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            <title type="main">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts, N.F. Bd. 10 = Bd. 35 (1877) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts, N.F. Bd. 10 = Bd. 35(1877)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1877</date>
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                  <title level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts</title>
                  <biblScope>N.F. Bd. 10 = Bd. 35</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d8286e164">
            <head>Verzeichniß der Herren Mitarbeiter</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Namensverzcichniß der Herren, welche gegenwärtig dem Archive
<lb/>ihre ständige Mitwirkung zngesngt hnben.
</p>
            <p>

               <lb/>Bach mann, Kreisrichter in Lübbecke.

<lb/>Bauck Appellationsgerichts-Rath in Marienwerder
<lb/>Bezold, Vr, BezirksgerichtS-Rath in Dtünchen.

<lb/>Blodig, Professor vr., in Wien.

<lb/>Braun, Professor vr., in Gießen.

<lb/>Bur dach, Admiralitätsrath in Königsberg.

<lb/>Endemann, ord. Professor Vr., in Bonn.

<lb/>Esser II., R., Advokat-Anwalt in Cöln.

<lb/>Fick, ord. Professor Vr., in Zürich.

<lb/>Gar eis, ord. Professor Vr., in Gießen.

<lb/>Geiger, vr., in Frankfurt a. M.

<lb/>Harder, K. W., vr„ in Hamburg.

<lb/>Hartmann, W., Ober-Tribunals-Rath in Berlin
<lb/>Hartmann, Kreisgerichts-Rath in Birnbaum.

<lb/>Heinsheim er, Kreisger!chts-Rath in Mannheim.

<lb/>Herz, vr., Rechtsanwalt in Wiesbaden.

<lb/>Horch, Rechtsanwalt in Leipzig.

<lb/>J.aques, Heinrich, Vr., Hof- und Gerichts-Advokat in Wien.

<lb/>Kah, vr., Rechtsanwalt in Mannheim.

<lb/>Keyßner, Kammergerichts-Rath in Berlin.

<lb/>Klostermann, Professor vr., Geh. Bergrath in Bonn.

<lb/>Koch, R., vr., Geh. Ober-Finanz-Rath in Berlin.

<lb/>v. Kräwel, Geh. Justiz- und AppellationSgerichts-Rath in 'Raumburg.

<lb/>v. Kübel, Vr., Ober-Tribunals-Director in Stuttgart.

<lb/>Küffner, Ober-Staatsanwalt in München.

<lb/>Laden bürg, vr., in Mannheim.

<lb/>Lamprecht, vr., in Lübeck.

<lb/>Lesse, Justiz-Rath in Berlin.

<lb/>Lippold, Advokat-Anwalt in Mainz.

<lb/>Meier, Friedrich, vr., Obergerichts-Amvalt in Bremen.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Verzeichniß der Herren Mitarbeiter.
</p>
            <p>

               <lb/>Mommsen, Agapetus vr., in Schleswig.

<lb/>Reumann, Stadtgerichts-Direktor in Berlin.

<lb/>Primker, Justiz-Rath in Berlin.

<lb/>Puchelt, Dr., Reichs-Oberhandelsgerichts-Rath in Leipzig.

<lb/>Rebling, Geh. Justiz- und Appellationsgerichts-Rath in Eisenach,
<lb/>v. Sarwey, Vr., Staatsrath in Stuttgart.

<lb/>Schiitt, Appellationsgerichts-Rath in Kiel.

<lb/>Slevogt, vr., Kreisgerichts-Assefsor in Sondershausen,
<lb/>v. Streich, Ober-Tribunals-Rath in Stuttgart,
<lb/>v. Strombeck, Kreisgerichts-Rath in Gardelegen.

<lb/>Swoboda, vr.» Kreisgerichts-Präsident in Eger.
<lb/>v. Völderndorff, vr. Freiherr, Ministerial-Rath in München.
<lb/>Mengler, Appellationsgerichts-Rath in Zwickau.

<lb/>Wiener, Reichs-Oberhandelsgerichts-Rath in Leipzig.
<lb/>Zimmermann, Friedrich, vr., HofgerichtS-Director in Darmstadt.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d8286e302">
            <head>Inhalts-Verzeichniß</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalts-Dermchniß
</p>
            <p>

               <lb/>Leite

<lb/>Verzeichniß der Herren Mitarbeiter.III

<lb/>A. Aöhandkungen.

<lb/>I. von Völderndorff, E. Freiherr, Ministerialrath in München.

<lb/>Haftung aus kaufmännischen Credit-Empfehlungen ..... 1

<lb/>II. Klostermann, Dr., Prof, in Bonn DaS Recht des Erfinders 11

<lb/>Amtliche Protokolle über die Verhandlungen der EnquLte-
<lb/>Kornmission für Regelung des Patentwesens ..... 92

<lb/>III. Gareis, vr. Carl, Prof, in Gießen. Das juristische Wesen

<lb/>der Autorrechte, sowie des Firmen- und Markenschutzes . . . 185

<lb/>IV von Kräwel, Geh. Justiz- und Appellationsgerichts-Rath in
<lb/>Naumburg. Band 18 Heft 3 bis 5 und Band 19 der Entschei- 
<lb/>dungen des R.-O.-H.-G.. 211

<lb/>V. Hilfe, vr. B., Kreisgerichts-Rath in Gnesen. Es ist unzulässig,
<lb/>für ein und dieselbe Genossenschaft gleichzeitig eine deutsche und
<lb/>eine nichtdeutsche Firma einzutragen. Auch darf nur die im Ge- 
<lb/>setze erwähnte zusätzliche Bezeichnung zur Anwendung kommen . 270
<lb/>VI. Köhler, vr. Josef, Kreisgerichts-Rath in Mannheim. Bei- jt
<lb/>träge zum Aktienrecht. 279

<lb/>B. Gesetzgebung.

<lb/>Antrag Preußens beim Bundesrath, betreffend die Reform der Aktien-

<lb/>gesetzgebung, nebst der denselben motivirenden Denkschrift . . 287
</p>
            <p>

               <lb/>Nachruf. Apy.-Eer.-Rath Voigtei in Magdeburg
</p>
            <p>

               <lb/>. . 315
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Jnhalts-Verzeichniß.
</p>
            <p>

               <lb/>. Seite

<lb/>0. Uechtsgrundsähe Königs, preußischer Gerichtshöfe.

<lb/>Von Herrn App.-Ter.-Rath Voigtel in Magdeburg f . ... 317

<lb/>D. Entscheidungen.

<lb/>a. des Reichs-Oberhandelsgerichts.327

<lb/>b. kömgl. württembergischer Gerichtshöfe .332

<lb/>Nachtrag.357

<lb/>Druckfehlerberichtigung.316, 359

<lb/>Alphabetisches Sachregister ..361

<lb/>Quellenregister.    367
</p>

         </div>
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            <head>Abhandlungen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Haftung aus kaufmännischen Credit-Empfehlungen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Völderndorff, E. von">Von Völderndorff, E. Freiherr, Ministerialrath in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>A. Abhandlungen
</p>
               <p>

                  <lb/>i.

<lb/>Haftung ans kaufmännischen Lredit-Empsehlungen-

<lb/>Bon E. Frhr. von Völdcrndorsf in München.

<lb/>In Folge der in jüngster Zeit eingetretenen allgemeinen
<lb/>Stockung der Handelsgeschäfte werden die Streitigkeiten über die
<lb/>Haftung aus Credit - Empfehlungen immer häufiger, es hängt
<lb/>von deren Entscheidung oft die ganze Existenz der Betheiligten
<lb/>ab, es dürfte daher nicht ohne Interesse fein, eine Reihe voll
<lb/>Fragen, welche in tiefem Gebiet in neuerer Zeit sehr oft in
<lb/>der Praxis Vorkommen, einer näheren Erörterung zu unter- 
<lb/>ziehen.

<lb/>1.

<lb/>Hinsichtlich der Zuständigkeit in solchen Fällen wurde
<lb/>in dieser Zeitschrift scholl früher, Bd. 22 S. 167, ein Uriheil
<lb/>des damaligen Bundes-, jetzt Reichs-Ober-Handelsgerichts vom
<lb/>20. December 1870 mitgetheilt, wonach derlei Streitigkeiten nur
<lb/>dann vor die Handelsgerichte gehören, wenn derjenige, welcher
<lb/>die Anfrage über die Creditfähigkeit eines Dritten beantwortet
<lb/>hat, ein Kalifmann war ulld für die Antwort eine Pro- 
<lb/>vision verlangt oder eine solche auch nur beabsichtigt hat. All
<lb/>eillem lleueren Urtheile desselben Gerichtshofes, vom 22. Januar
<lb/>1875, hat aber der letztere seine Zuständigkeit mich in dem
<lb/>Falle allerkannt, weilll keine Provision verlangt unb eine solche
<lb/>auch nicht beabsichtigt war, sowie allch in dem Falle, lucnn nach
<lb/>Behauptung des dilrch die Ailtwort aus die Credit-Ailfrage Be-

<lb/>dlrchiv für deutsche- Handel?- u. MechseUecht. Bd. 33. l
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Haftung aus kaufmännischen Credit-Empfehlungm.

<lb/>schädigten der Antwortgeber wissentlich und absichtlich eine falsche
<lb/>Auskunft erlheilt hat, um den Anfragenden zu dessen Nachtheil,
<lb/>aber zum Vortheile des Creditsuchenden, zum Creditgeben zu
<lb/>verleiten, also sogar ein strafrechtlich verfolgbarer Betrug
<lb/>vorlag. Zm letzteren Falle dürfte aber die Zuständigkeit der
<lb/>Handelsgerichte doch gewichtigen Bedenken unterliegen, denn wenn
<lb/>auch nach Art. 273 Abs. 1 des Allg. Deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buchs alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Be- 
<lb/>triebe seines Handelsgeschäfts gehören, als Handelsgeschäfte an- 
<lb/>zusehen sind, und wenn auch nach Art. 274 daselbst die von
<lb/>einem Kaufmann geschlossenen Verträge im Zweifel als zum
<lb/>Betriebe des Handelsgewerbes gehörig gelten und nach Art. 272
<lb/>Ziff. 2 — 5 insbesondere die Geschäfte der Banquiers, Geld- 
<lb/>wechsler, Kommissionäre, Spediteure, Frachtführer, Transport-
<lb/>Anstalten , Handelsmäkler, Buchhändler, Kunsthändler und
<lb/>Drucker unbedingt und ohne irgend eine Ausnahme oder Ein- 
<lb/>schränkung als Handelsgeschäfte erklärt sind, so kann man zu
<lb/>diesen Geschäften doch wohl nicht auch den Betrug rechnen,
<lb/>welcher von einem Kaufmanne, wenn auch bei Gelegenheit seines
<lb/>Handelsbetriebes und in Bezug auf ein Handelsgeschäft begangen
<lb/>wird, indem der Betrug nie und nimmermehr ein Handels- 
<lb/>geschäft, sondern ein Delict ist, über dessen civilrechtliche
<lb/>Folgen nur entweder vor dem ordentlichen Civilrichter oder vor
<lb/>dem Strafrichter, — letzteres in den Ländern, deren Gesetze die
<lb/>Verfolgung civilrechtlicher Ansprüche aus strafrechtlichen Hand- 
<lb/>lungen auch vor den Strafgerichten gestatten, verhandelt und
<lb/>entschieden werden kann.

<lb/>Das oben erwähnte Urtheil vom 22. Zanuar 1875 enthält
<lb/>auch noch die Entscheidung einer anderen Frage, bezüglich der
<lb/>Zuständigkeit des Neichs-Ober-Handelsgerichts überhaupt. Es
<lb/>war nämlich in dem bezüglichen Falle die Klage an das ordent- 
<lb/>liche Civilgericht (Bezirksgericht) gestellt, weil der klägerische An- 
<lb/>walt aus dem so eben erwähnten Grunde der Ansicht war, es
<lb/>liege keine Handelssache vor, der bektagtische Anwalt hatte hier- 
<lb/>gegen nichts eingewendet und auch das Bezirksgericht hatte seine
<lb/>Zuständigkeit anerkannt, weshalb auch die gegen das klagsab-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0009.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>Haftung aus kaufmännischen Credit-Empsehtnngen. 3

<lb/>weisende Urtheil ergriffene Berufung nicht an das Handels-
<lb/>Appellaiionsgericht, sondern an das ordentliche Appellations-
<lb/>gericht für gewöhnliche Civilsachen gerichtet wurde, welches seine
<lb/>Zuständigkeit, fomit das Nichtvorliegen einer Handelssache, eben- 
<lb/>falls anerkannt und in der Sache materiell entschieden hatte.
<lb/>Es wurde daher auch die gegen letzteres Urtheil erhobene ^Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde nicht au das Neichs-Ober-Handelsgericht, son- 
<lb/>dern an das ordentliche Ober-Appellationsgericht des betreffenden
<lb/>Staates gerichtet; dieses hat, ungeachtet bei diese«: Sachverhalt
<lb/>bereits rechtskräftig sestgestellt war, daß keine Handelssache vor-
<lb/>ltege, gleichwohl ausgesprochen, es liege eine solche vor, und hat
<lb/>deshalb die Akten an das Neichs-Ober-Handelsgericht zur Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ab- 
<lb/>gegeben; der letztere Gerichtshof hat sich der Verhandlung und
<lb/>Entscheidung auch unterzogen und materiell zu Recht erkannt.
<lb/>Diese Entscheidung ist insofern von Interesse und Wichtigkeit,
<lb/>als hierdurch dem §. 13 des Neichsgesetzes vom 12. Juni 1869,
<lb/>die Errichtung eines oberster: Gerichtshofes für Handelssachen
<lb/>betreffend, die Auslegung gegebei: ist, daß der Letztere auch
<lb/>Nicht-Handelssachen, deren Eigenschaft als solche durch die
<lb/>ordentlichen Civilgerichte des betreffenden Einzelnstaales rechts- 
<lb/>kräftig und in beiden Znstanzei: anerkannt ist, Behufs Ent- 
<lb/>scheidung der Nichtigkeitsbeschwerde, wen:: solche auch nicht an
<lb/>ihn, sondern an den ordentliche!: obersten Gerichtshof für Eivil-
<lb/>sachen des Einzelnstaales gerichtet ist, gleichwohl und von Amts-
<lb/>wegen in den Bereich feiner Zuständigkeit ziehen kann und nmß,
<lb/>wenn er die Ansicht hat, es liege keine ordentliche Civilsache,
<lb/>sondern eine Handelssache vor. Mit dieser Auslegu::g kann
<lb/>sich Einsender dieses nicht einverstande:: erkläret:, inde«: er hierin
<lb/>einen lieferen, als den von dem Reichsgesetze beabsichtigten
<lb/>Eingriff m die Landes - Zustizhoheit der Bundesstaaten erblicken
<lb/>zu müssen glaubt; denn es würde, wenn besagte Auslegurrg
<lb/>richtig wäre, das Neichs-Ober-Handelsgericht nicht blos die in:
<lb/>Reichsgesetz ihm wirklich eingerüumte Macht haben, Urtheile der
<lb/>Gerichte der Bundesstaaten in wirklichen Handelssachen zu
<lb/>vernichten, sondern auch noch die weitere Macht, Urtheile dieser
</p>

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               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung aus kaufmännischen Credit-Empsehlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichte in Nicht-Handelssachen, welche in dieser Eigen- 
<lb/>schaft bereits rechtskräftig von den zuständigen Gerichten dieser
<lb/>Staaten anerkannt und als vollstreckbar erklärt sind, unter dem
<lb/>Titel wieder umzustoßen, daß das Reichs - Ober - Handelsgericht
<lb/>der Ansicht sei, es liege keine ordentliche Civilsache, sondern eine
<lb/>Handelssache vor. Ein solcher Zustand würde die Rechtssicher- 
<lb/>heit in Deutschland mehr gefährden, als die bezeichnete Macht-
<lb/>Ausdehnung des genannten Gerichtshofes im Interesse der Rechts-
<lb/>einheit werth wäre.

<lb/>2.

<lb/>Daß bei Credit-Empsehlungen der Empfehlende für Arglist
<lb/>unbedingt haftet, steht nach gemeinem Rechte — welches mit
<lb/>Hinblick auf Art. 1 des Allg. deutschen Handelsgesetzbuches auch
<lb/>in Handelssachen subsidiär gilt — fest.

<lb/>1. 7 §. 10, 1. 8 D. de dolo malo (4. 3.). Seuffert's
<lb/>Pand.-R. 4. Ausl. Bd. II. Abth. 2 §. 335 S. 244.
<lb/>Bangerow, Leitfaden, §. 659 Bd. III. Entscheid,
<lb/>des R.-O.-H.-G. Bd. IX. Heft 1—3 Nr. 45 und
<lb/>152. v. Kreittmapr's Anmerk. z. bayr. Landr.
<lb/>Th. IV. Kap. 10 §. 3 Nr. 4.

<lb/>Es muß aber behauptet werden, daß der Credit-Empfehler
<lb/>auch für Fahrlässigkeit haftet, sowohl für grobe, als für
<lb/>leichte, gleichviel ob er voll selbst und ohne vorgängige Anfrage
<lb/>des Creditgebers diesem eine dritte Person als creditwürdig em- 
<lb/>pfohlen hat, oder ob er, der Credit-Empfehlellde, von dem Cre-
<lb/>ditgeber vorher über die Creditwürdigkeit der dritten Person
<lb/>befragt worden war, und auch gleichviel, ob der Credit-Empfeh-
<lb/>lende für seine Beantwortung der Credit-Anfrage von dem All-
<lb/>fragenden, oder auch voll denl Creditsuchenden, oder voll irgend
<lb/>einem Dritten eine Belohnung oder Provision u. dgl. empfangen
<lb/>oder wenigstens versprochetl erhalten hat oder ilicht. Denll im
<lb/>zuerst erwähnten Fall erscheint der Credit-Eillpfehler als nego-
<lb/>tiorum gestor für den Creditgeber, indem er ohtle Allstrag des
<lb/>Letzterell sich in ein Darlehens- oder Waarenborg-Geschäft des-
<lb/>selbeil ciilgenlischt imb die zur Vorbereitung des letzteren erfor- 
<lb/>derlicheil oder dieillichen Handlungen u. s. w. vorgeilollunen hat.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Haftung aus kaufmännischen Credit-Empfehluiigeu.
</p>
               <p>

                  <lb/>als negotiorum gestor aber haftet er dem Geschäftsherrn nach
<lb/>gemeinem Rechte für ben höchsten Fleiß, hat also nicht blos
<lb/>dolurn, sondern auch culpam latam et levem zu prüstireu.

<lb/>§. 1 J. (le obl. quae (juasi ex contr. (3. 28.) 1. 20.
<lb/>C. de negot. gest. (2. 19.). Thiballt. Syst. d.
<lb/>Pand.-R. 7. Ausg. Bd. II. §. 970. Seuffert,
<lb/>Palld.-R. 2. Ausl. Vd. II. §. 343.

<lb/>Jin Zweiteil Fall aber, wenn llämlich der Credit-Empfehler
<lb/>vorher von dein Creditgeber befragt wordeil war, ob der
<lb/>Creditsuchende creditwürdig ist, haftet der Eredit-Empfehler für
<lb/>Fahrlässigkeit, sowohl grobe, als auch geringe, deshalb, lveit ttt
<lb/>solchem Fall ein Vertragsverhältniß zwischell öem Allsrageil-
<lb/>den Ulld dem Befragten vorliegt; beun Ersterer wäre zur Ant- 
<lb/>wort auf die Credit-Aufrage gar nicht verpflichtet gewesen, —
<lb/>sofern er nicht etwa in eineln Dienstverhältllisse zu bent All- 
<lb/>fragenden stalld; hat aber der Befragte, obwohl ihin keille Ver- 
<lb/>bindlichkeit zilr Antwort auf die Anfrage oblag, die letztere
<lb/>dennoch beantwortet, so hat er hierdurch stillschweigend das voir
<lb/>dem Ansragendell ihvl ertheilte, beziehungsweise augeboteile
<lb/>Mandat zur Aufschlußertheilung über die Creditwürdigkeit des
<lb/>creditfuchenden Dritten angenollmlen, also einen Vertrag mit
<lb/>dem Ansragendell geschtossell, inbent ein Vertragsabschülß auch
<lb/>dann vorliegt, wenn man ein von Seite eines Anderen voraus-
<lb/>gegangenes Ersuchen amümlnt ltnb sich auf dessen Gewährung
<lb/>oder Vollziehung thatsüchlich einläßt.

<lb/>1. 1. z. 2, 3, 4 D. de pactis (2. 14.). Seuffert
<lb/>loc. eit. §. 255.

<lb/>Wer aber mit eineln Anderen in einenl Vertragsverhältnisse
<lb/>steht, hastet dem Letzteren ilach geineineni Recht auch für Fahr- 
<lb/>lässigkeit, und zlvar, meint er keinen Vortheil voill Vertrage
<lb/>gehabt hat, nur für grobe, entgegengesetzten Falles aber auch
<lb/>für geringe.

<lb/>Thibaut loc. eit. §. 254 dir. 2 und die dortselbst
<lb/>angeführten Gesetzesstellen. Seuffert loc. eit.
<lb/>Bd. T. §. 98 Nr. 2 b. 1. 17 D. de praesc. verbis
<lb/>19. 5.), 1. 10. §. 1 D, commod. (13.6.), 1. 38.
<lb/>(D. de damno infect. (39. 2.).
</p>

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               <p>

                  <lb/>6 Haftung aus kaufmännischen Credrt-Empfehlurigen.

<lb/>Diese Rechtsverhältnisse sind deshalb sehr der Beachtung
<lb/>zu empfehlen, weil es in der Praxis äußerst häufig verkommt,
<lb/>daß Kaufleute, an welche von anderen Kaufleuten, insbesondere
<lb/>von Vorständen von Credit-Anstalten, Banken u. s. w. Anfragen
<lb/>über die Creditwürdigkeit eines dritten Kaufmannes gestellt wer- 
<lb/>den, den Letzteren oft nur aus's Geradewohl und ohne nähere
<lb/>Erkundigung über dessen Verhältnisse, ja selbst dann, mnn die
<lb/>Befragten aus ihrer eigenen Geschäftsverbindung mit demselben
<lb/>bereits wissen, daß dieser schlecht steht, viele Schulden hat und
<lb/>sogar schon in der Liquidation begriffen ist, denselben gleichwohl
<lb/>noch als creditwürdig empfehlen, entweder um ihn: als einem
<lb/>Geschäftsfreunde nützlich zu sein oder ihm wenigstens durch Ab- 
<lb/>lehnung der Antwort auf die Credit-Anfrage oder durch Erthei-
<lb/>lung einer ihm ungünstigen Auskunft nicht zu schaden; oft sogar
<lb/>geschieht dies, um ihm zu dem Zwecke Credit zu verschaffen,
<lb/>damit er seine Verbindlichkeiten gegen die Kaufleute selbst, an
<lb/>welche die Credit-Anfrage gerichtet war, leichter und schneller
<lb/>erfüllen kann, — ohne daß dabei die befragten Kaufleute gerade
<lb/>die Absicht haben, die anfragende Bank u. s. w. zu betrügen.
<lb/>Stellt sich alsdann hinterher heraus, daß der Kaufmann, über
<lb/>dessen Creditwürdigkeit Anfrage ergangen und solche von dem
<lb/>Befragten günstig beantwortet worden war, zur damaligen Zeit
<lb/>schon zahlungsunfähig war und der Anfragende sein Geld ver- 
<lb/>loren hat oder genöthigt wurde, fein Guthaben in der Gant
<lb/>des Schuldners zu liquidiren, so beruft sich der um die Credit- 
<lb/>würdigkeit des Letzteren seiner Zeit Befragte, wenn er von dem
<lb/>Gläubiger zur Verantwortung gezogen wird, gewöhnlich darauf,
<lb/>er habe ja gar keine Verpflichtung gehabt, über die Creditwür- 
<lb/>digkeit des betreffenden Schuldners Auskunft zu ertheilen oder
<lb/>auch nur eine Antwort auf die bezügliche Anfrage zu geben,
<lb/>und wenn er gleichwohl Antwort und Auskunft ertheilt habe,
<lb/>so sei dieses blos eine Gefälligkeit von ihm gewesen, aus
<lb/>welcher ihm keinerlei Haftung entstehen könne, auch hätte man
<lb/>ihm nicht zumuthen können, seinem Geschäftsfreunde, — näm- 
<lb/>lich dem betreffenden creditsuchenden Kaufmanne — durch Mit- 
<lb/>theilung ungünstiger Nachrichten über dessen Vermögens- und
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0013.tif"
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               <p>

                  <lb/>Haftung aus kaufmännischen Lredit-Empfehluiigerr.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschäfts- oder Leumundsverhältnisse an dritte Personen, ins- 
<lb/>besondere nach auswärts, Schaden zu thun.

<lb/>Alle diese Einwände sind aber unstichhaltig, denn wenn
<lb/>der um die Creditwürdigkeit Befragte von seiner gesetzlichen
<lb/>Freiheit Gebrauch machen wollte, die Anfrage zu beantworten
<lb/>oder nicht, so hätte er das letztere auch wirklich thun und also
<lb/>dem Anfragenden entweder gar keine Antwort ertheilen, oder
<lb/>wenigstens, wenn er dieses für unhöflich oder unfreundlich ge- 
<lb/>halten hat, dem Anfragenden erwidern sollen, daß er, der Be- 
<lb/>fragte, über die Creditwürdigkeit des Betreffenden feinen Auf- 
<lb/>schluß ertheilen könne oder einen solchen aus diesen oder jenen
<lb/>Gründen, oder selbst ohne Angabe eines Grundes, nicht erthei- 
<lb/>len wolle, — alsdann hätte der Anfragende wenigstens ge- 
<lb/>wußt, wie er daran ist, und hätte sich entweder anderswo er- 
<lb/>kundigt oder das betreffende Creditgeschäst gänzlich unterlassen.
<lb/>Indem aber der Befragte von seiner Freiheit, ob er Antwort
<lb/>oder Aufschluß ertheilen wolle oder nicht, thatsächlich keinen
<lb/>Gebrauch gemacht, sondern wirklich Ausschluß erlheilt hat,
<lb/>hat er, dem Obigen gemäß, mit dem Ansragenden ein Ber-
<lb/>tragsverhältniß eingegangen, durch welches er kraft des
<lb/>Gesetzes verpflichtet wurde, nicht blos dolum Zu prästiren, —
<lb/>was sich ohnehin von selbst versteht — sondern auch culpam,
<lb/>und zwar unter allen Umständen latam, im Falle Nutzens vom
<lb/>Vertrage aber auch levem. Als culpa muß es aber ganz un- 
<lb/>zweifelhaft betrachtet werden, — und Zwar je nach Umständen
<lb/>entweder als lata oder als levis, — wenn der Befragte den
<lb/>Creditsuchenden nur aufs Gerathewohl und ohne nähere Erkun- 
<lb/>digung als creditwürdig empfiehlt, namentlich wenn beide an
<lb/>demselben Orte wohnen und es also dem Befragten leicht ge- 
<lb/>wesen wäre, über die Vermögensverhältnisse oder wenigstens
<lb/>über die Art und Größe des Geschäftsbetriebes des Credit- 
<lb/>suchenden, oder über dessen Leumund u. s. m. zuverlässige Aus- 
<lb/>kunft zu erlangen, — und noch mehr liegt eine culpa dann
<lb/>vor, wenn der Befragte, obwohl er bereits Nachtheiliges über
<lb/>den Creditsuchenden erfahren hat, denselben dennoch als credit- 
<lb/>würdig empfiehlt, um ihm nützlich zu sein oder ihm wenigstens
</p>

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               <p>

                  <lb/>8 Haftung aus kaufmännischen Credit-Empfehlungen.

<lb/>nicht zu schaden u. s. w. Die Verschweigung ungünstiger Nach- 
<lb/>richten, welche über den Creditsuchenden dem Befragten zuge- 
<lb/>kommen sind, gegenüber dem Anfragenden muß selbst dann als
<lb/>culpa betrachtet werden, wenn der Befragte selber die un- 
<lb/>günstige Nachricht für unwahr oder unbegründet hält oder un-
<lb/>geachtet derselben den Creditsuchenden dennoch für creditwürdig
<lb/>erachtet, denn die Beurtheilung der Frage, ob die ungünstige
<lb/>Nachricht, welche über den Creditsuchenden eingegangen ist, wahr
<lb/>oder nicht wahr, begründet oder unbegründet, glaubhaft oder
<lb/>unglaubhaft u. s. w. ist, oder ob ungeachtet besagter Nach- 
<lb/>richt der Creditsuchende noch als creditwürdig zu betrachten ist,
<lb/>steht nach der Natur der Sache nicht demjenigen Zu, welcher
<lb/>auf die Credit - Anfrage antwortet, sondern nur demjenigen,
<lb/>welcher die letztere gestellt hat, indem es sich um sein Geld
<lb/>handelt, welches hergegeben und bezw. ins Feuer geführt werden
<lb/>soll, und nicht um das Geld desjenigen, an welchen die Credit-
<lb/>Anfrage gestellt war. Da nun der Letztere dadurch, daß er die
<lb/>Antworts-Ertheilung überhaupt nicht abgelehnt, sondern sich auf
<lb/>dieselbe materiell eingelassen hat, dem oben Erörterten gemäß,
<lb/>in ein Vertragsverhältniß zu dem Anfragenden getreten ist und
<lb/>hierdurch auch die Haftung für culpa übernommen hat, so folgt
<lb/>hieraus von selbst, daß er auch die Verpflichtung hat, alles,
<lb/>was er über die Creditwürdigkeit des Creditsuchenden entweder
<lb/>aus eigener Wahrnehmung weiß oder von dritten Personen er- 
<lb/>fahren hat, dem Anfragenden mitzutheilen und hiervon nichts
<lb/>zu verschweigen, auch nicht das, was er, der Befragte, etwa
<lb/>selber für belanglos hält, denn das Urtheil hierüber steht, wie
<lb/>erwähnt, nur dem Anfragenden und nicht dem Befragten zu;
<lb/>zum Urtheil aber über die Creditwürdigkeit gehört nothwendig
<lb/>die Kenntniß alles Tatsächlichen, was hierüber dem Befragten
<lb/>bekannt geworden ist. Dieser verletzt also auch nur durch die
<lb/>geringste Vorenthaltung in dieser Hinsicht seine Vertragspflicht
<lb/>und hastet daher für allen Schaden, welcher aus dieser Vor-
<lb/>enthaltung entsteht, sei es unmittelbar oder auch nur mittelbar,
<lb/>l. 4 §. 1. D. ex leg. Aquil. (9. 2.) Seuffert
<lb/>Pand. II. 236 Nr. 2. Vangerow §. 571, An- 
<lb/>merkung 3 Nr. 1.
</p>

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                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>Haftung auS kaufmännischen Credit-Empfehlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>!&gt;
</p>
               <p>

                  <lb/>3.

<lb/>Es kommt nicht selten vor, daß die über Creditwürdigkeit
<lb/>eines Dritten Befragten ihrer Antwort den Vorbehalt beifügen:
<lb/>„ohne Obligo", oder „ohne itnfcr Präjudiz" oder ähnliche Aus- 
<lb/>drücke, und daß sie sodann unter dieser Aegide alle und jede
<lb/>Haftung ablehnen, wenn in Folge der günstigen Creditempfeh-
<lb/>lung der Creditgeber in Schaden kommt. Dieser Einwand kann
<lb/>aber nicht unbedingt als stichhaltig erachtet, sondern es ums;
<lb/>hierbei unterschieden werden. Hat der Befragte in seiner
<lb/>Antwort alles offen und redlich mitgetheilt und nichts ver- 
<lb/>schwiegen, was er Thalsächliches über die Creditwürdigkeit der
<lb/>betreffenden Person erfahren hatte oder ohne culpa erfahren
<lb/>konnte, so kann natürlich von irgend einer Haftung desselben
<lb/>keine Rede sein. Hat er aber entweder aus Arglist oder aus
<lb/>culpa lata Unwahres mitgetheilt oder Wahres verschwie- 
<lb/>gen, so hilft ihm auch der Einwand nichts, daß er von An- 
<lb/>fang herein alle Haftung abgelehnt habe und daß der Anfra- 
<lb/>gende dadurch, daß dieser ungeachtet des erwähnteil Vorbehaltes
<lb/>dennoch von dem Inhalte der Antwort Gebrauch gelnacht unb
<lb/>nach Maßgabe derselben gehandelt habe, bem Ertheiler der Ant- 
<lb/>wort die Haftung für dolus oder culpa lata vertragsmäßig
<lb/>bezw. stillschweigend nachgelassen habe; denn Verträge, durch
<lb/>welche Jemand zur Arglist oder zu grober Nachlässigkeit berech- 
<lb/>tigt werden soll, sind schon nach allgemeinell Nechtsgrundsützen,
<lb/>als paeta turpia, aber auch noch nach besondereil Vorschriften
<lb/>des gemeinen Rechts ungültig. ,

<lb/>1. 27. §. 3. 4. D. de pactis (2. 14.), J. 6. §. ult.
<lb/>de act. emt. vend. (19. 1.), 1. 17. pr. de commod.
<lb/>(13. 6.), 1. 36. de V. 0. (45. 1.), 1. 23. I). de
<lb/>reb, jud. (50. 17.). Thibaut, Pand. Vd. !.
<lb/>§. 254 Nr. II. 1.

<lb/>Der bezeichnete Einwand ist aber auch deshalb unstichhaltig,
<lb/>weil der Befragte schon an und für sich gar nicht berechtigt ist,
<lb/>dem seiner Antwort beigefügten Vorbehalt „ohne Obligo" oder
<lb/>„ohiie Präjudiz" u. s. w. die Auslegung zu geben, als habe
<lb/>hierdurch die Haftung auch für dolus und culpa lata ausge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung aus kaufmännischen Credrt-Empfehlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>schlossen werden wollen, denn sowohl nach gemeinem Recht, als
<lb/>auch nach Handelsrecht gilt bei allen Verträgen als Regel und
<lb/>Grundprincip die beiderseitige Pflicht zur bona fides, die
<lb/>Rücksicht auf Treu und Glauben, wie es die Handlungs- 
<lb/>weise eines redlichen Mannes mit sich bringt.

<lb/>1. 48. D. de act. emt. vend. (19. 1.), 1. 31. D. de- 
<lb/>positi (13. 3.), 1. 29. §. 4 D. mand. (17. 1.),
<lb/>1. 2. K. 2 de obl. et art. (44. 7.). Erkenntn. d.
<lb/>O.-A.-G. zu Lübeck in Seuffert's Archiv Bd. I.
<lb/>Nr. 41. Seuffert's Pand. Bd. II. 8. 276.
<lb/>v. Kreittmapr, Anmerk. z. bapr. Landr. Th. IV.
<lb/>eap. 1 §. 4 in fine. Allgem. deutsch. Handels- 
<lb/>gesetzbuch Art. 278 vgl. m. Art. 1.

<lb/>Es kann daher schon aus diesen Gründen der in Frage
<lb/>stehende Vorbehalt niemals so ausgelegt werden, als ob hier- 
<lb/>durch der um Creditwürdigkeit Befragte das Recht erlangt hätte,
<lb/>den Anfragenden zu täuschen oder demselben aus grober Fahr- 
<lb/>lässigkeit unrichtige Aufschlüsse zu ertheilen.

<lb/>Alles Vorstehende gilt auch in dem Falle, wenn, wie dieses
<lb/>ebenfalls häufig vorkommt, der Anfragende in seinem Anfrage- 
<lb/>brief erklärt hatte, er werde die seinerzeitige Auskunft ohne
<lb/>irgend einen Nachtheil für den Befragten benützen; denn auch
<lb/>diese Erklärung kann nach dem Grundsätze der bona fides nur
<lb/>so ausgelegt werden, daß hierbei als selbstverständlich voraus-
<lb/>gesetzt wurde, es werde der Befragte blos die Wahrheit rnit-
<lb/>theilen, nichts Sachdienliches absichtlich verschweigen und sich
<lb/>überhaupt bei der Auskunftsertheilung keiner Arglist oder groben
<lb/>Fahrlässigkeit schuldig machen.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Das Recht des Erfinders</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Klostermann, ...">Klostermann, Dr., Prof. in Bonn</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders

<lb/>nach den geltenden Patentgesetzen und vom gesetzgeberischen Standpunkte

<lb/>erläutert

<lb/>von Herrn Geh. Bergrath und Prof. Dr. N. Klostmnailtt in Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das ausschließliche Recht des Erfinders auf die Anwendung
<lb/>seiner Erfindung wird von der Gesetzgebung fast aller Staaten
<lb/>innerhalb gewisser Grenzen anerkannt lmd auch in den deutschen
<lb/>Staaten hat, mit geringen Ausnahmen, überall der Patentschutz
<lb/>landesgesetzliche Geltung. Die in der Reichsverfassung im Art. 4
<lb/>Nr. o verheißene einheitliche Gesetzgebung über die Erfindungs- 
<lb/>patente ist jetzt in Angriff genommen und der Entwurf eines
<lb/>deutschen Patentgesetzes wird bereits im Reichskanzleramte zur
<lb/>Vorlage an den Bundesrath vorbereitet. Es erscheint deshalb
<lb/>zeitgemäß, nachdem vom Standpunkte der betheiligten Inter- 
<lb/>essenten lebhaft für und wider gestritten worden, auch von:
<lb/>juristischen Standpunkte aus die Frage des Patentschutzes zu
<lb/>diskutiren, ehe diese schwierige und weittragende Frage von dem
<lb/>Gesetzgeber endgültig für das ganze Reich und vorallssichtlich
<lb/>für die nächsten Menschenalter entschieden wird. Um zu einer
<lb/>Entscheidung darüber zu gelangen, ob und wie das ausschließ-
<lb/>liche Recht des Erfinders gesetzlich anzuerkennen und zu schützen
<lb/>sei? muß zunächst die Natur des Erfinderrechtes und die rechts- 
<lb/>philosophische sowie die wirthschaftliche Begründung desselben
<lb/>geprüft werden.

<lb/>Im Anschluß hieran soll sodann die geschichtliche Entwicke-
<lb/>lung des Patentschutzes verfolgt und demnächst sollen die ein-
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>V2
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>zelnen Fragen über die Gegenstände und den Inhalt des Er- 
<lb/>finderrechtes, das Verfahren bei der Patenterteilung, die Auf- 
<lb/>hebung der Patente, die Uebertragung des ausschließlichen
<lb/>Rechtes, über die Verletzung desselben und deren rechtliche Folgen,
<lb/>endlich über die Verfolgung der Coutraventionen erörtert werden.
<lb/>Bei diesen Erörterungen sollen die in den verschiedenen Staaten
<lb/>bestehenden Gesetze verglichen und die Vorschläge zu einer zweck- 
<lb/>mäßigen Lösung durch die Gesetzgebung begründet werden, damit
<lb/>so auf synthetischem Wege das der Natur und dem Zwecke des
<lb/>Erfinderrechtes entsprechende System der Patentgesetzgebuug ent- 
<lb/>wickelt werden kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>Natur des Erfinderrechtes.

<lb/>Das Erfinderrecht ist zunächst verwandt dem Rechte des
<lb/>Urhebers an Werken der Wissenschaft und der Kunst. Beide
<lb/>Rechte entspringen aus der geistigen Thätigkeit des Berechtigten,
<lb/>beide haben das hervorgebrachte Werk zum Gegenstände und
<lb/>zwar nicht das materielle Produkt der Arbeit des Schriftstellers,
<lb/>des Künstlers oder des Erfinders, nicht das Manuscript, das
<lb/>Bild oder die Maschine, sondern die diesen Erzeugnissen gege- 
<lb/>bene Form, welche einer Wiederholung fähig ist und dadurch
<lb/>ein Gegenstand der vermögensrechtlichen Nutzung wird. Der
<lb/>Inhalt beider Rechte besteht aber nicht sowohl in der Befugniß
<lb/>der Vervielfältigung oder der Nachbildung des Geisteserzeugnisses,
<lb/>als in der Ausschließung dritter Personen von dieser Befugniß.
<lb/>Die Befugniß des Erfinders oder des Schriftstellers, sein Werk
<lb/>beliebig zu wiederholen, oder zu vervielfältigen, ist in seiner
<lb/>natürlichen Freiheit begründet und nicht durch die Erwerbung
<lb/>eines Rechtes bedingt. Erst die Befugniß, andere in ihrer na- 
<lb/>türlichen Freiheit zu beschränken und ihnen die Wiederholung
<lb/>des hervorgebrachten Werkes zu untersagen, läßt sich als ein
<lb/>Recht des Erfinders bezeichnen. Das Objekt dieses Rechtes ist
<lb/>nichts Körperliches, es ist eine Handlung, in Bezug auf deren
<lb/>Vornahme die natürliche Freiheit Aller beschränkt, und welche
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0019.tif"
                   n="13"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Gegenstände einer ausschließlichen Befugniß des Berech- 
<lb/>tigten gemacht ist.

<lb/>Das Recht des Erfinders zählt also zu den ausschließenden
<lb/>Gewerbeberechtigungen; es unterscheidet sich von der Mehrzahl
<lb/>der letzteren dadurch, daß die ausschließliche Befugniß nicht auf
<lb/>einen räumlich begrenzten Bezirk beschränkt ist. Das Recht des
<lb/>Erfinders stimmt hierin mit dein Urheberrechte überein; es
<lb/>unterscheidet sich von dem letzteren durch seinen Gegenstand.
<lb/>Schriften, Kunstwerke und selbst Waarennulster haben eine be- 
<lb/>stimmte greifbare äußere Form, in welcher sich der Gegenstand
<lb/>des Urheberrechts verkörpert. Mit der Hervorbringung dieser
<lb/>individuell bestimmten Form ist die Erwerbung des Rechtes
<lb/>vollendet und jede Wiederholung desselben fällt unter das aus- 
<lb/>schließliche Recht des Urhebers, weil es unmöglich ist, ein vor- 
<lb/>handenes Schrift- oder Kunstwerk ganz oder theilweise §u repro-
<lb/>duziren, ohne das ältere Werk 311 benutzen, weil folglich jede
<lb/>Wiederholung auf dem Gebiete des Urheberrechtes nothwendig
<lb/>eine Copie ist. Niemals können zwei Schriftsteller unabhängig
<lb/>von einander dasselbe Trauerspiel, oder zwei Künstler dasselbe
<lb/>Gemälde schaffen. Deshalb geilügt beim Urheberrechte die auf
<lb/>Anerkennung dieses Rechts lautende Rechtsregel uitb die Heroor-
<lb/>bringuug des Werkes als rechtserzeugende Thatsache, um das
<lb/>subjektive Recht des Urhebers existent 31t machen. Bei der Er- 
<lb/>findung verhält es sich anders. Nicht blos können zwei Per- 
<lb/>sonen unabhängig von einander dieselbe Erfindung machen —
<lb/>wie dies z. B. bei der Schießbaumwolle, bei der electrischen
<lb/>Telegraphie und in mehreren anderen Fällen geschehen ist —
<lb/>die Individualität der Erfindung beruht überhaupt nicht auf
<lb/>der äußeren Gestalt des vom Erfinder hervorgebrachten Gegen- 
<lb/>standes, sondern auf gewissen Regeln, deren Anwendung einen
<lb/>bestiuunten Effect hervorbringt. Zur Erwerbung des Erfinder- 
<lb/>rechts gehört also außer den: objektiven Rechtssatze und der
<lb/>rechtserzeugenden Thatsache der Hervorbriugung in jedem Falte
<lb/>noch eine specielle Definition des Gegenstandes, auf welchen das
<lb/>ausschließliche Recht des Erfinders sich erstreckt. Es gilt dabei
<lb/>gleich, ob diese Definition des Erfinderrechtes durch den Gesetz-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0020.tif"
                   n="14"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>1 i


<lb/>geber in der Gestalt eines Privilegiums erfolgt, oder von einer
<lb/>dazn berufenen Behörde auf Grund der vorgenommenen Prü- 
<lb/>fung, oder ob dem Erfinder selbst überlassen wird, den Gegen- 
<lb/>stand seines Erfinderrechtes zu definiren, wie dies bei den auf
<lb/>bloße Anmeldung erlheilten Patenten des französischen Rechts
<lb/>der Fall ist. In allen Fällen bedarf es eines Patentes, um
<lb/>den Gegenstand des Rechts für jeden erkennbar zu machen und
<lb/>um die Erwerbung desselben zu vollenden.

<lb/>Das Recht des Erfinders zählt nach dem Vorigen zu den
<lb/>absoluten Rechten ohne körperliche Grundlage, seine Entstehung
<lb/>ist außer der Thatsache der Erfindung durch die Ertheilung des
<lb/>Ersindungspatents bedingt. Versucht man weiter das Erfinder- 
<lb/>recht einer der Hauptabtheilungen. des Systems der Rechte unter- 
<lb/>zuordnen, so ergeben sich dieselben Schwierigkeiten, wie für die
<lb/>Classificirung des Urheberrechts. Das Erfinderrecht kann nicht
<lb/>als ein Ausfluß des Rechtes der Persönlichkeit betrachtet wer- 
<lb/>den. Die Lehre von dem angeborenen Rechte des Erfinders,
<lb/>welches sich als eine selbstverständliche Folge aus dem Schutze
<lb/>seiner Persönlichkeit ergebe, ist noch weniger haltbar, als die
<lb/>Theorie des persönlichen Autorrechts. *) Niemand kann durch
<lb/>seine Erfindungsthätigkeit auch nur das kleinste Gebiet des geisti- 
<lb/>gen Schaffens so monopolisiren, daß er dasselbe mit seiner Per- 
<lb/>son deckte, daß er andere davon, wie von einem urbar gemach- 
<lb/>ten Felde, auszuschließen vermöchte. So lange der Erfinder
<lb/>sein Geheimniß bewahrt, ist ihm die ausschließliche Anwendung
<lb/>gesichert, sobald er die Erfindung Anderen mittheilt — und
<lb/>viese Mittheilung ist meist schon in der Anwendung enthalten —
<lb/>entäußert er sich des ausschließlichen Besitzes. Es fehlt also
<lb/>ganz an der Voraussetzung, welche, wie der körperliche Besitz
<lb/>dem Eigenthum, so dem Erfinderrechte zur natürlichen Grund- 
<lb/>lage dienen könnte. Endlich würde es ungereimt sein und jeden
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Vergl. für das Urheberrecht: v. Gerber, Gesammelte juristische
<lb/>Abhandlungen Bd. II. S 274. Man dry, das Urheberrecht an literari- 
<lb/>schen Erzeugnissen (Erlangen 1867) S. 35 ff. Klostermann, das Ur- 
<lb/>heberrecht an Schrift- und Kunstwerken (Berlin 1876) S. 23 ff.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0021.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>lü
</p>
               <p>

                  <lb/>menschlichen Fortschritt aufheben, wenn man dem Erfinder ein
<lb/>natürliches und ewig dauerndes Recht auf die ausschließliche
<lb/>Anwendung seiner Erfindung einräumen wollte.

<lb/>Das Recht des Erfinders ist also eine Schöpfung des po- 
<lb/>sitiven Rechtes, bei welcher, um mit v. Gerber zu reden, es
<lb/>sich nicht um den Schutz angeborener Rechte, sondern um den
<lb/>Schutz von Interessen handelt.

<lb/>Das Recht des Erfinders ist ein Vermögensrecht. Ebenso- 
<lb/>wenig als dem Urheberrechte darf dem Erfinderrechte die privat- 
<lb/>rechtliche Grundlage abgesprochen werden; seine Rechtswirkungen
<lb/>zeigen sich keineswegs allein in der durch die Nachahmung er- 
<lb/>wirkten Delictsobligation; es enthält vielmehr eine vererbliche
<lb/>und veräußerliche ausschließliche Nutzung an dem durch den Er- 
<lb/>finder zuerst entdeckten uitb zur Patentirung angemeldeten Ge-
<lb/>werbszweige. Das Erfinderrecht darf deshalb nicht in das
<lb/>Obligationenrecht verwiesen werden. Wenn auch das ErfindungS-
<lb/>patent eine Verpflichtung für die übrigen Gewerbtreibenden be- 
<lb/>gründet, sich der Ausübung des patentirten Gewerbes zu ent- 
<lb/>halten, so ist dies doch nicht eine auf obligatorischeur Grunde
<lb/>ruhende Verbindlichkeit, sondern die durch das Gesetz begründete
<lb/>Verpflichtung Aller, das ausschließliche Recht des Patentirten zu
<lb/>achten. Letzteres ist ein absolutes Recht ohne körperliche Grund- 
<lb/>lage, wie die übrigen Gewerbeberechtigungen. Es ist jedoch nicht
<lb/>wie die letzteren ein öffentliches Recht, sondern es muß wie das
<lb/>Urheberrecht zu den Privatrechten gezählt werden, sofern das
<lb/>* Erfinderrecht rächt kraft besonderer: Privilegiums, sondern kraft
<lb/>des Gesetzes durch bloße Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
<lb/>erworben wird. Letzteres ist da der Fall, wo die Ertheilnng
<lb/>oder die Versagung des Patentes rächt dem Errnesserr einer Ver- 
<lb/>waltungsbehörde: des Patentamtes, anheimgegeben ist, sondern
<lb/>der Richter über den Anspruch des Erfinders auf den Patent- 
<lb/>schutz entscheidet.

<lb/>II.

<lb/>Rechtliche Begründung.

<lb/>Die Ansicht, daß der Erfinder ein angeborenes Recht auf
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0022.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>IG
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>die ausschließliche Benutzung seines Geisteserzeugnisses habe,
<lb/>kraft dessen er auch nach erfolgter Mittheilung Andere von der
<lb/>Anwendung seiner Erfindung ausschließen könne, ist bereits im
<lb/>Vorigen zurückgewiesen. Eine rechtsphilosophische Begründung
<lb/>des Erfinderrechts in dem Sinne, daß letzteres als eine noth-
<lb/>wendige Consequenz aus dem Rechte der Persönlichkeit des Er- 
<lb/>finders nachgewiesen wird, ist daher nicht möglich. Wohl aber
<lb/>läßt sich die natürliche Grundlage des im positiven Rechte an- 
<lb/>erkannten Erfinderrechtes ebenso folgerichtig Nachweisen, wie für
<lb/>die übrigen Vermögensrechte, von denen ja keines darauf An- 
<lb/>spruch erheben kann, daß es von positiver Satzung unabhängig
<lb/>und ein nothwendiger Bestandtheil jeder denkbaren Rechtsord- 
<lb/>nung sei und von denen viele erst im Laufe der geschichtlichen
<lb/>Entwickelung in die Rechtsordnung eingetreten sind.

<lb/>Alles Recht ist ursprünglich aus der gemeinsamen, auf
<lb/>Unterwerfung der Naturkräfte gerichteten Thätigkeit der Menschen,
<lb/>aus der gegenseitigen Abhängigkeit von fremder Arbeit hervor- 
<lb/>gegangen, auf welcher das Unterscheidende der menschlichen Existenz
<lb/>beruht. Man würde sehr fehlen, wenn man annähme, daß das
<lb/>bloße räumliche Zusammenleben der Menschen, verbunden mit
<lb/>dem natürlichen Streben der Aneignung, zu festen und aner- 
<lb/>kannten rechtlichen Beziehungen habe führen können. Nur ein
<lb/>Krieg Aller gegen Alle mit gelegentlichen Waffenstillständen
<lb/>könnte aus diesen Bedingungen hervorgehen — ein Zustand,
<lb/>wie er noch heute zwischen Stämmen besteht, welche ohne Ver- 
<lb/>kehr mit einander leben. Der bloße Wunsch, zu besitzen, hat
<lb/>nicht den Tausch, sondern den Raub zur Folge, er erzeugt nicht
<lb/>Rechtsnormen, sondern er erhebt das Recht des Stärkeren zum
<lb/>Gesetz. Erst das Gefühl der Abhängigkeit von der Mitarbeit
<lb/>des Nachbarn bewirkt, daß dessen Nechtssphäre geachtet wird,
<lb/>unb der erste Vertrag znr Gewinnung der nachbarlichen Bei-
<lb/>hiilfe enthält auch die erste Anerkennung des nachbarlichen Be- 
<lb/>sitzes. Lange bevor ein gesondertes Eigenthum an dem Boden
<lb/>und seinen Erzeugnissen anerkannt wurde, hatte der Mensch die
<lb/>Dienste seines Mitmenschen nöthig und lange bevor der erste
<lb/>Tauschhandel von Gütern eröffnet ward, wurde Leistung um
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0023.tif"
                   n="17"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Leistung, Arbeit um Arbeit allsgetauscht. Das Eigenthum ist
<lb/>daher zwar das vornehmste aller Rechtsverhältnisse, weil in ihm
<lb/>der Begriff des Rechtes als einer ausschließenden Einwirkung
<lb/>auf die Dinge der Außenwelt am rauften zur Erscheinung
<lb/>kommt; eS ist jedoch keinesweges das ursprüngliche RechtSver-
<lb/>hältniß und auch der Begriff des Eigenthums hat die Arbeit
<lb/>zur Voraussetzung, weil nur solche Dinge als Gegenstand des
<lb/>Eigenthums betrachtet werden, welche im Gegensätze 311 den ge- 
<lb/>meinen Gütern des Lebens durch Arbeit erworben werden müssen,
<lb/>und weil von einem gesonderten Grundeigenthum insbesondere
<lb/>erst dann die Rede ist, wenll der Ackerbau beginnt, wenn der
<lb/>Boden durch Arbeit zur Cultur uub zur festen Wohnung taug- 
<lb/>lich gemacht wird.

<lb/>Die rechtserzeugende Wirkllng der Arbeit tritt in der wei- 
<lb/>teren Rechtsbildung gegen das stoffliche Glciuent des Besitzes
<lb/>entschieden zurück, ohne jedoch gänzlich zu verschwinden. Dies
<lb/>zeigt sich in dem hochgebildeten römischen Rechte in der Lehre
<lb/>von der Specifieation. Während die Sabinianer annahmen,
<lb/>daß bei dem aus fremdem Stoffe gefertigten Producte das Eigen-
<lb/>thum des Stoffes maßgebend sei (quod ex re nostra Iit, nostrum
<lb/>esse verius est), sprachen die Proculejaner das Eigenthum an
<lb/>dem neuen Erzeugnisse dem Arbeiter 31t, welcher dasselbe er- 
<lb/>schaffen hatte, llnd die letztere Meinung wurde von Zustinian
<lb/>mit der näheren Bestimmung angenomnren, daß der Verfertiger
<lb/>nur in dem Falle Eigenthum erwirbt, wenn das Product nicht
<lb/>in die frühere Form zurückgebracht werden kann.^) Zustinian
<lb/>entschied zugleich, daß das Gemälde auf fremder Tafel Eigen-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Es ist ungenau, wenn im §. 25 Inst, de rer. div. (2. 1.) im An- 
<lb/>schluß an die von Gaiuö herrührende 1 7. §. 7 Dig. de adquir. dom. (41.1)
<lb/>gesagt wird, daß Iustinian sich für eine mittlere Meinung entschieden
<lb/>habe, denn zwischen den beiden Meinungen der Proculejaner und der Sa- 
<lb/>binianer gab es eine Vermittelung nicht. Wohl aber bedurfte die erstere
<lb/>Meinung der näheren Bestimmung in Bezug darauf, wann das Product der
<lb/>Arbeit alö eine neue Sache anzusehen sei, an welcher ein neues Eigenthum
<lb/>entstehe, und diese Bestimmung wurde aus dem Umstande entnommen, ob
<lb/>das Erzeugniß in die alte Gestalt zurückqesührt werden könne oder nicht.

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Vd. 35. 2
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0024.tif"
                   n="18"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>thum des Malers werde und er hätte folgerichtig auch entschei- 
<lb/>den müssen, daß der Erzguß, welcher unter Benutzung der von
<lb/>dem Bildhauer geschaffenen Form von einem Bildgießer aus- 
<lb/>geführt wird, Eigenthum des Bildhauers wird, obgleich von
<lb/>diesem weder das Erz noch der Guß herrührt.^) Zn einem
<lb/>andern Falle, beim Schreiben auf fremdem Pergament, billigt
<lb/>Zustinian dem redlichen Schreiber wenigstens die Vergütung
<lb/>seiner Schreibarbeit zu. (§. 33 Inst 1. c.)

<lb/>Es ist also rechtlich möglich, daß mit der Benutzung einer
<lb/>durch fremde Arbeit hervorgebrachten Form rechtliche Wirkungen
<lb/>in Bezug auf Eigenthumserwerb oder Schadloshaltung verbun- 
<lb/>den werden, und der Gesetzgeber ist deshalb befugt, dem Er- 
<lb/>finder einer solchen durch geistige Arbeit hervorgebrachten Form
<lb/>das ausschließliche Recht der Benutzung beizulegen, wenn und
<lb/>soweit er dies mit der allgemeinen Rechtsordnung verträglich
<lb/>und dem öffentlichen Znteresse zuträglich findet. Er trifft da- 
<lb/>durch nicht etwa eine polizeiliche Maßregel zur Beförderung eines
<lb/>wirthschaftlichen Zweckes, sondern er erhebt eine bereits beste- 
<lb/>hende, natürliche Beziehung zwischen der Arbeit des Erfinders
<lb/>und ihrer Ausbeutung durch seine Anerkennung zu einem Ver- 
<lb/>hältnisse des positiven Rechtes. Zn allen Zndustriestaaten, in
<lb/>welchen die Sitte des Verkehrs sich ungestört entwickelt hat, gilt
<lb/>die unbefugte Nachahmung in der Fabrikation auch da, wo sie
<lb/>nicht durch gesetzliches Verbot gehindert wird, für unerlaubt.
<lb/>Der Gesetzgeber kann unzweifelhaft dieses von der Sitte aner- 
<lb/>kannte Verbot zur Rechtsvorschrift erheben, ohne sich von der
<lb/>natürlichen Grundlage des Rechtes zu entfernen. Zn welchem
<lb/>Umfange ein solcher Schutz gegen Nachahmung gewährt werden
<lb/>soll, ist eine Frage der Gesetzgebungspolitik.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Letzteres ist von dem Berliner Obertribunal in einem Erkenntnisse
<lb/>vom 18. Juli 1856 (Striethorst's Archiv Bd. 22 S. 37 ff.) angenom.
<lb/>men, indem das Eigenthum an einer von dem Erzgießer W. nach dem Mo- 
<lb/>delle des Bildhauers Drake auf dessen Bestellung gegossenen Vase dem letz- 
<lb/>teren zugefprochen wurde — in folgerichtiger Anwendung des von Justi- 
<lb/>ni an im §. 34 Inst. 1. c. ausgestellten Grundsatzes: Ridiculum est enim
<lb/>picturam Apellis vel Parrhasii in accessionem vilissimae tabulae cedere.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0025.tif"
                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Wirthschaftliche Begründung.

<lb/>Der wirthschaftliche Nutzen der Erfindungspatente besteht
<lb/>theils darin, daß der Antrieb zu neuen Erfindungen verstärkt
<lb/>wird, indem das Gesetz dem Erfinder den ausschließlichen Genuß
<lb/>der Vortheile seiner Erfindung für einen gewissen Zeitraum
<lb/>sichert, theils darin, daß die Ausführung neuer gewerblicher
<lb/>Erfindungen durch ben Patentschutz erleichtert und befördert
<lb/>wird. Es ist unstreitig, daß der mächtigste Antrieb §ur Erfin- 
<lb/>dung in den aus ihrer Ausführung gehofften Früchten besteht.
<lb/>Der Erfinder hat allerdings in Bezug auf die Ausbeutung feiner
<lb/>Entdeckung ein natürliches Monopol, indem er jedenfalls in der
<lb/>Lage ist, die Erfindung vor allen anderen Gewerbtreibenden
<lb/>zur Ausführung zu bringen. Da nun eine baitcrubc aus- 
<lb/>schließliche Nutzung an dem neu erfundenen Gedanken nach dem
<lb/>Vorigen dem Erfinder jedenfalls nicht zugestanden werden kann,
<lb/>so wird von den Gegnern des Patentschutzes gefolgert, daß es
<lb/>überhaupt der Verleihung eines gesetzlichen Monopols gttr Be- 
<lb/>lohnung und zur Aufmunterung des Erfinders nicht bedürfe.^)
<lb/>Hierbei wird jedoch übersehen, daß der Erfinder in der Regel
<lb/>nicht die Mittel und die Gelegeilheit besitzt, seine Erfindung für
<lb/>eigene Rechnung auszuführen. So wie der Schriftsteller eines
<lb/>Verlegers bedarf, um seine Schrift zu vervielfältigen unb zu
<lb/>verwerthen, so bedarf auch der Erfinder in ben meisten Fällen
<lb/>eines Fabrikanten, welchem er die Ausführung gegen Entgelt
<lb/>überläßt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein Recht über- 
<lb/>tragen werden kann, d. h. wenn das Gesetz die Befugniß zur
<lb/>Ausführung der Erfindung von der Uebertragung durch den
<lb/>Erfinder abhängig macht. Ohne den Patentschutz ist der Er- 
<lb/>finder auf die Geheimhaltung und auf die Monopolisiruug sei- 
<lb/>ner Erfindung angewiesen, wenn er überhaupt Früchte aus
<lb/>derselben ziehen will. Unter dem Schutze eines Erfindungs-

<lb/>4) Mohl, Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Vd. XXV. S. 113.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0026.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>patentes dagegen kann er die Ausführung demjenigen übertragen,
<lb/>welcher zu der praktischen Verwirklichung seiner Erfindung die
<lb/>größten Mittel und Fähigkeiten besitzt und ihm folglich die
<lb/>größten Vortheile bieten kann. Er kann die Erfindung allen
<lb/>Gewerbtreibenden gleichzeitig zugänglich machen und sich auf
<lb/>diese Weise den höchsten Ertrag sichern, da die Gesammtheit im
<lb/>Stande ist, dem Erfinder in ihren Beiträgen den höchsten Lohn
<lb/>zu gewähren.

<lb/>Zn dieser letzteren Weise pflegen gegenwärtig in England
<lb/>und in Nordamerika die wichtigsten Erfindungen nutzbar ge- 
<lb/>macht zu werden. Der Erfinder eines neuen Prozesses in dem
<lb/>Eisenhüttenbetriebe überläßt allen Hüttenbesitzern, denselben auf
<lb/>ihren Hochöfen in Anwendung zu bringen, gegen eine mäßige
<lb/>Abgabe von jeder Tonne des nach seiner Methode, erzeugten
<lb/>Roheisens. Der Erfinder einer neuen Verbesserung an der
<lb/>Nähmaschine gestattet allen Fabrikanten, dieselbe an ihren Ma- 
<lb/>schinen anzubringen gegen eine feste Abgabe für jedes so her-
<lb/>gestellte Stück. Diese sogenannten Licenzen unterscheiden sich
<lb/>von der Übertragung des Verlagsrechtes dadurch, daß nicht die
<lb/>ausschließliche Ausübung des Erfinderrechtes eingeräumt wird,
<lb/>sondern daß ähnlich wie bei der Erlaubniß zur Aufführung von
<lb/>dramatischen oder musikalischen Werken eine nicht ausschließliche,
<lb/>auf eine bestimmte Betriebsstätte beschränkte Benutzung verstattet
<lb/>wird. Die Voraussetzung einer solchen Verwerthung wird aber
<lb/>durch die Anerkennung des Erfinderrechtes bedingt, da ohne ein
<lb/>ausschließliches Recht des Erfinders die Benutzung der Erfindung
<lb/>nicht gegen Entgelt übertragen werden kann.

<lb/>Die häufig gehörte Ansicht, der Patentschutz verhindere die
<lb/>sofortige allgemeine Anwendung der Erfindungen, ist nicht zu- 
<lb/>treffend. Gerade der ungeschützte Erfinder ist darauf angewiesen,
<lb/>durch Geheimhaltung alle anderen Gewerbtreibenden von dem
<lb/>Gebrauch seiner Erfindung auszuschließen. Er kann sein Ge-
<lb/>heimniß nicht einmal gegen Entgelt verkaufen, außer an einen
<lb/>andern Monopolisten, da auch der Erwerber nicht ein Recht,
<lb/>sondern nur ein Geheimniß kauft und dasselbe nur als solches
<lb/>verwerthen kann. Der Patentschutz macht also gerade das Fabrik-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0027.tif"
                   n="21"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>geheimniß und der: Monopolbetrieb entbehrlich, welche beide zum
<lb/>Nachtheil des Erfinders sowohl als der Industrie auszuschlagen
<lb/>pflegen. Er schafft die Formen und Mittel, durch welche das
<lb/>natürlich bestehende Monopol des Erfinders in den Rechtsver- 
<lb/>kehr gebracht und gegen Entgelt an Jeden zur Benutzung über- 
<lb/>tragen werden kann. Allerdings sind die Erfinder häufig be- 
<lb/>müht, sich neben dem Rechtsschutze des Patentes auch noch das
<lb/>Geheimniß der Erfindung zu wahren. Sie hoffen aus dem
<lb/>Monopolbetriebe der Erfindung unbegrenzten Gewinn zu ziehen,
<lb/>sehen sich aber in dieser Erwartung gewöhnlich getäuscht. Fulton,
<lb/>der Erfinder der Dampfschifffahrt, betrieb dieselbe als Monopol
<lb/>auf den Strömen der Vereinigten Staaten und hinterließ seinen
<lb/>Kindern eine Schuldenlast von 100,000 Dollars. Hätte er den
<lb/>Betrieb gegen eine mäßige Vergütung freigegeben, so wäre ihm
<lb/>ein reicher Gewinn gesichert gewesen. Watt und Boulton hatten
<lb/>beim Ablauf der für die Watt'sche Dampfmaschine ertheilten
<lb/>Patente ein großes Vermögen in dem Monopolbetriebe der
<lb/>Dampfmaschinensabrikation zugesetzt und es mußte die Patent- 
<lb/>dauer durch eine Parlamentsacte verlängert werden, damit nicht
<lb/>der Urheber einer der größten Erfindungen aller Zeiten leer
<lb/>ausging. Bei der Verwerthung des ersten Patentes über die
<lb/>Vorrichtung zur Condensation des Dampfes war James Watt
<lb/>rationeller verfahren. Er hatte allen Besitzern der alten New-
<lb/>comen'schen Dampfpumpe gestattet, diese Verbesserung anzubrin- 
<lb/>gen gegen Vergütung eines Drittels der erzielten Ersparniß an
<lb/>Brennmaterial, und er bezog dafür von einer einzelnen Stein- 
<lb/>kohlengrube bei drei Maschinen eine Prämie von 48,000 Mark
<lb/>jährlich. Gerade die größten Erfindungen treten bei ihrer ersten
<lb/>praktischen Ausführung in einer gleichsam hülftosen und unent- 
<lb/>wickelten Gestalt in das Leben. Die durchweg neuen Mittel,
<lb/>deren sich der Erfinder bedient, erfordern zu ihrer vollen Wir- 
<lb/>kung eine ganz neue Technik. Unternimmt der Erfinder auch
<lb/>die Mittel und die Einrichtungen zur Realisirung des von ihm
<lb/>theoretisch gefundenen Resultats selbst zu schaffen, so gefährdet
<lb/>er sein Interesse, weil diese Aufgabe nicht durch geniale Con-
<lb/>ception, sondern nur durch die Schule vieler Erfahrungen gelöst
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0028.tif"
                   n="22"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>werden kann. Giebt er dagegen die Anwendung seiner Ersin
<lb/>düng gegen Entgelt den Gewerbtreibenden frei, so wird durch
<lb/>die wetteifernde Ausführung die von dem Einzelnen gemachte
<lb/>Erfindung auf dem schnellsten Wege zu ihrer vollkommenen Aus- 
<lb/>bildung gebracht und zu ihren: höchsten Effecte entwickelt. So
<lb/>ist z. B. Bessemer's Erfindung der Stahlbereitung unter dem
<lb/>Patentschutze und durch die von dem Erfinder ertheilten Licenzen
<lb/>binnen einem Jahrzehnt zum Gemeingut aller industriellen Län- 
<lb/>der und zur Grundlage einer bereits hochentwickelten Industrie
<lb/>geworden, während die eigenen Versuche des wenn auch hoch-
<lb/>begabten Erfinders keinesweges ausgereicht haben würden, in
<lb/>demselben Zeitraum ein gleiches Resultat zu erzielen.

<lb/>Aus dem Vorigen ergiebt sich, daß die Frage nach der
<lb/>wirthschaftlichen Begründung des Patentschutzes wesentlich ab- 
<lb/>hängt von den weiteren Fragen nach den Formen und den Be- 
<lb/>dingungen, unter welchen der Patentschutz ertheilt wird. Das
<lb/>Erfindungspatent darf kein Freibrief sein für die Geheimhaltung
<lb/>und die Monopolisirung der Erfindung. Der Erfinder muß für
<lb/>den Patentschutz eine Gegenleistung gewähren, indem er sein
<lb/>Geheimniß an alle übrigen Gewerbtreibenden miltheilt, entweder
<lb/>zur Mitbenutzung gegen Entgelt, oder doch wenigstens zur Kennt-
<lb/>niß, so daß nach Ablauf der Patentdauer Zeder die Erfindung
<lb/>sofort in Anwendung bringen kann.

<lb/>Daß ein in dieser Gestalt geregelter Patentschutz dem Ge- 
<lb/>deihen der Industrie und dem Nationalwohlstande in hohen:
<lb/>Grade förderlich ist, das beweist die Vergleichung des gegenwär- 
<lb/>tigen Standes der deutschen Industrie mit derjenigen anderer
<lb/>Länder, welche sich eines wirksamen und ausgebildeten Patent- 
<lb/>schutzes erfreuen. Zn Deutschland ist die Geltung der Erfin-
<lb/>dungspatente auf das Gebiet der einzelnen Staaten beschränkt;
<lb/>der Patentinhaber kann aber nach den Zollvereinsverträgen nicht
<lb/>die Einfuhr und den Verkauf der in einem andern Staate nach- 
<lb/>gemachten Artikel verbieten. Der preußische Patentinhaber,
<lb/>welcher in Bayern ein Patent nicht erlangt, muß daher erleiden,
<lb/>daß seine Maare in Nürnberg nachgemacht und von da auch
<lb/>nach Preußen verbreitet wird. Dazu kommt, daß Patente in
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0029.tif"
                   n="23"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht deö Erfinders. 23


<lb/>Deutschland und besonders in Preußen nur in beschränkter Zahl
<lb/>und für minder wichtige Dinge erthcilt werden. Alls allen die- 
<lb/>sen Gründen ist der Patentschutz in Deutschland von geringer
<lb/>praktischer Bedeutung. Währeild in England 2400, in Frank- 
<lb/>reich 6000 und in den Vereinigten Staaten 13,000 Patente
<lb/>jährlich ertheilt werden, belief sich die Zahl der preußischen Patente
<lb/>im Durchschnitt der fünf Zahre 1869—1873 ans 69 jährlich.' Z

<lb/>Fast in demselben Verhältnisse steht aber die delltsche In- 
<lb/>dustrie gegenüber deil Nachbarläilderil in Bezug ans die Origi- 
<lb/>nalität der Produktion zurück. Die deutsche Zildustrie ist wesent- 
<lb/>lich eine nachahmende, sie suchte bisher ihren Vorrang allein in
<lb/>der Billigkeit der Erzeugung zu behaupten. Dies geht soweit,
<lb/>daß deutsche Fabrikanten nicht bloS das englische Fabrikat nach- 
<lb/>ahmen, sondern sogar ihre eigenen Erzeugnisse vielfach für eng- 
<lb/>lische ausgeben, und als solche bezeichnen, itm einen besseren
<lb/>Absatz für dieselben zu gewinnen. Allein der Fortbestaild einer
<lb/>solchen blos „achahmeildeil und auf billige Erzeugllilg begrün- 
<lb/>deten Industrie ist dlirch das Sinken des Geldwerthcs uild dlirch
<lb/>die allgemeine Steigerung der Arbeitslöhne unmöglich geivorden.
<lb/>Deutschland besitzt nicht mehr den Vorzug geringerer Produktions- 
<lb/>kosten vor den Nachbarländern und deshalb befindet sich seine
<lb/>Industrie gegenwärtig in einer gefährlicheil Krisis, sic verinag
<lb/>mit dein Auslande weder durch billige Preise iloch dlirch hervor- 
<lb/>ragende technische Leistlingen erfolgreich zll konkllrriren lind ihr
<lb/>Absatzgebiet ist in ausgedehntein Maße bedroht. Soll diese
<lb/>Krisis überwunden werden, soll die deutsche Industrie nicht
<lb/>unaufhaltsam non den Nachbarländern überholt werden, so mliß
<lb/>sie die Bahn des nachahlliendeil Schlendrians verlassen llnd in
<lb/>gleicher Linie mit jenen auf der Bahil des gewerblichen Fort- 
<lb/>schritts Vorgehen. Sie bedarf im Kanipfe um das Dasein einer
<lb/>lleuen Waffe, und diese Waffe ist die Erfindllilg.

<lb/>Eine Industrie, welche neue Erfindungen zur Auwendiliig
<lb/>briilgt, genießt die Vorthcile der Vorhand und kailil ihre Erzeug-
</p>
               <p>

                  <lb/>4 a) Seit 1874 hat sich die Zahl der in Preußen ertheilten Patente erheblich
<lb/>vermehrt; sie betrug 1874: 187, 1875: 261, 1876 (bis zum 21. August) 275.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0030.tif"
                   n="24"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>niffe zu höheren Preisen verwerthen, als ihre Mitbewerber. Das- 
<lb/>jenige Land, welches zuerst Nähmaschinen baute, oder Bessemer-
<lb/>Stahl erzeugte, erntete die ersten und folglich die reichsten Früchte
<lb/>dieser Industriezweige. Es behauptet häufig auch ein bleibendes
<lb/>Nebergewicht, weil die ausländische Industrie die bereits gemach- 
<lb/>ten Fortschritte nicht mehr einzuholen vermag. So behauptet
<lb/>Nordamerika in der Fabrikation der Nähmaschinen noch immer
<lb/>den ersten Platz, weil dort die Ausbildung der Arbeiter, die
<lb/>Herstellung der Fabrikationsmittel und Vorrichtungen soweit ge- 
<lb/>fördert ist, daß die amerikanische Industrie den Weltmarkt unter
<lb/>den billigsten Bedingungen versorgen kann.

<lb/>Deutschland ist, wie Wilhelm Siemens vor der engli- 
<lb/>schen Parlaments-Kommission erklärte '), in der praktischen An- 
<lb/>wendung technischer Erfindungen regelmäßig um 4 bis 5 Jahre
<lb/>gegen England im Rückstände und zwar gerade wegen des un- 
<lb/>genügenden Patentschutzes. Erfinder bieten ihre Entdeckungen
<lb/>deutschen Fabrikanten nicht zur Ausführung an, weil sie in
<lb/>Deutschland in der Regel kein Patent erlangen und folglich
<lb/>nicht gegen unbefugte Nachahmung gesichert sind.

<lb/>An Erfindern mangelt es nun unter den deutschen Tech- 
<lb/>nikern keineswegs. Es sind vielmehr sehr häufig deutsche Tech- 
<lb/>niker, deren Erfindungen im Auslande patentirt und ausgeführt
<lb/>werden; allein diese suchen ihr Arbeitsfeld da, wo ihnen Gelegen- 
<lb/>heit gegeben wird, ihre Erfindungen zu verwerthen und sich
<lb/>einen Preis für die Mittheilung derselben zu bedingen. Der bereits
<lb/>angeführte Wilhelm Siemens erklärte vor der Parlaments-
<lb/>Kommission ausdrücklich, daß er sein deutsches Vaterland nur des- 
<lb/>halb verlassen habe, weil ihm dasselbe keinen Rechtsschutz für
<lb/>seine Erfindungen gewähre.

<lb/>So liegt gegenwärtig in Deutschland zwar nicht der Er-
<lb/>sindungsgeist, wohl aber die Ausführung neuer Erfindungen
<lb/>zum Nachtheil unsrer nationalen Industrie brach.
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Report; from the select committee on letters patent together with
<lb/>the proceedings of the comitee, minutes of evidence etc. London 1872.
<lb/>vol. II pag. 23.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0031.tif"
                   n="25"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>DaS Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Der deutsche Gewerbefleiß erspart die Bezahlung für die
<lb/>Benutzung der Erfindungen, indem er sie aus zweiter Hand
<lb/>ohne Entgelt entlehnt; er verliert dafür die bedeutenden Vor- 
<lb/>theile, welche die Erstigkeit der Ausführung gewährt. Der
<lb/>deutsche Erfinder, welcher in der Hcimath für seine Gcistes-
<lb/>erzeugnisse keinen Schutz und deshalb auch keinen Markt findet,
<lb/>wendet seine Arbeit dem Auslande zu und bereichert durch seine
<lb/>Anstrengungen fremde Industrien zum Nachthcil des nationale»
<lb/>Wohlstandes. Sowie vor der Einführung des Musterschutzes
<lb/>die Erfahrung lehrte, daß die mit großen Kosten auf den Kunst- 
<lb/>gewerbeschulen in Berlin, Dresden rc. ausgcbildeten Musterzeich- 
<lb/>ner sämintlich ins Ausland gingen und für französische Rech- 
<lb/>nung in Pariser und Lyoner Ateliers arbeiteten, so fließt auch
<lb/>ein großer Theil des auf den deutschen polytechnischen Hochschulen
<lb/>gezeitigten geistigen Arbeitskapitals dein Auslande zu.

<lb/>Und bei dein Schutze der Waarenmuster handelte es sich
<lb/>nicht um bleibende geistige Schöpfungen, wie bei den Erfindun- 
<lb/>gen H, sondern um eine geistige Arbeit von relativ geringem
<lb/>Werthe, uur eine Virtuosität, welche versteht, den wechselnden
<lb/>Geschmack der Mode durch immer »eile Formen zu befriedigen,
<lb/>zu reizen und zil beherrschen.

<lb/>Wenn unsere Neichsgesctzgebung cs für nothwendig gesunden
<lb/>hat, das Urheberrecht an Mustern und Modellen durch das Gesetz
<lb/>vom n. Januar 1876 zu schützen, so darf sie dem höher stehen- 
<lb/>den Rechte des Erfinders und den schwerer wiegenden Inter-
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Eine offenbare Verkennung des Wesens der Erfindungen liegt vor,
<lb/>wenn Wächter (das Autorrecht, Stuttgart 1875, S. 1) sagt:

<lb/>„Während der Erfinder auf technischem Gebiete eine Geschicklich- 
<lb/>keit in Erstellung materieller Dinge bethätigt, die im äußeren
<lb/>Gebrauch verbraucht zu werden bestimmt sind, erzeugt der Autor
<lb/>ein Werk, das seiner Natur nach Allen und immer nutzbar ist."
<lb/>Weder Gutenberg's Buchdruckerpresse, noch Watt's Dampfmaschine werden
<lb/>im äußeren Gebrauche verbraucht. Die einzelnen Maschinen nutzen sich ab,
<lb/>wie die Exemplare eines Buches. Die Erfindungen selbst sind bleibende
<lb/>geistige Schöpfungen von gleicher Bedeutung mit den größten Werken der
<lb/>Literatur oder der Kunst.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0032.tif"
                   n="26"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>essen unserer Maschinenfabrikation, unserer chemischen Industrie
<lb/>und der übrigen erfindenden und konstruktiven Gewerbe den
<lb/>Schutz nicht versagen. Dieser Schutz muß jedoch so beschaffen
<lb/>sein, daß durch denselben die Freiheit des Gewerbebetriebes nicht
<lb/>weiter beeinträchtigt wird, als dies irn berechtigten Interesse des
<lb/>Erfinders und zum Nutzen der gesammten Industrie nothwendig
<lb/>ist. Dies Ziel der Patentgesetzgebung ist nicht die Herstellung
<lb/>eines einseitigen Monopols des Erfinders, sondern die Schöpfung
<lb/>solcher Rechtsnormen, durch welche auch dem geistigen Arbeiter
<lb/>sein Antheil an dem Ertrage der Früchte der gewerblichen Pro- 
<lb/>duktion ermöglicht wird und durch welche das Erzeugniß der
<lb/>geistigen Arbeit des Erfinders zur möglichst schnellen und allge- 
<lb/>meinen Verwerthung und Verbreitung in den Rechtsverkehr ein- 
<lb/>geführt wird.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Geschichtliches.

<lb/>Lange bevor die Gesetzgebung ein Recht des Erfinders an- 
<lb/>erkannte, war es üblich, über die ausschließliche Nutzung eines
<lb/>neu erfundenen Gewerbes Privilegien zu ertheilen. Diese wur- 
<lb/>den freilich nicht immer den Erfindern selbst zu Theil. Eines
<lb/>der ältesten Erfindungs-Privilegien ist von der Republik Venedig
<lb/>nn Jahre 1469 dem Magister Johannes zur ausschließlichen
<lb/>Ausübung der Buchdruckerkunst ertheilt'). Es lag hier gewisser- 
<lb/>maßen ein Einführungspatent vor, da Johannes nicht selbst der
<lb/>Erfinder, wohl aber anscheinend der erste Unternehmer der Vuch-
<lb/>druckerei auf venetianischeln Gebiete war.
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Der von Wächter (Verlagsrecht Bd. I. S. 8) mitgetheilte Wortlaut:
<lb/>„ut per annos quinque proxime futuros nemo omnino sit qui
<lb/>velit, possit valeat audeatve exercere dictam artem imprimen- 
<lb/>dorum liborum in hac inclyta civitate Yenetiarum et districtu
<lb/>suo, nisi ipse, Mag. Johannes“

<lb/>beweist deutlich, daß es sich nicht, wie Wächter annimmt, um ein Verlags- 
<lb/>privilegium, sondern um ein Privilegium zum ausschließlichen Betriebe der
<lb/>Buchdruckerkunst handelt.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0033.tif"
                   n="27"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein anderes Mittel zum Schutze des Erfinders gewährten
<lb/>die Zünfte, welche die mittelalterliche Form der Association der
<lb/>freien Arbeit darstellen. Die Geschlossenheit der Zünfte beruhte
<lb/>neben anderen Ursachen auf denr Bedürfnisse eines solchen
<lb/>Schutzes für die geistige Arbeit. Die Verbesserungen, welche
<lb/>ein Meister seinem Gewerbe hinzufügte, wurden Eigenthum der
<lb/>Zunft und von diesen Korporationen nüt eifersüchtiger Wach- 
<lb/>samkeit geheim gehalten. So sauunelte sich in den Bauhütteil
<lb/>des Mittelalters ein Schatz künstlerischer uub technischer Erfah- 
<lb/>rungen, welcher allen Gliedern des Verbandes genieinsam war
<lb/>und jedem Uneingeweihten verschlossen blieb, und weil er nie
<lb/>veröffentlicht wurde, mit dem Zerfall der Bauhütten großentheils
<lb/>verloren gehen konnte.

<lb/>Als dann die Zünfte in ihren Ueberlieferungen und Vor- 
<lb/>rechten verknöcherten, wurden ihre Privilegien zil bcn größten
<lb/>Hindernissen für bahnbrechende neue Erfindungen. Jede Fabri- 
<lb/>kation war bis in die kleinsten Details reglementirt ulld einer
<lb/>bestimmten Innung zugewiesen. Als Argand die nach ihm
<lb/>benannte Lampe mit doppeltem Lustzuge erfunden hatte, mußte
<lb/>er über die Benutzung dieser Erfindung gegen die Zünfte der
<lb/>Blechschmiede, der Schlosser, der Klempner und der Kurzwaaren-
<lb/>händler prozessiren. Als die Erfilldung der Kattundruckerei von
<lb/>einigen Fabriken in Nantes unb Rennes als gemeinschaftliche
<lb/>Unternehmung eingeführt werden sollte, opponirten dagegen die
<lb/>Zünfte der Weber, der Färber und der Lyoner Seidenfabri-
<lb/>kanten, welche in ihren Vorstelllmgen geltend nmchten, die Kattuu-
<lb/>fabrikation würde das Reich zu Grunde richten und die Arbeiter- 
<lb/>bevölkerung an den Bettelstab bringerr. Nachdern der Prozeß
<lb/>im Jahre 1660 gewonnen war, waren die zusammengebrachten
<lb/>Fonds in den ungeheuren Prozeßkosten erschöpft und die Oppo- 
<lb/>nenten hatten ihr Ziel, die Einführilng der neuen Industrie
<lb/>zu verhindern, vorläufig erreicht*).

<lb/>Solche Hindernisse wllrden unebennu durch die Ertheilung
<lb/>von Privilegien für neue Erfindungen beseitigt, welche den Ve-
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Renouard, Traite des brevets d’invention p. 71
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0034.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084638_nf10-1877_0034"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtigten Befreiung von den Zunstbeschränkungen ebensowohl,
<lb/>als Schutz gegen unbefugte Nachahmung gewährten. Derartige
<lb/>Privilegien wurden sowohl in England als Ln Frankreich seit
<lb/>dem 16. Jahrhundert häufig ertheilt. Dieselben bestimmten als
<lb/>Gesetze für den einzelnen Fall sowohl die Person des Berech- 
<lb/>tigten, als auch den Umfang und die Dauer des Rechtes, als
<lb/>endlich die Strafe und die Verfolgung der Beeinträchtigungen.
<lb/>Es fehlte an jeder gesetzlichen Regel darüber, wem die aus- 
<lb/>schließliche Benutzung zustehe und auf wie lange. Die Privi- 
<lb/>legien wurden ebenso willkürlich gewährt, als zurückgenommen
<lb/>und die Verleihung derselben bildete eine einträgliche Finanz- 
<lb/>quelle, zumal da nicht blos für neu erfundene, sondern für
<lb/>längst bekannte Dinge Fabrikations- und Handelsmonopole als
<lb/>Gunstbezeugungen an Höflinge oder gar an den Meistbietenden
<lb/>vergeben wurden.

<lb/>Der Mißbrauch, welcher mit diesen Monopolen getrieben
<lb/>wurde, führte in England schon unter der Regierung der
<lb/>Elisabeth zu Konflikten mit dem Parlamente, obgleich lnanche
<lb/>der von ihr verliehenen Handelsprivilegien, wie z. B. die Grün- 
<lb/>dung der Ostindischen Compagnie und die Vorrechte, welche den
<lb/>übersiedelnden Hugenotten in Bezug auf die Wollen- und Leinen-
<lb/>fabrikation gewährt wurden, dazu beitrugen, den Reichthum und
<lb/>die künftige Größe des Reiches zu begründen. Unter Jacob I.
<lb/>dagegen diente die Verleihung der Monopole nicht mehr großen
<lb/>Staatszwecken, sondern nur zur Bereicherung verhaßter Günst- 
<lb/>linge und zur Füllung des Staatsschatzes.

<lb/>Das Parlament trat diesen Willkürmaßregeln, welche die
<lb/>Gewerbefreiheit und den Wohlstand des Landes erstickten, ent- 
<lb/>gegen und der König sah sich im Jahre 1623 genöthigt,
<lb/>eine Parlamentsacte (21. James I. cha.pt. 3.) zu geneh- 
<lb/>migen, durch welche alle Monopole und alle Verleihungen eines
<lb/>ausschließlichen Rechtes zum Kaufen, Verkaufen, Gebrauchen
<lb/>und Verfertigen von Gegenständen als den Gesetzen des Reiches
<lb/>zuwider und als gänzlich ungültig erklärt wurden.

<lb/>An dieses allgemeine Verbot der Monopole wurde in Folge
<lb/>eines bei der Berathung gestellten Amendements eine Ausnahme
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0035.tif"
                   n="29"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>2:1
</p>
               <p>

                  <lb/>bezüglich der Erfindungspatente im Abschnitt VI, der Acte an- 
<lb/>geschlossen, nach welcher die auf 14 Jahre oder darunter ge- 
<lb/>währten Privilegien über neue Erfindungen gültig sein sollen,
<lb/>falls sie dem wahren oder ersten Erfinder ertheilt worden. Diese
<lb/>Ausnahme sollte, wie ausdrücklich hinzugefügt wird, kein neues
<lb/>Recht schaffen, sondern die Ersindungsprivilegien sollten nur die- 
<lb/>selbe Geltung behalten, welche sie vor dem Erlaß der Parla-
<lb/>mentsaete gehabt hatten.

<lb/>Es geht auch aus den gründlichen Untersuchungen von
<lb/>Godson0) hervor, daß schon nach dem ungeschriebenen Rechte
<lb/>(common law) die Krone befugt war, durch Patente dem Er- 
<lb/>finder eines neuen Gewerbes den ausschließlichen Gebrauch für
<lb/>bestimmte Zeit zu verleihen. In verschiedenen Uriheilen des
<lb/>Schatzkammergerichts aus dem 16. Jahrhundert wird die Gül- 
<lb/>tigkeit der von der Krone verliehener: ausschließlicher: Gewerbe- 
<lb/>berechtigungen von der Frage abhängig gemacht, ob das Ge- 
<lb/>werbe neu erfunden oder schon früher bekanrrt gewesen sei. In
<lb/>derr: letzterer: Falle wurden die Privilegier: für ungültig erklärt.

<lb/>Die Gewährung des Ersii:dur:gspater:tes blieb auch r:ach
<lb/>der Acte von 1623 dem freien Ernresser: der Krone überlassen,
<lb/>allein es stellte sich in der Praxis bald der Grundsatz fest, daß
<lb/>jedes nachgesuchte Patent, falls nicht Bedenker: geger: die Pa- 
<lb/>tentfähigkeit oder die Neuheit des Gegenstandes vorliegen, auch
<lb/>ertheilt wird, daß also dem Erfinder als solchen: nach Erfüllung
<lb/>der vorgeschriebenen Formen und nach Erlegur:g der Taxer: ein
<lb/>Anspruch auf die ausschließliche Beruttzung der Erfindung uitb
<lb/>zwar für die Dauer von 14 Jahren eingeräumt wird. Ir:
<lb/>welchem Umfange der Erlheilung des Patentes eine Vorprüfung
<lb/>der Neuheit Vorhergehen solle, blieb unbestimmt. Auch das
<lb/>Verfahren bei der Patentertheilung ist erst durch neuere Ge- 
<lb/>setze,^) welche indeß alle an das Gesetz von 1623 anschließen,
</p>
               <p>

                  <lb/>9) A Treatise on the law of patents for inventions and of Copyright
<lb/>2d edition, London 1851, p. 10—19.

<lb/>10) Das wichtigste dieser Gesetze ist die Acte vom 1. Juli 1852 (Na- 
<lb/>tent Law Amendement Act. 15 and 16 Victoria chapt. 83).
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0036.tif"
                   n="30"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>bestimmt worden. Das so beschaffene englische Recht ging auch
<lb/>in die nordamerikanischen Colonieen über. Bei der Losreißung
<lb/>derselben wurde durch die Verfassungsurkunde der Vereinigten
<lb/>Staaten vom 17. September 1787 Art. I. Sect. 8 §.8 der
<lb/>Schutz des geistigen Eigenthums der Schriftsteller und Erfinder
<lb/>zu einem Gegenstände der gemeinschaftlichen Gesetzgebung erklärt
<lb/>und den Urhebern ein ausschließliches Recht zur Benutzung ihrer
<lb/>Schriften und Erfindungen auf beschränkte Zeit zugesichert. Die
<lb/>auf Grund dieser Verfassungsbestimmuag ergangenen Gesetze
<lb/>vom 21. Februar 1793 und vom 17. August 1800 schlossen
<lb/>jede Vorprüfung der Neuheit der Erfindung aus und beruhten
<lb/>auf dem Anmeldungssystem. Durch das Gesetz vom 4. Juli
<lb/>1836 wurde jedoch ein Vorprüfungsverfahren eingeführt, welches
<lb/>auch in dem jetzt geltenden Gesetze vom 8. Juli 1870 ange- 
<lb/>nommen ist.

<lb/>In Frankreich waren bereits durch eine Ordonnanz vom
<lb/>24. Dezember 1762 einige allgemeine Bestimmungen über die
<lb/>Rechte der Inhaber von Erfindungsprivilegien getroffen. Die
<lb/>Dauer derselben war, falls das Privilegium keine andere Fest- 
<lb/>setzung enthielt, auf 15 Jahre bestimmt. Jedes Patent, welches
<lb/>während der Dauer eines Jahres nicht in Anwendung gewesen
<lb/>war, wurde für erloschen erklärt. Die Ertheilung der Patente
<lb/>blieb dagegen lediglich dem Königlichen Ermessen überlassen und
<lb/>die Bedingungen zur Erlangung des Rechtsschutzes waren durch
<lb/>kein Gesetz geregelt. Beim Ausbruch der Revolution wurde die
<lb/>Einführung einer Patentgesetzgebung nach dem Muster der eng- 
<lb/>lischen von vielen Seiten angeregt und die constituirende
<lb/>Nationalversammlung erließ das Patentgesetz vom 7. Januar
<lb/>1791 nebst der Ausführungsverordnung vom 25. Mai 1791,
<lb/>in welchen das reine Anmeldungssystem durchgeführt ist und
<lb/>welche demnächst als Grundlage für die Patentgesetzgebling in
<lb/>fast allen romanischen Staaten gedient haben, in Frankreich aber
</p>
               <p>

                  <lb/>11) Bergl. Klostermann, die Patentgesetzgebung aller Länder, 2. Aust.
<lb/>S. 322 ff.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0037.tif"
                   n="31"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht deS Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>3!


<lb/>durch das neuere auf der gleichen Grundlage ruhende Gesetz
<lb/>vom 5. Juli 1844 ersetzt worden sind.

<lb/>In Preußen wurden bis 1815 die Erfindungspatcnte
<lb/>gleich anderen Privilegien vom Könige erthcilt. Es wurden
<lb/>gegen Ende des vorigen Jahrhunderts gewisse Grundsätze für
<lb/>die Patentertheilung zwischen den betheiligten Ministerien ver- 
<lb/>einbart, nach welchen die Neuheit des Gegenstandes durch eine
<lb/>Vorprüfung festgcstellt werden und das Patent für erloschen
<lb/>erklärt werden sollte, wenn dasselbe ein Jahr hindurch unbenutzt
<lb/>blieb. Im Jahre 1815 beantragte der Handclsminister Graf
<lb/>von Bttlow den Erlaß eines Gesetzes, durch welches die Bedin- 
<lb/>gungen der Patentertheilung geregelt werden sollten. Statt
<lb/>dessen wurde der Minister durch die Cabinets-Ordre vom 27. Sep- 
<lb/>tember 1815 angewiesen, die bestehenden Vorschriften über die
<lb/>Patentertheilung bekannt zu machen und künftig die zu crthci-
<lb/>lenden Patente im Namen des Königs zu vollziehen. In Folge
<lb/>dieser Anweisung erging das Publicandum vom 14. Oktober
<lb/>1815, welches noch jetzt die Grundlage der preußischen Patent- 
<lb/>gesetzgebung ausmacht, obgleich demselben ursprünglich die Be- 
<lb/>dingungen der gesetzlichen Gültigkeit: die gehörige Promulgation
<lb/>und Publication, gänzlich mangelten.^) Diesem Mangel nmrdc
<lb/>erst durch die spätere Gesetzgebung abgeholfen, welche den In- 
<lb/>halt des Publicandums sanctionirtc, übrigens bis heute unver- 
<lb/>ändert ließ.I3)

<lb/>In den übrigen deutschen Staaten wurde nur zum Thcil
<lb/>die Ertheilung der Erfindnugspatente durch eigene Gesetze ge- 
<lb/>regelt, so: in Bayern durch das Gesetz vom 11. September
<lb/>1825 und die Verordnung vom 21. April 1852 — in Würt-
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Das Publicandum vom 14. Oktober 1815 ist zwar durch die Amts- 
<lb/>blätter veröffentlicht, jedoch nicht, wie dies die Verordnung vom 28. März
<lb/>1811 in den §§ 2 und 4 vorschrieb, durch die Gesetzsammlung; auch ist die
<lb/>Cabinetsordre vom 27. September 1815 nicht mit publicirt. Auch enthielt
<lb/>das Publicandum in verschiedenen Punkten neue Rechtsvorschriften, für welche
<lb/>die landesherrliche Sanction fehlte. — Vergl. Klostermann a. a. O.
<lb/>S. 233.

<lb/>13) Allg. Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 § 9.
</p>

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                   n="32"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>lemberg durch die Gewerbeordnung vom 5. August 1836 und
<lb/>das Gesetz vom 29. Juni 1842 — in Sachsen durch die Ver- 
<lb/>ordnung vom 20. Januar 1853 — in Hessen durch die Ver- 
<lb/>fassungsurkunde Art. 104 und die Verordnung vom 17. No- 
<lb/>vember 1858. In den anderen Staaten bildet nur die Ueber-
<lb/>einkunst der zum Zollverein verbundenen Negierungen wegen
<lb/>Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien vom 21.
<lb/>September 1842 die gesetzliche Grundlage für das Erfinder- 
<lb/>recht.'^)

<lb/>Bei der Gründung des Zollvereins war ursprüng- 
<lb/>lich beabsichtigt, die Erfindungspatente nach einem gemeinsamen
<lb/>Gesetze für das gesammte Zollvereinsgebiet zu erlheilen, um die
<lb/>Verkehrsbeschränkungen zu beseitigen, welche auch nach der Auf- 
<lb/>hebung der Zollschranken zu Gunsten der in den einzelnen
<lb/>Staaten ertheilten Erfindungspatente bestehen blieben. Da die- 
<lb/>ser Plan sich als unausführbar erwies, beschränkte man sich
<lb/>darauf, durch die erwähnte Uebereinkunft gemeinsame Grund- 
<lb/>sätze für die Patentertheilung in den einzelnen Staaten aufzu- 
<lb/>stellen und zu bestimmen, daß das Recht des Patentinhabers
<lb/>auf die Anfertigung der patentirten Waare und auf den Ge- 
<lb/>brauch der patentirten Vorrichtung im Jnlande beschränkt sei,
<lb/>ohne daß ihm freistehe, die Einfuhr und den Verkauf der im
<lb/>Auslande nachgemachten Waare zu verhindern.

<lb/>Man erreichte also durch eine wesentliche Einschränkung der
<lb/>Rechte des Patentinhabers das Ziel, die in den Einzelstaaten
</p>
               <p>

                  <lb/>14) Von den Patentgesetzen der übrigen europäischen Staaten, welche
<lb/>oben im Texte keine Erwähnung gesunden haben, find hier folgende nam- 
<lb/>haft zu machen:

<lb/>1. Oesterreich: Patentgesetz vom 15. August 1852.

<lb/>2. Belgien: Gesetz über die Erfindungspatente vom 24. Mai 1854.

<lb/>3. ' Italien: Gesetz über die ausschließenden Gewerbeberechtigungen

<lb/>vom 30. Oktober 1859.

<lb/>4. Spanien: Decret vom 27. März 1826.

<lb/>5. Portugal: Decret vom 16. Januar 1837.

<lb/>6. Schweden: Verordnung vom 19. August 1856.

<lb/>7. Rußland; Russische Digesten Tit. IV. Buch I. Th. 3 Seite 3
<lb/>Art. 116-149.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0039.tif"
                   n="33"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>ertheilten Erfindungspatente für die zwischen den Vereinsstaaten
<lb/>hergestellte Verkehrsfreiheit unschädlich zu machen.

<lb/>Zn den Jahren 1852 und 1860 machte der Bundestag
<lb/>den Versuch eine gemeinsame Deutsche Patentgesetzgebung her- 
<lb/>beizuführen. Die eingesetzten Fachkommissionen legten (1852
<lb/>und 1863) Entwürfe zu einem Patentgesetze vor, nach welchen
<lb/>aber ebenfalls keine gemeinsame Patentertheilung, sondern nur
<lb/>die Gleichstellung der Bundesangehörigen in Bezug auf die Er- 
<lb/>werbung von Erfindungspatenten in allen deutschen Staaten
<lb/>stallfinden fottte*15)

<lb/>Preußen hatte aus politischen Gründen an diesen Bera- 
<lb/>thungen nicht theilgenommen, weil es bis zur Herstellung einer
<lb/>dem politischen Bedürfnisse genügenden Bundeseinrichtung die
<lb/>Competenz des Bundestages für die materielle Gesetzgebung be- 
<lb/>stritt. Das preußische Handelsministerium neigte auch seit 1863
<lb/>der Ansicht zu, daß die Erfindungspatente überhaupt abzuschaffen
<lb/>seien und legte diese Frage in einer Circularverfügung von:
<lb/>8. Zuli 1863 den Regierungen und den Handelskammern zur
<lb/>Begutachtung vor, welche in ihrer Mehrzahl unter dem Einfluß
<lb/>der damals herrschenden Antipatentbewegung sich für die
<lb/>Abschaffung des Patentschutzes aussprachen.

<lb/>Seit den ersten Londoner und Pariser Weltausstellungen
<lb/>hatten sich nämlich zunächst in England und später auch in
<lb/>Deutschland zahlreiche und zum Theil gewichtige Stimmen gegen
<lb/>das Recht des Erfinders erhoben. Diese Strömung entsprang
<lb/>zum Theil aus einer auf die Spitze getriebenen Consequenz des
<lb/>Freihandelsprincips. Wurde ja von demselben Gesichtspunkte
<lb/>aus auch das Recht des Urhebers als ein mit der Freiheit des
<lb/>Gewerbes unverträgliches Monopol bezeichnet und die möglichste
<lb/>Beschränkung desselben bei der ersten Berathung des Gesetzes
<lb/>über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 im Reichstage von
</p>
               <p>

                  <lb/>15) Bergl. Fr. Bitz er, Vorschläge für ein deutsches Patentgesetz, bean- 
<lb/>tragt durch die von der hohen Bundesversammlung durch Beschluß vom
<lb/>24. Juli 1862 eiuberufene Kommission von Fachmännern mit Erläuterungen
<lb/>und einer Ausführung über die prinzipielle Rechtfertigung des Patentschutzes.
<lb/>Archiv für deutsches HandeU' u. W^chsklrecht. Bd. 32. 3
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0040.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Vertretern der Freihandelsschule gefordert. Dazu kam, daß
<lb/>in der That die durchgreifende Umwälzung, welche unsere Ver- 
<lb/>kehrsbeziehungen im Laufe der letzten Jahrzehnte vermöge der
<lb/>Handelsverträge, der Eisenbahnen und der Seedampfschifffahrt
<lb/>erfahren haben, die Mängel und Nachtheile der bestehenden
<lb/>Patentgesetzgebungen lebhafter empfinden ließ. Vor einem Men-
<lb/>fchenalter war der Waarenaustausch Zwischen den industriellen
<lb/>Nationen durch hohe Zollschranken und durch mangelhafte Ver- 
<lb/>bindungen gehemmt und auf ein geringes Maß beschränkt. Die
<lb/>Beschränkung des Patentschutzes auf das Gebiet des einzel- 
<lb/>nen Staates erschien damals zwar als ein Uebelstand, jedoch
<lb/>als ein erträglicher Mangel. So lange die Industriestaaten nicht
<lb/>auf dem eigenen Markte concurrirten, so lange es unerhört
<lb/>war, daß deutsche Werkzeuge nach England, oder englische Sei- 
<lb/>denzeuge nach Frankreich Eingang fanden, konnte es ertragen
<lb/>werden, daß das im Inlande durch ein Patent geschützte Fa- 
<lb/>brikat im Auslande Gemeingut war. Anders seit durch Ein- 
<lb/>führung des Freihandelssystems die Zollschranken erniedrigt, seit
<lb/>die Entfernungen der Productionsgebiete durch neue Verkehrs- 
<lb/>mittel verkürzt worden sind. Der Fabrikant, welcher dem Er- 
<lb/>finder im Znlande einen Monopolspreis für die Benutzung sei- 
<lb/>ner Erfindungen zahlen muß, leidet Schaden, wenn dasselbe
<lb/>Fabrikat im Auslande frei hergestellt und dort zu einem niedri- 
<lb/>geren Preise gekauft werden kann. So ist z. B. in Frankreich
<lb/>die Fabrikation der Anilinfarben fast zum Erliegen gekommen,
<lb/>weil die Inhaber der auf diese Erfindung ertheilten Patente
<lb/>die Fabrikation monopolisirten und es nicht verstanden haben,
<lb/>sich der ausländischen Fabrikation gegenüber concurrenzfähig zw
<lb/>erhallen.

<lb/>Es war daher ersichtlich, daß der Abschluß der Handels- 
<lb/>verträge zwischen den wichtigsten Industriestaaten (Deutschland,
<lb/>England, Frankreich, Belgien, Italien) ebenso notwendig eine
<lb/>Reform der Patentgesetzgebung bedingte, als früher durch die
<lb/>Beseitigung der Zollschranken in Deutschland eine Modification
<lb/>der Patentgesetzgebung in den einzelnen Deutschen Staaten noth- 
<lb/>wendig geworden war. Das Bedürfniß, die große Verschieden-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0041.tif"
                   n="35"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>35


<lb/>heit und die nationale Einseitigkeit der bestehenden Patentgesetze
<lb/>zu beseitigen, rief im Jahre 1873 bei Gelegenheit der Wiener
<lb/>Weltausstellung den Internationalen Patentcongreß ins
<lb/>Leben, welcher durch den General-Director der Weltausstellung
<lb/>Frh. v. Schwarz Senborn berufen war und am 4. bis 8.
<lb/>August unter dem Vorsitze von Wilh. Siemens aus London
<lb/>tagte.16)

<lb/>Die Verhandlungen, an welchen sich hervorragende Fach- 
<lb/>männer aus Deutschland, Oesterreich, Amerika und England be- 
<lb/>iheiligten, zeigten allerdings, daß die Zdee ein internationales
<lb/>Erfinderrecht zu schaffen, welches in einem Staate' erworben, in
<lb/>allen übrigen Staaten ohne Weiteres Geltung habe, für jetzt
<lb/>und für lange Zeit unausführbar ist. Hat doch selbst das Ur- 
<lb/>heberrecht den Charakter der nationalen Beschränktheit behauptet,
<lb/>so daß nur in Folge besonderer Staatsverträge das in dem
<lb/>einen Staate erworbene Urheberrecht auch in dem andern An- 
<lb/>erkennung und Schutz findet. Um wie vielmehr ist die territoriale
<lb/>Beschränkung des Rechtsschutzes nothwendig gegeben auf dem
<lb/>Gebiete der Industrie, auf welchem ein, wenn auch friedlicher,
<lb/>Kampf der Nationen um den Vorrang unausgesetzt dauert. Und
<lb/>in diesem Kampfe ist eine der wirksamsten Waffen die Erfindung.
<lb/>Ein Staat, welcher ohne Weiteres seine einheimische Industrie
<lb/>dem Banne der im Auslande ertheilten Patente unterwerfen
<lb/>würde, opferte damit einen wichtiger: Theil feiner Selbständigkeit.
<lb/>Neben diesem negativen Resultate wurde aber in den Verhand- 
<lb/>lungen des Kongresses die Möglichkeit und die Nothwendigkeit
<lb/>anerkannt, das Recht des Erfinders in den verschiedener: Staaten
<lb/>nach gleichartigen Regeln zu schützen und den Ausländer zu
<lb/>gleichen Rechten mit dem Inländer zur Erwerbung von Erfin-
<lb/>dungspatenten zuzulaffen. Es wurden fernere Beschlüffe gefaßt
<lb/>über wichtige Reformen der Patentgesetzgebung, welche besonders
<lb/>geeignet erschienen, die gegen den Patentschutz vor: der Frei-
</p>
               <p>

                  <lb/>16) Amtlicher Bericht über den internationalen Patentkongrcß in Wien
<lb/>August 1873. Mit einer Einleitung von Direktor C. W. Siemens. Heraus- 
<lb/>gegeben durch C. Pieper, Dresden 1873.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0042.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>;56


<lb/>Handelsschule erhobenen Einwendungen zu beseitigen und die
<lb/>unleugbaren Mängel der bestehenden Patentgesetzgebung in den
<lb/>verschiedenen Staaten zu verbessern. Es wurde in verschiedenen
<lb/>Resolutionen festgestellt, daß eine vorläufige Prüfung der zur
<lb/>Patentirung angemeldeten Erfindung geboten sei, daß mit der
<lb/>Ertheilung des Patentes eine vollständige zur technischen An- 
<lb/>wendung der Erfindung befähigende Publikation verbunden sein
<lb/>müsse und daß die Nichtausübung der Erfindung nicht das Er- 
<lb/>löschen des Patentes nach sich ziehen dürfe, wenn den Gewerb-
<lb/>treibenden des betreffenden Landes ermöglicht ist, die Erfindung
<lb/>anzuwenden. - Zn einer dreitägigen bewegten Verhandlung wurde
<lb/>ferner der von Werner Siemens und Klostermann gestellte
<lb/>Antrag erörtert, daß der Erfinder gehalten sein solle, die Mit- 
<lb/>benutzung der patentirten Erfindung andern Bewerbern gegen
<lb/>angemessene Vergütung zu überlassen, daß also an die Stelle
<lb/>des Monopols der Anspruch auf eine Vergütung für den Ge- 
<lb/>brauch gesetzt und die Erfindung schon während der Patent-
<lb/>dauer der Benutzung Aller durch das Gesetz zugänglich gemacht
<lb/>werde — ein Antrag, welcher von dem Kongresse nur in der
<lb/>eingeschränkten Form angenommen wurde, daß der sogenannte
<lb/>Lizenzzwang in den Fällen eintreten solle, in welchen vas
<lb/>öffentliche Interesse dies verlangt.

<lb/>Die Beschlüsse des Wiener Patentkongresses bitbeten in
<lb/>England den direkten Ausgangspunkt für die Verbesserung der
<lb/>Patentgesetzgebung. Es wurden in den Parlamentssessionen
<lb/>von 1875 und 1876 von der Negierung Entwürfe zu einer
<lb/>Gesetznovelle vorgelegt, welche den oben erwähnten Resolutionen
<lb/>entsprechen, welche aber beide Male nicht zur geschäftlichen Er- 
<lb/>ledigung gekommen sind.

<lb/>Zn Deutschland bildete sich zur weiteren Verfolgung der
<lb/>Zwecke des Patentkongresses und zu den: besonderen Zwecke der
<lb/>Herbeiführung einer einheitlichen deutschen Patentgesetzgebung
<lb/>im Mai 1874 der deutsche Patentschutzverein, welcher im
<lb/>Anschluß an einen früher von dem deutschen Zngenieurverein
<lb/>ausgearbeiteten Entwurf im Dezember 1874 und in revidirter
<lb/>Gestalt im Februar 1876 den Entwurf eines deutschen Patent-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0043.tif"
                   n="37"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>DaS Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzes veröffentlichte"). Die Grundsätze dieses Entwurfes weichen
<lb/>in wesentlichen Punkten von den bisherigen Patentgesctzen des
<lb/>Inlandes und des Auslandes ab, besonders darill, daß die Patent-
<lb/>ertheilung all ein vorheriges Aufgebot mit vollständiger Veröffent-
<lb/>lichung der angemeldeten Erfindung geknüpft wird, daß zwar
<lb/>eine Vorprüfung der Neuheit der Erfindung stattfindet, daß
<lb/>aber über den Anspruch des Erfinders und die erhobenen Ein- 
<lb/>wendungen ill letzter Instanz eine richterliche Entscheidllng und
<lb/>zwar durch einen für Patentsachen zu errichtenden Spezial- 
<lb/>gerichtshof ergeht und daß endlich die Benutzung der Erfindung
<lb/>gegen allgemessene Vergütung schon während ter Patentdauer
<lb/>(nach dem revidirten Entwilrfe erst nach Ablauf des ersten
<lb/>Drittels) jedem Gewerbtreibenden offen steht.

<lb/>Die Frucht dieser Bestrebungen war einerseits die Erkennt-
<lb/>niß, daß der Schutz des Erfinders nur in einer solchen Gestalt
<lb/>angestrebt werden dürfe, in welcher er dem Gedeihen der ge-
<lb/>samlnten Industrie nicht feindlich, sondern förderlich ist, daß das
<lb/>ausschließliche Nutzungsrecht nur unter der Gegenleistung der
<lb/>vollständigen Veröffentlichung der Erfindung und nicht zu einer
<lb/>unfruchtbaren Monopolisirung, sondern zur möglichst allgemeinen
<lb/>Verbreitung gewährt werden solle — andererseits die Beseitigung
<lb/>des Mißtrauens, welches bisher in weiten Kreisen dem Patent-
<lb/>schutze in seiner egoistischen der freien Gewerbthätigkeit feindlicheil
<lb/>Form entgegengesetzt worden war. Die Strömung der öffent- 
<lb/>lichen Meinung wandelte sich unter dem Einflüsse der rnaßvollen
<lb/>von wahrem Gemeinsinn getragenen Beschlüsse des Wiener Patent-
<lb/>kongresses und des deutschen Patentschutzvereins.

<lb/>Die gesetzgebenden Faktoren des deutschen Reiches, welchen
<lb/>durch Art. 4 Nr. 6 der Reichsverfaffung die Aufgabe der Her- 
<lb/>stellung einer einheitlichen deutschen Patentgesetzgebung zugewiesen
<lb/>worden war, haben diese Aufgabe bisher nicht erledigt. Der
<lb/>Reichstag faßte in der Session des Jahres 1872 in Folge einer
</p>
               <p>

                  <lb/>17) Revidirter Entwurf eines Patcntgesetzes für das deutsche Reich nebst
<lb/>Motiven. Borgelegt in einer Petition an den Bnndesrath durch den deu'^
<lb/>scheu Patentschutzverein. Berlin 1870.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0044.tif"
                   n="38"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Petition des Kaufmanns Wappenhans in Berlin den Be- 
<lb/>schluß, den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, über die Erfindungs-
<lb/>Patente möglichst bald eine einheitliche Gesetzgebung herbeizufüh- 
<lb/>ren *8). Die preußische Negierung hatte bei dem Bundesrath die
<lb/>Prüfung der Frage beantragt, ob nicht die Gesetzgebung über
<lb/>die Erfindungspatente in der Weise zu regeln sei, daß von einem
<lb/>gesetzlichen Patentschutz überhaupt Abstand genommen werde.
<lb/>Sie hat jedoch diesen Antrag auf Anregung des jetzigen Herrn
<lb/>Handelsministers Zurückgezogen, und die Veranstaltung einer En- 
<lb/>quete über die Frage des Patentschutzes beantragt. Der Bundes- 
<lb/>rath beschloß auf diesen Antrag am 27. April d. I. die Ver- 
<lb/>nehmung von Sachverständigen über die bei der gesetzlichen
<lb/>Regelung des Patentschutzes in Frage zu ziehenden Verhältnisse.

<lb/>Die Patentenquete hat zu Berlin vom 29. August bis
<lb/>2. September d. I. unter Theilnahme von 22 durch die Re- 
<lb/>gierungen bezeichneten Sachverständigen aus den verschiedenen
<lb/>deutschen Landen, sowie von den Mitgliedern des Bundesrathes
<lb/>und des Reichskanzleramtes stattgefunden.18 a)

<lb/>Die allgemeine Frage nach der Aufrechthaltung des Patent- 
<lb/>schutzes wurde von den Sachverständigen mit allen gegen eine
<lb/>Stimme bejaht. Zn den Einzelfragen sprach sich eine große
<lb/>Mehrheit für die Vorschläge des Patentschutzvereins in Bezug
<lb/>auf das Aufgebotverfahren, beit Rechtsweg, die Patentdauer,
<lb/>die Abgaben, den Nachweis der Ausführung, den Umfang des
<lb/>ausschließlichen Rechtes rc. aus. Nur der Lizenzzwang erhielt
<lb/>nicht die Zustimmung der Mehrheit der Sachverständigen. Die- 
<lb/>selbe empfahl vielmehr nach dem Vorgänge des Wiener Patent- 
<lb/>kongresses und der englischen Bill von 1876 nur einen indirek- 
<lb/>ten und bedingten Zwang zur Lizenzertheilung.

<lb/>Nach offiziösen Mittheilungen wird auf den gewonnenen
<lb/>Grundlagen im Reichskanzleramte der Entwurf eines Patent-
<lb/>gesetzes zur Vorlage an den Vundesrath und an den nächsten
<lb/>Reichstag vorbereitet.
</p>
               <p>

                  <lb/>18) Stenographische Berichte de« Reichstags 1873. Bd. I. S. 304 ff.
<lb/>18 a) S. den Anhang zu dieser Abhandlung.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0045.tif"
                   n="39"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.

<lb/>V.

<lb/>Gegenstände.

<lb/>Gegenstände des Erfinderrechts sind originale Erzeugnisse
<lb/>-er geistigen Arbeit, deren gewerbliche Anwendung eine vermö- 
<lb/>gensrechtliche Nutzung gewährt. Die Erfindungen unterscheiden
<lb/>sich von den Gegenständen des Urheberrechts dadurch, daß die
<lb/>vermögensrechtliche Nutzung nicht in einer einfachen Wieder- 
<lb/>holung einer bestimmten individualisirten Form besteht, wie bei
<lb/>den Schriften, den Kunstwerken und den Waarenmustern, son- 
<lb/>dern in der Erzeugung eines bestimmten technischen Effektes,
<lb/>welcher mit denselben Mitteln unter mannigfach veränderter
<lb/>Form erreicht werden kann. Dieser Unterschied tritt besonders
<lb/>hervor bei der Vergleichung der Erfindungen mit den Mustern
<lb/>und Modellen, welche ebenfalls auf gewerblichem Gebiete An- 
<lb/>wendung finden. Das Urheberrecht an einem Modell ist stets
<lb/>auf die bestimmte Form beschränkt, in welcher dasselbe deponirt
<lb/>ist (Gesetz vom 11. Januar 1876 §§. 4, 5). Das Recht der
<lb/>Erfindung dagegen, auch wenn dieselbe in einem körperlichen
<lb/>Werkzeuge oder Gebrauchsgegenstande besteht, umfaßt alle
<lb/>möglichen Formen der Ausführung, durch welche derselbe tech- 
<lb/>nische Effekt mit den gleichen Mitteln erreicht wird. Die pa-
<lb/>ientirte Maschine bleibt rechtlich dasielbe Objekt, auch wenn das
<lb/>Modell verändert wird, sofern nur die Mittel und die Wirkun- 
<lb/>gen der Bewegung unverändert bleiben10).
</p>
               <p>

                  <lb/>19) Unter Umstanden kann übrigens ein neues und eigenthümliches Er-
<lb/>zeugniß der Industrie ebensowohl als gewerbliches Modell, wie als neue
<lb/>Erfindung angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn eine patentfähige
<lb/>Erfindung sich in einem unveränderlichen Modell ausprägt, wenn also der
<lb/>technische Effekt des Geräthes durch eine unabänderliche Form bedingt ist.
<lb/>Man kann z. B. einer Flasche eine solche äußere Modellirung geben, daß sie
<lb/>nicht umgeworsen werden kann, sondern nach iedem Stoße von selbst in die
<lb/>aufrechte Gewichtslage zurückkehrt. Dies ist, die Neuheit der Konstruktion
<lb/>vorausgesetzt, unzweifelhaft eine Erfindung, zugleich aber ein Modell. Der
<lb/>Erfinder kann in einem solchen Falle sowohl ein Patent nachsuchen, als auch
<lb/>das Modell nach Vorschrift des Musterschutzgesetzes deponiren. Das eine
<lb/>schließt das andere nicht aus.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0046.tif"
                   n="40"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Gegenstand des Erfinderrechtes ist also nicht blos un- 
<lb/>körperlich, er prägt sich auch nicht in einer bestimmten indivi-
<lb/>dualisirten Form aus, sondern er besteht in einem Begriffe,
<lb/>welcher gar nicht körperlich dargestellt werden kann. Er geht
<lb/>einerseits über die erste körperliche Ausführung der Erfindung
<lb/>hinaus, indem er auch die Wiederholungen in veränderter Form
<lb/>umfaßt. Er ist andererseits enger begrenzt als das Produkt
<lb/>der ersten Ausführung, weil dieses stets bereits bekannte Bestand-
<lb/>theile enthält. Das Objekt des Rechts besteht also in einem
<lb/>Inbegriff von neuen technischen Hülfsmitteln, Regeln und Com-
<lb/>binationen, welche in der Erfindung zuerst in Anwendung ge- 
<lb/>bracht sind. Hieraus ergiebt sich die Nothwendigkeit der urkund- 
<lb/>lichen Beschreibung, da nur aus dieser ersehen werden kann,
<lb/>was der Erfinder als Produkt seiner geistigen Arbeit beansprucht.

<lb/>Zum Begriffe der Erfindung gehört die gewerbliche
<lb/>Anwendung. Wissenschaftliche Entdeckungen, welche nicht prak- 
<lb/>tisch verwerthet werden, können den Anspruch auf Patentschutz
<lb/>nicht begründen, weil an ihnen eine ausschließliche vermögens- 
<lb/>rechtliche Nutzung nicht denkbar ist. Allerdings führen solche
<lb/>Entdeckungen häufig mittelbar gewerbliche Erfindungen von
<lb/>großer Tragweite herbei und manche solche Erfindungen, wie
<lb/>z. B. die electrische Telegraphie, die Daguerrotypie rc. sind
<lb/>nichts anderes als Combinationen vorher bekannter wissenschaft- 
<lb/>licher Entdeckungen. Dennoch wäre es undenkbar gewesen, dem
<lb/>Entdecker des Electromagnetismus oder der Orunera obseuru
<lb/>den Patentschutz zu verleihen, da aus beiden wissenschaftlichen
<lb/>Entdeckungen eine vermögensrechtliche Nutzung durch ausschließ- 
<lb/>liche Anwendung nicht gezogen werden konnte. Sobald dagegen
<lb/>die gewerbliche Anwendung einer solchen theoretischen Entdeckung
<lb/>gezeigt wird, liegt ein Objekt des Patentschutzes vor, wie dies
<lb/>in mehreren neueren Patentgesetzen ausdrücklich anerkannt
<lb/>wird^o). Liebig entdeckte im Jahre 1836 das von ihm so
</p>
               <p>

                  <lb/>20) Franzöfisches Gesetz vom 5. Juli 1844 Art. 2, Art. 30 Nr. 3. —
<lb/>OesterreichischeS Gesetz vom 15. August 18:2 §. 5. — Italienisches Gesetz
<lb/>vom 30. Oktober 1859 Art. 2 Nr. 5.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0047.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders. 4 t


<lb/>benannte Chloral; aber erst im Zahre 1860 erfand Liebreich
<lb/>die Methode, durch das Chloralhydrat zu betäuben. Wühler
<lb/>entdeckte 1827 das Aluminium als das Nadical der Thonerde,
<lb/>allein erst ein Menschenaller später erfand Deville die Me- 
<lb/>thode, das Aluminium im Großen darzustellen und technisch zu
<lb/>verwerthen.

<lb/>Die Eintheilung der Erfindungen geschieht in drei
<lb/>Hauptklassen: Maaren, Maschinen und Fabrikationsmethoden.
<lb/>Diese Eintheilung findet sich zuerst in dem nordamerikanischen
<lb/>Patentgesetze vom 4. Juli 1836; sie ist seitdem in mehreren
<lb/>neueren Patentgesetzen wiederholt worden2I). Diese Eintheilung
<lb/>läßt sich aus dem Begriffe der Erfindung ableiten; denn wenn
<lb/>die Erfindung in einer neuen gewerblichen Leistung bestehen
<lb/>muß, so kann die Neuheit dieser Leistung entweder in dem Fa- 
<lb/>brikat, oder in dem angewandten Werkzeuge oder in den Regeln
<lb/>für die Darstellung des Erzeugnisses bestehen. Bei der Erfin- 
<lb/>dung des Pulvers, des Dynamits, der Schießbaumwolle re.,
<lb/>besteht das Objekt in der erzeugten Waare; bei der Dampf- 
<lb/>maschine, dem Dampfschiff, der Locomotive re. lediglich in den
<lb/>angewandten Vorrichtungen zur Bewegung, endlich bei der
<lb/>Fabrikation von Soda mit Ammoniak oder Chilisalpeter aus- 
<lb/>schließlich in den Regeln des Verfahrens, da das Produkt des
<lb/>Verfahrens bereits bekannt war und zur Erzeugung desselben
<lb/>auch keine neuen Vorrichtungen und Werkzeuge zur Anwendung
<lb/>kommen.

<lb/>Es ist jedoch keineswegs nothwendig, bei jeder patentirten
<lb/>Erfindung zu bestimmen, welcher der drei angeführten Klassen
<lb/>dieselbe angehört. Die Unterscheidung ist vielmehr nur in einzelnen
<lb/>Fällen von rechtlicher Bedeutung. Sie bedingt in gewissen Fällen
<lb/>eine Verschiedenheit der vermögensrechtlichen Nutzung und des- 
<lb/>halb in dem rechtlichen Inhalte des Untersagungsrechtes. Ist
</p>
               <p>

                  <lb/>21) Vergl. Uebereinkunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September
<lb/>1843 Art. IV. — Bayerisches Gesetz vom 10. Februar 1842 §. 1. — Fran- 
<lb/>zösisches Gesetz vom 5 Jnli 1844 Art. 2. — Oesterreichischeö Gesetz vom
<lb/>15. August 1852 §. 1. — Italienisches Gesetz vom 30. Oktober 1859 Art. 2.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0048.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>42 Das Recht des Erfinders.


<lb/>das Object der Erfindung eine neue Waare, so kann der Er- 
<lb/>finder sein ausschließliches Recht nicht blos gegen den Nach-
<lb/>macher, sondern auch gegen jeden Gew erbtreibenden geltend
<lb/>machen, welcher die nachgemachle Waare feilhält. Hat dagegen
<lb/>das Patent nur ein Hülfsmittel der Fabrikation zum Gegen- 
<lb/>stände und ist das dargestellte Product gemeinfrei, so richtet sich
<lb/>das Untersagungsrecht des Erfinders nur gegen denjenigen,
<lb/>welcher selbst die patentirte Erfindung unbefugt benutzt.^) Er
<lb/>kann nicht ben Verkauf von Stiften oder Nägeln verbieten, weil
<lb/>dieselben mit einer nachgeahmten Maschine unter Verletzung
<lb/>seines Erfinderrechtes fabricirt sind.

<lb/>Die angeführte Unterscheidung wurde von besonderer Be- 
<lb/>deutung, als durch die Uebereinkunft der Zollvereinsregierungen
<lb/>vom 21. September 1842 Art. IV. im Interesse des freien
<lb/>Verkehrs, zwischen den zollvereinten Staaten das Erfinderrecht
<lb/>auf das Fabrikationsmonopol, d. h. auf die ausschließliche An- 
<lb/>fertigung der patentirten Waare und auf die ausschließliche An- 
<lb/>wendung der palentirten Maschinen und Fabrikationsmethoden
<lb/>unter Ausschließung des Verkaufsmonopols beschränkt wurde.
<lb/>Man mußte bei der Anwendung dieses Gesetzes im gegebenen
<lb/>Falle unterscheiden, ob der patentirte Gegenstand eine Maschine
<lb/>oder eine Waare sei, um entscheiden zu können, ob z. V. dem
<lb/>Käufer eines nachgemachten patentirten Butterfasses oder einer
<lb/>Drehbank der Gebrauch derselben vom Erfinder untersagt wer- 
<lb/>den könne oder nicht. Wird diese Beschränkung des Erfinder- 
<lb/>rechtes aufgehoben, so erstreckt sich das Untersagungsrecht auf
<lb/>jede Art der unbefugten gewerblichen Benutzung und die ange-
<lb/>sührte Unterscheidung ist nur noch von untergeordneter Bedeu- 
<lb/>tung. Sie ist deshalb auch in den Patentgesetzen Englands
<lb/>und Belgiens nicht enthalten.

<lb/>Die Ausnahmebestimmungen, durch welche in einigen Pa-
<lb/>tentgesetzen gewisse Gegenstände von der Patentirung ausge- 
<lb/>schlossen werden, betreffen Nahrungsmittel, Arzneien, Gifte und
</p>
               <p>

                  <lb/>22) Vergl. Klostermann a. a. O. S. 39 f.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0049.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>gefährliche Stoffe, Schönheitsmittel'^) und finanzielle Unter- 
<lb/>nehmungen.^^) Die Ausnahme bezüglich der Nahrungsmittel
<lb/>und Arzneien erscheint motivirt durch den Mißbrauch, welcher
<lb/>namentlich in den Vereinigten Staaten mit den patentirten
<lb/>Medizinen und Genußmitteln getrieben wird. Das Patent
<lb/>erscheint bei solchen Fabrikaten als ein Mittel der Neclame,
<lb/>welches seinen Zweck bei der unwissenden Menge nicht verfehlt,
<lb/>auch wenn in dem Gesetze dagegen nach dem Vorgänge des
<lb/>französischen Patentgesetzes Vorkehrung getroffen wird.'^) Ferner
<lb/>ist die Vorprüfung in Bezug auf Arzneimittel schwierig, da das
<lb/>Patentamt nicht in der Lage ist zu beurtheilen, ob die Arznei
<lb/>den behaupteten Effect hat. Die Ausschließung von Giften und
<lb/>schädlichen Substanzen erscheint nicht gerechtfertigt, da der Be- 
<lb/>griff der Schädlichkeit und des Giftes ein Fanz relativer ist und
<lb/>da Substanzen mit sehr giftigen und zerstörenden Eigenschaften,
<lb/>wie Cyankalium und Dynamit, eine hervorragende Verwendung
<lb/>in den Gewerben finden. Dagegen erscheint es unerläßlich, daß
<lb/>solche Erfindungen von der Patentirung ausgeschlossen werden,
<lb/>welche den Gesetzen und den guten Sitten zuwiderlaufen. Daß
<lb/>finanzielle Unternehmungen, wie z. V. Creditbanken, Hypotheken-
<lb/>kassen, Versicherungen, nicht Gegenstand der Patentirung sein
<lb/>können, bedarf nicht einer ausdrücklichen Bestimmung, da unter
<lb/>den gewerblichen Erfindungen nach dem feststehenden Sprach- 
<lb/>gebrauch nur materielle Dinge verstanden werden.

<lb/>Im Uebrigen empfiehlt es sich, daß der Gesetzgeber von
<lb/>dem Versuche abstrahirt, den Begriff der Erfindung zu definiren
<lb/>oder einzutheilen. Es genügt, wenn nach dem Vorgänge des
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Sächsische Verordnung vom 20. Januar 1853 §. 1. — Oesterreich.
<lb/>Gesetz vom 15. August 1852 §. 2, §. 5. — Franzos. Gesetz vom 5. Juli
<lb/>1844 Art. 3. — Italien. Gesetz vom 30. Oktober 1859 Art. 6. — Schwed.
<lb/>Gesetz vom 19. August 1856 Art. 2.

<lb/>24) Französ. Gesetz vom 5 Juli 1844 Art. 3.

<lb/>25) Nach Art. 33 des französischen Gesetzes vom 5. Juli 1844 darf
<lb/>die Bezeichnung „patentirt (brsvsts)" niemals ohne den Zusatz „sans garantie
<lb/>du gouvernement“ (für welche in der Regel die Abkürzung 8. g. d, g.
<lb/>gebraucht wird) angewendet werden.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0050.tif"
                   n="44"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>belgischen Gesetzes vom 24. Mai 1854 Art. 1 als Gegenstand
<lb/>des Patentschutzes jede Erfindung bezeichnet wird, welche der
<lb/>gewerblichen Anwendung fähig ist. Zm Uebrigen muß die Fest- 
<lb/>stellung des Begriffes der Erfindungen ebenso wie die Definition
<lb/>eines Schrift- oder Kunstwerkes, eines Musters rc., der Wissen- 
<lb/>schaft und der Praxis anheimgegeben werden.

<lb/>Das Recht des Erfinders besteht in der ausschließlichen
<lb/>gewerblichen Anwendung seiner patentirten Erfindung. Diese
<lb/>Anwendung kann nach der mannigfaltigen Art der Gegenstände
<lb/>der Erfindung eine sehr verschiedene sein. Bei einer patentirten
<lb/>Waare besteht die ausschließliche Nutzung darin, daß der Pa- 
<lb/>tentinhaber die Waare allein verfertigt und verkauft, oder An- 
<lb/>dern gegen Entgelt zur ausschließlichen Verfertigung und zum
<lb/>Verkaufe überläßt. Zn diesem Falle schließt sich also das Recht
<lb/>des Patentinhabers sehr nahe an das ausschließliche Recht der
<lb/>Vervielfältigung von Schriften und Kunstwerken.26) Anders
<lb/>verhält es sich bei den patentirten Fabrikationsmethoden. Der
<lb/>Inhaber eines Patentes über ein neues Verfahren zur Soda- 
<lb/>bereitung kann Niemand an der Fabrikation oder dem Verkaufe
<lb/>von Soda verhindern, sofern derselbe diese Waare nach einem
<lb/>andern als dem patentirten Verfahren herstellt. Die Nutzung
<lb/>einer solchen Erfindung besteht also in dem ausschließlichen Ge- 
<lb/>brauche eines bestimmten Verfahrens und läßt sich annähernd
<lb/>dem ausschließlichen Rechte der Aufführung von Dramen und
<lb/>Musikalien vergleichen.

<lb/>Bei Maschinen und Betriebsvorrichtungen stehen dem Er- 
<lb/>finder beide Arten der Benutzung offen. Er kann die Maschine
<lb/>fabriziren und verkaufen, oder den Gewerbtreibenden, welche
<lb/>von seiner Erfindung Gebrauch machen wollen, gegen Entgelt
<lb/>gestatten, sich die patentirtc Vorrichtung herzustellen und sie zu
<lb/>gebrauchen. Letzteres geschieht insbesondere wenn der Erfinder
<lb/>nur einen einzelnen Theil der Maschine verbessert hat, z. B. die
<lb/>Bremsvorrichtung an einer Locomotive oder die Kuppelung an
<lb/>den Eisenbahnwagen. Der Patentinhaber ertheilt dann den
</p>
               <p>

                  <lb/>26) Vergl. Klostermann a. a. O. S. 179.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0051.tif"
                   n="45"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Locomotiv- und Waggonfabrikanten gegen Bezahlung die Er-
<lb/>laubniß, die Vorrichtung an ihren Fabrikaten anzubringen.

<lb/>Der Erfinder kann auch beide Arten der ausschließlichen
<lb/>Benutzung verbinden, indem er die Maschine selbst fabrizirt
<lb/>und sie zugleich ausschließlich anwendet, oder den Gebrauch gegen
<lb/>Entgelt vermiethet. Fulton betrieb auf Grund des ihm er-
<lb/>theilten Ersindungspatentes das Monopol der Dampfschifffahrt
<lb/>auf den Strömen der Vereinigten Staaten, und ließ dieselbe
<lb/>durch seine Licenzträger auf den von ihm erbauten Schiffen
<lb/>betreiben. Ebenso werden patentirte Maschinen von dem Er- 
<lb/>finder und Fabrikanten so verkauft, daß nur der Ankäufer für
<lb/>seine Person berechtigt wird, die Maschine zu gewerblichen
<lb/>Zwecken zu benutzen, während der Gebrauch jedem Drittelt, an
<lb/>welchen die Maschine weiter veräußert wird, untersagt ist, so
<lb/>daß zugleich das Exemplar der Maschine verkauft und das
<lb/>Recht des persönlichen Gebrauches vermiethet wird^).

<lb/>Diese Unterscheidungen haben eine erhebliche Bedeutung,
<lb/>wenn das Recht des Erfinders, wie dies zur Zeit in Deutsch- 
<lb/>land nach der Uebereinkunft vom 21. September 1842 der Fall
<lb/>ist, auf das Fabrikatioits- mrd das Gebrauchsmonopol mit Aus- 
<lb/>schluß des Handelsmoiropols beschränkt wird. Geschieht dies
<lb/>nicht, so erledigt sich jeder Zweifel dadurch, daß der Patent-
<lb/>schutz jede Art der gewerblichen Anwendung umfaßt, deren der
<lb/>concrete Gegenstand fähig ist, also das Recht der Verfertigung,
<lb/>des Gebrauches und des Verkaufes^).
</p>
               <p>

                  <lb/>27) Doch soll nach einem italienischen Gesetze vom 30. Oktober 1859
<lb/>Art. 8 und nach dem nordamerikanischen Gesetze vom 7. Juli 1870 Art. 21
<lb/>der Verkauf der Vorrichtung die Vermuthung begründen, daß auch das Ge- 
<lb/>brauchsrecht übertragen ist.

<lb/>28) In dieser alle Falle einschließenden Weise ist das Recht deö Erfin- 
<lb/>ders in den englischen, nordamerikanischen, französischen, belgischen und öster- 
<lb/>reichischen Patentgesetzen definiri. Nur das italienische Gesetz vom 30. Okto- 
<lb/>ber 1859 unterscheidet im Art. 8 verschiedene Arten der ausschließlichen Be- 
<lb/>rechtigung, indem es nur dem Erfinder einer Vorrichtung oder einer Methode
<lb/>zur Fabrikation das ausschließliche Gebrauchsrecht einräumt.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine besondere Erörterung bedarf die Frage, ob bei nach- 
<lb/>gemachten Gegenständen, welche in den Konsum des Publikums
<lb/>übergegangen sind, der Gebrauch untersagt werden kann, auch
<lb/>wenn der Patentinhaber nicht zur Konfiskation der in den
<lb/>Privatbesitz übergegangenen Nachahmung berechtigt ist. Man
<lb/>nehme z. B. an, daß Jemand die Nachahmung eines in Deutsch- 
<lb/>land patentirten Flügels in der Schweiz in gutem Glauben
<lb/>erworben hat. Der Patentürhaber ist unzweifelhaft nicht be- 
<lb/>fugt, dem Erwerber das Eigenthum dieses Flügels zu entziehen,
<lb/>er soll aber nach Einigen kraft seines arrsschließlichen Rechtes
<lb/>befugt sein, ihm das Spielen auf dem nachgemachten Flügel zu
<lb/>untersagen. Der richtigen Meinung nach darf ein solches
<lb/>Untersagungsrecht jedoch nur den gewerblichen Gebrauch treffen.
<lb/>Daher würde also der Erwerber einer im Auslande nachge-
<lb/>machten patentirten Nähmaschine dieselbe zwar weder feilhalten,
<lb/>noch in einem gewerblichen Atelier verwenden dürfen; der Haus- 
<lb/>gebrauch einer solchen Maschine aber, welche in gutem Glauben
<lb/>erworben ist, würde dem Erwerber freistehen.

<lb/>Eine wichtige Modifikation des Inhalts des Urheberrechtes
<lb/>enthält der von dem deutschen Patentschutzverein empfohlene
<lb/>Licenzzwang. Es ist bereits oben S. 21 hervorgehoben, daß
<lb/>das Erfindungspatent nicht ein Monopol schaffen, sondern den
<lb/>Erfinder gerade von der Nothwendigkeit befreien soll, seine Er- 
<lb/>findung zu monopolisiren. Das Recht des Erfinders soll nur
<lb/>das Mittel sein, um die Erfindung in den Verkehr zu bringen;
<lb/>es soll dem Erfinder die Mittheilung seines Geheimnisses ermög- 
<lb/>lichen, ohne daß er auf den Gewinn seiner Entdeckung ver- 
<lb/>zichtet. Das Interesse des Erfinders sowohl als das allgemeine
<lb/>Interesse erfordert, daß der Patentinhaber kein Monopol aus- 
<lb/>übt, sondern jedem die Benutzung seiner Erfindung gegen an- 
<lb/>gemessene Vergütung gestaltet. Die allgemeine Freiheit des
<lb/>Erwerbes darf auch durch das Erfindungspatent nicht weiter
<lb/>beschränkt werden, als dies im berechtigten Interesse des Er- 
<lb/>finders nothwendig ist. Hieraus ergiebt sich die Forderung,
<lb/>daß das Patent dem Erfinder nichts weiter gewähre, als das
<lb/>Recht, einen Entgelt für die Benutzung seiner Erfindung zu
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0053.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht deS Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>verlangen, daß er folglich verpflichtet werde, jedem diese Be- 
<lb/>nutzung gegen angemessene Bezahlung zu gestatten.

<lb/>Gegen diese Forderung des Licenzzwanges ist vorzugsweise
<lb/>das Bedenken erhoben, daß derselbe praktisch nicht durchzuführen
<lb/>sei. Falls auf die Ertheilung der Licenz geklagt werde, würde
<lb/>der Richter vor einer Reihe unlösbarer Fragen stehen. Solle
<lb/>der Licenzpreis nach dem Reingewinn bestimmt werden und wie
<lb/>würde dieser zu ermitteln sein? Oder sollen die Kosten maß- 
<lb/>gebend sein, welche der Erfinder aufgewendet hat, und wie sei
<lb/>es mit der Erstattung dieser Kosten zit halten, wenn der Er- 
<lb/>finder bereits anderen Personen Licenzen ertheilt habe oder solche
<lb/>vielleicht künftig ertheile? Der Richter werde nicht blos genö-
<lb/>thigt, ein ganz unbestimmtes Object zu schätzen, er müsse auch
<lb/>den Parteien einen vollständigen Vertrag vorschreiben, da doch
<lb/>auch die Bedingungen der Benutzung geregelt werden müssen.

<lb/>Hiergegen ist zu erwidern, daß der Preis für die Ueber-
<lb/>lassnng einer Licenz sich sehr wohl im Rechtswege feststellen läßt,
<lb/>denn sonst würde es ja ebenso wenig möglich sein, den Preis
<lb/>für eine freiwillige Licenz durch Vereinbarung festzustellen. Die
<lb/>Gerichte schätzen schon jetzt täglich den Werth der Benutzung
<lb/>eines Patentes, indem sie in Fällen der Contravention die Ent- 
<lb/>schädigung für die unbefugte Benutzung der Erfindung festsetzen.
<lb/>Außer der eigentlichen Vergütung sind allerdings auch die übri- 
<lb/>gen Bedingungen der Benutzung sestzustellen, da der Erfinder
<lb/>mit Recht eine Garantie für die sachgemäße Ausführung seiner
<lb/>Erfindung fordern kann. Es ist Sache des Licenzbewerbers,
<lb/>nach allen diesen Richtungen hin das Interesse des Erfinders
<lb/>vollständig sicher zu stellen. Er muß, falls er die Zwangslicenz
<lb/>fordert, eine vollständige Vertragsofferte bringen und Nachweisen,
<lb/>daß die von ihm gebotene Prämie das volle Interesse des Er- 
<lb/>finders befriedigt. Dabei sind alle Momente in Betracht zu
<lb/>ziehen; sowohl die ausgewandten Kosten, als auch der Nutzen,
<lb/>welchen der Erfinder aus der eigenen Anwendung zieht. Der
<lb/>Erfinder kann als Beklagter sich dieser Offerte gegenüber ledig- 
<lb/>lich ablehnend verhalten. Er ist nicht seinerseits gehalten, eine
<lb/>Forderung zu stellen und Bedingungen zu formuliren, deren
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0054.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>4b
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Angemessenheit er zu beweisen hätte, sondern er hat nur nach-
<lb/>zuweisen, daß die Offerte des Klägers dem Werthe der Licenz
<lb/>nicht entspricht.

<lb/>Findet der Richter, daß die Offerte auch nur in einem
<lb/>Punkte ungenügend ist, so wird der Kläger abgewiesen. Der
<lb/>Richter kann keine anderen Festsetzungen an die Stelle der un- 
<lb/>genügenden Offerte setzen, weil er keine Verurtheilung gegen
<lb/>den Kläger aussprechen kann. Jede Zuvielforderung führt
<lb/>daher zur Abweisung und die Klage auf Licenzertheilung kann
<lb/>nur dann zum Ziel führen, wenn der Erfinder eine offenbar
<lb/>billige Offerte zurückweist. Zn der Regel wird dagegen die
<lb/>Licenzertheilung der freien Vereinbarung überlassen bleiben muffen.

<lb/>Bei der Enquete im August d. I. ergab sich unter den
<lb/>Sachverständigen für den hier vertheidigten unbedingten Licenz-
<lb/>zwang nur eine Minderheit der Stimmen. Die Mehrheit em- 
<lb/>pfahl einen indirecten Zwang zur Licenzertheilung im Sinne
<lb/>des englischen Entwurfs von 1876, welcher es als ein Grund
<lb/>zum Widerruf des Patentes bezeichnet, wenn der Patentinhaber
<lb/>unterläßt, die Erfindung selbst oder durch Licenzinhaber in an- 
<lb/>gemessenem Umfange im Znlande in Anwendung zu bringen
<lb/>und wenn er trotz des nachgewiesenen Bedürfnisses die Erthei-
<lb/>lung von Licenzen an geeignete Personen unter angemessenen
<lb/>Bedingungen verweigert.

<lb/>Dieser letztere Vorschlag enthält allerdings das Mindeste,
<lb/>was im Interesse des freien Gewerbes ausbedungen werden
<lb/>muß. Eine solche Bestimmung ist vor Allem nöthig, um zu
<lb/>verhindern, daß die von Ausländern in Deutschland erlangten
<lb/>Patente dazu benutzt werden, den inländischen Gewerbfleiß ihrem
<lb/>Bannrechte zu unterwerfen und den inländischen Markt durch
<lb/>die im Auslande fabrizirten patentirten Maaren auszubeulen.
<lb/>Ohne eine solche Schutzmaßregel würde die Einführung eines
<lb/>ausgiebigen Patentschutzes der deutschen Industrie große Gefah- 
<lb/>ren bringen. Der deutsche bisher thatsächlich unbeschützte Ge- 
<lb/>werbfleiß würde wehrlos dastehen gegenüber den Tausenden von
<lb/>Patenten, welche englische und amerikanische Erfinder bei uns
<lb/>einführen würden. Letztere würden dazu benutzt werden, um
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0055.tif"
                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>den deutschen Markt mit ausländischen patentirten Maaren und
<lb/>Maschinen zu versorgen, die inländische Fabrikation aber von
<lb/>jeder Mitbewerbung auszuschließen.

<lb/>Ob es schon jetzt möglich sein wird, den unbedingten Licenz-
<lb/>zwang in die Gesetzgebung einzuführen, steht dahin. Die Schwie- 
<lb/>rigkeiten, welche sich diesem Vorschläge entgegenstellen, entsprin- 
<lb/>gen hauptsächlich daraus, daß die freiwillige Licenzertheilung bei
<lb/>uns noch zu wenig eingebürgert ist, daß noch der Monopolbetrieb
<lb/>der Erfinder vorherrscht. Möge deshalb der Gesetzgeber zunächst
<lb/>durch zweckmäßige Bestimmungen die Regeln für die freiwillige
<lb/>Licenzertheilung feststellen, worüber die Erörterung unten im
<lb/>Abschnitt IX. Vorbehalten bleibt. Dann wird der im Verkehr
<lb/>begründeten Regel auch das gesetzliche Gebot ohne Schwierig- 
<lb/>keiten folgen können: dann wird die Gesetzgebung in die Lage
<lb/>kommen, das Recht des Erfinders von jedem Monopol zu ent- 
<lb/>kleiden und ihm den Inhalt zu geben, den es begriffsmäßig
<lb/>hat, als der Anspruch des Erfinders auf eine angemessene Gegen- 
<lb/>leistung seitens derjenigen, welche das neu Erfundene für sich
<lb/>benutzen wollen.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Verfahren.

<lb/>Da der Gegenstand des Erfinderrechts nach dem Obigen
<lb/>(S. 40) meist nicht in einer konkreten körperlichen Ausführung
<lb/>dargestellt werden kann, sondern ein bloßer Begriff ist, welcher
<lb/>urkundlich beschrieben werden muß, so setzt die Erwerbung des
<lb/>Rechtes nothwendig ein Verfahren voraus, in welchem diese
<lb/>Beschreibung festgestellt und für jeden erkennbar gemacht wird.
<lb/>Dieses Verfahren kann nicht, wie beim Musterschutz, auf die
<lb/>Niederlegung eines Exemplars des Geisteserzeugniffes beschränkt
<lb/>sein, sondern es muß, sofern die Niederlegung überhaupt mög- 
<lb/>lich ist, zugleich angegeben werden, welche Bestandtheile oder
<lb/>Eigenschaften des Gegenstandes neu erfunden sind und der aus- 
<lb/>schließlichen Benutzung des Erfinders vindieirt werden. Diese
<lb/>Definition erfolgt zunächst durch den Erfinder selbst bei der

<lb/>Archiv für deutsches Handels, u. Wechfelrecht. Bd. 35.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0056.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anmeldung und demnächst durch die Behörde bei der Ausferti- 
<lb/>gung des Patentes, welche beide eine urkundliche Beschreibung
<lb/>des Gegenstandes der Erfindung enthalten müssen. Das Ver- 
<lb/>fahren bei der Ertheilung der Erfindungspatente ist in diesen
<lb/>beiden Punkten gleichförmig durch alle Gesetzgebungen geregelt,
<lb/>dagegen besteht eine Verschiedenheit insofern nach einigen
<lb/>Gesetzen:

<lb/>1. eine materielle Vorprüfung oder

<lb/>2. ein Aufgebot der entgegenstehenden Ansprüche oder

<lb/>Z. die Publikation der Beschreibung

<lb/>der Ertheilung des Patentes vorhergeht, wogegen andere Gesetz- 
<lb/>gebungen von jeder Vorprüfung und jeder Veröffentlichung oder
<lb/>doch von der vorgängigen Veröffentlichung der Erfindung ab-
<lb/>sehen.

<lb/>Man pflegt als durchgreifenden Gegensatz das Anmel- 
<lb/>dungssystem der Länder des französischen Rechts dem Vorprü- 
<lb/>fungssystem der preußischen, nordamerikanischen und russischen
<lb/>Patentgesetzgebung gegenüber zu stellen. Dieser Gegensatz er- 
<lb/>schöpft jedoch — abgesehen von dem in der neueren englischen
<lb/>Gesetzgebung eingeführten Aufgebotverfahren — die innerhalb
<lb/>der verschiedenen Gesetzgebungen bestehenden wesentlichen Ver- 
<lb/>schiedenheiten nicht. Die Vorprüfung des preußischen Rechtes
<lb/>hat eine andere Bedeutung als die in den Vereinigten Staaten
<lb/>bestehende Vorprüfung. Während in Preußen der Handels-
<lb/>-minister mit bindender Wirkung auch für die Gerichte über die
<lb/>Neuheit der Erfindung urtheilt und durch Ertheilung und Auf- 
<lb/>hebung des Patentes das Erfinderrecht mit absoluter Wirkung
<lb/>verleiht oder entzieht"); hat in den Vereinigten Staaten die
<lb/>Vorprüfung nur die Bedeutung einer von Amts wegen statt- 
<lb/>findenden Untersuchung über die Neuheit der Erfindung. Das
<lb/>Resultat derselben ist nur ein informatorisches und es wird
<lb/>weder durch die Patentertheilung jemand gehindert, das Recht
<lb/>des Erfinders im Prozeßwege zu bestreiten, noch auch wird
<lb/>durch die Zurückweisung dem Erfinder die Möglichkeit entzogen,
</p>
               <p>

                  <lb/>29) Publicandum vom 14. Oktober 1815 §§ 8, 9.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0057.tif"
                   n="51"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>eine richterliche Entscheidung über die Existenz des von ihm
<lb/>behaupteten Rechtes herbeizuführen, indem er entweder gegen
<lb/>den Patentkommissar, oder gegen den anderweitigen Patent- 
<lb/>inhaber Klage erhebt.m)

<lb/>Ebenso besteht in den Ländern des sogenannten Anmeldungs- 
<lb/>systems eine erhebliche Verschiedenheit in Bezug auf die recht- 
<lb/>liche Geltung des ertheilten Patentes.

<lb/>In Oesterreich findet eine Vorprüfung der Neuheit der
<lb/>Erfindung nicht statt, dagegen kann das ertheilte Patent nach- 
<lb/>träglich wegen mangelnder Neuheit der Erfindung vom Handels- 
<lb/>ministerium widerrufen werden.^)

<lb/>In Frankreich ist zwar nach der Ausfertigung des Pa- 
<lb/>tentes die Entscheidung über die Gültigkeit desselben allein ben
<lb/>Gerichten zugewiesen, die Gerichte können aber auf die Klage
<lb/>einer Privatperson nur auf relative Ungültigkeir des Patentes
<lb/>erkennen, wogegen auf absolute Nichtigkeitserklärung nur das
<lb/>öffentliche Ministerium antragen kann.32)

<lb/>Zn England dagegen kann Jeder das ertheilte Patent mit
<lb/>der Nichtigkeitsklage (writ of scire facias) anfechten und die
<lb/>Verurtheilung hat die Herausgabe und Cassation der Patent- 
<lb/>urkunde zur Folge. 03) Außerdem kann sich jeder schon der Er-
<lb/>theilung des Patentes widersetzen, so daß zwar die Neuheit
<lb/>nicht von Amts wegen geprüft, aber doch der von einer Privat-
</p>
               <p>

                  <lb/>30) Gesetz vom 8. Juli 1870 seet. 48, 52.

<lb/>31) Gesetz vom 18. August 1852 §§ 17, 29, 42. Während in Oester- 
<lb/>reich die Gerichte nach § 46 a. a. O. über die Priorität der Erfindung
<lb/>entscheiden, übt der Handelsminister nach den angeführten Bestimmungen
<lb/>eine concurrirende Jurisdiction in Bezug auf die objective Neuheit der Er- 
<lb/>findung. Es entsteht daraus eine bedenkliche Nechtsunsicherheit, und eS hat
<lb/>in der That der Fall bereits Vorgelegen, daß ein rechtskräftig durch drei
<lb/>Instanzen als gültig anerkanntes Patent auf die einfache Petition des Be- 
<lb/>klagten von dem Handelsministerium als nicht neu casstrt wurde. Bergl.
<lb/>Klostermann a. a. O. S. 229 Note 1.

<lb/>32) Gesetz vom 5. Juli 1844 Art. 34-39.

<lb/>33) 5 und 6 William IV. cap, 83 sect. 1. Es muß übrigens die
<lb/>Genehmigung des ^.ttorne^ general zur Einleitung des Prozesses bcigebracht
<lb/>werden.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0058.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>person erhobene Einwand der mangelnden Neuheit vor der
<lb/>Patenterlheilung erörtert werde.

<lb/>Bei dieser Sachlage erscheint es nothwendig, die einzelnen
<lb/>Bestandtheile des Verfahrens gesondert zu erörtern.

<lb/>1. Die Anmeldung des Patentgesuches erfolgt nach
<lb/>allen Patentgesetzen durch den Erfinder bei der dazu im Gesetze
<lb/>bezeichneten Behörde. Diese Behörde ist in den deutschen Staa- 
<lb/>ten, in England, Rußland, Schweden und den Vereinigten
<lb/>Staaten eine Centralbehörde; in den übrigen Staaten wird
<lb/>das Gesuch bei der Behörde der Provinz, in welcher der Er- 
<lb/>finder wohnt (in Frankreich beim Präfekten) angemeldet. Es
<lb/>ist einleuchtend, daß diese Deeentralisation dem Erfinder bei
<lb/>dem heutigen Stand der Verbindungen wenig Vortheile gewährt,
<lb/>dagegen manche Nachtheile mit sich bringt, da sie geeignet ist,
<lb/>Prioritätsstreitigkeiten zu befördern. Die Errichtung eines eige- 
<lb/>nen Patentamtes, bei welchem die Gesuche anzumelden sind,
<lb/>empfiehlt sich daher auch für Deutschland.

<lb/>Mit der Anmeldung muß zugleich die Beschreibung der
<lb/>Erfindung eingereicht werden und diese muß nach der Vorschrift
<lb/>der meisten neueren Patentgesetze so beschaffen sein, daß jeder
<lb/>Sachverständige nach derselben die Erfindung ausführen kann^).

<lb/>Einige Gesetzgebungen lassen jedoch eine vorläufige Be- 
<lb/>schreibung zu. Nach dem englischen Gesetze vom 1. Juli 1852
<lb/>Sect. 8 kann der Patentführer sich bei der Anmeldung auf
<lb/>eine vorläufige Beschreibung der Erfindung beschränken, welche
<lb/>das Wesen der angemeldeten Erfindung erläutert. Erst inner- 
<lb/>halb sechs Monaten nach der Anmeldung muß die vollständige
<lb/>Beschreibung beigebracht werden. Beide unterscheiden sich da- 
<lb/>durch, daß es in der vorläustigen Beschreibung nicht der Angabe
<lb/>der Mittel zur Ausführung bedarf, sofern letztere nicht zur Er- 
<lb/>läuterung des Wesens der Erfindung nothwendig sind. Auch
<lb/>das nordamerikanische Gesetz vom 8. Juli 1870 erfordert zwar
</p>
               <p>

                  <lb/>34) Oesterreich. Gesetz vom 15. August 1852 § 12 c. Franz'ös. Gesetz
<lb/>vom 5. Juli 1844 Art. 30 Nr. 6. Nordamerikas Gesetz vom 8. Juli
<lb/>1870 866t. 26. Vergl. den revidirten Entwurf des Patentschutzvereins § 21.
</p>

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                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht deS Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>zu dem Patentgesuche selbst dte Einreichung der vollständigen
<lb/>Beschreibung (Sect. 26). Dagegen gestaltet es die vorläufige
<lb/>Anmeldung des Anspruchs auf eine Erfindung in der Form
<lb/>des Caveat, wobei nur die wesentlichen und unterscheidenden
<lb/>Merkmale der Erfindung anzugeben sind. Ein solches Caveat
<lb/>sichert dem Anmeldenden innerhalb eines Jahres die Priorität
<lb/>gegenüber den eingehenden Patentgesuchen.

<lb/>Diese Bestimmungen sollen dein Erfinder Gelegenheit be- 
<lb/>ben, seine Erfindung vor der definitiven Feststellung der Be- 
<lb/>schreibung noch zu vervollkommnen und ihm bis zum vollstän- 
<lb/>digen Abschluß seiner noch unfertigen Entdeckung vorläufigen
<lb/>Schutz gewähren. Diese Tendenz ist aber nicht berechtigt. Eine
<lb/>Erfindung hat erst dann Anspruch auf Schutz, wenn sie voll- 
<lb/>endet ist; bis dahin ist sie noch ein unfertiges Produkt, ein
<lb/>bloßes Problem, für dessen Realisirung keine Gewähr gegeben
<lb/>ist. Vor Allem das englische Verfahren, welches gestattet, die
<lb/>Hinterlegung der vollständigen Beschreibung bis zur Siegelung
<lb/>des Pateuts hinauszuschieben, hat sich als fehlerhaft erwiesen.
<lb/>Die Patentgesuche werden mit wenigen Ausnahmen nur mit
<lb/>der vorläufigen Beschreibung eingereicht, und diese genügt so
<lb/>wenig dem Zwecke einer genauen Bestimmung des Gegenstandes,
<lb/>für welchen das Erfinderrecht verlangt wird, daß eine Ab- 
<lb/>änderung der bestehenden Vorschriften auch in England als
<lb/>nothwendig anerkannt ist.^) Das in England durch das Gesetz
<lb/>vom 1. Juli 1852 eingeftthrte Aufgebotverfahren insbesondere
<lb/>verliert alle reelle Bedeutung dadurch, daß demselben keine voll- 
<lb/>ständige Beschreibung zu Grunde liegt, und daß der Patent- 
<lb/>sucher in der Lage ist, seine Erfindung bis zum Schluffe des
<lb/>Verfahrens unter unbestimmten Angaben in ein Geheimniß zu
<lb/>hüllen.

<lb/>Wenn hiernach an der Bedingung festgehalten werden nmß,
<lb/>daß mit der Anmeldung zugleich die vollständige und definitive
<lb/>Beschreibung eingereicht werden muß, so darf man doch dem
</p>
               <p>

                  <lb/>35) Neport from the select comittee on letters patent etc. London
<lb/>1872 vol. II p. IV.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0060.tif"
                   n="54"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschläge des Patentschutzvereins im §. 22 des revidirten Ent- 
<lb/>wurfs zustimmen, daß bis zur erfolgten Veröffentlichung die
<lb/>Beschreibung durch verbessernde Zusätze vervollständigt werden
<lb/>kann. Wenn der Patentinhaber während der Zeit der Geheim- 
<lb/>haltung der Beschreibung seine Erfindung verbessert, so wird
<lb/>er auf diese Weise der Nothwendigkeit enthoben, für diese Ver- 
<lb/>besserungen ein neues Patent zu lösen. Auch dem öffentlichen
<lb/>Interesse ist mit einer Vereinfachung der Patenttitel unzweifel- 
<lb/>haft gedient und die Unabänderlichkeit der Beschreibung erscheint
<lb/>erst von dem Augenblicke an geboten, in welchem dieselbe durch
<lb/>die Veröffentlichung zur Grundlage für die entstehenden Prio- 
<lb/>ritätsstreitigkeiten gemacht wird. Ein Vorrecht vor inzwischen
<lb/>eingereichten Patentgesuchen dürfen jedoch solche nachträgliche
<lb/>verbessernde Zusätze nicht begründen.

<lb/>Zn Bezug auf die Vollständigkeit der Beschreibung ist ferner
<lb/>die Bestimmung des französischen Gesetzes vom 5. Zuli 1844
<lb/>Art. 30 Nr. 6 zu beachten, wonach dieselbe bei Strafe der
<lb/>Nichtigkeit des Patentes vollständig und getreu die Hülfsmittel
<lb/>des Erfinders angeben muß.36) Es ist nicht selten der Fall,
<lb/>Fall, daß Erfindungen von großer Tragweite erst durch ein
<lb/>äußerlich unbedeutendes Hülfsmittel praktisch ausführbar und
<lb/>nutzbar werden. So wurde z. B. die Nähmaschine mehrfach
<lb/>und zuerst in Oesterreich vor ca. 40 Jahren erfunden, allein
<lb/>erst der Amerikaner Howe gab ihr eine brauchbare Gestalt da- 
<lb/>durch, daß er das Oehr an der Spitze der Nadel, statt wie die
<lb/>früheren Erfinder an der Basis anbrachte. Wollte ein Patent- 
<lb/>sucher die Beschreibung zwar in der Art vollständig geben, daß
<lb/>der neue Effekt nach derselben von jedem Sachverständigen er- 
<lb/>reicht werden kann, dabei aber Hülfsmittel verschweigen, welche
<lb/>die Nutzbarkeit der Erfindung erhöhen oder bedingen, so hätte
<lb/>er nicht der Verpflichtung genügt, das Geheimniß seiner Erfin- 
<lb/>dung vollständig mitzntheilen. Diese Miltheilung ist aber die
</p>
               <p>

                  <lb/>36) Vergl. das belgische Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 24 b. und das
<lb/>nordamerikanische Gesetz vom 8. Juli 1870 866t. 61 Nr. 1. Die Nichtig- 
<lb/>keit tritt nach diesen Gesetzen nur bei bezüglicher Absicht ein.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegenleistung, welche der Erfinder für die Einräumung des
<lb/>Patentschutzes zu gewähren hat. Auf Verbesserungen, welche
<lb/>der Erfinder erst nach der Anmeldung entdeckt, findet die frag- 
<lb/>liche Bestimmung selbstverständlich nicht Anwendung. Der Er- 
<lb/>finder kann sich die Verbesserung ebenfalls patentiren lassen und
<lb/>ist in diesem Falle verpflichtet, die Beschreibung derselben zu
<lb/>liefern. Verzichtet er dagegen auf das Verbesserungspatent, so
<lb/>kann er die Verbesserung unbeschadet der Gültigkeit seines ur- 
<lb/>sprünglichen Patents anwenden und geheim halten.

<lb/>Endlich ist es nothwendig, daß in der Beschreibung das- 
<lb/>jenige, was der Erfinder als neu in Anspruch nimmt, bestimmt
<lb/>hervorgehoben und von den bereits bekannten Bestandtheilen
<lb/>unterschieden werde, wie dies die Patentgesetze von Oesterreich,
<lb/>Italien und den Vereinigten Staaten ausdrücklich bestimmen.'^)

<lb/>Die Prüfung des Patentgesuches, welche der Patent-
<lb/>ertheilung vorhergehl, erstreckt sich in den Ländern des Anmel- 
<lb/>dungssystems nur auf die formeller: Bedingungen der Anmel- 
<lb/>dung. Nach dem Vorprüfungssystem ftiibet dagegen zugleich
<lb/>eine materielle Untersuchung und Entscheidung über die Neuheit
<lb/>und Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung statt.

<lb/>Es ist unverkennbar, daß das bloße Anmeldeverfahren die
<lb/>einfachere Lösung bietet. D'ie Thätigkeit der Behörde ist hier
<lb/>darauf beschränkt, daß der Erfinder angehalten wird, seiner: An- 
<lb/>spruch in der Vorgeschriebenen Form zu declariren. Das Patent
<lb/>ist nur eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung; es wird
<lb/>auf Recht und Unrecht ertheilt und die Frage, ob der Patent- 
<lb/>inhaber wirklich das in Anspruch genoinmene Erfinderrecht be- 
<lb/>sitzt, muß sich jeder, den es angeht, selbst beantworten; im Streit- 
<lb/>fälle entscheidet darüber der Richter.

<lb/>Auf der andern Seite belästigt und gefährdet dieses System
<lb/>in hohem Grade den Verkehr. Jeder Gewerbtreibende, welcher
<lb/>mit dem Anspruch des Patentinhabers in Collision geräth, oder
<lb/>welcher von ihm der: Gebrauch der patentirten Erfindung er-
</p>
               <p>

                  <lb/>37) Gesetz vom 15. August 1852 § 12 d Italien. Gesetz vom 30. Ok- 
<lb/>tober 1859 Art. 22, 23. Nordamerikan. Gesetz vom 8. Juli 1870 soet. 26.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0062.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>Sk
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>werben möchte, muß selbst die Vorprüfung anstellen, ob der
<lb/>Gegenstand des Patentes neu erfunden und ob er von dem
<lb/>Patentinhaber zuerst angemeldet ist. Der Erfinder selbst, welcher
<lb/>sein ausschließliches Recht geltend machen will, muß in jedem
<lb/>Contravcntionsfalle von Neuem vor Gericht ausführen, daß er
<lb/>dieses Recht wirklich erworben hat, weil das Patent keinen Be- 
<lb/>weis für die Neuheit der Erfindung giebt. Zn Frankreich war
<lb/>ein einzelner Patentinhaber, Christoffle, genöthigt, 167 Processe
<lb/>vor verschiedenen Gerichten über die Gültigkeit seiner Patente
<lb/>zu führen. Zn England wird dieser Uebelstand durch die Kost- 
<lb/>spieligkeit der Proceßführung noch gesteigeht. Nach dem Berichte
<lb/>der Untersuchungscommission von 18643S) betrugen die Kosten
<lb/>eines einzelnen Patentprozeffes Betts v. Menzies 26,357 Lstr.
<lb/>Es wurde constatirt, daß mehrfach die Fabrikanten eines Ge-
<lb/>werbszweiges einen Verband gebildet hatten, um auf gemein- 
<lb/>schaftliche Kosten jedes in das fragliche Gewerbe einschlagende
<lb/>Patent im Rechtswege zu bekänipfen und so dem Erfinder durch
<lb/>unerschwingliche Kosten die Verfolgung seines Rechtes unmöglich
<lb/>zu machen. Andererseits ergab sich, daß einzelne Industriezweige
<lb/>so überladen von Patenten sind, daß der Gewerbtreibende in
<lb/>dem regelmäßigen Betriebe seines Gewerbes gehindert wird. Er
<lb/>begegnet äuf jedem Schritte den Ansprüchen der Inhaber von
<lb/>häufig ganz unbegründeten Patenten und zieht es bei der Kost- 
<lb/>spieligkeit der Prozeßführung vor, diese Ansprüche abzukaufen,
<lb/>statt denselben im Rechtswege entgegen zu treten.

<lb/>So werden unter dem Anmeldesystem die Patente zu Fall- 
<lb/>stricken theils für thörichte Erfinder, welche Hirngesginnsten nach- 
<lb/>jagen, theils für die Gewerbtreibende» überhaupt, welche unter
<lb/>dem Schilde eines ganz unbegründeten Anspruchs ausgebeutet
<lb/>werden. Eine materielle Prüfung der angemeldeten Erfindun- 
<lb/>gen vor der Patentertheilung ist daher unerläßlich. Die Vor- 
<lb/>prüfung kann auch nicht als unausführbar bezeichnet werden,
<lb/>wie dies mehrfach geschehen ist; denn die Prüfung der Neuheit
</p>
               <p>

                  <lb/>38) Report of the Commissioners appointed to inquire into the wor- 
<lb/>king of the law relating to letters patent of inventions. London 1865.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0063.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>der Erfindung wird ja auch unter dem Anmeldeverfahren nicht
<lb/>erspart, sie wird nur in die Zeit nach der Patentertheilung
<lb/>verlegt und. dem Richter übertragen, welcher in Streitfällen über
<lb/>die Neuheit der Erfindung zu entscheiden hat. Ist dies gleich
<lb/>nach der Ertheilung des Patentes möglich, so ist nicht erfindlich,
<lb/>weshalb nicht vor der Patenterlheilung eine Prüfung tmb Ent- 
<lb/>scheidung über den angemeldeten Anspruch durch eine besonders
<lb/>dazu eingerichtete Behörde mit mindestens der gleichen Sicherheit
<lb/>stattfinden könnte.

<lb/>Das Vorprüfungsverfahren ist jedoch in den Säubern, in
<lb/>welchen dasselbe eingeführt ist, mit einem wesentlichen Mangel
<lb/>behaftet, welcher nothwendig zu unzuverlässigen und häufig zu
<lb/>ganz verkehrten Resultaten führen muß. Man hat die Vor- 
<lb/>prüfung einer technischen Behörde übertragen, welche auf die
<lb/>Anmeldung des Erfinders von Amtswegen untersucht, ob eine
<lb/>neue und patentfähige Erfindung vorliegt. Nun ist eine solche
<lb/>sachverständige Behörde unzweifelhaft sehr wohl befähigt, die
<lb/>Neuheit einer Erfindung zu beurtheilen, wenn ihr die ähnlichen
<lb/>bisher angewendeten und bekannten Erzeugnisse oder Vorrich- 
<lb/>tungen vorgelegt werden. Allein zu ermitteln, ob solche ähnliche
<lb/>oder gleiche Gegenstände bereits vorhanden sind, dazu reicht
<lb/>weder die Sachkenntniß, noch die Thätigkeit der bestausgestatte-
<lb/>ten Behörde aus. Es ist deshalb nicht zu verwundern, wenn
<lb/>Prüfungsbehörden zuweilen Dinge patentirt haben, welche nicht
<lb/>neu waren. Noch weniger kann es befremden, wenn Prüfungs- 
<lb/>behörden sich mitunter praktisch zu dem Satze des Rabbi Ben
<lb/>Akiba bekannt haben: Es giebt nichts Neues unter der Sonne!
<lb/>Wenn sie bahnbrechende Erfindungen als nicht neu verworfen
<lb/>haben, weil ihnen bei ihrem inquisitorischen Bemühen, bei der
<lb/>ohne das Licht der Oeffentlichkeit vollzogenen Sichtungsarbeit
<lb/>schließlich der Blick für die Neuheit der Erfindung abhanden
<lb/>gekommen war.

<lb/>Zn einem Vortrage vor dem Verein zur Beförderung des
<lb/>Gewerbfleißes feiert ein namhaftes Mitglied der preußischen
<lb/>Prüfungsbehörde zwei Erfindungen: Vefferner's Stahlbereitung
<lb/>und Siemens' Regenerativöfen, als die beiden großen Etappen
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0064.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf der Bahn des Fortschritts des Eisenhüttengewerbes. Mit
<lb/>jeder dieser Erfindungen habe die Eisen- und Stahlerzeugung
<lb/>einen dauernden Aufschwung genommen und eine neue Stufe
<lb/>erstiegen. Dennoch sind beide Erfindungen von derselben preußi- 
<lb/>schen Prüfungsbehörde als nicht neu von der Patentirung
<lb/>zurückgewiesen worden.

<lb/>Solche Resultate sind lediglich das Ergebniß des fehler- 
<lb/>haften Systems, welches die Entscheidung über einen streitigen
<lb/>Rechtsanspruch im Wege des Znquisitionsverfahrens, statt nach
<lb/>den Grundsätzen der Verhandlungsmaxime, erfolgen läßt. Das
<lb/>ist der unleugbare Vorzug, welchen das französische Anmeldungs- 
<lb/>system vor dem in Preußen herrschenden Vorprüfungsverfahren
<lb/>hat, daß hier die Prüfungsbehörde zugleich die Rolle des Oppo- 
<lb/>nenten und des Richters übernimmt, dort dagegen die Entschei- 
<lb/>dung auf Grund der von den Parteien vorgeführten Argumente
<lb/>durch den Richter erfolgt, welcher selbst keine Parteirolle über- 
<lb/>nimmt. Am preußischen Vorprüfungsverfahren steht der Erfinder
<lb/>Einwendungen gegenüber, über welche er nicht gehört wird und
<lb/>welche er nicht widerlegen kann. Er hat kein Rechtsmittel, als
<lb/>die Bitte um nochmalige Prüfung seines Gesuches, und diese
<lb/>Beschwerde geht an dieselbe Instanz, welche bereits entschieden
<lb/>hat und welche von Amtswegen die Einwendungen gegen die
<lb/>Neuheit der Erfindung erhoben hat. Am Anmeldeverfahren
<lb/>dagegen erfolgt die Entscheidung über die Neuheit der Erfin- 
<lb/>dung immer nur im geordneten Rechtsverfahren, der Patent- 
<lb/>inhaber kämpft gegen einen gleichgestellten Gegner, mag dieser
<lb/>eine Privatperson oder auch das öffentliche Ministerium als Ver- 
<lb/>treter des Staates sein. Er kann auf alle Einwendungen ant- 
<lb/>worten und ist niemals der Entscheidung seines Opponenten
<lb/>unterworfen.

<lb/>Alle diese wesentlichen Bedingungen einer formell richtigen
<lb/>und materiell gerechten Entscheidung lassen sich jedoch auch bei
<lb/>einer vorgängigen Prüfung der Neuheit der Erfindung fest-
<lb/>halten, wenn die Prüfung und die Entscheidung in einem Auf- 
<lb/>gebotverfahren erfolgt, da in einem solchen Verfahren die Prü- 
<lb/>fungsbehörde nicht mehr die unmögliche Aufgabe hat, alle Fälle
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0065.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>der früheren Anwendung oder Bekanntmachung cin'er gleichen
<lb/>oder ähnlichen Erfindung von Amtswegen aufzusuchen, sondern
<lb/>sich diese Einwendungen von den Betheiligten entgegenbrin- 
<lb/>gen läßt.

<lb/>3. Das Aufgebot ist unzweifelhaft das einzig sichere Mittel,
<lb/>festzustellen, ob die angemeldete Erfindung wirklich neu oder
<lb/>schon anderweit angewendet oder bekannt ist. Denn durch das
<lb/>Aufgebot werden an der Vorpriisung alle diejenigen bethciligt,
<lb/>welche Kenntniß von dem Gegenstände und was inehr ist, ein
<lb/>Interesse an der Entscheidung haben. Die Prüfungsbehörde
<lb/>findet in den Industriellen der betheiligten Gewerbszweige un- 
<lb/>besoldete Gehülfen, welche in der Lage sind, alle Einwendungen
<lb/>beizubringen, welche gegen die Neuheit der behaupteten Erfin- 
<lb/>dung beigebracht werden können. Die Vorpriisung vollzieht sich
<lb/>unter dein vollen Lichte der Oeffentlichkeit und nach den Regeln
<lb/>des Verfahrens im Civilprozesie, welches nach allgemeinem
<lb/>Uebereinkommen vm besten geeignet ist, die Unparteilichkeit des
<lb/>Richters und die Rechtsgleichheit zu wahren.

<lb/>Das Aufgebotverfahren wurde zuerst 1850 in Belgien von
<lb/>einem Ausschüsse der Kammer einpfohlen, welcher in einem
<lb/>140 Artikel umfassenden Gesetzentwürfe, die Pateutertheilung
<lb/>von dem vorherigen Aufgebote und von der contradictorischen
<lb/>Entscheidung über die angemeldeten oder von Amts wegen er- 
<lb/>hobenen Einwendungen abhängig machte. Die Regierung schloß
<lb/>sich diesen Vorschlägen nicht an und legte einen anderen auf
<lb/>dem reinen Anmeldeverfahren berührenden Gesetzentwurf vor,
<lb/>aus welchem das Gesetz vom 24. Mai 1854 hervorgcgangen ist.

<lb/>Auch in Frankreich wurde im April 1858 dem gesetz- 
<lb/>gebenden Körper von der Regierung ein Entwurf vorgelegt,
<lb/>nach welchem zwar die Patente auf bloße Anmeldung crtheilt,
<lb/>aber nach zwei Zähren auf Verlangen des Erfinders einem
<lb/>Aufgebotverfahren unterzogen werden sollten, welches nach Ver- 
<lb/>werfung der erhobenen Einwendungen gur Bestätigung des Pa- 
<lb/>tentes und zur Präklusion der nicht erhobenen Einwendungen
<lb/>führen sollte. Auch dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0066.tif"
                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Während der zuletzt erwähnte Entwurf ausschließlich das
<lb/>Interesse der Patentinhaber berücksichtigte, wurde in England
<lb/>das Aufgebot zuerst als eine Schutzmaßregel für das gewerb-
<lb/>treibende Publikum gegen die Ertheilung unbegründeter Patente
<lb/>in Anwendung gebracht. Das Gesetz vom 1. Juli 1852 be- 
<lb/>stimmt, daß der Patentsucher binnen 4 Monaten nach der An- 
<lb/>meldung den Antrag auf Erlaß. des Aufgebotes (notice to
<lb/>proceed) bei dem Patentamte stellen muß. Dieser Antrag
<lb/>wird im Amtsblatte des Patentamtes und in der Londoner
<lb/>Zeitung bekannt gemacht. Einwendungen müssen binnen 21
<lb/>Tagen nach der Bekanntmachung beim Patentamte angebracht
<lb/>werden über die erhobenen Einwendungen entscheidet in erster
<lb/>Instanz der Kronanwalt, in zweiter und letzter der Lord-
<lb/>Kanzler. Eine Präklusion der nicht angemeldeten Einwendun- 
<lb/>gen findet nicht statt.39)

<lb/>Das englische Aufgebotverfahren hat trotz seiner unver- 
<lb/>kennbar richtigen Tendenz nur einen sehr geringen praktischen
<lb/>Erfolg gehabt, weil man bei der Einführung dieser Neuerung
<lb/>sich innerhalb der engsten Grenzen gehalten hat. Die vorläu- 
<lb/>fige Beschreibung ist in den meisten Fällen nicht deutlich genug
<lb/>gefaßt, die Frist von 21 Tagen ist zur Anbringung der Ein- 
<lb/>reden ungenügend; endlich findet über die erhobenen Einwen- 
<lb/>dungen kein kontradiktorisches Verfahren statt; beide Theile
<lb/>werden getrennt vernommen und die vorgelegten Beweise für
<lb/>die Identität oder die Priorität der von beiden behaupteten
<lb/>Entdeckung werden nur dem untersuchenden Beamten, nicht dem
<lb/>Gegner mitgetheilt.

<lb/>Von 26051 Gesuchen, welche von 1853 bis 1863 in das
<lb/>Stadium des Aufgebots gelangten, wurden nur 2588 in dem
<lb/>Verfahren vor den Kronjuristen theils zurückgezogen, theils in
<lb/>Folge der erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Ein aus- 
<lb/>reichender Schutz gegen die Ertheilung ungültiger Patente wird
<lb/>also durch das bestehende Verfahren nicht gewährt. Deshalb
<lb/>forderte auch der Ausschuß des Unterhauses von 1871, daß
</p>
               <p>

                  <lb/>39) 15 u. 16 Victoria ch. 83 sect. 8, 9.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0067.tif"
                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>das Aufgebot auf Grund einer ausreichenden Beschreibung und
<lb/>mit ausreichender Frist stattfinde und daß der.Patentertheilung
<lb/>eine Entscheidung über die Neuheit und die Patentfähigkeit der
<lb/>Erfindung vorausgehen müsse.

<lb/>Bereits im Jahre 1869 hat der Verfasser in der ersten
<lb/>Auflage seines Buches über die Patentgesetzgebung die Grund- 
<lb/>züge eines Ausgbatverfahrens entwickelt, nach welchen der
<lb/>Potentertheilung ein öffentlicher Aufruf der etwaigen Einsprüche
<lb/>gegen das Patentgesuch und eine eontrvdictorische Verhandlung
<lb/>zwischen dem Patentsucher und den Widersprechenden vorher- 
<lb/>gehen sollte. Ueber die Ansprüche des Patentsuchers und über
<lb/>die erhobenen Einsprüche sollte der Rechtsweg vor einem be- 
<lb/>sonderen Patentgerichtshofe eröffnet werden, vor welchem der
<lb/>Patentkonrmissar als Kronanwalt das öffentliche Interesse wahr- 
<lb/>nehmen sollte. *0)

<lb/>Diese Vorschläge sind demnächst von einer durch den deut- 
<lb/>schen Zngenieurverein niedergesetzten Kommission^) weiter ent- 
<lb/>wickelt und in einem ausgearbeiteten Gesetzentwürfe dem Bundes- 
<lb/>rath (1871) vorgelegt worden. Der deutsche Patentschutzverein
<lb/>hat auf der Grundlage dieses Entwurfes die oben S. 36 er-
<lb/>wähnteu Entwürfe ausarbeiten lassen und in dem revidirten
<lb/>Entwürfe von 18 7 6 42) ein System des Aufgebotverfahrens ent- 
<lb/>wickelt und eingehend motivirt, welches auch bei der durch den
<lb/>Bundesrath veranstalteten Enquete (August 1876) von der
<lb/>großen Mehrzahl der Sachverständigen in seinen Grundzügen
<lb/>gebilligt wurde.

<lb/>Nach diesen Vorschlägen (§§. 23 bis 26) wird das Patent- 
<lb/>gesuch zunächst einer Prüfung in Bezug auf die im §. 21 ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>40) Klostermann, die Patentgesetzgebnng aller Länder. Berlin 1869.
<lb/>Einleitung S. XXII ff.

<lb/>41) Bestehend aus den Herren: Dr. Andre (Chemnitz), Gärtner
<lb/>(Buckau), Dr. Werner Simens (Berlin), Wintzer (Osnabrück) und Zie-
<lb/>barth (Berlin).

<lb/>42) Bearbeitet von Dr. Andre, Dr. A. W. Hofmann (Berlin), Dr.
<lb/>Klostermann (Bonn), Macower (Berlin), Dr. Rosenthal (C'öln), Dr.
<lb/>Werner Siemens und Wollny (Berlin).
</p>

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                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>gebenen formellen Vorschriften unterworfen, unter welchen sich
<lb/>auch die Vollständigkeit und Deutlichkeit der Beschreibung be- 
<lb/>findet. Das formell richtige Patentgesuch wird im Amtsblatt
<lb/>des Patentamtes abgedruckt und die Beschreibung in den Ge- 
<lb/>schäftsräumen des Patentamtes zu Zedermanns Einsicht offen- 
<lb/>gelegt. Das Patentamt soll indeß nach §. 25 das Gesuch auch
<lb/>einer materiellen Vorprüfung unterziehen 'und falls dasselbe von
<lb/>vornherein unbegründet erscheint, dem Patentsucher vor der
<lb/>Offenlegung der Beschreibung dieses eröffnen und ihm eine
<lb/>Frist zur Erklärung setzen. Der Patentsucher kann ungeachtet
<lb/>dieses Vorbescheides das Aufgebot beantragen; thut er dies
<lb/>nicht, so gilt das Gesuch als zurückgenommen. Frühestens 3
<lb/>und spätestens 6 Monate nach der Offenlegung der Beschrei- 
<lb/>bung hat der Patentsucher das Recht, auf die Ertheilung des
<lb/>Patentes anzutragen. Während dieses Zeitraums kann Jeder- 
<lb/>mann dem Patentamte Gründe gegen die Zulässigkeit der
<lb/>Patentertheilung behufs Berücksichtigung bei dem Beschlüsse vor- 
<lb/>legen. Der Opponent ist nicht verpflichtet, als Partei in dem
<lb/>Verfahren aufzutreten; ebensowenig findet eine Prükluston der
<lb/>Einreden statt. Das Patentamt kann die ihm erforderlich schei- 
<lb/>nenden Untersuchungen anordnen und dem Patentsucher die
<lb/>Beibringung von Nachweisungen oder die Abstellung von Män- 
<lb/>geln aufgeben. Die Entscheidung des Patentamtes lautet ent- 
<lb/>weder auf Ertheilung des Patentes oder auf Zurückweisung
<lb/>des Gesuches. Findet sich, daß nur einzelne der im Patent- 
<lb/>gesuche als neu in Anspruch genommenen Bestandtheile als
<lb/>solche anerkannt werden, andere dagegen nicht, so muß, da eine
<lb/>Theilung des Gesuches ohne Antrag nicht statthaft erscheint,
<lb/>der Patentsucher zur Einschränkung seines Gesuches bei Vermei- 
<lb/>dung der Zurückweisung aufgefordert werden.

<lb/>Wenn das Patentamt das Patent verweigert, so kann
<lb/>gegen dasselbe auf Ertheilung des Patentes geklagt werden.
<lb/>Ebenso kann das ertheilte Patent durch eine gegen den Inhaber
<lb/>gerichtete Klage als ungültig angefochten werden.^) Die Ent-
</p>
               <p>

                  <lb/>43) Nach den Vorschlägen des Patentschutzvereins (§ 27) soll diese
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0069.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>DaS Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>63


<lb/>scheidung über die Klagen auf Ertheilung und auf Aufhebung
<lb/>des Patentes soll nach § 19 einem besonderen Patentgerichts- 
<lb/>hofe überwiesen werden, wogegen die Klage wegen Verletzung
<lb/>des Patentrechtes nach § 33 den ordentlichen Gerichten zuge- 
<lb/>wiesen wird. Wird jedoch der Contraventionsklage die Einrede
<lb/>der Ungültigkeit des Patentes entgegengesetzt, so soll das Ge- 
<lb/>richt nach § 38 das Verfahren aussetzen und dem Beklagten
<lb/>zur Anbringung der Ungültigkeitsklage bei dem Patentgerichts- 
<lb/>hofe eine Frist setzen.")

<lb/>Zn diesen Vorschlägen des Patentschutzvereins bedürfen drei
<lb/>Punkte einer besonderen Erläuterung.

<lb/>A. Von der Präclusion der im Aufgebot nicht angemel- 
<lb/>deten Einwendungen ist abgesehen. Diese Präklusion würde
<lb/>in der That, eine durch den Zweck des Verfahrens nicht gebote- 
<lb/>nen Härte involviren und zugleich dazu nöthigen das Verfahren
<lb/>eben um dieser Wirkung willen viel weitläufiger zu gestalten,
<lb/>als dies sonst nothwendig ist. Zeder Widersprechende würde
<lb/>genöthigt sein, in dem einzuleiteudem Prozesse eine Parterrolle
<lb/>zu übernehmen und eventuell die Kosten des Verfahrens zu tra- 
<lb/>gen, wogegen bei einem blos informatorischen Aufgebot der Wi- 
<lb/>dersprechende zunächst den Beschluß des Patentamtes erwarten
<lb/>kann, um dann nöthigensalls feinen Widerspruch im Rechts- 
<lb/>wege geltend zu machen. Die Vortheile, welche die Präclusion
<lb/>dem Patentinhaber gewährt, werden auch ohne diese durch die
<lb/>bloße Thatsache erreicht, daß in der: Aufgebotverfahren keinen
<lb/>begründeten Einwendungen gegen das Patentgesuch geltend ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>Klage nur auf die relative Ungültigkeit des Patentes gehen. Die Vernich- 
<lb/>tung soll nur auf den Antrag des öffentlichen Anwalts ausgesprochen wer- 
<lb/>den, welcher indeß auch in dem durch die Privatklage anhängig gewordenen
<lb/>Verfahren gestellt werden kann.

<lb/>44) Bei der vom BundeSrath veranlaßen EnquLte sprach sich die Mehr- 
<lb/>heit der Sachverständigen dafür aus, auch die Contraventionsklage vor den
<lb/>Specialgerichtshof zu verweisen, wogegen die Minderheit glaubte, daß es
<lb/>genüge, wenn für die Beurtheilung der in diesen Prozessen entstehenden
<lb/>technischen Fragen ein Sachverstandigen-Colleginm ebenso wie für die Klagen
<lb/>wegen Verletzung des Urheberrechtes gebildet werde.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0070.tif"
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               <p>

                  <lb/>64 Das Recht des Erfinders

<lb/>macht worden sind. Diese Thatsache begründet die stärkste Ver-
<lb/>muthung für die Neuheit der Erfindung und ist in den aller- 
<lb/>meisten Fällen genügend, um die nachträgliche Anfechtung des
<lb/>Patentes auszuschließen; zumal wenn die Entscheidung über die
<lb/>Gültigkeit des Patentes einem besondern Patentgerichtshofe über- 
<lb/>wiesen wird, da alsdann die in einer Prozeßsache für oder wider
<lb/>die Gültigkeit des Patentes abgegebene Entscheidung von den
<lb/>übrigen Interessenten ebenfalls als maßgebend behandelt werden
<lb/>wird, so lange nicht in einem neuen Prozesse neue Gründe für
<lb/>oder wider die Gültigkeit geltend gemacht werden können.

<lb/>B. Der Vorschlag, daß dem Aufgebot eine consultative
<lb/>Vorprüfung durch das Patentamt vorhergehe, erscheint an- 
<lb/>gemessen. Die Erfahrung lehrt nämlich, daß eine überwiegende
<lb/>Zahl der Patentgesuche hinfällig ist. In England wurden von
<lb/>1853 bis 1863 zusammen 35,562 Patentgesuche eingelegt, von
<lb/>welchen 26,051 in das Stadium des Aufgebots und 23,463
<lb/>zur wirklichen Patentirung gelangten. Von den ertheilten Pa- 
<lb/>tenten verfielen aber 70 Procent am Ende des dritten Jahres
<lb/>und weitere 20 Procent am Ende des siebenten Jahres durch
<lb/>Nichtzahlung der Stempelgebühren, so daß nur 10 Procent der
<lb/>patentirten und nur 6,6 Procent der angemeldeten Gesuche die
<lb/>volle vierzehnjährige Patentdauer erreichten. Jedenfalls hätte
<lb/>also bei einem wirksamen Aufgebotsverfahren und bei einer ma- 
<lb/>teriellen Prüfung ein großer Theil der zur Patentirung gelang- 
<lb/>ten Gesuche zurückgewiesen werden müssen. Auch ergab eine
<lb/>probeweise Begutachtung des ersten Hundert der im Jahre 1855
<lb/>ertheilten Patente durch das englische Patentamt, daß darunter
<lb/>32 offenbar nicht neu waren. Es empfiehlt sich, daß solche
<lb/>aus bloßer Unkenntniß des vermeintlichen Erfinders gestellte
<lb/>Anträge auf dem kürzesten Wege erledigt und nicht zum Gegen- 
<lb/>stände eines Aufgebots gemacht werden. Es empfiehlt sich dies
<lb/>namentlich auch im Interesse des Patentsuchers, welcher sein
<lb/>Geschäftsgeheimniß bewahrt, indem er nach dem Rathe des
<lb/>Patentamtes sein Gesuch fallen läßt. Er erhält auf diese Weise
<lb/>Gelegenheit, vor dem Erlasse des Aufgebots seinen Einsatz, die
<lb/>Veröffentlichung seines Geheimnisses, zurückzuziehen, falls er keine
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0071.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>DaS Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>6b
</p>
               <p>

                  <lb/>Aussicht hat, das nachgesuchte Recht der ausschließlichen Be- 
<lb/>nutzung zu erhalten. Wird der Patentsucher von der Prüfungs-
<lb/>behörde darüber belehrt, daß seine vermeintlich neue Erfindung
<lb/>schon anderweit veröffentlicht oder angewendet ist, so genügt
<lb/>dies nach den in Preußen gemachten Erfahrungen in den mei- 
<lb/>sten Fällen, um ihn von der weiteren Verfolgung seines Ge- 
<lb/>suches abstehen zu lassen. Will er sich jedoch bei dem Vor- 
<lb/>bescheide des Parlamentes nicht beruhigen, so nmß ihm der
<lb/>Weg eröffnet werden, durch das Aufgebotsverfahren die defini- 
<lb/>tive Entscheidung über seinen Anspruch im Rechtswege herbei- 
<lb/>zuführen.

<lb/>0. Die Entscheidung über das Patentgesuch muß in
<lb/>allen streitigen Fällen im Rechtswege erfolgen. Es darf nicht
<lb/>dem Patentsucher die Erlheilung des Patentes nach dem Er- 
<lb/>messen einer Verwaltungsbehörde versagt werden, ebensowenig
<lb/>darf dem opponirenden Gewerbtreibenden gegenüber die Ent- 
<lb/>scheidung einer Verwaltungsbehörde maßgebend sein, wie dies
<lb/>gegenwärtig in Preußen und Sachsen der Fall ist. Die vor- 
<lb/>herige Veröffentlichung der Erfindung, auf welcher das ganze
<lb/>Aufgebotverfahren beruht, lann nur unter der Voraussetzung
<lb/>verlangt werden, daß dem Patentsucher der Anspruch aus das
<lb/>Erfindungspatent unbedingt gesichert ist, sofern sein Gesuch den
<lb/>gesetzlichen Anforderungen genügt, sofern also der Gegenstand
<lb/>seines Gesuches eine neue Erfindung darstellt. Es bleibt also
<lb/>nur die Wahl, entweder das Patentamt nach dem Anmeldungs-
<lb/>spstem zur Erlheilung der Patente auf Recht und Unrecht an- 
<lb/>zuweisen und die Entscheidung über die Gültigkeit der Patente
<lb/>im Streitfälle dem Richter vorzub eh alten, oder zwar eine Vor- 
<lb/>prüfung durch das Patentamt einzuführen, gegen die Entschei- 
<lb/>dung desselben aber sowohl dem Patentsucher als dem Oppo- 
<lb/>nenten den Rechtsweg zu eröffnen. Dem Opponenten ist aller- 
<lb/>dings in allen Ländern, außer Preußen und Sachsen, gestattet,
<lb/>die Rechtsgültigkeit der von der Prüfungsbehörde ertheilten Pa- 
<lb/>tente im Rechtswege anzufechten. Dem Patentsucher selbst aber
<lb/>wird nur in den Vereinigten Staaten eine Klage auf Erthei-

<lb/>Archiv für deutsches Handels, u. Wechselrecht. Vd. 35. 5
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0072.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>lung des versagten Patentes gegeben, welche nach Verschieden- 
<lb/>heit der Fälle entweder gegen den Opponenten, welcher vor dem
<lb/>Patentamte obgesiegt hat, oder gegen den Patentcommissar selbst
<lb/>zu richten ist. Für den letzteren Fall ist das Obergericht des
<lb/>Districtes Columbia zu Washington zuständig.^) Eine solche
<lb/>Klage gegen das Patentamt auf Ertheilung des versagten Pa- 
<lb/>tentes muß nothwendig auch in dem Aufgebotsverfahren gegeben
<lb/>werden, und damit ergiebt sich die Nothwendigkeit der Errich- 
<lb/>tung eines Specialgerichtshofes. Soll die Competenz des Patent- 
<lb/>hofes auf den erwähnten Fall beschränkt bleiben, so erhält der- 
<lb/>selbe die Eigenschaft eines Verwaltungsgerichtshofes. Sollen
<lb/>demselben dagegen auch alle Streitfälle über die Gültigkeit eines
<lb/>ertheilten Patentes zugewiesen werden, so entsteht ein sachlich
<lb/>eximirter Gerichtsstand, wie solcher gegenwärtig für Handels- 
<lb/>sachen besteht und nach der früheren Gesetzgebung für Bergwerks- 
<lb/>sachen gegeben war.

<lb/>Die Rechtsfindung in den Streitigkeiten über Erfindungs- 
<lb/>patente setzt jedenfalls noch mehr als die Handels- und Berg- 
<lb/>gerichtsbarkeit eine specielle Erfahrung voraus, sie beruht vor- 
<lb/>zugsweise auf der correcten thatsächlichen Feststellung schwieriger
<lb/>technischer Vorwürfe und auf der Anwendung eines in der
<lb/>Praxis sich entwickelnden Gewohnheitsrechtes, da die Regeln über
<lb/>die Patentfähigkeit, Neuheit und Originalität einer gewerblichen
<lb/>Leistung sich der gesetzlichen Definition entziehen und nur durch die
</p>
               <p>

                  <lb/>45) Gesetz vom 8. Juli 1870 sect. 48. Thal; if such party, except
<lb/>a party to an interference, is dissatified with the decision of the Com-
<lb/>missioner she may appeal to the Supreme Court of the District of Co- 
<lb/>lumbia sitting in banc.

<lb/>Sect. 52. That whenever a patent or application is refused — the
<lb/>applicant may have remedy by bill in equity; and the court having cogni-
<lb/>sance thereof — may adjudge that such applicant is entitled according
<lb/>to law, to receive a patent for his Invention. — And . such adjudication
<lb/>shall anthorize the Commissioner to issue such patent. — And in all
<lb/>cases where there is no opposing party, a copy of the bill shall be served
<lb/>to the Commissioner, and all the expenses of the proceding shall be paid
<lb/>by the applicant wether the final decision is in his favour or not.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0073.tif"
                   n="67"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>folgerichtige Entscheidung einer größeren Anzahl von Fällen
<lb/>fixirt werden können. Hierzu ist aber erforderlich, daß die Ein- 
<lb/>heit der Rechtsprechung schon in der ersten mit der thatsächlichen
<lb/>Feststellung allein befaßten Instanz gegeben sei. Es empfiehlt sich
<lb/>daher, alle Patentstreitigkeiten, soweit es sich nicht um Anspriiche
<lb/>wegen der Verletzung unbestrittener Patente handelt, einem
<lb/>Specialgerichtshofe zu übertragen, dabei aber auch die Berufung
<lb/>gänzlich auszuschließen und nur zur Wahrung der Rechtseinheit
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde (Revision) an den höchsten Reichsgerichts-
<lb/>Hof zu gestatten. Der Specialgerichtshof wird zweckmäßig theils
<lb/>aus juristisch gebildeten, theils aus technisch gebildeten Mitglie- 
<lb/>dern zusammengesetzt (nach den: revidirten Entwurf des Patent- 
<lb/>schutzvereins aus drei sachverständigen und zwei juristischen Mit- 
<lb/>gliedern, von denen eins der letzteren den Vorsitz führt).

<lb/>4. Die Publication der Beschreibung ihrem vollständi- 
<lb/>gen Wortlaute nach findet gegenwärtig nur in England und in
<lb/>den Vereinigten Staaten statt.") Zn Frankreich sollen die Be- 
<lb/>schreibungen nach Art. 24—25 des Gesetzes vom 5. Juli 1844
<lb/>nach Ablauf des ersten Jahres der Patentdauer entweder text- 
<lb/>getreu oder im Auszuge durch den Druck veröffentlicht werden.
<lb/>Es werden jedoch thalsächlich mir mangelhafte Auszüge veröf- 
<lb/>fentlicht und der Gewerbtreibende, welcher von dem Gegenstände
<lb/>eines Patentes Kenntniß erhalten will, muß sich aus seine Kosten
<lb/>eine Abschrift der Beschreibung erbitten, wozu er nach Art. 23
<lb/>befugt ist. Ein gleiches Verfahren wird in Italien nach Ar- 
<lb/>tikel 52—55 des Gesetzes vom 30. Oktober 1859 und in Bel- 
<lb/>gien nach Art. 20 des Gesetzes vom 24. Mai 1844 beobachtet.
<lb/>Zn Oesterreich hängt es nach §. 9d des Gesetzes vom 15. August
<lb/>1852 von der Wahl des Patentsuchers ab, ob er die Beschrei- 
<lb/>bung geheim halten oder veröffentlichen lassen will; im letztern
<lb/>Falle wird, nach §. 39, schon der erste Eingriff in das offen
<lb/>gelegte Patent als Uebertretung bestraft, während im Falle der
<lb/>Geheimhaltung zunächst nur eine Verwarnung eintritt. Die
</p>
               <p>

                  <lb/>46) Engl. Gesetz vom 1. Juli 1352 sect. 30. Rorda.nenkaii. Gesetz
<lb/>vom 24. März 1371.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0074.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beschreibungen, deren Geheimhaltung nicht verlangt wird, wer- 
<lb/>den Jedem, der darum nachsucht, vorgelegt und in Abschrift
<lb/>mitgetheilt; eine Veröffentlichung durch den Druck findet nicht statt.

<lb/>Die officiellen Sammlungen der Patentbeschreibungen von
<lb/>England, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Belgien und
<lb/>Italien werden ausgetauscht und auch den öffentlichen Biblio- 
<lb/>theken der übrigen Staaten überlassen. Sie bilden ein werth- 
<lb/>volles Repertorium aller patentirten Erfindungen, bei welchem
<lb/>allerdings für die französische Abtheilung die Vollständigkeit der
<lb/>Mittheilung noch zu vermissen ist. Es ist außer Frage, daß
<lb/>auch die deutsche Gesetzgebung sich dieser internationalen Ein- 
<lb/>richtung anschließen muß, durch welche erst der Patentschutz seine
<lb/>hohe wirthschaftliche Bedeutung erlangt. Der Vortheil der
<lb/>Oeffentlichkeit der Patenteinrichtungen beruht einerseits darin,
<lb/>daß dadurch die gemachten Erfindungen zum Gemeingut werden,
<lb/>andererseits darin, daß es Jedem möglich gemacht wird, sich zu
<lb/>vergewissern, welche Gegenstände dem ausschließlichen Rechte eines
<lb/>Erfinders unterliegen, damit er nicht in Gefahr kommt, un- 
<lb/>wissentlich das Recht eines Patentinhabers zu verletzen. Ein
<lb/>Gesetz, welches, wie die jetzt in Deutschland geltenden Patent- 
<lb/>gesetze, die Anwendung patentirter Erfindungen untersagt, ohne
<lb/>für die Veröffentlichung ihrer Beschreibungen Sorge zu tragen,
<lb/>gleicht der auf dem Wege des industriellen Fortschritts ange- 
<lb/>brachten Inschrift: Hier liegen Fußangeln! Die Archive des
<lb/>Patentamtes, welchem die Geheimhaltung der Beschreibungen
<lb/>vorgeschrieben ist, hüten Schätze, welche in dem häufigen Falle,
<lb/>daß es dem Erfinder nicht gelingt, seine Erfindung zu realisiren,
<lb/>für die Mitwelt und für die Nachwelt verloren sind. In den
<lb/>Veröffentlichungen der Patentämter von England und Nord-
<lb/>Amerika dagegen fließt ein reicher Strom industrieller Belehrung,
<lb/>welcher seine befruchtende Wirkung über die ganze gebildete Welt
<lb/>verbreitet und allein schon die Beschränkungen der Gewerbs-
<lb/>thätigkeit durch das vorübergehende Erfinderrecht reichlich auf- 
<lb/>wiegt. 47)
</p>
               <p>

                  <lb/>47) Die Ausgaben für diese Veröffentlichungen und die sonstigen Zwecke
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0075.tif"
                   n="69"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Das im Vorstehenden empfohlene Aufgebotverfahren macht
<lb/>es ferner nothwenoig, daß die Veröffentlichung der Patentbe- 
<lb/>schreibung der Patentertheilung schon vorhergeht. Sie würde
<lb/>gleich nach Einlegung des Patentgesuches zu erfolgen haben,
<lb/>wenn nicht dadurch dem Erfinder die Möglichkeit abgeschnitten
<lb/>werden würde, auch im Auslande Patente nachzusuchen. Damit
<lb/>diesen Gesuchen nicht durch die frühere Veröffentlichung prä-
<lb/>judicirt wird, muß dem Patentsucher die Befugniß gegeben wer- 
<lb/>den, die Offenlegung seiner Beschreibung einige Zeit (nach dein
<lb/>Vorschläge des Patentschutzvereins 6 Monate) hinauszuschieben.
<lb/>Ferner empfiehlt es sich, daß die Veröffentlichung im Aufgebots-
<lb/>Verfahren noch nicht durch den Druck, sondern nach den: Vor- 
<lb/>schläge des Patentschutzsereins zunächst nur durch Offenlegung
<lb/>der Beschreibung erfolge") und daß der Abdruck in der amt- 
<lb/>lichen Sammlung erst dann erfolge, wenn durch die Ertheilung
<lb/>des Patents endgültig festgestellt ist, daß und in welchem Um- 
<lb/>fange das Erfinderrecht zur Existenz kommt.

<lb/>Es würde einerseits unbillig sein, schon im Ausgebotsver- 
</p>
               <p>

                  <lb/>des Patentwesens beliefen sich in England vom 1. Oktober 1852 bis Schluß
<lb/>1870 auf 955,251 Lstr., in Nordamerika im Jahre 1873 auf 591,178 Dol- 
<lb/>lars. Sie wurden aus dem Ertrage der Paientabgaben gedeckt und noch ein
<lb/>Ueberschuß zur Staatskasse abgeführt.

<lb/>48) Revidirter Entwurf § 24:

<lb/>„DaS formell richtige Patentgesuch wird in dem Amtsblatte
<lb/>des Patentamts abgedruckt. Zugleich macht das Patentamt den
<lb/>Tag der Offenlegung der Beschreibung bekannt, welcher nicht
<lb/>früher als drei Tage nach der Ausgabe des betreffenden Stückes
<lb/>des Amtsblattes und im Falle des § 22 nicht später als sechs
<lb/>Monate nach der Einreichung des Patentgesuches festgesetzt wer- 
<lb/>den darf. Die Offenlegung geschieht in den Geschäftsräumen
<lb/>des Patentamtes, woselbst Jeder von der Beschreibung, den zu- 
<lb/>gehörigen Abbildungen, Modellen und Probestücken Einsicht neh- 
<lb/>men kann. Jedermann kann gegen Erstattung der Kosten eine
<lb/>Abschrift der Beschreibung und der zugehörigen Abbildungen er- 
<lb/>halten.

<lb/>DaS Amtsblatt ist an die dazu bestimmten Behörden zu ver- 
<lb/>senden. Dieselben sind gehalten, Jedermann die Einsicht kostenfrei
<lb/>zu gestatten."
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0076.tif"
                   n="70"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>fahren der hinterlegten Erfindung auf Kosten des Erfinders eine
<lb/>so ausgedehnte Verbreitung durch den Druck zu geben, bevor
<lb/>ihm die Erwerbung des Patentrechtes gesichert ist. Andererseits
<lb/>wäre ein nochmaliger Abdruck der endgültig festgestellten Be- 
<lb/>schreibung nach Ertheilung des Patents nicht zu umgehen, damit
<lb/>das gewerbtreibende Publikum auf sichere Art von den bestehen- 
<lb/>den Beschränkungen der freien Gewerbsthätigkeit unterrichtet
<lb/>wird. Für die Zwecke des Aufgebots ist der bloße Abdruck des
<lb/>Patentgesuches unter Hinweisung auf die offengelegte Beschrei- 
<lb/>bung und die Mittheilung von Abschriften der letzteren auf An- 
<lb/>trag jedenfalls genügend. Es würde übrigens wohl erforderlich
<lb/>sein, den Abdruck der ertheilten Abschriften ohne die Genehmi- 
<lb/>gung des Patentsuchers bei Strafe zu untersagen, weil sonst
<lb/>das Interesse des Letztem durch unbefugte vorzeitige Veröffent- 
<lb/>lichung durch den Druck geschädigt werden könnte.

<lb/>5. Eine nothwendige Bedingung des Aufgebotversahrens
<lb/>ist, daß dem Erfinder vom Tage der Veröffentlichung seiner Er- 
<lb/>findung ein vorläufiger Schutz gewährt wird. Die Ver- 
<lb/>öffentlichung darf nur stattfinden, wenn dem Erfinder das Aequi-
<lb/>valent für die Mittheilung fernes Geheimnisses, also das aus- 
<lb/>schließliche Recht der Anwendung zugleich gesichert wird. Soll
<lb/>der Patentsucher den ausschließlichen Besitz seiner Erfindung der
<lb/>Oeffentlichkeit preisgeben, so muß er auch, ebenso wie bei dem
<lb/>Anmeldeverfahren, durch die bloße Einlegung seines Gesuches
<lb/>den unbedingten Anspruch auf den Patentschutz erlangen, natür- 
<lb/>lich unter der Voraussetzung, daß sein Gesuch wirklich die Be- 
<lb/>dingungen des Patentschutzes erfüllt, daß also die Neuheit und
<lb/>die Patentfähigkeit der Erfindung dargethan wird. Er muß
<lb/>diesen Rechtsschutz schon provisorisch vom Tage der Veröffent- 
<lb/>lichung genießen, damit nicht sein künftiges Recht in der Zwischen- 
<lb/>zeit bis zum Tage der Patentertheilung durch das Bekanntwerden
<lb/>der Erfindung geschmälert und gefährdet wird. Das englische
<lb/>Gesetz vom 1. Juli 1852, welches das Aufgebotsverfahren zuerst
<lb/>einführte, zieht diese Consequenz, indem es bestimmt (Seel. 8, 9),
<lb/>daß die Hinterlegung und Registrirung der vollständigen Be- 
<lb/>schreibung, oder auch der vorläufigen Beschreibung, sobald letztere
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0077.tif"
                   n="71"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>durch ein Certificat des Kronjuristen für genügend erachtet ist,
<lb/>einen provisorischen Schutz für sechs Monate uni derselben Wir- 
<lb/>kung gewährt, als wenn das nachgesuchte Patent bereits ertheilt
<lb/>wäre. Die Registrirung der Beschreibung wird mit der dadurch
<lb/>bedingten sechsmonatlichen Schutzfrist durch die amtlichen Blätter
<lb/>bekannt gemacht (Sect. 11).

<lb/>Würde der Licenzzwang angenommen, so würde allerdings
<lb/>von der Gewährung eines besonderen vorläufigen Schutzes ab- 
<lb/>gesehen werden können. Die Benutzung der veröffentlichten Er- 
<lb/>findung würde dann zwar in der Zeit bis zur Ertheilung des
<lb/>Patentes jedem Gewerbtreibenden ohne Weiteres offen stehen.
<lb/>Der Gcwerbtreibende aber, welcher die veröffentlichte Erfindung
<lb/>benutzte, ohne sich mit dem Erfinder darüber zu einigen, würde,
<lb/>falls demnächst der Anspruch auf das Patent für begründet an- 
<lb/>erkannt -wird, für diese Benutzung dem Erfinder eine Vergütung
<lb/>gewähren müssen, welche nach denselben Regeln zu bemessen sein
<lb/>würde, wie die Prämie für eine zwangsweise eingeräumte
<lb/>Licenz.4!))

<lb/>Man könnte auch unabhängig von dem Licenzzwange ben
<lb/>vorläufigen Schutz für unentbehrlich erklären, weil selteir Jemand
<lb/>geneigt sein würde, eine Fabrikation zu unternehmen, die ihm
<lb/>in der nächsten Zeit schon zufolge der Ertheilung eines Paten- 
<lb/>tes untersagt werden könne. Insofern liegt also ein gewisser
<lb/>Schutz für den Erfinder in dem schwebenden Verfahren selbst.
<lb/>Der Erfinder würde ferner, wenn während des Verfahrens sein
<lb/>ausschließliches Recht nicht geschützt wird, ein Interesse daran
<lb/>haben, das Verfahren möglichst zu beschleunigen, während ihm
<lb/>bei der Gewährung des vorläufigen Schutzes umgekehrt oft an
<lb/>der Verzögerung des Verfahrens gelegen sein könnte.

<lb/>Auf der andern Seite kann jedoch das Verfahren auch
<lb/>wider den Willen des Patentsuchers durch unbegründete Ein- 
<lb/>sprüche verzögert werden. Auch kann bei Erfindungen, deren
<lb/>Verwerthung keine größere Fabrikationsanlagen erfordert, in der
<lb/>Zwischenzeit von der Veröffentlichung bis zur Patentertheilung
</p>
               <p>

                  <lb/>49) Bergt, den revidirteu Entwurf des PateiitschutzvereinS § 34.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0078.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine dem Erfinder nachlheilige Nachahmung allerdings statlfinden.
<lb/>Auch ist in allen Fällen eine Rechtsunsicherheit zu befürchten,
<lb/>wenn der Betrieb der veröffentlichten Erfindung zunächst wäh- 
<lb/>rend der Dauer des Verfahrens freigegeben, sodann nach der
<lb/>Patenterlheilung zu Gunsten des Erfinders monopolistrt werden
<lb/>soll. Soll also das Monopol des Patentinhabers aufrecht er- 
<lb/>halten und nicht der Licenzzwaug eingeführt werden, so muß
<lb/>sich der Verfasser bei wiederholter Erwägung bestimmt für den
<lb/>vorläufigen Schutz aussprechen. Dieser würde jedoch auf eine
<lb/>begrenzte Zeitdauer zu beschränken sein und nur unter der Vor- 
<lb/>aussetzung eintreien, daß das Aufgebotsverfahren nicht im Wider- 
<lb/>spruch mit der Vorentscheidung des Patentamts (oben S. 65)
<lb/>beantragt worden ist. Diesen Vorschlägen würden etwa die fol- 
<lb/>genden Bestimmungen entsprechen:

<lb/>Das gehörig bekannt gemachte Patentgesuch giebt vom
<lb/>Tage der Offenlegung der Beschreibung dem Patent- 
<lb/>sucher ein vorläufiges Patentrecht in Bezug auf den
<lb/>in der Beschreibung bezeichneten Gegenstand, sofern
<lb/>nicht die Bekanntmachung im Widerspruch mit der
<lb/>Vorentscheidung des Patentamtes nachgesucht worden
<lb/>ist. Dieses Recht erlischt mit der Ertheilung des Pa- 
<lb/>tentes in Bezug aus die nicht patentirten Bestandtheile
<lb/>und in seinem ganzen Umfange nach Ablauf eines
<lb/>Jahres, wenn innerhalb dieser Frist das nachgesuchte
<lb/>Patent nicht ertheilt wird.

<lb/>Die vorgeschlagene Ausdehnung des vorläufigen Schutzes
<lb/>auf ein Jahr entspricht der in dem englischen Patentgesetzent- 
<lb/>wurf von 1876 Sect. 17 vorgesehenen gleichen Verlängerung.
<lb/>Diese Frist wird in fast allen Fällen zur vollständigen Durch- 
<lb/>führung des Aufgebotsnerfahrens genügen. Wenn der Patent- 
<lb/>sucher den Antrag auf Einleitung des Verfahrens im spätesten
<lb/>Termine, nach sechs Monaten, stellt (oben S. 69), so bleiben
<lb/>noch sechs Monate zur Erörterung der Einsprüche und für die
<lb/>etwa nöthigen Untersuchungen. Für den Fall einer unverschul- 
<lb/>deten Verzögerung des Verfahrens würde jedoch einr Verlänge- 
<lb/>rung der vorläufigen Schutzfrist nach dem Vorgänge des eng-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0079.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht deö Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>lischen Gesetzes 16 u. 17 Victoria, chapt 115 etwa durch fol- 
<lb/>genden Zusatz vorgesehen werden müssen:

<lb/>Kann die Entscheidung über den Antrag auf Erthei-
<lb/>lung des Patentes nicht vor Ablauf eines Jahres nach
<lb/>der Offenlegung der Beschreibung erfolgen und findet
<lb/>das Patentamt, daß diese Verzögerung der Entschei- 
<lb/>dung ohne Verschulden des Patentsuchers eingetreten
<lb/>ist, so gewährt das Patentamt dem Patentsucher auf
<lb/>seinen Antrag eine Verlängerung des vorläufigen Pa- 
<lb/>tentrechtes auf höchstens drei Monate. Dieser Beschluß
<lb/>wird durch das Amtsblatt des Patentamtes bekannt
<lb/>gemacht.
</p>
               <p>

                  <lb/>VH.

<lb/>Aufhebung.

<lb/>Die Aufhebung des Erfinderrechtes vor Ablauf der Patent- 
<lb/>dauer kann entweder wegen eines Mangels in den Voraus- 
<lb/>setzungen der Erwerbung, oder wegen einer nachträglichen Hand-
<lb/>lung oder Unterlassung erfolgen. In den erster: Fällen liegt
<lb/>eine Nichtigkeit des ertheilter: Paterrtes vor, in der: letzterer:
<lb/>wird dasselbe verwirkt. Als Nichtigkeitsgründe werden in den
<lb/>bestehenden Patentgesetzen übereinstimmende bezeichnet: der
<lb/>Mangel der Neuheit, der Originalität, oder der Patentfähigkeit;
<lb/>ferner die Unvollständigkeit oder die Unrichtigkeit der Beschrei- 
<lb/>bung. 50) In Bezug auf diese Nichtigkeitsgründe und ihre
<lb/>Geltendrnachung kann auf das oben S. 54 und 66 Gesagte
<lb/>verwiesen werden.

<lb/>Die Verwirkung tritt nach den bestehenden Gesetzgebun-
<lb/>gen theils wegen Nichtzahlung der Patentabgaben, theils wegen
<lb/>Nichtausführung der Erfindung ein. Hierzu konnnt noch die
<lb/>auf dem Wiener Patentkongresse und in dem englischen Gesetz- 
<lb/>entwürfe von 1875 vorgeschlagenen Aufhebung wegen verwei-
</p>
               <p>

                  <lb/>50) Vergl. Klostermann, die Patentgesetzbung aller Länder. Zweite
<lb/>Auflage S. 154 ff.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0080.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>gerter Lizenzertheilung und eine singuläre Bestimmung der fran- 
<lb/>zösischen Rechts, nach welcher der Patentinhaber bei Verlust
<lb/>seines Rechts keine im Auslande fabrizirten Exemplare seiner
<lb/>patentirten Erfindung einsühren lassen darf.

<lb/>1. Das System periodischer Patentabgaben mit deren
<lb/>Nichtzahlung das Patent vor Ablauf seiner Dauer verwirkt
<lb/>wird, besteht in Frankreich, England, Belgien und Italien.

<lb/>Zn Frankreich wird die Abgabe in Jahresraten von 100 Frcs.
<lb/>entrichtet. Zn Großbritannien besteht die Abgabe in einer
<lb/>Stempelgebühr, welche in den verschiedenen Stadien des Ver- 
<lb/>fahrens zur Patentertheilung zusammen mit 25 Lstr., sodann
<lb/>vor Ablauf des dritten Zahres der Patentdauer mit 50 Lstr.
<lb/>und vor Ablauf des siebenten Zahres mit 100 Lstr. verwendet
<lb/>werden muß. Zn Belgien und Italien werden progressive
<lb/>jährliche Abgaben erhoben, welche in Belgien von 10 Frcs. im
<lb/>ersten, auf 200 Frcs. im letzten Zahre der Patentdauer und
<lb/>in Italien von 40 Lire auf 140 Lire fteigen. 52&gt; Eine vor- 
<lb/>herige Aufforderung zur Entrichtung der rückständigen Rate ist
<lb/>nur in Belgien vorgesehen. Zn den übrigen Ländern tritt der
<lb/>Verlust des Patentrechts ohne Weiteres mit dem Ablauf des
<lb/>Zahlungstermins (in Ztalien erst drei Monate nach dem Ver- 
<lb/>falle) ein. Die Vorauszahlung mehrerer Raten ist in keinem
<lb/>dieser Länder gestettet.

<lb/>Dieses Abgabensystem hat vorzugsweise den Zweck, die
<lb/>Zahl der Erfindungspatente zu beschränken, und die Beseitigung
<lb/>solcher Patente, welche der Inhaber selbst nicht mehr aufrecht
<lb/>erhalten will, auf dem kürzesten Wege zu ermöglichen. Auch
<lb/>der deutsche Patentschutzverein und die bei der Enquete ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>51) Franzos. Gesetz vom 5. Juli 1814 Art. 4, 7, 32. Engl. Gesetz
<lb/>vom 21. Februar 1853 (16 Victoria chapt 5 sect. 2). Belg. Gesetz vom
<lb/>27. März 1857 Art. 1. Italien. Gesetz vom 30. Oktober 1859 Art. 58.

<lb/>52) In den übrigen Staten werden die verschieden bemessenen Patent- 
<lb/>abgaben zum voraus bei der Einlegung des Gesuchs oder bei der Patent-
<lb/>ertheilung bezahlt. Eine Verwirkung durch Nichtzahlung kann hier also nicht
<lb/>eintreten. In Preußen bestehen gar keine Patentabgaben. Vergl. Kl oft er- 
<lb/>mann a. a. O. S. 175 fs.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0081.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>nommenen Sachverständigen haben sich für die progressive Be- 
<lb/>steuerung der Patente nach Art der belgischen und für die An- 
<lb/>nahme der folgenden im revidirten Entwürfe des Patentschutz-
<lb/>Vereins formulirten Bestimmung ausgesprochen.

<lb/>§. 10. Für das Patent ist eine jährliche Abgabe
<lb/>zu entrichten. Diese beträgt außer der bei der An- 
<lb/>meldung zu entrichtenden Gebühr für das erste Zahr
<lb/>von der Offenlegung der Beschreibung gerechnet dreißig
<lb/>Mark. Bor Ablauf des ersten Jahres ist für das
<lb/>zweite Zahr eine Abgabe von sechszig Mark zu ent- 
<lb/>richten, vor Ablauf jedes folgenden Jahres eine jähr- 
<lb/>lich um dreißig Mark wachsende Abgabe für das nächst- 
<lb/>folgende Zahr. Die Bezahlung der Abgabe früher als
<lb/>sechs Monate vor Beginn des Zahres, für welches das
<lb/>Patent aufrecht erhallen werden soll, ist unzulässig.

<lb/>Für das Zusatzpatent ist nur eine einmalige Ge- 
<lb/>bühr von dreißig Mark zu entrichten.

<lb/>§. 11. Das Patent erlischt:

<lb/>4. mit Ablauf der Zeit, für welche die Patent- 
<lb/>abgabe bezahlt ist, falls die Abgabe für das
<lb/>nächste Zahr nicht rechtzeitig eingezahlt ist.

<lb/>Eine Minorität der Sachverständigen sprach sich dafür aus,
<lb/>daß die Aufhebung des Patentes erst nach einer vorherigen An- 
<lb/>mahnung erfolgen solle.

<lb/>2. Die Ausführung der Erfindung im Jnlande
<lb/>ist in den Gesetzgebungen des europäischen Continents zur Be- 
<lb/>dingung für die Erhaltung des Patentschutzes gemacht. Die
<lb/>Frist, binnen deren die Erfinung praktisch ausgeführt werden
<lb/>muß, beträgt in Preußen 6 Monate, in Belgien, Oesterreich,
<lb/>Sachsen und Spanien ein Zahr, in Italien 1 bis 2 Zahre, je
<lb/>uach der Patentdauer, in Frankreich, Schweden und Württem- 
<lb/>berg zwei Zahre, in Bayern drei Jahre, in Rußland das erste
<lb/>Viertel und in Portugal die erste Hälfte der Patentdauer.
<lb/>Auch die Unterbrechung des praktischen Betriebes der Erfindung
<lb/>im Znlande während eines Zahres oder in einigen Staaten
<lb/>während zweier Zahre hat die Verwirkung des Patentrechtes
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0082.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Folge.53) Zn England und in den Vereinigten Staaten
<lb/>ist der Erfinder nicht gehalten, die patentirte Erfindung im
<lb/>Znlande zur Ausführung zu bringen. Auch haben sich die in
<lb/>den continentalen Staaten bestehenden Vorschriften in der
<lb/>Praxis nicht als wirksam und zweckmäßig erwiesen. Hat der
<lb/>Erfinder, wie meistens geschieht, Patente in verschiedenen Län- 
<lb/>dern erworben, so ist es eine offenbare Härte, die gleichzeitige
<lb/>Ausführung der Erfindung in allen Ländern durch den Erfinder
<lb/>selbst zu fordern. Es müßte genügen, daß der Patentinhaber
<lb/>der inländischen Industrie die Benutzung seiner Erfindung unter
<lb/>angemessenen Bedingungen zugänglich macht. Bei der beste- 
<lb/>henden Gesetzgebung aber können die Industriellen das Recht
<lb/>des Patentinhabers dadurch vereiteln, daß sie sich vereinigen,
<lb/>während des ersten Zahres oder der ersten zwei Jahre sämmtlich
<lb/>ihre Erfindung nicht zu benutzen, um sie dann nach erfolgter
<lb/>Aufhebung des Patentes ohne Entgelt sich anzueignen. Außer- 
<lb/>dem läuft der Nachweis der Ausführung in vielen Fällen auf
<lb/>eine rein demonstrative Schaustellung hinaus, welche keinesweges
<lb/>die nutzbare Ausübung der Erfindung im Znlande verbürgt.
<lb/>Die bestehenden Vorschriften sind daher für das Interesse des
<lb/>Erfinders gefährlich, für das öffentliche Interesse nicht ge- 
<lb/>nügend.

<lb/>Auf der anderen Seite muß die Forderung bestehen blei- 
<lb/>ben, daß der Patentinhaber entweder seine Erfindung in Zn- 
<lb/>lande nutzbar macht, oder anderen kompetenten Bewerbern dazu
<lb/>gegen Vergütung die Erlaubniß ertheilt. Ohne eine solche
<lb/>Vorkehrung könnte das in Deutschland erlangte Patent dazu
<lb/>benutzt werden, den inländischen Gewerbefleiß lahm zu legen
<lb/>und den inländischen Markt durch im Auslande fabricirte pa-
<lb/>tentirte Maaren auszubeuten. Die deutsche Industrie bedarf
<lb/>eines Schutzes in dieser Richtung ganz besonders, wenn nicht
<lb/>die Einführung eines ausgiebigen Patentschutzes ihr statt zum
<lb/>Heile zur größten Gefährdung gereichen soll. Der deutsche
</p>
               <p>

                  <lb/>53) Vergl. Klostermann a. a. S. 168 ss. und die daselbst S. 169
<lb/>Note 2 citirten Gesetze.
</p>

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                   n="77"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewerbefleiß war bisher tatsächlich unbeschützt, er war arm an
<lb/>originalen Erzeugnissen und vorzugsweise auf die Aneignung
<lb/>und Nachahmung fremder technischer Erfindungen beschränkt.
<lb/>Soll diese Nachahmung nicht mehr erlaubt sein, soll den eng- 
<lb/>lischen und amerikanischen Erfindern gestattet sein. Tausende
<lb/>von Patenten bei uns einzuführen, so muß der Gesetzgeber
<lb/>dafür Sorge tragen, daß auch diese Erfindungen auf unseren
<lb/>Boden verpflanzt werden müssen, sonst würde die Patenürung
<lb/>der ausländischen Erfindungen nur ein Mittel werden, um
<lb/>unsere einheimischen Fabriken zu schließen und Deutschland mit
<lb/>amerikanischen Nähmaschinen, mit englischen patentirten Werk- 
<lb/>zeugen und Geweben zu versorgen.

<lb/>Die Mittel, welche angewendet werden können, um jede in
<lb/>Deutschland patentirte Erfindung der inländischen Industrie zn-
<lb/>gänglich zu machen, sind verschiedene, nämlich der direkte oder
<lb/>indirekte Lizenzzwang, das Verbot der Einführung auswärts
<lb/>erzeugter patentirter Artikel, endlich der Widerruf des ertheilten
<lb/>Patentes wegen Mißbrauchs.

<lb/>Wenn der Erfinder gehalten ist, jedem kompetenten Be- 
<lb/>werber gegen angemessene Vergütung die Benutzung seiner Er- 
<lb/>findung zu überlassen, so ist jeder Zwang zur Ausführung der
<lb/>Erfindung im Anlande entbehrlich. Es ist dann Sache der
<lb/>einheimischen Industrie, ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem
<lb/>Auslande zu behaupten und das Patent legt ihr keine weitere
<lb/>Beschränkung auf, als die Verpflichtung, ebenso wie dies in der
<lb/>Heimath des Erfinders geschiet, für die Benutzung der Erfin- 
<lb/>dung einen angemessenen Lohn zu zahlen. Aber auch wenn
<lb/>der unbedingte Lizenzzwang verworfen wird, kann derselbe be- 
<lb/>dingungsweise für den Fall beibehalten werden, daß der Er- 
<lb/>finder nicht selbst im Znlande die patentirte Erfindung genü- 
<lb/>gend zur Anwendung bringt.

<lb/>Zn diesem Sinne waren die Resolutionen des Wiener
<lb/>Patentkongreffes zu II. h. und i. gefaßt.") Zn diesem Sinne
</p>
               <p>

                  <lb/>54) II h. Die Nichtaussührung einer Erfindung in einem Lande soll das
<lb/>Erlöschen des Patentes nicht nach sich ziehen, wenn die patentirte Erfindung
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0084.tif"
                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>DaS Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>ermächtigte auch der englische Gsfetzentwurf von 1875 Sect. 27
<lb/>den Lord - Kanzler, wenn das patentirte Gewerbe nach zwei
<lb/>Jahren nicht in genügendem Umfange für den Bedarf des In- 
<lb/>landes betrieben werde, Lizenzen zu bewilligen und die Vergü- 
<lb/>tung für die Benutzung der Erfindung festzusetzen.

<lb/>Auf einem anderen Wege sucht die französische Gesetzgebung
<lb/>zu verhindern, daß das Patent als ein Verkaufsmonopol für
<lb/>im Auslande fabrizirte Artikel ausgenutzt werde. Das Gesetz
<lb/>vom 5. Juli 1844 bestimmt im Art. 30 Nr. 3, daß das Patent
<lb/>verwirkt wird, wenn der Inhaber Erzeugnisse gleicher Art wie
<lb/>Ine durch das Patent geschützten, in Frankreich einführt oder
<lb/>einführen läßt. Nur für Modelle und nach dem Gesetze vom
<lb/>31. Mai 1856 auch für Ausstellungsgegenstände kann die Ein- 
<lb/>fuhr der Patentirung unbeschadet von dem Handelsminister
<lb/>gestattet werden. Auch diese Schutzmaßregel erscheint wirksam,
<lb/>doch kann sie für sich allein dem Bedürfnisse nicht genügen,
<lb/>sondern sie muß mit einem direkten oder indirekten Zwange zur
<lb/>Ausführung oder zur Lizenzertheilung verbunden werden. Sie
<lb/>fand bei der Enquete von der Mehrheit der Sachverständigen
<lb/>nur bedingte Zustimmung. Man empfahl, daß die Einfuhr
<lb/>patentirter Gegenstände aus dem Auslande nur als ein Beweis
<lb/>ungenügender Ausführung angesehen werde und nur zur Auf- 
<lb/>hebung des Patentes berechtigen solle.

<lb/>3. Dieser Vorschlag führt zu der dritten Art der Lösung
<lb/>der gestellten Aufgabe, welche den Widerruf wegen Miß- 
<lb/>brauchs oder ungenügenden Gebrauchs des Patentes nach dem
<lb/>Ermessen einer höheren Verwaltungsbehörde eintreten läßt. In
<lb/>diesem Sinne bestimmt der englische Gesetzentwurf von 1867
<lb/>Sect. 26:
</p>
               <p>

                  <lb/>überhaupt einmal ausgeführt worden und es den Angehörigen des betreffen- 
<lb/>den Landes ermöglicht ist, die Erfindung zu erwerben und anzuwenden.

<lb/>i. Außerdem empfiehlt der Congreß, daß gesetzliche Bestimmungen ge- 
<lb/>troffen werden, nach welchen der Patentinhaber in solchen Fällen, in welchen
<lb/>das öffentliche Interesse dies verlangt, veranlaßt werden kann, seine Erfin- 
<lb/>dung gegen angemessene Vergütung allen geeigneten Bewerbern zur Mit- 
<lb/>benutzung zu überlassen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0085.tif"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>„Ein Patent kann nach Ablauf von zwei Zähren,
<lb/>von dem Datum desselben ab gerechnet, aus einem der
<lb/>folgenden Gründe zu jeder Zeit widerrufen werden:

<lb/>a) wenn der Patentinhaber unterläßt, die Erfindung
<lb/>entweder selbst oder durch Lizenzinhaber in einem
<lb/>angemessenen Umfange innerhalb des vereinigten
<lb/>Königreichs auszunutzen oder in Anwendung 31t
<lb/>bringen oder die erforderlichen Anstrengungen zu
<lb/>machen, um die Ausnutzung oder Anwendung 31t
<lb/>sichern. Der Beweis, das solches geschehen, liegt
<lb/>ihm ob;

<lb/>b) wenn dem Lord - Kanzler nachgewiesen wird, daß,
<lb/>um eine geeignete Versorgung des Publikums mit
<lb/>den unter dem Patent anzufertigenden Artikeln
<lb/>oder die ordentliche Benutzung der Erfindung durch
<lb/>das Publikum zu sichern, die Verleihung von Li- 
<lb/>zenzen erforderlich ist, der Patentinhaber aber
<lb/>unterläßt, Lizenzen an geeignete Personen, die
<lb/>ihn darum «»gehen, unter Bedingungen zu er-
<lb/>theilen, welche der Lord-Kanzler unter Berücksich- 
<lb/>tigung aller Umstände des Falles für angemessen
<lb/>erachtet."

<lb/>Ein ähnlicher Vorschlag ist kürzlich bei uns von Koenigs''')
<lb/>mit der Verbesserung formulirt worden, daß die Aufhebung des
<lb/>Patentes auf Antrag des Patentanwaltes von dem Patcnthofe
<lb/>verfügt werden soll. Es würde jedoch noch des weiteren Zu- 
<lb/>satzes bedürfen, daß es außer dem Patentanwalt jedermann
<lb/>freistehen muß, auf Aufhebung des Patentes wegen der ange- 
<lb/>gebenen Gründe der Verwirkung bei dem Patenthofe zu klagen.
<lb/>Soll die Aufhebung nicht im geordneten Nechtsverfahren, son- 
<lb/>dern nach dem Ermessen der Patentverwaltnng verfügt werden,
<lb/>so sind zwei Folgen unausbleiblich. Zunächst würde das Patent- 
<lb/>amt durch den Ausspruch, daß des Fortbestehen des Patentes
</p>
               <p>

                  <lb/>55) Das Patentsystem der Verein. Staaten von Nordamerika. Berlin
<lb/>1876, S. 111.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0086.tif"
                   n="80"
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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit dem öffentlichen Interesse nicht verträglich, oder daß das- 
<lb/>selbe nicht in einer dem öffentlichen Interesse genügenden Weise
<lb/>benutzt worden sei, ein Odium auf sich nehmen, welches seine
<lb/>gedeihliche Wirksamkeit besonders dem Auslande gegenüber voll- 
<lb/>ständig lähmen würde. Schon unter der bestehenden preußischen
<lb/>Gesetzgebung, welche die Patentverwaltung ermächtigt, Patente
<lb/>nach ihrem Ermessen zu versagen, ist die Wirkung eingetreten,
<lb/>daß die preußische Parentverwaltung im Auslande von unzu- 
<lb/>friedenen Patentsuchern in der gehässigsten und frivolsten Weise
<lb/>verdächtigt worden ist.^) Dies würde in viel höherem Grade
<lb/>der Fall sein, wenn das Patentamt die Aufgabe erhielte, nach
<lb/>seinem Ermessen den Patentschutz im öffentlichen Interesse zu
<lb/>entziehen. Und nicht blos im Auslande würde eine solche Ein- 
<lb/>richtung Beschwerden Hervorrufen. Auch in Deutschland würde
<lb/>man bei allem Vertrauen in die Organe unserer Verwaltung
<lb/>doch nicht geneigt sein, denselben eine solche Entscheidung, noch
<lb/>dazu ohne die Garantien eines geordneten Verfahrens, zu über- 
<lb/>tragen. Man würde mit Grund behaupten, daß der Rechts- 
<lb/>schutz des Erfinders geopfert werde, wenn das Erfinderrecht in
<lb/>jedem Augenblicke nach dem Ermessen der Verwaltung annullirt
<lb/>werden könne.

<lb/>Die zweite Wirkung würde die sein, daß das Patentamt
<lb/>nur in den äußersten Fällen von seiner discretionairen Gewalt,
<lb/>ein Patent wegen Mißbrauchs zu widerrufen, Gebrauch machen
<lb/>würde. Es müßte durch die Versagung von Licenzen, durch den
<lb/>Mangel der eigenen Ausführung im Auslande, endlich durch
<lb/>die Einfuhr auswärts fabricirter patentirter Artikel in geradezu
<lb/>schreiender Weise das Interesse unseres einheimischen Gewerb-
<lb/>fleißes geschädigt sein; die öffentliche Meinung müßte in geradezu
<lb/>unerträglicher Weise herausgefordert sein, ehe das Patentamt
<lb/>sich dazu verstehen würde, durch einen zwar vom Gesetz autori-
<lb/>sirten aber immerhin als Ausnahmemaßregel erscheinenden Aet
</p>
               <p>

                  <lb/>56) Vergl. die Aussagen von Bessemer vor der englischen Enquete-
<lb/>Commission (Report from the select comimttee etc. 1871 pag. 142) und
<lb/>von Paget (Amtlicher Bericht über den Wiener Patentcongreß S. 110).
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0087.tif"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>von Amts wegen das so mißbrauchte Patentrecht zu widerrufen.
<lb/>Der Erfolg der vorgeschlagenen Maßregel würde also der sein,
<lb/>daß einerseits das Patentamt durch die ihn: übertragene dis-
<lb/>cretionaire Gewalt des zur gedeihlichen Lösung seiner übrigen
<lb/>Aufgabe erforderlichen Vertrauens beraubt würde, andererseits
<lb/>dem einheimischen Gewerbfleiß ein wirksamer Schutz gegen eine
<lb/>mißbräuchliche Anwendung des Patentrechtes in keiner Weise zu
<lb/>Theil werden würde. Die Annahme des Licenzzwanges würde
<lb/>auch hier alle Schwierigkeiten beseitigen, da sie den Widerruf
<lb/>des Patentes wegen ungenügender Ausführung im Znlande
<lb/>überhaupt entbehrlich machen würde. Wenn jeder Gewerbtrei-
<lb/>bende die patentirte Erfindung gegen eine angemessene Vergütung
<lb/>mitbenutzen darf, so ist von einem Monopol des Erfinders und
<lb/>von dem Mißbrauch eines solchen überhaupt nicht mehr die Rede.

<lb/>VIII.

<lb/>Uebertragung.

<lb/>Nur dem wirklichen Erfinder kann ein ursprüngliches Recht
<lb/>an der Erfindung zustehen. Zeder Dritte, auf welchen das aus- 
<lb/>schließliche Recht der Anwendung der Erfindung übergeht, hat
<lb/>nur ein abgeleitetes Recht. Das Erfinderrecht wird durch die
<lb/>geistige Hervorbringung des Gegenstandes der Erfindung er- 
<lb/>worben, die Anmeldung und die Patentertheilung bedingen nur
<lb/>die Ausübung des bereits erworbenen Rechtes. Die Anmeldung
<lb/>begründet zugleich eine Rechtsvermuthung für die Erwerbung
<lb/>des Erfinderrechtes zu Gunsten des Anmeldenden, welche ihn
<lb/>von dem schwierigen Beweise befreit, daß er die angemeldete
<lb/>Erfindung selbst gemacht hat.

<lb/>Diese aus dem Begriffe des Erfinderrechtes folgenden Sätze
<lb/>sind auf dem verwandten Gebiete des Urheberrechtes allgemein
<lb/>angenommen57). Auf dem Gebiete der Patentgesetzgebung haben
<lb/>sie dagegen noch keinesweges die allgemeine Anerkennung gefunden.
</p>
               <p>

                  <lb/>57) Bergt. Klostermann, das Urheberrecht an Schrift- und Kunst- 
<lb/>werken rc. Berlin 1876 S. 103 ff.

<lb/>Archiv für deutsches Handels« u. Wechselrecht. Bd. 35.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0088.tif"
                   n="82"
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               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem französischen Rechte gilt derjenige, welcher die
<lb/>Erfindung zuerst zur Patentirung angemeldet hat, mit Aus- 
<lb/>schließung jedes Gegenbeweises als Urheber. Wenn dem Erfinder
<lb/>ein Anderer mit dem Patentgesuche zuvorgekommen ist, so kann
<lb/>jener die Gültigkeit des Patentes nicht unter der Behauptung
<lb/>anfechten, daß er der wahre Erfinder sei. Es bleibt ihm nur
<lb/>die Entschädigungsklage gegen Denjenigen offen, welcher ihm
<lb/>durch Anwendung unerlaubter Mittel (etwa durch Bestechung
<lb/>von Arbeitern u. dgl.) das Geheimniß und die Früchte seiner
<lb/>Erfindung entrissen hat. Dieselben Regeln gelten in den übrigen
<lb/>Staaten, welche das Anmeldungssystem angenommen haben.58).

<lb/>Dagegen kann in England und in den Vereinigten Staaten
<lb/>nur der wirkliche Erfinder ein gültiges Patent erlangen. Je- 
<lb/>dermann ist berechtigt, das Patent als ungültig anzufechten,
<lb/>wenn er nachweist, daß der Gegenstand nicht von dem Patent- 
<lb/>sucher selbst zuerst erfunden ist. Nur wenn zwei Patentinhaber
<lb/>um das Erfinderrecht streiten, welche beide dieselbe Erfindung
<lb/>selbständig und unabhängig von einander gemacht haben, so
<lb/>unterscheidet nicht die Priorität der Erfindung, sondern des
<lb/>Patentgesuches 5t))*

<lb/>Auch in dem von dem Ausschüsse des Bundesrathes bei
<lb/>der letzten Enquete vorgelegten Fragebogen befand sich noch
<lb/>die Frage: IX. Würde der Schutz nur dem Erfinder, oder auch
<lb/>andern Personen an Stelle des Erfinders zu- ertheilen sein?
<lb/>Die Sachverständigen waren einstimmig in der Antwort: daß
<lb/>nur der Erfinder Anspruch auf das Patent hat, daß aber der
<lb/>erste Anmelder als Erfinder zu präsumiren ist; der Gegenbeweis
<lb/>muß dein wirklichen Erfinder im Rechtswege offen gehalten
</p>
               <p>

                  <lb/>58) Franzos. Gesetz vom 5. Juli 18*4 Art. 1 und 11. Reuouard,
<lb/>Traite de brevets cfinyention p. 312 ff. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854
<lb/>Art. 17 und 18. Italien. Gesetz vom 30. Oktober 1859 Art. 29-36.
<lb/>Oesterr. Gesetz vom 15. August 1852 § 13.

<lb/>59) Engl. Gesetz von 1623 (21 James chap. 3) sect. 6. Gesetz vom
<lb/>20. April 1852 (15 u. 16 Victoria chap. 83) p. 26 sq. p. 34. Webster,
<lb/>the new patent law p. 109 a. Nordamerikan. Gesetz vom 8. Juli 1870 sect.
<lb/>42, 61. Königs, das Patentsystem in den Berein. Staaten S. 41.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0089.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>bleiben unb dieser kann, falls er die Priorität seiner Erfindung
<lb/>darthut, die Uebertragung des ertheilten Patentes auf seine
<lb/>Person verlangen.

<lb/>Das Erfinderrecht kann ohne Beschränkung übertragen
<lb/>werden. Zn den Ländern des Vorprüfungssystems wird diese
<lb/>Uebertragung schon in dem der Patentertheilung vorhergehenden
<lb/>Verfahren mit der Wirkung zugelassen, daß die Patentllrkunde
<lb/>auf den Namen des Cessionars ausgestellt wird^o).

<lb/>Die Uebertragung des ertheilten Patentes ist in vielen
<lb/>Ländern an die Bedingung der Registrirung der Cession bei
<lb/>der patentertheilenden Behörde geknüpft. Dies gilt auch wenn
<lb/>der Patentinhaber nicht das ganze Erfinderrecht, oder einen
<lb/>ideellen Theil daran cedirt, sondern ein ausschließliches Recht
<lb/>der Ausübung für einen räumlich begrenzten Bezirk überträgt^).

<lb/>Verschieden hiervon ist die bloße Licenz, durch welche dem
<lb/>Drittel: nur die beschränkte oder unbeschränkte Ausübung der
<lb/>Ersilldung gestattet wird, ohne daß ihm ein ausschließliches
<lb/>Nutzungsrecht eingeräumt wird. Diese Erlaubniß kann an
<lb/>eine beliebige Zahl von Gewerbtreibenden ertheilt werden, ohne
<lb/>daß der früher Berechtigte, foferit ihm nicht ein ausschließliches
<lb/>Nutzlttlgsrecht eingeräumt lvar, der wiederholten Licenzertheilung
<lb/>widersprechen könnte. Die Bedinguilgen, unter welchen die
<lb/>nicht ausschließliche Liceirz ertheilt wird, sind in der: bestehenden
<lb/>Patentgesetzen nicht geregelt, sie müssen daher in jedem einzelnen
<lb/>Falle durch Vertrag festgesetzt werden. Zn de:: vom nordamerika-
<lb/>nischer: Patentamte veröffentlichten Geschäftsregeln und in den
<lb/>Mittheilungen der englischen Enqubteeomnüssion vo:: 1871/72
<lb/>liegen Beispiele von solchen Licenzverträgen vor. Zn Bezug auf
<lb/>die einzelnen Bedingungen des Geschäftes Sonnen folgende Punkte
<lb/>als natürliche Bestandtheile des Geschäftes entwickelt werden,
</p>
               <p>

                  <lb/>60) Kl oster mann, Pateutgesetzgebuug S. 244. Nordamerik. Gesetz
<lb/>vom 8. Juli 1870 sect. 33.

<lb/>61) Nordamerika::. Gesetz vom 8. Juli 1870 seet 36. Francs. Gesetz
<lb/>vom 5. Juli 1844 Art. 20—22. Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 21
<lb/>Italien. Gesetz vom 30. Oktober 1859 Art. 46—49. Oesterreich. Gesetz
<lb/>vom 15. August 1852 § 36.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0090.tif"
                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>welche in Ermangelung ausdrücklicher Festsetzung gellen und
<lb/>deren gesetzliche Fixirung erwünscht sein würde:

<lb/>1. Der Umfang der Benutzung ist im Zweifelsfalle auf
<lb/>die Person des Licenzträgers und auf die Werkstätte beschränkt,
<lb/>welche derselbe zur Zeit der Vertragsschließung betreibt. Die
<lb/>Erweiterung der Betriebsstätte kommt nicht in Betracht; dagegen
<lb/>würde der Licenzträger nicht befugt sein, die patentirte Erfin- 
<lb/>dung in einer zweiten, an einem andern Orte neu errichteten
<lb/>Werkstätte zur Anwendung zu bringen 02).

<lb/>2. Die Gegenleistung des Licenzträgers kann in einer festen
<lb/>einmaligen oder periodischen Zahlung oder in einer Prämie be- 
<lb/>stehen, welche nach der Stückzahl, dem Mast oder Gewicht des
<lb/>mittelst der patentirten Erfindung erzeugten Productes bemessen
<lb/>wird, bei Arbeitsmaschinen nach der Zahl der Maschinen und
<lb/>der Dauer der Benutzung. Dabei entsteht die Frage, ob die
<lb/>Vergütung zurückgefordert werden kann, wenn das Patent vor
<lb/>Ablauf der Patentdauer als nichtig aufgehoben oder durch Nicht- 
<lb/>zahlung der Abgabe verwirkt wird. Für den ersten Fall ist
<lb/>die Frage von dem englischen Kanzleigerichtshofe in der Sache
<lb/>Taylor v. Have^) verneinend entschieden worden. Man könnte
<lb/>versucht sein, dieser Entscheidung gegenüber darauf hinzuweisen,
<lb/>daß der Erfinder für die Existenz und für die Erhaltung seines
<lb/>Rechtes Gewähr leisten müsse. Der Inhaber einer bloßen Er- 
<lb/>laubnis tritt jedoch nicht indas ausschließliche Recht des Erfinders
<lb/>ein, sondern er befreit sich nur für feinen Geschäftsbetrieb von dem
<lb/>Untersagungsrechte des Patentinhabers. Gegenstand des Nechts-
<lb/>geschäftes ist also nicht die Veräußerung des dem Patentinhaber
<lb/>zustehenden Untersagungsrechtes, sondern die Gestattung einer
<lb/>Handlung, welche unter dieses Untersagungsrecht fällt. Eine
<lb/>Gewährleistung für ein übertragenes Recht, wie solche allerdings
</p>
               <p>

                  <lb/>62) Bergl. die Entscheidung des Neichs-Oberhandelsgerichts vom 21. April
<lb/>1874 (Entscheidungen Bd. XII. Nr. 106: „der Leipziger Theatercongreß")
<lb/>welche die analoge Frage über den Umfang des an einem dramatischen Werke-
<lb/>bestellten Aufführungsrechtes betrifit.

<lb/>63) Godsona Treatise etc. p. 217 Note K.
</p>

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                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht de« Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>bei der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes ge- 
<lb/>fordert werden würde, kann bei der Ertheilung eurer bloßen
<lb/>Erlaubniß also nicht verlangt werden. Wenn der Patentinhaber
<lb/>bei Ertheilung der Licenz sich bona üäs im Besitz eines Aus- 
<lb/>schließungsrechtes befand, so ist der Vertrag gültig und er wird
<lb/>nicht dadurch ungültig, daß das Patent nachträglich vernichtet
<lb/>oder verwirkt wird. Anders verhält es sich freilich, wenn der
<lb/>Patentinhaber bei der Licenzertheilung nicht in bona (ide war.
<lb/>Ebenso fällt von dem Zeitpunkte der Aufhebung des Patentes
<lb/>bei fortlaufenden Prämien jede weitere Zahlung fort, weil der
<lb/>Inhaber des kassirten Patentes betrttglich handeln würde, wenn
<lb/>er für die Gestattung einer Handlung Bezahlung fordern würde,
<lb/>welche er nicht mehr zu untersagen befugt ist. Bei einer Ver- 
<lb/>längerung des Patentes über die zur Zeit der Licenzertheilung
<lb/>bestehende Dauer bleibt die Licenz in Ermangelung besonderer
<lb/>Bestimmung auch für die verlängerte Patentdauer in Kraft.
<lb/>Der Licenzträger ist nicht verpflichtet, von Neuen: die Erlaubniß
<lb/>zur Anwendung der Erfindung von dein Patentinhaber zu
<lb/>erwarten6l).

<lb/>3. Der Patentinhaber ist verpflichtet, dem Licenzträger voll- 
<lb/>ständige Anleitung zur Ausführung der Erfindung zu geben
<lb/>und ihm alle Regeln und Vorrichtungen, welche er selbst zur
<lb/>Zeit der Licenzertheilung in Anwendung bringt, mitzuthcilen, auch
<lb/>wenn diese nicht in der Patentbeschreibung enthalten sein sollten.

<lb/>4. Der Patentinhaber muß befugt sein, von dein Geschäfts- 
<lb/>betriebe des Licenzträgers fortlaufend Kenntniß zu nehmen, theils
<lb/>zur Feststellung seiner Prämicnforderung, weni: diese nach dem
<lb/>Uinfange des Betriebes bemessen wird, theils um sich voi: der
<lb/>soliden und sorgfältigen Anwendung seiner Erfindung zu über- 
<lb/>zeugen, welche zu verlangen er ein rechtliches Interesse hat.

<lb/>64) Bergl. die analogen Erörterungen in Bezug auf die AufführungS-
<lb/>befugnitz in Kloster mann, das Urheberrecht an Schrift- und .Kunstwerken,
<lb/>S. 183 ff. Entscheidungen des Reichö-Oberhandelsgerichtö Bd. 12 S. 342 ff.,
<lb/>Bd. 15 S. 199 ff.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0092.tif"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>IX.

<lb/>Verletzung und Verfolgung.

<lb/>Die Verletzung des Erfinderrechtes erfolgt durch die unbe- 
<lb/>fugte Anwendung der patentirten Erfindung. Sie gehört zu
<lb/>den vermögensrechtlichen Delicten, kann aber nicht einer be- 
<lb/>stimmten Klasse derselben zugezählt werden, da sie weder als
<lb/>Betrug, noch als Fälschung, noch als Gebrauchsdiebstahl be- 
<lb/>zeichnet werden kann. Der Nachahmer, welcher eine patentirte
<lb/>Erfindung für seine eigene ausgiebt, oder seine nachgemachte
<lb/>Waare für die patentirte verkauft, täuscht dadurch nicht den
<lb/>Patentinhaber, sondern den Abnehmer, dieser aber erleidet keine
<lb/>Beschädigung. Zum Begriff des Diebstahls fehlt die körperliche
<lb/>Sache, welche weggenommen werden müßtet). Die Verletzung
<lb/>des Patentrechtes bildet also mit dem Nachdruck, der Nachbildung
<lb/>von Kunstwerken und Mustern und der unbefugten öffentlichen
<lb/>Aufführung eine besondere Gruppe von Delicten gegen das
<lb/>Vermögensrecht, welche sämmtlich in einem Eingriff in die aus- 
<lb/>schließliche Gewerbeberechtigung des Urhebers oder des Erfin- 
<lb/>ders bestehen.

<lb/>Der objective Thatbestand des Vergehens setzt eine
<lb/>Nachahmung voraus d. h. die angefertigte Waare, oder das ge- 
<lb/>brauchte Hülfsmittel muß mit dem Gegenstände des Patentes
<lb/>in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen. Es ist dabei un- 
<lb/>wesentlich, ob der Nachahmer sein Product für die patentirte
<lb/>Sache ausgiebt oder nicht. Die betrügliche Zeichnung einer
<lb/>Waare, welche nicht die patentirten Eigenschaften zeigt, mit
<lb/>dem Namen eines Patentinhabers enthält keinen Eingriff in das
<lb/>Patentrecht, sondern in das Recht der Warenbezeichnung^).
</p>
               <p>

                  <lb/>65) Förster, Theorie und Praxis des preußischen Privatrechts Bd. II.
<lb/>S. 465.

<lb/>66) Das nordnuerikan. Patentgesetz vom 8. Juli 1870 seot. 39 ent- 
<lb/>hält jedoch eine Strafandrohung gegen jede betrügliche Bezeichnung einer
<lb/>Waare mit dem Namen des Patentinhabers oder dem Worte „patentirt".
<lb/>Eine gleiche Bestimmung ist von den Sachverständigen bei der Enquote im
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0093.tif"
                   n="87"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>Außer dem objectiven Merkmale der Uebereinstimmung des
<lb/>Gegenstandes kommt ferner die Thätigkeil des Verletzers in Be- 
<lb/>tracht. Diese muß so beschaffen sein, daß dadurch des Patent- 
<lb/>inhabers gewerbliche Nutzung an dem patentirten Gegenstände
<lb/>beeinträchtigt wird. Dies kann geschehen durch Verfertigung
<lb/>der patentirten Waare, oder durch den Verkauf der unbefugt
<lb/>nachgemachten Waare ferner durch die unbefugte Anwendung
<lb/>des patentirten Hülfsmittels oder Verfahrens. Zweifelhaft ist
<lb/>nur die Frage, ob auch der Gebrauch der nachgemachten Waare
<lb/>eine Verletzung der Rechte des Patentinhabers enthält und
<lb/>diese Frage muß dahin beantwortet werden, daß nur der gewerb- 
<lb/>liche Gebrauch eine Rechtsverletzung enthält, welche Schadloshal- 
<lb/>tung und Strafe zur Folge hat. (Vergl. S. 46.) Dies folgt daraus,
<lb/>daß das Erfinderrecht eine Gewerbeberechtigung ist rmd ein
<lb/>Eingriff in dasselbe nur durch eine auf den Zweck des Erwerbes
<lb/>gerichtete Handlung vorgenommen werden kann. Der Jäger,
<lb/>welcher mit einer nachgemachten Patentflinte schießt oder der
<lb/>Klavierspieler, welcher ein mit Verletzung des Patentrechtes er- 
<lb/>bautes Instrument benutzt, verletzt ebensowenig die Rechte des
<lb/>Patentinhabers als der Leser eines nachgedruckten Buches. Auch
<lb/>die englische Jurisprudenz spricht sich für die eingeschränktere
<lb/>Interpretation aus6S) und diese wird ferner durch die Analogie der
</p>
               <p>

                  <lb/>August d. I. empfohlen; ebenso die Aufnahme der in dem nordamerikan.
<lb/>Gesetze seet. 38 enthaltenen Boischrist, daß jedes Stück der patentirten Waare
<lb/>mit der Bezeichnung „patentirt" und dem Datum des Patentes versehen
<lb/>werden muß, widrigenfalls der Patentinhaber den Anspruch aus Entschädigung
<lb/>bei bloß fahrlässiger Nachahmung verliert.

<lb/>67) Die gegenwärtig in den deutschen Staaten geltende Vorschrift der
<lb/>Uebereinkunst vom 21. September 1841 § III., wonach der Patentinhaber
<lb/>nicht befugt ist, die Einfuhr und den Verkauf solcher Gegenstände zu verbieten,
<lb/>welche mit den patentirten übereinstimmen, ist durchaus singulärer Natur und
<lb/>allen übrigen Patentgesetzen fremd. Vergl. oben S. 42.

<lb/>68) Vergl. die von Godson a. a. O. p 235 Anm. j. mitgetheilte
<lb/>Entscheidung in Sachen Minter v. Williams, bei welcher es sich um den
<lb/>Verkauf nachgemachter Wahren handelt. Der Richter sagt in Bezug auf das
<lb/>in dem Verbote gebrauchte Wort to vend." „I ratüor tliink it means tko
<lb/>habit of selling and offering for sale We ought only to give it there the
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0094.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgebung über das Urheberrecht unterstützt. Daher ist es eine
<lb/>Verletzung der Rechte des Patentinhabers, wenn nachgemachte
<lb/>Nähmaschinen in einer Werkstätte, nicht aber, wenn sie zum
<lb/>Hausgebrauch verwendet werden.

<lb/>Auch die unbefugte Verfertigung des patentirten Gegen- 
<lb/>standes zum eigenen Gebrauch enthält eine Verletzung des Er- 
<lb/>finderrechts, wenn dieser Gebrauch ein gewerblicher ist.

<lb/>In Bezug auf den subjectiven Thatbestand des Ver- 
<lb/>gehens ergiebt sich die Regel, daß die wissentliche Nachahmung
<lb/>nicht vermuthet werden darf, weil das ausschließliche Recht des
<lb/>Erfinders nicht, wie bei den Schriften und Kunstwerken, auf
<lb/>einem allgemeinen Rechtssatze beruht, den Zeder kennen muß,
<lb/>sondern auf einem besonderen Erfindungspalente, welches nur
<lb/>denjenigen verpflichtet, zu dessen Kenntniß dasselbe gelangt ist.
<lb/>Auch eine Fahrlässigkeit kann in der Unkenntniß des ertheilten
<lb/>Patentes nur dann gefunden werden, wenn die Patentirung
<lb/>in einer solchen Weise bemerklich gemacht worden ist, daß sie
<lb/>dem Nachahmer bei hinreichender Sorgfalt nicht entgehen
<lb/>konnte.^) Deshalb enthalten einige Patentgesetze die Bestim- 
<lb/>mung, daß der erste Fall der Nachahmung niemals eine Strafe,
<lb/>sondern nur eine Verwarnung nach sich Ziehen foff;70) andere
<lb/>bedrohen wenigstens nur die wissentliche Nachahmung mit
<lb/>Strafe.n) Zn Frankreich, England, Italien und den Vereinig-
</p>
               <p>

                  <lb/>meaninA, which would effectuate the purpose of the patent, the preven-
<lb/>tion of acts injurions to the patentee^ with as little restraint to the
<lb/>public as possible.“

<lb/>69) Hierzu reicht die Bezeichnung des Originals als „patentirt" nur
<lb/>da aus, wo der fälschliche Gebrauch dieser Bezeichnung wie in Frankreich
<lb/>und Nordamerika unter Strafe gestellt ist. Bei uns pflegt der fälschliche
<lb/>Gebrauch der Bezeichnung „patentirt" so oft vorzukommen, daß die Nicht- 
<lb/>beachtung einer solchen Bezeichnung für sich allein wohl nicht als Fahr- 
<lb/>lässigkeit gelten kann.

<lb/>70) Preuß. Publicandum vom 14. Oktober 1815 § 10. Oesterreich.
<lb/>Gesetz vom 15. August 1852 § 39.

<lb/>71) Bayer. Gesetz vom 10. Februar 1842 § 28. Württemberg. Allg.
<lb/>Gewerbeordnung vom 5. August 1836 Art. 151. Belg. Gesetz vom 24. Mai
<lb/>1854 Art. 5.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0095.tif"
                   n="89"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>89
</p>
               <p>

                  <lb/>ten Staaten fehlen besondere Vorschriften; es kommen also die
<lb/>allgemeinen Rechtsregeln über die Zurechnung zur Anwendung.

<lb/>Die rechtlichen Folgen der Verletzung des Patentrechtes
<lb/>sind diejenigen eines Privatdelictes. Nur das französische, das
<lb/>österreichische und das italienische Patentgesetz verhängen öffent- 
<lb/>liche Geldstrafen zum Vortheil der Staatskasse, erstere beide
<lb/>auch Gefängniß als Umwandelungsstrafe (in Oesterreich) oder
<lb/>als Strafe des Rückfalles (in Frankreich).V2) Man könnte sich
<lb/>zur Rechtfertigung der öffentlichen Strafe auf die Analogie der
<lb/>Nachdruckgesetzgebung berufen. Allein bei den: Vergehen des
<lb/>Nachdrucks kommen erschwerende Momente in Betracht, welche
<lb/>bei der Verletzung des Erfinderrechts wegfallen. Die Nach- 
<lb/>ahmung einer Erfindung kann niemals eine Verletzung der Per- 
<lb/>sönlichkeit mit einschließen, wie solche bei dem Nachdruck von
<lb/>Manuscripten und beim veränderte!: Flachdruck häufig vorliegt.
<lb/>Der Nachdrucker entzieht ferner nicht blos dem Urheber einen
<lb/>Gewinn, sondern er fügt auch dem Verleger häufig einen er- 
<lb/>heblichen positiven Schaden zu, sofern die rechtmäßige Auflage
<lb/>unverkauft bleibt. Wenn also die gegen den Nachdruck gerich- 
<lb/>teten Strafbestimmungen durch die Neichsgesetze vom 10. und
<lb/>11. Zanuar 1876 unverändert auch auf die Nachbildungen von
<lb/>Photographieen und Mustern übertragen wurden, so ging dies
<lb/>über das Maß der nothwendigen Repression hinaus. Ebenso- 
<lb/>wenig kann die Verhängung von öffentlichen Strafen, oder gar
<lb/>von Gefängnißstrafen, für die Verletz::,:g des Erfinderrechtes,
<lb/>welches ebenfalls nichts als eine bloße Gewerbeberechtigung ist,
<lb/>empfohlen werden.

<lb/>Die Privat st rasen bestehen in Geldbußen und in der
<lb/>Einziehung der nachgemachten Gegenstände und der Vorrichtun- 
<lb/>gen zur Nachahmung. Diese erfolgt in Oesterreich, England
<lb/>und Nordamerika zum Zweck der Vernichtung;^) in allen übri-
</p>
               <p>

                  <lb/>72) Franzos. Gesetz vom 5. Juli 1844 Art. 40, 43. Oesterreich. Gesetz
<lb/>vom 15. August 1852 § 39. Italien. Gesetz vom 30. Oktober 1859 Art. 04.

<lb/>73) Oesterreich. Gesetz vom 15. August 1852 § 39. Engl. Gesetz vom
<lb/>1. Juli 1852 8eet. 42. Nordamerikan. Gesetz vom 8. Juli 1870 sect. 55.
</p>

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               <p>

                  <lb/>90
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht deS Erfinders.
</p>
               <p>

                  <lb/>gen Ländern zum Vortheil des Verletzten.7^) Die Geldbußen
<lb/>zu Gunsten des Verletzten sind in England und in den Ver- 
<lb/>einigten Staaten mit dem Schadenersatz so verbunden, daß der
<lb/>Richter in den geeigneten Fällen bis auf den dreifachen Ersatz
<lb/>des Schadens oder der aufgegangenen Kosten erkennen famt.75)
<lb/>Zn den übrigen Ländern sind die allgemeinen Regeln über die
<lb/>Ersatzverbindlichkeit nmßgebend- Für den entstandenen Schaden
<lb/>dient der Ertrag zum Anhalten, welcher dem Patentinhaber
<lb/>durch die unerlaubte Concurrenz des Nachahmers muthmaßlich
<lb/>entzogen ist.

<lb/>Das Verfahren bei der Verfolgung der Contraventionen
<lb/>ist in den bestehenden Patentgesetzen sehr verschieden geregelt.
<lb/>Zn Deutschland und in Oesterreich gehört die Klage des Patent- 
<lb/>inhabers vor die Gewerbepolizeibehörden, neben welchen aber in
<lb/>Preußen und in Oesterreich auch die bürgerlichen Gerichte zu- 
<lb/>ständig sind, falls lediglich aus Schadenersatz geklagt wird. 76)
<lb/>Zn Frankreich, Belgien und Ztalien sind die Zuchtpolizeigerichte
<lb/>sowohl für die strafrechtlichen, als für die civilrechtlichen Folgen
<lb/>der unbefugten Nachahmung zuständig, doch kann auch bei den
<lb/>Civilgerichten auf Constscation und Entschädigung geklagt wer- 
<lb/>den. 77) Zn England und in den Vereinigten Staaten findet
<lb/>ein doppeltes Civilverfahren statt: die Rechtsklage auf Schaden- 
<lb/>ersatz vor den Gerichtshöfen des gemeinen Rechts (60urt8 of
<lb/>record) und die Billigkeitsklage auf Einstellung des unbefugten
</p>
               <p>

                  <lb/>74) Preuß. Publicandum vom 10. Oktober 1815 § 10. Franzos. Gesetz
<lb/>vom 5. Juli 1844 Art. 49. Bayer. Gesetz vom 11. September 158 Art. 9.
<lb/>Belg. Gesetz vom 24. Mai 1854 Art. 5. Italien. Gesetz vom 30. Oktober
<lb/>1859 Art. 56.

<lb/>75) Engl. Gesetz vom 10. September 1835 (5 u. 6 William IV chap.
<lb/>83) sect 3. Nordamerika». Gesetz vom 8. Juli 1870 sect. 59.

<lb/>76) Preuß. Publicandum vom -10. Oktober 1815 § 9. Oesterreich.
<lb/>Gesetz vom 15. August 1852 §§ 41—48. Bayer. Gesetz vom 10. Februar
<lb/>1842 § 33. Sachs. Verordnung vom 20. Januar 1853 § 18. Württem-
<lb/>bergische Allg. Gewerbeordnung vom 5. August 1836 Art. 161.

<lb/>77) Franz'ös. Gesetz vom 5. Juli 1844 Art. 46—48. Belg. Gesetz
<lb/>vom 24. Mai 1854 Art. 4 -13. Italien. Gesetz vom 30. Oktober 1859
<lb/>Art. 64-71.
</p>

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                   n="91"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht des Erfinders. 61


<lb/>Betriebes und auf Rechnungslegung, welche sowohl vor den
<lb/>drei Rechtshöfen als auch vor dein sogenannten Billigkeitsgerichtc,
<lb/>dem Kanzleigerichtshofe, angestellt werden kann.78) Die Bestim- 
<lb/>mungen des französischen Patentgesctzes stimnien mit beit bei
<lb/>uns auf dem verwandten Gebiete des Urheberrechts bestehenden
<lb/>Normen überein und können deshalb zur Annahme empfohlen
<lb/>werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn den vorstehenden Aufsätzen sind die principiellen Fra- 
<lb/>gen erörtert worden, deren Beantwortung für die künftige Re- 
<lb/>gelung der Patentgesetzgebung vorzugsweise erheblich erscheint.
<lb/>Die Fragen nach der Patentdauer, nach dem Betrage der Ab- 
<lb/>gaben, der Einrichtung des Patentamtes, den Ausnahmebestim- 
<lb/>mungen zu Gunsten der Kriegsverwaltung und der öffentlichen
<lb/>Ausstellungen, nach den Einführungs- und Verbesserungspatenten
<lb/>sind übergangen, theils mit Rücksicht auf den begrenzten Raum
<lb/>der Darstellung, theils weil diese Fragen weniger juristisches
<lb/>und principielles Zntereffe bieten, vielmehr nach äußeren Zweck- 
<lb/>mäßigkeitsgründen zu entscheiden sind. Für diese Fragen und
<lb/>für die eingehendere Darstellung des geltenden Rechtes nimnit
<lb/>der Verfaffer auf sein öfter angeführtes größeres Werk über die
<lb/>Patentgesetzgebung Bezug.

<lb/>Möge es dem Verfaffer gelungen sein, die Theilnahme für
<lb/>einen noch wenig bei uns gepflegten Zweig der Rechtswiffenschaft
<lb/>anzuregen und zu zeigen, daß wir es in der Patentgcsetzgebung
<lb/>mit Fragen zu thun haben, welche ebenso hervorragendes juristi- 
<lb/>sches Zntereffe bieten, als dieselben für das Gedeihen unserer
<lb/>Industrie und für den nationalen Wohlstand von entscheidender
<lb/>Bedeutung sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>76) Engl. Gesetz vom 1. Juli 1652 seet. 42. Nordamerika». Gesetz
<lb/>vom 8. Juli 1670 seet. 56 u. 59.
</p>

            </div>
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                 type="article"
                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Amtliche Protokolle über die Verhandlungen der Enquête-Kommission für Regelung des Patentwesens</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>III.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verlauf und Ergebniß der Leraihungen der behufs
<lb/>einer gesetzlichen Regelung des Patentwesens Seitens des
<lb/>Reichskanzleramtes zufammengetretenen Sachverständigen-
<lb/>Commiffton. *)

<lb/>Der Bundesrath hat unter dem 27. April d. Z. den Be- 
<lb/>schluß gefaßt, daß Behufs der Erörterung derjenigen Verhältnisse,
<lb/>welche bei der gesetzlichen Regelung des Patentwesens in Betracht
<lb/>zu ziehen sind, eine Enquete stattfinden solle, und zwar in der
<lb/>Weise, daß einzelne, zur Beurtheilung jener Verhältnisse beson- 
<lb/>ders geeignete Persönlichkeiten nach vorgängiger schriftlicher Mit- 
<lb/>theilung der hauptsächlichsten Fragepunkte durch den Bundes- 
<lb/>rathsausschuß für Handel und Verkehr, unter Zuziehung von
<lb/>Kommissarien des Reichskanzler-Amts, mündlich vernommen werden.

<lb/>Auf Grund der von den Bundesregierungen dem Reichs-
<lb/>kanzler-Amt zugegangenen Vorschläge sind demnächst folgende
<lb/>Sachverständige berufen worden:

<lb/>der Direktor der höheren Gewerbeschule, Regierungsrath
<lb/>Böttcher aus Chemnitz,

<lb/>der Hüttenwerksdirektor Brauer aus Grafenstaden i.E.,
<lb/>der Sekretär der Gewerbekammer, vr. Brinkmann
<lb/>aus Hamburg,

<lb/>der Fabrikbesitzer Dr. Brüning aus Höchst a. M.,
<lb/>der General-Sekretär des Landesgewerbevereins, Busch
<lb/>aus Darmstadt,


<lb/>*) Den Lesern der vorstehenden Abhandlung dürfte es von Interesse sein,
<lb/>die Verhandlungen der vom Bundesrathe berufenen Enquste-Kommission
<lb/>genauer kennen zu lernen. Yingeholter Erlaubniß gemäß fügen wir hier einen
<lb/>Adruck der Protokolle bei. Die Red.
</p>
               <pb facs="2084638_nf10+1877_0099.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>der Direktor der Staatsdruckerei, Mitglied der tech- 
<lb/>nischen Deputation für Gewerbe, Busse aus Berlin,
<lb/>der Kommerzienrath Fleischmann aus Sonneberg
<lb/>i. Thür.,

<lb/>der Generaldirektor der Aktiengesellschaft Ülisnauw,
<lb/>Hasen clever aus Aachen,
<lb/>der Geheime Negierungsrath und Professor Di'. Hof- 
<lb/>mann aus 'Berlin,

<lb/>der Seidenfabrikant Huber aus Saargemünd,
<lb/>der Professor Dr. Karsten aus Kiel,
<lb/>der Kommissionsrath Kaselowski aus Bielefeld,
<lb/>der Geheime Bergrath und Professor Dr. Kloster- 
<lb/>mann aus Bonn,

<lb/>der Fabrikbesitzer E. Langen aus Cöln,
<lb/>der Professor an der polytechnischen Hochschule, Linde
<lb/>aus München,

<lb/>der Fabrikbesitzer Lürmann aus Osnabrück,

<lb/>der Vorstand der Lairdesgcwerbehalle, Professor Dr.

<lb/>Meidinger aus Carlsruhe,
<lb/>der Fabrikbesitzer Dr. Möller aus Kupferhammer bei
<lb/>Bielefeld,

<lb/>der Fabrikbesitzer Dr. Raut er t aus Mainz,
<lb/>der Fabrikbesitzer Dr. Siemens aus Berlin,
<lb/>der Chemiker Dr. Siermann aus Ponnnerensdorf
<lb/>bei Stettin,

<lb/>der Direktor des bayerischen Gewerbemuseums, Dr.

<lb/>St eg mann aus Nürnberg,
<lb/>der Präsident der Centralstelle für Gewerbe und Han- 
<lb/>del, Dr. von St ein b eis aus Stuttgart,
<lb/>der Fabrikdirektor Tritscheller aus Lenzkirch,
<lb/>der Patentagent Dr. Wirth aus Frankfurt a. M-,
<lb/>der Kommerzienrath Zimmer mann aus Chemnitz,
<lb/>Mit Ausnahme der Herren Hofmann, Karsten, Langen
<lb/>und Tritscheller sind die Genannten sämmtlich der an sie
<lb/>gerichteten Einladung gefolgt.

<lb/>Die Verhandlungen nahmen am 29. August ihren Anfang
</p>

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                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>und wurden am 2. September geschlossen. Ihrer Leitung lag
<lb/>der am Schlüsse beigefügte Fragebogen zu Grunde; derselbe
<lb/>war den Sachverständigen geraume Zeit vorher mitgetheilt
<lb/>worden.

<lb/>Namens des Ausschusses des Bundesraths wohnten den
<lb/>Verhandlungen bei:

<lb/>der Königlich preußische Wirkliche Geheime Ober-Regie- 
<lb/>rungsrath und Ministerial-Direktor Dr. Jacobi als
<lb/>Vorsitzender,

<lb/>der Königlich bayerische Ministerialrath von Land- 
<lb/>graf,

<lb/>der Königlich sächsische Geheime Justizrath Held,
<lb/>der Großherzoglich hessische Gesandte Dr. Reithardt.

<lb/>Für das Reichskanzler-Amt waren zugegen:
<lb/>der Geheime Negierungsrath Nieberding,
<lb/>der Regierungsassessor Dr. Königs, als Schriftführer.

<lb/>Verlauf mtb Ergebniß der Berathungen sind in den nach- 
<lb/>folgenden Protokollen kurz Zusammengestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Protokolle.

<lb/>Crste Sitzung.

<lb/>29. August 1876.

<lb/>Der Vorsitzende begrüßt die Versanunlung und glaubt in
<lb/>deren Sinn zu sprechen, wenn er eine Discussion der Vorfrage,
<lb/>ob überhaupt eine reichsgesetzliche Regelung des Patentwesens
<lb/>eintreten solle, für entbehrlich erklärt. Gegenüber dem jetzigen
<lb/>unleidlichen Zustande bedeute jede Gesetzgebung auf diesem Ge- 
<lb/>biet, sie möge einen Inhalt haben, welchen sie wolle, einen
<lb/>Fortschritt.

<lb/>Er stellt zur Erörterung

<lb/>Frage I. des Programms: Empfiehlt sich ein gesetz- 
<lb/>licher Schutz für Erfindungen?
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0101.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>Siermann hüll jeden Patentschutz für überflüssig, ja für
<lb/>schädlich und unberechtigt, wie auch das Patentgesetz beschaffen
<lb/>sein möge. Der Erfinder habe kein Recht auf den Schutz seiner
<lb/>Erfindung. Ein solcher Schutz schädige ferner die Industrie,
<lb/>wie er aus seiner Praxis behaupten könne. So viel Patent- 
<lb/>gesetze auch beständen, kein einziges sei tauglich. Er empfiehlt
<lb/>daher den Versuch, ohne allen Patentschutz auszukommen. Dies
<lb/>würde für die Industrie vortheilhafter sein.

<lb/>Wirth erklärt es für einen Zrrthum, daß alle Patent-
<lb/>gesetze nicht taugten und überall Unzufriedenheit hervorgerufen
<lb/>hätten. Verbesserungen der bestehenden Gesetze würden gewünscht,
<lb/>aber nur deshalb, weil diese zu wenig Schutz gewähren und
<lb/>dem Erfinder zu viel Lasten anflegen. Die Behauptung, daß
<lb/>Patente die Industrie schädigen, sei ihm unverständlich. Nach
<lb/>Aeußerung von Sachverständigen habe sich in England die In- 
<lb/>dustrie gerade dllrch den Patentschutz so günstig entlvickelt, wäh- 
<lb/>rend Länder mit mangelhaften Patentgesetzen, wie Deutschland,
<lb/>Dänemark und Holland, zurückgeblieben seien. Der Erfindungs- 
<lb/>geist sei aber in Deutschland nicht geringer, da eine Menge von
<lb/>Erfindungen, die in England und Frankreich patentirt seien,
<lb/>von Deutschen herrührten, deren Namen nicht einmal bekannt
<lb/>werden. Es müsse daher ein Zusanunenhang zwischen der Pa- 
<lb/>tentgesetzgebung uni) bem Stande der Industrie bestehen. Wir
<lb/>sollten dem Beispiel der andern Völker folgen und später auf
<lb/>internationalem Wege eine Regelung anstreben.

<lb/>Gleichfalls als Vertheidiger des Patentschutzes äußert sich
<lb/>Siemens: Es giebt in Deutschland einige Industriezweige, für
<lb/>welche die Patenilosigkeit von Vortheil ist, das sind diejenigen,
<lb/>welche von der Nachahmung fremder Zndustrieen leben. Diese
<lb/>Industriezweige sind aber nur gemeinschädlich; denn wo die
<lb/>Nachahmung gewissermaßen Regel oder wenigstens Usance ge- 
<lb/>worden ist, da kann die Industrie nicht auf die Höhe kommen,
<lb/>die sie haben muß, um der Concurrenz des Auslandes gewach- 
<lb/>sen §u sein. Die Nützlichkeit des Patentschutzes für eine Jn-
<lb/>strie, welche Allspruch auf eine selbständige Stellung auf dein
<lb/>Weltmarkt macht, liegt auf der Hand. Für die Behauptullg,
</p>

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                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>daß die Patente der Entwickelung der Industrie schädlich seien,
<lb/>müssen ganz bestimmte Gründe beigebracht werden, sonst kann
<lb/>sie nur für eine Phrase gelten.

<lb/>Siermann erwidert zunächst, daß die Blüthe der In- 
<lb/>dustrie in England und Amerika nicht auf dem Patentschutze
<lb/>beruhe; England habe die unermeßlichen Reichthümer au Ma- 
<lb/>terial voraus. Zn Amerika seien die Erfindungen zahlreicher,
<lb/>weil die Noth, der Mangel an Arbeitskräften dazu gezwungen
<lb/>habe. Die wirthschaftliche Freiheit werde durch den Schutz ge- 
<lb/>schädigt, der einem Einzelnen für ein vermeintliches Recht ge- 
<lb/>währt wird, während, wenn alle Arbeiter eines Industriezweiges
<lb/>sich an den Errungenschaften des Einzelnen betheiligen könnten,
<lb/>eine viel größere Förderung der betreffenden Industrie eintre-
<lb/>ten würde.

<lb/>Rautert hält die Nothwendigkeit des Patentschutzes für
<lb/>Deutschland nicht mehr für anfechtbar, nachdem das literarische
<lb/>Eigenthum und sogar die Muster geschützt seien. Eine große
<lb/>Schule behaupte, die Erfindung sei ein Product ihrer Zeit, sie
<lb/>gleiche dem wildgewachsenen reifen Apfel und gehöre der All- 
<lb/>gemeinheit an, nicht dem, der zufällig vorübergehe und diesen
<lb/>Apfel abbreche. Dem gegenüber erinnere er an Eins: Zn
<lb/>Mainz gebe es viele altrömische Töpfergeschirre, die mit dem
<lb/>Stempel des Fabrikanten versehen sind. Welcher Schritt sei
<lb/>noch von der Herstellung eines Stempels mit festen Buchstaben
<lb/>bis zur Erfindung der Buchdruckerkunst gewesen; letztere habe
<lb/>schon in jener alten Zeit gleichsam auf dem Präsentirteller ge- 
<lb/>legen, aber trotzdem keinen Gutenberg gefunden. Hätten die
<lb/>Römer und Griechen zur Zeit ihrer geistigen Blüthe die Buch- 
<lb/>druckerei erfunden, sie wäre schon damals sicher zur richtigen
<lb/>Zeit gekommen, und es wäre gewiß keine zu große Belohnung
<lb/>gewesen, wenn dem Erfinder auf 15 Jahre ein Patent ertheilt
<lb/>worden wäre. Nach der Theorie der erwähnten Schule müßte
<lb/>Jemand bestraft werden, der eine Erfindung geheim hält, etwa
<lb/>wie der, der einen Fund verheimlicht. Die wirthschaftliche Frei- 
<lb/>heit, mit welcher man das Patent bekämpfe, streife etwas an
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0103.tif"
                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>Socialismus. Jedes Gesetz bringe für den Einen eine Be- 
<lb/>schränkung, für den Andern einen Schutz mit sich.

<lb/>Klo st ermann glaubt, daß aus der Beantwortung der
<lb/>Frage, aus welchen Gründen der Patentschutz gesetzlich zu
<lb/>regeln sei, auch die Beantwortung der Frage folge, wie derselbe
<lb/>zu regeln sei. Der Anspruch auf Schutz für den Erfinder wie
<lb/>für den Schriftsteller werde unterstützt und begrenzt durch das
<lb/>öffentliche Interesse. Letzteres sei das maßgebende. Freilich
<lb/>involvire der Patentschutz eine Beschränkung für die Industrie
<lb/>und jede Beschränkung könne hemmend wirken, wenn sie nicht
<lb/>durch entsprechende Bortheile ausgewogen werde. Diese Bor-
<lb/>theile beständen theils in dem Antrieb der Thätigkeit des Erfin- 
<lb/>ders, weil er die Früchte seiner geistigen Arbeit und seiner ma- 
<lb/>teriellen Opfer gesichert sehe, theils darin, daß die Ausführung
<lb/>von Erfindungen beschleunigt werde. Es sei ähnlich, wie bei
<lb/>der schriftstellerischen Production. Der Schutz des Urheberrechts
<lb/>habe nicht unmittelbar die Wirkung, Schriftsteller und Künstler
<lb/>zu schassen, aber er schaffe Verleger und wirke so zurück auf die
<lb/>schriftstellerische Production. Der Patentschutz diene zugleich
<lb/>vorzugsweise der nationalen Entwickelung der Industrie. Das- 
<lb/>jenige Land, welches sich z. B. fünf Jahre früher Bessemer
<lb/>Stahl habe verschaffen können, hätte die ersten, folglich die reich- 
<lb/>sten Früchte dieser Erfindung genossen. Ein Land, dessen In- 
<lb/>dustrie vorzugsweise nachahme, erspare die Kosten für die Ersin-
<lb/>bimg, allein es könne nur so lange mit Vortheil arbeiten, als
<lb/>es besonders billige Arbeitslöhne, billige Productionsmittel und
<lb/>dergleichen besitze. Gingen ihm diese verloren, dann stehe seine
<lb/>ganze Industrie plötzlich vor einer Krisis, aus der man nur
<lb/>dadurch herauskomme, daß man den Schlendrian aufgebe und
<lb/>sich auf die Wege des Neuschaffens, des eigenen Erfindens be- 
<lb/>gebe. Es sei bekannt, daß gerade deutsche Erfinder bahnbrechend
<lb/>in allen Zweigen der Gewerbthätigkeit wirken, aber ebenso be- 
<lb/>kannt sei es, daß sie zum großen Theil nicht für die deutsche,
<lb/>sondern für die ausländische Industrie arbeiten. Die deutsche
<lb/>Industrie bedürfe daher eines einheitlichen tmb wirksamen Schutzes
<lb/>der Erfindung. Dieser Schutz dürfe aber nicht weiter gehen,

<lb/>Archiv fi'u: deutsches Hunde tö. u. Äechselrccht. Bd. 35. 7
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0104.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>als das Interesse unserer Industrie verlange, und die Mittel
<lb/>seien so zu wählen, daß die Vorlheile die Beschränkungen bei
<lb/>weitem zu überholen vermögen.

<lb/>Hasenclever tritt ebenfalls für den Schutz des Erfinders
<lb/>ein. Der Vorwurf, daß gewisse Industriezweige von der Nach- 
<lb/>ahmung leben, treffe seine Industrie, die Soda-Fabrikation,
<lb/>nicht. Obwohl vorher der Widerspruch gegen den Patentschutz
<lb/>von einem Vertreter dieses Fabrikationszweiges ausgegangen sei,
<lb/>so wäre der letztere doch in seiner Gesammtheit entschieden für
<lb/>den Patentschutz. Von den 22 in Deutschland bestehenden Soda- 
<lb/>fabriken hätten ihm 20 mitgetheilt, daß sich ihrer Ansicht nach
<lb/>der Patentschutz auch für die chemische Industrie empfehlen würde.

<lb/>Siermann bekämpft die Gleichstellung des Patentschutzes
<lb/>mit dem Schutz des geistigen Eigenthums. Ein Patentschutz
<lb/>für die Literatur würde bedeuten, daß man das betreffende Buch
<lb/>nicht nur nicht Nachdrucken, sondern nicht einmal verleihen dürste.
<lb/>Dadurch, daß ein Patentschutz nicht besteht, werde nach seiner
<lb/>Ansicht der Erfinder nicht verhindert, seine Erfindung auszu- 
<lb/>führen. Der Erfinder sei ja nicht eine vom Ingenieur getrennte
<lb/>Persönlichkeit. Meistens erwachsen vielmehr die Erfindungen
<lb/>aus der Industrie heraus. Zeder, der sein Fach liebt, arbeite
<lb/>an dessen Fortbildung und bedürfe dazu nicht des Antriebs
<lb/>durch einen Patentschutz. Um eine Erfindung zu verwerthen,
<lb/>finde er heute stets Mittel — namentlich wenn die Erfindung
<lb/>gut ist.

<lb/>Möller widerspricht dem vom Standpunkte der Maschinen-
<lb/>Zndustrie aus. Zeder, der eine neue Maschine kauft, kann die- 
<lb/>selbe, wenn kein Patent besteht, sofort nachmachen. Wozu sollte
<lb/>Jemand namhafte Opfer bringen, um sich dann seine Erfindung
<lb/>sofort wegnehmen zu lassen? Auch ist ein armer Erfinder in
<lb/>Deutschland thatsächlich außer Stande, die Erfindung auszufüh- 
<lb/>ren. Sogar bereits bewährte Erfindungen finden erfahrungs- 
<lb/>mäßig schwer Anklang. Bei uns sind auch nur diejenigen In- 
<lb/>dustriezweige aufgeblüht, die einen gewissen Schutz genossen
<lb/>haben. Beim Bergbau schützt das Gesetz den ersten Finder.
<lb/>Jeder erhält das absolute Eigenthumsrecht, der ein neues Flötz
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0105.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>oder einen neuen Gang findet. Bei der Waffenfabrikation wird
<lb/>der Schutz durch staatliche Förderung ersetzt, indem die Regie- 
<lb/>rung sie direct/ wie die Fabriken von Dreyse und Krupps durch
<lb/>große und andauernde Bestellungen unterstützt. Die chemische
<lb/>Industrie endlich besitzt die Möglichkeit, sich selbst zu schützen,
<lb/>indem sie ihr Verfahren geheim hält.

<lb/>Kaselowsky will einige allgemeine Gesichtspunkte für den
<lb/>Nutzen der Patente aufstellen. Wie der Magnet das Eisen, so
<lb/>ziehe ein gutes Patentgesetz die Erfindungen des Auslandes an
<lb/>sich und halte dadurch die inländische Industrie auf der Höhe
<lb/>der Zeit. Bei gesetzlichem Schutz mit klaren Vorschriften werde
<lb/>das System der Freibeuterei und auch der ängstlichen Geheim- 
<lb/>haltung verschwinden. Er habe selbst ein Beispiel der Art er- 
<lb/>lebt. Im Jahre 1840 in England mit technischen Studien
<lb/>beschäftigt, sei ihm der Zutritt zu solchen Etablissements, wo
<lb/>neue patentirte Maschinen gebaut und versucht wurden, gestaltet
<lb/>worden, während ein gleichzeitig dort weilender Schweizer ab- 
<lb/>gewiesen worden sei. Als Grund der verschiedenen Behandlung
<lb/>habe man angegeben: Sie in Preußen haben ein Patentgesetz,
<lb/>welches unsere Erfindungen schützt, in der Schweiz giebt es aber
<lb/>kein Patentgesetz und wir wollen uns durch die Schweizer nicht
<lb/>berauben lassen.

<lb/>Das Gesammtergebniß der Erörterung ist, daß
<lb/>die Frage I. mit allen Stimmen gegen eine (vr.
<lb/>Siermann) bejaht wird.

<lb/>Der Vorsitzende geht hierauf über zur Berathuug dessen,
<lb/>was Gegenstand eines Patentes sein kann und eröffnet
<lb/>die Discussion über Frage li., verbunden mit
<lb/>Frage III ä. des Programms.

<lb/>Die Besprechung befaßt sich zunächst mit der Erörterung,
<lb/>ob die chemische Industrie von dem Patentschutz auszu- 
<lb/>schließen sei oder nicht.

<lb/>Hasenclever ist für den Schutz des Erfinders auch in
<lb/>der chemischen Industrie. Wer sich von der Allgemeinheit ab- 
<lb/>sondere, könne in einem speciellen Fache Vorzügliches leisten,
<lb/>bleibe aber auf die Dauer durch die Zsolirung zurück. Wir
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0106.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>seien genöthigt, überall die neuesten Fortschritte zu studiren; wir
<lb/>könnten aber nicht beanspruchen, das Neueste im Auslande uns
<lb/>anzusehen, weil die Leute dort mit Recht sagen, sie seien bei
<lb/>uns nicht geschützt und hätten daher kein Interesse, uns ihre
<lb/>Verbesserungen und Neuerungen zu zeigen. Die Art und Weise,
<lb/>wie unsere Fabriken sich zuweilen neue Erfindungen verschaffen,
<lb/>sei nicht immer empfehlenswerth. Allerdings habe der Patent- 
<lb/>schutz in der chemischen Industrie insofern eine bestimmte Grenze,
<lb/>als eine chemische Neaction als solche nicht zu patentiren sei,
<lb/>sondern nur deren Verwerthung für einen gewissen gewerblichen
<lb/>Zweck.

<lb/>Böttcher meint auch, daß eine chemische Reaction zwar
<lb/>wissenschaftlich wichtig, aber keine Erfindung zum materiellen
<lb/>Gebrauch sei. Patente dürften aber nur für Dinge gegeben
<lb/>werden, die zum materiellen Gebrauch bestimmt seien. Die
<lb/>Handhabung des Patentwesens durch die Königlich preußische
<lb/>technische Deputation sei für unsere industriellen Zustände sehr
<lb/>nachtheilig gewesen. Es sei nur etwa der elfte Theil der Pa-
<lb/>tentgesuche berücksichtigt worden. In Preußen habe man bei
<lb/>der Beurtheilung der Patentfähigkeit das Princip, in den klei- 
<lb/>neren deutschen Staaten die Ausführungsform als das Ent- 
<lb/>scheidende angesehen. Eine Idee könne längst gedacht und aus- 
<lb/>gesprochen sein; der Erste aber, der sie in das Gewerbe einge- 
<lb/>führt habe, sei derjenige, der das Recht auf ein Patent besitze.

<lb/>Der Vorsitzende nimmt — zugleich als Vorsitzender der
<lb/>preußischen technischen Deputation — aus den Bemerkungen des
<lb/>Vorredners Anlaß, die Praxis dieser Behörde durch einige
<lb/>Daten zu erläutern.

<lb/>Es betrage:

<lb/>für 1870 die Zahl der Patentgesuche

<lb/>- 1871 - - -

<lb/>- 1872 - - -

<lb/>- 1873 - - -

<lb/>- 1874 - - - - 1146, - - 187,

<lb/>1875 - - - - 1330, - - 261,
</p>
               <p>

                  <lb/>851, der Patente 74,

<lb/>713, - - 36,

<lb/>968, - - 56,

<lb/>896, - - 125,

<lb/>1146, -
<lb/>1330, -
</p>
               <p>

                  <lb/>1876 (bis zum 21. August) -
</p>
               <p>

                  <lb/>1085,
</p>
               <p>

                  <lb/>279.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0107.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>Es sei also in den letzten Jahren -} bis \ der Gesuche be- 
<lb/>willigt worden. Zn anderen Ländern ohne strenge Vorprüfung
<lb/>sei die Zahl der Patente verhältnißmäßig zwar größer, aber die
<lb/>Erfahrung ergebe, daß keineswegs alle ertheilten Patente lebens- 
<lb/>fähig seien, dort erreiche nur ein geringer Theil, in England
<lb/>z. B. nur der zehnte Theil der Patente, die längste Dauer.
<lb/>Die preußische Verhältnißzahl von neuerdings s stehe also —
<lb/>richtig gewogen — nicht so sehr hinter den entsprechenden Zah- 
<lb/>len anderer Länder zurück, wie dies vielleicht angenonunen werde.

<lb/>Zn Oesterreich wären von 1867—69 durchschnittlich 750
<lb/>Patente, in Belgien von 1862—69 durchschnittlich 1682 Pa- 
<lb/>tente jährlich ertheilt; in Oldenburg 1873 28, 1874 25. Zn
<lb/>Sachsen wären von 1000 Gesuchen durchschnittlich 210 zurück- 
<lb/>gewiesen, 1873 seien dort 263, 1874 338 Patente ertheilt
<lb/>worden. Die Zahl derselben habe sich in Hessen 1871 auf 12,
<lb/>1873 auf 31 belaufen; in Bayern 1871 auf 88, 1873 auf
<lb/>192, in Baden 1871 auf 39, 1873 auf 132. Auch in den
<lb/>übrigen deutschen Staaten sei mithin die Zahl der ertheilten
<lb/>Patente sehr gering. Daraus folge, daß es nicht allein an der
<lb/>preußischen Patentbehörde gelegen habe, rocmt im Ganzen inner- 
<lb/>halb Deutschlands so wenig Patente ertheilt worden seien.

<lb/>Brüning will die chemische Industrie von dem Patent- 
<lb/>schutz ausgeschlossen wissen. Bei ihr treten die schädlichen Fol- 
<lb/>gen der Patente am deutlichsten hervor. Letztere haben in Frank- 
<lb/>reich und England das Aufkommen neuer Zweige der Zudustrie,
<lb/>wie der Anilin- und Alizarinfabrikation, verhindert. Die Er- 
<lb/>findung in der chemischen Technik bestehe meist in einer Zdee,
<lb/>deren Ausführung große Schwierigkeiten biete. Zn England
<lb/>und Frankreich seien Patente für Alizarin- und Anilinfarben
<lb/>ertheilt, deren Verwerthung beu Erfindern nur in der mangel-
<lb/>haftesten Weise gelungen sei. Es wäre dort je eine monopoli-
<lb/>sirte Fabrik entstanden, deren Hauptaufgabe es gewesen, das
<lb/>Entstehen anderer Fabriken zu verhindern. In Deutschland sei
<lb/>die chemische Industrie dagegen aufgeblüht, weil kein Patent- 
<lb/>schutz die Entwickelung der Concurrenz gehindert habe. So
<lb/>sehr er auch für eine Belohnung der Erfinder sei, so müsse er
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0108.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>doch angesichts der großen nationalökonomischen Nachtheile, welche
<lb/>durch Monopolisirung wichtiger Industriezweige entständen, einen
<lb/>Patentschutz für die chemische Industrie bekämpfen.

<lb/>Siemens vertritt die entgegengesetzte Ansicht. Die Anilin- 
<lb/>fabrikation, deren Grundlage schon vor etwa 40 Jahren von
<lb/>Runge in Oranienburg beschrieben wäre, fei erst aufgekommen,
<lb/>als in England ein Patent genommen worden, unter dessen
<lb/>Schutz die großen zur technischen Durchführung dieser Fabrika- 
<lb/>tion nöthigen Kosten aufgebracht werden konnten. Richtig fei
<lb/>es, daß durch die Monopolisirung der Fabrikation in England
<lb/>und Frankreich der weiteren Ausbreitung der Industrie ein
<lb/>Hemmschuh angelegt sei. Möge man diesen Hemmschuh beseiti- 
<lb/>gen, aber nicht den großen Antrieb aufheben, der im Patent- 
<lb/>schutz liegt. Gerade die Sodafabrikation beweise die Nothwen-
<lb/>digkeit der Patente für die Chemie. Solvey in Belgien habe
<lb/>das Verfahren, Soda mittels Ammoniak herzustellen, erfunden
<lb/>und in Belgien und anderen Ländern Patente genommen. Zn
<lb/>Belgien blühe diese Industrie in hohem Grade, so daß Belgien
<lb/>schon mehr Soda exportire als importire, während unsere Soda- 
<lb/>fabrikation der englischen gegenüber fast machtlos sei. Wenn
<lb/>übrigens in Preußen weniger Patente nachgesucht werden, als
<lb/>in Ländern, so liege das nicht an der geringeren Ersindungs-
<lb/>thätigkeit, sondern daran, daß die kurze Patentdauer keinen hin- 
<lb/>reichenden Schutz gewähre; auch möge sich das Gefühl geltend
<lb/>gemacht haben, daß geheime Patente ein Hinderniß für die
<lb/>Industrie seien. Eine Erfindung habe nur bei vollständiger
<lb/>Veröffentlichung ein Anrecht auf Patentschutz.

<lb/>Brüning bleibt dabei, daß die chemische Industrie durch
<lb/>die im Patentschutz liegende Beschränkung der freien Concurrenz
<lb/>empfindlich geschädigt werde. Für chemische Erfindungen seien
<lb/>gerade die ersten Jahre die wichtigsten. Die Erfindung selbst
<lb/>verursache selten große Kosten, wohl aber die Ausführung. Ver- 
<lb/>säume ein Industrieller die ersten Jahre, so seien sie später sehr
<lb/>schwer nachzuholen, weil, der gesunkene Preis des Artikels die
<lb/>nöthigen Versuche nicht mehr bezahle. Der Patentschutz habe
<lb/>aber eben die Wirkung, daß er die Coneurrenz der meisten Zn-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0109.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>dustriellen auf eine spätere, für die Fabrikation nicht mehr er- 
<lb/>giebige Zeit znrückdränge. Auf chemischem Gebiete werden oft
<lb/>Entdeckungen von Vielen gleichzeitig gemacht, sie liegen gleichsam
<lb/>in der Luft. Wer nun zufällig zuerst das Patent nimmt, der
<lb/>fei zum Nachtheil der übrigen geschützt. Die chemische Industrie
<lb/>könne übrigens Erfindungen nicht geheim halten. Bei dem heu- 
<lb/>tigen Stande der Wissenschaft fei jeder tüchtige Chemiker im
<lb/>Stande, in den meisten Fällen die Natur des neu auf tauchen- 
<lb/>den Products Zu bestümuen. Solvey habe den großen Erfolg
<lb/>mit seinem Sodaverfahreu nicht gehabt, weil er Patente besaß,
<lb/>sondern weil er als tüchtiger Mann für dasjenige, was bcu
<lb/>Schwerpunkt der chemischen Erfindungen bildet, für die Aus- 
<lb/>führung, besonders geeignet war.

<lb/>Wirth ist hierdurch nicht überzeugt; er sieht keinen Grund,
<lb/>die chemischen Erfindungen vom Patentschutz auszuuehmen. Eine
<lb/>chemische Neaction an sich dürfe allerdings nicht patentirt wer-
<lb/>oen. Die Anilinfabrikation bestehe zwar aus einer Reihe von
<lb/>einzelnen Reactionen, aber nicht diese seien patentirt, sondern
<lb/>das gesummte Verfahren. Die chemische Industrie sei deshalb
<lb/>zum Theil gegen Patente, weil sie vielfach ihre Erfindungen
<lb/>geheim halten könne. Die Ultramarinfabrikation sei bis heute
<lb/>noch Geheimniß, wenn auch die darin wirkende chemische Neac- 
<lb/>tion längst bekannt sei. Eine Fabrik in Straßburg halte die
<lb/>Herstellung einiger Broncefarben ebenfalls noch heute geheim.

<lb/>Klostermann stimmt dem in Betreff der chemischen Neac- 
<lb/>tion gemachten Vorbehalte in dem Sinne zu, daß man nicht
<lb/>eine wissenschaftliche Entdeckung patentiren lassen könne, wenn
<lb/>man nicht beweise, daß dieselbe einer gewerblichen Anwendung
<lb/>fähig sei. Wenn z. B. Liebig vor 30 Jahren das Chloral
<lb/>entdeckte, aber blos als neuen Körper, so fei das keine patent- 
<lb/>fähige Erfindung gewesen. Anders, wenn er zugleich zeigte,
<lb/>daß es als Schlafmittel Verwendung finden könne. Die Da-
<lb/>guerreotppie fei auch blos die Entdeckung einer Neaction, aber
<lb/>doch zugleich eine wichtige patentfähige Erfindung gewesen.
<lb/>Aehnlich verhalte es sich mit der Entdeckung der elektrischen
<lb/>Telegraphie. Man dürfe daher die chemische Neaction von dein
</p>

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                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Patentschutz nicht unbedingt ausschließen. Die Behauptung,
<lb/>daß mit dem Bekanntwerden einer chemischen Erfindung auch
<lb/>zugleich die Fabrikation bekannt gegeben sei, halte er für irrig.
<lb/>Wenn z. B. Jemand einen organischen Stoff, der bisher nur
<lb/>aus Pflanzen hergestellt werden konnte, aus unorganischen Stof- 
<lb/>fen herstellt, wie z. B. Alizarin, so könne kein Chemiker ohne
<lb/>Weiteres die Erfindung nachmachen.

<lb/>Siermann ist zwar principieller Gegner des Patent- 
<lb/>schutzes, muß aber, sobald einmal das Recht des Erfinders auf
<lb/>Schutz anerkannt werden sollte, auch für das Recht des chemi- 
<lb/>schen Erfinders eintreten. Er verweist auf die Schwierigkeit,
<lb/>die Grenzen der chemischen Industrie zu ziehen; gehöre z. B.
<lb/>die Glasindustrie dahin oder nicht?

<lb/>Diese Schwierigkeit hält Möller für so groß, daß schon
<lb/>deshalb eine Ausnahme der chemischen Industrie nicht zu sta-
<lb/>tuiren sei. Sollen beispielsweise für die metallurgische Industrie,
<lb/>für die rationelle Verwendung eines Brennmaterials keine Pa- 
<lb/>tente ertheilt werden? Der Hauptgrund gegen jede Ausnahme
<lb/>liege indessen für ihn darin, daß auch in der chemischen In- 
<lb/>dustrie kein Erfinder, der nicht zugleich Fabrikbesitzer sei, fick
<lb/>ohne Patentschutz sein Recht und die Mittel zur Ausführung
<lb/>seiner Erfindung verschaffen könne. Auch müsse durch den Pa- 
<lb/>tentschutz den Fabrikgeheimnissen entgegengetreten werden. In
<lb/>sehr vielen Fällen seien chemische Verfahren sehr lange geheim
<lb/>gehalten worden, z. B. die Fabrikation mancher Explosivstoffe,
<lb/>ebenso manche Proceduren in der Krupp'schen Fabrik. Dort
<lb/>müsse Jeder einen Eid leisten, das Verfahren nicht zu verbrei- 
<lb/>ten. Eine Gefährdung der chemischen Industrie sei nicht zu be- 
<lb/>fürchten, zumal wenn der Lizenzzwang eintrete, der eine schäd- 
<lb/>liche Monopolisirung der Fabrikation verhindere.

<lb/>Wirth: Das Solvey'sche Verfahren habe lange Zeit ge- 
<lb/>braucht, bis es seine jetzige Vollkommenheit erlangt hat; ohne
<lb/>Patent würde Solvey die Sache nicht mit Ausdauer haben
<lb/>verfolgen können. Als er im Jahre 1867 Soda in Paris
<lb/>ausstellte, habe er noch wenig oder gar keinen Nutzen gehabt.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0111.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Brüning betont nochmals, daß der Patentschutz bei der
<lb/>chemischen Industrie gemeinschädlich sei. Frankreich habe durch
<lb/>die Entdeckung und Ausbeulung des künstlichen Alizarins seinen
<lb/>ganzen Krappbau im Werthe von 6 —10 Millionen Thalern
<lb/>eingebüßt, ohne Ersatz zu finden in der Darstellung des künst- 
<lb/>lichen Alizarins innerhalb des eigenen Gebietes.

<lb/>Am Schlüsse der Besprechung erhebt sich nur ein
<lb/>Mitglied (Brüning) für den Ausschluß der chemi- 
<lb/>schen Industrie vom Patentschutze.

<lb/>Bei weiterer Behandlung der Frage,
<lb/>welche Gegenstände zu patentiren seien,
<lb/>giebt der Vorsitzende zur Erwägung, ob nicht eine Bestimmung
<lb/>im Sinne der belgischen Gesetzgebung und etwa in der Fassung
<lb/>Berücksichtigung verdiene, daß Patente nur für Erfindungen,
<lb/>welche eine gewerbliche Verwerthung gestatten, ertheilt werden
<lb/>sollen.

<lb/>Wirth empfiehlt die mehr specialisirte Bestimmung des
<lb/>französischen Gesetzes.

<lb/>von Steinbeis will jede Erfindung schützen, welche zur
<lb/>Förderung des allgemeinen Wohles beiträgt, ist daher für die
<lb/>generelle belgische Fasfilng und gegen unnöthige Unterscheidungen.

<lb/>Klostermann theilt diese Ansicht. Die bisherige Unter- 
<lb/>scheidung der patentfähigen Gegenstände in drei Kategorieen
<lb/>habe nur Bedeutung für die Begrenzung der Rechte des Er- 
<lb/>finders. Das gellende deutsche Patentrecht gewähre z. B. das
<lb/>Gebrauchsmonopol nur in Bezug auf Maschinen und Fabrika- 
<lb/>tionsmethoden. Die meisten neueren Gesetze unterscheiden aber
<lb/>die Rechte des Erfinders nicht mehr im Einzelnen.

<lb/>Bei der Abstimmung sprechen sich alle Anwesenden gegen
<lb/>eine Specialisirung der zu patentirenden Gegenstände und für
<lb/>eine generelle Fassung in dem angeregten Sinne aus.

<lb/>Sodann wendet sich die Berathung zu der Frage,

<lb/>ob nicht gewisse Gegenstände, wie Gifte, Explosivstoffe,
<lb/>Arcana, Schönheitsmittel, Arzneien und Nahrungs- 
<lb/>mittel voll der Patentirung auszuschließen seien?
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0112.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Klostermann ist für den Ausschluß von Arzneien und
<lb/>Nahrungsmitteln, soweit diese Producte als Maaren in Betracht
<lb/>kommen. Dagegen könne das Fabrikationsverfahren, z. B. eine
<lb/>Methode, Bier bei jeder beliebigen Temperatur zu brauen oder
<lb/>Chinin aus organischen Körpern herzustellen, wohl patent- 
<lb/>fähig sein.

<lb/>Wirth will zwar Lebensmittel patentiren, aber Gifte im
<lb/>Interesse der öffentlichen Gesundheit und allgemeinen Sicherheit
<lb/>ausschließen, da die durch die Patentschriften bewirkte öffent- 
<lb/>liche Bekanntmachung der Zusammensetzung von Giftstoffen oder
<lb/>des Verfahrens zur Herstellung derselben Bedenken erregen könne.

<lb/>S i er mann ist gegen den Ausschluß von Giften wie von
<lb/>Explosivstoffen; es sei das gleichbedeutend mit dem Ausschluß
<lb/>der ganzen chemischen Industrie. Soda und Schwefelsäure seien
<lb/>auch Gifte. Manche Explosivstoffe, wie z. B. Nitro-Glycerin,
<lb/>feien von großer industrieller Bedeutung. Schädlichen Wirkun- 
<lb/>gen müsse durch polizeiliche Vorschriften begegnet werden.

<lb/>Derselben Ansicht ist Siemens; Gifte und Explosivstoffe
<lb/>feien sogar leichter zu controliren, wenn sie patentirt wären.
<lb/>Er wendet sich auch gegen den Ausschluß von Nahrungsmitteln,
<lb/>Schönheitsmitteln und Arcana. Von einem Arcanum könne
<lb/>überhaupt nach Publication des Inhalts der Erfindungen, wie
<lb/>er sie anstrebe, keine Rede mehr sein.

<lb/>Klostermann hält dem entgegen, daß Arzneien und Nah- 
<lb/>rungsmittel in vielen Patentgesetzen deshalb von dem Schutze
<lb/>ausgenommen seien, weil die meisten Patente dieser Art nur
<lb/>als Mittel der Neclame ausgebeutet werden. Dasselbe gelte von
<lb/>den Schönheitsmitteln.

<lb/>Brinkmann theilt diese Ansicht und befürchtet, daß Pa- 
<lb/>tente auf derartige Erfindungen nur zu dem Zwecke genommen
<lb/>werden, um dem Publicum unter Hinweis auf die Patentirung
<lb/>werthlose Maaren aufzureden.

<lb/>Böttcher ist gegen eine Ausschließung und hat nur Be- 
<lb/>denken wegen der Fälschung der Lebensmittel. Es seien Patente
<lb/>nachgesucht worden auf Butter, welche wenig oder gar keine
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0113.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Buttersäure enthalten habe, ferner auf Verbesserungsmittel von
<lb/>Wein.

<lb/>von Steinbeis ist ebenfalls gegen Ausschluß von Nah- 
<lb/>rungsmitteln und Arzneien. -Das Publicum müsse sich selber
<lb/>schützen; es gebe gute Hausarzneieil, die sehr heilsam und wohl
<lb/>Zu patentiren seien.

<lb/>Siemens glaubt, daß die volle Vorprüfung alle Gegen- 
<lb/>stände der bloßen Reclame beseitigen werde. Die lneisten der- 
<lb/>artigen Mischungen seien gar keine patentfähigeil Erfindungen.

<lb/>Klo st ermann will jedenfalls die Arzneimittel ausge- 
<lb/>schlossen wisseil.

<lb/>Am Schluß der Besprechung treten nur zwei
<lb/>Sachverständige (Klosterinann und Brinkmann) für
<lb/>den Ausschluß der Arzneimittel vom Pateiltschutz ein.

<lb/>Für den Ausschluß der Arcana uild Schönheits-
<lb/>mittel, der Gifte und Explosivstoffe erhebt sich
<lb/>schließlich keine Stimme.

<lb/>Dagegen geht die einstimmige Ansicht der An-
<lb/>weseuden dahin, daß solche Erfindullgen von der
<lb/>Patentirung ausgeschlossen werden müssen, die den
<lb/>Gesetzen oder guten Sitten zuwider sind.

<lb/>Die Berathullgell wenden sich zu der Frage,

<lb/>ob in solchen Fällen durch eine besondere gesetzliche
<lb/>Bestimmung der Patentschutz auszuschließen sei, in
<lb/>denen der Eintritt des beabsichtigten Erfolgs durch
<lb/>die Naturgesetze unmöglich gemacht lverde.

<lb/>Klostermann, Siemens und von Steinbeis halten
<lb/>dies nicht für nöthig, da bei der Vorprüfung solche unmöglichen
<lb/>und widersinnigen Erfindullgen doch ohnedies zurückgewiesen
<lb/>würdeil, schon weil sie für gewerbliche Zwecke nicht anwend-
<lb/>bar seien.

<lb/>Wirth sieht keinen großen Schaden in derartigen Paten- 
<lb/>ten, die beim Anmeldeverfahren allerdings unvermeidlich seien.

<lb/>Der Vorsitzende constatirt die sachliche Ueber-
<lb/>einstimmung der Anwesenden darin, daß Patente
<lb/>auf solche, den Naturgesetzen widerstreitende Erfin-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0114.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>düngen nicht wünschenswerth sind. Eine Meinungs- 
<lb/>verschiedenheit besteht nur insoweit, als von vielen
<lb/>Seiten eine desfallsige ausdrückliche Bestimmung
<lb/>für unnöthig erachtet wird.

<lb/>Vom Vorsitzenden wird dann zur Erörterung gestellt,
<lb/>ob bloße Formveränderungen durch eine besondere gesetz- 
<lb/>liche Bestimmung von der Patentirung auszuschließen
<lb/>seien.

<lb/>Klostermann und Siemens sind für die Ausschließung
<lb/>von Erfindungen, die lediglich eine Verschönerung oder Aus- 
<lb/>schmückung der Form bezwecken. Die Frage sei übrigens bloß
<lb/>redaktionell, da eine patentfähige Erfindung jedenfalls einen
<lb/>technischen Werth voraussetze.

<lb/>Wirth und von Steinbeis halten eine gesetzliche Be- 
<lb/>stimmung nicht für nöthig, da neue Formen unter das Muster- 
<lb/>schutzgesetz fallen, bloße Veränderungen der äußeren Form auch
<lb/>keine Erfindungen seien.

<lb/>Wie der Vorsitzende konstatirt, sind alle Anwe- 
<lb/>senden darin einig, daß bloße Formveränderungen
<lb/>nicht zu patentiren seien. Die Mehrheit wünscht, daß
<lb/>dies ausdrücklich im Gesetze ausgesprochen werde,
<lb/>während die Minderheit solches für unnöthig hält.

<lb/>Die Frage,

<lb/>ob der Schutz auszuschließen, wenn die Erfindung der
<lb/>Hauptsache nach nur in der Verbindung bekannter
<lb/>Gegenstände oder bekannter Verfahrungsweisen mit
<lb/>einander bestehe, insbesondere, wenn eine derartige Er- 
<lb/>findung nur eine ebenfalls schon bekannte Wirkung
<lb/>erziele,

<lb/>wird in dem Sinne verneint, daß alle Sachverständigen sich
<lb/>gegen die Annahme einer desfallsigen Bestimmung in das Gesetz
<lb/>aussprechen.

<lb/>Der Vorsitzende wendet sich jetzt

<lb/>zu Frage XV1L des Programms über Inhalt und Aus- 
<lb/>dehnung des Patentschutzes
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0115.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>und weist auf die dieserhalb in den gegenwärtig in Deutschland
<lb/>geltenden Gesetzen vorkommenden Unterscheidungen hin.

<lb/>Zunächst betont Wirth, daß der Schutz ein vollkommener
<lb/>sein und dem Erfinder daher auch das ausschließliche Recht der
<lb/>Benutzung sichern müsse. Andernfalls werde das Patent in den
<lb/>meisten Fällen werthlos fein, weil man in der Schweiz und
<lb/>Holland in Konkurrenz mit dem Erfinder Fabriken errichten und
<lb/>die dort verfertigten Gegenstände nach Deutschland schicken
<lb/>würde.

<lb/>Zm Gegensatz hierzu ist Siemens dafür, den Patentschutz
<lb/>aufhören zu lassen, sobald die Gegenstände, auf welche er sich
<lb/>bezieht, in den Konsum des Publikums übergegangen seien. Bei
<lb/>Maschinen und Geräthen könne davon nicht die Rede sein und
<lb/>deshalb müsse bei ihnen auch die Benutzung ausgeschlossen sein.
<lb/>Das Eindringen in die Haushaltungen, um Verletzungen des
<lb/>Patentrechts nachzuspüren, sei dagegen zu verhindern.

<lb/>Lürmann will die Benutzung außer bei Maschinen und
<lb/>Geräthen auch bei Betriebs - Vorrichtungen ausgeschlossen sehen.
<lb/>Letztere würden beispielsweise alle Oefen und Generatoren,
<lb/>Vorrichtungen zum Ablauf der Schlacken und dergleichen in
<lb/>sich fassen.

<lb/>Siemens und Meidinger schließen sich der letzteren
<lb/>Ausführung an, wozu indessen Meidinger nachträglich die
<lb/>Bemerkung hinzufügt, daß nach seiner Auffassung dein Patent- 
<lb/>inhaber grundsätzlich jede Art der Benutzung der Erfindung
<lb/>Vorbehalten sein müsse.

<lb/>Nach Klostermann soll der Patentinhaber blos berech- 
<lb/>tigt sein, die Benutzung zu gewerblichen Zwecken zu verbieten.
<lb/>Wenn Jemand einen im Auslande fabrizirten Gegenstand er- 
<lb/>werbe, der einem inländischen Patente unterliege, so dürfe die
<lb/>Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken nicht untersagt werden.
<lb/>Ein gewerblicher Betrieb könne aber nur bei Maschinen und
<lb/>Fabrikationsmethoden stattfinden, deshalb sei auch nur hier der
<lb/>Gebrauch zu Gunsten des Patentinhabers zu beschränken.

<lb/>Möller will dagegen die Einfuhr der zu persönlichem
<lb/>Gebrauch bestimmten Sachen wenigstens dann verboten wissen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0116.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn sie in der Absicht gekauft werden, das Patent zu um- 
<lb/>gehen. Ferner müsse nicht nur der Handel mit patentirten
<lb/>Gegenständen, sondern auch die Vermittelung des Verkaufs der- 
<lb/>selben, z. B durch Zeitungsanzeigen verboten sein. Nur der- 
<lb/>jenige sei straflos zu lassen, der, ohne die Absicht, ein Patent- 
<lb/>recht zu verletzen, einen patentirten Gegenstand zum Privat- 
<lb/>gebrauch kaufe. Demjenigen, der einen solchen Gegenstand zum
<lb/>persönlichen Gebrauche gekauft habe, müsse bewiesen werden,
<lb/>daß er in bösem Glauben gehandelt. Dieser Beweis sei aber
<lb/>nicht nöthig gegenüber einem Gewerbetreibenden, der innerhalb
<lb/>seines Gewerbebetriebes eine Erfindung benutze. Er könne und
<lb/>solle wissen, ob der angewandte Gegenstand patentirt sei
<lb/>oder nicht.

<lb/>von SLeinbeis tritt ebenfalls ein für ein generelles
<lb/>Verbot der Benutzung.

<lb/>Der Vorsitzende konstatirt als einstimmige Änsicht der
<lb/>Sachverständigen, daß der Patentinhaber ausschließ- 
<lb/>lich befugt sein solle, den Gegenstand der Erfindung
<lb/>herzustellen und Handel damit zu treiben. Gegen
<lb/>jedes ausschließliche Recht der Benutzung erhebt sich
<lb/>Böttcher. Alle übrigen wollen auch die Benutzung
<lb/>der patentirten Gegenstände verboten wissen und
<lb/>zwar 11 Stimmen ganz allgemein, 10 Stimmen und
<lb/>zwar: Brinkmann, Busch, Busse, Fleischmann, Hasenclever,
<lb/>Klostermann, Lürmann, Siemens, Siermann und Zimmermann
<lb/>nur die Benutzung zu gewerblichen Zwecken.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweite Sitzung.

<lb/>30. August 1876.

<lb/>Der Vorsitzende eröffnet die Diskussion über Frage XIX
<lb/>des Programms, welche
<lb/>den Lizenzzwang

<lb/>zum Gegenstände hat. Er bemerkt, daß es nicht zu vermeiden
<lb/>sein werde, einige mit dieser Frage in Beziehung - stehenden
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0117.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>weiteren für sich nicht unwichtigen Fragen — namentlich etwa
<lb/>bm Verhältniß der zugleich im Auslande ertheilten Patente
<lb/>und die Würdigung eines Zwanges, die Ausführung im Jn-
<lb/>lande nachzuweisen — mit in die Debatte zu ziehen. Er stelle
<lb/>anheim, dies, soweit erforderlich, zu thun.

<lb/>Wirth erklärt sich gegen die Verpflichtung zur Lizenz- 
<lb/>erteilung: Ein Zwang, wie ihn der Patentschutzverein vorge- 
<lb/>schlagen, wonach der Erfinder Jedermann nach Ablauf der ersten
<lb/>fünf Jahre der Patentdauer seine Erfindung gegen eine^ Ver- 
<lb/>gütung abzutreten habe, wird den Werth des Patentschutzes
<lb/>zerstören. Hat der Erfinder mit vieler Mühe einen Fabrikanten
<lb/>gefunden, der seine Erfindung ausführt, so kommen nach fünf
<lb/>Jahren die übrigen Industriellen und lassen sich Lizenzen geben.
<lb/>Sie arbeiten dann unter denselben Bedingungen wie der erste
<lb/>Fabrikant und sind vor diesem noch insofern im Vortheil, als
<lb/>jener allein das Risiko und die Schwierigkeiten der ersten Aus- 
<lb/>führung der Erfindung zu tragen hatte. Oft ist auch eine
<lb/>Fabrik an einem Orte mehr wie ausreichend, um den Bedarf
<lb/>an den patentirten Gegenständen zu decken. Erhält dann ein
<lb/>zweiter für die Fabrikation an demselben Orte eine Lizenz, so
<lb/>ist das Patentrecht der ersten Fabrik so gut wie entwerthet.
<lb/>Die Lizenz führt hier zur indirekten Aufhebung des Patents.
<lb/>Wie soll ferner die Lizenzgebühr festgesetzt werden und welche
<lb/>Garantien sind von dem Lizenzbewerber zu fordern? Die
<lb/>Patentbehörde, welcher diese Aufgaben zufallen, würde eine un- 
<lb/>erträgliche Verantwortlichkeit übernehmen müssen. Eine bedingte
<lb/>Lizenz, wie sie der Wiener Patentkongreß vorgeschlagen oder
<lb/>wie sie der neueste englische Patentgesetzentwurf ausgenommen
<lb/>hat, ist zwar nicht nöthig, aber unbedenklich.

<lb/>Für die Vorschläge des Patentschutzvereins tritt Sie- 
<lb/>mens ein.

<lb/>Der Lizenzzwang ist allerdings ein Eingriff in das Recht
<lb/>des Erfinders, aber ein so nothwendiger, daß er nicht umgangen
<lb/>werden kann. Zunächst zwingt dazu die Rücksicht auf die In- 
<lb/>dustrie. Dieselbe geht heute so rasch und sprungweise vorwärts,
<lb/>daß durch Monopolisirung der Erfindungen und durch Miß-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0118.tif"
                   n="112"
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               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>brauch des Patentrechts wichtige Industriezweige großen Ge- 
<lb/>fahren und Schädigungen ausgesetzt sind. Hiergegen muß der
<lb/>Staat Vorkehrungen treffen. Eine weitere Gefahr droht vom
<lb/>Auslande. Die Erfindungsthätigkeit ist in England, Amerika
<lb/>und Frankreich weit mehr entwickelt als bei uns. Wenn die
<lb/>Zahl der von dort hier angemeldeten Patente bisher mäßig
<lb/>war, so lag das an dein ungenügenden Erfindungsschutze in
<lb/>Deutschland. Die Zahl wird sich bei einer anderen Gesetzgebung
<lb/>bedeutend steigern, wir werden mit einer Masse fremder, na- 
<lb/>mentlich amerikanischer Patente überschwemmt werden. Diese
<lb/>Patente werden nicht genommen werden, um in Deutschland
<lb/>Fabriken anzulegen, sondern um die betreffende Fabrikation im
<lb/>Auslande uns gegenüber zu monopolisiren und uns die fertigen
<lb/>Produkte zuzusühren. Einer solchen Gefahr muß entgegen-
<lb/>getreten werden. Dazu genügt es aber nicht, daß der auslän- 
<lb/>dische Patentinhaber etwa durch Anlage einer Scheinfabrik den
<lb/>Nachweis führt, daß im Jnlande ein kleiner Betrieb eingerichtet
<lb/>ist und im Gange bleibt, durch welchen die Erfindung ausge- 
<lb/>nutzt wird. Frankreich hat ein kräftiges Schutzmittel, indem es
<lb/>das Patent aufhebt, wenn ein patentirter Gegenstand vom Er- 
<lb/>finder selbst oder mit seiner Genehmigung vom Auslande her
<lb/>eingeführt wird. Es liegt hierin indessen eine große Belästi- 
<lb/>gung des Verkehrs, die bei uns wohl auf manche Bedenken
<lb/>stoßen würde. Die Verpflichtung zum Nachweis der Ausführung
<lb/>der Erfindung im Jnlande kann der drohenden Beeinträchtigung
<lb/>durch das Ausland nur dann wirksam steuern, wenn sie sehr
<lb/>streng gehandhabt wird; man muß dann den Nachweis einer
<lb/>Fabrikation von dem Umfange fordern, daß sie den Bedarf des
<lb/>Inlandes deckt.

<lb/>Alle diese mit Bedenken verbundenen Maßregeln werden in
<lb/>wirksamster Weise ersetzt durch den vom Patentschutzverein vor- 
<lb/>geschlagenen unbedingten Licenzzwang. Seine Durchführbarkeit
<lb/>ist schwierig, aber es bleibt zu hoffen, daß die Praxis der Be- 
<lb/>hörden und Gerichte über einen großen Theil der Schwierig- 
<lb/>keiten forthelfen und einen modus vivendi herbeiführen wird.
<lb/>Die Lizenzgebühr ist nach dem Nutzen der Erfindung abzustufen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0119.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>US
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn England erhält der Erfinder vom Lizenznehmer meist | oder
<lb/>-J- des Gewinns. Zn Amerika besteht der Lizenzzwang schon
<lb/>jetzt, wenigstens insofern, als die Gerichte die Klage wegen Pa- 
<lb/>tentverletzung abweisen, wenn eine annehmbare Lizenzofferte von
<lb/>dem Erfinder abgelehnt worden war. Wo die Verpflichtung
<lb/>oder Gewohnheit der Lizenzertheilung besteht, wird durch die
<lb/>Patente und deren volle Veröffentlichung die Erfindungsthätig-
<lb/>keit in hohem Grade angespornt. Dort folgen sich die Erfin- 
<lb/>dungen schnell und jede Erfindung ruft bald eine neue Erfin- 
<lb/>dung hervor, die jene werthlos macht. Daher liegt es im
<lb/>Zntereffe des Erfinders, seine Erfindung so rasch wie möglich
<lb/>zu verbreiten und auszubeuten, bevor sie durch Befferes ab- 
<lb/>gelöst wird.

<lb/>Durch den Vorsprung von 5 Zähren, wie ihn der Patent- 
<lb/>schutzverein dem Erfinder sichern will, ist dem Zntereffe des letz- 
<lb/>teren vollständig genügt, andererseits können diese fünf Monopol- 
<lb/>jahre nicht von wesentlichem Nachtheil für die inländische Zn-
<lb/>dustrie sein.

<lb/>Zn beschränkterer Form wird der Lizenzzwang von Mei- 
<lb/>di ng er empfohlen. Das fünfjährige Monopol genüge für solche
<lb/>Erfindungen, die schon in den ersten Zähren Gewinn abwerfen,
<lb/>zuweilen auch für solche, die, wie größere Maschinen, längere
<lb/>Zeit zur Ausführung erfordern, und zwar dann, wenn in der
<lb/>Zwischenzeit Verbefferungen gemacht werden, auf welche der Er- 
<lb/>finder ein neues Patent nehme, so daß er einen weiteren Vor- 
<lb/>sprung von fünf Zähren erhält. Unter anderen Umständen
<lb/>erscheine es aber unbillig, wenn die Erfindung Zahre lange
<lb/>Arbeit zur Ausführung gekostet habe, dem Erfinder den Nutzen
<lb/>durch Lizenzen wegzunehmen. Nur dann muffe Lizenzzwang
<lb/>eintreten, wenn nachgewiesen werde, daß durch das Patent ein
<lb/>Industriezweig geschädigt sei. Auch in diesen Fällen des öffent- 
<lb/>lichen Interesses dürften nur diejenigen eine Lizenz beanspruchen,
<lb/>die selbst in der betreffenden Industrie stehen. Zurückzuweiscn
<lb/>seien also alle Unternehmer, die sich nicht selbst mit der Her- 
<lb/>stellung der patentirten Gegenstände befassen wollen, sondern
<lb/>anderweit durch Ausbeutung der Erfindung einen lohnenden

<lb/>Arckiv für deutsches Handels, u. Wechselrecht. Bd. 35. 8
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0120.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewinn erstreben. Außerdem müsse der Lizenzzwang unbedingt
<lb/>allen ausländischen Erfindungen gegenüber bestehen.

<lb/>Siermann drückt seine Genugthuung darüber aus, daß
<lb/>doch auch die Anhänger des Patentschutzes dessen Gefahren für
<lb/>die Industrie nicht verkennen. Der Lizenzzwang erstrebe einen
<lb/>Kompromiß Zwischen diesen Gefahren und dem Recht des Er- 
<lb/>finders. Erkenne man indessen das Recht des letzteren an, so
<lb/>könne man es nicht von einem Tage zum andern wieder auf-
<lb/>heben. Auch sei die Feststellung der Vergütung für die Ueber-
<lb/>lassung der Erfindung eine Unmöglichkeit, da es sich dabei nicht
<lb/>um feste Objecte handle. Könne der Werth einer Erfindung
<lb/>so genau festgestellt werden, dann ließe sich auch leicht eine Na- 
<lb/>tionalbelohnung für den Erfinder aussetzen. Berechtigt sei der
<lb/>Lizenzzwang nur, wenn die Staatsinteressen den Erwerb oder
<lb/>die Ausführung einer Erfindung gebieten, wie z. B. beim Kriegs- 
<lb/>wesen oder in der Marine.

<lb/>Gegen den Lizenzzwang im Sinne des Patentschutzvereins
<lb/>tritt Wirth nochmals auf, indem er die von Siemens Vorge- 
<lb/>brachten Gründe bekämpft. Die Gefahr einer Ausbeutung des
<lb/>inländischen Marktes durch Patente von Ausländern sei nicht
<lb/>so groß. Zn der Regel verlange das Interesse des Erfinders
<lb/>selbst, daß die Erfindung im Znlande ausgeführt werde. Die
<lb/>Nachtheile des Lizenzzwanges bestehen nicht blos in der Schädi- 
<lb/>gung des Erfinders, sondern auch in der Verzögerung der Aus- 
<lb/>führung der Erfindung. Wer würde das Risiko übernehmen
<lb/>und heute eine Erfindung mit großen Kosten ausführen, wenn
<lb/>morgen Jemand kommen könne mit reicheren Mitteln, dessen
<lb/>Konkurrenz ihn vielleicht erdrücke. Der reiche Erfinder vermöge
<lb/>allerdings den Vorsprung von fünf Jahren, den er vor den
<lb/>nachkommenden Lizenzinhabern voraus habe, so auszunutzen, daß
<lb/>er die spätere Konkurrenz nicht zu scheuen brauche. Dieser Kon- 
<lb/>kurrenz werde aber der ärmere Erfinder unterliegen.

<lb/>Unmöglich sei es ferner, den Preis der Lizenz festzustellen.
<lb/>Der Erfinder wisse im Anfang gewöhnlich selber nicht, welchen
<lb/>Preis er fordern solle. Die Erfindung sei oft derart, daß der
<lb/>Preis später erhöht oder herabgesetzt werden müsse; dann hätte
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0121.tif"
                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>die Patentbehörde für jeden Fall einen neuen Vertrag zwischen
<lb/>dem Erfinder und Lizenzsucher zu vermitteln.

<lb/>Wichtiger als die Geldentschädigung sei überdies oft der
<lb/>Charakter und die Geschäftstüchtigkeit des Lizenzbewerbers. Auch
<lb/>hierauf müsse sich die Prüfung der Patentbehörde erstrecken;
<lb/>diese habe außerdem den Umfang der Production und die Zeit,
<lb/>während welcher sie stattsinden solle, zu bestinunen. Bei der
<lb/>Bestimmung des Preises der Lizenz seien endlich auch die Orts- 
<lb/>verhältnisse zu berücksichtigen, da diese die Höhe des aus der
<lb/>Erfindung zu ziehenden Gewinnes beeinflussen.

<lb/>Wie könne eine Patentbehörde alle diese Aufgaben be- 
<lb/>wältigen?

<lb/>Auch Rautert bezweifelt die Ausführung des Lizenzzwan- 
<lb/>ges und theilt die Bedenken, daß der arme Erfinder kein Ka- 
<lb/>pital zur Ausführung der Erfindung erhalten werde, wenn die
<lb/>Gefahr drohe, daß er nach fünf Jahren seine Erfindung an
<lb/>Jedermann abgeben müsse. Was könne Jemand für eine Er- 
<lb/>findung zahlen, die späterhin außer an ihn noch an jeden An-
<lb/>dern verkauft werde? Gegenüber der Gefahr einer Ueberschwem-
<lb/>mung mit ausländischen Patenten empfehle sich nach dem Vor- 
<lb/>schläge der englischeir Enquete eine Bestimmung etwa dahin,
<lb/>daß der Lizenzzwang eintreten solle, wenn jemand zwei Jahre
<lb/>nach Ertheilung des Patents den patentirten Gegenstand noch
<lb/>gar nicht oder in so beschränktem Maße zur Ausführung ge- 
<lb/>bracht hat, daß damit der Nachfrage nicht genügt wird. Eine
<lb/>ungenügende Ausführung würde hierbei als beiviesen anzuneh- 
<lb/>men sein, wenn patentirte Gegenstände ins Inland eingeführt
<lb/>werden. Sobald durch die Lizenzertheilung die Uebelstände be- 
<lb/>seitigt sind, welche den Zwang zur Ertheilung einer Lizenz be- 
<lb/>gründet haben, könne dieser Zwang wieder aufhören.

<lb/>Mit einem solchergestalt beschränkten Lizenzzwange ist auch
<lb/>Linde einverstanden. Er habe sich die Frage aufgeworfen, ob
<lb/>der unbedingte Lizenzzwang zur Förderung und Entwickelung
<lb/>der Erfindungen beitrage und habe diese Frage für die mcifteu
<lb/>Erfindungen verneinen müssen. In der Maschinen-Industrie
<lb/>bedürften die Erfindungen vieler Jahre zur vollständigen Aus-

<lb/>8 *
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0122.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>führung und Reife, die Zeit von fünf Zähren genüge hierzu
<lb/>nicht. Die Fabrikanten verlangten vom Erfinder das ausschließ- 
<lb/>liche Recht der Herstellung für eine längere Zeit, sonst ließen
<lb/>sie sich auf die Ausführung überhaupt nicht ein. Würde die
<lb/>obligatorische Lizenzertheilung angenommen, so wären die deut- 
<lb/>schen Erfinder gezwungen, sich ans Ausland zu wenden, um
<lb/>dort ihre Erfindungen ausführen zu lassen. Der unbedingte
<lb/>Lizenzzwang würde außerdem den geschäftlichen Verkehr sehr
<lb/>erschweren. Viele Erfinder würden vor der Maffe von Streit- 
<lb/>fällen zurückschrecken, welche das Auftreten einer unbegrenzten
<lb/>Zahl von Lizenzbewerbern zur Folge haben könnte. Man möge
<lb/>mit dem Lizenzzwange, einer Einrichtung, die noch nirgends ins
<lb/>Leben getreten und gegen welche so gewichtige Bedenken bestän- 
<lb/>den, nicht zu einer Zeit experimentiren, in welcher die deutsche
<lb/>Industrie so sehr darnieder liege und der Aufhülfe bedürfe.

<lb/>Als Vertheidiger des unbedingten Lizenzzwanges treten
<lb/>Brüning und Klostermann auf.

<lb/>Brüning erblickt in demselben das einzige Mittel, die
<lb/>schädliche Wirkung des Patentschutzes auszugleichen. Die frei- 
<lb/>willige Lizenz reiche nicht aus, sie werde auf den ihm bekannten
<lb/>Gebieten der Industrie stets verweigert. Die Zeit von fünf
<lb/>Jahren bis zum Eintritt des Lizenzzwanges sei indessen zu lang,
<lb/>er halte drei Jahre für genügend. Zn der chemischen In- 
<lb/>dustrie seien die ersten Jahre oft die einzigen, in denen eine
<lb/>neue Fabrikation mit Erfolg unternommen werden könne. Ein
<lb/>fünfjähriges Monopol vermöge daher schon recht schädlich zu
<lb/>wirken. Die .Verpflichtung, den patentirten Gegenstand im
<lb/>Znlande herzustellen, sei sehr wichtig und auch neben dem Lizenz- 
<lb/>zwange festzuhalten, der bloße Ausführungsnachweis sei dagegen
<lb/>entbehrlich.

<lb/>Klostermann begründet seine Ansicht wie folgt: die Lizenz- 
<lb/>verpflichtung setzt allerdings an Stelle des Monopols etwas
<lb/>anderes. Sie sichert dem Erfinder nur eine Belohnung, die er
<lb/>von jedem, der das Patent benutzen will, fordern kann. Auf
<lb/>mehr hat der Erfinder auch keinen Anspruch und die natürliche
<lb/>Erwerbsfreiheit darf nicht weiter beschränkt werden, als die
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0123.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicherung seines Anspruchs erfordert. Das Monopol des Er- 
<lb/>finders ist daher prinzipiell zu verwerfen und der Lizenzzwang
<lb/>anzunehmen, wenn auch in einzelnen Punkten Nachthcile daraus
<lb/>entstehen sollten. Ausführbar ist der Vorschlag, denn jeder- 
<lb/>zeit läßt sich der Preis für die Ueberlassung einer Lizenz fest- 
<lb/>stellen, sonst wäre ja auch eine freiwillige Lizenz nicht möglich.
<lb/>Die Gerichte schützen schon jetzt täglich den Werth von Lizenzen,
<lb/>indem sie in Fällen der Patentverletzung die Entschädigung für
<lb/>die unbefugte Benutzung der Erfindung festsetzen. Allster der
<lb/>eigentlichen Vergütung sind allerdings auch die übrigen Bedin- 
<lb/>gungen der Benutzung festzustellen, da der Erfinder mit Recht
<lb/>eine Garantie für die sachgemäße Ausführung seiner Erfin- 
<lb/>dung beanspruchen kann. Er darf jede Kaution fordern, um
<lb/>fein Interesse nach allen Nichtungeil hin sicherzllstcllen.

<lb/>Das Monopol hindert den Gewerbtrcibenden nicht nur an
<lb/>der Benutzung der Erfindung, sondern oft auch an dem Fort- 
<lb/>betrieb feiner früheren Industrie. Wenn Salizylsäure auf neu
<lb/>erfundenem Wege hundertfach billiger als bisher dargestcllt wird,
<lb/>so kann eine Fabrik, welche die Erfindung nicht nlltzen darf,
<lb/>Salizylsäure nicht mehr darstellen. Diese schädlicheil Wirkungen
<lb/>des Monopols werden durch den Lizenzzwang in der vorher von
<lb/>mehreren Seiten vertretenen beschränkten Gestalt nur in sehr
<lb/>geringem Umfange beseitigt. Der Vorschlag, bas Patentamt
<lb/>solle das Patent widerrufen können, wenn der Erfinder das- 
<lb/>selbe nicht angemessen ausbeute und keine Lizenzeil ertheile, würde
<lb/>diese Behörde einem großen Odium aussetzen, namentlich seitens
<lb/>der Ausländer, welche stets, wenn auch ohne Grund, eine ab- 
<lb/>sichtliche Zurücksetzung gegenüber dein Inländer argwöhnen.
<lb/>Weniger ist dies freilich zu befürchten, wenn die Gerichte über
<lb/>die Aufhebung entscheiden. Der beschränkte Lizenzzwang des
<lb/>Wiener Patentkongresses ist noch ungeilügender. Ob überhaupt
<lb/>eine Vermittelung zwischen zwei sich so unvermittelt gegenüber-
<lb/>stehenden Prinzipien wie Monopol und Lizenzzwang möglich ist,
<lb/>erscheint zweifelhaft. Jedenfalls sind die Bedenken gegen die
<lb/>praktische Durchführbarkeit des letzteren unhaltbar. Die Ent- 
<lb/>schädigung regelt sich im Wege von Angebot und Nachfrage.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0124.tif"
                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Wird eine Einigung nicht erzielt, so muß der Lizenzsucher vor
<lb/>Gericht die Angemessenheit seines Angebotes Nachweisen.

<lb/>Der Vorsitzende hebt einige Bedenken hervor, die ihm
<lb/>persönlich über die praktische Durchführbarkeit des vom Patent-
<lb/>schutzverein vorgeschlagenen Lizenzsystems 'aufgestoßen seien. Der
<lb/>Patenthof würde vor einer Reihe unlösbarer Fragen stehen.
<lb/>Nach welchem Maßstabe solle der Lizenzpreis bestimmt werden?
<lb/>Nach dem Reingewinn? Welches werde dieser sein? Solle er
<lb/>berechnet werden nach den manchmal enormen Kosten, die der
<lb/>Erfinder gehabt habe? Müsse ferner ein kleiner Fabrikant den- 
<lb/>selben Preis zahlen, wie ein großer?

<lb/>Der Patenthof werde oft einen vollständigen Vertrag vor- 
<lb/>schreiben müssen; dabei sei nicht blos das Rechtsverhältniß
<lb/>zwischen zwei Personen abzuwägen, es kommen noch viele an- 
<lb/>dere Personen, vorhandene und zukünftige Lizenznehmer in Be- 
<lb/>tracht. Zn der bisherigen Diskussion sei ein klares Objekt vor- 
<lb/>ausgesetzt, das arbitrirt werden solle. Das sei aber nicht vor- 
<lb/>handen; denn die Lizenz habe einen anderen Preis, je nachdem
<lb/>man die Ausführung des Patents nur einer Person zu über- 
<lb/>lassen habe, oder in Aussicht stehe, daß weitere drei, vier oder
<lb/>wieviel mehr Personen denselben Anspruch erheben. Solle aber
<lb/>zur Bedingung gemacht werden können, daß ein Dritter nicht
<lb/>zuzulassen sei, so habe das ganze Lizenzsystem kaum eine Be- 
<lb/>deutung. Es sei die Möglichkeit einer zutreffenden Schätzung
<lb/>durch den Hinweis deduzirt, daß eine solche bei stattgehabten
<lb/>Patentverletzungen mit Erfolg vorgenommen sei. Der Richter
<lb/>stehe aber nach erfolgter Kontravention einer vollendeten Thal- 
<lb/>sache und einem klaren Objekt gegenüber. Der in der Ver- 
<lb/>gangenheit entstandene Schaden könne bewiesen werden. Bei
<lb/>der Lizenz sei dagegen zu bestimmen, wie sich der Gewinn bezw.
<lb/>Schaden in der Zukunft berechnen werde. Auch der Hinweis,
<lb/>daß es sich um Schätzung einer Maare, wie in andern Fällen
<lb/>handele, erscheine nicht zutreffend, da der Werth eines Privile- 
<lb/>giums keine Waare, und die Schätzung nach allgemeinen Preis- 
<lb/>regeln unausführbar sei.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0125.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>11!)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zuzugeben sei, daß eine Vorschrift des AuSführungSnach-
<lb/>weises unzureichend und werthlos sei, sie sichere nicht die dauernde
<lb/>und ergiebige Ausführung im Znlaudc. Berechtigt erscheine
<lb/>daher das Verlangen, ein Auskunstsmittel dagegen zu finden,
<lb/>daß der patentirte Gegenstand nur im Auslande fabrizirt und
<lb/>Deutschland mit den Produkten des Auslandes überschwemmt
<lb/>werde. Auch möchte ein Auskunftsmittel für den Fall nöthig
<lb/>sein, daß Verbesserungen erfunden werden und der erste Erfinder
<lb/>die Ausführung dieser Verbesserungen verhindert. Die neueren
<lb/>Gesetzentwürfe in Frankreich und England hätten diese Umstände
<lb/>gleichfalls berücksichtigt. Der französische Entwurf von 1858
<lb/>gebe dem Staat das Recht, gegen Entschädigung ein Patent zu
<lb/>erwerben und freizugeben. Der neueste englische Entivurf von
<lb/>diesem Zahre bestimme in K. 26:

<lb/>„Ein Patent kann nach Ablauf von zwei Jahren
<lb/>widerrufen werden:

<lb/>a) wenn der Patentinhaber unterläßt, die Erfindung
<lb/>entweder selbst oder durch Lizenzinhaber in einem
<lb/>angemessenen Umfange innerhalb des vereinigten
<lb/>Königreichs auszunutzen oder in Anwendung zu
<lb/>bringen oder die erforderlichen Anstrengungen zu
<lb/>machen, um die Ausnutzung oder Anwendung zu
<lb/>sichern. Der Beweis, das solches geschehen, liegt
<lb/>ihm ob; -

<lb/>b) wenn dem Lord - Kanzler nachgewiesen wird, daß,
<lb/>um eine geeignete Versorgung des Publikums mit
<lb/>den unter dem Patent anzufertigendcn Artikeln
<lb/>oder die ordentliche Benutzung der Erfindung durch
<lb/>das Publikum zu sichern, die Verleihung von Li- 
<lb/>zenzen erforderlich ist, der Patentinhaber aber
<lb/>unterläßt, Lizenzen an geeignete Personen, die
<lb/>ihn darum angehen, unter Bedingungen zu er-
<lb/>theilen, welche der Lord-Kanzler unter Berücksich- 
<lb/>tigung aller Umstände des Falles für angemessen
<lb/>erachtet."
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0126.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Vorschläge des englischen Entwurfs möchten einer
<lb/>näheren Erörterung zu unterwerfen sein. Das Detail derselben
<lb/>könne einer besonderen Würdigung unterworfen werden. Eine
<lb/>behördliche Fixirung der gegenseitigen Rechte erscheine praktisch
<lb/>kaum ausführbar, während die Androhung der Aufhebung des
<lb/>Patents bei gemeinschädlicher Ausbeutung die Schwierigkeiten
<lb/>beseitigen möchte. Sie werden voraussichtlich nur selten in An- 
<lb/>wendung treten, aber die Patentinhaber antreiben, ihre Erfin- 
<lb/>dungen allgemein nutzbar zu machen.

<lb/>Klostermann widerlegt die juristischen Bedenken gegen
<lb/>die Ausführbarkeit des unbedingten Lizenzzwanges. Es handle
<lb/>sich stets nur um eine genau bestimmte, nach Ort und Zeit
<lb/>begrenzte Benutzung des Patents, die wohl einer Schätzung
<lb/>fähig sei. Der Werth lasse sich nach der Zeit, der Stückzahl
<lb/>u. s. w. bestimmen. Der Lizenzbewerber wolle beispielsweise
<lb/>Nähmaschinen fabriziren und offerire pro Stück die und die
<lb/>Prämie, oder er wolle an seinem Ofen eine Vorrichtung an- 
<lb/>bringen und biete die und die Pauschsumme. Seine Sache sei
<lb/>es, eine vollständige Vertragsofferte zu bringen und nachzuweisen,
<lb/>daß die von ihm gebotene Prämie das volle Interesse des Er- 
<lb/>finders befriedige. Dabei hätte er alle Momente in Betracht zu
<lb/>ziehen: die aufgewandten Kosten, den Nutzen, welchen der Er- 
<lb/>finder selbst aus der eigenen Anwendung ziehe u. s. w.

<lb/>Dem allen gegenüber habe der Erfinder sich nur kritisch zu
<lb/>verhalten. Er brauche keine Forderung zu stellen. Werde, wie
<lb/>dies der Patentschutzverein gestatten wolle, gegen ihn auf Er- 
<lb/>lheilung der Lizenz geklagt, so habe er nur den Beweis zu er- 
<lb/>bringen, daß die ihm gemachte Offerte dem Werthe der Lizenz
<lb/>nicht entspreche. Der Richter habe dann nur Za oder Nein zu
<lb/>sagen. Erscheine die Offerte des Klägers auch nur in einem
<lb/>Punkte ungenügend, so werde er abgewiesen. Es trete dann die
<lb/>Regel ein: plus pstsudo lite cadit actor. Der Richter brauche
<lb/>keine anderen Festsetzungen an Stelle der ungenügenden Offerte
<lb/>des Klägers zu setzen, denn er könne keine Verurtheilung gegen
<lb/>den Kläger aussprechen, daher werde auch die Klage auf Lizenz-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0127.tif"
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               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>ertheilung nur dann zum Ziel führen, wenn der Erfinder eine
<lb/>offenbar billige Offerte zurückgewiesen habe. Zn der Regel
<lb/>werde die Lizenzertheilung der fteien Vereinbarung überlaffen
<lb/>bleiben.

<lb/>Sollte, wie in dem englischen Patentgesetzentwurf, das Pa- 
<lb/>tent wegen ungenügender Ausnutzung oder verweigerter Lizenz- 
<lb/>ertheilung kassirt werden, so dürfte jedenfalls nur das Gericht
<lb/>die Kaffation aussprechen und zwar ebenfalls auf Grund der
<lb/>Klage eines Lizenzbewerbers, der vom Erfinder mit einer billigen
<lb/>Offerte abgewiesen worden, obgleich der Erfinder seinerseits die
<lb/>Verpflichtungen des Gesetzes nicht erfüllt habe. Die Voraus- 
<lb/>setzungen der Klage würden also dieselben sein, die Konsequenzen
<lb/>aber viel härtere für den Patentinhaber. Er verlöre sein ganzes
<lb/>Recht, während er nach dem Vorschläge des Patentschutzvereins
<lb/>nur gezwungen würde, die Offerte anzunehmen.

<lb/>Eine Kassation des Patentes durch eine Verwaltungsbehörde
<lb/>sei sehr inißlich, sie greife tief in bestehnde Zuteressen ein und
<lb/>derartige Verletzungen vernarben schwer und erzeugen anhaltende
<lb/>Erbitterung, wenn sie nicht durch ein richterliches Verfahren
<lb/>legalisirt seien. Thatsächlich werde auch eine solche Bestigniß von
<lb/>der Verwaltungsbehörde nur geübt werden, wenn bereits durch
<lb/>die Entrüstung der öffentlichen Meinung die Aufhebung eines
<lb/>Patentes gefordert und gerechtfertigt werde. Das seien Aus- 
<lb/>nahmefälle, welche das Monopol nicht berühren, mährend letz- 
<lb/>teres bei Annahme des unbedingten Lizenzzwaitges beseitigt werde.

<lb/>Der Vorsitzende meint auch nach diesen Ausführungen
<lb/>seine Bedenken aufrecht halten zu sollen. Für den klagenden
<lb/>Lizenzbewerber sei es kaum möglich, einen Vertragsentwurf ein- 
<lb/>zureichen, der in allen Theilen billig und entsprechend beftmden
<lb/>zu werden, sichere Aussicht habe. Solle der unbedingte Lizenz- 
<lb/>zwang praktisch verwirklicht werden, so müsse die Behörde auch
<lb/>die Befugniß erhalten, entgegen den Vorschlägen des Lizenz- 
<lb/>suchers positive Bestimmungen zu treffen. Jedenfalls bestände
<lb/>für die Behörde die Pflicht, bezüglich jedes einzelnen Punktes
<lb/>zu arbitriren, ob er angemessen sei oder nicht. Bei Annahme
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0128.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>des englischen Vorschlags würde der Patenthof auch Zu arbi-
<lb/>triren haben, aber nicht über eine Reihe von Einzelpunkten,
<lb/>sondern nur über die Gesammtlage und über die bestimmte
<lb/>Frage, ob das Patent im öffentlichen Interesse aufzuheben sei.

<lb/>Zimmermann bekämpft den unbedingten Lizenzzwang
<lb/>aus technischen Gründen. Zur Maschinenfach, dem die meisten
<lb/>Erfindungen angehörten, würde er gleichbedeutend sein mit Auf- 
<lb/>hebung des Patentschutzes. Die Ausführung einer Erfindung
<lb/>erfordere hier viele Zeit, es müsse fortwährend daran gearbeitet
<lb/>und verbessert werden und oft vergingen Jahre, bis die neue
<lb/>Erfindung in vollen, Gewinn bringenden Betrieb gesetzt sei.
<lb/>Wenn die chemische Industrie hauptsächlich in den ersten Jahren
<lb/>verdiene, so sei es in der Maschinenindustrie gerade umgekehrt.
<lb/>Wenn nach drei oder fünf JahM Lizenzzwang eintreten solle,
<lb/>so würden manche Erfinder lieber auf das Patent von vorn- 
<lb/>herein verzichten. Auch könne die patentirte Maschine, wenn sie
<lb/>, der Lizenzberechtigte ohne die Milhülfe des Erfinders ausführt,
<lb/>gänzlich in Mißkredit kommen, weil sie möglicherweise etwas ganz
<lb/>anderes werde, als der Erfinder sich gedacht habe.

<lb/>Brauer hebt die moralischen Bedenken gegen den Lizenz- 
<lb/>zwang hervvr. Derselbe sei einfach ein Eingriff in das Eigen- 
<lb/>thumsrecht des Erfinders und deshalb zu verwerfen. Ein
<lb/>Reichsgesetz dürfe keinesfalls größere Nachtheile für die Erfinder
<lb/>bieten, als die bestehenden deutschen Patentgesetze. Wollte man
<lb/>in Elsaß-Lothringen den Lizenzzwang einführen, so würde man
<lb/>große Erbitterung und Mißstimmung erregen. Mit dem fran- 
<lb/>zösischen Gesetze sei man dort trotz seiner Mängel zufrieden.

<lb/>In ganz anderer Gestalt, als sie die bisherigen Erörte- 
<lb/>rungen enthalten, vertritt von Steinbeis die Lizenzen. Er
<lb/>nimmt in seinen Ausführungen Bezug auf die bekannte aus- 
<lb/>führliche Darstellung seines Vorschlags in dem württembergischen
<lb/>Gewerbeblatt.

<lb/>Der Erfinder sei zu belohnen im Verhältniß zu dem öffent- 
<lb/>lichen Interesse, welches seine Erfindung habe. Dies sei nicht
<lb/>zu erreichen durch das Monopol, welches den Forschritt hemme,
<lb/>sondern nur durch den Lizenzzwang.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0129.tif"
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               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Preis der Erfindung ergebe sich bald von selbst. So- 
<lb/>bald der Erfinder mit seiner Erfindung öffentlich austreten
<lb/>könne, werde sich ein Handel mit Patenten ausbilden und dann
<lb/>würde der Preis durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Der
<lb/>Preis der Lizenz müsse aber gleich bei der Patentertheilung
<lb/>festgesetzt werden, sonst monopolisire man wieder. Hierfür gebe
<lb/>es nun ein einfaches Mittel: man verlange vom Erfinder, daß
<lb/>er an die Patentbehörde denjenigen Betrag als Gebühr für
<lb/>die' Ertheilung des Patents entrichte, beit er für die Ertheilung
<lb/>einer Lizenz von anderen fordern wolle. Der Erfinder sei dann
<lb/>verpflichtet, zu diesem Betrage seine Erfindung an Jedermann
<lb/>abzulassen. Hierdurch werde auch die Unbilligkeit einer gleichen
<lb/>Patentgebühr für große und kleine Erfindungen beseitigt. Es
<lb/>sei doch ein Unterschied, ob jemand sich eine neue Maschine oder
<lb/>einen neuen Nußknacker patentiren lasse. Da der Erfinder
<lb/>nach seinem Vorschläge die Gebühr bezahlen müsse, bevor das
<lb/>Patent ertheilt werde, so würde auch eine gewisse Sichtung
<lb/>unter den Patenten eintreten und die Ueberzahl von Patenten
<lb/>vermieden werden. Auch die tüchtigere Heranbildung des
<lb/>Arbeiterstandes würde durch diese Art des Lizenzsystems ge- 
<lb/>fördert. Die Arbeiter würden zum Denken und Erfinden an- 
<lb/>geregt und nicht durch hohe Patentabgaben zurückgeschreckt.
<lb/>Der Arbeiter, der eine kleine Verbesserung an einem Werkzeuge
<lb/>gemacht, könne dabei leicht zu seinem Lohne komnren. Außer- 
<lb/>dem würde durch die Entrichtung des Lizenzpreises als Patent- 
<lb/>abgabe eine bedeutende Einnahme erwachsen und die Bildung
<lb/>einer Kasse ermöglicht, aus welcher Institute und Bibliotheken,
<lb/>Modellsammlungen u. dergl. angelegt, auch Prämien für be- 
<lb/>sonders verdienstliche Erfindungen gegeben werden könnten. —
<lb/>Die Ansicht, daß die Erfindung durch die beim Lizenzsystem
<lb/>eröffnete freie Konkurrenz werthlos werde, sei eine irrige. Um- 
<lb/>gekehrt, jemehr die Erfindung verlangt werde, desto rascher breite
<lb/>sie sich aus und desto mehr bringe sie dem Erfinder ein. So
<lb/>lange eine Fabrikation in nur wenigen Händen sei und
<lb/>schwach betrieben werde, habe es seine großen Schwierigkeiten,
<lb/>ihren Erzeugnissen in weiteren Kreisen Anklang Zu verschaffen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0130.tif"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei dem Lizenzsystem werde auch der Ausführungs-Nach- 
<lb/>weis entbehrlich, der doch nicht zu erzwingen und stets leicht
<lb/>zu umgehen sei.

<lb/>Siegmann äußert sich gleichfalls für den Lizenzzwang,
<lb/>ist aber auch dem vom Vorredner vorgeschlagenen Ausführungs-
<lb/>Modus nicht abgeneigt. Es scheine ihm empfehlenswerth, daß
<lb/>der Erfinder durch die Bestimmung der Gebühr selbst einiger- 
<lb/>maßen den Werth seiner Erfindung normire. Zm übrigen be- 
<lb/>fürworte er den Lizenzzwang namentlich im Interesse des kleinen
<lb/>Gewerbebetriebs, der in Deutschland noch nicht so weit ent- 
<lb/>wickelt sei, wie in England und Frankreich. Die Lizenz ermög- 
<lb/>liche die gleichzeitige Anwendung einer Erfindung für eine Viel- 
<lb/>heit kleiner Gewerbetreibenden und bewirke so auch die rascheste
<lb/>Ausbreitung. Der Lizenzzwang erleichtere ferner die Ausfüh- 
<lb/>rung der Erfindungen, da sich mehr Personen darum bemühen
<lb/>werden.

<lb/>Siemens wendet sich gegen die von Steinbeis'schen Vor- 
<lb/>schläge. Wenn ihnen entsprechend eine für jeden Lizenzsucher
<lb/>gleiche Lizenzgebühr eingesührt, die Lizenz also gewissermaßen
<lb/>persönlicher Natur werde, dann lasse sich die Ausführung des
<lb/>Lizenzsystems zwar sehr vereinfachen, aber eine große Unge- 
<lb/>rechtigkeit gegen das Publikum und eine Begünstigung des
<lb/>großen Kapitals nicht vermeiden. Zn den Ländern mit län- 
<lb/>gerer Patentpraxis werden nur selten persönliche Lizenzen in
<lb/>dem vorher bezeichnten Sinne ertheilt, meist werde die Gebühr
<lb/>für ihre Ertheilung nach der Größe der Produktion bemessen.
<lb/>Beispielsweise werde pro Zentner Soda oder pro Tonne Stahl
<lb/>ein bestimmter Preis verabredet, dann drücke die Lizenzgebühr
<lb/>den kleinen Fabrikanten nicht mehr wie den großen. Oft wür- 
<lb/>den auch dem ersten Lizenznehmer, der die Erfindung anwende,
<lb/>wegen des größeren Risiko gar keine oder geringere Gebühren
<lb/>abgefordert, wie dem späteren, oder es würde ihm ein Quoten-
<lb/>theil aller Einnahmen aus dem Patente zugesichert. Diese
<lb/>Unterscheidung liege im Interesse des Erfinders. Sie würde
<lb/>unmöglich werden, wenn jeder zum selben Preise die Lizenz
<lb/>erhalten könnte, gleichviel ob er großer oder kleiner Fabrikant
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0131.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>sei, ob er den ersten Versuch machen wolle, die Erfindung aus-
<lb/>zuführen oder die Mitbenutzung einer längst eingebürgerten Er- 
<lb/>findung beanspruche.

<lb/>Unrichtig sei auch die von anderer Seite aufgestellte Be- 
<lb/>hauptung, daß der Lizenzzwang den armen Erfinder schädige.
<lb/>Umgekehrt werde durch denselben vielmehr der Uebermacht des
<lb/>Kapitals entgegengewirkt. Wenn beispielsweise ein großer
<lb/>Lokomotivenfabrikant eine nützliche Steuervorrichtung erfunden
<lb/>habe, so müsse, wenn kein Lizenzzwang bestehe, jeder wegen
<lb/>dieser kleinen Vorrichtung die ganze Lokomotive bei ihm bauen
<lb/>lassen. Dies sei nicht nöthig beim Lizenzzwang. Letzterer
<lb/>richte sich also gerade gegen den reichen Erfinder, der überdies
<lb/>häufig des Patentschutzes ganz entbehren könne.

<lb/>Gegen den unbedingten Lizenzzwang erklären sich noch
<lb/>Lürmann und Möller. Ersterer meint, die Gründe, welche
<lb/>sür den Lizenzzwang angeführt seien, sprächen eigentlich gegen
<lb/>den Patentschutz überhaupt. Solle man nach fünf Jahren
<lb/>Lizenzzwang einführen, so bestimme man dadurch die Patent- 
<lb/>dauer auf fünf Jahre. Nur in Ausnahmefüllen sei der Lizenz
<lb/>zwang nöthig und für diese genüge die Bestimmung des eng- 
<lb/>lischen Patentgesetzentwurfs. Letztere empfiehlt auch Möller.
<lb/>Zn solchen Fällen, wo durch nicht genügende Ausnützung des
<lb/>Patents im Znlande die heimische Industrie geschädigt werde,
<lb/>müsse zunächst die Androhung der Aufhebung und dann, wenn
<lb/>der Patentinhaber nicht einlenke, die Aushebung des Patents
<lb/>erfolgen. Voraussetzung sei, daß Kläger auftreten, welche die
<lb/>schädliche Wirkung des Patents für die heimische Industrie
<lb/>behaupten. Der unbedingte Lizenzzwang sei ein doktrinäres
<lb/>Experiment, das nur schädlich wirken werde. Die deutsche
<lb/>Industrie kranke noch an mangelnder Spezialisirung. Die
<lb/>Entwickelung dränge aber zu einer solchen. Je spezialisirter
<lb/>die Fabrikation sich gestalte, desto mehr Erfindungen werde es
<lb/>geben, die sich nur für eine Fabrikation eignen, für die nur
<lb/>ein Abnehmer vorhanden sei. Wie solle hier der Lizenzpreis
<lb/>bestimmt werden? Eine Regelung des Preises durch Nachfrage
<lb/>und Angebot sei nicht möglich. Wenn hier der Erfinder ge-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0132.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>zwungen werde, seine Erfindung an den einzigen vorhandenen
<lb/>Fabrikanten abzutreten, so schneide man ihm selbst die Mög- 
<lb/>lichkeit ab, Fabrikant zu werden und die Industrie vielleicht auf
<lb/>einen hohen Stand Zu bringen. Darin liege eine große Härte.

<lb/>von Steinbeis vertheidigt das von ihm vorgeschlagene
<lb/>System. Der Erfinder habe allerdings eine festbestimmte Summe
<lb/>einzuzahlen, die er von jedem Einzelne!:, welcher die Erfindung
<lb/>ausüben wolle, beanspruchen könne. Dies schließe aber nicht
<lb/>aus, daß er dem Einen die Erfindung - billiger, d. h. unter dem
<lb/>Betrage jener Summe, ablasse als dem Anderen, oder daß er
<lb/>mit jemandem wegen gemeinsamer Ausnutzung des Patentes ein
<lb/>Abkommen treffe, oder daß er auf seine erste Einzahlung Nach- 
<lb/>zahlungen mache und auf diese Weise den vor: ihm anzusprechen- 
<lb/>den Lizenzpreis erhöhe. Letzterer sei ganz in das Belieben des
<lb/>Erfinders gestellt, nur müsse er ihn in dem höchsten, von ihm
<lb/>etwa beanspruchten Betrage eingezahlt haben. Ein weiterer
<lb/>Zwang werde dem Erfinder nicht angethan.

<lb/>Fleischmann erkennt an, daß durch die Vorschläge des
<lb/>Vorredners das Gehässige des unbedingten Lizenzzwanges, wie
<lb/>er im Entwürfe des Patentschutzvereins normirt sei, in Wegfall
<lb/>komme. Er sieht aber nicht ein, weshalb man dem Erfinder
<lb/>überhaupt einen Zwang zum Verkauf seiner Erfindung auf- 
<lb/>erlegen wolle. Man dränge ihn dadurch in eine feindliche
<lb/>Stellung, während bisher in den meisten Fällen auf friedlichem
<lb/>Wege eine Vereinbarung erzielt worden sei. Die Vorschläge
<lb/>des Vorredners würden der Kleinindustrie auch kaum einen
<lb/>Vortheil gewähren, da die Erfinder ihre Erfindungen über- 
<lb/>schätzen und solche Lizenzpreise fordern würden, welche die klei- 
<lb/>nen Gewerbtreibenden nicht bezahlen könnten. Man möge es
<lb/>daher besser bei dem bisherigen Modus der freien Vereinbarung
<lb/>belassen.

<lb/>Beim Schlüsse der Besprechung wird die Noth-
<lb/>wendigkeit, Schutzmaßregeln gegen etwaige gemein- 
<lb/>schädliche Wirkungen der Patente zu treffen, von
<lb/>allen Stimmen mit Ausnahme von Brauer, Fleisch-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0133.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>mann, Huber, Siermann, Wirlh und Zimmermann
<lb/>anerkannt.

<lb/>Die letzteren sprechen sich gegen jede Art von Lizenz- 
<lb/>zwang aus.

<lb/>Von den übrigen Sachverständigen erklärt sich der klei- 
<lb/>nere Th eil (Brüning, Busch, Klostermann, Siemens, Steg- 
<lb/>mann und von Steinbeis, letzterer nach Maßgabe feiner spe- 
<lb/>ziellen Vorschläge) für den unbedingten Lizenzzwang,
<lb/>während der größere Theil nur in bedingter oder be- 
<lb/>schränkter Form den Lizenzzwang will.

<lb/>Von den letzteren empfiehlt Hasenclever den bedingten
<lb/>Lizenzzwang im Sinne der Beschlüsse des Wiener Patentkon- 
<lb/>gresses vom Zahre 1873, die übrigen wünschen eine Negnlirung
<lb/>desselben nach Art des §. 26 des letzten englischen Patent-
<lb/>gesetzentwurfs und zwar theilweise (Böttcher, Brinkmann,
<lb/>Kaselowski, Linde, Meidinger und Rautert) unter Berücksichti- 
<lb/>gung der beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Fülle,
<lb/>theilweise (Busse, Lürmann und Möller) nur für den ersten
<lb/>darin vorgesehenen Fall.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dritte Sitzung.

<lb/>31. August 1876.

<lb/>Den Gegenstand der Berathung bildet das Verfahren
<lb/>für die Ertheilung von Patenten (Fragen VII. und IX.
<lb/>des Programms).

<lb/>Zur Einleitung der Besprechung ersucht der Vorsitzende
<lb/>die Sachverständigen aus Bayern, Sachsen, Württemberg,
<lb/>Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen, ihre Erfahrungen über
<lb/>das in ihrer Heimath geltende Patentverfahren und ihre sich
<lb/>daran knüpfenden Vorschläge mitzutheilen — das Verfahren,
<lb/>wie es in Preußen stattfinde, werde als bekannt vorausgesetzt
<lb/>werden können.

<lb/>Es erklärt zunächst Brauer, daß in Elsaß-Lothringen im
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0134.tif"
                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Allgemeinen Zufriedenheit mit dem dort bestehenden Anmelde- 
<lb/>verfahren herrsche. Es gebe zwar viele unnütze Patente, nen-
<lb/>nenswerthe Uebelstände hätten sich daraus aber nicht ergeben. \
<lb/>Als Aenderungen, wie sie zum Theil schon in der belgischen
<lb/>Gesetzgebung enthalten seien» wünsche man die Zulässigkeit der
<lb/>Patentverlängerung bis auf 20 Jahre für besonders wichtige
<lb/>Erfindungen, ferner eine Erleichterung der Gebührenzahlung,
<lb/>weil die Patente für die kleinen Gewerbetreibenden sehr kost- 
<lb/>spielig seien, endlich die Einführung einer fakultativen Vorprü- 
<lb/>fung, auf Grund welcher der erstere Erfinder, der sich Gewiß- 
<lb/>heit über den Werth seiner Erfindung verschaffen will, ein
<lb/>Revisionsdiplom erwerben könne. Auch dieses müffe selbstver- 
<lb/>ständlich ohne jede Garantie der Regierung ertheilt werden.

<lb/>Huber schließt sich diesen Ausführungen an.

<lb/>Für Baden erklärt Meidinger, daß das dortige Vor- 
<lb/>prüfungsverfahren mit mäßiger Rigorosität gehandhabt werde.

<lb/>Das Handelsministerium gebe die eingehenden Patentgesuche an
<lb/>das Polytechnikum, wo sie von einzelnen Professoren geprüft
<lb/>werden. Sehr oft sei die Prüfung schwierig, da sich kaum mit
<lb/>absoluter Sicherheit sagen laffe, ob etwas neu sei oder nicht.

<lb/>Es erscheine ihm sehr bedenklich, auf Grund einer solchen Prü- 
<lb/>fung ein Patentgesuch endgültig abzuweisen. Er empfehle
<lb/>daher eine nur vorläufige Prüfung. Bei ungünstigem Ausfall
<lb/>derselben solle die Patentbehörde dem Bewerber den Rath er-
<lb/>theilen, das Patentgesuch fallen zu lassen, ohne daß dieser Rath
<lb/>indessen, wie der deutsche Patentschutzverein wolle, zu veröffent- 
<lb/>lichen sei. Eine solche Abmachung werde manche unnütze Pa- 
<lb/>tente fernhalten. Außerdem sei ein Aufgebot in der Weise
<lb/>einzuführen, daß jeder innerhalb einer bestimmten Zeit das
<lb/>Patent angreifen könne, daß aber mit Ablauf dieser Zeit alle
<lb/>Angriffe auf die Gültigkeit des Patents ausgeschloffen werden.
<lb/>Dann erst könne der Erfinder seine Erfindung in vollstem Maße
<lb/>ausführen und verbreiten, .während bei dem reinen Anmelde- 
<lb/>verfahren stets die Gefahr drohe, daß nachher das Patent im
<lb/>Prozeßwege aufgehoben werde. Sollte mit diesen Modifikatio- 
<lb/>nen das Anmeldeverfahren zur Annahme gelangen, so würde
</p>

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                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>129
</p>
               <p>

                  <lb/>die Nothwendigkeil entstehen, die Arzneimittel entweder durch
<lb/>das Gesetz ganz von der Patentirung auszuschließen oder für
<lb/>sie wie auch für die Nahrungsmittel eine strenge Vorprüfung
<lb/>beizubehalten. Eigentlich seien Arzneimittel keine patentirbaren
<lb/>Gegenstände, da es Stoffe seien, welche die Natur uns geliefert
<lb/>und die meist auch als Handelsartikel schon vorher bekannt ge- 
<lb/>wesen. Mit solchen als patentirt bezeichneten Substanzen könne
<lb/>großer Unfug getrieben werden. Schließlich glaube er noch
<lb/>darauf Hinweisen zu sollen, daß öfters eine Erfindung schon vor
<lb/>Seiten gemacht, weil sie aber noch nicht ganz reif und anwend-
<lb/>bar gewesen, später in Vergessenheit gerathen sei. Nun komme
<lb/>jemand, der die alte Erfindung aufgreife und etwas Brauch- 
<lb/>bares aus ihr mache. Solle dann einer Patentirung des Er- 
<lb/>gebnisses der neuen Arbeiten die alte Erfindung entgegen ge- 
<lb/>halten werden können? Er wünsche eine Bestimmung, nach
<lb/>welcher aus der Thatsache, daß vor längerer Zeit, etwa vor
<lb/>20 Jahren, dieselbe Sache, aber ohne Erfolg, vorgebracht wor- 
<lb/>den sei, ein Einwand gegen die Neuheit nicht hergeleitet wer- 
<lb/>den dürfe.

<lb/>von Steinbeis erläutert die Praxis der Patentbehörde
<lb/>in Württemberg: Unser Patentgesetz sagt: „Patente können
<lb/>erlheilt werden". Die Ertheilung ist also nicht nothwendig.
<lb/>Medikamente sind ausgeschlossen. Ist ein Patent nicht inner- 
<lb/>halb zweier Jahre ausgeführt, so wird es hinfällig und der
<lb/>Gegenstand desselben veröffentlicht. Die Ertheilung des Patents
<lb/>erfolgt auf den Antrag einer eigenen Patentbehörde, der Patent-
<lb/>kommission, sie muß dabei erklären, daß sie die Erfindung für
<lb/>neu und eigentümlich erkannt habe. Zu dem Zwecke nimmt
<lb/>sie eine Prüfung vor, an der mindestens zwei Techniker und
<lb/>einige Administrativbeamte theilnehmen müssen. Die Bestim- 
<lb/>mung der Neuheit hat sich immer mehr als schwierig heraus- 
<lb/>gestellt und die Hauptaufgabe der Kommission besteht praktisch
<lb/>darin, genau zu konstatiren, was der Patentbewerber eigentlich
<lb/>patentirt haben will. Unklare Gesuche werden daher zur Er- 
<lb/>gänzung zurückgegeben. Im übrigen werden nur solche Be- 
<lb/>werbungen abgelehnt, bei denen es klar zu Tage tritt, daß es

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. 3s. * 9
</p>

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               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>sich um bekannte Dinge handelt. Zn zweifelhaften Fällen da- 
<lb/>gegen, wenn keinem Mitglied der Kommission bekannt ist, daß
<lb/>die vorgelegten Erfindungen schon einmal ausgeführt sind, wird
<lb/>die Patentirung von der Kommission mit dem Bemerken bean- 
<lb/>tragt, daß ihres Wissens die Erfindungen neu und eigen-
<lb/>thümlich seien. Was in der Darstellung des Patentsuchers als
<lb/>neu anerkannt ist, wird genau bezeichnet. So hat sich that-
<lb/>sächlich eine Art von Anmeldeverfahren ausgebildet.

<lb/>Linde erklärt, daß auch in Bayern Vorprüfung Vorge- 
<lb/>schrieben sei. Da im Ministerium eine technische Deputation
<lb/>nicht bestehe, so bediene sich die Regierung zur Prüfung der
<lb/>Patentgesuche des Ausschusses des polytechnischen Vereins. Der
<lb/>Ausschuß sei aus hervorragenden Zndustiellen und Lehrern der
<lb/>technischen Schulen zusammengesetzt. Er zerfalle in zwei Ab- 
<lb/>theilungen, eine für mechanische und eine für chemische Technik,
<lb/>-f der Patentgesuche fallen der ersteren, | der letzteren zur
<lb/>Prüfung zu. Die Praxis sei die, daß nur abgewiesen werde,
<lb/>wenn die vorgelegte Erfindung zweifellos nicht neu oder nicht
<lb/>ausführbar sei. Auf diese Weise würden etwa 40 Prozent aller
<lb/>Gesuche von vorn herein abgelehnt, im vorigen Jahre sei nur
<lb/>auf 55 Prozent von 305 Gesuchen ein Patent ertheilt worden.
<lb/>Hieraus ergebe sich die Nothwendigkeit, das Publikum vor dem
<lb/>Ballast unnützer Patente zu schützen. Er sei daher für eine
<lb/>Vorprüfung, nur müsse ein Mittel gefunden werden gegen un- 
<lb/>berechtigte Abweisungen. Dies bestehe darin, daß man für die
<lb/>Ablehnung einen einstimmigen Beschluß der Kommission fordere.
<lb/>Spreche auch nur ein Mitglied sich für die Neuheit aus, so
<lb/>müsse die Erfindung patentirt werden. Im übrigen sei er für
<lb/>ein Aufgebotsverfahren, das der definitiven Entscheidung der
<lb/>Prüfungskommission vorherzugehen habe.

<lb/>Wie Busch mittheilt, besteht auch in Hessen eine technische
<lb/>Vorprüfung. Diese erfolge durch die Centralstelle für Gewerbe,
<lb/>welche aus dem Präsidenten des Landes - Gewerbevereins und
<lb/>aus dessen Generalsekretär gebildet sei. Sie ziehen nach Be-
<lb/>dürfniß Spezialtechniker zu und berichten über das Resultat an
<lb/>das Ministerium des Innern. Die Patente erlöschen, wenn sie
</p>

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               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht binnen Jahresfrist ausgeführt seien. Zuweilen werde
<lb/>diese Frist um ein Jahr verlängert. Die Zahl der in Hessen
<lb/>ertheilten Patente sei verhältnißmäßig groß. Die Vorprüfung
<lb/>sei milde, in Zweifelsfällen entscheide man sich für die Paten-
<lb/>tirung. Er befürworte ebenfalls neben Beibehaltung der Vor- 
<lb/>prüfung Einführung des Aufgebotsverfahrens mit der Modi- 
<lb/>fikation, daß die Beschreibung des Patentsuchers nicht vollstän- 
<lb/>dig, sondern an Stelle derselben nur eine kurze Angabe des
<lb/>Zwecks der Erfindung zu veröffentlichen sei, da sonst ein Er- 
<lb/>finder leicht zu Schaden kommen könne, indem ein Anderer sich
<lb/>auf Grund der Veröffentlichung die Erfindung im Auslände
<lb/>patentiren lasse.

<lb/>Für Sachsen erklärt Böttcher, daß die dortige Vorprü- 
<lb/>fung noch milder gehandhabt werde als in Bayern. Von den
<lb/>in den letzten 50 Jahren ertheilten 4300 Patenten seien 151
<lb/>oder 31 Prozent über die Dauer von 5 Jahren hinaus ver- 
<lb/>längert worden. Trotzdem also nur diese 3 V Prozent als
<lb/>zweifellos wirksame Patente gelten könnten, feien Klagen über
<lb/>zu große Milde der Vorprüfung nicht vorgekommen. Auf 1000
<lb/>bestehende Patente gebe es jährlich nur 6 bis 7 Patentstreitig- 
<lb/>keiten. Die Zahl der zurückgenommenen Patente sei ebenfalls
<lb/>sehr gering, sie betrage für den Zeitraum von 1825 bis 1875
<lb/>nur 35 oder Prozent aller ertheilten Patente. Das Ver- 
<lb/>fahren habe sich also im Ganzen bewährt.

<lb/>Zimmermann konstatirt die Zufriedenheit der In- 
<lb/>dustriellen in Sachsen mit der dortigen Handhabung der Vor- 
<lb/>prüfung. Die Gefahr einer großen Zahl unnützer Patente sei
<lb/>nicht so groß, ihr Schaden falle auf die Erfinder zurück, treffe
<lb/>aber nicht das Publikum.

<lb/>Zur Begründung des vom Patentschutzverein vorgeschla- 
<lb/>genen Patentverfahrens führt demnächst Klo st er mann aus:
<lb/>Die erste prinzipielle Frage ist die: Wer soll über das Recht
<lb/>des Erfinders entscheiden, die Verwaltungsbehörde oder das
<lb/>Gericht? In Preußen und Sachsen, wo ein Vorprüfungsver- 
<lb/>fahren besteht, entscheidet ausschließlich erstere. Das vom Staat
<lb/>ertheilte Patent ist vor Gericht unanfechtbar, letzteres kann seine

<lb/>9 *
</p>

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                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Gültigkeit nicht prüfen. Umgekehrt im Anmeldesystem. Hier
<lb/>erwirbt der Erfinder das Patent unter der Voraussetzung, daß
<lb/>die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Ob diese Voraus- 
<lb/>setzung vorliegt, entscheidet das Gericht. Diese Kompetenz der
<lb/>Gerichte ist unumgänglich nothwendig. Jeder muß befugt sein,
<lb/>das Patent im Rechtswege anzufechten, wie auch der Rechtsweg
<lb/>gegen Verweigerung des Patents offen stehen muß. Die zweite
<lb/>prinzipielle Frage ist die, ob eine Bekanntmachung der paten-
<lb/>Lirten Erfindung erfolgen soll. Diese wird unerläßlich sein.
<lb/>Wie kann man sonst Patentverletzungen bestrafen? Es wäre
<lb/>so, als ob man jemanden mit Strafe belegen wollte, der einen
<lb/>Coupeplatz einnehme, den sich ein Anderer gedacht hat. Wie
<lb/>gestaltet sich nun das Anmeldungssystem? Hier beschreibt der
<lb/>Erfinder seine Erfindung und erhält ohne weiteres ein Patent.
<lb/>Die gerichtliche Entscheidung über dessen Gültigkeit erfolgt erst
<lb/>später, wenn und so oft einzelne Personen mit dem Rechte des
<lb/>Patentinhabers in Kollision gerathen. Die Ausfertigung des
<lb/>Patents besagt - also sehr wenig, da die Gültigkeit des Doku- 
<lb/>ments erst später bewiesen werden muß. Dies ist offenbar un- 
<lb/>zweckmäßig. Sowohl im Interesse des Rechtsverkehrs wie in
<lb/>dem des Erfinders liegt es, daß die Gültigkeit des Patents
<lb/>sobald wie möglich festgestellt wird. Dies hat auch zu dem
<lb/>fakultativen Aufgebot in dem französischen Gesetzentwürfe von
<lb/>1858 geführt. Die Menge der Prozesse bildet einen Haupt- 
<lb/>übelstand des Anmeldesystems. Christofle hat in Frankreich
<lb/>während der Dauer seines Patentes 147 Prozesse vor verschie- 
<lb/>denen Gerichten führen müssen, um sein Patentrecht zu wahren.
<lb/>Daß weiterhin die Patente zur Reklame gebraucht werden, ist
<lb/>noch der geringste Uebelstand. Viel größer ist die Gefahr, daß
<lb/>durch innerlich unberechtigte Patente die Industrie geschädigt
<lb/>wird. Wir müssen also ein Verfahren suchen, durch welches
<lb/>gleichzeitig mit der Ertheilung des Patents die Gültigkeit dessel- 
<lb/>ben festgestellt wird. Dies ist das Aufgebotsverfahren, bei wel- 
<lb/>chem gleich nach der Anmeldung die volle Veröffentlichung er- 
<lb/>folgt. Die Gefahren der letzteren sind nicht so groß für den
<lb/>Erfinder, wie sie geschildert werden. Entweder sind die gesetz-
</p>

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                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Bedingungen der Patentirung vorhanden und dann schadet
<lb/>die Bekanntmachung nicht — oder sie fehlen und dann hat der
<lb/>Bewerber überhaupt kein Recht auf Schutz für seine Arbeit.
<lb/>Beim Aufgebot wird ferner die Vorprüfung in die Hände der
<lb/>Znteressenten gelegt, welche alle Mittel besitzen, um die Neuheit
<lb/>festzustellen. Hier ist Gewähr geleistet, daß sofort ermittelt wird,
<lb/>ob der Anspruch auf Neuheit begründet ist oder nicht. Die
<lb/>Schwierigkeit der Ausführung liegt nur in einem Punkte. Wie
<lb/>gestaltet sich das Recht des Erfinders von dein Zeitpunkte der
<lb/>Anmeldung der Erfindung bis zur definitiven Entscheidung?
<lb/>Dafür giebt es zwei Wege. Zn England erhält der Erfinder
<lb/>im Voraus den Schutz. Zm Entwurf des Patentschutzvereins
<lb/>ist nur ein späterer Anspruch des Erfinders auf Entschädigung
<lb/>nach Maßgabe des Licenzprinzips für die in jener Zwischenzeit
<lb/>erfolgte Benutzung seiner Erfindung vorgesehen. Wird das
<lb/>Licenzprinzip nicht angenommen, so bleibt nur der andere,
<lb/>übrigens auch unbedenkliche Weg offen, daß der Patentbemerber
<lb/>gleich nach der Anmeldung provisorisch den Patentschutz erhält.

<lb/>Auf demselben Standpunkt steht Hasenclever. Er er- 
<lb/>kennt in dem Anmelveverfah'ren zwei Hauptübelstände. Einmal
<lb/>erzeuge dasselbe eine Menge unnützer Patente, welche für die
<lb/>Industrie, wenn nicht schädlich, doch mindestens sehr lästig seien.
<lb/>Sodann zwinge es zu häufigen und kostspieligen Prozessen vor
<lb/>verschiedenen Gerichten und beeinträchtige dadurch namentlich
<lb/>den armen Erfinder. Deshalb sei Vorprüfung nöthig, verbun- 
<lb/>den mit Aufgebot. Die erfolgreiche Vertheidigung gegen die
<lb/>Einwürfe der in dem Aufgebotverfahren auftretenden Znteressen-
<lb/>ten gewähre eine bessere Garantie für die Neuheit der Erfin- 
<lb/>dung, als die bloße Prüfung durch ein Sachverständigen-Kolle-
<lb/>gium, welches bei den heutigen raschen Fortschritten der Zn-
<lb/>dustrie nicht in allen Fragen genau unterrichtet sein könne.
<lb/>Wenn der Patentbewerber seine Erfindung noch nicht völlig
<lb/>vollendet habe und deshalb eine sofortige Veröffentlichung nicht
<lb/>wünsche, oder wenn er Zeit gewinnen wolle, um in anderen
<lb/>Staaten Patente zu nehmen, so müffe er bei Einreichung des
</p>

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               <p>

                  <lb/>Gesuches berechtigt sein, zu verlangen, daß die Veröffentlichung
<lb/>sechs Monate ausgesetzt bleibe.

<lb/>Für das Anmeldungssystem tritt Rautert ein. Er habe
<lb/>die Ansichten der hessischen Industriellen gesammelt und ihre
<lb/>gemeinsame Ueberzeugung gehe dahin, daß eine gewissenhafte
<lb/>und sachgemäße Vorprüfung zwar wünschenswerth, aber that-
<lb/>sächlich unausführbar sei. Sie mache die Entscheidung von der
<lb/>subjektiven Auffassung und Willkür der Beamten der Patent-
<lb/>.behörde abhängig und setze bei dieser Unfehlbarkeit voraus.
<lb/>Gegen das Anschwellen der unnützen Patente, wie dies vom
<lb/>Anmeldeverfahren befürchtet werde, sei ein Korrektiv in jährlich
<lb/>steigenden Gebühren zu finden. Auch beim Anmeldesystem sei
<lb/>aber jedenfalls eine formale Prüfung nöthig. Als Gegenleistung
<lb/>für den Patentschutz müsse der Erfinder eine genaue und voll- 
<lb/>ständige Beschreibung seiner Erfindung einreichen. Wenn diese
<lb/>nicht vorhanden, dürfe das Patent nicht ertheilt werden, wie
<lb/>auch das Patent späterhin aufzuheben sei, wenn zu irgend einer
<lb/>Zeit während des Bestehens des Patents nachgewiesen werde,
<lb/>daß die Beschreibung mit der im Patent beanspruchten Erfin- 
<lb/>dung nicht stimme oder daß letztere in der Wirklichkeit anders
<lb/>ausgeführt sei, als die Beschreibung besage. Zn dem vom
<lb/>Patentschutzverein vorgeschlagenen Aufgebotsverfahren liege eine
<lb/>erhebliche Gefahr für den Erfinder. Werde er abgewiesen, so
<lb/>sei seine Erfindung in Folge der öffentlichen Bekanntmachung
<lb/>für ihn verloren.

<lb/>Das Anmeldesystcm wird auch von Wirth befürwortet.
<lb/>Daffelbe habe in Frankreich, Belgien, Oesterreich und in den
<lb/>andern Ländern, wo es herrsche, thatsächlich nicht die Uebel-
<lb/>stände herbeigeführt, die man ihm vorwerfe. Es gebe in jenen
<lb/>Ländern weder übermäßig viele Patentprozesse, noch hätten die
<lb/>manchen unnützen Patente die Industrie oder das Publikum
<lb/>irgendwie erheblich beschädigt. Solche Patente schaden höchstens
<lb/>dem Erfinder selbst. Er habe die Ansichten von hervorragenden
<lb/>Zndustriellen in Frankreich und Belgien über die beste Regelung
<lb/>des Patentschutzes gesammelt, dieselben lauten ganz überwiegend
<lb/>für ein Anmeldesystem mit jährlich steigenden Patenttaxen. Eine
</p>

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                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>sachliche Prüfung der Neuheit stoße auf überwindliche Schwierig- 
<lb/>keiten. Zn Amerika mache man sich die Prüfung leicht, indem
<lb/>man nur untersuche, ob ein bestehendes Patent oder ein schwe- 
<lb/>bendes Patentgesuch mit der zur Patentirung vorgelegten Er- 
<lb/>findung ganz oder theilweise zusammenfalle. Eine Prüfung,
<lb/>auf Grund deren eventuell dem Patentsucher nur von der Ver- 
<lb/>folgung seines Patentgesuches abgerathen werde, sei zwar un- 
<lb/>gefährlich, aber doch nicht zu empfehlen. Die Patentbehörde
<lb/>werde, schon um ihr Ansehen nicht zu gefährden und sich der
<lb/>Möglichkeit einer Widerlegung nicht auszusetzen, höchst selten
<lb/>einen abmahnenden Rath ertheilen und noch seltener würde
<lb/>dieser Rath von dem Erfinder befolgt werden. Keinesfalls dürfe
<lb/>der Patentbewerber gezwungen werden, seine Erfindung vor der
<lb/>Patentertheilung zu veröffentlichen. Das Patentamt könne sich
<lb/>bei der schließlichen Entscheidung immerhin irren und dann ver- 
<lb/>liere der Erfinder sein Eigenthum, da ihm die Möglichkeit, im
<lb/>Auslande ein Patent zu nehmen, durch die Publikation auch
<lb/>entzogen sei. Er müsse sich überhaupt gegen das Aufgebot aus- 
<lb/>sprechen, das auch in England, wo es bestehe, nur sehr gerin- 
<lb/>gen Nutzen und Erfolg habe.

<lb/>Zimmermann bekämpft das vom Patentschutzverein vor- 
<lb/>geschlagene Aufgebotsverfahren namentlich, deshalb, weil es den
<lb/>Erfinder zwinge, seine Erfindung vollständig zu veröffentlichen,
<lb/>bevor er ein Patent sicher erlangt habe. Wenige würden in
<lb/>dieser Weise ihre Erfindungen preisgeben wollen. Stets werden
<lb/>sich Leute finden, um die offengelegte Erfindung dem Patent- 
<lb/>bewerber streitig zu machen.

<lb/>Hiergegen bemerkt Siemens: Wenn die Veröffentlichung
<lb/>der Erfindungaufgeschoben werden solle, bis daß ein Patent voll- 
<lb/>ständig sicher sei, so könne sie nie erfolgen, weil das Patent stets
<lb/>angreifbar bleibe. Es sei ein Unding, ein Patent zu ertheilen
<lb/>auf eine Sache, die niemand kenne, und aus seiner Praxis
<lb/>könne er versichern, daß es für Erfinder und Industrie keine
<lb/>größere Plage gebe, wie solche Patente für einen nicht genau
<lb/>beschriebenen Gegenstand. Das seien lauter Fußangeln für
<lb/>arglose Wanderer und dazu werden sie auch gebraucht. Beim
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0142.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Anmeldeverfahren oder bei einer milven Vorprüfung ohne Auf- 
<lb/>gebot würden wir mit einer Masse von werthlosen Patenten
<lb/>überschwemmt werden, so daß sich kein Techniker in diesem Chaos
<lb/>zurechtfinden könnte und jeder genöthigt wäre, den Rath eines
<lb/>Patentagenten einzuholen, wenn er etwas anfangen wolle. Eine
<lb/>solche Herrschaft der Patentagenten sei aber ein ungesunder
<lb/>Zustand. Dem werde vorgebeugt durch die von dem KZatent-
<lb/>schutzverein empfohlene Vorprüfung. Die Patentbehörde soll
<lb/>erst formell und dann sachlich prüfen und, wenn sie Gründe
<lb/>finde, die von vornherein die Patentirung verbieten, dem Er- 
<lb/>finder abrathen, sein Gesuch weiter zu verfolgen. Durch diese
<lb/>Abmahnung und deren Veröffentlichung, falls das Gesuch trotzdem
<lb/>weiter betrieben werde, erweise man dein Erfinder und der
<lb/>ganzen Industrie einen großen Dienst. Ersterer werde von
<lb/>der Herrschaft des Patentagenten befreit, da er in der Patent- 
<lb/>behörde einen viel zuverlässigeren und dabei auch billigeren
<lb/>Nathgeber finde. Die Industrie wisse von vornherein, daß sie
<lb/>sich um solche beanstandete Erfindungen wenig zu kümmern
<lb/>brauche und je größer das Ansehen der Patentbehörde sei, desto
<lb/>wirksamer werde die Abmahnung sein. Man dürfe erwarten,
<lb/>daß mindestens \ der angemeldeten Erfindungen entweder von
<lb/>den Erfindern selbst zurückgenommen oder doch durch die Ver- 
<lb/>öffentlichung des abmahnenden Raths dem Publikum als nicht
<lb/>beachtenswerth würden bezeichnet werden.

<lb/>Zimmermann erwidert, daß er keineswegs für Geheim- 
<lb/>haltung der Patente sei, nur wünsche er nicht, daß eine solche
<lb/>spezielle Beschreibung, nach welcher jeder die Erfindung aus-
<lb/>sühren könne, vor Ertheilung des Patentes veröffentlicht werde.
<lb/>Das Aufgebotsverfahren bekämpfe er auch aus anderen Gründen.
<lb/>Dasselbe provozire geradezu Prozesse und werde deren Zahl
<lb/>ganz unnützer Weife vermehren. Zn Folge der öffentlichen
<lb/>Aufforderung würden viele Patentgesuche zu Einwendungen und
<lb/>Streit Anlaß geben, während anderenfalls die darauf ertheilten
<lb/>Patente nach kurzer Zeit unbeachtet wegfallen würden. Die
<lb/>Zahl der Patente, die sich mit der Zeit so wirksam und werth-
<lb/>voll erweisen, daß sie im gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0143.tif"
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               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>Streitigkeiten Anlaß geben, betrage höchstens Vio aller Patente.
<lb/>Wozu also ein Streitverfahren proviziren, das für %, der
<lb/>Patente überflüssig sei. Seine Ansicht werde getheilt von vierzig
<lb/>der größten Firmen in Chemnitz, ferner von bent deutschen und
<lb/>den: sächsischen Maschinenfabrikantenverein, welche einen förm- 
<lb/>lichen Protest gegen das Aufgebot wie auch gegen den Lizeuz-
<lb/>zwang eingelegt hätten, dasie auf gewerblichem Gebiet die Zahl
<lb/>der Experimente nicht vermehrt wissen wollten.

<lb/>Siemens legt wenig Werth auf solche Meinungsäußerungen.
<lb/>Mehrere der von dem Vorredner erwähnten Finnen seien nach
<lb/>ihrer eigenen Erklärung ihm gegenüber dem gedachten Protest
<lb/>durch Unterschrift beigetreten, ohne sich der: Inhalt des Schrift- 
<lb/>stücks näher anzusehen. Anderwärts feien große Vereine, wie
<lb/>z. B. der westfälische Hütten- und Bergwerksverein dein Ent- 
<lb/>wurf des Patentschutzvereins unbedingt beigetreten.

<lb/>Für Vorprüfung, aber ohne Aufgebot, tritt auch Möller
<lb/>auf. Eine Prüfung lasse sich gar nicht umgehen. Wenn sie
<lb/>nicht vor Ertheilung des Patentes erfolge, müsse sie nachher
<lb/>eintreten, wenn vor Gericht geklagt werde. Möge es sich um
<lb/>die Klage auf Aufhebung des Patents oder um die bloße Ein- 
<lb/>rede der Ungültigkeit handeln, die gegen eine Klage wegen Pa-
<lb/>tentverletzung geltend gemacht werde, in beiden Fällen müsse
<lb/>das Gericht eine Prüfung der Neuheit der Erfindung uub der
<lb/>sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Patentertheilung vor- 
<lb/>nehmen. Der einzige deckbare Vortheil dieser gerichtlichen
<lb/>Prüfung sei, daß der Gegner vielleicht einige Informationen
<lb/>beibringe, welche der Patentbehörde bei einer Vorprüfung un-
<lb/>bekannt bleiben. Im übrigen verlange das Interesse des Er- 
<lb/>finders sowohl wie des Publikums, daß die Prüfung vor der
<lb/>Ertheilung des Patentes stattfinde. Diese Prüfung sei sehr
<lb/>wohl durchführbar, wenn die Patentbehörde wie in Bayern
<lb/>tüchtige Leute aus allen Zweigen der Industrie heranziehe unb
<lb/>nach deren Gutachten entscheide. Jeder Fabrikant wisse, was
<lb/>in seinem Industriezweige bekannt und ausgeführt sei. Eine
<lb/>heimliche Ausführung in irgend einem Winkel -Etablissement
<lb/>würde ja doch nicht in Betracht kommen. 3n einen: Lande
</p>

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               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>wie Deutschland werde es an einer genügenden Zahl intelligenter
<lb/>und unparteiischer Industriellen nicht fehlen, die zu solchen
<lb/>Prüfungen sich bereit finden. Der große Apparat des Aufge- 
<lb/>botsverfahrens erscheine ihm zwecklos, da nicht einmal die absolute
<lb/>Gültigkeit des Patentes durch das Aufgebot erreicht werden
<lb/>solle. Wozu ein Aufgebot, wenn doch jeder späterhin Einwürfe
<lb/>und Angriffe gegen das Patent erheben könne? Im besten Falle
<lb/>werde es einige Informationen bringen. Keinesfalls dürfe die
<lb/>volle Publikation der Erfindung statthaben, bevor das Patent
<lb/>ertheilt sei. Dagegen befürworte er, daß eine kurze Mitthei- 
<lb/>lung von dem Inhalt eines Patentgesuchs sofort bekannt ge- 
<lb/>macht werde, damit jeder sich informiren könne. Gegen die
<lb/>mit Gründen zu versehende Ablehnung des Gesuchs seitens der
<lb/>Patentbehörde sei ferner eine gerichtliche Klage auf Patenter-
<lb/>theilung zuzulassen. Nach der Ertheilung müsse die volle Pu- 
<lb/>blikation erfolgen. Klagen gegen die Gültigkeit des Patentes
<lb/>anzustellen, soll endlich jeder während der ganzen Dauer des
<lb/>Patentes berechtigt sein.

<lb/>Mit keinem- der vorgeschlagenen Mittelwege zwischen dem
<lb/>reinen Anmeldesystem und der strengen Vorprüfung, wie sie in
<lb/>Preußen geübt werde, kann sich Brinkmann einverstanden
<lb/>erklären. Die sogenannte milde Praxis führe leicht zur Ober- 
<lb/>flächlichkeit oder zur Willkür. Er empfehle als Grundlage das
<lb/>reine Anmeldeverfahren. Es sei das einzige Mittel, um der
<lb/>Bezeichnung „Patent" den täuschenden Nimbus zu nehmen, mit
<lb/>welchem sie für die Mehrzahl des Publikums bekleidet sei. Gegen
<lb/>die Ueberschwemmung mit unnützen Patenten sei allerdings ein
<lb/>Korrektiv nöthig. Ein solches könne er aber in der Vorprüfung
<lb/>des Patentschutzvereins nicht finden. Die Erfahrungen der
<lb/>preußischen Patentbehörde lehrten, daß die Ablehnung der Ge- 
<lb/>suche von der Erneuerung derselben nicht abschrecke. Keines- 
<lb/>falls aber sei die Abmahnung zu veröffentlichen, weil hierdurch
<lb/>die Erfindung gewissermaßen stigmatisirt würde. Neben dem
<lb/>einfachen Anmeldesystem befürworte er fakultativ die strengste
<lb/>Vorprüfung, so zwar, daß der Erfinder sie entweder gleich oder
<lb/>auch später beantragen könne. Die Gebühr für die Vorprüfung
</p>

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                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>müsse eine höhere sein. Der kleine Erfinder würde zuerst ein
<lb/>Anmeldungspatent nehmen und habe die Freiheit, wenn die
<lb/>Erfindung Anklang finde, die Prüfung eintreten zu lassen, um
<lb/>auf Grund derselben ein wirklich werthvolles Patent zu erhalten.
<lb/>Auch bei den Anmeldungspatenten müsse die genaueste Beschrei- 
<lb/>bung gefordert und veröffentlicht werden und sei dieserhalb eine
<lb/>formale Prüfung erforderlich.

<lb/>Aehnliche Vorschläge macht von Steinbeis. Er spreche
<lb/>aus einer 30jährigen Praxis, in welcher er alle Momente, die
<lb/>bei der Patentertheilung Vorkommen, kennen gelernt habe. Man
<lb/>dürfe keinen Gelehrtenmechanismus schaffen und nicht Alles in
<lb/>die Entscheidung einer Patentbehörde legen, deren Mitglieder,
<lb/>mögen sie noch so vortrefflich sein, unnröglich allen an sie heran-
<lb/>tretenden Anforderungen gerecht werden können. Das Patent- 
<lb/>system müsse vielmehr eine Art von selfacting machine sein,
<lb/>deren Arbeit im voraus von jedem zu berechnen sei. Dies
<lb/>erreiche man, wenn man vom Znteressenstandpunkt ausgehe und
<lb/>Erfinder und Publikum als Verkäufer und Käufer einander
<lb/>gegenüberstelle. Das Gesetz sei so zu formuliren, daß jeder
<lb/>sich selbst vor Nachtheil schützen könne. Man habe den Schwer- 
<lb/>punkt dahin zu legen, daß die Patentbewerber selbst ihren
<lb/>Schaden finden, wenn sie mit schlechten Erfindungen allstreten,
<lb/>und daß sie nur für die guten ihren Lohn finden. Deshalb
<lb/>sei, wie er bereits im Laufe der früheren Verhandlungen vor- 
<lb/>geschlagen habe, der Patentbewerber zu verpflichten, für das
<lb/>Anmeldepatent diejenige Summe als Abgabe zu entrichten, welche
<lb/>er für die Benutzung seiner Erfindung von Anderen forbern
<lb/>wolle. Hierdurch würden am besten die schlechten Patente be- 
<lb/>seitigt werden. Es möge sich indessen empfehlen, in dem Schutz
<lb/>der Erfindungen verschiedene Grade eintreten zu lassen, der Art,
<lb/>daß theils für die Erfindungen einfach auf Grund einer An- 
<lb/>meldung das Patent ertheilt werde, theils der Patenterteilung
<lb/>eine wirkliche Prüfung vorhergehe, bei der dann mit aller
<lb/>Gründlichkeit zu Werke zu gehen und auch die Gemeinnützigkeit
<lb/>der Erfindung zu untersuchen sei. Für das Anmeldepatent
<lb/>werde die Patentgebühr nach den von ihm entwickelten Zügen
</p>

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               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>eines Lizenzsystems, für das Vorprüfungspatent nach bestimmten
<lb/>gesetzlichen Sätzen zu erheben sein. Für kleinere Erfindungen
<lb/>werde das Anmeldepatent genügen, für wichtige Erfindungen
<lb/>rechtfertige sich ein nach sorgfältiger Prüfung zu ertheilendes
<lb/>Privilegium. Die Nachtheile, die bisher im Patentwesen her- 
<lb/>vorgetreten seien, rühren zum wesentlichen Theil daher, daß die
<lb/>Gesetze zwischen großen und kleinen Interessen nicht unterschieden
<lb/>und für alle dieselben Bestimmungen aufgestellt hätten.

<lb/>Busse erklärt sich trotz aller Schwierigkeiten und Nach- 
<lb/>theile der bisherigen Praxis für das Vorprüfungsverfahren und
<lb/>gegen das Aufgebot. Sicherlich sei die Bestimmung der Neuheit
<lb/>in vielen Fällen mißlich. Uebe man eine milde Praxis, wie
<lb/>in Sachsen oder Bayern, so stelle man Alles in die subjektive
<lb/>Auffassung der Sachverständigen. Nothwendig sei es, daß feste
<lb/>Grundsätze für die Beurtheilung der Neuheit aufgestellt würden.
<lb/>Eine andere Schwierigkeit liege in der Wahl der Beurtheiler.
<lb/>Diese müßten Beamte sein, weil andere Sachverständige dem
<lb/>Erfinder gewissermaßen als Partei gegenüberstehen. Höchstens
<lb/>könne man solche Industrielle wählen, welche selbst auf das Er- 
<lb/>finden verzichtet haben. Für die einzelnen Zweige der In- 
<lb/>dustrie seien Kommissionen innerhalb der Patentbehörde zu bil- 
<lb/>den, welche die Prüfung in erster Instanz vornehmen. Gegen
<lb/>deren ablehnenden Bescheid könne der Patentbewerber an das
<lb/>Plenum appelliren, welches die Ablehnung nur bei Einstimmig- 
<lb/>keit aussprechen dürfe. Vielleicht genüge für die laufenden Ge- 
<lb/>schäfte eine beschränkte Anzahl angestellter Beamten, so daß eine
<lb/>größere Zahl von Sachverständigen nur vorübergehend für die
<lb/>Appellinstanz zusammenzutreten habe. Von dem Aufgebots-
<lb/>Verfahren könne er sich nicht viel Vortheil versprechen; möglich,
<lb/>daß manchmal aus den betheiligten Zndustriekreisen dem Sach-
<lb/>verstäudigenkollegium einige Informationen zugehen. Meist
<lb/>werde es aber nur einen negativen Werth haben.

<lb/>Ein weiterer Vertheidiger der Vorprüfung ist Fleisch- 
<lb/>mann. Er hält die Beurtheilung der Neuheit einer Erfindung
<lb/>nicht für so schwierig. Man habe bisher nur nicht den rich- 
<lb/>tigen Weg eingeschlagen, sich zu informiren. Die Handels- und
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ul
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewerbekammern müßten befragt werden. Der Kaufmann wäre
<lb/>weit besser als der Professor eines Polytechnikums im Stande,
<lb/>zu erklären, ob ein Artikel neu oder bekannt sei. Gerade die
<lb/>Konkurrenten und Gegner solle man zur Beurtheilung der Neu- 
<lb/>heit und Wichtigkeit einer Erfindung heranziehen. Man brauche
<lb/>nicht zu befürchten, daß die Handels- und Gewerbekammern
<lb/>sich bei ihren Entscheidungen durch Mißgunst und Neid leiten
<lb/>lassen. Zn diesen Kammern seien manche Zndustriezweige ver- 
<lb/>treten, welche, wie beispielsweise die Industrie seiner Heimath-
<lb/>stadt Sonneberg, in Berlin an dem Sitze der Patentbehörde
<lb/>weder vertreten seien, noch beurtheilt werden könnten. Eine
<lb/>sorgfältige Prüfung sei aber gerade im Interesse dev Klein-
<lb/>und Hausindustrie nothwendig. Hier brauchten Erfindungen
<lb/>oft nur ein Zahr, nur eine Messe in Leipzig, um bekannt zu
<lb/>werden und innerhalb dieser kurzen Zeit oft größere Erträge
<lb/>abzuwerfen, als wichtige Erfindungen in längeren Jahren.
<lb/>Werde ein geringfügiger Gegenstand, beispielsweise eine Feder,
<lb/>die heute an einem Federhalter, morgen an einein Strumps-
<lb/>bande angebracht werde, unter den Schutz eines Patents gestellt,
<lb/>so könne derselbe auf ein Jahr ausschließlich den Markt be- 
<lb/>herrschen, weil das Publikum sich durch die Patentirung täu- 
<lb/>schen lasse und die Maaren wirklich für etwas besseres halte;
<lb/>dadurch würden andere Fabrikanten erheblich geschädigt. In
<lb/>England und Amerika seien nur zu oft auf solch nichtige, klein- 
<lb/>liche Gegenstände Patente erlheilt worden. Dem werde vor- 
<lb/>gebeugt, wenn man die Handels- und Gewerbekammern zur
<lb/>Prüfung heranziehe. Auch nach der Prüfung empfehle es sich,
<lb/>solche kleinen Erfindungen nur unter einen vorläufigeil Schutz
<lb/>zu stellen, dann Aufgebot eintreten zu lassen und erst nach
<lb/>dessen Ablauf, etwa nach 6 Monaten, das definitive Patent zu
<lb/>ertheilen.

<lb/>Gegen die Heranziehung der Handels- imb Gewerbekam- 
<lb/>mern zur Prüfung der Patentgesuche äußert sich Brinkmann.
<lb/>Selbst Sekretär einer Gewerbekammer und in persönlicher Be- 
<lb/>ziehung mit einer Reihe von deutschen Handels- und Gewerbe- 
<lb/>kammern dürfe er versichern, daß dieselben nur ausnahmsweise
</p>

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               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>über Persönlichkeiten verfügten, welche die schwierige Prüfung
<lb/>der Neuheit von Erfindungen vornehmen könnten. Wollte man
<lb/>ihnen die Prüfund übertragen, so müßten sie sich durch Sach- 
<lb/>verständigenkollegien Verstärken. Man würde dann zu einer
<lb/>Vielheit kleiner Patentämter ohne konstante Praxis gelangen
<lb/>und so einen möglichst schwerfällige Organismus schaffen. Zu
<lb/>vergessen sei auch nicht, daß auf diese Weise der Erfinder in
<lb/>vielen Fällen gezwungen würde, die Erfindung vor der Paten-
<lb/>tirung seinen Geschäftskonkurrenten Preis zu geben.

<lb/>Auch Böttcher befürwortet eine sachliche Vorprüfung.
<lb/>Dieselbe müsse die Extreme vermeiden, nicht zu streng sein,
<lb/>aber doch das Unnöthige beseitigen. Eine solche milde Prüfung
<lb/>schließe die Gründlichkeit nicht aus. Das vom Patentschutz- 
<lb/>verein vorgeschlagene Aufgebotsverfahren erscheine ihm sehr
<lb/>zweckmäßig, schon weil dadurch dem Untergerichten viele Patent- 
<lb/>streitigkeiten entzogen würden. Das Aufgebot bedeute, daß
<lb/>6 Monate oder 1 Jahr nach der Einreichung des Patentgesuchs
<lb/>die Veröffentlichung erfolge und von diesem Momente an jeder
<lb/>das Recht habe, Einspruch gegen die Patentirung zu erheben.
<lb/>Geschehe dies, weil die Neuheit der Erfindung bestritten werde,
<lb/>so sei der Einspruch an ein aus Juristen und Sachverständigen
<lb/>gebildetes Gericht, den Patenthof, zu verweisen. Eine Schä- 
<lb/>digung des Erfinders werde durch dies Verfahren nicht herbei- 
<lb/>geführt, namentlich dann nicht, wenn die Abmahnung auf Grund
<lb/>der Vorprüfung, die er nicht billigen könne, wegfalle und statt
<lb/>ihrer eine bestimmte Entscheidung nach Maßgabe der Vorprüfung
<lb/>erfolge. Laute diese günstig, so sei dem Patentsucher ein pro- 
<lb/>visorischer Patentschutz zu gewähren. Andernfalls müsse der
<lb/>Erfinder zwar trotz der ungünstigen Entscheidung die Einleitung
<lb/>des Aufgebots verlange!: dürfen, ohne indessen bis zur definitiven
<lb/>Entscheidung einen Schutz für die angebliche Erfindung zu er- 
<lb/>halten. Die erste Prüfung entscheide dann nur über die Er-
<lb/>theilung eines provisorischen Patentschutzes.

<lb/>Für das Aufgebotsverfahren tritt nochmals Siemens ein.
<lb/>Beim Anmeldesystem habe das Patent anfänglich nur geringen
<lb/>Werth, es bilde sich zunächst eine Gegenströmung, welche das
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0149.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>Patent nicht für haltbar erkläre. Dasselbe finde erst allgemeine
<lb/>Anerkennung, wenn der Erfinder im Wege der Prozesse sein
<lb/>Recht erstritten habe. Dem unbemittelten Erfinder sei es unter
<lb/>diesen Umständen schwer, frühzeitig Kapitalisten zu finden, welche
<lb/>sich der Durchführung seiner Erfindung annehmen. Gerade
<lb/>für die ärmeren Erfinder biete das Aufgebotsverfahren große
<lb/>Vortheile. Hier, wo alle Einsprüche vor definitiver Erlheilung
<lb/>des Patents aufgefordert werden, hervorzutreten, werde die Er- 
<lb/>findung sofort einer Probe unterworfen. Das auf Grund
<lb/>dieser Probe ertheilte Patent genieße eine größere Achtung-und
<lb/>dies sei insofern ein erheblicher nationalökonomischer Vortheil,
<lb/>als daraufhin die praktische Durchführung der Erfindung kräf- 
<lb/>tiger und mit größerer Zuversicht ausgenommen werden könne.
<lb/>Das Anmelden von Einsprüchen sei möglichst zu erleichtern, es
<lb/>müsse eine Eingabe an die Patentbehörde genügen mit dem
<lb/>Nachweis, daß die Erfindung nicht neu oder nicht patentfähig
<lb/>sei. Werde der rechtzeitige Einspruch versäumt, so bleibe später,
<lb/>nach Erlheilung des Patents, nur der Weg des Prozesses übrig,
<lb/>der mit weit größeren Kosten und Mühen verbunden sei unb
<lb/>verbunden sein müsse. In diesen späteren Schwierigkeiten liege
<lb/>der Ansporn, welcher die Interessenten bewegen werde, schon im
<lb/>Aufgebotsverfahren ihre Einsprüche gellend zu machen.

<lb/>Diesen Ausführungen über die Vorzüge des Aufgebots
<lb/>schließt sich Siermann an. Der Hauptvorzug desselben sei,
<lb/>daß vor der Patenterteilung auch die Gegner gehört werden.
<lb/>Nicht einverstanden dagegen sei er mit der Einrichtung von
<lb/>2 Patenibehörden, wie der Patentschutzverein sie vorschlage, von
<lb/>denen naturgemäß der Patenthof die höhere, das Patentamt
<lb/>die niedere sein werde. Beide würden eine größere Zahl von
<lb/>Sachverständigen erfordern, als thatsächlich angestellt werden
<lb/>könnten. Es würde seiner Ansicht nach genügen, die
<lb/>Berufung von einer schlecht unterrichteten Patentbehörde an die
<lb/>besser unterrichtete gehen zu lassen und nur vorzuschreiben, daß
<lb/>in der Appellinstanz von der Behörde neue Sachverständige zu- 
<lb/>gezogen werden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch Ziinmermanu hält 2 Behörden für überflüssig.
<lb/>Da die Appellation in Wirklichkeit nur gegen die Sachverstän- 
<lb/>digen gehe, so genüge es, wenn andere Experten gehört werden-
<lb/>Sodann wendet er sich gegen die Behauptung, daß das vor- 
<lb/>geschlagene Aufgebot die ärmeren Erfinder begünstige. Die
<lb/>vollständige Offenlegung gebe die Erfindung den: Auslande Preis,
<lb/>falls nicht der Erfinder überall gleichzeitig die Patentirung nach-
<lb/>fuche. Dies verursache aber große Kosten, welche der arme Er- 
<lb/>finder nicht aufbringen könne. Er empfiehlt daher, falls das
<lb/>Aufgebot angenommen werden sollte, eine beschränkte Veröffent- 
<lb/>lichung, welche den wesentlichen Anhalt der Erfindung klar stelle,
<lb/>ohne die Ausführung zu ermöglichen. Zm Gegensatz hierzu
<lb/>befürwortet Siemens volle Publikation, eine allgemein gehaltene
<lb/>unbestimmte Beschreibung des Gegenstandes der Erfindung sei
<lb/>von gar keinem Nutzen und gewähre den etwaigen Opponenten
<lb/>nicht die Möglichkeit, einen genau formulirten Protest einzulegen.

<lb/>Klostermann tritt nochmals für den Entwurf des Patent- 
<lb/>schutzvereins ein. Die vorgeschlagene Vorprüfung gebe dem Er- 
<lb/>finder Gelegenheit, seinen Einsatz, die Veröffentlichung der Er- 
<lb/>findung Zurückzuziehen, wenn er nach dem sachverständigen Rath
<lb/>der Patentbehörde keine Aussicht habe, das Patent zu erlangen.
<lb/>Wolle man statt der Abmahnung eine Ablehnung, so sei das
<lb/>nur ein formaler Unterschied. Das Aufgebot selbst könne ver- 
<lb/>schieden geregelt werden, entweder mit präklusiver Wirkung oder
<lb/>ohne solche. Er empfehle letzteres, weil sonst jeder, der eine
<lb/>mögliche Venachtheiligung durch das Patent befürchte, gezwungen
<lb/>sei, als Partei aufzutreten und sich in einen kostspieligen Prozeß
<lb/>einzulassen. Nach seinem Vorschläge seien der Patentbehörde
<lb/>blos die Thatsachen mitzutheilen, welche gegen die Erfindung
<lb/>sprechen. Von einem vorläufigen Schutz des Erfinders bis zur
<lb/>definitiven Entscheidung über die Ertheilung des Patents könne
<lb/>man ganz absehen, weil niemand eine Fabrikation anlegen
<lb/>werde, die ihm in nächster Zeit schon zufolge der Ertheilung
<lb/>eines Patents untersagt werden könne. Der Schutz liege in
<lb/>dem schwebenden Verfahren selbst. Der Erfinder habe dann
<lb/>auch das Interesse, dasselbe möglichst zu beschleunigen. Anderer-
</p>

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               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>seits sei es unbedenklich, einen Schutz in der Farm eines pro- 
<lb/>visorischen Patents einzuführen, wie dies in England ge- 
<lb/>schehen sei. Eine besondere Berücksichtigung der kleinen Erfin- 
<lb/>dungen sei entbehrlich, weil geringfügige Dinge durch das Gesetz
<lb/>über den Musterschutz gedeckt seien, welches auch Nützlichkeits- 
<lb/>muster kenne. Wolle man endlich neben dem Vorprüfungspatent
<lb/>fakultativ das Anmeldungspatent zulassen, so würden alle nicht
<lb/>reellen Erfindungen einfach im Anmeldeverfahren patentirt werden.

<lb/>Brinkmann bekämpft die von dem Vorredner der Wirk- 
<lb/>samkeit des Musterschutzgesetzes gegebene Ausdehnung und be- 
<lb/>tont die Nothwendigkeit, für kleine Erfindungen ein besonderes
<lb/>Anmeldeverfahren einzuführen.

<lb/>Auf die Bemerkung des Vorsitzend eil, das; eine gesetz- 
<lb/>liche Unterscheidung von großen und kleinen Erfindungen sehr-
<lb/>schwierig sei und daß bei Zulassung des Anmeldungs- und
<lb/>Vorprüfungsverfahrens nach Wahl des Erfinders das auf Grund
<lb/>des ersteren Verfahrens erlangte Patent leicht als ein solches
<lb/>zweiter Klasse angesehen, deshalb wenig begehrt werden uröchte,
<lb/>entgegnet

<lb/>von Steinbeis, das Kriterium für die zwei verschiedenen
<lb/>Arten des Patentschutzes liege nach seiner Meinung nicht in
<lb/>der Größe der Erfindung, sondern vielmehr darin, daß ein
<lb/>Theil der Erfindungen sofort verwendbar und verkäuflich sei,
<lb/>während ein Anderer noch eine weitere Entwickelung und Durch- 
<lb/>bildung bedinge, welche der Erfinder durch den Besitz eines
<lb/>Patents sich selbst Vorbehalten wolle und welche auch im öffent- 
<lb/>lichen Interesse zu wünschen sei. Welche Art des Schutzes der
<lb/>Erfinder in Anspruch nehmen wolle, sei ihm völlig zu überlassen;
<lb/>für ihn werde das Geldinteresse entscheiden. Sei die Erfindung
<lb/>sofort verwerthbar, so werde er ein Anmeldepatent nehmen.
<lb/>Glaube der Erfinder aber, daß seine Erfindung zwar von großer
<lb/>Bedeutung, für die pekuniäre Verwerthung aber noch nicht reif
<lb/>und genügend vollendet sei, so werde er ein „Privilegienpatent"
<lb/>nachsuchen, das die Behörde nur dann ertheilen dürfe, wenn es
<lb/>sich um eine wirklich wichtige Erfindung handle, die Patentirung
<lb/>also im öffentlichen Interesse liege.

<lb/>'Archiv firr deutsches Handels« u. LLechselrecht. Bd. 3.% 10
</p>

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               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Möller wendet sich nochmals gegen das Anmeldespstem.
<lb/>Es sei unzweifelhaft wünschenswert!), daß die Brauchbarkeit des
<lb/>Patents möglichst früh und auf möglichst kurzem Wege fest- 
<lb/>gestellt werde. Dies bewirke allein die Vorprüfung. Das vor- 
<lb/>geschlagene Aufgebot würde dagegen die gehofften Wirkungen
<lb/>nicht haben. Der kleine Industrielle könne unmöglich Alles
<lb/>lesen, was von der Patentbehörde publizirt werde. Von ihm
<lb/>würden erst Einsprüche kommen, wenn er sich thatsächlich in
<lb/>seinem Betriebe geschädigt fühle und das werde ineist erst nach
<lb/>Zähren der Fall sein. Daher möge man nicht erwarten, daß
<lb/>im Aufgebotsverfahren viele Einwände einlaufen werden. Auch
<lb/>die Vorprüfung mit der Folge der Abmahnung des Patent- 
<lb/>suchers und die volle Publikation vor der Patentertheilung be- 
<lb/>kämpfe er. Die Patentbehörde müsse sofort entscheiden und das
<lb/>Patent ertheilen oder ablehnen. Zm letzteren Falle sei ein
<lb/>Rekurs an eine andere Behörde zuzulassen, möge dies nun der
<lb/>Patenthof oder eine andere Abtheilung des Patentamts sein.
<lb/>Zedenfalls müßten andere Personen über den Rekurs entscheiden.

<lb/>Rautert würde der Vorprüfung Zustimmen, wenn Ga- 
<lb/>rantien gegen unberechtigte Abweisungen möglich wären. Die
<lb/>Zuziehung von sachverständigen Industriellen werde wenig hel- 
<lb/>fen, da dieselben Partei seien. Auch die vorgeschlagene Ein- 
<lb/>stimmigkeit bei der Ablehnung sei kein wirksames Gegenmittel,
<lb/>da in der Regel wohl alle Sachverständigen dem Urtheil des
<lb/>Referenten zustimmen würden. Es gebe nur eine unfehlbare
<lb/>Behörde, das sei die Allgemeinheit. Wenn eine Erfindung eine
<lb/>Reihe von Zähren aus der Allgemeinheit heraus nicht ange- 
<lb/>griffen werde, dann habe sie die Probe der Neuheit bestanden.
<lb/>Er empfehle daher wiederholt das Anmeldeverfahren verbunden
<lb/>mit einer Vorprüfung, die nicht mit Rechtsnachtheilen für den
<lb/>Patentnehmer verknüpft sei, sondern ihnr, im Falle eines un-
<lb/>günstigen Ausfalles, nur eine Abmahnung zuziehe. Manche
<lb/>würden einen begründeten Rath annehmen, wenn ihnen nach- 
<lb/>gewiesen werde, daß ihr Gedanke nicht neu sei.

<lb/>Am Schluß der Besprechung konstatirt der Vorsitzende
<lb/>zunächst als einstimmige Ansicht der Sachverständigen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0153.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>daß unter allen Umständen eine formelle Prüfung
<lb/>nach der Seite hin stattfinden müsse, ob die Beschrei- 
<lb/>bung klar herausstelle, was als Erfindung bean- 
<lb/>sprucht werde.

<lb/>Ebenso herrscht Uebereinstimmung darüber, daß
<lb/>jedenfalls nach definitiver Ertheilung des Patents
<lb/>eine derartige vollständige Publikation der Erfin- 
<lb/>dung erfolgen soll, welche dem Sachverständigen die
<lb/>Ausführung ermöglicht.*) — Die Mehrheit erklärt »
<lb/>sich sodann für ein der Hauptsache nach wie folgt
<lb/>gestaltetes Verfahren:

<lb/>„Formelle und materielle Prüfung des Ge- 
<lb/>suchs durch die Patentbehörde. Ze nach Be- 
<lb/>finden Ertheilung eines provisorischen Pa- 
<lb/>tentschutzes oder ablehnender (abmahnender)
<lb/>Bescheid. Zn ersterem Falle unbedingt, in
<lb/>letzterem Falle auf besonderen Antrag des
<lb/>Patentsuchers, und dann ohne provisorischen
<lb/>Schutz Offenlegung der Beschreibung, und
<lb/>Aufgebotsverfahren ohne präkludirende Wir- 
<lb/>kung. Demnächst Entscheidung der Patent- 
<lb/>behörde. Gegen letztere Rekurs an eine an- 
<lb/>dere Abtheilung oder an das Plenum der
<lb/>Patentbehörde oder auch all eine beson- 
<lb/>dere Behörde, welche neue Sachverställdige
<lb/>hinzuzuziehen hat. — Das provisoris che Pa- 
<lb/>tent hat die Wirkung eines im Anmeldever- 
<lb/>fahren erlangten Patents. Dritte können
<lb/>die Aufhebung desselben alsbald beantra- 
<lb/>gen, ohne die definitive Entscheidung abzu- 
<lb/>warten."
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siemens erachtet, wie er in späterer Sitzung erklärt, die volle
<lb/>Publikation schon im Ausgebotsverfahren geboten. Ohne eine solche sei das
<lb/>wirkliche Hervortreten eines allgemeinen Urtheils nicht denkbar.

<lb/>10 *
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0154.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Für dieses Verfahren stimmen 14 Sachverstän- 
<lb/>dige: Böttcher, Brüning, Busch, Busse, Fleischmann, Hasen- 
<lb/>clever, Kaselowskp, Klostermann, Linde, Lürmann, Möller,
<lb/>Siemens, Siermann und Zimmermann, 2 Sachverständige
<lb/>(Klostermann und Siemens) mit dem Vorbehalte, daß, so- 
<lb/>fern der nach ihrem früheren Votum gestaltete un- 
<lb/>bedingte Lizenzzwang angenommen werden sollte,
<lb/>besondere Bestimmungen über den provisorischen
<lb/>Schutz nicht erforderlich seien; zwei andere wiederum
<lb/>(Kaselowski und Zimmermann) mit der Beschränkung, daß
<lb/>vor definitiver Patentertheilung die Beschreibung
<lb/>nur insoweit zu veröffentlichen sei, als die Klar- 
<lb/>stellung dessen, was als neu und eigentümlich be- 
<lb/>ansprucht wird, nöthig macht; Zimmermann außerdem
<lb/>mit der ferneren Beschränkung, daß er das Auf- 
<lb/>gebot verwirft. Für die Zulassung des Anmelde- 
<lb/>oder des Vorprüfungsverfahrens je nach Wahl des
<lb/>Patentbewerbers erklären sich 5 Stimmen (Brauer,
<lb/>Brinkmann, Huber, Stegmann, von Steinbeis); für das An- 
<lb/>meldeverfahren unter Zulassung einer amtlichen
<lb/>Abmahnung und für Präklusion der späteren An- 
<lb/>griffe Dritter, wenn das Patent eine bestimmte
<lb/>Zeit lang bestanden hat, ein Mitglied (Meidinger); für
<lb/>das reine Anmeldeverfahren 2 Mitglieder (Rautert
<lb/>und Wirth).
</p>
               <p>

                  <lb/>Vierte Sitzung.

<lb/>1. September 1876.

<lb/>Im Anschluß an seine gestrigen Aeußerungen über das
<lb/>Verfahren für die Ertheilung von Patenten empfiehlt Mei- 
<lb/>dinger nochmals eine konsultative Vorprüfung. Für viele an
<lb/>abgelegenen Orten wohnende Erfinder sei es von großem Werth,
<lb/>sich bei einer unparteiischen Stelle Rath über die Neuheit und
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0155.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>Patentfähigkeit zu holen. Diesen Rath müsse das staatlich
<lb/>organisirte Patentamt gegen Einzahlung einer Vorprüfungs- 
<lb/>gebühr von etwa 20 — 30 Mark ertheilen. Dadurch würden
<lb/>einerseits die Patentagenten beseitigt, andererseits auch viele Er- 
<lb/>finder abgehalten, die ihnen als nutzlos nachgewiesene Erfindung
<lb/>weiter zu verfolgen.

<lb/>Die Berathung wendet sich zu den Fragen IV. und V.
<lb/>des Programms.

<lb/>Wirth will theoretisch nur dem Erfinder oder seinen
<lb/>Rechtsnachfolgern das Recht auf ein Patent einräumen, praktisch
<lb/>sei aber keine nähere Untersuchung vorzunehmen, sondern der
<lb/>erste Bewerber als Erfinder anzusehen. Derselben Ansicht ist
<lb/>Möller, man möge auch vom Erfinder nicht, wie manche Gesetz- 
<lb/>gebungen thun, einen Eid verlangen, daß die Erfindung von
<lb/>ihm selbst herrühre. Dieser Eid sei oft schwer zu leisten, wenn
<lb/>der Erfinder nebensächlich Ideen Anderer benutzt, oder wenn er
<lb/>die Erfindung z. B. auf seinem Bureau theilweise durch Andere
<lb/>habe ausarbeiten lassen. Der erste Bewerber müsse so lange
<lb/>als Erfinder gelten, bis ein Anderer komme und Nachweise, daß
<lb/>jener ihm die Erfindung entwendet habe. Wirth und Sie- 
<lb/>mens äußern sich gegen die Einführungspatente, die gegen- 
<lb/>wärtig, wo fast überall die volle Veröffentlichung der Patente
<lb/>stattfinde, keinen Sinn mehr hätten; höchstens für den Patent-
<lb/>Händler könnten sie von Nutzen sein, von Steinbeis stimmt
<lb/>dem zu und bemerkt, daß die württembergische Praxis bei Ein-
<lb/>führuugspatenten die Vorlage der Originalpatente verlangt habe;
<lb/>die Patentsucher hätten vielfach diesem Verlangen nicht entsprechen
<lb/>können und deshalb vorgezogen, an Stelle eines Einführungs-
<lb/>patents ein gewöhnliches Patent nachzusuchen.

<lb/>Die Frage des Vorsitzenden, ob dann, wenn eine Er- 
<lb/>findung zuerst im Auslande patentirt sei, nur der dortige Patent-
<lb/>inhaber bei uns ein Patent erhallen solle, glauben Siemens
<lb/>und von Steinbeis verneinen zu müssen. Derjenige, der
<lb/>zuerst in Deutschland die Erfindung zur Patentirung einreiche,
<lb/>sei als Erfinder zu präsumiren. Dem ausländischen Patent- 
<lb/>inhaber müffe überlassen bleiben, entweder vor der Ertheilung
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0156.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>des Patents zu rektamiren, oder nachher das Patent im Rechts- 
<lb/>wege anzugreifen. Dieser Ansicht tritt auch Klostermann bei,
<lb/>um so mehr, als das ausländische Patent keinen Beweis bilde,
<lb/>daß der dortige Patentinhaber auch wirklich der Erfinder sei.
<lb/>Nach Analogie des Musterschutzgesetzes müsse dem ersten Anmelder
<lb/>die Rechtsvermuthung zur Seite stehen, daß er der Erfinder sei.
<lb/>Beweise später jemand das Gegentheil, so könne -das Patent im
<lb/>Rechtswege kassirt oder aus den wirklichen Erfinder übertragen
<lb/>werden. Damit würde das Einführungspatent von selbst weg- 
<lb/>fallen.

<lb/>Der Vorsitzende resümirt die einstimmige Ansicht
<lb/>der Sachverständigen wie folgt: „Prinzipiell soll
<lb/>nur der Erfinder ein Patent erlangen; als Erfinder
<lb/>ist der erste Anmelder zu präsumiren; Streitigkeiten
<lb/>über die Erfinderqualität sind im Rechtswege aus-
<lb/>zutragen." Ohne besondere Diskussion findet sich ferner Ueber-
<lb/>einstimmung darüber: „daß alle Rechtssubjekte, auch
<lb/>juristische Personen und Ausländer patentberechtigt
<lb/>sein sollen. Letztere sind den Inländern gleichzu- 
<lb/>stellen, nur müssen sie im Znlande einen Vertreter
<lb/>bestellen oder Rechtsdomizil nehmen. Besondere Be- 
<lb/>stimmungen über sogenannte Verbesserungspatente
<lb/>erscheinen nicht erforderlich. Zeder — der erste Er- 
<lb/>finder oder ein Dritter — ist gleichberechtigt, solche
<lb/>Patente zu erhalten, der Dritte gewinnt selbstver- 
<lb/>ständlich dadurch kein Recht, das Patent des ersten
<lb/>Erfinders zu benutzen."

<lb/>Die Berathung geht über zu der Frage des Ausfüh- 
<lb/>rungsnachweises.

<lb/>Der Vorsitzende stellt die in dieser Beziehung in Preußen
<lb/>bestehende Praxis dar und erklärt sich außer Stande, darzuthun,
<lb/>daß aus der Forderung des Ausführungsnachweises ein sachlicher
<lb/>Vortheil erwachsen sei. Zugleich macht derselbe auf die Schwie- 
<lb/>rigkeiten aufmerksam, welchen ein Patentinhaber unterliege,
<lb/>wenn er gleichzeitig in mehreren Staaten legaler Weise ein
<lb/>Patent nachgesucht habe, und — namentlich bei bedeutenden
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0157.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfindungen — genöthigt fein solle, unbedingt in allen diesen
<lb/>Staaten alsbald den Ausführungsnachmeis zu erbringen.

<lb/>Möller hält die in der zweiten Sitzung von der Mehr-
<lb/>heit befürwortete Bestimmung des letzten englischen Patentgcsetz-
<lb/>entwurfs, welche die Aufhebnng des Patents gestattet, wenn
<lb/>die Erfindung im Znlande nicht in angemessenem Umfange aus- 
<lb/>genutzt werde, allein nicht für ausreichend, um den Gefahren
<lb/>vorzubeugen, welche eine Ueberschwemmung mit englischen und
<lb/>amerikanischen Patenten für unsere Industrie hcrbeiführcn würde.
<lb/>Diese Gefahren seien sehr ernstliche. Er wolle nicht so weit
<lb/>gehen, zu verlangen, daß alle patcntirten Gegenstände im Zn- 
<lb/>lande hergestellt werden müßten, weil manche für unsere Zn-
<lb/>dustrie wichtige und unentbehrliche Maschinen, bcispielsivcise die
<lb/>Flachsspinnmaschinen, in Deutschland überhaupt nicht fabrizirt
<lb/>würden. Wolle man die Einfuhr solcher Maschinen verbieten,
<lb/>so schädige man die heimische Industrie. Dagegen empfehle er
<lb/>eine Bestimmung der Art, daß, wenn sich ein inländischer Fa- 
<lb/>brikant bereit erkläre, den patentirtcn Gegenstand auszuführcn,
<lb/>der Patentinhaber aufgefordert werden müsse, entweder selbst
<lb/>die Ausführung im Znlande vorzunehmen oder jenem die Lizenz
<lb/>zu erthcilen. Thue er keins von beiden, so liege eine ungenü- 
<lb/>gende Ausnutzung des Patentrechts vor, welche die Aufhebung
<lb/>des Patents rechtfertige.

<lb/>Rautert schließt sich dem an.

<lb/>Auch Siemens will die deutsche Zndustrie nicht der Ge- 
<lb/>fahr preisgeben, daß von England und Amerika ans eine Menge
<lb/>Patente nur deshalb genommen werden, um die Ausführung
<lb/>der Erfindung in Deutschland zu verhindern. Die Verpflich- 
<lb/>tung zur Lizenzertheilung würde über diese Gefahr hinweghelfen.
<lb/>Werde sie nicht angenommen, so bleibe nichts übrig, als auf
<lb/>die Bestimmung des französischen Rechts zurückzugeheu und an
<lb/>die Einfuhr der patcntirten Artikel den Sßcrlnft des Patents
<lb/>zu knüpfen. Diese Maßregel sei einschneidend und eine Be- 
<lb/>lästigung des freien Verkehrs, aber unumgänglich, wenn der
<lb/>, unbedingte Lizenzzwang nicht eintrete.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0158.tif"
                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn gleicher Weise erklärt sich Klostermann entschieden
<lb/>für die Bedrohung der Einfuhr mit dem Verlust des Patents,
<lb/>da die Gefahr der Ausbeutung des deutschen Markts durch
<lb/>ausländische Patentinhaber die allergrößte sei.

<lb/>Brinkmann verkennt diese Gefahr keineswegs, sieht aber
<lb/>in der französischen Bestimmung eine bedeutende Lücke, da sie
<lb/>mir die Einfuhr der patentirten Gegenstände durch den Patent- 
<lb/>inhaber bestrafe. Ein solches Verbot lasse sich aber leicht um- 
<lb/>gehen, während man andrerseits auch nicht dem Patentinhaber
<lb/>wegen einer ohne sein Wissen und Verschulden erfolgten Einfuhr
<lb/>das Patent wegnehmen könne.

<lb/>Zm Anschluß an die obigen Ausführungen heben Brauer,
<lb/>Busch, Kaselowsky, Siemens, Stegmann auf Grund
<lb/>ihrer eigenen Erfahrungen hervor, daß in Frankreich die gegen
<lb/>die Einfuhr von Patentgegenständen gerichtete Bestimmung sehr
<lb/>strenge und wirksam gehandhabt werde, während Wirth im
<lb/>Gegentheil behauptet, daß die französische Praxis eine milde sei
<lb/>und die Aufhebung des Patents wegen Einfuhr patentirter
<lb/>Gegenstände nicht eben häufig vorkomme. Er sowohl, wie von
<lb/>Steinbeis, erklären sich gegen die Aufnahme einer ent- 
<lb/>sprechenden Bestimmung in die deutsche Gesetzgebung.

<lb/>Siemens wendet sich gegen die vorher ausgesprochene
<lb/>Meinung, als könne eine solche Bestimmung leicht umgangen
<lb/>werden. Die Aufhebung des Patents müsse auf Grund dersel- 
<lb/>ben stets eintreten, ob nun der Patentinhaber patentirte Gegen- 
<lb/>stände selbst einführe oder ob er sie durch Andere einführen
<lb/>lasse, ohne dagegen einzuschreiten. Zn diesem Sinne werde die
<lb/>Bestimmung auch in Frankreich gehandhabt. Er habe selbst
<lb/>Patente dort, welche er nicht verwerthen könne, weil bisher sich
<lb/>kein Franzose bereit gefunden habe, die Ausführung zu ange- 
<lb/>messenen Bedingungen zu übernehmen. Sollte die allgemeine
<lb/>Annahme einer derartigen Bestimmung keinen Ankläng finden,
<lb/>so beantrage er, wenigstens den Staaten gegenüber, welche eine
<lb/>ähnliche Bestimmung haben, daran festzuhalten, denn jetzt kön- 
<lb/>nen uns die französischen Erfinder ausbeuten, indem sie hier
<lb/>Patente nehmen und dann ihre Artikel bei uns einführen, wäh-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0159.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>renb wir, wenn wir ein französisches Patent haben, nicht ein
<lb/>Stück unserer Fabrikation nach Frankreich schicken dürfen. Beim
<lb/>Skrutinium wurde die Bestimmung, das Patent aufzu- 
<lb/>heben, wenn der Patentinhaber die patentirten Ar- 
<lb/>tikel vom Auslande einführe oder einführen lasse,
<lb/>ohne dagegen einzuschreiten, nur von 6 Stimmen,
<lb/>(Busse, Kaselowskp, Klostermann, Rautert, Siemens und Zimmer-
<lb/>mann) befürwortet. Alle Sachverständigen außer drei
<lb/>(Böttcher, von Steinbeis und Wirth) wünschen diese Maß- 
<lb/>regel aber gegenüber den, ein deutsches Patent neh- 
<lb/>menden Angehörigen derjenigen Länder angewendet
<lb/>zu sehen, welche eine ähnliche Bestimmung in ihren
<lb/>Gesetzen haben. Für die von Möller und Rautert
<lb/>angeregte Vorschrift, daß die Einfuhr patentirter
<lb/>Gegenstände dann als Beweis ungenügender Aus- 
<lb/>führung anzusehen sei und zur Aufhebung des Pa- 
<lb/>tents berechtigen solle, wenn die Einfuhr mit Willen
<lb/>und Wissen des Patentinhabers geschieht und wenn
<lb/>ausserdem eine qualifizirte Person unter Bewilli- 
<lb/>gung einer angemessenen Lizenz sich dem Patent- 
<lb/>inhaber gegenüber zur Herstellung im Jnlande be- 
<lb/>reit erklärt hat, aber von ihm abgewiesen ist, und
<lb/>auf Grund dieser Thatsachen gegen denselben klagt,
<lb/>erhebt sich eine Mehrheit von 14 Stimmen, (Böttcher,
<lb/>Brinkmann,- Busch, Busse. Hasenclever, Klostermann, Linde,
<lb/>Lürmann, Meidinger, Möller, Rautert, Siemens, von Steinbeis
<lb/>und Zimmermann) einige mit dem Bemerken, daß der
<lb/>Vorschlag durch die frühere Diskussion über den in- 
<lb/>direkten Lizenzzwang schon erledigt sei. Abgesehen
<lb/>hiervon wird ein Ausführungsnachweis allseitig
<lb/>nicht für erforderlich gehalten.

<lb/>Die Frage der Patentdauer und der Patent-
<lb/>gebühren wird demnächst zur Erörterung gestellt.

<lb/>Siemens empfiehlt 15 Jahre als längste Dauer der
<lb/>Patente. Für große Erfindungen sei diese Zeit ausreichend,
<lb/>aber auch erforderlich. Jede größere Erfindung müsse erst das
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0160.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>Bestehende überwinden und koste einen, langen Kampf. Einzelne
<lb/>ganz große Erfindungen möchten vielleicht noch längerer Zeit
<lb/>bedürfen; aber solche Ausnahmen könne die Gesetzgebung nicht
<lb/>berücksichtigen. Umgekehrt fei für kleine Erfindungen schon ein
<lb/>Schutz von 5 Zähren viel zu lang. Für sie wäre vielleicht ein
<lb/>dreijähriger Schutz auf die einfache Anmeldung hin einzuführen
<lb/>etwa so, daß der Schutz gleich mit der Anmeldung beginne und
<lb/>aufhöre, wenn der Nachweis erbracht werde, daß die Sache nicht
<lb/>neu sei. Die Beschränkung der Darier des inländischen Patents
<lb/>auf die Dauer des kurzlebigsten ausländischen Patents sei in
<lb/>den meisten Gesetzen nur als Retorsions-Maßregel eingeführt,
<lb/>rrm im Auslande eine gleich lange Dauer der Patente zu er- 
<lb/>zielen. Eine solche Beschränkung sei aber durchaus verwerflich
<lb/>und liege keineswegs im Znteresse des Inlandes. Der allge- 
<lb/>meine Grrmdsatz der volkswirthschaftlichen Theorie, daß die Arbeit
<lb/>Aller schneller zum Resultate führe wie die des Eirrzelnen, treffe
<lb/>für die Ausbildung und Einführung von Erfindungen nicht zu.
<lb/>Die Erfahrung lehre, daß unpatentirte Erfindungen gewöhnlich
<lb/>längere Zeit gebrauchen, um sich durchzuarbeiten als patentirte.
<lb/>Der Erfinder allein, dem der Patentschutz Aussicht auf großen
<lb/>Gewinn eröffne und für welchen außerdem die Durchführung
<lb/>seiner Erfindung Ehrensache sei, vermöge die höchstmögliche
<lb/>Summe von Arbeitskraft, Kapital und Zeit aufzubringen, um
<lb/>die rascheste Durchführung der Arbeit zu bewirken. Als Besse-
<lb/>mer in Preußen das Patent für seine Stahlerzeugungsmethode
<lb/>.versagt worden sei, hätten sich die deutschen Hüttenwerke — mit
<lb/>einziger Ausnahme von Krupp, der sich mit dem Erfinder ver- 
<lb/>ständigte — an langwierige und kostspielige Versuche gegeben,
<lb/>um die neue Fabrikationsmethode auf eigene Hand anzuwenden.
<lb/>Hätten die Werke nur einen- geringen Theil ihrer Versuchskosten
<lb/>als Prämie an Bessemer bezahlt, so wären sie mehrere Zahre
<lb/>früher im Stande gewesen, guten Bessemer Stahl zu fabriziren.
<lb/>Es sei daher von Wichtigkeit für ein Land, den Erfinder selbst
<lb/>an sich zu ziehen und eine von ihm geleitete Fabrikation der
<lb/>patentirten Gegenstände zu gewinnen. Der Erfinder werde sich
<lb/>aber dem Lande zuwenden, das die längsten Patente ertheile.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0161.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>Deshalb möge man die 15 jährige Dauer der Patente nicht be- 
<lb/>schränken und namentlich auch nicht von der kürzeren Dauer
<lb/>eines ausländischen Patents abhängig machen.

<lb/>Eine solche Beschränkung wird auch von Meidinger be- 
<lb/>kämpft. In Gemeinschaft mit Wirth befürwortet er vielmehr
<lb/>eine Verlängerung des Patentschutzes unter besonderen Umstän- 
<lb/>den noch über 15 Jahre hinaus, da für große und komplizirte
<lb/>Erfindungen, wie beispielsweise den Dampfpflug, in 15 Zähren
<lb/>ein Gewinn kaum zu erzielen sei. Lürmann will ebenfalls
<lb/>für Erfindungen, deren Ausführung besondere Schwierigkeiten
<lb/>bietet, eine Patentverlängernng zulasten. Zn solchen Fällen
<lb/>müßte der Patentinhaber zunächst Nachweisen, daß sein Gewinn
<lb/>den aufgewendeten Kosten nicht entsprochen habe. — Gegen die
<lb/>Verlängerung der Patentdauer über 15 Zahre hinaus wendet
<lb/>sich Brinkmann. Eine solche Verlängerung dürfe von keiner
<lb/>anderen Znstanz als von der Gesetzgebung selbst ansgehcn und
<lb/>brauche deshalb im Patentgesetz nicht vorgesehen zu werden.
<lb/>Eine 20jährige Dauer des Patentschutzes wird von Brauer
<lb/>befürwortet. Die Erfindungen würden immer großartiger und
<lb/>komplizirter und erfordern oft ein bedeutendes Kapital zur Aus- 
<lb/>führung. Er erinnere an Lokomotiven, Schiffs- und Werkzeug-
<lb/>maschinen u. dergl. Bei solchen großen Erfindungen dauere es
<lb/>oft 7—8 Zahre, bevor sie recht bekannt werden und sich prak- 
<lb/>tisch verwerthen lassen. Dann vergehen manchmal noch 4—5
<lb/>Zahre, bis sie einen Gewinn abwerfen. Der Absatz der letzten
<lb/>2—3 Zahre sei dann ein beschränkter, weil viele Znteressenten
<lb/>den Ablauf des Patents abworten werden. Ein Zeitraum von
<lb/>15 Zähren genüge daher nicht und ein 20jähriger Schutz würde
<lb/>in solchen Fällen allein dem Erfinder einen angemestenen Ge- 
<lb/>winn sichern.

<lb/>Fleisch mann will keine gleiche Dauer für alle Patente.
<lb/>Für kleine Gegenstände seien 5 Zahre oft mehr wie ausreichend.
<lb/>Möge man doch zunächst das Patent nur auf 5 Zahre ertheilen
<lb/>und dann je nach Bedürsniß von 5 zu 5 Zähren verlängern.

<lb/>Dem entgegnet Brinkmann, daß die Erfinder, wenn
<lb/>der Bestand des Patents an eine jährliche Gebühr geknüpft
</p>

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               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>würde, freie Hand haben, die Patentdauer zu bestimmen,
<lb/>indem sie es durch Nichtzahlung der Gebühr beliebig verfallen
<lb/>lassen können.

<lb/>Klostermann meint, die Unterscheidung der großen und
<lb/>kleinen Patente habe etwas sehr verlockendes und sei auch in
<lb/>dem englichen Patentgesetz-Entwurf von 1875 ausgenommen
<lb/>worden. Der diesjährige Entwurf habe sie aber wieder fallen
<lb/>lassen, weil in der That die erheblichsten Bedenken entgegenstehen.
<lb/>Sie bedinge eine Kombination zweier Systeme, der Anmeldung
<lb/>und der Prüfung. Eine solche Kombination sei noch nirgendwo
<lb/>erprobt, ihre Wirkungen ließen sich schwer voraussehen. Zm
<lb/>Interesse des raschen Zustandekommens eines Patentgesetzes möge
<lb/>man von solchen Neuerungen absehen und sich an dem hal- 
<lb/>ten, was durch die Erfahrung als erprobt erkannt sei.

<lb/>Siemens erkennt an, daß die Möglichkeit einer ange- 
<lb/>messenen, getrennten Behandlung der kleinen Erfindungen noch
<lb/>nicht genügend durchgearbeitet fei und will sie der späteren Ent- 
<lb/>wickelung der Gesetzgebung überlassen.

<lb/>von Steinbeis vermag nicht zu erkennen, wie man für
<lb/>Erfindungen von der verschiedensten Bedeutung eine und
<lb/>dieselbe Patentgebühr verlangen könne. Die Gebühr müsse nach
<lb/>Maßgabe des verlangten Schutzes und des geleisteten Nutzens
<lb/>bemessen werden. So lange diese Gebühr bezahlt werde, könne
<lb/>das Patent unbedenklich fortbestehen. Alsdann könne auch für
<lb/>alle Erfindungen die Dauer der Patente gleich bemessen werden.

<lb/>Linde bestreitet, daß für die Bestimmung der Gebühr der
<lb/>Werth der Erfindung maßgebend sei. Man dürfe sich nicht
<lb/>auf den Standpunkt der pekuniären Gegenleistung stellen. Die
<lb/>Gebühren seien vielmehr so zu bemessen, daß der Staat für die
<lb/>Kosten des Verfahrens gedeckt und ein Andrang kleinlicher Er- 
<lb/>findungen verhindert werde. Die Vorschläge des Vorredners,
<lb/>auf welche die letzten Ausführungen zurückweisen, seien auch ab- 
<lb/>solut unausführbar. Wenn die Patenlabgabe gleichkommen solle
<lb/>dem Preise für die Benutzung der Erfindung, so würde bei
<lb/>einer großen Spezialmaschine, die naturgemäß nur in einem oder
</p>

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               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>zwei Etablissements eines Landes zur Ausführung gelangen
<lb/>könne, der Werth des Patents gleich null sein.

<lb/>Auch Brinkmann tritt gegen die von Steinbeis'schen Aus- 
<lb/>führungen auf. Wenn jemand eine Tambourirmaschine erfun- 
<lb/>den habe und von den Fabrikanten, welche sie Herstellen wollen,
<lb/>20 Mark für jede angefeNigte Maschine verlange, so würde die
<lb/>Patentgebühr des Erfinders nur 20 Mark betragen, also
<lb/>zur reinen Spielerei werden. Anders, wenn der Erfinder den
<lb/>Preis für die Benutzung der Erfindung nicht pro Sti'lck bemesse,
<lb/>sondern ein für allemal von dem Fabrikanten eine Pausch-
<lb/>summe, etwa 10,000 Mark fordere. Hier würde die Pa- 
<lb/>tentgebühr 10,000 Mark betragen. Wenn dann nur 2 Fa- 
<lb/>briken von Tambourirmaschinen im Lande neben einander bestehen
<lb/>können, nämlich die des Erfinders und die eines zweiten Unter- 
<lb/>nehmers, so würde der Erfinder nur die als Patentgebühr ein- 
<lb/>gezahlten 10,000 Mark wieder erhalten, aus seiner an sich sehr
<lb/>nützlichen Erfindung also nicht den mindesten Nutzen ziehen.

<lb/>von St ei nb eis erwidert darauf, daß es nicht daraus
<lb/>ankomme, wie der Erfinder fein Abkommen mit den einzelnen
<lb/>Abnehmern treffen, ob er die Erfindung en bloe oder stückweise
<lb/>abtreten wolle. Er habe den höchsten Satz, zu welchen: er seine
<lb/>Erfindung nach ihrem durch Erkundigung im Publikum oder
<lb/>anderweit ermittelten Wertste verkaufen wolle, als Patentgebühr
<lb/>zu entrichten. Nachher könne er im einzelnen Fall immerhin
<lb/>über einer: andern Zahlurrgsmodus nach Stück, Gewicht u. s.
<lb/>w. sich vereinbaren. Zm übrigen wolle er dem Erfinder die
<lb/>Wahl lassen, ob er auf Grund der bloßen Anmeldung ein Pa- 
<lb/>tent nehmen und die Benutzung des Patents gegen Zahlung
<lb/>eines Preises in Höhe der von ihm eingezahlten Gebühr jeder- 
<lb/>mann gestatten wolle oder ob er auf dem Wege der Vorprüfung
<lb/>und des Aufgebots ohne selbstbestiuunte Lizenzprümie das Patent
<lb/>erlangen wolle, wo er dann, wenn er sich in jedem einzelnen
<lb/>Falle mit einem Unternehmer über die Benutzung der Erfindung
<lb/>nicht einigen könne, der Gefahr steter Prozesse ausgesetzt sei.

<lb/>Der Vorsitzende fragt, wie der Erfinder den Werth,
<lb/>welchen seine Erfindung haben solle, im voraus richtig schätzen
</p>

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                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>könne. Derselbe hänge doch namentlich davon ab, ob einer oder
<lb/>mehrere von der angebotenen Lizenz Gebrauch machen. Dieselbe
<lb/>Schwierigkeit der Schätzung bestehe für den Käufer der
<lb/>Lizenz, der nicht wisse, wie viele Lizenzbewerber nach ihm kom- 
<lb/>men werden. Eine Schätzung wäre bestenfalls nach Stückzahl
<lb/>oder Gewicht möglich. Diese sei aber ausgeschlossen, da der
<lb/>Erfinder ein Kapital als einmalige Pauschsumme einzahlen und
<lb/>diese den Werth der Lizenz darstellen solle.

<lb/>Darauf erwidert von Steinbeis, daß die Ungewißheit,
<lb/>welcher der Erfinder gegenüberstehe, bei allen industriellen und
<lb/>Handelsunternehmungen vorhanden sei. Gegen die Chancen
<lb/>des Geschäfts, gegen spätere Konkurrenz u. dergl. gebe es keine
<lb/>Versicherung. Es genüge, daß die Erfindung ohne der Gefahr
<lb/>der Nachahmung ausgesetzt zu sein, wie jede andere Waare vor
<lb/>das Publikum gebracht und dem Wechselspiel von Angebot und
<lb/>Nachfrage ausgesetzt werde. Der Erfinder selbst werde sein In- 
<lb/>teresse schon wahrnehmen und nicht zu wenig fordern. Durch
<lb/>Einzahlung der Lizenzprämie als Patentgebühr gebe er seiner- 
<lb/>seits dem Staate eine Garantie, daß er nicht zu viel verlange.
<lb/>So entstehe die Möglichkeit, daß die Erfindung Zum soliden und
<lb/>einträglichen Spekulationsgegenstande werde.

<lb/>Siemens glaubt eine eben patentirte Erfindung sei un- 
<lb/>möglich als ein Handelsartikel zu betrachten, weil sie keine ab- 
<lb/>geschlossene, fertige Sache sei. Wenn das Patent nachgesucht
<lb/>werde, solle die der Erfindung zu Grunde liegende Idee erst
<lb/>eine wirkliche, nützliche Erfindung werden und dies geschehe erst,
<lb/>wenn sie im praktischen Leben zur Geltung gekommen sei, wo- 
<lb/>rüber eine längere Zeit hingehe. Zeder, der schon selbst eine
<lb/>Erfindung verwerthet habe, werde ihm beipflichten, daß es gänz- 
<lb/>lich unmöglich sei, vor der Ausführung der Erfindung ihren
<lb/>Verkaufswerth bestimmen zu wollen. Dieser ergebe sich erst aus
<lb/>der Fabrikation selbst. Eine Ungerechtigkeit liege ferner in der
<lb/>Bestimmung, daß jeder dieselbe Lizenzprämie bezahlen solle, möge
<lb/>er großer oder kleiner Fabrikant sein. — Für kleine Erfindun- 
<lb/>gen, wie z. B. für winzige Mechanismen und Spielwaaren, die
<lb/>fertig auftreten und eines baldigen, aber auch nur eines kurzen
</p>

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                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>Schutzes bedürfen, sei das durch von Steinbeis vorgeschlagcne
<lb/>Prämiensystem vielleicht brauchbar. Für große Erfindungen
<lb/>habe der Vorredner selbst von diesem System abgesehen und ein
<lb/>Patent gegen feste Patentgcbühr empfohlen. Wenn man nun
<lb/>zwei Arten von Patenten nicht wolle, dann müsse man das
<lb/>Prämiensystem fallen lassen.

<lb/>Hiergegen bemerkt von Steinbeis, daß die Kategorie der
<lb/>bei der Patentanmeldung bereits fertigen Erfindungen nicht blos
<lb/>Kleinigkeiten umfasse. Dieselbe enthalte sehr wichtige Gegen- 
<lb/>stände, er erinnere nur an den amerikanischen Schraubstock, der
<lb/>auf der Wiener Ausstellung so viele Käufer gefunden habe. Es
<lb/>gebe eben fertige und unfertige Erfindungen, für crstere empfehle
<lb/>sich das Anmelde- und Prämiensystcm, für letztere die Vorprü- 
<lb/>fung und das Patent mit Lizenz. Diese Unterscheidung sei
<lb/>unerläßlich, versäume man sie jetzt, so werde die Zukunft sie
<lb/>bringen müssen.

<lb/>Klostermann hält den Vorschlag des Vorredners schon
<lb/>deshalb für nicht realisirbar, weil er sich juristisch nicht kon-
<lb/>struiren lasse. Er habe sich vergebens bemüht, denselben in eine
<lb/>juristische Form zu bringen. Der Erfinder solle die Uebertraguug
<lb/>oder die völlige Ausnutzung seiner Erfindung offeriren und eine
<lb/>feste Summe als Preis für diese Uebertraguug bestimmen. Dies
<lb/>fei aber unmöglich, weil die Benutzung, um deren Preis es sich
<lb/>handle, gar nicht begrenzt sei. Solle das Recht der Herstellung
<lb/>eines patentirten Gegenstandes an die Person gebunden und
<lb/>auf eine bestimmte Werkstatt beschränkt oder unbeschränkt sein,
<lb/>so daß der Erwerber die Fabrikation auch durch Dritte und an
<lb/>jedem beliebigen Orte betreiben lassen dürfe? Wenn z. B. eine
<lb/>Erfindung in der Zuckerindustrie gemacht werde, könne dann der
<lb/>Verein deutscher Zuckerfabrikantcn die Erfindung erwerben und
<lb/>sie allen seinen Mitgliedern zugänglich machen? Zn diesem Falle
<lb/>würde der Erfinder für sein Patent gar nichts erhalten, indem
<lb/>er in der einmaligen Bezahlung seiner Erfindung nur das zn-
<lb/>rückbekomme, was er selbst an den Staat bezahlt habe. Es
<lb/>gebe ferner manche Erfindungen z. B. bei der Heizung, Be- 
<lb/>leuchtung, Speisung von Dampfkesseln, wo der Preis der Be-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0166.tif"
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               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>Nutzung sich höchstens für den einzelnen Fall, für den einen
<lb/>Heizapparat oder Dampfkessel, an dem sie angebracht sei, be- 
<lb/>stimmen lasse. Hier würde die Prämie außerordentlich gering
<lb/>ausfallen und außerdem das Mißverhältniß entstehen, daß ein
<lb/>großer Fabrikant, der 100 Kessel besitze, dasselbe zahle wie ein
<lb/>kleiner Gewerbetreibender, der mit einem Kessel arbeite. Abge- 
<lb/>sehen von dieser juristischen Unmöglichkeit würden bei der Durch- 
<lb/>führung des Vorschlags, wenn auch gemildert, die Nachtheile des
<lb/>Anmeldesystems zum Vorschein kommen.

<lb/>Fleischmann tritt für den Vorschlag ein, der sehr wohl
<lb/>ausführbar sei und allein den Interessen der Kleinindustrie ge- 
<lb/>recht werde. Die im Entwurf des Patentschutzvereins ausge- 
<lb/>stellten Gebühren seien viel zu niedrig und nicht geeignet, sangu- 
<lb/>inische Erfinder abznschrecken. Mindestens müsse die Vorausbe- 
<lb/>zahlung aller Jahresabgaben der gesammten Zeit, für welche
<lb/>der Erfinder ein Patent haben wolle, gefordert werden. Dies
<lb/>würde die Erfinder vorsichtig machen und sehr viele bewegen,
<lb/>nur Patente auf kürzere Zeit, etwa auf 5 Jahre zu nehmen.
<lb/>Anderenfalls sei das Publikuur ein Spielball in den Händen
<lb/>der Erfinder, die ihre Patente ganz nach Belieben von einem
<lb/>zum andern Jahre verlängern könnten.

<lb/>Im graden Gegensatz hierzu will Siemens ein Verbot
<lb/>der Vorausbezahlung. Im Anfang seien die Erfinder immer
<lb/>sanguinisch und glaubten, ihre Erfindung werde die Welt auf
<lb/>den Kopf stellen. Wenn sie Geld haben, werden sie daher gern
<lb/>die ganze Summe auf einmal zahlen. Auf diese Weise wür- 
<lb/>den aber manche Patente auf Erfindungen bestehen bleiben,
<lb/>die sich schon nach einem Jahre für den inzwischen ernüchterten
<lb/>Erfinder als unnütz Herausstellen und für welche dieser dann
<lb/>sicher keine weiteren Opfer bringen würde.

<lb/>Diese Bedenken gegen die Vorausbezahlung kann Wirth
<lb/>nicht als stichhaltig anerkennen. In der Regel würden Voraus- 
<lb/>bezahlungen auf längere Jahre nicht stattfinden, da für den
<lb/>Erfinder nichts damit erreicht werde. Wohl aber bestehe oft
<lb/>ein Bedürfniß, die Gebühren für 2 oder 3 Jahre im voraus
<lb/>zu bezahlen, z. B. für englische Unternehmer, die behufs Alls-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0167.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>beutung ihrer Erfindungen lange Reisen nach China oder Austra- 
<lb/>lien antreten und dadurch außer Stand gesetzt werde::, die
<lb/>pünktliche Erledigung derartiger Zahlungsverpflichtungen in
<lb/>Europa zu kontroliren. Oft gehen Patente wegen Uebersehenö
<lb/>der Einzahlungsfristen verloren. Man möge den Erfinder nicht
<lb/>mit zu vielen Formalitäten belästigen und deren Versäumniß
<lb/>nicht gleich mit Aufhebung des Patentrechts bestrafen. Im
<lb/>übrigen erkenne er die vom Patentschutzverein vorgeschlagenen
<lb/>Gebührensätze als angemessen an. Dieselben seien weder zu
<lb/>hoch für kleine Gewerbetreibende noch so niedrig, daß eine
<lb/>Ueberfluthung mit unbedeutenden Erfindungen zu befürchten
<lb/>wäre. Sie hielten die richtige Mitte und schlossen sich den in
<lb/>andern Ländern bestehenden Abgaben an. Bei der Rormiruug
<lb/>der Gebühren sei es nicht möglich, sich durch allgemeine Prinzi- 
<lb/>pien bestimmen zu lassen. Man müsse sich hierbei vielmehr nach
<lb/>den auswärts gemachten Erfahrungen richten.

<lb/>Stegmann will die Vorausbezahlung der Gebühren auf
<lb/>eine längere Reihe von Zähren verboten wissen. Dies Verbot
<lb/>werde eine große Zahl von unbedeutenden Patenten beseitigen,
<lb/>die bestehen bleiben würden, wenn die Abgabe im voraus ge- 
<lb/>zahlt sei. Was die Taxe:: selbst betreffe, so halte er die Selbst- 
<lb/>besteuerung des Erfinders nach den Vorschlägen von Steinbeis
<lb/>dann allein für richtig, wenn der unbedingte Lizenzzwang und
<lb/>das Anmeldesystem angenommen werden.

<lb/>Für die Sätze des Patentschutzvereins tritt Linde ein,
<lb/>mit dem Vorbehalte jedoch, daß er eine Erhöhung zu Anfang
<lb/>wünsche. Die Abgabe des ersten Zahres sei von 30 Mark auf
<lb/>100 Mark zu erhöhen, um Kleinigkeiten, die sich zur Patenti-
<lb/>rung drängen, wirksamer auszuschließen. Dasselbe ließe sich
<lb/>vielleicht in der Weise erreichen, daß die Abgaben der beiden
<lb/>ersten Jahre sofort bei der Patentirung im voraus zu entrichten
<lb/>seien. Das würde mit dem obigen Vorschläge von 100 Mark
<lb/>ungefähr auf dasselbe hinauslaufen.

<lb/>Zn ähnlicher Absicht empfiehlt Kaselowsky die Prüfungs- 
<lb/>gebühr, welche der Entwurf des Patentschutzvereins auf 15 Mark
<lb/>bemesse, auf 100 Mark festzusetzen, damit die Patentbehörde

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Weryfelrecht. Bd. 35. il
</p>

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                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>entlastet und nicht mit einer Menge kleinlicher Gesuche be- 
<lb/>helligt werde.

<lb/>Auch Busse befürwortet eine Prüfungsgebühr von 100 Mk.
<lb/>Die eigentlichen Patentabgaben seien so zu bemessen, daß sie
<lb/>mindestens denen in England, Amerika und Frankreich gleich- 
<lb/>kommen. Die Sätze des Patentschutzvereins seien daher eher
<lb/>zu niedrig als zu hoch, und empfehle er namentlich für die
<lb/>späteren Jahre eine stärkere Steigerung.

<lb/>Gegen eine Erhöhung des Anfangssatzes der Gebühren
<lb/>spricht Brinkmann. Gerade für die „Arbeitererfindungen",
<lb/>kleine Verbesserungen an Werkzeugen und Maschinen, die von
<lb/>Handwerkern und Arbeitern in der Werkstatt und Fabrik ge- 
<lb/>macht würden, sei es wichtig, die Patentirung nicht von vorn- 
<lb/>herein durch hohe Abgaben zu erschweren.

<lb/>Auch Möller warnt vor einer zu hohen Normirung der
<lb/>im Anfang des Patentschutzes zu zahlenden Abgaben, lieber
<lb/>könne man später eine stärkere Steigerung eintreten lassen. Er
<lb/>halte indessen die vom Patentschutzverein vorgeschlagenen Sätze
<lb/>für richtig, die auch seines Wissens überall in Deutschland An-
<lb/>klang gefunden hätten.

<lb/>Gleicher Ansicht ist Brauer.

<lb/>Meidinger weicht nur insofern ab, als er den Patent- 
<lb/>bewerber zwingen will, eine den Abgaben der beiden ersten
<lb/>Jahre (30 + 60 Mark) gleichkommende Gebühr schon von
<lb/>Beginn des Aufgebots zu zahlen und dann, wenn das Patent
<lb/>wirklich ertheilt werde, die Abgabenzahlung erst mit dem dritten
<lb/>Jahre wieder beginnen zu lassen. Dies sei nöthig, um der
<lb/>Patentirung ganz unbedeutender Sachen vorzubeugen. Außer- 
<lb/>dem müsse die Patentbehörde befugt sein, verdienstvollen Er- 
<lb/>findern, die etwas tüchtiges erfunden haben und ihre Mittel- 
<lb/>losigkeit Nachweisen, diese zweijährige Gebühr ganz zu erlassen.
<lb/>Für die späteren Zahre werde der Erfinder aus den Erträgen
<lb/>der Erfindung selbst, wenn sie gut sei, schon die Mittel zur
<lb/>Zahlung der weiteren Abgaben ziehen können.

<lb/>Si er mann tritt diesem Vorschläge bei, nur will er die
<lb/>zweijährige Gebühr dem armen Erfinder nicht erlassen, sondern
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0169.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>blos stunden, weil derselbe nach zwei Zähren voraussichtlich
<lb/>genug aus dem Patente erlöst haben werde, um die Taxe nach- 
<lb/>träglich zu bezahlen. Zm übriger: billige auch er die Sätze des
<lb/>Patentschutzvereins.

<lb/>Die von letzterem vorgeschlagene geringere Gebühr für
<lb/>Zusatzpatente wird von Wirth und Siemens befürwortet.
<lb/>Es liege im Interesse namentlich der ärmeren Erfinder, daß sie
<lb/>für Nachträge und Verbesserungen ihrer ursprünglichen Erfin- 
<lb/>dung einen erleichterten Schutz erhalten. Die Patentbehörde
<lb/>solle prüfen, ob die Zusätze wirklich eine Ergänzung des Haupt-
<lb/>patents bilden, und demnächst ein Zusatzpatent gewähren,
<lb/>welches als Theil des Hauptpatents gelte und gleichzeitig mit
<lb/>diesem erlösche.

<lb/>Auf Grund dieser Besprechung ergab das Skrutinium fol- 
<lb/>gendes Resultat:

<lb/>Für eine Dauer des Patentschutzes von
<lb/>15 Jahren erklären sich alle, mit Ausnahme
<lb/>von zwei Stimmen (Brauer und Huber), die sich
<lb/>für 20 Jahre ausfprechen.

<lb/>Eine Verlängerung der Patente in be- 
<lb/>sonderen Fällen, ohne daß es dazu eines
<lb/>Aktes der Gesetzgebung bedürfen soll, über
<lb/>die Dauer von 15 Jahren hinaus, wird von
<lb/>10 Stimmen (Böttcher, Brauer, Hasenclever, Huber,
<lb/>Kaselowsky, Linde, Lürmann, Meidinger, Wirth und
<lb/>Zimmermann) beantragt.

<lb/>Für eine Vorschrift, die Dauer des in- 
<lb/>ländischen Patents von dem kurzlebigsten
<lb/>ausländischen Patente abhängig zu machen,
<lb/>erklärt sich niemand.

<lb/>Von zwei Sachverständigen (Bufie und
<lb/>Kaselowsky) wird eine Prüfungsgebühr von
<lb/>100 Mark gewünscht.

<lb/>Zwei andere (Fleischmann und von Steinbeis)
<lb/>beantragen, daß der Erfinder den selbst ein-

<lb/>ii*
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0170.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>ges chätzten Preis der Patentbenutzung als
<lb/>Gebühr entrichten soll.

<lb/>Für jährlich zu entrichtende, progressive
<lb/>Patentabgaben, im wesentlichen nach den
<lb/>Vorschlägen des Patentschutzvereins, sind
<lb/>alle Stimmen außer zwei (Fleischmann und von
<lb/>Steinbeis).

<lb/>Die Mehrheit (Brauer, Brinkmann, Busch,
<lb/>Hasenclever, Huber, Kaselowskp, Klostermann, Mei-
<lb/>dinger, Rautert, Siemens, Siermann und Stegmann)
<lb/>will ferner Vorausbezahlung der Gebühren
<lb/>nicht gestatten; sieben Stimmen (Böttcher, Ka-
<lb/>selowskp, Linde, Lürmann, Meidinger, Rautert und
<lb/>Siermann) wollen diese Vorausbezahlung da- 
<lb/>gegen für die beiden ersten Zahre gestatten.

<lb/>Eine Stundung der beiden ersten Zahres-
<lb/>abgaben für arme Erfinder wird von sechs
<lb/>Stimmen (Böttcher, Kaselowskp, Lürmann, Mei- 
<lb/>dinger, Rautert und Siermann) beantragt.

<lb/>Einstimmigkeit herrscht darüber, daß der
<lb/>Patentinhaber Nachträge und Zusätze zu
<lb/>seinem Patente machen darf. Patente dar- 
<lb/>über sollen mit dem Hauptpatent erlöschen
<lb/>und nur geringere Gebühren bedingen.

<lb/>Die Diskussion wendet sich nunmehr der Nummerfolge
<lb/>nach den einzelnen in dem Programm enthaltenen durch die
<lb/>bisherige Besprechung noch nicht erledigten Fragen zu.

<lb/>Zunächst zur Frage III. u. und d.:

<lb/>„Soll der Schutz ausgeschlossen werden, wenn die Er- 
<lb/>findung bereits im Zn- oder Auslande durch den Druck
<lb/>oder durch einen offenkundigen Betrieb oder anderweit
<lb/>in dem Grade bekannt geworden ist, daß jeder Sach- 
<lb/>verständige dadurch in den Stand gesetzt ist, dieselbe
<lb/>zu benutzen?"
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0171.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Vorsitzende bittet hierbei die besondere Frage in
<lb/>Erwägung zu ziehen, ob der Schutz auch ausgeschlossen sein
<lb/>solle, wenn die Veröffentlichung nur in ausländischen Patent- 
<lb/>schriften erfolgt ist.

<lb/>Siemens will die Frage vollständig bejahen mit der Ein- 
<lb/>schränkung, daß dabei nur der Druck in einer europäischen
<lb/>Sprache in Betracht kommen dürfe. Japanische und chinesische
<lb/>Druckwerke könnten doch unmöglich als Mittel der Bekannt- 
<lb/>machung gelten. Am liebsten möchte er alle Druckwerke igno-
<lb/>rirt sehen, die nicht in einer der vier europäischen Haupt- 
<lb/>sprachen erschienen seien. Eine Veröffentlichung in russischer
<lb/>Sprache z. B. sei für das übrige Europa keine Veröffentlichung
<lb/>zu nennen, weil diese Sprache dort zu wenig bekannt sei.

<lb/>Brinkmann frägt, wie es denn mit den tobten Sprachen
<lb/>gehalten werden solle? Zn alten Quellenschriften seien ganze
<lb/>Reihen von kunstgewerblichen Techniken beschrieben, die bis vor
<lb/>wenigen Jahrzehnten für das abendländische Kunsthandwerk ver- 
<lb/>loren gewesen. Er erinnere nur an die Schedula diversarum
<lb/>artium des Presbyter Theophilus. Was irgend einnml gedruckt
<lb/>worden, müsse zu jedermanns Benutzung frei bleiben, er sei
<lb/>daher gegen Ausschluß irgend einer lebenden oder tobten Sprache.

<lb/>Umgekehrt hält Siemens es für wünschenswerth, daß
<lb/>eine gewisse Verjährungsfrist, etwa von 20 Zähren, eingeftthrt
<lb/>werde, nach deren Ablauf aus dem früheren Dasein einer Zdee,
<lb/>die aber nicht ausgenutzt worden sei, kein Einwand gegen die
<lb/>Neuheit einer Erfindung solle hergeleitet werden dürfen. Wenn
<lb/>eine Erfindung so lange unbenutzt geruht habe, dann sei es ein
<lb/>technisches Verdienst, sie hervorzuholen und zum praktischen Ge- 
<lb/>brauche auszubilden. Dieses Verdienst müsse durch ein Patent
<lb/>belohnt werden.

<lb/>Eine solche Verjährungsfrist von 20 Jahren erscheint
<lb/>Brinkmann ganz willkürlich gegriffen zu sein. Sie würde
<lb/>jedes Zahr neue Auflagen von technischen Journalen nothwendig
<lb/>machen, um zu verhindern, daß eine vor 20 Jahren veröffent- 
<lb/>lichte Erfindung aus dem freien Gemeinbesitz aller in das Do- 
<lb/>minium der Patentbewerber falle.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0172.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Siemens fragt demgegenüber, was denn eine Erfindung
<lb/>nütze, die vor längerer Zeit gedruckt und dadurch allerdings
<lb/>Gemeingut geworden, die aber niemals zur Ausführung gelangt
<lb/>fei und bisher unbeachtet geruht habe. Sicherlich habe die All- 
<lb/>gemeinheit einen Vortheil, wenn eine solche alte Erfindung
<lb/>wirklich in das praktische Leben gerufen werde. Daß sie so
<lb/>lange geruht, sei ein Beweis, daß sie als unbrauchbar preis- 
<lb/>gegeben oder jedenfalls zur Zeit, als sie gemacht worden, einen
<lb/>praktischen Werth nicht besessen habe. Anderenfalls müßte jeder,
<lb/>der die grundlegende Idee zu einer Erfindung erfaßt habe, alle
<lb/>uralten Bücher durchstudiren, bevor er die Durchführung unter- 
<lb/>nehme, um nachzusehen, ob nicht früher schon Jemand dieselbe
<lb/>Zdee gehabt und publizirt habe. Damit bürde man dem Er- 
<lb/>finder eine große Arbeitslast auf. Der Industrie werde aber
<lb/>eine nützliche Sache vielleicht noch für lange Zahre entzogen.
<lb/>Für sie sei es gleichgültig, ob der Gedanke alt oder neu, das
<lb/>Wesentliche sei die Durchführung des Gedankens zur praktischen
<lb/>Verwerthung.

<lb/>Zur Widerlegung weist Brinkmann nochmals darauf hin,
<lb/>daß wir unmöglich das Erbtheil von Jahrtausenden, das in
<lb/>unseren Bibliotheken zu jedermanns Nutzen offen stehe, dieser
<lb/>Oeffentlichkeit in gewissem Sinne wieder entziehen dürften. Wenn
<lb/>jeder ein Patent erhalten sollte, der in alten Büchern ein Ver- 
<lb/>fahren, das in Vergessenheit gerathen, beschrieben finde, so
<lb/>würde der Finder statt des Erfinders geschützt werdm. Bequem
<lb/>sei der Vorschlag höchstens für die Patentbehörden, welche bei
<lb/>der Prüfung der Neuheit blos die Publikationen der letzten
<lb/>20 Jahre nachzuschlagen brauchten.

<lb/>Auch Klostermann bekämpft die vorgeschlagene Verjäh- 
<lb/>rungsfrist. Die möglichen Vortheile würden durch die erheb- 
<lb/>lichen Gefahren, die darin liegen, überwogen. Die praktische
<lb/>Folge würde sein, daß die Patentfabrikation ganz im großen
<lb/>betrieben würde. Jemand brauche blos alte Patentschriften
<lb/>durchzusehen und die dort gefundenen Erfindungen zur Paten-
<lb/>tirung vorzulegen, um ohne alles eigene Verdienst als Erfinder
<lb/>aufzutreten.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0173.tif"
                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>Siemens will mit seinem Vorschläge wesentlich eine Siche- 
<lb/>rung des Erfinders bezwecken. Was während eines bestimmten
<lb/>Zeitraums, möge dieser nun 20 oder 50 Jahre umfassen, nicht
<lb/>gedruckt und nicht zur Ausführung gekommen sei, das müsse als
<lb/>neu gelten. Ohne eine solche Bestimmung bleibe jeder Erfinder
<lb/>im unklaren über die Rechtmäßigkeit seines Patents, da immer
<lb/>jemand kommen könne, der Nachweise, daß die Erfindung schon
<lb/>vor Zeiten gemacht sei. Vergessene alte Sachen seien nichts als
<lb/>todter Ballast und weder für das Leben, noch für die Wissen- 
<lb/>schaft von Werth. Wenn aus diesem Ballast die Idee einer
<lb/>Erfindung herausgeholt und zur Reife gebracht werde, so sei
<lb/>dies ein Verdienst, das ebenso der Belohnung würdig sei wie
<lb/>das Heben eines Schatzes. Für die Industrie würde cs zu
<lb/>großem Vortheil gereichen, wenn alte Ideen mit neuen Mitteln
<lb/>ausgenommen und durchgeführt werden. Jetzt habe niemand
<lb/>ein Interesse daran, da wegen mangelnden Patentschutzes die
<lb/>Durchführung keinen Nutzen bringe.

<lb/>Böttcher vermag die Nothwendigkeit einer Verjährungs- 
<lb/>frist nicht einzusehen. Wenn vor 20 oder 50 Jahren nur die
<lb/>Idee der jetzt aufgegriffenen und praktisch brauchbar gemachten
<lb/>Erfindung publizirt worden sei, so hindere das gar nicht die
<lb/>heutige Patentirung, da die neuen Mittel und Kräfte, welche
<lb/>zur Verwirklichung der alten Idee angewendet worden, jeden- 
<lb/>falls den Gegenstand eines neuen Patents bilden. Derselbe will
<lb/>bei Berücksichtigung der Neuheit keinerlei Druckwerke, weder
<lb/>solche in außereuropäischen Sprachen, noch ausländische Patcnt-
<lb/>publikationen ausgeschlossen wissen.

<lb/>Siemens nimmt seinen Vorschlag in Betreff der Unter- 
<lb/>scheidung der Veröffentlichung je nach der Sprache, in welcher
<lb/>dieselbe erfolgt ist, zurück.

<lb/>Bei dem Skrutinium erklärt sich eine Minderheit
<lb/>(Brauer, Huber, Linde, Lürmann, Meidinger, Möller, Rautert,
<lb/>Siemens und Wirth) für eine Bestimmung dahin, daß
<lb/>bei der Beurtheilung der Patentfähigkeit dasjenige
<lb/>als neu gelten dürfe, was nicht in den letzten 50 Jah- 
<lb/>ren gedruckt oder offenkundig benutzt ist, daß mithin
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0174.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>ein älterer Druck oder Betrieb der Sache die Neu- 
<lb/>heit nicht entziehe. Abgesehen hiervon sind alle
<lb/>Stimmen darin einig, daß eine Erfindung nicht als
<lb/>neu gelten kann, wenn sie im In- oder Auslande
<lb/>durch Druck oder offenkundigen Betrieb oder ander- 
<lb/>weit so bekannt geworden, daß ihre Ausführung da- 
<lb/>nach durch jeden Sachverständigen möglich ist. Die
<lb/>Veröffentlichung der Erfindung durch ausländische
<lb/>Patentbehörden soll jeder anderen Publikation gleich-
<lb/>geachtet werden.

<lb/>Die weitere Frage III. c,

<lb/>ob die geheim betriebene Ausbeutung einer Erfindung
<lb/>die Erlheilung eines Patents verhindern solle,
<lb/>wird von Siemens verneint, nur dürfe das Patent auf jenen
<lb/>Betrieb nicht Zurückwirken. Der Patentschutz solle gerade dem
<lb/>Fabrikgeheimniß entgegenwirken, deshalb sei das Patent dem- 
<lb/>jenigen zu ertheilen, der sich zuerst melde, wenngleich ein anderer
<lb/>die Erfindung schon früher im geheimen ausgebeutet habe.

<lb/>Es wird konstatirt, d aß dieser Auffassung sämmt-
<lb/>liche Sachverständige beipflichten.

<lb/>Die Frage III. 6,

<lb/>ob die Patentirung auszuschließen, wenn dieselbe Er- 
<lb/>findung von mehreren gleichzeitig gemacht sei,
<lb/>hält der Vorsitzende schon durch die frühere Meinungsäußerung
<lb/>der Sachverständigen erledigt, daß die Priorität der Anmeldung
<lb/>für die Patentirung entscheiden solle.

<lb/>Was die Behandlung solcher Patentgesuche anlangt, welche
<lb/>gleichzeitig für dieselbe Erfindung bei der Behörde eingehen, so
<lb/>wünscht Siemens alsdann den verschiedenen Anmeldern ein
<lb/>gemeinschaftliches Patent zu geben. Dieselbe Praxis sei früher
<lb/>schon in Preußen befolgt worden.

<lb/>Von diesem Vorschläge fürchtet Klostermann, daß er
<lb/>leicht zu Mißbrauch führen würde, indem z. B. ein von dem
<lb/>Erfinder beschäftigter Schreiber rasch eine Kopie von der Patent- 
<lb/>beschreibung fertigen und gleichzeitig ein Patent anmelden könne.
<lb/>Die Schwierigkeit des angezogenen Falles möge man der Ent-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0175.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>scheidung der Patentbehörde überlassen. Diese werde vermuth-
<lb/>lich die Priorität nach der Reihenfolge bestimmen, in welcher
<lb/>der eröffnende Beamte die Gesuche erhalten habe.

<lb/>Der Vorschlag, für eine von mehreren selbständig gemachte
<lb/>Erfindung, wenn sie von ihnen am selben Tage angemeldet
<lb/>wird, ein gemeinsames Patent zu ertheilen, wird nur von drei
<lb/>Stimmen (Meidinger, Möller und Siemens) unterstützt.

<lb/>Die Frage VI. des Programms:

<lb/>„Soll der gewährte Schutz durch Rechtsgeschäfte
<lb/>unter Lebenden und von Todeswegen ganz oder getheilt
<lb/>übertragen werden können?"
<lb/>wird ohne Diskussion einstimmig bejaht.

<lb/>Die Berathung wendet sich nun zu der unter XII. bis
<lb/>XIV. des Programms behandelten Organisation und
<lb/>Zuständigkeit der Patentbehörde, soweit die einschlagen- 
<lb/>den Fragen nicht bereits im Laufe der früheren Erörterungen
<lb/>beantwortet worden sind.

<lb/>Was die Organisation der über die Ertheilung der Patente
<lb/>entscheidenden Behörde betrifft, so wünscht Linde, daß die Mit- 
<lb/>glieder derselben mindestens in zwei Gruppen, für chemische und
<lb/>mechanische Technologie, zu scheiden seien.

<lb/>Siemens hält dagegen die Bildung weiterer Unterabthei- 
<lb/>lungen für nöthig. Am besten sei dies übrigens der Behörde
<lb/>selbst zu überlassen. Nach dem Resumtz des Vorsitzenden ergiebt
<lb/>sich ein allgemeines Einverständniß der Versammlung darüber,
<lb/>daß die Mitglieder der Patentbehörde nach ihrer
<lb/>Sachkunde in verschiedene Abtheilungen geschieden
<lb/>werden sollen.

<lb/>Die Zuständigkeit der Patentbehörde will Klostermann
<lb/>auf die Aufhebung von Patenten und Patentstreitigkeiten nicht
<lb/>ausgedehnt wissen. Das seien Streitigkeiten um Privatrechte,
<lb/>welche dem Rechtswege nicht entzogen werden dürften. Zweifel- 
<lb/>haft sei nur, ob die ordentlichen Gerichte oder ein besonderer
<lb/>Gerichtshof hierbei in Wirksamkeit treten sollen. Er empfehle
<lb/>wegen der eigenartigen Natur der zu behandelnden Sachen die
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0176.tif"
                   n="170"
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               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>Einrichtung eines besonderen Gerichtshofes, der über die Klagen
<lb/>auf Aufhebung der Patente und über alle Streitigkeiten, bei
<lb/>welchen es sich um die Gültigkeit oder Aufhebung des Patents
<lb/>handle, ausschließlich zu befinden haben würde. Der Haupt-
<lb/>vortheil würde die größere Rechtssicherheit sein; es würden weder
<lb/>über die Rechtskraft eines einzelnen Patents noch über allge- 
<lb/>meine Fragen des Patentrechts hundert verschiedene Ansichten
<lb/>und Entscheidungen Vorkommen können. Die Erkenntnisse des
<lb/>Spezialgerichtshofs würden von selbst für alle späteren Fälle
<lb/>maßgebend werden. Ein Sachverständigenkollegium, dessen Bil- 
<lb/>dung unvermeidlich sei, wenn von einem besonderen Gerichtshof
<lb/>abgesehen werde, könne die Voriheile des letzteren nicht bieten,
<lb/>da seine Gutachten für die ordentlichen Gerichte nicht bindend,
<lb/>zudem auch auf blos technische Fragen beschränkt sein würden.
<lb/>Der Patenthof, wie das vorgeschlagene Spezialgericht im Ent- 
<lb/>wurf des Patentschutzvereins genannt sei, würde naturgemäß
<lb/>auch die zweite Instanz bilden für die vom Patentamt abge- 
<lb/>wiesenen Patentgesuche. Die ordentlichen Gerichte würden sei- 
<lb/>ner Ansicht nach für Klagen wegen Patentverletzungen nur dann
<lb/>kompetent bleiben, wenn die Gültigkeit des Patents nicht be- 
<lb/>stritten werde. Sie hätten dann über die Thatsache der Ver- 
<lb/>letzung, ebenso wie über die Höhe der Entschädigung zu ent- 
<lb/>scheiden.

<lb/>von Steinbeis wendet hiergegen ein, daß gerade die
<lb/>Frage, ob eine Verletzung des Patents vorliege, sehr schwer vom
<lb/>ordentlichen Richter beurtheilt werden könne. Zn Württemberg
<lb/>müsse das Gericht in einem Patentstreit das Gutachten der
<lb/>Patentbehörde einholen und durch letztere feststellen lassen, ob
<lb/>und inwiefern eine Kollision mit dem Patent eingetreten sei.

<lb/>Klo st er mann giebt zu, daß für solche Fälle es sich em- 
<lb/>pfehle, wenn vom Gericht das Gutachten eines besonderen Sach- 
<lb/>verständigenkollegiums eingeholt werde.

<lb/>Brinkmann wünscht Klagen wegen Patentverletzung in
<lb/>erster Instanz vor die ordentlichen Gerichte und in zweiter Zn-
<lb/>stanz vor den Patenthof verwiesen zu sehen. Die persönlichen
<lb/>Verhandlungen der Parteien vor dem Gericht ihres Wohnorts
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0177.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>würden oft im Wege der Sühne eine gütliche Vereinigung her- 
<lb/>beiführen, während dies von dem schriftlichen Verkehr vor einem
<lb/>centralen Patenthofe nicht zu erwarten sei.

<lb/>Für die ausschließliche Kompetenz des Patenthofes tritt
<lb/>Siemens ein. Streitfragen über Erfindungen und Patente
<lb/>seien so schwieriger Natur, daß Jemand, der nicht Techniker sei,
<lb/>nur durch längere Beschäftigung ein Verständniß für sie ge- 
<lb/>winne. Es sei schon schwer, dem Laien nnr verständlich zu
<lb/>machen, um was es sich bei einer technischen Streitfrage eigent- 
<lb/>lich handele. Dies lehre auch die französische Praxis, indem
<lb/>die Untergerichte in ihren Urtheilen über Patentstreitigkeiten säst
<lb/>immer auseinander gehen. Wenn irgendwo, sei in Patentsachen
<lb/>ein Spezialgerichtshof am Platz. Eine zweite Instanz würde
<lb/>die Industrie gern entbehren, ihr käme es nur auf eine schnelle
<lb/>und sachgemäße Entscheidung an. Er befürworte daher nur
<lb/>einen aus Richtern und Sachverständigen zusammengesetzten
<lb/>Gerichtshof. Streitigkeiten wegen Patentverletzungen, bei wel- 
<lb/>chen die Gültigkeit des Patents nicht bestritten werde, könne
<lb/>man den ordentlichen Gerichten überlassen.

<lb/>Möller will auch für diese Streitigkeiten die ordentlichen
<lb/>Gerichte ausschließen. Ob ein Einbruch in das Patentrecht
<lb/>vorliege, sei meist eine schwierige technische Frage, die nur von
<lb/>einem Sachverständigenkollegium zu entscheiden sei.

<lb/>Linde und Zimmermann sprechen sich gleichfalls für
<lb/>ein Spezialgericht aus, ebenso von Steinbeis, der das Haupt- 
<lb/>gewicht auf eine rasche Entscheidung legt.

<lb/>Der Vorsitzende resumirt die Ansichten wie folgt:

<lb/>Uebereinstimmung herrscht darüber, daß
<lb/>bei allen Patentstreitigkeiten die ordentlichen
<lb/>Gerichte möglichst auszuschließen sind und
<lb/>ein Spezialgericht (der Patenthof) entschei- 
<lb/>den soll, gegen dessen Entscheidung die Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde an das höchste Reichsgericht
<lb/>stattfindet.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0178.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Nur Klagen wegen Patentverletzungen, bei
<lb/>welchen die Gültigkeit des Patents nicht be- 
<lb/>stritten wird, wollen einige Mitglieder an
<lb/>die ordentlichen Gerichte verwiesen sehen,
<lb/>welche alsdann verpflichtet wären, das Gut- 
<lb/>achten eines Sachverständigenkollegiums ein- 
<lb/>zuholen, ohne durch dasselbe bei der Ent- 
<lb/>scheidung gebunden zu sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fünfte Sitzung.

<lb/>2. September 1876.

<lb/>Zu der Frage XVIll. des Programms:

<lb/>ob die Militär- oder Marineverwaltung berechtigt sein
<lb/>solle, jede patentirte Erfindung ohne weiteres, jedoch
<lb/>unter Vorbehalt der Entschädigung des Patentinhabers
<lb/>zu benutzen,

<lb/>macht Klostermann auf ein englisches Statut aufmerksam,
<lb/>welches die Geheimhaltung eines von der Militär- und Marine- 
<lb/>verwaltung erworbenen Patentes gestatte, für diesen Fall also
<lb/>die sonst vorgeschriebene Veröffentlichung der Beschreibung ans- 
<lb/>schließe.

<lb/>Eine solche Bestimmung erscheint Siemens entbehrlich.
<lb/>Wenn die Militär- und Marineverwaltung selbst etwas erfinde,
<lb/>so könne sie die Erfindung ohnedies geheim halten. Wenn ein
<lb/>dritter etwas für sie Brauchbares erfinde, so werde derselbe der
<lb/>Regel nach bald nach Anmeldung seines Patentgesuchs mit der
<lb/>Verwaltung über den Verkauf seiner Erfindung in Beziehung
<lb/>treten. Diese könne dann bei der Vereinbarung über den Er- 
<lb/>werb der Erfindung sich ausbedingen, daß das Gesuch um Pa-
<lb/>tentirung noch vor der Publikation zurückgezogen werde.

<lb/>Auch Brinkmann hält unter Hinweis auf die früheren
<lb/>Berathungen über den Lizenzzwang eine besondere Bestimmung
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0179.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht für erforderlich. Wo insbesondere eine Geheimhaltung
<lb/>dem Auslande gegenüber bezweckt werde, solle die Staatsver- 
<lb/>waltung vor der Patentertheilung. und unter Ausschluß der
<lb/>letzteren Spezialverträge mit dem Erfinder abschließen.

<lb/>Busse glaubt, daß solche Verträge nicht immer genügen.
<lb/>Für die Staatsverwaltung sei es oft von Wichtigkeit, die allei- 
<lb/>nige Ausnutzung einer Erfindung zu haben, derart, daß sie
<lb/>sogar den zweiten selbständigen Erfinder derselben Sache von
<lb/>dieser Benutzung ausschließen könnte. Er erinnert an das
<lb/>Wilcox'sche Patent auf Herstellung eines zu Papiergeld geeig- 
<lb/>neten Papieres. Die Regierung der Vereinigten Staaten habe
<lb/>für Amerika dies Patent angekauft und zugleich den Erfinder
<lb/>verpflichtet, im Auslande seine Erfindung nur an Negierungen,
<lb/>nicht an Privatpersonen abzugeben. Der Ausschluß der Pu- 
<lb/>blikation wäre in diesem Falle erwünscht gewesen. Seiner An- 
<lb/>sicht nach müsse nicht allein die Militär- und Marineverwaltung,
<lb/>sondern die Staatsverwaltung überhaupt berechtigt sein, die von
<lb/>ihr erworbenen Patente geheim zu halten.

<lb/>Die Frage findet eine weitere Erörterung nicht.

<lb/>Der Vorsitzende stellt hierauf zur Erörterung,

<lb/>ob es nach Vorgang des §.31 des Entwurfs des
<lb/>Patentschutzvereins angemessen sei, freinde Schiffe und
<lb/>Eisenbahnfahrzeuge, die sich nur vorübergehend im
<lb/>Reichsgebiete aufhalten, dem Ausschließungsrechte des
<lb/>Patentinhabers zu entziehen.

<lb/>Siemens und Klostermann betonen die Rothwendigkeit
<lb/>einer derartigen Bestimmung.

<lb/>Linde will die Ausnahme auf freinde Fahrzeuge jeder
<lb/>Art ausdehnen.

<lb/>Möller geht noch weiter und will die beschränkenden Wir- 
<lb/>kungen des Patentgesetzes ausschließen für alle Maaren, welche
<lb/>sich auf dem Transit durch Deutschland oder in zollfreien Nieder- 
<lb/>lagen befinden.

<lb/>Klostermann erkennt kein Bedürfniß an, den Transit
<lb/>nachgemachter Gegenstände durch Deutschland frei zu gestatten.
<lb/>Das ausschließliche Recht des Handels mit pateutirtcn Gegen-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0180.tif"
                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>ständen gebe dem Patentinhaber die Befugniß, auch den bloßen
<lb/>Transit zu verbieten und das Verbotsrecht könne für ihn von
<lb/>großem Interesse sein, wenn es sich beispielsweise um die Durch- 
<lb/>fuhr von in Amerika nachgemachten Maaren nach Oesterreich
<lb/>handle. Für einen möglichst freien, internationalen Verkehr
<lb/>genüge es, wenn fremde Fahrzeuge von dem Verbotsrecht des
<lb/>Patentinhabers ausgenommen werden.

<lb/>Von Brinkmann wird bestritten, daß der Transit an sich
<lb/>einen Handel bilde. Ein Verbot des bloßen Transits stehe dem
<lb/>Patentinhaber nicht zu und brauche nicht erst durch eine be- 
<lb/>sondere Bestimmung ausgeschlossen zu werden. Eine Aus- 
<lb/>schließung der Zollfreien Niederlagen erscheine ihm dagegen sehr
<lb/>bedenklich. Darunter fallen auch die Freihäfen und dann fände
<lb/>das Patentgesetz auf Hamburg und Bremen überhaupt keine
<lb/>Anwendung. Die Folge wäre, daß diese Freihäfen sich zu
<lb/>wahren Patenträuberhöhlen gestalten würden.

<lb/>Am Schluß der Besprechung resümirt der Vorsitzende
<lb/>deren Resultat wie folgt:

<lb/>Nach Ansicht aller soll das Ausschließungs- 
<lb/>recht des Patentinhabers sich nicht auf Ein- 
<lb/>richtungen an fremden Fahrzeugen erstrecken,
<lb/>welche die Reichsgrenze nur vorübergehend
<lb/>überschreiten.

<lb/>Eine Mehrheit von 17 Stimmen (Böttcher, Brauer,
<lb/>Busch, Fleischmann, Hasenclever, Huber, Kaselowskp, Linde,
<lb/>Lürmann, Meidinger, Möller, Rautert, Siemens, Siermann,
<lb/>von Steinbeis, Wirth und Zimmermann) ist ferner für
<lb/>völlige Freiheit des Transits, so daß der Patent- 
<lb/>inhaber den Durchgang nachgemachter Gegenstände
<lb/>durch deutsches Gebiet nicht verhindern darf.

<lb/>Für Freiheit der in zollfreien Niederlagen de-
<lb/>ponirten Waaren und deren Sicherung gegenüber
<lb/>etwaigen Angriffen des Patentinhabers ist nur ein
<lb/>Mitglied (Möller).

<lb/>von Steinbeis empfiehlt, durch eine besondere Be- 
<lb/>stimmung im Patentgesetz den zu einer Ausstellung
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0181.tif"
                   n="175"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>gesandten Gegenständen einen Schutz zu gewähren.
<lb/>Sonst müsse für jeden einzelnen Fall ein Spezialgesetz erlassen
<lb/>werden, was bei der Häufigkeit der Ausstellungen sehr um- 
<lb/>ständlich sei.

<lb/>Auch Wirth und Kloster mann verlangen einen provi- 
<lb/>sorischen Schutz der zu internationalen Ausstellungen vom Aus- 
<lb/>lande gesandten Objekte in dem Sinne, daß die Allsstellung
<lb/>eines Gegenstandes' und die dadurch bedingte Veröffentlichung
<lb/>der späteren Patentirung nicht entgcgenstehen solle. Ein solcher
<lb/>Schutz sei auch in dem neuesten englischen Patentgesetz-Entwurf
<lb/>(Art. 27) vorgesehen.

<lb/>Siemens will außerdem einen Schutz in dem Sinne, daß
<lb/>die zur Ausstellung geschickten Güter als transitirende anzusehen
<lb/>und wie diese vor einer Beschlagnahme oder sonstigen Angriffen
<lb/>des inländischen Patentinhabers sicher zu stellen seien. Die
<lb/>Ausstellungen und namentlich auch die Spezialausstellungell
<lb/>nmßlen auf jede Weise erleichtert und die ausländischen Be- 
<lb/>schicker vor jeder Gefahr gesichert werden.

<lb/>von Steinbeis wünscht eine derartige Exemtion auf
<lb/>staatlich organisirte Ausstellungen beschräickt zu sehen. In ähn- 
<lb/>licher Weise wollen Möller und Brinkmann es dem Ermes- 
<lb/>sen der Neichsregierung oder des Vundesraths überlassen, ob
<lb/>und inwieweit bei einer Ausstellung Exemtionen von den Wir- 
<lb/>kungen des Patentgesetzes eintreten sollen.

<lb/>Linde hält solche Exemtionen für bedenklich. Eine einzige
<lb/>Maschine könne auf der Ausstellung so viele Gegenstände fabri-
<lb/>ziren, daß dadurch der Bedarf des Inlands für eine geraume
<lb/>Zeit gedeckt, der inländische Patentinhaber also auf empfindliche
<lb/>Weise geschädigt werde.

<lb/>Am Schluß der Besprechung erklären sich sieben Stimmen
<lb/>(Fleischmann, Klostermann, Siemens, Siermann, von Steinbeis,
<lb/>Wirth und Zimmermann) für einen provisorischen Schutz
<lb/>der zu öffentlichen Ausstellungen geschickten Gegen- 
<lb/>stände (im Sinne des letzten englischen Patentgesetz-Entwurss).

<lb/>Alle außer zwei (Kaselowski und Linde) wollen die
<lb/>zu staatlich organisirien Ausstellungen gesandten
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0182.tif"
                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>*76
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegenstände der Ausschließungsberechtigung des
<lb/>Patentinhabers entziehen, so lange sie auf derAuS-
<lb/>stellung bleiben und nicht in den inneren Verkehr
<lb/>übergehen.

<lb/>Von zwei Stimmen (Wirth und Zimmermann) wird
<lb/>die Ausdehnung dieser Exemtion auf alle interna- 
<lb/>tionalen Ausstellungen gewünscht, also auch auf
<lb/>diejenigen, die nicht staatlich organisirt sind.

<lb/>Die Berathung wendet sich den Gründen der Aufhe- 
<lb/>bung der Patente zu (Frage XX).

<lb/>Der Vorsitzende rekapitulirt die schon im Laufe der
<lb/>Verhandlungen zur Sprache gebrachten Aufhebungsgründe. Als
<lb/>solche seien bezeichnet worden, die Einreichung einer in
<lb/>wesentlichen Punkten unrichtigen Beschreibung, die ungenügende
<lb/>Ausführung der Erfindung im Jnlande resp. die unberechtigte
<lb/>Lizenzverweigerung, das Fehlen einer rechtmäßigen Vertretung
<lb/>im Znlande, das Versäumniß der Einzahlung der Patentabga- 
<lb/>ben und die rechtswidrige Zueignung einer Erfindung. In
<lb/>letzterem Falle sei von einem Mitgliede, unter anscheinender Zu- 
<lb/>stimmung aller übrigen, der Uebergang des Patents auf den
<lb/>wirklichen Erfinder beantragt worden. Es frage sich, ob noch
<lb/>andere Aufhebungsgründe in Vorschlag gebracht würden.

<lb/>Rautert will die Klage auf Aufhebung des Patents wäh- 
<lb/>rend desien ganzer Dauer nicht nur in dem Falle zulassen,
<lb/>wenn die zur Patentirung eingereichte Erfindung in der Be- 
<lb/>schreibung ungenügend dargestellt ist, sondern auch in dem Falle,
<lb/>wenn der Patentinhaber entweder von vornherein oder erst
<lb/>später an einer patentirten Erfindung Verbesserungen anbringt
<lb/>und anwendet, die er dein Publikum vorenthält. Die Allge- 
<lb/>meinheit habe ein Recht, zu verlangen, daß ihr jede Verbesse- 
<lb/>rung bekannt gemacht werde. Diese Veröffentlichung sei dem
<lb/>Erfinder als eine Gegenleistung für die Patentertheilung aufzu- 
<lb/>erlegen. Andernfalls könne der Erfinder einen Industriezweig
<lb/>selbst unter dein Lizenzzwang ganz lahm legen, indem er zwar
<lb/>bereit sei, Lizenzen für die ihm patentirte Erfindung zu erth eilen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0183.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>selbst aber deren Ausführung in einer ganz anderen Weise be- 
<lb/>wirke, als das Patent kundgebe.

<lb/>Klostermann konstatirt, daß mehrere Gesetze auch den
<lb/>letzteren Fall mit Aufhebung des Patents bedrohen.

<lb/>Hasenclever, Siemens und Wirth wollen solche
<lb/>Verheimlichungen von Verbesserungen nicht mit der Aufhebung
<lb/>des Patents bestraft wissen. Dies würde zu endlosen Chikanen
<lb/>führen, da sehr oft die Ausführung der Erfindung nicht genau
<lb/>so erfolge, wie sie in der Beschreibung dargestellt sei, indem
<lb/>entweder unwesentliche Verbesserungen angebracht wären, welche
<lb/>das Nehmen eines Zusatz- oder neuen Patents nicht lohnten,
<lb/>oder indem wesentliche Verbesserungen zunächst probeweise zur
<lb/>Ausführung gebracht würden. Die Aufhebung würde eure Strafe
<lb/>dafür sein, daß der Erfinder keine Verbesserungspatente nachge- 
<lb/>sucht habe. Wozu aber eine solche Strafe? Die Gefahr, daß
<lb/>ein dritter ein Patent auf die geheim gehaltene Verbesserung
<lb/>bekomme, werde in der Regel ein genügend starker Beweggrund
<lb/>sein, nicht zu lange mit dem Antrag auf Patentirung zu zögern.

<lb/>Was die Aufhebung des Patents in Folge versäumter
<lb/>Gebührenzablung betrifft, so schlägt Lürmann vor, die Auf- 
<lb/>hebung erst eintreten zu lassen, wenn der Säumige trotz erhal- 
<lb/>tener Aufforderung nicht gezahlt hat.

<lb/>Auch Zimmermann befürwortet eine Mahnung und
<lb/>zwar mittelst rekommandirten Zettels.

<lb/>St eg mann will höchstens eine Erinnerung vor Ablauf
<lb/>der Zahlungsfristen.

<lb/>Wirth bemerkt, daß der Fall unverschuldeter Zahlungs-
<lb/>versäumniß sehr häufig vorkomme und sieht es als große Härte
<lb/>an, ihn ohne weiteres mit Aufhebung des Patentrechts zu be- 
<lb/>strafen. Das belgische Patentgesetz gewähre eine vierteljährige
<lb/>Nachfrist gegen Entrichtung .einer Geldbuße von 10 Frk. Aehn-
<lb/>lich sei es in Italien. Er beantrage, die Zahlung der Patent-
<lb/>gebühr bis zum Schluß des Aahres, in dem sie fällig werde,
<lb/>zu gestatten.

<lb/>Auch in Württenberg führe, wie von Steinbeis mittheilt,
<lb/>die Nichtzahlung der Gebühr nicht zur Aufhebung des Patents.

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. 35.
</p>
               <p>

                  <lb/>12
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0184.tif"
                   n="178"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Gebühren würden vielmehr ähnlich wie die Steuern im
<lb/>Exekutionswege beigetrieben. Ihm erscheine es unbillig, bei
<lb/>Nichtzahlung das Patent aufzuheben, wo vielleicht die Versäum-
<lb/>niß eine ganz entschuldbare sei. Auch dritte, welche dem Erfin- 
<lb/>der in Hinblick auf sein Patentrecht kreditirt haben, könnten
<lb/>durch dessen Aufhebung sehr geschädigt werden.

<lb/>Gegen jede Nachfrist tritt Siemens ein. Die Bewilli- 
<lb/>gung einer Nachfrist sei nichts weiter als eine Verlängerung
<lb/>der ursprünglichen Frist. Eine Mahnung sei auch überstüsfig.
<lb/>Bei Prozessen, in welchen es sich doch auch um wichtige Inte- 
<lb/>ressen hanrle, könne man durch Bersäumniß der Fristen sein
<lb/>ganzes Recht verlieren. Das Mahnen oder rechtzeitige Erinnern
<lb/>möge man den Patentagenten überlassen. Es würden sich wie
<lb/>in Frankreich Agenturbüreaus bilden, welche zur rechten Zeit
<lb/>zur Einzahlung mahnen und sich dadurch eine Kundschaft er- 
<lb/>werben. Bei einem wichtigen Patente werde der Erfinder die Zah- 
<lb/>lung nicht versäumen, bei einem unwichtigen werde er die vielleicht
<lb/>absichtlich vergessen, um so mit gutem Anstande ein Patent fallen
<lb/>zu lassen, das er im stillen schon längst aufzugeben entschloffen-ge- 
<lb/>wesen. Zm übrigen befürwortet er, die Klage auf Aufhebung
<lb/>nur dem Patentanwalt im Sinne der Vorschläge des Patent-
<lb/>schutzvereins einzuräumen. Wenn dritte darthun, daß sie die
<lb/>Erfindung gleichzeitig mit oder gar vor dem Patentinhaber ge- 
<lb/>macht haben, so sollen sie nicht auf Aufhebung, sondern nur
<lb/>darauf klagen dürfen, daß ihnen gegenüber das Patent für un- 
<lb/>wirksam erklärt werde. Dies sichere den Erfinder gegen chika-
<lb/>nöse Angriffe, die erst nach Abschluß des Aufgebotverfahrens
<lb/>auftreten und werde die Interessenten bewegen, ihre Widersprüche
<lb/>schon beim Aufgebot geltend zu machen. Die absolute Auf- 
<lb/>hebung entspreche gewöhnlich auch nicht den Wünschen der
<lb/>Privatkläger. Für sie sei es umgekehrt oft von größerem
<lb/>Zntereffe, daß das Patent bestehen bleibe und nur ihnen gegen- 
<lb/>über keine Kraft habe.

<lb/>Zm Gegensatz hierzu hält Möller es für die Pflicht des
<lb/>Patentgerichts, in allen Fällen, in denen ein Privatkläger dar-
<lb/>thue, daß ein Patent nicht hätte ertheilt werden sollen, nicht
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0185.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>blos die Unwirksanlkeit des Patents gegenüber km Kläger,
<lb/>sondern die Aufhebung des ganzen Patents auszusprechen. Eine
<lb/>solche Klage müsse ferner während der ganzen Patentdauer Zu-
<lb/>lässig sein.

<lb/>Auch Klostermann glaubt, daß bei Einsetzung eines ein- 
<lb/>heitlichen, allein kompetenten Patmthofes die begründete Klage
<lb/>einer Privatpartei auf Unwirksamkeit stets auch zur absoluten
<lb/>Aufhebung führen werde, da sich der Patentanwalt einer solchen
<lb/>Klage anschließen müsse. Anders würde sich die Sache gestalteil,
<lb/>wenn die Klagen auf Unwirksamkeit und Aufhebung vor die
<lb/>ordentlichen Gerichte verwiesen würden, weil deren Entscheidun-
<lb/>gen nur für die Prozeßparteien bindend wären.

<lb/>Am Schluß der Besprechung verkündet der Vorsitzende
<lb/>als einstimmige Ansicht: Ein Patent soll aufge- 

<lb/>hoben werden, wenn die im Patent beanspruchte Er- 
<lb/>findung in der Beschreibung ungenügend darge- 
<lb/>stellt ist.

<lb/>Der weitere Vorschlag, die Aufhebung auch dann
<lb/>eintreten zu lassen, wenn der Erfinder seine Erfin- 
<lb/>dung thatsächlich in einer durch neue Erfindungen
<lb/>verbesserten, aber nicht patentirten Gestalt benutzt,
<lb/>wird nur von 6 Stimmen (Brüning, Busch, Lürmann, Mei-
<lb/>dinger, Möller und Rautert) unterstützt.

<lb/>Einstimmigkeit ergiebt sich weiter darüber, daß
<lb/>die Aufhebung soll geschehen können, wenn der aus-
<lb/>ländische Patentinhaber keinen Vertreter im Zn-
<lb/>lande hat.

<lb/>Mit Ausnahme einer Stimme (von Steinbeis) ist
<lb/>man auch darüber einverstanden,-daß die unterlassene
<lb/>Zahlung der Patentgebühr die Aushebung nach sich
<lb/>ziehen solle.

<lb/>12 Stimmen (Brauer, Böttcher, Brüning, Busch, Busse,
<lb/>Fleischmann, Hasenclever, Klostermann, Linde, Nautert, Siemens
<lb/>Siermann) wollen diese Wirkung ohne weiteres ein,
<lb/>treten lassen, 9 (Brinkmann, Huber, Kaselowsky, Lürmann,
<lb/>Meidinger, Möller, Stcgmann, Wirth und Zimmermaun) erst
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0186.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>18D
</p>
               <p>

                  <lb/>als Folge einer Erinnerung oder Mahnung, erfolge
<lb/>diese schon vor oder erst nach Ablauf der Zahlungs- 
<lb/>fristen. Ebenso wird allerseits befürwortet, die Auf- 
<lb/>hebung eines Patents während der ganzen Patent- 
<lb/>dauer zu gestatten.

<lb/>Der Vorschlag, wegen mangelnder Neuheit nur
<lb/>dem Patentamt die Aushebungsklage zu geben, wird
<lb/>blos von 3 Stimmen (Kaselowsky, Lürmann und Siemens)
<lb/>unterstützt. Die übrigen (19 Mitglieder) wollen die
<lb/>absolute Aufhebung des Patents stets eintreien lassen,
<lb/>wenn jemand mit der Aufhebungsklage durchdringt.
<lb/>Im Laufe der Debatte war noch zur Sprache gekommen, daß
<lb/>sich Härten, die bei einigen der Aufhebungsgründe hervortreten
<lb/>könnten, durch eine Bestimmung, wonach die Aufhebung nicht
<lb/>erfolgen muffe, sondern nur erfolgen könne, vermeiden ließen.

<lb/>Die Berathung wendet sich jetzt zur letzten Frage des
<lb/>Programms: wie die in den einzelnen deutschen Staa- 
<lb/>ten bestehenden Patente unter der Herrschaft des zu
<lb/>erlassenden Reichsgesetzes zu behandeln sein würden.

<lb/>Wirth verweist auf das italienische Gesetz, welches zunächst
<lb/>die in den einzelnen Staaten Italiens vorhandenen Patente in
<lb/>ihrer bisherigen Gültigkeit bestätigt und weiterhin denselben
<lb/>binnen einer bestimmten Frist die Möglichkeit der Anmeldung
<lb/>bei den neuen Patentbehörden gewährt habe. Aehnlich seien
<lb/>in Belgien die bestehenden Patente bei Erlaß des jetzt geltenden
<lb/>Gesetzes behandelt worden. Er befürworte diesen Modus auch
<lb/>für Deutschland und beantrage außerdem, die Dauer der in
<lb/>den einzelnen Staaten geltenden Patente generell auf die in
<lb/>dem neuen Gesetze angenommene Schutzfrist auszudehnen.

<lb/>Klostermann glaubt, daß die Inhaber der bestehenden
<lb/>Patente mehr Werth auf die räumliche als auf die zeitliche
<lb/>Ausdehnung legen würden. Bei der Vergrößerung Preußens
<lb/>im Jahre 1866 sei eine solche räumliche Ausdehnung zwar nicht
<lb/>beliebt worden, sie sei aber unbedenklich in der Weise, daß die
<lb/>patentirte Erfindung bei der Reichspatentbehörde vorgelegt und
<lb/>dort genau so geprüft werde, als ob eine neue Erfindung vor-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0187.tif"
                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>läge. Das Neichspatent könne also nicht ertheilt werden, wenn
<lb/>in einem anderen deutschen Staate ein freier Betrieb der Er- 
<lb/>findung stattgefunden oder ein anderer auf denselben Gegenstand
<lb/>ein Patent erhalten habe. — Eine zeitliche Ausdehnung sei in
<lb/>gleicher Weise zuzulassen, wenn vor der Reichsbehörde dasselbe
<lb/>Verfahren eingeschlagen und dieselben Bedingüngen erfüllt wer- 
<lb/>den, welche das Gesetz für die Erlheilung neuer Patente vor- 
<lb/>schreibe. Weiter könne die Frage entstehen, wie bereits erloschene
<lb/>Patente zu behandeln und ob nicht ein Wiederaufleben der
<lb/>alten Patente zu gestatten sei, wenn ein weiterer Betrieb der
<lb/>Erfindung als von Seiten des Erfinders nicht stattgefunden
<lb/>habe. Eine solche Erneuerung des Schutzes sei bei dramatischen
<lb/>Werken thatsächlich vorgekommen. Bei Erfindungen halte er sie
<lb/>aber für bedenklich. Selbstredend müsse bei der zeitlichen Aus-
<lb/>dehnung oder Erneuerung die frühere Dauer des Patents von
<lb/>der Schutzfrist des neuen Gesetzes in Abzug gebracht werden.

<lb/>Siemens will die räumliche und zeitliche Ausdehnung
<lb/>durch die einfache Bestimmung im Gesetz erreichen, daß die Pa-
<lb/>tentirung von Erfindungen in deutschen Staaten kein Hinderniß
<lb/>für die Erlangung eines Reichspatents bilde. Damit sei gleich- 
<lb/>zeitig gesagt, daß auch der Betrieb, welcher auf Grund der
<lb/>Patentirung in einem deutschen Staate erfolgt sei, die Erthei-
<lb/>lung des Reichspatents nicht ausschließe.

<lb/>Gleichfalls für die räumliche und zeitliche Ausdehnung der
<lb/>bestehenden Patente äußert sich Linde. Die desfallsigen An- 
<lb/>träge seien gleich Gesuchen für neue Erfindungen zu prüfen
<lb/>und müsse zu Gunsten der bestehenden Patente nur die Aus- 
<lb/>nahmebestimmung eintreten, daß die vereinzelte Beimtzung des
<lb/>Patents durch dritte der Beurtheilung der Neuheit keinen Ab- 
<lb/>bruch thun solle. Diesen dritten gegenüber würde das neue
<lb/>Patent wirkungslos bleiben.

<lb/>Möller macht auf die Möglichkeit aufmerksam, daß ein
<lb/>bestehendes Patent schon in wissenschaftlichen Zeitschriften be- 
<lb/>schrieben sei und deshalb ein Reichspatent nicht ertheilt werden
<lb/>könne. Er beantrage daher eine Bestimmung, daß die Anwen- 
<lb/>dung der Erfindung durch den Patentilchaber und die Veröffent-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0188.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>lichung der Patentbeschreibung die Ausdehnung eines bestehenden
<lb/>Patents auf das Reich nicht ausschließen solle. Auch dürsten
<lb/>selbstverständlich diejenigen, welche den fraglichen Gegenstand in
<lb/>solchen deutschen Staaten, wo das Patent nicht gegolten, an-
<lb/>gefertigt oder verkauft haben, in diesen ihren bisherigen Rechten
<lb/>nicht behindert werden.

<lb/>Das Ergebniß der Erörterung ist, daß abgesehen von
<lb/>3 Stimmen (Brinkmann, Rautert und Siermanu) Einver-
<lb/>ständniß über folgenden Grundsatz besteht:

<lb/>„Eine räumliche Ausdehnung der in den
<lb/>einzelnen deutschen Staaten bestehenden Pa- 
<lb/>tente auf ganz Deutschland und eine Verlän- 
<lb/>gerung ihrer Dauer auf 15 Zahre soll zu- 
<lb/>lässig sein; die Erfindung ist zu den: Behufe
<lb/>nach dem allgemeinen für die Patenterthei-
<lb/>lung maßgebenden Verfahren zu behandeln;
<lb/>dem Patentinhaber kann weder die Ausfüh- 
<lb/>rung der Erfindung durch ihn oder seinen
<lb/>Rechtsnachfolger, noch deren Veröffentlichung
<lb/>nach Ertheilung des früheren Patents ent-
<lb/>gegengehalten werden. Bei Ertheilung des
<lb/>Reichspatents ist die in dem Einzelstaat ab- 
<lb/>gelaufene Patentzeit von der reichsgesetz- 
<lb/>lichen Patentdauer in Abzug zu bringen.
<lb/>Auch treten mit dieser Ertheilung die Ge- 
<lb/>bührensätze des Reiches ein."

<lb/>Schließlich wird noch, auf die Anregung eines Sachver-
<lb/>verständigen, das allgemeine Einverständniß darüber
<lb/>festgestellt, daß die Dauer der Patente von dem Zeit- 
<lb/>punkte der Anmeldung der Erfindung ab laufen soll.

<lb/>Nachdem der Fragebogen erschöpft, giebt der Vorsitzende
<lb/>noch zur Erwägung, ob eine obligatorische Bezeichnung
<lb/>der patentirten Gegenstände einzuführen sei, bezw.
<lb/>eine Strafbestimmung gegen diejenigen, welche einen nicht pa-
<lb/>tentirten Gegenstand als „patentirt" bezeichnen.

<lb/>Brinkmann empfiehlt dringend nach dem Vorbild der
<lb/>amerikanischen Gesetzgebung, die Patentinhaber zu verpflichten.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0189.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>die patentirten Gegenstände als solche und mit dem Datum des
<lb/>Patents zu bezeichnen, anderen dagegen zu verbieten, auf nicht
<lb/>patentirten Sachen eine entsprechende Bezeichnung anzubringen.
<lb/>Leider sei im deutschen Gewerbe das Gefühl für die Unzulässig- 
<lb/>keit gewisser Konkurrenzmittel noch wenig entwickelt. Vielfach
<lb/>gelte Alles für erlaubt, was nicht durch das Strafgesetz ver- 
<lb/>boten sei. Zn Frankreich sei der Begriff der „concnreen,e cke-
<lb/>loyale“ durch Gesetz und Gerichtspraxis sehr scharf bestiinmt.
<lb/>Wer dort prahle, er sei in dieser oder jener Ausstellung prä-
<lb/>miirt worden, werde dem wirklich prämiirten Konkurrenten gegen- 
<lb/>über ersatzpflichtig. Zn demselben Geiste werde in England ex
<lb/>officio die Einfuhr solcher Waaren verhindert, auf welchen als
<lb/>Fabrikationsort zu Unrecht London oder eine andere Stadt
<lb/>Englands vermerkt sei. Manche Vorzüge der französischen In- 
<lb/>dustrie vor der deutschen rühren von der strengen Behandlung
<lb/>her, welche dort die illoyale Konkurrenz erleide. Dieselbe habe
<lb/>einen erziehenden Einfluß auf die dortigen Industriellen geübt
<lb/>und deren Selbständigkeitsgefühl gehoben. Deshalb wünsche er
<lb/>ähnliche Bestimmungen für Deutschland. Er habe nicht umhin
<lb/>gekonnt, einen wunden Punkt der deutschen Zndustrie zu be- 
<lb/>rühren und erblicke in den obigen Vorschlägen und namentlich
<lb/>in einem strengen Verbote der unrechtmäßigen Bezeichnung von
<lb/>Waaren als patentirt Schritte auf den: Wege zur Besserung.

<lb/>Zn gleichem Sinne spricht sich Siemens aus. Bei uns
<lb/>sei Vieles erlaubt und anständig, was in anderen Ländern für
<lb/>unerlaubt und unanständig gelte und dadurch werde das An- 
<lb/>sehen des ganzen Landes geschädigt. Man habe im Auslande
<lb/>leider vielfach eine unberechtigt schlechte Meinung von deutschen
<lb/>Fabrikaten, weil die guten Erzeugnisse der Deutschen sehr oft
<lb/>unter fremder Firma gehen, um bessere Preise zu erzielen. Ge- 
<lb/>setzliche strenge Vorschriften seien nöthig, um alle Täuschungen
<lb/>zu verhindern. Deshalb befürworte er auch das vom Vorredner
<lb/>beantragte Strafverbot der unrechtmäßigen Bezeichnung. Es
<lb/>müsse ferner der Name des Patentirten und die Jahreszahl der
<lb/>Patentirung auf jedem patentirten Gegenstand angebracht wer- 
<lb/>den, damit jeder wissen könne, wie lange das Patent noch laufe.
<lb/>Wenn die Patentobjekte ihrer Natur nach eine Aufschrift nicht
<lb/>tragen können, so sei die Bezeichnung auf ihrer Verpackung an-
<lb/>zubringen.

<lb/>Klostermann sieht den Hauptzweck dieses Gebotes darin,
<lb/>daß Jedem Gelegenheit gegeben werde, sich zu überzeugen, ob
<lb/>die Waare patentirt sei. Dadurch warne man vor Uebertre-
<lb/>tungen und dies sei besonders für kleine Gewerbtreibende von
<lb/>Wichtigkeit, welche nicht alle Veröffentlichungen des Patentamts
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0190.tif"
                   n="184"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>studiren können.' Deshalb müsse als Strafe der nicht erfolgten
<lb/>Bezeichnung, ähnlich wie in Amerika, die Wirkung eintreten,
<lb/>daß der Patentinhaber nicht auf Schadenersatz wegen Patent- 
<lb/>verletzung klagen dürfe, außer gegen denjenigen, dessen mala
<lb/>fides er zu beweisen im Stande sei. Damit übrigens keine
<lb/>Verwirrung entstehe durch Verwechselung mit ausländischen Pa- 
<lb/>tenten müsse die Bezeichnung lauten: „deutsches Patent".

<lb/>In gleichem Sinne spricht Meidinger.

<lb/>Die Zählung ergiebt, daß eine obligatorische
<lb/>Bezeichnung der patentirten Gegenstände bezw. ihrer
<lb/>Verpackung mit den Worten: „deutsches Patent"

<lb/>und mit dem Zahresdatum der Patentirung von
<lb/>allen Stimmen außer 3 (Brüning, Siermann und Steg- 
<lb/>mann) befürwortet wird. Dieselbe Mehrheit ist für
<lb/>eine Bestimmung im Sinne des von Klostermann.er- 
<lb/>wähnten Grundsatzes der Patentgesetzgebung der
<lb/>Vereinigten Staaten. Ein Verbot der Bezeichnung
<lb/>nicht patentirter Gegenstände als patentirter wird
<lb/>einstimmig als erforderlich bezeichnet.

<lb/>Schließlich wird die Aufmerksamkeit auf die sowohl im
<lb/>französischen Gesetz von 1844 wie auch im französischen Gesetz- 
<lb/>entwurf von 1858 Art. 36 enthaltene Strafbestimmung gelenkt,
<lb/>welche die Nachahmung von patentirten Gegenständen schärfer
<lb/>bestraft, wenn sie entweder von Arbeitern oder Angestellten, die
<lb/>in den Werkstätten oder in der Anstalt des Patentinhabers
<lb/>gearbeitet haben, vorgenommen worden ist, oder wenn der Nach- 
<lb/>ahmer mit solchen Arbeitern und Angestellten in Verbindung
<lb/>trat und auf diese Weise von dem Belriebsmodils des im Pa- 
<lb/>tent beschriebenen Verfahrens Kenntniß erhielt.

<lb/>Brinkmann befürwortet eine derartige Bestimmung, wäh- 
<lb/>rend Brüning die Nothwendigkeit nicht einsieht, die Mitthei- 
<lb/>lung der Erfindung durch eine der bezeichneten Personen bei
<lb/>Strafe zu verbieten, wenn die volle Beschreibung der Erfindung
<lb/>veröffentlicht werde.

<lb/>Auch von Steinbeis spricht sich dagegen aus, da beson- 
<lb/>dere Strafverschärfungen für Arbeiter weder erforderlich noch
<lb/>zeitgemäß seien.

<lb/>Die Einführung einer entsprechenden Bestimmung wird
<lb/>schließlich nur von 5 Stimmen (Böttcher, Brinkmann, Linde,
<lb/>Meidinger und Zimmermann) befürwortet.

<lb/>Die Erörterung der den Sachverständigen vorgelegten Fra- 
<lb/>gen wurde hiermit geschlossen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084638_nf10+1877_0191.tif"
                n="185"
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            <div xml:id="d8286e17662"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Das juristische Wesen der Autorrechte, sowie des Firmen- und Markenschutzes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gareis, Carl">Gareis, Dr. Carl, Prof. in Gießen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte, sowie des Firmen-
<lb/>«nd Markenschutzes-

<lb/>Von Herrn Dr. Carl Gareis, Prof, der Rechte an der Universität Gießen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I

<lb/>Das Handelsrecht hat sich mit einer Anzahl von Rechts- 
<lb/>verhältnissen zu beschäftigen, deren juristische Natur noch keines- 
<lb/>wegs klar gestellt ist; deßhalb weichen die Lehr- und Handbücher
<lb/>des Handelsrechts von einander ab in Betreff der Definitionen
<lb/>sowohl als in Betreff der systematischen Einreichung derselben. Das
<lb/>Handelsgesetzbuch (Art. 15—27) normirt das Firmenrecht;
<lb/>das Neichsgesetz vom 30. November 1874 über Markenschutz er- 
<lb/>klärt die bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten, in welchen durch die
<lb/>Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes erhoben wird,
<lb/>als Handelssachen im Sinne der Reichs- und Landesgesetze
<lb/>(§. 19); dieselbe Qualifikation wird durch das Neichsgesetz
<lb/>vom 11. Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an Mustern
<lb/>und Modellen (§. 15) jenen bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten bei-
<lb/>gelegt, in welchen auf Grund dieses Gesetzes eine Klage wegen
<lb/>Entschädigung, Bereicherung oder Einziehung angestellt wird;
<lb/>die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch-und
<lb/>Kunsthandels sind durch Art. 272 Ziff. 5 des H.-G.-B. als
<lb/>relative Handelsgeschäfte bezeichnet.

<lb/>Hieraus ergiebt sich, daß gerade die Wissenschaft des Han-

<lb/>Archiv für deutsches Handels, u. Wechselrecht. Bd. 35.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <pb facs="2084638_nf10+1877_0192.tif"
                   n="186"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>185 Das juristische Wesen der Autorrechte,


<lb/>delsrechts Grund und Veranlassung genug hat, sich mit der
<lb/>Rechtsnatur der genannten „Handelssachen" zu beschäftigen.

<lb/>Allein jede Untersuchung hierüber muß nothwendig noch
<lb/>andere Rechtsverhältnisse umfassen als die vorhin aufgezählten,
<lb/>Rechtsverhältnisse, welche mit letzteren dieselbe Rechtsnatur zeigen.
<lb/>Es gibt nichtMoß ein Urheberrecht an Mustern und Modellen
<lb/>(geschützt ^durch^ Reichsgesetz vom 11. Januar 1876), sondern
<lb/>auch ein-'Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musika-
<lb/>lischen Kompositionen und dramatischen Aufführungen (geschützt
<lb/>durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870), ferner ein Urheber- 
<lb/>recht an Werken der bildenden Künste (geschützt durch das Reichs-
<lb/>gesetz vom 9. Januar 1876), ein Recht des Schutzes der Pho-
<lb/>lographieen gegen unbefugte Nachbildung (R.-G. vom 10. Januar
<lb/>1876) und endlich verschiedene Autorrechte, welche durch den
<lb/>partikularrechtlichen Erfinderschutz, den die Patentgesetze ge- 
<lb/>währen, zur rechtlichen Anerkennung gelangen. Als Urheber- 
<lb/>rechte fallen alle diese „Rechte" unter einen gemeinsamen Ge- 
<lb/>sichtspunkt. Die Mrma ist ein Name, der Firmenschutz ist
<lb/>Schutz eines^Namens, — es liegt nun die Frage nahe, ob nicht
<lb/>auch andere, ^nemlich nichtkaufmännische, Namen rechtlich ge- 
<lb/>schützt sind. DerIZusammenhang zwischen dem Firmenrecht und
<lb/>dem Markenschutz bedarf keines, besonderen Nachweises, im
<lb/>Markenschutz wird die Firma geschützt. Schon diese Erwägung
<lb/>zeigt, daß eine Anzahl nicht handelsrechtlicher, sondern dem ge- 
<lb/>wöhnlichen bürgerlichen Rechte angehöriger Verhältnisse noth- 
<lb/>wendig miterörtert werden müssen.

<lb/>Auf diesen Zusammenhang macht v. Mandrp*), nachdem
<lb/>er zuvor vom Autorrecht des Schriftstellers gesprochen hat, mit
<lb/>den Worten aufmerksam: „Ob und welche weiteren der moder- 
<lb/>nen Rechtsbildung ungehörigen Befugnisse derselben Kategorie
</p>
               <p>

                  <lb/>1) „Das Urheberrecht an literarischen Erzeugnissen und Werken der
<lb/>Kunst. Em Commentar zu dem k. bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865.
<lb/>Von Dr. Gustav Mandry, Professor der Rechtswissenschaft in Tübingen."
<lb/>(In dem Sammelwerke: Die Gesetzgebung des Königreichs Bayern, Heraus- 
<lb/>gaben von v. Dollmann. Th. I. Bd. 5 Heft 2 S. 99)
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0193.tif"
                   n="187"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes. 187


<lb/>zuzuzählen wären, ist hier nicht festzustellen. Doch mag im All- 
<lb/>gemeinen und ohne bestimmte Entscheidung für den privat- be- 
<lb/>ziehungsweise vermögensrechtlichen Charakter der cingetncu Be- 
<lb/>fugnisse hingewiesen werden: auf das Recht zur ausschließlichen
<lb/>Führung einer bestimmten Firma (D. H.-G.-B. Art. 15 flg.),
<lb/>auf das Recht zum ausschließlichen Gebrauche bestinnnter Waaren-
<lb/>zeichen und aus die aus Erfindungs- und EinsührungSpatenten
<lb/>hervorgehenden Rechte."

<lb/>Man hat dieser vollkommen gerechtfertigten Anregung nicht
<lb/>die gebührende Folge gegeben; zwar mit der Betrachtung der
<lb/>Natur des Autorrechts, als des Rechts des Urhebers eines lite- 
<lb/>rarischen oder künstlerischen Geistesproduktes, beschäftigt sich eine
<lb/>extensiv wie intensiv sehr bedeutende Literatur -), aber die
<lb/>wirklich systematische Darstellung des Wesens aller der Rechte,
<lb/>auf welche v. Mandry hinweist, fehlt noch zur Stunde.

<lb/>Die Theorie des „geistige Eigenthums", als welches- man
<lb/>das Autorrecht bezeichnte, ist^Ht entwickelilllgsfähig; jede Con-
<lb/>seguenz, die man aus dem Eigenthumsbegriff ziehen wollte, zeigt
<lb/>als unrichtig, als im Autorrecht nicht vorhanden. Diejenigen,
<lb/>welche zwar den Namen, nicht aber den Begriff „Eigenthum"
<lb/>zur Bezeichnung des Urheberrechts festhalten, sind genöthigt,
<lb/>entweder eine der übrigen Theorien anzunehmeu, oder eine De- 
<lb/>finition überhaupt zu vermeiden. Nicht entwickelungsfähig ist
<lb/>ferner die dogmatische Grundannahme eines „Verlagsrechts",
<lb/>da letzterer Begriff zu enge ist, um das Autorrecht auch nur
<lb/>nach Einer Seite hin bezeichnen.

<lb/>Aber entwickelungsfähig sind alle jene Theorieen, welche
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Statt einer hier nicht notwendigen Literatur-Zusammenstellung sei
<lb/>auf den Aufsatz von Lewis in v. Holtzendorff'S Nechtslexikon unter „Urheber- 
<lb/>recht", 2. Aufl. II. Bd. 1876 S. 770-774 (nebst Literatur daselbst) sowie
<lb/>auf die Uebersicht der Literatur des deutschen Handelsrechts von Voigtel
<lb/>(Berlin 1876) S. 137—141 verwiesen; dann auf die von Gen gl er „das
<lb/>deutsche Privatrecht in seinen Grundzügen", 3. Aust. Erlangen 1876 §. 130
<lb/>Anm. 1 und 2 angeg. Lit. Dazu nun: vr. Klostermann, „das Urheber- 
<lb/>recht an Schrift- und Kunstwerken", Berlin 1876, und vr. Klostermann
<lb/>in diesem Archiv (Bd. 35) S. 11 ff. „das Recht deö Erfinders."

<lb/>13*
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0194.tif"
                   n="188"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte,


<lb/>das Urheberrecht als ein „Recht der Persönlichkeit" auffassen 3 4)
<lb/>(und zwar ohne diese Auffassung durch die Annahme einer Ver- 
<lb/>bindung mit einem Vermögensrecht zu trüben). Die Fortent- 
<lb/>wickelung dieser Theorieen hat nach 2 Richtungen zu erfolgen:
<lb/>Erstens muß der Begriff der „Rechte der Persönlichkeit" schärfer
<lb/>gefaßt (d. i. in allseitigen Gegensatz zu den übrigen Arten der
<lb/>Rechte genauer gestellt) und tiefer begründet (d. i. mehr aus
<lb/>dem Wesen der Person, der Rechtsverhältnisse und aus dem
<lb/>Zwecke und Wesen des Rechts im objektiven Sinne entwickelt)
<lb/>werden, als bis jetzt geschehen zu sein scheint; (für diese
<lb/>Bedürftigkeit spricht meines Erachtens der Mangel allseitigen
<lb/>Einverständnisses über die Nothwendigkeit einer derartigen Ka- 
<lb/>tegorie von Rechten). Zweitens muß die so entwickelte eigene
<lb/>Art von Rechten eine Anzahl von Erscheinungen äußeren mo- 
<lb/>dernen Rechtslebens erklären und umfaffen, welches von der
<lb/>Systematik des bürgerlichen Rechts bisher vernachläßigt wurde.

<lb/>II.

<lb/>Das „Recht der Persönlichkeit" figurirt in der Rechts- 
<lb/>wissenschaft immer noch theils mit einer proteusartigen Viel- 
<lb/>gestaltigkeit, theils mit der Gestaltlosigkeit eines Protoplasma.
<lb/>Es kann und soll hier keine Dogmengeschichte dieses controversen
<lb/>Begriffes gegeben, sondern nur auf einige der bezeichnendsten
<lb/>und neuesten Auffaffungen aufmerksam gemacht werden.

<lb/>Die materiellste Auffaffung eines solchen Rechts der Persön- 
<lb/>lichkeit liegt in der von Vangerow/) aufgestellten Behaup- 
<lb/>tung: Jeder ' Mensch' ist in Betreff des Physischen an ihm
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Als bahnbrechend für die Anerkennung dieser Rechtsaufsassung, zu- 

<lb/>nächst zur Erklärung des Autorrechts, ist zu nennen: Kant lZMke Bd. V..
<lb/>S. 349), dann Renouard, Tratte* des droits d’auteur, Paris 1838/39,
<lb/>und Bluntschli, Deutsches Privatrecht §§. 46—50 (3. Aust. S. 110—133),
<lb/>insbes. §§. 46 u. 47. DaS Autorrecht bildet bei Bluntschli das letzte Ka- 
<lb/>pitel des »Personenrechts"; hierüber s. unten Abschnitt IV. a. E. S. fl. 27.
<lb/>Hieher ist auch zu stellen: Beseler, Deutsches Privatrecht §. 88, die interefs.
<lb/>Note 10 daselbst. ^


<lb/>4) v. Vangerow, Pand. §. 34 Anm. 1.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0195.tif"
                   n="189"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes. 189


<lb/>Objekt des Eigentumsrechts, und zwar steht er entweder im
<lb/>Eigenthum eines Andern oder er hat^sM selbst im Eigen- 
<lb/>thum; soll der Mensch alsleWsobjekt in Betracht kommen,
<lb/>so muß er frei sein, d. h. er muß in seinem eigenen Eigenthum
<lb/>stehen, er muß sein eigener Herr sein; der status libertatis ist
<lb/>folglich die Grundbedingung aller juristischen Persönlichkeit5).

<lb/>Hiergegen dürfte hier nur einzuwenden sein: diese Herbei- 
<lb/>ziehung des Eigenthumsbegriffs ist dogmatisch unmöglich und
<lb/>unfruchtbar; es schließt sich auch bei Vangerow keine Folge
<lb/>an diese Auffassung an und für das Geistesgebiet entbehrt sie
<lb/>vollends aller Anwendbarkeit.

<lb/>Die Puchta'sche6) Darstellung der „Rechte an der eigenen
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Daö römische Recht leugnet zwar (in I. 13 pr. D. ad leg. Aquil.
<lb/>9. 2.) das Eigenthum des Menschen an seinen Gliedern („nicht aber, daß
<lb/>sofern wir diese Glieder als Object einer Berechtigung betrachten wollen,
<lb/>diese letztere eine rechtliche sei", Bürkel in der Krit. Bierteljahröschrist
<lb/>von P'özl und Wind scheid Band XI. [18G9] S. 198), giebt aber doch
<lb/>die Klage aus der Lex Aquilia als angewandte Klage auch im Falle der
<lb/>Verletzung freier Menschen. (Ulpian ad Edict.: Liber homo suo nomine
<lb/>utilem Aquiliae habet actionem: directum enim non habet, quoniam do- 
<lb/>minus membrorum suorum nemo videtur.) Man sieht deutlich: .der Eigen-
<lb/>thumsbegrifs paßt den-römischen Juristen nicht; eine Rechtsbeziehung ist
<lb/>verletzt, der Jurist weiß aber keinen Namen für daS verletzte Recht, darum
<lb/>greift er zu einer Analogie. — Merkwürdig sind folgende, auf dieselbe Ana- 
<lb/>logie gebaute Vorschriften altindo-arischen Rechts: Gesetz des Mann, Buch II.
<lb/>§. 88: Wie ein Fuhrmann widerspenstige Pferde zu behandeln weiß, so
<lb/>wird ein weiser Mann mit der größten Sorgfalt die Gliedmaßen zu be-
<lb/>zäumen verstehen, welche unter den hinreißenden Sinnlichkeiten wild herum- 
<lb/>irren." Buch VIII. §. 296: „Wenn ein Fuhrmann durch Unschicklichkeit einen
<lb/>Menschen ums Leben bringt, so soll ihm augenblicklich eine eben sy große Strafe
<lb/>als für einen Diebstahl zuerkannt werden, halb soviel für große Thiere."
<lb/>Buch VIII.: §§. 299, 300: „Eine Frau, ein Sohn, ein Diener, ein Schüler
<lb/>und ein jüngerer rechter Bruder können, wenn sie ein Vergehen begehen, mit
<lb/>einem Stricke oder mit einem kleinen Sprößling von Rohr bestraft werden,
<lb/>aber bloß auf dem Hintertheil des Körpers und ja nicht auf einem edlen
<lb/>Theil; wer sie anders als mit dieser Einschränkung schlägt, ladet Schuld
<lb/>und Strafe eines Diebes auf sich. -

<lb/>6) Puchta im Rhein. Museum für Jurisprudenz Bd. III. S. 305 bis
<lb/>308. Institutionen I. §. 30. Pand. §§. 22, 46, 114. Vorlesungen hierzu.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0196.tif"
                   n="190"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte,
</p>
               <p>

                  <lb/>Person" oder des „Rechts der Persönlichkeit" leidet an der un- 
<lb/>richtigen Bezeichnung des Objekts dieses Rechts („der Wille kann
<lb/>sich selbst zum Gegenstande^akerr^^erner an der Hereinziehung
<lb/>des gar nicht hierher gehörigen Begriffs des Besitzes und endlich
<lb/>an der Verwechselung zwischen „Persönlichkeit" und „Recht an
<lb/>der eigenen Person?^). . .. "..
</p>
               <p>

                  <lb/>7) S avigny Syst. I. S. 336 erhebt gegen die Zulässigkeit der An- 
<lb/>nahme eines „Rechtes an der eigenen Person" daö Bedenken, daß
<lb/>diese Annahme in konsequenter Entwickelung zur Anerkennung eines Rechtes
<lb/>auf Selbstmord führe. Windscheid (Pand. §. 39 Note 1) entgegnet hierauf:
<lb/>„Mit nichten: es folgt- aus derselben nur, daß der Selbstmörder den ihm
<lb/>gegenüberstehenden Personen nicht Unrecht thut. Denn alles Privatrecht be- 
<lb/>schäftigt sich nur mit der Beantwortung der Frage, inwiefern der Wille des
<lb/>Einzelnen von den ihm gegenüberstehenden Einzelnen anerkannt werden
<lb/>müsse." Ich glaube, die Windscheid'sche Schlußfolgerung ist nicht voll- 
<lb/>ständig: Zunächst kennt allerdings unser Recht kein Verbot des Selbst- 
<lb/>mordes (ein solches mag die Moral und die Religion aufstellen, nicht aber
<lb/>das Recht), d. h. ein Selbstmörder thut durch seine Entleibung kein Unrecht,
<lb/>allein von einem Rechte des Selbstmordes darf man darum doch nicht
<lb/>sprechen; denn, um Windscheid'ö ganz richtige Motivirung zu gebrauchen,
<lb/>der Wille des Selbstmörders (sich zu tobten) Mß. von dem ihm gegenüber- 
<lb/>stehenden Einzelnen nicht anerkannt werden. ^Zie thalsächliche, wenn auch
<lb/>gewaltsame Verhinderung eines Selbstmordes (z. B. durch Abschneiden des
<lb/>Strickes eines sich eben daran erhängen Wollenden, durch Ueberwältigen,
<lb/>etwa/ auch Fesseln des beim Versuch des Selbstmordes Ergriffenen, durch
<lb/>Wegnahme der Waffe, Rettung aus dem Strome u. s. w.) ist keine Rechts- 
<lb/>verletzung, kein Eingriff in die Persönlichkeits- oder Vermögenssphäre des
<lb/>dem Anscheine nach offenbar in seinem „Rechte an der eigenen Person"
<lb/>schwer Gekränkten. Bewußt oder unbewußt nimmt nämlich das objektive
<lb/>Recht oder vielmehr Jeder von uns gegenüber einem solchen Falle an, daß,
<lb/>wer sich das Leben nehmen wolle, nicht im vollen Gebrauch seiner Geistes- 
<lb/>kräfte sich befinde — es mangelt der primitivste Trieb, der der Selbsterhal- 
<lb/>tung — und darum wie ein kleines Kind oder wie ein Wahnsinniger be- 
<lb/>handelt werden dürfe, ja müsse. In der Zulässigkeit der Rettung all' dieser
<lb/>Personen, selbst unter Verletzung ihrer Vermogensrechtssphären, in dieser
<lb/>Art öffentlicher Tutel (man könnte sagen: Populartutel!) macht sich ein mo- 
<lb/>ralischer Factor geltend, der Beachtung verdient. Das „Recht an der eigenen
<lb/>Person" wird durch derartige Eingriffe, welche den Selbstmord verhindern,
<lb/>sowie durch Festsetzung von Strafen aus den Versuch des Selbstmordes (oder
<lb/>von Bermögenöconfiscation bei vollendetem Selbstmorde) nicht aufgehoben,
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0197.tif"
                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>An dieser letzteren Verwechselung, sowie auch anAer un- 
<lb/>genauen Bezeichnung des Objekts des „Rechts an der eigenen
<lb/>Person" krankt auch die in mancher anderen Beziehung anzu- 
<lb/>erkennende Bemühung Neuners^), dem „Rechte der PerW-
<lb/>lichkeit" eine systematische Behandlung und Stellung zu erringen.
<lb/>Neuner mischt durchaus Ungehöriges in sein Persöulichkeitsrecht,
<lb/>z. B. das Vormundschaftsrecht und einen großen Theil der
<lb/>Normen von der Handlungsfähigkeit; Grund hiervon ist der
<lb/>Mangel einer scharfen Peripheriezeichnung jenes Rechts gerade
<lb/>in Bezug auf das Objekt desselben. Mit Recht rügt dies auch
<lb/>Bürkel.9) Der von Bürkel ebenfalls füglich getadelten^)
<lb/>Verworrenheit in der Nebeneinanderstellung der Begriffe
<lb/>„Rechtsfähigkeit" und „Rechte der Persönlichkeit" macht sich
<lb/>Neuner in der That schuldig; denn Rechtsfähigkeit ist die all- 
<lb/>gemeine Eigenschaft der Person; sie ist, um von den physischen
<lb/>Personen zu sprechen, jene Eigenschaft, vermöge deren der
<lb/>Mensch Subjekt irgendwelchen Rechts sein kann; rechtsfähig ist,
<lb/>wer oder was überhaupt ein oder einige Rechte im subjectiven
<lb/>Sinne haben kann, es mögen diese Rechte familienrechtlicher,
<lb/>obligatorischer oder dinglicher Natur sein oder (nur) in „Rechten
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern beschränkt (was Bürkel a. a. O. S. 198 n. Anm. durch Analogie
<lb/>des Eigenthums und durch die Logik der Nechtsetzung — gegen Savigny
<lb/>— darthut), ja richtiger könnte man sagen: es wird durch jene Eingriffe
<lb/>conservirt. Man vergleiche, was Jhering (Geist des röm. Rechts II.
<lb/>§. 33J von der „selbstmörderischen Auffassung des FceiheitSbegriffs im deut- 
<lb/>schen Rechte" sagt. — Auf ganz ähnlichen Gedanken beruht ein Erkenntniß
<lb/>des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 14. Mai 1875 (Eutscheid. Bd. XVIII.
<lb/>S. 102 ff.), worin eine exorbitant hohe Conventionalstrase als unzulässig
<lb/>bezeichnet, die Freiheit des Willens demnach gegen sich selbst geschützt wird.

<lb/>8) Neuner, Wesen und Arten der Privatrechtsverhältnisse, Kiel 1866,
<lb/>namentlich S. 15—27. Ueber diese Schrift: Bürkel in der krit. Viertel-
<lb/>jahrsschrift von Pözl und Windscheid Bd. XI. (1869) S. 191 ff. (speziell
<lb/>S. 200—203); dann Burkhard in den Blättern für Rechtspflege in Thü- 
<lb/>ringen und Anhalt Bd. XV. S. 263 ff. und R. Koch in der Deutschen
<lb/>Gerichtszeitung von Hiersemenzel, N. F. Bd. III. S. 133 ff.

<lb/>9) Bürkel a. a. O. S. 202.

<lb/>10) Bürkel a. a. O. S. 200.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0198.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte,
</p>
               <p>

                  <lb/>an der eigenen Person" (am Individuum) bestehen. Diese
<lb/>letzteren sind bestimmte, durch Angabe des Objekts („Individuum")
<lb/>charakterisirte Rechte im eigenen Sinne, während die Rechts- 
<lb/>fähigkeit kein Recht, sondern eine Qualität ist, bei deren Mangel
<lb/>der Mensch auch kein „Recht an die eigene Person" haben
<lb/>kann, ohne daß jedoch an das Vorhandensein der correcten
<lb/>Rechtsfähigkeit dem Rechtsfähigen schon ipso jvro die Rechte an
<lb/>der eigenen Person zuständen.

<lb/>Die Kategorie „Rechte an der eigenen Person" fällt nicht
<lb/>zusammen mit der von ssogenannken „Zustandsrechten", zu
<lb/>denen die „Vermögensrechte" den Gegensatz bilden sollen. Rach
<lb/>Bruns") beruht dieser Unterschied auf dem Gegensatz der
<lb/>persönlichen Existenz des Menschen und seiner Herrschaft über
<lb/>die äußere Natur und andere Menschen. Die elfteren dieser
<lb/>Rechte sind die Zustandsrechte; diese beschränken sich nicht auf
<lb/>die bloße persönliche Existenz, d. h. Leben und Freiheit, sondern
<lb/>schließen auch die Existenz und Stellung der Menschen in den
<lb/>verschiedenen Kreisen, die zum Gesayrmtorganismus der Gattung
<lb/>gehören, wie Familie, Staat, Gemeinde u. A. in sich. Sie
<lb/>gehen darauf, daß der Mensch in seinem allgemeinen und be- 
<lb/>sonderen persönlichen Zustande von Andern anerkannt und
<lb/>nicht verletzt, oder in der Ausübung der dazu gehörigen Frei- 
<lb/>heitssphäre nicht gehindert werde. Diese Freiheit bezieht sich zu- 
<lb/>nächst auf die allgemeine freie Thätigkeit des Menschen, dann
<lb/>in den einzelnen besonderen Kreisen auf die besonderen Ver- 
<lb/>hältnisse, welche deren Wesen ausmachen.")

<lb/>Von diesen sogenannten Zustandsrechten gehören nur die
<lb/>auf die „bloße persönliche Existenz" bezüglichen hierher; sie sind
</p>
               <p>

                  <lb/>11) Bruns in v. Holtzendorff, Rechts-Encyclopädie I. (systemat.) Theil
<lb/>2. Aust. 1873 S. 330, 331.

<lb/>12) So BrunS a. a. O. S. 330—331. Wesentlich übereinstimmend
<lb/>v. Wächter, Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Privat-
<lb/>'Ncht§"Bd. II. §. 45. Gegen diese Zustandsrechte: Unger, System des
<lb/>Lsterr. allg. Privatrechts Bd. I. §. 60. Ueber Bruns f. Wind'scheid,
<lb/>§. 39 Note 3.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0199.tif"
                   n="193"
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               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>es, die von Anderen als „Rechte der Persönlichkeit" oder Rechte
<lb/>an der eigenen Person bezeichnet werden, während Bruns dieser
<lb/>Unterart der Zustandsrechte keinen besonderen Namen giebt.

<lb/>Windscheid13) erkennt an, daß es Rechte giebt, welche
<lb/>die eigene Person des Berechtigten zum Gegenstände haben; dem
<lb/>Willen des Menschen ist inhaltlich dieser Kategorie von Rechten
<lb/>die eigene Person unterworsen und zwar einerseits in Bezug
<lb/>auf die leibliche, andererseits in Bezug auf die geistige Existenz
<lb/>der Person. Mit der dogmatischen Auffassung dieser Rechte an
<lb/>der eigenen Person, so wie Windscheid sie anerkennt, muß
<lb/>man meines Erachtens einverstanden sein; inan kann über die
<lb/>Angemessenheit der Terminologie, sowie über den Inhalt der
<lb/>sogenannten Rechte an der eigenen Person, verschiedener Ansicht
<lb/>sein, aber sicher ist, daß es neben den Rechten an Sachen und
<lb/>an fremden Personen auch „Rechte an der eigenen Person"
<lb/>(am Individuum) giebt. Da aber der Inhalt dieser Rechte
<lb/>nicht derart klar ist, wie Windscheid anzunehmen scheint, —
<lb/>Abschnitt V. dieser Abhandlung soll dies im Detail Nachweisen
<lb/>— so kann ich mich nicht entschließen, mit Wind scheid zu
<lb/>sagen: diese Rechte bedürfen einer besonderen Darstellung im
<lb/>Privatrechtssysteme nicht.14)
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Man mag mit Jhering^) den Grund des Rechts in der
<lb/>Notwendigkeit einer Garantie des Genusses, in der Notwendig- 
<lb/>keit des Interessenschutzes, oder mit Windscheid^) in der Willens- 
<lb/>freiheit, in dem notwendigen Schutz des Wollens, oder mit
<lb/>Bruns") in einer Verbindung beider Ideen: des Interessenschutzes
<lb/>und der Willensfreiheit, sehen, von jedem dieser Standpunkte aus ist
<lb/>die Konstruktion von „Rechten an der eigenen Person" möglich.
</p>
               <p>

                  <lb/>13) Windscheid, Pandekten §. 39.

<lb/>14) S. unten S. 201 Anm. 27.

<lb/>15) Ihering, Geist des r'öm. Rechts §. 60.

<lb/>_lfilJZÖittbfdpetb, Pandekten §. 37 mit Anm. 1, 2 und 3

<lb/>17) Bruns a. a. O. S. 329, 330.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0200.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte,
</p>
               <p>

                  <lb/>ja nothwendig. Zch meinestheils halte dafür, daß der Schutz
<lb/>und die Einschränkung der Willenssphären, nämlich der Willkür
<lb/>ein Mittel ist, um die Interessen der Subjekte zu schützen, im
<lb/>letzten Grunde um jeden Einzelnen die Verwirklichung seines
<lb/>Gesammtlebensinteresses als Mitglied der Gattung möglichst zu
<lb/>erleichtern (Vgl. meine Abhandlung in Hartmann'sZZeitschrift
<lb/>für Gesetzgeb. und Praxis auf dem Gebiete des Deutschen öffent- 
<lb/>lichen Rechts, Bd. IU. 1877. Heft 2. „Der Culturrechtsstaat
<lb/>und die Privatrechtssphären.") und erblicke in der Anerkennung
<lb/>dieses Subordinalionsverhältnisses das moralische Princip der
<lb/>modernen Rechtsauffaßung.

<lb/>Keiner der modernen Definitionen "des Rechtes im objectiven
<lb/>Sinne widerspricht es, daß gesagt werde, der Mensch habe ein
<lb/>Recht, seine persönlichen Eigenschaften zu verwerthen und über- 
<lb/>haupt zu benutzen und zur Geltung zu bringen, insoweit er da- 
<lb/>durch nicht gegen die Rechtssphären anderer Rechtssubjekte ver- 
<lb/>stößt; d. h. man kann nur dann sagen, der Mensch habe jenes
<lb/>Recht, wenn den Uebrigen die Anerkennung und folgeweise die
<lb/>Nichtverletzung jenes Rechts zur Pflicht gemacht ist. Ist aber
<lb/>inhaltlich irgend eines positiven Rechtes Letzteres der Fall, so
<lb/>muß man sagen: her Mensch hat jenes Recht. Denn vollkommen
<lb/>klar und unwiderleglich ist, was Bruns (gegenüber Unger
<lb/>u. A.) sagt: „Ein Sein, was anerkannt werden muß und nicht
<lb/>verletzt werden darf, dem also eine Pflicht entsprich^ ist ein
<lb/>Recht, sonst wäre seine Verletzung kein Unrecht."18)
</p>
               <p>

                  <lb/>18) Niemand wird Zweifel darüber hegen, daß die dolose oder culpose
<lb/>Körperverletzung eine Rechtsverletzung sei; welches Recht ist aber dabei
<lb/>verletzt? Offenbar nicht bloß das öffentliche Recht, das Strafrecht, jedenfalls
<lb/>vielmehr auch die Privatrechtssphäre des Beschädigten, ein Stück daraus,
<lb/>ein subjektives Privatrecht. Nach der Natur dieses Privatrechts soll man
<lb/>nun nicht fragen dürfen!? nicht fragen müssen!? Auch der Injuriant ver- 
<lb/>letzt ein Privatrecht, welches? Der Nachdruck einer fremden Schrift ist eine
<lb/>'Rechtsverletzung, aber die Natur des dadurch verletzten, affirmativ zu be- 
<lb/>zeichnenden Rechts, — wie lange wurde sie verkannt! Der Versuch, das
<lb/>verletzte Recht neben der zweifellosen Rechtsverletzung zu erkennen,
<lb/>und jenes Recht auch im unverletzten Zustande sich vorzustellen und zu de-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0201.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>Hieraus folgt: wenn durch die positive Rechtsordnung
<lb/>Jedermann gezwungen ist, jedem Andern die Benutzung seiner
<lb/>persönlichen Eigenschaften bis an die Grenze fremder Nechts-
<lb/>sphären zu gestatten, gezwungen ist, dem Andern jene freie Be- 
<lb/>nutzung so wie gesagt zuzncrkennen und ihn darin in keiner
<lb/>Weise zu behindern oder gu verletzen, so dürfen und muffen wir
<lb/>sagen: es giebt ein Recht ans Benutzung jener Eigenschaften
<lb/>innerhalb jener Sphären.

<lb/>Dadurch, daß Jedermann verpflichtet ist. Jedem die
<lb/>Benutzung seiner Kräfte zu „gestatten", wird diese Benutzung
<lb/>für Jenen aus einer willkürlichen That — zu einer recht- 
<lb/>lich garantirten Handlung, — aus der Benutzungswillkür
<lb/>wird eine Freiheit, ein Recht der Benutzung, eben durch den
<lb/>Rechtsschutz.

<lb/>Auf der Basis dieser rechtsphilosophischen Erörterungen ist
<lb/>der Satz aufzustellen: es giebt inhaltlich der positiven Rechte
<lb/>eine Anzahl von Verhältniffen, in denen der Wille eines Rcchts-
<lb/>subjekts nicht über Sachen und nicht über Personen (oder über
<lb/>Leistungen oder Kräfte von anderen Personen), sondern über
<lb/>eigene Kräfte der Rechtssubjckte selbst disponirt und welche
<lb/>durch das positive Recht zu Rechtsverhältnissen erhoben werden.
<lb/>Der Rechtscharakter dieser Verhältnisse liegt darin, daß das
<lb/>Subjekt mit seinen Kräften die in den Rechten bestimmten Hand- 
<lb/>lungen vornehmen und deren Erfolg (auch den vermögcnsrecht-
<lb/>lichen) für sich in Anspruch nehmen darf (als Leistung des
<lb/>Individuums) und daß jenem Subjekt gegenüber jedes andere
<lb/>Rechtssubjekt zuin Nichthindern, nämlich zum Gewährenlassen
</p>
               <p>

                  <lb/>ftmreti, beruht nicht, wie Gerber gegen Bluntschli u. A. (Jahrbuch für
<lb/>Dogmatik Bd. III. S. 364, 365) bemerkt, „auf einem falsch geleiteten Ge- 
<lb/>fühl juristischer Aesthetik", sondern auf einem unabweisbaren Bedürfniß der
<lb/>Rechtölogik; wer jenen Versuch unternimmt, der gleicht nicht, wie v. Gerber
<lb/>am gleichen Orte sagt, „dem Baumeister, welcher über der einfachen Küche,
<lb/>welche er zu bauen hat, die leeren Mauern eines SchloßbaueS erhebt", son- 
<lb/>dern der gleicht dem Manne, welcher auö den Schmerzenöäußerungen eines
<lb/>lebenden Wesens auf die Existenz lebender Nerven desselben schließt.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0202.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte,
</p>
               <p>

                  <lb/>gegenüber. jenem Handelnden zum Geschehenlassen jener Hand- 
<lb/>lungen (einschließlich des daraus resultirenden Erfolges als
<lb/>Leistung des handelnden Individuums) verpflichtet ist.

<lb/>Das Gemeinsame, der juristische Kern und einheitliche
<lb/>Punkt jener Rechtsverhältnisse ist in dem Satze auözudrücken:
<lb/>das Rechtssubjekt hat das Recht, seine Individualität als
<lb/>solche anerkannt zu sehen. Unter „Individualität" ist zu ver- 
<lb/>stehen das Eigentümliche des Subjekts als ein für sich be- 
<lb/>stehendes Individuum mit diesen und jenen körperlichen und
<lb/>geistigen Eigenschaften gedacht. Nicht in jeder Beziehung ist
<lb/>die „Individualität" als solche in der angegebenen Weise vom
<lb/>Rechte anerkannt und geschützt; in zahlreichen Beziehungen ist
<lb/>das Individuelle der physischen Rechtssubjekte dem positiven
<lb/>Rechte vollkommen gleichgiltig,19) in vielen Fällen widrig;^)
<lb/>in einigen Beziehungen aber wird der Trieb zur Individualität,
<lb/>das Streben der Subjekte als Individuen zu bestehen und zu
<lb/>gelten vom objektiven Rechte anerkannt und den Subjekten der
<lb/>individuelle Gebrauch aller ihnen zu Gebote stehenden Kräfte
<lb/>unter Rechtsschutz gestattet. „Es steht dem Menschen zu ein
<lb/>Recht auf Leben und die Funktionen, in welchen sich das Leben
<lb/>des Körpers äußert, ferner auf körperliche Integrität, endlich
<lb/>auf ungehinderte Verfügung über den eigenen Körper (Freiheit).
<lb/>An und für sich kann der Wille des Menschen als entscheidende
<lb/>Norm für die eigene Person auch nach der Seite ihrer geistigen
<lb/>Existenz gedacht werden. Man gelangt dadurch zur Annahme
<lb/>eines Rechts auf Bethätigung des Geistes in seinen verschiedenen
<lb/>Funktionen." (Windscheid.) Die Bethätigung des Geistes
<lb/>und des Körpers wird in einer großen Anzahl von Beziehungen
<lb/>nur schlechthin, in einigen Beziehungen aber unter beson- 
<lb/>derer Betonung des Umstandes, daß die aus der Be- 
<lb/>tätigung entsprungene Leistung oder deren Erfolg gerade
</p>
               <p>

                  <lb/>19) Z. B. in Bezug aus Geschmacksachen, ästhetische Austastungen und
<lb/>dergleichen.

<lb/>20) Z. B. sogar der Selbsterhaltungstrieb, wenn er sich nämlich als
<lb/>Feigheit bei einem Soldaten zngt.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0203.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>auf das so und so individualisirte Subjekt zurück- 
<lb/>zuführen sei, von den Rechtsordnungen rechtlich anerkannt und
<lb/>geschützt. Der egoistische Jndividualisirungstrieb ist aber sowohl
<lb/>in den zuletzt erwähnten vom objektiven Rechte in der Zndivi-
<lb/>dualisirungstendenz ausdrücklich allerkannten als allch in jenen
<lb/>Beziehungen thätig, in welchen die Bethätigllng der körperlichen
<lb/>und geistigen Kräfte nur schlechthin geschützt ist. (Ich handle
<lb/>egoistisch, individuell und individualisirend nicht bloß wenn ich
<lb/>ein Buch schreibe, sonderil auch wenn ich ein Buch lese.) Je
<lb/>nachdem die Zlldividualisirungstendenz nrehr oder weniger mächtig
<lb/>hervortritt, ist zu unterscheiden:

<lb/>а) Dem Triebe der Menschen, zu leben, sich frei zu bewegen
<lb/>und alles zu thun, wodurch das Lebeir (ohlle Verletzung der
<lb/>Rechtssphäre Anderer, was hier natürlich stets vorausgeschickt
<lb/>'wird), individuellGnöglichst angenehln gefristet wird, entspricht
<lb/>die Rechtstelldenz, indem sie diese primitivsten Aeußeriulgen des
<lb/>Egoismus, den Eristenzerhaltungsanspruch der Individuen, zum
<lb/>Rechte erhebt.

<lb/>’B) Dem höher stehenden Triebe der Menschen, nicht bloß
<lb/>im Gebrauch der individuellen Kräfte individuell inöglichst gut
<lb/>zu leben, sondern sich dabei auch als IIIdividuuur anerkannt
<lb/>zu sehen, entspricht die RechtsordlllNlg durch rechtliche Anerkenilmrg
<lb/>und Schutz eines bestimmtell, das Individililnr kenntlich machen-
<lb/>den Namens (speciell für den Handelsverkehr durch Allerken- 
<lb/>nung der Firma und des Markenschutzes), sowie durch
<lb/>Schutz der mit jener Illdividualisiruilg durch Namen normal
<lb/>verbundenen Ehrenachtilng (des guten Namens).

<lb/>б) In einigen Beziehlmgen kolnmt es dem Subjekte, welches
<lb/>sich individuell bethätigt, gerade darauf an, daß die Authen-
<lb/>ticität des Resultates seiner BethätiglUlg anerkannt und ge- 
<lb/>schützt werde, das Individuum als Autor einer Leistung gelte
<lb/>und solgeweise alle aus dieser individuellen Leistung resultirendeil
<lb/>Folgen (Erfolge) für den Urheber derselben wirklich auf jenes
<lb/>Individuum zurückgelenkt werdeil. Unter diesen Gesichtspullkt
<lb/>sind alle Arten von Autorrechten, literarisches und künstlerisches
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0204.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte,
</p>
               <p>

                  <lb/>Urheberrecht, Erfinderrecht (Patentschutz) und Muster- und Mo-
<lb/>dellenschutz zu stellen.

<lb/>Die Bezeichnung dieser „Rechte" als „Rechte an der eigenen
<lb/>Person" empfiehlt sich nicht. „Person" ist nach allgemein
<lb/>technischer Terminologie: Rechtssubjekt; ein Recht des Subjekts
<lb/>am Subjekte selbst ist aber nicht gemeint; ich glaube, man sollte
<lb/>den Ausdruck Person für Rechtssubjekt reserviren utib conserviren;
<lb/>das Recht, welches aus allen „Rechten an der eigenen Person"
<lb/>ersichtlich wird, ist ein Recht der Be- und Ausnutzung eigener
<lb/>körperlicher und geistiger Kräfte (diese sind aber nicht das Sub- 
<lb/>jekt, die Person!) unter Ausschließung aller fremden Behinderung
<lb/>jener Be- und Ausnutzung. Es handelt sich um Bethätigung
<lb/>des Individuums, Beherrschung des Individuellen gegen- 
<lb/>über allem Außenliegenden, gegenüber allem Fremder: und allen
<lb/>Fremden, Bethätigung des Jndividualisirungstriebs an sich in
<lb/>der erwähnten dreifachen Abstufung.

<lb/>Der Ausdruck „Recht der Persönlichkeit" scheint mir ent- 
<lb/>weder nichtssagend oder unrichtig zu sein. „Persönlichkeit" ist
<lb/>nach der Technik der juristischen Sprache gleichbedeutend mit
<lb/>„Rechtsfähigkeit." Was soll dann aber heißen „Recht der
<lb/>Rechtsfähigkeit?" Wollte man mit Persönlichkeit die Gesammtheit
<lb/>der persönlichen Beziehungen bezeichnen, so hat die hier zurück- 
<lb/>gewiesene Zusammenstellung einen falschen Sinn; die hier in
<lb/>Rede stehenden Rechte haben mit der Gesammtheit der persön- 
<lb/>lichen Beziehungen eines Subjekts nichts zu thun. Meint man
<lb/>aber mit der Bezeichnung: „Recht der Persönlichkeit" ein Axiom
<lb/>des Inhalts: dadurch, daß einem Wesen Persönlichkeit verliehen
<lb/>wird, habe es sofort (nicht bloß die Fähigkeit Rechte zu haben,
<lb/>sondern bereits) wirkliche Rechte, Rechte, welche eben aus der
<lb/>Persönlichkeit (mittels einer Art Parthenogenesis!) entspringen,
<lb/>— so spricht man damit einen höchst bedenklichen Zrrthum
<lb/>aus, über welchen die Rechtsauffassung den Stab bereits ge- 
<lb/>brochen hat, seit die historische Schule herrschend ward. Es
<lb/>bedarf wohl nur dieser Bemerkung, um die Ansicht zurückzuweisen,
<lb/>es seien die hier erörterten Rechte „angeborene Rechte," „Ur-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0205.tif"
                   n="199"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>rechte,"^) „angeborene, unveräußerliche Menschenrechte" in dem
<lb/>Sinne, daß das „Naturrecht" sie enthielte und proklamire und
<lb/>die Rechtsordnungen der Staaten sie nicht zu schaffen, sondern
<lb/>einfach als unabänderlich anzuerkennen hätten. Nicht ein ein- 
<lb/>ziges aller hierhergehörigen Rechte ist in allen Staaten und
<lb/>Zeiten gleichmäßig anerkannt oder auch nur überhaupt allerkannt
<lb/>worden.^) Auch diese Rechte sind vom positivem Recht (Gesetz
<lb/>und Gewohnheit) der einzelnen Rechtsgebiete unb Zeitalter ent- 
<lb/>sprechend dem jeweiligen Killtur- und Bedürfnißleben, insbesondere
<lb/>unter dem Eindrücke bestimmter volkswirthschaftlicher Anschauun-
<lb/>gen, creirt worden. Alle aber tragen den (verschieden entwickel- 
<lb/>ten) Rechtsgedanken in sich: Rechtssubjekte verlangen die An- 
<lb/>erkennung ihrer Individualität, Anerkennung ihrer Thätigkeit
<lb/>als Jlldividuen, Anerkennung der Beherrschung ihres Indivi- 
<lb/>duellen. Darum dürfte sich für diese Kategorie — entsprechend
<lb/>der vom Objekt hergenommenen Bezeichnmlg der dinglichen
<lb/>Rechte u. A. — die Benennung Individualrechte eignen
<lb/>und enlpfehlen.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Die Individualrechte haben mit der Mehrzahl der ding- 
<lb/>lichen Rechte gemeill, daß ihnen kein concreter Verpstichteter,
<lb/>sondern die Gesammtheit der frembcn Personen als verpflichtet
<lb/>gegenüber steht, insofern Jeder verpflichtet ist, das Individualrecht
<lb/>des Andern in allen denjenigen Beziehungen anzuerkenneil, in

<lb/>21) Ich denke dabei ausdrücklich an die von Fichte konstruirten Ur-
<lb/>rechte aus Fortdauer der Freiheit, Unantastbarkeit deö Leibeö und aus Fort- 
<lb/>dauer des freien Einflusses auf die Sinnenwelt.

<lb/>22) „Der Schutz gegen Nachdruck beruht lediglich und allein auf
<lb/>Nechtssätzen" sagt v. Gerber, Privatr. §. 219 Anm. 4. 12. Ausl. S. 595.
<lb/>Dies ist gewiß richtig und zweckmäßig gesprochen gegenüber natnrrechtlichen
<lb/>Konstruktionsversuchen. Was aber v. Gerber damit zurückweisen will, —
<lb/>nämlich die Annahme eines positiven „Autorrechts" — wird dadurch nicht
<lb/>zurückgewiesen. Beruht dann nicht auch der Schutz gegen Diebstahl le- 
<lb/>diglich und allein auf Rechtssätzen? Und doch giebt es ein privates
<lb/>Eigenthumsrecht.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0206.tif"
                   n="200"
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               <p>

                  <lb/>200 -
</p>
               <p>

                  <lb/>DaS juristische Wesen der Autorrechte,
</p>
               <p>

                  <lb/>welchen das positive Recht das Individualrecht aufstellt und
<lb/>schützt, und insofern Niemand zu einer positiven Handlung dem
<lb/>Berechtigten gegenüber inhaltlich des Individualrechts, sondern
<lb/>Jedermann nur zu respektirenden Unterlassungen verpflichtet ist;
<lb/>dagegen unterscheiden sich die Individualrechte gerade in dem
<lb/>einzig charakteristischen Momente^), nemlich im Gegenstände, von
<lb/>den dinglichen Rechten: der unmittelbare Gegenstand jeder
<lb/>Willensherrschast, welche von dinglichen Rechten gewährt wird,
<lb/>ist eine Sache, d. i. ein Stück der nicht mit Vernunft begab- 
<lb/>ten Außenwelt^); der Gegenstand der Rechtsmacht, welche von
<lb/>einem Individualrecht verliehen wird, ist das Individuelle
<lb/>der Person, nemlich jede persönliche Thätigkeit der eigenen Person
<lb/>und der Erfolg der Bethätigung einer solchen, insoferne er nicht
<lb/>durch andere Rechte^) geschützt wird oder ungeschützt^) bleibt.

<lb/>Von den Forderungsrechten und den familienrechtlichen
<lb/>Befugnissen unterscheiden sich die Individualrechte ebenfalls dem
<lb/>Gegenstände nach, denn sie haben nicht an einer fremden
<lb/>Person eine Herrschaft zum Inhalte, sondern am Individuellen
<lb/>der eigenen Person.

<lb/>Aus diesen Unterscheidungsmomenten ergiebt sich, daß die
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Wind sch erd, Pandekten §. 40, insbes. Note !.

<lb/>24) Darum ist es durchaus nicht zu billigen, daß Dreyer (das
<lb/>deutsche Reichs-Civilrecht, Leipzig 1876, S. 44 ff.) die reichsgesetzlich fest-
<lb/>gestellten Autorrechte sowie den Markenschutz einfach unter die „Rechte an
<lb/>Sachen" stellt. — Klostermann, dessen hieher gehörige Untersuchungen in
<lb/>den meisten Detailfragen eine höchst anzuerkennende Erfahrung und Kenntniß
<lb/>an den Tag legen, ist in der Fundamentirung seines „geistigen Eigenthums"
<lb/>entschieden inkonsequent; im Grunde nimmt auch er ein dingliches Recht an,
<lb/>ohne an die gegenständliche Divergenz und daran zu denken, daß der Autor
<lb/>sich nicht bloß Reproductionen verbitten, sondern die Authenticitat des Ori- 
<lb/>ginals schlechthin in Anspruch nehmen kann.

<lb/>25) Wie z. B. durch das Recht der Specification, in welchem man
<lb/>eine römisch-rechtliche Anerkennung eines Autorrechts in ihrer Consequenz auf
<lb/>dem Sachenrechte wahrnehmen kann.

<lb/>26) Wie z. B. die künstlerische Thätigkeit eines Schauspielers, insofern
<lb/>dieselbe in ihrer besonderen Manier, Methode u. s. w. nicht vor Nachahmung
<lb/>geschützt ist.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0207.tif"
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               <p>

                  <lb/>sowie beö Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>Individualrechte weder zu den dinglichen noch zu. den Forderungs-
<lb/>oder Familienrechten gestellt werden dürfen, selbstverständlich
<lb/>auch nicht in das Erbrecht. Wenn sie einer besonderen Dar- 
<lb/>stellung im Privatrechtssysteme bedürfen “7) so bedürfen sie auch
<lb/>einer besonderen Stellung.

<lb/>Sie bedürfen einer besonderen Darstellung; denn ihr In- 
<lb/>halt ist durch die Existenz von Deliktsklagen, die gewissermaßen
<lb/>nur die stechenden Spitzen ihres Wesens selber sind, nicht er- 
<lb/>schöpft und ist auch nicht selbstverständlich, noch auch „in seiner
<lb/>Begrenzung unzweifelhaft" (wie z. B. ein Blick auf die 88. 5.,
<lb/>6., 44., 46., 47., 52. u. a. des Urhebergesetzes vom 11. Jum
<lb/>1870 zeigt). Die „Anerkennung", welche die Individualrechte
<lb/>in den positiven Normen, von denen sie geschaffen sind, findeil,
<lb/>macht sich nemlich in folgenden drei Richtungen geltend:

<lb/>A. sie sind vom positiven Rechte festgestellt: im Einzelnen:
<lb/>ihr Inhalt ist circum seri birt, ihre Existenz im nichtange-
<lb/>griffenen Zustande bezeichnet, es finb Präventivm aß regeln
<lb/>zum Schutze der Individualrechte, und insbesondere sind nicht
<lb/>selten besondere Anstalteil zur Konstatirung des Rechts vor- 
<lb/>geschrieben und eingerichtet.

<lb/>B. Im Falle der Verletzung tritt Repression ein, ent- 
<lb/>weder eine (öffentliche) Strafe, oder eine privatrechtliche Ent-
<lb/>fchädigung (oder Buße) oder Beides, nüt oder ohne Zulässig- 
<lb/>keit des Verzichts oder Transakts.

<lb/>C. Es können Rechtsgeschäfte über die Individualrechte ab- 
<lb/>geschlossen werden, insbesoildere Sonnen dieselben veräußert
<lb/>(ganz oder theilweise an Andere übertragen) und vererbt wer- 
<lb/>den, — nicht alle in gleicher Weise und überhaupt nicht alle.
</p>
               <p>

                  <lb/>27) Waö Wind scheid §. 39 bestreitet, ohne jedoch den Begriff der -
<lb/>einschlägigen Rechte weiter als auf die erste Stufe desselben (s. oben S. 18)
<lb/>auszudehnen. Würde Windscheid zu den „Rechten an der eigenen Person"
<lb/>auch die Autorrechte, Markenschutzrechte u. dgl. rechnen, Rechte, von denen
<lb/>er gar nicht spricht, so ist mir gar nicht zweifelhaft, daß auch er der so
<lb/>ausgedehnten Kategorie eine besondere Behandlung und systematische Erörte- 
<lb/>rung gewidmet hätte (s. oben Abschnitt II. a. E.).

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechfelrecht. Bd. 35.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0208.tif"
                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte,
</p>
               <p>

                  <lb/>aber welche und wie wird nicht in allen Fällen durch die „Na- 
<lb/>tur der Sache" (oder „Natur der Person"), sondern häufig durch
<lb/>das positive Recht allein bestimmt; ein Theil der Individual- 
<lb/>rechte ist somit beschränkt oder unbeschränkt negociabel, „in com- 
<lb/>mercio“.

<lb/>Zn allen drei Richtungen variiren die Gesetzgebungen der
<lb/>verschiedenen Staaten, und Zeiten und weichen die einzelnen
<lb/>Rechte selbst von einander ab. Die nachfolgende Zusammen- 
<lb/>stellung V. soll übersichtlich zeigen, inwieferne das deutsche bür- 
<lb/>gerliche Recht die Individualrechte „anerkennt", gerade in
<lb/>jenen drei Richtungen. Im Systeme der Privatrechte ist eine
<lb/>doppelte Stellung dieser Rechte möglich: entweder behandelt man
<lb/>sie als besondere Kategorie privatrechtlicher Rechte (in einem
<lb/>besonderen „Rechte", betitelt „Individualrechte") vollkommen
<lb/>coordinirt neben den dinglichen Rechten (Sachenrecht), neben den
<lb/>Forderungsrechten (Recht der Schuldverhältnisse) u. s. w., oder
<lb/>man stellt die Lehre von den Individualrechten zu der Lehre
<lb/>von den juristischer: Qualitäten der Personen (wie Staatsange- 
<lb/>hörigkeit, Domicil, Heimatbsverhültnisse, Rechtsfähigkeit, Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit u. s. w.), jedoch nicht unter die beiden zuletzt
<lb/>erwähnten Qualitäten (snbordinirt), sondern neben alle diese
<lb/>Einzelheiten des Personenrechts coordinirt.

<lb/>Die aus der Verletzung der Ueberschreitung von Individual- 
<lb/>rechten entspringenden Delictsobligationen und strafrechtlichen
<lb/>Fälle sind selbstverständlich besonderer Behandlung im Obligations- 
<lb/>recht und beziehungsweise im Strafrecht Vorbehalten; sie haben
<lb/>aber in den Individualrechten ihre privatrechtliche und rechts- 
<lb/>systematische Basis wie die Diebstahlsklagen im Eigenthum
<lb/>u. s. w.
</p>
               <p>

                  <lb/>V.

<lb/>Umfang, Inhalt, Entstehung und Untergang der Individual- 
<lb/>rechte sowie deren amtlicher Schutz ist nach den vorausgegan- 
<lb/>genen Erörterungen nicht rechtsphilvsophisch erschöpfend und ein- 
<lb/>heitlich zu construiren und in den positiven Rechten nicht gleich-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0209.tif"
                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>mäßig festgestellt. Es sei nun versucht, übersichtlich zu zeigen,
<lb/>inwieferne — in den drei oben gedachten Richtungen S. 201
<lb/>Av B. und C. — Individualrechte durch das deutsche Reichs-
<lb/>recht festgestellt sind.

<lb/>I. Das Urheberrecht an Schriftwerken,

<lb/>Abbildungen, musicalischen Kompositionen lind dramatischen
<lb/>Werken ist durch das Neichsgesetz vom 11. Juni 1870 festgestellt,
<lb/>und zwar:

<lb/>A. Zn Bezug auf Anerkennung im nichtangegriffenen Zu- 
<lb/>stande, Präventivschutz u. s. w.: in den definirenden 1 u. 2.
<lb/>Aus §. 13 geht hervor, daß es auch juristischen Personen und
<lb/>(modern ad lioc) gleichgeachteten Instituten zusteht; das Recht ist
<lb/>der Dauer nach beschränkt (§§. 8—17). Zn besonderen Fällen
<lb/>ist zum Schutze dieses Autorrechts die Eintragung in eine bei dem
<lb/>Stadtrath zu Leipzig geführte Rolle (Eintragsrolle, §§. 39—42)
<lb/>vorgeschrieben, nemlich bei Uebersetzungen (§. 6), anonym oder
<lb/>pseudonym erschienenen Werken (§. 11) und zuin Schutze t&gt;on
<lb/>Autorrechten, die auf eurem Privileg beruhen (§. 60). Aus
<lb/>der, auch vom Gesetzgeber erkannten Nothwendigkeit, durch- 
<lb/>schneidend positiv festzusetzen, was Nachdruck sei und was nicht
<lb/>(88- 5, 6, 7, 44, 46, 47 u. s. w.) ergibt sich besonders schla- 
<lb/>gend, daß der Inhalt dieses Autorrechts nicht an sich unzweifel-
<lb/>haft ist und sich nicht eonstruiren läßt, wie man einen gewissen
<lb/>Kreis sicher construiren kann, sobald man bcn Radius kennt.

<lb/>B. Im Falle der Verletzung tritt. eine Strafe und ein
<lb/>Entschädigungsanspruch ein, wenn der Nachdruck vorsätzlich oder
<lb/>fahrlässig in der Absicht der Verbreitung veranstaltet ist (§. 18
<lb/>Abs. 1); die Strafe fällt weg, wenn der Nachdrucker im guten
<lb/>Glauben, auf Grund eines Zrrthums gehandelt hat (§. 18
<lb/>Abs. 2), statt der Entschädigung kann eine Buße beansprucht
<lb/>werden (§. 18 Abs. 4); im Falle, daß den Nachdrucker kein
<lb/>Verschulden trifft, haftet dieser nur bis zur Höhe feiner Berei- 
<lb/>cherung für den entstandenen Schaden (§. 18 Abs. 6). Für
<lb/>einen besonderen Fall des vorsätzlichen oder fahrlässigen Nuch- 
<lb/>is «
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0210.tif"
                   n="204"
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               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte,
</p>
               <p>

                  <lb/>druckes (nemlich für Citate ohne Angabe des citirten Autors)
<lb/>ist Strafe angedroht, aber kein Entschädigungsanspruch gewährt
<lb/>(§. 24)28). Für den Umfang dieser Repressionsbestimmungen
<lb/>sind die §§. 43, 45 und 60 bedeutend.

<lb/>C. Dieses Recht ist in hohem Maße negociabel: es geht
<lb/>auf die Erben über (§. 3 Satz 1, §. 8, §. 12) und ist sowohl
<lb/>unter Lebenden als von Todeswegen im Ganzen oder beschränkt
<lb/>übertragbar. (§. 3 Satz 2. Hierzu 88. 43, 45, 50)29).

<lb/>2. Das Urheberrecht an Werken der bildenden
<lb/>Künste

<lb/>ist durch das Reichsgesetz vom 9. Januar 1876 folgendermaßen
<lb/>festgestellt:

<lb/>A. Affirmativ wird es durch die 88. 1, ^ und 8 unter
</p>
               <p>

                  <lb/>28) Das Reichsgesetz entkräftet eine Anzahl von Einwendungen, welche
<lb/>gegen die Existenz eines besonderen „Autorrechts" vorher geltend gemacht
<lb/>wurden. Daß nicht ein bloßes (fundamentloses) „Delict des Nachdrucks"
<lb/>existirt oder das Autorrecht nur als „Verlagsrecht" positiv zu bezeichnen und
<lb/>wirksam sei, ist mit vielen Gründen von Vielen schon zurückgewiesen worden.
<lb/>Hier nur die Bemerkung, daß unser Gesetz den Autor auch in seiner litera- 
<lb/>rischen Ehre gegen Plagiate oder gegen indiskrete Veröffentlichung eines ver- 
<lb/>traulich mitgetheilten Manuscripts schützt (s. §. 5a. Al. 1 u. 2, und §. 24
<lb/>gegen v. Gerber, Privatrecht Z. 219, 1875, 12. Aust. Anm. S. 599—601).
<lb/>Die Schlußfolgerung, welche v. Gerber im Nachtrage zu seiner Abhandlung
<lb/>in den Jahrb. für Dogmatik Bd. III. S. 397—398 gegen die Annahme
<lb/>eines selbständigen subjectiven Rechts des Autors richtet, nämlich ausgehend
<lb/>von dem Mangel einer gesetzlichen Unterscheidung im Thatbestande, der eine
<lb/>Ersatzpsticht und in dem, der eine Strafe erzeugen soll, schlägt angesichts des
<lb/>§. 18 Abs. 2 u. 6 und ß. 24 ins Gegentheil um; sie spricht nun für das
<lb/>„Autorrecht" und gegen v. Gerbers Theorie.

<lb/>29) Die Negociabilirät dieses Rechts, sowie der übrigen Urheberrechte
<lb/>hebt Th öl (Handelsrecht 1876 5. Aust. §§. 206 ff.) mit Recht hervor,
<lb/>während er ebenso richtig (a. a. O. Bd. II. S. 11 u. 12) bemerkt, daß das
<lb/>Urheberrecht an bestimmten Geistesprodukten im Handelsrecht nicht (sondern
<lb/>an einem andern Ort im deutschen Privatrecht) erschöpfend zu erörtern ist.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0211.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>Hinzunahme der durchaus nicht selbstverständlichen §§. 3—6
<lb/>bestimmt. (§. 7 findet auch Anwendung bei künstlicher Nach- 
<lb/>bildung einer photographischen Aufnahme.) Für zwei Fälle ist
<lb/>Constatirung in der Eintragsrolle (wie 1 A.) vorgesehen, nem-
<lb/>lich bei pseudonymen oder anonymen Veröffentlichungen (§. 9)
<lb/>und für Privilegienschutz (§. 19). Die Dauer des Rechtes
<lb/>richtet sich nach den §§. 9—15.

<lb/>B. Für die Repression von Verletzungen gilt (nach §. 16)
<lb/>analog das oben unter 1 B. Gesagte.

<lb/>C. Es ist vererblich und übertragbar §. 2 (analog 1 C.).
<lb/>Höchst charakteristisch und sprechend für die selbständige Natur
<lb/>eines Autorrechts und zwar als Individualrechtes ist die Los-
<lb/>lösung des Autorrechts vom Eigenthume an dem Kunstwerke in
<lb/>dein merkwürdigen, aber durchaus zweckmäßigen §. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Das Urheberrecht des Photographen

<lb/>ist durch das Reichsgesetz, betreffend den Schutz von Photo- 
<lb/>graphien gegen unbefugte Nachahmung, vom 10. Januar 1876,
<lb/>folgendermaßen gestaltet:

<lb/>A. Das gegenständliche Recht ist durch §. 1 positiv und
<lb/>allgemein — gerade im Gegensatz zu einen: nur auf Privileg
<lb/>beruhenden Einzelrechte §. 1 Abs. 2 — anerkannt, beschränkt
<lb/>durch die Bestimmungen der §§. 5 und 6, aber über das Be- 
<lb/>reich der Photographie hinaus ausgedehnt in §. 11.

<lb/>B. Mir die Repression von Verletzungen gilt (nach §. 9)
<lb/>analog das oben unter 1 B. Gesagte.

<lb/>C. Es ist vererblich und übertragbar, wie 1 0.; interessant
<lb/>ist der im letzten Satz des §. 7 constituirte „Rechtsübergang
<lb/>ex lege": bei photographischen Bildnissen (PortraitS) geht das
<lb/>Recht der Vervielfältigung auch ohne Vertrag von selbst auf
<lb/>den Besteller über.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0212.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte,
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Das Urheberrecht an Mustern und Modellen^)

<lb/>ist durch das Neichsgesetz vom 11. Januar 1876 folgendergestalt
<lb/>geschaffen:

<lb/>A. Das durch die §§. 1 und 2 bezeichnet^ durch den
<lb/>Inhalt der §§. 4, 5 und 6 näher bestimmte Recht wird amt- 
<lb/>lich constatirt, nemlich es wird nur geschützt, wenn das Muster
<lb/>(oder Modell) zur Eintragung in das Musterregister angemeldet
<lb/>und deponirt ist (Z. 7). Das Musterregister wird von den
<lb/>mit der Führung der Handelsregister beauftragten Gerichts- 
<lb/>behörden geführt und durch das Gesetz in seinen einzelnen Theilen
<lb/>normirt (§§. 9—13). (Publizität des Registers §. 9 letzter
<lb/>Satz und §. 11.) Für Ausländer ist die Musterregisterbehörde
<lb/>das Handelsgericht in Leipzig.

<lb/>B. Die Repression gegen Verletzung erfolgt nach den
<lb/>unter 1 B. erwähnten Normen; die 'daraus entspringenden
<lb/>Civilprozesse sind Handelssachen (K. 15).

<lb/>0. Das Recht ist vererblich und veräußerlich (§. 3, wie
<lb/>1 C.).

<lb/>5. Das Individualrecht des Markenschutzes^)

<lb/>ist durch das Reichsgesetz, betr. den Markenschutz, vom 30. No- 
<lb/>vember 1874 in folgender Weise entwickelt:

<lb/>A. Dem Inhalt nach ist es positiv festgestellt in Z. 8 mit
<lb/>§§. 10 und 18. Es stellt sich demnach dar als eine Consequenz
<lb/>des Firmenrechts, welches als Recht auf einen bestimmten Namen
<lb/>ein reines Individualrecht ist (s. oben S. 186, 197), ein Recht
<lb/>auf Geltendmachung die Individualität ganz bestimmten, positiv- 
<lb/>rechtlichen Inhalts. Zur Entstehung dieses Rechts wird An-
</p>
               <p>

                  <lb/>30) Lit. über den Markenschutz und den Musterschutz s. bei Voigtel
<lb/>(s. oben Anm. S. 5) S. 143. Dazu Markenschutzgesetz, die Commentare
<lb/>von En'bemann, Landgraf und Meves, und zum Musterrecht die Studie
<lb/>(sammt Entwurf) von Landgraf (Leipzig 1875).

<lb/>31) Lit. s. Anm. 30.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0213.tif"
                   n="207"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>sowie deS Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>Meldung und Eintragung in das Handelsregister, zur Endigung
<lb/>Löschung gefordert (§§. 1—6).

<lb/>B. Die Repression wird durch öffentliche Strafe (§. 14)
<lb/>und durch privatrechtliche Klagen auf Untersagung, Entschädigung
<lb/>(oder Busse) und Vernichtung (§§. 13—17) herbeigeführt; diese
<lb/>Klagen sind Handelssachen (§. 19); die Strafbestimmung
<lb/>des §. 14 tritt an die Stelle des (nicht inehr existirenden)
<lb/>§♦ 287 des Reichs-Strafgesetzbuches vom (15. Mai 1871, revid.)
<lb/>26 Februar 1876.

<lb/>C. Das Recht ist übertragbar, jedoch mir nach Maßgabe
<lb/>der Uebertragbarkeit der Firma und nur mit dieser (vergl. §. 8
<lb/>und Art. 22, 23, d. H.-G.-B.)

<lb/>6. Das Individualrecht des Firmenschutzes .
<lb/>ist durch das Reichs-Handelsgesetzbuch (Art. 15—27) normirt:

<lb/>A. Der Begriff dieses Rechts ergiebt sich positiv aus den:
<lb/>Artikel 15 und 27; die zur Existenz dieses Rechts nöthige Be- 
<lb/>schaffenheit (Art. 16—18, 20) und Eintragung (Art. 19, 25,
<lb/>26) in das öffentliche Handelsregister (Art. 12) ist vom Gesetze
<lb/>genau geregelt. Das Charakteristische des Rechts als Jndividual-
<lb/>recht tritt am deutlichsten im Art. 16 (Vorschrift des bürgerlichen
<lb/>Namens), Art. 22 und 24, (Erforderniß der Bewilligung zur
<lb/>Firmafortsetzung) und Art. 23 (Unveränderlichkeit der Firnur
<lb/>für sich allein, — die Firma ist keine Sache, sondern ein In- 
<lb/>dividuelles des Etablissements, welches personae vice fungitur!)
<lb/>hervor. Das Firmarecht steht auch juristischen Personen und
<lb/>(ad hoc) gleichgeachteten Anstalten zu, wie das Autorrecht
<lb/>(s. oben I. A.)

<lb/>B. Das Gesetz gewährt jedem durch unbefugten Gebrauch
<lb/>einer Firma Beschädigten (also nicht bloß dem Firmeninhaber,
<lb/>diesem aber vor Allem) zwei Klagen handelsrechtlicher Natur,
<lb/>die auf Unterlassung des unbefugten Firmirens unb die auf
<lb/>Schadenersatz (Art. 27); daneben besteht aber noch ein öffentlich
<lb/>rechtlicher Schutz des Firmenrechts, welcher auch dann eintritt,
<lb/>wenn kein Schaden konstatirt ist (Art. 26, insb. Abs. 2).
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0214.tif"
                   n="208"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>208 Das juristische Wesen der Autorrechte,


<lb/>0. Die Firma ist vererblich und übertragbar unter Leben- 
<lb/>den, jedoch stets nur zugleich mit dem dadurch bezeichneten
<lb/>Etablissement. (Art. 22/23,-24).

<lb/>7. Das Recht des Erfinders

<lb/>(Patentrecht) ist noch nicht reichsgesetzlich festgestellt.32) Aus den
<lb/>bis jetzt bestehenden Patentgesetzen läßt sich unschwer die Existenz
<lb/>eines besonderen Patentrechtes analog den eben entwickelten In- 
<lb/>dividualrechten, insbesondere der Autorrechte (l.—IV.), Nach- 
<lb/>weisen. Das französische Patentgesetz vom 5. Juli 1844 (loi
<lb/>sur Jes brevets d’invention) definirt in den Art. 1 und 2 das
<lb/>Erfinderrecht positiv; es erheischt zur Existenz des Rechts eine
<lb/>amtliche Konstatirung (jedoch ohne vorgängige eingehende Prü- 
<lb/>fung); das Recht wird beschränkt durch die Art. 3, 4, 15—17,
<lb/>29. Zur Repression der Verletzungen des Erfinderrechts sind
<lb/>Nichtigkeitsklagen, Klagen auf Verwirkung des Patents (Art. 34)
<lb/>und Entschädigungsklagen (Art. 46) gegeben, worin das öffent- 
<lb/>liche delit de eontrefapon mit öffentlicher Strafe bedroht (Art.
<lb/>40—41). Das Erfinderrecht ist ganz oder theilweise übertrag- 
<lb/>bar (Art. 20—22). Vergl. Reneuard, traite des brevets
<lb/>d’inventioii. Paris. 3me edit. 1865. Klostermann, die
<lb/>Patentgesetzgebung aller Länder. II Aust. 1876. Die fran- 
<lb/>zösische Patentgesetzgebung S. 316 ff.).
</p>
               <p>

                  <lb/>32)* Ein deutsches Reichsgesetz über den Erfindungsschutz ist im Werden,
<lb/>der Entwurf hierzu ist durch den Reichskanzler den deutschen Bundesregie- 
<lb/>rungen vorgelegt; s. „Deutschen Reichsanzeiger" 1876 Nr. 275 1. Beilage,
<lb/>woselbst der Entwurf nebst Bemerkungen des Neichsfanzleramtes hierzu ab- 
<lb/>gedruckt ist, hierüber „Gemeinnützige Wochenschrift" (Würzburg) 1876 Nr. 51,
<lb/>52 S. 428 ff., und ganz besonders R. Kl oster mann in diesem Archiv,
<lb/>voriges Heft (Bd. 35 S. 11 ff.) und „Verlauf und Ergebniß der Berathun- 
<lb/>gen der behufs einer gesetzlichen Regelung des Patentwesens Seitens des
<lb/>Reichskanzleramtes zusammengesetzten Sachverständigen-Commission, s. ebenda
<lb/>(oben S. 92—184).
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0215.tif"
                   n="209"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>sowie des Firmen- und Markenschutzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Zn einer außerordentlich wichtigen Beziehung hat das Reichs- 
<lb/>recht die Individualrechte an Leib und Leben anerkannt durch
<lb/>das Neichsgesetz, betr. die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für.
<lb/>die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w.
<lb/>herbeigesührten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Zuni
<lb/>1871. Die aus diesem Gesetze zustehenden Klagen sind privat-
<lb/>rechtlicher Natur und zwar keine Delictsklagen: der Verletzte
<lb/>resp. dessen Hinterlafsener klagt im Falle des Art. 1 lediglich
<lb/>auf Grund der Thatsache des eingetretenen Schadens und auch
<lb/>im Falle des Art. 2 nicht auf Grund der Arglist oder Fahr- 
<lb/>lässigkeit des Haftpflichtigen.

<lb/>S ch l u ß.

<lb/>Der weitere Ausbau der Theorie der Individualrechte muß
<lb/>hier unterbrochen werden, um nichll mit der Anlage und Auf- 
<lb/>gabe dieser Zeitschrift in Konflict zu gerathen. Die Reichs-
<lb/>gesetzgebung hat für die Darstellung dieser Gattung von Rechten
<lb/>kein weiteres privatrechtliches Material geliefert, aber strafrecht- 
<lb/>lich die übrigen Individualrechte, das Recht auf Leben, aus
<lb/>Integrität, auf freien und ausschließenden Gebrauch der Kräfte
<lb/>und auf Ehre verschiedenartig geschützt. Angedeutet sei hier
<lb/>nur noch, daß die Privatrechtstheorie sich mit dieser: Rechter:
<lb/>weit intensiver als bisher geschehen wird beschäftigen müssen
<lb/>und beschäftigen. Dieselben müssen für die Lehre von der Un- 
<lb/>möglichkeit der Leistung im Obligationenrecht, für die Lehre vom
<lb/>Versicherungsgeschäft, insbesondere aber als Basis des Delicts-
<lb/>obligationenrechts herangezogen werden; sie werden Helfer: das
<lb/>System des Privatrechts wie das des Strafrechts abzurnnden
<lb/>und zu vertiefet:. Die Lehre vom Nothstand und von der
<lb/>Nothwehr kann meines Erachter:s des Begriffs der Individual- 
<lb/>rechte ebensowenig entbehre:: wie die vor: der Injurie sie missen
<lb/>darf. Es ist noch manche Frage, die in historischer und rechts- 
<lb/>vergleichender Richtung wichtig wäre, zu untersuchen, z. B. die
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0216.tif"
                   n="210"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Das juristische Wesen der Autorrechte re.
</p>
               <p>

                  <lb/>durchaus verschiedene Intensität, mit welcher die positiven Rechte
<lb/>das eine und das andere der Individualrechte schützen, (welche
<lb/>Rechte dinglicher Natur oder welche Forderungsrechte zurückstehen
<lb/>müssen hinter den Individualrechten oder umgekehrt), dann die
<lb/>Frage, welche Individualrechte verzichtbar sind oder waren u. s. w.
<lb/>Wie unentwickelt z. B. noch die Lehre von dem Recht auf einen
<lb/>bestimmten Namen ist, kann man aus den sehr richtigen und
<lb/>dankenswerthen Bemerkungen von Gerbers (Deutsches Privat-
<lb/>recht §. 34 Note 1) entnehmen, welche die Lücken des „Rechts
<lb/>auf den Namen" deutlich genug ersehen lassen. Und was kommt
<lb/>im Rechtsleben nicht alles auf die bürgerlichen, insbesondere
<lb/>auf die kaufmännischen Namen an?! — Ich glaube, es dürfte
<lb/>nicht ganz verdienstlos sein, auf diese offenbare Lücke oder Un- 
<lb/>richtigkeit der Systeme aufmerksam zu machen, zumal eine
<lb/>klare Begriffsfeststellung einer Reihe von neuesten, nament- 
<lb/>lich auch handelsrechtlichen Instituten gar nicht möglich ist ohne
<lb/>Ausfüllung jener Lücke, ohne Korrektur jener Unrichtigkeit.
<lb/>Dann wird, was jetzt nur Fragment zu sein scheint, Zusammen- 
<lb/>hang finden und erst durch diesen wird die Erkenntniß des
<lb/>Wesens ermöglicht. —
</p>

            </div>
            <pb facs="2084638_nf10+1877_0217.tif"
                n="211"
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                 n="V.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Band 18 Heft 3 bis 5 und Band 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kräwel, ... von">Von Kräwel, Geh. Justiz- und Appellationsgerichts-Rath in Naumburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>V.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sand 18 Heft 3 bis 5 und Sand 19 der Entscheidungen
<lb/>-es Neichs-Oberhan-etsgerichts.

<lb/>Vom Herrn Geh. Justiz- u. Appell.-Ger.-Nath von Kriiwcl in Naumburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach der Uebersicht der Geschäfte des Reichs-Oberhandels-
<lb/>gerichts, welche sich iin 19. Bande der Entscheidungen S. 425
<lb/>befindet, sind bei diesem Gerichtshöfe in der Zeit vom 1. De- 
<lb/>zember 1874 bis zum 80. November 1875 eingegangen: 1373
<lb/>Spruchsachen und 124 Beschwerden. Davon sind 150 Spruch- 
<lb/>sachen anhängig geblieben, die Beschwerden aber sämmtlich er- 
<lb/>ledigt.

<lb/>Für die früheren Zahre ergaben sich folgende Zahlen:
<lb/>für 1870/71 Spruchsachen 791, Beschw. 60, unerled. Spruchs. 118
</p>
               <table n="table-90F1D9FC-9A27-11E7-1563-09173F13E4C5"
                      xml:id="table-90F1D9FD-9A27-11E7-1563-09173F13E4C5"
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                     <cell>


1871/72
</cell>
                     <cell>


tt
</cell>
                     <cell>


942,
</cell>
                     <cell>


77

tt * */ tt
</cell>
                     <cell>


„ 121
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-90F1DA00-9A27-11E7-1563-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-90F1DA01-9A27-11E7-1563-09173F13E4C5">
                     <cell>


1872/73
</cell>
                     <cell>


ff
</cell>
                     <cell>


1142,
</cell>
                     <cell>


!! 77, „
</cell>
                     <cell>


„ 129
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-90F1DA02-9A27-11E7-1563-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-90F1DA03-9A27-11E7-1563-09173F13E4C5">
                     <cell>


1873.74
</cell>
                     <cell>


„
</cell>
                     <cell>


1363,
</cell>
                     <cell>


97, l
</cell>
                     <cell>


„ 172
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Hiernach haben sich bis zum 30. November 1874 die Ge- 
<lb/>schäfte in ziemlich gleichem Verhältnisse vermehrt. Zm letzten
<lb/>Zahre ist dies nur in geringem Maße der Fall gewesen. —
<lb/>Für das laufende Zahr ist aber wieder eine erheblichere Zu- 
<lb/>nahme der Geschäfte zu erwarten, weil in den ersteit 6 Monaten
<lb/>bisher schon 822 neue Spruchsachen eingckommen sind.

<lb/>Vergleicht man die im letzten Geschäftsjahre eingegangenen
<lb/>Spruchsachen mit der Bevölkerung der einzelnen deutschen Staa- 
<lb/>ten, so erhält man folgende Zahlen, welche nicht sehr von den
<lb/>Band 33 S. 172 dieses Archivs ermittelten, in Klammern bei- 
<lb/>gefügten Zahlen abweichen. -
</p>
               <pb facs="2084638_nf10+1877_0218.tif"
                   n="212"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <table n="table-8C59D9AB-9A27-11E7-7429-09173F13E4C5"
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                  <row n="row-8C59D9AD-9A27-11E7-7429-09173F13E4C5"
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


Bev'ölke-

rungszahl
</cell>
                     <cell>


Zahl der
Spruch- 
sachen
</cell>
                     <cell>


somit

kommt eine
Spruch- 
sache auf
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-8C59D9B0-9A27-11E7-7429-09173F13E4C5">
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


(6)
</cell>
                     <cell>


Hamburg.
</cell>
                     <cell>


338,974
</cell>
                     <cell>


62
</cell>
                     <cell>


! 5,467
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8C59D9B1-9A27-11E7-7429-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-8C59D9B2-9A27-11E7-7429-09173F13E4C5">
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


(2)
</cell>
                     <cell>


Bremen.
</cell>
                     <cell>


122,565
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


7,209
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-8C59D9B3-9A27-11E7-7429-09173F13E4C5"
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                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


(4)
</cell>
                     <cell>


Königreich Sachsen. . .
</cell>
                     <cell>


2,556,244
</cell>
                     <cell>


350
</cell>
                     <cell>


7,303
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


00
</cell>
                     <cell>


Mecklenbnrg-Strelitz . .
</cell>
                     <cell>


96,982
</cell>
                     <cell>


13
</cell>
                     <cell>


7,535
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


(7)
</cell>
                     <cell>


Sachsen-Meiningen. . .
</cell>
                     <cell>


187,884
</cell>
                     <cell>


21
</cell>
                     <cell>


8,947
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


(S)
</cell>
                     <cell>


Lübeck.
</cell>
                     <cell>


52,185
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


10,437
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


03)
</cell>
                     <cell>


Lippe-Schaumburg . . .
</cell>
                     <cell>


32,059
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


10,686
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


(14)
</cell>
                     <cell>


Sachsen-Coburg ....
</cell>
                     <cell>


174,339
</cell>
                     <cell>


13
</cell>
                     <cell>


13,401
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


(9)
</cell>
                     <cell>


Mecklenburg-Schwerin .
</cell>
                     <cell>


557,897
</cell>
                     <cell>


38
</cell>
                     <cell>


1 14,681
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


01)
</cell>
                     <cell>


Reuß jüngere Linie. . .
</cell>
                     <cell>


69,032
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


! 17,258
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


(19)
</cell>
                     <cell>


Sachsen-Weimar ....
</cell>
                     <cell>


286,183
</cell>
                     <cell>


15
</cell>
                     <cell>


19,079
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


12
</cell>
                     <cell>


(8)
</cell>
                     <cell>


Hessen .
</cell>
                     <cell>


831,939
</cell>
                     <cell>


33
</cell>
                     <cell>


21,355
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


13
</cell>
                     <cell>


(12)
</cell>
                     <cell>


Schwarzburg - Sonders- 
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


hausen .
</cell>
                     <cell>


67,191
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


22,397
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


14
</cell>
                     <cell>


0)
</cell>
                     <cell>


Reuß ältere Linie . . .
</cell>
                     <cell>


45,094
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


22,547
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


15
</cell>
                     <cell>


(1&lt;0
</cell>
                     <cell>


Sachsen-Altenburg . . .
</cell>
                     <cell>


142,122
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


28,424
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


16
</cell>
                     <cell>


(21)
</cell>
                     <cell>


Elsaß-Lothringen....
</cell>
                     <cell>


1,549,499
</cell>
                     <cell>


42
</cell>
                     <cell>


36,892
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


(10)
</cell>
                     <cell>


Braunschweig.
</cell>
                     <cell>


311,715
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


38,964
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


18
</cell>
                     <cell>


(17)
</cell>
                     <cell>


Preußen.
</cell>
                     <cell>


24,694,066
</cell>
                     <cell>


373
</cell>
                     <cell>


41,020
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


19
</cell>
                     <cell>


(20)
</cell>
                     <cell>


Bayern..
</cell>
                     <cell>


4,824,421
</cell>
                     <cell>


88
</cell>
                     <cell>


54,823
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


20
</cell>
                     <cell>


(13)
</cell>
                     <cell>


Lippe-Detmold ...
</cell>
                     <cell>


111,135
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


! 55,467
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


21
</cell>
                     <cell>


(23)
</cell>
                     <cell>


Baden.
</cell>
                     <cell>


1,461,428
</cell>
                     <cell>


24
</cell>
                     <cell>


i 60,893
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


22
</cell>
                     <cell>


(15)
</cell>
                     <cell>


Oldenburg.
</cell>
                     <cell>


314,778
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


1 62,955
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


23
</cell>
                     <cell>


(18)
</cell>
                     <cell>


Schwarzburg-Rudolstadt
</cell>
                     <cell>


75,523
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


! 75,523
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


24
</cell>
                     <cell>


(22)
</cell>
                     <cell>


Anhalt.
</cell>
                     <cell>


203,354
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


101,177
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


25
</cell>
                     <cell>


(25)
</cell>
                     <cell>


Württemberg ......
</cell>
                     <cell>


1,248,860
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


! 249,772

i
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Zn beiden Zähren war also aus Waldeck keine einzige
<lb/>Spruchsache beim 'R.-O.-H.-G. eingegangen.

<lb/>Vergleicht man die beiden Zahre, so hat nur Reuß äl- 
<lb/>tere Linie seine Stelle — srüher Nr. 1, jetzt Nr. 14 — sehr
<lb/>geändert. Dagegen folgen von Nr. 12 ab: Bremen, Lübeck,
<lb/>das Königreich Sachsen, Hamburg, Mecklenburg-
<lb/>Strelitz und Sachsen-Meiningen in beiden Zähren.

<lb/>Auffällig ist auch, wie bei den größeren Staaten, Preußen,
<lb/>Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg und Baden
<lb/>so geringe Unterschiede obwalten.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0219.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.

<lb/>Bremen und Mecklenburg-Schwerin nehmen in
<lb/>beiden Jahren ganz dieselbe Stelle ein. Aus Württemberg
<lb/>sind in beiden Jahren die allerwenigsten Sachen eingegangen;
<lb/>denn im Jahre 1873/74 kam sogar nur eine Sache auf 812,215
<lb/>Einwohner. Diese Erscheinung hat ihren Grund darin, daß das
<lb/>Rechtsmittel dritter Instanz in sehr beschränkter Weise gestattet
<lb/>ist. Denn nach Art. 788 der württembergischen Civilprozeß-
<lb/>Ordnung findet gegen Erkenntnisse zweiter Instanz nur eine
<lb/>Nichtigkeitsklage statt, welche nur zulässig ist: wegen gewisser
<lb/>Mängel auf Seiten des Gerichts oder in der Person der Par- 
<lb/>teien, sowie wegen prozessualer Mängel des Verfahrens und des
<lb/>Urtheils.

<lb/>In materieller Hinsicht kann zwar mittelst der Nichtig- 
<lb/>keitsklage die Verletzung, unrichtige Auslegung oder falsche An- 
<lb/>wendung eines Rechtssatzes bei der Entscheidung gerügt werden,
<lb/>doch ist die Statthaftigkeit des Rechtsmittels non dem Nachweis
<lb/>einer Beschwerdesumme von mehr als 400 Gulden abhängig
<lb/>gemacht.

<lb/>Auch bei Reuß jüngere Linie, Schwarzburg-Son-
<lb/>dershausen und Sachfen-Altenburg wallen nur geringe
<lb/>Unterschiede ob.

<lb/>Aus Anhalt, welches im vorletzten Jahre die vorletzte
<lb/>Stelle einnahm, sind im letzten Jahre die wenigsten Spruchsachen
<lb/>eingegangen.

<lb/>Die Ursachen der Regelmäßigkeit bei ben drei Hansestädten
<lb/>und dem Königreich Sachsen, von wo stets die meisten Sachen
<lb/>eingehen, liegen wohl darin, daß daselbst der gewerbliche und
<lb/>Handelsverkehr die höchste Stufe erreicht hat. Je mehr Ge- 
<lb/>schäfte gemacht werden, um so mehr giebt es Gelegenheit zu
<lb/>Streitigkeiten.

<lb/>Schwer ist es dagegen zu erklären, daß aus Mecklen-
<lb/>burg-Strelitz zwei und dreimal soviel Sachen eingehen, als
<lb/>aus Mecklenburg-Schwerin.

<lb/>Muß man annehmen, daß die letzte Jilstanz in denjenigen
<lb/>Staaten am häufigsten beschritten werden muß, in denen es
<lb/>an vollständigen, den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechenden
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0220.tif"
                   n="214"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>2H Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.

<lb/>Gesetzbüchern fehlt, so steht damit im Widerspruche, daß aus
<lb/>Anhalt, wo noch das gemeine Recht gilt, so wenig Spruch- 
<lb/>sachen denn R.-O.-H.-G. eingegangen sind. Es läßt sich dies
<lb/>nur aus einem besonders friedliebenden Sinn der Einwohner
<lb/>erklären.

<lb/>Fassen wir nun noch die Zahl der im achtzehnten und
<lb/>neunzehnten Bande veröffentlichten Entscheidungen ins Auge,
<lb/>so sind dies 261 aus der Zeit vom 17. März 1875 bis
<lb/>10. April 1876. Durchschnittlich wurde also ungefähr eine von
<lb/>je sechs Entscheidungen abgedruckt. Es ist dies eine große Zahl,
<lb/>wenn man erwägt, daß die Zuständigkeit des R.-O.-tz.-G. auf
<lb/>einen gewissen Kreis von Geschäften beschränkt ist, denn diese
<lb/>Beschränkung hat eine häufige Wiederholung derselben Streit- 
<lb/>frage zur Folge. Der größte Theil dieser Streitfragen hat aber
<lb/>in den vielen bereits abgedruckten Entscheidungen schon seine
<lb/>Erledigung gefunden. So finden sich auch wieder unter den
<lb/>jetzt abgedruckten Entscheidungen überflüssige Wiederholungen.

<lb/>Einige Erkenntnisse sprechen Sätze aus, welche niemand
<lb/>bezweifelt. Nicht selten ergehen sich aber auch die Entscheidun- 
<lb/>gen in thatsächlichen Erörterungen, welche nur für die Parteien
<lb/>von Werth sind. Ich unterlasse es, dies im Einzelnen voll- 
<lb/>ständig nachzuweisen, um die Geduld des Lesers nicht ebenso zu
<lb/>ermüden.

<lb/>Was die Vertheilung der veröffentlichten Spruchsachen auf
<lb/>die einzelnen deutsche!: Länder betrifft, so ist nur auf die aus
<lb/>Preußen eingesendeten näher einzugehen, weil die mitgetheilten
<lb/>Geschäftsübersichten nur die Gesammtzahl der preußischen
<lb/>Spruchsachen angeben. Dagegen läßt sich bei den veröffent- 
<lb/>lichten Entscheidungen ersehen, aus welcher preußischen Pro- 
<lb/>vinz die Spruchsachen herrühren.

<lb/>Es befinden sich zwar S. 436 Bd. 18 und S. 428 Bd. 19
<lb/>der Entscheidungen auch Zusammenstellungen der abgedruckten
<lb/>Entscheidungen, sie sind aber nicht ganz richtig, denn in der
<lb/>Zusammenstellung Bd. 18 sind Nr. 48 und 55 als aus Preußen
<lb/>herrührend aufgeführt, während Nr. 48 aus dem Königreich
<lb/>Sachsen und Nr. 55 aus Baden eingesendet ift.j Zur 19. Bande
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0221.tif"
                   n="215"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 18 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>ist Nr. 58 als eine aus ElsaßLothringen herrührende Sache
<lb/>aufgeführt, während sie vom Appellationsgericht zu Cölir ein-
<lb/>gescndet worden.

<lb/>Preußen besteht aus so vielen Landcstheilen, in welchen
<lb/>ganz verschiedene Gesetze gelten, daß die Verkeilung der Sachen
<lb/>auf die einzelnen Provinzen beachtungswerthe Erscheinungen
<lb/>darbietet.

<lb/>Zunächst ist unter diesen 114 preußischen Sachen keine
<lb/>aus der Provinz Hannover zu finden, wie denn überhaupt
<lb/>in allen 19 Bänden der Entscheidungen noch keine aus der
<lb/>Provinz Hannover herrührende Sache vorkommt. Es hat dies,
<lb/>wie ich schon Band 33 S. 258 dieses Archivs bemerkt habe,
<lb/>seinen Grund in den Vorschriften der hannöverischen Prozeß- 
<lb/>ordnung. So ist denn diese Provinz mit ihren 1,961,437 Ge- 
<lb/>richtseingesessenen den Entscheidungen des N.-O.-H.-G. thatsäch-
<lb/>lich entzogen.

<lb/>Berhältnißmäßig sehr viel Sachen hat das Kammer -
<lb/>gericht in Berlin eingesendet, nämlich 21, so daß bei 1,859,710
<lb/>Gerichtseingesessenen eine Sache schon auf 88,539 Gerichtsein- 
<lb/>gesessene kommt. Es erklärt sich dies durch den großen Verkehr
<lb/>in der Hauptstadt.

<lb/>Noch ungünstiger stellt sich das Zahlenverhältniß beim
<lb/>Appellationsgericht zu Frankfurt a. M. mit 105,764 Ge-
<lb/>richtScingesesseneu, aus dessen Bezirk drei Sachen veröffentlicht
<lb/>sind. Danach kommt eine Sache auf 35,255 Gerichtseinge- 
<lb/>sessene.

<lb/>Wenn ich Band 33 S. 257 dieses Archivs bemerkt habe,
<lb/>daß in Frankfurt a. M. die preußische Verordnung über das
<lb/>Verfahren in Civilprozessen vom 24. Zuni 1867 gelte, so be- 
<lb/>ruhte dies auf einem Versehen, auf das mich der Herr Advokat
<lb/>Dr. Geiger aufmerksam gemacht hat. Es gelten vielmehr in
<lb/>Frankfurt a. M. noch die früheren Prozeßgesetze, d. h. schrift- 
<lb/>liches Verfahren mit mündlicher Schlußverhandlung, rechtskräf- 
<lb/>tigen und appcllabelen Beweisinterlokuten.

<lb/>Diese verhältnißmäßig große Zahl der veröffentlichten Ent- 
<lb/>scheidungen rührt theils ans dem großen Handelsverkehr, theils
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0222.tif"
                   n="216"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>daher, daß auch die Beweisinterlokuten der Rechtskraft unter- 
<lb/>liegen und Gegenstand der Entscheidung des R.-O.-H.-G. wer- 
<lb/>den können.

<lb/>Auch aus dem Bezirke des Appellaiionsgerichts zu Kassel
<lb/>mit 767,362 Gerichtseingesessenen sind verhältnißmäßig viel,
<lb/>nämlich 10 Sachen veröffentlicht, so daß schon auf 76,736
<lb/>Gerichtseingesessene eine Sache kommt. Hier gilt noch gemei- 
<lb/>nes Recht..

<lb/>Die wenigsten Sachen, nur sechs, sind verhältnißmäßig aus
<lb/>dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Cöln mit 3,069,530
<lb/>Gerichtseingesessenen eingegangen, so daß erst auf 511,588 Ge- 
<lb/>richtseingesessene eine Sache kommt. Es erklärt sich dies daher,
<lb/>daß der im Bezirk dieses Appellationsgerichts geltende Code
<lb/>das Rechtsmittel der Revision gar nicht kennt, während das
<lb/>Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde im französischen Prozesse
<lb/>noch mehr beschränkt ist, als nach der preußischen Gesetzgebung.

<lb/>Nur eine Sache ist auch aus dem Bezirke des Appellations- 
<lb/>gerichts zu Kiel mit 497,936 Gerichtseingesessenen eingegangen.
<lb/>Es ist dies auffallend, weil auch hier gemeines Recht gilt.
<lb/>Diese Zahlenverhältnisse beruhen nicht auf Zufälligkeiten, denn
<lb/>sie bleiben sich ziemlich gleich. So finden wir im 13. und
<lb/>14. Bande z. B. nur 2 aus Schleswig-Holstein, dagegen 8
<lb/>aus Frankfurt a. M. Zm 15. und 16. Bande sind 6 Sachen
<lb/>aus Frankfurt ä. M. abgedruckt, während Schleswig-Holstein
<lb/>ganz leer ausgehl.

<lb/>Da die bisher veröffentlichten Entscheidungen nur bis zum
<lb/>10. April 1876 gehen, so finden wir unter denselben auch nicht
<lb/>die 8 Entscheidungen, welche als Beilagen dieses Archivs den
<lb/>Besitzern desselben besonders zugesendet sind.

<lb/>I. Als besonders wissenswerth
<lb/>sind hervorzuheben:

<lb/>Bd. 18 Nr. 55 vom 15. Okt. 1875 (Kreis- u. Hofger. Mannheim).

<lb/>Danach wird die Lebensversicherung nicht ungültig,
<lb/>wenn der Selbstmord, welcher nach den Statuten die Ver-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0223.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen deS N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>sicherung aufhebt, von dem Versicherten in unzurechnungsfähigen:
<lb/>Zustande verübt ist.

<lb/>Bd. 18 Nr. 63 vom I. Oktober 1875 (Handelsgericht Elberfeld)

<lb/>führt aus: daß zwar Artikel 395 des H.-G.-G. den
<lb/>Frachtführer bezüglich des Verlustes und der Be- 
<lb/>schädigung des Gutes einer außergewöhnlich strengen Haftung
<lb/>unterwerfe, jedoch im Art. 39 6 zu seinen Gunsten bestimme,
<lb/>es solle bei der Berechnung des Schadensersatzes nur der ge-
<lb/>meme Handelswerth des Gutes zu Grunde gelegt werden und
<lb/>eine Haftung für sonstigen Schaden nur im Falle böslicher
<lb/>Handlungsweise cintreten. Diese Beschränkung der Haftung hebe
<lb/>Art. 39 7 nicht auf. Deshalb könne, wenn das Frachtgut
<lb/>während der Lieferzeit zu Verlust geht, die Haft'ung für
<lb/>den vollen Schaden nach Art. 397 nicht Platz greifen.

<lb/>Nach Bd. 18 Nr. 6 7 vom 4. Oktober 1875 (App.-Ger. Bautzen)

<lb/>kann der Besteller, welchem ein größeres als das bestellte
<lb/>Ouantum gesendet wird, die ganze Sendung zurückweisen,
<lb/>wenn die Ausscheidung des nicht Bestellten umständlich und
<lb/>zeitraubend ist.

<lb/>Bd. 18 Nr. 7 9 vom 3. September 1875 (Obergericht Hamburg)

<lb/>stellt in Betreff der Seeversicherung folgende Grundsätze auf:

<lb/>1. Für den Beschluß des Schiffers, die Abbringung des
<lb/>Schiffes entweder zu unternehmen oder es für Rechnung des

<lb/>i Betheiligten verkaufen zu lassen, waren im vorliegende!: Falle
<lb/>verschiedene Erwägungen bestimmend, je nachdem das Interesse
<lb/>der Rheder als solcher oder dasjenige der Rheder als Versicherer
<lb/>in Betracht gezogen wurde.

<lb/>2. Wenn der Schiffer bei diesem Beschlüsse gegen solche
<lb/>Vorschriften des Versicherungsvertrags verstieß, deren Beachtung
<lb/>eine Voraussetzung der Gültigkeit des Anspruchs der Rheder an
<lb/>deren Versicherer war, so präjudizirte dies den Rhedern.

<lb/>3. Der hier maßgebende Vertrag schrieb vor, daß ein
<lb/>festsitzendes Schiff, welches abgebracht werden könne, abgebracht

<lb/>§IvcttD für dcuischcd Handel?, n. LLechselrcLl. Bd. -15.
</p>
               <p>

                  <lb/>IS
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0224.tif"
                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>werden müsse. Das Preisgeben des Schiffes sei ein unstatt- 
<lb/>hafter Abandon, weil es feststehe, daß es abgebracht werden
<lb/>konnte.

<lb/>4. Der Rath der Sachverständigen, es möge von dem
<lb/>Abbringen Abstand genommen werden, sei nur dem Interesse
<lb/>der Rheder entnommen, und der von diesen den Versicherern
<lb/>gegenüber erhobene Einwand: deren Interesse wäre durch den
<lb/>Verkauf des Schiffes gefördert, sei grundlos.

<lb/>Bd. 18 Nr. 80 vom 3. September 1875 (Obergericht Lübeck)

<lb/>führt aus: daß ein Segelschiff, welches von einem ihm
<lb/>entgegenkommenden Dampfer durch Zusammenstoß
<lb/>geschädigt worden, zur Begründung seiner Entschädigungsklage
<lb/>gegen letzteren des Nachweises der Verschuldung des Verklagten
<lb/>nicht bedarf.

<lb/>Bd. 18 Nr. 84 vom 6. Oktober 1875 (App.-Gericht Cassel)

<lb/>sagt: Der Expromissionsvertrag wird nur zwischen dem
<lb/>Gläubiger imb dem neuen Schuldner geschloffen; einer Bethei- 
<lb/>ligung des alten Schuldners bedarf es so wenig, daß selbst
<lb/>dessen Widerspruch gegen die Expromission der Wirksamkeit der
<lb/>letzteren nicht entgegensteht .... Es kommt nur darauf an:
<lb/>daß die neue Schuld zum Zwecke und mit der Intention
<lb/>der Aufhebung der alten Schuld eingegangen wird.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hatte zwar in seinem Prä- 
<lb/>judiz Nr. 2581 ausgesprochen, daß zur Rechtsgültigkeit der Ex- 
<lb/>promission die schriftliche Einwilligung des alten Schuldners
<lb/>gehöre, es hat sich aber in seinem Plenarbeschlüsse vom 4. Juli
<lb/>1859 (Entscheid. Bd. 41 S. 6) auch für die obige Ansicht des
<lb/>R.-O.-H.-G. ausgesprochen.

<lb/>Bd. 18 Nr. 9 2 vom 8. Zuni 1875 (Kammergericht)

<lb/>gehört zu den zahlreichen bereits veröffentlichten Entscheidungen,
<lb/>welche die nachträgliche Aenderung eines Wechsels betreffen.
<lb/>Zm vorliegenden Falle hatte der Kläger nach Aufnahme des
<lb/>Protestes die fehlende Jahreszahl 1874 hinzugefügt. Zn Be-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0225.tif"
                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>ziehung hierauf sagt das R.-O.-H.-G.: Eine solche Aenderung

<lb/>vernichte den Wechselanspruch, wenn die Aenderung denr ^?ic=
<lb/>gressateir auch nur prozessualen Nachtheil bringt .... 3m vor- 
<lb/>liegenden Falle sei aber der Verklagte der Wechselaussteller, und
<lb/>er habe aus dem Wechsel nur Ansprüche an den Acceptanten.
<lb/>Ist das Accept acht, so entbinde den Verklagten die vorgenom- 
<lb/>mene Aenderung der nicht domizilirten Wechsel nicht von der
<lb/>Zahlungspflicht, da nur Veränderungen in wesentlichen Stellen
<lb/>die Wechselkraft alterire, die Wechsel aber auch beim Mangel
<lb/>der Jahreszahl beim Verfalltage gültig waren. Es sind dies
<lb/>freilich Sätze, welche in den allegirten früheren Entscheidungen
<lb/>des R.-O.-H.-G. bereits ausgesprochen sind.

<lb/>Bd. 18 Nr. 94 vom 8. Juni 1875 (App.-Ger. Posen)

<lb/>erklärt einen Zeichnungsschein auf Stammaktien der
<lb/>Oels-Gnesener Eisenbahn für unverbindlich, weil er
<lb/>eine bindende Verpflichtung, dem künftigen Aktienvereür mit
<lb/>der gezeichneten Summe beizutreten, nicht herbeiführe. Denn
<lb/>der Schein enthalte weder eine ziffermäßige Feststellung der
<lb/>Bausumme, geschweige des Grundkapitals, noch auch nur eine
<lb/>maximale Begrenzung des ersteren, da nicht einmal die Meilen- 
<lb/>zahl der künftigen Bahn festgestellt sei. Er gewähre auch kei-
<lb/>uerlei Anhalt für Zahl, Höhe und Art der Aktien.

<lb/>Bd. 18 Nr. 9 6 vom 25. Juni )875 (App.-Ger. Posen)

<lb/>führt aus: über die Einwirkung des Verkaufs eines
<lb/>Handelsgeschäfts auf die in demselben beschäftigten Handels-
<lb/>gehülfen lasse sich nicht im Allgemeinen entscheiden. Es komme
<lb/>darauf an: inwieweit durch einen solchen Uebergang eine Ver- 
<lb/>änderung des Leistungsinhalts des ursprünglichen Vertragsver-

<lb/>hältnisses eintrete. Die besonderen Umstände des Falls

<lb/>könnten bewirken, daß trotz des Eintritts eines neuen Prinzi- 
<lb/>pals eine Veränderung des Vertragsinhalls nicht stattfindet,
<lb/>oder dieselbe doch so geringfügig sei, daß sich aus ihr ein
<lb/>Widerspruch des Bediensteten nicht rechtfertige.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0226.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. 18 Nr. 101 vom 25. Zum 1875 (Kreis-und Hofgericht

<lb/>Karlsruhe)

<lb/>betrifft die Gültigkeit des Beschlusses einer Generalver- 
<lb/>sammlung, durch welchen ein persönlich haftender Ge- 
<lb/>sellschafter der Aktien - Kommanditgesellschaft ent- 
<lb/>lassen war, und führt aus: Nach Art. 125 des H.-G.-B.
<lb/>könne die vorzeitige Auflösung dieses Verhältnisses nur aus
<lb/>wichtigen Gründen verlangt werden. Dazu gehöre es aber nicht,
<lb/>daß der Ausgeschlossene sich in der Buchführung habe grobe
<lb/>Fehler zu Schulden kommen lassen. Denn diese Fehler hätten
<lb/>schon in der ersten Anlage der Buchführung ihren Grund gehabt.
<lb/>Es wäre Sache des Aufsichtsraths und des Mitverklagten K.
<lb/>gewesen, den Kläger mit bindenden Instruktionen zu versehen.
<lb/>Auch sei Kläger nicht speziell für die Buchführung bestellt
<lb/>worden.

<lb/>Bd. 18 Nr. 102 vom 17. September 1875 (Kammergericht).

<lb/>Das preußische A. L.-R. unterscheidet zwischen Gemein- 
<lb/>schaften, welche durch Vertrag entstehen (Th. I. Tit. 7 Abschn. 3),
<lb/>und erlairbten Privatgesellschaften (Th. H. Tit. 6). Das Reichs-
<lb/>Oberhandelsgericht rechnet die Versicherungsgesellschaften
<lb/>auf Gegenseitigkeit zu den letzteren, indem es ausführt:

<lb/>Die vertragsmäßige Gesellschaft aus I. 17. A. L.-R. sei
<lb/>auf individuell bestimmte Mitglieder gestützt, habe keine korpo- 
<lb/>rative Konstruktion und verfolge der Regel nach hauptsächlich
<lb/>Erwerbungszwecke im Znteresse der einzelnen Gesellschafter.

<lb/>Die erlaubte Gesellschaft aus II. 6. A. L.-R. beruhe nicht
<lb/>auf einer geschlossenen Zahl illdividuell bestimmter Mitglieder,
<lb/>sie sei nach innen korporativ gestaltet und verfolge entweder
<lb/>rein persönliche, oder daneben zwar auch Vermögensrechtliche
<lb/>Zwecke, die aber dann der Regel nach eine allgemeine, das
<lb/>öffentliche Znteresse berührende Tendenz haben. So sei auch die
<lb/>Verjährung gegen Vieh-, Hagel- und Frostschaden für die Land-
<lb/>wirthschaft, also für das Wohl eines großen Theils der Staats- 
<lb/>bürger von höchster Bedeutung unb öffentlichem Znteresse.
</p>

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                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 ii. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. 18 Nr. 107 vom 4. Februar 1876 (Appellationsgericht

<lb/>Zwickau)

<lb/>ist die wichtigste und weitgreifendste Entscheidung, welche das
<lb/>R.-O.-H.-G. bisher getroffen hat, denn sie betrifft die Zuläs- 
<lb/>sigkeit der Verminderung des Aktienkapitals durch
<lb/>den Ankauf eigener Aktien. Während diese Maßregel die
<lb/>geeignetste war, um die Schäden zu beseitigen, welche viele
<lb/>Aktiengesellschaften, zum Theil durch die Ungunst der Verhält- 
<lb/>nisse, erlitten hatten, war deren Zulässigkeit äußerst streitig.
<lb/>Bisher hatte sich das R.-O.-H.-G. nur beiläufig in Prozessen
<lb/>über diese Streitfrage auslaffen können, weil sie vorzugsweise
<lb/>bei der Eintragung eines solchen Beschlusses in das Handels- 
<lb/>register zur Entscheidung kommt und fast alle Einführungsgesetze
<lb/>zum H.-G.-B. den Appellationsgerichten die endgültige Ent- 
<lb/>scheidung auf die Beschwerden zuweist, welche die Eintragung in
<lb/>das Handelsregister betreffen.

<lb/>In dem Bd. 17 der Entsch. S. 383 ff. abgedruckten Er- 
<lb/>kenntnisse vom 7. Mai 1875 hatte das R.-O.-H.-G. ausgeführt,
<lb/>daß das im Art. 215 des H.-G.-B. enthaltene Verbot: „die
<lb/>Aktiengesellschaft darf eigene Aktien nicht erwerben!" eine lax
<lb/>absoluta sei. Man hatte hieraus gefolgert, daß das R.-O.-H.-G.
<lb/>auch den Ankauf eigener Aktien zum Zweck der Verminderung
<lb/>des Grundkapitals für verboten ansehe. Man hatte deshalb
<lb/>bisher vielfach Anstand genommen, diese an sich so wünschens-
<lb/>werthe Maßregel zu ergreifen.

<lb/>Jetzt führt das R.-O.-H.-G. aus: daß das im Art. 215
<lb/>des H.-G.-B. enthaltene Verbot des Erwerbs eigener Aktien,
<lb/>unkräftig ist, wenn der Erwerb das Mittel zur Amortisation
<lb/>ist. Doch müßten dabei die Art. 243, 245 und 202 des H.-G.-B.
<lb/>in der Weise beachtet werden, daß bis zu deren Erfüllung der
<lb/>innere Zustand der Gesellschaft unverändert bleibt, daß also in
<lb/>den Bilanzen auf der Passivseite das Grundkapital unverkürzt
<lb/>bleibt, so daß nur der bei Abzug desselben auf der Aktivseite
<lb/>sich ergebende Ueberschuß vertheilungsfähiger Gewinn ist.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0228.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. 19 Nr. 15 vom 18. November 1875 (Appellationsgericht

<lb/>Leipzig).

<lb/>Es war verabredet, daß ein Drittheil des Kaufpreises
<lb/>in Aktien der verklagte!: Gesellschaft zum Paricourse unter
<lb/>der Voraussetzung gewährt werden solle, wenn auch die übrigen
<lb/>Lieferanten sich dies gefallen ließen. Das R.-O.-H.-G. findet
<lb/>in dieser Voraussetzung keine Suspensivbedingung, denn
<lb/>bei derWedingung komme das ganze Nechtsverhältniß nicht zum
<lb/>Dasein, wenn deribedingende Umstand nicht eintrete. Bei einer
<lb/>an eine Voraussetzung geknüpften Willenserklärung sei das
<lb/>gewollte Nechtsverhältniß ohne Weiteres begründet. Die Vor- 
<lb/>aussetzung bewirke nur, daß bei deren Nichteintreten die Wieder- 
<lb/>aufhebung des an sich zu Recht bestehenden, aber nach dem wirk- 
<lb/>lichen Sachverhalte, der eigentlichen Willensmeinung nicht ent- 
<lb/>sprechenden Rechtsverb ältnisses verlangt werden kann.

<lb/>5 &lt; ^

<lb/>Bd. 19 Nr. 18 vorn 22. Oktober 1875 (Handelsgericht
<lb/>Aschaffenburg) und Nr. 1 9 vom 30. November 1875
<lb/>(Appellationsgericht Stettin)

<lb/>betreffen die Gehaltsansprüche des Vorstandes einer
<lb/>Aktiengesellschaft.

<lb/>Nr. 18 führt aus, daß der Vorstand nicht als Han-
<lb/>delsgehülse angesehen werden könne, wenn er auch Geschäfte
<lb/>besorge, welche in der Regel von Handelsgehülfen besorgt wer- 
<lb/>den. Deshalb könnten Art. 61—64 des H.-G.-V. auf ihn nur
<lb/>ausnahmsweise Anwendung finden, wenn z. B. der Dienstver-
<lb/>trag erkennen lasse, daß :nan dabei nur die Anstellung als
<lb/>Handlungsgehülfe im Auge hatte und nur für diese Funktion
<lb/>einen Dienstgehalt gewähren wollte, die Eigenschaft als Vorstand
<lb/>aber nur nebenbei, blos vollmachtsweise und ohne besondere
<lb/>Vergütung übertragen werden sollte, oder wenn zwei verschiedene

<lb/>Dienstverträge abgeschlossen sind.

<lb/>Nach Nr. 19 kann der Vorstand Fortzahlung seines
<lb/>Gehalts verlangen, auch wenn er durch Krankheit an der
<lb/>Führung der Geschäfte verhindert war, weil sich hier Leistung
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0229.tif"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen de» R.-O.'H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>und Gegenleistung nicht als natürliche Prästationen, sondern als
<lb/>Ganzes gegenüberstehen. So lange der Vorstand trotz seiner
<lb/>Krankheit in seiner Stellung belassen werde, habe er auch volles
<lb/>Anrecht auf Fortbczug seines ganzen vertragsmäßigen Gehalts.

<lb/>Bd. 19 Nr. 24 vom 27. November 1875 (Appellationsgericht

<lb/>Breslau)

<lb/>führt ans, daß der Anspruch an den Einkauiskommissionär
<lb/>in Bezug auf eingekaufte vertretbare Waare (es handelte sich
<lb/>um Aktien) nicht auf AuSantwortlrng der gekauften Species
<lb/>gehe. Da vielmehr bei vertretbaren Sachen die Species gleich- 
<lb/>gültig ist, so gehe jener persönliche Anspruch nur auf Ausant-
<lb/>roortung einer bestimmten, dem Aufträge entsprechenden Quan- 
<lb/>tität gleichwerther Sachen. Es könne auch in der Veräußerung
<lb/>der infolge der Kommission eingckauften Sachen auf eigene
<lb/>Rechnung des Kommissionärs eine Vertragsverletzung nicht ge- 
<lb/>funden werden, so lange der Kommissionär nur in der Lage
<lb/>bleibt, dem Auftraggeber in dem Zeitpunkte, in welchem dieser
<lb/>zur Erstattung der Auslagen und zur Zahlung der Provision
<lb/>bereit ist, ebensoviel gleichwerthe Sachen zu übergeben.

<lb/>Bd. 19 Nr. 3 3 vom 29. Oktober 1875 (Obcrger. Hamburg)

<lb/>wiederholt: daß ein Kontrahent, welcher sich in der ihm oblie- 
<lb/>genden Obhut eines Gegenstandes befindet, auf dessen Benutzung
<lb/>in einem künftigen Beweisvcrsahren sein Mitkontrahent ein
<lb/>Recht hat, und dessen Entbehrung demselben das Gelingen der
<lb/>Beweisführung unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen
<lb/>würde, durch das Abhandenkommenlassen des Gegen- 
<lb/>standes sich in die Lage bringt, im späteren Prozesse die Be- 
<lb/>weislast übernehmen zu müssen, wenn auch dieselbe an
<lb/>sich dem Gegner obgelegcn hat.

<lb/>Nach Bd. 19 Nr. 46 vom 22. Dezember 1875 (Appell.-Ger.
<lb/>Frankfurt a. M.)

<lb/>kann der Gcschäftsherr, zu dessen Gunsten ein HandlungSgehülse
<lb/>sich verpflichtet hat, ein Konkurrenzgeschäft nicht zu errichten.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0230.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Schließung eines vertragswidrig errichteten Ge- 
<lb/>schäfts und nicht blos Schadenersatz wegen Vertragsbruchs
<lb/>fordern.

<lb/>Bd. 19 Nr. 48 vom 19. Januar 1876 (Appellationsgericht
<lb/>Greifswald)

<lb/>sagt: Wenn das Gesellschaftsstatut die Feststellung der Di- 
<lb/>vidende nicht von einem besonderen Gesellschaftsbeschlusse - ab- 
<lb/>hängig macht, sondern die Vertheilung des durch die genehmigte
<lb/>Bilanz konstatirten Reingewinns (nach Abzug bestimmter He- 
<lb/>bungen) als Dividende anordnet, so sei mit Gutheißung der
<lb/>Bilanz durch die Generalversammlung jebem einzelnen Aktionär
<lb/>das Gläubigerrecht auf die bei vollständiger Vertheilung
<lb/>dieses Reingewinns auf ihn entfallenden Summe gegen die Ge- 
<lb/>sellschaft erworben. Ein solcher Beschluß gewinne auch dadurch
<lb/>nicht an Berechtigung, wenn er aus richtigem Verständnisse für
<lb/>das Beste des gemeinsamen Unternehmens hervorgegangen ist,
<lb/>weil der Aktionär nicht schuldig sei, zu den Zwecken der Gesell- 
<lb/>schaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizu- 
<lb/>tragen, als den für die Aktien statutenmäßig zu tciftenben
<lb/>Beitrag.

<lb/>Nach Bd. 19 Nr. 52 vom 11. Januar 1876 (Appell.-GerichL

<lb/>Leipzig)

<lb/>kann die Frage: ob der Käufer die Gefahr der Ankunft
<lb/>der von ihm rechtzeitig und gehörig abgesendeten
<lb/>Mangelanzeige trägt? nur nach der besonderen Lage des
<lb/>einzelnen Falls beantwortet werden. Allgemeine Regeln ließen
<lb/>sich über die Tragung der Gefahr für eine Postsendung nicht
<lb/>aufstellen. Zn der Regel habe nicht der Käufer, sondern der
<lb/>Verkäufer die Gefahr für Verlust oder Verzögerung des Rüge-
<lb/>briefs zu tragen.

<lb/>Bd. 19 Nr. 5 4 vom 18. Januar 1876 (Appellationsgericht

<lb/>Breslau)

<lb/>führt aus: der Auflösungsdeschluß und die Liquidation
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0231.tif"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des 3i.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>einer Aktiengesellschaft beeinträchtige ihre Gläubiger
<lb/>nicht. Diese seien nicht gehalten, ihre Ansprüche inner- 
<lb/>halb des kritischen Zahres (Art. 245 des H.-G.-B.)
<lb/>anzumelden. Deshalb sei es Sache der erst nach diesem
<lb/>Zahre belangten Gesellschaft, einzuwenden irnd zu zeigen, daß
<lb/>eine Thatsache eingetreten ist, welche den Anspruch gegen die
<lb/>Gesellschaft zerstört hat, nämlich die vor der Anmeldung erfolgte
<lb/>legale Vertheilung des Gesellschastsvermögcns und das Erlöschen
<lb/>der Gesellschaft.

<lb/>Bd. 19 Nr. 56 vom 27. Januar 1876 (Appcllationsgcricht

<lb/>Posen).

<lb/>Zn Uebereinstimimntg mit dein Ober-Tribunal zu Berlin
<lb/>führt das R.-O.-H.-G. aus, daß auch bei der zwangsweisen
<lb/>Enteignung auf Grund des §. 109 I. 11 A. L.-R. der
<lb/>Preis von: Tage der Besitznahme des erworbenen Grundstücks
<lb/>verzinst werden müsse.

<lb/>Nach Bd. 19 Nr. 5 9 vom 23. November 1875 (Obergericht

<lb/>Hamburg)

<lb/>haften die Mitglieder des Aufsichtsraths einer Aktien- 
<lb/>gesellschaft wegen Pflichtverletzung nur der Gesellschaft,
<lb/>nicht aber den einzelnen Aktionären.

<lb/>Bd. 19 Nr. 63 vom 28. Zannar 1876 (Appellationsgcricht

<lb/>Cassel)

<lb/>betrifft die kaufmännische Empfehlung und sagt: dieselbe
<lb/>sei nicht als ein Rechtsgeschäft anznsehen, das der Anfra- 
<lb/>gende mit dem Empfehlenden schließt. Vielmehr sei die Klage
<lb/>auf Grund einer wissentlich unrichtigen Empfehlung nach den
<lb/>Grundsätzen der actio doli zu beurthcilen. Da aber die Zden-
<lb/>tität des Getäuschten irnd des Beschädigten nicht zu dem That-
<lb/>bcstande des Betrugs gehöre, so hafte der Empfehlende
<lb/>auch dem Dritten, welchem die Empfehlung nicht unmittel- 
<lb/>bar vom Empfehlenden zugegangen ist.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0232.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. 19 Nr. 73 vom 23. Oktober 1875 (Appellationsgericht
<lb/>Paderborn)

<lb/>führt aus: daß besonders unter Kaufleuten zur Begründung der
<lb/>Klage auf Ersatz des Gezahlten die Behauptung genügt, der
<lb/>Kläger habe einen Wechsel, ohne Valuta dafür zu em- 
<lb/>pfangen, aus Gefälligkeit indossirt oder acceptirt
<lb/>und dieselbe dann im Regreßwege oder als Accep- 
<lb/>tant gedeckt. Dies gelte auch dann, wenn es sich um so- 
<lb/>genannte Prolongationswechsel handelt.

<lb/>Bd. 19 Nr. 8 7 vom 17. Januar 1876 (Appellationsgericht

<lb/>Leipzig)

<lb/>erklärt die Präklusion der älteren Aktionäre für wir- 
<lb/>kungslos, wenn eine vor der Gültigkeit des Reichsgesetzes
<lb/>vom 11. Juni 1870 errichtete Aktiengesellschaft neue Statuten
<lb/>errichtet hat, und in einer nach derselben berufenen Generalver- 
<lb/>sammlung die Präklusion ausgesprochen ist, während der prä-
<lb/>kludirte Gläubiger an der Reorganisation der Aktiengesellschaft
<lb/>sich nicht betheiligt hat.

<lb/>Nach Bd. 19 Nr. 8 8 vom 19. Januar 1876 (Appell.-Gericht

<lb/>Cassel)

<lb/>kann auch im Gebiete des gemeinen Rechts Sackmiet he über
<lb/>den Werth der Säcke hinaus und neben dem Werthsersatz
<lb/>gefordert werden. Doch könne es der dona fides entgegenlausen,
<lb/>wenn der Verkäufer jahrelang dazu schweige, daß er die ge- 
<lb/>liehenen Säcke nicht Zurück erhält, und dann endlich mit dem
<lb/>Ansprüche auf Sackmiethe in enormem Betrage hervortritt.
<lb/>Diese exceptio doli sei aber thatsächlich zu begründen.

<lb/>Bd. 19 Nr. 9 0 vom 18. Februar 1876 (Appellationsgericht
<lb/>Marienwerder)

<lb/>betrifft die Frage: ob die Wechselverjährung gegen meh- 
<lb/>rere Erben eines Wechselschuldners durch Vehändigung der
<lb/>wider alle gerichteten Klage an einzelne, auch betreffs der übrigen
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0233.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>unterbrochen wird? und sagt: Wenn Art 80 der Wechselordnung
<lb/>anordnet, daß die Verjährung nur durch zwei Umstände, näm- 
<lb/>lich durch Behändigung der Klage und durch die vom Verklagten
<lb/>geschehene Streitverkündigung unterbrochen werde, und zwar nur
<lb/>in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet
<lb/>ist, so beständen die Modifikationen des gemeinen und preußischen
<lb/>Rechts wesentlich darin, daß behufs größerer Wirksamkeit der
<lb/>Verjährung durch Einschränkung der Unterbrechung derselben,
<lb/>also zu Ungunsten einer ungebührlich langen Fortdauer der
<lb/>Wechselobligation:

<lb/>1. die bloße Klageanmeldung, sowie

<lb/>2. das Anerkenntniß als Unterbrechungsmittel verworfen
<lb/>sind, und

<lb/>3. die Regel, daß die Unterbrechung der Verjährung nur
<lb/>zum Nachtheil des speziell Verklagten bezw. des Litis-
<lb/>denunziaten wirke, als eine allgemeine, ausnahmslose
<lb/>hingestellt ist; so daß also im Wechselrecht die Unter- 
<lb/>brechung gegen einen Verklagten nie zugleich gegen
<lb/>andere Mitverpflichtete wirkt, mag direkte oder indirekte
<lb/>Mitverpflichtung aus dem Wechsel in Frage sein.

<lb/>Nach Bd. 19 Nr. 112 vom 14. März 1876 (App.-Gericht
<lb/>Marienwerder)

<lb/>hebt nach der Preuß. Konkursordnung die Eröffnung des
<lb/>Konkurses den Dienstvertrag der Handlungsgehül-
<lb/>fen nicht ohne Weiteres auf, sie ist aber einer der wich- 
<lb/>tigsten Gründe, welche nach Art. 62 des H.-G.-B. die vorzeitige
<lb/>Entlassung rechtfertigen.

<lb/>Bd. 19 Nr. 114 vom 17. März 1876 (App.-Gericht Leipzig)

<lb/>führt aus: daß aus §. 107 der Reichsgewerbeordnung nicht zu
<lb/>folgern sei, es liege dem Gewerbeunternehmer die Ver- 
<lb/>pflichtung zur Beseitigung aller Gefahr für seine
<lb/>Arbeiter ob. Es könne, abgesehen von den Fällen, in
<lb/>welchen einer speziellen Aufforderung der Behörde entgegengehan- 
<lb/>delt ist (§. 148 Rr. 10), vom Tewerbeunternehmer keine größere
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0234.tif"
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               <p>

                  <lb/>228 Band 18 u. 19 der Entscheidungen deS N.-O.-H.-G.

<lb/>Fürsorge gefordert werden, als sie ein sorgfältiger Gewerbe- 
<lb/>treibender der betreffenden Geschäftsbranche anzuwenden pflegt,
<lb/>wobei derselbe darauf rechnen dürfe, daß die Arbeiter ihrerseits
<lb/>die gewöhnliche Vorsicht nicht außer Acht lassen.

<lb/>Auch können außer dem Schadensersätze für vermin- 
<lb/>derte Erwerbsunfähigkeit nicht noch Entschädigung für erlittene
<lb/>Verunstaltung gefordert werden, weil §. 8 des Neichshaftgesetzes
<lb/>vom 7. Juni 1876 diese Art des Schadensersatzes nicht nenne,
<lb/>also ausschließe.

<lb/>Bd. 19 Nr. 124 vom 25. Februar 1876 (Landger. Straßburg)
<lb/>berührt eine vielfach erörterte staatsrechtliche Frage.

<lb/>Durch Kaiserliche Verordnung vom 4. November 1873
<lb/>wurde die Anlage einer Eisenbahn von Straßburg nach Lauter- 
<lb/>burg als im öffentlichen Nutzen liegend erklärt, und die Ermäch- 
<lb/>tigung zur Einleitung des Expropriationsverfahrens ertheilt.
<lb/>Das Kaiserliche Landgericht zu Straßburg wies den Antrag:
<lb/>verschiedene zum Bahnbau nöthige Grundstücke für expropriirt
<lb/>zu erklären, als unzulässig ab, weil die Ermächtigung zur An- 
<lb/>lage dieser Bahn durch ein Gesetz hätte gegeben werden muffen.
<lb/>Dies Urtheil ist vom R.-O.-H.-G. kassirt imb ausgeführt: daß
<lb/>es offenbar dem Zwecke und dem Geiste des hier anzuwenden- 
<lb/>den Französischen Gesetzes vom 27. Juli 1870 völlig zuwider
<lb/>wäre, in Fällen, wo es sich nur um Ausführung der durch das
<lb/>Reichsgesetz beschlossenen Eisenbahnen auf Kosten des Reichs
<lb/>handelt, noch ein besonderes, diese Ausführungen gestattendes
<lb/>Elsaß-Lothringisches Gesetz zu verlangen. Sei sonach die Eisen- 
<lb/>bahn durch eine Kaiserliche Verordnung gültig angeordnet, so
<lb/>machte sich das Landgericht einer Machtüberschreitung schuldig,
<lb/>indem es in Folge seiner irrthümlichen Rechtsauffassung ba^n
<lb/>gelangte: der Kaiserlichen Verordnung rechtliche Wirksamkeit
<lb/>zu versagen. Ohne Zweifel sei der Richter befugt, die
<lb/>Legalität von Kais erlichen Verordnungen der in Frage
<lb/>stehenden Art zu prüfen, er mache sich aber einer Machtüber- 
<lb/>schreitung schuldig, wenn er einer solchen Verordnung aus nich-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0235.tif"
                   n="229"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen deö R.-O.-H.-G. 22!^

<lb/>Ligen Gründen, die ihr gebührende rechtliche Wirksamkeit ab- 
<lb/>spreche.

<lb/>Auch der vierte Zuristentag hat den von Wächter'schen
<lb/>Antrag:

<lb/>der Richter hat ein Gesetz nur insoweit zur Anwendung
<lb/>zu bringen, als sein Inhalt die Zustimmung der Stande
<lb/>erhalten hat,

<lb/>fast mit Einstimmigkeit angenommen (Verhandl. Bd. It. S. 68).

<lb/>Zu den sehr seltenen Fällen gehört es, daß

<lb/>ll. Erkenntnisse des R.-O.-H.-G. mit einander im
<lb/>Widerspruch stehen.

<lb/>Doch widersprechen sich

<lb/>1. Bd. 18 Nr. 65 vom 2. Oktober 1875 (App.-Gericht
<lb/>Zwickau) und

<lb/>Bd. 19 Nr. 116 vom 23. März 1876 (App.-Gericht Posen).

<lb/>Die Gründe des zuerst erwähnten Erkenntniffes lauten:

<lb/>„Sollte auch der Gesetzgeber im Art. 347 H.-G.-B. nur
<lb/>den Fall der Mangelhaftigkeit der ursprünglich Behufs
<lb/>der Erfüllung des Kaufs vom Verkäufer gelieferten Waare im
<lb/>Auge gehabt haben, so treffen doch jedenfalls alle Gründe,
<lb/>welche den Gesetzgeber überhaupt zum Erlaß der Vorschriften
<lb/>des Art. 347 bestimmt haben, ebenso vollständig zu, m dem Falle,
<lb/>wenn anstatt der ursprünglich gelieferten, als mangelhaft bean- 
<lb/>standeten Waare behufs Erfüllung der dein Verkäufer obliegen-
<lb/>den Verbindlichkeit andere Waare geliefert wird; daher ist int
<lb/>Sinne des Gesetzgebers auch auf diesen Fall Art. 347 anzu- 
<lb/>wenden."

<lb/>Das 2. Erkenntniß betrifft einen Fall, in welchem Ver- 
<lb/>klagte bei der Klägerin Cigaretten mit der Marke „Laferme,
<lb/>Dresden Kreuzkirche 6" bestellt, aber Cigaretten geliefert er- 
<lb/>halten hatte, welche zwar diese Marke trugen, aber nicht ächt^
<lb/>sondern von der Klägerin fabrizirt und mit der Marke der
<lb/>ächten versehen waren.
</p>

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                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen deö R.-O.-H.G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das R.-O.-H.-G. führt aus: wenngleich es sich nicht um
<lb/>den Einwand des Betrugs handle, also Art. 350 H.-G.-B.
<lb/>nicht Anwendung finde, so handle es sich doch auch nicht um
<lb/>einen Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Eigen- 
<lb/>schaften der Waare, vielmehr sei in Streit,, ob ein ganz an- 
<lb/>derer Gegenstand geliefert als verkauft worden. Die Cigarette
<lb/>„Laferme von Hup mann Val bella, Dresden, Kreuzkirche 6"
<lb/>sei eine allgemein bekannte und renommirte Waare, so daß Klä- 
<lb/>gerin ein Interesse hatte, sie nachzumachen und als ächte zu be- 
<lb/>zeichnen. Die der ächten nachgemachte Waare sei als ein anderer
<lb/>Gegenstand als die ächte Waare anzusehen, nicht nur als in
<lb/>der Qualität von ihr abweichend. Art. 347 sei daher auf den
<lb/>vorliegenden Fall nicht anwendbar.

<lb/>Offenbar geht aber das erste Erkenntniß zu weit, wenn es
<lb/>so allgemein ausspricht, Art. 347 finde auch dann Anwendung,
<lb/>wenn anstatt der versprochenen andere Waaren geliefert werden.
<lb/>Leider ist bei dem ersten Erkenntniß die Sachlage nicht ange- 
<lb/>geben. Man weiß daher nicht, wie sich die gelieferte von der
<lb/>zu liefernden Waare unterschieden hat.

<lb/>Es wird aber immer auf die Größe und auf die Art und
<lb/>Weise des Unterschiedes ankommen. Zst die gelieferte Waare
<lb/>von derselben Beschaffenheit wie die zu liefernde, und besteht
<lb/>der Unterschied nur in einer geringeren Güte, so wird Art. 347
<lb/>zur Anwendung kommen müssen. Zst die gelieferte Waare aber
<lb/>nicht nur von geringerer Güte, sondern auch von ganz an- 
<lb/>derer Beschaffenheit, so liegen nicht bloß einzelne Mängel
<lb/>vor, welche der Empfänger nach der Vorschrift des An. 347
<lb/>Abs. 2 und 3 rechtzeitig rügen soll, sondern es ist der Vertrag
<lb/>gar nicht erfüllt. Die Nichterfüllung fällt also nicht unter den
<lb/>Art. 347.

<lb/>So hat das R.O.-H.-G. auch die Anwendung des Art. 347
<lb/>in dem Falle für unzulässig erachtet, wenn dem Käufer noch
<lb/>gar nicht emittirte, sondern widerrechtlich in Umlauf gesetzte
<lb/>Aktien geliefert worden. Erkenntniß vom 30. Zürn 1874 (Bo.
<lb/>14 S. 367 der Entscheidungen).
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0237.tif"
                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Bd. 19 Nr. 103 vom 8. Januar 1876 (App.-Gericht
<lb/>Hildburghausen)

<lb/>sagt das R.-O.-H.-G.:

<lb/>„Von denjenigen, welche dem Gescllschaftsgläubigcr eine
<lb/>direkte Klage gegen den Kommanditisten versagen, wird geltend
<lb/>gemacht, daß, weil der Kommanditist über seinen Gesellschafts-
<lb/>antheil wahrend der Dauer der Gesellschaft nicht verfügen könne,
<lb/>eine auf eine solche Verfügung gerichtete Klage unzulässig sei,
<lb/>so wie, daß andererseits der Gläubiger mit der Klage gegen
<lb/>die Gesellschaft sein volles Recht der Befriedigung auch aus
<lb/>dem Kommanditengeld durchsetzen könne, da das Kommanditengeld,
<lb/>wenn nicht aktuell, so doch virtuell, nemlich durch die .Klage
<lb/>auf Einzahlung, sich im Gesellschaftsvermögen befinde. Da im
<lb/>vorliegenden Falle die Gesellschaft aufgelöst ist, so kann es dahin
<lb/>gestellt bleiben, ob diese Argumente gegenüber der Bestimmung
<lb/>des Art. 165 Abs. 1 genügen, dem Gesellschaftsgläubiger die
<lb/>direkte Klage gegen den Kommanditisten während des Be- 
<lb/>stehens der Gesellschaft ganz zu versagen, oder ob nicht
<lb/>vielmehr das erstere Argument lediglich dazu führt, daß dem
<lb/>Kommanditisten unter Umständen gegen die .Klage des GeschäftS-
<lb/>gläubigers eine Einrede gegeben werden müsse, das zweite Ar- 
<lb/>gument nicht einmal völlig stichhaltig erscheint. Nach Auflösung
<lb/>und Auseinandersetzung der Gesellschaft trifft jenes Argument
<lb/>keinenfalls zu, und ist andrerseits eine Klage gegen die Gesell- 
<lb/>schaft nicht mehr möglich. Die Versagung einer direkten Klage
<lb/>gegen den Kommanditisten würde daher die Wirkung haben, daß
<lb/>der Anspruch gegen denselben, jedenfalls soweit er auf Befrie- 
<lb/>digung in Solidum geht, unrealisirbar bleibe, die Erlangung
<lb/>einer Befriedigung pro rata aber auch nur unter Umständen
<lb/>möglich wäre. Wenngleich nämlich der persönlich haftende
<lb/>Gesellschafter, der nach Auflösung der Gesellschaft eine Gesell- 
<lb/>schaftsschuld zahlt, daraus möglicherweise einen Rückgriff gegen
<lb/>den ehemaligen Kommanditisten hat, und dieser Rcgreßauspruch
<lb/>auch an den ihn belangenden Gesellschastsgläubiger zediren kann,
<lb/>so hängt jedoch nicht nur die Höhe dieses Regrcßanspruchs,
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0238.tif"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>fonbcnt sogar dessen Existenz ganz von der zufälligen Gestaltung
<lb/>des inneren Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern ab. War
<lb/>zur Zeit der Auseinandersetzung der Gesellschafter das Guthaben
<lb/>des persönlich haftenden Gesellschafters ein negatives so daß
<lb/>also der Kommanditist gegen ihn eine Forderung behielt, so
<lb/>kann die in der nachträglichen Zahlung einer Gesellschaftsschuld
<lb/>liegende Verwendung zu Gesellschaftszwecken dem persönlich haf- 
<lb/>tenden Gesellschafter erst dann, wenn jene Forderung des Kom- 
<lb/>manditisten gedeckt ist, wegen des Ueberschusses ein Regreßrecht
<lb/>gegen den Kommanditisten geben. Unter aller: Umständen kanrr
<lb/>aber (von willkürlichen Vereinbarungen und der Auseinander- 
<lb/>setzung abgesehrr) der Regreß nie auf das Ganze, sondern immer
<lb/>nur auf einen Theil der durch die Schuldenzahlung gemachten
<lb/>oder zu machenden Verwendung gehn.

<lb/>Auch Art. 172 H.-G.-B. ist für die Frage von Bedeutung.
<lb/>Nach demselben soll: was bei der offenen Gesellschaft über die
<lb/>Verjährung der Klagen bestimmt ist, auch bei der Kommandit- 
<lb/>gesellschaft in Betreff aller Gesellschafter gelten." Voraus- 
<lb/>setzung dieser Bestimmung aber ist die Zulässigkeit der Klage
<lb/>gegen die Kommanditisten, wenigstens nach Auflösuug der Ge- 
<lb/>sellschaft anerkannt."

<lb/>Indem das N.-O.-H.-G. hier aber der Auseinandersetzung
<lb/>der Gesellschafter einen entscheidenden Einfluß auf die obligato- 
<lb/>rischen Verhältnisse zwischen der Gesellschaft und den Gesell-
<lb/>schaftsgläubigern beimißt^ tritt es in Widerspruch mit seinem
<lb/>Erkenntniß vom 18. Zanuar 1876 (Bd. 19 Nr. 54), in welchem
<lb/>es in Beziehung auf die Aktiengesellschaft S. 162 sagt: Die
<lb/>Liquidation einer Aktiengesellschaft befreie an sich nicht die Ge- 
<lb/>sellschaft von ihrer Verpflichtung zur Befriedigung ihrer Gläu- 
<lb/>biger. Diesen hafte nach wie vor das Gesellschaftsvermögen.
<lb/>Der Auflösungsbeschluß ändere nur die produktive Seite der
<lb/>Gesellschaft. Sie dauere nur für die Zwecke der Liquidation fort.

<lb/>Um aber zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen, ist
<lb/>die Beantwortung der Frage nöthig: ob die Gläubiger der
<lb/>Kommanditgesellschaft überhaupt in einem obligatorischen Nexus
<lb/>mit den Kommanditisten stehen, und ein direktes Klagerecht
</p>

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                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen dieselben haben. Daß dies nicht der Fall ist, habe ick
<lb/>bereits Bd. V. S. 100 flg. dieses Archivs aus den Vorarbeiten
<lb/>zum H.-G.-B. in Uebereinstimmung mit Auerbach und Thöl.
<lb/>nachgewiesen. Es folgt dies auch schon daraus, daß uad;
<lb/>Art. 150 H.-G.-B. die Kommanditisten nicht persönlich basten,
<lb/>sondern sich, gleich dem Aktionär nur mit einer (Siufagc bethei
<lb/>ligen. Nur in bestimmten Ausnahmefüllen haftet der Komman- 
<lb/>ditist für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einen: per- 
<lb/>sönlich haftenden Gesellschafter, nämlich

<lb/>nach Art. 16 Abs. 8, wenn er für die Gesellschaft Ge- 
<lb/>schäfte schließt, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als
<lb/>Prokurist oder als Bevollmächtigter handle,

<lb/>und nach Art. 168, wenn sein Name in der Firma ent- 
<lb/>halten ist.

<lb/>Ganz verfehlt ist aber die Folgerung, welche das N.-O.-H.-G.
<lb/>aus dem Art. 172 des H.-G.-B. zieht. Wenn auch nach diesem
<lb/>Art. die Vorschriften über die Verjährung der Klage gegen
<lb/>offene Gesellschafter auch bei der Kourmanditgesellschaft in Betreff
<lb/>aller Gesellschafter gellen sollen, so ist damit noch nicht so
<lb/>beiläufig der wichtige Satz ausgesprochen, daß sich die Gläubiger
<lb/>der Kommanditgesellschaft in allen Fällen ohne Weiteres an
<lb/>die Kommanditisten Halter: können. Es bezieht sich vielmehr
<lb/>diese Vorschrift nur auf die irr den Art. 167 Abs. 3 und 168
<lb/>gedachten Fälle, in denen nach dem H.-G.-B. die Kormrrarrditisten
<lb/>den Gesellschaftsgläubigern ausnahrrrsrveise unrrrittelbar urrd per- 
<lb/>sönlich haften.

<lb/>Wäre aber wirklich eine direkte Klage gegen die Komruan-
<lb/>ditisten zrrlässig, so ist doch nicht zu überseherr, daß jedenfalls
<lb/>die Zahlungspsiicht des Komrnanditisten eine bedirrgte ist, beim
<lb/>er haftet nur mit dem Betrage seiner Einlage. Daraus folgt,
<lb/>daß mährend des Bestehens der Gesellschaft zur Begrün- 
<lb/>dung der Klage gegen den Kommanditisten der Nachrveis gehört,
<lb/>daß der Kommanditist die Einlage rroch ganz oder zmn Theil
<lb/>hinter sich hat, denn insoweit er die Einlage gernacht, hat er
<lb/>der ihm obliegenden Verpflichtung bereits vollständig genügt.

<lb/>Archiv für deutsches Handels- it. Lechselrecht. Bd. 35. iß
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0240.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234 Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H -G.

<lb/>Nach erfolgter Auseinandersetzung mit dem per- 
<lb/>sönlich haftenden Gesellschafter gehört aber zur Begründung der
<lb/>Klage gegen den Kommanditisten der Nachweis, daß derselbe
<lb/>seine Einlage ganz oder Zum Theil Zurückerhalten hat, denn
<lb/>nur die Einlage hastet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

<lb/>Das Einfachste unb Natürlichste wird immer sein, daß der
<lb/>Gläubiger den persönlich haftenden Gesellschafter belangt, und
<lb/>daß, wenn dieser nicht zahlungsfähig ist, dessen Anspruch aus
<lb/>Einzahlung der Einlage dem Gläubiger überwiesen wird. Da- 
<lb/>für hat man sich auch in Nürnberg in der Sitzung vom 20. No-
<lb/>veluber 1857 bei Berathung der Frage ausgesprochen, welche
<lb/>Klagerechte den Gläubigern einer Kommanditgesellschaft gegen
<lb/>die Kommanditisten einzuräumen seien.

<lb/>Folgende Erkenntnisse des R.-O.-H.-G. stehen

<lb/>III. im Widerspruche mit Entscheidungen der höchsten
<lb/>Landesgerichte.

<lb/>Das Oberappeltationsgericht in Dresden führt
<lb/>in seinem Erkenntniß vorn 25. April 1872 (Annalen Bd. 19
<lb/>S. 246) in Betreff der Aufrechnung im Konkurse aus:

<lb/>„Die gegenseitige Aufrechnung setzt nach §. 990 des H.-G.-B.
<lb/>voraus, daß Forderung sowie Gegenforderung fällig sind, und
<lb/>nach §. 992 desselben Gesetzbuchs, daß eine Erklärung des
<lb/>einen Gläubigers, dem anderen Gläubiger gegenüber auf rech- 
<lb/>nen zu wollen, rechtzeitig erfolge. Dies gilt vor der Kon- 
<lb/>kurseröffnung. Nach der Konkurseröffnung muß dem aber aus
<lb/>den oben angegebenen Gründen, ein Ziel gesetzt sein, wenn nicht
<lb/>der Erfolg der Konkursverhandlung durch Kunstgriffe einzelner
<lb/>zum Nachtheile der übrigen Gläubiger ganz oder theilweise ver- 
<lb/>eitelt werden soll.

<lb/>Diese. Gründe führen zur Verwerfung der vom Beklagten
<lb/>vorgeschützten Ausflucht der Aufrechnung. Denn die Wechsel- 
<lb/>forderung des Beklagten, mit welcher er aufrechnen will, ist
<lb/>nicht blos erst nach Ausbruch des Konkurses fällig geworden,
<lb/>sondern Beklagter hat auch erst nach diesem Zeitpunkte
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0241.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>den Willen aufrechnen zu wollen, dem Konkursvertreter
<lb/>gegenüber zu erkennen gegeben."

<lb/>Dagegen sagt das R.-O.-H.-G. mit Grund in seinem Er- 
<lb/>kenntnisse:

<lb/>Bd. 18 Nr. 66 vom 2. Oktober 1877 (App.-Gericht Zwickau).

<lb/>„Der Erklärung des Willens der Beklagten, kompensiren
<lb/>zu wollen, bedurfte es vor der Eröffnung des Konkurses über
<lb/>ihren Gläubiger nicht.

<lb/>Aus §. 992 des Sächsisch. B.-G.-B. kann dieses Erforder- 
<lb/>niß für die Zulässigkeit der Konipensation des von der Konkurs- 
<lb/>masse belangten Schuldners des Kridars nicht abgeleitet werden;
<lb/>denn die Gesetzesstelle sagt nur: die Kompensation d. h. die
<lb/>rechtliche Wirkung, welche mit diesem Ausdrucke bezeichnet wird,
<lb/>trete nur dann ein, wenn der Schuldner, welcher Gläubiger
<lb/>seines Schuldners ist, den Willen erkläre, daß diese rechtliche
<lb/>Wirkung eintreten solle, d. h. wenn er seine Gegenforderung
<lb/>zum Zwecke der Aufrechnung gellend mache. Das Recht, auf- 
<lb/>zurechnen, die Befugniß, durch Erklärung jenes Willens jene
<lb/>rechtliche Wirkung herbeizuführen, hat der Schuldner von dem
<lb/>Augenblicke des Erwerbs der zur Aufrechnung geeigneten For- 
<lb/>derung an.

<lb/>Dies ist besonders auch die Anschauung des Sachs. H.-G.-B.
<lb/>Das ergiebt sich aus der rückwirkenden Kraft der Erklärung,
<lb/>kompensiren zu wollen, und aus dein Ausspruche der speziellen
<lb/>Motive S. 785, daß nach dieser Erklärung (rückwärts) ZinS-
<lb/>verpflichtung und mora wegfallen.

<lb/>Dieses Recht verliert der Schuldner nur durch den Eintritt
<lb/>einer der Thalsachen, welche überhaupt Rechte aufzuheben ver- 
<lb/>mögen. Der Konkurs des Gläubigers ist eine solche Thatsache
<lb/>nicht; insbesondere spricht für die Beseitigung des Rechts des
<lb/>Schuldners des Kridars, zu kompensiren, durch den Ausbruch
<lb/>des Konkurses über den Gläubiger keiner der Gründe, welche
<lb/>gegen die Zulässigkeit der Koinpensation mit einer erst nach
<lb/>Ausbruch des Konkurses fällig werdenden Gegenforderung sprechen.

<lb/>Die entgegengesetzte Ansicht schließt die Compensation im

<lb/>16'
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0242.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236 Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G

<lb/>Konkurse überhaupt aus; denn ist der Wille zu kompensiren
<lb/>vom Schuldner des Kridars schon vor Ausbruch des Konkurses
<lb/>erklärt, so existirt ja §ut Zeit der Konkurseröffnung weder die
<lb/>Forderung des Kridars, noch die Forderung seines Schuldners
<lb/>mehr, da die Erklärung: aufrechnen zu wollen, nach dem H.-G.-B.
<lb/>Z. 992. die Wirkung hat, daß die gegenseitigen Forderungen,
<lb/>soweit sie einander gleichkommen, als zu der Zeit erloschen an- 
<lb/>gesehen werden, wo sie sich als zur Aufrechnung geeignet gegen- 
<lb/>überstanden".

<lb/>Vd. 18 Nr. 7 2 vom 15. Oktober 1875 (Landgericht Zabern).

<lb/>Es war hier die sehr bestrittene Frage zu entscheiden, ob
<lb/>nach französischem Rechte das Bestehen einer bezüglich des Nach- 
<lb/>bars gesetzwidrigen Fensteröffnung (Art. 76—680 Code
<lb/>civ.) in der eigenen Mauer nur den Besitz der Freiheit
<lb/>des Eigenthums oder aber den Besitz einer Servitut begrün- 
<lb/>det, sowie ob und inwieweit diese Servitut das Recht enthält,
<lb/>dem Nachbarn solche Bauten zu verbieten, welche den Zweck der
<lb/>Fenster, Luft, Licht und Aussicht zu verschaffen, wesentlich be- 
<lb/>einträchtigen?

<lb/>Der Rheinische Nevisions- und Kassalionshof hat
<lb/>sich (Rhein. Arch. Bd. 34 II. A. 83) mit Zachariä, (Hand- 
<lb/>buch des französischen Civilrechts, 5. Ausgabe, §. 244. Note 14)
<lb/>für die Berneinung dieser Fragen entschieden.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. ist entgegengesetzter Ansicht, weil nach
<lb/>der Anschauung des Code civ. jede Beseitigung einer im
<lb/>Interesse des Nachbars eingeführten gesetzlichen Eigenthums- 
<lb/>beschränkung die Natur einer Servitut annehme, also insbeson- 
<lb/>dere auch, was die Anlage gesetzwidriger Fenster betrifft, nur
<lb/>vom Besitze einer Servitut und der Ersitzung einer Servitut,
<lb/>nicht aber von: Besitze der Freiheit des Eigenthums und einer
<lb/>usucapio libertatis die Rede sein könne.

<lb/>Daß detngetnäß das Bestehen eines Aussichtsrechts an und
<lb/>für sich den Nachbar verpflichte, Alles zu unterlassen, was dein
<lb/>Zwecke dieses Rechts wiederstreitet, dabei jedoch, was das Maß
<lb/>dieser Verpflichtung betrifft, zu beachten sei, daß das Gesetz nur
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0243.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>Baud 18 i:. 19 der Entscheidungen dcS N.-O.-H.-E.


<lb/>für eine bestimmte, in Art. 678 und 679 6066 eiv. bezeich-
<lb/>neten Entfernung in der Anlage von Aussichtsfenstern eitle
<lb/>Belästigung für den Nachbarn erblickt, daher im Sinne des Ge- 
<lb/>setzes auch nur für diese Entfernung ein zur Ersitzllng geeig- 
<lb/>neter Besitz ausgeübt werden könne.

<lb/>Bd. 18 Nr. 85 vom 9. Oktober 1875 (Zuftizkanzlei Detmold).

<lb/>Die Zuristenfakultät zu Berlin hatte in ihrem Revi-
<lb/>sionS-Urtheile ausgeführt: es sei nicht anznnehmen, daß die Be- 
<lb/>stimmung des Art. 362 des H.-G.-B.:

<lb/>daß der Kommittent nicht gehalten sei, das
<lb/>Geschäft für seine Rechnung anzuerkennen,
<lb/>sich auf den ganzen Inhalt des Art. 361 beziehe. Vielmehr
<lb/>sei Art. 362, wie die Eingangsworte desselben ergäben, nur auf
<lb/>den ersten Satz des Art. 361 (austraggemäße Ausführung des
<lb/>Geschäfts) nicht aber auf ben zweiten Satz ^Benachrichtigung)
<lb/>zu beziehen. Bezüglich des zweiten Satzes sei anzunehmen, daß
<lb/>der Kommissionär sich durch Unterlassung der erforderlichen
<lb/>Nachrichten, namentlich der Anzeige von der Ausführung des
<lb/>Auftrags, dem Kommittenten gegenüber nur zum Ersätze des
<lb/>dadurch verursachten Schadens verpflichte. Die entgegengesetzte
<lb/>Allsicht würde dahin führen, daß die Nnterlassung der Anzeige
<lb/>von der Ausführung des Auftrags wie eine Soleimität im
<lb/>Wechselrechte zu beurtheilen sei, was dem Wesen des Kom- 
<lb/>missionsgeschäfts im SUIgemeineu nicht entsprechen würde. Ver- 
<lb/>klagter würde daher wegen versäumter Benachrichtigung nicht
<lb/>zum Rücktritt von der Kommission berechtigt gewesen sein,
<lb/>sondern er hätte nur einredeweise einen Entschädigungs- 
<lb/>anspruch geltend machen können.

<lb/>Dieser Ausführung tritt das R.-O.-H.-G. in folgender
<lb/>Weise entgegen:

<lb/>„Es mag in gewissen Schranken gerechtfertigt sein,
<lb/>bezüglich der Anwendbarkeit des Art. 362 zwischen der: im
<lb/>Art. 361 aufgestellten verschiedenen Pflichten des Kom-
<lb/>missiönärs zu unterscheiden. Allein Erwägungen, welche eben
<lb/>dem Wesen des Komlnissionsgeschäfts enlllvllnnen sind, lassen es
</p>

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               <p>

                  <lb/>238 Band 18 u. 19 dn Entscheidungen des R.-O.-H.-G.

<lb/>bedenklich erscheinen, die Scheidung der Anzeige über die Aus- 
<lb/>führung des Auftrags von der Ausführung selbst in der in
<lb/>dem Revisionsurtheil geschehenen Art als eine allgemeine
<lb/>Regel hinzustellen, und die letztere namentlich auch in Fällen
<lb/>der vorliegenden Art anzuwenden. Die Klägerin als Ein-
<lb/>kaufs-Kommissionärin kaufte im eigenen Namen die Aktien von
<lb/>Cohen. Aus diesem Einkauf für sich allein ließ sich nicht
<lb/>erkennen, daß und zu welchem Betrage solcher für Rechnung
<lb/>des Verklagten geschlossen war. Dazu genügte auch nicht, daß
<lb/>Klägerin dies beim Einkauf intendirte, so lange diese In- 
<lb/>tention nicht einen entsprechenden, erkennbaren, den Verklagten
<lb/>berechtigenden und verpflichtenden Ansdruck erhielt. Die Noth-
<lb/>wendigkeit eines solchen tritt in Fällen der vorliegenden Art
<lb/>ganz besonders hervor. Klägerin sollte, bez. wollte nicht bloß
<lb/>für Rechnung des Verklagten, sondern auch für ihre eigene und
<lb/>anderer Geschäftsfreunde Rechnung, Aktien zu einem im Ganzen
<lb/>sehr erheblichen Betrage einkausen. Sie schloß den Kaufvertrag
<lb/>mit Cohen bezüglich des ganzen Betrags in eigenem Namen
<lb/>ohne Unterscheidung der von den verschiedenen Kommit- 
<lb/>tenten aufgetragenen Beträge ab. Aus dem Abschlüsse des Ver- 
<lb/>trages zwischen der Klägerin und Cohen ließ sich also noch nicht
<lb/>ohne Weiteres erkennen, ob und zu welchem Betrage letzterer
<lb/>(soll wohl heißen „erstere") für Rechnung jedes einzelnen
<lb/>Kommittenten, namentlich des Verklagten gekauft hatte,
<lb/>namentlich dann nicht, wenn der Betrag der eingekauften Aktien
<lb/>geringer war, als die Summe der erlheilten Einkaufs-Aufträge.
<lb/>Dazu bedurfte es vielmehr noch eines Akts, wodurch die Absicht
<lb/>des Kommissionärs, einen bestimmten Betrag von Aktien für
<lb/>Rechnung des einzelnen Kommittenten zu kaufen, sich in einer-
<lb/>erkennbaren, für den Kommittenten verbindlichen Weise mani-
<lb/>festirte. Als ein solcher Akt erscheint nun eben die Anzeige,
<lb/>welche der Kommissionär dem Kommittenten über die Ausfüh- 
<lb/>rung des Auftrages erstattet. Ob und welche andre Akte etwa
<lb/>die gleiche Bedeutung und Wirkung haben, welche Bedeutung
<lb/>in dieser Beziehung namentlich der Eintragung in die Hanblungs-
<lb/>bücher beigelegt werden kann, ist hier nicht zu erörtern. Die
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0245.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O. H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>Anzeige gehört in Fällen der vorliegenden Art mit zur Alls- 
<lb/>führung des Auftrags; vor der Anzeige hat der Kommissionär
<lb/>seinerseits den Kommissionsvertrag noch nicht vollständig aus- 
<lb/>geführt, kann also auch noch keine Ansprüche aus diesem Auf- 
<lb/>träge gegen den Kommitlenleil geltend machen. Die Anzeige ist
<lb/>also keine blos der Ordnung wegen vorgeschriebene
<lb/>Form, sie ist wesentlich, um das Verhältnis; zwischen deni Kom-
<lb/>mittenten und Kommissionär fest zu gestalten. Der Kommittent
<lb/>kann, ehe er die Anzeige erhalten hat, nicht mit Sicherheit ver- 
<lb/>fügen. Bis zu der Anzeige ist der Kommissionär in der Lage,
<lb/>auf Kosten des Kommittenten 511 spekuliren, uub je nach den
<lb/>Konjunkturen den Einkauf als für feine eigene oder aber als
<lb/>für des Kommittenten Rechnung geschlossen zu behaildeln. Der
<lb/>Kommittent ist auch ilicht verpflichtet, sich bei dein Koni-
<lb/>Missionär zu erkundigen; der letztere must unaufgefordert die
<lb/>Anzeige erstatten, und zwar alsbald ilach der Ausführung dec.
<lb/>Auftrags, da der Kolnmitteltt, wenn er wie vorliegend nach der
<lb/>Behauptung des Verklagten, erst nach mehr als 2 Monaten,
<lb/>nachdem inzwischen die Aktien über mehr als 30 Prozent im
<lb/>Kurse gefallen waren, die erste Nachricht über den Einkauf er- 
<lb/>halt, sich auf das Geschäft nicht mehr einzillassen brauchte".

<lb/>Unzweifelhaft entspricht diese Entscheidllng des R.-O.-H.-G.
<lb/>der Sachlage, doch geht die Begründung insofern fehl, als es
<lb/>sich im vorliegenden Falle nicht um eine gänzliche Unterlassung
<lb/>der Anzeige, wovon immer die Rede ist, sondern nur um deren
<lb/>Verspätung handelt. Es fragt sich also eigentlich, ob die
<lb/>sofortige Anzeige zur ordnungsmäßigen Ausrichtung des Ge- 
<lb/>schäftes in dem Sinne gehört, daß bei Unterlassung der sofor- 
<lb/>tigen Anzeige der Kommittent nach Art. 362 nicht gehalten
<lb/>ist, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen.

<lb/>Dies dürfte aber nicht anzunehmen sein, denn Art. 362
<lb/>beginnt mit den Worten: „Handelt der Kommissionär nicht
<lb/>gemäß dem übernommenen Aufträge". Er bezieht sich also auf
<lb/>das Handeln, d. h. die Ausführung des Auftrags zum Ein-
<lb/>oder Verkauf, nicht aber auf Unterlassungen, wie die nicht er- 
<lb/>folgte Benachrichtigung des Kommittenten. Auch v. Hahn be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>merkt in seinem Kommentar zu Art. 362 §. 1.: der Art. 362
<lb/>schließt sich an den ersten Satz des Art. 361 an, dessen Er- 
<lb/>gänzung er enthält.

<lb/>So lange der Kommissionär die Ausführung nicht ange-
<lb/>zeigt hat, muß der Auftraggeber annehmen, daß der Auftrag
<lb/>noch nicht ausgeführt ist. Glaubt der Auftraggeber, daß ihm
<lb/>jetzt noch die Ausführung nachtheilig sei, so hat er den Auftrag
<lb/>zu widerrufen. Behauptet dann der Kommissionär, daß er den
<lb/>Auftrag bereits vor dem Empfang des Widerrufs ausgeführt
<lb/>habe, so muß er dies beweisen.

<lb/>Der Art. 361 macht dem Kommissionär wohl zur Pflicht,
<lb/>daß er dem Auftraggeber sofort nach der Ausführung des Auf- 
<lb/>trags die Anzeige mache. Die Unterlassung dieser Pflicht kann
<lb/>deshalb den Kommissionär zum Schadenersatz verpflichten, sie
<lb/>annullirt aber nicht die wirklich erfolgte Ausrichtung des Auftrags.

<lb/>Das R.-O.-H.-G- sagt aber auch selbst: es scheine nur be- 
<lb/>denklich diese Scheidung der Pflichten des Kommissionärs als
<lb/>eine allgemeine Regel hinzustellen. Sonach fragt es sich aber:
<lb/>in welchen Fällen vor: dieser Regel eine Ausnahme zu machen sei?

<lb/>Sie wird aber nur in dem Falle zu machen sein, wenn
<lb/>die Verspätung der Anzeige dafür spricht, daß der Auftrag
<lb/>überhaupt nicht ausgerichtet ist.

<lb/>Bd. 19 Nr.'47 vom 22. Dezember 1875 (App.-Ger. Eassel).

<lb/>Das R.-O.-H.-G. widerlegt hier in Uebereinstimmung mit
<lb/>dem Obertribunal zu Berlin die Ansicht des früheren Ober-
<lb/>appellations-Gerichts zu Cassel (Archiv für praktische
<lb/>Rechtswissenschaft Bd. 3, S. 53 und 54), des Ober-Appell.-
<lb/>Gerichts zu Dresden (Seuffert Archiv Bd. 2 Nr. 334),
<lb/>des Ober-Appell.-Gerichts zu Jena (Seuffert Bd. 11
<lb/>Nr. 102) und des Ober-Appell.-Gerichts zu Wiesbaden
<lb/>(Seuffert Bd. 11 Nr. 310), daß ein von dem verklagten
<lb/>debitor cessus dem klagenden Cessionar angetragener Eid auf
<lb/>Verlangen des Deferenten oder des Delaten statt des Cessio-
<lb/>nars von dem Cedenten, welchen lisdenuncirt oder welcher
<lb/>zum Prozesse adcitirt worden, in dem Falle zu leisten sei, wenn
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0247.tif"
                   n="241"
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               <p>

                  <lb/>Baud 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>der Cedent den Eid aus eigener Wissenschaft leisten könne, wäh- 
<lb/>rend der Cessionar denselben nur de ignorantia oder credulitate
<lb/>würde leisten können, in folgender Weise:

<lb/>Allerdings könnten die streitenden Theile rechtsgültig ver- 
<lb/>einbaren, daß die Entscheidung von einem von dem Cedenten
<lb/>zu leistenden Eide abhängig gemacht werden solle. In Er- 
<lb/>mangelung einer solchen vertragsmäßigen Festsetzung könne aber
<lb/>ein Schiedseid, ganz abgesehen davon, ob demselben Vergleichs- 
<lb/>natur beizulegen ist, nur von den Prozeßparteien selbst geleistet
<lb/>werden. Die Leistung eines Eides enthalte einen Dispositions- 
<lb/>akt über das Streitobjekt, könne daher nur von denjenigen er- 
<lb/>folgen, welchem die Disposition darüber zusteht. Hierin werde
<lb/>auch dadurch nichts geändert, daß der klagende Cessionar seinem
<lb/>Cedenten den Streit verkündigt. Mag hierüber auch partikular-
<lb/>rechtlich abweichende Bestimmung getroffen sein (vgl. §. 25. f.,
<lb/>Th. 1 Tit. 17 der Preuß. A.-G.-O.), so solle gemeinrechtlich
<lb/>die Litisdenunciation dem Litisdeuuuciaten nur Gelegenheit
<lb/>geben, dem Denuncianten die geeigneten Nechtsbehelfe zu sup-
<lb/>peditiren.

<lb/>Bd. 19 Nr. 5 1 vom 10. Januar 1S76 (App.-Ger. Dresden).

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat wiederholt, z. B.
<lb/>in seinem Erkenntniß vom 22. November 1853 (Striethorst
<lb/>Archiv Bd. 12 S. 36) angenommen, daß ein wesentlicher
<lb/>Schreibfehler in der dem ausgefertigten Proteste Mangels
<lb/>Zahlung einverleibten Abschrift des Wechsels die Ungültigkeit
<lb/>des Protestes zur Folge habe, ohne daß ein Beweis gegen
<lb/>oder neben der Protesturkunde zulässig sei, weil der Protest
<lb/>allein dem Wechselbetheiligten die Ueberzeugung gewähren soll,
<lb/>daß die den Regreß bedingenden Vorschriften befolgt sind.
<lb/>Einen Beweis daneben oder dagegen zuzulassen, würde die Protest- 
<lb/>ausfertigung zu einem gewöhnlichen prozessualischen Beweismittel
<lb/>herabsetzen. Dies würde seiner Natur als einem Formalakt
<lb/>widersprechen und für den Wechselverkehr unauflösliche Schwie- 
<lb/>rigkeiten herbeiführen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0248.tif"
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               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dagegen sagt das R.-O.-H.-G. in Beziehung auf den vor- 
<lb/>liegenden Fall, in welchem der Verklagte im Wechselseparatum
<lb/>den Einwand gemacht hatte, es sei der Wechsel den Acceptanten
<lb/>nicht zur Zahlung vorgelegt und diesen gegenüber nicht pro-
<lb/>testirt, ganz richtig: Es ergebe sich aus der Entwicklung des
<lb/>Protestinstituts, daß der notarielle Protest niemals die Bestim- 
<lb/>mung gehabt habe, die Präsentation zu ersetzen, vielmehr sei
<lb/>die wirkliche Vornahme der Präsentation von jeher die Voraus- 
<lb/>setzung für den Regreßanspruch gewesen und nur zur öffentlichen
<lb/>Beglaubigung des Präsentationsakts die Form des Notariats- 
<lb/>instruments in Anwendung gekommen. Dem entspreche es auch,
<lb/>wenn im Art. 41 der A.-W.-O. bestimmt werde, es sei zur
<lb/>Ausübung des Regresses erforderlich, daß der Wechsel zur Zah- 
<lb/>lung präsentirt worden und daß sowohl diese Präsentation als
<lb/>die Nichterlangung der Zahlung durch einen darüber ausgenom- 
<lb/>menen Protest dargethan werde. Ein Gegenbeweis gegen den
<lb/>Inhalt öffentlicher Urkunden sei aber nach allgemeinen Rechts-
<lb/>grundsützen nicht ausgeschlossen, deshalb auch dem Wechselprotest
<lb/>gegenüber zulässig.

<lb/>Auch sei nicht zutreffend, daß durch einen solchen Gegen- 
<lb/>beweis der redliche Inhaber in eine üble Lage gerathen würde,
<lb/>wenn er im Vertrauen auf den Inhalt der Protesturkunde beu
<lb/>Wechsel eingelöst habe. Denn in ähnlicher Lage befinde sich der
<lb/>Wechselinhaber auch dann, wenn die Protesturkunde zwar äußer- 
<lb/>lich ächt erscheint, gleichwohl aber dargethan wird, daß sie von
<lb/>dem betreffenden Beamten nicht herrühre, oder wenn das Giro
<lb/>des in Anspruch Genommenen gefälscht ist. Die Gefahr sei für
<lb/>denjenigen, der in einem solchen Falle den Wechsel einlöst, auch
<lb/>weniger erheblich, da demselben in den meisten Fällen gegen
<lb/>seinen Nachmann, dem er Rembours geleistet hat, eine Klage
<lb/>auf Rückgewähr des Geleisteten, insbesondere die Condictio in- 
<lb/>debiti zustehe.

<lb/>Bd. 19 Nr. 62 vom 18. Januar 1876 (App.-Ger. Hamm).

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin führt in seinem Er-
<lb/>kenntniß vom 15. Oktober 1870 (Brassert, Zeitschrift, Bd. 12,
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0249.tif"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen deS N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 185) aus: Eine Gewerkschaft, welche ihr Berg-

<lb/>werkseigenthum verkaufe, löse sich von selbst auf und
<lb/>existire nicht mehr. Der Käufer fei nur Singularsuccessor.
<lb/>Er hafte daher auch nicht für die Schulden, wenn er sie nicht
<lb/>Vertragsmäßig übernommen habe.

<lb/>Der Gewerkschaft kämen im Wesentlichen die Attribute einer
<lb/>juristischen Person zu, sie sei daher eine von den einzelneil Ge- 
<lb/>werken verschiedene Person, und nach §. 99 des Berggesetzes
<lb/>haftete für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur deren Ver- 
<lb/>mögen, nicht aber das Vermögen der einzelnen Gesellschafter.

<lb/>Das N.-O.-H.-G. erklärt mit vielem Rechte diese Ausfüh- 
<lb/>rung für bedenklich, weil, wenn die Gewerkschaft blos durch den
<lb/>Verkauf des Bergwerks ihre Existenz verliere, so büße der Gläu- 
<lb/>biger durch diesen Verkauf nicht blos das Befriedigungsobjekt,
<lb/>sondern auch die Schuldnerin ein. Ob und unter welchen Um- 
<lb/>ständen dem Gläubiger die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen
<lb/>Gewerke haften, das fei nicht unbestritten. Ungeachtet dieser
<lb/>für den Gesellschaftsgläubiger und die Kreditfähigkeit der Ge- 
<lb/>sellschaft so nachtheiligen Rechtslage habe die Gesetzgebung es
<lb/>unterlassen, dem Interesse der Gewerkschastsglüubiger in ähn- 
<lb/>licher Weise vorzusehen, wie dies für die Gläubiger einer Aktien- 
<lb/>gesellschaft geschehen ist (Art. 245 H.-G.-V.).

<lb/>Doch träten diese Nachtheile erst dann ein, wenn sich die
<lb/>Gewerkschaft ihres gesammten Vermögens völlig ent-
<lb/>äußert. Es sei irrig, anzunehmen, daß, weil eine Gewerk- 
<lb/>schaft zu ihrem Entstehen Mitbeteiligte an einenl Bergwerke
<lb/>voraussetze, sie schon mit der Auflösung des Bergeigenthums
<lb/>aufhöre ein prozeßsühiges Subjekt zu fein. Wie sie während
<lb/>ihres Bestehens neben dein Bergwerke anderes Vermögen erwerben
<lb/>kann, so erwerbe sie auch das Kaufgeld für das verkaufte Berg- 
<lb/>werk für sich selbst, also der sogenannten juristischen Persoll.
<lb/>Zn ihrem rechtspersönlichen Bestände würde die Gewerkschaft
<lb/>nur dann mit der Veräußerung des Bergwerkes ohne Weiteres
<lb/>zerfallen, wenn die einzelnen Gewerken durch denselben Akt con-
<lb/>domini des Restvermögens würden. Die Gewerken hätten aber
<lb/>nur einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Thei-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0250.tif"
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               <p>

                  <lb/>244 Baud 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.G

<lb/>lung des ihr verbliebenen reinen Vermögens, sie suecedirten
<lb/>nicht ipso jure; vielmehr verbleibe — gleichwie eine Aktienge- 
<lb/>sellschaft durch registrirten Auflösungsbeschluß nur nach der pro- 
<lb/>duktiven Seite erlösche, in der Liquidation aber fortbestehe —
<lb/>auch die Gewerkschaft zur Ermittelung (Liquidation) dieses Rein- 
<lb/>vermögens und zur Vertheilung desselben unter die Gewerke,
<lb/>also für bestimmte Zwecke und bis zu deren Erfüllung rechts- 
<lb/>persönlich in ihrer Verfassung bestehen.

<lb/>Deshalb hätten die Verklagten einwenden und zeigen müssen,
<lb/>daß sie ihr Vermögen (nach gehöriger Liquidation) unter die
<lb/>Gewerken völlig vertheilt, also thatsächlich und rechtlich zu
<lb/>existiren ausgehört habe. Weil sie dies nicht gethan, müsse da- 
<lb/>von ausgegangen werden, daß die verklagte Gewerkschaft ver- 
<lb/>möge noch vorhandenen, noch unvertheilten Vermögens noch be- 
<lb/>stehe, uitb daß sie durch ihren bisherigen Vorstand gehörig ver- 
<lb/>treten sei. Auf die Qualität und Quantität dieses Vermögens
<lb/>komme es für die Klagebegründung nicht an: jene sei mir für
<lb/>die Frage nach der Art der Befriedigungsmittel von Be- 
<lb/>deutung.

<lb/>Bd. 19 Nr. 68 vom 29. Juni 1876 (Stadtgericht Berlin).

<lb/>Sehr bestritten ist im Preußischen Prozesse die Zulässig- 
<lb/>keit der Rechtsmittel gegen Schiedssprüche.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin führt z. B. in seinem
<lb/>Erkenntniß von: 11. November 1862 (Bd. 51 S. 365 der
<lb/>Entscheid.) aus: wenn der ordentliche Richter den Schiedsspruch
<lb/>aus materiellen Gründen bestätigt und die Nichtigkeitsklage zu- 
<lb/>rückgewiesen hat, so sei dagegen nicht die Appellation, sondern
<lb/>nur Nichtigkeitsbeschwerde zulässig.

<lb/>Dagegen sagt jetzt das R.-O-H.-G.: Für die Frage, welches
<lb/>weitere Rechtsmittel Zulässig ist, käme es weder darauf an, wie
<lb/>der Richter, wenn man die Sachlage objektiv prüft, hätte ent- 
<lb/>scheiden müssen, noch entscheide der Umstand, ob das Urtheil
<lb/>formell ein Urtheil 1. oder 2. Instanz sei. Entscheidend sei
<lb/>nur, in welcher Eigenschaft der Richter von einer Partei ange- 
<lb/>gangen fei.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0251.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>Sei der Richter mit einem als selbstständige Klage sich qualisi-
<lb/>zirenden Ansprüche angegangen, und habe er auf diesen, ihn für
<lb/>ein Rechtsmittel erachtend, in 2. Instanz erkannt, so werde dieser
<lb/>Irrthum bei Ausübung der erstrichterlichen Funktion auf Grund
<lb/>der Appellation durch den zunächst höheren Richter zu rektifiziren
<lb/>sein. Zn Wahrheit habe der Antragsteller die Ausübung erst- 
<lb/>richterlicher Geschäfte verlangt*), und die eingetretene Prüfung
<lb/>war eine Ausübung dieser Funktionen, wenn auch der Richter
<lb/>dabei irrthümlich zu der Annahme gelangt ist, er sei in anderer
<lb/>Eigenschaft angerufen.

<lb/>Ist der Richter ausschließlich mit einer Appellation gegen
<lb/>das lunäum oder doch mit einer Appellation neben eventueller
<lb/>Nichtigkeitsklage angegangen, und hat er nur vom Standpunkt
<lb/>der Nichtigkeit aus geprüft und erkannt, so werde die stillschwei- 
<lb/>gende Verwerfung der Appellation, ebenso wie die ausdrückliche,
<lb/>als ein Ergebnis; der Prüfung- vom Standpunkte 2. Instanz von
<lb/>dem dadurch Beschwerten vor dem Richter 3. Instanz zu
<lb/>rügen sein.

<lb/>Allein in der Praxis trete eine solche präzise Scheidung
<lb/>.selten ein. Eine zwingende gesetzliche Ausdrucksweise bestehe**)
<lb/>nicht. Man müsse daher beim Mangel einer ausreichend klaren
<lb/>Parteierklärung annehmen, daß insofern beide Rechtsmittel zu- 
<lb/>lässig sind, oder doch von der Partei für zulässig erachtet wer- 
<lb/>den konnten, beide kumulirt angebracht sind, und zwar prinzi- 
<lb/>piell das, freiere Prüfung gestaltende der Appellation und even- 
<lb/>tuell das der Nichtigkeitsklage.

<lb/>Bd. 19. Nr. 9 5 vom 3. März 1876 (Kammergericht).

<lb/>Es ist aus einem Wechsel geklagt, der vom 3. August 1875
<lb/>datirt ist und mit den Worten beginnt: Nach 3 Monaten zah-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wie wenig das N.-O.-H.-G. den Gebrauch unnützer Fremdwörter zu
<lb/>vermeiden sucht, das ergiebt sich z. B. daraus, daß diese Stelle in den Er-
<lb/>kenntnißgründen lautet: In Wahrheit.hat der Petent die Ausübung erst- 
<lb/>richterlicher Funktionen provocirt.


<lb/>**) Das N.-O.-H.-G. braucht die Fremdwörter „Terminologie
<lb/>existirt" anstatt „Ausdrucksweise besteht".
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0252.tif"
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 38 u. 19 der Entscheidungen deö R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>len Sie, ohne daß zugleich der Anfang der Zahlungsfrist ange- 
<lb/>geben ist.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin nimmt in solchem Falle
<lb/>nach seinem Erkenntniß vom 3 9. März 1859 (Entsch. Bd. 41
<lb/>S. 285) an: die Wechselklage sei zurückzuweisen, weil diese Be- 
<lb/>zeichnung zweifelhaft ließe, ob der Anfangspunkt der Zahlungs- 
<lb/>frist vom Tage der Ausstellung, oder der Vorzeigung, oder end- 
<lb/>lich der Annahme des Wechsels gerechnet werden soll.

<lb/>Jene Frist vom Tage der Ausstellung an zu rechnen, sei
<lb/>U3N so weniger statthaft, weil es beim gezogenen Wechsel auf
<lb/>den übereinstimmenden Willen des Ausstellers und des Be- 
<lb/>zogenen ankomme, daher diejenige Erklärung des Ausstellers, mit
<lb/>welcher der Bezogene sich durch Annahme des Wechsels einver- 
<lb/>standen erklären soll, um so unzweideutiger hervortreten müsse.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. führt dagegen überzeugend aus: es liege
<lb/>kein Grund vor, die regelmäßige Bedeutung der Sprache ge- 
<lb/>wöhnlicher Verpflichtungsurkunden für den Wechsel in Frage zu
<lb/>stellen. Wer aber auf eine schriftliche, unter Zeitdatum ausge- 
<lb/>stellte Aufforderung, nach Ablauf einer bestimmten Frist zu
<lb/>zahlen, seine vorbehaltlose Zusage setzt, der verpflichte sich zur
<lb/>Solution beim Ablaufe der nach dem Datum zu berechnenden
<lb/>Frist, denn nur diese könne der Auffordernde gewollt haben,
<lb/>und der Versprechende müßte eine andere Berechnung vorschrei-
<lb/>ben, wenn er die Annahme seines Eingeständnisies (soll wohl
<lb/>heißen Einverständnisses) ausschließen wollte.

<lb/>Bd. 19 Nr. 106 vorn 26. Januar 1876 (Appellationsgericht
<lb/>Wolfenbüttel).

<lb/>Es ist eine der bestrittensten Streitfragen, ob der
<lb/>Commissionär, welcher dem Art. 376 des H.-G.-B. entsprechend
<lb/>als Selbstkontrahent eintreten will, dies spätestens
<lb/>bei der nach Art. 361 über die Ausführung des Auf- 
<lb/>trags zu erstattenden Anzeige thun müsse?

<lb/>Für die Bejahung dieser Frage habe ich mich bereits Bd. ‘8
<lb/>S. 464 und Bd. 11 S. 110 ff. dieses Archivs ausgesprochen.
<lb/>Auch das .Obertribunal zu Berlin bejaht sie in seinem Er-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0253.tif"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>kenntniß vom 11. Mai 1865 und sagt im Wesentlichen in seinen
<lb/>sehr ausführlichen Gründen:

<lb/>Ziehe man die dem Commissionär im Art. 376 ertheilte
<lb/>Besugniß als Selbstkontrahent einzutreten in näheren Betracht,
<lb/>so führe die Natur der Sache und die allgemeine Vertragstheorie
<lb/>zu dem Ergebnisse, daß zugleich mit der ertheilten Commission
<lb/>eine dem Kommissionär . vom Kommittenten gemachte eventuelle
<lb/>Offerte zur Eingehung eines Propregeschäfts, nach Maßgabe des
<lb/>bestehenden Börsen- oder Marktpreises, verbunden zu denken ist.
<lb/>Wie jedes Vertragsverhältniß nur durch wechselseitige Einwilligung
<lb/>zu Stande kommt, so entwickeln sich das Propregeschäft als solches
<lb/>aus der ertheilten Kommission nur dilrch die Aceeptation jener
<lb/>Offerte Seitens des Kommissionärs. Nun sei aber die bloße
<lb/>Fassung des Entschlusses Seitens des Kommissionärs, die Waare
<lb/>für sich zu behalten, oder aus seinem Lager abzulassen, als ein
<lb/>reines Internum noch keine Aceeptation der in der ertheilten
<lb/>Commission zugleich Uegcubctt eventuellen Offerte des Kommittenten.
<lb/>Erst mit der Anzeige des Verkaufskommissionärs: die kommittirte
<lb/>Waare selbst kaufen zu wollen, werde die Verkaufskommission
<lb/>zu einem Propregeschäft. Datire nun die rechtliche Perfektion
<lb/>erst von dem Momente dieser Anzeige, so könne für die Ent- 
<lb/>wickelung und Existenz des Propregeschäfts die Zeit vor diesem
<lb/>Tage nicht in Betracht kommen. Fehle cs aber an der Fixirung
<lb/>irgend eines anderen Tages, so bleibe zur konkreten Speziali-
<lb/>sirung des Börsen- oder Marktpreises, als des Kaufpreises, kein
<lb/>anderer Tageskours übrig, als der Tag der Perfektion, also der
<lb/>Tag der Anzeige von der Uebernahnie des Geschäfts für eigene
<lb/>Rechnung.

<lb/>Dieses schon aus einer allgemeinen Betrachtung der Sache
<lb/>gewonnene Resultat lasse das Speculiren des Kommissionärs auf
<lb/>das Steigen und Fallen der Kourse in der Zwischenzeit zwischen
<lb/>der Ertheilung der Kommission und deren Ausführung durch
<lb/>Propregeschäft minder gefährlich erscheinen.

<lb/>Für diese Auffassung spreche es auch, daß nach dem Abs. 2
<lb/>des Art. 376 die Pflicht des, das kommittirte Geschäft für eigene
<lb/>Rechnung übernehmenden Kommissionärs auf den Nachweis be-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0254.tif"
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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>schränkt ist, daß bei dem berechneten Preise der Börsen- oder
<lb/>Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrags ein- 
<lb/>gehakten ist. Sollten diese Worte einen Sinn haben, so könne
<lb/>es nur der sein, daß darunter die Zeit verstanden wird, zu
<lb/>welcher der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber die An- 
<lb/>zeige von der Ausführung des Auftrags durch Uebernahme des
<lb/>Geschäfts für eigene Rechnung macht. Dies sei um so gewisser,
<lb/>als der Kommissionär nach Art. 361 verpflichtet ist, den: Kom- 
<lb/>mittenten sofort nach der Ausführung des Auftrags davon An- 
<lb/>zeige zu machen hat.

<lb/>Insofern endlich nach Art. 376 Abs. 3 der Kommittent
<lb/>befugt ist, den Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in
<lb/>Anspruch zu nehmen, wenn er nicht zugleich mit der Anzeige
<lb/>über Ausführung des Auftrags eine andere Person als Käufer
<lb/>oder Verkäufer namhaft gemacht hat, und nach Art. 377 der
<lb/>Kommissionär sich der Befugniß selbst als Käufer oder Verkäufer
<lb/>einzutreten, nicht mehr bedienen kann, wenn der Kommittent den
<lb/>Auftrag widerruft, und der Widerruf beim Kommissionär ein- 
<lb/>trifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrags be- 
<lb/>hufs ihrer Absendung abgegeben ist, werde eben die Anzeige des
<lb/>Kommissionärs und ihr Tag als das, das Propregeschäft nach
<lb/>Anhalt und Zeit definitiv fixirende Moment, mithin auch für
<lb/>die Bestimmung des Börsen- oder Marktpreises, als Kaufpreises,
<lb/>als allein entscheidend prädicirt.

<lb/>Dafür sprächen auch, wie dann weiter ausgeführt wird,
<lb/>die Vorarbeiten zum H.-G.-B.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. sagt dagegen: ^Es fei unerfindlich, aus
<lb/>welchem rechtlichen Grunde das freie Wahlrecht des Kommissionärs,
<lb/>vermöge dessen er auch dann, wenn er in Wirklichkeit zun:
<lb/>Zwecke der Ausführung der Kommission ein Geschäft mit einem
<lb/>Dritten geschlossen hat, den Eintritt als Selbstkontrahent wählen
<lb/>kann, theils um nicht seine Geschäftsverbindungen dem Kom- 
<lb/>mittenten aufdecken zu müssen, theils um sich dem säumigen
<lb/>Kommittenten gegenüber die dem nicht säumigen Verkäufer resp.
<lb/>Käufer nach Art. 354 bis 357 des H.-G.-B. zustehenden Rechte
<lb/>zu sichern, durch eine allgemeine Anzeige über die Ausfüh-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0255.tif"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O -H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>rung der Kommission sein Ende erreichen solle, obwohl
<lb/>jene allgemeine Anzeige eine Ausübung des Wahlrechts nicht
<lb/>enthält. Vielmehr liegt die Folgerung nahe, daß das Wahl- 
<lb/>recht, eben weil es durch jene allgemeine Anzeige über die
<lb/>Ausführung der Kommission noch nicht anögeübt und kon-
<lb/>sumirt ist, auch nach jener allgemeinen Anzeige unverändert
<lb/>und ungeschmälert fortbestehe und ausgeführt werden darf
<lb/>und muß.

<lb/>Zu diesem Ergebniß führt auch folgende Erwägung: Art.
<lb/>376 beziehe sich nur auf Kaufverträge über Waare, welche einen
<lb/>Börsen- oder Marktpreis haben, wobei es also nur auf Liefe- 
<lb/>rung und Abnahme einer Gattung (Konus) nicht einer Spezies
<lb/>ankomme. Der Kommissionär schließe die betreffenden Kaufge- 
<lb/>schäfte mit Dritten auf seinen eigenen Namen ab, so daß
<lb/>zunächst noch nicht äußerlich erkennbar ist, ob diese Geschäfte
<lb/>mit Dritten zu der ertheilten Kommission überhaupt in einer
<lb/>rechtlichen Beziehung stehen. Namentlich sei dies bei Bankiers
<lb/>der Fall, in deren Händen in Bezug auf Effekten derselben
<lb/>Gattung Kommissionen zusanunentreffen können. Auch wenn
<lb/>außer Zweifel ist, daß die vom Kommissionär mit Dritten ge- 
<lb/>schlossenen Geschäfte durch die Kommission veranlaßt sind, so ist
<lb/>keineswegs nothwendig, daß der Konunissionär dieselben für
<lb/>Rechnung des Kommittenten dergestalt geschlossen hat, daß er
<lb/>intendirt, das Ergebniß derselben nach Maßgabe einer zu legen- 
<lb/>den Rechnung dem Kommittenten als seinem Machtgeber auszu-
<lb/>antworten. Der Kommissionär könne dabei ebensogut die Ab- 
<lb/>sicht haben, sich durch.den Geschäftsabschluß mit dem Dritten
<lb/>in den Stand zu setzen, die Kommission als Selbstkontrahent
<lb/>auszuführen; der Kommissionär kann auch bei Abschluß des Ge- 
<lb/>schäfts mit dem Dritten selbst noch im Unklaren darüber sein,
<lb/>ob er die Kommission in der einen oder anderen Weise aus- 
<lb/>führen will. Erst eine vom Kommissionär dem Kommittenten
<lb/>gegenüber abzugebende Erklärung werde die Art der Ausfüh- 
<lb/>rung der Kommission zur Gewißheit bringen. Wenn also eine
<lb/>solche Erklärung in der allgemeinen Anzeige über die Ausfüh- 
<lb/>rung der Kommission nicht zu finden ist, so müffe sie noch nach

<lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. U5. 17
</p>

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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser Anzeige nachgeholt werden können, und es liege kein Zu- 
<lb/>reichender Grund vor, die spätere Erklärung des Kommissionärs
<lb/>dahin zu beschränken, daß er die Ausführung der Kommission
<lb/>als SelbsLkontrahent nicht mehr wählen darf. Eine solche
<lb/>Beschränkung werde auch nicht durch das Interesse des Kom- 
<lb/>mittenten geboten. Dieser könne, wenn die Anzeige über die
<lb/>Allsführung der Kommission es im Zweifel läßt, ob der Kom- 
<lb/>missionär als Selbstkontrahent eintreten will oder nicht, je nach- 
<lb/>dem er das Eine oder Andere seinem Interesse entsprechender
<lb/>findet, entweder nach Art. 376 Abs. 3 erklären, daß er
<lb/>den Kourmissionär als Selbstkontrahenten in Anspruch nehmen
<lb/>wolle, oder den Kommissionär zu einer bestimmten.Erklä- 
<lb/>rung, ob er als SelbsLkontrahent auftreten wolle oder nicht,
<lb/>und falls dieser sich für die letztere Alternative erklärt, zur Rech- 
<lb/>nungslegung anffordern, oder endlich die ihm gegen den Kom- 
<lb/>missionär als solchen zustehenden Rechte (namentlich auf Rech-
<lb/>nnngsablage) geltend machen und abwarten, ob derselbe alsdann
<lb/>noch seinen Eintritt als Selbstkontrahellt erklären will und
<lb/>darf ....

<lb/>Auch wenn der Kommissionär ein Geschäft mit einem Dritten
<lb/>überhaupt nicht abgeschlossen hat, liege kein Grund zu einer
<lb/>Beschränkung des Wahlrechts des Kommissionärs vor. Der Letz- 
<lb/>tere könne dann selbstverständlich nicht die Abwickelung des Kom- 
<lb/>missionsgeschäfts auf Grundlage eines nicht existirenden Ge- 
<lb/>schäfts mit einem Dritten, sondern nur den Eintritt als Selbst- 
<lb/>kontrahent wählen.UAber daß er diesen wählen kann, sei für
<lb/>ihn von den: größten Interesse, weil dadurch die Möglichkeit der
<lb/>Geltendmachung seiner Rechte überhaupt bedillgt ist. Wäre nach
<lb/>der allgemeinen Anzeige über die Ausführung der Kommission
<lb/>der Eintritt als Selbstkontrahent überhaupt nicht mehr zu- 
<lb/>lässig, so würde der Intention der Paciseenten entgegen der
<lb/>Konnnittent jedem Ansprüche des Kommissionärs mit der Ar- 
<lb/>gumentation entgegentreten könnerr, daß derselbe als Selbst-
<lb/>kontrahent keine Ansprüche habe, weil er seinen Eintritt nicht
<lb/>rechtzeitig erklärt habe, und daß er als Kommissionär keinen
<lb/>Anspruch habe, weil er kein Geschäft mit einem Drittel: ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Land 18 ii. 19 tcr Entscheidungen dek N.-O.-H.-G. "51

<lb/>schlossen und keine Auslagen für den Konnnitteittcn gemacht
<lb/>habe.

<lb/>Wir sehen, das R.-O.-H.-G. läßt sich nicht soivohl auf eine
<lb/>wörtliche Auslegung der Vorschriften des H.-G.-B. ein, als es
<lb/>seine Entscheidung der Auffassung des HandelsstandeS und dem
<lb/>Bedürfniß des Handelsverkehrs entnimmt. Dies dürfte denn
<lb/>auch wohl der richtige Weg fein. Denn das H.-G.-B. selbst hat
<lb/>diese Frage nicht zweifellos entschieden.

<lb/>Nun spitzt sich aber der praktische Erfolg der voin R.-O.-
<lb/>H.-G. gcmißbilligten Anslegttng dahin zu, daß der Kommissionär,
<lb/>welcher die Ausrichtung des Auftrags angezeigt hat, ohne eine
<lb/>andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft z»&gt; machen,
<lb/>vom Auftraggeber nach dem Abs. 3 des Art. 376 unbedingt als
<lb/>Käufer oder Verkäufer in Anspruch genommen werden kann,
<lb/>während dem Kommissionär selbst Ansprüche au den Auftrag- 
<lb/>geber nur erwachsen, wenn er beweisen kann, daß und wie er in
<lb/>Folge des Auftrags mit einem Anderen abgeschlossen hat.

<lb/>Es schweben jetzt gerade viel Prozesse dieser Art. Zn den
<lb/>letzten Zähren hat der kommissionsweise An- und Verkauf von
<lb/>Börsenpapieren sehr überhand genommen. Viele Auftraggeber
<lb/>sind durch das Fallen der Koursc in arge Verlegenheit gekommen.
<lb/>Werden sie jetzt wegen Erfüllung ihrer Verpflichtungen vom
<lb/>Kommissionär belangt, so pflegen sie zu bestreiten, daß der
<lb/>Kläger den Auftrag wirklich ausgeführt habe, während sie zu- 
<lb/>geben, daß ihnen der Kläger die Ausführung des Auftrags an- 
<lb/>gezeigt hat, ohne einen anderen als Käufer oder Verkäufer zu
<lb/>benennen.

<lb/>Geht nun der Kommissionär auf den Beweis der be- 
<lb/>strittenen Behauptung ein, so.findet sich, daß dieser Beweis
<lb/>kaum zu führen ist. Weil nämlich der Kommissionär die Ge- 
<lb/>schäfte für eigene Rechnung, also im eigenen Namen abschließt,
<lb/>so ivissen die vernommenen Zeugen niemals, ob der Kommissionär
<lb/>das Geschäft für sich oder für men sonst er cs geschloffen hat.
<lb/>Man kann die Ausführung des Auftrags nur aus der Zeit,
<lb/>wenn also der Abschluß gleich nach Empfang des Auftrags er- 
<lb/>folgt ist, und aus der Identität deS Auftrags mit dem abgc-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0258.tif"
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               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>252 Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.

<lb/>schlossenen Geschäfte schließen. Dabei kann es aber leicht Vor- 
<lb/>kommen, daß bei eitlem viel beschäftigten Kommissionär dasselbe
<lb/>von ihm abgeschlossene Geschäft als Ausrichtung verschiedener
<lb/>gleicher Aufträge angesehen wird, oder daß die wirklich erfolgte
<lb/>Ausführung nicht vom Kommissionär nachzuweisen ist, weil er
<lb/>z. B. in Voraussicht solche:: Auftrags schon vorweg die ent- 
<lb/>sprechenden Abschlüsse gemacht, oder über höhere oder geringere
<lb/>Beträge als ein Auftrag lautet abgeschlossen, oder weil er ent- 
<lb/>gegengesetzte, sich deckende Aufträge durch Kombination erle- 
<lb/>digt hat.

<lb/>Die Schwierigkeit des Beweises kann nun freilich den Kom- 
<lb/>missionär nicht von dessen Führung entbinden. Diese Schwierig- 
<lb/>keit führt aber doch zu der Erwägung: ob es dieses Beweises
<lb/>überhaupt bedarf, sobald der Kommissionär nachträglich erklärt:
<lb/>er wolle als Selbstkontrahent eintreten.

<lb/>Nun liegt aber eine ungerechte Ungleichheit der gegenseitigen
<lb/>Rechte und Pflichten darin, daß der Kommissionär durch die
<lb/>allgemeine Anzeige der Ausrichtung des Auftrags unbedingt ver- 
<lb/>pflichtet wird, er mag in Folge des Ailftrags mit einem anderen
<lb/>abgeschlossen haben oder nicht, wenn er nicht auch in solchem
<lb/>Falle das Recht hat, den Auftraggeber ebenso unbedingt in An- 
<lb/>spruch zu nehmen. Zn der That übernimmt ja auch der Kom-
<lb/>missionär, welcher die Ausrichtung des Auftrags anzeigt, ohne
<lb/>dasselbe mit einem Anderen abgeschlossen zu haben, das Geschäft
<lb/>auf eigene Rechnung und als Selbstkontrahent. Es ist nach der
<lb/>erfolgten Anzeige lediglich Sache des Kommissionärs sich in beit
<lb/>Stand zu setzen, daß er die Verpflichtungen erfüllen könne, welche
<lb/>daraus entstehen, daß er die Ausführung des Auftrags im All- 
<lb/>gemeinen angezeigt hat. Der Auftraggeber hat kein weitergehendes
<lb/>Znteresse.

<lb/>Man wendet zwar ein, durch diesen nachträglichen Ein- 
<lb/>tritt als Selbstkäuser werde das Znteresse des Auftraggebers in- 
<lb/>sofern gefährdet, als der Kommittent dann bei Ausrichtung des
<lb/>Auftrags selbst spekuliren und die Konjunkturen zu seinem eigenen
<lb/>Vortheile ausnutzen könne.

<lb/>Wollte das H.-G.-B. jedoch den Kommissionär hindern, sein
</p>

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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-Q.-H.-G. 25?

<lb/>eigenes Interesse bei Ausführitng des Auftrags wahrzunehmen,
<lb/>so mußte man es dabei belassen, daß er nur auf Grund thal- 
<lb/>sächlicher Ausführung des Auftrags, also der Abschließung mit
<lb/>einem anderen klagen dürfe. Man hat dies aber nicht gethan,
<lb/>weil, wie es in den Motiven zum Preuß. Entwurf S. 160
<lb/>heißt: sich der Kommissionshandel durch seine enge Verbindung
<lb/>mit dem Proprehandel in einer Weise entwickelt habe, welche es
<lb/>unmöglich mache, bei der vorliegenden Frage an der Grundlage
<lb/>des Mandats festzuhalten. Erfahrungsmüßig wendeten sich die
<lb/>Kommissionspapiere in Börsenpapieren denjenigen Ceanmissionären
<lb/>zu, welche gleichzeitig einen bedeutenden Eigenhandel betreiben.
<lb/>Das Eintreten der Kommissionäre als Selbstkäufer und Selbst- 
<lb/>verkäufer, sowie die Ausführung mehrerer entgegengesetzter Auf- 
<lb/>träge durch Kombination derselben liege daher häufig im eigenen
<lb/>Interesse der Kommittenten. Für den Auftraggeber verändert
<lb/>sich aber auch in der That die rechtliche Lage tu keiner Weise,
<lb/>wenn ihm der Auftraggeber nachträglich anzeigt, daß er selbst
<lb/>Käufer oder Verkäufer sei.

<lb/>Man Sonnte vielleicht meinen, daß sich seine Lage um des- 
<lb/>halb verschlechtere, weil bis zu dieser nachträglichen All zeige der
<lb/>Auftraggeber ein besonderes Recht auf die vom Kommissionär in
<lb/>Folge des Auftrags angeschafften Stücke habe, wodurch dem
<lb/>Auftraggeber eine größere Sicherheit gewährt werde.

<lb/>Dem widerspricht aber die Praxis des N.-O.-H.-G., denn
<lb/>nach dieser hat der Auftraggeber ein solches besonderes Recht
<lb/>auf die vom Kommissionär angekauften Papiere keilleslvegs (Bd.
<lb/>16 S. 211 und 219 der Entscheidungen). Nach beut oben be- 
<lb/>reits erwähnten Erkenntniß Bd. 19 Nr. 24 liegt auch in der
<lb/>Veräußerung, welche der Kommissionär mit den in Folge des
<lb/>Auftrags angekauften Papieren vornimmt, Seine Vertragsver- 
<lb/>letzung.

<lb/>Es fehlt somit an jedem praktischen Grunde, ben Kom- 
<lb/>missionär zur Begründung seines Anspruchs an ben Auftrag- 
<lb/>geber zu zwingen, daß er die thatsächliche Ausrichtung des Auf- 
<lb/>trags beweist und seine Geschäftsverbindllngell kundgiebt.

<lb/>Noch fragt es sich, ob der Konnnissioilär seine nachträgliche
</p>

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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erklärung, als Selbstkontrahent einzutreten, schon vor Beginn
<lb/>des Prozesses abgegeben haben muß? Auch für eine solche Zeit-
<lb/>beschränkung fehlt es an einem genügenden Grunde. Wie das
<lb/>N.-O.-H.-G. Bd. 9 S. 346 und 347 der Entscheidungen aus-
<lb/>sührt, daß die nach Art. 356 des H.-G.-B. nothwendige Anzeige
<lb/>des euren Kontrahenten: er wolle vom Vertrage zurücktreten und
<lb/>Schadenersatz fordern, ailch erst mit der Klage erfolgen könne,
<lb/>rveil diese Anzeige kein Formalakt sei, dessen vorgängige Vornahme
<lb/>eine Voraussetzung der Klage bildete, so gilt dasselbe auch von
<lb/>der nachträglichen Anzeige des Kommissionärs, daß er als Selbst- 
<lb/>kontrahent eingetreten sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Bedenklich sind folgende Entscheidungen des
<lb/>R.-O.-H.-G.

<lb/>Bd. 19 Nr. 53 vorn 1. Oktober 1875 (Appell.-Gericht Cöslin).

<lb/>Die Gründe lauten: „Das der Klage Zum Grunde lie- 

<lb/>gende Schriftstück ist in der Form eines gezogenen Wechsels aus- 
<lb/>gestellt und im Text „Wechsel-Anweisuug" genannt. Der
<lb/>Appellrichter hat ihm auf Grund des Art. 4 Nr. 1 der A. W.-O.
<lb/>Wechselkraft abgesprochen, weil im Text die Bezeichnung als
<lb/>Wechsel fehle, diese Bezeichnung aber „die allein Zulässige
<lb/>Formel" für die Kreirung wechselmäßiger Verpflichtung sei...

<lb/>Wäre dies der alleinige Entscheidungsgrund des Urtels,
<lb/>unb wäre derselbe dahin Zu verstehen, daß eine Urkunde, die
<lb/>sich nicht mit dem einfachen Worte „Wechsel", sondern mit
<lb/>einem aus demselben zusammengesetzten, ihm aber gleichbe- 
<lb/>deutenden und gleichgebräuchlichen Ausdrucke bezeichne — z. B.
<lb/>als Wechselbrief, Wechselurkunde, Wechselverschreibung — bloß
<lb/>deshalb der Wechselkraft entbehre, so würde die Entscheidung
<lb/>in hohem Grade bedenklich sein . . .

<lb/>Allein der Appellrichter hat hinzugefügt: die Urkunde könne
<lb/>deshalb nicht als Wechsel gelten, weil die Bezeichnung „Wech- 
<lb/>selanweisung" nicht als gleichbedeutend mit dem Worte
<lb/>„Wechsel" angesehen werden könne ... In der That beruht
</p>

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                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen deö N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>die Vorschrift des Art. 4 Nr. 1 A. W.-O. gerade auf der Er- 
<lb/>wägung:.

<lb/>daß durch die Bezeichnung als Wechsel der letztere von
<lb/>anderen Urkunden, namentlich von der Anweisung
<lb/>bestimmter unterschieden und zugleich jedem Bethciligten
<lb/>deutlich zum Bewußtsein gebracht werden müsse, in
<lb/>welches Geschäft er sich einlasse . . .

<lb/>Dem entgegen stellt die Kombination „Wechsel-Anweisung" die
<lb/>technischen Ausdrücke zweier, wesentlich verschied euer Rechtsge- 
<lb/>schäfte zusammen; sic macht deshalb nicht ohne weiteres und
<lb/>nicht zweifellos erkennbar, ob eine Anweisung oder ein Wechsel
<lb/>gewollt ist. Sie kann also in ihrer Bedeutung nicht den Aus- 
<lb/>drücken „Wechselurkunde", „Wechselvcrschreibung" gleichgestellt
<lb/>werden. Denn es ist zwar jeder Wechsel eine Urkunde (Brief)
<lb/>oder Verschreibung; der Wechsel ist aber nicht eine Anweisung
<lb/>Deshalb ist es nicht gerade ungebräuchlich, den Wechsel als
<lb/>„Wcchsclbries" oder „Wechselurkunde" zu bezeichnen, aber es ist
<lb/>durchaus ungebräuchlich, ihn „Wechsel-Anweisung" zu nennen."

<lb/>Dieser Ausführung des R.-O.-H.-G. läßt sich indes; ent- 
<lb/>gegensetzen, daß ein gezogener Wechsel seinem Wesen nach
<lb/>eine Anweisung ist, welche der Aussteller dem Bezogenen crtheilt.
<lb/>Zst also der Ausdruck Wechsclanweisung gebraucht, so ist da- 
<lb/>mit nur gesagt, daß diese Anweisung die Natur eines Wechsels
<lb/>haben solle. Der Bezeichnung des 6oou3 (Anweisung) ist noch
<lb/>die Lpeaiss (Wechsel) hinzugefügt. Sonach erscheint die Hinzu-
<lb/>fügllng des Gattungsbegriffs: „Anweisung" wohl überstüssig,
<lb/>aber nicht schädlich.

<lb/>Bd. 18 Nr. 76 vom 21. Oktober 1875 (App.-Gericht Hamm).

<lb/>Zn den Gründen wird ausgeführt: Kläger habe im April
<lb/>1873 vom Verklagten „6 Kuxe Großherzog von Baden" gekauft.
<lb/>Der am 3. April 1873 gefaßte Beschluß der Gewerkschaft
<lb/>„Verein": von ihren: Felde einen Thcil als selbstständiges Berg- 
<lb/>werk unter dem Namen „Großherzog von Baden" abzntrennen,
<lb/>fei erst am 24. Januar 1874 oberbergamtlich bestätigt. Den
<lb/>einzigen Streitpunkt bilde die Frage: ob der Kaufvertrag der
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0262.tif"
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               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Parteien rechtsverbindlich ist, obgleich zur Zeit der Abschließung
<lb/>des Vertrags die Abtrennung des Bergwerks „Großherzog von
<lb/>Baden" noch nicht oberbergamtlich bestätigt war.

<lb/>Der Appellationsrichter hielt das Fehlen der oberbergamt- 
<lb/>lichen Bestätigung für unerheblich, weil das „Substrat einer
<lb/>Gewerkschaft" in dem Felde bereits gegeben gewesen sei. Wenn- 
<lb/>gleich die damaligen Rechte der Gewerkschaft „Großherzog von
<lb/>Baden" als suspensiv bedingte zu betrachten, seien dieselben doch
<lb/>schon begründet gewesen, und mußten sie Zufolge des Eintritts
<lb/>so beurtheilt werden, als ob sie von Anfang an bedingungslos
<lb/>existirt hätten. Die Unbedingtheit eines erkauften Rechts könne
<lb/>aber nicht wohl eine stillschweigend vorausgesetzte Eigenschaft ge- 
<lb/>nannt werden.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. widerspricht dieser Ausführung und hebt
<lb/>besonders hervor: wenn der Kläger nur bedingte Antheils-
<lb/>rechte übereignet erhalten hat, obgleich er unbedingte erwerben
<lb/>wollte, so befand er sich beim Abschlüsse des Geschäfts in einem
<lb/>Jrrthume, welcher dasselbe ungültig machte (§. 65 I. 4. A. L.-R.).
<lb/>Aber auch ein Zrrthum des Klägers in stillschweigend vorausge- 
<lb/>setzten Eigenschaften des Kaufobjekts entkräfte seinen Kaufkonsens.

<lb/>Es wird demnächst ausgeführt, daß das Bergwerk „Groß- 
<lb/>herzog von Baden" erst durch die oberbergamtliche Bestätigung
<lb/>zur Existenz gelangt sei, und vorher bezüglich dieses Feldes:
<lb/>theils von einer bestehenden Gewerkschaft und von Kuxen, als
<lb/>gewerkschaftlichen Antheilen nicht die Rede sein könne. Hieraus
<lb/>folge: daß Verklagter, indem er angeblich „Kuxe der Gewerk- 
<lb/>schaft Großherzog von Baden" dem Kläger verkaufte, obwohl
<lb/>zur Zeit des Geschäfts die bezügliche Feldestheilung noch nicht
<lb/>oberbergamtlich bestätigt war, eine nicht existente Sache verkauft
<lb/>habe, und daß hiernach der — vom Römischen Rechte in lex 8
<lb/>Dig. de contrah. emt. (XYllf. 1) mit den Worten: nec emtio,
<lb/>nec venditio sine re, quae veneat, potest intelligi — ausge- 
<lb/>sprochene — Grundsatz des §. 39 Zit. 11 Th. I. A. L.-R. zur
<lb/>Anwendung kommen müsse, wonach ein Kauf, dessen Gegenstand
<lb/>nicht vorhanden, wenn dies beiden Kontrahenten unbekannt war,
<lb/>für nicht geschlossen zu erachKn ist. Nach seinem Wortlaute be-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0263.tif"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>ziehe sich zwar der §. 39 nur auf den Fall, daß der Gegen- 
<lb/>stand des Kaufs nicht mehr vorhanden ist, es müsse aber seine
<lb/>Bestimmung als eine grundsätzliche betrachtet, und als solche
<lb/>auch auf den Fall angewendet werden, daß der Kaufgegenstaud
<lb/>überhaupt nicht, oder noch nicht vorhanden ist, da für solchen
<lb/>Fall keine besondere Bestinunung gegeben ist. Zwar behandelten
<lb/>§§. 252 ff. I. 11 A. L.-R. den Fall der Veräußerung künf- 
<lb/>tiger Sachen, selbstredend aber unter der Voraussetzung,
<lb/>daß der Vertrag als seinen Gegenstand künftige Sachen bezeich- 
<lb/>net. Es sei nicht anzunehwen, daß Kläger zur Zeit des Ver- 
<lb/>tragsschlusses von der Nichtexistenz der Kuxe keine Kenntnis;
<lb/>hatte. Verklagter habe das Gegentheil nicht einmal behauptet.
<lb/>Auch von sich habe Verklagter diese Kenntniß nicht behauptet.
<lb/>Sie könne nicht unterstellt werden, weil dein Verklagten sonst
<lb/>eine unredliche Handlungsweise zur Last siele, die Unredlichkeit
<lb/>aber nicht vermuthet werden könne .... Sei aber §. 39
<lb/>a. a. O. hier anwendbar, so könne der Umstand, daß das Ver- 
<lb/>tragsobjekt später zur Existenz gelangte, keine Rechtswirkung
<lb/>haben. Es müsse deshalb dem Kläger also das Kaufgeld gegen
<lb/>Rückgabe der Scheine, welche ihm als Kuxe der Gewerkschaft
<lb/>„Großherzog von Baden" übereignet sind, und inzwischen diese
<lb/>Qualität erlangt haben, reftituirt werden.

<lb/>Zunächst steht aber dieser Ausführung des N.-O.-H.-G. ent- 
<lb/>gegen, daß §. 39. a. a. O. ausdrücklich voraussetzt, daß das
<lb/>Nichtmehrvorhandensein beiden Theilen unbekannt war. Will
<lb/>also Kläger ben geschlossenen Kaufvertrag auf Grund des §. 39.
<lb/>ansechteu, so ist es seine Sache zu behaupten uub zu beweisen,
<lb/>daß ihm unb dem Verklagten beim Abschluß des Kaufs das
<lb/>Fehlen der oberbergamtlichen Bestätigung unbekannt gewesen.

<lb/>Der Ausführung des Appellationsrichters widerspricht das
<lb/>N.-O.-H.-G. auf Grund der §. 75. u. 81. I. 4. des A. L.-N., in-
<lb/>deß irrte der Kläger weder in dem Hauptgegenstande der Willens- 
<lb/>erklärung noch in gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, er
<lb/>war vielmehr mit dem Verklagten dahin einverstanden,' das;
<lb/>dieser ihm die 6 Kuxe eigenthümlich überlassen sollte.

<lb/>Der Umstand, daß der Beschluß vom 3. April 1873 zur
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0264.tif"
                   n="258"
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               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Baud 18 u. 19 der Entscheidungen deö N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeit des Kaufabschlusses noch nicht bestätigt war, und die Be- 
<lb/>stätigung erst später erfolgte, verzögerte nur die Erfüllung.
<lb/>Es fehlt aber an jedem Grunde im vorliegendein Falle anzu- 
<lb/>nehmen, daß diese Verspätung dem Kläger das Recht gab, von
<lb/>dem Vertrage zurück zu treten.

<lb/>Man sieht aus den veröffentlichten Gründen nicht, daß der
<lb/>Kaufvertrag schon vor dem Beschluß vom 3. April 1873, wegen
<lb/>Abtrennung des Bergwerks „Großherzog von Baden" zu Stande
<lb/>gekommen. War aber der Beschluß vom 3. April 1873 vor
<lb/>Abschluß des Kaufvertrags gefaßt, und fehlte nur noch die Be- 
<lb/>stätigung des Oberbergamtes, so war das Bergwerk, von welchem
<lb/>Kläger die Kuxe erhalten sollte, doch jedenfalls im Entstehen be- 
<lb/>griffen. Unhaltbar erscheint aber die Ansicht des R.-O.-H.-G.,
<lb/>daß ein jeder Kauf über eine erst im Entstehen be- 
<lb/>griffene Sache rechtsungültig sei. Dieser Satz findet
<lb/>weder in den Vorschriften des gemeinen Rechts noch in denen
<lb/>des Akts seine Begründung.

<lb/>Bd. 18 Nr. 95 vom 19. Zuni 1875 (Appell.-Gericht Cöslin).

<lb/>In den Entscheidungen des R.-O.-H.-G. sind bereits vier
<lb/>Erkenntnisse veröffentlicht, welche den Fall betreffen, daß einer
<lb/>voll mehrerell Wechselverpflichteten den Wechsel bezahlt hat, und
<lb/>auf Gruild dessen den Mitverpflichtetell in Anspruch nimmt.

<lb/>Zn dem am 3. Zuni 18 76 (Appell.-Gericht Stettin) ent- 
<lb/>schiedenen Falle (Bd. 1 S. 349), hatte einer der beiden Wechsel- 
<lb/>bürgen den Wechsel bezahlt. Er forderte die Hälfte der gezahl-
<lb/>teil Summe ohne Weiteres vom Verklagten. Das R.-O.-H.-G.
<lb/>führte aus: daß auf die Parteien als gemeinschaftliche Bürgen
<lb/>die Vorschriften §. 443. ff. I. 5. A. L.-R. Anwendung finden. Nach
<lb/>§. 445. hafteten die Parteien zu gleichen Antheilen. Ein Ver- 
<lb/>trag sei zwischen ihnen nicht abgeschlossen; besondere Um- 
<lb/>stände, welche die gleiche Haftbarkeit ausschließen, lägen ebenso
<lb/>wellig vor. Parteien hafteten daher llach §. 445. als Bürgen
<lb/>unter sich selbst für die verbürgte Schuld zu gleichen An-
<lb/>theileil.

<lb/>Aehlilich lautet das Erkenntniß v. 8. November 1870
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0265.tif"
                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.'O.-H.-G. 259

<lb/>(Appell.-Ger. Marienwerder. Entsch. Bd. 1 S. 102), in welchem
<lb/>noch gesagt ist: Auch die Za hlung der gemeinschaftlichen Schuld
<lb/>durch einen der mehreren Schuldner giedt diesem noch nicht das
<lb/>dem Gläubiger zustehende Recht, sondern mlr ein mit der uütz-
<lb/>lichen Verwendung oder aus besonderem Vertrage entspringendes
<lb/>Recht.

<lb/>Zn dem jetzt veröffentlichten Falle, hatte aber der Verklagte
<lb/>besonders hervorgehoben, daß durch die von den: klagenden Mit-
<lb/>ausstellers des trocknen Wechsels erfolgte Bezahlung des Wechsels
<lb/>auch die Verbindlichkeit der verklagten Mitausstellerin aufge- 
<lb/>hoben wurde.

<lb/>Dies giebt das R.-O.-H.-G. jetzt aber nur dann zu, wenn
<lb/>die Zahlung in der Absicht geschehen ist, die Wechselverbindlichkeit
<lb/>zu tilgen, und nicht etwa in der Absicht, den Wechsel 511 er- 
<lb/>werben. Es möge Letzteres ungewöhnlich sein, wie in dem
<lb/>Erkenntniß vom 13. Februar 1872 (Bd. 5 u. 28 der Ent- 
<lb/>scheidungen) in dem Falle anerkannt ist, wem: der Trassat oder
<lb/>Domiclliat die Wechselsumme bezahlt. Es koinme indeß auf die
<lb/>besondereil Ulnstände au, unter denen die Zahlung gescheheil ist.
<lb/>Zm vorliegendem Falle befinde sich auf bem Wechsel nicht etwa
<lb/>nur ein Ouittungsvermerk, sondern ein vollständiges Indossa- 
<lb/>ment. Schon hieraus gehe hervor, daß es nicht in der Absicht
<lb/>der Betheiligten gelegeil haben kann, durch die Zahlung die
<lb/>Wechselverpflichtung als aufgehoben anz&gt;:seheu. Dafür werden
<lb/>dann auch noch andere Momente aiigeführt.

<lb/>Dann bemerkt noch das R.-O.-H.-G., daß diese Ausführuilg
<lb/>nicht mit der oben erwähnten Entscheidung voin 8. November 1870
<lb/>im Widerspruch stehe, weil es sich dort nur um die Frage ge- 
<lb/>handelt habe, ob der Verklagte nicht zur Zahlung der ganzen
<lb/>Wechselsumme zu verurtheilen sei.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. schließt also ails bcn die Bezahlung des
<lb/>Wechsels begleitenden Umständen auf die Absicht des Klägers,
<lb/>und macht von dieser Absicht die Entscheidung abhäiigig.

<lb/>Bei der formellen Ratlir des Wechsels dürste aber auf
<lb/>die bloße Absicht des Zahleilden fein Gewicht zu legen sein, viel- 
<lb/>mehr kommt es darauf an, ob sich auf dem Wechsel ein Zn-
</p>

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               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R--O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>dossament befindet oder nicht. Hat der Verklagte ohne ein solches
<lb/>bezahlt, so hat er den Wechsel nicht erworben, sondern es tritt
<lb/>die allgemeine Regel ein, daß der Kläger die Wechselverpflichtung
<lb/>durch Zahlung getilgt hat. Daraus folgt, daß der Zahlende
<lb/>aus dem bezahlten Wechsel kein Klagerecht als Wechselgläubiger
<lb/>herleiten fann. Er muß vielmehr seinen Regreßanspruch auf die
<lb/>civilrechtlichen Vorschriften stützen.

<lb/>Ist aber der Wechsel dem Zahlenden indossirt, so greift
<lb/>Art. 10. der Wechselordnung Platz, welcher lautet:

<lb/>durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel
<lb/>auf den Indossatar über, insbesondere auch die Befug-
<lb/>niß den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den
<lb/>Aussteller, Bezogenen, Acceptanten oder einen früheren
<lb/>Indossanten famt der Wechsel gültig indossirt und von
<lb/>demselben weiter indossirt werden.

<lb/>Es ist der Fassung nach zweifelhaft ob der zweite Satz des
<lb/>Art. 10. zwei selbstständige Bestimmungen enthält, also sa- 
<lb/>gen will:

<lb/>der Wechsel kann an den Aussteller gültig indossirt
<lb/>werden, auä) ist in solchem Falle dessen weiteres Zn-
<lb/>dossament gültig
<lb/>oder

<lb/>der Aussteller ist befugt: einen aus ihn indossirten
<lb/>Wechsel zu inbofftren;

<lb/>dafür daß der Art. 10. nicht jedes an den Aussteller erfolgte
<lb/>Zodossament für unbedingt rechtsgültig erklären will, sondern
<lb/>einem solchen Indossatar nur das Recht der Weiterindossirung
<lb/>geben will, spricht schon die Interpunktion, denn der 2. Theil
<lb/>des fraglichen Satzes ist vom ersten Theile durch ein Komma
<lb/>getrennt. Dies spricht dafür, daß nicht jeder Theil ein selbst-
<lb/>ständiger Satz sein soll, sondern daß sie nur ein zusammenhän-
<lb/>gendes Ganze bilden.

<lb/>Wollte man ferner annehmen, daß der 1. Theil des frag- 
<lb/>lichen Satzes ein solches Indossament an den Aussteller, Bezo-'
<lb/>genen und Acceptanten für unbedingt giltig erkläre, so wäre
<lb/>der 2. Theil ganz überflüssig und müßige denn das versteht sich
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0267.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G-
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>ganz von selbst, daß derjenige, welchem der Wechsel rechtsgültig
<lb/>indossirt ist, denselben auch weiter indossiren kann.

<lb/>Dieser Ansicht ist auch das Obertribunal zu Berlin, welches
<lb/>in seinem Erkenntniß vom 31. Mai 1860 (Vd. 43 S. 250 ff.
<lb/>der Entscheidungen) diese Frage eingehend mit Rücksicht auf die
<lb/>Vorarbeiten zur A. W.-O. erörtert. Es hebt hervor, es sei in
<lb/>den der Leipziger Konferenz vorgelegten Motiven gesagt: „Es

<lb/>sind hier ... die Trassanten, Trassaten, Acceptanten und
<lb/>früheren Indossanten ausdrücklich als Indossatare und Zn-
<lb/>doffanten erwähnt. Dies ist weniger geschehen um die nicht zu
<lb/>bezweifelnde Zulässigkeit des Zndossaulents an diese Personen
<lb/>anzuerkennen, als vielmehr um festzustellen, daß auch die von
<lb/>ihnen ausgestellten Indossamente volle Wirkung haben. Zn An- 
<lb/>sehung des Trassaten, welcher noch nicht acceptirt hat, kann
<lb/>die Bestinunung keinem Bedenken unterliegen, er steht bis dahin
<lb/>wie jeder Dritte außer dem Wechselverbande, und es tritt nur
<lb/>die Besonderheit ein, daß er, wenn er zur Verfallzeit Inhaber
<lb/>des Wechsels ist, gegen sich selbst als Bezogenen protestiren muß,
<lb/>um in der Eigenschaft als Indossatar Regreß zu nehmen. Auch
<lb/>rücksichtlich der anderen genannten Wechselverbundenen hat die
<lb/>Zulässigkeit eines Indossaments keine Bedenken. — Einer näheren
<lb/>Bestinunung über das Rechtsverhältniß, in welches der Trassant,
<lb/>der Acceptant und der frühere Indossant als Indossatar treten,
<lb/>bedarf es übrigens nicht. Ihr Recht aus dem Giro
<lb/>wird freilich durch ihre Verpflichtung modifizirt, aber eben
<lb/>diese Modifikation ergiebt sich aus der Natur der Sache ganz
<lb/>von selbst. Der Bezogene, welcher acceptirt hat, kann nicht
<lb/>füglich als Indossatar bei sich protestiren lassen, weil er es ge- 
<lb/>rade ist, welcher am Verfalltage Zahlen muß, und darum Recht
<lb/>und Verbindlichkeit durch Konfusion aufgehoben werden,
<lb/>und wenn er es thäte, so würde er vergeblich Regreß zu nehmen
<lb/>suchen, weil er selbst nicht nur den säunntlichen Indossanten,
<lb/>sondern auch den Trassanten zur Einlösung des Wechsels wechsel- 
<lb/>mäßig verpflichtet ist. — Nicht so unzweifelhaft ist die Frage,
<lb/>welche sich auf die Wirkung der weiteren Begebung von
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0268.tif"
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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seiten der Trassanten, Acceptanten und früheren Indossanten
<lb/>bezieht.

<lb/>Wir sehen hieraus, daß Art. 10 der W.-O. keineswegs den
<lb/>Zweck hatte, in Beziehung auf den Bezogenen, sowie den Accep- 
<lb/>tanten des Wechsels, und den ihm gleichstehenden Aussteller eines
<lb/>trockenen Wechsels, die Konfusion, welche der Natur der Sache
<lb/>nach eintritt, auszuschließen, sobald der von ihnen einzulösende
<lb/>Wechsel ihnen durch Indossament iibertragen ist. ' Erlischt sonach
<lb/>trotz des Indossaments durch die Zahlung die Wechselverbind- 
<lb/>lichkeit, so kann auch in diesem Falle der Zahlende Acceptant
<lb/>und Aussteller des trockenen Wechsels gegen seine mitverpflich- 
<lb/>teten Acceptanten und Aussteller nicht auf Grund des Indossa- 
<lb/>ments die Wechselklage anstellen. Er hat vielmehr nur einen
<lb/>civilrechtlichen Negreßanspruch.

<lb/>Bd. 19 Nr. 17 vom 29. November 1875 (Appellationsgericht

<lb/>Leipzig).

<lb/>Das R.-O.-H.-G. sagt: Ist die an Klägerin verkaufte
<lb/>Waare derselben noch nicht übergeben, so ist die Waare noch
<lb/>eine der Beklagten, nicht eine der Klägerin gehörige Sache; letz- 
<lb/>terer steht nur ein persönlicher Anspruch auf Gewährung der
<lb/>Waare gegen die Beklagte zu, und schon mit Rücksicht hierauf
<lb/>ist das im Art. 313 des H.-G.-B. geordnete Retentionsrecht
<lb/>im vorliegenden Falle für die Beklagten nicht begründet. Denn
<lb/>dieses Recht erstreckt sich nach dem klaren Wortlaut des Art. 313,
<lb/>dessen Bestimmungen exceptioneller Natur und deshalb strikt zu
<lb/>interpretiren sind, nur auf bewegliche Sachen und Werthpapiere
<lb/>des Schuldners, nicht also auf Ansprüche des Schuldners, rück- 
<lb/>sichtlich deren ihm der Gläubiger selbst als leistungspflichtig
<lb/>gegenübersteht; insbesondere kann dasselbe nicht in Beziehung auf
<lb/>Sachen ausgeübt werden, die noch dem Gläubiger gehören und
<lb/>zu deren Uebereignung an den Schuldner der Gläubiger ver- 
<lb/>tragsmäßig gebunden ist. Vgl. v. Hahn/ Koinm. II. S. 127 ff.
<lb/>§§. 7, 8; Goldschmidt, Handbuch, S. 1034 ff., Note 23
<lb/>und 24; Anschütz und Stölderndorf, Komm. III., S. 196;
<lb/>Puchelt, Komm. S. 604 8ub 6.; Busch's Archiv VII., S.
</p>

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                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>108 ff., besonders S. 111; Goldschmidt, Zeitschrift XVII.,
<lb/>S. 194 ff. . . .

<lb/>Es fehlt somit nicht an Autoritäten für die Ansicht des
<lb/>R.-O.-H.-G., wenn auch die angeführten Autoritäten nicht sämmt-
<lb/>lich den hier zu entscheidenden Fall treffen. Doch lassen sich
<lb/>erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Ansicht auf-
<lb/>stellen.

<lb/>Wollte man den Art. 313 ganz streng wörtlich auslegen,
<lb/>so würde auch derjenige Gläubiger des Käufers die ihm ver- 
<lb/>kaufte Sache nicht Zurückbehalten können, welcher dem Käufer
<lb/>ausdrücklich erklärt hat, er wolle nun die verkaufte Sache für
<lb/>den Käufer besitzen. Denn wenn auch durch dies aoimtitutum
<lb/>possessorium der. Käufer Eigenthümer der Waare geworden ist,
<lb/>so ist doch die Sache nicht wie Art. 313 verlangt, mit dem
<lb/>Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gekommen,
<lb/>vielmehr ist die Sache im Besitz des Gläubigers geblieben.
<lb/>Dennoch bezweifelt man nicht, daß in diesein Falle das Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht eintritt, weil die Voraussetzungen des Art. 313
<lb/>im Wesentlichen vorhanden sind.

<lb/>Nicht viel anders liegt aber der Fall, wenn auch der Gläu- 
<lb/>biger eine ausdrückliche Erklärung nicht abgegeben hat, wenigstens
<lb/>nach dem Sächsischen Recht, welches hier zur Anwendung kommt.
<lb/>Denn nach §. 1082 des H.-G.-B. ist der Verkäufer verpflichtet,
<lb/>die verkaufte Sache bis zur Uebergabe an den Käufer mit der
<lb/>Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gu bewahren. Auch trifft
<lb/>den Käufer wie den Eigenthümer nach §. 1091 und 806 des
<lb/>H.-G.-B. vom Kaufabschluß an der zufällige Schade, welcher die
<lb/>verkaufte, vom Käufer aufbewahrte Sache trifft.

<lb/>Es liegt hier somit keine bloße persönliche Forderung des
<lb/>Schuldners an seinen Gläubiger vor, vielmehr hat er gerade das
<lb/>Eigenthumsrecht an der verkauften Sache zu beanspruchen. Der
<lb/>Verkäufer hält sich gerade an dieses Eigenthumsrecht seines
<lb/>Schuldners, wenn er die verkaufte Sache zurückhält.

<lb/>Diese Auslegung des Art. 313 entspricht auch der Absicht
<lb/>des Gesetzgebers. Während nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
<lb/>sich das Zurückbehaltungsrecht auf die Konnexität stiitzt, erweitert
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0270.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>2.'and 18 u. 19 der Entscheidungen deS N.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 313 das Zurückbehaltungsrecht, indem es die Konnexität
<lb/>schon in dem beiderseitigen Handelsverkehr findet. Sobald mit- 
<lb/>hin sowohl die Schuld, auf Grund deren das Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht ausgeübt wird, aus Handelsgeschäften herrührt, als auch
<lb/>dieselbe auf Grund eines Handelsgeschäfts im Besitz des Gläubigers
<lb/>ist, so erscheint das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dein Eigen-
<lb/>thumsanspruche des Käufers nach Art. 313 begründet.

<lb/>Bd. 19 Nr. 2 3 vom 27. November 1875 (Appellationsgericht
<lb/>Wiesbaden).

<lb/>Die Verklagte hat ihre Forderungen an die Klägerin aus
<lb/>der Zeit vom 31. Dezember 1871 bis 13. Mai 1872 in der
<lb/>Klagerechnung behufs Ausrechnung gegen den Klageanspruch gel- 
<lb/>tend gemacht. Dagegen hat Klägerin in der Replik ihre Waaren-
<lb/>forderung aus demselben Zeiträume, wie die seit dem 1. Ja- 
<lb/>nuar 1872 an die Verklagte geleisteten Zahlungen in Gegen- 
<lb/>rechnung gebracht.

<lb/>In dem Erkenntniß vom 11. September 1874 (Bd. 15
<lb/>S. 107 der (Lutsch.) erklärt das R.-O.-H.-G. solche replica
<lb/>compensationis für unbedingt unzulässig, weil ein Kläger, welcher
<lb/>Forderungen ohne vorgängigen Abzug der Gegenforderungeil ein- 
<lb/>klage, nur die eingeklagte Forderung der richterlichen Kognition und
<lb/>den Gegenansprüchen des Schuldners dargeboten habe. Es stehe
<lb/>ihm daher nicht zu, auf Forderungen, welche er in diesen! Pro- 
<lb/>zesse absichtlich nicht geltend gemacht hat, nachträglich zu dem
<lb/>Zwecke zurückzugreifen, um eine Kompensationseinrede des Schuld- 
<lb/>ners zu beseitigen.

<lb/>Seite 202 Bd. 33 dieses Archivs habe ich bereits die Richtig- 
<lb/>keit dieser Ansicht bestritten, weil der Kläger nicht voraussetzen
<lb/>kann, daß der Verklagte die bereits durch Gegenforderungen des
<lb/>Klägers beseitigten Ansprüche benutzen würde, um sich der Be- 
<lb/>zahlung der eingeklagten, noch nicht berichtigten Forderungen zu
<lb/>entziehen.

<lb/>In dem jetzt veröffentlichten Erkenntniß läßt nun das
<lb/>R.-O.-H.-G. die replica compensationis ausnahmsweise zu,
<lb/>wenn die Abrechnung durch Vertrag vereinbart war, oder wenn
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0271.tif"
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               <p>

                  <lb/>Band 16 u. 19 dcr Entscheidungen des R.-O.-H.-O. 2t&gt;5

<lb/>der Kläger schon vor dem Prozesse dem Verklagten die Erklä- 
<lb/>rung abgegeben hat, daß er eine andere, als die gegenwärtig
<lb/>eingeklagte Forderung gegen die Gegenforderung des Verklagten
<lb/>aufrcchnen wolle. Denn dann habe Kläger durch seine, wenn- 
<lb/>gleich nur einseitige Erklärung, das Vorhandensein der gesetzlichen
<lb/>Requisite der Kompensation vorausgesetzt, von feinem Kompen- 
<lb/>sationsrechte einen gesetzlichen Gebrauch gemacht.

<lb/>Man sieht aber nicht, und das R.-O.-H.-G. giebt keine
<lb/>Gründe dafür an, warum der Kläger die Erklärung, kompen-
<lb/>siren zu wollen, vor Beginn des Prozesses abgcben muß, und
<lb/>weshalb ihm dieselbe Besugniß nicht im Laufe des Prozesses
<lb/>znstchen soll, sobald der Verklagte mit bereits durch die Gegen- 
<lb/>forderungen des Klägers beseitigten Gegenansprüchen auftritt.

<lb/>Das R.-O.-H.-G. kommt hier aber auch in Widerspruch
<lb/>mit seiner Ausführung in dein bereits oben S. 235 erwähnten
<lb/>Erkenntnisse vom 2. Oktober 1875. Es folgert dort ans dcr
<lb/>rückwirkenden Kraft der Erklärung: kompensiren zu wolle», daß
<lb/>die Kompensation eintrete, wenn auch diese Erklärung erst nach
<lb/>der Eröffnung des Konkurses abgegeben ist. Das R.-O.-H.-G.
<lb/>sagt dort ferner: Das Recht der Kompensation gehe nur durch
<lb/>den Eintritt einer Thatsachc verloren, welche überhaupt ver- 
<lb/>möge, Rechte aufzuheben. Man kann aber doch nicht behaupten,
<lb/>daß die Anstellung der Klage die Rechte des Klägers aufhebt.

<lb/>Bd. 19 Nr. 28 vom 21. Dezember 1875 (Appcllations-
<lb/>gcricht Greifswald).

<lb/>Das R.-O.-H.-G. sagt: „Der Appellativi,srichter hat den
<lb/>Verkauf vom ... . als nicht zu Lasteil dcr Beklagten gehend
<lb/>erachtet, weil dcr Auktionator K. zu öffentlichen Versteigerungen
<lb/>obrigkeitlich nicht autorisirt war. Die Klägerin läßt diescir
<lb/>Grund an sich gelten. . . . Allein sie erachtet ihn für un-
<lb/>anwendbar auf dem vorliegeirden Fall, iveil die Beklagte
<lb/>14 Tage vor der Auktion von dem Anktionstermine benach- 
<lb/>richtigt worden und in demselben die streitigen Bufferhttlsen
<lb/>durch einen Beauftragten erstanden habe. Die Beklagte habe
<lb/>also ihr Znrereffe gehörig wahrgknommen oder doch wahrnehmen

<lb/>Arcs p für deutsches Handels- u. Wcchselrcchi. Ld. 35. ib
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0272.tif"
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               <p>

                  <lb/>26(i . Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H -G.

<lb/>können, jedenfalls die Abhaltung der Auktion dllrch K. still- 
<lb/>schweigend genehmigt.

<lb/>Mit Recht hat der Appellationsrichter diese Ansicht der
<lb/>Klägerin verworfen.

<lb/>Wiederholt hat das R.-O.H.-G. ausgesprochen, daß nur
<lb/>derjenige Verkauf den säumigen Käufer belastet, der in den vom
<lb/>Art. 343 vorgeschriebenen Formen geschieht. Allerdings sind
<lb/>diese Formen zumeist im Interesse und zum Schutze des säu- 
<lb/>migen Käufers verordnet — aber nicht in dem Sinne, daß
<lb/>ihre Vernachlässigung unnachtheilig wäre, wenn nur das Inter- 
<lb/>esse des Käufers durch die Vernachlässigung nachweisbar keinen
<lb/>Schaden oder gar Förderung gehabt hätte. Vielmehr ist ihre
<lb/>Beobachtung gesetzliches Erforderniß für die Ausübung der dem
<lb/>Verkäufer gestatteten Selbsthülfe und für die Berechtigung, dem
<lb/>Käufer die durch das Verkaufsresultat fixirte anderweite Er- 
<lb/>füllungsari auszuzwingen. Es handelt sich dabei also um
<lb/>Formalvorschriften in dem Sinne, daß ihre Verabsäu-
<lb/>mung den Verkauf schlechthin nicht auf die Rechnung des säu-
<lb/>migen Verkäufers kommen läßt, möchte auch der formelle korrekte
<lb/>Kauf erweislich ein ihm günstigeres Resultat nicht gebracht
<lb/>haben. Vergl. Entsch. des R.-O.-H.-G. Bd. 7 S. 407 ....

<lb/>Daher ist denn ohne Belang, ob der säumige Käufer durch
<lb/>rechtzeitige Benachrichtigung in die Lage gebracht war, bei dem
<lb/>formwidrigen Verkauf sein Interesse wahrzunehmen, und ob er
<lb/>dies zu thun unterlassen hat. Es ist ebenso unerheblich, ob er bei
<lb/>dem sormwidrigen Verkaufe sich durch Bieten und Erstehen betheiligt
<lb/>hat. Denn für ihn ist die dem Art. 343 nicht entsprechende Versteige- 
<lb/>rung nicht ein auf seine Rechnung gehender Verkälts, sondern eine ge- 
<lb/>wöhnliche Auktion. Sein Interesse an jenem ist dem all dieser sogar
<lb/>widersprechend; bei jenem kommt es ihm darauf an, daß möglichst
<lb/>hoch verkauft werde, bei dieser darauf, daß er möglichst billig kaufe.
<lb/>Seille Beiheiligung all der Auktion kann daher nicht mit der
<lb/>Wahrung des eigellen Illteresses an dem gemäß Art. 343 zu
<lb/>bewirkendeil Verkauf identifizirt werden. Jedenfalls llicht die
<lb/>Wahrung dieses Illteresses, foatbern die Erfüllung der obligato- 
<lb/>rischen Form ist entscheidend: und wenn die Revisionsschrift
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0273.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen deS R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>'267
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Appellationsrichter hierin leeren Formalismus vorwirft, so
<lb/>verkennt sie, daß es sich eben um Formalvorschriften handelt.

<lb/>Selbstverständlich kann der Verkäufer von ihrer Beobachtung
<lb/>durch Vereiilbarung mit dem Käufer dispensirt werden. Und es
<lb/>kann in dem Verhalten des Käufers gegenüber der Abweichung
<lb/>des Verkäufers von deirfelben eine verpflichtende Genehmigung
<lb/>dieser Abweichung liegen. Allein die Klägerin irrt, wenn sie
<lb/>diese Genehmigung in dem Bietungsanftrag der Verklagten an
<lb/>das Dortmunder Haus findet. Dieser Auftrag thut nur dar, daß
<lb/>die Beklagte gewillt war, die streitigen Bufferhülsen in der
<lb/>Auktion möglichst billig zu kaufen. Er macht aber nicht kennt- 
<lb/>lich, daß die Beklagte gewußt hätte, der Auktionator K. sei zu
<lb/>öffentlichen Versteigerungen obrigkeitlich nicht concessionirt....

<lb/>Endlich ist zwar richtig, daß ... die Beklagte das Kauf- 
<lb/>objekt erhalten hat, und zwar von der, die Auktion bewirken- 
<lb/>de» Klägerin. Allein daraus folgt nicht ihre Verpflichtung zur
<lb/>Bezahlung des, durch den Auktionscrlös ungedeckten Kaufgelder-
<lb/>restcs. Denn die Tradition der 540 Hülsen an die Beklagte
<lb/>war Erfüllung nicht des Kauskontrakts vom Frühjahr 1872,
<lb/>aus welchem das libcllirte Kaufgeld originirt, sondern des ineist-
<lb/>bietenden Verkaufs, also eines anderen Geschäfts."

<lb/>Während sonst die Erkenntnisse des R.-O.-H.-G. sich durch
<lb/>billige Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen auszeichnen,
<lb/>und die Entscheidung nicht bloß nach der Wortfassung des Ge- 
<lb/>setzes, sondern nach der Absicht des Gesetzgebers erfolgt, geht
<lb/>dies Erkenntniß den entgegengesetzten Weg.

<lb/>Unzweifelhaft schreibt Art. 843 den Verkauf durch einen
<lb/>obrigkeitlich bestellten Beamten nur im Interesse des säumigen
<lb/>Käufers vor. Es soll dadurch nur vermieden werden, daß durch
<lb/>einen zu billigen Verkauf der säumige Käufer Schaden leide.
<lb/>Ein solcher Schaden kann aber nur eintretcn, wenn ein Dritter
<lb/>die Waaren zu billig kauft. Ersteht der sämnige Käufer selbst
<lb/>die Waare, so kann er niemals durch einen zu geringen Kauf- 
<lb/>preis benachtheiligt werden. Der Auktionserlös ist nur eine
<lb/>Abschlagszahlung auf den Preis, welchen der säumige Käufer
<lb/>vertragsmäßig zu zahlen hat.
</p>

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               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen deS R.-O.-H-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das R.-O..H.-G. übersieht aber auch, daß der Käufer,
<lb/>welcher mit der Annahme im Verzug ist, indem er die Waare
<lb/>bei der Auktion annimmt, nur seiner vertragsmäßigen Pflicht
<lb/>genügt. Es ist deshalb nicht richtig, wenn die Gründe des Er- 
<lb/>kenntnisses damit schließen: die Erstehung der Waare sei nicht
<lb/>Erftillung des Kaufvertrages.

<lb/>In anderen Fällen hat sich das R.-O.-H.-G. mit Recht
<lb/>nicht an die bloßen Worte des Art. 343 gehalten. So war
<lb/>z. B. in dem Bd. 16 S. 92 der Entscheidungen abgedruckten
<lb/>Falle den Worten des Art. 343 insofern vollkommen genügt,
<lb/>als die Versteigerung durch einen Notar vorgenommen war.
<lb/>Dennoch nahm das R.-O.-H.-G. an, daß der Käufer den Ver- 
<lb/>kauf nicht gegen sich zu gelten laffen brauche, weil der Notar
<lb/>die Versteigerung nicht gehörig bekannt gemacht habe. Art. 343
<lb/>sagt aber nichts von der Nothwendigkeit der Bekanntmachung.

<lb/>Uebrigens giebt auch das R.-O.-H.-G. in dem jetzt ver- 
<lb/>öffentlichten Erkenntniffe zu, daß in dem Verhalten des Käufers
<lb/>gegenüber der Abweichung des Verkäufers eine verpflichtende Ge- 
<lb/>nehmigung dieser Abweichung liegen kann. Auch sagt das
<lb/>R.-O.-H.-G. in seinem Erkenntnisse vom 3. Januar 1874
<lb/>(Bd. 12 §. 176 und 177), daß sich Umstände denken lassen,
<lb/>unter denen der nicht durch einen gesetzlich qualifizirten Beamten
<lb/>ausgestthrte Verkauf maßgebend sei. Diese Umstände müßten
<lb/>aber von der Art sein, daß ihre Berücksichtigung, als durch das
<lb/>Gesetz ausgeschlossen, nicht angesehen werden könnte. Auch müsse
<lb/>Derjenige, welcher den Verkauf bewirkt, das Vorhandensein von
<lb/>dergleichen Umständen behaupten und beweisen.

<lb/>Solche Umstände liegen aber doch gewiß vor, wenn der
<lb/>säumige Käufer selbst die gekaufte Waare ersteht. Denn was
<lb/>er zu wenig bezahlt hat, das geht ihm in dem höheren Werth
<lb/>der gekauften Waare zu Gute. Lediglich in seinem Interesse
<lb/>ist aber die Art und Weise des Verkaufs vom Gesetz bestimmt.
<lb/>Es lassen sich in der Thal keine anderen Umstände, als der An- 
<lb/>kauf der versteigerten Waare durch den Käufer selbst, denken,
<lb/>welche geeigneter wären, den Zweck des Gesetzes zu erfüllen.

<lb/>Somit dürfte die Beschwerde des Verkäufers, daß die ihm
</p>

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               <p>

                  <lb/>Band 18 u. 19 der Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>ungünstige Entscheidung auf einen leeren Formalismus hinaus- 
<lb/>laufe, nicht so unbegründet sein.

<lb/>Was endlich die Leistungen der Verlagshandlung angeht,
<lb/>so ist eine sorgfältigere Korrektur wünschenswerth, denn jedem
<lb/>Bande der Entscheidungen ist ein Verzeichniß zahlreicher Druck- 
<lb/>fehler hinzugefügt. Das Druckfehlerverzeichniß zum 18. Bande
<lb/>trägt sogar Druckfehler des 17. Bandes nach.

<lb/>Man sieht nicht, warum diese Unrichtigkeiten nicht vor dem
<lb/>Druck beseitigt sind.

<lb/>Auch lassen sich viele Seiten im 18. Bande schwer lesen,
<lb/>weil nicht selten die Bogen in so nassem Zustande auf einander
<lb/>gelegt sind, daß sich auf der einen Seite ein schwacher Abdruck
<lb/>der gegenüberstehenden Seite befindet.

<lb/>Naumburg, den 25. Oktober 1876.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Es ist unzulässig, für ein und dieselbe Genossenschaft gleichzeitig eine deutsche und eine nichtdeutsche Firma einzutragen. Auch darf nur die im Gesetze erwähnte zusätzliche Bezeichnung zur Anwendung kommen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hilse, B.">Hilse, Dr. B., Kreisgerichts-Rath in Gnesen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ls iü «njulöfltg, für rin und dieselbe Genolsenschast gleich- 
<lb/>zeitig eine drntsche und eine nichtdentsche Firma einzntragcn.
<lb/>Auch darf nur die im Gesetze erwähnte zusätzliche Sezeichnnng
<lb/>zur Anwendung kommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von Herrn KreisgerichtSrath Dr. B. Hilst in Gnesen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1868, betreffend die pri- 
<lb/>vatrechtliche ^Stellung der Erwerbs- ttnb Wirthschaftsgenossen-
<lb/>schaften, welches durch §. 2 Alm. 2 des Gesetzes, betreffend die
<lb/>Verfassung des deutschen Reiches vom 16. April 1871 zum Reichs- 
<lb/>gesetz erklärt, und durch welches andererseits das preußische Ge- 
<lb/>setz vom 27. März 1867 außer Wirksamkeit gesetzt wurde, be- 
<lb/>stimmt im K. 2 „daß die Firma einer Genossenschaft vom Gegen- 
<lb/>stände des Unternehmens entlehnt sein und die zusätzliche Be- 
<lb/>zeichnung „eingetragene Genossenschaft" enthalten muß."

<lb/>Ohne dem Gesetze bezüglich seiner Auslegung Zwang an-
<lb/>znthun, muß man deshalb als wesentliches Erforderniß einer
<lb/>eingetragenen Genossenschaft die zusätzliche Bezeichnung „eingetra- 
<lb/>gene Genossenschaft" fordern. Daß ohne diese eine Gesellschaft
<lb/>von nicht geschlossener Mitgliederzahl, obschon sie die Förderung
<lb/>des Kredits, des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder
<lb/>mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt, keine Ge- 
<lb/>noffenschaft im Sinne des Gesetzes sein kann und deshalb zur
</p>
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                   n="271"
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               <p>

                  <lb/>im
</p>
               <p>

                  <lb/>Eintragung in das Genoffenschaftsregister sich nicht eignet, da- 
<lb/>rüber sind die -Praxis der Gerichtshöfe, die Theorie und die Be-
<lb/>theiligten selbst nie im Zweifel gewesen. Zn der Neuzeit hat sich
<lb/>blos in den Landstrichen, welche eine sprachlich gemischte Be- 
<lb/>völkerung aufweisen, die Streitfrage gebildet, ob eine Umschrei- 
<lb/>bung der verordneten Zusatzbezeichnung überhaupt, und wie
<lb/>dieselbe eventuell statthaft sei. Da diese Meinungsverschiedenheit
<lb/>insbesondere in den polnischen Sprachdistrikten zur Prinzipien- 
<lb/>frage geworden, scheint es geboten, dieselbe zu klären und ein
<lb/>einheitliches Verhalten der Behörden hierin zur Geltung zu brin- 
<lb/>gen, was umsomehr aus dem Grunde erforderlich wird, weit
<lb/>die Praxis der Gerichte die verschiedensten Umschreibungen zu-
<lb/>lüßt. Denn neben „spöfka zapisana“ begegnet man „spöika
<lb/>zarejestrowana“, spöloczeiistwo zapisane“ „fowarzystwo in-
<lb/>labulowane“ in den Genossenschaftsregistern der verschiedenen,
<lb/>ja bisweilen sogar derselben Gerichte eingetragen. Es wird von
<lb/>keiner Seite in Zweifel gezogen werden können, daß dies ein
<lb/>nicht richtiges Verhalten, unb daß nur eine einzige, sich stets
<lb/>gleich bleibende Umschreibung erlaubten Falls anwendbar sei.
<lb/>Welche dies sein wird, wollen pit der nachfolgenden Unter- 
<lb/>suchung überlassen.

<lb/>Daß der Begriff „Genossenschaft" in dem Sinne, wie das
<lb/>Gesetz ihn gebraucht, auch in der deutschen Sprache ein neuer,
<lb/>durch das Gesetz geschaffener und sprachgebräuchlicher geworden,
<lb/>darüber dürste Niemand im Zweifel sein. Es hatte der Gesetz- 
<lb/>geber aber auch eine , wohlüberlegte Absicht für einen neuen
<lb/>Rechtsbegrisf, nämlich eine Gesellschaft voll nichtgeschlossener Mit- 
<lb/>gliederzahl zur Förderullg gemeinschaftlicher wirthschaftlicher oder
<lb/>gewerblicher Unternehmungen, auch eine nicht alltägliche unb da- 
<lb/>her zu Mißverständnissen leicht verleiteilde, vielmehr eine neue,
<lb/>das Wesen ausdrückende, dem Gesetze sich allschließende Bezeich- 
<lb/>nung zu wählen. Er hat es wohlweislich vermieden, die
<lb/>sprachgebräuchliche Bezeichllung „Gesellschaft" als Zusatzbezeich- 
<lb/>nung zu dem ausgesprochenen Zwecke, etwa „Erwerbs-Gesell- 
<lb/>schaft," oder „Wirrhschasts-Gesellschast" zu fordern, was ihm
</p>

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                   n="272"
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               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>doch am nächster! lag, vielmehr nach einem Begriffe gesucht,
<lb/>welchen die deutsche Sprache bis dahin überhaupt nicht, oder
<lb/>doch nur Ln ganz vereinzelten Fällen und Gegenden sprachge-
<lb/>bräuchlich aufzuweisen vermochte, um dadurch das Besondere,
<lb/>insbesondere den Unterschied von „Gesellschaft" recht klar und
<lb/>deutlich zu kennzeichnen.

<lb/>Stimmt man dem aber bei, so kann man sich der ferneren
<lb/>Ueberzeugung nicht verschließen, daß die zusätzliche Bezeichnung
<lb/>„eingetragene Genossenschaft" ein ebenso wesentliches Erforder- 
<lb/>niß einer Erwerbs- oder Wirthschafts-Genossenschaft ist, als das
<lb/>Wort „Wechsel" unentbehrlich zum Begriffe des Wechsels gehört.
<lb/>Wie ein Schriftstück, in welchem „Wechsel" nicht vorkommt,
<lb/>kein Wechsel, sondern ein Schuldschein wird und der Vortheile
<lb/>des Wechselrechts verlustig geht, so entbehrt in gleicher Weise
<lb/>eine zum gemeinsamen Geschäftsbetriebe zusammengetretene Ge- 
<lb/>sellschaft von Mitgliedern der wesentlichen Voraussetzung einer
<lb/>Genossenschaft, wenn sie in ihrer Firma der Zusatzbezeichnung
<lb/>„eingetragene Genossenschaft" entbehrt. Mögen im Uebrigen
<lb/>alle gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen, so wird es unstatthaft
<lb/>sein, sie in das Genossenschastsregister einzutragen, welche Ein- 
<lb/>tragung wiederum Vorbedingung des Geschäftsbetriebes bleibt.

<lb/>Man hat daher, weil „Wechsel" und „Genossenschaft" gleich-
<lb/>wesentliche Zusätze zur Begründung des damit geschaffenen Rechts- 
<lb/>begriffes sind, ein zweifelloses Recht, ja sogar eine unabweisbare
<lb/>Pflicht, die Vorschriften der Wechselordnung, die darauf gegrün- 
<lb/>deten Urtheile der Wissenschaft und Entscheidungen der Gerichts- 
<lb/>höfe analog zur Anwendung zu bringen, wenn man die Frage
<lb/>entscheiden will, ob eine Umschreibung von „Genossenschaft" in
<lb/>eine andere Sprache und wie diese statthaft sei, da dieselben
<lb/>Vorbedingungen dort und hier zutreffen.

<lb/>Die Wechselordnung läßt uns hierbei nicht im Stiche. Denn
<lb/>im §. 4 bezeichnet sie als wesentliches Erforderniß eines gezo- 
<lb/>genen Wechsels die in demselben aufzunehmende Bezeichnung als
<lb/>Wechsel, oder wenn der Wechsel in einer fremden Sprache aus- 
<lb/>gestellt ist, einen jener Bezeichnung entsprechenden Ausdruck in
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0279.tif"
                   n="273"
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               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>der fremden Sprache. Sie hat also ausdrücklich die Möglich- 
<lb/>keit vorgesehen, daß in fremder Sprache derselbe Begriff erfor- 
<lb/>derlich, weil das Geschäft selbst in fremder Sprache zu Stande ge- 
<lb/>kommen ist. Nicht so das Bundesgesetz. Es stellt keine Umschrei- 
<lb/>bung der zusätzlichen Bezeichnung „Genossenschaft" durch einen
<lb/>entsprechenden Ausdruck in der fremden Sprache als zulässig hin.
<lb/>Hat es damit stillschweigend eine Umschreibung zugestehcn wollen?
<lb/>oder den Eintritt des Bedttrsnisies für eine solche übersehen? Beides
<lb/>dürfte nicht zu Unrecht zu verneinen sein. Denn das Gesetz in für
<lb/>das deutsche (damals norddeutsche) Rechtsgebiet erlassen. Es
<lb/>konnte daher sehr wohl von der berechtigten Voraussetzung aus- 
<lb/>gehen, daß wer die Vortheile der neugeschaffenen RechtSeinrich-
<lb/>tung genießen wollte, sich auch den Beschränkungen unterwerfen
<lb/>muß, welche dieselbe erfordert. Für das deutsche Rechtsgebiet
<lb/>kann und darf nur ein deutscher Rechtsbcgriff gefunden werden.
<lb/>Es hatte der Gesetzgeber mithin nicht nöthig, einen fremdsprach- 
<lb/>lichen Ausdruck für eine deutschrcchtliche Einrichtung seinen
<lb/>zum deutschen Sprach-Staats- und Rechtsgcbiete gehörigen Staats- 
<lb/>bürgern aufzustellen und zu gestatten. Es spricht aber noch ein
<lb/>zweites gewichtiges Moment dafür, daß den gesetzgebenden Kör- 
<lb/>pern die Absicht fern lag, eine Umschreibung des Wortes „Ge- 
<lb/>nossenschaft" in fremde Sprachen zu gestatten.

<lb/>Denn es ging dem Bundesgesetze das preußische Gesetz vom
<lb/>27. März 1867 voran. Letzteres ist für die nicht durchweg
<lb/>deutschen Landestheile amtlich in einer Uebersetzung in den: par-
<lb/>tikulairen Sprachidiome veröffentlicht. Es lag mithin nahe, im
<lb/>Gesetze eine der Wechselordnung analoge Anordnung zu treffen,
<lb/>wollte man eine solche als zulässig aufstellen. Da dies nicht
<lb/>geschehen, rechtfertigt sich die Schlußfolgerung, es habe wohl- 
<lb/>bedacht und absichtlich der gesetzgebende Körper diese Frage mit
<lb/>Stillschweigen übergangen, um der Möglichkeit einer Uebersetzung
<lb/>entgegenzutreten.

<lb/>Dieser Auffaffung kann allerdings entgegengehalten werden,
<lb/>es sei das Bundesgesetz vom 4. Juli 1868 gleichfalls in pol- 
<lb/>nischer Uebersetzung ausgegeben worden und deshalb der Ge-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0280.tif"
                   n="274"
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               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>brauch dieser Sprache unbedenklich zulässig. Soviel diese Ein- 
<lb/>rede auch an logischer Begründung für sich Hai, so kann die- 
<lb/>selbe als stichhaltig schon deshalb nicht bezeichnet werden, weil
<lb/>die Reichsgesetze nur in deutscher Sprache unbedenklich erlassen
<lb/>wurden, das Gesetz vom 16. April 1871, welches das Bundes- 
<lb/>gesetz zum Reichsgesetze erklärte, den polnischen Text als authen- 
<lb/>tisch nicht mehr anerkannte, und deshalb mindestens von jenem
<lb/>Zeitpunkt ab für die Zukunft dessen rechtliche Bedeutung beseitigte.

<lb/>Deshalb erscheint es als völlig gerechtfertigt, wenn ein
<lb/>Handelsrichter die Eintragung einer Genossenschaft ablehnt,
<lb/>deren Firma die zusätzliche Bezeichnung „eingetragene Genossen- 
<lb/>schaft" fehlt.

<lb/>Die Praxis der Gerichtshöfe theilt diese Ansicht zwar nur
<lb/>in sehr vereinzelten Fällen und hat hu Gegentheile wiederholt
<lb/>den Grundsatz aufgestellt, es dürfe einer Firma in nichtdeutscher
<lb/>Sprache, auch eine Zusatzbezeichnung in dieser Sprache beigesügt
<lb/>werden. Hält man an diesem Grundsätze fest, welcher allerdings
<lb/>in dem amtlichen Texte der Gesetze vom 27. März 1867 und
<lb/>4. Juli 1868 bis zu einem gewissen Grade eine Begründung
<lb/>findet, so darf man doch nicht gestatten, daß diese Uebersetzung
<lb/>eine willkürliche, von dem Ermessen der Uebersetzenden abhängige,
<lb/>in jedem spezieller: Falle sich ändernde sei, sondern muß viel- 
<lb/>mehr darauf halten, daß nur eine einzige, sich überall gleich- 
<lb/>bleibende Zusatzbezeichnung in jeder einzelnen Sprache gebraucht
<lb/>werden darf.

<lb/>Ohne den Sprachforschern auf ihr Gebiet folgen zu wollen
<lb/>und ohne weiter zu untersuchen, ob „spölka“ oder „towarzystwo“
<lb/>in der polnischen Sprache die bessere Bezeichnung für „Genossen- 
<lb/>schaft" sei, muß konseguentermaßen jede Ausdrucksweise als
<lb/>unrichtig verworfen werden, welche von dem Texte der pol- 
<lb/>nischen Gesetzsammlung abweicht. Denn ebensowenig, als im
<lb/>deutschen Sprachgebrauche ein anderer als der im Gesetze aus- 
<lb/>drücklich hervorgehobene Zusatz verstattet wird und etwa der
<lb/>Gebrauch von „einregistrirter Gemeinschaft"' für „eingetragene
<lb/>Genossenschaft" für ungehörig erklärt werden müßte, ebenso klar
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0281.tif"
                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>liegt auf der Hand, daß nur die Wendung in nichtdcntscher
<lb/>Sprache als zulässig erscheinen kann, welche die authentische
<lb/>Gesetzsammlung gebraucht und damit in Zwcifelsfälleu als maß- 
<lb/>gebende bezeichnet. -Wo würde nämlich sonst die GesctzcSinter-
<lb/>pretation bleiben, wollte man nicht als ersten und vornehmsten
<lb/>Grundsatz anerkennen, daß der amtliche Text die Grundlage
<lb/>bilde, von welcher allein man. ausgehen darf. „Towarzystwo
<lb/>intabnlowane“ ist in der polnischen Gesetzesübersetzung für „ein- 
<lb/>getragene Genossenschaft" gebraucht, und deshalb jedenfalls keine
<lb/>andere, als diese Zusatzbestiinmung gesetzlich statthaft.

<lb/>Es werden daher die Handelsrichter nicht nur jede andere
<lb/>Firma zurückzuwcisen, vielmehr auch bei den bereits eingetragenen
<lb/>in geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß eine dem- 
<lb/>entsprechende Aenderung erfolgt, und wird es Aufgabe der
<lb/>Centralstelle der Justizverwaltung sein müssen, die Durchführung
<lb/>dieses Grundsatzes machtvoll zu betreiben, um ein einheitliches
<lb/>Verfahren herbciznführen, sowie der mißbräuchlichen Anwendung
<lb/>anderer als der gesetzlichen, und unter sich verschiedenen Wen- 
<lb/>dungen zu begegnen.

<lb/>Aber nicht nur in der Wahl der Zusatzbestimmungen haben
<lb/>die betreffenden Handelsgerichte ein dem Gesetze nicht entsprechen- 
<lb/>des Verfahren beobachtet, sie sind vielmehr weiter gegangen und
<lb/>haben gleichzeitig eine deutsche neben einer polnischen Firma in
<lb/>das Genoffenschaftsregister eingetragen. Für dieses Verfahren
<lb/>findet sich kein Anhalt in den bestehenden Gesetzen, gegen das- 
<lb/>selbe dagegen die klare, deutliche und bestimmte Vorschrift des
<lb/>H.-G.-B. Art. 15. Ihr gegenüber bleibt es geradezu unerfind- 
<lb/>lich, woraus die Berechtigung geschlossen wird.

<lb/>Denn dieser Artikel 15 bestimmt: „die Firma eines Kauf- 
<lb/>manns ist der Name, unter welchem er im Handel seine Ge- 
<lb/>schäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt;" während das Ge- 
<lb/>setz vom 4. Juli 1868 damit völlig übereinstimmend im §. 2.
<lb/>die Annahme einer gemeinschaftlichen Firma fordert, unter wel- 
<lb/>cher nach §. 11. die eingetragene Genossenschaft Rechte erwirbt
<lb/>und Verbindlichkeiten eingeht, und welche nach §. 18. und
<lb/>§. 19. bei dem Handelsgerichte in beglaubtcr Form zu zeich-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0282.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>rien bezüglich niederzulegen ist. Da riach §. 11. eingetragene
<lb/>Genoffenschasten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches
<lb/>gelten, so folgt daraus konsequentermaßen, daß sie auch allen
<lb/>Beschränkungen der Kaufleute im Sinne des H.-G.-B. unterliegen.

<lb/>Man mrrß daher im Zusammenhalt der §§. 2, 11, 19
<lb/>des Gesetzes v. 4. Zult 1868 mit Artikel 15 und 18 des Han- 
<lb/>delsgesetzbuches und Art. 4 des Einführungsgesetzes zu demselben
<lb/>vorn 24. Zuni 1861 zu der Feststellung gelangen, „daß die Firma
<lb/>der Genossenschaft derjenige Handelsname ist, unter welchem
<lb/>sie im Handel ihre Geschäfte betreibt und die Unterschrift
<lb/>abgiebt." Zst dies aber der Fall, so kommt weiter in Betracht,
<lb/>daß nach den Anschauungen der Handelswelt und nach den Be- 
<lb/>schlüßen der zur Vorberathung des Handelsgesetzbuches einge- 
<lb/>setzten Konferenz der Kaufmann für eine bestimmte Handelsnie- 
<lb/>derlassung auch nur einen Handelsnamen fiihren kann, und als
<lb/>Prinzip gelten muß, daß nur in dein Falle mehrerer Handels- 
<lb/>niederlassungen der Kaufmann für jede derselben eine besondere
<lb/>Firma führen darf. — (Protokoll Nr. 34 vergl. mit der Aus- 
<lb/>führung in dein Erkenntnisse des Obertribunals vom 18. Ok- 
<lb/>tober 1869, Striethorst Bd. 39 S. 101). — Abgesehen also
<lb/>von dem, hier nicht interessirenden, Falle des gleichzeitigen Unter-
<lb/>haltens mehrerer selbstständiger Handelsniederlassungen, —
<lb/>welcher für eine Genossenschaft wohl kaum sich ereignen dürfte,
<lb/>— muß daher als Prinzip anerkannt werden, daß die Führung
<lb/>nur eines einzigen Handelsnamens, also mir einer Firma, ge- 
<lb/>stattet ist.

<lb/>Gleichmäßig, ja in wörtlicher Uebereinstiinmung, fordert
<lb/>Artikel 15 des H.-G.-B. für Aktiengesellschaften und 8. 2 des
<lb/>Ges. v. 4. Zuli 1868 für Genossenschaften: „daß die Firma
<lb/>von dem Gegenstände des Unternehmens entlehnt sein muß".
<lb/>Die Beweggründe, welche für diese Vorschrift bei Berathung
<lb/>des Handelsgesetzbuches entscheidend waren, nämlich dadurch dritte
<lb/>mit der Aktiengesellschaft in Geschäftsverbindung tretende Per- 
<lb/>sonen vor Täuschungen zu schützen, müffen auch hier als vor- 
<lb/>liegend anerkannt werden. Sie sind aber gleichzeitig bestimmend,
<lb/>dafür einzutreten, daß die angemeldete Firma auch der wirkliche
</p>

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                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Handelsname fei, daß also die Möglichkeit einer Täuschung aus- 
<lb/>geschlossen bleibt. Dieser Zweck würde aber völlig vereitelt werden,
<lb/>gestattete man das gleichzeitige Führen mehrerer Firmen für
<lb/>dieselbe Handelsniederlassung. Denn es würde bei einem Geschäfts- 
<lb/>abschlüsse der kontrahirende Dritte nicht auf die Zuverlässigkeit
<lb/>der Unterschrift sich unbedingt verlassen können, vielmehr in je- 
<lb/>dem einzelnen beregten Falle zu untersuchen haben, ob die
<lb/>gezeichnete auch die für diesen Fall bestinunte Firma und daher
<lb/>das unter ihr eingegangene Geschäft auch rechtsverbindlich sei.
<lb/>Gerade einer derartigen Rechtsunsicherheil soll vorgebellgt und
<lb/>deßhalb nur eine Firma gezeichnet werden.

<lb/>Es führen die Gerichte zur Rechtfertigung ihrer Praxis
<lb/>an, es sei in Wirklichkeit nur eine Firma vorhanden, welche
<lb/>blos in zwei Sprachen ausgedrückt, so daß die eine die Ueber-
<lb/>setzung der anderen fei. Allein sie können ernstlich nicht daran
<lb/>glauben, daß dadurch ihr Verfahren den illegalen Standpunkt
<lb/>verliere und Anspruch auf Legalität gewinne. Denn cbenso-
<lb/>wenig, wie ein Handelsrichter es für legal hallen wird, daß
<lb/>ein Kaufmann, feine beim Handelsgerichte niedergelegte Unter- 
<lb/>schrift beliebig der Schreibweise anderer Sprachen unterord- 
<lb/>nend, rechtsverbindlich zeichnen dürfe, und wie er es mißbilligen
<lb/>muß, wenn die deutsche Firma „Johann Schumann" polnisch
<lb/>„Jan Szumann“ geschrieben wird, gerade ebensosehr muß er
<lb/>es für rechtsunverbindlich hallen, wenn ein „Verein sür Selbst- 
<lb/>hülfe" als „wzajemnej pomocy" seinen Handelsnamen unter- 
<lb/>zeichnet. Thut er dies aber, so muß er die Führung der Top-
<lb/>pelfirma als unstatthaft bezeichnen.

<lb/>Scheinbar ist dieser Grundsatz aber dadurch widerlegbar,
<lb/>daß in dem hier beregten Falle eine eingetragene Firma selbst- 
<lb/>willig und eigenmächtig geändert wird, während in den Genos- 
<lb/>senschaften dagegen beide Zeichnungen in legaler Weise handels- 
<lb/>gerichtlich niedergelegt seien. Allein dieser Widerlegungsgrund
<lb/>kennzeichnet auf den ersten Blick sich als ein bloßer Scheingrund,
<lb/>welcher, weil seine Voraussetzung falsch ist, auch zum Trugschluß
<lb/>führen muß. Denn das H.-G.-B. gestattet an keiner Stelle die
<lb/>gleichzeitige Zeichnung einer Firma in der Ursprache und in der
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0284.tif"
                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Übersetzung. Mthin ist sie als nirgends angeordnet, auch nicht
<lb/>erlaubt. Zu der Thal wird auch kein Handelsrichter daran den- 
<lb/>ken, eine Firma „Adalbert Fischer" nebenbei auch „Wojcieck
<lb/>Rybak" einzutragen, vielmehr jeden darauf gerichteten Antrag
<lb/>als ungehörig zurückweisen. Zn keiner anderen Lage befindet
<lb/>sich aber eine Aktiengesellschaft, oder eine Genossenschaft. Mthin
<lb/>wird konsequenter Weise auch sie als zur Eintragung geeignet,
<lb/>sich nicht kennzeichnen.

<lb/>Es scheint daher der Nachweis geführt, daß die Führung
<lb/>einer Firma gleichzeitig in der Ursprache und in der Uebersetzung
<lb/>für eine mit nur einer einzigen Handelsniedcrlafiung angesesienen
<lb/>Genossenschaft unstatthaft, daß das Einträgen dieser Doppel- 
<lb/>firma dem Gesetze widersprechend, und daher es geboten ist, wo
<lb/>sie erfolgte, die Löschung der einen von Amtswegen herbeizu-
<lb/>ftihren.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084638_nf10+1877_0285.tif"
                n="279"
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            <div xml:id="d8286e26857"
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                  <title level="a" type="main">Beiträge zum Aktienrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kohler, Josef">Kohler, Dr. Josef, Kreisgerichts-Rath in Mannheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>VII.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seitriige jum Aktienrecht
</p>
               <p>

                  <lb/>Bon Herrn vr. Josef Kodier, Kreisgenchts-Rath in Mannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>l. Zur rechtlichen Charakteristik des Vorstandes einer
<lb/>Aktiengesellschaft und über die Kontrolbefugnisse
<lb/>des Aufsichtsraths. (Ein Gutachten.)

<lb/>N. B. war dllrch Akt vom 18. April 1871 zum Vorstand
<lb/>einer Aktiengesellschaft ernannt worden. Er gerieth in Zwiespalt
<lb/>mit dem Verwaltungsrath; dieser wollte einen ftänbigen Kon-
<lb/>troleur auffteHen, welcher den Vorstand kontinuirlich beaufsich- 
<lb/>tigte. Der Einsender sollte sich iiber die Grenzen der Kontrol-
<lb/>befugnisse des Aufsichtsrathes und über die Stellung des Vor- 
<lb/>standes gegenüber etwaigen Uebergriffen des Aufsichtsrathes und
<lb/>der Generalversammlung glttachtlich äußern.

<lb/>8. 1.

<lb/>Durch den Akt vom 18. April 1871 wurde dem N. B.
<lb/>das Recht übertragen 1. nach Außen als Vorstand des Vereins
<lb/>aufzutreten und die Vereinsfirma zu zeichnen, 2. nach Innen
<lb/>die Geschäfte des Vereins zu leiten, die Beamten anzustellen
<lb/>und zu entlassen, für Inventur und Bilanz zu sorgen. Sofern
<lb/>der fragliche Akt dieses enthält, charakterisirt er sich als ein Act
<lb/>der Kreation eines Vereinsorgans, als ein Akt, wodurch einem
</p>
               <pb facs="2084638_nf10+1877_0286.tif"
                   n="280"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zum Aüienrccht.
</p>
               <p>

                  <lb/>geschaffenen Organe die Rechtsmacht enheilt wird, gewisse Funk- 
<lb/>tionen in einer Weise vorzunehrnen, daß der Aktienverein sie als
<lb/>die seinigen anerkennen muß. Insofern hat der ernannte Vor- 
<lb/>stand den Charakter einer Exekutivbehörde des Vereins —
<lb/>Bekker, Beiträge zum Aktienrecht, in Goldschinidt's Zeit- 
<lb/>schrift XVII. S. 403, Renaud, Recht der Aktiengesellschaften
<lb/>(2. Auflage) S. 528, Roth, Bayerisches Civilrecht I. S. 208
<lb/>— und ist er in ähnlicher Weise der Allerego einer anderen
<lb/>Rechtspersönlichkeit, wie es der Bevollmächtigte ist gegenüber
<lb/>dem Vollmachtgeber. Vgl. Laband in Goldschmidt's Zeit- 
<lb/>schrift X. S. 206 flg., Brinz, Pandekt. S. 1618 flg., Unger,
<lb/>Oesterreich. Privatrecht II. S. 26 u. 137.

<lb/>Der Vorstand des Vereins als solcher ist ebenso wie der
<lb/>Bevollmächtigte jederzeit widerruflich, a. 227 H.-G.-B.; denn
<lb/>Niemand, weder ein Verein, noch ein Einzelner kann seine Per- 
<lb/>sönlichkeit dauernd in den Willen eines Anderen legen und sich
<lb/>dadurch in Fesseln schlagen; das Gegentheil wäre ein Aufgeben
<lb/>der unverbrüchlichen Rechte der persönlichen Freiheit. Die Er- 
<lb/>nennung eines Alterego ist daher nur zulässig mit der Modifi- 
<lb/>kation, daß die Ernennung beliebig widerrufen werden kann,
<lb/>Dernburg, Lehrbuch des Preuß. Privatrechts S. 138 und
<lb/>219*). Die durch den einseitigen Akt der Kreation geschaffene
<lb/>Rechtsmacht kann daher beliebig zurückgezogen und auch —
<lb/>mindestens nach Innen hin — geschwächt, an Beschränkungen
<lb/>gebunden werden. (Vrgl. a. 231,H.-G.-B.)

<lb/>Allein der besagte Akt enthält nicht nur die Kreirung eines
<lb/>Vereinsorgans, sondern einen, regelmäßig mit dem Kreationsakte
<lb/>verbundenen, obligatorischen Vertrag, einen Vertrag, welcher dem
<lb/>N. B. die Pflicht auflegt, in gewisser Weise zu funktioniren,
<lb/>und welcher ihn umgekehrt zu gewissen ökonomischen Ansprüchen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Treffend bemerkt derselbe: „Endlich ist die Bevollmächtigung jederzeit
<lb/>widerrufbar und zwar so, daß sich der Vollmachtgeber des Widerrufsrechts
<lb/>auch nicht gültigerweise begeben kann, da er durch einen solchen Verzicht an
<lb/>die Stelle eines ihm dienstbaren Gehüsten einen Herrn setzen würde, von dem
<lb/>er seinerseits abhängig wäre." S. 219.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0287.tif"
                   n="281"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zum Aktienrecht.


<lb/>gegenüber dem Vereine berechtigt. Beide Seiten diesem synallag- 
<lb/>matischen Vertrags hängen natürlich so zusammen, daß fein
<lb/>Theil die Gegenleistung verlangen darf, ohne selbst zu erfüllen,
<lb/>daß es aber auch genügt, wenn derselbe zur Erfüllung bereit
<lb/>ist und nur durch den Gegentheil an der vertragsmäßigen
<lb/>Leistung verhindert wird. Es ist ein allgemeiner Grundsatz der
<lb/>Dienstmiethe und aller ähnlicher Kontrakte, daß, wer die ver- 
<lb/>tragsmäßigen Dienste Zu leisten bereit ist, seine Belohnung for- 
<lb/>dern kann, wenn der Gegentheil die Leistung der Dienste hin- 
<lb/>dert oder deren Entgegennahme verweigert oder auch nur zu
<lb/>thun versäumt, was die nothwendige Voraussetzung der Leistung
<lb/>der Dienste bildet. Fr. 19 §, 9 u. 10, fr. 3S locati, Unter*
<lb/>holzner, Schuldverhältnisse II. Nr. 506, Sintenis Prakt.
<lb/>Civilrecht §. 106 N. 39, Windscheid, Pandekt. K. 401 N. 7,
<lb/>Seuffert, Arch. VIII. 253, XIX. 226, kotliicr, Oontract
<lb/>de louage Nr. 410, Troplong, Loiiage Nr. 879. Nur daun
<lb/>ist die die Leistung des anderen Theiles refüsirende Partei berech- 
<lb/>tigt, ihre Leistung zu verweigern, wenn der Nefüs durch das Ber-
<lb/>tragsverhältniß gerechtfertigt ist, etrva nieil die Leistung des
<lb/>anderen Theiles nicht vertragsmäßig qualifizirt ist, oder weil die
<lb/>Vertragswidrigkeit desselben ihr ein Anrecht auf die Auflösung
<lb/>des Rechtsverhältnisses verschafft hat.

<lb/>Hiernach ist der Aktienverein verpflichtet, dein Vorstande als
<lb/>Miteontrahenten sämmtliche vertragsmäßigen Enwlumente ein-
<lb/>Zuräumen, so lange derselbe zur vertragsmäßigen Function bereit
<lb/>ist unb nicht in dem Vertragsrechte ein Grund liegt, ihn seiner
<lb/>Funktion als Vorstand zu entheben. Wird ohne einen vertrags- 
<lb/>mäßigen Grund von dem oben berührten Rechte der Zurück- 
<lb/>ziehung der Vorstandschaft Gebrauch gernacht, so kann der Vor- 
<lb/>stand Alles beanspruchen, was ihm vertragsmäßig znkänre, wenn
<lb/>er vertragsmäßig weiter sunktionirte.

<lb/>Dasselbe muß aber auch gelten, wenn für die Funktion
<lb/>als Vorstand andere, als die vertragsmäßigen Bestimmungen
<lb/>festgesetzt, für die Thätigkeit desselben andere, als die vertrags- 
<lb/>mäßigen Normen gegeben werden. Denn das Anrecht auf die
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv snr deuli'chrö Handels- u. Wechselrccht, Bd. 35,
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0288.tif"
                   n="282"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0288--><p/>
               <p>

                  <lb/>282 Beiträge zum Aktienrecht.

<lb/>vertragsmäßige Gegenleistung fami an keine andere Bedingungen
<lb/>geknüpft werden, als an die Bedingung der vertragsmäßigen
<lb/>Leistung, sie kann nicht gebunden werden an die Bedingung enter
<lb/>Leistung, welche nach den Verkehrsbegriffen anders geartet,
<lb/>schmieriger, penibler wäre, als die Vertragsleistung.

<lb/>Mit Recht bestimmt daher a. 227 des H.-G.-B., das Prin- 
<lb/>zip der Creation und des Vertrags combinirend, die Bestellung
<lb/>des Vorstandes sei jederzeit widerruflich, unbeschadet der Entschä- 
<lb/>digungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Nur ist der Aus- 
<lb/>druck „Entschädigungsanspruch" cum grano salis zu verstehen. Er
<lb/>bedeutet nur den Anspruch auf die Gegenleistung, soweit sie dem
<lb/>gewesenen Vorstande entgeht und dieser nicht in anderwärtiger
<lb/>Thätigkeit ein Aeguivalent findet; er bedeutet nicht etwa das
<lb/>sonstige Interesse, welches der Vorstand an der vorstandsmäßigen
<lb/>Funktion hätte, etwa die dadurch zu erwerbende Geschäftserfah- 
<lb/>rung und Bekanntschaft in der Geschäftswelt; denn der Vor- 
<lb/>stand hat vertragsmäßig keinen Anspruch auf das F.unktioniren-
<lb/>dürfen, sondern nur eine Pflicht zum Funktioniren, einen An- 
<lb/>spruch hat er lediglich auf die mit der Funktion verbundenen
<lb/>Emolumente; gleichgültig allerdings, ob ihm diese vom Aktien-
<lb/>verein oder von mißen her zufließen.

<lb/>8. 2.

<lb/>Nach Statut und Gesetz hat der Aufstchtsrath das Recht
<lb/>der Ueberwachuug der Geschäftsführung und der Einsichtsnahme
<lb/>der Bücher und Papiere, a. 225 a. Der Aufstchtsrath ist daher
<lb/>ein zweites Organ des Vereins mit einer ihm eigenthümlichen
<lb/>Kompetenz und Nechtsmacht. Diese Rechtsmacht ist zu gleicher
<lb/>Zeit eine Beschränkung der dem Vorstande als Vereinsorgan
<lb/>zustehenden Rechtsmacht, indem der Vorstand dieselbe nach In- 
<lb/>nen nur mit Unterwerfung unter das Controlrecht des Aufsichts-
<lb/>rathes ausüben kann. Die gedachte Bestimmung enthält daher
<lb/>eine Kompetenzregulirung unter den Vereinsorganen, eine Be- 
<lb/>grenzung der organischen Gewalten der Vereinsbehörden, sie
<lb/>kann den Gegenstand von Kompetenzconflicten zwischen Vorstand
<lb/>uub Aufsichtsrath bilden.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0289.tif"
                   n="283"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zum Aktienrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>Allem damit ist ihre Bedeutung noch nicht erschöpft; sie
<lb/>ist nicht nur eine Begrenzung der organischen Funktionen des
<lb/>Vorstandes, sondern zugleich eine Qualifikation der dem Vor- 
<lb/>stand als Mitkontrahenten gegenüber dem Aktienverein oblie- 
<lb/>genden Vertragsleistung; unter diesen Modalitäten hat der
<lb/>Vorstand seine Leistung zugesagt, solche ist eine vertragsmäßige,
<lb/>sofern sich der Vorstand der vertragsmäßigen Controle unter- 
<lb/>wirft, sie bleibt aber auch stets vertragsmäßig, so lange der
<lb/>Vorstand mit Unterwerfung unter die vertragsmäßige Kon-
<lb/>trole zu funktioniren bereit ist.

<lb/>Hiernach läßt sich die Stellung des Vorstandes gegenüber
<lb/>etwaigen Uebergriffen und Anmaßungen der Kontrolbehörde
<lb/>leicht ermessen. Die Stellung ist eine verschiedene dein Auf-
<lb/>sichtsrath und dem Aktienverein selbst gegenüber. Der Aktien-
<lb/>verein als Souverän fungirt aber in der Generalversammlung,
<lb/>er fungirt als solcher in der Generalversammlung sämmtlichen
<lb/>Organen und so auch dem Vorstande gegenüber. Eine Delega- 
<lb/>tion derartiger Funktionen an eine Vereinsbehörde wäre zwar
<lb/>denkbar (vgl. Renaud a. a. O. S. 533), hat aber im vor- 
<lb/>liegenden Falle nicht stattgefunden. Es handelt sich also des
<lb/>Nähern um die Stellung des Vorstandes, gegenüber dem Auf- 
<lb/>sichtsrath und gegenüber der Generalversammlung. Vorstand
<lb/>und Aufsichtsrath als zwei Organe mit bestinunt abgegrenzter
<lb/>Kompetenz und Rechtsmacht, stehen einander analog zweien
<lb/>dinglich Berechtigten gegenüber, sie können einander Trotz bieten,
<lb/>sobald der eine oder andere Theil seir^ Kompetenz überschreitet.
<lb/>Die Generalversammlung dagegen verhält sich zum Vorstand,
<lb/>wie der Souverän zum Beamten, ihr muß der Vorstaild stets
<lb/>weichen, ihr zum Trotz kann er eine organische Funktion nicht
<lb/>ailsüben, gegen sie hat er keine Rechtsmacht, das Glied kann
<lb/>sich nicht gegen das Haupt empören. Dagegen steht er mit
<lb/>dem Aknenverein in einem obligatorischen Vertragsverhältniß und
<lb/>dieses kann er dem Verein, der Gelreralversaiilmlllng gegenüber
<lb/>in vollem Umfange geltend machen. Hier schlägt nun voll- 
<lb/>ständig das oben Bemerkte ein. Der Vorstaild genügt seiner
<lb/>Vertragspflicht, wenn er bereit ist, unter den vertragsmäßigen
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0290.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zum Aktienrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>284


<lb/>Bedingungen zu funktioniren, wenn er funktioniren will mit
<lb/>Unterwerfung unter die vertragsmäßigen Controlmaßregeln.
<lb/>Gestattet der Verein nur eine Funktion unter lästigeren,
<lb/>penibleren Kontrolmaßregeln, so gestattet er eben nicht die ver- 
<lb/>tragsmäßige Leistung und der Vorstand als Mitkontrahent kann
<lb/>daher ohne Funktion seine volle Gegenleistung, also sämmtliche
<lb/>vertragsmäßig eingeräumten Emolumente begehren, er steht dem
<lb/>gleich, welcher seiner Funktion vertragswidrig enthoben wurde.
<lb/>Nur wenn nach den Umständen des Falles eine Verschärfung
<lb/>der Kontrole im Vertragsrecht begründet wäre, also etwa im Fall
<lb/>des dolus oder der lata culpa, würde es sich anders verhalten.

<lb/>8. 3.

<lb/>Der Umfang der Kontrolbefugniffe des Aussichtsrathes be- 
<lb/>stimmt sich durch Gesetz, Statut und Dienstvertrag. Unter die
<lb/>gesetzlichen Normen können die Besugnisse nicht heruntergesetzt
<lb/>werden, da das Gesetz über die Funktion des Aussichtsrathes
<lb/>suris publici ist, weder eine statutarische Beschränkung erträgt,
<lb/>noch in einem Dienstvertrag zwischen Vorstand und Aktienverein
<lb/>außer Acht bleiben darf. Vgl. Hahn Commentar zu a. 225 a.
<lb/>H.-G.-B. Aber auch unter die statutarische Norm darf die
<lb/>Kontrole, welcher sich der Vorstand vertragsmäßig unterwerfen
<lb/>muß, nicht herabgesetzt werden, da das Statut das Lebensgesetz
<lb/>des Vereins ist, eine Funktion der Organe aber, welche die
<lb/>Lebensgesetze des Vereins verletzt, auch nicht Gegenstand ver- 
<lb/>tragsmäßiger Vereinbarung sein kann. Im vorliegenden Fall
<lb/>stimmen nun die Kontrolvorschriften des Dienstvertrags mit
<lb/>denen des Gesetzes und des Statuts überein und es ist ihre
<lb/>Tragweite zu prüfen. Als leitende Grundsätze wird inan auf- 
<lb/>stellen können: .

<lb/>' a. Der Aufsichtsrath kann die Kontrolbefugniffe nicht auf
<lb/>einen Dritten übertragen; denn die Kontrolmaßregeln sind derart
<lb/>von der Persönlichkeit des kontrolirenden Beamten abhängig,
<lb/>daß die Vornahme durch einen Dritten einen wesentlich anderen
<lb/>Charakter annehmen und das Interesse des Vorstandes an einer
<lb/>ruhigen, friedlichen, loyalen Ausgleichung wesentlich beeinträchti-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0291.tif"
                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zum Aktienrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>gen würde. Der Vorstand hat nach dem Vertrag die Ga- 
<lb/>rantie, daß er der Kontrole von Personen unterworfen ist,
<lb/>welche das Vertrauen der Generalversammlung in den Ver- 
<lb/>waltungsrath gewählt und mit weitgehenden Befugnissen ausge-
<lb/>stattet hat und welche in ihrer Eigenschaft als Actionäre an
<lb/>der häuslichen Verständigung wesentlich interessirt sind. Von
<lb/>solchen Personen ist naturgemäß weniger Tracasserie zu erwarten,
<lb/>als von einem pedantischen Revisionsbeamten. Das Verhaltniß
<lb/>ist dem ähnlich, welches a. 102 H.-G.-B. für offene Handels- 
<lb/>gesellschaften festgesetzt hat. Hier ist es anerkannt, daß die
<lb/>Kontrolbefugniß ein höchstpersönliches Recht ist, welches durch
<lb/>keinen Vertreter ausgeübt werden kann, den Vertreter des Hand- 
<lb/>lungsunfähigen ausgenommen. Anschütz — Völderndorff,
<lb/>Kommentar II. S. 213 fg., A.-G. Köln 27. Mai 1863 in
<lb/>diesem Archiv II. S. 173, dasselbe 12. Februar 1875, dieses
<lb/>Arch. N. F. VI. S. 300.

<lb/>b. Insbesondere kann nicht an Stelle eines contioUrenbcu
<lb/>Kollegiums ein ständiger Kontrolbeamter treten, welcher den Vor- 
<lb/>stand auf Schritt und Tritt überwachte; denn etwas wesentlich
<lb/>anderes ist die zeitweise Offenlegung der Geschäftsoperationen,
<lb/>etwas anderes die continuirliche Ausspürung eines jeden ein- 
<lb/>zelnen Geschäftes.

<lb/>c. Auch sonst ist in Ansehung der Kontrole nach Treu und
<lb/>Glauben zu verfahren. Wenn, wie im vorliegenden Falle, der
<lb/>Vorstand eine Dividendengarantie übernommen hat, so dürfen
<lb/>ihm nur solche Persönlichkeiten als Aufsichtsbeamte entgegenge- 
<lb/>stellt werden, deren Kontrole er sich nach den Begriffen des Ver- 
<lb/>kehrs unterwerfen, denen er seine Geschäftsgeheimnisse offenbaren,
<lb/>seine Maximen und leitenden Rücksichten unverhüllt offenlegeu
<lb/>kann. Es können daher keine Aufsichtsrathsmitglieder ernannt
<lb/>werden, welche, wie z. B. ein Concurrent, ben Interessen des
<lb/>Geschäfts feindselig gegenüberstehen. Solche Verhältnisse wird
<lb/>regelmäßig schon das Interesse des Vereins fern halten, aber
<lb/>gerade im Falle einer Dividendengarantie hat die persönliche Ge- 
<lb/>reiztheit schon mehr als einmal nach diesem Mittel gegriffen.
<lb/>Es wäre aber allen Grundsätzen des gesunden Verkehrs zuwider.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0292.tif"
                   n="286"
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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zum Aktienrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>wollte man einem Kaufmann zumuthen, unter Beaufsichtigung
<lb/>eines Coneurrenten zu arbeiten. Vgl. auch R.-O.-H.-G.
<lb/>10. September 1872 (Entsch. VII. S. 75) und Puchelt,
<lb/>Kommentar ad a. 105 (2. Auflage I. S. 189).

<lb/>d. Wie bereits oben bemerkt, würden die Schranken der
<lb/>Controlbefugniß fallen, wenn ein dolus oder eine lata culpa beä
<lb/>Vorstandes nachgewiesen wäre, arg. a. 105. Al. 2, a. 160 Al. 3,
<lb/>a. 253. Al. 2 H.-G.-B., denn kein Kontrahent kann zur weiteren
<lb/>Gewährung eines Vertrauens verbunden sein, das der andere
<lb/>gröblich verletzt hat.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084638_nf10+1877_0293.tif"
             n="287"
             xml:id="zs1-2084638_nf10-1877_0293"/>
         <div xml:id="d8286e27544" n="B.">
      
            <head>Gesetzgebung</head>
            <div xml:id="d8286e27549" type="section" subtype="Gesetze">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Antrag Preußens beim Bundesrath, betreffend die Reform der Aktiengesetzgebung</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">nebst der denselben motivirenden Denkschrift</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>B. Gesetzgebung
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag Preußens beim Lundesrath- betreffend die Reform
<lb/>-er Äktiengefehgebung neblt der denselben motivirenden
<lb/>Denkschrift.

<lb/>Unter dem 27. März 1873 brachte der Abgeordnete Laster
<lb/>im Reichstag eine Interpellation folgenden Inhalts ein:

<lb/>1. Sind die Mißbräuche, welche im Zusammenhänge mit

<lb/>dem jetzigen Zustande uitb der üblichen Handhabung
<lb/>der Gesetze über das bei der Gründung

<lb/>und Verwaltung von Aktiengesellschaften obwalten und
<lb/>zur Schädigung der Interessen des Publikums gereichen,
<lb/>zur Kenntniß der Reichsregierung gekommen?

<lb/>2. Gedenkt die Reichsregierung den Uebelständen Abhülfe
<lb/>zu verschaffen? Beabsichtigt sie zu diesem Zwecke, eine
<lb/>Abänderung der jetzt bestehenden Gesetze herbeizuführen
<lb/>und dem Reichstag hierüber eine Vorlage zu machen?

<lb/>Die Reichsregierung erkannte die bemerkenswerthen Uebel-
<lb/>stände an, welche auf dem Gebiete des Aktienwesens hervorge- 
<lb/>treten waren und richtete an die einzelnen Bundesregierungen
<lb/>das Ersuchen um Mittheilung ihrer Ansichten sowohl über die
<lb/>hervorgetretenen Mißstände, als in Beziehung auf die Richtung,
<lb/>in welcher Abhülfe zu gewähren sei. Als diese Aeußerungen
<lb/>Vorlagen, waren inzwischen, die Einleitungen zur Ausarbeitung
<lb/>eines Deutschen, Civilgesetzbuchs, welche sich auch auf eine all- 
<lb/>gemeine Revision des Handelsgesetzbuchs und der in bemfelbeu
<lb/>enthaltenen Bestimmungen über die Aktiengesellschaften zu er- 
<lb/>strecken hat, getroffen. Die sich aus dieser Sachlage ergebende
<lb/>Frage: ob die wegen eventueller Aenderung des Aktienrechts
</p>
               <pb facs="2084638_nf10+1877_0294.tif"
                   n="288"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>288 Antrag Preußens beim Bundesrath,

<lb/>eingeleiteten Verhandlungen bis zur allgemeinen Revision des
<lb/>Handelsgesetzbuchs zu sistiren seien, wurde in der Sitzung des
<lb/>Bundesraths vom 22. Juni 1874 bejaht. Man ging von der
<lb/>Ansicht aus, daß, so sehr der Gegenstand der Aufmerksamkeit
<lb/>werth sei, so wenig es gerathen scheine, sofort mit besonderer;
<lb/>gesetzlichen Maßregeln einzuschreiten. Die eingetretenen schlimmen
<lb/>Folgen seien nicht mehr rückgängig zu machen und nach der
<lb/>hoffentlich in der Hauptsache überstandenen Krisis sei die Lage
<lb/>im Augenblick nicht der Art, daß rasche Maßregeln nöthig
<lb/>waren. Es könne sich ohnehin nicht empfehlen, gerade unter
<lb/>den: Eindrücke einer überstandenen Kalamität ein gesetzgeberisches
<lb/>Werk zu unternehmen.

<lb/>Inzwischen hat in Preußen das Haus der Abgeordneten
<lb/>in der Sitzung vom 29. März d. Z. bei Gelegenheit der Be-
<lb/>rathung über den Bericht der Spezialkommission zur Unter-
<lb/>suchung des Eisenbahnkonzessionswesens eine Aufforderung an
<lb/>die Staatsregierung gerichtet, dahin zu wirken, daß die Reform
<lb/>der Gesetze über das Aktienwesen im Sinne

<lb/>a) eines besseren Schutzes aller tut öffentlichen Interesse
<lb/>gegebenen Gesetzesvorschristen,

<lb/>b) der verstärkten Verantwortlichkeit aller bei Gründung,
<lb/>Leitung und Beaufsichtigung des Unternehmens bethei- 
<lb/>ligten Personen,

<lb/>e) einer selbständigeren und wirksameren Kontrole über
<lb/>die Verwaltung,

<lb/>ä) der leichteren Verfolgbarkeit der Uebertretungen der im
<lb/>öffentlichen Interesse gegebenen Vorschriften
<lb/>durch die Reichsgesetzgebung baldigst in Angriff genommen werde.

<lb/>Zn der That ist die Sachlage gegenwärtig citte andere,
<lb/>als zur Zeit des Beschlusses des Bundesraths vom 22. Juni
<lb/>1874. Seit diesem Beschlüsse hat ein Zeitablauf von mehr als
<lb/>zwei Jahren eine Minderung der einer gesetzgeberischen Thätig-
<lb/>keit nicht günstigen Aufregung der öffentlichen Meinung herbei- 
<lb/>geführt und, namentlich auch tu Folge der durch die Recht- 
<lb/>sprechung auf dem Gebiet sowohl des bürgerlichen Rechts wie
<lb/>des Strafrechts gewonnenen Ergebnisse, in mehrfachen Bezie-
</p>

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               <p>

                  <lb/>betr. die Reform der Mieilgesetzgebung !c.
</p>
               <p>

                  <lb/>£89
</p>
               <p>

                  <lb/>Hungen eine Klärung der Anschauungen vorbereitet. Wenn an- 
<lb/>dererseits noch für die nächste Zukunft der Druck, welcher einen
<lb/>freieren Aufschwung des wirthschaftlichen Verkehrs zur Zeit
<lb/>darniederhält, das Bedürfniß einer Reform minder dringlich
<lb/>erscheinen lassen mag, so hat man doch nicht nur auf die Mög-
<lb/>lichkeit sich gefaßt zu halten, sondern mail darf es lvohl auch
<lb/>mit einiger Zuversicht erwarten, daß dieser Zustand nicht allzu
<lb/>lange mehr fortbestehen wird. Die verschiedenen Stationen haben
<lb/>den Prozeß des Mißtrauells durchgemacht und die Krisis geht
<lb/>vielleicht schon bald ihrer festen Abwickelung entgegen. Hebt
<lb/>sich aber früher oder später der Utlternehmuilgsgeist wieder, so
<lb/>wird auch zu den früheren oder ähnlichen Ausschreitungen neue
<lb/>Versuchung und neue Gelegenheit gegeben sein. Hiergegen aber
<lb/>die erforderlichen Schranken und Garantieen aufzurichten, soweit
<lb/>dies mittelst Gesetzes überhaupt möglich ist, wird nicht erst dem
<lb/>Augenblick überlassen werden dürferl, in welchem die Wendung sich
<lb/>vollzieht und die neuen Bestimmungen sich praktisch wirksam erweisen
<lb/>sollen. Geschähe dies, so würde die öffentliche Meinung die
<lb/>Uebelstände, welche bei einem Alffleben des Verkehrs auf dem
<lb/>Gebiete des Aktienwesens sich wiederholen oder neu anftreteu
<lb/>mögen, im weitesten Umfange der Unterlassung zur Last legen
<lb/>und für diese in erster Linie die Regierungen verantwortlich
<lb/>machen.

<lb/>Hinzu kommt, daß für das Zustandekommen eines deutschen
<lb/>Civilgesetzbuchs und der damit verbundenen Revision des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs ein längerer, mit zehn Jahren vielleicht nicht zu
<lb/>weit bemessener Zeitraum in Aussicht zu nehmen ist. Daß hier- 
<lb/>zwischen wieder Verhältnisse eintreten werden, welche das Be-
<lb/>dürsniß nach einer Reform der Aktieilgesetzgebung nicht abweisen
<lb/>lassen, ist mit Bestimmtheit anzunehmen. Die gebührende Rück- 
<lb/>sicht auf die formelle Lage der weitergreifenden Verhandlungen
<lb/>über die Revision des Handelsgesetzbuchs wird in der Weise
<lb/>möglich und empfehlenswerth sein, daß sich das Zwischengesetz
<lb/>nur die Aufgabe stellt, einer Wiederkehr der Ausschreitilngen bei
<lb/>der Gründung, der Verwaltung und dem geschäftlichen Betriebe
<lb/>von Aktienunternehnnmgen thunlichst entgegenzuwirken. Ein
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0296.tif"
                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag Preußens beim Bundesrath,
</p>
               <p>

                  <lb/>solches Gesetz wird der anderweiten definitiven Regelung Ilicht
<lb/>in unerwünschter Weise vorgreifen und die freie Bewegung des
<lb/>Gesetzgebers bei Gelegenheit der allgemeinen Revision nicht be- 
<lb/>einträchtigen. Es wird keine unüberwindlichen Schwierigkeiten
<lb/>bieten, das Zwischengesetz in der Art anzulegen, daß der größte
<lb/>Theil desselben prinzipiell unverändert auch in das revidirte
<lb/>Handelsgesetzbuch übergehen kann und daß, soweit dies dennoch
<lb/>nicht erreichbar wäre, aus dem Wechsel der Gesetzgebung und
<lb/>den Abweichungen dem Verkehre keine wesentlichen Nachtheile
<lb/>oder Belästigungen erwachsen. Ein solcher Wechsel, der auch in
<lb/>andern Ländern, namentlich in Frankreich und England, skrtt-
<lb/>gefunden hat, erklärt sich aus den Schwierigkeiten, welche die
<lb/>Natur des Gegenstandes bietet und aus der besonderen Natur
<lb/>des Systems der Normativbestimmungen überhaupt. Erst durch
<lb/>die Erfahrungen, welche sich aus. der praktischen Handhabung
<lb/>solcher Gesetze ergeben, wird die Grenzlinie zwischen einem Zu- 
<lb/>wenig und Zuviel allmälig in befriedigender Weise klargelegt.
<lb/>Insofern wird ein Eingehen auf ein Zwischengesetz den allge- 
<lb/>nieinen Revisionsarbeiten nur förderlich und willkommen sein
<lb/>können.

<lb/>Der Bundesrath wolle daher feine Zustimmung ertheilen:
<lb/>daß unabhängig von der Revision des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs und unbeschadet der mit dieser demnächst zu
<lb/>verbindenden generellen Revision des gesummten Han- 
<lb/>delsgesellschaftsrechts ein Zwischengesetz erlassen werde,
<lb/>welches einer Wiederkehr der Ausschreitungen bei der
<lb/>Gründung, der Verwaltung und dem geschäftlichen
<lb/>Betriebe von Aktienunternehmungen thunlichst entgegen-
<lb/>zuwirken geeignet erscheint.

<lb/>Diejenigen Punkte, auf welche sich eine in den bezeichneten
<lb/>Grenzen gehaltene Reform vorzugsweise zu erstrecken haben
<lb/>möchte, sind in der beiliegenden Denkschrift zusammengestellt.
<lb/>Selbstverständlich soll dadurch weiteren Erwägungen nicht vor- 
<lb/>gegriffen werden. Auf eine genauere Feststellung der angeregten
<lb/>Punkte hat für jetzt verzichtet werden müssen. Aus Anlaß der
<lb/>im Jahre 1873 gegebenen Anregung sind dem Herrn Reichs-
</p>

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                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>betr. die Reform der Akriengesetzgebung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>kanzler auch seitens anderer Landesregierungen ausführliche
<lb/>Aeußerungen zugegangerr, welche in Betracht gezogen werden
<lb/>müssen, ehe die aufgeworfenen Fragen zum Abschluß gebracht
<lb/>und zu formulirten Gesetzesbestimmungen gestaltet werden können.
<lb/>Vorläufig kam es darauf an, aus dem seitens der preußischen
<lb/>Regierung gesammelten Material bestimmte Gesichtspunkte ab-
<lb/>zuleiten und für die weiteren Berathungen als beachtenswerth zu
<lb/>bezeichnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Denkschrift.

<lb/>1. Vornehmlich wird dem sogenannten Gründungsmesen
<lb/>mit den der Gesetzgebung zu Gebote stehenden Mitteln thunlichst
<lb/>entgegenzutreten sein. Die Hauptquelle der meisten Uebelstände
<lb/>besteht auf diesem Gebiete darin, daß diejenigen Personen,
<lb/>welche den ersten Keim zu einem projektirten Aktienunlernehmen
<lb/>legen und die Entwickelung desselben thatsächlich leiten, bis
<lb/>durch den Abschluß der sämmtlichen Vorverhandlungen die for- 
<lb/>male äußere Lebensfähigkeit hergestellt ist, hierbei — unbe- 
<lb/>kümmert um die wirthschaftliche Berechtigung und das spätere
<lb/>Schicksal des Unternehmens — von keinem anderen Motive,
<lb/>als dem der Sicherung des eigenen Gründerlohnes und der
<lb/>Abwendung jeder weiteren Verantwortlichkeit sich leiten lassen.
<lb/>Das Unternehmen der sogenannten Gründer wird nicht von der
<lb/>Ueberzeugung und der Absicht getragen, einem bestehenden
<lb/>dauernden Verkehrsbedürfniß entgegenzukommen; ihnen dient
<lb/>vielmehr die Gründung nur als ein Mittel zur Realisirung des
<lb/>Gründergewinns und geben sie das Unternehmen selbst, sobald
<lb/>dieser Zweck erreicht ist, je eher, je lieber preis. Daneben schei- 
<lb/>nen vorzugsweise die Formen und die Mittel und Wege, welche
<lb/>zu einer versteckten oder sonst mißbräuchlichen Liquidirung des
<lb/>Gründerlohnes benutzt werden, Aufmerksamkeit zu verdienen.

<lb/>1. Zn ersterer Beziehung kommt zunächst eine Abände- 
<lb/>rung des Art. 222 des allgemeinen Handelsgesetzbuchs (Gesetz
<lb/>vom 11. Zuni 1870 §. 1) in Frage. Für den daselbst vor-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0298.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag Preußens beim Bundesrath,
</p>
               <p>

                  <lb/>gesehenen regelmäßigen Fall, daß die Aktien auf Inhaber ge- 
<lb/>stellt werden, verpflichtet der Art. 222 den Primitivzeichner nur
<lb/>in Höhe von 40 Prozent oder gar 25 Prozent des Nominal- 
<lb/>betrages der Aktie dergestalt unbedingt, daß derselbe von der
<lb/>Verpflichtung weder durch Uebertragung seines Anrechts auf
<lb/>einen Dritten sich befreien, noch seitens der Gesellschaft entbun- 
<lb/>den werden kann, während im übrigen dem Gesellschaftsver-
<lb/>trage die Bestimmung Vorbehalten ist, daß nach Einzahlung von
<lb/>40 oder 25 Prozent der Zeichner von der Haftung für weitere
<lb/>Einzahlungen befreit werden und im Falle der eingetretenen
<lb/>Befreiung auch die bis dahin nicht gestattete Ausgabe von auf
<lb/>den Inhaber lautenden Promessen oder Jnterimsscheinen er- 
<lb/>folgen darf. Die Statuten machen regelmäßig von diesem Vor- 
<lb/>behalt Gebrauch und die dazu berufenen Gesellschaftsorgane
<lb/>unterlassen ebensowenig, die Befreiung, sobald sie zulässig ist,
<lb/>eintreten zu lassen. Diese nahe und sichere Aussicht auf eine
<lb/>über die Hälfte der übernommenen Verpflichtung hinausreichende
<lb/>Befreiung befördert auf das bedenklichste die Leichtfertigkeit in
<lb/>der Gründung neuer Unternehmungen und insbesondere in der
<lb/>Zeichnung neu aufgelegter Aktien. Auch lehrt die Erfahrung,
<lb/>daß die Börse gerade an die leichte Waare dieser massenhaften,
<lb/>nicht voll gezahlten sogenannten „liberirten" Aktien bei hochge- 
<lb/>griffenen und nicht zur Verwendung gelangenden Grundkapitalien
<lb/>die verderblichste Agiotage anknüpft. Es steht zu erwarten, daß
<lb/>eine zunächst dem Umfange, indirekt aber auch der Zeit nach
<lb/>erweiterte Haftung der Primitivzeichner zu einer gründlicheren,
<lb/>vorsichtigeren Prüfung nicht nur der Grundlage!: und der Zu- 
<lb/>kunft des Unternehmens, sondern auch der Solvenz und der
<lb/>Solidität der Zeichner Veranlassung geben wird.

<lb/>Daneben treten Bedenkeir, welche sich aus der streng recht- 
<lb/>licher: Seite der Sache ergeben. — Die Entlassung erfolgt nach
<lb/>Art. 222 ohne Rücksicht darauf, ob der bisher Verpflichtete auf- 
<lb/>hört, Aktionär zu sein und ob ein Nachfolger desselben mit den
<lb/>aus der Zeichnung entstandenen Rechter: auch die aus derselben
<lb/>entsprunger:en Verpflichtungen übernimmt. Es kann dahinge- 
<lb/>stellt bleiben, ob sie eine Herabsetzung des Grundkapitals enthält
</p>

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               <p>

                  <lb/>betr. die Reform der Altiengcsctzgebung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>2S3
</p>
               <p>

                  <lb/>oder nicht; die Beantwortung dieser Frage kann nach den llm-
<lb/>ständen des Falles verschieden ausfallen. In jedem Falle ent- 
<lb/>hält die Entlassung eine Beeinträchtigung des Grundkapitals,
<lb/>welche durch die wirkliche Einzahlung des gezeichneten Betrages
<lb/>von Seiten des Inhabers des ZnterimsscheinS zwar wieder aus- 
<lb/>geglichen werden kann, aber, wenn dies nicht geschieht, erst aus
<lb/>etwaigen Ueberschüssen der Verwaltung eine Ausgleichung er- 
<lb/>warten darf. Die Entlassung des Zeichners kann daher in ihrer
<lb/>Wirkung der Herabsetzung des Grundkapitals gleichstchen und
<lb/>gefährdet wie diese die Rechte der Gläubiger der Gesellschaft.
<lb/>Sie steht außerdem mit dem Anhalt des Handelsregisters und
<lb/>mit der Eintragung der Gesellschaft in dasselbe überhaupt im
<lb/>Widerspruch, da sie mindestens die Zeichnung des Aktienkapitals
<lb/>aufhebt, welche Voraussetzung der Eintragung ist. Daß die
<lb/>Möglichkeit der Entlastung gemäß Art. 222 in dem Gesellschafts- 
<lb/>vertrage vorgesehen ist, steht dieser Auffassung nicht im Wege,
<lb/>da die Entlastung, als Herabsetzung des Grundkapitals gedacht,
<lb/>sich durch jenen Vorbehalt von anderen Aenderungen des Ge- 
<lb/>sellschaftsvertrages nur in den Voraussetzungen, aber nicht in
<lb/>den Wirkungen unterscheidet, bei anderer Austastung aber der
<lb/>Widerspruch mit den Voraussetzungen der Existenz der Gesell- 
<lb/>schaft durch die Offenlegung desselben nicht gehobelt wird. —
<lb/>Allerdings ist der Vorschlag einer entsprechenden Aenderung des
<lb/>Gesetzes — zumal bei den im Zahre 1873 gehörten Handels- 
<lb/>kammern — bereits manchem Widerspruch begegnet. Zn den
<lb/>betheiligten Kreisen ist inan wenig geneigt, oft auch nicht in der
<lb/>Lage, auf so weit allssehende, in Beziehung auf den Fälligkeits- 
<lb/>termin unbestimmte Verbindlichkeiten einzugehen, wie sie die
<lb/>empfohlene Bestimmung in vielen Fällen init sich briilgen würde.

<lb/>Wird ferner, wie dies in der Konsequenz des Vorschlages
<lb/>liegt, die Ausgabe von aus ben Znhaber lautenden Promessen
<lb/>und Znterimsscheinen verboten, so tritt eine Erschwerung der
<lb/>Uebertragbarkeit hinzu, welcher der Verkehr ebenfalls nur un- 
<lb/>willig sich fügen wird. Für durchgreifend werden indeß diese
<lb/>Bedenken gleichwohl ebensowenig, wie der fernere Einwand zu
<lb/>erachten sein, daß der dem Znhaber im Falle der Nichteinzahlung
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0300.tif"
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               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag Preußens beim Bundesrath,
</p>
               <p>

                  <lb/>der späteren Raten gegenwärtig drohende Verlust der geleisteten
<lb/>Partialzahlungen und der Anrechte aus der Zeichnung als eine
<lb/>mindestens ebenso wirksame Bürgschaft angesehen werden müsse,
<lb/>wie die Vollhaftung des ersten Zeichners, wenn man die
<lb/>Möglichkeit eines über diesen in der Zwischckcheit hereinbrechen-
<lb/>den Vermögensverfalles mit in Anschlag bringe. Der letztere
<lb/>Einwand berührt überhaupt nicht die zuilächst nur gegen leicht- 
<lb/>fertige Gründungen und Aktienzeichnungen gerichteten Intentio- 
<lb/>nen des Vorschlages. Von jenen beiden Verkehrserschwerungen
<lb/>aber wird die erste zum Theil mittelst besonderer zwischen üem
<lb/>Zeichner und dessen Rechtsnachfolger zu vereinbarender Bedin- 
<lb/>gungen der Uebertragung abgewendet werden können; die Ent- 
<lb/>lassung ist auch jetzt nur als eine demnächst erfolgende zulässig,
<lb/>es muß also die Verpflichtung zur Zahlung von vornherein
<lb/>übernommen werden und andererseits steht nichts im Wege, die
<lb/>Zahlungstermine fest und kurz zu bestimmen. — Zm übrigen
<lb/>darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Prinzip der Voll-
<lb/>haftung des Primitivzeichners in mehreren auswärtigen Staaten
<lb/>bereits gesetzliche Anerkennung gefunden hat, ohne, so viel be- 
<lb/>kannt, den Verkehr geschädigt zu haben. Es gilt dies insbe- 
<lb/>sondere von Holland, England, Amerika und Belgien, während
<lb/>man allerdings in Frankreich (Gesetz vom 23. Zuni 1863 und
<lb/>vom 24. Zuli 1867 Art. 3, 24) für geboten erachtet hat, jenes
<lb/>früher dort ebenfalls anerkannte Prinzip demnächst wieder auf- 
<lb/>zugeben, ohne indeß dabei die Befreiung des ersten Zeichners in
<lb/>dem Umfange zuzulassen, welchen das allgemeine Deutsche Han- 
<lb/>delsgesetzbuch statuirt. Soweit, wie das letztere, ist hierin wohl
<lb/>überhaupt keine andere Gesetzgebung gegangen. Auch das
<lb/>preußische Gesetz vom 3. November 1838 (§. 2) enthielt engere
<lb/>Bestimmungen.

<lb/>Zn Frage könnte endlich kommen, ob nicht im Zusammen- 
<lb/>hänge mit der Aenderung des Art. 222 auch für den im Art.
<lb/>223 vorgesehenen Fall, daß die Aktien auf Namen lauten, ab- 
<lb/>weichende Bestimmungen zu treffen sein werden. In dieser Be- 
<lb/>ziehung gelten jedoch überhaupt andere Grundsätze und nament- 
<lb/>lich scheint ein hinlänglicher Schutz schon in der Schlußbestim-
</p>

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                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>betr. die Reform der Aktiengesetzgrbung :c.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>mung des Art. 223 zu liegen, wonach der ausscheidende Aktionär
<lb/>noch ein Jahr lang in Höhe des Rückstandes subsidiarisch ver- 
<lb/>haftet bleibt.

<lb/>Hiernach würde

<lb/>eine Verschärfung der unbedingten Haftung der Pri- 
<lb/>mitivzeichner von Inhaberaktien dahin in Frage kom- 
<lb/>men, daß dieselben für die volle Summe des gezeich- 
<lb/>neten Nominalbetrages verhaftet sind, und damit die
<lb/>Zulässigkeit der Ausstellung von Znterimsscheinen auf
<lb/>den Inhaber in Wegfall zu bringen wäre.

<lb/>Die Entlassung der Zeichner würde nur etwa unter
<lb/>gleichen Voraussetzungen erfolgen dürfen, wie die Her- 
<lb/>absetzung und Rückzahlung des Grundkapitals (Art.
<lb/>248). Auch in diesem Falle werden die mit einem
<lb/>geringeren Nominalbeträge' auszugebenden Aktien min- 
<lb/>destens die im Art. 207 a vorgeschriebene Minimalhöhe
<lb/>behalten müssen.

<lb/>2. Nicht selten ist in die Statuten der Vorbehalt ausge- 
<lb/>nommen, daß bei demnächst stattfindender Ausgabe neuer —
<lb/>sogenannter junger — Aktien die ersten Zeichner oder auch nur
<lb/>allein die Gründer einen beträchtlichen Theil, wenigstens die
<lb/>Hälfte al pari vorweg zu übernehmen berechtigt sind, gleichviel
<lb/>ob sie alsdann noch die zuerst gezeichneten Aktien besitzen oder
<lb/>nicht. Es sind dann noch, bevor die alten Aktien voll eingezahlt
<lb/>worden, weitere Emissionen herbeigeführt, über die in der Regel
<lb/>allein der Aufsichtsrath zu beschließen hat. Es ist hervorge- 
<lb/>hoben, daß hierbei die Absicht wesentlich dahin gerichtet gewesen
<lb/>sei, auf diese Weise einen Theil des Gründergewinus ju reali-
<lb/>siren, daß zu diesem Behufs das Aktienkapital anfänglich ab- 
<lb/>sichtlich niedrig bemessen und demnächst die Kurse der alten
<lb/>Aktien zeitweise künstlich in die Höhe geschraubt worden. Dies
<lb/>hat die von vielen Organen des Handelsstandes unterstützte
<lb/>Erwägung nahe gelegt, ob nicht derartige Maniplilatiouen in
<lb/>Zukunft durch ein gesetzliches Verbot überhaupt anszuschließen
<lb/>sein möchten. Dem ist entgegengehalten, daß es Fälle gebe, in
<lb/>denen eine alsbaldige Erhöhung des Grundkapitals gerechtfertigt
</p>

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                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296 Antrag Preußens beim Bundesrath,

<lb/>wäre, z. B. wenn schon während der Bauzeit bei günstiger Lage
<lb/>des Marktes das Grundkapital als zu niedrig gegriffen sich er- 
<lb/>weist, und daß es an sich nicht ungerechtfertigt sei, denjenigen,
<lb/>welche durch ihr Geschick, ihre Bemühungen und Aufwendungen
<lb/>ein Unternehmen ins Leben rufen, besondere Vortheile neben
<lb/>den nach Verhältniß ihrer Aktienbetheiligung zustehenden Zu ge- 
<lb/>währen. Sei dies richtig, dann scheine es ferner weit ange- 
<lb/>messener, die Gewährung dieser Vortheile von einer günstigen
<lb/>Entwickelung des Unternehmens abhängig zu machen, als die- 
<lb/>selben von vornherein zu fixiren, und richtiger, sie durch weitere
<lb/>Beiheiligung an dem Unternehmen zu gewähren, als durch eine
<lb/>aus dem Grundkapital zu entnehmende Summe. Die Haftung
<lb/>des Zeichners für den ganzen gezeichneten Betrag stehe an sich
<lb/>schon der allzuleichtfertigen Benutzung des Vorbehalts hindernd
<lb/>im Wege. Außerdem aber scheine es richtiger, dem Mißbrauch
<lb/>dadurch entgegenzutreten, daß die Erhöhung des Grundkapitals
<lb/>dem einseitigen Einflüsse der Betheiligten entzogen werde. Es
<lb/>kommen hierbei die unbedingte Uebertragung gewisser Geschäfte
<lb/>an die Generalversammlung der Aktionäre und die allgemeine
<lb/>Ausschließung aller für sich Jnteressirten von den Beschluß- 
<lb/>fassungen der Generalversammlung in Frage, auf welche weiter
<lb/>unten zurückgekommen wird.

<lb/>Einverständniß besteht darüber, daß ein Verbot, das Grund- 
<lb/>kapital durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen, bevor das zuerst
<lb/>bestimmte Aktienkapital voll eingezahlt worden, auf Versicherungs- 
<lb/>gesellschaften nicht auszudehnen sein würde, da diese einen Theil
<lb/>des Aktienbetrages, für welchen Wechsel hinterlegt werden, nur
<lb/>als Garantiekapital behandeln. Inwieweit im übrigen zu den
<lb/>in Vorschlag gebrachten Verbotsbestimmungen zu schreiten sein
<lb/>möchte, wird der näheren Prüfung anheimgestellt.

<lb/>3. Für diejenigen Unternehmungen, bei welchen die Grün- 
<lb/>der darauf angewiesen sind, den beabsichtigten Gewinn, wenn
<lb/>nicht ausschließlich, doch zunächst und vorzugsweise mittelst Aus- 
<lb/>bringung der Aktien über pari zu realisiren, sind weitere gegen
<lb/>Mißbrauch und Ausschreitungen bei Gründungen gerichtete Vor-
<lb/>s chläge nicht zu machen. Einen über jene Grenze erheblich hinaus-
</p>

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                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>betr. die Resorm der Aktiengesetzgebung :c. 297

<lb/>gehenden Emissionskurs zn bewilligen, ist das Publikum im all- 
<lb/>gemeinen wenig geneigt. Vor allem aber — und das dürste
<lb/>entscheidend sein — liegt in der Bestimmung eines solchen Kurses
<lb/>die Nöthigung, mit dem Verlangen des Gründergewinnes und
<lb/>mit dem projektirten Umfange desselben von vornherein unum- 
<lb/>wunden hervorzutreten. Will das Publikum mit bcm vollen
<lb/>Bewußtsein von der ihm zu Gunsten der Gründer angcsonne-
<lb/>nen Leistung dennoch auf die Offerte eingehen, so hat die Gesetz- 
<lb/>gebung so wenig die Macht wie den Beruf, dem zu wehren.

<lb/>Auf weitere Mittel der Abwehr wird erst für diejenigen
<lb/>Fälle Bedacht genommen werden müssen, wenn:

<lb/>entweder nicht in baarem Gelde bestehende, auf das
<lb/>Grundkapital anzurechnende Einlagen — sogen.
<lb/>Apports — von einem Aktionär gemacht werden —
<lb/>oder Anlagen oder sonstige Vermögensstückc von der
<lb/>zu errichtenden Gesellschaft übernommen werden
<lb/>sollen —

<lb/>oder zu Gunsten eines Aktionärs ein besonderer Bor- 
<lb/>theil bedungen wird.

<lb/>(Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch Artikel 209 b.)

<lb/>Die größere Gefahr liegt hier darin, daß diese besonderen
<lb/>Stipulationen die inannigfaltigste Gelegenheit bieten, den Gründcr-
<lb/>gewinn — in des Wortes weitester Bedeutung — bis in das
<lb/>Ungeinessene zu steigern und namentlich ihn dem Publikum gegen- 
<lb/>über zu verschleiern. Erfahrungsmäßig knüpfen sich denn auch
<lb/>erst an diese Fälle, welche als die der „qualificirten" Grün- 
<lb/>dungen bezeichnet werden können, die weitaus gefährlichsten Ope- 
<lb/>rationen der Gründer. Notorisch sind, um nur einige der Nächst- 
<lb/>liegenden Fälle als illustrirende Beispiele zu erwähnen, die maß-
<lb/>losen Ucbervortheilungen, welche das Publikum von Seiten der
<lb/>Gründer bei der Umwandlung bestehender Einzelunternehmungen
<lb/>— besonders Fabriken — in die Form der Aktiengesellschaft
<lb/>erfahren hat; nicht minder notorisch die bis zu dein Doppelten
<lb/>und Dreifachen des wahren Werthes künstlich hinanfgeschraubten
<lb/>Summen, zu welchen besonders Grundstücke von Bau- und
<lb/>anderen Aktiengesellschaften zum unabwendbaren Ruin der Aktiv-

<lb/>Arct-v für deutsches H.zndclö- u. Wechfelreüü. 5)'b. 3r,. 20
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0304.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298 Antrag Preußens beim Bundesratb,

<lb/>näre übernommen oder in Anrechnung auf das Grundkapital
<lb/>eingebrachl sind. Es wäre nicht gerecht, für diese Vorgänge,
<lb/>in denen ein gleich schwerer Mißstand in wirthschastlicher, wie
<lb/>in sozialer Beziehung -zu erblicken ist, allein die Gründer ver- 
<lb/>antwortlich machen zu wollen. Das Publikum kam ihnen aus
<lb/>halbem Wege entgegen und die Motive waren aus seiner Seite
<lb/>sittlich kaum minder verwerflich, wie auf Seilen der Gründer.

<lb/>Die Gesetzgebung kann indeß direkt nur den letzteren, von
<lb/>welchen als Offerenten die Initiative ausgeht, entgegentreten
<lb/>— und zwar wird die Aufgabe darin zu bestehen haben, daß
<lb/>dein Publikum möglichst umfassende, sichere und rechtzeitige Ge- 
<lb/>legenheit gegeben wird, die wesentlichen Grundlagen des Unter- 
<lb/>nehmens, vor allem den gesammten wirklichen Inhalt jener be- 
<lb/>sonderen Stipulationen— einschließlich der den Gründergewinn
<lb/>betreffenden Bedingungen — kennen zu lernen, und über den
<lb/>wahren Werth der Proposition sich schlüssig zu machen.

<lb/>Bei beu Vorgängen in den Jahren 1872/73 ist regelmäßig
<lb/>der wahre Sachverhalt in ein gewisses Dunkel gehüllt, welches
<lb/>zum großen Schaden der Betheiligten sich später aufklärte, ohne
<lb/>daß in allen Fällen oder auch nur regelmäßig eine absichtliche
<lb/>Täuschung sich Nachweisen läßt. Die nach §. 209 d. erforder- 
<lb/>lichen Beschlüsse der Generalversammlung haben ihren Zweck
<lb/>nicht erfüllt. Sie sind ohne Werth, wenn die Generalversamm- 
<lb/>lung die nöthige thatsüchliche Aufklärung nicht erhält, und über-
<lb/>stüssig, wenn diese Aufklärung den Zeichnern der Aktien recht- 
<lb/>zeitig gegeben ist. Daß eine Generalversammlung die Geneh- 
<lb/>migung des Vertrags versagt habe, ist wohl in keinem Falle
<lb/>vorgekommen.

<lb/>Wie die hiernach erforderliche bessere Aufklärung der That-
<lb/>sachen zu gewinnen ist, dafür lassen sich verschiedene im einzel- 
<lb/>nen und in der Formulirung genau abzuwägende Vorschriften
<lb/>denken. Unter anderm ist in Vorschlag gekommen:

<lb/>a) An Stelle des schwankenden vieldeutigen Begriffs des
<lb/>Gründers wäre ein greifbarer, verantwortlicher Faktor
<lb/>zu gestellen und zu bestimmen, daß in den Fällen der
<lb/>qualifizirten Gründung der Gesellschaftsvertrag von
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0305.tif"
                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>betr. die Reform der Aktiengesetzgebung ic. 2?9

<lb/>mindestens sieben Personen, welche auch bei Betheili- 
<lb/>gung mehrerer als Gründer allein verantwortlich zu.
<lb/>machen waren, geschlossen werden müsse.
<lb/>l&gt;) Me für die Venrtheilnng der Grundlagen, des Ber-
<lb/>mögensbestandes und der Gewinnaussichten des llnter-
<lb/>nehmens wesentlichen Vereinbarungen, alle für etwaige
<lb/>Werthangaben maßgebenden thatsächlichen Unterlagen
<lb/>und alle direkt oder indirekt für Rechnung des Unter-
<lb/>nehniens irgend einem Betheiligten zugestandenen Lei- 
<lb/>stungen, insoweit sie auf Uebernahme von Vermögens-
<lb/>stücken oder Bevorzugung einzelner Aktionäre sich be- 
<lb/>ziehen oder hiermit im Zusammenhänge stehen, waren
<lb/>dreimal in Intervallen von etwa je acht Tagen unter
<lb/>der Namensunterschrift sämmtlicher Griinder durch die- 
<lb/>jenigen öffentlichen Blätter bekannt zu machen, welche
<lb/>in. dem Gerichtsbczirke des demnächstigcn Gcsellschafts-
<lb/>sitzes zu den im Art. l3 des allgemeinen Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs vorgcschriebcnen Bekanntmachungen
<lb/>benutzt werden.

<lb/>&lt;?) Bevor dies geschehen, dürfte weder von irgend einer
<lb/>anderen Seite eine Aufforderung zur Betheiligung bei
<lb/>dem Unternehmen an das Publikum gerichtet, noch die
<lb/>im Abs. 2 des Art. 209 b. vorgeschricbene General- 
<lb/>versammlung abgehalten, noch der Gesellschaftsvertrag
<lb/>in das Handelsregister eingetragen werden.

<lb/>Auch hätten alle späteren öffentlichen Aufforderun- 
<lb/>gen zur Betheiligung an dem Unternehmen, sowie die
<lb/>Einladungen zu jener Generalversammlung diejenigen
<lb/>öffentlichen Blätter speziell zu bezeichnen, welche den
<lb/>obligatorischen Prospekt (b.) enthalten,
<lb/>d) In den gemäß Art. 210 des allgemeinen Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs zu veröffentlichenden Auszug ans dem
<lb/>Gesellschaftsvertrage wäre zugleich der in letzterein an- 
<lb/>gegebene Werth der Apports und der' zu übernehmen- 
<lb/>den Berinögensstücke, sowie die Zahl der Aktien und
<lb/>der Preis, welche für dieselben gewahrt werden, des

<lb/>'29 •
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0306.tif"
                   n="300"
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               <p>

                  <lb/>300 Antrag Preußens beim Bundesrath,

<lb/>gleichen jeder zu Gunsten eines Aktionärs bedungene
<lb/>besondere Vortheil auszunehmen.

<lb/>s) Ein gleichartiger Prospekt (b.) hätte unter der Nainens-
<lb/>unterschrift und Verantwortlichkeit sämintlicher Mit-
<lb/>glieder des Vorstandes und des Aussichtsraths zu er- 
<lb/>gehen, wenn binnen Jahresfrist nach der Eintragung
<lb/>des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister Ver- 
<lb/>mögensstücke übernomrnen werden sollen.

<lb/>t) Die Unterzeichner der obligatorischen Prospekte hätten
<lb/>für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben
<lb/>civil- und kriminalrechtlich zu haften.

<lb/>Ueber etwaige Schadensersatzansprüche hätte der
<lb/>Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden. Eine Ent-
<lb/>laffung von der Haftung für dieselben würde vor
<lb/>Ablauf von etwa drei Zähren nicht stattzufinden haben.

<lb/>g) Endlich wäre eine Strafbestimmung auch gegen die- 
<lb/>jenigen außerhalb der vorgeschriebenen Prospekte er- 
<lb/>gehenden öffentlichen Aufforderungen zur Betheiligung
<lb/>bei Aktienunternehmungen gn richten, welche entweder
<lb/>vor dem Prospekt erlassen oder verbreitet werden (c)
<lb/>oder mittelst Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung
<lb/>wahrer Thatsachen irrthümliche Vorstellungen über die
<lb/>Grundlagen, den Vermögensstand und die Gewinnaus- 
<lb/>sichten des Unternehmens zu erregen oder zu unter- 
<lb/>halten geeignet sind.

<lb/>Hiergegen ist darauf aufmerksam gemacht, daß der obliga- 
<lb/>torischen Aufstellung eines Prospekts kein Werth beigelegt werden
<lb/>dürfe, wenn nicht zugleich mit Effekt vorgeschrieben werden könne,
<lb/>daß derselbe mehr enthalte, als nach Art. 209 und 209 d.
<lb/>Abs. 1 der Gesellschaftsvertrag enthalten muß. Wie ein solcher
<lb/>Prospekt erzwringen werden solle, oder ob etwa die Errichtung
<lb/>der Gesellschaft von einer gewiffen Ausführlichkeit des Prospekts
<lb/>abhängig gemacht werden .könne, sei nicht einzusehen. Ebenso- 
<lb/>wenig könne es sich empfehlen, eine strafrechtliche Verantwort- 
<lb/>lichkeit bestimmter Personen auf etwas anderes zn gründen, als
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0307.tif"
                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>betr. die Nesorm der Aktiengesetzgebung '.c.
</p>
               <p>

                  <lb/>30t
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die nach dem allgemeinen Strafrechte entscheidenden Mo- 
<lb/>mente, zu denen die freiwillige Uebernahme der Verantwortlich- 
<lb/>keit nicht gehöre. Das Verbot, öffentliche Aufforderungen zur
<lb/>Aktienzeichnung vor Bekanntmachung des Prospekts zu erlaffen,
<lb/>würde gleichfalls nicht leicht wirksam werden, da cs durch
<lb/>Zeitungsnachrichten, welche keine unmittelbare Aufforderung ent- 
<lb/>halten, allzrileicht umgangen werden könne. Welcher Zusammen- 
<lb/>hang endlich zwischen der Bekanntmachung des Prospekts und
<lb/>der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehe,
<lb/>sei nicht für alle Fälle zu erkennen, da der Prospekt mtv für
<lb/>den Fall der öffentlichen Aufforderung zur Aktienzeichuung be- 
<lb/>kannt gemacht werden solle und die nach Art. 809 b. zu be- 
<lb/>rufende Generalversamrnlung nur dann erforderlich sei, wenn
<lb/>der Gesellschaftsvertrag nicht zwischen sämmtlichen Aktionären
<lb/>geschlossen sei.

<lb/>Es sei daher vorzuziehcn, die Vorschriften des Art. 209 b.
<lb/>in anderem Sinne weiter zu entwickeln. Nach Abs. 1 desselben
<lb/>seien die hier fraglichen Verabredungen in den Gesellschafts- 
<lb/>vertrag aufzunehmen. Es möge sich darüber streiten lassen,
<lb/>welche Folgen für die Verbindlichkeit der Akticnzcichnungcn ein-
<lb/>treten, wenn derartige Verabredungen getroffen, aber nicht in
<lb/>den Gesellschaftsvertrag ausgenommen sind und nichtsdestoweniger
<lb/>nach Errichtung der Gesellschaft von dem Vorstande zur Aus- 
<lb/>führung gebracht werden. Jedenfalls aber scheine der unter
<lb/>Aufnahme der Verabredungen geschloffene Vertrag auch für die
<lb/>Aktienzeichner nicht einer nochmaligen Genehmigung zu bedürfen,
<lb/>wenn nur die Aktienzeichnung wirklich als Beitritt zu dein Ver- 
<lb/>trage angesehen werden könne. Dies sei nur zulässig, wenn
<lb/>die Genehmigung eine bestimmte Bezugnahme auf den Vertrag
<lb/>enthalte. Ohne diese aber könne auch der Beschlus; einer
<lb/>Generalversammlung, deren Befugnisse nur ans dem geschlossenen
<lb/>Vertrage beruhen, die Zustimmung des Zeichners zu dem Ver- 
<lb/>trage nicht ersetzen, am wenigsten die Zustimmung zu den hier
<lb/>fraglichen außergewöhnlichen Vertragsbestimmungen. Es scheine
<lb/>hiernach zweckentsprechender, statt des im Art. 209 b. erforderten
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0308.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag Preußens beim Bundcsrath,
</p>
               <p>

                  <lb/>Beschlusses der Generalversammlung zur Gültigkeit der Aktien-
<lb/>zeichnung zu verlangen, daß die Zeichenscheine eine Bezugnahme
<lb/>auf den vorher festzustellenden Gesellschaftsvertrag und außer- 
<lb/>dem wörtlich den Znhalt desselben bezüglich der hier fraglichen
<lb/>Verabredungen enthalten. Diese Art der Sicherung der Aktien- 
<lb/>zeichner gegen Uebereilung und Verheimlichung verhindere zu- 
<lb/>gleich die vielfach beliebte Trennung des Gesellschaftsvertrages
<lb/>in mehreren Verhandlungelt und erstrecke sich in keinem Falle
<lb/>auf diejenigen Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag mit
<lb/>abgeschlossen hätten und' gegenwärtig nach Art. 209 b. dennoch
<lb/>im Stande seien, sich durch Abstimmung in der Generalversamm-
<lb/>tung von denselben wieder zu befreien. Die Aufnahme der
<lb/>bezüglichen Verabredungen in das Handelsregister und in den
<lb/>bekannt zu machenden Allszug des Vertrages würde sich hieran
<lb/>leicht anschließen.

<lb/>Selbstverständlich könne auf diesem Wege eine Sicherung
<lb/>nur gegen solche Verabredungen erzielt werden, welche Bedingung
<lb/>des Gesellschaftsvertrages seien. Dagegen werde insbesondere die
<lb/>Uebernahme von Vermögensstücken nach Errichtung der Gesell- 
<lb/>schaft auf diesem Wege nicht getroffen. Zn dieser Beziehung
<lb/>würde sich eine Sicherung gegen derartige Uebernahmen nur
<lb/>in Verbindung mit den gegen Beschlüsse der Gesellschaft dem
<lb/>einzelnen Aktionär überhaupt etwa zu gebellden Schutzmitteln
<lb/>finden taffen.

<lb/>4. Eine Vorsorge könnte noch in den Fällen in Betracht
<lb/>kommen, in denen der Gegenstand eines Aktienunternehmens
<lb/>(Eisenbahnen, Versicherungsullternehmen) einer staatlichen Ge- 
<lb/>nehmigung bedarf (Art. 249 a. §. 3 des Handelsgesetzbuchs).
<lb/>Es könnte angemessen erscheinen, die definitive Entscheidung über
<lb/>Ertheilung der Konzession der Zeit nach hinter die Konstituirung
<lb/>der Gesellschaft zu legen oder zu bestimmen,

<lb/>daß die Statuten solcher Gesellschaften oder die Nach- 
<lb/>träge zu denselben in das Handelsregister erst einge- 
<lb/>tragen werden büxfen, nachdem die Zeichenscheine nebst
<lb/>einem Zeugniß der konzessionirenden Verwaltungsbehörde
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0309.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>l'Sir. die Reform bcr AktiengesetzgeLung :c. 303

<lb/>darüber, daß auf Grimd ihrer das Anlagekapital als
<lb/>nachgewiesen angenommen sei, dem Richter vorgelegt
<lb/>worden.

<lb/>5. Das in dem bestehenden Gesetze begründete Verbot der
<lb/>Ausgabe von Aktien auf den Inhaber vor Einzahlung des
<lb/>ganzen Nominalbetrages ist vielfach beschwerend gefunden. All- 
<lb/>zuerkennen ist auch, daß dieses Verbot den Gesellschaftler schwer
<lb/>zu überwindende Schwierigkeiten rkamentlich in dem Falle be-
<lb/>reitett kann, wenn bei niedrigem Kursstände der alten Aktien
<lb/>mit einer weiterelr Enrissioll vorgegangen werden soll. Indessen
<lb/>die Zulassung der Ausgabe von Aktien unter pari würde nicht
<lb/>nur thatsächlich vielfach Täuschungell herbeisühren, sie würde
<lb/>auch absichtlichzu diesem Behuf benutzt werden. Zeue Schwierig- 
<lb/>keiten können dadurch überwunden werden, daß die neuen Aktiezr
<lb/>iit der Form von Prioritätsaktien ausgegeben werden, welchen
<lb/>der zu vertheilende Gewinn bis zrr eineur gewissen Grade vor- 
<lb/>weg zu ftatten kommt. Die Begünstigung der neuen Aktionäre
<lb/>kann auch, ohne Einräumung einer Priorität, durch Gewäh- 
<lb/>rung eines größeren Gewinnantheils für die neueil SXt'iien bei
<lb/>gleichem Nominalbeträge aller Aktien oder dllrch Gewährung
<lb/>eines gleichen Gewinnantheils für alle Aktien bei geringereru
<lb/>Nominalbeträge der nerlen Aktien erfolgen. Diese letztere Form
<lb/>entspricht der Sache nach genau der Emittirung neuer Aktien
<lb/>unter dem Nominalbeträge; nur ist der den Betrag des Grund- 
<lb/>kapitals ergebende Emissioilskllrs fest und ersichtlich. Doch würde
<lb/>vielleicht die Verschiedenheit des Nominalbetrages oder der Berechti-
<lb/>gimg der neuen Aktien dem Umlaufe derselbeir hinderlich fein und
<lb/>bei Bestimmung eines geringeren Nominalbetrages die gesetzliche
<lb/>Grerlze beofetben (Art. 207 n) im Wege stehen. Alan würde
<lb/>deshalb etwa, um den Umgehungen des bestehenden Rechts vor-
<lb/>zubeugeu, für ben Fall der Erhöhung des Aktienkapitals gestatten
<lb/>können, daß der entsprechende Betrag des Grundkapitals in
<lb/>eine größere Zahl mit den älteren Aktien gleichberechtigter Aktien
<lb/>zerlegt würde, auf welchen ohne Angabe eines Nominalbetrages
<lb/>nur die Zahl der auf die Erhöhung des Kapitals arrsgefertigten
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0310.tif"
                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304 Antrag Preußens beim Bundesrath,

<lb/>Aktien und deren Gleichberechtigung mit den älteren Aktien
<lb/>anzugeben wäre. Für solche Aktien bedürfte selbstverständlich
<lb/>das Verbot der Ausgabe vor Einzahlung des Nominalbetrages
<lb/>einer Modifikation, welche überdies schon durch die Zulassung
<lb/>anderer als in Geld bestehender Einlagen der Aktionäre (Art.
<lb/>209 b) erforderlich wird.

<lb/>6. Der Artikel 210a des Handelsgesetzbuchs erfordert, daß
<lb/>der Anmeldung behufs der* Eintragung in das Handelsregister
<lb/>eine Bescheinigung beigegeben werde, wonach mindestens 10 Pro- 
<lb/>zent, bei Versicherungsgesellschaften wenigstens 20 Prozent, des
<lb/>von jedem Aktionär gezeichneten Betrages eingezahlt seien. Diese
<lb/>Kontrole ist als eine, wenn auch beschränkte Prüfung der So- 
<lb/>lidität der Gesellschaft anzusehen, zu welcher der das Handels- 
<lb/>register führende Beamte außer Stande ist; er wird allzuleicht
<lb/>durch nichtssagende Bescheinigungen hintergangen. Zm bestell
<lb/>Fall findet er, daß die zu gründende Gesellschaft den einzu- 
<lb/>zahlenden Betrag in den Büchern eines oder mehrerer Bank- 
<lb/>häuser hat, wobei dann noch immer fraglich bleibt, ob hiermit
<lb/>dein Gebot der Einzahlung wirklich genüge geschehen ist. Ebenso
<lb/>gewährt der Beschluß der Generalversalnmlung, durch welchen
<lb/>festgestellt werden soll, daß die vorgeschriebene Einzahlung er- 
<lb/>folgt sei (Art. 209 a), nicht eine wirkliche Kontrole, sondern oft
<lb/>nur den schädlichen Schein einer solchen. Es könnte deshalb
<lb/>richtiger sein, den Vorstand, welcher ohne jene Einzahlung den
<lb/>Geschäftsbetrieb beginnt, oder die Eintragung der Gesellschaft in
<lb/>das Handelsregister herbeiführt, verantwortlich zu machen und
<lb/>allenfalls die Eintragung der Gesellschaft in das Register von
<lb/>der bloßen Erklärung, daß die Einzahlung erfolgt sei, abhängig
<lb/>zu machen.

<lb/>7. Die Vorschriften über den Nachweis der Zeichnung des
<lb/>Grundkapitals zu verschärfen, dürfte insoweit wünschenswerth
<lb/>se n, daß im Zusammenhänge mit der unbedingten Verhaftung
<lb/>der Zeichner für den einzuzahlenden Betrag die Vorlegung der
<lb/>Zeichenscheine und eines von dem Vorstand Unterzeichneten und
<lb/>bei dem Handelsregister verbleibenden Verzeichnisses für erfor-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0311.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>betr. die Reform der Aktiengesetzgebung :c. 305

<lb/>derlich erklärt wird, welches über Namen, Stand und Wohn- 
<lb/>ort der Zeichner, sowie über die gezeichneten Beträge Aus- 
<lb/>kunft giebt.

<lb/>II. Nicht mindere Schäden, als sie bei der Gründung von
<lb/>Aktiengesellschaften hervorgetreten sind, hat die Geschäftsführung
<lb/>der Aktiengesellschaften offen gelegt. Ein Hauptgrund liegt theils
<lb/>in der Geschästsunkenntniß, theils in der Indolenz der Aktionäre,
<lb/>welchen im Wege der Gesetzgebung nicht abgeholfen werden kann.
<lb/>Wohl aber wird darauf hinzuwirken sein, daß jedes einzellte
<lb/>durch das Gesetz vorgesehene Organ der Gesellschaft den Inten- 
<lb/>tionen des Gesetzes gemäß auch faktisch funktionirt, vor allein
<lb/>eines Hinausgehens über die ihm angewiesenen Grenzen feiner
<lb/>Aufgabe und eines Uebergriffs in die Fnnktionsgebiete der übri- 
<lb/>gen Organe sich enthält. Die hiermit bereits angebeuteteu Vor- 
<lb/>würfe treffen in erster Reihe den Aufsichtsrath. Seilt Beruf
<lb/>besteht gesetzlich in der Ueberwachung der Geschästsführultg.
<lb/>Tatsächlich aber gestaltet sich das Verhältniß lneist dahin, daß
<lb/>entweder die Mitglieder eine über den Bezug der Saiiticme
<lb/>hinausgehende Thätigkeit überhaupt kaum enlwickellt, oder der
<lb/>Aufsichtsrath sowohl dem Vorstande wie der Generalversamin-
<lb/>lung gegenüber soweit übergreift, daß in seilten Händen der
<lb/>Schwerpunkt der gesalnmten Leitung des Unternehmens liegt
<lb/>und damit eine der Verwaltultg selbständig und utxbefangen ge- 
<lb/>genüberstehende Kontrole überhaupt aufhört. Den Aktionärelt
<lb/>geht vielfach die Möglichkeit ab, berechtigte Interessen zur Gel- 
<lb/>tung zu bringen, wenn einmal Sonderinteressen eiltzelner zur
<lb/>Herrschaft gelangt sind, und die Beseitigung dieser Mißstände
<lb/>erfordert das Eingreifen der Gesetzgebuitg.

<lb/>Das gesetzliche Gebot der Bilduitg eines Aussichtsraths
<lb/>bildet für die hierauf bezüglichen Maßregeln den gesetzlichen
<lb/>Vorgang. Der Aufsichtsrath ist bereits als ein nicht auszu- 
<lb/>schließendes Grundrecht der Aktionäre gebildet. Malt braucht
<lb/>auf dem damit eingeschlagenen Wege ltur sortzugeheil, uin den
<lb/>Jnteresseit der Aktionäre gegen die ihnen volt den eigenen Or- 
<lb/>ganen der Gesellschaft drohenden Gefahren zu Hülfe zu kominen.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0312.tif"
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               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag Preußens t-cim BundcSraih,
</p>
               <p>

                  <lb/>Von diesen GestchtspuuA'n aus kommen folgende Punkte
<lb/>in Betracht.

<lb/>8. lieber die civilrechtliche Haftbarkeit der Mitglieder des
<lb/>Aussichtsraths und des Vorstandes bestimmen die Artikel 225 b,
<lb/>241, 248 des Handelsgesetzbuchs. Daneben ist eine Haftung
<lb/>gegen die Gesellschaft aus der Vertragsähnlichen oder wirklich
<lb/>vertragsmäßigen Uebernahme ihrer Pflichten Herzuleilen. Gleich- 
<lb/>wohl wird eirie Prüfung 'nicht auszuschließen sein, ob und in
<lb/>welcher Weise etwa diese Haftbarkeit, sei es der Gesellschaft, sei
<lb/>es Dritten gegenüber - auch für den Fall einer nur kulposen
<lb/>Verletzung — auszudehnen sein möchte; namentlich möchte sich
<lb/>eine Bestimmung empfehlen, wonach der Richter auch hier nach
<lb/>freiem Ermessen über etwaige Schadenersatzansprüche zu ent- 
<lb/>scheiden hat.

<lb/>9. Was die strafrechtliche Haftung anlangt, so regelt sich
<lb/>dieselbe zur Zeit für die Mitglieder des Aufsichtsraths nach
<lb/>Artikel 249, für die des Vorstandes nach eben diesem und dem
<lb/>folgenden Artikel des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs.
<lb/>Auch diese Bestimmungen scheinen nicht weit genug zil gehen.
<lb/>Sie werden auszudehnen sein auf alle Fälle einer das öffent- 
<lb/>liche Interesse berührenden Gesetzesverletzung. Nur beispielsweise
<lb/>ist in dieser Beziehung an das Verbot des Erwerbes und der
<lb/>Amortisation eigener Aktien zu erinnern (allgemeines Deutsches
<lb/>Handelsgesetzbuch Artikel 215). Dasselbe wird zur Zeit als eine
<lb/>lex imperfecta angesehen werden müssen.

<lb/>10. Bei den seit dem Gesetze von 1870 gebildeten Aktien- 
<lb/>gesellschaften hat sich der Aufsichtsrath vielfach als Verwaltungs- 
<lb/>rath gestaltet, welcher einerseits den Vorstand in seiner Aktion
<lb/>beschränkt urtb andererseits wichtige Funktionen der General- 
<lb/>versammlung an sich zieht. Bei der Berathung des Gesetzes
<lb/>von 1870 waren die Anschauungen über die Bedeutung des
<lb/>Aufsichtsraths nicht völlig klar gewesen. Schon damals aber
<lb/>wurde der Aufsichtsrath vielfach als Verwaltungsrath aufgefaßt.
<lb/>Der Aufsichtsrath bestand schon vor dem Gesetze von 1870 bei
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0313.tif"
                   n="307"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>berr. tic Gefeint der Aktiengesetzgebung :c.
</p>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>den Komrnarrditgesellschaster: auf Aktien. Bei diesen beruhte er
<lb/>auf dem Gedanken, daß der persönlich haftende Gesellschafter,
<lb/>welcher ein selbständiger Theil der Gesellschaft ist, sich eine fort- 
<lb/>dauernde Aufsicht gefallen lassen mich. Zst nun auch bei der
<lb/>Aktiengesellschaft keineswegs derselbe Gedanke 311 Grunde zu
<lb/>legen, da der Vorstand ebenso wie der Aufsichtsrath nur Organ
<lb/>der Gesellschaft ist, so bleibt doch immer dies, daß neben beut
<lb/>Vorstande ein Aufsichtsorgan bestehen soll.

<lb/>Von dieser: Betrachtungen ausgehend, ist in Erwägung
<lb/>gekommen, ob nicht der Gedanke des Gesetzes, nach welchen: die
<lb/>Bildung des AirssichtLraths obligatorisch ist, nur dam: zur Aus- 
<lb/>führung gelange, wein: letzterer vor: der Verwaltung gänzlich
<lb/>ausgeschlossen werde, so daß der Vorstand frei von der Znstim-
<lb/>mung des Arlfsichtsraths zu har:deln befugt sei, unb wenn er
<lb/>in gewissen Fällei: nicht rrrit der im allgemeinen gestatteter:
<lb/>Selbständigkeit Handel:: soll, ihm für diese Fälle aridere Per- 
<lb/>sonen, etwa ein Verwaltungsrath beigegeber: werder: muss e.
<lb/>Eine fortlaufende Kenntnißnahme vor: der Verioaltnrrg bilde
<lb/>zwar eine erhebliche Erleichterung gehöriger Aufsicht, diese
<lb/>Kenntnißnahme schlage aber allzuleicht in eine wirkliche ^heil-
<lb/>nahme ar: der Verwaltung irr der Art urr:, daß der Vorstarrd
<lb/>an die Zustimmung des Aussichtsraths sich binde oder gebnrrdei:
<lb/>werde. Urcker dieser Voraussetzung werde aber die vorr: Gesetz
<lb/>gewollte Aufsicht aufgegeber:.

<lb/>Vor: der anderer: Seite wird auf den schor: angebeuteten
<lb/>Gesichtspunkt Gewicht gelegt, daß namentlich bei größerer: Unter- 
<lb/>nehmungen und komplizirter: Verwaltunger: eirre vollkormner: er- 
<lb/>schöpfende und Zuverlässige Revisior: kaum rnöglich fei, ohrre daß
<lb/>der Revisor mehr oder rninder leiterrde Fühlurrg mit der Ver- 
<lb/>waltung behalte. Auch wird darauf hingewieser:, daß dem Zu- 
<lb/>nächst zr:r Verwalturrg berufenen Vorstande mit Rücksicht aus
<lb/>die Schwerfälligkeit der Aktion der Gei:eralversarr:rnlung nicht
<lb/>die letztere allein ohne jede Zwischenstelle gegenübergestellt fein
<lb/>dürfe — eine Erwägung, die event. wiederurn auf die Ein-
<lb/>schiebrlng eines dritten Orgarrs hinführen körurte.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0314.tif"
                   n="308"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag Preußens beim Bundesrath,
</p>
               <p>

                  <lb/>Eins möchte unbedingt untersagt werden können und
<lb/>muffen — das ist: die Delegation von Aufsichtsrathsmitgliedern
<lb/>in den Vorstand. Es kommt vor, daß auf diesem Wege der
<lb/>Vorstand als selbständiges Organ geradezu verschwindet und der
<lb/>Aufsichtsrath schließlich nur noch seine eigene Verwaltung „über- 
<lb/>wacht", daß — mit anderen Worten — der „Aufsichtsrath"
<lb/>allen Intentionen und der ganzen Anlage des Gesetzes zuwider,
<lb/>sich schließlich zu einem förmlichen „Verwaltungsrath" gestaltet.

<lb/>11. Es gilt ferner, die Stellung der Gesellschaftsorgane,
<lb/>namentlich des Aufsichtsraths gegenüber der Generalversamm- 
<lb/>lung, thunlichst an die im Gesetze beabsichtigten Grenzen zu
<lb/>binden. Die Uebertragung von Rechten der Generalversamm- 
<lb/>lung an die Gesellschaftsorgane ist als eines der Mittel üblich
<lb/>geworden, um unberechtigte Sonderinteressen dauernd zur Herr- 
<lb/>schaft in der Gesellschaft zu bringen. Sie hat dem Handels- 
<lb/>gesetzbuche von vornherein durchaus fern gelegen. Diese Ueber- 
<lb/>tragung ist es vorzugsweise, welche das nur zur Aufsicht bestellte
<lb/>Organ unwillkürlich zur Theilnahme an der Verwaltung treibt,
<lb/>indenr der Vorstand in dem Widerspruche des Aufsichtsraths den
<lb/>Widerspruch der Generalversammlung, und noch mehr in der
<lb/>Zustimmung des Aufsichtsraths zu einzelnen Verwaltungsakten
<lb/>die Zustimmung der Generalversainmlung zu finden glaubt und
<lb/>sich selbst durch Gehorsam gegen die „Beschlüsse" des Aussichts- 
<lb/>raths zu decken sucht. Werden die Gesellschaftsorgane auf die
<lb/>in ihren gesetzlichen Funktionen begründeten Schranken zurück- 
<lb/>gewiesen, so läßt sich wenigstens einiger Erfolg auch nach der
<lb/>Seite Hill hoffen, daß die Generalversammlungen aus ihrer bis- 
<lb/>herigen Bedeutungslosigkeit heraustreten. Letztere ist von den
<lb/>schwersten Unzilträglichkeiteir begleitet gewesen, während es der
<lb/>Gesetzgebung an der Möglichkeit fehlt, hiergegen mit entschieden
<lb/>durchgreifenden direkten Mitteln einzuschreiteir.

<lb/>Es wird hiernach die Entscheidung in gewissen Fragen
<lb/>unter allen Umständen in den Händen der Generalversammlung
<lb/>zu belassen sein, so daß dieselbe weder durch Statut noch durch
<lb/>besonderen Beschluß anderen Organen übertragen werden darf.
<lb/>Zweifel bestehen, nach welcher Richtung hin diese Fragen des
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0315.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>betr. die Reform der Altiengesetzgebung rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>näheren zu bestimmen sind. Es können namentlich die für die
<lb/>finanziellen Schicksale des Unternehmens besonders wichtigen
<lb/>Punkte bezeichnet werden; vor allem die Erhöhung des Grund- 
<lb/>kapitals, die Bestimmung des dabei einzuhaltenden Emissions- 
<lb/>kurses und die Aufnahme von Anleihen — in zweiter Linie
<lb/>etwa noch die Dispositionen über den Reservefonds und die
<lb/>Fixirung der den Vorstandsmitgliedern und den Gesellschasts-
<lb/>beamten zuzubilligenden Tantieme. Man kann andererseits die
<lb/>Grenze nicht sowohl in der größeren oder geringeren Wichtig- 
<lb/>keit, sondern in der Natur des Gegenstandes finden: ob derselbe
<lb/>unter die Vertretung der Gesellschaft nach außen oder zu den
<lb/>inneren Angelegenheiten derselben gehört. Zu diesen inneren
<lb/>Angelegenheiten wären dann die Verfassung der Gesellschaft und
<lb/>das Rechtsverhältniß der Gesellschaftsorgane zu rechnen. Durch
<lb/>eine dementsprechende Bestimmung würde nicht blos bei der Er- 
<lb/>richtung der Gesellschaft ein Damm gegen ungünstige Vertrags- 
<lb/>schlüffe aufgerichtet, sondern insbesondere auch ein Schutz gegen
<lb/>Aenderungen des Statuts gewährt, dessen insbesondere ältere
<lb/>Gesellschaften um so mehr bedürfen, als den Minoritäten der- 
<lb/>selben der in dem Erforderniß landesherrlicher Genehmigung
<lb/>liegende Schutz ohne jedes Aequivalent verloren gegangen ist.

<lb/>12. Zm übrigen wird, um die Stellung der Generalver- 
<lb/>sammlung zu Hebens nur noch dahin Vorkehrung getroffen wer- 
<lb/>den können, daß der in der Generalversammlung vertretene
<lb/>Mehrheitswille nicht gefälscht, daß er ferner ausreichend formell
<lb/>konstatirt und endlich für alle Betheiligten jederzeit leicht erkenn- 
<lb/>bar gemacht werde. Die beiden letzteren Punkte hängen zum
<lb/>Theil mit denjenigen Vorschlägen zusammen, welche demnächst
<lb/>in Beziehung auf die Erweiterung der Individualrechte der
<lb/>Aktionäre in Betracht gezogen werden sollen. Besonders von
<lb/>diesen Gesichtspunkten aus scheint es wünschenswerth, daß die
<lb/>Beurkundung der Beschlüsse der Generalversannnlung in gericht- 
<lb/>licher oder notarieller Form erfolge und die Veröffentlichung der
<lb/>Protokolle — sei es auch nur mittelst Niederlegung derselben bei
<lb/>dem Handelsrichter und Zulassung der Einsicht seitens jedes
<lb/>Beiheiliaten — als Regel vorgeschrieben werde.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0316.tif"
                   n="310"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>310 Antrag Preußens beim Bundesratb,

<lb/>13. Gegen die Fälschung des Mehrheitswillens dürfte nach
<lb/>den Vorgängen des neuesten belgischen (Art. 131) und des
<lb/>französischen Gesetzes von 1867 (Art. 13, 45) der Erlaß einer
<lb/>Strafbestimmung sich empfehlen, welche verhindert, daß, wenn
<lb/>die Stimmenzahl des einzelnen Aktionärs beschränkt oder das
<lb/>Stimmrecht desselben ausgeschlossen ist, nicht durch Vertheilung
<lb/>oder Uehertragung seines Aktienbesitzes die Vorschriften des
<lb/>Statuts oder des Gesetzes umgangen werden; die in den ZK.
<lb/>271, 272 des Strafgesetzbuchs dieserhalb bereits enthaltenen Be- 
<lb/>stimmungen erscheinen nicht für alle Fälle ausreichend. Dage- 
<lb/>gen dürfte in dem bestehenden Rechte bereits begründet' fein,
<lb/>daß ein in solcher Weise zu Stande gekommener Generalver- 
<lb/>sammlungsbeschluß civilrechtlich unverbindlich ist.

<lb/>14. Ferner möchte sich, eine Bestimmung des Inhalts em- 
<lb/>pfehlen, daß etwa 14 Tage vor der ordentlichen Generalver-
<lb/>sammlung jedem Aktionär — wenn mich nur auf Verlangen
<lb/>— die Inventur und die Bilanz nebst etwaigen Revisions- 
<lb/>bericht zugänglich gemacht werden müssen (französisches Gesetz
<lb/>vor: 1867 Art. 35). Erfolgt die Mittheilung dieser Vorlagen
<lb/>erst in der Generalversammlung selbst, so ist es in den seltensten
<lb/>Fällen den Aktionären möglich, daraus alsbald die Grundlagen
<lb/>für ein sicheres Urtheil zu gewinnen. Dieseln Mangel all Jn-
<lb/>fornlatioll und an Gelegenheit dazu wird um so lnehr vorge-
<lb/>beugt werden müssen, als denselben die übrigen Gesellschafts-
<lb/>orgalle nur zu oft zur Geltendlnachung ihrer Sonderinteressen
<lb/>auf Kosten der Gesammtheit ausbeuten.

<lb/>15. Elldlich ist noch ein auf die Zllsammenberufullg der
<lb/>Generalversammlung bezüglicher Vorschlag dahin empfohlen, daß
<lb/>eine gewisse Quote der Aktionäre für berechtigt erklärt wird,
<lb/>eine solche Berufuilg durch den Richter zu veranlassen, sei es,
<lb/>daß dieser zu der Berufung ermächtigen oder die Organe der
<lb/>Gesellschaft zu derselben nöthigen soll. Es würoe hierdlirch der
<lb/>Fall betroffen werden, daß die zu der Berufung zunächst berech-
<lb/>tigtell oder verpflichteten Gesellschaftsorgane einem bezüglichen
<lb/>gesetz- oder statrltenmäßigen Anträge überhaupt nicht oder nicht
<lb/>rechtzeitig. Folge geben. Durch die in der Praxis hervorge-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0317.tif"
                   n="311"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>&amp;etr. die Reform der Aktiengesetzgebung re.
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>trctcnc Beherrschung der Aktiengesellschaften durch Kotericen,
<lb/>welche sich der Organe der Gesellschaft bemächtigt haben, ist
<lb/>auch die Ausfüllung dieser Lücke des Gesetzes genügend gerecht- 
<lb/>fertigt. Nur als eine Ergänzung dieser Maßregel würde sodann
<lb/>die Wahl des Vorsitzenden jeder Generalversanunlung durch
<lb/>diese unter Leitung desjenigen, welcher die Versammlung be- 
<lb/>rufen hat, zu betrachten sein.

<lb/>III. Der letzte zu erwähnende Gegenstand betrifft die In- 
<lb/>dividualrechte der Aktionäre. Das allgemeine Deutsche Handels- 
<lb/>gesetzbuch gewährt in dieser Beziehung nur ein Minimum, und
<lb/>die Rechtsprechung geht in Uebereinstimmung mit der Theorie,
<lb/>obschon die Meinungen getheilt sind, doch im allgemeinen nicht
<lb/>erheblich weiter zu gunsten der einzelnen Aktionäre. Vom ju- 
<lb/>ristischen Standpunkt aus läßt es sich vertheidigen, daß nach
<lb/>außen zwar neben den Rechten der Gesellschaft Individualrechte
<lb/>überhaupt nicht existiren, im Innern der Gesellschaft aber, ins- 
<lb/>besondere in dem Verhältnisse zu den Organen der Gesellschaft,
<lb/>jeder Aktionär für sich allein und ohne Rücksicht auf den Willen
<lb/>der Gesammtheit, die Rechtmäßigkeil und Zweckmäßigkeit aller
<lb/>Akte der Gesellschaft in Frage ziehen kann. Es scheint jedoch
<lb/>klar, daß diese äußerste Konsequenz, wenn sie auch für die in
<lb/>ihren Rechtsverhältnissen ähnlichen Gewerkschaften zugelassen ist
<lb/>(8. 315 des Berggesetzes vom 24. Juni 3865), mindestens für
<lb/>die handeltreibenden Aktiengesellschaften die denselben nöthige
<lb/>Kraft der Aktion aufs äußerste gefährden würde. Die Aussicht
<lb/>des Einzelnen auf eine schließliche Geltendmachung seiner Son- 
<lb/>derrechte könnte auch leicht zu fernerer Abschwächung der ohne- 
<lb/>hin viel zu geringen Neigung, den in erster Reihe sich darbie- 
<lb/>tenden Weg einer Anrufung der Generalversanunlung zu be- 
<lb/>trete», führen.

<lb/>Demungeachtet wird nach einigen Richtungen hin eine Er- 
<lb/>weiterung der Individualrechte befürwortet werden können. Der
<lb/>innere Grund der Beschränkung scheint nämlich da aufzuhören
<lb/>und muß folgeweise auch die Beschränkung selbst ihre Grenze
<lb/>finde», wo die Gemeinschaft mir als Mittel zu einem materiellen
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0318.tif"
                   n="312"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>312 Antrag Preußens beim Bundesrath,

<lb/>Eingyff in solche Rechte des Einzelnett benutzt wird, welche das
<lb/>Band der Gemeinschaft überhaupt nicht berührt oder umfaßt.

<lb/>16. Von diesem Gesichtspunkt aus möchte den einzelnen Aktiv- -
<lb/>nären das Recht zugestanden werden können, in allen Fällen der
<lb/>Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen Ersatz- 
<lb/>ansprüche wegen des ihnen aus vertretbarer Verschuldung der
<lb/>Gesellschaftsorgane erwachsenen Schadens gegen diese — wenn
<lb/>auch erst nach vergeblich erfolgter Anrufung der Generalver- 
<lb/>sammlung oder unter gewissen sonstigen formellen Beschränkungen
<lb/>— selbständig geltend zu machen.

<lb/>17. Zur Ausgleichung zwischen dein formalen Gesichtspunkt
<lb/>der Personeneinheil und der Rücksicht auf das rnaterielle Inte- 
<lb/>resse des Einzelnen erscheint es ferner zulässig, daß auch für
<lb/>diejenigen Fälle, in denen eine Verletzung des Gesetzes oder
<lb/>Statuts zwar noch nicht positiv behauptet werden kann, doch
<lb/>aber nach Lage der Umstände als wahrscheinlich anzusehen ist,
<lb/>ein Individualrecht auf nähere Feststellung des Thatbestandes
<lb/>statuirt werde. Aehnliche Bestimmungen finden sich bereits in
<lb/>mehreren ausländischen Gesetzgebungen — u. a. in der englischen
<lb/>(Comp. Act von 1862 Sect. 56 ff.) und in der belgischen
<lb/>(Gesetz vom 28. Mai 1873 Art, 124). Ob und inwieweit es
<lb/>geeignet sein würde, hierfür die Mitwirkung des Gerichts in
<lb/>Anspruch zu nehmen, steht nicht außer Zweifel. Eventuell würde
<lb/>im Anschluß an diese erwähnten Vorgänge das Verfahren etwa
<lb/>in der Art zu regeln sein, daß der Antrag von einem, \ des
<lb/>Grundkapitals vertretenden Theile der Aktionäre zu stellen und
<lb/>durch nähere Angabe 'eveni, auch Bescheinigung derjenigen Tat- 
<lb/>sachen, auf welchen die Annahme der Verletzung des Gesetzes
<lb/>oder Statuts beruht, zu begründen wäre, daß demnächst unter
<lb/>Mitwirkung der Majorität und Minorität der Aktionäre das
<lb/>Gericht nach summarischer Prüfung und Vorläufiger Anhörung
<lb/>des Vorstandes über die Einleitung der Untersuchung zu be- 
<lb/>schließen, im Falle der Einleitung Richtung und Ziel der Unter- 
<lb/>suchung zu bezeichnen und einen Kommissar mit der Ausfüh- 
<lb/>rung zu beauftragen hätte, daß endlich nach Abschluß der Un- 
<lb/>tersuchung von dem Kommissar über das Ergebniß Bericht zu
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0319.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>betr. die Reform der Aktiengeietzgebimg :c. 313

<lb/>erstatten und dieser, soweit das Gericht ihn dazu geeignet finbctr
<lb/>öffentlich auszulegen wäre.

<lb/>18. Auch nach einer anderen Seite hat die Berücksichti- 
<lb/>gung der Aktionäre als einzelne Personen im Gegensätze zu der
<lb/>Gesellschaft im Handelsgesetzbuch nur eine gelegentliche Beachtung
<lb/>gefunden. Die Beschlüsse der Gesellschaft sind nicht Beschlüsse
<lb/>der Aktionäre, sondern der Gesellschaft, konuuen aber durch die
<lb/>Mitwirkung der Aktionäre zu Stande. Wenn hiernach formell
<lb/>eine solche Personenverschiedenheit zwischen der Gesellschaft unb
<lb/>den Aktionären besteht, daß die Gesellschaft auf Grund eines
<lb/>von den Aktionären gefaßten Beschlusses mit ben einzelnen
<lb/>Aktionären kontrahiren kann, sofern es nur gelingt, andere
<lb/>physische Personen als Vorstand der Gesellschaft hinzustellen, so
<lb/>ist doch nicht zu verkennen, daß es nichts weiter als ein grobes
<lb/>Mittel widerrechtlicher Benachtheiligung der Gesellschaft ist, wenn
<lb/>einzelne Aktionäre ihr Stinnnrecht benutzen, um sich selbst Son-
<lb/>dervortheile zu verschaffen. Das Handelsgesetzbuch schließt die
<lb/>Betheiligten nur im Falle des Art. 209 b von der Beschluß- 
<lb/>fassung aus xutb befördert hierdurch die Annahme, daß im
<lb/>übrigen der Mißbrauch des Stilnmrechts zu eigenem Vortheil
<lb/>erlaubt sei. Es könnte hiernach für wünschenswerth erachtet
<lb/>werden, allgemein festzustellen, daß kein Aktionär in der Gene- 
<lb/>ralversammlung oder im Vorstände der Gesellschaft burcb Teil- 
<lb/>nahme an der Abstimmung zur Dechargeleistung für seine eigene
<lb/>Verwaltung oder zu Statutänderungen, welche ihm einen be- 
<lb/>sonderen Vortheil gewähren, oder zu den: Abschlüsse eines Ver- 
<lb/>trages Mitwirken darf, bei welchem er selbst als Mitkontrahent
<lb/>oder durch Theilnahme an den Vortheilen eines Mitkontrahenten
<lb/>außer der Gesellschaft selbst betheiligt ist, und daß ein Zuwider- 
<lb/>handeln gegen diese Vorschrift, abgesehen von den Strafvor- 
<lb/>schriften gegen das Vorschieben anderer Personen zur Stimm- 
<lb/>abgabe und von der Anfechtbarkeit des gefaßten Beschlusses für
<lb/>allen daraus entstehenden Schaden verantwortlich, vielleicht auch
<lb/>strafbar macht.

<lb/>IV. Zu berühren ist schließlich die Frage, inwieweit durch

<lb/>Archiv nir deutsches Handels- u. Wechselrecht. DL. o5 IM
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0320.tif"
                   n="314"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>Antrag Preußens beim Bundesrath re.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Gesetzgebung in die Rechtsverhältnisse bereits bestehender
<lb/>Aktiengesellschaften eingegriffen werden kann. Als Grundsatz
<lb/>wird festzuhalten sein, daß die Rechtsverhältnisse jeder bestehen- 
<lb/>den Gesellschaft eine vertragsmäßige Grundlage haben und daß,
<lb/>soweit diese in Frage kommt, die Gesetzgebung nicht eingreifen
<lb/>soll. Ebenso wird aber anzunehmen sein, daß die Gewährung
<lb/>der Mittel zur Geltendmachung bestehender Rechte diese ver- 
<lb/>tragsmäßige Grundlage nicht berührt und daß der gesetzliche
<lb/>Ausschluß des Mißbrauchs gesetzlicher Rechte als bloße Dekla- 
<lb/>ration des Gesetzes zugelassen werden kann. Inwieweit hier- 
<lb/>nach die einzelnen Zur Erörterung gezogenen Vorschläge auch
<lb/>auf bestehende Aktiengesellschaften anzuwenden sind, wird bei
<lb/>einem jeden derselben besonders zu erwägen sein.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084638_nf10+1877_0321.tif"
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               <title level="a" type="main">Nachruf</title>
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               <title level="a" type="sub">App.-Ger.-Rath Voigtel in Magdeburg</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084638_nf10+1877_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>W a ch ruf.
</p>
            <p>

               <lb/>Am 18. Dezember v. I. hat der Tod abermals einge- 
<lb/>griffen in die Reihe unserer Mitarbeiter: Herr Appellations-
<lb/>gerichtsrath Aoigtet ist am 18. Dezember v. Z. in Baden-
<lb/>Baden verstorben. Geboren am 28. Mai 1827 hat ihn im
<lb/>besten Mannesalter der Tod abberufen. Seine Schulbildung
<lb/>erhielt er in Magdeburg, die akademische in Halle und Berlin.
<lb/>Seine Vaterstadt Magdeburg bildete auch vorzugsweise den
<lb/>Schauplatz seiner Thätigkeit im Staatsdienste; zuletzt fungirte
<lb/>er als Rath am dortigen Appellationsgerichte.

<lb/>Durchaus praktischer Zurist und von großem Werthe für
<lb/>die Richterkollegien, denen er im Laufe der Zeit angchört hat,
<lb/>wurde er stets von regem Interesse zu einer wissenschaftlichen
<lb/>Behandlung des ihm reich zufließenden Rechtslebens gedrängt.
<lb/>Den Lesern unseres Archivs, dem er von Anbeginn an ein treuer
<lb/>Freund war und bis zuletzt verblieb, ist seine Thätigkeit aus
<lb/>den verschiedensten Beiträgen bekannt.

<lb/>Nirgends sich vordrängend,' betrachtete er Alles mit leb- 
<lb/>haftem Interesse, stets lieber Konflikte vermeidend, als zu irgend
<lb/>welchem Eingreifen geneigt. Nie aber hat er die Schwäche ge- 
<lb/>habt, seine Meinung zu verleugnen, wenn er einmal sie aus- 
<lb/>zusprechen berufen war.

<lb/>Schwere körperliche Leiden hatten ihn schon seit Jahren
<lb/>heimgesucht; in Baden-Baden, wo er Besserung zu finden hoffte,
<lb/>erlag seine zarte Natur und uns erübrigt nichts, als dem
<lb/>Dahingeschiedenen ein dankbares Andenken zu bewahren.

<lb/>Die Red.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084638_nf10+1877_0322.tif"
             n="316"
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         <div xml:id="d8286e30164">
            <head>Druckfehlerberichtigung</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084638_nf10+1877_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>Drnckfehlerberichtigung.
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>Auf Seite 92 des vorigen Heftes hat ein Jrrthum beim
<lb/>Drucke stattgefunden. Wir bitten unsere geehrten Abonnenten:

<lb/>Die Ueberschrist einschließlich der Nummer III. zu
<lb/>streichen und die mit * bezeichnte Anmerkung als ein- 
<lb/>leitende Worte zu betrachten.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Red.
</p>
         </div>
         <pb facs="2084638_nf10+1877_0323.tif"
             n="317"
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         <div xml:id="d8286e30209"
              type="section"
              subtype="Rechtsprechung"
              n="C.">
            <head>
               <title level="a" type="main">Rechtsgrundsätze königl. preußischer Gerichtshöfe</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Voigtel, ...">Von Herrn App.-Ger.-Rath Voigtel in Magdeburg</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>C. RechtsgrundsäHe königlich preußischer
</p>
            <p>

               <lb/>Von Herrn AppellatiorrsgerichtSrath Voigtel in Magdeburg f.
</p>
            <p>

               <lb/>1875.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Handelsgesetzbuch.

<lb/>Art. 114, 117 H.-G.-B.

<lb/>Der einer offenen Handelsgesellschaft auferlegte Eid
<lb/>ist, wenn es der Gegentheil verlangt, auch von denjenigen Ge- 
<lb/>sellschaftern zu leisten, die von der Geschäftsführung aus- 
<lb/>geschlossen sind.

<lb/>Der Eid gilt nur als geschworen, wenn er von sämmt-
<lb/>lichen schwurpflichtigen Gesellschaftern geleistet ist.

<lb/>Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Naum- 
<lb/>burg vom 23. Januar 1875. (Busch Archiv Bd.
<lb/>32 S. 349.)

<lb/>Art. 163 H.-G.-B.

<lb/>Wenn ein Mitglied einer vor Einführung des Handels- 
<lb/>gesetzbuches gegründeten Handelsgesellschaft zwar nach Inhalt
<lb/>des Gesellschaftsvertrages nur bis zu einem bestimmten
<lb/>Betrage für die Gesellschaftsschulden haften soll, dies
<lb/>aber nicht bekannt gemacht ist — so haftet das Mitglied
</p>
            <p>

               <lb/>") Vergl. Bd. 31 S. 292—310.

<lb/>Archiv für deutsches Handels, u. Wechfelrecht. Bd. 35.
</p>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <pb facs="2084638_nf10+1877_0324.tif"
                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>316 Rechtsgrundsätze königs. preußischer Gerichtshöfe.

<lb/>dennoch. Dritten gegenüber, auch nach Einführung des
<lb/>Handelsgesetzbuchs für die seitdem begründeten Gesellschafts-
<lb/>schulden solidarisch selbst dann, wenn der andere Mitinhaber
<lb/>als alleiniger Inhaber im Handelsregister eingetragen
<lb/>und bekannt gemacht ist.

<lb/>Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm
<lb/>vom 24. März 1875. (Grüchot Beiträge Zahrg.
<lb/>19 S. 848.)

<lb/>Art. 209 b. H.-G.-B.

<lb/>Die nicht in baarem Gelde bestehenden Einlagen,
<lb/>welche ein Aktionär gemäß Art. 209 b. in Anrechnung auf das
<lb/>Grundkapital der Gesellschaft gemacht hat, unterliegen dem
<lb/>Werthstempel von 1 Prozent nach dem Stempelgesetze
<lb/>vom 7. März 1822.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin vom
<lb/>9. November 1874. (Grüchot Beiträge Zahrg.
<lb/>19 S. 768.)

<lb/>Art. 271 Nr. 1 H.-G.-B.

<lb/>Ein Vertrag, durch welchen der Besitzer eines Gutes die
<lb/>auf demselben gewonnene Milch unter Einräumung gewisser
<lb/>Nebenvortheile (freie Wohnung rc.) für einen bestimmten Preis
<lb/>dem Abnehmer zur Weiterveräußerung überläßt, ist nicht
<lb/>ein Pachtvertrag, sondern ein Kaufvertrag und ein
<lb/>Handelsgeschäft.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (III. Se- 
<lb/>nat) vom 8. Zuni 1874. (Entscheidungen Bd. 72
<lb/>S. 187.)

<lb/>Art. 273, 274 H.-G.-B.

<lb/>Die einem Kaufmann von einem Nichtkaufmann für
<lb/>die Erfüllung eines Handelsgeschäfts geleistete Bürgschaft ist
<lb/>ein Handelsgeschäft.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Se-
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0325.tif"
                n="319"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechisgrundsatze k'önigl. preußischer Gerichtshöfe.
</p>
            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>nat) vom 11. Juni 1874. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 91 S. 290.)

<lb/>Art. 282, 283 H.-G.-B.

<lb/>Bei Entschädigungs-Ansprüchen aus obligatori- 
<lb/>schen Verhältnissen trifft denjenigen, welcher sich zu einer
<lb/>Leistung verbindlich gemacht und dieselbe nicht erfüllt hat, die
<lb/>Beweislast, daß ihm ein vertretbares Versehen nicht zur
<lb/>Last falle.

<lb/>Dies gilt nicht nur dann, wenn der Schuldner nach der
<lb/>Natur des Vertrages für jedes Versehen hastet, sondern
<lb/>auch dann, wenn er nur für Arglist oder grobes Versehen
<lb/>hastet und die Schadenssorderung lediglich auf die gänzliche
<lb/>Nichterfüllung des Vertrages gestützt wird.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Se- 
<lb/>nat) vom 21. Januar 1875. (Entscheidungen Bd.
<lb/>74 S. 153.)

<lb/>Art. 284 H.-G.-B.

<lb/>Derjenige, welcher sich von dem anderen Kontrahenten für
<lb/>den Fall der Nichterfüllung des mit ihm geschlossenen Vertrages
<lb/>eine Konventionalstrafe hat versprechen lassen, und von
<lb/>dem Anderen nach erfolgter Verwirkung der Strafe die Ver- 
<lb/>tragserfüllung angenommen hat, ohne sich die Zahlung
<lb/>der Strafe vorzubehalten, ist so anzusehen, als hätte er dem
<lb/>Anderen die Zahlung der Strafe erlassen.

<lb/>Ein diesfälliger ausdrücklicher oder schriftlicher Verzicht auf
<lb/>die Konventionalstrafe bedarf zu seiner Gültigkeit nicht noch der
<lb/>Annahme.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (I. Se- 
<lb/>nat) vom 23. Januar 1874. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 91 S. 40.)

<lb/>Art, 285 H.-G.-B.

<lb/>Der Aufruf eineö Kaufes von Seiten des Verkäufers kraft
<lb/>einer im Kontrakte vorgesehenen lex commissoria hat ge-

<lb/>22*
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0326.tif"
                n="320"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>RechLSgrundsätze königl. preußischer Gerichtshöfe.
</p>
            <p>

               <lb/>meinrechtlich für den Käufer den Verlust der auf den Kaufpreis
<lb/>geleisteten Anzahlung nicht zur gesetzlichen Folge.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (VI. Se- 
<lb/>rrat) vom 21. Mai 1874. (Entscheidungen Bd.
<lb/>72 S. 318.)

<lb/>y Art. 287 ff. H.-G.-B.

<lb/>Von einem fälligen, noch nicht getilgten Kapitale können
<lb/>Verzugszinsen für sich allein, ohne das Kapital, gefor- 
<lb/>dert und eingeklagt werden.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (I. Senat)
<lb/>vom 5. Februar 1874. (Striethorst Archiv Bd.
<lb/>92 S. 121.)
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 297, 298 H.-G.-B.

<lb/>Nach gemeinem Rechte steht demjenigen, für welchen sein
<lb/>Mandatar, ohne sich als solchen zu erkennen zu geben, mit
<lb/>einem Dritten kontrahirt hat, gegen diesen die actio utilis
<lb/>nicht unbedingt zu.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Se- 
<lb/>nat) vom 13. April 1875. (Entscheidungen Bd.
<lb/>75 S. 191.)

<lb/>Art. 299 H.-G.-B.

<lb/>Der Regreßklage des Cessionars gegen den Cedenten
<lb/>muß die erkenntnißmäßige Feststellung der Unrichtigkeit der
<lb/>cedirten Forderung gegen den abgetretenen Schuldner voran- 
<lb/>gehen.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Se- 
<lb/>nat) vom 11. Februar 1875. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 93 S. 202 und Entscheidungen Bd. 74 S. 240.)
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 299 H.-G.-B.

<lb/>Nach gemeinem Recht haftet der Verkäufer einer Forderung
<lb/>dem Käufer, wenn sich herausstellt, daß die verkaufte Forderung
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0327.tif"
                n="321"
                xml:id="zs1-2084638_nf10-1877_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Rechtsgrundsätze königl. Preußischer Gerichtshöfe. 321

<lb/>nicht bestanden hat, und den Verkäufer keine Arglist oder kein
<lb/>Verschulden trifft, nur auf Erstattung des empfangenen Kauf- 
<lb/>preises und Ersatz derjenigen Aufwendungen, welche der Käufer
<lb/>behufs Geltendmachung der eedirten Forderung geinacht hat.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (VI. Se- 
<lb/>nat) vom 4. Juli 1874. (Entscheidungen Bd.
<lb/>73 S. 47.)

<lb/>Art. 299 H.-G.-B.

<lb/>Bei der Cession von Zinsen eines Kapitals bedarf es
<lb/>beut Schuldner gegenüber nicht der Vorlegung des Hauptdoku-
<lb/>mentes oder einer davon gefertigten Zweigurkunde fcitcnö des
<lb/>Cefsionars.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (lV. Se- 
<lb/>nat) vom 19. November 1874. (Entscheidungen
<lb/>Bd. 73 S. 233.)

<lb/>Art. 306 H.-G.-B.

<lb/>Die Einwerfung einer Sache in eine zu begründende
<lb/>oder bestehende Handelsgesellschaft kann als eine Ver- 
<lb/>äußerung im Handelsbetriebe im Sinne des Art. 306
<lb/>des Allg. Deutschen H.-G.-V. nicht gelten.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (HI. Se- 
<lb/>nat) vom 2. März 1874. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 91 S. 143.)

<lb/>Art. 317 H.-G.-B.

<lb/>Ist ein Vertrags-Formular in allen seinen Theilen
<lb/>vollständig, so liegt die Genehmigung des Ganzen in der Unter- 
<lb/>schrift. Zst das aber nicht der Fall, sind vielmehr einzelne
<lb/>Th eile für die nähere Bestimmung durch die Schrift offen
<lb/>gelassen, so muß diese Bestimmung hinzutreten, um erkennen zu
<lb/>lasten, daß man die unvollständige Stelle überhaupt zum Ge- 
<lb/>genstände einer Willensrichtung gemacht hat.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (III. Se-
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0328.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2084638_nf10-1877_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsgrundsätze kömgl. preußischer Gerichtshöfe.
</p>
            <p>

               <lb/>nat) vom 9. Februar 1874. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 91 S. 85.)

<lb/>Art. 317 H.-G.-B.

<lb/>Zur Gültigkeit schriftlich errichteter Verträge ist es erfor- 
<lb/>derlich, daß die Kontrahenten ihren Namen hinter dem
<lb/>Kontexte der Urkunde unterschreiben. Es genügt nicht, daß
<lb/>die Namensunterschrift an einer anderen Stelle innerhalb
<lb/>des Kontextes der Urkunde steht.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (III. Se- 
<lb/>nat) vom 1. Februar 1875. (Entscheidungen Bd.
<lb/>74 S. J68.)
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 324 ff. H.-G.-B.

<lb/>Wenn der Schuldner seinem Gläubiger, dem er aus
<lb/>mehreren Forderungen verhaftet ist, eine Zahlung aus- 
<lb/>drücklich auf eine gewisse Forderung leistet, so kann auch
<lb/>der rechtzeitige Widerspruch des Gläubigers diesem niemals das
<lb/>Recht geben, das Geld zu behalten, und nun zu verlangen,
<lb/>daß die Abrechnung nach denjenigen Vorschriften erfolgt, welche
<lb/>das Mg. Landrecht in ZK. 153 ff. Th. !. Tit. 16 subsidiarisch
<lb/>für den Fall aufstellt, daß keine Vereinigung unter den
<lb/>Parteien zu Stande gekommen ist.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (III. Se- 
<lb/>nat) vom 6. November 1874. (Grüchot Beiträge
<lb/>Zahrg. 19 S. 531.)

<lb/>Art. 339 H.-G.-B.

<lb/>Die vorbehaltlose Hingabe der für die einstweilen
<lb/>nur probeweise übernommene Sache vertauschten Sache
<lb/>steht der vorbehaltlosen Zahlung des Kaufgeldes beim
<lb/>Kaufe im Sinne des §. 334 Th. I. Tit. 11 des Allg. Land- 
<lb/>rechts gleich.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Se- 
<lb/>nat) vom 4. Mai 1875. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 93 S. 357.)
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0329.tif"
                n="323"
                xml:id="zs1-2084638_nf10-1877_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>RechtSgrnndsLtze königl. preußischer Gerichtshöfe.
</p>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 346—350 H.-G.-B.

<lb/>Es kann nur für solche Fehler, welche wenigstens ihrem
<lb/>Grunde nach schon vor der Uebergabe der Sache vor- 
<lb/>handen waren, Gewährleistung verlangt werden. Denn eine
<lb/>Uebergabe ohne den Keim eines nachher hervortretcnden Man- 
<lb/>gels erschöpft die Vertragspflicht des Gebenden.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (III. Se- 
<lb/>nat) vom 30. Zanuar 1874. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 91 S. 65 und Entscheidungen Bd. 72 S. 25.)

<lb/>Art. 346—350 H.-G.-B.

<lb/>Der Käufer hat das Wahlrecht zwischen der Wandelungs-
<lb/>klage und der Mindernngsklage, weil diese Rechtsmittel nur
<lb/>seinen Schutz bezwecken.

<lb/>Bei successio zum Vorschein kommenden Fehlern
<lb/>kann die Minderungsklage auch mehrfach angcstcllt werden
<lb/>und mit der Wandelungsklage konkurrircn; denn ein jeder Fehler
<lb/>der gekauften Sache begründet auf Seiten des Käufers eilten
<lb/>selbstständigen Entschädigungsallspruch und das Wahlrecht be- 
<lb/>züglich der Rechtsmittel in seinem gailzen Umfailge.

<lb/>Dagegen wird das Wahlrecht absorbirt und die Minderungs-
<lb/>klage gegenstandlos dadurch, daß die Wandelung des Vertrages
<lb/>im Wege vertragsmäßiger Einigung oder durch richter- 
<lb/>liche Entscheidung erfolgt.

<lb/>Eine blos einseitige Erklärung des Käufers an den
<lb/>Verkäufer, daß er den Vertrag wegen Mängel aufhcbe, hindert,
<lb/>so lange llicht die Acceptativli des Verkäufers oder Litiskontcsta-
<lb/>tion hinzugetreten ist, den Käufer picht, von der einseitig ge- 
<lb/>troffenen Wahl zurückzutreten und ein anderes Rechtsmittel zir
<lb/>wählen.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Se- 
<lb/>nat) vom 10. Juni 1873. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 92 S. 6.)
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0330.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>324
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsgrundsätze königl. Preußischer Gerichtshöfe.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 346—350 H.-G.-B.

<lb/>Wenn die noch zu erwartenden Früchte des Kauf-
<lb/>gegenständes bei Bestimmung des Kaufpreises mit in Betracht
<lb/>gezogen sind (es war eine hochtragende Kuh als solche verkauft),
<lb/>so gehört es zur Begründung der Wandelklage, daß der Käufer
<lb/>die von ihm inzwischen gewonnenen Früchte (hier das Kalb)
<lb/>neben der Rückgabe des Hauptgegenstandes dem Verkäufer mit
<lb/>anbietet.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Se- 
<lb/>nat) vom 25. Zuni 1874. (Entscheidungen Bd.
<lb/>73 S. 37.)

<lb/>9

<lb/>Art. 346—350 H.-G.-B.

<lb/>Die Verbindlichkeit des Verkäufers zur Erstattung der Kosten
<lb/>des Eviktionsprozesses setzt eine Verschuldung desselben
<lb/>voraus.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin MI. Se- 
<lb/>nat) vom 2. März 1874. (Entscheidungen Bd. 72
<lb/>S. 30 und Striethorst Archiv Bd. 91 S. 148.)

<lb/>Art. 346—350 H.-G.-B.

<lb/>Die Wandelklage ist auch dann zulässig, wenn das
<lb/>Fleisch des zum Schlachten verkauften Stückes Vieh in Folge
<lb/>der zur Zeit der Uebergabe vorhanden gewesenen Krankheit
<lb/>wegen Ungenießbarkeit polizeilich vergraben worden
<lb/>ist und deshalb nicht zurückgegeben werden kann.

<lb/>Erkenntniß des Ob er tri bun als zu Berlin J(IV. Se- 
<lb/>nat) vom 8. Oktober 1874. (Striethorst Archiv
<lb/>Bd. 92 S. 298.)

<lb/>Art. 346—350 H.-G.-B.

<lb/>Dem Minderungskläger, welcher die Sache weiter
<lb/>verkauft hat, kann ein dabei erzielter Gewinn vom
<lb/>Verklagten nicht entgegengehalten werden, da der Verklagte
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0331.tif"
                n="325"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>NechtSgrundsLtze königl. preußischer Gerichtshöfe.
</p>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>als Verkäufer zu diesem Gewinn in keinerlei rechtlicher Be- 
<lb/>ziehung steht.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Se- 
<lb/>nat) vom 24. September 1874. (Entscheidungen
<lb/>Bd. 73 S. 152.)
</p>
            <p>

               <lb/>B. Preußische Konkursordnung vom 8. Mai 1833.
<lb/>Art. 16 K.-O.

<lb/>Die Erklärung des Konkursverwalters, in einen
<lb/>Vertrag nicht eintreten zu wollen, bewirkt dessen defi- 
<lb/>nitive Aufhebung, so daß der Gemeinschuldner selbst auch
<lb/>nach beendetem Konkurse die Erfüllung ablehnen kann.

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (III. Se- 
<lb/>nat) vom 21. Juni 1875. (Entscheidungen Bd.
<lb/>75 S. 136.)

<lb/>§. 286, 287 K.-O.

<lb/>In Folge der Konkurseröffnung über das Gesellschafts-
<lb/>Vermögen ist der Konkurs über das Privatvermögen eines
<lb/>offenen Gesellschafters auch dann zu eröffnen, wenn derselbe
<lb/>aus der Gesellschaft durch Vertrag ausgeschieden ist, dies
<lb/>aber im Handelsregister nicht vermerkt wurde.

<lb/>Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Magde- 
<lb/>burg vom 21. November 1871. (Grüchot Bei- 
<lb/>trüge Jahrgang 19 S. 292. Vergl. auch daselbst
<lb/>S. 497.)

<lb/>C. Neichsgesetz vom 7. Juni 1871.

<lb/>Der Kläger kann dem Einwande der Verjährung aus
<lb/>Z. 8 dieses Gesetzes nur dadurch begegnen, daß er innerhalb
<lb/>der zweijährigen Frist sich von der Verklagten ein An-
<lb/>erkenntniß seiner Ansprüche für die Vergangenheit und Zu- 
<lb/>kunft ausstellen läßt, oder im Verweigerungsfalle die Klage
<lb/>in dieser Frist anstellt. Die Verjährung wird dadurch nicht.
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0332.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>326
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtsgrundsätze konigl. preußischer Gerichtshöfe.
</p>
            <p>

               <lb/>gehemmt oder unterbrochen, daß die Verklagte die geforderte
<lb/>Unterstützung eine Zeitlang bezahlt und deshalb so lange keinen
<lb/>Anlaß zur Klage gegeben hat.

<lb/>Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Magde- 
<lb/>burg vom 11. Januar 1875. (Grüchot Bei- 
<lb/>träge Jahrgang 19 S. 295. Vergl. auch S. 862
<lb/>^ ' daselbst.)

<lb/>D. Deutsche Wechsel-Ordnung.

<lb/>Art. 4 Nr. 4 W.-O.

<lb/>Durch den Besitz eines nach Verordnung ausgefüllten,
<lb/>mit dem Accepte des Bezogenen versehenen Wechselformulars
<lb/>wird der Aussteller nicht ermächtigt, seine fehlende Unter- 
<lb/>schrift dann noch beizufügen, wenn die verabredete Erfül- 
<lb/>lungszeit bereits verstrichen ist.

<lb/>Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm
<lb/>vom 8. April 1874. (Grüchot Beiträge Jahr- 
<lb/>gang 19 S. 275.)

<lb/>Art. 43 W.-O.

<lb/>Der Aussteller eines auf eigene Ordre lautenden, aber
<lb/>nicht begebenen Wechsels, welcher mit dem Vermerke „zahlbar
<lb/>beim Aussteller" versehen ist, braucht nicht bei sich selbst
<lb/>Protest wegen Nichtzahlung erheben zu lassen.

<lb/>Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Naum- 
<lb/>burg vom 12. Mai 1875.' (Busch Archiv Band
<lb/>32 S. 352.)
</p>

         </div>
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               <title level="a" type="main">Entscheidungen</title>
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                 n="a.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">des Reichs-Oberhandelsgerichts</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>v. Entscheidungen.

<lb/>a. des Mchs-Okerhandelsgerichts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung für Jrrthnmer in der Beförderung von Telegrammen.

<lb/>Die beklagtische Gesellschaft hat durch öffentliche Bekannt- 
<lb/>machung und besondere briefliche Mittheilung, unter Anderen
<lb/>auch den Klägern gegenüber, zur Beförderung von telegraphischen
<lb/>Depeschen, welche nach transatlantischen und überhaupt weit ent- 
<lb/>fernten Plätzen bestimmt sind/ sich erboten. Der Zweck der an- 
<lb/>gebotenen Hülfeleistung ist dahin gegangen, durch Zusammenle-
<lb/>gung mehrerer Depeschen in Gesammttelegramme, sowie durch An- 
<lb/>wendung von Abkürzungsmethoden, die bei den: Telegraphiren in
<lb/>weite Fernen entstehenden beträchtlichen Kosten zu verringern.
<lb/>Eine der hierbei angewendeten Abkürzungsmethoden besteht darin,
<lb/>daß für den Namen oder die Firma des Adressaten und für den
<lb/>Namen oder die Firma des Depeschenabsenders ein einzelner
<lb/>Name oder ein einzelnes Wort in das Telegramm aufgenounnen
<lb/>wird. Das Telegraphenbttreau des Bestimnrungsortes wird schon
<lb/>im Voraus davon benachrichtigt, daß eine mit dein gewühlten
<lb/>Namen oder Wort beginnende Depesche, oder ein solcher Depeschen-
<lb/>theil, für den betreffenden Adressaten bestimmt ist, und diesen: ist
<lb/>es bekannt gemacht, daß bei ihm unter jenem Namen oder Wort
</p>
               <pb facs="2084638_nf10+1877_0334.tif"
                   n="328"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G
</p>
               <p>

                  <lb/>eintreffende Telegramme von der Person herrühren, für welche
<lb/>als Absenderin der Name oder das Wort gewählt worden ist.

<lb/>Die Kläger haben im September 1874 der Beklagten eine
<lb/>für Z. Rocchi in New-Orleans bestimmte Depesche — eine
<lb/>Einkaufsordre enthaltend — zur Beförderung dorthin aufgegeben.
<lb/>Die Beklagte hat dieselbe der Pariser Agence Havas zur Besor- 
<lb/>gung übersandt. In Paris ist der Adressat durch das Wort
<lb/>„Biancolino" bezeichnet worden, welches dort für den Adressaten
<lb/>Rocchi im Verhältniß Zu der klägerischen Partei, der Absenderin,
<lb/>schon früher gewählt worden war. Die Depesche ist indessen
<lb/>nicht an Rocchi gelangt, sondern, weil entweder bei der Beför- 
<lb/>derung oder bei der Ablieferung derselben ein Versehen vorgefallen
<lb/>war, einer Firma Weißenbach in New-Orleans Zugestellt worden,
<lb/>welcher im Verhältniß zu einem gewissen Hause in Havre der
<lb/>Chiffername „Brancolone" beigelegt worden war. Das Nichtan-
<lb/>langen der Depesche bei Rocchi hat den Klägern nach deren Be- 
<lb/>hauptung eine Einbuße von 32,822 Mark 6s Pfennig verursacht.
<lb/>Sie sind mit einer Klage auf diesen Belauf gegen die Beklagte
<lb/>aufgetreten, da seitens derselben, wenngleich sie im Verhältnisse
<lb/>zu den Absendern von telegraphischen Depeschen sich außer Ver- 
<lb/>antwortung gestellt habe wegen

<lb/>„aller und jeder Verzögerungen oder Zrrthümer in der
<lb/>Beförderung oder wegen Nichtablieferung von Tele- 
<lb/>grammen",

<lb/>doch die Zusage erlheilt worden sei, daß

<lb/>„mit der größten Vorsicht und Sorgfalt bei der Ab- 
<lb/>sendung der Depeschen werde verfahren werden."

<lb/>Die Beklagte hat jede ihr beizumessende Vernachlässigung
<lb/>der nöthigen Vorsicht und Sorgfalt geleugnet; sie habe die De- 
<lb/>pesche unverändert der mit der weiteren Beförderung ordentlicher
<lb/>Weise zu beauftragenden, vertrauenswürdigen Pariser Agentur
<lb/>Havas übersandt, so daß auch von einer culpa in eligendo
<lb/>nicht die Rede sein könne. Die Pariser Agentur habe hierauf,
<lb/>wie oben bemerkt, die Depesche unter der für dieselbe bestehenden
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0335.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>Chiffer Biancolino über Havre an den Bestimmungsort beförderil
<lb/>lassen. Zwar müsse irgendwo, entweder durch Telegraphisten oder
<lb/>bei der Ablieferung in New-OrleanS, durch ein Versehen die
<lb/>Chiffer Biancolino durch die Chiffer Brancolone ersetzt worden
<lb/>sein, allein dafür brauche sie, die Beklagte, nicht aufzukommen.
<lb/>— Die Kläger haben hiergegen geltend gemacht: erstens, daß
<lb/>die Beklagte rechtlich in der Lage fei, für die Versehen der Eta- 
<lb/>blissements, welche sie mit der Absendung von Depeschen beauf-
<lb/>trage, hasten zu müssen; zweitens, daß es auf den Umstand,
<lb/>wenn etwa die in Funktion gewesenen Telegraphisten oder die
<lb/>Telegraphenbeamten in New-Orleans durch ein Versehen das
<lb/>ihnen zur Telegraphirung resp. zur Expedirung aufgegebene Wort
<lb/>Biancolino durch das Wort Brancolone ersetzt hätten, hier des- 
<lb/>halb zur Entlastung der Beklagten nicht ankomme, weil es ein
<lb/>der Agentur Havas zu Last kommendes Versehen sei, für verschiedene
<lb/>Adressaten des nämlichen Bestimmungsortes die im hohen Grade
<lb/>einander ähnlichen Wörter „Biancolino" und „Brancolone" ge- 
<lb/>wählt zu haben.

<lb/>Der erste der im Vorstehenden angegebenen Streitpunkte
<lb/>ist durch beide Vorinstanzen übereinstimmend, also rechtskräftig,
<lb/>zu Ungunsten der Beklagten entschieden worden.

<lb/>Zur Entscheidung in gegenwärtiger Instanz stand zweifellos
<lb/>nur der Punkt, ob die Beklagte Grund zu einer Beschwerde- 
<lb/>führung darüber habe, daß vom Obergericht angenommen wor- 
<lb/>den ist,

<lb/>in der Verwendung zweier einander so ähnlicher Chiffern,
<lb/>wie „Biancolino" und „Brancolone" für die Bezeich- 
<lb/>nung verschiedener telegraphisch zu benachrichtigender
<lb/>Adressaten des nämlichen Platzes liege eine Fahrläs- 
<lb/>sigkeit,

<lb/>während das Handelsgericht hierüber verneinend entschieden hat.

<lb/>Das Reichsoberhandelsgericht hat sich übereinstimmend mit
<lb/>dem Obergericht aussprechen müssen.

<lb/>Wenn die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Beschwerde zu-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0336.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.»H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>vorderst bemerkt hat, die Auswahl der den Adressaten beizu- 
<lb/>legenden Bezeichnungen (die Bestimmung der Chiffern) — welche
<lb/>hier unbestritten der Pariser Agentur überlassen worden war —
<lb/>bilde keinen Theil der die „Absendung" ausmachenden Thätigkeit,
<lb/>so ist mittelbar bereits auch dieser Punkt durch duae conformes
<lb/>zu ihrem Nachtheil entschieden worden. Wäre er es nicht, so
<lb/>müßte die Entscheidung unbedenklich im Sinne der Obergerichts-
<lb/>Entscheidung ausfallen. Die Auswahl der Chiffern bildet zweifel- 
<lb/>los einen Theil der Abfendungsthätigkeit, und zwar, wie aus
<lb/>den: Folgenden sich ergiebt, einen sehr wichtigen Theil der- 
<lb/>selben.

<lb/>Daß sowohl bei der Telegraphirung selbst, als auch bei der
<lb/>Ablesung der telegraphirten Wörter sehr leicht Verwechselungen
<lb/>von Buchstabeil und anderen Schriftzeichen (Zahlen rc.) sich zu- 
<lb/>tragen, wird im Allgemeinen von der Beklagten nicht bestritten.
<lb/>Dies darf auch als notorisch betrachtet werden, und davon zeugt
<lb/>die, wie oben beinerkt worden, von der Beklagten ausgegangene
<lb/>Bevorwortung, daß für Zrrthümer in der Beförderung der Te-
<lb/>legrmnme nicht gehaftet werden könne.

<lb/>Verhält sich aber Dies in vorgedachter Art, so hat Der- 
<lb/>jenige, welcher die Abfertigung telegraphischer Depeschen über- 
<lb/>nimmt, sorgfältig darauf hülzuwirken, daß die Gefahr der Ver- 
<lb/>wechselung von Wörtern und selbst von Buchstaben bei dem
<lb/>Telegraphiren, sowie bei dem Ablesen, Aufschreiben und Kopiren
<lb/>der Telegramme so weit wie möglich verringert werde.

<lb/>Dazu gehört es vor Allein, die zu benutzenden Wörter und
<lb/>Rainen so auszuwählen, daß den zu besorgenden Verwechselungen
<lb/>thuulichst vorgebeugt werde. Daß nun die hier in Betracht
<lb/>kominenden Rainen „Biancolino" und „Brancolone" einander
<lb/>so ähnlich sind, daß, wenn sie zur Bezeichnung verschiedener
<lb/>Adressaten desselben Platzes benutzt werden, die Verwechselungs- 
<lb/>gefahr nicht nur nicht vermieden, sondern im Gegentheil befördert
<lb/>wird, bedarf keiner Ausführung.

<lb/>Die von der Beklagten zur Beseitigung des der Pariser
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0337.tif"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>Agentur zu machenden Vorwurfs der Fahrlässigkeit vorgebrachten
<lb/>besonderen Gründe sind nicht zutreffend.

<lb/>Sie verweiset zuvörderst darauf, daß in den größeren Han- 
<lb/>delsplätzen nicht selten Firmen nebeneinander bestehen, deren Be- 
<lb/>nennungen fast gleich lauten, oder doch einander so ähnlich sind,
<lb/>daß Verwechselungen leicht Vorkommen können. Hieran knüpft
<lb/>sie die Bemerkung, daß durch die Wahl ähnlicher Chiffern für
<lb/>verschiedene Firmen desselben Platzes keine ungewöhnliche Gefähr- 
<lb/>dung, sondern nur ein Zustand herbeigeführt werde, der auch int
<lb/>regelmäßigen Verkehr vorkomme. Dieses Argument erledigt sich
<lb/>dadurch, daß das Bestehen gleich- oder ähnlichlautender Firmen
<lb/>neben einander da, wo solches durch Zufall oder Mangel an der
<lb/>nöthigen Aufmerksamkeit herbeigeführt worden ist, als ein Uebel-
<lb/>ftcmb empfunden wird, dessen nachtheiligen Folgen man möglichst
<lb/>entgegen zu wirken sucht; wie denn insbesondere irr Betreff der
<lb/>telegraphischen Korrespondenz, wenn ein häufigeres Bemttzett der- 
<lb/>selben in Betreff einer Firma zu erwarten ist, durch geeignete
<lb/>Wahl einer dafür bestimmten besonderen Adresse den zu besor- 
<lb/>genden Verwechselungen notorisch vorgebeugt zu werden pflegt.
<lb/>Wo freie Wahl in der Bestimnmng der Adressen besteht, kann
<lb/>es nicht anders als eine Fahrlässigkeit bezeichnet werden, wenn
<lb/>der vorgedachte Uebelstand willkürlich herbeigeführt wird.

<lb/>Die Beklagte meint ferner, die Wahl ähnlich lautender
<lb/>Chiffern sei für die telegraphische Korrespondenz der hier in
<lb/>Rede stehenden Art nicht ganz vermeidlich. Die Zahl der Adressen
<lb/>sei so groß, daß sie bis auf 50,000 steige; außerdem sei es er- 
<lb/>forderlich, für fäuuntliche Adressen des nämlichen Platzes einen
<lb/>bestimmten Anfangsbuchstaben zu wählen; dadurch werde die
<lb/>Auswahl der für die Adressen festzustellenden Chiffern eine sehr
<lb/>beschränkte. Auch dieser Einwand ist unzureichend, um hier den
<lb/>Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschließen. Erstens kommt es
<lb/>auf die Gesammtzahl der in sämmtlichen Telegraphenbureaux
<lb/>notirten Chiffern gar nicht an, sondern es fönnten nur etwa die
<lb/>Chiffern für die Firmen des betreffenden einzelnen Handelsplatzes
<lb/>in Betracht konunen, und diese können keinen Umfang annehmen,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084638_nf10+1877_0338.tif"
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                 subtype="Rechtsprechung"
                 n="b.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">königl. württembergischer Gerichtshöfe</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>der nicht zu bewältigen wäre; zweitens bietet die Verwendbarkeit
<lb/>von zehn Buchstaben für jede Chiffer die Möglichkeit einer so
<lb/>großen Menge von Combinationen dar, daß der Gebrauch von
<lb/>Namen oder Wörtern, welche in solchem Maße, wie die hier in
<lb/>Rede stehenden, einander ähnlich sind, als völlig vermeidlich an- 
<lb/>zusehen ist.

<lb/>Entscheidung des Neichs-Oberhandelsgerichts in Sachen
<lb/>der Aktiengesellschaft „Neue Börsenhalle" in Ham- 
<lb/>burg, Beklagter, Appellantin, contra Repe und
<lb/>Söhne, als Cessionare von O. R. Frisch, Kläger,
<lb/>Appellaten.
</p>
               <p>

                  <lb/>b. Entscheidungen königl. wiirtternbergischer Gerichtshöfe.

<lb/>Von Herrn OLertribunalsrath von Streich in Stuttgart.

<lb/>Perfektion und Wirkung eines Konsortialvertrags zum Zwecke
<lb/>von Aktienbegebung.x)

<lb/>Im Juli 1872 hatte sich eine Aktiengesellschaft zum Bau
<lb/>und Betrieb einer Eisenbahn von Werdau nach Weida unter
<lb/>der Firma Sächsisch-Thüringische Ostwestbahn Zwickau-Weida mit
<lb/>einem Kapitale von 3,500,000 Thalern, bestehend aus 1 * 3/s in
<lb/>Prioritätsstammaktien, % in Stammaktien, gebildet. Sämmt-
<lb/>liche Aktien dieser Gesellschaft wurden von einem aus 4 Banken
<lb/>bestehenden Konsortium im durchschnittlichen Preise von 80 pCt.
<lb/>zu dem Zwecke angekaust, um sofort bestmöglichst weiter ver- 
<lb/>äußert zu werden. Von einer der 4 Konsortialbanken wurde
<lb/>der Augsburger Bank eine Unterbetheiligung eingeräumt; worauf
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Zu vergleichen die Abhandlung „Ueber Konsortien oder sogenannte


<lb/>Syndikate zur ANienbegebung" von Sydow in der Zeitschrift für das ge-


<lb/>sammte Handelsrecht Bd. 19 S. 427—463.
</p>
               <pb facs="2084638_nf10+1877_0339.tif"
                   n="333"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen k'önigl. württemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>diese am 2. August 1872 beut Beklagten S. telegraphirte: „Sind
<lb/>mit mehreren Banken bei Eisenbahn Werdau-Weida betheiligt,
<lb/>offeriren vom Aktienkapital zum Durchschnittskurs von 80 pCl.
<lb/>und x/4 ?6t. Provision für ttns 10,000 Thaler tut Konsortium."
<lb/>Der Beklagte erwiderte telegraphisch am gleichen Tage: „Accep-
<lb/>tire die offerirte Konsortialbetheiligtmg von 1O,O0O Thaler bei
<lb/>Eisenbahn Werdau-Weida." Zn Folge der veränderten Geld- 
<lb/>verhältnisse ließ sich der Plan des Konsortiums, die gedachten
<lb/>Aktien sofort zum Verkauf zil bringen, nicht verwirklichen; der
<lb/>durch den inzwischen abgeschlossenen Syndikatsvertrag eingesetzte
<lb/>Ausschuß sah sich daher im Frühjahr 1874 genöthigt, eine Ein- 
<lb/>zahlung von 22 pCL. zum Zwecke der theilweisen Abzahlung
<lb/>des Uebernahmspreises von 80 pCt. an die Konsortialen aus- 
<lb/>zuschreiben. Als die Klägerin den: Beklagten hiervon Milthei- 
<lb/>lung machte und ihn sowohl zu dieser Einzahlung als zur Unter- 
<lb/>zeichnung des beigeschlossenen Syndikatsvertrages aufforderte, ver- 
<lb/>weigerte der Letztere Beides, worauf die Klägerin gerichtliche
<lb/>Klage erhob und zu erkennen bat, daß der Beklagte schuldig
<lb/>sei, für seinen Theil die Klägerin von den übernommenen Ver- 
<lb/>pflichtungen zu befreien und ihr daher die von ihr für die Ge-
<lb/>sellschastszwecke zu leistende Einzahlung von 22 pCl. nebst Pro- 
<lb/>vision im Betrage von 3850 Thalern zu ersetzen. Von be- 
<lb/>klagter Seite wurde dagegen eingewendet, daß ein definitiver
<lb/>Vertrag mit der erforderlichen Einigung über die Modalitäten
<lb/>nicht zu Stande gekommen, daß der Syndikatsvertrag, auf dessen
<lb/>Grund die Einzahlung von 22 pCt. gefordert werde, für den
<lb/>Beklagten nicht verpflichtend sei, daß aber in keinem Falle diese
<lb/>Einzahlung, sondern höchstens der auf den Beklagten treffende
<lb/>Verlustantheil, welcher sich nach beendigtem Verkauf der Aktien
<lb/>und Abwickelung des gesammten Konsortialgeschäfts künftighin
<lb/>ergeben werde, gefordert werden könne.

<lb/>Nachdem das Handelsgericht zu Stuttgart als Richter erster
<lb/>Znstanz den Beklagten dem Klagantrage gemäß verurtheilt hatte,
<lb/>änderte das Landes-Oberhandelsgericht dieses Urtheil ab
<lb/>und verwarf die Klage, wobei es sich folgendermaßen aussprach:

<lb/>Nach dem Parteivorbringen ist das Rechtsgeschäft, um

<lb/>Archiv für deutsches Handels« u. Wechselrecht. Bd. 3s 2a
</p>

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               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. wiirttemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>welches cs sich bei den im August 1872 gepflogenen Verhand- 
<lb/>lungen gehandelt hat, als Gesellschastsvertrag aufzufassen. Der
<lb/>von dem Beklagten zugegebene Gesellschaftszweck war, daß, so- 
<lb/>weit die Klägerin am Aktienkapitale betheiligt war, die Begebung
<lb/>der Aktien auf gemeinschaftliche Rechnung der Klägerin und des
<lb/>Beklagten stattfinden sollte. Der Antheil des Beklagten am
<lb/>Aktienkapital wurde auf 10,000 Thaler Nominal, event. auf den
<lb/>durch verhältnißmäßige Reduktion festzustellenden geringeren Be- 
<lb/>trag festgesetzt. Der den Beklagten treffende Gewinn oder Ver- 
<lb/>lust war durch den bedungenen Kurs von 80 pEt. (den soge- 
<lb/>nannten Konsortialkurs) in Vergleichung mit dem bei der Aktien- 
<lb/>begebung zu erzielenden Kurs bestimmt. Die Einlage des Be- 
<lb/>klagten in die Gesellschaft bestand darin, daß er zu seinem An-
<lb/>theil die Gefahr der Aktienbegebung, nämlich die Verpflichtung
<lb/>übernahm, der Klägerin, soweit die Begebung der Wien zum
<lb/>Kurs von 80 pCt. nicht gelang, für diesen Verlust dadurch
<lb/>aufzukommen, daß er die nicht begebenen Aktien nach Verhält-
<lb/>niß seines Antheils zum Kurs von 80 pCt. selbst zu über- 
<lb/>nehmen hatte.

<lb/>Daß die im August 1872 gewechselten Erklärungen in die- 
<lb/>sem Sinne — welcher auch der handelsbräuchlichen Bedeutung
<lb/>der gebrauchten Ausdrücke entspricht'^) — aufzufassen sind, wird
<lb/>von dem Beklagten nicht bestritten. Mit dieser Willenseinigung
<lb/>war aber der Gesellschaftsvertrag zwischen der Klägerin und
<lb/>dem Beklagten nach seinen wesentlichen Bestandtheilen bereits
<lb/>zum Abschluß gekommen. Zur Perfektion des zwischen der
<lb/>Klägerin und dem Beklagten zu schließenden Vertrags war der
<lb/>Beitritt des Beklagten zu dem Syndikatsvertrag, welcher im
<lb/>August 1872 noch nicht existirte, nicht erforderlich. Nach der
<lb/>von der Klägerin dem Beklagten gemachten Offerte handelte es
<lb/>sich nicht von einem zwischen dem Beklagten und sämmtlichen
<lb/>bereits betheiligten Personen, sondern nur von einem zwischen
<lb/>dem Beklagten und der Klägerin zu bildenden Konsortium; nur
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Bergt. Goldschmidt, Zeitschr. Bd. 19 S. 431 ff. Entscheid, des
<lb/>R.-O.-H.-G. Bd. 13 G. 397 Bd. 15 S. 250 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen lönigl. württemb. Gerichtshöfe. 338

<lb/>ein solches wurde von der Klägerin angetragcn und nur ein
<lb/>solches von dem Beklagten acceptirt. Es bedllrfte daher keiner
<lb/>Vereinbarung zwischen dein Beklagten und den übrigen Bethei- 
<lb/>ligten, da der Beklagte zunächst mit diesen in kein Gesellschafts-
<lb/>Verhältnis treten sollte. Derselbe hatte als Unterbetheiligter der
<lb/>Klägerin keinen Anspruch darauf, bei der Bestellung des Syn- 
<lb/>dikats, durch welches die Aktien-Unterbringung ausgeführt wer- 
<lb/>den sollte, und bei der Festsetzung der näheren Bestimmungen
<lb/>über die Art und Weise der Allsführung des Begeblingsgeschäfts
<lb/>mitzuwirken, vielinehr war dies lediglich Sache der zuin Zweck
<lb/>der Aktienbegebung ursprünglich zusammengetreteneir Unter-
<lb/>nehmer. Zwar wurde der Syndikatsvertrag in der Folge arrch
<lb/>dem Beklagten zur Unterzeichnung lnitgetheilt, und die Verwei- 
<lb/>gerung der Unterzeichnung von feiner Seite hat die Folge, daß
<lb/>dieser auch ilachher mit den ursprttilglichen Unternehinern
<lb/>und den von denselben angenommenen Unterbetheiligten (mit
<lb/>Ausnahme der Klägerin) in kein direktes Vertragsverhältniß ge- 
<lb/>treten ist (wie es geschehen wäre, wenn er den Syndikatsvertrag,
<lb/>durch welchen das Begebungsgeschäft zu einem allen Konsortialen
<lb/>gemeinsamen Geschäft gemacht werden sollte, uilterzeichnet hätte).
<lb/>Allein durch seine Verweigerirng des Beitritts zu dieseur Ver- 
<lb/>trag wurde der von ihm init der Klägerin bereits abgeschloffene
<lb/>besondere Konsortialvertrag liicht berührt und der Klägerin gegen- 
<lb/>über blieb der Beklagte an letzteren Vertrag gebunden.

<lb/>Geht man aber hiernach auch davon aus, daß der Vertrag
<lb/>zwischen der Klägerin und den: Beklagten zur Perfektion gelangt
<lb/>sei, so kann gleichwohl der klägerische Ansprllch auf Leistung
<lb/>der von dein Syndikatsausschuß ausgeschriebenen Einzahlung
<lb/>von 22 pCt. nicht für begründet erachtet werden. Nach dem
<lb/>Vorbringen der Klägerin ist diese Einzahlung zur theilweisen
<lb/>Abzahlung des Kaufpreises von 80 pCt., welchen die 4 Banken
<lb/>für den Ankauf des Aktienkapitals den Gründern schuldig ge- 
<lb/>worden sind, bestimnlt. Allein nach der zwischen der Klägerin
<lb/>und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung ist nicht die ge- 
<lb/>meinschaftliche Erwerbung des Aktienkapitals von den Gründern,
<lb/>sondern nur die Begebung der bereits erworbenen Aktien als
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0342.tif"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. wnrttemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Zweck der Zwischen der Klägerin und dem Beklagten einge-
<lb/>gangenen Gesellschaft anzusehen. Daß zunächst die Erwerbung
<lb/>des Aktienkapitals von Dritten der Zweck des dem Beklagten
<lb/>angetragenen Konsortiums gewesen sei, ist der die Vereinbarung
<lb/>enthaltenden Korrespondenz vom August 1872 nicht zu entnehmen.
<lb/>Zn dem Schreiben") der Klägerin vom 5. August 1872 ist so- 
<lb/>gar ausdrücklich bemerkt, daß die Aktien, deren Begebung durch
<lb/>ein Syndikat vorgenommen werden solle, von den Gründern
<lb/>mit 80 pCt. übernommen worden feien. Zst aber nun die
<lb/>Begebung der bereits erworbenen Aktien als der Zweck des von
<lb/>den Parteien eingegangenen Konsortiums anzusehen, so ist auch
<lb/>der Beklagte nicht verbunden, zu den für die Erwerbung der
<lb/>Aktien erforderlichen Auslagen beizutragen, vielmehr treffen diese
<lb/>Auslagen lediglich diejenigen Unternehmer, welche die Aktien
<lb/>von den dritten Inhabern zum Zweck der AusfLihrung des
<lb/>Begebungsgeschäfts erworben haben.

<lb/>Aus der Natur eines zum Zweck der Begebung von Aktien
<lb/>eingegangenen Konsortialvertrags folgt überhaupt nicht, daß der
<lb/>Konsortiale während der Dauer des Konsortiums eine Einlage
<lb/>in die Gesellschaft zu machen hat. Seine Einlage besteht darin,
<lb/>daß er die Gefahr des Begebungsgeschäfts zu seinen: Antheil
<lb/>übernimmt, und ob er auf Grund dieser Verpflichtung etwas
<lb/>an die Konsortialleitung zu zahlen haben wird, zeigt sich erst,
<lb/>wenn das Geschäft beendet ist. Zn Ermangelung einer beson- 
<lb/>deren Verabredung ist daher der Konsortiale zur Einzahlung
<lb/>überhaupt nicht verbunden. Dasselbe gilt im Verhältniß des
<lb/>Unterbetheiligten zu seinem Betheiliger. Eine besondere, zur
<lb/>Einzahlung verpflichtende Verabredung hat aber bei Eingehung
<lb/>des Konsortiums zwischen der Klägerin und dem Beklagte:: nicht
<lb/>staltgefunden.^) Die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung
<lb/>der geforderten Einzahlung wird auch durch den Syndikats-
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Dieses Schreiben ist dem oben erwähnten Telegramme nachgesolgt
<lb/>und enthält eine Erläuterung des letzteren.

<lb/>4) Vergl. Goldschmidt a. a. O. S. 441, 450, 462. Entscheid, des
<lb/>R.-O.-H.-G. Vd. 13. S. 312.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. württcmb. Genchtshosc. 337


<lb/>vertrag nicht begründet. Angenommen, daß der Syndikats-
<lb/>ausschuß nach dem Inhalt des Syndikatsvertrags für besagt zu
<lb/>erachten ist, die von ihm allsgeschriebene Eillzahlung zu ver- 
<lb/>langen, so folgt hieraus nur, daß die Klägerin, welche den:
<lb/>Syndikatsvertrag beigetreten ist, zur Einzahlung verpflichtet ist.
<lb/>Dem Beklagten aber, welcher den: Syndikatsvertrag llicht bei-
<lb/>getreten ist, fomtteu durch diesen keine Verpflichtungen aufertcßt
<lb/>werden, welche über den Kreis der in seinenl Vertrag mit der
<lb/>Klägerin übernolnlnenen Verpflichtungen hinansgehen. Der Be- 
<lb/>klagte blieb lediglich der Nllterbetheiligte der Klägeriil und trat
<lb/>mit den ursprünglichen Unternehmern und denjenigen weiteren
<lb/>Betheiligten, welche dem Syndikatsvertrag beitraten, in kein di- 
<lb/>rektes Bertragsverhältiliß. Sein Verhältniß zu der Klägerin
<lb/>aber ist nach der zwischen ihm unb ihr getroffenen Vereinbarung
<lb/>zu beurtheilen, ulld aus dieser Vereinbarullg läßt sich eine Ver- 
<lb/>pflichtung des Beklagten zur Leistung der geforderten Einzahlung
<lb/>nicht ableiten. Die Klägerin war daher mit der erhobenen
<lb/>Klage unter Verfüllung in die Kosten abzuweisen.

<lb/>(Entscheidung des L.-O.-H.-G. vom 18. November 1875
<lb/>in Sachell Augsburger Bank gegen Sentheimer.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Schadensersatzanspruch ans einem llicht zu Stande gekommenen
<lb/>Vertrag; Haftung im Falle der sogenannten ciilpn in contni-

<lb/>liemlo.

<lb/>(Entscheidung des L.-O.-H.-G. vom 5. Februar 1876
<lb/>in Sachen Rühling gegeil Stern und Genossell.)

<lb/>Der Samenhändler R. bestellte bei ben Produktenhändlern
<lb/>St. u. R. telegraphisch 450 Pfund „Sommerrübsen" zum
<lb/>Säen und erhielt aus gleichem Wege die Alltwort, daß ihm
<lb/>„Rübsamen" per 100 Pfund Zu 18 fl. angeboten werde.
<lb/>R. erklärte darauf, „daß er die osferirten Sommerrübsen accep-
<lb/>tire, aber bitte, ihm nur 390 Pfund von dem Rübsamen zu
<lb/>senden". In Folge dessen erhielt R. 390 Pfd. Weißrübsamen,
<lb/>gab ben größten Theil davon an seine Klmden ab und mußte, da
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0344.tif"
                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. württemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>es sich später zeigte, daß der Samen keilte Sonnnerrübsen, sondern
<lb/>Weißrüben hervorbrachte, eineil Schadensersatz voil 788 fl. leisten.
<lb/>Nunmehr trat N. klagend gegen die beiden Verkäufer auf, in- 
<lb/>dem er in erster Linie behauptete, daß ein Kaufvertrag über
<lb/>390 Pfund Sommerrübsen abgeschlossen worden sei und daß
<lb/>die Beklagten vertragswidrig Weißrübsamen geliefert hätten. Die- 
<lb/>ser Klagegrund war indessen zu verwerfen, nachdem das land-
<lb/>wirthschaftliche Institut in Hohenheim sein Gutachten dahin ab- 
<lb/>gegeben hatte, daß in dem zwischen württembergischen Land-
<lb/>wirth en und Samenhändlern, unter welch' letztere Kategorie auch
<lb/>die Parteien fallen, feststehenden Sprach- und Geschästsgebrauch
<lb/>zwischen Sommerrübsen und Rübsamen scharf zu unterscheiden
<lb/>sei. Auch der weitere Klagegrund, daß die Beklagten doloserweise
<lb/>den Zrrthum des Klägers benützt und die Nichtübereinstimmung
<lb/>des Willens der Kontrahenten betrüglich verschuldet haben, war
<lb/>nach den obwaltenden Verhältnissen unzweifelhaft zu verwerfen.
<lb/>Mehr Bedenken erregte die Frage, ob nicht der Kläger wegen
<lb/>konkurrirender culpa der Beklagten auf einen Schadensersatz An- 
<lb/>spruch habe. Hierüber sprach sich das Landes-Oberh andels-
<lb/>gericht in folgender Weise aus:

<lb/>Sofern die Haftpflicht der Beklagten auf eine culpa derselben
<lb/>gestützt wird, ist zunächst von einer Beantwortung der Frage
<lb/>Umgang zu nehmen, ob aus einem wegen mangelnden Konsenses
<lb/>nichtigen Vertrage ein Anspruch auf Schadensersatz wegen culpa
<lb/>eines Kontrahenten (sogenannte culpa in contrabsnäo) erhoben
<lb/>werden kann. *) Denn bejaht man auch diese Frage, so findet
<lb/>eine Verpflichtung zum Schadensersatz doch dann nicht statt,
<lb/>wenn dem Beschädigten selbst eine culpa zur Last fällt, d. h.
<lb/>wenn er den Eintritt des Schadens bei Beobachtung der gehö- 
<lb/>rigen Sorgfalt hätte vermeiden können (1.203 D. 50,17). Solches
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Für die Bejahung der Frage sprechen sich aus: Jhering, Jahr»
<lb/>bücher für Dogmatik, Bd. IV. S. 1 ff. Bangerow, Pandekten, Bb. I.
<lb/>§. 109 Anm. Arndts, Pandekten, §. 231 Note 2 lit. e. Windscheid,
<lb/>Pandekten, §. 307 Note 5. Dagegen: Savigny, System, Bd. III.
<lb/>S. 294, 302 ff. Wächter, württ. Priv. R., Bd. II S. 749 Note 19.
<lb/>Sintenis, Livilrecht, Bd. II. §. 96 Note 18s.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0345.tif"
                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. württcmb. Gerichtshöfe.


<lb/>gilt auch dann, wenn der Beschädigcr eine culpa lata, der Be- 
<lb/>schädigte aber nur eine culpa levis sich zu Schulden kommen
<lb/>läßt. Denn der Grundsatz, daß Jeder den bei gehöriger Vor- 
<lb/>sicht von ihm zu verhütenden Schaden selbst zu tragen habe,
<lb/>fiubet nur dann keine Anwendung, wenn der Schaden durch
<lb/>den dolus eines Andern verursacht worden ist. (1. 45 Z. 1
<lb/>Dig. 19,1, 1. 9 §. 4 Dig. 9,2).2) Dein dolus darf aber außer- 
<lb/>halb bestehender Obligationsverhältnisse, also auch im Fall der
<lb/>Nichtigkeit des Vertrags nach der richtigen Ansicht die culpa
<lb/>lata nicht gleichgestellt werden. -') Liegt daher Seitens des Be-
<lb/>schädigers kein dolus, sondern nur eine culpa lata vor, so muß
<lb/>wieder die Regel der 1. 203 eit. Platz greisen. Die Beklagten
<lb/>trifft nun allerdings schon aus den in dem Sachverständigen-
<lb/>Gutachten des Hohenheimer landwirthschaftlicheu Instituts an- 
<lb/>geführten Gründen eine Schuld an dem Mißverständniß, welches
<lb/>bei Abschluß des Kaufvertrags zwischen den Parteien obgewattet
<lb/>hat. Der Grad jener Schuld ist jedoch dem obigell zu Folge
<lb/>nicht zu unterstlchen. Denn auch der Kläger hat bei Eingehung
<lb/>des fraglicheil Vertrags nicht die Sorgfalt eines vorsichtigen Ge- 
<lb/>schäftsmanns, zu welcher er in seiner Eigellschaft als Samen-
<lb/>händler verpflichtet war, beobachtet, sofern ihll die Bezeichnung
<lb/>des Vertragsgegenstands in der Korrespondenz der Beklagten bei ei- 
<lb/>niger Ueberlegung auf die Vermuthung hätte bringen sollen, daß
<lb/>die Beklagten ihm eine andere Waare, als die vorl ihln gewünschte,
<lb/>anbieten. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, die Be- 
<lb/>klagten um Aufklärung anzugeheu und wenn er dies gethan hätte.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Sintenis, Civilrecht, Bd. II. §. 101 Note 64—06 §. 104 Note 1
<lb/>Ziffer 3. Windscheid, Pandekten, §. 258 Note 17 und 18.

<lb/>3) Wächter, württ. Priv.-R. Bd. II. S. 112 Note 12 lit. a. Hager,
<lb/>Österreich. Priv.-R. Bd. II. §. 102 Note 20. Jhering, Jahrbücher für
<lb/>Dogmatik Bd. IV. S. 12 ff. Senffert, Archiv Bd. IX. Nr. 141.
<lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. Bd. V. S. 66, X. S. 403 ff.

<lb/>4) Dimelius, Jahrbücher für Dogmatik, Bd. V. S. 82 ff.,'78 ff.,
<lb/>80 Ziff. 4. Anderer Ansicht ist Mommsen, Beiträge, Bd. II. S. 25,7 ff.,
<lb/>Bd. I. S. 108 ff. Note 13.
</p>

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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. württemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>so wäre der Zrrthum etltdeckt und der Nachtheil voin Kläger ab- 
<lb/>gewendet worden. Soweit daher der Schadensersatz-Anspruch auf
<lb/>die Schuld der Beklagten gestützt wird, ist er wegen der konkurri-
<lb/>renden eigenen Verschuldung des Klägers unbegründet.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Gegen die vorstehende Entscheidung wurde die Nichtigkeitsklage beim
<lb/>Reichs-Oberhandelsgerichte erhoben und zu deren Begründung geltend ge- 
<lb/>macht, jene Entscheidung habe den Rechtösatz verletzt, daß im Falle der sog.
<lb/>culpa in contrahendo die culpa lata dem dolus gleichstehe, daß daher hier
<lb/>die culpa lata des einen Kontrahenten nicht kompensirt werde mit der culpa
<lb/>levis des anderen Kontrahenten, daß vielmehr trotz der culpa levis des
<lb/>Letzteren der Erstere ans seiner culpa lata hafte. Das Reichs-Ober- 
<lb/>handelsgericht hat jedoch durch Urtheil vom 22. Juni 1876 die Nichtig- 
<lb/>keitsklage verworfen und diesfalls ausgeführt: Die Quellen des römischen
<lb/>Rechts verlangen für die Haftung des Beschädigers trotz konkurrirender Ver- 
<lb/>schuldung des Beschädigten wissentliche Zufügung der Beschädigung. Nach
<lb/>1. 45 §. 1 Dig. de act. e. v. 19, 1 haftet derjenige, welcher eine nicht ihm,
<lb/>sondern einem Dritten gehörige Sache verkauft hat, dem Käufer, dem sie
<lb/>von dem Dritten evincirt worden ist, obgleich der Käufer nicht, wie er ge- 
<lb/>konnt und gesollt hätte, durch Ausübung des Retentionsrechts von dem
<lb/>Evincenten Ersatz der auf die Sache gemachten Verwendungen erlangt hat,
<lb/>auch für Ersatz dieser Verwendungen, wofern er wissentlich die fremde Sache
<lb/>verkauft hat. Nach 1. 9 §. 4 Dig. act. leg. Aquil. 9, 2 haftet Derjenige,
<lb/>welcher einen fremden Sklaven mit dem Wurfspieß tödtet, obgleich das auf
<lb/>einem für das Speerwerfen bestimmten Platze, über welchen der Sklave wäh- 
<lb/>rend des Speerwerfens unvorsichtiger Weise ging, geschah, wenn er mit
<lb/>Fleiß nach dem Sklaven geworfen hat. Nach 1. 31 cod. haftet Derjenige,
<lb/>welcher einen Baum beschneidet und durch Herabwerfen eines Astes einen
<lb/>Vorübergehenden tödtet, obgleich kein Weg vorübersührt, dann, wenn er den
<lb/>Vorübergehenden gesehen hat. Demnach stellen die'Quellen hinsichtlich der
<lb/>Haftung des BeschädigerS trotz konkurrirender Verschuldung des Beschädigten
<lb/>die culpa lata hem dolus nicht gleich. (Dimelius a. a. O. Windscheid
<lb/>Bd. II. §. 258 N. 18. Pernice, Sachbeschädigung S. 62.) Besonders
<lb/>hinzuweisen ist darauf, daß es sich in I. 45 §. 1 cit. um die Haftung aus
<lb/>einem gültigen Kauf handelt; ist hier für die Haftung des Beschädigers trotz
<lb/>konkurrirender Verschuldung des Beschädigten die culpa lata dem dolus
<lb/>nicht gleichgestellt, so ist diese Gleichstellung noch viel weniger im Fall der
<lb/>sogenannten culpa in contrahendo gerechtfertigt.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0347.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. württemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>Verlust des Rechts zur Disposilionsstellung mangelhasteil Weines
<lb/>durch Umfüllung desselben.

<lb/>(Entscheidung des Landes-.Oberhandelsgerichts vom
<lb/>1. Juli 1876 in Sachen Mutschler gegen Levi.)

<lb/>Nach allgemeinen, auch im Handelsrecht geltenden Rechts-
<lb/>grundsätzen hat der Käufer einer Waare, welcher Mängel an
<lb/>derselben entdeckt hat und daher Aufhebung des Kaufvertrags
<lb/>verlangt, sich jeder Verfügung über die Waare zu enthalten,
<lb/>durch welche er bezüglich der Rückgabe derselben in dem Zu- 
<lb/>stande, in welchem er sie empfangen hat, gehindert ivird. Nimmt
<lb/>er gleichwohl eine solche Verfügung vor, so geht er des Rechts,
<lb/>die Waare dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen, verlustig.')
<lb/>Im vorliegenden Fall hat nun der Beklagte den Inhalt der
<lb/>3 ihm vom Kläger gelieferten Fässer Wein in Lagerfässer seines
<lb/>Kellers hinabschlauchen lassen, obwohl nach seinem Anerkenntniß
<lb/>er und sein sachverständiger Küfer alsbald beim Hinab- 
<lb/>schlauchen des Weins bemerkt haben, daß dieser ganz trüb,
<lb/>ganz schlecht, zum Genießen und Verschneiden untauglich, ein
<lb/>künstliches Spr itprüparat sei. Durch jene Handlungsweise
<lb/>ist es aber dem Beklagten unmöglich geworden, den Wein, so wie
<lb/>er an ihn abgeliefert worden, dem Kläger zurückzu geben. Das
<lb/>Umfüllen des Weins enthält nämlich insofern eine wichtige
<lb/>Verfügung über denselben, als dessen unversehrte Aufbewahrung
<lb/>in den Fässern, in welchen er vom Käufer versendet worden
<lb/>ist, ein wesentliches Merkmal des unveränderten Zustands des
<lb/>Weins bildet, da letzterer erfahrungsgemäß, wie auch dem
<lb/>Beklagten als Wirth bekannt sein mußte, durch Verbringung in
<lb/>schlechte oder unreine Fässer in hohem Grade verdorben werden
<lb/>kann. Durch die Umfüllung des Weins in andere Fässer Sei- 
<lb/>tens des Käufers wird es daher dem Verkäufer erheblich er- 
<lb/>schwert beziehungsweise unmöglich gemacht, sich die Ueberzeugung
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Garer», Stellen zur Disposition. S. 146. Entscheidungen des
<lb/>Bi&gt;. X. S. 273 ff., XI. S. 202, XVI. S. 321.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0348.tif"
                   n="342"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>I42 Entscheidungen konigl. württemb. Gerichtshöfe.


<lb/>zit verschaffen, ob der Wein noch von derselben Beschaffenheit,
<lb/>wie zur Zeit der Ablieferung an den Käufer sei, weshalb dem
<lb/>Verkäufer die Zurücknahme des Weins nach dessen Verfüllung
<lb/>durch den Källser billiger Weise nicht mehr zugemuthet werden
<lb/>kann.2 3)

<lb/>Hiernach wäre es Sache des Beklagten gewesen, sobald
<lb/>er die Mängel des Weins entdeckt hatte, was nach seinem
<lb/>Vorbringen gleich nach Beginn des Hinabschlauchens der Fall
<lb/>war, mit diesem Geschäfte inne zu hallen und dem Kläger ooit
<lb/>jenen Mängeln zu einem Zeitpunkt Anzeige zu machen, wo sich
<lb/>der Wein auch äußerlich in dem Zustand, wie zur Zeit der Ab- 
<lb/>lieferung, befand, beziehungsweise den Wein in den Original- 
<lb/>fässern dem Kläger unter Angabe des Grundes zurückzuschicken.
<lb/>Wenn der Beklagte gleichwohl das ganze ihm vom Kläger gelie- 
<lb/>ferte Quantum in seine Fässer hat verbringen lassen, so vermag er
<lb/>dies nicht dadurch zu rechtfertigen, daß er habe der Meinung
<lb/>sein „können", daß der Wein vom Transport trüb sei. Denn
<lb/>letzteres steht geradezu im Widerspruch mit dem Anerkenntniß
<lb/>des Beklagten, daß er bemerkt habe, daß der Wein ein künstliches
<lb/>Spritpräparat sei. Ebensowenig läßt sich die aus jenem Vor- 
<lb/>gehen des Beklagten zu ziehende rechtliche Folge durch dessen Be- 
<lb/>hauptung beseitigen, daß er für die einstweilige ordnungs- 
<lb/>mäßige Aufbewahrung des Weins habe sorgen müssen, weil ihm
<lb/>derselbe an einem heißen Sommertag zugeführt worden sei und da- 
<lb/>her nicht einige Stunden im Hofe des Beklagten habe liegen bleiben
<lb/>dürfen. Denn die Vorschrift des Art. 348 Abs. 1 des H.-G.-B.,
<lb/>welche der Beklagte bei Aufstellung seiner Behauptung im Auge
<lb/>hat, bezieht sich zunächst nur auf Distanzgeschäfte, während es
<lb/>sich hier um ein Platzgeschäft handelt, und findet jedenfalls dann
<lb/>keine Anwendung, wenn der Verkäufer im Stande ist, selbst seine
<lb/>Interessen genügend zu wahren.'') Letzteres wäre aber dem
<lb/>Kläger möglich gewesen, falls ihm der Beklagte unverzüglich von
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Gareiö a. a. O. S. 146 9£ote 4. Busch Archiv Bd. XV. S. 193,
<lb/>XVI11. S. 425 ff.


<lb/>3) Entscheidungen des N.-O.-H.-G. Bd. XVII. S. 172 ff.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0349.tif"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. württemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>MH
</p>
               <p>

                  <lb/>der Beanstandung des Weins Mittheilung gentachL hätte. Abge-
<lb/>seheil davon war die Aufbewahrung desselben SeiteirS des Be- 
<lb/>klagten darum nicht nothwendig, weil dieser ihn sofort nach Ent- 
<lb/>deckung der Mängel in den Originalfässern den; Kläger Hütte zn-
<lb/>rücksenden und dadurch das etwaige Verderben des Weins verhin- 
<lb/>dern können. Es ist daher auf den für obige Behauptung des
<lb/>Beklagten angetretenen Beweis nicht einztlgehen.

<lb/>Hat somit der Beklagte nach Entdeckung der Mängel des Weins
<lb/>die Verfüllung in seine Fässer fortgesetzt, ohne hierzu durch die
<lb/>Umstände genöthigt zu sein, so enthält diese Handlungsweise dem
<lb/>Ausgeführten zu Folge eine solche Verfügung über das Kaufobjekt,
<lb/>welche den Beklagten des Rechts, die Aufhebung des Kaufver- 
<lb/>trags wegen Mängel der Maare zu verlangen, verlustig macht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfüllungsort und Vertragsgerichtsstand bei Lieferungsoerträgen.

<lb/>(Entscheidung des L.-O.-H.-G. vom 16. Juni 1876 in
<lb/>Sachen Gutmann gegen Ebeling.)

<lb/>C. I. E. in Frankfurt a. M. hatte bei der mechanischen
<lb/>Bandweberei von B. G. in Göppingen Maaren bestellt, ohne
<lb/>daß über den Erfüllungsort eine ausdrückliche oder stillschwei- 
<lb/>gende Vereinbarung getroffen worden wäre. Zn der Folge er- 
<lb/>hielt E. die Maaren nach Frankfurt, dem Orte seines Wohn- 
<lb/>sitzes zugesandt, jedoch mit- einer lithographirten Faktura des
<lb/>Verkäufers, in welcher die Worte „Ziel 8 Monate, zahlbar
<lb/>hier" enthalten waren. Der Käufer nahm die Maaren an,
<lb/>ohne gegen den Inhalt der Faktura zu remonstriren. Als
<lb/>späterhin Differenzen zwischen den Kontrahenten entstanden,
<lb/>erhob der Verkäufer Klage bei dem Gerichte zu Göppingen,
<lb/>welches sich denn auch als Gerichtsstand des Vertragserfüllungs- 
<lb/>orts für zuständig erklärte, indem es in der Annahme der Fak- 
<lb/>tura die stillschweigende Erklärung des Käufers fand, daß er
<lb/>mit der Aenderung seines Erfüllungsortes und folgeweise auch
<lb/>seines Vertragsgerichtsstandes einverstanden sei. Das Landes-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0350.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344 Entscheidungen k'onigl wmttemb. GxrichtshLsc.

<lb/>Oberhandclsgericht war jedoch anderer Meinung und wies
<lb/>die angebrachte Klage wegen Unzuständigkeit des angegangeneit
<lb/>Gerichtes ab aus folgenden Griinden: Nach Art. 324 und
<lb/>342 des Handelsgesetzbuches ist ein Kaufvertrag, welcher Han- 
<lb/>delsgeschäft ist, vom Käufer an demjenigen Orte zu erfüllen,
<lb/>air welchem derselbe zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Han- 
<lb/>delsniederlassung beziehungsweise seinen Wohnsitz hatte, wenn
<lb/>nicht von den Kontrahenten ausdrücklich oder stillschweigeitd ein
<lb/>anderer Erfüllungsort vereinbart worden ist. Daß letzteres im
<lb/>vorliegenden Falle geschehen sei, hat der Kläger nicht behauptet.
<lb/>Es läßt sich aber auch aus der unbeanstandeten Annahme der
<lb/>in lithographirter Schrift die Worte: „zahlbar hier" enthalten- 
<lb/>den Faktura des in Göppingen wohnenden Klägers Seitens des
<lb/>Beklagten nicht mit Nothwendigkeit folgern, daß letzterer mit
<lb/>der nachträglichen Festsetzung des Wohnortes des Klägers als
<lb/>Erfüllungsort stillschweigend einverstanden gewesen sei; denn da
<lb/>bei Eingehung des Vertrages von den Kontrahenten ein Er- 
<lb/>füllungsort nicht bestiuunt worden ist und daher der Wohnort
<lb/>des Beklagten nach obiger gesetzlicher Bestimmung als Erfüllungs- 
<lb/>ort für den Beklagten anzusehen war, so konnte dieser annchmen,
<lb/>daß mit den erwähnten Worten in der Faktura der gesetzliche
<lb/>Erfüllungsort nicht abgeändert, sondern lediglich die Bestimmung
<lb/>des Art. 325 Ahs. 1 des Handelsgesetzbuches, welcher nach Art.
<lb/>342 Abs. 3 ^uch für die Bezahlung des Kaufpreises gilt, wie- 
<lb/>derholt werden wollte. Aus diesem Grunde ist es auch unerheb- 
<lb/>lich, wenn in den Fakturen des Klägers bei den früheren Be- 
<lb/>stellungen des Beklagten die gleichen Worte gestanden haben.
<lb/>Die Zahlung des Kaufpreises bei diesen Bestellungen, sowie bei
<lb/>einem Theile der streitigen Bestellung in Göppingen, findet ihre
<lb/>genügende Erklärung in der Bestimmung des Art. 325 Abs. 1
<lb/>des Handelsgesetzbuches, durch welche nach Abs. 2 desselben der
<lb/>gesetzliche Erfüllungsort in Betreff des Gerichtsstandes nicht ge- 
<lb/>ändert wird.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0351.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen k'önigl. württemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftpflicht der Pferdeeisenbahnen bei Unglücksfällen voll Passa- 
<lb/>gieren. Ansschltts; der Einrede der SelbstverschnLdnng bei Ver-
<lb/>unglückttng von Kindern.

<lb/>(Entscheidung des L.-O.-H.-G. vom 13. Zum 187(&gt; in
<lb/>Sachen. Wenzelburger gegen Stuttgarter Pferde-
<lb/>Eisenbahngesellschaft.)

<lb/>Der Kläger W. hatte für seinen am 23. September 1838
<lb/>geborenen Sohn Karl, welcher eine Vorschule in Stuttgart be- 
<lb/>suchte, ein Abonnement auf der Stuttgarter Pferdeeisenbahn
<lb/>genommen. Karl W. stieg am 6. September 1875, uni heim-
<lb/>zufahren, in einen stark besetzten sogen. Sommerwagen hinten
<lb/>ein, lief durch den Wagen hindurch und stellte sich auf den vor- 
<lb/>deren Vorplatz desselben, woselbst drei weitere Persotten ftanben,
<lb/>neben dem Kutscher auf. Gegenüber der in der Villastraße
<lb/>gelegenen Wohnung seines Vaters imb etwa 20 Schritte vor
<lb/>der nächsten Haltstelle, sprang Karl W., während der Wagetl
<lb/>tloch im Saufe war, plötzlich auf die Straße ab, fiel in Folge
<lb/>dessen zu Boden, brach den rechten Oberschenkel imb wurde von
<lb/>den Nädern dermaßen erfaßt, daß ihm der li'.tke Vorstlß zer- 
<lb/>quetscht wurde. Zur Zeit dieses Unfalls stand der Kondukteur
<lb/>hinten auf dem Wagen. Ein in demselben angebrachter An- 
<lb/>schlag ertheilt zwar das Verbot, während des Laufes der Wagen
<lb/>vorn beim Kutscher atts- oder einzusteigen, allein Karl W. konnte
<lb/>denselben nicht lesen. In dem non dem Vater des letzteren
<lb/>gegeit die Pferdeeisenbahngesellschaft angestrengten Prozesse han- 
<lb/>delte es sich hauptsächlich darum, ob dem veritttglückteit Karl W.
<lb/>eine Verschuldung im rechtlichen Sinne zur Last salle und ob
<lb/>nicht jedenfalls deffen Vater, den Kläger, eine Mitschuld an dem
<lb/>Unglücke deshalb treffe, weil er sein 7jähriges Kind, ohne für
<lb/>dessen Beaufsichtigung zu sorgen, auf der Pferdebahn habe.fahren
<lb/>lassen. Das Landes-Oberhandelsgericht verwarf das Ein-
<lb/>redevorbringen der Beklagten und sprach sich in seinem Nrtheile
<lb/>folgendermaßen hierüber aus:

<lb/>Nach §. 1 des Neichsgesetzes vom 7. Juni 1871 hastet.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0352.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346 Entscheidungen königl. württemb. Gerichtshöfe.


<lb/>wenn beim Betriebe einer Eisenbahn, unter welcher nach dem
<lb/>Wortlaut tmS) den Motiven des Gesetzes auch eine zur Benutzung
<lb/>des Publikums bestimmte Pferdeeisenbahn zu verstehen ist,
<lb/>Jemand körperlich verletzt wird, der Betriebsunternehmer für
<lb/>den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß
<lb/>der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des
<lb/>Verletzten verursacht ist. Da der in Frage stehende Unfall in
<lb/>Folge der mit dem Betriebe verbundenen besonderen Gefähr- 
<lb/>lichkeit des Aussteigens während der Fahrt, somit beim Betriebe
<lb/>geschehen ist und der Eintritt einer höheren Gewalt nicht in
<lb/>Frage steht, so hat Beklagte den hiedurch entstandenen Schaden
<lb/>zu ersetzen, wofern sie nicht eigenes Verschulden des Verletzten
<lb/>beweist.

<lb/>Was die aus der Person des Karl W. abgeleitete
<lb/>Einrede des eigenen Verschuldens betrifft, so ist unter Verschulden
<lb/>im Sinne des genannten Gesetzes, wie auch unter dem gleichen
<lb/>Ausdrucke in §. 2 desselben, ein Verschulden im eigentlichen
<lb/>Sinne, ein schuldhaftes Handeln zu verstehen. Ein solches war
<lb/>bei Karl W. im Zeitpunkte des Unfalls rechtlich nicht möglich;
<lb/>denn er hatte damals das siebente Lebensjahr noch nicht zurück- 
<lb/>gelegt, stand also noch im Alter der Kindheit (infantia).x)
<lb/>Durch dieses Alter wird die Handlungszurechnungssähigkeit aus- 
<lb/>geschlossen, wie in einer Reihe von Gesetzen ausgesprochen ist?)
<lb/>Diese Gesetze stellen nämlich das Kind (intan8) in dieser Be- 
<lb/>ziehung dem Vernunftlosen gleich und verneinen wegen dieses
<lb/>seines Alters bei dem von ihm angerichteten Schaden die Mög- 
<lb/>lichkeit eines Verschuldens, sprechen also nicht blos eine Ver-
<lb/>muthung für das Vorhandensein mangelnder Zurechnungsfähig- 
<lb/>keit bei einem Kinde aus. Im Einklänge hiemit stellen die
<lb/>Rechtslehrer den Grundsatz auf, daß einem Kinde die Willens-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) I 1 §. 2 D. de adm. et peric. tut. (26, 7); 1. 18 pr. §. 4 C. de jure
<lb/>delib. (6, 30); 1. 14 D. de spons. (23, 1); Savigny, System rc. rc.
<lb/>Bd. III. S. 33 ff.

<lb/>2) 1. 5 tz. 2 v. ad leg. Aquil. (9, 2); 1. 23 I). de kurt. (47, 2);
<lb/>§. 10 J. de inut. stip. (3, 19).
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0353.tif"
                   n="347"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eutscheidungen königl. württemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>und Handlungsfähigkeit, namentlich auch in Bezug auf Delikte
<lb/>fehle,-") fowie, daß bei ihm die Zurechnungsfähigkeit und damit
<lb/>auch die Möglichkeit einer Schuld schlechthin ausgeschlossen fei.3 4)
<lb/>Hieraus ergiebt sich, daß dein Karl W. wegen seines Aussteigens
<lb/>keinerlei Verschulden beigemessen werden kann, es erscheint daher
<lb/>die hierauf gestützte Einrede als unbegründet.

<lb/>Auch die von einem Verschulden seines Vaters ab- 
<lb/>geleitete Einrede war zu verwerfen. Ein Verschulden desselben
<lb/>liegt nämlich darin, daß er sein Kind ohne Aufsicht auf der
<lb/>Pferdebahn fahren ließ, nicht. Denn es wäre Sache der Be- 
<lb/>klagten gewesen, sich bei Ertheilung des Abonnements für Karl
<lb/>W. zu vergewissern, ob dieses ihr zur Beförderung vorgeschlagene
<lb/>Kind mit Sicherheit ohne Begleitung und ohne Aufsicht ange- 
<lb/>nommen werden könne. Hat die Beklagte bei der Annahme
<lb/>des Kindes diese Vorsicht hintangesetzt, so ist der eingetretene
<lb/>Schaden auf ihre eigene Unvorsichtigkeit und nicht auf die des
<lb/>Klägers zurückzuführen. Beklagte macht nun zwar geltend, es
<lb/>könne ihr nicht zugemuthet werden, in dieser Weise unter beit
<lb/>ihr zur Beförderung übergebenen Kindern einen Unterschied zu
<lb/>machen, sie habe es vielmehr deren Angehörigen zu überlassen,
<lb/>ob sie ihre Kinder das Beförderungsmittel der Pferdebahn be- 
<lb/>nutzen lassen wollen. Allein dies ist unrichtig. Nimmt die Be- 
<lb/>klagte Kinder ohne Auswahl zur Beförderung an, so trifft die
<lb/>hiemit verbundene Gefahr sie selbst und nicht die Angehörigen
<lb/>des Kindes, weil die erfolgte Annahme die letzteren zur Erwar- 
<lb/>tung berechtigt, die Beklagte werde die erforderliche Ueberwachung
<lb/>und Beaufsichtigung derselben eintreten lassen. Auch ist es eine
<lb/>notorische, aus den örtlichen Verhältnissen der hiesigen Stadt
<lb/>d. h. der bedeutenden Entfernung gewiffer Stadttheile von den
<lb/>Schulen sich erklärende Thalsache, daß Kinder, welche in solchen
<lb/>Stadttheilen wohnen und die Schulen besuchen, von ihren Et-
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Puchta, Pandekten §. 50 Note c. Arndt' ö Pandekten §. 50.
<lb/>Sintenis, Civilrecht, Bd. I. S. 136. Keller, Pandekten, S. 66.


<lb/>4) Seusfert, Pandekten (4. Ausl ) §§. 96 und N8. Baron, Pand.
<lb/>8. 71. Archiv für civ. Praxis Bd. IV. S. 222.
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0354.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. württemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>tern oder sonstigen Vertretern der Pferdebahn, behufs Schul- 
<lb/>besuches übergeben werden, und zwar geschieht dies im Vertrauen
<lb/>darauf, daß das Aufsichtspersonal der Pferdebahn besondere
<lb/>Aufmerksamkeit auf solche ihr zur Beförderung überlassene Kinder
<lb/>richten werde. Wenn nun Kläger im Anschluß an diese in
<lb/>Stuttgart allgemein übliche Sitte sein Kind der Pferdebahn
<lb/>gleichfalls anvertraut hat, so kann ihm deshalb eine Unvorsich- 
<lb/>tigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zst hiernach ein
<lb/>Verschulden des Vaters des Karl W. thatsächlich nicht begründet,
<lb/>so kann dahingestellt bleiben, ob ein solches auch nur geeignet
<lb/>wäre, die Beklagte von ihrer Haftverbindlichkeit zu befreien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inwiefern ist der Art. 347 des deutschen Handelsgesetzbuchs ans
<lb/>den Handel mit Hansthieren anwendbar?

<lb/>(Entscheidung des L.-O.-H.-G. vom 26. Februar 1876 in
<lb/>Sachen Blattenberger gegen Levi.)

<lb/>Der Art. 347 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs
<lb/>bestimmt, daß der Käufer die von einem anderen Orte über- 
<lb/>sendete Waare ohne Verzug nach der Ablieferung zu untersuchen
<lb/>und, wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig
<lb/>ergebe, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen habe.
<lb/>Andererseits haben ein Reihe deutscher Partikulargesetze, darun- 
<lb/>ter auch das württembergische Gesetz vom 26. Dezember 1861,
<lb/>für den Handel mit Hausthieren bestiinmte Garantiefristen be- 
<lb/>züglich der sogenannten Hauptmängel aufgestellt und von der
<lb/>Klagerhebung innerhalb dieser Frist oder während eines über
<lb/>diese Frist noch hinausgehenden Zeitraumes den Anspruch des
<lb/>Käufers auf Aufhebung des Vertrages wegen eines Mangels der
<lb/>bezeichueten Art abhängig gemacht. Ohne Zweifel harmoniren
<lb/>diese letzteren Bestimmungen nicht mit der Vorschrift des oben
<lb/>erwähnten Art. 347, welcher von einer bestimmten Klagefrist
<lb/>ganz absieht, dagegen dem Käufer die unverzügliche Prüfung
<lb/>der Waare und die sofortige Anzeige der gefundenen Mängel
<lb/>zur Pflicht macht. Wenn daher ein Kaufvertrag über Haus-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0355.tif"
                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. wiirtlemb. Gerichtshöfe. ^49

<lb/>thiere nach seiner konkreten Beschaffenheit als ein Handclskans
<lb/>zu betrachten und bannt unter die Bestinnnnngen des Handels- 
<lb/>gesetzbuches zn stellen ist, so muß sich folgerichtig die Frage er- 
<lb/>heben, ob der Anspruch wegen eines an dein erkauften Thiere
<lb/>entdeckten Hauptmangels lediglich nach den partikularrechtlichen
<lb/>Währschaftsgesetzen sich richtet, oder ob und inwiefern er dirrch
<lb/>die Einhaltung der allgemeinen Bestimmung des Art. 347 in-
<lb/>flucnzirt wird. Diese Kontroverse ist in dem nachstehenden Falle
<lb/>zur Entscheidung gekommen.

<lb/>Am 24. Februar 1875, kaufte der Kläger B., ein Pferde- 
<lb/>händler, von dem Beklagten L., welcher gleichfalls Pferdehändler
<lb/>ist, auf dem Aschermittwochmarkte zu München ein Paar Pferde.
<lb/>Dabei wurde vom Verkäufer theils nach Landesgcsetz, theils
<lb/>noch außerdem für „zugfcst im schwereil Zug" Garantie geleistet
<lb/>und zugleich verabredet, daß der Verkäufer diese Garantie am
<lb/>Wohnorte des Käufers zu bestehen habe. Beide Pferde wurden
<lb/>sofort übergebeil imb bezahlt. Am 10. und 19. Mürz 1875
<lb/>zeigte der Kläger dein Beklagten an, daß das eine der beiden
<lb/>Pferde die garantirte Eigeilschaft im Zuge nicht besitze, seiner
<lb/>unterm 19. April 1875 gestellten Klage auf Aufhebung des
<lb/>dieses mangelhafte Pferd betreffeilden Vertrages ivurde jedoch
<lb/>von beklagter Seite entgegengehalten, daß jene Anzeige schon
<lb/>unmittelbar nach dem 3. Mürz, an welchem Tage der Kläger
<lb/>Kenntniß von dem angeblichen Mangel erhalten habe, hätte er- 
<lb/>folgen sollen, und daß deshalb die Klage wegen nicht rechtzeitiger
<lb/>Bemängelung der Maare nach Maßgabe des Art. 347 des
<lb/>Handelsgesctzbliches uilbegründet sei. Die Civilkanuner des
<lb/>Kreisgerichtshofes in H., als Haildelsgericht, bei ivclcher die
<lb/>Klage erhoben wordeil war, gab derselben statt, indein sie den
<lb/>obeil erwähnten Einwand damit beseitigte, daß der Art. 347
<lb/>des Handelsgesetzbuches auf Platzgeschäfte, zll denen der zwischen
<lb/>den Parteien abgeschlossene Pfcrdehandel gehöre, keine Aniven-
<lb/>dung finde. Zn dieser Entscheidung wurde von Seiten des
<lb/>B eklagten eine Rechtsverletzung gefunden und dießfalls die Nich- 
<lb/>tigkeitsklage erhoben. Das LandeS-Oberhandclsgeri cht

<lb/>Archiv für deutsches! Handels- u. Wechselrecht. Bd. :’*5. 2t
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0356.tif"
                   n="350"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>350 Entschelduugen königt. württemv. Gerichtshöfe.

<lb/>ließ sich jedoch auf eine nähere Erörterung dieses Nichtigkeits- 
<lb/>grundes nicht ein, sondern verwarf durch Urtheil vom 26. Fe- 
<lb/>bruar 1876 die angebrachte Nichtigkeitsklage, weil sich die an-
<lb/>gefochtene Entscheidung jedenfalls aus den nachstehenden Grün- 
<lb/>den als richtig darstelle:

<lb/>Der Kaufvertrag zwischen den. Parteien ist in München
<lb/>abgeschloffen worden und daselbst zu erfüllen gewesen, da das
<lb/>Kaufsobjekt dort,zu übergeben war und auch übergeben worden
<lb/>ist. Durch die Bestimmung des Vertrages, daß der Verkäufer
<lb/>die Garantie der Zugfestigkeit des Pferdes am Wohnort des
<lb/>Käufers zu bestehen habe, ist der Ort, an welchein der Beklagte
<lb/>seine vertragsmäßige Leistung zu erfüllen hatte, nicht alterirt,
<lb/>sondern nur der Inhalt jener vertragsmäßigen Verpflichtung
<lb/>desselben näher dahin präzisirt worden, daß für das Vor- 
<lb/>handensein der zugesicherten Eigenschaft die Zeit von der Ver- 
<lb/>bringung des Pferdes nachdem Wohnorte des'Käufers an ent- 
<lb/>scheidend sein sollte.

<lb/>Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind daher bezüglich je- 
<lb/>nes Vertrages, also auch bezüglich der einen wesentlichen Be-
<lb/>standtheil des letzteren bildenden Garantie für die Zugfestigkeit,
<lb/>die Vorschriften des b ayerischen Rechtes maßgebend. Daß die
<lb/>Anwendbarkeit dieses Rechtes auf die fragliche Garantie durch
<lb/>die Klausel, welche derselben nach dem Obigen beigefügt worden
<lb/>ist, von den Parteien habe ausgeschlossen werden wollen, ist bei
<lb/>der erwähnten Bedeutung jener Klausel nicht angezeigt. Deß-
<lb/>gleichen ist der Richter der Nichtigkeitsinstanz nicht daran gehin- 
<lb/>dert, das bayerische Recht anzuwenden, weil keine Partei desien
<lb/>Bestimmungen für sich angerufen hat. Denn nach Art. 405
<lb/>Abs. 2 der (württeinb.) C.-P.-O. ist der Richter berechtigt und
<lb/>verpflichtet, sich, soweit die ihm zu Gebot stehenden Mittel rei- 
<lb/>chen, eigene Kenntniß von dem fremden Rechte zu verschaffen,
<lb/>also auch solches unabhängig von dem Parteivorbringen seiner
<lb/>Entscheidung zu Grunde zu legen.

<lb/>Das bayerische Gesetz vom 26. März 1859, betreffend die
<lb/>Gewährleistung bei Viehveräußerungen, bestimmt nun in Art. 10
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0357.tif"
                   n="351"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen k'önigl. württemb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>351
</p>
               <p>

                  <lb/>Z. 2, daß, wenn bei der entgeltlichen Veräußerurrg eines ThiereS
<lb/>von der in Art. 1 bezeichneten Gattung (unter welcher auch die
<lb/>Pferde aufgeführt sind) die Gewähr von anderen Fehlern, als
<lb/>den in Art. 1 erwähnten (der sog. gesetzlichen Hauptmängel)
<lb/>bedungen unb eine bestimmte Gewährfrist nicht festgesetzt worden
<lb/>sei, die Gewährleistung 40 Tage vom Tage nach dem Tage der
<lb/>Uebergabe gerechnet (Art. 10, Abs. 4 vgl. mit Art. 1 letzten:
<lb/>Absatz) dauere. Die Klage auf Gewährleistung muß sodann
<lb/>nach Art. 10 Abs. 4, vergl. mit Art. 9, innerhalb 14 Tagen
<lb/>nach Ablauf der Gewährfrist erhoben werden. Unter jener
<lb/>vertragsmäßigen Gewährleistung ist aber auch die Garantie
<lb/>für eine gewisse Eigenschaft des veräußerten Thieres begriffen,
<lb/>wie in der Rechtssprechung des obersten bayerischen Gerichts- 
<lb/>hofes anerkannt ist.

<lb/>Der Anwendung vorstehender Bestimmungen auf den gegen- 
<lb/>wärtigen Fall steht der Umstand nicht entgegen, daß es sich hier
<lb/>um einen Handelskauf handelt. Zwar besteht der richtigen
<lb/>Ansicht zufolge auch bei Platzgeschäften, welche Handelskäufe
<lb/>sind, nach den Grundsätzen des gemeinen Handelsrechtes, welche
<lb/>sich auf Grund einer kaufmännischen Uebung entwickelt haben
<lb/>und welche in dem Bedürfuiß des Handelsverkehres, sowie in
<lb/>den Anforderungen von Treue und Glauben in denselben ihre
<lb/>besondere Rechtfertigung finden, für den Käufer diejenige Ver- 
<lb/>pflichtung zur Untersuchung der Waare unb Anzeige etwaiger
<lb/>Mängel derselben, welche der Art. 347 des Handelsgesetzbuches
<lb/>vorgeschrieben hat. Allein diese Grundsätze greifen bei Kauf- 
<lb/>verträgen über Hausthiere nur dann Platz, wenn nicht
<lb/>in den Landesgesetzen beftimmte Fristen zur Geltendmachung der
<lb/>Gewährleistung wegen Mängeln von Hausthieren festgesetzt sind.
<lb/>Ist dieses der Fall, so kommen diese Fristen zur Anzeige von
<lb/>Mängeln auch bei Handelsgeschäften über Hausthiere zur An- 
<lb/>wendung. Hievon ging bei der Berathung des Art. 347 des
<lb/>Handelsgesetzbuches die Nürnberger Kommission aus, indem die- 
<lb/>selbe ausdrücklich anerkannte, daß die Währschaftsgesetze der ein- 
<lb/>zelnen Länder in Bezug auf die Untersuchungs- und Anzeige-
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0358.tif"
                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen kömgl. wiirtteinb. Gerichtshöfe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Pflicht beim Viehhandel von den Bestimmungen jenes Artikels
<lb/>nicht berührt werden.

<lb/>Nach den angeführten Bestiinmungen des bayerischen Ge- 
<lb/>währleistungsgesetzes hat aber der Kläger den Mangel der ver- 
<lb/>tragsmäßigen Eigenschaft des ihnr am 24. Februar 1875 über- 
<lb/>gebenen Pferdes ain 10. und 19. März 1875 noch rechtzeitig
<lb/>dem Beklagten angezeigt, wie denn auch die Klage am 19. April,
<lb/>also am 54. Tage nach dein Tage der Uebergabe (bcitt letzten
<lb/>Tage der vom Gesetze zur Klagerhebung bestimmten Frist), bei
<lb/>dem Gerichtshöfe eingekommen ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftpflicht der Eisenbahnverwaltung bei Uuglncksfällen ihrer
<lb/>Bediensteten.

<lb/>(Entscheidung des L.-O.-H.-G. vom 1. Oktober 1875
<lb/>in Sachen Kaltenbach'sche Erben gegen Eisenbahn- 
<lb/>verwaltung.)

<lb/>Der Eisenbahnkondukteur Johann K. wurde ans dem Stutt- 
<lb/>garter Bahnhof voir einer Lokomotive überfahren und dergestalt
<lb/>verletzt, daß er wenige Tage darauf starb. Derselbe hatte an
<lb/>diesem Tage als Zugmeister fnnktionirt und war mit seinem Zuge
<lb/>um 2 Uhr Nachmittags in die Personenhalle auf dem dritten
<lb/>Geleise eingefahren. Auf dem zweiten Geleise standen damals
<lb/>Reservepcrsonenwagen, welche die Aussicht vom dritten auf das
<lb/>erste Geleise und insbesondere auf die am Ende des ersten Ge- 
<lb/>leises befindliche Drehscheibe hinderten; wogegen von dem zwischen
<lb/>dem ersten und zweiten Geleise liegenden 9' breiten Zwischen- 
<lb/>räume aus das erste Geleise bis zu der Scheibe hin hat über- 
<lb/>sehen werden können. Als Zugmeister hatte K. sofort nach An- 
<lb/>kunst seines Zuges sich bei dein Bahnhofsinspektor zu melden.
<lb/>Zum Behuf dieser Meldung machen die Zugführer der bestehen- 
<lb/>den Regel gemäß den Weg über die Schienen unb so ging auch
<lb/>K., nachdem er seinen Zug, ohne ganz abzuwarten, bis er stille
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0359.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen r'önigl. württcmb. Gerichtshöfe. 353

<lb/>stand, verlassen hatte, an beit auf dem zweiten Geleise stehende!:
<lb/>Personenwagen vorbei gegen das erste Geleise hin. Als er aber
<lb/>letzteres betreten wollte, kau: auf demselben von der Drehscheibe
<lb/>her eine Lokomotive; diese erfaßte den K., warf ihn zu Bodeir
<lb/>und brachte ihn: diejenigen Verletzunge:: bei, die seinen Tod her- 
<lb/>beiführten.

<lb/>K. hinterließ eine Wittwe und zwei unnü'mdige Kinder.
<lb/>Namens derselben wurde gegen die Eiseilbahnverwaltung gericht- 
<lb/>liche Klage erhoben und für die Wittwe eine jährliche Nente
<lb/>von 200 fl., für jedes der beiden Kinder eine solche von 100 fl.
<lb/>gefordert. In dem hierüber entstandene!: Rechtsstreite handelte
<lb/>es sich vor Allen: -um die Einrede der eigenen Verschuld:u:g des
<lb/>K., welche von der Beklagten darauf gestützt wurde, daß K. bei
<lb/>feinem Gange über die Schie::en vor den: Eintritt in das erste
<lb/>Geleise vorsichtiger Weise sich hätte umschauen unb überzeuge::
<lb/>solle::, ob die Bahn frei sei. Wäre dies geschehen, als K.
<lb/>nach Ueberschreitung des zweiten Geleises den freien Ausblick
<lb/>bis zur Drehscheibe hin bekominen hatte, so hätte er die auf
<lb/>den: ersten Geleise daherfahrende Maschine uothwendig wahr-
<lb/>nehiner: müssen und durch Stillestehen den Unfall vermieden.
<lb/>K. habe nun aber, wie durch Zeugen nachgewiesen werden
<lb/>könne, den ganzen Weg von seinem Zuge an halb links gewen- 
<lb/>det und der Drehscheibe den Rücken kehrend, ohne sich u:::zusehen,
<lb/>zurückgelegt und so durch Unterlassen der gewöhnlichsten Acht- 
<lb/>samkeit, zu welcher er als Betriebsbediensteter und in einen: so
<lb/>frequenten Bahnhof, wie der Stuttgarter, besonders verpflichtet
<lb/>gewesen sei, das Unglück selbst verschuldet. Hiegegen wurde
<lb/>von klagender Seite bestritten, daß K. sich nicht in gehöriger
<lb/>Weise mngesehen habe und im Uebrigen hauptsächlich darauf
<lb/>hingewiesen, daß das fragliche Unglück eine Folge der gefähr- 
<lb/>lichen Betriebseinrichtung sei, nach welcher von den: Zugineister
<lb/>verlangt werde, über mehrere Geleise zu gehen; wenn hier den
<lb/>Zugmeister ein Unfall treffe, so könne von Nachlässigkeit desselben
<lb/>überhaupt nicht die Rede sein.

<lb/>Das L.-O.-H.-G. verwarf in Uebereinstimmung mit den:
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0360.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354 Entscheidungen königl. württemv. Gerichtshöfe.

<lb/>Richter I. Instanz (dem (Stuttgarter Handelsgericht) die oben- 
<lb/>erwähnte Einrede der Beklagten und verurtheilte letztere zur Be- 
<lb/>zahlung einer gegenüber dem Klageanspruch übrigens erheblich
<lb/>herabgesetzten Rente aus den nachstehenden Gründen:

<lb/>Es steht fest, daß der Eisenbahnkondukteur K. bei dem Be- 
<lb/>trieb der Eisenbahn ums - Leben gekommen ist. Die Beklagte
<lb/>hat daher nach §. 1 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 als
<lb/>Betriebsunternehmerin für den durch den Tod des K. entstan- 
<lb/>denen Schaden zu hasten, wenn sie nicht ihre Einredebehauptung
<lb/>darzuthun vermag, daß der Unfall durch eigenes Verschulden
<lb/>des Getödteten verursacht worden sei. Die Frage, ob eine solche
<lb/>Verschuldung vorliege, ist nach den konkreten Verhältnissen zu
<lb/>beurtheilen. Im vorliegenden Falle darf aber hiebei kein allzu
<lb/>strenger Maßstab angelegt werden, da es sich um einen Eisen- 
<lb/>bahnbedienstelen handelt, welcher täglich einen mit so mancherlei
<lb/>Gefahren verbundenen Dienst zu versehen hat und mit diesen
<lb/>Gefahren dadurch vertraut wird. Demselben kann daher bei
<lb/>Ausübung seines Dienstes nicht diejenige ängstliche Vorsicht zu-
<lb/>gemuthet werden, welche von dritten Personen zu erwarten ist.
<lb/>Die Beklagte findet die Verschuldung des K. darin, daß er unter- 
<lb/>lassen habe, unmittelbar-- ehe er das erste Bahnhofsgeleise betrat,
<lb/>sich auf demselben in der Richtung gegen die Drehscheibe umzusehen.
<lb/>Letzteres folgert die Beklagte daraus, daß K. ungeachtet des
<lb/>Herannahens der Maschine das erste Geleise betreten habe.
<lb/>Allein dieser Schluß ist nicht bündig. Denn es läßt sich denken,
<lb/>daß K. unmittelbar vor dem Betreten des ersten Geleises sich
<lb/>auf demselben gegen die Drehscheibe hin umgeschaut und die
<lb/>Annäherung der Maschine wahrgenommen, aber geglaubt hat,
<lb/>er könne das Geleise noch ohne Gefahr überschreiten, indeur er
<lb/>die Geschwindigkeit der Bewegung der Maschine unrichtig be- 
<lb/>rechnet hat. Letzteres schließt aber nicht nothwendig eine Ver- 
<lb/>schuldung des K. in sich. Ebensowenig erscheint das Ueber-
<lb/>schreiten eines Geleises Angesichts einer sich vielleicht langsam
<lb/>annähernden Maschine für einen Eisenbahnbediensteten von der
<lb/>Kategorie des K. an sich als eine unvorsichtige Handlung, da
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0361.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. württemb. Gerichtshöfe. 355


<lb/>ein solches Ueberschreilen im Dienste etwas ganz Gewöhnliches
<lb/>sein wird. Hätte übrigens auch K. sein Augenmerk auf das
<lb/>erste Geleise gegen die Drehscheibe zu nicht unmittelbar vor denr
<lb/>Beschreiten desselben gerichtet, so könnte dies nicht ohne Weiteres
<lb/>als eine ihm zuzurechnende Unachtsamkeit angesehen werden.
<lb/>Denn es ist möglich, daß K. zuvor bei dem Einfahren seines
<lb/>Zugs in den Bahnhof nach der Scheibe sich umgesehen und da- 
<lb/>bei die Ueberzeugung gewonnen hat, daß von ihr her das
<lb/>Herannahen einer Lokomotive auf dein ersten Geleise und damit
<lb/>eine Gefahr für ihn nicht zu besorgen sei. Wenn K. sich hie- 
<lb/>bei getäuscht, wenn er unrichtig wahrgenommen oder aus feinen
<lb/>Wahrnehmungen unrichtige Schlüffe gezogen hat, so kann sein
<lb/>Jrrthum sehr wohl ein entschuldbarer gewesen sein. Darnach
<lb/>erscheint auch die Thatsache, für welche sich die Beklagte auf
<lb/>Zeugen berufen hat, zur Begründung einer Schuld des K. nicht
<lb/>schlüssig, abgesehen davon, daß sich nicht annehmen läßt, es
<lb/>werde der Zeuge mit Sicherheit darüber aussagen können, daß
<lb/>K. sich nicht auf irgend eine Weise von der Passirbarkeit des
<lb/>ersten Geleises vor dem Betreten desselben überzeugt habe, wozu
<lb/>ja nach der eigenen Darstellung der Beklagten eine leichte, ein
<lb/>Minimum von Zeit in Anspruch nehmende Wendung der Augen
<lb/>genügt hätte. Da somit die Beklagte eine dem K. als Schuld
<lb/>zuzurechnende Handlung oder Unterlassung, welche mit denr itym
<lb/>zugestoßenen Unfall in unmittelbaren: ursächlichen Zusammenhang
<lb/>steht, nicht dargethan hat, so war die Einrede der eigener:
<lb/>Verschuldung des klägerischen Erblassers als unbegründet zu
<lb/>verwerfen. *)
</p>
               <p>

                  <lb/>1) . Gegen die oben mitgetheilte Entscheidung wurde das NechtLmittcl
<lb/>der Nichtigkeitsklage beim Neichs-Oberhandelögerichte eingelegt, weil
<lb/>die Entscheidung des L.-O.-H.-G. außer Acht gelassen habe, daß der §. 1
<lb/>des Haftpflichtgesetzes jedes erweisliche Berschulden, also auch die
<lb/>sogenannte culpa levis in abstracto umfasse. Das N.-O.-H.-G. verwarf
<lb/>jedoch diese Nichtigkeitsklage, indem es annahm: eine Berneinung des Grund- 
<lb/>satzes des 8.1 liege nicht in dem Ausspruch, daß einem Eisenbahnbediensteten
</p>

               <pb facs="2084638_nf10+1877_0362.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen königl. württemb. GerichtSh'öse.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht die ängstliche Vorsicht Dritter zugemuthet werden dürfe. Denn dieser
<lb/>Ausspruch sei vollkommen vereinbar mit der Annahme der Haftung für
<lb/>diligentia diligentis, er sage nur, da der Eisenbahnbebienstete mit den Ge- 
<lb/>fahren des Eisenbahnverkehrs viel besser vertraut sei, als der Dritte, so liege
<lb/>noch nicht in der Unterlassung derjenigen Vorsicht, welche der dritte Vor- 
<lb/>sichtige anzuwenden pflege, ein Verschulden im Sinne des Gesetzes. Dies
<lb/>sei auch ganz richtig; der Eisenbahnbedienstete, eben weil er besondere Uebnng
<lb/>habe, könne manche Vorsichtsmaßregel unterlassen, deren Unterlassung von
<lb/>Seiten eines Dritten als Verschulden sich darstellen würde, ohne daß ihm
<lb/>ein Unterlassen zur Schuld zugerechnet werden könne; er haste also nur für
<lb/>diejenige Achtsamkeit, welche ein vorsichtiger Cisenbahnbediensteter, nicht für
<lb/>diejenige, welche ein vorsichtiger Dritter im Eisenbahnverkehr anzuweuden
<lb/>pflege. Mit Anwendung der letzteren durch die Eiseubahnbediensteten könnte
<lb/>der Eisenbahndienst gar nicht bestehen und wäre den Eisenbahndirektionen am
<lb/>schlechtesten gedient.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084638_nf10+1877_0363.tif"
             n="357"
             xml:id="zs1-2084638_nf10-1877_0363"/>
         <div xml:id="d8286e33761">
            <head>Nachtrag</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachtrag.

<lb/>Bemerkung zu der Abhandlung S. 1 dieses Bandes.

<lb/>Zn seinem Aufsatze über „Haftung aus kaufmännischen
<lb/>Credit-Empfehlungen" spricht sich Herr von Völderndorff
<lb/>gegen ein Uriheil des Reichs-Oberhandelsgerichts aus, in
<lb/>welchem sich dasselbe für kompetent erklärt hat, obgleich nach
<lb/>Ansicht des Herrn Verfassers es an jeden: Kompetenzgrunde
<lb/>fehle. Der Herr Verfasser hat sich aber offenbar mit seinen:
<lb/>Vorwurfe an die unrichtige Stelle gewendet. Wenn ein Fehler
<lb/>hier gemacht worden ist, so ist das Reichsgericht vollkonnnen
<lb/>schuldlos, und es ist demselben nicht in: Mindester: eingefallen,
<lb/>sich „eines Eingriffes in die Landesjustizhoheit" schuldig zu
<lb/>machen. Dasselbe hat überhaupt seine Kompetenz gar nicht
<lb/>prüfen oder anerkennen können und weder ausdrücklich noch
<lb/>stillschweigend die Kompetenzfrage einer derartigen Prüfung
<lb/>unterziehen dürfen, da es genöthigt war, das Gesetz zu be- 
<lb/>achten. In diesem heißt es nun §. 21 des Gesetzes vom
<lb/>12. Juni 1869:

<lb/>„Der Beschluß eines obersten Landesgerichtshofes, durch
<lb/>welchen sich derselbe deshalb für unzuständig erklärt,
<lb/>weil das Bundes-Oberhandelsgericht zuständig sei, ist
<lb/>einer Anfechtung nicht unterworfen und für den
<lb/>anderen Gerichtshof bindend."

<lb/>Da nun in vorliegenden: Falle das Ober-Appellationsgericht
<lb/>(wie es scheint zu München) die Sache zur Entscheidung an das
<lb/>Leipziger Reichs-Oberhandelsgericht abgegeben hat, so mußte
<lb/>dieses in letzter Instanz zu Recht erkennen. Hierdurch erledigen
<lb/>sich die Schlußfolgerungen, welche der Herr Verfasser glaubt
<lb/>aus dem Urtheile bezüglich der Kompetenz ziehen zu dürfe!:.

<lb/>Frankfurt a. M., den 19. März 1877.

<lb/>Dr. V. Geiger, Advokat.

<lb/>24*
</p>
            <pb facs="2084638_nf10+1877_0364.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>Nachtrag.
</p>
            <p>

               <lb/>Entgegnung auf vorstehende Bemerkung.

<lb/>Gegen die in meiner Abhandlung „Haftung aus kauf- 
<lb/>männischen Credit-Empfehlungen" (Archiv Band 35 Heft 1)
<lb/>geübte Kritik eines Uriheils des Reichs-Oberhandelsgerichts hat
<lb/>Herr Advokat Dr. B. Geiger aus Frankfurt a. M. den Ein- 
<lb/>wand erhoben, daß jenes Gericht ganz schuldlos und der Vor- 
<lb/>wurf der Kompetenzüberschreitung an die unrichtige Adresse ge- 
<lb/>richtet sei, nachdem das Ober-Appellgericht zu München die
<lb/>Sache zur Entscheidung an das Reichs-Oberhandelsgericht ab- 
<lb/>gegeben und dieses daher nach Z. 21 des Gesetzes vom 12. Juni
<lb/>1869 weder ausdrücklich noch stillschweigend die Kompetenzfrage
<lb/>mehr einer Prüfung habe unterziehen dürfen. Mein sehr ver- 
<lb/>ehrter Herr Gegner wird mir gewiß zutrauen, daß ich jenen
<lb/>Paragraphen wohl gekannt habe, allein ich habe ihn stets dahin
<lb/>interpretirt, daß damit lediglich formelles Recht geschaffen
<lb/>ist und zwar aus Nützlichkeitsgründen, um negative Kompetenz-
<lb/>konflikte zu verhindern. Allein daß das Reichs-Oberhandels- 
<lb/>gericht eine Sache auch schon deshalb materiell für eine
<lb/>Handelssache erachten und anerkennen müsse, weil sie einmal
<lb/>von einem anderen Gerichte an sein Forum verwiesen ist, kann
<lb/>demselben kein Gesetz auferlegen. Das Urtheil muß das Reichs-
<lb/>Oberhandelsgericht in solchem Falle allerdings sprechen, es kann
<lb/>sich nicht mehr für unzuständig zur Entscheidung erklären; nach
<lb/>welchen Normen aber zu entscheiden ist, ob es die Sache als
<lb/>Handelssache oder als Nichthandelssache erklären will, darüber
<lb/>hat es noch immer seine eigene Kompetenz und sonach läßt sich
<lb/>auch mit Recht sein Ausspruch, daß eine Handelssache vorliege,
<lb/>in jedem einzelnen Falle kritisiren.

<lb/>München, im April 1877.
</p>
            <p>

               <lb/>E. von Völderndorff.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084638_nf10+1877_0365.tif"
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         <div xml:id="d8286e33930">
            <head>Druckfehlerberichtigung</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Drucksehlerberichtigung.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Seite 316 dieses Bandes erwähnte Druckfehler ist auch
<lb/>auf das 3. und 4. Heft übergegangen. Wir bitten unsere
<lb/>Herren Abonnenten zu lesen:

<lb/>Seite 185 Überschrift UL statt IV.

<lb/>- 211 - IV. - V.

<lb/>- 270 - V. - VI.

<lb/>- 279 - VI. - VH.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Ned.
</p>
            <pb facs="2084638_nf10+1877_0366.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0366--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2084638_nf10+1877_0367.tif"
             n="361"
             xml:id="zs1-2084638_nf10-1877_0367"/>
         <div xml:id="d8286e33977">
            <head>Alphabetisches Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>I. Alphabetisches Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>(Die Zahlen bedeuten die Seiten.
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Actio doli bei kaufmännischer Em- 
<lb/>pfehlung. 225.

<lb/>Actio quanti minoris, Einrede des
<lb/>Gewinnes beim Weiterverkauf. 924.
<lb/>Mehrfache Anstellung. 323.
<lb/>Actio rsdhibitoria, Wahlrecht
<lb/>zwischen der a. r. u. quanti minoris.

<lb/>323.

<lb/>—, Unmöglichkeit der Rückgabe. 324.
<lb/>—, der Käufer muß auch die Früchte
<lb/>der Sache dem Verkäufer anbieten.

<lb/>324.

<lb/>- s. Mängel.

<lb/>Aktien, Ankauf eigener A. 221.

<lb/>— s. Konsortialvertrag. 332.

<lb/>— s. Zeichnungsschein 219.
<lb/>Aktiengesellschaft, Gehaltsan-

<lb/>sprüche des Vorstandes einer A.

<lb/>222.

<lb/>—, Verhältniß des Vorstandes zum
<lb/>Aufsichtsrath. 279.

<lb/>—, Wirkung der Auflösung einer A.

<lb/>für die Gläubiger. 225.

<lb/>—, s. Aufsichtsrath.
<lb/>Aktiengesetzgebung, Antrag
<lb/>Preußens, betr. die Reform der Ä.

<lb/>Atienzeichner 292.

<lb/>Aktionär .Präklusion. 226.

<lb/>- , Stempelpflicht der Einlagen eines
<lb/>A. 318.

<lb/>—, f. Dividende. 224.
</p>
            <p>

               <lb/>A nna h m e, s. Empfangnahme.
<lb/>Anzahlung s. Kauf.

<lb/>Arglist s. Kreditempfehlungen. 1.
<lb/>Auslosung der Aktieugeftllschast.
<lb/>Präklusivfrist für Anmeldung der
<lb/>Gläubiger. 224.

<lb/>Ausrechnung im Konkurse. 234.
<lb/>AufsichtSrath, Mitglieder des A.
<lb/>haften nur der Gesellschaft, uicht
<lb/>den einzelnen Aktionären. 225.

<lb/>—, s. Aktiengesellschaft.

<lb/>Autorrecht, juristisches Wesen des
<lb/>A. 185.

<lb/>—, s. Erfinder.
</p>
            <p>

               <lb/>B.
</p>
            <p>

               <lb/>Beanstandung s. DiSpositionöstel-
<lb/>lung. 229.

<lb/>Bedingung. 222.

<lb/>Bergwerk s. Gewerkschaft. 243.

<lb/>—, s. 5kuxe. 255.

<lb/>Betrug s. Kredit-Empfehlungen. l.

<lb/>Bevollmächtigter s. Mandant.

<lb/>Beweis s. Schadensersatz.

<lb/>Beweismittel, Einfluß des Ab- 
<lb/>handenkommenlassens von B. auf
<lb/>die Beweiölast. 223.

<lb/>Bürgschaft eines Ricbtkauftuaiines
<lb/>für einen Kaufmann, ob Handels- 
<lb/>geschäft. 318.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für deutsches Handels- u. Wechselrecht. Bd. 35.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <pb facs="2084638_nf10+1877_0368.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>C.
</p>
            <p>

               <lb/>C es sion, Leistung eines vom debitor
<lb/>cessus dem Cessionar deferirten
<lb/>Eides durch den Cedenten. 240.
<lb/>— von Zinsen. Legitimation. 321.
<lb/>—, s. lex Anastasiana. 320.
<lb/>Compensatio (recompensatio).
<lb/>264.

<lb/>Credit s. Kredit.

<lb/>Culpa, Beweisest s. Schadensersatz.

<lb/>319.

<lb/>—, s. Eisenbahnen.

<lb/>—, s. Kredit-Empfehlungen. 1.
<lb/>Culpa in contrahendo, Scha- 
<lb/>dens ersatzpflicht. 337.
</p>
            <p>

               <lb/>D.
</p>
            <p>

               <lb/>Disp ositionsstellung, auch er- 
<lb/>forderlich, wenn statt der ursprüng- 
<lb/>lich gelieferten und beanstandeten
<lb/>Waare neue geliefert wird. 229.

<lb/>—, Verlust des Rechts zur D. in
<lb/>Folge Umfüllung mangelhaften
<lb/>Weines. 341.

<lb/>Dividende, Feststellung der D.
<lb/>und Anspruch aus diese Seitens
<lb/>des Aktionärs. 224.

<lb/>Dolus bei kaufmännischer Empfeh- 
<lb/>lung. 225.

<lb/>— bei Kredit-Empfehlungen. 1.

<lb/>— bei Sackmielhe 226.

<lb/>Drnckfehlerberichtigung. 316.

<lb/>359.
</p>
            <p>

               <lb/>E.
</p>
            <p>

               <lb/>Eid, s Cession. 240.
<lb/>Eidesleistung Seitens der offenen
<lb/>Handelsgesellschaft 317.

<lb/>E i n k a u f s k o m m is s i o n ä r , An- 

<lb/>spruch an den E- wegen eiugekauf-
<lb/>ter vertretbarer Waare. 223.
<lb/>Einlagen s. Stempelpflicht. 318.
</p>
            <p>

               <lb/>Eisenbahnen, Haftpflicht der E.
<lb/>beiUngllickSfällenihrerBediensteten.
<lb/>352.

<lb/>—, s. Elsaß-Lothringen.

<lb/>-, s. Pferdeeisenbahn.

<lb/>Elsaß-Lothringen, ob die Reichs-
<lb/>Eisenbahnen in E.-L. Staatseisen-
<lb/>bahnen im Sinne des französischen
<lb/>Gesetzes sind. 228.

<lb/>Empfangnahme, Ablehnung der
<lb/>E. bei größerer Sendung als be- 
<lb/>stellt. 217.

<lb/>Empfehlung, kaufmännische. 225.

<lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G.
<lb/>211 ff.

<lb/>Erfinder, Recht des E. 11. 208.

<lb/>Erfüllungsort bei Liefernngöver-
<lb/>trägen. 343.

<lb/>Erlaß, stillschweigender E. der Kon- 
<lb/>ventionalstrafe. 319.

<lb/>Eviktion. 324.

<lb/>Expromissionsvertrag bedarf
<lb/>der Zustimmung des alten Schuld- 
<lb/>ners nicht. 218.

<lb/>Expropriation, Pflicht zur Ver- 
<lb/>zinsung des Kaufpreises vom Tage
<lb/>der Besitznahme. 225.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Fabrik s. Gewerbeunternehmer.

<lb/>Fahrlässigkeit s. Kredit-Empfeh- 
<lb/>lungen. 1.

<lb/>Faktura, deren Einfluß auf den
<lb/>Erfüllungsort. 344.

<lb/>Fensterrecht (nach französ. Recht).
<lb/>236.

<lb/>Firma einer Genossenschaft in deut- 
<lb/>scher und fremder Sprache. 270.

<lb/>Firmenschutz, juristisches Wesen
<lb/>des F. 185.

<lb/>Frachtführer, dessen Haftung für
<lb/>Verlust und Beschädigung des
<lb/>Frachtgutes. 217.
</p>
            <p>

               <lb/>G.
</p>
            <p>

               <lb/>Gefälligkeitswechsel s. Wechsel.
<lb/>Gefahr der Ankunft der Mangel- 
<lb/>anzeige. 224.
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0369.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>G ehaltsanspruch s. Aktiengesell- 
<lb/>schaft. 222.

<lb/>Genossenschaft,' Firma einer G.
<lb/>in deutscher und nichtdeutscher
<lb/>Sprache. 270.

<lb/>Gerichtsstand inNechtsstreitigkeiten
<lb/>aus Lieferungsverträgen. 343.

<lb/>Gesellschaften, Versicherungsge- 
<lb/>sellschaften auf Gegenseitigkeit im
<lb/>Sinne des Preußischen Landrechts.
<lb/>220.

<lb/>Gesellschafter s. Kommanditgesell- 
<lb/>schaft. 220.

<lb/>Gewerkschaft, Auflösung der G.
<lb/>durch Veräußerung des Bergwerks.
<lb/>243.

<lb/>Gewerbeunternehmer, dessen
<lb/>Verpflichtung zur Beseitigung der
<lb/>Gefahren für die Arbeiter. 227.

<lb/>Gründer s. Aktiengesetzgebuug. 292.

<lb/>—, Konsortialvertrag. 332.

<lb/>Grund kapital, dessen Verminde- 
<lb/>rung durch Ankauf eigener Aktien.
<lb/>221.
</p>
            <p>

               <lb/>H.
</p>
            <p>

               <lb/>Haftpflicht der Eisenbahnen bei
<lb/>Unglücksfällen ihrer Bediensteten.
<lb/>352.

<lb/>— aus kaufmännischen Kredit-Em- 
<lb/>pfehlungen. 357. 358.

<lb/>— der Pferde-Gisenbahnen bei Ver- 
<lb/>unglückung von Kindern. 345.

<lb/>—, Verjährung der H. aus dem
<lb/>Reichsgesetze. 325.

<lb/>—, f. Handelsgesellschaft.

<lb/>Handelsgeschäft, Wirkung des
<lb/>Verkaufs eines H. auf die Hand-
<lb/>lungsgehülfen. 219.

<lb/>—. s. Bürgschaft. 318.

<lb/>—, s. Milch.

<lb/>Handelsgesellschaft, Haftpflicht
<lb/>der Mitglieder einer H. 317.

<lb/>—, Eidesleistung Seitens einer offe- 
<lb/>nen H. 317.

<lb/>— , der Konkurs einer offenen H.
<lb/>zieht die Konkurseröffnung der
<lb/>ausgeschiedenen Gesellschafter nach
<lb/>sich, wenn der Austritt nicht ein- 
<lb/>getragen. 325.

<lb/>Handelssache s. Zuständigkeit.
</p>
            <p>

               <lb/>Handlungsgehnlfe f. Konkurrenz-
<lb/>geschäft.

<lb/>—, Wirkung des Verkaufs eines
<lb/>Handelsgeschäfts auf die H.n 219.

<lb/>— Einfluß des Konkurses auf die H.n
<lb/>227.

<lb/>HauSthiere, Haftpflicht beim Han- 
<lb/>del mit H.n 348.
</p>
            <p>

               <lb/>I-
</p>
            <p>

               <lb/>Irrthnm f. Telegranun.
</p>
            <p>

               <lb/>K.
</p>
            <p>

               <lb/>Kauf, Recht auf Rückforderung einer
<lb/>Anzahlung beim Rücktritt vom
<lb/>K. auf Grund einer lex commis- 
<lb/>soria. 319.

<lb/>—, Wirkung der Zahlung. 322.

<lb/>—, f. Dispositionsstellung.

<lb/>—, s. Mängel,
<lb/>s. Milch.

<lb/>—, s. Verkaufsselbsthülfe. 265 ff.

<lb/>Kaufmännische Empfehlung. 225.

<lb/>Klage des Gesellschaftsgläubigerö
<lb/>gegen den Kommanditisten. 231.

<lb/>—, s. Konkurrenzgeschäft.

<lb/>Kommandit - Gesellschaft auf
<lb/>Aktien, 'Auflösung durch Ausschluß
<lb/>eines Gesellschafters. 220.

<lb/>Kommanditist, Klage des Gesell-
<lb/>schaftsgläubigerS gegen den K.
<lb/>231.

<lb/>Kommissionär, Eintritt des K.
<lb/>als Selbstkontrahent. 246.

<lb/>—, s. Einkausskommissionär. 223.

<lb/>Kommissionsgeschäft, Verpflich- 
<lb/>tung des Kommittenten durch den
<lb/>Kommissionär. 237.

<lb/>Kompensation im Konkurse. 234.

<lb/>Kompetenz des R.-O.-H.-G. 357,
<lb/>358.

<lb/>—, s. Zuständigkeit.

<lb/>Konkurrenzgeschäft, Klage auf
<lb/>Schließung eiiisss K. 223.

<lb/>Konkurs, Einfluß auf die Hand- 
<lb/>lungsgehilfen. 227.

<lb/>—, Nichteintritt des Kurators in
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0370.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>einen Vertrag des Schuldners.
<lb/>325.

<lb/>Konkurs, Kompensation im - K.
<lb/>234.

<lb/>—, s. Handelsgesellschaft.
<lb/>Konsortialvertrag zum Zwecke
<lb/>der Aktienbegebung, Perfektion
<lb/>und Wirkung. 332.
<lb/>Konventionalstrafe, stillschwei- 
<lb/>gender Erlaß. 319.
<lb/>Kostenpflicht bei Eviktion. 324.
<lb/>Krankheit, s. Aktiengesellschaft.
<lb/>Kreditempsehlungen, Haftung
<lb/>aus kaufmännischen K.n. 1. 357.
<lb/>358.

<lb/>Kuxe, Verkauf von K. vor Bestäti- 
<lb/>gung der Feldestheilung. 255.
</p>
            <p>

               <lb/>L.
</p>
            <p>

               <lb/>Lebensversicherung, Wirkung
<lb/>des Selbstmordes in unzurechnungs- 
<lb/>fähigem Zustande. 216.

<lb/>1.6X Anastasiana, 320.

<lb/>Lichtrecht s. Fensterrecht. 236.

<lb/>Lieferungsvertrage, Erfüllungs- 
<lb/>ort und Pertragsgerichtstand. 343.
</p>
            <p>

               <lb/>M.

<lb/>Mängel, Gefahr der Ankunft der
<lb/>Mangelanzeige. 224.

<lb/>—, Gewährleistung. 323.

<lb/>—, Haftpflicht für M. beim Handel
<lb/>mit Hausthieren. 348.

<lb/>—, s. Dispositionsstellung.

<lb/>Mandant, dessen Berechtigung
<lb/>durch den Mandatar. 320.

<lb/>Markenschutz, juristisches Wesen
<lb/>des M 185.

<lb/>Milch, Uebcrlassung des Milch- 
<lb/>ertrags eines Gutes, ob Pacht
<lb/>oder Kauf. 318.

<lb/>M i n d c r u n g s k l a g e s. aetio quanti
<lb/>minoris. 323.

<lb/>Musterschutz s. Markenschutz S.
<lb/>185.
</p>
            <p>

               <lb/>O.
</p>
            <p>

               <lb/>Offene Handelsgesellschaft s.
<lb/>Eidesleistung. 317.
</p>
            <p>

               <lb/>P.
</p>
            <p>

               <lb/>Pacht s. Milch.

<lb/>Patentschutz. 11 ff. s. a. Er- 
<lb/>finder.

<lb/>Person, Recht an der eigenen P.
<lb/>S. 188.

<lb/>P f e r d e e i s e n b a h n e n, Haftpflicht
<lb/>bei Unglücksfällen. 345.
<lb/>Photographieen s. Autorrecht.
<lb/>Präklusion von Aktionären. 226.
<lb/>Prolongationswechsel s.Wechsel.
<lb/>226.

<lb/>Protest, Schreibfehler im P. 241.
</p>
            <p>

               <lb/>Q.
</p>
            <p>

               <lb/>Quautitätsmängel s. Empfang- 
<lb/>nahme.
</p>
            <p>

               <lb/>R.
</p>
            <p>

               <lb/>Recht der Persönlichkeit, an der
<lb/>eigenen Person. 188.

<lb/>R e c o m p e nsatio. 264.

<lb/>Red hibition s. Mängel, aetio
<lb/>rocküibitoria.

<lb/>Regreß s. Wechsel.

<lb/>Reichs eisenbahnen s. Elsaß-
<lb/>Lothcingen.

<lb/>Reichs - Oberhandelsgericht,
<lb/>Band 18 und 19 der Entschei- 
<lb/>dungen des R.-Oberh. - Gerichts.
<lb/>S. 211 ff.

<lb/>—, Entscheidungen. 327.

<lb/>—, Kompetenz. 1. 357. 358.

<lb/>Retentionsrecht an verkaufter
<lb/>Waare vor der Uebergabe. 262.

<lb/>Rücktritt f. Kauf.
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0371.tif"
                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>S.
</p>
            <p>

               <lb/>V.
</p>
            <p>

               <lb/>Sackmiethe, Betrag. 226.
<lb/>Schadensersatz bei culpa in
<lb/>contrahendo. 337.

<lb/>—, Beweislast der Verschuldung.
<lb/>319.

<lb/>—, s. Eisenbahnen.

<lb/>-, s. Frachtführer. 217.

<lb/>—, s. Gewerbeunternehmer
<lb/>—, s. Kreditempfehlungen.
<lb/>Schiedsspruch, Rechtsmittel gegen
<lb/>Sch. 244.

<lb/>Schiffe, Zusammenstoß von Sch.
<lb/>218.

<lb/>Schreibfehler im Wechselproteste.
<lb/>241.

<lb/>Schriftlichk eit der Verträge. 321.
<lb/>322.

<lb/>Seeversicherung. 217.
<lb/>Selbstmord s. Lebensversicherung.
<lb/>216.

<lb/>Servitut, Schutz der S. nach
<lb/>franz'ös. Recht. 236.
<lb/>Spezifikation. 17.
<lb/>Stempelpflicht der nicht in
<lb/>baarem Gelbe bestehenden Ein- 
<lb/>lagen eines Aktionärs. 318.
<lb/>Stillschweigen s. Konventional- 
<lb/>strafe.

<lb/>Suspensivbedingung. S. 222.
</p>
            <p>

               <lb/>T.
</p>
            <p>

               <lb/>Telegramm, Haftung für Jrr-
<lb/>thümer in der Beförderung von
<lb/>Telegrammen. 327.
</p>
            <p>

               <lb/>U.
</p>
            <p>

               <lb/>Unterbrechung der Wechselver-
<lb/>jährung s. Wechselverjährung.
<lb/>Unterschrift, deren Platz. 322.
<lb/>Urheberrecht s. Autorrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Veräußerung im Sinne des
<lb/>Art. 306 des H.G.-B. 321. ^

<lb/>Verjährnng s. Haftpflicht. 325.

<lb/>—, s. Wechselverjährung.

<lb/>Verkauf eines Handelsgeschäfts,
<lb/>dessen Wirkung auf die HandlungS-
<lb/>gehülfen. 219.

<lb/>Verkaufsselbsthülfe. 265 ff.

<lb/>V e r s ich e r u n gsgesellsch asten
<lb/>auf Gegenseitigkeit im Sinne des
<lb/>Preuß. Landrechts. 220.

<lb/>Vertrage, Schriftlichkeit. 321. 322.

<lb/>Verwaltungsrath s. Aktien- 
<lb/>gesellschaft.

<lb/>Verzugszinsen, abgesonderte Klage
<lb/>auf V. 320.

<lb/>Vollmacht s. Mandant.

<lb/>Vorstand s. Aktiengesellschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>W.
</p>
            <p>

               <lb/>Waare s. Dispositiousstellung. 229.

<lb/>Wandelungsklage s. actio red- 
<lb/>hibitoria. 323.

<lb/>Wechsel, Aenderung am Inhalt
<lb/>des W.S 218.

<lb/>—, Berechnung der Zahlungsfrist im
<lb/>W. 246.

<lb/>—, Ersatz für Gefälligkeitswechsel
<lb/>und Prolongationswechsel. 226.

<lb/>—, ob die Bezeichnung als
<lb/>Wechselanweisung gleichbedeutend
<lb/>mit Wechsel. 254.

<lb/>—, f. Protest.

<lb/>—. Regreß an die Mitverpslichteten.
<lb/>258'

<lb/>Wechselanweisung, ob gleichbe- 
<lb/>deutend mit dem' Worte Wechsel.
<lb/>254.

<lb/>W echs elformular, Ausfüllung

<lb/>eines W. 326.

<lb/>Wechselprotest, bei domizilirten,
<lb/>aber nicht begebenen Wechseln.
<lb/>326.
</p>

            <pb facs="2084638_nf10+1877_0372.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084638_nf10+1877_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsel Verjährung, Unterbre-.
<lb/>chung der W. gegen Mehrere durch
<lb/>Klagerhebung gegen Einen. 226.
<lb/>Wein s. Dispositionsstellung. 341.
</p>
            <p>

               <lb/>Z.

<lb/>Zahlung, auf welche Schuld sie
<lb/>anzurechnen. 322.

<lb/>—, s. Kauf auf Probe.
<lb/>Zahlungsfrist, Berechnung der
<lb/>Z. im Wechsel. 246.
</p>
            <p>

               <lb/>Z eich nungs sch ein auf Aktien,
<lb/>dessen Rechtsverbindlichkeit. 219.

<lb/>Zinsen vom Kaufpreise bei Expro- 
<lb/>priationen. 225.

<lb/>—, Legitimation bei Cession von Z.
<lb/>321.

<lb/>—, s. Verzugszinsen. .

<lb/>Zusammenstoß von Schiffen, Be- 
<lb/>weis der Verschuldung. 218.

<lb/>Zuständigkeit bei Klagen aus
<lb/>kaufmännischen Kredit-Empfehlun- 
<lb/>gen. 1.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084638_nf10+1877_0373.tif"
             n="367"
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            <head>Quellenregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084638_nf10+1877_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Ouellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>A. Handelsgesetzbuch.
</p>
            <table n="table-8EA9BDEC-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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Art.
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                  <cell>


Seite
</cell>
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Art.
</cell>
                  <cell>


Seite
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                  <cell>


15-27 . .
</cell>
                  <cell>


.207
</cell>
                  <cell>


284 .
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


61-64 . .
</cell>
                  <cell>


.222
</cell>
                  <cell>


285 . . . .
</cell>
                  <cell>


.... 319
</cell>
               </row>
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                  <cell>


62 ....
</cell>
                  <cell>


. . . . . 227
</cell>
                  <cell>


287 .
</cell>
                  <cell>


.... 320
</cell>
               </row>
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                  <cell>


114 ....
</cell>
                  <cell>


. . . . . 317
</cell>
                  <cell>


298 .
</cell>
                  <cell>


.... 320
</cell>
               </row>
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                  <cell>


117 ... .
</cell>
                  <cell>


.317
</cell>
                  <cell>


299 .
</cell>
                  <cell>


. . 320, 321
</cell>
               </row>
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                  <cell>


163 ....
</cell>
                  <cell>


.317
</cell>
                  <cell>


306 .
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BDFC-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


165 ... .
</cell>
                  <cell>


.231
</cell>
                  <cell>


313.
</cell>
                  <cell>


.... 262
</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BDFE-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


16? Abs. 3 .
</cell>
                  <cell>


.233
</cell>
                  <cell>


317.
</cell>
                  <cell>


. . 321, 322
</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BE00-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


168 ....
</cell>
                  <cell>


.233
</cell>
                  <cell>


324 .
</cell>
                  <cell>


. . 322, 344
</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BE02-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


172 ...
</cell>
                  <cell>


.233
</cell>
                  <cell>


339 . . . .
</cell>
                  <cell>


... 322
</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BE04-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


203 b. . . .
</cell>
                  <cell>


.318
</cell>
                  <cell>


342 .
</cell>
                  <cell>


... 344
</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BE06-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


222 ....
</cell>
                  <cell>


.291
</cell>
                  <cell>


343 .
</cell>
                  <cell>


.... 265
</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BE08-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


225 a. . . ‘ .
</cell>
                  <cell>


.282
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


.... 217
</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BE0A-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


227 ... .
</cell>
                  <cell>


.280
</cell>
                  <cell>


346-350 . . .
</cell>
                  <cell>


... 323 ff.
</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BE0C-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


231 ....
</cell>
                  <cell>


.280
</cell>
                  <cell>


347 .
</cell>
                  <cell>


224, 229, 348
</cell>
               </row>
               <row n="row-8EA9BE0E-9A27-11E7-3306-09173F13E4C5"
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                  <cell>


245 ... .
</cell>
                  <cell>


.224
</cell>
                  <cell>


347. 348 .. .
</cell>
                  <cell>


.... 341
</cell>
               </row>
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                  <cell>


271 Ziff. 1 .
</cell>
                  <cell>


.318
</cell>
                  <cell>


361.
</cell>
                  <cell>


.... 246
</cell>
               </row>
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                  <cell>


273, 274 . .
</cell>
                  <cell>


.318
</cell>
                  <cell>


362 .
</cell>
                  <cell>


.... 237
</cell>
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282 ....
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</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


.... 246
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283 ... .
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                  <cell>


.319
</cell>
                  <cell>


395—397 . . .
</cell>
                  <cell>


.... 217
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B. Wechselordnung.
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Art.
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Seite
</cell>
                  <cell>


Art.
</cell>
                  <cell>


Seite
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4 Ziff. 4 . .
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


43.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>C. Sonstige Reichsgesetze.

<lb/>Seite

<lb/>Gesetz vom 4. Juli 1868, die Erwerbs- und Wirthschafts-Geuossen-

<lb/>schasten betreffend, §.2.270

<lb/>Gesetz vom 12. Juni 1869 über Errichtung des Neichs-Oberhandels-

<lb/>gerichLS §. 21 ....... ... . 357, 358

<lb/>Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 §. 107 . 227

<lb/>Gesetz vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht an Schriftwerken betr. 203

<lb/>Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 . 209, 228

<lb/>- - - - - tz. 1 . 345, 352

<lb/>- - &gt; - 8. 8.325
</p>
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               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Gesetz über Markenschutz vom 30. November 1874 ...... 206

<lb/>Gesetz vom 9. Januar 1876, das Urheberrecht an Werten der bilden-

<lb/>t den Künste betreffend . . '.. 204

<lb/>Gesetz vom 10. Januar 1876, den Schutz an Photographieen betr. . 205
<lb/>Gesetz vom 11. Januar 1876, das Urheberrecht an Mustern und Mo- 
<lb/>dellen betreffend, . . ... . . . . . ... . . . . 206

<lb/>v. Königlich Preußische Gesetze

<lb/>Mg-m-ines Landrechl I. 4. §§. 75, 81 . 257

<lb/>. - I. 11. §. 109 .. . 225

<lb/>- - I. 11. Z. 334 . 322

<lb/>I. 16. W. 153 ff.322

<lb/>. - I. 17. §§. 169 ff.220

<lb/>. * II. 6. §§. 1 ff. ..220

<lb/>Konkursordnung vom 8. Mar 1855 §§. 16, 286, 287 . 325

<lb/>Berggesetz vom 24 Juli 1865 . 243, 255

<lb/>E. Königlich Sächsische Gesetze.

<lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Bürgerliches Gesetzbuch §§. 990 und 992
</p>

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