Art.' 294 des A. d.
<lb/>H. - G. - B. die Erheblichkeit einer auf Betrug gegründeten Einrede des Schuld- 
<lb/>ners nicht abweisen dürfen. Ob dies jedoch auch dann gelte, wenn es sich, wie
<lb/>hier, um definitiven Abschluß eines Contocurrentverhältnisses handele, und die
<lb/>Paciscenten die Absicht, auf die unterliegenden materiellen Verhältnisse nicht
<lb/>mehr zurückzugehen, durch Angabe einer unrichtigen causa besonders angedeu- 
<lb/>tet haben, könne dahin gestellt bleiben, weil es im Uebrigen an der erforder- 
<lb/>lichen Substantiirung des erhobenen Einwandes fehle. Verklagte hätten, da
<lb/>von einem Rücktritt von den Milchlieferungsgeschäften nicht mehr die Rede sein
<lb/>könne, nach §§. 350, 358, 359,1., 5 A. L.-R. ihr Interesse, oder nach §§. 328,
<lb/>329 das. den Minderwerth der gelieferten Milch Nachweisen müssen. Dieser Nach- 
<lb/>weis aber sei bei den nur die Durchschnittssätze der gelieferten Milchquanta und
<lb/>der verabredeten Preise aufstellenden Angaben der Verklagten nicht zu erreichen.
<lb/>Dazu komme, daß es sich anscheinend nicht mn verborgene Fehler handle, min- 
<lb/>destens für einen Jrrthum der Verklagten keine thatsächlichen Momente ange- 
<lb/>führt seien. Wenn man daher auch von den Erfordernissen der couäictio iu-
<lb/>debiti, also insonderheit der Fortdauer des Jrrthums bei Ausstellung des
<lb/>Schuldscheins, abstrahiren wolle und selbst mit Rücksicht auf das Eontoeurrent-
<lb/>verhältniß die Geltendmachung derjenigen Mängel, welche die vor dem 14. Ok- 
<lb/>tober 1862 stattgefundenen Lieferungen betreffen, überhaupt und insbesondere
<lb/>- dem klagenden Cessionar gegenüber zulasse, so fehle es doch jedenfalls an den- 
<lb/>jenigen Unterlagen, welche allein eine Ermittlung des den Verklagten angeblich
<lb/>zugefügten Schadens ermöglichen würden. — Demnach sei der Angeklagte An- 
<lb/>spruch gerechtfertigt. __ Kch.

<lb/>„kaufmännischer Verkehr" in stempelsttuerlicher Hinsicht in prenßen.
<lb/>— Vorbehalt bei Zahlung des Stempels.

<lb/>Die einschlagenden, zum Theil bereits in dem Erkenntnisse vom 23. Februar
<lb/>1864 (Centralorgan N. F. Bd.I. S. 306) erörterten Fragen sind Gegen-

<lb/>9 S. Regelsberger a.a.O. und R. Koch in Busch's Arch. s. H.-R. Bd.4. S. 485,

<lb/>. 40*
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0620.tif"
                      n="608"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0620"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0620--><p/>
                  <p>

                     <lb/>608
</p>
                  <p>

                     <lb/>stand eines neuen Erkenntnisses des Obertribunals zu Berlin vom
<lb/>20. Januar 1865 geworden, welches nachfolgend auszüglich mitgetheilt wird:

<lb/>Der Gutsbesitzer M. Zu Dreetz und der Kaufmann Moses W., Vater,
<lb/>Erblasser und Geschäftsvorgänger des jetzigen Klägers, schlossen am 8. Mai
<lb/>1855 vor dem Notar Kl. zu Dt.-Crone einen Vertrag ab, dessen §. 1 dahin
<lb/>lautet: „Herr M. verkauft sämmtlichen Spiritus, welchen er in seiner zu Dreetz
<lb/>zu errichtenden Brennerei in dem Zeiträume vom 8. Oktober 1855 bis zunr
<lb/>8. Januar 1858 produciren wird, an W." Der Preis sollte mit gewissen
<lb/>Modificationen nach den Locopreisen an der Börse oder am Landmarkte zu
<lb/>Stettin festgestellt werden (§. 3). Der Verkäufer verpflichtete sich, in je 12 Mo- 
<lb/>naten mindestens 200 Tonnen Spiritus §u liefern, auch wenn er selbst die
<lb/>Brennerei nicht betriebe (§. 6) und endlich wird (in §. 10) zur Sicherheit des
<lb/>Käufers wegen seiner Berechtigungen aus diesem Vertrage das Gut Dreetz ver- 
<lb/>pfändet.

<lb/>Zu diesem Vertrage hat der instrumentirende Notar nur 15 Sgr. Stempel
<lb/>verwandt. Die Steuerbehörde hat aber, llachdem das Kaufgeld für 850 Ton- 
<lb/>nen Spiritus auf 14,036 Thlr. 3 Sgr. 4 Pf.' berechnet worden, 46 Thlr.
<lb/>25 Sgr. Stempel defectirt, indem sie der Ansicht ist, daß 15 Sgr. allein zu der
<lb/>in §. 10 enthaltenen Verpfändung, außerdem aber noch y» Procent Werthstem- 
<lb/>pel vom Kaufgelde erforderlich gewesen sei. Der Klüger hat demzufolge jenen
<lb/>Betrag an den Notar bezahlt, welcher das Geld an die Steuerbehörde abgeführt
<lb/>hat. Kläger hält die Allerh. Kab.-Ordre vom 30. April 1847 (G.-S. S. 201)
<lb/>für maßgebend, wonach 15 Sgr. Steurpel ausreichen würden und hat, gestützt
<lb/>auf ß. 11 des Preuß. Ges. vom 24. Mai 1861 (G.-S. S. 243) gegen den Fis- 
<lb/>kus auf Rückzahlung von 46 Thlr. 25 Sgr. nebst 5 Procent Zinsen seit den:
<lb/>Zahlungstage Klage erhoben.

<lb/>Diesenl Anträge entsprechend ist denn auch in den beiden Vorder-Jnstan-
<lb/>zen erkannt. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Fiskus erkannte jedoch das
<lb/>Obertribunal, daß das Erkenntniß zweiter Instanz hinsichtlich des Betrages von
<lb/>15 Sgr. zu vernichten, und demgemäß das Erkenntniß erster Instanz auf die
<lb/>Appellation des Fiskus insoweit abzuändern, daß der Verklagte nur schuldig,
<lb/>dem Kläger an desectirten Stempeln 46 Thlr. 10 Sgr. nebst 5 Procent Zinsen
<lb/>seit dem 8. Oktober 1862 zurückzuzahlen, Kläger aber mit den mehrgeforderten
<lb/>15 Sgr. und Zinsen abzuweisen, im klebrigen aber die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>zurückzuweisen sei.

<lb/>Der Fiskus hielt zunächst, im Widerspruch mit dem Appellations-Richter,
<lb/>den nur in der Quittung des Notars enthaltenen Vorbehalt für wirkungslos.
<lb/>Das Obertribunal verwirft aber die in dieser Beziehung gemachte Rüge einer
<lb/>Verletzung des §. 12 des Ges. vom 24. Mai 1861 und der Kab.-Ordre vom
<lb/>19. Mai 1834 (G.-S. S. 81). Zur Begründung der in ß. 11 des erstgedach- 
<lb/>ten Gesetzes nachgelassener gerichtlicher Rückforderungsklage bedurfte es über-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0621.tif"
                      n="609"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0621"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0621--><p/>
                  <p>

                     <lb/>609
</p>
                  <p>

                     <lb/>Haupt nicht des Nachweises, daß die Zahlungmit Vorbehalt ge- 
<lb/>leistet sei. Ein solches Erforderniß folge weder aus dem Wortlaut des §.12,
<lb/>noch aus deren legislativem Grunde, welcher augenscheinlich nur indem In- 
<lb/>teresse der Kassenverwaltung und eines geordneten Rechnungswesens zu suchen
<lb/>sei. Einmal vereinnahmte Steuerbeträge sollen nicht allzulange einer möglichen
<lb/>Zurückforderung unterliegen, und auf diese Weise ein baldiger Abschluß der
<lb/>Jahresrechnungerl ermöglicht werden. Wie wenig Gewicht auf die Worte „mit
<lb/>Vorbehalt" nach dieser Richtung hin zu legen sei, ergebe einerseits die völlige
<lb/>Gleichstellung mit Vorbehalt geleisteter Zahlung und der erfolgten Beitreibung,
<lb/>sowie andrerseits der kurz vorhergehende §. 9, welcher bei öffentlichen Abgaben
<lb/>unter ganz ähnlichen Verhältnissen nur von „Beitreibung oder geleisteter Zah- 
<lb/>lung" spreche. Indessen genüge jedenfalls der in der Quittung des instrumen-
<lb/>tirenden Notars bescheinigte, diesem gegenüber gemachte Vorbehalt, da der No- 
<lb/>tar nach der Allerh. K.-O. v. 19. Juni 1834 von Amtswegen für Einziehung
<lb/>des Stempels, ev. sogar durch gerichtliche Hülfsvollstreckung zu sorgen habe,
<lb/>also als ein mit der AusüRmg der Gläubigerrechte beauftragter Zahlungsneh- 
<lb/>mer im Sinne der §§. 161, 164, 30,1, 16 A. L.-R. zu erachten sei.

<lb/>Für nicht minder unbegründet erklärt das Ober-Trib. die weitere Rüge, daß
<lb/>der Vorderrichter die K.-O. v. 30. April 1847 auf einen Fall, für welchen sie
<lb/>nicht gegeben sei, angewendet habe. Eine besondere Legaldefinition des „kauf- 
<lb/>männischen Verkehrs" stelle weder jene K.-O. auf, noch finde sich eine solche
<lb/>im A. L.-R. oder in den neueren dahin einschlagenden Gesetzen, insbesondere auch
<lb/>nicht in der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 oder in dem A. d. H.-G.-B.
<lb/>Es bleibe daher Nichts übrig, als dabei auf den Sinn, welcher aus den Wor- 
<lb/>ten und dem Zusamulenhang derselben, in Beziehung auf den streitigen Gegen- 
<lb/>stand, oder auch aus dem nächsten unzweifelhaften Grunde des Gesetzes deutlich
<lb/>erhelle, oder auf Analogien zurückzugehen (§. 46, 49 Einl. zum A. L.-R.).
<lb/>Auf den Verkäufer Dt. zunächst passe freilich weder der im A. L.-R. II, 8 §. 475,
<lb/>noch der in Art. 4 des A. d. H.-G.-B. enthaltene Begriff eines Kaufmanns
<lb/>und in den Motiven zum Entwurf eines A. d. H. - G. - B. für die Preußischen
<lb/>Staaten 1857 S. 5, 6 werde erläuternd hinzugefügt: „Es ist erforderlich, daß
<lb/>der Kaufmann die beweglichen Sachen (Maaren) angeschafft und nicht selbst
<lb/>erzeugt habe; ein Gutsbesitzer, welcher selbst gebautes Korn oder Spiritus,
<lb/>den er aus selbst gezogenen Früchten gewonnen hat, veräußert, wird dadurch
<lb/>noch nicht zum Kaufmann." Auf dies Alles dürfte es jedoch hier nicht wesent- 
<lb/>lich ankommen. Einmal sehe die K.-O. vom 30. April 1847 nicht auf die Per- 
<lb/>son des Contrahenten, sondern lasse die Stempel-Ermäßigung bei jedem im
<lb/>kaufmännischen Verkehr über bewegliche Gegenstände schriftlich abgeschloffenen
<lb/>Kauf- oder Lieferungsvertrage eintreten „ohne Unterschied, ob derselbe unter
<lb/>Handeltreibenden oder unter anderen Personen abgeschlossen worden." So- 
<lb/>dann aber sei der Moses W., deffen Erbe, Sohn und Geschästsnachfolger
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0622.tif"
                   n="610"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0622"/>
               <div xml:id="d9493e66277" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Amortisation der Köln-Mindener Eisenbahn-Stamm-Aktien; Zeitpunkt der Rechtskraft des Amortisations-Beschlusses; Verjährung des Anspruches auf Gewährleistung eines Käufers eines amortisirten Inhaberpapiers nach Allg. Preuß. Landrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0622--><p/>
                  <p>

                     <lb/>610
</p>
                  <p>

                     <lb/>hier allein als Kläger auftrete, und dem Fiskus gegenüberstehe, im Jahre 1855
<lb/>unbestritten Kaufmann gewesen, und von ihm der Vertrag vom 8. Mai 1855
<lb/>jedenfalls innerhalb der Grenzeil seines Gewerbes abgeschlossen worden (Entsch.
<lb/>Bd. 16, S. 157, 158). Nach dieser Richtung hin nehme der Appellations-
<lb/>Richter aus die Feststellung des ersten Richters, daß der Kläger (oder vielmehr
<lb/>dessen Vater) das Spiritusgeschäft im Großen betreibe, mit dem Bemerken Be- 
<lb/>zug, es liege auf der Hand, daß er eine so große Quantität Spiritus, wie die
<lb/>in Rede stehende, nicht zum eigenen Consum verbrauche. Hierauf scheine auch
<lb/>der verklagte Fiskus Gewicht zu legen. Unverkennbar habe demselben dabei
<lb/>Art. 271 Nr. 1 und 2 des A. d.H.-G.-B. und dasjenige vorgeschwebt, was in
<lb/>den obengedachten Motiven S. 101 erläuternd hinzugefügt werde: „Dahin gehö- 
<lb/>ren insbesoildere solche Geschäfte, die nicht zur unmittelbaren Befriedigung der
<lb/>Bedürfnisse Dessen, der sie abschließt, sondern lediglich in der dem Handel
<lb/>charakteristischen Absicht eingegangen werden, aus der Preisverschiedenheit beim
<lb/>Umsetzen der angeschafften Maaren einen Gewinn zu ziehen." Es liege hier- 
<lb/>nach in der Natur der Sache, daß somit die Beantwortung der Frage, ob ein
<lb/>bestimmter Kauf- oder Lieferungsvertrag als „int kaufmännischen Verkehr"
<lb/>abgeschlossen anzusehen sei, keineswegs allein auf einer rechtlichen Beurtheilung
<lb/>beruhe, sondern zuni Theil und sogar vorwiegend auch mit von den obwalten- 
<lb/>den besonderen Umständen des einzelnen Falles abhänge. Mit dieser Ausfüh- 
<lb/>rung stimmten im Wesentlichen auch das Rescript des Generaldirektors der
<lb/>Steuern vom 17. Juli 1847 (Min.-Bl. für die ges. innere Verwaltung 1847
<lb/>S. 213) und des Präj. vom 23. Februar 1864 (s. Cent.-Org. a. a. O.) über-
<lb/>' ein. Demnach seien durch jene thatsächliche Feststellung des Appellationsrich- 
<lb/>ters recht eigentlich diejenigen faktischen Momente konstatirt, die nach dem Obi- 
<lb/>gen vorzugsweise als Merkmale eines kaufmännischen Verkehrs gelten, der
<lb/>Vorderrichter habe also die K.-O. v. 30. April 1847 nicht unpassend angewendet.

<lb/>Nur der dritte Vorwurf einer Verletzung der allgemeinen Vorschriften zum
<lb/>Stempeltarif vom 7. März 1822 Nr. 1 wird für begründet erklärt, da die in
<lb/>§. 10 des Vertrages enthaltene Verpfändung als ein 2. Geschäft erscheine, wel- 
<lb/>ches nach der Tarifposition „Cautions-Instrumente" einem besonderen Stem- 
<lb/>pel von 15 Sgr. unterliege, und die für hypothekarische Schuldverschreibungen
<lb/>geltende Ausnahme hier nicht anwendbar sei. Kch.

<lb/>Amortisation der Köln-Mindener Eisenbahn-Stamm-Aktien; Zeitpunkt
<lb/>- der Rechtskraft des Amortisations-Seschlujsrs; Verjährung des Anspruches
<lb/>auf Gewährleistung eines Käufers eines amortisirten Inhaberpapiers nach

<lb/>Aüg. preußischem Land-Recht.

<lb/>Die Kaufleute Kaufmann &amp; Mende erhielten am 27. Mai 1855 von dem
<lb/>Kaufmann G. Bleichröder 4400 Thlr. Köln - Mindener Eisenbahnactien gelie- 
<lb/>fert. Unter den gelieferten Stücken befand sich namentlich attch die Nummer
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0623.tif"
                      n="611"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0623"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0623--><p/>
                  <p>

                     <lb/>611
</p>
                  <p>

                     <lb/>26,036, welche bereits vorher und zwar durch Beschluß des Landgerichts
<lb/>zu Köln vom 16. Mai 1855 auf Grund des Allerh. Erlasses vom 18. Dezember
<lb/>1843 (G.-S. 1844, S. 20) zu §. 20 des Gesellschafts-Statuts für nichtig
<lb/>erklärt war. Im September 1862 wurden die Kaufleute Kaufmann &amp; Mende
<lb/>gegen G. Bleichröder dahin klagbar: den Verklagten schuldig zu erkennen, gegen
<lb/>Rückgabe der für nichtig erklärten Köln-Mindener Eisenbahnactie Nr. 26,036
<lb/>eine gleiche Actie über 200 Thlr. nebst Zinsen und Dividendenschein seit 1. De-
<lb/>zenlber 1858 ;u liefern, oder statt der Zinsen und Dividendenscheine den im
<lb/>besondern Verfahren zu ermittelnden Werth derselben zu ersetzen. Der Ver- 
<lb/>klagte brachte gegen seinen Vormann den Kaufmann Plaut und dieser wiederum
<lb/>gegen Jos. Jagues eine Litisdennnciation an. Letzterer assistirte und hob her- 
<lb/>vor, daß er die fragliche Actie am 0. Mai 1855, als dieselbe bereits zur Amor- 
<lb/>tisation aufgeboten gewesen, von den Klägern selbst gekauft habe, ohne daß ihm
<lb/>von dem Amortisationsverfahren Mittheilnng gernacht worden sei. Hierin
<lb/>liege ein grobes Versehen der Kläger und hätten dieselben sich die Entwerthung
<lb/>der Actie selbst zuzuschreiben. Ferner hätten Klüger bereits länger als 6 Mo- 
<lb/>nate vor Anbringung der Klage von der Amortisation Kenntniß gehabt, und
<lb/>stände deshalb ihrem Anspruch arls (Gewährleistung die Verjährung entgegen.

<lb/>Hingegen führten die Kläger an, daß der Verklagte bereits in einem Schrei- 
<lb/>ben vom 24. Oktober 1859 zur Befriedigung der Kläger aufgesordert worden
<lb/>sei, weshalb die Verjährung nicht Platz greife.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin hat über den Zeitpunkt der Rechtskraft
<lb/>des Amortisationsbeschlusses vom 16. Mai 1855 d'nrch Einholung einer amt- 
<lb/>lichen Auskunft der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft Beweis erhoben,
<lb/>urtb ist dieselbe dahin ertheilt worden: „Daß der Amortisationsbeschluß vom
<lb/>16. Mai 1855 sofort in Kraft getreten sei, da weder Gesetze, noch das Gesell-
<lb/>schaftsstatut die Rechtskräftigkeit solcher Beschlüsse an eine besondere Frist ge- 
<lb/>bunden Hütten." Der Verklagte bezeichnete diese Auskunft als unrichtig, da
<lb/>das Amortisationsurtheil erst 6 Wochen nach der Publication rechtskräftig ge- 
<lb/>worden sei. Durch Erkenntniß vom 27. April 1863 wurde der Verklagte nach
<lb/>dem Klageanträge verurtheilt und gegen die Litisdenunciaten das Gesetzliche
<lb/>festgesetzt. Hiergegen appellirten der Verklagte und der Litisdenunciat Jos. Jaques.

<lb/>Unterm 13. Oktober 1863 bestätigte jedoch das Kammergericht in Berlin
<lb/>das erste Erkenntnis:, und lauten die Gründe, wie folgt: „Die Frage nach der
<lb/>Rechtskraft des Amortisationsbeschlusses vom 16. Mai 1855 muß im vorliegen- 
<lb/>den Falle nach dem Privilegium beurtheilt werden, welches für die Gesellschaft
<lb/>gegeben ist, von welcher die streitige Actie resortirt, und nach den Vorschriften,
<lb/>welche jenes Privilegium für die Amortisation von Actien enthält; erst wenn
<lb/>dieses Privilegium keine Auskunft über die Frage enthält, können die allgemei- 
<lb/>nen prozessualischen Grundsätze zur Anwendung kommen. In dem Privilegium
<lb/>der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft — Gesetz vom 18. Dezember 1843
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0624.tif"
                      n="612"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0624"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0624--><p/>
                  <p>

                     <lb/>612
</p>
                  <p>

                     <lb/>— ist nun §. 20 vorgeschrieben, daß wegen verlorener Actien die Direction der
<lb/>Gesellschaft die betreffenden Aufforderungen in gewissen Zwischenräumen erläßt,
<lb/>und daß die Direction, wenn keine Rechte und Ansprüche angemeldet werden,
<lb/>öffentlich die Documente für nichtig und verschollen erklärt und an deren Stelle
<lb/>andere ausfertigt. Eine Suspension der Rechtskraft solcher Beschlüsse der Di- 
<lb/>rection ist nirgends vorgeschrieben, und es kann nach dem Wortlaute und der
<lb/>Stellung des §. 20 a. a. O. keinem Bedenken unterliegen, daß der Ausschluß jedes
<lb/>weiteren Rechtsmittels beabsichtigt worden ist, weil eine Frist zur Ausfertigung
<lb/>der neuen Actie nicht angeordnet ist, diese daher sofort erfolgen kann. Auch
<lb/>steht ein solcher Beschluß der Direction einem richterlichen Erkenntnisse nicht
<lb/>gleich, er ist von keinem Richter gefüllt und publicirt, kann mithin unmöglich
<lb/>den gewöhnlichen prozessualischen Regeln und Formen folgen und am wenigsten
<lb/>einer Bestätigung oder Aenderung durch einen höheren Richter im Wege der
<lb/>Appellation unterliegen, da eine richterliche Entscheidung erster Instanz nicht
<lb/>gefällt worden ist. Allerdings ist das Statut der Köln-Mindener Bahngesell-
<lb/>schaft durch die Confirmations-Urkunde vom 18. Dezember 1843 nur mit der
<lb/>zum §. 20 getroffenen Maaßgabe bestätigt worden, — daß die Amortisation
<lb/>der im §. 20 gedachten Documente nicht von der Direktion selbst, sondern auf
<lb/>Grund des von ihr nach §. 20 und 30 der Statuten veranlagen Aufgebots
<lb/>durch das Landgericht Köln ausgesprochen werden soll. Allein es wird
<lb/>auch an dieser Stelle eines Rechtsmittels gegen den Amortisationsbeschluß nicht
<lb/>gedacht. Lediglich zur Abfassung des Beschlusses wird das Gericht an die Stelle
<lb/>der Direction gesetzt, augenscheinlich, weil eine richterliche Prüfung erfolgen
<lb/>soll, ob legalia beobachtet sind. Es wird in der Bestätigungs-Urkunde nur
<lb/>auf die Statuten verwiesen, diese bilden die lex speeialm für den vorliegenden
<lb/>Fall, nicht die allgemeinen Gesetze, und der Anwendbarkeit dieser allgemeinen
<lb/>Gesetze wird mit keiner Silbe gedacht. Unbedenklich sollte nach dem Statut ein
<lb/>Rechtsmittel nicht stattfinden, und konnte es auch nicht, da nach denselben ein
<lb/>Erkenntniß gar nicht vorhanden ist. Die Statuten sind bestätigt, so weit nicht
<lb/>ausdrücklich eine Aenderung ausgesprochen ist; diese findet sich für den vorlie- 
<lb/>genden Fall nicht ausgesprochen, und es muß aus diesem Grunde dem ersten
<lb/>Richter darin beigetreten werden, daß der Amortisationsbeschluß vom 16. Mai
<lb/>1855 sofort in volle Wirksamkeit getreten ist, und daß deshalb der Verklagte
<lb/>den Klägern am 27. Juni 1855 keine Actie mit Coupons, sondern werthlose
<lb/>Papiere übergeben, den auf Lieferung einer Actie geschlossenen Kaufvertrag
<lb/>daher nicht erfüllt hat, daß deshalb die kurzen Verjährungsfristen nicht Anwen- 
<lb/>dung finden können, es auch für den Verklagten völlig gleichgültig ist, ob sei- 
<lb/>nem, oder vielmehr des Litisdenunciaten Plaut Vormanne Jaques eine For- 
<lb/>derung an die Kläger zustehen mag, oder nicht. Es hat deshalb das im Uebri-
<lb/>gen nicht angegriffene erste Erkenntniß, wie geschehen, bestätigt werden müssen."

<lb/>Hiergegen legten der Verklagte und der Litisdenunciat Jagues die Nichtig-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0625.tif"
                      n="613"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0625"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0625--><p/>
                  <p>

                     <lb/>613
</p>
                  <p>

                     <lb/>keitsbeschwerde ein; dieselbe ist jedoch vom Ober-Tribunal zu Berlin durch
<lb/>Erkenntniß vom 21. Juni 1864 zurückgewiesen worden, und ist daselbst ausge-
<lb/>führt: „Von Ausschluß der Gewährsleistungspflicht der Verklagten aus dem
<lb/>Grunde, weil den Klägern selbst die Veranlassung des Jrrthums über die Nicht-
<lb/>Amortisation der fraglichen Aetie ans grobem oder mäßigem Versehen zur Last
<lb/>falle, könnte nur die Rede sein, wenn der Appellations-Richter die Veranlassung
<lb/>eines solchen Jrrthums thatsächlich sestgestellt hätte. Das ist aber nicht nur
<lb/>nicht geschehen» sondern rechtlich für unerheblich erachtet, da ein solches Versehen
<lb/>bei dem Weiterverkäufe der Actie an den Jaques auf das Rechtsverhältniß zu
<lb/>den Klägern keinen Einfluß habe. Das ist als richtig anzuerkennen, und die
<lb/>§§. 81 und 82, Th. L, Tit. 5; §§.-81 und 82, Th. I., Tit. 4; §§. 317, 318,
<lb/>325, 331, Th. I., Tit 5; §§. 197, 198, Th. L, Tit. 11 A. L.-R. können nicht
<lb/>als verletzt angesehen werden. — Die Ansicht der Imploranten, daß eine neue
<lb/>Actie nicht verlangt werden könne, ist unbegründet, da jeder Gewährsanspruch
<lb/>zunächst die Verschaffung der Sache selbst und der bedungenen Eigenschaften
<lb/>und erst subsidiär Entschädigung zum Gegenstände hat. A. L.-R. Th. I., Tit. 5,
<lb/>§§. 270—318, 325, 326. Der Angriff ist daher unbegründet. — Die wegen
<lb/>Verjährung der Ansprüche, welche aus dem Mangel bloßer Eigenschaften
<lb/>entstehen, vorgeschriebenen kurzen Verjährungsfristen, §§. 343, 344, Th. I.,
<lb/>Tit. 11, können nicht Platz greifen, da es sich nicht sowohl um den Mangel
<lb/>einer solchen Eigenschaft der Actie Nr. 26,036, sondern darum handelt, daß sie
<lb/>gar nicht mehr existirte, also um das Vorhandensein des Objects selbst. Auch
<lb/>diese Gesetze sind daher nicht verletzt."
</p>
                  <p>

                     <lb/>Man vergleiche hierzu den in Striethorst, Archiv für Rechtsfälle, Bd.
<lb/>33, S. 64 mitgetheilten Rechtsfall und die Entscheidung des Ober-Tribunals
<lb/>vom 17. März 1859. In dem dort entschiedenen Falle waren zwei Köln-Min-
<lb/>dener Eisenbahn-Stamm-Actien in der Zwischenzeit während des im Staats- 
<lb/>anzeiger vom 20. April 1854 erfolgten Aufrufes und des Amortisationsbe-
<lb/>schlusses des Landgerichts in Köln vom 16. Mai 1855 von einem Bankier an
<lb/>einen andern verkauft, ohne daß einer derselben von dem schwebenden Verfahren
<lb/>Vermerk genommen hatte. Der Käufer verlangte sodann Gewährleistung von
<lb/>dem Verkäufer, wurde jedoch mit seinem Anspruch abgewiesen.

<lb/>Die dort vom Ober-Tribunal entwickelten Grundsätze nach der bei Striet- 
<lb/>horst gegebenen Fassung sind folgende:

<lb/>„1. Ein Bankier, welcher nicht davon Kenntniß nimmt, daß von ihm ver- 
<lb/>kaufte Werthpapiere zur Amortisation aufgerufen sind, befindet sich in grobem
<lb/>Versehen. Ein Bankier, welcher ohne weitere Prüfung solche Actien kauft und
<lb/>bei dem Aufgebotsverfahren weder sich nreldet, noch seinen Abnehmer dazu ver- 
<lb/>anlaßt, befindet sich ebenfalls in grobem Versehen. Dieses Verfahren hat die Prä- 
<lb/>clusion zur Folge und ist von ihm zu vertreten." (A. L.-R. Th. I., Tit 5,§. 285.)
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0626.tif"
                   n="614"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0626"/>
               <div xml:id="d9493e66691" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Rheinisches Falliments-Verfahren. - In welchen Fällen wird das Falliment bezüglich seiner Wirkung dem Falliten gegenüber beendigt?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0626--><p/>
                  <p>

                     <lb/>614
</p>
                  <p>

                     <lb/>„2. Jeder Gewährsanspruch des Kaufmanns verjährt sechs Monate nach
<lb/>dem Empfange der Actien, resp. drei Monate nach der von dem Aufgebote und
<lb/>der Amortisation erlangten Kenntniß. A. L.-R. Th. I., Tit. 5, §§. 343, 344."

<lb/>Der Grundsatz zu 2. steht in keiner Weise im Widerspruch mit dem hier mit-
<lb/>getheilten Erkenntniß des Ober-Tribunals, denn hier war die Actie beim Ver- 
<lb/>kauf bereits amortisirt, dort fand der Verkauf im Laufe des Amortisations- 
<lb/>verfahrens statt; hier wurde mithin ein entwerthetes Stiick Papier geliefert,
<lb/>dort noch immer die Actie, wenn auch mit einer aus dem öffentlichen Aufruf
<lb/>entspringenden Gefahr. — Es tritt hierbei hervor, wie nothwendig es ist, die
<lb/>Aufgebotsproclamen in einem Centralblatt anzusammeln. Vergl. Entwurf
<lb/>eines Handelsgesetzbuches für die Preußischen Staaten, Z. 1033, unb die Mo- 
<lb/>tive dazu; Entwurf der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, y.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rheinisches Falliments-Verfahren. — 3n welchen Fällen wird das Falli- 
<lb/>ment bezüglich seiner Wirkungen dem Falliten gegenüber beendigt?

<lb/>Der Kaufmann H. in Köln wurde im Jahre 1864 durch Urtheil des Han- 
<lb/>delsgerichts fallit erklärt. Da das Handelsgericht auf Einspruch eines Gläu- 
<lb/>bigers einem der Falliten Seitens der Mehrheit der Gläubiger bewilligten Con- 
<lb/>cordate die Homologation versagte, so berief der provisorische Syndik auf Grund
<lb/>des Art. 527 des Gesetzes v. 9. Mai 1859 die Gläubiger zum Zwecke des Ab- 
<lb/>schlusses eines Vereinigungsvertrages und der Wahl eines definitiven Spudiks.
<lb/>In dem anberaumten Termine fand sich indessen keiner der Gläubiger ein, und
<lb/>die Ernennung eines definitiven Spndiks unterblieb. In Folge dessen beschloß
<lb/>das Handelsgericht auf densBericht des Commissars und da sich herausgestellt,
<lb/>daß die vorhanden gewesene Aktivmasse durch die bisheran erwachsenen Kosten
<lb/>vollständig absorbirt war, am 23. Septbr. 1864 die Einstellung des weiteren
<lb/>Falliments-Verfahrens und die Reponirung der Akten. Am 21. Januar 1865
<lb/>ließ hierauf einer der Gläubiger des Falliten H., der Kaufmann E., auf Grund
<lb/>eines wider H. schon vor Ausbruch des Falliments erwirkten handelsgericht- 
<lb/>lichen Urtheils, demselben, und zwar ohne vorherige Notificirung des Beschlusses
<lb/>vom 23. September 1864, Zahlbefehl auf Körperhaft machen. H. legte da- 
<lb/>gegen Opposition ein, „indem nach den Vorschriften der Art. 455 und 494
<lb/>des Rhein. H.-G.-B. während der Dauer des Fallimentsverfahrens kein Gläu- 
<lb/>biger direkt unb individuell gegen die Person und das Vermögen des Falliten For- 
<lb/>derungen geltend zu machen befugt sei." Das Landgericht in Köln (durch
<lb/>Urtheil v. 25. April 1865) verwarf jedoch diese Opposition als unbegründet, in- 
<lb/>dem es erwog, daß die erwähnten Bestimmungen des Rh. H.-G.-B., welche, wie
<lb/>, alle übrigen Vorschriften über das Fallimentsverfahren, lediglich im Jnter-
<lb/>effe der Gläubiger angeordnet seien und den einzigen Zweck einer gleichmä- 
<lb/>ßigen Befriedigung derselben aus dem Vermögen des Gesammtschuldners
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0627.tif"
                      n="615"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0627"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0627--><p/>
                  <p>

                     <lb/>615
</p>
                  <p>

                     <lb/>verfolgten, in dem Falle ihre Anwendbarkeit respective ihre Voraussetzung
<lb/>verlieren müßten, wenn thatsächlich eine Aktivmasse gar nicht vorhanden
<lb/>sei, — daß überhaupt in dem vorliegenden Falle das ganze Fallimentsver- 
<lb/>fahren durch den Beschluß des Handelsgerichts vom 23. September 1864 als
<lb/>beendigt zu betrachten, jedenfalls aber das Landgericht nicht befugt sei, den
<lb/>erwähnten von dem Handelsgericht innerhalb seiner Competenzsphäre erlassenen
<lb/>Beschluß einer Kritik zu unterziehen, — daß es endlich auch einer vorgän- 
<lb/>gigen Significirung des gedachten Beschlusses an H., vor Zustellung des
<lb/>Zahlbefehls nicht bedurft habe.

<lb/>Das vorstehende, seinem wesentlichen Inhalte nach referirte Urtheil entschei- 
<lb/>det eine ebenso interessante als wichtige Frage, welche um so mehr eine nähere
<lb/>Beleuchtung verdienen dürfte, als, unseres Erachtens, sich gegen die Entschei- 
<lb/>dung des Landgerichts gewichtige Bedenken erheben lassen. Das Rh. H.-G.-B.,
<lb/>welches in den Art. 437 bis 614 die Lehre von dem Falliment eingehend
<lb/>und ausführlich abhaudelt, kennt ausdrücklich nur zwei Arten der Beendigung
<lb/>eines Falliments. Entweder wird dasselbe durch ein gerichtlich bestätigtes
<lb/>Concordat beendigt (Art. 519 - 526 des Rh. H.-G.-B.): in diesem Falle
<lb/>kommt es selbstredend zu keiner Liquidation, sondern die provisorischen Syn- 
<lb/>diken legen dem Falliten ihre Schlußrechnungen ab, welcher ihnen Decharge
<lb/>ertheilt; — oder es kommt ein Concordat nicht zu Stande: alsdann wird
<lb/>das Falliment durch einen oder mehrere definitive Syndike, welche auf
<lb/>Grund des unter den Gläubigern §u bildenden Vereinigungsvertrages ernannt
<lb/>werden, abgewickelt. Ist in letzterem Falle die Liquidation beendigt, d. h.
<lb/>sind die aus der Verwaltung resp. Versilberung der Aktivmasse erzielten
<lb/>Dividenden vertheilt, so legen die definitiven Syndiken den auf ihr Betrei- 
<lb/>ben berufenen Gläubigern ihre Rechnung ab und das etwaige Reliquat
<lb/>bildet den Gegenstand der letzten Vertheilung (Art. 562 des Rh. H.-G.-B.).
<lb/>In beiden Fällen bildet demnach die Ertheilung der Decharge den letzten
<lb/>Akt, dre formelle Beendigung des Fallimentsverfahrens. Daß in beiden Fällen
<lb/>mit diesem Augenblick der Fallit seine volle selbstständige Persönlichkeit, welche
<lb/>während der Dauer des Falliments in gewissem Sinne suspendirt erscheint,
<lb/>wiedererhält, ist unbestritten. Er kann wiederum in eigenem Namen Rechte
<lb/>geltend machen, kann direkt belangt und auf jede gesetzliche Weise exequirt
<lb/>werden; — soweit ist das Gesetz klar. Es wird nun aber behauptet, — und
<lb/>das landgerichtliche Urtheil schließt sich dieser Ansicht an, — daß außer den
<lb/>beiden erörterten Beendigungsarten eines Falliments noch eine dritte existire,
<lb/>daß mithin die juristische Selbstständigkeit der Person des Falliten auch
<lb/>noch in einem ferneren Falle austeben könne. Es soll diese Wirkung
<lb/>in dem Falle eintreten, wenn das Handelsgericht durch förmlichen Be- 
<lb/>schluß die weitere Fortsetzung des Falliments-Verfahrens mit Rücksicht
<lb/>darauf, daß eine zur Befriedigung der Gläubiger dienende Aktivmasse
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0628.tif"
                      n="616"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0628"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0628--><p/>
                  <p>

                     <lb/>616
</p>
                  <p>

                     <lb/>nicht vorhanden ist, sistirt und die Reponirung der Akten decretirt. Daß unser
<lb/>Gesetz von einem solchen.Verfahren ausdrücklich rede, wird nicht behauptet,
<lb/>wohl aber, daß dasselbe aus dem muthmaßlichen vernünftigen Willen des
<lb/>Gesetzgebers aus dem Geiste des Gesetzes zu rechtfertigen sei. Man be- 
<lb/>ruft sich zunächst auf den Satz, daß Fallimente nicht ewig dauern könnten,
<lb/>vor Allem aber nicht, wenn gleich von Anfang an eine Masse nicht vor- 
<lb/>handen sei; es müsse, sagt man, ein Mittel geben, um dem lediglich der Form
<lb/>nach bestehenden Verfahren einen Abschluß zu geben — die entgegengesetzte
<lb/>Ansicht sei absurd und gefährde die Rechte der Gläubiger, welche während
<lb/>der Dauer des Falliments, ohne die Möglichkeit irgend welcher Realisirung
<lb/>in der Luft schwebten. Man nimmt für jene Ansicht ein ferneres Argument
<lb/>aus dem neuen französischen Fallimentsgesetz vom 8. Juni 1838, welches in
<lb/>der neuen Fassung des Art. 527 unter der Ueberschrift „de la clöture de
<lb/>la faillite en cas d’insuffisance de l’actif“ allerdings die in Rede stehende
<lb/>Frage im Sinne des landgerichtlichen Urtheils entscheidet, und in seinem Preli-
<lb/>minarartikel alinea 2 diese neue Vorschrift auch auf die bereits vor Erlaß des
<lb/>Gesetzes von 1838 eröffneten Fallimente anwendbar erklärt. Man folgert aus
<lb/>dem al. 2 a. a. O., daß schon in dem frühem Rechted. i. unserm noch jetzt gültigen
<lb/>Rheinischen Handelsgesetze dieselben Bestimmungen gegolten haben. Uns scheint
<lb/>jedoch grade das Gegentheil daraus zu folgen. Denn wenn der Gesetzgeber bei
<lb/>Revision einer speciellen Gesetzesmaterie eine ausführliche Bestimmung trifft,
<lb/>welche in dem Text des älteren Gesetzes nicht enthalten war, so scheint in der
<lb/>That die Annahme näher zu liegen, daß er eine Lücke, einen Mangel des bis- 
<lb/>herigen Rechts ergänzen, daß er neues Recht schaffen wollte, als die gewiß
<lb/>selten zutreffende Unterstellung, daß seine Absicht lediglich dahin gegangen sei,
<lb/>einen Grundsatz, der zwar nicht ausdrücklich aber implicite bereits im älteren
<lb/>Rechte gegolten habe, expreWe zu sanctioniren und etwaige Zweifel der Juris- 
<lb/>prudenz zu zerstören. Auch das aus dem alinea 2. a. a. O. entnommene Motiv
<lb/>vermag uns nicht zu überzeugen: vor Allem scheint uns eine Verletzung des
<lb/>Grundsatzes der non-retroactivite der Gesetze gar nicht vorzuliegen, da gar nicht
<lb/>erfindlich ist, welches wohlerworbene Privatrecht denn durch das neue Gesetz
<lb/>gekränkt sein sollte; sollte aber eine solche Verletzung auch wirklich anzunehmen
<lb/>sein, so ist doch zu bemerken, daß der Gesetzgeber, wenn er eben will, jedem
<lb/>Gesetze rückwirkende Kraft beilegen kann. In Ermangelung jeder gesetzlichen
<lb/>Basis erscheint sonach ein Beschluß des Handelsgerichts, welcher in dem
<lb/>Stadium des provisorischen Syndikats die Einstellung des Fallimentverfah- 
<lb/>rens verordnet, nicht geeignet, einen wirklichen Abschluß des Falliments dar- 
<lb/>zustellen. Ein solcher Beschluß mag sich aus form e ll en Gründen des handels- 
<lb/>gerichtlichen Geschäftsganges vielleicht empfehlen, aber seine Bedeutung kann
<lb/>in der That nicht über „das Reponiren der Akten" hinausgehen. Daß
<lb/>aber der fragliche Beschluß selbst eine der artige Tragweite nicht in Anspruch
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0629.tif"
                      n="617"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0629"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0629--><p/>
                  <p>

                     <lb/>— 617
</p>
                  <p>

                     <lb/>nimmt, scheint schon in seiner Wortsassung zu liegen, denn ein „Einstellen"
<lb/>bildet einen Gegensatz zum „Abschließen" und hält die Möglichkeit einer
<lb/>„Wiederaufnahme" einer „Fortsetzung" aufrecht; was aber abgeschlossen ist,
<lb/>kann nicht wieder fortgesetzt werden. Das einzige Mittel, um ein Falliment,
<lb/>und mag seine Masse noch so unbedeutend sein, zum gesetzlichen mit allen
<lb/>gesetzlichen Consequenzen begleiteten Ende zu bringen, kann unseres Erach- 
<lb/>tens eben nur in den gesetzlichen Formen der Abwickelung eines Falliments,
<lb/>d. h. in der Ernennung eines «definitiven Syndiks, gefunden werden. Seine
<lb/>Schlußrechnung mich unter allen Umständen den letzten Akt des Falliments
<lb/>bilden. Ehe in dieser Weise ein formeller Abschluß erreicht ist, kann von
<lb/>individuellen Schritten eines einzigen Gläubigers gegen den Falliten nicht
<lb/>die Rede sein. Wer daher ein Interesse hat, solche Schritte zu thun, muß
<lb/>vorab die Abwickelung des Falliments und zunächst die Ernennung eines
<lb/>definitiven Syndiks betreiben. Daß jeder Gläubiger ein Recht dazu hat,
<lb/>erscheint uns nicht zweifelhaft. Allerdings sagt der Art. 527: „Der Syndik
<lb/>wird durch die Vereinigung der Gläubiger ernannt; er versieht seine Funk- 
<lb/>tionen kraft des Unionvertrages als Repräsentant der Gläubiger." Aber
<lb/>würde, wenn zu dem behufs Bildung eines Vereinigungsvertrages anbe- 
<lb/>raumten Termine nur ein Gläubiger erschiene, nicht dieser Eine berechtigt
<lb/>sein, die Ernennung eines definitiven Syndiks zu verlangen? Ganz gewiß.
<lb/>Durch das Nichterscheinen haben sich die Uebrigen ihres Wahlrechts begeben,
<lb/>und der Vertrag soll nach der „individuellen Mehrheit" der gegenwärtigen
<lb/>Gläubiger geschlossen werden, mithin muß auch eine Stimme genügen. Der
<lb/>auf Antrag dieses einen Gläubigers zu ernennende definitive Syndik wird
<lb/>allerdings, wenn eine Masse nicht existirt, seine Funktionen bald erledigt
<lb/>haben. Dieselben werden bestehen 1) in der Uebernahme des Falliments von
<lb/>dem provisorischen Syndik und dessen Dechargirung. und 2) in der Ablegung
<lb/>der Schlußrechnung an den einzigen erschienenen Gläubiger., welcher ihm
<lb/>Decharge ertheilen muß — zwei Akte, welche bei Nichtexistenz irgend welcher
<lb/>Masse vielleicht in einem Moment zusammen erledigt sind, und deren formelle
<lb/>Scheidung etwas pedantisch erscheinen könnte, wenn es sich eben nicht um
<lb/>strenge gesetzliche Vorschriften handelte, welche unseres Erachtens gar nicht
<lb/>übersehen werden können. Wenn hiernach der Kaufmann E. in dem uns
<lb/>vorliegenden Falle sein Urtheil direkt gegen die Person des Falliten H. gel- 
<lb/>tend machen wollte, so hätte er, unseres Erachtens, vorab die Ernennung
<lb/>eines definitiven Syndiks betreiben und die formelle Abwickelung des Falli- 
<lb/>ments abwarten müssen. Da dies nicht geschehen war, so erscheint die Op- 
<lb/>position des H. begründet, und das Urtheil des Landgerichts nicht stichhaltig.
<lb/>— Sind wir aus den angegebenen Gründen mit der Entscheidung des Land- 
<lb/>gerichts nicht einverstanden, so können wir noch weit weniger den einzelnen
<lb/>Erwägungsgründen beipflichten. Zunächst dürfte der Satz, daß das ganze
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0630.tif"
                   n="618"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0630"/>
               <div xml:id="d9493e67106" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gerichtsstand der Feuerversicherungs-Gesellschaften im Bezirke des Preußischen Landrechts</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0630--><p/>
                  <p>

                     <lb/>618
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rh. Fallimentsverfahren lediglich im Interesse der Gläubiger gegeben sei, in dieser
<lb/>Allgemeinheit bedenklich erschienen, wofern man sich z. B. nur der offenbar
<lb/>zu Gunsten des Falliten lautenden Vorschrift des Art. 455 erinnert, gemäß
<lb/>welcher während der Dauer des Falliments der Fallit nicht auf Anstehen
<lb/>eines Gläubigers zur Haft gebracht oder zur ferneren Haft empfohlen wer- 
<lb/>den darf, und zwar auch dann, wemr er nach der ursprünglich vom Handels- 
<lb/>gericht angeordneten Jnhaftirung resp. Bewachung in Freiheit gesetzt sein
<lb/>sollte. Die weitere Folgerung aus dem angeführten Satze, daß nämlich die
<lb/>Vorschriften der Art 455 und 494 in dem Falle ihre Voraussetzung ver- 
<lb/>lieren müßten, falls, Mangels jeder Activmasse, eine Befriedigung der Gläu- 
<lb/>biger doch nicht möglich sei, erscheint als eine höchst bedenkliche Anwendung
<lb/>des von der Wissenschaft längst reprobirten Satzes „cessante ratione legis,
<lb/>cessat lex ipsa“, und dürfte einer tadelnden Kritik nicht entgehen können.
<lb/>Endlich ist die Behauptung, daß das Falliment durch den Beschluß des Han- 
<lb/>delsgerichts vom 23. September 1864 thatsächlich seine Endschaft erreicht
<lb/>habe — wie oben ausführlich gezeigt worden — sowohl mit den Worten
<lb/>des Beschlusses im Widerspruch, als thatsächlich falsch, und die Erwägung,
<lb/>daß das Landgericht zur Ausübung einer Kritik bezüglich des handelsge- 
<lb/>richtlichen Beschlusses nicht befugt erscheine, doch sicherlich nur insoweit richtig,
<lb/>als allerdings das Landgericht seine Existenz respektiren muß — daß derselbe
<lb/>gleichsam res judicata bildet, keineswegs aber in dem Sinne, als dürfte
<lb/>das Landgericht nicht seine juristische Bedeutung, seine rechtlichen Folgen
<lb/>prüfen und kritisiren. Gegen das letzte Motiv des Urtheils ließe sich an
<lb/>sich, scheint uns, nichts einwenden, da weder die Gegenwart des Falliten bei
<lb/>Abschluß des Unionsvertrages, noch seine Berufung zu den: anberaumten
<lb/>Termine, noch die Zustellung des gefaßten Beschlusses an denselben durch
<lb/>das Gesetz vorgeschrieben ist, — übrigens auch der Fallit selbst hinreichend
<lb/>interessirt und in der Lage ist, sich über den Stand dieser für ihn sehr wich- 
<lb/>tigen Angelegenheit zu informiren. Wde.

<lb/>Gerichtsstand der Feuerversicherungs-Gesellschaften im Bezirke des

<lb/>ftrensiischeu Land-Rechts.

<lb/>Laut Police de dato Danzig den 3. November 1863 versicherte der Kauf- 
<lb/>mann C. sein im Grundstücke Rautenburg Nr. 58 befindliches Mobiliar bei
<lb/>der deutschen Feuerversicherungs-Actiengesellschaft zu Berlin unter Vermittelung
<lb/>des Generalagenten derselben P. in Danzig. Nachdem ein Theil der versicherten
<lb/>Gegenstände verbrannt waren, erhob C., gestützt auf §. 13 der der Police an- 
<lb/>gehängten allgemeinen Versicherungs-Bedingungen: „Alle Streitigkeiten zwi- 
<lb/>schen den Versicherten und der Gesellschaft wegen Vollziehung der Versiche-
<lb/>rungsdocumente werden durch das ordentliche (nicht Handels-) Gericht des
<lb/>Orts, wo diese Documente ausgestellt sind, und nur nach deren Inhalt ent- 
<lb/>schieden" bei dem Stadt- und Kreisgericht zu Danzig Klage gegen die
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0631.tif"
                      n="619"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0631"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0631--><p/>
                  <p>

                     <lb/>619
</p>
                  <p>

                     <lb/>gedachte Gesellschaft, „vertreten durch den Generalagenten P.", auf Zahlung
<lb/>eines Theils der Assekuranzsumme. Mittelst Verfügung vorn 28. November
<lb/>1864 wurde jedoch die Einleitung der Klage in Danzig versagt. Die Motive
<lb/>bemerken: das Gericht habe keine Veranlassung, in Folge der in §. 13 der Po- 
<lb/>lice-Bedingungen enthaltenen freiwilligen prorogatio fori sich der Entscheidung
<lb/>zu unterziehen; das forum contractus aber sei in Danzig nicht begründet, da
<lb/>die verklagte Gesellschaft in Berlin ihren Sitz habe und in Danzig nur von
<lb/>einem Hauptagenten vertreten werde, von dem nicht einmal erhelle, ob er auch
<lb/>zum Auftreten im Processe für die Verklagte ermächtigt sei. Der Kläger erhob
<lb/>Beschwerde unter Bezugnahme auf §. 4 der mittelst Allerh. Erlasses vom
<lb/>18. Oktober 1860 bestätigten uns publicirten Statuten der Verklagten (Geß-
<lb/>S. S. 458 ff.): „Das Forum der Gesellschaft ist das Königliche Stadtgericht zu
<lb/>Berlin. Wegen der auf die Versicherungsverträge bezüglichen Ansprüche kann
<lb/>die Gesellschaft auch vor den Gerichten des Orts belangt werden, wo die
<lb/>Hauptagentur, durch welche der Versicherungs - Vertrag vermittelt worden, sei- 
<lb/>nen Sitz hat."

<lb/>Das Appellationsgericht zu Marienwerder hat auch mittelst
<lb/>Verfügung vom 22. Dezember 1864 die Einleitung der Klage angeordnet, da
<lb/>die Jncompetenz des Stadt - und Kreisgerichts nicht für unzweifelhaft zu er- 
<lb/>achten sei, und die Verklagte hat sich demnächst durch ihre Direction auf die
<lb/>Klage eingelassen. - Ganz gleiches Schicksal haben fast gleichzeitig Klagen ge- 
<lb/>gen andere inländische Versicherungsgesellschaften gehabt , und es steht zu er- 
<lb/>warten, daß das Stadt- und Kreisgericht zu Danzig zu einer Art von General-
<lb/>Forum für die in Westpreußen erhobenen Klagen aus Feuerversicherungs-
<lb/>Verträgen werde, da fast alle Hauptagenten solcher Gesellschaften für diese Pro- 
<lb/>vinz in Danzig ihren Wohnort haben und von dort aus die Verträge abschließen.

<lb/>Nach Lage der bestehenden Gesetzgebung halten wir die Competenz des
<lb/>Stadt- und Kreisgerichts zu Danzig nicht für begründet. Soll in den Bestimmun- 
<lb/>gen der allg. Vers. - Bedingungen und der Statuten ein forum contractus ge- 
<lb/>funden werden, so steht dem — abgesehen von der klaren Divergenz dieser Fest- 
<lb/>setzungen — entgegen, daß der Gerichtsstand beim Gericht des Orts der Aus- 
<lb/>stellung der Police, resp. des Wohnsitzes des vermittelnden Hauptagenten, nicht
<lb/>davoir abhängig gemacht ist, daß dieser Ort gleichzeitig vertragsmäßiger Zah- 
<lb/>lungsort ist. Nur unter dieser Voraussetzung oder wenn gar Nichts über den
<lb/>Erfüllungsort bestimmt worden, ist der Ort, wo der Vertrag seine ver- 
<lb/>bindliche Kraft erhalten hat (also der Ort der Ausstellung — vgl. §. 112 I.
<lb/>5 A. L.-R.), für den Gerichtsstand maßgebend (§. 149 I. 2 A. G.-O.). Dazu
<lb/>kommt, daß dieser Gerichtsstand nach bisherigem Preußischem Recht (§. 150 das.)
<lb/>nur alsdann begrüildet ist, wenn der zu belangende Contrahent sich an jenem
<lb/>Orte antreffen läßt. Man kann aber nicht sagen, daß die Versicherungsgesell- 
<lb/>schaft am Orte, wo der Hauptagent wohnt oder gar am Orte des Vertrags-
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0632.tif"
                      n="620"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0632"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0632--><p/>
                  <p>

                     <lb/>620
</p>
                  <p>

                     <lb/>Muffes anzutreffen sei; denn der Sinn der Bestimmung ist offenbar der, daß
<lb/>es möglich sein müsse, dem Beklagten daselbst eine Vorladung zuzustellen. Der
<lb/>untergeordnete Vertreter einer Versicherungsgesellschaft ist indessen keineswegs
<lb/>ohne Weiteres zur Empfangnahme einer Vorladung für die Gesellschaft er- 
<lb/>mächtigt. Die Behändigung geschieht vielmehr gültig allein an die statuten- 
<lb/>mäßig zur Vertretung bei Rechtsgeschäften und auch in Prozessen ermächtigte
<lb/>Direction, wie denn die Erfahrung lehrt, daß diese auf die ihr von dem
<lb/>Hauptagenten zugestellte Vorladung sich in den Prozeß einläßt. Können dem- 
<lb/>nach die Vorschriften von: forum contractus nicht für passend erachtet werden,
<lb/>so bleibt nur noch der freilich auch in diesem erkennbare Gesichtspunkt einer
<lb/>prorogatio fori übrig. Letztere ist aber nach bestehendem Recht von der Zu- 
<lb/>stimmung des erkennenden Richters abhängig gemacht (§. 163 1.2 A. G.-O.
<lb/>Anh. §. 5 zu §. 12 das.; Koch, Prozeß 2. Ausg. S. 170), und dieser wird,
<lb/>wenn der ordentliche Gerichtsstand ein inländischer und der Kläger vielleicht
<lb/>an einem dritten Orte wohnt, volle Veranlassung zur Erwägung haben, ob
<lb/>nicht von der gesetzlichen Ablehnungs-Besugniß Gebrauch zu machen ist. Wenn
<lb/>der Beschwerdeführer noch besonderes Gewicht auf die Bestätigung und Publi-
<lb/>cation der Statuten durch das Gesetzblatt legt, so ist zu entgegnen, daß hier- 
<lb/>durch deren Natur als eines Gesellschaftsvertrages in keiner Weise geändert
<lb/>wird. Die Bestimmungen über den Gerichtsstand sind demzufolge nichts als
<lb/>einseitige Propositionen an diejenigen, welche mit der Gesellschaft in Verkehr
<lb/>zu treten gesonnen sind. Dies gilt auch von ähnlichen Festsetzungen ausländi- 
<lb/>scher Gesellschaften (welche nach §. 6 d. Ges. vom 8. Mai 1837, G.-S. S. 102,
<lb/>der Genehmigung des Ministers des Innern zum Geschäftsbetrieb im Jnlande
<lb/>bedürfen), und zwar selbst dann, wenn die Genehmigung ausdrücklich an die
<lb/>Unterwerfung unter das inländische Forum geknüpft ist. Indessen werden die
<lb/>Gerichte in diesen Fällen sich der Beachtung der vertragsmäßigen prorogatio
<lb/>fori kaum mit Grund entziehen können. — Ganz anders gestaltet sich die Sache
<lb/>vom legislatorischen Standpunkte. Wir stimmen mit dem Vers, des warm ge- 
<lb/>schriebenen Aufsatzes im fr. Centralorgane S. 277 sg.Bd.I. vollkommen über- 
<lb/>ein, daß jene in §. 150 a. a. O. enthaltene Beschränkung des forum contractus
<lb/>einer antiquirten privatrechtlichen Auffassung des für die Gerichtsbarkeit gelten- 
<lb/>den Territorialitätsprineips ihren Ursprung verdankt und deshalb längstzur Auf- 
<lb/>hebung reif ist. Mit Recht weist derselbe darauf hin, daß die Versicherungs-
<lb/>Gesellschaften mit ihren Bestrebungen, sich von solchen Einschränkungen zu be- 
<lb/>freien, nicht allein stehen. Diese Bestrebungen sind auch keineswegs neu; denn
<lb/>schon ein in v. Kampz Jahrb. Bd. 52, S. 474 abgedrucktes Justizministerial-
<lb/>rescript vom 11. Oktober 1838 läßt Klagen aus Versicherungsverträgen gegen
<lb/>Feuerversicherungs-Gesellschaften des In- und Auslandes bei demjenigen Ge- 
<lb/>richt anbringen, wo deren Agent wohnt, wenn er daselbst den Versicherungs- 
<lb/>vertrag abgeschloffen hat (s. auch Koch, Note 52 zu §. 150 I. 2. A. H.-G.)
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0633.tif"
                      n="621"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0633"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0633--><p/>
                  <p>

                     <lb/>621
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vor Jahrzehnten also hat sich bereits das Emancipationsbestreben des Handel- 
<lb/>verkehrs — und freilich ohne hinreichende gesetzliche Grundlage — Geltung
<lb/>verschafft. Es bedarf aber einer klaren Bestimmung, daß der vertragsmäßige
<lb/>Erfüllungsort den Gerichtsstand des Vertrages bestimmt. Unter Umstän- 
<lb/>den mag die Ermittelung dessen, was die Parteien in dieser Beziehung gewollt
<lb/>haben, nicht ohne Schwierigkeit sein. Immer aber ist dieselbe leichter, als die
<lb/>des Orts der Vertragschließung. Man hat dies bei den Nürnberger Conferen-
<lb/>zen sehr wohl erkannt (s. Koch, S. 575) und eben deshalb keine Bestimmun- 
<lb/>gen über den Ort der Vertragschließung, wohl aber solche über den rfüllungs-
<lb/>ort in das A. d. H.-G.-B. ausgenommen. Letzterer ist in der That allein der
<lb/>wahre Sitz der Obligation, und eben deshalb muß er, wie auf die Anwendung
<lb/>des örtlichen Rechts, so auch auf den Gerichtsstand der Obligation von Einfluß
<lb/>sein (s. v. Savigny, System d. R. R. Bd. 8. S. 228). Wenn aber die in der
<lb/>Bestimmung eines Erfüllungsorts enthaltene stillschweigende Unterwerfung
<lb/>unter das Gericht dieses Orts entscheidend ist, so muß diese Wirkung in dem- 
<lb/>selben Maße auch einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über den
<lb/>Gerichtsstand zugeschrieben werden, und es erscheint nicht gerechtfertigt, dazu
<lb/>noch eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Gerichts zu er- 
<lb/>fordern. Es liegt in einer solchermaßen wirksamen Prorogation keine Störung
<lb/>der Gerichtsbarkeitsverhältnisse, sondern es ist selbst als ein berechtigtes Prin-
<lb/>cip für die Ordnung dieser Verhältnisse anzuerkennen., wenn die Entscheidung
<lb/>von Rechtsstreitigkeiten aus obligatorischen Verhältnissen unbeschränkt vor das
<lb/>Gericht gebracht werden darf, welches nach der übereinstimmenden An- und
<lb/>Absicht der Contrahenten den zur Sprache kommenden Beziehungen am Näch- 
<lb/>sten steht und darum zur Erleichterung des Proceßganges und Findung sach- 
<lb/>gemäßen Urtels das geeignetste ist.

<lb/>Der neue Preuß. Civilprozeß - Gesetzentwurf hat denn auch in §. 19
<lb/>„für die Kläger, welche die Erfüllung oder Aufhebung eines Vertrages oder
<lb/>die Festsetzung einer Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger
<lb/>Erfüllung bezwecken" das Gericht des Orts für zuständig erklärt, an welchem
<lb/>der Verklagte den Vertrag zu erfüllen hat. Die Motive weisen ausdrücklich
<lb/>auf die oben erwähnten, im (fr.) Centralorgan laut gewordenen Bestrebungen
<lb/>, hin, und entscheiden sich um so eher für den Ort der Erfüllung, anstatt des
<lb/>Orts des Vertragsabschlusses, als dies mit der Gesetzgebung der benachbarten
<lb/>Staaten und §. 6 des Nürnberger Entwurfs über die in deutschen Bundes- 
<lb/>staaten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig zu gewährende Rechts- 
<lb/>hülfe in Einklang steht. Der Versicherte hat demnach die Wahl, ob er in die- 
<lb/>sem besonderen Gerichtsstände oder am Sitze der Gesellschaft (inländischen oder
<lb/>ausländischen) klagen will (s. §. 11.15.). Im ersteren Falle wird aber die
<lb/>Vorladung zur Klagebeantwortung nicht dem (Haupt-) Agenten, sondern der
<lb/>Direction zu behändigen sein. Ebenso wie die ausdrückliche oder stillschwei-

<lb/>Eentral-Organ. N. F. I. 4. 41
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0634.tif"
                n="622"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0634"/>
            <div xml:id="d9493e67526" n="B.">
        
               <head>Wechselrecht</head>
               <div xml:id="d9493e67531" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sichtwechsel mit undatiertem Accept des gantmäßigen Traffanten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0634--><p/>
                  <p>

                     <lb/>622
</p>
                  <p>

                     <lb/>gende Bestimmung eines Erfüllungsorts nöthigt nach §. 34 des Entw. eine aus- 
<lb/>drückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien über den Gerichts- 
<lb/>stand das betreffende Gericht sich der Sache zu unterziehen, ohne daß es (nach
<lb/>§. 37 das.) auf dessen Einwilligung ankommt, und dieser Gerichtsstand ist so- 
<lb/>gar, wenn es verabredet ist, ein ausschließlicher (§. 38). „Störenden Ein- 
<lb/>griffen in die Organisation der Gerichte und jeder Verrückung der auf beson- 
<lb/>deren Rücksichten beruhenden gesetzlichen Competenzgrenzen" (Mot. S. 20) soll
<lb/>durch die Bestimmungen des K. 35 vorgebeugt werden, welche die Bezeichnung
<lb/>eines bestimmten Rechtsverhältnisses in der Vereinbarung erfordern, gewisse,
<lb/>Verhältnisse des Familien- und Statusrechts von der Prorogation aus- 
<lb/>schließen und die Unantastbarkeit der ausschließlichen Gerichtsstände, der fora
<lb/>specialia causae und der sogenannten Competenzvorschriften ratione materiae
<lb/>wahren. Die Streitigkeiten aus Versicherungs-Verträgen werden d'nrch diese
<lb/>Ausnahmen so gut als gar nicht berührt. Unseres Erachtens ist vielen be- 
<lb/>rechtigten Ansprüchen der Versichernngsgesellschaften und des Publicmns durch
<lb/>die projektirten Vorschriften vollständig genügt', und es steht bei deren Herr- 
<lb/>schaft zu erwarten, daß das einfache Forum des Erfüllungsorts immer mehr-
<lb/>besondere Festsetzungen, beziehungsweise Vereinbarungen über den Gerichts- 
<lb/>stand der Versicherungsgesellschaften bei Klagen auf Zahlung der Assecuranz-
<lb/>summe entbehrlich machen werde. Kch.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2. Wechselrrcht.

<lb/>Sichtwechsel mit undatirtem Äccept des gantmäßigen Trassaten.

<lb/>W. und Co. in Elberfeld zogen am 13. Juli 1864 auf B. in Stuttgart
<lb/>einen bei Vorzeigung an die Ordre von H. in Stuttgart zahlbaren Wechsel über
<lb/>553 F. 30 K., welcher von B. ohne Datum angenommen wurde und von dem
<lb/>Remittenten, nachdem in seinem Aufträge bei dem in Gant gerathenen Trassa- 
<lb/>ten am 18. Juli 1864 Protest Mangels Zahlung erhoben war, an die Ausstel- 
<lb/>ler zurückging. Der Klage der Aussteller hat nun der Acceptant unter Ande- 
<lb/>rem entgegengehalten, daß die Acceptation des Wechsels schon vor Einleitung
<lb/>des Gantverfahrens gegen ihn Statt gefunden habe, das Wechselverfahren also
<lb/>nicht zulässig sei. In den Gründen zu dem verurtheilenden Erkenntnisse des
<lb/>Ober-Tribunals zu Stuttgart vom 23. November 1864 wurde hierüber
<lb/>bemerkt: 1. Gegen den Beklagten als Acceptanten des Wechsels vom 13. Juli
<lb/>1864 sei unerachtet des gegen ihn eingeleiteten Gantverfahrens der Wechsel- 
<lb/>prozeß zulässig, wenn die Annahme des Wechsels erst nach Ausbruch des Con-
<lb/>kurses erfolgt sei. Nach dem maßgebenden Art. 23, Abs. 2 des Würt. Gesetzes
<lb/>vom 5. Sept. 1839 sei der diesfalls entscheidende Zeitpunkt spätestens auf den
</p>
               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0635.tif"
                   n="623"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0635"/>
               <div xml:id="d9493e67635" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Welche Wirkung ist dem Durchstreichen eines Accepts, besonders mit Rücksicht auf die wechselmäßige Verbindung beizulegen?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0635--><p/>
                  <p>

                     <lb/>623
</p>
                  <p>

                     <lb/>25. Juni 1864 zu bestimmen, da an diesem Tage dem Beklagten die stadtge- 
<lb/>richtliche Anordnung der Vornahme der Vermögensuntersuchung eröffnet wor- 
<lb/>den sei. 2. Es brauche nicht erörtert zu werden, ob der Kläger die spätere oder
<lb/>der Beklagte die frühere Annahme des Wechsels zu beweisen hätte. Der vor- 
<lb/>liegende Wechsel sei vom 13. Juli 1864 datirt und hierdurch in Verbindung
<lb/>mit dem auf dem ausgefüllten Wechsel befindlichen Annahmevermerk werde bis
<lb/>zum Beweise des Gegentheils dargethan, daß die Annahme nicht vor dem
<lb/>13. Juli 1864 erfolgt sei, denn die auf dem Wechsel erklärte Annahme beweise
<lb/>gegen den Beklagten die Richtigkeit der durch seine Unterschrift vollzogenen
<lb/>Wechselurkunde in ihrem ganzen Umfange, auch hinsichtlich des Datums der
<lb/>Ausstellung, und sie begründe eine rechtliche Vermuthung dafür, daß der Be- 
<lb/>klagte erst der ausgefertigten Wechselurkunde beigetreten sei, da das Accept das
<lb/>Anerkenntniß dessen, was acceptirt werde, durch den Acceptanten enthalte und
<lb/>daher präsumtiv auf dasselbe als etwas Vorausgegangenes bezogen werden
<lb/>müsse. Der Beklagte seinerseits habe nicht nur einen Beweis nicht versucht,
<lb/>sondern auch dasjenige, was er gegen den Inhalt des Wechsels zu beweisen
<lb/>hätte, nicht einmal thatsächlich begründet, indem er blos die Beweiskraft des
<lb/>Wechsels unter Berufung darauf, daß häufig Blancoaccepte Vorkommen, ver- 
<lb/>neint, aber nicht behauptet habe, daß und wann er den vorliegenden Wechsel
<lb/>vor dessen Ausfüllung und zu einer dem Gantausbruche vorausgegangenen Zeit
<lb/>acceptirt habe. ____ Hr.

<lb/>Welche Wirkung ist dem Durch streichen eines Aceepts, besonders mit
<lb/>Rücksicht auf die wechfelmäßige Verbindlichkeit beyulegen?

<lb/>Der Aussteller eines an eigne Ordre lautenden auf einen Dritten ge- 
<lb/>zogenen und von diesem Dritten acceptirten Wechsels wurde mittels einer Re- 
<lb/>greßklage von dem Inhaber des Wechsels verklagt. Das Accept des betref- 
<lb/>fenden Wechsels war durchstrichen. Die erste Instanz verurtheilte den Beklagten
<lb/>nach Wechselrecht. Nachdem dies geschehen, appellirte derselbe gegen diese
<lb/>Entscheidung und schützte, — was er vor Publikation der Entscheidung erster
<lb/>Instanz zu thun unterlassen hatte — vor, daß das Accept durchstrichen sei, um
<lb/>hieraus die Ungültigkeit des Wechsels herzuleiten.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Dresden wies mittels Erkenntniffes
<lb/>vom 29. August 1863 die erhobene Klage ab und begründete diese Entscheidung
<lb/>folgendermaßen: „Beklagter, welcher als Aussteller eines unterer 2. April 1863
<lb/>an eigene Ordre ausgestellten und auf einen gewissen Karl Friedrich E. gezoge- 
<lb/>nen, am 2. Juli 1863 zahlbaren Wechsels von dem gegenwärtigen Inhaber
<lb/>des letzteren auf Bezahlung des berechneten Schuldbetrags von zusammen 218
<lb/>Thlr. 14 Sgr. 3 Pf. in Anspruch genommen wird, bezeichnet diesen von ihm
<lb/>anerkannten Wechsel neuerdings um deßwillen als ungültig, weil auf der Vor- 
<lb/>derseite desselben die Acceptationsbemerkung des Bezogenen durchstrichen ist.

<lb/>41*
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0636.tif"
                      n="624"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0636"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0636--><p/>
                  <p>

                     <lb/>624
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Die Frage, welche rechtliche Wirkung der Durchstreichung des von dem Be- 
<lb/>zogenen auf den Wechsel gesetzten Accepts beizulegen sei, ist in der A. d. W.-Ord.
<lb/>nicht entschieden; denn die in Art. 36 und Art. 55 derselben erwähnten Fälle der
<lb/>Durchstreichung von Wechselerklärungen beziehen sich nur aus das Indossament,
<lb/>und es wird insbesondere in dem zuerst gedachten Artikel anerkannt, daß aus- 
<lb/>gestrichene Indossamente bei Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben an- 
<lb/>zusehen seien, während nach Art. 55 jeder Indossant, welcher einen seiner Nach- 
<lb/>männer befriedigt hat, sein eigenes und seiner Nachmänner Indossament aus- 
<lb/>zustreichen berechtigt sein soll. Dagegen ist die vorhin bezeichnete Frage seit dem
<lb/>Erscheinen der Wechselordnung in der Literatur erörtert, jedoch auf verschiedene
<lb/>Weise beantwortet worden. Denn während T h ö l, Handelsrecht II. Bd. §. 202
<lb/>Anm. 1. die früher auch bereits von Tr eits ch k e, Encyclopädiedes Wechselrechts,
<lb/>I. Bd, S. 35 sg. aufgestellte Ansicht vertheidigt, daß der Bezogene selbst, so
<lb/>lange er den Wechsel noch nicht aus der Hand gegeben, zur Durchstreichung sei- 
<lb/>nes Accepts befugt sei, nehmen andere Schriftsteller an, daß die Durchstreichung
<lb/>überhaupt als nicht geschehen und deshalb das 'einmal erklärte Accept fortwäh- 
<lb/>rend als wirksam zu betrachten sei, s. Brauer, Erläuterung der Wechselordnung
<lb/>S. 66; derselbe in Goldschmidt, Zeitschrift für das gesammte Handels- 
<lb/>recht!. Bd. S. 25fg.; Bluntschli, Wechselordnung S. 58, wogegen wie- 
<lb/>derum Andere, vergl. Wächter, im Archive für deutsches Wechselrecht VI.
<lb/>Bd. S. 41 fg. — welchem auch Renaud, Lehrbuch des Wechselrechts, S. 94
<lb/>der zweiten Ausgabe, beizupflichten scheint — den Grundsatz aufstellen, daß der
<lb/>Bezogene zwar nicht befugt sei, sein Accept wieder zu durchstreichen, die einmal
<lb/>erfolgte Streichung aber dem Acc epte diewechselrechtlicheWirkung ent- 
<lb/>ziehe und daher aus einem durchstrichenen Accepte gegen den Acceptanten w e ch-
<lb/>selmäßig nicht geklagt werden könne, sondern dem Inhaber des Wechsels
<lb/>vielmehr nur eine Civilklage auf Wiederherstellung des durchstrichenen Accepts
<lb/>gestattet sei.

<lb/>„Auch bei Berathung der A. d. W.-Ord. ist die zur Entscheidung dermalen
<lb/>vorliegende Rechtsfrage nicht direct zur Sprache gebracht worden, indem das- 
<lb/>jenige, was über die Wirkung des beschränkten Accepts von einigen Mit- 
<lb/>gliedern der Commission bemerkt worden ist, hier nicht einschlägt, (vergl. Con-
<lb/>ferenz-Protokolle Nr. XI, S.53fg.)

<lb/>„Dagegen enthielt allerdings der (erste) preußische Entwurf einer Wechsel- 
<lb/>ordnung die bereits in dem A. P. L.-R. (Thl. II, Titel 8, §. 997, 998)
<lb/>aufgestellte Vorschrift: (§. 74) „Die einmal geschehene Annahme kann
<lb/>nicht wieder zurückgenommen werden. Der Acceptant bleibt aus der- 
<lb/>selben verhaftet, auch wenn er sie durchstrichen haben sollte."
<lb/>Allein es ist dieser Schlußsatz in Art. 21 der A. d. W.-Ord. selbst nicht mit
<lb/>ausgenommen worden und der Gang der Discussion über die Berathung der
<lb/>vorhin angezogenen Bestimmung des Preuß. Entwurfs giebt nicht deutlich an
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0637.tif"
                      n="625"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0637"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0637--><p/>
                  <p>

                     <lb/>625
</p>
                  <p>

                     <lb/>die Hand, aus welchem Grunde der die vorliegende Streitfrage entscheidende
<lb/>Schlußsatz des Entwurfs gestrichen worden ist, (vergl. Prot, den Entwurf
<lb/>einer Wechselordnung betreffend, S. 39, Berlin 1845).

<lb/>„Die in Art. 21 der A. d. W.-Ord. enthaltene Vorschrift, daß die einma
<lb/>erfolgte Annahme nicht wieder zurückgenommen werden könne, hat aber nach
<lb/>dem Dafürhalten des Appellationsgerichts nicht den Sinn, daß das von dem
<lb/>Bezogenen auf den Wechsel gesetzte, jedoch später durchstrichene Accept, der
<lb/>Durchstreichung ungeachtet, forthin als gültig zu betrachten sei; vielmehr ist
<lb/>jene Vorschrift nur dahin aufzufassen, daß die Durchstreichung des Accepts
<lb/>an und für sich nicht wirkungslos ist, sondern es erst dadurch wird, daß das
<lb/>gestrichene Accept wieder her gestellt werden muß. Durch die Streichung
<lb/>des Accepts befreit sich der Acceptant allerdings thalsächlich von der durch das
<lb/>Accept übernommenen Verbindlichkeit, dergestalt, daß, so lange das letztere
<lb/>nicht wieder hergestellt ist, eine wechselmäßige Verbindlichkeit desselben
<lb/>nicht vorhanden ist; allein aus dem Umstande, daß die Durchstreichung, weil
<lb/>sie die Form der durch das Accept übernommenen Verpflichtung aufhebt, die
<lb/>wechselmäßige Bedeutung des im Wechselprozesse geltend zu machenden An- 
<lb/>spruchs aufhebt, kann andererseits nicht die Folge hergeleitet werden, daß da- 
<lb/>durch zugleich auch das materielle Rechtsverhältniß afficirt wird, sondern
<lb/>es kann vielmehr die formelle Verbindlichkeit durch Wiederherstellung der Form
<lb/>von Neuem ausgesprochen und die Thatsache der unberechtigten Durchstrei- 
<lb/>chung Gegenstand einer Klage und eines Beweisversahrens im gewöhnlichen
<lb/>Rechtsstreite werden.

<lb/>„Es ist diese Ansicht neuerdings insbesondere von Wächter, (im angezo- 
<lb/>genen Archiv, Bd. VI. S. 44. fg. und Bd. VIII. S. 125, fg. vertheidigt
<lb/>und mit gewichtigen Gründen unterstützt, so wie dabei zugleich die entgegenge- 
<lb/>setzte Meinung von Brauer, (in Goldschmidt, Archiv, I. Bd. S. 26. fg.),
<lb/>daß nämlich das von dem Bezogenen auf den Wechsel gesetzte, jedoch später
<lb/>wieder durchstrichene Accept, der Durchstreichung ungeachtet, als forthin gül- 
<lb/>tig zu betrachten sei, widerlegt worden. Es entspricht übrigens der Grundsatz,
<lb/>daß aus einem durchstochenen Accepte eine wechselmäßige Verbindlichkeit ge- 
<lb/>gen den Acceptanten nicht geltend gemacht werden könne, dem Wesen des Wech- 
<lb/>selprozesses, als einer Unterart des Executivproceffes, rücksichtlich dessen im
<lb/>Allgemeinen der Grundsatz anerkannt ist, daß Durchstreichungen wesentlicher
<lb/>Stellen der Urkunde diese Proceßart, so wie überhaupt die Gültigkeit der Ur- 
<lb/>kunde ausschließen, (vergl. Mencken, Syst. jur. civ. Lib. XXII, tit. Nr. XV;
<lb/>Berger, Oec. jur. S. 811, Nr. 13 der Winklerschen Ausgabe; Pfoten- 
<lb/>hauer, Doctrina proc. §. 411; Biener, Syst. proc. §. 222; Bayer,
<lb/>Theorie der summarischen Processe, S. 97, München 1843; Osterloh, die
<lb/>summarischen Processe, §. 21, S. 48 der zweiten Ausgabe), wie denn auch in
<lb/>der erläuterten Proceßordnung im Anhänge §. 4 ausdrücklich bestimmt ist.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0638.tif"
                      n="626"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0638"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0638--><p/>
                  <p>

                     <lb/>626
</p>
                  <p>

                     <lb/>daß für instrumenta guarentigiata solche Urkunden nicht zu achten, welche
<lb/>durchstrichen (oder durchschnitten) sind.

<lb/>„Endlich ist aber die Ansicht, daß aus dem durchstrichenen Accepte gegen
<lb/>den Acceptanten wechselmäßig nicht geklagt werden könne, auch neuerdings von
<lb/>der Nürnberger Conserenz zur Berathung eines A. d. H.-G.-B. bei Gelegenheit
<lb/>der Berathungen bezüglich der A. d. W.-Ord. ausdrücklich anerkannt worden,
<lb/>(vergl. Verhandlungen der Commission zur Berathung eines A. d. H.-G.-B.,
<lb/>mehrere zur A. d. W.-Ord. in Anregung gekommene Fragen betreffend, S. 46.
<lb/>Nürnberg 1858; Archiv für deutsches Wechselrecht, Bd. VIII. S. 126,
<lb/>Anm. 15, Bd. IX. S. 237.)

<lb/>„Dies vorausgeschickt, ist gegenwärtig nur noch die Frage zu erörtern, wel- 
<lb/>chen Einfluß die Durchstreichung einer Wechselerklärung auf die Verbindlichkeit
<lb/>der übrigen Wechselverpflichteten, außer dem Acceptanten,
<lb/>äußert. Man hat nun in dieser Beziehung Zuvörderst die hier und da (vergl.
<lb/>Archiv für deutsches Wechselrecht, VII. Bd. S. 419) ausgestellte Unterschei- 
<lb/>dung zwischen der mit Einwilligung des Wechselinhabers und der ohne dessen
<lb/>Einwilligung erfolgten Durchstreichung einer Wechselerklärung in dieser All- 
<lb/>gemeinheit nicht für begründet ansehen können. Es bedarf jedoch im vorlie- 
<lb/>genden Falle eines näheren Eingehens auf diese bereits vop Wächter, (im an- 
<lb/>gezogenen Archive Bd. VIH, S. 128) näher beleuchtete Streitfrage um des- 
<lb/>willen nicht, weil es darüber, welche Sachbewandniß es eigentlich mit der er- 
<lb/>folgten Durchstreichung des auf dem der Klage Zum Grunde liegenden Prima- 
<lb/>wechsel befindlich gewesenen Accepts habe, in den Acten an jedem näheren und
<lb/>sicheren Anhalte gebricht.

<lb/>„Im Allgemeinen ist aber auch bei Beurtheilung der Frage, welche Wir- 
<lb/>kung die Durchstreichung einer Wechselerklärung den übrigen aus dem Wechsel
<lb/>haftenden Personen gegenüber äußern könne, der Grundsatz festzuhalten, daß
<lb/>in Gemäßheit der oben entwickelten Rechtsgrundsätze der regreßpflichtige Vor- 
<lb/>mann bei durchftrichenem Accepte seinerseits gegen den Acceptanten wechsel- 
<lb/>mäßigen Regreß nicht nehmen kann, mithin auch, soviel speziell den vorliegen- 
<lb/>den Fall anlangt, durch die Durchstreichung des hier fraglichen Accepts Be- 
<lb/>klagter um so härter getroffen werden würde, als demselben die Ausübung des
<lb/>ihm nach Art.23 der A.d.W.-Ord.gegenüber dem bezogenen E. auf Grund der
<lb/>erfolgten Annahme des Wechsels zustehenden wechselmäßigen Regreßanspruchs
<lb/>rechtlich versagt wäre. Anerkannter Maaßen ist aber die vollständige,
<lb/>in dem speziellen Regreßfalle in Betracht gelangende Wechselurkunde die Bedin- 
<lb/>gung der Regreßleistung, und der Regreßnehmer muß den von ihm in Anspruch
<lb/>genommenen Regreßpflichtigen in den Stand setzen, seinerseits weiteren Re- 
<lb/>greß im Wechselprozeße gegen den ihm gegenüber aus dem Wechsel verpflichte- 
<lb/>ten Dritten nehmen zu können. Das Letztere würde jedoch, wie oben weiter
<lb/>ausgeführt ist, so lange nicht möglich sein, als die Unterschrift des Acceptan-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0639.tif"
                   n="627"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0639"/>
               <div xml:id="d9493e68052" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Wechselgiro eines Handels-Gesellschafters verpflichtet auch den anderen Gesellschafter</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0639--><p/>
                  <p>

                     <lb/>627
</p>
                  <p>

                     <lb/>ten durchstrichen und das frühere Accept nicht wieder hergestellt ist. (Vergl.
<lb/>angezogenes Archiv, Bd. VI. S. 47, Bd. VIII. S. 128.)

<lb/>„Soviel endlich die von dem Kläger in seiner Refutationsschrift angeführte
<lb/>Entscheidung des Oberappellationsgerichts zu Dresden (vergl. Annalen desselben,
<lb/>II. Bd. S. 498) anlangt, so enthält dieselbe keineswegs einen dem Kläger, wie
<lb/>dieser zu behaupten scheint, im vorliegenden Falle günstigen Ausspruch, viel- 
<lb/>mehr ist in der gedachten Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen worden, daß
<lb/>durch die auf der Vorderseite des damals in Rede gestandenen Wechsels befind- 
<lb/>lich gewesene Durchstreichung, weil sie einen wesentlichen Bestandtheil des
<lb/>Wechsels betraf, die Gültigkeit desselben beeinträchtigt werde. Daß aber das
<lb/>Accept die wesentliche Grundlage bei Geltendmachung des dem Aussteller
<lb/>eines Wechsels gegen den Acceptanten zustehenden Regreßanspruchs bildet,
<lb/>bedarf nach dem oben Bemerkten keiner weiteren Begründung.

<lb/>„Man hatte daher aus den vorstehenden allein schon durchschlagenden
<lb/>Gründen die Entscheidung voriger Instanz so, wie geschehen ist, abzuändern,
<lb/>ohne daß es bei dieser Sachlage noch eines näheren Eingehens auf die von dem
<lb/>Appellanten sonst in seiner Deductionsschrist erhobenen Einwendungen bedurfte.
<lb/>Da jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, daß der Kläger die sei- 
<lb/>ner gegenwärtigen Klage entgegenstehenden Bedenken nachträglich in geeig- 
<lb/>neter Weise beseitigen könne, so hat man die vorliegende Mage auch nur in
<lb/>den: angebrachten Maaße abzuweisen." ILo.

<lb/>Das Wechftlgiro eines Handels-Gesellschafters verpflichtet auch den

<lb/>andern Gesellschafter.

<lb/>C. W. in Stuttgart zog am 2. März 1864 einen drei Monate a dato an
<lb/>seine eigene Ordre zahlbaren Wechsel über 139 F. auf den Kleiderhändler A.
<lb/>daselbst, welcher solchen sofort acceptirte. Auf der Rückseite des Wechsels be- 
<lb/>finden sich ein 'Indossament des C. W. an die Ordre der Gebrüder B. vom
<lb/>15. März 1864 und ein Blancogiro der Gebrüder B. Nachdern der Wechsel
<lb/>rechtzeitig protestirt worden war, belangte G. auf Grund des Blankoindossa- 
<lb/>ments im Juni 1864 die Gebrüder B. auf Bezahlung der Wechselsumme.
<lb/>Da jedoch die amtliche Anzeige einkam, daß nach der Erklärung des Friedrich
<lb/>B. die bisher von ihm und seinem Bruder Leonhard gebildete Firma: „Ge- 
<lb/>brüder B." sich aufgelöst habe und daß Leonhard B. nun auswärts wohne,,
<lb/>während Friedrich B. in Stuttgart ein eigenes Geschäft treibe, so wurde die
<lb/>Klage nunmehr gegen Friedrich B. allein gerichtet, sofern er als einer der Trä- 
<lb/>ger der Firma Gebr. B. auch nach Auflösung der Gesellschaft für alle während
<lb/>ihres Bestehens entstandene Schulden hafte. Der Beklagte wendete ein, das
<lb/>Giro: „Gebr. B." rühre nicht von ihm her und berühre ihn überhaupt nicht,
<lb/>er habe zwar früher gemeinschaftlich mit seinem jetzt noch minderjährigen Bru- 
<lb/>der ein mechanisches Geschäft unter der Firma Gebr. B. betrieben, diese Societät
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0640.tif"
                      n="628"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0640"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0640--><p/>
                  <p>

                     <lb/>628
</p>
                  <p>

                     <lb/>habe aber zur Zeit der Ausstellung des Wechsels gar nicht mehr bestanden; sein
<lb/>Bruder habe aber auch gar nicht das Recht gehabt, mit der Geschäftsfirma zu
<lb/>unterzeichnen, dieses Recht sei vielmehr nur ihm, dem Beklagten, zugestanden,
<lb/>der Wechsel würde ihn daher selbst in dem Falle nicht binden, wenn das Giro
<lb/>von seinem Bruder noch zur Zeit des Bestehens der Gesellschaft auf den Wech- 
<lb/>sel gesetzt worden wäre. In Folge der Entgegnungen des Klägers in der
<lb/>Replik wurde von dem Beklagten die Existenz einer Handels-Societät zwischen
<lb/>ihm und seinem Bruder überhaupt in Abrede gezogen mit dem Bemerken, daß
<lb/>Beide nur einfache Handwerker gewesen seien und daher Bernhard B. nie das
<lb/>Recht zu firmiren gehabt habe.

<lb/>Das Ober-Tribunal zu Stuttgart hatam14. Dezember 1864den
<lb/>Beklagten Friedrich B. in Gemäßheit der Klagbitte aus folgenden Gründen
<lb/>verurtheilt:

<lb/>„1. Vorausgesetzt, daß das Giro: „Gebr. B.", falls dasselbe von Leonhard
<lb/>B. herrühre, den Beklagten verpflichte, müsse der Letztere das von ihm abge-
<lb/>läugnete Giro nicht bloß rücksichtlich seiner eigenen Handschrift, sondern auch
<lb/>bezüglich der Handschrift seines Bruders Leonhard eidlich diffitiren; nachdem
<lb/>nun der Beklagte auf die Eideszuschiebung, daß er nicht wisse noch glaube, daß
<lb/>das Giro von seinem Bruder geschrieben sei, erklärt habe, daß er diesen Eid
<lb/>nicht schwören könne, sei der Disfessionseid bezüglich der Handschrift des Leon- 
<lb/>hard B. verweigert und nur noch zu entscheiden, ob die obige Voraussetzung
<lb/>wirklich zutreffe. Diese Frage sei zu bejahen.

<lb/>„2. In der Vernehmlassung sei zugestanden, daß der Beklagte mit seinem
<lb/>Brn.der gemeinschaftlich ein mechanisches Geschäft unter der Firma Gebr. B.
<lb/>betrieben habe und es werde das Verhältniß beider Brüder ausdrücklich als
<lb/>Societät bezeichnet. Die abweichende Darstellung der Duplik, wonach kein Ge-
<lb/>sellschaftsverhältniß bestanden, Leonhard B. blos als Arbeiter in dem Geschäfte
<lb/>des Beklagten gedient und der Bekl. nur wegen seines freundschaftlichen Ver- 
<lb/>hältnisses zu seinem Bruder für sein Geschäft die Firma Gebr. B. angenom- 
<lb/>men und in Geschäftssachen damit gezeichnet hätte, sei rechtlich nicht erheblich.
<lb/>Im Verhältniß zu Dritten komme Nichts darauf an, in welchem Rechtsverhält- 
<lb/>nisse die angeblichen Gesellschafter zu einander stehen, wenn sie sich dem ge-
<lb/>schästetreibenden Publikum gegenüber als Geschäftsgesellschafter gerirt haben,
<lb/>was nicht blos durch öffentliche Bekanntmachung oder Ausgabe von Circula- 
<lb/>ren, sondern eben so gut durch Annahme einer ihre Association anzeigenden
<lb/>Firma und deren Gebrauch im Geschäftsverkehr habe geschehen können und im
<lb/>vorliegenden Falle dadurch geschehen sei, daß der Beklagte grade mit Rücksicht
<lb/>auf seinen in dem Geschäft thätigen Bruder die Firma „Gebr. B." angenom- 
<lb/>men und im Geschäftsverkehr gebraucht und hierdurch denjenigen, die mit sei- 
<lb/>nem Geschäft in Berührung gekommen, seinen Bruder als seinen Gesellschafter
<lb/>ausgegeben habe.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0641.tif"
                      n="629"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0641"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0641--><p/>
                  <p>

                     <lb/>629
</p>
                  <p>

                     <lb/>„3. Hieraus folge, daß, so lange das wirkliche oder vorgebliche Gesell-
<lb/>schaftsverhältniß bestehe, die von einem der Gesellschafter unter der Gesellschasts-
<lb/>sirma eingegangenen Verbindlichkeiten Jeden derselben solidarisch treffen und
<lb/>insbesondere aus den unter der Firma von dem Einen oder Anderen abgege- 
<lb/>benen Wechselerklärungen ein Jeder derselben wechselmäßig hafte. Es sei
<lb/>hierbei ohne Belang.

<lb/>„a. ob das Geschäft Gebr. B. als ein eigentliches Handels- oder als ein
<lb/>bloßes Handwerksgeschäft zu betrachten wäre. Der angeführte Grundsatz gelte
<lb/>allgemein für alle Erwerbsgesellschaften und müffe auch auf Handwerker, welche
<lb/>sich einer kaufmännischen Firma bedienen, umsomehr angewendet werden, als
<lb/>der Unterschied zwischen Fabrikanten und Handwerkern nach der damaligen Ge- 
<lb/>setzgebung nur von rein factischen Momenten, von der Art und Größe des Be- 
<lb/>triebs, abhängig sei;

<lb/>„b. ob Leonhard B. das Recht zu firmiren gehabt habe oder nicht, und ob
<lb/>er minderjährig oder volljährig gewesen sei. Das Recht zu firmiren stehe im
<lb/>Zweifel Jedem der (wirklichen oder vorgegebenen) Gesellschafter zu und auf
<lb/>eine dießfalls unter denselben bestehende Beschränkung könne sich Dritten gegen- 
<lb/>über nur berufen werden, wenn diese den wirklichen Sachverhalt gekannt haben
<lb/>oder Anstalten getroffen worden seien, durch welche — wie z. B. Circulare,
<lb/>öffentliche Bekanntmachungen — Dritte sich die Kenntniß davon hätten ver- 
<lb/>schaffen können. Daß dieß geschehen, werde aber nicht behauptet. Wäre so- 
<lb/>dann Leonhard B. noch minderjährig, so würde er hierdurch nur sich selbst,
<lb/>nicht aber Dritte zu verpflichten gehindert;

<lb/>„e. ob das Wechselgiro ein Verhältniß des Geschäfts betroffen habe oder
<lb/>nicht; der Verkehr mit Wechseln gehöre zu jedem gewerblichen Geschäftsbetriebe,
<lb/>es genüge daher, daß der Wechsel an die Firma Gebr. B. und von derselben
<lb/>girirt worden sei.

<lb/>„4. Der Beklagte behaupte, sein Verhältniß zu seinem Bruder habe sich
<lb/>schon im Jahr 1863, lange vor dem Giro, gelöst. Dieß würde jedoch dritten
<lb/>Mitcontrahenten eines vormaligen Gesellschafters gegenüber nur dann zu beach- 
<lb/>ten sein, wenn die Auflösung des bisherigen Verhältniffes öffentlich bekannt
<lb/>gemacht oder, sofern auch der Annahme der Firma eine öffentliche Bekanntma- 
<lb/>chung nicht vorausgegangen, die bisherige Gesellschaftsfirma bereits aus dem
<lb/>Geschäftsverkehre zurückgezogen gewesen wäre. Andernfalls seien Dritte be- 
<lb/>rechtigt, die Zeichnung der Firma durch einender bisherigen Gesellschafter nach
<lb/>wie vor als die übrigen Gesellschafter verpflichtend vorauszusetzen; eine öffent- 
<lb/>liche Bekanntmachung habe aber der Beklagte nicht behauptet und wenn er sich
<lb/>darauf berufe, daß er seit dem vor etwa anderthalb Jahren erfolgten erstmali- 
<lb/>gen Austritt seines Bruders die Firma Gebrüder B. nicht mehr geführt habe,
<lb/>so werde dieß durch verschiedene Thatsachen widerlegt." Hr,
</p>

               </div>
               <pb facs="2084639_01+1865_0642.tif"
                   n="630"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0642"/>
               <div xml:id="d9493e68362" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Durch die in dem Contexte eines eigenen Wechsel erhaltene Bezugnahme auf ein mit der Wechselausstellung in Verbindung stehendes Obligationsverhältniß wird die Anerkennung des Papieres als eines unter die Bestimmungen der deutschen Wechselordnung fallenden Wechsels nicht ausgeschlossen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0642--><p/>
                  <p>

                     <lb/>630
</p>
                  <p>

                     <lb/>Durch die in -em Contexte eines eigenen Wechsels enthaltene Bezugnahme
<lb/>auf ein mit der Wechfetansftellnng in Verbindung stehendes Obiigations-
<lb/>verhältniß wird die Anerkennung des Papieres als eines unter die Be- 
<lb/>stimmungen der Deutschen Wechselordnung fallenden Wechsels nicht

<lb/>ausgeschlossen.

<lb/>Vorstehender Satz wurde in einem im April 1864 publicirten Erkennt- 
<lb/>nisse des Appellationsgerichtes zu Leipzig ausgesprochen, nachdem das
<lb/>Handelsgericht zu Leipzig in entgegengesetzter Weise entschieden hatte.

<lb/>Der betreffenden Wechselklage lag folgender Wechsel zu Grunde:

<lb/>Leipzig, den 26. August 1847. Gut für Pr. Ert. 438 Thlr. 1 Sgr. 9 Pf.

<lb/>Michaelis dieses Jahres Zahle ich gegen diesen meinen Solawechsel au den
<lb/>Herrn C. A. E. hier oder Ordre die Summe von Pr. Crt. Vierhundert acht
<lb/>und dreißig Thalern 1 Sgr. 9 Pf., nebst 1 Thlr. 17 Ngr. — Pf. a 6 Procent
<lb/>und 11 Sgr. 4 Pf. Wechselstempel. Valuta habe ich in guten Maaren richtig
<lb/>erhalten, leiste daher bei Verfall prompte Zahlung nach hiesigem und andern
<lb/>Orten Wechselrecht, entsage allen diesen entgegenzusetzenden Ausflüchten, sie
<lb/>mögen Namen haben, wie sie wollen, sowie der'Wechselverjährung, Meß- und
<lb/>Marktfreiheiten und stehe im Productionsfall für Jncept und Stempelstrafe.

<lb/>C. A. R. G.

<lb/>Das unter der Firma R. &amp; G. geführte Geschäft habe ich von obiger
<lb/>Summe für empfangene Tabake 326 Thlr. 19 Sgr. — Pf. mit zu vertreten,
<lb/>ich verspreche Michaelis d. I. den Betrag nach Wechselrecht unter obenstehen- 
<lb/>den Bedingungen zu zahlen. C. A. R.

<lb/>Der Entscheidung des Appellationsgerichts zu Leipzig waren folgende
<lb/>Gründe beigefügt:

<lb/>„Bekanntlich war bis zu dem Erscheinen der deutschen Wechselordnung die
<lb/>Grenzlinie zwischen dem wahren Proprewechsel, als einem kaufmännischen
<lb/>Creditpapiere, und der Schuldverschreibung nach Wechselrecht, als einer ge- 
<lb/>meinen Schuldverschreibung, der nur die Unterwerfung unter den rigor cam-
<lb/>bialis beigefügt ist, eine sehr unkenntliche und in vielen Beziehungen streitige.

<lb/>„Unterscheidet auch das Leipziger Rathspatent von dem 27. April 1768
<lb/>zwischen solchen Wechseln, welche von Handelsleuten über Merkanz und Dar- 
<lb/>lehn, und solchen, welche über Nichthandelssachen ausgestellt sind, nicht minder
<lb/>zwischen solchen Wechseln, welche von Privatleuten über was es sei, und sol- 
<lb/>chen, welche an Privatleute abgegeben worden sind, so zeugen zwar diese Ver- 
<lb/>suche derartiger Unterscheidungen von dem Vorhandensein eines richtigen Ge- 
<lb/>fühles dafür, daß mit der Ausstellung dieser Wechsel verschiedene, wesentlich zu
<lb/>trennende Geschäfte bezweckt und ausgeführt werden können, (vergl. Meiß- 
<lb/>ner, im Archive für deutsches Wechselrecht, Bd. IV. S. 401. fg.) in keinem
<lb/>Falle geben jedoch die gewählten Bezeichnungen sichere, aus dem Contexte der
<lb/>Urkunde selbst zu entnehmende Unterscheidungsmerkmale an die Hand.
</p>
                  <pb facs="2084639_01+1865_0643.tif"
                      n="631"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0643"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0643--><p/>
                  <p>

                     <lb/>- 631
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Nach dem durch die deutsche Wechselordnung festgestellten Rechte beruht
<lb/>es dagegen einerseits außer Zweifel, daß die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs
<lb/>nur von den eigentlichen, den wahren Wechseln handeln; andererseits sind
<lb/>in Art. 96. die wesentlichen positiven Erfordernisse ausgestellt, welche vorhan- 
<lb/>den sein müssen, damit die Scriptnr als eigener (trockener) Wechsel im Sinne
<lb/>der Wechselordnung angesehen werden könne. Dagegen hat auch die Leip- 
<lb/>ziger Wechselconferenz von einer genauern Trennung des wahren Wechsels
<lb/>von der Schuldverschreibung nach Wechselrecht um deswillen absehen zu können
<lb/>geglaubt, weil sie in ihrer Majorität von der Ansicht ausging: „es seien in dem
<lb/>Gesetze die Erfordernisse eines (wahren) Wechsels hinreichend deutlich angeführt,
<lb/>und danach in jedem einzelnen Falle zu bemessen, ob die übernommene Ver- 
<lb/>bindlichkeit als Wechsel und nach Wechselrecht zu behandeln sei oder nicht.
<lb/>Sei nämlich die Verbindlichkeit in der Form übernommen, die den Erforder- 
<lb/>nissen eines Wechsels entspreche und genüge, so werde dieselbe unter das
<lb/>Wechselgesetz fallen und jeder auf das zum Grunde liegende contractliche Ver-
<lb/>hältniß sich beziehende Zusatz als nicht geschrieben zu betrachten sein, während
<lb/>im entgegengesetzten Falle, wenn die Form eines Wechsels nicht beobachtet sei,
<lb/>der Zusatz, daß die Verbindlichkeit nach Wechselrecht übernommen sei, wirkungs- 
<lb/>los bleiben müsse, d. h. nicht geeignet erscheinen könne, einen dem Wechselrecht
<lb/>völlig fremden Contract der Beurtheilung nach wechselrechtlichen Grundsätzen
<lb/>zu unterziehen." (Vergl. Protokolle der Leipziger Wechselconferenz S. 167.
<lb/>Ausgabe bei Hirschfeld S. 156.) Geht man hiervon aus, so erscheint die bei
<lb/>Ren and, Lehrbuch des Wechselrechts, '§. 44, not. 3. S. 110. aufgestellte
<lb/>Ansicht gerechtfertigt, daß für die Unterscheidung des eigenen Wechsels von
<lb/>einer Schuldverschreibung nach Wechselrecht nicht die Angabe oder Nichtangabe
<lb/>des der Ausstellung der Urkunde vorausgegangenen Rechtsgeschäfts an sich
<lb/>als das charakteristische Merkmal anzusehen sei, daß vielmehr eine Urkunde
<lb/>auch dann, wenn sie das ursprüngliche, zwischen dem Aussteller und Nehmer
<lb/>bestehende Vertragsverhältniß angiebt, dann als eigener Wechsel zu betrachten
<lb/>sei, wenn sie

<lb/>1) nur sonst die sämmtlichen in Art. 96. der deutschen Wechselordnung
<lb/>angegebenen wesentlichen Erfordernisse eines solchen an sich trägt, und

<lb/>2) der Aussteller gegen dieUrkunde zu zahlen versprochen hat, vegl.
<lb/>Meißner, a. a. O; (Liebe) Deutsche Wechselordnung S. 236; Seuffert,
<lb/>Archiv, Bd. X. S. 281.

<lb/>„Könnte man aber auch hiervon absehen, so würde doch nach der Ansicht
<lb/>der gegenwärtigen Instanz in der in dem streitigen Wechsel enthaltenen Angabe:
<lb/>„Valuta habe ich an guten Maaren richtig erhalten," auch aus andern Grün- 
<lb/>den nicht eine solche Bezugnahme auf ein anderes Rechtsgeschäft gefunden
<lb/>werden können, welche der Geltung der ausgestellten Urkunde als wahrer
<lb/>Wechsel entgegenstände.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0644.tif"
                      n="632"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0644"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0644--><p/>
                  <p>

                     <lb/>632
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Vor Allem giebt die vorgedachte Erwähnung eines Waarenempfanges von
<lb/>Seiten des Wechselausstellers über die civilrechtliche Natur des der erwähnten
<lb/>Waarenlieferung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Auskunft. Kann
<lb/>es auch, da auf der einen Seite Waare, auf der andern, wenn auch nicht baares
<lb/>Geld, so doch ein in mannichfacher Hinsicht dem Gelde nahe stehendes, zu der
<lb/>Vermittelung von Geldzahlungen dienendes Werthpapier gegeben worden ist,
<lb/>auf den ersten Anblick so scheinen, als läge der Wechselbegebung ein Kauf zu
<lb/>Grunde, so ist doch diese Folgerung keineswegs eine nothwendige, sich aus dem
<lb/>Contexte der Urkunde von selbst ergebende; im Gegentheile folgt aus dem
<lb/>Wortlaute jener Clausel nicht die Existenz eines Waarenkaufs, sondern eines
<lb/>über die Wechselbegebung abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, welches sich entweder
<lb/>als Tausch oder als Kauf eines Wechsels darstellt, bei dem die Kaufsumme
<lb/>durch datio in solutum ausgeglichen worden ist. An und für sich kann die Va- 
<lb/>luta ebensowol um des Wechsels willen, als der Wechsel um der Valuta willen
<lb/>gegeben worden sein, (vergl. H offmann, ausführliche Erläuterung der deuv
<lb/>schen Wechselordnung §. 3. S. 24. fg.) und die Fassung der mehrerwähnten
<lb/>Clausel empfiehlt zweifellos die erstere Annahme. Hierauf, d. h. auf das
<lb/>dem Wechselschluß zu Grunde liegende und in der Wechselurkunde zur äußern
<lb/>Erscheinung gebrachte Geschäft, nicht auf die Natur des zu der Wechselbege- 
<lb/>bung Anlaß gebenden Rechtsgeschäfts kommt es aber bei der Beurtheilung der
<lb/>rechtlichen Beschaffenheit der Urkunde an. Die causa debendi aber, welche der
<lb/>Wechsel seiner formellen Faffung nach zur Schau trägt, ist schlechterdings nur
<lb/>das Summenversprechen.

<lb/>„Weiter steht auch nach der strengsten Ansicht nicht schlechterdings jede,
<lb/>aus der Wechselscriptur zu ersehende Relation des Zahlungsversprechens zu
<lb/>einem andern dem Wechselgeschäfte zu Grunde liegenden, ex alia causa her- 
<lb/>rührenden Obligationsverhältnisse der Anerkennung der erstem als eines wah- 
<lb/>ren Wechsels entgegen, sondern ein solches die Qualität des Papieres als wahrer
<lb/>Wechsel ausschließendes Moment ist in jener Relation nur dann zu finden, wenn
<lb/>aus dem Texte der Urkunde zugleich hervorgehl, daß jenes frühere Obligations-
<lb/>verhältniß als ein neben dem aus der Scriptur erhellenden Summenverspre- 
<lb/>chen unverändert fortdauerndes angesehen werden solle, zu welchem die wechsel- 
<lb/>mäßige Verbindlichkeit als paetum adjectitiae qualitatis hinzuzutreten habe.
<lb/>Die hiernach im eonereten Falle zur Entscheidung vorliegende Frage fällt, wie
<lb/>beiläufig erwähnt werden mag, mit der Beantwortung der von den Rechtslehrern
<lb/>vielfach ventilirten Streitfrage, ob im Zweifel die Wechselbegebung über
<lb/>eine bestehende Schuld eine novatio privativa in Bezug auf die letztere invol-
<lb/>vire, nicht schlechterdings zusammen. Denn auch nach der von der gegenwär- 
<lb/>tigen Instanz befolgten, den nothwendigen Eintritt einer solchen privativen
<lb/>Novation negirenden Rechtsansicht erscheint die M ö g l i ch k e it des Eintritts
<lb/>einer solchen keineswegs ausgeschlossen und es ist sehr wohl denkbar, daß die
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0645.tif"
                      n="633"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0645"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0645--><p/>
                  <p>

                     <lb/>633
</p>
                  <p>

                     <lb/>Existenz eines solchen Novationsverhällnisses aus der Wechselscriptur selbst er- 
<lb/>kennbar sei. Sehr bezeichnend drückt dies der in dem Jahre 1841 im Aller- 
<lb/>höchsten Aufträge (Leipzig und Dresden, Arnoldische Buchhandlung) publicirte
<lb/>Entwurf einer Wechselordnung für das Königreich Sachsen in §. 11. Tit. XIV.
<lb/>dahin aus: die richterliche Ueberzeugung, daß der eigene Wechsel oder die An- 
<lb/>weisung auf sich selbst zur Sicherheit eines fortbestehenden, erst mit der zu dem
<lb/>Verfalltage versprochenen Wechselzahlung aufzulösenden Schuldverhältnisses
<lb/>ausgegeben sei, wird aus jeder, wenn auch nur allgemeinen Erwähnung desselben
<lb/>geschöpft, wenn nicht zugleich damit das Bekenntniß seiner Auf- 
<lb/>lösungverknüpft ist, und der Verfasser des Entwurfs erläutert dies in der
<lb/>Anmerkung (S. 56. fg.) dahin: es sei zu unterscheiden, ob das Papier laute:
<lb/>„gegen diesen Wechsel zahle ich an Titius die Summe von 100 Thlr. für ein
<lb/>erkauftes Pferd" — als in welchem Falle der Kaufcontract als sortbestehend zu
<lb/>achten sei, — oder ob das Papier dahin laute: „gegen diesen Wechsel zahle ich
<lb/>an Titius 100 Thlr., den Werth in einem (gekauften — gelieferten) Pferde er- 
<lb/>halten" ; als in wachem Falle das Papier die ausdrückliche Ouittung über ein
<lb/>abgemachtes Geschäft enthalte und demnach das Kaufsobject als bezahlt, und
<lb/>der Anspruch aus dem Kaufcontracte als durch Zahlung erloschen angesehen
<lb/>werden müsse.

<lb/>„Derselbe Grundsatz ist auch als §. 247. in den auf Grund der ständischen
<lb/>Berathung redigirten, der Leipziger Wechselconserenz mitgetheilten Entwurf
<lb/>einer sächsischen Wechselordnung übergegangen in den Worten: „Papiere —
<lb/>welche blos zur Sicherung eines fortbestehenden, erst mit der zur Verfall- 
<lb/>zeit versprochenen Zahlung aufzulösenden Schuldverhältnisses aus- 
<lb/>gestellt und ausgegeben worden sind" rc., (vergl. auch §. 240 dieses Entwurfs
<lb/>in den Worten: welche Beziehung auf ein fortdauerndes Schuldverhältniß
<lb/>nehmen").

<lb/>„Hierauf ist bei der richterlichen Beurtheilung derartiger Papiere um so
<lb/>gewisser einiges Gewicht zu legen, als das Gesetz, den Schuldarrest und den
<lb/>Wechselprozeß betreffend, von dem 7. Junius 1849, bekanntlich das einzige
<lb/>Sächsische Gesetz ist, welches (in §. 4.) Bestimmungen über die sogenannten
<lb/>Schuldverschreibungen nach Wechselrecht enthält, selbiges aber (eben so wie das
<lb/>Gesetz, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, von dem gleichen Datum)
<lb/>lediglich einen Theil des vorgedachten, im Uebrigen durch die Publication der
<lb/>Deutschen Wechselordnung antiquirten Entwurfs einer Sächsischen Wechselgesetz- 
<lb/>gebung bildet und aus demselben wörtlich entnommen ist. Es kann daher
<lb/>ein wesentlicher Einfluß der in letzterer enthaltenen Grundsätze fürdi eInter-
<lb/>pretation der später mit Gesetzeskraft ausgestatteten Theile um so weniger
<lb/>bezweifelt werden, als, wie gezeigt, weder der Inhalt der Deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung, noch die bei deren Berathung zu der Aussprache gekommene ratio
<lb/>legis dieser Auslegung entgegensteht.
</p>

                  <pb facs="2084639_01+1865_0646.tif"
                      n="634"
                      xml:id="zs1-2084639_01-1865_0646"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0646--><p/>
                  <p>

                     <lb/>634
</p>
                  <p>

                     <lb/>„Der Auffassung der hier in Frage stehenden Urkunde als eines wah- 
<lb/>ren Wechsels steht auch weder der erwähnte von einer dritten Person bei- 
<lb/>gefügte Zusatz, noch die in der Urkunde selbst enthaltene Erwähnung eines
<lb/>Zinsenbetrages von 1 Thlr. 17 Ngr. entgegen. In ersterer Beziehung genügt
<lb/>es, auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen. In letzterer Hinsicht pflichtet
<lb/>man zwar der Ansicht bei, daß die Verschreibung einer Zinsleistung auch in
<lb/>dem eigenen Wechsel der Qualität desselben als eines negotiablen Creditpapiers
<lb/>und sonnt seiner Eigenschaft als wahrer Wechsel schlechterdings entgegensteht;
<lb/>vergl. Archiv für deutsches Wechselrecht Bd. III. S. 190, Bd. IV. S. 101, Bd.
<lb/>V. S. 331. Seuffert, Archiv Bd. III. Nr. 200, Bd.VII. Nr. 93, Bd.
<lb/>X. Nr. 89.

<lb/>„Die Gründe, welche für diese Auffassung sprechen, (vergl. Einert, das
<lb/>Wechselrecht nach den Bedürfnissen des 19. Jahrhunderts, S. 508 sg., Proto- 
<lb/>kolle der Leipziger Wechseleonferenz, S. 171. fg. Ausg. bei Hirschfeld S. 161.
<lb/>von Gerber, Deutsches Privatrecht, §. 208. not. 3. &lt;3. 538.) zeigen jedoch
<lb/>zur Genüge, daß es sich hierbei nur um ein Verzinsungsversprechen, d. h.
<lb/>um die Verschreibung fortlaufender Zinsen, nicht aberum den Fall handelt,
<lb/>wenn in dem Wechsel eine im Voraus bestimmte Geldsumme als entsprechendes
<lb/>Aequivalent für die Zinsen, als eine Art im Voraus berechneter Discont mit
<lb/>in Ansatz gebracht und in das Summenversprechen mit ausgenommen worden
<lb/>ist. Ein Vorgang dieser Art steht der Eigenschaft des Papiers als eines wahren
<lb/>Wechsels eben so wenig entgegen, als z. B. der Nachweis des Umstandes, daß
<lb/>der Ausstellung des Wechsels überhaupt die Absicht zu Grunde gelegen habe,
<lb/>durch dessen Begebung eine aus einem andern Rechtsgeschäfte herrührende rück-
<lb/>ständige Zinspost zu der Tilgung zu bringen." , Lire.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0647.tif"
             n="635"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0647"/>
         <div xml:id="d9493e68847" n="III.">
      
            <head>Gesetze und Verordnungen. Vermischtes</head>
            <div xml:id="d9493e68852" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Großherzoglich Mecklenburg-Schwerin'sche Verordnung zur Modification der §§. 41, 42, 44, 53 der Verordnung zur Publication des A. d. H.-G.-B. Vom 31. Januar 1865</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084639_01+1865_0647--><p/>
               <p>

                  <lb/>635
</p>
               <p>

                  <lb/>XII. Gesetze und Verordnungen. Vermischtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Verordnung zur Modifikation
<lb/>der ZZ. 41, 42, 44, 53 der Verordnung zur Publikation des Füg. d.
<lb/>H.-G.-S?). Vom 31. Januar 1865.

<lb/>(Regierungsblatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin 1865, Nr. 6.)

<lb/>Nachdem Unsere Verordnung zur Publication des A. d. H.-G.-B. vom
<lb/>28 sten Dezember 1563 bestimmt hat, daß nur diejenigen Seeschiffe, welche
<lb/>sich in dem ausschließlichen Eigenthume Mecklenburgischer Unterthanen befin- 
<lb/>den, berechtigt sind, die Mecklenburgische Nationalflagge zu führen, und daher
<lb/>Ausländer kein Miteigenthum an Mecklenburgischen Schiffen haben können,
<lb/>ist das Bedenken aufgekommen, daß die vollständige Ausführung dieser Be- 
<lb/>stimmungen den besonderen Verhältnissen der inländischen Rhedereien mehr
<lb/>oder weniger nachtheilig werden könnte. Wir finden Uns hierdurch veranlaßt,
<lb/>nach stattgehabter Berathung mit Unseren getreuen Ständen, die betreffenden
<lb/>Paragraphen Unserer gedachten Verordnung entsprechend zu modificiren, und
<lb/>verordnen daher das Nachstehende.

<lb/>I. In den §. 41, Abs. 2 der gedachten Verordnung werden, statt der
<lb/>Worte „in dem ausschließlichen Eigenthume Mecklenburgischer Unterthanen",
<lb/>hierdurch die Worte „mindestens zu drei Vierth eilen in dem Eigenthume
<lb/>Mecklenburgischer Unterthanen" ausgenommen.

<lb/>II. In dem §. 42, Nr. I., Abs. 2 derselben Verordnung werden statt
<lb/>der Worte „in das ausschließliche" die Worte „zu drei Viertheilen in das"
<lb/>gesetzt.

<lb/>III. Dem §. 42, Nr. II., Abs. 1, 2, 3 derselben Verordnung wird die
<lb/>folgende Fassung ertheilt: „II. Ausländer können nur zu einem Viertheile
<lb/>Miteigenthum an einem Mecklenburgischen Schiffe haben und daher nur inso- 
<lb/>weit als Miteigenthümer eines solchen in das Schiffsregister ausgenommen
<lb/>werden. Jede weiter gehende Zulassung von Ausländern zu Antheilen an
<lb/>einem Mecklenburgischen Schiffe und die Veräußerung von Parten eines Meck- 
<lb/>lenburgischen Schiffes über ein Viertheil desselben an Ausländer ist ungültig
<lb/>und ohne rechtliche Wirkung. Geht das Miteigenthum an einem Mecklenbur- 
<lb/>gischen Schiffe durch Erbgang auf einen Ausländer dergestalt über, daß das
<lb/>Schiff dadurch aufhört, sich zu drei Viertheilen in dem Eigenthume Mecklen-

<lb/>*) Das Mecklenburg-Schwerinsche Einführungsgesetz zum A. d. H.-G.-B. ist ah«
<lb/>gedruckt im fr. Central-Organ Bd. 3. S. 91 fg.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084639_01+1865_0648.tif"
                n="636"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0648"/>
            <div xml:id="d9493e68952" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gesetz der freien Stadt Frankfurt, die Gewährleistung bei Viehhändlern und das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten darüber betreffend, vom 9. Dezember 1864</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0648--><p/>
               <p>

                  <lb/>636
</p>
               <p>

                  <lb/>burgischer Unterthanen zu befinden, so hat sich der betreffende Ausländer, so- 
<lb/>weit das Letztere der Fall ist, binnen Jahresfrist von dem Zeitpunkte an, in
<lb/>welchem er die Verfügung über das Miteigenthum des Schiffes erlangt hat,
<lb/>desselben an einen Mecklenburgischen Unterthanen zu entäußern. Widrigen- 
<lb/>falls ist, nach dem Ablaufe jener Frist, der betreffende Schiffstheil von der Be- 
<lb/>hörde, welche das Register über dieses Schiff führt, zum Vortheile des Aus- 
<lb/>länders, auf dessen Gefahr und Kosten, öffentlich meistbietend zu verkaufen.
<lb/>Das Vorstehende gilt auch von den Schiffsparten Mecklenburgischer Unter- 
<lb/>thanen, insoweit dieselben durch Ausscheiden aus dem Mecklenburgischen Un-
<lb/>terthanenverbande die Fähigkeit verloren, Antheile in Mecklenburgischen Schis- 
<lb/>sen zu haben."

<lb/>IV. Der §. 44, Nr. 6, Abs. 3 der gedachten Verordnung wird so gefaßt:
<lb/>„Dabei ist ausdrücklich zu bemerken, daß die eingetragenen Eigenthümer zu
<lb/>drei Viertheilen des Schiffes oder wie viel mehr Mecklenburgische Untertha- 
<lb/>nen sind."

<lb/>V. Der Inhalt des §. 53 derselben Verordnung wird dahin modificirt,
<lb/>daß die Minderheit der Rheder nur insoweit berechtigt ist, das Schiff zu setzen,
<lb/>als dasselbe durch den Uebergang auf sie nicht aufhören würde, sich zu drei
<lb/>Viertheilen in dem Eigenthume Mecklenburgischer Unterthanen zu befinden.

<lb/>VI. Die vorstehenden Bestimmungen finden ihre entsprechende Anwen- 

<lb/>dung auch auf die Instruction für die Registerbehörden zur Führung der
<lb/>Schiffsregister, Anlage Nr. III. der gedachten Verordnung, insbesondere den
<lb/>§. 5, Nr. X. 1 derselben. Die Fassung der Unteranlage zu der Anlage B. die- 
<lb/>ser Instruction wird daher dahin verändert, daß der letzte Satz derselben lau- 
<lb/>tet „ und daß die vorstehend genannten Eigenthümer des Schiffes in der, zu
<lb/>der Begründung der Eigenschaft eines Mecklenburgischen Schiffes gesetzlich er- 
<lb/>forderlichen überwiegenden Mehrzahl ihrer Antheile, Mecklenburgische Unter- 
<lb/>thanen sind u. s. w." _

<lb/>Gesetz der freien Stadt Frankfurt, die Gewährteistnng bei Viehhändlern und
<lb/>das Verfahren in Vechtsjireitigkeiten dariiber betreffend, vom 9. Dez. 1864.

<lb/>(Amtsblatt der freien Stadt Frankfurt 1864, Nr. 155.)

<lb/>Art. 1.

<lb/>Der Veräußerer von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von
<lb/>Rindvieh, von Schafen und von Schweinen haftet kraft Gesetzes nur für die
<lb/>nachbenannten Mängel und nur innerhalb der einem jeden derselben beigesetzten
<lb/>Frist, nämlich:

<lb/>A. Bei Thieren des Pferdegeschlechts: 1) für Stätigkeit inner- 
<lb/>halb 5 Tagen; 2) für Koppen jeder Art und für schwanen Staar innerhalb 8
<lb/>Tagen; 3) für Rotz und für verdächtige Druse, für Wurm (für Hautwurm) und
<lb/>für Dämpfigkeit, einschließlich des pfeifenden Dampfs, innerhalb 14 Tagen;
</p>
               <pb facs="2084639_01+1865_0649.tif"
                   n="637"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0649"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0649--><p/>
               <p>

                  <lb/>637
</p>
               <p>

                  <lb/>4) für Dummkoller (stillen oder rasenden) innerhalb 21 Tagen; 5) für chroni- 
<lb/>sche Fallsucht (Epilepsie) innerhalb 28 Tagen; 6) für Mondblindheit (perio- 
<lb/>dische Augenentzündung) innerhalb 42 Tagen. B. Bei dem Rindvieh:
<lb/>1) für Tragsack und Scheidevorfall, sofern er nicht unmittelbar nach einer Ge- 
<lb/>burt vorkommt, innerhalb 8 Tagen; 2) für Lungensucht (tuberculose Lungen- 
<lb/>schwindsucht) innerhalb 14 Tagen; 3) für chronische Fallsucht (Epilepsie), für
<lb/>Perlsucht (sog. Franzosenkrankheit oder Stiersucht) innerhalb 28 Tagen; 4) für
<lb/>Lungenseuche innerhalb 42 Tagen. 6. Bei Schafen: 1) für Pocken inner- 
<lb/>halb 8 Tagen; 2) für Räude innerhalb 14 Tagen; 3) für Leberegelseuche (Fäule,
<lb/>Anbruch), für Lungenwürmer- und für Magenwürmerseuche innerhalb 42 Ta- 
<lb/>gen. v. Bei Schweinen: für Finnen innerhalb 28 Tagen.

<lb/>Sämmtliche vorbezeichneten Fristen beginnen mit dem Tage nach der Ueber-
<lb/>gabe des veräußerten Thieres und, wenn sich der Erwerber bezüglich der Em- 
<lb/>pfangnahme im Verzug findet, mit dem Tage nach Eintritt des Verzugs.

<lb/>Art. 2.

<lb/>Offenbart sich einer der im Art. 1 bezeichneten Mängel innerhalb der für
<lb/>denselben festgesetzten Frist, so wird bis zum Beweis des Gegentheils angenom- 
<lb/>men, daß das veräußerte Thier schon zur Zeit der Uebergabe und, im Falle des
<lb/>Verzugs des Erwerbers bezüglich der Empfangnahme, zur Zeit des Eintritts
<lb/>des Verzugs damit behaftet gewesen sei.

<lb/>Art. 3.

<lb/>Die Abkürzung, sowie die Verlängerung der gesetzlichen Fristen kann nur
<lb/>urkundlich (schriftlich) verabredet werden. Im Falle solcher Verabredung gilt
<lb/>die im Art. 2 aufgestellte Rechtsvermuthung, wenn der Mangel innerhalb der
<lb/>vereinbarten Frist hervortritt. Vereinbarte Fristen beginnen im Zweifel mit
<lb/>demselben Zeitpunkt wie die gesetzlichen.

<lb/>Art. 4.

<lb/>Auf die im Art. 2 aufgestellte Rechtsvermuthung kann sich der Erwerber
<lb/>nur berufen, wenn er längstens innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der im Art. 1.
<lb/>bestimmten oder der vereinbarten Fristen Klage erhebt oder den Mangel des
<lb/>Thiers bei dem für die Klage zuständigen oder bei dem Gericht, in dessen Bezirk
<lb/>das Thier sich befindet, anzeigt und die Besichtigung desselben durch Sachver- 
<lb/>ständige beantragt.

<lb/>Art. 5.

<lb/>Für andere als die im Art. 1 genannten Mängel eines Thiers der dort be- 
<lb/>zeichneten Gattungen haftet der Veräußerer nur dann, wenn er die Mängel zur
<lb/>Zeit der Uebergabe des Thiers gekannt und dem Erwerber arglistig verschwiegen
<lb/>oder die Haftung urkundlich (schriftlich) besonders übernommen hat. Ein all- 
<lb/>gemeines Versprechen des Veräußerers, für alle Mängel haften zu wollen, ist
<lb/>nur auf die im Art. 1 genannten Mängel zu beziehen.

<lb/>Central.Organ. N. F. I. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>42
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0650.tif"
                   n="638"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0650"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0650--><p/>
               <p>

                  <lb/>638
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 6.

<lb/>Sind Mutterthiere mit ihren Jungen veräußert, so findet wegen Mängel
<lb/>der letzteren eine Gewährleistung nicht statt.

<lb/>Art. 7.

<lb/>Wegen der im Art. 1 genannten Mängel kann der Erwerber nur die Auf- 
<lb/>hebung des Vertrags (Wandelung), nicht die Minderung seiner Gegenleistung
<lb/>verlangen, ausgenommen, wenn der Mangel an dem geschlachteten Vieh
<lb/>sich gefunden hat. In diesem Falle kann der Erwerber Ersatz des Schadens ver- 
<lb/>langen, welcher ihm dadurch entstanden ist, daß das Fleisch oder andere Theile
<lb/>des Thieres in Folge des Mangels gar nicht oder nur zum Theile oder nur um
<lb/>geringeren Preis verkäuflich waren.

<lb/>Art. 8.

<lb/>Sind Zugthiere durch Einen Vertrag als Paar, Zug oder Gespann ver- 
<lb/>äußert, so kann wegen Mangelhaftigkeit auch nur eines einzigen Stückes die
<lb/>Aufhebung des Vertrags bezüglich des ganzen Paares, Zuges oder Gespanns,
<lb/>nicht aber bezüglich des einzelnen Stückes verlangt werden.

<lb/>Art. 9.

<lb/>Wird der Vertrag aufgehoben, so hat der Veräußerer des Thieres neben
<lb/>dem Kaufpreis dem Erwerber insbesondere auch die von demselben bestrittenen
<lb/>Kosten des Kaufes, der thierärztlichen Untersuchung und Behandlung, sowie
<lb/>der Fütterung und Pflege des Thieres, unter Abzug des aus diesem etwa ge- 
<lb/>zogenen Nutzens, zu erstatten.

<lb/>Art. 10.

<lb/>Die Gewährleistung fällt weg: 1) bei Zwangsversteigerungen und bei auf
<lb/>richterlichen Befehl vorgenommenen Versteigerungen überhaupt; 2) wenn der
<lb/>Veräußerer sich gewährfreiheit schriftlich bedungen hat; 3) wenn der Veräußerer
<lb/>beweist, daß dem Erwerber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der
<lb/>Uebergabe der Mangel des Thieres bekannt war.

<lb/>Art. 11.

<lb/>Der Anspruch auf Gewährleistung wegen der im Art. 1. bezeichneten und
<lb/>derjenigen sonstigen Mängel eines Thieres der ebendaselbst genannten Gat- 
<lb/>tungen, für welche der Veräußerer die Haftung urkundlich (schriftlich) über- 
<lb/>nommen hat, verjährt binnen 14 Tagen nach Ablauf der gesetzlichen oder ver- 
<lb/>einbarten Gewährsrist. Zur Unterbrechung der Verjährung genügt schon die
<lb/>Anstellung der Klage.

<lb/>Art. 12.

<lb/>Die Klage auf Gewährleistung kann sowohl vor dem Gerichte, bei wel- 
<lb/>chem der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, als auch vor demjeni- 
<lb/>gen, in dessen Bezirk der Vertrag geschlossen worden, erhoben werden. Dieser
<lb/>letztere Gerichtsstand gilt, vorbehaltlich der durch Staatsverträge festgesetzten
<lb/>anderweitigen Bestimmungen, insbesondere auch für Ausländer, auch wenn
</p>

               <pb facs="2084639_01+1865_0651.tif"
                   n="639"
                   xml:id="zs1-2084639_01-1865_0651"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0651--><p/>
               <p>

                  <lb/>— 639 —

<lb/>der Beklagte zur Zeit der Ladung nicht im Gerichtsbezirk anwesend ist und
<lb/>keine Vermögensstücke daselbst besitzt.

<lb/>Art. 13.

<lb/>Mit der Ladung auf die Klage ist zugleich und mit möglichster Beschleu- 
<lb/>nigung Tagfahrt zur Untersuchung des Thieres anzuordnen. Die weitere Ver- 
<lb/>handlung geschieht in abgekürztem Verfahren.

<lb/>Art. 14.

<lb/>Das Gericht ernennt zum Behufe der Untersuchung des Thiers Sachver- 
<lb/>ständige — je nach den Umständen einen oder drei — und läßt durch dieselben
<lb/>die Besichtigung vornehmen und genauen Befund nebst motivirtem Gutachten
<lb/>abgeben. Die Parteien können durch Uebereinkommen andere Sachverständige
<lb/>ernennen.

<lb/>Art. 15.

<lb/>Die Oeffnung und Zerlegung eines todten Thieres geschieht auf Ver- 
<lb/>langen einer Partei oder der Sachverständigen. Geht das Gutachten der Sach- 
<lb/>verständigen bei einem lebendigen Thiere dahin, daß der fragliche Mangel
<lb/>zwar wahrscheinlich bestehe, aber nur durch Oeffnung sicher zu ermitteln sei,
<lb/>so hat Derjenige, welcher Gewährleistung fordert, das Recht, den Aufschub der
<lb/>weiteren Verhandlung und nochmalige Untersuchung auf eine von den Sach- 
<lb/>verständigen zu begutachtende Zeit zu verlangen.

<lb/>Art. 16.

<lb/>Zur Untersuchung und zur Zerlegung des Thieres müssen beide Theile
<lb/>rechtzeitig geladen werden. Wenn Gefahr auf dem Verzug ruht und der einen
<lb/>Partei die Ladung nicht zeitig genug eröffnet werden kann, so hat das Gericht
<lb/>einen Stellvertreter für sie zu bestellen.

<lb/>Art. 17.

<lb/>Kann der zur Klage Berechtigte irgend wahrscheinlich machen, daß jeder
<lb/>Verzug sein Klagrecht gefährde, so ist er befugt, auch schon vor Erhebung der
<lb/>Klage bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das mit dem Mangel behaftete Thier
<lb/>sich befindet, auf dessen alsbaldige Besichtigung, geeignetenfalls Oeffnung und
<lb/>Zerlegung, anzutragen. Es tritt sodann das in den Art. 14 bis 16 vorge- 
<lb/>schriebene Verfahren ein.

<lb/>Art. 18.

<lb/>Wenn wegen der Gewährleistung für ein veräußertes Thier ein Rechts- 
<lb/>streit entsteht, kann jede Partei, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr
<lb/>erforderlich ist, die öffentliche Versteigerung desselben und die gerichtliche Hin- 
<lb/>terlegung des Erlöses verlangen.

<lb/>Art. 19.

<lb/>Der verurtheilte Veräußerer kann, auch ohne vorgängige Streitverkün- 
<lb/>digung, seinen Vormann auf Gewährleistung belangen, sofern der Mangel in

<lb/>42*
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0652.tif"
             n="640"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0652"/>
         <div xml:id="d9493e69371" n="IV.">
      
            <head>Notizen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0652--><p/>
            <p>

               <lb/>640
</p>
            <p>

               <lb/>der den Vormann bindenden Frist sich gezeigt hat. Die Klage muß jedoch in- 
<lb/>nerhalb 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils erhoben werden.

<lb/>Art. 20.

<lb/>Dieses Gesetz findet auf unentgeltliche Veräußerung keine^Anwendung.

<lb/>Art. 21.

<lb/>Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Handelsgeschäfte, welche
<lb/>Viehveräußerungen zum Gegenstand haben.

<lb/>Art. 22.

<lb/>Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen,
<lb/>insbesondere die §§. 4 bis 7, Tit. 9, Theil II der Stadtceformation und die
<lb/>Verordnungen vom 30. Mai 1626, 7. Februar 1693, 27. Juli 1717, 30. Aug.
<lb/>1718,15. März 1785 und 23. Dezember 1817, sind hiermit aufgehoben.
</p>
            <p>

               <lb/>Notizen.

<lb/>(Handelsgerichtliche Competenz für Streitigkeiten zwi- 
<lb/>schen Wirthen und ihrem Geschäftspersonale.) A., Pächter der
<lb/>Eisenbahnrestauration zu M. hatte die D. seit dem 26. Juni 1863 als
<lb/>Kellnerin in der genannten Restauration angestellt, und ihr den Verkauf
<lb/>der Getränke und Speisen für seine Rechnung unter der Bedingung über- 
<lb/>tragen, daß ihm die D. den Erlös jeden Monat abliesere. Nach der Be- 
<lb/>hauptung des A. hatte am 10. Mai 1864 eine Abrechnung zwischen ihm
<lb/>und der D. stattgefunden und letztere die Summe von 498 Gulden als von
<lb/>ihr noch abzuliefernden Schuldbetrag anerkannt. A. klagte aus Grund dessen
<lb/>bei dem Handelsgerichte zu Augsburg gegen die D. auf Zahlung der ge- 
<lb/>dachten Summe.

<lb/>D. erhob die Einrede der Inkompetenz, welche jedoch das Handelsap- 
<lb/>pellationsgericht zu Nürnberg durch Urtheil vom 12. September 1864
<lb/>verwarf. Die Gründe des Urtheils führen aus: Nach Art. 63 Ziff. 4 des
<lb/>bayer. Einführ.-Ges. zum A. d. H.-G.-B?) seien Handelssachen und daher zur
<lb/>Competenz der Handelsgerichte gehörig die Rechtsverhältnisse zwischen den
<lb/>Kaufleuten und ihren Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehülfen, so- 
<lb/>wie den in ihren Gewerben angestellten Beamten und sonstigen Bedientesten.
<lb/>Daß die Wirthe zu den Kaufleuten im Sinne des Art. 4 d. A. d. H.-G.-B. ge- 
<lb/>hörten, sei klar; nirgends sei im Gesetze ausgesprochen, daß sich die gedachte
<lb/>Bestimmung des Einführ.-Ges. nur auf die sogen. Vollkaufleute beziehe, im
<lb/>Gegensätze zu den im Art. 10 d. A. d. H.-G.-B. genannten Kaufleuten. Wenn
<lb/>man ferner Seitens der Verklagten anführe, daß die Wirthe nur bezüglich ih-

<lb/>9 Der Art. 63 Nr. 4 des bayer. Eins.-Gesetzes lautet im Wesentlichen wie der
<lb/>Art. 2 Nr. 5 des Preuß. Einf.-Gesetzes z. A. d. H.-G.-B. (S. sr. Central-Organ

<lb/>Bd. I. S. 114 fg.)
</p>
            <pb facs="2084639_01+1865_0653.tif"
                n="641"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0653"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0653--><p/>
            <p>

               <lb/>641
</p>
            <p>

               <lb/>rer Einkaufs-, nicht auch bezüglich ihrer Verkaufsgeschäfte Kaufleute seien, so
<lb/>sei dies unrichtig. Die Eigenschaft eines Kaufmanns sei untheilbar: wer
<lb/>nach der Beschaffenheit seines Gewerbebetriebes sich als Kaufmann darstelle
<lb/>nach der einen Richtung hin, sei auch Kaufmann nach einer andern Seite seines
<lb/>Gewerbebetriebes hin, welche ihm für sich allein die Eigenschaft eines Kauf- 
<lb/>manns nicht verleihen würde. Der Wirth bleibe demnach Kaufmann, er möge
<lb/>einkaufen oder verkaufen; daran ändere auch der Art. 273 Abs. 3 des A. d.
<lb/>- H.-G.-B. Nichts. Die Verklagte sei endlich auch als Gehülfin des A. in sei- 
<lb/>nem Handelsgewerbe, ein kaufmännischer Gehülfe resp. insoweit sie ihn in sei- 
<lb/>nem Handelsgewerbe nach Außen hin vertreten habe, ein Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigter. Man könne nach der Bestimmung des Art. 63 des bayer. Einführ.-
<lb/>Gesetzes auch abgesehen davon, ob die D. Handlungsgehülfe sei, die Compe-
<lb/>tenz des Handelsgerichts als begründet annehmen, da die D., welche zum
<lb/>Einzelverkaufe und zur Geldeinnahme ermächtigt gewesen, jedenfalls zu den
<lb/>Bedientesten des A. gehört habe (Nach der Bayer. Zeitschrift für Rechtspflege
<lb/>Bd. XI. S. 141). Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>(Befugniß der Handlungs-Bevollmächtigten.) DasOber-
<lb/>tribunal zu Berlin hat in Sachen Stoßberg c. Cronenberg durch Ur- 
<lb/>iheil vom 23. Januar 1864 (abgedruckt in Striethorst Archiv Bd. 51.
<lb/>S. 352) folgende Sätze aufgestellt: 1. Der Art. 47 Abs. 1 u. 2 des A. d.
<lb/>H.-G.-B. — betreffend die Bestellung eines Handlungsbevollmächtigten und
<lb/>dessen Autorisation zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten — setzt eine
<lb/>schriftliche Vollmacht nicht voraus (A. d. H.-G.-B. Art. 273, 274, 317).
<lb/>2. Der Principal ist auch aus solchen von seinem Handlungsbevollmächtigten
<lb/>ausgestellten Wechseln verhaftet, in denen des Vollmachtsverhältniffes bei der
<lb/>Zeichnung Erwähnung nicht geschieht (A. d. H.-G.-B. Art. 48). Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>(Die sogenannten „Agenten" sind an sich nicht berechtigt,
<lb/>für ihre Vollmachtgeber Geld in Empfang zu nehmen.)')
<lb/>Das Handelsgericht zu München entschied sich für diesen Satz in ei- 
<lb/>nem Urtheile vom 4. Mai 1864 aus folgenden Gründen: Das A. d. H.-G.-
<lb/>B. habe über die Stellung der Agenten resp. der kaufmännischen Agenten nichts
<lb/>bestimmt. Deren Rechte und Pflichten seien daher nach ihrer betr. Vollmacht
<lb/>zu bemessen. In der Regel ständen sie wie einfach Bevollmächtigte in Art. 52.
<lb/>55. a. a. O. nach Art. 298, indessen hätten sie keine Präsumtivvollmacht wie in
<lb/>Art. 47 a. a. O. die Handlungsbevollmächtigten und dürfe die bei letztern maß- 
<lb/>gebende Bestimmung des Art. 49 über deren Berechtigung zum Geldempfang
<lb/>nicht auf jene ausgedehnt werden. Diese Berechtigung sei auch nicht aus der
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl-, den vorliegenden Band des Central-Organs N. F. S. 283 u. 417.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0654.tif"
                n="642"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0654"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0654--><p/>
            <p>

               <lb/>642 »
</p>
            <p>

               <lb/>Vermittelung der Bestellung des Käufers beim Verkäufer, oder der Ueberliefe-
<lb/>rung der Waare an den Käufer herzuleiten; ebensowenig aus der Uebersen-
<lb/>dung der Waare an den Agenten behufs der Ueberlieferung an den Käufer
<lb/>und dem in dieser Beziehung jenem Seitens des Verkäufers geschenkten Ver- 
<lb/>trauen (vgl. Art. 51 a. a. O.); endlich auch nicht aus allgemeiner kaufmännischer
<lb/>Usance, die sich bei dem vagen Begriffe und der so ungemein verschiedenen han- 
<lb/>delsrechtlichen Stellung eines „Agenten" gar nicht habe bilden können und
<lb/>nicht aus preußischem oder baierischem Partikular-Recht, die vielmehr ein
<lb/>Spezialmandat zur Empfangnahme von Zahlungen für den Vollmachtgeber
<lb/>verlangten. Es sei ganz unerheblich, daß früherhin an den Agenten gelei- 
<lb/>stete Zahlungen nicht beanstandet worden seien, denn die Anerkennung der- 
<lb/>selben habe im freien Willen des Verkäufers gelegen, und sich auf den je- 
<lb/>desmaligen einzelnen Fall beschränkt (Nach der Bauer. Zeitschr. für Gesetzgeb.
<lb/>und Rechtspfl. Bd. XI. S. 110). Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>(Kann ein Handelsgesellschafter eine Privatschuld mit
<lb/>einer Forderung der Handelsgesellschaft an seinen Privatgläubi- 
<lb/>ger compensiren?) B. forderte von H. in Hamburg 19 Mark Banco für Klei-
<lb/>dungsstücke, welche er von ihm gekauft habe. H. wendete ein, daß er Theilhaber
<lb/>der Handlung H. und Söhne sei, und daß diese Handlung gegen B. eine For- 
<lb/>derung von 49 Mark habe: er sei demnach befugt, mit dieser Forderung ge- 
<lb/>gen den eingeklagten Betrag zu compensiren. B. entgegnete darauf, daß
<lb/>die versuchte Compensation unzulässig sei, da der Theilhaber einer Handels- 
<lb/>gesellschaft keineswegs die der Firma zustehenden Forderungen zu einem
<lb/>ideellen Theile erwerbe; so wenig er demnach die Ausstände der Gesellschaft
<lb/>klagend geltend machen könne, ebenso wenig könne er auch mit denselben ge- 
<lb/>gen eine Privatschuld compensiren (vgl. A., d. H.-G.-B.).

<lb/>Die erste Prätur zu Hamburg verwarf durch Urtheil vom 24. Ja- 
<lb/>nuar 1865 die Einrede der Compensation, „da die Zulässigkeit der von dem
<lb/>Beklagten geltend gemachten Compensation von der Voraussetzung abhängig
<lb/>ist, daß Forderung und Gegenforderung in demselben Rechtssubjekte Zusam- 
<lb/>mentreffen ; — da das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft (mag man die- 
<lb/>selbe als eine juristische Person oder als eine deutschrechtliche Genossenschaft
<lb/>ansehen) ein selbstständiges, von dem Privatvermögen der einzelnen Gesell- 
<lb/>schafter getrenntes Ganze bildet, welches für die Privatschulden des einzelnen
<lb/>Gesellschafters nicht verantwortlich ist, dessen ausstehende Forderungen und
<lb/>sonstigen Activa aber auch nur der Handelsgesellschaft selbst und nicht den
<lb/>einzelnen Gesellschaftern pro rata ihres Antheils an der Gesellschaft zu ideellen
<lb/>Theilen zustehen; — da mithin immer ein besonderer Rechtstitel hinzukom- 
<lb/>men muß, damit ein Gesellschafter gegen seine Privatschuld eine der Gesell- 
<lb/>schaft an seinen Privatgläubiger zustehende Forderung eompeusanäo geltend
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0655.tif"
                n="643"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0655"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0655--><p/>
            <p>

               <lb/>643
</p>
            <p>

               <lb/>machen könne (s. Brinckinann, Handelsrecht S. 141, Dorn bürg, Com-
<lb/>pensation S. 399) ein solcher besonderer Rechtstitel aber von dem Beklagten
<lb/>gar nicht behauptet worden ist" (Nach der Hamburger Gerichtszeitung, 1865
<lb/>Nr. 6). Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>(Gehört die Klage eines Fleischers gegen einen Restaurateur
<lb/>auf Zahlung für Fleischlieferung vor das Handelsgericht?)
<lb/>G. forderte von S. in Hamburg Zahlung von 93 Mark für gekauftes und
<lb/>geliefertes Fleisch. S. erhob die Einrede der Jncompetenz, welche G. für
<lb/>unbegründet hielt, weil beide Theile Handelsgeschäfte betrieben, und dar- 
<lb/>auf, daß der Verklagte das Fleisch auch wirklich in seinem Geschäfte ver- 
<lb/>braucht habe, die Quantität des eingebrachten Fleisches hindeute. Das
<lb/>Handelsgericht zu Hamburg hat durch Urtheil vom 30. Januar 1865
<lb/>die Einrede der Jncompetenz verworfen, indem es erwog, daß der Verkauf
<lb/>von Victualien zur Verwendung in einer Gaftwirthschaft nur als ein Ankauf
<lb/>mit der Absicht eines Wiederverkaufes aufgefaßt werden könne, wie denn auch
<lb/>der erste Satz des Art. 632 des code äs commerce in Frankreich stets da- 
<lb/>hin aufgefaßt werde, daß derartige Ankäufe als Handelsgeschäfte zu betrach- 
<lb/>ten seien (vgl. Ledarrlde, Commentaire du code de commerce, Bd. 17.
<lb/>S. 214 fg.), und ferner auch die im Wesentlichen gleichlautende Vorschrift
<lb/>des Art. 271 Nr. 1 des A. d. H.-G.-B. in dem Commissionsbericht zu dem Ent- 
<lb/>wurf des Hamburger Einführungsgesetzes (S. 317) in derselben Weise
<lb/>interpretirt werde, daß demnach, da Art. 10 der Hamburger Handels- 
<lb/>gerichtsordnung nur eine Uebersetzung des Art. 632 des code de commerce
<lb/>sei, das Handelsgericht zur Entscheidung über den Ankauf von Fleisch durch
<lb/>einen Restaurateur jedenfalls dann sich competent erachten müsse, wenn in
<lb/>solchen Quantitäten gekauft werde, daß die Annahme, der Käufer habe ledig- 
<lb/>lich zu seiner und seiner Familie Beköstigung das Fleisch verwenden wollen
<lb/>als ausgeschlossen betrachtet werden müsse, diese letztere Annahme aber im
<lb/>vorliegenden Falle, in welchem bis zu 80 Pfund an einem Tage gekauft
<lb/>wurde, offenbar unbegründet sein würde (Nach der Hamburger Gerichts- 
<lb/>zeitung, 1865 Nr. 5)._Lhr.

<lb/>(Voraussetzungen der Wechselregreßklage.) In einem Urtheile
<lb/>des Obertribunals zu Berlin vom 8. Oktober 1863 (abgedruckt in
<lb/>Striethorst, Archiv Bd. 52. S. 12) finden sich zu den Artikeln 41, 45,
<lb/>50, 78, 91—93 der A. d. Wechselordnung folgende Sätze ausgesprochen:
<lb/>„Die in dem Art. 91 der A. d. Wechselordnung erwähnte Präsentation des
<lb/>Wechsels zur Zahlung bezieht sich nur auf diejenige Präsentation, welche bei
<lb/>dem Bezogenen oder den mit demselben in gleicher Linie stehenden Wechselver- 
<lb/>pflichteten geschehen muß und die daselbst bezeichneten, mit der Präsentation
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0656.tif"
                n="644"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0656"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0656--><p/>
            <p>

               <lb/>644
</p>
            <p>

               <lb/>in Verbindung stehenden übrigen Handlungen sind diejenigen, welche Voraus- 
<lb/>setzungen und Bedingungen für die Ausübung des Wechselregreffes gegen
<lb/>den Aussteller und die Indossanten sind."

<lb/>„Zur Begründung der Wechselregreßklage gegen Vormänner und Aus- 
<lb/>steller des Wechsels ist die vorherige Präsentation des Wechsels zur Zahlung
<lb/>nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn auf Seiten der Verpflichteten
<lb/>der Mangel des guten Willens zur Zahlungsleistung vorausgesetzt werden
<lb/>kann."

<lb/>„Die von mehreren Ausstellern eines an eigene Order gezogenen Wechsels
<lb/>dahin gefaßte Order: „Zahlen Sie an die Ordre von mir selbst" — genügt
<lb/>zur Bezeichnung sämmtlicher Aussteller als Remittenten." Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>(Wechselprotesturkunde. — Ersatz bei Verlust desselben.)
<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat in einem in Sachen Levin c.Reidt
<lb/>und Water am 3. Februar 1863 ergangenen Erkenntnisse (abgedruckt in
<lb/>Striethorst, Archiv Bd. 51, S. 1) den Satz ausgesprochen: „Die verloren
<lb/>gegangene Wechselprotest-Urkunde kann durch einen, diesen Protest enthalten- 
<lb/>den beglaubigten Auszug aus dem gerichtlichen oder notariellen Protestregister
<lb/>ersetzt werden" (Art. 41, 58,87, 88, 90, 91 der A. d. Wechselordnung).

<lb/>Lhr.
</p>
            <p>

               <lb/>(Die Acceptation der von einer Ehefrau auf den Ehemann
<lb/>gezogenen Tratte Seitens des letzteru enthält zugleich dessen
<lb/>Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts.) Das Oberappellations- 
<lb/>gericht zu Dresden hat in einem Urtheil vom 1. September 1864 ange- 
<lb/>nommen, daß wenn eine Ehefrau allein und ohne Zuziehung ihres Ehe- 
<lb/>mannes einen Wechsel ausstelle, der Mangel der eheherrlichen Genehmigung
<lb/>resp. Autorisation daun als ergänzt erscheine, wenn anzunehmen wäre, daß
<lb/>der Ehemann, von welchem die fragliche, von der Beklagten auf ihn gezo- 
<lb/>genen Tratte acceptirt worden ist, sein Accept zu einer Zeit darauf gesetzt
<lb/>habe, wo die Unterschrift der Beklagten bereits auf dem Wechsel sich befand,
<lb/>er also wußte, daß diese — seine Ehefrau — die Ausstellern war. Denn
<lb/>es liege in der Natur der Sache, daß unter solchen Umständen in der Ac- 
<lb/>ceptation des Wechsels Seitens des Ehemanns zugleich dessen mindestens
<lb/>nachträgliche Genehmigung zu der von der Beklagten bewirkten Ausstellung
<lb/>zu finden sei. Dafür aber, daß das - allerdings undatirte — Accept des
<lb/>Ehemannes von dem letztem wirklich zu einer Zeit darauf gebracht worden
<lb/>sei, wo das Wechseldocument bereits die Unterschrift der Beklagten als Aus- 
<lb/>stellerin an sich trug, streite nach dem ordnungsmäßigen Gange des Wechsel- 
<lb/>geschäfts die Vermuthung. Du-.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0657.tif"
             n="645"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0657"/>
         <div xml:id="d9493e69885">
            <head>Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084639_01+1865_0657--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.')
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Absender einer Waare, Dispositionsrecht desselben bis zur wirklichen Uebergabe. 273.
<lb/>Accept, für dessen Aechtheit haftet der Indossant. 328.

<lb/>-kann der Regreß aus einem durchstrichenen Accept genommen werden? 520.

<lb/>-Wirkung des Durchstreichens desselben. 623.

<lb/>Acceptant, Einrede, daß der A. zur Zeit der Acceptation insolvent gewesen sei. 489.

<lb/>-Einrede desselben, daß der Wechsel nach der Acceptation ohne sein Wissen von

<lb/>dem Kläger als Aussteller unterzeichnet worden. 492.

<lb/>--Einreden desselben aus der Person des Vormannes des klagenden Wechsel- 
<lb/>inhabers. 496.

<lb/>-Einrede, daß er die Nachmänner der klagenden Wechselaussteller bezahlt habe. 498.

<lb/>Acceptation eines Wechsels, schriftliches Versprechen zu acceptiren ist kein Accept. 143.
<lb/>Actiengescllschaft, ausländische, Verpflichtung derselben, in Preußen Caution für die
<lb/>Prozeßkosten zu stellen. 313.

<lb/>-kann keinen Prokuristen bestellen. 168.

<lb/>— — neue, Eintragung in das Handelsregister. 59.

<lb/>-Zweigniederlassung einer solchen, deren Firma. 556.

<lb/>Aechtheit, der Indossant haftet für die Aechtheit des Accepts. 328.

<lb/>-der Wechselunterschriften, in wie weit haftet der Verkäufer eines Wechsels für

<lb/>dieselben? 342.

<lb/>Agent, einer Versicherungsgesellschaft, Befugniß zur Empfangnahme der Prämie. 283.

<lb/>— — ist er dem Handelsbevollmächtigten gleich zu stellen? 417. 641.

<lb/>Amortisation der Köln-Mindener Eisenbahn-Stamm-Aktien. 610.

<lb/>— — von Zinscoupons, Talons und Dividendenscheinen in Preußen 476.
<lb/>Anweisung, kaufmännische, nach sächsischem Rechte. 471.

<lb/>Appreteur, ist Kaufmann, wenn sein Gewerbe über den Handwerksbetrieb hinausgeht.
<lb/>486. 555.

<lb/>Arrangement, außergerichtliches, Anwendbarkeit des Art. XII. §. 3 des Einführungs-
<lb/>geses zum Preußischen Strafgesetzbuche. 487.

<lb/>Arrest auf Seeschiffe, Gesuch eines Fremden gegen einen Fremden nach Preußischem
<lb/>Rechte. 460.

<lb/>Aussteller eines Wechsels, Einrede, daß derselbe vertragswidrig gehandelt habe im
<lb/>Wechselprozeß. 139.

<lb/>Auftrag, Beweis desselben, Art. 323 des A. d. H.-G.-B. 71.

<lb/>Ausgleichsverfahren, österreichisches, Wirkung desselben auf Klagen gegen einen
<lb/>Oesterreicher in Preußen. 481.

<lb/>Avalist, Haftung desselben. 494.

<lb/>-Klage gegen denselben auf Sicherheitsleistung wegen Insolvenz des Accep-

<lb/>tanten. 322.

<lb/>B.

<lb/>Baumaterialien, ist die Lieferung von B. zur Herstellung von Gebäuden ein Handels- 
<lb/>geschäft? 484.

<lb/>Bereicherungsklage, Beweislast. 131. 133.

<lb/>Blanko-Indossement, nach Protest. 180.

<lb/>Bürge, Haftung des Wechselbürgen. 494.

<lb/>Bürgschaft einer Handelsfrau für ihren Ehemann, Form nach sächsischem Rechte 468.
<lb/>-eines Nichtkaufmanns für Handelsschulden. 61. 576.

<lb/>C. (siehe auch K.)

<lb/>Caution, für die Prozeßkosten von Seiten ausländischer Actien - Gesellschaften in
<lb/>Preußen. 313.

<lb/>Cession, Unterschied vom Giro. 481.

<lb/>-einer Wechselsorderung, Wirkung. 139.
</p>
            <p>

               <lb/>i) Das Sachregister enthält nicht die Gesetze und Verordnungen; diese sind-im
<lb/>Jnhalts-Verzeichniß aufgesührt.
</p>
            <pb facs="2084639_01+1865_0658.tif"
                n="646"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0658"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0658--><p/>
            <p>

               <lb/>646
</p>
            <p>

               <lb/>Compensatio«, kann ein Handelsgesellschafter eine Privatschuld mit einer Forderung
<lb/>der Handelsgesellschaft an seinem Privatgläubiger compensiren? 642.

<lb/>-im Concurs. 103.

<lb/>Competeuz, der Handelsgerichte. 61. 64. 469. 558. 576.

<lb/>Concordat, im rheinischen Fallimentsverfahren, Einfluß desselben auf die Miethforderung
<lb/>gegen den Falliten. 478.

<lb/>Contocorrent, Abrechnung, Einwand des Betruges. 605.

<lb/>-, Anerkennung 443.

<lb/>Coupons von Eisenbahnactien, deren Amortisation in Preußen 476.

<lb/>D.

<lb/>Darlehen, an einen Kaufmann, Competenz des Handelsgerichtes. 64.

<lb/>Delkredere, Provision ist schon mit Uebernahme der Verpflichtung verdient. 88.

<lb/>Diebstahl, Haftung für Diebstahl Seitens Dessen, der die Aufbewahrung von Gegen- 
<lb/>ständen in seinen Magazinen gegen Lohn übernimmt. 518.

<lb/>-Haftung des Frachtführers für Diebstahl. 600.

<lb/>Dispache, Einwendungen gegen dieselbe. 100.

<lb/>-Verfahren bei Einwendungen gegen dieselbe in Preußen. 300. 464.

<lb/>Dispositionsstellnng an Handlungsreisende. 415.

<lb/>Domizilvermcrk, Einrede des Indossanten, daß der Domizilvermerk eigenmächtig auf
<lb/>den Wechsel gesetzt worden. 319.

<lb/>Domizilwechsel, hat der Trassant Anspruch auf den Betrag, welchen der Acceptant zur
<lb/>theilweisen Deckung seinem Domiziliirten eingesandt hat? 336.

<lb/>Durchstreichen eines Acceptes. 520.

<lb/>-eines Domizilvermerkes. 501.

<lb/>-eines Giro, Wirkung. 127.

<lb/>-von wechselrechtlich erheblichen Vermerken. 129.

<lb/>E.

<lb/>- Ehefrau, Wechselverpflichtung, weibliche Rechtswohlthat. 136.

<lb/>Eigener Wechsel, Bezugnahme ans ein mit der Wechselausstellung in Verbindung
<lb/>stehendes Obligationsverhältniß, Charakter des Papieres als Wechsel. 630.

<lb/>Eigene Ordre, Wechsel an eigene Ordre, mehrere Aussteller. 644.

<lb/>Eivesdelation, vexatorische. 419.

<lb/>Einrede des Wechselschuldners, daß der Wechsel behufs Stellung einer Caution dem
<lb/>Inhaber gegeben worden sei. 338.

<lb/>-der Simulation des Indossamentes eines W. 339.

<lb/>Eisenbahngrsellschait, in wie fern ist sie zur Berechnung von Lagergebühren für ver- 
<lb/>spätet abgeholte Frachtgüter berechtigt? 456.

<lb/>-Entschädigungspflicht für bte in einem zum Güterbahnhof gehörigen Zollgebäude

<lb/>verbrannten Waaren. 96.

<lb/>-Cntschädigungspfiicht nach §. 25 des Preuß. Eisenbahngesetzes vom 3. November

<lb/>1838. 94.

<lb/>-Höhe des Schadensersatzes nach §. 23 des, Reglements für den Vereinsgüter-

<lb/>Verkehr der deutschen Eisenbahnen vom 1. März 1862. 450.

<lb/>Eisenbahntarif, in wie fern gehören in Preußen Streitigkeiten über denselben vor die
<lb/>Handelsgerichte? 469.

<lb/>F.

<lb/>Fabrikant, in wie weit hat er für eine Maschine Garantie zu leisten. 111.

<lb/>Fabrikarbeiter, Begriff eines Fabrikarbeiters im Sinne der Preußischen Gewerbe-
<lb/>Ordnung. 486.

<lb/>Falliment, Zahlungen und Rechtsgeschäfte zwischen der Zahlungseinstellung und Fal- 
<lb/>limentseröffnung nach rhein. Rechte. 107.

<lb/>-Einfluß des Concordates aus Miethforderungen nach rhein. Rechte. 478.

<lb/>-In welchen Fällen wird das Falliment nach rhein. Rechte beendigt? 614.

<lb/>Falliterklärung» des Schuldners im Auslande hindert nach rhein. Rechte dessen Ver- 
<lb/>folgung im Inlands nicht. 363.

<lb/>Feneverflcherung, Anzeigepflicht. 297.

<lb/>— — Hypothekengläubiger. 297. 601.

<lb/>Feuerverfich rnngsgesellschaft, Gerichtsstand. 618.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0659.tif"
                n="647"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0659"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0659--><p/>
            <p>

               <lb/>647
</p>
            <p>

               <lb/>Firma, einer Zweigniederlassung. 51.

<lb/>-der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft. 556.

<lb/>-Untersagung, der Beschwerdeweg dagegen ist nach Preuß. Rechte unstatthaft. 234.

<lb/>-Unbefugter Gebrauch, Competenz der Handelsgerichte. 558.

<lb/>-Uebertragung auf Widerruf. 411.

<lb/>Firmenvorschriften, die des A. d. H.-G.-B. und der §. 269 des Preuß. Strafgesetz- 
<lb/>buches. 220 ff.

<lb/>-Ordnungsstrafverfahren wegen Führung einer nicht zuständigen Firma. 234.

<lb/>Frachtbrief, ist die Unterschrift des Absenders aus dem Frachtbriefe erforderlich? 450.
<lb/>Frachtführer, hat derselbe die Annahmeverweigerung des Frachtgutes dem Spediteur
<lb/>oder dem Absender anzuzeigen? 89.

<lb/>-welche für eine Eisenbahngesellschast das Frachtgut vom Bahnhose zum Em- 
<lb/>pfänger befördern, Haftung. 450. 516.

<lb/>Frachtgeschäft, rechtliche Bedeutung des Ladescheines. 517.

<lb/>— — Haftung des Frachtführers für Diebstahl. 600.

<lb/>Frachtgut, Verfahren bei Feststellung des Zustandes. 91.

<lb/>Frachtvertrag, Rücktritt wegen Unterbrechung des Transportes. 67.

<lb/>G.

<lb/>Gebäude, Ankauf eines Gebäudes auf den Abbruch ist ein Handelsgeschäft. 255.
<lb/>Garantiepflicht, eines Fabrikanten für eine Maschine. 111.

<lb/>Gcmeinschnldner, Rechtsverhältnisse desselben während des Konkurses nach der Preuß.
<lb/>Konkursordnung. 479.

<lb/>Gemeinschaft, an Objecten einer Gemeinschaft ist weder kaufmännisches Retentions- 
<lb/>recht noch Pfandrecht möglich. 263.

<lb/>Genossenschaften, sind dieselben überhaupt Gesellschaften, resp. Handelsgesellschaften? 42.
<lb/>Giro, Unterschied von der Cession. 481.
</p>
            <p>

               <lb/>H.

<lb/>Handelsbücher, Beweiskraft gegen den Prinzipal bei Streitigkeiten mit den Handlungs-
<lb/>gehülfen. 564.

<lb/>-Beweiskraft derselben gegen einen Handelsmann, der zur Führung von solchen

<lb/>nicht verpflichtet ist. 412.

<lb/>tandelsfrau, Form der Bürgschaft für ihren Ehemann nach sächsischem Rechte. 468.

<lb/>andclsgärtner, haben dieselben eine Firma? 49.

<lb/>Handelsgericht, Competenz bezüglich der Bürgschaft eines Nichtkaufmannes für Handels- 
<lb/>schulden. 61. 576.

<lb/>-Competenz bei Darlehnsklagen gegen einen Kaufmann. 64.

<lb/>-Competenz in Preußen bei Streitigkeiten über Anwendung von Eisenbahn- 
<lb/>tarifen. 469.

<lb/>-Competenz bei unbefugtem Gebrauch einer Firma. 558.

<lb/>Handelsgebrauch, in Oesterreich. 511.

<lb/>-im Samenhandel. 582.

<lb/>-im Verhältnis! des Holzhändlers zu den Holzarbeitern. 552.

<lb/>-betr. Zahlungsfrist und Rabatt. 410.

<lb/>— — betr. Zahltage in Königsberg. 512.

<lb/>Handelsgeschäft, Uebersendung der Waaren von einem andern Orte, Nothwendigkeit
<lb/>sofortiger Besichtigung. 74. 266.

<lb/>-mündlicher Auftrag. 233.

<lb/>-ist der Ankauf eines Gebäudes auf den Abbruch ein Handelsgeschäft? 255.

<lb/>-ist die Uebernahme von Fuhren behufs Ablieferung von Baumaterialien für

<lb/>den Lieferanten ein Handelsgeschäft? 256.

<lb/>-ist die Lieferung von Ziegelsteinen aus eigenem Grund und Boden ein Han- 
<lb/>delsgeschäft? 258.

<lb/>-ist der Verkauf eines Pferdes durch einen Pferdehändler auch dem Käufer

<lb/>gegenüber ein Handelsgeschäft? 259.

<lb/>-ist der Engagementsvertrag eines Handlungsgehülsen ein Handelsgeschäft?

<lb/>422. 424.

<lb/>-ist der Ankauf von Waaren Seitens eines Handwerkers zum Zwecke der

<lb/>Weiterveräußerung ein Handelsgeschäft? 419.

<lb/>Handelsgesellschaft, offene, Wirkung der Nichteintragung in das Handelsregister 242.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0660.tif"
                n="648"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0660"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0660--><p/>
            <p>

               <lb/>648
</p>
            <p>

               <lb/>Handelsgesellschaft, offene, Compensation von Forderungen derselben mit den Privat-
<lb/>schulden eines der Gesellschafter. 642.

<lb/>-in Liquidation, während der legieren kann einer der Gesellschafter die zur

<lb/>Gesellschaft gehörigen Objecte nicht mehr zu eigenem Zwecke benutzen. 363.

<lb/>-in Liquidation, Recht des Liquidators, die Forderungen gegen einen der

<lb/>Gesellschafter einzuklagen. 364.

<lb/>-in Liquidation, Vorladungen und Klagen gegen die Gesellschafter. 168.

<lb/>Handelsgesellschafter, strafrechtliche Haftbarkeit desselben in Preußen. 305.

<lb/>-— Recht des einen Gesellschafters nach Auflösung der Gesellschaft, in Prozessen
<lb/>Erklärungen für den andern abzugeben. 242.

<lb/>-das Wechselgiro des einen verpflichtet auch den andern. 627.

<lb/>Handelsregister, Eintragung der Firma eines schreibensunkundigen Kaufmannes. 238.

<lb/>-— Eintragung von Geranten oder Beamten einer Actiengesellschast. 53. 245.

<lb/>-Eintragung einer neubegründeten Actiengesellschast. 59.

<lb/>-Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Actiengesellschast. 243.

<lb/>-können erst bevorstehende Veränderungen in den Firmen- und Gesellschafts- 
<lb/>verhältnissen eingetragen werden? 575.

<lb/>-wer gehört in Preußen zu den in Art. 10 des A. d. H.-G.-B. genannten

<lb/>Handelsleuten von geringerem Gewerbebetrieb? 362.
<lb/>Haadlungsbrvoümächtigtk, Befugnisse derselben. 641.

<lb/>-sind sie in das Handelsregister einzutragen? 236. 238.

<lb/>Handlungsgehiilse, gehört die Directrice eines Modewaarengeschäfts dazu? 413.

<lb/>-Engagementsvertrag. 422. 424.

<lb/>-Bedingung des Anspruchs aus Salär, wenn dem Gehülfen ohne Beobachtung

<lb/>der gesetzlichen Frist gekündigt wird. 413. 424.

<lb/>-Kündigungsfrist. 239.

<lb/>-ist eine Schenkung an denselben für geleistete Dienste ein Handelsgeschäft? 564.

<lb/>Handlungsreisender, Dispositionsstellung an einen solchen. 415.

<lb/>-Besugniß zur Nachlaßbewilligung an den Preisen, Haftung des Principals. 560.

<lb/>Handlungsvollmacht, Bedeutung der Worte „gemäß der Vollmacht" im Art. 52 resp.
<lb/>55 des A. d. H.-G.-B. 418.

<lb/>tandwerker, Ankauf von Maaren zum Zwecke der Weiterveräußerung. 419.
<lb/>avarie, große, gehört die freiwillige Strandung dazu? 293.

<lb/>-große, welche Kosten der Nothhaselung gehören dazu? 100.

<lb/>Ä

<lb/>Jndoffament, von nicht an Ordre lautenden Lagerscheinen, Wirkung. 67.

<lb/>-Verpflichtung aus einem im Jnlande geschriebenen Indossamente eines Wech- 
<lb/>sels, der im Auslande ausgestellt und zahlbar ist. 328.

<lb/>-ohne Gewährleistung, Seitens des Ausstellers eines an eigene Ordre gezogenen

<lb/>Wechsels. 324.

<lb/>Judoffant, der auf Zahlung belangte Indossant ist berechtigt, seine Vormänner beizu- 
<lb/>laden, um ihm gegenüber zur Erstattung verurtheilt zu werden. 328.
<lb/>Juhaberpapier, amortisirtes, Verjährung des Anspruchs auf Gewährleistung des
<lb/>Käufers nach Preuß. Landrechte. 610.

<lb/>Jrrthum, über dre Solvenz des Käufers macht den Kaufvertrag nicht ungültig. 281.
<lb/>Judikatsklage, auf Grund eines Wechselerkenntnisses nach Preuß. Rechte. 152.

<lb/>K. (siehe auch C.)

<lb/>Kauf, der Kaufcontract nach dem Allg. d. Handelsgesetzbuch. 169 ff.

<lb/>-ohne Preisabrede. 22 ff. 268.

<lb/>-oder Kommissionsgeschäft. 83.

<lb/>-Jrrthum über die Solvenz des Käufers macht den Kauf nicht ungültig. 281.

<lb/>-auf Probe oder Kauf zur Probe? 434.

<lb/>-theilweise Annahme einer Warensendung, Wirkung. 74.

<lb/>-Reklamation wegen Gewichtsmanko 439.

<lb/>-liegt in der Unterlassung der Anzeige, daß man die unbestellt zugesandten

<lb/>Waaren nicht annehme, der Abschluß eines Kaufvertrages? 429. 580.

<lb/>-fester Abschluß eines Kaufvertrages oder unverbindliche Offerte. 430.

<lb/>-mangelnde Verabredung des Erfüllungsortes. 431.

<lb/>-Rechte des Verkäufers bei Nichterfüllung Seitens des Käufers. 514.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0661.tif"
                n="649"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0661"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0661--><p/>
            <p>

               <lb/>— 649
</p>
            <p>

               <lb/>i, Inhalt des Beweises, wenn die bestellten und angeblich abgesandten Maaren
<lb/>nicht angekommen sind. 515.

<lb/>-Schadensersatz wegen verspäteter Uebersendung der Maaren. 80. 435.

<lb/>-von Staatspapieren. 121. 610.

<lb/>-Bezeichnung der Quantität mit „circa". 269.

<lb/>-Rücktritt wegen Nichteinhaltung der Lieferungsfrist. 272.

<lb/>-Nichterfüllung Seitens des Verkäufers, Pflicht des Käufers zur Anzeige, daß

<lb/>er auf den Kauf bestehe. 426.

<lb/>-Auflösung des Kaufgeschäftes wegen Nichterfüllung, Schadensersatz. 585.

<lb/>-eines Wechsels, inwieweit hastet der Verkäufer für die Echtheit der auf dem- 
<lb/>selben befindlichen Unterschriften? 342.

<lb/>-Lieferung eines von dem bestellten der Gattung nach verschiedenen Objectes,

<lb/>Beweislast. 582.

<lb/>-auf Besicht. 435. 578.

<lb/>-nach Probe, Beweislast im Bezirke des Preuß. Landrechts. 215 ff.

<lb/>--Beweislast der Probemäßigkeit. 272.

<lb/>--Ausbedingung einer besonder« Eigenschaft. 437.

<lb/>---der Cinwand der Probewidrigkeit der Maaren erledigt sich, wenn sie

<lb/>vom Käufer verarbeitet worden ist und hierbei demselben die Probe- 
<lb/>widrigkeit nicht entgehen durfte 438.

<lb/>Kaufmann, Eigenschaft eines solchen nach Civil- und nach Criminalrecht. 522.
<lb/>Kaufmännischer Verkehr, Begriff, in Bezug aus die Stempelpflichtigkeit der Verträge
<lb/>in Preußen. 306. 607.

<lb/>Kaufpreis, Zeit der Entrichtung. 269.

<lb/>-Zahlung bei ratenweiser Lieferung einer gekauften Quantität fungibler Sachen. 271.

<lb/>-Verzug des Käufers, Bedingungen des Verkaufs der Maaren durch den Ver- 
<lb/>käufer. 283.

<lb/>Klageantrag, Erweiterung nach Preuß. Rechte. 72.

<lb/>Kommissionär, Rechte desselben gegenüber dem Kommittenten. 443.
<lb/>Kommijsionögeschäst, Unterschied vom gewöhnlichen Auftrag. 284.

<lb/>-Unterschied vom Kauf. 83.

<lb/>-Haftung des Kommissionsgutes für Forderungen des Kommissionärs. 443.

<lb/>-kann der Kommissionär wider den Willen des Kommittenten als Selbstver- 
<lb/>käufer in das Geschäft eintreten? 597.

<lb/>-Pflicht des Kommissionärs zur Angabe des Namens Dessen, mit dem er für

<lb/>den Kommittenten contrahirt hat. 597.

<lb/>Konkurs, das Anerkenntniß einer Forderung Seitens des Konkursverwalters bindet
<lb/>nach dem Preuß. Rechte den Cridar auch nach Beendigung des Konkurses.
<lb/>3L0. 479.

<lb/>-Ausländischer Gläubiger, ausländisches Vermögen (Preuß. Konk.-Ordn.) 110.

<lb/>-Compensationsrecht darin nach der Preuß. Konkursordnung. 103.

<lb/>Konnossement, Unterschied von einem Duplicate des Frachtbriefes. 117.
<lb/>Korrespondentrhcder, Grundsätze über denselben nach dem A. d. H.-G.-B. 365 ff.
<lb/>Kosten, inwiefern kann der Wechselinhaber die Kosten eines Vorprozesses ersetzt ver- 
<lb/>langen ? 129.
</p>
            <p>

               <lb/>L.
</p>
            <p>

               <lb/>Ladeschein, rechtliche Bedeutung desselben. 517.

<lb/>-dessen Jndossirung. 67.

<lb/>Laden, Ermächtigung der in einem Laden oder offenen Magazin angestellten Personen
<lb/>zur Empfangnahme von Zahlungen. 565.

<lb/>Lebensversicherung, gehört die Versicherungssumme zum Nachlaß des Versicherten? 520.
<lb/>Licferungsgeschäft, über das, Unterschied von dem Differenzgeschäft. 33 ff.

<lb/>-auf Zeit, Beweislast. 432.

<lb/>-Anwendung des Art. 357 des A. d. H.-G.-B. 279. 280. 281.

<lb/>-Bedeutung der Clausel „franco Bahnhof 3E." 583.

<lb/>-Nichteinhaltung der Lieferungsfrist. 272.

<lb/>-Abgehen wegen Lieferung probewidriger Waare. 270.

<lb/>-der Schadensersatz wegen Nichterfüllung muß bestimmt sein. 514.

<lb/>Liegegelder, Begründung und Beweislast bezüglich des Anspruchs auf Liegegelder. 289.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0662.tif"
                n="650"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0662"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0662--><p/>
            <p>

               <lb/>— 650 —

<lb/>Liquidator, einer Handelsgesellschaft, Recht desselben zur Einziehung von Forde- 
<lb/>rungen. 364.

<lb/>-Geschäftskreis desselben. 416.

<lb/>Litisdknuuziation, im Wechselprozesse. 46 sf.

<lb/>Löschbereitschaft, öffentliche Anzeige derselben. 292.

<lb/>M.
</p>
            <p>

               <lb/>Mahlmüller, sind sie Kaufleute? 410.

<lb/>Mäkler, ist er der Beauftragte des einen Contrahente«? 58.

<lb/>-der Erwerb von Schiffsparten ist dem Mäkler verboten. 363.

<lb/>-inwiefern darf derselbe nach rheinischem Rechte Versteigerungen von Mobilien

<lb/>vornehmen? 568

<lb/>-Nothwendigkeit der polizeilichen Concession in Preußen. 571.

<lb/>Maurermeister, gehört er zu den Kaufieuten, wenn er Häuser im Aecord aufführt
<lb/>und eigene Gebäude aus Spekulation errichtet? 513.

<lb/>Miethforderung, gegen einen Falliten, Einfluß des Concordates nach rhein. Rechte. 478.
<lb/>MituuterzeichNllNg eines Wechsels, Wirkung. 150.

<lb/>N.

<lb/>Novation, bewirkt die Hingabe von Wechseln zur Deckung einer Schuld eine privative
<lb/>Novation? 471.

<lb/>L&gt;.

<lb/>Offerte, Annahme einer Offerte unter Bedingungen. 266. 427.

<lb/>-Frist zur Annahme. 427.

<lb/>Ohne Gewähr, resp. Obligo, Wirkung dieser Clausel, wenn sie der Aussteller eines
<lb/>an eigene Ordre gezogenen Wechsels seinem Giro beifügt. 324. 546 ff.

<lb/>P.

<lb/>Pfandrecht, an Werthpapieren, Voraussetzung des Verkaufs. 260.

<lb/>Platzgeschäft, Begriff mit Rücksicht auf den Art. 347 des A. d. H.-G.-B. 75.

<lb/>Police, nothwendige Angaben derselben. 5!9.

<lb/>Prämie, im Sinne des Art. 271 Nr. 3 des A. d. H.-G.-B. 247.

<lb/>Plvzeß, die prozeßrechtlichen Bestimmungen des Allg. d. H.-G.-B. haben rückwirkende
<lb/>Kraft. 315.

<lb/>Procura, Bedeutung der Worte „gemäß der Procura" im Art. 52 des Allg. d.
<lb/>H.-G.-B. 418.

<lb/>Procura-Jndossament, Einrede desselben ist im Wechselprozeß nicht zulässig. 123.
<lb/>Prokurist, ein solcher ist bei Actiengesellschaften unzulässig. 168.

<lb/>— — ein Schiffsmakler darf keinen Prokuristen bestellen. 240.

<lb/>f roducenten, inwiefern sind sie Kaufleute? 391 ff.
<lb/>rötest, Mangkls Zahlung, Form, Ort&gt;er Präsentation. 135.

<lb/>-Gültigkeit. 502.

<lb/>-Zeit bei einem Sichtwechsel mit modificirtem Accept. 500.

<lb/>-Zeit der Erhebung, ein „Mitte Meßwoche" in Leipzig zahlbarer, erst am Meß- 
<lb/>zahltage protestirter Wechsel ist präjudicirt 334.

<lb/>-Nothwendigkeit der Erhebung beim Konkursmasseverwalter des falliten Accep-

<lb/>tanten. 327.

<lb/>— — muß sich der vor dem Protest befindliche Indossatar als Wechselinhaber die
<lb/>Einrede gefallen lassen, die gegen den Wechselinhaber zur Zeit des Protestes
<lb/>zustanden? 146.

<lb/>-gehört die Behauptung der Protesterhebung zur Begründung der Regreßklage ? 502.

<lb/>-hat der Richter im Bezirke des gemeinen Rechtes die Rechtsstreitigkeit des

<lb/>Protestes zu prüfen? 500.

<lb/>-Ersatz des Verlustes der darüber aufgenommenen Urkunde. 644.

<lb/>«.

<lb/>Ouittiruug eines Wechsels, muß sich die einen Wechsel zur Zahlung präsentirende Ge- 
<lb/>richtsperson zur Quittirung besonders legitimiren? 402 ff.
</p>

            <pb facs="2084639_01+1865_0663.tif"
                n="651"
                xml:id="zs1-2084639_01-1865_0663"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084639_01+1865_0663--><p/>
            <p>

               <lb/>651
</p>
            <p>

               <lb/>N.

<lb/>Rechtsprechung, in Handelssachen seit Einführung der A. d. H.-G.-B. bis zum Juli
<lb/>1864. 1 ff.

<lb/>Restaurateur, in wiefern ist derselbe Kaufmann? 643.

<lb/>Retentionsrecht. Erfordernisse desselben. 263. 590.

<lb/>-Fall desselben. 595.

<lb/>-an Objecten einer Gemeinschaft ist kein Retentionsrecht möglich. 263.

<lb/>Rheder, Verantwortlichkeit desselben. 287.

<lb/>S.

<lb/>Schadensersatz, Begründung desselben bei Nichterfüllung eines Kaufgeschäfts. 426.
<lb/>Schiedsrichter, ist die Ernennung von solchen im Bezirke des rheinischen Rechtes nach
<lb/>Einführung des A. d. H.-G.-B. noch zulässig? 484.

<lb/>Schiffsmakler, darf keinen Procuristen bestellen. 240.

<lb/>Schiffsmannschaft, Rechtsverhältnisse derselben auf den Seeschiffen in Preußen. 525 ff.
<lb/>Scisenfabrikant, Eigenschaft als Kaufmann. 233.

<lb/>Sendung, von Maaren ohne vorherige Bestellung, wann ist die Verweigerung der An- 
<lb/>nahme anzuzeigen? 429.

<lb/>Separatum, in Wechselsachen, Zulässigkeit nach Preuß. Prozeßrecht. 149. 152.
<lb/>Sicherheitsleistung, Klage auf Sicherheitsleistung gegen den Aussteller eines
<lb/>Wechsels 321.

<lb/>-Klage auf Sicherheitsleistung gegen einen Avalisten wegen Insolvenz des Accep-

<lb/>tanten. 322.

<lb/>-Voraussetzungen der Klage auf Sicherheitsleistung wegen Unsicherheit des Ac-

<lb/>ceptanten. 323.

<lb/>-Klage nach Art. 29 der d. Wechselordnung. 124. 125.

<lb/>Sichtwcchsel, undatirtes Accept des gantmäßigen Trassaten. 622.

<lb/>Simulation, Einrede der Simulation Seitens des Acceptanten eines Wechsels. 502.
<lb/>Sparkassenbuch, ist es ein Jnhaberpapier? 65.

<lb/>Spediteur, Unterschied vom Transportunternehmer. 117.

<lb/>-Mandatsverhältniß, Eigenthumsübergang. 442.

<lb/>-Stellung desselben denen gegenüber, welchen er die Beförderung des Gutes

<lb/>überträgt. 445.

<lb/>-Haftung für Schadensersatz. 286. 446.

<lb/>-Haftpflicht für den Gewichtsmanco, den die Waare erleidet, während sie beim

<lb/>Spediteur lagert. 448.

<lb/>-Beweislast bei Ansprüchen aus angeblichen Pflichtverletzungen desselben. 446.516.

<lb/>Staatspapiere, Ausloosung, Kauf. 121.

<lb/>Stempelpflichtigkeit, der Verträge in Preußen, Begriff des kaufmännischen Verkehrs.
<lb/>306. 607.

<lb/>Stranduug, freiwillige, als große Havarie. 293.

<lb/>T.

<lb/>Tröbelvertrag, oder Mandat? 284. t

<lb/>U.

<lb/>Unterschrift, des Ausstellers, Wirkung, wenn sie später auf die Wechselurkunde gesetzt
<lb/>wird, als das Accept. 316.

<lb/>-des» Ausstellers, Wirkung, wenn sie erst nach der Protesterhebung auf die

<lb/>Wechselurkunde gesetzt wird. 318.

<lb/>Untersuchung, sofortige, der übersandten Waare ist nur nöthig bei Mängeln in der
<lb/>Qualität. 210 ff.

<lb/>-unterlassene, von unbestellt zugesandten Maaren, Wirkung. 513.

<lb/>B.

<lb/>Valuta, Begründung des Einwandes nicht erhaltener Valuta. 149.

<lb/>Verglrich, Annahme eines solchen durch concludente Handlungen. 427. *

<lb/>Verheuerung, von Loosen, die sich im Depot bei einem Dritten befinden. 260.
<lb/>Verjährung, des Anspruchs aus einem im Wechselprozeß erwirkten rechtskräftigen Ur»
<lb/>theile nach gemeinem Rechte. 315.

<lb/>Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, ist sie eine Handelsgesellschaft? 247.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084639_01+1865_0664.tif"
             n="652"
             xml:id="zs1-2084639_01-1865_0664"/>
         <div xml:id="d9493e70862">
            <head>Berichtigungen</head>
      
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
