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            <title type="main">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts, N.F. Bd. 16 = Bd. 41 (1881) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts, N.F. Bd. 16 = Bd. 41(1881)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1881</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 16 = Bd. 41</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339352</idno>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d8860e164">
            <head>Druckfehler-Berichtigung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalts-Verzeichnis

<lb/>A. AbHaudlungen.

<lb/>Seite

<lb/>I. Band XXV. der Entscheidungen des Rekchsoberhandelsgerichts

<lb/>von Herrn Geh. Justizrath, Oberlandesgerichtsrath I)r. von
<lb/>Kräwell in Naumburg. I

<lb/>II. Die Entscheidungen des Reichsgerichts. Von demselben . . 48

<lb/>III. Die rechtliche Stellung des protestirenden Notars oder Gerichts- 
<lb/>beamten. Von Herrn I)r. Ladenburg in München ... 80

<lb/>IV. Das Indossament. Von demselben.00

<lb/>B. Aus der Uraris.

<lb/>l. Handelsrechtliche Präjudizien Oesterreichischer Gerichtshöfe.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Professor I)r. Hermann Blodig . . 118

<lb/>II. Wechselrechtliche Präjudizien Oesterreichischer Gerichtshöfe.

<lb/>Von demselben.171

<lb/>HI. Aus der Praxis des Badischen Oberlandesgerichts. Mitgetheilt

<lb/>von Herrn Oberlandesgerichtsrath H e i n s h e i m e r in Karlsruhe 100
<lb/>IV. Aus der Praxis königlich Bayerischer Gerichte. Mitgetheilt

<lb/>von Herrn Oberstaatsanwalt von Küffner in München . . 247

<lb/>C. Literarische Umschau.327
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Sachregister.353

<lb/>Quellenregister.360
</p>
            <p>

               <lb/>Druckfehler-Berich lign n g.

<lb/>Band 40 Seite 332 Zeile 4 von unten lies „Schelling" statt „Schilling".
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0004--><desc>
</desc>

         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d8860e248" ana="scope_-_1-47" type="article" n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Band XXV. der Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kräwell, ... von">von Herrn Geh. Justizrath, Oberlandesgerichtsrath Dr. von Kräwell in Naumburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>A. Abhandlungen.

<lb/>i.

<lb/>Sand 25 der Entscheidungen des Ueichsoberhandelsgerichts.

<lb/>Vom Herrn Geheimen Justizrath, OberlandeSgerichtsrath vr. von Kräwell
<lb/>in Naumburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von den 88 Entscheidungen, welche dieser Band enthält,
<lb/>ist die letzte am 30. September 1879 ergangen. Da die
<lb/>Thätigkeit des R.-O.-H.-G. mit dein 1. Oktober beendigt wor- 
<lb/>den, so ist nicht anzunehmen, daß noch weitere Entscheidungen
<lb/>des R.-O.-H.-G. von dessen Räthen veröffentlicht werden.

<lb/>Jndeß findet sich hierüber nirgend eine Auskunft. Die
<lb/>am Schlüsse des Bandes befindlichen Mitthcilungen enthalten
<lb/>die Rede, welche der Reichsoberhandelsgerichts-Präsident Di'. Pape
<lb/>nach Beendigung der letzten Sitzung des R.-O.-H.-G. in einer
<lb/>Plenarsitzung gehalten hat, und den Nekrolog des am 28. Ok- 
<lb/>tober 1879 verstorbenen und bei Errichtung des Reichsgerichts
<lb/>in den Ruhestand versetzten Reichsoberhaildelsgerichtsraths
<lb/>Dr. Robert Römer.

<lb/>Jedoch ist bereits die Veröffentlichung der Entscheidungen
<lb/>des Reichsgerichts durch dessen Mthe angekündigt.

<lb/>Leider befinden sich auch unter den jetzt veröffentlichten
<lb/>Entscheidungen des N.-O.-H.-G. nicht wenige, z. V. Nr. 4, 8
<lb/>II, 13, 17, 24, 26, 30, 39, 49, 51, 55, 57 und 83, welche
<lb/>das in bereits abgedruckten Entscheidungen Ausgeführte ganz
<lb/>oder doch zum Theil wiederholen.

<lb/>Archiv snr deutsches Handels- u. Wechselrecht. Vd 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
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               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unter Nr. 60 ist sogar ein Erkenntniß abgedruckt, in
<lb/>welchem gesagt ist, daß die in der Ueberschrift enthaltene Frage:

<lb/>Feststellung eines Liquidats im Konkurse auf Grund
<lb/>des Anerkenntnisses des Verwalters; Anfechtbarkeit der
<lb/>Feststellung wegen Zrrthums im Anerkenntnisse?
<lb/>nicht entschieden zu werden brauche, denn die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>habe weder Verletzung der Rechtsgrundsätze von der ros judicata,
<lb/>noch auch nur Verletzung des §. 173 der Preußischen Konkurs- 
<lb/>ordnung gerügt. Man sieht also nicht, wozu diese Veröffent- 
<lb/>lichung dienen soll.

<lb/>Es sind hervorzuheben als:

<lb/>I. Besonders wissenswerth:

<lb/>Nr. 1 vom 13. November 1878 (Handelsgericht
<lb/>Bremen).

<lb/>Während nach Deutschen Rechte die der Schiffsbesatzung
<lb/>im Nothhafen gebührende Heuer und Kost zur großen
<lb/>Haverei gehört, ist dies nach Englischem Rechte nicht der Fall.
<lb/>Da indeß im vorliegenden Falle der Bestimmungsort des Schiffs
<lb/>Bremen war, so muß nach der Ausführung des R.-O.-H.-G.
<lb/>die Dispensirung nach dem in Bremen gellenden
<lb/>Recht erfolgen, weil nach Art. 729 H.-G.-B. die Feststellung
<lb/>und Vertheilung der Schäden am Erfüllungsorte erfolgen soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 2 vom 28. Februar 1879 (Kreisgericht Memel)

<lb/>besagt, daß die Klage auf Bezahlung der Wechselsumme
<lb/>dem Empfänger eines Blankoaccepts, welcher es vor seiner
<lb/>Ausstellcrunterschrift verloren hat, gegen den Acceptanten auch
<lb/>nach erlangter Amortisation des Blankoaccepts nicht zusteht,
<lb/>weil der amortisirte Wechsel als noch in der Hand des Ver- 
<lb/>lierers (Trassanten) so befindlich gelte, wie er zur Zeit des Ver- 
<lb/>lustes war, aber nicht so, wie er später bei Dritten durch Aus- 
<lb/>füllung des Blankoaccepts geworden sein mag.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 3 vom 7. März 1879 (Kreisgericht Görlitz).

<lb/>Bezahlt der Nachgiratar im Aufträge und für
<lb/>Rechnung des Acceptanten den mangels Zahlung protestirten
<lb/>Wechsel, so steht ihm der Einwand der Arglist entgegen, wenn
<lb/>er die Regreßklage gegen den Wechselaussteller erhebt, weil die
<lb/>für den Acceptanten geleistete Zahlung die Verpflichtung aller
<lb/>Wechselverbundenen, also auch die des Ausstellers, aufhebt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 6 vom 20./24. März 1879 (Kreisgericht Pieschen).

<lb/>Der Forderungskäufer setzte der, auf den Mangel der Ver- 
<lb/>äußerungsfähigkeit der FordernngSverkäuserin gegründeten Klage
<lb/>der Letzteren auf Ungültigkeitserklärung des Forderungsvcrkaufs
<lb/>den Behelf aus dem §. 35 I. 3 A. L.-R. entgegen, indem er
<lb/>behauptete, die den Gegenstand des Verkaufs bildende Forderung
<lb/>sei durch unerlaubte Rechtshandlungen, welche nach dem Gesetz
<lb/>vom 9. Mai 1855 anfechtbar seien, konstituirt, an denen die
<lb/>Klägerin Theil genominen habe. Hieraus folgerte er die Hin- 
<lb/>fälligkeit der Klage, weil sie auf der Voraussetzung jenes durch
<lb/>unerlaubte Handlungen konstituirten Rechts beruhe, also dem
<lb/>§. 35 a. a. O. ausgesprochenen Grundsatz erliege, daß aus
<lb/>unerlaubten Handlungen der Handelnde keine Rechte über- 
<lb/>komme.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. verwirft diesen Einwand, weil der Ge- 
<lb/>setzgeber solche unter gewissen Voraussetzungen durch den Gläu- 
<lb/>biger anfechtbare Veräußerungen des Schuldners nicht als uner- 
<lb/>laubte Handlungen im Sinne des §. 35 a. a. O. ansche, auch
<lb/>dürfe der Verklagte, weil er sein Recht von der Klage herleite,
<lb/>sich nicht, um die Derivation aufrecht zu erhalte», der
<lb/>Klage gegenüber darauf berufen, daß ihr das übertragene Recht
<lb/>nicht zugestanden habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0008.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Nr. 12 vom 9. April 1879 (Obergericht Rostock)

<lb/>gehört zur Begründung der Klage gegen die Nhederei auf
<lb/>Grund des Art. 497 H.-G.-B. der Nachweis, daß das dem
<lb/>Schiffer Gewährte zur Erhaltung des Schiffs oder zur Aus- 
<lb/>führung der Reise nothwendig war, auch in den Grenzen des
<lb/>Bedürfnisses geblieben ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 14 vom 26. April 1879 (Stadtgericht Berlin)

<lb/>sagt: Ueber die Art und Weise des Betriebs der Ge- 
<lb/>schäfte einer Handelsgesellschaft sind keine Vorschriften
<lb/>aufgestellt. Sind die Gesellschafter, bezw. die Liquidatoren hier- 
<lb/>über verschiedener Ansicht, so wird allerdings der Richter an- 
<lb/>gegangen werden können, und dieser wird ganz so, wie bei der
<lb/>Beurtheilung des Antrags auf Ernennung oder Abberufung
<lb/>eines Liquidators die Gesammtheit der thatsächlichen Verhält- 
<lb/>nisse ins Auge zu fassen haben. Die Darlegung dieser Verhält- 
<lb/>nisse liegt den Betheiligten ob, ohne daß die Parteirolle im
<lb/>Prozesse oder der zufällige thatsächliche Zustand dabei wesentlich
<lb/>in Frage kommt. Gerade im Liquidationsstadium kann es im
<lb/>Interesse der Betheiligten liegen, daß von einem besonderen
<lb/>Geschäftslokal abgesehen, und das, was noch von Gesellschasts-
<lb/>geschäften vorzuuehmen ist, vom Geschäftslokal eines Gesell- 
<lb/>schafters aus besorgt wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 16 vom 11. Dezember 1878 (Handelsgericht
<lb/>Braunschweig).

<lb/>Der Verklagten waren in der Spargclsaison 100 Zentner
<lb/>Spargel in täglichen Lieferungen zu gewähren. Sie beanstan- 
<lb/>dete einige Lieferungen, und verlangte vertragsmäßige Lieferung,
<lb/>aber vergeblich. Sie setzte deshalb der Klage auf Bezahlung
<lb/>des Kaufpreises für die gelieferten Spargel eine Gegenfor-
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>derung wegen des entgangenen Gewinns an dem nicht
<lb/>gelieferten Spargel entgegen.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. erachtet diese Gegenforderung für be- 
<lb/>gründet, weil die Verklagte während der Dauer der Saison
<lb/>Realerfüllung verlangen konnte. Das Ende der Saison habe
<lb/>diese unmöglich gemacht. Dadurch verwandele sich der An- 
<lb/>spruch aus Realerfüllung in einen Anspruch auf das Interesse.
<lb/>Die Verklagte mache daher nicht von dem ihr nach Art. 355
<lb/>H.-G.-B. für den Fall des Verzugs zustehenden Wahlrecht Ge- 
<lb/>brauch, sondern sie fordere die nach Lage der Sache einzig mög- 
<lb/>liche Erfüllung.

<lb/>Nr. 18 vom 7. Februar 1879 (Kreisgericht Wiesbaden).

<lb/>Nach §. 10 Abs. 2 des Reichsgesetzcs vom 30. November
<lb/>1874 darf „auf Waarenzeichen, welche bisher in freiem
<lb/>Gebrauch aller oder gewisser Klassen von Gewerbtreibenden
<lb/>sich befunden haben". Niemand durch Anmeldung derselben zum
<lb/>Zeichenregister ein ausschließliches Recht erwerben. Das Neichs-
<lb/>oberhandelsgericht führt aus, daß der Ausdruck „Waarenzeichen"
<lb/>hier in einem anderen Sinne als im §. 1 dieses Gesetzes ge- 
<lb/>braucht sei. Während §. 1 von Zeichen handelt, welche auf
<lb/>Maaren angebracht werden, um sie von den Maaren anderer
<lb/>Gewerbtreibenden zu unterscheiden, betreffe §. 10 Zeichen,
<lb/>von denen man annehmen müsse, daß sie nicht zu diesem Zwecke
<lb/>gebraucht werden, weil sie von allen oder doch ganzen
<lb/>Klassen von Gewerbtreibenden gleichmäßig geführt werden.

<lb/>Nr. 20 vom 18. Februar 1879 (Stadtgericht Berlin).

<lb/>Die Beschreibung und Zeichnung, welche einer Pa- 
<lb/>tentanmeldung beigegeben und gemäß §. 23 des Patentgesetzcs
<lb/>vom 25. Mai 1877 zu Zedermanns Einsicht beim Patent- 
<lb/>amt ausgclegt worden, war vor Ertheilung des Patents
<lb/>ohne Genehmigung des Urhebers in einer Zeitung durch Ab- 
<lb/>druck mechanisch vervielfältigt.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0010.tif"
                   n="6"
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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das R.-O.-H.-G. erklärt: Das Patentgesetz handle nur
<lb/>vom Schutze der Erfinder gegen unbefugte Ausnutzung der Er- 
<lb/>findung, nicht aber vom Schutze gegen unbefugte mechanische
<lb/>Vervielfältigung der auf die Erfindung bezüglichen Schriftstücke
<lb/>und Zeichnungen. Dagegen gewähre das Nachdrucksgesetz
<lb/>vom 11. Zuni 1870 ausreichenden Schutz, besonders für die
<lb/>Zeit vor der Ertheilung des Patents. Auch sei die Auslegung
<lb/>beim Patentamt nicht im Sinne des §. 7 a. und c, des Nach- 
<lb/>drucksgesetzes eine solche Veröffentlichung, welche den Abdruck
<lb/>durch Andere gestatte und deshalb nicht als Nachdruck anzu- 
<lb/>sehen sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 25 vom 30. April 1879 (Kreisgericht Greifswald).

<lb/>Der Konkursverwalter hat mit der actio Pauliana den
<lb/>Vertrag angefochten, wodurch die Gemeinschuldnerin vor der
<lb/>Konkurseröffnung Maaren für 600 Mark an die Verklagte ver- 
<lb/>kauft hatte, und fordert die 600 Mark zur Konkursmasse.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. setzt auseinander: daß der Konkurs- 
<lb/>verwalter befugt sei, diese Klage anzustellen, weil die Eröffnung
<lb/>des Konkurses hinreiche, um als erwiesen anzusehen, daß die
<lb/>Arglist Erfolg gehabt.*) Auch brauche nicht auf Restitution
<lb/>der Maaren geklagt, sondern es könne der Ersatz der 600 Mark
<lb/>verlangt werden, weil festgestellt sei, daß die Verklagte durch
<lb/>ihre Theilnahme an der Arglist der Gemeinschuldnerin es dem
<lb/>Kläger unmöglich gemacht habe, anzugeben, welche einzelnen
<lb/>Sachen Gegenstand der Veräußerung gewesen.

<lb/>Da jedoch unbestritten der Preis von 600 Mark dem
<lb/>wahren Werthe der Sachen entspreche, seien die Gläubiger durch
<lb/>den Verkauf nicht benachtheiligt, wenn nicht bewiesen werde,
<lb/>daß z. B. durch sofortige Baarzahlung an den Gemeinschuldner
<lb/>und dessen Weiterzahlung an seine Gläubiger die übrigen Gläu- 
<lb/>biger verkürzt worden, auch die Gemeinschuldneri» schon bei der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Gründe gebrauchen die lateinischen Worte „kraus slkeetnm
<lb/>dabuit" anstatt: die Arglist Erfolg gehabt.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0011.tif"
                   n="7"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>Veräußerung der Maaren diese Absicht gehabt und die Käuferin
<lb/>Mitwisserin dieser Absicht gewesen sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 27 vom 6. Mai 1879 (Patentamt Berlin)

<lb/>betrifft die Frage: ob alle in der Patentschrift beschrie- 
<lb/>benen Bestandtheile des Apparats als patentirt
<lb/>gelten, und sagt: Die der Patenturkunde anzuheftende Be- 

<lb/>schreibung enthalte nur die Anerkennung des Patentamts, daß
<lb/>alle Theile der Beschreibung wesentlich seien. Dies sei aber
<lb/>nicht gleichbedeutend mit der Erklärung, daß das Patentamt
<lb/>alle Theile der Beschreibung als neu und patentfähig anerkenne.
<lb/>Diese Anerkennung gelte nur für diejenigen Theile, bezüglich
<lb/>deren der Patentanspruch vom Patentsucher erhoben und vom
<lb/>Patentamte nicht zurückgewiesen sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 28 vom 8. Mai 1879 (Obergericht Oldenburg)

<lb/>besagt: daß der Kommanditist auch mit dem nicht in das
<lb/>Handelsregister eingetragenen Theile seiner Einlage den
<lb/>Gläubigern hafte, weil Art. 165 H.-G.-B. die Rechte der Gläu-
<lb/>biger nicht von der Eintragung abhängig mache. Auch sei jede
<lb/>Erhöhung der Einlage in das Handelsregister einzu- 
<lb/>tragen.

<lb/>Nr. 30 vom 9. Mai 1879 (Kreisgericht Schlawe)

<lb/>führt aus, daß der Domizialvermerk, welcher sich als Be-
<lb/>standtheil der Accepterklärung darstellt, den Wechsel nicht als
<lb/>einen Jedermann erkennbaren Domizilwechsel darstelle, vielinehr
<lb/>in solchem Falle nur ein modifizirtes Accept (Art. 22 der W.-O.)
<lb/>vorliege.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0012.tif"
                   n="8"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 32 vom 25. Februar 1879 (Handelsgericht
<lb/>Nürnberg)

<lb/>bespricht die Haftung desjenigen, der eine ihm irrthümlich
<lb/>zahlungshalber überlieferte Sache in gutem Glau- 
<lb/>ben veräußerte, nach Preuß. A. L.-R., und führt aus:
<lb/>daß die Verpflichtung zum Schadensersatz nur eintrete, wenn
<lb/>die Unmöglichkeit der Zurückgabe durch ein auch nur geringes
<lb/>Versehen des Empfängers herbeigeführt wurde (§§. 13 und 14
<lb/>I. 16 A. L.-R.). War dies nicht der Fall, so greife nur die
<lb/>Bereicherungsklage, §. 262 I. 13 A. L.-R., Platz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 34 vom 28. Februar 1879 (Kommerz- und Admira- 
<lb/>litätskolleg Danzig)

<lb/>erklärt die Ansicht, daß große Haverei den Antritt der Aus- 
<lb/>reise voraussetze, sowie daß sie vollendete Abladung verlange,
<lb/>für unrichtig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 37 vom 23. Mai 1879 (Kommerz- und Admira- 
<lb/>litätskolleg Danzig)

<lb/>besagt: daß die Anzeige des Verfrachters: „die Ladezeit
<lb/>sei abgelaufen", nur dann entbehrlich sei, wenn der Fracht- 
<lb/>vertrag „eine fixe Ladungsfrist", oder „einen fixen Ladungs-
<lb/>(end)termin" festgestellt hat, während sie in allen anderen
<lb/>Fällen geschehen soll, um die Ueberliegezeit beginnen zu machen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 38 vom 12. Februar 1879 (Handelsgericht Bremen)

<lb/>führt aus: daß der Liquidator einer offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft bei Ueberschuldung des Gesellschaftsvermögens
<lb/>nicht berechtigt ist, die zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
<lb/>erforderlichen Mittel von den einzelnen Gesellschaftern einzuziehen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0013.tif"
                   n="9"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G. 9


<lb/>ohne Rücksicht darauf, ob dieselben noch zu Einlagen verpflichtet
<lb/>sind, denn nach Art. 92 H.-G.-B. sei der Gesellschafter nicht
<lb/>verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu
<lb/>erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.
<lb/>Nach Art. 144 H.-G.-B. gelte dies auch für die Liquidation
<lb/>der Gesellschaft. Wenn nach Art. 122 im Falle des Kon- 
<lb/>kurses der Gesellschaft deren Gläubiger wegen ihres Allsfalles
<lb/>beim Gesellschaftsvermögen ihre Befriedigung auch aus dem
<lb/>Privatvermögeu der Gesellschafter suchen können, so lasse dies
<lb/>eine analoge Anwendung auf den Fall der Liquidation nicht
<lb/>zu. Dies Recht der Gläubiger stehe der Gesellschaft sowenig
<lb/>als ihrein Vertreter, dem Liquidator, zu.

<lb/>Nr. 41 vom 1. Mai 1879 (Stadtgericht Berlin)

<lb/>besagt: Die Rechenschaft des Vorstandes einer Aktien- 
<lb/>gesellschaft läßt sich, soweit dieser nicht aus der unmittelbaren
<lb/>Verwaltung des Vermögens, soildern aus feiner eigenartigen
<lb/>Stellung der Gesellschaft verpflichtet ist, nicht in die Form einer
<lb/>wirklichen Rechnung mit Belägen bringen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 42 vom 2. Mai 1879 (Handelsgericht Hamburg).

<lb/>Das Konnoffement war mit der Klausel gezeichnet, daß die
<lb/>Rhederei für Verlust oder Beschädigrulg der Güter selbst dann
<lb/>nicht hafte, wenn auch der Schaden „durch Nachlässigkeit,
<lb/>Versehen oder Kopflosigkeit des Schiffers oder irgend welcher
<lb/>Angestellter oder Diener der Rhederei" verursacht sei.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. verneint die Unzulässigkeit dieser Klausel,
<lb/>denn sie sei weder verboten, noch laufe sie wider die gute Sitte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 44 vom 10. Mai 1879 (Stadtgericht Berlin)

<lb/>erklärt es für die Anwendbarkeit des Neichshaftpflichtgesetzes
<lb/>für unerheblich, ob die Arbeit in den Geschäftsräumen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0014.tif"
                   n="10"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Fabrik oder an einem von derselben entfernten Orte statt- 
<lb/>gefunden hat.

<lb/>Nr. 46 vom 27. Mai 1879 (Patentamt zu Berlin).

<lb/>Hiernach kann ein Patent theilweise für nichtig er- 
<lb/>klärt werden, wenn die Erfindung sich nicht als ein untrenn- 
<lb/>bares Ganze darstellt. Auch kann der Antrag auf Nichtigkeits- 
<lb/>erklärung im Falle des §. 10 Nr. 1 des Patentgesetzes vom
<lb/>25. Mai 1877 von jedem gestellt werden, der daran ein Znter-
<lb/>esse hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 47 vom 30. Mai 1879 (Handelsgericht Hamburg)

<lb/>führt aus: daß das H.-G.-B. für die Verantwortlichkeit der
<lb/>Schiffer und Rheder aus dem Verhalten der Ersteren, sowie
<lb/>die Rechtsfolgen aus Konnossementen in allen Fällen Anwendung
<lb/>findet, in welchen es in Deutschen Häfen der Erledigung
<lb/>derartiger Rechtsangelegenheiten, gleichviel, ob einheimischer oder
<lb/>ausländischer Schiffe bedarf.

<lb/>Nr. 51 vom 14. Zuni 1879 (Gerichtsamt Zschopau)

<lb/>sagt in der Ueberschrift: ob die Urkunde über die Erhebung
<lb/>eines Wechselprotestes den gesetzlichen Erfordernissen entspricht,
<lb/>hat der Richter von Amtswegen zu prüfen.

<lb/>Die demnächst abgedruckten Gründe enthalten jedoch nichts
<lb/>zur Rechtfertigung dieses Satzes, dagegen wiederholen dieselben
<lb/>im Wesentlichen nur eine bereits Bd. 22 S. 401 ff. der Ent- 
<lb/>scheidungen veröffentlichte Ausführung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 55 vom 24. Zuni 1879 (Kreisgericht Stargardt)

<lb/>besagt: daß der Gläubiger, welcher das Zurückbehaltungs- 
<lb/>objekt nicht im Wege der Klage durch das zuständige Gericht
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0015.tif"
                   n="11"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>(Art. 315 H.-G.-B.), sondern in Gemäßheit des Art. 343
<lb/>H.-G.-B. zum Verkauf bringt, das Recht, sich aus dem Erlöse
<lb/>vor den anderen Gläubigern des Schuldners zu befriedigen,
<lb/>nicht verwirkt.

<lb/>Nr. 57 vom 25. Zuni 1879 (Stadtgericht Stettin)

<lb/>betrifft den gleichen Fall wie Nr. 55, und wiederholt etwas
<lb/>ausführlicher, daß, wenn die Kollision der Schiffe, durch
<lb/>welche der Schaden entstanden ist, sich ereignete, während das
<lb/>Schiff sich unter Führung eines Zwangslootsen befand, so
<lb/>gehöre zur Begründung der Ersatzklage gegen den Rheder der
<lb/>Nachweis einer absichtlichen oder durch Fahrlässigkeit der Schiffs- 
<lb/>besatzung herbeigeführten Verschuldung hinsichtlich der Ausführung
<lb/>der vom Lootsen angeordneten Maßregeln.

<lb/>Nr. 62 vom 9. September 1879 (Stadtgericht Berlin)

<lb/>erklärt den nach der Preuß. Kabinetsordre vom 30. April 1847
<lb/>für Käufe im kaufmännischen Verkehr anzuwendenden
<lb/>geringeren Stempel auch dann für anwendbar, wenn der
<lb/>Kauf den Theil eines Grundstückskaufs ausmacht.

<lb/>Nr. 63 vom 17. Dezember 1878 (Stadtgericht Berlin)

<lb/>setzt auseinander, daß der Auftraggeber das Eigenthum der
<lb/>vom Kommissionär eingekauftcn Werthpapiere er- 
<lb/>wirbt, wenn der Kommissionär nach erfolgter Buchung der ein- 
<lb/>gekauften Nummern, als dem Auftraggeber gehörig, diesem ohne
<lb/>Angabe der Nummern den Einkauf und die Legung ins Depot
<lb/>meldet.

<lb/>Nr. 65 vom 28. Januar 1879 (Kreisgericht Duisburg).
<lb/>Die Generalversamnckung hatte beschlossen, das bisherige
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0016.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundkapital in der Weise herabzusetzen, daß für 5 bis- 
<lb/>herige Aktien eine neue ausgegeben werde.

<lb/>Das N.-O.-H.-G. führt aus: daß dieser Beschluß als ein
<lb/>Ganzes anzusehen, und weder als rechtsungültig noch als für
<lb/>den einzelnen Aktionär unverbindlich erachtet werden könne.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 68 vom 6. Mai 1879 (Kreisgericht Duisburg).

<lb/>Zn seinem Erkenntniß vom 12. April 1878 (Bd. 24
<lb/>S. 143 der Entscheidungen) hat das R.-O.-H.-G. bereits ge- 
<lb/>sagt: daß der Eintritt des Liquidationszustandes bei
<lb/>Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft nicht als obligatorisch
<lb/>im Zntereffe der Gläubiger derselben zu erachten ist, daß viel- 
<lb/>mehr die Gesellschafter jede andere Art der Theilung des
<lb/>Gesellschaftsvermögen vereinbaren können.

<lb/>Dasselbe führt jetzt das R.-O.-H.-G. in Beziehung auf eine
<lb/>Kommanditgesellschaft aus, welche in eine Aktien- 
<lb/>gesellschaft umgewandelt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 69 vom 9. Mai 1879 (Stadtgericht Berlin).

<lb/>Der Verklagte gehörte zu den Gründern einer Ziegelei-
<lb/>und Thonwaaren-Aktiengesellschast. Bei deren Errichtung über- 
<lb/>ließen die Gründer die für 88 000 Mark erworbenen Grund- 
<lb/>stücke der Aktiengesellschaft für 200 000 Mark. Von dem sonach
<lb/>112 000 Mark betragenden Gründergewinn sollte der Ver- 
<lb/>klagte 6 700 Mark erhalten, so daß er auf die gezeichneten
<lb/>Aktien zum Betrage von 9 700 Mark nur 3 000 Mark einzahlt.

<lb/>Nach Auflösung der Aktiengesellschaft forderten die Liqui- 
<lb/>datoren vom Verklagten die Nachzahlung der 6 700 Mark, weil
<lb/>er seine Verpflichtung aus der Zeichnung nur durch Baarzahlung
<lb/>habe erfüllen dürfen. Er wurde auch in der ersten und zweiten
<lb/>Instanz verurtheilt, indem man annahm: das Konsortium habe
<lb/>sich dadurch, daß es die gekauften Grundstücke zu einein um
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0017.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>112 000 Mark höheren Preise überlaffen, an die Aktiengesell- 
<lb/>schaft eine Forderung dieses Betrages geschaffen; wenn nun die
<lb/>Mitglieder des Konsortiums ihre Antheile an dieser Forderung
<lb/>auf die gezeichneten Aktien anrechnen wollten, so gestalteten sich
<lb/>diese Anrechnungen zu Einlagen, welche aus das Grundkapital
<lb/>anzurechnen waren, und nicht in baarem Gclde bestanden, solche
<lb/>Vereinbarungen beständen aber nur zu Recht, wenn, was nicht
<lb/>geschehen, der Art. 209 b. H.-G.-B. beobachtet worden wäre.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. hat dies Erkenntlich vernichtet, weil es
<lb/>die Art. 209 b. H.-G.-B. und §§. 300 und 301 I. 16 A. L.-R.
<lb/>verletze. Es sagt S. 288: Die Hergänge ließen erkennen, daß
<lb/>von den Gründern nicht die Zeichnung ans baar einzuzahlcndc
<lb/>250 000 Mark Aktien und der Verkauf der Grundstücke an die
<lb/>Gesellschaft, sondern Einbringung der Grundstücke zu einem
<lb/>Werthsbetrage von 112 000 Mark über ihren eigenen Erwerbs- 
<lb/>preis von 88 000 Mark hinaus gegen Empfang der Aktien
<lb/>dieses Betrags beabsichtigt war. Mit dieser Absicht sei es den
<lb/>Gründern sehr Ernst, dieser Wille sei auch allen Betheiligten
<lb/>bekannt gewesen.

<lb/>Bei dieser Sachlage könne die Aktiengesellschaft nicht ohne
<lb/>Weiteres die Nachzahlung von 112 000 Mark verlangen, als
<lb/>wenn die dafür gewährten Aktien als baar zu bezahlende aus- 
<lb/>gehändigt wären.

<lb/>Es könne die Frage entstehen, ob man wegen Verdeckung
<lb/>des wahren Geschäfts in den urkundlichen Verhandlungen der
<lb/>Aktiengesellschaft den Grundstückserwerbungsvcrtrag als nichtig
<lb/>erachten wolle. Dann müßte sie aber dem Konsortium die Grund- 
<lb/>stücke zurückgewähren. Sie könne aber nicht die Grundstücke für
<lb/>den Kostenpreis des Konsortiums behalten, und verlangen, daß
<lb/>die für den Ueberschuß der 112 000 Mark gegebenen Aktien
<lb/>nachträglich baar eingezahlt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 75 vom 3. September 1879 (Handelsgericht
<lb/>Leipzig)

<lb/>bejaht die Frage: ob eine bei den Vorverhandlungen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0018.tif"
                   n="14"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>14 Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.


<lb/>über einen Vertrag (mündlich) festgestellte Vertrags bedin-
<lb/>gung, deren in den Briefen, durch welche der Vertrag zum
<lb/>Abschluß kommt, nicht gedacht wird, als in den Vertrag aus- 
<lb/>genommen anzusehen ist? für den Fall, wenn nicht erhellt, daß
<lb/>beide Theile auf Grund neuer Basis, und allein auf Grund
<lb/>der jetzt schriftlich erfolgten Erklärung abschließen wollten.

<lb/>Nr. 76 vom 9. September 1879 (Stadt- und Kreis- 
<lb/>gericht Magdeburg)

<lb/>betrifft die Klage eines Aktionärs der Magdeburg-Halber-
<lb/>städter Eisenbahngesellschaft, welcher die Jahresbilanz der
<lb/>Aktiengesellschaft als gesetzwidrig angreift.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. weist aber diese Angriffe zurück, weil
<lb/>Kläger mit Unrecht tadele, daß die Aktiengesellschaft in ihrer
<lb/>Bilanz gegenüber den unter Passiven angesetzten Anlagekapitalien
<lb/>ihre Grundwerthe mangels anderer sicherer Schätzungsmaßstäbe
<lb/>nach Höhe der behufs Herstellung bezw. Erwerb derselben zur
<lb/>Verwendung gekommenen Anlagekapitalien bewerthe.

<lb/>Kläger verlange Erhöhung des Grundkapitals auf der
<lb/>Passivseite gegen Erhaltung der zeitherigen Werthsbemessung
<lb/>auf der Aktivseite, weil der Werth der Linien nur auf den Be- 
<lb/>trag des wirklich für biefelben verwandten Kapitals, nicht auf
<lb/>den.Betrag des darüber hinausgehenden Nominalkapitals be- 
<lb/>messen werden dürfe, indem Konkursverluste für Beschaffung des
<lb/>Geldes nicht als Aktivwerthe gebucht werden dürften.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. führt dagegen aus, daß diese Art und
<lb/>Weise der Aufstellung der Bilanz sachgemäß ist, auch mit den
<lb/>Vorschriften der Gesetze, namentlich mit den Art. 31 und 317
<lb/>des H.-G.-B. nicht im Widerspruche stehe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 77 vom 10. September 1879 (Kreisgericht
<lb/>Sondershausen).

<lb/>In der Bilanz der Thüringer Bank war unter der
<lb/>Bezeichnung: „Reserve für zweifelhafte Forderungen" ein Debet-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0019.tif"
                   n="15"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G. 15


<lb/>posten eingestellt und angegeben, derselbe sei gebildet aus dem
<lb/>Reserverest des Vorjahres und einer Summe, welche dem Zahrcs-
<lb/>gewinn entnommen sei.

<lb/>Der klagende Aktionär verlangte die Vcrtheilung des ganzen
<lb/>Reingewinns als Dividende, ist aber vom R.-O.-H.-G. abge- 
<lb/>wiesen. Es könnte sich nämlich fragen, ob diese Reserve nicht
<lb/>aus dem vorhandenen Reservefonds zu entnehmen gewesen wäre,
<lb/>indeß hänge dies von den Bestimmungen des Statuts, in Er- 
<lb/>mangelung eines solchen vom Ermeffen der Gesellschaftsorgane ab.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 80 vom 13. September 1879 (Handelsgericht
<lb/>Dresden).

<lb/>Obgleich nach Art. 414 Nr. 4 H.-G.-B. der Absender als
<lb/>derjenige anzusehen ist, an welchen das versendete Gut abge- 
<lb/>liefert werden soll, wenn der Ladeschein lediglich an Ordre
<lb/>gestellt ist, so verliert der Absender nach der Ausführung des
<lb/>R.-O.-H.-G. doch das Verfügungsrecht über die Waare, wenn
<lb/>er den Ladeschein rechtsgültig einem Anderen abgetreten und den
<lb/>Frachtführer angewiesen hat, die Waare an den Cessionar ab- 
<lb/>zuliefern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 82 vom 15. September 1879 (Ob^rgericht Rostock).

<lb/>Hiernach genügt der Liquidator einer Gesellschaft seiner
<lb/>Verpflichtung zur Rechnungslegung, wenn er den Gesell- 
<lb/>schaftern sämmtliche Bücher und Papiere der Gesellschaft vorlegt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 84 vom 15. September 1879 (Handelsgericht
<lb/>Leipzig)

<lb/>erklärt den Lagerschein für ein Znhaberpapier, welches vollständig
<lb/>an die Stelle der Waare tritt, so daß der Besitzer des
<lb/>Lagerscheins auch Besitzer der Waare ist, auf welche der
<lb/>Lagerschein lautet.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0020.tif"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 88 vom 23. September 1879 (Handelsgericht
<lb/>Hamburg).

<lb/>Eine versicherte Ladung Kaffee war in einem Noth Hafen
<lb/>theilweise seebeschädigt vorgefunden und trotz des
<lb/>Widerspruchs der Versicherer verkauft, indem man an- 
<lb/>nahm, daß jede in einem Nothhafen seebeschädigt befundene
<lb/>Waare sofort zum Verkauf zu bringen, und dann die Policen- 
<lb/>taxe, abzüglich des Verkaufserlöses, dem Versicherer zur Last
<lb/>zu bringen sei.

<lb/>Dies erklärt das R.-O.-H.-G. für unrichtig, weil der Ver- 
<lb/>sicherte selbst auf die Verminderung des Schadens hinwirken
<lb/>muß, und eine im Nothhafen beschädigt befundene Waare nur
<lb/>dann zu verkaufen ist, wenn ihre Weiterverschiffung nicht er- 
<lb/>folgen kann, oder ein größerer Schade entstehen würde, wenn
<lb/>der Verkauf nicht erfolgte.

<lb/>Es finden sich ferner:
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Widersprüche mit früheren Erkenntnissen des R.-O.-H.-G.
<lb/>in:

<lb/>Nr. 15 vom 28. April 1879 (Stadtgericht Breslau).

<lb/>Bereits Bd. 39 S. 24 dieses Archivs habe ich bei Be- 
<lb/>sprechung des Erkenntnisses Nr. 120 Bd. 23 der Entscheidungen
<lb/>des N.-O.-H.-G. die Verschiedenheit der Ausführungen des
<lb/>N.-O.-H.-G. in Beziehung auf die Anwendung des ausländischen
<lb/>Rechts hingewiesen.

<lb/>In den früheren Entscheidungen erachtete das R.-O.-H.-G.
<lb/>Denjenigen für beweispflichtig, welcher behauptet, daß das fremde
<lb/>Recht von dem inländischen abweiche. Zn dem gedachten Er-
<lb/>kenntniß läßt das R.-O.-H.-G. in dem Falle eine Ausnahme
<lb/>zu, wo es sich nicht um Rechtssätze handelt, welche aus allge-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0021.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>meinen, vermuthlich überall zutreffenden Erwägungen handelt,
<lb/>sondern wo partikularrechtliche, durch besondere hcimathliche Zu-
<lb/>stände hervorgerufene Rechtsinstitute in Frage stehen.

<lb/>Zn dem jetzt veröffentlichten Erkenntniß wird die früher
<lb/>aufgestellte Regel ganz beseitigt.

<lb/>Der Kläger war in zweiter Instanz angebrachtermaßeu ab- 
<lb/>gewiesen, weil der Gerichtshof bei mangelnder Kenutniß des für
<lb/>die Passivlegitimation maßgebenden Russischen Erbrechts ver-
<lb/>urtheilend nicht erkennen könne. Es fehle hier nicht am pro- 
<lb/>zessualen Beweise des klagefundamentalen Thatbestandcs,
<lb/>sondern es handle sich um unterbliebene Klarlegung solcher Mo- 
<lb/>mente des Obersatzes für das beantragte Urtheil, welche der
<lb/>Richter von Amtswegen zu kennen nicht verpflichtet sei.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde ging davon aus, daß der Richter
<lb/>verpflichtet gewesen sei, das Preußische Recht anzuwenden. Sie
<lb/>ist aber vom N.-O.-H.-G. zurückgewiesen. Es sagt: Begriff- 
<lb/>lich sei es amtliche Aufgabe des Richters in Bezug auf jedes
<lb/>Rechtsverhältniß, welches als Moment des Streitfalles in den
<lb/>Kreis seiner Beurtheilung tritt, zu untersuchen, vor: welchem
<lb/>Inbegriffe objektiver Rechtsnormen dies Rechtsverhältniß (in
<lb/>Betracht seiner thatsächlichen Grundlage und seines rechtlichen
<lb/>Wesens) nach den allgemeinen Grundsätzen über die Anwendung
<lb/>des Rechts in Rücksicht auf dessen örtliche Grenzen beherrscht
<lb/>wird. Finde der Richter, daß jenes Rechtsverhältniß nach aus- 
<lb/>ländischen Rechtsnormen zu beurtheilen sei, so dürfe er regel- 
<lb/>mäßig den Thatbestand jenes Streitfallinoments nur unter das
<lb/>betreffende objektive Recht des Auslandes subsummiren. *)

<lb/>Rur dann sei in solchein Falle das inländische Recht an-
<lb/>zuwenden:

<lb/>1. wenn dies das inländische Gesetz besonders vorschreibt.
</p>
               <p>

                  <lb/>' *) Statt Zusagen: „den Thatbestand jenes Streitfallmomentes unter
<lb/>das betreffende objektive Recht des Auslandes zu subsummiren", konnte
<lb/>man unter Vermeidung der Fremdwörter kurz und Deutsch sagen: „das
<lb/>ausländische Recht anwenden". Zu ähnlichen Bemerkungen geben die Gründe
<lb/>dieses Erkenntnisses vielfach Veranlassung.

<lb/>Archiv für deutsches Handels, u. Wechselrecht. Bd 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>2
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0022.tif"
                   n="18"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.

<lb/>2. wenn die Anwendung des ausländischen Rechts zu
<lb/>einem Ergebniß führen würde, welches absolut gebieten- 
<lb/>den oder verbietenden Normen des inländischen Rechts
<lb/>widerstreitet,

<lb/>3. wenn die Betheiligten dies rechtsgültig verabredet haben.

<lb/>Mangele aber dem Richter die Kenntniß des anzuwendenden

<lb/>fremden Rechts, so folge daraus nicht, daß er sich des Erkennt- 
<lb/>nisses zu enthalten habe, denn es ist seine Amtspflicht, das
<lb/>Streitverhältniß zu entscheiden. Auch dürfe er das inländische
<lb/>Recht nicht anwenden, denn das widerspreche, wenn nicht der zu
<lb/>2. gedachte Ausnahmefall vorliegt, dem Wesen des Rechtsver- 
<lb/>hältnisses.

<lb/>Es frage sich nun: inwieweit der Richter berechtigt und
<lb/>verpflichtet sei, sich die mangelnde Kenntniß des fremden Rechts
<lb/>zu verschaffen.

<lb/>Zn dieser Beziehung wird gesagt:

<lb/>„Das objektive Recht (der Obersatz des richterlichen
<lb/>Urtheilsschlusses) ist nicht Thatbestandsmoment, sondern die
<lb/>Norm, unter welche der Thatbestand subsumirt wird. Auf
<lb/>jenes Recht überhaupt (also auch auf das objektive Recht des
<lb/>Auslandes) finden die Regeln des civilprozessualen Beweises, die
<lb/>aus dem prozessualen Dispositionsrechte der Parteien entfließen- 
<lb/>den Prozeßnormen und die Konsequenzen der Eventualmaxime
<lb/>(falls letztere auch sonst in dem betreffenden Prozeßrechte Gel- 
<lb/>tung besitzt) keine Anwendung. Es ist daher der (durch die
<lb/>vorgezeichneten Regeln und Konsequenzen in Bezug auf die
<lb/>Rechtsfindung nicht beschränkte) Richter jedenfalls befugt, (inso- 
<lb/>weit ihm nicht etwa durch die positiven Normen eines Rechts- 
<lb/>mittels, auf welches er erkennt, anderweitige Schranken gesetzt
<lb/>sind), sich die Kenntniß des fremden Rechts (als Obersatz eines
<lb/>in dem von ihm noch zu fällenden Erkenntniß über das zu ent- 
<lb/>scheidende Streitverhältniß, oder ein Moment desselben, zu ziehen- 
<lb/>den Schlusses) zu jeder Zeit selbstthätig zu beschaffen."

<lb/>Doch könne sich, sagt das R.-O.-H.-G. ferner, der Richter
<lb/>auch der Parteien als seiner Gehülfen bei Beschaffung der
<lb/>Grundlagen seiner Ueberzeugung von dem Inhalte des fremden
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0023.tif"
                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechts bedienen. Dabei könne die Partei, welcher die Anwen- 
<lb/>dung des fremden Rechts Vortheil bringt, in die Lage kommen,
<lb/>welche im praktischen Ergebnisse der Stellung einer Prozeßpartei
<lb/>gleiche, welche für eine Thalsache im prozessualen Sinne beweis- 
<lb/>pflichtig ist. In ihrer Wesenheit seien beide Fälle aber
<lb/>grundverschieden.

<lb/>Der Richter dürfe seine Ueberzeugung nicht nur aus be- 
<lb/>glaubigten Gesetzestexten, oder aus Gutachten ausländischer Be- 
<lb/>hörden, vder von Kennern des dortigen Rechts, oder aus Prä- 
<lb/>judiziensammlungen oder wissenschaftlichen Werken schöpfen,
<lb/>sondern auch aus den Erklärungen und dem Verhalten
<lb/>beider Parteien. Auf dieser Grundlage könne der Richter
<lb/>zu der Ueberzeugung gelangen, daß das ausländische Recht
<lb/>gleiche Normen für das betreffende Nechtsverhältniß enthalte,
<lb/>wie das inländische.

<lb/>Zn der oberstrichterlichen Zudikatur sei auch angenommen,
<lb/>daß es die Grenzen der richterlichen Besugniß nicht überschreite,
<lb/>in geeigneten Fällen, auf Grund der von ihm geschöpften
<lb/>festen Ueberzeugung, daß das betreffende Recht des Aus- 
<lb/>landes gleichen Inhalts mit dem inländische,: sei, das letztere
<lb/>anzuwenden.

<lb/>Wenngleich der Richter die Partei, welche behauptet, daß
<lb/>das Recht des Auslandes von dem des Inlandes abweiche, zur
<lb/>Klarlegung des Rechts des Auslandes auffordern könne, so dürfe
<lb/>er daran doch nicht die Verwarnung knüpfen, daß sonst die
<lb/>Gleichheit beider Rechte angenommen werde.

<lb/>Handle es sich wie im vorliegenden Falle von dem Rechte
<lb/>eines Staats (Rußlands), dessen Kultur und Recht auf ganz
<lb/>anderen Grundlagen erwachsen sind, in Anwendung auf die
<lb/>staatliche Geltung einer nicht christlichen Ehe, dem Zntestat-
<lb/>erbrecht der Ehefrau, dem Erbschaftserwerbe, der Haftung für
<lb/>die Nachlaßschulden, also um solche Rechtsverhältnisse, welche
<lb/>von jeher in den einzelnen Staaten auf das Verschiedenartigste
<lb/>geregelt sind, so müsse der Richter bei Unkenntniß des fremden
<lb/>Rechts in seinem Erkenntniß die sich hieraus ergebende Konse- 
<lb/>quenz ziehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>2*
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0024.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>2 0 Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.

<lb/>Diese Gründe des R.-O.-H.-G. ergeben also noch zwei
<lb/>Ausnahmen von der oben aufgestellten Regel, nämlich:

<lb/>4. wenn beide Theile sich in ihren Ausführungen nur auf
<lb/>das inländische Recht beziehen, denn dann sprechen die
<lb/>Erklärungen beider Parteien dafür, daß das ausländische
<lb/>Recht gleiche Normen wie das inländische enthält;

<lb/>5. wenn es sich um Verhältnisse, z. B- obligatorische
<lb/>handelt, von welchen der Richter annehmen darf, daß
<lb/>für dieselben das ausländische Recht nichts Anderes
<lb/>bestimme, als das inländische.

<lb/>Die jetzige Abweichung von den früheren Entscheidungen
<lb/>besteht aber darin, daß nach der jetzigen Ansicht des R.-O.-H.-G.
<lb/>der Richter, wenn ihm die nach dem fremden Rechte anzuwen- 
<lb/>dende Norm unbekannt ist und auch nicht nachgewiesen wird,
<lb/>nicht befugt sein soll, das einheimische Recht anzuwenden. Denn
<lb/>in dem Erkenntnisse vom 14. Februar 1871 Bd. 2 S. 28 der
<lb/>Entscheidungen sagt z. B. das R.-O.-H.-G.:

<lb/>„Wenn es sich um ein dem Richter nicht bekanntes Recht
<lb/>handelt, ist es Sache der Partei, welche sich darauf beruft, dem
<lb/>Richter den Beweis desselben zu erbringen, widrigenfalls sie sich
<lb/>nicht darüber beklagen kann, daß der Richter nicht in der Lage
<lb/>ist, einen ihm nicht bekannten ausländischen Rechtssatz anzu- 
<lb/>wenden, sondern nach dem ihm bekannten einheimischen Rechte
<lb/>entscheiden muß."

<lb/>Doch dürste diese neuere Ansicht für die Rechtspflege nicht
<lb/>gerade ersprießlich sein.

<lb/>Das N.-O.-H.-G. hebt in den jetzigen Gründen selbst her- 
<lb/>vor, daß der Richter amtlich verpflichtet ist, den Streit durch
<lb/>Urtheil zu entscheiden, das thut er aber nicht, wenn er wegen
<lb/>seiner Unkenntniß des fremden Rechts, die Entscheidung ablehnt.

<lb/>Zm Allgemeinen sind aber die Gesetze auch Thatsachen,
<lb/>also Gegenstand des Beweises. Nur inländische Gesetze
<lb/>brauchen dem Richter nicht bewiesen zu werden, weil er sie
<lb/>kennen muß. Deshalb sind ausländische Gesetze gerade sowie
<lb/>inländische Observanzen Gegenstand des Beweises.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0025.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Anwendung des ausländischen Rechts ist der Richter
<lb/>nur verpflichtet, wenn ihm nachgewiesen ist, daß:

<lb/>1. das streitige Rechtsgeschäft an einem Orte seinen Sitz
<lb/>hat, wo ausländisches Recht gilt, sowie

<lb/>2. daß das dortige Recht vom inländischen abweicht.

<lb/>Denn das inländische Recht ist die für den Richter geltende

<lb/>Regel, deren Anwendung nur durch den Beweis aller der
<lb/>Thatsachen ausgeschlosien werden kann, welche die Ausnahme,
<lb/>die Anwendung des fremden Rechts, begründen.

<lb/>Der Richter kann sonach um deshalb, weil er nicht weiß,
<lb/>ob die Behauptung richtig ist, daß das im Auslande geltende
<lb/>Gesetz vom inländischen abweicht, die Entscheidung sowenig ab- 
<lb/>lehnen, als wenn er nicht weiß, ob das streitige Rechtsgeschäft
<lb/>an einem im Auslande liegenden Ort abgeschlossen ist. Hat
<lb/>derjenige, welcher zur Begründung seiner Ansprüche die Ab- 
<lb/>weichung des ausländischen Rechts, oder den Abschluß im Aus- 
<lb/>lande behauptet, diese Behauptungen nicht erwiesen, so muß der
<lb/>Richter annehmen, daß sie unrichtig sind, daß also der fragliche
<lb/>Ort nicht im Auslande liegt, und daß das ausländische Recht
<lb/>nichts anderes bestimmt, als das inländische.

<lb/>Freilich folgt daraus, daß eine Behauptung nicht bewiesen,
<lb/>noch daß dieselbe in der That unrichtig ist. Es ist leicht
<lb/>möglich, daß die Behauptung dennoch richtig ist. Der ganze
<lb/>Zweck des Beweises geht aber dahin, dem Richter für seine
<lb/>Entscheidung eine feste thatsächliche Unterlage zu gewähren.
<lb/>Deshalb muß er annehmen, daß die nicht bewiesene Thatsache,
<lb/>also z. B. die nicht bewiesene Behauptung: das ausländische
<lb/>Recht weiche vom inländischen ab, unrichtig ist.

<lb/>Selbstverständlich ist hier überall nicht von den Fällen die
<lb/>Rede, in denen der Richter selbst das fremde Recht kennt, denn
<lb/>dann bedarf es überhaupt keines Beweises, weil das ausländische
<lb/>Recht dann wie das inländische in den Bereich des eigenen
<lb/>Wissens des Richters fällt.

<lb/>Deinnächst wenden sich die Gründe des Erkenntnisses zu
<lb/>den Vorschriften des Preußischen Rechts um die Ausführung
<lb/>des Obertribunals in dessen Erkenntniß vom 11. Oktober 1860
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0026.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22 Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.

<lb/>(Striethorst Archiv Bd. 18 S. 308) zu widerlegen, welches
<lb/>sagt: es sei unzweifelhaft Sache derjenigen Partei, welche sich
<lb/>auf ausländisches Recht beruft, dem Richter den Beweis zu
<lb/>liefern, daß und inwiefern die Grundsätze des Auslandes im
<lb/>vorliegenden Falle zu Gunsten des Provokanten Abweichendes
<lb/>von der Landesgesetzgebung bestimmen.

<lb/>Dies entspricht auch der Vorschrift im §. 53 I. 10 der
<lb/>Preußischen A. G.-O.:

<lb/>Wenn über ein Geschäft gestritten wird, welches
<lb/>nach fremden Landesgesetzen, die der Richter zu kennen
<lb/>nicht schuldig ist, beurtheilt werden muß; und es darauf
<lb/>ankommt: was diese Gesetze für den vorliegenden Fall
<lb/>eigentlich verordnen, so muß darüber so, wie über
<lb/>eine andere Thatsache, Beweis ausgenommen
<lb/>werden.

<lb/>Da jedoch die Tage der Geltung dieses Gesetzes gezählt
<lb/>sind, weil es nur noch auf die bereits vor dem 1. Oktober 1879
<lb/>anhängig gemachten Prozesse Anwendung findet, so scheint es
<lb/>nicht erforderlich, auf die Widerlegung der Gründe weiter ein- 
<lb/>zugehen, welche das N.-O.-H.-G. gegen die Nichtigkeit der An- 
<lb/>sicht des Obertribunals anführt.

<lb/>Die Deutsche C.-P.-O. bestimmt im §. 265:

<lb/>Das in einem anderen Staate geltende Recht, die
<lb/>Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises
<lb/>nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
<lb/>Bei Ermittelung dieser Rechtsnormen ist das Gericht
<lb/>auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht
<lb/>beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnißquellen
<lb/>zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung
<lb/>das Erforderliche anzuordnen.

<lb/>Dies Gesetz schreibt also auch vor, daß das dem Gericht
<lb/>unbekannte ausländische Recht des Beweises bedürfe, mithin
<lb/>wie jede andere behauptete Thatsache zu beweisen ist. Es sagt
<lb/>also im Wesentlichen dasselbe, wie 8. 53 I. 10 der Preußischen
<lb/>A. G.-O.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0027.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 49 vom 12. Zuni 1879 (Stadtgericht Berlin).

<lb/>Zn seinem Erkenntniß vom 28. Oktober 1874 (Entsch.
<lb/>Bd. 14 S. 425) sagt das R.-O.-H.-G.: die auf §. 1 des
<lb/>Reichshaftpflichtgesetzes gegründete Entschädigungsklage hätte
<lb/>jedenfalls nur gegen die Berliner Rordbahngesellschaft, als die
<lb/>Betriebsunternehmerin der Berliner Nordbahn, ge- 
<lb/>richtet werden können, nicht aber gegen die Verklagten, welche
<lb/>in der Klage als Betriebsunternehmer des Baues der Berliner
<lb/>Nordbahn bezeichnet werden, und nur die Herstellriitg der Erd- 
<lb/>arbeiten auf einer Strecke der Bahn in Entreprise genominen
<lb/>haben. Solche Bauunternehiner würden aber auch dadurch, daß
<lb/>auf der Bahnfläche bereits Eisenschienen gelegt und mit Eisen- 
<lb/>bahnwagen, welche durch eine Lokomotive in Bewegung gesetzt
<lb/>werden, befahren werden, um das zu den Erdarbeiten erforder- 
<lb/>liche Material von entfernteren Stellen herbcizuschaffen, nicht
<lb/>p Betriebsunternehmern einer Eisenbahn im Sinne des 8. 1
<lb/>des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871. Unter diesen seien viel- 
<lb/>mehr nur diejenigen Personen oder Gesellschaften zu verstehen,
<lb/>für deren Rechnung der Eisenbahnbetrieb erfolgt

<lb/>Dagegen sagt das R.-O.-H.-G. in seinem jetzt veröffent- 
<lb/>lichten Erkenntniß S. 205:

<lb/>„Der Verklagte bestreitet nicht, daß die Bahn zum Zwecke
<lb/>der von ihm übernommenen Bauausführung befahren wurde,
<lb/>daß er die zum Betriebe erforderlichen Personen, namentlich den
<lb/>Kläger als Bremser, beschäftigt hat, und er behauptet selbst,
<lb/>daß er die Sichheitsmaßregeln für das Befahren der Bahn an- 
<lb/>geordnet hat. Daraus ergiebt sich mit voller Gewißheit, daß
<lb/>bei dem in Rede stehenden Betriebe der Eisenbahn der Verklagte
<lb/>der Unternehmer war."

<lb/>Offenbar ist diese letzte Entscheidung die allein richtige,
<lb/>denn auf dem Bauunternehmer allein ruht die Verantwortlichkeit.
<lb/>Er hat die Anordnungen zu treffen, um jedem Unglück vorzu- 
<lb/>beugen. Er allein setzt die Eisenbahn zum Zwecke des von ihm
<lb/>übernommen Baues in Betrieb.
</p>

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               <p>

                  <lb/>u
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 52 vom 19. Juni 1879 (Kommerz- und Admira- 
<lb/>litätskolleg Königsberg i. Pr.).

<lb/>Das R.-O.-H.-G. führt hier aus, daß Art. 347 im
<lb/>Rechtsverhältnisse des Einkaufskommissionärs zum
<lb/>Einkaufskommittenten keine Anwendung findet, wenn weder der
<lb/>Komnnssionär von der ihm im ersten Absatz des Art. 376
<lb/>H.-G-B. eingeräumten Befugniß Gebrauch machend, selbst als
<lb/>Verkäufer eintritt, noch der Kommittent in Gemäßheit des
<lb/>dritten Absatzes dieses Artikels den Kommissionär als Verkäufer
<lb/>in Anspruch nimmt und sagt wörtlich:

<lb/>„Daß in einzelnen Fällen nach den konkreten Umständen
<lb/>aus der (während eines für die Schlüssigkeit des Verhaltens,
<lb/>in Verknüpfung mit allen sonstigen Momenten ausreichend er- 
<lb/>scheinenden Zeitpunkts inne gehaltenen) Unterlassung einer Rüge
<lb/>von Mängeln der empfangenen Kommissionswaaren seitens des
<lb/>Kommittenten, (namentlich, wenn der Kommissionär die Kom-
<lb/>missionswaare nicht selbst erhielt, sondern dieselbe auf des Kom- 
<lb/>missionärs Weisung dem — von dieser Sachlage avisirten —
<lb/>Kommittenten von dem dritten Verkäufer unmittelbar übersendet
<lb/>war), nach den Grundsätzen von Treue und Loyalität im Han- 
<lb/>delsverkehr der Kommittent nach richterlichem Ermesien, als die
<lb/>vertragsmäßige Ausführung der Einkaufskommission bezüglich
<lb/>der Qualität der Kommissionswaare anerkennend, erachtet wer- 
<lb/>den, auch dem Kommissionär gegenüber dem Kommittenten in
<lb/>Folge eines solchen Verhaltens in einzelnen Fällen ein Behelf
<lb/>der Arglist oder vertretbarer Fahrlässigkeit entstehen kann,
<lb/>namentlich dann, wenn dem Kommissionär (falls der von ihm
<lb/>gethätigte Kanf in seinem Rechtsverhältniß zum dritten Ver- 
<lb/>käufer ein Distanzkauf, kein Platzverkauf war) durch jenes Ver- 
<lb/>halten des Kommittenten die rechtzeitige Kenntniß der Mängel
<lb/>der gekauften Maare entgangen ist, welche allein es ermöglichte,
<lb/>seine (aus diesen Mängeln an sich erwachsenden) Rechte durch
<lb/>Realisirung einer dem Art. 347 H.-G.-B. genügende Rüge zu
<lb/>wahren — das beruht in keiner Weise auf einer analogen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0029.tif"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Anwendung des Art. 347 auf das Rechtsverhältnis; des Ein- 
<lb/>kaufskommissionärs zum Kommittenten."

<lb/>Glücklicher Weise finden sich so lange, verschränkte und
<lb/>schwerverständliche Sätze nicht häufig in deir Erkenntnissen des
<lb/>R.-O.-H.-G.

<lb/>Im Widerspruch hiermit wird im Erkenntniß vom 22. De- 
<lb/>zember 1871 Bd. 4 S. 338 der Entscheidungen gesagt: Der
<lb/>Art. 347 setze einen Kauf oder eine in Betreff der Rüge der
<lb/>Mängel dem Kaufe gleichstehenden Einkaufskommission voraus.
<lb/>Es handle sich beim Art. 347 um eine Waare, welche aus dem
<lb/>Eigenthum und der Verfügung des Absenders (Verkäufers oder
<lb/>Einkaufskommissionärs) in diejenigen des Destinatärs (Käufers
<lb/>oder Einkaufskommittenten) übergehen soll.

<lb/>Dagegen wird in dem jetzt veröffentlichten Erkenntniß mit
<lb/>Recht hervorgehoben, daß Art. 347 nur für das Rechtsvcrhält-
<lb/>niß des Distanzkäufers zum Distanzverkäufer gegebene Norm ist,
<lb/>deren begrenztes Gebiet und ausnahmsweise Strenge eine ana- 
<lb/>loge Anwendung nicht gestattet.

<lb/>Nr. 58 vom 26. Juni 1879 (Obergericht Barel)

<lb/>betrifft die praktisch sehr wichtige Frage: ob Art. 347 auf
<lb/>den Vieh Handel anwendbar ist.

<lb/>v. Hahn (Kommentar zu Art. 347 §. 3) bejaht die
<lb/>Frage, sobald der Kauf des Viehes als ein Handelsgeschäft an- 
<lb/>zusehen ist. Jedoch sei zu untersuchen, wie Art. 347 sich zu
<lb/>den landesgesetzlichen Vorschriften über den Viehhandel verhalte.
<lb/>Soweit diese als lex spsvialis anzusehen, seien sie durch das
<lb/>H.-G.-B. nicht aufgehoben.

<lb/>Puchelt, Kommentar Bd. 2 S. 241 Note ll (2. Aust ),
<lb/>verneint die Frage, weil die Vorschrift des Art. 335 H.-G.-B.
<lb/>über Handelsgut mittlerer Art und Güte ans diese Geschäfte
<lb/>nicht angewendet werden könne.

<lb/>Das Appellgericht Celle hat sich dieser Ansicht ange- 
<lb/>schloffen (Seuffert Archiv Bd. 32 S. 92 und Goldschmidt
<lb/>Zeitschrift Bd. 24 S. 287). Ebenso
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0030.tif"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Landesoberhandelsgericht zu Stuttgart
<lb/>(Bd. 35 S. 348 dieses Archivs) für den Fall, daß in den
<lb/>Landesgesetzen bestimmte Fristen zur Geltendmachung der Ge- 
<lb/>währleistung wegen Mängeln von Hausthieren festgesetzt sind.
<lb/>Zst dies der Fall, so kämen diese Fristen zur Anwendung.
<lb/>Hiervon sei auch die Nürnberger Kommission ausgegangen; in- 
<lb/>dem sie ausdrücklich anerkannte: daß die Währschaftsgesetze der
<lb/>einzelnen Länder in Bezug auf die Untersuchungs- und Anzeige- 
<lb/>pflicht beim Viehhandel von den Bestimmungen jenes Artikels
<lb/>nicht berührt werden.

<lb/>Auch das R.-O.-H.-G. hat sich früher dieser vielfach ver-
<lb/>theidigten Ansicht angeschlossen, denn es sagt in seinem Erkennt-
<lb/>niß vom 23. März 1872 Bd. 5 S. 321: die Ausführung,
<lb/>daß der Nassauischen Verordnung über Viehhandel vom
<lb/>24. Oktober 1791 überhaupt durch die Bestimmung des Art. 317
<lb/>H.-G.-B. derogirt sei, könne nicht als zutreffend anerkannt wer- 
<lb/>den. Auch Art. 335 H.-G.-B. könne auf den Pferdehandel
<lb/>keine Anwendung finden, weil bei demselben von Handelsgut
<lb/>mittlerer Art und Güte nicht wohl die Rede sein könne.

<lb/>Jetzt sagt das R.-O.-H.-G.: ° Für die Meinung, daß die
<lb/>Anwendbarkeit des Art. 347 einer Einschränkung hinsichtlich der
<lb/>im Viehhandel vorkommenden Handelsgeschäfte unterliege, gebe
<lb/>der ganz allgemeine Wortlaut dieses Artikels keinen Anhalt.
<lb/>Sie stütze sich besonders auf die Bemerkung in dem Nürnberger
<lb/>Protokoll S. 1384:

<lb/>„Die Beanstandung des Prinzips des zweiten Ab- 
<lb/>satzes des Art. 347 wegen seiner Undurchführbarkeil
<lb/>beim Viehhandel ward zurückgezogen, da die Versamm- 
<lb/>lung anerkannte, daß die Währschaftsgesetze der
<lb/>einzelnen Länder in Bezug auf die Untersuchungs- 
<lb/>und Anzeigepflicht beim Viehhandel von den
<lb/>Bestimmungen des Art. 347 nicht berührt werden."

<lb/>Nach dieser Bemerkung müsse man annehmen, daß eine
<lb/>Nichtanwendbarkeit des Art. 347 nur habe anerkannt sein sollen:
<lb/>zu Gunsten der für den Viehhandel, sei es überhaupt wegen
<lb/>der Mängelgewähr oder sei es blos gerade wegen einer Unter-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0031.tif"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>suchungs- und Anzeigepflicht des Käufers geltenden Spezial- 
<lb/>bestimmungen, wozu auch die bezüglichen Vorschriften allgcm.
<lb/>Gesetzbücher (Preußisches A. L.-R. §§. 199 ff. I. 11, Sächsisches
<lb/>Bd. 96 §§. 924 ff.) zu rechnen sein mögen. Da in dein
<lb/>Rechtsgebiete, welchem der vorliegende Fall angehört, nur das
<lb/>geineine Recht gelte, so komme es hier nur darauf an: ob die
<lb/>Anwendung des Art. 347 auf den Viehhandel allgemein aus- 
<lb/>geschlossen ist. Für die Bejahung dieser Frage, würden sich
<lb/>keine anderen Gründe beibringen lassen, als der von Puchelt
<lb/>und der in den Celler Erkenntnissen geltend gemachte Grund.

<lb/>Der Grund, daß Art. 335 auf den Viehhandel nicht an- 
<lb/>wendbar sei, laffe jedoch außer Acht, daß die Anzeige gemäß
<lb/>Art. 347 auch wegen Mangels einer vertragsmäßig zu ge- 
<lb/>währenden Eigenschaft erfolgen müffe. Derselbe greife aber auch
<lb/>im klebrigen fehl, weil die Anwendbarkeit des Art. 335 ebenso,
<lb/>wie auf den Spezieskauf überhaupt (Entsch. Bd. 4 S. 36),
<lb/>so auch auf die Spezieskäufe des Viehhandcls nicht grundsätz- 
<lb/>lich ausgeschlossen sei. Auch beim Viehhandcl könne in genere
<lb/>nach der Regel des Art. 335 kontrahirt werden.

<lb/>Die Celler Erkenntnisse suchten aber darzulegen, daß die
<lb/>im Art. 347 erforderte sofortige Untersuchung beim Vieh- 
<lb/>handel nicht ausfahrbar sei; denn es handle sich hierbei in der
<lb/>Regel um solche Krankheiten, welche nur, wenn schon weiter
<lb/>vorgeschritten, von dem Laien erkennbar sind. Dian könne aber
<lb/>dem Käufer nicht die Pflicht ausbürden: zuin Zwecke der Unter- 
<lb/>suchung stets einen Sachverständigen zuzuziehen. Auch der
<lb/>Sachverständige bedürfe, um sich über das Vorhandensein einer
<lb/>Krankheit zu vergewissern, manchmal längerer Beobachtung und
<lb/>Behandlung. Das R.-O.-H.-G. sagt aber, es sei hierbei über- 
<lb/>sehen, daß Art. 347 dem Käufer in Betreffs seiner Unter-
<lb/>suchungspslicht nicht mehr ansinnt, als was er nach seinem
<lb/>ordnungsmäßigem Geschäftsgänge zu leisten vermag.
<lb/>Dieser werde es aber ohne Hinzutritt eines besonderen Anlasses
<lb/>nicht mit sich bringen, schon zu der ersten Untersuchung fremde
<lb/>sachverständige Hülfe heranzuziehen. Die Anzeigepflicht belaste
<lb/>den Käufer beim Viehhandel nicht schwerer, als jeden anderen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0032.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28 Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G-

<lb/>Käufer. Dagegen sei gerade beim Viehhandel der unverzügliche
<lb/>Empfang der Anzeige sehr häufig für den Verkäufer von ganz
<lb/>besonderer Wichtigkeit, weil jeder fernere Zeitverlust ihm die
<lb/>Möglichkeit, sich an der Konstatirung der maßgebenden Be- 
<lb/>schaffenheit des Thieres zu betheiligen, sehr beeinträchtigen und
<lb/>ganz abschneiden kann.

<lb/>Leider hat diese Ansicht des R.-O.-H.-G. nur den Werth
<lb/>einer wiffenschaftlichen Autorität. Es ist kaum anzunehmen, daß
<lb/>diese Streitfrage beim Reichsgericht noch zur Entscheidung kommen
<lb/>wird, weil dieselbe nur noch in den vor dem 1. Oktober 1879
<lb/>anhängig gewordenen Sachen für die Prozesse wegen Viehmängel
<lb/>zuständig ist, denn solche später anhängig werdenden Prozesse
<lb/>gehören nach 88. 71 und 123 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
<lb/>letzter Instanz vor die Landgerichte.

<lb/>Gewiß ist diese Unzuständigkeit des Reichsgerichts keine
<lb/>Verbesserung unserer Rechtspflege, denn die Erfahrung lehrt,
<lb/>daß gerade bei den Streitigkeiten über Viehmängel Fragen zu
<lb/>entscheiden sind, welche besonders reiflicher Erwägung und wieder- 
<lb/>holter Prüfung bedürfen. Es kommt deshalb schon vor, daß
<lb/>diese Prozesse durch freiwillige Vereinbarung in erster Instanz
<lb/>vor das Landgericht gelangen.

<lb/>Es ist aber auch nicht zweckmäßig, nur die Frage wegen
<lb/>der Gewährleistung, nicht aber das ganze Rechtsgeschäft mit
<lb/>seinen rechtlichen Folgen der gewöhnlichen Zuständigkeit zu ent- 
<lb/>ziehen, da nicht selten neben der Gewährleistung in demselben
<lb/>Prozesse andere Fragen streitig sind, z. B. die Höhe des Kauf- 
<lb/>preises. So wurde in einem Prozesse behauptet, daß durch die
<lb/>kranken zugekauften Schafe eine Heerde von 800 Schafen an- 
<lb/>gesteckt, und deshalb ein sehr bedeutender Schadenanspruch be- 
<lb/>gründet sei. Zn solchen Fällen ist die Zuständigkeit zweifelhaft,
<lb/>weil für die Viehmängel das Amtsgericht, für den Schaden- 
<lb/>anspruch aber das Landgericht zuständig ist. Nichts ist aber
<lb/>verdrießlicher, als wenn die Entscheidung der Prozesse durch
<lb/>Streitigkeiten über die Zuständigkeit verzögert wird.

<lb/>Was endlich das Verhältniß des Art. 347 zu den Landes-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0033.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. 29


<lb/>gesehen betrifft, so bestimmt z. B. das Preuß. A. L.-N. Th. I.
<lb/>Tit. 11:

<lb/>§. 199. Wenn ein Stück Vieh binnen 24 Stunden nach
<lb/>der Uebergabe krank befunden wird, so gilt die Ver-
<lb/>muthung, daß selbiges schon vor der Uebergabe krank
<lb/>gewesen.

<lb/>§. 200. Doch muß der Käufer bei Verlust des Rechts die
<lb/>bemerkte Krankheit dem Verkäufer dergestalt zeitig
<lb/>anzeigen, daß noch eine Untersuchung über den Zeit- 
<lb/>punkt ihres Entstehens stattfinden kann.

<lb/>§. 201. 3ft der Verkäufer nicht am Orte zugegen, so
<lb/>muß die Anzeige den Gerichten des Orts oder einem
<lb/>Sachverständigen geschehen.

<lb/>§. 202. Stirbt das Vieh binnen 24 Stunden nach der
<lb/>Uebergabe, so ist der Verkäufer zur Vertretung ver- 
<lb/>pflichtet, wenn nicht klar ausgemittelt werden kann,
<lb/>daß die Krankheit erst nach der Uebergabe entstan- 
<lb/>den sei.

<lb/>Nach §. 16 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur C.-P.-O.
<lb/>bleiben die Vorschriften in Kraft. Die Anzeigepflicht des A.
<lb/>L.-R. unterscheidet sich aber dadurch von der des H.-G.-V. als
<lb/>Art. 347 dem Käufer nachtheiliger ist. Denn das H.-G.-B.
<lb/>verlangt sofortige Untersuchung und Anzeige, und es
<lb/>knüpft an die Unterlassung den Verlust der Einrede: daß die
<lb/>Erfüllung gehörig erfolgt ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Widersprüche mit oberste» Landesgerichtshöfe» und zwar
<lb/>»nt deni Preußischen Obertribunal.

<lb/>Nr. 6 vom 15. März 1879 (Kreisgericht Gera).

<lb/>Das Obertribunal führt in seinem Erkenntniß vom 22. No- 
<lb/>vember 1856 (Seuffert Archiv Bd. 11 S. 433) aus: Der
<lb/>Protest soll in der Regel und vorzugsweise in dem Ge-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0034.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>30 Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.

<lb/>schäftslokale des Betreffenden, und nur dann, wenn ein
<lb/>solches nicht vorhanden oder zu ermitteln ist, in der Wohnung
<lb/>aufgenoinmen werden. Die Bemerkung aber im Proteste, daß
<lb/>der Protest erhebende Beamte bei der Ortspolizeibehörde ver- 
<lb/>geblich Nachfrage nach der Wohnung der Betreffenden gehalten,
<lb/>genügt mithin nicht, wenn nicht zuvor das Nichtvorhandensein
<lb/>eines Geschäftslokals des Betreffenden auf die vorgeschriebene
<lb/>Art ermittelt, und daß und wie dies geschehe, im Protest ver- 
<lb/>merkt ist.

<lb/>Dagegen hat das Kammergericht nach seinem Präjudiz
<lb/>vom 14. Oktober 1857 (Borchardt 7. Aust. S. 517 An- 
<lb/>merkung 1) angenommen, daß der mit der Aufnahme des Pro- 
<lb/>testes beauftragte Beamte sich nach dem Geschäftslokale des- 
<lb/>jenigen, gegen welchen der Protest erhoben werden soll, nur
<lb/>dann zu erkundigen hat, wenn sich aus dem Anhalte des Wech- 
<lb/>sels Vermuthungen ergeben, daß ein solches vorhanden ist.

<lb/>So war auch in dem jetzt vom R.-O.-H.-G. entschiedenen
<lb/>Falle gerügt, daß in dem, wegen eines auf Prinz Rohan in
<lb/>Wien gezogenen und von diesem acceptirten Wechsels aufgenom- 
<lb/>menen Proteste das Geschästslokal des Prinzen gar nicht er- 
<lb/>wähnt war.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. erklärt mit Recht diese Rüge für unbe- 
<lb/>gründet, weil eine Vermuthung dafür, daß der Traffat ein Ge- 
<lb/>schäftslokal habe, nicht aufgeftellt werden könne. Die Bestim- 
<lb/>mung im Art. 91 Abs. 2 der W.-O.: daß der Protest im
<lb/>Geschäftslokal und in Ermangelung eines solchen in der Woh- 
<lb/>nung des Trassanten ausgenommen werden solle, könne nur so
<lb/>aufgefaßt werden: betreibt der Traffat am Zahlungsorte kauf- 
<lb/>männische oder sonstige Geschäfte, so ist in seinem Geschästslokale
<lb/>zu präsentiren; betreibt er am Zahlungsorte keine Geschäfte, so
<lb/>ist in seiner Wohnung zu präsentiren.

<lb/>Ergebe sich also aus dem Wechsel oder dem Proteste, daß
<lb/>der Trassat am Zahlungsorte Geschäfte betreibt, so sei der in
<lb/>der Wohnung aufgenommene Protest nur ordnungsgemäß, wenn
<lb/>die Ermangelung des Geschäftslokals im Protest konstatirt oder
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0035.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>das Einverständniß der Betheiligten, daß in der Wohnung pro-
<lb/>testirt werde, aus dem Proteste zu entnehmen sei.

<lb/>Ergebe sich nicht aus dem Wechsel oder aus dem Proteste,
<lb/>daß der Trassat Geschäfte am Zahlungsorte betreibe, so sei der
<lb/>in dessen Wohnung aufgenommene Protest ordnungsgemäß, wenn
<lb/>es an der Konstatirung des Nichtvorhandenseins eines Geschäfts- 
<lb/>lokals oder des Einverständnisses der Betheiligten fehlt.

<lb/>Daß aber der Prinz Rohan nicht zu denjenigen Personen
<lb/>gehöre, welche ein Geschäftslokal zu haben pflegen, sei nach
<lb/>unseren sozialen Verhältnissen anzunehinen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 15 vom 28. April 1879 (Stadtgericht Breslau).

<lb/>Der in diesem Erkenntniß enthaltene Widerspruch mit dem
<lb/>Erkenntniß des Obertribunals ist bereits unter II. Nr. 15 am
<lb/>Schluß besprochen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 36 vom 2. Mai 1879 (Stadtgericht Berlin).

<lb/>Das Obertribunal hat wiederholt, so auch in seinem Er- 
<lb/>kenntniß vom 30. Januar 1863 ausgeführt: daß diejenigen
<lb/>Fürsten und Grafen, deren vormals reichsständische und
<lb/>reichsunmittelbare Besitzungen dem Preußischen Staate 1815
<lb/>und 1850 nicht einverleibt sind, auf Grund des Art. XIV. der
<lb/>Deutschen Bundesakte Anspruch auf den privilegirten Ge- 
<lb/>richtsstand haben.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. widerliegt jetzt diese Ansicht. Jndeß hat
<lb/>diese Streitfrage ihre Bedeutung verloren, weil nach §. 5 des
<lb/>Einführungsgesetzes zur C.-P.-O. der eximirte Gerichtsstand nur
<lb/>in Ansehung der Landesherren, sowie der Mitglieder ihrer Fa- 
<lb/>milien und der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern
<lb/>fortbesteht.
</p>

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                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 72 vom 17. Zuni 1879 (Stadtgericht Berlin).

<lb/>Der Verklagte hatte sich bei der klagenden Aktiengesellschaft
<lb/>durch Aktienzeichnung betheiligt. Auf dieselben hatte der Ver- 
<lb/>klagte einige Einzahlungen geleistet, als er in Konkurs verfiel.
<lb/>Der Konkurs wurde durch Akkord beendet, ohne daß der An- 
<lb/>spruch auf weitere Einzahlungen im Konkursverfahren zur
<lb/>Sprache kam. Nach Beendigung des Konkurses ver- 
<lb/>langte die Aktiengesellschaft die volle Einzahlung
<lb/>der Resteinzahlungen vom Verklagten. Dieser wollte aber
<lb/>nur den akkordmäßigen Betrag zahlen, wenn er dafür eine
<lb/>Vollaktie erhalte.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. wies die Klage zurück, weil der Fall nach
<lb/>dem §. 16 der Preußischen Konkursordnung:

<lb/>„Wenn ein Rechtsgeschäft, welches auf gegenseitige
<lb/>Leistungen gerichtet ist, zur Zeit der Konkurseröffnung
<lb/>von beiden Theilen noch überhaupt nicht oder noch
<lb/>nicht vollständig erfüllt ist, so hat die Gläubigerschaft
<lb/>das Recht, nicht aber die Verpflichtung, an Stelle des
<lb/>Gemeinschuldners das Geschäft zu übernehmen,"
<lb/>zu entscheiden sei. Der Akkord könne nicht bewirken, daß der
<lb/>Gemeinschuldner gegen bloße Leistung der Akkorddividende von
<lb/>der ihm obliegenden Zahlung die volle Gegenleistung bean- 
<lb/>spruchen könnte. Einer solchen Lösung ständen nicht blos für
<lb/>das vorliegende Vertragsverhältniß die Besonderheiten des Aktien- 
<lb/>gesetzes entgegen. Sie würde vielmehr überhaupt mit dem im
<lb/>§.16 a. a. O. enthaltenen Prinzip im Widerspruch stehen,
<lb/>nach welchem bei synallagmatischen, beiderseits noch nicht erfüllten
<lb/>Verträgen, deren Zerlegung in zwei selbstständige Obligationen,
<lb/>deren eine, dem Mitkontrahenten Rechte verleihende, dieser nur
<lb/>als Konkursgläubiger verfolgen könnte, während die andere, dem
<lb/>Gemeinschuldner Rechte verleihende, die Konkursmaffe voll geltend
<lb/>machen dürfte, gerade als dem Wesen des zweiseitigen Vertrags
<lb/>zuwiderlaufend verworfen ist.

<lb/>Die Annahme aber, daß durch den Akkord das ganze zwei-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0037.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>fettige Vertragsverhältniß, in Betreff dessen bisher von der
<lb/>Gläubigerschaft keine Wahl getroffen, unberührt bleibe, so daß
<lb/>es nach bethätigtem Akkord in vollem Umfange geltend gemacht
<lb/>werden könne, widerspräche dem Wortlaute des Gesetzes und dein
<lb/>Wesen und Zwecke des Akkordes.

<lb/>Nach §. 197 der Preußischen Konkursordnung solle der
<lb/>Akkord als Vergleich zwischen dem Gemeinschuldner und allen
<lb/>Konkursgläubigern, sie mögen Forderungen angemeldet haben
<lb/>oder nicht, gelten. Bei der Stellung der Akkordanträge, wie bei
<lb/>der Verhandlung über sie und dem Abschlüsse gelte in Betreff
<lb/>der zweiseitigen nicht erfüllten Vertragsverhältnisse, soweit nicht
<lb/>durch Erklärung des Konkursverwalters, in das Verhältniß ein- 
<lb/>zutreten, Masseforderungen entstanden sind, als Voraussetzung,
<lb/>daß die Ansprüche nur in der Qualifikation, die sie erhalten,
<lb/>wenn die Gläubigerschaft die VertragSverhältnisse nicht über- 
<lb/>nimmt, in Betracht kommen. Indem der Milkontrahent diese
<lb/>Verhandlungen geschehen läßt, ohne eine Erklärung der Gläu- 
<lb/>bigerschaft, daß die Vertragsverhältnisse übernonunen werden,
<lb/>hervorzurufen, erkenne er jene Voraussetzung an, imb könne
<lb/>daher nur von der Entschädigungsforderung wegen Nichterfüllung
<lb/>oie Akkorddividende fordern.

<lb/>Dagegen hat das Obertribunal in feinem Erkenntniß vom
<lb/>16. Zuli 1863 (Striethorst, Archiv Bd. 50 S. 210) aus-
<lb/>geführt: Der frühere Gemeinschuldner habe gegen seine statuten- 
<lb/>mäßige Verpflichtung nur eingewendet, daß die Gläubigerschaft
<lb/>in das fragliche Geschäft nicht eingetreten sei, und die Aktien- 
<lb/>gesellschaft sich der Wirkung des den Gläubigern nur 30 Pro- 
<lb/>zent bewilligenden Akkords zu unterwerfen habe.

<lb/>Zndeß würden RechtSgeschäste, welche vom Kridar vor der
<lb/>Konkurseröffnung eingegangen und zur Zeit der letzteren noch
<lb/>nicht vollständig erfüllt sind, nicht ohne Weiteres aufgehoben,
<lb/>sondern die Frage, inwiefern sie nach diesem Zeitpunkte der
<lb/>Gläubigerschaft gegenüber fortbestehen, sei nach den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen über die Erfüllung der Verträge, sowie der durch
<lb/>den Konkurs in der Person und in dem Vermögen des Ge-
<lb/>meinschuldners entstehenden Verhältnissen zu entscheiden (8. 19

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. 41. o
</p>

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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Konkursordnung). Ist die Gläubigerschaft nicht in das Ge- 
<lb/>schäft eingetreten, so solle das Rechtsverhältniß zwischen den
<lb/>Theilnehmern an einer mit dem Gemeinschuldner bestandenen
<lb/>Gesellschaft zunächst durch Auseinandersetzung zur Auflösung ge- 
<lb/>bracht werden, wobei sie wegen ihrer Forderungen aus diesem
<lb/>Verhältniß abgesondert zu befriedigen sind, soweit der Antheil
<lb/>an der Gemeinschaft reicht (§. 36 a. a. £&gt;.), während sie wegen
<lb/>des ungedeckten Betrages ihre Entschädigungsansprüche als Kon- 
<lb/>kursgläubiger geltend zu machen haben (§. 21 a. a. O.), in
<lb/>diese Kategorie also erst nach der obengedachten Auseinander- 
<lb/>setzung treten. Hier sei aber die Umgestaltung des Rechtsverhält-
<lb/>nisieS in einer Art, durch welche es erst der Wirkung eines
<lb/>rechtskräftig bestätigten Akkords unterworfen werde, nicht dar-
<lb/>gethan. Deshalb müsse der Gemeinschuldner der Aktiengesell- 
<lb/>schaft die statutenmäßigen Beiträge zahlen.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. widerlegt diese Ausführung in über- 
<lb/>zeugender Weise damit S. 299: daß der §. 36 a. a. O. ein
<lb/>Gemeinschaftsverhältniß zwischen dem Gemeinschuldner und An- 
<lb/>deren voraussetze, welches wegen oder doch während des Kon- 
<lb/>kurses durch Auseinandersetzung gelöst werde. Schon diese Vor- 
<lb/>aussetzung treffe bei der Betheiligung an einer Aktiengesellschaft
<lb/>nicht zu. §. 36 bestimme aber auch nichts weiter, als daß der
<lb/>zur Konkursmaffe fließende Antheil des Kridars an dem Gesell- 
<lb/>schaftsvermögen nur derjenige Theil zu erachten ist, der nach
<lb/>Abzug der Schulden der Gesellschaft übrig bleibt. Er statuire
<lb/>also das Absonderungsrecht der Gemeinschaftsgläubiger bezw.
<lb/>Gemeinschaftstheilnehmer in Bezug auf den Antheil des Kridars
<lb/>wegen ihrer Ansprüche. Es sei aber nicht erkennbar, wie aus
<lb/>dieser Vorschrift Folgerungen in Bezug auf ein Streitverhältniß,
<lb/>wie das vorliegende, sollen gezogen werden können.

<lb/>Da 88. 15 und 178 der Deutschen Konkursordnungen im
<lb/>Wesentlichen mit den 88- 16 und 197 der Preußischen Konkurs- 
<lb/>ordnung übereinstimmen, so wird die Ausführung des R.-O.-
<lb/>H.-G. auch für die nach der Deutschen Konkursordnung zu ent- 
<lb/>scheidenden Fälle maßgebend sein.
</p>

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                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Bedenkliche Entscheidungen.

<lb/>Nr. 1 vom 13. November 1878 (Handelsgericht
<lb/>Bremen).

<lb/>Der Verklagte beschwerte sich, daß er vernrtheilt worden,
<lb/>dem Kläger auch für diejenigen 1981 Säcke Reis, welche der
<lb/>Schiffer in dem von ihm angelaufenen Nothhafen Kap- 
<lb/>stadt wegen Seebeschädigung öffentlich hat verkaufen
<lb/>lassen, die volle Fracht von Rangoon nach Bremen zu
<lb/>zahlen, und daß Kläger nicht vielmehr mit diesem Ansprüche
<lb/>abgewiesen, oder Verklagte doch nur in eine angemessene
<lb/>Distanzfracht für den Transport bis Kapstadt, oder doch nur
<lb/>bis zum Belaufe des Verkaufserlöses dieser 1981 Säcke Reis
<lb/>verurtheilt ist.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. erklärt jedoch diese Beschwerde für un- 
<lb/>begründet. Es nimmt zwar an, daß der Schiffer wegen des
<lb/>Lu befürchtenden weiteren Verderbs der Waare nicht nur berech- 
<lb/>tigt, sondern sogar verpflichtet war: den Reis im Nothhafen zu
<lb/>verkaufen, doch sei dies für die Verbindlichkeit zur Zahlung der
<lb/>Fracht unerheblich, denn der Schiffer habe beim Verkauf als
<lb/>gesetzlicher (Art. 505 H.-G.-B.) Vertreter der Ladungsbethei-
<lb/>ligten, also zunächst der Befrachter des Schiffes gehandelt. Die
<lb/>Sache sei deshalb ganz ebenso zu beurthcilen, als wenn diese
<lb/>selbst den . Verkauf angeordnet hätten. Zu einer solchen Dis- 
<lb/>position wären sie aber nur gegen Zahlung der vollen Fracht
<lb/>und gegen Zahlung resp. Sicherstellung der auf der zu ver- 
<lb/>kaufenden Waare haftenden Beiträge zur großen Haverei u. s. w.
<lb/>befugt gewesen (Art. 583, 639 und 640 H.-G.-B.). Wenn
<lb/>aber der Schiffer als Vertreter der Ladungsberechtigten den Ver- 
<lb/>kauf von Gütern im Nothhafen statt des Weitertranports wählt,
<lb/>so könne dies nur in dem Sinne geschehen, daß er damit zu- 
<lb/>gleich Namens der Ladungsbetheiligten die Verpflichtung zur
<lb/>Zahlung der vollen Fracht u. s. w. stillschweigend aner- 
<lb/>kenne und übernehme. Dies sei um so unbedenklicher anzunehmen,

<lb/>3*
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0040.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>als der Schiffer in erster Linie das Interesse seines Rheders
<lb/>zu vertreten habe, und er diesem daher nicht zuwiderhandeln
<lb/>dürfe. Dies würde jedoch geschehen, wenn er den Anspruch
<lb/>seines Rheders auf die volle Fracht als durch den Verkauf auf- 
<lb/>gegeben oder nur gefährdet betrachten wollte, Art. 634 Abs. 2
<lb/>H.-G.-B.

<lb/>Man sieht jedoch nicht, wie das R.-O.-H.-G. dazu kommt,
<lb/>in diesem Verkauf ein Anerkenntniß der Befrachter zu finden,
<lb/>daß diese die volle Fracht bis zum Bestimmungsort bezahlen
<lb/>wollen, obgleich die Güter bereits im Nothhafen verkauft worden.
<lb/>Indem der Schiffer den Verkauf vornimmt, thut er nur seine
<lb/>Pflicht im Interesse der Befrachter. Weiter geht aber auch
<lb/>seine Besugniß nicht. Die Befrachter müssen den Verkauf zwar
<lb/>gegen sich gellen lassen, doch brauchen sie nicht weitere Ver- 
<lb/>pflichtungen anzuerkennen, welche außerdem der Schiffer an diesen
<lb/>Verkauf zu knüpfen geneigt ist. Ueberdies ist aber auch eine
<lb/>solche den Befrachtern nachtheilige Erklärung des Schiffers
<lb/>gar nicht vorhanden.

<lb/>Es verstößt aber auch gegen die allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätze, wenn der Rheder für eine theilweise Leistung die ganze
<lb/>Gegenleistung, also die volle Fracht fordert. Ist die Unter- 
<lb/>brechung der Fortschaffung der Güter der Schuld und dem
<lb/>steten Willen des Befrachters zuzuschreiben, so muß er nach
<lb/>Art. 583 H.-G.-B. demnach die volle Fracht zahlen.

<lb/>Dagegen bestimmt Art. 618 a. a. O.:

<lb/>Für Güter, welche durch Unfall verloren gegangen
<lb/>sind, ist keine Fracht zu bezahlen, und die etwa vor- 
<lb/>ausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil
<lb/>bedungen ist.

<lb/>Somit ist also auch hier der Grundsatz anerkannt, daß,
<lb/>wenn ein Zufall die Fortsetzung des Transports unmöglich
<lb/>macht, weil das Gut verloren geht, die Verpflichtung zur Zah- 
<lb/>lung der Fracht aufhört.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. sieht deshalb S. 11 mit Unrecht diesen
<lb/>Artikel als einen solchen an, welcher nicht ein leitendes Prinzip,
<lb/>sondern eine mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht über-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0041.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G. 37

<lb/>einstimmende Speziasvorschrift des Seerechts enthalte. Es sagt
<lb/>S. 12: „Eine Waare, die als solche noch einen Werth hat,

<lb/>und deren Verwerthung für den Verfrachter möglich ist, kann
<lb/>nicht als „verloren" bezeichnet werden, und die durch ihren zu
<lb/>dem gedachten Zwecke vorgenommenen Verkauf bewirkte Unmög- 
<lb/>lichkeit der Ablieferung am Bestimmungsorte, hat ihren Grund
<lb/>nicht unmittelbar in einem Unfälle, sondern in einer nachträg- 
<lb/>lichen Verfügung des Befrachters oder seines gesetzlichen Ver- 
<lb/>treters, wobei es unerheblich ist, daß der Entschluß zu der
<lb/>letzteren durch den Unfall beeinflußt und veranlaßt war."

<lb/>Insofern jedoch der Verkauf die unvermeidliche Folge der
<lb/>Seebeschädigung war, und der Verkauf dem Befrachter das
<lb/>Eigenthum der Güter entzog, ist der Verlust dieses Eigenthums
<lb/>die unmittelbare Folge der Seebeschädigung, also des Unfalls.
<lb/>Der Verlust ist aber um soviel vermindert, als der Erlös der
<lb/>Güter betragen hat. Es entsprach sonach der Sachlage, daß
<lb/>der Befrachter aus diesem Erlöse die Fracht bis zmn Nothhafen
<lb/>trägt, weil er sich sonst mit dem Schaden des Rheders bereichern
<lb/>würde. Dahin hatte denn auch nach S. 7 das Handelsgericht
<lb/>der Sachlage ganz angemessen entschieden.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. weist endlich auch noch auf Art. 619
<lb/>H.-G.-B. hin, nach welchem ungeachtet der Nichtablieferung des
<lb/>Guts, die Fracht dafür zu bezahlen ist, wenn der Verlust des
<lb/>Guts in Folge seiner natürlichen Beschaffenheit eingetreten ist.

<lb/>Jedoch ist im vorliegenden Fall der Verlust eben nicht die
<lb/>Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts, sondern es liegt
<lb/>der Fall des vorhergehenden Art. 618 vor, weil die Güter
<lb/>durch Seebeschädigung in Verlust gegangen sind.

<lb/>Außerdem ist zu beachten, daß der Schiffer, wie auch das
<lb/>R.-O.-H.-G. hervorhebt, in erster Linie das Interesse der
<lb/>Rheder zu vertreten hat. Er handelt nun auch im Interesse
<lb/>der Rheder, wenn er angeblich seebeschädigte Güter im Noth- 
<lb/>hafen verkauft, um Platz dafür zu gewinnen, daß er im Noth- 
<lb/>hafen an Stelle der verkauften andere Güter zum Transport
<lb/>übernehmen kann. Wäre aber der Eigenthümer der verkauften
<lb/>Güter verpflichtet, dennoch die volle Fracht bis zum Bestimmungs-
</p>

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               <p>

                  <lb/>38 Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.

<lb/>ort zu bezahlen, so erhielte der Rheder für die im Nothhafen
<lb/>neu verladenen Güter doppelte Fracht, einmal für die neu auf- 
<lb/>genommenen, dann aber auch für die im Nothhafen verkauften
<lb/>Güter.

<lb/>Es ist dies einer von den Fällen, in welchen die bloße Aus- 
<lb/>legung der Worte des Gesetzes, hier des Wortes „verloren",
<lb/>leicht zu einer sachwidrigen Entscheidung führt. Der Richter muß
<lb/>aber den zweifelhaften Worten des Gesetzes diejenige Auslegung
<lb/>geben, welche am meisten der Sachlage, dem Verkehr und dem
<lb/>Zwecke des Gesetzes entspricht.

<lb/>Besonders ist es aber die Aufgabe des höchsten Reichs- 
<lb/>gerichts: die Mängel des Gesetzes, welche sich aus einer zweifel- 
<lb/>haften Fassung ergeben, durch eine solche Auslegung zu besei- 
<lb/>tigen.

<lb/>Zu einer gleichen Bemerkung giebt auch das folgende Er-
<lb/>kenntniß Veranlassung.

<lb/>Nr. 35 vom 22. April 1879 (Kreisgericht Halle a./S.).

<lb/>Nicht ohne Grund klagt man darüber, daß das Reichs- 
<lb/>haftpflichtgesetz in so geringem Maße den bezweckten Erfolg hat.

<lb/>Zum nicht geringen Theil ist unsere Rechtspflege und auch
<lb/>die Rechtsprechung des R.-O.-H.-G. hieran schuld.

<lb/>Bereits bei Besprechung des 22. Bandes dieser Entschei- 
<lb/>dungen habe ich zwei solche Fälle hervorgehoben (Bd. 38
<lb/>S. 143 und 147 dieses Archivs).

<lb/>Zn dem Erkenntniß vom 4. Mai 1877 versagte das
<lb/>R.-O.-H.-G. einem verunglückten Eisenbahnschaffner die bean- 
<lb/>spruchte Erhöhung der ihm bei Entschädigung ausgesetzten Rente,
<lb/>obgleich wenige Lage nach Einreichung seiner Klage das Gesetz
<lb/>wegen Gewährung von Wohnungsgeldern ergangen war, und
<lb/>Kläger, wenn er nicht verunglückt wäre, unzweifelhaft diesen
<lb/>Wohnungszuschuß erhalten hätte. Das R.-O.-H.-G. führte
<lb/>aus: eine solche Erhöhung des Gehalts sei, losgelöst von den
<lb/>Gründen, auf welche sie beruht, und die in völlig unberechen- 
<lb/>baren Momenten bestehen könne, keine Aenderung in den maß-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0043.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G. 39

<lb/>gebenden Verhältnissen im Sinne des §. 7 des Neichshastpflicht-
<lb/>gesetzes.

<lb/>In dem zweiten Falle klagte der Vertreter eines unehelichen
<lb/>Kindes eines beim Eisenbahnbetriebe Getödteten Alimente in
<lb/>gleicher Weise ein, als ob der Getödtete verklagt wäre. Die in
<lb/>zweiter Instanz Verurtheilte legte die Nichtigkeitsbeschwerde ein,
<lb/>und erbot sich zur Deposition der Alimente. Kläger verlangte
<lb/>aber sofortige Zahlung, weil die Alimente zur Ernährung des
<lb/>Kindes bestimmt seien, und nach Art. 5 der Preußischen Dekla- 
<lb/>ration vom 6. April 1839 dem zur Entrichtung von Alimen- 
<lb/>ten Verurtheilten die Deposition nicht zusteht. Dies erkannten
<lb/>auch die Gerichte erster und zweiter Instanz an. Das N.-O.-H.-G.
<lb/>verstattete aber den Verurtheilten zur Deposition, weil dem
<lb/>Kinde auf Grund des Reichshaftgesetzes nur ein Entschädi- 
<lb/>gungsanspruch zustehe, welchem keineswegs die gesetzlichen
<lb/>Vorzüge der Alimentenansprüche zustehe.

<lb/>Bei der früheren Besprechung dieser Entscheidungen habe
<lb/>ich mich bemüht zu zeigen, wie wenig dieselben den allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen und dem Zwecke des Reichshastpflichtgesetzes
<lb/>entsprechen.

<lb/>Das jetzt veröffentlichte Erkenntniß betrifft einen Fall, in
<lb/>welchem die Verklagten auf Steinkohlen bohrten. Dabei ver- 
<lb/>unglückte der Kläger, welcher mit Wasserschöpfen beschäftigt war.
<lb/>Seine aus §. 2 des Haftpflichtgesetzes gestützte Entschädigungs- 
<lb/>klage wurde abgewiesen und seine Nichtigkeitsbeschwerde ver- 
<lb/>worfen.

<lb/>Die Gründe lauten:

<lb/>„Unter Bergwerken lasten sich nach dem allgemeinen und
<lb/>hergebrachten juristischen Sprachgebrauche nur Anlagen verstehen,
<lb/>vermittelst welchen nach Aufdeckung einer Fundstätte Mineralien
<lb/>bergmännisch gewonnen werden. Verschieden von der Betreibung
<lb/>eines Bergwerks sind die Arbeiten, wodurch die unterirdischen
<lb/>Lagerstätten der Mineralien erst ausgesucht werden. Derartige
<lb/>Arbeiten mögen zum Bergbau im weiteren Sinne gehören,
<lb/>werden aber nach dem erwähnten Sprachgebrauche als Betrei- 
<lb/>bung eines Bergwerks nicht angesehen. Diese Unterscheidung
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0044.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>liegen z. B. dem Preußischen Berggesetze vom 24. Zuni 1865
<lb/>(Til. 3 Abschn. 2 im Verhältniß zum Abschn. 1—3 Tit. 2)
<lb/>und anderen Bergordnungen zum Grunde. . . .

<lb/>Daß auch das Reichsgesetz vom 7. Zuni 1871 von diesem
<lb/>Sprachgebrauchs geleitet ist, erhellt aus seiner Entstehungs- 
<lb/>geschichte und aus seinem Zwecke. Die Motive nennen als
<lb/>Unglücksfälle im Bergbau, welche der Entwurf des Gesetzes im
<lb/>Auge hatte: Explosionen (schlagende Wetter), Bruch oder Zu- 
<lb/>sammensturz des Grubengebäudcs, Wasserdurchbrüche, Unfälle
<lb/>durch Maschinen und bei Sprenganstalten. Weiter bemerken
<lb/>sie: die Unfälle im Bergbau seien oftmals die Folge des Ein- 
<lb/>wirkens von Elementen und Naturkräften, welche sich auch der
<lb/>sorgfältigsten Kontrole entzögen; die Verantwortlichkeit des Werk- 
<lb/>besitzers könne nicht wohl weiter ausgedehnt werden, als die
<lb/>Möglichkeit seiner Kontrole bei der Auswahl und Beaufsichtigung
<lb/>des zu verwendenden Personals reiche, und diese werde bei der
<lb/>großen Zahl der im Bergbau beschäftigten Arbeiter über letztere
<lb/>kaum zu führen sein; der Hauptgesichtspunkt aber, welcher einer
<lb/>strengen Haftpflicht des Bergwerksbesitzers entgegentrete, sei der,
<lb/>daß jeder Bergmann in die Arbeit mit dem vollen Bewußtsein
<lb/>der Gefahr eintrete, welche aus der Mitarbeit zahlreicher Ge- 
<lb/>noffen ihm erwachsen könnten. . . .

<lb/>Diese Bemerkungen lassen erkennen, daß der Entwurf unter
<lb/>dem Betriebe eines Bergwerks nicht schon die Vornahme von
<lb/>Arbeiten zum Aufsuchen von Mineralien in ihren Lagerstätten
<lb/>zwecks künftigen Bergwerksbetriebs verstanden hat. Und die
<lb/>Reichstagsverhandlungen ergeben nicht, daß von irgend einer
<lb/>Seite eine weitergehende Auffassung vertreten worden sei."

<lb/>Das R.-O.-H.-G. beschränkt sich hier also darauf, aus den
<lb/>in den Motiven beispielsweise aufgeführten Unglücksfällen, die
<lb/>Bedeutung des im Gesetz gebrauchten Wortes „Bergwerk" her- 
<lb/>zuleiten, anstatt auf den eigentlichen Zweck des Gesetzes zurück- 
<lb/>zugehen, und den Zweifel unter Berücksichtigung des Zweckes
<lb/>des Gesetzes zu entscheiden.

<lb/>Die Motive sagen aber:
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0045.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>„Zur Zeit wird es sich allein darum handeln können,
<lb/>im Wege eines Spezialgesetzes Bestimmungen zu treffen,
<lb/>um denjenigen, welche bei, mit ungewöhnlicher
<lb/>Gefahr verbundenen Unternehmungen an Leib
<lb/>oder Leben beschädigt werden, beziehungsweise ihren
<lb/>Hinterbliebenen einen Ersatz des erlittenen Schadens
<lb/>zu sichern."

<lb/>Die vom N.-O.-H.-G. aus den Motiven hervorgehobenen
<lb/>Umstände sollen keineswegs den Umfang des voin Gesetze ge- 
<lb/>meinten Bergwerksbctriebes erläutern, sondern die Motive wollen
<lb/>nur damit darthun, daß beim Bergbau nicht wie beim Eisenbahn- 
<lb/>betrieb, der Unternehmer auch für unverschuldete Unfälle haften
<lb/>kann, vielmehr müffe sich die Haftung des Bergwerksbesitzers
<lb/>auf das eigene Verschulden und dasjenige seiner Techniker und
<lb/>Offizianten beschränken.

<lb/>Sonach ist der Zweck des §. 2 des Gesetzes, Bestimmungen
<lb/>dahin zu treffen, daß bei den mit ungewöhnlicher Gefahr ver- 
<lb/>bundenen Unternehmungen den Arbeitern der Schade ersetzt
<lb/>werde, welcher ihn durch das Versehen des Unternehmers, seiner
<lb/>Techniker oder seiner Offizianten betroffen hat.

<lb/>Deshalb ist bei der Auslegung der Worte des Gesetzes be- 
<lb/>sonders darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Arbeiter bei dem
<lb/>Unternehmen ungewöhnlichen Gefahren ausgesetzt sind?

<lb/>Solche Gefahren sind aber bei den unterirdischen Arbeiten
<lb/>immer vorhanden. Die Größe der Gefahr hängt keineswegs
<lb/>allein davon ab: ob die Fundstätte bereits vollständig aufgedeckt
<lb/>ist, und bereits der förmliche Abbau begonnen hat. Auch schon
<lb/>zum Zwecke der Aufdeckung der Mineralien und der Beurthei-
<lb/>lung der Bauwürdigkeit werden Schachte angelegt und Stollen
<lb/>getrieben. Es fehlt an jedem vernünftigen Grunde diese, mit
<lb/>den dem Bergbau eigenthümlichen ungewöhnlichen Gefahren ver- 
<lb/>bundenen Arbeiten nicht als solche anzusehen, für welche das
<lb/>Reichshaftpfiichtgefetz gilt.

<lb/>Für diese Geltung kommt es also nicht darauf an, ob
<lb/>bereits mit dein förmlichen Abbau der Mineralien begonnen
<lb/>worden, sondern darauf, ob die Arbeit, bei welcher der Berg-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0046.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>mann verunglückt ist, zu denjenigen gehört, welche mit den dem
<lb/>Bergbau eigenthümlichen Gefahren verknüpft war.

<lb/>Wie in dieser Beziehung der vorliegende Fall lag, das
<lb/>läßt sich nur vermuthen, da leider, wie dies so oft geschehen,
<lb/>das Sachverhältniß nicht weiter mitgetheilt ist. Doch scheint
<lb/>es, daß man bereits einen tiefen Schacht angelegt hatte, weil
<lb/>man schon bis zur Wasserlösung gelangt war. Die Arbeiten
<lb/>waren also der in den Motiven beispielsweise aufgeführten Ge- 
<lb/>fahr der Verschüttung ausgesetzt.

<lb/>Gerade wegen dieses Nachstürzens der Erde und des Bruches
<lb/>der Schutzmittel dagegen, sowie wegen der Bewältigung des unter- 
<lb/>irdischen Wassers sind solche unterirdische Arbeiten mit unge- 
<lb/>wöhnlichen Gefahren, wie sie das Reichshaftpflichtgesetz im Auge
<lb/>hat, verknüpft. Deshalb ist auch die Gräberei (Grube) ganz
<lb/>im Allgemeinen im §. 2 des Gesetzes unter den Unternehmungen
<lb/>genannt, bei welchen dasselbe Anwendung finden soll.

<lb/>Hierher gehört auch das Erkenntniß vom 24. Mai 1878
<lb/>(Entscheid. Bd. 23 S. 403). Die Verklagten hatten die Aus- 
<lb/>schachtung, überhaupt die Erdarbeiten für die Anlage des Ma- 
<lb/>rinedocks zu Ellerbeck übernommen. Der Ehemann und Vater
<lb/>der Kläger, von den Verklagten als Arbeiter beschäftigt, kam
<lb/>bei dieser Erdarbeit durch Verschüttung ums Leben. Die auf
<lb/>den §. 2 des Reichshaftpflichtgesetzes gestützte Klage wurde vom
<lb/>Appellrichter zurückgewiesen und die Nichtigkeitsbeschwerde vom
<lb/>R.-O.-H.-G. verworfen, weil zu den im §. 2 des Gesetzes er- 
<lb/>wähnten Steinbrüchen, Gräbereien und Gruben die Motive be- 
<lb/>merkten: neben den Bergwerken seien die Steinbrüche noch be- 
<lb/>sonders aufgeführt, da die durchschnittliche Gefährlichkeit derselben
<lb/>die Anwendug des Gesetzes auf dieselben erheische, und es
<lb/>zweifelhaft sein konnte, ob ein Steinbruch unter die Bezeichnung
<lb/>Bergwerk falle. . . . Dasselbe treffe rücksichtlich der Mergel-,
<lb/>Kies-, Thon-, Lehm- und ähnlichen Gruben zu, welche in Ueber-
<lb/>einstimmung mit der Terminologie neuerer Berggesetze unter dem
<lb/>Ausdrucke „Gräberei" zusammengefaßt seien.

<lb/>Hieraus ergebe sich, daß man bei dem Ausdruck „Gräberei
<lb/>und Grube" ebenso, wie bei dem Ausdruck „Steinbruch" den
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0047.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. 43

<lb/>Bergwerken analoge Unternehmungen, nämlich solche Unter- 
<lb/>nehmungen im Ange gehabt habe, welche als Unterarten unter
<lb/>dein Ausdruck „Bergwerk" iin weiteren Sinne mitbegriffen an- 
<lb/>gesehen werden könnten, und daß der Ausdruck „Gräberei" im
<lb/>bergtechnischen Sinne gebraucht ist. Zm Bergwesen aber ver- 
<lb/>stehe man unter „Gräberei" eine Anlage, behufs Gewinnting
<lb/>der in den sogenannten oberstächlicheir Lagerstätten vorkommen- 
<lb/>den Fossilien. Von den Gruben unterscheiden sich die Gräbe-
<lb/>reien dadurch, daß sie unmittelbar am Tage geführt werden und
<lb/>eigentlicher berginännischer Vorkehrungen nicht bedürfen.

<lb/>Man sieht nicht, weshalb das R.-O.-H.-G. aus den Mo- 
<lb/>tiven folgert, daß die vom Gesetz gebrauchten Ausdrücke nur
<lb/>den bergmännisch-technischen Sinn haben sollen. Die Motive
<lb/>zählen auch die Mergel-, Kies-, Sand-, Thon-, Lehin- und ähn- 
<lb/>liche Gruben auf, die doch nicht zu den Bergwerken gehören.

<lb/>Zndeß trägt solche an dem Wort sinn klebende Auslegung
<lb/>auch selten gute Früchte. Vielmehr muß der Richter den un- 
<lb/>gewissen Sinn der Worte nach dem ausgesprochenen Zwecke
<lb/>des Gesetzes auslege». Wie wenig dieses engherzige Auslegen des
<lb/>Reichshaftpflichtgesetzes dem Zwecke desselben entspricht, ergeben
<lb/>z. B. auch die Worte der Motive: es empfehle sich, das Gesetz
<lb/>auf alle Fabriken ohne Ausnahme für anwendbar zu erklären.
<lb/>Wenn auf diesem Wege das Gesetz sich auch auf eine Anzahl
<lb/>von weniger gefährlichen Unternehmungen beziehen wird, so sei
<lb/>dies beim Mangel der bei letzteren eintretenden Unglücksfällen
<lb/>ohne praktische Bedeutung, wogegen andererseits das erstrebte
<lb/>Ziel: alle gefährlichen Anlagen der Wirksamkeit des
<lb/>Gesetzes zu unterwerfen, mit Sicherheit erreicht ist.

<lb/>Wir sehen, wie die Rechtsprechung des R.-O.-H.-G. dieser
<lb/>sicheren Erwartung des Gesetzgebers nicht entspricht.

<lb/>Das Erkenntniß schließt endlich: hiernach könne das Unter- 
<lb/>nehmen der Verklagten, welches nicht auf die Gewinnung von
<lb/>Fossilien oder besonderen Erdarten gerichtet ist, nicht als eine
<lb/>Gräberei im Sinne des §. 2 cit. angesehen werden, mögen auch
<lb/>die Gründe, welche bei Erlaß dieses Gesetzes leitend gewesen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0048.tif"
                   n="44"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>44 Band 25 bet Entscheidungen des R.-O.-H.-G.


<lb/>für das Unternehmen der Verklagten vielleicht in einem höheren
<lb/>Maße, als für manche Gräbereien zutreffend erscheinen.

<lb/>Es sagen aber weder das Gesetz noch die Motive, daß es
<lb/>nach dem Gesetze auf die Gewinnung von Fossilien oder be- 
<lb/>sonderen Erdarten ankomme.

<lb/>Ebenso verfehlt erscheint die Ausführung in dem Erkennt-
<lb/>niß des R.-O.-H.-G. vom 16. März 1876 (Bd. 20 S. 3 der
<lb/>Entscheidungen): daß unter dem Betriebe eines Steinbruchs,
<lb/>nach dem hier maßgebenden gewöhnlichen Sprachgebrauches nur
<lb/>ein Unternehmen zu verstehen sei, dessen Zweck sich unmittelbar
<lb/>auf das Gewinnen von Steinen und deren Verwerthung
<lb/>bezw. Benutzung bezieht, bei welchem also die Steine selbst als
<lb/>das zu erzielende Produkt erscheinen.

<lb/>Denn es findet sich weder im Gesetz noch in den Motiven
<lb/>eine Andeutung dafür, daß es nach dem Gesetz auf die Ver- 
<lb/>werthung der gebrochenen Steine ankomme, sondern es ist dies
<lb/>auf eine sehr künstliche Weise in das Gesetz hineininterpretirt,
<lb/>die Motive sagen dagegen ausdrücklich: „Neben den Bergwerken
<lb/>sind die Steinbrüche noch besonders aufgeführt, da die durch- 
<lb/>schnittliche Gefährlichkeit derselben die Anwendung des
<lb/>Gesetzes auf dieselben erheischt." Hiernach kommt es also nicht
<lb/>auf den Zweck, zu dem die Steine gebrochen werden, sondern
<lb/>allein auf die durchschnittliche Gefährlichkeit des Steinebrechens an.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 38 vom 12. Februar 1879 (Handelsgericht
<lb/>Bremen).

<lb/>Zn diesem bereits oben unter I. erwähnten Erkenntniß
<lb/>führt das R.-O.-H.-G. ferner aus, daß der Liquidator befugt
<lb/>ist, den Rest der Einlage von den offenen Gesellschaftern einzu- 
<lb/>klagen, welcher nothwendig ist, um die Gläubiger der Gesellschaft
<lb/>vollständig zu befriedigen. Denn diese rückständigen Einlagen
<lb/>bildeten nebst dem übrigen Aktivvermögen der Gesellschaft zu- 
<lb/>gleich einen Tilgungsfonds für die Verbindlichkeiten der Gesell- 
<lb/>schaft.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0049.tif"
                   n="45"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.--O.-H.--G.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Der wegen Einzahlung des letzten Thcils der Einlage be- 
<lb/>langte Gesellschafter hatte aber auch bestritten, daß seine Ein- 
<lb/>zahlung zur vollständigen Bezahlung der Gesellschaftsschulden
<lb/>nöthig sei, und sich darauf berufen, daß der Liquidator früher
<lb/>selbst einen Status ausgestellt habe, nach welchein sämintliche
<lb/>Gläubiger ohne weiteren Einfluß aus dem Gesellschaftsverinögen
<lb/>befriedigt werden könnten.

<lb/>Das N.-O.-H.-G. hat des ungeachtet den Gesellschafter zur
<lb/>Einzahlung der ganzen Nesteinlage verurtheilt, weil sich iin Laufe
<lb/>der Liquidation durch ungünstige Nealisirung der Aktiven, Ver- 
<lb/>luste in Folge von Insolvenzen der Gesellschaftsschuldner u. s. w.
<lb/>sehr wohl später eine größere Insuffizienz der GesellschaftSmaffe
<lb/>herausgestellt haben kann. Das bloße Bestreiten des Verklagten,
<lb/>daß sein Einlagerest zur Deckung der Gcsellschaftsschulden nöthig
<lb/>sei, mache keine Beweisauflage nöthig, weil an sich die Be- 
<lb/>rechtigung des Liquidators zur Einziehung der Einlagen gesetzlich
<lb/>an weitere Bedingungen nicht geknüpft sei und daher in Be- 
<lb/>ziehung auf die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit das Er- 
<lb/>messen des Liquidators entscheide.

<lb/>Zndeß stand hier doch dem Liquidator sein früheres Zu-
<lb/>geständniß entgegen, daß zur Bezahlung der Schulden das vor- 
<lb/>handene Vermögen hinreiche. Denn war dies richtig, so war
<lb/>die Einforderung der Einlage nicht motivirt.

<lb/>Es entsprach daher der Sachlage, wenn vom Liquidator
<lb/>der Nachweis verlangt wurde, daß sein früherer Status un- 
<lb/>richtig war.
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Blicken wir nun zum Schluß auf die in den 25 Bänden
<lb/>veröffentlichten Entscheidungen zurück, so finden wir eine große
<lb/>Zahl von Entscheidungen, welche sich durch richtige Würdigung
<lb/>der Sachlage, scharfsinnige Erörterungen und verständige An- 
<lb/>wendung der Gesetze so sehr auszeichnen, daß sie bei allen Rechts-
<lb/>verständigen in hohem Ansehen stehen. Doch haben sie insofern
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0050.tif"
                   n="46"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>46 Band 25 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.

<lb/>ihre praktische Wirksamkeit verloren, als die vom R.-O.-H.-G.
<lb/>entschiedenen Fragen mit dem Aufhören dieses Gerichtshofes
<lb/>nur noch als wissenschaftliche Autorität Werth haben. Denn
<lb/>das Reichsgericht besteht der großen Mehrzahl nach aus anderen
<lb/>Mitgliedern.

<lb/>So werthvoll aber auch ganz unzweifelhaft der Inhalt der
<lb/>Entscheidungen ist, so muß ich doch auf das oben unter IV.
<lb/>Nr. 1 und 35 Gesagte zurückkommen, und den Wunsch aus- 
<lb/>sprechen: daß das Reichsgericht bei der Auslegung zweifelhafter
<lb/>Gesetze nicht so sehr den bloßen Wortsinn der einzelnen Stelle
<lb/>ins Auge fassen, sondern daß es sich mehr von dem ausge- 
<lb/>sprochenen Zwecke des Gesetzes und den Bedürfnissen des Ver- 
<lb/>kehrs leiten lassen möge.

<lb/>Dieses Kleben an den Worten des Gesetzes, an welchem
<lb/>besonders viele Entscheidungen des Preußischen Obertribunals
<lb/>leiden, macht das Gesetz zu einem leblosen, der Entwickelung
<lb/>unfähigen Wesen, das veraltet und unpraktisch wird.

<lb/>Achtet aber der Richter bei der Auslegung auf den Zweck
<lb/>des Gesetzes und die Bedürfnisse des Verkehrs, so bleibt das
<lb/>Gesetz ein lebendiger, seine Keime entwickelnder Organismus,
<lb/>der sich selbst den Verhältnissen anschließt und mit ihnen fort- 
<lb/>schreitet.

<lb/>Auf diese Weise entwickelte sich das Recht bei den Römern,
<lb/>ihnen müssen wir hierin folgen, sonst wird die Rechtspflege zu
<lb/>einem todten Formalismus.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. hat bei der Auslegung der Gesetze seltener
<lb/>als das Obertribual durch zu wörtliche Auslegung gegen das
<lb/>Wesen und den eigentlichen Inhalt der Gesetze verstoßen. Be- 
<lb/>sonders möchte jedoch hervorzuheben sein:

<lb/>1. Die vielfach und mit Recht angegriffene Annahme des
<lb/>R.-O.-H.-G.: daß der Wechselschuldner dem Indossatar,
<lb/>dessen Indossament nur simulirt ist, nicht diejenigen
<lb/>Einreden entgegensetzen darf, welche ihm gegen In- 
<lb/>dossanten zustehe, weil hierdurch dem betrügerischen
<lb/>Verkehr mit Wechseln solcher Vorschub geleistet wird;
<lb/>vergl. z. B. Bd. 29 S. 108 ff. dieses Archivs.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0051.tif"
                   n="47"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 25 der Entscheidungen des R.-O.&gt;H.-G. 47

<lb/>2. Die zu enge Auslegung des den Selbsthülfeverkaus be- 
<lb/>treffenden Art. 343 des H.-G.-B., wodurch dies dem
<lb/>Verkäufer gewährte Mittel: sich dein säumigen Käufer
<lb/>gegenüber die Entschädigung zu sicherit, sachwidrig be- 
<lb/>schränkt wird, z. B. Bd. 35 S. 265 dieses Archivs.

<lb/>3. Die oben unter IV. Nr. 1 und 35 besprochene zu enge
<lb/>Auslegung des Reichshaftpflichtgesetzes.

<lb/>Was aber die Fassung der veröffentlichten Entscheidungen
<lb/>angeht, so ist zu wünschen, daß die Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts nicht soviel lateinische Ausdrücke und vermeidliche Fremd- 
<lb/>wörter enthalten mögen, als sich in deir Erkenntnissen des
<lb/>R.-O.-H.-G. vorfinden. Auch finden sich in den Gründen des
<lb/>R.-O.-H.-G. nicht selten lange verwickelte und schwerfällige
<lb/>Sätze, welche das Verständniß in hohem Grade erschweren.

<lb/>Ferner ist zu wünschen, daß bei der Veröffentlichung der
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts die bisherigen vielfachen Wie- 
<lb/>derholungen vermieden werden, wogegen das Sachverhältniß
<lb/>vollständiger mitzutheilen ist. Denn bei den dürftigen Angaben,
<lb/>welche sich aus dem bloßen Abdruck der Gründe ergeben, weiß
<lb/>man oft kaum, wie die Parteirollen vertheilt sind. Auch hängt
<lb/>nicht selten die Beurtheilung der vollen Tragweite der Ent- 
<lb/>scheidung von der Kenntniß der Sachlage ab.

<lb/>Recht sehr ist aber auch eine größere Nichtigkeit des Drucks
<lb/>zu wünschen, weil die Entscheidungen des N.-O.-H.-G. so sehr
<lb/>an Druckfehlern litten.

<lb/>Zwar enthält dieser letzte Band, nicht wie jeder der
<lb/>früheren Bände, zum Schluffe ein langes Verzeichniß von Druck- 
<lb/>fehlern, sondern er führt nur zwei solche auf, indeß befinden
<lb/>sich Druckfehler auch noch S. 48, 62, 118 und 231.

<lb/>Endlich waren auch die den einzelnen Bänden beigegebenen
<lb/>Register nichts weniger als vollständig.

<lb/>Besonders gilt dies von den: Gesetzregister, welches, wenn
<lb/>es vollständig ist, das Auffinden der betreffenden Stellen so
<lb/>sehr erleichtert.
</p>

            </div>
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                n="48"
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            <div xml:id="d8860e4450" ana="scope_-_48-88" type="article" n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Entscheidungen des Reichsgerichts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kräwell, ... von">von Herrn Geh. Justizrath, Oberlandesgerichtsrath Dr. von Kräwell in Naumburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>Bon Herrn Geheimen Justizrath, Oberlandesgerichtsrath vr. von Kräwell

<lb/>in Naumburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Während es ziemlich lange dauerte, bevor die Näthe des
<lb/>Reichsoberhandelsgerichts zur Veröffentlichung ihrer Ent- 
<lb/>scheidungen schritten, ist die erste Hälfte des ersten Bandes der
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen sehr bald
<lb/>nach dem Beginnen seiner Thätigkeit erschienen.

<lb/>Doch vermißt man die Vorrede, welche sich über die leiten- 
<lb/>den Gesichtspunkte und die zu befolgenden Grundsätze auslaffen
<lb/>könnte. Es wäre z. B. Auskunft darüber zu wünschen, warum
<lb/>die Ueberschriften der Entscheidungen so verschieden gefaßt sind.
<lb/>So lautet z. B. die Ueberschrift:

<lb/>Zu Nr. 1. Umfang der Haftung des ersten Frachtführers
<lb/>für den späteren Art. 401 H.-G.-B. Voraussetzung
<lb/>der Anwendbarkeit des Art. 408 H.-G.-B.

<lb/>Zu Nr. 2. Nach dem Marktpreise welches Orts ist von
<lb/>demjenigen der Schade zu ersetzen, durch dessen Schuld
<lb/>die Waare nach einem anderen als dem vertragsmäßig
<lb/>bestimmten Hafenplatz verschifft worden ist?

<lb/>Zu Nr. 3. Bei der im Art. 343 Abs. 2 H.-G.-B. er- 
<lb/>wähnten Androhung bedarf es nicht der Angabe, ob
<lb/>öffentlich oder nicht öffentlich verkauft werden soll.
</p>
               <pb facs="2084638_nf16+1881_0053.tif"
                   n="49"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts. 49

<lb/>Wir finden also bei Nr. 1 nur eine Andeutung dcS Inhalts,
<lb/>bei Nr. 2 eine zu entscheidende Frage, bei Nr. 3 aber den befolgten
<lb/>Grundsatz selbst. Es möchte sich aber wohl empfehlen, daß alle- 
<lb/>mal, wie bei Nr. 3 und den Strafsachen geschehen ist, der vom
<lb/>Reichsgericht befolgte Nechtssatz in der Ueberschrist ausgenommen
<lb/>wird. Freilich ist dies manchmal schwierig. Es können dabei
<lb/>Mißgriffe Vorkommen, wie dies manche in solcher Form gefaßte
<lb/>Ueberschriften in Striethorst's Archiv beweisen. Indeß lag
<lb/>der Grund zu jenen Mißgriffen wohl auch darin, daß Striet-
<lb/>horst allein die Herausgabe besorgte, und der Abfassung der
<lb/>Entscheidungen selbst so fern stand.

<lb/>Leider erfährt man nicht, wie jetzt bei der Herausgabe der
<lb/>Entscheidungen verfahren wird. Indeß ist doch wohl anzu- 
<lb/>nehmen, daß auch die Fassung der Ueberschriften einer kolle-
<lb/>gialischen Berathung unterliegt. Wird zu derselben der jedes- 
<lb/>malige Referent zugezogen, so giebt dies noch eine besondere
<lb/>Gewähr für die Richtigkeit der Ueberschrist.

<lb/>Ferner frägt es sich, ob die Auswahl der zu veröffentlichen- 
<lb/>den Entscheidungen den mit der Herausgabe beauftragten Räthen
<lb/>überlassen ist, oder ob die Veröffentlichung auf einem Beschlüsse
<lb/>des betreffenden Senats beruht. Jedenfalls ist dafür zu sorgen,
<lb/>daß nicht soviel Wiederholungen, als wie früher, bei den ver- 
<lb/>öffentlichten Entscheidungen des R.-O.-H.-G., Vorkommen. Zn
<lb/>dem vorliegenden Bande enthält nur Nr. 60 eine überflüssige
<lb/>Wiederholung von Nr. 57.

<lb/>Die jetzt veröffentlichten Entscheidungen zeichneil sich aber
<lb/>durch ihre knappe und doch verständliche Sprache vortheilhaft
<lb/>vor manchen Erkenntnissen des R.-O.-H.-G. aus, weil diese ju=
<lb/>weilen an einem recht schwerfälligen und verwickelten Satzbau
<lb/>litten.

<lb/>Sehr schwerfällig und schwerverständlich ist nur das in
<lb/>einer Rheinischen Sache ergangene Erkenntniß Nr. 76, bei
<lb/>welchem die Gründe in 44 Absätzen bestehen, welche sämmtlich
<lb/>mit „daß" oder „in Erwägung" anfangen.

<lb/>Auch sind in den Entscheidungen des Reichsgerichts Fremd- 
<lb/>wörter möglichst vermieden. Doch ist z. B. S. 3 in beu

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechsclrecht. Bd. 41. 4
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0054.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>50 Die Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>Gründen gesagt: der Frachtbrief enthält die lax des Fracht- 
<lb/>vertrags.

<lb/>Nach der Ankündigung der Verlagsbuchhandlung sollen die
<lb/>Entscheidungen in Civilsachen in abgeschlossenen Bänden zur
<lb/>Ausgabe gelangen. Nur ausnahmsweise wird jetzt der erste
<lb/>Band in zwei Halbbänden ausgegeben.

<lb/>Es ist aber zu wünschen, daß die Entscheidungen des
<lb/>Reichsgerichts, wie früher die des R.-O.-H.-G., in einzelnen
<lb/>Heften erscheinen. Diese Einrichtung soll jetzt nur für die Ent- 
<lb/>scheidungen in Strafsachen beibehalten werden.

<lb/>Man scheint anzunehmen, daß in Civilsachen die raschere
<lb/>Mittheilung der Entscheidungen und ihrer Gründe kein Bedürf-
<lb/>niß sei. Indeß erfahren wir oft durch kurze Mittheilung in
<lb/>den Zeitungen Entscheidungen des Reichsgerichts, welche von
<lb/>erheblichem Einfluß auf die Rechtsprechung zu sein scheinen.
<lb/>Doch muß man aber Bedenken tragen, diese Entscheidungen zu
<lb/>beachten, bevor dieselben nebst ihren Gründen in zuverlässiger
<lb/>Weise veröffentlicht sind. Vorläufig schwebt man also im
<lb/>Zweifel. Deshalb ist die möglichst rasche Veröffentlichung auch
<lb/>der civilrechtlichen Entscheidungen sehr wünschenswerth.

<lb/>Dagegen ist der Preis, gegenüber den Entscheidungen des

<lb/>R. -O.-H.-G. jetzt ermäßigt und ein sehr billiger, denn er beträgt
<lb/>für 30 Bogen, welche noch kompreffer gedruckt sind, nur 4 Mark.

<lb/>An Druckfehlern ist leider kein Mangel. Mir sind aus- 
<lb/>gefallen: S. 15 in der Anmerkung muß es statt S. 120

<lb/>S. 17 0, S. 53 letzte Zeile muß es der Beklagte statt dem
<lb/>Beklagten, S. 68 Zeile 2 muß es Arbeitsunfähigkeit statt
<lb/>Arbeitsfähigkeit, S. 190 Zeile 5 muß es S. 4 statt S. 22,
<lb/>und S. 198 in der Anmerkung 1 muß es S. 372 statt S. 342
<lb/>heißen.

<lb/>Was aber den Inhalt der veröffentlichten Entscheidungen
<lb/>angeht, so ist er weit mannigfaltiger, als der Inhalt der Ent- 
<lb/>scheidungen des R.-O.-H.-G., weil die Zuständigkeit des Reichs- 
<lb/>gerichts eine weit ausgedehntere ist. Wir werden hier jedoch
<lb/>nur diejenigen Entscheidungen in Betracht ziehen, welche in den
<lb/>Bereich dieser Zeitschrift fallen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0055.tif"
                   n="51"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>Es sind hervorzuheben als:
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Besonders Wissenswerth:

<lb/>Nr. 4 vom 5. November 1879 (Handelsgericht
<lb/>Braunschweig).

<lb/>Danach bedarf es zur Bestellung eines Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten nicht einer besonderen Vollmacht, sondern das
<lb/>Vorhandensein der Vollmacht kann auch aus den Umständen
<lb/>geschloffen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 5 vom 15. November 1879 (Kreisgericht Zauer)

<lb/>führt aus: daß der Auflösungsbeschluß und die Liquidation
<lb/>einer Genossenschaft auch dann noch die Wirkung hat, die
<lb/>Genossenschaft von der Auszahlung des ausgetretenen
<lb/>Genoffenschafters zu befreien, wenn beides erst nach Ablauf von
<lb/>3 Monaten seit deffen Austritt erfolgt ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Nr. 7 vom 25. November 1879 (Handelsgericht
<lb/>Würzburg)

<lb/>bewirkt der Zusatz bei Benennung des Trassaten „zahlbar an
<lb/>der Gewerbskaffe" einen Domizilsvermerk, weil die Ver- 
<lb/>weisung an eine Kaffe keinen anderen Sinn habe, als daß der
<lb/>Wechsel durch eine hierzu von der Kaffe bestellte Person bezahlt
<lb/>werden solle. Es sei nicht daran zu denken, daß der an die
<lb/>Kasse verweisende Schuldner sich selbst bei der Kasse cinfinden
<lb/>wolle, um dort die Zahlung gu leisten.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0056.tif"
                   n="52"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 8 vom 26. November 1879 (Kreisgerichts- 
<lb/>deputation Myslowitz)

<lb/>erörtert die Merkmale des Kontokorrents, wie dies bereits
<lb/>wiederholt in den Entscheidungen des R.-O.-H.-G. geschehen ist.
<lb/>Wenn nun auch im Allgemeinen hier die vielfachen vom Reichs- 
<lb/>gericht gebilligten Entscheidungen des R.-O.-H.-G. nicht wieder- 
<lb/>holt werden sollen, so sind in diesem Erkenntniß des Reichs- 
<lb/>gerichts diese Merkmale kurz und bündig dahin zusammengefaßt:
<lb/>daß es zur Herstellung eines Kontokorrentverhältnisses genügt:
<lb/>wenn in dem Geschäftsverkehre zwischen Kaufleuten das Ein-
<lb/>verständniß, daß die gegenseitigen einzelnen Leistungen nicht zur
<lb/>Erfüllung korrespondirender Verpflichtungen, beziehungsweise zur
<lb/>Tilgung einer gewissen (einheitlichen oder zusammengesetzten)
<lb/>Schuld dienen, sondern als unter sich und einander gegenüber
<lb/>unabhängige Kreditgewährungen gellen sollen, bis zu einer, nach
<lb/>gewiffen Zeitabschnitten behufs Ermittelung:

<lb/>auf welcher Seite sich ein Ueberschuß herausstellte, und
<lb/>auf wie hoch sich dieser, als eine selbstständige Forde- 
<lb/>rung zu betrachtende Ueberschuß beziffern,
<lb/>vorzunehmenden Aufrechnung der Beträge des von jedem der
<lb/>Kontrahenten Geleisteten und einer demnächstigen Vergleichung
<lb/>der beiden sich hieraus ergebenden Summen.

<lb/>Nr. 9 vom 28. November 1879 (Kreisgericht
<lb/>Rotenburg a./S.)&gt;

<lb/>Danach darf weder nach Gemeinein noch nach Handels- 
<lb/>recht aus der vorbehaltlosen Annahme einer verspäte- 
<lb/>ten Lieferung ohne Weiteres der Verzicht auf Schadensersatz
<lb/>wegen verspäteter Lieferung gefolgert werden.

<lb/>Nr. 13 vom 12. Dezember 1879 (Kreisgericht Schlochau)

<lb/>besagt: daß die von einem Nichtkaufmann für die Forderung
<lb/>eines Kaufinanns aus einem Handelsgeschäfte im Geltungsgebiete
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0057.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>des Preußischen A. L.-R. geleistete Bürgschaft nicht der
<lb/>Schristform bedarf. Denn wenn auch nur der Bürgschafts- 
<lb/>nehmer ein Kaufmann ist, so sei um deshalb der Bürgschafts-
<lb/>Vertrag nach Art. 271—274 H.-G.-B. als Handelsgeschäft an- 
<lb/>zusehen, und nach Art. 277 H.-G.-B. seien bei jedem Nechts-
<lb/>geschäfte, welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein
<lb/>Handelsgeschäft ist, die Bestimmungen des 4. Buchs, also auch
<lb/>Art. 317, welcher die Formlosigkeit vorschreibt, in Beziehung
<lb/>auf die beiden Kontrahenten anzuwenden.

<lb/>Nr. 14 vom 19. Dezember 1879 (Kreisgericht
<lb/>Wiesbaden).

<lb/>Der Beklagte erwarb eine Mineralquelle, nannte sie Apol-
<lb/>linisbrunnen und bezeichnete mit diesem Namen die Gefäße,
<lb/>in welchen er das Wasser der Quelle in den Handel brachte.
<lb/>Die Besitzerin des Apollinarisbrunnen bei Ahrweiler, eine unter
<lb/>der Firma: „Apollinarisbrunnen, vormals Georg Kreuzberg"
<lb/>bestehende Aktiengesellschaft, erhob gegen ihn Klage auf Grund
<lb/>des §. 13 des Gesetzes vom 30. November 1874. Die von
<lb/>ihr wegen Abweisung der Klage erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>wurde zurückgewiesen, weil das Reichsgesetz nur gegen den Miß- 
<lb/>brauch des bürgerlichen Namens einer Person oder einer
<lb/>Firma zur Waarenbezeichnung schützt. Das Reichsgesetz gehe
<lb/>nicht so weit, wie auswärtige Gesetze, welche auch die Bezeich- 
<lb/>nung von Waarm mit einem fälschlichen Fabrikationsorte (Fran- 
<lb/>zösisches Gesetz vom 28. Zuli / 4. August 1824 Art. 1) oder
<lb/>mit der fälschlich angewendeten besonderen Benennung eines
<lb/>Etablisiements (Oesterreichisches Gesetz vom 7. Dezember 1857
<lb/>§. 17) untersagen.

<lb/>Nr. 15 vom 19. Dezember 1879 (Handelsgericht
<lb/>Augsburg).

<lb/>Hiernach gehört auch ein Vorarbeiter (im vorliegenden
<lb/>Falle war eS ein Gießer), welchem die zur Aushülfe beim Heben
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0058.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54 Die Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>und Tragen zugetheilten Tagelöhner zu gehorchen haben, zu den- 
<lb/>jenigen, für welche der Betriebsunternehmer nach §.2 des
<lb/>Reichshaftpflichtgesetzes zu haften hat, und macht es keinen
<lb/>Unterschied, ob das Verschulden desselben bei der Anordnung
<lb/>oder in der Mitthätigkeit bei der gemeinsam zu verrichtenden
<lb/>Arbeit verübt ist.

<lb/>Das Appellationsgericht hatte die Klage zurückgewiesen,
<lb/>weil der Kläger sein Auge nicht in Folge einer Anordnung des
<lb/>Gießers, sondern durch dessen übereiltes Aufheben der Pfanite
<lb/>verloren habe. Diese Thätigkeit sei aber nur die eines einfachen
<lb/>Arbeiters gewesen.

<lb/>Dies widerlegt das Reichsgericht damit: es sei nicht
<lb/>blos denkbar, daß das mitthätige Eingreifen des Aufsehers,
<lb/>obgleich es an sich betrachtet, als ganz die gleiche Thätig- 
<lb/>keit, wie die der übrigen Arbeiter erscheint, dennoch die gleiche
<lb/>Wichtigkeit wie sein Kommando habe, als es dies ergänze oder
<lb/>gar ersetze, sondern es könne auch Vorkommen, daß das Mitein- 
<lb/>greifen des leitenden Fabrikarbeiters in so enger Verbindung
<lb/>mit dem Kommandowort steht, daß ein hierbei begangener Fehler
<lb/>im Sinne des Gesetzes als ein Versehen der mit der Leitung
<lb/>des Betriebs betrauten Person angesehen werden müsse. Letz- 
<lb/>teres treffe namentlich dann zu, wenn der leitende Fabrikarbeiter
<lb/>auf sein Kommandowort ein so übermäßig rasches Eingreifen in
<lb/>die Arbeit folgen läßt, daß er ein gleichzeitiges Mitwirken der
<lb/>Arbeiter unmöglich macht und dadurch einen Unfall herbeiftthrt,
<lb/>denn die eigentliche Aufgabe der Leitung bestehe in solchem Falle
<lb/>immer darin, ein gleichzeitiges Eingreifen sämmtlicher Arbeiter
<lb/>zu bewirken.

<lb/>Nr. 16 vom 5. Januar 1880 (Kreisgericht Kulm)

<lb/>besagt: daß derjenige zur Geltendmachung der Rechte des Wechsel- 
<lb/>inhabers nicht befugt ist, welcher ans einer laufenden in seiner
<lb/>Hand befindlichen Tratte zuerst als Indossatar, dann
<lb/>als Indossant erscheint. Denn dieser Inhaber des Wechsels
<lb/>sei zwar befugt, sein Indossament auszustreichen, so lange er
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0059.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber als Indossant auf dem Wechsel stehe, müsse inhalts des
<lb/>Wechsels sein Indossatar als Wechsclgläubiger angesehen werden.

<lb/>Nr. 22 vom 11. November 1879 (Amt Lage
<lb/>in Lippe-Detmold).

<lb/>Der Acceptant eines Domizilwechsels verweigerte
<lb/>die Zahlung von 6 Prozent Zinsen der Wechselsumme, sowie
<lb/>der Provision und den Ersatz der Prozeßkosten, weil ihm die
<lb/>im Art. 45 der W.-O. vorgeschriebene Benachrichtigung
<lb/>von Nichtzahlung des Wechsels nicht zugegangen sei.

<lb/>Das Reichsgericht erklärt aber diese Weigerung für unbe- 
<lb/>gründet, weil im Art. 45 nur die Benachrichtigung des un- 
<lb/>mittelbaren Vormannes vorgeschrieben ist, der Acceptant stehe
<lb/>aber, sofern er nicht etwa zugleich Indossant ist, zu keinem der
<lb/>Wechselverbundenen in dem Verhältnisse eines Vormannes, selbst
<lb/>dann nicht, wenn ein Domizilwechsel mit benanntem Domiziliaten
<lb/>vorliegt.

<lb/>Nr. 23 vom 16. Dezember 1879 (Kreisgericht Stettin).

<lb/>Kläger holte unter Leitung des Aufsehers einer
<lb/>Zuckerfabrik mit einem Fuhrwerk Fässer für die Fabrik und
<lb/>behauptete dadurch beschädigt zu sein, daß durch Verschulden
<lb/>des Aufsehers ein Faß auf ihn gefallen sei.

<lb/>Das Reichsgericht erachtet aber den Anspruch nicht für
<lb/>begründet, weil das Holen der Fässer mit dem Fabrikbetriebe
<lb/>nichts gemein habe.

<lb/>Nr. 31 vom 16. März 1880 (Handelsgericht Nürnberg).

<lb/>Hiernach kann der Verkäufer, wenn er die ihm nach
<lb/>Art. 354 H.-G.-B. zustehende Wahl ausgeübt, und Er- 
<lb/>füllung des Vertrages verlangt hat, im Falle die Erfüllung
<lb/>durch Schuld des Käufers vereitelt wird, doch Entschädigung
<lb/>für die Nichterfüllung verlangen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0060.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 32 vom 23. Dezember 1879 (Kreisgerichl Köthen)

<lb/>führt aus, daß die nachträgliche Zuerkennung einer Zuchthaus- 
<lb/>strafe gegen denjenigen, welchem auf Grund des Reichshaft- 
<lb/>pflichtgesetzes eine Rente zugesprochen ist, die Aufhebung
<lb/>der Rente für die Dauer der Strafhaft zur Folge hat.

<lb/>Nr. 36 vom 14. November 1879 (Stadtgericht Gießen)

<lb/>besagt: wenn der Reisende sein Gepäck dem Führer des
<lb/>Wagens des Gastwirths übergiebt, bei welchem er Wohnung
<lb/>nimmt, so haftet der Wirth für den Verlust, wenn dieser nicht
<lb/>durch die eigene Schuld des Reisenden herbeigeführt ist.

<lb/>Dennoch wies das Reichsgericht die Klage des Reisenden
<lb/>zurück, weil derselbe seine Handtasche in den Omnibus bringen
<lb/>ließ, ohne dem Kutscher zu sagen, daß dieselbe 987 Mark enthielt.

<lb/>Hiergegen ließe sich wohl einwenden, daß an sich die Kost- 
<lb/>barkeit des Inhalts der Handtasche die Gefahr des Verlustes
<lb/>nicht erhöhte. Nur wenn der Dieb von dem werthvollen In- 
<lb/>halt Kenntniß hatte, war die Handtasche größerer Gefahr aus- 
<lb/>gesetzt. Das Versehen des Reisenden lag aber darin, daß der- 
<lb/>selbe die Tasche, weil sie werthvoll war, nicht in besondere
<lb/>Obhut nahm.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 47 vom 18. November 1879 (Landgericht Köln).

<lb/>Hiernach ist die rechtliche Gültigkeit eines Versiche- 
<lb/>rungsvertrags, "den ein Preuße mit einer außerhalb
<lb/>Preußens domizilirten Unfall-Versicherungsanstalt
<lb/>durch Vermittelung eines in Preußen wohnenden Agenten ge- 
<lb/>schlossen hat, dadurch nicht beeinträchtigt, daß die Versicherungs- 
<lb/>anstalt die im §. % des Preußischen Gesetzes vom 17. Mai 1853
<lb/>vorgeschriebene ministerielle Genehmigung nicht erwirkt, und der
<lb/>betreffende Agent die in den §§. 3 und 4 daselbst geforderte
<lb/>persönliche Konzession nicht erlangt hat.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0061.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 67 vom 20. Dezember 1879 (Gerichtsdeputation
<lb/>Salzwedel).

<lb/>Der Banquier B. meldete eine Forderung von 4 200 Mark,
<lb/>für welche ihm auch ein zur Masse gehöriges Grundstück ver- 
<lb/>pfändet war, als Konkursgläubiger an. Der Konkurs wurde
<lb/>durch Akkord gegen Zahlung von 50 Prozent beendigt. B. war
<lb/>zu den Akkordverhandlungen nicht zugezogen, nahin aber die
<lb/>Akkordrate von 50 Prozent an, und machte wegen der
<lb/>anderen 50 Prozent sein Pfandrecht klagend geltend.

<lb/>Das Reichsgericht hat diese Klage abgewiesen, indem es
<lb/>annahm, B. habe gewußt, daß ihm die 50 Prozent als seine
<lb/>Akkordrate gezahlt worden. Demnach müsse angenommen wer- 
<lb/>den, daß Kläger den baldigen Empfang von 50 Prozent seiner
<lb/>Forderung und die damit bewirkte volle Abfindung der Reali-
<lb/>sirung der Pfänder vorgezogen hat, oder daß er beim Empfang
<lb/>der 50 Prozent von dem Rechtsirrthum ausgegangen ist, er
<lb/>behalte trotz der Wirkung des Empfangs auf die persönliche
<lb/>Forderung doch noch in Höhe des nicht empfangenen Betrags
<lb/>seiner Forderung sein Pfandrecht. Bei Wegfall der Forderung
<lb/>durch Tilgung höre aber das Pfandrecht auf.

<lb/>Nr. 71 vom 22 November 1879 (Civilkammer des
<lb/>Kreis- und Hofgerichts Freiburg).

<lb/>Die Versicherungspolice enthielt die Bedingung,
<lb/>daß die Versicherung erlischt, wenn die Prämie nicht in dem
<lb/>bestimmten Termine bezahlt wird. Die verklagte Gesellschaft ist
<lb/>aber zur Zahlung der Versicherungssumme verurtheilt, indem das
<lb/>Reichsgericht ausführt, daß die Nichtzahlung der Prämie nicht
<lb/>durch den Versicherten, sondern durch die Gesellschaft ver- 
<lb/>schuldet sei.

<lb/>Nr. 72 vom 2. Dezember 1879 (Gewerbegericht Köln).

<lb/>Der Verklagte stand im Dienste der klagenden Aktiengesell- 
<lb/>schaft und hatte IV2 Prozent vom Reingewinn zu beziehen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0062.tif"
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               <p>

                  <lb/>58 Die Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>Klägerin forderte von ihm 5 600 Mark, weil in der Bilanz des
<lb/>Geschäftsjahres 1872 in Folge Zrrthums der Reingewinn um
<lb/>47 000 Mark zu hoch angesetzt und danach die Tantieme gezahlt
<lb/>sei. Nachdem durch Sachverständige festgestellt war, daß in Folge
<lb/>unrichtiger Art der Buchungen ein zu hoher Reingewinn be- 
<lb/>rechnet worden, ließ das Gewerbegericht noch Beweis zu, daß
<lb/>diese Buchfehler absichtliche gewesen.

<lb/>Der vom Verklagten gegen seine Verurtheilung erhobene
<lb/>Rekurs ist vom Reichsgericht zurückgewiesen, weil nach den die
<lb/>Materie beherrschenden, auch im Gebiete des Französischen
<lb/>Rechts geltenden Prinzipien, die Nichtschuld vorausgesetzt, für
<lb/>den Zrrthum die Vernnithung streite, also es Sache des Ver- 
<lb/>klagten gewesen wäre, das Nichtvorhandensein eines Zrrthums
<lb/>bei der Zahlung zu erweisen. Auch der zahlenden Gesellschaft
<lb/>gegenüber genüge die Feststellung, daß die wissentliche Zah- 
<lb/>lung einer Nichtschuld nicht anzunehmen war.

<lb/>Nr. 73 vom 9. Dezember 1879 (Landgericht Elberfeld)

<lb/>führt aus, daß auch nach Französischem Rechte außerhalb
<lb/>des Konkurses die actio Pauliana gegen den dritten gut- 
<lb/>gläubigen Erwerber nicht mit Erfolg angestellt werden könne.

<lb/>Nr. 75 vom 19. Dezember 1879 (Handelsgericht
<lb/>Karlsruhe-Pforzheim).

<lb/>Die verklagte Gewerbebank, eine eingetragene Genossenschaft,
<lb/>wollte von der zurückgeforderten Spareinlage ältere Forderungen
<lb/>an den Einleger, dem Cessionar des Einlegers gegenüber in Ab- 
<lb/>rechnung bringen. Kläger wollte sich dies nicht gefallen lassen,
<lb/>weil die Spareinlage als ein ckepositum irreguläre
<lb/>anzusehen sei, bei welchem die Kompensation nicht stattftndet.

<lb/>Das Reichsgericht hat aber die Abrechnung zugelassen, denn
<lb/>wenn auch die Verklagte selbst die Einlage als deponirte
<lb/>Gelder in einer Prozeßschrift bezeichne, so würden die Ausdrücke
<lb/>Depositum und deponiren namentlich im Bankgeschäft vielfach
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0063.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>gebraucht, ohne daß die Betheiligten an eine Hinterlegung im
<lb/>gesetzlichen Sinne denken. Demnächst wird ansgeführt, daß die
<lb/>Einlage als Darlehen anzusehen sei, weil nach den Statuten
<lb/>der Gewerbebank anzunehmen sei, daß dieselbe die Einlagen
<lb/>nicht lediglich im Interesse der Einleger, sondern auch im eigenen
<lb/>Interesse annimmt, um die zum Geschäftsbetriebe nöthigen Fonds
<lb/>zu erlangen.

<lb/>Es enthalten
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Widersprüche mit den Entscheidungen des N.-O.-H.-G.:

<lb/>Nr. 26 vom 10. Februar 1880 (Bezirksgericht Leipzig).

<lb/>Zn dem jetzt vom Reichsgericht entschiedenen Falle ist der
<lb/>Kläger dadurch schwer verletzt, daß an der Signalstange, als er
<lb/>sie richten wollte, die Kette riß, der Hebel derselben umschlug
<lb/>und ihn an eine Mauer schleuderte. Die auf §. 1 des Ge- 
<lb/>setzes vom 7. Zuni 1871 gestützte Klage ist vom Reichs- 
<lb/>gericht abgewiesen: weil von einem Unfälle nicht schon deshalb
<lb/>angenommen werden könne, er habe sich beim Betriebe der
<lb/>Eisenbahn zugetragen, weil er bei Benntzung einer Vorrichtung
<lb/>eingetreten ist, welche den besonderen Zwecken der Eisenbahn
<lb/>dient, sondern es komme darauf an, ob mit dieser Vorrichtung
<lb/>oder der Art und Weise der Benutzung derselben auch mittelbar
<lb/>oder unmittelbar die besondere, dem Eisenbahnbetriebe eigen-
<lb/>thümliche Gefährlichkeit verbunden sei. Die Bedienung
<lb/>einer Signalvorrichtung hänge nun aber weder mit der Beför- 
<lb/>derung von Personen oder Gütern auf der Bahn, noch mit der
<lb/>unmittelbaren Vorbereitung, noch mit dem Abschluffe dieser Be- 
<lb/>förderung zusammen, und wenn auch die Vorrichtung an sich
<lb/>geeignet sei, den sie Bedienenden zu gefährden, so sei diese Ge- 
<lb/>fährlichkeit keine von der mit jedem anderen mechanischen Appa- 
<lb/>rate verbundenen wesentlich verschiedene.

<lb/>Einen ähnlichen Fall betrifft das Erkenntniß des R.-O.-H.-G.
<lb/>vom 19. Dezember 1872 Bd. 12 S. 162 der Entscheidungen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0064.tif"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die verklagte Eisenbahngesellschaft hatte zum Empfangs- 
<lb/>gebäude einen Anbau errichtet und mit Zinkplatten gedeckt.
<lb/>Kläger, als Schaffner auf einem Wagen der Eisenbahn sitzend,
<lb/>wurde durch eine Zinkplatte beschädigt, welche der Sturm los-
<lb/>geriffen hatte. Das R.-O.-H.-G. verurtheilee die Verklagte zur
<lb/>Zahlung einer Rente, und begründete dies damit: daß zwar
<lb/>das äußere, zeitliche Zusammentreffen von Unfall und „Beför- 
<lb/>derung" oder „Betrieb" zur Anwendung des Gesetzes nicht hin- 
<lb/>reiche, vielmehr auch ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen
<lb/>beiden erforderlich sei. Bei dieser beschränkten Interpretation
<lb/>sei aber Maßhalten geboten. Der Gesetzgeber habe mit bewußter
<lb/>Absichtlichkeit eine sehr weitgehende Fassung des Gesetzes gewählt,
<lb/>und diese dürfe nicht mehr beschränkt werden, als unbedingt er- 
<lb/>forderlich ist, um der Intention des Gesetzes gerecht zu werden.

<lb/>Demgemäß genüge es, wenn auch nur ein mittelbarer
<lb/>ursächlicher Zusammenhang vorliege. Der sei hier aber vor- 
<lb/>handen, denn das Empfangsgebäude diene mittelbar auch dem
<lb/>Beförderungsdienste, es sei bestimmt zur Aufnahme der ankom-
<lb/>menden und abreisenden Personen, sowie zur Vermittelung des
<lb/>Billetdienstes. Die Eisenbahn habe auch für diese Gebäude die
<lb/>Obliegenheit, solche in einem Zustande zu erhalten, welcher die
<lb/>Beförderung ohne Gefahr für Personen oder Sachen gestattet. Der
<lb/>durch ein solches Gebäude verursachte Schade sei daher zu ersetzen.

<lb/>Wenn hier von dem Empsangsgebäude gesagt ist, es gehöre
<lb/>zum Beförderungsdienste auf der Eisenbahn, und deshalb sei der
<lb/>durch das Gebäude verursachte Schade von der Eisenbahngesell- 
<lb/>schaft zu ersetzen, so gilt dies noch weit mehr von der Signal- 
<lb/>stange, denn dies ist eine dem Eisenbahnverkehr eigenthümliche
<lb/>Einrichtung, und gehört zur Sicherung des Verkehrs auf der- 
<lb/>selben. Die große Schnelligkeit des Verkehrs erfordert auch eine
<lb/>große Achtsamkeit und Raschheit der Bedienung der Signalstange,
<lb/>gefährdet also auch den mit der Bedienung Betrauten in eigen-
<lb/>thümlicher Weise.

<lb/>Deshalb dürfte die weitere Auslegung, welche das R.-O.-
<lb/>H.-G. den Worten des Gesetzes „bei dem Betriebe einer
<lb/>Eisenbahn" giebt, den Vorzug verdienen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0065.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 29 vom 13. Februar 1880 (Handelsgericht
<lb/>Bamberg).

<lb/>Zn diesem Erkenntniß sagt das Reichsgericht: das H.-G.-B.
<lb/>habe den Begriff des Kaufs nicht bestiiinnt, sondern sich darauf
<lb/>beschränkt, betreffs der Verträge über Lieferung vertretbarer
<lb/>Sachen die durchgreifende, alle landesrechtlichen Besonderheiten
<lb/>beseitigende Vorschrift zu geben, daß sie nach den Bestiminungen
<lb/>über den Kauf zu beurtheilen seien, im Uebrigen aber die Be- 
<lb/>antwortung der Frage, was Kauf sei, dein bürgerlichen Rechte
<lb/>(Art. 1 H.-G.-B.), also dem bezüglich maßgebenden Landesrechte
<lb/>überlassen.

<lb/>Zm vorliegenden Falle handelte es sich um Anfertigung
<lb/>eines Mühlenwerks, welcher Vertrag nach den Grundsätzen des
<lb/>hier zur Anwendung kommenden gemeinen Rechts, nicht als
<lb/>Werkverdingung, sondern als Kauf anzusehen ist.

<lb/>Das Reichsgericht nimmt nun an: es bestehe kein Grtlnd,
<lb/>für solche landesrechtlich als Kauf geltenden Verträge eine Aus- 
<lb/>nahme zu machen, also für dieselben die Anwendbarkeit der Be- 
<lb/>stimmungen des H.-G.-B., insbesondere des Art. 347 auSzn-
<lb/>schließen.

<lb/>Insbesondere laffe sich nicht sagen, der Eigenthümlichkeit
<lb/>solcher Verträge stehe entgegen, den Art. 347 direkt anzuwenden
<lb/>beziehungsweise anzunehmen, daß das Gesetz Verträge dieser Art
<lb/>habe treffen wollen, denn die Bestimmungen des Art. 347 ließen
<lb/>dem richterlichen Ermeffen so weilen Spielraum, daß auch diesen
<lb/>Eigenthümlichkeiten volle Rechnung getragen werden könne.

<lb/>Dagegen sagt das R.-O.-H.-G. in seinem Erkenntniß vom
<lb/>6. Oktober 1873 (Entscheidungen Bd. 11 S. 99): obwohl im
<lb/>vorliegenden Falle die Bestimmungen des H.-G.-B. über Han- 
<lb/>delsgeschäfte Anwendung finden, und Kläger die bestellte Maschine
<lb/>aus eigenem Material anfertigen sollte, deshalb im Mangel
<lb/>entgegenstehender Bestimmungen des H.-G.-B. nach §. 1244 des
<lb/>Sächsischen bürgerlichen Gesetzbuchs der Vertrag als Karls zu
<lb/>betrachten ist, so sei doch auf die Lieferung erst anzufertigender
</p>

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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Maschinen der Art. 347 H.-G.-B. direkt nicht anwend- 
<lb/>bar, da der ganze 2. Titel des 4. Buchs deffelben sich nur
<lb/>auf eigentliche Handelskäufe von Maaren im engeren Sinne
<lb/>beziehe.

<lb/>Wenn aber auch hiernach eine unverzüglich nach der Ab- 
<lb/>lieferung vorzunehmende Untersuchung und Anzeige nach Vor- 
<lb/>schrift des Art. 347 unthunlich erscheint, so treffe doch auch hier
<lb/>die ratio des Art. 347 insofern zu, als der Verkäufer vom
<lb/>Käufer nicht in Ungewißheit darüber gelassen werden soll, ob
<lb/>und wenn letzterer die Ausführung des Vertrags beanstandet.
<lb/>Wolle der Käufer als nicht genehmigend gelten, so müffe er die
<lb/>Maschine thunlichst bald auf ihre Vertragsmäßigkeit prüfen,
<lb/>und eventuell dem Fabrikanten Anzeige machen.

<lb/>Wenn somit sich beide Entscheidungen im Prinzip wider- 
<lb/>sprechen, so kommen sie doch im Erfolge ziemlich auf dasselbe
<lb/>hinaus.

<lb/>Zndeß ließ es sich nicht rechtfertigen, daß das R.-O.-H.-G.
<lb/>annahm: es liege zwar kein Handelskauf im Sinne des Art. 347
<lb/>H.-G.-B. vor, daß aber Art. 347 dennoch anzuwenden sei, weil
<lb/>es der ratio des Art. 347 entspreche, daß der Empfänger der
<lb/>Maschine den Fabrikanten nicht darüber in Ungewißheit lasse,
<lb/>ob er die Ausführung des Vertrages beanstande. Denn eine
<lb/>so außerordentliche Vorschrift, wie die des Art. 347, welcher
<lb/>den Empfänger verpflichtet, lediglich im Interesse des Gebers
<lb/>thätig zu sein, darf der Richter nicht aus Fälle anwenden, für
<lb/>welche das Gesetz selbst diese Verpflichtung nicht vorschreibt.

<lb/>Dagegen steht die Entscheidung des Reichsgerichts nicht im
<lb/>Widerspruch mit den Worten des Art. 347, da zu den in dem- 
<lb/>selben erwähnten Waaren auch Maschinen gehören. So sagt
<lb/>Goldschmidt im §. 40 seines Handbuchs des Handelsrechts:
<lb/>Ein jedes Gut, dessen sich der Handel bemächtigt, so daß es
<lb/>durch eine den Umsatz bezweckende Vermittelung vom Erzeuger
<lb/>zum Verbraucher gelangt, wird eben dadurch zur Waare.

<lb/>Anders gestaltet sich aber die Frage für das Gebiet des
<lb/>Preußischen A. L.-R., weil nach §. 925 ff. I. 11 die Anferti-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0067.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>gung von Maschinen auf Bestellung nicht als Kauf, sondern
<lb/>als ein Vertrag über Handlungen anzusehen ist.

<lb/>Nach der Auffassung des N.-O.-H.-G. könnte auch in solchem
<lb/>Falle, weil auch hier die ratio paßt, daß der Empfänger den
<lb/>Geber über die Vertragsmäßigkeit der Lieferung nicht in Un- 
<lb/>gewißheit lassen soll, der Art. 347 analoge Anwendung finden.

<lb/>Doch läßt sich diese analoge Altwendung des Art. 347,
<lb/>wie oben bemerkt ist, überhaupt nicht rechtfertigen.

<lb/>Da nun Art. 347 für die Werkverdingung des A. L.-N.
<lb/>nicht gegeben ist, so hat der Empfäitger im Gebiete des A. L.-N.
<lb/>auch nicht die Pfiicht, im Znteresse des Fabrikanten das ge- 
<lb/>lieferte Werk zu untersuchen und ihm die Mängel anzuzeigen.
<lb/>Vielmehr verliert er die Klage wegen etwaiger Mängel nur
<lb/>durch die kurze Verjährung (§§. 343, 344 I. 5 A. L.-R.), als
<lb/>Einrede kann er aber die Mängel auch noch später rügen.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Widersprüche mit einer Entscheidung des obersten
<lb/>Oesterreichischeu Gerichtshofes.

<lb/>Nr. 12 vom 12. Dezember 1879 (Stadtgericht
<lb/>Frankfurt a./M.).

<lb/>Kläger forderte Bezahlung einer „nach Wahl des Besitzers
<lb/>entweder in Wien bei der Centralkasse der Kaiserin Elisabeth- 
<lb/>bahn in Oesterreichischcr Währung in effektiver Silbermünze
<lb/>oder in Frankfurt a./M. bei dein Bankhause M. A. Rothschild
<lb/>und Söhne in Süddeutscher Währung" zahlbaren verloostcn
<lb/>Obligation der Beklagten in dem nach Art. 14 des Münzgcsetzes
<lb/>vom 9. Juli 1873 berechneten Betrage. Die Verklagte bestritt
<lb/>aber eine alternative Verbindlichkeit übernommen zu haben, und
<lb/>behauptete, ihre Verpflichtung sei eine einzige, und in Wien in
<lb/>Oesterreichischer Silberwährung zu erfüllen, folglich sei sie von
<lb/>dem Deutschen Münzgesetze unberührt.

<lb/>Das Reichsgericht nahm aber an, daß, obgleich die von
<lb/>der Beklagten verfochtene Auslegung die Billigung der Oester-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0068.tif"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>reichischen Gerichte aller Instanzen gefunden habe, doch auf
<lb/>Grund einer erneuerten Prüfung der Frage der entgegengesetzten
<lb/>Ansicht des R-O.-H.-G. (Entscheidungen Bd. 23 S. 205 und
<lb/>Bd. 25 S. 41) beizutreten sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Widersprüche mit dem Preußischen Odertribunal.

<lb/>Nr. 51 vom 10. Dezember 1879 (Kreisgericht
<lb/>Duisburg)

<lb/>betrifft die Frage: ob für die Extinktivverjährung von
<lb/>Forderungen, welche ihren Sitz unter fremdem Rechte haben,
<lb/>aber in Altpreußen eingeklagt werden, auch nach dem Preuß.
<lb/>A. L.-R. das örtliche Recht der Obligation maßgebend ist?

<lb/>Das Obertribunal verneint Bd. 10 S. 105 der Ent- 
<lb/>scheidungen diese Frage, indem es sagt: die Frage: ob die Rechte
<lb/>und Verbindlichkeiten aus dem im Auslande geschloffenen Ver- 
<lb/>träge nach den Gesetzen des Orts, wo er geschloffen ist, zu be-
<lb/>urtheilen seien, auch wenn die Erfüllung im Znlande erfolgen
<lb/>soll (welche kontrovers ist), kommt bei der Beurtheilung des
<lb/>vorliegenden Falles nicht zur Sprache; sie steht mit der zu ent- 
<lb/>scheidenden: in wie weit dergleichen Rechte vor inländischen Ge- 
<lb/>richten noch können geltend gemacht werden, nicht in Verbindung.
<lb/>Nach gemeinem Deutschen Recht verändert die Klageverjährung
<lb/>die kontraktlichen Rechte an sich nicht, vielmehr besteht ihre
<lb/>Wirkung nur darin, daß sie eine Einrede gegen den Anspruch
<lb/>begründet, vermöge welcher das Recht selbst zwar nicht verloren
<lb/>geht, jedoch im Wege der Klage nicht mehr verfolgt werden
<lb/>kann. Bei der Erwägung, ob die Verjährung eingetreten sei
<lb/>oder nicht, kommt es auf die rechtlichen Folgen aus dem Kon- 
<lb/>trakt gar nicht weiter an; sie bleiben ganz dahingestellt, da sie
<lb/>im Wege der Klage keine Wirksamkeit mehr haben. Nach
<lb/>Preußischen Gesetzen, dem A. L.-R. I. 9 §. 568, begründet die
<lb/>erlöschende Verjährung die Vermuthung, daß die ehemals ent- 
<lb/>standene Verbindlichkeit in der Zwischenzeit auf die eine oder
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0069.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>die andere Art aufgehoben worden. Auch hiernach ist gar keine
<lb/>Bestimmung über die rechtlichen Wirkungen des Vertrags zu
<lb/>treffen. Vielmehr tritt nur die Vermuthung ein, daß die Ver- 
<lb/>bindlichkeit erloschen ist, eine ganz allgemeine, welche sich auf
<lb/>alle Verbindlichkeiten, nicht blos auf die aus Verträgen ent- 
<lb/>springenden, bezieht. Diese Verjährung ist die rechtliche Folge
<lb/>der Nachlässigkeit des Berechtigten, welcher mit Verfolgung seines
<lb/>Anspruchs zu lange gezögert hat, aus dem Vertrage entspringt
<lb/>sie nicht.

<lb/>Es liegt mithin kein Grund vor, weswegen die Anwendling
<lb/>der inländischen Gesetze könnte ausgeschlossen werden. Nach der
<lb/>(entgegenstehenden) Annahme des Appellationsrichters würde der
<lb/>Zweck des Gesetzes vom 31. März 1838 über die kürzeren Ver- 
<lb/>jährungsfristen sehr beeinträchtigt werden. Er ist dahin an- 
<lb/>gegeben: es solle bei Forderungen, welche entweder sogleich oder
<lb/>in kurzer Zeit bezahlt zu werden pflegen, die aus der langen
<lb/>Dauer der für die Verjährung im A. L.-N. angegebenen Fristen
<lb/>entstehende Unsicherheit des Rechts beseitigt werden. Hieran
<lb/>hat das Obertribunal in zahlreichen auch später veröffentlichten
<lb/>Erkenntnissen festgehalten.

<lb/>Dagegen bejaht das Reichsgericht die obige Frage, in- 
<lb/>dem es sagt: das Preußische Gesetz vom 31. März 1838 ist
<lb/>nach seinem Eingänge ausdrücklich nur für den Geltungsbereich
<lb/>des A. L.-R. erlaffen, findet also vorliegend (wo die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Parteien aus dem Vertrage nach dem gemeinen
<lb/>Recht zu beurtheilen waren) keine Anwendung. Denn für die
<lb/>Verjährung eines Forderungsrechts ist das örtliche Recht der
<lb/>Obligation maßgebend, weil die Verjährung nicht als ein Pro-
<lb/>zeßinstitut, sondern als ein Institut des materiellen Rechts,
<lb/>welches den Bestand des fraglichen /sorderungsrechts berührt,
<lb/>aufzufaffen ist.

<lb/>Dies ist vom R.-O.-H.-G. in den sowohl für das gemeine,
<lb/>wie das Preußische Recht zutreffenden Gründen der Entscheidung
<lb/>vom 17. Oktober 1874 (Entscheidungen Bd. 14 S. 258) über- 
<lb/>zeugend ausgesührt und genügt hier die Hinweisung darauf.

<lb/>Dem gegenüber erscheint die abweichende, übrigens ver-

<lb/>Archiv snr deutsches Handels, u. Wechselrech!. Bd. 41. 5
</p>

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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>schiedentlich modifizirte Auffassung des Preußischen Obertribunals
<lb/>nicht haltbar. Gerade nach Preußischem Rechte ist die Wirkung
<lb/>der erlöschenden Verjährung die Aufhebung des verjährten Rechts.
<lb/>Die §§. 568, 569 I. 9 A. L.-R. haben diese materielle Wirkung
<lb/>auf den Bestand der Rechte nicht aufgehoben, sondern (in Folge
<lb/>der zur Zeit der Abfassung des A. L.-R. herrschenden Theorie)
<lb/>nur noch das Erforderniß des guten Glaubens für die Extinktiv-
<lb/>verjährung aufgestellt.

<lb/>Das Reichsgericht würdigt hier aber die entgegenstehende
<lb/>Rechtsprechung des Obertribunals doch nicht genügend.

<lb/>Es ist dies eine der bestrittensten Rechtsfragen, welche einer
<lb/>eingehenderen Besprechung bedarf.

<lb/>Bornemann: Erörterungen S. 113 rechtfertigt die Ent- 
<lb/>scheidung des Obertribunals, Barr: das internationale Privat-
<lb/>und Strafrecht §.79 ist derselben Ansicht. Zm Widerspruch
<lb/>damit stehen: v. Savigny, System Bd. 8 S. 273, Koch,
<lb/>Kommentar zu §. 33 Einleitung zum A. L.-R., Förster,
<lb/>Theorie und Praxis §. 11 Nr. 7 und Dernburg, Lehrbuch
<lb/>des Preußischen Privatrechts §. 28.

<lb/>Als Hauptgrund gegen die Ansicht des Obertribunals wird
<lb/>geltend gemacht, daß die Vorschriften über die Verjährung nicht
<lb/>zum Prozeß, sondern zum materiellen Recht gehören. Dies ist
<lb/>nun zwar ganz richtig, ebenso wie: daß die Prozeßgesetze stets
<lb/>den Prozeßrichter binden. Muß der Prozeßrichter nicht aber
<lb/>auch die Vorschriften des materiellen Rechts beachten? Es fragt
<lb/>sich also immer noch, gehören die am Wohnorte des Schuldners
<lb/>geltenden Verjährungsgesetze zu denjenigen, welche der Prozeß- 
<lb/>richter zu befolgen hat?

<lb/>v. Savigny hebt besonders hervor: daß das örtliche
<lb/>Recht der Obligation auch über die Verjährungszeit entscheide,
<lb/>rechtfertige sich dadurch, daß die verschiedenen Gründe, auf denen
<lb/>die Verjährung beruht, mit dem Wesen der Obligation selbst in
<lb/>Zusammenhang stehe.

<lb/>Auch Förster legt darauf besonderes Gewicht, daß für
<lb/>verschiedene Verträge auch verschiedene Arten der Verjährung
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0071.tif"
                   n="67"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts. 67

<lb/>angeordnet sind, und daß diese ihre Eigenschaft nicht durch einen
<lb/>Wechsel des Wohnsitzes geändert werden könne.

<lb/>Der Fehler der Schlußfolgerung liegt hier aber darin, daß
<lb/>man die Ausnahme zur Regel macht. Denn es sind nur sehr
<lb/>vereinzelte Verträge, für welche besondere Vorschriften betreffs
<lb/>der Verjährung gegeben sind. Betreffs dieser besonderen
<lb/>Vorschriften muß man allerdings annehmen, daß sie in dem
<lb/>Wesen dieses besonderen Vertrages, ihren Grund haben. Sie
<lb/>schließen also die im Allgemeinen für die Verjährung geltenden
<lb/>Vorschriften aus, sie sind ebenso ein Theil des Vertrags, als
<lb/>wenn sie ausdrücklich verabredet wären. Sie müssen also auch
<lb/>vom Prozeßrichter unbedingt angewendet werden.

<lb/>Dagegen sind die allgemeinen, die Verjährung der Forde- 
<lb/>rungen durch Nichtgebrauch betreffenden Vorschriften nicht im
<lb/>Wesen der einzelnen Obligation begründet, sie sind also auch
<lb/>nicht als ein wesentlicher Theil einer besonderen Obligation
<lb/>anzusehen.

<lb/>Gerade diese allgemeinen Vorschriften hat aber das
<lb/>obige Erkenntniß des Obertribunals im Auge, denn die Ver- 
<lb/>jährungsvorschriften des Gesetzes vom 31. März 1838 beziehen
<lb/>sich keineswegs auf besondere Arten von Verträgen, vielmehr
<lb/>sehen dieselben ganz von dem Wesen der Verträge ab, auf
<lb/>welche sich die Ansprüche gründen. Es spricht nur ganz allge- 
<lb/>mein von Forderungen bestimmter Personen, welche zum Theil
<lb/>gar nicht auf Verträgen beruhen, wie z. B. die öffentlichen Ab- 
<lb/>gaben, die Erstattung von Prozeßkosten. Das Gesetz folgert
<lb/>somit das Erlöschen der Forderung nicht aus einer besonderen
<lb/>Entstehung der Obligation, sondern es schützt den Schuldner
<lb/>gegen solche Ansprüche, welche dem gewöhnlichen Geschäftsgänge
<lb/>nach bereits berichtigt zu sein pflegen. Somit stellt sich das
<lb/>Preußische Gesetz auf Seiten des Schuldners und giebt ihm eine
<lb/>besondere Einrede, deshalb »ruß auch der Richter das im Ge- 
<lb/>richtsstand des Verklagten geltende materielle Recht zu seinem
<lb/>Gunsten zur Anwendung bringen.

<lb/>So sagt auch Barr a. a. O.: wollte man die Verjährungs- 
<lb/>gesetze nicht auf alle von unseren Staatsangehörigen übcrnom-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0072.tif"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>menen Verbindlichkeiten erstrecken, so würde man z. B., wenn
<lb/>nach den Rechten des Orts, wo die Verbindlichkeit entstanden
<lb/>oder zu erfüllen war, eine Verjährung überhaupt nicht stattfindet,
<lb/>dem Gläubiger gestatten, die Rechtssicherheit unserer Staats- 
<lb/>angehörigen für immer durch veraltete Ansprüche zu stören.

<lb/>Näher auf diese Frage einzugehen ist hier leider nicht der
<lb/>Ort. Doch ist noch hervorzuheben, daß das vom Reichsgericht
<lb/>erwähnte Erkenntniß des R.-O.-H.-G. eine Wandelklage wegen
<lb/>eines fehlerhaften Pferdes betraf. Für diese ordnet aber das
<lb/>zur Anwendung kommende Großherzoglich Hessische Gesetz vom
<lb/>15. Zuli 1878 eine Verjährungsfrist von 90 Tagen an. Diese
<lb/>Vorschrift steht also mit dem Wesen dieser Obligation im Zu- 
<lb/>sammenhang. Gilt also auch für die in einem anderen Ge- 
<lb/>richtsbezirk wohnenden Parteien.

<lb/>Soinit steht dies Erkenntniß nicht im Widerspruch mit dem
<lb/>obigen Erkenntniß des Obertribunals.

<lb/>Nach meiner Erfahrung sind die Preußischen Gerichte stets
<lb/>der Rechtsprechung des Obertribunals gefolgt.

<lb/>Das Reichsgericht wird aber, sobald für dessen Zuständig- 
<lb/>keit erst nur die Vorschriften der C.-P.-O. gelten, kaum in die
<lb/>Lage kommen, unsere Frage in Beziehung auf das Gesetz vom
<lb/>31. März 1838 zu entscheiden, da die in demselben erwähnten
<lb/>Forderungen äußerst selten die revisibele Summe von mehr als
<lb/>1 500 Mark erreichen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 53 vom 19. Dezember 1879 (Stadtgericht Berlin).

<lb/>Kläger forderte Rückzahlung eines Darlehns von 300 Mark.
<lb/>Der Verklagte wendete ein, daß Kläger im Spiele an ihn
<lb/>300 Mark verloren und nachher erklärt habe, nun sind wir
<lb/>wegen des Darlehns quitt. Damit sei das Darlehn berichtigt.

<lb/>Die Frage: ob eine Spielschuld durch Kompensation
<lb/>getilgt werden kann? bejaht das Obertribunal Bd. 71
<lb/>S. 27 der Entscheidungen im Hinblick auf §§. 577, 578 I. 11
<lb/>A. L.-R.:
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0073.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Wegen Spielschulden findet keine gerichtliche Klage
<lb/>statt. Was aber Jemand in erlaubten Spielen ver- 
<lb/>loren und wirklich bezahlt hat, kann er nicht zurück-
<lb/>fordern.

<lb/>Das Obertribunal sagt: der Verklagte behauptet nicht die
<lb/>Gültigkeit der Spielschuld des Klägers, um sie mit der Klage
<lb/>oder mit der Einrede einer erst gesetzlich erzwingbaren Kompen- 
<lb/>sation geltend machen zu können, sondern er stützt sich auf den,
<lb/>durch Genehmigung der Abrechnung seiner Spielschuld auf seine
<lb/>Kaufgelderforderung kundgegebenen Willen des Klägers, seine
<lb/>Spielschuld auf diese Weise zu tilgen. Das hierin liegende
<lb/>Uebereinkommen ist das Fundament der Einrede des Verklagten.

<lb/>Zn der Zahlung der Spielschuld ist die Anerkennung der
<lb/>Schuld enthalten, und sie bewirkt ihre Tilgung, weil der Zah- 
<lb/>lende zwar nicht zur Zahlung gezwungen werden kann, sie aber
<lb/>freiwillig wirksam leisten darf. Denselben Inhalt hat die frei- 
<lb/>willig eingegangene und bewirkte Abrechnung. Das Gesetz ver- 
<lb/>sagt nur die Klage, aber keine Art der freiwilligen Tilgung,
<lb/>also auch nicht die freiwillige Kompensation.

<lb/>Es ist ebnso, als ob Verklagter erst das Kaufgeld für die
<lb/>Uhr an den Kläger gezahlt, und Kläger dann den Betrag der
<lb/>Spielschuld an den Verklagten gezahlt hätte.

<lb/>Dagegen verneint das Reichsgericht diese Frage und
<lb/>führt aus: die Bezahlung einer Spielschuld ist rechtlich nicht
<lb/>erzwingbar; die Spielschuld ist nicht klagbar, und deshalb auch
<lb/>nicht kompensabel. Soll der Gewinner kompensationsberechtigt
<lb/>werden, der Verlierer also das Recht einbüßen, seine anderweite
<lb/>Forderung an den Gewinner ohne Rücksicht auf seine Spiel- 
<lb/>schuld einzuziehen, so bedarf es dazu eines bündigen, also auch
<lb/>formell rechtsbeständigen Vertrags, mithin bei einem Objekte
<lb/>über 150 Mark des schriftlichen Abschluffes. Die bloße Willens- 
<lb/>übereinstimmung beider Theile, daß aufgerechnet werden solle,
<lb/>oder daß aufgerechnet sei, reicht dazu nicht aus, denn sie schafft
<lb/>nicht eine Veränderung der Thatsachen, kann also nicht unter
<lb/>dem Gesichtspnnkte der Erfüllung der mündlichen Ueberein-
<lb/>kunft vor der Aufrufung geschützt werden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Darin stimmen also die beiden Erkenntnisse überein, daß
<lb/>die Verabredung der Abrechnung einer Spielschuld an sich rechts- 
<lb/>gültig ist. Nur über die Form der Verabredung sind sie ver- 
<lb/>schiedener Ansicht, insofern das Reichsgericht auf diese Verab- 
<lb/>redung die §§. 131 und 133 I. 5 A. L.-R., welche die schrift- 
<lb/>liche Form vorschreiben, anwenden will.

<lb/>Für diejenigen Fälle, auf welche Art. 317 H.-G.-B. an- 
<lb/>wendbar ist, fällt diese Verschiedenheit der Ansichten mithin nicht
<lb/>ins Gewicht, weil bei Handelsgeschäften nach dem Art. 317 die
<lb/>Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfasiung nicht be- 
<lb/>dingt ist.

<lb/>Das Obertribunal hat sich aber auch über die Anwend- 
<lb/>barkeit der §§. 131 und 133 I. 5 A. L.-R.:

<lb/>Ein jeder Vertrag, dessen Gegenstand sich über
<lb/>50 Thaler beläuft, muß schriftlich errichtet werden.

<lb/>§. 133. Auch andere blos einseitige Willens- 
<lb/>erklärungen müssen bei Gegenständen über 50 Thaler,
<lb/>sobald ihre Folgen sich auf die Zukunft hinauserstrecken
<lb/>sollen, schriftlich abgefaßt werden,
<lb/>auf den vorliegenden Fall wie folgt in seinem Erkenntniß vom
<lb/>19. Januar 1877 (Striethorst, Archiv Bd. 81 S. 183 ff.)
<lb/>ausgesprochen:

<lb/>§. 1 Th. 1 Tit. 5 A. L.-R. stellt den Begriff des Vertrags
<lb/>dahin fest:

<lb/>Wechselseitige Einwilligung zur Erwerbung oder
<lb/>Veräußerung eines Rechts wird Vertrag genannt.

<lb/>Hiernach müssen die gegenseitigen Erklärungen, welche einen
<lb/>Vertrag Herstellen, das Ziel haben: neue Rechte zu begründen
<lb/>oder bereits bestehende zu übertragen oder in Wegfall zu
<lb/>bringen.

<lb/>Vorliegend ist es nur eine Abrechnung von gegenseitigen
<lb/>früher entstandenen Forderungen und früher erfolgten Zahlungen,
<lb/>welche von beiden Theilen gepflogen sein sollen. Ein solches
<lb/>Rechtsgeschäft ist seiner Natur nach und in der Regel nicht ein
<lb/>konstitutiver oder Rechte üdertragender oder solche in Wegfall
<lb/>bringender Akt im Sinne der vorerwähnten Gesetzesstelle, sondern
</p>

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                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>eben nur eine gegenseitige Feststellung und Geltendmachung der
<lb/>bereits vorher zwischen den Parteien eingetretenen Nechtsverhält-
<lb/>niffe. . . .

<lb/>Tritt auch die Rechtswirksamkeil der Kompensation ipso jure
<lb/>und im Augenblicke der Koexistenz von Forderung und Gegen- 
<lb/>forderung ein, so erfordert sie doch eine Geltendmachung des
<lb/>Rechtseffekts von Seiten mindestens der einen der bethciligten
<lb/>Parteien, gleichwie auch der Rechtseffekt der Zahlung nicht ohne
<lb/>Wiffen und Willen des Schuldners erfolgt. Zn dieser Beziehung
<lb/>erfordert sie aber keineswegs einen Vertrag nach §. 1 a. a. O.,
<lb/>wie sich schon daraus ergiebt, daß die Geltendmachung von einer
<lb/>Seite genügt, damit die Wirkung der Kompensation alsdann
<lb/>auch ohne und gegen den Willen des anderen Theils, also ohne
<lb/>Willensübereinstimmung zur Geltung gelangt. Vielmehr handelt
<lb/>es sich nur um die einfache Erklärung einer der berechtigten
<lb/>Personen, daß sie von dem ihr bereits erwachsenen Rechte Ge- 
<lb/>brauch mache. ...

<lb/>Zwar schreibt §. 133 I. 5 A. L.-R. auch für andere bloße
<lb/>einseitige Erklärungen, die schriftliche Form vor, wenn sie sich
<lb/>auf die Zukunft erstrecken sollen, doch ergiebt sich schon aus den
<lb/>letzten Worten, und aus dem engen Anschluffe an die vorher- 
<lb/>gehenden, die Form bei Verträgen bestimmenden §§. 131 und
<lb/>132 insbesondere aus den Worten „auch andere blos ein- 
<lb/>seitigen Willenserklärungen", daß das Gesetz hier nur solche
<lb/>einseitige Erklärungen im Auge hat, welche keinen konstitutiven,
<lb/>d. h. eine neue Rechte schaffenden, oder bestehende Rechte auf- 
<lb/>hebenden oder übertragenden Charakter haben, nicht aber aus
<lb/>der Geltendmachung bereits eingetretener Rechte konstatiren.

<lb/>Eben dasselbe geht aus dem §. 134 a. a. O. hervor, in
<lb/>welchem bestimmt ist, daß zum Beweise der erfolgten Zahlung
<lb/>oder „sonstigen Erfüllung einer Verbindlichkeit" schriftliche Ur- 
<lb/>kunden nicht erforderlich sind. . . .

<lb/>Es erscheint keine zu weitgehende Auslegung dieser Gesetzes- 
<lb/>stelle, wenn man annimmt, daß unter den Worten „sonstigen
<lb/>Erfüllung der Verbindlichkeit" insbesondere auch an die Kompen-
</p>

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               <p>

                  <lb/>72 Die Entscheidungen des Reichsgerichts.

<lb/>sation und die bei derselben erforderliche Willenserklärung ge- 
<lb/>dacht sei.

<lb/>Dieses Erkenntniß des Obertribunals unterscheidet sehr
<lb/>richtig die Erklärung, welche zur Erfüllung eines Vertrags
<lb/>dient, von derjenigen, welche das Zustandekommen eines Ver- 
<lb/>trags bewirkt. Es entspricht dies Erkenntniß auch der Ausführung
<lb/>des Obertribunals in dem Plenarbeschluß vom 1. März 1847
<lb/>(Entscheidungen Bd. 14 S. 35), und hätten diese Erwägungen
<lb/>deshalb wohl vom Reichsgericht in Betracht gezogen werden
<lb/>sollen.

<lb/>Zn der That steht aber die Erklärung des Schuldners,
<lb/>daß er seine Spielschuld durch Abrechnung auf seine Gegen- 
<lb/>forderung tilgen wolle, ganz der Erklärung bei der baaren
<lb/>Zahlung gleich, daß er durch diese Zahlung seine Spielschuld
<lb/>tilgen wolle. Der Unterschied bei beiden Erklärungen besteht
<lb/>nur darin, daß bei der Zahlung der Spielschuld zugleich die
<lb/>Zahlung von Geld erfolgt, wogegen bei der Abrechnung der die
<lb/>Spielschuld Tilgende das Geld nicht hinzugeben braucht, weil
<lb/>ihm der Andere dieselbe Summe zahlen muß.

<lb/>Zn der Vermeidung dieses zwecklosen Hin- und Herzahlens
<lb/>besteht aber das Wesen der Abrechnung. Die Erklärung des
<lb/>Spielschuldners: abrechnen zu wollen, steht daher der Hin- und
<lb/>Hergabe des Geldes gleich, bedarf also auch bei Summen über
<lb/>50 Thaler nicht der schriftlichen Form.

<lb/>Nr. 57 vom 14. Zanuar 1880 (Kreisgericht Naugard).

<lb/>. Der Kläger hatte dem Stiefvater des Verklagten Maschinen-
<lb/>theile verkauft, welche in die Mühle des Verklagten verwendet
<lb/>sind. Der Stiefvater hat den Kaufpreis nicht bezahlt, und ist
<lb/>bald darauf vermögenslos verstorben. Kläger forderte nun den
<lb/>angemeffenen Werth der Maschinentheile auf Grund der nütz- 
<lb/>lichen Verwendung vom Verklagten.

<lb/>Das Obertribunal hält solchen Anspruch für unzulässig,
<lb/>und hat dies in zahlreichen Erkenntniffen ausgesührt. Es sagt
<lb/>z. B. in seinem Erkenntniß vom 18. Zanuar 1866 (Entschei-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0077.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>düngen Bd. 56 S. 116): das Recht auf Werthsvergütung
<lb/>stehe nur demjenigen zu, von welchem der Empfänger
<lb/>die Sache ohne weiteren Nechtsgrund überkommen
<lb/>hat. Wenn Jemand eine Sache veräußert, und der Erwerber
<lb/>sie zum Besten eines Dritten verwendet hat, so könne
<lb/>der ursprüngliche Veräußerer nicht behaupten, daß die Sache,
<lb/>wie im ß. 262 I. 13 A. L.-R. vorausgesetzt ist, aus seinem
<lb/>Vermögen in den Nutzen des Dritten verwendet sei, vielmehr
<lb/>sei, da die Sache bereits aus seinem Eigenthum in das seines
<lb/>Kontrahenten übergegangen war, dieser Erwerber als derjenige
<lb/>anzusehen, aus deffen Vermögen die Verwendung erfolgt ist.

<lb/>Dagegen führt jetzt das Reichsgericht sehr eingehend und
<lb/>überzeugend (in Uebereinstimmung mit dem R.-O.-H.-G. Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. 3 S. 377 und Bd. 11 S. 134) das Gegen-
<lb/>theil aus, indem es im Wesentlichen sagt: Es würde eine voll- 
<lb/>ständige Abweichung von dem zur Zeit der Abfassung des A.
<lb/>L.-R. durch Theorie und Praxis lebendigen Rechte (deffen
<lb/>Inhalt der Preußische Gesetzgeber im Allgemeinen wiedergeben
<lb/>wollte) gewesen sein, wenn dieser Gesetzgeber die Klage aus der
<lb/>nützlichen Verwendung nur in dem Falle des unmittelbaren
<lb/>Uebergangs des betreffenden Vermögensstücks (beziehungsweise
<lb/>Werths) aus dem Vermögen des Versionsklägers in das Ver- 
<lb/>mögen des Versionsbeklagten hätte zulaffen wollen. Der Inhalt
<lb/>des A. L.-R. laffe eine solche Abweichung nicht erkennen. Die
<lb/>Faffung des §. 262 I. 13 A. L.-R.: „derjenige, aus deffen Ver- 
<lb/>mögen etwas in den Nutzen eines Anderen verwendet ist",
<lb/>ließe sich sowohl auf den unmittelbaren als auch auf den
<lb/>mittelbaren Uebergang des in den Nutzen Verwendeten beziehen.
<lb/>Wenn in den folgenden Paragraphen der Gesetzgeber den Ver- 
<lb/>sionskläger häufig als Geber, den Versionsbeklagten als Em- 
<lb/>pfänger bezeichne, so erkläre sich dies daraus, daß jene Bezeich- 
<lb/>nungen aus der gewöhnlichen Gestaltung der Versionsfälle ent- 
<lb/>nommen sei, ohne daß deswegen die nützliche Verwendung nur
<lb/>auf die Fälle des Gebens und Empfangens im engeren Sinne
<lb/>beschränkt werden sollte.
</p>

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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dagegen sei in den §§. 275 und 276 a. a. O.:

<lb/>Zst die verbesserte Sache nach der Verwendung in
<lb/>das Eigenthum eines Dritten durch einen lästigen Ver- 
<lb/>trag übergegangen: so ist dieser demjenigen, aus dessen
<lb/>Vermögen die Verwendung geschehen war, nicht ver- 
<lb/>haftet.

<lb/>Hat aber der Dritte das Eigenthum der Sache un- 
<lb/>entgeltlich überkommen, so hastet er für die Verwendung
<lb/>soweit, als damals der dadurch bewerkstelligte Vortheil
<lb/>noch wirklich vorhanden war,

<lb/>die Klarlegung des allgemeinen Prinzips in seiner Anwendung
<lb/>auf einen einzelnen Fall zu finden.

<lb/>Danach dürfe in den Fällen des mittelbaren Vermögens-
<lb/>werthsüberganges durch Rechtsgeschäfte eines Mittelmannes
<lb/>bei der Bestimmung: ob und inwieweit eine nützliche Ver- 
<lb/>wendung vorliege, von dem Inhalte des vom Mittelsmann
<lb/>mit dem Versionskläger gethätigten Erwerbsgeschäfts und der
<lb/>konkreten Rechtsakte nicht abgesehen werden, in denen die Zu- 
<lb/>wendung zwischen dem Mittelsmanne und dem Versionsbeklagten
<lb/>sich vollzogen hat.

<lb/>Nr. 68 vom 25. Februar 1880 (Stadtgericht Breslau)

<lb/>betrifft die Frage: ob nach Preußischem Rechte bei der
<lb/>Versicherung eigenen Lebens zu Gunsten Dritter deren
<lb/>Beitritt zur Erlangung des Klagerechts nöthig ist?

<lb/>Das Obertribunal bejaht diese Frage in seinem Erkenntniß
<lb/>vom 8. Mai 1866 (Striethorst, Archiv Bd. 62 S. 337 und
<lb/>Bd. 11 S. 316 dieses Archivs). Zn diesem Falle hatte der
<lb/>Vater der Verklagten sein Leben für 1 500 Thaler versichert.
<lb/>Rach seinem Tode waren die 1 500 Thaler an die Verklagte,
<lb/>seine einzige Erbin gezahlt, und weil sie minderjährig war, zum
<lb/>gerichtlichen Depositum genommen. Der Kläger, ein Gläubiger
<lb/>des Vaters, verlangte seine Bestiedigung aus der Depositalmaffe.
<lb/>Sie wurde verweigert, weil die Masse der Verklagten persönlich
<lb/>und nicht zum Nachlasse ihres Vaters gehöre. Das Obertribunal
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0079.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>erkannte nach dem Anträge des Klägers. Denn durch den Ver- 
<lb/>sicherungsvertrag seien nur zwischen dem Erblasser und dem
<lb/>Versicherer obligatorische Verhältnisse entstanden. Wiewohl nach
<lb/>§. 75 1. 5 A. L.-R. die Vortheile eines Dritten der Gegen- 
<lb/>stand eines Vertrags sein können, so erlange nach den folgenden
<lb/>Bestimmungen der Dritte aus solchem Vertrage, an dessen
<lb/>Schließung er nicht theilgenommen habe, erst alsdann ein Recht,
<lb/>wenn er demselben mit Bewilligung der Hauptparteien bei- 
<lb/>getreten ist.

<lb/>Dagegen führt das Reichsgericht aus: die Beschaffenheit
<lb/>gewisser Vertragsverhältnisse, insbesondere solcher, bei denen die
<lb/>Zuwendung an Dritte durch den Tod des Zuwendenden dem
<lb/>Vertragszwecke und Inhalte nach eine Definitive wird, lasse
<lb/>auch nach Preußischem Rechte die Grundsätze des §§. 75 ff.
<lb/>a. a. O. als unanwendbar erscheinen.

<lb/>„Die Lebensversicherungen auf den Todesfall bezwecken, so
<lb/>heißt es in den Erkenntnißgründen weiter, daß der bestimmten
<lb/>Personen durch das Hinscheiden einer anderen entstehende Ver- 
<lb/>mögensverlust vergütet werde. Wenn eine Versicherung auf den
<lb/>eigenen Todesfall zu Gunsten Dritter genominen wird, so wird
<lb/>diesen Letzteren das Kapital oder die Rente ausbedungen, für
<lb/>welche Prämien oder eine Einstandssumme bezahlt werden; sie
<lb/>erscheinen daher als die empfangsberechtigten Gläubiger der
<lb/>Versicherungssumme, der Nehmer der Versicherung hat sich
<lb/>selbst diese Summe nicht ausbedungen und kann sie vom Ver- 
<lb/>sicherer nicht beanspruchen. Allerdings ist der Versicherungs- 
<lb/>nehmer auch den nicht beigetretenen Dritten bei Lebzeiten der
<lb/>Regel nach zu nichts verbunden; er kann die Versicherung auf- 
<lb/>geben, verwirken. . . . Aber dadurch wird der Anspruch der
<lb/>in der Police benannten nur ein bedingter, und wenn die Be- 
<lb/>dingung nicht eintritt, so ist ihnen auch sofort mit dem Tode
<lb/>des Versicherungsnehmers das Forderungsrecht auf die Versiche- 
<lb/>rungssumme erwachsen, sie sind dem Versicherer gegenüber un- 
<lb/>widerruflich die Empfangsberechtigten. Auf die Erben des Reh- 
<lb/>mers kann dieser dem Erblasser selbst nicht zustehende Anspruch
<lb/>nicht übergegangen fein, sondern höchstens das vertragsmäßige
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0080.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recht, die Zahlung an die Begünstigten zu fordern. Eilt Hin- 
<lb/>derniß, daß letztere sie selbst fordern, besteht aber lticht mehr,
<lb/>da eine Aenderung des Willens des Erblassers ausgeschlossen und
<lb/>unmöglich ist.

<lb/>Dem entsprechend lauten denn auch die in der Beschwerde
<lb/>bezogenen §§. 2280 und 2293 ff. II. 8 A. L.-R. dahin, daß
<lb/>die Zahlung der Versicherungssumme bei ihrer Fälligkeit an
<lb/>denjenigen geschehen müsse, auf dessen Namen die Police
<lb/>lautet, oder dem sie von diesem cedirt worden ist, und daß
<lb/>der so legitimirte Inhaber der Police eventuell nach er- 
<lb/>brachter Todeserklärung, die versicherte Summe vom Versicherer
<lb/>fordern könne; von einem vorherigen formgerechten Beitritte
<lb/>zum Versicherungsverträge ist die Zahlungspflicht und das Recht
<lb/>auf Zahlung nicht abhängig gemacht."

<lb/>Freilich entspricht die Entscheidung des Reichsgerichts der
<lb/>jetzigen Rechtsanschauung, aber sie widerspricht den Vorschriften
<lb/>des A. L.-R.

<lb/>Denn 8. 75 I. 5 A.L.-R. schreibt ganz unbedingt vor, daß der
<lb/>Dritte aus dem zu seinem Vortheile geschloffenen Vertrage erst
<lb/>alsdann ein Recht erlangt, wenn er demselben mit Bewilligung
<lb/>der Hauptparteien beigetreten ist. So zweckmäßig nun auch die
<lb/>vom Reichsgericht gemachte Ausnahme ist, so fehlt ihr doch die
<lb/>Billigung des Gesetzes.

<lb/>Zn dem vom Reichsgerichte angeführten §. 2280 II. 8
<lb/>A. L.-R.:

<lb/>Die Zahlung (der Versicherungssumme) muß an
<lb/>denjenigen geschehen, auf deffen Namen die Police
<lb/>lautet, oder dem sie von diesem cedirt worden,
<lb/>kann aber unter demjenigen: „auf deffen Namen die Police
<lb/>lautet", doch nur der Versicherer gemeint sein, da nur dieser
<lb/>Name in jede Police gehört. Von dem besonderen Falle, daß
<lb/>die Versicherung lediglich einem Dritten zu Gute kommen soll,
<lb/>ist hier nicht weiter die Rede, als daß, wenn ein anderer als
<lb/>der Versicherer die Zahlung fordert, dieser die Abtretung des
<lb/>Rechts besonders Nachweisen muß.

<lb/>Ferner ist in den §§. 2293 ff. zwar gesagt, daß der Zn-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Haber der Police die Zahlung fordern kann, daraus folgt aber
<lb/>doch nicht, daß der bloße Besitz der Police den Inhaber zur
<lb/>Forderung der Versicherungssumme berechtigt, denn die Police
<lb/>ist kein Papier auf den Inhaber. Der Inhaber muß vielmehr
<lb/>auch den Erwerb des Forderuugsrechts Nachweisen, also darthun,
<lb/>daß ihm, dem §. 2280 a. a. O. entsprechend, das Forderungs- 
<lb/>recht vom Versicherer abgetreten ist, oder in dem hier besproche- 
<lb/>nen Falle, daß er dem Versicherungsverträge beigetreten ist.

<lb/>Jndeß würde in dem vorliegenden Falle das Obertribunal,
<lb/>wenn auch aus anderen Gründen, ebenso wie das Reichsgericht
<lb/>entschieden haben, weil es sich um die Versicherung zu Gunsten
<lb/>der Wittwe und Kinder des Versicherers handelte.

<lb/>Denn in seinem Erkenntniß vom 17. Oktober 1863 (Ent- 
<lb/>scheidungen Bd. 51 S. 46 ff.) führt das Obertribunal aus,
<lb/>daß die Versicherung des Ehemanns zu Gunsten seiner Ehefrau
<lb/>auch ohne deren Beitritt zum Versicherungsverträge gültig sei,
<lb/>weil der Ehemann gesetzlich berechtigt ist, seine Ehefrau zu ver- 
<lb/>treten, er auch die Pflicht hat, sie für ihren Wittwenstand
<lb/>sicherzustellen.

<lb/>Zn Betreff der Kinder sagt aber das Obertribunal in
<lb/>seinem Plenarbeschlüsse Bd. 14 S. 72 ff. der Entschei- 
<lb/>dungen, Präjudiz 1770, daß der Vater die Vortheile der Kinder,
<lb/>und zwar nicht blos diejenigen, welche noch in seiner Gewalt
<lb/>sind, wahrzunehmen befugt sei. Daß also die Kinder, ganz
<lb/>wie es §. 75 a. a. O. verlange, mittelbar an der Schließung
<lb/>des Vertrages Theil nehmen, wenn der Vater für sie den Vor- 
<lb/>theil ausbedungen hat.

<lb/>Es ist daher nicht ganz richtig, wenn das Reichsgericht
<lb/>bemerkt: in Beziehung auf die streitig gebliebene Selbststän- 
<lb/>digkeit einzelner Kinder könne die für das Vertretungsrecht
<lb/>des Vaters gellend gemachten Argumente durch die hinsichtlich
<lb/>dieses Punktes in Einzelfällen schwankend gewesene Praxis
<lb/>nicht als beseitigt gelten.
</p>

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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Bedenklich

<lb/>erscheint die Begründung der folgenden Erkenntnisse:

<lb/>Nr. 27 vom 31. Zanuar 1880 (Kreisgericht Halle).

<lb/>Klägerin hatte sich verpflichtet, circa 4 000 Zentner reellen
<lb/>Brennsyrup im August / September 1877 der Verklagten zu
<lb/>liefern. 1141 Zentner sind Ende August geliefert. Der Rest
<lb/>von 2 859 Zentner wurde Ende September der Verklagten an-
<lb/>geboten, aber abgelehnt und nun im Wege der Selbhülfe ver- 
<lb/>kauft.

<lb/>Das Reichsgericht hat die Klage auf Zahlung der Dif-
<lb/>^-ferenz zwischen dem verabredeten und durch den Ver-
<lb/>kauf erzielten Preise abgewiesen/ weil ein Annahmeverzug
<lb/>der Verklagten nur vorliege, wenn Klägerin der Verklagten
<lb/>Waare von kontraktmäßiger Qualität ohne Erfolg angeboten
<lb/>habe, und sagt:

<lb/>„Ein dem Vertrage entsprechendes Angebot ist in der Art
<lb/>erfolgt, daß Klägerin in den Briefen vom 30. September und
<lb/>11. Oktober 1877 ihre Bereitschaft zur Lieferung erklärt und
<lb/>die Beklagte zu der ihr vertragsmäßig obliegenden Uebersendung
<lb/>von Fässern behufs Einfüllung der Waare aufforderte, und es
<lb/>liegt der Klägerin nur der Beweis ob, daß sie zur Zeit dieser
<lb/>Aufforderung die fragliche Quantität Melasse in vertragsmäßiger
<lb/>Qualität zur Ablieferung bereit liegen hatte.

<lb/>Dieser Beweis ist erbracht. Die Beklagte hat daher ihre
<lb/>Weigerung: die angebotene Melasse anzunehmen, ans anderem
<lb/>Wege zu rechtfertigen gesucht. Sie hat nämlich den Erweis
<lb/>erboten, daß die 1 141 Zentner Melasse, welche Klägerin ihr
<lb/>in der Zeit vom 22. bis 28. August 1877 geliefert, nicht
<lb/>von vertragsmäßiger Qualität, kein reeller Brennsyrup gewesen,
<lb/>und sie führt aus, daß sie deshalb nicht verpstichtet gewesen
<lb/>sei, die ihr Ende September und im Oktober 1877 von der
<lb/>Klägerin angebotene Melasse als vertragsmäßige Lieferung an-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0083.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>zunehmen, da sie von der Klägerin nur Waare von einer und
<lb/>derselben Qualität gekauft habe, und deshalb 311 der Annahme
<lb/>berechtigt gewesen sei, daß der Rest der gekauften Waare von
<lb/>derselben Beschaffenheit gewesen sei, wie die im August gelieferten
<lb/>1 141 Zentner.

<lb/>Es kann indeß von dem Ergebniffe des Beweises ganz ab- 
<lb/>gesehen werden, da Beklagte nicht für berechtigt erachtet werden
<lb/>kann, die angeblich vertragswidrige Qualität der im August 1877
<lb/>gelieferten 1141 Zentner als Grund für die Weigerung der
<lb/>Annahme der Ende September und im Oktober 1877 zur An- 
<lb/>nahme offerirten 2 859 Zentner zu verwenden. Die Beklagte
<lb/>hat die im August 1877 von der Klägerin gelieferten 1141 Zent- 
<lb/>ner angenommen, eine mangelhafte vertragswidrige Qualität
<lb/>derselben nicht gemäß Art. 347 H.-G.-B. gerügt, die Waare
<lb/>also stillschweigend genehmigt und ohne jeden Vorbehalt bezahlt.
<lb/>Nachdem dies geschehen, konnte Beklagte nicht mehr wegen an- 
<lb/>geblicher vertragswidriger Qualität dieser 1141 Zentner auf
<lb/>Grund des Art. 355 H.-G.-B. vom Vertrage zurücktreten. . ..

<lb/>Der Schluß, daß, weil die im August 1877 gelieferten
<lb/>1141 Zentner von kontraktwidriger Qualität gewesen, auch die
<lb/>im Oktober 1877 offerirten 2 859 Zentner von gleich kontrakt- 
<lb/>widriger Qualität gewesen sein mußten, entbehrt der nothwen-
<lb/>digen thatsächlichen Begründung."

<lb/>Zndeß erscheint diese Ausführung insofern bedenklich, als
<lb/>angenommen ist, die Klägerin habe in ihren Briefen vom
<lb/>30. September nnd 11. Oktober 1877 vertragsmäßige Lie- 
<lb/>ferung angeboten.

<lb/>Denn es hatten die Empfänger bereits die vertragswidrige
<lb/>Beschaffenheit der gelieferten 1 141 Zentner bestritten, Klägerin
<lb/>hatte aber die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waare behauptet,
<lb/>und sich nur erboten, mit der Lieferung derselben Waare in
<lb/>gleicher Weise fortzufahren. Hätte Klägerin die Vcrtrags-
<lb/>widrigkeit anerkannt, und gesagt, die jetzt angebotene Waare habe
<lb/>den von der Verklagten gerügten Mangel nicht, so konnte man
<lb/>annehmen, daß sie nun die Lieferung vertragsmäßiger Waare
<lb/>angeboten habe. So lange sie aber behauptete: die gelieferte
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0084.tif"
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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Waare sei vertragsmäßig und gleiche Waare anbot, mußte
<lb/>Verklagte annehmen, daß die Klägerin mit der Lieferung
<lb/>gleicher vertragswidriger Waare fortfahren wolle.

<lb/>Deshalb ist die Annahme nicht richtig, daß Klägerin der
<lb/>Verklagten vertragsmäßige Waare angeboten hat, sobald der
<lb/>Verklagten der Beweis gelingt, daß die bereits gelieferte Waare
<lb/>von vertragswidriger Beschaffenheit war.

<lb/>Daraus, daß Verklagte die an den gelieferten 1141 Zent- 
<lb/>ner gefundenen Mängel iricht rechtzeitig gerügt hat, folgt in
<lb/>keiner Weise, daß sie auf diese Mängel nicht die Weigerung der
<lb/>Annahme der erst zu liefernden Waare stützen kann.

<lb/>Nach Art. 347 H.-G.-B. gilt nur die bereits empfangene
<lb/>Waare für genehmigt, keineswegs ist aber der Käufer gehindert,
<lb/>dieselben Mängel einer ihm später angebotenen Lieferung der- 
<lb/>selben Waare gegenüber geltend zu machen.

<lb/>So liegt aber hier der Fall. Für die erst noch bevor- 
<lb/>stehenden Lieferungen ist der Umstand, ob der Empfänger die
<lb/>Mängel der bereits erhaltenen Waare rechtzeitig geliefert hat,
<lb/>ohne allen Einfluß.

<lb/>Dieser Fall ist von großer praktischer Wichtigkeit, denn er
<lb/>kommt häufig vor.

<lb/>Nr. 28 vom 10. Februar 1880 (Kreisgericht Offenburg).

<lb/>Es heißt in den Gründen dieses Erkenntnisses:

<lb/>„Der Tendenz des H.-G.-B., durch seine Bestimmungen
<lb/>einheitliches Recht für ganz Deutschland zu schaffen, und hiermit
<lb/>dem Kaufmanns eine sichere Richtschnur für sein Verhalten zu
<lb/>geben, entspricht es, die Art. 354 bis 356 dahin aufzufassen,
<lb/>daß in den dort bezeichneten Fällen, d. h. wenn der Käufer
<lb/>mit der Zahlung oder der Verkäufer mit der Lieferung der
<lb/>Waare im Verzug ist, dem Kontrahenten nur diejenigen Rechte
<lb/>zustehen sollen, welche das H.-G.-B. verleiht, also die abweichen- 
<lb/>den Bestimmungen der Landesgesetze ganz außer Betracht bleiben.
<lb/>Ebenso zweifellos erscheint es jedoch andererseits, daß in Fällen,
<lb/>wo die Voraussetzungen der Art. 354 bis 356 nicht vorliegen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>«1
</p>
               <p>

                  <lb/>bei Mangel bezüglicher Bestimmungen des H.-G.-B. die Landcs-
<lb/>gesetze maßgebend bleiben, insbesondere also auch das durch
<lb/>Satz 1184 des Badischen Landrechts für den Fall der Nicht- 
<lb/>erfüllung von Vertragspflichten gewährte Auflösiingsrecht seine
<lb/>Geltung behalte.

<lb/>In vorliegender Sache erscheint der Fall, welchen Art. 355
<lb/>H.-G.-B. vorsieht, nicht gegeben.

<lb/>Die Klage auf Aufhebung des Kauf- beziehungsweise Licfe-
<lb/>rungsvertrages wird voin Käufer darauf gegründet, daß der
<lb/>Verkäufer zwar zwei Lieferuirgen bethätigt, jedoch nicht die ver- 
<lb/>tragsmäßige Waare geliefert uub zudem bestimmt erklärt habe,
<lb/>eine andere Waare als diese auch in Zukunft iricht liefern zu
<lb/>wollen. Ein Verzug des Verkäufers ist nach den hier maß- 
<lb/>gebenden Bestimmungen des Badischen Landrcchts (S. 1139)
<lb/>weder betreffs der bereits gelieferten Waare noch betreffs der zu-
<lb/>künstigen Lieferungen anzunehmen. Bei dieser Sachlage steht dein
<lb/>Käufer das Rücktrittsrecht nach Art. 355 H.-G.-B. nicht zu...."

<lb/>Man vermißt jedoch bei dieser Ausführung die Gründe
<lb/>dafür, daß iir diesem Falle ein Verzug des Verkäufers nach
<lb/>S. 1139 des Badischen Landrechts nicht vorliegt. Dieser Satz
<lb/>des Badischen Landrechts besagt aber, daß der Schuldner durch
<lb/>die Aufforderung des Schuldners in Verzug gesetzt wird.

<lb/>Leider hat man sich hier auf die alleinige Mittheilung der
<lb/>Entscheidungsgründe beschränkt, wir haben deshalb keine gehörige
<lb/>Einsicht in die Sachlage. Zndeß kann man doch annehmeu,
<lb/>daß der Käufer vom Verkäufer die weiteren Lieferungen verlangt
<lb/>hat, und daß der Verkäufer die Lieferung anderer als der ver- 
<lb/>tragswidrigen Lieferung verweigert hat. Insofern liegt also
<lb/>der Fall wie bei der vorigen Nr. 27. Zndein also der Ver- 
<lb/>käufer der Aufforderung des Klägers vertragsmäßige Waare
<lb/>zu liefern, nicht genügte, war er auch nach S. 1139 des
<lb/>Badischen Landrechts im Verzüge.

<lb/>Nr. 85 vom 23. Januar 1880 (Kreisgericht Neuwied)
<lb/>führt aus, daß die dem Verletzten auf Grund des Reichshaft-
<lb/>pflichtgefetzes zuerkannten Renten nicht zu den nach

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. 41. 6
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0086.tif"
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 749, 2 der Pfändung nicht unterworfenen „auf gesetz- 
<lb/>licher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen" gehören, und
<lb/>sagt:

<lb/>„Die fragliche Rente ist dem Beklagten in Folge eines
<lb/>Unfalles, welcher ihn als Bremser der Rheinischen Eisenbahn- 
<lb/>gesellschaft betroffen hat, auf Grund der Bestimmungen in den
<lb/>§§. 1, 3, 7 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 zu- 
<lb/>erkannt. Derartige Renten sind als „auf gesetzlicher Vorschrift
<lb/>beruhende Alimentenforderungen" nicht anzusehen, und fallen
<lb/>daher nicht unter die Bestimmung des §. 749, 2 C.-P.-O. Die
<lb/>auf §Z. 1 und 2 des Reichshaftpflichtgesetzes gegründeten An- 
<lb/>sprüche werden im Gesetze selbst als Altsprüche auf Ersatz des
<lb/>Schadens bezeichnet, welcher für den bei dem Betriebe einer
<lb/>Eisenbahn oder bei den in §. 2 bezeichncten Getödteten oder
<lb/>körperlich Verletzten entstanden ist, nicht als Ansprüche auf Ali- 
<lb/>mentation. Es hängt der Anspruch ferner weder von der Be- 
<lb/>dürftigkeit des Verletzten, noch von dem Vermögen des zur Ent- 
<lb/>schädigung Verpflichteten ab, und das Gesetz stellt es in das
<lb/>Ermessen des Gerichts, nach Lage des einzelnen Falles die Ent- 
<lb/>schädigung in Kapital oder Rente zuzusprechen.

<lb/>Zweifellos kann von einer Alimentenforderung nicht die
<lb/>Rede sein, wenn die Entschädigung in einer Abfindung in Kapital
<lb/>zuerkannt wird, die rechtliche Natur des Anspruchs kann aber
<lb/>nicht verschieden sein, je nachdem der Richter in Gemäßheit der
<lb/>ihm in §. 7 des Gesetzes gewährten Befugniß die Entschädigung
<lb/>in Kapital oder in Rente zubilligt."

<lb/>Die Entscheidung hängt hier also lediglich von der Beant- 
<lb/>wortung der Frage ab: was das Gesetz unter „auf gesetzlicher
<lb/>Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen" versteht.

<lb/>Unzweifelhaft versteht man aber unter A limen tenforderungen
<lb/>diejenigen Forderungen, welche auf Gewährung des Lebensunter- 
<lb/>halts durch terminliche Zahlungen gehen. Sie beruhen auf g e s e tz -
<lb/>licher Vorschrift, wenn das Gesetz den Richter verpflichtet, den
<lb/>Schuldner zu solchen terminlichen Zahlungen zu verurtheilen.

<lb/>Prüfen wir hiernach die Vorschriften des Reichshastpflicht- 
<lb/>gesetzes, so lautet 8. 7 Abs. 1:

<lb/>Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0087.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>über die Höhe des Schadens, sowie darüber, ob, in
<lb/>welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen
<lb/>ist, nach freiein Ermessen zu erkennen. Als Ersatz für
<lb/>den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb ist, wenn nicht
<lb/>beide Theile über die Abfindung in Kapital einverstan- 
<lb/>den sind, in der Regel eine Rente zuzubilligen.

<lb/>Das Gesetz unterscheidet also selbst zwischen dem Ersätze des
<lb/>Schadens, welchen der Verletzte bereits erlitten hat und der
<lb/>Gewährung des zukünftigen Unterhalts und Erwerbs.

<lb/>Der Ersatz des Schadens soll keineswegs in terminlichen
<lb/>Zahlungen geleistet werden.

<lb/>Dies soll nur zum Zwecke der Gewährung des zukünftigen
<lb/>Unterhalts geschehen. Hierbei ist aber die terminliche Leistung
<lb/>so sehr die Regel, daß der Richter von dieser Zahlungsweise
<lb/>nur beim Einverständniß beider Theile abweichen darf. Es ist
<lb/>deshalb unrichtig, wenn das Reichsgericht sagt: es stehe im Er- 
<lb/>messen des Gerichts, nach Lage des einzelnen Falles die Ent- 
<lb/>schädigung in Kapital oder Rente zuzusprcchcn.

<lb/>Man sieht, wie das Gesetz diese Zahlungsweise in Terminen
<lb/>als die Regel ansieht. Deshalb geht man fehl, wenn man wegen
<lb/>der vom Gesetz ausnahmsweise zugelassenen Gewährung eines
<lb/>Kapitals, die Auwendung des §. 749, 2 der C.-P.-O. auf ter- 
<lb/>minliche Zahlungen ausschließen will.

<lb/>Diese Ausschließung der Forderung an Kapital liegt ja
<lb/>eben in dem §. 749, 2 selbst, weil er seiner Fassung nach nur
<lb/>auf Alimentensordernngen, also auf terminliche Zahlungen An- 
<lb/>wendung finden soll.

<lb/>Uebrigens ist diese vom Reichshaftpflichtgesetz nachgelassene
<lb/>Ausnahme auch so selten, daß sie in den überaus zahlreichen, zu
<lb/>meinerKenntniß gekommenen Fällen sich nicht einmal ereignet hat.

<lb/>Run sagt aber das Reichshaftpflichtgesetz ausdrücklich, daß
<lb/>diese terminlichen Zahlungen als Ersatz für den zukünftigen
<lb/>Unterhalt und Erwerb dienen sollen, sie sind also recht eigentlich
<lb/>Alimente, denn sie sollen dazu dienen, den Verletzten oder dessen
<lb/>Angehörige zu ernähren (alere).

<lb/>Das Reichsgericht entnimmt auch daraus einen Grund
<lb/>gegen die Anwendbarkeit des §. 749, 2 C.-P.-O., weil der An-
</p>

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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>spruch auf diese Zahlungen weder von der Bedürftigkeit des
<lb/>Verletzten, noch von dem Vermögen des zur Entschädigung Ver- 
<lb/>pflichteten abhängt.

<lb/>Aus welchen Gründen indeß die Vermögensverhältnisse des
<lb/>Verpflichteten auf die Entscheidung unserer Frage Einfluß
<lb/>haben sollen, das ist nicht gesagt, auch nicht abzusehen.

<lb/>Aber auch der Umstand, daß der Berechtigte noch ander- 
<lb/>weites Vermögen besitzt, ändert doch das Wesen der Zahlungen
<lb/>nicht, welche ihm auf Grund des Gesetzes zustehen, dieser Um- 
<lb/>stand kann ihm also auch den durch §. 749, 2 der C.-P.-O.
<lb/>gewährten Schutz nicht entziehen. Ueberdies hindert ja der
<lb/>8. 479, 2 den Gläubiger des Verletzten in keiner Weise, seine Be- 
<lb/>friedigung aus dem übrigen Vermögen seines Schuldners zu suchen.

<lb/>Diese gesetzliche Rente steht dem Arbeits- und Dienstlohn
<lb/>gleich, welches nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom
<lb/>21. Zuni 1869 nicht mit Beschlag belegt werden darf, sowie
<lb/>den Pensionen der invaliden Arbeiter. Auch diese Forderungen
<lb/>sind aber nach §. 749 Nr. 1 und 7 der C.-P.-O. der Pfändung
<lb/>nicht unterworfen. Ganz ohne Rücksicht darauf, ob der Schuld- 
<lb/>ner noch anderwcites Vermögen hat oder nicht, schützt das Ge- 
<lb/>setz diese Forderungen gegen die Beschlagnahme.

<lb/>Der Schluß der Entscheidungsgründe des Reichsgerichts lautet:

<lb/>„Darauf, daß die dem Beklagten zuerkannte Rente zur Be- 
<lb/>streitung des Unterhalts für ihn und sein Kind nothwendig sei,
<lb/>kann für die Frage, ob die Rente der Pfändung unterworfen
<lb/>sei, entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden. Denn nach
<lb/>8. 749, 2 C.-P.-P. sind nur „die auf gesetzlicher Vorschrift
<lb/>beruhenden Alimentenforderungen" von der Pfändung ausge- 
<lb/>nommen, nicht alle zum nothwendigen Unterhalte des Schuldners
<lb/>erforderlichen Vermögensobjekte, und es ist eine ausdehnende
<lb/>Auslegung dieser Ausnahmevorschrift nicht gestattet."

<lb/>Wir sehen, das Reichsgericht hält sich lediglich an die
<lb/>Worte des Gesetzes, also an die grammatische Auslegung,
<lb/>während der Sinn, welchen das Reichsgericht in diesen Worten
<lb/>findet, doch mindestens zweifelhaft, deshalb auch die Zuhülfe-
<lb/>nahme der logischen Auslegung geboten ist.

<lb/>Früher nahm man freilich an, daß der grammatischen Aus-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0089.tif"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>legung der Vorzug vor der logischen Auslegung gebühre. Zn-
<lb/>deß ist dies ein überwundener Standpunkt. So sagt z. B.
<lb/>Unger, System des Oesterreichischen Privatrechts §. 1.8 III.,
<lb/>unter Berufung auf die angesehensten Rechtslehrer:

<lb/>„Was das Verhältniß der logischen zur grammatischen
<lb/>Auslegung betrifft, so ist es vor Allem klar, daß die logische
<lb/>Auslegung nicht blos zur Aushülfe und Ergänzung der gram- 
<lb/>matischen Auslegung dient, daß sie also nicht etwa blos dann
<lb/>einzutreten hat, wenn die grammatische Auslegring keinen klaren
<lb/>Sinn giebt. Denn gerade die Beantwortung der Frage, ob die
<lb/>Worte einen klaren Sinn, d. h. ob sie jenen Sinn geben,
<lb/>welchen der Gesetzgeber mit seinem Gesetze verband, ob man
<lb/>also bei dem Wortsinn stehen bleiben darf oder über ihn hinaus-
<lb/>gehen darf, ist Sache der logischen Interpretation. . . .

<lb/>Die Worte sind nur ein Mittel, um den Willen des Ge- 
<lb/>setzgebers auszusprechen; ergiebt sich aus anderen Umständen
<lb/>mit Sicherheit, daß der Wille des Gesetzgebers ein anderer sei,
<lb/>als der sich aus den Worten ergebende, so liegt eben in dem
<lb/>vom Gesetzgeber gebrauchten Mittel der Fehler, und es muß
<lb/>dieses dem Zwecke, nicht aber dieser jenem geopfert werden."

<lb/>Was aber die vom Reichsgericht zurückgewiesene ausdehnende
<lb/>Auslegung angeht, so sagt Unger:

<lb/>„Die ausdehnende Auslegung findet auch bei singulären
<lb/>Rechten statt, da sie nur in der Geltendmachung dcffen besteht,
<lb/>was der Gesetzgeber wirklich sagen wollte. Dies werde heut- 
<lb/>zutage auch allgemein anerkannt. Dafür sind Vangerow und
<lb/>Wächter angeführt. Der früher so häufig angeführte Satz:
<lb/>Ausnahmen sind streng, d. h. niemals ausdehnend zu erklären
<lb/>ist durch und durch falsch und beruht auf einer Verwechselung
<lb/>der ausdehnenden Erklärung mit der Analogie."

<lb/>ES dürfte besonders dem höchsten Deutschen Gerichte ob- 
<lb/>liegen, bei der Auslegung zweifelhafter Gesetze nicht lediglich
<lb/>auf die Worte des Gesetzes zu sehen, sondern es muß diese
<lb/>Zweifel in der Weise lösen, daß es den maßgebenden Gedanken
<lb/>des Gesetzgebers zur Geltung bringt, und so die Deutsche Recht- 
<lb/>sprechung auf den richtigen Weg leitet.

<lb/>Ferner sind aber auch in Gruchot's Beiträgen Bd. 24
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0090.tif"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 409 noch 78 Entscheidungen veröffentlicht, von denen indeß
<lb/>nur wenige in den Bereich dieser Zeitschrift gehören, weil der
<lb/>Abdruck in jener Zeitschrift sich besonders auf die Preußischen
<lb/>Rechtssachen und die Rechtsprechung des Reichsgerichts im Ver-
<lb/>hältniß zu der des früheren Obertribunals bezieht.

<lb/>Die Ueberschriften zu den einzelnen Entscheidungen enthalten
<lb/>hier in der Regeldie befolgten Rechtsgrundsätze. Dagegen fehlt leider
<lb/>die Angabe der Vorinstanzen, während besonders das Gericht erster
<lb/>Instanz für das anzuwendende Recht in der Regel maßgebend ist.

<lb/>Von den in den Bereich dieses Archivs fallenden Entschei- 
<lb/>dungen sind

<lb/>I. Besonders Wissenswerth:

<lb/>Nr. 15. Erkenntniß vom 11. November 1879.

<lb/>Danach darf eine Versicherungsgesellschaft den von
<lb/>ihrem Agenten mit einem Versicherten abgeschloffenen Vertrag
<lb/>nur ganz annehmen oder ablehnen. Es ist ohne Bedeutung,
<lb/>wenn der Agent seine Vollmacht überschritt, oder daß er den
<lb/>Vertrag mit anderen, als den verabredeten Bedingungen der
<lb/>Gesellschaft überreicht hat. Habe im vorliegenden Falle der
<lb/>Verklagte bei dem Subdirektor der Gesellschaft seinen Antrag
<lb/>wirklich nur mit der behaupteten Beschränkung zur Uebermitte-
<lb/>lung an die von ihm vertretene Anstalt gestellt, so konnte diese
<lb/>auch nur mit solcher Beschränkung annehmen, gleichviel ob sie
<lb/>von der fraglichen Beschränkung Kenntniß erhalten oder nicht.
<lb/>Nur wenn nach den Umständen anzunehmen sei, daß der Ver- 
<lb/>klagte bei der Ueberreichung seines die Beschränkung gänzlich
<lb/>ignorirenden unmittelbaren Antrags an die Direktion selbst —
<lb/>von der ursprünglich gestellten Bedingung thatsäch-
<lb/>lich abgegangen sei, wäre vielleicht der Ausführung der
<lb/>klagenden Gesellschaft beizutreten gewesen, daß es nur auf den
<lb/>Inhalt dieses Antrags ankomme.

<lb/>Nr. 18. Erkenntniß vom 18. November 1879.

<lb/>Der Kläger, welcher den eingetauschten, dämpfig befundenen
<lb/>Schimmel des Verklagten gefüttert hat, verlangt bei Rückgabe
<lb/>des Pferdes Ersatz der Fütterungskosten. Der Appell-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0091.tif"
                   n="87"
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               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>«7
</p>
               <p>

                  <lb/>lichter hat Anspruch zurückgewiesen, weil Kläger nach eigener
<lb/>Angabe das kranke Pferd nicht habe benutzen können. Deshalb
<lb/>seien die Kosten auf Erhaltung eines unbrauchbaren Thieres
<lb/>verwendet, mithin sei der Vortheil des Verklagten nicht ge- 
<lb/>fördert. Da der Verklagte die Zurücknahme des Pferdes ge- 
<lb/>weigert habe, hätte Kläger das Pferd zur gerichtlichen Sequestra- 
<lb/>tion anbieten sollen.

<lb/>Das Reichsgericht hat dagegen dem Kläger die Futterkosten
<lb/>zugesprochen, denn die zeitweise Unbrauchbarkeit nmche das Pferd
<lb/>nicht völlig werthlos. Die Fütterungskosten würden den Ver- 
<lb/>klagten getroffen haben, wenn er es besessen hätte. Daß Kläger
<lb/>das Pferd zur gerichtlichen Sequestration anbieten solle, sei gesetz- 
<lb/>lich nicht vorgeschrieben.

<lb/>Nr. 19. Erkenntniß vom 4. November 1879
<lb/>führt aus, daß der Rücktritt vom Vertrage wegen ver- 
<lb/>änderter Umstände auf Grund des §. 378 I. 5 A. L.-N.
<lb/>erfordert, daß der beim Abschluß von beiden Theilen beabsich- 
<lb/>tigte Zweck unmöglich wird.

<lb/>Nr. 30. Erkenntniß vom 3. Dezember 1879
<lb/>besagt, daß die Vorschrift: beim Kaufverträge dürfe keiner der
<lb/>Kontrahenten wider des anderen Willen Sache undKaufgeld
<lb/>zugleich nutzen, nur für die den Vertrag Schließenden, nicht
<lb/>aber für den dritten Besitzer der verkauften Sache gelte.

<lb/>Nr. 72. Erkenntniß vom 9. Dezember 1879
<lb/>führt aus:

<lb/>1. Sowohl nach §. 108 der Gewerbeordnung vom 21. Zuni
<lb/>1869 als nach §. 120a. des Gesetzes vom 17. Zuli 1878 sind
<lb/>Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gewerbetrei- 
<lb/>benden und ihren Gehülfen in den vom Gesetze bestimmten
<lb/>Fällen, bevor die gewerbliche Vorinstanz beschritten ist, im Rechts- 
<lb/>wege nicht verfolgbar, selbst wenn das VertragSverhältniß bereits
<lb/>gelöst ist.

<lb/>2. Ein Braumeister, dem vertragsmäßig im Dienste be- 
<lb/>stimmte Verrichtungen, aber nicht die Vertretung des Prinzipals
<lb/>nachaußen hin überwiesen ist, gehört zu den Gewcrbegehülfen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Entscheidungen des Reichsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebrigens schließen sich alle diese veröffentlichten Entschei- 
<lb/>dungen den Ausführungen des Obertribunals an.

<lb/>II. Zm Widerspruch mit dem Obertribunal

<lb/>steht nur:

<lb/>Nr. 17. Erkenntniß vom 12. Dezember 1879.

<lb/>Das Ober tribunal sagt nämlich in seinem Erkenntniß
<lb/>vom 8. Februar 1866 (Striethorst, Archiv Bd. 63 S. 75):
<lb/>da nach §. 307 I. 5 A. L.-R. die Konventionalstrafe vom Ver- 
<lb/>klagten nicht mehr gefordert werden kann, wenn er ohne Vor- 
<lb/>behalt die Maschine übernommen hat, so ist die Frage: ob vom
<lb/>Verklagten nach Ablauf des Lieferungstermins bis zur völligen
<lb/>Ablieferung der Maschine wegen der Konventionalstrafe ein Vor- 
<lb/>behalt gemacht ist, von Erheblichkeit.

<lb/>Für den Verklagten hängt die Erhaltung des Anspruchs
<lb/>auf die Strafe von dieser Erklärung ab, die Behauptung, daß
<lb/>eine solche erfolgt sei, ist daher, da Klägerin sie leugnet, vom
<lb/>Verklagten zu beweisen.

<lb/>Dagegen führt das Reichsgericht jetzt ganz richtig in Be- 
<lb/>ziehung auf die §§. 306 und 307 I. A. L.-R.:

<lb/>Zst die Strafe einmal verwirkt, so kann sie durch spä- 
<lb/>tere Erfüllung des Vertrags nicht mehr abgewendet werden.

<lb/>Hat jedoch der Andere die nachherige Erfüllung ganz
<lb/>oder zum Theil ohne Vorbehalt angenommen, so kann
<lb/>er auf die Konventionalstrafe nicht ferner antragen,
<lb/>aus: das Gesetz verlange von demjenigen, welcher die Konven- 
<lb/>tionalstrafe beansprucht, keinen anderen Nachweis, als den einer
<lb/>Zögerung in der Erfüllung. Zur Beseitigung des Anspruchs
<lb/>genüge ferner nicht schon der Beweis, daß die spätere Erfüllung
<lb/>angenommen sei, sondern nur die vorbehaltlose Annahme
<lb/>befreie den Verpflichteten.

<lb/>Es sei also, wie auch das R.-O.-H.-G. (Entscheidungen
<lb/>Bd. 13 S. 15) ausgesprochen habe, Sache des Verpflichteetn
<lb/>einzuwenden und nachzuweisen, daß der Andere das Recht auf
<lb/>die Konventionalstrafe durch Erfüllungsannahme ohne Vorbehalt
<lb/>hinterher eingebüßt habe.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d8860e8201" ana="scope_-_89-98" type="article" n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die rechtliche Stellung des protestirenden Notars oder Gerichtsbeamten</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ladenburg, ...">Von Herrn Dr. Ladenburg in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>III.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die rechtliche Stellung des protestirenden Uotars
<lb/>oder Gerichtsbeamten.

<lb/>Von Herrn Dr. Ladenburg in Vtannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mehrere Fragen, welche in der Praxis der Gerichte auf-
<lb/>getaucht sind, machen es wünschenswerth, darüber ins Klare zu
<lb/>kommen, welche Stellung der Notar oder Gerichtsbeamte, der
<lb/>einen Wechsel behufs Protestirung desselben erhält, zu demjenigen
<lb/>einnimmt, der ihm den Wechsel zu diesem Zweck bchändigt hat.
<lb/>Wächter präzisirt diese in wenigen Worten dahin: Der pro-
<lb/>testirende Beamte handelt als der Beauftragte Desjenigen,
<lb/>für welchen der Protest erhoben wird. Eben deshalb ist er
<lb/>seinem Auftraggeber verantwortlich für die richtige Ausführung
<lb/>des Auftrags, für den richtigen Protest. *)

<lb/>Mit dieser Auffassung stimmt auch Hoffmann^) überein,
<lb/>indem er dabei hervorhebt, der protestirende Notar sei nur
<lb/>Mandatar dessen, der ihm den Wechsel zum Zweck des Pro-
<lb/>testirens gegeben, nicht auch eines Vormanns desselben, woraus
<lb/>er in Uebereinstimmung mit einem Urtheil des Berliner Ober- 
<lb/>tribunals vom 27. Zanuar 1857* * 3) die Folgerung zieht, ein
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das Wcchselrecht des Norddeutschen Bundes, Leipzig 1868. §. 50
<lb/>sub V. S. 390.


<lb/>-j Erläuterung der Deutschen Wechselordnung, Gießen 1859, S. 613.


<lb/>3) Archiv für Wechselrecht, 7. Bd. S. 77 ff.

<lb/>Archiv iür deutsches HundelS. u. Wechselrecht. Bd. 41. 7
</p>
               <pb facs="2084638_nf16+1881_0094.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Die rechtliche Stellung des protestirenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Vormann, welcher den Wechsel trotz eines unvollständigen oder
<lb/>unrichtigen Protestes eingelöst habe, könne den betreffenden Notar
<lb/>oder Gerichtsbeamten wegen des von ihm begangenen Versehens
<lb/>nicht in Anspnich nehmen. Zn dem angeführten Urtheil heißt
<lb/>es wörtlich, soweit sein Inhalt sich hieher bezieht: Zn Er- 
<lb/>wägung, daß der instrumentirende Beamte, indem er den Protest
<lb/>aufnimint, in der That nicht der Mandatar der sämmtlichen
<lb/>Indossanten wird, daß er vielmehr nur der Mandatar des
<lb/>Wechselinhabers ist und bleibt, in deffen Namen und Auftrag
<lb/>er den Protest angefertigt hat; daß er konsequenter Weise auch
<lb/>nur diesem für die Ausführung des Mandats verantwortlich ist,
<lb/>u. s. w. Zn diesem Urtheil wird sonach die Stellung des pro- 
<lb/>testirenden Beamten als Mandat bezeichnet, mit der von Hoff- 
<lb/>man» hervorgehobenen Einschränkung, daß nur der Wechsel- 
<lb/>inhaber, welcher ihm den Wechsel zum Zweck des Protestirens
<lb/>übergiebt oder übergeben läßt, nicht aber deffen Vormann, der
<lb/>den Wechsel eingelöst hat, als Mandant, dem er für die Aus- 
<lb/>führung des Auftrags verantwortlich ist, gilt und allein gelten
<lb/>kann. Gleichwohl dürfte, entgegen dem angeführten Urtheil,
<lb/>zugegeben werden müssen, daß auch der Vormann, welcher den
<lb/>Wechsel eingelöst hat, den instrumentirenden Beamten wegeir
<lb/>dessen Versehen in Anspruch nehmen kann. Denn er tritt durch
<lb/>die Einlösung des Wechsels in alle Rechte des Wechselinhabers.
<lb/>Dieser Satz ist zwar nicht ausdrücklich in der Wechselordnung
<lb/>ausgesprochen; er ergiebt sich aber aus der Analogie des Art. 63
<lb/>Absatz 2, wonach der Ehrenzahler in die Rechte des Inhabers,
<lb/>dem er die Zahlung leistet, eintritt, was also nothwendiger
<lb/>Weise auch von den Indossanten gelten muß, vergl. Art. 51 ff.
<lb/>der W.-O. Nachdem festgestellt ist, daß der protestirende Beamte
<lb/>Mandatar desjenigen ist, der ihm den Wechsel zum Protestiren
<lb/>gegeben hat, handelt es sich noch um den Inhalt des Mandats.
<lb/>Welcher Auftrag wird dem Beamten gegeben? Er soll pro- 
<lb/>testiren entweder wegen Nichtannahme oder wegen Nichtzahlung
<lb/>des Wechsels. Zu diesem Zweck soll er nach der bestimmten
<lb/>Vorschrift des Art. 88 Nr. 3 der W.-O. ein Begehren an den
<lb/>Protestaten, d. h. an denjenigen, gegen welchen protestirt werden
</p>

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               <p>

                  <lb/>Notars oder Gerichtsbeamten.
</p>
               <p>

                  <lb/>9t
</p>
               <p>

                  <lb/>soll, stellen und dessen Antwort entgegen nehmen. Das zu
<lb/>stellende Begehren wird selbstverständlich davon' abhängcn, ob
<lb/>wegen Nichtannahme oder Nichtzahlung protestirt werden soll.
<lb/>Zn dem einen Fall wird der Beamte die Annahme, in dem
<lb/>anderen die Zahlung begehren, in beiden Fällen wird er den
<lb/>Wechsel im Original, sei es zur Annahme, sei es zur Zahlung
<lb/>vorzeigen müssen. Hiernach beginnt das Geschäft des protestiren-
<lb/>den Beamten mit dem Begehren der Annahme, beziehungsweise
<lb/>der Zahlung des vorzuzeigenden Wechsels und mit der Entgegen- 
<lb/>nahme der darauf ertheilten Antwort. Diese kann ebensowohl
<lb/>bejahend wie verneinend ausfallen, allerdings ist letzterer der
<lb/>gewöhnliche Fall, weil Wechsel erst dann zum Protestiren ge- 
<lb/>geben werden, wenn Annahme beziehungsweise Zahlung vorher
<lb/>nicht zu erlangen war. Dennoch ist die Möglichkeit des Gegen-
<lb/>theils nicht ausgeschlossen, entweder weil die Umstände sich in- 
<lb/>zwischen geändert haben, oder weil der Bezogene anderen Sinnes
<lb/>geworden ist. Wie hat der Beamte in solchen Fällen sich zu
<lb/>verhalten? Genügt er seinem Auftrag, wenn er die bejahende
<lb/>Antwort einfach konstatirt? Bezüglich der Annahme des Wech- 
<lb/>sels herrscht wohl allgemeine Uebereinstimmung dahin, daß der
<lb/>instrumentirende Beamte sich nicht mit einer mündlichen Er- 
<lb/>klärung des Protestaten, er wolle acceptiren, begnügen darf,
<lb/>daß er vielmehr die sofortige Vollziehung des Accepts
<lb/>begehren, anderenfalls protestiren muß. Sollte es sich bezüglich
<lb/>der Zahlung anders verhalten? Ein Urtheil des Berliner Ober- 
<lb/>tribunals vom 23. April 1863, welches Borchardt (5. Aufl.)
<lb/>Zusatz 701 mittheilt, spricht sich dahin aus, daß der protestirendc
<lb/>Notar weder berechtigt noch verpflichtet sei, den Wechselbetrag
<lb/>zu erheben; sein Auftrag gehe vielmehr dahin, den Protestaten
<lb/>zur Zahlung „an den Berechtigten" aufznsordern. Ein
<lb/>Urtheil des Oberappellationsgerichts zu Kaffel vom 5. November
<lb/>1864 stimmt damit überein. Dagegen wird von vr. Harder
<lb/>in dem 39. Band dieses Archivs S. 87 und 88 mitgetheilt,
<lb/>das Hamburger Obergericht habe den protcstirenden Notar für
<lb/>verpflichtet erachtet, die ihm angebotene Wechselvaluta für seinen
<lb/>Auftraggeber anzunehmen. Diese Meinung halte ich für richtig;
</p>

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                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Die rechtliche Stellung des protestirenden
</p>
               <p>

                  <lb/>denn der Notar soll, mit dem Originalwechsel in der Hand,
<lb/>Zahlung begehren, W.-O. Art. 88; wofern aber diese nicht er- 
<lb/>folgt, protestiren, d. h. beurkunden, daß die Zahlung nicht zu
<lb/>erhalten war. Ist nun der Protestat bereit, Zahlung zu leisten,
<lb/>so kann der Notar nicht beurkunden, die Zahlung sei nicht zu
<lb/>erlangen; kann oder darf er die ihm angebotene Zahlung nicht
<lb/>annehmen, so bleibt ihm nur übrig, seinen Mandanten zu be- 
<lb/>nachrichtigen, der Protestat wolle zahlen. Nun müßte dieser
<lb/>abermals den Wechsel zur Zahlung präsentiren, wobei immerhin
<lb/>die Möglichkeit vorliegt, daß die Zahlung nicht erfolgt. Wie
<lb/>nun? Soll der Notar den Akt wiederholen, um vielleicht die- 
<lb/>selbe Antwort zu erhalten? Darf er jetzt Zahlung annehmen?
<lb/>Wenn nicht, so bliebe nur übrig, daß der Berechtigte, d. h. der
<lb/>Wechselinhaber in Person den Notar begleitet, um die Zahlung
<lb/>in Empfang zu nehmen, und wofern sie nicht geleistet wird,
<lb/>protestiren zu lasten. Statt den Notar zu begleiten, kann der
<lb/>Wechselinhaber ihm Vollmacht geben; diese Vollmacht liegt aber
<lb/>in dem quittirten Wechselexemplar, das der Wechselinhaber dem
<lb/>Notar behändigt. H.-G. Art. 296. In diesem Fall wickelt
<lb/>sich der Akt einfach ab, der Notar verlangt Zahlung unter Vor- 
<lb/>zeigung des quittirten Wechsels. Wird gezahlt, so folgt er den
<lb/>Wechsel aus; wird nicht gezahlt, so protcstirt er. Die Ansicht
<lb/>des Berliner Obertribunals ist darum nicht haltbar, weil die
<lb/>Aufforderung, an den Berechtigten zu zahlen, dem Schuldner
<lb/>zumuthet, die Zahlung dem Gläubiger zu überbringen, wozu er
<lb/>nicht verpflichtet ist. Bei allen Inhaber- und Ordrepapieren
<lb/>darf der Schuldner erwarten, daß der Gläubiger sich bei ihm
<lb/>meldet, um die Zahlung in Empfang zu nehmen. Ohnedies
<lb/>kann er nicht einmal wissen, wer am Verfalltag Gläubiger ist?
<lb/>Selbst wenn Jemand sich am Verfalltag als Wechselinhaber
<lb/>gemeldet und Zahlung begehrt, aber nicht erhalten hat, steht
<lb/>ihm noch die Jndossirung an einen Anderen frei, — wie soll
<lb/>also der Schuldner an den Berechtigten zahle», den er nicht
<lb/>kennt, den aufzusuchen er auch nicht verpflichtet ist? In jedem
<lb/>Gcldtransport liegt eine gewiste Gefahr; diese Gefahr muß bei
<lb/>Wechselforderungen der Gläubiger tragen, nicht der Schuldner;
</p>

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               <p>

                  <lb/>Notars oder Gerichtsbeamteii.

<lb/>der Notar ist nicht berechtigt, diese gesetzliche Bestimmung will- 
<lb/>kürlich zu ändern.

<lb/>Es mag nicht überflüssig sein, auf ein analoges Verhältnis;
<lb/>hinzuweisen: §. 675 der neuen Prozeßordnung für das Deutsche
<lb/>Reich lautet: Zn dem schriftlichen oder mündlichen Aufträge
<lb/>zur Zwangsvollstreckung, in Verbindung mit der Uebergabe der
<lb/>vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichts- 
<lb/>vollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang
<lb/>zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und
<lb/>dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat,
<lb/>die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.

<lb/>Zn dem hier vorgesehenen Fall kennt der Schuldner den
<lb/>Berechtigten; an diesen zu zahlen, ist er nicht behindert; dennoch
<lb/>gestattet ihm das Gesetz, an den Gerichtsvollzieher zu zahlen,
<lb/>und legt dieser Zahlung volle Wirksamkeit bei. Warum soll
<lb/>die Zahlung an den Notar oder an den Gerichtsbeamten, der
<lb/>jedenfalls den Originalwechsel in der Hand haben muß, weniger
<lb/>wirksam sein? Man könnte daher sagen: Wenn der Notar
<lb/>den quittirten Wechsel vorzeigt, so liegt seine Vollmacht zur
<lb/>Annahme der Zahlung nach Art. 296 des H.-G.-B. in der
<lb/>Quittung; ist aber der Wechsel nicht quittirt, so darf er nach
<lb/>Analogie des §. 675 der neuen Prozeßordnung die Zahlung in
<lb/>Empfang nehmen und darüber quittiren. Der Gläubiger darf
<lb/>nach Analogie des §. 676 ibid. den Mangel der Vollmacht
<lb/>weder dem Schuldner noch Dritten entgegenhalten. Zn den
<lb/>Ländern des Französischen Rechts werden bekanntlich die Wechsel- 
<lb/>proteste von den Gerichtsvollziehern gefertigt. Hier ist die Ana- 
<lb/>logie ganz unabweisbar.

<lb/>Selbstverständlich bezieht sich das, was hier von der Zah- 
<lb/>lung des Gesammtbetrags des Wechsels gesagt ist, auch auf jede
<lb/>Theilzahlung. Nach Art. 38 der W.-O. darf der Wechselinhaber
<lb/>eine Theilzahlung nicht zurückweisen; der protestirende Beamte,
<lb/>als sein Mandatar, darf dieses daher ebensowenig; er muß die
<lb/>Theilzahlung annehmen und wegen des Restes protestiren. Be- 
<lb/>züglich der Quittung dürfte auch hier die Vorschrift des Art. 59
<lb/>der W.-O. maßgebend sei».
</p>

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                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Die rechtliche Stellung des protestirenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist aber auch möglich, daß der Protestat zwar nicht
<lb/>zahlt, aber erklärt, er wolle zahlen, er werde zahlen, er werde
<lb/>morgen, übermorgen zahlen oder dergleichen mehr. Es versteht
<lb/>sich, daß der Notar oder Beamte dergleichen Erklärungen in
<lb/>sein Protokoll aufnehmen muß, dazu weist ihn Ärt. 88 Nr. 3
<lb/>der W.-O. an. Es ist aber die Frage aufgeworfen worden,
<lb/>welchen Werth dergleichen Erklärungen haben?4) Die Ham- 
<lb/>burger Gerichte halten sie nicht für verbindlich, weil der Auftrag
<lb/>des Notars auf Präsentation des Wechsels beschränkt, nicht aber
<lb/>auf Kontrahirung einer neuen Obligation ausgedehnt sei, vergl.
<lb/>Borchardt I. c. Zusatz 702. Insbesondere wird in einem
<lb/>Erkenntniß des Oberappellationsgerichts in Lübeck vom 18. Mai
<lb/>1865 ausgeführt, man könne bei einer Erklärung, also lautend:
<lb/>„der Wechsel werde nicht acceptirt, bei Verfall jedoch eingelöst",
<lb/>ohne das Hinzutreten besonderer Umstände den animns sese
<lb/>obligandi nicht annehmen. Dem kann ich nicht beipflichten;
<lb/>denn wenn es sich um eine Erklärung vor einem Notar oder
<lb/>Gerichtsbeamten, der in amtlicher Eigenschaft einen Wechsel vor- 
<lb/>zeigt und dessen Annahme (oder Zahlung) verlangt, handelt,
<lb/>kann Niemand über die Bedeutung, welche seiner Antwort zu- 
<lb/>kommt, in Zweifel sein. Gerade der Ernst des Vorgangs regt
<lb/>zur Vorsicht an. Deshalb wird der Protestat, wenn er irgend
<lb/>welche Bedenken hat, sich zu obligiren, eine unbestimmte Ant- 
<lb/>wort, z. B. „ich habe keinen Avis", geben, — um so mehr
<lb/>muß man bei einer bestimmten Antwort, wie z. B. „der Wechsel
<lb/>wird morgen, nächsten Montag oder bei Verfall bezahlt", den
<lb/>animns sese obligandi unterstellen. Das angeführte Urtheil
<lb/>hält ferner die ausdrückliche Annahme eines solchen Versprechens
<lb/>für nothwendig. Auch darin bin ich anderer Ansicht. Wenn
<lb/>das Accept eines Wechsels von Tausend Mark verlangt wird,
<lb/>der Bezogene würde aber nur Fünfhundert acceptiren, so kann
<lb/>wegen des nicht acceptirten Betrags protestirt werden, aber
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Archiv für Wechselrecht, 13. Band S. 33 ff. und S. 423—425,
<lb/>14. Band S. 374-381.

<lb/>5) Archiv für Wechselrecht, 14. Band S. 377.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0099.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>Notars oder Gerichtsbeamten.
</p>
               <p>

                  <lb/>;»5


<lb/>Nieinand wird verlangen, daß der Wechselinhaber dem Accep-
<lb/>tanten mittheile, daß er das Accept über Fünfhundert Mark
<lb/>annehme. Warum? Man geht von der Ansicht aus, daß wer
<lb/>Tausend verlangt, auch Fünfhundert verlangt, — wird nun
<lb/>letztere Summe acceptirt, so ist durch das Begehren des Einen,
<lb/>und das Zustimmen des Andern der Vertrag geschlossen, — eine
<lb/>nochmalige Annahme des Accepts der geringeren Summe ist
<lb/>daher überflüssig. So auch in dem Fall, wenn zwar das Accept
<lb/>verweigert, dagegen das mündliche Versprechen der Zahlung bei
<lb/>Verfall gegeben wird. Zm Vergleich zu dem Accept ist das
<lb/>mündlich gegebene Versprechen das Mindere, das in dem Be- 
<lb/>gehren eines schriftlichen Zahlungsversprechens enthalten ist.
<lb/>Sobald nun von einer Seite das Begehren gestellt, von der
<lb/>anderen dem Begehren entsprochen wird, ist der Vertrag ge- 
<lb/>schlossen, einer abermaligen Annahme des Versprechens bedarf
<lb/>es nicht. Nun könnte man allerdings sagen, in dem Protest
<lb/>Mangels Annahme liege eine Zurückweisung des mündlich ge- 
<lb/>gebenen Versprechens. Das ist aber nicht der Fall. Der Pro- 
<lb/>test Mangels Annahme konstatirt, daß die schriftliche Annahme
<lb/>(das Accept) nicht zu erlangen ist; dagegen darf das Mindere,
<lb/>das mündliche Zahlungsversprechen, ebensowenig wie nach Art. 38
<lb/>der W.-O. eine Theilzahlung zurückgewiesen werden. Das Gleiche
<lb/>tritt ein, wenn der Protestat, statt sofort zu zahlen, erklärt: ich
<lb/>werde morgen oder nächster Tage zahlen. Einer ausdrücklichen
<lb/>Annahme eines solchen Versprechens bedarf es nicht; ein solches
<lb/>Versprechen ist sofort bindend, weil das vorausgegangene Be- 
<lb/>gehren, wenn auch auf sofortige Zahlung gerichtet, doch eine
<lb/>Zahlungsaufforderung enthält, daher, wenn die Zahlung ver- 
<lb/>sprochen wird, insoweit Einverständniß vorhanden ist. Zur
<lb/>Widerlegung der entgegenstehenden Ansicht der Haiuburgcr Ge- 
<lb/>richte, welche, wie oben angeführt, den Satz aufstellen, der Auf- 
<lb/>trag des Notars sei auf Präsentation des Wechsels beschränkt,
<lb/>könne daher nicht auf Kontrahirung einer neuen Obligation
<lb/>ausgedehnt werden, diene die Hinweisung auf die Ehrenannahme
<lb/>und Ehrenzahlung. Wird die Annahme eines Wechsels ver- 
<lb/>weigert und deshalb Protest erhoben, so muß der Notar oder
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0100.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96 Die rechtliche Stellung des protestirenden

<lb/>Gerichtsbeamte nach Art. 56 der W.-O. die Nothadreffen zur
<lb/>Annahme auffordern. Acceptirt Einer der Nothadressaten, so
<lb/>ist er nach Art. 60 durch dieses fein Accept den fämmtlichen
<lb/>Nachmännern des Honoraten zur Einlösung des Wechsels bei
<lb/>Verfall verpflichtet. Hier wird eine ganz neue Obligation durch
<lb/>Vermittelung des protestirenden Beamten eingegangen; und wie- 
<lb/>wohl eine neue Person in den Wechselnexus eintritt, wird den- 
<lb/>noch eine Annahme dieser Obligation von Seiten des Berech- 
<lb/>tigten nicht verlangt, vielmehr tritt die Verpflichtung sofort mit
<lb/>der Erklärung vor dem Beamten ein. Daraus folgt, daß der
<lb/>Beamte Vollmacht haben muß, dergleichen neue Obligationen,
<lb/>welche ja lediglich den Vortheil seines Mandanten befördern,
<lb/>für denselben einzugehen. Nach Art. 54 der W.-O. können
<lb/>auch solche Personen, welche nicht als Nothadreffen auf dem
<lb/>Wechsel genannt sind, denselben acceptiren. Auch diese sind,
<lb/>ohne daß es einer Annahme ihrer Erklärung bedarf, durch diese
<lb/>sofort gebunden. Das Gleiche gilt nach den Art. 62 bis 65
<lb/>bezüglich der Zahlung. Zeder Nothadresse muß der Mangel
<lb/>Zahlung protestirte Wechsel zur Zahlung vorgelegt werden;
<lb/>Zeder von ihnen kann sich zur Einlösung erbieten, — die Er- 
<lb/>klärung ist sofort bindend, ohne daß es einer Annahme derselben
<lb/>von Seiten des Wechselinhabers bedarf. Es kann aber auch
<lb/>irgend Jemand, der nicht auf dem Wechsel genannt ist, inter-
<lb/>veniren, d. h. die Zahlung zu Ehren eines Wechselverpflichteten
<lb/>anbieten. Dieses Erbieten ist sofort bindend, ohne daß es einer
<lb/>Annahme bedarf. Wir müssen uns daher den Auftrag des
<lb/>protestirenden Beamten viel erweiterter denken, als gewöhnlich
<lb/>angenommen wird. Er soll nämlich:

<lb/>1. den Bezogenen zum Accept ausfordern und dessen Er- 
<lb/>klärung entgegennehmen. Falls das Accept verweigert
<lb/>wird, soll er die fämmtlichen Nothadreffen auffordern
<lb/>und deren Erklärungen entgegennehmen; er soll aber
<lb/>auch die Erklärung eines jeden Dritten, der den Wechsel
<lb/>zu Ehren eines der Wechselverpflichteten acceptiren will,
<lb/>entgegennehmen und in einem Anhang zu dem Pro- 
<lb/>test beurkunden;
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0101.tif"
                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>Notars oder GerichtsbecnnLen.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>2. den Bezogenen, bei dem eigenen Wechsel den Aussteller,
<lb/>bei einem Domizilwechsel den Domiziliaten zur Zahlung
<lb/>ausfordern und deren Erklärung entgegennehmen. Falls
<lb/>die Zahlung erfolgt, muß erste annehmen; falls Theil-
<lb/>zahlung erfolgt, auch diese annehmen, aber wegen des
<lb/>Restes protestiren. Falls Zahlung nicht erfolgt, muß er
<lb/>protestiren und den Ehrenacceptanten, sowie die sämmt-
<lb/>lichen Nothadreffen zur Zahlung auffordcrn und deren
<lb/>Erklärungen entgegennehmen. Würde irgend ein Dritter
<lb/>sich zur Einlösung des Wechsels erbieten, so muß er
<lb/>auch dessen Erklärung entgegennehinen und beurkunden.

<lb/>Wenn wir uns den Auftrag des Notars oder Beamten
<lb/>so umfassend denken, so werden wir einsehen, daß die Er- 
<lb/>klärungen derjenigen, welche von dein Notar oder Beamten zum
<lb/>Accept oder zur Zahlung aufgesordert werden, und dem ent- 
<lb/>sprechend antworten, sofort bindend sind, gerade so wie bei der
<lb/>Römischen otipulatio; wie aber kommt es, daß auch die Er- 
<lb/>klärungen solcher Personen, die nicht aufgefordert werden, sich
<lb/>vielmehr freiwillig zuin Accept oder zur Zahlung erbieten, eben- 
<lb/>falls sofort bindend sind? Wir müssen hier unterstellen, daß
<lb/>der Notar oder Beamte den allgemeinen Auftrag hat, dergleichen
<lb/>Erklärungen für seinen Mandanten zu acceptiren und daß er
<lb/>diesem Aufträge dadurch entspricht, daß er die betreffende Er- 
<lb/>klärung zu Protokoll nimmt. Scheinbar steht entgegen, daß,
<lb/>wenn Mehrere sich zur Zahlung erbieten, doch nur Einer von
<lb/>ihnen zur wirklichen Zahlung gelangt, die übrigen Erbieten also
<lb/>zurückgewiesen werden. Das läßt sich aber leicht aus Art. 64
<lb/>der W.-O. erklären; unter Mehreren, die sich zur Ehrenzahlung
<lb/>erbieten, soll der den Vorzug haben, welcher durch seine Zahlung
<lb/>die meisten Wechselverpflichteten befreit. Zahlt ein Intervenient,
<lb/>wiewohl ein Anderer, welcher mehr Verpflichtete befreit hätte,
<lb/>sich zur Zahlung erboten hatte, so verliert er den Rückgriff auf
<lb/>alle diejenigen, welche durch Zahlung des Andern befreit worden
<lb/>wären. Deshalb müssen wir unterstellen, daß sowohl die Er- 
<lb/>klärung eines Intervenienten, wie auch die Annahme dieser Er- 
<lb/>klärung von Seiten des Notars oder Beamten stets unter dem
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0102.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98 Die rechtliche Stellung des protestirenden Notars oder Gerichtsbeamten.

<lb/>Vorbehalt geschieht, wenn nicht ein Anderer, der mehr Wechsel- 
<lb/>verpflichtete befreit, sich zur Einlösung des Wechsels erbietet.

<lb/>Wenn hiernach die Erbieten der Intervenienten sofort
<lb/>bindend sind, so wird man um so weniger zweifeln können, daß
<lb/>ein Zahlungsversprechen des Bezogenen, das vor dem pro- 
<lb/>testirenden Notar oder Beamten abgegeben und von diesem in
<lb/>sein Protokoll ausgenommen wurde, sofort bindend ist und keiner
<lb/>nachfolgenden Annahme bedarf.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084638_nf16+1881_0103.tif"
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            <div xml:id="d8860e9070" ana="scope_-_99-112" type="article" n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Indossament</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ladenburg, ...">Von Herrn Dr. Ladenburg in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Das Indossament.

<lb/>Von Herm Dr. Ladenburg in Mannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament hat jetzt eine viel allgemeinere Anwen- 
<lb/>dung, als ihm ursprünglich zukam. Seine Entstehung verdankt
<lb/>es dem Bedürfniß des Wechselverkehrs; es diente dazu, den durch
<lb/>den Wechsel zur Erhebung einer Geldsumme Berechtigten (den
<lb/>Remittenten) in den Stand zu setzen, die Gelderhebung durch
<lb/>einen Andern bewirken zu lassen; es mochte dieser wohl in der
<lb/>ersten Zeit ein Bevollmächtigter des Berechtigten sein, der die
<lb/>Gelderhebung für diesen bewirkte, und ihm daher den erhobenen
<lb/>Betrag, abzüglich seiner Auslagen und Gebühren wieder ersetzen
<lb/>mußte. Wiewohl dadurch ein Fortschritt erzielt war, indem der
<lb/>Berechtigte nicht genöthigt war, persönlich das Geld zu erheben
<lb/>oder statt dessen eine förmliche Vollmacht auszustellen, so war
<lb/>damit dem Bedürfniß des Verkehrs noch nicht genügt; man er- 
<lb/>kannte bald, welche Erleichterung desselben darin liegt, wenn der
<lb/>Berechtigte sofort den Werth für den Wechsel erhalten konnte,
<lb/>wogegen er selbstverständlich an denjenigen, der ihm den Werth
<lb/>gab, seine Rechte aus dem Wechsel übertrug. So erreichten
<lb/>Beide ihren Zweck: der Eine erhielt den Wechselwerth, ohne
<lb/>den Wechsel nach denk Ort, wo er gezahlt werden sollte, ver- 
<lb/>senden zu müssen, der Andere nahm den Wechsel unb zahlte
<lb/>dafür den Werth, weil er gerade da, wo der Wechsel gezahlt
<lb/>werden sollte, Verwendung für den Betrag hatte. Freilich war
</p>
               <pb facs="2084638_nf16+1881_0104.tif"
                   n="100"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>ein Uebereinkommen zur Feststellung des Wechselwerths noth-
<lb/>wendig. Es leuchtet ein, daß für einen Wechsel, der erst in
<lb/>einem, zwei oder drei Monaten fällig ist, heute nicht der volle
<lb/>Betrag bezahlt wird. Es findet ein Abzug (Diskonto) für die
<lb/>Zinsen bis zum Zahlungstag statt. Der Zinsfuß, nach welchem
<lb/>dieser Abzug berechnet wird, heißt in der kaufmännischen Sprache
<lb/>Diskonto. Es sind aber nicht die Zinsen allein, welche in Be- 
<lb/>tracht kommen, sondern auch der Zahlungsort; der Wechselkurs
<lb/>drückt den Werth der Wechsel, je nach dem Ort, wo sie gezahlt
<lb/>werden sollen, aus. Der Kurs selbst wird bestimmt durch die
<lb/>Valuta des Zahlungsorts, nebstdem auch durch den Bedarf.
<lb/>Das Uebereinkominen, welches dem Zndossiren des oder der
<lb/>Wechsel vorausgeht, betrifft übrigens nicht allein die Höhe des
<lb/>dafür zu vergütenden Werths, sondern auch die Frage, ob dieser
<lb/>baar bezahlt oder Kredit in Anspruch genommen wird; im
<lb/>letzteren Fall müsien selbstverständlich die Bedingungen, unter
<lb/>denen der Kredit verwilligt wird, geregelt werden.

<lb/>Zst endlich alles geordnet, so wird das Indossament er-
<lb/>theilt, der indossirte Wechsel ausgefolgt, und der Gegenwerth
<lb/>dafür bezahlt oder kreditirt. Nun kann aber der Fall eintreten,
<lb/>daß der Wechsel bei Verfall nicht bezahlt wird. Dann ist das- 
<lb/>jenige nicht eingetreten, was beide Theile übereinstimmend bei
<lb/>dem Geschäfte gewollt haben. Der Nehmer hat einen Werth
<lb/>gegeben, wofür? Dafür, daß er mittels des Wechsels am Ver- 
<lb/>falltag den Wechselbetrag bei dem Bezogenen erheben kann.
<lb/>Wenn dieser nicht zahlt, so hat er ein werthloses Papier statt
<lb/>des ihm in Ausstcht gestellten Wechselbetrags. Umgekehrt hat
<lb/>der Geber einen Werth erhalten, wofür? Doch nicht für das
<lb/>Papier, sondern dafür, daß am Verfalltag der Wechselbetrag
<lb/>vom Bezogenen bezahlt werde. Das ist der Sinn des abge-
<lb/>schloffenen Geschäfts. Beide haben den am Verfalltag vom Be- 
<lb/>zogenen zu zahlenden Wechselbetrag im Auge, über diesen kon-
<lb/>trahiren sie, wenn auch immer nur vom Wechsel die Rede ist.
<lb/>Dieser ist das Mittel zum Zweck; denn der Bezogene zahlt nur
<lb/>„gegen den Wechsel". Man kauft und verkauft Wechsel,
<lb/>weil man nur mittels derselben den Wechselbetrag erhalten kann.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0105.tif"
                   n="101"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>Schlägt nun das Mittel fehl, so muß derjenige dafür aufkommen,
<lb/>der den Wechsel als Mittel, den Wechselbetrag zu erlangen, ge- 
<lb/>geben hat. Und hierin liegt die große Bedeutung, welche das
<lb/>Indossament für den Wechselverkehr hat. Zedetz Indossament
<lb/>erhöht die Sicherheit des Wechsels, denn jeder Indossant muß
<lb/>dafür aufkommen, daß der Bezogene am Verfalltag den Wechscl-
<lb/>betrag zahlt.

<lb/>Zn dem Indossament eines Wechsels liegt sonach zweierlei:

<lb/>1. ein Uebertrag der Rechte aus dem Wechsel vom In- 
<lb/>dossanten auf den Zudossatar,

<lb/>2. eine Gewährleistung des Indossanten dafür, daß der
<lb/>Wechsel am Verfalltag vom Bezogenen bezahlt wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>s. 2.

<lb/>Dieser Auffassung des Indossaments begegnen wir nament- 
<lb/>lich in der Wechselordnung. In Art. 9 daselbst heißt cs: „Der
<lb/>Remittent kann den Wechsel an einen Andern durch Zndossament
<lb/>übertragen". Daß hier unter Uebertragnng des Wechsels nichts
<lb/>Anderes verstanden wird, als die Uebertragnng der Rechte aus
<lb/>dem Wechsel, geht aus Art. 10 hervor, wo cs heißt: „Durch
<lb/>das Zndossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den
<lb/>Indossatar über". So rechtfertigt sich der erste Satz; der
<lb/>zweite durch Art. 14 der W.-O., lautend: „Der Indossant

<lb/>haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen Annahme
<lb/>und Zahlung wechselmäßig". Zn dieser Beziehung steht die
<lb/>Haftung des Indossanten auf durchaus gleicher Stufe mit der
<lb/>des Ausstellers, von dem es in Art. 8 der W.-O. heißt:

<lb/>„Der Aussteller eines Wechsels hastet für dessen Annahme
<lb/>und Zahlung wechselmäßig".

<lb/>Diese gleichmäßige Haftung hat Veranlassung zu der An- 
<lb/>sicht gegeben, das Zndossament einer Tratte sei eine neue Tratte,
<lb/>welche sich an die alte anschlicßt. H So geistvoll diese Auf-
</p>
               <p>

                  <lb/>Tböl, Wcchselrecht, 2. Auflage §. 250, 3. Auslage §. 250.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0106.tif"
                   n="102"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>fafsung des Indossaments ist, so wird dadurch sein Inhalt nicht
<lb/>erschöpft, weil nur das Verhältniß des Indossatars zu dem Zn-
<lb/>dossanten, keineswegs aber zu den anderen Wechselverpflichtelen,
<lb/>zu dem Aussteller, zu dem Aeceptanten und zu den Vormännern
<lb/>durch dieselbe erklärt wird. Schon Zolly^) hat darauf hin- 
<lb/>gewiesen, daß in dem Indossament eine Rechtsübertragung liegt,
<lb/>mithin der Indossatar durch dasselbe alle diejenigen Rechte aus
<lb/>dem Wechsel erwirbt, welche vorher dem Indossanten zugestan- 
<lb/>den haben. Auffallend ist hierbei, daß Zolly in dieser Ueber- 
<lb/>tragung eines Forderungsrechts etwas so Singuläres und den
<lb/>allgemeinen Grundsätzen des Obligationenrechts so Widersprechen- 
<lb/>des findet, daß er zur Lösung dieser Schwierigkeit eine neue
<lb/>Theorie aufftellen zu müssen glaubt. Wo liegt denn die Schwie- 
<lb/>rigkeit? Rach Römischen Rechtsbegriffen ist die obligatio ein
<lb/>persönliches Verhältniß, das überhaupt nicht übertragbar ist.
<lb/>Das läßt sich begreifen für Verhältnisse, bei denen es wesentlich
<lb/>auf die Person ankommt, wie z. B. bei der Ehe. Hier ist
<lb/>selbstverständlich eine Uebertragung ausgeschlossen. Bei Geld- 
<lb/>forderungen kommt dagegen die Person des Gläubigers gar
<lb/>nicht in Betracht; es ist daher selbstverständlich, daß ein Wechsel
<lb/>in der Person, weil durchaus gleichgültig, auch durchaus zulässig
<lb/>sein muß. Wenn die Römischen Juristen sich von dem älteren
<lb/>Begriff der obligatio nicht losmachen konnten, so sind wir da- 
<lb/>durch nicht gehindert, einer freieren Auffassung zu folgen. Das
<lb/>moderne Recht hat ganz allgemein die Uebertragung von Geld- 
<lb/>forderungen zugelassen, wie aus der Zirkulation der Ordre- und
<lb/>Jnhaberpapiere hervorgeht. Die Römischen Juristen waren ja
<lb/>ebenfalls genöthigt, dem Bedürfniß des Verkehrs Rechnnng zu
<lb/>tragen und eine eossio actionum zuzulassen. Der Theorie zu- 
<lb/>folge lag hierin eine Uebertragung der Ausübung, nicht des
<lb/>Rechtes selbst. Praktisch liegt der Unterschied nur in der Zu- 
<lb/>lässigkeit oder dem Ausschluß der Einreden, die in der Person
<lb/>des Uebertragenden begründet sind. Diese sind bei Ordre- und
<lb/>Znh aberpapieren nicht zulässig, während sie bei anderen Forde-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Archiv für Wechselrechl, 4. Band S. 377, 378, 381.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0107.tif"
                   n="103"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament. 10:i


<lb/>rungen zugelassen werden. Hier mögen aber doch politische Er- 
<lb/>wägungen den Ausschlag gegeben haben. Dergleichen Papiere
<lb/>sind für den Verkehr bestimmt, sie gehen oft über weite Strecken,
<lb/>da sie den Verkehr zwischen verschiedenen Welttheilen vermitteln.
<lb/>Diese ihre Bestimmung würden sie nicht erfüllen können, wenn
<lb/>der Erwerber zu fürchten hätte, es könnten ihm Einreden aus
<lb/>Verhältnissen, die ihm durchaus fremd sind, entgegen gehalten
<lb/>werden. Wer den Verkehr aufmerksam beobachtet, wird sehr
<lb/>bald die Erfahrung machen, daß derselbe überall von dem Grund- 
<lb/>satz beherrscht wird, den die Römischen Zuristen mit den Worten
<lb/>ausdrückten: Inter alios acta aliis nec nocent nec prosunt.

<lb/>In diesem Satz liegt die Grundlage des modernen Verkehrs
<lb/>und es ist mehr als wahrscheinlich, daß er auch für den Rö- 
<lb/>mischen Weltverkehr eine viel größere Bedeutung hatte, als wir
<lb/>wissen. Denn es läßt sich ein Handel von örtlicher Ausdehnung
<lb/>gar nicht ohne Geltung dieses Satzes begreifen. Es verhält sich
<lb/>damit, wie mit dem Verkehr von Fahrnissen überhaupt; diese
<lb/>gehen von Hand zu Hand, ohne daß der redliche Besitzer der
<lb/>Gefahr einer rei vindicatio ausgesetzt ist, wiewohl für die
<lb/>Theorie daraus noch viel größere Schwierigkeiten erwachsen, als
<lb/>bei der Uebertragung von Forderungen aus Ordre- oder Zn-
<lb/>haberpapieren. Bei diesen gehen die Forderungsrechte ebenso
<lb/>vollständig von Einem auf den Anderen über, wie das Eigen-
<lb/>thum bei Mobilien. Nur bleiben bei den Ordrepapieren einige
<lb/>Spuren, die wir weiter zu verfolgen haben, während bei der
<lb/>Uebertragung des Eigenthums von Mobilien auch diese verloren
<lb/>gehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>K. 3.

<lb/>Das Indossament hat zweierlei Wirkungen, die wir einzeln
<lb/>betrachten wollen. Wenn erstens eine Uebertragung stattftndet,
<lb/>so liegt die Frage nahe, was denn übertragen wird? Die
<lb/>Rechte des Indossanten aus dem Wechsel. Welche Rechte hat
<lb/>nun der Indossant? Bei dem eigenen Wechsel hat schon der
<lb/>Remittent Rechte gegen den Aussteller; dieser ist Hauptschuldner
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0108.tif"
                   n="104"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>und muß bei Verfall zahlen. Anders bei dem gezogenen Wechsel;
<lb/>hier ist der Aussteller nur eventueller Schuldner, wenn nämlich
<lb/>der Bezogene nicht zahlt; dagegen ist der Bezogene, so lange er
<lb/>nicht acceptirt hat, gar nicht Schuldner. Bezüglich seiner kann
<lb/>daher ein Recht nicht übertragen werden, weil keins vorhanden
<lb/>ist, es bleibt daher nur das eventuelle Recht gegen den Aus- 
<lb/>steller, wenn der Bezogene nicht zahlt. Aber gerade dieses even- 
<lb/>tuelle Recht hat seinen Werth, weil der Aussteller, um der
<lb/>Eventualität, persönlich in Anspruch genommen zu werden, zu
<lb/>entgehen, dafür sorgen muß, daß der Bezogene am Verfalltag
<lb/>zahlt. Hat der Bezogene acceptirt, so ist dieser der Haupt- 
<lb/>schuldner; mittels des Indossaments wird das Forderungsrecht
<lb/>gegen diesen auf den Indossatar übertragen.

<lb/>Neben dem Erwerb der Rechte des Indossanten steht zweitens
<lb/>die Gewährleistung desselben für Annahme und Zahlung des
<lb/>Wechsels. Dadurch wird der Indossant eventueller Schuldner
<lb/>des Indossatars in derselben Weise, wie der Aussteller eventueller
<lb/>Schuldner des Remittenten ist. Während durch das Indossa- 
<lb/>ment alle Rechte aus dem Wechsel übertragen werden, wird
<lb/>durch dasselbe gleichzeitig eine bleibende Verbindlichkeit konsti-
<lb/>tuirt, welche durchaus derjenigen analog ist, die der Aussteller
<lb/>eines gezogenen Wechsels gegenüber dem Remittenten übernimmt.
<lb/>Wir haben daher bei dem gezogenen Wechsel eine Reihe von
<lb/>eventuellen Verbindlichkeiten, die bei dem Aussteller beginnt und
<lb/>durch alle Indossanten weiter geht; bei dem eigenen Wechsel ist
<lb/>der Aussteller Hauptschuldner, daher nur die Indossanten even- 
<lb/>tuelle Schuldner. Jedem Schuldner muß ein Berechtigter gegen- 
<lb/>überstehen; dessen Recht entsteht in demselben Moment, da die
<lb/>Schuld existent wird. Bei der Ausstellung eines Wechsels ent- 
<lb/>steht die Verbindlichkeit des Ausstellers, folgeweise das Recht des
<lb/>Remittenten in dem Augenblick, da der Wechsel ausgestellt und
<lb/>dem Remittenten behändigt wird; bei dem Indossament in dem
<lb/>Augenblick, da dieses auf den Wechsel gesetzt und dem Indossatar
<lb/>behändigt wird. Da beide Handlungen gewöhnlich in unmittel- 
<lb/>barer Aufeinanderfolge stattfinden, so gilt das Datum der Aus- 
<lb/>stellung des Wechsels beziehungsweise des Indossaments als der
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0109.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Tag der Entstehung des eventuellen Rechts wie der eventuellen
<lb/>Verbindlichkeit. Wenn nun der Fall eintritt, für welchen die
<lb/>eventuelle Verbindlichkeit übernommen wurde, wenn nämlich der
<lb/>Wechsel bei Verfall nicht bezahlt und deshalb protestirt wird,
<lb/>so kann der letzte Indossatar, an welchen durch die vor- 
<lb/>ausgehenden Indossamente alle Rechte, sowohl des Remittenten,
<lb/>wie aller Indossanten übertragen wurden, sowohl gegen den
<lb/>Aussteller, wie gegen jeden Indossanten, mit der Gcwähr-
<lb/>leistungs- oder Rückgriffsklage Vorgehen. W -O. Art. 49. Diese
<lb/>Alle haften in gleicher Weise, aber aus verschiedenen Rechts- 
<lb/>akten, der Aussteller aus der Ausstellung, jeder Indossant aus
<lb/>seinem Indossament. Wenn nun Einer von ihnen den Wechsel
<lb/>einlöst, so kann er nach Art. 51 ibid. die gleiche Klage wider
<lb/>alle seine Vormänner anstellen, weil der Fall eingetreten ist, für
<lb/>welchen in dem Indoffament die eventuelle Verbindlichkeit über- 
<lb/>nommen wurde. Der Indossatar klagt, aus dem ihm ertheilten
<lb/>Indossament gerade so, wie wenn er nie weiter indossirt hätte.
<lb/>Wir müssen diese Ansicht um so mehr festhallen, als Art. 55
<lb/>der W.-O. dem Einlösenden gestattet, sein Indossament nebst
<lb/>allen darauf folgenden auszustreichen, wodurch die Wirkungen
<lb/>dieser Indossamente aufgehoben werden, vergl. in Art. 36 die
<lb/>Worte: „Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung der

<lb/>Legitimation als nicht geschrieben angesehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4.

<lb/>Im gewöhnlichen Verkehr werden dem Indossanten die
<lb/>indossirten Wechsel gutgeschrieben, dagegen diejenigen, welche bei
<lb/>Verfall nicht bezahlt werden und mit Protest zurückkommen,
<lb/>unter Zuzug der Protest- und anderer Kosten belastet. Es
<lb/>wurde nun die Frage aufgeworfen, ob dasselbe Verfahren ein- 
<lb/>gehalten werden kann, wenn der Indossant in der Zwischenzeit
<lb/>in Gant gerathen ist? Der Zweifel rührt daher, daß cs den
<lb/>Anschein hat, als sei die Regreßforderung wegen des nicht be- 
<lb/>zahlten Wechsels erst nach Ausbruch der Gant entstanden, könne

<lb/>Archiv für deutsches Handels, u. Wechselrecht. Vd. 41. 8
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0110.tif"
                   n="106"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>daher nicht mit einer vor Ausbruch der Gant bestehenden
<lb/>Schuld kompensirt werden. Um die Frage von jeder Verwicke- 
<lb/>lung frei zu halten, nehmen wir an, der Indossatar habe den
<lb/>Wechsel nicht weiter indossirt, ihn vielmehr bis zum Verfall be- 
<lb/>halten und wegen Nichtzahlung protestiren lasten. Hier ist so- 
<lb/>fort klar, daß, weil der Indossant in dem Indossament die Ver- 
<lb/>pflichtung, für Annahme und Zahlung des Wechsels zu haften,
<lb/>übernommen hat, die Regreßforderung nicht eine neue, erst ent- 
<lb/>standene, sondern eine alte, durch das Indossament begründete
<lb/>ist. Allerdings ist diese Forderung erst durch die Thatsache der
<lb/>Nichtzahlung des Wechsels exigibel geworden; vorher war sie
<lb/>ungewiß, weil bedingt. Sobald aber die Bedingung eingetreten,
<lb/>wirkt sie zurück auf den Anfang des Geschäfts, gleichsam als
<lb/>ob dieses unbedingt abgeschlossen wäre.^) Forderung und Schuld
<lb/>finden in dem nämlichen Rechtsgeschäft ihre Begründung, können
<lb/>daher trotz der inzwischen ausgebrochenen Gant kompensirt
<lb/>werden.

<lb/>Der Fall wird nun allerdings verwickelter, wenn der In- 
<lb/>dossatar den Wechsel weiter indossirt hatte, und ihn sammt
<lb/>Protest erst nach Ausbruch der Gant, sei es im Wege der Re- 
<lb/>greßklage, fei es durch freiwillige Einlösung, zurückerlangt. Hier
<lb/>läßt sich entgegenhalten, der Indossatar, welcher weiter in- 
<lb/>dossirt, hat kein Recht mehr aus dem Wechsel; löst er später
<lb/>— nach Ausbruch der Gant — den Wechsel wieder ein, so er- 
<lb/>wirbt er zwar die früher besessenen Rechte wieder; da dieser
<lb/>Rückerwerb aber nach Ausbruch der Gant stattgefunden hat, so
<lb/>kann die neu erworbene Forderung nicht mit der vor Ausbruch
<lb/>der Gant bestandenen Schuld kompensirt werden. So hatte
<lb/>das Reichsoberhandelsgericht in zwei Urtheilen vom 7. und
<lb/>28. Juni 1875'* *) erkannt. Die durch diese Urtheile entschiede- 
<lb/>nen Fälle sind übrigens nicht durchaus gleich, nur der durch
<lb/>das erste Urtheil entschiedene ist der nämliche, den wir hier oben
</p>
               <p>

                  <lb/>3) 1. 11 §. 1 D. Qui potiores in pignore (20, 4). Pandekten von
<lb/>Thibaut §. 124, Art. 1179 code civil.


<lb/>*) Entscheidungen 17. S. 336—339 und 407—413.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0111.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0111"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>im Auge haben: Der Indossatar nimmt den Rückgriff auf den
<lb/>inzwischen verganteten Indossanten, beziehungsweise auf deffen
<lb/>Konkursmasse; diese Regreßforderung sei aber, weil der Indossa- 
<lb/>tar den Wechsel weiter gegeben und ihn nach Ausbruch der
<lb/>Gant wieder eingelöst hatte, als eine erst nach der Konkurs- 
<lb/>eröffnung erlangte Forderung anzusehen. Dem läßt sich aber,
<lb/>wie schon oben ausgeführt, entgegenhalten, daß die Regreß- 
<lb/>forderung auf dem Zndoffament des KridarS beruht, das schon
<lb/>vor Ausbruch der Gaut gegeben war; der Indossatar macht
<lb/>daher eine schon vor Ausbruch der Gant bestehende Forderung
<lb/>geltend. Es verhält sich damit, wie mit der Bürgschaft: Auch
<lb/>der Bürge hat nur ein eventuelles Recht, wenn er nämlich von
<lb/>dem Gläubiger in Anspruch genommen wird; gleichwohl ge- 
<lb/>stattet ihm das Französische Recht"') auch schon vorher gegen
<lb/>den Hauptschuldner zu klagen, wenn dieser in Gant oder auch
<lb/>nur in schlechte Vermögensverhältnisse (deconfiture) gerathen
<lb/>ist. Die neue Konkursordnung §. 60 gestattet dem Bürgen,
<lb/>Sicherheit wegen seiner eventuellen Forderung zu begehren. Be- 
<lb/>züglich der Kompensation dürfte §. 47 der Konkursordnung
<lb/>entscheidend sein, da es dort heißt: „Die Aufrechnung wird
<lb/>nicht dadurch ausgeschlossen, daß zur Zeit der Eröffining des
<lb/>Verfahrens die aufzurechnende Forderung noch betagt oder noch
<lb/>bedingt war".

<lb/>Hiernach wird die Beurtheilung des zweiten oben ange- 
<lb/>führten Falles keiner Schwierigkeit begegnen: Der Indossant
<lb/>eines acceptirten Wechsels sah sich genöthigt, diesen wieder ein- 
<lb/>zulösen, weil der Acceptant seine Zahlungen eingestellt hatte,
<lb/>der Wechsel deshalb nicht bezahlt, sondern protestirt wurde. Der
<lb/>Indossant, welcher dem Acceptanten eine größere Summe schlildig
<lb/>war, wurde deshalb von dem Masseverwalter in Anspruch ge- 
<lb/>nommen und schützte die Einrede der Kompensation vor, welche
<lb/>von dem Kammergericht in Berlin zugelassen, dagegen von dem
<lb/>Oberhandelsgericht durch das angeführte Urtheil vom 28. Juni
<lb/>1875 verworfen wurde. Zur Begründung seiner Ansicht führt
</p>
               <p>

                  <lb/>°) 6. c. Art. 2032.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0112.tif"
                   n="108"
                   xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0112"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Oberhandelsgericht aus: Das Regreßrecht des Indossanten
<lb/>wurzelt allerdings in dem Indossament, als einer Vertragsakte
<lb/>und hierauf ist in dem Erkenntniß (des Berliner Obertribunals)
<lb/>vom 9. Juki 1868 das entscheidende Gewicht gelegt; dieser Ur- 
<lb/>sprung des Rechts begründet aber nur eine Anwartschaft
<lb/>auf dessen Erwerb und dient zur Qualifizirung der Rechts- 
<lb/>natur (?) desselben. Die Entstehung der Forderung aus dem
<lb/>Regreßrecht hat ihren Grund in der Wechseleinlöfung. Hiermit
<lb/>im Einklang stellt der höchste Preußische Gerichtshof in dem
<lb/>Präjudiz vom 23. April 1842 den Rechtssatz auf: Die For- 
<lb/>derung (des Indossanten) entsteht nur erst dann, wenn er von
<lb/>einem der Hintermänner in Anspruch genommen wird und den
<lb/>Wechsel einlöst.

<lb/>Es werden hier zwei einander widersprechende Urtheile des
<lb/>Berliner Obertribunals angeführt und dem älteren vor dem
<lb/>jüngeren den Vorzug gegeben, während man doch aus dem
<lb/>letzteren schließen mußte, der Gerichtshof habe seine frühere An- 
<lb/>sicht verlassen und stehe jetzt auf dem entgegengesetzten Stand- 
<lb/>punkt. In der That wird in den oben mitgethcilten Gründen
<lb/>hervorgehoben, daß das Urtheil vom 9. Juli 1868 das ent- 
<lb/>scheidende Gewicht darauf lege, daß das Regreßrecht des In- 
<lb/>dossatars in dem Indossament wurzle. Das ist auch richtig.
<lb/>Denn der Indossant wird in Anspruch genommen aus dem
<lb/>Indossament, das er auf den Wechsel gesetzt hat. Zn diesem
<lb/>hat er sich nach Art. 14 der W.-O. verbindlich gemacht, für
<lb/>Annahme und Zahlung des Wechsels zu haften. Wird der
<lb/>Wechsel nicht bezahlt, so tritt der Fall ein, für welchen er sich
<lb/>verbindlich gemacht hat. Ebenso haftet, ihm gegenüber, sein
<lb/>Vormann aus dem von diesem ertheilten Indossament. Die
<lb/>Forderung entsteht daher ebenso wie die entsprechende Verpflich- 
<lb/>tung durch das Indossament, ist aber wie die entsprechende Ver- 
<lb/>pflichtung eine bedingte. Eine bedingte Forderung gilt ebenso
<lb/>wie eine unbedingte als bereits bestehend, der Rechtssatz des
<lb/>Urtheils vom 23. April 1342 ist daher unrichtig.

<lb/>Daß auch die Wechselordnung die Forderung des Indossan- 
<lb/>ten, wenn dieser auch weiter indossirt hat, als eine bereits be-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0113.tif"
                   n="109"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>109


<lb/>stehende ansieht, geht aus den Art. 25 bis 29 derselben hervor.
<lb/>Danach kann der Remittent sowie jeder Indossatar in den dort
<lb/>vorgesehenen Fällen Sicherheit von dem Aussteller und den
<lb/>übrigen Vormännern auf Grund des Protestes wegen Mangels
<lb/>Annahme oder wegen verweigerter Sicherheit verlangen. Dieses
<lb/>Verlangen setzt voraus, daß ein Recht besteht, wenn auch nur
<lb/>ein bedingtes. Das Französische Recht gestattet dem Gläubiger
<lb/>überhaupt, bezüglich einer bedingten Forderung vorsorgliche Maß- 
<lb/>regeln (des actes conservatoires) zu treffen, c. c. Art. 1180.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 5.

<lb/>Der nämliche Fall, wie der durch das Neichsobcrhandels-
<lb/>gericht durch Urtheil vom 28. Juni 1875 erledigte, kam später
<lb/>abermals bei dem Kammergericht in Berlin zur Entscheidung.
<lb/>Dieser Gerichtshof beharrtc bei seiner früheren Ansicht; die
<lb/>gegen seine Entscheidung ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde hatte
<lb/>diesmal einen anderen Erfolg, indem durch Plenarbeschluß vom
<lb/>21. Juni 1878 folgendes Präjudiz angeuommen wurde: „Der
<lb/>Anspruch des Indossanten, welcher den von ihm begebenen
<lb/>Wechsel im Regreßwege wieder eingelöst hat, sowohl gegen die
<lb/>Vormänncr wie gegen den Acceptantcn ist nicht als ein erst
<lb/>mit der Einlösung unter dem Gesichtspunkt eines neuen Ge- 
<lb/>schäfts oder eines Erwerbs der Forderung des Nachmannes ent- 
<lb/>standener anzusehen, hat vielmehr seinen NechtSgrund in dem- 
<lb/>jenigen Wechselnexus, in welchen der Indossant selbst beim Um- 
<lb/>lauf des Wechsels als Berechtigter getreten war. Der hierdurch
<lb/>einmal für die Person des Indossanten begründete Anspruch
<lb/>ist durch die Wciterbegebung des Wechsels nicht erloschen, viel- 
<lb/>mehr an die Wiedcreinlösung deffelben nur als eine Voraus- 
<lb/>setzung seiner Geltendmachung geknüpft zu erachten".c)

<lb/>Dieses Präjudiz stimmt mit der oben entwickelten Ansicht
<lb/>überein, aber die Begründung ist eine davon durchaus ab-
</p>
               <p>

                  <lb/>®) Entscheidungen 24. Band S. 10.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0114.tif"
                   n="110"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>weichende. Zunächst heißt es dort: Darüber herrscht in Theorie
<lb/>und Praxis Einverständniß, daß beim Umlaufe des Wechsels
<lb/>jeder Indossatar durch das Indossament des legitimirten Vor- 
<lb/>manns Rechte gegen dessen Vormänner und den Acceptanten
<lb/>aus eigenem, unmittelbarem Recht, nicht durch Eintritt in die
<lb/>Rechte des Vormanns erwirbt. Daß die Wechselordnung nicht
<lb/>auf diesem Standpunkt steht, vielmehr in dem Indossament einen
<lb/>Uebertrag sieht, ist schon oben ausgesührt. Das Oberhandels- 
<lb/>gericht beruft sich daraus, daß Theorie und Praxis in der ent- 
<lb/>gegengesetzten Ansicht übereinstimmen. Zum Beweise dessen wird
<lb/>sich bezogen auf Thöl, Renaud, Hartmann und Hoff-
<lb/>mann. Thöl's Meinung ist oben mitgetheilt, Renaud da- 
<lb/>gegen sagt in §. 52 ausdrücklich: Das eigentliche Indossament
<lb/>ist ein Geschäft, durch welches der Wechselnehmer eine Ueber-
<lb/>tragung seiner Rechte an einen Anderen bezweckt, ferner S. 174:
<lb/>das Indossament bewirkt eine Singularsnccession in die Wechsel- 
<lb/>forderung. Hartmann sagt 8- 102: Die Wirkungen des
<lb/>eigentlichen Indossaments sind zweifach, 1. überträgt dasselbe
<lb/>das formelle Eigenthum an dem Wechsel mit der Befugniß zur
<lb/>Weiterbegebung u. f. w. Zn ähnlicher Weise spricht sich Hoff-
<lb/>mann in 8- 15 S. 228 aus, indem er sagt: Der erste Satz
<lb/>des §. 9 erkennt die Uebertragbarkeit des Wechsels und zwar
<lb/>als Regel an. Der Remittent hat jedoch, wenn er einen Wechsel
<lb/>übertragen will, im Indossament eine Beurkundung dieser Ueber-
<lb/>tragung nöthig. Zn 8. 16 setzt er hinzu: Durch das Indossa- 
<lb/>ment und die hiermit verbundene Uebergabe des Wechsels erhält
<lb/>der Indossatar selbstständige Rechte u. s. w.

<lb/>Brauer sagt übereinstimmend zu 8- 9 der W.-O.: Der
<lb/>Wechsel kann zwar wie andere Forderungen durch Cession über- 
<lb/>tragen werden, die gewöhnliche Art der Uebertragung ist aber
<lb/>das Indossament, welches sich in zwei Beziehungen wesentlich
<lb/>von der gewöhnlichen Cession unterscheidet:

<lb/>a) Der Indossatar tritt nicht lediglich in das Rechtsver-
<lb/>hältniß des Indossanten, sondern in ein unmittelbares Verhält-
<lb/>niß zu den Wechselverpsiichteten. So auch Bluntschi acl Art. 9.
<lb/>Man kann daher nicht sagen, daß die oben angeführte Ansicht
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0115.tif"
                   n="111"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>des Oberhandelsgerichts von der Theorie gethcilt werde. Ich
<lb/>wüßte auch nicht, wie man sich den Vorgang anders denken
<lb/>könnte. Der Indossatar erwirbt Rechte durch das Indossament;
<lb/>von wem rührt dieses Indossament? Von dem Indossanten,
<lb/>der vorher der Berechtigte war. Daraus muß man uuabweis-
<lb/>lich folgern, daß die Rechte, welche der Indossant besaß, durch
<lb/>das Indossament an den Indossatar übertragen werden. Das
<lb/>Oberhandelsgericht, welches diese Folgerung nicht zugicbt, stellt
<lb/>sich selbst die Frage, ob denn das Recht des Indossanten, ivclches
<lb/>durch die Zndossirung nicht an den Indossatar übergegangcn
<lb/>ist, während doch ein neues Recht in der Person des Nachinanns
<lb/>entstanden ist, als untergegangen gedacht werden muß? Diese
<lb/>Frage wird verneint, dagegen folgende Theorie aufgestellt: Accep- 
<lb/>tant wie Indossant verpflichten sich allen Nehmern des Wechsels
<lb/>und zwar Jedem nicht nur in der Voraussetzung, daß er In- 
<lb/>haber zur Zeit der Fälligkeit ist, sondern überhaupt in der Vor- 
<lb/>aussetzung des Besitzes des Wechsels, also auch in der Wieder- 
<lb/>erlangung im Regreßwege bei erfolgter Wciterbegebung. Durch
<lb/>weiteres Indossament wird die Entstehung der gleichen Rechte
<lb/>in der Person des neuen Rehmers vermittelt. Der Zndossirende
<lb/>büßt hierdurch die Fähigkeit/) Inhaber zur Zeit der Fälligkeit
<lb/>zu sein, als eine ihm auf Grund des für ihn entstandenen
<lb/>Wechselrechts erwachsene ein; dagegen verliert er int Ucbrigen
<lb/>das für ihn als Nehmer entstandene Gläubigcrrecht nicht.
<lb/>Demnach geht jeder Indossant so viele Obligationen ein, als
<lb/>Personen als Berechtigte in den Wechselverband nach ihm
<lb/>während des Wechselumlaufs eintrctcn. Alle diese Einem Zwecke
<lb/>dienenden Obligationen einer und derselben Person stehen der
<lb/>Art mit einander in Verbindung, daß die Tilgung einer dieser
<lb/>Obligationen seitens des Verpflichteten unter Empfang des
<lb/>Wechsels die übrigen erledigt.

<lb/>Diese Theorie soll nach der Ansicht des Reichsobcrhandcls-
<lb/>gerichts an die Stelle der bisherigen treten, ccm schließlich zu
<lb/>erklären, wie es möglich ist, daß der einlösende Indossant nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>’J Sollte wohl heißen: die Möglichkeit.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0116.tif"
                   n="112"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Indossament.
</p>
               <p>

                  <lb/>ein neues Recht erwirbt, sondern ein altes Recht ausübt. In- 
<lb/>soweit wird der Zweck allerdings auch erreicht, indem inan an- 
<lb/>nimmt, der Acceptant sowohl wie der Zndossant verpflichten
<lb/>sich allen Nehmern des Wechsels gegenüber unter der Voraus- 
<lb/>setzung, daß dieser Nehmer den Wechsel besitzt oder wofern er
<lb/>ihn begeben hatte, ihn im Regreßweg wieder erlangt. (Zuock
<lb/>oral äomonslrauäuw. Man erleichtert sich natürlich die Auf- 
<lb/>gabe, wenn man das voraussetzt, was erst bewiesen werden soll.
<lb/>Nach der bisherigen Theorie überträgt der Indossant durch das
<lb/>Indossament seine Rechte aus bent Wechsel auf den Nehmer,
<lb/>dieser in derselben Art weiter; zugleich aber übernimmt er, wie
<lb/>das schon oben angeführt ist, die Verbindlichkeit, den Wechsel
<lb/>im Fall er bei Verfall nicht bezahlt und daher protestirt wird,
<lb/>wieder einzulösen. Sowie er sich seinem Nehmer gegenüber ver- 
<lb/>bindlich macht, so hat sich, ihm gegenüber, sein Zndossant und
<lb/>dem Remittenten gegenüber der Aussteller verbindlich gemacht.
<lb/>Alle diese Verbindlichkeiten sind bedingte, das ihnen entsprechende
<lb/>Recht daher ebenfalls bedingt. Der Indossatar kann auf seine
<lb/>Indossanten erst dann zurückgreifen, wenn die Bedingung ein-
<lb/>getrcten ist. Zn diesem Fall wird aber das Geschäft so ange- 
<lb/>sehen, als sei es unbedingt abgeschlossen, d. h. der Indossatar
<lb/>leitet seinen Rückgriff auf den Indossanten aus dem von diesem
<lb/>gegebenen Indossament ab, weil die Bedingung, unter welcher
<lb/>der Zndossant sich verbindlich gemacht hat, eingetreten ist.

<lb/>So kann die alte Theorie bestehen bleiben und das vom
<lb/>Reichsoberhandelsgericht angenominene Präjudiz gleichwohl ge- 
<lb/>rechtfertigt werden.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084638_nf16+1881_0117.tif"
             n="113"
             xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0117"/>
         <div xml:id="d8860e10369" n="B.">
      
            <head>Aus der Praxis</head>
            <div xml:id="d8860e10374"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelsrechtliche Präjudizien Oesterreichischer Gerichtshöfe</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Blodig, Hermann">Mitgetheilt von Herrn Professor Dr. Hermann Blodig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Aus der Praxis.

<lb/>I.

<lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Ocjlerreichischer
<lb/>Gerichtshöfe. ’)

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Prosesior Nr. Hermann Blovig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4 und 15.

<lb/>Zi»8. Um die Kaufmannseigcnschaft zu erweisen,
<lb/>genügt ein amtlicher Auszug aus dein Handelsregister über den
<lb/>Bestand der betreffenden Firma-* 2)

<lb/>@.3) vom 11. Mai 1876, Z. 5687 (Gazctta dei tribu- 
<lb/>nali S. 99).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4 und 135.

<lb/>1&lt;»9. Durch die Ernennung zum Liquidator einer
<lb/>aufgelösten Gesellschaft erlangt die hierzu ernannte Person die
<lb/>Eigenschaft eines Kaufmannes im gesetzlichen Sinne nicht,
</p>
               <p>

                  <lb/>Fortsetzung der in diesem Archive, und zwar in den Banden III.,
<lb/>IV., V., VII., IX., XII., XIV., XXI., XXIV., XXVHL, XXX. und XXXIV.
<lb/>erschienenen Mittheilungen.


<lb/>3) Zm Falle des Zweifels ist auch die wirklich erfolgte Kundmachung
<lb/>darzuthun. E. vom II. Juni 1873, Z. 5687 (GerichtshaNe 1877, S. 410).


<lb/>3) Bedeutet die Entscheidung des Oesterreichischen obersten Gerichts«
<lb/>Hofes.
</p>
               <pb facs="2084638_nf16+1881_0118.tif"
                   n="114"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>möchte der Namen des Liquidators in dieser Eigenschaft auch
<lb/>in das Handelsregister eingetragen sein.

<lb/>E. vom 6. April 1875, Z. 3290 (Juristische Blätter
<lb/>S. 421).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4 und 271, Z. 1.

<lb/>17«. Die Verpflichtung einer Bierbrauunternehmung
<lb/>zur Registrirung der Firma ist nur von der Betriebsart
<lb/>und keineswegs davon abhängig, ob das Gewerbe auf Grund
<lb/>einer der Gewerbeordnung entsprechenden Konzession oder An- 
<lb/>meldung oder aber des sogenannten in der früheren Landes- 
<lb/>verfassung wurzelnden Brauregales betrieben wird. 4)

<lb/>E. vom 1. April 1875, Z. 3410 und 10. Dezember 1878,
<lb/>Z. 13630 (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 147, Gerichtshalle
<lb/>1875, S. 162 und 1879, S. 45).

<lb/>Art. 10.

<lb/>171. Nach Oesterreichischem Partikularrechte ist zum Be-
<lb/>hufe der Registrirungspflicht allerdings auf den höheren
<lb/>Steuerbetrag, den der betreffende Gewerbsmann von seinem
<lb/>Gewerbsbctriebe bezahlt, jedoch auch im Allgemeinen darauf
<lb/>Rücksicht zu nehmen, ob der letztere den Umfang des Hand- 
<lb/>werksmäßigen überschreitet.

<lb/>E. vom 27. Februar 1877, Z. 2235 gegen jene der Unter-
<lb/>gerichte (Gerichtshalle S. 162).
</p>
               <p>

                  <lb/>4) In dem der E. des oberste» Gerichtshofes vom 5. Januar 1875,
<lb/>Z. 13010 aus 1874 (Gerichtshalle S. 141, Juristische Blätter S. 202) zu
<lb/>Grunde liegenden Falle, für welchen erkannt wnrde, daß eine Guts-
<lb/>inhabung zur Eintragung der Firma für den Betrieb ihres
<lb/>Brauhauses in das Handelsregister nicht verhalten werden
<lb/>könne, war die Annahme maßgebend, daß ein über den Umfang der hand- 
<lb/>werksmäßigen Ausnutzung der fraglichen Erwerbsquelle hinansgehender Be- 
<lb/>trieb nicht vorhanden sei, und daß es sich zunächst um die Vcrwerthung der
<lb/>eigenen in der Land- und Forstwirthschast erzeugten Produkte handelt, die
<lb/>an das Brauhaus abgegeben werden, um zum Theile in veränderter Gestalt
<lb/>der Oekonomie wieder zugewendet zu werden. (Siehe übrigens auch dieses
<lb/>Archiv 111. Bd., S. 50 und 55 und IV. Bd., S. 290.)
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0119.tif"
                   n="115"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oestcrr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 11 und 25.

<lb/>1.72. Das Gesuch nur eines Mitgliedes einer aus zwei
<lb/>offenen Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft um Löschung der
<lb/>Gesellschaftsfirma ist auch dann iinzulässtg, wenn das betriebene
<lb/>Haitdelsgewerbc ein konzessionirtes und der Gesuchstellcr der
<lb/>alleinige Inhaber desselben wäre.

<lb/>E. vom 3. November 1875, Z. 12110 (Gerichtshalle
<lb/>S. 428).

<lb/>Art. 15.

<lb/>Siche unter 108.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 16.

<lb/>173. Ein nach Art. 16 der Firma zur näheren Bezeich- 
<lb/>nung des Handelsunternehmens genrachtcr Zusatz ist nicht als
<lb/>ein derartig integrirender Bestandtheil der Firma aufznfassen,
<lb/>ohne dessen Gebrauch die letztere als nicht gezeichnet zu be- 
<lb/>trachten wäre.

<lb/>Entscheidung des Wiener Oberlandcsgerichts vom 7. De- 
<lb/>zember 1875, Z. 19996 (Juristische Blätter 1876, S. 15).

<lb/>Art. 16 und 22.

<lb/>17ä, Der öffentliche Gesellschafter einer aufgelösten Ge- 
<lb/>sellschaft, welcher ein neues kaufmännisches Gewerbe gründet, ist
<lb/>ohne Einwilligung seiner gewesenen Gesellschafter
<lb/>berechtigt, seiner Einzelnsirma einen aus sein früheres Gesell-
<lb/>schaftsverhältniß Bezug nehmenden Zusatz (etwa: „vormals in
<lb/>Firma.zu .... . .") beizufügcn.

<lb/>E. vom 7. November 1876, Z. 13144 (Gerichtshalle
<lb/>S. 544).

<lb/>Art. 16 und 87.

<lb/>173. Wenn der bestehenden Firma einer offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft nur zur näheren Bezeichnung des Geschäfts
<lb/>und nicht etwa zur Unterscheidung von anderen Firmen ein
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0120.tif"
                   n="116"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zusatz gemacht, oder die Vertauschung des Ortes der Haupt-
<lb/>unb der Zweigniederlassung vor sich geht, wobei daher die
<lb/>öffentlichen Gesellschafter dieselben und ihr Rechtsverhältniß un-
<lb/>gcändert bleibt, so kann sonst rechtsverbindlichen Erklärungen
<lb/>der Einwand nicht entgegengesetzt werden, daß sich dabei selbst
<lb/>nach geschehener Registrirung dieser Thatsachen der älteren Firma
<lb/>bedient wurde.

<lb/>E. vom 27. Juli 1876, Z. 6635 (Juristische Blätter 1877,
<lb/>S. 152).

<lb/>Art. 21.

<lb/>176. a) Das Wesen und der Zweck der Firmenrcgistrirung
<lb/>bringt es mit sich, daß das Handelsregister der Hauptnieder- 
<lb/>lassung nicht eine Zweigniederlassung an einem andern Orte
<lb/>als bestehend registriren kann, bevor nachgewiesen wird, daß die- 
<lb/>selbe durch Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wirklich
<lb/>zur rechtlichen Existenz gelangt ist, was aber nur durch den
<lb/>Nachweis der bei dem Handelsgerichte der Zweig- 
<lb/>niederlassung bereits erfolgten Eintragung erwiesen
<lb/>werden kann.

<lb/>b) Der Art. 21 besagt nur, daß die Eintragung einer
<lb/>Firma beim Handelsgerichte der Zweigniederlassung nicht erfolgen
<lb/>kann, bevor nicht nachgewiesen ist, daß die Eintragung be- 
<lb/>reits beim Handelsgerichte der Hauptniederlassung
<lb/>geschehen ist. Die Frage, ob dann, wenn die Eintragung der
<lb/>Firma beim Handelsgerichte der Hauptniederlassung bereits er- 
<lb/>folgt ist, auch die Eintragung einer Zweigniederlassung zuerst
<lb/>beim Handelsgerichte der Hauptniederlassung erwirkt werden
<lb/>muß, bevor sie beim Handelsgerichte der Zweigniederlassung er-
<lb/>solgen kann, ist damit nicht entschieden und somit der Natur
<lb/>der Sache anheimgegeben.

<lb/>E. vom 30. Juni 1875, Z. 7144 (Gerichtshalle S. 230,
<lb/>Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 236).

<lb/>Art. 22.

<lb/>177. a) Mit der Uebernahme eines Handels-
</p>

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                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>geschäfts, unter Beibehaltung derselben Firma, wer- 
<lb/>den sämmtliche Schulden der letzteren übernommen.

<lb/>t&gt;) Die zwischen dem Uebergeber und Uebernehmer getroffene
<lb/>Verabredung, daß letzterer nur für den in den Büchern einge- 
<lb/>tragenen Passivstand zu haften habe, ist daher den Gläubigern
<lb/>gegenüber wirkungslos.

<lb/>E. vom 25. November 1875, Z. 10027 (Gerichtshalle
<lb/>1876, S. 88).

<lb/>Siehe auch unter 174.

<lb/>Art. 22 und 270.

<lb/>178. a) Die in dem Handelsregister enthaltene Bestäti- 
<lb/>gung, daß eine Firma gelöscht und der Geschäftskreis derselben
<lb/>an eine andere Firma übertragen worden sei, ist eine öffentliche,
<lb/>somit hinreichende Beurkundung des Rechtsnachfolge-
<lb/>Verhältnisses.

<lb/>bl Die im Art. 270 ausgesprochene Verpflichtung der
<lb/>Rechnungslegung besteht auch dem einzelnen Geschäftstheil-
<lb/>nehmer gegenüber.

<lb/>E. vom 23. Juni 1875, Z. 5470 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 446).

<lb/>Art. 23 und 57.

<lb/>179. Die vom Verkäufer einer Tuchfirma eingegangcne
<lb/>Verbindlichkeit, das Gewerbe niederzulegen und in aller
<lb/>Zukunft weder einen Tuchhandel an dem bestimmt bczeichnetcn
<lb/>Orte zu betreiben, noch sich bei einem solchen direkt oder in- 
<lb/>direkt zu betheiligen, hindert den gewesenen Inhaber der ver- 
<lb/>äußerten Firina sich auch nur in der Eigenschaft eines Ver- 
<lb/>käufers in einer anderen Tuchhandlung verwenden zu lassen.

<lb/>E. vom 7. Februar 1877, Z. 14952 vom Jahre 1876
<lb/>(Juristische Blätter S. 189).

<lb/>Art. 23 und 272, Z. 5.

<lb/>189. a) Die Herausgabe eines periodischen Jour- 
<lb/>nals ist ein Handelsgeschäft im Sinne des Art. 272, Z. 5.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0122.tif"
                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Wer eine Firma übernimmt, tritt in alle Berech- 
<lb/>tigungen und Verpflichtungen der letzteren ein, wobei es Dritten
<lb/>gegenüber keinen Unterschied macht, ob die Verbindlichkeiten von
<lb/>dem Erwerber einzeln übernommen oder vielleicht in dem von
<lb/>diesem mit dem Veräußernden abgeschlossenen Vertrage die eine
<lb/>oder die andere ausdrücklich ausgenommen worden sein mag.

<lb/>E. vom 18. April 1877, Z. 1791 (G-azetta dei tribunali
<lb/>S. 107, Juristische Blätter S. 583).

<lb/>Art. 24.

<lb/>181. Wenn Jemand in ein bestehendes Handels- 
<lb/>geschäft als Gesellschafter eintritt, so kann die ursprüng- 
<lb/>liche Firrna, wiewohl dieselbe einen das Gesellschastsverhältniß
<lb/>andeutenden Zusatz nicht enthält, unverändert sortgesührt werden.

<lb/>E. vom 5. Oktober 1875, Z. 10806 (Gerichtshalle' 1876,
<lb/>S. 368).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 25.

<lb/>Siehe unter 172.

<lb/>Art. 26, 135 und 244.

<lb/>182. a) Das Handelsgericht ist verpflichtet, darüber zu
<lb/>wachen, daß die Anmeldungsvorschriften gehörig be- 
<lb/>folgt werden, und daß die Rechtsverhältnisse jeder Aktien- 
<lb/>gesellschaft und insbesondere ihre Vertretung nicht nur formell
<lb/>ersichtlich seien, sondern auch auf Wahrheit beruhen und den
<lb/>faktischen Verhältnissen entsprechen.

<lb/>b) Wenn daher die Liquidatoren einer Handels- 
<lb/>gesellschaft unbekannten Aufenthaltes sind, so ist für,
<lb/>die Gesellschaft ein Kurator zu bestellen, welcher zur Wahl an- 
<lb/>derer Liquidatoren die erforderlichen Schritte einzuleiten, be- 
<lb/>ziehungsweise eine Generalversammlung einzuberufen hat.

<lb/>E. des Wiener Oberlandesgerichts vom 3. November 1875
<lb/>Z. 18008 (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 424).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0123.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 28.

<lb/>183. Das Rechnungskopirbuch gehört allerdings zu
<lb/>den Handlungsbüchern, keineswegs aber die Kassebelege oder un- 
<lb/>gebundene, die Kassestrazze stellvertretende, Aufzeichnuitgen.

<lb/>E. vom 12. Oktober 1875, Z. 11182 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 139).

<lb/>Art. 28 und 34.

<lb/>184. Wenn aus einer Reihe von Geschäften erwiesener
<lb/>Maßen einige von dem Geklagten, andere aber von seinem Be- 
<lb/>vollmächtigten abgeschlossen worden sind, das Haitdluitgsbuch
<lb/>des Klägers aber, beziehungsweise der Buchauszug, bei den
<lb/>einzelnen Geschäften über diesen Punkt einen Auf- 
<lb/>schluß nicht ertheilt, so kann von der Ergänzung des in
<lb/>der Buchaufzeichnung gelegenen Beweises keine Rede sein.

<lb/>E. vom 30. September 1875, Z. 7478 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 168).

<lb/>Art. 34.

<lb/>183. Damit die Handelsbücher, beziehungsweise der aus
<lb/>denselben entnommene Auszug, beweismachend seien, muß bei
<lb/>jeder Post das derselben zu Grunde liegende Geschäft
<lb/>ersichtlich gemacht sein.

<lb/>E. vom 30. September 1875, Z. 6589 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 150).

<lb/>18V. Thatsachen, über welche die Handelsbücher
<lb/>nichts enthalten (wie z. B. mündliche Verabredungen über
<lb/>die Hinausgabe eines Betrages nicht an den Empfangsberech- 
<lb/>tigten selbst, sondern an den von diesem Bezeichneten), können
<lb/>durch die Handelsbücher nicht erwiesen werden.

<lb/>E. vom 5. Oktober 1875, Z. 6114 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 196).

<lb/>187. Die Identität der Person des Geklagten mit
<lb/>jener, von welcher in dem Handelsbuche des Klägers die Rede
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0124.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, sowie die Thatsache, daß der Geklagte die Maaren
<lb/>sammt Faktura richtig erhalten habe, sind, weil darüber
<lb/>die Einträge im Handlnngsbuche keinen Aufschluß geben, in
<lb/>gleicher Weise ungeeignet, durch letzteres erwiesen zu werden.

<lb/>E. vom 13. Januar 1875, Z. 12802 (Gerichtshalle
<lb/>S. 174).

<lb/>188. Wenn der Beweis der ordnungsmäßigen
<lb/>Führung der Handlungsbücher nicht vorliegt, kann
<lb/>von einer Ergänzung durch Eid oder andere Beweismittel behufs
<lb/>Herstellung eines vollständigen Beweises nicht die Rede sein.

<lb/>E. vom 19. November 1875, Z. 7763 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 132).

<lb/>Siehe auch unter 18L.

<lb/>Art. 37.

<lb/>188. Die Bestimmungen des Art. 37 des H.-G.-B. haben
<lb/>nur auf Streitigkeiten, welche Gegenstände des Handels- 
<lb/>gesetzbuches betreffen und zur Handelsgerichtsbarkeit
<lb/>gehören, somit keineswegs auf Streitigkeiten Anwendung:

<lb/>a) welche nach dem besonderen Wechselrechte einzuleiten
<lb/>und durchzuführen sind, oder

<lb/>b) ohne Bezug auf ein zwischen den Parteien vollzogenes
<lb/>Handelsgeschäft nach Art. 83 der W.-O. auf dem Titel
<lb/>der Bereicherung beruhen, oder

<lb/>o) nicht über Handelssachen entstehen, wenn auch bei dem
<lb/>Handelsgerichte auszutragen sind.

<lb/>E. vom 13. April 1875, Z. 3856 (Gerichtshalle S. 186,
<lb/>Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 271).

<lb/>E. vom 28. Dezember 1875, Z. 12834 (Juristische Blätter
<lb/>1877, S. 190).

<lb/>E. vom 17. November 1875, Z. 12449 (Gerichtshalle
<lb/>1876, S. 76, Juristische Blätter 1876, S. 26 und 241).

<lb/>18V. Die Bestimmungen des Art. 37 haben auch auf
<lb/>Rechtsftreitigkeiten zwischen Kaufleuten und ihren Hand-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0125.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>lungsbediensteten aus Gehaltsansprüchen oder jenen, welchen
<lb/>diese Ansprüche eingeantwortet wurden, Anwendung.

<lb/>E. vom 18. Januar 1876, Z. 578 (Allg. Oesterr. Ge- 
<lb/>richtszeitung S. 83, Juristische Blätter S. 216).

<lb/>INI. Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter auf
<lb/>den Antrag einer Partei unter der im Art. 37 des H.-G.-B.
<lb/>ausgesprochenen Sanktion die Vorlegung der Handcls-
<lb/>bücher auch der freiwilligen Vertretungsleister der
<lb/>Gegenpartei verordnen.

<lb/>E. des obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1876
<lb/>(Juristische Blätter 1876, S. 227 und 1877, S. 60).

<lb/>182. Die Bestimmungen des Art. 37 des H.-G.-B. haben
<lb/>auch dann Anwendung, wenn die Gegenpartei, welche die vor-
<lb/>zulegcnden Handelsbücher geführt hat, inzwischen es auf- 
<lb/>gegeben hat, Handelsgeschäfte zu betreiben und ihre
<lb/>Firma im Handelsregister gelöscht wurde.

<lb/>E. vom 20. Mai 1875, Z. 4891 (Gerichtshalle S. 207
<lb/>und Juristische Blätter 1876, S. 240).

<lb/>193. Die Bestimmungen dieses Artikels sind gegen Kauf- 
<lb/>leute, deren Firmen bei dem Handelsgerichte nicht regi-
<lb/>strirt sind, nicht anwendbar.

<lb/>Entscheidung des Grazer Obcrlandesgerichts vom 15. April
<lb/>1875, Z. 3547 (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 175).

<lb/>18Ä. a) Der Zweck des Art. 37 des H.-G.-B. geht da- 
<lb/>hin, eine Streitpartci aus ihren eigenen Handelsbüchern
<lb/>des Gegentheils ihrer Behauptung zu überweisen
<lb/>oder eine vorgebrachtc thatsächliche Einwendung zu
<lb/>rechtfertigen.

<lb/>b) Der Antrag auf Vorlage der Handelsbüchcr des Gcgcn-
<lb/>theils, um den Konto eines Dritten einzusehen, dem die
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv für deutsches Handels- n. Wechselreckt. B?. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0126.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>angebliche gegen den Geklagten geltend gemachte Forderung in
<lb/>des Klägers Handelsbuche zur Last geschrieben sei, ist unstatthaft.

<lb/>E. vom 16. August 1876, Z. 9649 (Gerichtshalle S. 432).

<lb/>ISA. Zn Gemäßheit des Art. 37 kann zwar einem
<lb/>Streittheile auf Verlangen der Gegenpartei die Vorlage der
<lb/>Handelsbücher aufgetragen, keineswegs aber einem Streit- 
<lb/>theile wider seinen Willen die Einsicht der Bücher
<lb/>seines Gegners auferlegt werden. Das Begehren um
<lb/>Anordnung einer Tagsatzung, behufs der Prüfung der eigenen
<lb/>Handelsbücher in Ansehung ihrer ordnungsmäßigen Führung ist
<lb/>daher unzulässig.

<lb/>E. vom 14. September und 5. Oktober 1875, Z. 9755
<lb/>und 16281 (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 348, Juristische
<lb/>Blätter 1876, S. 535).

<lb/>196. Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nur
<lb/>auf die Vorlegung der Handelsbücher, nicht aber auf die
<lb/>Korrespondenz und das Kopirbuch, sei es der streitenden
<lb/>Theile untereinander, sei es des Gegners mit dritten Personen.

<lb/>E. vom 12. und 21. April und 23. Mai 1876, Z. 4477,
<lb/>4761 und 4762, dann 5904 (Juristische Blatter S. 364 und
<lb/>336, Gerichtshalle S. 405).

<lb/>197. a) Der Art. 37 des H.-G.-B. handelt nicht von
<lb/>der Nekognoszirung der Handelsbücher zum Beweise über die
<lb/>Richtigkeit eines Buchauszuges, sondern von der Vorlegung
<lb/>der Handelsbücher zum Beweise eines vom Gegen-
<lb/>theile behaupteten Inhalts derselben.

<lb/>d) Das in den Prozeßgesetzen gegründete Recht desjenigen
<lb/>Streittheiles, gegen den Handlungsbücher angeführt worden
<lb/>sind, die genaue Einsicht des Originalshandbuches,
<lb/>aus welchem der Auszug mitgetheilt worden ist, zu begehren
<lb/>ist durch den Art. 37 des H.-G.-B. weder ausdrücklich noch
<lb/>stillschweigend beseitigt worden. ^)

<lb/>"') Vgl. dieses Archiv XXVIII. Bd. S. 451 und ebenso die E. vom
<lb/>9. Mm 1876, Z. 5658 (Gerkchtshalle 1876, S. 522).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0127.tif"
                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 123

<lb/>E. vom 20. April 1875, Z. 4230 und 27. Dezember 1876,
<lb/>Z. 15102 (Mg. Oesterr. Gerichtszeilung 1875, S 204 und
<lb/>Juristische Blätter 1877, S. 166, auch Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 60). 6)
</p>
               <p>

                  <lb/>11)8. a) In Art. 37 wird die Behauptung einer
<lb/>bestimmten Eintragung in die Handelsbücher des Gegners
<lb/>vorausgesetzt.

<lb/>d) Wenn daher nur die Negation eines Inhaltes oder gu
<lb/>allgemein aufgestellte Behauptungen vorliegen, als daß ein be- 
<lb/>stimmter Inhalt damit behauptet wäre, kann der Richter die
<lb/>beantragte Vorlegung nicht bewilligen.

<lb/>E. vom 23. Mai 1876, Z. 59046 7 * 9) (Juristische Blätter
<lb/>S. 336).

<lb/>Zu a. auch E. vom 28. November 1876, Z. 13986 (Ge- 
<lb/>richtshalle 1877, S. 50).

<lb/>c) Der Behauptung eines bestimmten Inhaltes der Bücher
<lb/>ist jene bestimmt bezeichneter Gebrechen in der Führung
<lb/>der letzteren gleich zu achten,

<lb/>E. vom 7. März 1877, Z. 2484 (Gazetta dei tribunali
<lb/>S. 60, Gerichtshalle S. 210, Allg. Oesterr. Gerichtszeilung
<lb/>S. 279).
</p>
               <p>

                  <lb/>6) In der hiermit vollkommen übereinstimmenden Entscheidung vom
<lb/>13. Oktober 1875, Z. 11059 (Gerichtshalle 1876. S. 415) wurde übrigens
<lb/>noch ausgesprochen, daß die Beiziehung von Sachverständigen zu
<lb/>einer solchen Rekognoszirungstagsatzung nicht gesetzlich sei.


<lb/>7) In Betreff des Nichtvorkommens von Eintragungen wurde der-
<lb/>selbe Satz in der E. vom 5. Oktober 1875, Z. 10937 (Allg. Oesterr. Ge-
<lb/>richtszeitung S. 396, Gerichtshalle 1876, S. 356), und rücksichtlich der zu
<lb/>allgemein aufgestellten Behauptungen auch in jener vom 4. November
<lb/>1875, Z. 11438 (Gerichtshalle 1876, S. 94) ausgesprochen.


<lb/>Ebenso wurde die Vorlage der Bücher als unstatthaft erklärt, als es
<lb/>sich um die Durchsicht des Inhaltes des Depoteffektenbuches des Gegners
<lb/>auf dem eine dritte Partei betreffenden Blatte und um die Durchsicht des
<lb/>Inhaltes des Effekteuskonto in der Richtung handelte, zu erheben, ob und
<lb/>daß eine Auszeichnung des Vorhandenseins gewiffer Werthpapiere seit deren
<lb/>Bestände bis zu einem gewissen Zeitpunkte darin nicht enthalten sei. (E.
<lb/>vom 21. November 1876, Z. 13515, Gerichtshalle 1877, S. 137.)


<lb/>9 *
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0128.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>d) keineswegs jedoch die Behauptung bestimmter Thatsachen,
<lb/>für welche durch die Einsicht in die Handelsbücher erst
<lb/>Beweise gesammelt werden wollen.

<lb/>E. vom 2. November 1876, Z. 12867 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1877, S. 308).

<lb/>188. Die Anführung, daß ein vom Gegner behaup- 
<lb/>tetes Geschäft in den Büchern desselben nicht erscheint,
<lb/>begründet zwar das Rekognoszirungsbegchren in Ansehung der
<lb/>Handelsbücher nach den Prozeßgesetzen, keineswegs aber den im
<lb/>Art. 37 des H.-G.-B. bezeichneten Auftrag.

<lb/>E. vom 30. Juni 1875, Z. 7249 und 12. Januar 1876,
<lb/>Z. 71 (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung 1875, S. 295, Juristische
<lb/>Blätter 1876, S. 120).

<lb/>208. Im Sinne des Art. 37 des H.-G.-B. genügt es,
<lb/>daß der bezügliche Auftrag im Laufe des Rechtsstreites
<lb/>gestellt werde:

<lb/>a) wenn er auch erst nach Schluß der Verhandlung zum
<lb/>Vollzüge kommt.

<lb/>E. vom 12. Januar 1875, Z. 117 (Allg. Oesterr. Ge- 
<lb/>richtszeitung S. 215).

<lb/>d) Der Antrag kann schon in der Klage gestellt und schon
<lb/>bei Erledigung der letzteren verfügt werden.

<lb/>E. vom 23. Januar 1877, Z. 823 (Juristische Blätter
<lb/>S. 280).

<lb/>c) Der Antrag zur Vorlegung der Bücher an den Richter
<lb/>behufs Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung ist selbst dann
<lb/>statthaft, wenn auch der Antragsteller aus Anlaß einer vorher- 
<lb/>gegangenen außergerichtlichen Einsichtnahme in die Bücher er- 
<lb/>klärt hatte, daß der Buchauszug mit dem Buche über- 
<lb/>einstimmend und dieses ordnungsmäßig geführt sei,
<lb/>nachträglich aber in der letzteren Richtung vorgekommene Un- 
<lb/>regelmäßigkeiten behauptet.

<lb/>E. vom 7. März 1877, Z. 2484 (Juristische Blätter
<lb/>S. 341).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0129.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 125


<lb/>6) Die Behauptung, welche durch die Bücher der Gegen- 
<lb/>partei erwiesen werden will, muß im Prozesse bereits vor- 
<lb/>gebracht, beziehungsweise in der Rede oder Schrift des An- 
<lb/>tragstellers ausgenommen sein.

<lb/>E. vom 30. Oktober 1877, Z. 12981 (Juristische Blätter
<lb/>S. 649 und Gerichtshalle S. 502).

<lb/>Art. 37 und 38.

<lb/>201. a) Nach Art. 38 ist der Inhalt der Bücher nur
<lb/>soweit er den Streitpunkt betrifft, zur Einstchtnahme
<lb/>vorzulegen.

<lb/>b) Neben der behaupteten bestimmten Eintragung ist daher
<lb/>auch anzugeben, wo eine solche Eintragung zu finden ist.b)

<lb/>o) Der Art. 37 kann nicht zu dem Ende angerufen wer- 
<lb/>den, um sich durch Einsichtnahme der Bücher seines Gegners
<lb/>über dessen handelsrechtliche Beziehungen zu Dritten
<lb/>einen Beweis für ausgestellte Behauptungen, ohne bestimmte
<lb/>thalsächliche Angaben, zu verschaffen.

<lb/>E. vom 12. April 1876, Z. 4472 gegen jene der Untcr-
<lb/>gerichte (Gerichtshalle S. 360).

<lb/>Art. 37 und 40.

<lb/>202. Der Art. 37 findet auch dann seine Anwendung,
<lb/>wenn von Seite eines austretenden Gesellschafters
<lb/>die Vorlage der gesellschaftlichen Handelsbücher begehrt wird,
<lb/>welche sich gegenwärtig in den Händen des anderen Gesell- 
<lb/>schafters befinden.

<lb/>E. vom 4. Februar 1875, Z. 963 (Juristische Blätter
<lb/>S. 283).

<lb/>Art. 38.

<lb/>203. a) Dem Handelsmanne steht es jederzeit zu, seine
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Auch in der E. vom 19. Juni 1877, Z. 7548 (Juristische Blatter
<lb/>S. 451) wurde ausgesprochen, daß es Sache deS Antragstellers sei, jene
<lb/>Bücher genau zu bezeichnen, auf deren Inhalt er sich beruft.
</p>

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               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsbücher dem ordentlichen Richter vorzulegen und von dem- 
<lb/>selben die Beurkundung zu erwirke», daß seine Handels- 
<lb/>bücher ordentlich geführt werden, und daß der aus
<lb/>denselben entnommene Auszug mit seinem Handels- 
<lb/>buche übereinstimmt.

<lb/>d) Die Erwirkung dieser Beurkundung ist jedoch lediglich
<lb/>Sache der Partei und zwar auch in dein Falle, als dieselbe
<lb/>von einem Ausländer bei seinem Heimathsgerichte
<lb/>behufs Benutzung derselben vor einem Oesterreichischen Gerichte
<lb/>angestrebt ist.

<lb/>c) Es ist daher unstatthaft, behufs Erwirkung dieser
<lb/>Beurkundung bei dem Oesterreichischen Gerichte einzu- 
<lb/>schreiten, dainit dasselbe, im Wege des amtlichen Ersuchens
<lb/>an das zuständige ausländische Gericht, bei dieseni die Vorlegung
<lb/>der Handelsbücher des Petenten und die Vergleichung derselben
<lb/>mit der der Klage des letzteren beigeschlossenen Faktura, eventuell
<lb/>der Bestätigung, daß diese mit den Handelsbüchern übereinstimme
<lb/>und daß die letzteren ordnungsmäßig geführt seien, zu bewirken.

<lb/>E. vom 16. Februar 1875, Z. 1320 (Gerichtshalle
<lb/>S. 110).

<lb/>Siehe auch unter 20L

<lb/>Art. 40.

<lb/>20L. Die auf Grund des Art. 40 begehrte Mittheilung
<lb/>der Handelsbücher in Gesellschaftstheilungssachen kann a) ver- 
<lb/>schieden von dem Falle des Art. 37 ohne vorläufige Ver- 
<lb/>nehmung des Gegentheils nicht und b) nur im ordent- 
<lb/>lichen Rechtswege verordnet werden.

<lb/>E. zu a. vom 4. Mai 1875, Z. 4778 und zu b. vom
<lb/>11. April und 4. September 1877, Z. 4335 und 15508 (Ge- 
<lb/>richtshalle S. 302 und Juristische Blätter S. 511 und 595).

<lb/>Siehe auch unter 202.

<lb/>Art. 42.

<lb/>203. Der einer Firma aufgetragene Eid kann von dem
<lb/>zur Vertretung derselben berechtigten Repräsentanten geleistet
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0131.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>werden. Wenn daher der Prokurist, welcher die Klage ein-
<lb/>brachte, inzwischen gestorben ist, so kann ihm von der Firma
<lb/>ein neuer Eidesleister substituirt werden.

<lb/>E. vom 14. März 1877, Z. 14828 (Allg. Oesterr. Ge- 
<lb/>richtszeitung S. 206).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 47.

<lb/>206. Der Handlungsbevollmächtigte ist berechtigt, die
<lb/>Mittheilung der Partei, mit welcher er iin Namen seines Prin- 
<lb/>zipals ein Kaufgeschäft abschloß, von einem vorhandenen Waaren-
<lb/>abgange entgegenzunehmen und einen diesem entsprechenden
<lb/>Nachlaß vom Kaufpreise zu gewähren.

<lb/>E. vom 8. November 1876, Z. 5214 (Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 64).

<lb/>207. Mit dem Aufträge, den Auftraggeber bei
<lb/>einer Gläubigerversammlung zu vertreten, ist die Be- 
<lb/>rechtigung des Beauftragten zur Eingehung eines Vergleiches
<lb/>nicht gegeben.

<lb/>E. vom 4. Mai 1875, Z. 7142 (Juristische Blätter S. 343).

<lb/>208. a) Das Ersuchen des Einsenders, die von ihm im
<lb/>Aufträge eines Dritten an den Empfänger gegen Nachnahme
<lb/>gesendete Waare für Rechnung eben dieses Dritten zu be- 
<lb/>ziehen und diesen von der Ankunft der Waare zu verständigen,
<lb/>begründet zwischen dem Einsender und Empfänger kein Man-
<lb/>datsverhältniß.

<lb/>d) Die gegen den Einsender gerichtete Klage, gegen Be- 
<lb/>hebung der Waare den Nachnahmebetrag sammt Zubehör
<lb/>zu bezahlen, ist daher unstatthaft.

<lb/>E. vom 6. Februar 1876, Z. 54 (Allg. Oesterr. Gerichts- 
<lb/>zeitung S. 130).

<lb/>208. Die selbst im Handelsregister erscheinende Er- 
<lb/>mächtigung für eine Versicherungsfirma zu zeichnen,
<lb/>schließt die Befugniß nicht in sich, die Nachsicht der Außeracht-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0132.tif"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>lassung einer zur Gültigkeit des Versicherungsgeschäftes statuten- 
<lb/>mäßig festgesetzten Bedingung zu gewähren.

<lb/>E. vom 31. Oktober 1877, Z. 2845 (Allg. Oesterr. Ge- 
<lb/>richtszeitung S. 384).

<lb/>Art. 47 und 48.

<lb/>210. Handluugsreisende, welche sich mit einer Voll- 
<lb/>macht zum Geschäftsabschlüsse seitens ihres Prinzipals
<lb/>legitimiren, haben lediglich Aufträge zu sammeln. Die Be- 
<lb/>stellung wird für den Auftraggeber erst dann verbindlich, wenn
<lb/>der Prinzipal die Bestellilng angenommen und diese Annahme
<lb/>dem Auftraggeber rechtzeitig angezeigt hat, oder wenn bei Auf- 
<lb/>trägen auf sofortige Lieferung von dem Prinzipale die Waare
<lb/>sogleich expedirt und die Faktura eingesendet wird.

<lb/>E. vom 26. Oktober 1876, Z. 10870 (Juristische Blätter
<lb/>1877, S. 59).

<lb/>Art. 47, 374 und 375.

<lb/>211. a) Unter der Voraussetzung des Auftrages, daß der
<lb/>Kommissionär für Rechnung des Kommittenten Käufe und Ver- 
<lb/>käufe von Werthpapieren ausführe, soweit sie in der von dem
<lb/>Kommittenten gemachten Einlage die Deckung finden, sind letztere
<lb/>übersteigende Ersatzansprüche nicht begründet.

<lb/>b) Der zur Entgegennahme von Börseaufträgen ermächtigte
<lb/>Bedienstete einer Bank verpflichtet die letztere im
<lb/>einzelnen Falle, wenn sie den ertheilten Auftrag annimmt,
<lb/>mochte auch der Bedienstete dabei nicht innerhalb der Grenzen
<lb/>der ihm ertheilten Vollmacht gehandelt haben.

<lb/>E. vom 27. September 1875, Z. 9115 (Gerichtshalle
<lb/>1876, S. 82).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 48.

<lb/>Siehe unter 210.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 49.

<lb/>212. Die Bestimmung, daß der Kaufpreis einer Waare
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0133.tif"
                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>unmittelbar an den Verkäufer zu senden sei, schließt jede
<lb/>andere Zahlungsart, insbesondere die Abfuhr des Kaufpreises
<lb/>an den das Kaufgeschäft vermittelnden Agenten aus.

<lb/>E. vom 5. August 1875, Z. 5802 (Allg. Oesterr. Gerichts- 
<lb/>zeitung S. 391, Gerichtshalle 1876, S. 382).

<lb/>Art. 57 und 61.

<lb/>213 Damit der Art. 61 des H.-G.-B. Anwendung habe,
<lb/>muß das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem
<lb/>Handelsgehülfen in unzweifelhafter Weise vorlicgen, widrigens
<lb/>der Richter nach seinem Ermessen wie die Natur der Leistung,
<lb/>so auch die Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nach Art. 57
<lb/>zu beurtheilen hat.

<lb/>E. vom 26. April 1876, Z. 4218 (Gazetta dei tribu- 
<lb/>nali S. 83).

<lb/>Siehe auch unter 178.

<lb/>Art. 61.

<lb/>Siehe unter 213.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 64.

<lb/>21L. a) Der Handlungsgehülfe kann sofort seines
<lb/>Dienstes entlassen werden, wenn er bei der Verabredung,
<lb/>die im Geschäfte des Prinzipals erlangten Informationen behufs
<lb/>eigener Etablirung in keiner Weise auszunutzen, gleichwohl, Ver- 
<lb/>zeichnisse sämmtlicher Geschäftsfreunde des Prinzipals anfertiget
<lb/>und sich bei diesen um Vertretung für den Waarenverkauf be- 
<lb/>wirbt.

<lb/>E. vom 26. September 1877, Z. 1604 (Juristische Blätter
<lb/>S. 619).

<lb/>b) Ebenso, wenn der Handlungsgehülfe die Anordnungen
<lb/>des Dienstherrn zu befolgen sich weigert, ohne daß vorher die
<lb/>Einholung eines richterlichen Spruches über die Zulässigkeit
<lb/>dieses Entlassungsgrundes nothwendig wäre.

<lb/>&lt;0 Die Einwendung, daß die Dienstesentlassung nicht zur
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0134.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>AuS der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung erfolgt sei, ist daher
<lb/>hinfällig.

<lb/>E. vom 10. September 1875, Z. 5461 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1876, S. 50).

<lb/>213. Zm Sinne des Art. 64, Z. 5 sind die in eineni
<lb/>von dem Handlungsdiener an den Prinzipal gerichteten Schreiben
<lb/>enthaltenen ehrenrührigen Aeußerungen als erhebliche
<lb/>Ehrverletzungen auch dann zu betrachten, wenn der Prinzipal
<lb/>dieses Schreiben zum Gegenstände einer Strafverhandlung nicht
<lb/>gemacht hat.

<lb/>E. vom 10. Februar 1875, Z. 13107 vom Jahre 1874
<lb/>(Gerichtshalle S. 246, Juristische Blätter S. 385, Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung S. 318).

<lb/>Art. 69 und 81.

<lb/>218. Wenn die wirksame Annahme eines Offertes
<lb/>wegen, aus Verschulden des Vermittlers, unvollständig geblie- 
<lb/>bener Mittheilung der dasselbe begleitenden Bedingungen, ver- 
<lb/>eitelt wird, so haftet der Vermittler für den dem vermeintlichen
<lb/>Käufer verursachten Entgang des von diesem aus dem voraus- 
<lb/>gesetzten Geschäfte gehofften Gewinnes.

<lb/>E. vom 10. März 1875, Z. 823 (Gerichtshalle S. 198).

<lb/>Art. 81.

<lb/>Siehe unter 218.

<lb/>Art. 82, 278 und 301.

<lb/>217. a) Ein „Provisions"- oder „Honorar"brief ist als
<lb/>kaufmännischer Verpflichtungsschein nicht anzusehen. Gleich- 
<lb/>wohl fehlt einer solchen Urkunde der Forderungstitel, da mit
<lb/>dem Ausdrucke „Provision" ein solcher nicht gegeben ist.

<lb/>b) Die Zusage eines Vermittlungshonorars ist hinfällig,
<lb/>wenn die ausgesprochenen Bedingungen der Vermittlung
<lb/>nicht zutreffen.

<lb/>c) Durch die Uebernahme der Vollmacht zum Abschlüsse
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0135.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. GerichtShöse.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>geht der Vermittlungsvertrag in ein Vollmachtsverhältniß über,
<lb/>in welchem der Bevollmächtigte berechtigt ist, einen seiner
<lb/>Verwendung angemessenen Lohn zu fordern.

<lb/>E. vom 31. August 1876, Z. 8157 (Gerichtshalle S. 459).

<lb/>Art. 87.

<lb/>Siehe unter 173.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 91 ff.

<lb/>218. Zn der zwischen Gesellschaftern abgeschlossenen Ver- 
<lb/>einbarung, daß der eine derselben nebst der bereits eingezahlten
<lb/>Einlage einen bestimmten Mehrbetrag zunr besseren Geschäfts- 
<lb/>betriebe einzuzahlen habe, wogegen die Gesellschaft diesen Betrag
<lb/>zu verzinsen und bei ihrer Auflösung vor Allem dem Erleger
<lb/>zurückzugeben habe, ist kein Darleihen, sondern eine Vermeh- 
<lb/>rung der ursprünglichen Gesellschaftseinlage gelegen.

<lb/>E. vom 31. Oktober 1877, Z. 6908 (Allg. Oesterr. Gc-
<lb/>richtszeitung S. 392).

<lb/>Art. 110, 113 und 211.

<lb/>218. a) Das Gründungskomite einer Aktien- 
<lb/>gesellschaft, welche noch nicht in die Handelsregister einge- 
<lb/>tragen ist, kann als eine offene Handelsgesellschaft nicht betrachtet
<lb/>werden.

<lb/>b) Mitglieder, welche dem Komite erst nachträglich
<lb/>beitreten, sind daher auch nicht für die von demselben vor
<lb/>ihrem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten haftbar.

<lb/>E. vom 18. Mai 1876, Z. 574 (Juristische Blätter
<lb/>S. 498).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 111.

<lb/>228. a) Eine offene Gesellschaft kann nur unter ihrer
<lb/>Firma vor Gericht klagen und diese Firma muß von der
<lb/>oder von den hierzu berechtigten Personen gezeichnet sein.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0136.tif"
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               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Die dem Rechtsfreunde ausgestellte Vollmacht ist daher
<lb/>ungenügend, wenn diese nicht von dem in dem Handelsregister
<lb/>als zur Firmazeichnung allein berechtigt eingetragenen — sei
<lb/>es auch thatsächlich schon ausgeschiedenen — Gesellschafter ge- 
<lb/>zeichnet ist.

<lb/>E. vom 3. März 1875, Z. 450 (Zuristische Blätter
<lb/>S. 284).

<lb/>Art. 111 und 123 ff.

<lb/>221. Die nach erfolgter Klagezustellung erfolgte
<lb/>Auflösung der geklagten Gesellschaft und Löschung ihrer Firma
<lb/>im Handelsregister hebt die passive Sachlegitimation der Ge- 
<lb/>klagten nicht auf.

<lb/>E. vom 27. Oktober 1874, Z. 11502 (Juristische Blätter
<lb/>1875, S. 25).

<lb/>Art. 112.

<lb/>222. Ein nur gegen die Firma und nicht auch gegen
<lb/>die einzelnen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft er- 
<lb/>gangener Zahlungsauftrag ist nur gegen die Firma und
<lb/>zwar auf das ihr gehörige Gesellschaftsvermögen, nicht aber
<lb/>auch auf das den einzelnen Gesellschaftern gehörige, von jenem
<lb/>abgesonderte Privatvermögen exequirbar.

<lb/>E. vom 20. Februar 1877, Z. 13746 (Mg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung S. 163).

<lb/>223. Die solidarische Haftung der Mitglieder einer
<lb/>offenen, nicht registrirten Handelsgesellschaft tritt nur
<lb/>dann ein, wenn der Bestand des bezüglichen Gesellschaftsvertrages
<lb/>erwiesen ist.

<lb/>E. vom 6. Oktober 1875, Z. 7772 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 208).

<lb/>224. Verbindlichkeiten, welche Namens einer in die Han- 
<lb/>delsregister nicht eingetragenen offenen Handelsgesell- 
<lb/>schaft von dem einen Gesellschafter eingegangen werden, ver-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0137.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 133

<lb/>pflichten die anderen auch in dem Falle nicht, als die Be- 
<lb/>dingungen der Negistrirung vorhanden find. 2)

<lb/>E. voin 4. November 1875, Z. 7732 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 294).

<lb/>Art. 113.

<lb/>Siehe unter 210.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 117.

<lb/>223. Der einer offenen Handelsgesellschaft, beziehungs-
<lb/>rveise der Firma derselben, aufgetragene Haupteid kann
<lb/>von jedem Gesellschafter, welcher von dem Befugnisse zur Ver- 
<lb/>tretung derselben nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, in gültiger
<lb/>Weise abgelegt werden.

<lb/>E. vom 8. November 1876, Z. 13295 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1877, S. 151).

<lb/>226. Gerichtliche Zustellungen an die öffentliche
<lb/>Handelsgesellschaft sind vollzogen, wenn sie auch nur an einen
<lb/>zur Vertretung befugten Gesellschafter mit oder ohne ausdrück- 
<lb/>liche Bezeichnung dieser Eigenschaft geschehen sind, sei es auch,
<lb/>daß diesem mit Rücksicht auf sein Privatvermögen eine gleiche
<lb/>Zustellung zuzugchen hatte, somit diese nicht zwei-, sondern nur
<lb/>einmal an dieselbe physische Person erfolgte.

<lb/>E. vom 14. September 1875, Z. 9745 (Juristische Blätter
<lb/>1877, S. 377).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 123.

<lb/>Siehe linter 221.
</p>
               <p>

                  <lb/>") Auch in der E. vom 4. November 1875, Z. 7732 (Gerichtshalle
<lb/>1876, Z. 294) heißt es: „daß die Gesellschafter einer nicht registrirten offe- 
<lb/>nen Gesellschaft nicht solidarisch haften". Allerdings hat der Kläger weder
<lb/>nachgewiesen, noch auch behauptet, daß die Bedingungen der Registri-
<lb/>rung vorhanden seien.
</p>

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                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 129 und 130.

<lb/>227. a) Die öffentliche Handelsgesellschaft dauert als
<lb/>solche auch während der Liquidation fort;

<lb/>b) folgerichtig behält auch der öffentliche Gesellschafter die
<lb/>Kaufmannseigenschaft bis zur Beendigung der Liquidation.

<lb/>Entscheidung des Triester Oberlandesgerichts vom 12. Mai
<lb/>1876, Z. 1739 (Gazetta dei tribunali S. 92).

<lb/>Art. 133 bis 137.'

<lb/>228. a) Die Löschung der Gesellschaftsfirma im
<lb/>Handelsregister darf nicht früher erfolgen, als bis die Rechts- 
<lb/>verhältnisse derselben durch Liquidation abgewickelt sind.

<lb/>d) Die letztere fatm auch dann nicht umgangen werden,
<lb/>wenn der Rechtsnachfolger des Gesellschafters, deffen Tod eben
<lb/>die Erlöschung der Gesellschaft herbeiführte, in die Unter- 
<lb/>lassung der Liquidation einwilligen würde.

<lb/>E. vom 3. November 1875, Z. 11976 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 30).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 135.

<lb/>Siehe unter 169 und 182.

<lb/>Art. 202 und 270.

<lb/>229. a) Derjenige Theilnehmer einer Vereinigung zu
<lb/>einem Handelsgeschäfte für gemeinschaftliche Rechnung, welcher
<lb/>durch richterlichen Spruch in Ansehung der von ihm für die
<lb/>Gesellschaft geführten Geschäfte zur Rechnungslegung ver- 
<lb/>pflichtet ist, hat auch die Pflicht der Liquidation rück- 
<lb/>sichtlich der genannten Geschäfte.

<lb/>b) Ist der zur Rechnungslegung und Liquidation ver- 
<lb/>pflichtete Theilnehmer eine Aktiengesellschaft in Liquidation, so
<lb/>hat, da es sich hier um eine schwebende Verbindlichkeit handelt,
<lb/>die im Art. 202 normirte Sicherheitsleistung ihre An- 
<lb/>wendung.

<lb/>E. vom 24. November 1875 (Gerichtshalle 1876, S. 218).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0139.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 207 ff.

<lb/>230. Die Subskribenten auf die von einer Gesellschaft
<lb/>auszugebenden Aktien haben sich in Betreff der Einzahlungen
<lb/>auf die letzteren pünklich an die diesfälligcn Verlautbarungen
<lb/>zu halten. Dies gilt insbesondere in Ansehung des bei sonstigein
<lb/>Verluste einer oder inehrerer bereits eingezahlten Akticnraten
<lb/>festgesetzten Zahlungstermins einer späteren Rate.

<lb/>E. vom 5. Februar 1875, Z. 912 (Gerichtshallc S. 94).

<lb/>Art. 208.

<lb/>231. Aus der Subskription auf Aktien einer Aktien- 
<lb/>gesellschaft steht der letzteren gegen den Subskribenten nur dann
<lb/>ein Klagerecht auf Zahlung des Subskriptionsbetrages und
<lb/>Uebernahme der subskribirten Aktien zu, wenn die Auflegung
<lb/>der Aktien zur Subskription von der Gesellschaft selbst
<lb/>erfolgte oder anderen Falls ihr die aus der Subskription ent- 
<lb/>standenen Rechte von dem Erwerber der letzteren förmlich über- 
<lb/>tragen worden sind.

<lb/>E. vom 23. Februar 1876, Z. 11766 vom Jahre 1875
<lb/>(Juristische Blätter S. 191).

<lb/>Art. 208, 220 und 221.

<lb/>232. Wenn sich die Aktiengesellschaft zur Liefe- 
<lb/>rung der subskribirten Aktien bereit erklärt, so kann
<lb/>der mit der Einzahlung des Aktienbetrages säumige Aktionär
<lb/>trotz der in die Statuten ausgenommenen, eventuell den Verlust
<lb/>der Ansprüche des Aktionärs anordnenden Bestimmungen der
<lb/>Art. 220 und 221 gleichwohl zur Zahlung des auf die sub- 
<lb/>skribirten Aktien noch fehlenden Betrages verhalten werden.10)

<lb/>E. vom 5. August 1875, Z. 4712 bis 4715 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung S. 335).
</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;") Sorgt, dieses Archiv XXXIV. Sb. S. 331.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0140.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 211.

<lb/>233. Die vor der staatlichen Genehmigung einer
<lb/>Aktiengesellschaft Namens der letzteren durch einen Verwaltungs-
<lb/>rath erfolgte Wechselannahme verbindet den letzteren persönlich
<lb/>wechselmäßig und, mit den übrigen Mitacceptanten, solidarisch.

<lb/>E. vom 16. März 1875, Z. 2231 (Gerichtshalle S. 231).

<lb/>Siehe auch unter 219.

<lb/>Art. 213.

<lb/>234. Wenn ausländische Aktiengesellschaften un- 
<lb/>bewegliches Eigenthum in Oesterreich erwerben wollen,
<lb/>haben sie den Nachweis beizubringen, daß sie daselbst zum Ge- 
<lb/>schäftsbetriebe behördlich zugelassen seien.n)

<lb/>E. vom 7. Zuni 1876, Z. 6421 (Gerichtshalle S. 335).

<lb/>Art. 213 und 227.

<lb/>233. Die in den bedeutenderen Eisenbahnstationen
<lb/>bestellten Betriebsdirektionen haben regelmäßig nur die
<lb/>Leitung und, Ueberwachung des ordentlichen Betriebes zu be- 
<lb/>sorgen und unterstehen als solche dem Verwaltungsrathe und
<lb/>der Generaldirektion. Sie können daher im Sinne des H.-G.-B.
<lb/>als eine Zweigniederlassung des Eisenbahnunter-
<lb/>nehmens nicht betrachtet werden.

<lb/>E. vom 30. Zuli 1875, Z. 5250 (Gerichtshalle S. 266).12)

<lb/>n) Für diese Zulassungserklärung ist diejenige Behörde kompetent,
<lb/>welche in Ansehung der Errichtung heimischer (Oesterreichischer) Gesellschaften
<lb/>die zuständige ist. Diese Erklärung ist an die Beibringung bestimmter
<lb/>Nachweise (wie über den rechtlichen Bestand der ausländischen Gesellschaft
<lb/>in ihrem Heimathslande, über die Behandlung Oesterreichischer Gesellschaften
<lb/>daselbst auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die Bestellung einer Repräsentanz
<lb/>für Oesterreich u. s. w.) abhängig (Kaiserliche Verordnung vom 29. No- 
<lb/>vember 1865, R.-G.-Bl. Z. 127).

<lb/>12) Im entgegengesetzten Sinne wurde in dem zum Erkenntniß vom
<lb/>21. Dezember 1875, Z. 13804 (Gerichtshalle 1876, Z. 190) gehörigen Falle
<lb/>entschieden, wo es sich um die Leistung eines aus dem Frachtgüter-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0141.tif"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oestcrr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 214.

<lb/>23«. Die in der Generalverscmimlung einer Aktiengesell- 
<lb/>schaft beschlossene nnd vom Staate genehmigte Reduktion des
<lb/>Aktienkapitals und gleichzeitige Verminderung der Zahl der
<lb/>Verwaltungsräthe kann in das Handelsregister eingetragen wer- 
<lb/>den, wenn auch die dieser Acnderung entsprechend nmredigirtcn
<lb/>Statuten der Gesellschaft nicht vorliegen.

<lb/>E. vom 4. November 1875, Z. 11711 (GerichtShallc 1876,
<lb/>S. 144, Juristische Blätter 1876, S. 216).

<lb/>237. Die in den Statuten einer Aktiengesellschaft vor- 
<lb/>kommende Bestimmung, daß, wenn ein Antheil in Exekution
<lb/>oder Konkurs gezogen werden sollte, dieser von dem Verein
<lb/>unter bestimmt bezeichneten Bedingungen ei »gelöst werden
<lb/>könne, hat nicht nur auf die ursprünglich, sondern auch auf
<lb/>die in Folge gesetzmäßig erfolgter, wenn auch nicht sofort regi-
<lb/>strirter, Aenderung der im Uebrigen unberührt gelassenen Sta- 
<lb/>tuten, hinausgegebenen Antheilscheine Anwendung.

<lb/>E. vom 11. Mai 1875, Z. 2142 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 374).

<lb/>Art. 216, 217 und 245.

<lb/>238. a) Durch den Beschluß der Generalversammlung
<lb/>zur Auszahlung einer Dividende wird ein Forderungs- 
<lb/>recht begründet, welches von den betreffenden Kouponbesitzern
<lb/>nach eingetrerener Fälligkeit des zur Auszahlung angewiesenen
<lb/>Betrages auch im Klagswcge zur Geltung gebracht werden kann.

<lb/>b) Die Rcchtsgültigkeit des Beschlusses auf Dividenden- 
<lb/>zahlung kann nur nach dem Stande, in welchem sich das Unter- 
<lb/>nehmen der Aktiengesellschaft befand, beurtheilt werden, daher
<lb/>der Beschluß unanfechtbar ist, wenn der bezügliche Vermögens- 
<lb/>verkehr der Eisenbahnunternehmuug entstandene» Schaden- 
<lb/>ersatzes handelte und die Betriebsdirektion einer größeren Station als
<lb/>„Agentin der Gesellschaft" aufgefaßt und nach den Oesterreichischen Inns-
<lb/>diktionsgesetzen als rechtswirksam belangbar bezeichnet wurde.

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Dd. 41. 10 '
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0142.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>stand damals ein solcher gewesen, welcher ge setz- und statuten- 
<lb/>mäßig die Auszahlung des eingeklagten Dividendenbetrages zu- 
<lb/>lässig erscheinen läßt.

<lb/>E. vom 2. Juni 1875, Z. 3457 (Gerichtshalle S. 384).

<lb/>Art. 220 und 221.

<lb/>Siehe unter 232.

<lb/>Art. 224 und 226.

<lb/>23Z) a) Den einzelnen Aktionären einer Aktiengesellschaft
<lb/>kommt ein eingehendes Prüsungsrecht bezüglich der von dem
<lb/>Vorstande vorzulegenden Bilanz unter Einsicht der Bücher
<lb/>und Papiere der Gesellschaft nicht zu, da dieses Recht
<lb/>nur von der Gesanuntheit der Aktionäre, nämlich in der General- 
<lb/>versammlung ausgeübt werden kann.

<lb/>b) Daher kann auch im Falle des über das Vermögen der
<lb/>Aktiengesellschaft ausgebrochenen Konkurses den einzelnen Aktio- 
<lb/>nären ein solches Prüsungsrecht in Ansehung derjenigen
<lb/>Bilanzen nicht zugesprochen werden, auf welche hin
<lb/>die Konkurseröffnung erfolgte.

<lb/>E. vom 26. Januar 1876, Z. 842 (Gerichtshalle S. 174).

<lb/>Art. 227 und 232.

<lb/>24tO. Ein Haupteid, welchen eine Aktiengesellschaft
<lb/>abzulegen hat, ist von allen Mitgliedern des Vorstandes und
<lb/>nicht etwa von den zur Firmazeichnung berechtigten Mitgliedern
<lb/>abzulegen.

<lb/>E. vom 3. November 1876, Z. 12532 (Juristische Blätter
<lb/>S. 648).

<lb/>Art. 227 und 313.

<lb/>2441. a) Die statutenmäßige Deponirung einer An- 
<lb/>zahl von Aktien als Kaution von Seite der Mitglieder
<lb/>des Verwaltungsrathes einer Aktiengesellschaft dient zum
<lb/>Beweise gesteigerten Interesses an den Erfolgen der Gesellschaft
<lb/>seitens des Verwaltungsrathes, und andererseits zur Sicher-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0143.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stellung für eventuelle Ersatzansprüche aus der Geschäftsführung
<lb/>des VerwaltungsratheS.

<lb/>b) Die Deponirung ist somit kein Handelsgeschäft,
<lb/>daher auch aus etwa mit einem Mitgliede des Verwaltungs-
<lb/>rathes gemachten Handelsgeschäften für die Gesellschaft ein Re-
<lb/>tentionsrecht auf die deponirten Aktien nicht entstehen kann.

<lb/>E. vom 20. Juli 1876, Z. 6020 (Juristische Blätter
<lb/>S. 435).

<lb/>Siehe auch unter 233.

<lb/>Art. 232.

<lb/>242. a) Durch die Bestimmung des Art. 232 des H.-G.-B.
<lb/>ist den Aktiengesellschaften die Inanspruchnahme einer in den
<lb/>Prozeßgesetzen gegründeten Vertretungsleistung nicht ent- 
<lb/>zogen.

<lb/>b) Es kann daher der zur Erthcilung der Klageinsormation
<lb/>betraute Beamte einer Anstalt behufs Rechtfertigung von in
<lb/>der Replik vorgebrachten Neuerungen zu dem Namens der
<lb/>Aktiengesellschaft abzuschwörenden Eide zugelassen
<lb/>werden.

<lb/>E. vom 18. Januar 1876, Z. 12518 vom Jahre 1875
<lb/>(Gerichtöhalle S. 484).

<lb/>Siehe auch unter 240.

<lb/>Art. 233.

<lb/>243. Jede Aenderung der Mitglieder des Vor- 
<lb/>standes ist bei Ordnungsstrafe zur Eintragung in das Handels- 
<lb/>register anzumelden. Diese Anmeldung hat daher von dem Vor- 
<lb/>stande der Gesellschaft auszugehen und kann somit weder auf
<lb/>Verlangen eines einjeliien etwa auStretenden Vorstandsmitgliedes
<lb/>noch auch von Amtswegen geschehen.1Jt)

<lb/>E. vom 19. Januar 1875, Z. 521 (Gcrichtshalle S. 133,
<lb/>Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 135).
</p>
               <p>

                  <lb/>'*) Siebe auch dieses 'Archiv XXXI V. Bd. S.
</p>
               <p>

                  <lb/>10*
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0144.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 234.

<lb/>2441. Zusagen, welche ein Verwaltungsrath im
<lb/>Namen einer Aktiengesellschaft macht (z. B. eines
<lb/>Honorars für die Vermittlung einer Wohnung), verbinden
<lb/>letztere nur dann, wenn die Bevollmächtigung des Verwaltungs-
<lb/>rathes zur Abgabe solcher Zusagen in gesetz-, beziehungsweise
<lb/>statutenmäßiger Weise gegeben, vorliegt.

<lb/>E. vom 4. August 1875, Z. 7623 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 390).

<lb/>Art. 238.

<lb/>243. a) Die Rechtsverbindlichkeit aller in der General- 
<lb/>versammlung der Aktionäre gefaßten Beschlüsse ist immer auch
<lb/>durch die im Art. 238 vorgezeichnete Einberufung und ge- 
<lb/>naue Einhaltung des darin bekannt gemachten Zweckes
<lb/>oder Programmes einer derlei Versammlung gesetzlich bedingt.

<lb/>d) Im Falle der Klage ist daher dem Kläger gegenüber
<lb/>der Beschluß einer 15 prozentigen Einzahlung des Aktienkapitals
<lb/>als ungesetzlich zu erklären, wenn in dem kundgemachten Pro- 
<lb/>gramme nur eine lO prozentige Einzahlung als Gegenstand der
<lb/>Berathnng aufgeführt erscheint.

<lb/>E. vom 15 März 1877, Z. 11742 vom Jahre 1876
<lb/>(Juristische Blätter S. 177, Gerichtshalle S. 148).

<lb/>Art. 242.

<lb/>246. a) Mit der Auflösung der Aktiengesellschaft hat
<lb/>auch ihr bis dahin bestellt gewesener Vorstand zu fungiren
<lb/>aufgehört.

<lb/>d) Es sind daher in all' jenen Angelegenheiten, in welchen
<lb/>im Falle des Konkurses die Beiziehung des Gemeinschuldners
<lb/>angeordnet oder statthaft ist (wie z. V. bei Nealistrung zweifel- 
<lb/>hafter Aktivforderungen, Verkauf von Immobilien aus freier
<lb/>Hand), Rainens der Gesellschaft nicht deren bisher bestellter Vor- 
<lb/>stand, sondern sämmtliche Aktionäre der letzteren vorzuladen.

<lb/>E. vom 19. Zanuar 1875, Z. 427 (Gerichtshalle S. 38).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0145.tif"
                   n="141"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 141

<lb/>247. Die Aktiengesellschaft wird durch den Gläubiger- 
<lb/>konkurs aufgelöst und die Thätigkeit aller Gesellschaftsfunktionäre
<lb/>erlischt mit der Konkurseröffnung. Es fehlt daher ein Subjekt,
<lb/>welches die Beendigung des Konkurses durch Zwangs- 
<lb/>ausgleich ansuchen oder dessen eventuelle Nehabilitirung in
<lb/>Frage kommen könnte.

<lb/>E. vom 12. Zuli 1876, Z. 8255 (Juristische Blätter
<lb/>S. 399).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 242 bis 248.

<lb/>248. Die Auflösung einer in den Oestcrreichischen Län- 
<lb/>dern errichteten Zweigniederlassung einer ausländischen
<lb/>Versicherungsgesellschaft und der Generalrepräsentanz der
<lb/>letzteren kann nur nach den Bestimmungen der Art. 242 bis 248
<lb/>des H.-G.-B, somit die Löschung im Handelsregister erst nach
<lb/>vorausgegangener Liquidation und nach Ablauf der
<lb/>vom Gesetze bestimmten Zeit erfolgen.

<lb/>E. vom 23. Juni 1875, Z. 6824 (Gerichtshalle S. 290).

<lb/>Art. 243.

<lb/>248. Die Unterlassung der im Art. 243 angeord-
<lb/>neten, die Auflösung einer Handelsgesellschaft betreffenden Re-
<lb/>gistrirung und öffentlichen Kundmachung kann den im
<lb/>Auflösungsfalle den Gläubigern nach dem Gesetze zustehenden
<lb/>Rechten nicht zum Abbruche gereichen.

<lb/>E. vom 26. Mai 1875, Z. 5727 (Juristische Blätter
<lb/>S. 422).

<lb/>Art. 244.

<lb/>230. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, durch wen die
<lb/>Liquidation einer Aktiengesellschaft zu geschehen hat. Die Er- 
<lb/>nennung oder Abberufung der Liquidatoren durch
<lb/>den Richter ist daher unzulässig.

<lb/>E. vom 7. September 1875, Z. 9870 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 422).

<lb/>Siehe auch unter 182. ■
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0146.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 245.

<lb/>231. a) Die bloße Möglichkeit, daß mit Außeracht- 
<lb/>lassung der Bestimmungen des Art. 245 des H.-G.-B. die Ver-
<lb/>theilung des Vermögens einer in Liquidation eingetretenen
<lb/>Aktiengesellschaft stattsinde, ohne daß der Betrag der streitigen
<lb/>Forderung gerichtlich erlegt oder dem Gläubiger eine angemessene
<lb/>Sicherheit bestellt sei, berechtiget den Letzteren noch nicht den
<lb/>gerichtlichen Erlag zu begehren.

<lb/>b) Es ist vielmehr Sache des Gläubigers, um ein solches
<lb/>Begehren zu begründen, nachzuweisen, daß der Liquidator
<lb/>die Absicht, eine Verrnögensvertheilung vorzunehmen
<lb/>entweder kundgegeben oder mit einer solchen Ver-
<lb/>theilung bereits begonnen habe.^)

<lb/>E. vom 21. März 1876, Z. 3445 (Zuristische Blätter
<lb/>S. 276).

<lb/>Art. 245 und 248.

<lb/>232. Die zu Gunsterr der Gläubiger einer Aktiengesell- 
<lb/>schaft in den Art. 245 und 248 getroffenen Allordnungen
<lb/>haben auch

<lb/>a) im Falle theilweiser Zurückzahlung des Grund- 
<lb/>kapitals und

<lb/>E. vom 5. Oktober 1875, Z. 19976 (Gerichts-
<lb/>Halle 1876, S. 16)

<lb/>b) dann ihre Anwendung, wenn das Liquidationsergebniß
<lb/>zur thatsächlichen Fusion mit einer anderen Aktien- 
<lb/>gesellschaft (Umtausch der Aktien) geführt hat, sollte
<lb/>auch die Fusion noch nicht staatlich genehmigt, und auch
<lb/>nicht in die Handelsregister eingetragen sein.

<lb/>E. vom 30. Mai 1876, Z. 6230 (Zuristische
<lb/>Blätter S. 459).

<lb/>Siehe auch unter 238.

<lb/>14) In dem der E. vom 27. Dezember 1876, Z. 15135 zu Grunde
<lb/>liegenden Falle wurde dagegen dem Sicherstellungsbegehren statt- 
<lb/>gegeben, wiewohl mit der Vertheilung des Gesellschaftsvermögens weder
<lb/>wirklich begonnen, noch auch unmittelbar auf solche Vertheilung abzielende
<lb/>Schritte unternommen waren (Juristische Blatter 1877, S. 89).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0147.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 143


<lb/>Art. 250.

<lb/>25S Wenn eine Geldeinlage mit Wissen und ohne
<lb/>Widerspruch des Erlegers als Betriebskapital verwendet
<lb/>wird, so ist der letztere als stiller Gesellschafter zu betrachten.

<lb/>E. vom 12. Juni 1877, Z. 14766 (Gerichtshalle S. 380).

<lb/>Art. 266 ff.

<lb/>234. Wenn zwei oder mehrere Personen sich zum An- 
<lb/>käufe und zur Realisirung einer bestimmten Anzahl
<lb/>von Aktien eines genau bezeichncten Unternehmens vereiitigcn,
<lb/>so ist dieses gesellschaftliche Unternehmen nach den Art. 266 ff.
<lb/>zu beurtheilen.

<lb/>E. vom 22. April 1875, Z. 3052 (Juristische Blätter
<lb/>S. 295), desgleichen E. vom 18. November 1875, Z. 7021
<lb/>(Allg. Oesterr. Gerichtszeitung 1876, S. 87) und vom 10. De- 
<lb/>zember 1875, Z. 9532 (Gerichtshalle 1876, S. 120).

<lb/>253. Eine Verabredung, durch welche Jemand zwar
<lb/>Rechte erwerben will, jedoch weder seine Mühe, noch auch
<lb/>seine Sachen mit jenen eines Anderen zum gemein- 
<lb/>schaftlichen Nutzen vereinigt, der somit alle Merkmale
<lb/>fehlen, wonach eine Vereinbarung zu einem Geschäfte für ge- 
<lb/>meinschaftliche Rechnung getroffen worden wäre, kann weder als
<lb/>Erwerbsgesellschaft im Allgemeinen, noch als Vereinigung zu
<lb/>einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung be- 
<lb/>trachtet werden.

<lb/>E. vom 19. November 1874, Z. 12209 (Gerichtshalle
<lb/>1875, S. 12).

<lb/>Art. 270.

<lb/>Siehe unter 178 und 22t».

<lb/>Art. 271, Z. I.

<lb/>25«. Der Ankauf des Hopfens von Seite des
<lb/>Brauers ist ein absolutes Handelsgeschäft.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>15) Dagegen wurde unter dem II. April 1876, Z. 422:10 (Ga/.etta ilei
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0148.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. vom 12. Januar 1876, Z. 11107 vom Jahre 1875
<lb/>(Gerichtshalle S. 106).

<lb/>257. In der Verpflichtung eines Fleischschauers, für die
<lb/>ihm gegebenen Vorschüsse, Häute nach Verhältniß des von
<lb/>ihm geschlachteten Viehes zu liefern, liegen alle Merk- 
<lb/>male eines absoluten Handelsgeschäfts.

<lb/>E. vom 30. Juni 1874, Z. 6408 (Juristische Blätter
<lb/>1875, S. 494).

<lb/>238. Kaufgeschäfte, welche das Bezugsrecht von
<lb/>Aktien einer Aktiengesellschaft zum Gegenstände haben,
<lb/>können nicht unbedingt als Handelsgeschäfte nach Art. 271,
<lb/>Z. 1 beurtheilt werden.

<lb/>E. vom 13. Mai 1875, Z. 2787 (Gerichtshalle S. 203,
<lb/>Juristische Blätter S. 372).

<lb/>Art. 271, Z. i, 272, Z. 3 und 376.

<lb/>23». Wenn der Kommissionär von der ihm im Art. 376
<lb/>eingeräumten Besugniß als Selbstverkäuser zu liefern oder das
<lb/>Kommissionsgut als Käufer zu behalten, Gebrauch macht, so
<lb/>liegt ein Handelsgeschäft nicht im Sinne des Art. 272, Z. 3,
<lb/>sondern nach Art. 271, Z. 1 vor.

<lb/>E. vom 10. Dezember 1874, Z. 9402 (Gcrichtshalle 1875,
<lb/>S. 91, Juristische Blätter 1875, S. 159).

<lb/>Art. 271, Z. 1, 319, 323 und 357.

<lb/>2&lt;»0. a) Der Ankauf einer Partie Mineralwasser
<lb/>seitens eines Wiederverkäusers ist ein Handelsgeschäft.

<lb/>b) Deinjenigen, welchem ein Antrag gemacht wurde, legt
<lb/>das Gesetz keine Verbindlichkeit auf, den Antrag sogleich
<lb/>unter der Strenge zu beantworten, daß sonst die stillschweigende
</p>
               <p>

                  <lb/>tribunali S. 76) erkannt, daß die Anschaffung von Wein in der Ab.
<lb/>sicht, ihn im Gasthause an Gäste abzulassen, kein Handels- 
<lb/>geschäft sei.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0149.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 145


<lb/>Einwilligung des Briefempfängers in den Antrag verinuthet
<lb/>würde.

<lb/>E. vom l4. Dezember 1876, Z. 3611 (21% Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1877, S. 150).

<lb/>201. a) Die Absicht der Weiterveräußerung
<lb/>kann aus den das Kaufgeschäft begleitenden Um- 
<lb/>ständen erschlossen werden. Dahin gehören bei Zntcrims-
<lb/>scheinen erst im Entstehen begriffener Unterirehinungen die auf die- 
<lb/>selben bisher nur zum Theile gemachten Einzahlungen, die bis- 
<lb/>herigen geringen Erfahrungen über die Rentabilität des Unter- 
<lb/>nehmens und daher der Sicherheit der in demselben zu machen- 
<lb/>den Kapitalsanlage, nicht minder auch das Mißverhältniß der
<lb/>Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Käufers zur Größe
<lb/>des Kaufpreises.

<lb/>b) Wenn derjenige Kontrahent, dem nach Zlrt. 357 die
<lb/>Anzeige zu machen ist, daß auf der Erfüllung des Ver- 
<lb/>trages bestanden werde, ohne Bestellung eines Bevollmäch- 
<lb/>tigten abwesend ist, so enthebt dies den anderen Vertragstheil,
<lb/>falls er auf der Erfüllung des Vertrages bestehen will, nicht
<lb/>von der Verpflichtung der unverzüglichen Anzeige, indem diese
<lb/>auch durch ein der Post zu übergebendes Schreiben erfolgen
<lb/>oder durch einen entsprechenden Notariatsakt ersetzt werden kann.

<lb/>E. vom 9. Dezember 1874, Z. 10977 (Gerichtshalle S. 15).

<lb/>Siehe auch unter 170.

<lb/>2lrt. 271, Z. 3.

<lb/>202. Die Uebernahme einer Versicherung gegen
<lb/>Prämie ist auch in dem Falle ein Handelsgeschäft, als sie von
<lb/>einer wechselseitigen Versicherungsgesellschaft — wenn auch außer- 
<lb/>halb des statutarischen Wirkungskreises — vor sich geht.

<lb/>E. vom 28. April 1875, Z. 3141 (Gerichtshalle S. 254).

<lb/>203. Die auf Wechselseitigkeit basirten Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>le) Siehe auch dieses Arckiv XXXIV. Bd., S. 335.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0150.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>sicherungsanstalten können nicht als Handelsgewerbe,
<lb/>denen die Gewinnabsicht zu Grunde liegt, aufgefaßt
<lb/>werden. Die von ihnen im Bereiche ihrer Statuten abge- 
<lb/>schlossenen Versicherungsverträge sind daher keine Handels- 
<lb/>geschäfte, wenn auch die Beiträge der Mitglieder mit dem Namen
<lb/>„Prämie" bezeichnet würden.

<lb/>E. vom 7. September 1876, Z. 10329 (Juristische Blätter
<lb/>S. 623).
</p>
               <p>

                  <lb/>264. Wenn der Versicherungsvertrag auf die Erben des
<lb/>Sicherheitsnehiners lautet, so bildet die auszuzahlende Versiche- 
<lb/>rungssumme niemals einen Bestandtheil des Vermögens
<lb/>desselben, kann daher auch von dessen Gläubigern nicht in An- 
<lb/>spruch genommen werden.

<lb/>E. vom 31. August 1875, Z. 7549 (Juristische Blätter
<lb/>1876, S. 423).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 272, Z. 2.

<lb/>263. a) Das Einlösen eines gezogenen in- oder
<lb/>ausländischen Lotterielooses vor der zur Auszahlung des
<lb/>Gewinnbetrages bestimmten Zeit ist ein Eskomptegeschäft.

<lb/>b) Dies gilt auch in dem Falle, als der eskomptirende
<lb/>Bankier von Seite des Loosausgebers zur Auszahlung der
<lb/>fälligen Loose bei oder nach Verfall als Zahlstelle fungiren
<lb/>sollte.

<lb/>c) Wenn der Bankier auf diese Weise ein falsches Loos
<lb/>eskomptirt, so ist der Ueberreicher des letzteren, von einer
<lb/>etwaigen entgegengesetzten Verabredung abgesehen, gewährleistungs- 
<lb/>pflichtig, indem der unterlaufene Jrrthum das Vertragsobjekt
<lb/>selbst, nämlich die Echtheit des Looses, als eine wesentliche Eigen- 
<lb/>schaft desselben betrifft.

<lb/>E. vom 2. Dezember 1875, Z. 7624 (Allg. Oesterr. Ge- 
<lb/>richtszeitung 1876, S. 46, Juristische Blätter 1876, S. 9).

<lb/>Art. 272, Z. 3 und 274.

<lb/>266. Sobald ein Eisenbahnunternehmen registrirt,
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0151.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn auch die Bewilligung zum Betriebe noch nicht ertheilt
<lb/>wurde, ist ihre Eigenschaft als Kaufmann zweifellos. Auf
<lb/>sie hat daher auch die Vermuthung des Art. 274 Anwendung.

<lb/>E. vom 7. März 1877, Z. 11032 (Juristische Blätter
<lb/>S. 253).

<lb/>Siehe auch unter 250

<lb/>Art. 272, Z. 5.

<lb/>Siehe unter 180.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 273.

<lb/>207. a) Nach dem Art. 273 sind die einzelnen Geschäfte
<lb/>eines Kaufmannes nur dann als Handelsgeschäfte zu betrachten,
<lb/>wenn sie zum Betriebe seines Handelsgemerbes gehören. Es
<lb/>sind somit diejenigen ausgeschlossen, bei denen dies nicht der Fall
<lb/>ist, und in Rücksicht deren daher auch seine Firmen-
<lb/>registrirung nicht erfolgte.

<lb/>E. vom 20. November 1877, Z. 10845 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1878, S. 27).

<lb/>b) Es genügt also nicht, um die Anwendung der Be- 
<lb/>stimmungen des H.-G.-B. herbeizuführen, daß sich der Kläger
<lb/>im Klagsrubrum einen Handelsmann nennt, sondern
<lb/>es ist vielmehr auch anzugeben, ob er die darin aufgeführte
<lb/>Bestellung, welche eben Gegenstand des Rechtsstreites ist, bei
<lb/>dem Geklagten zum Betriebe seines Handelsgewerbes gemacht
<lb/>habe, widrigens der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des
<lb/>allgemeinen bürgerlichen Rechtes zu beurtheilen kommt.

<lb/>E. vom 16. Dezember 1874, Z. 12043 (Gerichtshalle
<lb/>1875, S. 215).

<lb/>Art. 273 und 274.

<lb/>208. Der Vertrag zu Folge deffen der Geklagte sich ver- 
<lb/>pflichtete, der klagenden Firma einen Theil dessen zu
<lb/>bezahlen, was ihr die insolvent gewordene Firma
<lb/>eines Dritten schuldet, begründet auf Seite der klagenden
<lb/>Firma, welche diesen Vertrag offenbar im Interesse ihres Han-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0152.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>delsgewerbsbetriebes abgeschloffen hat, allerdings ein Handels- 
<lb/>geschäft (und zwar nach Art. 273 und 274 des H.-G.-B.),
<lb/>keineswegs jedoch auf Seite des, wenn auch in die Firmenregister
<lb/>eingetragenen Geklagten, wenn dieser eben nur aus dem Titel
<lb/>der Nebernahme der Schuld in Anspruch genommen wird.

<lb/>E. vom 26. Januar 1876, Z. 11601 (Juristische Blätter
<lb/>S. 131).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 274.

<lb/>269. Die mit einem Handelshause getroffene Verabredung,
<lb/>im Interesse des ersteren eine Geschäftsreise zu unter- 
<lb/>nehmen, ist ein Handelsgeschäft.

<lb/>E. vom 3. August 1875, Z. 7347 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 3).

<lb/>Siehe auch unter 266.

<lb/>Art. 278 und 279.

<lb/>276. Wenn ohne ausdrücklichen Auftrag des Betheiligten
<lb/>für deffen Rechnung eine gewisse Anzahl von Werthpapieren
<lb/>übernommen und im Depot des Uebernehmenden ge- 
<lb/>halten wurden, so ist dieses Geschäft gleichwohl für beide
<lb/>Theile bindend, wenn die Ueberlegung aller Umstände keinen
<lb/>vernünftigen Grund übrig läßt, an der Einwilligung desjenigen
<lb/>zu zweifeln, für dessen Rechnung der Ankauf geschah.

<lb/>E. vom 2. Dezember 1874, Z. 11025 (Gerichtshalle 1875,
<lb/>S. 170).

<lb/>Art. 278, 405 und 415.

<lb/>27J. a) Aus dem Vollzüge eines Speditionsgeschäftes,
<lb/>wonach laut Frachtbrief der Spediteur zur Frankosendung einer
<lb/>Waare an den Empfänger beauftragt erscheint, entsteht für
<lb/>den Spediteur gegen den Empfänger kein Klagerecht.

<lb/>1&gt;) Die ohne Rüge brieflich vom Versender zur Kenntniß
<lb/>genommene Abweichung des Spediteurs von dem Versendungs- 
<lb/>auftrage, wonach die Sendung „franko" statt gegen Nachnahme
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0153.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 149


<lb/>bewerkstelligt wurde, gilt als Genehmigung dieser Ab- 
<lb/>weichung.

<lb/>c) Es kann daher im Falle der Wiederholung des Ge- 
<lb/>schäftes, wobei das Telegramm des Auftraggebers sich des Wortes
<lb/>„gleichfalls" bedient, den Punkt der Nachnahme oder der
<lb/>Frankatur aber mit Stillschweigen übergeht, die letztere als be- 
<lb/>dungen betrachtet werden.

<lb/>E. vom 6. April 1876, Z. 2459 (Allg. Oesterr. Gerichts-
<lb/>zeitung S. 158).

<lb/>Siehe auch unter 217.

<lb/>Art. 281.

<lb/>272. Die Haftung für den Kaufpreis aus einer
<lb/>an einen Kaufmann geschehenen Waarenlieferung ist
<lb/>für den Haftenden ohne Rücksicht auf die persönliche Eigenschaft
<lb/>des Letzteren oder eine allfällige gerichtliche Rcgistrirung seiner
<lb/>Firma ein Handelsgeschäft.

<lb/>E. vom 19. Oktober 1875, Z. 11568 (Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 44).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 282.

<lb/>273. Der unter Einsendung eines Wechsels an ein Bank- 
<lb/>institut ergangene Auftrag, die Wcchselsumme für Rechnung des
<lb/>Einsenders einzukassircn, schließt im Falle der Annahme die
<lb/>Verpflichtung des Auftragnehmers in sich, bei Nicht- 
<lb/>zahlung des Wechsels den letzteren zur Erhaltung
<lb/>des Regreßrechtes protestiren zu lassen.

<lb/>E. vom 1. April 1875, Z. 2922 (Juristische Blätter
<lb/>S. 259, Gerichtshalle S. 307).

<lb/>Art. 285.

<lb/>274. Werthpapiere, welche zur Sicherstellung eines abge- 
<lb/>schlossenen Kaufgeschäftes gegeben werden, haben nicht die Natur
<lb/>des Angeldes.

<lb/>E. vom 1. Juni 1876, Z. 2881 (Gerichtshalle S. 519).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0154.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>i 50
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 285, 355 bis 359.

<lb/>273. Wenn der Käufer im Falle der Art. 355, 357
<lb/>und 359 von der weiteren Erfüllung des Vertrages abgeht, so
<lb/>ist er auch berechtigt, das gegebene Angeld zurückzuver- 
<lb/>langen.

<lb/>E. vom 1t. Januar 1877, Z. 15240 (Gerichtshalle
<lb/>S. 124).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 285 und 337 ff.

<lb/>276. Die Zusage, Aktien einer erst in der Bildung be- 
<lb/>griffenen Gesellschaft um einen bestimmten Preis zu liefern, ist
<lb/>gültig. Das aus Anlaß dieser Verabredung von dem Käufer
<lb/>gegebene Angeld ist zurückzugeben, falls die Gesellschaft
<lb/>überhaupt nicht zu Stande gekommen ist.

<lb/>E. vom 13. Januar 1875, Z. 13443 aus 1874 (Ge- 
<lb/>richtshalle S. 54).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 290 und 348.

<lb/>277. a) Unter der Voraussetzung des Beweises, daß
<lb/>eine nicht probemäßige Waare geliefert wurde, ist der Käufer
<lb/>zur schätzungsweisen Beschwörung des ihm hierdurch entstandenen
<lb/>Schadens zuzulaffen.

<lb/>b) Wenn unter solchen Umständen der Käufer die dem
<lb/>Verkäufer zur Disposition gestellte Waare auf sein eigenes Lager
<lb/>nimmt, so ist er für diese Aufbewahrung den Lagerzins zu
<lb/>fordern berechtigt.

<lb/>E. vom 23. Februar 1875, Z. 183 (Gerichtshalle S. 118).

<lb/>Art. 294.

<lb/>278. Wenn bei der um einen vertragsmäßig fest- 
<lb/>gesetzten Preis vollzogenen Verwechslung von Han- 
<lb/>delsmünzen dem Besitzer derselben angeblich irrthümlicher
<lb/>Weise gegen den bestandenen Kurswerth ein Mehrbetrag aus-
<lb/>bezahlt wurde, so kann dieser mit einer Klage nicht zurück- 
<lb/>gefordert werden.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0155.tif"
                   n="151"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>E. vom 10. Oktober 1875, Z. 9198 (Gerichlshalle 1876,
<lb/>S. 64).

<lb/>Art. 300 und 360.

<lb/>270. a) Die Uebernahme der Schulden einer bestandenen
<lb/>Handelsunternehmung, von welcher der Uebernehmende und der
<lb/>Uebertragende die Gläubiger verständigten, begründet eine An- 
<lb/>weisung, aus welcher der erstere gültig belangt werden
<lb/>kann.17)

<lb/>b) Die im Buchhändlerverkehr übernommene Kom-
<lb/>missionswaare ist als auf feste Rechnung genommen, d. h.
<lb/>als verkauft anzusehen, insofern sie nicht bei der gebräuchlichen
<lb/>Abrechnung der „Leipziger Ostermesse" zurückgestellt oder als
<lb/>„disponenda“ erklärt wurden.

<lb/>E. vom 28. November 1876, Z. 13345 (Juristische Blätter
<lb/>1877, S. 215).

<lb/>Art. 301.

<lb/>280. Wer an Zahlungsstatt Kassescheine über-
<lb/>giebt, hat bis zum Nachweise geschehener Entlassung für die
<lb/>Richtigkeit und Einbringlichkeit der auf diese Weise übertragenen
<lb/>Forderung- zu haften.

<lb/>E. vom 2. Mai 1876, Z. 1258318) und 25. Oktober
<lb/>1877, Z. 3452 (Gerichlshalle S. 299 und Allg. Oesterr. Ge-
<lb/>richtszeitung S. 420).
</p>
               <p>

                  <lb/>17) .3n kem der Entscheidung vom 18. Januar 1877, Z. 6477 zu

<lb/>Grunde liegenden Falle erkannte der oberste Gerichtshof in gleicher Weise,

<lb/>wiewohl die von Seile des Uebernehmers und Uebergebers an
<lb/>den Gläubiger erfolgte Verständigung nicht nachgewiesen war
<lb/>(Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 295).

<lb/>18) Mit der E. vom 5. April 1877, Z. 11227 (Juristische Blätter

<lb/>S. 291) hat der oberste Gerichtshof in einem Falle, in welchem über das

<lb/>die Kassescheine ausgebende Institut vor Einlösung derselben
<lb/>der Konkurs eröffnet wurde, allerdings die Urtheile der Untergerichte,
<lb/>welche die der obigen Ansicht entgegengesetzte aussprachen, bestätigt und da«
<lb/>durch für diesen Fall zur Geltung gebracht. Doch ist dieselbe dadurch
<lb/>einigermaßen abgeschwächt, daß in dem bestätigenden Erkenntnisie auch das
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0156.tif"
                   n="152"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>281. (Sin von einem Nichtkaufmann ausgestellter „Bon"
<lb/>kann, indem der Entstehungsgrund der Schuld darin nicht an- 
<lb/>gegeben ist, als eine vollen Glauben verdienende Urkunde nicht
<lb/>bezeichnet werden.19)

<lb/>E. vom 15. Zuni 1875, Z. 6304 (Mg. Oesterr. Gerichts-
<lb/>zeitung S. 239).

<lb/>Siehe auch unter 217.

<lb/>Art. 303, 305 und 313.

<lb/>282. a) Der Zweck der Eskomptirung einer Anweisung
<lb/>ist, vor Ablauf der bestimmten Zahlungsfrist derselben gegen
<lb/>einen verhältnißmäßigen Abzug baares Geld zu erhalten.

<lb/>b) Das Anerbieten einer Anweisung zum Kaufe, d. i. zur
<lb/>Eskomptirung geschieht somit regelmäßig unter der Bedingung
<lb/>der' Baarzahlung.

<lb/>6) Es ist daher unstatthaft, daß derjenige, welchem ein
<lb/>solches Anerbieten gemacht wird, zum Behufe der Kompensirung
<lb/>seiner Forderung an den Offerenten ein Retentionsrecht
<lb/>gellend mache.

<lb/>E. vom 28. Mai 1875, Z. 3342 (Gerichtshalle S. 234).

<lb/>Art. 305.

<lb/>283. Die Wirksamkeit der Amortisation eines
<lb/>Jnhaberpapieres tritt erst dann ein, wenn die Erlöschung
<lb/>der Rechtswirksamkeit der bezüglichen Urkunde gerichtlich aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>Motiv aufgeführt wird, „daß der auf Regreß klagende Kassescheininhaber
<lb/>unterlassen habe, den ihm obliegenden Beweis über die Uneinbringlichkeit
<lb/>der eingeklagten Forderung bei der die Scheine ausgebenden Anstalt zu
<lb/>liefern und auch nicht dargethan habe, ob und mit welchem Erfolge er die
<lb/>Forderung bei dem Konkurse dieses Institutes angemeldet habe", Umstände,
<lb/>welche ja ganz gleichgültig sind, sobald in der Uebernahme der Kassescheine
<lb/>bedingungslose Zahlung gesehen werden will.

<lb/>19) Die Einleitung des Exekutivverfahrens ist daher auf Grund eines
<lb/>„Bons" nach dem Oesterreichischen Partikularrechte nicht gestattet (Z. 298
<lb/>der Allg. Gerichtsordnung). Uebereinstimmend hiermit auch die E. vom
<lb/>13. Zuni 1575, Z. 6546 (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 220).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0157.tif"
                   n="153"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>gesprochen ist. Vor diesem Zeitpunkte ist der Verkehr mit einem
<lb/>derlei Papiere in keiner Weise gehemmt.

<lb/>E. vom 28. Dezember 1876, Z. 21364 (Juristische Blätter
<lb/>1877, S. 413).

<lb/>Art. 306.

<lb/>2841. Die Ausnahmsbestimmung des letzten Absatzes des
<lb/>Art. 306 schließt Maaren nicht in sich, welche der Pfand- 
<lb/>gläubiger weiter verpfändet oder veräußert hat.

<lb/>E. vom 22. Juli 1875, Z. 7395 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 377).

<lb/>Art. 309.

<lb/>283. Die bloße Jnnehabung einer dem Schuldner
<lb/>gehörigen beweglichen Sache von Seite des Gläubigers reicht
<lb/>für sich nicht hin, die angeblich stattgefundcnc Verpfändung
<lb/>nachzuweisen.

<lb/>E. vom 4. April 1876, Z. 4181 (Juristische Blätter
<lb/>S. 424).

<lb/>286. Wenn der Pfandgläubiger das ihm übergebene
<lb/>Pfandobjekt assekurirt, so ist er, im Falle das letztere zu Grunde
<lb/>geht, nur für denjenigen Werth haftbar, um welchen das
<lb/>Pfandstück versichert war.

<lb/>E. vom 12. Oktober 1875, Z. 7921 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 320).

<lb/>287. a) Unter dem Kostgeschäfte ist ein Pfanddar-
<lb/>leihensvertrag zu verstehen, in welchem der Pfandschuldner
<lb/>(Kostgeber) von dem Pfandgläribiger (Kostnehmer) oder für
<lb/>dessen Rechnung auch von einem Dritten gegen Verpfändung
<lb/>von Werthpapieren ein Darleihen (Kostsumme) erhält.

<lb/>b) Es haftet daher nicht nur das Pfand (die in Kost ge- 
<lb/>gebenen Werthpapiere), sondern auch der Schuldner per- 
<lb/>sönlich für die Rückstellung der Pfanddarleihensvaluta.

<lb/>E. vom 28. Oktober 1875, Z. 9754 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 418).

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Äecdselrecht. Bd. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0158.tif"
                   n="154"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 310.

<lb/>288. a) Der Art. 310 des H.-G.-B. setzt außer der
<lb/>schriftlichen Bestellung des Pfandes die Eigenschaft
<lb/>beider Theile als Kaufteute und voraus, daß die Forderung
<lb/>aus beiderseitigen Handelsgeschäften entstanden sei.

<lb/>b) Die Thatsache, daß der eine Streittheil öffentlicher
<lb/>Gesellschafter einer Handelsgesellschaft sei, beweist an
<lb/>und für sich weder seine Kaufmannseigenschaft, noch auch, daß
<lb/>das Geschäft seinerseits ein Handelsgeschäft sei

<lb/>E. vom 30. Zuni 1875, Z. 6968 (Allg. Oesterr. Gerichts- 
<lb/>zeitung S. 283).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 310 uub 311.

<lb/>289. Zum Behufe der in den Art. 310 und 311 des
<lb/>H.-G.-B. geregelten Realisirung des kaufmännischen
<lb/>Pfandes ist die schriftliche Bescheinigung der Verpfändung von
<lb/>dem Schuldner zum Verkaufe belassenen — somit dem Gläu- 
<lb/>biger niemals übergebenen Maaren nicht ausreichend.

<lb/>E. vom 11. Juli 1876, Z. 8265 (Allg. Oesterr. Gerichts-
<lb/>zeitung S. 399).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 312 bis 315.

<lb/>299. a) Wer neben dem Konto, welcher ihm bei einem
<lb/>Bankinstitute eröffnet ist (Conto ordinario), ohne Vereinigung
<lb/>mit diesem den Konto eines Anderen auf sich umschreiben läßt
<lb/>(Conto separato), gilt nicht als Mandant, sondern als Rechts- 
<lb/>nachfolger desjenigen, von welchem er den Konto übernahm,
<lb/>daher der abgesonderte Bestand beider Konti rechtlich
<lb/>bedeutungslos wird.

<lb/>d) Das Bankinstitut kann rücksichtlich seiner aus dem einen
<lb/>oder anderen Konto abzuleitenden Forderungen das Reten- 
<lb/>tionsrecht an den beweglichen Sachen und Werthpapieren des
<lb/>Kontoinhabers, in deren Znnehabung es durch ein nach seinen
<lb/>Statuten zulässiges, ohne Unterschied, ob auf dem einen oder
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0159.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>dem anderen Konto verbuchtes Geschäft gekommen ist, nach den
<lb/>Art. 312 bis 316 des H.-G.-B. ausüben.

<lb/>E. vom 10. Dezember 1875, Z. 8755 (Gerichtshalle 1876,

<lb/>S. 22).

<lb/>Siehe auch unter 241 und 282.

<lb/>Art. 319.

<lb/>Siehe unter 260.

<lb/>Art. 322 und 356.

<lb/>201. a) An dem auf eine Bestellung zu liefernder Maaren
<lb/>ausgesprochenen Verlangen eines, im Vergleiche zu vor- 
<lb/>ausgegangenen Lieferungen, höheren Preises liegt
<lb/>eine Annahme unter Beschränkungen. Hiernach erscheint die
<lb/>ursprüngliche Bestellung, unter einem neuen Aufträge, abgelehnt,
<lb/>welcher von dem Besteller angenommen werden müßte, falls ein
<lb/>Vertrag zu Stande kommen soll.

<lb/>b) Die einfache Mahnung zur Lieferung des Bestellten
<lb/>kann nicht als die im Art. 356 geforderte Anzeige aufgefaßt
<lb/>werden.

<lb/>E. vom 28. Oktober 1874, Z. 10190 (Gerichtshalle 1875,
<lb/>S. 66, Allg. Oesterr. Gerichtszeitung 1875, S. 3).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 323.

<lb/>Siehe unter 260.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 324 ff.

<lb/>202. Wenn der Gläubiger zur Begleichung einer Buch-
<lb/>forderung eine von dem Schuldner indossirte Rimeffe annimmt
<lb/>und wegen Nichteingang des Wechsels zwar Protest
<lb/>erheben, jedoch den wechselmäßigen Regreßanspruch
<lb/>verjähren läßt, so ist er nicht mehr berechtigt, den Wechsel- 
<lb/>geber mit der vollen Valuta zu belasten und den diesfälligen
<lb/>Betrag als Buchforderung einzuklagen.

<lb/>E. vom 8. Februar 1876, Z. 11542 vom Jahre 1875
<lb/>(Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 96).
</p>
               <p>

                  <lb/>n
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0160.tif"
                   n="156"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>293 Der Ausdruck „verkaufe frei ab Bahnhof..."
<lb/>bedeutet, daß der Verkäufer oder Liefernde die Waare am be-
<lb/>zeichneten Bahnhofe zu stellen, und der Käufer dort zu über- 
<lb/>nehmen und nach Nichtigbefund den Kaufpreis dort zu bezahlen
<lb/>hat, daß also der genannte Bahnhof ausdrücklich als Erfüllungs- 
<lb/>ort bestellt ist.

<lb/>E. des Prager Oberlandesgerichts vom 2. November 1875,
<lb/>Z. 27196 (Gerichtshalle 1876, S. 500).

<lb/>294. Die Zusage, eine Geschäftsangelegenheit an
<lb/>einem bestimmten Orte zu ordnen, macht den letzteren
<lb/>noch nicht zum vertragsmäßigen Erfüllungsorte.

<lb/>E. vom 26. April 1876, Z. 14427 (Gerichtshalle S. 348).

<lb/>293. Zn Ermangelung einer ausdrücklichen Verabredung
<lb/>über die Erfüllung des Kommissionsgeschäftes hat der
<lb/>Art. 324 seine Anwendung.

<lb/>E. vom 1. Februar 1876, Z. 740 (Gerichtshalle S. 238).

<lb/>Art. 325.

<lb/>299. Die erwiesene bei der Postanstalt vollzogene Auf- 
<lb/>gabe eines Geldbetrages, verbunden mit der Thatsache, daß die
<lb/>betreffende Sendung dem Adressaten übergeben und von dem- 
<lb/>selben unbeanstandet, d. h. derartig übernommen wurde, daß
<lb/>hierdurch die Postanstalt von jeder weiteren Haftung befreit
<lb/>wurde, begründet den Beweis der an den Adressaten ge- 
<lb/>schehenen Zahlung.^)

<lb/>E. vom 20. Mai 1875, Z. 2851 (Juristische Blätter
<lb/>S. 397, Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 331).

<lb/>297. Die unbeanstandete Annahme einer einen
</p>
               <p>

                  <lb/>20) Folgerichtig wurde auch in einem Falle (E. vom 21. Mai 1875
<lb/>Z. 3253) entschieden, in welchem bei unbeanstandeter Uebernahme
<lb/>des Briefes nachträglich das postamtliche Kontrolssiegel als fehlend sich
<lb/>herausstellte und der Beweis angeboten wurde, daß die Privatsiegel, welche
<lb/>der Brief an sich trug, gefälscht waren (Gerichtshalle S. 29).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0161.tif"
                   n="157"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>bestimmten Zahlungsort bezeichnenden Faktura ist
<lb/>der vertragsmäßigen Verabredung des genannten Zahlungsortes
<lb/>gleich zu achten.21)

<lb/>E. vom 15. Dezember 1874, Z. 11191 (Gerichtshalle
<lb/>1875, S. 242). '
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 337 ff.

<lb/>288. Die von dem Käufer ertheilte und von dem Ver- 
<lb/>käufer angenommene Anweisung, die gekauften Wertheffekten
<lb/>einem, wenn auch hiervon nicht verständigten Dritten zu
<lb/>liefern, befreit den Ersteren von der Bezahlung des hierfür
<lb/>entfallenden Kaufpreises.

<lb/>E. vom 10. März 1875, Z. 1201 (Gerichtshalle S. 130).

<lb/>288. Wenn der Beauftragte für Rechnung des Auftrag- 
<lb/>gebers Papiere kaust und mit Zustiinmung des Auftraggebers
<lb/>in Kost übernimmt, so ist hiermit die Uebergabe der Pa- 
<lb/>piere an den Letzteren vollzogen.

<lb/>E. vom 25. November 1875, Z. 7896 (Gerichtshalle 1876,

<lb/>S. 212).

<lb/>Siehe auch unter 278.

<lb/>Art. 339.

<lb/>388. a) Ein Kauf unter der Verabredung, „daß die
<lb/>Waare dem Käufer konvenire", ist ein Kauf auf Probe
<lb/>nach Art. 339 des H.-G.-B.

<lb/>b) Sind Käsewaaren Gegenstand eines solchen Kaufes, so
<lb/>kann weder aus dem Aufschneiden der Laibe, noch aus der
<lb/>Vernichtung ihrer Emballage — der Fässer — auf die
<lb/>Genehmigung des Käufers geschlossen werden, da jenes zur
<lb/>Sicherheit der Untersuchung des inneren Zustandes der Laibe
</p>
               <p>

                  <lb/>31) Siehe dieses Archiv XXX. Bd. S. 116. Hierbei ist nicht die
<lb/>Uebersendung der Faktura, sondern der Umstand der Annahme der- 
<lb/>selben das Entscheidende. E. vom 14. März 1877, Z. 14828 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung S. 206).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0162.tif"
                   n="158"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>nothwendig ist und leere Käsefässer weder aufbewahrt noch zu- 
<lb/>rückgesendet werden.

<lb/>E. vom 19. Dezember 1876, Z. 8342 (Juristische Blätter
<lb/>1877, S. 115).

<lb/>Art. 340 und 347.

<lb/>301. a) Die Herstellung des dem Verkäufer obliegenden
<lb/>Beweises über die Mustergiltigkeit einer in Folge Kaufes
<lb/>nach Probe übersendeten Maare hat die Mitwirkung des Geg- 
<lb/>ners der Beweisführung durch Vorlage der erwiesener Maßen
<lb/>in seinen Händen befindlichen Muster zur nothwendigen Vor- 
<lb/>aussetzung.

<lb/>b) Die Behauptung der Prozeßpartei, daß die empfangene
<lb/>Maare mit dem ihr zugekommenen Muster nicht übereinstimme,
<lb/>hat nicht ein Faktum, sondern ein Uriheil über die Beschaffen- 
<lb/>heit der Maare zum Inhalte und kann demnach wohl durch
<lb/>einen Sachverständigenb efund, jedoch nicht durch den
<lb/>Haupteid erwiesen werden.

<lb/>e) Ebenso ungeeignet ist dieses Beweismittel, um darzu-
<lb/>thun, daß der Waarenempfänger die Maare sofort untersucht
<lb/>und beanstandet habe.

<lb/>E. zu a. und b. vom 3. Februar 1876, Z. 10341 vom
<lb/>Jahre 1875 und zu b. und &lt;\ vom 8. März 1876, Z. 14143
<lb/>vom Jahre 1875 (Juristische Blätter 1876, S. 571 und 533).

<lb/>Art. 341 und 360.

<lb/>302. Zn der Verabredung, den Preis zum Verkaufs- 
<lb/>versuche übergebener Maaren, wiewohl er in der Faktura als
<lb/>„zahlbar in drei Monaten" bezeichnet ist, erst nach Verkauf des
<lb/>letzten Waarenstückes zu entrichten, liegt nicht ein Kommis- 
<lb/>sions-, sondern ein Kaufgeschäft.

<lb/>E. vom 2. März 1876, Z. 12991 (Juristische Blätter
<lb/>S. 399).

<lb/>Art. 342 und 343.

<lb/>303. a) Wenn dem Verkäufer ein in den Kaufpreis ein- 
<lb/>zurechnender Vorschuß verabfolgt wurde, so ist derselbe bei
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0163.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>15D
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebergabe der zu liefernden Waare infolange auf den Kaufpreis
<lb/>aufzurechnen, bis er erschöpft ist. Die Bcstinnnung des Art. 342
<lb/>des H.-G.-B. tritt daher nur insoweit ein, als der Kaufpreis
<lb/>durch den hierauf geleisteten Vorschuß nicht gedeckt ist.

<lb/>b) Die im Art. 343 erwähnte Gefahr des Verderbens,
<lb/>welcher die Waare ausgesetzt ist, kann nur auf eine aus der
<lb/>Beschaffenheit der Waare selbst hervorgehende Ge- 
<lb/>fahr des Verderbens, nicht aber auf eine von außen drohende
<lb/>Gefahr der Vernichtung bezogen werden, welcher dllrch geeignete
<lb/>Vorkehrungen sich Vorbeugen läßt.

<lb/>E. vom 9. März 1875, Z. 86 (Gerichtshalle S. 238).

<lb/>Art. 343.

<lb/>»04. Der im Art. 343 bezeichnete Verkauf der Waare
<lb/>auf Gefahr und Kosten des Verkäufers kann auch von dem
<lb/>Bezirksgerichte bewilligt werden, doch hat der Bittsteller
<lb/>mindestens Anhaltspunkte zur Feststellung der Feilbietungs-
<lb/>bedingnisse anzugeben und nachzuweisen, daß cs sich hierbei
<lb/>um ein Handelsgeschäft handle.^)

<lb/>E. vom 10. Februar 1875, Z. 1319 (Gerichtshalle S. 86).

<lb/>Art. 343, 354 bis 357.

<lb/>303. a) Die mit dein Theilnehmer eines sogenannten
<lb/>Syndikates getroffene Verabredung, nach Maßgabe der Syn- 
<lb/>dikatsbedingnisse eine bestimmte Anzahl der von auf jenen ent- 
<lb/>fallenden Aktien um einen vorausbezeichneten Preis 311 über- 
<lb/>nehmen, eventuell durch ersteren verkaufen zu lassen, begründet
<lb/>nicht die Mitgliedschaft des Syndikates ans Seite des Ueber-
<lb/>nehmers.

<lb/>b) Dieses Geschäft ist als ein Kauf aufzufassen, bei
<lb/>welchem von dem Ueberträger, als Cedenten, die ihm an dein
<lb/>Syndikate zustehenden Rechte und Verbindlichkeiten auf den
<lb/>Uebernehmer, als Cessionar, in dem Verhältnisse der zu über- 
<lb/>nehmenden Aktien übergehen.

<lb/>5S) Siehe dagegen dieses Archiv XXXIV. Bd., S. 344.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0164.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>e) Auf dieses Nechtsverhältniß sind die Bestimmungen der
<lb/>Art. 343, 354 bis 357 anwendbar.

<lb/>E. vom 15. Juli 1875, Z. 4002 (Gerichtshalle S. 270,
<lb/>Juristische Blätter S. 457).

<lb/>Art. 344, 345, 347 und 348.

<lb/>306. a) Im Falle des Art. 344 ist die Aufgabe der
<lb/>bestellten Waare auf der Eisenbahn der Uebergabe an den
<lb/>Käufer gleichzuachten, daher die Gefahr von diesem zu tragen.

<lb/>b) Werden die Anordnungen der Art. 347 und 348 nicht
<lb/>beachtet und die eingesendete Waare für eigene Rech- 
<lb/>nung des Käufers weiter verkauft, so ist das Kauf- 
<lb/>geschäft in Ansehung der eingesendeten Waare als unbedingt
<lb/>genehmigt anzusehen.

<lb/>E. vom 9. Mai 1876, Z. 3541 (Gerichtshalle S. 309).

<lb/>Art. 345.

<lb/>307. Zn der Besichtigung, Abwage und Besitzergreifung
<lb/>der verkauften Waare liegt die unbeanstandete Uebergabe
<lb/>der Waare an den Käufer, nach welcher dieser sofort die
<lb/>Gefahr zu tragen hat, von welcher die Waare betroffen wird.

<lb/>E. vom 6. Oktober 1876, Z. 4353 (Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 158).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.

<lb/>308. a) Die im Art. 347 des H.-G.-B. ausgesprochene
<lb/>Verpflichtung bezieht sich sowohl auf die Qualität als die Quan- 
<lb/>tität der Waare, ist daher auch dann vorhanden, wenn an
<lb/>letzterer mehr eingesendet wurde, als bestellt war.

<lb/>E. vom 24. November 1875, Z. 9787 (Juristische Blätter
<lb/>1876, S. 54).

<lb/>d) Dagegen kann, ohne eine solche Anzeige, gleichwohl der
<lb/>erweisliche Abgang an der bestellten und abgelieferten Waare
<lb/>zu jeder Zeit der Klage auf Zahlung des Kaufpreises einge- 
<lb/>wendet werden.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0165.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 161

<lb/>E. vom 8. Februar 1876, Z. 322 (Juristische Blätter
<lb/>S. 252).

<lb/>308. Die im Art. 347 angeordnete Anzeige über die
<lb/>nicht Vertrags- oder nicht gesetzmäßige Beschaffenheit der Waare
<lb/>und die Dispositionsstellung der letzteren entbindet den Käufer
<lb/>der Verbindlichkeit nicht seine Behauptung zu beweisen.

<lb/>E. vom 6. Oktober 1875, Z. 9514 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 370).

<lb/>310. Im Sinne des Art. 347 hat im Falle des Zweifels
<lb/>der Käufer zu erweisen, daß eine frühere als die statt -
<lb/>gefundene Untersuchung der Waare nach dem ord- 
<lb/>nungsmäßigen Geschäftsgänge unthunlich war.

<lb/>E. vom 2. März 1876, Z. 12774 (Juristische Blätter
<lb/>S, 412).

<lb/>Siehe auch unter 277, 301 und 300.

<lb/>Art. 348.

<lb/>311. Nach Art. 348 des H.-G.-B. kann entweder der
<lb/>Käufer der Waare oder der Verkäufer den Zustand derselben
<lb/>durch Sachverständige fcststellen lassen. Ist nun diese Fest- 
<lb/>stellung auf Verlangen des Käufers und zwar unter Zu- 
<lb/>ziehung und ohne Einsprache des Verkäufers in einer
<lb/>gewissen Richtung vor sich gegangen, so ist das Gesuch des
<lb/>letzteren um abermalige Begutachtung des Streitobjektes in der- 
<lb/>selben Richtung durch Sachverständige unzulässig.

<lb/>E. vom 21. Dezember 1875, Z. 13792 (Juristische Blätter
<lb/>1876, S. 97).

<lb/>Siehe auch unter 300.

<lb/>Art. 349.

<lb/>312. Der Käufer ist berechtigt nach der Rüge der ihm
<lb/>rechtzeitig übersendeten Waare einen den seinerseits erwiesenen
<lb/>Mängeln entsprechenden Betrag vom bedungenen Kauf- 
<lb/>schillinge in Abzug zu bringen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0166.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. vom 20. November 1877, Z. 9992 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1878, S. 27).

<lb/>Art. 354 und 356.

<lb/>313. Die Erklärung des einen Kontrahenten des In- 
<lb/>haltes, daß er auf Grund des Art. 354 Schadenersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung des Vertrages fordere, schließt den Verzicht
<lb/>auf Erfüllung des Vertrages in sich.

<lb/>Entscheidung des Wiener Oberlandesgerichts vom 7. Juni
<lb/>1876, Z. 4833 (Juristische Blätter S. 497).

<lb/>Art. 354 und 357.

<lb/>314. Wenn der Verwaltungsrath einer Aktiengesellschaft
<lb/>die Emissionszeit der Aktien von einem früher be- 
<lb/>stimmten auf einen späteren Zeitpunkt festsetzt, so
<lb/>kann der Käufer solcher Aktien von seinem Vertragsgegentheil
<lb/>aus Anlaß dieser Fristerweiterung nicht gezwungen werden, die
<lb/>Aktien nach der ursprünglich festgesetzten Zeit zu übernehmen
<lb/>und den Kaufpreis zu zahlen.

<lb/>E. vom 24. November 1874, Z. 10704 (Gerichtshalle
<lb/>1875, S. 18).

<lb/>Siehe auch unter 303.

<lb/>Art. 355.

<lb/>315. Wenn die Verabfolgung der verkauften Waare nur
<lb/>gegen gleichzeitige Zahlung erfolgen soll, muß der Käufer, um
<lb/>den Verkäufer in Betreff seiner Lieferungsverbind- 
<lb/>lichkeit in Verzug zn setzen und unbedingt auf Erfüllung
<lb/>oder statt derselben auf Schadenersatz dringen zu können, Nach- 
<lb/>weisen, daß er die Zahlung in der bedungenen Frist geleistet
<lb/>oder den entfallenden Betrag gerichtlich erlegt habe.

<lb/>E. vom 19. November 1874, Z. 6002 (Gerichtshalle 1875,
<lb/>S. 2).

<lb/>Siehe auch unter 275.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0167.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>16;!
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 356.

<lb/>Siehe unter 291 und 313

<lb/>Art. 357.

<lb/>319. Die Bedingung, „daß eine Waare sogleich zu
<lb/>liefern sei", kann nicht anders verstanden werden, als daß
<lb/>der Verkäufer die Waare ohne unnöthigen Aufschub liefere.
<lb/>Somit kann ein unter dieser Bedingung eingegangener Kauf
<lb/>keineswegs als Fixgeschäft, namentlich auch in dem Falle
<lb/>nicht angesehen werden, wenn sich die Waare auch nach dem
<lb/>Wissen des Käufers an einem entfernten Orte befindet.

<lb/>E. vom 27. Januar 1875, Z. 13189 (Gerichtshalle
<lb/>S. 126).
</p>
               <p>

                  <lb/>317. a) Mit der Klausel, „daß die Waare im Mo- 
<lb/>nat August l. I. geliefert werden solle, ist ein Fix- 
<lb/>geschäft im Sinne des Art. 357 gegeben.

<lb/>d) Ob die Anzeige desjenigen, welcher auf der Erfüllung
<lb/>bestehen wollte, eine rechtzeitige gewesen, läßt sich aus der Be- 
<lb/>hauptung, daß sie Anfangs September erfolgte, nicht ent- 
<lb/>nehmen, weil dieser Ausdruck im Gegensätze zu Mitte und Ende
<lb/>September ein zu weiter ist, um auf die Unverzüglichkeil der
<lb/>Anzeige schließen zu lassen.

<lb/>E. vom 16. November 1876, Z. 9761 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1877, S. 54).

<lb/>e) Die im Falle der Art. 354 bis 357 erforderliche
<lb/>Anzeige des einen Kontrahenten hat an den anderen selbst
<lb/>oder an dessen erwiesenen Bevollmächtigten zu geschehen.

<lb/>E. vom 1. Juni 1877, Z. 3369 (Allg. Oesterr. Gerichts-
<lb/>zeitung S. 396).

<lb/>318. Die Verpflichtung desjenigen, welcher im Sinne des
<lb/>Art. 357 auf der Erfüllung des Vertrages bestehen will, dies
<lb/>unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen
<lb/>Kontrahenten anzuzeigen, wird durch die zwischen den
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0168.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Streittheilen stattgefundenen Vergleichsverhandlun
<lb/>gen nicht aufgehoben.

<lb/>E. vom 13. Januar 1875, Z. 12142 vom Jahre 1874
<lb/>(Juristische Blätter S. 111).

<lb/>310 Dem Kläger liegt der schon in der Klage
<lb/>zu liefernde Beweis ob, daß er der ihm nach dem Art. 357
<lb/>obliegenden Verpflichtung der unverzüglichen Anzeige, daß er
<lb/>auf der Erfüllung des Geschäftes bestehe, nachgekommen sei.

<lb/>E. vom 3. Februar 1875, Z. 13445 aus 1874 (Gerichts- 
<lb/>halle S. 250).

<lb/>Siehe auch unter 261 und 314.

<lb/>Art. 360.

<lb/>320. Zn dem Aufträge, Werthpapiere einer bestimmten
<lb/>Art zu einem bezeichneten Kurse zu kaufen, im Depot zu be- 
<lb/>halten und sonach mit Gewinn zu verkaufen, ist ein Kommis- 
<lb/>sions- und nicht ein Differenzgeschäft gelegen.

<lb/>E. vom 17. November 1876, Z. 8429 (Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 260).

<lb/>321. a) In dem Aufträge, für Rechnung des Auftrag- 
<lb/>gebers jedoch unter dem Namen des Beauftragten an der Börse
<lb/>Werthpapiere zu kaufen, in Kost geben und zu verkaufen, ist
<lb/>ein Kommissionsgeschäft gegeben.

<lb/>b) Dieser Sachverhalt wird auch durch die erwiesene Ab- 
<lb/>sicht des Auftraggebers, nicht die gekauften Werthpapiere, son- 
<lb/>dern nur den aus günstigen Kursdifferenzen sich ergebenden Ge- 
<lb/>winn zu beziehen, d. i. die Absicht eines durch den Be- 
<lb/>auftragten zu vollziehenden Differenzgeschäftes nicht
<lb/>geändert.

<lb/>Zu a. und b. E. vom 5. August 1875, Z. 4442 (Ge- 
<lb/>richtshalle 1876, S. 386).

<lb/>Zu a. auch E. vom 15. März 1877, Z. 8625 (Allg.
<lb/>Oesterr. Gerichtszeitung S. 351).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0169.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>322. a) Wenn ein Bankunternehmer für Rechnung eines,
<lb/>wenn auch registrirten, Kaufmannes über den von diesem er- 
<lb/>haltenen Auftrag und für deffen Rechnung Werthpapiere bezieht,
<lb/>dieselben in seinem Depot behält und ihn hierfür mit der be- 
<lb/>treffenden Ankausssumme belastet, so ist ein Kommissions- 
<lb/>geschäft im Sinne des Art. 360 und keineswegs ein Handels- 
<lb/>geschäft im Sinne des Art. 271, Z. 1 vorhanden.

<lb/>b) Nach dem Oesterr. Partikularrechte ist in dem unter a.
<lb/>vorausgesetzten Falle die Handelsgerichtsbarkeit nur dann
<lb/>gesetzlich begründet, wenn der geklagte Theil ein Kaufmann ist,
<lb/>deffen Firma im Handelsregister erscheint. Wenn daher die
<lb/>Firma des Kommittenten zur Zeit der Klagecinbringnng in dem
<lb/>Handelsregister bereits gelöscht ist, so ist auch das Handelsgericht
<lb/>zur Entscheidung dieser Streitsache nicht zuständig.^)

<lb/>E. vom 4. Februar 1875, Z. 786 (Gcrichtshalle S. 222,
<lb/>Juristische Blätter S. 147).

<lb/>323. Wenn der Geklagte behauptet, die ihm von dem
<lb/>Kläger, angeblich leihweise, übergebenen Werthpapiere zur Deckung
<lb/>der Verpflichtungen des Klägers aus von dem Geklagten für
<lb/>Rechnung jenes vollzogene Börsegeschäste erhalten zu haben, so
<lb/>ist es Sache des Geklagten, nicht nur diese von ihm be- 
<lb/>hauptete Thatsache, sondern auch die Größe seines
<lb/>behaupteten Guthabens zu beweisen.

<lb/>E. vom 10. Februar 1875, Z. 116 (Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 94).
</p>
               <p>

                  <lb/>322. Zn dem von einer Aktiengesellschaft ausgehenden,
<lb/>von dem Beauftragten angenommenen Aufträge, die alten auf
<lb/>bestimmte Namen lautenden Aktien in neue auf den Inhaber
<lb/>gestellte umzutauschen, beziehungsweise zur Erhöhung des Grund-
</p>
               <p>

                  <lb/>23j Dagegen ist in der E. vom 3. Juli 1874, Z. 6754 (Gerichtshalle
<lb/>S. 279) im entgegengesetzten Sinne entschieden worden, da ja durch die
<lb/>Löschung der Firma die handelsgerichtliche Streitsache ihren
<lb/>früheren Charakter nicht verlieren könne.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0170.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>kapitales die vermehrte Zahl der letzteren zu emittiren und die
<lb/>Einführung derselben an der Börse im Kommissionswege
<lb/>zu veranstalten und zu diesem Behufe ein Syndikat
<lb/>zu bilden, ist die Verpflichtung weder der Veräußerung
<lb/>der Aktien um einen bestimmten Preis, noch aber zur
<lb/>Selbstübernahme der etwa nicht an den Mann gebrachten
<lb/>Aktien gegeben.

<lb/>E. vom 5. August 1875, Z. 4771 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 304).
</p>
               <p>

                  <lb/>323. a) Wer gewerbsmäßig im eigenen Namen, für
<lb/>Rechnung eines Auftraggebers, die Einschaltung von Ankündi- 
<lb/>gungen in Zeitungen besorgt, ist Kommissionär und die Ver- 
<lb/>träge, welche er wegen Einschaltung von Ankündigungen eingeht,
<lb/>gehören zum Betriebe seines Annoncengeschäfts und sind
<lb/>daher Handelsgeschäfte.

<lb/>b) Die Verabredung, bestimmte Inserate gegen ein genau
<lb/>bezeichnetes Entgelt ausführen zu lassen, während der Zeit- 
<lb/>punkt, wann mit der Ausführung des Auftrages begonnen
<lb/>werden soll, in Schwebe gelassen wurde, da der Kommit- 
<lb/>tent wegen eventueller Aufnahme eines Gesellschafters den Text
<lb/>der Annonce abzuändern veranlaßt sein dürfte, enthält einen
<lb/>auf Seite des Kommittenten widerruflichen Auftrag.

<lb/>E. vom 17. Dezember 1874, Z. 11221 (Gerichtshalle
<lb/>1875, S. 154).

<lb/>326. Zn dem Aufträge, die bei dem Beauftragten für
<lb/>Rechnung des Auftraggebers in Depot erliegenden Werthpapiere
<lb/>gegen ein bezeichnetes Entgelt an einen Dritten zu übergeben,
<lb/>liegen nicht die Merkmale eines Kommissionsgeschäfts,
<lb/>sondern nur jene der Bevollmächtigung.

<lb/>E. vom 7. Oktober 1875, Z. 8577 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 162).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 360 und 361.

<lb/>327. Wer behauptet, daß er über Auftrag und für
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0171.tif"
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               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechnung eines Anderen, sei es als Kommissionär oder als
<lb/>Bevollmächtigter, Werthpapiere gekauft und in Kost gegeben
<lb/>habe und den Ersatz des diesfalls ausgelegten Kaufpreises ver- 
<lb/>langt, hat die Verpflichtung, den Auftrag und, unter Rechnungs- 
<lb/>legung, den Vollzug des Geschäftes zu beweisen.

<lb/>E. vom 1. Zuli 1875, Z. 2853 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 331).

<lb/>Siehe auch unter 270 und 302.

<lb/>Art. 362.

<lb/>328 Zn der von dem Kommittenten ausgesprochenen
<lb/>Gestattung, daß der Kommissionär das aus dem Verkaufe einer
<lb/>Partie von Werthpapieren refuttirenbc Guthaben zur Deckung
<lb/>der aus einem anderen Werthpapiergeschäfte entstandenen Kurs- 
<lb/>differenz verwenden könne, ist eine von etwaigen and ereil
<lb/>Schadenersatzforderungen unabhängige Kompensation
<lb/>ausgesprochen.

<lb/>E. vom 10. März 1875, Z. 13629 vom Zahre 1874
<lb/>(Gerichtshalle 1876, S. 228).

<lb/>320. Auch in bem Falle, als der Konnnissionär die für
<lb/>den Kommittenten gekauften Werthpapiere gesetz- und ver- 
<lb/>tragswidrig verkauft hätte, kann der letztere nicht ohne
<lb/>weiteres den von ihm als Deckung des Kaufpreises erlegten
<lb/>Geldbetrag, fonberrt, da der Verkauf der Werthpapiere als
<lb/>nicht für Rechnung des Klägers anzuseheu ist, nur verlangen,
<lb/>daß der Vertrag eingehalten, Papiere von gleicher Sorte
<lb/>und Zahl gegen Bezahlung des Kaufpreises übergeben, euentuell
<lb/>Schadenersatz geleistet werde.

<lb/>E. vom 9. Dezember 1875, Z. 8588 (Gerichtshalle 187(5,
<lb/>S. 178).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 364.

<lb/>330. Zn dem Aufträge, bestinunt bezeichllete Werthpapiere
<lb/>an einer bestimmten Börse zu kaufen, liegt die Festsetzung
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0172.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>eines Einkaufspreises, dessen Ueberschreitung durch das
<lb/>amtliche Kursblatt erwiesen werden kann.

<lb/>E. vom 25. April 1877, Z. 1056 (Gerichtshalle S. 345).

<lb/>Art. 366.

<lb/>331. Wenn die Verbindlichkeit des Kommittenten außer
<lb/>Zweifel ist, dem Kommissionär, wegen Rückganges der Kurse der
<lb/>von diesem für Rechnung des Kommittenten gekauften und im
<lb/>Depot behaltenen Werthpapiere, bei sonstigem Verkaufe der
<lb/>letzteren, zu einer nach Tag und Stunde genau bestimmten Zeit
<lb/>Zuschüsse zu leisten, letztere aber ausbleiben, so ist der Kom- 
<lb/>missionär sofort zum Verkaufe berechtigt, für welchen
<lb/>daher auch nur die Kurse des genannten und keineswegs eines
<lb/>früheren oder späteren Tages maßgebend sind.

<lb/>E. vom 27. April 1875, Z. 1787 (Gerichtshalle S. 298).

<lb/>332. Zn der zwischen dem Kommissionär und dem Kom- 
<lb/>mittenten in Betreff der bei jenem erliegenden und diesem ge- 
<lb/>hörigen Werthpapiere für den Fall unterlassener Herbeischaffung
<lb/>weiterer Deckung getroffenen schriftlichen Verabredung, daß der
<lb/>Kommittent bei einem bestimmt bezeichneten Rückgänge der Kurse
<lb/>eine verstärkte Deckung beschaffe, widrigens der Kommissionär
<lb/>berechtigt sei, die Werthpapiere auch ohne Auftrag zu verkaufen
<lb/>und dem Kommittenten den Erlös zu verrechnen, ist allerdings
<lb/>für den vorgesehenen Fall die Berechtigung des Verkaufes
<lb/>an der Börse gegeben. Zur Geltendmachung der Rechte
<lb/>des Kommissionärs ist jedoch der Nachweis des geschehenen Ver- 
<lb/>kaufes, insbesondere des Ortes und der Zeit desselben, erfor- 
<lb/>derlich.

<lb/>E. vom 1. September 1875, Z. 4358 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 282).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 371.

<lb/>333. Wenn der Auftrag des Kommittenten dahin lautet,
<lb/>Käufer für die Kommissionswaaren um die vom
<lb/>ersteren bestimmten Preise unter der zugleich aus-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0173.tif"
                   n="169"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>gesprochenen Zahlungsart zu ermitteln, der Kom- 
<lb/>missionär dieser Aufgabe genügt und der Kommittent die bezüg- 
<lb/>lichen Käufe acceptirt, so erscheint das Kommissionsgeschäft aus- 
<lb/>geführt und die Provision verdient, wenngleich später die Käufe
<lb/>aus Verschulden des Kommittenten unerfüllt blieben.

<lb/>E. vom 7. Mai 1875, Z 2609 (Gerichtshalle S. 282).

<lb/>Art. 374.

<lb/>334. Das dem Kommissionär zustehcnde Recht, wegen
<lb/>seiner Forderung aus den in seiner Verwahrung befindlichen
<lb/>Werthpapiere» des Kommittenten seine Befriedigung z» suchen,
<lb/>kann den Kommissionär nicht hindern, die Zahlung eines vom
<lb/>Kommittenten acceptirten Deckungswechsels zu verlangen, wenn
<lb/>der Kommissionär am Zahlungstage mit seiner For- 
<lb/>derung nicht befriedigt sein sollte, da es dem Kommit- 
<lb/>tenten jederzeit freisteht, zur Tilgung seiner Schuld die Ver- 
<lb/>äußerung der Wcrthpapiere zu bewirken, wenn er sie in seinem
<lb/>Zntereffe gelegen findet.

<lb/>E. vom 21. April 1875, Z. 1529 (Gerichtshalle S. 235,
<lb/>Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 278).

<lb/>Art. 374 und 375.

<lb/>333. Wenn das Kommissionsgut im Sinne der Art. 374
<lb/>und 375 auf Rechnung des Kommittenten veräußert wer- 
<lb/>den will, so kann dies nicht nach Art. 343, sondern nur nach
<lb/>Art. 310 geschehen, wonach zu dem Verkaufe die Bewilligung
<lb/>des zuständigen Handelsgerichts erforderlich ist.

<lb/>E. vom 10. Dezember 1874, Z. 10566 (Gerichtshalle
<lb/>S. 83, Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 114).

<lb/>Siehe auch unter 211.

<lb/>Art. 376.

<lb/>Siehe unter 238.

<lb/>Art. 381, 382 und 387.

<lb/>33«. In der von Seite des Waarenempfüngers erfolgten

<lb/>Archiv kür deutlchee Handels, u. Wechselrechl. Bd. 41. 19
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0174.tif"
                   n="170"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>170 Aus der Praxis. Handelsrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zahlung der Nachnahme ist keineswegs eine Genehmigung
<lb/>des gezahlten Betrages, beziehungsweise aller einzelnen denselben
<lb/>darstellenden Posten, folglich auch nicht eine Verzichtleistung auf
<lb/>das Recht enthalten, die genaue Rechnungslegung über
<lb/>die gesammten Speditionskosten zu begehren.

<lb/>E. vom 24. Mai 1876, Z. 3065 (Juristische Blätter
<lb/>S. 545).

<lb/>Art. 395 und 423.

<lb/>337. Eisenbahnunternehmungen sind, inwiefern es
<lb/>sich nicht um die Fälle des Art. 424 handelt, trotz gegentheiliger
<lb/>Bestimmungen ihrer Betriebsreglements ebenso wie andere Fracht- 
<lb/>führer zum Schadenersätze verpflichtet und von dieser
<lb/>Haftung nur dann entbunden, wenn sie Nachweisen, daß der
<lb/>Schaden durch höhere Gewalt entstanden sei.

<lb/>E. vom 28. Januar 1875, Z. 12566 aus 1874 (Allg.
<lb/>Oesterr. Gerichtszeitung 1876, S. 140).

<lb/>Art. 405.

<lb/>Siehe unter 271.

<lb/>Art. 408.

<lb/>338. Wenn der Empfänger einer auf der Eisenbahn ihm
<lb/>zugekommenen Waare die Empfangsbescheinigung reglementsmäßig
<lb/>vollzieht, danach jedoch den Abgang eines Theiles, beziehungs- 
<lb/>weise ein Schadenersatzrecht behauptet, so kann er letzteres nur
<lb/>gellend machen, wenn er den Beweis führt, daß er bei Aus- 
<lb/>stellung der Empfangsbestätigung sich in einem un- 
<lb/>verschuldeten Jrrthum befand.

<lb/>E. vom 8. Juni 1875, Z. 3396 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 394).

<lb/>Art. 415.

<lb/>Siehe unter 271.
</p>
               <p>

                  <lb/>Siehe unter 337.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 423.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084638_nf16+1881_0175.tif"
                n="171"
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            <div xml:id="d8860e15601"
                 type="section"
                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechselrechtliche Präjudizien Oesterreichischer Gerichtshöfe</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Blodig, Hermann">Mitgetheilt von Herrn Professor Dr. Hermann Blodig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterreichischer Gerichtshöfe?)

<lb/>Mitgetheilt von Professor Vr. Hermann Blodig.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 1.

<lb/>33. Die im gemeinen Rechte ausgesprochene Berechtigung
<lb/>des Minderjährigen darüber, was er durch seinen Fleiß erwirbt,
<lb/>frei zu verfügen und in Ansehung desselben sich zu verpflichten,
<lb/>begründet noch nicht die Wechselfähigkeit des Minder- 
<lb/>jährigen.

<lb/>E?) vom 1. April 1875, Z. 1148 (Gerichtshalle S. 294).

<lb/>34. Wer mit Bewilligung der zuständigen Behörde ein
<lb/>Gewerbe betreibt, ist Vertrags- und daher auch wechselfähig.

<lb/>E. vom 15. Februar 1877, Z. 11263 (Gerichtshalle
<lb/>S. 223).
</p>
               <p>

                  <lb/>33. a) Die in dem Oesterr. Partikularrechte ausge- 
<lb/>sprochene Wechselunfähigkeit der wirklichen, sowohl aktiven
<lb/>als pensionirten Offiziere, stellt sich als eine von dem Willen
<lb/>der Partei unabhängige Norm des öffentlichen Rechtes dar,
</p>
               <p>

                  <lb/>!) Fortsetzung der in diesem Archive und zwar in dem XXXIV. (Neue
<lb/>Folge IX.) Bande erschienenen Mittheilung.

<lb/>2) E. bedeutet die Entscheidung des Oesterr. obersten Gerichtshofes.

<lb/>Arckiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. 41. 13
</p>
               <pb facs="2084638_nf16+1881_0176.tif"
                   n="172"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>welche ohne Rücksicht auf die Befristung der prozessualen Rechts- 
<lb/>mittel in jedem Stadiuin des Prozesses von Amtswegen zu
<lb/>berücksichtigen ist.

<lb/>E. vom 10. Oktober 1876, Z. 12012 (Allg. Oesterr. Ge- 
<lb/>richtszeitung S. 376).

<lb/>b) Militärärzte sind nicht als Offiziere im eigentlichen
<lb/>Sinne des Wortes zu betrachten und daher wechselfähig.

<lb/>E. vom 5. Oktober 1878, Z. 11559 (Gerichtshalle S. 436).

<lb/>Art. 4, Z. 2.

<lb/>36. Aus einer Schrift, nach welcher nicht eine Geld- 
<lb/>summe, sondern ein bestimmter Betrag von Werth- 
<lb/>papieren (Staatsschuldverschreibungen, Grundentlastungsobli- 
<lb/>gationen u. dgl.) geleistet werden soll, entsteht keine wechsel- 
<lb/>mäßige Verbindlichkeit.

<lb/>E. vom 11. Januar 1876, Z. 13802 vom Zahre 1875
<lb/>(Gerichtshalle S. 133, Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 267).

<lb/>Art. 4, Z. 4.

<lb/>37. Bei der im Art. 4, Z. 4 der W.-O. verlangten
<lb/>Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll, muß, wenn
<lb/>dieselbe auf einen bestimmten Tag festgesetzt ist, auch das Zahr,
<lb/>in welches dieser Tag fällt, ersichtlich sein. Es kann somit
<lb/>selbstverständlich bei unterlassener Angabe des Zahres von der
<lb/>Festsetzung eines bestimmten Tages, wenn nur der Monat und
<lb/>die Ordnungszahl des Tages angegeben ist, keine Rede sein,
<lb/>somit auch einer Urkunde, welche mit diesem Gebrechen behaftet
<lb/>ist, die Wechseleigenschaft nicht zugesprochen werden.

<lb/>E. vom 5. Zanuar 1875, Z. 1610 (Gerichtshalle S. 166,
<lb/>Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 71).

<lb/>38. a) In der Angabe „sechs Monate zahlen Sie"
<lb/>kann eine dem Gesetze widersprechende Festsetzung der Zahlungs-
<lb/>zeit des Wechsels nicht gefunden werden.

<lb/>E. vom 31. August 1876, Z. 10324 (Gerichtshalle S. 561).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0177.tif"
                   n="173"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 173

<lb/>b) Zn der Angabe „zahlen Sie im Laufe einer
<lb/>Woche" ist eine dem Gesetze entsprechende Festsetzung der Zah- 
<lb/>lungszeit des Wechsels nicht enthalten.

<lb/>E. vom 5. September 1876, Z. 14694.

<lb/>c) Ebensowenig in der Bezeichnung „in 14 Tagen".

<lb/>E. vom 8. November 1876, Z. 13097 (Juristische Blätter
<lb/>1877, S. 217).

<lb/>Art. 4, Z. 4 und 22.

<lb/>38. Ein aus Anlaß der Annahme des Wechsels beige- 
<lb/>setzter späterer Verfallstag hat auf das Rechtsverhältniß
<lb/>des Wechselinhabers gegen den Aussteller keinen Einfluß.

<lb/>Entscheidung des Wiener Oberlandesgerichts vom 3. Ja-
<lb/>nuar 1877, Z. 14973 (Juristische Blätter S. 451).

<lb/>Art. 4, Z. 4 und 77.

<lb/>4U). Die Fälligkeit der „auf" oder „nach Sicht" zahl- 
<lb/>bar gestellten Wechsel tritt mit dem Tage der Vorzeigung ein,
<lb/>daher auch von diesem ab die Verjährling des wechselmäßigen
<lb/>Anspruches zu berechnen ist.

<lb/>E. vom 29. Juli 1875, Z. 5698 (Allg. Oesterr. Gerichts- 
<lb/>zeitung S. 267 und Gerichtshalle 1876, S. 100).

<lb/>Art. 4, Z. 4 und 82.

<lb/>Hl. Der gegen die Person des Klägers gerichtete Ein- 
<lb/>wand, daß der letztere auf der ihm von dem Acceptanten über- 
<lb/>gebenen Urkunde die zur Ausfüllung der Verfallzeit
<lb/>leer gelassene Fläche in vertragswidriger Weise aus- 
<lb/>gefüllt habe, ist zulässig. ^)

<lb/>E. vom 4. Januar 1876, Z. 9116 (Gcrichtshalle S. 202).

<lb/>3) Dagegen wurde der ähnliche Einwand des Acceptanten, daß er das
<lb/>Wechjelblankett als eine Empfangsbestätigung über eine ihm geleistete Theil-
<lb/>Zahlung unterzeichnet habe und demgemäß von dem Aussteller eine
<lb/>unbefugte Ausfertigung der leergelassenen Stellen vorgenom- 
<lb/>men worden sei, dem gutgläubigen Nachmanne deS Ausstellers gegenüber
<lb/>als unstatthaft bezeichnet (E. vom 6. Juli 1876, Allg. Oesterr. Gerichts- 
<lb/>zeitung 1877, S. 287).
</p>
               <p>

                  <lb/>13*
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0178.tif"
                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>AuS der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4, Z. 5.

<lb/>42. Der Verlassenschaftskurator, welchen die Verlassen- 
<lb/>schaftsbehörde bevollmächtigte, einen in der Verlassenschaftsmasse
<lb/>vorfindigen, jedoch der Fertigung eines Ausstellers ermangelnden
<lb/>Wechsel in dieser Eigenschaft zu unterzeichnen, ist zur
<lb/>Geltendmachung der bezüglichen Wechselforderung als Aussteller
<lb/>im eigenen Namen berechtigt.

<lb/>E. vom 18. März 1875, Z. 883 (Gerichtshalle S. 182).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4, Z. 5 und Art. 96, Z. 5.

<lb/>43. Unter der Unterschrift des Ausstellers ist die
<lb/>Namensfertigung des letzteren nicht an jeder beliebigen Stelle
<lb/>auf der Vorderseite des Wechsels, sondern nur unter dem Kon- 
<lb/>texte des Wechsels zu verstehen.

<lb/>E. vom 18. Oktober und 8. November 1876, Z. 10609
<lb/>und 5086*) (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung 1877, S. 68 und
<lb/>Juristische Blätter S. 659).

<lb/>Art. 4 und 7.

<lb/>44. Ueber eine in Form eines Wechsels ausgestellte Ur- 
<lb/>kunde, in deren Kontexte oder beigefügtem Zusatze die Erklä- 
<lb/>rung einer anderen als der aus der Natur des Wech- 
<lb/>sels fließenden Verbindlichkeit enthalten ist, findet das
<lb/>Wechselverfahren nicht statt.4 5)

<lb/>E. vom 29. Dezember 1874, Z. 12232, eingetragen in
<lb/>das Judikatenbuch (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 38).
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Folgerichtig ist auch die Ueberschreibung der auf den Wechsel
<lb/>und zwar neben den Kontext des letzteren geklebten Stempel marke durch
<lb/>den angebliche» Aussteller als Untersertigung des Wechsels nicht erkannt
<lb/>worden. E. vom 29. Dezember 1875, Z. 13677 (Allg. Oesterr. Gerichts- 
<lb/>zeitung 1877, S 96).


<lb/>5) Siehe dagegen dieses Archiv Band XXXIV., S. 352.

<lb/>Mit Berufung auf die obige Judikatentscheidung wurde auch mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Bestimmungen des neuen Grundbnchsgesetzes erkannt, daß die
<lb/>auf Grund eines Wechsels erwirkte Psandrechtsvormerkung durch den Zah-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0179.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>45. Es ist unzulässig, daß über eine Wechselurkunde, in
<lb/>deren Kontexte eine in dem Grundbuche vorgemerkte Hypo- 
<lb/>thekseinräumung enthalten ist, soweit sie eben eine wechsel- 
<lb/>rechtliche Verpflichtung enthält, das wechselrechtliche Ver- 
<lb/>fahren eingeleitet werde, während über den in dein Kontexte
<lb/>des Wechsels aufgenommenen Beisatz einer Verpfändung seiner
<lb/>Zeit zur Rechtfertigung der Vormerkung das gemeinrechtliche
<lb/>Verfahren maßgebend wäre.6)

<lb/>E. vom 1. und 28. April 1875, Z. 3228 und 4541
<lb/>(Gerichtshalle S. 158 und 250).
</p>
               <p>

                  <lb/>lungsauftrag allein nicht gerechtfertigt sei. E. vom 26. Mai 1875, Z. 4399,
<lb/>eingetragen in das Judikatenbuch (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 194).

<lb/>In einem Falle, in welchem sich auf der Allonge eines Wechselaccepts
<lb/>die schriftliche Erklärung vorfand, daß der Erklärende als Mitacceptant und
<lb/>Solidarschuldner einwillige, daß die Wechselforderung und die 6 Prozent
<lb/>Zinsen, sowie die Sickerstellungskosten pfandrechtlich auf des Erklären- 
<lb/>den Realität grundbücherlich ein verleibt werde, wurde die Vor- 
<lb/>merkung des Pfandrechtes nicht bewilligt (E. vom 29. September 1875,
<lb/>Z. 10475, Allg. Oesterr. Gerichtszeitnng 1876, S. 27); dagegen in einem
<lb/>anderen „mit Uebergehung der Frage, ob die Urkunde geeignet sei, eine
<lb/>wechselrechtliche Verbindlichkeit zu begründen gewährt, weil der Rechts-
<lb/>grund zum Pfandrechte hinlänglich bescheinigt vorlag".

<lb/>In dem der E. vom 24. August 1875 zu Grunde liegenden Falle
<lb/>(Gerichtshalle 1876, S. 340) wurde die Einleituug des wechselrechtlichen
<lb/>Verfahrens als unstatthaft bezeichnet, wiewohl die Einräumung deö Pfand- 
<lb/>rechtes für die fragliche Wechselforderung erst nach ein getretener Ver- 
<lb/>fallzeit und mittelst einer abgesonderten Urkunde erfolgte.

<lb/>Endlich sei auch noch der E. vom 8. Juni 1876, Z. 1926 erwähnt.
<lb/>In dem derselben zu Grunde liegenden Falle war in dem Wechsel auch
<lb/>eine Pfandbestellung enthalten. Dieser, wie das Vrünncr Oberlandes- 
<lb/>gericht bemerkte, dem Wesen des Wechsels als eines absoluten Zahlungs- 
<lb/>versprechens zuwiderlaufende Beisatz benehme der Urkunde die Wechsel -
<lb/>kraft. Der oberste Gerichtshof schloß sich jedoch nicht dieser Ansicht un- 
<lb/>mittelbar an, sondern wies dieses Bedenken mit dem Bemerken zurück, daß
<lb/>die geklagte Partei eine hierauf bezügliche Einwendung nicht erhoben habe,
<lb/>daher der Richter von Amtswegen darauf keine Rücksicht zu nehmen habe
<lb/>(Gerichtshalle 1876, S. 388).

<lb/>6) Mit der E. vom 1. Februar 1877, Z. 10683 wurde derselbe Grund-
<lb/>satz ausgesprochen wiewohl die vollständig ausgefertigte Bestellung der Hy- 
<lb/>pothek allerdings ohne Wissen und Zustimmung des Verpflichteten von dem
<lb/>Wechselinhaber durchstrichen wurde (Juristische Blätter S. 203).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0180.tif"
                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4 und 81.

<lb/>416. Eine Klage, in welcher das Zahlungsbegehren sich
<lb/>nicht auf den Klagewechsel allein, sondern auf ein demselben
<lb/>in einem wesentlichen Punkte (j. B. die Verfallzeit betreffend)
<lb/>widersprechendes mündliches Uebereinkommen stützt, eignet
<lb/>sich nicht zum Verfahren nach Wechselrecht.

<lb/>E. vom 24. November 1874, Z. 12331 (Gerichtshalle
<lb/>1875, S. 31).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 6, zweiter Absatz und 81.

<lb/>L7. Unter der Voraussetzung eines Wechsels, in welchem
<lb/>der Aussteller auch als Bezogener genannt ist, begründet
<lb/>die Unterzeichnung einer dritten Person — an der in der Regel
<lb/>für die Annahme benutzten Stelle — keine wechselrechtliche Ver- 
<lb/>bindlichkeit gegen den Aussteller.

<lb/>E. vom 25. November 1875, Z. 11583 (Gerichtshalle
<lb/>1876, Z. 352).

<lb/>Art. 7.

<lb/>L8. Die nach Verfall des Wechsels erfolgte Be- 
<lb/>stellung eines Pfandrechtes für die Wechselforderung
<lb/>sammt Zinsen ist keine mit der Natur des Wechsels unverträg- 
<lb/>liche Stipulation, sowie auch die von dem Acceptanten aus- 
<lb/>gefertigte, von dem Grundbuchsamte durch Anheftung an den
<lb/>Wechsel mit diesem in Zusammenhang gebrachte Erklärung keinen
<lb/>integrirenden Bestandtheil der Wechselerklärung bildet?)

<lb/>E. vom 24. August 1875, Z. 9030 (Allg. Oesterr. Ge-
<lb/>richtözeitung 1876, S. 364).

<lb/>LS. Die ohne nachgewiesene Ermächtigung des Erblassers
<lb/>nach deffen Tode von den Erben vollzogene Ausfüllung eines
<lb/>in dem Nachlasse Vorgefundenen, des Anstellungsdatums
<lb/>und der Unterschrift des Ausstellers ermangelnden Wechsel-
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Siehe die Anmerkung zu 44.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0181.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>acceptes kann als in der Berechtigung der Erben liegend,
<lb/>nicht betrachtet werden?)

<lb/>E. vom 8. März 1876, Z. 13996 vom Jahre 1875
<lb/>(Juristische Blätter S. 264).

<lb/>50. Der Empfänger eines an Zahlungsstatt angenom- 
<lb/>menen, nicht indossirten Wechsels, welcher weder die Un- 
<lb/>terschrift des Ausstellers noch die Bezeichnung eines Remittenten
<lb/>enthält, ist berechtigt, von dem Uebergeber des Wechsels die
<lb/>Beisetzung des Fehlenden zu verlangen.

<lb/>E. vom 2. November 1877, Z. 11306 (Allg. Oesterr. Ge- 
<lb/>richtszeitung 1878, S. 8).

<lb/>Art. 7, 44 und 82.

<lb/>51. a) Auf Sicht lautende Accepte bedürfen zur
<lb/>Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Acceptanten weder die
<lb/>Präsentation zur Zahlung noch bei nicht erfolgter Zahlung,
<lb/>von dem Art. 43 der W.-O. abgesehen, die Erhebung des Pro- 
<lb/>testes.

<lb/>b) Die bedingungslose Uebergabe eines ohne den Namen
<lb/>des Wechselausstellers ausgefertigten Wechselacceptes berech- 
<lb/>tigt den Uebernehmer, sich selbst als Aussteller zu bezeichnen
<lb/>oder den Wechsel ohne eine solche Bezeichnung an einen Anderen
<lb/>zu übertragen.

<lb/>c) Es ist somit auch diesem gegenüber der Einwand unzu- 
<lb/>lässig, daß das Accept dem ursprünglichen Uebernehmer als
<lb/>Deckung für bestimmt bezeichnete Forderungen zu dienen hatte.

<lb/>E. vom 9. Dezember 1875, Z. 8438 (Juristische Blätter
<lb/>1876, S. 144).

<lb/>Siehe auch unter M.

<lb/>Art. 9 bis 17.

<lb/>52 a) Die im Wechsel vorkommenden Worte „nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Vergl. die Entscheidung unter 42.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0182.tif"
                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>an Ordre" schließen die Uebertragung des Wechsels zwar nach
<lb/>Wechsel-, jedoch nicht nach gemeinem Rechte aus.

<lb/>b) Zwischen dem Cedenten und dem Cessionar entsteht
<lb/>allerdings keine wechselrechtliche Verbindlichkeit, doch erwirbt dieser
<lb/>alle Rechte, welche dem Cedenten gegen sämmtliche Wechsel- 
<lb/>verpflichtete zukommen) mit Einschluß der Befugniß, sie im Wege
<lb/>des Wechselverfahrens vor dem für wechselrechtliche Streitigkeiten
<lb/>zuständigen Gerichte geltend zu machen.

<lb/>E. vom 8. November 1876, Z. 7294 (Zuristische Blätter
<lb/>S. 90 und Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 412), auch E.
<lb/>vom 10. Oktober 1877, Z. 3324 (Gerichtshalle S. 503).

<lb/>Art. 10 und 12.

<lb/>33. Unter der Voraussetzung eines Blankoindossa- 
<lb/>mentes, auf welches der gutgläubige Kläger seine Legitimation
<lb/>stützt, ist sein Anspruch davon unabhängig, ob er den Wechsel
<lb/>unmittelbar von dem Blankoindossanten oder von einem anderen,
<lb/>in diesem Wechselgeschäfte verbundenen oder demselben ganz
<lb/>fremden Person überkommen hat.

<lb/>E. vom 28. September 1876, Z. 8694 (Gerichtshalle
<lb/>S. 496).

<lb/>Art. 12.

<lb/>54t. Durch Erwerbung eines selbst mit cinein Blanko- 
<lb/>indossamente versehenen Wechsels im Wege der gerichtlichen
<lb/>Feilbietung gelangt der Ersteher nicht in die Rechte eines
<lb/>Zndossatars, sondern nur in jene eines Cessionars.

<lb/>E. vom 8. März 1877, Z. 14027 vom Jahre 1876
<lb/>(Zuristische Blätter S. 292).

<lb/>Art. 12 und 81.

<lb/>33. Wer auf der Vorderseite eines Wechsels, ohne als
<lb/>Bezogener zu erscheinen, seine Namensunterschrift mit dem Zu- 
<lb/>satze „als Girant" beisetzt, giebt zwar unzweifelhaft zu er- 
<lb/>kennen, daß er mit der Mitunterfertigung des Wechsels die
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0183.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung eines Giranten übernehmen wollte; da er jedoch that-
<lb/>sächlich Girant des Klagewechsels nicht wurde, hat er gleichwohl
<lb/>eine wechselrechtliche Verbindlichkeit nicht übernommen.

<lb/>E. vom 1. April 1875, Z. 3143 (Gerichtshalle S. 218,
<lb/>Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 159 und Juristische Blätter
<lb/>S. 309).

<lb/>Siehe auch unter 33.

<lb/>Art. 14 und 82.

<lb/>St», a) Die Behauptung, der Geklagte habe aus Anlaß
<lb/>der Girirung des Klagewechsels dem Kläger versprochen, daß
<lb/>er für die Nichtigkeit und Einbringlichkcit der For- 
<lb/>derung aus dem Wechsel hafte und den Kläger befriedigen
<lb/>werde, falls der Acceptant seine Verbindlichkeit aus dem Wechsel
<lb/>nicht erfülle, beinhaltet eben nur jene Verbindlichkeit, welche der
<lb/>Geklagte durch Beisetzung seines Indossamentes auf dem Rücken
<lb/>des Wechsels übernommen hat.

<lb/>b) Wenn daher der Kläger mit seinem Ansprüche gegen
<lb/>den Geklagten auf Zahlung des Negreßbetragcs in einem voraus
<lb/>gegangenen Rechtsstreit rechtskräftig abgewieseu wurde, so ist,
<lb/>wenn das ersterwähnte angeblich mündliche Versprechen geltend
<lb/>gemacht werden will, wegen der Identität des Nechtsgrundes
<lb/>und des Gegenstandes, der Einwand der entschiedenen Streitsache
<lb/>begründet.

<lb/>E. vom II. Februar 1875, Z. 662 (Gerichtshallc S. 138).

<lb/>Art. 16.

<lb/>57. Auf Grund eines nach Erwirkung des ZahlnugS-
<lb/>erkenntnisscs ausgcfertigten Indossamentes, durch welches der
<lb/>Indossatar den Wechsel sammt allen von dem Vormannc er- 
<lb/>worbenen Rechten au sich bringt, ist das Recht des gegen- 
<lb/>wärtigen Wechselinhabers zur Exekutionsführung
<lb/>nicht dargethan, weil das Exekutionsgesuch sich nur auf das
<lb/>vom Vormanne erwirkte Urtheil stützt, dieses aber dem Wechsel- 
<lb/>inhaber kein Exekutionsrecht giebt. 9)

<lb/>s) Von gleicher Anschauung geht auch die E. vom 25. Mai 1875.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0184.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>AuS der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. vom 10. Februar 1875, Z. 1390 (Gerichtshalle
<lb/>S. 114).

<lb/>38. Wenn ein Wechsel unter der Voraussetzung des
<lb/>Art. 16, Abs. 1 indossirt wird, so hat der Wechselinhaber den
<lb/>Wechsel dem Acceptanten nach Analogie des Art. 31 binnen
<lb/>zwei Zähren, gerechnet vom Tage der Ausstellung des Wechsels,
<lb/>und nicht des Nachindoffamentes, zur Zahlung vorzuzeigen und
<lb/>in Ermangelung der letzteren zu protestiren.

<lb/>E. vom 3. Zuni 1874, Z. 5145 (Gerichtshalle S. 286).

<lb/>Art. 16 und 41.

<lb/>39. Auch im Falle der Zndossirung eines Wechsels nach
<lb/>der ungenützt verstrichenen Protestfrist ist, um gegen die
<lb/>Vormänner Regreß ergreifen zu können, die Präsentation des
<lb/>Wechsels beim Acceptanten, beziehungsweise die Protestirung
<lb/>Mangels Zahlung, erforderlich.

<lb/>E. vom 27. Oktober 1875, Z. 10241 und vom 13. Zuli
<lb/>1876, Z. 6746 (Gerichtshalle 1876, S. 260 und 1877, S. 70).

<lb/>Art. 17.

<lb/>69. Gelangt ein mit einem Znkassoindossament ver- 
<lb/>sehener Wechsel zur gerichtlichen Geltendmachung, so ist der Zn-
<lb/>kassoindofsant als der Kläger zu betrachten.

<lb/>E. vom 8. März 1877, Z. 2301 (Gerichtshalle S. 216).

<lb/>6L. a) Ein bereits anhängiger Rechtsstreit kann von dem
<lb/>in Bezug auf den Streitgegenstand eintretenden Rechtsnachfolger
<lb/>der einen oder der anderen ursprünglichen Prozeßparteien fort- 
<lb/>gesetzt werden.

<lb/>d) Der Geklagte kann den nunmehrigen Uebernehmer der
</p>
               <p>

                  <lb/>Z. 5659 aus, welche das Exekutionsrecht einem Cesfionar aberkannte, welcher
<lb/>mittelst Indossament den Wechsel „mit allen erworbenen Rechten"
<lb/>vom ursprünglichen Kläger erworben hatte (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung,
<lb/>S. 340).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0185.tif"
                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>streitigen Wechselforderung an der Fortsetzung der Klage nicht
<lb/>hindern, da ihm bei dem in der Person des Klägers einge- 
<lb/>tretenen Wechsel noch immer die prozessuale Möglichkeit geboten,
<lb/>die besonderen Einwendungen, die ihm etwa gegen
<lb/>die Person seines nunmehrigen Prozeßgegners zu-
<lb/>stehen, und welche er daher nur diesem und nicht auch schon
<lb/>dem ursprünglichen Kläger entgegensetzen konnte, in der Ver- 
<lb/>handlung einzubringen.10)

<lb/>E. vom 20. Mai 1875, Z. 4003 (Gerichtshallc S. 210).

<lb/>Art. 21 ff.

<lb/>62. Ein Wechsel, gegen welche» der Gläubiger ein Dar- 
<lb/>leihen zu geben versprach, kann von dem Wechselschuldner nicht
<lb/>zurückbegehrt werden, sobald der Wcchsclgläubiger seiner Dar'
<lb/>leihensverbindlichkeit, wenn auch nur zum Theile
<lb/>nachgekommcn ist.

<lb/>E. vom 13. Oktober 1875, Z. 7773 (Gcrichtshalle 1876,
<lb/>S. 232).

<lb/>«3. Wenn der Acceptant ein von ihin unterzeichnetes
<lb/>Wechselblankett einem Anderen aus Gefälligkeit übergeben hat,
<lb/>damit sich dieser darauf ihm zum Geschäftsbetriebe nöthige Baar-
<lb/>mittel verschaffe, von diesem Gcfälligkeitsaccepte jedoch durch
<lb/>längere Zeit (etwa ein Zahr) ein Gebrauch nicht gemacht wurde,
<lb/>so ist dieser Umstand allein noch nicht ausreichend, das
<lb/>Accept gültig zurückzufordern.

<lb/>E. vom 29. September 1875, Z. 5818 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1876, S. 34 und Gerichtshalle 1876, S. 156).

<lb/>Siehe auch unter 38.

<lb/>Art. 23.

<lb/>64. Ein Gefälligkeitsaccept kann im Allgemeinen
<lb/>als Geschenk nicht angesehen werden.

<lb/>E. vom 1. Februar 1877, Z. 9937 (Gerichtshalle S. 201).
</p>
               <p>

                  <lb/>'0) Vergl. die Entscheidung zu 57.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0186.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>65. Die Thatsache, daß dem Acceptante» bei Zuzahlung
<lb/>der Wechselsumme Zinsen in Abzug gebracht worden sind,
<lb/>eignet sich zum Gegenstände einer wechselrcchtlichen Einwendung.

<lb/>E. vom 18. Oktober 1876, Z. 9397 (Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 94).

<lb/>66. Die Undeutlichkeit und Unleserlichkeit der
<lb/>Unterschrift des Acceptanten und das daraus sich ergebende
<lb/>Bedenken ist ein Grund, die sofortige Zahlungsauflage, aber
<lb/>nicht die Einleitung des Wechselprozesses zu verweigern.

<lb/>E. vom 6. November 1877, Z. 13332 (Gerichtshalle 1878,
<lb/>S. 30).
</p>
               <p>

                  <lb/>67. Nach dem Oesterreichischen Partikularrechte kann der
<lb/>Einwand des schreibensunkundigen, als Bezogenen im Wechsel
<lb/>nicht bezeichneten Geklagten, daß seine von einer dritten Person
<lb/>beigesetzte Unterschrift nur als Fertigung eines Zeugen, keines- 
<lb/>wegs aber als Mitunterzeichnung des Acceptes gelten könne,
<lb/>weil dabei die Anordnungen des Gesetzes vom 19. Zuni 1872")
<lb/>über die Ausfertigung von Wechselerklärungen Namens
</p>
               <p>

                  <lb/>n) Das Gesetz vom 19. Juni 1872 (Z. 88 des R.-G.-Bl.) enthalt
<lb/>zwei Normen, welche das bisherige Recht in Bezug auf die Wirksamkeit von
<lb/>Wechselerklärungen für einen Dritten abgeändert haben, nämlich:

<lb/>1. den Satz, daß Ansprüche aus Wechselerklärungen, welche nicht
<lb/>von ihrem Aussteller selbst unterzeichnet sind und bei
<lb/>welchen der Zeichner sich lediglich des Namens des
<lb/>Ausstellers bedient, ohne seine, des Bevollmächtigten, Unter- 
<lb/>schrift und die Erwähnung dieser Eigenschaft hinzuzufügeu, zur
<lb/>Geltendmachung im Wechselverfahren sich nicht eignen;

<lb/>2. die Norm, daß dies auch dann gelte, wenn zwar der fremde
<lb/>Namensunterzeichner seine eigene Unterschrift mit einem aus die
<lb/>Bevollmächtigung hindeutenden Zusatze beigefügt hat, jedoch nicht
<lb/>außer dem die von dem Machtgeber unterschriebene
<lb/>oder mit dessen gerichtlich oder notariell beglaubigtem
<lb/>Handzeichen versehene Vollmacht beigebracht wird.

<lb/>E. vom 17. Februar 1874, Z. 1142 (Juristische Blätter S. 213), auch
<lb/>E. vom 4. April 1878, Z. 946 (Gazetta dei tribunali S. 68).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0187.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>WechselrechLliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 183

<lb/>eines schreibensunkundigen Machtgebers nicht beachtet
<lb/>sind, gegen Zedermann geltend gemacht werden.

<lb/>E. vom 5. Februar 1875, Z. 716 (Gerichtshalle S. 122).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 23 und 24.

<lb/>68. a) Der Acceptant ist nicht schuldig, an einem an- 
<lb/>deren Orte zu zahlen, als an welchem zu zahlen er sich im
<lb/>Wechsel verpflichtete.

<lb/>b) Ein zur Zeit der Acceptation auf dem Wechsel nicht
<lb/>befindliches und auch nicht nachträglich mit der Ermächtigung
<lb/>des Acceptanten beigesetztes Domizil ist daher für diesen nicht
<lb/>verbindlich.

<lb/>o) Die Echtheit des Accepts vorausgesetzt, liegt dem Accep- 
<lb/>tanten der Beweis der Unechtheit des Domizils ob.

<lb/>E. vom 17. Dezember 1874, Z. 13293 (Gerichtshalle
<lb/>1875, S. 150)?2)
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 29.

<lb/>68. In der ausbleibenden Zahlung eines bedeutenderen
<lb/>Wechselbetrages, für den bereits der gerichtliche Zahlungsauftrag
<lb/>ergangen, auf dessen Grundlage der Gläubiger im Exckutions-
</p>
               <p>

                  <lb/>12) In einem ganz gleichen Falle (E. vom 30. Oktober 1877, Z. 4092,
<lb/>Mg. Oesterr. Gerichtszeitung 1878, S. 44) wurde dagegen die Einwendung
<lb/>des später beigesetzten Domizils nur dann als berechtigt erachtet, wenn
<lb/>diese Beifügung vom Kläger und unter seiner Theilnahme er- 
<lb/>folgt fei, weil es sich hier um keine auS dem Wechsel selbst hervorgehende
<lb/>Einwendung handelt. Allein nach dieser Ansicht müßte zwar jeder Acceptant
<lb/>gefaßt sein, an de&gt;n Orte, für welchen er aceeptirte, zu zahlen, er entginge
<lb/>aber der Verurtheilung nach Wechselrecht auch in dem Falle nicht, als von
<lb/>einem unberechtigten Vormanne des Klägers durch Beisetzung deS Domizils
<lb/>was immer für ein anderer Zahlungsort auf dem Wechsel ausgezeichnet
<lb/>worden wäre. Es wurde auch bereits an einem anderen Orte (Dr. Sieben- 
<lb/>haar' s Archiv für Deutsches Wechselrecht und Handelsrecht XXI. Bd.
<lb/>S. 99) diese Konsequenz betont und die Haltlosigkeit der Gründe erörtert,
<lb/>welche für diese nachträgliche Domizilirung angeführt werden.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0188.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>wege vorzugehen im Stande ist, liegen die Merkmale der
<lb/>Zahlungseinstellung.^)

<lb/>E. vom II. Mai 1876, Z. 5687 (Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 439).

<lb/>Art. 39.

<lb/>70. Der Inhaber eines, auch in bianco indossirten, Wech- 
<lb/>sels ist verpflichtet, die ihm geleistete Abschlagszahlung
<lb/>auf dem Wechsel ersichtlich zu inachen, widrigens er, falls von
<lb/>seinem Nachmanne die ganze Wechselsumme in Anspruch ge- 
<lb/>nommen wird, zur Herausgabe der empfangenen Teilzahlung
<lb/>Verbunden ist.

<lb/>E. vom 4. März 1874, Z. 971 (Gerichtshalle 1875,
<lb/>S. 78).

<lb/>Art. 39 und 40.

<lb/>71. Durch die ungerechtfertigte Weigerung des
<lb/>Wechselinhabers, die ihm vor der Verfallzeit ange- 
<lb/>botene Zahlung des Wechsels gegen Aushändigung
<lb/>des letzteren, anzunehmen, ist dessen Rechtsanspruch auf
<lb/>den nach der Verfallzeit nicht bezahlten Wechselbetrag und die
<lb/>seit der Verfallzeit laufenden Zinsen keineswegs, wohl aber sein
<lb/>Anspruch auf Ersatz der Gerichtskosten selbst in dem Falle er- 
<lb/>loschen, als der Wechselschuldner von dem ihm im Art. 40 der
<lb/>W.-O. gewährten Rechte des gerichtlichen Erlages der Wechsel- 
<lb/>summe keinen Gebrauch gemacht hatte.

<lb/>E. vom 5. Mai 1876, Z. 4394 (Gerichtshalle S. 424).

<lb/>Art. 40.

<lb/>72. a) Zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den
<lb/>Acceptanten bedarf es, von domizilirten Wechseln abgesehen
<lb/>(Art. 43), keineswegs der Präsentation zur Zahlung;
</p>
               <p>

                  <lb/>*3) Keineswegs aber in der Nichtzahlung eines Wechselbetrages, deren-
<lb/>willen eben die Klage überreicht wurde und das Verfahren noch im Zuge ist.
<lb/>E. vom 18. Oktober 1877, Z. 11956 (Gerichtshalle 1878, S. 50).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0189.tif"
                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>gleichwohl tritt der Verzug des Acceptanten mit dem Verfalltage
<lb/>des Wechsels ein.14)

<lb/>b) Nach den hier anwendbaren Bestimmungen des allge- 
<lb/>meinen bürgerlichen Rechtes fällt dem Schuldner blos seit dem
<lb/>Tage der gerichtlichen Deposition eine Verzögerung nicht zur Last.

<lb/>E. vom 4. Februar 1875, Z. 641 (Gerichtshalle S. 174).

<lb/>73 Die Verabredung, daß bei Einkassirung eines
<lb/>Wechsels zwei andere genau bezeichnete zurückzustellen
<lb/>seien, befreit den Acceptanten nicht von der Pflicht zur Zah- 
<lb/>lung, sondern berechtigt ihn nur, falls die Zusage von dem
<lb/>jetzigen Kläger ausgegangen ist, zum gerichtlichen Erläge der
<lb/>Wechselsumme.

<lb/>E. vom 23. Zuni 1875, Z. 4126 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 356).

<lb/>Art. 40 und 98, Z. 5.

<lb/>72. Der Aussteller eines eigenen Wechsels ist zur Zahlung
<lb/>von Verzugszinsen nicht vom Verfallstage, sondern erst von
<lb/>der Präsentation des Wechsels zur Zahlung und in Ermangelung
<lb/>derselben von der Zustellung der betreffenden Klage verpflichtet.

<lb/>E. vom 7. Juni 1876, Z. 4498, eingetragen in das
<lb/>Spruchrepertorium (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 214).

<lb/>Art. 41, 83 und 86.

<lb/>73. a) Die Frist, innerhalb welcher in Ansehung eines
<lb/>im Znlande ausgestellten, wenn auch im Auslande zahlbaren
<lb/>Wechsels der Protest Mangels Zahlung zu erheben ist und
<lb/>die Rechtsfolgen eines diesfälligen Versäumnisses sind nach dem
<lb/>inländischen Gesetze zu beurtheilen.

<lb/>b) Die Klage auf Zahlung des Wechsels und jene wegen
<lb/>Bereicherung des Acceptanten können weder kumulirt, noch
</p>
               <p>

                  <lb/>") Ebenso ausgesprochen in der E. vom 9. Dezember 1875, Z. 8438
<lb/>(Gerichtshalle 1876, S. 370).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0190.tif"
                   n="186"
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>diese dem Rechtsgrunde des geltend gemachten Wechselacceptes
<lb/>vom Richter substituirt werden.

<lb/>E. vom 25. Februar 1875, Z. 12967 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 126).

<lb/>Art. 41 und 88, Z. 1 bis 5.

<lb/>7K. a) Die Anordnung des Art. 41 ist auch im Falle
<lb/>des'über das Vermögen des Acceptanten ausgebrochenen Kon- 
<lb/>kurses zu beobachten, somit der Wechsel dem Maffeverwalter
<lb/>vorzuzeigen.

<lb/>b) Der Protest Mangels Zahlung beweist in erster
<lb/>Linie die Rechtzeitigkeit und Gehörigkeit der Vorzeigung des
<lb/>Wechsels (nach Art. 88, Z. 1 bis 4) und erst in zweiter Linie
<lb/>die Nichterlangung der Zahlung (ebenda Z. 3 bis 5).

<lb/>o) Der Notar ist für den Schaden verantwortlich,
<lb/>welcher aus seiner fälschlichen Beurkundung rechtserzeugender
<lb/>Thatumstände in einem deshalb rechtsunwirksam werdenden
<lb/>Wechselprotest entstanden ist.

<lb/>E. vom 14. Dezember 1875, Z. 10521 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1876, S. 194).

<lb/>Siehe auch unter 59.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 42.

<lb/>77. Der wechselrechtliche Zahlungsauftrag wider einen
<lb/>Regreßschuldner, welcher den Protest erlassen hat, kann ohne
<lb/>Weiteres bewilligt werden, ohne daß der Wechselinhaber in
<lb/>seiner Klage den Beweis über die rechtzeitige Präsen- 
<lb/>tation des Wechsels beizubringen hat.

<lb/>E. vom 24. Mai 1877, Z. 5924, gegen jene der Unter- 
<lb/>gerichte, eingetragen in das Spruchrepertorium (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung S. 179).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 43.

<lb/>78. Wenn der Aussteller den Wechsel an seinem eigenen,
<lb/>von dem des Bezogenen verschiedenen Wohnorte zahlbar stellt
<lb/>und denselben girirt, somit der Aussteller als eine dritte vom
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0191.tif"
                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselschuldner und Wechselgläubiger ganz verschiedene Person
<lb/>erscheint, so wird hierdurch ein der Anordnung des Art. 43
<lb/>unterliegender Domizilwechsel geschaffen.

<lb/>E. vom 9. März 1875, Z. 13444 (Juristische Blätter
<lb/>S. 296).
</p>
               <p>

                  <lb/>70. Die Befreiung des Wechselinhabers, zugleich Domi-
<lb/>zilaten, von der im Art. 43 ausgesprochenen Verpflichtung der
<lb/>Protestlevirung ist davon abhängig, daß sich der Wechsel schon
<lb/>zur Verfallzeit in den Händen des klagenden Wechselinhabers
<lb/>befunden habe.15)

<lb/>E. vom 8. Juni 1875 und 16. Juni 1876, Z. 6284
<lb/>und 3758 (Gerichtshalle 1875, S. 275 und 1876, S. 399).

<lb/>Art. 44.

<lb/>Siehe unter 31.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 45.

<lb/>80. Wenn der Wechsel an die eigene Ordre des Aus- 
<lb/>stellers ausgefertigt und von diesem ohne Ortsbezcichnung in-
<lb/>dossirt wurde, so besteht in Ansehung seiner gleichwohl die
<lb/>Pflicht zur Notifikation und zwar hat solche nach dem
<lb/>Orte der Ausstellting des Wechsels zu geschehen.

<lb/>E. vom 23. Juli 1875, Z. 3924 und vom 28. Mai 1878,
<lb/>Z. 5036 (Gerichtshalle S. 315 und 298).

<lb/>Art. 50.

<lb/>81. n) Die mündliche oder auch

<lb/>b) sonst von der Wechselurkunde abgesondert getroffene, sei
<lb/>es auch in das Grundbuch eingetragene Verabredung auf
</p>
               <p>

                  <lb/>**) In dem der Entscheidung vom 24. August 1875. Z. 9028. zu
<lb/>Grunde liegenden Fülle hat jedoch der oberste Gerichtshof von diesem Nach- 
<lb/>weise abgesehen, wiewohl der produzirte Wechsel ein i» b&gt;»nao-Giro des
<lb/>Klägers zeigte (Gerichtshalle S. 807).

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. 41.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0192.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188 Aus der Praxis.

<lb/>höhere als 6 Prozent Zinsen vom Verfalltage ab, ist
<lb/>ungiltig.

<lb/>E. zu a. vom 30. März 1876, Z. 9165, zu b. vom
<lb/>4. Mai 1876, Z. 788 (Gerichtshalle 1877, S. 20 und 50).

<lb/>Art. 51.

<lb/>82. Ein Indossant, welcher im Regreßwege
<lb/>seinen Nachmann befriedigt, ist berechtigt, vermöge der
<lb/>Einlösung des Wechsels auf Grund des Art. 51 auch die ihm
<lb/>entstandenen Kosten und die eigene Provision zu be- 
<lb/>gehren, wobei bis zur Beibringung des Gegenbeweises jene
<lb/>Ziffernansätze als die richtigen zu gelten haben, welche sich rech- 
<lb/>nungsmäßig aus den Thatsachen ergeben.

<lb/>Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Innsbruck vom
<lb/>11. Dezember 1874, Z. 6830 (Allg. Oesterr. Gerichtszeitung
<lb/>1875, S. 11).
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 63.

<lb/>83. Wenn der Honorant einen Wechsel irrthüm-
<lb/>licher Weise zu Gunsten eines Nachmannes des In- 
<lb/>habers einlöst, so kann er zwar Wechselrechte gegen des In- 
<lb/>habers Vormänner und den Acceptanten, keineswegs aber solche
<lb/>oder gemeinrechtliche Ersatzforderungen gegen den Wechselinhaber
<lb/>geltend machen.

<lb/>E. vom 21. Juni 1876, Z. 2599 (Juristische Blätter
<lb/>S. 375).

<lb/>Art. 77 ff.

<lb/>84. Durch den Ausbruch des Konkurses erscheint
<lb/>die Verjährung in Ansehung der in diesem zur Anmeldung ge- 
<lb/>brachten Wechselforderungeu als gehemmt. Diese Hemmung
<lb/>erreicht ihr Ende nicht schon durch den Ausspruch des Gerichts
<lb/>über die Konkursbeendigung, sondern erst mit der diesfälligen
<lb/>gerichtlichen Verständigung des Gläubigers.

<lb/>E. vom 13. Juli 1876, Z. 2712 (Gerichtshalle S. 436).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0193.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>83. Auf die Verjährung ist von Amtswegen
<lb/>nicht Rücksicht zu nehmen.

<lb/>E. vom 23. November 1875, Z. 12803 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1876, S. 219).*°)

<lb/>Art. 77 und 83.

<lb/>86. a) Durch die Verjährung eines Wechsels hat das
<lb/>dem letzteren zu Grunde liegende Forderungsrecht an und
<lb/>für sich nicht aufgehört.

<lb/>b) Es kann daher die Löschung einer grundbücherlich ein- 
<lb/>verleibten Wechselforderung wegen eingetretener Verjährung der
<lb/>Wechselkraft allein von dem Eigenthümer der Hypothek nicht
<lb/>begehrt werden.

<lb/>E. vom 10. Februar 1876, Z. 477 (Gerichtshalle S. 470).

<lb/>Siehe auch unter 40.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 78.

<lb/>87. a) Die im Art. 78 festgesetzte Verjährungsfrist von
<lb/>3 Monaten unterliegt nach der Analogie des Art. 32 der Ka-
<lb/>lenderberechnun g.

<lb/>b) Das im Art. 78 aufgeführte Wörtchen „mit" muß
<lb/>(Art. 77 und 79) als mit „von" gleichbedeutend aufgefaßt
<lb/>werden

<lb/>E. vom 5. Mai 1875, Z. 3291 (Juristische Blätter
<lb/>S. 398, Gerichtshalle 1876, S. 402).

<lb/>Art. 80.

<lb/>88. Weder die dem Indossamente bcigesetzte Erklärung
<lb/>„bleibe bis zur Einlösung in Obligo", noch die nach
<lb/>dem Verfalltage abgegebene inündliche Zusicherung, die restliche
<lb/>Wechselsumme zu bezahlen, begründet die Verpflichtung des Zn-
</p>
               <p>

                  <lb/>I6) In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Falle war von
<lb/>dem Kläger die Behauptung einer mündlichen Prolongation aufgestellt
<lb/>worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>14'
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0194.tif"
                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>dossanten nach eingetretener Verjährung die Wechselsumme, be- 
<lb/>ziehungsweise den Rest derselben zu bezahlen.

<lb/>E. vom 14. Februar 1875, Z. 589 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 335).
</p>
               <p>

                  <lb/>80. Der dem Indossamente angefügte Beisatz: „Ver- 
<lb/>bleibe in Obligo auch ohne Protest bis zur gänz- 
<lb/>lichen Zahlung der Wechselsumme", begründet neben
<lb/>dem Protesterlaß die Berechtigung des Wechselinhabers den Zn-
<lb/>doffanten wirksam insolange zu belangen, als nur überhaupt
<lb/>Jemand der Mitverpflichteten aus dem Wechsel nach Wechselrecht
<lb/>in Anspruch genommen werden kann.17)

<lb/>E. vom 12. November 1874, Z. 11306 (Mg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1876, S. 276).

<lb/>Art. 81.

<lb/>80. Die auf Grund eines bloßen Scheingeschästes
<lb/>erworbenen wechselrechtlichen Zahlungsauflagen und erwirkten
<lb/>Pfandrechte, welche von dem Strafgerichte als nichtige erkannt
<lb/>wurden, behalten diese Eigenschaft auch den Gläubigern des- 
<lb/>jenigen gegenüber, zu dessen Gunsten das Scheingeschäft abge- 
<lb/>schlossen wurde.

<lb/>E. vom 4. Februar 1875, Z. 12741 (Gerichtshalle S. 155).

<lb/>81. a) Der Umfang der im Art. 81 (erster Absatz) aus- 
<lb/>gesprochenen wechselrechtlichen Verbindlichkeit kann nur aus
<lb/>dem Wechselrechte und nicht aus gemeinrechtlichen
<lb/>oder prozessualen Gesetzesbestimmungen entnommen
<lb/>werden. Die Auslagen und Kosten, welche insbesondere ein
<lb/>Regreßpflichtiger zu ersetzen hat, können daher nur solche sein,
<lb/>welche aus dem kaufmännischen Verkehr mit Wechseln entstehen.

<lb/>b) Das Begehren des Wechselinhabers, daß der Aussteller
<lb/>auch die aus dem vorgängigen gegen den Acceptanten ange- 
<lb/>strengten Erkenntniß- und Exekutionsprozeß aufgelaufe- 
<lb/>nen Kosten ersetze, ist daher unstatthaft.

<lb/>") Vergl. dieses Archiv XXXIV. Bd., S. 358.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0195.tif"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöse.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>E. vom 2. Mai 1876, Z. 5269 und vom 28. Mai 1878,
<lb/>Z. 5036 (Juristische Blätter S. 312 und Gerichtshalle S. 298).

<lb/>92. Die Solidarverpflichtung, welche die Wechselschuldner
<lb/>trifft, bezieht sich zwar auf die Zahlung der gegen Alle einge- 
<lb/>klagten Wechselsumme sammt den gesetzlichen Nebengebühreu und
<lb/>Klagskosten, keineswegs aber auch auf die Kosten der
<lb/>gegen einen einzelnen Mitschuldner geführten Exe- 
<lb/>kution.

<lb/>E. vom 17. Oktober 1876, Z. 12257 und vom 24. April
<lb/>1877, Z. 5129 (Gerichtshalle 1876, S. 548 und Juristische
<lb/>Blätter 1877, S. 331).

<lb/>83. Die Mitunterzeichnung eines Acceptes von
<lb/>Seite einer als Bezogenen im Wechsel nicht genannten Person
<lb/>ist kein Grund, die sonstige Bedenkenlosigkeit des Wechsels auf-
<lb/>zuheben.

<lb/>E. vom 8. Zuli 1875, Z. 6195 (Gerichtshalle S. 262).

<lb/>9L. n) Die durch die Mitunterzeichnung einer
<lb/>wechselrechtlichen Erklärung übernommene Obligation ist
<lb/>der Quantität und Qualität nach identisch mit derjenigen Ob- 
<lb/>ligation, welcher sie beigefügt wrirde.

<lb/>b) Auf die durch die Milunterzeichnung der Annahme ent- 
<lb/>standene Obligation sind daher auch die Bestimmungen des
<lb/>Art. 77 in Betreff der Verjährung anwendbar.

<lb/>E. vom 16. Juni 1876, Z. 4281 (Allg. Oesterr. Gerichts- 
<lb/>zeitung S. 216).

<lb/>95. Die mündliche Verabredung der Verzinsung
<lb/>der Wechselsumme vor der Verfallzeit oder einer höheren als
<lb/>sechsprozentigen Verzinsung nach der Verfallzeit kann im Wege
<lb/>des Wechselprozeffes nicht geltend gemacht werden. Aus diesem
<lb/>Titel geleistete Zahlungen sind von der Wechselsmnine in Ab- 
<lb/>rechnung zu bringen.^)

<lb/>ls) Vergl. die Entscheidung bei 44 und 45.
</p>

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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>E. vom 3. Mai 1877, Z. 2593 (Juristische Blätter
<lb/>S. 477).

<lb/>Siehe auch unter LS, L7 und SS.

<lb/>Art. 82.

<lb/>SV. Die Einwendung der nicht erhaltenen Giro-
<lb/>Valuta geht nicht aus dem Wechselrechte selbst hervor; sie
<lb/>kann jedoch auch unter der Voraussetzung eines unmittelbaren
<lb/>Rechtsverhältnisses nur dann gellend gemacht werden, wenn er- 
<lb/>wiesen wird, daß die Giro-Valuta ausdrücklich bedungen wurde,
<lb/>da für die Entgeltlichkeit des Giros keine gesetzliche Vermuthung
<lb/>besteht.

<lb/>E. vom 4. Februar 1875, Z. 13989 (Juristische Blätter
<lb/>S. 216).

<lb/>87. Wenn der Acceptant den: Aussteller den Wechsel mit
<lb/>dem Aufträge übergiebt, ihm für den Wechsel Geld zu ver- 
<lb/>schaffen, so kann dem Wechseleigenthümer, der den Wechsel von
<lb/>dem Aussteller unmittelbar erworben, von dem Acceptanten der
<lb/>Einwand der nicht zugezählten Valuta nur dann ent- 
<lb/>gegengesetzt werden, wenn erwiesen ist, daß dem Erwerber des
<lb/>Wechsels bei Uebergabe des letzteren das Vollmachtsverhältniß
<lb/>des Ausstellers zum Acceptanten mitgetheilt wurde.

<lb/>E. vom 17. Februar 1875, Z. 517 (Gerichtshalle S. 258).

<lb/>88. Die Bedingung, daß der Trassant den Wechsel gegen
<lb/>den Acceptanten nur im Falle einer vereinbarten Er-
<lb/>eignung gellend machen könne, ist im Verhältnisse zwischen
<lb/>ihnen maßgebend.

<lb/>E. vom 17. Januar 1878, Z. 13711 vom Jahre 1877
<lb/>(Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 107).

<lb/>88. Der Einwand des Geklagten, daß dem Wechsel-
<lb/>geschäfte nur ein als Spiel oder Wette zu betrachtendes und
<lb/>daher nicht klagbares Differenzgeschäft zu Grunde liege,
<lb/>ist, wenn gegen die Person des Klägers gerichtet, zulässig.

<lb/>E. vom 27. Juli 1875, Z.5483 (Gerichtshalle 1876, S.409).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0197.tif"
                   n="193"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe. 193

<lb/>10V. Der von dem Acceptanten erhobene Einrvand, daß
<lb/>er lediglich auf Ersuchen des iu Geldverlegenheit befindlichen
<lb/>Klägers, diesem durch Annahme des Klagewechscls gefällig fein
<lb/>wollte (Gefälligkeitsaccept), ist statthaft.

<lb/>E. vom 18. Oktober 1876, Z. 11637 (Gerichtshalle
<lb/>S. 540).

<lb/>101. Der gegen die Person des Klägers gerichtete Ein- 
<lb/>wand, wonach zufolge mündlich getroffener Verabredung der
<lb/>Klagewechsel dem Kläger nur zur Sicherstellung even- 
<lb/>tueller, erst aus der zu pflegenden Berechnung sich
<lb/>etwa ergebenden Forderungen in Depot übergeben worden
<lb/>sei, ist statthaft.^)

<lb/>E. vom 30. November und 9. Dezember 1875, Z. 11744
<lb/>und 5706 (Gerichtshalle 1876, S. 11 und 326).

<lb/>102. Die gegen den Aussteller des Wechsels gerichtete
<lb/>Einwendung des Acceptanten, daß die von diesem als Käufer
<lb/>einer Waarenparthie eingegangene wechsclmäßige Verpflichtung
<lb/>sich auf die Bezahlung des betreffenden Kaufpreises
<lb/>beziehe, daß jedoch der Verkäufer die bei einem Spediteur
<lb/>erliegenden Maaren wegen Nichtannahme derselben von Seite
<lb/>des Käufers zurückgenommen habe und nun die Wechselforderung
<lb/>geltend mache, um die erhobenen Schadenersatzansprüche durch- 
<lb/>zuführen, ist statthaft.

<lb/>E. voin 1. Zuni 1875, Z. 4537 (Allg. Oesterr. Gerichts
<lb/>zeitung S. 195, Gerichtshalle 1876, S. 70).

<lb/>103. Dem von Seite des Versicherten zur Deckung der
<lb/>Versicherungsprämie angenommenen Wechsel, beziehungsweise der
<lb/>auf Grund deffclben von dem Versicherer erhobenen Klage kann

<lb/>19) Desgleichen wurde die Einwendung als zulässig erklärt, daß der
<lb/>acceptirte Wechsel als Sicherstellung für die Prämie einer Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft ausgefolgt, die Prämie jedoch vom Acceptanten
<lb/>baar bezahlt worden sei (wie oben S. 222, E. vom 21. Oktober 1875.
<lb/>Z. 8026).
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0198.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>AuS der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>kein Einwand entgegengestellt werden, welcher aus Zusagen ab- 
<lb/>geleitet ist, welche der Versicherungsagent angeblich aus Anlaß
<lb/>des Vertragsabschlusses, jedoch jedenfalls über seine Berech- 
<lb/>tigung hinausgehend, abgegeben hat.

<lb/>E. vom 27. Januar 1876, Z. 11056 (Gerichtshalle S. 288).

<lb/>104. Wenn der Klagewechsel dem Kläger unter der Be- 
<lb/>dingung von dem Geklagten übergeben wurde, daß diesem
<lb/>von jenem ein anderer bereits fälliger Wechsel sammt
<lb/>Protest ausgefolgt werde, so kann die Verurtheilung des
<lb/>Geklagten zur Zahlung auch nur unter dieser Bedingung er- 
<lb/>folgen.

<lb/>E. vom 1. Juli 1875, Z. 4686 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 452).

<lb/>103. Ein Wechsel, welcher zur Sicherstellung der
<lb/>Entlohnung für zu leistende Dienste gegeben wurde, kann
<lb/>gegen den sicherstellenden Schuldner von dem zur Dienstleistung
<lb/>Berufenen nicht geltend gemacht werden, wenn erwiesen ist, daß
<lb/>diese Dienste entweder gar nicht oder nicht in der gehörigen
<lb/>Weise geleistet wurden.

<lb/>E. vom 3. November 1875, Z. 10607 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 298).

<lb/>108. Die mit dem Wechselinhaber getroffene Verab- 
<lb/>redung, den Wechsel stets zu prolongiren, welche in der
<lb/>Weise ins Werk gesetzt wurde, daß der Acceptant den Wechsel
<lb/>wiederkehrend — etwa von sechs zu sechs Monaten — an sich
<lb/>nahm und an Stelle deffelben ein gleichwerthiger neuer Wechsel
<lb/>ausgefertigt wurde, kann dem Wechselaussteller nicht entgegen- 
<lb/>gesetzt werden, wenn er am Ende irgend einer Prolongations-
<lb/>periode zur Klage schreitet.

<lb/>E. vom 8. März 1877, Z. 2206 (Gerichtshalle S. 336).

<lb/>107. Die von dem Acceptanten eingewendete Voraus- 
<lb/>setzung, daß der Kläger gar nicht existire, daher das
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0199.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>an ihn ausgefertigte Indossament nur zum Scheine gegeben, im
<lb/>besten Falle aber der Kläger sich nur als Bevollmächtigter seines
<lb/>Vormannes darstelle, ist kein Gegenstand der Beweisführung im
<lb/>Wechselprozesse.

<lb/>E. vom 5. Dezember 1876, Z. 14153 (Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 280).

<lb/>Siehe auch unter 41, 31 und 3t»

<lb/>Art. 83.

<lb/>108. a) Am Falle des Art. 83 hat der Klüger zur Be- 
<lb/>gründung seines Klagebegehrens auch den Beweis zu liefern,
<lb/>in welchem Betrage sich der Belangte zum Schaden des
<lb/>Klägers bereichere.

<lb/>b) Die eingetretene Verjährung der wechselmäßigen Ver- 
<lb/>bindlichkeit hat in Ansehung der Forderung der (6 Prozent)
<lb/>Zinsen nur den Verlust des Anspruches auf die den Zeitraum
<lb/>von drei Zähren, der dem Klagetage vorangeht, übersteigenden
<lb/>Zinsen zur Folge.

<lb/>E. vom 10. Februar 1875, Z. 13210 aus 1874 (Ge- 
<lb/>richtshalle S. 254).

<lb/>e) Die auf Grund des Art. 83 zu leistende Zahlung hat
<lb/>an demjenigen Orte zu geschehen, welchen der Wechsel als
<lb/>Zahlungsort bezeichnet.

<lb/>E. vom 5. Zuli 1876, Z. 1963 (ebenda 1876, S. 376).

<lb/>100. Znsolange die Erfolge der gegen den Acceptanten
<lb/>unternommenen gerichtlichen Schritte nicht erwiesen vorliegen,
<lb/>kann von einer gegen den Aussteller zustehendcn Bereicherungs- 
<lb/>klage keine Rede sein.

<lb/>E. vom 9. November 1876, Z. 5166 (Gerichtshalle 1877,
<lb/>S. 14).

<lb/>110. Die solidarische Verbindlichkeit zweier Accep- 
<lb/>tanten desselben Wechsels kann nach Verjährung der Wechselkraft
<lb/>des letzteren nicht mehr in Anspruch genommen werden.

<lb/>Die nach der Verjährung des Wechselrechtes von
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0200.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>AuS der Praxis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seite des Schuldners erfolgte Anerkennung der Wechsel- 
<lb/>forderung ist für die von dem Wechselgläubiger im Sinne
<lb/>des Art. 83 angestrengte Bereicherungsklage, in welcher es sich
<lb/>nicht mehr um den Wechsel, sondern das demselben zu Grunde
<lb/>liegende Geschäft handelt, bedeutungslos.

<lb/>E. vom 21. Juli 1875, Z. 5903 (Gerichtshalle 1876,
<lb/>S. 568).

<lb/>Siehe auch unter 73 und 86.

<lb/>Art. 84.

<lb/>111. Eine nach ihren Heimathsgesetzen zwar wechsel- 
<lb/>unfähige, jedoch vertragsfähige Person, wird durch die
<lb/>Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande allerdings
<lb/>verpflichtet.

<lb/>E. vom 3. November 1876, Z. 10613 (Gerichtshalle
<lb/>S. 529).

<lb/>US. Die Wechselfähigkeit eines ausländischen
<lb/>Bezogenen, welcher in dem Bereiche des Staates, welchem er
<lb/>angehört, einen, wenn auch im Anlande zahlbaren Wechsel an-
<lb/>genonrmen hat, wird nach dem bezüglichen ausländischen Gesetze
<lb/>beurtheilt.

<lb/>E. vom 23. Dezember 1875, Z. 9067 (Juristische Blätter
<lb/>1876, S. 388).

<lb/>118. Der von dem im Znlande belangten Wechselschuldner
<lb/>erhobene Einwand, daß er ein Ausländer und im Sinne
<lb/>des Art. 84 wechselunfähig sei, ist ohne Beibringung ge- 
<lb/>richtsordnungsmäßiger Beweise hinfällig.

<lb/>E. vom 1. Februar 1876, Z. 11441 vom Jahre 1875
<lb/>(Juristische Blätter S. 202).

<lb/>Art. 86.

<lb/>Siehe unter 73.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0201.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 87 ff.

<lb/>114. Der regreßpflichtige Wechselschuldner, welcher einen
<lb/>protestirten Wechsel unter der Vorallssetzung einlöst, daß der
<lb/>ihm übergebene Protest den gesetzlichen Anforderungen ent- 
<lb/>spreche, ist berechtigt, wenn wegen unwahrer Angaben der Protest
<lb/>sich als nichtig herausstellt, von dem sch ul dt rag enden No- 
<lb/>tar den Ersatz der im Regreßwege geleisteten Zahlung zu be- 
<lb/>gehren.

<lb/>E. vom 14. Dezember 1875, Z. 10521 (Juristische Blätter
<lb/>1876, S. 167).

<lb/>Art. 88.

<lb/>Siehe unter 76.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 94.

<lb/>115. a) Nach dein Oesterreichischcn Partikularrcchte sind
<lb/>Unterschriften in hebräischen Buchstaben als Hand- 
<lb/>zeichen zu betrachten.

<lb/>b) Hiernach sind derlei Unterzeichnungen gerichtlich
<lb/>oder notariell zu beglaubigen und zwar auch in dem
<lb/>Falle, als die Unterschrift durch einen, nicht erwieseil von ivessen
<lb/>Hand herrühreuden, schriftlichen Beisatz auf eine allgemein ver- 
<lb/>ständliche Art erläutert wäre.

<lb/>E. vom 24. August 1876, Z. 3544 (Gerichtshalle S- 552).

<lb/>c) Diese Anordnungen sind durch die Staatsgrund-
<lb/>gesetze nicht aufgehoben worden.

<lb/>E. vom 29. März 1878, Z. 8600 (Gerichtshalle S. 318).

<lb/>116. Diese Bestimmung kann jedoch auf im Aus lande
<lb/>gezeichnete Wechselerklärungen nicht angewendet werden,
<lb/>vielmehr hängt die Giltigkeit einer solchen Unterzeichnung davon
<lb/>ab, ob eine die Rechtswirksamkeit einer mit hebräischen Schrift- 
<lb/>zeichen vollzogenen Namensunterschrift beschränkende Bestimmung
<lb/>nach den Gesetzen des Ortes besteht, an welchem die Unterschrift
<lb/>abgegeben wurde.

<lb/>E. vom 26. Juli 1876, Z. 8809 (Juristische Blätter
<lb/>S. 586, Allg. Oesterr. Gerichtszeitung S. 368).
</p>

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                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>198 Aus der Praxis. Wechselrechtliche Präjudizien Oesterr. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 96.

<lb/>117. Der eigene Wechsel verliert dadurch seine Wechsel- 
<lb/>kraft nicht, daß außer der Unterschrift des Ausstellers
<lb/>auch des letzteren Namen und Adresse in der Weise auf der
<lb/>Urkunde erscheinen, wie es sonst nur bei trassirten Wechseln der
<lb/>Fall ist.

<lb/>E. vom 16. Dezember 1874, Z. 12415 (Allg. Oesterr.
<lb/>Gerichtszeitung 1875, S. 43).

<lb/>Siehe auch unter 43
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 98.

<lb/>Siehe unter 74.
</p>
               <p>

                  <lb/>Novation.

<lb/>118. Durch die Ausstellung und von Seite des Schuld- 
<lb/>ners erfolgte Annahme eines Wechsels kommt in Bezug auf
<lb/>den zwischen ihm und seinem Gläubiger mündlich abgeschlossenen
<lb/>Darleihensvertrag eine Novation nicht zu Stande.

<lb/>Von dem Erlöschen der durch diesen mündlichen Vertrag
<lb/>begründeten Rechte, insbesondere der Verpflichtung des Schuld- 
<lb/>ners, bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung des Darleihenskapitals
<lb/>ein bestimmtes Zinsenmaß zu entrichten, kann daher keine Rede
<lb/>fein.20)

<lb/>E. vom 1. Februar 1876, Z. 5766 (Gerichtshalle S. 244).
</p>
               <p>

                  <lb/>20) In der E. vom 27. April 1876, Z. 2662 (Gerichtshalle S. 371),
<lb/>ist zwar der Satz ausgesprochen, daß der Bezogene durch die bedingungs-
<lb/>und einschränkungslose Annahme des Wechsels wechselmäßig verpflichtet sei,
<lb/>die acceptirte Wechselsumme zu bezahlen, wodurch das bestandene ge- 
<lb/>meinrechtliche, dem Wechsel zu Grunde gelegene Rechtsgeschäft
<lb/>aufgehört habe und im Wechselprozesje nicht zu erörtern sei,
<lb/>allein es dürste mit Rücksicht auf die obige und andere zahlreiche Entschei- 
<lb/>dungen des obersten Gerichtshofes umsoweniger gestattet sein, von einer ge- 
<lb/>änderten Ansicht des obersten Gerichtshofes zu sprechen, als er nach Auf- 
<lb/>stellung dieses allgemeinen Satzes gleichwohl auf das gemeinrechtliche dem
<lb/>Wechsel zu Grunde gelegene Geschäft eingeht, welches mit der novirenden
<lb/>Kraft des Wechsels zu deinselben Resultate führt.
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Aus der Praxis des Badischen Oberlandesgerichts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Heinsheimer, ...">Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath Heinsheimer in Karlsruhe</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis des La-ijchen Oberlandesgerichts.*)

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Oberlandesgerichtsrath HeinSheimer
<lb/>in Karlsruhe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 59, 64.

<lb/>Pflicht der Geiverbs- und Handluugsgehülfen, ihrem
<lb/>Prinzipal keine Konkurrenz durch selbständige Thä-
<lb/>tigkeit zu bereiten.

<lb/>Urtheil des II. Civilsenats voin 17. Februar 1880 in Sachcil
<lb/>S. und B. c./a. Sch.

<lb/>„Der Beklagte war vom Dezember 1875 bis Januar 1878
<lb/>gegen einen Monatsgehalt von 170 J(, im Dienst der Klägerin.
<lb/>Es ist gleichgültig, ob er, wie die Klägerin bchaliptet, als
<lb/>„Maschineningenieur, der die Zeichnungen für Ausführung der
<lb/>Maschinen zu fertigen und an der Ueberwachung der Fabrikation
<lb/>selbst Antheil zu nehmen hat", oder, wie er selbst versichert,
<lb/>als „Techniker und Leiter des klägerischen Etablissements, als
<lb/>Konstrukteur und Zeichner, der nur hie nitb da zur Aufsicht in
<lb/>der Werkstätte ailf- und abging", angestellt war. Denit in
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Mittheilung zu den Art. 729, 731 betrifft ein Urtheil des
<lb/>Appettationssenates des vormaligen Kreis- und Hofgerichts zu Mannheim.
</p>
               <pb facs="2084638_nf16+1881_0204.tif"
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>beiden Eigenschaften hatte er die Verpflichtung, seiire Thätigkeit
<lb/>und seine Kenntnisse im Dienste der Klägerin zu verwerthen,
<lb/>und keine selbstständigen Konkurrenzgeschäfte auszuführen, durch
<lb/>welche das Zntereffe der Klägerin gefährdet wird.

<lb/>Der Beklagte ist nicht als Handlungsgehülfe zu betrachten,
<lb/>weil er hauptsächlich bei der Fabrikation thätig war, also Han- 
<lb/>delsgeschäfte im Dienste der Klägerin nicht betrieben hat. Dessen- 
<lb/>ungeachtet finden die H.-R. S. 57, 59, 64 Nr. 2 auch auf
<lb/>den Beklagten in seiner Eigenschaft eines Gewerbsgehülfen
<lb/>analoge Anwendung, weil sie einem allgemeinen Grundsatz, der
<lb/>bei jedem die volle Thätigkeit des Bediensteten umfassenden
<lb/>Dienstverhältniß Geltung hat, Ausdruck geben. (L.-R. S. 1134,
<lb/>1135 Z8. 105, 109, 111 Nr. 2 Reichs-Gewerbeordnung.)

<lb/>Dieser seiner Verpflichtung zuwider hat der Beklagte die
<lb/>selbständige Lieferung von solchen Maschinen übernommen,
<lb/>welche auch in der Fabrik der Klägerin gefertigt werden können.
<lb/>Er hat zu diesem Zwecke in einer fachwiffenschaftlichen Zeitschrift
<lb/>Zeichnungen über Desintegratoren nach angeblich eigener Er- 
<lb/>findung veröffentlicht, sich bereit erklärt, indem er sich den
<lb/>Charakter eines Ingenieurs beilegte und angab, in D. zu wohnen,
<lb/>Bestellungen auf solche Maschinen entgegenzunehmen, und so- 
<lb/>dann, als wirklich Bestellungen eintrafen, die Lieferungen auf
<lb/>eigene Rechnung ausgeführt, indem er die Maschinen theils in
<lb/>der Fabrik der Klägerin, theils bei anderen Fabrikanten fertigen
<lb/>ließ. Durch diese rechtswidrige Handlungsweise des Beklagten
<lb/>ist die Klägerin beschädigt worden. Es mag dahin gestellt
<lb/>bleiben, ob der Beklagte wesentliche Verbesserungen in der Ein- 
<lb/>richtung der Desintegratoren (Schleudermaschinen) erfunden hat
<lb/>und ob er verpflichtet war, von Bestellungen auf solche Ma- 
<lb/>schinen der Klägerin Kenntniß zu geben. Denn er hat sich
<lb/>nicht darauf beschränkt, die Ausführung der bei ihm gemachten
<lb/>Bestellungen bis auf die Zeit seines Dienstaustrittes aufzu- 
<lb/>schieben, sondern er hat die Lieferung für eigene Rechming,
<lb/>zum Nachtheil der Klägerin, deren Gewerbsthätigkeit in der
<lb/>Fabrikation solcher Maschinen besteht, übernommen. Hierdurch
<lb/>hat er der Klägerin rechtswidrig Konkurrenz gemacht und nicht
</p>

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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>nur unmittelbar, indem er Vortheile bezog, die er wegen seines
<lb/>Dienstverhältnisses seiner Dienstherrschaft zuwenden mußte, son- 
<lb/>dern auch mittelbar Schaden zugefügt, indem er Konstruktions- 
<lb/>zeichnungen anderen konkurrirendcn Fabriken mittheilte und
<lb/>durch direkte Ausführung von Bestellungen der Klägerin die An- 
<lb/>bahnung weiterer geschäftlicher Verbindungen erschwerte."
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 112 H.-G.-B., 81 W.-O.

<lb/>Klage aus dem Wechselaccepte einer Gesellschafts- 
<lb/>firma gegen den einzelnen Gesellschafter.

<lb/>Urtheil des I. Civilsenats vom 28. Zuni 1880 in Sachen
<lb/>E. gegen B.

<lb/>„In der Berufungsinstanz wird gegen den Klaganspruch
<lb/>die wechselmäßige Haftbarkeit des L. E. für einen von der
<lb/>Handelsgesellschaft Gebr. E. acceptirten Wechsel bestritten »nt
<lb/>Bezug auf Art. 81 der Wechselordnung. Allein diese Beschwerde
<lb/>erscheint unbegründet.

<lb/>Nach Art. 112 des H.-G.-B. haften die Gesellschafter
<lb/>für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit
<lb/>ihrem ganzen Vermögen. Die Doktrin hat diese solidarische
<lb/>Hast in der Regel in der Weise konstruirt, daß man annahm,
<lb/>jeder der Gesellschafter sei Auftraggeber und Geschäftsherr und
<lb/>zugleich auch wieder Institor oder Prokurist seiner Mitgcsell-
<lb/>schafter.

<lb/>Anschütz und Völderndorff II. S. 241.

<lb/>Dadurch, daß im Rainen der Gesellschaft kontrahirt wird,
<lb/>geschieht zugleich Bezugnahme auf den GcsellschaftSvertrag, und
<lb/>cs bedarf deshalb nicht noch einer speziellen ausdrücklichen Er- 
<lb/>klärung jedes Gesellschafters bei dem einzelnen Rechtsgeschäfte,
<lb/>daß er nach dem Gesellschaftsvertrage hafte, es ist daher hier
<lb/>auch nicht, wie in anderen Fällen des wechselmäßigen Mithaftens,
<lb/>z. B. bei Bürgschaften, die Mituntcrschrift jedes einzelnen Ge- 
<lb/>sellschafters geboten. Der Vollmachtgeber haftet für die Wechsel-
</p>

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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbindlichkeiten, welche sein Bevollmächtigter innerhalb der
<lb/>Grenzen der Vollmacht eingegangen hat, prinzipaliter. Aller- 
<lb/>dings ist zur wechselmäßigen Inanspruchnahme der Nachweis
<lb/>der Vollmacht nöthig, was aber hier durch die gegnerischerseits
<lb/>auch gar nicht bestritten gewesene Eigenschaft des L. E. als
<lb/>Theilhaber der acceptirenden Firma dargethan ist."

<lb/>Wächter, Wechselrecht S. 556.

<lb/>Borchardt, W.-O. zu Art. 81.

<lb/>Seyffert, Archiv VII. Nr. 353.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 271 3iff. 3.

<lb/>Lebensversicherung. Kündigung oder Suspen sion
<lb/>des Vertrages wegen eines nicht übernommenen
<lb/>Risiko's, hier einer Seereise des Versicherten.

<lb/>Urtheil des I. Civilsenats vom 7. Zuli 1880 in Sachen
<lb/>Freyseng e./a. Allg. Versorgungsanstalt.

<lb/>„Das Klagbegehren gründet sich auf die unbestritten e That-
<lb/>sache, daß die Ehefrau des Klägers am 21. März 1872 mit
<lb/>der beklagten Gesellschaft einen Lebensversicherungsvertrag ab- 
<lb/>schloß, worin letztere gegen eine jährliche Prämie von 400 Fl.
<lb/>nach dem Tode der Versicherten 20 000 Fl. an deren gesetz- 
<lb/>liche Erben auszuzahlen versprach" und daß die in Newyork
<lb/>gebürtige Versicherte, welche im September 1875 zur Kräftigung
<lb/>ihrer angegriffenen Gesundheit von Mannheim nach Amerika
<lb/>zurückgereist war und sich mehrere Jahre bei ihren Eltern in der
<lb/>Nähe von Newyork aufgehalten hatte, am 16. April 1878 dort-
<lb/>selbst gestorben ist. Der Ehemann der Versicherten verlangt als
<lb/>Vormund des einzigen Kindes von der beklagten Gesellschaft die
<lb/>Auszahlung der Versicherungssumme von 20 000 Fl. nebst
<lb/>Zinsen. Die Beklagte hat der Klage die Einrede entgegenge- 
<lb/>halten, daß der Versicherungsvertrag in Folge der unternom- 
<lb/>menen Reise nach Amerika außer Wirksamkeit getreten sei. In
<lb/>§. 370 der Statuten wird unter Ziffer 7 der mit dem 8. 361
</p>

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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>beginnenden Aufführung von Auflösungsgründen bestimmt,
<lb/>daß wenn der Versicherte zu einer Berufsart übergehe oder eine
<lb/>Reife unternehme von der unter a. —f. des §. 370 bezeichnet«!:
<lb/>Art, wenn er also, wovon lit. f. handelt, eine Seereise außer- 
<lb/>halb Europa macht, der Berechtigte hiervon dem Verwaltungs-
<lb/>rath alsbald Anzeige zu erstatten habe, welchem es alsdann frei- 
<lb/>stehe, den Vertrag unter Zahlung des Rückkaufspreises, welchen
<lb/>die Anstalt bezahlt haben würde, wenn der Versicherte am ersten
<lb/>Tage des Unternehmens freiwillig ausgetreten wäre, zu kün- 
<lb/>digen oder fortbestehen zu lassen.

<lb/>Durch die vou der Ehefrau des Klägers am I I. Septem- 
<lb/>ber 1875 von Southampton aus angetretene Reise nach Nord- 
<lb/>amerika war hiernach die Beklagte berechtigt ivorden, den Ver- 
<lb/>trag zu kündigen.

<lb/>Wenn Kläger schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages
<lb/>von dem Gencralinspektor der Beklagten die Zusicherung erhal- 
<lb/>ten haben will, daß eine Reise seiner Ehefrau nach Amerika nicht
<lb/>beanstandet werden würde, da sich ein hierauf bezüglicher Para- 
<lb/>graph in den Statuten befinde und cs sich nur um eine Znsatz-
<lb/>prämie handeln könne, so wäre einer solchen von der Beklagten
<lb/>übrigens widersprochenen Zusage keine Wirkung beizumessen,
<lb/>da der betreffende Beamte nicht berechtigt war, statutenmäßige
<lb/>Rechte der Anstalt im voraus aufzugeben, und da sich die Ver- 
<lb/>sicherte mit der Eingehuirg des Vertrags den Statuten unter- 
<lb/>worfen hat, ohne daß der Versicherungsvertrag eine Abänderung
<lb/>derselben ihr gegenüber in dem angedeuretcn Punkte enthält.

<lb/>Nicht minder unerheblich ist es, daß die Versicherte die
<lb/>Reise aus Gesundheitsrücksichten unternahm, daß ihr Hausarzt,
<lb/>welcher zugleich Anstaltsarzt der Beklagten ist, die Reise ge- 
<lb/>billigt hat, und daß der Tod der Versicherten in keinem nach- 
<lb/>weisbaren Zusammenhänge mit der Reise gestanden sein soll.
<lb/>Abgesehen davon, daß Dr. A. ohne Auftrag der Beklagten
<lb/>handelte und Kläger selbst einräumt, ihn nur als Hausarzt zu-
<lb/>gezogen zu haben, würde die Anerkennung der Zuträglichkeit
<lb/>gedachter Reise für die Gesundheit der Versicherten einer Ueber-
<lb/>nahme des ganzen, init einer solchen Reise verbundenen Risikos

<lb/>Archiv für deutsches Handels, u. rüechsclrechl. Bd. 41. 15
</p>

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               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht gleichkommen und einen Verzicht auf das Kündigungsrecht
<lb/>nicht enthalten. Mögen auch die Statuten anderer Versicherungs- 
<lb/>gesellschaften eine Reise nach Nordamerika von dem übernom- 
<lb/>menen Risiko nicht ausschließen, so ist doch der Beklagten das
<lb/>Recht, in diesem Falle den Vertrag zu kündigen, durch ihre
<lb/>Statuten gewahrt und kann die im einzelnen Falle als gering
<lb/>betrachtete Gefahr einer solchen Reise die Beklagte zwar be- 
<lb/>stimmen, von der Kündigung abzustehen, das Recht der Kündi- 
<lb/>gung ihr aber nicht entziehen.

<lb/>Der Kläger hatte, als die Reise seiner Frau beschloffen
<lb/>war, der Beklagten alsbald Anzeige hiervon zu erstatten. Die
<lb/>Folgen der Unterlassung der Anzeige bestimmt §. 370 der Sta- 
<lb/>tuten dahin: „Stirbt der Versicherte während der Dauer des
<lb/>gefährdenden Unternehmens oder innerhalb sechs Wochen nach
<lb/>dessen Beendigung, so zahlt die Anstalt statt des versicherten
<lb/>Betrages nur soviel, als sie als Rückkaufspreis bezahlt
<lb/>haben würde, wenn der Versicherte am ersten Tage des
<lb/>Unternehmens freiwillig ausgetreten wäre. Ueberlebt er aber
<lb/>das Unternehmen, so hat die Anstalt die Wahl, ent- 
<lb/>weder den oben erwähnten Rückkaufspreis zu bezahlen oder,
<lb/>wenn sich aus einer ärztlichen Untersuchung ergiebt, daß
<lb/>der Versicherte keinen Schaden an seiner Gesundheit erlitten
<lb/>hat, den Vertrag fortbestehen zu lassen." Der Kläger hat nun
<lb/>mit Schreiben vom 4. September 1875 dem in Mannheim
<lb/>wohnenden Agenten der Beklagten die Anzeige von der bevor- 
<lb/>stehenden Reise seiner Frau nach Amerika mit dem Ersuchen,
<lb/>die Beklagte hiervon in Kenntniß zu setzen, gemacht. Das Ge- 
<lb/>richt I. Instanz ist aber auch hier der Ausführung des Anwalts
<lb/>der Beklagten beigetreten, indem es annahm, daß die Anzeige
<lb/>verspätet gemacht worden, dadurch für die Beklagte nutzlos ge- 
<lb/>wesen und deshalb so anzusehen sei, wie wenn eine Anzeige im
<lb/>Sinne der Statuten überhaupt unterlassen worden wäre. Schon
<lb/>auf diesen Grund hin ist das Landgericht zu dem Schlüsse ge- 
<lb/>langt, daß die Beklagte sich durch Bezahlung des Rückkaufs- 
<lb/>preises ihrer ganzen Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger ent- 
<lb/>ledigen könne, zur A &gt;szahlung der Versicherungssumme aber
</p>

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                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts. 205

<lb/>nicht verpflichtet sei. Diese Ansicht erscheint jedoch nicht als
<lb/>gerechtfertigt.

<lb/>Es ist zwar richtig, daß es dem Verwaltungsrath durch die
<lb/>Anzeige ermöglicht werden soll, diejenigen etwa erforderlichen
<lb/>Erhebungen zu machen, welche ihm dienlich scheinen, um sich
<lb/>darüber schlüssig zu machen, ob von dem Kündigungsrecht Ge- 
<lb/>brauch gemacht werden oder der Vertrag mit oder ohne Zusatz- 
<lb/>prämie fortbestehen solle. Daß gerade in den: vorwürfigen Falle
<lb/>eine Untersuchung des Gesundheitszustandes der Versicherten werde
<lb/>verlangt werden, konnte um so eher vermuthet werden, als Klä- 
<lb/>ger in seinem Briefe vom 4. September 1875 selbst bemerkte,
<lb/>daß seine Frau aus Gesundheitsrücksichten reise und als gleich
<lb/>anfänglich ein Aufenthalt von mindestens einem Jahre in Ame-
<lb/>rika beabsichtigt war, dessen Verlängerung für den Fall, daß
<lb/>sich das Befinden der Versicherten nicht besserte, sich als wahr- 
<lb/>scheinlich darstellte.

<lb/>Allein wenn auch die von: Kläger gemachte Anzeige zu
<lb/>kurze Zeit vor der Abreise seiner Ehefrau erfolgt ist, um der
<lb/>Beklagten irgend eine Erhebung dieser Art zu ermöglichen und
<lb/>wenn auch eine verspätete Anzeige dann keine andere Folge
<lb/>haben könnte, als die gänzliche Unterlassung der Anzeige, wenn
<lb/>der Versicherte im Beginne der Reise gestorben wäre, bevor die
<lb/>Anstalt in der Lage war, auf die erhaltene Anzeige dem Be- 
<lb/>rechtigten die Kündigung zugehen zu lassen, so verhält sich dies
<lb/>doch anders, wenn die Anstalt, ungeachtet der Verspätung der
<lb/>Anzeige, wie im vorliegenden Falle, hinreichend Zeit hatte, vor
<lb/>dem Tode der Versicherten den Vertrag zu kündigen. War auch
<lb/>die Beklagte außer Stand gesetzt, ihre Entschließung auf Grund
<lb/>einer ärztlichen Prüfung des Gesundheitszustandes der Versicher- 
<lb/>ten zu treffen, so schloß der Wegfall einer ärztlichen Untersuchung
<lb/>der Versicherten vor dem Antritt der Reise doch nicht aus, daß
<lb/>die Beklagte auch ohne eine solche sich veranlaßt sehen konnte,
<lb/>den Vertrag fortbestehen zu lassen, und selbstverständlich hielt
<lb/>sie dieser Umstand auch nicht von der Kündigung ab. Auch
<lb/>der spät erstatteten Anzeige gegenüber durfte der Beklagte den
<lb/>Kläger nicht im Unklaren über ihre Entschließung lassen m\b

<lb/>15*
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0210.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>mußte von ihrem Kündigungsrechte Gebrauch machen, wenn sie
<lb/>den Vertrag nicht weiter aufrecht erhalten wollte. Die Be- 
<lb/>klagte hat nun aber auch dem entsprechend gehandelt.

<lb/>Die Behauptung des Klägers, daß ihn die Beklagte hin- 
<lb/>gehalten, ihre Antwort auf seine Anzeige so lange verzögert
<lb/>habe, daß ihr Stillschweigen als Billigung der Reise bezw. als
<lb/>Verzicht auf das Kündigungsrecht angesehen werden durfte, ist
<lb/>völlig grundlos. Wenn auch der Brief des Klägers vom
<lb/>4. September 1875 noch am gleichen Tage in die Hand des
<lb/>Agenten Müller gelangt sein sollte, so hatte doch dieser erst
<lb/>wieder die Beklagte brieflich zu benachrichtigen und wenn dann
<lb/>der Verwaltungsrath der Beklagten am 13. September seine
<lb/>Entschließung traf und schon am 14. September den Kläger
<lb/>durch Agent Müller hiervon in Kenntniß setzte, so hat er sich
<lb/>vollständig innerhalb der Grenzen eines ordnungsmäßigen Ge- 
<lb/>schäftsganges gehalten Dies muß um so inehr augenommen
<lb/>werden, als der Kläger selbst nicht angedeutet hatte, daß die
<lb/>Sache eilig sei. Der Kläger hatte die Anzeige gelegentlich einer
<lb/>Prämienzahlung dem Agenten erstattet und sich unbestimmt da- 
<lb/>hin ausgedrückt, daß seine Frau dieser Tage nach Amerika ab-
<lb/>reise. Der Agent war nicht in der Lage bestimmt zu wissen,
<lb/>ob die Beklagte eine ärztliche Untersuchung der Versicherten ver- 
<lb/>langen werde, weshalb Kläger mit Unrecht behauptet, daß es
<lb/>schon dem Agenten abgelegen wäre, den Kläger bei Erstattung
<lb/>der Anzeige hieraus aufmerksam zu machen. Ueberdies ging der
<lb/>Kläger selbst in seinem Anzeigeschreiben nicht davon aus, daß
<lb/>ihm der Agent den Bescheid zu geben habe, sondern ersuchte
<lb/>diesen nur die Anzeige au die Gesellschaft zu vermitteln.

<lb/>Hat hiernach die Beklagte ihr Recht zu kündigen keineswegs
<lb/>aufgegeben, so fragt es sich nur noch, ob sie auch dem Kläger
<lb/>gegenüber von diesem Recht Gebrauch gemacht habe. Diese
<lb/>Frage ist aber mit dem Erstinstanzgerichte zu bejahen.

<lb/>Nachdem die Beklagte auf die erhaltene Anzeige von der
<lb/>beabsichtigten Reise der Versicherten in der Unterstellung, daß
<lb/>letztere noch in Mannheim sei, die Vornahme einer ärztlichen
<lb/>Untersuchung des Gesundheitszustandes der Versicherten ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>wünscht, sodann aber durch Agent Müller mit dessen Schreiben
<lb/>vom 16. September 1875 erfahren hatte, daß Frau Freyseng
<lb/>bereits abgereist sei, und nachdem auch der Kläger selbst in
<lb/>seinem Schreiben vom 17. September 1875 der Beklagten dar- 
<lb/>gelegt hatte, wie diese Reise keinerlei Gefahren für seine Frau
<lb/>haben und ihrer Gestlndheit nur günstig sein werde, schrieb
<lb/>die Beklagte unterm 19. September 1875 an den Agenten
<lb/>Müller, wie folgt:

<lb/>„Zn Erwiderung Ihres Geehrten vom 10. d. Mts. setzen
<lb/>wir Sie in Kenntniß, daß unter den vorliegenden Verhältnissen
<lb/>der Lebensversicherungsvertrag Nr. 12051 der Frau Freyseng
<lb/>in unveränderter Kraft nicht fortbestchen kann. Von der uns
<lb/>zustehenden vollständigen Auflösung desselben wollen wir zwar
<lb/>keinen Gebrauch vorerst machen, sondern schlagen mit Rücksicht
<lb/>auf die Höhe der Versicherung und da der Gatte, Herr Frey- 
<lb/>seng, bei der Anstalt selbst stark betheiligt ist, die Suspension
<lb/>des Vertrages während der Dauer der Abwesenheit der obigen
<lb/>Dame vor. Bis zur definitiven Erledigung betrachten wir jeden- 
<lb/>falls den Vertrag als vom 8. d. Mts. suspendirt.

<lb/>Wir ersuchen Sie nun, hiervon Herrn Freyscng Mitthei- 
<lb/>lung zu machen und seine Erklärung zu erheben, ob er damit
<lb/>einverstanden ist, oder die Kündigung des Vertrags auf 8. d. Mts.
<lb/>vorzieht."

<lb/>Von diesem Schreiben wurde dem Kläger durch den Agen- 
<lb/>ten Abschrift zugestellt, was er selbst in einem Briefe an Agent
<lb/>Müller vom 22. September 1875 bestätigte. Auch tritt hier
<lb/>seine Auffassung des Anhalts jenes Schreibens deutlich in dem
<lb/>Satze hervor: „Ich ersehe zu meinem Erstaunen, daß der seiner
<lb/>Zeit mit genannter Anstalt abgeschlossene Vertrag für meine
<lb/>Frau ohne einen mir bekannten Grund als aufgehoben betrachtet
<lb/>werden soll." Zm weiteren Verlauf dieses Schreibens hält
<lb/>Kläger an seinem früheren Standpunkte fest, wonach die Be- 
<lb/>klagte wegen Mangels jeder Gefahr bei dieser im Interesse der
<lb/>Gesundheit seiner Frau unternommenen Reise nicht berechtigt
<lb/>sei, den Vertrag aufzuheben. Beide Theile erkennen an, daß
<lb/>auch die weiteren Verhandlungen nicht zu einer Vereinbarung
</p>

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               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>geführt haben, daß zwar der Kläger über die Modalitäten der
<lb/>von der Beklagten stets angebotenen Suspension des Vertrages
<lb/>unterhandelte, später aber auf seinen ursprünglichen Standpunkt
<lb/>wieder zurückkehrte, während die Beklagte, welche schon zugleich
<lb/>mit ihrem Schreiben vom 19. September 1875 den Einzug der
<lb/>Prämien sistirt hatte, den Vertrag als suspendirt behandelte.

<lb/>Ueber die Suspension bestimmt §. 370 der Statuten:

<lb/>„Auf Ansuchen des Berechtigten kann der Verwaltungsrath
<lb/>eine Suspension der Versicherung für die Dauer des gefährden- 
<lb/>den Unternehmens bewilligen.

<lb/>Ueberlebt der Versicherte die Suspension und ergiebt sich
<lb/>aus einer Untersuchung seines Gesundheitszustandes, daß er
<lb/>keinen Schaden gelitten hat, so tritt gegen Nachzahlung der
<lb/>während der Suspension verfallenen, nicht zu verzinsenden Prä- 
<lb/>mien der Vertrag wieder in Kraft. Stirbt der Versicherte
<lb/>während der Suspension, oder kann die Versicherung nicht
<lb/>wieder in Kraft treten, weil die Gesundheitsverhältniffe des Ver- 
<lb/>sicherten Schaden gelitten haben, oder verzichtet der Berechtigte
<lb/>auf die Erneuerung der Versicherung, so zahlt die Anstalt den
<lb/>Rückkaufspreis k."

<lb/>Die Suspension ist daher eine bedingte Auslösung des Ver- 
<lb/>trags. Während der Vertrag außer Wirksamkeit bleibt, wenn
<lb/>der Versicherte während des gefährdenden Unternehmens stirbt,
<lb/>oder wenn der Berechtigte, was ihn: völlig freisteht, auf die
<lb/>Erneuerung der Versicherung verzichtet, tritt der Vertrag mit
<lb/>Willen des Berechtigten der Gesellschaft gegenüber wieder in
<lb/>Kraft, wenn der Versicherte die Suspension überlebt und an
<lb/>seiner Gesundheit keinen Schaden gelitten hat. Wenn auch die
<lb/>Beklagte selbst an dem Fortbestehen hoher Versicherungen unter
<lb/>normalen Verhältnissen ein Interesse hat und darum die bloße
<lb/>Suspension der Versicherung wünschen mußte, so ist doch recht- 
<lb/>lich die Bewilligung der Suspension des Vertrags nicht minder
<lb/>eine Vergünstigung für den Versicherten, da sie ihm, wenn er
<lb/>das gefährdende Unternehmen glücklich überstanden hat, noch
<lb/>die freie Wahl läßt, die Versicherung fortzusetzen oder nicht.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0213.tif"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Kläger hätte sich daher ohne Nachtheil auf die ange- 
<lb/>botene Suspension einlassen können, und nur der von ihm ein- 
<lb/>nommene unrichtige Standpunkt, von den: aus er der Beklagten,
<lb/>weil die Nersicherte die ohnehin wenig gefahrvolle Reise mit Be- 
<lb/>willigung ihres Arztes zur Kräftigung ihrer Gesundheit unter- 
<lb/>nommen habe, das Recht zur Kündigung des Vertrags gar nicht
<lb/>zuerkannte, den Vertrag also der Kündigung ungeachtet als fort- 
<lb/>bestehend ansah, hat ihn davon abgehalten, in die Suspension
<lb/>zu willigen.

<lb/>Die Beklagte, deren Recht zur Kündigung oben nachgewiesen
<lb/>wurde, hat sich nun in dem erwähnten Schreibell vom 19. Sep- 
<lb/>tember 1875 ullzweideutig dahin erklärt, daß sie nur Aufhebung
<lb/>der Versicherung oder Suspension wolle, also jedenfalls Auf- 
<lb/>hebung für die Dauer der ullternonunenen Reise und hat dieser
<lb/>Erklärung den entsprechenden Vollzllg durch Sistirung des Prä-
<lb/>mieneinzugs folgen lassen.

<lb/>Damit hielt sie den: Kläger noch den Weg offen, im Falle
<lb/>glücklicher Rückkehr seiner Ehefrau die Versicherung unter Nach- 
<lb/>zahlung der Prämien wieder fortzusetzen, ohne jedoch die Auf- 
<lb/>hebung des Vertrags für die Dauer der Abwesenheit von Europa
<lb/>von der Zustimmuilg des Klägers abhängig zu lnachen. Letzterer
<lb/>konnte hiernach nur zwischen völliger Aufhebuilg und bloßer
<lb/>Suspension der Versicherung wählen; beide führen aber im ge- 
<lb/>gebenen Falle zu dem gleichen Resilltat, da die Versicherte
<lb/>während des gefährdenden Unternehmens gestorben ist. Hat sich
<lb/>auch der Kläger nie zur Annahme der ihm offen gehaltenell
<lb/>Suspension herbeigelassen, so ist doch die der Beklagte!: zu- 
<lb/>stehende einseitige Altfhebung wirksam geworden, welche sie von
<lb/>Anfang an, für die Zeit der gefährdenden Reise unbedingt, für
<lb/>die spätere Zeit unter der Bedingung, daß Kläger ilicht die
<lb/>bloße Suspensioll der Versicherung vorziehe, ausgesprochen hatte.

<lb/>Daß die Kündigung dem Kläger ordnungsmäßig eröffnet
<lb/>wurde, ist außer Zweifel gestellt. Die Beklagte ist daher nur
<lb/>zur Bezahlung des Rückkaufspreises verpflichtet, eine Verbind- 
<lb/>lichkeit, welche sie zu erfüllen sich nie geweigert hat."
</p>

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                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>AuS der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 27 t Ziff. 3.

<lb/>Viehversicherung. Unrichtige Angaben beim Ver- 
<lb/>sicherungsanträge. Bedeutung der Mitwirkung des

<lb/>sachverständigen Agenten bei jenen Angaben.

<lb/>Urtheil des I. Civilsenats vom 26. Juni 1880 in Sachen
<lb/>Reinhardt c./a. Badische Viehversicherungsanstalt.

<lb/>„Die Beklagte gründet ihre Weigerung, dem Kläger die
<lb/>Versicherungssumme für das bei ihr versicherte, am 1. Juli v. I.
<lb/>gefallene Pferd auszuzahlen, auf §. 5 Ziffer 4 und 5 der allge- 
<lb/>meinen Bersicherungsbedinguiigen und findet die Verletzung der
<lb/>dem Versicherungsnehmer obliegenden Pflichten darin, daß Klä- 
<lb/>ger in seiner Beantwortung der Frage 8 des Versicherungs- 
<lb/>antrags vom 27. April v. Z. ein ihm gehöriges Pferd wegen
<lb/>angeblich zu hohen Alters als versicherungsunfähig erklärte,
<lb/>während dieses Thier in Wahrheit erst 10 Jahre alt gewesen
<lb/>sei und sonach gemäß 88- 2 und 8 des Statuts in die Ver- 
<lb/>sicherung hätte ausgenommen werden sollen.

<lb/>Nach §. 5 Ziffer 4 der allgemeinen Versicherungsbedingun- 
<lb/>gen wird die Entschädigung nicht geleistet, wenn der Versicherte
<lb/>bei Abschluß der Versicherung wesentliche, auf das Risiko der
<lb/>Versicherung einwirkende Umstände falsch angegeben oder ver- 
<lb/>schwiegen hat.

<lb/>Für die Angabe derartiger Umstände befindet sich auf der
<lb/>ersten Seite des Antragsformulars eine besondere Rubrik „Be- 
<lb/>merkungen", und welche Art von Umständen hier vorzugsweise
<lb/>gemeint ist, ergiebt sich aus 8. 4 der allgemeinen Versicherungs- 
<lb/>bedingungen.

<lb/>Danach sind unter Anderem von der Versicherung ausge- 
<lb/>schloffen alle über 14 Jahre alten Pferde, und würde ohne
<lb/>Zweifel gegen §. 5 Ziffer 4 der Bedingungen verstoßen sein,
<lb/>wenn das Alter eines über '14 Jahre alten Thieres, um dessen
<lb/>Versicherung zu erlangen, niedriger angegeben wäre. Die Frage 8
<lb/>des Antragsformulars, lautend: „Wie viel Vieh haben Sie
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0215.tif"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>außerdem, welches nicht bei der Badischen Versicherungsan- 
<lb/>stalt zur Versicherung beantragt wird", verlangt keine Antwort
<lb/>über Umstände, welche auf das Risiko der Versicherung von Ein- 
<lb/>fluß sind, denn sie befaßt sich ja gerade mit dein nicht bei der
<lb/>Beklagten versicherten Vieh. Kann auch der Beklagten zuge- 
<lb/>geben werden, daß ihre Haftbarkeit wesentlich erschwert wäre,
<lb/>wenn §. 8 des Statuts nicht bestimmen würde, daß jeder Ver- 
<lb/>sicherungsnehmer seinen ganzen Bestand an Pferden zu versichern
<lb/>habe, soweit sich derselbe nach den Statuten der Anstalt zur
<lb/>Versicherung eignet, indem es alsdann jedem Versicherungsnehmer
<lb/>frei stünde, die besseren und stärkeren Thiere von der Versiche- 
<lb/>rung auszuschließen, so erscheint doch bei einem einzelnen Ver- 
<lb/>sicherungsverträge das Risiko der Gesellschaft nicht vermehrt,
<lb/>wenn ein weiteres versicherungsfähiges Pferd in den Vertrag
<lb/>nicht ausgenommen wurde. Gerade auf das bei dem einzelnen
<lb/>Versicherungsverträge von der Gesellschaft zu übernehmende Risiko
<lb/>bezieht sich aber die angeführte Bestimmung der Ziffer 4 des
<lb/>§. 5, denn der einzelne Versicherungsnehmer kann nur für die
<lb/>durch seine Versicherung bezw. durch falsche Angabe oder Ver- 
<lb/>schweigung hierbei erheblicher Umstände hervorgerufene Vermeh- 
<lb/>rung des Risiko der Beklagten verantwortlich gemacht werden.
<lb/>Anders verhält sich dies mit der weiter angerusenen Bestimmung
<lb/>unter Ziffer 5 des §. 5 der Bedingungen. Hiernach wird eine
<lb/>Entschädigung nicht geleistet, „wenn der Versicherte die ihm
<lb/>nach diesen Statuten obliegenden Pflichten nicht erfüllt".
<lb/>Man könnte zwar versucht sein, die Bestimmung auf die dem
<lb/>Versicherten nach den Versicherungsbedingungcn obliegen- 
<lb/>den Pflichten zu beschränken und nicht auf die jedem Mitgliede
<lb/>nach dem Statut obliegenden Pflichten auszudehnen, weil die
<lb/>allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche nach §. 1 Abs. 2
<lb/>in die Police ausgenommen werden, ein selbstständiges Ganze
<lb/>bilden, wenn sie gleich dem Statut (§. 9 Abs. 2 desselben) als
<lb/>Anhang beigedruckt sind, und §. 2 derselben neben „ den gegen- 
<lb/>wärtigen Versicherungsbedingungen" das Statut der Anstalt auf- 
<lb/>führt, welchem sich der Versicherungsnehmer durch Unterzeich- 
<lb/>nung des Versicherungsantrags unterwerfe. Allein an anderen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0216.tif"
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Stellen (s. §. 8 des Statuts und §. 9 der Bedingungen) wird
<lb/>das Statut auch als die Statuten bezeichnet, und da die Ver- 
<lb/>sicherungsbedingungen demselben beigedruckt sind, auch in §. 2
<lb/>bestimmen, daß der Versicherungsnehmer gleichwie den Ver- 
<lb/>sicherungsbedingungen, auch dem Statut sich unterwerfe, so muß
<lb/>§. 5 Ziffer 5 der Bedingungen auch auf die statutenmäßigen
<lb/>Pflichten und damit zugleich auf die nach 8. 8 des Statuts jedem
<lb/>Versicherungsnehmer obliegende Pflicht, den ganzen zur Auf- 
<lb/>nahme geeigneten Bestand an Pferden zur Versicherung zu brin- 
<lb/>gen, bezogen werden.

<lb/>Das Landgericht hat die Bestimmung des §. 5 Ziffer 5
<lb/>der Bedingungen auf die widerrechtliche Ausschließung eines
<lb/>Pferdes von der Versicherung wegen angeblich zu hohen Alters
<lb/>des Thieres nicht für anwendbar erklärt, iveil jene Bestimmung
<lb/>die nach Eingehung des Versicherungsvertrags dem Versicher- 
<lb/>ten obliegenden Pflichten im Auge habe, der Kläger aber bei
<lb/>Abgabe jener Erklärung im Versicherungsanträge noch gar nicht
<lb/>als Versicherter zu betrachten gewesen sei. Eine solche Be- 
<lb/>schränkung erscheint jedoch nicht begründet. Daß 8. 5 der Be- 
<lb/>dingungen nur voll deir Versicherten, nicht von Versicherungs-
<lb/>nchmern, welche die Entschädigung verwirkt haben, spricht, hat
<lb/>seinen natürlichen Grund darin, daß erst mit Abschluß des Ver- 
<lb/>sicherungsvertrages das Recht auf eine Entschädigung entsteht.
<lb/>Es folgt daraus aber nicht, daß der Versicherte nicht auch wegen
<lb/>Verletzung von solchen Pflichten der Entschädigung verlustig
<lb/>werde, welchen er schon bei dem Versicherungsanträge entgegen- 
<lb/>gehandelt hat. Wie bereits angeführt, unterwirft sich der Ver- 
<lb/>sicherungsnehmer durch Unterzeichnung des Versicherungsantrags
<lb/>den Versicherungsbedingungen, sowie dem Statut der Anstalt
<lb/>(8. 9 des Statuts, 8- 2 der Bedingungen) uild hat demnach
<lb/>diejenigen statutenmäßigen Pflichten zu erfüllen, welche sich auf
<lb/>die Antragstellung beziehen (s. 88- 8 und 10 des Statuts),
<lb/>wenn er die entsprechenden Rechte gegenüber der Gesellschaft er- 
<lb/>werben will. Daß auch wegen Verletzung solcher Pflichten die
<lb/>Entschädiguug verweigert wird, zeigt gerade der vorhergehende
<lb/>Fall der Verwirkung unter Ziffer 4 des 8- 5 der Bedingungen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0217.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>Wollte man aber auch annehmen, die gedachte Bestimmung
<lb/>beziehe sich nur auf die nach Abschluß des Versicherungsvertra- 
<lb/>ges stattgehable Verletzung übernommener Pflichten, so würde
<lb/>doch durch den erfolgten Abschluß des Versicherungsvertrages
<lb/>für den Kläger die Pflicht erwachsen sein, auch seine noch vor- 
<lb/>handenen anderen, zur Versicherung geeigneten Pferde anzu- 
<lb/>melden und deren Unterlassung den Verlust der Entschädigung
<lb/>für die versicherten Thiere nach sich ziehen, da eine immerhin
<lb/>erhebliche Verletzung statutenmäßiger Pflichten vorläge.

<lb/>Gleichwohl ist die Beklagte durch die Verurtheilung zur
<lb/>Auszahlung der Versicherungssumme nicht beschwert.

<lb/>Geht man davon aus, daß der Kläger ein erst 10 Zahre
<lb/>altes Pferd als zu alt, das wäre nach den Statuten als über
<lb/>14 Zahre alt, von der Versicherung ausgenommen hat, so er- 
<lb/>scheint doch im vorliegenden Falle seine Verantwortlichkeit für
<lb/>die Ausschließung dieses Thieres von der Versicherung durch die
<lb/>selbstständige Prüfung und Entscheidung des Agenten gedeckt.
<lb/>Der Kläger hat das in Frage stehende vierte Pferd nicht
<lb/>verheimlicht, auch ist nicht behauptet worden, daß eine Kollusion
<lb/>des Klägers mit dem Agenten gegenüber der Beklagten vorliege.
<lb/>Zugestanden ist, daß Kläger dieses Pferd nicht selbst aufgezogen
<lb/>hatte, und daß der Agent vor der Unterzeichnung des Ver- 
<lb/>sicherungsantrages sämmtliche Pferde des Klägers besichtigt hat,
<lb/>worauf er das Formular des Versicherungsantrages ausfüllte
<lb/>und zwar auch die vom Kläger zu gebenden Antworten in den- 
<lb/>selben einschrieb. Sollte null auch dein Kläger beim Ankauf
<lb/>des Pferdes dessen Alter angegeben worden fein und er dasselbe
<lb/>für versicherungsfähig gehalten haben, so konnte er sich doch, ohne
<lb/>Nachtheil erwarten zu müssen, bei deln maßgebenden Urtheil des
<lb/>als Thierarzt sachverständigen Agenten beruhigen, welcher wie
<lb/>zur Ablehnung von Viehoersicherungsailträgen überhaupt, auch
<lb/>zur Ausschließung der als nicht versicherllllgsfähig befundenen
<lb/>Thiere berechtigt ist und die Zntercssen der Versicherungsnehmer
<lb/>zu wahren hat. Hat einmal der Thierarzt und Agent der Be- 
<lb/>klagten auf Grund eigener Prüfung die Ausschließung eitles
<lb/>Pferdes von der Versicherung gutgeheißen, so kalln die Gesell-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0218.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>schaft aus einem etwaigen Zrrthum ihres Beamten nicht zum
<lb/>Schaden des Versicherten Vortheil ziehen, und eine verfallene
<lb/>Entschädigung wegen Verletzung statutenmäßiger Pflichten ver- 
<lb/>weigern, sondern nur auf der nachträglichen Aufnahme des be- 
<lb/>treffenden Pferdes bei weiter gehender Versicherung bestehen."
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 294.

<lb/>Bedeutung einer Anerkennung im kaufmännischen
<lb/>und sonstigen geschäftlichen Verkehre. Anfechtung
<lb/>. derselben.

<lb/>Urtheil des I. Civilsenats vom 17. Dezember 1879 in Sachen
<lb/>2- v./a. H.

<lb/>„Für einen Mann in den Vermögens- und Erwerbsver-
<lb/>hältnisien des Beklagten war die Rechnung vom 19. Januar
<lb/>von solcher Wichtigkeit, daß man unterstellen muß, er habe die- 
<lb/>selbe sogleich nach Einpfang geprüft. Auf den ersten Blick
<lb/>hätte ihm aber die jetzt behauptete erhebliche Differenz zwischen
<lb/>seiner Schuld und dem Rechnungssaldo auffallen müssen und
<lb/>bei der geringen Zahl der Rechnungsposten hätte er alsbald
<lb/>durch Vergleichung derselben mit seinen Aufzeichnungen und
<lb/>Quittungen die gerügten Mängel entdecken können. Es ist an- 
<lb/>zunehmen, daß er solche auch sofort dem Kläger mitgetheilt
<lb/>haben würde. Dies ist nun aber nicht geschehen. Der Beklagte
<lb/>verhielt sich vielmehr stille und zwar nicht allein nach Empfang
<lb/>der Rechnung, sondern auch nach einer brieflichen Anfrage des
<lb/>Klägers vom 23. April v. I., ob er den Rechnungsauszug
<lb/>richtig befunden habe. Der Brief vom 27. Oktober, den er
<lb/>endlich auf eine nochmalige Mahnung schrieb, enthält nicht ein- 
<lb/>mal eine Andeutung darüber, daß er gegen die Rechnung etwas
<lb/>einzuwenden habe. Den Brief des Klägers vom 29. Oktober,
<lb/>worin dieser ihn um umgehende Erklärung bat, daß er den
<lb/>Rechnungsauszug vom 19. Januar richtig finde, ließ er wieder
<lb/>unbeantwortet.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0219.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>Inzwischen setzte er den Geschäftsverkehr mit dem Kläger
<lb/>fort; er leistete Abschlagszahlungen und bezog Maaren, hat aber
<lb/>nicht behauptet, daß er bei einer dieser Zahlungen die Rech- 
<lb/>nung beanstandet habe.

<lb/>Dieses nach Empfang der Rechnung, der wiederholten Auf- 
<lb/>forderung zur Erklärung darüber ungeachtet, durch ein volles
<lb/>Zahr hindurch fortgesetzte Stillschweigen, insbesondere aber die
<lb/>vorbehaltlos auf die Rechnung geleisteten Zahlungen müssen,
<lb/>auch wenn man die im eigentlichen kaufmännischen Verkehr
<lb/>geltenden strengeren Grundsätze nicht darauf anwendet, schon
<lb/>nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts — L.-R.
<lb/>S. 1108a., 1108 b., 1338a. — als stillschweigende Anerken- 
<lb/>nung der Rechnung aufgefaßt werden.

<lb/>Bei solchem Verhalten des Beklagten kann es aber auch
<lb/>nicht zweifelhaft sein, daß derselbe mich durch den Brief vom
<lb/>27. Oktober v. Z., worin er dem Kläger schrieb, daß er ihm
<lb/>bis heilte noch nie einen Pfennig streitig gemacht habe und so- 
<lb/>bald als möglich wieder eine Zahlung machen werde, sein Ein-
<lb/>verständniß mit der Rechnungsaufstellung des Klägers ausdrücken
<lb/>wollte. Mit Recht hat also der Klüger sich auf das in diesem
<lb/>Briefe enthaltene Anerkenntniß des Beklagten als besondereil
<lb/>Verpflichtungsgrund berufeil. Dieses Ailerkenntiliß Hütte der
<lb/>Beklagte nach Art. 294 des H.-G.-B. nur durch den Beweis
<lb/>eines Betrugs oder Zrrthums entkräften können. Zn dieser
<lb/>Richtung hat er aber der Klage entgegengehalten Einreden that-
<lb/>sächlich nicht begründet. Er hat keinen Umstand angeführt, aus
<lb/>dem geschlossen werden kölmte, daß ümi zur Zeit der Aner-
<lb/>kennmlg die Thatsachen, auf welche er die Einreden stützt, un- 
<lb/>bekannt waren."
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 318.

<lb/>Frist für die Erklärung des D 6Inten beim Platzgeschäft.

<lb/>Urtheil des II. Civilsenats vom 23. März 1880 in Sachen
<lb/>H. c./a. S.

<lb/>„Die Beredung zwischen Eduard Max, dem Prokuristen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0220.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>des Klägers, und dem Beklagten war noch nicht zu einem Ab- 
<lb/>schlüsse gelangt, als Peter Skala, der Bruder des Beklagten,
<lb/>eintraf. Sobald Emanuel Reinmann, der als Makler im
<lb/>Interesse des Klägers thätig war, des Peter Skola ansichtig
<lb/>wurde, rieth er dem Eduard Max, den Vertrag ohne weitere
<lb/>Verhandlungen abzuschließen. Der Beklagte hatte schon vorher
<lb/>seinen Tabak für 43l/2 &lt;/fl pro Zentner zum Kauf angeboten.
<lb/>Eduard Max frug nun von Neuem, ob der Beklagte zu 431/2 dt.
<lb/>pro Zentner verkaufe, was dieser bejahte. Peter Skola aber,
<lb/>der diese Aeußerung seines Bruders vernahm, rief warnend:
<lb/>„oho, der Tabak gilt 50 dl" Nun folgten unmittelbar hinter- 
<lb/>einander zuerst die Erklärung des Eduard Max, der Tabak sei
<lb/>verkauft, dann jene des Beklagten, der Handel gelte nicht-

<lb/>Mit Recht hat auf Grund dieses Sachverhalts der Gerichts- 
<lb/>hof des ersten Rechtszuges angenommen, daß in keinem Zeit- 
<lb/>punkt die zu einem Vertragsabschlüsse erforderliche Willensüber- 
<lb/>einstimmung der Parteien vorhanden war. (L.-R. S. 1108,
<lb/>1108 a.) Die Parteien haben mündlich — unter Gegen- 
<lb/>wärtigen — mit einander verhandelt. (H.-R. S- 318.) Der
<lb/>Beklagte war also an seinen Antrag nur dann gebunden, wenn
<lb/>die Annahme desselben „sogleich" erfolgte. Zn welcher Frist die
<lb/>Erklärung des Oblaten abgegeben werden muß, ist nach den
<lb/>Umständen des Falles zu beurtheilen.

<lb/>v. Hahn, Kommentar, II. Art. 318 S. 195 (2. Aust.).

<lb/>Für die vorliegende Sache kommt zur Erwägung, daß der
<lb/>Tabak ein Handelsartikel ist, der besonders im Sommer des
<lb/>verflossenen Zahres wegen der damals schwebenden Zoll- und
<lb/>Steuersrage bedeutenden Preisschwankungen ausgesetzt war.
<lb/>Sobald Peter Skola sich in die Unterhandlungen zwischen den
<lb/>Parteien mit der Nachricht einmischte, daß der Preis des Tabaks
<lb/>erheblich gestiegen sei, muß deshalb unterstellt werden, daß der
<lb/>Beklagte seinen Antrag nicht mehr aufrecht erhallen wollte und
<lb/>er an denselben auch nicht mehr gebunden war. Denn die
<lb/>Zwischenrede des Peter Skola hatte ein neues Sachverhältniß
<lb/>geschaffen, auf welches die frühere Erklärung nicht mehr an- 
<lb/>wendbar war. Der Beklagte, Offerent, hatte hiernach seinen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0221.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>Willen, für 43 V2 J(, pro Zentner zu verkaufen, geändert, so- 
<lb/>bald ihm durch ein äußeres Ereigniß klar wurde, daß das
<lb/>Handelsgeschäft für ihn nachtheilig sei. Es darf nicht unter- 
<lb/>stellt werden, daß der Beklagte seine Waare unter dem
<lb/>Marktpreise zu verkaufen beabsichtigte. Der Kläger, Oblat,
<lb/>kannte diese Willensänderung, denn er mußte dieselbe nach der
<lb/>Mittheilung des Peter Skola voraussetzen. Eine Willensüber- 
<lb/>einstimmung war daher nicht mehr vorhanden, als Eduard Max
<lb/>erklärte, er nehme den Antrag des Beklagten an. Diese Er- 
<lb/>klärung ist umsoweniger den: Beklagten gegenüber rechtlich wirk- 
<lb/>sam, weil die Rücksicht auf Treue und Glauben, die Grundlage
<lb/>eines soliden Handelsverkehrs, offenbar den Eduard Max hätte
<lb/>bestimmen sollen, anstatt rasch abzuschließen, den Beklagten zu
<lb/>fragen, ob dieser ungeachtet der geänderten Sachlage seinen
<lb/>Antrag aufrecht erhalte."
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 324, 342, 345.

<lb/>Ort der Uebergabe.

<lb/>Urtheil des I. Civilsenats vom 28. Januar 1880 in Sachen
<lb/>M. c./a. R.

<lb/>„Die Uebergabe einer verkauften bestinunten Sache hat
<lb/>regelmäßig da zu geschehen, wo sich solche zur Zeit des Ver- 
<lb/>tragsabschlusses mit Wissen beider Kontrahenten befindet, und
<lb/>es tritt von dieser Regel eine Ausnahme mir dann ein, wenn
<lb/>der Vertrag ausdrücklich einen anderen Erfüllungsort bestimmt
<lb/>oder wenn ein solcher nach der Natur des Geschäfts oder der
<lb/>Absicht des Kontrahenten anzusehen ist. Daß Verhältnisse dieser
<lb/>letzteren Art hier vorliegen, ist vom Kläger in keiner Weife
<lb/>thatsächlich begründet worden, er will vielmehr nur deshalb als
<lb/>selbstverständlich es ansehen, daß der Erfüllungsort an die
<lb/>Bahnhofe verlegt sei, weil der Beklagte auch die Abfuhr des
<lb/>im Walde lagernden Holzes dorthin übernonunen habe. Allein
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0222.tif"
                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>dies rechtfertigt sich damit und ohne Anführung weiterer be- 
<lb/>sonderer Umstände noch nicht.

<lb/>Vergl. Puchelt, Handelsg. z. Art. 345 und
<lb/>Kowalzig, Handelsg. zu diesem Art. b.

<lb/>Für die Beibehaltung des Erfüllungsortes im Walde spricht
<lb/>vielmehr auch die schon in der Klage enthaltene Anführung,
<lb/>daß dort das Holz wenigstens theilweise für Kläger angeschlagen
<lb/>wurde. Dort hatte also Kläger das Holz zu übernehmen und
<lb/>vor der Abfuhr auch zu bezahlen. (Art. 342 Schluß.)"
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 337 ff.

<lb/>Bedeutung der Kommssionsuota der Reisenden und
<lb/>der von diesen dem Kunden übergebenen Abschrift.

<lb/>Urtheil des l. Civilsenats vom 7. Zuli 1880 in Sachen
<lb/>Schütze c,/a. Kühling. *)

<lb/>„Nach dem Gutachten des Sachverständigen besteht die
<lb/>allgemeine Uebung, daß Bestellungen, welche Schneider bei
<lb/>Reisenden von Tuchwaarenfabrikanten machen, durch Kommissions- 
<lb/>nota festgcstellt werden und daß eine durch eine Kommissions-
<lb/>nota, von welcher dem Besteller eine Abschrift zurückgelassen
<lb/>wurde, beurkundete Bestellung als eine feste gilt. Nach der
<lb/>Ansicht des Sachverständigen ist die Abschrift der Kommissions- 
<lb/>nota von dem Reisenden zu unterschreiben. Allein die Unter- 
<lb/>schrift könnte nur dann von Erheblichkeit sein, wenn die Echt- 
<lb/>heit der Nota von dem Fabrikanten bestritten wird, dagegen
<lb/>kann die Gültigkeit der Uebereinkunft nicht durch die Unterschrift
<lb/>bedingt sein, da auch schon die Hingabe und die vorbehaltslose
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zn einem Urtheile vom 10. Januar 1880 in Sachen Hausmann
<lb/>e./a. Auer findet sich die Ausführung, die bloße Entgegennahine einer von
<lb/>dem Reisenden ausgeschriebenen Kommissionsnota seitens des Kunden er- 
<lb/>scheine noch nicht als Zustimmung zu deren Inhalt; allein im gegebenen
<lb/>Falle lagen äußere Anhaltspunkte gegen Annahme einer Gutheißung der
<lb/>Nota vor.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0223.tif"
                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>Annahme einer nicht unterschriebenen Kommissionsnota als un- 
<lb/>zweideutige Willensäußerungen beider Kontrahenten dahin gelten
<lb/>müssen, daß die Bestellung nach Maßgabe der Kommissionsnota
<lb/>gemacht und angenommen werde.

<lb/>Der Brief des Beklagten vom 19. August v. Z., worin
<lb/>dieser dem Kläger schreibt:

<lb/>„Die Rechnung, die Sie schicken, ist gar nicht richtig
<lb/>nach der Kommissionskopie,"
<lb/>beweist nun aber, daß der Reisende des Klägers dem Beklagten
<lb/>eine Abschrift der Kommissionsnota übergeben hat. Das die
<lb/>Abschrift nicht enthaltende Kominissionsbuch des Beklagten kann
<lb/>als ein taugliches Gegenbeweismittel umsoweniger betrachtet
<lb/>werden, als der Beklagte zugestanden hat, daß der Reisende ihm
<lb/>eine Beurkundung übergeben habe, welche aber nicht eine förm-
<lb/>licheKommissionsnota, sondern nur einPrdisvcrzeichniß gewesen sei.
<lb/>Insoweit diese Erklärung im Widerspruch mit dem Briese vom
<lb/>19. August steht, ist sie durch letzteren als widerlegt anzuschen.
<lb/>Hiernach steht also fest, daß der Beklagte dem Reisenden des
<lb/>Klägers eine Bestellung nach Maßgabe einer darüber aufge- 
<lb/>nommenen und ihm in Abschrift zurückgelassenen Kommissions- 
<lb/>nota gemacht hat. Der Beklagte hat übrigens nie bestritten,
<lb/>daß eine Verabredung zwischen ihm und dein klägerischen Reisen- 
<lb/>den, deren Gegenstand eine Waarenbestellung war, stattgefunden
<lb/>habe. Er will nur nicht fest bestellt, sondern sich die Zusendung
<lb/>von Kontremustern binnen 14 Tagen ausbedungen und bis nach
<lb/>deren Empfang weitere Erklärung Vorbehalten haben.

<lb/>Nach allgemeinen Bewcisregeln hätte nun zwar der Kläger
<lb/>zu beweisen, daß die Bestellung eine vorbehaltslose war. Allein
<lb/>er hat das zum Zwecke des Beweises des Vertragsinhaltes in
<lb/>handelsüblicher Weise gefertigte Beweismittel, die Abschrift der
<lb/>Kommissionsnota, dem Beklagten zur Aufbewahrung übergeben
<lb/>und dieser übernahm durch seine Einwilligung, daß die Kom- 
<lb/>missionsnota für die Beurtheilung des Vertragsverhältnisses
<lb/>entscheidend sein solle, die Verpflichtung, das gemeinschaftliche
<lb/>Beweismittel bis zum Erlöschen der beiderseitigen Verbindlich- 
<lb/>keiten aus dem Vertrage aufzubewahren. Der Beklagte ist nach

<lb/>Archiv nir deutsches Handels- u. Lechseirecht. Bd. 41. 16
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0224.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>seiner eigenen Erklärung dieser Verpflichtung nicht nachgekommen;
<lb/>er behauptet, das ihm von dem Reisenden übergebene beschrie- 
<lb/>bene Papier weggeworfen zu haben. Die Folge dieses durch
<lb/>Verschulden des Beklagten herbeigeführten Verlustes des für den
<lb/>Kläger wichtigen Beweismittels bestand aber darin/ daß die Be- 
<lb/>weislast auf ihn überging, daß also er die Nichtübereinstimmung
<lb/>der ihm übergebenen Abschrift mit der von dem Kläger vor- 
<lb/>gelegten, angeblich von seinem Reisenden aufgenommcnen Kom- 
<lb/>missionsnota zu beweisen hatte. Da er diesen ihm obliegenden
<lb/>Beweis nicht geführt hat, so muß die Uebereinstimmung beider
<lb/>Urkunden als festgestellt gelten. Vergl. Entsch. des R.-O.-H.-G.
<lb/>Bd. IX. S. 27. Die von dem Kläger übergebene Nota ent- 
<lb/>hält nun aber nicht blos die Bezeichnung der Vertragspersonen
<lb/>und der bestellten Waaren nach Musternummern, Maß und
<lb/>Preisen, sondern auch verschiedene Nebenverabredungen und Vor- 
<lb/>behalte, so daß zu vermuthen ist, daß sie Alles enthält, was
<lb/>zwischen dem Reisenden und dem Beklagten bezüglich der Be- 
<lb/>stellung verabredet wurde. Hiernach muß aber, da von einem
<lb/>Vorbehalt, wie ihn der Beklagte behauptet, darin keine Rede ist,
<lb/>als erwiesen angenommen werden, daß ein solcher Vorbehalt
<lb/>nicht gemacht wurde."
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.

<lb/>Anwendung der Grundsätze über Distanzgeschäfte bei
<lb/>einem Pferdehandel.

<lb/>Urtheil des II. Civilsenats vom 14. April 1880 in Sachen
<lb/>B. gegen v. L.

<lb/>Beklagter kaufte iu Heidelberg ein damals mit der sogen.
<lb/>Druse behaftetes Pferd unter der Bedingung, es dürfe in seinen
<lb/>Garnisonsort erst abgesandt werden, wenn es von der Druse
<lb/>geheilt sei. Auf Anzeige des Klägers ließ er das Pferd durch
<lb/>eine Ordonnanz abholen, stellte es aber acht Tage nach dessem
<lb/>Eintreffen in der Garnison S. zur Verfügung, weil es noch
<lb/>mit der Druse behaftet war.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0225.tif"
                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus den Gründen:

<lb/>„Es kann sich nur fragen, ob nicht in der Unterlassung
<lb/>der Verweigerung voin Augenblicke des Eintreffens des Pferdes
<lb/>in S. 12. Juli bis zum 20. gl. Mts., dem Tage der endgül- 
<lb/>tigen Verweigerung, wegen der Länge der Zwischenzeit eine
<lb/>stillschweigende Annahme des Vertragsgegenstandes enthalten
<lb/>war, die den Beklagten außer Stande setzt, seine nunmehrigen
<lb/>Einwendungen geltend zu machen. Wie in den Entscheidungs- 
<lb/>gründen der Civilkammer zum Beweiserkenntniffe richtig aus- 
<lb/>geführt wurde, ist der vorliegende Kauf nach Artikel 277 des
<lb/>Allg. Deutschen H.-G.-B. als ein Handelsgeschäft zu beurtheilcu.
<lb/>Hiernach ist zunächst Artikel 347 zur Anwendung zu bringe»,
<lb/>wonach, wenn die „Waare von einem anderen Orte übersendet"
<lb/>ist, „der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies
<lb/>nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die
<lb/>Waare zu untersuchen, und wenn dieselbe sich nicht als vertrags- 
<lb/>mäßig oder gesetzlich (Art. 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort
<lb/>die Anzeige zu machen hat."

<lb/>Daß hierbei der Augenblick des Eintreffens des von Heidel- 
<lb/>berg abgesendeten Pferdes und nicht der Zeitpunkt der Uebcr-
<lb/>gabe deffelben an den transportirenden Gefreiten als der eigent- 
<lb/>liche Akt der Uebergabe erscheint und von diesem Augenblicke an
<lb/>erst die zur Prüfung der Waare erforderliche Frist läuft und
<lb/>das Geschäft sonach überhaupt als ein Distanzgeschäst nach Ar- 
<lb/>tikel 347 des H.-G.-B. und nicht als ein Platzgeschäft zu be-
<lb/>urtheilen ist, bedarf nach dem Verhältniffe des abholenden Ge- 
<lb/>freiten zu beiden Theilen keiner weiteren Begründung.

<lb/>Es srägt sich sonach hier lediglich darum, ob in der
<lb/>zwischen dem Eintreffen des Pferdes in S. bis zur Dispositions- 
<lb/>stellung liegenden Zwischenzeit eine Ueberschreitung des zur ord- 
<lb/>nungsmäßigen Prüfung erforderlichen Zeitraums enthalten ist.
<lb/>Diese Frage muß aber verneint werden.

<lb/>Wie es nämlich allerdings in der Natur des Handelsver- 
<lb/>kehrs, der eine schnelle Abwickelung erheischt, liegen muß, daß
<lb/>die Frage, ob eine Waare die vertragsmäßige Beschaffenheit

<lb/>16»
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0226.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>habe, nicht auf unbestimmte Zeit hinaus in der Schwebe bleiben
<lb/>kann, so muß gleichwohl die nach den konkreten Umständen zu
<lb/>bemessende Prüfungsfrist — das modicum tempus oder tem- 
<lb/>peramentum temporis — immerhin von solcher Dauer sein,
<lb/>daß dem Käufer die faktische Möglichkeit zur Untersuchung der
<lb/>Waare zu Theil wird. Nur dann, wenn ihm eine diese Mög- 
<lb/>lichkeit offen laffende Frist gewährt ist, kann sein Stillschweigen
<lb/>und die Unterlaffung der Dispositionsstellung während dieser
<lb/>Frist, als Einwilligung bezw. Verzicht auf seine Klagen oder
<lb/>Einreden unterstellt werden.

<lb/>R.-O.-H. IX. 18, XI. 21, Xlll. 92.

<lb/>Seuffert I. 58, IV. 25, XIV. 126, XVII. 21.

<lb/>Treitschke, Kaufkontrakt §. 101.

<lb/>Puchelt, H.-G.-B. zu Art. 347.

<lb/>Zn dem vorliegenden Falle war nun vom Augenblick der
<lb/>Ablieferung bis zur Dispositionsstellung nur ein Zeitraum von
<lb/>8 Tagen verstrichen.

<lb/>Legt man auch auf die dienstliche Abwesenheit des
<lb/>Beklagten, der für Stellvertretung sorgen konnte, im Hinblick
<lb/>darauf, daß die Frist nach den objektiven Regeln eines ord- 
<lb/>nungsgemäßen Geschäftsganges und nicht nach dem subjektiven
<lb/>Geschäftsbetriebe des Käufers zu bemessen ist, kein entscheidendes
<lb/>Gewicht, so erscheint diese Frist keineswegs als zu lange. Sie
<lb/>war erforderlich, um bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang
<lb/>vollständig prüfen zu können, ob die Krankheitserscheinungen des
<lb/>Pferdes, welche bei der Ablieferung deffelben in S. sich zeigten,
<lb/>lediglich vorübergehender Natur waren oder ob sie sich als die
<lb/>Fortsetzung jenes Leidens darstellten, ohne deffen Heilung der
<lb/>Vertrag gar nicht zum Vollzug kommen sollte und deffen Ab- 
<lb/>handensein im Augenblick der Vertragserfüllung vom Kläger
<lb/>garantirt war. Es erscheint daher die Dispositionsstellung noch
<lb/>rechtzeitig. “
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0227.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 384.

<lb/>Die Vereinbarung eines Einheitssatzes im Sinne des
<lb/>Art. 384 H.-G.-B. schließt die Nachforderung von
<lb/>Extrakosten aus, welche als in dem Einheitssätze be- 
<lb/>griffen erscheinen. So können bei der Klausel „ex
<lb/>Seeschiff Rotterdam bis franko Waggon Mannheim
<lb/>exklusive Assekuranz" die Rotterdamer Platzspesen
<lb/>nicht ohne Weiteres dem Kommittenten des Spedi- 
<lb/>teurs aufgebürdet werden. — Der Lichter reprä-
<lb/>sentirt das Seeschiff. — Entstehungsgeschichte des
<lb/>Art. 384 H.-G.-B.

<lb/>Urtheil des II. Civilsenats vom 20. April 1880 in Sachen
<lb/>Moeckel gegen Kollmar.

<lb/>„Unter den streitenden Theilen steht fest, daß der Beklagte
<lb/>von E. und O. in Kalkutta 500 Tonnen Reps „cost freight
<lb/>Rotterdam“ augekauft und daß Kläger die Spedition dieser
<lb/>Waare

<lb/>„ex Seeschiff Rotterdam bis franko Waggon Mann- 
<lb/>heim exklusive Assekuranz"

<lb/>um den von ursprünglich geforderten 45 4 auf 35 4 pro
<lb/>50 Kilogramm herabgesetzten Preis übernommen hat. Es braucht
<lb/>nicht darauf zurückgegriffen zu werden, daß Kläger bereits einer
<lb/>früheren Offerte für Oelsaat in Säcken ex Seeschiff rc. rc. bei- 
<lb/>gefügt hatte „exklusive Assekuranz, dagegen alle übrigen Spesen,
<lb/>auch Lichterkosten, inbegriffen" und auf die Anfrage wegen Be- 
<lb/>zugs aus Kalkutta seine Anforderung „ex Seeschiff Rotterdam
<lb/>(somit inklusive Rotterdamer Platzspesen)" gestellt hat; auch
<lb/>mag unerörtert bleiben, ob auf das Schweigen des Klägers zu
<lb/>der Stelle im Briefe des Beklagten vom 11. Zuni 1878 „in- 
<lb/>klusive aller Spesen übernommen haben" Gewicht zu legen wäre.
<lb/>Denn die in Klägers Briefe vom 12. Zuni 1878 wiederholte
<lb/>Klausel
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0228.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224 Aus der Praxis

<lb/>„exklusive Assekuranz ex Seeschiff Rotterdam bis franko

<lb/>Waggon hier (Mannheim)"

<lb/>besagt zur Genüge, daß in diesem Falle die Uebernahme der
<lb/>Spedition zu einem Einheitssätze mit der Wirkung des Art. 384
<lb/>H.-G.-B. stattgefunden hat. Schon bei der Berathung des
<lb/>Art. 302 des Preußischen Entwurfs wurde bemerkt, die Ver- 
<lb/>einbarung eines festen Satzes für die zu übernehmende Spe- 
<lb/>dition komme namentlich bei den Rheinischen Spediteuren sehr
<lb/>häufig vor und bezwecke, den Destinatären bei ihren Kalku- 
<lb/>lationen eine bestimmte Grundlage zu geben. Der Spediteur
<lb/>habe dann das Risiko. Zm weiteren Verlaufe der Berathung
<lb/>wurde anerkannt, daß bei weitem der größeste Theil der Waaren,
<lb/>namentlich in den Beziehungen mit England, durch Spediteure
<lb/>in Rotterdam, Köln u. s. w. auf diese Art spedirt werde. Es
<lb/>entstand sodann, abgesehen von der hier nicht zu erörternden
<lb/>rechtlichen Charakterisirung dieses Geschäfts, ein Meinungsstreit
<lb/>darüber, ob in dem festen Satze, abgesehen von den besonderen
<lb/>Verabredungen, auch Provision, Platzspesen u. s. w. inbegriffen
<lb/>seien. Zn der 85. Sitzung der Nürnberger Kommission wurde
<lb/>zu Art. 329 des Entwurfs anerkannt, der Spediteur berechne
<lb/>bei einem Einheitssätze neben der Fracht gewöhnlich keine Platz- 
<lb/>spesen, Provision oder sonstige Kosten, sondern alle diese Ansätze
<lb/>seien in der ihm bewilligten Aversionalsumme enthalten. (Protok.
<lb/>S. 776.) Demgemäß wurde in der 147. Sitzung als Zusatz
<lb/>zu Art. 329 beantragt, „daß in der bedungenen Aversional- 
<lb/>summe die Platzspesen nebst Provision inbegriffen sind" (Protok.
<lb/>S. 1223); dieser Antrag wurde zwar in der folgenden Sitzung
<lb/>durch Stichentscheid des Vorsitzenden verworfen, allein die Mei- 
<lb/>nungsverschiedenheit betraf, wie sich aus dem gefaßten Beschlüsse
<lb/>ergiebt, nur die Provision: „Er ist zur Provision berechtigt,

<lb/>sofern nicht vereinbart ist, daß dieselbe in den Sätzen der Trans- 
<lb/>portkosten enthalten sei." (Protok. S. 1225 ff.) Schließlich
<lb/>drang sodann, weil der Auffassung des Handelsstandes mehr
<lb/>entsprechend als der Entwurf, das Hamburger Monitum 42 l
<lb/>zu Art. 361 (Zusammenstellung der Erinnerungen S. 62) durch
</p>

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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>(630. Sitzung, Protok. S. 5055), und deshalb besagt der nun- 
<lb/>mehrige Art. 384 H.-G.-B. am Schluffe:

<lb/>„Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann
<lb/>berechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben
<lb/>den bestimmten Sätzen der Transportkosten gefordert
<lb/>werden könne."

<lb/>Da bezüglich der Platzspesen ein Gleiches nicht bestinunt
<lb/>wurde, so ergiebt sich daraus mit Sicherheit, daß man dieselben
<lb/>als stets in dem Einheitssätze begriffen verstanden wissen wollte,
<lb/>wie sie auch in der bekannten Klausel „eil", d. h. cost, in-
<lb/>surance, freight

<lb/>Entsch. des R.-O.-H.-G. XIII. 437
<lb/>in „co8t" enthalten sind.

<lb/>v. Hahn, Kommentar zu Art. 384, §§. 4 bis 6,

<lb/>9, 12.

<lb/>Anschütz und Völderndorff Ui. S. 418.
<lb/>Endemann §. 172 Anm. 27.

<lb/>Makower Art. 384 Anm. 10a.

<lb/>Der vom Kläger dem Einheitssätze beigefügte Zusatz „ex- 
<lb/>klusive Assekuranz" ist hiernach lediglich als die negative Fassung
<lb/>gegenüber der von: Beklagteil im Brief vom 11. Juni gewählten
<lb/>positiven Fassung „inklusive aller Spesen" zu betrachten.

<lb/>Allerdings kcmit trotz des Einheitssatzes noch ein Anspruch
<lb/>des Spediteurs auf Extrakosteil, etwa durch Havarie, Repara- 
<lb/>turen, Bemustern eintreten, auch burcf) eine unvorhergesehene
<lb/>Zollpflicht,

<lb/>Entsch. des R.-O.-H.-G. II. 313;
<lb/>allein in jedem Falle wäre es Sache des Spediteurs, der trotz
<lb/>des Einheitssatzes einen weiteren Anspruch gegen seine Kommit- 
<lb/>tenten erhebt, zu behaupten und zll beweisen, daß es sich um
<lb/>Extrakosten handelt, die nicht in dem Einheitssätze begriffen ftitb.
<lb/>Indem daher der Unterrichter dem Beklagten den Beweis aus-
<lb/>erlegte, „daß in der Regel indische Seeschiffe, insbesondere mit
<lb/>Getreide oder Saat beladene, auch wenn sie nach Rotterdam,
</p>

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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht blos nach dem Küstenhafen Brouwershafen gechartert sind,
<lb/>im Küstenhafen ganz oder theilweise gelöscht werden und sodann
<lb/>die Ladung in Lichterschiffen nach Rotterdam geschafft werden
<lb/>muß, und — daß auch dann, wenn das fragliche Seeschiff in
<lb/>Rotterdam selbst die Ladung gelöscht hätte, behufs des Sor-
<lb/>tirens dieselbe ganz oder theilweise vorerst hätte ans Land ver- 
<lb/>bracht werden muffen und dadurch, sowie überhaupt durch das
<lb/>erforderliche Sortiren ein Kostenaufwand von gleichem oder an- 
<lb/>näherndem Betrag dem in der Klage berechneten veranlaßt
<lb/>worden wäre," hat er die Beweislast unrichtig vertheilt. Allein
<lb/>es fällt nicht etwa nöthig, nunmehr eine Berichtigung in dieser
<lb/>Beziehung eintreten zu laffen, weil das Gegentheil desjenigen,
<lb/>was zu beweisen Sache des Klägers wäre, schon jetzt fest steht.

<lb/>Zwar hat Kläger im ersten Rechtszuge vielen Nachdruck
<lb/>darauf gelegt, daß, während er „ex Seeschiff Rotterdam" ab- 
<lb/>geschlossen habe, krast einer ganz ungewöhnlichen und von ihm
<lb/>nicht zu unterstellenden Klausel des Kalkutta-Konnoffements die
<lb/>Rmblebope berechtigt gewesen sei, schon im Küstenhafen voll- 
<lb/>ständig auf Lichter zu löschen und daß nur dadurch die von
<lb/>ihm angesetzten Extrakosten veursacht worden seien. Allein hier
<lb/>kommt vor Allem in Betracht, daß es sich nicht etwa um die
<lb/>Lichtertransportkosten auf der Strecke Brouwershaven-Rotterdam
<lb/>handelt, gegen deren Tragung Kläger in der vorgelegten Korre- 
<lb/>spondenz sich verwahrt hatte, vielmehr, wie auch die Handels- 
<lb/>kammer Rotterdam feststellte, die auf Lichter gelöschte Ladung
<lb/>auf Schiffskosten nach Rotterdam gebracht und erst hier von
<lb/>den Destinatären bezw. ihren Spediteuren in Empfang genom- 
<lb/>men wurde. Zn Uebereinstimmung mit dem vorgelegten Urtheile
<lb/>der Lrronäis86in6nt8-Ii6gtballIc Rotterdam, Burger ly ke Kamer
<lb/>vom 13. Dezember 1876 i. S. vobsou e. Gilsen, welches
<lb/>allerdings vom Vertreter des Klägers nicht anerkannt worden
<lb/>ist, weil nur in unbeglaubigten Abschriften des Urtextes und
<lb/>der Uebersetzung vorgelegt, deffen Rechtsausführungen als solche
<lb/>aber einer prozeffualen Anerkennung des Schriftstückes nicht be- 
<lb/>dürfen, nimmt sodann der Gerichtshof an, daß die Lichter, in
<lb/>welche die Ladung eines Schiffes gelöscht wird, insoweit mit dem
</p>

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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>Schiffe in Gemeinschaft bleiben, bezw. als Repräsentanten des
<lb/>Schiffes zu betrachten sind, als auch die Lichterschiffe in Be- 
<lb/>ziehung des Ueberführens und der Auslieferung der Ladung
<lb/>denselben Verträgen, wie das Seeschiff unterworfen sind. Wenn
<lb/>also Kläger „ox Seeschiff Rotterdam" zu empfangen hatte, so
<lb/>stand dem die Empfangnahme aus den Lichtern des Seeschiffes
<lb/>in Rotterdam gleich.

<lb/>Zn der mündlichen Verhandlung suchte der Anwalt des
<lb/>Klägers der Klausel „ex Seeschiff Rotterdam" die Deutung zu
<lb/>geben, als hafte der Kläger nur für die Kosten, welche von der
<lb/>Verbringung der Waare an das Rheinschiff in Rotterdam bis
<lb/>franko Waggon Mannheim erwachsen seien, dagegen gingen ihn
<lb/>die rückwärts von dieser Verbringung liegenden, wenn auch in
<lb/>Rotterdam erwachsenen Kosten Nichts an. Allein dieser Aus- 
<lb/>legung steht der Wortlaut der Klausel mit aller Entschiedenheit
<lb/>entgegen; außerdem wird sie durch folgende Betrachtung aus- 
<lb/>geschlossen. Man kann hier drei Transportstrecken unterscheiden:
<lb/>die Strecke Kalkutta-Brouwershaven, Brouwershaven-Rotterdam,
<lb/>Rotterdam-Mannheim; die Kosten der ersten waren vornherein
<lb/>außer Frage; es steht jetzt auch fest, daß die durch den Lichter-
<lb/>Iransport auf der zweiten Strecke erwachsenen Kosten nicht durch
<lb/>den Beklagten bezw. seinen Spediteur zu tragen waren, viel- 
<lb/>mehr dieser Transport „auf Schiffskosten" stattfand; damit war
<lb/>die Waare gemäß dem ursprünglichen Vertrag „eost und freight“
<lb/>für Rechnung des Absenders bezw. des Schiffes nach Rotterdam
<lb/>gebracht und nunmehr fing die dritte Strecke an, für welche
<lb/>„ex Seeschiff Rotterdam" Kläger den Transport übernommen
<lb/>hatte.

<lb/>Mit Unrecht hat Kläger behauptet, es handle sich hier um
<lb/>eine Nachnahme; schon das Handelsgericht hat diese Behauptung
<lb/>widerlegt. Es steht nunmehr fest, daß die Sortirung nicht im
<lb/>Aufträge von E. und O. in Kalkutta bezw. des Schiffers, viel- 
<lb/>mehr auf Veranlassung der verschiedenen Repräsentanten der
<lb/>Destinatäre stattfand; nicht unr eine Nachnahme auf die in
<lb/>Rotterdam angelangte Waare, sondern unr die Platzspesen
<lb/>Rotterdam handelte es sich, ohne daß darüber ein weiterer Be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>weis erforderlich wäre, von dem Augenblicke an, da sich das
<lb/>Seeschiff bezw. die dasselbe repräsenlirenden Lichter in Rotterdam
<lb/>den Destinatären zur Ausladung bereit stellten. Es kann darauf,
<lb/>ob Kläger von seinen anderen Kommittenten bezw. andere Spe- 
<lb/>diteure von ihren Destinatären einen Ersatz der Sortirungskosten
<lb/>erhielten, nicht ankommen, schon weil diesseits unbekannt ist, wie
<lb/>die übrigen Abschlüsse lauteten. Beklagter hat mit dem Kläger
<lb/>„6x Seeschiff Rotterdam bis franko Waggon Mannheim" abge- 
<lb/>schlossen und sich damit, da abgesehen von der Assekuranz kein
<lb/>Vorbehalt stattfand, gegen die Platzspesen Rotterdam, wie hoch
<lb/>dieselben sich auch belaufen möchten, verwahrt. Es war Sache
<lb/>des Klägers, der gewerbsmäßig das Speditionsgeschäft betreibt,
<lb/>alle Eventualitäten in's Auge zu fassen, welche bei Entladung
<lb/>eines Zndienfahrers bezüglich der Platzspesen eintreten könnten;
<lb/>der Beklagte war gar nicht in der Lage, Derartiges vorzusehen,
<lb/>er hat sich durch den Abschluß zu einem Einheitssätze dagegen
<lb/>gedeckt, und gerade dadurch das Risiko solcher Möglichkeiten,
<lb/>welche, außer seinem Kalkulationsgebiete zu wissen, der Destina- 
<lb/>tär im Binnenlande das größeste Zntereffe hat, auf den Spedi-
<lb/>tenr übertragen. Die Kapitänexperten Z. und H. haben in
<lb/>dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Gutachten erklärt,
<lb/>daß Ladungen von Getreide oder Saat in Säcken oder Ballen
<lb/>mit verschiedenen Marken, welche von Seeschiffen in Rotterdam
<lb/>angebracht worden, bei der Entlöschung stets durcheinander
<lb/>kommen müssen, sowohl wenn das Schiff mit ungebrochener
<lb/>Ladung vor die Stadt kommt, als wenn die Ladung in dem
<lb/>Vorhafen ganz oder theilweise in Lichterschiffe geladen wird,
<lb/>und daß der Kapitän das Recht zum Löschen hat, wie ihm die
<lb/>Güter vor die Hand kommen oder die Sicherheit seines Schiffes
<lb/>es erfordert. Dieser Ausspruch stimmt mit der Natur der Sache
<lb/>durchaus überein, so daß keineswegs eine weitere Erhebung
<lb/>nöthig fällt."

<lb/>Annalen der Badischen Gerichte XLVI. S. 225.
</p>

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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 397.

<lb/>Bedeutung der Konnossementsbedingungen. Eigenes
<lb/>Verschulden des Verfrachters befreit den Fracht- 
<lb/>führer vom etwaigen Verschulden.

<lb/>Urtheil des II. Civilsenats vom 6. Juli 1880 in der Berufungs-
<lb/>sache Brühl c./a. de Cort.

<lb/>„Den Gegenstand des Streites bildet eine fürsorglich wider-
<lb/>klagend gellend gemachte Gegenforderung des B. auf Schaden- 
<lb/>ersatz in der Höhe von 1212 Jt Derselbe behauptet, am 26. April
<lb/>1879 das Seeschiff Sullana durch Vermittelung von Zul. Hek-
<lb/>kers in Antwerpen für den Transport leerer Petroleumfässer
<lb/>nach Newyork gechartert zu haben und zwar unter dein Gedinge,
<lb/>daß die Einladung zu geschehen habe, sobald der Kapitän die
<lb/>Fässer an Bord nehmen könne, daß von dem Tage der desfall-
<lb/>sigen Benachrichtigung täglich 2000 Fäffer eingeladen werden
<lb/>sollten und daß für jeden weiteren Tag ein Ueberliegegeld von
<lb/>12 Pfd. Sterl. zu entrichten sei. Mit Bezug auf diesen Ver- 
<lb/>trag habe der Bruder des C., Z. de C. in Antwerpen, mit
<lb/>welchem Zener entweder in einem Gesellschafts- oder in einem
<lb/>Agenturverhältniffe stehe, am 30. April dem Hekkers das in
<lb/>Mannheim bereitstehende Schiff Beethoven zur Verfrachtung von
<lb/>3000 Fässern angeboten, Hekkers habe dieses Angebot nur gegen
<lb/>die ihm ertheilte Zusicherung, daß die Fässer ihm bis längstens
<lb/>15. Mai übergeben würden, angenommen imb davon den B.
<lb/>benachrichtigt. Zn dessen Namen habe sodann L. Gutjahr am
<lb/>3. Mai mit dem in Mannheim anwesenden C. einen Fracht- 
<lb/>vertrag abgeschlossen, wobei Gutjahr wiederholt hervorhob, daß
<lb/>C. den Transport nur erhalte, wenn die Fässer am 15. Mai
<lb/>in Antwerpen seien, C. aber unter Nachrechnung des erwachsen- 
<lb/>den Zeitaufwandes die Versicherung des Eintreffens auf diese
<lb/>Zeit ertheilte. Die Einladung in den Beethoven habe sich aber
<lb/>verzögert; erst am 11. sei das Schiff, nachdem am 10. das
<lb/>Konnoffement gezeichnet worden war, abgefahren, es hätte aber
</p>

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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>trotzdem noch rechtzeitig in Antwerpen eintreffen können, wenn
<lb/>es nicht, was dem B. verschwiegen worden sei, unterwegs in
<lb/>Oberkassel mehrere Tage zur Einnahme von Ballast liegen ge- 
<lb/>blieben wäre, so daß es erst am 23. Mai in Antwerpen eintraf.
<lb/>Nun habe aber der Kapitän der Sultana bereits am 13. Mai
<lb/>sein Schiff für den folgenden Tag zur Verfügung gestellt, durch
<lb/>einen Protest vom 16. Mai Ueberliegegelder vom 15. Mai be- 
<lb/>ginnend in Anforderung gebracht und so sei durch die Ver- 
<lb/>schuldung des C. dem B. ein doppelter Schaden erwachsen. Er
<lb/>habe für die drei Tage 15. bis 17. Mai 30 Pfd. Sterl. —
<lb/>907,20 Frcö. bezahlen müssen; zur Abwendung weiteren Ueber-
<lb/>liegegeldes habe sein Vertreter Hekkers bei dem Großhändler
<lb/>Persenaire andere Fässer zur Befrachtung der Sultana geliehen,
<lb/>wodurch folgende Kosten entstanden seien:

<lb/>Für das Anfahren der Fässer von Persenaire's Lager an
<lb/>die Sultana 10 Centimes, für das Einladen dieser Fäffer in
<lb/>die Sultana 5 Centimes und das spätere Ueberschlagen der
<lb/>mit Beethoven eintreffenden Fäffer 5 Centimes pro Faß, im
<lb/>Ganzen 607,40 Frcs. Diese beiden Beträge bilden zusammen
<lb/>den Gegenstand der Gegenforderung von 1514,60 Frcs.
<lb/>- 1 212 JL

<lb/>Seitens des Berufungsbeklagten C. wurde die ganze Gegen- 
<lb/>forderung in quali et quanto bestritten, insbesondere erklärt,
<lb/>daß die Vorgänge in Antwerpen ihn in keiner Weise berührten,
<lb/>daß er bei der Besprechung am 3. Mai die Uebernahme einer
<lb/>bestimmten Lieferfrist abgelehnt habe, daß schon damals der
<lb/>II. Mai als eventueller Abfahrtstag in Aussicht genommen
<lb/>worden sei, daß nach den Bedingungen des Konnossements vom
<lb/>10. die Gewähr einer Lieferfrist ausgeschlossen sei. Das Liegen- 
<lb/>bleiben des Schiffes auf der Reise wurde zugestanden, aber da- 
<lb/>mit erklärt, daß sich die ursprünglich vorhandene Aussicht, in
<lb/>Mannheim eine Zuckerladung als Ballast zu erhalten, in den
<lb/>letzten Tagen zerschlagen habe und deshalb, was jedoch dem
<lb/>L. Gutjahr bekannt gewesen sei, die Einnahme von Ballast an
<lb/>einer Zwischenstation, wozu übrigens das Konnoffement das
<lb/>Recht gebe, nöthig gefallen sei. Uebrigens hätte auch bei un-
</p>

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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>urtterbrochener Fahrt das Schiff nicht so früh in Antwerpen
<lb/>eintreffen können, um die für den 15. bis 17. Mai angeblich
<lb/>erwachsenen Ueberliegegelder zu vermeiden, und C. könne eben-
<lb/>sowenig für die weiteren Kosten verantwortlich gemacht werden,
<lb/>weil es Sache des Gegners gewesen sei, zufolge seiner Verpflich- 
<lb/>tungen gegen die Sultana sich rechtzeitig durch das in Ant- 
<lb/>werpen allgemein übliche Entleihen von Fässern zu decken. Zu- 
<lb/>dem wären die Kosten für die Einladung in das Seeschiff in
<lb/>jedem Falle zu Lasten des B., die Kosten für das Ueberschlagen
<lb/>aus dem Beethoven dagegen zu Lasten Persenaire's, der dabei
<lb/>noch immer die Anfahrlskosten spare, und B. habe es sich zuzu- 
<lb/>schreiben, wenn er sich mit diesem Posten durch Hekkers zu Un- 
<lb/>recht belasten ließ.

<lb/>Durch die erhobenen Beweise wurde festgestellt, daß zwischen
<lb/>Mannheim und Antwerpen eine ortsübliche Lieferfrist nicht be- 
<lb/>stehe, die gewöhnlich beobachtete aber bei geschleppten Schiffen
<lb/>— wie hier — 6 bis 8 Tage, bei besonderem Gedinge 4 bis
<lb/>5 Tage betrage; der Sachverständige erklärte, daß, wenn auch
<lb/>Aufenthalt unterwegs zu Aufnahme weiterer Ladung vorkomme,
<lb/>nicht unterlassen werden sollte, davon dem Absender Kenntniß
<lb/>zu geben. Schiffer W. vom Beethoven bezeugte, daß er schon
<lb/>vor dem Abgang von Mannheim wußte, er habe unterwegs
<lb/>Beiladung aufzunehmen, und daß er vom 12. bis 18. in Ober- 
<lb/>kassel gelegen sei. Sodann wurde bezeugt, daß bei der Ver- 
<lb/>handlung vom 3. Mai dem C. erklärt wurde, er erhalle den
<lb/>Transport nur unter der Voraussetzung, daß die Fässer zwischen
<lb/>dem 15. und 17. Mai in Antwerpen einträfen; C. habe wieder- 
<lb/>holt erklärt, dies sei ganz gut möglich, habe aber dabei die
<lb/>Uebernahme einer Lieferfrist abgelehnt. Als Tag für die Ab- 
<lb/>fahrt sei schon damals neben dem 9. und 10. auch der 11. Mai
<lb/>in Aussicht genommen worden.

<lb/>Das Landgericht gelangte zur Abweisung der Gegenforde- 
<lb/>rung, indem es zwar annahm, man könne trotz der Bestim- 
<lb/>mungen des Konnossements in der Besprechung vom 3. Mai
<lb/>eine Vereinbarung über eine Lieferfrist finden und jedenfalls
<lb/>den Kläger wegen seines Verhaltens (Liegenlassen des Schiffes
</p>

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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>unterwegs ohne Benachrichtigung des Befrachters) dafür verant- 
<lb/>wortlich machen, daß die den Umständen angemessene und „auch
<lb/>inhaltlich des Konnossements zugesicherte" (dieser Passus steht
<lb/>im Widerspruch mit dem Konnossemente) Lieferfrist nicht beob- 
<lb/>achtet wurde, der Transport vielmehr unterwegs durch einen
<lb/>unverhältnißmäßig langen Aufenthalt verzögert wurde, dagegen
<lb/>erwog, daß Kläger zu der Zeit der Entstehung des Liegegeldes
<lb/>noch nicht im Verschulden gewesen sei und ebenso angenommen
<lb/>werden müsse, daß die Entleihung der Fässer schon zu einer Zeit
<lb/>veranstaltet wurde, zu welcher der Beethoven auch bei ununter- 
<lb/>brochener Fahrt noch nicht am Platze sein konnte. .

<lb/>Gegen dieses Urtheil wurde von vem Beklagten, Wider- 
<lb/>kläger die Berufung eingelegt. Berufungskläger machte u. A.
<lb/>geltend, es könnten nicht gleichzeitig das Ueberliegegeld und die
<lb/>Faßleihkosten, durch welche das Auslaufen weiteren Ueberliege-
<lb/>geldes abgewendet wurde, abgewiesen werden.

<lb/>Der Berufungsbeklagte führte aus, der Unterrichter habe
<lb/>mit Unrecht angenommen, daß ihm ein Verschulden zur Last
<lb/>falle, da er durch das für die Güterschifffahrt auf dem Rheine
<lb/>allgemein übliche Konnossement gedeckt sei, das die Nichtgewäh- 
<lb/>rung einer Lieferfrist betone, den Schiffer nicht verpflichte, sich
<lb/>durchschleppen zu lassen, auch denselben, zumal es sich nicht um
<lb/>Charterung des ganzen Schiffes, sondern ausweislich des Ein- 
<lb/>gangs um Stücksracht handle, zur Ergänzung der Ladung ain
<lb/>Abfahrtsplatze oder unterwegs berechtige, was insbesondere bei
<lb/>Befrachtung mit leeren Fässern üblich sei.-

<lb/>Der Berufungskläger ist durch das ergangene Urtheil nicht
<lb/>beschwert. Zunächst kann auf die angeblichen Verhandlungen
<lb/>zwischen Hekkers und dem Bruder des Klägers Nichts ankommen;
<lb/>ihr Inhalt figurirt nicht in dem späteren Vertrage und es
<lb/>handelt sich, die Legitimation beiderseits vorausgesetzt, nur um
<lb/>Vorbesprechungen, an deren Stelle später ein Vertrag mit be- 
<lb/>sonderen und abweichenden Gedingen trat. Aber auch die Ver- 
<lb/>einbarung vom 3. Mai kann nicht als die maßgebende lex con- 
<lb/>tractus der Streittheile aufgefaßt werden, indem derselben nicht
<lb/>etwa nur ein Frachtbrief ohne weitere Bedingungen nachfolgte.
</p>

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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>der, weil der Frachtbrief nach Art. 391 H.-G.-B. an sich nur
<lb/>Beweismittel für den Frachtvertrag ist,

<lb/>Eg er. Frachtrecht S. 40 ff.,

<lb/>E. des N.-O.-H.-G. XU. 196, XXII. 359,
<lb/>das Zurückgreifen auf den eigentlichen Vertrag erheischte, viel- 
<lb/>mehr am 10. Mai ein Konnossement mit ausführlichen Ver- 
<lb/>ladungsbedingungen von beiden Theilen unterzeichnet wurde,
<lb/>sonach an der Hand der desfallsigen Bestimmungen zu prüfen
<lb/>war, ob dem Kläger ein Verschulden zur Last liegt. Daß es
<lb/>gerade diese Bedingungen sind, welche der Beurtheilung 511
<lb/>Grunde zu legen sind, ergiebt der unbestrittene Umstand, daß
<lb/>bei Zeichnung des vorliegenden Konnossements der zweite und
<lb/>der zehntletzte Absatz der gedruckten Bedingungen gestrichen
<lb/>wurden. Unter den stehengebliebenen Bedingllngen befinden sich
<lb/>aber folgende, den Behauptungen des Verufungsklägers zuwider- 
<lb/>laufende:

<lb/>„Eine feste Lieferzeit wird nicht übernommen, aber immer
<lb/>für schnellmöglichste Beförderung der Güter gesorgt. Die Schiffe
<lb/>werden in der Regel geschleppt, den Schiffern steht es jedoch
<lb/>frei, einen Theil ihrer Reise segelnd zurückzulegell.

<lb/>Das Zeichnen der Konnossemente eines Theiles der Ladung
<lb/>des Schiffes verpflichtet noch nicht die Abfahrt desselbeil, den
<lb/>Schiffern steht es vielmehr zu, auf volle Kargaison zu warten.

<lb/>Dem Schiffer steht das Recht zu, und sowohl innerhalb
<lb/>als außerhalb seines Kurses in biejemgeu Häfen einzulaufeu,
<lb/>welche er am geeignetsteil hält, um dort zu laden oder zu löschen,
<lb/>und ist derselbe durchaus nicht verpflichtet, davon Mittheilung
<lb/>zu machen."

<lb/>Hiernach konnte im vorliegenden Falle der Beklagte bezw.
<lb/>der von ihm gewählte Schiffer, da es sich nur uln Stückfracht
<lb/>„3000 leere Fässer" handelte, zur Ergänzung seiner Fracht
<lb/>Schritte thun, auch unterwegs anhaltell, um Ladung einzu- 
<lb/>nehmen, ohne zu einer Miltheilung verpflichtet zu sein, und eine
<lb/>feste Lieferzeit war geradezu abgelehnt. Zwar blieb dabei die
<lb/>Verpflichtung aus Art. 397 H.-G.-B. für den aus Versämirung
<lb/>der üblichen Lieferungszeit entstehenden Schaden bestehen, allein
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0238.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>eine solche besteht nach dem erhobenen Gutachten nicht und wenn
<lb/>der Sachverständige an deren Stelle von einer „gewöhnlichen
<lb/>in der That beobachteten Lieferzeit" spricht, so könnte dieselbe
<lb/>doch nicht absolut, d. h. ohne Rücksicht auf die dem Schiffer in
<lb/>dem Konnossemente ertheilten Berechtigungen, zu Grunde gelegt
<lb/>werden, vielmehr müßten die diesen Berechtigungen entsprechen- 
<lb/>den Maßnahmen immer noch bei der Frage berücksichtigt werden,
<lb/>ob der Frachtfübrer sich bei Erledigung des Vertrags der ge- 
<lb/>forderten Sorgfalt befleißigt habe. Es fällt übrigens nicht
<lb/>nöthig zn untersuchen, ob der sechstägige Zwischenaufenthalt
<lb/>gegen diese Sorgfalt verstoßen würde. Wollte man nämlich sich
<lb/>auf den dem Berufungskläger günstigsten Standpunkt stellen und
<lb/>den Inhalt der Besprechung vom 3. Mai der Beurtheilung zu
<lb/>Grunde legen, so ergiebt sich doch kein den Berufungsbeklagten
<lb/>verpflichtendes Verschulden. Die Zusage wäre immerhin nur
<lb/>dahin gegangen, daß die Fässer am 15. bis 17., also spätestens
<lb/>am 17. Mai, eintreffen sollten — bei Zugrundelegung der ge- 
<lb/>wöhnlichen in der That beobachteten Lieferzeit von 6 bis 8 Tagen
<lb/>würde beim Abgang des Schiffes am 11. Mai noch der 19. Mai
<lb/>als rechtzeitige Erfüllung erscheinen —, und es würden daher,
<lb/>wie bereits das Landgericht ausführte, die Ueberliegegelder nicht
<lb/>hinter jenen Termin fallen, vielmehr in einer Zeit erwachsen
<lb/>sein, für welche der Kläger nicht .haftete. Daran kann die neue
<lb/>Behauptung nichts ändern, daß ursprünglich auch für den 18. Mai
<lb/>Ueberliegegeld gefordert worden sei, und deshalb für jeden der
<lb/>4 Tage ^/4 des bezahlten Satzes in Betracht zu kommen hätten;
<lb/>denn der Kapitän hat sich unbestritten mit dem Ueberliegegeld
<lb/>für 3 Tage begnügt und damit handelt es sich nur um die
<lb/>Tage vom 15. bis 17. Aber auch die Kosten wegen der ent- 
<lb/>liehenen Fässer sind nicht durch Verschulden des Klägers ent- 
<lb/>standen, vielmehr verdanken sie ihre Entstehung lediglich der
<lb/>eigenen Nachlässigkeit des Berufungsklägers bezw. seiner Vertreter
<lb/>Hekkers und Gutjahr. Der Berufungskläger selbst zeichnete das
<lb/>Konnossement am 10. Mai, nachdem schon am 3. Mai der 11.
<lb/>eventuell für die Abfahrt in Aussicht genommen war. Nun
<lb/>war die Charterung des Seeschiffes vorangegangen, das jeden
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0239.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>Tag angemeldet werden konnte. Als diese Anmeldung am 13.
<lb/>erfolgte und zwar zur Ladungseinnahme anr folgenden Tage,
<lb/>mußte sich der Vertreter des Berufungsklägers sagen, daß ohne
<lb/>großen Schaden nicht auf die Ladung des Beethoven gewartet
<lb/>werden könne, und er mußte im Interesse seines Mandanten
<lb/>sofort und unverweilt die anderweite Deckung der Ladung be- 
<lb/>treiben, welche später bei Persenaire erfolgte. Der wesentliche
<lb/>Vorwurf, welcher dem Berufungsbeklagten vom Landgerichte ge- 
<lb/>macht wird, besteht darin, daß derselbe keine Mittheilung von
<lb/>der Nothwendigkeit gemacht habe, den Beethoven unterwegs bei- 
<lb/>laden zu lassen. Es kommt aber auf die Behauptung des Be- 
<lb/>rufungsbeklagten, Gutjahr habe diesen Umstand vor Abgang
<lb/>des Schiffes gekannt, nicht weiter an, da es an dem ursächlichen
<lb/>Zusammenhänge der etwaigen Unterlassung mit dem als Schaden
<lb/>liqttibirtcn Aufwands gebricht. Hätte nämlich die Mittheilung
<lb/>vor dem 11. stattgefunden, so wäre dem Berufungskläger kraft
<lb/>seiner gegen die „Sultana" übernommenen Verpflichtung derselbe
<lb/>Aufwand erwachsen; er hätte für Zuführung der Ladung durch
<lb/>Entleihen aus Antwerpener Vorräthen Sorge tragen müssen,
<lb/>wie er dies später gethan hat und er kann deshalb nicht den
<lb/>Berufungsbeklagten für Unkosten verantwortlich machen, welche
<lb/>ihm auch dann entstanden wären, wenn dieser ihn rechtzeitig in
<lb/>Kenntniß setzte. Uebrigens bezieht stch dies nur auf die An- 
<lb/>forderung von je 10 Centimes für das Anfahren der Fäffer,
<lb/>denn die weiteren zweimal 5 Centimes für das embarquement
<lb/>in die Sultana und für das «löbarqnewönt aus dem Beethoven
<lb/>hätten überhaupt nie als ein Schadensbetrag bezeichnet werden
<lb/>dürfen, da der Kläger die Einladung in das Seeschiff nicht
<lb/>übernommen hatte.

<lb/>Der Berufungskläger hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn
<lb/>er unrichtige Dispositionen traf, indem er zunächst unter drücken- 
<lb/>den Bedingungen ein Seeschiff charterte rind erst dann und so
<lb/>spät für den Flußtransport der Ladung sorgte, daß solche zur
<lb/>Zeit der Anmeldung des Seeschiffes überhaupt noch nicht zur
<lb/>Stelle sein konnte, aber auch in dieser Nothlage keine geeignete»
<lb/>Schritte zu raschester Deckung that. Seinem Ansprüche, soweit

<lb/>Archiv für deutsches Handels, u. Wechselrecht. Bd. 41. 17
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0240.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt von einer Verschuldung des Gegners die Rede sein
<lb/>könnte, steht die Bestimmung des L.-R. S. 1148 a. entgegen,
<lb/>wonach die Entschädigungsklage nicht statt hat wegen eines
<lb/>Schadens oder einer Schadensvergrößerung, welche aus einer zu
<lb/>dem Versehen des Schuldners hinzugekommenen Verschuldung
<lb/>des Gläubigers entstand."
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 702, 703, 708.

<lb/>Große Haverei anläßlich eines Transports auf dem
<lb/>Rheine. Berechnung der dem Schiffer für die Wei- 
<lb/>terfahrt erwachsenen Schlepplöhne.

<lb/>Archiv XXV. 365.

<lb/>Urtheil des II. Civilsenats vom 30. April 1880 in Sachen
<lb/>van Maenen gegen Frank.

<lb/>„Das von der Klägerin für die Reife von Antwerpen nach
<lb/>Mannheim mit Stückgütern für verschiedene Empfänger befrach- 
<lb/>tete Dampfboot „Perseverance" erlitt am 22. Zuni 1876 auf
<lb/>der Rheinfahrt in der Nähe von Wilhelmdorp einen Unfall,
<lb/>in Folge dessen Achse und Schraube zerbrachen und eine Ver- 
<lb/>letzung der Backbordmaschine stattfand. Das Schiff wurde nur
<lb/>mit Mühe nach Dordrecht gebracht- wo ein Theil der Ladung
<lb/>gelöscht werden mußte, um die Lekkage auffinden und verdichten
<lb/>zu können. Da aber das Schiff ohne Benutzung der verletzten
<lb/>Backbordmaschine die Reise mit voller Ladung nicht mit eigener
<lb/>Kraft fortsetzen konnte, so mußte dasselbe bis Bingen geschleppt
<lb/>werden, von wo aus die Fahrt, ohne weitere Beihilfe, mit der
<lb/>Steuerbordmaschine bis zum Bestimmungsorte Mannheim mög- 
<lb/>lich war. — Zn diesem Hafen wurde von dem Amtsgerichte
<lb/>ein Dispacheur aufgestellt, der den Schaden nach den über
<lb/>große Haverei geltenden gesetzlichen Regeln über Schiff, Fracht
<lb/>und Ladung vertheilte, und den Interessenten, von der Dispache
<lb/>Mittheilung machte.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0241.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen OberlandeSgerichtS.
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Beklagten, welche ihre Beitragspflicht als Befrachter
<lb/>und die Vertheilung an sich nicht bestritten, beanstandeten die
<lb/>für Schleppkähne aufgewendeten Kosten für die Fahrt von
<lb/>Dordrecht nach Köln und von Köln bis Bingen als nicht zur
<lb/>Lavaris grosss gehörig. Der Unterrichter pflichtete der Ansicht
<lb/>der Beklagten bei und erklärte dieselben für berechtigt, die
<lb/>Schlepplöhne an den von ihnen zu zahlenden Schadensbeträgen
<lb/>in Abzug zu bringen. Hiergegen hat die Klägerin die Appel- 
<lb/>lation ergriffen; dieselbe erscheint begründet.

<lb/>Die Betheiligten sind darüber einig, daß ein Fall der
<lb/>großen Haverei vorliegt, daß die betreffenden seerechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen auf die Rheinschifffahrt analoge Anwendung finden
<lb/>und daß eine Handelsübung hierüber in Mannheim cxistirt.
<lb/>Dieser Ansicht haben auch bereits in anderen Fällen der frühere
<lb/>oberste Badische Gerichtshof und der Appellationssenat des vor- 
<lb/>maligen Gr. Kreis- und Hofgerichts Mannheim beigepflichtet z
<lb/>Annalen, Bd. 34 S. 27; Vd. 38 S. 334,

<lb/>Vergl. Busch, Archiv, 25. Bd., S. 365,
<lb/>insbesondere ist auch der letztere Gerichtshof in diesem Rechts- 
<lb/>streite bei seiner Entscheidung und Verwerfung der Einrede der
<lb/>Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Mannheiin von dieser Auf-
<lb/>faffung ausgegangen.*) — Run führt Art. 708 des H.-G.-B.,
<lb/>wie sich aus seinen Eingangsworten zweifellos ergiebt, nur bei- 
<lb/>spielsweise die Fälle an, in welchen Schäden und Kosten in
<lb/>große Haverei verrechnet werden. Rach Art. 702 sind abet
<lb/>alle Schäden von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich zu
<lb/>tragende große Haverei, welche zum Zweck der Errettung des
<lb/>Schiffes und der Letzteren aus einer gemeinsamen Gefahr von
<lb/>dem Schiffer vorsätzlich zugefügt werden, sowie diejenigen Schä- 
<lb/>den, die durch solche Maßregeln ferner verursacht wurdet,, und
<lb/>ebenso die Kosten, welche zu demselben Zweck aufgcwendet wur- 
<lb/>den. Hiernach ist große Haverei überall da oinzunehnien, wo
<lb/>zwischen dem Havereifall und der kostenvcrursachenden Maßregel
<lb/>ein Kausalzusammenhang besteht. Die Begründung des


<lb/>*) Vergl. die nachfolgende Mttheilung.


<lb/>17'
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0242.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>klägerischen Anspruchs wegen der Schlepplöhne weist aber einen
<lb/>solchen Zusammenhang nach: denn, wie auch unbestritten ist, konnte
<lb/>die „Perseverance", nachdem sie den Unfall erlitten hatte und
<lb/>nur nothdürftig wieder hergestellt war, die Reise von Dordrecht
<lb/>bis Bingen nicht ohne Beihülfe von Schleppern fortsetzen.
<lb/>Würde daher der Schiffer die Maßregel des Schleppens nicht
<lb/>angeordnet haben, so wäre die Ausladung sämmtlicher Güter,
<lb/>Bergung derselben u. s. w. schlechthin nöthig geworden, und die
<lb/>Kosten hierfür, sowie für den längeren Aufenthalt des Schiffes,
<lb/>die Auslagen für die Schiffsmannschaft u. s. w., sofern eine
<lb/>vollständige Reparatur des Schiffes auf einer anderen Werste
<lb/>vorgenommen worden wäre, würden unbestrittenermaßen einen
<lb/>weit höheren Betrag erreicht haben, als der Aufwand für die
<lb/>Schlepplöhne ausmacht. Der letztere ist demnach an die Stelle
<lb/>jener Kosten getreten, welche nach der Bestimmung des Art. 708
<lb/>Ziff. 4 H.-G.-B. zur großen Haverei gehören. Es kommt
<lb/>nämlich auf den Ursprung der letzteren, auf den Unfall selbst,
<lb/>welchen das Schiff erlitten, nicht an, wie auch die Schäden und
<lb/>die dadurch verursachten Kosten als Folge höherer Gewalt, nicht
<lb/>eines menschlichen Willensaktes, besondere Haverei sind,
<lb/>Art. 703 H.-G.-B., welche sich gerade dadurch von der großen
<lb/>Haverei unterscheidet.

<lb/>Makower, deutsches Handelsgesetzbuch S. 550.

<lb/>Der Zufall trifft den Eigenthümer der beschädigten Sache,
<lb/>sei es Schiff oder Ladung. Sobald aber in Folge des Unfalles
<lb/>die Maßregel vorsätzlich getroffen wurde, um Schiff und Ladung
<lb/>aus einer gemeinsamen Gefahr zu erretten, so verrechnen sich
<lb/>die Kosten in großer Haverei. Nun sind aber die Schlepplöhne
<lb/>zu diesem Zweck aufgewendet worden; denn da das Schiff in
<lb/>seiner nothdürftigen Reparatur die Fahrt fortsetzte, so lag für
<lb/>dieses, sowie für die Ladung die gemeinsame Gefahr des Sinkens
<lb/>vor, welche drohte, weil das Schiff ohne Schlepper in Ermange- 
<lb/>lung eigener Kraft mit der Steuerbordmaschine allein über die
<lb/>Strömung des Flusses nicht Herr werden konnte.

<lb/>Mit Unrecht hat daher der Unterrichter die Beanstandung
<lb/>der Schlepplöhne nach der Bestimmung des Art. 622 H.-G.-B.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0243.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>für begründet erachtet, denn diese handelt von der sogenannten
<lb/>kleinen oder uneigentlichen Haverei, welche vorliegt, wenn das
<lb/>Schiff keinen Schaden erlitten hat. Zn diesem Falle kommen
<lb/>allerdings Schlepplöhne dem Verfrachter zur Last, da sie in
<lb/>regelmäßiger Fahrt entstanden sind, und nach der muthmab-
<lb/>lichen Meinung beider Parteien mit dem Frachtgelds gedeckt
<lb/>werden sollen.

<lb/>Makower, l 6. S. 505.

<lb/>Aus diesem Grunde trifft auch die angezogene Analogie
<lb/>aus Art. 708 Ziffer 2 am Ende nicht zu, welche nur die Kosten
<lb/>der Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise als nicht
<lb/>zur großen Haverei gehörig bezeichnet, während im vorliegenden
<lb/>Falle gerade eine unregelmäßige Fahrt in Frage steht.

<lb/>Wenn aber endlich das Untergericht die Verrechnung der
<lb/>Schlepplöhne als stellvertretende Kosten in große Haverei des- 
<lb/>halb beanstandet, weil der Unfall des Schiffes die Auflösung
<lb/>des Frachtvertrages hätte zur Folge haben, und nach den Ver- 
<lb/>hältnissen der Flußschifffahrt die Klägerin die Weiterbeförderung
<lb/>mittelst anderer Gelegenheit hätte bewirken können —, für diese
<lb/>Ansicht aber die Art. 632 bis 634 H.-G.-B. augerufen werden,
<lb/>so handeln diese gesetzlichen Bestimmungen von dem Falle, wenn
<lb/>das Schiff durch einen Zufall verloren geht, sie finden daher
<lb/>hier keine Anwendung; überdies würden aber bei Auflösung des
<lb/>Frachtvertrags, wie bei der Weiterbeförderung der Ladung auf
<lb/>anderen Schiffen, Kosten entstanden sein, welche den Beklagten
<lb/>zur Last fielen, und zwar in höherem Betrage, als die Schlepp- 
<lb/>löhne, welche demnach, wie oben ausgeführt wurde, zu ihrem
<lb/>Vortheile aufgewendet wurden."

<lb/>Entsch. des O.-H.-G. VIII. Bd., S. 220.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 729, 731.

<lb/>Die Titel VIII. und XI. des fünften Buches des H.-G.-V.
<lb/>finden auch auf die Flußschifffahrt Anwendung. —
<lb/>Das Gericht des Bestimmungsortes, an welchem die
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0244.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>• 240
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Dispache errichtet wird, ist formell und materiell
<lb/>zur Durchführung der Dispache gegen alle Ladungs- 
<lb/>interessenten zuständig. Art. 729 H.-G.-B. — Dies
<lb/>gilt auch für Baden, obgleich hier von dem Vor- 
<lb/>behalte des Art. 731 Abs. 2 H.-G.-B. bei Einführung
<lb/>dieses Gesetzes kein Gebrauch gemacht wurde.

<lb/>Urtheil des Appellationssenats Mannheim vom 30. April 1879
<lb/>in Sachen van Maenen gegen Frank.

<lb/>„Wenn das Badische Einführungsgesetz zum allgemeinen
<lb/>deutschen Handelsgesetzbuchs es unterließ, von dem in Art. 731
<lb/>Abs. 2 gemachten Vorbehalte, über das Verfahren bei Auf- 
<lb/>machung der Dispache und über die Ausführung derselben
<lb/>nähere Bestimmungen zu erlaffen, Gebrauch zu machen, so mag
<lb/>dabei eine ähnliche Erwägung, wie seinerzeit gegenüber den
<lb/>Sätzen 59—61, 86 und 87*) des Code civil, maßgebend ge- 
<lb/>wesen sein; keineswegs kann aber diese Unterlassung partikularer
<lb/>Ausführungsbestimmungen die Folge haben, daß deshalb eine
<lb/>reichsrechtliche Institution thatsächlich illusorisch gemacht würde.
<lb/>Nun besteht zwar keineswegs der Grundsatz allgemeiner Anwend- 
<lb/>barkeit der seerechtlichen Bestimmungen auf die Verhältniffe der
<lb/>Binnenschifffahrt; bei den Verhandlungen der Kommission ging
<lb/>die Absicht nur dahin, die auch für die Flußschifffahrt wichtigen
<lb/>und zutreffenden Vorschriften des Seerechts mit den erforder- 
<lb/>lichen Modifikationen in einem besonderen Abschnitte des H.-G.-B.
<lb/>zusammenstellen zu wollen, wovon man schließlich wegen der
<lb/>großen Verschiedenheit der faktischen Verhältnisse wieder abging.

<lb/>Entsch. des R.-O.-H.-G. VI. 396, vergi. IV. 243,
<lb/>VIII. 414.

<lb/>Allein für eine Reihe seerechtlicher Bestimmungen ist die
<lb/>Anwendbarkeit auf die Verhältniffe der Fluß- und Binnenschiff- 
<lb/>fahrt als anerkannt zu betrachten &gt; (Entsch. III. 133, IV. 172)
<lb/>und insbesondere besteht über die Anwendbarkeit der Titel VIII.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) „Diese Sätze betreffen die Geburten (den Tod) auf der See, und
<lb/>bleiben als Hierlands unanwendbar weg."
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0245.tif"
                   n="241"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen OberlandeSgerichtS.
</p>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>(Haverei) und XI. (Versicherung) auf die Verhältniffe der letzt- 
<lb/>erwähnten Schifffahrt kein Zweifel.

<lb/>Busch, Archiv XI. 121, XIII. 249, XXV. 365.
<lb/>Malß, Zeitschrift I. 53, II. 213, 216.

<lb/>Annalen der Bad. Ger. XXXIV. 27, 145, XXXVIII.

<lb/>334.

<lb/>Das Handelsgericht ging bei der ausgesprochenen Ladungs- 
<lb/>versagung selbst davon aus, daß der Handelsübung entsprechend
<lb/>bei der Stromschifffahrt vorgekominene Schäden der vorliegenden
<lb/>Art nach bavarie grosse-Recht zu behandeln seien, es erachtete
<lb/>aber diesen Grundsatz und die Bestimmung des Art. 729 H.-G.-B.
<lb/>nicht für genügend, um bei Erinangelung des allgemeinen einem
<lb/>besonderen Gerichtsstände mit der erforderlichen Vollständigkeit
<lb/>als Unterlage zu dienen, und verneinte bezüglich der nicht in
<lb/>seinem Gerichtssprengel wohnenden Beklagten seine Zuständig- 
<lb/>keit unter der Ausführung, daß insbesondere keiner der Gerichts- 
<lb/>stände der §§. 29—31, 60 Bad. P.-O. Platz greife. Dieser
<lb/>Ausfaffung kann indeffen nicht beigepflichtet werden.

<lb/>Nach Art 729 H.-G.-B. erfolgt die Feststellung und Ver-
<lb/>theilung der Schäden an dem Bestimmungsorte und wenn dieser
<lb/>nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet. Daß
<lb/>im vorliegenden Falle das Schiff nach Mannheim bestimmt war
<lb/>und diesen Bestimmungsort erreichte, ist unbestritten. Der
<lb/>Code de commerce Art. 414 ff., der im Wesentlichen die
<lb/>gleichen Vorschriften giebt, erklärt ausdrücklich les suges du
<lb/>lieu de dechargement als zuständig pour la constatation des
<lb/>avaries, leur regiement et la contribution aux pertes (Gil- 
<lb/>bert, C. de c. annote Art. 414 Nr. 1 ff.).

<lb/>Pardessus, Droit comm. I. 746 ff., insbesondere
<lb/>750: „Ils ont tous, pour ce qui leur re vient, une

<lb/>action directe contre le capitaine, sauf son recours
<lb/>contre chacun des contribuables, qu’il peut pour-
<lb/>snivre devant le tribunal fran&lt;jais ou ce reglemeut
<lb/>a etd fait, encore qu’il ne soit pas celui du domi-
<lb/>cile des defendeurs“.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0246.tif"
                   n="242"
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               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn gleicher Weise trifft das Preußische Einführungsgesetz
<lb/>zum H.-G -B. Art. 57 §§. 1—7 Anordnung, indem die Be- 
<lb/>stätigung der aufgemachten Dispache nach einem besonderen Ver- 
<lb/>fahren, in welchem die nicht am Orte des Gerichts sich auf- 
<lb/>haltenden oder dort durch bestellte Vertreter repräsentirten Be- 
<lb/>theiligten durch einen Offizialanwalt vertreten werden sollen,
<lb/>durch das betreffende Handelsgericht zu erfolgen hat und aus
<lb/>der von dem Gerichte bestätigten Dispache die Exekution statt- 
<lb/>findet. (Makower, H.-G.-B. 6. Aufl. S. 567.)

<lb/>Mit Unrecht ist von dem Anwälte der Appellaien behauptet
<lb/>worden, daß Art. 729 H.-G.-B. nur das materielle Recht des
<lb/>Bestimmungsortes als maßgebend erkläre und die formellen
<lb/>Fragen, namentlich die Zuständigkeit, in gleicher Weise zu regeln
<lb/>unterlassen habe. Das R.-O.-H.-G. hat in dem für diese An- 
<lb/>sicht angerufenen Urtheile (VII. 167) gerade das Gegentheil
<lb/>ausgesprochen; es könne unentschieden bleiben, ob Art. 729
<lb/>mehr normire, als blos das Maßgebende des formellen Rechts
<lb/>des Bestimmungsortes für die havarie grosse-Regulirung und
<lb/>ob die Kontributionspflicht zur havarie grosse aus dem Fracht- 
<lb/>verträge oder aus der Kommunion und den Aufwendungen
<lb/>Eines der Verbundenen zum Besten Aller abzuleiten sei; im
<lb/>Wesentlichen herrsche der Rechtssatz, daß die havarie grosse
<lb/>auch materiell unter der Herrschaft des Rechtes desjenigen Ortes
<lb/>stehe, wo die zwischen dem Schiffe und der Ladung gebildet ge- 
<lb/>wesene Gemeinschaft aufhöre. Zn einer weiteren Entscheidung
<lb/>(VIII. 225) ist ausgeführt, es liege, wenn die Dispachirung am
<lb/>Bestimmungsorte geschehe, die Annahme am Nächsten, daß sämmt-
<lb/>liche Interessenten sich dem Rechte des Bestimmungsortes haben
<lb/>unterwerfen wollen. Zn einem späteren Falle wurde der Ent- 
<lb/>schluß des Kapitäns, die Regulirung der havarie grosse nicht
<lb/>im Nothhafen, sondern im Bestimmungsorte des Schiffes, wohin
<lb/>die Ladung zu schaffen war und wo fich die Destinatäre der
<lb/>Güter befanden, stattftnden zu lassen, mit dem Anfügen gebilligt,
<lb/>daß dieser Entschluß von den Ladungsinteressenten mit Erfolg
<lb/>nicht angefochten werden könne (XVII. 184). Endlich hat das
<lb/>R.-O.-H.-G. die früher (VII. 167) offen gelaffene Frage über
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0247.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>den Charakter der Kontributionspflicht in einem neuesten Urtheile
<lb/>dahin entschieden, das Verhältniß der havarie grosse-Suter*
<lb/>essenten zu einander bestehe einfach darin, daß die Betheiligten
<lb/>sich in einer Gemeinschaft befinden, deren von allen Theil-
<lb/>nehmern gewollter Beendigung eine unter Zugrundelegung des
<lb/>Maßes der Vetheiligung der Einzelnen anzufertigende Berech- 
<lb/>nung vorgehen müsse (XXIII. 177). Hiernach ist durch das
<lb/>Handelsgesetzbuch das Gericht des Bestimmungsortes, an welchem
<lb/>die Dispache errichtet wird, als formell und materiell zuständig
<lb/>erklärt zur Prüfung und Homologation der Dispache, bezw. zu
<lb/>deren zwangsweiser Durchführung gegen alle Ladungsinteressen- 
<lb/>ten. Da das Gesetz nur eine einmalige Dispache zur Negu-
<lb/>lirung des nämlichen havarie grosse-gtottcä kennt, die Folgen
<lb/>der havarie grosse aber auch nach theilweifer Ausladung untcr-
<lb/>wegs fortdauerten, ähnlich wie bei der Küstenschifsfahrt, so
<lb/>könnte nicht etwa davon die Rede sein, daß an den verschiede- 
<lb/>nen Domizilen der eingetncrc Destinatäre (Mühlheim, Köln,
<lb/>Mainz) jeweils eine Dispache aufzumachen gewesen wäre. Da
<lb/>Reichsrecht deur Landesrechte vorgeht, kann sich deshalb das
<lb/>Handelsgericht der ihm durch die Art. 729 ff. H.-G.-B. ge- 
<lb/>schaffenen Zuständigkeit nicht unter Berufung auf eine desfallsige
<lb/>Lücke und Unvollständigkeit des Partikularrechts entziehen. Es
<lb/>handelt sich hier nicht blos von der in die Augen springeichen
<lb/>Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Negnlirung bezw. Homolo- 
<lb/>gation; ein entgegengesetztes Verfahren erscheint nicht nur als
<lb/>im höchsten Grade unzweckmäßig, sondern als der ganzen In- 
<lb/>stitution zuwiderlausend. Es ist nicht möglich und deshalb un- 
<lb/>zulässig, nach Aufmachung einer einmaligen und einheitlichen
<lb/>Dispache nunmehr eine Anzahl verschiedener Gerichte mit der
<lb/>Prüfung der einzelnen Posten der Havereirechnung zu betrauen,
<lb/>da jede Meinungsverschiedenheit unter diesen Gerichten das
<lb/>ganze Ergebniß der vom Gesetze verordneten Dispache über den
<lb/>Haufen werfen, und eine unabsehbare Verwirrung nach sich
<lb/>ziehen würde."

<lb/>Annalen der Bad. Gerichte XLVI. S. 232.
</p>

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                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 39, 48, 82 W.-O., Bad. L.-R. 1235.

<lb/>Rückforderung des bezahlten Wechselbetrages wegen
<lb/>angeblicher früherer Tilgung der Wechselschuld durch
<lb/>einen anderen Wechselverbundenen. — Rechtskraft.

<lb/>Urtheil des II. Civilsenats vom 27. April 1880 in Sachen
<lb/>Ginthum c./a. Eckert.

<lb/>„Die im Wechsclprozeß vorgeschützte Einrede, daß der am
<lb/>5. Oktober 1878 ausgestellte Wechsel von der Heidelberger
<lb/>Bank für den Acceptanten Sch. mittelst einer Abschlagszahlung
<lb/>von 1 250 dl. getilgt worden sei, ist dem früheren Wechsel- 
<lb/>beklagten und jetzigen Kläger Ginthum gegenüber als rechts- 
<lb/>kräftig verworfen zu betrachte». Das Amtsgericht wies dieselbe
<lb/>nicht blos deshalb, weil sie nicht in wechselprozessualtscher Weise
<lb/>dargethan werden konnte (8. 646 der P.-O.), zurück, sondern
<lb/>erachtete die nicht auf jenen Wechsel speziell, sondern auf eine
<lb/>Anzahl von Wechselforderungen, die dem Wechselinhaber Eckert
<lb/>an den Acceptanten Sch. zustanden, geleistete Abschlagszahlung
<lb/>des Letzteren auch aus Gründen des Wechselrechts zur Til- 
<lb/>gung jenes Wechsels bezw. zur Liberiruug des Beklagten Gin- 
<lb/>thum für ungeeignet und erklärte deshalb die geltend gemachte
<lb/>Zahlungseinrede zur Elidirung der Wechselforderung für „un- 
<lb/>erheblich". Daß das Amtsgericht dabei von der Ansicht aus- 
<lb/>ging, es könne die fragliche Zahlung nicht blos im Wechsel- 
<lb/>prozesse, sondern überhaupt nach Wechselrecht für den Wechsel- 
<lb/>beklagten Indossatar Ginthum bezüglich seiner Rcgreßpflicht,
<lb/>dem klagenden Wechselinhaber Eckert gegenüber, einen Er- 
<lb/>löschungsgrund nicht abgeben, erhellt auch noch daraus zur
<lb/>Genüge, daß es die für unerheblich erklärte Einrede zurück-
<lb/>wics, ohne dieselbe nach Vorschrift des §. 646 Abs. 2 der P.-O.
<lb/>zu besonderer Ausführung zu verweisen.

<lb/>Da nun gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht
<lb/>ergriffen wurde, so steht zwischen den früheren und jetzigen
<lb/>Parteien als rechtskräftig entschieden fest, daß die gedachte Ab-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0249.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>des Badischen OberlandeSgerichtS, 245

<lb/>schlagszahlung von 1 250 Jt. keine Tilgung der dem Ginthum
<lb/>durch die Girirung des protestirten Wechsels an Eckert erwach- 
<lb/>senen Negrcßverbindlichkeit enthalte und daß jener deshalb auch
<lb/>nicht befugt sein könne, dieselbe als Erlöschungsgrund seiner
<lb/>Regreßpflicht im Wege einer Nachklage gegen dieselbe Gegen- 
<lb/>partei zur Geltung zu bringen. L.-N. S. 1351.

<lb/>Aber auch materiell erscheint die vorliegende Klage, womit
<lb/>der verurtheilte Wechselbcklagte bcti bezahlten Wcchselbetrag vom
<lb/>früheren Wechsclkläger um deswillen zurückvcrlangt, weil schon
<lb/>vor Erhebung der Wechsclklage der Wechsel vom 5. Oktober
<lb/>1878 durch den Acceptanten Sch. bezw. dessen Beauftragte, die
<lb/>Heidelberger Bank, bezahlt und damit seine dem Wechselinhaber
<lb/>gegenüber bestandene Negreßschuld erloschen sei, unbegründet.
<lb/>Zur Motivirung seines Rnckforderungsrechtes im Sinne des
<lb/>L.-R. S. 1235 hatte der Kläger aus Gründen des Wechsel-
<lb/>rechts darzulegen, daß seinerseits zur Zeit seiner Zahlungs- 
<lb/>leistung an Echert eine Regreßverbindlichkeit gegen den- 
<lb/>selben in Folge einer wechselrechtlich wirksamen, ihn (den Kläger)
<lb/>befreienden Zahlung nicht mehr bestanden habe. Sein
<lb/>Vorbringen, es habe der Acceptant bezw. die Heidelberger Bank
<lb/>an den Inhaber des Wechsels Zahlung und zwar eine Ab- 
<lb/>schlagszahlung an verschiedenen, dem Letzteren gegen den Acccp-
<lb/>tanten zugestandenen Wechselsorderungcn geleistet, kann aber für
<lb/>eine hinreichende Begründung seiner Nichtschuld bezw. der Er- 
<lb/>löschung seiner Wcchselvcrbindlichkeit nicht erachtet werden.

<lb/>Der Wechselschuldner kann sich der Zahlungseinrede gegen
<lb/>den klagenden Wechselinhaber nur bedienen, wenn ihm solche
<lb/>unmittelbar gegen denselben zusteht, oder deren Begründetheit
<lb/>aus dem Wechselrechte selbst hcrvorgeht (W.-O. Art. 82),
<lb/>wenn also hier z. B. der Regreßpflichtige, Giiithum, seinem
<lb/>Nachmann und Wechselinhaber Eckert selbst die Zahlung geleistet
<lb/>hätte, oder aber, wenn die vom Acceptanten Sch. bezw. der
<lb/>Bank geschehene Zahlung auf dem Wechsel vom 5. Oktober
<lb/>1878 quittirt und der so quittirte Wechsel dem Zahlenden aus- 
<lb/>gefolgt worden wäre (§§. 39, 48 der W.-O.). Beides ist in- 
<lb/>haltlich der Klage nicht der Fall gewesen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0250.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis des Badischen Oberlandesgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Kläger hatte den Eckert nicht selbst bezahlt; die von
<lb/>der Heidelberger Bank für den Acceptanten an Eckert geleistete,
<lb/>den Wechselbetrag übersteigende Zahlung erfolgte nicht einmal
<lb/>ausdrücklich auf den fraglichen Wechsel; demselben wurde ein
<lb/>Zahlungsvermerk nicht beigesetzt und die Aushändigung der
<lb/>Wechselurkunde an den Zahlenden fand nicht statt, vielmehr
<lb/>blieb dieselbe, nach wie vor, in der Znhabuug des regreßpflich- 
<lb/>tigen Nachmannes Eckert.

<lb/>Bei dieser Sachlage erscheint aber der fragliche Wechsel,
<lb/>selbst wenn die Zahlung vom Acceptauten auf diesen allein
<lb/>(ohne Quittungsvermerk und Ausfolguug) geleistet worden wäre,
<lb/>im Bcrhältniß des Klägers zu dem Beklagten noch ungetilgt,
<lb/>weil der im Besitz des protestirten Wechsels befindliche Nachmann
<lb/>Eckert nach Anhalt der Urkunde rcgreßberechtigter Wechselgläu- 
<lb/>biger geblieben und die Negreßverbindlichkcit des Bormannes
<lb/>Ginthum gleichfalls inhaltlich des Wechsels als noch fortbestehend
<lb/>zu betrachten ist.

<lb/>Bergl. Borchardt, das Allgem. deutsche Wechselrecht,
<lb/>7. Ausl, zu Art. 82 Zus. 803.

<lb/>Da sonach die Regreßschuld des Klägers zur Zeit, als er
<lb/>den Wechselbetrag auf Grund des verurtheilenden Erkenntnisses
<lb/>zahlte, dem Beklagten gegenüber noch keineswegs erloschen war,
<lb/>sondern dieselbe, der früher erfolgten Abschlagszahlung des
<lb/>Acceptanten rc. ungeachtet, wechselrechtlich immer noch fortbe-
<lb/>stand, so stellt sich auch sein nach L.-R. S. 1235 erhobener
<lb/>Nückfordcrungsanspruch als unbegründet dar."
</p>

            </div>
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Aus der Praxis Königlich Bayerischer Gerichte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Küffner, ... von">Mitgetheilt von Herrn Oberstaatsanwalt von Küffner in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus -er Praxis königlich Bayerischer Gerichte.

<lb/>Mitgetheilt durch Herrn Oberstaatsanwalt v. Küffncr in München.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Entscheidungen des Handelsappellationsgerichts zu Rtünchen.

<lb/>Art. 4, 271 Nr. 1 H.-G.-B.

<lb/>Kauf von Pferden lediglich zum Zwecke der Pferde- 
<lb/>zucht bildet kein Handelsgeschäft.

<lb/>Urtheil vom 23. März 1878.

<lb/>Durch Urtheil vom 6. Dezeinber 1877 wurde behufs der
<lb/>Zuständigkeitsfeststellung Kläger zum angebotenen Beweise durch
<lb/>Zeugen darüber zugelassen, daß Beklagter mit Pferden gewerbe-
<lb/>mäßig Handel treibe.

<lb/>Hiernach hatte Kläger die Aufgabe, zu beweisen, daß Be- 
<lb/>klagter Pferde kaufe, mit der zunächst und hauptsächlich darauf
<lb/>gerichteten Absicht, dieselben wieder zu veräußern, und daß dieser
<lb/>Kauf und Wiederverkauf seinen Beruf und eine dauernde Ein- 
<lb/>nahmsquelle für ihn bilde.

<lb/>Es haben nun zwar die vom Kläger vorgeschlagenen fünf
<lb/>Zeugen angegeben, daß sie den Beklagten schon seit einer Reihe
<lb/>von Zähren auf den Bayerischen Märkten gesehen haben, wobei
<lb/>er stets eine größere Anzahl von Füllen, öfter sogar fünfzehn

<lb/>Archiv für deutsche Handels- u. VcchselrE. Bd. 41. 18
</p>
               <pb facs="2084638_nf16+1881_0252.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>bis zwanzig, bei sich gehabt habe; sie wüßten zwar nicht, woher
<lb/>er die Füllen gebracht habe, glauben aber nicht, daß er dieselben
<lb/>alle werde gezüchtet haben; es seien meist drei Personen bei den
<lb/>Pferden gewesen, auch Händler u. s. w.

<lb/>Entgegen diesen allgemeinen und unbestimmten Zeugen- 
<lb/>aussagen haben die fünf vom Beklagten vorgeführten Gegen- 
<lb/>zeugen erklärt, daß Beklagter Pferde züchte, daß er Pferde nur
<lb/>kaufe und verkaufe je nach dem Bedarf« und innerhalb der
<lb/>Grenzen seiner Oekonomie, wie jeder Bauer in der Gemeinde
<lb/>T-, daß er aber keineswegs aus dem Pferdehandel ein Gewerbe
<lb/>mache.

<lb/>Aus dem Umstande, daß auf Grund dieser glaubwürdigen
<lb/>Zeugenaussagen als feststehend anzunehmen ist, der nächste und
<lb/>hauptsächlichste Zweck des Beklagten bei dem Pferdeeinkaufe sei
<lb/>die Pferdezucht und der Betrieb seiner Oekonomie, ergiebt sich
<lb/>die Unzuständigkeit des Handelsgerichts für Entscheidung der
<lb/>vorwürfigen Streitsache, und vermag hieran auch die Voraus- 
<lb/>setzung nichts zu ändern, daß Beklagter etwa schon beim Ein- 
<lb/>käufe der Thiere beabsichtigt, dieselben dann, wenn er sie zum
<lb/>Zwecke der Züchtung und des Oekonomiebetriebes nicht mehr
<lb/>bedarf, wieder zu veräußern. Ebensowenig wäre die von den
<lb/>klägerischen Zeugen bekundete Thatsache, daß der Beklagte öfter
<lb/>mit einer größeren Anzahl von Füllen auf den Bayerischen
<lb/>Märkten gesehen wird, geeignet, eine Schlußfolgerung auf einen
<lb/>gewerbsmäßigen Betrieb des Pferdehandels auf Seite des Be- 
<lb/>klagten zu begründen, da es möglich, ja wahrscheinlich ist, daß
<lb/>mehrere Bauern der Gemeinde T. zusammen mit ihren ge- 
<lb/>züchteten Füllen die Märkte besuchen, oder daß dem Beklagten
<lb/>auch von anderen pferdezüchtenden Genoffen seiner Gemeinde
<lb/>ihre Füllen zur Besorgung des gemeinschaftlichen Verkaufes auf
<lb/>den Märkten anvertraut werden.

<lb/>Es war daher voller Gegenbeweis Seitens des Beklagten
<lb/>als erbracht zu erachten und die erhobene Klage wegen Unzu- 
<lb/>ständigkeit der Handelsgerichte abzuweisen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0253.tif"
                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>24!)
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4, 271 Nr. 1 H.-G.-V.

<lb/>Anschaffung non Materialien für Herstellung und
<lb/>Veräußerung von Photographieen kann ein Handels- 
<lb/>geschäft in sich schließen.

<lb/>Urtheil vom 18. Februar 1879.

<lb/>Es kann zwar als richtig zugegeben werden, daß die An-
<lb/>schaffung von Materialien Seitens eines Photographen, welker
<lb/>lediglich auf Bestellung arbeitet, nicht als ein absolutes Handels- 
<lb/>geschäft zu erachten ist, weil in solchen! Falle die Anschaffung
<lb/>der zum Gewerbebetriebe nothwendigen Chemikalien und sonstigen
<lb/>Gegenstände nicht zu dem Zwecke erfolgt, um dieselben nach
<lb/>vorgangiger Bearbeitung oder Verarbeitung weiter zu veräußern,
<lb/>sondern der Photograph nur feine Dienste verdingt, wobei er
<lb/>die Auslagen für die zu seinem Erzengnisse verwendeten Stoffe
<lb/>und dergleichen in dem Werke vergütet erhält. Sobald aber
<lb/>der Photograph über diesen engeren Kreis des Geschäftsbetriebes
<lb/>hinausgeht und photographische Erzeugnisse auf Vorrath herstellt
<lb/>und theils gefertigte, theils erkaufte Photographieen als Ver- 
<lb/>kaufsartikel führt, findet auch die Bestimmung in Art. 271
<lb/>Ziff. 1 des H.-G.-B. Anwendung, nach welcher die Anschaffung
<lb/>von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, um sie in Natur
<lb/>oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung wieder zu ver- 
<lb/>äußern, ein Handelsgeschäft bildet, wobei es darauf nicht weiter
<lb/>anzukommen hat, ob der Umfang des Geschäftsbetriebes eines
<lb/>Photographen auch dessen Eigenschaft als Kaufmann gemäß
<lb/>Art. 4 des H.-G.-B. begründet.

<lb/>Es ist nun eine notorische Thatsache, daß heutzutage Pho- 
<lb/>tographen, welche in größeren Städten aus ihrer Beschäftigung
<lb/>einen ständigen Erwerbszweig gemacht haben, wie es bei dem
<lb/>Beklagten der Fall ist, sich nicht darauf beschränken, nur auf
<lb/>Bestellung zu arbeiten, sondern daß sie theils mit selbst ge- 
<lb/>fertigten, theils mit fremden Photographieen auch Handel treiben;
<lb/>es muß dieses im vorliegenden Falle um so mehr angenommen

<lb/>18*
</p>

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                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, als nach der mit dem vorgelegten Buchauszuge über- 
<lb/>einstimmenden Behauptung des Klägers der Beklagte in der Zeit
<lb/>vom 2. März 1873 bis 24. April 1874 von demselben Maaren
<lb/>im Preise von 855 JC. 46 4 bezogen haben soll, so daß schon
<lb/>mit Rücksicht auf die größere Quantität der für den Geschäfts- 
<lb/>betrieb bezogenen Chemikalien und sonstigen Maaren als sicher
<lb/>feststeht, daß Beklagter nicht allein auf fremde Bestellung Photo-
<lb/>graphiecn anfertigt, sondern solche auch zum Zwecke der Weiter- 
<lb/>veräußerung auf Vorrath hergestellt hat, so daß die Anschaffung
<lb/>der in der Klage bezeichneten Maaren unter den Begriff von
<lb/>Handelsgeschäften im Sinne des Art. 271 Ziff. 1 des H.-G.-B.
<lb/>fällt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 47, 271 Nr. 3 H.-G.-B.

<lb/>Frist zur Geltendmachung von Entschädigungs- 
<lb/>ansprüchen gegen Feuerversicherungsanstalten.
<lb/>Wirksamkeit eines Anerkenntnisses von Haupt- 
<lb/>agenten solcher Anstalten.

<lb/>Urtheil vom 30. März 1878.

<lb/>Die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen von
<lb/>Feuerversicherungsanstalten regelmäßig und auch in den gegen- 
<lb/>wärtig maßgebenden Statuten der X.'schen Anstalt ausdrücklich
<lb/>vorgesehene Frist zur Erhebung einer Klage innerhalb 6 Mo- 
<lb/>naten bei Verlust des einschlägigen Entschädigungsanspruchs hat
<lb/>nicht die Natur einer Verjährungsfrist, sondern ist eine vertrags- 
<lb/>mäßige Beschränkung des Rechts im Interesse der Versicherungs- 
<lb/>anstalt, welche sich auf diesem Wege gegen die Nachtheile und
<lb/>Gefahren einer Liquidationsverschleppung sichern will.

<lb/>Goldschmidt, Zeitschr. f. H.-R. Bd. 13 S. 477.

<lb/>Die gedachte Vertragsauslegung gestattete daher nicht eine
<lb/>strenge, nur den Wortlaut beachtende Auslegung, vielmehr würde
<lb/>eine solche der besonderen Hebung von Treue und Redlichkeit,
<lb/>welche im Versicherungswesen vorausgesetzt werden muß, geradezu
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0255.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte. 251

<lb/>entgegentreten. Daraus ergiebt sich, daß blos eine verschul- 
<lb/>dete Versäumung der Klagefrist den Verlust des Entschädigungs- 
<lb/>anspruchs für den Versicherten zur Folge haben kann.

<lb/>Dermalen ist nun von appellantischer Seite als Grund
<lb/>für Nichteinhaltung der Bctrcffenbcn sechsmonatlichen Frist geltend
<lb/>gemacht, daß von dem Hauptagenten der verklagten Versiche- 
<lb/>rungsanstalt die Altszahlung der den Klägerinnen 511 leistenden
<lb/>Entschädigungsbeträge von dem AitSgange der gegen den Besitzer
<lb/>des abgebrannten Anwesens wegen Bralldstistling und Doppel- 
<lb/>versicherung eiilgeleiteten strafrechtlichen Untersuchung abhängig
<lb/>gemacht worden fei. Verhält sich diese Behauptung in Nichtig- 
<lb/>keit, so konnten die Klägerinnen im Vertrauen auf die Zusiche- 
<lb/>rung des Hauptagenten die Klagestelluug bis zum Ausgange
<lb/>jener Untersuchung verschieben, ohne daß diese Unterlassung
<lb/>früherer Klagestellung ihnen als Verschulden allgerechnet werden
<lb/>könnte. Die sechsmonatliche Frist zur Klagestellnng konnte daher
<lb/>in diesem Falle erst mit der am 30. Septenlber 1876 erfolgten
<lb/>Einstellung des Strafverfahrens gegen den Anwesensbesitzer 311
<lb/>laufen beginnen, und es fällt alsdailn der Zeitpunkt der Klage- 
<lb/>stellung noch in die vertragsmäßige Klagesrist.

<lb/>Hat also der Hauptagent F. am zehnten Tage llach bcm
<lb/>Brande bei Gelegenheit der Liquidation des Vrandschadens den
<lb/>beiden Klägerinnen eröffnet, sie würden die liquidirten Beträge
<lb/>ausbezahlt erhalten, sobald die Untersuchullg gegen den An- 
<lb/>wesensbesitzer beendigt und das Strafverfahren eingestellt sein
<lb/>werde, ferner der Agent S. diese Zusicherung im Aufträge des
<lb/>Hauptagenten F. und der Agent H. in K. dieselbe nach Weisuilg
<lb/>der Direktion wiederholt, so ist nicht nur die Klagestellllng
<lb/>rechtzeitig erfolgt, fonbern auch der Klaganspruch selbst durch
<lb/>ein rechtsgültiges Auerkenlltniß des beklagten Theiles sestgestellt.

<lb/>Von appellatischer Seite wilrde zwar auszuführen versucht,
<lb/>daß die Rechtsgültigkeit eines solchen Anerkeilntnisses deshalb
<lb/>nicht angenommen werden könile, weil die Vorschrift des Art. 47
<lb/>des H.-G.-B. auf die Agenten von Versicherungsgesellschaften
<lb/>nicht anwendbar sei, und weil das Recht der Ausfertigllng der
<lb/>Versicherungspolicen durch die Hauptageiltur nicht zugleich die
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0256.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Ermächtigung derselben zu einem wirksainen Anerkenntnisse von
<lb/>Entschädigungsansprüchen in sich schließe, vielmehr hierzu eine
<lb/>spezielle Ermächtigung von Seite der Direktion der Anstalt er- 
<lb/>forderlich sei, deren Ertheilung von klägerischer Seite selbst nicht
<lb/>behauptet werden konnte.

<lb/>Die Hauptagenten werden von be» Fenerversicherungs-
<lb/>gesellschaften zu deren Stellvertretung in dein Handelsgewerbe
<lb/>nach außen und zur Ausführung einer bestimmten Art von
<lb/>Geschäften bestellt, haben daher die Eigenschaft von Handlungs- 
<lb/>bevollmächtigten, deren Vollmacht sich gemäß Art. 47 desH.-G.-B.
<lb/>aus alle Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, welche der
<lb/>Betrieb des Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger
<lb/>Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Für den Umfang des
<lb/>einem ständigen Agenten ertheilten Mandates ist insbesondere
<lb/>die Art und Weise, wie solche mit Wissen und unter stillschwei- 
<lb/>gender Bewilligung des Geschäftsherrn aufzutreten pflegen, maß-
<lb/>gebend.

<lb/>Der Verkehr zwischen den Versicherungsanstalten und dein
<lb/>diese Anstalten benützenden Publikum wird ausschließend durch
<lb/>die Hauptagenturen und bereu Unteragenten vermittelt. Wenn
<lb/>auch die Hauptagenten nach den Statuten einzelner Gesellschaften
<lb/>für bestimmte Geschäfte ihres Wirkungskreises die Genehmigung
<lb/>der Direktion einzuholen haben, so ist dies doch nur in der
<lb/>inneren Organisation der Versicherungsanstalt begründet, und
<lb/>kann daher nach außen und den Versicherten gegenüber blos
<lb/>dann eine Wirkung äußern, wenn die in die Police aufgenom- 
<lb/>menen, einen wesentlichen Bestnndtheil des Vertrages bildenden
<lb/>Versicherungsbedingungen eine derartige Bestimmung ausdrücklich
<lb/>enthalten. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der X.'schen
<lb/>Feuerversicherungsanstalt erwähnen jedoch eines solchen Vor- 
<lb/>behaltes der Genehmigung der Direktion mit keinem Worte, wie
<lb/>überhaupt in demselben von den Direktoren der Anstalt keine
<lb/>Rede ist.

<lb/>Speziell für Bayern ist der Schwerpunkt des Feuerversiche-
<lb/>rungsweseus in die Hauptagenturen gelegt, indem durch §. 3
<lb/>der Verordnung vom 11. September 1872, die Mobiliarfeuer-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0257.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>Versicherungen betreffend, !jeder auswärtigen Feuerversicherungs- 
<lb/>anstalt zur Pflicht gewacht ist, Generalbevollmächtigte (Haupt-
<lb/>agenten) für bestimmte Bezirke aufzustellen, welche allein die
<lb/>Befugniß haben, die Versicherungsurkunden auszustellen. Die
<lb/>beiden Klägerinnen mußten daher, wenn der Hauptagent S.
<lb/>oder ein anderer Agent in dessen Aufträge ihnen gegenüber die
<lb/>Entschädigungsansprüche anerkannt und Zahlung versprochen
<lb/>hat, nothwendig der Meinung sein, daß diese Erklärung für die
<lb/>Versicherungsanstalt selbst rechtsverbindlich sei, sofern sich der
<lb/>Hauptagent nicht die Genehmigung der Direktion der Versicherten
<lb/>gegenüber ausdrücklich Vorbehalten hat. Da die Versicherungs- 
<lb/>gesellschaften in der Lage sind, ihren Versicherungsbedingungen
<lb/>eine ihren Absichten entsprechende deutliche Fassung zu geben, so
<lb/>können dieselben überdies in Zweifelsfällen nur gegen beit Ver- 
<lb/>sicherungsgeber ausgelegt werden.

<lb/>Die vom Erstrichter in Bezug genommene Entscheidung des
<lb/>R.-O.-H.-G. (Sammlung Bd. 5 S. 40) ist hierher nicht zu- 
<lb/>treffend, weil dieselbe nicht den Fall eines Anerkenntnisses im
<lb/>Auge hat, sondern nur die Frage behandelt, ob ein Hauptagent
<lb/>ohne Spezialvollmacht zum Vergleichsabschlusse ermächtigt sei.

<lb/>Das von den Appellantinnen behauptete Anerkenntniß und
<lb/>Zahlungsversprechen bedurfte auch gemäß Art. 317 des H.-G.-B.
<lb/>zu seiner Gültigkeit weder einer schriftlichen Abfassung, noch
<lb/>einer sonstigen Förmlichkeit. Demgemäß war die Klagpartei
<lb/>zu dem angebotenen Beweise über die oben berührten Thatsachen
<lb/>zuzulassen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 282, 295, 296 H.-G.-B.

<lb/>Nachträgliche Entdeckung eines Mankos in einem bei
<lb/>der Auszahlung ungezählt hingegebenen und über- 
<lb/>nommenen Banknotenpackete. Beweispflicht des
<lb/>Empfängers.

<lb/>Urtheil vom 12. Zanuar 1878.

<lb/>Unter den Streittheilen steht fest, daß am 15. Zuni 1877
<lb/>der Kassabote der klagenden Bank im Aufträge der letzteren von
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0258.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Beklagten für eine Gegenleistung 40 920 dl zu empfangen
<lb/>hatte, daß ihm zur Ausweisung dieser Summe unter Anderem
<lb/>7 Packete Banknoten, jedes auf dem dasselbe umgebenden Pa- 
<lb/>pierstreifen mit der Aufschrift: „5 000 Mark" versehen, ohne
<lb/>Vorzählung der Stückzahl der in den einzelnen Packeten ent- 
<lb/>haltenen Banknoten, behändigt wurden, daß der Kassabote, ohne
<lb/>selbst nachzuzählen, die Packete in Empfang nahm, und die
<lb/>bereits von ihm mitgebrachte abquittirte Note der Bank über
<lb/>den Empfang von 40 920 dl. den mit ihm verhandelnden Be- 
<lb/>diensteten des beklagtischen Handlungshauses übergab.

<lb/>Es ist nun von der Bank Klage auf Nachzahlung von
<lb/>1 000 dl. erhoben, um welche in den dem Kassaboten behän-
<lb/>digten Packeten bei deren Behändigung an ihn zu wenig ent- 
<lb/>halten gewesen sein soll, während der Beklagte diesen Abgang
<lb/>in Abrede stellte, vielmehr behauptete, es sei die ganze in der
<lb/>Quittung bezeichnete Summe vollständig an den Kaffaboten be- 
<lb/>zahlt worden.

<lb/>Als unbegründet muß vor Allem der beklagterseits im
<lb/>zweiten Rechtszuge erhobene Einwand der mangelnden aktiven
<lb/>Sachlegitimation der Klagpartei erachtet werden, da hier nicht
<lb/>der Kassabote als selbstständig Berechtigter dem Beklagten gegen- 
<lb/>übersteht, es sich vielmehr um ein zwischen den Streitstheilen
<lb/>selbst abgewickeltes Rechtsgeschäft handelt, der Bote nur im
<lb/>Namen und Aufträge der Bank und als deren Stellvertreter
<lb/>handelte und das Geld ihm nur für die Bank und gegen die
<lb/>von der letzteren ausgestellte Quittung behändigt wurde. Durch
<lb/>die Frage der etwaigen Regreßpsiicht des Stellvertreters gegen- 
<lb/>über der Klagpartei wird an der durch das streitige Rechts-
<lb/>verhältniß geschaffenen Parteistellung selbstverständlich nichts
<lb/>geändert.

<lb/>Erstrichter hat die Klagpartei zum Beweise durch Zeugen
<lb/>darüber zugelassen, daß der Kafsabote der Bank bei Empfang- 
<lb/>nahme der ihm in dem Geschäftslokale des Beklagten übergebenen
<lb/>7 Packete Banknoten im bezeichneten Betrage von je 5 000 dl.
<lb/>im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe die Nachzählung
<lb/>unterließ, daß aber in einem der übergebenen Packete bei der
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0259.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte. 255


<lb/>Uebergabe an den Kassaboten statt 5 000 c4C. nur 4 000 , {(,
<lb/>enthalten waren.

<lb/>Dieses Veweisnrtheil wurde im zweiten Rechtszuge als un- 
<lb/>richtig und der Sachlage nicht entsprechend bekämpft. Nach
<lb/>Bayer. L.-R. Th. IV. c. 14 §. 13 Nr. 5 muß derjenige, der
<lb/>Geld in einem verschlossenen Sacke oder Packele ohne Aufzählung
<lb/>annimmt, den angeblichen Abgang an dem empfangenen Quan-
<lb/>tum beweisen. Zm gegebenen Falle befindet sich aber die be- 
<lb/>klagte Partei auch im Besitze einer an und für sich vollständig
<lb/>beweisenden Quittung der Bank über den vollständigen Empfang
<lb/>der an sie zu bezahlenden Summe, und hat daher der Kläger
<lb/>nicht nur den Abgang der nach seiner Behauptung fehlenden
<lb/>Summe zu beweisen, sondern er nmß auch, um die Beweiskraft
<lb/>dieser Urkunde zu zerstören, Nachweisen, daß einer der im
<lb/>Art. 399 Abs. 2 der Bayerischen Proz.-Ord. *) bestimmten,
<lb/>dieser Beweiskraft entgegenstehendcn Ausnahmefälle gegeben sei,
<lb/>und wird in dieser Beziehung von der Klagpartei auf den Zrr-
<lb/>thum, in dem der Kassabote sich befunden habe, sich berufen.

<lb/>Es liegt schon in der Uebergabe von 7 Packetcn Bank- 
<lb/>noten, jedes mit der Ueberschrift „5 000 Mark" versehen, zum
<lb/>Zwecke der Zahlung von 35 000 JC. die thatsächliche Zusiche- 
<lb/>rung des Zahlenden, daß in jedem dieser Packele 5 000 JL
<lb/>wirklich enthalten seien, und ist nicht nöthig, daß diese Zusiche- 
<lb/>rung auch mit Worten wiederholt werde. Enthält nun eines
<lb/>dieser Packele nicht die in der Ueberschrift bezeichnete Zahl von
<lb/>Banknoten, so liegt ein Verschulden des Auszahlenden vor, das
<lb/>ihn den: Empfänger zum Ersätze des Fehlenden haftbar macht,
<lb/>da es zu den durch die gewöhnliche Sorgfalt gebotenen Pflichten
<lb/>eines Jeden gehört, bei einer zu leistenden Zahlung sich die ge- 
<lb/>nügende Ueberzeugung zu verschaffen, ob man durch das bereit
<lb/>gehaltene Zahlungsmittel sich auch seiuer Zahlungspflicht voll- 
<lb/>ständig entledige. Vgl. Art. 282 des H.-G.-B. — Die Pallete
<lb/>trugen zwar auf dem sie unigebenden Papicrstrcifen die Be- 
<lb/>merkung „bei Empfang nachzuzählen". Wenn nun auch in
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nunmehr §. 381 D. C.-P.-O. mit §. 17 Einf.-Gcs. hierzu.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0260.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser Bemerkung eine Aufforderung au den Empfänger liegt,
<lb/>sich selbst davon zu überzeugen, ob das Packet die auf der
<lb/>Ueberschrift bezeichnete Summe enthalte, und wenn auch eine
<lb/>solche Aufforderung im Interesse des Verkehrs als sehr zweck- 
<lb/>mäßig erscheint, um die sofortige Entdeckung eines vom Zahlen- 
<lb/>den übersehenen Abganges herbeizuführen und hierdurch späteren
<lb/>weitwendigen Streitigkeiten vorzubeugen, so können doch nicht
<lb/>durch eine solche Bemerkung auf der Ueberschrift eines Geld-
<lb/>packets die rechtlichen Folgen des in der Unterlassung der oben
<lb/>bezeichneten dem Bezahlenden obliegenden Sorgfalt enthaltenen
<lb/>Verschuldens vom Bezahlenden auf den Empfänger übergewälzt
<lb/>werden. Es hat daher zunächst auch nicht darauf anzukommen,
<lb/>ob der Zrrthum des Kassaboten über den Inhalt der ihm be-
<lb/>händigten Packete ein entschuldbarer war oder nicht, ob er sich
<lb/>gegen seine Dienstinstruktion verfehlte oder nicht. Jedenfalls
<lb/>steht fest, daß auf den Zrrthum des einen Kontrahenten sich
<lb/>dann nicht der andere Kontrahent zu seinem Vortheile berufen
<lb/>kann, wenn er selbst den Zrrthum seines Mitkontrahenten oder
<lb/>dessen Stellvertreters, wie hier, auch nur fahrlässiger Weise
<lb/>hervorgerufen hat, da ihm sonst die replica doli generalis ent- 
<lb/>gegenstehen würde (L.-R. Th. IV. c. 1 §. 25 Nr. 3 und An- 
<lb/>merkung e. und d.). Würde aber auch anzunehmen sein, daß
<lb/>in der Unterlassung der sofortigen Nachzählung durch den
<lb/>Boten ein der Klagpartei zur Last fallendes Verschulden ihres
<lb/>Stellvertreters liege, so könnte doch der allgemeine Rechtssatz:
<lb/>„Culpa culpa aequiparatur“ und die Bestimmung des Bayer.
<lb/>L.-R. in Th. IV. c. 1 §. 20 Nr. 4, wonach derjenige, der an
<lb/>dem erfolgten Schaden selbst mit in culpa ist, von dem anderen
<lb/>schuldhaften Theile deshalb niemals eine Erstattung begehren
<lb/>kann, im gegebenen Falle deshalb nicht zur Anwendung kommen,
<lb/>weil das Verschulden des Zahlenden und jenes des Empfängers
<lb/>sich nicht gegenseitig decken, sondern das erstere unter den ge- 
<lb/>gebenen Umständen das größere und weitaus überwiegende ist.

<lb/>Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß, nachdem der Abgang
<lb/>der behaupteten Summe bei der Auszahlung von der Klagpartei
<lb/>bewiesen wurde, diese fehlende Suinme vom Beklagten zu ersetzen ist.
</p>

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                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347, 350 H.-G.-V.

<lb/>Anfechtbarkeit eines Platzkaufes wegen betrüglicher
<lb/>Verladung der davon betroffenen Waare.

<lb/>Urtheil vom 21. Mai 1878.

<lb/>Auf Grund der Thatsache, daß R. am 7. Mai 1877 dem
<lb/>E. in dem Bahnhofe München einen Waggon voll zweizölligcr
<lb/>Läden aus Föhrenholz nach vorheriger Besichtigung der Waare
<lb/>in ihrer Verladung auf dem Waggon abkaufte und am nächsten
<lb/>Tage die Läden in 3 Fuhren sich verschaffen ließ, stellte E.
<lb/>gegen R., welcher die Waare nach Empfang sofort zu bezahlen
<lb/>hatte, die Zahlung aber verweigerte, Klage auf Zahlung des
<lb/>Kallfpreises.

<lb/>R. stellte dieser Klage deir Einwand der Vertragsnichtigkcit
<lb/>aus dem Grunde arglistiger Verleitung entgegen, indem er
<lb/>geltend machte:

<lb/>a) daß die Ladung aus ungleicher Waare bestand, nämlich
<lb/>in der oberen über die Waggonwände herausrageilden
<lb/>Lage aus schönem zweizölligem Holze voll 1 Sdjitlj
<lb/>Breite, wie man es zur Herstellung von Fensterläden
<lb/>verwendet, und wie es der Beklagte zu diesem Zivecke
<lb/>bedurfte und kaufte, während die untere dlirch die
<lb/>Waggonwände verdeckte, weitaus größte Partie Läden
<lb/>nur 5—6 Zoll breit und lediglich ganz dünnes, zer- 
<lb/>brechliches, dazu ästiges und sogenanntes blaues Holz
<lb/>war, welches sich für Herstellung von Fensterläden nicht
<lb/>eignete;

<lb/>b) daß Beklagter den Kauf blos im Vertrauen auf die
<lb/>Uebereinstimmung der oberen und unteren Waare,
<lb/>namentlich auf die Zusicherung des Klägers, das untere
<lb/>Holz sei noch bester, als das obere, aüschloß, die Mängel
<lb/>an der unteren Waare nach der Art der Verladung
<lb/>beim Kaufe nicht sogleich bemerken konnte und bemerkte,
<lb/>sondern erst nächsten Tages nach der Abladung, worauf
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0262.tif"
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               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>er den Kläger von den befundenen Mängeln sofort
<lb/>unter der Erklärung in Kenntniß setzte, daß er das
<lb/>gesammte Holz nicht annehme.

<lb/>Dieser Einwand wurde unter folgenden Hinweisen auch
<lb/>als erheblich erachtet:

<lb/>Als maßgebend kommt hierher nicht Art. 347 des H.-G.-B.
<lb/>in Anwendnng, welcher nur für Distanzgeschäfte, nicht auch für
<lb/>ein Platzgeschäft, wie jenes vom 7. Mai 1877, gilt, sondern
<lb/>das Bayerische Landrecht, unter besten Herrschaft der Vertrag
<lb/>zum Abschlüsse kam und zu erfüllen ist. Nach Th. IV. c. 1
<lb/>§. 25 Ziff. 2, c. 3 §. 17 daselbst kann ein Kauf wegen Be- 
<lb/>truges des Verkäufers vom Käufer in dem Falle umgestoßen
<lb/>werden, wenn der Betrug causam dans war, d. h. wenn nach
<lb/>den Umständen des Falles anzunchmen ist, daß der Kauf in
<lb/>seinem Hauptwerke dem betrüglichen Verfahren des Ver- 
<lb/>käufers seine Entstehung verdankt. Ein solcher dolus causam
<lb/>dans ist dermalen — ganz abgesehen von dem weiteren Vor- 
<lb/>bringen des Beklagten, daß Kläger die noch bessere Beschaffen- 
<lb/>heit der unteren von den Waggonwänden verdeckten Bretter
<lb/>zusicherte, — schon dadurch erschöpft, daß Kläger die Waare
<lb/>in der geschilderten Weise verlud oder verladen ließ. Diese Art
<lb/>der Verladung läßt nach Lage des Falles nur die eine thal- 
<lb/>sächliche Annahine zu, daß dadurch die Kaussliebhaber, ins- 
<lb/>besondere der Beklagte, absichtlich getäuscht, d. h. in die irrige
<lb/>Meinung versetzt werden sollten, es sei die untere Waare gleich
<lb/>beschaffen, wie die obere der Besichtigung freigelegene Waare.
<lb/>Kläger mußte als gewerbsmäßiger Holzhändler die Beschaffenheit
<lb/>seiner verladenen Hölzer kennen und kannte sie auch. Seine
<lb/>Behauptung, daß die Verladung der Hölzer in den Eisenbahn-
<lb/>waggon nicht von ihm direkt, sondern ohne sein Zuthun durch
<lb/>Bahnbedienstete geschah, schützt ihn nicht; denn deren offenbare
<lb/>Unglanbwürdigkeit erhellt sofort daraus, daß die auf Täuschung
<lb/>berechnete auffallende Art der Verladung sicher nicht in einem
<lb/>Zufalle ihren Grund hatte, und die Bahnbediensteten ohne An- 
<lb/>ordnung des Klägers keine Veranlassung und kein Interesse an
<lb/>der betrügerischen Verladung hatten. Wußte aber Kläger von
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0263.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>der besonderen Art der Verladung oder führte er sie herbei, so
<lb/>fällt ihm dolus zur Last; denn der Verkäufer macht sich nicht
<lb/>nur durch positive Vorspiegelungen, sondern selbst durch wissent- 
<lb/>liche Vorenthaltung der Wahrheit des civilrechtlichcn dolus
<lb/>schuldig (fr, 43 §. 2 D, d. contrah. emt. 18, 1; fr. 1 §. 1
<lb/>fr. 11 §. 5 D. de act. emt. vend. 19, 1; fr. 1 §. 2 D. de
<lb/>dolo malo 4, 3). Dieser Grundsatz gilt namentlich für den
<lb/>Handelsverkehr, der von Treu und Glauben geleitet sein soll.
<lb/>Daß der geübte Betrug den Vertrag im Hauptwerke vcr-
<lb/>anlaßte, ist zweifellos. Beklagter kaufte die Läden — wenn
<lb/>auch der Preis hiefür nach der Stückzahl berechnet wurde —
<lb/>als eine gesammte Waare. Ein Theilkauf war von beiden
<lb/>Theilen weder beabsichtigt, noch ihnen damit etwas gedient.
<lb/>Beklagter hätte, wenn die Thatsache der schlechten Beschaffenheit
<lb/>der Hölzer für bereit größere Zahl sogleich beim Kaufe bekannt
<lb/>gewesen wäre, sicher auch die wenigen guten Läden nicht gekauft,
<lb/>am allerwenigsten Kläger sich zu einer Ausscheidung bcquemt,
<lb/>welche ihm nur die schlechte unbrauchbare Waare übrig gelassen
<lb/>hätte. Hiermit fällt zugleich das nachträgliche klägerische Evcn-
<lb/>tualbegehrcn auf Verurtheilung des Beklagten zum Behalten
<lb/>des guten Theilcs der Läden um den Preisbetrag von 213 J{,
<lb/>als unberechtigt in sich zusammen. Beklagter ist entweder ganz
<lb/>vom Kaufverträge frei oder muß ihn ganz halten. Zu der
<lb/>nämlichen Rcchtsfolgerung gelangt man aus dem Gesichtspunkte
<lb/>des ädilitischen Ediktes, indem das Bayerische L.-N. Th. IV.
<lb/>e. 3 §8- 23 und 24 für den jetzigen Fall, wo die geheimen
<lb/>Mängel der Hölzer den völligen oder doch meisten Gebrauch der
<lb/>Sache benehmen und nach Lage der Sache bei anfänglichem
<lb/>Bekanntsein der Mängel der Beklagte den Kauf nicht abge- 
<lb/>schlossen hätte, die auf Auflösung des ganzen Kaufes abzielende
<lb/>actio redhibitoria gestattet, und zwar sogar ohne Rücksicht
<lb/>darauf, ob der Kläger beim Verkauf die Mängel kannte oder
<lb/>nicht.

<lb/>Dem entgegen kann sich Kläger nicht darauf berufen, daß
<lb/>Beklagter beim Kaufe hätte vorsichtiger verfahren und die Läden
<lb/>behufs Besichtigung aus dem Waggon hätte ausladen können
</p>

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               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>und sollen. Diese vorerstige Ausladung war nach den Verhält- 
<lb/>nissen des Bahnhofes in München, der keine Ausbreitung und
<lb/>Sortirung der umfangreichen Waare innerhalb seines Raumes
<lb/>zuließ, thatsächlich unthunlich, aber auch rechtlich nicht geboten.
<lb/>Beklagter verfuhr nicht schuldhast, sondern blos Ln Treu und
<lb/>Glauben, wenn er die betrügerische Verladung nicht präsumirte,
<lb/>sondern auf die äußere Beschaffenheit des sichtbaren Theiles der
<lb/>Waare hin den Kauf abschloß. Ebensowenig kann davon die
<lb/>Rede sein, daß Beklagter die Waare jemals genehmigte, und
<lb/>insbesondere liegt in seiner Wegführung der Läden aus dem
<lb/>Bahnhofe keine Genehmigung, da der Waggon und der Bahn- 
<lb/>hof geräumt werden mußte und durch das Wegführen allein
<lb/>noch keine ratihabirende Gebrauchshandlung stattfand.

<lb/>Hiermit ermangelt ein Grund zur Annahme vorbehaltloser
<lb/>Aneignung der Waare um so mehr, als Beklagter am Tage
<lb/>nach dem Kaufe die gesammte Waare dem Kläger als mangel- 
<lb/>haft zur Verfügung stellte und dieselbe noch zu dessen Verfügung
<lb/>beim Beklagten liegt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 306, Z74 H.-G.-B.

<lb/>Rechtliche Natur eines Auftrages zur Erhebung
<lb/>neuer Kouponsbögen.

<lb/>Urtheil vom 20. Zuli 1878.

<lb/>2. hat im Frühjahre 1877 dem Banquier S. in München
<lb/>die Talons für ihm gehörige russische Bodenkreditpfandbriese zur
<lb/>Besorgung neuer Kouponsbögen übergeben, S. diese Talons zu
<lb/>gleichem Zwecke an das mit ihm in Geschäftsverbindung stehende
<lb/>Bankhaus G. in Berlin übersendet, dieses auch die Koupons- 
<lb/>bögen erhoben, jedoch die Herausgabe derselben wegen eines
<lb/>ihm in laufender Rechnung zustehenden Guthabens an S. auf
<lb/>Grund des dem Kommissionär am Kommissionsgute gesetz- 
<lb/>lich zustehenden Pfandrechtes verweigert. Die gewährschafts-
<lb/>beklagte Firma G. hat gegen das handelsgerichtliche Urtheil,
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0265.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>wodurch sie zur Herausgabe der Koupousbögen au I. verurtheilt
<lb/>wurde, Berufung ergriffen und als Beschwerdepunkt den Um- 
<lb/>stand bezeichnet, daß vom Erstrichter nicht in dem von S. an
<lb/>G. gerichteten Aufträge ein Kommissionsgeschäft erblickt wor- 
<lb/>den sei.

<lb/>Diese Beschwerde kann als begründet nicht erachtet werden.

<lb/>Wenn auch der von dem Vertreter der Firma G. vor- 
<lb/>gelegte Kontokorrent ergiebt, daß diese Firma einige Zeit hin- 
<lb/>durch für Rechnung des S. in eigenem Namen zu Berlin
<lb/>Börsengeschäfte gewerbemaßig abschloß, so kann doch nicht das
<lb/>hier in Frage stehende Geschäft als ein Kommissionsgeschäft er- 
<lb/>achtet werden.

<lb/>Es ist nänilich allgemeine Ucbung, daß, wenn von Aktien
<lb/>und Obligationen neue Koupousbögen emittirt werden, die In- 
<lb/>haber solcher Werthpapiere, insbesondere wenn an ihrem Wohn- 
<lb/>orte eine Ausgabestelle für die neuen Koupousbögen sich nicht
<lb/>befindet, die Talons dieser Papiere einem an ihrem Wohnorte
<lb/>oder in dessen Nähe wohnhaften Kaufmanne oder Banquier
<lb/>übergeben, welcher diese Talons in der Regel an einen mit ihm
<lb/>in Geschäftsverbindung stehenden am Sitze einer Ausgabestelle
<lb/>wohnenden Kaufmann oder Banquier übersendet, welcher alsdann
<lb/>unmittelbar gegen Hingabe der Talons die neuen Koupousbögen
<lb/>bei der Ausgabestelle erhebt.

<lb/>Es ist nun nach dem Ausspruche der technischen Beisitzer
<lb/>des urtheilenden Senates allgemeiner Handelsgebrauch, daß die
<lb/>Erhebung und Versendung der neuen Kouponsbögen ohne Be- 
<lb/>rechnung einer Provision, lediglich gegen Vergütung der er- 
<lb/>wachsenen Spesen besorgt wird.

<lb/>Bei diesem Verkehre zum Zwecke der Erhebung neuer Kou-
<lb/>ponsbögen bildet, wie die technischen Beisitzer dies noch weiter
<lb/>als bestehende Handelsusance erklärten, der Umstand, daß die
<lb/>umzutauschcnden Talons und Kouponsbögen Eigenthum dritter
<lb/>Personen sind, so sehr die Regel, daß der Empfänger solcher
<lb/>Talons von vornherein annchmcn muß, daß die Werthpapicre,
<lb/>zu denen die zu erhebenden Kouponsbögen gehören, Eigenthum
<lb/>dritter Personen sind und im Aufträge dieser von seinem Ge-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0266.tif"
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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>fchäftsfreunde die Talons ihm zugesendet wurden, insofern nicht
<lb/>von letzterem ihm eine gegentheilige Mittheilung gemacht wird.
<lb/>Es stellt sich daher im gegebenen Falle, in welchem eine solche
<lb/>Mittheilung nicht gemacht wurde, das fragliche Geschäft nicht
<lb/>als ein Kommissionsgeschäft, sondern als ein gewöhnlicher nach
<lb/>den zivilrechtlichen Regeln des Mandates zu beurtheilender Auf- 
<lb/>trag dar, und erscheint es nach dem Erörterten als unerheblich,
<lb/>daß nicht im Briefe vom 28. Sunt 1877 von S. der Firma
<lb/>G. ausdrücklich mitgetheilt wurde, daß die zu erhebenden Kou-
<lb/>ponsbögen nicht Eigenthum des S., sondern des I. seien.

<lb/>Es ergiebt sich aber hieraus ferner, daß die Kouponsbögen
<lb/>nicht als Kommisstonsgut betrachtet werden können, an welchem
<lb/>der Firma G. das im Art. 374 des H.-G.-B. dem Kommissionär
<lb/>eingeräumte gesetzliche Pfandrecht zustände, abgesehen davon, daß
<lb/>nach obiger Ausführung auch die hierbei nach Art. 374 im Zu- 
<lb/>sammenhalte mit Art. 306 des H.-G.-B. erforderliche Voraus- 
<lb/>setzung des guten Glaubens auf Seite des Gewährschaftsbeklagten
<lb/>nicht gegeben wäre.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 395 H.-G.-B.

<lb/>Frachtgeschäft. Begriff höherer Gewalt gegen ord- 
<lb/>nungsmäßige Ausführung eines solchen.

<lb/>Urtheil vom 18. Juli 1878.

<lb/>Es steht fest, daß in der Nacht, wo die fragliche Waare
<lb/>im Güterschuppen am Bahnhofe zu Antwerpen auf Lager war,
<lb/>die Schelde dortselbst unter der Einwirkung einer Springfluth
<lb/>aus der Nordsee dermaßen angestaut wurde, daß das Wasser
<lb/>sich plötzlich und unerwartet über die Quai's ergoß, und zwar
<lb/>in einer Größe und Stärke, wie sie auf mehr als hundert
<lb/>Jahre zurück in der Geschichte jener Stadt nicht verzeichnet ist.

<lb/>Fest steht ferner, daß die Springstuth in jener Nacht eine
<lb/>Höhe von 9 Meter 45 Centimeter erreichte und die Quai's
<lb/>überschwemmte, obwohl diese 8 Meter 79 Centimeter über dem
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0267.tif"
                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>normalen Wasserstande angelegt sind, sowie dass hiernach das
<lb/>Wasser in den Lagerplatz eindrang und die sragliche Waare
<lb/>beschädigte.

<lb/>Zn diesem Naturereignisse liegt, wie Erstrichter mit Recht
<lb/>ausgesprochen hat, ohne Zweifel eine höhere Gewalt.

<lb/>Es muß, nachdem der Begriff der höheren Gewalt in
<lb/>Bezug auf die Haftpflicht des Frachtführers int H.-G.-B. nicht
<lb/>bestimmt und auch bei deffcit Vorberathung nicht klar gelegt
<lb/>wurde, im Hinblick auf das gemeine Recht (fr. 15 §.2; fr. 59
<lb/>D. 19, 2; fr. 1 §. 4 D. 44, 7; fr. 24 §. 4 D. 39, 2 —
<lb/>vis major, damnum fatale, casus major, cui inlirmitas hu- 
<lb/>mana resistere non potest) hierunter jedes Ereigniß verstanden
<lb/>werden, welches im einzelnen Falle durch menschliche Kraft und
<lb/>Voraussicht selbst bei Aufwendung aller durch die gegebenen
<lb/>Umstände gebotenen und diesen Umständen angemeffencu Sorg- 
<lb/>falt nicht abgewendet werden konnte, also jedes unvermeidliche
<lb/>Raturereigniß, wie z. V. Ueberschwemmung, Erdbeben, Berg- 
<lb/>sturz, Blitz u. s. w.

<lb/>Vgl. Koch, das Frachtgeschäft der Eisenbahnen in
<lb/>Goldschmidt's Zeitschrift Bd. 8 S. 430;

<lb/>Anschütz u. v. Völderndorff, Kommentar Bd. III.
<lb/>S. 434.

<lb/>Ein Ereigniß von so außerordentlicher und unerhörter
<lb/>Dimension, wie das kritische, war nicht vorauszusehen, selbst bei
<lb/>Aufwendung aller Sorgfalt nicht abwendbar und nach den ge- 
<lb/>gebenen Umständen in seineit Folgen nicht vermeidbar.

<lb/>Die fraglichen Güterschuppen sind auf den Quai's weit
<lb/>über dem bisher bekannten Wasserstande angelegt, und cs ist
<lb/>alles geschehen, was nach menschlicher Voraussicht und Berech- 
<lb/>nung bei deren Anlage geschehen konnte; jcite Gütcrschuppcit
<lb/>mußten auch im Interesse des Verkehres an der Bahn auf den
<lb/>Quai's angebracht werden, weil die Waaren von hier aus
<lb/>auf die Schelde behufs Verbringung zilr Sec verladen werden,
<lb/>und wäre es offenbar verkehrt und gegen alles kaufmännische
<lb/>Interesse, wenn, wie Appellant verlangt, deren Anlage auf der
<lb/>anderen Seite der Stadt Antwerpen, also ferne vom Fluffe,

<lb/>-Archiv für dcnüscheö chandclB u. Veckchelrccht. Bd. 41. 19
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0268.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>erfolgt wäre; es erfordert vielmehr der Verkehr, daß die Er- 
<lb/>richtung solcher Lagerplätze in einer Lage geschehe, welche einen
<lb/>unmittelbaren Transitverkehr und Anschluß an die Schifffahrt
<lb/>gestattet.

<lb/>Ebensowenig verdient die Ansicht des Appellanten Beach- 
<lb/>tung, daß die mit Deklarationswerth versehenen Güter im
<lb/>Schuppen nicht zu ebener Erde gelagert, sondern in einen höheren
<lb/>Stock verbracht werden sollen, denn eine solche Einrichtung,
<lb/>welche die Lager- und Transportkosten ohne Noth vermehren
<lb/>würde, wäre offenbar gegen das Handelsinteresse. Die Ver- 
<lb/>bringung der fraglichen Maaren aber aus dem Güterschuppen
<lb/>an einen anderen höher gelegenen Ort war in der fraglichen
<lb/>Nacht nicht möglich, da das Wasser plötzlich und unerwartet so
<lb/>bedeutend stieg, daß es einen Meter über die Quai's lief.

<lb/>Der Begriff der höheren Gewalt hängt nicht davon ab,
<lb/>daß die Abwehr der schädlichen Folgen überhaupt denkbar ist,
<lb/>sondern davon, daß die Abwendung durch Vorkehrungen möglich
<lb/>ist, welche zu dem durch sie beabsichtigten Erfolg nach der allge- 
<lb/>meinen Verkehrsanschauung in einem vernünftigen Verhältniffe
<lb/>stehen und den Betrieb durch unverhältnißmäßige Kosten nicht
<lb/>wirthschaftlich unmöglich machen.

<lb/>Hahn, Komm. z. H.-G.-B. Bd. II. S. 434.

<lb/>Deshalb ist ein Naturereigniß schon dann als höhere Ge- 
<lb/>walt anzusehen, wenn sein Eintritt oder seine schädliche Wirkung
<lb/>durch vernünftige, der allgemeinen Verkehrsanschau- 
<lb/>ung entsprechende Mittel nicht vermieden oder abgewendet
<lb/>werden konnte, gleichviel ob die Abwendung an sich durch
<lb/>Menschenkraft überhaupt denkbar ist oder nicht.

<lb/>Eger, Komm. z. R.-H.-Psl.-G. v. 7. Zuni 1871 S. 114.

<lb/>Mit Recht hat daher Erstrichter den Beklagten als Fracht- 
<lb/>führer wegen vorliegender höherer Gewalt als nicht haftbar
<lb/>erklärt und die auf Bezahlung des vollen Fakturabetrages ge- 
<lb/>richtete Klage abgewiesen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0269.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 424 Abs. 1 Nr. 1 mit 4 und Abs. 3 H.-G.-B.

<lb/>Entschädigungsanspruch gegen eine Eisenbahnver- 
<lb/>waltung wegen Verbrennung von Maaren in unge- 
<lb/>deckten Wagen.')

<lb/>Urtheil vom 8. Februar 1879.

<lb/>Die Firma B. in Amsterdam hat im Oktober 1877 an
<lb/>den Kläger per Eisenbahn 50 Ballen gepreßte Baumwolle zu
<lb/>21 540 Zollzentner im Werthe von 12 403 JC. in einem offenen
<lb/>blos mit einer Decke von ihr selbst überbreiteten Wagen abge- 
<lb/>sendet, und enthielt der Frachtbrief einen Revers des Inhaltes,
<lb/>daß auf Schadenersatz für Beschädiguitg durch uitgenttgcnde
<lb/>Deckung der Maaren, mit deren Verladung auf offenen Wagen
<lb/>Einverständuiß erklärt wird, verzichtet und die Eisenbahn von
<lb/>aller Verantwortung für Beschädiguitg durch Wasser oder Fetter
<lb/>entbunden werde.

<lb/>Diese Baumwolle gerieth aber während der Fahrt mit
<lb/>einem Güterzuge in der Nähe einer Bayerischen Station in
<lb/>Brand, und ist dieselbe bis auf einen geringen noch brauchbaren
<lb/>Theil im Werthe von 226 JL verbrannt.

<lb/>Es ist nun außer Zweifel, daß Baumwolle in cineut offeiten,
<lb/>wenn auch mit einer Decke überbreiteteu Wagen durch fliegende
<lb/>Fuitken leicht entzündet werden konnte, währeitd sie beim Trans-
<lb/>porte in einem geschloffenen oder sogenannten Deckelwagen wider
<lb/>solche Gefahr geschützt gewesen wäre, und daß hiernach der
<lb/>Grund der erlittenen Beschädigung in der gewählten Transport- 
<lb/>art d. i. in nicht genügender, von der Absenderin selbst vor-
<lb/>genoiumeuer mangelhafter Bedeckung des Wagens zu suchen ist,
<lb/>daß also der Frachtführer an sich für den Schaden nicht eiu-
<lb/>zustehen hat, weil er durch das Betriebsreglement und Art. 424
<lb/>Ziff. 1 und 4 des H.-G.-B., überdies aber durch den ausdrück- 
<lb/>lichen Verzicht der Absenderin auf dem Frachtbrief hiergegen
<lb/>geschützt ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. Bd. 39 S. 302 dieser Sammlung.
</p>
               <p>

                  <lb/>19 *
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0270.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Anspruch auf Schadenersatz läßt sich daher nach Art. 424
<lb/>Abs. 3 a. a. O. hier nur dann begründen, wenn ein Ver- 
<lb/>schulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute vorliegt.

<lb/>Appellant hat auch ein solches Verschulden mit der Be- 
<lb/>hauptung geltend gemacht, daß der Transport der fraglichen
<lb/>Sendung nicht in einer der Natur der Sache entsprechenden
<lb/>Weise, sondern höchst nachlässig behandelt wurde,

<lb/>a) weil insbesondere am fraglichen Wagen die Marke
<lb/>„feuergefährlich" nicht angebracht und somit dem Bahn- 
<lb/>personal fragliche Ladung als feuergefährlich nicht be- 
<lb/>zeichnet war, daher auch der Wagen in der Nähe der
<lb/>Lokomotive, nämlich nach Lokomotive und Tender und
<lb/>noch einem Wagen als zweiter Wagen eingestellt wurde,

<lb/>b) weil auf der kritischen Fahrt ein außergewöhnlich heftiges
<lb/>Aussprühen von Funken aus der Lokomotive dadurch
<lb/>veranlaßt wurde, daß der Rauchfang und Gluthfänger
<lb/>nicht gehörig gereinigt waren,

<lb/>c) weil nach §. 107 der Deutschen Gewerbeordnung nicht
<lb/>die nöthigen Sicherungsmaßregeln gegen die Gefahr
<lb/>des Aussprühens von massenhaften Funken getroffen
<lb/>worden sind, und

<lb/>ä) weil die nothwendige Löscheinrichtung zur Beschränkung
<lb/>der Gefahr nicht bereit gehalten wurde.

<lb/>Durch diese Aufstellungen kann aber ein besonderes
<lb/>Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute thatsächlich
<lb/>nicht begründet werden.

<lb/>Zu a. Die Absenderin hatte kein Recht auf Anbringung
<lb/>der Marke „feuergefährlich" und aus Einstellung des Wagens
<lb/>an einem bestimmten Platze; es muß sich vielmehr jeder Ab- 
<lb/>sender mit der Stelle begnügen, welche seinem Wagen bei dem
<lb/>Rangiren mit Rücksicht auf Raum und Zeit und mit Rücksicht
<lb/>auf andere mehr oder minder feuergefährliche Frachtgüter an- 
<lb/>gewiesen wird; die Absenderin konnte also keineswegs verlangen,
<lb/>daß der fragliche Wagen im Zuge weiter hinten eingestellt werde,
<lb/>und steht auch nicht fest, daß hierdurch die Gefahr beseitigt oder
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0271.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>vermieden morden wäre, da die Fcuerfunken auch einem weiter
<lb/>hinten eingereihten, mit feitergefährlicher leicht entzündlicher
<lb/>Waare beladenen Wagen sich mittheilen und die Maaren in
<lb/>Brand setzen konnten, zumal dann, wenn, wie Appellant be- 
<lb/>haupten will, die Funken angeblich massenhaft aussprühtcn, da
<lb/>sie erfahrungsgemäß in Folge der schnellen Beweguilg des Zuges
<lb/>nicht in der Nähe niederfallen, sondern von der Luftbewegung
<lb/>weiter fortgetragen werden.

<lb/>Zu b. und o. Eine zum Schadenersätze verpflichtende Fahr- 
<lb/>lässigkeit liegt an uitd für sich noch keineswegs in der Unter- 
<lb/>lassung angemessener Sorgfalt zur Verhütung des Aussprühens
<lb/>von Funken aus einer Lokomotive, und gewährt ein der Eisen- 
<lb/>bahn zum Transporte übergebenes durch Funkcnflug entzündetes
<lb/>Frachtstück in Ermangelung eines besonderen Verschuldens
<lb/>überhaupt keinen Schadenersatzanspruch.

<lb/>Zm Eisenbahnbetriebe mit Dampf läßt sich nach bisheriger
<lb/>Technik und Erfahrung alles nnd jedes Funkenaussprühen nicht
<lb/>vermeiden, und sind im Bayerischen Eisenbahnbetriebe die bisher
<lb/>als zweckmäßig erachteten Sicherungsmaßregcln, insbesondere ein
<lb/>Gluth- oder Funkenfänger, mittete eines Drahtgitters oben an
<lb/>der Lokomotive angebracht, was der Absenderin und dem Kläger
<lb/>wohl bekannt ist, weshalb von Unterlassung der nöthigen Siche- 
<lb/>rungsmaßregeln mit Grund nicht gesprochen werden kann. Jeden- 
<lb/>falls aber hat die Absenderin mit dieser allgemeinen Betricbs-
<lb/>einrichtung und der hieraus entstehenden Gefahr für ihre bezw.
<lb/>des Destinatärs Rechnung ihr Einvcrständniß erklärt, weil sie
<lb/>den Transport in einem verschlossenen Wagen nicht gewählt
<lb/>und die Bahn sogar von der — aus der gewählten Transport- 
<lb/>art — entstehenden Gefahr durch Feuer ausdrücklich entbun- 
<lb/>den hat.

<lb/>Die Behauptung aber, daß damals ungewöhnlich viele
<lb/>Funken ausströmten, weil angeblich der Kamin und Gluthfänger
<lb/>nicht gehörig gereinigt waren, ist sicher nur auf Gerathewohl
<lb/>aufgestellt und zu allgemein, auch thatsächlich nicht näher dar- 
<lb/>gelegt, inwiefern bei der nicht in Abrede gestellten Reinigung
<lb/>eine Ungehörigkeit vorgekommen ist, und worin solche bestanden
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0272.tif"
                   n="268"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>haben soll; es ist auch nicht begreiflich, warum gerade an der
<lb/>fraglichen Stelle eine ungewöhnliche Vermehrung des Funken-
<lb/>aussprühens eingetreten sein soll, und erscheint dies auch nicht
<lb/>glaubwürdig, da ein Zug von nur 16 Wagen keiner ungewöhn- 
<lb/>lichen Dampfkraft bedarf, sohin an sich kein ungewöhnliches
<lb/>Funkenaussprühen veranlaßt, und nebstdem, wenn der Gluth-
<lb/>fänger — angeblich — nicht gehörig gereinigt war, das Aus-
<lb/>strömen der Funken oder Kohlentheilchen naturgemäß eher ge- 
<lb/>hindert als beschleunigt und vermehrt wird. Eine Mangel- 
<lb/>haftigkeit in der Betriebseinrichtung selbst, insbesondere im Kamin
<lb/>und Gluthfänger der Lokomotive, konnte nicht behauptet werden;
<lb/>dieselben sind gut und brauchbar, und war auch das Beheizungs- 
<lb/>material ein gutes, nämlich gute sächsische Steinkohle, nicht
<lb/>schlechte Braunkohle, wie Appellant nunmehr im zweiten Rechts-
<lb/>zuge selbst zugeben mußte.

<lb/>Zu ä. Der Absenderin gegenüber hatte die Bahnverwal-
<lb/>tung keine Rechtspsiicht, einen Löschapparat mit dem Zuge
<lb/>abgehen zu lassen, umsoweniger als dieselbe schon von vornherein
<lb/>auf deren Verantwortlichkeit für Beschädigung durch Feuer ver- 
<lb/>zichtet hat, und führt die Bahn einen solchen zunächst nur in
<lb/>eigenem Interesse; auch diese allgemeine Einrichtung im Bahn- 
<lb/>betriebe ist der Absenderin und dem Kläger bekannt, und liegt
<lb/>demnach auch hier Einverständniß darüber vor, weshalb in
<lb/>diesem Vorwürfe ein Verschulden der.Bahnverwaltung gleichfalls
<lb/>nicht ersichtlich ist.

<lb/>Das Zugpersonal hat nach den gepflogenen Erhebungen
<lb/>Alles gethan, was behufs Löschung des Brandes unter den
<lb/>gegebenen Umständen, zumal Nachts bei der Größe des Brandes
<lb/>und in Folge nicht sofortiger Bereitschaft des nöthigen Wassers,
<lb/>geschehen konnte, und wenn hierbei angeblich ein Ballen über
<lb/>den Bahndamm hinabgestürzt und verschwunden ist, so geht
<lb/>dieses nicht auf Rechnung des Beklagten, da die Wegnahme der
<lb/>Baumwolle vom Wagen zum Zwecke der Löschung des Brandes
<lb/>geschah und das angebliche Verschwinden dieses Ballens nicht
<lb/>der Bahnverwaltung oder ihren Leuten zur Last fällt, ihnen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0273.tif"
                   n="269"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>auch nicht durch eine bestimmte Behauptung als Verschulden
<lb/>angerechnet werden konnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichshaftpslichtgesetz vom 7. Juni 1871, §. 1.

<lb/>Ausdehnung befleißen auf Unfälle, welche mit der
<lb/>Gefährlichkeit des Bahnbetriebes nur in mittel- 
<lb/>barem Zusammenhänge stehen.

<lb/>a) Urtheil vom 13. Juni 1878.

<lb/>Kläger ist am 25. November 1876 während seiner Berufs- 
<lb/>ausübung als Staatsbahnkondukteur im Centralbahnhofe zu
<lb/>München durch das Zerspringen einer gußeisernen Platte an
<lb/>der im Dienstwagen der Kondukteure angebrachter: Dampf- 
<lb/>heizung an verschiedenen Theilen seines Körpers derart verletzt
<lb/>worden, daß er dadurch dienstuntauglich und in Folge dessen
<lb/>mit einer jährlichen Pension vor: 630 JL in Ruhestand versetzt
<lb/>wurde.

<lb/>Dieser Unfall ereignete sich nach Angabe des Klägers, als
<lb/>der Eisenbahnzug schon in Bemegllng war, und nach Anführung
<lb/>des Beklagten kurze Zeit vor Abgang des Zuges, jedoch zu einer
<lb/>Zeit, wo Kläger bereits behufs Abfahrt im Dienstkoupö sich be- 
<lb/>fand, und es steht nach den gegebenen Umständen fest, daß die
<lb/>erwähnte Verletzung bei dem Betriebe der Eisenbahn verur- 
<lb/>sacht worden ist, was der Beklagte mit Ungrund bestreitet.

<lb/>Es ist eine verordnungsmäßige Einrichtung der Bayerischen
<lb/>Staatsbahnen, daß die Personenwagen zur Winterszeit mittels
<lb/>einer Leitung durch Dampfheizung erwärmt werden, und daß
<lb/>sich im Dienstkoupo des Zugpersonals außer jener Röhrenleitung
<lb/>noch ein besonderer Dampfheizapparat befindet, welcher nach
<lb/>Zugeständniß des Beklagter: zur Erwärmung von Nahrungs- 
<lb/>mitteln und zur Mitheizung des Dienstkoupos dient, da die
<lb/>bloße Röhrenleitung nicht die für das Dienstpersonal nöthige
<lb/>Wärme in: Dienstkoupä gewährt und hiernach einer Ergänzung
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0274.tif"
                   n="270"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>durch den eingerichteten Heizapparat bedarf. Derselbe ist im
<lb/>Interesse des Vahndienstes für das Dienstpersonal als noth-
<lb/>wendig erkannt und findet hierfür als eine den Bayerischen
<lb/>Staatsbahnen eigenthümliche Betriebseinrichtung bei dem
<lb/>Bahnbetriebe Verwendung, weshalb auch die hiermit ver- 
<lb/>bundene besondere Gefahr im Kausalzusammenhangs mit dem
<lb/>Bahnbetriebe selbst steht und der Betriebsunternehmer hierfür
<lb/>nach §. 1 des Neichshaftpstichtgesetzes einzustehen hat.

<lb/>Gleichgültig ist hierbei, daß andere Bahnen die fragliche
<lb/>Einrichtung nicht haben; in Folge der Einführung dieser Ein- 
<lb/>richtung und deren Verwendung im Betriebe des Eisenbahn-
<lb/>gewerbcs ist der Betriebsunternehmer für die beim Betriebe
<lb/>hieraus entstandenen Unfälle gesetzlich haftbar. Der §. 1 des
<lb/>erwähnten Haftgesetzes ist anwendbar, wenn bei Vorbereitung,
<lb/>Durchführung oder Abschluß des Bahnbetriebes ein Unfall sich
<lb/>ereignet und nach den Umständen wenigstens ein mittelbarer
<lb/>Zusammenhang desselben mit der dem Bahnbetriebe eigenthüm-
<lb/>lichen besonderen Gefährlichkeit sich als möglich darstellt, indem
<lb/>der Gesetzgeber gegen die besonderen Gefahren, welche der eigen- 
<lb/>thümliche Betrieb des Eisenbahngewerbes herbeiführt, einen aus- 
<lb/>gedehnten Schutz gewähren will. Der betreffende Unfall wurde
<lb/>durch ein als zweckentsprechend erkanntes und im Interesse des
<lb/>Betriebes für das Dienstpersonal eingeführtes Betriebsmittel
<lb/>während des Bahnbetriebes verursacht, und steht die dein Kläger
<lb/>zugefügte Körperverletzung mit dem Bahnbetriebe in mittelbarem
<lb/>Zusammenhänge, mag die fragliche Platte in Folge schadhafter
<lb/>Beschaffenheit an und für sich oder möglicher Weise unter Mit- 
<lb/>wirkung anderer Umstände, insbesondere deshalb zersprungen
<lb/>sein, weil momentan aus dem Dampfkessel in den Heizapparat
<lb/>zu viel Dampf zugeführt wurde. Es ist daher der Unfall bei
<lb/>dem Betriebe der Bahn erfolgt, und da derselbe durch höhere
<lb/>Gewalt oder eigenes Verschulden des Klägers nicht verursacht
<lb/>wurde, ein solcher Ausnahinsfall auch nicht behauptet ist, so
<lb/>hat Erstrichter mit Recht den Beklagten für den eingetretenen
<lb/>Schaden als haftbar erklärt.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0275.tif"
                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Urtheil vom 10. Dezember 1878.

<lb/>Die Verbindlichkeit des Fiskus zum Schadenersätze wurde
<lb/>vom Kläger auch im zweiten Nechtszuge ztmächst aus §. 1 des
<lb/>Neichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 abgeleitet, indem
<lb/>dessen von heftigen Kontusionen an Arm und Schulter der
<lb/>rechten Seite unter Zerreißung von Bändern und Sehnen be- 
<lb/>gleiteter Sturz vom Dienstwagen mit einer angeblichen Schad- 
<lb/>haftigkeit der zum Zwecke der Dampfheizung in den Eisenbahn- 
<lb/>waggons angebrachten Nöhrenleitung in Beziehung gebracht und
<lb/>behauptet wurde, daß die zur Verbindung der Röhren bestimm- 
<lb/>ten Mutterschraubcn (sog. Flanschen) ausgegangcn und schlecht
<lb/>gewesen seien und das Ausströmen des Dampfes gestattet haben,
<lb/>wodurch sich bei den damaligen äußeren Tempcraturverhältnisscn
<lb/>auf dem Trittbrette des Wagens Glatteis gebildet habe. Ist
<lb/>dieses Vorbringen des Klägers richtig, so ist auch die Anwend- 
<lb/>barkeit des §. 1 des Neichshaftpflichtgesetzes gegeben.

<lb/>Ein Unfall ist nämlich dann als beim Betriebe der Eisen- 
<lb/>bahn eingetretcn anzusehen, wenn er bei der Vorbercitling, der
<lb/>Durchführung oder dem Abschlüsse des Bahnbetriebes sich er- 
<lb/>eignet hat, und wenn nach den Umständen wenigstens ein mit-
<lb/>telbarer Zusammenhang des Unfalles mit der eigenthümlichen
<lb/>Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes sich als möglich darstcllt.

<lb/>Bei den Bayerischen Staatsbahnen besteht die verordnungs-
<lb/>mäßige Einrichtung, daß zur Winterszeit die Personenwagen
<lb/>und die für das Zugpersonal bestiminten Dicnstkoupä's durch
<lb/>Dampfheizung mittelst Nöhrenleitung erwärmt werden. Diese
<lb/>Einrichtung findet bei dem Betriebe ihre Verwendung, wes- 
<lb/>halb auch die mit derselben verbundene besondere Gefahr im
<lb/>Kausalzusammenhänge mit dein Bahnbetriebe selbst steht. Wenn
<lb/>nun, wie Kläger behauptet, während der Fahrt durch Ausströmen
<lb/>von Dampf aus den Heizungsröhren auf dem Trittbrette des
<lb/>Dienstwagens sich Glatteis gebildet hat, welches ohne solche Ein- 
<lb/>wirkung des Dampfes durch die äußere Temperatur allein nicht
<lb/>hätte entstehen können, so steht die durch Abrutschen auf dem
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0276.tif"
                   n="272"
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               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>schlüpfrigen Trittbrette bewirkte Körperverletzung des Klägers
<lb/>wenigstens in einem mittelbaren Zusammenhänge mit dem Bahn- 
<lb/>betriebe selbst. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der
<lb/>Bahnzug an der Endstation bereits stille stand, und daß der
<lb/>Kläger vor dem Unfälle schon zur Rapporterstattung aus dem
<lb/>Dienstkoupä getreten war; denn derselbe kehrte nach geschehenem
<lb/>Rapporte sofort wieder in den Dienstwagen zurück und war bis
<lb/>zu dem Momente, in welchem er auch mit seinem Reisegepäcke
<lb/>und den Dienstpapieren den Dienstwagen verlassen hatte, bei
<lb/>dem Bahnbetriebe in dienstlicher Eigenschaft thätig.

<lb/>Gleichwohl konnte auch vom Berufungsgerichte weder auf
<lb/>Grund des §. 1 des Reichshastpflichtgesctzes, noch nach allge- 
<lb/>meinen zivilrechtlichen Grundsätzen über „Verschulden" eine Ent- 
<lb/>schädigungspflicht des beklagten Fiskus anerkannt werden, weil
<lb/>der eingetretene Unfall auf ein eigenes Verschulden des Ver-
<lb/>letzten zurückzuführen ist. Kläger hat nämlich zugegeben, daß
<lb/>er schon bei dem erstmaligen Aussteigen aus dem Dienstkoupv
<lb/>die größte Vorsicht gebrauchen mußte, uiu nicht auf dem schlüpf- 
<lb/>rigen Trittbette abzurutschen. Da er sohin die Gefahr genau
<lb/>kannte, und an der Endstation Eger für ihn kein Grund mehr
<lb/>bestand, aus Rücksichten des Dienstes jene Achtsamkeit bei Seite
<lb/>zu lassen, welche vorsichtige Personeil im Eisenbahnverkehre über- 
<lb/>haupt anzuwenden pflegen, so hat er offenbar den Unfall selbst
<lb/>verschuldet, indein er, mit Reisesack, Mantel und Dienstpapieren
<lb/>beschwert, aus dem Koup« gestiegen ist. Durch solche Ausrüstung
<lb/>hat sich der Kläger selbst außer Lage gesetzt, sich mit beiden
<lb/>Händen an den eisernen Griffen festzuhalten, welche zur Er- 
<lb/>leichterung des Aus- uild Einsteigens außerhalb eines jeden
<lb/>Waggons angebracht sind. Die Vorinstanz hat deshalb mit
<lb/>Recht angenommcil, daß Kläger deil Unfall leicht hätte abwen- 
<lb/>den können, wenn er seine Effekten entweder einem untergebenen
<lb/>Eisenbahnbediensteten aus dem Wagen gereicht oder dieselben
<lb/>vor dem Aussteigen auf dem Boden des Koup« so zurechtgelegt
<lb/>hätte, daß er sie nach dem Aussteigen selbst herausnehmen konnte.
<lb/>Zn der Unterlassung dieser gewöhnlichsten Vorsichtsmaßregeln
<lb/>muß, abgesehen von sonstigen zur Abwendung eines derartigen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0277.tif"
                   n="273"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>Unfalls dienenden Vorkehrungen, ein solches Verschulden des
<lb/>Klägers gesunden werden, durch welches der Unfall selbst ver- 
<lb/>ursacht worden ist, und zwar auch in dem Falle, wenn den
<lb/>Organen der Betriebsverwaltung — wie nicht — irgend ein
<lb/>Versehen bei Instandhaltung der Heizapparate zur Last gelegt
<lb/>werden könnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Auni 1871, §§. 1 und 2.

<lb/>Unfall im Eisenbahn- oder Fabrikbetrieb? Eigenes
<lb/>Verschulden des Verletzten hierbei.

<lb/>Urtheil vom 21. November 1878.

<lb/>Die Entschädigungsklage des Z. gegen den Bayerischen
<lb/>Eisenbahnfiskus stutzt sich auf die Thatsache, daß I., welcher
<lb/>als Maschinenschlosser in der BetricbSwcrkstüttc der Station zu
<lb/>R. verwendet war, am 12. November 1876, nachdem er, um
<lb/>die Flügel eines im dortigen Bahnhofe befindlichen optischen
<lb/>Telegraphen (Semaphor) nach geschehener Reparatur zu be- 
<lb/>festigen, eine an dem Signalbaume angelegte Leiter bestiegen
<lb/>hatte, von einer Höhe zu 40 Fuß auf den Bahnkörper hcrab-
<lb/>stürzte und durch diesen Sturz so erheblich beschädigt wurde,
<lb/>daß er drei Monate lang krank lag und zur Stunde noch voll- 
<lb/>ständig arbeitsunfähig ist. Kläger nimmt wegen dieses Eisen- 
<lb/>bahnunfalles die Haftung des Eisenbahnfiskus zunächst auf
<lb/>Grund des §. 1 des Reichsgesetzes vom 7. Zuni 1871 in An- 
<lb/>spruch, jedoch mit Unrecht. Ein Unfall ist nämlich nur dann
<lb/>als bei dem Betriebe der Eisenbahn erfolgt anzusehcn, wenn er
<lb/>bei der Vorbereitung oder Durchführung oder bei dem Abschlüsse
<lb/>des Betriebes sich ereignet hat und mit den besonderen Gefahren
<lb/>der den Eisenbahnen eigenthümlichen Betriebsweise in einem
<lb/>ursächlichen Zusammenhänge steht, während solche Arbeiten,
<lb/>welche die Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit
<lb/>einer Bahn bezwecken, an und für sich nicht zu dein Eisenbahn- 
<lb/>betriebe im Sinne des §. 1 des Reichshaftpflichtgesetzcs gerechnet
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0278.tif"
                   n="274"
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               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>werden können. Die Reparatur der Flügel eines Semaphor bildet
<lb/>daher auch in dem Falle, wenn sie theilweise nicht in der Be- 
<lb/>triebswerkstätte, sondern in einem freien Bahnhofe oder am
<lb/>Bahnkörper einer im Betriebe befindlichen Bahn vorgenommen
<lb/>wird, nicht eine zum Bahnbetriebe gehörige Dienstesverrich- 
<lb/>tung; der konkrete Unfall ist auch nicht mittelbar durch den
<lb/>Eisenbahnbetrieb herbeigeführt worden und steht überhaupt mit
<lb/>den besonderen Gefahren dieses Betriebes in gar keinem Zu- 
<lb/>sammenhänge.

<lb/>Dagegen gehört der mit dem Eisenbahnbetriebe verbundene
<lb/>Betrieb von Reparaturwerkstätten in der Regel zum Fabrik- 
<lb/>betriebe und unterliegt daher den Bestimmungen des §. 2 des
<lb/>Reichshaftpflichtgesetzes.

<lb/>Hiernach haftet ein Vetriebsunternehmer, wenn ein Bevoll- 
<lb/>mächtigter oder eine zur Leitung und Beaufsichtigung des Be- 
<lb/>triebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Ver- 
<lb/>schulden in Ausführung der Dienstverrichtungen die körperliche
<lb/>Verletzung eines Menschen herbeigeführt hat. Zm gegenwärtigen
<lb/>Falle ist daher zu prüfen, ob einer zur Leitung des Betriebes
<lb/>in der Reparaturwerkstätte und zur Beaufsichtigung der Arbeiter
<lb/>in derselben aufgestellten Person ein derartiges Verschulden zur
<lb/>Last fällt. Z. war Maschinenschlosser in der Betriebswerkftätte
<lb/>und in dieser Eigenschaft dem dortigen Werkmeister untergeord- 
<lb/>net, während letzterer seinerseits nach höheren Weisungen zu
<lb/>verfahren hatte. Hierbei macht es keinen Unterschied, daß die
<lb/>bereits in der Betriebswerkstätte reparirten Semaphorflügel außer- 
<lb/>halb derselben zu befestigen waren; denn durch diesen Umstand
<lb/>ist der Kläger nicht aus seiner dienstlichen Stellung zum Vor- 
<lb/>stande der Betriebswerkstätte getreten und nicht unter die Auf- 
<lb/>sicht der Organe des Bahnbetriebes, insbesondere des Bahn- 
<lb/>meisters gestellt worden. Da nun Appellant die Haftpflicht des
<lb/>Eisenbahnfiskus nicht aus dem Verhalten des Werkmeisters als
<lb/>des Vorstandes der Betriebswerkstätte, sondern ausschließend
<lb/>daraus abzuleiten suchte, daß der Bahnmeister H. dem Kläger
<lb/>weder eine geeignete Leiter zur Verfügung gestellt, noch über- 
<lb/>haupt die vom Kläger vorzunehmende Arbeit gehörig beaufsichtigt
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0279.tif"
                   n="275"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0279--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>habe, so steht atlch ein Verschulden von Seite eines für die
<lb/>einschlägige Dienstessphäre aufgestellten Aussichtsorganes nicht in
<lb/>Frage, so daß auch aus §. 2 des Haftpflichtgesetzes eine Ver- 
<lb/>bindlichkeit des Fiskus zum Schadenersätze nicht abgeleitet wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Es erübrigt daher nur zu untersuchen, ob eine solche Haf- 
<lb/>tung nicht wenigsteits aus dein Gesichtspunkte des Dienstmieth-
<lb/>verhältnisfes wegen nicht gehöriger Erfüllung der aus dem Dienst- 
<lb/>vertrage entspringenden Verpflichtungen angenommen werden
<lb/>könne. Die Vorschrift des §. 151 der Neichsgewcrbeordnung
<lb/>vom 21. Zuni 1869 verpflichtet den Gewcrbcunternehmer zu
<lb/>keiner größeren Fürsorge, als sie ein sorgfältiger Unternehmer
<lb/>gleicher Kategorie überhaupt anzuwenden pflegt, wobei derselbe
<lb/>darauf rechnen darf, daß auch die Arbeiter ihrerseits die ge- 
<lb/>wöhnliche Vorsicht nicht außer Acht lassen.

<lb/>Diese gewöhnliche Vorsicht ist von dem Kläger nicht beachtet
<lb/>worden. Es ist voll bewiesen, daß dem Kläger gleich seinen Mit- 
<lb/>arbeitern schon bei Beginn der Reparaturarbeiten von dem Ober- 
<lb/>ingenieur und dem Werkmeister eingeschärft wurde, die Sema- 
<lb/>phors vor der Reparatur umlegen zu lassen. Die Behauptung
<lb/>des Klägers, daß der Bahnmeister H. die Umlegung vcriveigert
<lb/>habe, hat sich nicht bestätigt. Es liegt daher zunächst ein Ver- 
<lb/>schulden des Klägers darin, daß er, der Anordnung des Werk- 
<lb/>meisters entgegen und ohne vorher die Umlegung des Sema- 
<lb/>phors bei dein Bahnmeister veranlaßt zu haben, gleichwohl die
<lb/>Arbeit auf dein stehenden Signalbaum auszuführen begonnen
<lb/>hat. Der Umstand, daß an anderen Stationen das Umlegen
<lb/>des Semaphors nicht gestattet werde, ist, da eine solche Weige- 
<lb/>rung in R. nicht stattgefunden hat, völlig belanglos.

<lb/>Z. uiid seine Mitarbeiter bedienten sich ferner zur Be- 
<lb/>steigung des Semaphors zweier schwacher Leitern, deren eine,
<lb/>weil zu kurz, mit einer aus der Betriebswcrkstätte genommenen
<lb/>kleineren Leiter zusammengefügt wurde. Erst als jene Leiter,
<lb/>welche von dem Baumeister des Neubaues beim Maschinenhausc
<lb/>entlehnt worden war, von diesem wieder zurückgenommen wurde,
<lb/>verlangten sie zum Ersätze hierfür von dem Bahnmeister H.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0280.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>eine andere Leiter und erhielten auch eine gute und bis zur
<lb/>Spitze des Semaphors reichende sogenannte Feuerleiter. Ob- 
<lb/>wohl aber diese Leiter bereits zur Stelle war, ehe der Kläger
<lb/>am Baume Hinaufstieg, hat er sich derselben doch nicht bedient,
<lb/>sondern die geflickte Leiter am Baume zu befestigen gesucht, wo- 
<lb/>bei aber die Leiter brach und I. hinabstürzte. Ueberdies lagen
<lb/>an der Stelle, von welcher er die Feuerleiter geholt hat, noch
<lb/>mehrere solche Leitern, und der Bahnmeister H. gab an, daß
<lb/>von ihm nur eine Leiter verlangt wurde, und daß er auf An- 
<lb/>suchen auch deren zwei abgegeben haben würde. Wie leichtsinnig
<lb/>überhaupt bei fraglicher Arbeit vorgegangen wurde, zeigt auch
<lb/>der Umstand, daß I. seine persönlichen Bedenken wegen der
<lb/>Sicherheit der bereits angelegten Leiter durch den Gedanken zu
<lb/>beschwichtigen suchte, daß diese geflickte Leiter bisher gehalten
<lb/>hat, und daß nur mehr der letzte Semaphor zu befestigen war.
<lb/>Bei dieser Sachlage muß, selbst wenn den Organen des Bahn- 
<lb/>betriebes ein höherer Grad von Fiirsorge zur Sicherheit der mit
<lb/>solchen Dienstesverrichtungen beauftragten Personen zugemuthet
<lb/>werden könnte, ein überwiegendes eigenes Verschulden des Klägers
<lb/>um so mehr angenommen werden, als dem Kläger, welcher mit
<lb/>solchen Arbeiten vertraut war und die nöthige Sachkenntniß
<lb/>zweifellos besaß, die mit der unternommenen Arbeit verbundene
<lb/>Gefahr nicht fremd sein konnte.

<lb/>Ist aber der eingetretene Unfall nicht auf ein Verschulden
<lb/>der Aufsichtsorgane, sondern auf eigene Unvorsichtigkeit des Ver- 
<lb/>letzten zurückzuführen, so ist auch, mag der Fall nach den Be- 
<lb/>stimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes oder nach allgemeinen
<lb/>zivilrechtlichen Normen beurtheilt werden, eine Verbindlichkeit des
<lb/>beklagten Fiskus zum Schadenersätze nicht gegeben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, §. 1.
<lb/>Eigenes Verschulden des Beschädigten,
<lb/>a) Urtheil vom 4. Juni 1878.

<lb/>Kläger ist als Personenkondukteur am 19. März 1878 von
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0281.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Vormittags aus Ulm nach Neu-Ulm abgegangenen Postzuge
<lb/>bei der zwischen beiden Stationen besindlichen Donaubrücke,
<lb/>während er auf dem Trittbrette eines Wagens zweiter Klasse
<lb/>bei einer geöffneten Wagenthüre stand, durch das Anstoßen
<lb/>dieser Thüre am dortigen Festungsthore herabgeschleudert und
<lb/>in Folge der hierdurch erlittenen Verletzungen mit 560 JC. in
<lb/>den bleibenden Ruhestand versetzt worden. Derselbe ist daher
<lb/>bei dem Betriebe einer Eisenbahn körperlich beschädigt worden,
<lb/>und wäre seine auf Entschädigung erhobene Klage an sich be- 
<lb/>gründet, wenn nicht andererseits als bereits bewiesen anzu- 
<lb/>nehmen sein würde, daß der Unfall durch eigenes Verschul- 
<lb/>den des Klägers verursacht worden ist.

<lb/>Das fragliche Festungsthor an der Donaubrücke bei Ulm
<lb/>bildet nach Beilage 4 zu §. 408 b. der Fahrdienstinstruktion
<lb/>vom 1. Januar 1876 ein sogenanntes Hindcrniß, und ist des- 
<lb/>halb den Kondukteuren die Billetenkontrole während der Fahrt
<lb/>auf dieser Strecke und hiermit selbstverständlich das Betreten
<lb/>des Trittbrettes dortselbst unbedingt untersagt, wie auch aus
<lb/>§. 134 der Instruktion für die Kondukteure vom 1. Januar
<lb/>1876 hervorgeht.

<lb/>Der Unfall ist lediglich dadurch verursacht worden, daß sich
<lb/>der Kläger auf dem Trittbrette dort befand, wo ihm das Be- 
<lb/>treten desselben instruktionsmäßig verboten war, und daß er auf
<lb/>demselben an der ihm wohlbekannten gefährlichen Stelle am
<lb/>Festungsthore verblieb, statt vorher in das, wie er selbst an-
<lb/>giebt, geöffnete oder in das nächste beste Koupö zu steigen.

<lb/>Gleichgültig ist hierbei, zu welchem Zwecke Kläger das
<lb/>Trittbrett bestiegen hatte, beziehungsweise auf demselben ver- 
<lb/>blieben war, und kann dahin gestellt bleiben, ob Kläger hierbei
<lb/>die Absicht hatte, die Billetenkontrole bezüglich eines verspätet
<lb/>eingestiegcncn Reisenden vorzunehmcn oder die angeblich hierbei
<lb/>offengebliebene Wagenthüre zu schließen oder auf den Tritt- 
<lb/>brettern in das Dienstkoupö zu gelangen; es ist unerheblich, ob,
<lb/>wie Kläger geltend macht, der betreffende Reisende die fragliche
<lb/>Thüre offen gelassen hatte, oder ob die Thüre, wie Be- 
<lb/>klagter behauptet, vom Reisenden geschlossen und vom Kläger
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0282.tif"
                   n="278"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>278 Aus der Praxis

<lb/>sodann bei Vornahme der Billetenkontrole wieder geöffnet
<lb/>worden ist.

<lb/>Das Betreten der Trittbretter ist an der fraglichen Stelle
<lb/>wegen seiner Gefährlichkeit überhaupt verboten, also nicht blos
<lb/>zum Zwecke der Billetenkontrole, sondern auch zu jedem anderen
<lb/>Zwecke.

<lb/>Vergebens beruft sich Kläger auf eine angebliche Nothlage,
<lb/>in welche er gerathen sein will, indem er geltend macht, er sei
<lb/>verpflichtet gewesen, die Billetenkontrole vorzunehinen und die
<lb/>offene Wagenthüre zu schließen. Die Billetenkontrole ist auf
<lb/>der fraglichen Strecke während des Zuges ausdrücklich verboten,
<lb/>und wenn ein Reisender dort zu spät einsteigt, so ist die Billeten- 
<lb/>kontrole keineswegs so dringend, daß sie sofort noch während
<lb/>des Zuges an der so gefährlichen Stelle vorgenommen wer- 
<lb/>den muß.

<lb/>Ein solcher Nothstand kann auch nicht in dem Umstande
<lb/>liegen, daß der Kondukteur für Schließung der Wagen zu sorgen
<lb/>hat, und daß Kläger an der fraglichen Stelle die angeblich offen
<lb/>gebliebene Wagenthüre des verspätet eingestiegenen Reisenden
<lb/>schließen wollte, um sie vor Beschädigung zu bewahren oder
<lb/>einen möglichen Unfall zu verhüten; denn mit Rücksicht auf das
<lb/>mehrfach angeführte Verbot kann dem Kondukteur nicht znge-
<lb/>muthet werden, zur Verhütung von etwaigen Beschädigungen
<lb/>sich selbst in Lebensgefahr zu begeben und eine offene Wagen- 
<lb/>thüre an der gefährlichen Stelle zu schließen.

<lb/>Auch darauf kann sich Kläger mit Grund nicht berufen,
<lb/>daß angeblich der Zug zu früh, bevor Alles in Ordnung war,
<lb/>und ohne Einhalten der bestehenden Vorschriften abgelassen
<lb/>wurde, daß insbesondere mehrere Thüren bei den Wagen dritter
<lb/>Klaffe noch offen standen.

<lb/>Abgesehen davon, daß die Besorgung der Wagen dritter
<lb/>Klasse nach dem eigenen Vorbringen des Klägers damals einem
<lb/>anderen Kondukteur zustand und Kläger zur Vornahme der
<lb/>diesem zukoinmenden Handlungen nicht verpflichtet ist, mangelt
<lb/>es an jedem ursächlichen, nothwendigen und unmittelbaren Zu- 
<lb/>sammenhänge dieser angeblichen Nichteinhaltung der Vorschriften
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0283.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>in Abfertigung des fraglichen Zuges mit dem eingetretenen Un- 
<lb/>fälle des Klägers. Dieser Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn
<lb/>Kläger nicht gegen bestehendes Verbot die Trittbretter an der
<lb/>fraglichen Stelle betreten beziehungsweise air dem gefährlichen
<lb/>Punkte darauf geblieben, sondern rechtzeitig in ein Koupv ge- 
<lb/>stiegen wäre, was ihm unter allen Umständen bei nur einiger
<lb/>Aufmerksamkeit inöglich und wozu er im Interesse der Selbst- 
<lb/>erhaltung verpflichtet war.

<lb/>Derselbe hat nicht blos die allgemeine Sorgfalt eines
<lb/>ordentlichen und vernünftigen Mannes, sondern insbesondere
<lb/>selbst jene Aufmerksamkeit, welche ein vorsichtiger Eisenbahn- 
<lb/>bediensteter anzuwenden pflegt, außer Acht gelassen, da er, ab- 
<lb/>gesehen von der Uebertretung des Verbotes, der Gefahr an der
<lb/>ihm bekannten gefährlichen Stelle iricht rechtzeitig durch Ein- 
<lb/>steigen in eiir Koupü auswich. Das eingetreteire Ereigniß geht
<lb/>sohin als Folge seines nicht nothwendigen Wagnisses und seiner
<lb/>Unachtsamkeit auf seine Rechnung.

<lb/>b) Urtheil vom 18. Zuni 1878.

<lb/>Ein Selbstverschulden des Wagenschiebers F. erblickt der
<lb/>Vertreter des Fiskus zunächst in der Nichtbeobachtung bestimmter
<lb/>Dienstvorschriften, indem derselbe

<lb/>1. das Einkuppeln vollzogen habe, ehe die Wagen voll- 
<lb/>ständig stille standen, indem er ferner

<lb/>2. aufrecht, statt gebückt, zwischen die Schienen getreten
<lb/>sei, endlich

<lb/>3. die Bremse, ehe er solche verließ, nicht so weit zuzog,
<lb/>daß die Wagen nur ganz langsam bei dem stillestehen- 
<lb/>den Zuge angekommen wären.

<lb/>An keiner dieser drei Richtungen konnten jedoch von dem
<lb/>beklagten Fiskus spezielle, auf die hier allein in Frage stehende
<lb/>Manipulation des Einkuppelns anwendbare Dienstvorschriften
<lb/>nachgewiesen werden.

<lb/>Zn 8- 143 der Instruktion über den Fahrdienst auf den
<lb/>Königlich Bayerischen Eisenbahnen vom 1. Januar 1876 ist

<lb/>Archiv für deutsches Handels- lt. Wechselrecht. Bd. 41. 20
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0284.tif"
                   n="280"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>zwar bestimmt, daß ein Abkuppeln der Wagen von der Maschine
<lb/>oder vom Zuge erst dann stattftnden kann, wenn der Zug voll- 
<lb/>ständig stille steht. Diese für das Abkuppeln der Wagen ge- 
<lb/>gebene Vorschrift gilt nicht zugleich für das Einkuppeln derselben,
<lb/>und dieses um so weniger, als beide Manipulationen unter ver- 
<lb/>schiedenen äußeren Umständen zu geschehen haben. Während
<lb/>nämlich das Abkuppeln von Wagen, so lange der Zug noch im
<lb/>Gange ist, überhaupt nur mit größter Lebensgefahr geschehen
<lb/>könnte, wird das Anhängen einzelner abgestoßener Wagen an
<lb/>einen stillestehenden Zugtheil, wie man beim Rangirdienste täg- 
<lb/>lich beobachten kann, am leichtesten dadurch bewerkstelligt, daß
<lb/>ein Bediensteter, während die abgestoßenen Wagen sich dem Zug-
<lb/>theile, an welchen sie anzureihen sind, allmälig nähern, zwischen
<lb/>die Pfuffer des vordersten stillestehenden Wagens tritt, daselbst
<lb/>die herankommenden Wagen erwartet und im Momente des An- 
<lb/>schlusses derselben die Kuppelung vornimmt; wird dieser Moment
<lb/>versäumt, so werden die anzuhängenden Wagen in Folge des
<lb/>Anpralles an den stillestehenden Zugtheil zurückgestoßen und hier- 
<lb/>durch in einige Entfernung von demselben gebracht, so daß der
<lb/>Anschluß erst wieder durch Nachschieben der Wagen erfolgen
<lb/>kann.

<lb/>Die vorerwähnte Fahrdienstinstruktion enthält darüber, ob
<lb/>der Einkuppelnde aufrecht oder gebückt in das Geleise zu treten
<lb/>hat, gleichfalls keine ausdrückliche Vorschrift; ob das Eine oder
<lb/>Andere zu geschehen hat, richtet sich nach den Umständen in
<lb/>sedem einzelnen Falle, da es selbstverständlich ist, daß, so lange
<lb/>die Distanz der zu verbindenden Zugtheile noch eine größere ist,
<lb/>das Geleise gefahrlos betreten werden kann, ohne eine gebückte
<lb/>Stellung annehmen zu müssen. Der von appellantischer Seite
<lb/>in Bezug genommene Dienstbefehl Nr. 35, welcher von der
<lb/>Generaldirektion der Bayerischen Verkehrsanstalten unterm
<lb/>20. Zuni 1876 erlaffen worden ist, empfiehlt zwar unter Ziff. 2
<lb/>alle Vorsicht beim Einkuppeln, bestimmt aber unter Ziff. 3 nur,
<lb/>daß der Einkuppelnde nach Beendigung dieser Arbeit so- 
<lb/>fort, unter den Puffern durchschlüpfend, das Geleise zu verlassen
<lb/>hat. Auch diese Anordnung kann nicht auf den Zeitpunkt vor
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0285.tif"
                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Einkuppeln bezogen werden, weil hier nicht derselbe Grund,
<lb/>nämlich die durch den bereits erfolgten Anschluß der Wagen
<lb/>bedingte Nothwendigkeit, eine gebückte Stellung anzunehmen,
<lb/>gegeben ist.

<lb/>Auch eine Dienstwidrigkeit des F. durch unzureichende Zu- 
<lb/>ziehung der Bremse ist nicht gegeben, denn abgesehen davon,
<lb/>daß 8. 138 der Instruktion nicht für das untergeordnete Bahn- 
<lb/>personal erlassen worden ist, indem er nur die Fälle bezeichnet,
<lb/>in welchen das auf den größeren Bahnhöfen übliche Abstoßen
<lb/>und Laufenlassen von Wagen wegen beschränkten Raumes ein- 
<lb/>zelner größerer Stationen noch stattfinden darf, kann der in
<lb/>Frage stehende Unfall nicht auf eine vorschriftswidrige Behand- 
<lb/>lung der Bremse, sondern nur darauf zurückgeführt werden, daß
<lb/>F. unmittelbar vor dem Anschlüsse der Wagen das Geleise be- 
<lb/>treten hat.

<lb/>Es ist deshalb nur noch zu untersuchen, ob F. bei seiner
<lb/>Dienstverrichtung die gewöhnliche Vorsicht, welche von ihm unter
<lb/>allen Umständen erwartet werden formte, beachtet hat. Es ist
<lb/>zwar richtig, daß der Eisenbahnbedienstete, weil er besondere
<lb/>Uebung hat, manche Vorsichtsmaßregel unterlassen kann, deren
<lb/>Unterlassung von Seite eines Dritten sich als ein Verschulden
<lb/>darstellen würde, daß daher ein Eisenbahnbediensteter blos für
<lb/>jene Achtsamkeit haftet, welche ein vorsichtiger Eiscnbahn-
<lb/>bediensteter, nicht für jene, welche ein vorsichtiger Dritter im
<lb/>Eisenbahnverkehre anzuwenden pflegt. Bei der allbekannten
<lb/>Gefahr jedoch, welche mit dem Betreten der Bahngeleise während
<lb/>des Herannahens eines Zuges oder einzelner Zugtheile verbun- 
<lb/>den ist, ist es den Bahnbediensteten schon durch §. 134 der
<lb/>Fahrdieustinstruktion vom 1. Zanuar 1876 zur Pflicht gemacht,
<lb/>alle durch den Rangirdieust veranlaßten Manipulationen mit
<lb/>der größten Vorsicht vorzunehmen.

<lb/>Mehrfache Unfälle, welche bei dem Zusammenstellen der
<lb/>Züge in den Bahnhöfen sich ereignet haben und in den meisten
<lb/>Fällen auf das eigene Verschulden der Verunglückten zurückzu- 
<lb/>führen waren, haben auch die Generaldirektion der Bayerischen
<lb/>Verkehrsanstalten veranlaßt, nicht nur in dem Dicnstbefehle

<lb/>20*
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0286.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 20. Zuni 1876 die spezielle Weisung zu erlassen, daß der
<lb/>Einkuppelnde diese Verrichtung jederzeit mit aller Vorsicht vor- 
<lb/>zunehmen habe, sondern auch durch eine weitere an das König- 
<lb/>liche Oberbahnamt W. ergangene Entschließung vom 25. No- 
<lb/>vember 1876 anzuordnen, daß dem gesummten Personale die
<lb/>größte Aufmerksamkeit bei Ausübung seines Dienstes einzuschärsen
<lb/>sei, daß die im Rangirdienste beschäftigten Personen zu steter
<lb/>Vorsicht zu ermahnen und insbesondere die Wagenwärter und
<lb/>Bremser anzuhalten seien, bei dem Zusammenkuppeln der Wagen
<lb/>mit der größten Achtsamkeit zu verfahren; der bezügliche Erlaß
<lb/>des Königlichen Oberbahnamtes W. vom 30. November 1876
<lb/>wurde auch dem verunglückten F. gegen unterschriftliche Be- 
<lb/>stätigung eröffnet.

<lb/>Der Wagenschieber F., von welchem anzunehmen ist, daß
<lb/>er bei dem Rangirdienste schon vielfach beschäftigt war, hatte,
<lb/>als er damals das Einkuppeln vorzunehmen im Begriffe war,
<lb/>seine volle Aufmerksamkeit auf die Distanz zwischen dem stille- 
<lb/>stehenden Zugtheile und dem nachrollenden Wagen zu richten,
<lb/>um den für das Eintreten in das Geleise günstigen Moment
<lb/>zu benützen. Selbst der Erstrichter gelangte zur Ueberzeugung,
<lb/>daß der Unfall auf einer vielleicht nur eine Sekunde umfassen- 
<lb/>den Täuschung des F. über das Zeitmaß, welches die nachrollen- 
<lb/>den Wagen bis zum Ausstößen auf den stillestehenden Zug in
<lb/>Anspruch nehmen würden, beruhte. Waren aber, wie es sich
<lb/>in der That zeigte, die nachrollenden Wagen bereits so nahe an
<lb/>die Stelle, wo die Kuppelung stattfinden sollte, gekommen, daß
<lb/>schon in der nächsten Sekunde der Zusammenstoß erfolgen mußte,
<lb/>so durste F&gt;, ohne sich dem Vorwurfe frevelhaften Leichtsinnes
<lb/>auszusetzen, das Geleise nicht mehr betreten, sondern hätte,
<lb/>außerhalb des Geleises stehend, das Zusammentreffen der Wagen
<lb/>mit dem stillestehenden Zugtheile erwarten sollen, um dann erst
<lb/>die zum Einkuppeln nöthigen Manipulationen vorzunehmen. F.
<lb/>konnte bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit die Gefahr
<lb/>voraussehen und solche auch durch ein vorsichtiges Verhalten
<lb/>vermeiden; die Unterschätzung einer ihm wohlbekannten Gefahr
<lb/>ist ein selbstverschuldeter Zrrthum, und es muß deshalb auch
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0287.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte. 283

<lb/>der eingelretene unglückliche Erfolg ihm zum Verschlllden an- 
<lb/>gerechnet werden.

<lb/>e) Urtheil vom 11. Juli 1878.

<lb/>Der beklagte Fiskus glaubt ein in Rechnung zu bringendes
<lb/>Verschulden des S. schon darin finden zu dürfen, daß derselbe
<lb/>entgegen den Bestimmungen des §. 636 der allgemeinen Fahr- 
<lb/>dienstinstruktion und des §. 12 der Instruktion für die Loko- 
<lb/>motivführer die Rangirmaschine verlassen habe, ehe er den
<lb/>Nachtdienst vollendet hatte, während er vielmehr die Ankunft
<lb/>des Zuges Nr. 733 zu erwarten hatte und, um die Verstellung
<lb/>dieses Zuges mit seiner Rangirmaschine zu bewerkstelligen, bei
<lb/>derselben verbleiben mußte, jedenfalls aber, auch wenn die Ma- 
<lb/>schine ihren Dienst für jene Nacht bereits beendigt gehabt hätte,
<lb/>dieselbe vor seiner Entfernung aus dem Bahnhofe in die Remise
<lb/>zu bringen gehabt hätte.

<lb/>Mag aber auch in diesem Verlassen der Maschine eine Kon- 
<lb/>travention gegen die bahnpolizeilichen Vorschriften oder sonstige
<lb/>bahnamtliche Anordnungen liegen, welche für S. eine diszipli- 
<lb/>näre Beahndung zur Folge haben konnte, so steht doch diese
<lb/>Handlung noch in keinem inneren Zusammenhänge mit dem
<lb/>eingetretenen Unglücksfalle. Vielmehr wurde dieser Unglücksfall
<lb/>erst dadurch veranlaßt, daß S., obwohl er, als mit dem Ran-
<lb/>girdienste beschäftigt, wissen mußte, daß in Erwartung des an-
<lb/>kommenden Zuges Nr. 733 rangirt wurde, obwohl er ferner
<lb/>auch wahrgenommen haben mußte, daß mit dem Rangiren bereits
<lb/>begonnen worden sei, dennoch bei Nachtzeit und ohne durch
<lb/>Dienstgeschäfte dazu veranlaßt zu seil: die Geleise, in denen
<lb/>rangirt wurde, überschritt, während er zuvor nach allen Rich- 
<lb/>tungen sorgfältige Umschau halten und sich überzeugen hätte
<lb/>sollen, ob nicht in der Nähe der stillestehenden Wagen, zwischen
<lb/>denen er durchschlüpfen wollte, sich rollende Wagen befanden,
<lb/>durch welche die ersteren in Bewegung gesetzt werden konnten,
<lb/>wie sie denn auch wirklich durch solche in Bewegung gesetzt
<lb/>wurden.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0288.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Klägerischerseits wollte ein konkurrirendes Verschulden der
<lb/>Eisenbahnverwaltung dadurch geltend gemacht werden, daß be- 
<lb/>hauptet wurde, es sei in jener Nacht, welche eine sehr dunkle
<lb/>regnerische gewesen sei, der Bahnhof in W. nicht ausgiebig
<lb/>beleuchtet gewesen.

<lb/>Aber abgesehen davon, daß dieser Umstand, wenn er in
<lb/>Wirklichkeit sich verhalten habe würde, das eigene Verschulden
<lb/>des S. noch immer als das überwiegende erscheinen ließe, da
<lb/>die herrschende Dunkelheit ihm jedenfalls noch größere Vorsicht
<lb/>geboten hätte, ist die Behauptung einer in jener Nacht mangeln- 
<lb/>den genügenden Beleuchtung auch nicht richtig.

<lb/>Es hat daher S. durch sein Verhalten nicht blos die jedem
<lb/>vernünftigen Manne zuzumuthende allgemeine Sorgfalt nicht
<lb/>beobachtet, sondern auch jene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen,
<lb/>welche seine dienstliche Stellung erforderte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Zuni 1871, §. 3.

<lb/>Entschädigung für den Verlust von Fahrdiäten.

<lb/>, Uriheil vom 13. Zuni 1878.

<lb/>Die Nebeneinkünfte aus dem Fahrdienst hat Erstrichter
<lb/>mit Unrecht dem Kläger aberkannt; derartige Diäten sind nicht
<lb/>blos zur Deckung der mit dem Fahrdienste verbundenen Kosten
<lb/>bestimmt, sondern gelten auch als Entschädigung für die Last
<lb/>des Dienstes und haben, weil und soweit sie Ersparnisse er- 
<lb/>möglichen, die Natur von Gehalts Zuschüssen. Daß aber
<lb/>solche Ersparnisse im Allgemeinen gemacht werden, ist vom Be- 
<lb/>klagten selbst nicht bestritten und bedürfte als gewöhnlich und
<lb/>üblich auch keines weiteren Beweises.

<lb/>Eg er, Komm. S. 257 f.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0289.tif"
                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichshaftpflichtgesetz vom 7.. Juni 1871, 88. 5 und 7.

<lb/>Wiederverwendung eines bei einem Eisenbahnunfalle
<lb/>beschädigten Bediensteten in einer anderen seiner
<lb/>nunmehrigen Leistungsfähigkeit entsprechenden
<lb/>Stellung.

<lb/>Urtheil vom 11. Juli 1878.

<lb/>Der Antrag des Fiskus, ihm das Recht zuzuerkennen, der
<lb/>Rentenleistung durch Verwendung des Klägers in einer seiner
<lb/>Leistungsfähigkeit angemessenen Stellung gegen eine seinem
<lb/>früheren reinen Diensteseinkommen entsprechende Honorirung
<lb/>auszuweichen, wurde mit Recht von: Erstrichter abgewiesen.

<lb/>Dieser Antrag widerstreitet dem gesetzlichen Zwecke der Aus- 
<lb/>gleichung des dem Kläger durch die erlittene Verletzung zuge- 
<lb/>fügten Vermögensnachtheiles durch Gewährung von Rente oder
<lb/>Kapital (Art. 7 des R.-H.-Pfl.-G.) und dem Prinzipe der per- 
<lb/>sönlichen Freiheit, da der Verletzte nicht gezwungen werden kann,
<lb/>seine Dienste auf Lebenszeit gerade nur dem Entschädigungs-
<lb/>pflichtigen zuzuwenden.

<lb/>Ein Ausnahmefall, wonach Kläger durch Gesetz oder Dienst- 
<lb/>vertrag dem Entschädigungspflichtigen gegenüber verbunden wäre,
<lb/>sich nach der Verletzung in mm anderen seinen Kräften ange- 
<lb/>messeneren Weise von diesem verwenden 31t lassen, wie Appellant
<lb/>meint, liegt keineswegs vor.

<lb/>Im Dienstvertrage ist hierüber eine ausdrückliche Bestim- 
<lb/>mung nicht enthalten, und auf A. 12 Abs. 2 der Satzungen
<lb/>der Pensionskasse für die Angestellten der Königlich Bayerischen
<lb/>Ostbahn vom 13. Januar 1873 kann sich mit Grund nicht
<lb/>berufen werden, da hierdurch nur die Verhältnisse der Mitglieder
<lb/>des Pensionsvereines regulirt wurden, nicht aber Bestimmungen
<lb/>über den Dienstvertrag der Angestellten und der Ostbahn ge- 
<lb/>troffen werden wollten; es handelt sich auch nicht um Pensio-
<lb/>nirung und Regulirung der Pension nach den Statuten des
<lb/>Pensionsvereines, sondern um Regulirung des Schadenersatzes
</p>

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                   n="286"
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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem Hastpflichtgesetze vom 7. Zum 1871 auf Grund der
<lb/>bei dem Eisenbahnbetriebe erlittenen Verletzung des Klägers.

<lb/>Zudem würde eine solche Bestimmung der Vorschrift des
<lb/>Art. 5 des H.-Pfl.-G. entgegenstehen, wonach die gesetzlich regu-
<lb/>lirte Schadenersatzpflicht durch nachtheilige Verträge dem Ver- 
<lb/>letzten nicht entzogen oder beschränkt werden darf.

<lb/>Ueberdies ist das fragliche Verlangen auch zu allgemein
<lb/>und unbestimmt, da die spezielle Verwendung und der Ort nicht
<lb/>namhaft gemacht sind, und ein richterlicher Ausspruch in jener
<lb/>Allgemeinheit nicht erfolgen kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichsgesetz vom 10. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht
<lb/>an Mustern und Modellen, Patentgesetz vom 25. Mai 1877.

<lb/>Möglichkeit gleichzeitiger Anwendung dieser beiden
<lb/>Gesetze auf den nämlichen Gegenstand.*)

<lb/>Urtheil vom 5. November 1878.

<lb/>M. übergab am 8. Oktober 1878 bei dem Handelsgerichte
<lb/>München l./J. ein Modell zur hygienisch-ökonomischen Abort-
<lb/>einrichtung, Enthausung übler Dünste in Aborten, Küchen- 
<lb/>ausgüssen rc., Nichtmischung fester und flüssiger Abgänge, Ge- 
<lb/>brauch dieser zum Waschen und zur Berieselung von unten in
<lb/>Gärten, Wiesen, Feldern rc., der dürren festen Abgänge zu
<lb/>Brennstoff oder Guano, das Modell selbst mit einem Papier- 
<lb/>überzug versehen und versiegelt, sowie mit entsprechender Ueber-
<lb/>schreibung, und stellte die Bitte um Vormerkung im Muster- 
<lb/>register mit dem weiteren Bemerken, daß es sich hier um ein
<lb/>Muster für plastische Erzeugnisse handle und eine Schutzfrist
<lb/>von drei Zähren beansprucht werde.

<lb/>Durch Beschluß des Handelsgerichts wurde die Bitte um
<lb/>Eintrag dieses Modelles in das Musterregister abgelehnt aus
<lb/>folgenden Erwägungen:


<lb/>*) Vgl. Sammlung von Entscheidungen des R.-O.-H.-G. Bd. XXIV.
<lb/>Nr. 32 S. 109.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0291.tif"
                   n="287"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>a) Das Reichsgesetz vom 11. Zanuar 1876, das Urheber- 
<lb/>recht an Mustern und Modellen betreffend, gewähre
<lb/>den gewerblichen Erzeugnissen einen Schutz nur in An- 
<lb/>sehung der Neuheit und Eigenthiimlichkeit ihrer
<lb/>Form und nicht ihres Gebrauchszweckes, sowie
<lb/>ihrer praktischen Verwendbarkeit, und sei der
<lb/>Schutz in letzterer Beziehung vielmehr durch das Pa-
<lb/>tcntgesctz vom 25. Mai 1877 geregelt.

<lb/>b) Die sogenannten Gebrauchsmuster eignen sich daher
<lb/>auch nur insofern zum Eintrag in das Musterrcgister,
<lb/>als in Ansehung derselben blos die Neuheit und Eigen-
<lb/>thümlichkeit der äußeren Form geschützt werden solle,
<lb/>was aber bezüglich des übergebenen Modelles nicht der
<lb/>Fall sei, indem es sich bei demselben, wie sich schon
<lb/>aus seiner Bezeichnung ergebe, nur um den Schutz
<lb/>seiner Nützlichkeit in sanitärer und wirthschaftlicher Be- 
<lb/>ziehung handeln könne.

<lb/>Dambach, das Musterschutzgesctz S. lg;

<lb/>Wächter, Urheberrecht an Werken der bildenden
<lb/>Künste rc. S. 304.

<lb/>o) Durch §. 10 des Musterschutzgesetzes sei eine vorgängige
<lb/>Prüfung Seitens des Registerrichters nur bezüglich der
<lb/>Berechtigung des Antragstellers nach den §§. 1—3 des
<lb/>Gesetzes und bezüglich der Richtigkeit der von ihn: des- 
<lb/>halb angemeldeten Thatsachen ausgeschlossen, die Frage
<lb/>aber, ob überhaupt ein Anlaß zum Einträge in das
<lb/>Musterregister gegeben sei, und insbesondere ob die
<lb/>Nützlichkeitsmuster als solche den Schutz des Gesetzes
<lb/>genießen, sei hingegen der Würdigung des Gerichts
<lb/>nicht entrückt.

<lb/>Durch handelsappellationsgerichtliches Erkcnntniß vom
<lb/>5. November 1878 wurde der hiergegen erhobenen Beschwerde
<lb/>stattgegeben und beschlossen, das übergebene Modell sei im
<lb/>Musterregister einzutragen.

<lb/>Die Gründe hierzu besagen:

<lb/>Es ist wohl richtig, daß das betreffende Reichsgesetz vom
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0292.tif"
                   n="288"
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               <p>

                  <lb/>288
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>10. Januar 1876 über Urheberrecht an Mustern und Modellen
<lb/>den Gewerbsprodukten nur in Ansehung der Neuheit und Eigen-
<lb/>thümlichkeit ihrer Form und nicht wegen ihres bloßen Gebrauchs- 
<lb/>zweckes oder ihrer praktischen Verwendung einen Schutz gewährt,
<lb/>und daß in letzterer Beziehung der Rechtsschutz durch das Pa-
<lb/>tentgesetz vom 25. Mai 1877 geregelt ist; allein mit Unrecht
<lb/>hat das Untergericht bereits als feststehend angenommen, daß
<lb/>nach den Umständen mit Rücksicht auf die Bezeichnung und den
<lb/>Zweck des fraglichen Modelles „zur hygienisch-ökonomischen Ab- 
<lb/>orteinrichtung u. s. w." dieser Fall als hier gegeben nicht zu
<lb/>erachten sei.

<lb/>Von den Gegenständen des Patentschutzes unterscheiden sich
<lb/>die Muster hauptsächlich dadurch, daß diese die Herstellung der
<lb/>Form, jene hingegen einen technischen Effekt bezwecken, und kann
<lb/>deshalb ein und derselbe Gegenstand nach der einen Seite unter
<lb/>dem Schutz des Mustergesetzes, nach der anderen Seite unter
<lb/>dem eines Patentes stehen.

<lb/>Vgl. Wächter, Urheberrecht S. 305.

<lb/>Das fragliche Modell ist verhüllt und versiegelt übergeben
<lb/>worden, uitb läßt sich daher vor dessen Eröffnung, wozu der- 
<lb/>malen ein gesetzlicher Anlaß nicht besteht, nicht bemessen und
<lb/>feststellen, ob dasselbe nicht zugleich bestimmt oder geeignet ist,
<lb/>den Geschmack oder das ästhetische Gefühl zu befriedigen, und
<lb/>ob sohin das Modell nicht wegen seiner besonderen Form den
<lb/>Schutz des Mustergesetzes anzusprechen hat. Antragsteller hat
<lb/>ein gewerbliches Modell als plastische Darstellung, welche für
<lb/>die Formgebung eines durch Industrie erzeugten Gebrauchs- 
<lb/>gegenstandes bestimmt ist, übergeben und den gewerblichen Schutz
<lb/>nach §. 1 des betreffenden Gesetzes auf drei Jahre angerufen,
<lb/>beziehungsweise den Eintrag im Musterregister verlangt, und
<lb/>diesem Antrag mußte, wie die Sache liegt, entsprochen werden,
<lb/>ohne daß eine Prüfung der Schutzberechtigung des Musters oder
<lb/>der Legitimation des Antragstellers — abgesehen von der hier
<lb/>bereits festgestellten Identität — bei der Musterbehörde stattfindet.

<lb/>§. 10 des angeführten Gesetzes und Motive dazu;

<lb/>Wächter a. a. O. S. 313 f. und Anm. 6.
</p>

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                   n="289"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 81 d. W.-O.

<lb/>Wechselprolongation gegenüber dem Hauptschuldner
<lb/>ohne Wissen des wechselmäßigen Bürgen.

<lb/>Uriheil vom 13. März 1879.

<lb/>Der Beklagte ineint, aus dem eingeklagten Wechsel aus
<lb/>denr Grunde nicht haften zu müssen, weil er sich nur auf drei
<lb/>Monate für dessen Bezahlung verbürgt habe, und der Kredit- 
<lb/>verein Z. den Wechsel nach dessen Verfall ohne seine — des
<lb/>Beklagten — Beiziehung prolongirt habe.

<lb/>Nach Bayerischem L.-N. Thl. IV. c. 10. §. 16 Nr. 4
<lb/>wird die Bürgschaft durch Berfließung der ad fidejussionem
<lb/>bestimmten Zeit, nicht aber dadurch aufgehoben, daß der Kre- 
<lb/>ditor dem tzauptschuldner über die paktirte Zahlungsfrist weitere
<lb/>Nachsicht ohne des Bürgen Vorwissen giebt, es wäre denn bc-
<lb/>meldete Frist nicht nur zur Zahlung, sondern auch zur Endigung
<lb/>der Bürgschaft ausdrücklich bestinunt.

<lb/>Nach dem Wortlaute des Wechsels „bezahlen wir" bezieht
<lb/>sich die gesetzte Frist von drei Monaten nur auf die Zahlung,
<lb/>und ist der Beklagte dadurch^ daß er diesen Wechsel ohne ein- 
<lb/>schränkenden Zusatz mitunterzeichnete, nach Art. 81 der W.-O.
<lb/>aus demselben in dem nämlichen Umfange, wie der Haupt- 
<lb/>schuldner selbst, wechselrechtlich haftbar geworden.

<lb/>Das Bayerische Landrecht hat aber andererseits dem Bürgen
<lb/>gegen derartige hinter seinem Rücken dem Hauptschuldner er-
<lb/>theilte Nachsichts- und weitere Fristcnbewilligungen ein Schlitz-
<lb/>mittel an die Hand gegeben, indem es ihm in 8. 17 Nr. 1
<lb/>a. a. O. gestattet, wenn der Hauptschuldner innerhalb der be- 
<lb/>stimmten Frist nicht zahlt, feine Entlassung aus der übernom-
<lb/>menen Haftung 51t begehren.

<lb/>Es wäre daher dem Beklagten, auch nachdem er es unter-
<lb/>lassen, sich durch einen besonderen Beisatz auf dem Wechsel
<lb/>gegen eine Prolongation von vornherein zu verwahren und
<lb/>seinen Willen, nicht länger als drei Monate haften zu wollen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0294.tif"
                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>kundzugeben, immerhin noch freigestanden, nach Ablauf der drei
<lb/>Monate wegen nicht erfolgter Zahlung des Hauptschuldners
<lb/>seine Haftungsentlassung zu bewirken.

<lb/>Von beklagter Seite wurde nun geltend gemacht, daß im
<lb/>gegebenen Falle Umstände vorliegen, welche trotz der angeführten
<lb/>entgegenstehenden Bestimmung des Bayerischen Landrechts sofort
<lb/>mit dem Abflüsse der dreimonatlichen Zahlungsfrist auch eine
<lb/>Endigung der Bürgschaft des Beklagten zur Folge hatten.

<lb/>Als ein solcher Umstand wird bezeichnet, daß beim Kredit- 
<lb/>vereine zu Z. seit dessen Bestehen eine Usance herrsche, wonach
<lb/>Darlehen und Wechsel nicht prolongirt würden, wenn nicht der
<lb/>Bürge ausdrücklich seine Zustimmung hierzu ertheilt habe, daß
<lb/>demnach der Beklagte mit Zuversicht erwarten durfte, er werde
<lb/>von dem Prolongationsbegehren des Hauptschuldners in Kennt-
<lb/>niß gesetzt werden, und daß sohin der Kreditverein, indem er
<lb/>ohne Verständigung des Beklagten prolongirte, arglistig gehandelt
<lb/>habe.

<lb/>Wäre diese klägerischerseits widersprochene Behauptung
<lb/>richtig, so müßte, da die rechtliche Bedeutung der Handelssitte
<lb/>nach Art. 279 des H.-G.-B. hauptsächlich darin besteht, daß sie
<lb/>eine Erkenntnißquelle des in ihr zum Ausdrucke gelangten kon- 
<lb/>stanten Willens der Kontrahenten bildet, angenommen werden,
<lb/>daß es schon bei Gründung des Kreditvereins der übereinstim- 
<lb/>mende Wille seiner Mtglieder gewesen sei, die Wirksamkeit von
<lb/>Prolongationen solle gegenüber Bürgen von deren vorher er- 
<lb/>folgter Verständigung abhängig sein.

<lb/>Es läßt sich jedoch mit voller Sicherheit annehmen, daß,
<lb/>wenn ein derartiger Wille der bei Gründung des Vereins vor- 
<lb/>handenen Mitglieder bestanden hätte, dieser Wille, da er etwas
<lb/>von den Landesgesetzen Abweichendes zum Gegenstand hatte,
<lb/>und die Frage der Fortdauer der Haftung des Bürgen bei
<lb/>Prolongationen wegen des häufigen Vorkommens dieser Fälle
<lb/>von höchster Wichtigkeit erscheinen mußte, durch eine entsprechende
<lb/>Bestimmung in den Statuten des Vereins seinen Ausdruck ge- 
<lb/>funden hätte.

<lb/>Hiervon enthalten aber diese Statuten und insbesondere
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0295.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>2yi
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 46 derselben, welcher von der Sicherheit für gegebene Dar- 
<lb/>lehen mittelst Bürgschaft von Vereinsmitgliedern in Wechselform
<lb/>und von Prolongationen spricht, gar nichts, vielmehr wird als
<lb/>einzige Voraussetzung der Statthaftigkeit einer Verlängerung
<lb/>der zunächst nur drei Monate betragenden Darlehensrückzahlungs- 
<lb/>frist die Vorausentrichtung der für die verlängerte Frist treffen- 
<lb/>den Zinsen und die Zahlung einer Prolongationsprovision er- 
<lb/>wähnt.

<lb/>Einzelne, vielleicht sogar öfter wiederholte Vorkonunniffe der
<lb/>Bürgenbeiziehung bei Prolongationen nach Gründung des Ver- 
<lb/>eins vermögen jedenfalls nicht die Annahme einer konstanten
<lb/>Uebung und noch viel weniger den Schluß darauf zu begründen,
<lb/>daß der Verein eine auf seiner Seite bestehende Verpflichtung
<lb/>zur Beiziehung der Bürgen bei Vermeidung des sofortigen Ein- 
<lb/>tritts des Endes der Haftung der letzteren anerkannt hatte.

<lb/>Als weiteren Umstand, der die sofortige Beendigung der
<lb/>Bürgschaft mit Eintritt der Verfallzeit zur Folge gehabt habe,
<lb/>hebt Beklagter hervor, es sei bei Unterzeichnung des Wechsels
<lb/>mit der Vorstandschaft des Vereins festgesetzt worden, daß eine
<lb/>Prolongation nicht stattfinden dürfe, und habe Beklagter aus- 
<lb/>drücklich die Bürgschaft blos bis 7. Februar 1878 übernommen.
<lb/>Diese klägerischerseits ebenfalls als unwahr widersprochene Be- 
<lb/>hauptung wäre zwar an sich mit Hinblick auf die Vorschrift
<lb/>des Bayerischen Landrechts in Thl. IV. c. 10 Z. 16 Nr. 4 rechts-
<lb/>erheblich, da aber nach dem Wortlaute des Wechsels voller Be- 
<lb/>weis darüber vorliegt, daß nur bezüglich der Zahlung eine
<lb/>dreimonatliche Frist festgesetzt, die Bürgschaft aber ohne Ein- 
<lb/>schränkung auf eine bestimmte Zeit übernommen wurde, so kann
<lb/>der beklagterseits angebotene Beweis durch Zeugen und Eide
<lb/>darüber, daß bei Ausstellung des Wechsels eine Verabredung
<lb/>darüber stattgesunden habe, daß auch die Bürgschaft auf eine
<lb/>dreimonatliche Frist eingeschränkt wurde, mit Hinblick auf
<lb/>Art. 399 und Art. 457 Ziff. 3 der Bayer. Pr.-O/) nicht als
<lb/>zulässig erachtet werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. nunmehr §. 381 C.-Pr.'O.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0296.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Endlich wurde sich zum Belege der Behauptung, daß mit
<lb/>dem Eintritte der Verfallzeit auch die Bürgschaft ihr Ende er- 
<lb/>reicht habe, noch darauf berufen, daß die Prolongation im ge- 
<lb/>gebenen Falle als Novation aufzufassen sei. Da aber die Pro- 
<lb/>longation an und für sich nur in einer Hinausschiebung der
<lb/>Verfallzeit besteht, somit ihrer Wesenheit nach eine Novation
<lb/>nicht in sich enthält, so wäre zur Annahme einer Novation er- 
<lb/>forderlich, daß der animus novandi äußerlich unzweifelhaft sich
<lb/>kundgegeben hätte.

<lb/>Zn dieser Richtung hat zwar Beklagter angeführt, daß für
<lb/>jede Prolongation Zinsen voraus und Prolongationsgebühren
<lb/>hätten bezahlt werden müssen, daß der Zweck der Prolongationen
<lb/>ein ganz anderer gewesen sei, als derjenige der Darlehenshin- 
<lb/>gabe und der Bürgschaft, weil das dargeliehen erhaltene Geld
<lb/>nicht zu dem beabsichtigten Zwecke verwendet worden sei, und
<lb/>daß durch Zuziehung des Mitbürgen S. und nicht auch des
<lb/>Beklagten zu den Prolongationen zu erkennen gegeben wurde,
<lb/>es fei letzterer als außerhalb des Wechselverhältniffes stehend
<lb/>erachtet worden.

<lb/>Allein keine dieser Behauptungen, von denen die letzte
<lb/>klägerischerseits auch als unwahr widersprochen wurde, ist ge- 
<lb/>eignet, eine Schlußfolgerung auf den animus novandi bei den
<lb/>Prolongationen zu begründen, da die Zahlung von Zinsen und
<lb/>Provisionen nur eine übliche Entschädigung für längere Ent- 
<lb/>behrung des geliehenen Geldes Seitens des Gläubigers in sich
<lb/>schließt, die Art der Verwendung dieses Geldes durch den
<lb/>Schuldner für den Gläubiger ohne allen Belang ist, und die
<lb/>angebliche ausschließliche Beiziehung des Mitbürgen S. zu den
<lb/>Prolongationen bei dem Mangel genügender Aufklärung aller
<lb/>anderen hierbei obgewaltet habenden thatsächlichen Verhältnisse
<lb/>zu der vom Beklagten gezogenen Folgerung nicht berechtigt.

<lb/>Schließlich mag noch bemerkt werden, daß in der ohne
<lb/>Vorwissen und Genehmigung des Bürgen vorgenommenen Pro- 
<lb/>longation ein Verstoß des Gläubigers gegen Treue und Glauben
<lb/>nach der Ansicht des kaufmännischen Verkehrs nicht gesunden
<lb/>werden kann, sowie daß es auch Sache eines sorgfältigen Bürgen
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0297.tif"
                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>sein wird, sich beim Eintritt der Verfallzeit zu erkundigen, ob
<lb/>der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nachgekommen oder
<lb/>nachzukommen bereit sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 82 d. W.-O.

<lb/>Ungültigkeit eines Wechsels, welchem eine Darlehns- 
<lb/>hingabe für Bctheiligung an einem Hazardspiele zu
<lb/>Grunde liegt.

<lb/>Urtheil vom 22. August 1878.

<lb/>Sowohl nach Französischem Rechte, welches hier zunächst
<lb/>als maßgebend zu erachten ist (Code civil Art. 1131 u. 1133),
<lb/>als nach Bayerischem Landrechte (Thl. IV. c. 1 §. 16 Nr. 1)
<lb/>und dem für letzteres subsidiär geltenden gemeinen Rechte (1. 27
<lb/>pr. I. 35 8. 1, I. 123 D. de vcrb. obl. 45, 1, 1. 6 §. 3,
<lb/>1. 22 §. 6 D. maud. 17, 1; Windscheid, Pand. §. 314
<lb/>Nr. 3) sind Verträge, wodurch etwas Unsittliches oder durch
<lb/>spezielle Gesetze Verbotenes hervorgerufen oder befördert werden
<lb/>solle, rechtsungültig und unwirksam.

<lb/>Nach dem Code crim. Art. 475 Nr. 6 ist das Errichten
<lb/>oder Halten von Hazardspielen an öffentlichen Orten mit Strafe
<lb/>bedroht, und nach Art. 410 a. a. O. sind ebenso diejenigen,
<lb/>welche ein Haus für Glücksspiele halten und dem Publiktim den
<lb/>Zutritt dazu gestalten, ferner diejenigen, welche in einem solchen
<lb/>Hause die Bank führen, dann alle Verwalter, Angestellten und
<lb/>Agenten solcher Anstalten mit Gefängniß- oder Geldstrafen
<lb/>bedroht.

<lb/>Desgleichen sind nach Bayerischein Landrechte Thl. IV.
<lb/>c. 12 §. 5 Nr. 4 alle auf bloßes Glück gerichteten Spiele ver- 
<lb/>boten, und bezwecken die Bestimmungen des N.-St.-G.-B.
<lb/>§8. 284, 285, 360 Ziff. 14 und das Gesetz des Norddeutschen
<lb/>Bundes vom 1. Juli 1868 (Beil. z. Bayer. Gcs.-Bl. von 1871
<lb/>S. 22), die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spiel-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0298.tif"
                   n="294"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Aus der Praxis

<lb/>banken betreffend, die Verhinderung bloßer Glücksspiele als ver- 
<lb/>botener Spiele.

<lb/>Da nun nach Behauptung der beklagten Partei eine unter
<lb/>den Streitstheilen getroffene Vereinbarung den Zweck hatte,
<lb/>dem Beklagten das Hazardspiel zu ermöglichen, ja sogar ihn
<lb/>hierzu zu ermuntern, demnach dieses verbotene Spiel zu fördern,
<lb/>so sind auch die Wechsel, die auf Grund der fraglichen als
<lb/>rechtsunwirksam sich darstellenden Vereinbarung ausgestellt wur- 
<lb/>den, als ungültig und unwirksam zu erachten. Mit Recht
<lb/>wurde die auf diese Unwirksamkeit gestützte Einrede, als dem
<lb/>Beklagten unmittelbar gegen den Kläger zustehend, mit Hinblick
<lb/>auf Art. 82 der W.-O. vom Erstrichter als zulässig erachtet
<lb/>und dem Kläger der ihm hierüber zugeschobene, von ihm an- 
<lb/>genommene Haupteid auferlegt.

<lb/>Es stellt sich somit die erhobene Berufung als unbegründet
<lb/>dar, jedoch mußte die Eidesformel der nunmehrigen Sachlage
<lb/>gemäß dahin abgeändert werden, daß Kläger zu schwören habe,
<lb/>daß die beiden Wechsel nicht auf Grund einer zwischen den
<lb/>Streitstheilen getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung, daß Be- 
<lb/>klagter mit dem vom Kläger erhaltenen Gelde bei der Spiel- 
<lb/>bank zu Monako spiele, ausgestellt wurden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 95, 96 Nr. 5 d. W.-O.

<lb/>Wechfelzeichnung durch Stellvertreter; Wechsel einer

<lb/>Ehefrau.

<lb/>Urtheil vom 29. April 1879.

<lb/>Gegen Anna S. wurde Klage gestellt auf Grund zweier
<lb/>Wechsel, der eine lautend auf 2000 JL ä. d. 3. März 1878,
<lb/>fällig am 3. Mai 1878 und prolongirt bis 3. Dezember 1878,
<lb/>wobei als Aussteller unterzeichnet waren:

<lb/>Eduard R.,

<lb/>Anna S.,

<lb/>Sales S.,
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0299.tif"
                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>der andere lautend auf 1000 JC d. d. 3. Mai 1878, fällig
<lb/>am 3. Oktober 1878 und prolongirt bis 3. Dezember 1878,
<lb/>allsgestellt von

<lb/>Eduard N. in seinem und der Frau Anna S. Namen
<lb/>laut Universalvollinacht vom 3. Juni 1875.

<lb/>Durch handelsgerichtliches Urtheil wurde Anna S. für
<lb/>schuldig erklärt, solidarisch mit Eduard N. die Summe voll
<lb/>3000 JC nebst 6 Prozent Zinsen seit 3. Dezember 1878 an
<lb/>den Kläger zu bezahlen.

<lb/>Durch Urtheil des Handelsappellationsgcrichts wurde in- 
<lb/>dessen die Klage, soweit dieselbe gegen Anna S. auf Vezahlung
<lb/>eines Wechselbetrages von 2000 JO nebst Zinsen gerichtet war,
<lb/>aus folgenden Gründen abgewiesen:

<lb/>Beide eingeklagte Wechsel sind bereits im ersten Nechtsznge
<lb/>formell anerkannt worden mit Ausnahme der Unterschrift „Sales
<lb/>S." auf dem Wechsel zu 2000 JC., welche eingeräumter Maßen
<lb/>nicht von der Hand des Ehemannes der Anna S., nämlich des
<lb/>Sales S., herrührt, sondern von Ed. N. ohne Wissen und ohne
<lb/>nachfolgende Geilehmiguilg des Sales S. dem Wechsel beigesetzt
<lb/>worden ist.

<lb/>Die Vorinstanz hat die Frage, ob der Wechsel zu 2000 JC
<lb/>von Sales S. eigenhändig unterzeichnet worden sei, als für die
<lb/>Haftung der Anna S. belanglos erklärt und deren Verbindlich- 
<lb/>keit zur Zahlung beider Wechselsummen aus dein Grunde an- 
<lb/>genommen, weil Anna S. dem Eduard N., von welchem beide
<lb/>Wechsel unterzeichnet sind, bereits am 3. Zuni 1875 mit Voll- 
<lb/>macht versehen hatte. Inhaltlich der vorgelegtcn notariellen
<lb/>Vollmachtsurkunde hatte auch Anna S. mit ehcherrlicher Ge- 
<lb/>nehmigung dem Eduard N. die Befugniß erthcilt, sie in allen
<lb/>ihren Rechtsangelegenheiten streitiger und nicht streitiger Natur
<lb/>zu vertreten, Rechtsgeschäfte jeder Art vorzunehmen,
<lb/>namentlich Kapitalien zu kürtden, Vergleiche, Schieds-, Nachlaß-
<lb/>und andere Verträge zu schließen, daher auch Hypotheken
<lb/>zu bestellen oder zu zediren, ferner Hypotheken löschen zu
<lb/>lassen u. s. w.

<lb/>Es mag richtig sein, daß diese Vollmacht mit besonderer

<lb/>Archiv für deutsches Handels» v. Wechselrecht. Bd. 41. 21
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0300.tif"
                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>AuS der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Rücksicht auf die Verwaltung eines zum Paraphernalvermögen
<lb/>der Anna S. gehörigen landwirthschaftlichen Gutes ausgestellt
<lb/>worden ist; nach ihrem Wortlaute ist sie aber keineswegs auf
<lb/>die durch die Gutsverwaltung bedingten Handlungen einge- 
<lb/>schränkt, sondern enthält, wie auch durch die Ueberschrift „Uni- 
<lb/>versalvollmacht" ausgedrückt ist, die Befugniß zur Stellvertretung
<lb/>ganz allgemein, sohin für alle vorkommenden Verhältnisse; von
<lb/>einer Einschränkung der Vollmacht auf solche Fälle, welche sich
<lb/>aus der Gutsverwaltung ergeben, kann umsoweniger gesprochen
<lb/>werden, als in der Urkunde auch solche Befugnisse aufgezählt
<lb/>sind, welche mit einer Gutsverwaltung gar nicht im Zusammen- 
<lb/>hangs stehen, z. B. zum Erbschaftsantritte mit und ohne In- 
<lb/>ventar, zur Betreibung von Zmmobiliarbeschlagnahme u. dgl&gt;
<lb/>Es unterliegt demnach keinem Zweifel, daß Eduard R. auf
<lb/>Grund der ihm ertheilten Vollmacht auch zur Wechselausstellung
<lb/>auf den Namen seiner Vollmachtgeberin berechtigt war. Daß
<lb/>eine solche Befugniß in der Vollmachtsurkunde nicht ausdrücklich
<lb/>erwähnt ist, ist gleichgültig, indem sich dieselbe aus der allge- 
<lb/>meinen Ermächtigung, „Rechtsgeschäfte jeder Art vorzunehmen",
<lb/>von selbst ergiebt.

<lb/>Zu den wesentlichen Erfordernissen eines eigenen Wechsels
<lb/>gehört nach Art. 96 Ziff. 5 der W.-O. die Unterschrift des
<lb/>Ausstellers mit seinein Namen oder seiner Firma. Es muß
<lb/>deshalb, wenn auch die W.-O. eine eigenhändige Unterschrift
<lb/>des Ausstellers nicht verlangt,

<lb/>vgl. Arch. f. Deutsches W.-N. Bd. 7 S. 339,
<lb/>doch jedenfalls der Name desjenigen, welcher als Aussteller ver- 
<lb/>pflichtet sein soll, aus der Wechselunterschrift zu entnehmen sein.
<lb/>Wird demnach die Wechselerklärung von einem Stellvertreter mit
<lb/>dessen eigenem Namen vollzogen, so kann dieses nur in der
<lb/>Weise geschehen, daß er seinem Namen einen Zusatz beifügt,
<lb/>welcher das Vollmachtsverhältniß ausdrückt und zugleich den
<lb/>Namen des Vollmachtgebers enthält. Unterläßt derjenige, welcher
<lb/>für einen Anderen eine Wechselerklärung vollzieht, seiner Unter- 
<lb/>schrift einen das Mandatsverhältniß bezeichnenden Zusatz beizu- 
<lb/>fügen, so wird dieser Mangel dadurch nicht ersetzt, daß die Er-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0301.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>mächtigung zur Wechselausstellung auf anderein Wege nach-
<lb/>gewiesen zu werden vermag.

<lb/>Bgl. Borchardt, d. allg. D. W.-O. (5. Aust.) zu
<lb/>Art. 95 Zusatz 7605.

<lb/>Im vorliegenden Falle ist es überdies klar, dast Eduard N.
<lb/>bei Unterzeichnllng des Wechsels über 2000 JL gar nicht die
<lb/>Absicht hatte, durch seine Unterschrift zugleich die Mitbeklagte
<lb/>Anna S. zu verpflichten, indem andcreirfalls die eigenhändige
<lb/>Mituuterzeichnung des Wechsels durch Anna S. zweifellos unter- 
<lb/>blieben wäre. Kann aber eine Mithaftung der Anna S. für
<lb/>die Wechselsumme zu 2000 dt. auf Grund der Vollmachts- 
<lb/>urkunde vom 3. Juni 1875 nicht angenommen werden, so hat
<lb/>sie auch durch ihre eigenhändige Unterschrift auf dem Wechsel
<lb/>vom 3. März 1878 keine Wechselverbindlichkeit übernommen,
<lb/>weil die Mitunterschrift ihres Ehemannes Sales S. gefälscht
<lb/>ist, sohin die nach Landrecht Thl. I. e. 6 §. 27 Ziff. 1 zur
<lb/>Gültigkeit der Wechselverschreibung auf ihrer Seite erforderliche
<lb/>eheherrliche Genehmigung mangelt.

<lb/>Anders verhält es sich mit dem Wechsel vom 3. März 1878
<lb/>über 1000 dt, welcher von Eduard R. mit dem ausdrücklichen
<lb/>Beisatze unterzeichnet ist, „in seinem und der Frau S. Namen
<lb/>laut Universalvollmacht vom 3. Juni 1875". Auf diesem
<lb/>Wechsel ist Anna S. als Mitausstellerin ausdrücklich genannt
<lb/>und durch die gleichzeitige Bezugnahme auf die Vollmachts-
<lb/>nrkunde sowohl die Ermächtigung des Eduard R. zur Wechsel- 
<lb/>unterzeichnung Namens der Anna S., als auch die hierzu im
<lb/>Voraus ertheiltc eheherrlichc Genehmigung dargethan. Die Mit- 
<lb/>haftung der Anna S. für den Wechsel zu 1000 dt. wurde
<lb/>zwar auch aus dem Grunde bestritten, weil Eduard R. die
<lb/>Grenzen der Vollmacht dadurch überschritten habe, daß er das
<lb/>der Wechselausstellung zu Grunde liegende Darlchnsgeschäft
<lb/>unter höchst ungünstigen Bedingungen in Ansehung der Ver- 
<lb/>zinsung und der Höhe der Provisionen abgeschlossen habe, und
<lb/>es wurde auch zum Nachweise dieser Behauptung auf einen
<lb/>Brief des N. vom 17. Dezember 1878 Bezug genommen. Die
<lb/>mehrerwähnte Vollmachtsurkunde enthält jedoch in dieser Richtung

<lb/>21'
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0302.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>keine einschränkenden Bestimmungen; es konnte deshalb Eduard
<lb/>R- kraft der ihm eingeräumten umfassenden Befugnisse bei Dar- 
<lb/>lehnsaufnahmen ganz nach eigenem Ermessen handeln, und wenn
<lb/>derselbe hierbei das Interesse seiner Mandantin nicht gewahrt
<lb/>haben sollte, so liegt doch hierin keine solche Ueberschreitung der
<lb/>Vollmacht, welche gemäß Landrecht Th. IV. c. 9 §. 8 die Nich- 
<lb/>tigkeit des auf Grund der Vollmacht mit einem Dritten abge- 
<lb/>schloffenen Rechtsgeschäfts zur Folge haben könnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Entscheidungen des Handelsappellationsgerichts z» Nürnberg.

<lb/>Art. 44 Abs. 1 H.-G.-B.

<lb/>Auch eine ohne den Zusatz p. p. erfolgte Zeichnung
<lb/>eines Prokuristen in Geschäften des Prinzipals ver- 
<lb/>pflichtet nur den letzteren, nicht den Prokuristen,
<lb/>wenn nicht die eigene Haftung des Prokuristen er- 
<lb/>klärt ist, worüber die Beweispflicht dem Kläger

<lb/>obliegt.

<lb/>Urtheil vom 23. Oktober 1877.

<lb/>Die Firma St. klagte gegen den Prokuristen Adolph P.
<lb/>der Firma C. eine Wechselschuld dieser Firma ein, da der Pro- 
<lb/>kurist sich persönlich haftbar erklärt habe. Erstrichter ließ die
<lb/>Klägerin zum Beweise dieser Behauptung zu und erkannte nach
<lb/>durchgeführtem Beweisverfahren auf den Haupteid für deir Be- 
<lb/>klagten, daß er sich für die eingeklagte Forderung nicht haftbar
<lb/>erklärt habe. Zn dem Beweisverfahren wurden 2 Briefe (vom
<lb/>12. und 28. Zuni 1872) produzirt, in welchen eine Zahlung
<lb/>versprochen wurde, welche von Adolph P. ohne den Zusatz
<lb/>p. p. C. unterzeichnet waren, während bei vielen anderen gleich- 
<lb/>falls produzirten Briefen dieser Beisatz sich vorfand. Die be- 
<lb/>klagte Firma verlangte nun im Berufungswege, dem Beklagten
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0303.tif"
                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>Beweis darüber aufzulegen, daß er die Erklärungen als Pro- 
<lb/>kurist der Firma C. abgegeben habe.

<lb/>In den Gründen des diese Berufung verwerfenden Urtheils
<lb/>ist angeführt:

<lb/>Der Anwalt der Appellantin konnte eine spezielle Aufsor-
<lb/>derung an Adolph P., welche die Briese vom 12. und
<lb/>28. Zuni 1872 veranlaßt^ nicht behaupten, wohl aber ist
<lb/>nach dem von der Appellantin selbst vorgelegten Eintrag im
<lb/>Handelsregister der Kaufmann Eh. H. C. als Inhaber der
<lb/>Firma C. bezeichnet. Aus den vorgelegten Briefen erhellt, daß
<lb/>Adolph P. der Appellantin als Prokurist der Firma C. bekannt
<lb/>war, es kann daher eine persönliche Verpflichtung des Proku-
<lb/>riften für eine einzelne Forderung mir dann angenommen wer- 
<lb/>den, wenn eine desfallsige Aufforderung an ihn ergangen ist,
<lb/>die vorerwähnten Briese enthalten jedoch eine desfallsige An- 
<lb/>deutung nicht, und ebensowenig lassen dieselben ersehen, welcher
<lb/>Betrag Übermacht werden wollte, es mußte sohin dem P. der
<lb/>ihm zugeschobene Haupteid auferlegt werden, sofern nicht die
<lb/>weitere Beschwerde der Appellantin, daß nicht sie, sondern der
<lb/>Appellat, welcher behauptet als Mandatar gehandelt zu haben,
<lb/>beweispflichtig ist, als begründet sich darstellt.

<lb/>Betrachtet man das der Klage zu Grunde liegende Ver-
<lb/>hältniß, so ist Adolph P. unbestritten Prokurist der Firma E.
<lb/>und hat mit der Firma St. für seine Firma eine Geschäfts- 
<lb/>verbindung gepflogen, war ihr somit in seiner Eigenschaft als
<lb/>Prokurist bekannt, es betreffen auch die Briefe vom 12. und
<lb/>28. Zuni 1872 zugestandenermaßen die aus dieser Geschäfts- 
<lb/>verbindung entstandenen Forderungen. Eine gesetzliche Vorschrift,
<lb/>daß der Prokurist mit dem die Prokura anzeigenden Beisatz
<lb/>zeichnen muß, giebt es nicht, die Bestimmung des Art. 44
<lb/>Abs. 1 des H.-G.-B. enthält nur eine Ordnungsvorschrift, aber
<lb/>keinen Rechtssatz.

<lb/>Hahn, Komm, zum H.-G.-B.,

<lb/>Th öl, Handelsrecht Bd. I. §. 38 b.

<lb/>Aus der einfachen Unterzeichnung der fraglichen Briefe
<lb/>ohne den Beisatz p. p. kann deshalb ohne weitere begleitende
</p>

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                   n="300"
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               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Umstände nicht die Folge gezogen werden, daß der Prokurist P.
<lb/>sich für die Wechselforderung habe haftbar erklären wollen, zu- 
<lb/>mal auch der Anhalt jener Briefe derart ist, daß er eine per- 
<lb/>sönliche Verpflichtung deutlich nicht ersehen läßt, und von P.
<lb/>also auch in der Eigenschaft als Prokurist geschrieben worden
<lb/>sein konnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 55, 77, 317 H.-G.-B.

<lb/>Ein Schlußschein ist nur Beweismittel.*)
<lb/>Annahme, daß nach Zentner gekauft wird, wenn dies
<lb/>ortsüblich ist.

<lb/>Verbot des Prinzipals für seinen Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten, mit bestimmten Personen Verträge ab- 
<lb/>zuschließen.

<lb/>Urtheil vom 6. Mai 1878.

<lb/>Nach Ansicht der beklagten Verkäuferin soll der von ihrem
<lb/>Vertreter A. ausgestellte Schlußzettel ihre Antwort auf das
<lb/>Kaufsanerbieten des E. bilden, dieses ist jedoch nicht richtig.
<lb/>Wenn E. den A. nach dem Preis des Weizens fragte und A.
<lb/>ihm den Preis von 25 M. nannte, auch dabei auf ein Muster
<lb/>zeigte, ja dasselbe gab, so ist darin deutlich ein Verkaufsaner- 
<lb/>bieten des A. enthalten; daß aber E. einen Kauf beabsichtigte,
<lb/>geht aus besten ganzem Verhalten und dem von A. vorgebrach-
<lb/>ten Umstande, daß derselbe fragte, wie viel vom bemusterten
<lb/>Weizen da sei, unverkennbar hervor, es enthält sodann seine
<lb/>Aeußerung darauf: „ich behalte den Weizen", die Annahme des
<lb/>Verkaufs, die noch weiter durch die Gegenrede des A.: „ich
<lb/>werde Ihnen einen Schlußzettel schreiben", auch von Seiten
<lb/>des A. bekräftigt wird. Mit Recht hat daher das Handelsgericht
<lb/>den Schlußzettel nicht als Erklärung des Verkäufers auf das
<lb/>Kaufsanerbieten, sondern als Beweismittel des Kaufsabschluffes
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Bd. 36 S. 264 dieser Sammlung.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0305.tif"
                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>SOI.
</p>
               <p>

                  <lb/>betrachtet. Es wird nun zwar darauf hingewiesen, daß weder
<lb/>über die Zeit der Erfüllung, noch über das dem Preis zu
<lb/>Grunde liegende Gewicht des Weizens eine Feststellung gemacht
<lb/>wurde. Dies ist jedoch ganz ohne Belang, denn es ist eine
<lb/>allgemein bekannte Regel, daß bei Erfüllung von Verträgen,
<lb/>wenn nichts Besonderes bedungen ist, die Erfüllung sofort, Zug
<lb/>um Zug zu geschehen hat, und außerdem hat bereits der Erst- 
<lb/>richter vollkommen erschöpfend und ohne daß von Seiten der
<lb/>Appellantin irgend etwas Grundhaltiges dagegen vorgebracht
<lb/>werden konnte, ausgeführt, daß in Schweinfurt inuner Weizen
<lb/>auf 100 Kilo verkauft wird, und daß dies auch A. als Ver- 
<lb/>treter der Appellantin in Schweinfurt wissen mußte, wie dies
<lb/>seine Antwort auf die Erinnerung eines Dritten, daß der Preis
<lb/>von 25 dt zu niedrig sei, „ich meine 75 Kilo", entnehmen läßt.

<lb/>Zwar bestreitet der Anwalt der Appellantin die Willens-
<lb/>übereinstimmung der beiden Kontrahenten, weil A. den Preis
<lb/>von 25 dt für 75 Kilo im Sinne hatte, wie dies Zeuge S.
<lb/>bekundet, allein dieser nämliche Zeuge giebt auch an, daß A.
<lb/>die Aeußerung: „ich meine 75 Kilo", erst machte, als E. bereits
<lb/>weggegangen war, und dem gegenüber die 75 Kilo erst im
<lb/>Schlußzettel erwähnt wurden; hat aber A. davon zu seinem
<lb/>Gegenkontrahenten nichts geäußert, so muß dieser das handels- 
<lb/>übliche Gewicht, als der Preisbestimmung zu Grunde gelegt,
<lb/>annehmen, und es kann das hinterlistige Verfahren des A. der
<lb/>Appellantin nichts nützen.

<lb/>Mag es ferner dem A. angeblich verboten gewesen sein,
<lb/>mit Würzburger Getreidehändlern Geschäfte abzuschließen, so
<lb/>konnte er dennoch den Vertrag abschließen, denn das Verbot
<lb/>hatte für den anderen Kontrahenten in so lange keine Wirkung,
<lb/>als es ihm nicht bekannt war, sondern war nur eine Instruktion
<lb/>für A., und selbst wenn es dem Gegenkontrahenten bekannt ge- 
<lb/>wesen wäre, würde dadurch A. nicht gehindert gewesen sein,
<lb/>den Vertrag gleichwohl abzuschließen, sondern es würden dann
<lb/>die Folgen des Art. 55 des Handelsgesetzbuchs eintreten.
<lb/>Uebrigens hat die Appellantin unterlassen, irgendwie auch nur
<lb/>anzudeuten, wie E. von dem behaupteten Verbot Kenntniß er-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0306.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Hallen haben sollte, da doch das ganze Benehmen des A. einer
<lb/>solchen Annahme widerspricht. Allerdings kann das, was als
<lb/>gewollt erklärt wird, möglicherweise nicht wirklich gewollt sein;
<lb/>es konnten hier von A. die Unterhandlungen nur zum Scherz
<lb/>gepflogen werden, aber dann mußte er dies auch darthun,

<lb/>Windscheid, Lehrbuch der Pandekten Bd. 1 §. 75;
<lb/>er mußte, wenn seine Absicht nicht ernstlich war, dies für den
<lb/>E. jedenfalls an den Tag legen, denn außerdem war dieser be- 
<lb/>rechtigt, den Erklärungen seines Gegenkontrahenten den Sinn
<lb/>unterzulegen, welchen sie ihrem Wortlaut nach haben, somit
<lb/>einen wirklichen Vertragsabschluß anzunehmen.

<lb/>Puchta, Lehrbuch der Pandekten §. 66.

<lb/>Nun hat aber A. erst im Schlußzettel die bis dahin ver- 
<lb/>schwiegene und daher für den bereits erfolgten Vertrags- 
<lb/>abschluß nicht mehr maßgebende Voraussetzung, daß er der Preis- 
<lb/>bestimmung 75 Kilo zu Grunde gelegt wissen wollte, ausge- 
<lb/>sprochen, und vermochte in keiner Weise darzuthun, daß er diese
<lb/>seine angebliche Absicht dem Gegentheil vorher bemerklich gemacht
<lb/>habe. E. erscheint daher berechtigt, die Ernstlichkeit des Ver- 
<lb/>tragsabschlusses anzunehmen und dessen Erfüllung zu begehren.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4, 271 Nr. 1, 85, 112 und 113 H.-G.-B.

<lb/>Solidarische Haftung der Mitglieder eines nicht
<lb/>eingetragenen Konsumvereins für dessen Anschaffun- 
<lb/>gen, wenn derselbe, wiewohl statutenwidrig, Maaren
<lb/>an Jedermann verkauft.

<lb/>Urtheil vom 7. Mai 1878.

<lb/>Obgleich die Statuten des verklagten Konsumvereins be- 
<lb/>stimmen:

<lb/>„§. 1. Zweck des Vereins ist, den Mitgliedern
<lb/>die nöthigen Lebensmittel möglichst billig und gut zu
<lb/>liefern;
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0307.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>und §. 6 Abs. 2: Die Verabreichung von Lebens- 
<lb/>mitteln in jeder Gestalt kann nur an die Vereins- 
<lb/>mitglieder geschehen, und würde der zuwider-
<lb/>handelnde Lagerhalter einpfiudlich zurechtgcwiesen
<lb/>werden",

<lb/>so ist doch Thatsache, daß der Verein das gerade Gegcntheil
<lb/>thut, indem er offenen Kram und Laden nicht blos für seine
<lb/>Mitglieder, sondern für Jedermann hält, der bei ihm ein- 
<lb/>kaufen will. Er bietet seine Maaren aus, verkauft sie an
<lb/>Zedermann und deklarirt dies durch öffentlichen Anschlag an
<lb/>seinem Verkaufslokale. Seine Absicht und seine Thätigkeit be- 
<lb/>zwecken demnach — allerdings im Widerspruche mit den Sta- 
<lb/>tuten — den regelmäßigen Betrieb von Handelsgeschäften.

<lb/>Der Begriff eines „Kaufmanns" ist ein rein thatsäch-
<lb/>licher. Jeder, der Handelsgeschäfte regelmäßig treibt, erscheint
<lb/>als Kalifmaun, gleichviel, ob er ein Recht zum Handelsbetrieb
<lb/>hat oder nicht. Gleiches ist der Fall, wenn Mehrere unter ge-
<lb/>meinschaftlichem Namen zuin Betriebe von Handelsgeschäften sich
<lb/>vereinigen; ihr Verein bildet einen Haildelsgewerbvcrein, und
<lb/>sämmtliche Mitglieder desselben werden als Kaufleute beurtheilt,
<lb/>ohne Rücksicht darauf, ob ihr Geschäftsbetrieb ein kaufmännischer
<lb/>ist, und ob sie kaufmännische Befähigung und Berechtigung be- 
<lb/>sitzen oder vielleicht das Gegentheil.

<lb/>Der Gesellschastsvertrag des verklagten Konsumsvereins ist
<lb/>weder beim Bezirksgerichte, noch beim Handelsgerichte einge- 
<lb/>tragen. Die für eingetragene Vereine geltenden Bestimmungen
<lb/>des Bayerischen Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrccht-
<lb/>liche Stellung der Erwerbs- und Wirthschastsgenoffenschastcn
<lb/>betreffend, beziehungsweise des seit 1. August 1873 auch in
<lb/>Bayern gültigen Norddeutschen Bundesgesetzes voin 4. Zuli 1868
<lb/>desselben Betreffs, sowie die hierauf bezügliche reichsgesetzliche
<lb/>Deklaration vom 19. Mai 1871 haben demgemäß für den ge- 
<lb/>gebenen Fall keine Geltung.

<lb/>Zn Wirklichkeit ist der verklagte Konsnmverciu aus dem
<lb/>Bereiche einer Geilossenschaft herausgetreten, hat die statuten- 
<lb/>mäßig ihm vorgezeigte Bahn völlig verlassen und thatsächlich
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0308.tif"
                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>zu einem Handelsgewerbeverein sich umgestaltet. Gleichgültig
<lb/>ist, daß dies nicht geschah in Folge einer förmlich und rechts- 
<lb/>gültig beschloffenen Abänderung der Statuten des Vereins, und
<lb/>ebenso belanglos ist, daß die innere Gestaltung und Einrichtung
<lb/>des Vereins, sowie der Name, unter welchem von den Vereins- 
<lb/>mitgliedern die Geschäfte betrieben werden, den handelsgesetzlichen
<lb/>Vorschriften für Handelsgesellschaften und Gesellschaftsfirmen nicht
<lb/>entsprechen — für die rechtliche Qualifikation der Vereinsmit- 
<lb/>glieder und für ihre Haftpflicht gegenüber Dritten ist allein der
<lb/>Umstand von Bedeutung, daß sie unter dem Namen „Konsum- 
<lb/>verein" Einkäufe von Konsumtionsartikeln der verschiedensten
<lb/>Gattung zum Zwecke des uneingeschränkten Wiederverkaufes
<lb/>machen und beziehungsweise ben Weiterverkauf durch einen eigens
<lb/>hierzu aufgestellten Ladenhalter bethätigen, mithin nach Außen
<lb/>eine Vereinigung von Mitgliedern repräsentiren, welche unter
<lb/>gemeinschaftlicher Firma Handelsgeschäfte tagtäglich und fort- 
<lb/>während treiben. Diese Vereinsthätigkeit kannten auch die Be- 
<lb/>klagten, als sie dem Vereine beitraten, und mußten sie kennen,
<lb/>da der öffentliche Anschlag am Verkaufslokale es Jedermann
<lb/>kund thut. Sie wurden durch ihren Beitritt Mitglieder eines
<lb/>Vereins zu handelsgewerblichen Zwecken und sind daher als
<lb/>Kaufleute nach Handelsrecht zu beurtheilen, auf welche — da
<lb/>die Voraussetzungen der Art. 266 bis 269 des H.-G.-B. für
<lb/>die Annahme einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften
<lb/>fehlen — die Bestimmungen im Art. 85 bis 122 über offene
<lb/>Handelsgesellschaften Anwendung zu finden haben.

<lb/>Nach Art. 112 haften aber Handelsgesellschafter für alle
<lb/>Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen
<lb/>Vermögen, und in Art. 113 ist weiter bestimmt, daß diejenigen,
<lb/>welche in eine bestehende Gesellschaft eintreten, gleich den anderen
<lb/>Gesellschaftern die Haftung für alle von der Gesellschaft vor
<lb/>ihrem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten übernehmen.
<lb/>Da nun sämmtliche vier Beklagte zur Zeit der Klagestellung
<lb/>Vereinsmitglieder waren und ihre längere oder kürzere Vereins- 
<lb/>angehörigkeit für den Umfang ihrer Haftpflicht im Hinblicke auf
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0309.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>die letzterwähnte Gesetzesbestimmung nicht in Betracht kommt,
<lb/>so sind sie als Solidarschuldner der eingeklagten Gesammtschuld
<lb/>zu erachten und als solche zur Zahlung von 1746 JC. sammt
<lb/>6 Prozent Verzugszinsen vom Tage der Klagzustcllung zu ver-
<lb/>urtheilen.

<lb/>Würde man aber annehmen, daß die Haftpflicht der Be- 
<lb/>klagten nicht nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs,
<lb/>sondern nach jenen des Civilrcchts sich bemessc, so müßte auch
<lb/>unter dieser Voraussetzung die Solidarhaft derselben ausge- 
<lb/>sprochen werden. Zn einem ähnlichen von dem gegenwärtigen
<lb/>jedoch thatsächlich dadurch verschiedenen Falle, daß der streit- 
<lb/>gegenständige Verein nach dem öffentlich kundgegebencn
<lb/>Willen sämmtlicher Mitglieder als Vereinigung zu han- 
<lb/>delsgewerblichen Zwecken sich darstellt, ist in einem diesgericht-
<lb/>lichcn Urtheile vom 28. April 1875*) ausgeftthrt worden, daß
<lb/>und warum für den dortmaligen im Gebiete des Preußischen
<lb/>Landrechts liegenden Konsumverein Hof und seine Mitglieder
<lb/>die Bestimmungen in Thl. II. Tit. 17, insbesondere §§. 230,
<lb/>210 und 239 mit Thl. I. Tit. V. §. 424 maßgebend seien.
<lb/>Auf dieses Urtheil haben auch beide Parteivcrtreter theils zur
<lb/>Unterstützung, theils zur Bekämpfung ihrer beiderseitigen Stand- 
<lb/>punkte Bezug genommen. Die dort vertretene und hiermit in
<lb/>Bezug genoinmene Rechtsaussührung müßte auch im gegebenen
<lb/>Falle, insofern die Beurthcilung nach Civilrecht Platz greifen
<lb/>würde, zur Anwendung kommen, um so mehr, als die Mitglieder
<lb/>des verklagten Konsumvereins ihre Einkaufsgeschäfte jum Behufe
<lb/>uneingeschränkter Weiterveräußerung betreiben, sohin sicher- 
<lb/>lich zu der Kategorie von Erwerbsgesellschaften zählen,
<lb/>welche nach den obigen Vorschriften des Preußischen Landrechts
<lb/>zu beurtheilen sind, da auch Z. zum Geltungsbereiche dieses
<lb/>Rechts gehört.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe Bd. 40 S. 304 ff. dieser Sammlung.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0310.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 85, 112, 114, 123 Nr. 4, 129 Abs. 5 H.-G--B.

<lb/>Durch stillschweigende Einwilligung des Vaters zur
<lb/>Theilnahme an einer — offenen — Handelsgesell- 
<lb/>schaft tritt der minderjährige Sohn aus der väter- 
<lb/>lichen Gewalt.

<lb/>Haftung der Theilhaber dieser Gesellschaft aus einem
<lb/>von dem minderjährigen Theilhaber mit der Firma
<lb/>gezeichneten Wechsel.

<lb/>Die Bekanntgabe einer Gesellschaftsauflösung vor
<lb/>Ausstellung des Wechsels durch einseitige Erklärung
<lb/>eines Gesellschafters vermag an jener Haftung Nichts
<lb/>zu ändern.

<lb/>Urtheil voin 3. Dezember 1877.

<lb/>Art. 7 des Bayerischen Einführungsgesetzes zum H.-G.-B.
<lb/>vom IO. November 1861 lautet in seinem Abs. 1: „Ob und
<lb/>unter welchen Verhältnissen Minderjährige zuin Betriebe eines
<lb/>Handelsgewerbes befugt sind, bestimmt das bürgerliche Recht."
<lb/>Es steht dabei auf demselben Standpunkte, welchen das Handels- 
<lb/>gesetzbuch selbst eingenommen hat, indem auch dieses in der an- 
<lb/>gedeuteten Richtung keine Bestimmung enthält.

<lb/>Lutz, Komm. z. Art. 7 Abs. 1 S. 45;

<lb/>Koch, fortl. Komm. z. Pr. L.-R. II. 2 8. 224; Bd. III.
<lb/>S. 322 Nr. 15 a.

<lb/>Wenn nun von beklagter Seite auf Thl. II. Tit. 8 8-477
<lb/>des hier maßgebenden Pr. L.-R. verwiesen wird, so kann dem
<lb/>formell die in Art. 4 Ziff. I. jenes Einführungsgesetzes erfolgte
<lb/>Aufhebung der 8s- 475 bis 712 genannten Titels entgegen- 
<lb/>gehalten werden. Nun hat allerdings derselbe Grundsatz, nur
<lb/>noch verallgemeinert, auch in 8- 807 Thl. II. Tit. 18 Ausdruck
<lb/>gefunden, allein mit Recht ist von klagender Seite darauf hin- 
<lb/>gewiesen worden, daß die Bestimnmngen letzteren Titels hierher
<lb/>deshalb keine Anwendung finden können, weil Adam S. selbst
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0311.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>zu der Zeit, da er noch minderjährig gewesen, nicht unter Vor- 
<lb/>mundschaft gestanden ist, vielmehr sein Vater nicht bloS zur Zeit
<lb/>der Errichtung der offenen Handelsgesellschaft, sondern auch
<lb/>später noch am Leben gewesen ist und Adam S. unter dessen
<lb/>väterlichen Gewalt gestanden war. Es muß vielmehr auf die
<lb/>Bestimmungen des Thl. II. Tit. 2 Abschn. 4, welcher von der
<lb/>Aufhebung der väterlichen Gewalt handelt, insbesondere, wie
<lb/>Koch a. a. O. ausdrücklich anführt, dessen KZ. 218, 224 zurück-
<lb/>gegriffcn werden.

<lb/>Die im angeführten K. 218 berührte Wirkimg einer aus- 
<lb/>drücklich erklärten Entlassung besteht nun nach Preuß. L.-R.
<lb/>darin, daß der Sohn jedenfalls vom Beginne des eigenen Ge- 
<lb/>werbebetriebes an für großjährig — sui Juris — zu erachten
<lb/>ist, sohin in allen Zweigen seiner Thätigkeit, die in K. 226 be- 
<lb/>sprochenen, aber hier nicht gegebenen Fälle ausgenommen, wie
<lb/>ein volljährig gewordener verfügen kann,

<lb/>Koch, Lehrbuch des Preuß. Rechts K. 776 Z. 2,
<lb/>Koch, fortl. Komm. z. Preuß. R. Note 15a. S. 322,
<lb/>insbesondere auch S. 316, 317,

<lb/>L.-R. II. Thl. 2. Tit. K. 216; II. Thl. 718 §. 724,
<lb/>was in Absatz 2 des Art. 7 der Bayerischen Emführungsgesetzcs
<lb/>mit den Worten festgesetzt ist: „Minderjährige, welchen hiernach
<lb/>diese Befugniß zusteht, werden rücksichtlich aller auf den Betrieb
<lb/>des Handelsgewerbes bezüglichen Geschäfte und Rechtshandlungen
<lb/>für großjährig erachtet." Die sonst bezüglich der Handlungen
<lb/>Minderjähriger geltenden, ihre Handlungsfähigkeit beschränkenden
<lb/>Bestimmungen des Civilrechts finden sohin auf die Akte solcher
<lb/>Minderjähriger, welche mit Einwilligung ihres Vaters auf eigene
<lb/>Rechnung ein besonderes Gewerbe treiben, keine Anwendung.

<lb/>Eine derartige stillschweigende Einwilligung des Vaters des
<lb/>Adam S- zu dem Beginne eines besonderen Gewerbes auf
<lb/>eigene Rechnung durch seinen Sohn muß aber als vorhanden
<lb/>angenommen werden, wozu nur noch bemerkt wird, daß die
<lb/>Einwilligung, wie sie §. 218 a. a. O. im Auge hat, weder eine
<lb/>ausdrückliche Erklärung, noch auch nur eine positive Handlung
<lb/>erfordert.
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0312.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergänzungen und Erläuterungen zum Preuß. L.-R.

<lb/>Bd. II. S. 194 Nr. 4, 5 zu §. 218.

<lb/>Ebensowenig bedarf es einer besonderen Begründung dafür,
<lb/>daß das Beginnen eines besonderen Gewerbes für eigene Rech- 
<lb/>nung nicht blos den Fall umfasse, wenn Jemand das Gewerbe
<lb/>allein betreibt, sondern auch denjenigen, wenn sich Einer, wie
<lb/>hier, mit einem Andern zu einer offenen Handelsgesellschaft iin
<lb/>Sinne und unter Einhaltung der Erfordernisse des Art. 85 des
<lb/>H.-G.-B. verbindet. Auch ergiebt sich schon aus der Fassung
<lb/>des handelsgerichtlichen Ausschreibens, daß die Firma ihr Li-
<lb/>queurfabrikationsgeschäft mit dem 1. Dezember 1876 in Betrieb
<lb/>gesetzt hatte.

<lb/>Die Ausstellung des Wechsels in Frage, welche zweifellos
<lb/>auf den Betrieb des von ihm unternommenen Handelsgewerbes
<lb/>sich bezog, durch Adam S. stellt sich hiernach nicht mehr als
<lb/>die Handlung eines Minderjährigen, sondern als die eines der
<lb/>väterlichen Gewalt entlassenen Großjährigen dar, durch welche
<lb/>er nicht nur sich selbst, sondern gemäß Art. 112, 114 des
<lb/>H.-G.-B. auch seinen Bruder als Mittheilhaber der offenen
<lb/>Handelsgesellschaft „Gebrüder S." solidarisch mitverpflichtete,
<lb/>nachdem eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Ad. S.
<lb/>nicht vereinbart worden ist.

<lb/>Die Haftung des Beklagten ergiebt sich übrigens noch aus
<lb/>Folgendem: Christ. S. hat durch seine vor einem Notar am
<lb/>12. Dezember 1876 abgegebene Erklärung, daß er mit seinem
<lb/>Bruder Ad. S. unter der Firma „Gebrüder S." in offener
<lb/>Handelsgesellschaft ein Liqueurfabrikationsgeschäft betreibe, ohne
<lb/>daß bezüglich der Vertretungsbefugniß Beschränkungen verabredet
<lb/>wurden, und durch den Antrag auf Eintrag dessen in das Han- 
<lb/>delsregister in unzweideutiger Weise der Geschäftswelt gegenüber
<lb/>seinen Entschluß kundgegeben, daß er alle Handlungen, welche
<lb/>sein Bruder für die Gesellschaft vornehine, als für sie verbind- 
<lb/>lich erachte und demgemäß auch für jene einstehen werde; er
<lb/>muß daher Wechselzeichnungen, welche sein Bruder mit der Firma
<lb/>und in deren Vertretung vollzogen hat, als für sie und damit
<lb/>für ihn verbindlich anerkennen.
</p>

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                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>Ad. S. erscheint damit als Bevollmächtigter des Beklagten
<lb/>Christ. S., den er durch alle Handlungen verpflichtete, welche er
<lb/>innerhalb des Rahmens dieser seiner Bevollmächtigung ausge- 
<lb/>führt hat. Außerhalb desselben stehen Wechselzeichnungeil llicht,
<lb/>denn ein Geschäftstheilhaber, welcher nicht von der Vertretung
<lb/>der Gesellschaft überhaupt ausgeschlossen ist, erscheint nach dem
<lb/>Gesetze zu allen Handlungen berechtigt, welche iinmer bei einem
<lb/>kaufmännischen Geschäfte, wie das von den Gebrüdern S. in
<lb/>Betrieb gesetzte, Vorkommen können, also insbesondere auch zur
<lb/>Wechselausstellung befugt, und dürfte selbst gegentheiligen Ver- 
<lb/>einbarungen der Gesellschafter keine Beachtung geschenkt werden;
<lb/>die vom Beklagten angezogene beschränkende Bestimmung des
<lb/>Art. 47 Abs. 2 des H.-G.-B. ist für das hier vorliegende Ver-
<lb/>hältniß zweier Gesellschafter nicht ailwendbar.

<lb/>Ob Ad. S. volljährig gewesen oder nicht, ist in dieser
<lb/>Richtung vollkommen gleichgültig. §. 32 Thl. I. Tit. 13 des
<lb/>Preuß. L.-R. bestimmt zwar, mit einem Bevollmächtigten, welchem
<lb/>die zu Schließung gültiger Verträge erforderlichen Eigenschaften
<lb/>ermangeln, sei ein Dritter sich einzulassen nicht schuldig, allein
<lb/>der folgende Paragraph stellt alsdann den Satz auf: „Hat er
<lb/>es aber gethan, so ist das von dem Bevollmächtigten seiner
<lb/>Vollmacht gemäß abgeschlossene Geschäft sowohl für den Macht- 
<lb/>geber als den Dritten der Regel nach verbindlich" (s. auch §. 85
<lb/>ebendaselbst) und im Preuß. L.-R. Thl. I. Tit. 17 §. 56,
<lb/>welcher von den Rechten und Pflichten der Gesellschafter han- 
<lb/>delt, ist ausdrücklich auf den Abschnitt 1 (55—227) des Thl. l.
<lb/>Tit. 13 verwiesen.

<lb/>Dieser Zusammenhang zwischen der Stellung der Gesell- 
<lb/>schafter zu einander und dem Verhältnisse des Auftraggebers zu
<lb/>dem Beauftragten beziehungsweise dem Dritten, mit welchem
<lb/>der eine Gesellschafter als Beauftragter des anderen kontrahirt
<lb/>hat, ist nicht nur in der Rechtsprechung auf Grund des Preuß.
<lb/>L.-R.

<lb/>Ob.-Trib.-Entscheidungen Bd. VIII. S. 129, 140, 144,

<lb/>Bielitz, Komm. Bd. VIII. S. 519,
<lb/>sondern auch in derjenigen des gemeinen Rechts
</p>

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                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Seuffert, Arch. Bd. III. S. 360, IX. 328, XII. 270,
<lb/>XVIII. 100,

<lb/>Savigny, Obl.-Recht Bd. I. S. 287,

<lb/>Mittermaier, D. Priv.-Recht Z. 555 II., VII., IX.,
<lb/>unbedingt anerkannt, hat selbst bei Berathung des H.-G.-B.
<lb/>über Feststellung der solidarischen Haftung der einzelnen Gesell- 
<lb/>schafter für alle von Einem derselben vorgenommenen Rechts- 
<lb/>handlungen bestimmend eingewirkt, und sind die vorentwickelten
<lb/>Grundsätze auch für diese als maßgebend zu erachten.

<lb/>Protokolle S. 174, 1182;

<lb/>Puchelt, Komm. Bd. I. S. 205, 209;

<lb/>Anschütz, Komm. Bd. II. S. 241 zu A. 112, Bd. I.
<lb/>S. 315;

<lb/>Thöl, Handelsrecht §. 38, insbesondere S. 169 Aust. 3;

<lb/>L.-R. Thl. II. S. 185, 810;

<lb/>Bielitz Bd. VIII. S. 519.

<lb/>Ob Christ. S. gewußt habe, daß sein Bruder noch minder- 
<lb/>jährig sei oder nicht, ist unerheblich, denn offenbar ist nicht das
<lb/>Alter einer Person an sich für den Entschluß eines Dritten
<lb/>maßgebend, jener die Vertretung seiner geschäftlichen Interessen
<lb/>anzuvcrtrauen, ihr Prokura zu ertheilen oder in der Stellung
<lb/>eines Gesellschafters die Vertretung der gemeinschaftlichen An- 
<lb/>gelegenheiten zu überlaffen, sondern die geistige Reife, die ge- 
<lb/>schäftliche Gewandtheit, der Charakter derselben, welche, wie die
<lb/>Erfahrung lehrt, keineswegs an den Moment des Eintrittes der
<lb/>Großjährigkeit geknüpft sind, sondern bald früher gegeben er- 
<lb/>scheinen, bald auch geraume Zeit darnach noch vermißt werden.
<lb/>Christ. S. muß solche Eigenschaften an seinem Bruder gefunden
<lb/>haben und hat ihn darum öffentlich für fähig und befugt er- 
<lb/>klärt, die zwischen ihnen bestehende Gesellschaft zu vertreten, und
<lb/>ihn auch, wie unumwunden zugegeben wird, thatsächlich Monate
<lb/>lang für dieselbe handeln lassen.

<lb/>Auf der anderen Seite kommt auf die angebliche Wissen- 
<lb/>schaft der Klagpartei von der Minderjährigkeit des Ad. S. nichts
<lb/>an; auch durfte sie, selbst wenn sie es wußte, annehmen, daß
<lb/>jene Bedingungen erfüllt seien, welche im Allgemeinen die Be-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0315.tif"
                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>theiligung Minderjähriger an kanfmännischen Geschäften als
<lb/>erfüllt voraussctzt, nachdem einmal der Eintrag der Firma und
<lb/>des Ad. S. und Christ. S. als der zur Vertretung berechtigten
<lb/>Gesellschafter im Handelsregister vollzogen und mit Willen der
<lb/>Betheiligten bekannt gemacht worden war.

<lb/>Anschütz, Komm. Vd. I. S. 102, 108.

<lb/>Eine besondere Erkundigungspflicht hat übrigens, nachdem
<lb/>der Eintrag im Handelsregister vollzogen worden tvar, für die
<lb/>Klagpartei nicht bestanden.

<lb/>Anschütz, Komm. Vd. I. S. 114.

<lb/>Der erste Gesichtspunkt, aus welchem durch die Wechsel- 
<lb/>unterzeichnung in Frage für den Beklagten Verpflichtungen nicht
<lb/>erwachsen sein sollen, erweist sich daher nicht als stichhaltig.

<lb/>Was aber die weitere Thatsache angeblicher Wiedcrauf-
<lb/>lösung des zwischen Christ. S. und seinem Bruder bestandenen
<lb/>Verhältnisses betrifft, so steht zunächst fest, das; die Löschung
<lb/>des vorbesprochenen Eintrages im Handelsregister erst am 8. Mai
<lb/>1877 zur öffentlichen Kenntnis; gebracht worden ist und auf
<lb/>Grund eines Notariatsaktes vom 28. April erfolgt war, während
<lb/>der Wechsel schon am 25. März von Ad. S. unterschrieben
<lb/>worden ist. Nun soll allerdings nach der Behauptung des Be- 
<lb/>klagten die unter der Firma: „Gebrüder S." bestandene Han- 
<lb/>delsgesellschaft bereits unterm 24. März sich wieder aufgelöst
<lb/>haben und dieses auch dem D., einem Theilhabcr der klagenden
<lb/>Firma, vor dem Vollzüge der Unterschrift durch Ad. S. bekannt
<lb/>gewesen sein. Diesem vom Gegentheile in Widerspruch gezogenen
<lb/>Vorbringen könnte im Hinblick auf H.-G.-B. Art. 129 Abs. ü
<lb/>und Art. 25 Abs. 2 an sich die Erheblichkeit nicht abgesprochen
<lb/>werden, allein es kommt hier in Betracht, das; das Cirkular,
<lb/>auf dessen Bekanntgabe an D. die Wissenschaft der Klagpartci
<lb/>von der erfolgten Gcsellschaftsauflösung gestützt wird, als eine
<lb/>einseitige, den kaufmännischen Anforderungen nur unvollkommen
<lb/>entsprechende Mittheilung des Beklagten sich darstellt, welche um
<lb/>so weniger geeignet erscheint, den Rechten der Klagpartei zu
<lb/>präjudiziren, als trotz ausdrücklicher richterlicher Befragung, ob
<lb/>das im Eingänge des Cirkulars erwähnte Ausscheiden des Ad.

<lb/>Arcbiv für deutsches Handels, u. Wechselrecht. Bd. 41. 22
</p>

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               <p>

                  <lb/>312
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>S. aus dem Geschäfte auf einer Vereinbarung des Beklagten
<lb/>mit seinem Vater oder seinem Bruder selbst beruhe, ein Auf- 
<lb/>schluß nicht zu erhalten war, insbesondere nicht behauptet wer- 
<lb/>den konnte, es habe sich Ad. S. mit seinem Bruder Christ, da- 
<lb/>hin gütlich vertragen, daß elfterer aus dem Geschäfte scheide
<lb/>und dieses zur alleinigen Fortführung seinem Bruder überlasse,
<lb/>wie denn auch die Urkunde vom 28. April nur von einer durch
<lb/>Christ. S. und dem Vater des Ad. S. ins Werk gesetzten Auf- 
<lb/>lösung spricht.

<lb/>Der Behauptung einer bereits am 24. März 1877 er- 
<lb/>folgten Auflösung der Gesellschaft fehlt es sonach an jedem
<lb/>realen Boden, denn der Fall des Art. 123 Z. 4 des H.-G.-B.
<lb/>ist hier nicht gegeben, ebensowenig liegt aber einer der anderen
<lb/>Fälle dieses Artikels vor. Der dem Cirkular vom 24. März
<lb/>zu Grunde liegende Akt erscheint daher ebenso, wie dieses selbst,
<lb/>nur als ein einseitiger Versuch des Christ. S., seinen Bruder
<lb/>aus dem Geschäfte zu entfernen, dem höchstens die Bedeutung
<lb/>einer Kündigung beigemefsen werden könnte, deren Wirkungen
<lb/>indeß im Hinblick auf Art. 124 bei dem Mangel anderweitiger
<lb/>Vereinbarung erst viel später eingetreten sein würden.

<lb/>Durch derartige einseitige Akte vermag der eine Gesell- 
<lb/>schafter den anderen in seinen vertragsmäßigen Rechten nicht zu
<lb/>beeinträchtigen, sich nicht gegen Verpflichtungen zu schützen,
<lb/>welche aus einem fortgesetzten gesetzmäßigen Gebrauche der Firma,
<lb/>durch legale Handlungen des anderen Gesellschafters der Gesell- 
<lb/>schaft und ihm als deren haftenden Theilhaber gegen Dritte
<lb/>erwachsen. Hier können unter den entsprechenden Voraussetzungen
<lb/>nur die nach jeder Gesetzgebung zulässigen provisorischen gericht- 
<lb/>lichen Verfügungen Schutz gewähren.

<lb/>Kepßner in Busch's Arch. Bd. V. S. 35, XXXI.

<lb/>S. 287;

<lb/>Anschütz Bd. II. S. 282, V. S. 114.

<lb/>Eben deshalb spricht auch Art. 129 des H.-G.-B. Abs. 4
<lb/>von den Betheiligten und Art. 88 ebendaselbst von der An- 
<lb/>meldung sämmtlicher Betheiligter.

<lb/>Keyßner I. o. Bd. V. S. 39.
</p>

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                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>Za es ist fraglich, ob selbst die Erklärung vom 28. April
<lb/>geeignet gewesen sei, die Auflösung der Gesellschaft herbeizu- 
<lb/>führen, weil sie nicht vom Beklagten und Ad. S., sondern von
<lb/>elfterem und dem Vater des letzteren ansgegangen ist, während
<lb/>nur die Zustimmung des Ad. S. selbst, nachdem dieser, obigen
<lb/>Ausführungen gemäß, bezüglich des eingegangenen Handels- 
<lb/>gewerbes für großjährig zu erachten ist, die Auflösung der Ge- 
<lb/>sellschaft durch gegenseitige Uebercinkunft der Betheiligten herbci-
<lb/>zusühren vermocht hätte.

<lb/>Wenn endlich noch erwogen wird, daß die Anmeldung der
<lb/>Gesellschaftsauflösung zum Handelsregister erst mittelst Urkunde
<lb/>vom 28. April erfolgt ist, während, wenn die Vetheiligten
<lb/>hierüber am 24. März einig gewesen wären, das beider- 
<lb/>seitige Interesse der Betheiligten es dringend erfordert hätte, sie
<lb/>schon um mehrere Wochen früher zu bethätigen, so kann kein
<lb/>Zweifel mehr bestehen, daß eine wirkliche Auflösung der unter
<lb/>der Firma „Gebrüder S." bestandenen offenen Handelsgesell- 
<lb/>schaft vor dem 25. März 1877, an dem die Wechselunterzeich- 
<lb/>nung erfolgt ist, noch nicht stattgefunden habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 106, 107, 137, 144 H.-G.-B.

<lb/>Die Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft
<lb/>können nur dann Nechnungstellung von dein geschäfts- 
<lb/>führenden Gesellschafter verlangen, wenn sie ein
<lb/>rechtliches Zntcrcsse hierfür nachzuweisen vermögen.
<lb/>Ein Liquidator ist nicht verpflichtet, den einzelnen
<lb/>Mitgliedern der bestandenen Handelsgesellschaft
<lb/>Rechnung zu stellen.

<lb/>Urthcil vom 11. Zuli 1877.

<lb/>Die Kläger haben zu der zwischen Michael A., Leonhard
<lb/>B. und Peter C. gegründeten offenen Handelsgesellschaft keine
<lb/>Einlagen gemacht, während der beklagte Leonhard B. 12000 Fl.
<lb/>vorgeschossen und Michael A. zum Betriebe der Handelsgesell-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0318.tif"
                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>schaft so viel Areal um den vereinbarten Preis von 6 Fl. für
<lb/>die Dezimale abgetreten hat, bis der Betrag seines Gesellschafts-
<lb/>antheils von 2400 Fl. erreicht ist. Weiter sollten die von beiden
<lb/>gemachten Vorschüsse in der Art zurückvergütet werden, daß
<lb/>Leonhard B. die Hälfte und Michael A. ein Viertel des jähr- 
<lb/>lichen Reingewinnes bis zur gänzlichen Abtragung ihrer Ein- 
<lb/>lagen erhalten sollten, während das letzte Viertel als Reserve-
<lb/>fond in der Kassa zu verbleiben hatte. Zu einer Vertheilung
<lb/>des Gewinnes sollte erst dann geschritten werden, wenn Leon- 
<lb/>hard B. und Miael A. bezahlt seien.

<lb/>Nun ist aber abgesehen von der Liquidation der Gesellschaft
<lb/>unter den Parteien unbestritten, daß weder Leonhard B. noch
<lb/>Michael A. mit ihren Forderungen befriedigt sind, daß von
<lb/>einer Gewinnvertheilung noch lange keine Rede sein kann, es
<lb/>fehlt daher den Klägern umsomehr an jedem rechtlichen Inter- 
<lb/>esse auf Rechnungstellung durch den Beklagten, als bei dem in- 
<lb/>zwischen eingetretenen Verkauf des von der Gesellschaft betriebe- 
<lb/>nen Kalksteingeschäfts zu einer Gewinnvertheilung aus dem Be- 
<lb/>triebe des Geschäfts an die Kläger es gar nie kommen kann.
<lb/>Bei dem Mangel jedes Interesses an einer Rechnungstellung
<lb/>für die Kläger haben dieselben hierauf auch kein Klagerecht.

<lb/>Vgl. fr. §. 1 D. (XXXVI. 4) mit fr. 9 §. 4 D.

<lb/>(VII. 9); fr. 14 §. 1 D. (XXVI. 3).

<lb/>Ebenso mußte aus rechtlichen Gründen die Klage abge- 
<lb/>wiesen werden. Es fragt sich überhaupt, ob die Liquidatoren
<lb/>verbunden sind, während der Liquidation Rechnung zu stellen.
<lb/>Das Handelsgesetzbuch enthält hierüber keine Bestimmung.
<lb/>Art. 144 desselben bestimmt zwar, daß ungeachtet der Auflösung
<lb/>der Gesellschaft bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug
<lb/>auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unterein- 
<lb/>ander die Vorschriften des II. und III. Abschnittes zur Anwen- 
<lb/>dung kommen, und Art. 107, daß für jeden Gesellschafter am
<lb/>Schluffe jeden Jahres sein Antheil am Gewinn oder Verlust
<lb/>berechnet werden soll; allein §. 144 hat über die Anwendung
<lb/>des II. und III. Abschnittes den bedeutungsvollen Zusatz: „soweit
<lb/>sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes und
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0319.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt".
<lb/>Das ist aber der Fall. Bei der Liquidation kann von einem
<lb/>jährlichen Gewinn oder Verlust nicht mehr die Rede sein, es
<lb/>giebt also auch eine jährliche Bilanz nicht mehr. Der Liqui- 
<lb/>dator ist nicht geschäftsführender Gesellschafter im Sinne der
<lb/>Art. 99 und 100 a. a. O., seine Geschäftsführung richtet sich
<lb/>vielmehr lediglich nach der Vorschrift des Art. 137, und dieser
<lb/>erwähnt eine Rechnungstellung nicht. Daß der Liqliidator zu- 
<lb/>fällig geschäftsführendcr Gesellschafter war, kann begreiflicher- 
<lb/>weise an seiner rechtlichen Stellung als Liquidator nichts ändern.

<lb/>Auch aus Art. 141 a. a. O. kann eine Verpflichtung zur
<lb/>Rechnungstellung für den Liquidator nicht abgeleitet werden,
<lb/>denn ob entbehrliche Gelder vorhanden sind, muß füglich
<lb/>der Beurtheilnng des Liquidators überlassen bleiben. Aus keinen
<lb/>Fall sind aber einzelne Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft
<lb/>berechtigt, von dem Liquidator Rcchnungstellung zu verlangen,
<lb/>wie es dermalen geschehen ist. Der Liquidator ist nur ver- 
<lb/>pflichtet, einstimmig gefaßten Beschlüssen und Anträgen der
<lb/>Gesellschafter nachzukommen — Art. 134, Art. 137 Abs. 2,
<lb/>Art. 140 a. a. O. Hier haben aber nur zwei Gesellschafter,
<lb/>also nicht einmal die Mehrheit, Antrag auf Rechnungstellung
<lb/>erhoben, und diesem Antrag hat der Liquidator nicht Folge zu
<lb/>leisten. Eine Abweichung von diesem Grundsätze würde zur
<lb/>Folge haben, daß ein Gesellschafter heute, ein anderer nach
<lb/>einigen Wochen, ein dritter nach mehreren Monaten Rechnung-
<lb/>stellung verlangen dürfte; daß aber das allgemeine Deutsche
<lb/>Handelsgesetz solche Unzuträglichkeiten gestatten wollte, wird Nie- 
<lb/>mand behaupten wollen. Da nun feststcht, daß die Liquidation
<lb/>noch nicht beendet ist, hat Erstrichter die Klage mit Recht ab- 
<lb/>gewiesen.

<lb/>Art. 211 H.-G.-B. ist auf ZnterimSscheine nicht an- 
<lb/>wendbar; dieselben sind auch dann nicht nichtig,
<lb/>wenn behuss der Eintragung des AkticngescllschaftS-
<lb/>vertrags in das Handelsregister falsche Angaben ge- 
<lb/>macht wurden.
</p>

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                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Nus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Die unrichtige Angabe des Verkäufers, daß die
<lb/>Aktien vollständig gezeichnet seien, begründet eine
<lb/>Klage auf Schadenersatz, während der Umstand, daß
<lb/>nicht 10 Prozent auf die Aktien eingezahlt sind, die
<lb/>Rescission eines Kaufes der Aktien nicht nach sich zu
<lb/>ziehen vermag.

<lb/>Urtheil vom 18. Zuni 1877.

<lb/>Am 11. April 1873 erging von dem Bankverein in A.
<lb/>eine Einladung zur Subskription auf Aktien der Bank für
<lb/>Bauten und Industrie, worin bemerkt war, daß alle 5000 Stück
<lb/>Aktien, in welche nach §. 5 der Statuten dieser Bank deren
<lb/>vorläufiges Grundkapital zerlegt morden war, bereits gezeichnet
<lb/>seien. Z. subskribirte in Folge besten am 16. April 1873 auf
<lb/>10 Aktien, zahlte hierfür 500 Thlr. ein und erhielt die Jn-
<lb/>terimsscheine Nr. 1 bis 10.

<lb/>Später erhob Z. Klage gegen den Bankverein auf Zurück- 
<lb/>gabe der erwähnten Summe unter Erbieten der Aushändigung
<lb/>der Znterimsscheine, weil im Widerspruch mit der in der Ein- 
<lb/>ladung vom 11. April 1873 enthaltenen, übrigens auch nach
<lb/>dem am 26. April erfolgten Einträge der Aktiengesellschaft in
<lb/>das Handelsregister als wahr anzunehmenden Behauptung keines- 
<lb/>wegs sämmtliche Aktien gezeichnet gewesen seien und auch die
<lb/>auf Grund des gedachten Eintrags als erfolgt angenommene
<lb/>Einzahlung von 10 Prozent auf jede Aktie nicht stattgefunden
<lb/>habe.

<lb/>Diese Klage wurde in beiden Rechtszügen zurückgewiesen,
<lb/>und kommt in den Gründen des oberrichterlichen Urtheils hier- 
<lb/>über vor:

<lb/>Hier handelt es sich nicht um Aktien oder Aktientheile,
<lb/>sondern um Znterimsscheine, auf welche die Bestimmung in
<lb/>Art. 211 H.-G.-B. jetziger Fassung deshalb nicht einmal analog
<lb/>angewendet werden kann, weil die ihr zu Grunde liegende ratio
<lb/>auf sie gar nicht passen würde,

<lb/>Anschütz, Komm. II. 434,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>Staudinger, Eins. Nordd. Gesetze in Bayern S. 238
<lb/>Nr. 102,

<lb/>Puchelt, Komm. S. 343 Ziff. 6 zu Art. 178 uni»
<lb/>S. 432 Ziff. 3 zu Art. 211,

<lb/>wie ja Appellant selbst zugeben mußte, daß Aktieninterimsscheine
<lb/>vor und nach dem Einträge gehandelt würden. Zudem hat das
<lb/>Gesetz da, wo es die Znterimsscheine den Aktien gleich behandelt
<lb/>wissen wollte, solches stets auch direkt ausgesprochen.

<lb/>Vgl. Art. 207 a. Abs. 4, Art. 173 Abs. 3.

<lb/>Ferner ist die Hinailsgabe der hier in Frage stehenden
<lb/>Papiere nicht vor dem Einträge der Aktiengesellschaft in das
<lb/>Handelsregister, sondern nach demselben erfolgt. Jener datirt
<lb/>vom 26. April 1873, während die Hinausgabe der Znterims-
<lb/>scheine an die Bezugsberechtigten erst am 30. desselben Monats
<lb/>vor sich gegangen ist.

<lb/>Mit gleich ungünstigem Erfolg würde aus den Art. 249,
<lb/>210 a. eine Nichtigkeit der zugetheilten Znterimsscheine abgeleitet-
<lb/>Art. 249 bedroht allerdings die Mitglieder des AussichtsratheS
<lb/>und des Vorstandes einer Aktiengesellschaft mit Strafe, wenn
<lb/>sie vorsätzlich behufs der Eintragung des Gesellschastsvertrages
<lb/>in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder
<lb/>Einzahlung des Grundkapitals machen, daraus folgt aber keines- 
<lb/>wegs, daß, wenn bei einer Aktiengesellschaft solche falsche An- 
<lb/>gaben unterlaufen sein sollten, die für sie ausgcgebenen Zn- 
<lb/>terimsscheine nichtig sein sollten. Es würde dem vorliegenden
<lb/>Kaufgeschäfte auch in diesem Falle weder ein solches wesentliches
<lb/>Erforderniß abgehen, ohne welches es schlechthin undenkbar
<lb/>wäre, noch wäre das Geschäft selbst einem verbietenden Gesetze
<lb/>zuwider.

<lb/>Puchta, Pand. 467, Vorlesungen dazu ebendaselbst
<lb/>8. 4 Ziff. 3.

<lb/>Wo das H.-G.-B. in der hier einschlägigen Materie eine
<lb/>Nichtigkeit als Folge einer Handlung oder Unterlassung ein-
<lb/>treten laffen wollte, hat es diese auch bestimmt ausgesprochen,
<lb/>so in Art. 211 Satz 2, Art. 207 a., vgl. auch Art. 173, wo- 
<lb/>gegen an keiner Stelle ein Gleiches bezüglich der unter Nicht-
</p>

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                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>AuS der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>bcfolgung des Art. 210a. Z. 1, 2 ausgegebenen Aktien oder
<lb/>Znterimsscheine geschehen ist. Hält man jene Fälle mit dem- 
<lb/>jenigen zusammen, welcher nach klägerischer Behauptung hier
<lb/>gegeben sein soll, so zeigt sich sofort deren große Verschiedenheit,
<lb/>die eine analoge Anwendung der dort ausgestellten Folge der
<lb/>Nichtigkeit auf den hier behaupteten Fall nicht zuläßt. Ist
<lb/>nämlich, wie es dermalen geschah, die Aktiengesellschaft durch
<lb/>den Eintrag in das Handelsregister einmal ins Leben getreten,
<lb/>von dem staatlichen Organe des Registerrichters als zu Recht
<lb/>bestehend anerkannt worden, so kann eine Nichtigkeit der Aktien- 
<lb/>zeichnung wegen solcher Mängel, wie sie nun gerügt wurden,
<lb/>schon deshalb nicht mehr nachträglich ausgesprochen werden, weil
<lb/>dieses zu den größten Verwirrungen, zu einer Unsicherheit im
<lb/>Verkehr mit Aktiengesellschaften führen müßte, welche deren
<lb/>Existenz geradezu unmöglich machen würde. Kein Dritter würde
<lb/>sich mehr mit einer Aktiengesellschaft in Geschäfte einlafsen,
<lb/>müßte er befürchten, die Aktien derselben könnten nachträglich
<lb/>noch und zwar nicht blos eine und die andere, sondern sämmt-
<lb/>liche als nichtig sich Herausstellen, weil etwa von 100 Aktien
<lb/>nur 90 oder 99 vor der Anmeldung zum Handelsregister wirk- 
<lb/>lich untergebracht worden waren, oder die eine und andere Zeich- 
<lb/>nung nachträglich wegen später zu Tage getretener Rechts-
<lb/>unfähigkeit des Zeichners als nicht zu Recht bestehend erachtet
<lb/>werden müßte. Auf der anderen Seite würde der Gesetzgeber
<lb/>sich gewiß nicht mit bloßer Bescheinigung der in Art. 210 a.
<lb/>Ziff. 1, 2 aufgeführten Erfordernisse und mit der Vorlage der
<lb/>in Ziff. 4 genannten Generalversammlungsbeschlüffe begnügt
<lb/>haben, wenn er dem Nachweise einer materiellen Unrichtigkeit
<lb/>derselben eine so große Tragweite, wie die Nichtigkeit aller Aktien,
<lb/>hätte beimeffen wollen, während er in Ziff. 3 ebendaselbst einen
<lb/>Nachweis verlangt, und die Generalversammlungsbeschlüffe des
<lb/>Art. 209 u. ebenfalls keinen untrüglichen Anhalspunkt bieten,

<lb/>Staudinger S. 203, 234,

<lb/>Endemann, das Gesetz vom 11. 2uni 1870 S. 32,
<lb/>33, 38,

<lb/>Puchelt a. a. O. S. 430,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Grund vorgelegter Bescheinigung erfolgen können, den
<lb/>Aktionären auch keine Präjudiz gesetzt ist, die Gläubiger sohin
<lb/>jeder Garantie entbehren.

<lb/>Wenn Appellant die Ausführungen des Reichsoberhandels- 
<lb/>gerichts im Urthcile vom 19. Oktober 1872,

<lb/>Sammlung der bezüglichen Entscheidungen Bd. VII.
<lb/>S. 241 ff.,

<lb/>auf welche schon Erstrichtcr als gegen ihn sprechend Bezug ge- 
<lb/>nommen hat, deshalb als hier nicht cinschlagcnd zurückweisen
<lb/>zu können glaubt, weil es sich dort um eine Aktienkommandit- 
<lb/>gesellschaft gehandelt habe, so ist dieses zwar thalsächlich richtig,
<lb/>allein bei der Gleichheit des Grundes muß das hier Erörterte
<lb/>auch von einer Aktiengesellschaft im Sinne des Art. 207 des
<lb/>H.-G.-B. gelten.

<lb/>R.-O.-H.-G.-E. Bd. XVI. S. 357.

<lb/>Dort wie hier standen die Rechte und Pflichten des Aktio- 
<lb/>närs in Frage, wobei es keinen Unterschied inachen kann, ob
<lb/>dieser ursprünglicher Akticnzeichner oder spaterer Aktienkäufer
<lb/>war, und wenn bei der Begründung auch die Verpflichtungen
<lb/>der Aktiengesellschaft Dritten gegenüber betont worden waren,
<lb/>so betrafen doch die daraus gezogenen unabweisbaren Schluß- 
<lb/>folgerungen immer die aus der Aktienzeichnung entspringenden
<lb/>Verpflichtungen des Beklagten, und kann die Anwendung der
<lb/>dort ausgesprochenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht
<lb/>abgelehnt werden. Von einer Nichtigkeit der gezeichneten und
<lb/>ausgcantwortet erhaltenen Znterimsschcine kann daher auch dann
<lb/>keine Rede sein, wenn die Behauptungen des Klägers thatsäch-
<lb/>lich begründet wären.

<lb/>Renaud, Aktiengesellschaft S. 238 1. Aufl.,

<lb/>Puchelt a. a. O. S. 338 f. Z. 1, 2 zu Art. 177
<lb/>S. 422 Z. 2 Abs. 1 a. E. zu Art. 209 a. des
<lb/>H.-G.-B.

<lb/>Dagegen läßt sich nicht verkennen, daß, wenn festständc,
<lb/>es feien die Aktien der Bank noch nicht einmal vollständig ge- 
<lb/>zeichnet, Kläger Rescission des mit dem Beklagten abgeschlossenen
<lb/>Kaufes unter Umständen deshalb verlangen könnte, weil alsdann
</p>

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               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>den gelieferten Papieren etwas abginge, was auf deren Werth
<lb/>von wesentlichstem Einfluß sein würde. Denn es läßt sich nicht
<lb/>verkennen, daß eine Aktiengesellschaft, der es nicht gelungen war,
<lb/>für ihre sämmtlichen Aktien Zeichner zu finden, geringeren Kredit
<lb/>genießen werde, weniger auf eine vortheilhafte Geschäftsentwick- 
<lb/>lung zählen könne, als eine Gesellschaft, welche ihre sämmtlichen
<lb/>Aktien untergebracht hat, daß auch bei ersterer der Gesellschafts-
<lb/>sond ein kleinerer wäre und, soweit nicht sofortige Volleinzahlung
<lb/>der Aktien statuirt ist, die zum Geschäftsbetriebe nothwendigen
<lb/>Einzahlungen aus dieselben, weil auf Wenige sich vertheilend,
<lb/>rascher und in größeren Beträgen eintreten müßten, und daß
<lb/>unter diesen Umständen nothwendiger Weise die Aktien und
<lb/>Znterimsscheine einer solchen Gesellschaft niedriger im Kurse
<lb/>stehen, weniger werth sein müssen, als die Aktien einer Gesell- 
<lb/>schaft, deren Aktien sämmtlich gezeichnet sind.

<lb/>Andererseits war Z. allerdings schon durch den Inhalt der
<lb/>Ausschreibung vom 11. April 1873 zu der Annahme berechtigt,
<lb/>daß es sich bei der Subskription vom 16. desielben Monats um
<lb/>Aktien einer Gesellschaft handle, welche bereits vollständig ge- 
<lb/>zeichnet seien, wozu noch die Thatsache kam, daß vor der Hinaus- 
<lb/>gabe der Jnterimsscheine die Gesellschaft auch in das Handels- 
<lb/>register eingetragen worden war, und Angesichts dieses Mo- 
<lb/>mentes und der Bestimmungen in Art. 210 a. die Vermuthung
<lb/>dafür sprach, daß die hier geforderte Bescheinigung auch dem
<lb/>Sachverhalte entspreche. Zn ersterer Beziehung hat zwar Be- 
<lb/>klagter unter Berufung auf 8. 15 der Statuten geltend gemacht,
<lb/>daß er den Inhalt jener Einladung deshalb nicht zu vertreten
<lb/>habe, weil dem betreffenden Ausschreiben die dort geforderte
<lb/>Unterschrift zweier Vorstände beziehungsweise eines zur Zeichnung
<lb/>bevollmächtigten Beamten abgehe. Dieser Mangel besteht wohl,
<lb/>allein Beklagter vermag die Haftung für den hier in Frage
<lb/>kommenden Inhalt der Ausschreibung schon deshalb nicht von
<lb/>sich abznlehnen, weil er unbestreitbar auf Grund derselben am
<lb/>16. April die Zeichnungen entgegengenommen, am folgenden
<lb/>Tage über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung derselben
<lb/>wegen Ueberzeichnung Beschluß gefaßt und am 30. desselben
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0325.tif"
                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>Monats die Znterimsscheine gegen Erläge der im Ausschreiben
<lb/>bekannt gemachten Beträge den Zeichnern verabfolgt hat, und
<lb/>hierin auch ohne die Lieferung besonderen Nachweises, daß die
<lb/>Ausschreibung von den Vorständen speziell gebilligt, mit ihrem
<lb/>Wissen und Willen ergangen sei, eine Genehmigung deffelben
<lb/>erblickt werden muß, indem gerade die hier maßgebenden Sätze
<lb/>sich von der Ankündigung der ja auch programmmäßig in Voll- 
<lb/>zug gesetzten Auslage zur Zeichnung graminatikalisch gar nicht
<lb/>trennen lassen. Da die ausgegebenen Znterimsscheine natürlich
<lb/>von dem klägerischer Seils behaupteten Nichtgezeichnctsein einer
<lb/>Anzahl Aktien nichts enthalten, so würde es sich zweifellos um
<lb/>einen heimlichen Mangel handeln, den Beklagter zu vertreten
<lb/>hätte, ohne Rücksicht darauf, ob er selbst ihn gekannt habe oder
<lb/>nicht.

<lb/>Zur Geltendmachung solcher Fehler mit der Wirkung der
<lb/>Rescission des Vertrages ist dem Käufer die actio redhibitoria
<lb/>gegeben. Nun hat aber Beklagter nicht ohne Grund einge- 
<lb/>wendet, daß diese Klage verjährt sei. Zwar kann er sich nicht
<lb/>auf Art. 349 H.-G.-B. berufen und in Folge dessen auch Kläger
<lb/>nicht mit Erfolg den Ausnahinefall des Art. 350 behaupten,
<lb/>weil dieser Artikel sich nur auf einen hier nicht vorliegenden
<lb/>Distanzkauf beziehe, allein auch das subsidiär zur Anwendung
<lb/>kommende gemeine Recht setzt für die actio redhibitoria eine
<lb/>6 monatliche Verjährungsfrist fest, deren Lauf mit dem Tage des
<lb/>Vertragsabschlusses beginnt,

<lb/>Puchta, Pand. §. 363,

<lb/>Holzschuher, Theorie Hl. Vd. S. 333 kr. 9;
<lb/>diese war aber schon lange vor der Klagestellung abgelaufen.

<lb/>Außer der actio redhibitoria hat Kläger auch die actio
<lb/>doli als zur Rescission des fraglichen Kaufgeschäfts führend be- 
<lb/>zeichnet und diese durch den Hinweis darauf zu begründen ver- 
<lb/>sucht, daß er von dem Beklagten durch die falsche Vorspiegelung,
<lb/>es habe sich bei Zeichnung der unterm 16. April aufgelegten
<lb/>Aktien um solche einer Aktiengesellschaft gehandelt, deren Aktien
<lb/>sämmtlich gezeichnet seien, zur Zeichnung der 10 Aktien verleitet
<lb/>worden sei. Es kann zwar zugegeben werden, daß ein Kon-
</p>

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               <p>

                  <lb/>322
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>trahent, wenn er durch Arglist des anderen zum Abschluß des
<lb/>Vertrages überhaupt oder in dieser Art vermocht worden, auf
<lb/>Aufhebung desselben klagen könne, und in diesem Falle die Klage
<lb/>nicht auf einen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt war, son- 
<lb/>dern innerhalb 30 Zähren gestellt werden konnte; insofern aber
<lb/>dabei auch von der Annahme ausgegangen würde, Beklagter
<lb/>habe das mehrfach erwähnte Ausschreiben vom II. April 1873
<lb/>den Aktienzeichnern gegenüber zu vertreten, so gehörte, uin der
<lb/>Klage, die übrigens richtiger als die Kontraktsklage denn als
<lb/>actio doli bezeichnet wird, den gewünschten Erfolg zugestehen
<lb/>zu können, immer noch zweierlei dazu: einmal, daß die Zeich- 
<lb/>nungen wirklich zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht sämmt-
<lb/>liche 5000 Stück umfaßt haben, und daß Beklagter beziehungs- 
<lb/>weise dessen Vertreter (Vorstände) zur kritischen Zeit, April 1873,
<lb/>dieses auch gewußt haben. Ersteres wurde bisher dahingestellt
<lb/>gelassen, Letzteres ist gegnerischer Seils widersprochen und steht
<lb/>thatsächlich auch nicht fest.

<lb/>Kläger hat ferner gellend gemacht, daß er, abgesehen vonr
<lb/>dolus, Nescission zu verlangen deshalb berechtigt sei, weil ihm
<lb/>Aktien einer Gesellschaft, deren Aktien vollständig gezeichnet
<lb/>worden, ausdrücklich versprochen worden seien und er bei dem
<lb/>Glauben, solche Aktien zu bekommen, bezüglich der wahren Be- 
<lb/>schaffenheit des Kaufobjektes in einem Zrrthrnne sich befunden
<lb/>habe, der von solchem Einfluß auf seine Willensbestimmung ge- 
<lb/>wesen sei, daß sein Znteresse nur durch Rescission des Vertrages
<lb/>gewahrt werden könnte, indem die gekauften Aktien ganz werth- 
<lb/>lose, keinen Kurs besitzende Papiere, kein Handelsgut seien.
<lb/>Allein von dem durch dolus des Gegentheils erzeugten oder von
<lb/>diesem doloser Weise benützten Zrrthume abgesehen, vermöchte
<lb/>dem offenbar nur die Güte der Aktien betreffenden Zrrthuine
<lb/>nicht die Bedeutung eines vertragsauflösenden beigelegt zu
<lb/>werden,

<lb/>kr. 10, 11 §. 1; fr. 14 D. de contr. emt. (18, 1),
<lb/>denn wenn auch unter Umständen sogar der Zrrthum über die
<lb/>Eigenschaften eines Gegenstandes den zum Geschäfte erforder- 
<lb/>lichen Willen auszuschließen geeignet ist, so wird dabei doch
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0327.tif"
                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>vorausgesetzt, daß die betreffende Eigenschaft im Verkehre der
<lb/>Bedeutling der individuellen Identität gleichstche,

<lb/>Puchta, Pand. 8. 65,

<lb/>was hier nicht der Fall ist, wo die Aktien immer in der Form
<lb/>nicht beanstandete Aktien beziehungsweise Jntcrimsscheinc der
<lb/>in das Handelsregister eingetragenen Bank für Bauten und
<lb/>Industrie bleiben, neben welchen Aktien derselben Gesellschaft
<lb/>anderer Art, etwa einer mit besonderen Vorzugsrechten bedachten
<lb/>früheren oder späteren Emission, nicht bestehen. Wenn Kläger
<lb/>dabei betont, daß die gezeichneten Aktien, Interimsscheine, keinen
<lb/>Kurs haben, werthlos seien, so kann hierauf umsoweniger Ge- 
<lb/>wicht gelegt werden, als bei den unglücklichen Börsenspeku- 
<lb/>lationen, denen auch die Bank für Bauten und Industrie als- 
<lb/>bald nach ihrer Gründung sich hingegeben hat, in Verbindung
<lb/>mit den notorisch für derlei Unternehmungen überhaupt eingc-
<lb/>tretenen ungünstigen Zcitverhältniffen nicht angenommen werden
<lb/>darf, diese, übrigens nicht feststcheirde, Werthlosigkeit der be- 
<lb/>treffenden Papiere sei Folge davon, daß zur Zeit des Bertragö-
<lb/>abschluffes im April 1873 angeblich noch nicht alle 5000 Aktien
<lb/>gezeichnet waren. Auch der Hinweis auf die Bestimmung des
<lb/>Art. 210 n. des H.-G.-B., daß, so lange nicht alle Aktien ge- 
<lb/>zeichnet und die 10 Prozent eingezahlt seien, der Eintrag einer
<lb/>angemeldeten Aktiengesellschaft in das Handelsregister nicht statt- 
<lb/>finden dürfe, vermag einem Irrthume in dieser Richtung die
<lb/>angesprochenc Bedeutung nicht zu verleihen, zumal, wie bereits
<lb/>oben angedeutet wurde, cs sich nicht um Nachweisung dieser
<lb/>Momente, sondern nur um deren Bescheinigung handelt. Auf
<lb/>der anderen Seite kann auch von Untersuchung der bei den
<lb/>damaligen Zeilverhältnissen allerdings nahe gelegten Frage Um- 
<lb/>gang genommen werden, ob Z., wie Beklagter behauptet, sich
<lb/>nicht selbst dann von der Hoffnung auf Gewinn zur Zeichnung
<lb/>von Aktien der Bank für Bauten und Industrie hätte verleiten
<lb/>lassen, wenn er gewußt hätte, die Aktien der Gesellschaft seien
<lb/>damals noch nicht gezeichnet gewesen.

<lb/>Was endlich die Thatsache anlangt, daß der Beklagte dem
<lb/>Kläger in der Einladung vom 11. April 1873 vollgezeichnctc
</p>

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                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Praxis
</p>
               <p>

                  <lb/>Aktien ausdrücklich zugesichert habe, so vermag dieser Umstand,
<lb/>außer in den bereits besprochenen Fällen, das Recht auf Nescis-
<lb/>sion nicht zu begründen, sondern nur einen Anspruch auf
<lb/>Schadenersatz.

<lb/>kr. 13 pr. D. A. c. V. 191;

<lb/>Puchta, Vorl. §. 364 im Eingang;

<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 18 Nr. 237.

<lb/>Eine Klage auf Schadenersatz ist aber von Anfang an nicht
<lb/>gestellt, während gegenüber einer Argumentation dahin, daß die
<lb/>Schadenausgleichung eben nur in der gänzlichen Rescission des
<lb/>Vertrages zu finden sei, daher keiner anderweitigen, ziffermäßigen
<lb/>Feststellung bedürfe, hier, wie anderwärts auf das verwiesen
<lb/>werden muß, was oben bezüglich des Fehlens des nothwendigen
<lb/>Kausalzusammenhanges zwischen der angeblichen Werthlosigkeit
<lb/>der betreffenden Papiere und der behaupteten, später jedenfalls
<lb/>beseitigten Thatsache einer nicht vollständigen Zeichnung der
<lb/>5000 Aktien bemerkt wurde.

<lb/>Daß auch der Gesichtspunkt einer condictio indebiti oder
<lb/>condictio causa data causa non secuta nicht zu dem vom
<lb/>Kläger angestrebten Ziele führe, ergiebt sich aus den bisherigen
<lb/>Ausführungen von selbst. Bei vorstehenden Auseinandersetzungen
<lb/>wurde zunächst blos die Behauptung des Klägers, daß die
<lb/>5000 Aktien, in welche das Grundkapital der Bank für Bauten
<lb/>und Industrie zerlegt worden war, nicht vollständig gezeichnet
<lb/>worden seien, in das Auge gefaßt, nicht aber auch der weitere
<lb/>Vorwurf, es sei dem anderen gesetzlichen Erfordernisse einer Ein- 
<lb/>zahlung von 10 Prozent des von jedem Aktionär gezeichneten
<lb/>Betrages gegebenen Falles nicht genügt worden, eingehender
<lb/>besprochen. Allein abgesehen davon, daß bezüglich dieses angeb- 
<lb/>lichen Fehlers Sachverständige sich dahin ausgesprochen haben,
<lb/>daß nach kaufmännischen Begriffen die in Frage stehenden
<lb/>10 Prozent als wirklich eingezahlt zu erachten seien, vermöchte
<lb/>selbst dann, wenn dieses nicht angenommen werden könnte, in
<lb/>der Nichteinzahlung der 10 Prozent überhaupt kein Moment
<lb/>erblickt zu werden, der den Kläger irgendwie zur Rescission des
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0329.tif"
                   n="325"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königlich Bayerischer Gerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>in der Mitte liegenden Kaufvertrages berechtigte. Besondere
<lb/>Zusicherungen, dolose Verleitung zum Vertragsabschlüsse können
<lb/>in dieser Richtung überhaupt nicht als vorliegend angenommen
<lb/>werden. Die Einladung vom 11. April 1873 enthält über
<lb/>diesen Punkt nichts, ebensowenig würden aber auch deshalb
<lb/>allein, weil bei einer oder der anderen der gezeichneten 5000
<lb/>Aktien die Einzahlung der 10 Prozeltt nicht vor dein Einträge
<lb/>der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgt oder seither über- 
<lb/>haupt unterblieben ist, die anderen Aktien an sich mit Recht als
<lb/>fehlerhaft bezeichnet werden können. Die nicht eingezahlten
<lb/>10 Prozent können jeden Augenblick von ben betreffenden Zeich- 
<lb/>nern nachgefordert werden; hasten dieselben doch aus ihrer Zeich- 
<lb/>nung gesetzlich und statutengemäß sogar bis 40 Prozent unbe- 
<lb/>dingt, auch war der Zweck der Aufnahme dieses Erfordernisses
<lb/>in das Gesetz zunächst nur, das Bereitliegen jener Fonds zu
<lb/>sichern, welche nach den bisherigen Erfahrungen zum Beginn
<lb/>des Unternehmens erforderlich sein würden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 266 H.-G.-B.

<lb/>Die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften be- 
<lb/>rechtigt den Theilnehmer, welcher die auf Grund der- 
<lb/>selben erworbene Sache weiter veräußert, zur Em- 
<lb/>pfangnahme des Kaufpreises.

<lb/>Urtheil vom 14. Zuli 1877.

<lb/>Die Thatfache, daß der in Frage stehende Hopfen nicht
<lb/>dem Kläger allein, sondern ihm und einem gewisseil V. gemein- 
<lb/>schaftlich gehöre, kann nicht zu der von dem Beklagten daraus
<lb/>gezogenen Folgerung führen. ®emt nachdem der in vorwürfiger
<lb/>Sache zeugschaftlich vernommene B. bekundete, daß er manchmal
<lb/>in Gemeinschaft mit dem Kläger handle und zwar immer nur
<lb/>bei einzelnen Käufen, nicht aber allgemein, besteht bezüglich des
<lb/>in Rede stehenden, offenbar zum Zwecke des Weiterverkaufs ge-
</p>

               <pb facs="2084638_nf16+1881_0330.tif"
                   n="326"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>326 Aus der Praxis Königlich Bayerischer Gerichte.

<lb/>meinschaftlich erworbenen Hopfens eine Vereinigung des Klägers
<lb/>und B.'s zu einem einzelnen Handelsgeschäfte für gemeinschaft- 
<lb/>liche Rechnung im Sinne des Art. 266 des H.-G.-B. Für
<lb/>derartige Vereinigungen bestimmt aber Art. 269 ebendaselbst,
<lb/>daß aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten
<lb/>abgeschlossen hat, ersterer dem Dritten gegenüber allein berech- 
<lb/>tigt und verpflichtet werde. Hiermit ist die Berechtigung des
<lb/>Klägers, trotz des Miteigenthums des B. am Hopfen die Er- 
<lb/>füllung des angeblich mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufes
<lb/>allein auf dem Rechtswege zu erzwingen, gesetzlich außer Zweifel
<lb/>gestellt und war in Gemäßheit dessen die beklagter Seits er- 
<lb/>hobene Einrede der fehlenden Aktivlegitimation als unberechtigt
<lb/>zurückzuweisen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084638_nf16+1881_0331.tif"
             n="327"
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         <div xml:id="d8860e30067" n="C.">
      
            <head>Literarische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>0. Literarische Umschau
</p>
            <p>

               <lb/>1. Als die bei Weitem bedeutendste wissenschaftliche Arbeit
<lb/>auf dem Gebiete des Handelsrechts haben wir dies Mal

<lb/>Das Recht der Kommanditgesellschaften von
<lb/>Achilles Renaud. Verlag von Bernhard Tauch- 
<lb/>nitz in Leipzig. 1881. 823 Seiten,
<lb/>zu verzeichnen.

<lb/>Wir glauben uns auf die einfache Anzeige beschränken zu
<lb/>dürfen, da der hochgeachtete Name des Herrn Verfassers allein
<lb/>eine weit sicherere Garantie für den Werth der Arbeit bietet, als
<lb/>wir derselben durch weitere Worte zu verleihen vermöchten.

<lb/>2. Das Deutsche Frachtrecht mit besonderer Be- 
<lb/>rücksichtigung des Eisenbahnfrachtrechts. Ein

<lb/>Kommentar zu Titel 5 Buch 4 des Deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs und zu dem Deutschen, Oesterreich-Ungarischen
<lb/>und Vereins-Eisenbahn-Betriebsreglement. Bearbeitet
<lb/>mit Benutzung der Akten der Königlich Preußischen
<lb/>Ministerien für Handel und Gewerbe, der öffentlichen
<lb/>Arbeiten und der Justiz, sowie der Protokolle des Ver- 
<lb/>eins Deutscher Eisenbahnverwaltungen von Dr. jnr.
<lb/>Georg Eger, Negierungsassessor unb Dozent der
<lb/>Rechte, Justiziar der Königlichen Direktion der Ober- 
<lb/>schlesischen Eisenbahn. Zweiter Band. Berlin. Karl
<lb/>Heymann's Verlag. 1881.

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. 41. 23
</p>
            <pb facs="2084638_nf16+1881_0332.tif"
                n="328"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Zm 39. Bande dieses Archivs haben wir den ersten Band
<lb/>des Eger'schen Kommentars besprochen. Der zweite Band um- 
<lb/>faßt auf 656 Seiten die Art. 401 bis einschließlich 412 des
<lb/>H.-G.-B., so daß noch die Art. 413—421 in einem dritten
<lb/>Bande zu erörtern bleiben. Wir verweisen zurück auf unsere
<lb/>erste Anzeige und beschränken uns darauf, die außerordentliche
<lb/>Reichhaltigkeit und Schärfe der praktischen wie theoretischen
<lb/>Darstellung wiederholt zu betonen. Nach Schluß der verdienst- 
<lb/>vollen Arbeit kommen wir auf dieselbe zurück.

<lb/>3. Die Kompensation im Konkurse nach Oester-
<lb/>reichischem Rechte und mit Berücksichtigung konkursrecht- 
<lb/>licher Normen des Deutschen Reichs. Von Or. Emil
<lb/>von Schrutka-Rechtenstamm, o. ö. Professor der
<lb/>Rechte an der Universität in Czernowitz. Berlin.
<lb/>Karl Heymann's Verlag. 1881.

<lb/>Mit Recht betont der Herr Verfasser, daß die früher so
<lb/>viel bestrittene Lehre von der Aufrechnung im Konkurse einer
<lb/>neuen Bearbeitung bedürfe, nachdem die neuen Gesetzgebungen
<lb/>den Boden der gemeinrechtlichen Doktrin und Praxis verlassen,
<lb/>ein fast neues Konkursrecht geschaffen haben. Wenn auch in
<lb/>erster Reihe die Darstellung das Oesterreichische Recht zum Ge- 
<lb/>genstände hat, so umfaßt dieselbe doch auch insbesondere die
<lb/>neue Deutsche Reichskonkursordnung und bietet Interesse über
<lb/>die Oesterreichischen Grenzen hinaus.

<lb/>■ Der Herr Verfasser theilt seine Arbeit, nachdem er in
<lb/>einem Eingänge die allgemeinen Lehren behandelt, in drei Unter- 
<lb/>abtheilungen: die Beschränkungen des Kompensationsrechts im
<lb/>Konkurse, Erweiterungen desselben und die Kompensation nach
<lb/>Beendigung des Konkursverfahrens.

<lb/>Auf die Einzelnheiten einzugehen, erlaubt unser Raum
<lb/>nicht. Die lichtvolle Darstellung der Lehre und die Gründlich- 
<lb/>keit der Untersuchungen verdienen besonderer Hervorhebung.

<lb/>4. Die Entscheidungen des Neichoobcrhandels-
<lb/>gerichts auf dem Gebiete des Handelsrechts wie des
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0333.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>einschlägigen gemeinen Civilrechts und der einschlägigen
<lb/>in- und ausländischen Landesgesetze, ausführlich dar- 
<lb/>gestellt und nach dem System des Handelsgesetzbuches
<lb/>geordnet von Otto Fuchsberger, Königl. Bayerischer
<lb/>Amtsrichter in Bayreuth. Gießen. Verlagsbuchhand- 
<lb/>lung von Emil Roth. 1881. VII. 948 Seiten.

<lb/>Aus den 25 Bänden der Entscheidungen des Reichsober-
<lb/>handelsgerichts hat der Verfasser einen — allerdings stattlichen,
<lb/>aber immerhin nur einen — Band gemacht, nicht in der
<lb/>Weise, daß er sich mit der Wiedergabe der bckanilten Ueber-
<lb/>schrift der Entscheidung oder sonst einer nur skizzenhaften An- 
<lb/>gabe derselben begnügt hätte, sondern in der Art, daß der ganze
<lb/>Inhalt der Entscheidung, soweit diese Rechtsdeduktionen
<lb/>enthält, wiedergegeben ist. Das Präjudizienrecht ist demnach
<lb/>von Fuchsberger viel ausführlicher dargestellt als von irgend
<lb/>einem Kommentator des Handelsgesetzbuches geschah, und das
<lb/>vorliegende Werk ist in der That durchaus geeignet, die 25 Bände
<lb/>umfasiende Sammlung der Entscheidungen des R.-O.-H.-G. für
<lb/>den praktischen Gebrauch vollständig zu ersetzen. Der Verfasser
<lb/>ist Praktiker; seine berusmäßige Thätigkeit beschäftigte ihn theils
<lb/>in Territorien des gemeinen Rechts, theils in solchen des Preu- 
<lb/>ßischen Landrechts; er trägt sowie den Bedürfnissen der Praxis
<lb/>überhaupt, für welche das Buch bestimmt ist, so auch der An- 
<lb/>wendung der verschiedenen Landrechte sorgfältig Rechnung, um- 
<lb/>somehr, als das Manuskript dieses Buches vorher schon Zahre
<lb/>lang als Nachschlagebuch im Privatgebrauche stand und nur
<lb/>successive, stets durch die Ansprüche der Praxis verbessert, ver- 
<lb/>vollständigt und druckfertig wurde. Die Entscheidungen sind
<lb/>von Fuchsberger sehr gut in das System des H.-G.-B. ein- 
<lb/>gefügt; außerdem wird die Brauchbarkeit noch durch ein genaues
<lb/>alphabetisches Sachregister (S. 922—948) und durch einen
<lb/>Textabdruck des H.-G.-B. (ohne Seerecht) und der Novelle vom
<lb/>11. Zuni 1870 (S. 858—921) ganz wesentlich erhöht.

<lb/>Wir wünschen dem Bliche die volle Anerkennllng der Praxis.

<lb/>0. 6.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0334.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>5. Rechtsgrundfätze der Entscheidungen des Reichs-
<lb/>gerichts. Nach dem Systeme der Gesetzbücher ge- 
<lb/>ordnet und gesammelt von Eduard Grünewald,
<lb/>Kaiserlicher Landgerichtsrath in Metz. I. und II. Band
<lb/>mit ausführlichen Gesetz- und Sachregistern. Berlin.
<lb/>Karl Heymann's Verlag. 1880.

<lb/>Vor fast zehn Zähren hat auf Anregung der Redaktion
<lb/>dieses Archivs der nunmehr verstorbene Rechtsanwalt Calm die
<lb/>Sammlung der in den Urtheilen des früheren Reichsoberhandels- 
<lb/>gerichts zum Ausdruck gelangten abstrakten Rechtssätze übernom- 
<lb/>men. Soweit sie in das Handelsrecht einschlugen, sind sie in
<lb/>diesem Archive veröffentlicht worden. Nebenher sind sie in
<lb/>einer Separatausgabe erschienen. Nach Calm's Tode hat Herr
<lb/>Landgerichtsrath Grünewald die Fortsetzung der Arbeit über- 
<lb/>nommen und in den gegenwärtig vorliegenden beiden Bänden
<lb/>unterzieht derselbe die Urtheile des Reichsgerichts derselben Be- 
<lb/>arbeitung. Die Kritik hat sich theils zustimmend, theils ab- 
<lb/>lehnend gegen diese Behandlung der Rechtsprechung erklärt;
<lb/>nichtsdestoweniger hat sich dieselbe vielfach Bahn gebrochen und
<lb/>wenn man ihren Zweck nicht außer Auge verliert, als rasches
<lb/>Znformationsmittel über die beim höchsten Gerichte vorwalten- 
<lb/>den Meinungen zu dienen, so wird sich gegen solche Arbeiten
<lb/>auch nichts einwenden lassen. Daß der denkende Zurist jene
<lb/>Sätze nicht ohne Weiteres acceptirt, sondern die Urtheile selbst
<lb/>nachschlägt und studirt, ist selbstverständlich. Bei dem Umfange
<lb/>der Rechtsprechung in oberster Instanz ist es sehr erwünscht,
<lb/>einen Führer zur Hand zu haben, der auf dem kürzesten Wege
<lb/>zum Ziele weist. Und diesen Dienst erzeigt die Grünewald'sche
<lb/>Sammlung.

<lb/>6. Die Karten und Marken -es täglichen Ver- 
<lb/>kehrs. Von Dr. Wilhelm Fuchs, Privatdozent der
<lb/>Rechte an der Wiener Universität. Wien. 1881.
<lb/>Menz'sche K. K. Hofverlags- und Universitätsbuch- 
<lb/>handlung.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0335.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>Die 48 Seiten umfassende Brochure ist ein Separatabdruck
<lb/>aus der „Allgemeinen Oesterreichischen Gerichtszeitung". Die
<lb/>täglichen Verkehrsmittel unterliegen bei ihrem raschen Wechsel
<lb/>und Gebrauch für gewöhnlich keiner lieferen Beachtung; Kon- 
<lb/>flikte führen nur selten zu Rechtsstreitigkeiten und selbst wo der
<lb/>Anlaß zu solchen und der Wunsch nach rechtlicher Entscheidung
<lb/>gegeben wird, führt die Nothwendigkeit rascher Erledigung
<lb/>darüber hinweg. Um so zeitgemäßer ist es, auch hier das Recht
<lb/>als die Grundlage dieses Verkehrs darzuthun, dasselbe zum Be- 
<lb/>wußtsein des Publikums zu bringen und dieses aus seiner
<lb/>mechanischen Auffassung der Dinge heraus- und zum Nachdenken
<lb/>zu nöthigen. Hierzu bietet die vorliegende Brochure ein vor- 
<lb/>treffliches Mittel und kann auf das Beste empfohlen werden.

<lb/>V. Beiträge zum Seerecht. Von vr. R. Wagner.
<lb/>Riga. Verlag von N. Kymmel. 1880.

<lb/>Das vorliegende Heft enthält zwei seerechtliche Abhand- 
<lb/>lungen: 1. zur Geschichte und Theorie des sogen. Setzungs- 
<lb/>rechts, 2. die privatrechtliche Stellung der Deutschen Lootsen.

<lb/>8. Der Prozeß mit -er K. K. pr. Kaiser Franz-
<lb/>Josefsbahn wegen Aenderung des Koupon-

<lb/>textes bei den von ihr emittirten Prioritätsobligationen.
<lb/>Wien. 1881. Druck und Verlag von Adolf Holz- 
<lb/>hausen.

<lb/>Die Brochure veröffentlicht die Prozeßschriften des kläge-
<lb/>rischen Anwaltes und die Urtheile in dem bekannten Prozesse.

<lb/>9. Gesetz, betreffen- -ie Anfechtung von Rechts-
<lb/>han-lungen eines Schuldners außerhalb des Kon- 
<lb/>kursverfahrens. Vom 21. Juli 1879. Erläutert von
<lb/>Bernhard Hartmann, Rechtsanwalt zu Nürnberg.
<lb/>Berlin. Karl Heymann's Verlag. 1880.

<lb/>19. Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche
<lb/>ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht er-
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0336.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>332
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>öffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt,
<lb/>nach gemeinem, Sächsischem und Deutschem Reichs-
<lb/>rcchte. Von vr. jur. Viktor Otto, Landgerichtsralh.
<lb/>Leipzig. Druck und Verlag der Roßberg'schen Buch- 
<lb/>handlung. 1881.

<lb/>Beide vorgenannte Schriften behandeln denselben Gegen- 
<lb/>stand, die Erstere kürzer, die Zweite ausführlicher. Letztere um- 
<lb/>faßt die ganze Lehre in systematischer Darstellung und historischer
<lb/>Entwickelung und bringt in einem Anhänge eine Zusammen- 
<lb/>stellung der von der Anfechtungslehre vorzugsweise handelnden
<lb/>Römischen, Sächsischen und Deutschen Gesetze, liefert überhaupt
<lb/>ein reiches Material zur Beurtheilung des von jeher viel be- 
<lb/>strittenen Themas.
</p>
            <p>

               <lb/>11. Die Preußische Stempelgefetzgebnng für die
<lb/>alten und neuen Landesthetle. Kommentar für
<lb/>den praktischen Gebrauch, herausgegeben von Hoyer,
<lb/>Geheimer Regierungsrath und Stempelfiskal. Dritte,
<lb/>neu bearbeitete und vermehrte Auflage, herausgegeben
<lb/>von Gau pp, Regierungsrath und Stempelfiskal.
<lb/>Berlin und Leipzig. Verlag von Z. Guttentag (D.
<lb/>Collin). 1881.

<lb/>Der vorliegende Kommentar umfaßt die ganze Preußische
<lb/>Stempelgesetzgebung und zwar, da in einem Nachtrage auch die
<lb/>neuesten Gesetzesvorschriften in seinen Bereich gezogen worden
<lb/>sind, bis zum Abschluß des Jahres 1880. Er ist in zwei
<lb/>Hauptabtheilungen geschieden, von denen die erste das Stempel- 
<lb/>wesen in den alten Landestheilen, unter Zugrundelegung der
<lb/>Einzelbestimmungen des Stempelgesetzes vom 7. März 1821,
<lb/>die zweite Abtheilung das Stempelwesen in den neuen Landes- 
<lb/>theilen darstellt. Der ersten Abtheilung ist als Zusatz das Ge- 
<lb/>setz, betreffend das Sportel-, Stempel- und Taxwesen in den
<lb/>Hohenzollernschen Landen, vom 21. Juni 1875 beigegeben. Ein
<lb/>Anhang bringt und kommentirt die Vorschriften über die Erb- 
<lb/>schaftssteuer und Werthstempel von Schenkungen unter Leben-
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0337.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>den. Der bereits erwähnte Nachtrag umfaßt das während des
<lb/>Druckes noch hinzugekommene Material.

<lb/>Der Kommentar bearbeitet einen seit mehr als hundert
<lb/>Zähren aufgehäuften Stoff an Gesetzen, Verordnungen und
<lb/>Entscheidungen. Es ist bekannt, daß die Stempelgesetze dem
<lb/>Richter häufig Anlaß zu Bedenken bei Auslegung der ihm sonst
<lb/>wenig bekannten Gesetzgebung bieten. Der vorliegende Kommen- 
<lb/>tar mit seinen sehr ausführlichen Registern wird daher auch
<lb/>dem Richterstande ein hochwillkommenes Hilfsmittel sein. Für
<lb/>die mit Handhabung des Stempelwesens befaßten Behörden ist
<lb/>er unentbehrlich.

<lb/>12 Civilprozeßor-nurrg und Gerichtsverfnffuugs-
<lb/>gesetz für das Deutsche Reich, nebst den Einführungs- 
<lb/>gesetzen. Mit Kommentar in Anmerkungen heraus- 
<lb/>gegeben von G. von Wilmowski und M. Levy,
<lb/>Rechtsanwälten beim Landgericht I. in Berlin. Zweite
<lb/>vermehrte und verbefferte Auflage. Berlin. 1881.
<lb/>Verlag von Franz Vahlen.

<lb/>Wir haben die erste Auflage und die beiden ersten Liefe- 
<lb/>rungen der zweiten Auflage besprochen. Letztere liegt jetzt voll- 
<lb/>endet vor und stellt den Kommentar, dessen hohe Bedeutsamkeit
<lb/>ja von allen Seiten anerkannt wird, auf die Höhe der Situa- 
<lb/>tion. Die Theorie hat seit Erscheinen der ersten Auflage ihre
<lb/>Aufgabe, die Grundlagen des neuen Verfahrens festzustellen,
<lb/>nachzuweisen und auszubauen in so weitem Umfange in Angriff
<lb/>genommen, daß der Kommentator Mühe hat, den Stoff zu be- 
<lb/>wältigen und seinen Lesern den Kern zu bieten, ohne ihn mit
<lb/>Material zu überhäufen. Auch die Praxis beginnt aus den
<lb/>Schranken der naturgemäßen anfänglichen Schüchternheit her- 
<lb/>auszutreten und namentlich die, zur Zeit freilich noch spärliche
<lb/>Judikatur des Reichsgerichts gewährt bereits die Garantie
<lb/>späterer einheitlicher Gestaltung des Civilprozeßrechts. Die
<lb/>Herren Kommentatoren haben mit bekannter Gründlichkeit und
<lb/>Schärfe ihrer Aufgabe Rechnung zu tragen gewußt, zu allen
<lb/>Fragen, welche Theorie und Praxis so rasch und so massenhaft
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0338.tif"
                n="334"
                xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0338"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau,
</p>
            <p>

               <lb/>an das Licht treten lassen, selbstständige motivirte Stellung ge- 
<lb/>nommen. Wiederholt weisen wir auch auf die Bedeutung hin,
<lb/>welche darin liegt, daß der vorliegende Kommentar aus dem
<lb/>Kreise der Rechtsanwaltschaft stammt. Bei der allgemeinen An- 
<lb/>erkennung, die sich derselbe bereits errungen, kann derselbe
<lb/>weiterer Empfehlung entbehren.

<lb/>13. Die Rechtsmittel des Civilprozeffes und des
<lb/>Strafprozesses nach den Bestimmungen der Deutschen
<lb/>Reichsgesetze. Von Dr. August von Kries, Privat- 
<lb/>dozent an der Universität Göttingen. Breslau. Verlag
<lb/>von Wilhelm Köbner. 1880.

<lb/>Unter den Mitteln, den Gesammtbau der Reichsjustizgesetze
<lb/>zur Totalübersicht zu bringen, das Verhältniß der einzelnen
<lb/>Theile zum Ganzen nachzuweisen, besteht gewiß das dienlichste
<lb/>darin, diejenigen Grundlagen, welche allen Verzweigungen ge- 
<lb/>meinsam sind, aufzusuchen und dadurch den Kern zu finden,
<lb/>um welchen das weitere Wissen sich naturgemäß anzusetzen hat.
<lb/>Dieser Aufgabe unterzieht sich das vorliegende Buch, welches
<lb/>sich übrigens auf die Lehre von den Rechtsmitteln beschränkt.
<lb/>Als solche behandelt es außer der Berufung, Revision und Be- 
<lb/>schwerde auch die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Herr
<lb/>Verfasser entwickelt vorerst die Lehre von jedem einzelnen Rechts- 
<lb/>mittel für sich, wie dasselbe im Civil- und wie es im Straf- 
<lb/>prozeß konstruirt ist und giebt am Schluffe stets eine Zusammen- 
<lb/>stellung der übereinstimmenden und der abweichenden Vorschriften.
<lb/>Es ist eine höchst anregende und instruktive Studie.

<lb/>14. Die Deutsche CivilprozeHordnung in vergleichen- 
<lb/>der Gegenüberstellung der entsprechenden bis zum
<lb/>1. Oktober 1879 im Gebiete der Preußischen allge- 
<lb/>meinen Gerichtsordnung in Geltung gewesenen Gesetzes- 
<lb/>bestimmungen von Marschall von Biber stein, Ge- 
<lb/>richtsreferendar. Erste Lieferung. Berlin. Ferdinand
<lb/>Dümmler's Verlagsbuchhandlung. Harrwitz und Goß-
<lb/>mann. 1881.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0339.tif"
                n="335"
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            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>Wie der Titel bereits anzeigt, legt die vorliegende Arbeit
<lb/>den Lesern eine Zusammenstellung der neuen Prozeßordnung
<lb/>und der Vorschriften der Preußischen allgemeinen Gerichtsord- 
<lb/>nung vor, für den Praktiker, der sich ja noch immer viel mit
<lb/>sogenannten alten Seeschlangen zu beschäftigen hat, und für
<lb/>den angehenden Juristen, der iu utrawguo partem gesattelt
<lb/>sein muß, ein gleich nützliches Unternehmen. Wir behalten uns
<lb/>vor, aus dasselbe nach dessen Schluß zurückzukommen.

<lb/>13. Sammlung -er Ausfuhrungsbestimmuugen -er
<lb/>Bundesstaaten zum Deutschen Gerichtsver-
<lb/>faffungsgesetze vom 27. Februar 1877, sowie
<lb/>-er Verträge über Gerichtsgemeinschaften.

<lb/>Berlin. Karl Heymann's Verlag. 1881.

<lb/>Die vorliegende Sammlung ist ein Separatabdruck aus
<lb/>dem Jahrbuch der Deutschen Gerichtsverfassung, herausgegeben
<lb/>auf Veranlassung des Reichsjustizamts von Karl Pfafferoth,
<lb/>und bietet in einem handlichen, vorzüglich ausgestatteten Bande
<lb/>die gesammten in den Deutschen Landen zur Ausführung des
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen Gesetze und Verordnungen.
<lb/>Ausgeschloffen ist die Gesetzgebung über die Disziplinarverhält-
<lb/>nisse der Richter; das Jahrbuch soll dieselben in einem späteren
<lb/>Jahrgange mit aufnehmen. .

<lb/>16. Das gegenseitige Verhältniß der §§. 38 ff.
<lb/>und §. 247 Z. 1 und Abs. 3 der Neichseivil-
<lb/>prozestordnung im Hinblick auf die Entscheidung des
<lb/>Reichsgerichts vom 26. Mai 1880, untersucht von
<lb/>vr. Karl Birckmeyer, o. ö. Profeffor der Rechte.
<lb/>Rostock. Will). Werthers Verlag. 1881.

<lb/>Die vorliegende Brochure behandelt vorzugsweise die vom
<lb/>Reichsgerichte bei der oben genannten Entscheidung dahin sor-
<lb/>mulirte Frage: Muß das Gericht, wenn der Beklagte in der
<lb/>auf die Klage anberaumten mündlichen Verhandlung nicht er- 
<lb/>scheint, seine Zuständigkeit von Amtswcgen prüfen oder ohne
<lb/>solche Prüfung das Versäumnißurtheil erlassen? Wach und
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0340.tif"
                n="336"
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            <p>

               <lb/>336
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Fitting haben sich bekanntlich für das Letztere entschieden, das
<lb/>Reichsgericht dagegen hat die erste Frage bejaht. Der Verfasier
<lb/>liefert eine eingehende Kritik der verschiedenen Ansichten.

<lb/>17. Das Gerichtsverfaffnngsgesetz für das Deutsche
<lb/>Reich und -as Verfahren in Handelssache«.

<lb/>Von Hugo Keyßner, Kammergerichtsrath in Berlin.
<lb/>Stuttgart. Verlag von Ferdinand Enke. 1880.

<lb/>Inhalt und Bedeutung der obengenannten Brochure glauben
<lb/>mir nicht bester kmnzeichnen zu können, als mit den Schluß- 
<lb/>worten des Herrn Verfaffers: Die hiermit gegebene Uebersicht
<lb/>legt dar, wie sich im Reich auf dem gleichen Gerichtsverfastungs-
<lb/>gesetz die Verhältniffe in größter Mannigfaltigkeit gestalten
<lb/>konnten. Das Bedürfniß nach einem Ausgleich ist vorhanden;
<lb/>das Ziel ist ohne Schwierigkeiten zu erreichen, wenn eine Frage
<lb/>entschieden ist: Erweiterung der Zuständigkeit des Amtsrichters
<lb/>(Preußen), oder Entlastung des Amtsrichters durch das Land- 
<lb/>gericht (Bayern, Elsaß-Lothringen)? Die Entscheidung muß auf
<lb/>Grund der Erfahrungen der nächsten Jahre getroffen werden.

<lb/>18. Systematische Darstellung des gesammten neuen
<lb/>Prozeßrechts, einschliestlich des Gerichtsver-
<lb/>saffungsrechts in seiner Gestaltung für die ordent- 
<lb/>lichen Gerichte des ganzen Preußischen Staats und
<lb/>für das Reichsgericht auf Grund der Reichsgesetzgebung,
<lb/>der Preußischen Landesgesetzgebung, sowie der Vor- 
<lb/>schriften der Preußischen Landesjustizverwaltung. Von
<lb/>V. Rintelen, Geheimer Oberjustizrath, Mitglied der
<lb/>Hülfssenate des Reichsgerichts, Mitglied des Gerichts- 
<lb/>hofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte. Erster
<lb/>Band, enthaltend die Einleitung und den Allgemeinen
<lb/>Theil. Zweiter Band, enthaltend fünfzehn Anlagen
<lb/>zum ersten Bande. Breslau. Maruschke und Berendt.
<lb/>1881.

<lb/>Die systematischen Darstellungen des neuen Prozeßrechts
<lb/>stoßen auf eine Schwierigkeit, welche nur die Wahl läßt, ent-
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0341.tif"
                n="337"
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            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>weder ein äußerst voluminöses Werk zu liefern oder sich auf die
<lb/>Rechtsentwickelung eines einzelnen Bundesstaates zu beschränken.
<lb/>Der Landesgesetzgebung, derZLandesjustizverwaltung ist ein weiter
<lb/>Spielraum gelassen und Beide haben bereits ein so umfaffendes
<lb/>Material geliefert, daß die Bestrebnngen, daffelbe in einein
<lb/>Werke zu sammeln und somit die Gestaltung des neuen Ver- 
<lb/>fahrens in sämmtlichen Deutschen Bundesstaaten zur Anschauung
<lb/>zu bringen, an dem Umfange des Unternehmens scheitern. Zn
<lb/>keinem anderen Staate ist die Gesetzgebung so rasch und so
<lb/>umfaffend vorgeschritten, als in Preußen, und es ist nur zu
<lb/>billigen, daß das vorliegende Werk sich auf dieses beschränkt.
<lb/>Selbstverständlich wird die Neichsgesetzgebung vollständig berück- 
<lb/>sichtigt. Der Herr Verfaffer bestimmt seine Arbeit zunächst für
<lb/>den praktischen und den angehenden Juristen imb will ein Ge-
<lb/>sammtbild des Prozeßrechts, wie es sich für Preußen gestaltet
<lb/>hat, geben. Er zieht das ganze Prozeßrecht, also auch den
<lb/>Strafprozeß und das Konkursrecht in den Bereich seiner
<lb/>Arbeit. Nach einer Einleitung, in welcher namentlich die Pro- 
<lb/>zeßmaximen in ihrer geschichtlichen Entwickelung kurz dargelegt
<lb/>werden, beginnt der allgemeine Theil, welcher im ersten Buche
<lb/>vom Gerichtsverfassungsrechte, im zweiten Buche von den allge- 
<lb/>meinen Lehren über das gerichtliche Verfahren handelt. Wir
<lb/>behalten uns eine ausführlichere Besprechung bis zum Schluffe
<lb/>des Werkes vor, das nach seiner ganzen Anlage und bei der
<lb/>Klarheit und Gründlichkeit der Darstellung einen hervorragenden
<lb/>Platz unter den wissenschaftlichen Bearbeitungen der Neichsjustiz-
<lb/>gesetze einzunehmen verspricht.

<lb/>IS. Die Preußischen Ausführungsgesetze zu den
<lb/>Reichsjustizgesetzen. Mit kurzen Erläuterungen und
<lb/>einem ausführlichen Sachregister von Or. Z. Struck- 
<lb/>mann, Geheimer Oberjustizrath und Landgerichts-
<lb/>präsident und R. Koch, Kaiserlicher Geheimer Ober- 
<lb/>finanzrath, Reichsbankjustitiarius und Mitglied des
<lb/>Reichsbankdirektoriums. Ergänzungsheft. Berlin und
<lb/>Leipzig. Verlag von Z. Guttentag (D. Collin). 188!.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0342.tif"
                n="338"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Das vorliegende Ergänzungshest trägt die zur Ausführung
<lb/>der Reichsjustizgesetze in Preußen erlaffenen Gesetze und Ver- 
<lb/>ordnungen nach, welche seit Ausgabe der bekannten, im Zahre
<lb/>1879 von denselben Herren Verfassern veranstalteten Sammlung
<lb/>erschienen sind.

<lb/>20. Deutsche Reichskonkursordnung. Erläutert von
<lb/>G. von Wilmowski, Zustizrath. Zweite vermehrte
<lb/>Auflage. Berlin. 1881. Verlag von Franz Vahlen.

<lb/>Die erste Auflage dieses Kommentars erschien im Zahre
<lb/>1878, ging also dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze und
<lb/>den zur Ausführung derselben in Angriff genommenen Arbeiten
<lb/>vorher. Die Theorie und vollends die Praxis hatten ihre Thä-
<lb/>tigkeit noch nicht begonnen und so war es ja naturgemäß, daß
<lb/>jene erste Auflage des Kommentars bald überholt werden mußte.
<lb/>Mit aufrichtiger Freude begrüßen wir die neue Auflage, welche
<lb/>den Kommentar der ebenfalls neuen Auflage des Kommentars
<lb/>zur Civilprozeßordnnng würdig an die Seite stellt, wenn auch
<lb/>das gegenwärtige Werk Herrn Zustizrath von Wilmowski
<lb/>zum alleinigen Verfaffer hat. Als Anhang ist das Anfechtungs- 
<lb/>gesetz vom 21. Zuli 1879, das Preußische Ausführungsgesetz
<lb/>vom 6. März 1879 und das Preußische Gesetz, betreffend die
<lb/>Zwangsvollstreckung gegen Benefizialerben und das Aufgebot der
<lb/>Nachlaßgläubiger vom 28. März 1879 angehängt.

<lb/>Die neue Auflage ist eine vollständig neue Arbeit, welche
<lb/>die erste Auflage zu Grabe trägt. Immerhin soll man nicht
<lb/>vergessen, auch dieser ein dankbares Andenken zu bewahren, da
<lb/>sie ihrer Zeit zu denjenigen Kommentaren gehörte, welche dem
<lb/>neuen Konkursrechte und -Verfahren in den Sattel halsen. Die
<lb/>gegenwärtige Auflage bewältigt ein ganz anderes Material.
<lb/>Theorie und Praxis haben in den zwei letzten Zähren eminenten
<lb/>Stoff geliefert und wenn die Konkursordnung als das gelungenste
<lb/>der Reichsjustizgesetze bezeichnet wird, so ist der vorliegende Kom- 
<lb/>mentar ein Beleg dafür, daß die Deutsche Wiffenschaft mit
<lb/>doppelter Liebe und Gründlichkeit an die Durcharbeitung der
<lb/>Gesetze herantritt, die den Charakter der Harmonie und strengen
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0343.tif"
                n="339"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>Konsequenz unverhüllt durchschauen lassen. Der Herr Verfasser
<lb/>bezeichnet als hauptsächlichen Zweck seiner Arbeit, dem Praktiker
<lb/>ein brauchbares Handbuch zu übergeben und ihn auch hinsicht- 
<lb/>lich der Streitfragen derartig zu orientiren, daß er die Gründe
<lb/>der verschiedenen Ansichten selbst beurtheilen kann. Wir können
<lb/>uns nur dem bereits von anderen Seiten ausgesprochenen Ur-
<lb/>theile anschließen: der verfolgte Zweck ist in einer solchen Weise
<lb/>erreicht, daß schwerlich Jemand den Kommentar aus der Hand
<lb/>legen wird, ohne die darin gesuchte Belehrung gefunden zu
<lb/>haben.

<lb/>21. Preußische Amtsgerichtsordnung für bürger- 
<lb/>liche Nechtsstreitigkeiten. Zusammenstellung der
<lb/>auf den amtsgerichtlichen Civilprozeß bezüglichen in
<lb/>Preußen geltenden Vorschriften von Felix Vierhaus,
<lb/>Landrichter, zur Zeit kommissarischer Hülfsarbeiter im
<lb/>Reichsjustizamt. Berlin und Leipzig. Verlag von I.
<lb/>Guttentag (D. Collin). 1881.

<lb/>„Der Zweck des Verfassers war, in handlicher Form den
<lb/>amtsgerichtlichen Beamten Alles zu bieten, was sie zu ihrer
<lb/>Thätigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an gesetzlichem und
<lb/>instruktionellem Material in Betreff des Verfahrens bedürfen."

<lb/>Der 8. 456 der Civilprozeßordnung erschwert unzweifelhaft
<lb/>dem Amtsrichter die Information über das vor ihm stattfindende
<lb/>Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Für dasselbe
<lb/>sollen zwar ebenfalls die Vorschriften über das Verfahren vor
<lb/>den Landgerichten Anwendung finden, aber nur, soweit nicht

<lb/>1. aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten
<lb/>Buchs,

<lb/>2. aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen
<lb/>und

<lb/>3. aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Ab- 
<lb/>weichungen ergeben.

<lb/>Außerdem werden noch einzelne Vorschriften über das land- 
<lb/>gerichtliche Verfahren ausdrücklich als unanwcndbar für den
<lb/>Amtsgerichtsprozeß erklärt.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0344.tif"
                n="340"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>340
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Es liegt auf der Hand, daß hierdurch die Orientirung für
<lb/>den Amtsrichter nicht allein äußerlich schwierig, sondern auch
<lb/>derselbe häufig in die Lage versetzt werden wird, wiffenschaftlich
<lb/>das Verhältniß der verschiedenen Gesetze zu einander gründlich
<lb/>zu prüfen, um zu konstatiren, wo die Regel und wo die Aus'
<lb/>nähme Platz greift. Um so willkommener wird das vorliegende
<lb/>Unternehmen begrüßt werden. Der Amtsrichter findet das
<lb/>ganze Material an Gesetzen und Verordnungen, welches für
<lb/>ihn maßgebend ist, in einem nicht einmal allzu voluminösen
<lb/>Bande zusammengestellt. Betont muß allerdings werden, daß
<lb/>die Arbeit ausschließlich für den Preußischen Richter bestimmt
<lb/>ist, somit auch nur an Partikularvorschriften die Preußischen
<lb/>berücksichtigt. Nichtsdestoweniger wird dieselbe auch für nicht
<lb/>Preußische Richter ihren Werth haben, insofern sie alle reichs- 
<lb/>rechtlichen Bestimmungen enthält und somit auch dem Richter
<lb/>anderer Bundesstaaten der Mühe überhebt, die in der Reichs- 
<lb/>gesetzgebung begründeten Ausnahmen zusammenzusuchen.

<lb/>Ergiebt sich hieraus schon die Zweckmäßigkeit des Unter- 
<lb/>nehmens, so garantirt die wohlbekannte Beherrschung des Stoffs
<lb/>Seitens des Herrn Verfaffers die Gründlichkeit und Vollständig- 
<lb/>keit der Arbeit. Wir zweifeln nicht, daß sich dieselbe bereits
<lb/>überall eingebürgert haben wird, ehe diese Zeilen zum Druck
<lb/>gelangen. Die Ausstattung des Buchs entspricht der von der
<lb/>Verlagshandlung konsequent durchgeführten Sorgfalt.

<lb/>32. Entscheidungen des Königlichen Oberverwal- 
<lb/>tungsgerichts. Herausgegeben von Zebens, Se- 
<lb/>natspräsident des Königlichen Oberverwaltungsgerichts,
<lb/>von Meyeren, Königlicher Oberverwaltungsgerichts- 
<lb/>rath, und Jacobi, Königlicher Oberverwaltungsgerichts- 
<lb/>rath. Sechster und siebenter Band. Berlin. Karl
<lb/>Heymann's Verlag. 1880, 1881.

<lb/>Wir haben die beiden ersten Bände der Sammlung seiner
<lb/>Zeit angezeigt. Inzwischen sind vier Zahre versiossen und inner- 
<lb/>halb dieser fünf weitere Bände erschienen. Neuester Zeit ist
<lb/>Herr Oberverwaltungsgerichtsrath Zacobi in die Redaktion mit
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0345.tif"
                n="341"
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            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>«ingetreten. Die Verwaltungsrechtspflege hat mit Antipathieen
<lb/>zu kämpfen und wer die Zeiten mit durchlebt hat, in denen die
<lb/>Ausrottung der Administrativjustiz zu den lautesten Forderungen
<lb/>gehörte, denkt unwillkürlich an den Cirkelgang, dem auch das
<lb/>öffentliche Leben sich nicht entziehen kann. Indessen besteht doch
<lb/>ein weiter Unterschied zwischen der alten sogen. Administrativ- 
<lb/>justiz und der neuen Verwaltungsrechtspflege. Der rasche
<lb/>Wechsel in den Erscheinungen des täglichen Verkehrs, an sich
<lb/>anscheinend geringfügige und doch durch die dringendsten Bedürf- 
<lb/>nisse tausendfach hervortretende Anlässe, die der raschesten Ord- 
<lb/>nung bedürfen, lassen sich nicht durch Subsumtion unter das
<lb/>starre Recht und durch das trotz aller Verbesserung immer noch
<lb/>viel zu lahme Verfahren vor den ordentlichen Gerichten erledigen.
<lb/>Zn solchen Dingen wirft die Praxis aber die Theorie über den
<lb/>Haufen, und so bricht sich denn auch die neue Verwaltungs- 
<lb/>rechtspflege immer breitere Bahn. Das versöhnendste Element
<lb/>bildet dabei der Umstand, daß die Verwaltungsrechtspflege nicht
<lb/>den Verwaltungsbehörden, sondern besonderen Verwaltungs- 
<lb/>gerichten überwiesen ist, und die Gründlichkeit, mit welcher diese
<lb/>an die Lösung ihrer Aufgabe herantreten, in erster Reihe das
<lb/>Oberverwaltungsgericht. Die wissenschaftliche Bedeutung seiner
<lb/>Entscheidungen ist bekannt und wird auch hinlänglich gewürdigt.
<lb/>Soll die neue Einrichtung Segen bringen, so muß die Samm- 
<lb/>lung jener Entscheidungen aber geradezu ein Hausschatz werden
<lb/>und das Publikum muß sich daran gewöhnen, aus ernster,
<lb/>solider Lektüre das öffentliche Leben in seinen rechtlichen Grund- 
<lb/>lagen kennen und anerkennen zu lernen. Vielleicht ist dies der
<lb/>richtigste Weg, der zur Versöhnung mit der so oft geschmähten
<lb/>und doch wieder so oft begehrten Polizei führt. Der Stoff,
<lb/>den die Sammlung bietet, ist so mannigfaltig und berührt so
<lb/>unendlich viele Einzelnheiten auch des gewöhnlichen Privatlebens,
<lb/>daß schon dieser Grund zur lebhaftesten Sympathie führen muß.
<lb/>Dabei ist der Vortrag der Entscheidungen so verständlich ge- 
<lb/>halten, daß es weitaus keiner besonderen Fachkenntniß bedarf,
<lb/>um sich klar zu werden. Aber Ernst und guter Wille sind
<lb/>freilich die ersten Voraussetzungen. Oberflächliches Absprechen,
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0346.tif"
                n="342"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>an welchem leider unsere Zeit krankt, entzieht der gesunden Ent- 
<lb/>wickelung der Dinge weit mehr den Boden, als beim flüchtig
<lb/>hingeworfenen Worte gedacht wird. Anknüpfend hieran haben
<lb/>wir alsbald zu erwähnen:

<lb/>23. Das öffentliche Recht und die Derwaltungs-
<lb/>rechtspfiege von Dr. O. von Sarwey, Königlich
<lb/>Württembergischer Wirklicher Staatsrath. Tübingen.
<lb/>1880. Verlag der Laupp'schen Buchhandlung.

<lb/>Bringt die letzterwähnte Sammlung die Praxis in der
<lb/>Verwaltungsrechtspflege zur Anschauung, so haben wir in dem
<lb/>vorliegenden Werke eine vortreffliche Darstellung der Theorie
<lb/>vor uns. Der auf diesem Gebiete, wie auf manchem anderen
<lb/>der Rechtswiffenschaft hochverdiente Herr Verfaffer behandelt die
<lb/>Lehre von der Verwaltungsrechtspflege in ihrer Entwickelung
<lb/>von den ersten Anfängen bis zu ihrer heutigen Gestaltung. Der
<lb/>erste Theil unterzieht die Grundbegriffe scharfer Revision; die
<lb/>rechtsgeschichtliche Darstellung des Entwickelungsganges leitet
<lb/>über zum zweiten Theile, welcher die Verwaltungsrechtspflege
<lb/>nach dem geltenden Rechte zum Gegenstände hat. Wir können
<lb/>die hohe Bedeutung des Werkes, das sich seit der kurzen Zeit
<lb/>seines Eintritts in die Oeffentlichkeit die allgemeinste Sympathie
<lb/>erworben hat, nicht anders kennzeichnen, als daß dasselbe einer- 
<lb/>seits abschließend, andererseits bahnbrechend seine Aufgabe auf
<lb/>das Glänzendste erfüllt.

<lb/>241. Beiträge zur Theorie des Klagerechts. Von
<lb/>Br. Alexander Plosc, o. ö. Professor der Rechte an
<lb/>der Königlichen Universität zu Klausenburg. Leipzig.
<lb/>Verlag von Duncker und Humblot. 1880.

<lb/>Der Herr Verfaffer vertritt die Ansicht, daß der Begriff
<lb/>des Klagerechts im Gebiete des Prozeßrechtes zu suchen sei und
<lb/>sucht sich mit Degenkolb (Einlaffungszwang und Urtheilsnorm)
<lb/>in Uebereinstimmung zu bringen. Auch Wach's „Defensions-
<lb/>pflicht und Klagerecht", sowie Bülow's „civilprozefsualische
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0347.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau. 343

<lb/>Fiktionen und Wahrheiten" werden einer eingehenden Erörterung
<lb/>unterzogen.

<lb/>23. Jahrbuch -er Entscheidungen des Kammer- 
<lb/>gerichts in Sachen der nichtstreitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit und in Strafsachen. Herausgegeben von
<lb/>R. Johow, Geheimer Oberjustizrath und O. Küntzel,
<lb/>Landgerichtsrath. Erster Band. Berlin. 1881. Ver- 
<lb/>lag von Franz Vahlen.

<lb/>„Der Ausdruck „Sachen der nichtstreitigen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit" will umfassen alle diejenigen Angelegenheiten,
<lb/>welche durch das Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichts-
<lb/>versassungsgesetze den Amtsgerichten zugewiesen sind, und in
<lb/>welchen nach §. 40 dieses Gesetzes das Rechtsmittel der weiteren
<lb/>Beschwerde stattfindet. Mit dem Ausdruck Strafsachen sind
<lb/>gemeint die der ausschließlichen Zuständigkeit des Kammergerichts
<lb/>anheimfallenden Strafsachen."

<lb/>Damit bezeichnen die Herren Herausgeber die Grenzen,
<lb/>innerhalb deren sich das Jahrbuch bewegen wird. Der vor- 
<lb/>liegende Band enthält außer einer reichhaltigen Sammlung pro- 
<lb/>grammmäßiger Entscheidungen auch noch einige Abhandlungen.
<lb/>Das Jahrbuch darf einer dankbaren Aufnahme im Publikum
<lb/>um so sicherer sein, als dasselbe unseres Wissens die einzige
<lb/>Sammlung ist, aus welcher die Rechtsprechung des Kammer- 
<lb/>gerichts in den oben genannten Sachen zu entnehmen ist.

<lb/>26. Die Verwaltung bei den Justizbehörden in
<lb/>Preußen. Handbuch zum praktischen Gebrauch in
<lb/>zwei Abtheilungen von Hertting, Geheimer Revisor
<lb/>und Rcchnungsrath an der Königlichen Oberrechnungs- 
<lb/>kammer. I. Abthcilung: Anweisung der Oberrech- 

<lb/>nungskammer für die Rechnungslegung über die Aus- 
<lb/>führung des Etats der Justizverwaltung vom 24. Juni
<lb/>1880, sowie Vorschriften über die Fondsverwaltung
<lb/>bei den Justizbehörden. Mit Ergänzungen und Er-

<lb/>Archiv für deutsches Hundeis. n. Wechsclrceüt. Bd. 41. 24
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0348.tif"
                n="344"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>läuterungen nebst vollständigem Sachregister. Berlin.

<lb/>Karl Heyrrrann's Verlag. 1881.

<lb/>Das unhandliche Format der amtlichen Gesetzsammlungen,
<lb/>die Zerstreuung der Ausführungsgesetze und Verordnungen in
<lb/>die verschiedensten dicken Quartbände, der Zeitverlust beim Auf- 
<lb/>suchen und Zusammenhalten jener gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>ruft beim Erscheinen eines jeden Gesetzes von einiger Bedeutung
<lb/>das Bedürfniß wach nach einer „Handausgabe", bei weiterer
<lb/>Ausdehnung des Gesetzes durch Theorie, Legislation und Praxis
<lb/>nach einer Separatsammlung des gesummten Stoffes. Am Leb- 
<lb/>haftesten tritt dieses Bedürfniß bei der dem Richter ohnedies
<lb/>größtentheils unsympathischen und ungeläufigen Verwaltung
<lb/>hervor. Um so willkommener wird das gegenwärtige Unter- 
<lb/>nehmen geheißen werden, welches in vorzüglicher Ausstattung
<lb/>Abhülfe nach allen jenen Richtungen bietet. Der Titel ergiebt
<lb/>den Inhalt der I. Abtheilung. Das Erscheinen der II. Ab-
<lb/>Iheilung ist in Kürze in Aussicht gestellt und wir behalten uns
<lb/>vor, sodann das Ganze einer eingehenderen Besprechung zu
<lb/>unterziehen.
</p>
            <p>

               <lb/>An kleineren, in die Sphäre dieser Zeitschrift weniger ein- 
<lb/>schlagenden literarischen Erscheinungen sei noch erwähnt:

<lb/>27. Die Preußische Vormundschuftsordnung im

<lb/>Geltungsgebiete des Allgemeinen Landrechts. Zum
<lb/>praktischen Gebrauch, namentlich für Vormünder be- 
<lb/>arbeitet, und mit Formularen versehen von H. Pos-
<lb/>seldt, Amtsgerichtsrath. Berlin. Fr. Kortkampf,
<lb/>Buchhandlung für Staatswiffenschaften und Geschichte.
<lb/>Verlag der Reichsgesetze.

<lb/>Die Vormundschaftsordnung bildet das 1. Heft der von
<lb/>der Verlagshandlung unter dem Gesammttitel: „Volksgesetz- 
<lb/>bücher" veranstalteten Sammlung der wichtigsten Gesetze in ge- 
<lb/>meinfaßlicher Darstellung.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0349.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>28. Gesetz von» IR. Mörz 1878, betreffend die Be- 
<lb/>fähigung für den höheren Verwaltungsdienst

<lb/>nebst Regulativ vom 29. Mai 1879. Quellenmäßig
<lb/>dargestellt und erläutert von L. Zacobi, Geheimer
<lb/>Negierungsrath, Mitglied des Abgeordnetenhauses.
<lb/>Berlin. Fr. Kortkampf.

<lb/>Die Arbeit bildet den ersten Band von der in dem ge- 
<lb/>nannten Verlage veranstalteten Sammlung Preußischer Gesetze
<lb/>mit Erläuterungen.

<lb/>28. Das heutige Eherecht in» Herzogthun» Sachsen-
<lb/>Altenburg. Eine Studie von Or. )ur. August Klei».
<lb/>Straßburg i. E. 1881. Verlag von Heinrich Schmitt-
<lb/>ner (Z. Beusheimer).

<lb/>30. Das Deutsche Neichsstrafrecht auf Grund des
<lb/>Ncichsstrafgesetzbuchs und die übrigen strafrechtlichen
<lb/>Reichsgesetze unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts, systematisch dargestellt von Dr. Franz
<lb/>Eduard von Liszt, o. ö. Professor der Rechte in
<lb/>Gießen. Berlin und Leipzig. Verlag von Z. Gutteu-
<lb/>tag (D. Collin). 1881.

<lb/>Das vorliegende Buch bildet den VII. Band der so be- 
<lb/>liebten „Lehrbücher des Deutschen Reichsrechts".

<lb/>Ebenfalls zu dieser Kategorie gehört:

<lb/>31. Die Schiedsmannsorduung vo»»r 20. Mar;
<lb/>1878 mit Ergänzungen und Erläuterungen heraus-
<lb/>gegcben von W. Turn au, Kammergerichtsrath. Ber- 
<lb/>lin und Leipzig. Verlag von I. Guttentag (D. Col- 
<lb/>lin). 1880.

<lb/>32. Das Gütcrrecht und Erbrecht der Eheleute

<lb/>nach dem Brandenburgischen Provinzialrechte von
<lb/>L. Korn, Landgerichtsdireklor. Berlin und Leipzig.
<lb/>Verlag von Z. Guttentag (D. Collin). 1880.

<lb/>24*
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0350.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>33. Das Staatsrecht -es Deutschen Reichs. Von
<lb/>Dr. Philipp Zorn, o. Professor der Rechte zu Königs- 
<lb/>berg. Erster Band: Das Verfafsungs- und Militär- 
<lb/>recht. Berlin und Leipzig. Verlag von Z. Guttentag
<lb/>(D. Collin). 1880.

<lb/>341. Das Deutsche Reichspreßrecht unter Berücksich- 
<lb/>tigung der Literatur und der Rechtsprechung, ins- 
<lb/>besondere des Berliner Obertribunals und des Reichs- 
<lb/>gerichts, systematisch dargestellt von Di'. Franz Eduard
<lb/>von Liszt, o. Professor der Rechte zu Gießen. Ber- 
<lb/>lin und Leipzig. Verlag von Z. Guttentag (D. Col- 
<lb/>lin). 1880.

<lb/>Die beiden letztgenannten Schriften bilden den V. und
<lb/>VIII. Band der bereits oben erwähnten „Lehrbücher des Deut- 
<lb/>schen Reichsrechts".

<lb/>33. Die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1868

<lb/>Mit allen Zusätzen und Aenderungen der Reichsgesetz- 
<lb/>gebung. Für den praktischen Gebrauch bearbeitet von
<lb/>einem höheren Regierungsbeamten. Zwei Theile. I. Ge- 
<lb/>werbeordnung mit Abänderungsgesetzen. II. Ergänzungs- 
<lb/>und Vollzugsgesetze rc. Erster Theil. Fünfzehnte völlig
<lb/>umgearbeitete Auflage. Berlin. Fr. Kortkampf.

<lb/>Die Gewerbeordnung bildet das 4. Heft der Kortkampf-
<lb/>schen Ausgabe der Reichsgesetze. Text mit Anmerkungen. Tit. I.
<lb/>Heimaths- und Staatsbürgerrecht. Welcher Beliebtheit sich die
<lb/>Ausgabe erfreut, beweist die Thatsache, daß sich eine fünf- 
<lb/>zehnte Auflage nöthig gemacht hat.

<lb/>36. Das Patentgesetz für das Deutsche Reich. Vom

<lb/>25. Mai 1877. Durch die bisher ergangenen Zu-
<lb/>struktioncn, Verfügungen, Entscheidungen rc. erläutert
<lb/>von Hugo Knoblauch, Ingenieur und Königlicher
<lb/>Feldmesser,. Inhaber eines Patent- und technischen
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0351.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>Bureaus in Berlin. Heft I. Berlin. Druck und
<lb/>Verlag von Eugen Grosser. 1880.

<lb/>Das vollständige Werk soll III. bis IV. Hefte umfassen.
<lb/>Zn dem Vorwort erklärt der Herr Verfasser selbst, daß er sich
<lb/>nur die Aufgabe gestellt habe, eine sachgemäße Zusammenstellung
<lb/>des vorhandenen Materials und ein praktisches Nachschlagebuch
<lb/>für alle diejenigen zu liefern, welche mit Patentsachen zu thun
<lb/>haben. Am Schlüsse des Werkes kommen wir auf dasselbe

<lb/>zurück.

<lb/>37. Das Deutsche Patentrecht, erläutert durch

<lb/>Rechtsprechung. Chronologische und systematische

<lb/>Zusammenstellung der in Patent-Zurücknahme- und
<lb/>-Nichtigkeitserklärungssachen ergangenen Entscheidungen
<lb/>nebst den das Patentwesen betreffenden Gesetzen und
<lb/>Verordnungen. Herausgegeben von Friedrich Büttner.
<lb/>Berlin. Karl Heymann's Verlag. 1881.

<lb/>Seinen: Inhalte nach ähnlich dem vorigen Werke, beschränkt
<lb/>sich die vorliegende Sammlung auf eine Zusammenstellung der
<lb/>Entscheidungen des Patentamtes und des Reichsgerichts, wie
<lb/>dieselben im Patentblatte zerstreut veröffentlicht worden sind,
<lb/>giebt aber nicht die ganzen Urtheile, sondern nur die in den- 
<lb/>selben ausgesprochenen abstrakten Nechtsgrundsätze. Auch ist
<lb/>eine Sammlung der das Patentwesen betreffenden Gesetze und
<lb/>Verordnungen angefügt.
</p>
            <p>

               <lb/>38. Formulare für Rechtshandlungen der frei- 
<lb/>willige« Gerichtsbarkeit. Zum Gebrauche für
<lb/>Richter, Anwälte, Auditeure, Konsularbeamte, Anwärter
<lb/>zum Richteramte, Gerichtsschreiber und Privatpersonen
<lb/>entworfen und aus den Gesetzen, der Rechtsprechung
<lb/>und Rechtswissenschaft erläutert von Dr. Benno Hilfe,
<lb/>Königlicher Kreisgerichtsrath. Vierte vermehrte und
<lb/>verbesserte Auslage. Berlin. Karl Heymann's Verlag.
<lb/>1881.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0352.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Wir haben schon mehrfach diese tüchtige Formularsamm- 
<lb/>lung besprochen; der vorliegende Band bildet den zweiten, die
<lb/>freiwillige Gerichtsbarkeit umfassenden Theil, während der erste
<lb/>die streitige Gerichtsbarkeit behandelt. Die rasch sich folgenden
<lb/>Auflagen beweisen am Deutlichsten die Zweckmäßigkeit des Un- 
<lb/>ternehmens und die Gründlichkeit der Ausführung. Die äußere
<lb/>Ausstattung ist besonders anzuerkenncn.

<lb/>39. Repertorium zum Allgemeinen Deutschen Han- 
<lb/>delsgesetzbuch. Verfaßt von E. Grünewald,
<lb/>Kaiserlicher Landgerichtsrath in Metz. Neue Ausgabe.
<lb/>Bamberg. Verlag der Buchner'schen Bttchhandlung.
<lb/>1881. 3 Bände.

<lb/>Zn der vorliegenden neuen Ausgabe bringt der Herr Ver- 
<lb/>fasser sein 1870 begonnenes Repertorium zum Abschluß. Die
<lb/>Judikatur des früheren ReichsoberhandelSgerichts ist bis zu dessen
<lb/>Aufhebung auf das Ausführlichste nachgetrage». Ebenso die
<lb/>Rechtsprechung der anderen Deutschen Obergerichte und die Lite- 
<lb/>ratur. Bei der hohen Wichtigkeit, welche die Entwickelung des
<lb/>Handelsrechts von Erlaß der ersten Kodifikation an für die zu- 
<lb/>künftige Neugestaltung äußern muß, bei dem so überaus reichen
<lb/>Material, welches Theorie und Praxis geschaffen haben, sind
<lb/>solche Repertorien stets willkommene Hülfsmittel für rasche
<lb/>Orientirung.

<lb/>20. Die Ehescheidung und die Ungültigkeits- oder
<lb/>Nichtigkeitserklärung der Ehe im Geltungsbereiche
<lb/>des Preußischen Allgemeinen Landrechts. Von W.
<lb/>Peters, Landgerichtsrath. Berlin. 1881. Verlag
<lb/>von Franz Vahlen. Preis: 2 dt

<lb/>Eine Darstellung des materiellen Rechts der Ehetrennung
<lb/>und des Verfahrens in Ehesachen, wie sich dasselbe nach der
<lb/>neuen Reichsgesetzgebung gestaltet hat.

<lb/>21. Die Usance« der Budapester Waaren« und
<lb/>Effektenbörse. Eine kritische Studie von vr. Moritz
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0353.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>Wittmann, Landes- und Wechselgerichtsadvokat.
<lb/>Budapest. Gebr. Rosenberg.

<lb/>42. Die Rechte -er Aktionäre und die Haftbarkeit
<lb/>des Aufsichtsraths. Von Dr. Paul Reinganurn,
<lb/>Rechtsanwalt am Königlichen Landgericht zu Frank- 
<lb/>furt a./M. Frankfurt a./M. Literarische Anstalt
<lb/>Mtten und Löning. 1881.

<lb/>43. Die Reformgesetze der Gewerbeordnung aus
<lb/>den Zähren 1870 und 1881 mit Kommentar von
<lb/>E. Marcinowski, Geheimer Finanzrath und Vor- 
<lb/>tragender Rath im Preußischen Finanzministerium.
<lb/>Berlin. Karl Heymann's Verlag.

<lb/>Zn Taschenformat, theils als Theile der „Deutschen Reichs- 
<lb/>gesetzgebung, Textausgaben mit Bemerkungen" sind in Gutten-
<lb/>tag's Verlag ferner erschienen:

<lb/>44. Allgemeine Deutsche Wechselordnung von Dr.

<lb/>Z. Borchardt. Vierte vermehrte Auflage,
<lb/>in Verbindung mit:

<lb/>Das Deutsche Reichsgesetz über die Wechsel- 
<lb/>stempelsteuer von Hoyer. Dritte vermehrte und
<lb/>veränderte Auflage, bearbeitet von Gaupp. Berlin.
<lb/>1880.

<lb/>43. Die Preustischen Gesetze, betreffend das No- 
<lb/>tariat in den Landestheiten des gemeinen Rechts
<lb/>und des Landrechts. Herausgegeben und mit Anmer- 
<lb/>kungen versehen von Dr. Kühne, Oberlandesgerichts-
<lb/>Präsident in Celle und R. Sydow, Landrichter in
<lb/>Halle. Berlin und Leipzig. 1880.

<lb/>46. Die Vorschriften der Reichsgesetze über die
<lb/>Anmeldungen zum Handels-, Genoffenschafts-,
<lb/>Zeichen- und Musterregister zum Gebrauche für
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0354.tif"
                n="350"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>350
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Geschäftsleute und Gerichtsbeamte. Zusammengestellt
<lb/>von Or. M. Funk. 1880.

<lb/>417. Civilprozeßordnung mit Gerichtsverfaffungs-
<lb/>gefetz, Einsührnngsgesetzen, Nebengesetzen und
<lb/>Ergänzungen. Textausgabe mit Anmerkungen und
<lb/>Sachregister von R. Sydow, Landrichter in Halle.
<lb/>Zweite vermehrte Auflage. Berlin und Leipzig. Ver- 
<lb/>lag von Z. Guttentag (D. Collin). 1881.

<lb/>418. Sammlung kleinerer Reichsgesetze. Ergänzung
<lb/>zu den im Z. Gutientag'schen Verlage erschienenen
<lb/>Einzelausgaben Deutscher Reichsgesetze. Textausgabe
<lb/>mit Sachregister, zusammengestellt von F. Litthauer,
<lb/>Rechtsanwalt. Dritte vermehrte Auflage. Berlin und
<lb/>Leipzig. Verlag von Z. Guttentag (D. Collin). 1881.

<lb/>Beide Büchelchen bilden Theile der von Guttentag's Verlag
<lb/>herausgegebenen „Deutschen Reichsgesetzgebung, Textausgabe mit
<lb/>Anmerkungen" in Taschenformat.

<lb/>Endlich liegen uns noch vor:

<lb/>419. Schöffensachen. Zusammenstellung sämmtlicher im
<lb/>Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts vor den
<lb/>Schöffengerichten zur Anwendung kommenden
<lb/>Reichs- und Landesstrafgesetze. Mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung der in der Provinz Brandenburg und
<lb/>speziell im Regierungsbezirk Potsdam erlassenen Poli- 
<lb/>zeiverordnungen, erläutert und herausgegeben von G.
<lb/>Eichhorn, Amtsrichter in Schwedt. Berlin und
<lb/>Leipzig. Verlag von Z. Guttentag (D. Collin). 1881.

<lb/>Zn handlichem Format und sauberster Ausstattung bietet
<lb/>die Sammlung ein „zuverlässiges Rachschlagebuch" für jeden,
<lb/>der als Richter, Laie oder Amtsanwalt in Schöffensachen mit- 
<lb/>zuwirken berufen ist. Sie ist nun zwar zunächst auf Preußen
<lb/>und hier wieder auf die Provinz Brandenburg, speziell den Re- 
<lb/>gierungsbezirk Potsdam beschränkt, bietet aber auch den nicht-
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0355.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>preußischen Juristen einen sehr willkoinmenen Nachweis des
<lb/>rcichsgesetzlichen Materials. Wer, sei es in welcher Instanz cs
<lb/>wolle, die oft so schwer aufzufindenden und vom Richter immer
<lb/>mit einer gewissen Antipathie gehandhabten Polizeigesetze und
<lb/>Verordnungen in Anwendung zu bringen berufen ist, wird mit
<lb/>Befriedigung sich durch die vorliegende Sammlung der Mühe
<lb/>überhoben sehen, in die labyrinthischcn Gänge jener Gesetzgebung
<lb/>eindringen zu müssen. Dies gilt namentlich bezüglich der im
<lb/>Buche bewerkstelligten Zusammenstellung der St euer gesetzt.

<lb/>30. Apergu de la Loi Anglaise au point de vue pra-
<lb/>tique et commercial. Par Adolphe Sei im, Soli-
<lb/>citor pres la cour supreme d’Angleterre. Paris,
<lb/>Bruxelles, London, Milan. 1880.

<lb/>Der Herr Verfasser giebl, wie schon der Titel anzcigt, eine
<lb/>gedrängte Darstellung der Englischen Gerichtsverfassung und des
<lb/>Englischen Handelsrechts in übersichtlicher Form. Das Buch ist
<lb/>für das mit der Englischen Gesetzgebung nicht bekannte Aus- 
<lb/>land bestimmt und wohl geeignet, einen allgemeinen Ueberblick
<lb/>über die genannten Rechtszustände in England zu bieten.

<lb/>51. Die Subhastationsor-nung vom 15. März 1869
<lb/>nebst den dieselbe ergänzenden und erläuternden Reichs-
<lb/>und Landesgesetzen. Erläutert von Br. Paul Wäch- 
<lb/>ter, Oberbergrath a. D., Generaldirektor. Dritte,
<lb/>vollständig neu bearbeitete Auflage. Berlin. Friedrich
<lb/>Kortkampf. 1880.

<lb/>Die beiden ersten Auflagen dieses Kommentars haben eine
<lb/>so günstige Aufnahme gefunden, daß die neue einer weiteren
<lb/>Empfehlung nicht bedarf. Es genügt zu bemerken, daß die
<lb/>gesammte Reichs- und Preußische Landesgesctzgebung, sowie die
<lb/>Rechtsprechung und Literatur bis zur neuesten Zeit nachge- 
<lb/>tragen ist.

<lb/>52. Das Aufgebotsverfahren in Theorie und Praxis.
<lb/>Von A. Wandersleben, Amtsgerichtsrath.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0356.tif"
                n="352"
                xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0356"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Eine kurze übersichtliche Darstellung des Verfahrens. Der
<lb/>erste Theil trägt die Lehre vom Aufgebot vor; der zweite Theil
<lb/>enthält eine Anzahl Aufgebotsmuster.

<lb/>53 Die Lehre von den Sachverständigen im Civil-
<lb/>prozest. Nach dem bisherigen gemeinen Recht und
<lb/>nach der neuen Gesetzgebung, insbesondere der Civil-
<lb/>prozeßordnung für das Deutsche Reich von Moritz
<lb/>Obermeyer. München. Theodor Ackermann. Kö- 
<lb/>nigliche Hofbuchhandlung. 1880.

<lb/>Eine von der juristischen Fakultät der Universität München
<lb/>gekrönte Preisschrift. Zn 16 Paragraphen giebt der Herr Ver- 
<lb/>fasser eine historische Darstellung der Lehre, in 49 Paragraphen
<lb/>eine dogmatische. Sicherlich hat die Schrift das Verdienst, den
<lb/>so oft behandelten und viel bestrittenen Sachverständigenbeweis
<lb/>in seiner ganzen Entwickelung bis zu dessen Feststellung durch
<lb/>die Reichscivilprozeßordnung umfassend darzustellen und das
<lb/>reichhaltige Material zu sammeln.

<lb/>54. Die Legitimatio per subsequens matrimonium
<lb/>nach Justinianischem Recht, insbesondere nach
<lb/>I. 10 und 11 Cod. de nat. lib. V. 27 und die heutige
<lb/>Anwendbarkeit der Römisch-rechtlichen Grundsätze iin
<lb/>Gebiete des gemeinen Rechts. Von Dr. jur. H. Wolf,
<lb/>Landrichter. Braunschweig. Göritz und zu Puttlitz.
<lb/>1881.

<lb/>Beim Schluß dieser Besprechung geht uns noch die zweite
<lb/>Lieferung des ersten Bandes von dem

<lb/>55. Lehrbuch des Handelsrechts von Dr. Z. Fr.
<lb/>Behrend, ord. Professor der Rechte an der Univer- 
<lb/>sität Greifswald. Berlin und Leipzig. Verlag von
<lb/>Z. Guttentag (D. Collin). 1881,

<lb/>zu. Wir verweisen auf die Anzeige der ersten Lieferung im
<lb/>vorigen Bande. Nach Abschluß des Werkes kommen wir auf
<lb/>dasselbe zurück.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084638_nf16+1881_0357.tif"
             n="353"
             xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0357"/>
         <div xml:id="d8860e32430">
            <head>Alphabetisches Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>I. Alphabetisches Sachregister.

<lb/>(Die Zahlen bedeuten die Seiten.)
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Absender s. Ladeschein.

<lb/>Abschlagszahlung s. Blanko- 
<lb/>indossament.

<lb/>Actio doli 321.

<lb/>Actio Pauliana 6, 58.

<lb/>Actio redhibitoria 321.

<lb/>Agent s. Versicherungsgesellschaft,
<lb/>Mehversicherung.

<lb/>Akkord 32; s. auch Konkurs.

<lb/>Aktien, Emission, spätere von A.
<lb/>162; s. auch Gesellschafter.

<lb/>Aktiengesellschaft, Auflösung,
<lb/>Liquidation 141, 142; Zeichnung
<lb/>von Aktien 12; s. Akkord, Bilanz,
<lb/>Eid, Exekution, Gründungskomite,
<lb/>Konkurs, Vorstand, Wechsel- 
<lb/>annahme.

<lb/>Aktienkapital, Reduktion 137.

<lb/>Aktienzeichnung 316.

<lb/>Aktionär s. Bilanz.

<lb/>Aktiva 135.

<lb/>Akzept 191; s. auch Wechselprotest,
<lb/>Wechselakzept.

<lb/>Akzeptant 55, 183; s. auch Giratar.

<lb/>Alimentensorderungen s. Pfän- 
<lb/>dung.

<lb/>Alternative Verbindlichkeit 63.

<lb/>Amortisation eines Jnhaber-
<lb/>papieres 152; f. auch Blankoakzept.

<lb/>Anerkennung 150, 214; s. auch
<lb/>Bereicherungsklage, Feuerversiche- 
<lb/>rungsanstalt.

<lb/>Anfechtung s. Anerkennung.

<lb/>Angeld 149, 150.
</p>
            <p>

               <lb/>Anmeldung. Befolgung der An- 
<lb/>meldungsvorschriften bezw. des
<lb/>Handelsregisters, Neberwachung
<lb/>118.

<lb/>Annahme 155; s. auch Lieferung,
<lb/>Verzug.

<lb/>Antrag 144.

<lb/>Anweisung 151, 152.

<lb/>Anzeige 163; s. auch Beweis,
<lb/>Waare.

<lb/>Arglist 3.

<lb/>Aufseher 55.

<lb/>Auftrag zur Erhebung von Kou-
<lb/>ponsbogen, rechtliche Natur 260;
<lb/>s. auch Handlungsbevollmächtigter.

<lb/>Ausländer s. Handelsbücher, Wech- 
<lb/>selfähigkeit.

<lb/>Ausländisches Recht s. Beweis-

<lb/>Pflicht.

<lb/>Ausland s. Beglaubigung

<lb/>Aussteller s. Wechsel, Wechsel- 
<lb/>protest.
</p>
            <p>

               <lb/>B.

<lb/>Bahnbetrieb s. Betrieb.
<lb/>Bahnhof s. Erfüllungsort.

<lb/>Bank 128.

<lb/>Bediensteter s. Eisenbahnunfall.
<lb/>Bedingung 192, 194; s. auch Ver- 
<lb/>tragsbedingung.

<lb/>Beglaubigung s. Handzeichen.
<lb/>Bereicherung s. Beweis, Wechsel- 
<lb/>klage.

<lb/>Bereicherungsklage 195.
</p>
            <pb facs="2084638_nf16+1881_0358.tif"
                n="354"
                xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0358"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Bergwerk, Begriff 39.

<lb/>Besitzer, dritter, s. Nutzung.

<lb/>Betrieb von Eisenbahnen 59, 269,
<lb/>273, 285; Ueberwachung 137.

<lb/>Betriebsdirektor: s. Betrieb.

<lb/>Betriebsunternehmer einer
<lb/>Eisenbahn s. Entschädigungsklage.

<lb/>Betrug s. Platzkauf.

<lb/>Beurkundung, öffentliche, s. Firma.

<lb/>Bevollmächtigung s. Kommis- 
<lb/>sionsgeschäft.

<lb/>Beweis der Bereicherung 195; der
<lb/>Unechtheit des Domizils 183; des
<lb/>Verzuges 162; Ergänzung des B.
<lb/>119; der Zahlung 156; recht- 
<lb/>zeitiger Präsentation 186; über
<lb/>Mustergültigkeit eines Kaufes auf
<lb/>Probe 158; s. auch Handelsbücher.

<lb/>Beweislast 16, 165, 166, 170;
<lb/>des Empfängers bezw. eines
<lb/>Manko bei ungezählt angenomme- 
<lb/>nen Banknotenpacketen 253; des
<lb/>Käufers bezw. Untersuchung der
<lb/>Maare 161; über geschehene An- 
<lb/>zeige nach Art. 357 H.-G.-B. 164;
<lb/>s. auch Prokurist.

<lb/>Beweismittel s. Schlußschein.

<lb/>Bezogener s. Wechselprotest,
<lb/>Wechsel.

<lb/>Bierbrauereigewerbe s. Firma.

<lb/>Bilanz 14, 138.

<lb/>Blankoakzept 2.

<lb/>Blankoindossament 178, 184.

<lb/>Börsenaufträge s. Bank.

<lb/>Bon 152.

<lb/>Braumeister s. Gewerbegehülfe.

<lb/>Buchhandel s Kommissionswaare.

<lb/>Bürge s. Wechselprolongation.

<lb/>Bürgschaft 53.
</p>
            <p>

               <lb/>C.

<lb/>Cedent s. Wechsel.

<lb/>Cessionar s. Wechsel.

<lb/>Condictio causa data causa
<lb/>non secuta 324.

<lb/>Condictio indebiti 324.
</p>
            <p>

               <lb/>D.

<lb/>Dar lehn s. Depositum, Gesell- 
<lb/>schaftseinlage, Wechsel.
</p>
            <p>

               <lb/>Depositum irreguläre 58.

<lb/>Depot s. Einrede.
<lb/>Differenzgeschäft s. Einrede,
<lb/>Kommissionsgeschäft.

<lb/>Diskonto 100.

<lb/>Dispache 239.

<lb/>Distanzfracht 35; s. auch Fracht.
<lb/>Distanzgeschäft s. Pferdehandel
<lb/>Dividende 15, 137.

<lb/>Domizil s. Akzeptant.
<lb/>Domizilvermerk 7, 50.
<lb/>Domiziliat s. Wechselprotest.
<lb/>Domizilwechsel 55, 186, 187;
<lb/>s. auch Wechselprotest.
</p>
            <p>

               <lb/>E.

<lb/>Ehrenrührige Aeußerungen s.
<lb/>Handlungsgehülfe.

<lb/>Eid 138; Leistung Seitens einer
<lb/>Firma 126, 133; s. auch Hand- 
<lb/>lungsbücher.

<lb/>Eigenthum s. Kommissionär; un- 
<lb/>bewegliches s. Aktiengesellschaft.

<lb/>Einkaufspreis, Festsetzung 167.

<lb/>Einlage s. Aktiengesellschaft.

<lb/>Einrede, daß ein Wechsel nur zur
<lb/>Sicherstellung in Depot gegeben
<lb/>ist 193; daß Spiel oder Wette
<lb/>vorliegt 192; der nicht erhaltenen
<lb/>Girovaluta 192; der nicht zuge- 
<lb/>zählten Valuta 192; wechselrecht- 
<lb/>liche 173, 182, 192; s. auch Ge- 
<lb/>fälligkeitsakzept , Wechselprolon- 
<lb/>gation.

<lb/>Einzahlungen s. Aktien.

<lb/>Eisenbahnunfall 285.

<lb/>Eisenbahnunternehmer, Ersatz- 
<lb/>pflicht für Schäden ^gleich dem
<lb/>Frachtführer 170; s. auch Kauf- 
<lb/>mann

<lb/>Eisenbahnverwaltung 265.

<lb/>Entschädigungsanspruch s.
<lb/>Eisenbahnverwaltung, Feuerver- 
<lb/>sicherungsanstalt.

<lb/>Entschädigungsklage aus dem
<lb/>Reichshaftpflichtgesetze 23.

<lb/>Erben s. Versicherungsvertrag,
<lb/>Wechselakzept.

<lb/>Erfüllung des Vertrages 145,163.

<lb/>Erfüllungsort 156.

<lb/>Eskomptegeschäft 146; s. auch
<lb/>Anweisung.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0359.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>355
</p>
            <p>

               <lb/>Exekution 137.

<lb/>Extinktivverjährung s. Ver- 
<lb/>jährung.
</p>
            <p>

               <lb/>F.

<lb/>Fabrikbetrieb 273.

<lb/>Fahrdiäten s. Haftpflicht.

<lb/>Faktura 119; s. auch Zahlungsort.

<lb/>Faustpfand 154.

<lb/>Feuerversicherung sanstalt 250.

<lb/>Firma 114, 115, 117; Ermäch- 
<lb/>tigung zur Zeichnung 127; Löschung
<lb/>117, 134; Uebernahme 118; Zu- 
<lb/>satz zur F. 115, 116; s. auch Eid,
<lb/>Gesellschaft, Gesellschafter, Zah- 
<lb/>lungsauftrag.

<lb/>Firmenregistrirung. Zweck 116.

<lb/>Fixgeschäft 163; s. auch Waare.

<lb/>Flußschifffahrt 239.

<lb/>Forderungs recht s. Dividende.

<lb/>Fracht 35.

<lb/>Frachtführer f. Verschulden.

<lb/>Frachtgeschäft 262.

<lb/>Frist s. Feuerverficherungsanstalt,
<lb/>Platzgeschäft.

<lb/>Fütterungskosten 87.
</p>
            <p>

               <lb/>G.

<lb/>Gant 105.

<lb/>Gefälligkeitsakzept 181, 193.

<lb/>Gegenforderung s. Gewinn.

<lb/>Gehaltöansprüche s. Handlungs-
<lb/>bedieustete.

<lb/>Gehaltszuschuß s. Haftpflicht.

<lb/>Genehmigung einer Abweichung
<lb/>vom Speditionsauftrage 148;
<lb/>staatliche Wechselannahme.

<lb/>Generalversam mlung 11;
<lb/>Rechtsgültigkeit der Beschlüsse 140;
<lb/>s. auch Aktienkapital, Dividende.

<lb/>Genossenschaft, Auflösung 51.

<lb/>G erichtsbeamter s. Wechselprotest.

<lb/>Gerichtsstand, privilegirter 31.

<lb/>Geschäftslokal s. Wechselprotest.

<lb/>Geschäftsreise s. Handelsgeschäft.

<lb/>Geschenk f. Gefälligkeitsakzept.

<lb/>Gesellschaft, offene 131; s. auch
<lb/>Firma.

<lb/>Gesellschafter 125, 154; Eintritt
<lb/>eines G. in ein Handelsgeschäft,
</p>
            <p>

               <lb/>Fortführung der bisherigen Firma
<lb/>118; offener s. Firma; stiller 143;
<lb/>s. auch Gesellschaftseinlage. Kauf- 
<lb/>mann, Wechselakzept, Zahlungs-
<lb/>anftrag.

<lb/>Gesellschaftseinlage 131.

<lb/>Gewalt, höhere s. Frachtgeschäft;
<lb/>väterliche s. Minderjährige.

<lb/>Gewerbegehülfe 88, 199.

<lb/>Gewerbetreibender s. Streitig- 
<lb/>keiten.

<lb/>Gewinn, entgangener 5; s. auch
<lb/>Offerte.

<lb/>Girant 178.

<lb/>Giratar s. Arglist.

<lb/>Giro 179.

<lb/>Giro Valuta s. Einrede.

<lb/>Glaube, guter 8.

<lb/>Gründungs konnte 131.

<lb/>Grundkapital, Herabsetzung s.
<lb/>Generalversammlung.
</p>
            <p>

               <lb/>Haftpflicht 284; beim Bergbau 39.

<lb/>Haftung, solidarische s. Konsum- 
<lb/>verein.

<lb/>Handelsgericht s. Anmeldung.

<lb/>Hand elsgerichtsbarkeit 165.

<lb/>Handelsgeschäft 143, 144, 145,
<lb/>147, 148, 149; Anschaffung von
<lb/>Materialien zum Photographiren
<lb/>249; Kauf von Pferden zur Zucht
<lb/>247; Uebernahme eines H. unter
<lb/>Beibehaltung der Firma 117;
<lb/>Vereinigung zu einzelnen H. 325;
<lb/>s. auch Gesellschafter, Journal,
<lb/>Kaution, Kommissionsgeschäft.

<lb/>Handelsgesellschaft, Geschäfts- 
<lb/>betrieb 4; Haftung der Mitglieder
<lb/>132; offene 132, 313; offene, Li- 
<lb/>quidation 8, 12, 44; s. auch Firma,
<lb/>Minderjährige.

<lb/>Handelsmann s. Handelsgeschäft.

<lb/>Handelsregister 7, 114; s. auch
<lb/>Vorstand.

<lb/>Handlung, unerlaubte 3.

<lb/>Handlungsbedien stete 120.

<lb/>Handlungsbevollmächtigter
<lb/>127, 300; zur Bestellung des H.
<lb/>bedarf es keiner besonderen
<lb/>Vollmacht 51.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0360.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0360"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>356
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Handlungsbücher, Auszug 119,
<lb/>120. 126; Vorlegung 121—126.

<lb/>Handlungsgehülfe 129,130,199.

<lb/>Handlungsreisender 128.

<lb/>Handzeichen 197.

<lb/>Haupt agent s. Feuerversicherungs- 
<lb/>anstalt.

<lb/>Haupteid 158.

<lb/>Haverei, große 8, 236; s. auch
<lb/>Flußschifffahrt.

<lb/>Hazardspiel s. Wechsel.

<lb/>Heuer s. Haverei.

<lb/>Honor arbries s. Verpflichtungs- 
<lb/>schein.

<lb/>Hypothek s. Verjährung, Wechsel.
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Indossament 99; s. auch Wechsel- 
<lb/>inhaber.

<lb/>Indossant 54, 188.

<lb/>Indossatar 54.

<lb/>In Haberpapier s. Amortisation,
<lb/>Lagerschein.

<lb/>Inkasso 149.

<lb/>Inkassoindossament 180.
<lb/>Jnnehaben einer Sache 153.
<lb/>Interesse s. Gewinn.
<lb/>Interimsschein 145, 315.
<lb/>Journal, Herausgabe eines perio- 
<lb/>dischen I. 118.

<lb/>Jrrthum 58; s. Beweislast.
</p>
            <p>

               <lb/>K.

<lb/>Kassebelege, Kassestrazze s. Hand- 
<lb/>lungsbuch.

<lb/>Kassenschein 151.

<lb/>Kauf 157; auf Probe 157; s. auch
<lb/>Beweis, Handelsgeschäft, Lieferung,
<lb/>Syndikat.

<lb/>Kaufgeschäft 158.

<lb/>Kaufmann, Eigenschaft 113, 134,
<lb/>146; s. auch Gesellschafter, Liqui- 
<lb/>dator.

<lb/>Kaufpreis 128, 159; Nachlaß vom
<lb/>K. s. Handlungsbevollmächtigter,
<lb/>Waare; s. auch Handelsgeschäft.

<lb/>Kaution 138.

<lb/>Klagezustellung 132.

<lb/>Kollision von Schiffen 11.

<lb/>Ko mit ö s. Gründungskomitö.
</p>
            <p>

               <lb/>Kommanditgesellschaft, Um- 
<lb/>wandlung in eine Aktiengesellschaft
<lb/>12; s. auch Handelsgesellschaft.

<lb/>Kommanditist, Haftung 7.

<lb/>Kommissionär 11, 128, 168, 169;
<lb/>Anwendung des Art. 347 H.-G.-B.
<lb/>auf das Rechtsverhältniß des Ein- 
<lb/>kaufskommissionärs zum Einkaufs- 
<lb/>kommittenten 24; s. auch Handels- 
<lb/>geschäft, Schadensersatz.

<lb/>Kommissionsgeschäft 164—166,
<lb/>168, 169; s. auch Kaufgeschäft.

<lb/>Kommissionsgut 169.

<lb/>Kommissionskopie s. Kommis- 
<lb/>sionsnota.

<lb/>Kommissionsnota 218.

<lb/>Kommissionswaare 151.

<lb/>Kompensation 58, 167; s. auch
<lb/>Spielschuld.

<lb/>Konkurs 57, 137, 188; s. auch
<lb/>Akkord, Aktiengesellschaft, Bilanz,
<lb/>Handelsgesellschaft, Wechselprotest.

<lb/>Konkursverwalter s. actio Pau- 
<lb/>liana.

<lb/>Konnossement 9; s. auch Schiffer.

<lb/>Konnossementsbedingungen

<lb/>229.

<lb/>Konsumverein 300.

<lb/>Konto 154.

<lb/>Kontokorrent 52.

<lb/>Konventionalstrafe 88.

<lb/>Kopirbuch s. Handlungsbücher.

<lb/>Korrespondenz s. Handlungs- 
<lb/>bücher.

<lb/>Kost s. Haverei, Kauf.

<lb/>Kosten s. Indossant.

<lb/>Kostgeschäft 153.

<lb/>Kündigung s. Lebensversicherung.

<lb/>Kurator s. Liquidator.
</p>
            <p>

               <lb/>L.

<lb/>Ladeschein an Ordre 15.
<lb/>Ladezeit, Anzeige des Ablaufs 8.
<lb/>Lagerschein 15.

<lb/>Lagerzins 150.

<lb/>Lebensversicherunng 202; s.

<lb/>auch Versicherung.
<lb/>Leichterschiffe 223.

<lb/>Lieferung, verspätete 52; vertret- 
<lb/>barer Sachen 61.

<lb/>Liquidation 134; einer Handels- 
<lb/>gesellschaft 134; s. auch Aktien-
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0361.tif"
                n="357"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>Gesellschaft, Genossenschaft, Han- 
<lb/>delsgesellschaft.

<lb/>Liquidator 15, 113, 119; s. auch
<lb/>Handelsgesellschaft.

<lb/>Löschung der Firma f. Firma.
<lb/>Lohn s. Vollmacht.

<lb/>Lootse s. Kollision.

<lb/>Lotterieloos s. Eskomptegeschäft.
</p>
            <p>

               <lb/>M.

<lb/>Mängel s. Waare.

<lb/>Mahnung 155.

<lb/>M a n d a t 127; s. auch Wechselprotest.
<lb/>Manko s. Beweispflicht.
<lb/>Militärarzt s. Wechfelfähigkeit.
<lb/>Minderjährige als offene Gesell- 
<lb/>schafter 306; s. auch Wechselfähig- 
<lb/>keit.

<lb/>Modell j. Musterregister.
<lb/>Musterregister 287.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachdruck 7.

<lb/>Notar 197; s. auch Wechselprotest.
<lb/>Nothhafen 16, 35.

<lb/>Novation 198.

<lb/>Nutzung von Sache und Kauf- 
<lb/>geld 88.
</p>
            <p>

               <lb/>O.

<lb/>Obligo 189, 190.

<lb/>Offerte 130.

<lb/>Offizier s. Wechselfähigkeit.
<lb/>Ort der Uebergabe 217.
</p>
            <p>

               <lb/>P.

<lb/>Patent, Nichtigkeitserklärung 10.
<lb/>Patentauslegung 6.
<lb/>Patentschrift 7.

<lb/>Pfändung 82.

<lb/>Pfand, kaufmännisches 154.
<lb/>Pfandgläubiger, Haftung für
<lb/>das Pfandstück 153.

<lb/>Pfandrecht s. Wechsel.

<lb/>Pferde s. Handelsgeschäft.
<lb/>Pserdehandel 220.
</p>
            <p>

               <lb/>Platzgeschäft 215.

<lb/>Platz kauf Anfechtung 257.
<lb/>Platzspesen s. Spediteur.

<lb/>Police s. Versicherung.

<lb/>Prämie s. Versicherungspolice.
<lb/>Präsentation des Wechsels zur
<lb/>Zahlung 184; s. auch Beweis.
<lb/>Prokurist, Haftung 298.

<lb/>Protest s. Wechselprotest.
<lb/>Provision s. Jndoffant.

<lb/>Pr ovi s i o n sbr i ef s. Verpflichtungs-
<lb/>schein.
</p>
            <p>

               <lb/>R.

<lb/>Rechnungskopirbuch s. Hand-
<lb/>lungsbuch.

<lb/>Rechnungslegung 117, 170; s.
<lb/>auch Handelsgesellschaft, Liquida- 
<lb/>tion, Liquidator.

<lb/>Rechtskraft 244.

<lb/>Rechtsnachfolger 180.

<lb/>Regreßansprach s. Verjährung.

<lb/>R ei ch s h a ftp s lich t g e s e tz, Anwend- 
<lb/>barkeit 9.

<lb/>Reingewinn 15; s. auch Jrrthum.

<lb/>Reisender s. Konnnissionsnota,
<lb/>Wirth.

<lb/>Remittent s. Indossament.

<lb/>Rente, Aufhebung derselben während
<lb/>der Dauer der Strafhaft 55; s.
<lb/>auch Pfändung.

<lb/>Resc iss ko n s. Aktienzeichnung.

<lb/>Reservefonds 15.

<lb/>Retentionsrecht s. Anweisung,
<lb/>Kaution, Konto. Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht.

<lb/>Rimesse 155.

<lb/>Rheder s. Schiffer.

<lb/>Rheder ei, Klage gegen die R. auf
<lb/>Grund des Art. 497 H.-G.-B. 4.

<lb/>Risiko s. Lebensversicherung.

<lb/>Rückforderung s. Wechsel'schuld.

<lb/>Rücktritt vom Vertrage 87.
</p>
            <p>

               <lb/>Sachlegitimation, passive s.
<lb/>Klagezustellung.

<lb/>Schadensersatz 8, 167; bei Nicht- 
<lb/>erfüllung des Vertrages 55; s.
<lb/>auch Aktienzeichnung, Eisenbahn-
<lb/>Unternehmer, Vertrag.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0362.tif"
                n="358"
                xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0362"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Schätzungseid 150.

<lb/>Sch eingescyäft 190, 195.

<lb/>Schiffer, Verantwortlichkeit 10.

<lb/>Schiffsbesatzung s. Haverei.

<lb/>Schlepp lohn s. Haverei.

<lb/>Schlußschein 300.

<lb/>Schreibensunkunde bei Ausstel- 
<lb/>lung eines Wechsels 182.

<lb/>Schulden s. Handelsgeschäft.

<lb/>Seebeschädigung 35.

<lb/>Seereise s. Lebensversicherung.

<lb/>Selbsthülfeverkauf 78.

<lb/>Sicherheitsleistung 134.

<lb/>Sicherstellung 194; s. auch Ein- 
<lb/>rede.

<lb/>Solidarische Haftung s. Handels- 
<lb/>gesellschaft.

<lb/>Spediteur 223; s. auch Geneh- 
<lb/>migung.

<lb/>Speditionsgeschäft 148.

<lb/>Speditionskosten s. Rechnungs- 
<lb/>legung.

<lb/>Spiel s. Einrede.

<lb/>Spielschuld 68.

<lb/>Stellvertreters. Wechselzeichnung.

<lb/>Stempel bei Käufen im kaufmän- 
<lb/>nischen Verkehr 11.

<lb/>Streitigkeiten zwischen selbst- 
<lb/>ständigen Gewerbetreibenden und
<lb/>ihren Gehülfen 88.

<lb/>Suspension s. Lebensversicherung.

<lb/>Syndikat 159.

<lb/>T.

<lb/>Transportkosten s. Spediteur.

<lb/>Tratte 54; s. auch Indossament.

<lb/>U.

<lb/>u ebergäbe s. Ort.

<lb/>Uebersendung s. Waare.

<lb/>Unfall s. Bahnbetrieb, Fabrikbetrieb.

<lb/>Unfallversicherungsanstalt 56.

<lb/>Unterschrift, Undeutlichkeit oder Un- 
<lb/>leserlichkeit der 11. des Akzeptanten
<lb/>182; in hebräischen Buchstaben s.
<lb/>Handzeichen.

<lb/>B.

<lb/>Veräußerung, anfechtbare von
<lb/>Schuldnern s. Handlung, Ver- 
<lb/>pfändung.
</p>
            <p>

               <lb/>Verfall s. Wechsel.

<lb/>Verfalltag s. Wechsel.
<lb/>Verfallzeit s. Wechsel.
<lb/>Verfrachter s. Ladezeit, Ver- 
<lb/>schulden.

<lb/>Verjährung 64,155; beim Wechsel

<lb/>188, 189. 195; s. auch Obligo,
<lb/>Wechsel auf Sicht.

<lb/>Verjährungsfrist beim Wechsel

<lb/>189.

<lb/>Verlassenschaftskurator s.
<lb/>Wechsel.

<lb/>Verpfändung von Maaren Seitens
<lb/>des Pfandgläubigers 153; j. auch
<lb/>Jnnehaben.

<lb/>Verpflichtung, wechselmäßige 190.
<lb/>Verpflichtungsschein 130.
<lb/>Verschulden, eigenes 229, 276,
<lb/>279, 283; s. auch Bahnbetrieb.
<lb/>Fabrikbetrieb.

<lb/>Versicherer 16.

<lb/>Versicherung, eigenen Lebens zu
<lb/>Gunsten Dritter 74; s. auch Fluß- 
<lb/>schifffahrt; gegen Prämie s. Han- 
<lb/>delsgeschäft.

<lb/>Versicherungsantrag, unrichtige
<lb/>Angaben beim V. s. Viehversiche- 
<lb/>rung.

<lb/>Versicherungsfirma s. Firma.
<lb/>Versicherungs gesellschaft 86;

<lb/>Auflösung 141.
<lb/>Versicherungspolice 57.
<lb/>Versicherungsvertrag 56, 146
<lb/>Vertragsfähigkeit 196.
<lb/>Verwaltungsrath 140; s. auch
<lb/>Kaution.

<lb/>Vertrag. Nichterfüllung 162.
<lb/>Vertragsbedingung, mündliche
<lb/>14.

<lb/>Verwendung, nützliche 72.
<lb/>Verzicht s. Rechnungslegung.
<lb/>Verzug 78, 80; s. auch Beweis,
<lb/>Wechselrecht

<lb/>Verzugszinsen s. Wechsel, eigener.
<lb/>Vieh Handel 25.
<lb/>Viehversicherung 210.
<lb/>Vollmacht. Uebernahme 130; s.

<lb/>auch Gesellschaft.

<lb/>Vorarbeiter 53.

<lb/>Vorstand einer Aktiengesellschaft,
<lb/>Rechenschaft desselben 9; Eintra- 
<lb/>gung des D. einer Gesellschaft in
<lb/>das Handelsregister 138; s. auch
<lb/>Aktiengesellschaft.
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0363.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2084638_nf16-1881_0363"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>W.

<lb/>Waare, Beschaffenheit 159; Ver- 
<lb/>kauf übersendeter 160; sofortige
<lb/>Lieferung 163; Uebergabe, Ueber-
<lb/>sendung, Untersuchung 160, 161;
<lb/>vertragsmäßige 79; s. auch Be-
<lb/>weispslicht.

<lb/>Warenzeichen im freien Ge- 
<lb/>brauch, Begriff 5.

<lb/>Warenbezeichnung 53.

<lb/>Waarenlieferung s. Handels- 
<lb/>geschäft.

<lb/>Wechsel 172—176, 181, 187;

<lb/>akzeptirter auf Sicht 177; eigener
<lb/>185, 198; Benachrichtigung von
<lb/>Nichtzahlung an den Akzeptanten
<lb/>55; nicht indossirter 177; an
<lb/>eigene Ordre 187; auf oder nach
<lb/>Sicht 173; einer Ehefrau 294;
<lb/>nicht an Ordre 178; Ungültigkeit
<lb/>eines W. für ein Darlehn aus
<lb/>einem Hazardspiel 293; Verität
<lb/>und Exigibilität 179; s. auch
<lb/>Minderjährige.

<lb/>Wechselakzept 176, 177; Klage
<lb/>aus dem W. 201.

<lb/>Wechselannahme 136.

<lb/>Wechselfahigkeit 171, 172, 196;
<lb/>s. auch Vertragsfahigkekt.

<lb/>Wechselforderung s. Konkurs.

<lb/>Wechselinhaber 179.

<lb/>Wechselklage 185.

<lb/>Wechsel mäßige Verbindlichkeit s.
<lb/>Wechsel.
</p>
            <p>

               <lb/>Wechselprolongation 194, 289.
<lb/>Wechselprotest 10, 30, 89, 155,
<lb/>180, 185, 186; s. auch Inkasso,
<lb/>Obligo.

<lb/>Wechselrecht, Erhaltung des W.
<lb/>184.

<lb/>Wechselschuld, Tilgung 244.
<lb/>Wechselsumme 185.
<lb/>Wechselverfahren s. Wechsel.
<lb/>Wechselzeichnung durch Stell-
<lb/>Vertreter 294.

<lb/>Werkverdingung s. Lieferung.
<lb/>Werth Papiere s. Kommissionär.
<lb/>Werthsvergütung s.Verwendung.
<lb/>Wette s. Einrede.

<lb/>Willen der Kontrahenten 148.
<lb/>Wirth, Haftung des W. für das
<lb/>Gepäck des Reisenden 56.
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Zahlung s. Beweis, Rechnungs- 
<lb/>legung.

<lb/>Zahlungsauftrag 132.

<lb/>Zahlungseinstellung 183, 184.

<lb/>Zahlungsort 157, 195; s. auch
<lb/>Akzeptant.

<lb/>Zahlungszeit s. Wechsel.

<lb/>Zinsen 187, 191; s. auch Einrede.

<lb/>Zurückbehaltungsrecht 10.

<lb/>Zustellung, gerichtliche, an eine
<lb/>Handelsgesellschaft 133.

<lb/>Zweigniederlassung s. Betrieb,
<lb/>Firmenregistrirung, Versicherungs- 
<lb/>gesellschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für deutsches Handels, u. Wechselrechl, Gd. 41.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>

         </div>
         <pb facs="2084638_nf16+1881_0364.tif"
             n="360"
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         <div xml:id="d8860e33984">
            <head>Quellenregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf16+1881_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Ouellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Deutsches Reichsrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Wechselordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>Art.

<lb/>8

<lb/>9

<lb/>10

<lb/>14

<lb/>22

<lb/>38

<lb/>39
<lb/>45

<lb/>48

<lb/>49
<lb/>51
</p>
            <table n="table-80A93AAF-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
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Seite
</cell>
                  <cell>


Art.
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
               </row>
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                  <cell>


. 101
</cell>
                  <cell>


54 ......
</cell>
                  <cell>


... 96
</cell>
               </row>
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                  <cell>


101, 110
</cell>
                  <cell>


56.
</cell>
                  <cell>


... 96
</cell>
               </row>
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                  <cell>


. 101
</cell>
                  <cell>


59.
</cell>
                  <cell>


... 93
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93AB9-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
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                  <cell>


. 101
</cell>
                  <cell>


63 Abs. 2. . . .
</cell>
                  <cell>


... 90
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93ABB-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
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                  <cell>


7
</cell>
                  <cell>


64.
</cell>
                  <cell>


... 97
</cell>
               </row>
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                  <cell>


. 93
</cell>
                  <cell>


81.
</cell>
                  <cell>


. 201, 289
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93ABF-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
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                  <cell>


. 244
</cell>
                  <cell>


88 Nr. 3 ... -
</cell>
                  <cell>


. . 90—92
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93AC1-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
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                  <cell>


. 55
</cell>
                  <cell>


91.
</cell>
                  <cell>


... 30
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93AC3-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-80A93AC4-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5">
                  <cell>


. 244
</cell>
                  <cell>


95.
</cell>
                  <cell>


... 294
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93AC5-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-80A93AC6-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5">
                  <cell>


. 105

90, 105
</cell>
                  <cell>


96 Nr. 5 . . .
</cell>
                  <cell>


... 294
</cell>
               </row>
            </table>
            <table n="table-80A93AC7-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
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                  <cell>


1 . . . .
</cell>
                  <cell>


.61
</cell>
                  <cell>


122 . .
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93ACB-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
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                  <cell>


i ... .
</cell>
                  <cell>


. 247, 249, 300
</cell>
                  <cell>


123 Nr. 4
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93ACD-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
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                  <cell>


25 Abs. 2 .
</cell>
                  <cell>


.311
</cell>
                  <cell>


124 . .
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93ACF-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
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                  <cell>


44 Abs. 1 .
</cell>
                  <cell>


.298
</cell>
                  <cell>


129 Abs. 5
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93AD1-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-80A93AD2-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5">
                  <cell>


31 ... -
</cell>
                  <cell>


.14
</cell>
                  <cell>


134 . .
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93AD3-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-80A93AD4-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5">
                  <cell>


47 ... -
</cell>
                  <cell>


.250
</cell>
                  <cell>


137 . .
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55 ... .
</cell>
                  <cell>


.300
</cell>
                  <cell>


140 . .
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58 ... .
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.35
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141 - -
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59 ... -
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.199
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144 . .
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64 ... .
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                  <cell>


.199
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165 . .
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77 ... -
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.300
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173 . .
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                  <cell>


85 ... -
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. . . 306, 308
</cell>
                  <cell>


207 a. Abs.
</cell>
               </row>
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                  <cell>


92 ... .
</cell>
                  <cell>


. 9
</cell>
                  <cell>


209b. .
</cell>
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99 ... -
</cell>
                  <cell>


.315
</cell>
                  <cell>


210a. .
</cell>
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100 ... -
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.315
</cell>
                  <cell>


211 . .
</cell>
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106 ... .
</cell>
                  <cell>


.313
</cell>
                  <cell>


249 . .
</cell>
               </row>
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                  <cell>


107 ... -
</cell>
                  <cell>


.313
</cell>
                  <cell>


266 . .
</cell>
               </row>
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                  <cell>


112 ... -
</cell>
                  <cell>


. 201, 300, 30G
</cell>
                  <cell>


269 . .
</cell>
               </row>
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                  <cell>


113 ... -
</cell>
                  <cell>


.300
</cell>
                  <cell>


271—274
</cell>
               </row>
               <row n="row-80A93AEF-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-80A93AF0-9A29-11E7-1645-09173F13E4C5">
                  <cell>


114 ... -
</cell>
                  <cell>


.306
</cell>
                  <cell>


271 !
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>210, 247,
</p>
            <p>

               <lb/>9

<lb/>306, 312
<lb/>312
<lb/>306, 311
<lb/>315
<lb/>313, 315
<lb/>. 315
<lb/>. 315
<lb/>9, 313
<lb/>7

<lb/>. 317
<lb/>. 317

<lb/>. 13

<lb/>317, 323
<lb/>315
<lb/>, 317
<lb/>, 325
<lb/>. 326
<lb/>, . 53

<lb/>249, 250
</p>
            <pb facs="2084638_nf16+1881_0365.tif"
                n="361"
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            <p>

               <lb/>Quellenregister. 361
</p>
            <p>

               <lb/>Art. Seite Art. Seite

<lb/>271 Nr. 1 . 300 354   55

<lb/>277 . 53, 221 355 . 5, 79, 81

<lb/>279 . 290 374   260

<lb/>282 . 253 376   24

<lb/>294 . 214 384   223

<lb/>295 . 253 391   233

<lb/>296 . 92, 93, 253 395 . 262

<lb/>306 . 260 397   229

<lb/>315 . 11 497   4

<lb/>317 .. . 14—26, 53, 70, 300 505   35

<lb/>318 . 215 618   232

<lb/>324 . 217 619   37

<lb/>335 . 25, 221 634 . 36

<lb/>337 . 218 639   35

<lb/>342 . 217 640   35

<lb/>343 . 11 702   236

<lb/>345 . 217 703   236

<lb/>347 . . 24, 25, 61, 79, 220, 257 708   236

<lb/>349 . 321 729 . 2, 239

<lb/>350 . 257, 321 731 . 239, 240

<lb/>354—356 . 80
</p>
            <p>

               <lb/>3. Sonstige Reichsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>§.71 Gerichtsverfafsungsgesetzes.

<lb/>§.123 - .

<lb/>§. 5 Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnnng
<lb/>§. 16 Nr. 2 -

<lb/>§. 265 Civilprozeßordnung.

<lb/>Z. 675 - .

<lb/>§. 749 Z. 2 - .

<lb/>§.15 Konkursordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>§.178 - .

<lb/>§§. 284, 285, 360 Z. 14 Reichsstrafgesetzbuches . . . .

<lb/>§§. 105, 109, 11 Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. .

<lb/>§.107 -

<lb/>§. 108 - - - - - . .
</p>
            <p>

               <lb/>28

<lb/>28

<lb/>31

<lb/>29

<lb/>22

<lb/>93

<lb/>82

<lb/>34

<lb/>107

<lb/>107

<lb/>34

<lb/>293

<lb/>200

<lb/>266

<lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>§. 1 Hastpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 . 23, 59, 82, 273, 269, 276

<lb/>§. 2 - - - - - . 39, 54, 273

<lb/>§.3 « - - - - . 82, 284

<lb/>§•5 - - - - - .285

<lb/>§.7 - - - - - . 82. 285
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 14 Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 . 63

<lb/>§. 10 Gesetzes vom 30. November 1874 . 5

<lb/>§. 13 - - - - -   53

<lb/>§.10 Musterschutzgesetzes vom 10. Januar 1876 . 287

<lb/>§. 10 Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 . 10

<lb/>§.23 - - - -. 5

<lb/>s. auch.286

<lb/>§. 7 Nachdruckgesetzes vom 11. Juni 1877 . 6

<lb/>§. 120a. Gesetzes vom 17. Juli 1878 . 88
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0366.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>§■
</p>
            <p>

               <lb/>§. 35
<lb/>§• 1
<lb/>§• 75
<lb/>§• 131
<lb/>§. 132
<lb/>§. 133
<lb/>§• 134
<lb/>' 306
<lb/>307
<lb/>343
<lb/>§. 344
<lb/>§. 378
<lb/>§. 424
<lb/>§. 568
<lb/>§. 569
<lb/>§§• 199 ff.
<lb/>§. 577
<lb/>§. 578
<lb/>§§• 925 ff.
<lb/>§. 32
<lb/>§. 262
<lb/>§. 275
<lb/>§. 276
<lb/>§. 300
<lb/>§. 301
<lb/>§. 56
<lb/>§■ 216
<lb/>§. 477
<lb/>§. 2280
<lb/>§. 2293
<lb/>§• 210
<lb/>§. 230
<lb/>§. 239
<lb/>§. 807
</p>
            <p>

               <lb/>B. Preußisches Recht.

<lb/>Seite

<lb/>Theil I. Titel 3 Allgemeines Landrecht. 3
</p>
            <p>

               <lb/>Titel 5
</p>
            <p>

               <lb/>Titel 9
<lb/>Titel 11
</p>
            <p>

               <lb/>Titel 13
</p>
            <p>

               <lb/>Titel 16

<lb/>Titel 17
<lb/>Theil II. Titel 2
<lb/>Titel 8
</p>
            <p>

               <lb/>Titel 17
</p>
            <p>

               <lb/>70
<lb/>. 75

<lb/>. 70

<lb/>. 71

<lb/>. 70

<lb/>. 71

<lb/>. 88
<lb/>. 88
<lb/>. 62
<lb/>. 62
<lb/>. 87

<lb/>. 305
<lb/>64, 66
<lb/>. 66
<lb/>. 27

<lb/>. 68
<lb/>. 68
<lb/>. 62
<lb/>. 309
<lb/>. 73

<lb/>. 74

<lb/>. 74

<lb/>. 13

<lb/>. 13

<lb/>. 309
<lb/>. 307
<lb/>. 306

<lb/>. 76

<lb/>. 76

<lb/>. 305
<lb/>. 305
<lb/>. 305
<lb/>. 306
<lb/>. 22
<lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>Titel 18 - - ....

<lb/>§. 53 Theil 1. Titel 10 Allgemeine Gerichtsordnung ...

<lb/>Art. 57 Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ....

<lb/>§. 16 Konkursordnung.32

<lb/>" " 33

<lb/>34
<lb/>34
<lb/>33
<lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>§. 19

<lb/>§.21 . .

<lb/>§.36 - .

<lb/>§.197 . .

<lb/>Gesetz vom 31. März 1838 über kürzere Verjährungsfristen

<lb/>Art. 5 Deklaration vom 6. April 1839 . 39

<lb/>Kabinetsordre vom 30. April 1847 . 11

<lb/>§§. 2, 3 und 4 Gesetz vom 17. Mai 1853 . 56

<lb/>Titel 2 Abschnitt 1—3 Preuß. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 . . 40

<lb/>- 3 - 2 - - 40

<lb/>Nassauische Verordnung über den Viehhandel vom 24. Oktober 1791 26
</p>

            <pb facs="2084638_nf16+1881_0367.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf16+1881_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>C. Bayerisches Recht.

<lb/>Seite

<lb/>Landrecht Theil I. o. 6 §. 27 Nr. 1.297

<lb/>- Theil IV. c. 1 §. 16 3lr. 1.293

<lb/>§. 20 Nr. 4.356

<lb/>- - §. 25 Nr. 2.258

<lb/>- - tz. 25 Nr. 3.256

<lb/>- Theil IV. e. 3 §. 17.258

<lb/>§§ 23 und 24   259

<lb/>Theil IV. e. 10 §. 16 Nr. 4.289

<lb/>- - §. 17 Nr. 1.289

<lb/>Theil IV. e. 12 K. 5 Nr. 4.293

<lb/>Art. 399 Abs. 2 Prozeßordnung. 255, 291

<lb/>Art. 457 - . 291

<lb/>Art. 4 und 7 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch.306

<lb/>D. Sächsisches R e ch t.

<lb/>Bürgerliches Gesetzbuch §§. 924 ff. 27

<lb/>- - §. 1244 . 61

<lb/>E. Badisches Recht.

<lb/>Landrecht S. 1108.216

<lb/>- S. 1108a..215, 216

<lb/>- S. 1108b.215

<lb/>- S. 1134 . 200

<lb/>- S. 1135 . 200

<lb/>- S. 1148a.  236

<lb/>S. 1184.81

<lb/>S. 1235 . 244

<lb/>S. 1338a.215

<lb/>S. 1351 . 245

<lb/>§§. 29—31 und 60 Prozeßordnung.241
</p>
            <p>

               <lb/>F. Oesterreichischcs Recht.

<lb/>1. Handelsgesetzbuch.

<lb/>Art. Seite Art. Seite

<lb/>4   113, 114 28   119

<lb/>10   113, 114 34   119

<lb/>11 . 113, 115 37 . 120, 121, 122

<lb/>15   113, 115 38   125

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<lb/>26   118 61   129
</p>

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               <lb/>Art.

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<lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

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</p>
            <p>

               <lb/>Art. Seite

<lb/>285 . 149, 150

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<lb/>337 . 150, 157

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<lb/>340 . 158, 159

<lb/>341 . 158, 159

<lb/>342 . 158, 159

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<lb/>355 ... . 150, 155, 159, 162

<lb/>356 ... . 150, 159, 162, 163

<lb/>357 . . 144—147, 150, 159,

<lb/>162, 163

<lb/>358 . 150

<lb/>359 i5o

<lb/>360 '. 151, 158,' 159, 16*4, 165

<lb/>361 .165

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<lb/>366 . 168

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<lb/>375 . 128, 169

<lb/>376 ... . 144, 145, 147, 169

<lb/>381 .169

<lb/>382 . 169

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<lb/>408 . 170

<lb/>415.148, 170

<lb/>423 ........ 170
</p>

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            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>2. Wechselordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. Seite Art. Seite

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<lb/>21   181 81   176, 178, 190

<lb/>22 . . . 173 82 ... . 173, 177, 179, 192

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<lb/>39 . 184 94   197

<lb/>40   184 96   174, 176, 198

<lb/>41 . 180, 184, 186 98 . 184, 198

<lb/>42 .186
</p>
            <p>

               <lb/>3. Sonstige Gesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetz vom 7. Dezember 1857 §.17. .... 53

<lb/>- - 19. Juni 1872 . 182
</p>
            <p>

               <lb/>G. Französisches Recht.
</p>
            <table n="table-7FC765D4-9A29-11E7-2582-09173F13E4C5"
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Art.
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1131 Code
</cell>
                  <cell>


civil .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


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. 293
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-
</cell>
                  <cell>


133
</cell>
                  <cell>


.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 293
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-
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1180 -
</cell>
                  <cell>


*
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 109
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                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


414 Code
</cell>
                  <cell>


de commerce.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 241
</cell>
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                  <cell>


«
</cell>
                  <cell>


410 Code
</cell>
                  <cell>


criminel
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 293
</cell>
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                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


475 Nr. 6
</cell>
                  <cell>


Code er
</cell>
                  <cell>


iminel ....
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


. 293
</cell>
               </row>
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Gesetz vom 28.
</cell>
                  <cell>


Juli / 4.
</cell>
                  <cell>


August 1824 Art.
</cell>
                  <cell>


1 .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


53
</cell>
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


H.
</cell>
                  <cell>


Römisches
</cell>
                  <cell>


Re
</cell>
                  <cell>


ch t.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
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                  <cell>


Fr.
</cell>
                  <cell>


1 §.2 Dig. 4, 3 .
</cell>
                  <cell>


. . 259 Fr.
</cell>
                  <cell>


14 8-
</cell>
                  <cell>


1 Dig.
</cell>
                  <cell>


26,
</cell>
                  <cell>


3 .
</cell>
                  <cell>


. 314
</cell>
               </row>
               <row n="row-7FC765EA-9A29-11E7-2582-09173F13E4C5"
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                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


9 §. 4 -
</cell>
                  <cell>


7, 1 .
</cell>
                  <cell>


. . 314
</cell>
                  <cell>


i 8-
</cell>
                  <cell>


1 -
</cell>
                  <cell>


36,
</cell>
                  <cell>


4 .
</cell>
                  <cell>


. 314
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</cell>
                  <cell>


6 8-9
</cell>
                  <cell>


17, 1
</cell>
                  <cell>


. . 293
</cell>
                  <cell>


24 8-
</cell>
                  <cell>


4 -
</cell>
                  <cell>


39.
</cell>
                  <cell>


2 .
</cell>
                  <cell>


. 263
</cell>
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                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


22 Z. 6 -
</cell>
                  <cell>


17, 1
</cell>
                  <cell>


. . 293
</cell>
                  <cell>


i 8-
</cell>
                  <cell>


4 -
</cell>
                  <cell>


44,
</cell>
                  <cell>


7 .
</cell>
                  <cell>


. 263
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                  <cell>


,
</cell>
                  <cell>


43 8- 2 -
</cell>
                  <cell>


18, 1
</cell>
                  <cell>


. . 259
</cell>
                  <cell>


27 pi'.
</cell>
                  <cell>


.
</cell>
                  <cell>


45,
</cell>
                  <cell>


1 .
</cell>
                  <cell>


. 293
</cell>
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                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


15 §. 2 -
</cell>
                  <cell>


19, 2
</cell>
                  <cell>


. . 263
</cell>
                  <cell>


35 8-
</cell>
                  <cell>


1 -
</cell>
                  <cell>


45,
</cell>
                  <cell>


1 .
</cell>
                  <cell>


. 293
</cell>
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                  <cell>


-
</cell>
                  <cell>


59
</cell>
                  <cell>


19, 2
</cell>
                  <cell>


. . 263
</cell>
                  <cell>


123
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


45,
</cell>
                  <cell>


1 .
</cell>
                  <cell>


. 293
</cell>
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


J.
</cell>
                  <cell>


S o n st i g e G e s c
</cell>
                  <cell>


tze.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>Art. XIV. Deutsche Bundesalte.31
</p>

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            <head>[Verlagsanzeigen]</head>
      
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</TEI>
