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            <title type="main">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts, Bd. 15 (1869) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts, Bd. 15(1869)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1869</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts</title>
                  <biblScope>Bd. 15</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339351</idno>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d6748e164">
            <head>Vorwort</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>U &lt;r r tt» o r t.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Vorwort zum XV. Bande dieses Archivs kann ein großes
<lb/>Ereigniß verkünden, das größte, welches im Gebiete des Handels- 
<lb/>rechts noch zu fassen und zu wünschen war.

<lb/>Es ist dieses ein Gesetz über die Einführung des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs und der Wechselordnung als Bnndesgesetz, und ein damit
<lb/>in Verbindung stehender von der königlich sächsischen Regierung
<lb/>dem Bundesrathe vorgelegter Entwurf wegen Errichtung eines
<lb/>obersten Gerichtshofes für Handelssachen.

<lb/>Schon in dem Vorworte zum vierten Bande des Archivs habe
<lb/>ich auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, welche der Schaffung
<lb/>eines gemeinschaftlichen Organs behufs der Erhaltung der Einheit
<lb/>des Handelsrechts in Deutschland entgegenstehen und einer gleichen
<lb/>Ueberzeugung mag sich auch der deutsche Juristentag hingegeben
<lb/>haben; denn derselbe hat die betreffende Frage fortan von seiner
<lb/>Tagesordnung gestrichen.

<lb/>Dagegen ist nun von der königl. sächsischen Staatsregierung der
<lb/>-allein richtige und zum Ziele führende Weg betreten worden, auf
<lb/>welchem sich jene wichtige Frage mit voller Sicherheit lösen läßt; denn
<lb/>auf und durch denselben werden alle von mir am angeführten Orte
<lb/>angeregten Bedenken beseitigt.

<lb/>Zunächst war aber ein Gesetz über die Einführung des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs und der Wechselordnung als Bundesgesetze nothwendig;
<lb/>denn dieses bildet die unentbehrliche Brücke für die Errichtung eines
<lb/>gemeinschaftlichen höchsten Gerichtshofes in Handels- 
<lb/>sachen, der ohne eine Bundesgesetzgebung nicht denkbar war.

<lb/>Möge diese segensreiche Schöpfung recht bald ins Leben treten.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Vorwort.
</p>
            <p>

               <lb/>Bald nach dem Erscheinen dieses Bandes wird auch ein General- 
<lb/>register über die ersten 15. Bände dieses Archivs geliefert werden und
<lb/>zwar in derselben Form, in welcher die Register zu den einzelnen
<lb/>Bänden gefertigt worden sind.

<lb/>Mögen die geehrten Besitzer des Archivs den der Redaction nicht
<lb/>zur Last fallenden Verzug freundlichst entschuldigen!

<lb/>Sondershausen, int März 1869.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Redaction.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d6748e279">
            <head>Inhalt des fünfzehnten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt -es fünfzehnten Äandes.
</p>
            <p>

               <lb/>Handelsrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Seite

<lb/>Königreich Preußen. 1

<lb/>Königreich Bayern.' . ..99

<lb/>Abhandlungen.

<lb/>I. Ueber Hypotheken-Banken. Von Herrn vr. Friedrich Zimmer- 
<lb/>mann , Hofgerichtsrath zu Gießen.202

<lb/>TI. Inwieweit erwirbt der Uebernehmer einer Firma die ausstehenden
<lb/>Forderungen aus Handelsgeschäfien des Veräußerers nach den Vor- 
<lb/>schriften des H.-G.-B s? Von Herrn Appellationsgerichtsrath von
<lb/>K r ä w e l in Naumburg.349

<lb/>III. Erlöscht mit der Concurserösfnung ohne Weiteres die Firma? Von

<lb/>Herrn Appellationsgerichtsrath von Kräwel in Naumburg . . . 257

<lb/>IV. Zur Lehre von den Handelsfirmen. Bemerkungen zu Buch I, Tit. 3
<lb/>des allgem. deutschen H.-G.-B.s. Von Herrn Appell.-Rath. a. D.

<lb/>Ritter Ackermann zu Dresden.262

<lb/>V. Die kaufmännische Dispositionsstellung. (Art. 347 des allg. deutsch.

<lb/>H.-G -B.s. Von Herrn Stadtgerichtsrath vr. Wolfs.301

<lb/>VI. Zur Streitfrage über die Klagbarkeit reiner Disferenzgeschäfte. Von

<lb/>Herrn Oberhofgerichtsrath E. Bauer in Mannheim.343

<lb/>Gesetzgebung..353

<lb/>Literä rische Umschau.385

<lb/>Handelsrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Königreich Sachsen...397
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0006--><desc>
</desc>

         </div>
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            <head>Handelsrechtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d6748e362" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königreich Preußen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Königreich Preußen.

<lb/>Dreizehnte Zusammenstellung.

<lb/>Art. 347, 348, 354, 355, 357 des H.-G.-B.

<lb/>Kann der vom Kauf zurück tretende Käufer auch Schadens- 
<lb/>ersatz fordern wegen unterbliebener und resp. fehler- 
<lb/>hafter Erfüllung?

<lb/>Erk. des Stadtgerichts zu Berlin vom 9. Septbr. 1867.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Die Handlung Gebrüder B. zu Berlin verpflichtete sich dem
<lb/>Kaufmann S. zu Lehden gegenüber zunächst mündlich, sodann mittelst
<lb/>ansgewechselter Schreiben vom 27./29. September 1866, demselben
<lb/>50 Centner Mittelgerberwolle von derselben Qualität, wie die am
<lb/>1. Februar 1866 gelieferte, zum Preise von 46 Thaler pro Centner
<lb/>gegen Casfa mit 2 Procent Sconto-Bonification bis gegen Ende Ja- 
<lb/>nuar 1867 zu liefern. Am 19. Januar 1867 avisirten Gebr. B.
<lb/>dem S. 7 Ballen mit circa 27 Centnern Wolle netto, welche am
<lb/>6. Februar 1867 in Lehden anlangten. Noch an demselben Tage
<lb/>ließ S. durch einen Gerichtsvollzieher unter Zuziehung von Experten
<lb/>nach vorangegangener Untersuchung einen Protest aufnehmen und die
<lb/>7 Ballen, mit der Cachette des Gerichtsvollziehers versiegelt, in seinem
<lb/>Magazin auf Lager bringen. Nach dem Resultate der Untersuchung
<lb/>enthielten die 7 Ballen zwar zum Theil Mittelgerberwolle; doch war
<lb/>diese zu etwa 1/2 mit sogen. Zäckel-Wolle (einer groben Wollsorte)
<lb/>und Ausschuß von ganz geringem Werthe vermischt; ferner war die
<lb/>Wolle zu etwa 10 Procent feucht. S. stellte deshalb mittelst

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. l
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 347. 348. 354 ffg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schreibens vom 6. Februar 1867 die 7 Ballen den Gebr. B. zur
<lb/>Disposition, welche die Rücknahme verweigerten. Hierauf erhob er
<lb/>gegen dieselben Klage, indem er ausdrücklich wegen fehlerhafter resp.
<lb/>ganz unterbliebener Erfüllung von dem Vertrage zurücktrat, und ver- 
<lb/>langte : a) Rücklieferung, ev. Ersatz der den Verkäufern zur Ver- 
<lb/>packung gelieferten Säcke; b) Rückzahlung der im Voraus nach Avi-
<lb/>sirung der 7 Ballen auf den Preis berichtigten 2000 Gulden; c) voll- 
<lb/>ständigen Schadensersatz, nämlich: 1) Ersatz desjenigen Preises,
<lb/>welchen er durch den Verkauf der zu liefern gewesenen Wolle an die
<lb/>Leydener Tuchfabrik am 31. Januar 1867 hätte erzielen können, mit
<lb/>321 Thlr. nebst Zinsen; 2) Ersatz von verlegten Portos, Fracht für
<lb/>die übersandten 7 Ballen von Berlin bis Leyden, Assecnranz-Prämie,
<lb/>Arbeitslohn für die Magazinirung und Protestgebühren, zusammen
<lb/>380 Thlr. 21 Sgr., und an Lagergeld vom 6. Februar 1867 ab
<lb/>täglich 4 Sgr. — Die verklagte Handlung bestritt die Identität der
<lb/>untersuchten mit der übersandten Wolle, sowie das Resultat der Unter- 
<lb/>suchung. Die gelieferte Wolle habe nur den Feuchtigkeitsgehalt der
<lb/>am 1. Februar 1866 gelieferten gehabt, welcher sich nur durch den
<lb/>Wassertransport etwas gesteigert haben könne. Ein kleiner Theil
<lb/>Zäckelwolle (etwa 3 Centner) sei zwar darunter gewesen. Der Sohn
<lb/>des Klägers, welchen dieser mittelst Schreibens vom 30. Dcbr. 1866
<lb/>avisirt, habe aber ausdrücklich die von ihm vor der Absendung be- 
<lb/>sichtigte Wolle gebilligt und nur die besondere Verpackung der
<lb/>Zäckelwolle gewünscht. Aus Versehen sei letztere unterblieben; sie
<lb/>hätten sich jedoch bereits erboten und seien bereit, die Absonderung
<lb/>der übrigens überall als Mittelgerberwolle gangbaren und höchstens
<lb/>um 5 Thlr. pro Centner der anderen nachstehenden Zäckelwolle ans
<lb/>ihre Kosten bewirken zu lassen. Die verspätete Ankunft der Wolle
<lb/>habe, wie Verklagte näher thatsächlich zu begründen suchten, Kläger
<lb/>selbstverschuldet. Die Absendung des Nestes, welcher zur Verfü- 
<lb/>gung des Klägers lagere, sei unterblieben, weil der Sohn des Klägers
<lb/>bei seiner Anwesenheit in Berlin erklärt habe, daß Kläger selbst zur
<lb/>Abnahme erscheinen werde. Was die einzelnen Ansprüche anlangt,
<lb/>so war Verklagte ev. zur Rückgabe der Säcke und Rückzahlung des
<lb/>Preises bereit, bestritt dagegen die thatsächlichen Unterlagen der
<lb/>sonstigen Schadensberechnung und beantragte Abweisung des Klä- 
<lb/>gers, welcher die gegnerischen Anführungen mit dem Bemerken be--
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0009.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 347. 348. 354 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>stritt, daß sein-minderjähriger, in seinem Geschäfte als Commis
<lb/>sungirender Sohn zur Abgabe derartiger Erklärungen nicht ermäch- 
<lb/>tigt gewesen sei. —

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin, Proceß - Deputation I., er- 
<lb/>kannte unterm 9. September 1867 auf Abweisung des Klägers aus
<lb/>folgenden Gründen:

<lb/>Der Kläger trete ausdrücklich von dem Kaufverträge zurück,
<lb/>beantrage, ihn dazu für berechtigt zu erachten, und fasse die einzelnen
<lb/>von ihm geltend gemachten Ansprüche lediglich als Consequenz dieses
<lb/>Rücktritts auf. Hierin aber liege eine erhebliche Verkennung der
<lb/>Rechtslage. Als Sitz des Rechtsverhältnisses, wonach sich die An- 
<lb/>wendung des örtlichen Rechts bestimme, müsse Berlin, der Ort des
<lb/>Abschlusses und der Erfüllung — Art. 342 des H.-G.-B. — gelten.
<lb/>Es kämen demnach, wie Kläger auch voraussetze, die Vorschriften des
<lb/>allg. d. H.-G.-B. zur Anwendung. Nach diesen (Art. 357. 355)
<lb/>aber habe der Käufer, wenn der Verkäufer mit der Uebergabe im
<lb/>Verzüge sei, nur die Wahl, ob er Erfüllung und Schadensersatz,
<lb/>oder statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern,
<lb/>oder endlich von dem Vertrage abgehen wolle, gleich als ob derselbe
<lb/>nicht geschlossen wäre. Wähle der Käufer also, wie hier, Rücktritt
<lb/>von dem Vertrage, so könne er nicht, wie in den beiden anderen Fällen,
<lb/>Schadensersatz, sondern nur die einfachen Consequenzen des Rück- 
<lb/>tritts, d. h. Wiederherstellung des früheren Zustandes, fordern. Mau
<lb/>habe zwar bei der Vorberathung des H.-G.-B. gerade beantragt,
<lb/>dem zurücktretenden Käufer ein Recht auf Erstattung von Neben-
<lb/>schären, als: Lagerungskosten, Assecuranzprämie, Transportkosten,
<lb/>also eben Ansprüche, wie sie hier geltend gemacht seien, einzuräumen.
<lb/>Allein dieser Antrag sei abgelehnt (Prot., S. 4593)*), die Klage sei
<lb/>demnach in ihrer ganzen Richtung verfehlt. Es komine aber hinzu,
<lb/>daß der Kläger in Ansehung der von der Verklagten gelieferten
<lb/>7 Sack Wolle seiner Einwendungen gegen die Qualität der Waare
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bgl. Makower, Comm. z. H.-G.-B., 3. Ausl., S. 233, N. 38 d. Auch bei
<lb/>derRedhibitorien-Klage (wegen Mängel) wird kein Anspruch auf Ersatz von
<lb/>Schaden oder gar entgangenem Gewinn gewährt (vgl. Endemann, H.-R.,2. Anfl.,
<lb/>S. 588; Auerbach, das neue Handelsgesetz, II. Abth., S. 137.140; weniger
<lb/>bestimmt: Treitschke, Kaufcontract, 2. Ausl., S. 351 flg.; § 320. 326. 329.
<lb/>331. 339 flg. Tit. 5; § 192 flg. 198. 207 flg. Tit. 11, Th. I allg. L.-R.). —
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0010--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 343. 354. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>verlustig gegangen sei. Denn habe er auch bereits am Tage der An- 
<lb/>kunft dieselben wiederum den Verklagten zur Verfügung gestellt, so
<lb/>könne diese Anzeige doch nicht als eine unverzügliche im Sinne des
<lb/>Art. 347 des H.-G.-B. gelten, weil derselben bereits die Unter- 
<lb/>suchung durch Sachverständige vorangegangen sei. Durch dieses
<lb/>eigenmächtige Verfahren habe der Kläger der Verklagten die Ge- 
<lb/>legenheit abgeschnitten, ihrerseits gleichfalls Sachverständige zu be- 
<lb/>nennen und an der Untersuchung der Mängel sich überhaupt in der
<lb/>in Art. 348 das. vorgesehenen Weise zu betheiligen. Die Waare
<lb/>müsse demnach als genehmigt erachtet werden, wie dieß auch das
<lb/>Obertribunal in einem analogen Falle angenommen (Entscheidungen,
<lb/>Nr. 56, S. 305). Es könnte mithin immer nur wegen des nicht ge- 
<lb/>lieferten Restes von einem Rücktritte des Käufers wegen unterblie- 
<lb/>bener Erfüllung oder Ersatz des Interesse die Rede sein, und würde
<lb/>sich dann fragen, ob die Erfüllung überhaupt nach Art. 359 das.
<lb/>theilbar sei. In dieser Art sei aber die Klage, welche den Gegen- 
<lb/>stand des Vertrages und die aus Nichtlieferung (mora) und aus
<lb/>mangelhafter Erfüllung erwachsenden Ansprüche völlig zusammen-
<lb/>werse, nicht substantiirt. — Kch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 343. 354. 357.

<lb/>Muß der Verkäufer einer nicht marktgängigen, mit
<lb/>bestimmter Lieferungsfrist verkauften Waare den säu- 
<lb/>migen Käufer von der Vollziehung des Verkaufes in
<lb/>Kenntniß setzen?*)

<lb/>Welche Folge hat die unterlassene Anzeige?

<lb/>Erk. des Kammer-Gerichts in Berlin vom 16. Nov. 1867.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Der Verlagsbuchhändler Lemke in Berlin, Kläger, hatte an den
<lb/>Verlagsbuchhändler Dr. Lubarsch daselbst, Verklagten, eine größere
<lb/>Anzahl Bibeln verkauft. Die Abnahme der Bibeln sollte am 1. Sept.
<lb/>1866 erfolgen. Da der Verklagte die Bibeln nicht abnahm, ließ
<lb/>Kläger dieselben durch den Auctions-Commissar M. öffentlich meist- 
<lb/>bietend verkaufen, und ergab sich ein Nettoerlös von 288Thlr. I I Sgr.
<lb/>Kläger berechnet den Preis der Bibeln auf 1558 Thlr. 10 Sgr-,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe Bd. IV, S. 487.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0011.tif"
                   n="5"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 343 354. 357. 5

<lb/>zieht hiervon die 288 Thlr. 11 Sgr. ab und verlangt die Veurthei-
<lb/>lung des Verklagten zur Zahlung von 1269 Thlr. 29 Sgr.

<lb/>Demgemäß wurde Verklagter durch Erkenntniß des Stadt-Ge- 
<lb/>richts in Berlin vom 12. April 1867 und des Kammer-Gerichts das.
<lb/>vom 16. Novbr. 1867 verurtheilt. Aus den Gründen des letzten
<lb/>Erkenntnisses ist mitzutheilen:

<lb/>Die Entscheidung über die beiden ferneren Einwendungen des
<lb/>Verklagten, nämlich daß, um den Kläger zu einem Auctionsverkauf
<lb/>zu berechtigen, eine desfallsige Androhung nach dem 31. Aug. 1865
<lb/>nöthig gewesen sei, die nicht stattgefunden habe, und zweitens: daß
<lb/>die im October 1865 erfolgte Auction nicht mehr als für Rechnung
<lb/>des Verklagten erfolgt angesehen werden könne, hängt von der Vor- 
<lb/>frage ab: ob Bibeln zu den Waaren gehören, welche einen Markt- 
<lb/>preis haben, wie Verklagter behauptet, oder nicht, wie Kläger auszu- 
<lb/>führen versucht hat. Denn je nachdem das der Fall ist, kommen
<lb/>verschiedene gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung.

<lb/>Es war in dieser Beziehung der Ansicht des Klägers beizutreten,
<lb/>ohne daß es erst eines Beweises durch Sachverständige bedurft
<lb/>hätte.

<lb/>Bibeln an sich haben zwar keinen bestimmbaren Werth. Es
<lb/>kommt lediglich auf die Beschaffenheit der einzelnen Exemplare und
<lb/>Ausgaben an, welche im Werthe, wie Kläger richtig bemerkt, zwischen
<lb/>einem Minimum von wenigen Silbergroschen bis zu einem Maximum
<lb/>von mehreren Thalern differiren. Von einem Marktpreise kann
<lb/>überhaupt nur die Rede sein bei Waaren, deren Werth sich in genere
<lb/>bestimmt und nicht in sxocic. Ersteres ist aber bei Bibeln nicht
<lb/>der Fall.

<lb/>Hiernach ergibt sich zunächst der Einwand, daß der Auctionsverkauf
<lb/>am 10. Octbr. 1865 nicht mehr als für Rechnung des Verklagten
<lb/>erfolgt anzusehen sei, zu Ungunsten desselben. Denn nach der Be- 
<lb/>stimmung des Artikel 357 des allg. H.-G.-B.s muß nur „im Falle
<lb/>die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat" der Verkauf unver- 
<lb/>züglich nach Ablauf der vertragsmäßigen Frist, die hier am 1. Septbr.
<lb/>1865 ablief, durch den Verkäufer vorgenommen werden. Hieraus
<lb/>folgt aber ex argumento e contrario, daß bei andern Waaren der
<lb/>Verkauf nicht unverzüglich zu geschehen braucht. Bei solchen Waaren
<lb/>kommt der Zweck, welchen der Gesetzgeber bei jener Bestimmung im
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0012.tif"
                   n="6"
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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 353. 354. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auge hatte, nämlich zu verhüten, daß der nicht säumige Kontrahent
<lb/>auf Kosten des Säumigen speculire, überhaupt nicht in Betracht, da
<lb/>eine derartige Speculation bei Maaren, die den Fluktuationen des
<lb/>Markt- und Börsenpreises nicht unterworfen sind, nicht möglich ist.

<lb/>Was nun endlich die unterlassene Verkaufs-Androhung betrifft,
<lb/>so ist Kläger principiell der Ansicht, daß nach den Bestimmungen des
<lb/>Art. 357 eine solche überhaupt unnöthig sei, und zwar auch bei
<lb/>Maaren, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben. Eventuell hat
<lb/>er sich auf einen Brief vom 1. August 1865 berufen, welcher jene
<lb/>Androhung enthalten soll, in Betreff welchen Briefes der Verklagte
<lb/>zum Editionseide bereit ist. Allein auf diesen Brief konnte eö in
<lb/>keinem Falte ankommen.

<lb/>Ist in Gemäßheit der Artikel 357. 343 H.-G.-B. eine An- 
<lb/>drohung vor dem Verkauf überhaupt erforderlich, so setzt diese nach
<lb/>weiterer Maßgabe jener Artikel zu ihrer Gültigkeit auch voraus, daß
<lb/>sich der Käufer zur Zeit der Androhung bereits im Verzüge befand.
<lb/>Dieß fand indeß im vorliegenden Falle, in welchem der Verzug erst
<lb/>am 1. September eintrat, am 1. August 1865 noch nicht statt, und
<lb/>war daher eine damals erfolgte Androhung wirkungslos.

<lb/>Eö war aber eine Androhung von dem bevorstehenden öffentlichen
<lb/>Verkauf der Bibeln nach deni 31. Aug. 1865 Seitens des Klägers
<lb/>an den Verklagten gesetzlich nothwendig und ist hierin dem Verklagten
<lb/>beizustimmen. Der Artikel 357 des H.-G.-B. nimmt nämlich aus- 
<lb/>drücklich auf die Artikel 354 und 355 Bezug und bestimmt, daß der
<lb/>Verkäufer die Rechte, welche ihm darnach zustehen, nach seiner Mahl
<lb/>ausüben kann. Der Art. 354 1. c. läßt dem Verkäufer eine dreifache
<lb/>Mahl beim Verzüge des Käufers, nämlich:

<lb/>1. ob er Erfüllung des Vertrages und Schadenersatz wegen der
<lb/>verspäteten Erfüllung fordern will, oder

<lb/>2. ob er die Maare für Rechnung des Käufers verkaufen und
<lb/>Schadenersatz fordern will, oder

<lb/>3. ob er vom Vertrage abgehen will, gleich als ob er nicht ge- 
<lb/>schlossen sei.

<lb/>Im Falle der Verkäufer aber nach Nr. 2 die Maare verkaufen
<lb/>will, soll er die Bestimmung des Artikel 345 berichten. Nach dieser
<lb/>Gesetzesslelle muß aber der Verkäufer dem säumigen Kontrahenten
<lb/>den Verkauf der Maare androheu. Diese Androhung erachtet zwar
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0013.tif"
                   n="7"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 353. 354. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>der Kläger mit Bezug auf Artikel 357, alinea 2 nicht für erforderlich.
<lb/>Indeß beziehen sich die Bestimmungen dieser alinea überhaupt nur
<lb/>auf den Fall, wenn eine Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat,
<lb/>greifen aber nicht Platz, wenn letzteres nicht der Fall ist, und die
<lb/>Maaren öffentlich verkauft werden müssen.

<lb/>Bei Maaren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, muß aus
<lb/>dem schon oben angegebenen Grunde nach Art. 357, alinea 2 der
<lb/>Verkauf unverzüglich geschehen. Ebenso, wie sich diese Bestimmungen
<lb/>nur auf derartige Waare bezieht, ist es aber auch mit den folgenden der
<lb/>Fall, daß eine vorhergehende Androhung nicht erforderlich fein soll.
<lb/>Die Alinea 2 des Artikels 357 ist nach den Nürnberger Protokollen
<lb/>erst nachträglich bei der dritten Lesung in Vorschlag gebracht worden,
<lb/>und es sind sowohl für die Beanstandung derselben, welche stattgehabt,
<lb/>als auch für dessen Einwirkung, die Gründe nur mit Bezug ans
<lb/>knrshabende Maaren geltend gemacht. Es liegt aber auch hier eine Aus- 
<lb/>nahme von der allgemeinen Rechtsregel vor, daß der Schuldner von
<lb/>jeder wider ihn zur Befriedigung des Gläubigers zu treffenden
<lb/>Maßregel Kenntniß erhalten müsse, welche nicht erweiternd inter-
<lb/>pretirt werden darf.

<lb/>Ist hiernach eine vorherige Androhung nach Eintritt des Verzugs
<lb/>von dem bevorstehenden öffentlichen Verkauf der Bibeln im vor- 
<lb/>liegenden Falle nothwendig gewesen, so fragt es sich, welche Wirkung
<lb/>die stattgehabte Unterlassung derselben hat, und ob sie dem geschehenen
<lb/>Verkauf dem Verklagten gegenüber alle rechtliche Wirkung benimmt,
<lb/>woraus Abweisung des Klägers folgen würde, oder ob sie dem Ver- 
<lb/>klagten nur das Recht auf eine etwaige Entschädigung gibt. Die
<lb/>Folgen der fraglichen Unterlassung sind ebenfalls im Art. 343 1. e.
<lb/>bestimmt und zwar dahin: daß in diesem Falle der Verkäufer dem
<lb/>Käufer zur Schadloshaltung verpflichtet ist. — Der Verkäufer verliert
<lb/>daher nicht seinen Entschädigungsanspruch aus dem Vertrags-Verhält-
<lb/>niß mit Rücksicht auf 357 a. a. O., er ist vielmehr nur verpflichtet,
<lb/>allen durch die unterlassene Benachrichtigung dem Käufer erwachsenen
<lb/>Schaden diesem zu ersetzen. Daß Alinea 3 des Artikels 343 nur diese
<lb/>Bedeutung beigelegt werden kann, ergibt sich auch aus der weiteren
<lb/>Bestimmung, daß bei Maaren, welche dem Verderben ausgesetzt sind,
<lb/>der Verkäufer den Verkauf ohne Androhung ausführeu könne.

<lb/>Es kann daher auch im vorliegenden Falle der Verklagte wegen
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0014.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 354. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>der nicht geschehenen Androhung auch Ersatz des ihm hierdurch etwa
<lb/>zugefügten Schadens verlangen, welche Forderung geltend zu machen
<lb/>ihm, sofern er damit durchzudringen vermeinen sollte, in besonderem
<lb/>Verfahren überlassen bleiben muß. Im vorliegenden Prozesse, in
<lb/>welchem er einen derartigen Anspruch nicht specifizirt hat, mußte seine
<lb/>Verurtheilung und daher Bestätigung des ersten Erkenntnisses
<lb/>erfolgen. Y.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 334. 357.

<lb/>Verzug des Käufers im Falle der behaupteten Unfähig- 
<lb/>keit des Verkäufers zur Erfüllung.

<lb/>Erk. d App.-Gerichts Marienwerder v. 25. Septbr. 1867.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Kläger, Kaufmann D. zu Danzig, hatte sich mittelst Schlußscheins
<lb/>vom 21. März 1866 verpflichtet, dem Beklagten, Kaufmann M.
<lb/>daselbst, eine bestimmte Anzahl Sleepers in benannten Dimensionen
<lb/>zu bedungenen Preisen bis zum Monat Juli 1866 frei Bord der
<lb/>Schiffe — Legan oder Holm (Ladungsplätze in Danzig) — zu liefern.
<lb/>Er hatte dem Beklagten seine Lieferungsbereitschaft in Briefen vom
<lb/>15. Juni 1866 und vom 2. Juli 1866 gemeldet und gleichzeitig die
<lb/>Bezeichnung der zur Ladung bestimmten Schiffe verlangt, auch noch
<lb/>diese Aufforderung unterm 28. und 31. Juli deff. I. wiederholt. Be- 
<lb/>klagter hatte nur einen Theil der Sleepers abgenommen, und aus die
<lb/>gedachten Aufforderungen vorab eine Lieferungsanweisung des Klägers
<lb/>an seine Braker verlangt.

<lb/>Kläger beanspruchte deshalb klagend die Zahlung von 2322 Thlr.
<lb/>12 Sgr. 4 Pf. nebst Verzugszinsen seit 1. Juli 1866 gegen Abnahme
<lb/>der noch zu liefernden 3800 neunzölligen und 842 Stück zehnzölligen
<lb/>Sleepers.

<lb/>Nach diesem Anträge wurde Beklagter in erster Instanz ver-
<lb/>urtheilt. In zweiter Instanz begründete er seine Einreden, den An- 
<lb/>trag auf Abweisung des Klägers richtend, wie folgt:

<lb/>Der Endtermin der Lieferung sei der 31. Juli gewesen, Pro- 
<lb/>longation dieser Frist (welche der erste Richter aus spätern Unter- 
<lb/>handlungen der Parteien folgerte) sei nicht eingetreten; es fehle daher
<lb/>die im Art. 357 H.-G.-B. zur Erhaltung des Rechts auf Erfüllung
<lb/>verordnete unverzügliche Anzeige, daß auf derselben bestanden werde.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0015.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 354. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Kläger habe aber auch den Vertrag seinerseits nicht erfüllt und
<lb/>nicht erfüllen können; er sei auch zur Zeit zur Ablieferung der ver- 
<lb/>kauften Waare außer Stande, und er — Beklagter — daher nicht
<lb/>verpflichtet, sich durch Engagirung von Schiffen in Unkosten zu versetzen.
<lb/>Insbesondere habe Kläger seit Juni 1866 die zu liefernde Quantität
<lb/>Sleepers niemals voll besessen; er habe höchstens 1500—2000 Stück
<lb/>neunzöllige Sleepers, darunter viele faulspundige und lagerfaule,
<lb/>vorräthig gehabt, und sein ganzer Vorrath an 9 und lOzölligen
<lb/>Sleepers sei vom Beginn der Lieferzeit bis zur Klagebehändigung der
<lb/>kgl. Bank verpfändet gewesen, deren Pfandschein wiederum dem Kauf- 
<lb/>mann K. in Pfand gegeben worden sei. — K. habe auch eine Anweisung
<lb/>des Klägers auf im Stadtgraben liegende Hölzer nicht respectirt,
<lb/>sondern der Auslieferung derselben an den Braker des Beklagten,
<lb/>falls nicht Zahlung oder Sicherstellung seiner Forderung erfolge,
<lb/>widersprochen.

<lb/>Kläger bestritt alles Vorstehende, erklärte, daß auch die im
<lb/>Stadtgraben liegenden Hölzer zur Abnahme gegen Zahlung des ver- 
<lb/>tragsmäßigen Preises bereit lägen, und erachtete das vom Gegner in
<lb/>Ansehung der Unmöglichkeit der Erfüllung Angeführte für unerheblich,
<lb/>weil, selbst wenn er die zu liefernden Hölzer nicht besessen hätte,
<lb/>dieselben jederzeit in Danzig käuflich gewesen seien.

<lb/>Der Appellationsrichter bestätigte das erste Urtel aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Der Lieferungsvertrag der Parteien fällt unter die in Art. 357
<lb/>H.-G.-B. vorausgesetzten Verabredungen. Nach dem Laute desselben
<lb/>war die Lieferung bis zum Juli 1866 zu bewirken. Dem widerspricht,
<lb/>daß sie noch im Juli stattflnden sollte wie Beklagter meinte; als End- 
<lb/>termin der Frist ist also höchstens der 1. Juli anzusehen. Der Ort der
<lb/>Ablieferung ist den Ladungsplätzen nach alternativ bestimmt, hinsichts
<lb/>der ladenden Schiffe unbestimmt gelassen; offenbar war Bestimmung
<lb/>des ersteren und Beschaffung der letzteren dem Beklagten Vorbehalten.
<lb/>Demnächst hatte Kläger die Sleepers anzuschaffen und seine Lieferungs- 
<lb/>bereitschaft anzuzeigen, Beklagter dann den Ladungsort zu bezeichnen
<lb/>und die Schiffe zu gestellen, und sollte dann Ablieferung und Abnahme
<lb/>Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufgeldes erfolgen, und zwar Alles
<lb/>innerhalb der Lieferungsfrist. Kläger hat nach Obigem seine Lieferungs- 
<lb/>bereitschaft rechtzeitig angezeigt, und von dem Beklagten die Bezeich-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0016.tif"
                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 354. 357
</p>
               <p>

                  <lb/>nung des Abliefernngsbootes und der Schiffe verlangt. Beklagter
<lb/>hat in ausweichender Art vorerst eine Anweisung beansprucht, von
<lb/>welcher nicht ersichtlich ist, inwiefern sie zur Ausführung des Geschäfts
<lb/>erforderlich war. Allerdings mußte Kläger zur Ablieferung bedungener-
<lb/>maßen im Stande sein, als er dieselbe anbot (allg. L.-R., I, 5, 232 flg.
<lb/>I, 16. 22); seine etwaige Nichtbereitschaft konnte sich aber erst Heraus- 
<lb/>stellen, nachdem Beklagter seiner Schuldigkeit wegen Benennung des
<lb/>Orts entsprochen hatte. Weder der vorherige Nichtbesitz, noch die
<lb/>Fehler und die Verpfändung von vorräthigen Sleepers rechtfertigen
<lb/>den Schluß, daß Kläger nicht liefern konnte, sobald Beklagter seiner
<lb/>Schnldigkeit nachkam. Bis dieß geschah, war Kläger zu einer Real- 
<lb/>ablation nicht verpflichtet; dieselbe war vor Bezeichnung des Lieferorts
<lb/>unmöglich. Auch hat Beklagter die Vorzeigung der zu liefernden
<lb/>Hölzer nicht einmal verlangt. Nach seinen Angaben ist es zu ver- 
<lb/>schiedenen Versuchen gekonnnen, einzelne Partien Sleepers an andern
<lb/>Orten abzunehmen; er hat'aber nicht gezeigt, daß irgend welche
<lb/>Vertragsmodifikationen ihn berechtigten, Hölzer in Partien dort zu
<lb/>fordern, wo sie nach seiner Behauptung nicht zu erlangen waren; ja
<lb/>er charakterisirt jene Versuche selbst als solche, die nicht zum Zwecke
<lb/>der Ausführung des Vertrags gemacht worden seien. Ist es sodann
<lb/>nach Ablauf der Lieferfrist unter besonderen Abmachungen zur Abnahme
<lb/>einzelner Posten gekommen, so wurde dadurch doch nicht die Pflicht
<lb/>des Beklagten geändert, den Ueberrest nach Verabredung abzunehmen.

<lb/>In Betreff dieses Ueberrestes hatte Kläger gethan, was ihm
<lb/>oblag; Beklagter hat seine Schuldigkeit nicht erfüllt, und dadurch den
<lb/>Verzug herbeigesührt; er kann einen solchen dem Gegner nicht vorwerfen.
<lb/>— § 22. 23, I, 16 allg. L.-R. —

<lb/>Durch diese Erwägung erledigen sich sämmtliche Einreden des
<lb/>Beklagten.

<lb/>Der Verzug des Letzteren berechtigte den Kläger in Verbindung
<lb/>mit der rechtzeitigen Anzeige, daß er Erfüllung verlange, zur Klage
<lb/>aus dieselbe (Art. 357 a. a. O.). Rechtzeitig ist die Anzeige, wie
<lb/>gezeigt, gemacht; dieß ist auch der Fall,'wenn man die Lieferfrist als
<lb/>durch das Schreiben des Klägers vom 28. Juli bis 30. Juli ver- 
<lb/>längert betrachten will, da er seine Aufforderung noch am 31. desf.
<lb/>Monats wiederholt hat. Es ist daher, um das Klagerecht auf Er- 
<lb/>füllung für gewahrt zu achten, nicht nöthig, mit dem ersten Richter
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0017.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>Stcntoreid' Prcißkn Art 354. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>II
</p>
               <p>

                  <lb/>in der späteren Correspondenz und Unterhandlung der Parteien eine
<lb/>Verwandlung der bestimmten in eine unbestimmte Lieferfrist zu
<lb/>sehen; es ist unthunlich, ans den fruchtlosen Aufforderungen des einen
<lb/>Contrahenten mit Friststellung vertragsmäßige Prolongationen her- 
<lb/>zuleiten.

<lb/>Ebenso erledigt sich das behauptete Rücktrittsrecht des Beklagten.
<lb/>Es ist auf den Verzug des Klägers mit der Uebergabe begründet
<lb/>(Art. 355. 357 a. a. O.); aber nicht Kläger war im Verzüge, sondern
<lb/>der Beklagte mit den die Uebergabe bedingenden Anstalten.

<lb/>Es erledigt sich auch endlich die besondere ans die Vorschriften
<lb/>§ 271, 1, 5; 124. 135. 222, I, 4 allg. L.-R. gestützte Einrede der
<lb/>Nichterfüllung und schuldigen Gewährleistung rc.

<lb/>Das Vorderurtel war somit zu bestätigen. Der vertrags- 
<lb/>mäßigen Pflicht des Klägers, auch am gehörigen Orte und in der
<lb/>gehörigen Beschaffenheit zu übergeben, wird dadurch nicht prä-
<lb/>judicirt. R.

<lb/>Art. 335-357.

<lb/>Nachweis des S chadens wegen Nichterfüllung.

<lb/>Erk. d. Appell.-Gerichts Marienwerder v. 25. Septbr. 1867.

<lb/>Kläger Kaufmann B. zu Danzig hatte sich von dem Kaufmann
<lb/>G. ebendaselbst die Lieferung gewisser Hölzer zu bestimmten Terminen
<lb/>ausbedungen, und sich um dieselbe Zeit dem Kaufmann R. gegenüber
<lb/>zur Lieferung von dergleichen Hölzer — wenn auch in größerer Zahl
<lb/>— zu einem höheren Preise verpflichtet. Er hat seine Verpflichtung
<lb/>erfüllt, G. hat nicht geliefert. Der Letztere wurde daher vom Kläger
<lb/>auf Zahlung der Differenz zwischen demjenigen Preise, welchen Kläger
<lb/>ihm hätte geben müssen, und demjenigen, welchen dieser von R. em- 
<lb/>pfangen haben würde, als dem Kläger entgangenen Gewinnes belangt.

<lb/>Der Beklagte opponirte unter Anderem:

<lb/>a. daß der Kläger sich die an R. zu liefernden Hölzer in Wirklich- 
<lb/>keit zu niedrigen Preisen angeschafft habe;

<lb/>d. daß derselbe diese Hölzer in Danzig zur Lieferungszeit sich
<lb/>noch billiger hätte beschaffen können, als zu den mit ihm —
<lb/>dem Beklagten — stipulirten Preisen.

<lb/>Die Richter der beiden ersten Instanzen verwarfen diese Ein- 
<lb/>reden und verurtheilten den Beklagten zur Bezahlung der Differenz.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0018.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 357, Abs. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Appellationsrichter erachtete durch den Nachweis, daß Kläger
<lb/>sich durch den Vertrag mit dem Beklagten die Möglichkeit, den
<lb/>Vertrag mit R. theilweise zu erfüllen, verschafft habe, und daß
<lb/>ersterer ein Recht gehabt, auf die Erfüllung des Beklagten zu rechnen,
<lb/>den Schadensanspruch für ausreichend begründet, und

<lb/>den Einwand zu a. zwar für zulässig, aber für ungenügend
<lb/>substantiirt,

<lb/>den Einwand zu b. für unstatthaft,

<lb/>Letzteres deshalb, weil Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, zu ander- 
<lb/>weiter Anschaffung von Hölzern, die der Beklagte zu liefern gehabt,
<lb/>nochmals Zeit und Mühe aufzuwenden, ja nicht einmal, bei ihm etwa
<lb/>vorräthige Hölzer zu dem Zwecke der von ihm schuldigen Lieferung im
<lb/>Interesse des Beklagten zu verwenden, und weil nicht abzusehen sei,
<lb/>weshalb nicht der Beklagte selbst die Gelegenheit zu dem billigeren
<lb/>Ankäufe der Hölzer benutzt, und sich dadurch seiner Verpflichtung
<lb/>entledigt habe.

<lb/>Das Obertribunal hat die auf Verletzung der rechtlichen Grund- 
<lb/>sätze vom Schaden (allg. L.-R. I, 6 § 1. 5. 6.), und den Regeln über
<lb/>die Beweislast (nach denen der Kläger den Beweis der ihm nicht
<lb/>möglichen Erfüllung des mit R. geschlossenen Vertrages und der ge- 
<lb/>habten Mehrkosten abzulegen haben soll) gegründete Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde zurückgewiesen. R.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 357, Abs. 3.

<lb/>Lieferungsgeschäfte mit Vorprämien.

<lb/>Erk. des Stadt-Gerichts in Berlin vom 13. Decbr. 1867.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Die Kläger hatten den Verklagten pr. ult. Decbr. 1865 unter
<lb/>Verabredung einer Vorprämie eine Anzahl Stammaktien verkauft.
<lb/>Kläger forderten die Vorprämie ein, und stützte sich Verklagter zur
<lb/>Ablehnung des Anspruchs auf Art. 357, Abs. 3 H.-G.-B. Das
<lb/>Stadt-Gericht in Berlin (Proz.- Deput. IV) hat durch Erkenntniß
<lb/>vom 13. December 1867 diesen Einwand verworfen, die Gründe
<lb/>lauten dahin:

<lb/>„Das Handelsgesetzbuch gibt dem Verkäufer gegen den säumigen
<lb/>Käufer nicht das Recht, die Preisdifferenz zwischen dem verabredeten
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0019.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>Preise und dem des Stichtags zu verlangen; es konnte deshalb in
<lb/>Frage kommen, ob der Anspruch auf Prämie überhaupt erhoben
<lb/>werden kann und ob nicht vielmehr Kläger für Rechnung des Käufers
<lb/>habe verkaufen müssen? Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Ein
<lb/>solcher Verkauf würde die Rechte des Käufers verletzen, welcher sich
<lb/>ausbedungen hat, daß sein Schade niemals die versprochene Prämie
<lb/>überschreiten dürfe, und zu dem Widersinn führen, daß der Verkäufer
<lb/>für Rechnung des Käufers verkaufen muß, obwohl er dessen Schaden
<lb/>dadurch vergrößert. Ein einfaches Rechenepempel für den Fall der
<lb/>Geschäfte „Vorprämien fix" ergibt, daß der Käufer die Papiere nicht
<lb/>abnimmt, sondern die Prämie zahlt, wenn der Cours am Stichtage
<lb/>niedriger ist, als der verabredete Cours nach Abzug der Prämie.
<lb/>Mit vollem Rechte wird deshalb angenommen, daß in diesem Falle der
<lb/>Käufer stillschweigend sein Wahlrecht dahin ausübt, daß er die Prämie
<lb/>zahlt. Dieß gilt unbestritten an hiesiger Börse."
</p>
               <p>

                  <lb/>Anzeige des Verkäufers an den Käufer, daß er auf Er- 
<lb/>füllung des Vertrages bestehe, vor Ablauf des bestimm- 
<lb/>ten Abnahmetermins.

<lb/>Erk. des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juni 1868.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Laut Reverses vom 12. Sept. 1866 kaufte Verklagter vom Kläger
<lb/>500 Flaschen raffinirtes amerikanisches Petroleum zum Preise von
<lb/>6 Thlr. pr. Flasche excls. Glas mit der Verpflichtung, dasselbe bis
<lb/>ultimo Febr. 1867 abzunehmen.

<lb/>Nachdem bis zum 28. Februar 1867 von dem Beklagten erst
<lb/>200 Flaschen abgenommen waren, richtete Kläger am selbigen
<lb/>Tage an den Verklagten ein Schreiben, in welchem es am Schluß
<lb/>heißt:

<lb/>„Da Sie nun bis dato erst 200 Flaschen abgenommen, so stellen
<lb/>Ihnen hiermit die ferneren 300 Flaschen zum Preise von
<lb/>6 Thlr. pro Flasche excl. Glas einige Tage zur Verfügung
<lb/>und erwarte deren Abnahme unbedingt."

<lb/>Da der Verklagte das Petroleum nicht abnahm, wurde Kläger
<lb/>mit dem Anträge klagbar, den Verklagten zur Abnahme der 300
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0020.tif"
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               <p>

                  <lb/>14 Königreich Preußen. Art. 35)7.


<lb/>Flaschen Petroleum gegen Zahlung von 6 Thlr. pr. Flasche excl. Glas
<lb/>zu verurtheilen.

<lb/>Der Kläger wurde mit diesem Anträge in zweiter Instanz ab- 
<lb/>gewiesen und ist aus den Gründen hervorzuheben:

<lb/>stDurch das Schreiben vom 28. Februar 1867] ist den An- 
<lb/>forderungen des Art. 357 d. H.-G.-B.s in Bezug auf die Kundgebung
<lb/>der Absicht des Klägers, daß er auf Erfüllung des Vertrages bestehe,
<lb/>allein noch nicht genügt.

<lb/>Diese Anzeige mußte nach Ablauf der Zeit oder der Frist, zu
<lb/>oder binnen welcher die Lieferung erfolgen sollte, unverzüglich
<lb/>erfolgen.

<lb/>Mag das Schreiben des Klägers vom 28. Februar 1867 erst
<lb/>nach 6 Uhr Abends oder schon früher im Laufe des Tages an den
<lb/>Beklagten abgesandt sein, so war dieß zur Wahrung des Wahlrechts
<lb/>des Klägers — soweit er auf Erfüllung des Vertrages bestehen wollte
<lb/>— nicht ausreichend.

<lb/>Er hätte vielmehr diese seine Absicht jedenfalls dem Beklagten
<lb/>nochmals am 1. März 1867 kundgeben müssen, da erst an diesem
<lb/>Tage ihm die Ausübung des Wahlrechts in Bezug auf Lieferung des
<lb/>Petroleums resp. Verkauf desselben für Rechnung des Käufers, in
<lb/>gleicher Weise wie dem Letzteren noch die Abnahme an diesem Tage
<lb/>freistand. y.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 357. 376.

<lb/>Commissions-, Proper- und Fixgeschäft.

<lb/>Der Kaufmann L. bekannte in dem Schlußscheine vom 5. Juni
<lb/>1867, daß der Kaufmann H. zu Hamburg von ihm 100 Last Weizen
<lb/>ä 108 Thlr banco, zu liefern in der Zeit vom 1. Octbr. bis 30. Novbr.
<lb/>1866, gekauft habe. Am 6. October telegraphirte L. an H.

<lb/>„Kaufen zu Deckung October — November Weizen best- 
<lb/>möglichst,"

<lb/>und genehmigte auf die Anfrage des H. den Preis von 130 Thlr.
<lb/>banco pr. Last, worauf H. anzeigte, daß er den Auftrag am 8. Octbr.
<lb/>ausgeführt habe. Zugleich liquidirte H. unter Zugrundelegung des
<lb/>am 8. October in Hamburg geltenden Börsenpreises von 130 Thlr.
<lb/>banco pr. Last die Differenz für den Kauf von 100 Last Weizen, so
<lb/>wie die ihm in dem Schlußscheine versprochene Courtage nebst
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0021.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 357. 376.
</p>
               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Provision, indem er von dem Einkaufpeise von 130 Thlr. den Berkalls- 
<lb/>preis von 108 Thlr. in Abzug brachte.

<lb/>Gegen die auf Zahlung dieser Differenz allgestellte Klage wendete
<lb/>L. ein, daß sowohl das Geschäft vom 5. Juni 1866 als auch das vom
<lb/>6. Octbr. 1866 Commissiousgeschäfte wären, weshalb H. zur Liqui-
<lb/>dirung der Differenz nicht befugt fei. Auch sei der Auftrag vom
<lb/>6. October nicht zur Ausführung gekornmen. Das Stadtgericht
<lb/>zu B. vernrtheilte den Verklagten nur zur Zahlung der Provision
<lb/>und Courtage, wies aber den Kläger mit der geforderten Differerlz
<lb/>ab, weil, obwohl das Geschäft vom 5. Juni 1866 allerdings ein
<lb/>Kauf sei, der Auftrag vom 6. October ein Commissiousgeschäft
<lb/>geblieben und in Wirklichkeit nicht ausgeführt sei. Klüger habe nicht
<lb/>angezeigt, daß er selbst als Käufer in die Einkaufscommission vom
<lb/>6. October eintreten werde, auch nicht behauptet, daß er die 100 Last
<lb/>Weizen von einem Dritten effectiv augekauft habe.

<lb/>Der hiergegen appellireude Kläger H. ist der Ansicht, daß der
<lb/>Auftrag vom 6. October dadurch in ein Propergeschüft übergegangen
<lb/>sei, daß er durch die Benachrichtigung der Ausführung des Einkaufs
<lb/>ohne Namhaftmachung^ eines Dritten als Verkäufers sich als Selbst-
<lb/>Verkäufer dem Verklagten offerirt und daß dieser die Offerte acceptirt
<lb/>habe. Auch ihätte es sich nur um Deckung des ersten Geschäfts, also
<lb/>um ein Compensationsgeschäft gehandelt, bei welchem er nothwendig
<lb/>wieder Contrahent hätte sein müssen. Unerheblich sei es daher, ob
<lb/>der Weizen effectiv angekauft worden, zulual durch den wirklichell
<lb/>Einkauf eine Steigerung des Preises, also eine Verschlechterung der
<lb/>Lage des Verklagten eingetreten wäre.

<lb/>Das Appellationsgericht zu B. hat jedoch das erste Erkenntnis;
<lb/>mit der Maßgabe, daß Kläger angebrachter Maßen abzuweisen, aus
<lb/>folgenden Gründen bestätigt:

<lb/>Das erste durch Schlußzettel vom 5. Juni 1866 zu Stande
<lb/>gekommene Geschäft ist als ein aus einem Commissionsgeschäft ent- 
<lb/>standenes Propergeschäft anzusehen. Daß ursprünglich ein Com- 
<lb/>missionsgeschäft Vorgelegen, geht daraus hervor, daß dem Kläger
<lb/>Provision und Courtage in dem Schlußschein zugesichert worden, und
<lb/>daß dergleichen Vergütungen bei einem Kauf nicht Vorkommen. Daß
<lb/>aber die Commission demnächst in ein Propergeschäft übergegangen,
<lb/>ist aus dem Inhalt des Schlußscheins klar ersichtlich, weil der Ber-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0022.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen Art. 457. 376.
</p>
               <p>

                  <lb/>klagte darin erklärt, daß Kläger von ihm 100 Last Weizen gekauft
<lb/>habe. Dieser Kauf ist aber als ein Fixgeschäft anzusehen, weil in
<lb/>der Zeit vom 1. Octbr. bis inet, den 30 November 1866, also genau
<lb/>binnen einer festbestimmten Frist, geliefert werden sollte — Art. 357
<lb/>H.-G.-B. —. Der Verklagte als Verkäufer hat nun nicht geliefert,
<lb/>und der Weizen hat unbestritten in Hamburg einen Börsen- und
<lb/>Marktpreis, der Kläger als Käufer ist daher nach Art. 355 zum
<lb/>Schadensersatz statt der Erfüllung zwar befugt, der Betrag des
<lb/>Schadens besteht aber nach Art. 357, alinea 3 in der Differenz zwischen
<lb/>dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise znr Zeit und am
<lb/>Orte der geschuldeten Lieferung. Die Zeit der Lieferung ging aber
<lb/>bis zum 30. November incl., es kann daher, falls nicht etwa früher
<lb/>eine Kündigung erfolgte, bei Aufstellung der Differenz nur der Preis
<lb/>vom 30. November maßgebend sein. Gekündigt ist aber nicht,
<lb/>wenigstens hat dieß keine Partei behauptet-, und ohne Weiteres kann
<lb/>es aus dem Aufträge des Verklagten vom 6. October 1866, zur
<lb/>Deckung des October—November Weizens bestmöglichst anzukaufen,
<lb/>nicht gefolgert werden. Der Kläger kann mithin die Differenz nicht,
<lb/>wie er gethan hat, nach dem am 8. October geltenden Preise liqui-
<lb/>diren, da der Kläger an diesem Tage sich nicht im Verzüge befand.
<lb/>Der Anspruch aus dem Geschäft «vom 5. Juni ist daher verfrüht und
<lb/>unbegründet.

<lb/>Das zweite der Klage zum Grunde liegende Geschäft, nämlich
<lb/>der Auftrag vom 6. resp. 8. October an den Kläger, zur Deckung des
<lb/>October—November Weizens 100 Last Weizen a 130 Thlr. zu kaufen,
<lb/>ist ein Commissionsgeschäft geblieben, und nicht, wie Kläger behauptet,
<lb/>in ein Propergeschäft übergegangen. Denn daraus, daß der Kläger
<lb/>einen Dritten, von welchem er gekauft, nicht namhaft machte,
<lb/>sondern den Verklagten nur allgemein von der Ausführung benach- 
<lb/>richtigte, folgt nach Art. 376, alinea 3 H.-G.-B. nur, daß der Ver- 
<lb/>klagte als Committent befugt war, den Commissionär als Ver- 
<lb/>käufer in Anspruch zu nehmen, keineswegs aber spricht das Gesetz eine
<lb/>gleiche Folge hinsichtlich des Commissionärs aus, Kläger mußte
<lb/>daher, wollte er als Verkäufer gelten, dem Verklagten anzeigen, daß
<lb/>er als Verkäufer in das Geschäft eintrete. — Vergl. Striethorst,
<lb/>Archiv, Bd. 64, S. 301. — v. Hahn bemerkt zwar in seinem Com- 
<lb/>mentar zum H.-G.-B., Bd. II, S. 372, daß die Nichtnamhaftung
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0023.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 361.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>eines Dritten Seitens des Commissionärs als eine Erklärung, daß
<lb/>er selbst als Contrahent eintrete, aufgefaßt werden könne, es wird
<lb/>aber von demselben nicht behauptet, daß diese Auffassung eiutreten
<lb/>müsse, dem Verklagten stand es daher auch nach dieser Ansicht
<lb/>frei, den Klager nicht als Selbstverkäufer anzusehen, und dieß hat
<lb/>er gethan, indem er den Kläger fortdauernd als Commissionär be- 
<lb/>handelt hat. Die Behauptung des Klägers aber, daß in der Anzeige
<lb/>über die Ausführung ohne Namhaftmachung eines Dritten die
<lb/>Offerte liege, daß er als Selbstverkäufer eintreten wolle, ist nicht
<lb/>richtig, weil jene allgemeine Anzeige eine solche Offerte eben nicht
<lb/>enthält. Ist aber hiernach das Geschäft eine Commission geblieben,
<lb/>so steht dem Kläger nicht die Befugniß zu, die Differenz ebenso wie
<lb/>ein Käufer nach Art. 376 zu liquidiren, er kann vielmehr nach
<lb/>Art. 371 nur den Ersatz der baaren Auslagen und Provision fordern.
<lb/>Die Anführung des Klägers, daß das zweite'Geschäft nur als Com-
<lb/>pensation des ersten anzusehen sei, ist unerheblich, weil für die recht- 
<lb/>liche Natur der Rechtsgeschäfte aus dem Umstande nichts hergeleitet
<lb/>werden kann, daß das eine den Zweck gehabt hat, zur Abgeltung des
<lb/>andern zu dienen. Auch hat sich der Kläger auf etwa in dieser Hinsicht
<lb/>bestehende Handelsgebräuche nicht berufen.

<lb/>Hieraus folgt die Bestätigung des ersten Erkenntnisses, es ist
<lb/>jedoch der Abweisung die Maßgabe „angebrachter Maßen" hinzugefügt
<lb/>worden, weil der Kläger möglicher Weise noch ans beiden Ge- 
<lb/>schäften begründete Ansprüche herleiten könnte, nämlich aus dem
<lb/>ersten Geschäft, wenn er die Differenz nach dem 30. Novbr. 1866 als
<lb/>als Stichtag liquidirt, und aus dem zweiten Geschäft, wenn er dasselbe
<lb/>als Commissionsgeschäft ansieht. R. H.

<lb/>Art. 361.

<lb/>Nicht jedes blos chronologisch niedergeschriebene Ver- 
<lb/>zeichniß von Einnahmen und Ausgaben ist eine Rechnung
<lb/>im gesetzlichen Sinn. Vielmehr kann der Geschäftsherr
<lb/>einem solchen Producte das sogenannte rnonilurn
<lb/>generale, daß dasselbe keine abnahmefähige Rechnung sei,

<lb/>entgegen stellen.

<lb/>Erk. d. Obertribunals zu Berlin (V. Senat) v.22. Jan.

<lb/>1867. (Striethorft, Archiv f. Rechtsf-, Bd. 66, S. 226.)

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 2
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0024.tif"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 361.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Implorant hatte auf Grund des fr. 2 Dig. de neg. gest.
<lb/>(3. 5.) und Linde, Civilproceß, 7. Aufl., S. 424 den Rechtssatz auf- 
<lb/>gestellt:

<lb/>Hat der zur Rechnungslegung verpflichtete Geschäftsführer
<lb/>für eine bestimmte Zeit seiner Geschäftsführung dem Ge- 
<lb/>schäftsherrn ein der Zeit nach geordnetes Verzeichniß seiner
<lb/>Einnahmen und Ausgaben übergeben, so kann der Geschäftsherr
<lb/>nicht lediglich aus dem Grunde, weil einzelne der Ein- 
<lb/>nahme und Ausgabe-Positionen in dem Verzeich- 
<lb/>nisse nicht vollständig aufgeklärt und keine Belege
<lb/>beigesügt sind, die Verurtheilung des Geschäftsführers zur
<lb/>Rechnunglegung verlangen. Er hat vielmehr im Rechnungs- 
<lb/>abnahme- und beziehungsweise Moniturverfahren die Sache
<lb/>zum Austrage zu bringen.

<lb/>Dieser Rechtsgrundsatz wurde aber'vom Ober-Tribunal aus
<lb/>folgenden Gründen verworfen:

<lb/>Aus Lex 2 Dig. de neg. gest. hat der vorige Richter weiter
<lb/>nichts gefolgert, als daß der Geschäftsführer znr Rechenschaft über
<lb/>seine Verwaltung verpflichtet sei, und wenn er hierbei weiter aus- 
<lb/>spricht, daß dazu eine kaum v erständliche, durch Bel ege nicht
<lb/>erläuterte Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben nicht
<lb/>genüge, so rechtfertigt sich dieß vollkommen aus der Natur der Sache
<lb/>und aus dem Zusammenhänge der von ihm angeführten Worte:

<lb/>aequum est, eum, qui absentis negotia gessit, actus
<lb/>sui rationem reddere et eo nomine condemnari, quid- 
<lb/>quid vel non, ut opertuit, gessit, vel ex his negotiis
<lb/>retinet.

<lb/>welche den Zweck der ratio dahin abgeben, daß nicht blos ersichtlich
<lb/>werde, ob der Geschäftsführer während der Dauer seiner Ver- 
<lb/>waltung vorgebliche Einnahmen und Ausgaben gehabt habe, sondern
<lb/>ob dieselben auch in Sachen des Geschäftsherrn mit der erforder- 
<lb/>lichen Sorgfalt von ihm gemacht worden und dieß durch Belege
<lb/>beglaubigt sei (arg. Lex 82, Dig. de cond. et dem.; § 1, Inst, de
<lb/>obl. qu. ex contr.). Die angeblich verletzte Proceßvorschrift besteht
<lb/>daher auch nicht in der formulirten Weise. Nicht jedes blos chrono- 
<lb/>logisch niedergeschriebene Verzeichniß von Einnahmen und Ausgaben
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0025.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 361. 363. 369.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>ist eine Rechnung im gesetzlichen Sinne, vielmehr kann der Geschäfts-
<lb/>Herr einem solchen Producte das sogenannte monitum generale, daß
<lb/>dasselbe keine abnahmfähige Rechnung sei, entgegenstellen.

<lb/>Art. 361. 363. 369. 370. 376.

<lb/>Berkaufs-Commissionär. Klage auf Zahlung der bei-
<lb/>gefügten Preise. Depot-Wechsel.

<lb/>Erk. des Stadtgerichts zu Berlin vom 15. Novbr. 1867.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Der Kaufmann M. zu Berlin hat nach Behauptung des Klägers
<lb/>von dem Pariser Hause L. &amp; C. die in der Klagerechnung aufge- 
<lb/>führten Waareuposten „zu den beigefügten Preisen resp. Werthen in
<lb/>Commission erhalten." Mit dem Bemerken, daß die Maaren bereits
<lb/>verkauft, in natura also nicht mehr zurückzugeben seien, klagte der
<lb/>Kaufmann S. zu Berlin, als Cessionar von L. &amp; Co., auf Zahlung
<lb/>jener Preise nach Abzug gewisser auf returnirte Maaren verrechneter
<lb/>Beträge und geleisteter Zahlungen. Außerdem forderte er Rückgabe
<lb/>eines von seinen Cedenten acceptirten Wechsels über 713 Thlr., ev.
<lb/>Zahlung dieses Betrages, indem er behauptete, daß diese denselben
<lb/>dem Verklagten behändigt, um ihm keine Verlegenheit zu bereiten,
<lb/>und weil ihnen daran gelegen gewesen, daß der von ihnen auf Ver- 
<lb/>klagten gezogene, diesem jetzt auf die Waaren-Rechnung gutgeschriebene
<lb/>Wechsel von gleicher Höhe auch eingelöst werde. —

<lb/>Der Verklagte bestritt die klägerischen Anführungen. Er wollte
<lb/>nur als Agent von L. &amp; Co. in deren Namen Waarenverkäufe vor- 
<lb/>genommen haben, vermißte die Offenlegung eines vollständigen Conto-
<lb/>currents, wandte ein, daß die Session simnlirt, Kläger nur Jncasso-
<lb/>mandatar von L. &amp; Co. und diese zur Zeit der Session in Concurs
<lb/>verfallen gewesen seien, und beantragte Abweisung des Klägers, welcher
<lb/>die gegnerischen Behauptungen bestritt.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin wies, ohne auf die Einwen- 
<lb/>dungen des Verklagten einzugehen, die Klage wegen mangelnder
<lb/>Substantiirung durch Erkenntniß vom 15. November 1867 zurück.

<lb/>. Die Gründe führen aus:

<lb/>Kläger behaupte nicht, daß L. &amp; Co. die in Rechnung gestellten
<lb/>Waaren an Verklagten zu den specificirten Preisen verkauft, sondern
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0026.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 361. 363 369.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß letzterer dieselben, von ihnen „zu" diesen „Preisen resp. Werthen"
<lb/>in Commission erhalten habe. Hiernach lasse sich nur annehmen,
<lb/>daß Kläger die Forderung auf eine Verkaufs-Commission habe
<lb/>stützen wollen. Dieß werde auch dadurch bestätigt, daß Kläger hinzu-
<lb/>füge: Verklagter habe die Waaren bereits verkauft und könne sie
<lb/>nicht mehr in nalnrn zurückgeben. Diese Behauptung sei jedoch
<lb/>nicht hinreichend, um den Anspruch auf Zahlung jener Preise, welche
<lb/>nicht ohne Weiteres als Limito-Preise anzusehen seien, sondern
<lb/>möglicherweise nur zur Information des Commissionärs hätten dienen
<lb/>sollen,*) zu begründen. Der Commissionär sei im Allgemeinen
<lb/>nur zur Rechnungslegung über das ausgeführte Geschäft und Heraus- 
<lb/>gabe der gezogenen Vortheile verpflichtet (Art. 361 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs). Ein hierüber hinausgehender Anspruch bedürfe der be- 
<lb/>sonderen thatsächlichen Begründung.**) Der Kläger habe aber weder
<lb/>behauptet, daß der Verklagte unter einem Limito-Preise verkauft
<lb/>(Art. 363 das.), noch daß er ohne Genehmigung des Committenten
<lb/>den Abnehmern Credit gegeben (Art. 369 das.), noch daß er das
<lb/>äelcreäers (Art. 370 das.) oder die Waare als Selbstkäufer
<lb/>(Art. 376 das.) übernommen habe. Er habe überhaupt keine der be- 
<lb/>sonderen Gestaltungen des Commissionshandels vorgetragen, welche
<lb/>einen directen Anspruch des Committenten auf Zahlung für die dem
<lb/>Commissionär übergebenen Waaren an diesen rechtfertigen könnten. —

<lb/>Ebenso unbegründet sei der Anspruch auf Herausgabe des sehr
<lb/>unvollkommen bezeichnten Wechselaccepts. Aus der bezüglichen Be- 
<lb/>hauptung des Klägers lasse sich das dem Wechselgeschäft unterliegende
<lb/>materielle Verhältniß, und inwiefern dasselbe einen Rechtsgrund zur
<lb/>Rückgabe des Acceptes enthalte, nicht deutlich erkennen. Habe es sich
<lb/>um ein bloßes Gefälligkeitsaccept gehandelt, so könne daraus, falls
<lb/>nicht die Rückgabe zu einer gewissen Zeit oder unter einer gewissen
<lb/>Bedingung vereinbart sei, nur bei erfolgter Einlösung durch den
<lb/>Acceptanten ein (Ersatz-) Anspruch erwachsen. Habe das Accept aber
<lb/>zur Deckung des Verklagten wegen eines auf ihn gezogenen (und von
<lb/>ihm acceptirten) Wechsels dienen sollen, so hätte Kläger darthun müssen,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl Endemann, Handelsrecht, 2. Ausl., S. 813, N. 4.


<lb/>**) Anderer Meinung ist das (reformirende) Erk. des österr. obersten Gerichts- 
<lb/>hofes v. 25. April 1865. - Bnsch, Archiv f. H.-R.. Bd. IX, S. 97. —
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0027.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 361.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>daß Verklagter bereits wegen dieses Wechsels entlastet sei, wozu die bloße
<lb/>Gutschrift auf die miteingeklagte streitige Forderung nicht genüge. —

<lb/>Kch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 861.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inwieweit kann der Kommittent, ohne zuvorige Klage
<lb/>anf Rechnungslegung, diejenige Leistung, welche er aus
<lb/>dem Geschäft zu fordern hat, gegen den Commissionär

<lb/>ein klagen?*)

<lb/>Erkenntniß des Obertribunals vom 30. April 1867.

<lb/>(Striethorst, Archiv, Bd. 67, S. 167.)

<lb/>Der Grund, weshalb der erste Richter die klagenden Commit-
<lb/>tenten mit ihrem Klagantrage in der angebrachten Art abgewiesen
<lb/>hat, nämlich, daß ihnen nur eine KlageaufRechnungslegung
<lb/>gegen den verklagten Commissionär zustehen könne, trifft, wie der
<lb/>Appellations-Richter richtig ausführt, nicht zu. Der erste Richter
<lb/>irrt auch, wenn er meint, Kläger hätten nicht behauptet, Verklagter
<lb/>habe die in der Rechnung ausgeworfenen Beträge für die verkauften
<lb/>Oele bereits eingezogen.

<lb/>Die Klage sagt vielmehr ausdrücklich:
<lb/>nach den den Klägern hiernach gelegten Rechnungen habe Ver- 
<lb/>klagter resp. dessen Handlung zu Gleiwitz die in der Beilage A
<lb/>unter den Rubriken „Hauptbetrag" ansgeworfenen Preise für
<lb/>die Oele einbekommen.

<lb/>Die Vorschrift des Art. 361 des allg. d. H.-G.-B.s, daß der
<lb/>Commissionär verpflichtet ist, dem Committenten über das Geschäft
<lb/>Rechenschaft zu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem
<lb/>Geschäft zu fordern hat, hindert den Committenten nicht, diese
<lb/>Leistung einzuklagen, falls ihre Höhe ohne Rechnungslegung
<lb/>sich ermitteln läßt.

<lb/>Wenn Verklagter hiergegen anführt, der Commissionär stehe
<lb/>rechtlich dem Committententen gegenüber immer nur in der Eigen- 
<lb/>schaft eines Bevollmächtigten gegen den Machtgeber, so spricht dieses
<lb/>nicht für, sondern gegen ihn, da, wie bereits in dem Erk. des IV.
<lb/>Senats des Ober-Tribunals vom 16. Septbr. 1851 (Striethorst,
<lb/>Archiv, Bd. III, S. 82) näher ausgeführt und demnächst in der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Busch, Archiv, Bd. XII, S. 339.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0028.tif"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 361.
</p>
               <p>

                  <lb/>Judicatur des höchsten Gerichtshofes festgehalten worden ist, der
<lb/>Machtgeber unter Umständen sehr wohl den Bevollmächtigten ans
<lb/>Zahlung einer erhobenen Geldsumme belangen kann, ohne vorher
<lb/>Rechnungslegung über die Ausführung des aufgetragenen Geschäfts
<lb/>fordern zu müssen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 361.

<lb/>Rechnungslegung, als angebliche Bedingung von An- 
<lb/>sprüchen des Committenten.

<lb/>Erk. des Obertribunals v. 29. Mai 1846. (Eutsch. 13.

<lb/>„ „ „ v. 16. Juli 1891. (Striethorst,

<lb/>Archiv, Bd. III, S. 86.)

<lb/>Erk. des Obertribunals v. 27. Juni 1861. (Striethorst,
<lb/>Archiv, Bd. 42, S. 194.)

<lb/>Erk. d. Obertribunals v. 23. Febr.' 1864. (Löhr, Central-
<lb/>orgau, 1864, S. 118.)

<lb/>Erk. d. Appell.-Gerichts Marieuwerder in Sachen G. wider
<lb/>M. vom 26. October 1867.

<lb/>Kläger hatte bei dem Beklagten ein Commissionslager in Schuhen
<lb/>errichtet, dasselbe aber nach einiger Zeit zurückgezogen. Bei der Ab- 
<lb/>wickelung des Geschäftes blieben unter den Parteien noch Differenzen
<lb/>wegen Zinsen, Transportkosten, Annoncengebühren und andererseits
<lb/>wegen rückständiger Retoursendungen bestehen, im Wesentlichen er- 
<lb/>folgte eine Auseinandersetzung, wenn auch ohne vollständige Rechnungs- 
<lb/>legung des Commissionärs. Kläger stellte nun eine specificirte Rech- 
<lb/>nung der Commissionswaaren, der darauf gutgeschriebenen Zahlungen,
<lb/>Retourwaaren und anderen Gegenleistungen auf, und berechnete sich
<lb/>ein Guthaben, welches er klagend beanspruchte. Der Beklagte bestritt
<lb/>die Richtigkeit dieser Aufstellung, stellte eine unsubstantiirte Gegen- 
<lb/>rechnung auf, erklärte es für unmöglich, dieselbe sofort besser zu be- 
<lb/>gründen, suchte aber auszuführen, daß Kläger vorab auf Rechnungs- 
<lb/>legung klagen müsse.

<lb/>Einrede und Gegenforderung wurden verworfen, weil
<lb/>dem Beklagten unbenommen blieb, die Rechnung des Klägers
<lb/>in ihren Positionen dergestalt zu bemängeln, daß sich für ihn
<lb/>ein günstigeres Resultat ergab. Auf bloßes Bestreiten der
<lb/>Berechnung des Gegners durfte er sich nicht beschränken-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0029.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 369. 370.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 361 H.-G.-B. und § 61,1, 13 allg. L.-R. statuiren nur
<lb/>eine Pflicht des Commissionärs zur Rechnungslegung und ein
<lb/>derselben correspondirendes Recht des Committenten, nicht aber
<lb/>eine Verpflichtung des Letzteren, seine Ansprüche gegen den
<lb/>Commissionär unter allen Umständen mittelst der Klage auf
<lb/>generelle Rechnungslegung, und nur auf diesem Wege, auszu- 
<lb/>führen. Noch weniger ist es durch diese Vorschriften dem
<lb/>Committenten benommen, zum Zwecke der Begründung eines
<lb/>von ihm geltend gemachten Saldos seinerseits sich der Rech- 
<lb/>nungslegung zu unterziehen, wenn ihm dazu die Materialien
<lb/>zu Gebote stehen. R.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 369. 370.

<lb/>Beweislast in Ansehung der Befugniß zum Creditgeben
<lb/>d es Verkaufs com Missionars.

<lb/>Klägerin, die Handlung Gebr. H. zu Danzig, hatte den Kauf- 
<lb/>mann K. daselbst auf Rückzahlung des von ihr bezahlten Preises für
<lb/>zwei in Commission de.s K. an W. verkaufte Last Weizen in Anspruch
<lb/>genommen, weil sie von dem inzwischen in Concurs verfallenen W.
<lb/>keine Zahlung erlangen konnte.

<lb/>Der erste Richter wies die Klage wegen Mangels der Voraus- 
<lb/>setzungen der condictio indebiti zurück. Der Appellationsrichter
<lb/>erklärte diesen Entscheidungsgrund für unzutreffend und führte aus,
<lb/>daß die Klägerin keine Verpflichtung gehabt habe, den Kaufpreis vor-
<lb/>zuschießen, weil Beklagter weder behauptet noch nachgewiesen habe,
<lb/>daß die Klägerin nach Abkommen oder Handelsbrauch für die Zahlung
<lb/>des Mitcontrahenten W. einznstehen gehabt (Art. 370), oder ohne
<lb/>seine — des Beklagten — Einwilligung die Zahlung dem W. cre-
<lb/>ditirt habe (Art. 369), und verurtheilte den Beklagten zur Erstattung
<lb/>des empfangenen Preises.

<lb/>Das Obertribnnal vernichtete durch Urtel vom 19. März 1867
<lb/>auf die von dem Beklagten eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde das zweite
<lb/>Urtel, indem es in dem berichtöteten Entscheidungsgrunde einen
<lb/>rechlsgrundsätzlichen Verstoß gegen die Vorschrift Art. 369 erkannte,
<lb/>und ausführte,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0030.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 376.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß in der letzteren das Princip ansgesprochen sei, der un- 
<lb/>befugt creditirende Commissionär habe, sofern der Committent
<lb/>den Credit nicht genehmige, sofort den Kaufpreis als Schuldner
<lb/>selbst zu bezahlen, und daß die die Befugniß zum Creditiren
<lb/>ergebenden Voraussetzungen, Einwilligung des Committenten
<lb/>oder Handelsbrauch, nicht zu vermuthende Thatsachen seien,
<lb/>welche der Commissionär zur Abwendung seiner persönlichen Ver- 
<lb/>haftung zu beweisen habe, während die gegentheilige Annahme
<lb/>zu dem Verlangen führen würde, daß der Committent, wenigstens
<lb/>soweit es sich um dessen Nichtgenehmigung handle, eine Negative
<lb/>bewiese.

<lb/>In Anwendung dieser Rechtsnorm ist denn bei der anderweiten
<lb/>Verhandlung und Entscheidung der Streitsache in zweiter Instanz,
<lb/>nachdem Beklagter den ihm über die Ertheilung der Creditgenehmigung
<lb/>von der Gegnerin zugeschobenen Eid geleistet hatte, das abweisende
<lb/>erste Urtel bestätigt worden, wobei denn noch mit Rücksicht auf den
<lb/>von der Klägerin angetretenen Beweis, daß ihrerseits bei der Com- 
<lb/>mission das dei credere nicht übernommen worden, ausgesührt
<lb/>ist, daß der Beweis der Uebernahme des dei credere, wenn
<lb/>daraus die Zahlungspflicht der Klägerin hergeleitetet werden solle
<lb/>(Art. 370), im Gegensätze zu dem Ergebnisse des in Art. 369 behan- 
<lb/>delten Rechtsverhältnisses dem Committenten obliegen würde, daß
<lb/>derselbe aber auf einen solchen Nebenvertrag nicht zurückzugehen brauche,
<lb/>wenn der Commissionär überhaupt zum Creditgeben nicht berechtigt
<lb/>gewesen sei. R.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 376.

<lb/>Uebergang des Kommissionsgeschäfts in das Proper- 
<lb/>geschäft.

<lb/>Erk. des Stadt-Gerichts in Berlin vom 22. Novbr. 1867.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Ueber diese wichtige Streitfrage spricht sich das Stadtgericht in
<lb/>Berlin (Proc.-Deput. IV.) dahin aus:

<lb/>„Der zweite Einwand des Verklagten gründet sich darauf, daß
<lb/>der Kläger als Commissionär sich darstelle, dem entsprechend aber
<lb/>über die einzelnen Geschäfte Rechnung zu legen unterlassen
<lb/>habe.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0031.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 376 25

<lb/>Die entscheidende Gesetzesstelle ist hier Art. 376 H.-G.-B.
<lb/>Der Kommittent ist zuerst befugt, bei dem Aufträge dem Kommissionär
<lb/>zu erkennen zu geben, daß er nicht als Selbstkontraheut einzutreten
<lb/>berechtigt sein soll,

<lb/>(Busch, Archiv, Bd VI, S. 64),

<lb/>wobei es keineswegs nöthig ist, daß dieß expressis verbis, ge- 
<lb/>schieht , vielmehr kann dieß auch aus der Art des Auftrages sich
<lb/>ergeben.

<lb/>(G ad, Handbuch des Handelsrechts, § 131)

<lb/>(v. Hahn, Kommentar zu Art. 376, § 6.)

<lb/>Es ist keine Thatsache beigebracht aus der eine Ausschließung
<lb/>des Klägers von der Befugniß, als Selbstkontrahent einzutreten, zu
<lb/>entnehmen sei. Die Parteien gehen nun mit ihren Ansichten darüber
<lb/>auseinander, ob der Kommissionär mit der Anzeige über die Aus- 
<lb/>führung des Geschäfts sich ausdrücklich als Gegenkontrahenten zu er- 
<lb/>kennen zu geben habe, oder ob bereits in dem unterlassenen Bezeichnen des
<lb/>dritten Gegenkontrahenten die Erklärung zu finden sei, daß er, der Kom- 
<lb/>missionär, das aufgetragene Geschäft als. Propergeschäft übernehme.

<lb/>Dieser letzten Ansicht ist der Kläger und wird dieselbe vertreten

<lb/>a) in dem Erkenntniß des Ober-Tribunals am 9. Juni 1864
<lb/>(Entsch., Bd. 52, S. 228), woselbst es heißt:

<lb/>„Der Appellationsrichter stellt fest, daß hinsichtlich der
<lb/>streitigen Einkaufs-Kommission der Kläger bei der Aus-
<lb/>sührungsanzeige dem Beklagten keine Anzeige einer Person
<lb/>gemacht habe; und daß auch der Beklagte dem Kläger nicht
<lb/>einen Auftrag gegeben habe, welcher der nach Art. 376 des
<lb/>H.-G.-B.s dem Kommissionär zustehenden Befugniß als
<lb/>Selbstkäufer aufzutreten entgegenstehe. Der Richter folgert
<lb/>hieraus mit Recht, daß, da Spiritus notorisch einen Börsen-
<lb/>kours habe, daß Kläger allerdings als Verkäufer anzusehen,
<lb/>sofern der Auftrag als erwiesen angenommen wird. (Vergl.
<lb/>auch Goldschmidt in Labands Zeitschrift, Bd. 9,
<lb/>S. 626; Busch's Archiv, Bd. VII, S. 302.)

<lb/>b) in dem in Busch, Archiv, Bd. V, S. 284 mitgetheilten Er- 
<lb/>kenntniß ;

<lb/>o) in dem in Busch, Archiv, Bd. IX, S. 480 flg. mitgetheilten
<lb/>Erkenntniß des Stadtgerichts in Frankfurt a/M.;
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0032.tif"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 376.
</p>
               <p>

                  <lb/>ä) in dem Erkenntniß des Stadtgerichts in Breslau v. 20.

<lb/>1864 (Dr. Löhr Central-Organ, Bd. 1, S. 598);

<lb/>e) von Marcinowski, das kaufmännische Kommissionsgeschäft
<lb/>Busch, Archiv, Bd. I, S. 379;

<lb/>f) von v. Hahn, in seinem Kommentar zu Art. 376, §§ 13.*)

<lb/>*) Aus einem Schriftsätze eines Anwalts entnehmen wir die nachfolgende Aus- 
<lb/>führung:

<lb/>„Es ist in Art. 374 H.-G.-B. al. 3 der Fall vorgesehen, daß der Kom- 
<lb/>missionär bei der Anzeige über Ausführung des Auftrages eine andere Person
<lb/>als Käufer oder Verkäufer nicht namhaft gemacht hat. In diesem Falle soll der
<lb/>Kommittent befugt sein, den Kommissionär als Verkäufer oder Käufer in Anspruch
<lb/>zu nehmen, gleichviel

<lb/>ob ein Anderes verabredet war oder nicht, al. 1 ibid.
<lb/>und trotzdem der Kommissionär dem Kommittenten angezeigt hat, er habe deu Auf- 
<lb/>trag ausgeführt, also nicht für eigene Rechnung mit dem Kommittenten kontrahirt.

<lb/>Offenbar widerspricht dieß geradezu jeder Anwendung der Vertragstheorie
<lb/>der Verklagten.

<lb/>Nach al. 2, ibid. kann ferner der Kommissionär auf alle Fälle, er mag das
<lb/>Geschäft als für eigene Rechnung abgeschlossen annehmen oder nicht,

<lb/>die gewöhnlichen Provisionen und die bei Kommissionen sonst noch regel- 
<lb/>mäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Diese Bestimmung wäre aber ganz
<lb/>widersinnig, wenn der Gesetzgeber die Befugniß des Kommissionärs,

<lb/>das Geschäft mit dem Kommittenten für eigene Rechnung zu mache»,
<lb/>von einer ausdrücklichen Acceptation der angeblich in dem Aufträge liegenden even- 
<lb/>tuellen Offerte zur Eingehung eines Propre-Geschäfts hätte abhängig machen
<lb/>wollen. Wäre dieß die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so würde ja mit der
<lb/>acceptireuden Erklärung des Kommissionärs das intendirte Kommissionsgeschäft
<lb/>vollständig cessiren,! ein Kaufgeschäft vorliegen und der Kommissionär keine
<lb/>Provision und Unkosten fordern können.

<lb/>, Da nun aber der Gesetzgeber dem Kommissionär in Al. 2 ausdrücklich für den
<lb/>Fall, daß derselbe von der in Al. 1 ihm beigelegten Befugniß nach Al. 2. Gebrauch
<lb/>macht, das Recht auf Provision und Unkosten beilegt, so ergibt sich daraus, daß er
<lb/>sich unter der Ausübung seiner Befugniß nicht eine acceptirende Erklärung des
<lb/>Kommissionärs gedacht hat, selbst kaufen resp. verkaufen zu wollen, sondern daß
<lb/>er im Gegentheil vorausgesetzt hat, das Geschäft sei trotz Ausübung jener Be- 
<lb/>fugniß Seitens des Kommissionärs ein Kommissionsgeschäft geblieben, der
<lb/>Kommissionär habe also in der That den Auftrag des Kommissionärs ausgesührt,
<lb/>und demgemäß mit Dritten kontrahirt. Die Alinea 1 und 2 des Art. 376
<lb/>des H.-G.-B. besagen also nichts Anderes als: bei der Kommission zum Einkauf
<lb/>und Verkauf von Papieren oder Waaren, welche einen Börsen- oder Marktpreis
<lb/>haben, ist der Kommissionär, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, berechtigt, den
<lb/>Kommittenten gerade so in Anspruch zu nehmen, als ob er das Geschäft für eigene
</p>
               <p>

                  <lb/>«
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0033.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 376.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Der entgegengesetzten Ansicht ist der Verklagte; derselbe be- 
<lb/>zieht sich:

<lb/>Rechnung mit ihm gemacht hätte. Er macht nach Alinea 2 von dieser Befugniß
<lb/>lediglich dadurch Gebrauch, daß er sich bei der Rechenschaftslegung, ohne den
<lb/>Namen des dritten Kontrahenten zu nennen, auf den Nachweis beschränkt, daß
<lb/>er bei Ausführung des Auftrages, also bei einem für Rechnung des Kommittenten
<lb/>mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfte den Börsen- resp. Marktpreis einge- 
<lb/>halten habe. Durch diese Art der Rechenschaft übernimmt er nach gesetzlicher Be- 
<lb/>stimmung des »1. 3 ibiä. auch seinem Kommittenten gegenüber das äeloroävro,
<lb/>indem diesem im Al. 3 das Recht beigelegt ist, den Kommissionär selbst als Käufer
<lb/>oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen, wenn derselbe bei der Rechenschaft
<lb/>über Ausführung des Auftrages eine andere Person als Käufer oder Ver- 
<lb/>käufer nicht genannt hat. Dieses Recht wird nun deßhalb blos eine Befug- 
<lb/>niß des Kommittenten in Al. 3 genannt, weil der Kommittent, wenn er
<lb/>von vornherein ein Anderes bestimnit hatte, vergl. alinia 3 ibiä. nicht verpflichtet
<lb/>ist, den Kommissionär, welcher ja möglicherweise insolvent sein kann, als Selbst- 
<lb/>käufer resp. Selbstverkäufcr zu acceptiren, sondern nach seiner Wahl in diesem
<lb/>Falle (also wenn er ein Anderes bestimmt hatte) von dem Commissionär Nam- 
<lb/>haftmachung des Dritten und Abtretung der Rechte gegen diesen fordern kann.
<lb/>Al. 3 besagt also: Hat der Kommissionär bei der Anzeige über Ausführung des
<lb/>Auftrages eine andere Person als Käufer oder Verkäufer nicht namhaft gemacht,
<lb/>so hat der Kommittent, selbst wenn er von vornherein bestimmt hatte, daß er das
<lb/>Geschäft nicht so angesehen wissen wolle, als ob es der Kommissionär für eigene
<lb/>Rechnung mache, dennoch ein Wahlrecht, sich lediglich an den Kommissionär zu
<lb/>halten, oder von diesem Namhaftmachung des Dritten und Abtretung der Rechte
<lb/>gegen denselben zu fordern. Hierzu in Ansehung der Rechte des Kommittenten,
<lb/>Al. 1 und 2: ,,Nennt der Kommissionär bei der Anzeige über Ausführung des
<lb/>Auftrags nicht seinen dritten Kontrahenten und hatte sich der Kommittent dieß
<lb/>nicht bei Gelegenheit des Auftrages ausbeduugen, so kann er sich nur an den
<lb/>Kommissionär halten." Durch die Rechenschaftslegung ohne Namhaftmachung
<lb/>des Driten übernimmt also der Kommissionär dem Kommittenten gegenüber das
<lb/>delcredere — dem Dritten gegenüber ist dieß schon nach Art. 360, Al. 2 der Fall —
<lb/>und erlangt dafür, wenn ein Anderes nicht bestimmt ist, nach Al. 1 und 2
<lb/>Art. 376 die Befugniß, als Käufer resp. Verkäufer seinen Kommittenten direct
<lb/>in Anspruch zu nehmen. Dieß ist die allein richtige Auslegung des Art. 376 wie
<lb/>sie von den schiedsrichterlichen Kommissionen der Aeltesten der hiesigen Kaufmann- 
<lb/>schaft, welche dieß amtlich bestätigen werden, seit Einführung des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs stets angewendet worden ist. Sollte von einzelnen Senaten des höchsten
<lb/>Gerichts-Hofes eine andere, insbesondere die vom Verklagten explicirte.Auslegung
<lb/>in einzelnen Fällen acceptirt sein, so würde dieß lediglich auf einer ganz ausfällig
<lb/>nicht verständlichen Auffassung des Art. 376 beruhen, welcher in allen Fällen
<lb/>wirkliche Ausführung des Auftrags vorausfetzt. Die Interpretation des Ver-
<lb/>klagten macht aus Kommission Kauf; während doch Kommission niemals Kauf
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0034.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 376.
</p>
               <p>

                  <lb/>a) auf das Erkenntniß des Ober-Tribunals am 11. Mai 1865,
<lb/>(Entsch., Bd. 54, S. 230; Stiethorst, Archiv, Bd. 59,
<lb/>S. 136; Busch, Archiv, Bd. IX, S. 231);

<lb/>b) auf das bisher ungedruckte in Ausfertigung überreichte Erkennt-
<lb/>niß des Ober-Tribunals vom 16. April 1867*)

<lb/>und sind für seine Ansicht ferner anzuführen:

<lb/>c) das Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 20. Novbr. 1866
<lb/>(Striethorst, Archiv, Bd. 64, S. 301);

<lb/>d) das Erkenntniß des Appell.-Gerichts in Breslau vom 11. März
<lb/>1865. (Dr. Löhr, Central-Organ, Bd. I, S. 599);

<lb/>e) die Anmerkung in Busch, Archiv, Bd. V, S. 265);

<lb/>f) die Aufsätze von v. Kräwel in Busch's Archiv, Bd. VIII,
<lb/>S. 464 flg., namentlich Bd. XI, S. 110 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>sein kann; schon deßhalb ist die Interpretation des Verklagten rechtlich nicht
<lb/>existenzfähig. Außerdem fingirt sie eine stillschweigende gesetzliche eventuelle
<lb/>Offerte zum Kaufe, während es gesetzliche und stillschweigende Offerten nicht gibt;
<lb/>eine Offerte muß immer ausdrücklich sein. Geht die Offerte des Kommittenten
<lb/>auf Auftrag', der Kommissionär acceptirt aber ein Kaufgeschäft, so ist nach Art.
<lb/>322 die Auftragsofferte abgelehnt, und daß ein Kaufgeschäft Mangels einer
<lb/>Offerte durch eine bloße Acceptation nicht zu Stande kommt, bedarf keiner Aus- 
<lb/>führung. Diese Deduetiouen werden hoffentlich selbst die Verklagten überzeugen.
<lb/>Grund der Befugnisse des Kommissionärs im Art. 376 ist&gt;nicht seine Acceptation
<lb/>einer ihm nicht gemachten Offerte, sondern der Umstand, daß die Maare oder das
<lb/>Papier, um welches es sich handelt, einen Marktpreis oder Börsenpreis hat, und
<lb/>daß es deßhalb dem Kommittenten gleichgültig sein kann, an wen er sich wegen
<lb/>dieses festen Preises des Objects zu halten habe. Konvenirt ihm in dieser Be- 
<lb/>ziehung die Person des Kommissionärs nicht, so muß er ihm dich von vornherein
<lb/>sagen. Ist dich nicht geschehen, so steht es im Belieben des Kommissionärs, wenn
<lb/>er sich die Mühe weitläufiger, mitunter schwieriger und im Prozesse bezüglich des
<lb/>Nachweises mit bedeutendem Zeitaufenthalt verbundener Rechnungslegung ersparen
<lb/>will, durch die Art der Rechnungslegung den Kommittenten zu veranlassen, sich
<lb/>lediglich an ihn selbst (den Kommissionär) zu halten, und andererseits den Kom- 
<lb/>mittenten direct in Anspruch zu nehmen. Verklagte haben niemals ein Anderes
<lb/>bestimmt, vielmehr sind die vielen Geschäfte zwischen ihnen seit Jahr und Tag
<lb/>lediglich in der Weise erledigt worden, daß Kläger von der nach Art. 376 Al. 1
<lb/>und 2 und Verklagte von der ihnen nach Al. 3 daselbst zugestandenen Befugniß
<lb/>Gebrauch gemacht haben. Dieß ist ausweislich der von den Verklagten eidlich zu
<lb/>edirenden Specialrechnungen auch in den voliegenden Fällen stets geschehen;
<lb/>denn Kläger hat in denselben niemals eine dritte! Person als Käufer oder Ver- 
<lb/>käufer namhaft gemacht.

<lb/>*) Jetzt abgedruckt Bd. XII, S. 310 dieses Archivs.
</p>

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                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 37, Abs.^.


<lb/>Es ist zuzugeben, daß es nicht ausreicht, daß der Kommissionär
<lb/>nur in seinem Innern den Entschluß faßt, das in Auftrag gegebene
<lb/>Geschäft als Selbstkontrahent abzuschließen, vielmehr muß er vor der
<lb/>Ausführung des Geschäfts seinem Kommittenten Nachricht geben,
<lb/>damit dieser dadurch über die Zeit des Abschlusses und den sich dadurch
<lb/>fcststellenden Marktpreis in Gewißheit gelangen kann. Dieß erscheint
<lb/>als der wesentliche Kern des Erkenntnisses des Ober-Tribunals vom
<lb/>11. Mai 1865. Giebt der Kommissionär in der Anzeige über die
<lb/>Ausführung des Geschäfts den dritten Gegenkontrahenten nicht an,
<lb/>so acceptirt er nach Auffassung des Handelsstandes die vom Kom- 
<lb/>mittenten gemachten Offerten dahin, daß er selbst als Kontrahent
<lb/>eintreten will. Der Kommissionär offerirt sich also nicht erst als
<lb/>Verkäufer oder Käufer dem Kommittenten und hat nicht einer An- 
<lb/>nahme seiner Offerte zu gewärtigen, sondern er erklärt seinerseits
<lb/>die Annahme, und mit dieser Annahmeerklärung sind die Parteien ge- 
<lb/>bunden, ohne daß es noch wieder einer Gegenäußerung seitens des
<lb/>Kommittenten bedurfte. Bei Ertheilung des Auftrages konnte der
<lb/>Kommittent den Kommissionär auf die Thätigkeit eines Beauftragten
<lb/>beschränken; that er dieß nicht, so erklärte er ihm sein Vertrauen in
<lb/>zu wählender Eigenschaft als Kommissionär oder als Gegenkontra- 
<lb/>hent. Mit der Anzeige über die Ausführung des Auftrages ver- 
<lb/>bindet sich die Anzeige über die getroffene Wahl Seitens des Kom- 
<lb/>missionärs, wobei es dann allerdings zweifelhaft werden kann , ob die
<lb/>getroffene Wahl bestimmt zu erkennen gegeben ist. —

<lb/>(Das Erkenntniß weist für den unterliegenden Fall schließlich
<lb/>nach, daß der Kommissionär seine Eigenschaft als Selbstkontrahent
<lb/>zu erkennen gegeben habe.)

<lb/>Die Sache ist nicht in die weiteren Instanzen getreten.

<lb/>h.

<lb/>Art. 376, Abs. 1.

<lb/>Feststellung des Marktpreises bei Maaren, Wechseln in
<lb/>Werthpapieren, welche einen Börsen- oder Marktpreis
<lb/>haben, bei Preisschwankungen während der Markt- oder

<lb/>B örsenzeit.

<lb/>Erk. des Rheinischen Appell.-Gerichts-Hofes in Köln vom
<lb/>8. Mai 1868. (Original-Beitrag.)
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0036.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30 «Königreich Preußen. Art. 376. 279.


<lb/>Die Kläger behaupten, am 16. Mai 1867 für die Verklagten
<lb/>an Berliner Börse einen Deckungsankauf gemacht zu haben. Der Preis
<lb/>des Deckungsankaufes, welchen Kläger, die sich als Kommissionär
<lb/>darstellen, angaben, wurde von den Verklagten bestritten.

<lb/>Der Appellations-Gerichtshof in Köln sagt hierauf bezüglich:

<lb/>In Erwägung, daß, wenn der mit dem Einkäufe von Maaren,
<lb/>die einen Börsenpreis haben, beauftragte Kommissionär befugt
<lb/>ist, die Maare, welche er einkaufen soll, selbst als Verkäufer
<lb/>zu liefern, und in diesem Falle seine Pflicht, Rechenschaft über
<lb/>den Abschluß des Käufers zu geben, auf den Nachweis be- 
<lb/>schränkt ist, daß bei dem berechneten Preise der Börsenpreis
<lb/>zur Zeit der Ausführung des Auftrages eingehalten ist, die
<lb/>Frage entsteht, wie der Preis in dem Falle zu bestimmen sei,
<lb/>wenn der Börsenpreis an dem maßgebenden Tage Schwan- 
<lb/>kungen unterworfen ist; daß aber alsdann nur der Durch- 
<lb/>schnittsbetrag der verschiedenen an der fraglichen Börse be- 
<lb/>zahlten Preise als maßgebend betrachtet werden kann, da nur
<lb/>auf diese Weise eine sichere Grundlage für die Preisbestimmung
<lb/>zu gewinnen, wogegen es unmöglich ist, zu ermitteln, in welchem
<lb/>Momente der Börsenzeit der Kommissionär den Entschluß, das
<lb/>Geschäft für eigene Rechnung zu machen, gefaßt und die nöthigen
<lb/>Schritte, um den abweisenden Kommittenten hiervon in Kenntniß
<lb/>zu setzen, gethan und ob gerade in diesem Momente der von
<lb/>ihm angegebene Preis der allgemein an der Börse herrschende
<lb/>gewesen sei."

<lb/>(In den weiteren Gründen ist dem Kommissionär sodann der
<lb/>Beweis darüber offen gelassen, daß er zu dem geforderten Preise den
<lb/>bestimmten Deckungsankaus geschlossen habe. Das Thatsächliche in
<lb/>dieser Beziehung interessirt hier nicht.) y.

<lb/>Art. 376. 279.

<lb/>Feststellung der rechtlichen Wirkung eines Stillschweigens

<lb/>als Handelsgewohnheit.*)

<lb/>Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 9. Juli 1867.

<lb/>(StrietHorst, Archiv für Rechtsfälle, Bd. 67, S. 329.)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Busch, Archiv, Bd. LII, S. 344.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0037.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 376. 279.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Klägerin, Handlung Levin &amp; Sohn (Commissionärin) klagte
<lb/>gegen den Kaufmann Jacobi (Committenten) aus Commissionsge- 
<lb/>schäften. Bei Zurückweisung ihrer Ansprüche wurde vom Obertribunal
<lb/>ausgeführt:

<lb/>„Verspätet ist die Berufung der Klägerin auf das Gutachten
<lb/>des Kaufmanns-Aeltesten zum Erweise, daß nach den im Handels- 
<lb/>verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen in einem wochen- 
<lb/>langen Stillsch weigen des Committenten in Bezug auf die ihm
<lb/>committirten Abwickelungen der Geschäfte ein Anerkenntniß der
<lb/>committirten Abwickelungen gefunden werden müsse, und es
<lb/>bildet die Feststellung der rechtlichen Wirkung eines Stillschweigens
<lb/>nach Maßgabe der Verschiedenheit der obwaltenden Verhältnisse auch
<lb/>keinen Gegenstand für Handelsgewohnheiten, sondern es ist
<lb/>Sache des Richters, diese Wirkung nach der Vorschrift der Gesetze
<lb/>zu bestimmen. — (§ 60 flg. L.-R., Thl. I, Tit. 4.)

<lb/>Selbstverständlich kann aber die Art der Abwickelung für aus- 
<lb/>drücklich oder stillschweigend genehmigt lediglich da gelten, wo der
<lb/>Kommittent einen gehörigen Aufschluß über die Modalitäten
<lb/>der Ausführung der Commission erhielt.

<lb/>Bestätigungen von Propregeschäften der Klägerin, wie sie das
<lb/>Schreiben des Verklagten vom 28. Januar 1865 in sich schließt, sind
<lb/>in dem Schreiben des Verklagten, durch die er die für ihn ge- 
<lb/>machten Ein- und Verkäufe, oder ganz unbestimmt Alles, bestätigte,
<lb/>nicht zu finden, vielmehr sprechen die Worte: „für ihn gemachten" rc.
<lb/>sogar gegen Propergeschäfte, da sie weit eher darauf hindeuten, daß
<lb/>Verklagter annahm, Klägerin habe die Waare für ihn von dritten
<lb/>Personen gekauft oder an sie verkauft, als darauf, daß er die Klägerin
<lb/>für die unmittelbare Contrahentur hielt.

<lb/>Das Recht, die ihm zugesandten Abrechnungen zu bemängeln,
<lb/>hat Verklagte nicht verloren, und seine allgemeinen Aeußerungen in
<lb/>den Schreiben vom 26. Januar, 9. Februar, 11. März und 5. April
<lb/>1866, in denen er einer Klage aus dem Wege zu gehen sucht, und
<lb/>sagt, Klägerin solle nichts verlieren, sie möge Abschlagszahlungen
<lb/>annehmen rc.^ sind nicht so specificirt, daß sie die Kraft von gültigen
<lb/>Zugeständnissen hätten, resp. die Klägerin von dem Nachweise be- 
<lb/>freiten, daß die Forderungen, um welche es sich handelt, gesetzlich be- 
<lb/>gründet sind.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0038.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 283. 377. 387.


<lb/>Art. 283. 377. 387.

<lb/>Spedition als Kommissionsgeschäft; Widerruf des Spe- 
<lb/>ditionsauftrages undAnspruch des Spediteurs aufScha-

<lb/>denersatz.

<lb/>Erk. des Kammergerichts in Berlin vom 1. Februar 1868.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Die Parteien waren dahin übereingekommen, daß Kläger 6000 Ctr.
<lb/>Achsen und Räder nach Petersburg trausportiren und dafür 1 Thlr.
<lb/>3 Sgr. Frachtlohn für den Centner erhalten solle. Die Güter
<lb/>wurden dem Kläger nicht übergeben, vielmehr hat Verklagter den
<lb/>Auftrag widerrufen.

<lb/>Kläger beansprucht vom Verklagten entgangenen Gewinn und
<lb/>berechnet dafür 1500 Thlr.

<lb/>Das Kammergericht in Berlin wies durch Erk. vom 1. Februar
<lb/>1868 den Kläger ab.

<lb/>Gründe:

<lb/>Das in Rede stehende Geschäft charakterisirt sich als ein Spe- 
<lb/>ditionsgeschäft, nicht, wie Kläger meint, als ein Frachtgeschäft. Kläger
<lb/>hat es übernommen, im eigenen Namen für fremde Rechnung Güter- 
<lb/>versendungen zu besorgen (Art. 379 stg. des H.-G.-B.). Wie er den
<lb/>Transport ausführen wollte, ob selbst oder durch andere Frachtführer
<lb/>und Schiffer, ist nach Art. 385 des H.-G.-B. gleichgültig. Der Aus- 
<lb/>druck „für fremde Rechnung" in Art. 379 a. a. O. bedeutet nur, daß
<lb/>sich die Transportirung fremder Güter als Speditionsgeschäft charal-
<lb/>terisire, während nach der Ansicht des Klägers nur solche Personen
<lb/>Spediteure wären, die die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen
<lb/>Adsender und Frachtführer bewirken, wie Frachtmäkler, Güter- 
<lb/>besteller und Schiffsprocurateure. Letzteres liegt aber nicht im Sinne
<lb/>des Gesetzes, vielmehr trägt das vorliegende Geschäft alle Kriterien
<lb/>eines wirklichen Speditionsgeschäfts, und finden daher die Vorschrifteil
<lb/>des 4. Titels des H.-G.-B. resp. in suiäsickinrn nach Art. 387 1616.
<lb/>die des 3. Titels gleichen Gesetzbuchs auf dasselbe Anwendung.

<lb/>Ob Kläger Kaufmann oder Spediteur im engeren Sinne ist,
<lb/>ist hierbei gleichgültig, da nach Art. 388 a. a. O. auch wenn ein Kauf- 
<lb/>mann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditionsgeschäften
<lb/>besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer für
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0039.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 377. 387. 283. # 33

<lb/>fremde Rechnung im eigenen Namen zu besorgen übernimmt, in An- 
<lb/>sehung eines solchen Geschäfts ebenfalls die genannten Vorschriften
<lb/>des H.-G.-B. Anwendung finden, und Kläger sich nach seinem eigenen
<lb/>Vertrage verpflichtet hatte, Achsen und Räder der Fabrik W. G. in
<lb/>Ofen von Ratibor mit der Eisenbahn nach Stettin, und von Stettin
<lb/>mittelst Dampfschiffs nach Petersburg zu schicken.

<lb/>Beim Abschluß des Kontrakts trat Beklagter als Kommissionär von
<lb/>A. G. in Ofen auf. Er wurde daher nach Art. 360 a. a. O. dem Kläger
<lb/>allein verpflichtet, zwischen Kläger und G. entstanden keinerlei Rechte
<lb/>und Pflichten. Aenderte G. später seine Dispositionen, und wurde
<lb/>Beklagter dadurch in die Unmöglichkeit versetzt zu erfüllen, so konnte
<lb/>dieß dem Kläger gar nichts schaden, der nur mit dem Beklagten zu
<lb/>thun hatte. Beklagter muß daher dem Kläger für Alles selbst haften,
<lb/>wobei es ihm überlassen bleibt, sich deswegen an seinen Kommittenten
<lb/>zu regressiren. Die Sinnesänderung des G. ist also keineswegs,
<lb/>wie der erste Richter angenommen, für den Beklagten dem Kläger
<lb/>gegenüber als bloßer Zufall zu betrachten, und finden daher auch die
<lb/>Bestimmungen des 5. Titels allg. L.-R. wegen zufälliger Unmöglich- 
<lb/>keit der Erfüllung keine Anwendung, denn sonst wäre Jeder, der mit
<lb/>einem Kommissionär kontrahirt, von der reinen Willkür des Kom- 
<lb/>mittenten abhängig.

<lb/>Durch Abschluß des Geschäftes ist Beklagter dem Kläger gegen- 
<lb/>über nach Art. 387 des H.-G.-B. in die Stellung eines Kommittenten
<lb/>getreten. Als solcher war er befugt, das betreffende Speditionsge- 
<lb/>schäft, ehe es zur Ausführung gelangt war, zu widerrufen, und Kläger
<lb/>konnte für dasselbe laut Art. 371 H.-G.-B. nicht einmal Provission
<lb/>fordern, noch viel weniger also entgangenen Gewinn, jedoch stehen ihm
<lb/>alle die Ansprüche zu, die der Spediteur resp. Kommissionär gesetzlich
<lb/>hat. Er kann also nach Art. 371 Und 381 a. a. O. Erstattung alles
<lb/>dessen fordern, was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum
<lb/>Zwecke der Versendung oder Vollzüge des Geschäfts nothwendig oder
<lb/>nützlich aufgewendet hat. Er hätte also zu dem Zwecke diejenigen
<lb/>Aufwendungen zu specifiziren, und unter Beweis zu stellen gehabt,
<lb/>welche er in der Zeit des gültig bestandenen Vertrages vom 10. März
<lb/>bis 26. April 1866 gemacht hatte. Denn diesen Schaden mußte der
<lb/>Beklagte jedenfalls ersetzen, nicht blos, daß er sich mit dem Schaden
<lb/>des Klägers nicht bereichern darf, wie der erste Richter meint. Kläger

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 8
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0040.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 390. 393.
</p>
               <p>

                  <lb/>hat jedoch seinen Anspruch in dieser Beziehung gar nicht substantiirt,
<lb/>vielmehr ausdrücklich erklärt, daß er nur den entgangenen Gewinn
<lb/>geltend machen wolle, und dieser konnte ihm nicht zugesprochen werden.

<lb/>h.

<lb/>Art. 39V.

<lb/>Die Vorschriften der § 35—37 L.-R., Thl. I, Tit. 14, be- 
<lb/>treffend die Verpflichtung des Verwahrers zur Benach- 
<lb/>richtigung des Niederlegers von der Beschädigung oder dem
<lb/>Verluste der niedergelegten Sache binnen 3 Tagen, finden
<lb/>auf den Frachtvertrag keine Anwendung.*)
<lb/>Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin (IV. Senat)
<lb/>vom 14. Mai 1867. (S tri ethorst, Archiv f. Rechtsfälle,
<lb/>Bd. 66, S. 313.)

<lb/>Die für den Verwahrungsvertrag gegebenen Vorschriften des
<lb/>§ 35—37 L.-R., I, 14 können auf andere Verträge, wenn sie auch
<lb/>neben ihrem anderweiten Hauptzwecke auch die Verwahrung einer
<lb/>Sache mit sich bringen mögen, nicht angewendet werden.

<lb/>Daß sie auf Beamte, zu deren Amtspflichten auch die Auf- 
<lb/>bewahrung von Sachen und Geldern gehört, nicht Anwendung finden,
<lb/>ist bereits vom I. Senate des Ober-Tribunals in dem Präjudiz
<lb/>Nr. 1331 vom 11. Septbr. 1843 (Präjudicien-Sammlung I, S. 80)
<lb/>angenommen. Wie in den Gründen des Präjudizes, ist auch in dem
<lb/>vom Verklagten in Bezug genommenen Erkenntnisse des vierten
<lb/>Senats vom 8. Juli 1858 (Striet Horst's Archiv, Bd. 30,
<lb/>S. 170) anerkannt, daß jene Vorschriften nur für den eigentlichen
<lb/>Verwahrungsvertrag gelten. Auch auf den Frachtvertrag,
<lb/>obschon dem Frachtführer die Obhut über die zum Transport über- 
<lb/>nommene Sache obliegt, sind sie schon darum nicht anwendbar, weil
<lb/>dessen Zweck nicht in der Aufbewahrung einer niedergelegten
<lb/>Sache, sondern in dem Transport, also gerade in der örtlichen
<lb/>Veränderung, einer Sache besteht.

<lb/>Art. 393. (52. 112. 280. 400.)

<lb/>Der Absender von Gütern, welche einer fleueramtlichen
<lb/>Behandlung unterliegen, kann sich der Verpflichtung,

<lb/>*) Bergl. Busch, Archiv, Bd. VII, S. 231, wo auch der Wortlaut der
<lb/>§ 35—37 L.-R., I, 14 abgedruckt ist.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0041.tif"
                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 393.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Frachtführer für alle Strafen und Schäden zu
<lb/>haften, welche denselben wegen Unrichtigkeit der Begleit- 
<lb/>papiere treffen, nicht durch den Einwand befreien, daß ein
<lb/>Gesellschafter oderGehülse die Unrichtigkeit des Fracht- 
<lb/>briefes verschuldet hat.*)

<lb/>Erk. des Ober-Tribunals zu Berlin v. 4. April 1867. »
<lb/>(Striethorst, Archiv, Bd. 67, S. 140.)

<lb/>Nach Art. 393 H.-G.-B. haftet der Absender von Gütern,
<lb/>welche einer steueramtlichen Behandlung unterliegen, dem Fracht- 
<lb/>führer für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Un- 
<lb/>richtigkeit der Begleitpapiere treffen.

<lb/>Der Appellationsrichter hat nun thatsächlich festgestellt, daß
<lb/>Klägerin die Frachtführerin und Verklagte der Absender sei, und daß
<lb/>letzterer die unrichtige Declaration des zum Transporte aufgegebenen
<lb/>Mehls auf Grund des Frachtbriefes verschuldet habe. Mit
<lb/>Recht hat er daher unter Anwendung jener Bestimmung den Ver- 
<lb/>klagten zum Ersätze der in Folge der unrichtigen Declaration ver- 
<lb/>wirkten und von der Klägerin gezahlten Strafen, Steuern und
<lb/>Kosten verurtheilt.

<lb/>Mit Unrecht hält Verklagter den Art. 393 des allg. d. H.-G.-B.
<lb/>durch diese Entscheidung insofern für verletzt, als Klägerin selbst
<lb/>nicht wegen der unrichtigen Declaration verurtheilt, also auch nicht
<lb/>beschädigt sei. Denn der Appellations-Richter hat festgestellt, daß
<lb/>der Güterexpedient Müller nur im Aufträge der Klägerin und
<lb/>seiner Instruction gemäß die Declaration bewirkt habe, und nur wegen
<lb/>der eigenthümlichen Steuergesetzgebung bestraft sei, sowie, daß die
<lb/>Klägerin, seine Geschäftsprincipalin, als diejenige Person anzusehen
<lb/>sei, welche durch ihn das Mehl bei der Steuerbehörde declarirt
<lb/>habe und durch die ihm in dem Strafbescheide auferlegte Strafe
<lb/>und sonstige Verbindlichkeiten getroffen worden sei. Diese Ausführung
<lb/>ist bereits auch von der Klägerin in ihrer dem Verklagten mitge-
<lb/>theilten Appellationsrechtfertigung im Wesentlichen geltend gemacht,
<lb/>und beruht also keineswegs, wie Verklagter behauptet, in einer nach
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt. Busch, Archiv, Bd. VI, S. 95, und Koch in Goldschmidt'S
<lb/>Zeitschrift, Bd. VIII, S. 418 flg.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0042.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 393.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 3, Nr. 1, Declaration vom 6. April 1839 unzulässigen Suppe-
<lb/>ditirung. Daß aber Klägerin nach einem solchen, zwischen ihr und
<lb/>dem Gütereppedienten Müller bestehenden Auftragsverhältnisse
<lb/>ebenso verpflichtet zu dessen Vertretung, als auch berechtigt zu einer ihr
<lb/>in dessen Person erwachsenden Schadensforderung der vorliegenden
<lb/>Art ist, wird durch den Art. 400 des allg. d. H.-G.-B. gerechtfertigt
<lb/>* und jedenfalls durch Art. 393 des allg. deutschen H.-G.-B. nicht
<lb/>ausgeschlossen.

<lb/>Nicht minder unrichtig ist die Ansicht des Verklagten, daß er für
<lb/>unerlaubte Handlungen der Firma H. Schlenkhoff &amp; Comp, und ihres
<lb/>Gehülfen weder als Gesellschafter noch als Principal hafte, und daß
<lb/>der Appellationsrichter durch die entgegenstehende Ausführung die
<lb/>Bestimmung des allg. d. H.-G.-B. Art. 112 und des allg. L.-R., 1,6,
<lb/>§§ 27. 50—52 59. verletze, sowie den Grundsatz, daß bei Strafen
<lb/>und Ersatz des Schadens aus unerlaubten Handlungen
<lb/>jeder Gesellschafter nur für ßeine Person verpflichtet
<lb/>s e i und solidarische Verpflichtung nicht stattfinde. Denn nach dem
<lb/>Art. 393 des allg. d. H.-G.-B. gehört es eben zu der mit dem Fracht- 
<lb/>verträge übernommenen Verpflichtung des Absenders, dem Fracht- 
<lb/>führer die zur Versteuerung der Güter erforderlichen richtigen Papiere
<lb/>zu übergeben, und für die aus deren Unrichtigkeit entspringenden
<lb/>Strafen und Schäden aufzukommen. Diese Verpflichtung dem Fracht- 
<lb/>führer gegenüber kann der Absender aus dem Grunde, weil sei n G e-
<lb/>hülfe die Unrichtigkeit des Frachtbriefes verschuldet habe, umso
<lb/>weniger von sich ablehnen, als der Principal nach Art. 82 des allg.
<lb/>d. H. - G.- B. für seinen Handlungsbevollmächtigten einstehen muß.
<lb/>Auch liegt sie in gleicher Weise einer H andelsgesellschaft ob
<lb/>wenn diese dem Frachtführer die Absendung übertragen hat, und muß
<lb/>daher nach dem in dieser Beziehung nicht unterscheidenden Art. 112
<lb/>des allg. d. H.-G.-B. von den einzelnen Gesellschaften um so mehr
<lb/>als eine solidarische anerkannt werden, als sie eben.auch in Betreff
<lb/>der S t r a f e n und des Schadensersatzes aus dem Frachtverträge
<lb/>hervorgeht. (Art. 280 des allg. d. H.-G.-B.)

<lb/>Hiernach erscheint die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten
<lb/>unbegründet.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0043.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 394.

<lb/>Art. 394.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>Gei casueller gänzlicher Verhinderung des Transports
<lb/>ist der Absender zur Entschädigung des Frachtführers
<lb/>für den Theil der zurückgelegten Reise nicht verpflichtet.

<lb/>Der Schiffer Scholz übernahm von dem Kaufmann Volland den
<lb/>Transport von 92 Mispel Weizen zu Wasser von Steinau nach
<lb/>Hamburg für einen Frachtlohn von 6 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. pr.
<lb/>Mispel und erhielt darauf 185 Thlr. als Vorschuß. Nach Zurück- 
<lb/>legung eines Theils der Wasserreise ging der Kahn des Scholz durch
<lb/>Zufall unter und von der Ladung wurden nur 11 Mispel 20 Scheffel
<lb/>geborgen. Volland forderte unter Abrechnung der von einer Ver- 
<lb/>sicherungsgesellschaft erhaltenen Vergütigung den auf den Frachtlohn
<lb/>gezahlten Vorschuß von Scholz zurück, wogegen dieser einwendete,
<lb/>daß ihm nach Art. 394 H.-G.-B. eine verhältnißmäßige den Vor- 
<lb/>schuß übersteigende Entschädigung für den Theil der zurückgelegten
<lb/>Reise zustehe, und daß sich Volland sonst mit seinem Schaden be- 
<lb/>reichern würde.

<lb/>Der erste Richter verwarf diesen Einwand, der Appellations- 
<lb/>richter erachtete denselben dagegen für begründet, indem angenommen
<lb/>wurde, daß der im Art. 394 aufgestellte Satz, daß dem Frachtführer
<lb/>bei zeitweiliger casueller Verhinderung der Reise und demnächstigem
<lb/>Rücktritt des Absenders vom Vertrage eine Entschädigung für die
<lb/>bereits zurückgelegte Reise gebühre, als allgemeiner Grundsatz anzu- 
<lb/>wenden sei, weil kein innerer Grund vorliege, dasjenige, was von einer
<lb/>durch Zufall entstehenden zeitweiligen Verhinderung gelte, nicht auf
<lb/>eine danende Verhinderung anzuwenden.

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin hat jedoch durch das Er-
<lb/>kenntniß vom 20. Februar 1868 unter Vernichtung des Appellations- 
<lb/>urtels die den Schiffer zur Rückzahlung des Vorschusses verur-
<lb/>theilende Entscheidung des ersten Richters aus folgenden Gründen
<lb/>wiederhergestellt:

<lb/>Schon von vornherein muß es bedenklich erscheinen, das in dem
<lb/>Art. 394 allg. deutsch. H.-G.-B. ausschließlich in Bezug auf zeit- 
<lb/>weise Unterbrechung der Reise Gesagte auch auf die Fälle der Un- 
<lb/>möglichkeit der Fortsetzung derselben in Anwendung zu brirlgen,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0044.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 394.
</p>
               <p>

                  <lb/>da es nahe gelegen hätte, in dem Artikel beider Fälle zu erwähnen,
<lb/>wenn beabsichtigt worden wäre, das in Betreff des ersteren Falles
<lb/>darin niedergelegte Princip auch auf den letzteren zur Geltung zu
<lb/>zu bringen. Die Ausdehnung dieses Princips auf.den Fall einer
<lb/>durch casuellen Untergang des Kahns herbeigeführten Unmöglichkeit
<lb/>der Fortsetzung der Reise verbietet sich aber auch durch die wesentliche
<lb/>Verschiedenheit der aus ihnen entgegentretenden rechtlichen Gesichts- 
<lb/>punkte. Tritt eine durch Naturereignisse oder sonstige Zufälle herbei- 
<lb/>geführte bloße Verzögerung der Reise ein, ist also der Frachtführer
<lb/>seinerseits im Stande und bereit, nach Beseitigung des momentalen
<lb/>Hindernisses die Reise fortzusetzen und den Frachtvertrag zu erfüllen,
<lb/>so ist das Interesse des Absenders vom Gesetz schon überwiegend
<lb/>dadurch gewahrt, daß es von seinem Entschlüsse abhängig gemacht ist,
<lb/>ob er die Aufhebung des Hindernisses abwarten und auf Erfüllung
<lb/>des Vertrages bestehen, oder von diesem zurücktreten will. Bei dieser
<lb/>seiner freien Wahl sind aber für ihn die in Bezug auf das Geschäft,
<lb/>welches ihn zur Versendung der Waaren bestimmt hat, vorwaltenden
<lb/>Umstände und Conjuncturen maßgebend, ausschließlich sein Interesse
<lb/>ist dabei für ihn leitend. Hierdurch rechtfertigt es sich, daß das
<lb/>Gesetz ihn, wenn er sich für den Rücktritt vom Frachtverträge ent- 
<lb/>scheidet, zur Entschädigung des Frachtführers wegen der auf die Vor- 
<lb/>bereitung der Reise verwandten, so wie der Kosten der Wiederaus- 
<lb/>ladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte
<lb/>Reise verpstichtet. Diese ratio legis fällt aber da fort, wo die Fort- 
<lb/>setzung der Reise durch den Untergang des Kahns oder ein anderes
<lb/>von keinem der Contrahenten verschuldetes Ereigniß unmöglich ge- 
<lb/>macht, der Frachtführer mithin außer Stande ist, den Frachtvertrag
<lb/>zu erfüllen, also auch von der Ausübung eines Wahlrechts Seitens
<lb/>des Absenders, wie es ihm der Art. 394 für den Fall einstweiliger
<lb/>Verhinderung der Fortsetzung der Reise gewährt, nicht die Rede sein
<lb/>kann. Der innere Grund zur Unterscheidung beider Fälle, welchen
<lb/>der Appellationsrichter vermißt, lag daher in der That für die Gesetz- 
<lb/>gebung vor.

<lb/>Ließe aber auch der Inhalt des Art. 394 über seine Auslegung
<lb/>in der hier fraglichen Beziehung Zweifel zu, so würden diese doch
<lb/>durch die Geschichte der Entstehung des Artikels für beseitigt erachtet
<lb/>werden müssen. Der preuß. Entwurf zum H.-G.-B. lautet im
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0045.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 394.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 309 im alinea 2 (S. LXV, Beilageband zu den Nürnberger
<lb/>Protocollen: „Entwürfe"):

<lb/>Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Natur- 
<lb/>ereignisse, oder sonst ohne Verschulden des Frachtführers
<lb/>verhindert, so braucht der Versender die Aufhebung des
<lb/>Hindernisses nicht abzuwarten; er kann vielmehr vom Ver- 
<lb/>trage zurücktreten, muß aber den Frachtführer entschädigen.

<lb/>Gegen diese Fassung, welche die Zulässigkeit der dem Artikel
<lb/>vom Appellationsrichter gegebenen ausdehnenden Auslegung möglicher- 
<lb/>weise zugelassen hätte, wurde aber in der Verhandlung der Nürn- 
<lb/>berger Conferenz vom 15. Juni 1857 (S. 789) erinnert:

<lb/>„Der Absatz 2 mache nicht genügend erkennbar, daß mit
<lb/>demselben nur eine theil weise Verhinderung im Gegensatz
<lb/>zur gänzlichen Unmöglichkeit gemeint sei"
<lb/>und es wurde unter Zustimmung des Referenten vorgeschlagen zu
<lb/>sagen: „zeitweilig verhindert."

<lb/>Bei der Discussion hierüber wurde anerkannt, daß der Artikel
<lb/>nicht den Fall gänzlicher Unmöglichkeit, sondern den einstweiliger
<lb/>Verzögerung, welche die Rücknahme der Waare Seitens des Absenders
<lb/>zulasse, betreffe (S. 791—793). Diesen Erinnerungen entsprechend
<lb/>wurde der Beschluß gefaßt (S. 793), vor „verhindert" das Wort
<lb/>„zeitweilig" einzuschalten. Demgemäß erhielt der Art. 334 des nach
<lb/>erster Lesung ausgearbeiteten Entwurfs, womit — abgesehen von
<lb/>einer nicht interessirenden Redactionsänderung — der Art. 370 des
<lb/>Entwurfs zweiter Lesung und der Art. 394 des Entwurfs dritter
<lb/>Lesung übereinstimmt, diejenige Fassung, welche demnächst in den
<lb/>Art. 394 des allg. d. H.-G.-B. übergegangen ist. Auch als der
<lb/>Gegenstand bei den Berathungen über den Entwurf zweiter Lesung
<lb/>wieder zur Sprache kam, wurde in Uebereinstimmung mit den vor- 
<lb/>erwähnten früheren Aeußerungen bemerkt (Sitzung vom 9. Januar
<lb/>1861, S. 4684 der Protocolle):

<lb/>daß der Artikel den Fall, daß der Transport bis zum Be- 
<lb/>stimmungsorte ein für allemal unmöglich sei, oder der Zweck
<lb/>der Reise durch die Verzögerung gänzlich verfehlt werde,
<lb/>nicht betreffe, sich vielmehr auf Fälle beziehe, in welchen die
<lb/>vorwaltende einstweilige Verzögerung des Transports mit
<lb/>Rücksicht auf die Umstände des concreten Falls zwar nicht
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0046.tif"
                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 394.
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne Erheblichkeit, jedoch auch nicht so bedeutend sei, daß
<lb/>eine Unmöglichkeit der Erfüllung des Zweckes anzunehmen
<lb/>sei, oder in denen der Absender es doch wenigstens nicht
<lb/>darauf ankommen lassen wolle, ob der Richter eine wesent- 
<lb/>liche Verzögerung annehmen werde, oder nicht. Es sei kein
<lb/>Grund — wurde angeführt —, in Fällen, wo der Zweck der
<lb/>Reise für den Absender vereitelt werde, ihn zur theil-
<lb/>weisen Zahlung der Fracht zu verpflichten.

<lb/>Hieraus ergibt sich, daß das Wort „zeitweilig" absichtlich zur
<lb/>Vermeidung derjenigen Auslegung des Art. 394 H.-G.-B., welche
<lb/>dem angefochtenen Appell.-Urtel zu Grunde liegt, eingeschoben ist,
<lb/>und daß derselbe auf Fälle der hier vorliegenden Art, wo die Fort- 
<lb/>setzung der Reise durch den Untergang des Transportmittels unmöglich
<lb/>gemacht worden ist, keine Anwendung hat finden sollen.

<lb/>Hiernach unterliegt das Appellationsurtel der Vernichtung. In
<lb/>der Sache selbst steht dem Verklagten, welcher das Frachtgut in Folge
<lb/>des zufälligen Untergangs des mit demselben beladenen Kahns nicht
<lb/>am Bestimmungsorte abgeliefert hat, ein Anspruch aus die bedungenen
<lb/>Frachtgelder nicht zu, er ist also zur Rückzahlung des im Voraus
<lb/>empfangenen Betrages verpflichtet. Denn wenn der Kahn und die
<lb/>Ladung vor Erreichung des Ziels der Reise ohne Verschulden des
<lb/>Frachtführers untergegangen und dadurch die vertragsmäßige Ab- 
<lb/>lieferung der Maaren am Bestimmungsorte unmöglich geworden ist,
<lb/>so steht dem Frachtführer ein Anspruch auf Fracht nicht zu, da die
<lb/>von Letzterem übernommene Frachtbeförderung als eine untheilbare
<lb/>Leistung aufzufassen ist, bezüglich deren die einzelnen von dem Fracht- 
<lb/>führer zum Zwecke der Ablieferung des Frachtguts am Bestimmungs- 
<lb/>orte vorgenommenen Handlungen und Bemühungen, so lange das
<lb/>Endziel nicht erreicht ist, als für den Absender werthlose Handlungen,
<lb/>nicht aber als theilweise Contracserfüllung gelten können. Der Ver- 
<lb/>klagte hat sich zwar auf Sachverständige darüber berufen, daß bei
<lb/>zufälligem Untergang der Ladung und zufälliger Unmöglichkeit der
<lb/>Reise für den Schifffahrtstransport nach der Oder und von dieser
<lb/>nach Hamburg die Gewährung einer gewöhnlichen angemessenen Ver- 
<lb/>gütung an den Schiffer für die zurückgelegte Reise üblich sei; dieser
<lb/>Beweisantritt ist aber beim Mangel specieller, die usanee unter- 
<lb/>stützenden Thatsachen zu allgemein, um berücksichtigt zu werden.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0047.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 395. (385.)
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>Endlich ist auch eine Bereicherung des Klägers zum Schaden des
<lb/>Verklagten nicht vorhanden, weil ein Causalnexus zwischen dem im
<lb/>Frachtverlust bestehenden Schaden des Verklagten und dem angeblichen
<lb/>Vortheil des Klägers, hervorgehend aus dem Empfang der Ver- 
<lb/>sicherungssumme, sich nicht erkennen läßt. R. H.

<lb/>Art. 395. (385).

<lb/>Verhaftung des Frachtführers und Spediteurs für den durch
<lb/>Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes entstandenen

<lb/>Schaden.*)

<lb/>Erk. d. Kreisgerichts zu Bromberg vom 25. Septbr.
<lb/>1866 und des Appell.-Gerichts zu Bromberg vom
<lb/>2. März 1867. (Hinschius, Zeitschr. f. Gesetzg. «.Rechts- 
<lb/>pflege, Bd. I, S. 706.)

<lb/>Der Spediteur R., welcher 10 Gebind Leinöl für den Kaufmann
<lb/>P. vom Bahnhofe in's Haus zu schaffen übernommen hatte, nahm
<lb/>dieselben durch seine Rollknechte in Empfang. Die letzteren benutzten
<lb/>zum Transport vom Waggon auf den Rollwagen eine der Güter- 
<lb/>spedition gehörige Schrotleiter, welche beim Ausladen des siebenten
<lb/>Gebindes zerbrach. Das Gebind zerschlug durch den Fall,
<lb/>und der ganze Inhalt zerfloß. Der R. forderte Ersatz des
<lb/>Schadens von dem Spediteur. Der Verklagte wendete ein, daß die
<lb/>Güter-Expedition zum Abladen der schweren Gebinde sich Leitern
<lb/>halte, daß er von derselben sich eine Leiter geliehen, welche bis dahin
<lb/>zu allen dergleichen Abladungen benutzt worden, daß diese Leiter erst
<lb/>gebrochen, nachdem wenigstens 5 gleich schwere Gebinde auf derselben
<lb/>Leiter auf den Rollwagen gebracht waren, und daß die Entladung
<lb/>mit der größten Vorsicht vorgenommen und dabei Alles angewendet
<lb/>worden, um irgend eine Beschädigung zu vermeiden. Die Beschädigung
<lb/>sonach durch einen reinen Zufall herbeigeführt.

<lb/>Das Kreisgericht verurtheilte jedoch ohne alle Beweisauf- 
<lb/>nahme, indem es ausführte:


<lb/>*) Bergt, die Abhandlungen von v. Krawel in Busch, Archiv, Bd. II,
<lb/>S. 425, und Ackermann, Bd. IV, S. 406, und die Entsch., Bd. I, S. 407.
<lb/>548; Bd. II, S. 187; Bd. III, S. 106. 382; Bd. V, S. 335; Bd. IX, S. 241.
<lb/>249. 260. 425.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0048.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 395. (385).
</p>
               <p>

                  <lb/>„Verklagter ist Spediteur. Nach Art. 385 H.-G.-B. hat er
<lb/>also die Vertretuugspflicht eines Frachtführers. Dieser haftet aber
<lb/>nach Art. 395 für jeden Verlust, sofern er die Entstehung dieses
<lb/>Schadens durch vis major nicht nachweist. Einen solchen Nachweis
<lb/>hat er nicht geführt. Er versucht, einen einfachen Zufall, nämlich den
<lb/>unverschuldeten Bruch der Leiter, nachzuweisen. Dieser Zufall war
<lb/>aber abwendbar z. B. durch den Gebrauch einer stärkeren oder
<lb/>metallenen Leiter. Vis major ist ein unabwendbarer Zufall."

<lb/>Das Appell.- Gericht hat das Urtheil erster Instanz bestätigt
<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>„Der Versuch des Verklagten, den Bruch der Leiter als Ursache
<lb/>der Beschädigung unter den Begriff „vis major" zu subsumiren, ist
<lb/>verfehlt. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie er in der Appell.-
<lb/>Rechtfertigung ausführt, vis major nach römischem Rechte und easus
<lb/>gleichbedeutend sind.

<lb/>Das gemeine Recht in der Gestaltung, die es in der Praxis
<lb/>in Deutschland angenommen hat, versteht unter vis major eine be- 
<lb/>sondere Art von Ereignissen, die außerhalb menschlicher Willkür
<lb/>liegen, und stellt diese ungewöhnlichen Ereignisse dem einfachen Zufall
<lb/>„oasns" gegenüber.

<lb/>Auch das allg. Landrecht hat die Distinction des gemeinen
<lb/>Rechtes zwischen easus und vis major ausgenommen. Es unter- 
<lb/>scheidet in § 364 allg. L.-R., Thl. I, Tit. 5 dem Begriff nach zwischen
<lb/>Zufall und unabwendbarer Gewalt und Uebermacht, indem es in der
<lb/>Alternative dem Ausdrucke „Zufall" die davon verschiedene „unab- 
<lb/>wendbare Gewalt und Uebermacht" entgegenstellt. Hätte es beides für
<lb/>gleichbedeutend dem Begriffe nach angesehen, so hätte es genügt, den
<lb/>Ausdruck „Zufall" für die im Sinn gehabten Ereignisse zu gebrauchen.

<lb/>Das Handelsgesetzbuch ist der Distinction des gemeinen
<lb/>Rechts gefolgt. Die Conferenz-Protocolle zu Art. 395 H.-G.-B.
<lb/>lassen über die Bedeutung des Ausdrucks „höhere Gewalt" keinen
<lb/>Zweifel. Nach den Motiven ist darunter nicht jeder Zufall, sondern
<lb/>ein vom menschlichen Willen unabhängiges, mit mensch-
<lb/>lichen Kräften nicht abwendbares Ereigniß zu verstehen.
<lb/>Die angefochtene Auslegung des Begriffs „höhere Gewalt" Seitens
<lb/>des ersten Richters entspricht daher in jeder Hinsicht der Willens-
<lb/>Minung des Gesetzgebers."
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0049.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 395. 401. 402 flg. 43

<lb/>Art. 393. 401. 402. 407. 423. 424, No. 4. 429.

<lb/>(§ 38,1, 7. § 16,1,16.)

<lb/>a) „Ablieferung" im Sinne des Art. 395 ist nicht gleich- 
<lb/>bedeutend mit „Uebergabe."

<lb/>b) Legitimation des Absenders gegen den Fracht- 
<lb/>führer wegen Ersatz des Schadens am Frachtgut.

<lb/>c) Begriff der „gewöhnlichen" und „außergewöhnlichen"
<lb/>Leckage.

<lb/>d) mora accipiendi befreit den Frachtführer von der
<lb/>Haftpflicht.

<lb/>e) Die Bestimmung des Betriebsreglements der Thü- 
<lb/>ringer Eisenbahn-Gesellschaft vom 20. Juni 1864.
<lb/>§ 22, 1, sub c, daß die Gesellschaft überhaupt für
<lb/>Leckage nicht hafte, ist dem Art. 423 und 424 Nr. 1 zu- 
<lb/>wider.

<lb/>Erk. des Appellationsgerichts zu Naumburg vom
<lb/>14. September 1867. (Original-Beitrag.)

<lb/>Die Handlung Seidel &amp; Co. zu Breslau sendete auf Bestellung
<lb/>laut Frachtbriefes vom 19. März 1865 10 Gebind Sprit per Eisen- 
<lb/>bahn von Breslau an die Spediteure Teichfischer &amp; Steinkopf zu
<lb/>Erfurt ab. Die Empfänger hatten der Thüringer Eisenbahn-Gesell- 
<lb/>schaft, welche die Gebinde an den Bestimmungsort zu befördern hatte,
<lb/>ein für allemal angezeigt, daß sie die für sie ankommenden Güter durch
<lb/>den Fuhrmann H. vom Bahnhofe abfahren lassen würden. Nachdem
<lb/>die Gebinde am 24. März 1865 zu Erfurt angekommen waren,
<lb/>wurde daher der Frachtbrief dem H. noch an demselben Tage über- 
<lb/>geben, und das Frachtgut auf den Güterschuppen der Thüringer
<lb/>Eisenbahnstation zu Erfurt geschafft. Die Empfänger ließen aber
<lb/>die Gebinde bis zum 3. April 1865 nicht abholen, und verweigerten
<lb/>die Annahme eines von den Gebinden, als sich an diesem Tage heraus- 
<lb/>stellte, baß dasselbe seines Inhaltes zum größten Theile entleert war.
<lb/>Sie beanspruchten vielmehr, gegen Ueberlassung des Gebindes nebst
<lb/>dem übrig gebliebenen Inhalte, von der Thüringer Eisenbahn-Gesell- 
<lb/>schaft den Ersatz des gemeinen Handelswerthes mit 110 Thlr. sowie
<lb/>des durch die Entleerung des Fasses entstandenen Schadens. Die
<lb/>Gesellschaft weigerte sich dem Verlangen der Empfänger nachzu-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0050.tif"
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 395. 401. 402 flg.

<lb/>kommen. Die absendende Handlung hat daher im März 1866
<lb/>Klage auf Zahlung von 110 Thlr. nebst Verzugszinsen vom
<lb/>20. April 1866 erhoben, indem sie geltend machte, daß das Manco
<lb/>nur durch Beraubung entstanden sein könne.

<lb/>Die verklagte Gesellschaft wendete ein:

<lb/>1) Durch Aushändigung des Frachtbriefes sei der Frachtvertrag
<lb/>vollständig erfüllt, und es stehe daraus den Klägern ein
<lb/>Klagerecht nicht mehr zu.

<lb/>2) Klägerin sei event. zur Sache gar nicht legitimirt, da nach
<lb/>Aushändigung des Frachtbriefes nur noch den Empfängern
<lb/>ein Verfügungsrecht über das Frachtgut zustehe.

<lb/>3) Das Manco sei durch Leccage entstanden, wofür die Eisen- 
<lb/>bahn-Gesellschaft nach dem Reglement nicht verhaftet sei.

<lb/>4) Falle den Adressaten eine mora accipiendi zur Last, wodurch
<lb/>die Haftpflicht der Gesellschaft ebenfalls ausgeschlossen sei.

<lb/>5) Endlich machten Verklagte noch eine Compensationsforderung
<lb/>für Lagergeld in Höhe von 16 Thlr. 28 Sgr. 6 Pf. geltend.

<lb/>Das Kreis-Gericht zu Erfurt erkannte in erster Instanz
<lb/>am 13. März 1867 auf Verurtheilung der Verklagten in die Summe
<lb/>von 93 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf., indem es den Compensationsanspruch
<lb/>für gerechtfertigt hielt.

<lb/>Auf die von der verklagten Gesellschaft eingelegte Appellation
<lb/>erging bei dem Appellations-Gericht zu Naumburg am 14.
<lb/>September 1867 eine abändernde auf Abweisung der Kläger der ge- 
<lb/>richtete Entscheidung. Die Gründe der letztem, insoweit sie allgemeines
<lb/>Interesse gewähren, sind folgende:

<lb/>In dem Frachtbriefe, welcher nach Art. 391 des allg. deutschen
<lb/>H.-G.-B. als Beweis des Frachtsvertrags dient, hat die
<lb/>Klägerin eingewilligt, daß für die Ausführung des Transports
<lb/>die Bestimmungen des Betriebsreglements des Vereins deutscher
<lb/>Eisenbahnverwaltungen und der einzelnen den Transport aus- 
<lb/>führenden Eisenbahnen in Anwendung kommen sollen. Diese
<lb/>Reglements sind also, soweit sie die Grenzen der durch das
<lb/>H.-G.-B. den Eisenbahnen überhaupt verstatteten Abänderungs- 
<lb/>befugnisse rücksichtlich ihrer aus dem Frachtgeschäft erwachsenden
<lb/>Verpflichtungen nicht überschreiten, der Beurtheilung des gegen- 
<lb/>wärtigen Rechtsstreites zu Grunde zu legen. Da die Verklagte
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 395. 401. 402 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>als diejenige Eisenbahn-Gesellschaft, welche die Beförderung
<lb/>der Gebinde an den Bestimmungsort zuletzt übernommen hatte,
<lb/>gemäß Art. 401 und 429 d. H.-G.-B. selbstständig haftet, ihre
<lb/>Passivlegitimation also außer Zweifel ist, bilden die Be- 
<lb/>stimmungen ihres Betriebs-Reglements vom 20. Novbr. 1864,
<lb/>unter der bereits hervorgehobenen Beschränkung, die Normen,
<lb/>welche für die Beurtheilung der streitigen Haftpflicht vorzugs- 
<lb/>weise in Anwendung zu bringen sind.

<lb/>Der § 19 Alin. 1 dieses Reglements legt in Uebereinstimmung
<lb/>mit dem Art. 395 d. H.-G.-B. den Verklagten die Haftpflicht
<lb/>für den Schaden auf, welcher durch Verlust oder Beschädigung
<lb/>des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ab- 
<lb/>lieferung entstanden ist.

<lb/>Dieser Bestimmung entnimmt die Verklagte ihren ersten Ein- 
<lb/>wand gegen die Klage, indem sie behauptet, der Ausdruck:
<lb/>„Ablieferung" bedeute dasselbe, wie „Ueb.ergabe."
<lb/>Die Ablieferung der Gebinde sei aber durch die Uebergabe
<lb/>des Frachtbriefs an den zur Empfangnahme des Guts bevoll- 
<lb/>mächtigten Fuhrmann H. und dessen am 24. März 1865 er- 
<lb/>folgte Quittungsleistung über die Empfangnahme der Ge- 
<lb/>binde vollzogen worden, weil der Abholung derselben nichts
<lb/>mehr im Wege gestanden habe. Demnach sei ihre Haftpflicht
<lb/>mit dieser Quittungsleistung beendet gewesen.

<lb/>Die Annahme, daß „Ablieferung" und „Uebergabe"
<lb/>gleichbedeutend seien, ist aber unrichtig. Die Uebergabe ver- 
<lb/>mittelt den Uebergang des Besitzes. Sie setzt also voraus, daß
<lb/>die Person, welche übergibt, Besitzerin ist.

<lb/>§ 58,1, 7 allg. L.-R.

<lb/>Der Frachtführer ist aber nicht Besitzer. Er hat blos die
<lb/>Gewahrsam des Frachtguts, kann deshalb auch nur diese an
<lb/>den Empfänger übertragen. Unter dem Ausdrucke „Ab- 
<lb/>lieferung" kann darum nur die körperliche Aushändigung
<lb/>des Gutes an den Empfänger verstanden werden, weil durch diese
<lb/>allein der Uebergang des physischen Vermögens, über eine
<lb/>Sache mit Ausschluß anderer zu verfügen, von dem Fracht- 
<lb/>führer an den Empfänger vermittelt werden kann. Daß
<lb/>„Ablieferung" etwas anderes bedeute als „Ueber-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0052.tif"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 395. 401. 402 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>gäbe," ergibt sich auch aus S. 662der ProtocollederNürnb.
<lb/>Commission. Danach wurden an die Stelle der Worte „nach
<lb/>der Abgabe" im Art. 349 die Worte „seit der Ab- 
<lb/>lieferung" gesetzt, weil nach Art. 345 unter Umständen
<lb/>die Ablieferung der Waare an den Spediteur oder Fracht- 
<lb/>führer als Uebergabe gelte. Die Ablieferung erfolgt also
<lb/>auch in dem Falle, wo der Empfänger das Frachtgut von dem
<lb/>Frachtführer abholen läßt, erst durch die Abholung des Gutes
<lb/>selbst Seitens desselben.

<lb/>Aus demselben Grunde bestreitet die Verklagte die Activlegiti-
<lb/>mation der Klägerin ohne Grund. Denn solange die Verklagte
<lb/>als Frachtführerin das Frachtgut in Gewahrsam behielt, konnte
<lb/>der Klägerin als Absenderin das Dispositionsrecht über
<lb/>dasselbe nicht verloren gehen. Wenn daher das Betriebsregle- 
<lb/>ment der Verklagten in § 14 A, Absatz 2 in Uebereinstimmung
<lb/>mit Art. 402 d. H.-G.-B. bestimmt, chaß nach Ankunft des
<lb/>Frachtgutes am Bestimmungsorte und Uebergabe des Fracht- 
<lb/>briefes an den Empfänger die Eisenbahnverwaltung nur dessen
<lb/>Anweisung bezüglich des Frachtgutes zu beachten hat: so wird
<lb/>hierdurch allerdings dem Empfänger ein selbstständiges Dis- 
<lb/>positionsrecht über das Frachtgut ertheilt. Daneben bleibt
<lb/>aber das Recht des Absenders, die Erfüllung des Frachtvertrags
<lb/>vom Frachtführer zu fordern, bestehen. Wenn also, wie im
<lb/>vorliegenden Falle, diese Erfüllung durch die Weigerung des
<lb/>Empfängers, das Frachtgut anzunehmen, unmöglich gemacht
<lb/>worden ist, so muß dem Absender das Recht verbleiben, nach- 
<lb/>zuweisen, daß die Unmöglichkeit der Erfüllung durch Schuld
<lb/>des Frachtführers hervorgebracht sei, und hierauf gestützt,
<lb/>Entschädigung dafür zu fordern. Nur steht diesem Rechte das
<lb/>gleiche Recht des Empfängers entgegen. Diesem Rechte aber
<lb/>haben im gegenwärtigen Falle die Empfänger durch die in der
<lb/>Replik enthaltene Erklärung gültig entsagt, daß sie der Klage
<lb/>mit der Absicht beiträten, der Klägerin den Entschädigungsan- 
<lb/>spruch zusprechen zu lassen. Die Verklagte kann sich also auf
<lb/>dasselbe zur Abwendung des Anspruchs der Klägerin nicht mehr
<lb/>berufen. Weil aber durch diese Entsagung nur ein entgegen- 
<lb/>gesetztes Recht bei Seite geschafft, nicht erst das Recht der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 395. 401. 402 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>Klägerin zur Verfolgung des Klageanspruchs geschaffen wurde,
<lb/>letzteres vielmehr derselben aus dem Frachtverträge selbst zu- 
<lb/>steht, so wird durch den Umstand, daß die Empfänger ihre
<lb/>durch den Besitz des Frachtbriefs erlangten Rechte erst nach
<lb/>Anstellung der Klage abgetreten, keine Aenderung des Klage- 
<lb/>fundaments hervorgebracht, sondern nur dem Einwande der
<lb/>Verklagten die Grundlage entzogen, daß sie durch die Ueber-
<lb/>gabe des Frachtbriefs an die Empfänger an deren Anweisungen
<lb/>betreffs des Frachtguts gebunden sei. Durch die Entkräftung
<lb/>dieses Einwandes fällt also jeder Grund zur Bemängelung der
<lb/>Legitimation der Klägerin zur Sache hinweg.

<lb/>Ebenso unbegründet ist der ans der Bestimmung des § 22,
<lb/>No. 1, c. des allegirten Betriebs-Reglements: „daß die Eisen- 
<lb/>bahn überhaupt nicht für Leckage hafte" hergenommene Ein- 
<lb/>wand. Das Reglement überschreitet in dieser Beziehung die
<lb/>ihm durch die Art. 423 und Art. 424 gezogene Grenze; denn
<lb/>nach Nr. 4 des letztern Artikels ist die Ausschließung der Haft- 
<lb/>barkeit der Eisenbahnverwaltung nur in Ansehung derjenigen
<lb/>Güter gestattet, welche vermöge ihrer eigenthümlichen Be- 
<lb/>schaffenheit der besonderen Gefahr einer außergewöhnlichen
<lb/>Leckage ausgesetzt sind. Von der Verklagten ist aber nicht dar-
<lb/>gethan, daß der Sprit einer solchen außergewöhnlichen Leckage
<lb/>ausgesetzt gewesen sei.*)


<lb/>*) Der erste Richter führt dieß näher aus. Leckage nach dem technischen
<lb/>Begriff und dem § 22, Nr. 1 des Reglements ist das Dringen der Flüssigkeit durch
<lb/>die Fugen des Gebindes ohne äußere Beschädigung. Weder dieses Reglement noch
<lb/>das H.-G..B. gibt einen Begriff für gewöhnliche und außergewöhnliche Leckage.
<lb/>Unter Berücksichtigung des § 22, No. 8 des Reglements in Verbindung mit Art.
<lb/>426 des H.-G.-B. ist aber unter gewöhnlicher Leckage eine solche zu verstehen,
<lb/>welche den bestimmten Normalsatz für Verlust am Gewicht oder Maß nicht über- 
<lb/>steigt. Dieses normalmäßige Untermaß, welches bei dem Transport von Flüssig- 
<lb/>keiten in Fässern entsteht, ist in dem Reglement Ivo. oit. auf 2 Procent des im
<lb/>Frachtbriefe declarirten Gewichts festgesetzt. Aus dem Gegensatz ergibt sich der
<lb/>Begriff der außergewöhnlichen Leckage. Hiernach hatte Verklagte den Nachweis
<lb/>zu führen, daß nach den Umständen des conereten Falls durch die eigenthümliche
<lb/>Beschaffenheit des Sprits ein sehr erhebliches Llrmov (welches die Hälfte des
<lb/>Inhaltes im Gebind überstieg) entstehen konnte. (Vgl. G o ldschmidt, Zeitschr.,
<lb/>Bd. X, S. 162.) Dieser Beweis ist nach den Aussagen der vernommenen Sach- 
<lb/>verständigen nicht erbracht. Dieselben bemerken, daß der Sprit im Winter sich
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0054.tif"
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               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 395. 401.402 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Abweisung der Klägerin rechtfertigt sich aber aus einem
<lb/>dritten, den Bestimmungen des Betriebsreglements entnom- 
<lb/>menen Einwande der Verklagten, daß sich die Empfänger des
<lb/>beschädigten Gebindes zur Zeit der Entstehung des Schadens
<lb/>im Verzüge der Annahme befunden hätten.

<lb/>Nach § 14 c, No. 1 des erwähnten Reglements soll die Ab- 
<lb/>holung solcher Güter, welche von der Eisenbahnverwaltung
<lb/>nicht in das Haus des Empfängers geschafft zu werden brauchen,
<lb/>innerhalb 24 Stunden nach Avisirung der Ankunft erfolgen,
<lb/>und nach § 16 desselben lagern Güter, deren Abnahme verzögert
<lb/>wird, auf Gefahr des Absenders.

<lb/>Diese Bestimmungen laufen der Vorschrift des Art. 395 des
<lb/>H.-G.-B. nicht zuwider. Die Folgen des Verzuges sind nach
<lb/>Art. 1 d. H.-G.-B. aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen der
<lb/>Landesgesetze herzuleiten, da das H.-G.-B. über dieselben keine
<lb/>Bestimmungen getroffen hat. Dieß ist auch im Centralorgan
</p>
               <p>

                  <lb/>zusammenziehe, im Sommer sich ausdehne. Deshalb würden die Fässer nicht
<lb/>spundvoll gemacht, sondern mit einigen Quart Abfüllung zum Transport gegeben.
<lb/>Sei diese Vorsicht nicht angewendet, so mache die natürliche Ausdehnung des
<lb/>Sprits die Reifen locker und treibe die Fugen auseinander, wodurch Leckage ent- 
<lb/>steht. Allein es müsse das Faß bei einer Kälte von 8—10 Grad Reaumur
<lb/>gefüllt gewesen sein, und später eine Wärme von 18 Grad eintrete, um eine
<lb/>solche Ausdehnung des Spritinhaltes anzunehmen. Dergleichen Witterungs- 
<lb/>verhältnisse seien aber in der kritischen Zeit (von Ende März bis Anfang
<lb/>April 1865) nicht vorgekommen.

<lb/>Der erste Richter führte noch weiter aus, daß für die Verdunstung dasselbe
<lb/>gelten müsse (vergl. v. Hahn, Handelsrecht § 19 zu Art. 395des H.-G.-B.), daß
<lb/>jedoch auch hier der Beweis zu Gunsten der Verklagten nicht geführt sei, indem
<lb/>nach dem Urtheil der Sachverständigen der Verlust durch Verdunstung höchstens
<lb/>aus 2—4 Quart zu berechnen sei.

<lb/>Endlich wurde vom ersten Richter noch die Frage zur Erörterung gezogen,
<lb/>ob das Auslaufen nicht durch die Beschaffenheit des Fasses herbeigeführt sei,
<lb/>welches die Sachverständigen als ein neues bezeichneten, indem sie dabei be- 
<lb/>merkten, daß durch die Verwendung naffen Holzes zu einem nenen Gebind das
<lb/>Auslaufen befördert werde. Der erste Richter führte aber aus, daß es auf eine
<lb/>Erörterung hierüber nicht ankommen könne, weil der Art. 424, No. 4 d. H.-G.-B
<lb/>und die entsprechende jBestimmung des Betriebsreglements nur diejenige Leckage
<lb/>vor Angen habe, welche durch die Beschaffenheit des in dem Gebind verwahrten
<lb/>Frachtguts entstanden sei.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 395. 401. 402 stg.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>von 1863, S. 157 ausgeführt. Das Handelsgericht zu Köln
<lb/>hat zwar in einem Erkenntniß vom 5. Septbr. 1863 (Busch,
<lb/>Archiv, Bd. II, S. 187) das Gegentheil angenommen, weil
<lb/>nach S. 173 der Motiven zum preuß. Entwurf des H.-G.-B.
<lb/>der Art. 407 dem Frachtführer den Weg weise, auf dem er sich
<lb/>von der ferneren Sorge für das noch nicht abgelieferte Gut
<lb/>befreien könne. Hiernach müsse der Frachtführer, auch wenn
<lb/>der Empfänger mit der Abholung säumig ist, das Frachtgut
<lb/>wo anders deponiren, wenn er der Pflicht und Sorge der Auf- 
<lb/>bewahrung ledig werden wolle. Diese Motive sprechen es aber
<lb/>nicht als eine Pflicht, sondern nur als eine Befugniß des Fracht- 
<lb/>führers aus, ändern also im übrigen nicht die gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen. Indessen spricht der Art. 407 auch nur von den
<lb/>drei Fällen, wenn

<lb/>1) der Empfänger nicht auszumitteln ist,

<lb/>2) oder die Annahme verweigert;

<lb/>3) oder Streit über die Annahme oder den Zustand des Gutes
<lb/>entsteht.

<lb/>Von alledem ist hier nicht die Rede. Hier haben die Em- 
<lb/>pfänger die Annahme keineswegs verweigert. Es ist vielmehr
<lb/>über den Empfang der Gebinde bereits am 24. März 1865
<lb/>quittirt und die Abholung derselben lediglich im Interesse der
<lb/>Empfänger unterlassen worden. Wenn also § 16 des Betriebs- 
<lb/>reglements bestimmt, daß nicht rechtzeitig abgeholte Güter auf
<lb/>Kosten und Gefahr des Absenders lagern, so widerspricht
<lb/>dieß nicht den Bestimmungen des H.-G.-B., stimmt vielmehr
<lb/>mit der Vorschrift des § 16, Tit. 16, Thl. I des allgem. L.-R.
<lb/>überein.

<lb/>Nun wird aber in der Klage selbst behauptet, daß das streitige
<lb/>Gebinde bis zum 2. April 1865 unversehrt gewesen sei.
<lb/>Somit fällt der Schaden in die Zeit, in welcher die Gefahr
<lb/>auf die Empfänger übergegangen ist, und es wäre Sache der
<lb/>Klägerin gewesen, nachzuweisen, daß der Verlust des Sprits
<lb/>durch eine Verschuldung der Verklagten herbeigeführt sei.
<lb/>Dieß hat die Klägerin nicht gethan, und ist somit der erhobene
<lb/>Schadenanspruch nicht begründet.

<lb/>Archiv für deutsche- Handleirecht. Bd. XV.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>

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               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 406. 408.


<lb/>Art. 406. 408.

<lb/>Rechte des Unterfrachtführers dem Empfänger des
<lb/>Frachtguts gegenüber. —

<lb/>Erk. d. App ellations-Gerichts zu Breslau. (Ori- 
<lb/>ginal-Beitrag.)

<lb/>Der Schiffer S. hatte den Transport von 1060 Ctr. Schiefer
<lb/>von Hamburg an die Handlung T. zu Maltsch übernommen. Von
<lb/>dieser Ladung übergab S. dem Schiffer C. ohne Einhändigung des
<lb/>Frachtbriefes in Berlin 600 Centner zum Transport an den ge- 
<lb/>nannten Empfänger. C. kam vor S. in Maltsch an und verlangte
<lb/>von T. die Bezahlung des von ihm — dem C. — mit S. verein- 
<lb/>barten Frachtlohns von 80 Thlr. Als dieß T. verweigerte, deponirte
<lb/>C. das Frachtgut und diese Deposition wurde für zulässig erachtet,
<lb/>weil C. befugt sei, sein eigenes Recht aus Art. 409 H.-G.-B. geltend
<lb/>zu machen.

<lb/>Demnächst klagte der Schiffer C. gegen den Empfänger T. auf
<lb/>Zahlung des Frachtlohns von 80 Thlr. und beantragte die Depo- 
<lb/>sition des Schiefers für gerechtfertigt zu erachten. T. bestritt den
<lb/>Anspruch, weil C. sich an seinen Contrahenten S. halten müsse, und
<lb/>behauptete, daß er an den S. nur noch 65 Thlr. Frachtlohn zu
<lb/>zahlen habe.

<lb/>Der erste Richter wies den Kläger C. ab, weil derselbe mit
<lb/>T. in keinem contractlichen Verhältniß stehe und nicht im Besitz des
<lb/>Frachtbriefs sich befinde.

<lb/>Auf die Appellation des Klägers C. bestätigte das Appellations- 
<lb/>gericht die Abweisung mit dem Anträge allf Verurtheilnng zur
<lb/>Zahlung des Frachtlohns von 80 Thlr., änderte aber im Uebrigen die
<lb/>Vorentscheidung dahin ab,

<lb/>daß die erfolgte Deposition des Schiefers für gerechtfertigt
<lb/>zu erachten, und Verklagter schuldig sich gefallen zu lassen,
<lb/>daß der Kläger wegen seiner Frachtforderung von 80 Thlr.
<lb/>nebst Zinsen an den Schiffer S. sich aus dem deponirten
<lb/>Frachtgut befriedige.

<lb/>Dieses Erkenntniß wird auf folgende Gründe gestützt:

<lb/>Der Kläger C. hat bei Uebernahme der Theilfracht von 600
<lb/>Centner Schiefer den Frachtbrief von S. nicht erhalten. Derselbe hat
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0057.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 406. 408.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>deshalb keinen Anspruch gegen den Verklagten T. auf Zahlung des
<lb/>von ihm mit S. bedungenen Frachtlohns und würde einen solchen
<lb/>Anspruch selbst dann nicht haben, wenn seine ganze Theilladung dem
<lb/>Verklagten übergeben worden wäre. Denn es bestimmt der Art. 406
<lb/>H.-G.-B.:

<lb/>Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefes wird der
<lb/>Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des
<lb/>Frachtbriefes Zahlung zu leisten,

<lb/>und zur Erläuterung dieser Bestimmung wird in den Nürnberger
<lb/>Protocollen, S. 5101 bemerkt:

<lb/>Der Empfänger, welcher das jFrachtgut unter derjenigen
<lb/>Bedingung angenommen, unter welcher der Absender ihm
<lb/>das Gut zur Empfangnahme vorstelle, acceptire dem Fracht- 
<lb/>führer gegenüber die in dem Frachtbriefe enthaltene Anweisung
<lb/>zur Zahlung der Fracht. Daraus ergebe sich, daß nach der
<lb/>Natur der Sache die Anweisung, hier der Frachtbrief, dem
<lb/>Empfänger nur vorgelegt werden müsse, daß aber der als
<lb/>Anweisung dienende Frachtbrief in den Händen des Gläu- 
<lb/>bigers bis zur Zahlung verbleibe.

<lb/>Es enthält also der Frachtbrief die dem Frachtführer Seitens des
<lb/>Befrachters ertheilte Anweisung, wodurch erst der Frachtführer zur
<lb/>Klage auf Zahlung gegen den Empfänger des Guts legitimirt wird.
<lb/>In Ermangelung eines solchen als Anweisung dienenden Frachtbriefs
<lb/>kann der Frachtführer die Zahlung nur von dem Befrachter als
<lb/>seinem Contrahenten beanspruchen.

<lb/>Dagegen ist der Verklagte T. allerdings verpflichtet, sich gefallen
<lb/>zu lassen, daß der Kläger wegen des mit S. bedungenen Frachtlohns
<lb/>sich aus dem Frachtgut befriedigt macht, und insoweit ist der Anspruch
<lb/>des Klägers begründet. Es ist nicht zweifelhaft, daß zwischen dem
<lb/>Kläger C. und dem Schiffer S. ein gültiger Frachtvertrag abge- 
<lb/>schlossen ist. Wegen seiner Forderungen aus diesem Vertrage steht
<lb/>dem C. ein Pfandrecht an dem Frachtgute nach Art. 409 H.-G.-B.
<lb/>zu, und er kann zum Zweck seiner Befriedigung den Verkauf eines
<lb/>entsprechenden Theils beantragen. Ob der Schiffer S. durch Ab- 
<lb/>schließung des Vertrages mit C. seine Verbindlichkeiten gegen den
<lb/>Absender oder den Verklagten verletzt hat, berührt den Kläger nicht.
<lb/>Die Ansicht des Verklagten, daß dem Kläger ein Pfandrecht nur

<lb/>4*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0058.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 406. 408.
</p>
               <p>

                  <lb/>deßhalb nicht zustehe, weil er sich nicht im Besitz des Frachtbriefes
<lb/>befinde, ist nicht begründet, weil Kläger nicht eine Forderung und ein
<lb/>Pfandrecht des S., sondern sein eigenes Pfandrecht geltend macht.
<lb/>Hat der Verklagte, wenn der Kläger C. sich aus dem deponirten
<lb/>Frachtgut befriedigt, mehr Frachtlohn bezahlt, als er an den S. zu
<lb/>entrichten hat, so mag er sich an diesen halten.

<lb/>Nachschrift.

<lb/>Die vorstehende Entscheidung möchte, insoweit dadurch dem
<lb/>Unterfrachter ohne Besitz des Frachtbriefes ein selbstständiges Pfand- 
<lb/>recht an dem Frachtgut zugesprochen wird, Bedenken erregen.

<lb/>Die Ausübung des Pfandrechts an dem Frachtgut hat lediglich
<lb/>den Zweck, die Zahlung des Frachtlohns zu erlangen, da der Fracht- 
<lb/>führer nach Art. 409, Al. 2 H.-G.-B. zu seiner Befriedigung den
<lb/>Verkauf des Gutes veranlassen kann. Die Ausübung des Pfandrechts
<lb/>führt also die Zahlung herbei, und es erscheint deshalb nicht gerecht- 
<lb/>fertigt, für die Zahlung andere Vorbedingungen anzunehmen, als für
<lb/>die Ausübung des Pfandrechts; wenn also zur Begründung des An- 
<lb/>spruchs auf Zahlung der Besitz des Frachtbriefs nach Art. 406 er- 
<lb/>forderlich ist, so muß dasselbe auch für die Ausübung des Pfandrechts
<lb/>gelten. Etwas Entgegengesetztes wird auch im Handelsgesetzbuche
<lb/>nicht bestimmt. Nach Art. 406 soll der Empfänger dem Frachtführer
<lb/>nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung leisten, der Fracht- 
<lb/>führer muß also bei der Zahlungsforderung im Besitz des Fracht- 
<lb/>briefes sein. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer,
<lb/>so ist nach Art. 410 der letzte Frachtführer bei Ablieferung des Gutes
<lb/>befugt, auch die ausdemFrachtbriefe sich ergebenden Forderungen
<lb/>der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen und insbesondere auch
<lb/>das Pfandrecht auszuüben, insofern nicht der Frachtbrief das Gegen-
<lb/>theil bestimmt. Nach dieser Bestimmung scheint die Annahme nicht
<lb/>zweifelhaft, daß der Unterfrachter ebenso wie sein Vormann sowohl
<lb/>bei dem Ansprüche auf Zahlung als auch bei Ausübung des Pfand- 
<lb/>rechts sich im Besitz des Frachtbriefes befinden müssen, da dieser bei
<lb/>Geltendmachung der erwähnten Rechte die rechtliche Unterlage ab- 
<lb/>gibt. Auch vollzieht sich nach Art. 401 a. a. O. die active und passive
<lb/>Cession der aus dem ursprünglichen Frachtverträge entstandenen
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten von dem frühern auf den spätem Fracht-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0059.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 406. 408.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>sichrer nur dann, wenn der letztere das Gut mit dem ursprüng- 
<lb/>lichen Frachtbrief annimmt. Es wird also überall vorausge- 
<lb/>setzt, daß der Frachtführer, sei er der erste oder der nachfolgende, bei
<lb/>Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Empfänger sich im Besitz
<lb/>des Frachtbriefes befinden muß, und dieses ist daher auch bei Geltend- 
<lb/>machung des Pfandrechts anzunehmen, da der Art. 409, welcher von
<lb/>diesem Pfandrecht handelt, keine Andentung darüber enthält, daß bei
<lb/>der Ausübung dieses Rechtes der Besitz des Frachtbriefes nicht er- 
<lb/>forderlich ist.

<lb/>Dem Empfänger des Guts würde auch die Vorschrift, daß der
<lb/>Frachtführer den Frachtlohn nur dann fordern kann, wenn er das
<lb/>Gut und den Frachtbrief übergibt, nichts nützen, wenn es dem Fracht- 
<lb/>führer freistände, auch ohne Uebergabe des Frachtbriefes die Zahlung
<lb/>des Frachtlohues auf d em Umwege zu erzwingen, daß er sein Pfand- 
<lb/>recht durch Verkauf des Frachtguts ausübt und sich auf diese Weise
<lb/>befriedigt. Die Verweisung des Empfängers an den Vormann des
<lb/>Unterfrachters würde demselben nicht helfen, wenn der Vormaun
<lb/>bereits durch Compensirung anderer dem Empfänger zustehender
<lb/>Forderungen befriedigt ist. Dagegen ist die Verweisung des Unter- 
<lb/>frachters an seinen Vormann, wenn er den Frachtbrief nicht über- 
<lb/>geben kann, gewiß in der Ordnung, da der Unterfrachter ein Versehen
<lb/>begangen hat, daß er sich den Frachtbrief nicht hat übergeben lassen,
<lb/>und der Vormann ihm aus dem abgeschlossenen Frachtverträge ver- 
<lb/>haftet ist. R. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 412.

<lb/>Dieser Artikel findet nur wegen derjenigen Forderungen
<lb/>Anwendung, wegen deren der Frachtführer einen An- 
<lb/>spruch gegen den Empfänger hat.*)

<lb/>Erkenntniß des oftpreuß. Tribunals zu Königsberg vom
<lb/>6. März 1868. (Original-Beitrag.)

<lb/>Der Kläger hat von der verklagten Handlung eine Ladung
<lb/>Transitsalz zum Transport mit seinem Kahn Wilhelmine von Memel
<lb/>nach Kowno erhalten und ihrer Anweisung gemäß an Marcus Kanter


<lb/>*) Bergt. Busch, Archiv, Bd. II, S. 195; Bd. III, S. 244; Bd. VI,
<lb/>S. 76.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0060.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 412.
</p>
               <p>

                  <lb/>daselbst abgeliefert. Er behauptete, daß er unterwegs in Schmale-
<lb/>ningken mit seinem Kahn 19 Tage habe liegen bleiben müssen, weil die
<lb/>Verklagte die ihr nach Art. 393 des H.-G.-B. obliegende Beschaffung
<lb/>des Ausgangsscheines so lange verzögert habe und verlangt deshalb
<lb/>von der Verklagten für diese Zeit ein Liegegeld von 126 Thlr. 20 Sgr.*)
<lb/>Die Verklagte wendete unter andern ein, daß der Kläger nach Art.
<lb/>409. 412 des H.-G.-B. den Anspruch gegen sie verloren habe, weil
<lb/>er sein Pfandrecht an der Ladung nicht geltend gemacht habe.

<lb/>Das Kreisgericht in Memel hat den Kläger auf Grund dieses
<lb/>Einwandes abgewiesen, das ostpreußische Tribunal dagegen den Ein- 
<lb/>wand auf die Appellation des Klägers verworfen aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>1) Schon die Wortfassung des Art. 412 ergibt, daß die Nicht-
<lb/>ausübuug des Pfandrechts nur den Verlust derjenigen Forderung
<lb/>gegen die Vormänner (zu denen unbedenklich auch der Absender gehört)
<lb/>nach sich zieht, wegen deren der Frachtführer einen An- 
<lb/>spruch gegen den Empfänger hat. Denn bei den Worten:
<lb/>„ohne Bezahlung" kann man nur suppliciren:

<lb/>„dessen, was er (der Frachtführer) nach Maßgabe des Fracht- 
<lb/>briefes resp. des Ladescheines von dem Empfänger zu fordern
<lb/>hat."

<lb/>(Art. 406. 415 H.-G.-B.)

<lb/>Nur bei solchen Forderungen kann von einem Rückgriff die
<lb/>Rede sein. Die beiden Sätze des Art. 412 sind im Zusammenhänge
<lb/>aufzufassen. Der Frachtführer behält seinen Anspruch gegen den
<lb/>Empfänger; er verliert wegen der Forderungen, welche er gegen diesen
<lb/>hätte geltend machen können, den Rückgriff gegen den Absender.

<lb/>Das königl. Obertribunal hatte schon vor der Emanation des
<lb/>H.-G.-B.**) auf Grund des § 1722 flg., II, 8 allg. L.-R. ange- 
<lb/>nommen, daß der Schiffer auf den Befrachter, welcher die Ladung in
<lb/>Gemäßheit der Charte-Partie beschafft hat, nur alsdann zurückgehett
<lb/>könne, wenn er sich auszuweisen vermag, daß er außer Stande ge- 
<lb/>wesen sei, sich die Zahlung aus dem Frachtgut zu beschaffen. Allein
<lb/>dieser Satz bezog sich nur auf die Frachtgelder, wegen deren der


<lb/>*) Vergl. wegen der Liegegelder der Stromschiffer Bd. X, S. 364 und die
<lb/>daselbst angegebenen Citate, auch Bd. XI, S. 305. '


<lb/>**) Erkenntniß vom 21. Septbr. 1844. Entsch., Bd. XII, S. 412.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0061.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 412.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>Schiffer sich zunächst an den Empfänger zu halten hat. Als Autorität
<lb/>ist Meno Pöhls citirt, der jenen Satz in folgender Weise begründet:
<lb/>„Liefert er (der Schiffer) die Güter ab, ohne wegen seiner
<lb/>Fracht gesichert zu sein, so gab er selbst dem Empfänger einen
<lb/>Credit und daher sein Recht an den Ablader aus den Händen."
<lb/>Der Schiffer kann aber dem Empfänger nur das creditiren,
<lb/>was er von demselben zu fordern hat

<lb/>Ebenso bestimmt der dem Art. 412 correspondirende Art. 627
<lb/>vom Frachtgeschäft beim Seehandel:

<lb/>„Hat der Verklagte die Güter ausgeliefert, so kann er wegen
<lb/>der gegen den Empfänger ihm zu stehenden Forde- 
<lb/>rungen (Art. 615) an dem Befrachter sich nicht erholen.
<lb/>Nur insoweit der Befrachter sich mit dem Schaden des Ver- 
<lb/>frachters bereichern würde, findet ein Rückgriff statt.

<lb/>Es ist endlich gar kein Grund denkbar, den Schiffer wegen
<lb/>Nichtgeltendmachung des Pfandrechts auch solcher Forderungen für
<lb/>verlustig zu erklären, welche ihm nur gegen den Absender zustehen.
<lb/>Der Absender darf darauf rechnen, daß der Frachtführer von dem
<lb/>Empfänger diejenigen Forderungen einziehe, welche er (der Fracht- 
<lb/>führer) gegen diesen geltend machen kann; ist der Frachtführer hierin
<lb/>nachlässig, so trifft ihn der Schaden. Fällt aber diese Rücksicht fort,
<lb/>so gelangt wiederum der allgemeine Grundsatz des § 70,1, 20 allgem.
<lb/>L.-R. zur Geltung, nach welchem aus der Aufhebung des Pfandrechts
<lb/>noch nicht die Entsagung des persönlichen Anspruchs folgt.

<lb/>2) Wegen der hier geltend gemachten Liegegelder hatte der
<lb/>Kläger aber keinen Anspruch gegen den Empfänger der Ladung. Der
<lb/>Frachtführer hat auch, wenn nichts besonders verabredet ist, nach
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch gegen den Empfänger
<lb/>wegen derjenigen Liegegelder, welche dieser durch Zögerung bei der
<lb/>Löschung verursacht. Sind aber die Liegegelder durch Zögerung des
<lb/>Absenders, sei es am Orte der Ladung oder unterwegs verursacht, so
<lb/>ist ohne einen besonderen Vorbehalt im Ladeschein (Art. 415 H.-G.-B.)
<lb/>ein Anspruch wegen derselben gegen den Empfänger nicht zu begründen.
<lb/>Die Verklagte welche den Einwand aus Art. 412 entnimmt, hat die
<lb/>thatsächlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes nachzuweisen. Sie hat
<lb/>aber gar nicht behauptet, daß der hier in Rede stehenden Liegegelder
<lb/>in dem Ladescheine Erwähnung geschehen wäre; sie hat ebensowenig
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0062.tif"
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               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 414.
</p>
               <p>

                  <lb/>behauptet, daß etwa der Empfänger die Berichtigung des Zolles über- 
<lb/>nommen und den Aufenthalt in Schmaleningken verschuldet hätte.
<lb/>Der Präjudicialeinwand der Verklagten ist hiernach zu verwerfen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 414.
</p>
               <p>

                  <lb/>1-
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist der Frachtführer zum Beweise darüber zu verstatten,
<lb/>daß er den in Fracht genommenen Roggen feucht über- 
<lb/>geben erhalten habe, wenn im Ladescheine die trockene
<lb/>Uebergabebekannt ist?

<lb/>Erk. des Ober-Tribunals in Berlin vom 19. Februar 1867.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Gegen den Schiffer G. wurden von dem Kaufmann M. Ansprüche
<lb/>wegen Mindergewichts des in Ladung empfangenen Roggens erhoben
<lb/>und stützte sich dieser darauf, daß im Ladeschein der Roggen als
<lb/>trocken bezeichnet war. Der Schiffer G. trat den Gegenbeweis an
<lb/>behauptet, daß er den Roggen bearbeitet habe, wodurch das Minder- 
<lb/>gewicht veranlaßt sei.

<lb/>Das Ober-Tribunal sagt in seinem, das Erkenntniß zweiter In- 
<lb/>stanz vernichtenden, Erkenntniß:

<lb/>Der Richter irrt in der Annahme, daß nicht neben dem Lade- 
<lb/>scheine auch die gesetzlichen Vorschriften über den vom Frachtführer
<lb/>zu leistenden Schadensersatz in Betracht zu ziehen, und daß der
<lb/>Wiederverklagte nicht zu dem Beweise zu verstatten sei, daß er den
<lb/>Roggen ungeachtet jenes in dem Ladescheine enthaltenen Bekenntnisses
<lb/>dennoch in feuchter Beschaffenheit überkommen habe, und daß das
<lb/>Untergewicht durch die hierdurch nothwendig gewordene Bearbeitung
<lb/>des Roggens entstanden sei.

<lb/>Nach Art. 395 des H.-G.-B. ist der Frachtführer nicht verant- 
<lb/>wortlich für solche Beschädigungen und Verluste des Frachtguts, welche
<lb/>erweislich durch höhere Gewalt oder durch die natürliche Beschaffen- 
<lb/>heit des Frachtgutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden rc.
<lb/>entstanden sind. Diese gesetzliche Bestimmung muß überall zur
<lb/>Anwendung kommen, wo der Ladeschein nicht etwas Anderes enthält,
<lb/>wo also namentlich der Frachtführer die ihm gesetzlich nicht obliegende
<lb/>Vertretung für derartige Verluste nicht ausdrücklich übernommen hat
<lb/>und daß der Wiederverklagte auch die Vertretung solcher Verluste
<lb/>übernommen habe, ist weder vom Appellationsrichter festgestellt, noch
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0063.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 423. 427.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>aus dem Ladescheine vom 2. Mai 1865 ersichtlich. Ebensowenig ist
<lb/>durch das in diesem Ladescheine enthaltene Bekenntniß des Fracht- 
<lb/>führers: daß ihm der Roggen trocken übergeben sei, der Beweis
<lb/>dafür ausgeschlossen, daß der Roggen gleichwohl feucht gewesen, und
<lb/>noch weniger, daß die unstreitig — sei es aus diesem oder einem
<lb/>andern Grunde — nothwendig gewordene und erfolgte Bearbeitung des
<lb/>Roggens das Untergewicht herbeigeführt habe. Der Appellations- 
<lb/>richter hat daher diesen Beweis mit Unrecht für unerheblich erachtet,
<lb/>und seine hierauf gegründete Entscheidung mußte vernichtet werden.

<lb/>y.

<lb/>Art. 423. 427.

<lb/>Bleiben die gesetzlichen und vertragsmäßigen Be- 
<lb/>stimmungen eines Frachtvertrags auch dänn maßgebend,
<lb/>wenn die Eisenbahnverwaltung, anstatt sich der Ver- 
<lb/>bindungseisenbahn zur Beförderung des Frachtgutes
<lb/>von einem Eisenbahnhofe nach dem andern zu bedienen,
<lb/>das Frachtgut durch Rollfuhrwerk befördert?

<lb/>Bösliche Handlungsweise; Transport des Fracht- 
<lb/>gutes durch Rollfuhrwerk; Diebstahl von einem unbe- 
<lb/>wachten Rollwagen.

<lb/>Erk. d. Kammer-Gerichts in Berlin vom 25. Mai 1868.

<lb/>(Original-Beitrag.)

<lb/>Mittelst Frachtbriefes vom 11. November 1866 ist durch den
<lb/>Kläger, Spediteur Lieberoth in Leipzig, an die Güter - Expedition
<lb/>der Beklagten, Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn-Direktion in
<lb/>Frankfurt a./O., ein an H. Oppenheim in Stettin adressirtes Ballot
<lb/>mit baumwollenen Maaren H. U 64 gezeichnet, im Gewicht von
<lb/>59 Pfd. als Eilgut zur Beförderung übergeben, welches auf dem
<lb/>Transport von dem Niederschlesisch-Märkischen nach dem Stettiner
<lb/>Bahnhofe in Berlin dem damit beauftragten Spediteur Bartz ab- 
<lb/>handen gekommen, und nicht in die Hände des Adressaten gelangt ist.

<lb/>Unter der Behauptung, daß das Ballot

<lb/>281 Ellen Satin h 41/4 Sgr. ---- 39 Thlr. 24 Sgr. 6 Pf.

<lb/>185^/8 Ellen Chiffon k 51/4 --- 25 „ 14 „ — „

<lb/>zusammen im Merthe von 65 Thlr. 8 Sgr. 6 Pf.
<lb/>enthalten, hat Kläger wegen dieses Betrages nebst Zinsen Klage er- 
<lb/>hoben, da die Direktion der beklagten Niederfchlesisch-Märkischen
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0064.tif"
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 423. 427.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesellschaft zwar ihre Ersatz-Verbindlichkeit anerkenne, ihm jedoch unter
<lb/>Bezugnahme auf den § 23 des Betriebs-Reglements v. 3. Sept. 1865
<lb/>im Mangel einer höheren aus dem Frachtbriefe ersichtlichen Werths-
<lb/>Deklaration nur 20 Thlr. pro Zentner als reglementsmäßige Entschädi- 
<lb/>gung für den Werth der Waare mit 11 Thlr. 24 Sgr. angeboten habe.

<lb/>Kläger hält die Anwendbarkeit des § 23 des Betriebs-Reglements
<lb/>für ausgeschlossen, weil

<lb/>a.) die Beklagte das Kollo, dessen Bahn-Transport sie von
<lb/>Frankfurt a./O. nach Stettin übernommen, in Berlin habe ausladen
<lb/>lassen, und, statt solches auf der Verbindungsbahn nach dem Stettiner
<lb/>Bahnhof in verschlossenen, von Zugbeamten überwachten Eisenbahn-
<lb/>Güterwagen überzuführen, einem Rollknecht des Spediteurs Bartz
<lb/>zum Transport nach dem Stettiner Bahnhofe übergeben habe.
<lb/>Kläger behauptet mit Rücksicht hierauf, daß Beklagte sich dadurch der
<lb/>ihr im Art. 427 sub 1 des H.-G.-B. gewährten Privilegien ent-
<lb/>äußert und in Bezug auf das nicht auf der Eisenbahn, sondern bei
<lb/>dem Frachtfuhr - Trausporte abhanden gegangene Kollo die Pflichten
<lb/>des Schaffners und Frachtführers in Gemäßheit der Art. 395 und
<lb/>396 des H.-G.-B. überkommen habe.

<lb/>Kläger erklärt auch die tz§14 und 16 des Betriebsreglements
<lb/>nicht auf den vorliegenden Fall für anwendbar, da danach zwar den
<lb/>Eisenbahn-Gesellschaften die Annahme von besonders engagirten
<lb/>Rollfuhr- Unternehmern zum An- und Abfahren der Güter innerhalb
<lb/>des Stations-Ortes oder von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften
<lb/>gestattet sei; diese Vorschriften aber, die den Bahn-Verwaltungen
<lb/>nicht die Befugniß einräumten, den Bahntransport in der Mitte auf
<lb/>Zwischenstationen beliebig zu unterbrechen, und einen Rollfuhr-
<lb/>Transport da zu wählen, wo wie in Berlin durch Vermittelung der
<lb/>Verbindungsbahn die Güter unmittelbar auf den Schienen von einem
<lb/>Bahnhof auf das Geleise der Anschlußbahn übergehen konnten.

<lb/>b) Kläger leitet aber event. die Verbindlichkeit der beklagten
<lb/>Direktion aus dem Art. 427 des H.-G.-B. her, weil der Vorwurf
<lb/>der groben Fahrlässigkeit, welche einer böslichen Handlungsweise ge- 
<lb/>setzlich gleich zu stellen sei — insofern begründet sei, weil trotz der
<lb/>notorischen großen Zahl von vorgekommenen Diebstählen die Ueber-
<lb/>fuhr des Kollos nach dem Stettiner Bahnhofe auf einem offenen
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0065.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 423. 427.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>unverschlossenen Rollwagen, ohne Ueberwachung durch einen beglei- 
<lb/>tenden Beamten stattgefunden habe.

<lb/>Beklagte hat sich nur zum Ersätze der bereits mittelst Schreibens
<lb/>vom 11. Februar 1867 offerirten 11 Thlr. 24 Sgr. 6 Pf. bereit
<lb/>erklärt, wegen der Mehrforderung von 53 Thlr. 14 Sgr. 6 Pf. so- 
<lb/>wie wegen des ganzen Zinsen-Anspruches auf Abweisung des Klägers
<lb/>angetragen. '

<lb/>Das Kammer-Gericht in Berlin hat in Bestätigung des Er- 
<lb/>kenntnisses des Stadtgerichts daselbst durch Erk. vom 25. Mai 1868
<lb/>den Kläger abgewiesen.

<lb/>Gründe:

<lb/>I. Die volle Anwendbarkeit des § 23 des in dem Frachtbriefe
<lb/>vom 11. November 1866 als Grundlage der Vertrags in Bezug ge- 
<lb/>nommenen Betriebs-Reglements des Beklagten vom 3. Septbr. 1865
<lb/>wird dadurch keineswegs ausgeschlossen:

<lb/>daß das darin bezeichnete Waaren-Ballot nicht während der Be- 
<lb/>förderung auf den Eisenbahnschienen oder auf den Bahnhöfen
<lb/>in Frankfurt a./O., Berlin oder Stettin oder auf der Abfuhr
<lb/>nach der Ankunft am Bestimmungsorte bis zur Wohnung des
<lb/>Addressaten,

<lb/>sondern dem Zugeständnisse des Beklagten gemäß auf dem Trans- 
<lb/>porte von dem hiesigen Bahnhofe des letztern nach dem Stettiner
<lb/>Bahnhöfe von einem Wagen des mit der Ueberfuhr von der Beklagten
<lb/>bestellten Rollfuhr-Unternehmers abhanden gekommen ist.

<lb/>Die beklagte Gesellschaft hat Inhalts des Frachtbriefes vom
<lb/>11. Novbr. 1866 die Beförderung des darin bezeichneten Waaren-
<lb/>Ballots von Frankfurt a./O. nach Stettin auf Grund des Reglements
<lb/>für den Vereins-Güter-Berkehr resp. der besonderen Reglements der
<lb/>betreffenden Bahnen übernommen.

<lb/>Dem ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 423 und 427, Nr. 1 d.
<lb/>H.-G.-Buchs gemäß, ist,

<lb/>in § 23 des Betriebs-Reglements für den Fall des gänzlichen
<lb/>oder theilweisen Verlustes des Frachtstückes die Bestimmung
<lb/>getroffen:

<lb/>daß zum Zwecke der Entschädigungsberechnung der gemeine
<lb/>Handelswerth nicht höher als 20 Thlr. pro Zentner ange- 
<lb/>nommen werden soll, insofern ein höherer Werth nicht aus-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0066.tif"
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               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 423. 427.
</p>
               <p>

                  <lb/>drücklich aus dem Frachtbriefe an der dazu bestimmten Stelle
<lb/>deklarirt ist.

<lb/>Im Mangel einer solchen deklarirten oder höhern Werthsangabe
<lb/>hat Kläger durch Unterzeichnung des auf dieses Reglement sich
<lb/>stützenden Frachtbriefes vom 11. November 1866 im Voraus sich
<lb/>damit einverstanden erklärt:

<lb/>daß auf Grund des mit der beklagten Gesellschaft abgeschlossenen
<lb/>Frachtvertrages von der Einlieferung bis zur Ablieferung des
<lb/>Frachtstückes die Ersatzpflicht für Verlust und Beschädigungen
<lb/>auf den vereinbarten Normalsatz beschränkt bleiben soll,
<lb/>gleichviel ob die Veranlassung dazu auf oder außerhalb der
<lb/>Eisenbahnschienen eintritt,

<lb/>es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung für den
<lb/>Fall des letzten Alinea des Art. 427. o. einer böslichen
<lb/>Handlungsweise der Eisenbahn-Verwaltung oder ihrer Leute
<lb/>zuzuschreiben ist.

<lb/>Mit Ausnahme des letzteren Falles kann dem Kläger nicht zu- 
<lb/>gegeben werden:

<lb/>daß eine jede erweisliche Abweichung der beklagten Gesellschaft
<lb/>von Bestimmungen ihres Reglements oder Tarifs oder eine ge- 
<lb/>troffene Anordnung in Bezug auf die Modalitäten der Beför- 
<lb/>derung — welche in den Reglements nicht ausdrücklich vorge- 
<lb/>sehen ist — »

<lb/>die einheitlichen Bestimmungen des durch den Frachtbrief be- 
<lb/>gründeten Frachtvertrags nunmehr theilweise außer Kraft setzen,
<lb/>und insbesondere an die Stelle des nach Art. 427 des H.-G.-B.
<lb/>durch den § 23 des Betriebs - Reglements vereinbarten Normalsatzes
<lb/>ohne Weiteres den nach Art. 396 1. c. von dem Frachtführer zu ver- 
<lb/>gütenden Handelswerth subftituiren sollen.

<lb/>Es kann dem Kläger zugegeben werden:
<lb/>daß die Bestimmungen des § 14, No. 5 des Betriebs-Regle-
<lb/>. ments, wonach von der Verwaltung, wo sie es für angemessen
<lb/>erachtet, besondere Rollfuhr-Unternehmer zum An- und Ab- 
<lb/>fahren der Güter innerhalb des Stations-Ortes oder von und
<lb/>nach seitweits belegenen Ortschaften bestellt werden, auf welche
<lb/>die Ersatzpflicht des § 18 1. o. Anwendung findet,
<lb/>den vorliegenden Fall nicht speziell berühren.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 423.427.
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist das Frachtstück nicht auf der An- oder Abfuhr innerhalb
<lb/>des Stationsortes oder von und nach seitwärts belegenen Ort- 
<lb/>schaften,

<lb/>sondern auf der Ueberfuhr von dem Niederschlesisch-Märkischen
<lb/>nach dem Stettiner Bahnhofe abhanden gekommen, für welche
<lb/>die Beklagte statt der Verbindungsbahn die zu dem ersteren
<lb/>bestellten Rollfuhr-Unternehmer benutzt hat.

<lb/>Es ist ferner richtig, daß nach § 11 des Tarifs der Beklagten
<lb/>vom 1. März 1862 bei direkt auf andere Eisenbahnen übergehenden
<lb/>Gütern die Abfuhr von der Verwaltung besorgt wird,

<lb/>daß ferner für die Ueberfuhr auf die Verbindungsbahn zu
<lb/>Berlin für den Centner von Eilgütern (zu welchem das Ballot nach
<lb/>dem Frachtbriefe vom 11. Novbr. 1866 gehörte), sechs Pfennige nach
<lb/>dem Tarif erhoben werden,

<lb/>und daß in dem Tarife mit Rücksicht auf das Vorhandensein
<lb/>der Verbindungsbahn eine jede Mitwirkung und Erklärung der Be- 
<lb/>theiligten über die Modalität des Transports ausgeschlossen ist,
<lb/>während in Breslau die Beförderung von und nach den verschiedenen
<lb/>Bahnhöfen — und wenn sie verlangt wird — von der Verwaltung
<lb/>gegen 6 Pf. pro Centner bewirkt wird.

<lb/>Es kann auch dem Kläger zugegeben werden, daß bei dem Vor- 
<lb/>handensein der hiesigen Verbindungsbahn und nach den Bestimmungen
<lb/>des Tarifs § 11 — insbesondere wenn — wie behauptet — für die
<lb/>Ueberfuhr der Betrag von 6 Pf. erhoben ist,

<lb/>auch deren Benutzung zu diesem Behufe erwartet werden konnte.
<lb/>Daß jedoch die Beklagte nach den Tarifs-Bestimmungen unter allen
<lb/>Umständen für verpflichtet zu erachten, die Verbindungsbahn zur
<lb/>Ueberfuhr der Güter zu benutzen, und daß die im § 14 des Betriebs-
<lb/>Reglements in das Ermessen der Verwaltung gestellte Bestellung
<lb/>und die Annahme von Roll-Unternehmern ausgeschlossen gewesen,
<lb/>ist in dem Tarife so wenig als in den Reglements der Beklagten
<lb/>vorgeschrieben.

<lb/>Jedenfalls fehlt es an einer gesetzlichen oder reglementarischen
<lb/>Bestimmung dafür:

<lb/>daß die beklagte Gesellschaft um deßhalb allein schon, weil sie
<lb/>anstatt die in Frankfurt a./O. angekommenen Güter auf der
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0068.tif"
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               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 423. 427.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verbindungsbahn zu befördern, den Wagen-Transport nach
<lb/>dem Stettiner Bahnhof

<lb/>gewählt hat, in Bezug auf die Höhe der vereinbarten Entschädigung
<lb/>der ganz allgemein im § 23 des Betriebs - Reglements vorgesehenen
<lb/>Stipulation des Normalsatzes verlustig geworden sei.

<lb/>(Der jetzt folgende Theil des Erkenntnisses interressirt hier nicht;
<lb/>sodann heißt es weiter:)

<lb/>Die beklagte Gesellschaft ist durch die Benutzung von Rollfuhr- 
<lb/>werk zur Ueberfuhr der Frachtstücke von ihrem nach dem Stettiner
<lb/>Bahnhofe allein in Bezug auf die durch § 23 des Reglements im
<lb/>Voraus vereinbarte niedrige Entschädigung der Ansprüche aus dem
<lb/>Fracht-Vertrage vom 11. November 1866 nicht verlustig geworden,
<lb/>sofern ihr oder den von ihr angenommenen Leuten nicht überdieß eine
<lb/>bösliche Handlungsweise im Sinne des Artikel 4271. c. zum Vorwurfe
<lb/>zu machen ist.

<lb/>II. Kläger glaubt diesen Vorwurf der böslichen Handlungs- 
<lb/>weise —

<lb/>unter welche auch nach den Motiven und Protokollen zum
<lb/>deutschen H.-G.-B. (S. 5112 sequ.) grobe Fahrlässigkeit zu
<lb/>rechnen sei,

<lb/>gegen die Beklagte nur deshalb aufrecht halten zu können,

<lb/>weil das Frachtstück auf dem hiesigen Bahnhose einem nicht im
<lb/>Dienste der Beklagten stehenden, von ihr unabhängigen unver- 
<lb/>antwortlichen Rollknechte des Spediteurs zur Beförderung nach
<lb/>dem Stettiner Bahnhof, ohne solche unter die Bewachung eines
<lb/>begleitenden Beamten zu stellen, übergeben,
<lb/>und weil der Transport durch die lebhaften Straßen Berlins auf
<lb/>einem offenen Rollwagen durch diesen Rollknecht allein, ohne
<lb/>weitere Aufsicht und Begleitung durch eine zweite Person, be- 
<lb/>wirkt ist.

<lb/>Aus den Berathungen in der Nürnberger Konferenz zum H.-G.-
<lb/>Buche (Prot., S. 4780. 5112—5115 und 5123), aus welchen der
<lb/>Artikel 427 in seiner gegenwärtigen Fassung hervorgegangen ist, er- 
<lb/>gibt sich zwar:

<lb/>daß der Begriff der böslichen Handlungsweise nicht auf die
<lb/>Fälle des wirklichen äolus (im vereinbarten Sinne), da der
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0069.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 423. 327.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>Schaden der Absicht des Thäters entspreche, hat beschränkt, er
<lb/>vielmehr auch auf den höchsten Grad der Nachlässigkeit und
<lb/>Verschuldung für anwendbar erachtet werden sollen.

<lb/>Es ist jedoch absichtlich vermieden, wie von mehreren Seiten
<lb/>beantragt worden, der böslichen Handlungsweise grobes Verschulden
<lb/>gleichzustellen resp. solche in die Gesetzbestimmung aufzunehmen, weil
<lb/>dieser Ausdruck in den verschiedenen Rechtsgebieten Deutschlands ver- 
<lb/>schieden aufgefaßt werde.

<lb/>Zur Vertheidigung des von der Redaktions-Kommission ge- 
<lb/>wählten Ausdruckes „bösliche Handlungsweise" ist namentlich her- 
<lb/>vorgehoben :

<lb/>daß solches auch die Fälle der luxuria d. h. des eigentlichen
<lb/>Muthwillens treffe, in welchem der Schuldner sich der mit seinem
<lb/>pflichtwidrigen Handeln verbundenen Gefahr bewußt ge- 
<lb/>wesen ist.

<lb/>Wenn auch aus dem Verlaufe &gt;der Berathungen nicht mit Zu- 
<lb/>versicht zu entnehmen ist, daß auch die Beibehaltung der vorge- 
<lb/>schlagenen Fassung des Art. 427 die bösliche Handlungsweise auf die
<lb/>Fälle des äolus und der luxuria (Muthwillen) hat beschränkt werden
<lb/>sollen, so geht aus solchen doch so viel unzweifelhaft hervor:

<lb/>daß zur Anwendbarkeit des Begriffs der böslichen Handlungs- 
<lb/>weise nicht der Nachweis einer jeden im Vertrage zu vertre- 
<lb/>tenden Verschuldung resp. eines jeden groben Versehens welches
<lb/>bei gewöhnlichen Fähigkeiten ohne Anstrengung der Aufmerk- 
<lb/>samkeit vermieden werden konnte,
<lb/>hat ausreichen sollen.

<lb/>Es hat vielmehr durch den im Artikel 427 1. e. gewählten
<lb/>Ausdruck:

<lb/>abweichend von dem im Artikel 425 I. e. zur Ersatzpflicht für
<lb/>ausreichend erachteten Verschulden der Bahn-Verwaltung oder
<lb/>ihrer Leute,

<lb/>ein neuer Rechtsbegriff geschaffen werden sollen, dessen Definition
<lb/>keinesweges durch ein Zusammenfassen der beiden Definitionen des
<lb/>bösen Vorsatzes und des groben Versehens
<lb/>in genügender Weise gegeben wird.

<lb/>Es genügt nicht der Nachweis einer Vernachlässigung der von
<lb/>dem andern Kontrahenten zu gewärtigenden Pflichten der gehörigen
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0070.tif"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 423. 427.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sorgfalt, Aufsicht (oustoäia) Seitens der Eisenbahn-Verwaltung
<lb/>resp. ihrer Beamten, es ist vielmehr der Erweis der höchsten an den
<lb/>äolus streifenden Nachlässigkeit dahin nothwendig:

<lb/>das der Schuldige zwar die Beschädigung durch sein pflicht- 
<lb/>widriges Handeln nicht bezweckt, sich jedoch bei seinem Verfahren
<lb/>der damit verbundenen Gefahr bewußt gewesen sei.

<lb/>Daß der beklagten Direktion resp. der Eisenbahn-Verwaltung
<lb/>eine bösliche Handlungsweise (äolem oder luxuria) oder ein dem
<lb/>äo1u8 gleichzustellender höchster Grad der Nachlässigkeit zur Last zu
<lb/>legen sei,

<lb/>wenn sie — in dem Bestreben die Lieferungszeit für Eilgut
<lb/>einzuhalten — das Kollo

<lb/>— statt es auf der Verbindungsbahn in bedeckten Wagen zu be- 
<lb/>fördern — den generell und kontraktlich bestellten Rollfuhrleuten
<lb/>zum Transport nach dem Stettiner Bahnhofe durch Rollfuhrwerk
<lb/>übergeben hat;

<lb/>vermag Kläger gar nicht zu behaupten.

<lb/>Sie that dasselbe, was für An- und Abfuhr des Frachtgutes nach
<lb/>Art. 14 des Betriebsreglements in ihr Ermessen gestellt war.

<lb/>Sie bediente sich der Leute derselben Personen zu diesem Trans- 
<lb/>port, für welche sie im Art. 18 des Reglements die Verhaftung aus- 
<lb/>drücklich übernommen hatte.

<lb/>Wenn ihr ein Vorwurf daraus gemacht worden, daß sie die
<lb/>Überwachung und Begleitung dieses Transportes nicht durch be- 
<lb/>sondere Beamte anordnete, oder daß sie überhaupt sich dieser Be- 
<lb/>förderungsart bediente, ohne dazu nach ihrem Betriebs-Reglement
<lb/>ausdrücklich ermächtigt zu sein,

<lb/>so begründet der dadurch herbeigeführte Verlust des Frachtstückes
<lb/>den kontraktmäßigen Anspruch auf Ersatz, zu welchem sie bei der ver- 
<lb/>einbarten Höhe erbötig ist.

<lb/>Eine bösliche Handlungsweise oder ein einer solchen gleich- 
<lb/>stellendes Verfahren kann durch die Beweiserhebung über die Be- 
<lb/>hauptungen des Klägers der beklagten Eisenbahn-Verwaltung gegen- 
<lb/>über nicht dargethan werden. Es würde aber auch der Nachweis
<lb/>der böslichen Handlungsweise Seitens des zum Transporte bestellten
<lb/>Rollfuhr-Unternehmers resp. seines Kutschers zur Begründung des
<lb/>höhern Entschädigungs-Anspruches genügen, da Beklagte unstreitig
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0071.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 708, Nr. 3. 705. 65


<lb/>für deren Handlungen ebenso wie bei den Leuten ihrer Verwaltung
<lb/>einzustehen hat.

<lb/>Der Spediteur Bartz und sein namhaft zu machender Roll- 
<lb/>kutscher sind vom Kläger selbst über die Beförderung des Frachtstückes
<lb/>durch die Straßen Berlins auf offenen Rollwagen ohne Aufsicht und
<lb/>Begleitung durch eine zweite Person als den Kutscher von einem
<lb/>Bahnhofe zum andern als Zeugen vorgeschlagen.

<lb/>Es ist ferner Sachverständigen- und Zeugen-Beweis darüber
<lb/>angetreten:

<lb/>daß wegen der zahlreichen vorgekommenen Diebstähle es seit
<lb/>langer Zeit nothwendig und üblich geworden sei, den Transport
<lb/>auf offenen Rollwagen innerhalb der Stadt noch durch einen
<lb/>zweiten die Aufsicht führenden Mann außer dem Kutscher
<lb/>begleiten zu lassen,

<lb/>und daß eine Verabsäumung dessen für eine grobe Fahrlässigkeit
<lb/>zu erachten ist.

<lb/>Selbst wenn der erstere Beweis dem Kläger gelingen sollte, und
<lb/>für diesen Fall auch ohne Weiteres eine grobe Fahrlässigkeit Seitens
<lb/>des SpeditArrs resp. seines Rollkutschers für vorliegend zu erachten wäre,

<lb/>‘ so widerspricht die Ausdehnung des Begriffs der böslichen
<lb/>Handlungsweise auf eine derartige Verletzung der Oustoäis. und der
<lb/>gehörigen Beaufsichtigung der Fassung des Artikels 427 des H.-G.-
<lb/>Buchs und den sich bei den Berathungen kund gegebenen Absichten
<lb/>der Gesetzgebung.

<lb/>Nach den Ausführungen in dieser Beziehung muß vielmehr die
<lb/>Anwendbarkeit des Artikels 427 1. e. auch auf die dem Spediteur
<lb/>Bartz resp. seinem Rollkutscher zum Vorwurfe gemachte Handlungs- 
<lb/>weise für die beanspruchte höhere Entschädigung ausgeschlossen bleiben,
<lb/>und das erste Erkenntniß bestätigt werden. y.

<lb/>Art. 708, No. 3. 705.

<lb/>Absichtliche Strandung an einem bestimmten Ort zur
<lb/>Abwendung des Untergangs durch Strandung an einem
<lb/>andern Ort. — Abbringungskosten, wenn die Ladung
<lb/>schon vor der Abbringung gelöscht ist.

<lb/>Erkenntniß des ostpreußischen Tribunals zu Königsberg
<lb/>vom 7. Januar 1868. (Originalbeitrag.)

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0072.tif"
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               <p>

                  <lb/>66
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 708, Nr. 3. 705.
</p>
               <p>

                  <lb/>Am 1. November 1866 kam das Schiff Erndte bei heftigem
<lb/>Sturm vor Pillau. Nach dem Inhalte des Verklarungsprotocolls
<lb/>und allen sonstigen Ermittelungen war die Strandung des Schiffs
<lb/>unvermeidlich. Diese Strandung würde aber ohne intervenirende
<lb/>Thätigkeit des Capitäns an der Südsleinmole erfolgt sein, eine Stran- 
<lb/>dung an dieser Stelle würde aber eine Zertrümmerung des Schiffs
<lb/>und Verlust des Schiffs und der Ladung zur Folge gehabt haben.

<lb/>Der Capitän ließ daher das Schiff an einer andern Stelle stran- 
<lb/>den, wo die Abbringung desselben und die Rettung der Ladung später
<lb/>möglich geworden ist.

<lb/>Die klagenden beiden Versicherungsgesellschaften haben gegen
<lb/>den Capitän, als Vertreter der Rhederei des von ihm geführten
<lb/>Schiffs, beantragt:

<lb/>der das Schiff Erndte betreffenden Dispache die Bestätigung
<lb/>zu versagen und die Rhederei mit ihren Ansprüchen auf
<lb/>Repartition des bei Strandung des Schiffs erlittenen Schadens
<lb/>nach den Grundsätzen der Haveriegrosse auf Schiff und
<lb/>Ladung abzuweisen.

<lb/>Sie haben dabei ausgeführt:

<lb/>1) Es träfen die durch Art. 708, No. 3 des H.-G.-B. festgestell- 
<lb/>ten Erfordernisse der Haveriegrosse im vorliegenden Falle nicht zu,
<lb/>weil einmal eine Strandung überhaupt unvermeidlich gewesen,
<lb/>und es daher unerheblich sei, wenn diese Strandung nur an einem
<lb/>weniger gefährlichen Orte bewirkt worden wäre, da diese Thätig- 
<lb/>keit immer nicht auf einem freien Entschluß des Schiffers beruht
<lb/>habe und gesetzlich die Strandung überhaupt, nicht aberblos
<lb/>eine b e st i m m t e A r t der Strandung beabsichtigt sein müsse; sodann
<lb/>aber auch bei der Strandung lediglich die Absicht vorgewaltet habe,
<lb/>das Leben des Schiffsvolks zu retten.

<lb/>Dieser Ausführung ist indessen vom Richter nicht beigetreten;
<lb/>es ist vielmehr ausgeführt, daß der Fall einer großen Haverei als
<lb/>voikhanden anzunehmen. Nach Art. 708, No. 3 und 705 sind die
<lb/>Voraussetzungen der großen Haverei im Fall der Strandung:

<lb/>a) daß der Untergang (d. h. nicht allein das Sinken, sondern
<lb/>überhaupt die Zerstörung, das gänzliche Zugrundegehen im allge- 
<lb/>meinen Sinn), beziehungsweise die Nehmung des Schiffs und der
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0073.tif"
                   n="67"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 708, Nr. 3. 705.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>Ladung zu befürchten und durch die beabsichtigte Strandung in
<lb/>concreto (b. h. durch die Art und Weise, wie das Schiff in concreto
<lb/>absichtlich auf den Strand gesetzt worden) die Abwendung jener Ge- 
<lb/>fahr des völligen Verlustes bezweckt war, und:

<lb/>b) daß diese Gefahr auch wirklich abgewandt worden ist.

<lb/>Beide Voraussetzungen treffen aber für den vorliegenden Fall
<lb/>zu. Die Auslegung des Art. 708, No. 3, wie Kläger sie machen, er- 
<lb/>scheint zu enge, da nach Art. 702 flg. das der großen Haverei zu
<lb/>Grunde liegende Princip ist: „Ueberall, wo zur Vermeidung eines
<lb/>dem Schiff und der Ladung drohenden gemeinsamen größer« Nebels ein
<lb/>kleineres Nebel absichtlich und mit Erfolg herbeigeführt ist, müssen
<lb/>die Folgen dieses kleinern Nebels als große Haverei von Schiff, Fracht
<lb/>und Ladung gemeinschaftlich getragen werden."

<lb/>Der Art. 708, Nr. 3 specialisirt dieses Princip nur für den
<lb/>Fall, wo das absichtlich herbeigeführte kleinere Nebel in einer absicht- 
<lb/>lichen Strandung besteht, insofern, als er feststellt, worin in diesem
<lb/>Falle das abgewendete größere gemeinsame Nebel bestanden haben
<lb/>müsse. Er verlangt in dieser Hinsicht, daß der Untergang oder
<lb/>die Nehmung abgewendet worden sein müsse. Daraus folgt, daß in
<lb/>Betreff des Untergangs lediglich die Frage: ob das Schiff andern- 
<lb/>falls thatsächlich untergegangen? nicht aber: ob es gerade
<lb/>durch diesen oder jenen Anlaß untergegangen wäre? erheblich ist.
<lb/>Es liegt ja auch in der Natur der Sache, daß ein Untergang des
<lb/>Schiffs durch Sinken auf offener See und der Untergang durch Zer- 
<lb/>schellen an einer Klippe in Folge naturgemäßer Strandung that- 
<lb/>sächlich, wie rechtlich die gleiche Bedeutung haben müssen.

<lb/>Die Ausführung der Klage:

<lb/>daß das eigentliche Motiv der Strandung die Rettung des
<lb/>Lebens des Schiffsvolks gewesen sei,
<lb/>angehend, so ist nach dem ganzen Sachverhalt nicht zu bezweifeln, daß
<lb/>dem Capitän das Bewußtsein, daß durch seine absichtliche Handlungs- 
<lb/>weise nicht blos das Leben der Mannschaft» sondern auch Schiff und
<lb/>Ladung gerettet werden könnte, keineswegs gefehlt hat, wie denn in
<lb/>der That auch beides gerettet ist.

<lb/>2) Die Kläger haben ferner ausgeführt, daß insbesondere die
<lb/>Kosten für die Abbringung des Schiffes und die Nothhafenkosten nicht
<lb/>zur großen Haverei gehörten; erstere nicht, weil die Ladung schon am

<lb/>5*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0074.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68 Königreich Preußen. Art. 708, Nr. 3. 705.

<lb/>3. November 1866 im Aufträge der Kläger vollständig gelöscht und
<lb/>nach Bezahlung der vollen Fracht an den Bestimmungsort gebracht
<lb/>gewesen sei, zu einer Zeit, als die Möglichkeit der Abbringung des
<lb/>Schiffs noch völlig ungewiß gewesen sei. Diese Abbringung sei erst
<lb/>am 6. November durch die gerichtliche Commission beschlossen wor- 
<lb/>den, mithin könne die Abbringung als eine Rettung aus gemeinschaft- 
<lb/>licher Gefahr für Schiff und Ladung nicht angesehen werden. Eben- 
<lb/>sowenig seien die Kosten im Nothhafen Pillau zur großen Haverei zu
<lb/>rechnen, weil das Schiff nicht den Erfordernissen des Art. 708, No. 4
<lb/>des H.-G.-B. gemäß zur Vermeidung einer dem Schiff und der
<lb/>Ladung gemeinsamen Gefahr in Pillau eingelaufen sei.

<lb/>Auch diese Ausführung ist vom Tribunal verworfen aus folgen- 
<lb/>den Gründen:

<lb/>Hinsichtlich der Abbringung des Schiffs ergibt die von dem
<lb/>Verklagten in Bezug genommene Verhandlung vom 9. November
<lb/>1866, daß schon am 2. November, also am Tage nach der Strandung,
<lb/>von der gerichtlichen Commission diese Abbringung beschlossen und
<lb/>angeordnet worden ist. Ist in Folge dessen die Ladung gelöscht und
<lb/>von den Klägern (noch vor Bewirkung der Abbringung) ihrerseits
<lb/>nach dem Bestimmungsorte geschafft worden, so geschah letzteres doch
<lb/>nach dem Reverse vom 3. November 1866 auf Grund eines beson-
<lb/>dern Abkommens mit dem Führer des Schiffes, welcher dadurch, daß
<lb/>er schon bei dieser Gelegenheit die Maaren herausgab, kein Recht hat
<lb/>ausgeben, sondern nur den Wünschen der Ladungsintereffenten hat
<lb/>entsprechen wollen. Mit Rücksicht aus den Beschluß der gerichtlichen
<lb/>Commission kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Heraus- 
<lb/>bringung der Ladung aus dem Schiffsräume an sich lediglich eine
<lb/>zur Abbringung des Schiffs nothwendige Thätigkeit und diese Ab- 
<lb/>bringung selbst eine mit Rücksicht auf das gemeinsame Interesse von
<lb/>Schiff und Ladung angeordnete Maßregel war. Daher sind nach
<lb/>Art. 708, No. 3, alin. 2 in Verbindung mit Art. 702 flg. des
<lb/>H.-G.-B. die Abbringungskosten allerdings zur großen Haverei zu
<lb/>rechnen.

<lb/>Aus ebendenselben Gründen gehören aber hierzu auch die Noth-
<lb/>hafenkosten nach Art. 708, No. 4, weil das Einlaufen in den Noth- 
<lb/>hafen zu Pillau allerdings zur Vermeidung einer dem Schiffe und
<lb/>der Ladung im Fall der Fortsetzung der Reise drohenden gemein-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0075.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 785 flg.


<lb/>s a m e n Gefahr geschah. Darin kann die auf den Wunsch der Kläger
<lb/>seitens des Nerklagten unter Vorbehalt geschehene Extradition der
<lb/>Ladung vor der demnächstigen wirklichen Fortsetzung der Reise nichts
<lb/>ändern. +
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 785 ff.

<lb/>Sterbecassen-Gelder gehören zum Nachlasse des eingekauf- 
<lb/>ten Mitgliedes, nicht dem Dritten, welcher zum Vortheil
<lb/>des eingekauften Mitgliedes die Versicherung genom- 
<lb/>men hat.*)

<lb/>Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 17. Juni 1867.

<lb/>(Striethorst Archiv für Rechtsfälle, Bd. 67, S. 279.)

<lb/>Der Verklagte hatte seine Ehefrau in zwei Sterbecassen einge- 
<lb/>kauft, und nach deren Tode die Sterbecassengelder erhoben. Diese
<lb/>wurden von den Klägern als zum Nachlasse der Ehefrau ge- 
<lb/>hörig beansprucht. Das Obertribunal erachtete den Anspruch
<lb/>für begründet, indem es ausführte:

<lb/>„Die § 74—77 L.-R., Th. I, Tit. 5 (betreffend Verträge über
<lb/>den Vortheil eines Dritten) setzen voraus, daß die Contrahenten den
<lb/>Vertrag für sich im eignen Namen abgeschlossen und darin
<lb/>dem Dritten einen Vortheil vorbedungen haben. Ein solcher Fall
<lb/>liegt hier nicht vor. In den Statuten beider Vereine ist als ihr
<lb/>Zweck angegeben, daß die Mitglieder unter einander für den Sterbe- 
<lb/>fall eines von ihnen einen Beitrag zu den Kosten seines Begräbnisses
<lb/>leisten. Die Mitglieder haben sich gegenseitig versichert, sie bestehen
<lb/>aus allen denjenigen Personen, bei deren Todesfall die Prämie zur
<lb/>Bestreitung der Beerdigung von den Vereinen übernommen ist, und
<lb/>von den überlebenden Mitgliedern gezahlt werden soll. In beiden
<lb/>Statuten ist nicht ausdrücklich bestimmt, an wen die Zahlung ge- 
<lb/>schehen müsse, aber immer nur von den Erben des Mitgliedes als den
<lb/>berechtigten Personen die Rede (§§ 16.19. 21). Insbesondere setzt
<lb/>der § 21 fest, daß, wenn ein Mitglied keine Erben habe und seinen
<lb/>Anspruch auf die Prämie einem Andern übertrage, nach seinem Tode
<lb/>diese Prämie gezahlt werden könne, daß aber, wenn er ohne solche


<lb/>*) Bgl. Busch, Archiv, Bd. V, S. 290; Bd. XI, S. 315 und den folgenden
<lb/>Zusatz.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0076.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 785 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfügung gestorben sei, der Verein standesmäßige Beerdigung be- 
<lb/>sorge, und der Ueberschuß zur Casse fließe.

<lb/>Hat nun der Versicherungsvertrag den Beitritt der Erblasserin
<lb/>zum Verein und ihre Aufnahme in die Mitgliedschaft zum Zweck und
<lb/>Gegenstand gehabt, so ist die Versicherung für sie in ihrem Namen
<lb/>geschlossen. Die Ehefrau des Beklagten ist als die andere
<lb/>Contrahentin des Vereins anzusehen, die Prämie die Gegen- 
<lb/>leistung, die ihr als solcher resp. ihrem Nachlasse, aus dem von ihr
<lb/>eingegangenen Vertrage stipulirt ist. Die Abschließung des Vertra- 
<lb/>ges ist zwar vom Verklagten bewirkt, die Aufnahme in die Vereine
<lb/>war aber ein Geschäft der Erblasserin. Er hat dabei für sie ge- 
<lb/>handelt. Ob er dazu mit Vollmacht und Auftrag von ihr versehen
<lb/>war oder nicht, erscheint gleichgültig. In dem einen Falle ist das
<lb/>Verhältniß als Mandat, in dem andern als negotiorum gestio
<lb/>zu beurtheilen.

<lb/>Ueber den Einkauf eines Mitgliedes durch einen An- 
<lb/>dern enthalten beide Statuten keine ausdrückliche Bestimmung.
<lb/>Subsidiarisch kommen die Vorschriften des allg. L.-R. über die Ver- 
<lb/>sicherung für fremde Rechnung (§§ 1945—1951, II, 8 des allg.
<lb/>L.-R.) wenigstens analog zur Anwendung. Nach § 1945 1. c. er- 
<lb/>fordert ein solches Geschäft Vollmacht und Auftrag von dem, für
<lb/>dessen Rechnung die Versicherung genommen ward. Nach § 1950
<lb/>ff.*) genügt aber die bloße, wenn auch nur stillschweigende Ge- 
<lb/>nehmigung, wogegen nach den Vorschriften von den Verträgen über
<lb/>den Vortheil Dritter, der Dritte aus dem Vertrage erst die Rechte
<lb/>erlangt, wenn er demselben mit Bewilligung der Hauptparteien bei- 
<lb/>getreten ist.

<lb/>Der jetzige Fall des Einkaufs eines Andern im Begräbnißcassen-
<lb/>verein ist von dem der Versicherung auf fremde Rechnung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Allg. L.-R., Thl. II, Tit. 8, § 1950. Wie aber jeder ohneVollmacht
<lb/>im Namen eines Anderen geschlossene Vertrag durch dessen hinzukommende Ge- 
<lb/>nehmigung zu Kräften gelangt, so findet ein Gleiches auch bei dem Verficherungs-
<lb/>vertrage statt. — § 1950. Einer stillschweigenden Genehmigung soll es gleich
<lb/>geachtet werden, wenn derjenige, in dessen Namen die Versicherung genommen
<lb/>oder ertheilt worden nach deren erhaltenen Wissenschaft, innerhalb der gesetzlichen
<lb/>Annahmefristen (Thl. I, Tit. 5. § 95 flg.) keinen gerichtlichen Protest
<lb/>dagegen eingelegt hat. —
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0077.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 785 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>71
</p>
               <p>

                  <lb/>oder in fremdem Namen nicht wesentlich verschieden und kann nicht
<lb/>abweichend von ihm nach den als verletzt bezeichneten §§74 — 77
<lb/>L.-R. I, 5 beurtheilt werden. Es bleibt nun dahingestellt, ob bei
<lb/>versagter Genehmigung der in § 1951, II, 8 bestimmte gerichtliche
<lb/>Protest eingelegt werden muß.

<lb/>Die Entscheidung des Appellationsrichters beruht auf der Er- 
<lb/>wägung, daß nach dem Zwecke der Sterbecassen die Versicherung nur
<lb/>zum Vortheil des eingekauften Mitgliedes (hier der Erblasserin) ge- 
<lb/>reichen könne, weil dadurch für Bestreitung der durch das Begräbniß
<lb/>dieses Mitgliedes entstehenden Kosten gesorgt werden solle, welche
<lb/>nach den §§ 434. 435, II, 1 des allg. L.-R. in erster Reihe den
<lb/>Nachlaß trafen. Er fügt hinzu, daß hierin sich die Begräbnißkassen
<lb/>'wesentlich von denjenigen Lebens-Versicherungs-Gesellschaf- 
<lb/>ten unterscheiden, die das Leben eines Dritten zn versichern gestatten.
<lb/>Verklagter tritt dem mit der Ausführung entgegen, daß es dem recht- 
<lb/>lichen Wesen des Vertrages nicht zuwider sei, wenn ein Anderer als
<lb/>der Nachlaß die Sterbecassengelder erhalte. Auch ein Anderer
<lb/>könne das Begräbniß besorgen wollen, wozu dem Ehemanne nach
<lb/>§ 434, II, 1 des allg. L.-R. sogar eine gesetzliche Pflicht obliege,
<lb/>und zu diesem Behufe gerade den Einkauf besorgt haben.

<lb/>Die in dieser Beziehung erhobene Beschwerde über Verkennung
<lb/>des rechtlichen Charakters des Rechtsgeschäfts und Verletzung der
<lb/>allegirten §§ 434. 435, II, 1 des allg. L.-R. erscheint aber verfehlt
<lb/>und unerheblich. Es kommt nicht daraus an, ob ein Ehemann be- 
<lb/>fugt sein würde, eine derartige Versicherung für sich und für eigene
<lb/>Rechnung einzugehen, und ob die Statuten den beiden Begräbnißcassen-
<lb/>vereinen gestatten, eine solche dem Ehemanne zu seinem alleinigen
<lb/>Vortheil zu ertheilen. Diese Frage kann ganz auf sich beruhen.
<lb/>Nach Lage der Statuten kommen die Begräbnißcassengelder für das
<lb/>verstorbene Mitglied seinem Nachlasse zu. Wollte in dem concreten
<lb/>Falle der einkaufende Ehemann sie sich vorbedingen, so mußte dieß
<lb/>besonders vereinbart, und bei dem Einkäufe dem Vertrage ein
<lb/>ausdrücklicher Vorbehalt beigefügt werden, der, in Ab- 
<lb/>weichung von der aus den Statuten hervorgehenden Regel, die
<lb/>Prämie dem Nachlasse entzog und dem Ehemann für seine Person zu- 
<lb/>sicherte.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0078.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 785 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 785 ff.

<lb/>Der Anspruch aus einer Lebens-Versicherung auf Zah- 
<lb/>lung der beim Tode des Versicherten fälligen Verficht- ,
<lb/>MNgö-Summe ist im Vermögen des Letzteren, und gehört
<lb/>die Versicherungs-Summe bei seinem Tode zu seinem
<lb/>Nachlasse, bez. wenn er fallit erklärt ist, zu seiner Fallit-
<lb/>Masse, und zwar auch dann, wenn in dem Versicherungs-
<lb/>Verträge stipulirt ist, daß die Versicherungs-Summe an
<lb/>seine Erben gezahlt werden soll.*)

<lb/>Erk. des Appell.-Ger.-Hofs zu Köln vom 4. Decbr.
<lb/>1867. (Archiv f. Civil- u. Crim.-R. der Rheinprov., Bd.
<lb/>61, Abth. 1, S. 126.)

<lb/>Der Kaufmann Gustav Königs zu Crefeld, welcher am 11. Febr.
<lb/>1862 sein Leben bei der Magdeburger Lebens-Versicherungs-Gesell-
<lb/>schaft für eine Summe von 10,000 Thlr., „zahlbar nach seinem
<lb/>Tode an seine gesetzlichen Erben" versichert hatte, starb am
<lb/>9. August 1866 mit Hinterlassung seiner Mutter und eines Kindes,
<lb/>welche die Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars antraten.
<lb/>Nachdem hierauf der Königs fallit erklärt, und die Zahlungseinstel- 
<lb/>lung auf seinen Todestag zurückdatirt war, erhob sich die Frage,

<lb/>ob die von der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft geschuldete
<lb/>Versicherungs-Summe zu der unter der Verwaltung des Shn-
<lb/>diks stehenden Nachlaß-Masse, oder der Mutter und
<lb/>dem Kinde des Versicherten kraft der durch Versicherungs-
<lb/>Vertrag ihnen erworbenen Rechte gehöre.

<lb/>Der Appell-Hof hat diese Frage zu Gunsten der Fallit-Masse
<lb/>entschieden, indem er von der Erwägung ausging,

<lb/>„daß Alles, was beim Tode des Erblassers in seinem Vermögen
<lb/>ist, zum Nachlasse gehört, und daß die Ansprüche der Erben an dieses
<lb/>Vermögen, welche sich lediglich durch das Recht der Erbfolge ver- 
<lb/>mitteln, in Betreff der Realisirung gegen den Nachlaß von der Regel
<lb/>betroffen werden, daß es keine Erbschaft gibt, bis die Schul- 
<lb/>den des Nachlassers bezahlt sind.

<lb/>Daß der Anspruch des Versicherten aus einer Lebens - Versiche- 
<lb/>rung auf Zahlung der beim Tode des Versicherten fälligen Versiche-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. den vorhergehenden Zusatz, und Bd. V, S. 290; Bd. XI, S. 315.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0079.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 910.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>rungssumme im Vermögen des Letzteren ist, und daß, wenn auch
<lb/>die Versicherungssumme den Erben anheimfallen soll, dieser An- 
<lb/>fall doch nur durch das Recht der Erbfolge vermittelt wird,
<lb/>weil in einem solchen Falle ein außer dem Erbrecht liegender, selbst- 
<lb/>ständiger Erwerbungsgrund überall nicht zu erkennen ist; und dieß
<lb/>gerade dann nicht, wenn, wie hier, in dem Versicherungsverträge die
<lb/>Versicherungssumme nicht einmal einer zur Zeit des Contracts ge- 
<lb/>wissen Person, sondern den Erben des Versicherten angewiesen
<lb/>wird, in dieser Beziehung sich aber rechtlich nichts weiter ausspricht,
<lb/>als daß die Versicherungssumme nachdemRechted er Erb- 
<lb/>folge den Erben anerfallen solle.

<lb/>Daß hiernach die Versicherungssumme im vorliegenden Falle
<lb/>zum Nachlasse des Versicherten gehört, und daß nicht weiter zu
<lb/>untersuchen ist, ob der Versicherungsvertrag nach altländischem,
<lb/>oder nach rheinischem Rechte zu beurtheilen sei, weil die eben fest- 
<lb/>gestellten Principien auf beiden Rechtsgebieten die nämlichen sind."

<lb/>Art. 910.

<lb/>Die in einer Assecuranz-Police zur Geltendmachung des
<lb/>erlittenen Schadens vereinbarte präclusivische Frist zur
<lb/>Anstellung der Klage wird durch die Anstellung der Klage
<lb/>bei einem inkompetenten Richter unterbrochen, auch wenn
<lb/>dieser, indem er sich incompetent erklärte, die Klage ab- 
<lb/>gewiesen hat.*)

<lb/>Erk. d. App.-Ger.-Hofs zu Köln vom 17. Dcbr. 1867.

<lb/>(Archiv für Civ.- u. Crim.-R. der Rheinprovinz, Bd. 61,

<lb/>Abth. 1, S. 188.)

<lb/>In Erwägung, daß bei Beurtheilung der Frage, ob in Betreff
<lb/>der Klage des Appellanten die nach § 12 der Assecuranzpolice verein- 
<lb/>barte Frist von 6 Monaten für versäumt und deshalb die Klage
<lb/>als erloschen zu erachten sei, unbedenklich und abgesehen von der ver- 
<lb/>einbarten Frist, die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung
<lb/>der Klagen zur Anwendung kommen;
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Busch, Archiv, Bd. V, S. 366; Bd. VI, S. 87. 90; Bd. XI,
<lb/>S. 323, Bd. XII, S. 377.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0080.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 66.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß actenmäßig feststeht und unstreitig ist, daß vom Tage des
<lb/>Brandschadens gerechnet die Appellantin noch vor Ablauf von 6 Mo- 
<lb/>naten zum Vergleichsamte, resp. zum Landgerichte vorgeladen ist;

<lb/>daß nach Art. 2246 des B.-G.-B. die Klage, auch wenn sie bei
<lb/>einem incompetenten Richter angestellt ist, die Klage-Verjährung
<lb/>unterbricht, und daß in diesem Falle die Unterbrechung durch die Jn-
<lb/>competenz-Erklärung des implorirten Richters nicht weggeräumt wird,
<lb/>weil diese Folge nach Art. 2247 1. o. nur eintritt, wenn die Klage
<lb/>abgewiesen worden ist, die bloße Erklärung der Unzulänglichkeit aber
<lb/>umsoweniger für eine Abweisung der Klage erachtet werden kann, als
<lb/>der incompetente Richter sich in dem erwähnten Falle auf die Erklä- 
<lb/>rung seiner Unzuständigkeit zu beschränken hat, übrigens aber auch
<lb/>nach logischer Auslegung des Art. 2247 des B.-G.-B. nur angenom- 
<lb/>men werden kann, daß die Klage an dem incompetenten Richter unter
<lb/>allen Umständen die Wirkung einer gerichtlichen Interpellation
<lb/>conservirt werden, und die Jncompetenz- Erklärung diese Wirkung
<lb/>nicht wegräumen sollte;

<lb/>daß in dem vorliegenden Falle noch in Betracht kommt, daß in
<lb/>dem Assecuranzvertrage die Jurisdiction des Landgerichts ausdrücklich
<lb/>vereinbart (prorogirt) ist, und es gegen den guten Glauben sein
<lb/>würde, wenn der eine Contrahent gerade daraus, daß der andere Con- 
<lb/>trahent der Vereinbarung in Betreff der gerichtlichen Interpellation
<lb/>gefolgt ist, eine Einrede herleiten dürfte, welche den letzteren der Klage
<lb/>aus dem Vertrage berauben könnte.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Me durch die Gesetze vom 20. September und 24. December 1866
<lb/>mit dem Königreich Kreutzen vereinigten Landestheite.

<lb/>a. Serirtr des Äppetlationsgerichts Frankfurt a. M.

<lb/>Zu Art. 64 des H.-G.-B.

<lb/>Nachlässigkeit im Dienste berechtigt den Dienstherrn noch
<lb/>nicht ohne Weiteres zur Dienstentlassung des Hand-
<lb/>lungsgehülfen, ebenso kann noch nicht in jeder Nichtbe-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0081.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 64.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>folgung einer von dem Principal gegebenen Weisung eine
<lb/>Aufkündigung des Gehorsams im Sinne des Art. 64,Ziff.

<lb/>3 u. 4 des H.-G.-B. gefunden werden.

<lb/>David Schwarzschild war von der Handlung A. Wolff Sohn in
<lb/>Frankfurt am 1. September 1865 auf zwei Jahre als Handlungs- 
<lb/>commis engagirt worden. Bereits am 2. November 1866 schickte
<lb/>jedoch die Handlung Wolff denselben weg. Schwarzschild beanspruchte
<lb/>klagend seinen Gehalt bis zum 24. December 1866. Die beklagte
<lb/>Handlung Wolff entgegnete, daß sie zur Entlassung des Klägers be- 
<lb/>rechtigt und zur Zahlung des Gehalts für die Zeit nach dem 2. No- 
<lb/>vember nicht verpflichtet sei, weil

<lb/>a) Kläger seinen Dienst vielfach vernachlässigt, namentlich län- 
<lb/>gere Zeit hindurch die Beischreibung der Bücher versäumt, auch die
<lb/>Kellerarbeiten nicht gehörig beaufsichtigt und einmal während seiner-
<lb/>eigenen Abwesenheit in den Kriegszeiten sich ohne Erlaubniß vou
<lb/>Frankfurt entfernt habe; und dann weil

<lb/>b) Kläger, als er für sie, die Beklagte, in Geschäften in Paris
<lb/>gewesen, der Aufforderung, hierher zurückzukehren, und zwar selbst
<lb/>der wiederholten Aufforderung keine Folge geleistet habe.

<lb/>Den zweiten Brief der Beklagten vom 12. oder 13. October be- 
<lb/>stritt der Kläger überhaupt erhalten zu haben.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt am Main legte durch Erkennt-
<lb/>niß vom 18. November 1867 der Beklagten den Beweis auf,

<lb/>daß sie durch Brief vom 12. oder 13. October 1866 den Klä- 
<lb/>ger aufgefordert habe, nicht länger für ihre Rechnung in Paris
<lb/>zu bleiben, sondern sofort hierher zurückzukehren,

<lb/>und behält dem Kläger hiergegen den Gegenbeweis vor,

<lb/>daß er diesen Brief nicht erhalten habe,
<lb/>wobei das Stadtgericht ausführte:

<lb/>ad. a) daß alle diese Momente keinen vollgültigen Rechtfer- 
<lb/>tigungsgrund zur Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimm- 
<lb/>ten Vertragszeit liefern, da der Beklagte, obwohl ihm das Dienstverhal- 
<lb/>ten des Klägers vollkommen bekannt war oder bekannt sein mußte, doch
<lb/>nicht zu behaupten vermochte, daß er demselben jemals eine desfallsige
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0082.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 64.
</p>
               <p>

                  <lb/>ernste Verwarnung habe zugehen lassen, vielmehr denselben noch am 2.
<lb/>resp. am 12. oder 13. October nicht mit Entlassung bedroht, son- 
<lb/>dern im Gegentheil zur Rückkehr in seinen Dienst dahier aufgefordert
<lb/>haben will;

<lb/>ad b) ebensowenig aber daraus, daß Kläger die ihm am 4. Oc- 
<lb/>tober 1866 zugekommene erste Weisung des Beklagten, hierher zu- 
<lb/>rückzukehren, nicht sofort befolgte, sich eine Aufkündigung des Gehor- 
<lb/>sams im Sinne des Artikels 64, Ziff. 3 oder 4 des H.-G.-B.s folgern
<lb/>läßt, zumal der Beklagte nicht leugnen kann, daß ihm Kläger in Er- 
<lb/>widerung jenes Briefes oder doch wenigstens fast zur gleichen Zeit
<lb/>wegen eines längeren geschäftlichen Aufenthalts in Paris Vorstellun- 
<lb/>gen gemacht habe, wogegen es kaum einem Zweifel unterliegen dürfte,
<lb/>daß, wenn der Kläger auch der wiederholten Aufforderung des Be- 
<lb/>klagten vom 12. oder 13. October, sofort zurückzukehren und nicht
<lb/>länger für ihre Rechnung in Paris zu bleiben, nicht ungesäumt Folge
<lb/>leistete, sondern erst am 5. November hier eintraf,.diese Mißachtung
<lb/>seiner wiederholten Befehle nach der ganzen Lage der Sache den Be- 
<lb/>klagten allerdings berechtigte, das Dienstverhältniß als aufgelöst zu
<lb/>betrachten und zwar um so mehr, als Kläger die gänzliche Erfolglosig- 
<lb/>keit seines Pariser Aufenthalts nicht zu leugnen vermag und anderer- 
<lb/>seits wissen mußte, daß seine Gegenwart dahier schon wegen der in
<lb/>Rückstand gerathenen Buchführung nothwendig sei.

<lb/>Zu Art. 64.

<lb/>Nicht wegen jeder Dienstverweigerung kann der Hand-
<lb/>lungsgehülfe entlassen werden.

<lb/>Die Lebensversicherungsgesellschaft Germania zu Stettin hatte
<lb/>den Moritz Siegheim aus Beuthen auf ihrem Filialbureau in Frank- 
<lb/>furt am Main als Cassirer angestellt und zugleich mit der Verthei-
<lb/>lung und Leitung der Bureauarbeiten betraut. Eines Tages wurde
<lb/>nun dem Siegheim zugemuthet, eine bereits von einem unter ihm
<lb/>stehenden Commis zur Hälfte angesertigte Abschrift eines Contocor-
<lb/>rents zu vollenden. Als derselbe sich weigerte, gab man ihm seine
<lb/>Entlassung.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt am Main sprach sich
<lb/>hierüber folgendermaßen aus:
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0083.tif"
                   n="77"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 313—316.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>In der vorerwähnten Weigerung des Siegheim lag, selbst wenn
<lb/>er sich auch einer derartigen rein mechanischen Arbeit zu unterziehen
<lb/>verpflichtet gewesen sein sollte, jedenfalls kein genügender Anlaß zur
<lb/>Rechtfertigung der sofortigen einseitigen Aufhebung des Dienstver- 
<lb/>hältnisses seitens der Germania im Sinne des H.-G.-B.s, Art. 64,
<lb/>Nr. 3, und zwar um so weniger, als wegen des kurz zuvor statt ge- 
<lb/>habten plötzlichen Austritts des seitherigen hiesigen Subdirectors der
<lb/>Germania, des Eintritts neuen Bureaupersonals und der Enthebung
<lb/>des Siegheim von den ihm bis dahin anvertraut gewesenen Functio- 
<lb/>nen eine gereizte Stimmung desselben vorauszusetzen und zu berück- 
<lb/>sichtigen war. Auf einen solchen vereinzelten Vorfall hin die einsei- 
<lb/>tige Aufhebung des Dienstvertrags zu stützen, war daher in keiner
<lb/>Weise gerechtfertigt. Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 313 bis 316.

<lb/>Retentionsrecht des Reisenden an den in seinen Hän- 
<lb/>den befindliche nWaa he n seines Principals für aus
<lb/>dem Engagementsvertrage entspring ende Forderun- 
<lb/>gen. — Berechnung von Spesen aus die retinirten

<lb/>Waaren.

<lb/>In der Proceßsache Doerr gegen Kitzinger haben wir im neun- 
<lb/>ten Bande dieses Archivs, S. 472 bis 475 und im zehnten Bande,
<lb/>S. 418 und 419 Erkenntnisse des Stadtgerichts und bez.
<lb/>Appellationsgerichts zu FrankfurtamMain mitgetheilt.
<lb/>Das Appellationsgericht hatte die von dem Stadtgericht zugelassene
<lb/>Retention der Waaren des beklagten Principals seitens des klagenden
<lb/>Reisenden für seine Forderung auf Rückgabe der geleisteten Caution,
<lb/>sowie die beanspruchten Spesen für Saalmiethe, Ausstellung der
<lb/>Waaren u. s. w. verworfen, und zwar das Retentionsrecht, weil dem
<lb/>Kläger von dem Beklagten eine Gegensicherheit sei geleistet worden,
<lb/>und die Spesenforderung, weil es als selbstverständlich annahm, daß
<lb/>diese Ausgaben aus den dem Kläger bewilligten Reisespesen und Pro- 
<lb/>visionen zu bestreiten seien.

<lb/>Durch Erkenntniß vom 3. December 1867 stellte jedoch das
<lb/>Obertribunal das stadtgerichtliche Urtheil wieder her, indem es
<lb/>ausführte, daß
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0084.tif"
                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 313—316.
</p>
               <p>

                  <lb/>a) daraus, daß dem Kläger sieben und resp. zehn Gulden täg- 
<lb/>liche Reisediäten bewilligt worden, nicht zu entnehmen sei, daß der
<lb/>Kläger andere Kosten als die der Reise und Verpflegung für seine
<lb/>Person habe bestreiten sollen. Auslagen für Fracht, des Verkaufs,
<lb/>der Ausstellung u. s. w. sind stillschweigend nicht hierin inbegriffen,
<lb/>sondern fallen dem Beklagten zur Last. Wenn daher das Stadt- 
<lb/>gericht dem Beklagten den Beweis verstattete, daß Kläger vertrags- 
<lb/>mäßig für den Bezug von 10 Gulden täglicher Diäten sämmtliche
<lb/>Reiseunkosten, einschließlich der Verkaufs- und Transportspesen zu
<lb/>tragen verpflichtet gewesen, so hat es den Ersteren gewiß nicht gravirt.

<lb/>b) Was das von dem Kläger in Anspruch genommene Reten- 
<lb/>tionsrecht an den in seinen Händen befindlichen Waaren (Oelgemäl-
<lb/>den) betrifft, so geht ver Appellationsrichter davon aus, daß Kläger
<lb/>seiner Verbindlichkeit zur Rücklieferung der Bilder zuerst Nachkommen
<lb/>müsse, bevor er die Rückgabe der Caution verlangen könne. In dem
<lb/>§ 5 des Engagementsvertrages ist jedoch nicht verabredet, daß Kläger
<lb/>vorerst seine Verbindlichkeiten zu erfüllen — und daß er nur nachher
<lb/>einen Anspruch auf die Rückzahlung der Caution habe, vielmehr sind
<lb/>nach Auflösung des Contractsverhältniffes, wie das Stadtgericht
<lb/>richtig ausführt, die gegenseitigen Forderungen festzustellen und dann
<lb/>Zug um Zug in Vollzug zu setzen, damit nicht derjenige, welcher zu- 
<lb/>erst erfüllt, durch die Zögerung des Anderen benachtheiligt wird. Das
<lb/>Stadtgericht hat bereits den Betrag von Fl. 2561. 40 Kr. als liquid
<lb/>angenommen und für diesen steht nach Art. 313—315 des H.-G.-B.s
<lb/>dem Kläger unstreitig ein Retentionsrecht zu. Wenn das Appella- 
<lb/>tionsgericht aus der für die Rückzahlung der Caution bestellten hypo- 
<lb/>thekarischen Sicherheit ein ferneres Argument gegen das Retentions- 
<lb/>recht annimmt, weil Kläger dieselbe für hinreichend gehalten und
<lb/>angenommen habe, so liegt hierin rechtlich kein Verzicht, die Ansprüche
<lb/>auch auf anderem Wege geltend zu machen. Dazu kommt, daß die
<lb/>Einleitung des Subhastations- und Licitationsverfahrens, zumal vor
<lb/>ausländischen Gerichten, für den Gläubiger mit größeren Schwierig- 
<lb/>keiten verbunden sein kann, als die Ausübung des ihm naheliegenden
<lb/>Retentionsrechts, und ein gesetzlicher Grund ist nicht angeführt, welcher
<lb/>ihn hinderte, von zwei sich darbietenden Wegen den einen nach seinem
<lb/>Ermessen zu wählen.

<lb/>Wf.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0085.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 320—322.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 820—322.

<lb/>Abschluß eines Kaufvertrags. — Versuch des einen
<lb/>Contrahenten, nach erfolgtem Abschluß Modificationen
<lb/>zu erwirken, unter Berufung auf eine hypothetische
<lb/>Aeußerung des offerirenden Verkäufers.

<lb/>Heinrich Murr in München offerirte dem Carl Elkan in Frank- 
<lb/>furt a. M. mit Schreiben vom 19. December 1867 circa 70 Scheffel
<lb/>Hafer ab München zu dem Preise von Fl. 8. 42 Kr. per 200 Zoll- 
<lb/>pfund gegen Tratte 14 Tage bei Verladung und Franco-Retournirung
<lb/>der Säcke. Bezüglich der Fracht bemerkte Murr. Elkan möge sich
<lb/>dieserhalb erkundigen, er vermuthe, sie betrage 30 Kreuzer per
<lb/>Zollcentner.

<lb/>Nachdem Elkan diese Offerte mit Telegramm vom 21. Decem- 
<lb/>ber acceptirt und die Verladung auf Anfangs Januar beordert hatte,
<lb/>schrieb derselbe am 23. December, Kläger möge sich erst in München
<lb/>über die Fracht erkundigen; betrage der Satz 30 Kreuzer pr. Centner,
<lb/>so solle Murr verladen, bei höherer Fracht aber die Verladung unter- 
<lb/>lassen oder er werde demselben für 200 Pfund frachtfrei Frankfurt
<lb/>Fl. 9. 42 Kr. gegen Abgabe 14 Tage nach Abladung berechnen.

<lb/>Murr, der sich bereits mit der Verladung per Anfang Januar
<lb/>einverstanden erklärt hatte, schrieb hierauf unter dem 24. December
<lb/>an Elkan, daß er diese Modificationen vollkommen unberücksichtigt
<lb/>lassen werde, daß er die Bemerkung hinsichtlich des Frachtsatzes nur
<lb/>als Vermuthung hingestellt und daß es Sache des Elkan gewesen sei,
<lb/>sich vor Annahme der Offerte hierüber zu erkundigen, er halte daher
<lb/>den Hafer zur schlußgemäßen Verladung bereit. Elkan antwortete
<lb/>auf dieses Schreiben nicht, nahm auch den übersandten Hafer in Em- 
<lb/>pfang, honorirte dagegen die auf ihn gezogene Tratte nicht, schrieb
<lb/>vielmehr an Murr, daß dieser seine Dispositionen hätte abwarten
<lb/>müssen, da er nur unter der Voraussetzung, daß die Fracht 30 Kr.
<lb/>betrage, die Offerte acceptirt habe, daß er darum die Differenz des
<lb/>Mehrbetrags der Fracht in Abzug bringen müsse u. s. w.

<lb/>Murr erhob hierauf Klage auf Zahlung des ursprünglich ver- 
<lb/>einbarten Kaufpreises.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt a. M. verurtheilte den
<lb/>Beklagten Elkan zur Zahlung nach dem Klageanträge, indem es aus-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0086.tif"
                   n="80"
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               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 342.
</p>
               <p>

                  <lb/>führte, daß es keinem Zweifel unterliegen könne, daß das Geschäft
<lb/>mit Abgabe des Telegramms rechtsgültig abgeschlossen und Kläger be- 
<lb/>rechtigt war, den fraglichen Hafer Anfangs Januar in München zur
<lb/>Eisenbahn zu verladen, und daß die demselben mit Schreiben vom
<lb/>22. December zugekommene Ordre, bei höher stellender Fracht nicht
<lb/>zu verladen, um so weniger geeignet war, ihn zur Nachachtung zu ver- 
<lb/>pflichten, als Beklagter nicht einmal andere Dispositionen hinsichtlich
<lb/>des Hafers getroffen hatte, und der unbestimmte Ausdruck „nicht
<lb/>verladen" den Kläger völlig im Unklaren darüber ließ, für wessen
<lb/>Rechnung und Gefahr der Hafer dorten liegen bleiben solle. Kläger
<lb/>habe schließlich allen Obliegenheiten genügt, indem er umgehend dem
<lb/>Beklagten mittheilte, daß er die neue Ordre unberücksichtigt lassen
<lb/>müsse und den fraglichen Hafer zur „schlußgemäßen Verladung" be- 
<lb/>reit halte. Wenn Beklagter hierauf nicht geantwortet und es unter- 
<lb/>lassen habe, bestimmte Dispositionen hinsichtlich des Hafers zu treffen,
<lb/>wenn er später den abgesendeten Hafer ohne Beanstandung in Em- 
<lb/>pfang genommen und erst nachdem er die Honorirung der auf ihn
<lb/>gezogenen Wechsel verweigert, mit Reclamationen aufgetreten und
<lb/>einen ganz contractswidrigen Abzug durchzusetzen versuche, so kenn- 
<lb/>zeichne dieß genugsam die Handlungsweise des Beklagten.

<lb/>Ws.

<lb/>Zu Art. 342.

<lb/>Der Klage des Käufers auf Schadenersatz setzt der Ver- 
<lb/>käufer die Einrede entgegen, daß der Verkauf nur ein
<lb/>bedingter sei (nämlich für den Fall geleisteter Voraus- 
<lb/>zahlung bis zu einem gewissen Termine) daß aber die Be- 
<lb/>dingung nicht erfüllt worden sei. — Beweislast dieser-

<lb/>halb.

<lb/>Im zwölften Bande dieses Archivs, S. 392 und 393 habe ich
<lb/>eine Entscheidung des Stadtgerichts zu Frankfurt am Main in der
<lb/>Rechtssache Bauer gegen Schwarz mitgetheilt, welche sich dahin aus- 
<lb/>sprach, daß in Folge der Behauptung des Beklagten, daß Vorausbe- 
<lb/>zahlung bis zu einer bestimmten Frist zwischen den Parteien verein- 
<lb/>bart worden sei, dem Kläger diesem qualificirten Geständnisse gegen- 
<lb/>über der Beweis des unbedingten Vertragsabschlusses obliege.

<lb/>Das Appellationsgericht in Frankfurt am Main er-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0087.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 317.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>kannte jedoch, daß der Beklagte seine Behauptung, daß nur für den
<lb/>Fall der Vorausbezahlnng bis zu einer bestimmten Frist er die frag- 
<lb/>liche Waare zu liefern verbunden gewesen sei, zu erweisen habe, indem
<lb/>bei dem Kaufhandel nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 342,
<lb/>Abs. 3 des H.-G.-B.s in der Regel der Kaufpreis bei der Ueber-
<lb/>gabe der Waare zu entrichten sei und für Vorausbezahlung desselben
<lb/>ebensowenig als für Creditirung die Vermuthung streite, weshalb
<lb/>derjenige, welcher, wie hier der Beklagte, Vorausbezahlung in An- 
<lb/>spruch nehme, die hierauf bezügliche Vertragsbestimmung zu beweisen
<lb/>habe.

<lb/>Zu Art. 347.

<lb/>Rechtzeitige und ordnungsmäßige Dispositionsstellung.
<lb/>Wenn eine gelieferte Waare erst nach längerer Zeit zur
<lb/>Umänderung an den Verkäufer zurückgegeben wird, so ist,
<lb/>wenn die Umänderung nicht ordnungsmäßig erfolgt, auch
<lb/>ordnungsmäßig zu reclamiren, und ist der Käufer zu nicht
<lb/>mehr befugt, als ordnungsmäßige Abänderung zu ver- 
<lb/>langen, die gänzliche Diöpofitionöstellung ist verwirkt. —

<lb/>Bewe islast.

<lb/>Der Klage der Handlung Emanuel und Süßkind in Köln auf
<lb/>Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Kleidungsstücke entgegnete der
<lb/>Beklagte, Handlungsreisende U. Steeg in Frankfurt a. M., daß er
<lb/>sich auf seiner Durchreise durch Köln Kleidungsstücke bei der Klägerin
<lb/>bestellt habe, die diese auch angefertigt und am 2. April 1867 nach
<lb/>Frankfurt geschickt habe, die ihm indessen bei dem Anprobiren nicht
<lb/>gepaßt und die er aus einer zweiten Reise nach Köln mitgenommen
<lb/>und der Klägerin übergeben habe, um sie ihm passend herzurichten, was
<lb/>diese auch versprochen. Als er nun nach mehreren Wochen wieder in
<lb/>Frankfurt eingetroffen, habe er bei dem Anprobiren gefunden, daß die
<lb/>Kleider jetzt in Folge der Aenderung unbrauchbar für ihn geworden
<lb/>seien, weshalb er sie retournirt und zur Disposition gestellt habe,
<lb/>eventuell sei er jedenfalls befugt, den Kaufpreis so lange zu retiniren,
<lb/>bis die Kleider ordnungsmäßig hergestellt seien.

<lb/>Die Klägerin behauptete dagegen, daß es nicht wahr sei, daß die
<lb/>Kleider dem Beklagten nicht gepaßt hätten, im Gegentheil habe sich
<lb/>letzterer bei seinem Wiedereintreffen in Köln sehr zufrieden über die- 
<lb/>selben geäußert. Erst drei Monate später sei Beklagter wieder in

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 6
</p>

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                   n="82"
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               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihr Geschäftslocal gekommen und habe namentlich in Betreff des
<lb/>Rocks geäußert, der Rock sei ihm nicht modern genug, er sei ihm, da
<lb/>inzwischen die Mode gewechselt, zu lang; auch sei ihm derselbe zu weit
<lb/>und passe nicht. Man habe auch in der That bei dem Maßnehmen
<lb/>gefunden, daß Beklagter inzwischen um 5 Centimeter magerer gewor- 
<lb/>den war. Auf Ersuchen des Beklagten habe sich nun Klägerin zur
<lb/>Umänderung bereit erklärt, welche Kosten für die Umänderung mit
<lb/>Thlr. 1. 10 Sgr. jedenfalls Beklagter zu tragen habe. Auch werde
<lb/>behauptet, daß die Kleider, insbesondere der Rock, dem Beklagten
<lb/>nach der Umänderung vollkommen gepaßt hätten; jedenfalls sei letz- 
<lb/>terer nicht zur Retournirung befugt gewesen, er hätte höchstens die
<lb/>Mängel angeben und die Klägerin um deren Beseitigung angehen
<lb/>können, wogegen Beklagter geradezu aus die Beseitigung der Mängel
<lb/>verzichtet habe, indem er der Klägerin in Betreff des retournirten
<lb/>Rockes ausdrücklich geschrieben habe, daß er auf die Zusendung des
<lb/>Rocks verzichte. Den Kaufpreis zu retiniren sei Beklagter nicht be- 
<lb/>fugt, da er nicht rechtzeitig (nach der Factura mit umgehender Post)
<lb/>und ordnungsmäßig zur Disposition gestellt habe, übrigens auch die
<lb/>Reparatur ordnungsmäßig und zweckentsprechend geschehen sei. Die
<lb/>Dispositionsstellung habe sich übrigens Klägerin schon darum nicht
<lb/>gefallen zu lassen, weil Beklagter den Rock getragen habe.

<lb/>Das StadtamtinFrankfurt amMain legte der Klä- 
<lb/>gerin den Beweis auf:

<lb/>1) daß der fragliche Rock ordnungsmäßig, d. h. passend hergeftellt
<lb/>worden sei,

<lb/>2) daß die Herstellung wegen veränderter Mode und verändertem
<lb/>Körperumsang des Beklagten verlangt worden sei,

<lb/>weil es sich jetzt nicht mehr um den ursprünglichen Zustand des Rocks
<lb/>und ob derselbe damals hätte alsbald zur Disposition gestellt werden
<lb/>müssen, resp. ob ein Handelsgeschäft vorliegt, handle, sondern nur in
<lb/>Bezug auf die Kosten und die Gründe der Abänderung der frühere
<lb/>Zustand in Betracht komme u. s. w.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt am Main verurtheilte
<lb/>jedoch den Beklagten zur Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises des
<lb/>Rocks und legte außerdem demselben den Beweis auf, daß der frag- 
<lb/>liche Rock, wie solchen Klägerin am 2. April 1867 geliefert, ihm nicht
<lb/>passend gewesen sei, wobei dasselbe ausführte, daß der Beklagte nicht
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0089.tif"
                   n="83"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 347.348.119 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>bestritten habe, den ihm bereits am 2. April übersandten Rock erst
<lb/>drei Monate später, ohne vorher je eine Reclamation gegen die ge- 
<lb/>lieferte Arbeit erhoben zu haben, zur Umänderung übergeben zu haben.
<lb/>Einerlei nun, ob diese Umänderung zur Zufriedenheit ausfiel oder
<lb/>nicht, war Beklagter jetzt nicht mehr befugt, die Annahme des Rocks
<lb/>schlechthin zu verweigern, vielmehr war er nur befugt, die ordnungs- 
<lb/>mäßige Herstellung des Rocks von der Klägerin zu verlangen, bez. auf
<lb/>deren Kosten bewirken zu lassen. Da er nun nach Empfang des Rocks
<lb/>weder bestimmte Fehler desselben behauptet, noch deren Abhülfe von
<lb/>der Klägerin verlangt hatte, somit dieselbe außer Stand gesetzt hatte,
<lb/>ihrerseits den Vertrag anders zu erfüllen als sie bereits gethan, so
<lb/>ist er zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Dagegen wäre er
<lb/>zur Zahlung der Kosten der Umänderung des Rockes dann nicht ver- 
<lb/>pflichtet, wenn der Rock von Anfang an nicht auf seinen Leib gepaßt
<lb/>hätte. Letzteres hat er jedoch zu beweisen, da es sich hier einerseits
<lb/>um solche Fehler handelt, für welche Klägerin schon gesetzlich einzu- 
<lb/>stehen hatte, andererseits aber bei einer Umänderung, welche erst drei
<lb/>Monate nach der Ablieferung bestellt wurde, während die behaupteten
<lb/>Fehler doch sofort erkannt worden sind, die Vermuthung nicht dafür
<lb/>spricht, daß dieselbe wegen Fehlerhaftigkeit der Arbeit unentgeltlich
<lb/>hätte bewirkt werden sollen. Wf.

<lb/>Zu Art. 347. 348.119. 121.137.142 u. 144 des H.-G.-B.

<lb/>Dispositionsstellung der Waare, spätere Verfügung
<lb/>des Käufers über dieselbe. —Gegenforderung des Be- 
<lb/>klagten an einen Theilhaber der klägerischey Han- 
<lb/>delsgesellschaft, welche sichin Liquidation befindet.

<lb/>Auf die Klage der in Liquidation befindlichen Handlung Gebr.
<lb/>Gosst in Großlinden auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferten
<lb/>Alkohol entgegnete Beklagter, Marcus Strauß in Frankfurt a. M.,
<lb/>daß er den Alkohol, den er sofort nach Hanau weiter verkauft, auf die
<lb/>Anzeige seines dortigen Abnehmers, daß die Waare nicht empfangbar,
<lb/>sondern trüb, stinckend und von schlechtem Geschmacksei, der Klägerin
<lb/>sofort zur Disposition gestellt, und da diese die Rücknahme verweigert,
<lb/>die Waare aber dem Verderb ausgesetzt sei, habe er sie für Rechnung
<lb/>der Klägerin weiter verkauft. Außer dem Schaden, den er iq Folge

<lb/>der nicht vertragsmäßigen Lieferung erlitten, steht ihm noch eine Ge-

<lb/>e*
</p>

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                   n="84"
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               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 347. 348.119.121 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>genforderung an Wilhelm Goffi, den einen Theilhaber der klägeri-
<lb/>schen Handlung zu, indem er für diesen den Kauf eines Guts vermit- 
<lb/>telt, die ihm gebührende Provision von 1 pCt. aber nicht ausbezahlt
<lb/>worden sei, da Gossi von dem Geschäft wieder zurückgetreten sei.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt am Main verurtheilte
<lb/>jedoch den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für den Alkohol,
<lb/>indem es ausführte, daß,

<lb/>a) wenn auch Beklagter der Vorschrift des Art. 347, Al. 1 des
<lb/>H.-G.-B.s gegenüber nach den Umständen des vorliegenden Falles
<lb/>des Rechts der Dispositionsstellung nicht schon deshalb verlustig wäre,
<lb/>weil er unterlassen hat, die Waare sofort nach deren Annahme dahier,
<lb/>als am Ablieferungsorte zu untersuchen, vielmehr dieselbe ununter- 
<lb/>sucht nach Hanau weiterversendet und sodann aus eine bloße Mitthei- 
<lb/>lung seines Abnehmers hin wegen angeblicher Nichtempfangbarkeit der
<lb/>Klägerin zur Verfügung gestellt hat: die Waare doch jedenfalls um
<lb/>deßwillen für genehmigt zu erachten ist, weil Beklagter den Vorschrif- 
<lb/>ten des Art. 348 des H.-G.-B.s zuwider eigenmächtig über dieselbe
<lb/>verfügt hat, indem- er die Waare für Rechnung der Klägerin unterm
<lb/>16. April ohne Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 des
<lb/>H.-G.-B.s aus der Hand verkaufte, während die Behauptung, daß die
<lb/>Waare dem Verderb ausgesetzt und.Gefahr aus dem Verzüge gewesen
<lb/>sei, nicht allein ungenügend circumstantiirt, sondern auch offenbar fri- 
<lb/>vol erscheint, da Beklagter die Waare zwei Monate lang in Hanau
<lb/>liegen ließ, ohne deren Verkauf für nöthig zu erachten, oder solchen
<lb/>auch nur der Klägerin anzudrohen; daß auch

<lb/>d) die Gegenforderung für Provision wegen Vermittlung des
<lb/>Gutsverkaufs an Wilhem Goffi, auch abgesehen davon, daß dieser An- 
<lb/>spruch, wie angebracht, der rechtlichen Begründung entbehrt, indem
<lb/>das fr. Geschäft, nach des Beklagten eigener Angabe, wegen Rück- 
<lb/>tritts des Wilhelm Gossi gar nicht zum Vollzüge gekommen ist, sonach
<lb/>aber, in Ermangelung jeder näheren Circumstantiirung des Sachver- 
<lb/>halts, überhaupt nicht angenommen werden kann, daß dem Beklagten
<lb/>aus der Vermittlung dieses nicht zum Vollzüge gekommenen Ge- 
<lb/>schäfts eine Provisionsforderung rechtlich erwachsen sei — jedenfalls
<lb/>der klagenden Firma gegenüber nach Art. 119.121 des H.-G.-B.s
<lb/>nicht mit der unbestimmten, allem Anschein nach aus der Luft ge- 
<lb/>griffenen Behauptung geltend gemacht werden kann, daß die einge-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0091.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>klagte Forderung dem Wilhelm Gossi „zugewiesen" sei, Beklagter
<lb/>vielmehr zum Mindesten hätte müssen behaupten können, daß und
<lb/>wann eine Auseinandersetzung der in der Liquidation befindlichen
<lb/>Gesellschaft (vergl. Art. 142.137.144 des H.-G.-B.s) stattgefunden
<lb/>hätte, kraft deren die eingeklagte Forderung von der klagenden Firma
<lb/>auf Wilhelm Gossi als alleinigen Forderungsberechtigten übergegan- 
<lb/>gen wäre. Wf.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 347 des H.-G.-Bs.

<lb/>Der Agent als solcher ist nicht befugt, eine Dispositions- 
<lb/>stellung anzunehmen. — Fundirung der Nichtannahme.

<lb/>Auf Klage des Fabrikanten A. Döring zu Ober-Oderwitz auf
<lb/>Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Maaren entgegnete die be- 
<lb/>klagte Handlung Heilbruun &amp; Kahn in Frankfurt a. M., daß sie gar
<lb/>nicht mit dem Kläger, sondern mit A. Oppenheimer contrahirt habe,
<lb/>daß sie auch die Waare an A. Oppenheimer zur Disposition gestellt
<lb/>habe, weil sie nicht preiswürdig gewesen.

<lb/>Das Stadtgericht zu Frankfurt am Main verurtheilte je- 
<lb/>doch die Beklagte zur Zahlung, weil

<lb/>a) nichts darauf ankomme, daß Beklagte mit A. Oppenheimer
<lb/>contrahirt hat, da sie zugeben muß, die ihr in Folge ihrer Bestellung
<lb/>bei Oppenheimer vom Kläger mit der fraglichen Waare übersandte
<lb/>Factura vorbehaltlos angenommen zu haben, hiermit aber sowohl den
<lb/>Kläger als ihren Contrahenten wie auch die in der fraglichen Factura
<lb/>vorgemerkten Preise und Zahlungsbedingungen anerkannt hat; auch

<lb/>b) Beklagte gar nicht behauptet hat, daß Oppenheimer befugt
<lb/>gewesen sei, die Dispositionsstellung entgegenzunehmen, während
<lb/>Kläger dieses ausdrücklich bestreitet, der Umfang der fraglichen Voll- 
<lb/>macht auch aus der Eigenschaft des Oppenheimer als Agenten bei
<lb/>der Unbestimmtheit dieses Begriffs nicht gefolgert werden kann, über-
<lb/>dieß auch die angebliche sofortige Dispositionsstellung wegen Nicht-
<lb/>empfangbarkeit, sowie die auf einen angeblichen Minderwerth der
<lb/>Waare gestützte Einrede der Zuvielforderung sich schon um deßwillen
<lb/>als verwerflich darstellen, weil die bloße vage Behauptung, die Waare
<lb/>habe sich als „nicht preiswürdig bewiesen, es sei nicht einmal Waare
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0092.tif"
                   n="86"
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               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 347. 359.
</p>
               <p>

                  <lb/>mittlerer Qualität und um mindestens ^/z im Preise übersetzt," zur
<lb/>thatsächlichen Fundirung dieser Einreden, zumal wo es sich um einen
<lb/>Kaus nach vorgelegten Mustern handelt, gänzlich ungenügend ist.

<lb/>Ws.

<lb/>Zu Art. 347 und 339.

<lb/>Uebereinstimmung der Waare mit dem Muster. — Ge- 
<lb/>nehmigung der sogenannten Reisemuster. — Theil-
<lb/>barkeit der aus verschiedenen Sorten bestehenden
<lb/>Lieferung im Engroshandel.

<lb/>Die Handlung F. A. Oppenheimer in Frankfurt am Main hatte
<lb/>von den Fabrikanten Behr &amp; Lamparter in Reutlingen 25 Dutzend
<lb/>Jupons bestellt, auch wurden ihr auf ihr Verlangen im Juni 1867
<lb/>sog. Reisemuster eingesendet. Als die Waare selbst anlangte, stellte
<lb/>sie nun Oppenheimer alsbald, weil nicht mustermäßig, zur Disposi-
<lb/>tiou. Behr &amp; Lamparter klagten nun auf Annahme, bez. Zahlung
<lb/>der Waare.

<lb/>Das Stad tger i ch t in Frankfurt am Main sprach sich dahin
<lb/>aus, daß die Kläger nicht nur zu dem Beweise, daß die Waare den
<lb/>vorgelegten Bestellmustern entspreche, zuzulassen seien, sondern auch
<lb/>alternativ zu dem weitern Beweise, daß dieselbe den eingesendeten
<lb/>Reisemustern entspreche, da Beklagte nicht bestritten hat, daß die
<lb/>Reisemuster von der zu liefernden Waare selbst zu entnehmen sind
<lb/>und der Fabrikant somit seiner Verpflichtung bezüglich der Qualität
<lb/>der zu liefernden Waare dann entspricht, wenn der Käufer die ihm
<lb/>eingesandten Reisemuster billigt und der Fabrikant sodann Waare lie- 
<lb/>fert, welche diesen gebilligten Reisemustern an Qualität gleichkommt,
<lb/>und zwar um so mehr, als die Reisemuster von dem Käufer nur zu
<lb/>dem Zwecke bezogen werden, damit er auf Grund derselben Bestel- 
<lb/>lungen bei Dritten erwirke, der Käufer also im höchsten Grade dabei
<lb/>interessirt ist, daß die Waare mit den Reisemustern überein- 
<lb/>stimme. Selbstverständlich kann daher das Stillschweigen des Käu- 
<lb/>fers in Betreff der Reisemuster nicht anders ausgelegt werden, denn
<lb/>daß eine ihnen entsprechende Waare auch für genehmigt zu erachten
<lb/>sein soll. Wenn aber Beklagte weiter behauptet, daß die ganze
<lb/>Warensendung oder zum mindesten doch die Stücke von einem und
<lb/>demselben Dessin als zusammengehörig zu betrachten seien, so daß
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0093.tif"
                   n="87"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 347. 359.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>die ganze Sendung, bez. alle Stücke von demselben Dessin zurückzu- 
<lb/>nehmen seien, selbst wenn einzelne Stücke oder gar ein oder das an- 
<lb/>dere Dutzend für mustermäßig erkannt werden würde, da sie ihr Ge- 
<lb/>schäft en Zros betreibe und darum für einzelne Dutzend und noch
<lb/>weniger für einzelne Stücke keine Verwendung habe, indem ihr viel- 
<lb/>mehr stets eine große Auswahl zu Gebot stehen müsse, so ist dieser
<lb/>Einwand lediglich von dem Ergebnisse der Beweisverhandlungen in
<lb/>Betreff der Mustermäßigkeit abhängig zu machen und die Entschei- 
<lb/>dung dem auf Grund der Beweisergebnisse nöthigenfalls unter Bei- 
<lb/>rath von Sachverständigen zu befindenden richterlichen Ermessen vor- 
<lb/>zubehalten, da es zwar der Beklagten nicht zugemuthet werden
<lb/>kann, die etwa für mustermäßig erkannten Stücke auch dann anzuneh- 
<lb/>men, wenn dieselben nur eine kleine Zahl aus einem oder verschie- 
<lb/>denen Dutzenden ausmachen würden, indem ein Engroshändler nicht
<lb/>verpflichtet ist, sich mit dem Absätze seiner Waaren im Detail zu be- 
<lb/>fassen und dieß der Absicht der Contrahenten im Sinne des Art. 359
<lb/>des H.-G.-B.s widersprechen würde, andererseits sich aber auch nicht
<lb/>mit Grund, und am wenigsten von vornherein, behaupten läßt, daß
<lb/>schon die Musterwidrigkeit einiger und zwar wie vieler Stücke die
<lb/>Beklagte berechtigen würde, die ganze Sendung oder welchen Theil
<lb/>derselben zurückzuweisen. Ws.

<lb/>Zu Art. 347 und 339.

<lb/>Ist von einer größeren Partie Waaren nur ein
<lb/>Theil vertragsmäßig geliefert, istdann derEngros-
<lb/>käufer verbunden, den betr. Theil zu behalten?

<lb/>Beweislaft, wenn der Käufer behauptet, daß
<lb/>Ellen waaren in einer gewissen Breite zu liefern ge- 
<lb/>wesen seien.

<lb/>Im zehnten Bande dieses Archivs, S. 422 bis 424, haben wir
<lb/>ein Erkenntniß des Stadtgerichts zu Frankfurt am Main
<lb/>mitgetheilt, worin dasselbe sich dahin aussprach, daß, wenn einem
<lb/>Grossisten bei einer größeren Bestellung nur wenige Stücke von ver- 
<lb/>tragsmäßiger Beschaffenheit geliefert würden, er die wenigen Stücke
<lb/>zu behalten nicht verbunden sei, und ebenso dem Verkäufer der
<lb/>Beweis obliege, wenn bestritten wird, daß die Lieferung bestellungs- 
<lb/>gemäß erfolgt sei, wenn beide Theile darüber einig waren, daß bezüg-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0094.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 347. 359.
</p>
               <p>

                  <lb/>lich der Breite der einzelnen Stücke gerade so zu liefern war wie bei
<lb/>der letzten Sendung.

<lb/>Das Appellationsgericht in Frankfurt am Main sprach
<lb/>sich jedoch dahin aus, daß, da Beklagter selbst zugebe, daß von der
<lb/>einen Sorte 4 und von der andern Sorte 5 Stuck die von ihm ver- 
<lb/>langte Breite hätten, so sei er auch verpflichtet, diese 9 Stücke zu be- 
<lb/>halten und zu bezahlen, da 4 und 5 Stücke gleicher Breite stets auch
<lb/>der Großhändler benützen könne, und da die Rechtsprechung feststehe,
<lb/>daß nur im Falle der Untheilbarkeit des gesammten Waarenbetrags
<lb/>Annahme selbst des unbeanstandeten Theils verweigert werden dürfe.

<lb/>Im Uebrigen legte das Appellationsgericht dem Beklagten
<lb/>(Käufer) den Beweis auf,

<lb/>entweder a) daß ihm von der Klägerin eine Breite von 66 Centi- 
<lb/>meter und bez. 122 versprochen gewesen sei,

<lb/>oder 6) daß ihm Klägerin bei den früheren Lieferungen stets eben
<lb/>diese Breiten gewährt habe,

<lb/>und ließ dagegen die Klägerin zum Beweise ihrer Replik zu, „daß Be- 
<lb/>klagte die gedachten Waaren in Handel genommen habe;" und zwar
<lb/>aus dem Grunde, weil Beklagter dafür, daß er die Waaren zur Ver- 
<lb/>fügung gestellt, deren Eigenschaft als empfangbares Kaufmannsgut
<lb/>überhaupt und deren Bestellung, Empfang und berechnete Preise er zu- 
<lb/>gesteht, lediglich den Grund angegeben, daß ihm von der Klägerin für
<lb/>die zu liefernden Stücke eine Breite von 66 und bez. 122 Centimeter
<lb/>versprochen gewesen sei, wie die früheren Lieferungen denn auch stets
<lb/>nur von dieser Breite gewesen wären, was Klägerin Alles leugnet,
<lb/>weshalb Beklagter seine Einreden der besonderen Zusicherung der
<lb/>von ihr behaupteten Breiten oder was dem gleichstünde, daß alle
<lb/>früheren Lieferungen gleichfalls diese Breiten gehabt hätten, ord- 
<lb/>nungsmäßig darthun muß.

<lb/>Das Obertribunal in Berlin ließ es zwar bei der Ver-
<lb/>urtheilung des Beklagten zur Zahlung der 9 bestellungsgemäß gelie- 
<lb/>ferten Stücke, stellte jedoch im Uebrigen das stadtgerichtliche Erkennt-
<lb/>niß wieder her, indem es der Klägerin den Beweis auferlegte, daß sie
<lb/>bezüglich der Breiten die Stücke wie bei den früheren Lieferungen ge- 
<lb/>liefert habe, oder daß Beklagter die Waaren in Handel genommen
<lb/>habe, weil
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0095.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 356. 357. 343. 89

<lb/>1) die Annahme des Appell-Richters, daß 4, resp. 5 Stücke der
<lb/>hier in Rede stehenden Waarengattung von gleicher Breite auch von
<lb/>einem Großhändler stets benutzt werden können, durch die Ausfüh- 
<lb/>rungen des Ober-Appellanten nicht widerlegt worden, indem derselbe
<lb/>nicht einmal behauptet habe, daß er die betr. Maaren nur von der
<lb/>Klägerin beziehe und Kauflustige von mehr als 9 Stücken nicht be- 
<lb/>friedigen könne, hiemit aber die im Art. 359 des H.-G.-B.s. voraus- 
<lb/>gesetzte Theilbarkeit der Waarenbestellung gegeben sei; daß dagegen

<lb/>2) die Beweislast die Klägerin trifft, indem aus der eigenen

<lb/>Erklärung der Klägerin, „daß bei der letzten Bestellung gar keine
<lb/>Rede von der Breite der Waare gewesen, also selbstverständlich die
<lb/>Breite dieselbe wie bei den früheren Lieferungen, d. i. 62 — 63 und
<lb/>resp. 115 — 116 Centim. habe sein sollen," — folge, daß jedenfalls
<lb/>eine, wenn auch nur stillschweigend angenommene Vereinbarung über
<lb/>die zu liefernde Breite der Waare bestanden hat, die Klägerin mithin,
<lb/>welcher vor Allem die vertragsmäßige Lieferung der Waare obliegt,
<lb/>beweisen muß, daß die von ihr bewirkte Waarensendung jener Verab- 
<lb/>redung wirklich entsprochen habe. Wf.

<lb/>Zu den Art. 356. 357 und 343.

<lb/>1) Bleibt eine Lieferung, die binnen einer bestimmten
<lb/>Frist zu geschehen hatte, ein Fixgeschäft, wenn nach
<lb/>Ablauf der Lieferu ngsfrist ein bestimmter neuer Lie- 
<lb/>ferungstermin vereinbart wird?

<lb/>2) Verkauf in Gemäßheit des Art. 343 zu dem Markt- 
<lb/>preise. Der Verkauf ist auch dann zulässig, wenn
<lb/>vorher der Verkäufer uur androhete, er werde bt]e
<lb/>Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers lagern
<lb/>lassen.

<lb/>L. G. Schmidt in Frankfurt a. M. machte sich im Mai 1866
<lb/>verbindlich, dem Philipp Schaffner daselbst per September, per
<lb/>October und per November je 35 Faß Petroleum, lieferbar nach
<lb/>Ankunft in Antwerpen a fl. 19 per Centner zu liefern. Die beiden
<lb/>ersten Lieferungen wurden affectuirt, wegen der Novemberlieferung
<lb/>gab es jedoch Differenzen und kam es zur Klage. Kläger Schmidt
<lb/>behauptete, daß er die ganze schuldige Lieferung rechtzeitig angeboten,
<lb/>daß Schaffner jedoch nur 15 Faß bezogen und gebeten habe, mit dem
</p>

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                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>90 Königreich Preußen. Art. 356. 357. 343.

<lb/>Bezüge der 20 Faß noch ein paar Tage warten zu dürfen, daß er,
<lb/>Kläger , dieß verstattet, daß aber auf spätere nochmalige Interpella- 
<lb/>tionen, zuletzt am 22. Januar 1867 , Beklagter nicht bezogen habe,
<lb/>weßhalb er zum Verkaufe geschritten und nun die Preisdifferenz von
<lb/>dem Beklagten beanspruche.

<lb/>Beklagter behauptete, daß die Novemberlieferung zufolge bei- 
<lb/>derseitigen Uebereinkommens aus den 6. December f i p i r t worden
<lb/>sei (mit Bestimmtheit wird diese Behauptung freilich erst in der
<lb/>Schlußerklärung aufgestellt), daß ihn Kläger am 6. December auch
<lb/>zum Bezüge aufgefordert, daß der letztere jedoch nicht 35 Faß, son- 
<lb/>dern nur 15 Faß vorräthig gehabt, weshalb er den Kläger für diese
<lb/>nicht vollständige Lieferung verantwortlich gemacht. Erst am 13. Ja- 
<lb/>nuar 1867 habe ihn Kläger zum Bezüge der 20 Faß aufgefordert,
<lb/>aus diese verspätete Aufforderung habe er sich aber nicht eingelassen,
<lb/>da er hierzu nicht verpflichtet gewesen, weshalb er auch den von dem
<lb/>Kläger vorgenommenen Verkauf nicht als für seine Rechnung ge- 
<lb/>schehen anerkenne; auch sei Kläger zu diesem Verkaufe schon darum
<lb/>nicht befugt gewesen, weil er ani 13. Januar ihm nur angedroht habe,
<lb/>daß er die Fässer auf Gefahr und Rechnung des Beklagten werde auf
<lb/>der Bahn lagern lassen.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt am Main legte dem
<lb/>Kläger folgende Beweise auf:

<lb/>1) daß er im November 1866 mit dem Beklagten übereingekom- 
<lb/>men, daß er mit der Lieferung des Restes der letzten Theilliefe-
<lb/>rung des an den Beklagten zu liefernden Petroleums noch ein
<lb/>paar Tage warten wolle und

<lb/>2) daß Ende Januar 1867 der Marktpreis des Petroleums per
<lb/>Centner Fl. 12. 30 Kr. oder wieviel mehr bis zu Fl. 13 ge- 
<lb/>wesen sei

<lb/>und zwar darum, weil in der Behauptung des Beklagten, daß läng- 
<lb/>stens bis 6. December zu liefern gewesen, die Behauptung einer fest-
<lb/>bestimmten Lieferungsfrist zu befinden ist, in welchem Falle die Be- 
<lb/>stimmungen des Art. 357 des H.-G.-B. in Anwendung zu kommen
<lb/>hätten, nach welchen der Kläger, wenn er auf Erfüllung bestehen
<lb/>wollte, dieß unverzüglich nach Ablauf der Lieferungsfrist dem Be- 
<lb/>klagten, der nach des Klägers Angabe nicht bezogen gehabt, hätte
<lb/>mittheilen sollen, wie er denn ebenso unverzüglich den Verkauf, wenn
</p>

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                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 356. 357. 343. 91

<lb/>solcher als für Rechnung des Beklagten geschehen hätte gelten sollen,
<lb/>vorzunehmen verpflichtet war, hiernach aber erst sestzustellen bleibt, ob
<lb/>eine festbestimmte oder eine nicht festbestimmte Lieferungsfrist verein- 
<lb/>bart worden. War nun ersteres der Fall, so ist die ganze Klage hin- 
<lb/>fällig, war jedoch das letztere der Fall, so kann auch die am 13., 16.
<lb/>und zuletzt 22. Januar 1867 erfolgte Aufforderung zum Bezüge für
<lb/>verspätet nicht erachtet werden, gleichwie die Androhung des Verkaufs
<lb/>für Rechnung des Beklagten nach Vorschrift des Art. 343 des
<lb/>H.-G.-B. für eine wohlberechtigte zu erklären ist. Daß der Kläger
<lb/>am 13. Januar dem Beklagten lediglich androhete, daß er die Fässer
<lb/>auf Gefahr und für Rechnung des letzteren werde auf der Bahn
<lb/>lagern lassen, kann nicht zur Folge haben, daß der Kläger nunmehr
<lb/>seines Rechts zum Verkaufe für Rechnung des Beklagten verlustig
<lb/>geworden wäre, da ein Verzicht auf solchen Verkauf in dieser ersten
<lb/>Androhung vom 13. Januar nicht befunden werden kann. — Ebenso
<lb/>ist es unrichtig, wenn Beklagter vermeint, daß dem Schadensanspruche
<lb/>des Klägers der Marktpreis des Petroleums am 6. December 1866
<lb/>zu Grunde zu legen sei. Denn sobald die Aufforderung zum Bezüge
<lb/>nicht verspätet war, so lag dem Kläger nur ob, darauf zu achten, daß
<lb/>der Verkauf zu dem laufenden Marktpreise erfolgte; dieser Markt- 
<lb/>preis ist nur noch zu erweisen.

<lb/>Das Appellationsgericht zu Frankfurt a. M. strich
<lb/>jedoch den ersten Beweissatz, weil ja beide Theile darüber einig seien,
<lb/>daß sie rücksichtlich der letzten Theillieferung über einen Aufschub von
<lb/>einigen Tagen übereingekommen sind. Es kann auch nicht dem Be- 
<lb/>klagten der Beweis nachgelassen werden, daß die Lieferung
<lb/>der letzten 35 Faß bis zum oder auf den 6. December fixirt worden
<lb/>sei, weil sich in seiner Vernehmlassung die Behauptung einer Fixirung
<lb/>der letzten Lieferung bis zum 6. December, oder auf den 6. December
<lb/>gar nicht gehörig präcisirt und begründet findet. Zuerst spricht er
<lb/>nur von „ein paar Tagen Aufschub" und erwähnt des 6. Decembers
<lb/>als des Tages, an welchem die beiderseits stipulirte Verlängerung be- 
<lb/>reits abgelaufen gewesen sei. Hiernach, und in Erwägung, daß die
<lb/>ursprünglich vereinbarten Lieferungszeiten „per September, per Octo- 
<lb/>ber und per November nach Ankunft der Waare von Antwerpen"
<lb/>keinesfalls auf ein beabsichtigtes Fixgeschäft bezogen werden konnten,
<lb/>läßt sich durchaus nicht annehmen, daß die Parteien für die letzte
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0098.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lieferung ein Fixgeschäft hätten abschließen wollen, und stellt sich die
<lb/>Aeußerung des Beklagten „am 6. December wollte, sollte und mußte
<lb/>der Klager liefern und der Beklagte empfangen", lediglich als sein —
<lb/>jedoch auf nicht zutreffender Voraussetzung beruhen des — Urtheil dar.

<lb/>Ebenso wenig konnte aber auch der Beklagte zum Beweise zu- 
<lb/>gelassen werden, daß er zum Bezug der letzten 35 Faß bereit gewesen
<lb/>sei, Klager aber nur 15 Faß geliefert habe, da der Beklagte nirgends
<lb/>behauptet hat, dem Kläger erklärt zu haben, wegen dessen Säumniß
<lb/>in der Lieferung von dem Vertrage abgehen zu wollen, wozu er doch
<lb/>nach Vorschrift des Art. 356 des H.-G.-B. verpflichtet gewesen wäre.

<lb/>Wf.

<lb/>Zu Art. 357 d. H.-G.-B.

<lb/>1) Wie weit h aftet der Commissionär oderAgent für
<lb/>nicht zurück gelieferte Gefäße (Säcke)?

<lb/>2) Befugniß des Agenten, Schadenersatz und bez. Pro- 
<lb/>vision zu beanspruchen für dem Comittenten aufgege- 
<lb/>bene, aber von diesem nicht vollzogene Ordres.

<lb/>Die Handlung G. Sartorio in Frankfurt am Main besorgte den
<lb/>commissionsweisen Verkauf von Mehl für den Müller H. Pfeifer in
<lb/>Obernburg. Letzterer verlangte nun von der Ersteren nicht nur den
<lb/>Kaufpreis für das gelieferte Mehl, sondern auch den Werth von
<lb/>71 der Geklagten übersandten, aber nicht zurückgelieferten Säcken. Die
<lb/>Beklagte entgegnete jedoch, daß Kläger ihr 95 weitere Säcke Mehl,
<lb/>welche sie bei ihm bestellt, nicht geliefert habe, so daß sie es ihren Ab- 
<lb/>nehmern nicht habe verabfolgen können. Sie beanspruche darum nicht
<lb/>nur von den 95 nicht gelieferten Sack Mehl je Fl. 6, um welchen der
<lb/>Sack Mehl im Preise gestiegen sei, sondern auch die ihr zugesagten
<lb/>15 Kreuzer Provision per Sack. Mit den Säcken aber verhalte es
<lb/>sich so: Sie, die Beklagte, habe ihren Kunden das Mehl in den von
<lb/>dem Kläger gestellten Säcken abgegeben. Nun seien unter den Kun- 
<lb/>den, die die Säcke besäßen, und welche sie dem Kläger, der sie bei die- 
<lb/>sen Kunden abzuholen habe und habe abholen wollen, herauszugeben
<lb/>sich geweigert hätten, gerade solche, an welche sie, die Beklagte, das
<lb/>ihr von dem Kläger nicht gelieferte Mehl verkauft gehabt; diese weiger- 
<lb/>ten sich nun die Säcke herauszugeben und entbehre Kläger darum
<lb/>seine Säcke in Folge eigenen Verschuldens. Uebrigens sei der Werth
<lb/>eines Sackes nicht Fl. 130 Kr., sondern nur 45 Kreuzer.
</p>

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                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 361. 371.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt am Main sprach sich hierüber
<lb/>folgendermaßen aus:

<lb/>1) Hat der Kläger der Beklagten Mehl zur Ablieferung an
<lb/>diejenigen Kunden, welche die von dem Kläger reclamirten Säcke in
<lb/>Händen haben, verkauft, dieses Mehl aber nicht geliefert, so trifft
<lb/>selbstverständlich die Schuld den Kläger, wenn ihm die Säcke retinirt
<lb/>werden. Andernfalls hat dagegen Beklagte den Werth der Säcke
<lb/>und zwar mit Fl. 1. 30 Kr., mit welchem Preise dieselben sich stets auf
<lb/>den ihr zugegangenen Facturen vorbemerkt fanden, zu vergüten.

<lb/>2) Der verlangte Schadensersatz von Fl. 6 per Malter wegen
<lb/>Nichtlieferung kann keine Berücksichtigung finden, da nach Art. 357
<lb/>des H.-G.-B., Abs. 3 dessen Berechnung der Kaufpreis und der
<lb/>Marktpreis zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung hätte
<lb/>zu Grunde gelegt werden müssen. Und wenn es auch gestattet ist,
<lb/>einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen, so fehlt es
<lb/>doch hierfür an jeder thatsächlichen Begründung, um daraus ent- 
<lb/>nehmen zu können, warum Beklagter eine anderweitige, der principa-
<lb/>len gesetzlichen Vorschrift widersprechende Berechnung aufgestellt hat.
<lb/>Hierzu kommt noch, daß Beklagte von den Käufern des Mehls per- 
<lb/>sönlich gar nicht in Anspruch genommen werden könnte, da sie ja nach
<lb/>ihrer eigenen Behauptung lediglich im Auftrag des Klägers auf des- 
<lb/>sen Namen und für dessen Rechnung contrahirt hat.

<lb/>Verkaufscommisfion oder Provision wäre dagegen Beklagte
<lb/>allerdings zu beanspruchen berechtigt, soweit sie das fragliche Mehl
<lb/>nach vorgängigem Auftrag und resp. Zusage des Klägers wirklich
<lb/>weiter verkauft haben sollte, aber auch nur soweit. Für die Quan- 
<lb/>titäten, die Beklagte nicht effectiv weiter verkauft hat, in Bezug auf
<lb/>welche der Verkauf nicht zur Ausführung gekommen, ist Beklagte
<lb/>auch weder als Commissionärin, noch als als bloße Mandatarin be- 
<lb/>fugt, sich Provision zu berechnen. Wf.

<lb/>Zu Art. 361 u. 371 d. H.-G.-BS.

<lb/>Der Committent haftet dem Commissionär, wenn der
<lb/>l etzte re fürMängeld er Waare( z. B. daß solche gestoh- 
<lb/>len waren) in Anspruch genommen wird. — Eigenes
<lb/>Verschulden des Commissionärs.

<lb/>Am 17. August 1863 wurden dem Rentier Verdun in Paris
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0100.tif"
                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 361. 371.
</p>
               <p>

                  <lb/>15 Stück Credit-Mobilier-Actien gestohlen. Das Nummerverzeichniß
<lb/>der gestohlenen Actien wurde alsbald dem Shndicat der Pariser
<lb/>Börse und den Wechselagenten, darunter auch dem Wechselagenten
<lb/>Louis Millet in Paris zur Kenntnißnahme mitgetheilt. Inzwischen
<lb/>hatte das Bankhaus Oppenheim &amp; Weill in Frankfurt am Main
<lb/>von einem Individuum, welches sich für einen Herrn Rothschild aus
<lb/>Paris ausgab, die fraglichen Werthpapiere zum Course von 1050
<lb/>gekauft. Oppenheim &amp; Weill gaben sofort dem Wechselagenten Louis
<lb/>Millet telegraphisch den Auftrag, die Actien zu verkaufen, überschick- 
<lb/>ten demselben auch die 15 Stück, welche Millet auch an den Käufer
<lb/>ablieferte und den Erlös mit Fl. 16,264 an Oppenheim &amp; Weill über- 
<lb/>mittelte. Der bestohlene Verdun hatte jedoch in Erfahrung gebracht,
<lb/>daß Millet die ihm gestohlenen Actien verkauft habe und erhob gegen
<lb/>diesen Klage auf Schadloshaltung auf Grund der Art. 1382 und
<lb/>1145 des Cocta civil, und wurde auch Millet wegen groben Ver- 
<lb/>sehens zur Zahlung verurtheilt. Millet nahm nun seinen Regreß
<lb/>gegen das Bankhaus Oppenheim &amp; Weill, wurde jedoch von dem
<lb/>Stadtgericht in Frankfurt am Main mit seiner Klage abge- 
<lb/>wiesen, weil, wenn auch

<lb/>a) Kläger den fraglichen Verlust bei Ausführung des ihm von
<lb/>dem Beklagten übertragenen Commissionsgeschäfts erlitten hat, doch
<lb/>dieser Schaden mit einiger Aufmerksamkeit von seiner Seite ver- 
<lb/>mieden werden konnte, und folglich von ihm zu tragen ist, da nach
<lb/>Art. 2000 das Cocta civil der Mandatar unberechtigt ist, den Ersatz
<lb/>desjenigen Verlustes von dem Mandaten zu verlangen, welchen er
<lb/>8UN8 imprudence qui lui soit imputable erlitten hat; sodann dem
<lb/>Kläger die actio mandati contraria auch deshalb nicht zusteht, weil
<lb/>er dem Beklagten als dessen Commissionär omnem diligentiam zu
<lb/>prästiren hatte, und seine Pflichten ihm gegenüber offenbar verletzte,
<lb/>wenn er die dem Verdun entwendeten Jnhaberpapiere, obwohl er die- 
<lb/>ses Factum kennen mußte, ohne vorherige Anzeige an den Beklagten
<lb/>und ohne dessen Instruction einzuholen, dem Käufer tradirte und da- 
<lb/>durch nicht blos den Besitzstand des Beklagten alterirte, sondern ihm
<lb/>auch die Möglichkeit entzog, den Regreß gegen seinen Verkäufer, wel- 
<lb/>cher damals kurze Zeit vorher den Kaufpreis empfangen hatte, recht- 
<lb/>zeitig zu nehmen; was endlich noch die Gewährleistungsklage anbe- 
<lb/>langt , der Kläger sich namentlich darauf stützt, daß die fr. Actien
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0101.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 361. 371.
</p>
               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>als gestohlen mit einem Mangel behaftet gewesen feien, für welche
<lb/>der Beklagte als Verkäufer einzustehen habe, dieses Argument aber
<lb/>schon deßhalb nicht zutrifft, weil eine Eviction jener Papiere in der
<lb/>That gar nicht stattgefunden hat, und der angegebene juristische
<lb/>undnicht physische Fehler dem Beklagten gegenüber erst dann
<lb/>constiren würde, wenn, was bis jetzt nicht der Fall ist, eine mala
<lb/>fiides derselben beim Erwerb der gedachten Papiere gehörig begrün- 
<lb/>det und dargethan wäre;

<lb/>Franks. Ges. v. 8. Juli 1817 und authent. Interpret, v.

<lb/>20. April 1830, Art. 306, 307 u. 308 des H.-G.-B.,
<lb/>ebensowenig aber

<lb/>5) die actio doli begründet erscheint, indem es weder den Be- 
<lb/>klagten zum Vorwurfe gereichen kann, daß er die Actien von einer
<lb/>ihm unbekannten Person gekauft habe, da bei dem Verkauf von Jn-
<lb/>haberpapieren in der Regel der Besitz des Verkäufers zur Legitima- 
<lb/>tion genügt und eine strenge Prüfung des Erwerbstitels nicht mög- 
<lb/>lich ist, auch nicht zu geschehen pflegt, wenn nicht etwa ein öffentliches
<lb/>Aufgebot der betr. Papiere erfolgt ist, was aber am hiesigen Börsen- 
<lb/>plätze nicht der Fall war,

<lb/>noch der Umstand, daß der Beklagte etwa Fl. 40 geringer als
<lb/>der Pariser Cours kaufte, bei dem Comptantkaufe eines den Cours- 
<lb/>schwankungen unterworfenen Speculationspapiers nichts besonders
<lb/>Auffallendes hat und keinesfalls die Schlußfolgerung rechtfertigt,
<lb/>daß der Beklagte die Eigenschaft der Papiere als entwendetes Gut er- 
<lb/>kannt habe,

<lb/>auch der specielle Vorwurf des Klägers, daß ihm der Beklagte
<lb/>verschwiegen habe, von wem und zu welchem Course er die Papiere
<lb/>gekauft habe, gänzlich bedeutungslos ist, da solche Mittheilungen nichts
<lb/>weniger als geschästsüblich sind, und dem Kläger vollkommen frei- 
<lb/>stand, sich vor Annahme des Mandats nach jenen Verhältnissen, wenn
<lb/>es ihm behufs des Legitimationspunkts nöthig schien, zu erkundigen,

<lb/>endlich das offene Verfahren des Beklagten bei dem Weiter- 
<lb/>verkauf der Actien zu seinen Gunsten spricht, da, wie Beklagter mit
<lb/>vollem Recht bemerkt, dieser Verkauf in Paris durch einen Wechsel- 
<lb/>agenten am Ersten zur Entdeckung des Diebstahls führen konnte, und
<lb/>ebendeßhalb, wenn man eine mala fides der Beklagten einmal unter-
</p>

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                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>. 96 Königreich Preußen. Art. 393. 395. 423 424.

<lb/>stellen will, schwer zu erklären sein dürfte, warum er ungescheut die- 
<lb/>sen Weg eingeschlagen hat;

<lb/>jedenfalls aber ein Mangel an Vorsicht von Seiten des Beklag- 
<lb/>ten noch nicht der mala fides oder dem dolus gleichsteht, wozu noch
<lb/>kommt, daß eine weit größere Schuld des Klägers selbst außer Zwei- 
<lb/>fel steht, da er als okfieier public verpflichtet war, von den ihm zu- 
<lb/>gestellten speciellen Signisicationen gestohlener Werthpapiere die sorg- 
<lb/>fältigste Kenntniß zu nehmen, und seine faule Entschuldigung, daß
<lb/>ihm dieß im Geschäftsdrange nicht möglich gewesen sei und er sich
<lb/>dieserhalb auf die Reellität seiner Committentin, welche jene Signifi-
<lb/>cationen gar nicht kannte, hätte verlassen müssen, um so entschiedenere
<lb/>Mißbilligung verdient, als er im fr. Falle seiner Amtspflicht mit
<lb/>Leichtigkeit Genüge leisten konnte, indem ihm kurz vor und gleichzeitig
<lb/>mit dem beklagtischen Commissionsaustrage wiÄ&gt;erholte Warnungen
<lb/>des Verdun zugekommen waren. Ws.

<lb/>Zu Art. 393. 395. 423.424.

<lb/>Haftbarkeit der Eisenbahn für beschädigtes Frachtgut
<lb/>bis zu welchem Zeitpunkte und unter welchen Voraus- 
<lb/>setzungen? Beweislast.

<lb/>Im zwölften Bande dieses Archivs, S. 399 bis 402 haben wir
<lb/>in einer Proceßsache Lindheimer gegen Main-Weser Bahn, betreffend
<lb/>Entschädigung von Fellen, die in Hamburg (in angeblich trockenem
<lb/>Zustande) aufg.egeben, in Frankfurt a. M. jedoch (durch Feuchtigkeit)
<lb/>beschädigt angekommen waren, ein Urtheil des Stadtgerichts zu
<lb/>Frankfurt am Main mitgetheilt, welches das stadtamtliche Er-
<lb/>kenntniß abändernd ausgeführt hatte, daß im vorliegenden Falle es
<lb/>nicht genüge, daß der klagende Destinatär Nachweise, daß die fr.
<lb/>Felle in Hamburg in trockenem Zustande aufgegeben worden seien,
<lb/>indem damit noch nicht der Causalzusammenhang zwischen dem ent- 
<lb/>standenen Schaden und der Ersatzverpflichtung der Beklagten fest-
<lb/>gestellt sei, vielmehr weil Felle zu denjenigen Gegenständen gehörten,
<lb/>bei welchen in Gemäßheit des Art. 424, Nr. 4 des H.-G.-B. die
<lb/>Eisenbahn-Verwaltungen die Haftbarkeit für entstandenen Schaden
<lb/>reglementmäßig abgelehnt haben, demselben, um sie haftbar zu machen,
<lb/>ein besonderes Verschulden nachzuweisen sei.
</p>

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                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 397. 427.
</p>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch Erkenntniß vom 18. November 1867 reformirte jedoch
<lb/>das Appellationsgericht in Frankfurt a. M. das stadt- 
<lb/>gerichtliche Urtheil dahin, daß zuerst Kläger den Umstand zu erweisen
<lb/>habe, daß die Felle in innerlich trockenem Zustande in Hamburg zur
<lb/>Beförderung aufgegeben worden seien die Beklagte dagegen:

<lb/>daß zusammengepackte trockene Felle zu den Gütern gehören,
<lb/>welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffen- 
<lb/>heit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, inneren Verderb zu
<lb/>erleiden,

<lb/>wogegen wieder dem Kläger der Beweis Vorbehalten blieb,

<lb/>daß die Felle durch Verschulden der betreffenden Eisenbahn-
<lb/>Verwaltungen oder ihrer Leute während der Zeit vom Verladen
<lb/>in Hamburg bis zur Ablieferung in das Zolllagerhaus hier den
<lb/>erwähnten Schaden erlitten haben.

<lb/>Das Appellationsgericht motivirte diese Entscheidung damit, daß
<lb/>es aussprach, es sei nicht ohne Weiteres anzunehmen, daß zusammen- 
<lb/>gepackte Felle zu den Gütern gehörten, welche vermöge ihrer eigen- 
<lb/>thümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr aus- 
<lb/>gesetzt sind, inneren Verderb zu erleiden, und es wäre daher vor Allem
<lb/>Sache der Beklagen, diese Behauptung zu erweisen, um sich auf Art.
<lb/>424 des H.-G.-B. und auf den § 22 ihres Reglements stützen zu
<lb/>können, worauf erst die Klägerin mit dem Beweise der culpa fcer
<lb/>Bahnverwaltung belastet werden könnte. Daß dieser Replikenbeweis
<lb/>sich auf die ganze Zeit von der Verladung der Waare bis zu deren
<lb/>Ablieferung in das Zolllagerhaus erstrecken dürfe, versteht sich des- 
<lb/>halb von selbst, weil diese Ablieferung von der Bahnverwaltung zu
<lb/>bewerkstelligen war und erst nach dieser Ablieferung die Klägerin
<lb/>Zutritt zu der Waare und Verfügung über dieselbe erlangen konnte.

<lb/>Wf.

<lb/>Zu Art. 397 und 427.

<lb/>Schadensersatz wegen verspäteter Rücklieferung eines
<lb/>von dem Destinatär nicht an genommenen Frachtguts an

<lb/>denAbsender.

<lb/>Heinrich Bernhard in Frankfurt a. M. verlangte von der Ver- 
<lb/>waltung der Main - Neckar- Eisenbahn den vollen Betrag eines von
<lb/>ihm zur Beförderung aufgegebenen Ballots mit st. 250, weil die

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 7
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0104.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Preußen. Art. 397. 427.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beklagte in Betreff dieses Ballots ihm zwar schon in Mainz Kennt-
<lb/>niß davon gegeben habe, daß der Destinatär dasselbe nicht angenom- 
<lb/>men und sie dasselbe, im Falle Kläger nicht anderweit darüber verfüge,
<lb/>ihm zurückliefern werde, letzteres jedoch nicht gethan und zwar selbst
<lb/>nicht auf eine am 17. April von seiner Seite erfolgte Reclamation
<lb/>hin, vielmehr erst am 12. Juni ihn zur Uebernahme des Ballots auf- 
<lb/>gefordert habe, nunmehr habe aber das Ballot für- ihn sehr an Werth
<lb/>verloren und er dessen Annahme verweigern müsse.

<lb/>Die Beklagte stellte sämmtliche Klagebehauptungen in Abrede,
<lb/>suchte vielmehr darzuthun, daß sich Kläger in mora accipiendi
<lb/>befinde. Uebrigens sei der Anspruch des Klägers jedenfalls über- 
<lb/>trieben , das Ballot sei inzwischen nicht werthlos geworden und könne
<lb/>derselbe darum auch nicht den ganzen Werth ersetzt verlangen.
<lb/>Reglementmäßig könne der Kläger im Falle verspäteter Lieferung
<lb/>nicht mehr als den Betrag der Fracht beanspruchen und selbst im
<lb/>Falle des Verlustes des Frachtgutes nur 20 Thlr. per Ctr. hier
<lb/>also schlimmsten Falles nur fl. 21, 42 Kr.

<lb/>Replicando machte der Kläger noch geltend, daß der Minder- 
<lb/>werth des Ballots wenigstens fl. 74, 2 Kr. betrage und verlange er
<lb/>neben der Nachlieferurg des Ballots noch diesen Betrag von der
<lb/>Beklagten.

<lb/>Das Stadtamt in Frankfurt a. M. wies die Klage ange- 
<lb/>brachtermaßen ab, weil der Kläger seine Klage, die nur dann aufrecht
<lb/>erhalten werden könnte, wenn die Beklagte sich ein grobes Ber- 
<lb/>sch u ld e n habe zu Schulden kommen lassen, in dieser Beziehung nicht
<lb/>gehörig substantiirt habe, indem die bloße Nicht-Verabfolgung auf
<lb/>die Reclamation des Kläger hin noch nicht nothwendig ein Verschulden
<lb/>involviren müsse.

<lb/>Das Stadtgericht in Frankfurt a. M. legte jedoch dem
<lb/>Kläger den Beweis der von ihm behaupteten Reclamation vom 17.
<lb/>April sowie des behaupteten Minderwerths des fr. Ballots auf, indem
<lb/>es ausführte, daß wenn auch Kläger in der Klage ohne rechtlichen
<lb/>Grund den vollen Facturawerth des fr. Ballots als Schadensersatz
<lb/>wegen verspäteter Ablieferung in Anspruch genommen und erst in
<lb/>seiner Replik einen Minderwerth von 50% als entsprechende Ent- 
<lb/>schädigung liquidirt hat, doch in dieser Modification eine eigentliche
<lb/>Nutatio libelli nicht zu befinden sein dürfte, da dasid^uodinlerest
</p>

            </div>
            <pb facs="2084636_15+1869_0105.tif"
                n="99"
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            <div xml:id="d6748e9899" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königreich Bayern</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 1. 4 u. 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>den Grund der Klage und Replik bildet, und die in ersterer geforderte
<lb/>Summe in letzterer nur vermindert worden ist, auch ebensowenig der
<lb/>im Art. 427 in fine des H.-G.-B. vorgesehene Fall sich mit der
<lb/>»ent a qua als ungenügend substantiirt ansehen läßt, da nicht blos
<lb/>der Umstand, daß Kläger, wie er behauptet, am 17. April 1866 das
<lb/>Ballot vergeblich reclamirt habe, sondern außerdem das Moment in
<lb/>Betracht kommt, daß auch nach der angeblichen Interpellation vom
<lb/>17. April das Ballot von der Beklagten nicht zurückgeliefert, sondern
<lb/>Kläger erst am 12. Juni 1866 zum Bezug aufgefordert worden ist,
<lb/>während es doch kaum einem Zweifel unterliegen möchte, daß, falls
<lb/>Kläger wirklich am 17. April die Aushändigung des Ballots verlangt
<lb/>haben sollte, von diesem Zeitpunkte an die Beklagte in mora versirte
<lb/>und sich eine grobe Nachlässigkeit zu Schulden kommen ließ, wenn sie
<lb/>dieselbe erst nach Monaten zu purgiren suchte. Ws.
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern.

<lb/>Art. 1. 4 und 5.

<lb/>Die Einrede aus dem Macedonianischen Rathschlusse
<lb/>greift in Handelssachen nicht.Platz.

<lb/>Dieser Rechtssatz fand in einem handelsappellationsgerichtlichen
<lb/>Erkenntniß vom 19. Februar 1866 Anwendung, mit Beifügung
<lb/>folgender Motive:

<lb/>Verhält es sich, wie klägerischerseits behauptet würde, in Richtig- 
<lb/>keit , daß Kläger dem Beklagten und seinem Bruder seit dem Jahre
<lb/>1859 Kühe und Stiere zum Handel verkauft und ihnen zum Betriebe
<lb/>ihres Handels baare Vorlehen gemacht hat, so ist auch das Rechts-
<lb/>verhältniß, welches aus der nach Inhalt der Klage am 30. Januar
<lb/>1864 zwischen dem Kläger und dem Beklagten über jene Geschäfte
<lb/>gepflogenen Abrechnung unter den Betheiligten entstanden ist, als eine
<lb/>Handelssache anzusehen.
</p>
               <pb facs="2084636_15+1869_0106.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 19. 21.111.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haben die beiden N'fchen Brüder selbstständig Handel getrieben
<lb/>und zu diesem Zwecke Darlehen ausgenommen, so standen sie bezüglich
<lb/>solcher Geschäfte nicht mehr unter väterlicher Gewalt, und es kann
<lb/>in Rücksicht auf dieselben dem Darlehnsgeber die Einrede aus dem
<lb/>Macedonianischen Rathschlusse nicht entgegengesetzt werden. Diese
<lb/>Einrede kann vor den Handelsgerichten keine Beachtung finden;
<lb/>sie setzt voraus, daß ein Handelsgeschäft, eine Handelssache nicht
<lb/>vorliege: ist aber dieses der Fall, so sind auch die Handelsgerichte
<lb/>nicht zuständig.

<lb/>Kläger hat jenen selbstständigen Handelsbetrieb behauptet; mit
<lb/>Recht wurde daher von ihm behufs Geltendmachung seiner Ansprüche
<lb/>an den Beklagten das Handelsgericht angegangen und durch dieses
<lb/>deren fragliche Prüfung vorgenommen.

<lb/>Art. 19. 21.111. .

<lb/>Handelsniederlassung bei einem Pferdehändler.

<lb/>In Rücksicht auf die obigen Bestimmungen des allgem. d. H.-G--
<lb/>Buchs ist in Art. 65 des bayer. Einführungs-Gesetzes angeordnet,
<lb/>daß derjenige, welcher an einem Orte, an dem er nicht wohnt, eine
<lb/>Handelsniederlassung hat, von welcher aus unmittelbar Handelsge- 
<lb/>schäfte geschlossen werden, in Handelssachen wegen aller Ansprüche
<lb/>an die daselbst bestehende Handelsniederlassung bei den nach den vor- 
<lb/>hergehenden Artikeln für Handelssachen zuständigen Gerichten dieses
<lb/>Ortes belangt werden können, und wurde diese Voraussetzung durch
<lb/>handelsappellationsgerichtliches Erkenntniß v. 17. September 1866
<lb/>auch gegen einen an verschiedenen Orten seine Geschäfte betreibenden
<lb/>Pferdehändler aus folgenden Gesichtspunkten als gegeben ange- 
<lb/>nommen :

<lb/>Der Beklagte muß sich, auch wenn er in München nicht ständig
<lb/>wohnt, dennoch hinsichtlich des vorliegenden Pferdekauf-Geschäftes
<lb/>dort belangen lassen. Es steht nämlich fest, daß der Pferdehandel
<lb/>von Seite des Beklagten nicht blos in vereinzelten Fällen, sondern in
<lb/>dauernder Weise in München betrieben wird, daß derselbe ein förmliches
<lb/>Absteigequartier daselbst hat und längere Zeit sich jeweilig dort aufhält.
<lb/>Es muß demnach hier Art. 65 d. Einf.-Ges. zum allg. d. H.-G.-B. in
<lb/>Anwendung kommen, da der Natur des Pferdehandels gemäß und nach
<lb/>der ganzen Art und Weise, wie dieses Geschäft betrieben wird, ein
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0107.tif"
                   n="101"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 28.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>förmliches Etablissement hiefür nicht gefordert werden kann, es vielmehr
<lb/>schon als Handelsniederlassung eines Pferdehändlers angesehen und
<lb/>wenigstens rechtlich so behandelt werden muß, wenn ein solcher Geschäfts- 
<lb/>mann dauernd und zu bestimmt wiederkehrenden Zeiten
<lb/>in einer Stadt in einem gewissen, wenn auch gemietheten Locale sein
<lb/>Gewerbe ausübt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 28.

<lb/>Zur Lehre vom Bucheid.

<lb/>Die Beschwerde eines Beklagten gegen die Zulassung des Klä- 
<lb/>gers zum Bucheid über die strittigen Handelsgeschäfte wurde durch
<lb/>handelsappellationsgerichtliches Erkenntniß vom 24. September 1866
<lb/>aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

<lb/>Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Kläger nach seinem Ge- 
<lb/>schäftsbetriebe zu denjenigen Kaufleuten zu rechnen ist, welche nach
<lb/>Art. 28 des H.-G.-B.s zur ordnungsmäßigen Buchführung ver- 
<lb/>pflichtet sind. Ueber die Beweiskraft dieser Buchführung bei Strei- 
<lb/>tigkeiten in Handelssachen gegenüber Nichtkaufleuten, d. h. gegen- 
<lb/>über solchen Personen, die ihrerseits nicht den Bestimmungen des
<lb/>angeführten Art. 28 unterworfen sind, bestimmt nun Art. 73 des
<lb/>bahr. Einf.-Ges. zum H.-G.-B. (vergl. hiezu Art. 8 des preuß. Eiuf.-
<lb/>Ges.), daß dadurch Beweis geliefert wird, wenn die Bücher von dem
<lb/>Kaufmann oder seinen Erben mit einem körperlichen Eide bekräftigt
<lb/>werden.

<lb/>Zu den Nichtkaufleuten in dem hier fraglichen Sinne ist nach
<lb/>Art. IO des H.-G.-B.s auch der Beklagte zu rechnen, da kein An- 
<lb/>haltspunkt darüber vorliegt, daß sein Gewerbe über den Umfang des
<lb/>Handwerksbetriebs hinausging, und es kann sohin über die Zulässig- 
<lb/>keit des in der erwähnten Gesetzesslelle vorgesehenen Bucheides an
<lb/>sich kein Zweifel bestehen. Beklagter bestreitet dieses selbst nicht,
<lb/>sucht vielmehr nur darzuthun, daß es an der Voraussetzung einer
<lb/>ordnungsmäßigen Buchführung nach dem Inhalte der Bücher und
<lb/>dem Leumunde des Klägers mangle, allein diese Bemängelungen sind
<lb/>unbegründet.

<lb/>Der Umstand, daß gegen den Kläger eine Eriminaluutersuchung
<lb/>eingeleitet war, ist nicht geeignet, sofort seinen Leumund als getrübt
<lb/>erscheinen zu lassen, denn auch Unschuldige können strafrechtlichen
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0108.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 28.
</p>
               <p>

                  <lb/>Untersuchungen unterliegen; daß aber eine Verurtheilung des.Klä-
<lb/>gers, ein Schuldausspruch gegen denselben erfolgt sei, konnte der Be- 
<lb/>klagte selbst nicht behaupten, und außerdem hat derselbe keine spe-
<lb/>ciellen Thatsachen vorgebracht, welche den Leumund des Klägers
<lb/>beeinträchtigen könnten.

<lb/>Aber auch der Inhalt der Bücher gibt zu keinem Bedenken An- 
<lb/>laß. Dieselben ergaben sich bei der Production als geschäftsmäßig
<lb/>geführt, und der Beklagte hat selbst zugegeben, daß die Aufzeichnung
<lb/>der zahlreichen Waarenlieferungen vom Anfang des Jahres 1859
<lb/>bis zu Mitte des Jahres 1864 vollkommen richtig ist. Dem steht
<lb/>auch das bisherige Ergebniß des Beweises in den bestritten gewesenen
<lb/>Punkten nicht entgegen, denn wenn unterlassen wurde, eine Zah- 
<lb/>lung oder ein Darlehen einzutragen, so kann dieses noch nicht als
<lb/>entscheidendes Moment für die Annahme einer fehlerhaften Buchfüh- 
<lb/>rung und als Verdachtsgruud gegen die positiven Einträge gel- 
<lb/>ten, weil ein solches Uebersehen auch bei der größten Aufmerksamkeit
<lb/>Vorkommen kann, und jene Thatsache daher für sich allein noch keine
<lb/>besondere Nachlässigkeit oder böse Absicht kundgibt.

<lb/>Weitere Anhaltspunkte sind aber gegen die Glaubwürdigkeit des
<lb/>Klägers nicht geboten, und es ist deshalb auch kein Grund vorhanden,
<lb/>ihm das nach Art. 73 des Einf.-Ges. jedem Kaufmann als Regel
<lb/>zugesprochene Recht auf den Bucheid abzusprechen.

<lb/>Die kritischen Bucheinträge sind dem Inhalte der Beweissätze
<lb/>gleichlautend, und hat Erstrichter mit Recht die Eidesnorm unmittel- 
<lb/>bar auf die Wahrheit der zu beweisenden Thatsachen gerichtet, denn
<lb/>wenn auch der Art. 73 des Einf.-Ges. nur von einer eidlichen Be- 
<lb/>kräftigung der Bücher spricht, und es sohin scheinen könnte, als habe
<lb/>sich die Eidesleistung nicht auf die speciell bestrittene Thatsache, son- 
<lb/>dern auf eine ordnungsmäßige Buchführung im Allgemeinen zu er- 
<lb/>strecken, so wäre eine solche Annahme doch um deswillen unrichtig,
<lb/>weil jene Gesetzesslelle im Hinblick auf Abs. 3 des Art. 34 des H.-
<lb/>G.-B.s nur die materielle Beweiskraft der Bücher insoweit regeln
<lb/>wollte, als dieses gegenüber den Bestimmungen der bahr. G.-O. in
<lb/>Cap. XI, § 3, Nr. 2 erforderlich schien, um durch Beseitigung spe-
<lb/>cieller Vorschriften über die Art der Buchführung u. s. w. in Ein- 
<lb/>klang mit der neuen Handelsgesetzgebung zu bleiben, in der Haupt- 
<lb/>sache aber an den Vorschriften der G.-O. festgehalten wurde und
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0109.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 47.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>namentlich an der processualen Form und der sonstigen Geltung des
<lb/>Bucheides nichts geändert werden wollte, hienach aber der Bucheid
<lb/>als eine Art des Erfüllungseides gleich diesem über die Wahrheit der
<lb/>streitigen Thatsache aufzülegen ist.

<lb/>Art. 47 ff.

<lb/>Bestellungen durch Handlungsbevollmächtigte nach Auf- 
<lb/>lösung des Vollmachtsvertrages können nicht sofort als
<lb/>rechtsunwirksam gegenüber dem früheren Principal an- 
<lb/>gesehen werden.

<lb/>Dieser Grundsatz ist in einem handelsappellationsgerichtlichen
<lb/>Erkenntnisse vom 8. October 1866 aufgestellt und in folgender Weise
<lb/>motivirt worden:

<lb/>Es steht fest, daß Simon Zeisig jedenfalls in der Zeit, welche
<lb/>den hier in Frage kommenden Bestellungen voransging, zu Einkäufen
<lb/>und Verkäufen für seinen Vater von diesem ermächtigt war; es lag
<lb/>sohin auch dem letzteren ob, seinen Geschäftsfreunden von der erfolg- 
<lb/>ten Zurücknahme der seinem Sohne ertheilten Vollmacht ent- 
<lb/>sprechende Mittheilung zu machen.

<lb/>Treue und Glauben beherrscht den Handel und Verkehr; von
<lb/>diesem Gesichtspunkte ausgehend, war Kläger vollkommen zu der An- 
<lb/>nahme berechtigt, daß die von dem Sohne unter der Firma des Vaters
<lb/>gemachten Bestellungen gerade so anzusehen seien, als wenn sie von
<lb/>dem Vater selbst ausgegangen wären, so lange ihm die Auflösung
<lb/>des bestandenen Vollmachtsverhältnisses nicht mitgetheilt worden war.

<lb/>Die Unterlassung dieser Kundgabe schließt, wenn nicht eine
<lb/>Täuschung, doch eine Nachlässigkeit von Seite des vorherigen Princi-
<lb/>pals und nunmehrigen Beklagten in sich, welche mit Recht dessen
<lb/>Haftung für die von seinem Sohne für abgeschlossenen Geschäfte
<lb/>nach sich zieht, sei es auch, daß dieselben erst nach Auflösung des
<lb/>Vollmachtsverhältnisses zwischen Vater und Sohn gemacht wurden.

<lb/>Nicht Sache der klagenden Handlung oder ihres Reisenden war
<lb/>es, sich über das Fortbestehen des Vollmachtsverhältnisses bei
<lb/>Abschluß der Geschäfte zu erkundigen; hiezu wären die Genannten
<lb/>nur in dem Falle verpflichtet gewesen, wenn besondere That-
<lb/>sachen Vorgelegen wären, welche in ihnen die Bermuthung be- 
<lb/>gründen mußten, daß eine Aenderung in dem bisherigem Verhältnisse
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0110.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 47. 49.
</p>
               <p>

                  <lb/>eingetreten sei. Daß dieß der Fall gewesen, hat aber Beklagter gar
<lb/>nicht behauptet, noch weniger dargethan. Es war vielmehr Sache
<lb/>des Beklagten, statt seine Geschäftsfreunde in dem guten Glauben an
<lb/>die Fortdauer des früheren Vollmachtsverhältnisses zu belassen, diesen
<lb/>von dessen Auflösung Kenntniß zu geben und sich hiedurch gegen die
<lb/>Nachtheile sicher zu stellen, die ihm durch die Handlungen seines Soh- 
<lb/>nes, nachdem derselbe bereits aus seinem Geschäfte ausgetreten war,
<lb/>möglicherweise erwachsen konnten, und zwar um so mehr, als gerade
<lb/>er selbst wohl am meisten in der Lage war, beurtheilen zu können, ob
<lb/>sein Sohn das ihm geschenkte Vertrauen mißbrauchen würde.

<lb/>Wenn ferner auch der Umstand, daß die betreffenden Postanstalten
<lb/>dem Simon Zeisig die an die Firma I. B. Zeisig adressirten Waaren
<lb/>aushändigten, an sich für die Beantwortung der Frage, ob Simon
<lb/>Zeisig als von seinem Vater zur Bestellung voy Waaren ermächtigt
<lb/>anzusehen war, nicht von entscheidendem Gewichte ist, so geht doch aus
<lb/>jenem Umstande so viel hervor, daß die thatsächlichen Verhältnisse
<lb/>auch in weiteren Kreisen den Glauben hervorriefen, als sei Simon
<lb/>Zeisig berechtigt, in Geschäftssachen seinen Vater zu vertreten, und es
<lb/>erscheint hiedurch die Annahme einer Haftnngsverbindlichkeit des Be- 
<lb/>klagten gegenüber dem Kläger nur um so zweifelloser gerechtfertigt.

<lb/>Art. 47. 49.

<lb/>Die Umwandlung einer Kaufschillingsforderung in ein
<lb/>Darlehen mit Kündigungsfrist liegt außerhalb der Be-
<lb/>fugniß eines Geschäftsreisenden.

<lb/>Hierüber spricht sich ein handelsappellationsgerichtliches Er-
<lb/>kenntniß vom 13. Mai 1867 wie folgt aus:

<lb/>Die Präsumtiv-Vollmacht eines Handelsbevollmächtigten er- 
<lb/>streckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Be- 
<lb/>trieb des betreffenden Handelsgewerbes oder die Ausführung der da- 
<lb/>mit zusammenhängenden Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, und
<lb/>es findet diese Bestimmung auch auf Handlungsreisende Anwendung,
<lb/>welche insbesondere als ermächtigt gelten, den Kaufpreis aus den von
<lb/>ihnen abgeschlossenen Verträgen einzuziehen oder dafür Zahlungs- 
<lb/>fristen zu bewilligen.

<lb/>Es handelt sich jedoch hier mit Rücksicht auf das eigene Vor- 
<lb/>bringen des Beklagten keineswegs um eine bloße Bewilligung einer
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0111.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 60.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Zahlungsfrist, sondern um Umwandlung der ursprünglichen Waaren-
<lb/>schuld in ein Darlehen, das erst nach vorgäugiger halbjähriger Auf-
<lb/>kündung heimbezahlt werden sollte. Hierin kann nun eine Stundung
<lb/>für den schuldigen Kaufschilling um so weniger erblickt werden, als
<lb/>der Principal dieses in ein Darlehen umgewandelte Guthaben erst
<lb/>aufkünden und sodann wieder die Aufkündigunsfrist abwarten müßte,
<lb/>um sein Guthaben erlangen zu können.

<lb/>Damit ist aber eine so lästige Aenderung der ursprünglichen, von
<lb/>derartigen Verpflichtungen nicht begleiteten Forderung herbeigeführt,
<lb/>daß ihre Vornahme als eine Ueberschreitung der zum Betriebe des
<lb/>Handelsgewerbes für die gedachten Personen im Gesetze vorgesehenen
<lb/>Vollmacht betrachtet werden muß.

<lb/>Könnte man aber auch annehmen, daß in dem behaupteten Rechts- 
<lb/>geschäft lediglich eine Gewährung von Zahlungsfristen in einer andern
<lb/>Form zu finden wäre, so liegt nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür
<lb/>vor, daß diese Gewährung einen von dem Reisenden selbst abge- 
<lb/>schlossenen Verkauf betrifft, und da das Gesetz ausdrücklich die oben
<lb/>erwähnte Präsumtiv-Vollmacht auf die von dem Reisenden selbst ab- 
<lb/>geschlossenen Verkäufe einschränkt, so würde jenes Uebereinkommen
<lb/>für den Kläger auch aus diesem Gesichtspunkte nicht als bindend er- 
<lb/>achtet werden können.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 60.

<lb/>Die rechtliche Wirkung einer über sechs Wochen dauern- 
<lb/>den Krankheit des Handlungsgehilfen ist unabhängig
<lb/>von weiteren Voraussetzungen.

<lb/>Der Klage eines Handlungsgehilfen auf Bezahlung eines Ge- 
<lb/>haltsrückstandes von 250 Fl. aus dem Jahre 1865/1866 setzte der
<lb/>Principal die Einrede entgegen, daß Kläger von Anfang November
<lb/>1865 bis Ende April 1866 krank gewesen sei und daher für diese
<lb/>Zeit keinen Gehalt verlangen könne. Das Handelsgericht hielt die- 
<lb/>sen Einwand auch für erheblich und legte dem Beklagten über die an- 
<lb/>gebliche Zeitdauer der Krankheit des Klägers Beweis auf.

<lb/>Hiegegen ergriffen beide Streitstheile die Berufung und begrün- 
<lb/>dete Kläger seine Bitte um sofortige Verurtheilung des Beklagten
<lb/>zur Zahlung damit, daß derselbe während seiner angeblichen Krank- 
<lb/>heitsdauer aus Mangel an Bestellungen in dem betreffenden Geschäfts-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0112.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 60.
</p>
               <p>

                  <lb/>zweige ohnehin nichts verdient habe, seine Dienstleistung daher gar
<lb/>nicht nothwendig gewesen und in Folge davon dem Beklagten durch
<lb/>seine Krankheit auch kein Nachtheil zugefügt worden sei; jedenfalls
<lb/>hätte aber der letztere genau darlegen sollen, welche Bestellungen für
<lb/>den Geschäftsbetrieb eingegangen seien und was Kläger an deren
<lb/>Erledigung durch sein Unwohlsein versäumt habe, so daß auch wegen
<lb/>Mangels einer solchen Erörterung der Klage der erforderliche
<lb/>Halt fehle.

<lb/>Der Beklagte wollte dagegen die Beweislast dem Kläger zuge- 
<lb/>wiesen haben, weil es dessen Aufgabe sei, die Erfüllung seiner Dienst- 
<lb/>leistungen auf die Zeit darzuthuu, für welche er Gehalt beanspruche.

<lb/>Das Handelsappellatiousgericht bestätigte jedoch mit Erkennt-
<lb/>niß v. 25. Februar 1867 den erstrichterlichen Ausspruch aus folgen- 
<lb/>den Gesichtspunkten:

<lb/>Zur Beseitigung der von dem Handelsgericht vorgenommenen
<lb/>Beweisauflage hat Kläger geltend gemacht, daß uicht schon die That-
<lb/>sache einer über sechs Wochen andauernden Krankheit den Beklagten
<lb/>von der Verpflichtung zur Bezahlung des Gehaltes entbinden könne,
<lb/>sondern nur das Vorhandensein eines dadurch entstandenen Schadens,
<lb/>allein dieses ist unrichtig. Nachdem nämlich ein fixer Gehalt
<lb/>zwischen den Betheiligten vereinbart und demnach das Recht des
<lb/>Klägers auf Bezug desselben nicht davon abhängig war, daß und
<lb/>inwieweit der Beklagte die Dienste des Klägers auch nützlich
<lb/>verwenden konnte oder wollte, kann andererseits, wenn der Kläger
<lb/>dienstunfähig war, auch nichts darauf ankommen, ob dem Beklagten
<lb/>ein Schaden dadurch zuging. Gegen Ausbezahlung seines Gehaltes
<lb/>mußte Kläger jederzeit zur Dienstleistung bereit sein, darin bestand seine
<lb/>Verpflichtung; war er dieß nicht, konnte oder wollte er seiner Obliegen- 
<lb/>heit nicht uachkommen, so darf er auch die Gegenleistung nicht
<lb/>ansprechen.

<lb/>Zudem ist es eine offenbar grundlose Behauptung, daß dem
<lb/>Beklagten durch die Krankheit des Klägers kein Schaden zugegangen
<lb/>sei, denn die dem Letzteren obliegende Leitung von Maschinen umfaßte
<lb/>auch die Aufsicht für Instandhaltung derselben, und diese machte
<lb/>in kürzeren Zwischenräumen Controlen nothwendig, die ohne Nach- 
<lb/>theil oder doch ohne Gefahr nicht unterlassen werden konnten. Es
<lb/>ist außerdem auch eine bekannte Sache, daß gerade in den Winter-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0113.tif"
                   n="107"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 90. 101.102.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>Monaten, in welchen Kläger krank gelegen sein soll, die Benützung der
<lb/>fraglichen Maschinen am häufigsten stattfindet.

<lb/>Wie die Berufung des Klägers, so war auch die Beschwerde des
<lb/>Beklagten als ungegründet zurückzuweisen.

<lb/>Würde es sich um einzelne Dienstleistungen handeln, so wäre
<lb/>dem Beklagten darin beizupflichten, daß derjenige, welcher den Lohn
<lb/>dafür verlangt, die Leistung der Dienste Nachweisen müsse; allein um
<lb/>einzelne Dienstleistungen handelt es sich hier nicht, sondern um ein
<lb/>fortdauerndes, auf unbestimmte Zeit geschlossenes Dienst verhältniß.
<lb/>Dieses wurde eingeräumter Maßen angetreten, und bei der für die
<lb/>Fortdauer eines thatsächlichen Verhältnisses sprechenden Bermuthung
<lb/>stellt sich deshalb die Behauptung einer Unterbrechung oder Auflösung
<lb/>desselben als eine Einrede dar, was auch mit dem Vorbringen
<lb/>einer Unterbrechung des Dienstes durch Krankheit des Klägers der
<lb/>Fall ist, woraus alsdann die dießfallsige Beweispflicht des Beklag- 
<lb/>ten sich von selbst ergibt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 90.191.192.

<lb/>Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertre-
<lb/>tungs-Befugniß ist unstatthaft.

<lb/>In einer zwischen zwei Personen, M. und £., bestehenden offenen
<lb/>Handelsgesellschaft war jeder derselben die selbstständige Vertretung der
<lb/>Gesellschaft gewahrt, dabei aber fernerhin die Leitung des Geschäftes
<lb/>dem T. übertragen worden. Dieser wollte nun aus verschiedenen
<lb/>Gründen dem M. jene Vertretungs-Befugniß entzogen wissen, wurde
<lb/>jedoch mit der darauf gerichteten Klage von beiden Instanzen, und
<lb/>zwar durch das Handelsappellationsgericht mit Erkenntniß vom
<lb/>27. Nov. 1867, zurückgewiesen, und kommt hiefür in den bezüglichen
<lb/>Motiven vor:

<lb/>Es sei vor Allem im Auge zu behalten, daß die offene Handels- 
<lb/>gesellschaft nicht als ein über den Gesellschaftern schwebendes ideales
<lb/>Rechtssubject, als eine juristische Person, rechtlich construirt werden
<lb/>könne, als deren Vertreter die Gesellschafter etwa aufzufaffen
<lb/>seien, vielmehr seien die e i nzeln e n Ge s ellschafter als Rechtstheil- 
<lb/>haber die Rechtssubject e selbst, und die Handelsfirma bilde nur
<lb/>den gemeinsamen kaufmännischen Namen der einzelnen Gesellschafter
<lb/>zur Erzielung einer einfachen Geschästsführung nach außen.
</p>

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                   n="108"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>108 Königreich Bayern. Art. 94.108.

<lb/>Die Berechtigung jedes einzelnen Gesellschafters zur Theilnahme am
<lb/>Geschäft sei daher ein natürlicher Ausfluß seiner Stellung als Ge- 
<lb/>sellschafter; er übe damit ein Gesellschaftsrecht aus eige- 
<lb/>ner Person aus, nicht eine Vertretungsbefugniß für eine andere
<lb/>z. B. juristische Person (Art. 102 des a. d. H--G.-B.). Dieses mit
<lb/>der Stellung des Gesellschafters von selbst gegebene Gesellschaftsrecht
<lb/>könne ihm daher wider seinen Willen nicht entzogen werden,
<lb/>sondern höre nur mit dem Aufhören jener Stellung d. i. mit der
<lb/>Auflösung der Gesellschaft auf. Die Ausübung jenes Gesellschafts- 
<lb/>rechtes habe vermöge des vertragsmäßig gesetzten Gesell-
<lb/>schastszweckes allerdings die rechtliche Wirkung, daß auch die
<lb/>übrigen Gesellschafter mitberechtigt und mitverpflichtet werden (Art.
<lb/>112 und 114, Abs. 2), allein gegen einen allenfallsigen Mißbrauch
<lb/>dieses Rechtes gebe es keine Entziehung desselben, sondern blos
<lb/>einen Widerspruch gegen die Vornahme der Handlung im einzelnen
<lb/>Falle (Art. 102, Abs. 2) oder nach Umständen die Gesellschafts-
<lb/>Auflösung (Art. 125) bezw. die Ausschließung von der Gesell- 
<lb/>schaft (Art. 128) und bei entstandenem Schaden einen Anspruch auf
<lb/>Ersatz (Art. 94). Die Bestimmungen des Art. 101 a. a. O. be- 
<lb/>träfen einen ganz anderen Fall, als den hier angeregten, nämlich den- 
<lb/>jenigen einer Uebertragung des Geschäftsführungsrechtes eines
<lb/>Gesellschafters an einen oder mehrere Gesellschafter. Eine derartige
<lb/>Uebertragung sei aus rechtmäßiger Ursache widerruflich, weil sie un- 
<lb/>ter den Gesichtspunkt einer Ermächtigung falle, welche auch hier
<lb/>in der Zuweisung der Geschäftsleitung an £. vorgenommen worden
<lb/>sei, und es dürfe die im Gesetz vorgesehene Gestattung der Ent- 
<lb/>ziehung einer solchen besonderen Befugniß selbstverständlich nicht auf
<lb/>Voraussetzungen anderer Art ausgedehnt werden (vgl. auch v. Ha h n's
<lb/>Eommentar, Bd. I, S. 233—243).

<lb/>Art. 94.108.

<lb/>Zinsen aus Baarbeständen eines Gesellschafsvermö- 
<lb/>gens können nicht ohne Weiteres beansprucht werden.

<lb/>Nach geflogener Auseinandersetzung zwischen zwei Gesellschaf- 
<lb/>tern machte der eine gegen den anderen theils wegen eigenmächtiger
<lb/>Verwendung von Gesellschaftsgeldern, theils wegen Vernachlässigung
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0115.tif"
                   n="109"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 94.198.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>der Geschäftsführung einen Entschädigungsanspruch mittelst Zinsen- 
<lb/>forderung aus den jeweiligen Baarbeständen des Gesellschaftsver- 
<lb/>mögens geltend. Diese Klage fand durch handelsappellationsgericht- 
<lb/>liches Erkenntniß v. 25. Mai 1866 insofern Berücksichtigung, als
<lb/>dem Kläger Beweis darüber freigelassen wurde:

<lb/>daß und wenn Beklagter von den bei dem gemeinschaftlichen
<lb/>Betrieb der Kunstmühle in B erzielten Cassebeständen in den
<lb/>mit der Klage bezeichneten Jahren die dort angeführten Sum- 
<lb/>men zu seinem eigenen Nutzen verwendet habe,

<lb/>oder

<lb/>daß Beklagter dem Kläger zu Ende des Jahres 1856 auf Be- 
<lb/>fragen wegen Verwendung der Ueberschüsse erwidert habe, daß
<lb/>die überflüssigen Gelder verzinslich angelegt und die betreffen- 
<lb/>den Zinsen nach Beendigung der Mühl-Pacht ausbezahlt
<lb/>werden.

<lb/>In den Gründen dazu ist Folgendes bemerkt:

<lb/>Durch die vorliegende Klage wird die Verpflichtung des Beklag- 
<lb/>ten zur Entrichtung von Zinsen aus dem jeweiligen Cassebestand nach
<lb/>Abzug des Betriebscapitals von 8000 Fl. einmal darauf gebaut, daß
<lb/>Geklagter den Cassebestand zusei nemNutzen verwendete, und so- 
<lb/>dann darauf, daß er die nutzbringende Verwendung desselben absicht- 
<lb/>lich oder nachlässig versäumte.

<lb/>Dem ersteren Klagegrund gegenüber ist nun die von dem Beklag- 
<lb/>ten geltend gemachte Einrede stillschweigenden Verzichtes auf die nicht
<lb/>berechneten Zinsen durch Anerkennung der Bilancen von Seite des
<lb/>Klägers ohne Belang; denn wenn auch dieser dadurch den jährlich
<lb/>berechneten Gewinn als richtig anerkannte, so liegt darin noch kein
<lb/>Verzicht auf die von dem Beklagten ohne Wissen des Klägers
<lb/>aus dem Gesellschaftsvermögen gezogenen Nutzungen, da der
<lb/>Grund des Anspruchs hier auf der unbefugten Verwendung von
<lb/>Gesellschaftsgeldern durch den Beklagten zu seinem Vortheil beruht.

<lb/>Was dagegen den zweiten Klagegrund anbelangt, so kann der
<lb/>erstrichterlichen Ansicht, daß Beklagter schon dann, wenn er über- 
<lb/>haupt die Gesellschastsgeldernicht verzinslich anlegte, zur Ver- 
<lb/>gütung von Zinsen hieraus angehalten werden müsse, nicht beigepflich- 
<lb/>tet werden. Nach den Klagebehauptungen war zur Führung des
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0116.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 94. 108.
</p>
               <p>

                  <lb/>gemeinschaftlichen Geschäftes ein Betriebscapital von mehr als
<lb/>8000 Fl. nicht erforderlich, es handelt sich somit nicht um eine Nach- 
<lb/>lässigkeit des geschäftführenden Gesellschafters im Geschäfts-Be- 
<lb/>triebe, sondern, wie dieses die Klage auch entnehmen läßt, um den
<lb/>Vorwurf, daß derselbe die Gesellschaftsgelder nicht anderweitig
<lb/>verzinslich angelegt habe, allein eine solche Verpflichtung des
<lb/>Gesellschafters zu verzinslicher Ausleihung von Bestandtheilen des
<lb/>Gesellschaftsvermögens eristirt nicht, vielmehr könnte der Anspruch
<lb/>nur auf eine besonders übernommene Verbindlichkeit ge- 
<lb/>stützt werden, vorzüglich nachdem die vom Kläger anerkannten Bilan-
<lb/>cen allerdings auch einem minder erfahrenen Manne zur Aufklärung
<lb/>darüber dienen, daß das Gesellschaftsvermögen zum größten Theil in
<lb/>dem Cassa -Conto in Ansatz gebracht ist.

<lb/>Es hat deshalb auch Kläger wider den Einwand des Verzichts
<lb/>sein Klagevorbringen, daß Beklagter die Verzinsung absichtlich oder
<lb/>nachlässig versäumt habe, in der Replik näher dahin präcisirt, daß er
<lb/>am Schluffe des Jahres 1856, ehe er die Bilance unterschrieben, den
<lb/>Beklagten gefragt habe, ob die bereits vorhandenen überflüssigen
<lb/>Gelder sowie die weiter anfallenden verzinslich angelegt würden,
<lb/>worauf dieser eine bejahende Antwort ertheilt und beigefügt habe, die
<lb/>Zinsen kämen zuletzt, wenn die Sache aufhöre, und damit ist eine be- 
<lb/>sondere Verabredung über die Verwendung der überschüssigen Gesell- 
<lb/>schaftsgelder zur Genüge behauptet.

<lb/>Wenn daher auch aus der Anerkennung der Bilancen ein An-
<lb/>erkenntniß, daß die^Gesellschaftsgelder als in der Casse unverwendet
<lb/>liegend aufgeführt wurden, gefolgert werden kann, so berechtigt dieses
<lb/>doch keineswegs zur sofortigen Entbindung von der Klage, weil die
<lb/>Verbindlichkeit zur Zinszahlung nach Vorstehendem auf zwei geson- 
<lb/>derte Rechtsgründe gestützt wird, deren thatsächliche Voraussetzungen
<lb/>Kläger in Folge Widerspruchs des Beklagten alternativ zu erproben
<lb/>hat, wobei für den ersten Beweissatz neben der Verwendung der
<lb/>Gelder zu eigenem Nutzen auch die Zeit, wann dieselbe geschah, und
<lb/>die Höhe der in den einzelnen Jahren verwendeten Beträge als noth-
<lb/>wendige Factoren berücksichtigt werden mußten, während sie für den
<lb/>zweiten nicht in das Auge zu fassen waren, da durch die anerkannten
<lb/>Bilancen die Größe des jeweiligen Cassa-Conto's über Abzug des
<lb/>zugegebenen Betriebscapitals bereits feststeht.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0117.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 133. 134.142, Abs. 2. 111

<lb/>Art. 133.134.142, Abs. 2.

<lb/>Voraussetzungen der Abberufung eines Gesellschafts-
<lb/>Liquidators und derErnennung eines anderen durch

<lb/>d a s G e r i ch t.

<lb/>Zwei Gesellschafter, Adam Rose und Eduard Frisch, geriethen
<lb/>nach Auflösung ihres Geschäfts bei der von ihnen gemeinschaftlich
<lb/>besorgten Liquidation desselben in Differenzen, was den Rose zu dem
<lb/>Klagantrag gegen Frisch veranlaßte, diesen seiner Stelle als Mit- 
<lb/>liquidator zu entheben und dieselbe mit einem gewissen Ernst Merz
<lb/>wieder zu besetzen, wobei er sich jedoch für den Fall, daß nur Ein
<lb/>Liquidator ernannt würde, zu seinem eigenen Rücktritt als Mit- 
<lb/>liquidator sofort bereit erklärte.

<lb/>Frisch trat nicht blos diesem Klaganspruche entgegen, sondern
<lb/>stellte auch Widerklage aus Entfernung des Rose von der Betheiligung
<lb/>an der Liquidation der Gesellschaft.

<lb/>Das Handelsgericht sprach hiernach aus, daß beide Theile ihre
<lb/>Stelle als Liquidatoren niederzulegen haben und der von dem Kläger
<lb/>Rose vorgeschlagene Kaufmann Ernst Merz als alleiniger Liquidator
<lb/>einzusetzen sei.

<lb/>Auf Berufung des Beklagten Frisch hiegegen bestätigte das
<lb/>Handelsappellationsgericht durch Erkenntniß v. 24. Mai 1867 diesen
<lb/>Ausspruch mit der Beschränkung, daß statt des Ernst Merz eine andere
<lb/>beiden Theilen gleich fern stehende sachverständige Person, nach ein- 
<lb/>geholten gutachtlichen Vorschlägen des Handelsvorstandes in D., von
<lb/>Richteramtswegen ausznstellen sei.

<lb/>In den Gründen dazu kommt unter Anderem vor:

<lb/>Es ist bereits eine Reihe von Vorgängen und Thatsachen fest- 
<lb/>gestellt, welche sich als unbefugte Uebergriffe und schwere Rechtsver- 
<lb/>letzungen des Beklagten Frisch gegenüber dem mitliquidirenden Ge- 
<lb/>sellschafter Rose darstellen.

<lb/>Dahin gehören insbesondere:

<lb/>а) die rechtswidrige, weil ohne die Zustimmung des Rose
<lb/>erfolgte, Hinwegschaffung von Geschäftsbüchern aus dem Liqui- 
<lb/>dationslocale in den Privatbesitz des Frisch;

<lb/>б) das eigenmächtige Oesfnenlassen des Magazins zu
<lb/>dem Zwecke, um sich gegen den ausdrücklichen Willen des Rose in den
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0118.tif"
                   n="112"
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               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 133.134. 142, Abs. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>Besitz von Maaren zu setzen, welche Eigenthum der liquidirenden
<lb/>Handlung gewesen sind, sowie die rechtswidrigeHinwegnahme
<lb/>von Maaren aus dem Magazine der Gesellschaft in angeblicher
<lb/>Ausführung eines Kaufvertrags, dessen Vollziehbarkeit von Rose aus- 
<lb/>drücklich bestritten war, und bei dessen Vollzug Frisch offenbar seine
<lb/>Stellung zur liquidirenden Firma für die Verübung eines Ge- 
<lb/>waltactes mißbraucht hat, welcher allein schon dessen Abberufung
<lb/>auf Antrag des mitliquidirenden Gesellschafters zur Folge haben
<lb/>müßte;

<lb/>c) die gänzlich unkaufmännische Buchführung hin- 
<lb/>sichtlich der Casse des liquidirenden Geschäfts, denn es ist geradezu
<lb/>unerhört, daß das Soll der Casse einen Saldo aufweist. Wenn aber
<lb/>vollends die Unmöglichkeit, mehr ausgegeben zu haben, als einge- 
<lb/>nommen ist, einfach damit erklärt werden will, daß dieses durch unver-
<lb/>buchte Vorschüsse des Cassaführers herbeigeführt und die Verbuchung
<lb/>wegen der Eigenschaft eines vorübergehenden Vorschusses an die
<lb/>Geschäftscasse unterlassen worden sei, so verstößt eine solche An- 
<lb/>schauung und das damit verbundene Verfahren so sehr gegen die
<lb/>Elemente des kaufmännischen Cassa- und Rechnungswesens, daß
<lb/>hieraus mit gutem Grunde solche Zweifel in die erforderliche technische
<lb/>Befähigung zur Führung und Beendigung der Liquidation gegen den
<lb/>Beklagten erwachsen, welche auf Antrag eines Gesellschafters dessen
<lb/>Abberufung von seiner bisherigen Stellung wohl rechtfertigen würden.
<lb/>Will sich Beklagter daher nicht beruhigen, daß der Unterrichter bei
<lb/>seiner Entscheidung das beiderseitige Interesse in das Auge
<lb/>faßte, so mag er sich nun auf die eben hervorgehobenen, ihm allein zur
<lb/>Last fallenden Thatsache verweisen lassen, nachdem er selbst als wichtige
<lb/>Gründe im Sinne des Art. 134 des H.-G.-B. Widerrechtlichkeit und
<lb/>Pflichtverletzung oder Unfähigkeit aufstellt und sich gegen die Heran- 
<lb/>ziehung des beiderseitigen Interesses als einer curatelamtlichen
<lb/>Thätigkeit der Gerichte verwahren zu sollen glaubt. Es muß deßhalb
<lb/>bei der erkannten Abberufung des Frisch sein Verbleiben haben, sowie
<lb/>auch daran festzuhalten ist, daß an Stelle beider bisheriger Liqui- 
<lb/>datoren ein einziger unabhängiger, der ihn erwartenden Aufgabe ge- 
<lb/>wachsener Mann als Liquidator ausgestellt werde.

<lb/>Indem jedoch Erstrichter den vom Kläger ohnehin nur mehr
<lb/>vorschlagsweise genannten, als bestimmt beantragten Kaufmann
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0119.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 133.
</p>
               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>Ernst Merz gegen den Willen des Beklagten als Liquidator auf- 
<lb/>zustellen beschlossen hat, anstatt nFch dessen Beanstandung wegen nicht
<lb/>bestehender gleicher freundschaftlicher Zuneigung zu ihm über einen
<lb/>vollkommen parteilosen Mann, nach vorher eingeholten gutachtlichen
<lb/>Vorschlägen von Seite der Repräsentanten des Handelsstandes in D.,
<lb/>sich schlüssig zu machen, hat derselbe dem Beklagten einen berechtigten
<lb/>Grund zur Beschwerde gegeben.

<lb/>Die hauptsächlichste und dringendste Geschäftsaufgabe für den
<lb/>neuen Liquidator besteht in dem Vollzüge des unterm 1. März 1867
<lb/>zwischen den Gesellschaftern getroffenen und nach Art. 140 des allg.
<lb/>d. H.-G.-B. für das Verfahren des Liquidators bei der Auseinander- 
<lb/>setzung maßgebenden Uebereinkommens. Zu diesem Vollzüge muß
<lb/>aber nothwendig ein Geschäftsmann bestellt werden, welcher beiden
<lb/>Theilen gleich ferne steht und als ein parteiloser unabhängiger
<lb/>Mann in jeder Richtung anzusehen ist. Dieses kann bei Merz nicht
<lb/>ohne alles Bedenken angenommen werden, weil derselbe von der einen
<lb/>Partei vorgeschlagen, von der andern schon deshalb und wegen der
<lb/>hieraus zu schließenden besonderen Zuneigung beanstandet wurde.
<lb/>Es kann daher der erstrichterliche Beschluß allerdings nicht vollständig
<lb/>ausrecht erhalten bleiben, vielmehr war das Erforderliche wegen Aus- 
<lb/>stellung eines neuen Liquidators durch das Proceßgericht in der ge- 
<lb/>schehenen Weise anzuordnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 133.

<lb/>Zur Beitreibung von Gesellschaftsschulden ist nach
<lb/>Auflösung der Gesellschaft das früheregeschästsührende
<lb/>Mitglied derselben als solches allein nicht befugt.

<lb/>Kläger Heinreich Keim behauptete, daß der Beklagte Eduard
<lb/>Möhn Theilhaber der zu B. von Anfang 1864 bis Ende 1865 be- 
<lb/>standenen, nunmehr aufgelösten Handelsgesellschaft Keim L Co. ge- 
<lb/>wesen und als solcher laut der in Abschrift übergebenen Rechnungs- 
<lb/>ablage v. 4. Jan. 1866 dem Kläger, der zugleich Gesellschaftscassirer
<lb/>gewesen, die Summe von 1000 fl. schuldig geworden sei, und verlangte
<lb/>darauf hin von jenem die Bezahlung dieser Schuld, welche übrigens
<lb/>auch als Gesellschaftsschuld bezeichnet worden war.

<lb/>Die also begründete Klage wurde durch handelsappellations-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 8
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0120.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 133.
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichtliches Erkenntniß vom 27. Mai 1867 in der angebrachten Art
<lb/>abgewiesen und dazu bemerkt:

<lb/>Aus der vorgelegten sogenannten Rechnungsablage geht nirgends
<lb/>hervor, daß der'Geklagte die Summe von 1000 fl. dem Kläger
<lb/>schuldig geworden sei. Dieselbe rührt nach ihrer Aufschrift von dem
<lb/>Kläger her, welcher das geschäftführende Mitglied der angeblich aus
<lb/>vier Theilnehmern bestandenen Handelsgesellschaft Keim &amp; Co. in B.
<lb/>gewesen ist. Sie enthält eine Abrechnung für die vier Gesellschafter,
<lb/>aus welcher sich ergibt, daß die Gesellschaft mit Verlust arbeitete und
<lb/>nach Vertheilung des Verlustes unter die vier Gesellschafter drei von
<lb/>ihnen noch verschiedene Beträge zu zahlen haben, Einer aber,. Bern- 
<lb/>hard Keim, 1300 fl. zu fordern hat.

<lb/>Es ist daher nicht entfernt abzusehen, wie Kläger auf Grund
<lb/>dieser Rechnungsablage die dem Beklagten zur Last fallenden 1000 fl.
<lb/>in Anspruch zu nehmen befugt sein sollte, und eine Behauptung, daß
<lb/>ihm dieses Recht aus einem anderen Titel, etwa in Folge geschehener
<lb/>Uebertragung des Anspruches aus ihn, zustehe, ist in der Klage nicht
<lb/>anfgestellt.

<lb/>Insofern derselbe aber seine Legitimation zur Beitreibung der
<lb/>Schuld des Beklagten allenfalls aus der Thatsache ableiten will, daß
<lb/>er allein geschäftführendes Mitglied und Cassirer der
<lb/>Handelsgesellschaft gewesen sei und in dieser Eigenschaft mit dem vom
<lb/>Beklagten bezahlten Betrage das Guthaben des Bernhard Keim zu
<lb/>tilgen beabsichtige, somit, wie von Seite des Erstrichters geschehen ist,
<lb/>die Liquidation, die Ausgleichung der Passiven unter den bisherigen
<lb/>Gesellschaftern durch den zur Vertretung der Gesellschaft allein be- 
<lb/>rechtigten Kläger als Zweck und Gegenstand der Klage angesehen wird,
<lb/>mangelt derselben offenbar die thatsächliche Begründung der allei- 
<lb/>nigen Liquidationsbefuguiß des Klägers.

<lb/>Nach dessen eigenem Vorbringen ist die bestandene Gesellschaft
<lb/>aufgelöst. Nach Auslösung der Gesellschaft erfolgt aber in Gemäßheit
<lb/>des Art. 133 des a. d. H.-G.-B. die Liquidation, wenn diese nicht durch
<lb/>einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschafts- 
<lb/>vertrag einzelnen Gesellschaftern übertragen ist, was dermalen kläge- 
<lb/>rischerseits in keiner Weise geltend gemacht wurde, durch die sämmt-
<lb/>lichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liqui- 
<lb/>datoren.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0121.tif"
                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 133.138.140.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Vorschrift macht keinen Unterschied nach Maßgabe
<lb/>der Berechtigung der bisherigen Gesellschafter zu der Geschäftsführung;
<lb/>auch die von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesenen Gesell- 
<lb/>schafter sind zur Liquidation berufen, es kann daher die Liquidation
<lb/>auch nur gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern,
<lb/>gleichviel ob sie bisher mit der Geschäftsführung betraut waren oder
<lb/>nicht, geschehen.

<lb/>Es ist somit auch in dieser Richtung die Legitimation des'Klägers
<lb/>zur Verabfolgung des aus der Rechnungsablage abgeleiteten Anspruchs
<lb/>gegen den Beklagten nicht genügend dargelegt worden.

<lb/>Art. 133.138.140.

<lb/>Unzulässigkeit der Einmlschung eines Gesellschafters
<lb/>in einen Streit der Gesellschaft in Liquidation, wenn
<lb/>für diese ein besonderer Liquidator aufgestellt ist.

<lb/>Ueber diesen Punkt ist in einem handelsappellationsgerichtlichen
<lb/>Erkenntniß v. 8. Februar 1867 angeführt:

<lb/>Die Klage ist nicht gegen den Appellanten Isidor Wagner ge- 
<lb/>richtet, und es wurde auch dieser weder während der Proceßverhand-
<lb/>lungen, noch im ergangenen Erkenntniß als beklagte Partei behan- 
<lb/>delt und verurtheilt. In solcher Eigenschaft kommt vielmehr lediglich
<lb/>die Handlung „Gebrüder Wagner in L i q uid a t i o n" in Betracht,
<lb/>und für dieselbe ist wieder der Kaufmann Alexander Fertig als Liqui-
<lb/>d at or bestellt, so daß auch nur dieser in Hinblick auf die Bestim- 
<lb/>mungen in Art. 138 und 140 des allg. d. H.-G.-B. als der alleinige
<lb/>gesetzliche Repräsentant der Verklagten anzusehen ist, und zwar selbst
<lb/>mit Ausschluß der einzelnen Theilhaber an der aufgelösten Gesellschaft,
<lb/>weil der Liquidator den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäfts- 
<lb/>führung nur an den einstimmigen Beschluß derselben gebunden ist,
<lb/>immerhin aber auch diesen nach außen hin allein auszuführen
<lb/>den Beruf hat.

<lb/>Hieraus folgt, daß die selbstständige Einmischung eines der
<lb/>Theilhaber der in Liquidation begriffenen Gesellschaft in eine gegen
<lb/>letztere anhängige Proceßsache unzulässig ist und die von Isidor
<lb/>Wagner eingereichte Berufung einer materiellen Würdigung nicht
<lb/>unterbreitet werden kann.


<lb/>8*
</p>

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                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 150. 85. 250. 266.


<lb/>Art. 150. 85. 250.266.

<lb/>Unterscheidung zwischen Handelsgewerbe und mehreren
<lb/>einzelnen Handelsgeschäften.

<lb/>Hierüber wurde in einem handelsappellationsgerichtlichen Er- 
<lb/>kenntnisse v. 1. Juli 1867 Folgendes erörtert:

<lb/>Das allgemeine deutsche H.-G.-B. hat die verschiedenen Formen,
<lb/>unter welchen die Verbindung Mehrerer zum gemeinsamen Betrieb
<lb/>von Handelsgeschäften zur Erscheinung gelangen kann, in so hin- 
<lb/>reichender Weise berücksichtiget, daß kaum eine derartige Vereinigung
<lb/>Vorkommen wird, ohne der einen oder der anderen jener Formen unter- 
<lb/>stellt werden zu können, und letztere Möglichkeit wohl nur dann aus- 
<lb/>geschlossen ist, wenn das Vorhandensein einer Handels-Gesellschaft
<lb/>überhaupt verneint werden muß.

<lb/>Faßt man hiernach die dermalen in Frage stehende Verbindung
<lb/>der Parteien näher in das Auge, so muß dieselbe vor Allem als eine
<lb/>Theilnahme des Klägers an dem Handelsgewerbe des Beklagten
<lb/>betrachtet werden, weil dieser schon vorher den Bretterhandel be- 
<lb/>trieben und nach dem Beitritt des Klägers in gesteigertem Maße fort- 
<lb/>gesetzt hat, der Bretterhandel ungeachtet des Eintrages des Beklagten
<lb/>in das Firmenregister als „Landesproduktenhändler," wenn auch nicht
<lb/>den einzigen, so doch den hauptsächlichsten Bestandtheil seiner Ge- 
<lb/>schäftsausübung bildet, was schon daraus hervorgeht, daß, Kläger
<lb/>selbst den Beklagten nur als Floßhändler bezeichnet, von seiner Be- 
<lb/>theiligung an dem Floßbrettergeschäfte desselben spricht und irgend
<lb/>eine andere Handelsthätigkeit des Beklagten nicht geltend machen
<lb/>konnte, da dessen angeregte Beschäftigung mit „Oekonomie" dem
<lb/>Kreise der kaufmännischen Beziehungen entrückt ist. Endlich muß
<lb/>auch der Zutritt zu einem einzelnen hervorragenden und ausgeschie- 
<lb/>denen Geschäftszweige eines Andern als eine Theilnahme an dem
<lb/>Handelsgewerbe des Letzteren angesehen werden, indem dafür nicht
<lb/>der Umfang, sondern die Natur des betreffenden Geschäfts als einer
<lb/>ständigen, in ihren Einzelnheiten noch unbestimmten Handelsunter- 
<lb/>nehmung von entscheidendem Einfluß sich zeigt. Es läßt sich daher
<lb/>die Anschauung des k. Handelsgerichts, daß die geschäftliche Ver- 
<lb/>bindung der Streitstheile als eine Vereinigung zu mehreren ein- 
<lb/>zelnen Handelsgeschäften auf gemeinschaftliche Rechnung zu beur-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0123.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 250. 251.265 flg.


<lb/>theilen sei, mit den einschlägigen thatsächlichen und rechtlichen Voraus- 
<lb/>setzungen um so weniger vereinbaren, als durch Art. 266 des allgem.
<lb/>deutsch. H.-G.-B. nur Ein bestimmtes oder mehrere „vereinzelte"
<lb/>gleichfalls schon im Voraus genau festgesetzte Handelsgeschäfte,
<lb/>mögen auch die Details ihrer Ausführung nach dahingestellt sein, in
<lb/>das Auge gefaßt sind.

<lb/>Art. 250. 251. 265.158, Abs. 2.

<lb/>Die Theilnahme eines stillen Gesellschafters am inneren
<lb/>Dienste des Handelsgewerbes ändert an dem Begriff der
<lb/>stillen Gesellschaft und an der Pflicht des Inhabers der
<lb/>Firma zur Rechnungslegung nichts.

<lb/>Ein handelsappellationsgerichtliches Erkenntniß v. 1. Juli 1867
<lb/>besagt darüber:

<lb/>Eine stille Gesellschaft ist gemäß Art. 250 und 251 des allg. d.
<lb/>H.-G.-B.s dann vorhanden, wenn ohne alle Kundmachung nach
<lb/>außen der eine Gesellschafter sich mit einer Vermögenseinlage an
<lb/>dem von dem anderen unter seiner Firma betriebenen Handels- 
<lb/>gewerbe betheiligt, und alle diese Voraussetzungen sind im vorwürfigen
<lb/>Falle erschöpft, weil Beklagter das Geschäft unter seiner Firma
<lb/>fortbetrieb, insbesondere auch den Einkauf und Verkauf der Waaren
<lb/>allein besorgte, und Kläger hiebei lediglich mit Vermögensein- 
<lb/>lagen, nicht mit seinem ganzen Vermögen in Mitleidenschaft ge- 
<lb/>zogen war.

<lb/>Beklagter selbst hat die Annahme einer stillen Gesellschaft
<lb/>nur deshalb zu bestreiten versucht, weil Kläger nicht blos mit Ver-
<lb/>mögenseiulagen, sondern auch dadurch an dem Betriebe des Floß- 
<lb/>bretterhandels betheiligt gewesen sei, daß er getroffener Uebereinkunft
<lb/>zufolge die Buch- und Cassaführnng bezüglich desselben über- 
<lb/>nommen habe. Allein dieser Thatumstand kann an dem Begriffe
<lb/>einer stillen Gesellschaft nicht das Mindeste ändern, weil die Be- 
<lb/>nützung des stillen Gesellschafters durch den Inhaber des Handels- 
<lb/>gewerbes zu dem innern Dienst weder mit den vorerwähnten allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen in Widerspruch steht, noch im Gesetz besonders
<lb/>untersagt ist, vielmehr aus der für die der stillen Gesellschaft am
<lb/>nächsten stehende Commanditgesellschaft in Art. 158, Abs. 2 vorge-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0124.tif"
                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118 Königreich Bayern. Art. 250. 251. 265 flg.

<lb/>sehenen Bestimmung, daß ein Commanditist zur Führung der Ge- 
<lb/>schäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet sei, ge- 
<lb/>schlossen werden muß, daß seine sonstige Verwendung im Haudels-
<lb/>gewerbe der Gesellschaft vollkommen zulässig ist, wie denn auch dieselbe
<lb/>durch die Natur der Sache sehr nahe gelegt ist und nach der Bestäti- 
<lb/>gung der technischen Beisitzer des Gerichtshofes häufig genug in der
<lb/>Art zum Vollzüge kommt, daß ein stiller Gesellschafter statt eines
<lb/>Andern gleichzeitig als Buchhalter, Commis u. dergl. im Handels- 
<lb/>gewerbe beschäftigt wird oder eine darin bereits also beschäftigte Per- 
<lb/>sönlichkeit als stiller Gesellschafter an dem Betriebe des Handels- 
<lb/>gewerbes sich betheiligt. Darnach versteht es sich jedoch von selbst,
<lb/>daß der stille Gesellschafter seine vertragsmäßig zugesicherten Dienste
<lb/>nur für den Inhaber des Handelsgewerbes leistet, daß sohin die von
<lb/>ihm geführten Bücher u. s. w. blos diesem gehören, und daß es,
<lb/>wenn jener die Herausgabe solcher Bücher verweigern oder in irgend
<lb/>einer andern Beziehung seiner Aufgabe nicht entsprechend Nachkom- 
<lb/>men oder nachgekommen sein sollte, letzterem immerhin freigestellt
<lb/>bleibt, seine dießfallsigen Rechte geeignet zu verfolgen.

<lb/>Würde demnach bei der stillen Gesellschaft schon aus der Eigen- 
<lb/>schaft des Inhabers des Handelsgewerbes als ausschließlich maß- 
<lb/>gebenden Factors dessen Pflicht zur Bereinigung aller mit ihr im
<lb/>Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sich ergeben, so ist dieses
<lb/>für den hier vorliegenden Fall geschehener Auflösung einer stillen
<lb/>Gesellschaft im Gesetze noch ausdrücklich vorgeschrieben, da gemäß
<lb/>Art. 265 sodann der Inhaber des Handelsgewerbes sich mit dem
<lb/>stillen Gesellschafter auseinandersetzen muß, was eben nicht an- 
<lb/>ders stattfinden kann, als daß jener diesem mit einer — sei es durch
<lb/>ihn selbst oder vermittelst eines Sachverständigen bethätigten —
<lb/>Rechnungslegung über die geführten Geschäfte entgegenkomme, welche
<lb/>durch die von dem Beklagten dem Kläger bisher gewährte Ueberlasfung
<lb/>seiner Ausschreibungen u. dergl. zur Einsichtnahme um so weniger
<lb/>bereits vollzogen erachtet werden kann, als Beklagter die Buchführung
<lb/>ja gar nicht auf sich gehabt haben, nebstdem von derselben nichts ver- 
<lb/>stehen will und die Herstellung eines Rechnungsabschlusses durch ihn
<lb/>selbst nicht behaupten konnte, während es sich andererseits gegenwärtig
<lb/>lediglich um die richterliche Anerkennung der Verbindlichkeit des Be- 
<lb/>klagten zur Rechnungslegung an sich handelt und somit ein Eingehen
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0125.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 250. 253.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>darauf, unter welchen Voraussetzungen dieselbe als richtig und ord- 
<lb/>nungsmäßig zur Ausführung gelaugt auzunehmen sei, zur Zeit
<lb/>geradezu unthunlich erscheint.

<lb/>Art. 250. 253.

<lb/>Cautions-Erlage Geschäftsbediensteter mit Antheil am
<lb/>Nettogewinn des Handelsgewerbes bildet keine Gesell- 
<lb/>schafts-Einlage.

<lb/>Ein in einem Bankgeschäft /unter Errichtung einer Caution der
<lb/>oben berührten Art aufgestellt gewesener Beamter machte, aus dem
<lb/>Dienste entlassen, nach Uebermittlung des Cautionscapitals und
<lb/>des darauf treffenden Antheils am Nettogewinn noch die Befugniß
<lb/>geltend, daß er als stiller Gesellschafter im Geschäfte erscheine und
<lb/>demgemäß auch alle einem solchen zukommenden Rechte ausüben, ins- 
<lb/>besondere die in Art. 253, Abs. 1 des allg. d. H.-G.-B.s gestattete
<lb/>Prüfung vornehmen dürfe.

<lb/>Dieser Anspruch wurde mit handelsappellationsgerichtlichem Er-
<lb/>kenntniß v. 15. März 1867 als unbegründet zurückgewiesen und hiezu
<lb/>ausgeführt:

<lb/>Die Erläge einer Caution, welche sich ein Geschäftsherr von
<lb/>einem in sein Handelsgeschäft eintretenden Bediensteten, welcher Kate- 
<lb/>gorie immer, leisten läßt, hat zur Bestimmung, ihn für etwaige von
<lb/>diesen Personen zu vertretende Nachtheile, die dem Geschäfte zugehen
<lb/>sollten, sicher zu stellen; es unterscheidet sich also ein solches Cautions-
<lb/>capital nicht nur seinem Zwecke nach, sondern auch in den Wirkun- 
<lb/>gen von der Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters, indem
<lb/>letztere zum Zwecke der Betheiligung an dem Betriebe des Handels- 
<lb/>gewerbes eines Andern bethätiget wird, und zwar gegen Antheil nicht
<lb/>blos am Gewinne, sondern auch am Verluste des Geschäftes, mit der
<lb/>Folge, daß der Einlegende sogar bis zum vollen Betrage seiner Ver- 
<lb/>mögenseinlage an dem Verluste Theil nimmt, während eine Cau- 
<lb/>tion auch in dem Falle an den Cautionssteller herauszugeben ist, wenn
<lb/>das Geschäft mit einer Einbuße abgeschlossen hat, soferne nur dem
<lb/>letzteren kein Verschulden bezüglich seiner Geschäftsaufgabe zur Last
<lb/>gelegt werden kann.

<lb/>Im vorliegenden Falle nun besteht kein Streit darüber, daß die
<lb/>von dem Kläger erlegt gewesenen 1000 Fl. die Natur eines Caütions-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0126.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 250. 253.
</p>
               <p>

                  <lb/>capitals an und für sich gehabt hat, mit welchem der Cautionssteller
<lb/>nur für ein ihm etwa zuzurechnendes Verschulden, keinesfalls aber
<lb/>für etwaige Einbußen einzustehen hat, die sich beim Betriebe des
<lb/>Bankgeschäftes ergeben können.

<lb/>Dient aber hiernach die bezügliche Geld-Erläge lediglich als
<lb/>Sicherungsverband zwischen dem Geschäftsherrn und seinem neu an-
<lb/>gestellten Bediensteten, und kann in der Bestellung der Sicherheit
<lb/>durch Ausantwortung des Capitals zu 1000 Fl. keinesfalls eine Ver- 
<lb/>mögenseinlage zu dem in Art. 250 des a. d. H.-G.-B.s bezeichneten
<lb/>Zwecke und mit der in Art. 255 geforderten Wirkung erkannt werden,
<lb/>so erscheint auch die ganze Berufung als haltlos, indem dieselbe
<lb/>auf der Voraussetzung beruht, daß ein bei dem beklagten Bankgeschäft
<lb/>angestellter Buchhalter durch die Hinterlegung seines Cautionscapi-
<lb/>tals in die Rechte eines Gesellschafters des Bankgeschäftes, wie sie in
<lb/>Art. 253 aufgestellt sind, eintrete.

<lb/>Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Geschäftsherr dem
<lb/>Beklagten einen nach Verhältniß der Höhe des Cautionsbetrages zu
<lb/>berechnenden Antheil an dem Nettogewinn des Geschäftes zugesichert
<lb/>hat, weil auch hier die Cautionseigenschast der erlegten 1OOO Fl.
<lb/>ausdrücklich aufrecht erhalten und die Zusicherung des Antheils am
<lb/>Nettogewinn durch den Beisatz geregelt wurde, daß dem Cautions-
<lb/>steller nach erfolgter Richtigstellung der Jahresrechnung der Betrag
<lb/>der ihm zukommenden Dividende jedesmal eröffnet und zur Zahlung
<lb/>eingewiesen werden wird.

<lb/>Auch hieraus ergibt sich, daß das erlegte Capital zu 1000 Fl.
<lb/>nicht wie die Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters am Ver- 
<lb/>luste beim Geschäftsbetriebe Theil nimmt, daß überhaupt hier auf
<lb/>Seite des Geschäftsherrn die ausdrückliche oder thatsächliche Ein- 
<lb/>gehung eines Gesellschastsverhältnisses gar nicht beabsichtigt war, daß
<lb/>vielmehr in der Zusicherung eines nach Maßgabe des Cautionscapi-
<lb/>tales sich bemesienden Nettogewinnes neben dem ständig ausgewor- 
<lb/>fenen Dienstesgehalte nur die Absicht einer mittelbaren Erhöhung des
<lb/>Diensteinkommens lag, wobei die Möglichkeit, durch erhöhte Thätig-
<lb/>keit den Verdienst zu steigern, bei den im Geschäfte Angestellten an- 
<lb/>regend wirken sollte. Dieser in Aussicht gestellte Nettogewinn nach
<lb/>Verhältniß des Eautionscapitals ist somit nichts Anderes, als ein
<lb/>precärer Theil des dem Buchhalter ausgesetzten Diensteinkommens
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0127.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 266 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>oder Salärs, wie dieses vielfältig in Handlungsgeschästen
<lb/>stipulirt zu werden pflegt.

<lb/>Könnte aber trotzdem noch ein Zweifel darüber bestehen, ob nicht
<lb/>doch die Absicht vorgewaltet habe, dem Eintretenden die Stellung als
<lb/>Gesellschafter einzuräumen, so würde sich derselbe angesichts der als
<lb/>Vertragsbestimmung geltenden Schlußbemerkung der Cautionsur-
<lb/>kunde heben, wornach sich der Cautionssteller mit demjenigen Be- 
<lb/>trage begnügen zu lassen hat, welcher ihm auf Grund der nach
<lb/>dem regelmäßigen Geschäftsgänge erfolgten Richtigstellung der
<lb/>Jahresrechnung als ihm zukommende Dividende jedesmal er- 
<lb/>öffnet und zur Zahlung angewiesen wird.

<lb/>Darnach konnte Kläger allenfallsige Ansprüche gegen den Be- 
<lb/>klagten offenbar nur in der Richtung geltend machen, daß die nach
<lb/>dem regelmäßigen Geschäftsgänge vorzunehmende Richtigstellung der
<lb/>Jahresrechnung noch nicht erfolgt sei oder daß ihm eine Summe zur
<lb/>Zahlung angewiesen worden, welche mit der ihm nach der ordnungs- 
<lb/>mäßig geprüften und richtig gestellten Jahresrechnung zuzuweisenden
<lb/>Dividende nicht übereinstimme.

<lb/>In dieser Beziehung ist aber aus dem Klagvertrage nichts zu
<lb/>entnehmen, vielmehr dort ausdrücklich zugestanden, daß dem Kläger,
<lb/>als er aus dem Dienste geschieden war, nach Finalisirung der Jahres- 
<lb/>rechnung für 1865 der ihn treffende Dividenden-Antheil, sowie das
<lb/>Cautionscapital selbst nebst den versprochenen Zinsen hieraus richtig
<lb/>ausbezahlt worden ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 266 flg.

<lb/>Wenn bei der Vereinigung zu einem Handelsgeschäft für
<lb/>gemeinschaftliche Rechnung Einer der Theilnehmer eine
<lb/>Forderung hieraus an einen Dritten abgetreten hat, so
<lb/>bewirkt solches noch nicht den Eintritt dieses letzteren in

<lb/>die Gemeinschaft.

<lb/>Einen Cessionar trifft die Mithaftung für die Erhaltung
<lb/>eines zu Gunsten der cedirten Forderung bestellten

<lb/>Pfandes.

<lb/>Zwei Handelsleute, Katt und Göb, hatten sich zur Erwerbung
<lb/>und bezw. Beitreibung einer dem L. gegen N. zugestandenen Forderung
<lb/>vereinigt, wobei ersterer mit einem, letzterer mit drei Viertel betheiligt
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0128.tif"
                   n="122"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art 266 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>war. Später cedirte Göb einen Theil jener Forderung an den
<lb/>Banquier Frey, von welchem Katt alsdann verhältnißmäßigen Ersatz
<lb/>seiner auf die Erhaltung mehrerer, in Lebensversicherungspoliyen
<lb/>bestehenden, Pfandobjecte für die N.'sche Forderung gemachten Aus- 
<lb/>lagen verlangte, weil derselbe durch die Cession Mitglied der vor- 
<lb/>erwähnten Vereinigung geworden sei oder doch als Cessionar zu den
<lb/>in der gedachten Richtung aufgewendeten Mitteln verhältnißmäßig
<lb/>beizutragen habe.

<lb/>Diesem Klaganspruche wurde zwar nicht aus dem ersten, wohl
<lb/>aber aus dem zweiten Gesichtspunkte stattgegeben, und ist in den
<lb/>Motiven des handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses vom 1t.
<lb/>Juni 1867 dazu Nachstehendes erläutert:

<lb/>Das zwischen Katt und Göb zu Stande gekommene, unzweifel- 
<lb/>haft als Vereinigung zu einem Handelsgeschäft für gemeinschaftliche
<lb/>Rechnung sich darstellende Rechtsverhältniß stand einer Uebertragung
<lb/>des dem Göb zugefallenen Antheils an den erworbenen Forderungen
<lb/>oder einzelner Quoten dieses Antheils an dritte Personen im Wege der
<lb/>Cession allerdings nicht entgegen, allein durch eine solche Uebertragung
<lb/>von Forderungsrechten wurden die Cessionare nicht Theilnehmer an
<lb/>der zwischen Katt und Göb bestehenden Vereinigung; dieselben traten
<lb/>vielmehr lediglich in die Rechte ihres Cedenten gegenüber dem
<lb/>Schuldner ein und hatten dagegen nur die dem Cedenten gegenüber
<lb/>eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne zugleich dem Mit- 
<lb/>gesellschafter des Göb, dem gegenwärtigen Kläger Katt, aus dem
<lb/>zwischen diesen Beiden bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse ver- 
<lb/>pflichtet zu sein.

<lb/>Eine solche Verbindlichkeit, ein Eintritt in die Vereinigung
<lb/>zwischen Katt und Göb kann auch nicht aus dem Umstande für sich
<lb/>allein gefolgert werden, daß Katt gegen die Cession nichts zu erinnern
<lb/>hatte, mit derselben einverstanden war; denn die Aufnahme neuer
<lb/>Mitglieder in ein bereits bestehendes Gesellschaftsverhältniß ist durch
<lb/>den hierauf gerichteten und deutlich erklärten Willen der
<lb/>sämmtlichen Betheiligten bedingt; eine solche allseitige Willens- 
<lb/>erklärung läßt sich aber weder aus der von Göb allein bewirkten, wenn
<lb/>auch nachher von dem Cessionar Frey acceptirten Cession vom 23.
<lb/>November 1863 entnehmen, vielmehr spricht gerade die Bezeichnung
<lb/>dieses Rechtsgeschäftes als einer Cession für das Gegentheil, sowie
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0129.tif"
                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 266 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>denn auch nach der betreffenden Urkunde der Cedent erklärt hat, „er
<lb/>hafte und vergüte dem Cessionar seinen Antheil sowohl aus der
<lb/>Rente als den Lebensversicherungspolitzen der Hypotheken-Caution
<lb/>bei jedesmaligem Eingänge." Es wurden von Seite des Klägers auch
<lb/>anderweitige thatsächliche Momente nicht behauptet, aus welchen her- 
<lb/>vorgeht, daß mit der in Frage stehenden Cession die Aufnahme des
<lb/>Beklagten in die bestehende Vereinigung zwischen Katt und Göb be- 
<lb/>absichtigt gewesen sei.

<lb/>Erscheint hiernach der Beklagte lediglich als Cessionar eines
<lb/>Theiles der dem Göb auf Grund des von diesem und Katt mit abge- 
<lb/>schlossenen Geschäfts zustehenden Forderung gegen N., so kann aus
<lb/>diesem Verhältnisse keine vertragsmäßige Verpflichtung desselben
<lb/>gegenüber dem Kläger abgeleitet werden.

<lb/>Wohl aber kommt bei Prüfung des von dem Kläger erhobenen
<lb/>Anspuches zu dessen Gunsten ein weiterer Umstand in Betracht.

<lb/>Es steht nämlich fest, daß mit dem Erwerbe der L.'schen Forde- 
<lb/>rungen gegen N. durch Göb und Katt letzteren auch die Sicherung
<lb/>überlassen wurde, welche £. zu Gunsten seiner Forderungen besaß,
<lb/>nämlich das Recht auf mehrere Lebensversicherungspolitzen des N.

<lb/>Diese Lebensversicherungspolicen bilden somit ein gemeinsames
<lb/>Pfandobject für die beiden Erwerber der Forderungen.

<lb/>Durch den Cessionsvertrag zwischen Göb und Frey hat auch
<lb/>dieser an dem zur Sicherung der theilweise cedirten Forderung dienen- 
<lb/>den Pfandobjecte Rechte erworben; da nun dem Göb und Katt für
<lb/>ihren Forderungsantheil Pfandrechte an dem nämlichen Objecte
<lb/>zustehen, so ist in Folge der erwähnten Cession des Göb an Freh eine
<lb/>Rechtsgemeinschaft zwischen den drei Genannten in Ansehung des
<lb/>gemeinschaftlichen Pfandobjectes eingetreten.

<lb/>Folge dieser Rechtsgemeinschaft aber ist, daß jeder Theilhaber
<lb/>dem anderen zur Erstattung der für die Gemeinschaft gemachten Aus- 
<lb/>lagen verpflichtet wird.

<lb/>Preuß. Ld.-Recht, Thl. I, Tit. XVII, § 45.

<lb/>Daß die Zahlung der Jahresprämie für die in Frage stehenden
<lb/>Lebensversicherungspolicen, durch welche die Wirksamkeit der Ver- 
<lb/>sicherung und hiermit auch des gemeinsamen Pfandrechtes bedingt ist,
<lb/>sich als eine für die Gemeinschaft gemachte nicht blos nützliche, sondern
<lb/>sogar nothwendige Auslage darstellt, ist klar.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0130.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 266 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat NUN Kläger die für März 1866 fällige Jahresprämie mit
<lb/>4000 fl. an den Agenten der Versicherungsgesellschaft bezahlt, was
<lb/>von dem Beklagten nicht bestritten wurde, so ist dieser auch verpflichtet,
<lb/>mit Rücksicht auf seine Betheiligung an den Forderungen gegen Göb
<lb/>zu 1/4 den vierten Theil jener Auslage mit 1000 fl. dem Kläger zu
<lb/>vergüten, ohne daß es weiter darauf anzukommen hätte, ob derselbe auch
<lb/>in das zwischen Göb und Katt bestehende gesellschaftliche Verhältniß
<lb/>als dritter Theilhaber vermöge besonderen Vertrages eingetreten ist.

<lb/>Dieser Verpflichtung kann sich Beklagter auch nicht durch die
<lb/>Bezugnahme auf den Umstand entziehen, daß er in dem zwischen ihm
<lb/>und Göb bestandenen Contocurrent-Verhältnisse bereits am 31. Jan.
<lb/>1866 Letzterem die Summe von 980 fl. als seine provisorisch be- 
<lb/>rechnete Ersatz-Quote an der in Frage stehenden Versicherungsprämie
<lb/>für 1866 gutgeschrieben habe.

<lb/>War, wie gezeigt, auf Grund der bestehenden Rechtsgemeinschaft
<lb/>und der für die Gemeinschaft erfolgten Zahlung der Prämie Kläger
<lb/>berechtigt, von dem Beklagten verhältnißmäßigen Ersatz für seine
<lb/>Auslage zu fordern, so konnte er dieses Anspruches nicht dadurch ver- 
<lb/>lustig werden, daß der Beklagte willkührlich und ohne Zustimmung
<lb/>des Klägers den ihn treffenden Antheil an Göb bezahlte, beziehungs- 
<lb/>weise an einer ihm gegen diesen zustehenden Forderung in Abrechnung
<lb/>brachte. Ein Recht des Göb gegen Freh auf Zahlung jenes Antheils
<lb/>wäre nur dann begründet, wenn Göb selbst die Prämie entrichtet oder
<lb/>Freh nach einer bei der Cession eines Theiles der Ansprüche des Göb
<lb/>getroffenen Verabredung sich verpflichtet hätte, seinem Cedenten
<lb/>den auf ihn treffenden Prämienantheil zu vergüten, wogegen diesem
<lb/>dann die Sorge für die rechtzeitige Entrichtung der Prämie, beziehungs- 
<lb/>weise die Befriedigung seines Mitgesellschasters Katt für seine deß-
<lb/>fallsige Auslage, die Befreiung des Beklagten von Ansprüchen des
<lb/>Katt obgelegen wäre.

<lb/>Allein der erstere Fall liegt hier nicht vor; im andern Falle aber
<lb/>würde die zwischen Göb und Freh getroffene Verabredung, ganz ab- 
<lb/>gesehen davon, daß eine solche aus dem vorliegenden Cessionsinstru-
<lb/>mente gar nicht hervorgeht, dem aus der thatsächlichen Zahlung der
<lb/>Prämie für Katt entspringenden Ansprüche gegen den Beklagten nicht
<lb/>präjudiciren können und dem Letzteren nach geleisteter Zahlung an
<lb/>Katt nur die Befugniß Vorbehalten bleiben, das behufs der Besrie-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0131.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 1. Art. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>125
</p>
               <p>

                  <lb/>digung des Klägers an Göb Geleistete, von diesem aber nicht zu dem
<lb/>gedachten Zwecke Verwendete zurückzufordern.

<lb/>Uebrigens kann auch nicht im Mindesten bezweifelt werden, daß in
<lb/>der Zahlung der Prämie durch den Kläger eine den Beklagten zur Er- 
<lb/>satzleistung verpflichtende Geschäftsführung für denselben enthalten ist.

<lb/>Es besteht kein Streit darüber, daß der Beklagte den vierten
<lb/>Theil der Versicherungsprämie zu tragen hat; selbst eine besondere
<lb/>Vereinbarung zwischen Göb und Frey, nach welcher Ersterer den An-
<lb/>theil des Letzteren auf sich zu nehmen versprochen hätte, die aber vom
<lb/>Beklagten gar nicht entschieden behauptet wurde, würde an dem durch
<lb/>die Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Pfandobjects zwischen dem
<lb/>Kläger und dem Beklagten begründeten Rechtsverhältnisse nichts zu
<lb/>ändern vermögen. Die Zahlung der Prämie und die hierdurch be- 
<lb/>wirkte Erhaltung des Pfandobjectes gereicht unter allen Umständen
<lb/>dem an den Forderungen gegen N. antheilsweise berechtigten Beklagten
<lb/>zum Vortheile; hat nun Kläger diese Zahlung geleistet, so hat er
<lb/>hierdurch offenbar zum Vortheile des Beklagten gehandelt, und kann
<lb/>von diesem verhältnißmäßigen Ersatz seiner Auslagen verlangen, ohne
<lb/>daß sich.Letzterer diesem Ansprüche gegenüber auf ein mit Göb ge- 
<lb/>troffenes, diesen zur Uebernahme des betreffenden Beitrages ver-
<lb/>flichtendes Übereinkommen zu berufen vermöchte. Um so mehr muß
<lb/>Kläger zu diesem Ansprüche gegen den Beklagten dann berechtigt sein,
<lb/>wenn die Verpflichtung des Letzteren, einen entsprechenden Beitrag
<lb/>zur Zahlung der Versicherungsprämie zu leisten, gar nicht bean- 
<lb/>standet wurde, denn in diesem Falle hat Kläger eine Verbindlichkeit
<lb/>des Beklagten erfüllt, für ihn gezahlt.

<lb/>Art. 271, Nr. 1. Art. 4.

<lb/>Ein Consum-Verein kann an sich nicht als Kaufmann be- 
<lb/>trachtet werden.

<lb/>Von diesem Gesichtspunkte aus verneinte das Handelsappella- 
<lb/>tionsgericht in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz durch Er-
<lb/>kenntniß v. 9. September 1867 das Vorhandensein der handelsgericht- 
<lb/>lichen Zuständigkeit für Entscheidung der Klage gegen einen Consum-
<lb/>Verein und führte dazu Nachstehendes an:

<lb/>Die handelsgerichtliche Competenz wäre in dem gegenwärtigen
<lb/>Falle nur dann begründet, wenn der beklagte Consum-Verein als
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0132.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. I. Art. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kaufmann im Sinne des Art. 4 des allg. d. H.-G.-B.s betrachtet
<lb/>werden könnte, was bei der Unanwendbarkeit einer der Bestimmun- 
<lb/>gen in Art. 272 auf dessen Thätigkeit nur durch Erschöpfung der
<lb/>Voraussetzungen im Art. 271, Nr. 1 hervorgerufen würde.

<lb/>Statutenmäßiger Zweck des Vereins ist es nun, den Mitglie- 
<lb/>dern die nöthigsten Lebensmittel möglichst gut und billig zu liefern,
<lb/>seine Thätigkeit besteht also einestheils darin, Gegenstände zum Zwecke
<lb/>des Verbrauchs anzuschaffen, und anderntheils wird diese Thätig- 
<lb/>keit dadurch beschränkt, daß er lediglich für das Bedürfniß seiner
<lb/>Mitglieder Sorge trägt.

<lb/>Daß der Ankauf von Verbrauchsgegenständen Seitens einer ein- 
<lb/>zelnen Person niemals als Handelsgeschäft betrachtet werden kann,
<lb/>bedarf kaum der Erwähnung, es fragt sich daher nur, ob eine andere
<lb/>Beurtheilung hier deswegen einzutreten hat, weil die Anschaffung
<lb/>nicht durch den Einzelnen, sondern durch einen Verein erfolgt. Dieser
<lb/>kauft allerdings und verkauft wieder an seine Mitglieder; eine Ver- 
<lb/>äußerung der angeschafften Gegenstände tritt deshalb zweifellos ein.
<lb/>Allein der angeführte Art. 271, Ziff. 1 verlangt nicht blos, daß die
<lb/>Maaren veräußert, sondern daß sie weiter veräußert werden, und
<lb/>dieses Moment erscheint hier nicht gegeben.

<lb/>Mag man auch die rechtliche Stellung*) der Consum-Vereine
<lb/>verschieden beurtheilen, nach den dermalen geltenden Gesetzen ist doch
<lb/>so viel mit Sicherheit anzunehmen, daß der Verein als solcher sich von
<lb/>der Gesammtheit der Mitglieder nicht trennen läßt, und daß er den
<lb/>einzelnen Mitgliedern nicht als ein selbstständiges und unabhängiges
<lb/>Rechtssubject gegenüber steht. Immer ist es die Gesammtheit der
<lb/>Mitglieder, welche die Anschaffungen der Lebensmittel bewirkt, und
<lb/>der Verein erscheint nur als das Organ hiezu. Im Verhältniß zum
<lb/>Vereine ist kein Mitglied ein Fremder, das dadurch geschaffene Band

<lb/>*) Mit einer entsprechenden Regelung derselben hat sich deßhalb die Gesetz- 
<lb/>gebung in neuester Zeit schon mannichfach beschäftigt; s. preuß. Gesetz v. 27. März
<lb/>1867 „die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschasts-Genossen- 
<lb/>schaften" (Bd. XI, S. 200 flg. dieses Archivs), den am 24. Januar 1868 der
<lb/>bayr. Kammer der Abgeordneten vorgelegteu Gesetzentwurf „die Privatrechts- 
<lb/>verhältnisse der Genossenschaften betreffend," wonach jedoch die Frage, ob ein
<lb/>Consumverein unter Außerachtlassung seiner eigentlichen'Zweckbestimmung Han- 
<lb/>delsgeschäfte betreibt und mit den daraus sich ergebenden Consequenzen als Kauf- 
<lb/>mann anzusehen ist, immer noch von besonderer Bedeutung bleibt.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0133.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 1. Art. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>127
</p>
               <p>

                  <lb/>umfaßt jeden Einzelnen, ebendeshalb liegt aber in der Veräußerung
<lb/>der angeschafften Lebensmittel an die Vereinsmitglieder auch keine
<lb/>Weiter Veräußerung.

<lb/>Der Begriff des Handels ist ausgeschlossen, wenn der
<lb/>Zweck der Anschaffung gerade darauf geht, die Waare dem freien
<lb/>Verkehre zu entziehen. Dieß ist aber gerade bei den Einkäufen
<lb/>des Consumvereins der Fall, denn darnach erscheint die Waare nur
<lb/>noch als Verbrauchsgegenstand für eine bestimmt abgegrenzte Zahl
<lb/>von Personen, was indeß nicht mit dem Fall verwechselt werden darf,
<lb/>wo eine Anschaffung nur für eine gewisse Classe oder Kategorie von
<lb/>Personen erfolgt, was allerdings die Eigenschaft eines Handelsge- 
<lb/>schäftes nicht beeinträchtigen würde.

<lb/>Wer Waaren anschafft, um sie z. B. lediglich an Israeliten ab- 
<lb/>zusetzen, betreibt nichtsdestoweniger ein Handelsgeschäft, allein dabei
<lb/>ist der Kreis der Abnehmer auch nur generell ein beschränkter, denn
<lb/>jeder Jsraelite kann kaufen. Beim Consumverein sind es aber nur
<lb/>bestimmte einzelne Personen, die kaufen können, und was haupt- 
<lb/>sächlich zu berücksichtigen ist, gerade diejenigen, welche auch den An- 
<lb/>kauf durch Bildung des Vereines bezweckten und bewirkten.

<lb/>Würden die angeschafften Waaren in Natur vertheilt, so könnte
<lb/>ein Zweifel über die Nichtexistenz eines Handelsgeschäftes wohl nicht
<lb/>bestehen. Der Verkauf an die Mitglieder an Stelle der Vertheilung
<lb/>oder — um im volkswirthschaftlichen Sinne zu sprechen — die Ver- 
<lb/>theilung der angeschafften Consumtibilien unter die Anschaf- 
<lb/>fenden nach Maßgabe des Bedarfs der Einzelnen unter der Ge- 
<lb/>stalt und in der Form eines Kaufes ändert aber an der recht- 
<lb/>lichen Sachlage in der That nichts, denn es ist dieß nur eine andere
<lb/>Art der Veräußerung, bzw. des sonst üblichen Vertheilungsverfah- 
<lb/>rens, geschieht aber hier wie dort nur an die Mitglieder, sonach
<lb/>nicht weiter. Die unter den Mitgliedern bestehende freie Concur-
<lb/>renz, in Folge deren Niemand gezwungen ist, eine bestimmte Quan- 
<lb/>tität von Waaren abzunehmen, die Vertheilung des Gewinnes, die
<lb/>Festsetzung des Preises u. s. w., dieß Alles sind Verhältnisse, welche
<lb/>nur die Beziehungen der Vereinsgenossen zu einander und zu der
<lb/>Gesammtheit des Vereines regeln, welche aber den Verkehr außer- 
<lb/>halb des Vereins nicht berühren und deshalb auf die Beurtheilung,
<lb/>ob eine Weiterveräußerung vorliegt, keinen Einfluß haben können.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0134.tif"
                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271 Nr. I, Art. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn man ferner die Absicht des Gewinnes, der Speculation,
<lb/>als ein selbstverständliches Erforderniß der Handelsgeschäfte betrach- 
<lb/>ten wollte, was hier dahingestellt bleiben kann, so würde auch diese
<lb/>Voraussetzung gerade gegen die Einreihung der Geschäfte des Con-
<lb/>sumvereins unter dieselben sprechen. Es könnte nämlich nicht ge- 
<lb/>nügen, daß die Gewinn- und Speculationsabsicht bei der Anschaf- 
<lb/>fung der Waaren gegeben war, denn eine solche wird so ziemlich
<lb/>jedem Einkäufe zu unterstellen sein, weil Niemand kaufen wird, wenn
<lb/>es ihm nicht vortheilhaft scheint, sondern dieselbe Absicht muß auch in
<lb/>Bezug auf die Weiterveräußerung vorliegen.

<lb/>Gerade da würde sie aber bei den Geschäften des Consumvereins
<lb/>mangeln, denn aus der Veräußerung will dieser keinen Gewinn ziehen,
<lb/>im Gegentheil bezweckt er, seinen Mitgliedern die Lebensmittel mög- 
<lb/>lichst billig zu verschaffen, und die ganze Tendenz solcher Vereine ist
<lb/>eben dahin gerichtet, den Gewinn, welchen ein Kaufmann aus der
<lb/>Wkiterveränßerung ziehen würde, wenn die Mitglieder des Vereins
<lb/>bei einem solchen im Kleinen kaufen würden, auszuschließen und diesen
<lb/>Gewinn den Käufern selbst zuzuwenden. Der mit der Weiterver- 
<lb/>äußerung verbundenen Speculation sollen die Mitglieder des Vereins
<lb/>durch diesen gerade entzogen werden, und darnach würde also auch
<lb/>dieses Erforderniß für ein Handelsgeschäft mangeln.

<lb/>Daß der Aufschlag gegen den Ankaufspreis, mit welchem der
<lb/>Consumverein die Waaren absetzt, hiebei nicht in Berücksichtigung ge- 
<lb/>zogen werden kann, ist nicht zu bezweifeln, denn derselbe dient nur dazu,
<lb/>Verluste und Betriebskosten zu decken und behufs günstigen Betriebs
<lb/>einen Reservefond zu bilden, der Ueberschuß aber, sowie bei einer et- 
<lb/>waigen Auslösung des Vereins auch der Reservefond, wird wieder
<lb/>unter die Mitglieder vertheilt, fließt also denjenigen wieder zu, welche
<lb/>ihn durch ihre Zahlungen herbeiführten, und kommt nicht einem dritten
<lb/>Verkäufer zu gute. Die Art und Weise und der Maßstab der Ver-
<lb/>theilung ist als innere Vereinsangelegenheit hiebei ohne jede rechtliche
<lb/>Bedeutung.

<lb/>Auch das Moment der Gewerbemäßigkeit muß beim Ge- 
<lb/>schäftsbetrieb des Consumvereins als mangelnd erachtet werden.

<lb/>Darüber, was unter einem gewerbemäßigen Betrieb zu verstehen
<lb/>sei, gibt das Handelsgesetzbuch eine Erläuterung nicht, es ist also ent- 
<lb/>scheidend, welcher Begriff gewöhnlich mit diesem Ausdrucke verbunden
<lb/>zu werden Pflegt.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0135.tif"
                   n="129"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 1. 272, Nr. 1 u. 4. 129

<lb/>Die häufige Wiederholung derselben Thätigkeit allein ist es nun
<lb/>nicht, welche hiebei als das wesentliche Merkmal in Betracht zu ziehen
<lb/>ist; es läßt sich vielmehr auch schon sprachlich der Zusammenhang des
<lb/>Gewerbes mit Erwerb nicht verkennen, und vollkommen zutreffend
<lb/>erscheint deshalb die von bewahrten Schriftstellern (vergl. den Com- 
<lb/>mentar zum allg. D. H.-G.-B. von Anschütz und v. Völderndorff,
<lb/>S. 36) ausgestellte Ansicht, daß der Geschäftsbetrieb einer Person
<lb/>dann als ein gewerbemäßiger betrachtet wird, wenn dieselbe darin
<lb/>ihren Beruf und die Nutzbarmachung ihres Vermögens und ihrer
<lb/>Arbeitskräfte sucht, wenn sie darin ihre sociale Existenz (ganz oder
<lb/>theilweise) begründet.

<lb/>Als Erwerbsquelle in diesem Sinne kann aber der Geschäfts- 
<lb/>betrieb eines Consumvereins nicht angesehen werden.

<lb/>Der Verein als solcher will durch den Ein- und Verkauf der Lebens- 
<lb/>mittel keinen Erwerb machen, er soll dadurch nicht reicher und nicht
<lb/>ärmer werden, denn sein Absatz bezweckt nur die Deckung der Einkaufs- 
<lb/>und Betriebskosten. Ebensowenig wollen die einzelnen Mitglieder
<lb/>dadurch Etwas erwerben, sie wollen vielmehr nur sparen, sie
<lb/>wollen ihre Ausgaben verringern, nicht aber durch die betreffenden
<lb/>Geschäfte die Mittel zur Bestreitung ihrer Ausgaben, also nicht
<lb/>ihren Unterhalt gewinnen. Der Geschäftsbetrieb des Consumver-
<lb/>vereins bildet nach keiner Seite hin eine Einkommensquelle, welches
<lb/>Criterium sich von dem Geschäftsbetriebe eines Kaufmanns nicht wohl
<lb/>trennen läßt (vergl. auch Goldschmidt's Handbuch des Handelsrechts,
<lb/>Bd. I, Abthl. 1, S. 426, Note 52).

<lb/>Art. 271, Nr. 1. 272, Nr. 1 u. 4.

<lb/>Müller sind regelmäßig als Kaufleute zu betrachten.

<lb/>Dieser Satz fand in einem handelsappellationsgerichtlichen Er-
<lb/>kenntniß v. 12. November 1866 folgende Begründung:

<lb/>Ein Müller, welcher Getreide einkauft, solches zu Mehl verar- 
<lb/>beitet und das Mehl weiter veräußert, ist, weil er dieses im Betriebe
<lb/>seines Gewerbes, also gewerbemäßig thut, ein Kaufmann. Daß der
<lb/>Beklagte ein solcher Müller ist, gesteht er selbst zu; ob er nun aber
<lb/>oft oder selten Mehlhandel betreibt, ist gleichgültig, denn der häu- 
<lb/>fige Abschluß von Handelsgeschäften wird znm Begriffe des Kauf- 
<lb/>manns nicht erfordert. Desgleichen kommt darauf nichts an, ob

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrcht. Bd. X V. S
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0136.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 1. 271, Nr. 1 u. 4.


<lb/>diese gewerbemäßigen Handelsgeschäfte nur auf vorherige Be- 
<lb/>stellung geschlossen werden oder ob der Anlaß hiezu von Seite des
<lb/>Kaufmanns ausgeht, und nicht minder entbehrt der weitere Ein- 
<lb/>wand des Beklagten, daß von ihm blos an die gewöhnlichen Mehl-
<lb/>Kunden Mehl verkauft werde, alles rechtlichen Haltes, weil es jedem
<lb/>Handeltreibenden freisteht, zu bestimmen, wen er als Abnehmer seiner
<lb/>Waare zulassen will und wen nicht.

<lb/>Es bedarf sohin schon deshalb der von dem Erstrichter für noth-
<lb/>wendig erachteten Probeführung des Klägers darüber, daß der Ge- 
<lb/>werbebetrieb des Beklagten über den Umfang des Handwerkes hinaus- 
<lb/>gehe, nicht mehr, so daß nur noch andeutungsweise bemerkt werden
<lb/>soll, wie auch dann, wenn man die kaufmännische Eigenschaft des Be- 
<lb/>klagten auf Art. 272, Nr. 1 des allg. d. H.-G.-B.s stützen wollte,
<lb/>der dem Kläger angesonnene Beweis jedenfalls nicht in der gewählten
<lb/>Fassung zulässig wäre. Es ist nämlich ein aus den vorliegenden
<lb/>Thatsachen abzuleitender Schluß, ob Jemand die Bearbeitung be- 
<lb/>weglicher Sachen für Andere über den Umfang des Handwerks hin- 
<lb/>aus betreibt; nicht dieser Schluß also, sondern die zu ihm führenden
<lb/>Thatsachen wären zu beweisen. Nun sind aber in gegenwärtigem
<lb/>Falle schon genügende Anhaltspunkte geboten, um diejenige Voraus- 
<lb/>setzung als hergestellt annehmen zu können, von welcher Erstrichter die
<lb/>handelsgerichtliche Zuständigkeit abhängig macht.

<lb/>Ein Mühlbesitzer, der mit einer Dampfmaschine von acht Pferde- 
<lb/>kräften sein Gewerbe betreibt, ist nicht mehr Handwerker, sondern
<lb/>Fabrikant, und die vorgelegte notarielle Vollmacht zeigt, daß sich der
<lb/>Beklagte auch selbst nicht als Müllermeister, d. i. als einen ge- 
<lb/>wöhnlichen Handwerker, sondern als Mühl besitz er ansieht, d. h. zu
<lb/>den Fabrikanten rechnet.

<lb/>In einem ähnlichen Sinne äußerte sich ein appellationsgericht- 
<lb/>liches Erkenntniß vom 3. Mai 1867:

<lb/>Es mag davon abgesehen werden, ob ein Müller, welcher neben
<lb/>seiner eigenen Arbeitskraft stets Naturkräfte und von diesen getriebene
<lb/>Maschinen benützen muß, an sich noch als ein einfacher „Handwerker"
<lb/>angesehen werden könne und nicht vielmehr schon nach Art. 272, Nr. 1
<lb/>des allg. d. H.-G.-B.s zu den Kaufleuten zu zählen sei, weil er Wohl
<lb/>immer vermöge Art. 271, Nr 1 unter diese Kategorie fallen wird. Im
<lb/>ganzen Süden Deutschlands wird nämlich das Müllergewerbe regel-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0137.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>mäßig so betrieben, daß der Müller nicht blos das Getreide fremder
<lb/>Gäste mahlt, sondern auch Getreide gewerbemäßig einkauft und als
<lb/>Mehl an die Kunden verkauft. Dieses ist bei einem „Stadtmüller",
<lb/>als welcher sich der Beklagte darstellt, mag auch die von ihm bewohnte
<lb/>Stadt klein sein, ganz sicher der Fall; aber selbst dann, wenn solches
<lb/>bei dem Beklagten ausnahmsweise nicht der Fall sein, wenn er wirk- 
<lb/>lich zu jenem Behufe kein Getreide ankaufen sollte, kommt hier doch
<lb/>besonders in Betracht, daß er in der Nebenverantwortung zugegeben
<lb/>hat, daß ihn seine Mahlgäste nicht mit Geld bezahlen, sondern ihm die
<lb/>Mahlmitze in Getreide gegeben wird. Nun ist es aber klar, daß
<lb/>ein Müller seine Lebsucht nicht mit dieser Mitze bestreiten kann, er
<lb/>muß vielmehr dieselbe veräußern und in Folge dessen ist der Beklagte,
<lb/>auch wenn er sein Gewerbe nur in der durch die Nebenverantwortung
<lb/>geschilderten Weise betreibt, eine Person, welche angeschafftes Getreide
<lb/>gewerbemäßig weiter veräußert.

<lb/>Was in dieser Hinsicht gegen die Statthaftigkeit der Einreihung
<lb/>einer solchen Person unter die Kaufleute erinnert wurde, ist haltlos,
<lb/>denn nach Art. 273, Abs. 3 sind nur die in Ausübung des Handwerks
<lb/>geschehenen Weiterveräußerungen, nicht aber die Anschaffun- 
<lb/>gen von den Handelsgeschäften ausgeschlossen.

<lb/>Art. 271, Nr. 1.

<lb/>Handels gerichtliche Zuständigkeit in Folge Ankaufs von

<lb/>Werthpapieren.

<lb/>Der Klage eines Banquiers auf Bezahlung des Preises von
<lb/>1900 fl. für ihm abgekaufte 200 Stück Loose setzte der Beklagte die
<lb/>Einrede der Unzuständigkeit der Handelsgerichte entgegegen, und die
<lb/>erste Instanz berücksichtigte dieselbe auch insoferne, als sie dem Kläger
<lb/>den Beweis darüber auferlegte, daß Beklagter die Loose behufs der
<lb/>Weiterveräußerung gekauft habe. Das Handelsappellationsgericht
<lb/>erachtete jedoch mit Erkenntniß vom 7. März 1866 diese Beweis- 
<lb/>führung zur Feststellung der Competenz nicht mehr für nothwendig
<lb/>und bemerkte hierüber:

<lb/>Läßt man es auch ganz dahin gestellt, ob dem Beklagten,
<lb/>welcher, obgleich er in seiner Proceßvollmacht auch in einer andern
<lb/>Eigenschaft, nämlich als Gutsbesitzer, auf tritt, nun einmal nichts
<lb/>weiter, als ein nur um Lohn arbeitender Webermeister sein will, das

<lb/>9*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0138.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art- 271, Nr. 3flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Prädikat eines Kaufmannes im Sinne des Art. 4 d. H.-G.-B.
<lb/>zukomme, so geht doch aus den Umständen jetzt schon wenigstens mit
<lb/>Sicherheit hervor, daß er die Loose nicht zur Capitalsanlage, wie er
<lb/>behauptet, sondern behufs ihrer Weiterveräußerung, zur Speculation
<lb/>gekauft hat.

<lb/>Hiesür spricht, wie die Kläger richtig bemerken, schon die große
<lb/>Zahl der gekauften Loose. Es fällt wohl nicht leicht Jemanden ein,
<lb/>viele Hundert Gulden in solchen Loosen als Capital anzulegen, blos
<lb/>um mit ihnen das Glück der Ziehung abzuwarten, welches ja auch mit
<lb/>einer kleinen Anzahl von Loosen versucht werden kann. Noch weniger
<lb/>ist eine solche absonderliche Liebhaberei dem Beklagten zuzumuthen,
<lb/>welcher in der Vernehmlassung, die schlichte Natur eines einfachen
<lb/>Landwebers vergessend, von sich aussagt, daß er den Klägern Accepte
<lb/>im Betrage von mehreren Tausend Gulden gebracht und zur
<lb/>Auswahl angeboten habe. Von einem Geschäftsmanne aber, welcher
<lb/>am Wechselverkehr so bedeutenden Antheil nimmt, muß angenommen
<lb/>werden, daß er auch dem Verkehr mit anderen Werthpapieren nicht
<lb/>ferne stehe, und daß er nicht Loose in so großer Anzahl nur dazu kaufe,
<lb/>um sie zu Hause bis zu ihrer Ziehung ruhig liegen zu lassen.

<lb/>Da nun die Absicht des Weiterverkaufes, wenn sie, wie hier, nicht
<lb/>ausdrücklich erkärt wurde, als ein innerer Vorgang aus den Um- 
<lb/>ständen geschlossen werden muß, und die gegebenen Anhaltspunkte
<lb/>die feste Annahme begründen, daß der Ankauf der Loose in der Ab- 
<lb/>sicht der Weiterveräußerung geschehen sei, so bedarf es eines
<lb/>Beweises hierüber nicht mehr, weßhalb dem klägerischen Berufungs-
<lb/>antrage entsprechend der hierauf bezügliche Beweissatz gestrichen und
<lb/>in Folge davon die handelsgerichtliche Zuständigkeit schon dermalen
<lb/>als vorhanden angesehen werden mußte.

<lb/>Art. 271, Nr. 3. 321.324.

<lb/>Obligationen aus Versicherungsverträgen; Perfection
<lb/>derselben und Erfüllungsort für solche.

<lb/>Hierüber hat sich in Beurtheilung der Frage, welches Recht in
<lb/>Ermangelung von Bestimmungen des allg. d. H.-G.-B. bei Streits- 
<lb/>fällen der angeregten Art subsidär zur Anwendung gebracht werden
<lb/>werden müsse, das Handelsappellationsgericht in einem Erkenntnisse
<lb/>vom 8. Juni 1866 folgendermaßen verbreitet:
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0139.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>Da es sich hier nur um die Wirkungen des zwischen den
<lb/>Parteien abgeschlossenen Versicherungs-Vertrages handelt, so müssen
<lb/>nach den einschlägigen processualen Vorschriften die Gesetze des Ortes
<lb/>als maßgebend erachtet werden, wo der Vertrag seine Vollkommen- 
<lb/>heit erlangt hat oder wo derselbe zu erfüllen ist.

<lb/>Was nun die Perfection des Vertrages anlangt, so wurde
<lb/>derselbe mit dem von dem Agenten Z. aufgenommenen Versicherungs- 
<lb/>anträge des Klägers v. 4. October 1862 eingeleitet. Da jedoch die
<lb/>Bezirksagenten nur zur Entgegennahme von Anträgen und zur Ein-
<lb/>kassirung der Prämien berechtigt sind, die definitive Entscheidung über
<lb/>Anträge dagegen in den Händen des Hauptagenten zu München, als
<lb/>des Repräsentanten der Beklagten für Bayern, lag, so konnte durch
<lb/>die zwischen dem Kläger nnd Z. gepflogenen Verhandlungen ein
<lb/>Vertragsabschluß nicht erzielt werden; vielmehr wäre nach Art. 421
<lb/>des allgem. deutschen H.-G.-B. der Zeitpunkt für den Abschluß des
<lb/>Vertrags entscheidend, in welchem vom Hauptagenten zu München
<lb/>die Erklärung der Annahme des Versicherungsoffertes behufs der
<lb/>Absendung an den Kläger abgegeben wurde, wornach dann, wenn die
<lb/>Annahmserklärung mittelst Ausfertigung der Police erfolgte, München
<lb/>als Perfectiensort sich darstellen würde. Allein dieß wäre nur dann
<lb/>der Fall, wenn der Versicherungsantrag bereits alle wesentlichen Be-
<lb/>standtheile des abgeschlossenen Vertrags enthalten hätte; dem ist
<lb/>jedoch nicht so. Abgesehen nämlich davon, ob dem Kläger schon bei
<lb/>Stellung seines Antrages die in der Police enthaltenen, die Grund- 
<lb/>lage der beiderseitigen Rechtsbeziehungen bildenden und von den sonst
<lb/>wirksamen gesetzlichen Bestimmungen mehrfach abweichenden Ver- 
<lb/>tragsbedingungen bekannt waren, ergibt jener Antrag auch, daß bei
<lb/>Stellung desselben nur eine Prämie von l1/4 pro mille vorgeschlagen
<lb/>war, während nach der Politze 2 pro mille festgesetzt wurden. Da
<lb/>aber die Einigung über die zu zahlende Prämie einen wesentlichen
<lb/>Bestandtheil des Vertrages ausmacht, so erscheint hiernach der Ver- 
<lb/>sicherungsantrag des Klägers, so wie er gestellt war, als abgelehnt,
<lb/>unv es kam daher, nachdem keinerlei Aufstellungen über eine weitere
<lb/>Correspondenz zwischen den Parteien gemacht worden sind, in ^der
<lb/>Ausfertigung der Polixe mit dem geänderten Prämien-Ansatze nichts
<lb/>Anderes erblickt werden, als ein neuer anderweitiger Antrag Seitens
<lb/>der Beklagten, der erst mit der Annahme durch den Kläger, wie sie
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0140.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Königreich Bayern. Art. 271, N. 0. 278. 796

<lb/>in dem vorbehaltlosen Empfange der Poliae und in Zahlung der
<lb/>Prämie zu finden ist, zum Vertragsabschlüsse geführt hat. Indem
<lb/>aber die Aushändigung der Policen an den Kläger zweifellos auf den
<lb/>regelmäßigen Wege durch Vermittelung des Agenten Z. in G. ge- 
<lb/>schehen ist, so muß auch dieser Ort als Perfectionsort des Vertrags
<lb/>angesehen werden.

<lb/>Ebenso ist G. als Erfüllungsort zuberachten, denn nach
<lb/>Art. 324 des H.-G.-B. hat die Erfüllung eines Handelsgeschäftes
<lb/>an dem Orte zu geschehen, welcher ick Vertrage bestimmt oder nach
<lb/>der Natur des Geschäftes oder der Absicht der Contra- 
<lb/>hent en als Ort der Erfüllung anzusehen ist. Das von der Be- 
<lb/>klagten eingegangene Handelsgeschäft bestand nun in der Uebernahme
<lb/>der Feuersgesahr für die versicherten Gegenstände; nachdem aber
<lb/>diese Gefahr nur für einen bestimmt sipirten Aufbewahrungsort
<lb/>übernommen wurde und in § 107 der Statuten der Beklagten aus- 
<lb/>drücklich bestimmt ist, daß jede Haftung erlischt, sobald die ver- 
<lb/>sicherten Objecte an einem andern Orte sich befinden, so steht unver- 
<lb/>kennbar die Haftung in Beziehung zum Aufbewahrungsort, und haben
<lb/>die daraus hervorgehenden Leistungen gleichfalls an dem Orte zu
<lb/>geschehen, an welchem das sie begründende Ereigniß eintrat und der
<lb/>Berechtigte wohnhaft war. Es muß solches als Absicht der Parteien
<lb/>angenommen werden und liegt auch in der Natur des Geschäftes, um
<lb/>so mehr, als G. zugleich der Wohnsitz des Agenten ist, welcher den
<lb/>Vertrag vermittelte und die Leistungen des Klägers, die Prämien- 
<lb/>zahlungen, in Empfang zu nehmen hatte (vgl. Goldschmidt's
<lb/>Zeitschrift für das gefammte Handelsrecht, Bd. IV, S. 93 flg.).

<lb/>Es ist daher in gegenwärtigem Falle das in G. giltige Parti-
<lb/>cularrecht subsidiär zur Anwendung zu bringen.

<lb/>Art. 271 Nr. 3, 278, 796.

<lb/>Feuerversicherungs-Vertrag; Auslegung der Policen- 
<lb/>bestimmungen hierüber; rech tliches Verhältniß der gegen- 
<lb/>seitigen Behauptungen über Vorhandensein, Rettungund
<lb/>Werth versicherter Gegenstände.

<lb/>Auf die Anforderung eines Versicherten um Bezahlung des ihm
<lb/>durch Brand zugegangenen Schadensbetrages von 4000 fl. stellte die
<lb/>beklagte Gesellschaft lediglich in Abrede, daß die in dem Verzeichniß
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0141.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278. 796. 135

<lb/>des Klägers aufgezählten Gegenstände vor dem Brande vorhanden
<lb/>gewesen und nur die darin angeführten gerettet worden seien, sowie
<lb/>daß die von dem Kläger hiefür angegebenen Werthsbeträge in Richtig- 
<lb/>keit sich verhielten, was von dem Handelsappellationsgericht als rechts-
<lb/>unwirksam erachtet wurde, und ist in den Motiven des die beklagte
<lb/>Gesellschaft sofort nach der Klagbitte verurtheilenden Erkenntnisses
<lb/>vom 11. Februar 1867 enthalten:

<lb/>Das Wesen des Versicherungsvertrags ist in der Uebernahme
<lb/>der Gefahr von Seiten des Versicherers, hier also in der Haftung der
<lb/>Beklagten für die durch Feuer entstehende Verlustgefahr an dem Mo- 
<lb/>biliar des Klägers zu finden.

<lb/>Wird diese Haftung in Anspruch genommen, so erscheint die
<lb/>Klage allerdings als eine Klage aus dem Vertrage, wie sie Kläger
<lb/>ausfaßt; weil aber der Beklagte darnach nur insoweit verpflichtet ist,
<lb/>als ein Schaden wirklich entstand, die Existenz des Schadens daher
<lb/>als Voraussetzung der Klage erscheint, so ist es nothwendig auch
<lb/>Sache des Klägers, den Eintritt dieser Voraussetzung und den er- 
<lb/>wachsenen Schaden darzulegen.

<lb/>Hiebei können indeß nicht die Grundsätze zur Anwendung ge- 
<lb/>bracht werden, welche bei gewöhnlichen Schadensersatzklagen gelten,
<lb/>sondern es sind zunächst die Vertragsbestimmungen und die aus der
<lb/>Natur des Vertrags sich ergebenden Folgerungen maßgebend, weil es
<lb/>eben ein Vertragsverhältniß ist, um das es sich handelt.

<lb/>Bei der vorwürfigen Klage fragt es sich nun vor Allem darum,
<lb/>welche Gegenstände vor dem Brande vorhanden waren und welchen
<lb/>Werth sie hatten, weil der Beklagte die desfallsigen klägerischen An- 
<lb/>gaben in Widerspruch gezogen hat.

<lb/>Diesem Widerspruche aber kann nicht die Wirkung beigemessen
<lb/>werden, dem Kläger eine Beweislast in der fraglichen Beziehung zu
<lb/>überbürden.

<lb/>Gegenstand der Versicherung waren nicht bestimmte einzelne
<lb/>Sachen, sondern das Mobiliar im Allgemeinen, nur nach seinen ver- 
<lb/>schiedenen Gattungen näher bezeichnet. Mit dieser allgemeinen Be- 
<lb/>zeichnung hat sich die Beklagte selbst begnügt, da sie den Vertrag in
<lb/>dieser Weise abschloß. Fragt es sich daher um die Existenz der Ver- 
<lb/>sicherungsgegenstände, so bedarf es keines Eingehens auf die einzelnen
<lb/>Sachen, sondern es genügt, wenn nur das Vorhandensein der im Ber-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0142.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 Königreich Bayern. Art 271, Nr. 3. 278. 796.

<lb/>trage bezeichnten Mobiliargegenstände im Allgemeinen gewiß ist.
<lb/>Dieß unterliegt nun in dem dermaligen Falle keinem Zweifel.

<lb/>Die Beklagte hat die angegebenen Gegenstände im Hause des
<lb/>Klägers versichert und damit selbst zugegeben, daß sie damals daselbst
<lb/>vorhanden waren. Für die Fortdauer eines thatsächlichen Zustandes
<lb/>spricht nun aber die Vermuthung und zwar hier um so mehr, als der
<lb/>zwischen der Versicherung und dem Brande liegende Zeitraum nicht
<lb/>so groß ist, daß nach gewöhnlicher Erfahrung eine wesentliche Ver- 
<lb/>änderung an den versicherten Objecten anzunehmen wäre, und einzelne
<lb/>Aenderungen an den Mobiliargegenständen nicht in Betracht kämen,
<lb/>nachdem es sich hier um Begrifssganze handelt, welche bezüglich der
<lb/>Neuanschaffungen und der Abgänge einem Waarenlager gleich zu be-
<lb/>urtheilen sind. Der Widerspruch der Beklagten erstreckt sich auch
<lb/>gar nicht auf das Vorhandensein der verschiedenen Mobiliargattungen
<lb/>im Allgemeinen, sondern nur auf die vom Kläger aufgeführten ein- 
<lb/>zelnen Gegenstände, und wäre es ihre Sache gewesen, eine etwaige
<lb/>A e n d e r u n g in dem früheren Bestände im Wege der Einrede dar- 
<lb/>zulegen.

<lb/>Fragt es sich nun weiter um den Werth des Mobiliars, so läßt
<lb/>sich nicht verkennen, daß dieser nur durch Zusammenrechnnng der
<lb/>Werthe der einzelnen Gegenstände sich ergibt, und wenn dem Klä- 
<lb/>ger noch eine Beweisführung hierüber zngemuthet werden könnte,
<lb/>würde sich hiebei das Eingehen aus die einzelnen Objecte nicht ver- 
<lb/>meiden lassen. Allein auch hierüber bedarf es eines Beweises Sei- 
<lb/>tens des Klägers nicht mehr.

<lb/>Im Versicherungswesen unterscheidet man zwischen taxirten und
<lb/>untaxirten Policen, d. h. zwischen solchen Versicherungen, bei welchen
<lb/>ein bestimmter Assecuranzwerth in der Police angegeben, und zwischen
<lb/>solchen, bei denen dieß nicht geschehen ist.

<lb/>Wenn es nun auch als oberste Regel des Assecuranzvertrages
<lb/>gelten muß, daß der Versicherte nicht gewinnen, sondern nur seinen
<lb/>Schaden ersetzt erhalten solle, so hat doch die Schwierigkeit der Be- 
<lb/>weisführung über den Werth vorhanden gewesener und zu Verlust
<lb/>gegangener Gegenstände schon frühzeitig in Theorie und Praxis dem
<lb/>allgemeinen Grundsätze Geltung verschafft, daß die Taxe den Ver- 
<lb/>sicherten von der Verbindlichkeit eines ferneren Beweises des Werthes
<lb/>befreie und immer da die Beweislast auf den Versicherer wälze, wo
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0143.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278. 296. 137

<lb/>keine Gründe zu einer Abweichung vorhanden sind (vergl. Pöhl's
<lb/>Assecuranzrecht Th. I, S. 221, Goldschmidt's Zeitschrift, Bd. 9, S.
<lb/>533 ff., Seuffert's Archiv, Bd. 13, S. 390).

<lb/>Dieser Grundsatz hat auch im H.-G.-B. eine ausdrückliche
<lb/>Geltung gefunden, denn nach Art. 797 desselben ist bei taxirten Po- 
<lb/>licen die Taxe unter den Parteien für den Versicherungswerth maß- 
<lb/>gebend, der Versicherer jedoch berechtigt, eine Herabsetzung der Taxe
<lb/>zu fordern, wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt sei.
<lb/>Allerdings ist jene Bestimmung zunächst nur für das Seerecht gege- 
<lb/>ben, allein sie verstärkt doch die in Betracht gezogene allgemeine An- 
<lb/>schauung um deswillen, weil die Versicherungsverträge dort auf den- 
<lb/>selben Grundsätzen, wie bei anderweitigen Versicherungen, beruhen.

<lb/>Im vorliegenden Falle liegt nun eine taxirte Police vor, deßhalb
<lb/>kann aber auch den Kläger nicht mehr der Beweis treffen, daß der
<lb/>darin angegebene Werth der wahre ist, sondern es wäre Sache der
<lb/>Beklagten gewesen, gegentheilige specielle Behauptungen
<lb/>aufzustellen und nachzuweisen. Das hat sie aber nicht gethan, son- 
<lb/>dern sich mit bloßem Widerspruch des angegebenen Werthes begnügt,
<lb/>dieser Widerspruch ist daher wirkungslos und folgerecht die Existenz
<lb/>der Versicherungsgegenstände sowohl, als der vom Kläger angegebene,
<lb/>im Gesammtresultate der Taxe gleichkommende Werth derselben un- 
<lb/>mittelbar vor dem Brande als feststehend anzusehen.

<lb/>Hieran wird auch durch die Vertragsbestimmungen nichts geändert.

<lb/>Wenn es in § 85 der Statuten heißt: „aus dem Umstande, daß
<lb/>die Gesellschaft den von dem Versicherten angegebenen Werth zur
<lb/>Grundlage der Versicherung gemacht und die Prämie darnach be- 
<lb/>messen habe, sei nicht zu schließen, daß sie denselben als den wirklichen
<lb/>Werth der versicherten Gegenstände vor dem Brande anerkannt habe",
<lb/>so kann damit in Hinblick auf die gesetzliche Vertheilung der Beweis- 
<lb/>last nichts Anderes gemeint und gesagt sein, als daß der Beklagten
<lb/>die Bemängelung des angegebenen Werthes unbenommen sei, keines- 
<lb/>wegs läßt sich aber daraus auf eine Aenderung der gesetzlichen
<lb/>Beweislast und eine Ueberbürdung derselben auf den Kläger schließen.

<lb/>Wenn ferner nach § 109 der Statuten der Versicherte, welcher
<lb/>Ersatz des Schadens ansprechen will, ein Brrzeichniß aller im Augen- 
<lb/>blick des Feuerausbruches in denjenigen Lokalitäten, worüber sich die
<lb/>Versicherung erstreckt, vorhanden gewesenen,runter den Schutz der
</p>

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                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138 Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278. 296.

<lb/>Versicherung gestellten beweglichen Gegenstände mit Beifügung des
<lb/>ihrem Zustande gerade vor dem Brande angemessenen WertheS zu
<lb/>übergeben hat, so bezweckt diese Bestimmung offenbar nur, der Be- 
<lb/>klagten eine Controle über die Angaben des Versicherten zu gewähren
<lb/>und ihr ein Mittel an die Hand zu geben, ihre Rechte in Bezug auf
<lb/>den Schadensersatz zu wahren, keineswegs folgt aber daraus, daß der
<lb/>Versicherte seine Angaben auch zu beweisen hätte; vielmehr geht
<lb/>daraus, daß hier nur die Uebergabe des erwähnten Verzeichnisses ver- 
<lb/>langt wird, klar genug hervor, daß der Versicherte hiemit seinen
<lb/>Verpflichtungen nachgekommen ist, und schon der Umstand, daß das
<lb/>Verzeichniß so einzurichten ist, daß es a u f V e r l a n g e n b e s ch w o -
<lb/>r e n werden kann, deutet daraus hin, daß die Beklagte bei einer An- 
<lb/>fechtung der Angaben des Versicherten sich als den beweispflichtigen
<lb/>Theil erachtet, weil nur dieser den Eid vom Gegner verlangen kann.

<lb/>Demgemäß bedarf es weder über die Existenz, noch den Werth
<lb/>der versicherten Gegenstände vor dem Brande einer Beweisauslage
<lb/>mehr.

<lb/>Es fragt sich nun weiter, ob der Kläger nicht wenigstens darzu-
<lb/>thun hat, welche Gegenstände verbrannt sind und welche gerettet
<lb/>wurden.

<lb/>In dieser Beziehung hat die Beklagte nicht widersprochen, daß
<lb/>das Haus, in welchem das Mobiliar sich befand und für welches die
<lb/>Versicherung galt, niedergebrannt ist. Damit ist aber auch sofort
<lb/>der Eintritt der Thatsache, von welcher der Ersatzanspruch des Klä- 
<lb/>gers abhängig ist, dargethan, denn die Beklagte hatte die Gefahr
<lb/>eines Brandes in diesem Hause übernommen, und, da das Haus
<lb/>gänzlich niederbrannte, hat die Gefahr auch alle darin verwahrten
<lb/>Gegenstände getroffen, und wären sie auch sämmtlich als vernichtet
<lb/>anzunehmen, wenn nicht die Rettung derselben oder eines Theils hie- 
<lb/>von geltend gemacht und beziehungsweise zugegeben würde.

<lb/>Der Kläger hatte an sich nach Uebernahme der Gefahr durch
<lb/>die Beklagte auch keine Veranlassung, die Rettung der versicherten
<lb/>Gegenstände zu bethätigen, und was in dieser Hinsicht gethan wurde,
<lb/>geschah offenbar nicht zum Vortheile des Klägers, sondern im Inter- 
<lb/>esse der Beklagten, woraus allein sich schon ergibt, daß die Folge
<lb/>einer theilweisen Rettung der Versicherungsgegenstände nicht die sein
<lb/>kann, nun dem Kläger den oft gar nicht zu erbringenden und jeden-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0145.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278. 296.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>falls äußerst schwierigen Beweis darüber, welche Gegenstände ver- 
<lb/>brannt sind, zu überbürden.

<lb/>Im Einklang hiemit stehen aber auch die Vertragsbestimmungen.

<lb/>Nach § 108 der Statuten hat der Versicherte beim Ausbruche
<lb/>und während eines Brandes zum Schutze und zur Rettung der ver- 
<lb/>sicherten Gegenstände alles dasjenige vorzukehren, was, wenn er
<lb/>unversichert wäre, sein eigenes Interesse ihm zu thun vor- 
<lb/>schreiben würde, und werden ihm Auslagen hiebei ersetzt- Damit ist
<lb/>aber zugegeben, daß die Rettung der gefährdeten Gegenstände nicht
<lb/>im Interesse des Versicherten, sondern des Versicherers geschieht, und
<lb/>der Versicherte übernimmt hiernach zwar eine Verbindlichkeit, die
<lb/>Gegenstände soweit als möglich aus der Gefahr zu befreien, allein
<lb/>bezüglich der Erfüllung dieser Verbindlichkeit handelt er nicht für sich,
<lb/>sondern für die Beklagte, und hat deßhalb auch nur diejenigen Pflich- 
<lb/>ten, wie sie jeder Verwalter fremder Angelegenheiten auf sich genom- 
<lb/>men hat.

<lb/>Aus allen diesen Voraussetzungen folgt nun, daß der Versicherte
<lb/>nicht verpflichtet sein kann, den erlittenen Schaden, «welcher sich aus
<lb/>dem Verhältniß der geretteten zu den verbrannten Gegenständen er- 
<lb/>gibt, darzulegen und nachzuweisen, wie dieß bei einer nicht auf einem
<lb/>Vertrage beruhenden Schadensersatzklage der Fall sein würde, son- 
<lb/>dern daß es zur Begründung seiner Ansprüche genügt, wenn, wie hier,
<lb/>sestgestellt ist, daß die versicherten Gegenstände von der Gefahr be- 
<lb/>troffen wurden.

<lb/>Ueber die geretteten Gegenstände hat der Versicherte allerdings
<lb/>auch Rechenschaft zu geben, allein nur in Folge der nach § 108 der
<lb/>Statuten übernommenen Verpflichtung. Bei Anfechtung dieser Rechen-
<lb/>schastsleistung sind deßhalb die bei solchen Angelegenheiten gewöhn- 
<lb/>lichen Beweisregeln maßgebend, und darnach hat der Pflichtige nicht
<lb/>darzuthun, daß er n u r das, was er behauptet, geleistet und für den
<lb/>Geschästsherrn gut gemacht hat, sondern seine bezüglichen Aufstellun- 
<lb/>gen erscheinen als feststehende Zugeständnisse, und Sache des Ge- 
<lb/>schäftsherrn ist es, ein etwaiges Mehr darzulegen und zu beweisen.

<lb/>Daher konnte es der Beklagten gar nichts nützen, wenn sie wider- 
<lb/>sprach, daß nur die vom Kläger bezeichneten Gegenstände gerettet
<lb/>wurden; denn sie hätte angeben müssen, was außerdem noch gerettet
<lb/>worden ist, und dieß ist nicht geschehen. Es kann ihr ferner nichts
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0146.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr 3. 278.
</p>
               <p>

                  <lb/>frommen, wenn sie den angegebenen Werth widersprach; denn wollte
<lb/>sie behaupten, daß das Gerettete mehr betrug, so hätte sie dieses
<lb/>Mehr auch in Bezug auf den Werth positiv und ziffermäßig darlegen
<lb/>müssen. Durch bloße Verneiuungen läßt sich ein Anspruch nicht be- 
<lb/>gründen, und ein A n s p r u ch der Beklagten ist es, wenn sie die ge- 
<lb/>retteten Gegenstände für sich in Berechnung gezogen haben will.

<lb/>Dieser Anschauung ganz entsprechend hat der Versicherte nach
<lb/>§ 100 der Statuten, um den Ersatz des Schadens zu erlangen, nicht
<lb/>etwa den Beweis über Zahl und Beschaffenheit der verbrannten Ge- 
<lb/>genstände zu führen, sondern er hat neben dem bereits oben erwähnten
<lb/>Verzeichnisse über die vor dem Brande vorhanden gewesenen Objecte
<lb/>nur noch ein Verzeichniß der ganz oder theilweise geretteten zu
<lb/>übergeben.

<lb/>Kläger hat dieses gethan; er ist also seinerseits allen seinen Ver- 
<lb/>pflichtungen nachgekommen, und, wenn auch das der Klage beiliegende
<lb/>Verzeichniß mit dem gleich nach dem Brande übergebenen nicht im
<lb/>Einklang steht, ist solches für den Versicherten doch unschädlich, weil
<lb/>nach der Klage L&gt;ie Ersatzsumme gemindert ist, und daher die Aende-
<lb/>rung als ein Zugeständniß zu Gunsten der Beklagten erscheint.

<lb/>Der Klagsanspruch ist hiernach schon jetzt liquid, und es kann
<lb/>die Beklagte in der dießfallsigen Annahme eine Schmälerung des ihr
<lb/>nach der Natur der Sache und den Statuten zustehenden Rechtes der
<lb/>Anfechtung von Angaben Versicherter nicht erblicken, weil es ihre
<lb/>eigene Schuld ist, wenn sie sich auf bloße Widersprüche beschränkte,
<lb/>wo sie positive Behauptungen hätte aufstellen sollen und zur Geltend- 
<lb/>machung solcher auch in Stand gesetzt gewesen wäre, indem ihr Ge- 
<lb/>neralagent sogleich nach dem Brande Gelegenheit hatte, sich unmittel- 
<lb/>bar Kenntniß von der Beschaffenheit und der Zahl der geretteten
<lb/>Gegenstände zu verschaffen, und es statutenmäßig in die Macht der
<lb/>Gesellschaft gegeben war, vor dem Brande jederzeit den Bestand der
<lb/>Versicherungsgegenstände zu controliren.

<lb/>Art. 271, Nr. 3. 278.

<lb/>Feuerversicherungsvertrag; Einrede aus demselben,
<lb/>daß versicherte Gegenstände nach ihrer Rettung von
<lb/>Feuersgefahr verschleppt oder verschwiegen worden seien.

<lb/>Eine Versicherungsgesellschaft suchte den Anspruch eines Ver-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0147.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern Art. 271, Nr. 3. 278.
</p>
               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>sicherten auf Bezahlung der Versicherungssumme mit dem Einwande
<lb/>zu beseitigen, daß Kläger versicherte, aus dem Brand gerettete Gegen- 
<lb/>stände verschleppt und verheimlicht habe und dadurch jedes Rechtes
<lb/>auf Entschädigung verlustig geworden sei. Das Handelsappellations-
<lb/>gericht wies mit Erkenntniß vom 11. Februar 1867 diese Einrede als
<lb/>mangelhaft substanzirt zurück und führte dazu aus:

<lb/>Wenn auch nach § 109 der Statuten die Verschweigung oder
<lb/>Verheimlichung eines geretteten Gegenstandes die Gesellschaft von
<lb/>ihrer gegen den Versicherten eingegangenen Verpflichtung entbindet,
<lb/>so ist doch dieser Nachtheil offenbar nur für absichtliche Zuwider -
<lb/>handlnngen, für ein wissentlich sich verfehlendes, also betrügerisches
<lb/>Gebühren angedroht. Bei einer anderen Auffassung wäre der Ver- 
<lb/>sicherte den größten Chicanen und nach Umständen geradezu der
<lb/>Willkür der Versicherungsgesellschaft in einer Weise preisgegeben, daß
<lb/>die Eingehung eines Versicherungsvertrages der Gesellschaft zwar die
<lb/>Prämie, dem Versicherten aberkeine Gegenleistung gewährleisten würde.

<lb/>Ein rechtswidriges Gebühren der letzteren Art wird auch in der
<lb/>Vernehmlassung behauptet, allein es ist wohl zu beachten, daß die
<lb/>Unredlichkeit lediglich aus den Differenzen über die Richtigkeit der
<lb/>vom Kläger zur Darlegung seines Schadens übergebenen Verzeichnisse
<lb/>abgeleitet wird und anderweitige specielle Thatsachen über
<lb/>eine Verschleppung oder Verheimlichung versicherter und geretteter
<lb/>Gegenstände Seitens des Klägers nicht angeführt sind. Die be- 
<lb/>stehenden Differenzen allein geben nun noch keine sicheren Anhalts- 
<lb/>punkte dafür, daß bei der Anfertigung der früheren Verzeichnisse eine
<lb/>Unredlichkeit in Mitte lag oder daß irgend eine absichtliche Ver- 
<lb/>schweigung oder Verschleppung statthatte; denn sie lassen sich auch
<lb/>in der vom Kläger geschehenen Weise aus der gewöhnlichen Unordnung
<lb/>und Verwirrung nach einem bedeutendem Brande, aus der Un- 
<lb/>sicherheit des Klägers über die Zulässigkeit oder Unstatthaftigkeit der
<lb/>Berücksichtigung von Neuanschaffungen und aus sonstigen Vorkomm- 
<lb/>nissen erklären, worunter insbesondere dasjenige gehört, daß der
<lb/>Kläger als Besitzer von zwei großen, einander nahe gelegenen und
<lb/>eines gegenseitigen Mobiliar-Wechsels wohl kaum enthobenen Anwesen
<lb/>in den ersten Zeiträumen nach dem Eintritt eines so außerordentlichen
<lb/>Unglückes sich nicht sofort ganz klar vergegenwärtiget haben mochte,
<lb/>was zu den versicherten Gegenständen zu zählen war und was nicht.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0148.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jene Differenzen könnten daher zwar allenfalls in einem Be- 
<lb/>weisverfahren zur Unterstützung der zur Probe ausgesetzten Thatsachen
<lb/>von Gewicht sein, sie reichen aber zur Begründung einer Einrede
<lb/>nicht hin und, soweit es sich um die Differenzen in den Werthsangaben
<lb/>handelt, kommen diese ohnehin gar nicht in Betracht, nachdem die
<lb/>Schätzung eines Gegenstandes zunächst nur auf individueller Auf- 
<lb/>fassung beruht.

<lb/>Bestimmte Thatsachen, die Art und Weise der betrügerischen
<lb/>Manipulationen betreffend, hätten dargelegt werden müssen, um eine
<lb/>Beweisauflage in dieser Hinsicht zu rechtfertigen, und wenn sich die
<lb/>Beklagte, wie sie behauptet, von solchen Vorkommnissen, Ver- 
<lb/>schleppungen u. s. w. überzeugte, so konnte es ihr auch nicht schwer
<lb/>werden, das Nähere hierüber anzugeben.

<lb/>Auch das Vorhandensein eines Geständnisses des Klägers über
<lb/>eine unredliche Handlungsweise von seiner Seite kann nicht ange-
<lb/>genommen werden, denn in der von der Verklagten vorgelegten
<lb/>Urkunde vom 16. Decbr. 1865 hat er zwar die Wegräumung von
<lb/>Betten und Sesseln zugegeben, allein daraus folgt noch nicht, daß
<lb/>diese Wegräumung von ihm und betrügerischer Weise vorge- 
<lb/>nommen wurde, und eine solche Folgerung wäre um so weniger ge- 
<lb/>rechtfertigt als nach bekannten Rechtsgrundsätzen Geständnisse klar
<lb/>sein müssen und im Zweifel die Auslegung dem Bekennenden zu
<lb/>Gunsten zu machen ist.

<lb/>Hiernach konnte weder von einer Liquidität der Einwendungen
<lb/>des beklagten Theils die Rede sein, noch eigneten sich dieselben auch
<lb/>nur zu einer Beweisauslage.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 271, Nr. 3. 278.

<lb/>Feuerversicherungs-Vertrag; Auslegung der Policen- 
<lb/>bestimmungen über die Anzeigepflicht eines Versicherten
<lb/>nach dem Brande und über die Bezeichnung der Räum- 
<lb/>lichkeiten für Aufbewahrung versicherter Gegenstände.

<lb/>Eine Versicherungs-Gesellschaft verweigerte die Erfüllung des
<lb/>Anspruches eines Versicherten auf Gewährung einer entsprechenden
<lb/>Brandentschädignng, weil der Beschädigte die Vorschriften nicht ein- 
<lb/>gehalten habe, welche die Versicherungsbedingungen nach eingetre- 
<lb/>tenem Brandunglücke vorschreiben, und weil bei dem Abschlüsse des
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0149.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278. 143

<lb/>Versicherungsvertrages ausdrücklich vereinbart worden sei, daß, was
<lb/>das Lager an Lack, Firniß und Oel betreffe, nur die im Wohnhause,
<lb/>in dem Magazine und in der Stallung befindlichen Vorräthe ver- 
<lb/>sichert sein sollten, der Inhalt des Laboratoriums aber ausdrücklich
<lb/>von der Versicherung ausgeschlossen worden sei, daß aber blos das
<lb/>Laboratorium abgebrannt, die übrigen Gebäulichkeiten mit ihrem
<lb/>Inhalte aber ganz unversehrt geblieben seien.

<lb/>Das Handelsappellationsgericht verwarf mit Erkenntniß vom
<lb/>12. November 1866 den ersten Einwand, beließ es aber hinsichtlich des
<lb/>zweiten bei einer den gedachten ausdrücklichen Vorbehalt in sich
<lb/>schließenden Beweisauflage des Handelsgerichts für die Beklagte,
<lb/>welche diesen Beweissatz durch eine Probe-Zuweisung an den Kläger
<lb/>darüber ersetzt wissen wollte, daß die im Laboratorium befindlichen
<lb/>Gegenstände bei ihr gleichfalls versichert gewesen seien, und bemerkte
<lb/>in den Gründen:

<lb/>Vor Allem hat sich die beklagte Gesellschaft auf den § 5 ihrer
<lb/>allgemeinen Policenbedingungen berufen, wonach der Versicherte ver- 
<lb/>pflichtet ist, dem Agenten binnen 24 Stunden nach dem Brande den- 
<lb/>selben anzuzeigen, ferner binnen 3 Tagen nach dem Brande sich über
<lb/>alle denselben betreffenden Umstände, bei beweglichen Sachen auch
<lb/>über die Art und ungefähre Höhe des Schadens von seiner Orts-
<lb/>Polizeibehörde vernehmen zu lassen, sowie binnen 14 Tagen eine be- 
<lb/>glaubigte Abschrift des darüber aufgenommenen Protocolles dem
<lb/>Agenten einzusenden, und behauptet, der Versicherte habe durch Ver- 
<lb/>nachlässigung der Erfüllung dieser Verpflichtungen jeden Anspruch
<lb/>auf Entschädigung verloren.

<lb/>Nun geht allerdings aus den eigenen Erklärungen des Klägers
<lb/>hervor, daß er sich nicht binnen 3 Tagen von seiner Ortspolizeibe- 
<lb/>hörde über den Brand hat vernehmen lassen.

<lb/>Es muß weiter zugegeben werden, daß der Versicherte dieser
<lb/>Verpflichtung nicht aus dem Grunde enthoben erachtet werden kann,
<lb/>weil möglicher Weise die Ortspolizeibehörde dessen Vernehmung
<lb/>oder die Ertheilung einer beglaubigten Abschrift des ausgenommenen
<lb/>Protocolles verweigert.

<lb/>Denn in der Macht des Versicherten steht es immerhin, seine
<lb/>Vernehmung, wie die Ertheilung einer Abschrift zu beantragen;
<lb/>wird seinem Anträge nicht stattgegeben, so kann sich die Versicherungs-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0150.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 27t, Nr. 3. 278.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesellschaft allerdings nicht darauf berufen, daß die obenerwähnten ,
<lb/>Bestimmungen nicht eingehalten worden seien, vielmehr kommt in
<lb/>diesem Falle die Vorschrift des Schlußsatzes des angeführten § 5 in
<lb/>analoge Anwendung, wonach die genannten Fristen bei erwiesener
<lb/>physischer Unmöglichkeit, sie inne zu halten, da beginnen, wo letztere
<lb/>aufhört; allein daß der Versicherte Schritte thue, um seine Ver- 
<lb/>nehmung zu bewirken und eine Abschrift des Protocolls zu erhalten,
<lb/>ist die Gesellschaft nach den angeführten Police-Bedingungen zu ver- 
<lb/>langen jedenfalls befugt.

<lb/>Versäumt der Versicherte solches, so läßt sich nicht mehr ge- 
<lb/>nügend feststellen, ob ihm die Erfüllung seiner Verbindlichkeit möglich
<lb/>gewesen sei oder nicht, denn die Verweigerung der Vernehmung oder
<lb/>einer Abschriftsertheilung ist gerade dadurch bedingt, daß die eine und
<lb/>bezw. die andere beantragt wurde; kann aber der Versicherte nicht
<lb/>Nachweisen, daß ihm die Erfüllung seiner,Verbindlichkeit unmöglich
<lb/>gewesen sei, so muß er sich auch die hieraus etwa erwachsenden Folgen
<lb/>gefallen lassen.

<lb/>Daß nach der Einrichtung und dem Wirkungskreise der bayrischen
<lb/>Ortspolizeibehörden eine Vernehmung des Versicherten vor denselben
<lb/>und die Ertheilung einer Abschrift' der Vernehmung überhaupt nicht
<lb/>stattfinden könne, läßt sich nicht entfernt behaupten; es kann daher auch
<lb/>davon keine Rede sein, daß die betreffende Bestimmung des § 5 für
<lb/>die dem Königreich Bayern angehörigen Versicherten ohne rechtliche
<lb/>Wirkung sei.

<lb/>Dagegen wird der fragliche Einwand der Beklagten durch den
<lb/>Umstand vollständig beseitigt, daß nach ihrer eigenen Angabe in der
<lb/>Vernehmlassung ihr Hauptagent selbst unmittelbar nach dem Brande
<lb/>die Brandstätte besucht hat. Ohne Zweifel ist die persönliche Kennt-
<lb/>nißnahme des Agenten von dem durch den Brand eingetretenen
<lb/>Schaden unmittelbar nach demselben die Stelle einer Vernehmlassung
<lb/>des Versicherten vor der Ortspolizeibehörde und die Einsendung einer
<lb/>Abschrift hiervon vollkommen zu vertreten geeignet und, falls dieses
<lb/>geschehen, die Gesellschaft nicht berechtigt, dem Versicherten Nicht- 
<lb/>erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit lediglich aus dem
<lb/>Grunde entgegenzuhalten, weil er nicht genau nach dem Wortlaute
<lb/>des § 5 gehandelt habe.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0151.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278. 145

<lb/>Der § 5 setzt offenbar die Abwesenheit des Agenten voraus,
<lb/>er spricht von einer dem Agenten aus zuverlässigem Wege zu
<lb/>erstattenden Anzeige von dem Brande, von einer Einsendung
<lb/>der Protocollsabschrift an den Agenten; ist derselbe aber bei dem
<lb/>Brande anwesend, hat er sich sofort nach demselben von dem einge- 
<lb/>tretenen Schaden durch persönliche Einsichtsnahme überzeugt, so
<lb/>mangelt es an der Voraussetzung für die im § 5 statuirte Verbind- 
<lb/>lichkeit des Versicherten.

<lb/>Es ist aber die Annahme wohl begründet, daß der unmittelbar
<lb/>nach dem Brande auf der Brandstätte erschienene Agent sich über die
<lb/>den Brand betreffenden Umstände, über die Art und ungefähre Höhe
<lb/>des Schadens Kenntniß verschafft habe, weil eine solche Thätigkeit des
<lb/>an Ort und Stelle anwesenden Agenten schon in den allgemeinen
<lb/>Verpstichtungen desselben seinem Principale gegenüber gelegen ist.

<lb/>Unter diesen Umständen kann in der unterlassenen Erklärung des
<lb/>Versicherten vor der Ortspolizeibehörde bezw. in der unterlassenen
<lb/>Mittheilung einer Abschrift des deßfallsigen Protocolles eine- Ver- 
<lb/>letzung der ihm nach § 5 obliegenden Verpflichtung nicht gefunden und
<lb/>der Entschädigungsanspruch desselben aus diesem Grunde auch nicht
<lb/>als verloren erachtet werden.

<lb/>Was nun den zweiten Einwand des Beklagten betrifft, so hat
<lb/>Kläger nicht in Abrede gestellt, daß die Gegenstände, für welche er
<lb/>Schadensersatz beanspruchte, sich im Laboratorium befunden haben;
<lb/>dagegen widersprach derselbe die vorgeführte Vereinbarung und be- 
<lb/>hauptete, daß auch die im Laboratorium befindlichen Gegenstände nach
<lb/>dem abgeschlossenen Vertrage versichert gewesen seien. Nach § 1 der
<lb/>allgemeinen Police-Bedingungen bestimmt sich die Verpflichtung der
<lb/>Gesellschaft lediglich nach dem Inhalte der Police und des Prolon- 
<lb/>gationsscheines; es bemißt sich daher hienach auch die Berechtigung des
<lb/>Versicherten. -

<lb/>Prüft man nun den Inhalt der Police, so ergibt sich, daß nach
<lb/>derselben die Beklagte dem Kläger Karl Umsicht, wohnend in dem
<lb/>mit Nr. 12 bezeichnten, massiv unter Ziegeldach erbauten Hause
<lb/>sammt angebauter Stallung von gleicher Bauart auf eine Reihe ver- 
<lb/>schiedener Mobilien und Moventien, darunter ein Lager von Leinöl,
<lb/>Terpentinöl, Kopal, Bernstein rc., gegen eine jährliche Prämie von
<lb/>I1/2 °/o für die letztbezeichneten Gegenstände im Werthe von fl. 13000

<lb/>Archiv für deutsche- Handelsrecht. Bd. XV. 10
</p>

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               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278.
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 10. Aug. 1865 bis dahin 1870 versichert hat. — Davon, daß
<lb/>nur in gewissen Räumlichkeiten befindliche Mobilien der
<lb/>bezeichneten Gattungen versichert worden, enthält die Police nichts;
<lb/>ebensowenig sind daselbst die in dem Laboratorium befindlichen
<lb/>Mobilien von der Versicherung ausgenommen. Bei der Aufführung
<lb/>der verschiedenen Kategorieen der versicherten Mobilien ist deren
<lb/>specielle Aufbewahrungsräumlichkeit nirdends angegeben, sondern blos
<lb/>der Versicherte als wohnend „in dem Nr. 12 massiv unter Ziegeldach er- 
<lb/>bauten Hause mit angebauter Stallung von gleicher Bauart" aufgeführt.

<lb/>Es kann daher nichts Anderes angenommen werden, als daß dem
<lb/>Kläger jene Mobilien der aufgegebenen Kategorieen versichert wurden,
<lb/>welche sich in seinem mit Nr. 12 bezeichneten häuslichen Anwesen zu
<lb/>M. befanden.

<lb/>Besteht nun dieses Anwesen nicht blos aus einem Wohnhause,
<lb/>sondern in Wohnhaus, Magazin, Stallung und Laboratorium, wie
<lb/>Beklagte selbst in ihren Erinnerungen vorg'ebracht hat, so müssen eben
<lb/>auch die in diesen verschiedenen Räumlichkeiten befindlichen Mobilien
<lb/>als versichert betrachtet werden. Sollten die in einem gewissen Theile
<lb/>des Anwesens befindlichen Mobilien von der Versicherung aus- 
<lb/>genommen werden, so hätte dieß in der Police vorgetragen werden
<lb/>sollen; hatten sich die Interessenten in der That dahin erklärt, daß
<lb/>sich die Versicherung nicht auf die im Laboratorium befindlichen
<lb/>Gegenstände erstrecke, so lag es der Beklagten, welche auf diese
<lb/>übereinstimmende Willenserklärung hin einen geringeren Umfang
<lb/>ihrer Verbindlichkeit behauptet, ob, die entsprechende Bemerkung in
<lb/>die Politze aufzunehmen. Bei dem Mangel einer solchen Be- 
<lb/>merkung läßt sich eine die Verbindlichkeit der Beklagten einschrän- 
<lb/>kende Auslegung der Police durchaus nicht rechtfertigen. So wenig
<lb/>hiernach aus dem Umstande, daß in der Police von einem Labo- 
<lb/>ratorium nichts vorkommt, etwas für die Behauptung der Beklagten
<lb/>Günstiges gefolgert werden kann, ebensowenig spricht für dieselbe der
<lb/>Umstand, daß speciell neben dem Hause nur von einer angebauten
<lb/>Stallung die Rede ist; denn Beklagte räumt ja ein, daß auch die im
<lb/>Magazine befindlichen Mobilien versichert gewesen seien, obwohl
<lb/>auch von einem Magazin in der Police nichts enthalten ist.

<lb/>Dagegen findet die Annahme, daß die Mobilien ohne Rücksicht
<lb/>auf einen gewissen Aufbewahrungsort versichert worden seien, ihre
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0153.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestätigung in dem VersicherungsantrMe des Klägers vom 8. Aug.
<lb/>1865, in welchem bei der Verzeichnung der zu versichernden Maaren
<lb/>unter der Rubrik B. nicht blos von einem Wohngebäude und einer
<lb/>Stallung, sondern auch von einem Lagergebäude, Magazin und Hinter- 
<lb/>gebäude die Rede ist.

<lb/>Sollte indessen bei dem allerdings vorhandenen Mangel voll- 
<lb/>ständiger Uebereinstimmung zwischen Versicherungsantrag, Police
<lb/>und dem von der Beklagten vorgelegten Situationsplane noch ein
<lb/>Zweifel über den Sinn der Police bestehen, so müßte dieser Zweifel
<lb/>jedenfalls zum Nachtheile desjenigen seine Lösung finden, welcher sich
<lb/>in der Police deutlicher hätte ausdrücken sollen: dieß ist aber die
<lb/>Versicherungsgesellschaft.

<lb/>Aus dem Erörterten ergibt sich alsdann nothwendig die Folge,
<lb/>daß der Kläger auch nicht mit einer Beweisauflage darüber beschwert
<lb/>werden kann, daß die im Laboratorium befindlichen Gegenstände bei
<lb/>der Beklagten gleichfalls versichert gewesen seien, da vielmehr, soferne
<lb/>nicht Beklagte den ihr vom Erstrichter auserlegten, sonst un- 
<lb/>angefochtenen Beweis zu erbringen vermag, der Inhalt der Ver- 
<lb/>sicherungspolice nur in dem dargelegten Sinne gedeutet werden kann.

<lb/>Art. 271, Nr. 3.

<lb/>Einrede des Scheins bei Abschluß eines Lebensver- 
<lb/>sicherungs-Vertrages.

<lb/>Eine verklagte Versicherungs-Gesellschaft hatte vorgebracht:
<lb/>„daß Anna Schwach durch die Grau'schen Eheleute veranlaßt worden
<lb/>sei, sich zur Aufnahme in die Lebensversicherungsgesellschast zu mel- 
<lb/>den, daß von vornherein bedungen gewesen sei, es habe Anna Schwach
<lb/>selbst keine Prämien zu bezahlen, sondern nach Empfang der Policen
<lb/>die daraus entspringenden Rechte sofort an die Grau'schen Eheleute,
<lb/>welche auch die Prämien bezahlen sollten, abzutreten und für ihre also
<lb/>bewiesene Gefälligkeit nur ein Geschenk zu beanspruchen," und aus
<lb/>diesem Vorbringen gefolgert, daß nicht Anna Schwach es gewesen sei,
<lb/>welche ihr Leben versichert habe, sondern die Grau'schen Eheleute,
<lb/>und daß somit unter dem Scheine der Versicherung des eigenen
<lb/>Lebens doch nichts Anderes als die Versicherung eines fremden Lebens
<lb/>stattgefunden habe, was mit Rücksicht auf den Schlußsatz des Ver- 
<lb/>sicherungsvertrages die Nichtigkeit desselben nach sich ziehen müsse.

<lb/>10*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0154.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148 Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3.

<lb/>Ueber die Verwerfung Dieser Einrede besagt das handelsappella- 
<lb/>tionsgerichtliche Erkenntniß v. 19. August 1867:

<lb/>Der Anschauung der Verklagten läßt sich nicht beipflichten; das
<lb/>Leben der Anna Schwach war Gegenstand der Versicherung und sie
<lb/>selbst diejenige Person, welche den Vertrag mit der versichernden Ge- 
<lb/>sellschaft abschloß. In Folge des Umstandes, daß die Versicherungs- 
<lb/>nehmerin durch Dritte zum Abschluß des Versicherungsvertrages
<lb/>veranlaßt wurde und von Dritten die Prämien bezahlt worden sind,
<lb/>wurde die Person der Versicherungsnehmerin und das Versicherungs- 
<lb/>object nicht geändert.

<lb/>Das Motiv der Versicherung, dann die Voraussetzungen, wem
<lb/>zum Besten dieselbe geschah und wer die Prämien dafür bezahlte, sind
<lb/>Nebenumstände, deren in den allgemeinen Bedingungen keine Erwäh- 
<lb/>nung geschieht und auf welche von der versichernden Gesellschaft selbst
<lb/>ein Werth nicht gelegt wird, was schon daraus hervorgeht, daß an
<lb/>den Versicherungsnehmer hierauf bezügliche Fragen bei Eingehung
<lb/>des Vertrages nicht gestellt werden. Wenn es auch richtig sein sollte,
<lb/>daß die Fabrikarbeiterin Anna Schwach nicht aus eigenem An- 
<lb/>triebe, sondern auf vorgängige Abmachung mit den Grau'schen Ehe- 
<lb/>leuten und lediglich auf deren Veranlassung und in deren Interesse
<lb/>den in Frage stehenden Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, so
<lb/>ist und bleibt doch immerhin s i e die Contrahentin gegenüber der ver- 
<lb/>sichernden Gesellschaft; beide Theile haben in der That die Eingehung
<lb/>eines Vertrages zwischen ihnen ernstlich beabsichtiget, und solcher ist
<lb/>nach ihrem Willen auch vollkommen existent geworden.

<lb/>Die Versicherungsgeberin hatte mit Rücksicht auf die Standes»
<lb/>und Erwerbsverhältnisse der Versicherungsnehmerin alle Ursache zu
<lb/>der Annahme, daß diese nicht selbst im Stande sein werde, aus eige- 
<lb/>nen Mitteln und eigenem Verdienste die Jahresprämien aus einer
<lb/>Versicherungssumme von 15,000 Fl. zu erübrigen und zu bezahlen,
<lb/>sie schloß aber nichtsdestoweniger und trotz der naheliegenden Ber-
<lb/>muthung, daß fremde Hilfsquellen der Versicherungsnehmerin zu
<lb/>Gebot gestellt seien, ohne irgend eine frageweise Anregung hierüber
<lb/>an Anna Schwach den Versicherungsvertrag mit derselben ab, und
<lb/>gab dadurch ihrerseits selbst die Unerheblichkeit von derlei
<lb/>Nebenumständen deutlich zu erkennen. Sie kann auch jetzt noch nicht
<lb/>behaupten, daß sie den Vertrag nicht eingegangen hätte, wenn ihr die
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0155.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271. Nr. 3. 277 flg. 149


<lb/>Motive zur Versicherung bekannt gewesen wären, oder daß und
<lb/>warum ihr ein Nachtheil dadurch zugegangen ist, daß ihr dieses von
<lb/>ihr nunmehr supponirte Sachverhältniß von der Versicherungsneh- 
<lb/>merin seinerzeit nicht mitgetheilt wurde.

<lb/>Es liegt daher in dieser Beziehung weder eine wissentlich falsche
<lb/>Angabe der Versicherungsnehmerin, noch ein Scheingeschäft vor, weß-
<lb/>halb in Uebereinstimmung mit dem Handelsgericht die daraus ent- 
<lb/>nommene Vertheidigung der Verklagten als unbegründet zurückzu- 
<lb/>weisen war.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 271, Nr. 3. 277. 329. 330. 325.

<lb/>Berechnung der Frist für Zahlung einer Lebensversiche- 
<lb/>rungs-Prämie; nachträgliche Beseitigung der Wirkungen
<lb/>des Versäumnisses einer solchen Zahlung durch das Ver- 
<lb/>halten der Versicherungs-Gesellschaft.

<lb/>Die Theilzahlung einer Prämie war am 7. Mai 1866 verfallen
<lb/>nnd statutenmäßig eine Nachholungsfrist von 14 Tagen dafür ge- 
<lb/>stattet. Der in Berufsgeschäften in Aschaffenburg abwesende Ver- 
<lb/>sicherte Lehmann sendete aber den bezüglichen Prämien-Betrag erst
<lb/>am 22. Mai an den Agenten seines Wohnsitzes Bamberg und erhielt
<lb/>darüber auch eine von diesem ausgestellte Quittung eingehändiget.
<lb/>Am 9. Juni dess. I. starb Lehmann, und, als dessen Erben auf Aus- 
<lb/>bezahlung der Versicherungssumme drangen, verweigerte die Gesell- 
<lb/>schaft dieselbe wegen zu spät erfolgter Entrichtung des Prämien- 
<lb/>betrages.

<lb/>Das Handels-Appellationsgericht verurtheilte jedoch — entgegen
<lb/>dem Ausspruche der ersten Instanz — mit Erkenntniß vom 30. Oc- 
<lb/>tober 1867 die Beklagte zur Bezahlung der eingeklagten Forderung
<lb/>aus folgenden Motiven:

<lb/>Die den Gegenstand des Streites bildende Versicherung war
<lb/>auf Seite der Beklagten gemäß Art. 271, Ziff. 3 des H-G.-B.S ein
<lb/>Handelsgeschäft und nach Art. 277 a. a. O. sind deßhalb bei Beur-
<lb/>theilung der Sache zunächst die Bestimmungen des H.-G.-B.s in
<lb/>Beziehung auf beide Contrahenten maßgebend.

<lb/>Hiernach stellen sich aber die an die Spitze der Berufungsschrift
<lb/>gestellten Erörterungen darüber, daß die Zahlung der am 7. Mai
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0156.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 277 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>1866 verfallenen Prämie von dem verlebten Lehmann noch recht-
<lb/>zeitig am 22. Mai geleistet werden konnte, als unbegründet dar.

<lb/>Die klägerischerseits vorgelegten, dem Versicherungsverträge zu
<lb/>Grunde liegenden Police-Bedingungen bestimmen in § 6, Abs. 1, daß
<lb/>die Prämienzahlung vierteljährig, nämlich am 7. Februar, 7. Mai,
<lb/>7. August und 7. November zu erfolgen habe und nach Entrichtung
<lb/>der ersten Prämie für die Zahlung der ferneren Prämien eine Frist
<lb/>von 14 Tagen gestattet werde, innerhalb deren die am Verfalltage
<lb/>versäumte Zahlung nachgeholt werden könne.

<lb/>Das Versäumniß jener Frist ist nun nach der vorerwähnten
<lb/>Stelle der Police-Bedingungen mit dem Nachtheil bedroht, daß die
<lb/>Gesellschaft bei Unterlassung der vollständigen Berichtigung der
<lb/>Prämie innerhalb der festgesetzten Frist aller durch den Versicherungs- 
<lb/>vertrag übernommenen Verbindlichkeiten entledigt wird und die bereits
<lb/>bezahlten Beiträge ihr verfallen sind, ohne daß es von ihrer Seite
<lb/>irgend einer Benachrichtigung an den Versicherten oder sonst Jemand
<lb/>bedarf.

<lb/>Die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung unterliegt keinem
<lb/>Bedenken, zumal sie das Handelsgesetzbuch in anderen Fällen (vergl.
<lb/>Art. 220 u. 398) ausdrücklich anerkennt. Was aber ihre Auslegung
<lb/>betrifft, so ist es unrichtig, sie, wie es Klagetheil thut, so aufzufassen,
<lb/>als ob dadurch die Verfallzeit der Prämie auf14Tage nach dem
<lb/>festgesetzten Termine hinausgeschoben sei. Die Verfallzeit wird
<lb/>dadurch nicht berührt und Lehmann war deßhalb schon dann, wenn er
<lb/>die Prämie am 7. Mai nicht bezahlte, im Verzug, keineswegs trat eine
<lb/>Säumniß erst vom Ablauf der weiteren 14 Tage an hervor. Diese
<lb/>Frist begränzt vielmehr nur den Zeitraum, innerhalb dessen eine Gut-
<lb/>machung der Säumniß noch gestattet sein soll, und eben weil die Frist
<lb/>hiezu vertragsmäßig beschränkt ist, kann nach Ablauf derselben von
<lb/>einer Beseitigung der Folgen der Säumniß durch eine nach- 
<lb/>trägliche Leistung des Versicherten überhaupt nicht mehr die Rede
<lb/>sein. Von der Saumsal eines Contrahenten kann man nur da
<lb/>sprechen, wo das Vertragsverhältniß selbst noch besteht. Hier aber
<lb/>sollte das Vertragsverhältniß nach fruchtlosem Ablauf der 14 Tage
<lb/>sofort erloschen sein, und, da das Handeln während dieser Zeit von
<lb/>dem Willen des Versicherten abhing, kommt der Zeitbestimmung die
<lb/>Natur einer Bedingung zu (vergl. Busch Archiv Bd. VI, S. 89).
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0157.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 277 flg.


<lb/>Ist nun die Bedingung eingetreten, so kann der dadurch herbeigeführte
<lb/>Rechtszustand nicht mehr durch einseitiges Handeln des einen Contra-
<lb/>henten zum Nachtheil des andern abgeändert werden.

<lb/>Der Umstand, daß der letzte Tag der vom 7. Mai 1866 an lau- 
<lb/>fenden 14tägigen Frist ein Feiertag war, kann dem Klagetheil gleich- 
<lb/>falls nichts nützen.

<lb/>Artikel 329 des H.-G.-B.s bestimmt zwar, daß, wenn der Zeit- 
<lb/>punkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag
<lb/>fällt, der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung gilt, allein diese
<lb/>Bestimmung ist nur anwendbar, wenn es sich um einen festbe-
<lb/>stimmten Erfüllungstag handelt.

<lb/>Handelt es sich dagegen um eine Frist, innerhalb deren die
<lb/>Erfüllung geschehen soll, wie es hier bezüglich der Frist zur Nach- 
<lb/>holung der Zahlung der Fall ist, so kommt Art. 330 zur Anwendung,
<lb/>wonach vie Erfüllung vor Ablauf derselben erfolgen und, wenn der
<lb/>letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen Feier- 
<lb/>tag fällt, spätestens am nächstvorhergehenden Werktag erfüllt
<lb/>werden muß.

<lb/>Wäre demnach der 7. Mai ein Sonn- oder Feiertag gewesen, so
<lb/>konnte allerdings erst der 8. Mai als Verfalltag betrachtet und die
<lb/>14tägige Frist von da an gerechnet werden. Allein der 7. Mai war
<lb/>ein Werktag und die innerhalb 14 Tagen von da an zu leistende
<lb/>Zahlung hätte daher längstens am 19. Mai, als dem letzten Werktage
<lb/>vor Auslauf der Frist, geschehen müssen, um rechtzeitig zu sein.

<lb/>Nachdem Klagetheil auch nicht bestritten hat, daß er mit der
<lb/>Zahlung der Prämie dem Agenten entgegen kommen mußte, ohne daß
<lb/>es vorher einer Zahlungsaufforderung desselben bedurfte, und nach- 
<lb/>dem seine Verpflichtung hiezu nach § 4 der Policebedingnngen und
<lb/>Art. 325 des H.-G.-B.s auch nicht zu bezweifeln ist, steht fest, daß
<lb/>eine rechtzeitige Prämienzahlung nicht erfolgte, wornach die Beklagte
<lb/>aller ihrer Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverträge an sich
<lb/>entbunden war.

<lb/>Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte trotz- 
<lb/>dem den Fortbestand des Versicherungsvertrages bewilligen und auf
<lb/>die ihr aus dem Versäumniß rechtzeitiger Prämienzahlung entsprun- 
<lb/>genen Rechte wieder verzichten konnte.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0158.tif"
                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 277 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf die in Abs. 2 des § 6 der Policebedingungen vorgesehene
<lb/>Weise ist indeß zugestandenermaßen eine Vereinbarung nicht erfolgt
<lb/>und in der nachträglichen Prämienannahme durch den Agenten in
<lb/>Bamberg für sich allein kann eine den Rechten der Gesellschaft nach- 
<lb/>theilige Thatsache gleichfalls nicht erblickt werden, weil Agenten Ver- 
<lb/>sicherungsverträge einzugehen oder, was dem gleichsteht, zu erneuern
<lb/>nicht berechtigt sind und in Rückblick darauf, daß der bestandene Ver- 
<lb/>trag durch den Ablauf der Zahlungsfrist von selbst erloschen war,
<lb/>es sich bei der späteren Zahlung nicht mehr um eine bloße Gut-
<lb/>machung der Säumniß, sondern nur um eine Erneuerung des Ver- 
<lb/>trages handeln konnte.

<lb/>Hatte dagegen die Beklagte selbst die verspätete Prämienzahlung
<lb/>acceptirt, so liegt hierin eine stillschweigende Einwilligung in die vom
<lb/>verlebten Lehmann angebotene Fortsetzung des Vertragsverhältnisses,
<lb/>und dieß würde die Beklagte auch vollkommen bindend verpflichten,
<lb/>ohne Rücksicht darauf, ob sie nachträglich eine Prämienquittung er-
<lb/>theilte oder nicht, weil die Rechtswirksamkeit eines Uebereinkommens
<lb/>nach Art. 317 des H.-G.-B.s nur von der Thatsache des Einver- 
<lb/>ständnisses beider Parteien, nicht aber von schriftlicher Abfassung oder
<lb/>sonstigen Förmlichkeiten abhängt.

<lb/>Die Bestimmungen der Police über die Ausstellung der Prämien- 
<lb/>quittungen können darauf von Einfluß sein, ob ohne solche gültig an
<lb/>den Agenten gezahlt werden kann, oder ob der Versicherte die Aus--
<lb/>stellung einer derartigen Quittung verlangen kann; die Wirksamkeit
<lb/>der von der Gesellschaft selbst vorgenommenen Rechtshandlun- 
<lb/>gen berühren sie aber nicht. In der Klage wurde nun ausdrücklich
<lb/>behauptet, daß die beklagte Gesellschaft die nachträgliche Prämien- 
<lb/>zahlung acceptirt und dadurch auf den Einwand der Nichtrechtzeitig- 
<lb/>keit Verzicht geleistet habe, und in der Replik wurde diese Behauptung
<lb/>wiederholt.

<lb/>Die Beklagte hat nun weder die Substantiirung der betreffenden
<lb/>Klagsbehauptung, bezw. Replik beanstandet, noch diesen genügenden
<lb/>Widerspruch entgegengesetzt, so daß sie als zugestanden zu gelten haben
<lb/>und deßhalb gegen die Beklagte schon jetzt die vorberührte Wirksam- 
<lb/>keit im vollen Umfange äußern müssen.

<lb/>Hienächst käme aber noch in Betracht und wird insbesondere
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0159.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278. 153


<lb/>von Seite der technischen Beisitzer des Gerichtshofes auf das Ent- 
<lb/>schiedenste betont, daß Treue und Glauben, die Grundlagen des Ver- 
<lb/>kehrs, auch hier es erforderten, dem Versicherten, dessen erst nach Ab- 
<lb/>lauf der Frist eingesendete Prämienzahlung der Agent noch annahm
<lb/>und quittirte, obwohl ihm laut der eigenen Aufstellung der Beklagten
<lb/>in der Vernehmlassung eine Directionsquiltung überhaupt
<lb/>gar nicht zugekommen und daher auch bei'rechtzeitiger Zah- 
<lb/>lung der Prämie die Möglichkeit der Aushändigung einer
<lb/>solchen entzogen war, sofort zu eröffnen, daß seine Zahlung nicht
<lb/>mehr beachtet werden könne, um denselben dem sonst mit Fug ein- 
<lb/>tretenden sicheren Vertrauen darauf, daß er seiner Verbindlichkeit
<lb/>immer noch wirksam nachgekommen sei, zu entreißen und ihm nöthigen-
<lb/>salls die Vornahme einer Vertragserneuerung auf dem in Abs. 2 des
<lb/>§ 6 der Versicherungsbedingungen vorgezeichneten Wege zu gönnen.
<lb/>Zudem geben auch andere Gesellschaften, falls sie nachträgliche Prä- 
<lb/>mienzahlungen an ihre Agenten überhaupt nach Lage der Sache be- 
<lb/>anstanden wollen, ihre Bedenken dagegen alsbald kund, weßhalb der
<lb/>Beklagten auch die Replik dolosen Verfahrens mit Grund entgegen- 
<lb/>gehalten werden kann, daraus entnommen, daß sie erst nach dem
<lb/>Ableben des Versicherten aus dessen Versäumniß Befreiung von
<lb/>ihrer Verpflichtung abzuleiten sich bemüßiget sah, woran die oben aus
<lb/>§ 6, Abs. 1 der Policebedingungen hervorgehobene Berechtigung der
<lb/>Gesellschaft zur Unterlassung jeglicher Benachrichtigung schon deßhalb
<lb/>nichts ändert, weil dieselbe anders gelagerte Voraussetzungen
<lb/>betrifft.

<lb/>Folge der dargelegten Gesichtspunkte ist die Verpflichtung der
<lb/>Beklagten zur sofortigen Zahlung der eingeklagten Versicherungs- 
<lb/>summe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 271, Nr. 3. 278 (825, Nr. 4).

<lb/>Selbstmord als Aufhebungsgrund einer Lebensversiche- 
<lb/>rung.

<lb/>Eine Lebensversicherungs-Gesellschaft weigerte sich, die durch den
<lb/>Tod des Versicherten N. verfallene Summe an den Kläger H. zu zah- 
<lb/>len, weil sich jener selbst entleibt habe, worauf zur Beseitigung der
<lb/>Rechtswirksamkeit dieses Umstandes vorgebracht wurde, daß N. solches
<lb/>im unzurechnungsfähigen Zustande gethan habe. Das Handels-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0160.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278.
</p>
               <p>

                  <lb/>gericht setzte letztere Behauptung für Kläger in der Fassung zum
<lb/>Beweise aus, daß die Selbstentleibung des N. im Zustande gei- 
<lb/>stiger Unzurechnungsfähigkeit stattgefunden habe, wogegen sich'
<lb/>beide Theile beschwerten, der Kläger, weil der Probesatz nur auf die
<lb/>Voraussetzung „erheblicher geistiger Störung" zu richten sei, die Be- 
<lb/>klagte, weil derselbe überhaupt zu streichen und durch ihre Entbin- 
<lb/>dung von der Klage zu ersetzen sei.

<lb/>Das Handelsappellationsgericht gab mit Erkenntniß v. 15. März
<lb/>1867 im Wesentlichen der zweiten Berufungsbitte statt und führte
<lb/>dazu aus:

<lb/>Es unterliegt keinem Zweifel und ist auch nicht weiter bestritten,
<lb/>daß Kläger X. von der Versicherungsgesellschaft die Auszahlung der
<lb/>Versicherungssumme nicht verlangen kann, wenn die Todesart, durch
<lb/>welche der Versicherte sein Leben verlor, in dem Vertrage des letzteren
<lb/>mit der Gesellschaft ausgenommen war.

<lb/>Demnach handelt es sich lediglich um den Inhalt des Art. 4 der
<lb/>eonditions gendrales, welche der den Versicherungsvertrag beur- 
<lb/>kundenden Police beigegeben sind, und, da der Versicherungsnehmer
<lb/>nach Ausweis der Acten das französische Formular unterzeichnet hat,
<lb/>um Auslegung des darin gebrauchten Ausdruckes „86 suieider."

<lb/>Jnsoserne aber nach Art. 278 des a. d. H.-G.-B.s nicht der
<lb/>Wortlaut eines Vertrags allein, sondern vor allem der Wille der
<lb/>Contrahenten in das Auge zu fassen ist, ferner nach Art. 279 bei
<lb/>Auslegung zweifelhafter Punkte das allgemein Uebliche und im Ver- 
<lb/>kehr Gebräuchliche zu Grunde gelegt werden muß, endlich überhaupt
<lb/>bei Beurtheilung von handelsrechtlichen Verhältnissen die Rücksicht
<lb/>auf Treue und Glauben stets gewahrt bleiben soll, zeigt sich sofort,
<lb/>daß die Aufstellung der beklagten Gesellschaft jedenfalls zu weit geht,
<lb/>wenn sie jeden Eintritt des Todes durch eine Handlung des
<lb/>Versicherten unter den Art. 4 der condition generales subsu-
<lb/>miren will.

<lb/>Schon nach der grammatikalischen Auslegung bedeutet 8nie!de
<lb/>so wenig, wie das deutsche Wort „Selbstmord," jede Endigung des
<lb/>Lebens durch eigene Veranlassung. Wer rrrthümlich z. B. Gift an- 
<lb/>statt Zucker in seine Speiftn mischt, wer unbesonnener Weise sich in
<lb/>Gefahr begibt und darin umkommt, wer eine erlittene Verletzung
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0161.tif"
                   n="155"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 371, Nr. 3.278. 155


<lb/>oder ein körperliches Leiden vernachlässigt und deßhalb daran stirbt,*)
<lb/>alle diese Personen sind selbst die Ursache ihres Todes, allein Nie- 
<lb/>mand wird eine derselben „Selbstmörder" nennen, noch weniger wird
<lb/>der Franzose hierauf das Wort „se suieider“ anwenden.

<lb/>Aber auch in demjenigen, welcher im Delirium des Fiebers sich
<lb/>zum Fenster hinausstürzt oder in der Raserei des Wahnsinns den
<lb/>Schädel an der Mauer zerschmettert, oder im Zustande völliger
<lb/>Trunkenheit Etwas vornimmt, was ihm das Leben kostet — soferne
<lb/>natürlich die Trunkenheit nicht in dieser Absicht herbeigeführt wurde,
<lb/>— wird man keinen Selbstmörder erblicken und man wird von ihm
<lb/>nicht sagen: „il s’est suicid^“.

<lb/>Denn in allen diesen Fällen findet ein Bewußtsein der That
<lb/>ihrer physischen Beschaffenheit nach nicht statt, und weil derjenige,
<lb/>welcher die Handlung vornimmt, dieselbe nicht akS gegen fein Leben
<lb/>gerichtet weiß, liegt eben nicht blos subjektiv keine absichtliche, son- 
<lb/>dern überhaupt objectiv keine gegen das eigene Leben vorgenommene
<lb/>Handlung rechtlich vor.

<lb/>In allen diesen Fällen pflegen auch nach allgemeiner Erfahrung
<lb/>die Lebensversicherungs-Gesellschaften die Auszahlung der Versiche- 
<lb/>rungssumme nicht zu verweigern, wenn auch in ihren Statuten der
<lb/>Selbstmord oder die Selbstentleibung ausgenommen find.

<lb/>Anders dagegen verhält es sich, wenn die Handlungs- und
<lb/>Willensfähigkeit nicht ausgehoben, sondern nur die Geistes- und
<lb/>Gemüthssphäre getrübt und in eine unrichtige, krankhafte
<lb/>Thätigkeit versetzt ist.

<lb/>Wer in einem Anfalle von Schmermuth, wer gedrängt von kör- 
<lb/>perlichen Schmerzen, wer deßhalb, weil er mit seinem geringen Men- 
<lb/>schenverstände keinen Ausweg mehr sieht, wer um einem ihm uner- 
<lb/>träglich scheinenden Zustande oder einem über ihn hereinbrechenden
<lb/>Verhängnisse zu entgehen, Hand an sein Leben legt, den nennt man
<lb/>einen Selbstmörder, für den wird das Wort „sv suicider“ ange- 
<lb/>wendet. Es mag ihm immerhin die That nicht zugerechnet wer- 
<lb/>den können, er mag unter Umständen völlig außer Schuld sein, er
<lb/>wird keine Verurtheilung, sondern Mitleid seiner Nebenmenfchen ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. hierüber auch dieses Archiv, Bd. XIII, S. 376.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0162.tif"
                   n="156"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 271, Nr. 3. 278.
</p>
               <p>

                  <lb/>dienen, weil die Freiheit seiner Ueberlegung und seines Willens durch
<lb/>körperliche oder geistige Störungen getrübt und gebunden war — an
<lb/>der Bezeichnung der That als „eines Selbstmordes" ändert dieß nach
<lb/>der allgemeinen Anschauung und nach dem hergebrachten Sprach- 
<lb/>gebrauchs' nichts.

<lb/>Hieraus schon ergibt sich, daß keinenfalls der Berufungsbitte des
<lb/>Klägers stattgegeben werden könnte, nur eine „erhebliche geistige Ge- 
<lb/>störtheit" zum Beweise auszusetzen. Denn mit Recht bemerkt da- 
<lb/>gegen die Beklagte, daß überhaupt ein Selbstmord bei vollkommen
<lb/>gesunden Sinnen und bei völlig ungestörtem Geisteszustände nicht
<lb/>leicht Vorkommen wird, daß der Selbstmord an sich schon immer ein
<lb/>Symptom und ein Beweis erheblicher geistiger Zerrüttung ist, daß
<lb/>also bei einer solchen Auslegung der Vorbehalt des Art. 4 der con- 
<lb/>dition g&amp;ieralejs ein gegenstandloser wäre.

<lb/>Es folgt aber weiter aus dem bisher Erörterten, daß auch die
<lb/>Beweisauflage, wie sie Erstrichter gefaßt hat, nicht bestehen bleiben
<lb/>kann, da, wie bereits erwähnt, wohl ein jeder Selbstmörder im Mo- 
<lb/>mente der Selbstentleibung als ein geistig unzurechnungsfähiger
<lb/>Mensch anzusehen ist. Nicht der Mangel der Zurechnungsfähigkeit
<lb/>aber ist es, welcher den Begriff des Selbstmordes (suiciäc) aus- 
<lb/>schließt, sondern das Nichtwissen von der physischen Handlung; nicht
<lb/>ob die That dem Urheber zur Schuld angerechnet werden kann,
<lb/>sondern ob er sie als gegen das eigene Leben gerichtet erkannt
<lb/>hat, ist entscheidend. Es kommt deshalb auch im vorliegenden Falle
<lb/>nicht darauf an, ob der Versicherte N. sich bei Verübung der Selbst- 
<lb/>entleibung in einem Zustande geistiger Unzurechnungsfähigkeit be- 
<lb/>funden habe, welche ihm es unmöglich machte, die moralische Trag- 
<lb/>weite seiner Handlung zu würdigen, sondern ob er in einem Zustande
<lb/>geistiger Gestörtheit begriffen war, in welchem er nicht mehr wußte,
<lb/>daß er eine Handlung vornehme, die ihn tödten werde.

<lb/>Ob ein solcher Zustand vorlag, läßt sich lediglich aus den faeti-
<lb/>schen Umständen der Selbstentleibung beurtheilen; dieß zu ermitteln
<lb/>und zu entscheiden, ist Sache des -richterlichen Ermessens, und nicht
<lb/>die Beschaffenheit des Zustandes, sondern die thatsächlichen Momente
<lb/>der Selbstentleibung müssen, wenn sie strittig sind, zum Beweise aus- 
<lb/>gesetzt werden.

<lb/>Bon solchen thatsächlichen Momenten enthalten aber die vor-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0163.tif"
                   n="157"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 272, Nr. 1. 57 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>liegenden Acten nichts, und da es Sache des Klägers ist, die aus
<lb/>der Selbstentleibung des Versicherten an sich gegen ihn begründete
<lb/>Aufhebung seines Anspruches zu entkräften, so mußte als Folge der
<lb/>Unterlassung einer desfallsigen genügenden Substantiirung die Ab- 
<lb/>weisung der Klage in der angebrachten Art erfolgen.

<lb/>Art. 272, Nr. 1. 57 flg.

<lb/>Benutzung einer Dampfdreschmaschine zum Ausdrusch
<lb/>fremden Getreides ein Handelsgeschäft; Engagement
<lb/>eines Maschinisten dazu Handelssache.

<lb/>Diese beiden Sätze wurden in einem handelsappellationsgericht- 
<lb/>lichen Erkenntnisse vom 25. Februar 1867 anerkannt, in dessen
<lb/>Motiven vorkommt:

<lb/>Die Uebernahme der Bearbeitung beweglicher Sachen für
<lb/>Andere erscheint nach Art. 272, Nr. 1 des allgem. d. H.-G.-B. dann
<lb/>als ein Handelsgeschäft, wenn der Gewerbebetrieb des Unternehmers
<lb/>über den Umfang des Handwerks hinausgeht, und dieses ist bei der
<lb/>Benutzung einer Dampfdreschmaschine zum Ausdrusch fremden Ge-
<lb/>traides gegen entsprechende Vergütung auf Seite des Beklagten als
<lb/>Inhabers der Maschine zweifellos der Fall. Aber auch das Engage- 
<lb/>ment des Klägers zum Betriebe dieser Maschine bildet offenbar
<lb/>eine Handelssache, und es ist daher nicht nur die Zuständigkeit der
<lb/>Handelsgerichte in vorwürfiger Streitsache gegeben, sondern es sind
<lb/>auch für Beurtheilung derselben gemäß Art. 1 des H.-G.-B. zunächst
<lb/>die Bestimmungen dieses Gesetzes in Anwendung zu bringen.

<lb/>Erstrichter hat deßhalb mit Recht die Vorschriften in Buch I,
<lb/>Tit. 6 a. a. O. hierher als anwendbar erachtet, denn wenn auch dort
<lb/>blos von Handlungsgehülfen die Rede ist und die Eigenschaft des
<lb/>Klägers als eines solchen allenfalls noch in Zweifel gezogen werden
<lb/>wollte, so hat doch das baher. Einf.-Gesetz dadurch, daß es nicht blos
<lb/>die Rechtsverhältnisse zwischen den Kaufleuten und den Handlungs- 
<lb/>gehilfen, sondern auch zwischen den Kaufleuten und den sonstigen in
<lb/>ihrem Gewerbe angestellten Bediensteten in Art. 63, Nr. 4 als Han- 
<lb/>delssache erklärte, selbst auf die analoge Anwendung der für Hand- 
<lb/>lungsgehülfen nach dem H.-G.-B. maßgebenden Grundsätze auch für
<lb/>die sonstigen Bediensteten im Gewerbe eines Kaufmanns hingewiesen.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0164.tif"
                   n="158"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 272, Nr. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. m, Nr. 1. Art. 4.5.
</p>
               <p>

                  <lb/>Betrieb einer Dampf-Wasch-Anstalt ist ein Handels- 
<lb/>geschäft.

<lb/>Dieser Satz wurde in einem handelsappellationsgerichtlichen
<lb/>Erkenntniß vom 21. August 1867, wie folgt, begründet:

<lb/>Erstrichter hat den Art. 272, Nr. 1 des allg. d. H.-G.-B. hierher
<lb/>als unanwendbar erklärt, weil in dem Geschäftsbetriebe der Be- 
<lb/>klagten, dem Waschen, keine Bearbeitung und keine Verarbeitung
<lb/>der gewaschenen Gegenstände gelegen sei, diese Gegenstände vielmehr
<lb/>die gleichen blieben. -

<lb/>Solches ist jedoch unrichtig. Indem nämlich die allegirte Ge- 
<lb/>setzesstelle festsetzt, daß die gewerbsmäßige Uebernahme der Bearbei- 
<lb/>tung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere als Handels- 
<lb/>geschäft zu betrachten ist, falls der Gewerbebetrieb des Uebernehmers
<lb/>über den Umfang des Handwerks hinausgeht, und indem ferner nicht
<lb/>in Zweifel gezogen wurde, auch nicht in Zweifel gezogen werden
<lb/>konnte, daß der Betrieb eines Geschäfts mit Dampf über den Umfang
<lb/>des Handwerks hinausgeht und hier seiner Natur nach ein gewerbs- 
<lb/>mäßiger ist, erscheint die Anwendbarkeit jener Bestimmung auf den
<lb/>vorliegenden Fall jeglichem Bedenken entrückt.

<lb/>Das Gesetz verlangt nicht eine Bearbeitung und Verarbeitung,
<lb/>sondern nur das eine oder das andere. Der Unterschied zwischen
<lb/>beiden besteht aber gerade darin, daß bei der Verarbeitung die Sache
<lb/>in eine andere umgewandelt wird, während sie bei der Bearbeitung
<lb/>dieselbe bleibt, als dieselbe also auch zurückgegeben werden muß. Bei
<lb/>der Berathung der kritischen Gesetzesstelle (Protokolle, S. 530)
<lb/>wurde ausdrücklich bemerkt, es seien hierunter solche Geschäfte be- 
<lb/>zeichnet, bei welchen die zu bearbeitenden Sachen nicht von dem Unter- 
<lb/>nehmer angeschafft, sondern ihm übergeben und von ihm bearbeitet
<lb/>würden, bei welchen also dieselben Sachen zurückgegeben
<lb/>würden, die der Unternehmer erhielt.

<lb/>Es ist daher in der That nicht abzusehen, wie die Umwandlung
<lb/>der Sache in eine andere als Erforderniß eines Handelsgeschäftes
<lb/>aufgestellt werden konnte. Es ist überhaupt nur die Arbeit selbst,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0165.tif"
                   n="159"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0165--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 272, Rr 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht das Crgebniß derselben, nach welcher das Gesetz die Geschäfts- 
<lb/>eigenschaft bemißt.

<lb/>Auch der Unterschied, den Erstrichter zwischen einer Bleicherei
<lb/>und einer Waschanstalt finden will, existirt nicht. Bei der Bleicherei
<lb/>wird ebensowenig eine neue Sache erzeugt, als beim Waschen, denn
<lb/>dasselbe Tuch, welches hingegeben wurde, wird zurückgegeben. Es
<lb/>hat nur eben sowie beim Waschen eine andere Eigenschaft bekommen, es
<lb/>ist nämlich rein und weiß geworden; dieß macht die Sache selbst aber
<lb/>nicht zu einer andern. Das Bleichen ist in der That nichts anderes,
<lb/>als ein Waschen, denn beides bezweckt die Unreinigkeit des Stoffes
<lb/>wegzunehmen und diesen rein zu machen. Daß es sich beim Bleichen
<lb/>meist um die Beseitigung der dem Material ursprünglich innewoh- 
<lb/>nenden, dem Hervortreten der weißen Farbe hinderlichen Stoffe, beim
<lb/>Waschen um die Wegnahme der durch den Gebrauch ausgenommenen
<lb/>Unreinigkeit handelt, kann offenbar nicht den geringsten Unterschied
<lb/>machen. Uebrigens wird bekanntlich oft auch die Wäsche noch gebleicht,
<lb/>was nichts Anderes ist, als die Vornahme eines weiteren Reinigungs-
<lb/>processes, der mit dem ersteren daher auch gleiche Beurtheilung er- 
<lb/>fahren muß.

<lb/>Statt einer von dem Erstrichter zugegebenen entfernten Aehn-
<lb/>lichkeit liegt hiernach völlige Gleichartigkeit beider Geschäfte vor, und
<lb/>da derselbe die handelsgerichtliche Zuständigkeit für Bleichereien
<lb/>anerkennt, hätte er solche auch für Waschanstalten anerkennen syllen.

<lb/>Das Gesetz verlangt lediglich „Bearbeitung" beweglicher Sachen
<lb/>für Andere, unter Bearbeitung versteht man aber nichts Anderes,
<lb/>als die Vornahme einer Arbeit an einem Gegenstände. Daß nun
<lb/>auch das Waschen die Vornahme einer Arbeit an der zum Waschen
<lb/>übergebenen Sache ist, wird wohl Niemand bestreiten wollen und
<lb/>können. Es kann daher auch nach Art. 272, Nr. 1 des H.-G.-B.
<lb/>Gegenstand eines Handelsgeschäftes werden und ist es nach den schon
<lb/>oben angedeuteten weiteren Voraussetzungen hier wirklich. Damit
<lb/>ist aber die Zuständigkeit der Handelsgerichte gegeben, weil jeden- 
<lb/>falls nach Art. 5 des H.-G.-B. die Beklagte einem Kaufmann
<lb/>gleichsteht, der Ankauf von Seife, wie er der Klage zu Grunde liegt,
<lb/>zum Betriebe eines Handelsgeschäftes erfolgt und damit nach Art. 273
<lb/>des H.-G.-B. als Handelsgeschäft anzusehen ist.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0166.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>Kömgreich Bayern. Art. 272, Nr. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 272, Nr. 4.

<lb/>Der Vermittler von Bücher-Einkäufen ein Kaufmann;
<lb/>allgemeine Verpflichtungen desselben.

<lb/>Hierüber spricht sich ein handelsappellationsgerichtliches Er-
<lb/>kenntniß v. 15. Februar 1867, wie folgt, aus:

<lb/>Das der Klage zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ist ein Ver- 
<lb/>trag über die Leistung eines bestimmten Dienstes von Seite des
<lb/>Klägers, nämlich das Aussuchen von Abnehmern und das Vermitteln
<lb/>von Bücherankäufen bei der verklagten Buchhandlung. Von dieser
<lb/>wurde nun dem Kläger aus dem Betrag der durch ihn vermittelten
<lb/>und auch zu Stande gekommenen Geschäfte eine Provision von 10°/0
<lb/>bewilligt, und ebenso steht fest, daß der Kläger diese Vermittelung von
<lb/>Bücherkäufen als Colporteur schon mehrere Jahre für die Verklagte
<lb/>besorgt, sowie daß er dieselbe in ausgedehntem Maßstabe betreibt,
<lb/>was zu dem Schlüsse führt, daß Kläger gewerbsmäßig das Ver- 
<lb/>stellen der Bücher ausübt, und ihm sohin nach Art. 272, Ziff. 4 des
<lb/>allgem. d. H.-G.-B. die Eigenschaft eines Kaufmannes sichert.

<lb/>Daraus folgt aber weiter, daß er bei seinen Vermittlungen auch
<lb/>die von einem ordentlichen Kaufmanne zu beobachtende Sorgfalt an- 
<lb/>zuwenden hat und demnach seine Verpflichtung nicht allein darauf
<lb/>beschränkt ist, der Buchhandlung Abonnenten nur zu benennen, sondern
<lb/>daß er für die Wahrheit seiner Angaben, ja unter gewissen Umständen
<lb/>auch dafür haftet, daß die Abonnenten von der Art sind, daß ihm bei
<lb/>deren Annahme eine Nachlässigkeit in Beobachtung der gegebenen
<lb/>Weisung nicht zur Last fällt, wenngleich er für eine von der Buch- 
<lb/>handlung den Abonnenten gewährte Zahlungsnachsicht an und für
<lb/>sich nicht haftbar erscheint.

<lb/>Es hat der Kläger zwar hiegegen auszuführen gesucht, daß der
<lb/>Colporteur unbekümmert darum, ob die Werke abgenommen und bezahlt
<lb/>würden oder nicht, seine Provision zu begehren befugt sei, sobald er
<lb/>der Buchhandlung die Subscribenten-Liste eingesendet habe, allein
<lb/>obwohl eine solche laxe Auffassung der Verpflichtung des Klägers als
<lb/>Colporteur nicht gebilligt werden kann, so hat doch Kläger in der
<lb/>That seine Forderungen nicht darauf gestützt, sondern selbst wieder- 
<lb/>holt behauptet, daß er nur für wirklich abgesetzte Schriften seine
<lb/>Provision in Ansatz gebracht habe, weßhalb eine Abweisung der Klage
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0167.tif"
                   n="161"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 274.
</p>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen jener verschiedenen Angaben um so minder veranlaßt ist, als
<lb/>auch das k. Handelsgericht in den Entscheidungsgründen zu seinem
<lb/>Erkenntnisse ausdrücklich festgestellt hat, daß Kläger entweder den
<lb/>Verkauf der Werke und die Ablieferung des Kaufpreises an die Ver- 
<lb/>klagte oder den Abschluß der Abonnementsverträge und die Geneh- 
<lb/>migung derselben oder des Verkaufs dex einzelnen Werke oder
<lb/>Jahrgänge an bestimmte Personen darthun müsse, somit die von dem
<lb/>Kläger außerdem aufgestellte Behauptung, daß die Provision bereits
<lb/>nach Einsendung der Abonnementsliften ohne Rücksicht daraus, ob die
<lb/>Abonnenten die Werke auch abnehmen, gefordert werden könne, nicht
<lb/>beachtet hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 274.

<lb/>Die rechtliche Natur eines kaufmännischen Schuldscheines
<lb/>wird durch den darin enthaltenen Hinweis auf Wohl-
<lb/>thätigkeits-Zwecke nicht erschüttert.

<lb/>Ein Banquier, welcher unter Benützung alter Formularien
<lb/>einer Pfand-Leih-Anstalt, aus denen die Darlehen „als zur Be- 
<lb/>förderung der Wohlthätigkeit empfangen" angegeben waren,
<lb/>bedeutende Anlehen gemacht hatte, suchte in Folge dieses Beisatzes die
<lb/>ausgestellten Schuldscheine als nicht im Betriebe des Handelsge- 
<lb/>werbes gezeichnet zu characterisiren und so die Verfolgung der auf
<lb/>Grund derselben erhobenen Klagen der handelsgerichtlichen Zustän- 
<lb/>digkeit zu entziehen.

<lb/>Der fragliche Einwand wurde jedoch durch handelsappellations- 
<lb/>gerichtliches Erkenntniß v. 11. September 1867 verworfen und dabei
<lb/>ausgeführt:

<lb/>Soll die in Art. 274, Abs. 2 des allg. d. H.-G.-B. (vgl. hierzu
<lb/>S. 1298 der Conferenz-Protocolle) vorgesehene Rechtsfiction be- 
<lb/>seitigt werden, so muß sich aus dem Schuldscheine selbst mit aller
<lb/>Bestimmtheit und Unzweideutigkeit ergeben, daß derselbe von dem
<lb/>betreffenden Kaufmanne nicht zum Betriebe feines Handelsgewerbes
<lb/>gezeichnet worden sei. Prüft man hienach den in den vorliegenden
<lb/>Schuldscheinen enthaltenen Ausdruck, „zur Beförderung der Wohl- 
<lb/>thätigkeit" an und für sich, so läßt sich damit ein die Verwendung des

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 11
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0168.tif"
                   n="162"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 274.
</p>
               <p>

                  <lb/>fraglichen Darlehens znm Handelsbetrieb ausschließender Sinn keines- 
<lb/>wegs verbinden, sondern es kann sehr Vieles darunter verstanden
<lb/>werden, was mit jenem Zwecke im Zusammenhänge steht. Wenn
<lb/>z. B. Jemand, von dem Bestreben geleitet, in Zeiten der Noth einer
<lb/>Anzahl seiner Mitmenschen Unterhaltzu verschaffen, einem Fabrikanten
<lb/>zur ausgedehnten Beschäftigung von Arbeitern großartige Darlehen
<lb/>macht, so befördert er damit die Wohlthätigkeit, das Geld ist aber
<lb/>nichts destoweniger zum Betriebe des bezüglichen Handelsgewerbes
<lb/>gegeben; das Gleiche ist der Fall, wenn Jemand einem Kaufmanne
<lb/>zur Vermeidung des in Aussicht stehenden, viele andere Leute, haupt- 
<lb/>sächlich aus der ärmeren Classe, benachtheiligenden Sturzes seines
<lb/>Hauses hilfreiche Hand leistet und dergl. mehr. Es ist also schon der
<lb/>Wortlaut des gedachten Beisatzes, welcher der Annahme der Zeich- 
<lb/>nung der in Frage befindlichen Schuldscheine zum Betriebe des
<lb/>Handelsgewerbes nicht entgegensteht, noch klarer aber stellt sich
<lb/>dieses Resultat heraus, wenn man den Willen der Contrahenten
<lb/>erforscht, welcher bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsge- 
<lb/>schäfte gemäß Art. 278 a. a. O. besonders Maß geben soll. Es hat
<lb/>nämlich der Beklagte nirgends auch nur entschieden behauptet,
<lb/>sondern sogar noch in seiner Berufung blos aus dem Bereiche der
<lb/>Möglichkeit geltend gemacht, daß das eingeklagte Darlehen zu
<lb/>einem bestimmten wohlthätigen, außer dem Kreise des Handels- 
<lb/>betriebes gelegenen Zwecke ausgenommen worden sei, bezw. ausge- 
<lb/>nommen worden sein könne, und daraus geht mit Sicherheit hervor,
<lb/>daß ein derartiger Zweck gar nicht beabsichtigt, sondern es dem
<lb/>einen Theile lediglich darum zu thun war, eine ihm zu Gebote
<lb/>stehende Baarsumme augenblicklich, wenn auch zu verhältnißmäßig
<lb/>geringem Zins, nutzbringend anzulegen, und dem anderen, dieselbe in
<lb/>seinem Wechsel- und Staatseffectengeschäfte gedeihlich zu verwerthen,
<lb/>wobei die Unterbringung zahlreicher und erheblicher Capitalien bei
<lb/>ihm zu Zi/z°/0 zwar für ihn eine große Wohlthat ist, die er bei
<lb/>der Zurückforderung einzelner nicht mit einer so nichtigen Verthei-
<lb/>digung, wie die gegenwärtige, vergelten sollte, aber zur Feststellung
<lb/>des Umstandes, daß es sich dabei nur um einen der Handelsbeschäf- 
<lb/>tigung des Beklagten entzogenen Wohlthätigkeits-Act handle,
<lb/>um so weniger dienen kann, als bekanntlich bei anderen Banken die
<lb/>Darlehnsannahmen zu noch geringerem Zins erfolgen, ohne daß damit
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0169.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 276.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>die Folgerung verbunden werden kann oder von einem Unbefangenen
<lb/>verbunden werden wollte, daß diese und die sich anreihenden Hand- 
<lb/>lungen reiner Wohlthätigkeitsbetrieb beherrsche.

<lb/>Art. 276.

<lb/>Sachlegitimation eines Handwerkes als solchen.

<lb/>Diese wurde durch handelsappellationsgerichtliches Erkenntniß
<lb/>vom 14. März 1866 aus folgenden Erwägungen an und für sich als
<lb/>gegeben angenommen:

<lb/>Erstrichter bezeichnet das „Handwerk" ganz richtig als die vom
<lb/>Gesetz anerkannte Vereinigung von Gewerbegenossen zu bestimmten
<lb/>Zwecken; das Lohgerberhandwerk, welches mit der Klage in Anspruch
<lb/>genommen wird, umfaßt also sämmtliche Lohgerbermeister in N., aber
<lb/>nicht ihre einzelnen Personen für sich, sondern die Meister in ihrer
<lb/>Vereinigung als Handwerk.

<lb/>Das Handelsgericht ist nun von der Ansicht ausgegangen, diese
<lb/>Vereinigung sei deßhalb nicht der rechte Beklagte, weil dieselbe nur
<lb/>in einer gewissen, in der bahr. Gewerbs-Jnstruction v. 1.1862 näher
<lb/>geregelten Art und Weise handeln könne, Kläger aber nicht behauptet
<lb/>habe, es sei die in Frage stehende Maschine von dem Handwerk ge- 
<lb/>mäß den einschlägigen Bestimmungen der vorberührten Instruction
<lb/>mittelst Vereinsbeschluß durch die Vereinsvorsteher unter Genehmi- 
<lb/>gung der Aufsichtsbehörde angeschafft worden.

<lb/>Allein diese Voraussetzungen sind in Hinsicht auf den Kläger
<lb/>ohne Belang; steht nämlich fest, daß das Handwerk, d. h. die Loh- 
<lb/>gerbermeister zu N. in ihrer durch Art. 7 des bahr. Gewerbegesetzes
<lb/>vom 11. Sept. 1825 als eine Art Corporation anerkannten Vereini- 
<lb/>gung von Gewerbegenossen zu gemeinsamem Gebrauch und Eigen- 
<lb/>thum von dem Kläger die betreffende Maschine gekauft haben, so kann
<lb/>schon nach Art. 276 des allg. d. H.-G.-B.s dieses Handelsgeschäft
<lb/>aus gewerbepolizeilichen Rücksichten nicht ungiltig werden. Ob dem
<lb/>Handwerke, weil es sich bei dieser Anschaffung an die Vorschriften
<lb/>der Instruction v. I. 1862 nicht gehalten hat, von der Aufsichts- 
<lb/>behörde die Erlaubniß zur Bezahlung des Kaufpreises aus dem Ver- 
<lb/>einsvermögen etwa verweigert werden kann, überhaupt wie die Ver- 
<lb/>einsgenossen unter sich die Aufbringung des Bedarfs erzielen wollen,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0170.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 276.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist für den Verkäufer gleichgiltig; seine Forderung kann in ihrer
<lb/>Rechtsgiltigkeit und deren Wirkung von solchen Momenten nicht ab- 
<lb/>hängig sein.

<lb/>Es hat jedoch das Handwerk als solches ungeachtet aller dagegen
<lb/>erhobenen Anfechtungen von Seite der Beklagten das vorliegende
<lb/>Geschäft offenbar abgeschlossen. Denn es konnte nicht bestritten wer- 
<lb/>den, daß die mehrerwähnte Maschine im Namen des Handwerks be- 
<lb/>stellt und von dem Kläger auch an das Handwerk übersendet wurde,
<lb/>es ist ferner nicht widersprochen, Daß die Maschine in der dem Hand- 
<lb/>werk gehörigen Mühle aufgestellt und mit der dortigen Wasser- 
<lb/>kraft getrieben wird, endlich daß die vielfachen Verhandlungen über
<lb/>Brauchbarkeit, Verbesserung und Dispositionsstellung derselben
<lb/>im Namen des Handwerkes vorgingen. Damit ist aber bewiesen,
<lb/>daß die sämmtlichen Gewerbegenossen in ihrer Vereinigung als
<lb/>Handwerk, daß insbesondere die damals an der Spitze gestandenen
<lb/>Vorsteher das Geschäft wo nicht von Anfang an angeordnet, so doch
<lb/>nachträglich genehmigt haben, und kann somit die Berechtigung des
<lb/>Klägers zum gerichtlichen Vorschreiten wider die gegenwärtig ver- 
<lb/>klagte Partei um so weniger zweifelhaft sein, als die Anschaffung von
<lb/>Maschinen zum gemeinschaftlichen Gebrauch nach der gedachten In- 
<lb/>struction selbst als eine Vereins ausgabe anerkannt ist, welche einer
<lb/>besonderen Genehmigung durch Vereinsbeschluß und durch die Auf- 
<lb/>sichtsbehörde gar nicht bedarf.

<lb/>Uebrigens läßt auch das ganze System der geltend gemachten
<lb/>Verteidigung ersehen, daß der wahre Streitpunkt nicht in der Frage
<lb/>liegt, von wem die Maschine gezahlt werden solle, sondern ob die- 
<lb/>selbe gezahlt werden müsse, und daß das Handwerk, sohin die Ver- 
<lb/>einigung der Lohgerbermeister, recht wohl weiß, daß nicht blos einige
<lb/>Meister, sondern die Gesammtheit derselben sich in das fragliche Ge- 
<lb/>schäft mit dem Kläger eingelassen haben.

<lb/>Art. 878.

<lb/>Einfluß des Verzugs des einen Contrahenten in früheren
<lb/>Geschäften auf die Beurtheilung des Säumnisses des an- 
<lb/>deren Contrahenten in Erfüllung späterer Verträge.

<lb/>Die Gründe eines handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses
<lb/>vom 12. Juli 1867 besagen hierüber:
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0171.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 278.
</p>
               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>• Wie aus den beiderseitigen Correspondenzen erhellet, standen
<lb/>beide Theile schon seit längerer Zeit in geschäftlichen Beziehungen.
<lb/>Bei kaufmännischen Geschäftsverbindnngen erscheinen aber die Con-
<lb/>trahenten nicht als Gläubiger und Schuldner aus jedem einzelnen
<lb/>Geschäfte, sondern es kommt allein der aus der ganzen Ge- 
<lb/>schäftsverbindung sich ergebende Activ- und Passiv-Saldo in Be- 
<lb/>tracht; sämmtliche Geschäfte repräsentiren ein Ganzes. Nun
<lb/>war der Schuldposten des Beklagten am 6. Juni 1866 zur Zahlung
<lb/>verfallen, und der Beklagte befand sich von diesem Tage an im Ver- 
<lb/>zug; andrerseits konnte die Lieferung der neu bestellten Waaren im
<lb/>Laufe des ganzen Monats Juli 1866 erfolgen, und Kläger war vor
<lb/>Ablauf dieses Monats noch nicht im Verzüge.

<lb/>Beklagter war es also, der mit Erfüllung seiner Verbindlichkeit
<lb/>vorangehen mußte, wenn er auf Erfüllung derjenigen Seitens des
<lb/>Klägers bestehen wollte. Einem Kaufmanne zumuthen, Waaren-
<lb/>bestellungen auszuführen, wenn der Besteller mit Zahlungen aus
<lb/>früheren Lieferungen rückständig ist, würde gegen alle Anschauung im
<lb/>kaufmännischen Geschäftsleben, gegen die Begriffe von Treue und
<lb/>Glauben im Handel und Wandel verstoßen. Rechte und Pflichten
<lb/>bedingen sich gegenseitig, wer Rechte beansprucht, muß auch seine
<lb/>Verpflichtungen erfüllen: es ist dieses das erste und vorzüglichste
<lb/>Princip, auf welchem die Existenz des gesammten Geschäftslebens
<lb/>beruht.

<lb/>Kläger war sohin nach dem im Handelsverkehre geltenden Ge- 
<lb/>brauche vollkommen berechtigt, gegenüber seinem zahlungssäumigen
<lb/>Schuldner mit der Lieferung der später zugesicherten Waare zurückzu- 
<lb/>halten; es stehen ihm hiebei aber auch die gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>zur Seite, denn nach Th. I, Tit. 5, § 271 und Tit. 16, § 22 des hier
<lb/>anwendbaren allg. preuß. Landrechts muß derjenige, welcher die Er- 
<lb/>füllung eines Vertrages fordert, Nachweisen, daß er demselben seiner- 
<lb/>seits Genüge geleistet hat, widrigenfalls er dem anderen eine Zögerung
<lb/>nicht beimeffen kann.

<lb/>Art. 281.

<lb/>Zuständigkeit der Handelsgerichte gegen Nichtkaufkeute
<lb/>aus Bürgschaften für Handelsschulden.*)


<lb/>*) Bgl. dieses Archiv, Bd. III, S. 374; Bd. IV, S. 328.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0172.tif"
                   n="166"
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               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 281.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Handelsappellationsgericht, mit der Würdigung des oben
<lb/>berührten Punktes häufig befaßt, hat sich in einem Erkenntniß vom
<lb/>5. Juli 1867 darüber wie folgt ausgesprochen:

<lb/>Der Beklagte hat sich zur Begründung seiner Meinung, daß die
<lb/>Bürgschaft eines Nichtkaufmanns für eine Handelsschuld der handels- 
<lb/>gerichtlichen Beurtheilung entzogen sei, auf die in Endemann's
<lb/>Lehrbuch über das deutsche Handelsrecht, S. 702 zu Note 3 gemachte
<lb/>Bemerkung bezogen, „daß die Bürgschaft für Handelsgeschäfte
<lb/>jedenfalls Handelssache sei, jedoch auch Handels-Geschäft sein
<lb/>könne." Allein gerade hieraus läßt sich nichts Gedeihliches für
<lb/>dieselbe ableiten, sondern nur soviel folgern, daß hiemit, wie es im
<lb/>Gesetze selbst vermöge der Fassung des jetzigen Artikels 281, Abs. 2
<lb/>in zweiter Lesung geschehen ist, auf den Unterschied hingewiesen
<lb/>werden wollte, daß die Bürgschaft ein Handelsgeschäft sein, d. i. zu
<lb/>den in Art. 271 bis 273 angeführten absoluten oder relativen Han- 
<lb/>delsgeschäften gehören könne (vgl. hierüber insbesondere auch Gold-
<lb/>schmidt, Handbuch des Handelsrechts, Bd. I, Abth. 1, S. 496 a. E.),
<lb/>daß dieselbe aber, wenn sie auch als ein derartiges Handelsgeschäft
<lb/>nicht in Betracht komme, doch für den Fall ihrer Beziehung auf eine
<lb/>Handelsschuld immer zu den Handelssachen gerechnet werden
<lb/>müsse, deren Art. 1 des allg. D. H.-G.-B.s ohne eine weder hier
<lb/>noch sonstwo (Art. 9.34) enthaltene und nach den Verhandlungen der
<lb/>Gesetzgebungs-Commission absichtlich unterlassene (Prot., S. 4507.
<lb/>5058) Beifügung einer Begriffsbestimmung gedenkt (vergl. hierüber
<lb/>Busch, Archiv, Bd. II, S. 240 ff.), und unter welchen Endemann—
<lb/>a. a. O., S.26, Nr.6 — besonders die accessorischen Rechtsgeschäfte zu
<lb/>einem Handelsgeschäft, als Pfandbestellung, Bürgschaft, Deckung und
<lb/>dergl. mit Recht aufführt. Denn die Verbindlichkeit aus einer Bürg- 
<lb/>schaft steht gemeinrechtlich zu derjenigen, welche dadurch gesichert
<lb/>werden soll, d. i. zu der Hauptschuld stets in dem Verhältniß einer
<lb/>accessorischen und wird daher nach Entstehung, Dauer und Wirkung
<lb/>von der letzteren vollkommen beherrscht, was sich auch aus den Be- 
<lb/>stimmungen des hier zur Anwendung kommenden allgemeinen preuß.
<lb/>Landrechts in Th. I, Tit. 14, § 251 und 310 ergibt.

<lb/>Hieraus ergibt sich, daß, wenn die Hauptobligation ein Handels- 
<lb/>geschäft ist, diese rechtliche Natur derselben auch für diejenige der
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0173.tif"
                   n="167"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 281.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>Nebenobligation von bestimmendem Einfluß ist, wogegen nicht geltend
<lb/>gemacht werden kann, daß letztere Obligation, so weit es sich von
<lb/>ihrer eigenen Giltigkeit und Wirksamkeit handelt, eine, durchaus
<lb/>selbstständige Natur habe, weil solches zwar hinsichtlich des Be- 
<lb/>stellungs-Actes für sie zugegeben werden muß, nicht aber bezüglich
<lb/>der Festsetzung ihrer rechtlichen Beschaffenheit in der hier fraglichen
<lb/>Richtung, über welche ihre Natur eines Nebenvertrages und die ein- 
<lb/>schlägige Rechtsregel, „daß das Nebensächliche dem Hauptsächlichen
<lb/>folge," durchaus entscheidet.

<lb/>Die Statthaftigkeit der Anwendung dieser allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze auf Bürgschaften für Handelsschulden wird durch die bekannte
<lb/>Entstehungsgeschichte des Art. 281 unterstützt, welcher im Art. 215 des
<lb/>preuß. Entwurfes lautete: „Einem Solidarschuldner steht die Einrepe
<lb/>der Theilung oder der Vorausklage nicht zu. Dasselbe gilt von dem
<lb/>Bürgen für eine Verpflichtung aus Handelsgeschäften," und dessen
<lb/>Fassung im Zusammenhalt mit den Motiven hiezu, welche ein möglichst
<lb/>schleuniges und aller unnützen Weiterungen enthobenes Vorschreiten
<lb/>sowohl bei der Verbindlichkeit mehrerer Mitverpflichteten, als bei der
<lb/>Verbürgung für Handelsverbindlichkeiten inBerücksichtigung zogen, nicht
<lb/>wohl einen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß derartige Bürgschafts- 
<lb/>leistungen selbst als Handelsverbindlichkeitien angesehen wer- 
<lb/>den sollten. Die unbeanstandete Annahme jenes Gesetzesvorschlages als
<lb/>Art. 229 erster Lesung bestätiget die Richtigkeit dieser Auffassung, weil
<lb/>dieselbe so nahe lag, daß sie nicht übersehen werden konnte, sondern ent- 
<lb/>weder bekämpft oder gebilligt werden mußte, wovon Letzteres eben still- 
<lb/>schweigend geschehen ist. Die damit in zweiter Lesung zu dem im
<lb/>Wesentlichen mit dem nunmehrigen Artikel 281 übereinstimmenden
<lb/>Artikel 264 vorgenommene Aenderung vermag weder an sich noch
<lb/>nach den hiebei gepflogenen Berathungen der vorgedachten Schluß- 
<lb/>folgerung irgend einen Eintrag zu thun, da dieselbe auch damals keine
<lb/>Anfechtung erfuhr, vielmehr die allerdings nur in einer — nicht
<lb/>näher aufgeklärten — Beschränkung beibehaltene Erwähnung der
<lb/>Bürgen, auch wenn ihre dießfallsige Verpflichtung nicht selbst ein
<lb/>Handelsgeschäft ist, die Aufrechthaltung des dargelegten Principes zu
<lb/>erkennen gibt und dieses daher jedenfalls für diejenigen Bürgen maß- 
<lb/>gebend bleibt, welche sich für.Schulden der im Gesetz speciell berühr- 
<lb/>ten Art als haftbar erklärt haben, was bei dem dermaligen Beklagten
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0174.tif"
                   n="168"
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               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 281.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Fall ist, so daß die allenfallsige Zulässigkeit der Ausdehnung des- 
<lb/>selben auf Bürgen, deren Verbindlichkeit nicht ganz die nämliche
<lb/>Voraussetzung zur Grundlage hat, gegenwärtig auch nicht weiter
<lb/>untersucht zu werden braucht (vgl. darüber übrigens Busch, Archiv,
<lb/>Bd. III, S. 192—200).

<lb/>Mag man nun die Verbürgung für eine Handelsschuld als ein
<lb/>Handelsgeschäft nach den Vorschriften der Art. 271—74 des allg.
<lb/>D. H.-G.-B.s oder, was allen in Erwägung kommenden Umständen
<lb/>mehr entspricht, als eine Handelssache in dem oben angedeuteten
<lb/>weiteren Sinne ansehen, was insoferne nicht gleichgiltig ist, als für
<lb/>jenen Fall die Anwendung sämmtlicher allgemeiner Grundsätze über
<lb/>Handelsgeschäfte, für diesen aber nur die Giltigkeit der in Art. 280
<lb/>und 281 a. a. O. vorgesehenen Regeln befürwortet wird, (vergl.
<lb/>Goldschmidt a. a. O. S. 496), so würde sie nach dem bayer. Ein- 
<lb/>führungsgesetz in ihrer rechtlichen Würdigung immer der Zuständig- 
<lb/>keit der Handelsgerichte anheimfallen. Denn diese erstreckt sich ge- 
<lb/>mäß Art. 62 auf alle Handelssachen, als solche sind aber in
<lb/>Art. 63 zunächst die Rechtsverhältnisse erklärt, welche aus Handels- 
<lb/>geschäften (Art. 271—277 des allgem. D. H.-G.-B.s) zwischen den
<lb/>Betheiligten entstehen, und zu den also Betheiligten würde bei der
<lb/>ersten vorhin erwähnten Annahme auch der Bürge gehören. Die
<lb/>zweite der obigen Annahmen würde aber in Art. 63, Nr. 9 ihren Halt
<lb/>finden, da mit demselben auch die Rechtsverhältnisse aus der Bestel- 
<lb/>lung, Zurückforderung oder Geltendmachung von Faustpfändern, so- 
<lb/>wie aus dem Bestände oder der Verfolgung gesetzlicher Pfandrechte
<lb/>an beweglichen Sachen für Forderungen aus Handelsgeschäften zu den
<lb/>Handelssachen gerechnet sind. Wenn am Schlüsse der oben berühr- 
<lb/>ten Abhandlung in Busch's Archiv, Bd. II, S. 240 ff. und S. 279 zu
<lb/>jener gesetzlichen Bestimmung bemerkt wird, daß gerade aus der Auf- 
<lb/>zählung einzelner besonderer Fälle im Hinblick auf den Rechtssatz
<lb/>„inclusio unius est exclusio alterius“ zu schließen sei, daß andere
<lb/>darin nicht angeführte accessorische Verhältnisse, insbesondere Bürg- 
<lb/>schaften für Forderungen aus Handelsgeschäften oder aus Handels- 
<lb/>sachen, soweit solche Bürgschaften nicht selbst Handelsgeschäfte sind,
<lb/>nicht zu den Handelssachen gehören, so stehen dieser Bemerkung fol- 
<lb/>gende Momente für eine andere Auffassung entgegen. Einerseits ist
<lb/>nämlich anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit den fraglichen speciellen
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0175.tif"
                   n="169"
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               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern Art. 291.

<lb/>Hinweisen die Einreihung der accessorischen Rechtsverhältnisse zu
<lb/>Forderungen aus Handelsgeschäften überhaupt unter die Handels- 
<lb/>geschäfte ausgesprochen haben wollte, nachdem jeder triftige Grund
<lb/>für den Ausschluß gleicher Verhältnisse von der gleichen Behandlung
<lb/>fehlt, wenn man dieselbe nicht etwa schon durch die Bestimmung unter
<lb/>Nr. 1 herbeigeführt erachtet, so daß ein Rückgriff auf sie unter Nr. 9
<lb/>mindestens als überflüssig sich dargestellt haben würde; andererseits
<lb/>wären selbst dann, wenn das nach den Grundsätzen des H.-G.-B.s
<lb/>als eine Handelssache zu beurtheilende Bürgschaftsverhältniß für
<lb/>eine Handelsschuld keiner der in Art. 63 des bayer. Einführungs- 
<lb/>gesetzes aufgeführten Kategorien von Handelssachen zu unterstellen
<lb/>sein würde, die bayerischen Gerichte doch nicht an der Berücksichti- 
<lb/>gung desselben als einer Handelssache gehindert, weil auch durch die
<lb/>dermalige Fassung jenes Gesetzes noch keineswegs ausgeschlossen ist,
<lb/>andere als die gerade darin bezeichneten Fälle als Handelssachen zu
<lb/>beachten (vergl. Lutz, Commentar hiezu, S. 172—174).

<lb/>Art. 291.

<lb/>Ein Contocorrentverhältniß gestattet die Geltend- 
<lb/>machung selbst illiquider Gegenforderungen.

<lb/>Ueber diesen Satz verbreitete sich ein handelsappellationsgericht- 
<lb/>liches Erkenntniß vom 27. April 1866 in nachstehender Weise:

<lb/>Die Einrede, daß Forderungen, welche nach Größe oder Be- 
<lb/>schaffenheit derselben oder in Rücksicht auf die hiebei betheiligten Per- 
<lb/>sonen nicht liquid und auch nicht ohne weitläufige Probe alsbald zu
<lb/>liquidiren sind, sich zur Ausgleichung mit einer liquiden Forderung
<lb/>nicht eignen, ist in Th. IV, Cap. 15 § 1 Nr. 11 des bayer. Landrechts
<lb/>und nach der gewöhnlichen Auffassung der einschlägigen gemeinrecht- 
<lb/>lichen Lehren allerdings begründet; allein von dieser Regel muß jeden- 
<lb/>falls dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn Forderung und
<lb/>Gegenfordernng in einem rechtlichen Zusammenhang mit ein- 
<lb/>ander stehen.

<lb/>Ein solcher Zusammenhang ist auch schon da vorhanden, wo
<lb/>Forderung und Gegenforderung auf laufende Rechnung — Conto-
<lb/>corrent — gehen. Denn besteht zwischen zwei Personen ein derart!-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0176.tif"
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               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 306. 313.
</p>
               <p>

                  <lb/>ges Rechnungsverhältniß, so ist hierdurch ihr Wille, zu compensiren,
<lb/>im Voraus erklärt und dahin gerichtet, daß die Forderungen und Ge- 
<lb/>genforderungen später in ihrer Gesammtheit einander gegenüber- 
<lb/>gestellt, gegenseitig abgeglichen und in einem Saldo zum Abschluß
<lb/>gebracht werden.

<lb/>Daß aber der Rechtsvorgänger des Klägers und der Beklagte
<lb/>in einem Contocorrentverhältniß zu einander standen, geht aus der
<lb/>vom Kläger vorgelegten Rechnung seines Rechtsvorgängers vom
<lb/>11. März 1862 zweifellos hervor; dieser hätte sonst die Rechnung
<lb/>wohl nicht über sechs Jahre fortlaufen lassen und zuletzt nur um Ge- 
<lb/>genrechnung gebeten. Anch deutet die Ueberschrift „neue Rechnung"
<lb/>mit der unmittelbar vorausgehenden Bemerkung „28. April 1855
<lb/>Rechnung gestellt und gegenseitig quittirt" unfehlbar darauf hin,
<lb/>daß das Contocorrentverhältniß zwischen ihnen schon früher bestanden
<lb/>hat und vom 28. April 1855 an lediglich fortgesetzt wurde.

<lb/>Ist nun aber dieses der Fall, so kann in der Anerkennung eines
<lb/>Theils der vom Rechtsvorgänger des Klägers herrührenden Rech- 
<lb/>nung, nachdem derselben zugleich eine höhere Gegenrechnung entge- 
<lb/>gengesetzt worden ist, ein liquider Anspruch des Klägers nicht ge- 
<lb/>funden werden, da ein solcher unter den obwaltenden Umständen
<lb/>vermöge der beiderseits gewollten Wechselbeziehung der gegenseitigen
<lb/>Rechnungen nur in dem Anerkenntniß eines Ueberschusses der
<lb/>gegnerischen Rechnung liegen würde.

<lb/>Demnach findet die Eingangs erwähnte gesetzliche Bestimmung
<lb/>auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

<lb/>Art. 306. 313.

<lb/>Umfang und Wirkungen des kaufmännischen Retentions- 
<lb/>rechtes.

<lb/>Das Handlungshaus Palatte in £ hatte dem Fabrikanten Meth
<lb/>in Münchberg Garne zur Verarbeitung übergeben, welcher sie wieder
<lb/>an andere Fabrikanten, darunter an einen gewissen Höch in Steinberg,
<lb/>zu gleichem Zwecke vergab. Meth gerieth jedoch in Vermögensverfall
<lb/>und konnte seinen Verbindlichkeiten zur Bezahlung der Auslagen und
<lb/>Arbeitslöhne an die von ihm angestellten Fabrikanten in Folge davon
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0177.tif"
                   n="171"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayerü. Art. 3V6.313.
</p>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht mehr Nachkommen, weßhalb Höch seine Rechte gegen ihn im
<lb/>Wege des Processes verfolgte, auf welchem er auch die Anerkennung
<lb/>der Retentionsbefugniß an den noch in seinen Händen befindlichen
<lb/>Garnen bezw. Fabrikaten für alle seine Ansprüche wider Meth er- 
<lb/>langte.

<lb/>Hiernach trat aber das Handlungshaus Palatte gegen Höch
<lb/>wegen Herausgabe der bezüglichen Garne klagend auf, weil dieselben
<lb/>ihr Eigenthum seien, und Höch an diesen um so minder ein Retentions- 
<lb/>recht geltend machen könne, als ihm für deren allenfalls bereits ge- 
<lb/>schehene Verarbeitung die entsprechende Vergütung bewilliget werde,
<lb/>wegen früher entstandener Forderungen des Höch gegen Meth aber
<lb/>irgend ein Obligationsverhältniß zwischen der Firma Palatte und
<lb/>Höch nicht bestehe.

<lb/>Der Beklagte stellte nicht nur den Besitz der betreffenden Garne
<lb/>und das Eigenthumsrecht hieran in Abrede, sondern hob eventuell
<lb/>auch hervor, daß sowohl an sich als insbesondere wegen des Geschäfts- 
<lb/>verhältnisses zwischen Meth und der Firma Palatte das ihm ein- 
<lb/>geräumte Retentionsrecht selbst letzterer gegenüber wirksam sein müsse.
<lb/>Das Handelsgericht entband auch darauf hin den Beklagten von
<lb/>der gestellten Klage, das Handelsappellationsgericht ließ dagegen auf
<lb/>Berufung der Klagspartei dieser mit Erkenntniß vom 5. August 1867
<lb/>den Beweis des Besitzes der betreffenden Garne bezw. der daraus
<lb/>erzeugten Fabrikate auf Seite des Beklagten vorzüglich zur Zeit der
<lb/>Klagestellung und denjenigen ihres Eigenthums hieran frei, wobei in
<lb/>der Beurtheilung der Hauptstreitfrage von folgenden Gesichtspunkten
<lb/>ausgegangen wurde:

<lb/>Nach Art. 313 des H.-G.-B. hat ein Kaufmann wegen der
<lb/>fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen andern Kaufmann aus
<lb/>den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zu- 
<lb/>stehen, ein Zurückbehaltungs- (Retentions-)Recht an allen beweglichen
<lb/>Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen
<lb/>auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind.

<lb/>Dieses Recht setzt demnach voraus, daß die zu retinirenden
<lb/>Mobilien Sachen des Schuldners sind; als Sachen des Schuld- 
<lb/>ners können aber nur diejenigen gelten, welche dem Schuldner eigen-
<lb/>thümlich gehören, über welche zu disponiren derselbe rechtlich
<lb/>befugt ist.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0178.tif"
                   n="172"
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               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 306. 313.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von dieser Voraussetzung ausgehend hat auch das Handelsgericht
<lb/>in dem Vorstreite des Höch gegen Meth dem Kläger das Retentions- 
<lb/>recht an den in Frage stehenden Garnen, beziehungsweise Fabrikaten,
<lb/>welche ihm von Meth zur Verarbeitung übergeben, beziehungsweise
<lb/>aus den übergebenen Garnen von ihm hergestellt worden waren,
<lb/>wegen seiner Forderung an Meth zu 400 fl. zuerkannt.

<lb/>Dieser Ausspruch kann indessen nicht wider den gegenwärtigen
<lb/>Kläger, das Handlungshaus Palatte, wirken, welches in jenem
<lb/>Processe nicht Partei war und sich an demselben auch nicht betheiligte.

<lb/>Verhält sich die Behauptung des genannten Handlungshauses,
<lb/>daß ihm das Eigenthum der genannten Garne zustehe, welche Meth
<lb/>an Höch zur Verarbeitung behändigt hat, in Richtigkeit, so ist viel- 
<lb/>mehr dasselbe kraft seines Eigenthums befugt , die Herausgabe der
<lb/>Garne, beziehungsweise der aus solchen gefertigten Stücke von dem
<lb/>Inhaber zu verlangen, und die erhobene Klage ist wohl begründet.

<lb/>Der Beklagte kann sich in diesem Falle dem Eigenthumsanspruche
<lb/>des klagenden Handlungshauses gegenüber nicht auf ein ihm nach
<lb/>Art. 313 des H.-G.-B. zustehendes Retentionsrecht stützen, weil eben
<lb/>die retinirten Gegenstände nicht Eigenthum seines Schuldners, des
<lb/>Fabrikanten Meth, sondern eines Dritten sind.

<lb/>Zwar wurde von dem Beklagten, welcher in seiner Vernehm- 
<lb/>lassung primär ein Retentionsrecht wegen einer Forderung an Meth
<lb/>aus einem mit diesem geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäfte
<lb/>geltend macht, eventuell behauptet, daß Meth die in der beigelegten
<lb/>Rechnung 6. ä. Steinbern den 26. Mai 1866 verzeichneten Arbeiten
<lb/>im Aufträge des klagenden Handlungshauses von ihm
<lb/>habe fertigen lassen, daß demnach, wenn dieses Haus, was gleichfalls
<lb/>eventuell behauptet werde, Eigenthümer der hiezu verwendeten
<lb/>Garne sei, dasselbe als Auftraggeber für die in der Rechnung auf- 
<lb/>geführten Arbeitslöhne und Verwendungen zu haften habe. Allein
<lb/>abgesehen davon, daß dieses eventuelle Vorbringen mit der primären
<lb/>Vertheidigung geradezu in Widerspruch steht, da sowohl die vorgelegte
<lb/>Rechnung, als auch alle übrigen Umstände, insbesondere der Rechts- 
<lb/>streit des Lösch gegen Meth wegen Bezahlung jener Arbeitslöhne
<lb/>und Verwendungen, dafür sprechen, daß Höch bezüglich der Ueber-
<lb/>nahme der Verarbeitung der ihm behändigten Garne lediglich mit
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0179.tif"
                   n="173"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 306.313.
</p>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>Meth in ein Obligationsverhältniß getreten sei, schließt auch obige
<lb/>Behauptung nicht einmal das Assert in sich, daß Meth die Garne
<lb/>im Namen des klagenden Handlungshauses dem Höch übergeben,
<lb/>für dieses und in dessen Namen wegen ihrer Verarbeitung mit
<lb/>dem Beklagten contrahirt habe. Meth kann aber wohl Beauftragter
<lb/>des Klägers gewesen sein und dennoch im eigenen Namen mit Höch
<lb/>das Rechtsgeschäft über die Verarbeitung der Garne geschlossen
<lb/>haben.

<lb/>Mangelt es hiernach an einer bestimmten Behauptung, daß Be- 
<lb/>klagter aus einem mit dem klagenden Handlungshause ab- 
<lb/>geschlossenen beiderseitigen Rechtsgeschäfte von letzterem für Arbeits- 
<lb/>löhne und Verwendungen die Summe von 400 fl. zu fordern habe,
<lb/>so sind auch in dieser Richtung die Voraussetzungen für die Geltend- 
<lb/>machung des in Art. 313 dem Kaufmanne eingeräumten Retentions- 
<lb/>rechtes gegenüber dem vindicirenden Eigenthümer nicht gegeben.

<lb/>Erstrichter beruft sich zur Begründung seines Ausspruches auf
<lb/>Entbindung des Beklagten von der Klage zwar auf Art. 306 des
<lb/>H.-G.-B-, laut dessen das Eigenthumsrecht des Kläges dem Rechte
<lb/>des Höch, welches er durch den redlichen Erwerb der Retentions- 
<lb/>objecte erworben habe, weichen müsse, weil dieser kraft seines Reten- 
<lb/>tionsrechtes nach Art. 3 l 5 den Verkauf der retinirten Gegenstände
<lb/>verlangen könne, mit der gerichtlichen Bewilligung dieses Verkaufes
<lb/>aber ein Pfandrecht (pignus judiciale) an den Retentionsobjecten
<lb/>erlange und diesen Zustand herbeizuführen jeder Zeit in der Lage sei.

<lb/>Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Denn
<lb/>einmal wird hier ein Retentionsrecht des Beklagten als bestehend
<lb/>vorausgesetzt, während doch nach Art. 313 der Kaufmann nur wegen
<lb/>der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen andern Kaufmann
<lb/>aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handels- 
<lb/>geschäften zustehen, ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen
<lb/>des Sch uld ner s hat, und nach dem Vorerörterten thatsächlich nicht
<lb/>dargelegt ist, daß dem Beklagten eine solche Forderung gegen das
<lb/>klagende Handlungshaus zustehe; sodann hat der Beklagte auf Grund
<lb/>des Art. 315 ein richterliches Pfandrecht an den in seinem Gewahr-
<lb/>same befindlichen Gegenständen noch keineswegs erlangt, vielmehr
<lb/>war gerade der Umstand, daß das klagende Handlungshaus das
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0180.tif"
                   n="174"
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               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 306.313.


<lb/>Eigenthum dieser Gegenstände angesprochen hat, selbst sür das Handels- 
<lb/>gericht I. Instanz inhaltlich seiner Verfügung vom 30. Juni 1867 in
<lb/>Sachen Höch gegm Meth wegen Forderung das Motiv, aus welchem
<lb/>dem Anträge des ersteren, den Verkauf der retinirten Stoffe zu ver- 
<lb/>fügen, nicht stattgegeben wurde.

<lb/>Die Zurückweisung dieses Antrages war aber auch vollkommen
<lb/>begründet, weil nur d er Gläubiger nach Art. 315 den Verkauf der
<lb/>retinirten Gegenstände zu verlangen befugt ist, welchem das Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht nach Art. 313 oder 314 zusteht; ob dieses Recht dem
<lb/>Beklagten zustehe, ist aber dadurch streitig geworden, daß ein Dritter
<lb/>die von Höch dem Meth gegenüber retinirten Mobilien als seine
<lb/>Sachen, als sein Eigenthum in Anspruch genommen hat. An
<lb/>fremden, nicht dem Schuldner gehörigen Sachen kann aber, wie bereits
<lb/>erwähnt, ein Retentionsrecht nicht ausgeübt werden. Beklagter ist
<lb/>daher auch keineswegs in der Lage, zu. jeder Zeit den Verkauf der
<lb/>Retentionsobjecte herbeiführen und mit der Verfügung des Verkaufes
<lb/>ein richterliches Pfandrecht erlangen zu können.

<lb/>. Endlich können auch die Bestimmungen des Art. 306 des H.-G.-
<lb/>Buchs hier keine Anwendung finden.

<lb/>Das Retentionsrecht des Art. 313 ist kein Pfandrecht, kein
<lb/>dingliches Recht; nur eine der Wirkungen des Pfandrechtes ist ihm
<lb/>beigelegt worden, nämlich die Be^ugniß des Gläubigers, sich aus dem
<lb/>Retentionsobject wegen seiner Forderung zu befriedigen und zwar vor
<lb/>anderen Gläubigern des Schuldners selbst bei vorhandenem Concurse.

<lb/>Der Art. 306 verbindet aber die Wirkung, daß ein früher be- 
<lb/>gründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht zum
<lb/>Nachtheile des redlichen Pfandnehmers oder der Rechtsnachfolger
<lb/>desselben nicht geltend gemacht werden kann, nur mit der vertrags- 
<lb/>mäßigen Pfandbestellung an Maaren oder andern beweglichen
<lb/>Sachen und ihrer Uebergabe von Seite eines Kaufmannes in dessen
<lb/>Handelsbetriebe, ferner mit dem gesetzlichen Pfandrechte des
<lb/>Commissionärs, Spediteurs und Frachtführers.

<lb/>Ist es daher selbst fraglich, ob ein früheres Eigenthum, Pfand- 
<lb/>recht oder sonstiges dingliches Recht einem durch die Execution er- 
<lb/>worbenen richterlichen Pfandrechte weichen müsse, so kann jedenfalls
<lb/>von einem solchen Zurückstehen dann nicht die Rede sein, wenn, wie
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0181.tif"
                   n="175"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 319 175

<lb/>hier, der Retinirende ein richterliches Pfandrecht noch gar nicht
<lb/>erlangt hat.

<lb/>Demgemäß kann den Beklagten die Bezugnahme auf ein ihm nach
<lb/>Art. 313 zustehendes Retentionsrecht unter den gegebenen Ver- 
<lb/>hältnissen nicht gegen den Anspruch des Eigenthümers auf Heraus- 
<lb/>gabe seines Eigenthums schützen.

<lb/>Beweist demnach das klagende Handlungshaus den abgeläug-
<lb/>neten Besitz der Waaren auf Seite des Beklagten und s ein Eigenthum
<lb/>daran, so ist Beklagter zur Herausgabe der in seinem Gewahrsam
<lb/>befindlichen, diesem Hause gehörigen Garne, beziehungsweise Fabrikate
<lb/>an dasselbe, jedoch in Hinblick auf die Bestimmung in Th. I, Tit. XX,
<lb/>§ 547 des hier anwendbaren preuß. L.-R. nur gegen Ersatz der auf
<lb/>diese Gegenstände gemachten Verwendungen, wozu sich übrigens
<lb/>Kläger schon ausdrücklich bereit erklärt hat, vollkommen verpflichtet.

<lb/>Art. 319.

<lb/>Die Verhinderung einer ordnungsmäßigen, rechtzeitigen
<lb/>Absendung der Antwort auf einen Antrag durch höhere

<lb/>Gewalt kann dem Anbietwden nicht zum Nachtheil

<lb/>gereichen.

<lb/>Zwischen dem Getreidehändler Rost in Regensburg und dem
<lb/>Kaufmann Toz in Münchberg war zu Anfang Juli 1866 ein Vertrag
<lb/>dahin abgeschlossen worden, daß jener diesem zwei große Wagenladun- 
<lb/>gen Roggen, zu 12*^ Fl. für 300 Pfd., liefern solle. Am 16. dess.
<lb/>M. schrieb dagegen Toz an Rost, er möge ihm, sobald die Bahn frei
<lb/>sei, wenn es nämlich nicht länger als 3 bis 4 Tage mehr währe, im
<lb/>Ganzen nur noch 80 Säcke Prima Roggen und 40 Säcke schönen
<lb/>gesunden Weizen, letzteren billigst berechnet, zuschicken, den anderen
<lb/>Wagen aber gefälligst annulliren, worauf ihm Rost am 21. des näm- 
<lb/>lichen Mon. erwiderte, daß er Weizen um 16 Fl. für 300 bayr.
<lb/>Pfund ablassen könne, und bereit sei, 80 Säcke Roggen und 40 Säcke
<lb/>Weizen zu liefern, jedoch mit der Annullirung des zweiten Wagens
<lb/>Roggens sich nicht einverstanden erkläre.

<lb/>Erst am 11. August 1866 erhielt Rost von Toz eine Antwort
<lb/>des Inhalts, daß er nunmehr der Uebersendung der zwei Wagen-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0182.tif"
                   n="176"
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               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 319.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ladungen, und zwar der einen unverweilt, der anderen nach einigen
<lb/>Tagen entgegensehe, welcher Rost am 13. dess. Mon. mit der Rück- 
<lb/>äußerung begegnete, daß er bei dem bisherigen Schweigen des Toz
<lb/>auf seine Zuschrift vom 21. des vorhergegangenen Monats dessen
<lb/>Beharren auf der Annullirung des früheren Auftrags angenommen
<lb/>und daher das Getreide in Regensburg selbst verkauft habe.

<lb/>Bon der alsdann erhobenen Klage des Toz auf Kaufserfüllung
<lb/>und bezw. Entschädigung wurde Rost durch das Handelsgericht ent- 
<lb/>bunden, weil das Ansinnen des Toz in dem Briefe vom 16. Juli ein
<lb/>von dem vorher abgeschlossenen Vertrage wesentlich abweichendes
<lb/>neues Offert enthalten habe, zu dessen Annahme sich Rost blos unter
<lb/>genau bezeichneten Bedingungen bereit erklärt habe, so daß seine Er- 
<lb/>widerung als ein eigener Gegenantrag erscheine, welcher wegen Unter- 
<lb/>lassung rechtzeitiger Absendung einer Antwort hierauf als abgelehnt
<lb/>zu gelten habe, woran die aus einer dießfallsigen Verhinderung durch
<lb/>Kriegsereignisse entnommene Entschuldigung des Klägers nichts än- 
<lb/>dern könne.

<lb/>Aus Berufung des Toz erfolgte mit handelsappellationsgericht- 
<lb/>lichem Erkenntniß vom 19. Juli 1867 Bestätigung des erstrichter-
<lb/>lichen Ausspruchs, und wurde in den Gründen dazu angeführt:

<lb/>Die thatsächlichen Grundlagen des Erwiderungsschreibens des
<lb/>Beklagten vom 21. Juli 1866 sind schon nach ihrem Wortlaute von
<lb/>dem Inhalte des in dem Briefe des Klägers vom 16. dess. M. gestell- 
<lb/>ten Ansinnens so erheblich verschieden, daß durch sie kein der Willens- 
<lb/>übereinstimmung beider Parteien sich erfreuender, sohin bindender
<lb/>Vertrag hervorgerufen worden ist, wie Appellant in bejahendem
<lb/>Sinne wiederholt zu verfechten sucht, sondern gemäß Art. 322 des
<lb/>allg. d. H.-G.-B.s eine Ablehnung des Antrags des Klägers vom
<lb/>16. Juli verbunden mit einem neuen Anträge des Beklagten festge-
<lb/>stellt erscheint, wie bereits von dem Handelsgericht mit Recht ange- 
<lb/>nommen wurde.

<lb/>An diesen Antrag blieb der Beklagte bis zu dem in Art. 319,
<lb/>Abs. 1, a. a. O. vorgesehenen Zeitpunkte gebunden; wird nun aber eine
<lb/>ordnungsmäßige Absendung der Antwort durch unabwendbare
<lb/>äußere Ereignisse, wie hier durch einen unmittelbar über die be- 
<lb/>treffenden Landestheile hereingebrochenen Krieg, gehindert, so kann
<lb/>dem Antragenden nicht zugemuthet werden, bis zur späteren Ermög
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0183.tif"
                   n="177"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 319. 177

<lb/>lichung einer solchen mit anderweitiger Verfügung über die angebo- 
<lb/>tenen Maaren zurückzuhalten, sondern derselbe ist eben nach Verfluß
<lb/>der Zeit, in welcher er bei sonstiger ordnungsmäßiger rechtzeitiger
<lb/>Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten durfte,
<lb/>an seinen Antrag nicht länger gebunden, weil der Eintritt einer außer- 
<lb/>ordentlichen Hemmungsursache für den Vollzug einer derartigen Ab- 
<lb/>sendung seine Verpflichtung nicht erweitern kann, sondern einfach
<lb/>dem Gegentheile die Gelegenheit, einen Antrag für sich benützen
<lb/>zu können, benimmt. Dieser rechtliche Grundsatz ist für sich allein
<lb/>schon zu Gunsten des Beklagten vollkommen entscheidend, weßhalb
<lb/>auf die seine Befreiung von dem Klaganspruche unterstützenden Neben- 
<lb/>umstände, daß Beklagter von der gänzlichen Unterbrechung der Bahn- 
<lb/>verbindung zwischen Münchberg und Regensburg gerade vom 23.
<lb/>Juli 1866ab gar keine oder doch wenigstens keine bestimmte Kennt-
<lb/>niß haben konnte, daß ferner Kläger in seinem Briefe vom 16. Juli
<lb/>die Sendung von 80 Säcken Prima-Roggen und 40 Säcken schönen
<lb/>gesunden Weizens, lediglich unter dem beschränkenden Zusatze, „so- 
<lb/>bald die Bahn — von den damals sie beanspruchenden Transporten
<lb/>einheimischer Truppen — frei ist, wenn es nämlich nicht länger als
<lb/>3bis4Tage mehr währt," in Anregung brachte, also Beklagter in
<lb/>Ermanglung einer umgehenden Antwort auf seinen Brief vom 21.
<lb/>Juli um so sicherer die Ablehnung seines dagegen aufgestellten An- 
<lb/>trages annehmen mußte, und daß endlich Kläger in seinen Gegen- 
<lb/>erinnerungen die Wiedereinführung einer, wenn auch ungeregelten,
<lb/>Postverbindung zwischen den beiden vorerwähnten Orten-vom 29.
<lb/>Juli 1866 an selbst zugab, sohin bereits zu dieser Zeit einen Versuch
<lb/>zur Absendung einer Antwort an den Beklagten hätte machen können
<lb/>und sollen — nur noch nebenbei hingewiesen zu werden braucht.

<lb/>Die Unhaltbarkeit der Ansicht des Appellanten, daß Beklagter
<lb/>mit einer Verfügung über die Sache jedenfalls bis zur Wiederher- 
<lb/>stellung der eine ordnungsmäßige Absendung der Antwort gestatten- 
<lb/>den öffentlichen Einrichtungen und bis zum Ablauf der darnach von
<lb/>ihm noch zu gönnenden Frist hätte zuwarten müssen, ergibt sich auch
<lb/>aus den eigenthümlichen Consequenzen, welche mit deren Billigung
<lb/>verbunden wären. Die Kreise Oberfranken und Oberpfalz konnten
<lb/>zu einem wirklichen Kriegsschauplätze werden, Bahn- und Postverbin- 
<lb/>dungen dadurch auf eine gar nicht voraussehbare Zeit unterbrochen

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 12
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0184.tif"
                   n="178"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>178 Königreich Bayern Art. 338. 342, Abs. 3. 278.

<lb/>bleiben, die feindlichen Trnppen konnten sich sodann auch gegen Re- 
<lb/>gensburg wenden, und das Verfahren des Feindes in Bezug auf
<lb/>Proviantgegenstände und dergleichen war ungewiß: unter solchen Vor- 
<lb/>aussetzungen einem in der bedrohten Gegend befindlichen Geschäfts- 
<lb/>manne zur Pflicht machen wollen, bedeutende Getreidevorräthe auf
<lb/>Lager zu behalten, weil es vielleicht möglich, daß bei der Wieder- 
<lb/>kehr geordneterer Zustände einem früheren Anträge auf Abnahme
<lb/>derselben eine zusagende Antwort zu Theil werden könne, widerspräche
<lb/>nicht blos der oben dargelegten rechtlichen Auffassung, sondern auch
<lb/>der natürlichen Anschauung, mit welcher es sich nicht vereinigen läßt,
<lb/>daß Jemand für den durchaus ungewissen Erfolg eines späteren
<lb/>Kaufsabschlusses sich den Besorgnissen vorherigen gänzlichen oder
<lb/>theilweisen Verlustes der Sache zu unterziehen habe.

<lb/>Art. 338. 342, Abs. 3, 278.

<lb/>Wechselbeziehung zweier Kaufverträge zu einander; die
<lb/>Lösung des Obligationsverhältnisses aus dem einen hebt
<lb/>an sich noch nicht die Verpflichtung aus dem anderen auf.

<lb/>Der Kaufmann Berliner forderte von dem Kaufmann Höld die
<lb/>Bezahlung einer Summe von 500 Fl., weil er diesem auf vorherige
<lb/>Bestellung am 10. August 1867 verschiedene Eisenwaaren um einen
<lb/>jenen Betrag erreichenden Preis geliefert habe. Höld verweigerte
<lb/>jedoch die Zahlung, indem er einwandte, daß e r an Berliner zu der
<lb/>fraglichen Zeit eine Partie altes Eisen verkauft habe und daß in Be- 
<lb/>zug auf diesen Kaufvertrag dem Käufer auf sein Ansinnen bewilligt
<lb/>worden sei, anstatt der Baarzahlung des Kaufpreises Waffen liefern
<lb/>zu dürfen. Nur mit Rücksicht auf diese Kaufsmodalität sei alsdann
<lb/>die Bestellung der bezüglichen Eisenwaaren von ihm bei Berliner ge- 
<lb/>macht worden, allein der erste Kauf um das alte Eisen sei rückgängig
<lb/>geworden, da Berliner das bereits übersendete Eisen zum größten
<lb/>Theil nicht angenommen und er, Höld, die Zurücknahme bethätigt
<lb/>habe, und dadurch sei gleichzeitig die damit in innigem Zusammen- 
<lb/>hang stehende Bestellung der Waare, welche an die Statt des Kauf- 
<lb/>preises des alten Eisens treten sollte, von selbst gelöst worden, um
<lb/>so mehr, als er dem Gegencontrahenten die Ausführung der Bestel- 
<lb/>lung sogar untersagt habe.

<lb/>In dem hiernach entstandenen Rechtsstreite verurtheilte das
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0185.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art, 338. 342, Abs. 3. 378. 179

<lb/>Handelsappellationsgericht mit Crkenntniß vom 25. November 1867
<lb/>— entgegen der Anschauung der ersten Instanz — den Beklagten
<lb/>Höld zur Bezahlung der eingeklagten Forderung, und ist aus den
<lb/>Motiven dazu Folgendes zu entnehmen:

<lb/>Es geht aus dem vom Beklagten vorgelegten Originalbrief des
<lb/>Klägers vom 29. März 1867 allerdings hervor, daß dieser den An- 
<lb/>trag des Beklagten wegen Lieferung von 200 Zollcentnern altes Eisen
<lb/>um den offerirten Preis von 41/2 Fl. pr. Ctnr. franco Träbitz an- 
<lb/>nahm, jedoch unter der Bedingung, daß Beklagter Waffen
<lb/>haran nehme und ihm nicht allzu verbrannte Waare zu-
<lb/>theile.

<lb/>Mit Brief vom 6. April 1867 und Factura vom nämlichen
<lb/>Tage übersandte Beklagter das bestellte alte Eisen, nämlich 66 Zoll-
<lb/>centner Roststangen und 45 Zollcentner Bauscheisen, um den aufge-
<lb/>sührten Preis von 510 Fl. an den Kläger und machte zugleich seine
<lb/>Bestellung mit den Worten:

<lb/>„Schließlich übermache ich Ihnen noch anliegend meine Com- 
<lb/>mission in diversen Artikeln und zeichne mit der Bitte, die- 
<lb/>selbe ja recht sauber ausführen zu lassen."

<lb/>Dieses mit Factura vom 6. April 1867 übersendete alte Eisen
<lb/>hat aber Kläger mit Brief vom 12. April 1867 wegen mangelhafter
<lb/>Beschaffenheit der Waare zur Disposition gestellt und, wenn auch
<lb/>unter den Theilen darüber Streit besteht, ob das übersendete alte
<lb/>Eisen wirklich vertragsmäßig war oder nicht, steht dennoch so viel fest,
<lb/>daß Beklagter dieses Eisen, mit Ausnahme einer kleinen Partie im
<lb/>Werthe von 80 Fl., welches Kläger behielt und wofür er auch im
<lb/>Contocorrent des Beklagten belastet ist, wieder zurücknahm.

<lb/>Gegenüber den also gelagerten thatsächlichen Voraussetzungen
<lb/>kommt nun Alles darauf an, in welchem Verhältnisse die beiden
<lb/>Rechtsgeschäfte, nämlich der Lieferungsvertrag über das alte Eisen
<lb/>an den Kläger und die Lieferung der bestellten Eisenwaaren an den
<lb/>Beklagten zu einander stehen.

<lb/>In dieser Beziehung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß
<lb/>hier zwei Kaufverträge in Frage stehen, indem Beklagter dem Kläger
<lb/>das alte Eisen um den festgesetzten Betrag von 4^/z Fl. per Zollcent- 
<lb/>ner verkaufte, dagegen Kläger die käufliche Lieferung der bestellten
<lb/>Eisenwaaren um den stillschweigend vereinbarten Preis, wie solcher
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0186.tif"
                   n="180"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>180 Königreich Bayern. Art. 338. 342, Abs. 3. 278.

<lb/>in der Factura des Nähern bezeichnet ist, an den Beklagten übernahm,
<lb/>und sollten die beiderseitigen Kaufpreise in der Art gegenseitig aus- 
<lb/>geglichen werden, daß Kläger anstatt der Bezahlung des alten Eisens
<lb/>neue Maaren zu liefern hatte, woraus als weitere Folge sich ergibt, daß
<lb/>die im Briese vom 6. April 1867 gemachte Bestellung offenbar mit
<lb/>jener Bedingung, von welcher Kläger den Kauf des alten Eisens ab- 
<lb/>hängig machte, in Verbindung steht.

<lb/>Es kann daher keineswegs angenommen werden, daß die gedachte
<lb/>Kaufsmodalität nur den Kauf des alten Eisens betrifft, vielmehr be- 
<lb/>zieht sich solche gleichmäßig auf beide Kaufsgeschäste und ist diese
<lb/>Beziehung eine wechselseitige, denn in Rücksicht aus den Kauf um das
<lb/>alte Eisen hatte Beklagter Waffen anzunehmen, und umgekehrt sollte
<lb/>Kläger für die von ihm gelieferte neue Maare altes Eisen in den
<lb/>Kauf nehmen.

<lb/>Allein dessenungeachtet ist Beklagter,, wenn auch der erste Kauf
<lb/>zum größten Theile rückgängig wurde, gehalten, die bestellte neue
<lb/>Maare zu empfangen und zu bezahlen. Denn, wie bereits hervor- 
<lb/>gehoben wurde, stehen zwei verschiedene Kaufverträge einander
<lb/>gegenüber.

<lb/>Diese beiden Rechtsgeschäfte sind auch vollkommen perfect ge- 
<lb/>worden, denn der Beklagte hat die Bedingung, von deren Annahme
<lb/>der Kläger das Zustandekommen des Kaufes um das alte Eisen ab- 
<lb/>hängig machte, nämlich, daß. er für solches neue Maaren liefern
<lb/>dürfe d. i. seinerseits eine Bestellung bekomme, angenommen, und
<lb/>wurde zufolge dessen von Seite des Beklagten in der That eine neue
<lb/>Bestellung gemacht, so daß in Bezug auf diese beiden Verträge voll- 
<lb/>ständige Übereinstimmung unter den Theilen besteht.

<lb/>Die Giltigkeit und Perfection dieser beiden Verträge ist aber an
<lb/>eine weitere Bedingung nicht geknüpft worden, namentlich wurde der
<lb/>Lieferungsvertrag in Bezug auf die neue Maare durchaus nicht da- 
<lb/>von abhängig gemacht, daß diese Bestellung von selbst wieder rück- 
<lb/>gängig sein solle, wenn allenfalls dem Kauf um das alte Eisen Hin- 
<lb/>dernisse in den Weg treten.

<lb/>Nur auf die Erfüllung war obige Kaufs- bezw. Zahlungs- 
<lb/>modalität, wonach die beiderseitigen Kaufpreise compensirt werden
<lb/>sollten, von Einfluß.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0187.tif"
                   n="181"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 338. 342, Abs. 3. 278. 181

<lb/>Hieraus folgt aber, daß der Umstand, daß der erste Vertrag
<lb/>wegen des alten Eisens mit beiderseitiger Uebereinstimmung nicht zum
<lb/>Vollzüge kam, die Rechtswirksamkeit des anderen Vertrages für sich
<lb/>allein nicht in Frage stellen konnte, und zwar um so weniger, als auch
<lb/>sonstige Anhaltspunkte dafür, daß solches unter den Theilen beab- 
<lb/>sichtigt war, gänzlich fehlen.

<lb/>Kam demnach der erste Vertrag nicht zum Vollzüge, so ist doch
<lb/>die Giltigkeit des anderen Vertrages nicht zu beanstanden, und liegt es
<lb/>in der Natur der Sache, daß, nachdem der erste Vertrag nicht reali-
<lb/>sirt wurde, bei der veränderten Sachlage und der zweifellosen Giltig- 
<lb/>keit des Lieferungsvertrages Beklagter nunmehr den betreffenden
<lb/>Kaufpreis bezahlen muß.

<lb/>Dieses ist im gegebenen Falle um so minder zu bezweifeln, als
<lb/>Beklagter in Bezug auf das erste Uebereinkommen sogar vertrags- 
<lb/>brüchig erscheint.

<lb/>Denn wenn auch Beklagter bestreitet, daß das von ihm gelie- 
<lb/>ferte alte Eisen vertragswidrig beschaffen gewesen und um deßwil- 
<lb/>len von ihm zurückgenommen worden sei, so lassen doch die Umstände,
<lb/>namentlich der Brief des Klägers vom 12. April 1867 in Verbin- 
<lb/>dung mit der Thatsache, daß Beklagter in Folge dieses Brieses An- 
<lb/>fangs Mai 1867 wirklich nach Träbitz kam und jenes Eisen zurück- 
<lb/>nahm, darauf schließen, daß das vom Beklagten gelieferte alte Eisen
<lb/>in der That von vertragswidriger Beschaffenheit war.

<lb/>Es hat sich somit der Beklagte selbst in Ke Lage versetzt, daß er
<lb/>die von ihm bestellte neue Waare nicht mit dem Preise des von ihm
<lb/>dem Kläger offerirten alten Eisens bezahlen kann, und, da derselbe
<lb/>einseitig von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Lieferungsvertrage
<lb/>nicht zurücktreten konnte, kann der Kläger, dem ein Vertragsbruch
<lb/>nicht zur Last fällt, mit Recht verlangen, daß Beklagter die bestellte
<lb/>Waare annehme und seinerseits jetzt durch Bezahlung des Kaufpreises
<lb/>den Vertrag erfülle, wozu dieser um so mehr verpflichtet erscheint,
<lb/>als er trotz des Briefes vom 12. April 1867, wodurch ihm vom
<lb/>Kläger Kenntniß gegeben wurde, daß er das alte Eisen wegen ver- 
<lb/>tragswidriger Beschaffenheit der Waare zur Disposition stelle, keines- 
<lb/>wegs sogleich seine Bestellung zurücknahm, im Gegentheil den Kläger
<lb/>in der Ausführung der Bestellung fortfahren ließ, bis er endlich
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0188.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 342 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>selbst, nach seiner Angabe erst im Monat Juli 1867, die Bestellung
<lb/>widerrief, was aber jedenfalls verspätet gewesen ist, nachdem zu dieser
<lb/>Zeit die Bestellung beinahe vollständig ausgeführt worden war.

<lb/>Art. 342 flg.

<lb/>Unmöglichkeit der Leistung eines bestimmten Kaufs-
<lb/>objectes befreit von der vertragsmäßig übernommenen

<lb/>Verpflichtung.

<lb/>Der Handelsmann Koch in Hessen behauptete, von dem Müller
<lb/>Ton in Unterfranken am 8. Juli 1866 80 Malter Mehl k 9 fl.,
<lb/>wovon 40 Malter alsbald und 40 Malter nach 14 Tagen geliefert
<lb/>werden sollten, dann 30 Ctr. Kleie gekauft zu haben. Ton lieferte
<lb/>nicht und Koch verlangte deßhalb Nachlieferung, vorbehaltlich seiner
<lb/>Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Lieferung. Er wurde
<lb/>jedoch mit seiner Forderung von dem Handelsgerichte abgewiesen,
<lb/>weil die seinerzeitige Unmöglichkeit der Erfüllung durch Kriegs- 
<lb/>ereignisse dargethan sei, und das Handelsappellationsgericht bestätigte
<lb/>mit Erkenntniß vom 15. April 1867 auf Berufung des Klägers diesen
<lb/>Ausspruch aus folgenden Gründen:

<lb/>Es liegt mit den von dem Kläger selbst vorgetragenen That-
<lb/>sachen kein Liefergeschäft, sondern, wenn seine Klagsbehauptungen
<lb/>wahr sind, lediglich der Kauf eines bestimmten Gegenstandes vor.
<lb/>Nach der eigenen Angabe des Appellanten hat nämlich der Beklagte
<lb/>nicht die Lieferung von Mehl und Kleie überhaupt zu einem bestimmten
<lb/>Preise und in bestimmten Quantitäten übernommen, sondern der
<lb/>Sohn des Klägers hat einen bei dem Beklagten vorhanden gewesenen,
<lb/>vorher den verschiedenen Sorten nach geprüften Mehlvorrath gekauft.
<lb/>Dieser bestimmte Vorrath sollte in die vom Kläger zu sendenden
<lb/>Säcke gepackt und ihm möglichst bald gesendet werden.

<lb/>Nun unterliegt es aber nach den Grundsätzen des gemeinen
<lb/>Rechtes, welches beim Mangel einschlägiger Bestimmungen des allg.
<lb/>deutsch. H.-G.-B. auch in Handelssachen zur Anwendung kommt,
<lb/>keinem Zweifel, daß der Verpflichtete unter Verlust des Anspruches
<lb/>auf die Gegenleistung von seiner Verbindlichkeit befreit wird, wenn
<lb/>die Möglichkeit der Leistung ohne Schuld des Verpflichteten auf- 
<lb/>gehoben wird (vgl. z. B. Puchta's Pandekten, § 302; Seuffert's
<lb/>Pandekten, § 277. 285).
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0189.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 343. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem jedoch von dem Beklagten gezeigter Maßen nur eine
<lb/>bei ihm bereits vorhandene bestimmte Mehlquantität verkauft war
<lb/>und an den Kläger ausgeantwortet werden sollte, nachdem ferner
<lb/>gegen die Aufstellung des Erstrichters, daß dem Beklagten die freie
<lb/>Verfügung über seine Mehl- und Kleienvorräthe in Folge der feind- 
<lb/>lichen Occupation entzogen wurde, von Seite des Appellanten irgend
<lb/>eine Anfechtung nicht erhoben worden ist, ergibt sich von selbst, daß
<lb/>von einer nachträglichen Erfüllung auf Seite des Beklagten nicht
<lb/>mehr die Rede sein und dieser nicht verurtheilt werden kann, nunmehr
<lb/>dem Appellanten das von dessen Sohn erkaufte, durch das Militär
<lb/>aber hinweggenommene Mehl u. s. w. zu liefern, was offenbar eine
<lb/>Verurtheilung zu einer unmöglichen Leistung sein würde. Daß aber
<lb/>der Verkäufer verpflichtet wäre, statt eines untergegangenen Kauf- 
<lb/>objectes ein anderes ähnliches zu stellen, ist in keinem Gesetze vor- 
<lb/>geschrieben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 343. 357.

<lb/>Die Festsetzung eines bestimmten Zeitpunktes für das
<lb/>Abholen verkaufter Maaren kann nicht als dieVerein-
<lb/>barung eines Fixgeschäftes, sondern je nach Umständen
<lb/>nur als Resolutivbedingung betrachtet werden.

<lb/>Ein Handelsgericht hatte wider die Klage eines Käufers auf
<lb/>Vertragserfüllung und Entschädigung dem Verkäufer Beweis darüber
<lb/>gestattet: „daß bei dem am 20. Juli 1866 abgeschlossenen Weizen-
<lb/>kaufsvertrage bedungen worden sei, es müsse Kläger den erkauften
<lb/>Weizen längstens bis zum 28. Juli abholen," indem es in dieser
<lb/>Vereinbarung die Feststellung eines Fixgeschäftes erblickte, dessen
<lb/>zugestandener Maßen unterbliebener Vollzug den Beklagten von dem
<lb/>erhobenen Ansprüche befreie. Auf Beschwerde des Klägers wurde
<lb/>jene Beweisauflage durch handelsappellationsgerichtliches Erkenntniß
<lb/>vom 26. Juli 1867 dahin abgeändert:

<lb/>daß der Fortbestand des am 20. Juli 1866 zwischen den
<lb/>Streitstheilen abgeschlossenen Weizenverkaufes von der
<lb/>Bedingung abhängig gemacht worden sei, daß Kläger den
<lb/>erkauften Waizen im Laufe der nächsten Woche abhole.

<lb/>In den Gründen hierzu ist bemerkt:
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0190.tif"
                   n="184"
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               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 343. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Vertragsbestimmung, wie sie Erstrichter zum Beweise aus- 
<lb/>gesetzt hat, würde den Kauf keineswegs zu einem Fixgeschäft im Sinne
<lb/>des Art. 357 des allgem. deutsch. H.-G.-B. machen. Denn hierzu
<lb/>wird erfordert, daß bedungen sei, es sollte die Waare genau zu einer
<lb/>festbeftimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert
<lb/>werden. Im vorliegenden Falle soll aber nicht dem Verkäufer die
<lb/>Lieferung, sondern dem Käufer das Abholen binnen einer be- 
<lb/>stimmten Frist auferlegt worden sein. Auch nimmt Art. 357 nur
<lb/>auf diejenigen Rechte des Verkäufers Bezug, welche ihm gemäß
<lb/>Art. 354, nämlich für den Fall zustehen, daß der Käufer mit der
<lb/>Zahlung des Kaufpreises im Verzug ist und die Waare noch nicht
<lb/>übergeben wurde. Es würde daher der Verkäufer der Klage auf
<lb/>Kaufvertragserfüllung wohl dann die Einrede des nicht erfüllten
<lb/>Fixgeschäftes mit Erfolg entgegensetzen können, wenn seinerseits die
<lb/>Lieferung der Waare und andererseits die Zahlung des Kaufpreises
<lb/>an einen fixen Termin oder Zeitraum gebunden wäre und der Käufer
<lb/>mit der Zahlung im Verzug sein würde (vergl. Endemann's deutsch.
<lb/>Handelsrecht, S. 580, Note 16), nicht aber auch dann, wenn lediglich
<lb/>dem Käufer und blos zum Abholen der Waare eine Frist vor- 
<lb/>gesetzt wäre. Ueberdieß ist in Art. 343 für den Fall, daß der Käufer
<lb/>sich mit der Empfangnahme der Waare im Verzug befunden, so aus- 
<lb/>reichende Fürsorge getroffen, daß sich nicht wohl denken läßt, es hänge
<lb/>das Vertragsinteresse des Verkäufers in dem Maße am rechtzeitigen
<lb/>Abholen der Waare, daß sich die Erlöschungsclausel für den Fall des
<lb/>Verzuges des Abholens schon stillschweigend von selbst verstände.

<lb/>Auf eine solche stillschweigende Clausel stützt sich auch die Einrede
<lb/>gar nicht, sondern vielmehr auf die ausdrückliche Verabredung
<lb/>einer Resolutivbedingung, welche in der Behauptung liegt, der
<lb/>Kaufvertrag vom 20. Juli 1866 sei speciell nur unter der Be- 
<lb/>dingung abgeschlossen worden, daß Kläger den fraglichen Weizen
<lb/>im Laufe der nächsten Woche, und, wie erläuterungsweise beigefügt
<lb/>wurde, längstens bis zum 28. Juli abhole. Es ist daher nach dem
<lb/>Einrede-Vorbringen nicht blos durch den Kaufvertrag das baldige
<lb/>Abholen des Weizens bedungen, sondern der Kaufvertrag
<lb/>selbst durch das baldige Abholen des Weizens bedingt, die Fort- 
<lb/>dauer seiner Giltigkeit von diesem Umstande abhängig gemacht
<lb/>worden. Und diese Einrede ist allerdings von zerstörlicher Bedeutung.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0191.tif"
                   n="185"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern Art 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn wurde jene Bedingung gesetzt, und hat Kläger, was bereits fest- 
<lb/>sieht, den Weizen nicht in der nächstfolgenden Woche, bis Samstag
<lb/>d. 28. Juli 1866, abgeholt, so wurde durch den Eintritt der Resolutiv- 
<lb/>bedingung das Vertragsverhältniß wieder aufgelöst und zwar mit der
<lb/>Wirkung, daß selbst der Vertragstreue Verkäufer nicht, wie gemäß
<lb/>Art. 357 bei einem Fixgeschäft, den Anspruch auf nachträgliche Er- 
<lb/>füllung durch die unverzügliche Anzeige, daß er auf der Erfüllung
<lb/>bestehe, sich hätte sichern können.

<lb/>Die Replik aber, daß wegen der damaligen Kriegsereignisse das
<lb/>Abholen des Weizens unmöglich gewesen sei, kann schon deßhalb keine
<lb/>Berücksichtigung finden, weil es sich hier nicht um die Folgen eines
<lb/>widerrechtlichen Verzugs, sondern um die Wirkung einer Resolutiv- 
<lb/>bedingung handelt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.

<lb/>Dispositionsstellung wegen Mangels des Maßes einer

<lb/>Waare unmittelbar nach Empfang der Factura.

<lb/>Die Motive eines handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses
<lb/>vom 25. Mai 1866 enthalten darüber, was folgt:

<lb/>Es ist unbestritten, daß aus der vor Ankunft der bestellten
<lb/>Schnittwaaren dem Käufer zugekommenen Factura bereits ein kürze- 
<lb/>res Maß, als das bedungene, für eine große Anzahl derselben sich
<lb/>ergab; es steht ferner fest, daß der Käufer und nunmehrige Beklagte
<lb/>die ihm hierauf übersendeten Maaren nicht angenommen hat, viel- 
<lb/>mehr schon mit Brief vom 9. Mai 1866, nachdem er die klägerische
<lb/>Factura erhalten hatte, dem Kläger anzeigte, daß er die Maaren nicht
<lb/>annehmen könne, weil ihm solche nicht geschickt worden seien, wie er
<lb/>sie bestellt habe.

<lb/>Kläger konnte daher nicht im Zweifel sein, und war auch, wie
<lb/>aus seinem Antwortschreiben vom 9. Mai 1866 klar hervorgeht, dar- 
<lb/>über nicht im Zweifel, daß ihm die bezeichneten Stücke deshalb, weil
<lb/>sie nicht das der Bestellung entsprechende Maß hatten, zur Dis- 
<lb/>position gestellt seien.

<lb/>Die in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, daß es
<lb/>bezüglich jener Stücke an einer rechtzeitigen und genügenden Anzeige
<lb/>ihres der Bestellung zuwiderlaufenden Maßes mangele, ist somit
<lb/>unbegründet.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0192.tif"
                   n="186"
                   xml:id="zs1-2084636_15-1869_0192"/>
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               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ob die Anzeige vor oder nach Untersuchung der Maaren er- 
<lb/>folgte, ist gleichgültig. Die Anzeige von Mängeln ist allerdings re- 
<lb/>gelmäßig durch die Untersuchung der Maare bedingt; im gegebenen
<lb/>Falle konnte aber Beklagter schon aus der vor Ankunft der Maare
<lb/>ihm zugekommenen Factura entnehmen, daß die Sendung bezüglich
<lb/>der bezeichneten Stücke nicht bestellungsmäßig ausgeführt sei, er war
<lb/>daher auch schon nach erhaltener Factura zur Anzeige und Disposi- 
<lb/>tionsstellung befugt. Daß die Dispositionsstellung, soweit sie sich
<lb/>auf das Maß stützt, rücksichtlich der übrigen Maaren nicht anwend- 
<lb/>bar erscheint, benimmt ihr nichts an ihrer Wirkung hinsichtlich jener
<lb/>Maaren, die in der That in einem der Bestellung nicht entsprechen- 
<lb/>den Maße gesendet wurden. Es kann auch nicht eingewendet wer- 
<lb/>den, daß die Differenz im Maße zu unbedeutend sei, als daß Be- 
<lb/>klagter ein Interesse an deren Geltendmachung haben könne. Denn
<lb/>schon in der Erinnerungsschrift wurde hervorgehoben, daß die theil-
<lb/>weise gesendeten Reste den Ausschnitt nicht gestattet hätten, welcher
<lb/>bei der gemachten Bestellung vorausgesetzt wurde, was vom Kläger
<lb/>nicht speciell in Abrede gestellt wurde.

<lb/>Es ist aber auch einleuchtend, daß ein Schneider die von ihm zu
<lb/>verarbeitenden Stoffe mit Rücksicht auf das Maß bestellt, in welchem
<lb/>sie bei den aus solchen zu fertigenden einzelnen Kleidungsstücken zur
<lb/>Verwendung kommen, und hienach auch eine Mehr- oder Mindersen- 
<lb/>dung von nur einer Elle ihm den Nachtheil bringen kann, daß ihm
<lb/>ein nicht verwendbarer Rest übrig bleibt.

<lb/>Demgemäß ist Beklagter von der erhobenen Klage, soweit sie
<lb/>Bezahlung der bezüglichen Stücke im Preise von 250 Fl. verlangt,
<lb/>mit Recht entbunden worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.

<lb/>Eine Antwort-ErtHeilung auf eine Dispositionsstellung

<lb/>ist nicht geboten.

<lb/>Hierüber kommt in einem handelsappellationsgerichtlichen Er-
<lb/>kenntniß v. 22. März 1867 vor:

<lb/>Es muß dem Appellanten eingeräumt werden, daß in dem
<lb/>Stillschweigen des Verkäufers auf die ihm eröffnete Dispositions- 
<lb/>stellung eine Billigung der letzteren nicht gefunden werden kann, weil
<lb/>das Gesetz zwar dem Käufer zur Pflicht macht, dem Verkäufer sofort
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0193.tif"
                   n="187"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern- Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>von allenfallsigen Mängeln der übersendeten Maaren Anzeige zu
<lb/>machen, widrigenfalls solche als genehmigt gilt, nirgends aber
<lb/>dem Verkäufer geboten ist, sich bei Vermeidung der Annahme
<lb/>des Einverständnisses innerhalb einer gewissen Frist, darüber zu er- 
<lb/>klären, ob er bereit sei, die ihm zur Disposition gestellte Maare
<lb/>zurückzunehmen oder nicht, auch kein Handelsgebrauch für die
<lb/>Verbindlichkeit des Verkäufers zu einer solchen Erklärung besteht,
<lb/>überhaupt sich gar kein innerer Grund für eine derartige Ver- 
<lb/>pflichtung ersehen läßt, da, wenn die Dispositionsstellung begründet
<lb/>ist, es einer Zustimmung des Verkäufers zu derselben nicht bedarf,
<lb/>falls aber Käufer ohne genügenden Grund die Annahme der Maare
<lb/>verweigert, dieser dem Verkäufer immer nach Inhalt des Kauf- 
<lb/>vertrags verhaftet bleibt.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.

<lb/>Dispositions-stellung; Einfluß des Umstandes hierauf,
<lb/>ob verschiede ne Sachen oder Sachen verschieden er Qua- 
<lb/>lität in Frage.

<lb/>Ueber diesen Punkt enhalten die Entscheidungsgründe eines han- 
<lb/>delsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses vom 9. Mai 1866 Fol- 
<lb/>gendes :

<lb/>Was die streitigen sieben Centner Federn betrifft, so ist vor
<lb/>Allem die in der Replik vorgebrachte klägerische Angabe, es habe keine
<lb/>Vereinbarung bestanden, ob stählerne oder eiserne Federn das Kaufs- 
<lb/>object sein sollten, dem Klagvorbringer gegenüber, daß „Stahlfedern"
<lb/>verkauft worden seien, unhaltbar, und fragt es sich daher weiter, ob
<lb/>Stahlfedern und eiserne Federn verschiedene Sachen sind oder ob
<lb/>die letzteren nur als der Qualität nach geringere Sachen
<lb/>erscheinen.

<lb/>In jenem Falle käme es auf die Dispositionsstellung gar nicht
<lb/>an, und auch der Umstand, ob etwa ein Kauf auf Besicht, ein Platz- 
<lb/>geschäft, geschlossen worden sei, wäre alsdann belangslos, weil da,
<lb/>wo der ins Auge gefaßte Vertragsgegenstand überhaupt mangelt, wo


<lb/>*) Dagegen wird selbstverständlich die Genehmigung einer DispofitionS-
<lb/>stellung, mag ste begründet oder unbegründet gewesen sein, nicht blos aus einer
<lb/>ausdrücklichen Erklärung des Betheiligten, sondern auch aus nachgefolgten con- 
<lb/>cludente» Handlungen abgeleitet werden können.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0194.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347. 355. u. 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Parteien oder eine derselben sich im Jrrthum über die Sache be- 
<lb/>funden haben, bekanntlich ein Vertrag gar nicht vorhanden ist.

<lb/>Allein Stahl und Eisen sind nicht verschiedene Dinge; Stahl
<lb/>ist nur Eisen, das auf besondere Art bearbeitet wurde; waren also
<lb/>die Federn nicht stählerne, sondern eiserne, so waren sie nicht Sachen
<lb/>anderer Art, und es bestand kein Jrrthum über das Object, sondern
<lb/>sie waren lediglich mangelhafte Waaren, sie hatten nicht die voraus- 
<lb/>gesetzten Eigenschaften.

<lb/>In diesem Falle wird aber allerdings die Frage von Bedeu- 
<lb/>tung, ob der angeregte Kauf ein Kauf nach Besicht, ein Platzgeschäft,
<lb/>war, oder ob die Waare auf Bestellung geliefert wurde. Nur unter
<lb/>der letzteren Voraussetzung hätte überhaupt eine Bemängelung der
<lb/>Waare stattfinden können; hatte Käufer sie aber schon vorher ge- 
<lb/>sehen, so gilt sie ohnehin als von ihm genehmigt.

<lb/>Art. 347. 333 u. 356.

<lb/>Maschinen-Lieferung; Beweislast über die Beschaffen- 
<lb/>heit derselben; Frist und Art der Dis positio ns stell ung.

<lb/>Eine handelsgerichtliche Beweisauflage an den Kläger:

<lb/>„daß das dem Beklagten gelieferte Locomobile bei der Abliefe- 
<lb/>rung um Mitte März 1865 sich in brauchbarem Zustande befunden
<lb/>habe und in ordnungsmäßigen Zustand versetzt worden sei, sodann,
<lb/>daß die an dem Locomobile angebrachte Wasserpumpe hinreichende
<lb/>Kraft besitze, um das Speisewasser der Maschine aus einem neben
<lb/>derselben anzubringenden, vom Boden aufgemauerten Vorwärmer zu
<lb/>heben," wurde durch handelsappellationsgerichtliches Erkenntniß vom
<lb/>28. Juni 1867 durch diejenige an den Beklagten ersetzt, daß

<lb/>„entweder die Wasserpumpe an dem von dem Kläger gelieferten
<lb/>Locomobile zu schwach sei, um das Wasser aus einem neben der
<lb/>Maschine befindlichen gemauerten Vorwärmer in dieselbe zu heben,
<lb/>oder die Maschine nicht den zu ihrer Verwendung erforderlichen Zug
<lb/>habe, oder die Siedröhren derselben zu eng seien, um eine ent- 
<lb/>sprechende Dampfkraft entwickeln zu können,"
<lb/>und in den Gründen dazu bemerkt:

<lb/>Es liegt zwar ein Genuskauf vor, und bei Käufen dieser Art ist
<lb/>es zunächst Sache des Verkäufers, nachzuweisen, daß der Vertrag
<lb/>seinerseits erfüllt sei, allein diese Beweislast kann in Fällen, wie der
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0195.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347. 355 u. 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>vorliegende, nur darauf ausgedehnt werden, daß eine Sache der be- 
<lb/>dungenen Art geliefert worden sei, und, wenn specielle Eigenschaften
<lb/>bedungen wurden, daß auch diese vorhanden seien. Nun ist aber hier
<lb/>kein Streit darüber, daß eine Maschine von der bedungenen äuße- 
<lb/>ren Beschaffenheit, ein Locomobile von acht Pferdekräften, geliefert
<lb/>wurde; der Streit betrifft vielmehr nur die innere Beschaffen- 
<lb/>heit der Sache, ihre Brauchbarkeit. Der Beklagte stützt sich hierbei
<lb/>nicht darauf, daß der Kläger eine besondere Vertragsbestimmung
<lb/>nicht eingehalten habe, sondern gründet seinen Anspruch auf etwas
<lb/>außer dem Versprechen desselben Liegendes, nämlich aus das Dasein
<lb/>mehrerer schlechthin von Rechtswegen denselben verpflichtender
<lb/>Fehler. Er befindet sich sohin auf dem Boden der Einrede, wie denn
<lb/>auch das H.-G.-B. selbst in Art. 349, Abs.3 von Einreden spricht,
<lb/>welche durch sofortige Absendung der Anzeige vorhandener Mängel
<lb/>gewahrt bleiben. Dazu kommt, daß der Beklagte die gelieferte
<lb/>Maschine angenommen, aufgestellt und probirt hat, und es sich daher
<lb/>für ihn um das Recht handelt, dieselbe zu rückzugeben. Er hat
<lb/>daher auch die Voraussetzungen dieses Rechtes zu erproben und trifft
<lb/>somit ihn die Beweislast über das Vorhandensein der behaupteten
<lb/>einzelnen Mängel.

<lb/>Unrichtig ist aber auch die Ausstellung in der Berufungsschrist,
<lb/>als sei eine rechtzeitige Beanstandung der Maschine nicht erfolgt, wo- 
<lb/>gegen zunächst zu bemerken ist, daß der Beklagte in der Vernehm- 
<lb/>lassung eine Reihe von Mängeln geltend gemacht, Kläger jedoch ein
<lb/>Erlöschen dieser Einwendungen wegen unterlassener rechtzeitiger An- 
<lb/>zeige gemäß Art. 349, Abs. 3 des H.-G.-B. in den Vorverhandlungen
<lb/>überhaupt nicht behauptet hat.

<lb/>In der That ist auch die Zurückweisung der Maschine Weyen
<lb/>Unbrauchbarkeit in dem Briefe des Beklagten vom 24. April 1865
<lb/>ausdrücklich und, weil noch innerhalb der dreimonatlichen Garantie- 
<lb/>zeit, *) rechtzeitig erfolgt, was um so unbedenklicher angenommen wer-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ueber die Bedeutung einer solchen Garantiezeit kommt in einem
<lb/>andern handelsappellationsgerichtlichen Erkenntniß vom 14. März 1866, wo
<lb/>bezüglich der oben angeregten Fragen die nämlichen Gesichtspunkte festgehalten
<lb/>wurden, nebenbei vor:

<lb/>Der Verkäufer hat inhaltlich des von ihm vorgelegten Vertrages auf ein Jahr
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0196.tif"
                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347. 355 ». 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>den muß, als die von dem Kläger selbst vorgelegte spätere Correspon-
<lb/>denz der Parteien ergibt, daß Bemängelungen gemacht wurden, zu
<lb/>deren Beseitigung beiderseits Schritte gethan, die also auch klägeri- 
<lb/>scherseits als berücksichtigungswerth und damit jedenfalls als recht- 
<lb/>zeitig erhoben betrachtet worden sind. Durch Prüfung einer Dampf- 
<lb/>maschine sogleich nach ihrer Ablieferung und Aufstellung kann nicht
<lb/>sofort ein endgültiges Resultat erzielt werden, denn es ist hierzu län- 
<lb/>gere Thätigkeit und längere Beobachtung der Maschinentheile erfor- 
<lb/>derlich. In Rücksicht darauf könnte, selbst abgesehen von der bedun- 
<lb/>genen Garantiezeit, die am 24. April 1865 erfolgte Anzeige über die
<lb/>Unbrauchbarkeit der Maschine nicht als verspätet erachtet werden,
<lb/>nachdem diese keinesfalls vor Mitte März in Gang gesetzt wurde.
<lb/>Hieraus ergibt sich aber auch weiter, daß die bisher geschehene, in
<lb/>bloßen Proben und Versuchen ausgegangene Benützung der Maschine
<lb/>noch nicht als Billigung derselben betrachtet werden kann, während
<lb/>Kläger selbst nicht behauptet hat, daß bereits ein regelmäßiger
<lb/>Betrieb eingeleitet gewesen sei.

<lb/>Richtig ist zwar, daß der Beklagte in dem mehr berührten Briefe
<lb/>vom 24. April 1865 bei Gelegenheit der Erklärung, daß er die
<lb/>Maschine wegen Unbrauchbarkeit nicht annehmen könne, die Mängel
<lb/>derselben nicht in so eingehender Weise, wie in der Vernehmlassung,
<lb/>auseinandergesetzt hat, allein gleichwohl steht der Berücksichtigung
<lb/>des bezüglichen Einrede-Vorbringens dermalen nichts im Wege, weil
<lb/>bei der in Art. 347 des H.-G.-B. vorgeschriebenen Anzeige vorhau-
</p>
               <p>

                  <lb/>für gute Arbeit und praktische Anwendbarkeit der gelieferten Maschine Garantie
<lb/>geleistet und diese Garantie ist es, welche der Beklagte in Anspruch nimmt.

<lb/>Es ist nun zwar diese Gewährleistung nicht in dem Sinne aufzufassen, daß
<lb/>der Empfänger berechtigt gewesen wäre, entdeckte Fehler ein Jahr lang zu ver- 
<lb/>schweigen und sodann die Maschine schließlich auf Grund jener Mängel zurückzu- 
<lb/>schlagen , vielmehr bleibt auch bei übernommener Garantie die Pflicht des Gegen-
<lb/>contrahenten aufrecht erhalten, seinen Garanten von den vorkommenden An- 
<lb/>ständen sofort in Kenntniß zu setzen; aber die Befugniß kann unter der Voraus- 
<lb/>setzung einer Jahresgarantie, wie die erwähnte, dem Käufer nicht abgesprochen
<lb/>werden, die Prüfung und endgiltige Entscheidung über Bertragsmäßigkeit des
<lb/>gelieferten Werkes mit aller Sorgfalt und innerhalb längerer Zeit zu bethätigen
<lb/>und, wenn bei fortgesetzter Benützung der Maschine stch zeigen würde, daß dieselbe
<lb/>eine andauernd gute Arbeit nicht leiste, von dem Garanten die zugestcherte
<lb/>Gewähr in Anspruch zu nehmen.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0197.tif"
                   n="191"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347.350.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>dener Mängel nicht eine sofortige genaue processuale Begrün- 
<lb/>dung derselben erforderlich ist, sondern eine allgemeine Bezeichnung
<lb/>hierfür genügt, und der Hinweis in jenem Briefe, daß die Maschine
<lb/>keine Kraft entwickle, keinen Dampf hervorbringe und die Feuerung
<lb/>nichts tauge, die Grundlinien der im Processe speciell hervor- 
<lb/>gehobenen Mängel bereits In sich schließt. In dem Briefe aber
<lb/>aus die Sache noch näher einzugehen, konnte dem Beklagten um so
<lb/>weniger zugemuthet werden, als er nicht Sachverständiger ist und das
<lb/>einzige für ihn klar vorliegende Moment eben das war, daß die
<lb/>Maschine nicht gehe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art.347.3ZV.

<lb/>Täuschung bei Bestimmung des Kaussgegenstandes be- 
<lb/>freit den Käufer von seiner Verbindlichkeit.

<lb/>Dieser Grundsatz fand durch ein handelsappellationsgerichtliches
<lb/>Erkenntniß vom 1. Februar 1867 in folgender Weise Anwendung:

<lb/>Von allein entscheidender Bedeutung ist es, ob die den Gegen- 
<lb/>stand des unter den Parteien abgeschlossenen Kaufsgeschäftes bildende
<lb/>Waare als reines Schweineschmalz verkauft wurde oder ob
<lb/>Beklagter die Waare gekauft hat, gleichviel wie sie beschaffen
<lb/>sein möge.

<lb/>Ist das Erstere der Fall, so braucht sie Beklagter nicht anzuneh- 
<lb/>men, und daher auch nicht zu bezahlen, da Kläger selbst einräumte,
<lb/>daß solche mit Rindsfett untermischt war; ist das Letztere der Fall,
<lb/>so muß sie der Kläger empfangen und bezahlen, weil er eben dasjenige
<lb/>erhält, was er gekauft hat.

<lb/>Nun kam aber der Beklagte, wie Kläger selbst vorbringt, am
<lb/>16. Mai 1866 zu letzterem und fragte denselben, ob er sein Schmalz
<lb/>noch habe; als Kläger diese Frage bejaht hatte, erkundigte sich Be- 
<lb/>klagter nach dem Preise, welcher auf 36 Fl. für den Centner angege- 
<lb/>ben wurde, stellte hierauf die weitere Frage, ob das Schmalz schön
<lb/>sei, und ging, als auch diese Frage bejaht und er vom Kläger auf- 
<lb/>gefordert worden war, das Schmalz anzusehen, mit ihm in dessen
<lb/>Keller, in welchem dasselbe in sieben Fässern aufbewahrt war, nahm
<lb/>hiervon Einsicht, verkostete es und schloß hierauf den Kauf zu 36 Fl.
<lb/>per Centner ab.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0198.tif"
                   n="192"
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               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347. 350.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiernach kann kein Zweifel darüber bestehen, daß Beklagter
<lb/>Schmalz von dem Kläger kaufen wollte, und daß der Letztere dem
<lb/>Ersteren die ihm offerirte Waare als Schmalz verkauft hat. Es
<lb/>gibt aber nur zweierlei Arten von Schmalz, sog. Rindsschmalz, aus
<lb/>Butter bereitet, und Schweineschmalz, aus Schweinefett bereitet; ein
<lb/>Präparat, wie das hier in Frage stehende, bereitet auö Schweinefett
<lb/>und Rindsfett, welches letztere nur zu Talg, Lichtern oder Seife ver- 
<lb/>wendet wird, ist kein Schmalz im eigentlichen Sinne, sondern es kann
<lb/>bei seiner wesentlich verschiedenen Beschaffenheit nur als eine beson- 
<lb/>dere Mischung thierischen Fettes bezeichnet werden. Mag auch eine
<lb/>solche Mischung im Handel Vorkommen, weil entweder in Folge des
<lb/>billigeren Preises oder wegen einer besondern Art der Verwendung
<lb/>das Bedürfniß dazu hervorgerufen worden ist, so ist sie doch kein
<lb/>Schmalz, unter welchem eben nur ein Product aus Butter oder aus
<lb/>Schweinefett verstanden wird.

<lb/>Daß die Absicht der Parteien nicht auf den Verkauf bezw. Karts
<lb/>von Rindsschmalz d. i. aus Butter bereitetem Schmalz gerichtet war,
<lb/>steht nach dem beiderseitigen Vorbringen fest; es kann daher, nach- 
<lb/>dem, wie vom Kläger eingeräumt ist, Schmalz verkauft wurde, nur
<lb/>Schweineschmalz gemeint gewesen sein, und Kläger war daher
<lb/>auch verpflichtet, dem Beklagten reines Schweineschmalz zu über- 
<lb/>liefern, mit andern Worten, er hat dafür einzustehen, daß die ver- 
<lb/>kaufte Waare reines Schweineschmalz ist. Daß Kläger in der That
<lb/>sein dem Beklagten offerirtes Schmalz als reines Schweineschmalz
<lb/>verkauft hat, wird zudem auch noch dadurch bestätigt, daß er einmal
<lb/>in seiner Klage in Abrede stellte, daß die von dem Beklagten erkaufte
<lb/>Waare mit Rindsfett, Unschlitt vermengt gewesen sei, wozu er doch
<lb/>gar keine Veranlassung hatte, wenn er die Waare verkauft hätte,
<lb/>gleichviel, wie sie beschaffen sein möge, sodann, daß er laut
<lb/>des von ihm übergebenen Waagscheines bei dem Abwägen selbst die
<lb/>Waare nicht als eine Mischung aus Rindsfett und Schweinefett,
<lb/>sondern als Schweinefett bezeichnete, und hierdurch seine Inten- 
<lb/>tion klar kundgegeben hat.

<lb/>Aus dem Kaufpreise kann aber eine gegentheilige Absicht nicht
<lb/>gefolgert werden, weil derselbe von dem damaligen Preise des
<lb/>Schweineschmalzes nicht oder doch nicht derart abweicht, daß der
<lb/>Käufer sofort die Waare als eine Mischung erkennen mußte.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0199.tif"
                   n="193"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergibt sich also aus den angeführten Umständen, daß Kläger
<lb/>dem Beklagten die Waare als reines Schweineschmalz verkauft hat,
<lb/>so kommt es nicht weiter darauf an, ob Beklagter dieselbe untersucht
<lb/>und für gut befunden hat oder nicht. Denn soviel kann jedenfalls
<lb/>angenommen werden, daß bei dem vom Kläger angegebenen Mischungs- 
<lb/>verhältnisse die von dem Beklagten in der von Ersterem beschriebenen
<lb/>Weise vorgenommene Untersuchung die vorhandene Mischung nicht
<lb/>sofort erkennen lassen mußte, und Kläger vermochte auch gar nicht
<lb/>zu behaupten, daß dem Beklagten dieselbe bekannt gewesen sei.

<lb/>Daß er solche bei einer näheren Untersuchung möglicher Weise
<lb/>hätte erkennen können, ist ohne rechtlichen Belang, weil Beklagter zu
<lb/>dieser Untersuchung vor dem Kaufsabschlusse nicht verpflichtet war,
<lb/>nachdem ihm Kläger die Waare, wie oben erörtert, als reines
<lb/>Schweineschmalz verkauft, sonach vertragsmäßig dafür zu haften
<lb/>hatte, daß der Waare diese Eigenschaft zukam.

<lb/>Diese Haftung konnte durch die Untersuchung und Gutbefin-
<lb/>dung, soweit sie später vom Beklagten wirklich vorgenommen, bezw.
<lb/>erklärt wurde, um so weniger ausgeschlossen werden, als dem Ver- 
<lb/>käufer bekannt war, daß das Kaufsobject eine Mischung, nicht reines
<lb/>Schweineschmalz sei, und trotzdem unter Verschweigung dieses
<lb/>Umstandes der Kauf in der bezeichneten Weise von ihm abgeschlos- 
<lb/>sen wurde, Kläger also den Beklagten über die Beschaffenheit der
<lb/>Waare getäuscht hat.

<lb/>Mit Recht hat hiernach Erstrichter den Käufer von der Klage
<lb/>des Verkäufers aus Annahme und Bezahlung der von jenem sofort
<lb/>nach der Zusendung zur Disposition gestellten Waare entbunden.

<lb/>Art. 348.

<lb/>Das Umfüllen von Wein in andere Fässer ist eine
<lb/>die Dispositionsstellung desselben ausschließende

<lb/>Handlung.

<lb/>Hierüber spricht sich ein handelsappellationsgerichtliches Erk.
<lb/>vom 2. October 1867, wie folgt, aus:

<lb/>Verklagter beanstandete die empfangene Lieferung vom 2. Juli
<lb/>v. I., bestehend aus 4 Fässern Kaiserstuhler Weines, weil dieser

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 13
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0200.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wein als unrein und gefälscht am 8. Juli 1866 oder zwei Tage
<lb/>später dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei, wobei er jedoch
<lb/>zugab, daß er die 4 Fässer, in welchen er den Wein erhalten, dem
<lb/>Kläger zurückgesendet habe. Aus der Zurücksendung der Fässer hat
<lb/>aber das k. Handelsgericht die nachträgliche Annahme des Weines
<lb/>gefolgert und deßhalb unter Verwerfung jenes Einwandes den Ver- 
<lb/>klagten sofort zur Zahlung der fraglichen Sendung verurtheilt.
<lb/>Nach Art. 348 d. allgem. d. H.-G.-B. ist nun der Käufer, wenn er
<lb/>eine ihm übersendete Waare beanstandet, allerdings verpflichtet, für
<lb/>die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. Die Anzeige
<lb/>von der Nichtannahme der gesendeten Waare schließt es jedoch noth-
<lb/>wendig in sich, daß der Empfänger jeder über die einstweilige
<lb/>Aufbewahrung hinausgehenden Verfügung sich enthalte, da durch
<lb/>die Anzeige der Nichtannahme die Waare als Eigenthum des Ver- 
<lb/>senders erklärt wird. In dem Umfüllen des Weines in die Fässer
<lb/>des Verklagten und in der Zurücksendung der Fässer des Klägers ist
<lb/>aber unzweifelhaft eine über die einstweilige Aufbewahrung weit
<lb/>hinausgehende Handlung, nämlich eine Verfügung des Verklagten
<lb/>über den Wein, enthalten, weil nun derselbe nicht mehr im Stande ist,
<lb/>den Wein in der Art, wie er ihn empfing, zurückzugeben. Um den
<lb/>Wein zu proben, war auch ein Umfüllen desselben durchaus nicht ge- 
<lb/>boten, sondern es mußte derselbe nach dem Transport einige Zeit
<lb/>ruhig auf dem Fasse liegen bleiben. Das Umfüllen ist gerade bei dem
<lb/>Weine eine keineswegs bedeutungslose Handlung, denn einestheils ist
<lb/>die unversehrte Aufbewahrung des Weines in den Gebinden nicht nur
<lb/>ein wesentliches Merkmal der Identität und ein Schutz gegen eine
<lb/>Alteration, sondern es ist auch für den Wein selbst von besonderem
<lb/>Einfluß, auf welchem Faß er liegt, da der Wein bekanntermaßen durch
<lb/>schlechte oder unreine Fässer bedeutend verdorben werden kann. Es
<lb/>ist dieß auch eine so bekannte Thatsache, daß Verklagter als Wein- 
<lb/>händler am wenigsten darüber im Zweifel sein konnte.

<lb/>Mit dem Umfüllen des Weines ohne ausdrückliche Zustimmung
<lb/>des Klägers oder ohne dringende Noth hat daher Verklagter, auch
<lb/>wenn er zuvor den Wein zur Verfügung gestellt haben sollte, denselben
<lb/>thatsächlich angenommen, somit seine frühere Erklärung jedenfalls
<lb/>zurückgenommen und ist deßhalb gehalten, den empfangenen Wein
<lb/>nunmehr zu behalten und zu bezahlen.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0201.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355. 357.


<lb/>Art. 355. 857.

<lb/>Ob ein Verzicht aus Schadensersatz wegen verspäteter
<lb/>Lieferung aus der vorbehaltlosen Acceptation einer
<lb/>bestellten Waare bei ihrer endlichen Uebersendung zu ent- 
<lb/>nehmen sei, hängt von den jeweiligen vorauögegangenen
<lb/>und nachgefolgtm U m st ä n d e n a b.

<lb/>In erster Instanz war ein Entschädigungs-Anspruch wegen ver- 
<lb/>späteter Lieferung abgewiesen worden, weil die zwischen den Parteien
<lb/>gepflogene Correspondenz ergebe, daß die nachträgliche Lieferung der
<lb/>bestellten Maschinen vorbehaltlos und somit als vertragsmäßig ge- 
<lb/>schehen angenommen worden sei, das Handelsappellationsgericht
<lb/>billigte aber mit Erkenntniß vom 7. October 1867 diesen Ausspruch
<lb/>nicht und motivirte seine entgegengesetzte Anschauung in nachstehen- 
<lb/>der Weise:

<lb/>Der Grundsatz, daß in der vorbehaltlosen Annahme einer be- 
<lb/>stellten Waare nach Ablauf der Lieferzeit der Verzicht auf Schadens- 
<lb/>ersatz wegen verspäteter Lieferung liege, ist im Allgemeinen von dem
<lb/>Gerichtshof allerdings schon zu wiederholten Malen anerkannt
<lb/>worden; (vergl. Bd. XIII, S. 80).

<lb/>Die thatsächlichen Verhältnisse des gegebenen Falls sprechen
<lb/>indessen keineswegs dafür, daß Beklagte die bestellten Maschinen nach
<lb/>Ablauf der Lieferzeit ohne allen und jeden Vorbehalt angenommen
<lb/>haben, sondern sie bekunden wenigstens bezüglich des hier in Frage
<lb/>stehenden Schadensersatz-Anspruches geradezu das Gegentheil. Wohl
<lb/>enthält der unmittelbar nach Empfang der ersten Maschine von der
<lb/>beklagten Firma an die Klägerin geschriebene Brief vom 27. Sep- 
<lb/>tember 1865 nichts davon, daß Bestellerin wegen der verzögerten
<lb/>Lieferung noch Ansprüche erhebe, schließt vielmehr mit dem Ersuchen,
<lb/>die Ankunft der zweiten Maschine möglichst zu beschleunigen; ebenso- 
<lb/>wenig ist aus der Correspondenz ein Vorbehalt von Entschädigungs- 
<lb/>ansprüchen wegen verspäteter Lieferung nach Eintreffen der zweiten
<lb/>Maschine, welches am 1. October 1865 erfolgte, zu entnehmen. Erst
<lb/>in dem Briese vom 18. October 1865 bemerken die Beklagten, daß
<lb/>sie mit ihren Auftraggebern wegen der Zahlung noch in Differenz
<lb/>seien, weil dieselben wegen des durch verspätete Lieferung erlittenen
<lb/>Schadens einen Abzug von je 600 Fl. machen wollten, daß sie aber un-

<lb/>13*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0202.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>möglich einen Verlust tragen könnten, den sie nicht verschuldet hät- 
<lb/>ten, und es daher der Klägerin überlassen müßten, was sie in dieser
<lb/>Angelegenheit thun und ob sie vielleicht versuchen wollten, mit den
<lb/>betreffenden Herren sich direct in das Benehmen zu setzen und da- 
<lb/>durch etwas zu erreichen, was den Beklagten trotz aller aufgewende- 
<lb/>ten Mühe zu erreichen nicht möglich gewesen. Ja sie fügen hier
<lb/>noch ausdrücklich bei, daß Klägerin durch sie, Beklagte, nicht in
<lb/>Schaden gebracht werden solle, trotzdem auch sie dadurch Verluste er- 
<lb/>litten hätten, daß ihnen wegen Verzögerung der Maschinen-Lieferung
<lb/>einige Aufträge entgangen seien; allein gerade hieraus erklärt sich in
<lb/>Verbindung mit dem Inhalte der der nachträglichen Lieferung vor- 
<lb/>ausgegangenen Briefe, weshalb die Beklagten die später einge- 
<lb/>troffenen Maschinen annahmen, ohne sich dabei den nun geltend
<lb/>gemachten Entschädigungsanspruch ausdrücklich vorzubehalten. Schon
<lb/>in den letztbezeichneten Briefen haben nämlich die Beklagten der
<lb/>Klägerin erklärt, daß sie, im Falle die Lieferung nicht beschleunigt
<lb/>werden würde, mit ihren Auftraggebern in Unannehmlichkeiten kom- 
<lb/>men würden, für welche sie die Klägerin verantwortlich machen müß- 
<lb/>ten — Brief vom 23. Juli 1865, daß sie die Klägerin bei längerer
<lb/>Zögerung für allen aus ihrer Säumniß entstehenden Schaden ver- 
<lb/>antwortlich machen müßten — Brief vom 3. August 1865, daß sie
<lb/>nicht mehr wüßten, wie sie ihren Auftraggeber beruhigen sollten —
<lb/>Brief vom 16. August 1865, daß jetzt auch die Lieferzeit für die
<lb/>zweite Maschine abgelaufen sei und sie in Folge davon sogar auf
<lb/>dieser Seite gedrängt würden — Brief vom 18. August 1865, daß
<lb/>sie durchaus nicht gesonnen seien, einen Schaden zu tragen, den sie
<lb/>nicht veranlaßt hätten, daß sie ihre Auftraggeber zwar wieder einiger- 
<lb/>maßen beruhigt hätten, aber durch die ganz endlose Verzögerung die- 
<lb/>selben ganz außer sich seien und große Unannehmlichkeiten entstehen
<lb/>würden, wenn die Dreschmaschinen nicht schleunigst ankämen — Brief
<lb/>vom 22. Augst 1865.

<lb/>Beklagte hatten somit die Klägerin in genügender und deutlicher
<lb/>Weise darauf aufmerksam gemacht, daß sie, falls ihre Auftraggeber
<lb/>wegen verspäteter Lieferung Schadensersatzansprüche an sie erheben
<lb/>würden, ihren Regreß an die Klägerin zu nehmen gezwungen wären,
<lb/>da die Verzögerung nicht ihnen zur Last falle.

<lb/>Nachdem nun ungeachtet aller dringenden Aufforderungen die
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0203.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>Maschinen nicht schleunigst nachgeliefert wurden, vielmehr die erste
<lb/>Maschine nicht früher als am 26. September und die zweite erst am
<lb/>1. October 1865 in den Besitz der Beklagten kam, nachdem ferner
<lb/>diese die Klägerin nur für den aus den Ansprüchen ihrer Abneh- 
<lb/>mer ihnen etwa zugehenden Schaden verantwortlich machen, für sich
<lb/>selbst aber weitere Ansprüche wegen verspäteter Lieferung nicht er- 
<lb/>heben wollten, so war es ganz natürlich, daß sie bei der Annahme der
<lb/>Maschinen den bezüglich jener Regreßansprüche bereits geltend ge- 
<lb/>inachten Vorbehalt nicht wiederholten, und zwar um so mehr, als sie
<lb/>ja immer noch hofften, daß sich ihre Auftraggeber würden beruhigen
<lb/>lassen, für welchen Fall sie aus der Verspätung keine Rechte für sich
<lb/>ableiten wollten.

<lb/>Das Schweigen bei der Annahme bedeutet daher lediglich eine
<lb/>Verzichtleistung auf weitergehende Ansprüche; es bedeutet aber
<lb/>nicht und kann unter den obwaltenden Umständen nicht bedeuten ein
<lb/>Aufgeben derjenigen Ansprüche, die sich die Beklagten schon im
<lb/>Voraus klar und deutlich gewahrt haben für den Fall, daß die
<lb/>Maschinen nicht schleunigst ankommen und ihre Abnehmer die ver- 
<lb/>spätete Lieferung nicht ruhig hinnehmen würden.

<lb/>Da jedoch die letztere Voraussetzung in der Thal eingetreten ist,
<lb/>so sind die Beklagten auch vollkommen berechtigt, den durch die An- 
<lb/>sprüche ihrer Abnehmer wegen verzögerter Lieferung ihnen zugegan- 
<lb/>genen Schaden von der hieran Schuld tragenden Klägerin ersetzt zu
<lb/>verlangen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 356.

<lb/>Eine bestimmte Frist für die Anzeige der Wahlausübung
<lb/>des Käufers an den säumigen Verkäufer besteht nicht.

<lb/>Ueber diesen Satz verbreitete sich ein handelsappellationsgericht- 
<lb/>liches Erkenntniß vom 12. April 1867 folgendermaßen:

<lb/>Das Handelsgesetzbuch hat darüber, wann die in Art. 356
<lb/>vorgeschriebene Anzeige, daß wegen Nichterfüllung Schadensersatz be- 
<lb/>ansprucht werde, zu machen sei, eine Bestimmung nicht ausgenommen
<lb/>und konnte eine solche auch nicht aufnehmen, da es die Verpflich- 
<lb/>tung des Verkäufers zur Vertragserfüllung bei seiner Saumsal im
<lb/>Vollzüge aufrecht erhielt und nur dem Käufer das Recht einräumte,
<lb/>nach seiner Wahl vom Vertrage gänzlich abzugehen oder nachträgliche
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0204.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern Art 356. 319.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung oder
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu begehren. Wenn nun auch
<lb/>zugegeben werden mag, daß der Käufer dieses sein Wahlrecht nicht
<lb/>auf das Unbegränzte hin verschieben und etwa noch nach Jah- 
<lb/>ren Vertragserfüllung begehren könne, weil dieses wider die im Han- 
<lb/>delsverkehr nothwendige Treue verstoßen würde, so kann doch mit
<lb/>Rücksicht auf die hier obwaltenden Verhältnisse eine nach ungefähr
<lb/>drei Wochen, ja auch nach acht Wochen erfolgte Mahnung um so
<lb/>weniger als gegen den guten Glauben streitend erachtet werden, als
<lb/>die gekaufte Waare sogar nicht an Ort und Stelle war, sondern erst
<lb/>von anderwärts beigeschafft werden mußte. Darnach konnte leicht
<lb/>eine Verzögerung in der Beischaffung eintreten, und es bestand für
<lb/>den Empfänger keinerlei Verpflichtung, die Erfüllung zu betreiben,
<lb/>da unbestrittenermaßen der Verkäufer damit vorauszugehen hatte.
<lb/>Es hat daher dieser einen aus seinem Verzüge in der Erfüllung ent- 
<lb/>stehenden Nachtheil nur sich selbst zuzuschreiben, nachdem er auch
<lb/>keinen genügenden Grund zu der Annahme hatte, Kläger wolle vom
<lb/>Vertrage abgehen und nicht weiter auf Erfüllung dringen; denn ein
<lb/>derartiges stillschweigendes Einverständniß über die Aufhebung eines
<lb/>Vertrages setzt nothwendig Handlungen voraus, aus welchen auf die
<lb/>Absicht der Contrahenten, vom Vertrage abzugehen, mit Sicherheit
<lb/>geschlossen werden kann; aus einer bloßen Unterlassung der Mah- 
<lb/>nung aber kann ohne Hinzutritt anderer Umstände eine solche Folge- 
<lb/>rung nicht gezogen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 356. 319.

<lb/>Verfahren für Nachholung des Versäumten: die An- 
<lb/>regung zu derselben kommt in der Regel dem Berechtig- 
<lb/>ten zu, das Erbieten des Verpflichteten zur nachträg- 
<lb/>lichen Erfüllungj erscheint unter Umständen nur als ein

<lb/>neuer Antrag.

<lb/>Das Schiss, welches einem Bäcker in Aschaffenburg eine bei der
<lb/>Kunstmühle in B. bestellte größere Quantität Mehl überbringen sollte,
<lb/>versank in der Nähe Würzburgs; in Folge dessen erbot sich die Ver- 
<lb/>käuferin alsbald zu einer entsprechenden Nachlieferung, die aber von
<lb/>dem Käufer mit Brief vom 8. März 1867 unter dem Bemerken
<lb/>zurttckgewiesen wurde, daß er lediglich Schadensersatz wegen Nicht-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0205.tif"
                   n="199"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 356. 319.
</p>
               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>er füllung begehre. Mit Brief vom 15. dess. M. bat die Verkäuferin un- 
<lb/>ter gleichzeitiger Beanstandung der Begründung einer Entschädigungs-
<lb/>forderung wiederholt um Nachsicht und sicherte rasche Nachlieferung zu,
<lb/>worauf der Käufer zunächst keine Antwort ertheilte und erst am 16. April
<lb/>der Verkäuferin durch Vermittlung eines Rechtsanwaltes zu wissen
<lb/>gab, daß er nunmehr bei Vermeidung der bereits früher angekündig- 
<lb/>ten Schadensersatzklage binnen drei Tagen Nachlieferung gewärtige.

<lb/>Letztere wurde nicht verwirklicht, und in dem hiernach entstan- 
<lb/>denen Rechtsstreite verurtheilte das Handelsgericht die Verklagte zur
<lb/>Bezahlung der begehrten Entschädigungssumme, das Handelsappel- 
<lb/>lationsgericht aber entband dieselbe mit Erkenntniß vom 6. December
<lb/>1867 von der gegen sie erhobenen Klage aus folgenden Gründen:

<lb/>Das Handelsgericht ging bei seinem Urtheil von der Ansicht
<lb/>aus, daß der Käufer beim Verzug des Verkäufers nur gehalten sei,
<lb/>demselben anzuzeigen, daß er nach Verfluß der Lieferzeit gewillt sei,
<lb/>vom Vertrag abzugehen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
<lb/>fordern, daß er aber nicht verpflichtet sei, demselben noch eine Frist
<lb/>zur Nachholung des Versäumten vorzustecken, sondern lediglich eine
<lb/>nachträgliche Lieferung noch anzunehmen verbunden sei; allein zu
<lb/>einer derartigen Unterscheidung gibt weder der Wortlaut des Art.
<lb/>356 des allg. d. H.-G.-B. noch die Geschichte der Entstehung dessel- 
<lb/>ben einen genügenden Anlaß (vergl. hierüber Busch, Archiv, Bd. VII,
<lb/>S. 59 flg.). Das in den Art. 354 und 355 a. a. O. dem Con-
<lb/>trahenten bei dem Verzug seines Gegencontrahenten mit der Erfül- 
<lb/>lung eingeräumte Wahlrecht wurde durch Art. 356 a. a. O. von
<lb/>dem Umstand abhängig gemacht, daß dem Säumigen, wenn anders
<lb/>die Natur des Geschäftes es zuläßt, eine den Umständen angemessene
<lb/>Frist zur Nachholung des Versäumten gewährt wird; diese Frist be- 
<lb/>ginnt jedoch nicht von selbst, sondern muß, wie jede Mahnung, von
<lb/>dein andern Contrahenten ausgehen, da erst nach deren vergeblichem
<lb/>Ablauf der Berechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann;
<lb/>es wurde auch deshalb in Art. 356 a. a. O. das Wahlrecht des
<lb/>nicht säumigen Contrahenten nicht nur dadurch bedingt, daß er dem
<lb/>Säumigen seine Absicht, bei fernerem Verzug in der Erfüllung von
<lb/>dem einen oder andern ihm freistehenden Rechte Gebrauch zu machen,
<lb/>anzeigt, sondern daß er dabei auch dem andern Contrahenten noch eine
<lb/>angemessene Frist zur Erfüllung einräumt. Es würde nun aber die
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0206.tif"
                   n="200"
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art 356. 319.
</p>
               <p>

                  <lb/>Realisirung dieses Wahlrechtes ganz unsicher machen, wenn man es
<lb/>dem Ermessen des säumigen Contrahenten überlassen wollte, noch
<lb/>nachträglich in einer ihm entsprechend scheinenden Frist mit der Er- 
<lb/>füllung nachzukommen, während doch erst der Ablauf der angemesse- 
<lb/>nen Frist den nicht säumigen Contrahenten in den Stand setzen soll,
<lb/>von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

<lb/>Bei der Prüfung, ob die Frist angemessen, hat zwar zunächst
<lb/>die Natur des Geschäftes, aber jedenfalls nicht minder auch das Inte- 
<lb/>resse des Berechtigten Maß zu geben, und schon hiernach muß die
<lb/>Bestimmung der angemessenen Frist Sache des zur Erfüllung
<lb/>mahnenden Contrahenten sein. Was nun den gegebenen Fall be- 
<lb/>trifft, so enthält der Brief des Klägers vom 8. März 1867 eine
<lb/>definitive Ankündigung, daß die Kläger eine Lieferung nicht mehr an-
<lb/>uehmen, sondern Entschädigung wegen Nichterfüllung begehren. Der
<lb/>ganze vorausgegangene Sachverhalt läßt aber diese Verweigerung
<lb/>jeder nachträglichen Erfüllung als durchaus ungerechtfertigt er- 
<lb/>scheinen.

<lb/>Die Bestellung wurde von dem Kläger laut seiner eigenen
<lb/>Klagebehauptung am 28. Januar 1867 gemacht, am 30. desselben
<lb/>Monats wurde die Lieferung laut den von dem Kläger nicht beanstan- 
<lb/>deten abschriftlich vorgelegten Facturen auf Kosten und Gefahr des
<lb/>Klägers abgesendet, ging aber zu Grunde, worauf sich Verklagte zur
<lb/>Nachlieferung mit telegraphischer Depesche vom 5. Febr. 1867 erbot.

<lb/>Nachdem aber, wie aus den Facturen zu ersehen und auch aus
<lb/>der Vertragsbestimmung, vaß die Lieferung franco Mainufer Aschaffen- 
<lb/>burg zu geschehen habe, zu schließen ist, die Versendung des Mehls
<lb/>durch Schiffsgelegenheit zu geschehen hatte, so waren Kläger am
<lb/>8. März keineswegs weder durch die Natur des Geschäftes, noch
<lb/>nach den Umständen berechtiget, jede weitere Erfüllung zurückzuweisen
<lb/>und sofort Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages zu
<lb/>begehren. Denn weder in der Natur des Vertrages, der keine
<lb/>Lieferzeit vorschrieb, noch in dem Geschäftsbetrieb des Klägers, wel- 
<lb/>cher als Bäcker stets Brotmehl bedarf, liegt ein jede Nachlieferung
<lb/>ausschließender Umstand, noch wurde irgend ein anderer deshalb ob- 
<lb/>waltender Grund auch nur angeführt. Als eine der Vorschrift des
<lb/>Art 365, a. a. O., entsprechende Mahnung kann somit der Brief des
<lb/>Klägers vom 8. März nicht angesehen werden, weil damit nicht nur
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0207.tif"
                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 356 319.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>keine Frist zur Nachholung des Versäumten gewährt, sondern sogar
<lb/>die Zurückweisung jeder weiteren Lieferung angezeigt war und dem- 
<lb/>nach der Verklagten nicht zugemuthet werden konnte, aufs Ungewisse
<lb/>hin die Lieferung abzusenden. Allerdings hat Verklagte sodann im
<lb/>Briefe vom 15. März wieder um Nachsicht gebeten und baldige Nach- 
<lb/>lieferung zugesagt, indem er zugleich die Begründung einer Schadens- 
<lb/>ersatzklage beanstandete, allein auf diesen Brief des Verklagten hat
<lb/>Kläger nicht geantwortet, so daß ersterer nicht wissen konnte, ob dieser
<lb/>darauf einzugehen gesonnen sei oder auf seiner Annahmsweigerung
<lb/>bestehe. Er mußte daher sein Anerbieten der Nachlieferung als ab- 
<lb/>gelehnt betrachten, da die Nachlieferung, zu welcher sich Verklagter
<lb/>im Briefe vom 15. März erbot, dem bestimmt erklärten Willen der
<lb/>Kläger gegenüber, keine Lieferung weiter anzunehmen, nur als ein
<lb/>neuer Vorschlag gemäß Art. 319 des H.-G.-B. zu betrachten ist,
<lb/>welcher als abgelehnt zu betrachten ist, wenn nicht binnen der Zeit,
<lb/>in welcher bei rechtzeitiger ordnungsmäßiger Absendung der Antwort
<lb/>dieselbe erwartet werden konnte, eine Erklärung eingekommen ist.
<lb/>Verklagte war deshalb bei dem Ausbleiben der Antwort auf ihren
<lb/>Brief berechtigt, anzunehmen, Kläger wolle auf eine Nachlieferung
<lb/>nicht mehr eingehen.

<lb/>Es hat nun zwar am 16. April 1867 der Anwalt des Klägers
<lb/>die Verklagte zur Nachlieferung binnen drei Tagen aufgefordert
<lb/>und damit seine frühere Ablehnung der Lieferungen zurückgenommen,
<lb/>aber ein solches Abspringen von einer früheren Erklärung ist keinem
<lb/>der Contrahenten ohne Zustimmung des Gegencontrahenten ge- 
<lb/>stattet, weil dadurch jede Sicherheit des Handels zerstört und der
<lb/>bloßen Speculation mit dem Schaden des anderen Contrahenten
<lb/>Raum gegönnt werden würde. Es kann daher dieser Mahnung zur
<lb/>Erfüllung, die ohnehin mit Rücksicht auf die oben berührten Umstände,
<lb/>namentlich die Lieferung des Mehls durch Schiffsgelegenheit , als
<lb/>eine angemessene nicht wohl erachtet werden kann, irgend eine Bedeu- 
<lb/>tung für die Klagebegründung nicht begemeffen werden.
</p>

            </div>
         </div>
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                  <title level="a" type="main">Ueber Hypotheken-Banken</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Zimmermann, Friedrich">Von Herrn Dr. Friedrich Zimmermann, Hofgerichtsrath zu Gießen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>i.

<lb/>lieber Hypotheken-Banken.

<lb/>Don Herrn vr. Friedrich Zimmermann, Hofgerichtsrath zu Gießen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Während des Reichstages des.norddeutschen Bundes wurde in
<lb/>der 17. Sitzung v. 10. October 1867 von dem Abgeordneten Grafen
<lb/>Lehndorf und Genossen ein Antrag, die Hypothekenbanken betreffend,
<lb/>eingebracht. Durch diesen wurde weiter ein Antrag von Fühling
<lb/>und Schulze hervorgerufen, welcher bezweckte, gewisse Grundbestim- 
<lb/>mungen in der Form von Normativ-Bedingungen aufzustellen, denen
<lb/>jedes Credit-Institut, sei es Association der Gutsbesitzer oder Hypo- 
<lb/>thekenbank, sich zu unterwerfen habe, denen aber auch auf der andern
<lb/>Seite die Concessionirung nicht versagt werden dürfe, wenn den aufge- 
<lb/>stellten gesetzlichen Bestimmungen durch die Statuten des zu errichten- 
<lb/>den Institutes Genüge geschehen sei. Die Angelegenheit wurde dem
<lb/>vierten Ausschüsse des Bundesrathes für Handel und Verkehr über- 
<lb/>wiesen, dieser stellte eine besondere Untersuchung darüber an, ob ans
<lb/>dem Gebiete des Hypotheken-Bankwesens die Füglichkeit einer Er- 
<lb/>leichterung des Realcredits geboten sei, stellte deshalb mehrere Fragen
<lb/>über die leitenden Gesichtspunkte auf und vernahm hierüber Sach- 
<lb/>verständige, 0 worauf ein Gesetz-Entwurf aufgestellt wurde, welcher
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Ausschusses des
<lb/>Bundesrathes des norddeutschen Bundes für Handel und Verkehr, betreffend die
<lb/>Enquete über das Hypotheken-Bankwesen vom 13. März bis 19. Juni 1868
<lb/>Berlin, 1868.
</p>
               <pb facs="2084636_15+1869_0209.tif"
                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>demnächst zur Berathung vorgelegt werden wird?) Der Gegenstand
<lb/>ist von großem Interesse und dürfte daher eine Untersuchung über
<lb/>denselben und eine Prüfung des Gesetz-Entwurfes angemessen sein.

<lb/>81.

<lb/>Die Geschichte der landwirthschaftlichen Credit-Verefne ist eine
<lb/>ziemlich neue, indem sie ihre Entstehung einem unter Friedrich dem
<lb/>Großen entworfenen Plane verdanken. Danach wurde im Jahre
<lb/>1769 der ritterschaftliche Credit-Verein Schlesiens (die sogenannte
<lb/>schlesische Landschaft) gegründet, welchem bald mehrere, namentlich in
<lb/>den einzelnen Provinzen von Preußen, so für die Kur-Neumark 1777,
<lb/>für Pommern 1780, für Westpreußen 1787, Ostpreußen 1788, aber
<lb/>auch für die Ritterschaft der Hannoverschen Provinz Lüneburg 1781,
<lb/>die Calenberg-Grubenhagensche 1822, und die für Bremen, Verden
<lb/>und Hadeln 1826, ferner für Esthland, Liefland und Curland 1803,
<lb/>für Schleswig-Holstein 1811, Mecklenburg 1818, Posen 1822, der
<lb/>erbländische ritterschaftliche Creditverein im Königreiche Sachsen 1844
<lb/>und andere nachfolgten. Die Gesammtheit der Rittergutsbesitzer
<lb/>einer Provinz vereinigte sich dabei in einer Gesellschaft (sogen. Land- 
<lb/>schaft) , sie verpflichteten sich für die Sicherheit der von den Vereins- 
<lb/>mitgliedern aufzunehmenden Capitalien, für welche sogen. Pfandbriefe
<lb/>ausgegeben wurden, mit der Gesammtheit ihrer Güter einzuftehen
<lb/>und auf diese Weise Darlehen zu möglichst niedrigem Zinsfüße und
<lb/>unaufkündbar zu beschaffen. Den Anleihern blieb dabei gewöhnlich
<lb/>überlassen, durch Verkauf der Pfandbriefe die baaren Darlehen von
<lb/>den Capitalisten zu erlangen, welche Letzteren dann die Zinsen von
<lb/>den Vereinscassen erhielten, aber von ihrer Seite nicht auskündigen
<lb/>dursten, während dem Vereine die Tilgung der Capitalien zu gelegener
<lb/>Zeit zustand. Der Betrag der Pfandbriefe entsprach dem Betrage
<lb/>der dem Vereine gegenüber errichteten Hypothekurkunden der Grund- 
<lb/>besitzer ; diese konnten gewöhnlich nur bis zur Hälfte der von dem
<lb/>Vereine festgesetzten Werths-Taxe des Gutes Pfandbriefe erhalten
<lb/>und wenn die Grundbesitzer ihre Verbindlichkeiten, namentlich auch
<lb/>die Abzahlung eines bestimmten Procentes zur allmähligen Amor-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Derselbe rührt von dem Geh. Ober-Finanz-Rath Wollny zu Berlin her,
<lb/>welcher auch die Verhandlungen des Ausschufsas als Vorsitzender geleitet hatte.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0210.tif"
                   n="204"
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               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>tisation des Capitales nicht erfüllten, alsdann stand dem Vereine das
<lb/>Recht auf schleunige Execution, Sequestration und Zwangsoerkauf
<lb/>zu, welcher Letztere jedoch uicht genehmigt werden konnte, woferne
<lb/>nicht 2/3 des Taxwerthes durch die Steigsumme erreicht worden war.
<lb/>Im Allgemeinen wirkten diese Vereine insoferne segensreich, als dadurch
<lb/>viele angesehene Familien vor finanzieller Zerrüttung bewahrt wurden,
<lb/>sie hatten jedoch einen zu beschränkten Charakter, indem alle übrigen
<lb/>Grundbesitzer außer denen der Rittergüter davon ausgeschlossen waren^)
<lb/>und außerdem lag eine Belästigung darin, daß jeder Rittergutsbesitzer
<lb/>der betreffenden Provinz an dem Vereine Theil nehmen mußte, wenn
<lb/>er auch vorläufig noch keiner Dahrlehn bedurfte.

<lb/>Man suchte sich daher später von diesen Fesseln loszumachen
<lb/>und gründete aus dem Wege der Association Vereine von allgemeinerem
<lb/>Charakter, die zwar weniger privilegirt, aber technisch vollkommener
<lb/>eingerichtet waren. Zum Theile inter'venirte auch der Staat mit
<lb/>seinem Credite, theils wurden die Vereine nur von Privaten, entweder
<lb/>mit oder ohne Unterstützung des Staates gegründet.

<lb/>I. Zu den vom Staate garantirten Credit-Austalten gehören
<lb/>unter anderen z. B.

<lb/>1) die im Jahre 1818 neu organisirte (schon 1792 gegründete)
<lb/>Landesbank des Herzogthumes Sachsen-Altenburg unter der Direction
<lb/>von zwei landesherrlichen Beamten und einem von der Landschaft für
<lb/>die Dauer einer Wahl-Periode gewählten und landesherrlich bestellten
<lb/>Mitdirector.3 4 5) Die Hauptbestimmung der Landesbank ist einerseits,
<lb/>die Bedürfnisse des Realcredites zu befriedigen, andererseits, den
<lb/>Gutsbesitzern Gelegenheit zu einer gesicherten Capital-Anlage mit dem
<lb/>Rechte der Kündigung zu geben. Sie nimmt Einlage-Capitalien von
<lb/>20 Rthlr. aufwärts an und verleiht kündbare Capitalien von 25 Rthlr.
<lb/>aufwärts auf Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken oder
<lb/>Hausbesitzungen, ferner gegen Verpfändung eigener Schuldscheine,
<lb/>sowie guter börsenmäßiger Werthpapiere, und ohne Hypothek an


<lb/>3) Bei den Hannoverschen ritterschaftlichen Credit-Vereinen mit Ausnahme
<lb/>des Lüneburger läßt man auch Bauerngüter von 5 bis 6000 Rthlr. Werth zu.


<lb/>4) Bergt. Roscher im deutschen Staatswörterbuche von Bluntschli und
<lb/>Brater, Bd. V, S. 298 flg.; Bening im Archiv der politischen Oekonomie und
<lb/>Polizeiwissenschast von Rau und Hanssen. N. F, Bd. IX, 1851, S. 273 flg.


<lb/>8) Bergl. Stenographische Berichte, a. a. 0., S. 107 flg.
</p>

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                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>inländische Gemeinden, Credit-Vereine und die Staatscasse. Ueber-
<lb/>ständige Baarfonds werden theils in guten Effecten, theils bei soliden
<lb/>Bankhäusern und Bankanstalten angelegt. Diese reine StaatSanstalt
<lb/>garantirt nicht die Unveränderlichkeit des Zinsfußes , legt nicht die
<lb/>Verpflichtung zur Amortisation auf, gewährt die Valuta der bewilligten
<lb/>Darlehen baar, gibt aber keine Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen
<lb/>auf den Inhaber aus. Aus inländische Hypotheken wird seit längerer
<lb/>Zeit zu 4 Proc., seit 1866 zu 41/2 Proc. halbjährig zu entrichtende Zinsen
<lb/>ausgeliehen, während für die Passiv-Capitalien durchschnittlich 3,seg P.
<lb/>Zinsen jährlich, für Einleihcapitale von 500 Rthlr. und darüber halb- 
<lb/>jährlich entrichtet werden. Die nothwendigen Subhastationen von
<lb/>Grundbesitzungen, die der Landesbank verpfändet waren, beliefen sich
<lb/>von 1850 bis 1859 durchschnittlich auf 39, 1860 bis 1866 nur auf 6.
<lb/>Von 1861 an hatte die Landesbank keinen Capital- und Zinsverlust,
<lb/>und derselbe war in den vorhergehenden Jahren, da er nur einige
<lb/>Silbergroschen betrug, fast verschwindend. Die Grenze der zu be- 
<lb/>willigenden Hypothekar-Credite wird von der Direction auf den
<lb/>Grund ortsgerichtlicher Taxationen, allenfalls nach vorgängiger
<lb/>Prüfung durch Vertrauens-Personen, unter Berücksichtigung der
<lb/>Bonitirungs - Ergebnisse und bei Gebäuden der Brandversicherungs-
<lb/>Summen, nach den speciellen Verhältnissen des einzelnen Falles be- 
<lb/>stimmt, und zwar bei landwirthschaftlichen Grundstücken bis zu 2/3,
<lb/>und bei Gebäuden in der Regel nur bis zur Hälfte. Ein besonderer
<lb/>Reservefonds von 1 x/2 Mill. Thlr., welcher die Passiven um mehr
<lb/>als IO1/2 Proc. übersteigt, erhöht die Sicherheit, die überdieß durch
<lb/>die unbedingte Staatsgarantie vollkommen gewahrt ist.

<lb/>2) Aehnlich ist das herzogliche Leihhaus für Braunschweig unter
<lb/>Staatsgarantie seit 1833 (reorganisirt 1842) eingerichtet. 6) Die
<lb/>Geschäfte bestehen in der Annahme von Geld von 25 Rthlr. an,
<lb/>verzinslich, und in der Annahme von unverzinslichen Depositen, ferner
<lb/>in dem Ausleihen von Geld in Beträgen von 25 Rthlr. an auf- 
<lb/>wärts auf Hypothek an inländischen ländlichen oder städtischen Grund- 
<lb/>stücken, gegen Verpfändung von Kammer- oder Landes-Schuldver- 
<lb/>schreibungen und guten börsenmäßigen Papieren, sowie ohne Sicher- 
<lb/>heit an Gemeinden und Amtsraths-Bezirke. Ueberflüssige Baarfonds
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Bergt, stenographische Berichte u. s. w. S. 169 flg.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0212.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>werden zum Ankäufe von Landes- oder Kammer-Schuldverschreibungen
<lb/>und anderen guten courshabenden Papieren verwendet. Mit dem
<lb/>Leihhause sind Sparcassen verbunden, welche Geld von IO Gr. an auf- 
<lb/>wärts bis zu 25 Rthlr. 6xcl. in Verzinsung nehmen, worüber aus
<lb/>den Inhaber lautende Bücher gegeben werden. Ebenso sind damit
<lb/>Versatz-Bureaus verbunden zum Ausleihen von Geld in kleineren
<lb/>Beträgen gegen Faustpfänder. Die Differenz der 4,27 Proc. Zinsen
<lb/>der Activa, gegen 3,59 Proc. der Passiva, also 0,77 Proc. stellte sich
<lb/>für 1867 auf etwas über 3/4 Proc. zu Gunsten der Anstalt. Als
<lb/>indessen im Jahre 1866 die Capitalien massenhaft ausgekündigt
<lb/>wurden, wodurch Verlegenheiten entstanden und zu einem theuren
<lb/>Anlehen Zuflucht genommen werden mußte, führte man den Grund- 
<lb/>satz ein, daß das Leihhaus künftig die Mittel zu den zwar bis dahin
<lb/>nicht rechtlich, aber factisch unkündbaren hypothekarischen Darlehen
<lb/>auch nur aus unkündbar angeliehenem Gelde geben solle, nämlich
<lb/>nur in unkündbaren Leihhaus-Schuldverschreibungen, in denen der
<lb/>Betrag der Leihhaus-Hypotheken zu besonderer Sicherheit gesetzt ist,
<lb/>und von denen nie mehr, als bis zum Nominalbeträge der vorhandenen
<lb/>Leihhaus-Hypotheken im Umlauf sein dürfen, zum Neunwerthe ge- 
<lb/>währen solle. Das Leihhaus bewirkt selbst den Verkauf der Papiere,
<lb/>bisher zu 94 Proc., und nimmt aus dem Erlöse den creditsuchenden
<lb/>Grundbesitzern die ihnen zu bewilligenden Briefe zum gleichen Course,
<lb/>abzüglich einer Provision von J/8 Proc. wieder ab. Die Anleiher-
<lb/>Haben 1 Proc. zur Amortisation beizutragen, und wird dieser Betrag
<lb/>auch zur Amortisation verwendet, ohne daß jedoch gerade stets 1 Proc.
<lb/>dazu verwendet werden müßte. Die Anstalt hat auch die Befugniß,
<lb/>unverzinsliche Noten bis zum Betrage von 600,000 Rthlr. auszu- 
<lb/>geben.

<lb/>3) Die für das ehemalige Kursürsteuthum Hessen-Cassel durch
<lb/>Gesetz vom 23. Juni 1832 errichtete Landes-Credit-Casses hat den
<lb/>Zweck, den Unterthanen die Abtragung älterer Schulden zu erleichtern,
<lb/>und ihnen möglich zu machen, zur Verbesserung ihres Nahrungs- 
<lb/>standes, namentlich mittelst Ablösung der auf ihrem Grundbesitze
<lb/>ruhenden Lasten, die erforderlichen Capitalien zu billigen Zinsen und

<lb/>7) Sammlung von Gesetzen für Kurhefsen 1832, Nr. 20, S. 175 flg.;
<lb/>Verordnung vom 18. December 1832. Gesetz vom 31. October 1833; vom
<lb/>23. Juni 1853.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0213.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne kostspielige Mitwirkung dritter Personen zu erhalten, zugleich
<lb/>aber auch denen, welche ihre Capitalien auf längere oder kürzere Zeit
<lb/>anlegen wollen, deßhalb vollkommene Sicherheit zu gewähren. Deß-
<lb/>halb haftet der Staat mit seinem ganzen Vermögen für alle Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der Landes-Creditcasse. Diese leiht gegen hypothekarische
<lb/>Sicherheit Darlehen von 100 Thlr. an zu 4 Proc. Zinsen auf länger
<lb/>als ein Jahr aus und muß zugleich eine Capital-Abtragung von
<lb/>mindestens l/2 Proc. jährlich stattfinden. Die ausgegebenen Schuld- 
<lb/>verschreibungen von 50 Thlr. an, in der Regel zu 31/* Proc. ver- 
<lb/>zinslich und gegen beiderseitige sechsmonatliche Kündigung, lauten
<lb/>auf den Inhaber.

<lb/>4) Die Hannoversche Landes-Credit-Anstalt von 1841 war
<lb/>Anfangs nur zur Ablösung von Grundlasten bestimmt und dann auch
<lb/>zum Verleihen von Geldern auf fruchttragendes Grundeigenthum von
<lb/>doppeltem Werthe, bei Gemeinden jedoch auch von einfachem Werthe
<lb/>und auf Gebäude zu 2/3 der Versicherungs-Summe ausgedehnt worden.
<lb/>Summen unter 200 Rthlr. werden nicht ausgeliehen; 4A/4 Proc.
<lb/>Beiträge werden jährlich von den Schuldnern gezahlt. Die Anleihen
<lb/>der Casse sind kündbar. Die Direction von 3 Mitgliedern wird
<lb/>landesherrlich ernannt, und steht unter der Leitung des Ministeriums
<lb/>des Innern. 8)

<lb/>II. Die.von Privaten errichteten Jmmobiliar-Credit-Anstalten
<lb/>gehen entweder von Grundbesitzern, oder von Capitaliften aus.

<lb/>A. Zu den ersteren, der sogen. Jmmobilar-Credit-Vereinen, ge- 
<lb/>hören :

<lb/>1) Die Oberlausitzer Bank unter Garantie der Gemeinden und
<lb/>Rittergüter des Landkreises von 1844.9) Die Bank nimmt als Spar- 
<lb/>und Depositenbank in der Regel zu 3x{2 Proc. verzinsliche kündbare
<lb/>Anlehen auf, gibt aber bei etwaiger Gefahr größerer Rückforderungen
<lb/>höhere Zinsen; so z. B. im Jahre 1866 erhöhte sie für alle CapitaHen
<lb/>über 500 Rthlr. den Zinsfuß auf 4 Proc. und wendete dadurch die
<lb/>Rückforderung ab, ohne daß die Zinserhöhung oder Aufkündigung bei
<lb/>den Activ-Capitalien nöthig wurde. Dieselbe gibt kündbare Pfand- 
<lb/>briefe auf den Inhaber aus, nur sind die Fristen von 1 bis 10 Jahre


<lb/>8) Vergl. Bering a. a. O., S.278 flg.


<lb/>") Vergl. stenographische Berichte, S. 62 fig.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0214.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>verschieden. Der Cours der 4procentigen, jederzeit kündbaren Pfand- 
<lb/>briefe steht zu 99 Proc., während die unkündbaren aber verlosbaren
<lb/>auf 944/8 bis 95 Proc. stehen. Der creditsuchende Grundbesitzer
<lb/>erhält die Valuta in baarem Gelde und nicht in Pfandbriefen. Um
<lb/>zufließende Gelder stets zinsbar anlegen zu können, dürfen Wechsel
<lb/>mit zwei sicheren Unterschriften und kurzem Laufe angeschafft werden,
<lb/>auch wird dabei ein Lombardgeschäst betrieben, und außerdem darf sie
<lb/>eine Million Noten ausgeben, zu deren Deckung 1/s in Silber vor- 
<lb/>handen sein muß und für welche der ganze Kreis haftet. Auch werden
<lb/>diese Noten bei allen Staatscassen in Zahlung angenommen.

<lb/>2) Der ritterschaftliche Creditverein in Mecklenburg10) gibt nur
<lb/>unkündbare Pfandbriefe zu 3*/z Proc. Zinsen aus. Die Taxsätze,
<lb/>welche vollständig beliehen werden, erreichen nur den dritten Theil
<lb/>des wirklichen Werthes, bieten also, die größtmögliche Sicherheit.
<lb/>Der Verein leiht unkündbare Darlehen mit Amortisations-Ver- 
<lb/>bindlichkeit aus.

<lb/>3) Die schwedischen Hypotheken-Vereine beleihen den Grund- 
<lb/>besitz nur bis zur Hälfte des Werthes, welcher nach bestimmten
<lb/>Normen von Taxatoren festgestellt wird.n) Die Anleihen der Vereine
<lb/>werden allein durch die seit 1861 gegründete Reichs-Hypothekenbank
<lb/>ausgenommen, welche dafür verzinsliche, der Amortisation unterworfene
<lb/>Pfandbriefe auf den Inhaber ausgibt. Dieselbe ist vom Staate mit
<lb/>einem Grundfond von 8 Millionen Ricksdalern — (1 Rd. —
<lb/>11 Sgr. 4 Pf. oder 40 Kr.) in unkündbaren Staatsobligationen
<lb/>versehen worden, welcher nur nach den zunächst pro rata ihrer Be- 
<lb/>theiligung haftenden Vereinen zur Einlösung der Pfandbriefe ange- 
<lb/>griffen werden darf. Die Direction besteht aus fünf Mitgliedern,
<lb/>von denen einer von dem Könige, einer von den Bevollmächtigten
<lb/>im Reichsschulden-Comptoir, und drei von den Vereinen gewählt
<lb/>werden. Auch bei der alljährlich stattfindenden Revision der Ver- 
<lb/>waltung und Rechnung wirkt außer den von den Vereinen gewählten
<lb/>Revisoren ein von dem reichsständischen Bevollmächtigten zum Reichs-
<lb/>schulden-Comptoir erwählter Revisor mit, und die Regierung hat die
<lb/>Befugniß, jederzeit eine Untersuchung der Verwaltung vorzunehmen.
</p>
               <p>

                  <lb/>10) Stenographische Berichte, S. 29 flg.

<lb/>») Vergl. Aktionär von 1867. Beilage zu Nr. 705, S. 471. 472.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0215.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken. ' 209


<lb/>— In der Regel stehen die Pfandbriefe den Staatspapieren im Course
<lb/>beinahe gleich.

<lb/>4) Aehnlich ist der finnländische Hypotheken - Verein.12) Zur
<lb/>Sicherheit der ausgenommenen Anlehen dienen die unter gemeinschaft- 
<lb/>licher Haftung der Theilhaber des Vereins auf deren Grundeigenthum
<lb/>bis zum Betrage von höchstens der Hälfte des Werthes, zu welchem
<lb/>das Gut taxirt worden, zu Gunsten des Vereines bestellten Hypo- 
<lb/>theken nebst dem Reservefonds, und weiter hat der Staat Finnland
<lb/>die Garantie für Capital und Zinsen übernommen.

<lb/>5) Der im Jahre 1867 von den notabelsten Grundbesitzern
<lb/>Rußlands gegründete Boden-Credit-Verein13) beleiht Güter nur bis
<lb/>zu 2/5 ihres Taxwerthes, die Taxen werden durch Beamte des Vereins
<lb/>in Verbindung mit Bezirks-Commissionen aus Vereins-Mitgliedern
<lb/>vorgenommen, und von einer gewählten obersten Taxationsbehörde
<lb/>revidirt. Für die Rückzahlung des Hypothekeu-Capitals und die Ver- 
<lb/>zinsung der Pfandbriefe auf den Inhaber haften sämmtliche Vereins- 
<lb/>glieder solidarisch. Der Minimal-Betrag der Pfandbriefe muß genau
<lb/>mit der Summe der ausgeliehenen Hypotheken - Capitalien überein- 
<lb/>stimmen. Ein Regierungs - Commissär controlirt dieß, und unter- 
<lb/>zeichnet jeden Pfandbrief. Die Schuldner haben außer den Zinsen
<lb/>und der Amortisations-Quote ein Beitrags-Capital von 5 Proc. vom
<lb/>Nominalbeträge der Hypothek zu zahlen, wovon ein Reservefond ge- 
<lb/>bildet wird. Die Regierung gibt eventuell die erforderlichen Vor- 
<lb/>schüsse und hat dem Vereine ein Capital von 5 Mill. Silberrubel
<lb/>bprocentiger Reichsbankbillets als Garantiefond überliefert.

<lb/>B. Am meisten ist man aber von Seiten der Capital-Kräfte selbst
<lb/>dem Bodencredite entgegengekommen, indem sehr viele Actien-Gesell-
<lb/>schaften gegründet wurden, welche den ausgesprochenen Zweck haben,
<lb/>auf ländliche Liegenschaften meist bis zu 2/3 und auf Gebäude bis zur
<lb/>Hälfte des Taxationswerthes gegen erste Hypotheken unaufkündbar
<lb/>und mit der Verbindlichkeit zur Amortisation auszuleihen, daneben
<lb/>aber einen Theil des Actien-Capitals zu Disconto« und Versatz-
<lb/>Geschäften zu verwenden. Durch die Concession erlangen sie zugleich
</p>
               <p>

                  <lb/>Vergl. Aktionär von 1865, Nr. 577, S. 38.

<lb/>ls) Vergl. Aktionär von 1867, Nr. 726, S. 694.
<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0216.tif"
                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Befugniß, für den Betrag der erworbenen Hypotheken die ent- 
<lb/>sprechende Summe in Pfandbriefen auf den Inhaber auszugeben,
<lb/>welche nach und nach wieder eingelöst werden.

<lb/>Dahin gehören:

<lb/>1) DiebayerischeHypotheken-undWechselbankvom 1.Juli1834,
<lb/>welche mindestens 12 Mill. Fl. gegen 4 Proc. Verzinsung und Ge- 
<lb/>währung annuitätenweiser Tilgung, als obligatorische Gegenleistung
<lb/>für das ihr eingeräumte Noten-Privilegium für den gleichen Betrag,
<lb/>auf Grund und Boden in Baiern (mit Ausschluß der Pfalz) bis zur
<lb/>Hälfte des Werthes in baarem Gelde zu beleihen hat (Conto I); —
<lb/>ferner baare, meist halbjährlich kündbare Darlehn zu 5 Proc. aus- 
<lb/>leiht, wozu sie den Ertrag von Mill. 4procentiger, 5 Jahre lang
<lb/>unkündbarer sog. Renten-Obligationen, sowie die durchschnittlich stän- 
<lb/>digen Mittel der industriellen Nebenbranchen der Bank, insbesondere
<lb/>das Vermögen der Rentenanstalt Leibrenten- und Lebensversicherungen
<lb/>u. s. w. verwendet (Conto II), — und endlich (unter Conto III)
<lb/>Pfandbriefe ausgibt. Provision wird nicht berechnet. Im Anfang
<lb/>Mai 1864 wurde das Pfandbrief-Darlehnsgeschäft eröffnet, für wel- 
<lb/>ches von der Regierung eine Maximal-Summe von 30 Mill. Fl.
<lb/>festgesetzt worden war und nach l3/4 Jahren war diese Summe zu
<lb/>41/2 Proc. bereits untergebracht. Die Emission erfolgte zu einem
<lb/>Curse von 99—99^2, welcher am Schlüsse des Geschäftes nur bis
<lb/>97—96^2 gesunken war. Die Bank wurde darauf am 12. Febr.

<lb/>1866 ermächtigt, für weitere 30 Mill. Fl. Pfandbriefe auszugeben.
<lb/>Diese zweite Serie wird jedoch zu 5 Proc. verzinst, es waren Ende

<lb/>1867 mehr als 60 Mill. Fl. an 20,000 Schuldner in den drei Conti's
<lb/>ausgeliehen, inbesondere waren für 39^/z Mill. Pfandbriefe ausge- 
<lb/>geben. Obgleich der Curs der 4procentigen Pfandbriefe im Jahre
<lb/>1866 aus 80 Procent herabgesunken war, so meldeten sich doch viele
<lb/>Anleiher an, denen Privathypotheken gekündigt waren und der Curs
<lb/>ist im Sept. 1868 wieder auf 90—92 Proc. gestiegen. Den An- 
<lb/>leihern ist überlassen, die Pfandbriefe zu verwerthen, sie können aber
<lb/>in solchen und zwar im Nominalbeträge das Capital wieder zurück- 
<lb/>zahlen. Seit 1866 wird ein Special-Reservefonds für die Hypo-
<lb/>theken-Geschäfte durch die Hälfte der Erträgnisse des Pfandbriefs- 
<lb/>geschäftes bis zur Maximal-Summe von 5 Proc. der jeweiligen
<lb/>Pfandbriefs-Circulation angesammelt.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0217.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>UeLer Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Bankfond beträgt 20 Mill. Fl. eingezahlter Actien zu
<lb/>500 Fl. zu 4 Proc. Die Bank betreibt außerdem bedeutende Wech- 
<lb/>selgeschäfte, hatte Ende 1867 über 5 Mill. Fl. Ausstände von Dar- 
<lb/>lehen auf deponirte Papiere, es ist damit eine Lebens- und Mobilien-
<lb/>Feuer-Versichernngs-Anstalt, eine Rentenanstalt, eine Sparcassen-
<lb/>tontine und eine Girobank verbunden. Die Bank zahlte 1865 eine
<lb/>Dividende von 82/5 Proc., später etwas weniger per Actie14) nämlich
<lb/>1866 8Vs Proc., 1867 72/5 Proc.

<lb/>2) Die sächsische Hypothekenbank zu Leipzig mit einem Actien-
<lb/>Capitale von 10 Mill. Thlr. in 100,000 Actien zu 100 Thlr., wovon
<lb/>1 Mill. eingezahlt ist. Bis zu Ende des Jahres 1867 waren auf
<lb/>466,181 preuß. Morgen im Schätzungswerthe von 10 Mill. Thlr. —
<lb/>5,435,253 Thlr. 9 Gr. ausgeliehen und dagegen für 4,679,950 Thlr.
<lb/>Pfandbriefe emittirt worden. Die Annuitäten im Betrage von
<lb/>347,282 Thlr. waren bis aus 1442 Thlr. 111/2 Gr. eingegangen.

<lb/>Es wurde eine Dividende von 7 Proc. ausgezahlt.

<lb/>3) Die Frankfurter Hypothekenbank hat ein Actien-Capital von
<lb/>5 Mill. Fl. in 5000 Actien zu je 1000 Fl., wovon bis jetzt 25 Proc.
<lb/>mit 1,250,000 Fl. zu 4 Proc. verzinslich einbezahlt sind. Dieselbe
<lb/>hatte bis Ende 1867 Hypotheken im Betrage von 3,965,689 Fl. er- 
<lb/>worben, zu 5 Proc. verzinslich und gegen 1 Proc. Tilgungsbetrag in
<lb/>halbjährlichen Raten zahlbar, sowie 2 Proc. Provision. Die Durch- 
<lb/>schnittszahl der Tilgungszeit beträgt 38 Jahre. Die Bank kann
<lb/>vor Ablauf des Zeitraums, für welchen die Hypothek bestellt ist, nicht
<lb/>kündigen, es müßte denn der Entlehner in der Entrichtung der An- 
<lb/>nuität säumig sein, oder den Werth des Unterpfandes durch Vernach- 
<lb/>lässigung vermindern. In diesem Falle wird das Restcapital zuzüg-
<lb/>glich der nächstfolgenden halbjährigen Annuität fällig. Abschlags- 
<lb/>zahlungen auf das Capital neben der Tilgungsquote finden nicht statt,
<lb/>dagegen ist es dem Entlehner unbenommen, mit vierteljähriger Kün- 
<lb/>digung und gegen Entrichtung einer Vergütung, die, wenn nichts
<lb/>Anderes verabredet worden, dem Betrage einer halbjährigen An- 
<lb/>nuität gleichkommt, sein Restcapital abzutragen. Nachhypotheken

<lb/>**) Vergl. die Rechenschaftsberichte im Aktionär von 1865, Nr. 586, S. 153;
<lb/>Nr. 587, S. 171; von 1866, Nr. 638, S. 156 flg.; von 1867, Nr. 690,
<lb/>S. 140 flg.; von 1868, Nr. 743, S. 155; Nr. 781, S. 689.

<lb/>13) Aktionär von 1868, Nr. 750, S. 291.
</p>
               <p>

                  <lb/>14»
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0218.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sind ausgeschlossen; es darf eine höhere Summe als 2/3 des Taxa-
<lb/>tionswerthes einer Liegenschaft nicht auf dieselbe ausgelieheu wer- 
<lb/>den. Die Taxation geschieht durch die vom Verwaltungsrathe zu
<lb/>ernennenden Schätzer. — Von 4procentigen Pfandbriefen (Serie 1)
<lb/>waren am 1. Januar 1868 in Umlauf 760,700 Fl. und nach Abzug
<lb/>des in den Annuitäten sich tilgenden Cursverlustes mit 22,811 Fl.
<lb/>in Sa. 738,879 Fl.; ferner circulirten von ^procentigen Pfand- 
<lb/>briefen (Serie II) innerhalb 45 Jahren rückzahlbar 2,304,700 Fl.,
<lb/>und nach 5 Jahren rückzahlbar 90,700 Fl., so daß ein Hypotheken-
<lb/>stand von 3,965,689 Fl. dem Gesammtumlauf der Pfandbriefe mit
<lb/>3,167,100 Fl. gegenüber stand, und hiernach ein Mehrbetrag an
<lb/>Hypotheken für 808,589 Fl. oder 25 Proc. der ganzen Pfandbrief- 
<lb/>summe vorhanden war. Die Gesammtrente, nach Abzug von 12 Proc.
<lb/>des Gewinnes an den Reservefond, betrug für 1867 — 5 Proc. gegen
<lb/>öi/2 Proc. für 1866. — Der Betrag der auszugebenden Pfandbriefe
<lb/>darf den zehnfachen Betrag des jeweilig eingezahlten Actien-Capitals
<lb/>nicht übersteigen. Die Bank darf einen Theil des Actiencapitals zu
<lb/>Disconto- und Versatzgeschäften verwenden; es waren Ende 1867
<lb/>gegen Unterpfänder 408,073 Fl. ausgeliehen worden, und das Dis- 
<lb/>conto- und Versatz-Geschäft brachte 1867 die Summe von 13,953
<lb/>Fl. ein.")

<lb/>4) Die deutsche Hypothekenbank in Meiningen seit 1864 nimmt
<lb/>neben der persönlichen Sicherheit des Anleihers vorzugweise auch
<lb/>auf die letzten Erwerbspreise des Unterpfandes Rücksicht, ermittelt
<lb/>durch besonders verpflichtete Taxatoren den nach den ortsüblichen
<lb/>Preisen, bei einem Verkaufe selbst unter ungünstigen Verhältnissen,
<lb/>voraussichtlich zu erzielenden Werth, läßt die Richtigkeit der deßfall-
<lb/>sigen Angaben nochmals durch den Agenten prüfen und leiht nur in
<lb/>seltenen Fällen bis 8/ß des auf solche Weise ermittelten Werthes.
<lb/>Bei größeren Darlehen wird zur Leitung der Taxation und zur Un- 
<lb/>tersuchung der sonstigen Verhältnisse ein tüchtiger Sachverständiger
<lb/>von der Direktion abgesendet. Der Zinsfuß ist auf 5 Proc. bestimmt,
<lb/>es wurde Anfangs 1 Proc., seit 1867 aber 2 Proc. Amortisations- 
<lb/>quote entrichtet; die Darlehen sind meist unkündbar auf 24 bis
<lb/>25 Jahre durchschnittliche Tilgungszeit, ein Theil ist aber auch künd-

<lb/>") Aktionär von 1868, Nr. 737, S. 69 flg.; Nr. 781, S. 689 und die be- 
<lb/>treffenden Statuten.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0219.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>bar ausgeliehen.17) Von dem begebenen Actien-Capitale zu. 3 Mill.
<lb/>Thlr. in Actien zu 100 Thlrn. sind 25 Proc. mit 750,000 Thlrn.
<lb/>eingezahlt, am Schlüsse des Jahres 1867 waren für 2,162,720 Thlr
<lb/>4- und 4^2procentige verlosbare, zum Theile auch kündbare Pfand- 
<lb/>briefe ausgegeben,-und die ausgeliehenen hypothekarischen Darlehen
<lb/>betrugen 2,995,715 Thlr. Von dem Regierungs-Commissäre. wird
<lb/>auf jedem Pfandbriefe bescheinigt, daß demselben eine ausstehende,
<lb/>sichere, dem Statut entsprechende Hypothekforderung gegenübersteht.
<lb/>Der Reservefond beträgt über 5 Proc. des eingezahlten Actiencapitals.
<lb/>Die Dividende betrug für 1867 7 Proc., während sie für 1865
<lb/>8*/s Proc. ausmachte. Die 41/2 Pfandbriefe standen im Anfänge
<lb/>Sept. 1868 zu 85 bis 86 Proc.

<lb/>5) Die erst im Juli 1867 gegründete „Deutsche Grundcredit-
<lb/>bank in Gotha" mit einem vorläufigen Actien-Capitale von 1 Mill.
<lb/>Thlr., wovon jedoch nur 100,000 Thlr. eingezahlt werden sollen.
<lb/>Den Abnehmern der auszugebenden Pfandbriefe soll ein besonderer
<lb/>Lotterie-Gewinn, sog. Prämie zu Theil werden.")

<lb/>6) Die erste preußische Hypotheken-Actien-Gesellschaft, gegrün- 
<lb/>det von Hansemann zu Berlin. Dieselbe hatte 1866 an kündbaren
<lb/>Hypotheken-Darlehn 122,045 Thlr. zu durchschnittlich 4,98 Proc. ver- 
<lb/>zinslich und an unkündbaren 1,793,412 Thlr. durchschnittlich zu
<lb/>5,07 Proc. Zinsen ausgeliehen, und dagegen an 4^Lprocentigen Hypo- 
<lb/>thekenbriefen 888,025 Thlr. realisirt, welche durch das Depot der
<lb/>Hypotheken im Gesammtbetrage von 1,915,457 Thlr. gedeckt waren.
<lb/>Das Actiencapital beträgt 1 Mill. Thlr. in 5000 Actien zu 200 Thlr.
<lb/>und es wurde im Jahre 1865 7 Proc., 1866 und 1867 aber nur
<lb/>43/4 Proc. Dividende ausgezahlt.19)

<lb/>7) Die preußische Hypotheken-Credit-Anstalt von Henkel in
<lb/>Berlin.

<lb/>8) Die im Nov. 1867 gegründete Würtembergische Hypotheken- 
<lb/>bank zu Stuttgart hat ein Actien-Capital von 2 Mill. Fl. in 4000
<lb/>Actien zu je 500 Fl., wovon 15 Proc. mit 300,(XX) Fl. im Januar
</p>
               <p>

                  <lb/>») Aktionär von 1864, Nr. 5, S. 223 flg.; von 1865, Nr. 590, S. 238;
<lb/>von 1866, S. 231; von 1867, Nr. 693, S. 197; von 1868, Nr. 748, S. 251 flg.

<lb/>18) Aktionär von 1867, S. 185. 502. Ob diese Anstatt wirklich eröffnet
<lb/>worden ist, ist nicht bekannt geworden.

<lb/>») Aktionär von 1867, S. 193; 1868, S. 689.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0220.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1868 eingezahlt waren. Nach dem Stande vom 30. Juni 1868
<lb/>waren an unkündbaren Pfandbriefen zu 5 Proc. verzinslich, Serie A,
<lb/>und von der Serie B von den durch die Bank kündbaren, gleichfalls
<lb/>zu 5 Proc. verzinslichen, für 969,226 Fl. zum Course etwas über
<lb/>Pari verkauft worden, und waren für 1,016,476 Fl. Hypotheken,
<lb/>zum Theil gegen ^jährige Aufkündigung, zum größeren Theile aber
<lb/>unkündbar auf Annuitäten, mit gerichtlichem Schätzungswerthe von
<lb/>2,807,095 Fl. erworben worden, während für 131,688 Fl. Wechsel im
<lb/>Portefeuille und für 31,724 Fl. Darlehen auf Faustpfänder ver- 
<lb/>liehen waren, und der Effectenbestand in 86,370 Fl. bestand. Es ist
<lb/>nämlich nach den Statuten gestattet, daß bis zum Betrage deö einge- 
<lb/>zahlten Actiencapitals auch Disconto- und Lombardgeschäfte, sowie
<lb/>vorübergehend die Erwerbung von Staats- und Eisenbahn-Obliga- 
<lb/>tionen zugelassen sind, wodurch es möglich wird, zu allen Zeiten das
<lb/>für annehmbare Hypotheken-Gesuche nöthige Capital zur Verfügung
<lb/>zu haben. Auf die Serie B zu 100 Fl. werden Einzahlungen von
<lb/>5 Fl. an angenommen, welche sofort vom Tage nach der Einzahlung
<lb/>mit 5 Proc. verzinst werden. Dieselben können durch die Postein- 
<lb/>zahlungen unmittelbar an die Casse gelangen.-")

<lb/>Zur Ergänzung dieser Hypothekenbanken dienen dann noch die
<lb/>Hypotheken-Versicherungs-Gesellschaften. So namentlich

<lb/>a) die in Dresden im Juli 1859 auf Actien begründete und am
<lb/>1. Novbr. 1859 eröffnete sächsische Hypotheken-Bersicherungs-Gesell-
<lb/>schaft, welche den Zweck hat, im In- und Auslande für feste Prämien
<lb/>hypothekarische Darlehen gegen allen Schaden zu versichern, welcher
<lb/>in Folge der gerichtlichen Zwangsversteigerung der Grundstücke, wo- 
<lb/>rauf sie haften, entstehen kann; ferner je nach Ermessen Hypotheken- 
<lb/>gläubigern im Falle fruchtloser Kündigung der Darlehen, gegen die
<lb/>Cession ihrer Forderungen an die Gesellschaft, das Capital nebst Zin- 
<lb/>sen und Kosten voll und baar auszuzahlen und die Rückzahlung der
<lb/>Darlehen selbst zu verfolgen. — Das Grundcapital besteht in
<lb/>3 Will. Thlr., welche durch Ausgabe von 6000 Stück Actien zu
<lb/>500 Thlrn. aufgebracht werden. Eiugezahlt sind bis Ende 1867
<lb/>515,897 Thlr. Die Gesellschaft hat das Recht, für ein Anlehen von
</p>
               <p>

                  <lb/>2») Aktionär von 1867, S. 702 u. 711; von 1868, N. 737, S. 69 und
<lb/>Nr. 760, S. 457.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0221.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>500,000 Thlr. Hypotheken-Anleihe-Scheine (Pfandbriefe) in Appoints
<lb/>zu 100 Thlr. und zwar nach dreijähriger beiderseitiger Aufkündigung
<lb/>zu 41/2 Proc., dagegen mit einjähriger Aufkündignngsfrist zu 4 Proc.
<lb/>verzinslich zu emittiren. Sie ist verpflichtet fämmtliche in Folge
<lb/>dieser Anleihe bei ihr eingehenden Summen längstens binnen 3 Mo- 
<lb/>naten, vom Tage der Einzahlung an, auf Hypotheken, welche bei ihr
<lb/>versichert sind, zu verleihen und neben der Controle der Regierung
<lb/>jedem Besitzer eines Anleihescheines auf Verlangen aus den Büchern
<lb/>und den dazu gehörigen Hypotheken-Jnstrumenten nachzuweisen, daß
<lb/>die Gesellschaft ihrer deßfallsigen Verbindlichkeit gehörig nachkommt.
<lb/>Seit 1867 ist der Gesellschaft auch die Concession zu einer besonderen
<lb/>H ypotheken-Tilgungs-Casse, deren Einleger eine besondere Genossen- 
<lb/>schaft bilden sollen, erheilt worden. — Die Summe der Ende 1867
<lb/>lausenden Versicherungen betrug 6,004,222 Thlr. Hiervon gehör- 
<lb/>ten der Kategorie A Hypothekenversicherung*2,364,141 Thlr., der
<lb/>Kategorie B Grundstücksversi cherung 2,254,618 Thlr. und der Kate- 
<lb/>gorie C Zinsenversicherung 1,385,463 Thlr. an. Die Prämien-
<lb/>Einnahmen nebst Policen und anderen Gebühren betrugen 25,689
<lb/>Thlr. Im Laufe des Jahres 1867 wurde die Gesellschaft von 67
<lb/>nothwendigen Subhastationen betroffen, wobei sie, um ihr Risico zn
<lb/>decken, 24 Güter selbst erstand, von denen sie 7 wieder mit einigem
<lb/>Gewinne verkaufte. Die Dividende betrug 5 Proc?*)

<lb/>b) Der Frankfurter Hypotheken-Credit-Verein, welcher eben- 
<lb/>falls die Rückzahlung von Hypothekdarlehn und Zinsen versichert.

<lb/>c) Die preußische Hypotheken - Versicherungs - Gesellschaft zu
<lb/>Berlin, mit einem Actien-Capitale von 5 Mill. Thlr., in Actien zu
<lb/>500 Thlr., mit 25 Proc. Einzahlung und einer Dividende von
<lb/>12 Proc. für 1866 und von 10 Proc. für 1867, während dieselbe für
<lb/>1865 llVa Proc. betrug.

<lb/>Außer den oben aufgeführten Hypothekenbanken besteht in Oester- 
<lb/>reich die „österreichische priviligirte allgemeine Bodencredit-Anstalt"
<lb/>mit 120,000 Actien zu 200 Fl., welche 1865 717/20, 1866 121/2 und
<lb/>1867 133/4 Proc. Dividende abwarf und 5 procentige Pfandbriefe
<lb/>ausgibt; ferner die österreichische Nationalbank, welche seit dem
<lb/>12. Octbr. 1855 ermächtigt ist, eine Hypotheken-Anstalt von

<lb/>21) Aktionär von 1868. Beilage zu Nr. 757, nämlich Berficherungszeitung
<lb/>dazu, Nr. 20, S. 81 flg. und Nr. 781, S. 689.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0222.tif"
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               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen
</p>
               <p>

                  <lb/>40 Mill. Fl. Capital zu gründen und bis 200 Mill. Fl. Pfandbriefe
<lb/>auszustellen; die böhmische'. Hypothekenbank, der galizische Boden-
<lb/>Credit-Verein, das ungarische Boden-Credit-Jnstitut. Die Hypo-
<lb/>theken-Versicherungs-Gesellschaft Vindobona zu Wien hat ein Actien-
<lb/>Capital von 5 Mill. Fl. in Actien zu 2000 Fl., worauf 30 Proc.
<lb/>eingezahlt sind und für 1866 eine Dividende von 9 Proc. bezahlt
<lb/>lvurde.

<lb/>In Frankreich besteht seit dem 28. Februar 1852 die Banque
<lb/>fonci&amp;re de Paris mit den kleineren Banken zu Marseille und
<lb/>Revers, von dem Staate durch einen Vorschuß von 10 Mill. Frcs.
<lb/>unterstützt. Ferner der crödit foncier de Paris mit einem Mono- 
<lb/>pole für 80 Departements.

<lb/>In Belgien bestehen seit 1836 die eaisse hypothecaire, die
<lb/>caisse des proprietaires und die Banque fonciere, sowie seit 1848
<lb/>die Union de credit, welche letztere auf Gegenseitigkeit gegründet
<lb/>ist. Vorzüglich durch die Bemühungen des Grafen Langrand wur- 
<lb/>den weiter gegründet die banque hypothecaire beige, welche, nach- 
<lb/>dem sie während zwei Jahren Dividende von 10 und 25 Proc.
<lb/>gezahlt hatte, mit einem Gewinne, der das Doppelte des von den
<lb/>Actionären eingezahlten Capitals überstieg, liquidirte. Die banque
<lb/>hypothecaire neerlandaise vertheilte während 5 Jahren durch- 
<lb/>schnittlich 15 Proc. Dividende. Die banque de credit foncier et
<lb/>industrie! zahlte im ersten Jahre 20 Proc., im zweiten Jahre
<lb/>10 Proc. Dividende. Die societe de credit foncier international
<lb/>gab im ersten Jahre 10 Proc. Dividende bei einem eingezahlten
<lb/>Capitale von 45 Mill. Frcs.22)

<lb/>In der Schweiz besteht die Baseler Hypothekenbank mit 5000
<lb/>Actien zu 1000 Frcs. und 419/20 Proc. Gewinn; die Hypothekenbank
<lb/>Leu &amp; Comp mit 31,019 Actien zu 500 Frcs. und 5 Proc. Gewinn;
<lb/>die Thurgauische Hypothekenbank mit 6000 Actien zu 500 Frcs. und
<lb/>Noten-Ausgabe, mit einem Gewinne von 7 Proc. für 1865; endlich
<lb/>die Winterthurer Hypotheken-Casse mit 10,000 Actien zu 500 Frcs.

<lb/>§2.

<lb/>Aus dieser wohl ziemlich vollständigen Uebersicht ergibt sich zur
<lb/>Genüge, daß ein sehr starkes Bedürfniß für den Grundbesitz vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>M) Aktionär von 1 866, Nr. 630, S. 43.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0223.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>liegen muß, Gelddarlehen zu erhalten,23) und daß ebenso ganz enorme
<lb/>Summen auf sehr leichte Weise dem Grundbesitzer zugeführt werden,
<lb/>welche sonst wohl den Staats-Effecten und gewinnbringenden indu- 
<lb/>striellen Unternehmungen zügeflossen sein würden. Der Landwirth
<lb/>kommt sehr häufig in die Lage, Geld borgen zu müssen, theils um sich
<lb/>das erste Anlage-Capital zum Erwerbe von Landgut zu verschaffen,
<lb/>wobei er Kaufgelder oder Abfindungen an Miterben oder bereits vor- 
<lb/>handene Schulden zahlen soll, theils um ein Betriebs-Capital zur
<lb/>Anlegung von landwirthschaftlichen Verbesserungen, Errichtung von
<lb/>Gebäuden und Vermehrung des Viehstandes, theils um eine Unter- 
<lb/>stützung zur Ueberstehung von Unglücksfällen oder ungünstigen Zeit- 
<lb/>verhältnissen zu erhalten.^) Die größere Menge von Capitalisten,
<lb/>besonders solcher, die beträchtlichere Summen auszuleihen im Stande
<lb/>sind, wird sich aber nicht leicht entschließen, ihr Geld auf Hypotheken
<lb/>herzugeben? weil es immerhin in der Regel schwerer hält, das Geld
<lb/>für den Fall des eigenen Bedarfes oder der Aussicht einer mehr ge- 
<lb/>winnbringenden Anlage wieder zurückzuerhalten. Denn die Hypo- 
<lb/>thekurkunde ist kein negociables Papier und kann nur durch Cession
<lb/>übertragen werden. Cessionäre finden sich aber nicht leicht, weil
<lb/>hier stets nähere Kenntniß der persönlichen Lage des Schuldners er- 
<lb/>forderlich ist und außerdem erst ein Eintrag in das Hypotheken-Buch
<lb/>erfolgen muß, wenigstens wenn die Cession Dritten gegenüber soll
<lb/>geltend gemacht werden können, ja nach der sächsischen Gesetzgebung
<lb/>sogar, um der Cession überhaupt Gültigkeit zu verschaffen.^) Aller
<lb/>dieser Gefahren und Unannehmlichkeiten und gar der Plackereien in
<lb/>dem in den meisten Ländern äußerst schleppenden und allen Chicanen
<lb/>ausgesetzten Executions-Verfahren ist nun der Capitalist enthoben,
<lb/>wenn er sein Capital auf Staatspapiere, Eisenbahnen oder sonstige
<lb/>industrielle Unternehmungen ausleiht, wobei er auf den sicheren und
</p>
               <p>

                  <lb/>2S) Besonders in Nord- und Ostdeutschland; vergl. Fauch er, die Hppotheken-
<lb/>Noth in Norddeutschland in dessen Vierteljahrsschrift für Volkswirthschaft, 1867,
<lb/>Bd. IV, Nr. 4.

<lb/>24) Rau, Lehrbuch dey^ Politischen Oekonomie, Bd. II, § 110, S. 193
<lb/>(3. Ausgabe). Kohlschütter im Archiv der politschen Oekonomie von Rau und
<lb/>Hanßen, N. F., Bd. I, von 1843, S. 224 flg.

<lb/>25) Dasbürgerl. Gesetzbuch für das Königreich Sachsen von 1863 u. 65, § 438.
<lb/>Rachel, die Realcreditfrage, Leipzig, 1868, S. 9.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0224.tif"
                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtzeitigen Eingang der Zinsen und die leichte Berfügbarkeit über
<lb/>das Capital ohne Verlust an demselben rechnen kann. Es nmß da- 
<lb/>her der Credit des einzelnen Landwirthes dadurch erhöht werden, daß
<lb/>statt seiner ein Schuldner mit großer notorischer Creditwürdigkeit
<lb/>in das Mittel tritt zwischen ihm und dem Capitalisten, so daß dem
<lb/>Capitalisten jene Unannehmlichkeiten abgenommen werden, welche ihn
<lb/>von dem unmittelbaren Verkehre mit dem Credit suchenden Grund- 
<lb/>besitzer zurückschrecken. Dieß kann dadurch geschehen, daß eine große
<lb/>Menge von Grundbesitzern unter gegenseitiger solidarischer persön- 
<lb/>licher oder dinglicher Haftbarkeit sich vereinigt, oder durch das Zu- 
<lb/>sammentreten eines großen Capitals durch eine Actiengesellschast,
<lb/>wobei das zusammengebrachte bedeutende baare Grundcapital die
<lb/>solidarische Haft vertritt. Solche große Institute und Anstalten mit
<lb/>juristischer Persönlichkeit erhalten viel leichter Darlehn, weil sie durch
<lb/>ihr compactes Verhältniß mit dahinterstehender Haftbarkeit größere
<lb/>Sicherheit darbieten, und die von diesen Anstalten auszugebenden
<lb/>Papiere auf den Inhaber circuliren im Verkehre ebenso leicht, wie
<lb/>andere längst bekannte und gewohnte Werthpapiere. Sie sind daher
<lb/>ganz geeignet, das Capital heranzuziehen. Auf der andern Seite
<lb/>wird dadurch dem Landwirthe eine stets zugängliche Quelle darge- 
<lb/>boten, welche ihm, woferne er überhaupt noch Sicherheit durch seinen
<lb/>Grundbesitz leisten kann, ohne sich wegen Aufsuchens von Capitalisten
<lb/>M-ühe geben, oder die theure Hilfe von Mäklern in Anspruch nehmen
<lb/>zu müssen, jederzeit das benöthigte Capital verschaffen kann. Auch
<lb/>ist er durch solche Anstalten nicht der Gefahr ausgesetzt, das Capital,
<lb/>wofern er nur die Zinsen und Amortisations-Quote pünktlich bezahlt,
<lb/>wieder zurstckbezahlen zu müssen. Denn diese Anstalten verzichten
<lb/>auf das Recht der Aufkündigung und nöthigen zugleich den Grund- 
<lb/>besitzer, durch Auflegung einer nicht drückenden Amortisationsqnote
<lb/>von der Capitalschuld nach einer nicht sehr fernen Zeit sich frei zu
<lb/>machen. Dem Landwirthe ist ferner dadurch ein Mittel geboten,
<lb/>sich nach der inmittelst erfolgten Aufhebung der Zinsbeschränkungen
<lb/>und Wucher-Gesetze, vor einer plötzlichen Steigerung des Zinsfußes
<lb/>zu bewahren, indem die betr. Anstalten auß die größere Stetigkeit des
<lb/>Zinsfußes dadurch einwirken, daß sie die Capitalien mit festem Zins- 
<lb/>füße auf eine längere Reihe von Jahren verleihen. Die Entwick- 
<lb/>lung der oben geschilderten Boden-Credit-Jnstitute und Hypotheken-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0225.tif"
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               <p>

                  <lb/>lieber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>Banken war daher an sich eine ganz dem Zwecke entsprechende. Den- 
<lb/>noch hat man vielfach über die Creditnoth des Grundbesitzers geklagt.^)
<lb/>Bei der desfallsigen Untersuchung bei dem Bundesrathe wurden
<lb/>daher zur Leitung der Verhandlungen folgende Fragen aufgestellt:

<lb/>I. Auf welcher Grundlage haben die d&gt;er Förderung des Real-

<lb/>credits gewidmeten Institute — Vereinigungen der creditsuchenden
<lb/>Grundbesitzer und Actiengesellschaften . die Erfüllung ihrer Auf- 

<lb/>gabe in Angriff zu nehmen? Ist insbesondere der von der Mehrzahl
<lb/>solcher Institute gewählte Weg

<lb/>a) der Gewährung unkündbarer Darlehen, zu einem unveränder- 
<lb/>lichen möglichst billigen Zinssatz an den Grundbesitzer unter der
<lb/>von Letzterem zu übernehmenden Verpflichtung zur Amortisation,

<lb/>b) der Ausgabe auf jeden Inhaber lautender, von Seiten des
<lb/>Inhabers unkündbarer Schuldverschreibungen mit unveränder- 
<lb/>lichem Zinssatz bei Uebernahme der principalen oder accesso
<lb/>rischen Verbindlichkeit des Institutes

<lb/>als der richtige anzuerkennen?

<lb/>II. Können zur Erreichung des Zweckes der bezeichneten Insti- 
<lb/>tute anderweitige Mittel mit der Aussicht auf günstigere Erfolge
<lb/>vorgefchlagen werden ? Würde etwa namentlich, eventuell unter welchen
<lb/>Voraussetzungen und mit welchen Maßgaben, von der Unkündbarkeit
<lb/>der Darlehen oder der auszugebenden Schuldverschreibungen, von der
<lb/>Unveränderlichkeit des Zinssatzes oder von der Verpflichtung des
<lb/>Grundbesitzers zur Amortisation abgesehen werden können?

<lb/>III. Worin sind die Ursachen zu suchen, wenn der Zweck solcher
<lb/>Institute bisher nur auf unvollkommene Weise erreicht worden ist?
<lb/>Liegen diese Ursachen etwa

<lb/>A) in der Benutzung ungeeigneter oder unzureichender Mittel
<lb/>und Wege, insbesondere in der Combination verschiedenartiger Zwecke,

<lb/>8) in allgemeinen Verkehrs- oder wirthschaftlichenVerhältnissen,
<lb/>beziehungsweise in solchen, welche die Unfähigkeit des Grundbesitzes,

<lb/>Willmanns, die Creditnoth der Grundbesitzer und deren Abhülfe
<lb/>durch eine Norddeutsche Bundes-Hypothekenbank. Berlin 1868. —Matern,
<lb/>Die volkswirthschaftliche Aufgabe der landschaftlichen Hypotheken-Credit-Jnstitute
<lb/>und Grundzüge für die nothwendige Reorganisation derselben. Berlin, 1868.

<lb/>*1) Stenographische Berichte, S. l für die Sitzungen v. 13. bis 19. März
<lb/>1868.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0226.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Concurrenz mit dem Handel und der Industrie in der Höhe des
<lb/>Zinsfußes zu bestehen, zur Folge haben;

<lb/>0. in der bestehenden Organisation der Institute, insbesondere

<lb/>1) in ihrer auf gewisse räumliche Bezirke oder auf gewisse
<lb/>Classen des Grundbesitzes begrenzten Wirksamkeit,

<lb/>2) in der Schwerfälligkeit oder Kostspieligkeit der Verwaltung,

<lb/>3) in der Unzulänglichkeit oder Undurchsichtigkeit der bei
<lb/>Ermittelung der beleihungsfähigen Werthe zu Grunde zu
<lb/>legenden Vorschriften;

<lb/>E&gt;. in gesetzlichen oder administrativen Bestimmungen, und zwar:

<lb/>1) auf dem Gebiete der Gesetzgebung

<lb/>a) über das Hhpothekenwesen,

<lb/>b) über die Exemtion in Grundstücken,

<lb/>c) über Concessionsertheiürngeu,

<lb/>d) über die Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs-
<lb/>Verpflichtung an jeden Inhaber enthalten;

<lb/>2) auf administrativem Gebiete, besonders insoferne

<lb/>a) die Art und Höhe der Beleihungen,

<lb/>b) die Vermögensverwaltung der Institute,

<lb/>c) der gleichzeitige Betrieb von Hansels- und anderweitigen
<lb/>Geschäften

<lb/>gewissen grundsätzlichen Bestimmungen (Normativbedingungen) unter- 
<lb/>worfen ist?

<lb/>I V. In welchem Verhältniß stehen die Hindernisse einer erfolg- 
<lb/>reicheren Wirksamkeit (III.) zu den für die bestehenden Institute ge- 
<lb/>wählten Formen

<lb/>der Gesellschaften creditsuchender Grundbesitzer,
<lb/>der Actiengesellschaften:

<lb/>welche Nachtheile äußern sich namentlich bei der einen oder andern
<lb/>Kategorie überwiegend?

<lb/>V. Welche Maßregeln können zur Beseitigung dieser Hinder- 
<lb/>nisse im Wege der Gesetzgebung oder Verwaltung getroffen werden,
<lb/>sei es

<lb/>A. durch Wegräumung besonderer Beschränkungen, oder

<lb/>B. durch positive Anordnungen, würde namentlich
<lb/>0. eine Betheiligung des Staates
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0227.tif"
                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>1) durch Gewährung von Dotations-Capitalien, Vorschüssen
<lb/>oder Garantien,

<lb/>2) durch Erlheilung besonderer Befugnisse, vornehmlich

<lb/>a) durch Vergleichung des Rechts zur Ausgabe unverzinslicher
<lb/>Noten,

<lb/>b) durch Erweiterung der Depositalfähigkeit,

<lb/>c) durch Concessionirung von Prämien-Ausloosungen;

<lb/>3) durch Gründung eines Central-Jnstitutes oder durch andere,
<lb/>eine centrale Vereinigung der verschiedenen Institute be- 
<lb/>zweckende Einrichtungen,

<lb/>4) durch gestattete Anlehnung der Institute an den Organismus
<lb/>der Staatsbehörden,

<lb/>5) durch ausgedehntere Mitwirkung bei der Verwaltung der
<lb/>Institute

<lb/>als zulässig und nachhaltig zu erachten sein?

<lb/>VI. Welche Vortheile gewährt von den beiden bestehenden Formen
<lb/>der Institute (IV.) die eine vor der anderen, in wie weit werden diese
<lb/>Vortheile durch gegenüberstehende Nachtheile ausgeglichen, und
<lb/>welcher von beiden Formen ist demnach im Interesse des Realcredits
<lb/>der Vorzug zu geben?

<lb/>VII. Worin sind die Ursachen zu suchen, aus welchen in einzelnen
<lb/>Theilen des Bundesgebietes ein Bedürfniß nach solchen Instituten
<lb/>nicht hervorgetreten ist; liegt der Grund davon namentlich

<lb/>A. in eigentümlichen Verhältnissen des Verkehres oder des
<lb/>Grundbesitzes, oder

<lb/>B. in einer Gesetzgebung, welche den Jndividual-Hypotheken den
<lb/>Zufluß der Capitalien erhalten hat?

<lb/>Die etwas später gestellten Fragen28) sind so formulirt:

<lb/>I. Welches sind zur Zeit die Bedürfnisse des Grund- 
<lb/>besitzes in Bezug auf den Hypothekar-Credit, und können diese Be- 
<lb/>dürfnisse allein, eventuell inwieweit durch die Einrichtung von Bank-
<lb/>Instituten befriedigt werden, oder bedarf es dafür auch einer Ver- 
<lb/>änderung der Hypotheken-Ordnung und der sonstigen aus das
<lb/>Hypothekenwesen bezüglichen materiellen Gesetzgebung, sowie der
</p>
               <p>

                  <lb/>2») Stenographische Berichte, S. 42. 43 für die Sitzungen v. 24. März bis
<lb/>19. Juni 1868.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0228.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen über die Execution in Grundstücken, über Concessions-
<lb/>Ertheilungen, über die Ausstellung von Papieren, welche eine
<lb/>Zahlungs-Verpflichtung an jeden Inhaber enthalten?

<lb/>II. Ist die Errichtung von Bank-Instituten überwiegend oder
<lb/>ausschließlich der Privat-Jndustrie zu überweisen, oder wird es als
<lb/>Aufgabe der Staatsgewalt anerkannt, die fr. Angelegenheit in
<lb/>Anbetracht ihrer tiefgreifenden Bedeutung ihrerseits in die Hand zu
<lb/>nehmen?

<lb/>III. Auf welcher Grundlage haben die der Förderung des Real-
<lb/>Credites gewidmeten Privat-Institute — Bereinigungen der credit-
<lb/>suchenden Grundbesitzer und Actien-Gesellschaften —- die Erfüllung
<lb/>ihrer Aufgabe in Angriff zu nehmen, ist insbesondere der von der
<lb/>Mehrzahl solcher Institute gewählte Weg:

<lb/>der Gewährung unkündbarer Darlehen zu einem unveränder- 
<lb/>lichen, möglichst billigen Zinssatz an den Grundbesitzer unter der von
<lb/>letzterem zu übernehmenden Verpflichtung zur Amortisation,

<lb/>der Ausgabe auf jeden Inhaber lautender, von Seiten des In- 
<lb/>habers unkündbarer Schuldverschreibungen mit unveränderlichen!
<lb/>Zinssätze bei Uebernahme der principalen oder accesorischen Ver- 
<lb/>bindlichkeit von Seiten des Institutes, als der richtige anzner-
<lb/>kennen?

<lb/>IV. Können zur Erreichung des Zweckes der bezeichneten In- 
<lb/>stitute anderweitige Mittel mit der Aussicht auf günstigere Erfolge
<lb/>vorgeschlagen werden, würde etwa, namentlich eventuell unter welchen
<lb/>Voraussetzungen und nach welchen Maßgaben, von der Unkündbar- 
<lb/>keit der Darlehen oder der auszugebendeu Schuldverschreibungen von
<lb/>der Unveräuderlichkeit des Zinssatzes oder von der Verpflichtung des
<lb/>Grundbesitzes zur Amortisation abgesehen werden können?

<lb/>V. Worin sind die Ursachen zu suchen, aus welcher der Zweck
<lb/>der gedachten Institute bisher nur auf unvollkommene Weise erreicht
<lb/>worden ist? Liegen diese Ursachen namentlich:

<lb/>A. in der Benutzung ungeeigneter oder unzureichender Mittel,

<lb/>B. in allgemeinen Verkehrs- oder wirthschaftlichen Verhältnissen,
<lb/>vorzugsweise in solchen, welche die Unfähigkeit des Grund
<lb/>besitzes, die Concurrenz mit dein Handel und der Industrie in
<lb/>der Höhe des Zinsfußes zu bestehen, zur Folge haben,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0229.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>lieber Hypotheken-Bankeii.
</p>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>C. in der bestehenden Organisation der Institute, insbesondere

<lb/>a) in ihrer auf gewisse räumliche Bezirke oder auf gewisse
<lb/>Classen des Grundbesitzes begrenzten Wirksamkeit,

<lb/>b) in der Schwerfälligkeit oder Kostspieligkeit der Verwaltung,

<lb/>o) in der Unzulänglichkeit oder Undurchsichtigkeit der bei Er-

<lb/>mittlung der beleihungsfähigen Werthe zu Grunde zu legen-
<lb/>den Vorschriften,

<lb/>I). auf administrativem Gebiete besonders insofern

<lb/>a) die Art und Höhe der Beleihungen;

<lb/>b) die Vermögensverwaltung der Institute,

<lb/>c) der gleichzeitige Betrieb von Handels- und anderweitigen
<lb/>Geschäften

<lb/>gewissen grundsätzlichen Bestimmungen (Normativ-Bedingungen)
<lb/>unterworfen ist?

<lb/>VI. In welchem Verhältniß stehen die Hindernisse einer erfolg- 
<lb/>reichen Wirksamkeit zu den für die bestehenden Institute gewählten
<lb/>Formen

<lb/>der Gesellschaft creditsuchender Grundbesitzer,
<lb/>der Actien-Geseüschaften;

<lb/>welche Nachtheile äußern sich namentlich bei der einen oder andern
<lb/>Kategorie überwiegend?

<lb/>VII. Welche Maßregeln können zur Beseitigung dieser Hinder- 
<lb/>nisse im Wege der Gesetzgebung oder Verwaltung getroffen wer- 
<lb/>den, sei es

<lb/>A. durch Wegräumung vorhandener Beschränkungen oder

<lb/>B. durch positive Anorduungen?

<lb/>VIII. In welcher Weise und in welcher Richtung ist eventuell
<lb/>eine Betheiligung der Staatsgewalt zu empfehlen:

<lb/>1) durch Gewährung von Dotations-Capitalien, Vorschüssen oder
<lb/>Garantieen,

<lb/>2) durch Ertheilung besonderer Befugnisse, vornehmlich

<lb/>a) durch Verleihung des Rechtes zur Ausgabe unverzinslicher
<lb/>Noten,

<lb/>b) durch Erweiterung der Depositalfähigkeit,

<lb/>o) durch Gestattung von Prämien-Ausloosungen,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0230.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) durch Gründung eines Central-Jnstituts, oder auch andere,
<lb/>eine centrale Vereinigung der verschiedenen Institute bezweckende
<lb/>Einrichtungen,

<lb/>4) durch gestattete Anlehnung der Institute an den Organismus
<lb/>der Staatsbehörden,

<lb/>5) durch ausgedehntere Mitwirkung bei der Verwaltung des
<lb/>Instituts?

<lb/>IX. Ist die Betheiligung der Staatsgewalt bei der Einrichtung
<lb/>von Bank-Instituten den einzelnen Bundesstaaten zu überlassen, oder
<lb/>ist Seitens des Norddeutschen Bundes selbst die Initiative zu er- 
<lb/>greifen?

<lb/>X. Worin sind die Ursachen zu suchen, aus welchen in einzel- 
<lb/>nen Theilen des Bundesgebietes ein Bedürfniß nach solchen Institu- 
<lb/>ten angeblich nicht hervorgetreten ist; liegt der Grund davon
<lb/>namentlich

<lb/>A. in eigenthümlichen Verhältnissen des Verkehrs oder des Grund- 
<lb/>besitzes, oder

<lb/>B. in einer entwickelteren Gesetzgebung, welche den Jndividual-
<lb/>Hypotheken den Zufluß der Capitalien erhalten hat?

<lb/>§3.

<lb/>Geht man aus eine nähere Prüfung dieser Fragen und zwar der
<lb/>zuletzt gestellten ein, so ist

<lb/>I. das Bedürfniß des Grundbesitzes an sich nicht zu bestreiten,
<lb/>daß demselben die Aufsuchung und Benutzung des Capitales erleichtert
<lb/>werde, indem sich sonst, wie im § 2. gezeigt worden, das Capital im- 
<lb/>mer mehr von der Unterstützung des Grundbesitzes zurückzieht. Wer- 
<lb/>den z. B., wie dieß in den von dem Großherzogthume Hessen an
<lb/>Preußen abgetretenen Gebietstheilen vorgekommen ist, von den Stif- 
<lb/>tungen und öffentlichen Cassen die ausgeliehenen Capitalien auf
<lb/>einmal und zu gleicher Zeit gekündigt, weil dieselben nur im Jn-
<lb/>lande angelegt werden sollen, so entstehen große Verlegenheiten für
<lb/>die Grundbesitzer, besonders wenn keine größere Stadt in der Nähe
<lb/>ist, wo allenfalls die zur Abtragung der gekündigten Capitalien erfor- 
<lb/>derlichen Gelder zu erhalten wären. Diesem Bedürfnisse, welches
<lb/>ein vollkommen berechtigtes ist, würde leicht durch Boden-Credit-
<lb/>Jnstitnte abgeholfen werden können. Ist das Bedürfniß der Grund- 
<lb/>besitzer nur dadurch herbeigeführt worden, daß sich dieselben, ohne
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0231.tif"
                   n="225"
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               <p>

                  <lb/>lieber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>genügendes eigenes Vermögen, in übertriebenen Speculationen in
<lb/>Gütererwerb eingelassen und dadurch auf künstliche Weise ein Steigen
<lb/>der Güter-Preise herbeigeführt haben, so kann diesem freilich durch
<lb/>Credit-Jnstitute nicht abgeholfen werden. Es ist dieß aber auch kein
<lb/>berechtigtes Bcdürfniß, welches auf Berücksichtigung Anspruch machen
<lb/>kann.

<lb/>Allerdings ist eine Verbesserung der Gesetzgebung in manchen
<lb/>Richtungen nothwendig, allein dadurch wird man niemals bewirken
<lb/>können, daß die Darlehnsschuldner pünktlich die Zinsen zahlen, ohne
<lb/>gerichtliche Hülfe in Anspruch nehmen zu müssen, und daß der
<lb/>Gläubiger jeden Augenblick über sein Capital frei disponiren kann,
<lb/>und ebensowenig läßt sich dadurch der Grundbesitzer vor ungelegenen
<lb/>Kündigungen des Capitales schützen. Was dem einzelnen Hypotheken-
<lb/>gläubiger lästig ist und ihn von dem Hergeben seines Capitales auf
<lb/>Hypotheken abhält, das verliert bei einer Credit-Anstalt, die ihre
<lb/>bestimmten Organe für die Eintreibung der Zinsen und Amorti- 
<lb/>sationsquoten, der sog. Annuitäten hat, und die Angelegenheit ge- 
<lb/>schäftsmäßig betreibt, diese abschreckende Eigenschaft. Die Verbes- 
<lb/>serung des Hypothekenwesens ist unter den Gegenständen für die
<lb/>Gesetzgebung des norddeutschen Bundes im Art. 4 der Verfassungs- 
<lb/>urkunde nicht aufgeführt, und würde es daher zu weitaussehend sein,
<lb/>wenn man darauf mit der Aufstellung von Normativ-Bestimmun- 
<lb/>gen für die Boden-Credit-Anstalten warten wollte. Will man jedoch
<lb/>die ganze hier einschlagende Gesetzgebung verbessern, so muß man
<lb/>1) vor Allem unter Verbannung von stillschweigenden und Gene- 
<lb/>ral-Hypotheken die Principien der Publicität und Specialität durch- 
<lb/>führen, jedoch stets dafür besorgt sein, daß die Hypothek-Urkunde mit
<lb/>dem Hypothekenbuche jederzeit im Einklänge erhalten, und nicht ein- 
<lb/>seitiger Weise dem Hypothekenbuche eine überwiegende Bedeutung
<lb/>zugeschrieben wird. Dieß könnte leicht zu großen Ungerechtigkeiten
<lb/>führen. Ist nämlich, wie z. B. im Königreiche Sachsen, keine Session,
<lb/>keine Quittung oder Einwilligung des Hypothekengläubigers in die
<lb/>Löschung eines Hypotheken-Eintrages eher gültig, als bis sie im
<lb/>Hypothekenbuche eingetragen ist, so kann der Cessionar seine Forde- 
<lb/>rung verlieren, wenn inmittelst ein anderer Cessionar von dem
<lb/>Schuldner in dem Hypothekenbuche eingetragen wird, oder es kann
<lb/>der Schuldner in die Lage kommen, doppelt zahlen zu müssen, wenn

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Vd. XV. 15
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0232.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>vor bewirkter Löschung der abgetragenen Schuld von einem Gläubi- 
<lb/>ger des Hypotheken-Gläubigers Arrest auf dessen Forderung gelegt
<lb/>und in dem Hypothekenbuche sofort eingetragen wird. 29) Es muß
<lb/>daher unbedingt der Grundsatz festgehalten werden, daß ohne Vor- 
<lb/>legung der Urschrift der Hypothek-Urkunde keine Veränderung in
<lb/>dem Hypothekenbuche vorgenommen werden darf, und beide unter
<lb/>Bescheinigung der Vorlegnng der Urkunde, und des erfolgten Ein- 
<lb/>trages in dem Hypothekenbuche auf der Hypothek-Urkunde, durchaus
<lb/>gleichlautend sind. Erst wenn dieß geschehen ist, erscheint der Schuld- 
<lb/>ner verpflichtet, an den Cessionar zu zahlen, und erst von diesem Ein- 
<lb/>träge an wird dann die Abtretung der Forderung und die Ueber-
<lb/>tragung der Hypothek gegen Dritte wirksam, während die Wirk- 
<lb/>samkeit derselben unter dem Cedenten, Cessionar und Schuldner auch
<lb/>schon ohne allen Eintrag im Hypothekenbuche wirksam sein muß, in
<lb/>Beziehung auf den Schuldner wenigstens insoweit, daß er nach er- 
<lb/>folgter Bekanntmachung der Cession durch den Gläubiger oder den
<lb/>Cessionar unter Vorlegung einer beglaubigten Urkunde über die Ces- 
<lb/>sion nicht mehr30) an den Cendenten zahlen darf. Kann die Urschrift
<lb/>der Hypothek-Urkunde nicht beigebracht werden, dann muß eine Edic-
<lb/>talladung an die Interessenten unter dem Rechtsnachtheile der Er- 
<lb/>löschung ihrer Ansprüche erlassen werden.

<lb/>2) Die Hypothek muß von der Forderung, zu deren Sicherheit
<lb/>sie ursprünglich bestellt wurde, von dem Augenblicke ihres Eintrages
<lb/>in dem öffentlichen Hypothekenbuche an, wenigstens in Bezug aus
<lb/>Dritte unabhängig gemacht und von ihrer accessorischen, nach sach- 
<lb/>licher Bürgschaft neigenden Natur im gemeinen Rechte entkleidet
<lb/>werden. Es darf daher dem dritten Besitzer der Hypothekstücke nicht
<lb/>das Recht zustehen, den Bestand der Hypothek durch etwaige Anfech- 
<lb/>tung der Gültigkeit der Forderung, deren Richtigkeit oder Größe, oder
<lb/>durch Einwendungen gegen die Gültigkeit der Verpfändung z. B.
<lb/>wegen mangelnder persönlicher Dispositions-Fähigkeit des Verpfän- 
<lb/>ders zur Zeit der Verpfändung, oder des mangelnden Eigenthumes
</p>
               <p>

                  <lb/>2») Rachel,«, a. £&gt;., S. 9.10.

<lb/>30) Hypotheken - Gesetz für das Großh. Hessen v. 15. Sept. 1858, § 92. 98.
<lb/>142. 99.152 und Instruction dazu für die Landgerichte von 1861, § 25, S. 24.
<lb/>§85, S. 31.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0233.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>desselben zu dieser Zeit, anzugreifen, sobald ihm nur bei dem Erwerbe
<lb/>der Liegenschaft durch seine Erwerb-Urkunde Kenntniß von dem be- 
<lb/>stehenden Einträge im Hhpothekenbuche gegeben worden ist. Ebenso- 
<lb/>wenig dürfte dem dritten Besitzer der Einwand zustehen, daß zuvor
<lb/>der persönliche Schuldner ausgeklagt werden müsse, selbst wenn man
<lb/>diesen Einwand nur auf den Fall beschränkt, daß die Hypothek zur
<lb/>Sicherheit einer für den Schuldner geleisteten Bürgschaft bestellt ge- 
<lb/>wesen sei. a*) — Ebensowenig dürfte dem nachstehenden Hypotheken- 
<lb/>gläubiger das Recht zustehen, etwa in die erste Hypothek nach deren
<lb/>Löschung von selbst aufzurücken, oder das nach Inhalt des Hypotheken-
<lb/>Bnches bestehende ältere Pfandrecht anzufechten. Das System der
<lb/>Bremer sog. Handfesten32) ist hier sehr empfehlenswerth. Der Be- 
<lb/>sitzer eines städtischen Grundstückes kann sich bei dessen Erwerbe,
<lb/>noch ehe er eine Schuld contrahirt hat, Hypothekbriefe mit fester
<lb/>Summe und Stelle ausfertigen lassen, er kann dabei die letzte Stelle
<lb/>zuerst vergeben. In dieser Weise ließe sich das Institut der Inhaber-
<lb/>Papiere analog auf das Hypothekenrecht übertragen, jedoch ginge dieß
<lb/>nur bei einem einzelnen Gegenstände von hinreichender Größe und
<lb/>genügendem, nicht sehr veränderlichem Werthe an; es ließe sich aber
<lb/>nicht auf solche Gegenden anwenden, in welchen das Grundeigenthum
<lb/>in kleinere Parcellen zerstückelt ist und erst mehrere Grundstücke zusam- 
<lb/>men verpfändet werden müssen, um durch deren Gesammtwerth eine ge- 
<lb/>nügende Sicherheit herzustellen. Es ließen sich selbst in jenem Falle mit
<lb/>dem Hypotheken-Jnstrumente auf den Inhaber auch Zinscoupons auf
<lb/>den Inhaber verbinden, woferne nur dafür gesorgt würde, daß die Aus- 
<lb/>zahlung auf eine oder mehrere solide Banken oder Bankiers angewiesen
<lb/>würde. Etwas Aehnliches findet sich bereits in dem Falle, wenn aus
<lb/>Grund einer Hauptobligation über speciell verpfändete Liegenschaften
<lb/>oder deren Revenuen Partial-Schuldscheine auf den Inhaber ausgestellt
<lb/>werden, wie dieß bei der Verpfändung der Güter von Standesherren von
<lb/>Gemeinden oder Corporationen häufig vorkommt und zulässig ist.33)

<lb/>3) Bei der Vollstreckung in die Pfänder müßte dafür gesorgt

<lb/>31) Wie dieß in Art. 136 des Hessen-Darmstädtischen Hypotheken-GesetzeS
<lb/>geschieht.

<lb/>32) Stenographische Berichte a. a. O., S. 178 flg.

<lb/>33&gt; Z. B. nach hessendarmst. Gesetze über daS Verfahren der Hypothek- 
<lb/>behörden v. 19. Januar 1859 Art. 15 und Instruction a. a. O., § 10, S. 9.

<lb/>15 *
</p>

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                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>werden, daß der Versteigerungs-Termin nicht über 6—8 Wochen
<lb/>hinausgesetzt werden dürfe, und daß im Falle keine Gebote erfolgen
<lb/>und der Gläubiger sich nicht das Pfand um die Taxe zuschlagen
<lb/>lassen will, die betreffende Gemeinde zur Entrichtung von Zinsen,
<lb/>wenn auch im geringeren Betrage, und eventuell nach einiger Zeit
<lb/>zur Abtragung des Capitales gegen Ueberlassung der Psandstücke
<lb/>angehalten würde. Eine solche Bestimmung,^) sowie eine Straf-
<lb/>Androhung^) gegen solche, welche die in ihrem Besitze befindlichen
<lb/>Hypothek-Stücke zum Nachtheile des Hhpothekgläubigers devastiren
<lb/>und dem letzteren das leere Nachsehen lassen, würde wegen des eige- 
<lb/>nen Interesses der Gemeinden zur Aufrechterhaltung ihres Credites
<lb/>heilsam wirken. — Auch versteht es sich von selbst, daß der im Range
<lb/>vorgehende Gläubiger durch eine von einem nachstehenden Gläubiger
<lb/>herbeigeführte Zwangsversteigerung gar nicht berührt wird, wenn er
<lb/>nicht speciell dazu eingewilligt hat, oder durch den Erlös unter Vor- 
<lb/>behalt des Eigenthumes des Verpfänders und seines vorgehenden
<lb/>Pfandrechtes völlig gedeckt ist.

<lb/>II. Der Staat hat keineswegs die Aufgabe, selbst die Angelegen- 
<lb/>heit zu betreiben, er soll nur nicht hindernd entgegentreten und kann
<lb/>getrost der Privat-Jndustrie die Errichtung von Boden-Credit-Anstal-
<lb/>ten überlassen. Etwa nur aus dem Wege öffentlicher Belehrung und
<lb/>Empfehlung kann da, wo ein lebhafteres Bedürfniß des Realcredites
<lb/>sich gezeigt hat, zur Hebung desselben eingewirkt werden. „Ilelx^our
<lb/>seif" ist auch hier das beste und vollkommen zureichendste Mittel.

<lb/>III. Die Gewährung unkündbarer Darlehen liegt ganz im In- 
<lb/>teresse des Grundbesitzes, indem dieser nicht im Stande ist, wie im
<lb/>Handel, das Capital schnell umzusetzen, vielmehr genöthigt ist, das
<lb/>Capital fest zu legen und dasselbe erst nach Verlauf von längerer Zeit
<lb/>sich reproducirt. Der Zinssatz muß so billig als möglich sein, was
</p>
               <p>

                  <lb/>a*) Eine solche besteht seit den Verordnungen von 1771 und 1777 im Großh.
<lb/>Hessen, indem danach die Gemeinde drei Procent Zinsen zahlen und wenn Umtriebe
<lb/>der Gemeinde daran schuld sind, sogar für die ganze Schuld haften muß, bis sich
<lb/>ein annehmlicher Käufer findet.

<lb/>3b) Gewöhnlich ist in den Strafgesetzbüchern nur die Beschädigung, Ver- 
<lb/>nichtung bereits gepfändeter Gegenstände mit Strafe bedroht: es müßte diese
<lb/>Bestimmung etwas erweitet werden. Der Art. 330 des St.-G.-B. für Bayern
<lb/>von 1861 Art. 330 ist auch noch zu enge.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0235.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>lieber Hypothekeii-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>nur dadurch erreicht werden kann, daß die Grundbesitzer sich selbst
<lb/>vereinigen, indem sie alsdann von dem Capitale sich unabhängig
<lb/>machen und jedenfalls eine hohe Provision ersparen können. Auch
<lb/>ist eine mäßige Amortisation sehr heilsam und zur Erweckung des
<lb/>Sinnes für Sparsamkeit ersprießlich. Indessen ist der hier angege- 
<lb/>bene Weg der Anstalten nicht unbedingt nothwendig, und vielmehr
<lb/>ein gemischtes System anzuwenden. Man kann beiderseits oder
<lb/>auch nur von einer Seite auf kürzere oder längere Zeit kündbare, oder
<lb/>erst nach Verlauf einiger Jahre zu amortisirende Darlehn geben, wo- 
<lb/>bei man zugleich den verschiedenartigen Bedürfnissen und Wünschen
<lb/>gerecht werden kann. Bei Darlehn auf kürzere Dauer kann man
<lb/>den Zinsfuß höher greifen, wie bei denen auf längere Zeit. Ohnehin
<lb/>ist die Unaufkündbarkeit der Darlehen von Seiten der Credit-Anstalt
<lb/>wegen der dabei regelmäßig vorkommenden Vorbehalte in der Wirk- 
<lb/>lichkeit doch nur eine factische. Denn es beruht auf Illusion, wenn
<lb/>man annimmt, daß die Landwirthe, die eigentlichen Bauern, die Zin- 
<lb/>sen auf den Tag entrichten. Ebenso ist es für die Anstalt sehr leicht,
<lb/>irgend eine Verschlechterung in der Bewirthschaftung der Pfandstücke
<lb/>herauszufinden, und daraufhin die Kündigung vorzunehmen. Die
<lb/>Ausnahmen stoßen die Regel der Unaufkündbarkeit wieder um; es
<lb/>hängt also schließlich mehr von dem billigen Ermessen der Anstalt ab,
<lb/>die Unaufkündbarkeit factisch bestehen zu lassen.

<lb/>Die Ausgabe von Inhaber-Papieren ist wesentlich nothwendig,
<lb/>denn hierdurch wird allein der Vorzug eines negociablen Papieres
<lb/>und gewissermaßen die Mobilisirung des in den Liegenschaften ruhen-
<lb/>d en Capitales herbeigeführt. Allein keineswegs ist es nothwendig,
<lb/>daß diese Papiere auf Seiten des Erwerbers derselben unaufkündbar
<lb/>sind. Dieß wirkt vielmehr nachtheilig auf den Cours; die jederzeit
<lb/>kündbaren Pfandbriefe stehen immer im Course höher, wie die un-
<lb/>aufkündbaren. Ein gemischtes System ist auch hier am meisten zu
<lb/>empfehlen. Allerdings müssen den kündbaren Pfandbriefen auch eine
<lb/>gleiche Summe in kündbaren oder in bestimmter kürzerer Zeit rück- 
<lb/>zahlbaren Hypotheken zur Deckung gegenüberstehen. Wird zugleich
<lb/>gestattet, daß die Anstalt Depositen annehmen und Mit vorräthigen
<lb/>Geldern Wechseldiscont-Geschäfte in beschränkterem Maße vorneh- 
<lb/>men darf, so wird stets ein genügender Cassevorrath vorhanden sein.
<lb/>Es ist auch nicht zu befürchten, daß im Falle eintretender Krisis plötz-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0236.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>lich alle Pfandbriefe auf einmal gekündigt würden, indem dieß der
<lb/>Erfahrung nach doch auch nicht bei den Hypotheken (Jndividual-
<lb/>hypotheken) geschieht. Für solche Fälle ist auch schon durch die ein- 
<lb/>fache Offerte höherer Verzinsung die massenhafte Aufkündigung ab- 
<lb/>gewendet worden. Ueberdieß müßten wenigstens für den kleineren
<lb/>Grundbesitz die Gemeinden mit ihrem Credite als haftbar heran- 
<lb/>gezogen werden, und würde dann wohl die Gefahr, welche allerdings
<lb/>ohne große Vorsicht in der Zulassung kündbarer Pfandbriefe liegen
<lb/>kann, beseitigt werden.

<lb/>Dagegen muß der Zinsfuß ein unveränderlicher sein, eine et- 
<lb/>waige Erhöhung oder Erniedrigung kann nur durch die Freilassung
<lb/>der Aufkündigung bewirkt werden. Das Geschäft würde auch zu
<lb/>complicirt werden, wenn man schon bei der Emission der Pfandbriefe
<lb/>ein solches Steigen des Zinsfußes in dem Papiere selbst zusichern
<lb/>wollte und würden dadurch die Capikalisten auch nicht besonders an- 
<lb/>gezogen werden.

<lb/>IV. Die Anwendung eines gemischten Systemes scheint hiernach
<lb/>in der Weise vorgeschlagen werden zu können, daß man einen Theil
<lb/>der Darlehen mit beiderseitiger Aufkündigung ausleiht und ebenso
<lb/>kündbare Pfandbriefe ausgibt, und hierbei nur die Kündigungsfrist
<lb/>etwas günstiger für die Anstalt setzt, so daß den ^jährig aufkünd-
<lb/>bareu Darlehn, Pfandbriefen von einjähriger oder halbjähriger Künd- 
<lb/>barkeit gegenüberstehen.

<lb/>V. Die Ursache, weßhalb die älteren Bodencredit - Institute
<lb/>ihrem Zwecke nicht vollständig entsprechen, liegt darin, daß dabei nur
<lb/>die Bedürfnisse des großen Grundbesitzes der Rittergüter, nicht aber
<lb/>diejenigen der geringeren Landwirthe Berücksichtigung fanden; daß
<lb/>die Verwaltung viel zu schwerfällig war, indem der Creditsuchende
<lb/>zu lange mit einer Entschließung auf sein Gesuch hingehalten wurde;
<lb/>daß man bei der Ermittlung des Werthes auf älteren Ertragsberech- 
<lb/>nungen fußte, welche dem jetzigen Werthe der Liegenschaften nicht
<lb/>entsprachen; endlich darin, daß man statt baaren Geldes Pfandbriefe
<lb/>dem Anleiher gab, wodurch dieser genöthigt wurde, dieselbe mit Ver- 
<lb/>lust zu verwerthen, was zugleich den Cours der Pfandbriefe Herab- 
<lb/>drücken mußte.

<lb/>Dagegen kann man nicht annehmen, daß der Grundbesitz un- 
<lb/>fähig wäre, die Concurrenz mit dem Handel und der Industrie in
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0237.tif"
                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>lieber Hypothekeu-Bailkeu.
</p>
               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>der Höhe des Zinsfußes zu bestehen. Denn wenn auch allerdings
<lb/>der Grundbesitz nicht in der Lage ist, das empfangene Capital rasch
<lb/>umzusetzen, und dadurch höheren Gewinn zu erzielen, also auch die
<lb/>Zinsen nicht ganz so hoch, wie bei Unternehmungen in Handel und
<lb/>in der Industrie angespannt werden dürfen, so liegt doch auch eine
<lb/>solche Gefahr ferner, weil der Grundbesitz aus der andern Seite
<lb/>eine größere Sicherheit darbietet und deßhalb auch zu geringeren
<lb/>Zinsen williges Capital finden wird.

<lb/>VI. Die Actien-Gesellschaften der Capitalisten handeln augen- 
<lb/>scheinlich mehr in ihrem eigenen Interesse, als in demjenigen der
<lb/>Landwirthe, sie werden also leicht dazu gelangen, die Landwirthe
<lb/>auszubeuten, um hohe Dividenden zu erzielen. Sicherlich liegt es
<lb/>mehr im Interesse der Landwirthe, sich gegen die Uebermacht des
<lb/>Capitals selbst zu Helsen und nach Art der Vorschuß- und Credit-
<lb/>Vereine im Gewerbestande durch Zusammentreten der Standes- 
<lb/>genossen sich die erforderlichen Capitalien billig zu verschaffen. Dieß
<lb/>läßt sich aber durch das unmittelbare Zusammentreten der Grund- 
<lb/>besitzer nur da ausführen, wo das Grundeigenthum in den Händen
<lb/>verhältnißmäßig weniger Grundbesitzer ist, da, wo sich Rittergüter,
<lb/>überhaupt geschlossene Güter und größere Gütercomplexe vereinigt
<lb/>finden. Dagegen wird dieß bei denl in kleinere Parcellen getheilten
<lb/>Eigenthume, wie in West- (u. Süd-) Deutschland, weniger leicht an
<lb/>gehen. Die große Masse der Grundbesitzer kann sich nicht in Ver- 
<lb/>einen zusammenschließen, in welchen ein Jeder für den Andern soli- 
<lb/>darisch haftbar sein sollte. Die Masse ist zu groß und die Kenntniß
<lb/>der gegenseitigen Verhältnisse zu gering, auch mangelt jegliches Stan- 
<lb/>desinteresse, wie dieß bei dem Adel vorhanden ist. Man gehe daher
<lb/>von den bereits bestehenden Spar- und Leihecassen aus. Hier treten
<lb/>gewöhnlich die Gemeinden eines oder mehrerer Kreise ein, welche den
<lb/>Bezirk der Thätigkeit der Sparcasse bilden, und leisten wegen der
<lb/>Verbindlichkeiten der Casse eine gegenseitige Garantie. Die mehre- 
<lb/>ren Kreise einer Provinz dürften dann nur zu einer größeren Associa- 
<lb/>tion sich verbinden und in größerem Maßstabe eine Leihcasse für die
<lb/>Provinz bilden, deren Filiale und Agenturen die bisherigen Spar-
<lb/>cassen verblieben. Eine solche Anstalt würde wegen der im Hinter- 
<lb/>gründe stehenden Haftbarkeit der Gemeinden eines großen Credites
<lb/>sich erfreuen. Denn die Capitalisten haben auf solche Anstalten, bei
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0238.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>welchen der Staat oder Gemeinden mit ihrem Credite eintreten, ein
<lb/>größeres Vertrauen, wie auf Vereine von Grundbesitzern oder Actien-
<lb/>Gesellschaften, und daher rührt auch allein die sonst auffallende Er- 
<lb/>scheinung, daß die Pfandbriefe stets um einige Procente im Course
<lb/>niedriger stehen, wie Staats- oder Gemeinde-Effecten von gleichem
<lb/>Betrage und Zinsfüße. Eine derartige Provinzial-Anstalt wird
<lb/>durch Annahme kleiner Anleheu zu sehr geringem Zinsfüße die Capi- 
<lb/>talien billiger, ohne Abzug von Provisionen, beschaffen können. Auf
<lb/>der andern Seite wird sie vor Verlusten bei Zwangsveräußerungen
<lb/>weit weniger gefährdet sein, weil die Gemeinden wegen ihrer subsidiä- 
<lb/>ren Haftbarkeit nun selbst das größte Interesse haben würden, daß
<lb/>die dem Werthe entsprechenden Gebote erfolgten, oder daß wenigstens
<lb/>die Liegenschaften einstweilen von der Gemeinde-Verwaltung über- 
<lb/>nommen würden, bis sich bessere Gelegenheit zu deren Verwerthung
<lb/>vorfinde.

<lb/>So sehr es daher auch im allgemeinen Interesse liegt, die Bil- 
<lb/>dung von Credit-Vereinen durch die Grundbesitzer selbst, oder doch
<lb/>der für die kleineren Grundbesitzer eintretenden Gemeinden zu be- 
<lb/>fördern, so darf doch auf der andern Seite die Bildung von Actien-
<lb/>Gesellschaften nicht gehemmt werden, so daß man etwa keine Conces-
<lb/>sionen mehr denselben ertheilen, oder erst abwarten wollte, bis die
<lb/>Grundbesitzer auf ein etwa vorliegendes Credit-Bedürfniß aufmerk- 
<lb/>sam machen würden. Eine freie Entwicklung zuzulassen, ist hier stets
<lb/>empfehlenswerth, und es ist nur dafür zu sorgen, daß sich nicht solche
<lb/>Einrichtungen einschleichen, welche zur nachtheiligen Ausbeutung der
<lb/>Grundbesitzer führen, oder die Sicherheit der Darleiher an die Actien-
<lb/>Gesellschaften gefährden. Diese Gefährdung kann namentlich dadurch
<lb/>eintreten, daß gestattet wird, einen Theil des Actiencapitales zu Dis-
<lb/>conto- u. Versatz-Geschäften verwenden zu dürfen; ohne daß dieser Theil
<lb/>näher bestimmt wird.36) Auch ist es nothwendig, daß ein bestimm- 
<lb/>ter Amortisationsplan bekannt gemacht wird. Denn dieser muß die
<lb/>Grundlagen für die Controle bilden, daß auch wirklich die Rückzah-
<lb/>lung der Pfandbriefe nach Maßgabe der Abtragung und Amortisation
<lb/>der Hypotheken in den hierfür eingehenden Beträgen erfolgt. Die
<lb/>Ansammlung eines Reservefonds für außerordentliche Fälle ist eben-
</p>
               <p>

                  <lb/>s*) Wie z. B. in den Statuten der Frankfurter Hypothekcn-Bank Zit.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0239.tif"
                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>lieber Hypothekenbanken.
</p>
               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>so nothwendig, derselbe muß in soliden Wertheffecten, darf aber nicht
<lb/>in den eigenen Pfandbriefen angelegt werden.

<lb/>VII. Die Staatsgewalt hat insoweit positive Anordnungen
<lb/>aufzustellen, als sie angeben muß, unter welchen Bedingungen sich
<lb/>die Credit-Vereine bilden können, ohne daß dieselben einer besondern
<lb/>staatlichen Concession bedürfen, indem bei der Annahme des Prin- 
<lb/>cipes der Concessionen zugleich der Willkür Thor und Riegel geöff- 
<lb/>net wird, welche unter Umständen sehr nachtheilig auf die freie Ent- 
<lb/>faltung dieser Anstalten einwirken kann.

<lb/>VIII. Der Staat hat nicht die Aufgabe, die Bedürfnisse eines
<lb/>einzelnen Standes durch Dotationen, Vorschüsse und Garantieen auf
<lb/>Kosten der übrigen Senerpflichtigen zu unterstützen. Man kann hier
<lb/>getrost der Selbsthülfe der Betheiligten Alles überlassen. Insbeson- 
<lb/>dere ist den betreffenden Anstalten das Privileg der Banknoten-Aus- 
<lb/>gabe nicht zu ertheilen. Eine Hypotheken- und eine Notenbank
<lb/>(Zettelbank) haben ganz verschiedene Zwecke. Während die Hypo- 
<lb/>thekenbank hauptsächlich ihre Geldmittel auf längere Zeit ausleiht
<lb/>und Anleihen macht, muß zur Einlösung der Noten stets eine starke
<lb/>Casse von Baarschaften vorhanden sein, indem die Banknoten gleich
<lb/>gemünztem Gelde coursiren und nur zur größeren Bequemlichkeit an
<lb/>dessen Stelle treten, Nach richtigen Principien bietet eine solche
<lb/>Bank nur alsdann ausreichende Sicherheit, wenn der Werth des vor-
<lb/>räthigen Metalles der Bank dem Nennwerthe der ausgegebenen Bank- 
<lb/>noten gleich kommt.37) Es würde dadurch auch eine Ueberschwem-
<lb/>mung mit Banknoten herbeigeführt werden, die sich nur in einem
<lb/>kleineren Territorium, in welchem man sie näher kennen würde, An- 
<lb/>erkennung verschaffen könnten, wodurch aber der Keim der Ent-
<lb/>werthung in sie gelegt wäre. Ein Bedürfniß zur Schaffung weiterer
<lb/>Circulationsmittel liegt für Deutschland gewiß nicht vor, uud ebenso- 
<lb/>wenig sollte man nun auch noch, hauptsächlich zum Vortheile der
<lb/>Bank-Unternehmer, eine Noten-Emission zulassen. Jedenfalls würde
<lb/>man diese Noten-Ausgabe nur in einem großen Institute z. B. für
<lb/>den norddeutschen Bund zu concentriren haben. Im Uebrigen ist die
<lb/>Centralisirung der Hypothekenbanken bei so verschiedenartigen Ver-

<lb/>T ellkampf, die Principien des Geld-und Bankwesens. Berlin 1867,
<lb/>S. 207 flg. Wenzelburger. Das Bankwesen. Stuttgardt, 1866, S. 138.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0240.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>hältliissen, wie sie in Deutschland bestehen, nicht ausführbar;^) die- 
<lb/>selben sind daher nur auf einzelne Provinzen anszudehnen. In
<lb/>Schweden hat sich zwar die Vereinigung der Creditvereine der ein- 
<lb/>zelnen Provinzen in der Reichs-Hhpothekenbank bewährt, allein wohl
<lb/>nur gerade wegen der dort bestehenden gleichartigen Verhältnisse.

<lb/>Die einzige Mitwirkung der Staatsbehörden kann wohl nur
<lb/>darin bestehen, daß die Verwaltung der Creditvereine und Hypothe- 
<lb/>kenbanken durch die Rechnungs-Revisions-Behörden geprüft werde.
<lb/>Man hätte hierin zugleich die Controle, ob die Statuten eingehalten
<lb/>worden seien, ob namentlich die Bankgeschäfte das richtige Maß
<lb/>eingehalten hätten, und die richtige, entsprechende Summe in Pfand- 
<lb/>briefen emittirt, die Amortisation derselben gehörig vollzogen worden
<lb/>sei n. s. w. Bei reinen Privat-Anstalten wird indessen eine solche
<lb/>Controle von dem Staate nicht zu übernehmen sein, weßhalb auch
<lb/>hier wieder der obige Vorschlag des Eintretens der Gemeinden in
<lb/>der betreffenden Provinz sich empfehlen würde. Denn alsdann hätte
<lb/>der Staat ein rechtliches Interesse dabei, diese Prüfung vorzunehmen,
<lb/>damit nicht die Gemeinden in Schulden gestürzt werden könnten. Im
<lb/>Uebrigen ist jede Benutzung der Staatsbehörden, wie z. B. der
<lb/>Steuer-Einnehmer zur Erhebung der Zinsen und Auszahlung der
<lb/>Zinscoupons zurückzuweisen.

<lb/>Ebensowenig sind zur Anziehung des Capitales Prämien-Aus-
<lb/>loosnngen zu gestatten, weil man mit Recht den Lotterien den Krieg
<lb/>erklärt hat.

<lb/>Die Ertheilung der Depositalsähigkeit kann nicht gewährt wer- 
<lb/>den, weil damit wenigstens eine moralische Garantie des Staates
<lb/>übernommen würde. Hat sich die Solidität eines Institutes bereits
<lb/>bewährt, so wird sich die Verwendung von dessen Pfandbriefen bei
<lb/>Leistung von Cautionen, bei Anlegung von Mündelgeldern schon durch
<lb/>den Gebrauch von selbst einführen.

<lb/>IX. Den einzelnen Bundesstaaten sollte man zur Vermeidung
<lb/>erneuter Zersplitterung in der Gesetzgebung keineswegs diese Ange- 
<lb/>legenheit überlassen; vielmehr hat der norddeutsche Bund die nach
<lb/>seiner Competenz ihm zustehende Gesetzgebung über das Bankwesen
<lb/>zu regeln. Ebenso steht ihm die Gesetzgebung über das Handels-
</p>
               <p>

                  <lb/>3S) A. M. Willmanns a. a £&gt;., S. 34 flg.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0241.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>und Wechselrecht zu. Man kann aber nicht etwa einwenden, daß nur
<lb/>die Actien-Gesellschaften, also die eigentlichen Hypotheken-Bankeu im
<lb/>engeren Sinne hierher gehörten, indem sich der verwandte Gegenstand,
<lb/>die Creditvereine, wenn sie auch keine eigentlichen Handelsgesellschaften
<lb/>sind, nicht davon trennen läßt. Ohnehin kann man denselben nicht
<lb/>verwehren, auch Bankgeschäfte für einen kleinen Theil ihres Capi- 
<lb/>tales zu betreiben, um nicht in die Lage zu kommen, vorräthiges Geld
<lb/>müssig liegen lassen zu müssen. In dieser Richtung streift aber die
<lb/>Sache in das Gebiet des Bankwesens.

<lb/>X. Bis jetzt ist keineswegs überall in den einzelnen Theilen des
<lb/>norddeutschen Bundes ein gleich starkes Bedürfniß nach derartigen
<lb/>Anstalten hervorgetreten. Namentlich kann dieß wohl von West-
<lb/>(n. Süd-) Deutschland behauptet werden, weil es hier weniger große
<lb/>Güter gibt. Die Standesherren bedürfen solcher Anstalten nicht,
<lb/>weil sie bei Bankhäusern leicht große Anlehen machen können. Der
<lb/>kleine Grundbesitzer erhält aber von den Spar- und Leihcassen, die
<lb/>überall verbreitet sind, sowie von Stiftungen und sonstigen öffent- 
<lb/>lichen Fonds, sowie von Privatleuten kleinere Darlehen, wenn auch
<lb/>etwa nach Opfern für Mäklerlohn und nicht ohne Mühe und Zeit- 
<lb/>verlust. Aber deßhalb darf man doch die mögliche Entwicklung sol- 
<lb/>cher Anstalten nicht hemmen, weil man durch jede Concurrenz der
<lb/>erleichterten Herbeiziehung von Capitalien dem Grundbesitz nur
<lb/>Nutzen bringen und die Landwirthschaft auf eine höhere Stufe heran- 
<lb/>ziehen kann.

<lb/>§4.

<lb/>Der auf Grundlage der angestellten Untersuchungen ausgear- 
<lb/>beitete Entwurf lautet nun so:

<lb/>Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung von Crrditanstatten
<lb/>für den ländlichen und städtischen Grundbesitz.

<lb/>tz 1.

<lb/>Zur Errichtung von Grundcreditanstalten jeder Art, sowie zum
<lb/>Betriebe von Geschäften, welche die Beförderung des Grundcredits
<lb/>durch Gewährung, Vermittelung oder Tilgung hypothekarischer
<lb/>Darlehen bezwecken, bedarf es einer Genehmigung nicht.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0242.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236 Abhandlungen.

<lb/>§2.

<lb/>Die Befugniß zur Ausstellung auf den Inhaber lautender
<lb/>Papiere, welche das Versprechen der Zahlung bestimmter Geldsummen
<lb/>enthalten, kann von Grundcreditanstalten, jedoch nur wenn sie

<lb/>a) als Vereine der Grundbesitzer unter Gesammthaft
<lb/>der Mitglieder zur Befriedigung des eigenen Credit-
<lb/>bedürfnisses oder

<lb/>b) als Actiengesellschaften oder Commanditgesellschaften
<lb/>auf Actien nach den Bestimmungen des deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs errichtet sind,

<lb/>unter den nachstehend angegebenen Bedingungen erworben werden.

<lb/>§3.

<lb/>Das Unternehmen (§ 2) ist bei dem Handelsgericht, in dessen
<lb/>Bezirk die Anstalt ihren Sitz haben soll, anznmelden.

<lb/>Die Anmeldung muß ergeben:

<lb/>1) die Firma und den Sitz der Anstalt:

<lb/>2) die Einrichtung derselben als Verein von Grundbesitzern, als
<lb/>Actiengesellschaft oder als Commanditgesellschaft auf Actien;

<lb/>3) die den Gegenstand des Unternehmens bildenden Geschäfte;

<lb/>4) den für den Geschäftsbetrieb in Aussicht genommenen T«rri-
<lb/>torialbereich;

<lb/>5) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine
<lb/>bestimmte Zeit beschränkt'sein soll;

<lb/>6) die Garantien des Unternehmens, insbesondere die Höhe
<lb/>und Anlegung der zu dessen Dotirung gewidmeten, sowie
<lb/>der bei demselben zu bildenden Fonds, die letzteren mit
<lb/>Angabe der Grundsätze, nach welchen solche gebildet werden
<lb/>sollen;

<lb/>7) Namen, Vornamen, Stand und Wohnort der Leiter des
<lb/>Unternehmens, sowie der außer den Leitern zum Abschluß
<lb/>von Rechtsgeschäften in Angelegenheiten des Unternehmens
<lb/>Berechtigten;

<lb/>8) die Form, in welcher die von der Anstalt ausgehenden Be- 
<lb/>kanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in
<lb/>welche dieselben aufzunehmen sind.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0243.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Bankeu.
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>Beruht das Unternehmen auf einem schriftlichen Vertrage
<lb/>oder Statut, so ist dieses, jedenfalls aber der vollständige Geschäfts- 
<lb/>plan, welcher insbesondere

<lb/>a) die genaue Festsetzung der Rechte und Verbindlichkeiten aller
<lb/>Betheiligten,

<lb/>b) bei Darlehensgewährungen die Bedingungen derselben und
<lb/>den Minimalbetrag,

<lb/>e) die maßgebenden Bestimmungen für Werthsermittelungen
<lb/>enthalten muß, mit der Unterschrift der Unternehmer dem Handels- 
<lb/>gericht einzureichen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§4.

<lb/>Der Anmeldung muß beigefügt sein:

<lb/>1) bei Vereinen von Grunvbesitzern der Nachweis, daß die
<lb/>Betheiligung mit einem Schuldenbetrage von mindestens
<lb/>einer Million Thalern gesichert ist,

<lb/>2) bei Gesellschaften der im § 2, litt, b bezeichnten Kategorien
<lb/>der Nachweis,

<lb/>a) daß der gesammte Betrag des Grundcapitals oder des
<lb/>Capitals der Commanditisten, welcher auf nicht weniger
<lb/>als eine halbe Million Thaler bestimmt sein darf, durch
<lb/>Unterschrift gedeckt und

<lb/>b) daß mindestens ein Viertel des gedachten Capitals ein- 
<lb/>gezahlt ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>§5.

<lb/>Die Anmeldung (§ 3) muß, wenn den vorstehenden Bestim- 
<lb/>mungen und im Uebrigen bei Gesellschaften der im § 2, litt, b be- 
<lb/>zeichnten Kategorien den Vorschriften des deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buchs genügt, auch das Statut oder der Geschäftsplan den nach- 
<lb/>folgenden Bestimmungen (§§ 7 und 8) entsprechend ist, von dem
<lb/>Handelsgericht in das Register der Grundcreditanstalten, welches
<lb/>einen Theil des Handelsregisters bildet, eingetragen, und ihrem ganzen
<lb/>Inhalt nach veröffentlicht werden.

<lb/>Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem
<lb/>Handelsgericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbe- 
<lb/>wahrt.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0244.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§6-

<lb/>Die Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs über Handels- 
<lb/>firmen, Zweigniederlassungen, Abänderungen des Gesellschastsver-
<lb/>träges, Aenderung der Mitglieder des Vorstandes, Fortsetzung der
<lb/>Gesellschaft und Auflösung derselben finden in gleicher Weise auf
<lb/>Vereine von Grundbesitzern (§2, litt, a) mit der Maßgabe
<lb/>Anwendung, daß diese den Actiengesellschaften gleich- 
<lb/>gestellt werden.

<lb/>Eingetragene Vereine von Grundbesitzern können unter ihrer
<lb/>Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthnm
<lb/>und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht
<lb/>klagen und verklagt werden.

<lb/>Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen
<lb/>Bezirk sie ihren Sitz haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>§7.

<lb/>In Beziehung auf die Ausstellung von Papieren, welche das
<lb/>Versprechen der Zahlung bestimmter Geldsummen an jeden In- 
<lb/>haber enthalten, sind für die eingetragenen Grundcreditanstalten
<lb/>folgende Bestimmungen maßgebend:

<lb/>1) Die Ausgabe von Noten sowie von Verschreibungen über
<lb/>unverzinslich angenommene Gelder ist den Anstalten nicht
<lb/>gestattet.

<lb/>2) Verzinsliche Verschreibungen (Pfandbriefe, Hypothe- 
<lb/>kenbriefe) dürfen in solcher Höhe, daß der Gesammtbetrag der- 
<lb/>ben Anstalten zustehenden Hypothekenforderungen zu keiner
<lb/>Zeit überstiegen wird, ausgegeben werden, insofern jedoch
<lb/>die Verschreibungen nicht durch Gesammthaft der Hypotheken-
<lb/>schuldner gedeckt werden, nur bis zum zehnfachen Betrage
<lb/>eines baar eingezahlten Grundcapitals.

<lb/>3) Die den Verschreibungen gegenüberstehenden Hypotheken-
<lb/>forderungen (Nr. 2) müssen durch Eintragung, mit Aus- 
<lb/>schluß von Bergwerkseigenthum,

<lb/>a) auf Liegenschaften innerhalb zwei Dritteln oder

<lb/>b) auf Gebäude innerhalb der Hälfte

<lb/>des nach dem Statut oder Geschäftsplan ermittelten Werthes
<lb/>gesichert sein.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0245.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>239
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Wo die Verschreibungen durch Gesammthaft der Hypotheken- 
<lb/>schuldner gedeckt sein sollen, muß dieselbe auf die verpfändeten
<lb/>Grundstücke mit dem Vorzugsrecht vor sämmtlichen, den
<lb/>Forderungen der Anstalt nachstehenden Jntabulaten über- 
<lb/>nommen, sie kann jedoch auf den zehnten Theil der für die
<lb/>Anstalt auf dem betreffenden Grundstück eingetragenen Capital-
<lb/>forderung beschränkt, auch kann neben der dinglichen Haftung
<lb/>des Grundstückes die persönliche Verpflichtung desjeweiligen
<lb/>Besitzers ausbednngen werden.

<lb/>5) Zur Deckung eintretender Verluste an den Hypothekenforde-
<lb/>rungen der Anstalt ist ein Reservefond zu bilden, welcher
<lb/>beim Vorhandensein eines baar eingezahlten Grundcapitals auf
<lb/>mindestens fünf Procent desselben, in Ermangelung eines solchen
<lb/>aber auf mindestens fünf Procent des Gesammtbetrages der
<lb/>umlaufenden Verschreibungen gebracht werden muß.

<lb/>6) Mit der alleinigen unter Nr. 7 bestimmten Ausnahme sind
<lb/>die Verschreibungen unkündbar von Seiten des In- 
<lb/>habers mit der Verpflichtung der Anstalt zur Amortisation
<lb/>im Minimum von einem halben Procent jährlich, aus- 
<lb/>zugeben.

<lb/>Die solchen Verschreibungen gegenüberstehenden Hypotheken-
<lb/>forderungen sind von Seiten der Anstalt n u r unter bestimmten,
<lb/>im Statut oder Geschäftsplan festzustellenden Voraussetzungen
<lb/>kündbar und unterliegen der Amortisation zu demselben
<lb/>Procentsatz wie die dagegen ausgegebenen Verschreibungen.

<lb/>7) Verschreibungen, in welchen dem Inhaber ein Kündigungsrecht
<lb/>Vorbehalten ist, dürfen zu keinem höheren, als dem Betrage
<lb/>solcher Hypothekenforderungen, welche die Anstalt ihren
<lb/>Schuldnern mit gleicher Frist zu kündigen berechtigt ist, und
<lb/>keinenfalls über den Betrag eines baar eingezahlten Grund- 
<lb/>capitals ausgegeben werden.

<lb/>8) Unter 25Thalern oder dem entsprechenden Betrage in anderer
<lb/>als Thalerwährung dürfen keine Appoints der Verschreibungen,
<lb/>höhere nur in abgerundeten, durch die Zahl 50 theilbaren
<lb/>Beträgen ausgefertigt werden.

<lb/>9) Verschreibungen, welche bei Ausreichung der Darlehnsvaluta
<lb/>an die Hypothekenschuldner zum Nennwerthe statt baaren
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0246.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geldes gegeben werden, dürfen zu keinem geringeren Zinssatz
<lb/>ausgefertigt sein, als welchen der Schuldner, abgesehen von
<lb/>Amortisations- und Verwaltungskosten-Beiträgen, an die
<lb/>Anstalt zu zu entrichten hat.

<lb/>10) Den Schuldnern, welche beim Darlehnsempfange die Ver- 
<lb/>schreibungen zum Nennwerthe in Zahlung erhalten, ist daö
<lb/>Recht zur Rückzahlung des Darlehns in gleicher Art vor- 
<lb/>zubehalten.

<lb/>11) Die Verbindung von Prämienverloosungen mit den au die
<lb/>Inhaber der Verschreibungen zu leistenden Zahlungen ist un- 
<lb/>statthaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>§8.

<lb/>In Beziehung auf den Geschäftsbetrieb eingetragener
<lb/>Grundcreditanstalten, welcher nicht die Gewährung, die Ver- 
<lb/>mittelung oder die Tilgung hypothekarischer Darlehne, den Um- 
<lb/>satz von Hypothekenforderungen, oder die Erfüllung übernommener
<lb/>accessorischer oder principaler Verbindlichkeiten im Hypotheken- 
<lb/>verkehr zum Gegenstände hat, sind folgende Bestimmungen inne- 
<lb/>zuhalten :

<lb/>1) Die Discontirung, der Kauf und die Beleihung von
<lb/>Wechseln ist den Anstalten nur nach den Grundsätzen der
<lb/>preußischen Bank gestattet.

<lb/>2) Aus bewegliche Pfänder und zwar:

<lb/>a) auf Rohproducte, welche im Gebiete des norddeutschen
<lb/>Bundes lagern und dem Verderben nicht unterworfeu sind,

<lb/>b) auf Schuldverschreibungen des norddeutschen
<lb/>Bundes oder einzelner Bundesstaaten oder aus andere
<lb/>innerhalb des Bundesgebietes von Communen, Instituten
<lb/>oder Gesellschaften mit gesetzlicher Ermächtigung ausge- 
<lb/>gebene geldwerthe, auf den Inhaber lautende Papiere,

<lb/>ingleichen auf Hypotheken-Jnstrumente, welche nach Maß- 
<lb/>gabe des § 7, Nr. 3 gesichert sind, dürfen zinsbare Darlehen,
<lb/>jedoch nicht aus längere Zeit als drei Monate bewilligt
<lb/>werden.

<lb/>3) Der Ankauf von Effecten ist nur insofern, als sie zu den
<lb/>unter Nr. 2, litt, b bezeichnten Gattungen gehören, und nur
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0247.tif"
                   n="241"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken. . 241

<lb/>bis zum dritten Theil eines baar eingezahlten Grund- 
<lb/>kapitals zulässig.

<lb/>4) Die Anstalten dürfen Gelder, welche zu einem anderen Zweck,
<lb/>als zur Erwerbung von Hypotheken oder von ihnen selbst aus- 
<lb/>gestellten Verschreibungen (§ 7, Nr. 2) eingezahlt werden, ver- 
<lb/>zinslich nur gegen Festsetzung einer mindestens
<lb/>sechsmonatlichen Kündigungsfrist und höchstens bis
<lb/>zum Gesammtbetrage von zwanzig Procent eines baar ein- 
<lb/>gezahlten Grundcapitals annehmen.

<lb/>5) Jederzeit rückzahlbare Gelder dürfen nur unverzinslich
<lb/>angenommen, auch muß von solchen Geldern mindestens d i e
<lb/>Hälfte stets baar bereit gehalten, der übrige Theil aber
<lb/>in leicht discontirbaren guten Wechseln angelegt werden.

<lb/>6) Grundstücke zu erwerben ist den Anstalten nur gestattet:

<lb/>a) zur Benutzung als Geschäftslocalien,

<lb/>b) Behufs der Sicherstellung oder R ealisirung ihnen zu- 
<lb/>ständiger Hypothekenforderungen.

<lb/>§ 9.

<lb/>Der geschäftsführende Vorstand jeder eingetragenen
<lb/>Grundcreditanstalt ist verpflichtet:

<lb/>1) bis zum fünfzehnten Tage jeden Monats eine Uebersicht
<lb/>der am letzten Tage des verflossenen Monats vorhanden ge- 
<lb/>wesenen Activa und Passiva, insbesondere der Hypo- 
<lb/>thekenforderungen der Anstalt und der von derselben aus- 
<lb/>gegebenen auf den Inhaber lautenden Verschreibungen,

<lb/>2) spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres die auf den
<lb/>31. December des vorhergehenden Jahres gezogene, nach
<lb/>Vorschrift des Statuts oder Geschästsplans festgestellte
<lb/>Bilanz nebst einem Bericht, welcher alle Zweige des Ge- 
<lb/>schäftsbetriebes zu umfassen hat,

<lb/>durch die Anstaltsblätter (§ 3, Nr. 8) zu veröffentlichen.

<lb/>§. 10.

<lb/>Unternehmer und Leiter von Grundcreditanstalten, welche
<lb/>vor erfolgter Eintragung der Anstalt in das Handelsregister oder
<lb/>nach angemeldeter Auflösung der Anstalt auf den Inhaber
<lb/>lautende Verschreibungen aus geben, verfallen in eine dem

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 16
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0248.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>fünften Theil des Betrages derselben gleichkommende Strafe,
<lb/>welche jedoch in keinem Falle geringer als Einhundert Thaler sein darf.

<lb/>§11-

<lb/>Jede Unrichtigkeit in den nach den Vorschriften des gegen- 
<lb/>wärtigen Gesetzes den Unternehmern und Leitern obliegenden Angaben
<lb/>oder Veröffentlichungen, sowie jede Überschreitung der in den §§
<lb/>und 8 enthaltenen Bestimmungen wird gegen die Unternehmer und
<lb/>Leiter der Anstalt mit Geldbuße bis zu 500 Thlr. oder verhältniß-
<lb/>mäßiger Gefängnißstrafe geahndet.

<lb/>Die Anwendung härterer Strafen wird hierdurch nicht aus- 
<lb/>geschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung
<lb/>begründet werden.

<lb/>§12.

<lb/>Vorstandsmitglieder oder Leiter einer Anstalt, welche die im § 9,
<lb/>N. 1 vorgeschriebene Uebersicht binnen fünfzehn Tagen nach dem Ab- 
<lb/>lauf des betreffenden Monats oder die Bilanz oder den Geschäftsbericht
<lb/>binnen der unter Nr. 2 daselbst bestimmten Frist zu veröffentlichen
<lb/>unterlassen, haben Geldbuße von 200 Thlr. oder verhältnißmäßige
<lb/>Gefängnißstrafe erwirkt.

<lb/>§13.

<lb/>Die in den §§ 10 bis 12 bestimmten Strafen treffen von
<lb/>mehreren Unternehmern, Vorstandsmitgliedern oder Leitern einer
<lb/>Anstalt jeden Einzelnen, ohne daß die Berufung auf das Zuwider- 
<lb/>handeln oder die Säumigkeit eines Andern zulässig ist.

<lb/>§14.

<lb/>Die Staatsregierungen sind befugt, zur Wahrnehmung des
<lb/>Aufsichtsrechts über Grundcreditanstalten jeder Art, deren Sitz
<lb/>innerhalb des Staatsgebietes belegen ist, für beständig oder für
<lb/>einzelne Fälle Commissarien zu bestellen.

<lb/>Dieselbe Befugniß steht der Bundes-Centralverwaltung zu.

<lb/>Die Bundes-, sowie die Staatscommissarien haben das Recht,
<lb/>die Organe der Anstalten, einschließlich der Generalversammlungen
<lb/>gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und
<lb/>jederzeit von den Cassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schrift- 
<lb/>stücken der Anstalt Einsicht zu nehmen.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0249.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>Insbesondere sind dieselben bei eingetragenen Grundcredit-
<lb/>anstalten zur Controlle darüber berechtigt, daß die im § 7, Nr. 2
<lb/>enthaltenen Bestimmungen über den Betrag der ausgegebenen Ver- 
<lb/>schreibungen innegehalten werden.

<lb/>Innerhalb der im § 9 bestiumten Fristen, sind die Monats- 
<lb/>übersichten sowie die Bilanzen und Geschäftsberichte auch den be- 
<lb/>stellten Commissarien einzureichen.

<lb/>§ 15.

<lb/>Wenn die Unternehmer oder Leiter einer Grundcreditanstalt
<lb/>sich rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig machen,
<lb/>durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, so kann die Anstalt
<lb/>aufgelöst werden, ohne daß deßhalb ein Anspruch auf Entschädigung
<lb/>stattfindet.

<lb/>Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Er-
<lb/>kenntniß auf Betreiben des Bundes- oder des Staatscommissarius
<lb/>erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei
<lb/>welchem die Anstalt ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>§16.

<lb/>Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem.in Kraft.

<lb/>Grundcreditanstalten, welche bereits vor dem.die
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzliche Befugniß zur Ausstellung auf den Inhaber lautender
<lb/>Papiere erhalten haben, find verpflichtet, ihre Anmeldung zur Ein- 
<lb/>tragung in das Register der Grundcreditanstalten bis zum.

<lb/>zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist haben die Handelsgerichte die
<lb/>Betheiligten zur Einreichung der Anmeldung von Amtswegen durch
<lb/>Ordnungsstrafen anzuhalten.

<lb/>Die Eintragung solcher Anstalten erfolgt, wenn auch die Er- 
<lb/>fordernisse nicht erfüllt sein sollten, welche das gegenwärtige Gesetz
<lb/>für die Errichtung vorschreibt, und denen nach den Vorschriften
<lb/>desselben genügt sein muß, bevor die Eintrazung geschehen kann.

<lb/>Die bis zu Publication des gegenwärtigen Gesetzes gültig er- 
<lb/>gangenen Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der vorgedachten
<lb/>Anstalten erleiden durch die vorstehenden §§ 7 und 8 keine Aen-
<lb/>derung.
</p>
               <p>

                  <lb/>16*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0250.tif"
                   n="244"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 5.

<lb/>Prüft man diesen Entwurf, so muß man dabei festhalten, daß
<lb/>dadurch nur Normativ-Bedingungen ausgestellt werden sollen, nach
<lb/>deren Erfüllung, ohne daß es einer besonderen staatlichen Geneh- 
<lb/>migung als Concession bedürfen würde, die Vereine sofort den juri- 
<lb/>stischen Personen gleichgestellt werden. Es sind dabei zweckmäßig
<lb/>hauptsächlich die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die
<lb/>Actien-Gesellschaften, sowie die des preußischen Gesetzes v. 27. März
<lb/>1867 über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirth-
<lb/>schafts-Genossenschaften benutzt worden. Im Einzelnen ist zu bemerken:

<lb/>§ 1. Da nach § 8 mit den Grundcredit-Anstalten auch Belei- 
<lb/>hungen auf bewegliche Pfänder, wie Rohproducte, sollen verbunden
<lb/>sein können, so würde sich fragen, ob nicht auch solche Anstalten,
<lb/>welche diese Art Geschäfte zum alleinigen Gegenstände ihres Betriebes
<lb/>erheben wollen, hier zu erwähnen wären. Allein dazu liegt wohl
<lb/>kein Bedürfniß vor, weil auch z. B. bloße Pächter bei den Grund- 
<lb/>credit-Anstalten , die nebenbei auch Darlehen auf Rohproducte geben
<lb/>dürfen, sich die nöthigen Anlehen verschaffen können. Jedoch müßte
<lb/>zur Vollständigkeit nach dem Worte „Darlehen" noch beigefügt wer- 
<lb/>den, „oder deren Sicherung", um die Hhpotheken-Versicherungsbanken
<lb/>von der Wohlthat des Gesetzes nicht auszuschließen.

<lb/>§ 2. Nach gemeinem Rechte steht Jedem, wiewohl der Satz nicht
<lb/>unbestritten ist,^) die Befugniß zu, Papiere auf den Inhaber auszu- 
<lb/>geben, wenigstens wenn eine Hauptobligation errichtet worden ist,
<lb/>und jene als Theile der letzteren erscheinen.^) Allerdings weicht
<lb/>hiervon das preußische Gesetz vom 17. Juni 1833 ab;") und es be- 
<lb/>darf daher einer ausdrücklichen Bestimmung hierüber. Dabei ist es
<lb/>denn sachgemäß, daß man für die allgemeine Anerkennung dieses wich- 
<lb/>tigen Rechtes im Gebiete des ganzen Bundes zum mindesten einen
<lb/>schriftlichen Vertrag oder Statuten und deren Publicirung durch das
<lb/>Handelsgericht verlangt. Im § 3 ist nicht einmal die Errichtung
<lb/>eines schriftlichen Vertrages oder Statutes verlangt, allein ein solcher

<lb/>3B) Savingny, Obligationen-Recht, Bd. II, S. 122; Kuntze, Lehre
<lb/>von den Inhaber-Papieren, § 121.

<lb/>40) Seufferts Archiv, Bd. VII, S. 262 sig.; Bd. X, Nr. 91; Bd. XIII,
<lb/>Nr 55; Bd. XV, Nr. 237.

<lb/>41) Aehnlich die österreichische Entschließung vom 17. Juni 1833.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0251.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>Ueber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>gehört doch wohl nothwendig zur Vermeidung von Irrungen und
<lb/>Streitigkeiten zur Grundlage derartiger Vereine. Nach dem Han- 
<lb/>delsgesetzbuche, Art. 208, ist über die Errichtung und den Inhalt des
<lb/>Gesellschaftsvertrages (Statuts) eine gerichtliche oder notarielle Ur- 
<lb/>kunde aufzunehmen. Ebenso ist in dem Genossenschafts-Gesetze, § 2,
<lb/>bestimmt, daß es zur Gründung der Genossenschaft der schriftlichen
<lb/>Abfassung des Gesellschaftsvertrages (Statuts) bedürfe. Da nun
<lb/>die Actien-Gesellschasten für den Bodencredit nach den Bestimmun- 
<lb/>gen des H.-G.-B. (§ 2 des Entwurfs) errichtet werden müssen, und
<lb/>nach § 6 die Creditvereine im Uebrigen den Actien-Gesellschasten
<lb/>gleichgestellt werden, so ist nicht abzusehen, weshalb bei der Grün- 
<lb/>dung derselben nicht Gleiches gelten soll.

<lb/>§ 2. a. Hier würde zur größeren Deutlichkeit vor „Gesammt-
<lb/>haft" zu setzen sein: „persönlicher oder dinglicher," indem bei kleinerem
<lb/>Grundbesitze von einer persönlichen Gesammthaft, welche man bei
<lb/>diesem Ausdrucke allein im Auge hat, eine solche Haft von Nieman- 
<lb/>dem übernommen werden kann, ohne damit den persönlichen Credit
<lb/>für sonstige Verbindlichkeiten zu zerstören.

<lb/>§ 3 müßte so lauten: Zur Gründung eines solchen Unter- 
<lb/>nehmens bedarf es:

<lb/>1) der schriftlichen Abfassung des Gesellschafts-Vertrages (Sta- 
<lb/>tutes),

<lb/>2) der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma nach den Bestim- 
<lb/>mungen des H.-G.-B. bei den Actien-Gesellschasten.

<lb/>Zum Beitritte der einzelnen Mitglieder, seien dieß Physische oder
<lb/>juristische Personen, genügt die schriftliche Erklärung derselben oder
<lb/>ihrer Vertreter ohne besondere Ermächtigung der Regierungs-Behörde.

<lb/>§ 3 a. Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1) die Firma
<lb/>u. s. w. wie im Entwürfe. Zwischen 5 und 6 wäre einzuschalten,
<lb/>was unter abc vom Geschäftsplane vorkommt.

<lb/>§ 4 müßte beginnen: Außerdem wird erfordert 1) u. s. w. —
<lb/>Die Summe von 1 Mill. Thlr. ist hier zu hoch gegriffen. Denn
<lb/>danach würde z. B. die Provinz Oberhessen nicht zu einem solchen
<lb/>Vereine zusammentreten können. Denn nach einer Zusammenstellung
<lb/>aus den jährlich von den Landgerichten aufzustellenden Uebersichten
<lb/>über die Errichtung von Hypotheken aus den Geschäftsjahren vom
<lb/>1. Juli 1862 bis 1866 wurden nach einem vierjährigen Durchschnitte,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0252.tif"
                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>bei einer Bevölkerung von 252,427 Seelen ans 591/2 ^ Meilen,
<lb/>nur für 1,308,574 Fl. freiwillige (Individual-) Hypotheken aufge- 
<lb/>richtet. 42) Es dürfte daher wohl angemessener sein, wenn man die
<lb/>Bildung solcher Vereine schon zuließe, wenn die Grundbesitzer einer
<lb/>Provinz zusammenträten, oder die Gemeinden einer Provinz, oder
<lb/>bei einem Hhpothekenschuldbetrage von 700,000 Fl. oder 400,000
<lb/>Thalern.

<lb/>Dagegen ist ad 2 a der Betrag zu gering gegriffen, indem
<lb/>das Grundcapital zum mindesten auf 1 Million Thlr., mit Einzah- 
<lb/>lung von 500,000 Thlr. festgesetzt werden muß, weil sonst, wie die
<lb/>Erfahrung gezeigt hat, das Institut von Anfang an nicht zu rechtem
<lb/>Gedeihen gelangen kann, und wegen der nur auf den Actienbetrag
<lb/>beschränkten Haftbarkeit der Actionäre eine größere Sicherheit durch
<lb/>die Höhe des aufzubringenden Grundcapitales geschaffen werden muß.

<lb/>§ 5 müßte so beginnen: Der Gesellschaftsvertrag (Statut) und
<lb/>die Nachweise (§ 4) sind bei der Anmeldung des Unternehmens bei
<lb/>dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Anstalt ihren Sitz haben
<lb/>soll, vorzulegen.

<lb/>§ 7, Nr. 3. Die den Pfandbriefen gegenüberstehenden Hypo-
<lb/>thekensorderungen sollen zur ausschlie ßlichen oder doch Vorzugs-
<lb/>weisen Sicherheit der Pfandbriefe dienen, während für das Depo- 
<lb/>sitengeschäft zunächst nur das übrige flüssige Vermögen der Anstalt
<lb/>haften kann, ohne daß die Depositen-Gläubiger der Anstalt etwa die
<lb/>Hypotheken angreisen dürften. Eine solche nothwendige Sicherung
<lb/>der Pfandbriefsgläubiger kann einfach dadurch hergestellt werden, daß
<lb/>die Anstalt in dem Pfandbriefe zugleich eine Cession ihrer Ansprüche
<lb/>an ihre sämmtlichen Hypothekschuldner im entsprechenden Betrage
<lb/>vornimmt. Nach dem Worte „gegenüberstehenden" müßte also noch
<lb/>eingeschalten werden: „und den Inhabern der Pfandbriefe zu deren
<lb/>Sicherheit zu cedirenden."

<lb/>Wenn ferner unter Nr. 3 zwischen ländlichen und städtischen
<lb/>Grundstücken ein Unterschied gemacht wird, so ist dieß ganz sach- 
<lb/>gemäß, indem bekanntlich der Werth der Gebäude schwankend und
<lb/>der Verringerung ausgesetzt ist. Der Werth des Bergwerks-Eigen-
<lb/>thumes läßt sich durchaus nicht mit annähernder Sicherheit aus-

<lb/>42) Landtags - Verhandlungen der II. hessendarmstädtischen Kammer von
<lb/>1867, Beilage Nr. 170, S. 25.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0253.tif"
                   n="247"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>Heber Hypotheken-Banken.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitteln, es ist daher dessen Ausschließung dem Zwecke entsprechend.
<lb/>Aber auch bei Waldungen, selbst wenn sie unter gehöriger Aufsicht
<lb/>stehen und nicht der willkürlichen Devastirung und Abholzung ausge- 
<lb/>setzt sind, dürfen doch nicht Darlehen bis zu 2/3 des Werth es gegeben
<lb/>werden. Das Nämliche gilt von Weinbergen, die gleichfalls keiner
<lb/>zuverlässigen Werthschätzung unterliegen.42) Der erhält fonoier
<lb/>beleiht daher Forsten und Weinberge nur bis zu */s ihres Taxen-
<lb/>werthes.

<lb/>Am sichersten ist es, unter Berücksichtigung der Bonitirungs-
<lb/>Verhältnisse, der Erwerbspreise, der Taxationen der Ortsbehörden,
<lb/>der Pacht- und Miethwerthe, der Erwerbspreise benachbarter Grund- 
<lb/>stücke und bei Gebäuden auch der Brand-Bersicherungs-Capitalien
<lb/>das richtige Mittel zu finden,44) wozu freilich nur localkundige, sach- 
<lb/>verständige Vertrauens-Personen geeignet sind.

<lb/>Nr. 4. Da, wo Hhpothekenbücher nach dem neueren Systeme
<lb/>geführt werden, muß der Betrag der Forderung, für welche das
<lb/>Hypothekstück haften soll, bestimmt angegeben werden. Wenn also
<lb/>z. B. auf die zu 12,000 Fl. im Werthe angenommenen Grundstücke
<lb/>ein Darlehn bis zu 2/3 des Werthes, also von 8000 Fl. gegeben wird,
<lb/>so würde zur eventuellen Sicherheit der Anstalt eine zweite Hypothek
<lb/>im Range (eine Nachhypothek) etwa auf */4, also 2000 Fl. des gege- 
<lb/>benen Capitales, auf die nämlichen Hypothekstücke eingetragen wer- 
<lb/>den müssen, so daß also, so lange das Capital nicht abgetragen ist,
<lb/>der Anstalt und deren übrigen Pfandbrief-Gläubigern gegenüber noch
<lb/>eine Caution von 2000 Fl. bestünde. — Der jeweilige Besitzer kann
<lb/>sich persönlich zur eventuellen Haftbarkeit verpflichten, allein diese
<lb/>Verpflichtung würde alsdann auf den dritten Besitzer, ohne daß der- 
<lb/>selbe ebenfalls diese Verpflichtung übernähme, nicht übergehen.—
<lb/>Bei dem kleinen Grundbesitze, wenn Gemeinden mit ihrem Credite
<lb/>sich für haftbar für ihre Gemeinde-Angehörigen und eventuell für den
<lb/>Verein erklären, kann indessen jede Caution der einzelnen Darlehns-
</p>
               <p>

                  <lb/>Bauer, Handbuch des directen Steuerwesens im Großh. Hessen,
<lb/>Heidelberg 1865, Th. I, S. 228 und 241.

<lb/>**) Nach dem Hessen - darmstädtischen Expropriatwns- Gesetze von 1867 für
<lb/>die Eisenbahnen wird der achtzigsache Betrag des Normal-Steuer-Capital- als
<lb/>Regel für den Werth angenommen; der überschießende Betrag ist von den be-
<lb/>nachbarten Gemeinden zu übernehmen.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0254.tif"
                   n="248"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Empfänger der Anstalt gegenüber wegfallen, und es ist nur den Ge- 
<lb/>meinden zu überlassen, sich durch eine zu bestellende Caution oder
<lb/>Bürgschaft oder Rückversicherung die nöthige Sicherheit zu ver- 
<lb/>schaffen.

<lb/>Nr. 9. Die Darlehns-Empfänger dürfen nicht genöthigt wer- 
<lb/>den, Pfandbriefe statt baaren Geldes anzunehmen, weil sie dadurch
<lb/>sofort in große Verluste gerathen können, welche die Anstalt weit
<lb/>leichter vermeiden kann, wenn sie selbst den Vertrieb der Pfandbriefe
<lb/>übernimmt. Kann dieß aber nur mit Verlust geschehen, was
<lb/>bei Pfandbriefen von nicht zu geringem Zinsfüße, bei sonstiger solider
<lb/>Grundlage und Gewähr der Gemeinden kaum zu befürchten ist, so
<lb/>müßte dem Anleiher gestattet sein, diesen Verlust nach und nach ab- 
<lb/>zutragen. Es würde also zu setzen sein: Die Darlehen sind auf
<lb/>Verlangen im baarem Gelde oder diesem gleichstehenden Papiergelde
<lb/>auszuzahlen, haben jedoch die Pfandbriefe zu der Zeit der Auszah- 
<lb/>lung einen Cours unter pari, so muß dem Anleiher auf sein Begeh- 
<lb/>ren gestattet werden, diesen Differenz-Betrag binnen drei Jahren in
<lb/>jährlichen Abschlagszahlungen nebst 2 Proc. Zinsen abzuführen.

<lb/>§ 8, Nr. 1. Nach den Grundsätzen der preußischen Bank sollen
<lb/>Wechsel-Disconto-Geschäfte zulässig sein. Es müßten diese aber hier
<lb/>speciell angeführt werden, da das Gesetz überhaupt für den nord- 
<lb/>deutschen Bund bestimmt ist, wo diese Grundsätze nicht allgemein
<lb/>bekannt sind.

<lb/>Nr. 2, b und Nr. 3. Es dürften hier die übrigen soliden
<lb/>Staats- und Gemeinde-Effecten, sowie Schuldverschreibungen von
<lb/>Standesherren doch wohl nicht ausgeschlossen werden, wenn sie
<lb/>auch nicht dem norddeutschen Bunde angehören. Es kommt hier
<lb/>mehr auf die Sicherheit, als den Ursprung an.

<lb/>Nr. 5 ist zu enge, indem die Annahme von Geld, wenn auch
<lb/>mit geringen Zinsen für die Anstalt von dem größten Nutzen sein
<lb/>kann; sie muß darauf sehen, durch die Differenz der zu gewinnenden
<lb/>Zinsen das Vermögen der Anstalt zu erhöhen und dadurch die Sicher- 
<lb/>heit für die Gläubiger zu vermehren. Uebrigens müßte hierbei doch
<lb/>zur Vermeidung jeder Verlegenheit festgestellt werden, daß stets 2/3
<lb/>des Betrages des Wepositen-Fonds bez. Capitalien-Fonds baar vor-
<lb/>räthig sein müßten und 1I3 in Wechseln mit zwei oder drei guten
<lb/>Unterschriften
</p>

            </div>
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                n="249"
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                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Inwieweit erwirbt der Uebernehmer einer Firma die ausstehenden Forderungen aus Handelsgeschäften des Veräußerers nach den Vorschriften des H.-G.-B.s?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kräwel, ... von">Von  Herrn Appellationsgerichtsrath von Kräwel in Naumburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>Inwieweit erwirbt der Uebernehmer einer Firma rc. 249

<lb/>§ 14. Nach dem Obigen würde da, wo Gemeinden die Gewähr
<lb/>übernehmen, die Staats-Aufsicht hauptsächlich und am wirksamsten
<lb/>durch die Prüfung der Rechnungen und Bilanzen von Seiten der
<lb/>Staats-Rechnungsbehörden anzuordnen sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Inwieweit erwirbt der Uebernehmer einer Firma die aus- 
<lb/>stehenden Forderungen aus Handelsgeschäften des Ver- 
<lb/>äußerers nach den Vorschriften des H.-G.-B.s?

<lb/>Bon Herrn Appellationsgerichtsrath von Kräwel in Naumburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem Bd. XII, S. 48, dieser Zeitschrift abgedruckten Aussatz
<lb/>habe ich die Frage beantwortet:

<lb/>Inwieweit hastet der Uebernehmer einer Firma für die Han-
<lb/>delsschulden des früheren Inhabers nach den Vorschriften
<lb/>des H.-G.-B.s?

<lb/>und auszuführen gesucht, daß der in dem Commentar von An schütz
<lb/>und v. Bölderndorff, so wie in einem Erkenntnisse des Ober- 
<lb/>tribunals zu Berlin aufgestellte Satz:

<lb/>der Erwerber einer Firma hafte ohne Weiteres und als solcher
<lb/>für die Handelsschulden des früheren Inhabers der Firma,
<lb/>unrichtig sei.

<lb/>Die damit verwandte, in der Ueberschrift hervorgehobene Frage
<lb/>blieb damals unerörtert. Anschütz und v. Bölderndorff beant- 
<lb/>worten sie in ihrem Commentar, S. 194, dahin:

<lb/>Was die Activa betrifft, so folgt schon aus den allgemeinen
<lb/>Bestimmungen über Cessionen, daß hier die Dritten an den
<lb/>Geschäftsübergang gebunden sind. Nur die Firma ist Geschäfts- 
<lb/>gläubigerin , nur ihr Träger ist berechnt, Geschäftsforderun- 
<lb/>gen einzuziehen, der Schuldner, welcher dem früheren Geschäfts- 
<lb/>inhaber zahlt, tilgt seine Schuld nicht.
</p>
               <pb facs="2084636_15+1869_0256.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Je gewichtiger die Autorität dieser gründlichen Kenner unseres
<lb/>Handelsrechts ist, um so eingehender muß man auf die Widerlegung
<lb/>der von ihnen ausgesprochenen Ansicht eingehn. Es erscheint dieß
<lb/>um so nothwendiger, als ihre Ansicht bereits Eingang in die Praxis
<lb/>gefunden hat, wie das Bd. XIII., S. 9 flg. dieser Zeitschrift abge- 
<lb/>druckte ErkenntnißdesHandelsapPellationsgericht für Bayern
<lb/>vom 25. Febr. 1867 ergibt, auf welches wir später zurückkommen.

<lb/>Anschütz und v. Bölderndorff gehn von dem Satze aus: es
<lb/>folge aus den allgemeinen Bestimmungen über Cessionen, daß der
<lb/>Schuldner an den Geschäftsübergang gebunden sei. So unbedingt
<lb/>hingestellt ist der Satz jedenfalls nicht richtig.

<lb/>Selbst wenn der Veräußerer dem Erwerber der Firma aus- 
<lb/>drücklich das Recht übertragen hat, die ausstehenden Forderungen
<lb/>für ihn einzuziehen, so folgt aus den allgemeinen Bestimmungen über
<lb/>Cessionen noch keineswegs, daß der Schuldner an diese Abtretung
<lb/>der Forderung gebunden ist, und daß er, wenn er nach der Abtretung
<lb/>an den früheren Geschäftsinhaber zahlt, seine Schuld nicht tilgt.

<lb/>Vielmehr bestimmen § 413 bis 415, Th. 1, Tit. 11 des preuß.
<lb/>allg. L.-R.s:

<lb/>§ 413. So lange dem Schuldner die geschehene Cession noch
<lb/>nicht gehörig bekannt gemacht worden, sind alle zwischen ihm
<lb/>und dem Cedenten vorgefallenen Verhandlungen zu Gunsten
<lb/>des Schuldners gültig.

<lb/>§ 414. Jede von dem Cedenten oder von Gerichtswegen
<lb/>erfolgte Bekanntmachung ist hinreichend, den Schuldner zu ver- 
<lb/>pflichten, daß er sich über die abgetretene Forderung mit dem
<lb/>Cedenten nicht weiter einlasse.

<lb/>§ 415. Geschieht aber die Bekanntmachung durch den Ces-
<lb/>sionarium, so muß dieser die Richtigkeit seiner Angabe durch
<lb/>Vorzeigung des cedirten und gehörig überschriebenen Instru- 
<lb/>ments oder sonst innerhalb dreier Tage bescheinigen.

<lb/>Damit stimmen im Wesentlichen §§ '1395 und 1396 des österrei- 
<lb/>chischen und § 972 des sächsischen bürgerlichen Gesetzbuchs, so wie das
<lb/>gemeine Recht überein. Sie schreiben nur für die Art und Weise
<lb/>der Bekanntmachung an den Schuldner nicht so feste Formen vor.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0257.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>Inwieweit erwirbt der Nebernehmer einer Firma rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>Wäre somit der von Anschütz und v. Völderndorff aufgestellte
<lb/>Satz an sich richtig, so mußte er doch durch den Zusatz beschränkt
<lb/>werden:

<lb/>nachdem dem Schuldner der Uebergang der Firma bekannt ge- 
<lb/>worden ist.

<lb/>Anschütz und v. Völverndorff erachten es aber für gleichgültig, was
<lb/>die Contrahenten bei der Ueberlasiung der Firma unter einander ver- 
<lb/>abredet haben. Sogar wenn ausdrücklich bestimmt ist, daß der neue
<lb/>Erwerber die ausstehenden Forderungen nicht überkommen soll, er- 
<lb/>achten sie ihn doch für allein befugt, diese Forderungen einzuziehen,
<lb/>indem sie sagen: nur die Firma sei Geschäftsgläubigerin, nur ihr
<lb/>Träger sei berechtigt, die Geschäftsforderungen einzuziehen.

<lb/>Nun ist aber die Firma nach dem H.-G.-B. kein Rechtssubject.
<lb/>Sie ist nach Art. 15 des H.-G.-B.s nur der Name, unter dem ein
<lb/>Kaufmann im Handel sein Geschäft betreibt und die Unterschrift gibt.
<lb/>Nicht der Name an sich, sondern nur der Träger desselben ist das
<lb/>Rechtssubject, welchem die Forderung zusteht. Mag der Träger des
<lb/>Namens denselben wechseln, so ändert dieß doch in den Rechten und
<lb/>Pflichten des Trägers nichts. Das verkennen auch Anschütz und
<lb/>v. Völderndorff nicht. Sie folgern ihren Satz vielmehr eigentlich
<lb/>aus dem Art. 23, welcher lautet:

<lb/>Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von
<lb/>dem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist
<lb/>nicht zulässig.

<lb/>Sie nehmen nach S. 193, a. a. O., an: daß dieser Art. nur einen
<lb/>solchen Uebergang des Geschäfts im Auge habe, in welchem das ganze
<lb/>Geschäft, die Geschäftsbestandtheile in ihrer Gesammtheit, das Etablis- 
<lb/>sement, die Waaren und die Activen und Passiven übertragen werden,
<lb/>und daß der Art. 23 jede Ueberlasiung der Firma, wenn nicht das Ge- 
<lb/>schäft in dieser Gesammtheit übernommen wird, als unzulässig erkläre.

<lb/>Bereits in meinem zuerst erwähnten Aufsatz glaube ich jedoch
<lb/>nachgewiesen zu haben, daß die Vorarbeiten zum H.-G.-B. erge- 
<lb/>ben, wie weit man davon entfernt war im H.-G.-B., insbeson- 
<lb/>dere aber auch im Art. 23 desselben den Satz auszusprechen, welchen
<lb/>Anschütz und v. Völderndorff aus demselben folgern wollen. Es ge- 
<lb/>nügt hier, darauf hinzuweisen, daß nach S. 1435 der Protokolle durch
<lb/>Anführung einer Mehrzahl einzelner Fälle zu zeigen versucht wurde,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0258.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß keiner der vorgeschlagenen, der Uebergang der Firma betreffen- 
<lb/>den Rechtssätze Anspruch auf Anerkennung als allgemein zutreffende
<lb/>Regel habe, daß vielmehr die Uebernahme von Handelsgeschäften in
<lb/>den verschiedensten Abwechselungen vorkomme, und daß jedenfalls auch
<lb/>die Rücksicht hierauf, so wie auf das Recht der Minderjährigen und
<lb/>Erben eines Kaufmannes eine große Menge einschränkender und
<lb/>modificirender Bestimmungen erforderlich machen würde. Dem- 
<lb/>gemäß wurde mit 13 gegen 4 Stimmen beschlossen: keine Bestim- 
<lb/>mungen betreffend die Uebernahme von Handelsgeschäften in das
<lb/>H.-G.-B. aufzunehmen.

<lb/>Dieß wird auch in den Gründen des Erk. des Handelsappel- 
<lb/>lationsgerichts für Bayern vom 25. Febr. 1867 (S. 10, Bd. 13 die- 
<lb/>ser Zeitschrift) hervorgehoben, doch wird dann unter Bezugnahme
<lb/>der Autorität von Anschütz und v. Völderndorff gesagt: „Ganz außer
<lb/>Zweifel ist die Befugniß zur Beitreibung der Gesellschaftsschulden
<lb/>aus früherer Zeit in dem Falle, wenn auch die Firma auf den Drit- 
<lb/>ten übertragen ist, weil diese nur mit dem Handelsgeschäfte, für wel- 
<lb/>ches sie bisher geführt wurde, veräußert werden kann, und daher aus
<lb/>dem Uebergange der Firma derjenige des Geschäfts von selbst folgt
<lb/>was offenbar als ein Ausfluß der kaufmännischen Persönlichkeit sich
<lb/>darstellt, die auch in dem Nachfolger als wirksam gedacht wird, und
<lb/>deshalb von den bisher zu ihrer Entwicklung nach außen benützten
<lb/>Mitteln begleitet auf denselben übergehen soll."

<lb/>Sieht man indeß auch von dem erwähnten, bei der Berathung
<lb/>in der Commission ausdrücklich gefaßten Beschlüsse ab, so recht- 
<lb/>fertigt ferner
</p>
               <p>

                  <lb/>die Fassung des Art. 23

<lb/>den Satz nicht, welchen dieses Erkenntniß mit Anschütz und v. Völdern- 
<lb/>dorff aus demselben herleiten.

<lb/>Vor allem fragt es sich: Was versteht der Art. 23:
<lb/>die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem
<lb/>Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist
<lb/>nicht zulässig,

<lb/>unter dem Worte „Handelsgeschäft"? Oder wie Anschütz ganz richtig
<lb/>in seinem Gutachten, S. 26 und 27, Bd. I, der kritischen Viertel- 
<lb/>jahrschrift sagt: „Wann liegt die Veräußerung eines Handelsgeschäf-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0259.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Inwieweit erwirbt der Uebernehmer einer Firma rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>tes vor? Nur dann, wenn alle Activa und Passiva auf den Erwerber
<lb/>übergehn? Oder genügt nur der Uebergang der Activa, oder nur der
<lb/>Passiva, oder nur der Waarenvorräthe, des Geschäftslocals, nur der
<lb/>sogenannten Kundschaft?"

<lb/>Nun ist aber das Wort „Handelsgeschäft" im Art. 23 des H.-G.-
<lb/>Buchs das Collectivum von „Handelsgeschäften" im Sinne des
<lb/>Art. 271 flg. des H.-G.-B.s. Erhält also der Erwerber der Firma
<lb/>zugleich dieselbe Gelegenheit, Handelsgeschäfte zu schließen, welche
<lb/>sein Vorgänger benutzte, so erwirbt er mit der Firma das Handels-
<lb/>geschäft.

<lb/>Wie die Motive zum Art. 27 des preuß. Entwurfs ergeben, in
<lb/>welchen der Art. 27 schon ganz wie der Art. 23 des H.-G.-B. lautet,
<lb/>wollte man nur die Veräußerung der Firma als solcher verbieten,
<lb/>weil sie unter den Gesichtspunkt der unzulässigen Uebertragung eines
<lb/>Namens falle. Es sollte also die Uebertragung der Firma nicht zu
<lb/>einer Fiction der Uebertragung des Geschäfts werden.

<lb/>Von einer solchen Fiction kann aber nicht die Rede sein, wenn der
<lb/>Erwerber der Firma zugleich in den Stand gesetzt wird, Handelsgeschäfte
<lb/>in derselben Weise wie seinjVorgägner zu treiben, und so dasselbe Ge- 
<lb/>schäft fortzusetzen. Inwieweit es zu dieser Fortsetzung der ganzen
<lb/>odertheilweisen Ueberlassung des Waarenlagers, des Locals, des
<lb/>Handlungspersonals u. s. w. bedarf, das hängt eben von den Um- 
<lb/>ständen ab. Nach denselben hat also der Richter zu beurtheilen, ob
<lb/>dem Erwerber der Firma zugleich die Möglichkeit gegeben ist, das
<lb/>Geschäft seines Vorgängers weiter zu betreiben, oder ob er unter der
<lb/>alten Firma ein ganz neues Geschäft beginnen müßte. Nur in
<lb/>diesem letzten Falle darf er die Umschreibung der Firma auf den
<lb/>neuen Bewerber beanstanden.

<lb/>Man verwechselt das Wort „Handelsgeschäft" mit „Handels- 
<lb/>vermögen", wenn man den Art. 23 dahin verstehen will, er gestatte
<lb/>den Uebergang der Firma nur in den Fällen, in welchen zugleich
<lb/>das ganze in der Handlung steckende Vermögen auf den neuen Er- 
<lb/>werber der Firma übergeht.

<lb/>Hätte das H.-G.-B. eine solche Bestimmung treffen wollen, so
<lb/>hätte es-sich nicht, wie es thut, negativ ausdrücken müssen. Indem
<lb/>es sich so negativ ausdrückt und sagt: daß die Veräußerung der
<lb/>bloßen Firma, und abgesondert von dem Handelsgeschäft nicht
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0260.tif"
                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>zulässig sei, läßt es den Kaufleuten absichtlich bei der Art und Weise
<lb/>der Uebertragung der Handelsgeschäfte mit der Firma ein weites
<lb/>Feld, man wollte ihnen hierbei eben keine unpraktischen Fesseln
<lb/>anlegen.

<lb/>Hätte man das Verbot so erlassen wollen, wie es Anschütz und
<lb/>v. Völderndorff aus dem Art. 23 herausdeuten wollen, so hätte der
<lb/>Art. 23 nicht negativ gefaßt werden können, sondern er mußte positiv
<lb/>dahin lauten:

<lb/>Die Veräußerung einer Firma ist zulässig, wenn zugleich das
<lb/>ganze Handelsvermögen des Abtretenden auf den neuen
<lb/>Erwerber der Firma übergeht.

<lb/>Man hütete sich aber mit Recht, eine solche Bestimmung zu erlassen.
<lb/>Die Bedenken gegen eine solche Vorschrift sind aufs Nachdrücklichste
<lb/>und, wie der erwähnte Beschluß ergibt, mit Erfolg bei der Berathung
<lb/>in der Commission zur Sprache gebracht.

<lb/>Das H.-G.-B. ist weit davon entfernt, einen so wesenlosen Be- 
<lb/>griff wie „das Rechtsgeschäft" zu einem neuen Rechtssubject zu machen.

<lb/>Die praktische Folge

<lb/>einer solchen Vorschrift wäre eine ganz unnütze Beschränkung des
<lb/>Verkehrs. Ist der neue Erwerber der Firma vermögend, so sind ihm
<lb/>die Außenstände seines Vorgängers leicht eine unnütze Last. Viel- 
<lb/>leicht führt der Erwerber schon solche Maaren wie sein Vorgänger.
<lb/>Er übernimmt deshalb nur einen Theil von dessen Waarenvorräthen,
<lb/>wohl aber dessen Local, sein Handlungspersonal und die Kundschaft.
<lb/>Er setzt also das Geschäft fort, und erwirbt keineswegs die bloße
<lb/>Firma als solche, und abgesondert vom Handelsgeschäft.

<lb/>Wenn Erben ein Geschäft mit der Firma verkaufen, werden sie
<lb/>in der Regel den Handelserwerb unter sich vertheilen, und die Außen- 
<lb/>stände für gemeinschaftliche Rechnung einziehn. Ein solcher Fall ist
<lb/>S. 386, Bd. 13, dieser Zeitschrift von mir besprochen. Das Appel- 
<lb/>lationsgericht nahm in diesem Falle auch an, daß die Firma aus den
<lb/>neuen Erwerber übergegangen war, wenngleich die Erben einen großen
<lb/>Theil des Bestands an Werthpapieren zurnckbehalten hatten.

<lb/>Gälte der von Anschütz und v. Völderndorff behauptete.Satz, so
<lb/>würde er die Kaufleute zu Scheingeschäften zwingen. Es müßte also
<lb/>z. B. der die Firma mit dem Geschäft Veräußernde, wenn er sich die
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0261.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Inwieweit erwirbt der Uebernehmer einer Firma rc. 255

<lb/>Außenstände Vorbehalten will, diese vorher einem Freunde abtreten,
<lb/>welcher sich zur demnächstigen Rückcession verpflichtet.

<lb/>Es gibt wohl wenige Richter, welche annehmen, daß die Firma
<lb/>nicht übergeht, wenn sich der Veräußerer diese oder jene ausstehende
<lb/>Forderung Vorbehalten hat. Trägt der Richter nun den Uebergang
<lb/>der Firma in das Handelsregister ein, so würde man die öffentliche
<lb/>Bekanntmachung dieses Uebergangs der F irma zugleich als Bekannt- 
<lb/>machung des Uebergangs der Aus stände an den neuen Erwerber
<lb/>ansehn, weil nach Anschütz und v. Völderndorff der Uebergang der
<lb/>Firma ohne alle Außenstände rechtlich unmöglich ist. Auch wenn
<lb/>also im Ueberlassungsvertrage der Veräußerer sich die Außenstände
<lb/>Vorbehalten hat, wäre nicht er, sondern der neue Erwerber zur Ein- 
<lb/>ziehung dieser vorbehaltenen Außenstände befugt. Dennoch wird der
<lb/>neue Erwerber Anstand nehmen, eine Forderung einzuziehn, auf die
<lb/>er nach dem Ueberlassungsvertrage kein Recht hat. Der frühere In- 
<lb/>haber des Geschäftes hat aber kein Zwangsmittel, um den neuen Er- 
<lb/>werber zur Einziehung zu zwingen. So fällt die Forderung ins Freie.

<lb/>Diese Mißstände rühren nur daher, daß man glaubt, das
<lb/>H.-G.-B. habe in dem Art. 23 die ficlio juris et de jure aufstellen
<lb/>wollen: In der Veräußerung der Firma liege zugleich die Veräuße- 
<lb/>rung des ganzen Handlungsvermögens, eins ohne das Andere sei
<lb/>juristisch undenkbar.

<lb/>Mit vollem Rechte verwarf man dagegen bei der Berathung der
<lb/>vorliegenden Frage solche Fictionen, und sagte S. 1434 der Protocolle:
<lb/>Solche Fictionen seien allerdings hin und wieder unvermeidlich,
<lb/>aber in der Regel solle man sich derselben enthalten, und ge- 
<lb/>setzlich nichts Anderes sanctioniren, als was die wirkliche Ab- 
<lb/>sicht der Handelnden sei. Man führe sonst eine ganz besondere
<lb/>Rechtssprache ein, und zwinge den Kaufmann zu überlegen, ob
<lb/>er, wenn er etwas sage, von Gesetzeswegen nicht so angesehen
<lb/>werden könne, als habe er etwas ganz Anderes gesagt.

<lb/>Man möge deshalb immerhin auch in den hier zur Sprache
<lb/>gekommenen Verhältnissen die jeweiligen Erklärungen der Kauf- 
<lb/>leute entscheiden lassen, die gewiß in den einzelnen Fällen sehr
<lb/>verschieden gemeint sind. Man möge sich enthalten, im Gesetze
<lb/>einen Normalthpus der Willenserklärungen des
<lb/>Kaufmanns aufzustellen und ihm für alle Fälle
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0262.tif"
                   n="256"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Meinung zu octroyiren, die in vielen Fällen
<lb/>nicht vorhanden sein werde.

<lb/>Sonach sind die Sätze:

<lb/>Nur die Firma ist Geschäftsgläubigerin, nur ihr Träger ist
<lb/>berechtigt, Geschäftsforderungen einzuziehn, der Schuldner,
<lb/>welcher dem früheren Geschäftsinhaber zahlt, tilgt seine
<lb/>Schuld nicht;

<lb/>weder theoretisch richtig, noch praktisch brauchbar.

<lb/>Es bleibt nun nur noch übrig, die richtigen Sätze zu finden.

<lb/>Wir haben gesehen, daß das Handelsgesetzbuch es absichtlich ver- 
<lb/>mieden hat, die in Rede stehende Frage zu entscheiden. Es ist des- 
<lb/>halb ein unfruchtbares und wie die Erfahrung lehrt, sogar ein ge- 
<lb/>fährliches Bemühen, aus den Bestimmungen des H.-G.-B. Sätze
<lb/>herzuleiten, welche im ganzen Bereiche des H.-G.-B. Geltung haben
<lb/>sollen. Man deutet auf solche Weise nicht heraus, sondern hinein.

<lb/>Sonach wird die Frage, inwieweit mit der Firma auch das Ver- 
<lb/>mögen des Veräußernden, namentlich auch dessen ausstehende Forde- 
<lb/>rungen auf den Erwerber der Firma übergegangen sind, nach dem
<lb/>deshalb getroffenen Abkommen und den Landesgesetzen zu beant- 
<lb/>worten sei.

<lb/>Schließlich ist aber noch zu erwägen, ob nicht eine gesetzliche
<lb/>Regelung dieser Frage durch einen Zusatz zum H.-G.-B. wünschens-
<lb/>werth ist, wie ich einen solchen S. 72, Bd. 12, dieser Zeitschrift in
<lb/>Beziehung auf die Haftung des Uebernehmers einer Firma für die
<lb/>Handelsschulden des früheren Inhabers dieser Firma vorge- 
<lb/>schlagen habe.

<lb/>Schon die besprochenen Zweifel sprachen für eine solche gesetz- 
<lb/>liche Regelung. Es ist aber auch wohl ein Bedürfniß vorhanden,
<lb/>dem Erwerber einer Firma die Führung der Legitimation zur Ein- 
<lb/>ziehung der ausstehenden Handelsförderungen seines Vorgängers zu
<lb/>erleichtern, damit er nicht genöthigt ist, zu diesem Zwecke das ganze
<lb/>mit seinem Vorgänger getroffene Abkommen vorzulegen.

<lb/>Bei dieser gesetzlichen Regelung muß, man, wie dieß bereits
<lb/>S. 67 und 70, Bd. 12 dieser Zeitschrift erörtert ist, davon aus- 
<lb/>gehen, daß, wenn in dem Abkommen keine entgegenstehenden Bestim- 
<lb/>mungen getroffen sind, angenommen werden kann, daß mit der Firma
<lb/>auch das ganze Handelsvermögen überlassen ist, somit auch die aus-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084636_15+1869_0263.tif"
                n="257"
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                 type="article"
                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Erlöscht mit der Concurseröffnung ohne Weiteres die Firma?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kräwel, ... von">Von Herrn Appellationsgerichtsrath von Kräwel in Naumburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erlöscht mit der ConcurSeröffnung ohne Weiteres die Firma? 257
</p>
               <p>

                  <lb/>stehenden Forderungen auf den neuen Erwerber übergehn sollen.
<lb/>Man wird also den Satz als Regel aufstellen können:

<lb/>Der Erwerber einer Firma ist berechtigt, die ausstehenden
<lb/>Handelsförderungen seines Vorgängers einzuziehen.

<lb/>Man muß aber zugleich dem Veräußerer der Firma ein Mittel geben,
<lb/>seine Rechte in dem Falle zu wahren, daß er sich die aussteheuden
<lb/>Forderungen ganz oder zum Theil Vorbehalten hat. Das einfachste
<lb/>Mittel hierzu ist eine Bekanntmachung des Veräußerers an seine
<lb/>Gläubiger. Damit indeß durch eine solche nach trägliche einseitige
<lb/>Bekanntmachung der Erwerber der Firma nicht beeinträchtigt werde,
<lb/>ist es geboten, den Veräußernden zu nöthigen, daß er diese Bekannt- 
<lb/>machung an die Gläubiger unverzüglich erläßt. Deshalb dürfte dem
<lb/>vorstehenden Satze noch hinzuzufügen sein:

<lb/>Hat der Veräußerer einer Firma, bevor die Eintragung des
<lb/>neuen Firmenträgers in das Handelsregister öffentlich bekannt
<lb/>gemacht ist, seinem Handelsgläubiger schriftlich angezeigt, daß
<lb/>diese Forderung nicht aus den neuen Erwerber der Firma über- 
<lb/>gegangen sei, so kann der letztere die Forderung nur dann ein-
<lb/>ziehn, wenn er dem Schuldner den Erwerb der Forderung be- 
<lb/>sonders nachweist.

<lb/>Eine schriftliche Anzeige des Veräußerers ist nöthig, damit sich der
<lb/>an ihn zahlende Schuldner gegen den neuen Erwerber der Firma
<lb/>ausweisen kann, wenn dieser zunächst die nochmalige Zahlung vom
<lb/>Schuldner verlangen sollte.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Erlöscht mit der Concurseröffmmg ohne Weiteres die

<lb/>Firma?

<lb/>Von Herrn ApPellationSgerichtsrath von Kräwel in Naumburg.

<lb/>In dem Bd. 2, S. 292 dieses Archivs abgedruckten Erkennt- 
<lb/>nisse führt das Stadtgericht zu Berlin aus: Nach Art. 123 de-
<lb/>H.-G.-B. höre eine Handelsgesellschaft, welche in Concurs verfalle,
<lb/>ohne Weiteres auf.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV.
</p>
               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <pb facs="2084636_15+1869_0264.tif"
                   n="258"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn also bei Auflösung der Handelsgesellschaft auch eine Ver- 
<lb/>mögensmasse verbleiben möge, so stehe für dieselbe doch die Führung
<lb/>der Gesellschaftsfirma nicht mehr zu, denn diese setze das Bestehen
<lb/>der Gesellschaft voraus, welche eben durch die Concurseröffnung ihre
<lb/>Endschaft erreicht habe. Somit erlösche die Firma mit jeder Eröff- 
<lb/>nung des Concurses über eine Handelsgesellschaft.

<lb/>Keyßner tritt S. 293, a. a. O., dieser Ausführung entgegen.
<lb/>Er unterscheidet:

<lb/>Wird die Masse unter die Concursgläubiger vertheilt, so bleibe
<lb/>nichts übrig, als die nackte Firma, welche nach Art. 23 des H.-G.-B.
<lb/>allerdings unübertragbar ist. So lange dagegen das Handelsgeschäft,
<lb/>sei es auch unter Verwaltung der Gläubigerschaft, und in deren
<lb/>Vertretung, des Concursverwalters, fortbesteht, habe auch noch die
<lb/>Firma einen Gegenstand und Leben.

<lb/>Wird der Concurs durch Erkenntniß aufgehoben, so habe der
<lb/>Gemeinschuldner darauf Anspruch, daß ihm sein Vermögen unbe- 
<lb/>schädigt, also mit der Firma zurückgegeben werde.

<lb/>Ebenso sei es bei Beseitigung des Concurses durch Accord.

<lb/>Die Rücklieferung der gesammten Vermögensmasse erfolge zwar
<lb/>nicht an die Handelsgesellschaft, denn diese sei kraft Gesetzes aufge- 
<lb/>löst; aber doch an die bisherigen Gesellschafter als gemeinschaftliche
<lb/>Eigenthümer, und als solche seien sie befugt, das gesammte Handels- 
<lb/>geschäft, und hierzu gehöre auch die Firma, einem Dritten oder Einem
<lb/>unter sich als Alleineigenthum zu überlassen. Setzen die früheren
<lb/>Gesellschafter selbst das Handelsgeschäft wieder fort, so liege in dieser
<lb/>Thatsache der Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages.

<lb/>Dagegen sagt das k. sächsische Justizministerium in einer Ver- 
<lb/>ordnung vom 17. März 1868*): Es habe seine frühere Ansicht,
<lb/>daß der Kaufmann in Folge der Concurseröffnung Kaufmann zu sein
<lb/>aufhöre und seine Firma deshalb ohne Weiteres erlösche, neuer- 
<lb/>dings verlassen, und fährt dann fort:

<lb/>„Die Eröffnung des Concurses über eine Handelsgesellschaft
<lb/>führt nach Art. 123, 1, des H.-G.-B. nothwendig zur Auflösung der
<lb/>Gesellschaft, und in Betreff einer solchen Gesellschaft läßt sich daher
<lb/>allerdings mit Recht sagen, daß durch die Concurseröffnung der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Löhrs Centralorgan, Bd. IV, S. 401.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0265.tif"
                   n="259"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erlöscht mit der Concurseröffnung ohne Weitere- die Firma? 259

<lb/>Träger der Firma von selbst hinwegfalle und letztere demzufolge von
<lb/>selbst erlösche. Anders aber verhält es sich mit dem Einzelkausmann.
<lb/>Nach Art. 4, a. a. O., ist jeder als Kaufmann anzusehn, der gewerbs- 
<lb/>mäßig Handelsgeschäfte betreibt. Hiernach ist die Fortdauer der
<lb/>Eigenschaft eines Kaufmanns in einer gewissen Person durch den
<lb/>Fortbestand eines seinem Gegenstände und Umfange nach bestimmten
<lb/>kaufmännischen Geschäftsetablissements keineswegs bedingt. Der
<lb/>Kaufmann bleibt vielmehr auch dann Kaufmann, wenn er sein bis- 
<lb/>heriges Geschäftt ganz aufgibt und gleichzeitig irgend welche Handels- 
<lb/>geschäfte anderer Art zu betreiben anfängt. Die ConcurSeröffnung
<lb/>zum Vermögen eines Kaufmannes aber ist auf den gewerbsmäßigen
<lb/>Betrieb von Handelsgeschäften durch ihn an und für sich nur inso- 
<lb/>fern von Einfluß, als ihm dadurch die Activa seines bisherigen Ge- 
<lb/>schäfts, behufs der verhältnißmäßigen Befriedigung seiner Gläubiger,
<lb/>seinem bisherigen Geschäftsetablissement also die vermögensrechtliche
<lb/>Basis und damit die Voraussetzung des ferneren Bestandes entzogen
<lb/>wird . . .."

<lb/>„Es kann ferner als fraglich erscheinen, ob es nicht mit Rück- 
<lb/>sicht darauf, daß häufig der Credit an einer bestehenden Firma
<lb/>haftet, und der Credit einer Firma mitunter schon in Folge des bloßen
<lb/>Gebrauchs derselben ihrem jeweiligen Inhaber zu statten kommt,
<lb/>überhaupt im Interesse der Sicherheit des Handelsverkehrs für
<lb/>zweckmäßig zur erachten wäre, an die ConcurSeröffnung zu dem Ver- 
<lb/>mögen des Einzelkaufmannes das Erlöschen der Firma dergestalt zu
<lb/>knüpfen, daß die Löschung derselben im Handelsregister von Amtswegen
<lb/>zu bewirken sei. Mit dem bestehenden Rechte würde sich dieß nach
<lb/>Obigem ebensowenig vereinbaren lassen, wie die Anwendung eines
<lb/>Zwanges gegen den Gemeinschuldner, um von demselben den zur
<lb/>Löschung der Firma erforderlichen Antrag zu erlangen, dafern derselbe
<lb/>nach der ConcurSeröffnung fortfährt, gewerbsmäßig Handelsgeschäfte
<lb/>zu betreiben. Weniger noch vermag man anzuerkennen, daß eine
<lb/>Verbindlichkeit, die Löschung der Firma (auch nach der Concurseröff-
<lb/>nung) eines in Concurs verfallenen Kaufmanns im Handelsregister
<lb/>zu beantragen, auf Seiten der Concursgläubigerschaft oder des
<lb/>Gütervertreters begründet sei. Nach der Ansicht des Justizministe- 
<lb/>riums wäre die Gläubigerschaft oder der Gütervertreter dazu nicht
<lb/>einmal beauftragt, da, wie erwähnt, — abgesehen von dem auf Ber-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0266.tif"
                   n="260"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>trag beruhenden etwaigen Einspruchsrechte dritter Personen — die
<lb/>Befugniß zur Fortführung der Firma auch nach der Concurseröff-
<lb/>nung dem Gemeinschuldner zusteht, wenn er Handelsgeschäfte zu
<lb/>treiben fortfährt, die Gläubigerschaft aber weder das Recht noch ein
<lb/>Interesse daran hat, ihn an dem Betriebe eines solchen Erwerbs- 
<lb/>zweiges zu hindern."

<lb/>In dieser zuletzt gedachten Folgerung kann man aber doch dem
<lb/>Justizministerium nicht beipflichten. *) Es übersieht wohl, daß trotz
<lb/>der Concurseröffnung der Kaufmann der Eigenthümer seiner Hand- 
<lb/>lung bleibt. Nur das Recht, über dieselbe zu verfügen und sie fort-
<lb/>zu führen, geht durch die Concurseröffnung auf die Gläubigerschast
<lb/>und den Gütervertreter über. Führt also der Gütervertreter die
<lb/>Handlung des Gemeinschuldners fort, so muß er dieß unter der bis- 
<lb/>herigen Firma thun. Somit ist es richtig, daß die Eröffnung des
<lb/>Concurses allein die Löschung der Firma des Kaufmanns nicht nach
<lb/>sich ziehen kann.

<lb/>Ferner ist es zwar dem Gemeinschuldner unbenommen, nach Er- 
<lb/>öffnung des Concurses über sein Vermögen ein neues Handelsgeschäft
<lb/>zu beginnen, so lange aber sein Handelsgeschäft von den Gläubigern
<lb/>unter der bisherigen Firma fortgeführt wird, kann der Gemeinschuld- 
<lb/>ner nicht ein neues Handelsgeschäft unter derselben Firma begründen,
<lb/>er muß vielmehr für dieß neue Geschäft nach Art 20 des H.-G.-B.
<lb/>eine Firma annehmen, welche sich von allen an demselben Orte oder
<lb/>in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister
<lb/>eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet.

<lb/>Dasselbe gilt, wenn die Gläubigerschaft das ganze bisher vom
<lb/>Gemeinschuldner betriebene Handelsgeschäft mit der Firma an
<lb/>einen Dritten veräußert, denn diese Veräußerung hat dieselben Folgen,
<lb/>als wenn der Gemeinschuldner selbst sie vorgenommen hätte.

<lb/>Sonach hat die Gläubigerschaft wohl ein Recht, den Gemein- 
<lb/>schuldner an der Führung der bisherigen Firma zu hindern. Es
<lb/>dauert dieß Recht der Gläubigerschast bis zur Auslösung der Hand-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Zweifel gegen die Richtigkeit der Entscheidung de« k. sächsischen Justiz- 
<lb/>ministeriums sind so erheblich, daß diese Erörterung nöthig erscheint, wenngleich
<lb/>in dem Aufsatze S. 8 bis 14 dieses Archivs ausgesprochen ist, es könne die Dis-
<lb/>cussion hierüber als geschlosien betrachtet werden.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0267.tif"
                   n="261"
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               <p>

                  <lb/>Erlöscht mit der ToncurSeröffnung ohne Weiteres die Firma? 261

<lb/>lung des Gemeinschuldners. Das Justizministerium irrt aber wohl
<lb/>auch, wenn es annimmt, die Gläubigerschaft habe auch kein Inter- 
<lb/>esse daran, den Gemeinschuldner an Führung der bisherigen Firma
<lb/>zu hindern. Denn wie das Justizministerium mit Recht hervorhebt,
<lb/>komrnt der Credit der Firma ihrem jeweiligen Inhaber zu statten.
<lb/>Die Gläubiger können also durch den Verkauf des Handelsgeschäfts
<lb/>mit der bisherigen Firma leicht einen höheren Preis erzielen,
<lb/>deshalb haben sie auch ein Interesse zur Fortführung der Firma.

<lb/>Dagegen dürften die Gründe, welche das Justizministerium
<lb/>veranlaßt haben, neuerdings seine Ansicht über die Wirkung der
<lb/>Concurseröffnung beim Einzelkaufmann in Beziehung des Erlöschens
<lb/>der Firma zu ändern, auch aus die Handelsgesellschaft Anwendung
<lb/>finden, und dahin führen, anzunehmen, daß auch bei dieser die Firma
<lb/>nicht ohne Weiteres mit der Concurseröffnung erlischt.

<lb/>Es ist ein Fehlschuß, wenn man aus Art. 123, Nr. 1 des H.-G.-
<lb/>Buchs, wonach die Gesellschaft aufgelöst wird, wenn der Concurs
<lb/>über deren Vermögen eröffnet wird, folgern zu können glaubt, daß
<lb/>mit der Eröffnung des Concurses über das Vermögen einer Gesell- 
<lb/>schaft der Träger der Firma, also diese selbst hinwegfalle.

<lb/>Auch bei dem Tode des Einzelkaufmanns fällt der Träger der
<lb/>Firma weg. Dennoch können die Erben das Handelsgeschäft unter
<lb/>der bisherigen Firma nach Art. 22 des H.-G.-B.s fortführen. Die
<lb/>Firma geht vielmehr in der Regel mit dem Geschäft auf den fol- 
<lb/>genden Eigenthümer über.

<lb/>Nun bleiben aber die Gesellschafter trotz der Concurseröffnung
<lb/>über das Handlungsvermögen doch immer die Eigenthümer
<lb/>desselben. Die Concurseröffnung und die daraus folgende Auflösung
<lb/>der offenen Handelsgesellschaft äußert nur die Wirkung, daß die
<lb/>Gesellschafter weder einzeln noch gemeinsam über das ihnen zustehende
<lb/>Handlungsvermögen verfügen können. Nur das Verfügungsrecht
<lb/>also auch die Befugniß zur Fortführung der Handlung ist auf die
<lb/>Gläubigerschast und den Concursverwalter übergegangen. Kein Gesetz
<lb/>hindert die Gläubiger an der Fortführung der Handlung unter der
<lb/>bisherigen Firma, kein Gesetz verbietet ihnen die Veräußerung des
<lb/>Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma. Die Gläubigerschaft
<lb/>hat das volle Verfügungsrecht, wie es dem Gemeinschuldner über
</p>

            </div>
            <pb facs="2084636_15+1869_0268.tif"
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                 type="article"
                 n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von den Handelsfirmen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bemerkungen zu Buch I, Tit. 3 des allgem. deutschen H.-G.-B.s.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Ackermann, ...">Von Herrn Appell.-Rath. a. D. Ritter Ackermann zu Dresden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>seine Handlung zugestanden hat. Er ist an deren Veräußerungsvertrag
<lb/>eben so gebunden, als wenn er ihn selbst geschlossen hätte.

<lb/>Kommt es ferner nur deßhalb zu keiner Vertheilung der Masse,
<lb/>weil der Concurs durch Accord beseitigt, und den Gesellschaftern deß- 
<lb/>halb die Handlung zurückgegeben wird, so hindert dieselben nichts,
<lb/>das frühere Gesellschaftsverhältniß sortzusetzen *) und die bisherige
<lb/>Firma beizubehalten. Will man aber diese fortgesetzte Gesellschaft
<lb/>wegen der Bestimmung im Art. 123, Nr. 1 als eine neue Gesellschaft
<lb/>ansehen, so kann dieß doch nur die Folge haben, daß die Gesellschafter
<lb/>die bisherige Firma von Neuem zur Eintragung in das Handels- 
<lb/>register anmelden müssen.

<lb/>Mit demselben Rechte können aber auch die Gesellschafter, denen
<lb/>die Handlung nach geschlossenem Accord wieder zurückgegeben worden,
<lb/>die gemeinschaftliche Handlung mit der bisherigen Firma veräußern.
<lb/>So hat denn auch das Appellationsgericht zu Naumburg am
<lb/>26. Oct. 1868 in einem solchen Falle erkannt, daß die Erwerber der
<lb/>Handlung für befugt zn erachten, die Handlung unter der bisherigen
<lb/>Firma fortzuführen.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen.
<lb/>Bemerkungen zu Buch I, Tit. 3 des allg. d. H.-G.-Buchs.

<lb/>Mitgetheilt von Herrn Apell.-Rath a. D. Ritter Ackermann in Dresden.

<lb/>I.

<lb/>Einleitung.

<lb/>Geschichte und Literatur.

<lb/>Man hat das Wort „Firmen" verschiedentlich zu erläutern ge- 
<lb/>sucht, ist dabei aber stets auf das lateinische „Lrmus" — fest —
<lb/>zurückgekommen. Damit ist aber darum nicht bewiesen, daß die Römer
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. meinen Bd. XIII, S. 388 flg. abgedruckten Aufsatz, sowie Anschütz,
<lb/>Bd. XII, S. 75 flg. und B o i g t e l, Bd. X, S. 74 dieses Archivs.
</p>
               <pb facs="2084636_15+1869_0269.tif"
                   n="263"
                   xml:id="zs1-2084636_15-1869_0269"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen.
</p>
               <p>

                  <lb/>263'
</p>
               <p>

                  <lb/>das Firmenwesen gekannt haben, obschon es mehr als wahrscheinlich
<lb/>ist, daß sie, besonders bei mehreren Theilnehmern, einen Namen an
<lb/>ihre Tabernen schrieben. Diese Namenangabe und Befestigung nannten
<lb/>spätere Schriftsteller Wohl „nornen firmare." So hatten die Römer
<lb/>die Sache, aber nicht den Namen, mindestens nicht den unsrigen und
<lb/>noch weniger dessen Recht, und so erkläre ich mir die Sache sehr
<lb/>einfach und natürlich, kann aber hier nicht tiefer darauf eingehen.
<lb/>In den römischen Quellen findet man nicht die mindeste Spur, nicht
<lb/>einmal da, wo von der Fälschung der Namen, wie 1. 3 I). äs lege
<lb/>Corn. de falsis (48, 10), und von deren Aenderung, wie 0. lib. 9,
<lb/>tit. 25 die Rede ist. — Eigentliche '„Firmen" als solche bezeichnet
<lb/>findet man, nach Schweitzer (in der unten näher erwähnt werdenden)
<lb/>biss, de firma mercatorum, S. 8, No. 12, erst im 14. Jahrhundert,
<lb/>wo eine Firma „Francisco de Prato &amp; Comp." existirte, und im
<lb/>16. Jahrhundert, wo die Statuten des damals unter Venedigs
<lb/>Herrschaft blühenden Bergamo der Firmen gedenken. Der auflebende
<lb/>Handel wies den Kaufleuten eine geachtete Stelle im Staate an,
<lb/>lenkte aber auch die Gesetzgebung auf sich und seine. Institutionen,
<lb/>unter diesen auch auf das Firmenwesen. So entstanden mancherlei
<lb/>Particular - Vorschriften. In Sachsen verlangte ein Rescript an das
<lb/>Handelsgericht zu Leipzig vom Jahre 1773 die Fertigung und Ein- 
<lb/>sendung eines die Nennung und Aufführung der im Lande bestehenden
<lb/>Firmen enthaltenden „öffentlichen Anschlags," damit „was für Per- 
<lb/>sonen zu einer Handlung, die unter einer gewissen Firma geführt oder
<lb/>fortgesetzt wird, eigentlich gehören, zu hinlänglicher öffentlicher Wissen- 
<lb/>schaft komme, und Jeder, dem daran gelegen, davon zu aller Zeit eine
<lb/>zuverlässige Nachricht erlangen könne." Das ist die mir bekannte erste
<lb/>Spur eines Handelsregisters. Das 1794 in Kraft getretene preußische
<lb/>Landrecht gedenkt in dem Abschnitte von den „Kaufleuten" — 2. Th.,
<lb/>8. Tit. — der Firmen, vorzüglich bei der Legitimation der „Factoren
<lb/>und Disponenten" — § 504. 505, — bei der der Societätshandlung
<lb/>— § 627. 628, — bei dem Verhältniß der Socien zu Anderen —
<lb/>§ 652 —, bei der Trennung der Societät — § 679. — Das österr.
<lb/>„bürgerliche Gesetzbuch" von 1812 erwähnt nur nebenbei im 2. Th.,
<lb/>22. Hauptst. § 1028 bei der Beurtheilung der Bevollmächtigung
<lb/>Dienstleistender, und im 27. Hauptst., § 1201 bei der Vollmacht- 
<lb/>ausstellung einer Gesellschaft der Firmen, und selbst der sorgfältige
</p>

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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erklärer des österreichischen Rechts, Professor Winewarter benutzt
<lb/>die sich hierbei darbietende Gelegenheit, Etwas über die Firmen und
<lb/>das Firmenwesen zu sagen, nicht. — Winewarter, das österr.
<lb/>bürgerliche Recht, systematisch dargestellt und erläutert, 4. Th., S.411,
<lb/>2. Aust. — Der Codex Maximilianus Bavaricus civilis, oder
<lb/>das „bayerische Landrecht von 1753" thut dieß nicht einmal in
<lb/>des 4. Th. 8. Cap. bei dem Abschnitt von der „Societate"; — eben
<lb/>so wenig das würtembergische Landrecht von 1716 im 6. Tit. des
<lb/>2. Th. bei den „Gesellschaften"! — Dieses Stillschweigen und jenes
<lb/>beiläufige Berühren zeugt aber darum nicht von einem Jgnoniren der
<lb/>Gesetzgebung, die sich nur durch Specialbesehle und Verordnungen
<lb/>Luft machte. Diese Antiquitäten aber zusammenzutragen, würde jetzt
<lb/>ganz ohne Interesse, hier aber ohne Nutzen sein. Nur einer einzigen
<lb/>solchen Particular-Verordnung will ich hier noch gedenken. Nachdem
<lb/>sich in Leipzig die Nothwendigkeit der Regelung des Firmenwesens,
<lb/>und daß das obenerwähnte Rescript von 1773 nicht mehr ausreiche,
<lb/>im Laufe der Zeit und bei dem Umfange des Leipziger Handels, sehr
<lb/>fühlbar herausgestellt hatte, erschien am 10. Juni 1818 eine Firmen-
<lb/>und Procura-Ordnung. Das war aber nur eine Palliativ, nur eine
<lb/>Leipziger Cur. Natürlich fühlte man, schon wegen der Rechtsgleich- 
<lb/>mäßigkeit, mit der Zeit das Bedürfniß der Erweiterung des Wir- 
<lb/>kungskreises dieser gesetzlichen Vorschrift im ganzen Lande; und so
<lb/>kam denn, soweit dabei rechtliche Punkte mit in Frage kommen, im
<lb/>Einverständniß mit dem Justizministerium, die nach Verordnung des
<lb/>Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1846 für das ganze Land
<lb/>gültige „Allgemeine Firmen- und Procura-Ordnung" zu Stande, was
<lb/>denn auch ein sehr bedeutender Fortschritt auf dem Wege des Handels- 
<lb/>rechtes war. Da übrigens das Handelsgesetzbuch in seinen Bestim- 
<lb/>mungen über die Handelsfirmen nur die allgemeinen Conturen, und
<lb/>diese zum Theil nur sehr aphoristisch giebt, so kann es nicht fehlen,
<lb/>daß in Sachsen sebst nach der Bestimmung in Art. 1 des H.-G.B.
<lb/>diese Firmen-Ordnung theilweise noch zur Anwendung kommen kann.

<lb/>Wie die nach den Bestimmungen des H.-G.-B. vor die Handels- 
<lb/>gerichte gehörenden Sachen schließlich vor die höchsten Justiz- und
<lb/>Spruchbehörden kommen, so sind auch die Justizbehörden allein com- 
<lb/>petent in Firmen-Angelegenheiten. In Sachsen haben dieß das Justiz- 
<lb/>ministerium in einer Verordnung an das Appellationsgericht zu
</p>

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                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwickau vom 26. April 1862 — Zeitschrift, N. F., 22. Bd.,
<lb/>S. 349, N. 105, — und das Ministerium des Innern in einer Ver- 
<lb/>ordnung vom 6. October 1863 an das Handelsgericht zu Freiberg —
<lb/>Rechtssätze, 13. Bd., S. 324 — ausdrücklich ausgesprochen, und
<lb/>die im Nachstehenden angezogenen zahlreichen Präjudize zeugen
<lb/>allenthalben von der juristischen Behandlung der fraglichen Firmen-
<lb/>Angelegenheiten.

<lb/>So viel es nun auch Präjudizien in dieser Richtung gibt, deren theil-
<lb/>weise Zusammenstellung ich mir im Nachstehenden angelegen sein
<lb/>lasse, und so groß daher das zu bebauende Feld sein würde, so fehlt es
<lb/>doch bis heute noch an einer systematischen Bearbeitung dieses zwar nur
<lb/>Formen betreffenden, aber darum sehr wichtigen Theiles des Handels- 
<lb/>rechts. Der unermüdete Herausgeber dieses Arch ivs hat im 7. Bd.,
<lb/>S. 469 eine Anzahl einzelner zerstreut sich findender Abhandlungen
<lb/>verzeichnet. Das sind aber nur einzelne Steine am Wege. Zusammen- 
<lb/>getragen und systematisch geordnet, würden sie einen stattlichen Bau
<lb/>bilden.

<lb/>Selbstbegreiflich ist die Literatur über das Firmenwesen aus der
<lb/>Zeit vor dem Handelsgesetzbuch noch dürftiger. Das einzige classische
<lb/>Werk jener Zeit war und ist heute noch die Doctor-Dissertation des
<lb/>späteren weimarischen Staatsministers Schweitzer: „De firma
<lb/>mercatorum, Lipsiae, 1803, die uns zugleich verschiedene Disser- 
<lb/>tationen über diesen Gegenstand — denn weiter verflieg man sich auch
<lb/>damals nicht — kennen lehrt. Auch schon Schweitzer klagt über
<lb/>das „altum silentium de firma ejusque jure.“ —

<lb/>Im Nachstehenden habe ich mich nun an die einzelnen Artikel des
<lb/>Handelsgesetzbuchs gehalten; nur Excurse, gelegentliche Bemerkungen,
<lb/>Belege, nur Fingerzeige wollte ich den Praktikern geben. Auf Voll- 
<lb/>ständigkeit habe ich bei dieser Arbeit Verzicht geleistet.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Bemerkungen.

<lb/>Zu Art. 13.

<lb/>Die Definition von „Firma", als des Namens, unter welcher
<lb/>ein Kaufmann seine Handelsgeschäfte treibt, ist eine alte, weit hinter
<lb/>unserm Gesetzbuche liegende. Sie gibt schon Treitschke in der
</p>

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               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen
</p>
               <p>

                  <lb/>Lehre von der Gewerbgesellschaft und von Commanditen — § 11,
<lb/>S. 23, 2 Aufl.; Sintenis, gem. Civilrecht,§ 121, Note 90,2. Bd.,
<lb/>S. 706, 2. Aufl. und Häusel, Bemerk, und Excurse zu Eurtius
<lb/>Handb. des sächs. Rechts, 2. Abth., S. 293, und ist im Wesentlichen
<lb/>auch bereits in § 1 der sächsischen Firmenordnung vom 28. Juli 1846
<lb/>(Gesetzbl. 1846, S. 179) enthalten. Ein Erk. des Obertribunals
<lb/>zu Berlin, v. 1. Novbr. 1866, nimmt weitergehend an, daß die Firma
<lb/>nicht der bloße persönliche Name des Kaufmanns, sondern ein Sach-
<lb/>name, der Name des Geschäfts sei. — Archiv, 12. Bd., S. 231.—
<lb/>Wenn hiernächst der Artikel nur vom „Kaufmann" spricht, so
<lb/>muß auf Art. 4 und auf die in den Lehr- und Handbüchern zu unserm
<lb/>Gesetzbuche enthaltenen Erörterungen, so wie auf die zahlreichen
<lb/>Präjudize dieses Archivs verwiesen werden. Im Allgemeinen aber
<lb/>ist zu bemerken, daß früher der Begriff „Kaufmann" ein viel engerer
<lb/>war, als der, den man heut zu Tage damit verbindet. So war nach
<lb/>dem preuß. Landrechte — Th. I., Tit. 8, § 775 — nur der Kauf- 
<lb/>mann , welcher Handel mit Waaren nnd Wechseln als Hauptgeschäft
<lb/>betrieb. Nur Fabrikunternehmern, Apothekern und Schiffsrhedern
<lb/>wurden ausnahmsweise einige kaufmännische Rechte beigelegt. Als
<lb/>charakteristisches Merkmale eines Kaufmanns nahm man vorzugs- 
<lb/>weise die Führung ordentlicher,Handelsbücher an. So erläuterte
<lb/>eine Verordnung des sächsischen Ministeriums des Innern, vom
<lb/>29. Jan. 1847, die in § 1 der oben angezogenen Firmenordnung von
<lb/>1846 genannten, zur Firmirung verpflichteten „kaufmännischen Ge- 
<lb/>schäfte," daß darunter solche zu verstehen, bei deren eine „kaufmän- 
<lb/>nische Buchführung" stattfinde — Zeitschrift f. Rechtspflege und
<lb/>Verwaltung, N. F., 6. Bd., S. 194 —. In diesem Sinne entschied
<lb/>auch dasselbe Ministerium in einer Differenz der Kramer-Innung zu
<lb/>Leipzig schon vor jener Firmenordnung gegen zwei dasige Schneider- 
<lb/>meister durch Decisiv-Verordnung vom 24. April und 3. Juli 1846,
<lb/>daß letztere keineswegs berechtigt seien, eine Firma als „Nareüanä-
<lb/>tailleur" zu führen—Zeitschrift f. Rechtspflegen., N. F., 5. Bd.,
<lb/>S. 544und Wochenblatt f. merkwürd. Rechtsfälle, 1846,S.325—,
<lb/>was indeß die Kreisdirection zu Leipzig nicht hinderte, in einer Ver- 
<lb/>ordnung vom 12. Febr. 1852 die entgegengesetzte Meinung auszu- 
<lb/>sprechen— Zeitschrift, 97.$., 11. Bd., S. 191—. Der Geist
<lb/>der Zeit zerstörte auch diese Grenzen, als der industrielle Handwerker
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>anfing, sich nicht auf die Bestellungen seines Fachs zu beschränken,
<lb/>sondern speeulirend auf Vorrath, aufs Lager — später euphemistisch
<lb/>auf das „Magazin" — zu arbeiten, wozu freilich auch eine gewisse
<lb/>Buchführung gehörte, aber nicht gesetzlich erfordert wurde. Natür- 
<lb/>lich wollten und wollen diese Magazin-Inhaber auch ihre Firmen
<lb/>haben. Das führt zu der Frage: Welche Handwerker sind Kauf- 
<lb/>leute? Sie beantwortet Voigtel in gewöhnlicher Schärfe und
<lb/>Gründlichkeit im Archiv, 1. Bd., S. 452 flg., besonders S. 474
<lb/>flg. und N oak im Archiv, 2. Bd., S. 18 flg., negativ auch selbst
<lb/>Art. 10 des H.-G.-B. — Das Stadtgericht zu Berlin hat, nach
<lb/>einer Mittheilung im Archiv, 3. Bd., S. 361 flg. einige Grund- 
<lb/>sätze oder Gesichtspunkte aufgestellt, um die Firmenberechtigung zu
<lb/>constatiren, welche aber zum Theil zu unbestimmt und uugenau sind.
<lb/>Im 5. Bd., S. 494flg. enthält das Archiv mehrere hierher gehörige
<lb/>handelsgerichtliche Entscheidungen und Verordnungen des Großher- 
<lb/>zogthums Hessen. — Einen eigenen Ausweg hat Oesterreich gefunden,
<lb/>wenn es in § 7 seines Einführungsgesetzes bestimmt, daß die Bestim- 
<lb/>mungen des H.-G.-B. über die Firmen re. auf alle Kaufleute An- 
<lb/>wendung zu finden haben, welche von dem Erwerb aus ihrem Ge- 
<lb/>schäftsbetriebe an einjährigen landesfürstlichen directen Steuern (und
<lb/>nach der Größe ihres Wohn- und Betriebsortes) 50, 40, 30 oder
<lb/>20 Fl. entrichten — Archiv, 2. Bd., S. 337 —. Schon vor dem
<lb/>H.-G.-B. bedienten sich bisweilen Handwerker, deren Geschäft über
<lb/>den Umfang eines bloßen Handwerks hinausging, der Firmen. Diesen
<lb/>gestattete das Appellationsgericht zu Frankfurt a. M. die Anmeldung
<lb/>zum Handelsregister — Archiv, 9. Bd., S. 466 flg. —; dagegen
<lb/>versagte das Stadtgericht daselbst einem längst sactisch firmireuden
<lb/>Kaufmann den Eintrag, weil derselbe nicht den Vorschriften des
<lb/>H.-G.-B. entspreche— Archiv, a. a. O., S. 468 —. In Anse- 
<lb/>hung der Gewerbtreibenden und deren Verpflichtung zur Firmen-
<lb/>Anmeldung setzt eine Verordnung des Appellationsgerichtes zu
<lb/>Dresden vom 2. Jan. 1864 solche Handeltreibende voraus, welche
<lb/>den Bestimmungen über das Firmenwesen ttnd die Handelsbücher
<lb/>Genüge zu leisten im Stande sind; daher aber soll der Begriff der
<lb/>Handelsleute „von geringem Gewerbebetriebe" (Art. 10), im Gegen- 
<lb/>sätze zu Kaufleuten im eigentlichen Sinne des Wortes, nicht zu eng
<lb/>gefaßt, jedenfalls aber gegen Handeltreibende, von denen es Zweifel-
</p>

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               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haft ist, ob sie zu der einen oder zu der andern Classe gehören, kein
<lb/>Zwang zur Anmeldung angewendet werden. — Aus diesem Grunde
<lb/>mußte, auf die Beschwerde des Gewerbtreibenden, eines Klempners,
<lb/>die von dem Handelsgerichte eingetragene Firma wieder gelöscht wer- 
<lb/>den — Rechtssätze, N. F., 14 Bd., S. 281 —. Ein Lotterie-
<lb/>Hauptcollectionsgeschäst wurde in einem Erkenntnisse des Oberappel- 
<lb/>lationsgerichts zu Dresden vom 6. Octbr. 1864 für ein kaufmän- 
<lb/>nisches, und der Lotteriecollecteur deshalb, weil er sich einer Firma
<lb/>bedient, für einen Kaufmann nicht angesehen — Rechtssätze, R. F.,
<lb/>18. Bd. S. 190. — Sehr natürlich, denn die Firma macht nicht den
<lb/>Kaufmann, sondern der Kaufmann die Firma. So erkannte auch der
<lb/>oberste Gerichtshof in Oesterreich — Archiv, 10. Bd., S. 182 —.
<lb/>In gleicher Weise haben sich die sächsischen Spruchbehörden wieder- 
<lb/>holt ausgesprochen. Vergl. Archiv, 6. Bd., S. 110; Zeitschrift,
<lb/>N. F., 24. Bd., S. 525; Annalen, 8. Bd., S. 402 —; und eben
<lb/>so verweigerte das Stadtgericht zu Frankfurt a. M. der dortigen
<lb/>Stadtlotterie die Eintragung in das Handelsregister — Archiv,
<lb/>9. Bd., S. 466 —.

<lb/>Wenn unter dem „Namen" — Art. 15 — im Art. 16 der
<lb/>„bürgerliche" Familienname verstanden wird, so schließt dieß Adelige
<lb/>von dem Firmenrechte nicht aus, weil der letztere Zusatz sich nur auf
<lb/>solche Handeltreibende beziehen läßt, bei welchen der Familienname
<lb/>von den ihnen im bürgerlichen Leben zukommenden Namen verschie- 
<lb/>den ist, wie bei Handelsfrauen oder adoptirten Personen. So er- 
<lb/>kannte das Appellationsgericht zu Breslau — Archiv, 2. Bd.,
<lb/>S. 224 ; 3. Bd., S. 362 —.

<lb/>Einen „Namen" aber muß die Firma enthalten. Eine Firma
<lb/>„La ferme", wie sie ein Dresdner Cigarrengeschäft führen wollte,
<lb/>wurde vom Justizministerium in einer Verordnung vom 2. Mai 1862
<lb/>für unstatthaft erkannt — Zeitschrift, N. F., 24. Bd., S. 148 —.
<lb/>Ueberhaupt genügt die bloße Bezeichnung des Geschäfts nicht, da
<lb/>sonst jede Aenderung desselben eine neue Eintragung erfordern
<lb/>würde. Verordn, des Justizministeriums zu Dresden, vom 31. Jan.
<lb/>1862. — Zeits chrift, N. F., 22. Bd., S. 188. — Etwas Anderes
<lb/>disponirt Art. 18 bei Actiengesellschaften.

<lb/>Oft genügt aber auch nicht einmal die Firma, sondern es wird
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>269
</p>
               <p>

                  <lb/>der Name verlangt. So in Preußen, wo das Preßgesetz v. 10. Mai
<lb/>1851, § 7 auch in der Druckschrift den „Namen und den Wohnort
<lb/>des Druckers" verlangt. Das erkannte auch, damit es nicht erst der
<lb/>Erörterungen nach den Inhabern der Firma bedürfe, das Obertribunal
<lb/>zu Berlin unterm 24. Juni 1864 — Archiv, 4. Bd., S. 312 —.
<lb/>Diesen Bequemlichkeitsgrund findet man auch in andern Staaten,
<lb/>sicher aber in Sachsen, nicht.

<lb/>Wenn in Art. 15 gesagt ist, daß die Firma der Name sei, unter
<lb/>welchem der Kaufmann (überhaupt der Firmirende) „im Handel"
<lb/>seine Geschäfte treibe, so schließt dieß nicht aus, daß er andere, z. B.
<lb/>Rechtsgeschäfte unter seiner Firma abschließen könne. Das deuten
<lb/>schon die allgemeinen Worte: „und die Unterschrift abgibt" an.
<lb/>Zweifellos ist es daher, daß eine Proceßvollmacht von und mit der
<lb/>Firma unterzeichnet werden kann. Bei Urkunden genügte sie in Sach- 
<lb/>sen schon vor dem H.-G.-B., selbst im Executivprocesse — Bekannt- 
<lb/>machung des Oberappellationsgerichtes zu Dresden vom 9. Februar
<lb/>1850 — Gesetzbl. 1850, S. 196 — Osterloh, ord. Proceß, §269
<lb/>und Note 6, 2. Bd., S. 304, 4. Ausl. —. Bei Vollmachten reicht
<lb/>die bloße Unterzeichnung der Firma nicht aus — Osterloh, a. a.
<lb/>O., § 185 und Note 13, 1. Bd., S. 304 —. Heut zu Tage, wo der
<lb/>Firma ihr gebührender Ehrenplatz eingeräumt worden, reicht die des
<lb/>Einzelkaufmanns aus — Verordn, des Appell.-Gerichts zu Dresden,
<lb/>vom 5. September 1863 — Rechtssätze, N. F., 13. Bd.,
<lb/>S. 359 —. Es folgt dieß schon aus der Bestimmung in Art. 111,
<lb/>Abs. 1, des H.-G.-B., und nahm die Nürnberger Conferenz —
<lb/>Prot., 1. Th., S. 2. 16 flg. — ausdrücklich an. Anders ist es natür- 
<lb/>lich bei Handelsgesellschaften. Hier müssen die sämmtlichen Inhaber
<lb/>der Firma die Vollmacht unterzeichnen, und sich als solche Inhaber
<lb/>durch Firmenzeugniß außerdem noch legitimiren. Das galt und gilt
<lb/>vor und nach dem H.-G.-B. — Rechtssätze, N. F., 8. Bd.,S.86;
<lb/>17. Bd., S. 33; Osterloh, a. a. O., § 285, Note 13, 1. Bd.,
<lb/>S. 305 —. Andres erkannte das Brünner Oberlandesgericht unterm
<lb/>30. Juni 1864, welches annahm, daß zur Ausstellung der Vollmacht
<lb/>einer offenen Handelsgesellschaft für einen Sachwalter die Unter- 
<lb/>zeichnung der Gesellschaft genüge und der Nachweis, daß der unter- 
<lb/>zeichnende Gesellschafter die Gesellschaft legal zu vertreten habe, nicht
<lb/>gefordert werde, weil nach Art. 111 eine Handelsgesellschaft unter
</p>

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                   n="270"
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                  <lb/>270
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihrer bloßen Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
<lb/>könne — Archiv, 10. Bd., S. 204 —.

<lb/>Daß gegen den Procuristen einer Handlung nicht als Inhaber
<lb/>der Firma geklagt werden kann, ist selbstverständlich, und vom Ober-
<lb/>Appell.-Gerichte zu Dresden am 28. Juli 1865 ausdrücklich ausge- 
<lb/>sprochen worden — Annalen, N. F., 1. Bd., S. 333 —. Die
<lb/>Zeichnung eines Procuristen selbst anlangend, so enthält das Archiv,
<lb/>1. Bd., S. 399 folgenden Fall. Eis Procurist Sello hatte gezeich- 
<lb/>net „I. A. Lotze, p. p. Otto Sello," dieß wurde für unrichtig befun- 
<lb/>den und dafür die Zeichnung „p. p. I. A. Lutze, Otto Sello" vor- 
<lb/>geschrieben, wie in dem „kor proouram" der Auftrag liege, letzterer
<lb/>aber vorausgeschickt werden müsse.

<lb/>Wenn das H.-G.-B., Art. 12 flg., den Handelsgerichten die
<lb/>Führung von Handelsregistern aufgibt, so liegt darin auch deren Be- 
<lb/>rechtigung zur Ausstellung von Firmenzeugnissen — Protokolle der
<lb/>Nürnberger Conserenz, S. 918 —. Ueber die Einrichtung von Han- 
<lb/>delsgerichten in den Ländern des norddeutschen Bundes vergleiche
<lb/>man die sehr lesenswerthe Abhandlung Kräwels im Archiv, 11. Bd.,
<lb/>S. 419. Firmenzeugnisse aus Orten, wo keine Handelsgerichte be- 
<lb/>stehen , werden nach den früher bestehenden Rechtsgrundsätzen beur-
<lb/>theilt und wenn svnst nur die Legalität zweifellos ist, zugelassen. So
<lb/>erkannte das Appellations-Gericht zu Leipzig 1849 ein Firmenzeugniß
<lb/>des dasigen Stadtraths „auf Grund der bei der dortigen Rathsstube
<lb/>über die Anmeldung der Handelsfirmen ergangenen Acten" —
<lb/>Rechtssätze, N. F., 10. Bd., S. 19—, und das Appellations-
<lb/>Gericht zu Dresden 1856, sowie das Oberappellations-Gericht zu
<lb/>Dresden unterm 26. Juni 1859 ein solches'„der Aeltesten der Kauf- 
<lb/>mannschaft" zu Berlin — Rechtssätze, N. F., 8. Bd., S. 96 —
<lb/>als legal an. — Können und 'müssen aber die bestehenden Handels- 
<lb/>gerichte Zeugniß über bestehende Firmen ausstellen, so sind sie doch
<lb/>nicht verpflichtet, über das Nichtbestehen eines Eintrages im Handels- 
<lb/>register ein Zeugniß auszufertigen. Darüber sprach sich ein Er- 
<lb/>kenntnis des Handels-Appellations-Gerichts zu Nürnberg unterm
<lb/>9. Mai 1864 umständlich aus. — Archiv, 4. Bd., S. 350—.

<lb/>Kommen wir hiernächst zu der activen und passiven Klage der
<lb/>Firmen, so stoßen wir hier auf manche Meinungsverschiedenheit. Es
<lb/>würde zu weit führen, dieselben an diesem Orte zu prüfen. Ich be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>gnüge mich, die verschiedenen Präjudizien, welche das Archiv bis
<lb/>jetzt in dieser Beziehung gebracht hat, der Reihe nach mitzutheilen.
<lb/>Das Kreisgericht zu Thorn nahm 1863 an, daß der Einzelkaufmann
<lb/>nur unter seinem Familiennamen, nicht unter seiner Firma vor
<lb/>Gericht auftreten könne — Archiv, 2. Bd., S. 153,— das Com- 
<lb/>merz- und Admiralitäts-Collegium zu Danzig hielt die sofortige Er- 
<lb/>mittelung des bürgerlichen Namens der Partei auch dann für unent- 
<lb/>behrlich , wenn diese eine Handelsgesellschaft ist und die Firma sich
<lb/>als Gesellschaftsfirma ankündiget — Archiv, a. a. O., und 1 Bd.,
<lb/>S. 499; — das Appellationsgericht zu Marienwerder erachtete
<lb/>dagegen am 9. und 21. April 1863 die Proceßpartei für hinlänglich
<lb/>bezeichnet, wenn auch nur ihre (Einzel- oder Gesellschafts-) Firma in
<lb/>den Acten angegeben ist — Archiv, 2. Bd., S. 153 und 1. Bd.,
<lb/>S. 449. — In diesem Sinne sprach sich auch sehr richtig das Hof- 
<lb/>gericht zu Darmstadt 1866 aus, indem es bemerkte, daß nach allge- 
<lb/>meinem bürgerlichen Rechte die Nennung einer Person mit ihrem
<lb/>Namen kein wesentliches Erforderniß, um Rechtsacte für oder gegen
<lb/>sie wirksam zu machen, sei; es genügt vielmehr hierzu auch jede ander- 
<lb/>weitige deutliche Bezeichnung derselben — 1. 6. D. de rei vind.
<lb/>(6. 1.) 1. 6. D. de reb. cred. (12.1.); 1. 34. C. de cond. et demon.
<lb/>(35. 1). — Archiv, 10. Bd., S. 478. — Eben so erklärte das
<lb/>Obertribunal zu Berlin vom 15. Februar 1866, daß der klagende
<lb/>Friedrich Oscar K., welcher unter der bloßen Firma Carl K. klagte,
<lb/>sattsam legitimirt sei, oder mit anderen Worten, daß die Firma an
<lb/>sich klagen könne — Archiv, 11. Bd., S. 225. — Dem entgegen
<lb/>begnügte sich das Appell.-Gericht zu Eisenach — 1867 — mit der
<lb/>bloßen Firma nicht, weil dann das Proceßgericht die Persönlichkeit
<lb/>des Streitenden gar nicht kenne, und auf den ersten Anblick nicht
<lb/>einmal erkannt werden könne, ob ein Einzelkaufmann oder eine Handels- 
<lb/>gesellschaft auftrete — Archiv, 12. Bd., S. 30 —. Und dasselbe
<lb/>Gericht erklärte, wieder etwas zu weit gehend, in einem Erkenntniß
<lb/>von 1859 eine Firma geradezu für „ein in der Luft schwebendes, gar
<lb/>nicht greifbares Ding," und nur die physische Person des Inhabers
<lb/>der Firma als das eigentliche Rechtssubject. — Archiv, a. a. O. —
<lb/>Ganz anderer Ansicht war das Obertribunal zu Berlin, welches in
<lb/>einem Erkenntniß vom 19. Februar 1865 sogar den Grundsatz aus- 
<lb/>sprach, der Inhaber einer Firma brauche sich als solcher in einem
</p>

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               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Processe nicht eher zu legitimiren, als bis es sich um Leistung eines
<lb/>erkannten Eides handle, (also die Persönlichkeit des Juraturus con-
<lb/>statirt sein muß) — Archiv, 9. Bd., S. 113. — Anders verhält es
<lb/>sich freilich bei der passiven Klage. Da muß der Kläger darthun,
<lb/>daß der Beklagte Inhaber oder Mitinhaber der Firma sei —. Erk.
<lb/>des Oberappellations - Gerichts zu Dresden vom 24. Äug. 1866.
<lb/>Zeitschrift, N. F.,22. Bd.,S.497 u. Archiv, 12. Bd., S. 1.—
<lb/>Schließlich erwähne ich noch eines Erkenntnisses des Handels-
<lb/>Appellations-Gerichts zu München vom 8. April 1861, welches der
<lb/>Firma eines Einzelkaufmannes, die doch keine juristische Person sei,
<lb/>selbst wenn sie im Handelsregister eingetragen ist, das active und
<lb/>passive Klagerecht abspricht — Archiv, 1. Bd., S. 225. — Der- 
<lb/>selben Ansicht war ein Urtel des Kölner Handelsgerichts vom 2. April
<lb/>1862 — Arch iv, a. a. O. — Diese Ansicht vertheidigt allerdings
<lb/>auch Roloff in einer sehr gründlichen Abhandlung — Archiv,
<lb/>1. Bd., S. 492. — Doch hat sich die Praxis und die Mehrzahl der
<lb/>Rechtslehrer entschieden dafür, daß die Firma in der Regel nur bis
<lb/>zu der Behauptung und dem Beweise des Gegentheils selbstständig
<lb/>klagen und verklagt werden kann; und daß nach Art. 15 die Firma
<lb/>der Name, und der Name die Firma des Kaufmannes ist. Ich ehre
<lb/>und achte die Gründe, welche der Herausgeber des Archivs, 1. Bd.,
<lb/>S. 194 für die gegentheilige Ansicht entwickelt hat, sehr hoch, allein
<lb/>wo die Majorität dagegen spricht, muß man sich derselben fügen,
<lb/>zumal wenn kein Gesetz dagegen, sondern sogar wörtlich dafür spricht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schließlich will ich noch einige Bemerkungen zu Art. 15 hier
<lb/>nachtragen, die für den Praktiker nicht ohne Nutzen sein dürften:

<lb/>Das sächsische Justizministerium verordnete unterm 4. April
<lb/>1862, daß die Eröffnung des Concurses zu dem Vermögen einer
<lb/>Handelsfirma nicht in das Handelsregister einzutragen sei — Zeit- 
<lb/>schrift, N. F., 22. Bd., S. 304. — Gegen diese Vorschrift trat
<lb/>Dr. Götter zu Glauchau im Archiv, 10. Bd., S. 19 in einer Ab- 
<lb/>handlung über den Einstuß der Coucurseröffuung auf das Firmenrecht
<lb/>auf, und nannte dieselbe unpraktisch, unbegründet und dem Handels- 
<lb/>recht und Handelsgebrauch widersprechend. Schon früher hatte
<lb/>Keh ßner zu Berlin ein preußisches Erkenntuiß vom 16. Juli 1862
</p>

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                   n="273"
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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>im Archiv, 2. Bd., S. 292 mitgetheilt und bekämpft, wonach sogar
<lb/>dem Socius einer fallit gewesenen Handlung nach geschlossenem
<lb/>Accord die Eintragung der früheren Firma verweigert worden, weil,
<lb/>nach pr. Landrecht — 2. Th., 2. Tit., § 667 —, die Societät mit der
<lb/>Concurseröffnung aufhöre. — Neuerdings hat das sächs. Justiz- 
<lb/>ministerium in einer sehr gründlich ausgearbeiteten, ursprünglich zwar
<lb/>nur an das Appellationsgericht zu Zwickau erlassenen, durch seine
<lb/>Aufnahme in das Justizministerialblatt — Jahrg. 2, S. 36 — aber
<lb/>als allgemeine Anweisung anzusehenden Verordnung v. 17. März 1868
<lb/>sich dahin ausgesprochen, daß, wie auch die im Gesetzblatt von 1868,
<lb/>S. 188 enthaltene Verordnung vom 7. dess. M. bestimmt, die Ver- 
<lb/>lautbarung der kaufmännischen Concurse sowohl über eine Handels- 
<lb/>gesellschaft, deren Firma durch den' Gant ohne Weiteres erlösche, als
<lb/>auch die zu dem Vermögen eines Einzelkausmanns von Amtswegen
<lb/>von dem betreffenden Handelsgericht auf der zweiten Rubrik des
<lb/>Foliums des Handelsregisters einzutragen sei, daß damit aber die
<lb/>Firma des Einzelkaufmanns an sich nicht erlösche, die Handelsgerichte
<lb/>vielmehr darüber, ob der Gemeinschuldner innerhalb des Juris- 
<lb/>dictionsbezirks des Handelsgerichts noch gewerbmäßig Handelsge- 
<lb/>schäfte treibe, Erörterungen anzustellen, und dafern dieß nicht der
<lb/>Fall sein sollte, ihn zur Beantragung der Löschung seiner Firma im
<lb/>Handelsregister (auf seine eigenen Kosten) anzuhalten haben. — Ueber
<lb/>diese General - Verordnung des sächs. Justizministeriums siehe auch
<lb/>Dr. Gött er im Arch iv, 14. Bd., S. 1. — Da es nicht wohl denkbar
<lb/>ist, daß ein Gemeinschuldner nach eröffnetem sormellen Concurs —
<lb/>falls in diesem nicht etwa ein gütliches Arangement angestrebt
<lb/>werde — noch seine Geschäfte ungestört forttreibt, läuft die Anweisung
<lb/>im Grunde darauf hinaus, daß der bankrotte Kaufmann in der Regel
<lb/>seine Firma löschen lassen muß.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach einem Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin vom
<lb/>28. Februar 1866 ist derjenige, welcher gewerbsmäßig Handelsge- 
<lb/>schäfte treibt, auch dann noch als Kaufmann zu betrachten, wenn ein
<lb/>Anderer, auf Grund eines simulirten Uebertragungsactes, dazu den
<lb/>Namen hergibt, und sich als Geschäftsinhaber in das Firmenregister
<lb/>hat eintragen lassen. In dem vorliegenden Falle hatte B. ein Kleider-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 18
</p>

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                   n="274"
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               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Magazin errichtet, ein Schneider aber hatte den Namen dazu herge- 
<lb/>geben, und sich in das Handelsregister eintragen lassen. Nichtsdesto- 
<lb/>weniger blieb B. Inhaber des Geschäfts und wurde bei seinem späteren
<lb/>Bankrotte als Kaufmann angesehen. — Archiv, 9. Bd., S. 110.
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß der Erwerb von Immobilien auf den Namen der Firmen
<lb/>und Handelsgesellschaften — Art. 111 —, nicht aber dem Einzelkauf- 
<lb/>manne gestattet sei, nahm der Civilsenat des Hof- und Appellations- 
<lb/>gerichts zu Dillenburg in einem Rescript vom 14. Juni 1864 an. —
<lb/>Archiv, 1. Bd., S. 435.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Erkenntniß des baher. Handelsappellationsgerichts vom
<lb/>15. Februar 1867 ertheilt dem Nachfolger im Besitze einer Firma
<lb/>das Recht zur Eiuklagung von Forderungen aus der Geschäftsführung
<lb/>seines Vermögens, weil die Firma nur mit dem Handelsgeschäfte, für
<lb/>welches sie bisher geführt wurde, veräußert werden konnte, und daher
<lb/>aus dem Uebergange der Firma derjenige des Geschäfts von selbst
<lb/>folge, was offenbar ein Ausfluß der „kaufmännischen Persönlichkeit"
<lb/>sei, die auch in dem Nachfolger als wirksam angesehen werde. —
<lb/>Archiv, 13. Bd., S. 9. — Kann der Nachfolger eines Einzelkauf- 
<lb/>mannes, auf Grund der von diesem erworbenen Firma, die Geschäfts- 
<lb/>schulden beitreiben, wie vielmehr muß das — ich bemerke dieß in
<lb/>Bezug auf die oben besprochene Controverse — der Kaufmann als
<lb/>Geschäftsinhaber an sich thun können.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber das genaue Halten an der eingetragenen Firma spricht
<lb/>sich das Oberappellationsgericht zu Dresden in einem Erkenntniß
<lb/>vom 21. Septbr. 1866 dahin aus: Die Abweichung von der ossiciellen
<lb/>Form ist in einem Falle, in welchem es sich darum handelte, ob und
<lb/>was für Verbindlichkeiten aus einer von einem Handelsgesellschafter
<lb/>bewirkten Unterzeichnung der Namen der Theilhaber der offenen
<lb/>Handelsgesellschaft für letztere entstanden seien, von offenbarer Er- 
<lb/>heblichkeit, da die Handelsgesellschaft als solche durch die Annahme
<lb/>einer bestimmten Firma im Voraus zu erkennen gegeben hat, daß sie
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0281.tif"
                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>275
</p>
               <p>

                  <lb/>nur dieser Firma, als desjenigen Namens, unter welchem sie ihre
<lb/>Geschäfte betreibt, sich bedienen wolle, und daß die von ihr ange- 
<lb/>nommenen Firmen von den Handelsgesellschaften geradeso, wie sie
<lb/>lautet und in dem Handelsregister eingetragen ist, gezeichnet werden
<lb/>müsse. — Annalen, N. F-, 3. Bd., S. 54; Zeitschrift, N. F.,
<lb/>29. Bd., S. 380; Archiv, 13. Bd., S. 115. —

<lb/>. Zu Art. 16.

<lb/>Der Artikel gilt im Wesentlichen dem Einzelkaufmann und der
<lb/>Form seiner Firma, und gedenkt dabei des „stillen Gesellschafters"
<lb/>oder des „Associe en commandit"; denn die „stille," „geheime,"
<lb/>„vertraute" Gesellschaft nennt man „1a socidtd en commandit,"
<lb/>welche französische Rechtslehrer dahin erklären: „est celle qui se
<lb/>fait entre deux personnes, dont l’une ne fait, que mener son
<lb/>argent dans la societe, sans faire aucune fonction d’associe,
<lb/>et l’autre, qu’on nomme en termes mercantilsle complimentaire
<lb/>de la societe, donne quelquefois son argent, maisl tonioms
<lb/>son industrie et fait le commerce sous son nom.“ Daher nennt
<lb/>man auch den stillen Gesellschafter „Commanditär," „Commanditist,"
<lb/>im Gegensatz zudem wirklichen, das Geschäft repräsentirenden Ge- 
<lb/>schäftsinhaber, dem „Complementär" oder „Graten." — Von diesem
<lb/>stillen Gesellschafter handelt der 1. Tit. des 3. Buchs des H.-G.-B.,
<lb/>Art. 250—265. Hier aber verweise ich der Kürze halber auf die
<lb/>Abhandlung des Advocat Maaßen in Köln — Archiv, 1 Bd.,
<lb/>S. 324, — eigentlich eine Streitschrift, welche aber das französisch-
<lb/>rheinische, das gemeine deutsche, das preußische Landrecht sehr ein- 
<lb/>gehend bespricht, sowie auf die Entscheidung des österreichischen obersten
<lb/>Gerichtshofs vom 9. April 1867 — Archiv, 12. Bd., S. 174 —.
<lb/>Lesenswerth, besonders wegen seiner reichhaltigen Literatur, ist auch,
<lb/>was Schweitzer, Hiss, c., S. 95 flg. darüber sagt. — Daß der
<lb/>stille Gesellschafter nicht in der Firma genannt werden kann, ist selbst- 
<lb/>verständlich und natürlich, denn außerdem wäre er ja eben kein
<lb/>„stiller" Gesellschafter. Das verbietet auch ausdrücklich Art. 257
<lb/>des H.-G.-B., daher auch das sächsische Ministerium des Innern
<lb/>unterm 31. Januar 1860 an die Kreisdirection zu Dresden ver- 
<lb/>ordnte, daß solche Gesellschafter auch nicht einmal beim Handels- 
<lb/>gerichte anzumelden seien. — Zeitschrift, N. F., 20. Bd., S. 94. —

<lb/>18*
</p>

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                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Was die Bezeichnung „bürgerliche" Namen im Artikel anlangt,
<lb/>so habe ich schon oben beim 15. Art. nachgewiesen, daß diese nicht im
<lb/>Gegensatz zu einem adeligen Namen gebraucht worden sei. Uebrigens
<lb/>erläuterte auch die Nürnberger Conferenz in ihrer 5. Sitzung, —
<lb/>Prot., S. 35, — daß der Ausdruck „Familienname" nur, wie die
<lb/>Parenthese „bürgerliche Namen" andeute, vorschreiben wolle, daß die
<lb/>Firma nichts enthalten dürfe, was auf eine andere Person als den
<lb/>Inhaber der Firma deute, Witwen daher zwischen ihrem eigentlichen
<lb/>Familiennamen und ihrem Gattennamen unbeschränkte Wahl haben.
<lb/>— Hinsichtlich der Namenanmeldung verordnete das sächsische Justiz- 
<lb/>ministerium unterm 5. Februar 1862, daß, wenn ein Kaufmann als
<lb/>Firma seinen Familiennamen mit dem Anfangsbuchstaben der Vor- 
<lb/>namen führe, die Firma ganz wie sie laute in die erste Rubrik des
<lb/>Handelsregisters, in die zweite Rubrik dagegen der volle Vorname
<lb/>einzutragen, und, falls aus der Gleichheit'der Anfangsbuchstaben der
<lb/>Vornamen eine Verwechselung zu besorgen, nach Analogie des Art. 20
<lb/>(Abs. 2) zu verfahren sei. —

<lb/>Schon das frühere Recht einzelner Staaten beschränkte ver- 
<lb/>schiedene Zusätze zu den Firmennamen. So gestattete die mehrberegte
<lb/>Firma- und Procura - Ordnung für Sachsen von 1846, § 2 nicht den
<lb/>Zusatz „jetzt" oder „sonst," ohne daß die Betheiligten sich als Erben
<lb/>oder Uebernehmer des Geschäfts ausgewiesen hatten, — den Zusatz
<lb/>„&amp; Co.," dasern es sich nicht um die Fortführung einer bereits bestan- 
<lb/>denen solchen Firma handelt, und den Beisatz „Königl. Sächs.," ohne
<lb/>besondere landesherrliche Erlaubnis

<lb/>Das Archiv enthält, wegen solcher Firmen-Zusätze, einige inter- 
<lb/>essante Erkenntnisse. Ich will sie hier der Reihe nach geben:

<lb/>Ein israelitischer Kaufmann meldete die Firma „Herren-Garderobe
<lb/>Magazin zum Propheten I. G.. g" an. Das Stadtgericht zu Berlin
<lb/>wollte jedoch von dem „Propheten" nichts wissen und beharrte in
<lb/>einem Erkenntlliß vom 11. Septbr. 1863 dabei. Dasselbe Gericht
<lb/>gestattete in einer angemeldeten Firma „I. David Leinenhandlung
<lb/>billig und gut" die drei letzten Worte nicht. — Archiv, 2. Bd.,
<lb/>S. 47. —

<lb/>Der österreichische oberste Gerichtshof entschied am 31. Jan. 1865,
<lb/>daß, wer in Gesellschaft der übrigen Miterben, unter Bezeichnung
<lb/>des Erbschastsverhältnisses, in der Firma das Handelsgewerbe des
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0283.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Znr Lehre von den Handelsfirmen re.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>Erblassers betrieben habe, nach Ausscheidung aus der Gesellschaft, in
<lb/>die Firma, unter welcher er eine schon früher abgesonderte Fabrik
<lb/>weiter betreibe, einen das Erbschastsverhältniß andeutenden Zusatz
<lb/>aufnehmen dürfe. — Archiv, 7. Bd., S. 130. —

<lb/>Das Appellationsgericht ju Frankfurt a./M. erkannte, daß ein
<lb/>Kaufmann die von ihm geführte Firma für den Fall der Fortsetzung
<lb/>des unter dieser Firma bestehenden Handelsgeschäfts durch ihn selbst
<lb/>nur in der Weise ändern dürfe, daß er entweder seinen eigenen Namen
<lb/>zu seiner Firma mache, oder in die von ihm seither geführte Firma
<lb/>einen sein Nachfolgerverhältniß andeutenden Zusatz aufnehme; keines- 
<lb/>wegs aber dürfe er die von ihm geführte Firma in sonst beliebiger
<lb/>Weise ändern. — Im vorliegenden Falle wurde es dem Inhaber der
<lb/>Handlung, Gottfried Theissinger, nicht gestattet, seine Firma, oder-
<lb/>eigentlich nur sein Ladenschild in „Papetrie Theissinger" abzuändern.
<lb/>— Archiv, 9. Bd., S. 469. —

<lb/>Die Erben eines Johann Freiherrn v. Dietrich zeigten folgende
<lb/>copiose Firma an: „Eisenwerke zu Neumarktl zur Johann Freiherrlich
<lb/>v. Dietrichschen Verlassenschaft, resp. dem minderjährigen und daher
<lb/>zur Eingehung von Rechtsgeschäften unfähigen Joseph Freiherrn v.
<lb/>Dietrichschen Erben Herrn Joseph Marie, Fürsten Sukowski gehörig,"
<lb/>u. verlangten außerdem noch den Zusatz „daß für dieselben als Procura-
<lb/>sührer oder Principal Niemand zeichnen werde, oder zu zeichnen be- 
<lb/>rechtigt sei." — Das Landes- und Handelsgericht zu Laibach fand
<lb/>diese Abhandlung als Firma doch zu wortreich, und verordnete, daß
<lb/>nur der Name desjenigen angegeben werde, welcher für die fraglichen
<lb/>Gewerkschaften zeichnen solle. Das bestätigte denn auch bas Ober- 
<lb/>landesgericht zu Graz und schließlich der österreichische oberste
<lb/>Gerichtshof.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 17.

<lb/>Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft ist im Handels- 
<lb/>rechte von großer Bedeutung, denn sie verbindet nach älterem und
<lb/>nach neuerem Rechte ihre Inhaber solidarisch. Es ist zwar dieser
<lb/>Rechtssatz früher schon streitig gewesen; allein schon Paulus sagt
<lb/>1. 27. D. pro socio (17. 2): „Omne aes alienum, quod manente
<lb/>societate contractum est, de communi solvendum etc." Diese
<lb/>Ansicht ist auch von dem gemeinen Recht ausgenommen worden —
</p>

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                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sintenis, gern. Civilrecht, § 121 und Note 13 und 90; 2. Bd.,
<lb/>S. 696 und 708, 2. Aufl. Pauterbacb; de sociorum obliga- 
<lb/>tione quae oritur ex conventione cum extraneis, Tubing. 1668.
<lb/>In Sachsen herrschte darüber fast gar kein Zweifel — Carpzov,
<lb/>Jurispr. for. P. II, const. 17, def. 12; Wernher, Obs. for.,
<lb/>P. 3, obs. 79; Berger, Occ.jur. lib. 3, tit. 5, tb. 32, Nota 5;
<lb/>Ceyser, Medit ad Pand. sp. 185, med. 6; Kind, Quaest. for.
<lb/>n. 17, ed. 2, welcher letztere auch versichert, daß diese Praxis von
<lb/>dem damaligen Landes-Appellationsgerichte im Mai 1756 durch ein
<lb/>besonderes Conclusum bestätigt worden sei. Curtius, Handbuch,
<lb/>§ 1493; Haubold, Lehrbuch, § 289 —. Auch das neueste sächsische
<lb/>Recht hat im § 1378 des bürgerl. Gesetzb. diesen Grundsatz adoptirt;
<lb/>es weicht jedoch dasselbe insoweit von dem gemeinen Rechte ab, daß,
<lb/>wenn die Gesellschafter durch einen Stellvertreter mit Dritten con-
<lb/>trahirt haben, und deren Schuldner geworden sind, die Einzelnen
<lb/>nicht, wie nach gemeinem Rechte, solidarisch, sondern nur nach Ber-
<lb/>hältniß ihrer Verlusttheile zu haften haben — Siebenhaar, Com- 
<lb/>mentar, 2. Bd., S. 311; Sintenis, Studium d. bürgerl. Gesetzb.,
<lb/>S. 379. — Bestimmt spricht die Solidarität der Handelsgesellschaf- 
<lb/>ten Art. 112 flg. unsers H.-G.-B. aus. Bergt, meinen Aufsatz im
<lb/>Archiv, 1. Bd., S. 285 und 428. — Nur der Vollständigkeit halber
<lb/>will ich hier einige Präjndize anknüpfen, welche in älterer und neuerer
<lb/>Zeit denselben Grundsatz ausgesprochen haben — Erk. des Oberapp.-
<lb/>Gerichts zu Dresden v. I. 1859 — Rechtssätze, N. F., 10. Bd.,
<lb/>S. 259 —, Erk. desselben, 1859, welches die Eintragung der Fir- 
<lb/>men nicht einmal verlangt — Wochenblatt, 1855, S. 272 —,
<lb/>Erk. desselben, Zeitschrift, N. F., 9. Bd., S. 183 — welches
<lb/>ebensowenig die Bekanntmachung der Firmen voraussetzt —, Erk.
<lb/>desselben vom December 1857 — Zeitschrift, N. F., 14. Bd.,
<lb/>S. 71 —, Erk. desselben v. November 1856 — Zeitschrift,
<lb/>N. F., 15. Bd., S. 137 —, Erk. desselben v. 17. Mai 1866 —
<lb/>Zeitschrift, N. F., 29. Bd., S. 237. Doch ist es, nach Ansicht
<lb/>dieser Spruchbehörde, nicht ausreichend, wenn die Unterzeichnung
<lb/>einer Urkunde nur mit dem eigenen Namen der Gesellschafter, nicht
<lb/>aber mit dem der Firma bewirkt worden, und nicht aus den Umstän- 
<lb/>den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen ist, daß die
<lb/>Ausstellung der Urkunde, nach dem Willen der Contrahenten, für
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0285.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>die Gesellschaft habe erfolgen sollen — Erk. des Oberappelll-Gerichts
<lb/>zu Dresden v. 21. Septbr. 1866 — Ze itschrift, a. a. O.,
<lb/>S. 380 —, Erk. desselben v. 9. Novbr. 1863— Annalen, 8. Bd.,
<lb/>S. 173—, v. 4. Decbr. 1863 — Annalen, a. a. O., S. 356—,
<lb/>vom 20. Novbr. 1865 — Annalen, a. a. O., S. 487 —, vom
<lb/>17. Juli 1866— Annalen, N. F., 2. Bd., S. 501 —, und vom
<lb/>28. Septbr. 1866 — Annalen, N. F., 3. Bd., S. 54 —. Als außer- 
<lb/>sächsische Erkenntnisse führe ich folgende an: Erk. d. O.-A.-G. zu Jena
<lb/>v. 20. März 1863 — Archiv, 6. Bd., S. 136 —, Erk. des österr.
<lb/>obersten Gerichtshofes v. 10. Jan. 1865 — Archiv, 7. Bd.,S. 141—,
<lb/>Erk. des Oberhofgerichts zu Darmstadt — Archiv, 8. Bd.,
<lb/>S. 177 —, Erk. des Handels - Appell.- Ger. zu Nürnberg v. 16. Febr.
<lb/>1866 — Archiv, 9. Bd., S. 314—, Erk. des österr. obersten
<lb/>Gerichtshofes v. 17. Octbr. 1866 — Archiv, 10. Bd., S. 206 —,
<lb/>Erk. des Appell.-Ger. zu Eisenach — Archiv, 28. Bd., S. 278. —
</p>
               <p>

                  <lb/>. Daß jede offene Gesellschaft eine Firma haben müsse, nahm man
<lb/>schon nach gemeinem Rechte an — Mit termeier, Grundsätze des
<lb/>gem. deutschen Privatrechts, 2. Abth. § 501, S. 359, 3. Ausg.;
<lb/>Sintenis, gem. Civilr., § 121, Note 90, 3. Bd., S. 708, 2. Ausg.
<lb/>Auch das französische Recht — Code de commerce, Art. 30 flg., —
<lb/>fordert, daß jede Handelsgesellschaft binnen 14 Tagen nach ihrem
<lb/>Entstehen dem Gericht die Firma, und wer zu strmiren habe, anzeigen,
<lb/>daß diese eingetragen und 3 Monate aushängen müsse. — In Sach- 
<lb/>sen verlangte die Firma-Ordnung von 1846 dieß ausdrücklich, und
<lb/>das Handelsgesetzbuch hat Art. 86 unter 2 dasselbe verordnet. —
<lb/>Ueber die daselbst unter 4 gedachte Vertretung und deren Eintragung
<lb/>in das Handelsregister lese man die Abhandlung des Rechtsgelehrten
<lb/>Weinhagen zu Köln — Archiv, 1. Th., S. 149 — und den
<lb/>Nachtrag des Herausgebers hierzu, S. 156, ingleichen den Aufsatz
<lb/>des Professors Dr. Anschütz zu Halle — Archiv, 10. Bd., S. 83,
<lb/>so wie die Entscheidung des Handelsgerichts zu Köln vom 24. Mai
<lb/>1862 — Archiv, 1. Bd., S. 401 — und die Verordnung des
<lb/>sächsischen Justizministeriums vom 19. Sept. 1863 — Archiv,
<lb/>2. Bd., S. 145 —, nach welcher letzter», wenn die Mitglieder einer
<lb/>offenen Handelsgesellschaft dahin übereingekommen sind, daß sie die
</p>

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                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen
</p>
               <p>

                  <lb/>Firma nur in Gemeinschaft, und zwar mit Unterschrift ihrer Sonder- 
<lb/>namen zeichnen wollen, diese Beschränkung in das Handelsregister
<lb/>einzutragen ist.

<lb/>Von den im Archiv enthaltenen Entscheidungen führe ich fol- 
<lb/>gende an: Das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Danzig
<lb/>sprach am 29. April 1862 den Grundsatz aus, daß, wenn drei Gesell- 
<lb/>schafter eine offene Handelsgesellschaft errichtet haben, die Namen
<lb/>zweier in der Firma genügen, besonders wenn der Eine von ihnen
<lb/>denselben Namen, wie der Dritte, führt; daher war bei den In- 
<lb/>habern Müller und Gebrüder Adam und Bruno Schulze die Firma
<lb/>„Müller &amp; Schulze" statthaft — Archiv, 1. Bd., S. 391 —.

<lb/>Das Kammergericht zu Berlin hatte kein Bedenken gegen die
<lb/>Firma: „von L ... ens Deutscher Cultur-Verein", deren Mitglieder
<lb/>der Freihr. von L., als persönlich haftender Gesellschafter, und
<lb/>Fräulein S., als Commanditistin, waren. — Erk. vom 21. März

<lb/>1863 — Archiv, a. a. O. —

<lb/>Das Appellationsgericht zu Marienwerder ließ die Firma
<lb/>„Gebr. Schneider" zu, da die gebrauchte Abkürzung „Gebr." eine ge- 
<lb/>bräuchliche sei, und keinen Anlaß zur Befürchtung von Mißdeutung
<lb/>gebe — Archiv, 2. Bd., S. 153 —.

<lb/>Das Kammergericht zu Berlin fand die Firma „Aoeletäts-
<lb/>Lruusrtzi Clara Z.“ genügend, weil aus dem alten Worte „Societäts-
<lb/>Brauerei" unzweifelhaft hervorgehe, daß die Finna von einer Gesell- 
<lb/>schaft geführt werden solle— Archiv, 3. Bd., S. 73. —

<lb/>Das Oberappell.-Gericht zu Jena erkannte am 20. März 1863,
<lb/>daß, wenn Fabrikanten unter einer Firma mit einer andern Firma
<lb/>contrahiren, und diese Vertragsverhältnisse nach kaufmännischem Usus
<lb/>mit Contocurrente und zeitweiligem Saldiren fortgesetzt werden, ein
<lb/>Verkehr unter Firmen vorliegt, d. h. die äußere Erscheinung einer
<lb/>offenen Handelsgesellschaft vorhanden ist. Ein firmirter Fabrikant
<lb/>wurde deshalb als solidarisch haftend erkannt — Archiv, 6. Bd.,
<lb/>S. 136. —

<lb/>Das Obertribunal zu Berlin sprach in einem Erk. vom 25. Oct.

<lb/>1864 den Grundsatz aus: daß, wenn aus Geschäften, die unter einer
<lb/>Firma abgeschlossen worden, geklagt wird, es des Nachweises nicht be- 
<lb/>dürfe, daß die jetzigen Inhaber der Firma auch die Inhaber
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>derselben zur Zeit eines Geschäftsabschlusses gewesen sind —
<lb/>Archiv, 7. Bd., S. 191 —. Also Uebergang des passiven Klagrechts
<lb/>auf die Firmen-Nachfolger. Siehe auch oben zu Art. 15.
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß die Genossen einer Firma an ihren persönlichen Wohn- 
<lb/>sitzen zu belangen sind, unterliegt wohl so lange keinem Zweifel, als
<lb/>dieselben am Orte der Firmen wohnen. Falls aber ein oder der an- 
<lb/>dere Socins an einem andern Orte seinen wesentlichen Wohnsitz
<lb/>haben sollte, so würde, wenn die Klage gegen die Firmen, als solche,
<lb/>erhoben wird, der Firmenort, bei Einzelhandlungen aber allerdings
<lb/>der Wohnort des verklagten Socins ein competenter sein. — Das
<lb/>französische Recht nimmt die societe en nom collective (also die
<lb/>Firma) als moralische Person mit eigenthümlichem Domicil an —
<lb/>Code de proeedure, Art. 69. — Schweitzer, Diss. cit. sagt
<lb/>dagegen: „puto, societatem mercatoriam non esse personam
<lb/>juris, sive civilem, vel firma significari, non esse plures,
<lb/>sed unam personam.“
</p>
               <p>

                  <lb/>Beim Commissionshandel bemerkt Treitschke — Commissions- 
<lb/>handel, § 18, S. 61: Wird die Commission an eine Firma ertheilt,
<lb/>so versteht sich nicht nur dann, wenn das beauftragte Handlungs-
<lb/>Hans aus mehreren Genossen besteht, von selbst, daß der Tod Eines
<lb/>oder Einiger von ihnen nichts ändert, da mehrere Mandatare solida- 
<lb/>risch verpflichtet sind, sondern auch wenn der Verstorbene der einzige
<lb/>Complementär und Firmenführer war, oder alle Genossen gestorben
<lb/>sind, muß angeuomnen werden, daß das Zutrauen des Committenten
<lb/>so lange fortdaure, als diese Firma besteht. Der Nachfolger in der
<lb/>Firma muß die seinem Vorgänger ertheilte Commission vollziehen.

<lb/>Zu Art. 18.

<lb/>Will man die heute noch blühende „Ostindische Compagnie" als
<lb/>Aktiengesellschaft bezeichnen, so führt dieß allerdings bis in das Jahr
<lb/>1602 hinauf. Das rechte Actienleben, namentlich in Deutschland,
<lb/>begann jedoch erst im Laufe des jetzigen Jahrhunderts, besonders mit
<lb/>dem Bau der Eisenbahnen und anderer industrieller Unternehmungen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wie wir vor dem Handelsgesetzbuche kein allgemeines Actienrecht,
<lb/>sondern nur einzelne Landesgesetze und Verordnungen hatten, so ent- 
<lb/>behrten wir auch und entbehren wir noch eines besonderen Lehr- oder
<lb/>Handbuchs dieses Rechtes, welches zur Zeit nur in einer Menge von
<lb/>Abhandlungen, Aufsätzen und Präjudizen, zerstreut in Büchern und
<lb/>Zeitschriften besprochen wird. Im Archiv, 7. Bd., S. 475 stg.
<lb/>sind ein Theil dieser Abhandlungen mit großer Sorgfalt nachgewie- 
<lb/>sen. Auch der Herausgeber der 3. Aust, des 4. Theils des Cur-
<lb/>täus'schen Handbuchs des sächsischen Civilrechts, Leipzig 1858, der
<lb/>jetzige General-Staatsanwalt Dr. Schwarze, hat in den Anmer- 
<lb/>kungen zu § 1498 sehr schätzbare Beiträge zum Actienrecht und be- 
<lb/>deutende Literatur dazu geliefert. — Die einzige Monographie, das
<lb/>übrigens sehr verdienstvolle Buch Pohls, „das Recht der Actien-
<lb/>gesellschaften, Hamburg 1844," verdiente nach 27 Jahren, nach so
<lb/>vielen Erfahrungen, und nach so veränderter Gesetzgebung wohl eine
<lb/>neue Aufl. — Bon Gesetzen vor dem H.-G.-B. will ich nur das
<lb/>preuß. Gesetz vom 9. Novbr. 1843 erwähnen, welches so ziemlich die
<lb/>Grundlage der Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs — Buch 2,
<lb/>Tit. 3, 207 — 249 — „Von der Aktiengesellschaft" bildet. In
<lb/>Sachsen legte die Regierung auf dem Landtage 1836—1837 den Stän- 
<lb/>den den Entwurf eines Gesetzes über Actienvereine vor, indeß kam
<lb/>dasselbe, wegen der ständischen Erinnerungen, nicht zur Perfection. —
<lb/>Hier kann und muß ich mich übrigens auch nur auf das Firmen- 
<lb/>wesen dieser Gesellschaften beschränken.

<lb/>Anlangend die Zeichnung der Firma, so bestimmt Art. 229, daß
<lb/>der Vorstand einer Actiengesellschaft für dieselbe nur dann zu zeich- 
<lb/>nen habe, wenn darüber besonders stipulirt worden, da außerdem die
<lb/>Zeichnung sämmtlicher Mitglieder des Vorstandes erforderlich sein
<lb/>würde. Es müssen aber die Zeichnenden zu der Gesellschaftsfirma
<lb/>ihre Unterschriften hinzufügen. Ueber die Bedeutung einer solchen
<lb/>Firmenzeichnung vergl. die Entscheidung des Handelsappellations-
<lb/>Gerichts zu München vom 7. Juni 1864 — Archiv, 3. Bd.,
<lb/>S. 118. —

<lb/>Der österreichische oberste Gerichtshof entschied in einem fht
<lb/>Archiv, 5. Bd., S. 232, mitgetheilten Erkenntnisse im Wesentlichen,
<lb/>daß eine ausländisch genehmigte Actiengesellschaft in dem Lande, wo
<lb/>sie eine Commandite zu errichten gedenke, als Zweigniederlassung
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>unter Art. 212 falle und als solche einzutragen sei. Demgemäß
<lb/>wurde auch der Londoner Jmperial-Continental-Gas-Association die
<lb/>Führung! einer Firma „Imperial-Continental-Gas-Association“
<lb/>in Wien gestattet.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin nahm an der angemeldeten Firma,
<lb/>„Direction der preußischen Hypotheken-, Credit- und Bank-Anstalt-
<lb/>Commandit-Gesellschaft ans Actien Herrmann Henkel" Anstand,
<lb/>weil bei einer Commandit-Gesellschaft auf Actien nur persönlich haf- 
<lb/>tende Gesellschafter, nicht aber eine „Direction" existiren könne. Das
<lb/>Kammergericht zu Berlin dagegen fand die allerdings etwas schwer- 
<lb/>fällige Firma, welche wohl „nicht genügend sei, eine Gesellschaft zu
<lb/>bezeichnen," für zulässig, „weil sie nichts enthalte, was durch das
<lb/>Gesetz verboten sei." Archiv, 10. Bd., S. 310.

<lb/>Der Art. 210 unter 2 verlangt, daß unter andern „die Firmen
<lb/>und der Sitz der Gesellschaft" in das Handelsregister eingetragen
<lb/>und im Anszuge veröffentlicht werde. Der Art. 19 verpflichtet eben
<lb/>so den Einzelkaufmann zur Anzeige seiner Firma bei dem Handels- 
<lb/>gerichte, in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung „sich befin- 
<lb/>det." Auf die Erinnerung des sächsischen Abgeordneten zur Nürn- 
<lb/>berger Conferenz wurde der erstere Ausdruck als der für eine Gesell- 
<lb/>schaft prägnantere in der dritten Lesung angenommen — Prot.,
<lb/>S. 658. Demzufolge erkannte das Handelsappellationsgericht
<lb/>für Bayern am 19. Febr. 1863, daß der Sitz einer Aktiengesellschaft
<lb/>da sei, wo sie ihr Comptoir, ihre Casse, ihre Bücher habe, daher denn
<lb/>auch der Sitz der Gesellschaft nicht beliebig geändert werden
<lb/>könne. — Archiv, 1. Bd., S. 417. — Anlangend die Veränderung
<lb/>dieses Gesellschaftssitzes, machen Art. 87 und 155 deren Anzeige
<lb/>und Eintrag in das Handelsregister zur Pflicht. Eine Verordnung
<lb/>des sächsischen Justizministeriums vom 8. Mai 1862, will dieß aber
<lb/>auf den Einzelkaufmann nicht analog angewendet wissen — Archiv,
<lb/>1. Bd., S. 529.

<lb/>Das Oberappellationsgericht zu Dresden erkannte am 20. März
<lb/>1865, in Uebereinstimmung mit dem Gerichtsamte und dem Appel- 
<lb/>lationsgerichte zu Budissin, daß, wenn die Vertreter einer Actien- 
<lb/>gesellschaft ihre Unterschrift nicht genau unter der eingetragenen
<lb/>Firma gezeichnet haben, die Gesellschaft nicht verpflichtet werde —
<lb/>Wochenblatt, 1865, S. 306. —
</p>

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               <p>

                  <lb/>284 Abhandlungen.

<lb/>Zu Art. 19.

<lb/>Aufmerksam will ich hier zuförderst auf den trefflichen Aufsatz des
<lb/>Dr. Noakzu Dresden „Beiträge zur Feststellung und Ermittelung
<lb/>der Verbindlichkeit zur Firmenanmeldung" im Archiv, 2. Bd., S. 18
<lb/>machen.

<lb/>Das sächsische Ministerium des Innern (wohl der Justiz) ver- 
<lb/>ordnet am 17. Februar 1865 an das Handelsgericht zu Leipzig, daß
<lb/>die Handelsgerichte das Recht und die Pflicht haben, bezüglich solcher
<lb/>angemeldeter Firmen, deren Eintragsfähigkeit zweifelhaft erscheint,
<lb/>nähere Erörterungen, behufs der Constatirung des wirklichen Sach-
<lb/>verhältnisses, eintreten zu lassen. Veranlassung dazu gab die ver- 
<lb/>langte Eintragung einer Kohlenbau-Gesellschaft, welche das genannte
<lb/>Handelsgericht nicht unter Art. 271 unter 1 subsumirte — Wochen- 
<lb/>blatt, 1865, S. 189. —

<lb/>Daß zur Eintragung in das Handelsregister nur die Firma einer
<lb/>solchen Handelsniederlassung angemeldet werden kann, welche schon
<lb/>errichtet ist, daher nicht erst beabsichtigt wird, erkannte das Handels- 
<lb/>gericht zu Köln am 12. Decbr. 1862 — Archiv, 1. Bd., S. 395 —
<lb/>und das Stadtgericht, sowie das Kammergericht zu Berlin —
<lb/>Archiv, 3. Bd., S. 72 und 74 —. Etwas anderer Ansicht war das
<lb/>sächsische Ministerium des Innern, welches in der mehrangezogenen
<lb/>Firmen-Ordnung von 1846, § 1 bestimmte, daß „die Begründung
<lb/>eines kaufmännischen rc. Geschäftes zur Anzeige der Firma verpflichte,
<lb/>unter welcher rc. dasselbe geführt werden soll", und auch § 4 von
<lb/>„Errichtung eines neuen Geschäftes," also nicht von einem
<lb/>errichteten Geschäfte spricht. — Da aber nun Art. 19 in dieser Be- 
<lb/>ziehung sich nicht bestimmt ausspricht, sondern nur die Anmeldung
<lb/>der Firma überhaupt verlangt^, obige Präjudize auch als authentische
<lb/>Erläuterungen nicht maßgebend sind, so fragt es sich, ob für Sachsen
<lb/>die Bestimmung der Firmen-Ordnung von 1846 nicht noch an- 
<lb/>wendbar ist? —

<lb/>Bereits erloschene, nicht eingetragen gewesene Firmen sind nach- 
<lb/>träglich nicht noch an- und zugleich abzumelden. Das führt das
<lb/>Centralorgan, 1863, S. 194 gegen eine Entscheidung des Kreis- 
<lb/>gerichts zu Thorn aus — Archiv, 2. Bd., S. 154 —.

<lb/>Da Art. 15 und 19 einen „Namen" für die Firma voraussetzen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde, nach einem würtembergischen Erlaß vom 11. Mai 1866, die
<lb/>Gesammtbezeichnung „Fürstliche Standesherrschaft" als unzureichend
<lb/>erklärt. — Archiv, 9. Bd., S. 448. —

<lb/>Nach einer Verordnung des sächs. Justizministeriums v. 14. März
<lb/>1862 ist unter der im Artikel gedachten „beglaubigten Form" diejenige
<lb/>Form zu verstehen, welche die Gesetze in den einzelnen Staaten er- 
<lb/>fordern, damit eine Privaturkunde die Eigenschaft einer öffentlichen,
<lb/>die Diffession ausschließenden Urkunde erhält, in Sachsen also
<lb/>die, wegen der Recognitionsregistraturen, bestehenden Vorschriften.
<lb/>Auch muß die beglaubigte Anmeldung die Erklärung enthalten, daß
<lb/>die unter derselben befindliche Zeichnung der Firma eigenhändig von
<lb/>dem Gesuchsteller bewirkt worden sei, weil es bei der Firmenzeichnung
<lb/>gerade auf die Handschrift besonders ankommt. — Zeitschrift,
<lb/>N. F., 22. Bd., S. 299; Archiv, 6. Bd., S. 529. — Wie wichtig
<lb/>diese eigenhändige Schriftvollziehung sei, ist mehrfach in Praxi aus- 
<lb/>gesprochen worden. Jndeß hat das Appellationsgericht zu Marien- 
<lb/>werder im April 1862 angenommen, daß, da kein deutsches Gesetz
<lb/>vom Kaufmann die Schreibenskunde ausdrücklich fordere, die Worte
<lb/>„nebst seiner persönlichen Unterschrift" auch nur, auf den Wuusch
<lb/>mehrer Conferenzmitglieder, in den Artikel ausgenommen worden
<lb/>seien — Prot., S. 911, — weil es für den kaufmännischen Verkehr
<lb/>wünschenswerth sei, durch Niederlegung unzweifelhafter Unter- 
<lb/>schriften Schriftvergleichungen zu erleichtern. — Archiv, 3. Bd.,
<lb/>S. 363. — Der österr. oberste Gerichtshof ließ dagegen am 21. Septbr.
<lb/>1864 einer Handelsfrau, welche die Anmeldung nur mit einem Kreuz
<lb/>unterzeichnen wollte, nach, entweder einen Procuristen zu bestellen,
<lb/>oder binnen einer Frist schreiben zu lernen, da jeder Kaufmann zur
<lb/>Unterschrift verpflichtet sei — Archiv, 5. Bd., S. 224 —. In einem
<lb/>Falle, wo ein Einzelkaufmann seine Unterschrift nur höchst unleserlich,
<lb/>die Firma aber gar nicht zeichnen konnte, gestattete das Commerz-
<lb/>und Admiralitäts-Collegium zu Königsberg — 1863 — die Bestellung
<lb/>eines Procuristen, und ein andermal, wo ein zur Vertretung befugter
<lb/>Gesellschafter wegen Lähmung des rechten Armes gar nicht schreiben
<lb/>konnte, die Zuziehung eines Schreibebeistaudes, und ließ in dieser
<lb/>Weise die Firma eintragen, weil „die Unterlassung der Zeichnung nur
<lb/>Ordnungsstrafen — Art. 26 — nicht aber die Nichtigkeit der Anmel- 
<lb/>dung zur Folge haben könne." — Archiv, 2. Bd., S. 154. — Diese
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0292.tif"
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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>letztere Meinung sprach auch das Appellationsgericht zu Dresden in
<lb/>einer Verordnung vom 18. März 1862 aus, und bemerkte dabei, daß,
<lb/>wie es auch aus den „Protocollen," 1 Thl., S. 33 und 3. Thl.,
<lb/>S. 616 hervorgehe, es sich lediglich um eine reglementäre Bestimmug
<lb/>handle, zu deren Befolgung die Kaufleute nur durch Ordnungsstrafen
<lb/>angehalten werden sollen. — Rechtssätze, N. F., 12. Bd., S. 136.
<lb/>— Das Justizministerium zu Berlin — Verfügung vom 16. Mai
<lb/>1862 — , das Appellationsgericht zn Magdeburg — Erk. vom
<lb/>1. März 1862 —, die Stadtgerichte zu Berlin und Breslau, imb
<lb/>das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Danzig lassen nur für
<lb/>die Zeichnung die Beglaubigung der Unterschrift zu, verlangen aber
<lb/>für die Anmeldung einen besonderen förmlichen Notariatsact. —
<lb/>Archiv, 1. Bd., S. 393.

<lb/>So viel Werth man aber auch auf die Anmeldung und Ein- 
<lb/>tragung der Firma stets gelegt hat und noch legt, so wird dieß doch
<lb/>nie ein genügendes Merkmal der kaufmännischen Eigenschaft des
<lb/>Inhabers sein. Das erkannte ausführlich das Stadtgericht zu Berlin
<lb/>am 27. Octbr. 1864 — Archiv, 6. Bd., S. 11. —

<lb/>Zu Art. 20.

<lb/>Daß bei der Anwendung dieses Artikels eine Priorität der An- 
<lb/>meldungen stattfinden müsse, ist selbstverständlich und in einem Er-
<lb/>kenntniß des Stadtgerichts zu Berlin vom Februar 1863 aus- 
<lb/>gesprochen worden. Der Brauereibesitzer I. Hoff, — Wilhelmsstraße
<lb/>Nr. 1 — hatte seine Firma „Johann Hoff" am 1. März 1862, der
<lb/>gleichnamige Brauereibesitzer Hoff — Neue Wilhelmsstraße Nr. 1 —
<lb/>(der Erfinder der bekannten, viel ausgepriesenen Malz-Präparate)
<lb/>aber die seinige gleichlautende an demselben Tage, jedoch etwas später
<lb/>zur Eintragung angemeldet. Die letztere war unter Nr. 223, die
<lb/>erstere, wegen annoch anzustellender Recherchen, unter Nr. 409 ein- 
<lb/>getragen. Das Stadtgericht wies aber die Klage des zweiten Hofs
<lb/>ab, da der erste Hoff die Zeitpriorität für sich habe, welche durch
<lb/>zufällig sich dazwischen schiebende Umstände nicht vereitelt werden
<lb/>könne. — Archiv, 1. Bd., S. 395. —

<lb/>Was nun den im Artikel vorgeschriebenen unterscheidenden
<lb/>„Zusatz" anlangt, so erkannte das Handelsgericht, wie das Appel- 
<lb/>lationsgericht zu Köln — 1862 —, daß dieser Zusatz sich nicht blos
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0293.tif"
                   n="287"
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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>den Worten, sondern auch dem Sinne nach unterscheiden müsse.
<lb/>Eine Firma „Franz Müller," deren Inhaber in einem Hause „zum
<lb/>großen Cardinal" wohnte, bestand schon längere Zeit. Hierauf
<lb/>meldete ein anderer Kaufmann eine Firma „Franz Müller zum
<lb/>großen Cardinal" an. Die Eintragung wurde abgelehnt, weil der
<lb/>Zusatz gerade dahin gehe, die Unterscheidung aufzuheben, eine Ver- 
<lb/>wechselung zu ermöglichen, und so den Zweck des Gesetzes zu vereiteln.
<lb/>— Archiv, 1. Bd., S. 399.—

<lb/>Seit langer Zeit bestand zu Berlin die eingetragene Firma
<lb/>„Gebr. Bemmann." In neuerer Zeit meldeten zwei Brüder Bem-
<lb/>mann eine Firma „Bemmann Gebr." an. Nach gehörtem Gutachten
<lb/>der „Aeltesten der Kaufmannschaft" wurde jedoch die neue Firma
<lb/>nicht für zulässig erkannt. — Archiv, 3. Bd., S. 75. —

<lb/>Ein Handelsmann L. hatte seine vier Commis zu Erben
<lb/>eingesetzt, welche das Geschäft unter der Firma „L's Erben" fort-
<lb/>setzten. Sechs Jahre später trat Einer aus, und betrieb eine schon früher
<lb/>abgesondert besessene Fabrik nunmehr unter der Firma „C. W. M. L's
<lb/>Erbe." In den beiden ersten Instanzen wurde dieß für unzulässig
<lb/>befunden. Der österreichische oberste Gerichtshof gestattete aber am
<lb/>31. Januar 1865 die Eintragung, weil der Zusatz „L's Erbe" zu den
<lb/>Familiennamen „C. W. M." nur auf der wahren Thatsache, daß
<lb/>Letzterer L.'s Erbe geworden sei, beruhe, der Zusatz „L.'s Erbe" sich
<lb/>auch deutlich von „L.'s Erben" unterscheide. — Archiv, 7. Bd.,
<lb/>S. 130. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach dem in der 104. Sitzung der Nürnberger Conferenz auf- 
<lb/>genommenen Protocolle — S. 720 — ist übrigens unter dem
<lb/>Ausdrucke „in derselben Gemeinde" der politische Verband mehrerer
<lb/>Orte unter einer Verwaltung zu verstehen, z. B. bei den zu einer
<lb/>größeren Stadt gehörigen, aber besonders genannten Vorstädten.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Sachsen galt schon nach älterem Rechte Aehnliches, wie
<lb/>Art. 20 vorschreibt; namentlich enthielt die Firmen-Ordnung von
<lb/>1846, § 2 die Vorschriften: daß eine im Orte schon bestehende Firma,
<lb/>sei es auch nur in der Uebertragung in eine andere Sprache, ohne
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0294.tif"
                   n="288"
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               <p>

                  <lb/>288
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>einen unterscheidenden Zusatz nicht gewählt werden dürfe; — und daß
<lb/>es nicht gestattet sei, dem Namen der Geschäftsinhaber eine andere
<lb/>Firma mit dem Zusatze „jetzt" oder „sonst" verausgehen zu lassen oder
<lb/>beizufügen, ohne daß die Betheiligten sich als Erben, oder Ueber-
<lb/>nehmer des Geschäfts ausgewiesen haben. Dasselbe führte auch
<lb/>Schweitzer in seiner.bereits angezogenen klassischen Dissertation,
<lb/>namentlich mit Bezugnahme auf ein Urtel der Leipziger Juristen-
<lb/>sacultät von 1781 aus. Das preußische Landrecht verordnet Th. 2,
<lb/>Tit. 8, § 622: „Bei Bestimmung der Firma ist darauf zu sehen, daß
<lb/>sich dieselbe von allen bereits öffentlich bekannt gemachten hinlänglich
<lb/>unterscheide." Ergibt sich in der Folge, daß eine andere, bereits
<lb/>errichtete Handlung dergleichen Firma führe, so ist diese später ge- 
<lb/>schlossene Societät verbunden, ihre Firma zu ändern.

<lb/>Zu Art. 21.

<lb/>Zweiggeschäfte, sogenannte „Commanditen" waren, wenn auch
<lb/>früher weniger üblich, doch von jeher gestattet; nur mußten sie in
<lb/>dem betreffenden Orte ausdrücklich angemeldet, und, wie die sächs.
<lb/>Firma-Ordnung vorschreibt, in das Firmen-Register eingetragen
<lb/>werden.

<lb/>Ueber den Begriff einer Zweigniederlassung hat sich das
<lb/>sächsische Justizministerium in einer Verordnung vom 2t. Febr. 1867
<lb/>dahin ausgesprochen, daß darunter nur Zweig Handels Niederlassun- 
<lb/>gen verstanden werden könnten, derjenige daher, welcher außerhalb
<lb/>des Orts seiner Handlungsniederlassung noch andere Geschäfte,
<lb/>die nicht Handelsgeschäfte sind, betreibe, z. B. Fabrikgeschäfte,
<lb/>zu einer doppelten Ankündigung nicht verbunden sei — Zeitschrift,
<lb/>N. F., 22. Bd., S. 184; Archiv, 1. Bd., S. 167. — Vergl. auch
<lb/>Archiv, 3. Bd., S. 59. — Umständlich verbreitet sichLesse darüber
<lb/>im Archiv, 1. Bd., S. 255, und theilt im Erk. des Stadtgerichts
<lb/>zu Berlin mit, in welchem unter andern gesagt wird: Eine Zweig- 
<lb/>niederlassung muß, wie dieß das Wort „Zweig" ergibt, als ein ab- 
<lb/>hängiges Handelsetablissement bezeichnet werden, welches mit denen
<lb/>des Hauptgeschäfts in Verbindung stehende handelsgewerbliche Zwecke
<lb/>verfolgt, demselben seine Kräfte zuführt, und andrerseits von demsel- 
<lb/>ben unterstützt wird. — Zu derselben Ansicht bekennt sich auch
<lb/>Kehßner in seiner Abhandlung im Archiv, 1. Bd., S. 266. —
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen über den Begriff der Zweigniederlassungen hat das
<lb/>Archiv, 2. Bd., S. 155 zusammengetragen.

<lb/>Nach einer Bemerkung Kehßners handelte der preußische Ent- 
<lb/>wurf eines Handelsgesetzbuchs von Zweigniederlassungen gar nicht,
<lb/>der citirte Entwurf eines österreichischen Handelsrechts aber be- 
<lb/>stimmte § 16: „Wer in dem Sprengel verschiedener Handelsgerichte
<lb/>Handelsniederlassungen besitzt, hat die Firma, welcher sich für jede
<lb/>dieser Niederlassungen bedient werden soll, und die demjenigen, der
<lb/>dieselbe zu verwalten hat, ertheilte Vollmacht bei dem Handels- 
<lb/>gerichte, in dessen Sprengel die Handelsniederlassung gelegen ist,
<lb/>protcolliren zu lassen."

<lb/>In der &lt;104. Sitzung der Nürnberger Conferenz wurde, aner- 
<lb/>kannt, daß ein Kaufmann für mehrere Handelsetablissements, die er
<lb/>besitzt, auch verschiedene Firmen führen könne. — Prot., S. 920. —

<lb/>Ueber Zweigniederlassungen, deren Begründung, bei dem aus- 
<lb/>beutenden Speculationsgeiste der neueren Zeit, sehr überhand ge- 
<lb/>nommen hat, und deren Firmirung besitzen wir eine Menge von
<lb/>Präjudizien, welche ich, wie sie mir vorliegen, der Reihe nach hier
<lb/>zusammenstellen will.

<lb/>Eine Verordnung des sächs. Justizministeriums vom 2. Mai
<lb/>1863 gestattet einem in Sachsen ein Zweiggeschäft seines auslän- 
<lb/>dischen Hauptgeschäfts begründenden Ausländer dieses letztere. —
<lb/>Zeitschrift, N. F., 24. Bd., S. 148. —

<lb/>Ueber die Frage, ob Stationsverwaltungen einer Eisenbahngesell- 
<lb/>schaft Zweigniederlassungen oder Hauptetablissements und als solche in
<lb/>das Handelsregister einzutragen seien? gibt es sehr verschiedene An- 
<lb/>sichten. — Im Archiv, 1. Bd., S. 144 wird die Bejahung dieser Frage
<lb/>ausgesprochen, auseinandergesetzt und mit Entscheidungen des Handels- 
<lb/>und Appellationsgerichts zu Gotha belegt. — Verneint wird dieselbe
<lb/>namentlich aus dem Grunde, weil eine Eisenbahn ein einheitliches
<lb/>Ganzes bildet, in dem daher die verschiedenen Stationen nur begriffen
<lb/>seien, von Lesse — im Archiv, 2. Bd., S. 285 —, von dem Ober- 
<lb/>gericht zu Mainz in einem Erkenntniß vom 12. Februar 1864 —
<lb/>Archiv, 6. Bd. S. 127 —, in einem Erkenntniß des Appellations- 
<lb/>gerichts zu Frankfurt a./M. vom 26. Febr. 1863 — Archiv, 2. Bd.,
<lb/>S. 290 —; von dem Stadtgericht zu Berlin —, Archiv, 2 Bd.,
<lb/>S. 365 —, von dem Kammergericht zu Berlin in einem Erkenntniß

<lb/>' Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd- XV. 19
</p>

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               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>vom 30. Januar 1864 — Archiv, 5. Bd., S. 296 —, von dem
<lb/>sächs. Justizministerium in einer Verordnung vom 13. Juni 1864 an
<lb/>die Handelskammer zu Dresden: weil die Stationsverwaltungen der
<lb/>Eisenbahnen nur mechanische Instrumente für die Ausführung der
<lb/>von der Direction durch ihre Reglements dem Publicum zum Verkauf
<lb/>angebotenen Frachtverträge ohne die Befugniß selbstständiger Ent- 
<lb/>schließung abgeben." Vgl. meine Abhandlung über diesen Gegenstand
<lb/>im Archiv, 6. Bd-, S. 197.

<lb/>Lesse in seiner oben erwähnten Abhandlung — Archiv,
<lb/>1. Bd., S. 261 —, hat sich in der bestrittenen Frage: in welcher Weise
<lb/>Haupt- und Zweigniederlassungen in das Handelsregister einzutragen
<lb/>seien f dafür entschieden, daß beide Niederlassungen in dem Handels- 
<lb/>register ihres Ortes einzutragen, dort aber zugleich der Zweig- und
<lb/>hier der Hauptniederlassung Erwähnung zu thun, rathsam sei, und
<lb/>dabei die Bestimmung des preußischen.Justizministeriums von 1862 —
<lb/>Archiv, 1. Bd., S. 397 — einer abfälligen Kritik unterzogen. Daß
<lb/>in Preußen nur die Eintragung der Zweigniederlassungen, welche
<lb/>in einem andern Gerichtsbezirke, als in dem der Hauptniederlassung,
<lb/>sich befinden, in das gemeinschaftliche Firmenregister nicht stattfinde,
<lb/>ist im Archiv, 2. Bd., S.,155 nachgewiesen. Das sächsische Justiz- 
<lb/>ministerium entschied sich in einer Verordnung vom 2. Mai 1863,
<lb/>daß die Niederlassung eines Petersburger Geschäfts in Dresden als
<lb/>Zweigniederlassung, anzusehen und sie, jedoch unter der Firma der
<lb/>Hauptniederlassung, in das Handelsregister einzutragen sei. Daß
<lb/>Zweigniederlassungen keine von der Hauptniederlassung abweichende
<lb/>Firmen haben dürfen, bestimmten auch zwei würtembergische Erlasse
<lb/>vom 11. Mai und 10. Juli 1866 — Archiv, 9. Bd., S. 449 —
<lb/>wogegen die Conferenz in der 104. Sitzung — Prot., S. 920 —
<lb/>annahm, daß ein Kaufmann für mehrere Handelsetablissements, die er
<lb/>besitzt, auch verschiedene Firmen führen könne. Das Commerz- und
<lb/>Admiralitäts-Collegium zu Königsberg sprach in einem Erk. vom
<lb/>7. Juni 1864 aus, daß daraus, daß für mehrere Personen dieselbe
<lb/>Firma in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung
<lb/>eingetragen ist, noch nicht die Befugniß der gleichartigen Firmen- 
<lb/>führung für ihre Zweigniederlassung folge — Archiv, 5. Bd.,
<lb/>S. 246. — Das wiener Oberlandesgericht erkannte am 12. Jan.
<lb/>1864, daß, wenn der kaufmännische und der Fabrikbetrieb eines
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>Unternehmers in strenger Sonderung sich an verschiedenen Orten
<lb/>befinden, letzterer nicht als Zweigniederlassung betrachtet werden
<lb/>könne, mithin die Registrirung der Firma bei dem Handelsgerichte
<lb/>genüge, in dessen Sprengel die kaufmännische Leitung ihren Sitz hat
<lb/>— Archiv, 3. Bd., S. 69 —. So nahm auch das Commerz- und
<lb/>Collegium zu Danzig 1862 das Comptoir als „localen Schwerpunkt
<lb/>des Geschäfts" und das dazu gehörige Fabriketablissement in einem
<lb/>nahen Dorfe, und ebenso Special- oder Unteragenten einer Versiche- 
<lb/>rungsgesellschaft nicht, wohl aber Hauptagenten oder Localdirectionen
<lb/>als Zweigniederlassungen an. — Archiv, 1. Bd., S. 395 fl. —

<lb/>Das sächsische Justizministerium folgerte in einer Verordnung
<lb/>vom 21. Febr. 1862 aus Prot., S. 4654 der Nürnberger Conferenz,
<lb/>daß bei dem Einträge einer Zweigniederlassung die Voraussetzung
<lb/>des Eintrags der Hauptniederlassung einer Actiengesellschaft nur um
<lb/>deswillen für nothwendig erachtet werde, damit man der Anerkennung
<lb/>der Haupniederlassung, als eines eintragsfähigen Geschäfts, versichert
<lb/>sei, und nicht etwa durch Bedenken gegen die Eintragung der Haupt- 
<lb/>niederlassung auch die Rechtsbedürftigkeit des Eintrags der Zweig- 
<lb/>niederlassung gefährdet werde. — Zeitschrift f. Rechtspflege rc.,
<lb/>N. F., 22. Bd., S. 303; Archiv, 1. Bd., S. 530. —

<lb/>Dasselbe Ministerium sprach sich in einer Verordnung vom
<lb/>24. März 1862 dahin aus, daß der Ort, welchen ausländische Ver- 
<lb/>sicherungsanstalten, nach der Verordnung vom 16. Sept. 1856 —
<lb/>Gesetzblatt 1856, S. 400 —, innerhalb Sachsen als ihren Sitz
<lb/>gewählt haben, dafern der inländische Geschäftsbetrieb der fraglichen
<lb/>Art überhaupt den Charakter einer Zweigniederlassung hat, als Ort
<lb/>dieser Zweigniederlassung, und Name für den ganzen Betrieb des
<lb/>Landes anzuerkennen sei,gleichviel ob dieselbe als eine Generalagentur
<lb/>bezeichnet wird oder nicht — Zeitschrift rc.,N. F., 22. Bd.,S.306;
<lb/>Archiv, 1. Bd., S. 530 —. Das Kreisgericht zu Weimar aber
<lb/>schrieb vor, daß ausländische Versicherungsanstalten in der Haupt- 
<lb/>agentur, welche sie zu bestellen gehalten sind, eine Zweigniederlassung
<lb/>zu errichten haben — Archiv, 1. Bd., S. 581. —

<lb/>Zu Art. 22

<lb/>Das Wort „erwirbt" scheint allerdings nur die nach dem Han- 
<lb/>delsgesetzbuche liegenden Erwerbungen anzudeuten; indeß hat das
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0298.tif"
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               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsappellationsgericht für Bayern in mehreren Erkenntnissen
<lb/>ausgesprochen, daß die im Artikel gegebene Begünstigung auch für
<lb/>Fälle vor der Publication des H.-G.-B. gelte, daher Jemand, wel- 
<lb/>cher beweise, daß er vor Jahren bereits sein Geschäft mit der seinem
<lb/>Namen nicht entsprechenden Firma erworben habe, zur Aenderung der
<lb/>Firma nicht gezwungen werden könne — Archiv, 1. Bd., S. 412—.
<lb/>Ja, ein würtembergischer „Gemeinbescheid" vom 2. März 1866 nimmt
<lb/>selbst an, daß die Einwilligung früherer Inhaber einer Firma in die
<lb/>Fortführung derselben bei alten Firmen (vor Einführung des H.-
<lb/>G.-B.) nicht von Amtswegen einzuholeu sei — Archiv, 9. Bd.
<lb/>S. 449 —.

<lb/>Wenn der Artikel von einem bestehenden „Handelsgeschäft"
<lb/>spricht, so ist dieß, nach der Ansicht des Appellationsgerichts zu
<lb/>Marienwerder am 10. Juli 1864, auch auf Zweigniederlassungen
<lb/>aüszudehnen, deren Käufer daher auch mit Bewilligung des Verkäufers
<lb/>die bisherige Firma fortführen dürfen. — Archiv, 4. Bd., S. 127.

<lb/>Als ein „Zusatz," wie ihn der Artikel vorschreibt, wurde vom
<lb/>Stadtgerichte und vom Kammergerichte zu Berlin am 13. Juni und
<lb/>bez. IO. Sept. 1865 das Wort „jetzt" gestattet. Die Firma „Con-
<lb/>tinental-Telegraphen-Compagnie-Commandit-Gesellschaft auf Actien"
<lb/>erwarb, später das Geschäft und die Firma „Wolffs telegraphisches
<lb/>Büreau," und verband beide Firmen ohne Weiteres mit einander.
<lb/>Das wurde jedoch nicht, wohl aber^die Verbindung beider Firmen
<lb/>durch das Wort „jetzt" gestattet — Archiv, 9. Bd., S. 308 —.

<lb/>Nicht direct zu diesem Artikel, sondern nur indirect dazu gehört
<lb/>die in der Praxis oft auftauchende Frage: Ob bei dem Uebergange
<lb/>eines Handelsgeschäftes dessen Activen und Passiven an sich auf den
<lb/>Erwerber übergehen? Die Nürnberger Konferenz hat ausdrücklich
<lb/>beschlossen, über diese Frage 8icco pede hinwegzugehen — Prot.,
<lb/>S. 42. 280. 1180. 1495 —. Es ist daher auf das gemeine Recht
<lb/>zurückzugreifen— Delbrück, die Uebernahme fremder Schulden,
<lb/>Berlin, 1853, sagt S. 39: „Wer das Recht erlangt, eine schon
<lb/>vorher bestandene Firma zu zeichnen oder zu unterzeichnen, haftet dem
<lb/>Gläubiger, wenn er nicht zur Zeit der Erlangung dieses Rechtes das
<lb/>Gegentheil öffentlich erklärt hat, auch für diejenigen Schulden, mit
<lb/>denen die Firma schon vorher belastet war." Dem stimmt der
<lb/>Herausgeber des Archivs in einer obige Frage sehr gründlich beleuch-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>tenden Abhandlung — 1. Bd., S. 25 — bei. Ziemlich derselben An- 
<lb/>sicht war das bayerische Handelsappellationsgericht in einem Erk. vom
<lb/>27. März 1866 — Archiv, 11. Bd., S. 370 — und einem Erk.
<lb/>vom 25. Febr. 1867 — Archiv, 13. Bd., S. 9 —. Dagegen ent- 
<lb/>schied das Hofgericht zu Darmstadt im I. 1866, daß die bloße That-
<lb/>sache der Uebertragung eines Geschäftes Nichts über den Uebergang
<lb/>der Activen und Passiven entscheide, und daß nur die öffentliche Be- 
<lb/>kanntmachung der vertragsmäßigen Uebernahme aller Passiven dem
<lb/>Gläubiger ein Klagrecht gegen den Erwerber der Firma gebe. —
<lb/>Archiv, 3. Bd., S. 174 —. Sehr lesenswerth ist die hierauf be- 
<lb/>zügliche Abhandlung von Kräwels im Archiv, l2. Bd., S. 48,
<lb/>welcher die Nothwendigkeit des Einschreitens der Gesetzgebung
<lb/>nachweist.

<lb/>Wie die Activen einer Firma auf deren Erwerber übergehen,
<lb/>so nahm das Obertribunal zu Berlin am 1. Nov. 1866 an, daß auch
<lb/>die Passiven den Besitzer der Firma treffen, da die Firma nicht als
<lb/>der bloße persönliche Name des Kaufmannes aufzufassen, sondern
<lb/>gewissermaßen ein Sachname, der Name des Geschäftes selbst, und
<lb/>daher unzertrennlich von der Handlung oder dem Geschäfte sei —
<lb/>Archiv, 12. Bd., S. 230 —.

<lb/>Die Uebertragung einer in Concurs verfallenen Firma kann,
<lb/>nach einer Verordnung des sächsischen Justizministeriums v. 4. Mai
<lb/>1863, nicht stattfinden, da durch den Concurs die Firma erlöscht —
<lb/>Archiv, 2. Bd., S. 147. —

<lb/>Zu Art. 24.

<lb/>Zwei Brüder Ziegler führten unter der Wrma „Gebrüder
<lb/>Ziegler" zu Halle eine offenes Geschäft. Nach dem Tode des einen
<lb/>Bruders nahm der Ueberlebende in der Person Naundorf's einen
<lb/>Compagnon an, meldete aber dabei die Fortführung der alten Firma
<lb/>an. Dieß sprach das Kreisgericht ab; das Appellationsgericht zu
<lb/>Naumburg aber entschied am 22. Jan. 1868, daß die Gesellschaft
<lb/>Ziegler und Naundorf befugt sei, die Firma „Gebrüder Ziegler" fort- 
<lb/>zuführen, da von der allerdings stattgefundenen Auflösung der Gesell- 
<lb/>schaft wohl zu unterscheiden sei die nicht erfolgte Auflösung des Ge- 
<lb/>schäfts, welches ein abgeschlossenes, für sich bestehendes Ganzes bildet
<lb/>— Archiv, 13. Bd., S. 397 —. Nach einer Verordnung der Kreis-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0300.tif"
                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>direction zu Leipzig vom I. 1854 (also vor dem H.-G.-B.) wurde,
<lb/>nachdem die Firma „R. &amp; I." sich aufgelöst, dem einen Genossen
<lb/>E. I. gestattet, diese Firma in der Weise „vormals R. &amp; I." fort- 
<lb/>zuführen — Wochenblatt 1852, S. 97 —; und ebenso erkannte
<lb/>das Oberappellationsgericht zu Dresden am 3. Sept. 1867, daß ein
<lb/>Vertrag, durch welchen bei Uebernahme eines Geschäftes dem Ueber-
<lb/>nehmenden die Benutzung der 'die Namen der früheren Inhaber in
<lb/>sich schließenden Firma aus eine bestimmte Zeit gültig sei — Wochen- 
<lb/>blatt 1868, S. 25 —. Eben so gültig würde aber auch ein Vertrag
<lb/>auf bleibende Uebertragung sein, da Art. 24 keine Beschränkung
<lb/>enthält.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 23.

<lb/>Die Bestimmungen dieses Artikels unterlagen vor und nach
<lb/>dem Handelsgesetzbuche und selbst bei dessen Berathung sehr ver- 
<lb/>schiedener Ansicht.

<lb/>Bei den Römern war die Namen änderung gestattet. U l p i a n
<lb/>sagt in 1. 4, § 1, D. de legat., I. (30. 1) „rerum vocabula sunt
<lb/>immutabilia, hominum mutabilia“ und 1. un. C. de mut. nom.
<lb/>heißt es: „Nominum mutatio innocentibus periculosa non est“.
<lb/>Auch deutsche Particularrechte gestatteten sie stets: so das preußische
<lb/>Landrecht, Th. 2, Tit. 8, § 617. Die mehrangezogene sächsische
<lb/>Firmenordnung von 1846 verlangt § 1 eine Anzeige der vorgenom- 
<lb/>menen Veränderung bei der Ortsobrigkeit. — Schweitzer in seiner
<lb/>Dissertation behandelt diesen Gegenstand sehr ausführlich S. 22
<lb/>und 31. Was die Nürnberger Conferenz bei der Berathung ange- 
<lb/>nommen hat, ist in der Berliner Ausgabe desW.-G.-B. von 1862,
<lb/>S. 41 sehr genau und übersichtlich zusammengestellt worden. Ich
<lb/>kann hier nur darauf verweisen. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Erben eines Kaufmanns hatten sich in dessen verschie- 
<lb/>dene Geschäfte getheilt, ohne dabei der Firma zu gedenken. Nun
<lb/>beantragten die beiden Söhne die Löschung der Firma ihres Vaters
<lb/>und den Eintrag der von einem Jeden von ihnen angenommenen
<lb/>Firma. Das Kreisgericht zu Burg entschied, daß die Einwilligung
<lb/>der übrigen Erben nicht erforderlich sei, da eine stillschweigende Ein-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0301.tif"
                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>willigung darin vorliege, daß das alte Geschäft durch die Zerstücke- 
<lb/>lung aufgelöst und somit die alte Firma erloschen sei — Archiv,
<lb/>3. Bd., S. 160. —

<lb/>Ein Kaufmann hatte seinem Schwiegersohn sein Handelsgeschäft
<lb/>überlassen. Beide zeigten dieß, und daß nun die Firma des Erstern
<lb/>erlösche und eine neue Firma des Zweiten eintrete, dem Handels- 
<lb/>gerichte an. Vierzehn Tage später baten beide aber, da sie eingesehen,
<lb/>daß die Fortführung der alten Firma vortheilhaster sein werde, um
<lb/>Abänderung des ersten übereilten Eintrags. Das Hofgericht zu
<lb/>Gießen ließ, auf erhobene Beschwerde, die Abänderung zu, weil die
<lb/>ursprüngliche Sachlage sich im Verlaufe weniger Tage im Wesent- 
<lb/>lichen nicht geändert habe, und, bei allseitiger Uebereinstimmung die
<lb/>Verbesserung des erstern übereilten Antrages noch gestattet sein
<lb/>müsse. — Archiv, 5. Bd., S. 502. —

<lb/>lieber die Folgen der Unterlassung der Anzeige beim Handels- 
<lb/>gerichte entspann sich ein kleiner Federkrieg im Archive, dessen
<lb/>Herausgeber im 1. Bd., S. 31 sich über die nach dem 3. Abs. des
<lb/>Artikels mögliche Beweislast ausgesprochen hatte. Hr. Gerichts- 
<lb/>assessor Böhme in Jena bestritt im 3. Bd., S. 151 Einiges davon;
<lb/>der Herausgeber replicirte aber S. 157 sehr passend. Ein Auszug
<lb/>kann aus diesen höchst lesenswerthen Abhandlungen nicht gegeben, son- 
<lb/>dern nur darauf verwiesen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da nach Art. 123 unter 1 eine Handelsgesellschaft durch Concurs
<lb/>über deren Vermögen oder auch nur Eines der Gesellschafter aufge- 
<lb/>löst wird, so kommt dabei der Eintrag dieses Concurses in das Han- 
<lb/>delsregister sehr bedeutend in Frage. Es ist dieselbe verschieden be- 
<lb/>antwortet worden. Das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu
<lb/>Danzig entschied im I. 1863, daß die Concurseröfsnung eines Einzel- 
<lb/>kaufmanns nicht nothwendig das Erlöschen der Firma zur Folge habe,
<lb/>weil der Cridar über das nicht zur Masse gehörige Vermögen immer
<lb/>noch frei verfügen, nnd das Geschäft im Ganzen oder in einzelnen
<lb/>Zweigen noch fortgesetzt werden könne. Ja das österreichische Ein- 
<lb/>führungsgesetz verordne in § 14 ausdrücklich die Eintragung der
<lb/>Concurseröffnung bei dem Einzelkaufmann, wodurch zu erkennen ge- 
<lb/>geben werde, daß das schon nach Art. 25 einzutragende Erlöschen der
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0302.tif"
                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Firma nicht den Fall der Concurseröffnung in sich begreife —
<lb/>Archiv, 1. Bd., S. 398 —. Diese Entscheidung — und mehr Wohl
<lb/>noch deren Gründe — scheinen nach einer dortigen Note manche
<lb/>Kritiken und Antikritiken hervorgerufen zu haben.

<lb/>Einen andern Fall bringt das Archiv, 2. Bd., S.292: Zwei
<lb/>Kaufleute hatten eine Firma „Ernst B. &amp; Co." Nach eröffntem,
<lb/>durch Accord aber beseitigtem Concurs trat Ernst B. aus dem Ver- 
<lb/>band, August B. aber beantragte den Eintrag der alten Firma.
<lb/>Durch Erkenntniß vom 14. März 1862 wurde dieß abgelehnt, weil die
<lb/>frühere Handelsgesellschaft durch den Concurs ihr Ende erreicht habe.
<lb/>Die Firma sei der Zustand in der lebendigen Gegenwart, nicht die
<lb/>Thatsache aus einer Vergangenheit; übertragbar aber seien nur be- 
<lb/>stehende Rechte, nicht frühere Befugnisse. — Diese Entscheidung be- 
<lb/>kämpft Keyßner, a. a. O., S. 293 mit gewohnter Schärfe. In
<lb/>einer Anmerkung bemerkt derselbe, daß er in dem „Central-Organ",
<lb/>2. Bd., S. 81, die Zweckmäßigkeit der Eintragung der Concnrs-
<lb/>Eröfsnung über eine Einzelfirma in das Handelsregister nachzuweisen
<lb/>gesucht habe.

<lb/>In einer im Justizministerialblatte von 1867, S. 60 mitge-
<lb/>theilten, an sämmtliche Handelsgerichte erlassenen Verordnung vom
<lb/>17. April 1867 wies das sächsische Justizministerium dieselben an,
<lb/>sich über die etwaigen Nachtheile auszusprechen, welche daraus ent- 
<lb/>stehen könnten, daß die Eröffnung des Concurses zu dem Vermögen
<lb/>einer Handlungsfirma nicht eingetragen werde, wofür sich das Mini- 
<lb/>sterium in einer Verordnung vom 8. April 1862 — Zeitschrift,
<lb/>N. F., 22. Bd., S. 304 — erklärt hatte. — Was darauf erfolgt, ist
<lb/>zur Zeit nicht bekannt. Jndeß hat dasselbe Ministerium in einer
<lb/>Verordnung vom 17. März 1868 an das Appellationsgericht zu
<lb/>Zwickau — Justizminister.-Blatt, 1868, S. 30 — sich dahin aus- 
<lb/>gesprochen, daß es seine frühere Ansicht, daß der Kaufmann in Folge
<lb/>der Concurseröffnung aushöre, Kaufmann zu sein, und daß dessen
<lb/>Firma dadurch von selbst zum Erlöschen komme, neuerdings verlassen
<lb/>habe. Jetzt gehe es von der Ansicht aus, daß zwar die Firma einer
<lb/>Handelsgesellschaft mit dem Concurs erlösche — Art. 123, unter
<lb/>1—, daß dieß sich aber anders beim Einzelkaufmann verhalte. Dieser
<lb/>bleibe auch nach dem Fallissement Kaufmann, und habe dann auch
<lb/>noch immer die Möglichkeit, mit einem neuen Geschäfte wieder zu
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0303.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>beginnen, was ihm gesetzlich nicht verboten sei. Die Firma sei nicht
<lb/>der Name eines Geschäfts, sondern des Kaufmanns. Der liquidirt
<lb/>habende Grossist könne daher z. B. seine Firma für ein kleineres
<lb/>Handelsgeschäft, Agentur rc. fortbehalten. Die Handelsgerichte hät- 
<lb/>ten jedoch darüber, ob der Fallit noch gewerbmäßig Handelsgeschäfte
<lb/>treibe oder nicht, Erörterungen anzustellen, und, wenn dieß nicht der
<lb/>Fall ist, ihn zur Beantragung der Löschung der Firma (auf seine Kosten)
<lb/>anzuhalten. Die Concurseröffnung, auch eines Einzelkausmannes,
<lb/>sei künftig, nach der Verordnung vom 7. März 1867 — Gesetz- 
<lb/>blatt, 1867, S. 108 — in das Handelsregister einzutragen, obschon
<lb/>der Concurs selbst nicht vor das Handelsgericht gehöre.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein Erkenntniß des Oberappellationsgerichts zu Dresden vom
<lb/>23. März 1866 folgert aus dem Circular, wodurch die neuen Adqui-
<lb/>renten einer Firma deren Geschäftsfreunden diese Erwerbung und die
<lb/>neue Firma anzeigen, daß diese neue Firma die Verbindlichkeiten der
<lb/>alten Firma erfüllen wolle. — Annalen, N. F., 2. Bd., S. 169;
<lb/>Z eitschrift, N. F., 29. Bd., S. 78. — Ziemlich dasselbe erkannte
<lb/>auch das Obertribunal zu Berlin vom 3. Novbr. 1866. — Archiv,
<lb/>12. Bd., S. 239. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Das sächsische Justizministerium pflichtete in einer Verordnung
<lb/>vom 29. März 1862 einer gerichtsamtlichen Ansicht, daß Handels- 
<lb/>gesellschaften nicht gestattet werden könne, die Firma auf verschiedene
<lb/>Weise, sei es auch nur durch eine von dem andern Gesellschafter nicht
<lb/>angewendete Abkürzung zu zeichnen, bei, weil jede Abweichung, und
<lb/>sei es auch die geringste, ebenso leicht zu Mißverständnissen und
<lb/>Täuschungen führen könne, wie die Annahme einer bereits bestehen- 
<lb/>den Firma ohne unterscheidenden Zusatz, was auch bei dem Einzel- 
<lb/>kaufmann gelte. — Zeitschrift, N. F., 22.Bd., S.299; Archiv,
<lb/>1. Bd., S. 219. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein in meinen Rechtssätzen, 19. (2. N. F., 3.) Bd., ab- 
<lb/>gedrucktes Erkenntniß des Appell.-Ger. zu Dresden vom 15. Aug.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0304.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1867 sagt S. 259, daß, weil die Firmenänderung („Sächs.-Böhm.
<lb/>Dampfschifffahrts-Gesellschaft", statt früher „Sachs. Dampfschiff- 
<lb/>fahrts-Gesellschaft") zur Zeit der Klagerhebung gegen die Gesellschaft
<lb/>noch gar nicht im Handelsregister eingetragen, und ebenso wenig
<lb/>öffentlich bekannt gemacht worden war, so könnte Beklagte dem Kläger
<lb/>die Einrede der unrichtig bezeichneten Partei, nach Abs. 2, Art. 25,
<lb/>entgegensetzen, wenn sie nachzuweisen vermöchte, daß die Firma- 
<lb/>änderung zur Zeit der Klageinreichung bereits bekannt gewesen sei.
<lb/>Der Nachweis, daß derselbe die Aenderung habe kennen müssen,
<lb/>genügt nicht, sondern nur der der wirklich erlangten Kenntniß. —

<lb/>Zu Art. 36.

<lb/>Das Archiv, 2. Bd., S. 161, theilt ein Erkenntniß des
<lb/>Commerz- und Admiralitätscollegiums zu Königsberg vom 15. Febr.
<lb/>1863 mit, in welchem, nachdem drei Geldstrafen verhängt und be- 
<lb/>zahlt worden waren, bei der vierten aber es sich herausftellte, daß
<lb/>der Betroffene zu der verlangten Anmeldung gar nicht verbunden war,
<lb/>zwar diese vierte Verfügung aufgehoben, die ersten drei dagegen auf- 
<lb/>recht erhalten wurden, weil der Einspruch erst nach Ablauf der ge- 
<lb/>stellten Fristen erhoben worden, hier daher poena negligentiae ein- 
<lb/>trete. — In gleichem Sinne und aus gleichen Gründen erkannte
<lb/>auch das Oberlandesgericht zu Wien vom 3. Febr. 1867 — Archiv,
<lb/>3. Bd., S. 62.—

<lb/>Daß nicht allein dem Handelsgerichten, sondern auch den höhern
<lb/>Justizbehörden das Recht und die Pflicht des amtlichen Einschreitens
<lb/>obliege, hat der Herr Herausgeber im Archiv, 3. Bd., S. 165,
<lb/>nachgewiesen, und hat das Kreisgericht zu Sondershausen in einem
<lb/>Erkenntnisse vom 7. Novbr. 1867 angenommen. — Archiv, 13. Bd.,
<lb/>S. 272. — Ja, das ehemalige kurhessische Justizministerium hat in
<lb/>einem Ausschreiben vom 18. Juli 1866 sogar den Steuerinspectionen
<lb/>ein gewisses Aufsichtsrecht gegeben. — Sehr umständlich behandelt
<lb/>dieses Aufsichts- und Strafrecht das preußische Einführungsgesetz
<lb/>im 5. 6. 7. Art. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß der Staatsfiscus, wenn er ein kaufmännisches Geschäft,
<lb/>oder auch überhaupt ein Geschäft kaufmännisch betreibt, als Privat-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0305.tif"
                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>mann und namentlich als Kaufmann im Sinne Art. 4 des H.-G.-B.
<lb/>anzusehen sei, unterliegt keinem Zweifel, und ist in den verschiedenen
<lb/>deutschen Staaten bereits vor dem Handelsgesetzbuchs wiederholt,
<lb/>z. B. in Sachsen durch Verordnung des königl. Finanzministeriums
<lb/>vom 29. Decbr. 1858 — R e ch t s s ä tz e, N. F., 10. Bd., S. 137 —
<lb/>ausgesprochen worden. Speciell hat auch das Kammergericht zu
<lb/>Berlin, unter Bezugnahme auf die Erklärung der Nürnberger Con-
<lb/>ferenz — Prot., S. 1260 —, am 15. Juli 1863 erkannt, daß der
<lb/>Fiscus als Kaufmann durch Ordnungsstrafen zur Beobachtung der
<lb/>Formvorschriften des H.-G.-B. (also auch der im Art. 26 enthaltenen)
<lb/>angehalten werden kann. — Archiv, 3. Bd., S. 410. — Auf dem- 
<lb/>selben Principe beruht auch das gegen den baherschen Staatsfiscus,
<lb/>als Eigenthümer des Donau-Main-Canals, gesprochene Erkenntniß
<lb/>des Handels-Appellationsgerichts in Bayern vom 26. Aug. 1866. —
<lb/>Archiv, 11. Bd., S. 364.—
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 27.

<lb/>Der Artikel spricht nur von dem Mißbrauche der Firma.
<lb/>Etwas Anderes ist der einer Etikette. Jener derpstichtet zum
<lb/>Schadenersatz, dieser zieht außerdem noch, nach den strafrechtlichen
<lb/>Bestimmungen der meisten deutschen Staaten, besondere Strafen
<lb/>nach sich. So dictirt das sächsische Strafgesetzbuch von 1855,
<lb/>Art. 312 Gesängnißstrafe bis zu 4 Monaten oder bei zweimonatlicher
<lb/>eine Geldstrafe bis zu 200 Thlr. — (das Criminalgesetzbuch von
<lb/>1838 hatte, nach Art. 252, nur zweimonatliche Gesängniß- oder ver-
<lb/>hältnißmäßige Geldstrafe). Daß aber im Artikel nur der Mißbrauch
<lb/>der Firma und nicht auch der der Etikette habe verstanden werden
<lb/>sollen, erklärte die Nürnberger Conserenz ausdrücklich — Prot.,
<lb/>S. 924 —, und erkannte das bayersche Handels-Appellationsgericht
<lb/>am 15. März 1866, weil der Fabrikant nicht unter fremden, sondern
<lb/>unter seinem Namen die Waare mit fremden Z e i ch e n versende,
<lb/>was in das Straf-, nicht in das Civilrecht einschlage. — Archiv,
<lb/>9. Bd., S. 297. — Aus diesem Grunde bestritt ein Beklagter die
<lb/>Competenz des Handelsgerichts zu Elberfeld. Dieses aber und das
<lb/>Appellationsgericht zu Köln — 30. Novbr. 1864 — verwarfen diesen
<lb/>Einwand, weil die Handelsgerichte für alle Streitigkeiten aus dem
<lb/>Handelsgeschäften eines Kaufmanns competent seien, in dem vorlie-
</p>

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               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>genden Falle aber eine Firma unbefugter Weise zur Bezeichnung der
<lb/>Verpackung von Maaren gebraucht worden sei. — Archiv, 6. Bd.,
<lb/>S. l8. — Ob Firma oder Etikette gemißbraucht worden, wird der
<lb/>Richter im concreten Falle wohl aus den einschlagenden Umständen
<lb/>herauszusuchen, und letztern Falls die Sache an den Strafrichter
<lb/>abzugeben haben, wenn der Verletzte Strafantrag gestellt hat. —
<lb/>Daß der Mißbrauch von Waarenetiketten nicht als Mißbrauch im
<lb/>Sinne des Art. 16 gelte, erkannte das Handelsgericht zu Leipzig,
<lb/>unter Bezugnahme aus von Hahn, Commentar, zu Art. 16, § 5,
<lb/>S. 60; Ende mann, Handelsrecht, § 19, IV, S. 99, am 24.
<lb/>Novbr. 1866, was das Ober-Appellationsgericht zu Dresden am
<lb/>2. Septbr. 1867 bestätigte. — Wochenblatt merkwürd. Rechts- 
<lb/>fälle, 1867, S. 28 u. 32. —

<lb/>Der Mißbrauch der Firma war schon vor dem Handelsgesetz- 
<lb/>buche nicht gestattet, wenn auch die Verbindlichkeit des Unberechtigten
<lb/>zum Schadenersatz dabei nicht ausgesprochen war. So bestimmte
<lb/>z. B. das preußische Landrecht, Th. 2, Tit. 8, § 622, daß der,
<lb/>welcher eine bereits älter bestehende Firma führe, diese Firma ändern
<lb/>müsse, und die sächsische Firmenordnung von 1846 verbietet ebenso
<lb/>§ 2 unter 1 die Wahl einer am Orte schon bestehenden Firma, sei es
<lb/>auch nur in der Uebertragung in einer andern Sprache, ohne einen
<lb/>unterscheidenden Zusatz. Schweitzer in seiner bekannten Disser- 
<lb/>tation beantwortet die Frage: „Firma aliena uti sitne las?"
<lb/>S. 33 im Allgemeinem bejahend, falls nicht Landesgesetze, wie
<lb/>das nur angezogene preußische, besondere Bestimmungen enthielten.
<lb/>Er bekämpft daher ein im Jahre 1781 von der Juristenfacultät zu
<lb/>Leipzig gesprochenes Erkenntniß, welches dem Fortgebrauch einer
<lb/>Firma bei 20 Thlr. Strafe aufgab. —

<lb/>Einen nicht uninteressanten Fall theilt Dr. Herz zu Höchst im
<lb/>Archiv, 8. Bd., S. 257, aus dem Herzogthume Nassau mit, und
<lb/>enthält einen andern das Archiv, 7. Bd., S. 161, auf die ich
<lb/>hiermit, der Kürze halber, nur verweisen will.

<lb/>Ebenso verweise ich auf die höchst lesenswerthe Abhandlung des
<lb/>Herrn Herausgebers über den Beweis des durch Firmenmißbrauch
<lb/>verursachten Schadens, im Archiv, 1. Bd., S. 200 — und dessen
<lb/>Nachtrag im Archiv, 2. Bd., S. 299. — Ohne Beweis auf den
<lb/>Umfang des verursachten Schadens „aus freiem Ermessen" erkannte
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die kaufmännische Dispositionsstellung</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Art. 347 des allg. deutsch. H.-G.-B.s.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wolff, ...">Von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolff</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>auf eine Entschädigung von 200 Thlr. das Appellationsgericht zu
<lb/>Köln am 26. Novbr. 1862. — Archiv, 1. Bd., S. 242. - Auch
<lb/>das Appellationsgericht zu Lübeck fand in einem Erkenntniß vom
<lb/>22. Aug. 1864 den Schaden in der Klage genügend substantiirt. —
<lb/>Archiv, 8. Bd., S. 262.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum Schluffe noch eine außerdeutsche Entscheidung. Die
<lb/>„Leipziger Zeitung" von 1868 bringt in der zweiten Beilage zu
<lb/>Nr. 221, S. 5699 eine Entscheidung der dänischen Stadt Rele
<lb/>gegen einen dasigen Kaufmann Knutzer, der die Stempel und Eti- 
<lb/>ketten des Champagner-Etablissements Duo de Montebello in
<lb/>Chateau de Mareuil sur Ay (Marne) nachgemacht und damit
<lb/>versehenen Wein nach Kopenhagen versendet hatte. Obschon der
<lb/>Angeklagte unter anderm entgegnete, daß die von ihm gebrauchten
<lb/>Etiketten nicht ganz genau nachgemacht, dieselben auch einer inzwi- 
<lb/>schen vom Hause Montebello abgeschafften Sorte zugehörten, daß
<lb/>alle Champagnerweine ein chemisches Product, und zu beweisen sei,
<lb/>daß sein Champagner schlechterer Qualität sei, wurde derselbe doch
<lb/>zu zweimal fünf Tagen Gefängniß bei Wasser und Brod und in
<lb/>die Untersuchungskosten vernrtheilt und dem Hause Montebello eine
<lb/>nicht unbedeutende Entschädigungssumme zugestanden. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Y.

<lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung. (Art. 347
<lb/>des allg. d. H.-G.-B.)

<lb/>Bon Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolfs.
</p>
               <p>

                  <lb/>§1.

<lb/>Es gibt kaum einen Artikel im Handelsgesetzbuch als der Art. 347,
<lb/>der in dem kaufmännischen Verkehr und in der Praxis der Gerichte eine
<lb/>wichtigere Rolle spielte; die meisten Differenzen, welche zwischen
<lb/>Kaufleuten oder zwischen Kaufleuten und Fabrikanten entstehen, haben
</p>
               <pb facs="2084636_15+1869_0308.tif"
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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihren wirklichen oder doch vorgeschobenen Grund in der Mangelhaf- 
<lb/>tigkeit der gelieferten Waare und darin, ob die Dispositionsstellung
<lb/>eine gerechtfertigte, ordnungsmäßige und rechtzeitige war oder nicht.

<lb/>Obwohl die meisten hier einschlagenden Fragen sowohl in der
<lb/>Theorie behandelt wurden, als auch viele Entscheidungen der Gerichte
<lb/>hierüber vorliegen, so dürfte doch eine erschöpfende Zusammenstel- 
<lb/>lung derselben nicht überflüssig erscheinen.

<lb/>§2.

<lb/>I. Was muß der Käufer zur Disposition stellen?

<lb/>1. Das H.-G.-B. antwortet hierauf: alle Maaren, die sich
<lb/>nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergeben d. h. alle solche,
<lb/>welche, sei es der zugesagten besonderen Eigenschaften entbehren, oder
<lb/>in Ermanglung einer derartigen Vereinbarung sich nicht als Handels- 
<lb/>gut mittlerer Art und Güte darstellen. Auch muß nach dem H.-G.-B.
<lb/>die Maare „von einem anderen Orte"-übersendet sein, und würden
<lb/>demnach die Bestimmungen des Art. 347 auf den Platz Handel
<lb/>nicht anwendbar fein.* 1) Indessen steht der analogen Anwendung dieser
<lb/>Bestimmungen für den Platzhandel im Allgemeinen nichts im Wege?)
<lb/>Allerdings darf gemeinrechtlich, und dieß ist für den Platzhandel in
<lb/>erster Linie maßgebend, der Käufer weder die Mängel der Maare
<lb/>gekannt haben, noch darf die Lage der Sache so sein, daß er die Maare
<lb/>besichtigt und in Folge dessen, sofern er Sachkenner ist, die Vermuthung
<lb/>dafür sprechen,' daß er die Mängel gekannt habe?) Indessen läßt
<lb/>sich auch keineswegs ganz allgemein und ohne jede weitere Unter- 
<lb/>scheidung behaupten, daß beim Platzhandel der Käufer, sei er nun
<lb/>Kaufman oder Privatmann, die einmal empfangene Maare, einerlei
<lb/>ob es sich um Engros- oder Detailkauf handelt, unter keiner Bedin- 
<lb/>gung zurückzuweisen befugt sei, sobald es sich nicht etwa lediglich um
<lb/>verborgene Mängel handelt. Es kommt hier nicht allein der Orts- 
<lb/>gebrauch in Betracht, sondern auch die jeweiligen besonderen Um-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Thöl, H.-R. S. 495. 496. 501; Gab, H.-R., I, S. 215. 216; Koch,
<lb/>Comm., S. 350; Auerbach, d. H.-G.-B., II, S. 118, 181; v. Kräwel,
<lb/>Comm., S. 45, und Andere.

<lb/>--) Hoffmann, im Archiv für prall. R. W., N F.. III, S. 163.
<lb/>s) So auch Art. 177 des Dresdner Entw. a. d. O.-R. nach dem Beschluß


<lb/>1. Lesung
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0309.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>stände, und ob diese die sofortige Untersuchung thunlich hatten er- 
<lb/>scheinen lassen oder nicht?) Es muß hier namentlich darauf hinge- 
<lb/>wiesen werden, daß es nicht fehlen kann, daß der durch den Art. 347
<lb/>recipirte bez. codificirte Rechtssatz, der durchaus der kaufmännischen
<lb/>Rechtsanschauung entspricht, sich auch in Verkehren des gewöhnlichen
<lb/>bürgerlichen Lebens immer mehr Bahn brechen und den Platzhandel
<lb/>bald ganz beherrschen wird.4 5) Ohnehin hat ja der Verkäufer in beiden
<lb/>Fällen das gleiche Interesse bald möglichst zu wissen, ob die Waare ge- 
<lb/>billigt oder mißbilligt werde und warum, sowie der Verkäufer noch mehr
<lb/>dabei interessirt ist, daß der Käufer die Waare nicht erst bei der zu
<lb/>seinem Ungunsten umgeschlagenen Conjunctur beanstande. Alle diese
<lb/>Erwägungen haben schon früher ähnlichen Grundsätzen, wie sie der
<lb/>Art. 347 aufstellt, auch für deu Platzhandel Geltung verschafft.6)

<lb/>Wenn indessen nach den Bestimmungen des a. d. H.-G.-B. der
<lb/>Verkäufer für alle Mängel haftet, welche bei Ablieferung der Waare
<lb/>an den Käufer sich zeigen, und der Verkäufer in der Regel den Be- 
<lb/>weis der untadelhasten Beschaffenheit der Waare bei der Absendung
<lb/>übernehmen muß,7) so dürfte sich doch ein Gleiches nicht in Bezug
<lb/>auf den Platzhaudel behaupten lassen, da gemeinrechtlich der Ver- 
<lb/>käufer nur für die Mängel haftet, welche erweislich schon bei Ein- 
<lb/>gehung des Vertrags vorhanden waren,«) und hiervon abzuweichen
<lb/>um so weniger eine Veranlassung gegeben ist, als es doch unzweifel- 
<lb/>haft die ordnungsmäßige Regel bildet, daß bei dem Platzhandel der
<lb/>Käufer die Waare besichtigt und untersucht, ehe er sie in Empfang
<lb/>nimmt.

<lb/>Sowohl bei dem Platz- als bei dem Distancehandel dürfte aber
<lb/>auch heute noch die gemeinrechtliche Bestimmung Anwendung finden,
<lb/>daß der Verkäufer diejenigen Mngel oder Fehler nicht zu vertreten


<lb/>4) Appell. - Gericht Marienwerder in Busch, Archiv f. H.-R., VI, S. 281.


<lb/>b) Hoffmann, a. a. O. Anm. 17; Auerbach, a. a. O., S. 183.


<lb/>6) O.-A.-G. zu Lübeck in der Sammlung f. Franks. Rechtsfälle, III, S. 276
<lb/>und Seuffert, Archiv, IV, S. 47. Dieß gilt namentlich von verborgenen
<lb/>Mängeln; Seuffert, Pand, II, S. 90; Th öl, a. a. O., § 84; Nürnberger
<lb/>Prot., S. 657; meine Abh. im Centralorgan, N. F., I, S. 198. Wegen ab- 
<lb/>weichender Ortsgebräuche siehe Nürnberger Prot., S. 651 und 4584.


<lb/>7) Mein Aufsatz im Centralorgan, N. F., I, S. 195; Koch, im Archiv für
<lb/>W.-R., IX, S. 173; v. Kräwel, ebendas. VIII, S. 427.

<lb/>fr. 16 &amp; 54 aed. ed. 21, 1; fr. 4 de probat. 22, 3; c. 3 aed. act. 4, 58.
</p>

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                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>hat, welche den Gebrauch der Sache nicht hindern oder den Werth
<lb/>derselben nur in ganz unbedeutendem Maße vermindern.^)

<lb/>2. Es ist streitig, ob sich die Bestimmungen des Art. 347 nur
<lb/>auf den Genus- oder auch auf den Specieskauf beziehen. Es
<lb/>kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß die Art. 347 bis 350 in er- 
<lb/>ster Linie nur den Genuskauf im Auge haben, 10) wie es denn unmög- 
<lb/>lich bestritten werden kann, daß im kaufmännischen Verkehre zumal
<lb/>beim Distanceverkauf der Genuskauf weitaus die Regel bildet und
<lb/>der Specieskauf nur in verschwindend wenig Fällen vorzukommen
<lb/>pflegt. Immerhin muß aber berücksichtigt werden, daß das Gesetz
<lb/>einen ausdrücklichen Unterschied nicht macht zwischen Genus- und
<lb/>Specieskauf,") wie es auch in der That an jedem inneren Grunde
<lb/>fehlt, gerade hier einen solchen Unterschied aufzustellen. Denn greifen
<lb/>auch die Ansprüche auf Preisminderung und Rücknahme (actio quanti
<lb/>minoris und actio redhibitoria) nicht Platz beim Kauf generisch
<lb/>bestimmter Sachen, und beziehen sich die Vorschriftendes ädilischen
<lb/>Edicts nur auf den Specieskauf,") wie denn im Titel de aediiiticio
<lb/>edicto durchweg nur Fälle verkaufter species Vorkommen,") wäh- 
<lb/>rend bei dem Genuskauf der Käufer eine mit mangelhafter oder nicht
<lb/>vertragsmäßig beschaffener Waare versuchte Erfüllung zurückweisen
<lb/>und die Lieferung empfangbarer Sachen verlangen kann, so kann es
<lb/>doch einmal auch bei dem Genuskauf nach der richtigen in der Praxis
<lb/>fast überall recipirten Ansicht keinem Zweifel unterliegen, sowohl
<lb/>daß der Käufer befugt ist, die mangelhafte Waare unter einem Ab- 
<lb/>züge am Preise zu behalten,") sondern auch nach Umständen, wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>e) S euffert, Pand. II, S.'83; Grath im Rechtslexikon. VI, S. 28; mein
<lb/>vorher citirter Aufsatz a. a. O. »

<lb/>10) Hoffmann, a. a. £&gt;., S. 152.

<lb/>") Auerbach, in Busch Archiv für H.-R., I V, S. 112; Koch, ebenda, III,
<lb/>S. 307.

<lb/>12) Schlomka, in Busch Archiv, V, S. 189.

<lb/>13) Windscheid, Pandekten, II, § 394, No. 5; Seuffert, Pandekten, II,
<lb/>§ 266.

<lb/>14) Th öl, Handelsrecht, I, tz 83.

<lb/>15) Thöl, a. a. £).; Wildak, im Rechtslexicon, VI, S. 56; Goldschmidt,
<lb/>Zeitschrift, VIII, S. 301; Seuffert. Pandekten, tz 266, Anm. 19; Seuffert,
<lb/>Archiv, VIII, 128; XIV, 126; Römer, Entscheidung des O.-A.-Gerichts Lübeck,
<lb/>I, S. 148.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0311.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>dieß sein Interesse erfordert, von dem Vertrage zurückzutreten,16)
<lb/>dann aber läßt sich ebensowenig leugnen, daß bei dem Genuskauf wie
<lb/>bei dem Specieskaufe der Verkäufer das gleiche Interesse hat, mög- 
<lb/>lichst bald zu erfahren, ob die Waare gebilligt oder mißbilligt werde,
<lb/>sowie es dem Käufer nicht gestattet sein kann, diese seine Erklärung
<lb/>der Billigung und Mißbilligung möglichst lange hinauszuschieben,
<lb/>um dieselbe je nach den eintretenden Conjuncturen einzurichten o der
<lb/>mit anderen Waaren auf Gefahr und Kosten des Verkäufers ohne
<lb/>eigenes Risico mit derselben zu speculiren.

<lb/>3. Es ist nun streitig, ob sich die Vorschrift des Art. 347 ledig- 
<lb/>lich auf Qualitäts- oder auch auf Quantitätsmängel be- 
<lb/>zieht. Soviel ist nun jedenfalls sicher, daß nicht unbedingt und aus- 
<lb/>nahmslos behauptet werden darf, wie es von Koch (Commentar
<lb/>zum a. d. H.-G.-B., S. 350, Anm. 23), R. Koch (im Centralorgan,
<lb/>N. F., I, S. 211) und von dem Stadtgerichte Berlin (im Central- 
<lb/>organ, N. F., III, S. 537) geschieht, daß sich die Vorschriften des
<lb/>Art. 347 in keiner Weise auf Qualitätsmängel erstrecken. Es
<lb/>kann allerdings zugegeben werden, daß, wo es sich rein um die Quan- 
<lb/>tität, also etwa um die Stückzahl handelt, die unterlassene Anzeige
<lb/>der späteren Nachforderung wegen fehlender Quantität behufs voll- 
<lb/>ständiger Erfüllung des Contracts gar nicht präjudicirt.^) Anders
<lb/>jedoch, wo die Quantität, die ja überhaupt ein der Qualität ganz
<lb/>gleichartiger Begriff ist, wie denn bald die Qualität als intensive
<lb/>Quantität, bald die Quantität überhaupt nur als eine besondere Art
<lb/>der Qualität bezeichnet wird, geradezu selbst als Qualität erscheint,
<lb/>so z. B. Schuhe von einer angegebenen Größe, Leinwand von einer
<lb/>bestimmten Breite, Holz oder andere Waaren von einem bestimmten
<lb/>Kubik- oder Maßgehalt. Hier ist der nicht vertragsmäßig gelieferte
<lb/>Gegenstand überhaupt ein Gegenstand von and erer Beschaffen- 
<lb/>heit und ist es darum nothwendig, wenn die übersandte Waare nicht
<lb/>für genehmigt gelten soll, deßhalb zu reclamiren.18) Hierbei kann es


<lb/>16) Seuffert, Pand, tz 266, Anm. 21; Seuffert, Archiv, IV, 24. Für


<lb/>diese Ansicht bieten auch die Art. 355 u. 356 des H.-G.-B. eine Analogie.


<lb/>Koch, Commentar a. a. £&gt;.; Kammergericht Berlin in Busch, Archiv, III,


<lb/>S. 237.

<lb/>i** * * 5) Schlomka in Busch, Archiv, V, S. 201; H.-App.-Gericht Nürnberg
<lb/>ebenda, IX, S. 359.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0312.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>denn auch leicht Vorkommen, daß ein solcher Quantitätsmangel, weil
<lb/>bei ordnungsmäßiger Untersuchung nicht sofort zu entdecken, sich als
<lb/>heimlicher Mangel darstellt, auf welchen der Art. 349 Anwendung

<lb/>findet.")

<lb/>Jedenfalls ist aber wegen des Quantitätsmangels auch dann zu
<lb/>reclamiren, und kann solcher namentlich nicht als heimlicher Mangel
<lb/>gelten, wenn derselbe sich schon aus der Factura oder anderen Be-
<lb/>gleit-Urkunden ergibt, worauf wir noch zurückkommen werden.

<lb/>4) Aber nicht nur wegen mangelhafter Qualität der Waare
<lb/>selbst, sondern auch wegen mangelhafter Verpackung derselben ist
<lb/>der Käufer zu reclamiren und zur Disposition zu stellen berechtigt
<lb/>und verpflichtet, und zwar nicht nur, wenn in Folge dieser mangelhaften
<lb/>Verpackung die Waare Schaden erlitten,^) da der Verkäufer bei der
<lb/>Versendung nach Art. 344 des H.-G.-B. wie ein ordentlicher Kauf- 
<lb/>mann zu verfahren und die Verpackung ordnungsmäßig vorzunehmen
<lb/>hat,2') sondern diese Berechtigung und bezw. Verpflichtung liegt dem
<lb/>Käufer auch dann ob, wenn eine gewisse Art der Verpackung vertrags- 
<lb/>mäßig fortgesetzt war, sei es z. B. die Originalverpackung (weil in
<lb/>derselben die Waare besser verkäuflich ist), oder die Verpackung in
<lb/>Gefäßen von einem bestimmten Maß- oder Kubikgehalt vereinbart
<lb/>worden war. Zwar findet hier, nämlich insofern der Verkäufer
<lb/>wissentlich einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung entgegen
<lb/>handelt, weniger der Art. 347 Anwendung,^) doch erscheint die Recla-
<lb/>mation und Dispositionsstellung immer insofern rathsam, als möglicher
<lb/>Weise nach Lage der Umstände und nach Analogie des Art. 323 des
<lb/>H.-G.-B. aus dem längeren Stillschweigen des Käufers das Ein-
<lb/>verständniß desselben mit der nicht ganz vertragsmäßigen Ausführung
<lb/>seiner Bestellung gefolgert werden könnte.

<lb/>Ueberhaupt erscheint in allen Fällen, in welchen die Waare in
<lb/>irgend einer Richtung der Qualität nach von dem Käufer bean- 
<lb/>standet wird, die sofortige Anzeige an den Verkäufer nicht nur rathsam,

<lb/>19) Auerbach, das neue Handelsgesetz, II, S. 122; Erk. des Stadtgerichts
<lb/>Frankfurt im Centralorgan, N. F., III, S. 81.

<lb/>20) Erk. des Kreisgerichts Danzig im Centralorgan, N. F., II, S. 216.

<lb/>21) Mein Aufsatz im Centralorgan a. a. O., S. 188.

<lb/>22) Erk. des Obertribunals zu Berlin im Centralorgan, N. F., II, S. 211
<lb/>und in Busch, Archiv, VII, S. 28 flg.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0313.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositiousstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern durchaus nothwendig und kann die Dispositionsstellung auch
<lb/>nicht ersetzt werden durch das ohne ausdrückliche Ermächtigung des
<lb/>Verkäufers erfolgte Zurücksenden der Maare. Die Befugniß der
<lb/>Zurücksendung der Maare kann nicht präsumirt werden und ist selbst
<lb/>dann, wenn der Verkäufer etwa bei der Uebersendung der Maare
<lb/>schrieb „er nehme die Maare, wenn sie nicht convenire, wieder zurück"
<lb/>und dergl. nicht ohne Weiteres zu folgern, daß er auf die dem Käufer
<lb/>nach Art. 347 obliegende Anzeige verzichtet habe. Es kommt hier
<lb/>Alles auf die concreten Umstände an.23)

<lb/>5) Aehnliche Grundsätze kommen auch bei Beurtheilung der
<lb/>Frage, ob der Käufer verpsiichtet sei, bei Vermeidung der Annahme
<lb/>der Genehmigung gegen den Inhalt der Factura zu reclamiren.
<lb/>Es kommt auch hier viel auf die concreten Umstände an, doch treten
<lb/>besonders zwei ziemlich allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze in den
<lb/>Vordergrund, welche in jedem einzelnen Falle einen sichern und meist
<lb/>ausreichenden Maßstab für die rechtliche Beurtheilung liefern. Es
<lb/>ist nämlich zu beachten,

<lb/>a) daß der Verkäufer nicht befugt ist, der getroffenen ausdrück- 
<lb/>lichen Vereinbarung entgegen einseitig abändernde Modalitäten sei es
<lb/>über Preis, Verpackung, Zahlungsziel, Zahlungsort u. dgl. in die
<lb/>Factura aufzunehmen. Wie solche einseitige Bestimmungen den Käufer
<lb/>nicht binden, so können sie denselben auch nicht verpflichten, dagegen
<lb/>zu reclamiren.

<lb/>b) Liegt jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, so
<lb/>kann nach Analogie des Art. 347 der Käufer allerdings als geneh- 
<lb/>migend angesehen werden, wenn er nicht rechtzeitig reclamirt. Keinen-
<lb/>falls darf dem Käufer gestattet werden, sich zur Abwendung etwaiger
<lb/>Rechtsnachtheile auf die Bestimmung des Art. 319 zu berufen und
<lb/>sich darauf zu stützen, daß dieser Artikel im Falle des Schweigens
<lb/>eine Ablehnung unterstellt. Ziemlich allgemein geht wenigstens die
<lb/>Ansicht dahin, daß, wenn ein Kauf abgeschlossen ist ohne einen be- 
<lb/>stimmten Preis zu vereinbaren, der Käufer, wenn ihm die in der
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Sehr weit geht hier das H.-App. - Ger. Nürnberg in Busch, Archiv, IV,
<lb/>S. 370 flg.

<lb/>24) Erk. des H.-A.-Ger. Nürnberg im Centralorgan. N. F, II, S. 214; des
<lb/>St.-G. Frankfurt ebenda III, S. 81 und in Busch, Archiv, IV, S. 452.

<lb/>20*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0314.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Factura aufgesührten Preise nicht conveniren, sofort gegen dieselben
<lb/>zu reclamiren hat, wenn er nicht als die Preise genehmigend ange- 
<lb/>sehen sein will?b) Dieß beruht auf einem nachweisbaren allgemeinen

<lb/>Handelsgebrauch?6)

<lb/>Im Uebrigen sind die Fälle, in welchen der Verkäufer durch ein- 
<lb/>seitige Vormerke auf die Factura den Käufer im Falle des Nichtein- 
<lb/>verständnisses zur Reclamation zwingt, doch sehr zu beschränken. Die
<lb/>Regel bildet immer, daß ein solcher Vormerk ohne jede rechtliche
<lb/>Wirkung ist. Doch tritt dann wieder das Gegentheil ein, wenn aus
<lb/>der Natur des ganzen Geschäfts, aus den Verhältnissen, aus der
<lb/>zwischen den Contrahenten eingeführten Geschäftsübung zu entnehmen
<lb/>ist,! daß der Käufer bei dem Mangel einer näheren Vereinbarung die
<lb/>Festsetzung gewisser Modalitäten wie des Zahlungszieles, des Zahlungs- 
<lb/>ortes, der Verpackung u. dgl. dem Verkäufer überlassen hat und daß er
<lb/>der ordnungsmäßigen kaufmännischen Behandlung nach die Festsetzung
<lb/>von dergleichen Modalitäten in der Factura notwendiger oder doch
<lb/>wahrscheinlicher Weise zu erwarten hatte und daß deßhalb der Ver- 
<lb/>käufer auch um so mehr berechtigt war, das Einverständniß des
<lb/>Käufers mit diesen Modalitäten vorauszusetzen und im Falle des
<lb/>Nichteinverständnisses zufolge allgemeiner kaufmännischer Geschäfts- 
<lb/>übung eine deßfallsige Reclamation abzuwarten, als er den Kaufab- 
<lb/>schluß nur in üblicher oder doch nicht ungewöhnlicher Weise zu ver- 
<lb/>vollständigen unternahm. Es kommt darum auch sehr darauf an, ob
<lb/>für den betreffenden Fall eine Handelsusauce epistirt, da diese gerade
<lb/>so zu beachten ist wie eine ausdrückliche Vereinbarung und bei dem
<lb/>Mangel der letzteren von selbst als der vermuthliche Wille der Con- 
<lb/>trahenten an deren Stelle tritt.27)

<lb/>Doch ist der Verkäufer sicherlich nicht befugt, ungewöhliche
<lb/>und für den Käufer lästige Modalitäten in die Factura aufzunehmen,
<lb/>und wird man in solchen Fällen dem Kaufmann gar nicht zumuthen
</p>
               <p>

                  <lb/>26) Hofgericht Offenburg ro Busch, Archiv, VI, S. 158; Erk. des St.-Ger.
<lb/>Frankfurt in Busch, Archiv, XII, S. 398 und Centralorgan, N. F., II. S. 374.

<lb/>2«) Busch, Archiv, VII, S. 388, Note **.

<lb/>27) So in Bezug auf die Kosten der Verpackung: Erk. des St.-Ger. Frank- 
<lb/>furt im Centralorgan, N. F., III, S. 231; mein Aufsatz in Busch, Archiv,
<lb/>X, S. 59.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0315.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositiousstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>können, gegen dergleichen Bestimmungen zu reclamiren. So z. B.
<lb/>die Bestimmung eines ungewöhnlichen, weit entlegenen Zahlungsortes,
<lb/>der Zahlung in einer ungewöhnlichen Münzsorte, denn hier verstoßen
<lb/>solche nachträglich in die Factura aufgenommene Modalitäten eben- 
<lb/>falls gegen den Kaufvertrag sowie er abgeschlossen worden, da bei dem
<lb/>Mangel einer besonder« Vereinbarung hier nach Art. 325 d. H.-G.-B.
<lb/>am Orte der Handelsniederlassung des Gläubigers, in der landes- 
<lb/>üblichen Münzsorte u. s. w. zu zahlen war. Dagegen ist es, weil auf
<lb/>allgemeiner kaufmännischer Uebung beruhend, keine ungewöhnliche
<lb/>Modalität, wenn in der Factura Zahlung in Tratten oder Rimessen
<lb/>oder selbst Zahlung an dem nächsten größeren Bank- oder Handels- 
<lb/>platz beliebt wurde.

<lb/>Es ist vielfach Sitte, daß die Kaufleute oder Fabrikanten auf
<lb/>ihren Facturen den Vermerk haben, daß Reclamationen nur dann Be- 
<lb/>rücksichtigung finden könnten, wenn sie binnen einer gewissen Frist
<lb/>(3 Tagen, 8 Tagen u. s. w.) geltend gemacht würden. Ist die Frist
<lb/>so geräumig, daß sie mit der Bestimmung des Art. 347 zusammenfällt
<lb/>oder noch über dieselbe hinausgeht, d. h. kann es keinem Zweifel unter- 
<lb/>liegen, daß nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge die Anzeige
<lb/>binnen derselben erfolgen kann, so erscheint eine solche Bestimmung
<lb/>ganz überflüssig. Ist dieß aber nicht der Fall, so ist der Käufer nur
<lb/>dann an dieselbe gebunden, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend
<lb/>(d. i. durch Jnnehaltung derselben während einer längeren Geschäfts- 
<lb/>verbindung u. dgl.) sich damit einverstanden erklärt hat.'^) Der
<lb/>Käufer ist anderenfalls keineswegs gehalten, gegen solche Clauseln der
</p>
               <p>

                  <lb/>2S) Nur unter dieser Restriction oder auch in der Unterstellung einer besonderen
<lb/>Geschäftsübung zwischen den Contrahente« kann nachstehenden gerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidungen beigepflichtet werden, so des H.-G. Köln in Busch, Archiv, I,
<lb/>S. 239, des obersten Gerichtshofs zu Wien ebenda IX, S. 91 flg. und ebenda X,
<lb/>S. 250 und 353. Auch wenn dem Käufer das Zahlungsziel als zu kurzen Credit
<lb/>gewährend nicht convenirt, so hat er ebenfalls zu reclamiren. Erk. des H.-App.-
<lb/>Gerichts Nürnberg in Busch, Archiv, I. S. 420. Solche Reclamation ist nur
<lb/>dann überflüssig, wenn dem Käufer entweder Vereinbarung. Geschäftsübung oder
<lb/>auch allgemeine Handelsusance zur Seite steht. Diese letztere kann nur durch aus- 
<lb/>drückliche gegentheilige Vereinbarung aufgehoben werden.

<lb/>29) H.-App.-Ger. Nürnberg in Busch, Archiv, IX, S. 366; Auerbach,
<lb/>das neue Handelsgesetz. II, S. 169.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0316.tif"
                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310 Abhandlungen.

<lb/>Factura sofort zu protestiren, wenn dieß auch in manchen Fällen
<lb/>rathsam sein mag.^o)

<lb/>Eine Verpflichtung des Käufers zur Reclamation gegen den un- 
<lb/>richtigen oder dem letzteren nicht zusagenden, von ihm nicht als Ver- 
<lb/>tragserfüllung betrachteten Inhalt der Factura läßt sich noch in gar
<lb/>manchen Fällen denken,^) und ist hier namentlich auch der Fall (aus
<lb/>den wir jedoch erst später zu sprechen kommen werden) von Wichtig- 
<lb/>keit , wenn die Factura oder ein Begleitbrief zugleich eine Vertrags- 
<lb/>offerte enthält. ^2)

<lb/>Hier wollen wir nur noch die eine Frage berühren, ob der
<lb/>Käufer gehalten ist zu reclamiren, wenn ihm der Verkäufer nach In- 
<lb/>halt der Factura eine andere dritte Person als Verkäufer substituirt
<lb/>hat, als mit welcher er contrahirt hatte und anzunehmen befugt war,
<lb/>daß er mit derselben contrahirt habe. An und für sich ist diese Frage
<lb/>zu verneinen.^) Indessen können auch hier.besondere Umstände zu einem
<lb/>gegentheiligen Resultate führen z. B. es wurde von einer Person
<lb/>gekauft, von der allgemein bekannt ist, daß sie nur als Agent oder
<lb/>Commissionär, nur für Dritte und nicht im eigenen Namen Geschäfte
<lb/>macht u. dgl.

<lb/>Der Fall, daß einem Anderen als dem Käufer Waare und Factura
<lb/>zugesendet wird, wird, wenn nicht der eigentliche Fall der Zusendung
<lb/>unbestellter Waaren vorliegt, in der Regel sich so darstellen, daß er- 
<lb/>sichtlich ist, der Absender war bei der Uebersendung von der dem
<lb/>andern Theile mitgetheilten Voraussetzung ausgegangen, daß letzterer
<lb/>die Waare wirklich bestellt habe, so daß also der Verkäufer sich über
<lb/>die Person des Käufers im Jrrthum befindet. Und da darf denn
<lb/>wohl behauptet werden, daß in einem solchen Falle den Empfänger

<lb/>3°) Auerbach, a. a. O., S. 168.

<lb/>S1) Vgl. z. B- Erk. des Hofgerichts Darmstadt im Archiv für prakt. R.-W.,
<lb/>N. F., IV, S. 422 flg.

<lb/>32) Vgl. hier auch Rol off in Busch, Archiv VII, S. 30 flg, der sehr gewich- 
<lb/>tige Bedenken geltend macht gegen eine Entscheidung des Obertribunals zu Berlin,
<lb/>welche allerdings einer offensichtlich von dem Verkäufer durchaus bona flde ge- 
<lb/>schehenen Abweichung einer von vertragsmäßigen Bestimmung des Kauf- 
<lb/>geschäfts unter Berufung auf den Vertrag jede nachtheilige Wirkung für den Käufer
<lb/>abspricht und ohne Rücksicht auf die Umstände hje Ansicht ausspricht, daß der
<lb/>Käufer in allen solchen Fällen nicht gestattet fein könnte zu reclamiren.

<lb/>83) Erk. des Obertribunals Berlin in Busch, Archiv, IV, S. 335
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0317.tif"
                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispösttionsstellung
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>die kaufmännische bona fide zur Anzeige und Dispositionsstellung
<lb/>verpflichtet.3*) Hierüber kann um so weniger ein Zweifel sein, wenn
<lb/>der Empfänger ohnehin niit dem Absender in Geschäftsverbindung
<lb/>steht. Am allerwenigsten darf aber der Empfänger die Waare an
<lb/>einen Dritten und sei es auch an den eigentlichen Besteller ausliefern,
<lb/>will er nicht das Präjudiz des Art. 347 gegen sich Anwendung
<lb/>finden lassen.

<lb/>Zuletzt müssen wir noch darauf aufmerksam machen, daß, wenn
<lb/>auch der Art. 347 auf Nicht-Kaufleute anwendbar ist (Art. 277 des
<lb/>H.-G.-B.) so doch gerade was die Reclamation gegen den Inhalt der
<lb/>Factura betrifft, die hier vorgetragenen Grundsätze nicht ohne Weiteres
<lb/>strenge Anwendung auf Nichtkaufleute finden bürfett,35) und zwar um
<lb/>so weniger als wie Auerbach (a. a. O., S. 169) bezeugt, selbst
<lb/>Kaufleute keine so genaue Prüfung der Factura vorzunehmen und
<lb/>im Falle des Nichteinverständnisses nicht stets sofort zu reclamiren
<lb/>pflegen.

<lb/>6. Daß der Käufer zur Reclamation und Dispositionsstellung
<lb/>nicht verpfltchtet sein soll, wenn, wie das Obertribunal Berlin (Cen- 
<lb/>tralorgan, N. F., II, S. 211 und 212; vergl. auch Busch, Archiv,
<lb/>VII, S. 27. 30 flg.) in einem bestimmten Falle sich ausgesprochen
<lb/>hat, dem Verkäufer die betreffenden Mängel schon bekannt waren,
<lb/>läßt sich in dieser Allgemeinheit keinesfalls durchführen und billigen.
<lb/>Es ist hier namen lich großes Gewicht auf den Inhalt der Begleit- 
<lb/>papiere, Briese u. dergl. zu legen. Stellt sich nach diesen heraus,
<lb/>daß der Verkäufer in Erfüllung der ihm gemachten Bestellung in der
<lb/>Weise wie geschehen erfüllt hat, und von der ihm gegebenen Ordre,
<lb/>sei es aus Zweckmäßigkeits-, sei es aus Nothwendigkeitsgründen oder
<lb/>sei es auch nur, weil er die Bestellung anders aufgesaßt hat, abge- 
<lb/>wichen ist, so erfordert es die unter Kaufleuten allgemein übliche
<lb/>Geschäftsbehandlung allerdings, daß die angebotene Erfüllung aus- 
<lb/>drücklich und sofort zurückzuweisen ist, wenn der Käufer nicht so an- 
<lb/>gesehen sein will, als genehmige er die abweichende Erfüllung. Es
<lb/>kommen hier im Ganzen dieselben Grundsätze zur Anwendung wie
<lb/>bei der Uebersendung unbestellter Maaren, insofern diese Uebersen-
</p>
               <p>

                  <lb/>M) Erk. des O. -A.-Gerichts Dresden im Centralorgan, N. F., II, S. 209.
<lb/>»0 Erk. des App-Gerichts Wiesbaden inBusch, Archiv, X, S. 437.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0318.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>düng sich als Erfüllung einer vermeintlichen Bestellung oder auch
<lb/>als Vertragsofferte darstellt.33)

<lb/>7) Ueber die Frage, ok der Empfänger von unbestellten
<lb/>Maaren verpflichtet fei, dieselben dem Absender zur Disposition zu
<lb/>stellen, wenn er nicht genöthigt sein wollte, für dieselben den Kauf- 
<lb/>preis zu entrichten, gehen die Ansichten der Rechtslehrer und die
<lb/>Entscheidungen der Gerichte theilweife sehr auseinander, indessen
<lb/>bietet unserer Ansicht nach die Entscheidung dieser Frage gar keine be- 
<lb/>sonderen Schwierigkeiten. Zwar läßt sich unmöglich verkennen, daß
<lb/>der Art. 347 für die Entscheidung derselben gar keine Anhaltspunkte
<lb/>gewährt, da derselbe nur bestellte Maaren im Auge hat, sowie daß
<lb/>das H.-G.-B. sich überhaupt mit Bestimmtheit nirgends über diese
<lb/>Frage ausspricht, gleichwohl kann die Antwort weder nach dem ge- 
<lb/>meinen Rechte noch nach dem H.-G.-B. zweifelhaft sein. Allerdings
<lb/>stellt das gemeine Recht den auch gewiß, an sich ganz richtigen Grund- 
<lb/>satz auf, daß in der Regel Niemand verpflichtet ist, sich auf an ihn
<lb/>gerichtete Anträge zu erklären, und nichts anders denn eine Verkaufs- 
<lb/>offerte ist doch die Zusendung von unbestellten Maaren, weshalb
<lb/>selbstverständlich auch das Stillschweigen dem Oblaten nicht zu präju-
<lb/>diciren vermag. Indessen erkennt schon das gemeine Recht Aus- 
<lb/>nahmen von diesem Grundsätze an,! und so wird denn das Still- 
<lb/>schweigen des Oblaten in allen denjenigen Fällen als Zustimmung zu
<lb/>der Offerte betrachtet, wo die Umstände eine andere Auslegung gar
<lb/>nicht zulassen, indem z. B. die Offerte im Zusammenhang mit frühe- 
<lb/>ren Erklärungen des Oblaten steht n. s. w.,.und ein Gleiches gilt von
<lb/>allen den (in den Gesetzen erwähnten) Fällen, in welchen der Oblat
<lb/>zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet erscheint,37) oder auch, wenn
<lb/>der Empfänger bereits Versuche machte, die Maare zu verkaufen, seinem

<lb/>86) Man darf hier nicht den Begriff „Mängel" urgiren Als Mangel er- 
<lb/>scheint auch rin Stofs von anderer als der aufgegebenen Breite, von gröberer oder
<lb/>feinerer Qualität als bestellt worden, ja unter Umständen das Verpacken in
<lb/>kleineren oder größeren Gefäßen als der Käufer Auftrag gab. In der Regel
<lb/>wird eine solche abweichende Ausführung der Bestellung auch Einfluß auf den
<lb/>Preis haben, der Verkäufer wird je nachdem einen niederen oder auch einen höheren
<lb/>Preis berechnen. Durch alles dieses kommen wir zu einer analogen Behandlung
<lb/>mit der Uebersendung unbestellter Maaren.

<lb/>87) Vgl. Holzschuher, Handbuch, I, S. 319; Savigny, System, III,
<lb/>§ 132.
</p>

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                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>Reisenden deßhalb Aufträge zu ertheilen u. dergl. War ihm die
<lb/>Waare nicht blos zur Probe offerirt, so war es seine Sache, dem
<lb/>Absender sofort anzuzeigen, daß er die Waare nur behalten würde,
<lb/>wenn es ihm gelänge, Käufer zu finden oder dergl. Jedoch kann es
<lb/>ihm nicht gestattet sein, die Waare stillschweigend zu behalten und je
<lb/>nachdem seine Speculationsversuche Erfolg haben sollten oder nicht
<lb/>nachträglich dem Absender eine annehmende oder ablehnende Erklärung
<lb/>zu geben. Dafür aber, daß nicht die gemeinrechtliche Regel, sondern
<lb/>die von den Gesetzen für zulässig erkannte Ausnahme, nämlich daß,
<lb/>das Stillschweigen dem Empfänger von unbestellten Maaren präju-
<lb/>dicirlich sei, im Handelsverkehr der Kaufieute zur Anwendung kommt,
<lb/>spricht nicht nur die Natur des kaufmännischen Verkehrs, die von den
<lb/>Kanfleuten besonders gehegte und gepflegte bona fides, sondern auch
<lb/>die gerade in diesem Punkte, wie wir uns selbst zu überzeugen viel- 
<lb/>fach Gelegenheit hatten, herrschende kaufmännische Uebung und all- 
<lb/>gemein weit verbreitete kaufmännische Ansicht, wie denn nicht weniger
<lb/>den Vorschriften des H.-G.-B. in den Art. 318 und 319 ganz die
<lb/>gleiche ratio legis, welche für unsere Ansicht spricht, zu Grunde liegt.
<lb/>Es würde nämlich, wie das O.-A.-G. Dresden (Seusfert, Archiv,
<lb/>XIII, 218) treffend bemerkt, „der Handelsverkehr außerordentlich
<lb/>gehemmt und gefährdet erscheinen, wenn es ganz in's Belieben des
<lb/>Empfängers gestellt wäre, ob und wann er den Absender über eine
<lb/>Absicht anfklären wolle; es wäre dieß ganz gegen die kaufmännische
<lb/>Ordnung;" ja noch mehr, es wäre in diesem Falle der Empfänger
<lb/>in die bequeme und sichere Lage gesetzt, günstige Conjuncturen abzu- 
<lb/>warten und so auf Gefahr und Kosten des Absenders zu speculiren.
<lb/>Gerade aus demselben Grunde wie darum, um dem Oblaten bei
<lb/>einem nur verbalen Angebote nicht ein gefahr- und müheloses Specu- 
<lb/>liren auf Kosten des Offerenten in die Hände zu legen, letzterer nicht
<lb/>länger an seine Offerte gebunden ist, als der Oblat Zeit braucht, um
<lb/>eine Antwort auf die ergangene Offerte dem Offerenten zukommen
<lb/>zu lassen, rechtfertigt es sich auch, daß der Absender über das Schick- 
<lb/>sal seines Verkaufsantrages nicht in Zweifel gelassen werden soll,
<lb/>namentlich wenn derselbe bei nicht alsbald erfolgter Antwort seitens
<lb/>des Empfängers um eine solche nochmals ersucht. Keinesfalls darf
<lb/>der Empfänger eine ungewöhnlich lange Zeit hindurch Stillschweigen
<lb/>beobachten und dabei im Besitze der Waare bleiben, ohne daß er
</p>

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                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>verpflichtet erscheint, dieselbe zu behalten. Denn ist sich auch der
<lb/>Kaufmann bewußt, daß so gut wie auf eine verbale Offerte ebenso
<lb/>auch auf eine reale ihm eine genügende Verpflichtung nicht obliegt, in
<lb/>allen Fällen sich zu äußern, so gibt es doch gar viele Fälle, in denen
<lb/>jeder ordentliche, anständige Kaufmann es durchaus für geboten hält,
<lb/>den Offerenten nicht lange in Ungewißheit zu lassen, es ist dieß für
<lb/>ihn mehr als eine bloße Tact- und Anständigkeitsfrage. Denn in
<lb/>der Zusendung unbestellter Waare wird in der Regel ein Act ehren- 
<lb/>den Zutrauens von Seiten des Absenders zu dem Empfänger, wenig- 
<lb/>stens der kaufmännischen Ansicht nach zu finden sein, und dieses Zu- 
<lb/>trauen zu täuschen, geht nicht nur gegen die kaufmännische Ord- 
<lb/>nung, Ansicht und Uebung, sondern widerspricht geradezu der kauf-
<lb/>mäunischen Ehre.

<lb/>Wenn es sich darum nicht rechtfertigen läßt, diese Verpflichtung
<lb/>und die kaufmännische Uebung der Antwortertheilung auf den Fall
<lb/>zu beschränken, daß zwischen Absender und Empfänger bereits eine
<lb/>Geschäftsverbindung besteht.^) In diesem Falle kann allerdings
<lb/>über eine deßfallsige Verpflichtung nach allgemeinem kaufmännischen

<lb/>rs) Dieß halten für nöthig Mittermaier, d. P.-R., 8. Ausl., II, S. 822,
<lb/>Nr. VI; Steinbrüchel in Busch, Archiv, I, S. 357; Endemann, H.-R.,
<lb/>S. 506; Kreisgericht Burg, ebenda, IX, S. 182; Justizkanzlei Rostock in
<lb/>Kletke, Präjudizien, I, No. 137; O.-A.-Gericht Cassel in Seuffert, Archiv,
<lb/>VIII, No. 36. — Zu einer Erklärung halten den Empfänger für überhaupt nicht
<lb/>verpflichtet und darum sein Stillschweigen für unpräjudierlich das H.-App.-Ger.
<lb/>Nürnberg in Busch, Archiv, IV, S. 370; das App.-Gericht Dresden, ebenda,
<lb/>VII, 52, das App.-Ger. Naumburg, ebenda, S. 243; das Obertribunal Berlin,
<lb/>ebenda, S. 246; das O.-App.-Gericht Celle ebenda, VIII, S. 167. — Darüber
<lb/>endlich, daß der Empfänger den Kaufpreis zu zahlen schuldig ist, wenn er die
<lb/>Waare consumirte oder sonst über dieselbe verfügte, kann vollends gar kein Zweifel
<lb/>sein. Steinbrüchel, a. a. O., S. 356; O.-App.-Ger. Dresden in Busch,
<lb/>Archiv, 1, S. 238; Kreisgericht Burg, ebenda, IX, S. 183. Ebensowenig kann
<lb/>es einem Zweifel unterliegen, daß dann eine Genehmigung der Zusendung zu
<lb/>unterstellen ist, wenn der Empfänger der unbestellten Waare in seinen nach
<lb/>Ankunft der fraglichen Waare an den Absender gerichteten Briefen über die un- 
<lb/>bestellte Sendung mit Stillschweigen hinweggeht. — Denn hierin liegt ein äolu5
<lb/>oder zum mindesten doch eine orassa negligentia., die dem Empfänger und fei er
<lb/>selbst Nichtkaufmann, zum Nachtheile gereichen muß. Vergl. auch O.-App.-Ger.
<lb/>Dresden in Busch, Archiv, VII, S. 54 flg. und Centralorgan, N. F., II,
<lb/>S. 207 flg.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische DispositionSstelluug.
</p>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebrauche auch nicht der geringste Zweifel bestehen, aber warum
<lb/>diese Verpflichtung dann nicht Platz greifen soll, wenn, wie dieß im
<lb/>Handelsverkehre doch gar nichts Ungewöhnliches ist, der Absender
<lb/>auf diese Weise in durchaus reeller und dabei argloser Absicht neue
<lb/>Geschäftsverbindungen anzuknüpfen sucht, dafür ist doch ein haltbarer
<lb/>Grund nicht ersichtlich, da eine briefliche Ablehnung einer solchen
<lb/>Offerte dem Empfänger doch in der That sehr wenige Mühe und
<lb/>keine Kosten verursacht, und ihm hiermit nicht mehr zugemuthet wird,
<lb/>als er wohl auch gelegentlich anderen Kaufleuten in seinem Juteresse
<lb/>zumuthet. Es erscheint darum auch nicht nothwendig, zwischen den
<lb/>besonderen Specialitäten, die in Bezug auf die Uebersendung von
<lb/>unbestellten Maaren vorzukommen pflegen, zu unterscheiden und die
<lb/>Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung davon abhängig zu machen,
<lb/>ob der Fall vorliegt, daß

<lb/>a) zwei Kaufleute dergestalt in Geschäftsverbindung stehen, daß
<lb/>der Eine dem Andern zu bestimmten Zeiten unverlangt den Bedarf
<lb/>an gewissen Geschäftsartikeln leistet, oder ob

<lb/>Ir) neben bestellten noch unbestellte Maaren gesendet worden sind,
<lb/>oder ob

<lb/>c) ein Kaufmann einem andern, mit dem er nicht in Verbinduug
<lb/>steht, ohne vorgängige Bestellung Maaren nebst Preisnota zuschickt,
<lb/>oder ob

<lb/>ä) aus den Umständen, namentlich also aus den Begleitpapieren,
<lb/>wie Avisbrief u. s. w. ersichtlich ist, daß der Absender bei der Ueber- 
<lb/>sendung von der Voraussetzung ausgegangen ist, daß der Empfänger
<lb/>die übersandten Maaren in der That bestellt habe.

<lb/>Diese Unterscheidungen macht das O.-A.-Gericht Dresden (in
<lb/>Busch, Archiv, VII, S. 54 flg. und Central-Organ, N. F., II,
<lb/>S. 207 flg.) und spricht dabei aä a die Ansicht aus, daß es eine
<lb/>quaestio facti sei, ob eine derartige Zusendung, derjenigen die auf
<lb/>Bestellung erfolgt ist, gleich zu achten ist; daß es ebenso all b von der
<lb/>Gattung und Menge der unbestellten Maaren und den sonstigen con-
<lb/>creten Verhältnissen abhängt, ob blos eine Ueberschreitung der Be- 
<lb/>stellung vorliegt oder ob diese Versendung als ein mit der vorherigen
<lb/>Bestellung nicht im Zusammenhang stehender Kaufantrag des
<lb/>Absenders zu betrachten ist; daß aä c hier in der Regel ein bloßer
<lb/>Verkaufsantrag vorliege; und daß aä ä im Falle des Nichteinver -
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0322.tif"
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               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ständnisses seitens des Empfängers jederzeit eine Dispositionsstellung
<lb/>nöthig sei, weil bei Distancekäufen durch Agenten, Reisende u. s. w.
<lb/>ein Jrrthum unterlaufen sein kann, unter welchem der Absender nicht
<lb/>leiden darf.

<lb/>Vom kaufmännischen Standpunkte aus stehen sich die Fälle
<lb/>8ub a und b ganz gleich, weil sie beide zur Voraussetzung haben,
<lb/>daß Absender und Empfänger in Geschäftsverbindung stehen. Zwischen
<lb/>den Fällen 8ub c und ä grundsätzlich einen Unterschied zu machen
<lb/>liegt aber vollends kein genügender Grund vor, da die rechtliche
<lb/>Stellung des Empfängers gegenüber dem Absender ganz die gleiche ist,
<lb/>für ihn in keinem Falle mehr als ein bloßer Verkaufs an tra g vorliegt
<lb/>und es den Empfänger durchaus nicht berühren kann, ob die Maaren
<lb/>nur irrthümlich an ihn abgesendet wurden oder ob der Absender sich
<lb/>dabei bewußt war, daß er einseitig und ohne vorgängige Bestellung
<lb/>nur den Versuch eines Kaufabschlusses mache.

<lb/>Aus diesen Gründen und am allerwenigsten in Folge der Be- 
<lb/>stimmungen des allg. d. H.-G.-B. ist denn auch gar keine Veran- 
<lb/>lassung gegeben, die frühere, namentlich bei den sächsischen Gerichten
<lb/>in Uebung gewesene Gerichtspraxis,die streng darauf hielt, daß
<lb/>der Empfänger einer unbestellten Maare, sobald er nicht geneigt war
<lb/>dieselbe zu behalten, solche alsbald zur Disposition stelle, ganz auf- 
<lb/>zugeben, wie denn auch nach Einführung des Handelsgesetzbuchs noch
<lb/>viele Gerichte, darunter gerade das blos von Kaufleuten besetzte
<lb/>Handelsgericht Köln (Centralorgan, N. F., I, S. 429 u. 430) an
<lb/>diesem Grundsätze festgehalten haben?") Nicht ohne Grund haben
<lb/>aber nicht nur die sächsischen, sondern auch andere Gerichte 41) hier die
<lb/>Ansicht aufgestellt, daß die Verkaufsofferte auch in genügender, oder
<lb/>wie man sich wohl ausgedrückt hat, in concludenter Meise erfolgt ist.
<lb/>Es dürfen also nicht blos die Maaren übersendet worden sein, sondern
<lb/>es muß auch der Preis dem Empfänger sei es durch Anfügen einer

<lb/>39) Busch in seinem Archiv, VII, S. 45.

<lb/>40) Vgl. auch Treitschke, Kaufcontract (2. Aust.), S. 131, Anm.; O.-App-
<lb/>Gericht Cassel in Seuffe rt, Archiv, VIII, 36.

<lb/>") Vgl. H.-G. und APP.-Ger. Leipzig in Busch, Archiv,VIII, S. 82—85;
<lb/>Obergericht Hannover ebenda, S. 166; Justizamt Forderglauchau und APP.-Ger.
<lb/>Zwickau im Centralorgan, N. F., I, S. 580 und 581; siehe auch Winzer,
<lb/>Zeitschrift f. Rechtspflege und Berw.. N. F., XXIV, S. 405 flg.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>einer Preisnote oder in welcher Weise sonst mitgetheilt werden. Aber
<lb/>der Empfänger darf auch nicht über die Person des Absenders (Ver- 
<lb/>käufers) und über Alles, was ihm sonst zu wissen nöthig, um die er- 
<lb/>forderliche Uebereinstimmung der Willen beider Contrahenten zu
<lb/>erzielen, in Unwissenheit gelassen worden sei.

<lb/>Aber auch dieses Alles vorausgesetzt darf noch keineswegs an- 
<lb/>erkannt werden, daß der Empfänger jederzeit und unter allen
<lb/>Umständen verpflichtet sei, die unbestellt empfangenenWaaren zur
<lb/>Disposition zu stellen, wenn ihm ans seinem Stillschweigen kein
<lb/>Präjudiz erwachsen soll. Es läßt sich vielmehr nur als Regel, als
<lb/>Präsumtion der Grundsatz aufstellen, daß im Verkehr zwischen
<lb/>Kauf leuten der Empfänger einer solchen Waare zur Dis- 
<lb/>position verpflichtet ist, während bei dem Nichtkaufmanne eine
<lb/>solche Verpflichtung nicht anerkannt zu werden vermag, vielmehr der
<lb/>Absender hier inderRegeldie Zusendung lediglich auf seine eigene
<lb/>Gefahr vornimmt. Denn auch in unserem Falle spielen die concreten
<lb/>Verhältnisse, die besondern Umstände eine wichtige Rolle und zwar
<lb/>nicht nur im Verkehr zwischen Kaufleuten, sondern auch wenn der eine
<lb/>Theil ein Nicht-Kaufmann ist. So ist es z. B. ganz selbstverständlich,
<lb/>daß der Nicht-Kaufmann, der an sich nicht verpflichtet ist, ihm ohne
<lb/>vorgängige Bestellung übersandte Gegenstände zurückzusenden oder
<lb/>sonstwie gegen diese Zusendung zu reclamiren, dann hierzu allerdings
<lb/>verbunden erscheint, wenn er diese Zusendung irgendwie selbst ver- 
<lb/>anlaßt hat, wenn sie auf seinem direct oder indirect, ausdrücklich oder
<lb/>stillschweigend erklärten Willen beruht. So pflegen unter Anderem
<lb/>die Buchhändler ohne vorgängige Bestellung neu erschienene literarische
<lb/>Werke solchen Privatpersonen zuzusenden, von denen sie glauben, er- 
<lb/>warten zu können, daß sie dergleichen kaufen würden. Zur Rücksendung
<lb/>solcher Bücher oder deßfallsiger Reclamation sind denn diese Personen
<lb/>gewiß daun nicht verpflichtet, wenn sie mit dem betreffenden Buch- 
<lb/>händler in gar keiner Geschäftsbeziehung stehen. Wohl aber werden
<lb/>sie es gegen sich müssen gelten lassen, wenn sie von einer Anzahl
<lb/>Bücher, die ihnen zugesendet wurden, nur einen Th eil zurückschicken,
<lb/>sie werden sich dann als Käufer der zurückbehaltenen müssen betrachten
<lb/>lassen, und kann es ihnen nicht, wenigstens in der Regel nicht, gestattet
<lb/>sein, den Rest auch längere Zeit nachher noch zurückzugeben, obgleich
<lb/>sie an sich, weil überhaupt nicht, so auch nicht zur sofortigen Zurück-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0324.tif"
                   n="318"
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               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sendung verpflichtet sind. (Vergl. auch Erkenntniß d. Cassationshofes
<lb/>Wolsenbüttel in Goldschmidt, Zeitschrift, IV, S. 397). Haben
<lb/>dagegen solche Personen nicht nur ausdrücklich Auftrag gegeben, ihnen
<lb/>Novitäten auf dem Literaturgebiet zur Ansicht zugehen zu lassen,
<lb/>sondern haben sie sich selbst nur stillschweigend mitsolch periodischen Zu- 
<lb/>sendungen einverstanden erklärt, indem sie längere Zeit hindurch das
<lb/>was ihnen convenirte, behielten und bezahlten, das Nichtconvenirende
<lb/>dagegen jederzeit zurücksandten, so erscheinen sie auch für die Zukunft
<lb/>zu dessen Zurücksendung verpflichtet. Nur dürfte sich nicht behaupten
<lb/>lassen, daß die Zurückseudung stets sofort zu geschehen habe, eine
<lb/>Frist läßt sich hier kaum wohl angeben, es läßt sich hier nicht mehr
<lb/>behaupten, als daß die Zurücksendung nicht in eine alles Maß über- 
<lb/>schreitende Ferne hinausgezogen werden darf.

<lb/>Aber es darf auch nicht behauptet werden, daß der Kaufmann
<lb/>unter allen Umständen zur Dispositionsftellung verpflichtet sei, sondern
<lb/>es können besondere Verhältnisse ihn allerdings dieser Verpflichtung
<lb/>entheben. Die Richtschnur hierfür bildet die aus beiden Seiten
<lb/>zu beobachtende kaufmännische Loyalität, die Voraussetzung eines auch
<lb/>auf Seiten des Absenders eingehaltenen durchaus kaufmännischen
<lb/>Verfahrens. Der Empfänger ist darum gewiß nicht zu einem Handeln
<lb/>seinerseits verbunden, wenn er dem Absender bereits in unverkennbarer
<lb/>Weise seinen Willen, von ihm keine Waare zu beziehen, früher und
<lb/>anderweit knndgegeben hat; er ist zu irgend einer Mittheilung nicht
<lb/>verbunden, wenn der Absender ihm in zudringlicher Weise aus welchem
<lb/>Grunde immer Maaren zusendet, die er in seiner Geschäftsbräuche
<lb/>gar nicht führt, z. B. dem Papierhändler Glas- und Porzellanwerk,
<lb/>dem Waffenhändler Papeteriegegenstände u. dergl. In allen solchen
<lb/>Fällen, wo der Absender sich vernünftiger Weise selbst sagen muß,
<lb/>daß gegen eine Annahme seiner Offerte von Seite des Empfängers
<lb/>alle Wahrscheinlichkeit spricht, kann darum auch von einer Verpflichtung
<lb/>des Letzteren zur Dispositionsstellung vernünftiger Weise nicht die
<lb/>Rede sein.^)
</p>
               <p>

                  <lb/>42) Vgl. auch Endemann, H.-R., S. 506.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0325.tif"
                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispofitiousstcllung.


<lb/>§ 3.

<lb/>II. Wer hat zur Disposition zu stellen?

<lb/>Selbstverständlich kann nur der Käufer selbst und nicht irgend
<lb/>ein Dritter mit rechtlicher Wirkung dem Verkäufer Anzeige machen
<lb/>und zur Disposition stellen, es müßte denn dieser Dritte nur als
<lb/>Stellvertreter und im (generellen oder speciellen) Aufträge des
<lb/>Käufers handeln. Aber es ist nicht nur der Kaufmann, sondern auch
<lb/>der Nicht-Kaufmann zur Anzeige und beziehungsweise zur Dispo- 
<lb/>sitionsstellung verpflichtet, 43) so bald es sich um eine von auswärts
<lb/>übersandte Waare, also um die im Art. 347 des H.-G.-B. vorge- 
<lb/>sehenen Voraussetzungen handelt. Es ist auch ebenso gleichgiltig,
<lb/>ob auf Seite des Nichtkausmanns ein Handelsgeschäft in Frage
<lb/>steht oder nicht.") Dagegen können die Vorschriften des H.-G.-B.
<lb/>bezüglich der Anzeige und Dispositionsftellnng aus die gewöhnlichen
<lb/>Kaufgeschäfte, wenn beide Th eile Nichtkaufleute sind, keine An- 
<lb/>wendung finden.")
</p>
               <p>

                  <lb/>§4.

<lb/>III. An Wen ist zur Disposition zu stellen?

<lb/>Selbstverständlich muß die Dispositionsstellung nicht gerade
<lb/>an den Verkäufer selbst, sondern sie kann mit derselben rechtlichen
<lb/>Wirkung auch an jeden Dritten, der von dem Verkäufer zur Empfang- 
<lb/>nahme bezw. Genehmigung der Dispositionsstellung bevollmächtigt
<lb/>wurde, erfolgen. Eine andere Frage ist nur ob die Dispositions- 
<lb/>stellung mit rechtlicher Wirkung auch an bestimmte Kategorien von
<lb/>Personen und an welche Kategorien erfolgen kann und zwar auch
<lb/>dann, wenn diese Personen nicht hierzu von dem Verkäufer besonders
<lb/>bevollmächtigt wurden, und ebenso ob diese Personen auch zur Ge- 
<lb/>nehmigung d er D ispositionsstellung legitimirt gelten müssen.
<lb/>Es sind hier besonders drei Kategorien von Personen zu beachten,
<lb/>nämlich die Handlungsreisenden, die Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten und die Agenten.

<lb/>*3) Nürnberger Protokolle, S. 646 und 653; v. Kräwel, a. b. H.-G.-B.,
<lb/>S. 451; Treitschke, Kaufcontract (2. Ausl.), S. 361, Anm. e.

<lb/>") O.-A.-G. Dresden in Busch, Archiv, VIII, 73 (auch Archiv für Handels- 
<lb/>und Wechselrecht, XV, S. 419).

<lb/>45) A. M. das H.-G. Bremen in Busch, Archiv, XI, S. 10.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0326.tif"
                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von dem Handlunsgsbevollmächtigten handelt der Art. 47 des
<lb/>H.-G.-B. und wird hier bestimmt, daß sich die Vollmacht derselben
<lb/>aus alle Geschäfte und Rechtshandlungen erstrecke, welche den Betrieb
<lb/>des in Frage kommenden Handelsgewerbes oder die Ausführung
<lb/>der in Frage kommenden Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt,46)
<lb/>und in Betreff der Handlungsreisenden enthält der Art. 49 die Be- 
<lb/>stimmung, daß dieselben insbesondere für ermächtigt gelten sollen, den
<lb/>Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen
<lb/>eiuzuziehen und dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.

<lb/>Spricht sich nun auch, was zuerst die Handlungs- 
<lb/>reisenden betrifft, der Art. 49 nicht bestimmt darüber aus,
<lb/>inwieweit dieselben in Bezug auf Dispositionsstellungen für bevoll- 
<lb/>mächtigt gelten sollen, so kann doch aus der vorerwähnten, in diesem
<lb/>Artikel enthaltenen Beschränkung der Befugniß des Reisenden auf
<lb/>die von demselben selbst abgeschlossenen Verkäufe
<lb/>immerhin soviel mit Gewißheit gefolgert werden, daß er ohne be- 
<lb/>sondere Ermächtigung seines Principals nicht befugt sein kann,
<lb/>Dispositionsstellungen von Waaren, die nicht er selbst bez. sein
<lb/>Vorgänger als Reisender verkauft hat, zu genehmigen, wie dieß
<lb/>denn auch vollkommen dem Grundsätze entspricht: cui recte sol- 
<lb/>vitur, is etiam novare potest (1. 10. D. de novat, et deleg. 46, 2).

<lb/>Wie man indessen schon vor der Einführung des H.-G. B.
<lb/>vielfach die Ansicht ausgesprochen, daß der Handlungsreisende ohne
<lb/>speciellen Auftrag des Principals auf Forderungsrechte, welche diesem
<lb/>aus einem früheren mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrage zu- 
<lb/>stehen, zu verzichten nicht befugt und nicht ermächtigt sei, Differenzen
<lb/>über eingegangene Geschäfte seines Handlungshauses abzumachen und
<lb/>dessen Schuldner zu liberiren, und zwar weil der Handlungsreisende
<lb/>nicht als Institor zu betrachten sei,47) so ist auch durch das Handels- 
<lb/>gesetzbuch hieran nichts geändert worden und erscheint auch jetzt noch
<lb/>eine Genehmigung der Dispositionsstellung durch den hierzu nicht
<lb/>besonders bevollmächtigten Reisenden für den Principal als rechts-

<lb/>**) Vgl. hierüber v. Hahn, Commentar, I, S&gt; 130.

<lb/>") O.-A.-Gericht Kiel in Seufferl, Archiv, V, l30; O.-A - Gericht
<lb/>Darmstadt, ebenda, XII. 132; A. M. Wengler in Busch, Archiv, II, S. 65;
<lb/>H.-G. Bremen, in Klette, Präjudizien II, No. 786. Ueber die gegentheiligen
<lb/>Ansichten siehe überhaupt Treitschke, Kaufcontract, 2. Ausl., S. 114, Anm.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0327.tif"
                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>unverbindlich48). Nur soviel kann man zugeben, daß wenn die Dis- 
<lb/>positionsstellung überhaupt nur rechtzeitig und ordnungsmäßig er- 
<lb/>folgte, wovon später, dieselbe ebenso wirksam an den Handlungs- 
<lb/>reisenden wie an den Principal selbst geschehen kann, oder mit andern
<lb/>Worten: zur bloßen Entgegennahme der Dispositions- 
<lb/>stellung muß der Reisende auch ohne besondere Ermäch- 
<lb/>tigung für legitimirt gelten, und kann weder der Principal
<lb/>eine solche Dispositionsstellung anfechten, noch der Reisende sie als
<lb/>nicht an ihn gehörig zurückweisen48). Diese Ansicht findet ihre
<lb/>Rechtfertigung schon in der dienstlichen Stellung des Reisenden zum
<lb/>Principal, und würde es sich nur als mißständig Herausstellen, wenn
<lb/>Ersterer die Kunden seines Principals mit ihren Reclamationen und
<lb/>Dispositionsstellungen zurück und an den letzteren selbst verweisen
<lb/>wollte, und zwar umsomehr, als in der bloßen Entgegennahme einer
<lb/>Dispositionsstellung keine Handlung zu finden ist, welche von irgend
<lb/>belangreichem Präjudiz für den Principal sein könnte, vielmehr die- 
<lb/>selbe sich gleich der übrigen Thätigkeit des Reisenden nur als ein
<lb/>Act der Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer darstellt, bei
<lb/>welchem der Reisende dem Principal nur die Erklärung des Käufers
<lb/>zukommen läßt, aber in keiner Weise in die Ausführung des Geschäfts
<lb/>selbst eingreift bv).

<lb/>Im Ganzen die gleichen Grundsätze finden auch auf den Hand- 
<lb/>lungsbevollmächtigten Anwendung, nur kommt es hier noch mehr
<lb/>als bei dem Reisenden auf den Inhalt der dem Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten ertheilten Vollmacht an 51).
</p>
               <p>

                  <lb/>4S) H.-App.-Gericht Nürnberg im Centralorgan, N. F., I, S. 416, Anm. 1
<lb/>und in Busch, Archiv, V, S. 311.

<lb/>4Ö) Treitschke, a. a. O., S. 363, Anm. e; Auerbach, das neue Handels- 
<lb/>gesetz, II, S. 121; H.-A.-Gericht Nürnberg in Busch, Archiv, V, S. 310.

<lb/>50) H.-App.-Gericht Nürnberg a. a. O.

<lb/>»l) v. Hahn, a. a. O., S. 128 flg.; H.-App.-Gericht Nürnberg in Busch,
<lb/>Archiv, IX, S. 307 u. 308. Dagegen kann die an den bloßen HandlungS-
<lb/>co mmis erfolgte Dispositionsstellung, sofern nicht in Gemäßheit deS Art. 58 u
<lb/>47 des H.-G.-B. aus dem ihm von seinem Principal ertheilten Aufträge darum,
<lb/>weil die Ausführung dieses Auftrages nothwendig, auch die Entgegennahme von
<lb/>Dispositionsstellungen mitumfassen mußte, eine solche Ermächtigung zu folgern
<lb/>ist, nicht die gleiche ernstliche Wirkung haben. Die Dispositionsstellung ist
<lb/>nämlich in diesem Falle für den Principal nur dann rechtsverbindlich, wenn ihm
<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 21
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0328.tif"
                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anders verhält es sich jedoch mit den A g e n t e n, zu welchen
<lb/>in der Regel auch die Provisionsreisenden zu rechnen sind.
<lb/>Der Agent, d. h. was gewöhnlich unter dieser Benennung verstanden
<lb/>wird, pflegt weder in einem Dienstverhältnisse zu dem Verkäufer
<lb/>zu stehen noch steht ihm eine Präsumtivvollmacht zur Seite 52). Es
<lb/>kommt also lediglich auf den Inhalt der dem Agenten ertheilten Voll- 
<lb/>macht an bs). Doch erscheint schon nach allgemeinen Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen der Agent bei dem Mangel einer besonderen Instruction zu
<lb/>allem dem ermächtigt, von dem nach seinen allgemeinen rechtlichen
<lb/>Beziehungen und vermöge seiner Natur als selbstverständlich ange- 
<lb/>nommen werden muß, daß es in dem gegebenen Aufträge mitenthalten
<lb/>ist 54). Jedenfalls ist aber nothwendig, daß der Agent wenig st ens
<lb/>im Allgemeinen einen Auftrag, eine Vollmacht wirklich empfan- 
<lb/>gen hat. Keinenfalls repräsentirt aber der Agent auch ohne Voll- 
<lb/>macht seinen Mandanten im Allgemeinen und zwar auch nicht an
<lb/>den Plätzen, für welche er vom Mandanten zur Entgegennahme von
<lb/>Aufträgen bestellt wurde, und auch nicht in denjenigen Geschäften,
<lb/>beziehendlich welcher er Aufträge entgegengenommen hat. Der Agent
<lb/>ist darum auch nicht zur Aufhebung des abgeschlossenen Geschäfts
<lb/>legitimirt, und ebensowenig zur Genehmigung von Dispositions- 
<lb/>stellungen 55). Aber bei dem Mangel eines Dienstverhältnisses und
</p>
               <p>

                  <lb/>der Commis von derselben auch in der That alsbald Kenntniß gegeben hat
<lb/>(Voigtel in Busch, Archiv, II, S. 409, Anm.); da in diesem Falle der Ver- 
<lb/>käufer sich selbstverständlich nicht darauf berufen kann, daß ihm nicht rechtzeitig
<lb/>zur Disposition gestellt worden sei, und nur bei der brieflichen Anzeige der
<lb/>Verkäufer die Gefahr trägt, so daß es den Käufer nicht berührt, wenn sein
<lb/>Brief nicht rechtzeitig oder gar nicht in die Hände des Verkäufers gelangt.
<lb/>Thöl, Handelsrecht, I, S. 500; Treitschke a. a. £&gt;., S. 135, Anm. f; S. 363,
<lb/>Anm. d.

<lb/>52) v. Hahn, a. a. O. S. 156; Goldschmidt, Handbuch des Handels- 
<lb/>rechts, I, S. 472; mein Aufsatz in Malß, Zeitschrift f. d. Berstcherungsrecht, I,
<lb/>S. 212; Lutz, Protocolle, S. 104; Goldschmidt, Zeitschrift, I, S. 159; II,
<lb/>S. 404 u. 405; VII, S. 607 u. 609; IX, S. 137; Busch, Archiv, V, S. 467
<lb/>und 470; Centralorgan, N. F., I, S. 283. 417.641.

<lb/>**) Mein Aufsatz a. a. O.

<lb/>54) Mein Aufsatz a. a. £&gt;., S. 212 und 215.

<lb/>55) Mein Aussatz a. a. O. S. 217; H.-G. Hamburg in Goldschmidt,
<lb/>Zeitschrift, II, S. 405 und VII, S. 609; A. M. Stadtamt und Stadtgericht
<lb/>Frankfurt in Bus ch, Archiv, V, S. 470.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0329.tif"
                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>der an sich auf den Inhalt seiner Vollmacht eingeschränkten Befug-
<lb/>niß des Agenten kann es denn auch dem Verkäufer nicht präjudiciren,
<lb/>wenn ihm der Agent die Dispositionsstellung nicht mittheilte. Denn
<lb/>der Käufer thut es auf seine eigene Gefahr, wenn er seine Dispo- 
<lb/>sitionsstellung statt direct an den Verkäufer an dessen Agenten richtet.
<lb/>Hat freilich der Agent die Dispositionsstellung dem Verkäufer als- 
<lb/>bald und- ihrem ganzen Inhalte nach mitgetheilt, so muß der Letztere
<lb/>sie auch, wenn die Dispositionsstellung überhaupt nur eine rechtzeitige
<lb/>und ordnungsmäßige war, gelten lassen, denn mehr kann der Verkäufer
<lb/>nicht verlangen, als daß die betreffende Anzeige rechtzeitig an ihn
<lb/>gelangt; daß er direct in Kenntniß gesetzt werde, darauf hat er keinen
<lb/>Anspruch?«)

<lb/>Anders freilich verhält es sich, wenn, wie es wohl vorkommt, der
<lb/>Agent im eigenen Namen als Commissionär verkauft57) und z. B. dem
<lb/>Käufer Waaren aus dem ihm von seinem Mandanten in Commission
<lb/>gegebenem Vorrathe abläßt. Hier ist die Dispositionsstellung an
<lb/>den Agenten allerdings zulässig, da hier der Agent und nicht sein
<lb/>Mandant als Contrahent auftritt. Doch kommt auch hier alles auf
<lb/>die concreten Umstände an?«)
</p>
               <p>

                  <lb/>§5.

<lb/>IV. Wann, wo und unter welchen sonstigen Modalitäten ist xur

<lb/>Disposition )u stellen?

<lb/>1. Der Käufer hat die von einem andern Orte übersendete
<lb/>Waare ohne Verzug nach der Ablieferung,^) soweit dieß nach dem
<lb/>ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, zu untersuchen und er- 
<lb/>forderlichen Falles an den Verkäufer Anzeige zu machen bezw. zur
</p>
               <p>

                  <lb/>“) Vgl. O.-A.-Gericht Dresden in Busch, Archiv, V. S. 423; H.-Gericht
<lb/>Bremen ebenda, XI, S. 12.

<lb/>67) Goldschmidt, Handbuch, I, S. 471; v. Hahn, a. a. O., S. 157;
<lb/>mein Aufsatz, a. a. O., S. 211.

<lb/>68) Vgl. meinen Aufsatz a. a. O.

<lb/>SS) ES kommt hierbei nicht auf den Lief erungStermin, sondern lediglich
<lb/>auf die Zeit der Ablieferung an. Hat der Verkäufer vor Ablauf der
<lb/>Lieferungsfrist geliefert, fo kann der Käufer die Untersuchung nicht bis zum
<lb/>Eintritt des Lieferungstermins aufschieben. St.-G. Berlin in Busch, Archiv,
<lb/>III, S. 92.


<lb/>21 •
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0330.tif"
                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Disposition zu stellen. Bei erst später aufgefundenen, also geheimen
<lb/>Mängeln hat dieß ohne Verzug nach der Entdeckung zu geschehen.

<lb/>Eine bestimmte Frist, binnen welcher die Untersuchung und bezw.
<lb/>Dispositionsstellung stattzufinden habe, hat das H.-G.-B. nicht fest- 
<lb/>gesetzt, vielmehr war es der Ansicht, daß die Gewährung dieser Frist
<lb/>ganz von den concreten Umständen abhängig zu machen und daher
<lb/>dem richterlichen Ermessen anheimzustellen sei.eo) Damit hat der Streit,
<lb/>der früher herrschte, ob binnen zweimal 24 Stunden,") mit um- 
<lb/>gehender Post62) oder erst binnen 14 Tagen") zur Disposition zu
<lb/>stellen sei, sein Ende erreicht; die zu gewährende Frist ist je nach den
<lb/>besonderen Umständen bald kürzer, bald länger, bald unter 14 Tagen,
<lb/>bald noch reichlicher zu bemessen und unter allen Umständen ein
<lb/>modicum tempus zu gewähren, wie dasselbe mit einem „ordnungs- 
<lb/>mäßigen Geschäftsgänge" vereinbar ift.64) Es ist namentlich auf das
<lb/>Quantum der zu untersuchenden Maare, die Art der Mängel, nämlich
<lb/>ob solche leicht, bei bloßer vielleicht schon oberflächlicher Besichtigung
<lb/>erkennbar oder ob sie unter den Begriff von geheimen Mängeln fallen,
<lb/>gebührende Rücksicht zu nehmen.") So kann z. B. der Käufer nicht
<lb/>gehalten sein, sofort alle Colli zu öffnen, bei Ellenwaaren alle Stücke
<lb/>nachzumessen oder auszuwickeln u. s. w., sondern es genügt, wenn dieß
<lb/>mit einigen geschehen ist, und findet sich, daß später bei dem ein- 
<lb/>tretenden Verbrauche nicht unter suchte Colli und Stücke vertrags- 
<lb/>widrige Maare enthalten, so kann die Disposition noch alsbald nach
<lb/>der Entdeckung stattfinden,") vorausgesetzt, daß nicht die in Art. 349
<lb/>des H.-G.-B. vorgesehene Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen ist.
<lb/>Ebenso ist bei dem Engrosverkauf der Käufer nicht verpflichtet, solche
<lb/>Maaren, die nur in der Originalverpackung in den Handel zu kommen
</p>
               <p>

                  <lb/>°«) Motive zum preuß. Entwurf des H.-G.-B., S. 141; Lutz, Protocolle,
<lb/>S. 645.

<lb/>61) Bender, Handelsrecht, § 87.

<lb/>®2) Vgl. O.-A.-G. Lübeck in Senfs ert, Archiv, IV, 23.

<lb/>«&gt;) Obertribunal Stuttgart in Seuffert, Archiv, IV, 78 und VIII, 39.

<lb/>“) Mein Aussatz im Centralorgan, N. F., I, S. 177; Treit schke, a. a. O,
<lb/>S. 362.

<lb/>«*) Treitschke, a. a. O., S. 361, Anm. o; O.-A.-G. Lübeck in Busch.
<lb/>Archiv, V, S. 477.

<lb/>«•) Treitschke, a. a. O.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0331.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Disposilionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>pflegen, zu öffnen und zu Untersuchen.^) Auch kann besonders bei
<lb/>dem Einkauf kleinerer Partien der Käufer nicht gehalten sein, obgleich
<lb/>an und für sich zur rechtzeitigen Dispositionsstellung auch der
<lb/>Nichtkaufmann verpflichtet ift,68) eine Untersuchung vorzunehmen,
<lb/>die, da sie nothwendig einen Theil der Maare ihrer Substanz nach
<lb/>consumirt und vertilgt, für ihn mit Kosten und offenbarem Schaden
<lb/>verknüpft ist. So ist z. B. der Restaurateur, der Champagner ein-
<lb/>gekauft hat, nicht gehalten, eine Flasche zu öffnen und zu versuchen,
<lb/>sondern ist er vollkommen berechtigt zu warten, bis gelegentlich solcher
<lb/>Wein von seinen Kunden verlangt wird.^s) Anders dagegen, wenn es
<lb/>möglich ist, mit einer kleinen Partie der Maare alsbald eine Probe
<lb/>ohne besondere Kosten und Schwierigkeiten vorzunehmen (z. B eine
<lb/>kleine Partie Leim zu kochen, um sich von dessen Qualität zu über- 
<lb/>zeugen). Hier darf der Käufer nicht warten, bis es ihm gerade nach
<lb/>Bedarf und Laune convenirt, die fragliche Maare in Verbrauch zu
<lb/>nehmen, sondern hat er binnen kürzester Frist den geeigneten Versuch
<lb/>mit derselben anzustellen.?") Auch ist bei Bemessung der Frist zur
<lb/>Anzeige und Dispositionsstellung darauf Rücksicht zu nehmen, wenn,
<lb/>wie es häufig im Engroshandel geschieht, die Maare gar nicht an
<lb/>den Käufer, sondern direct weiter an einen Dritten, einen Kunden des
<lb/>Käufers gesendet wurde.^)

<lb/>Dagegen ist der Käufer keineswegs verbunden, die von dem Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;») Treitschke, a. a. O., S. 362. Anm.

<lb/>88) Treitschke, a. a. O., S. 361, Anm,«; Handelsgericht Bremen, in
<lb/>Busch, Archiv, XI, S. 11.

<lb/>69) Comm.- und Admir.-Colleg. Danzig in B usch Archiv, III, S. 98.

<lb/>70) O.-A.-G. Dresden in Archiv f. H.- und W.-R., XV, S. 410; St.-G.
<lb/>Berlin in Busch, Archiv III, S. 91. Jedoch ist bei Bemessung der Frist zur
<lb/>Dispositionsstellung wieder auf den Umstand billige Rücksicht zu nehmen, ob die
<lb/>Probe selbst nicht etwa zeitraubender Vorrichtungen bedarf, z. B. daß eine ange- 
<lb/>kaufte Retorte erst in einen erbauten oder gar erst noch zu vollendenden Ofen
<lb/>behufs der Probe eiuzusetzen ist. Handelsger. Braunschweig in Busch, Archiv,
<lb/>VIII, S. 248.

<lb/>71) H.-App -Gericht Nürnberg in Busch, Archiv, IX, S. 367. Denn hier
<lb/>geht die Dispositionsstellung zuerst von dem Dritten aus an den Käufer und erst
<lb/>von diesem an den Verkäufer. Indessen kann sich der Käufer b ei verspäteter
<lb/>Anzeige nicht etwa damit entschuldigen, daß ihm sein Abnehmer seinerseits ver- 
<lb/>spätet zur Disposition gestellt habe. H.-A.-G Nürnberg a. a. O.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0332.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>käufer einseitig angesetzten Anzeigefristen (wie solche wohl auf den
<lb/>Facturen eingedruckt zu sein Pflegen, z. B. daß Reclamationen, welche
<lb/>nicht sofort, nicht binnen 3, binnen 8 Tagen erfolgen, keine Berück- 
<lb/>sichtigung finden können) einzuhalten. Dieß ist nur der Fall, wenn
<lb/>der Käufer sich mit diesen Fristen ausdrücklich oder stillschweigend
<lb/>(z. B. durch jedesmaliges Einhalten derselben während einer längeren
<lb/>Geschäftsverbindung) einverstanden erklärt hat??)

<lb/>Strenger muß man es mit den Anzeigefristen namentlich dann
<lb/>nehmen, wenn inzwischen der Preis der Waare gesunken ist, und
<lb/>vermuthlich nur der Preisabschlag den Anlaß zu den in diesem Falle
<lb/>stets häufiger vorkommenden Bemängelungen gegeben hat.^) Doch
<lb/>muß sich der Richter gleichwohl hüten, aus diesem im einzelnen Falle
<lb/>doch oft zweifelhaften Anlasse eine an sich nicht gerechtfertigte unge- 
<lb/>wöhnliche Beschränkung der Anzeigefrist eintreten zu lassen. In der
<lb/>Natur der Sache liegt es dagegen, daß bei Waaren, welche der
<lb/>Mode unterworfen sind, oder besser, bei solchen Waaren,
<lb/>welche nur während einer bestimmten kurzen Zeit leicht
<lb/>verkäuflich sind oder einen höheren Preis behaupten, der Käufer
<lb/>für verpflichtet erachtet wird, binnen der möglichst kürzesten Frist
<lb/>Anzeige zu machen und zur Disposition zu stellen.^)

<lb/>Unter keinen Umständen darf der Käufer die Anzeigefrist dadurch
<lb/>verzögern, daß er erst eine Untersuchung durch Sachverständige vor- 
<lb/>nehmen läßt/5) denn nicht Sachverständige, sondern er selbst hat die
<lb/>Untersuchung vorzunehmen, bezw. darf die Dispositionsstellung hie- 
<lb/>durch keinen nicht an sich schon gerechtfertigten Aufschub erleiden.

<lb/>Wir haben schon hervorgehoben, daß der Käufer nicht verbunden
<lb/>ist, mit umgehender Post zur Disposition zu stellen. Schreibt jedoch
<lb/>der Käufer nach Ankunft der Waare an den Verkäufer, ohne
<lb/>dabei über Mängel der erhaltenen Waare und Dispositionsstellung
<lb/>etwas zu bemerken, so ist, sofern nicht später heimliche Mängel
<lb/>derselben geltend gemacht werden,-aus einem solchen Stillschweigen
<lb/>Genehmigung der Waare um so mehr zu folgern, als der zwischen der
</p>
               <p>

                  <lb/>72) H.-App.«Gericht Nürnberg, a. a. £&gt;., S. 366.

<lb/>78) Zimmermann, in Busch, Archiv, VII, S. 41.

<lb/>74) St.-Ger. und App.-Gericht Frankfurt in Busch, Archiv, VIII, S. 326.
<lb/>76) Obertrib. Berlin, ebenda, IX, S. 210 u. 211.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0333.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>327
</p>
               <p>

                  <lb/>Ankunft derselben und dem Abgang des Briefes liegende Zwischen- 
<lb/>raum für genügend gehalten werden muß, um innerhalb derselben
<lb/>wenigstens eine oberflächliche Untersuchung der Waare vorzunehmen?6)

<lb/>2. Darüber, wo zur Disposition zu stellen ist, enthält zwar das
<lb/>H.-G.-B. keine Bestimmung, aber es kann dieß darum doch nicht
<lb/>zweifelhaft sein. Nach Art. 324 u. 342 des H.-G.-B.s geschieht
<lb/>zwar, wenn nicht eine besondere Vereinbarung stattfand, die Ueber-
<lb/>gabe der Waare an dem Orte, wo der Verkäufer seine Handels- 
<lb/>niederlassung bezw. seine Wohnung zur Zeit des Vertragsabschlusses
<lb/>hatte, oder auch an dem Orte, wo sich die Waare befand. War nun
<lb/>auch der Verkäufer nicht verpflichtet, die Waare auf seine Gefahr
<lb/>und Kosten dem Käufer zu übersenden, so ist es doch, wenn die Waare
<lb/>sich nicht von vertragsmäßiger oder gesetzlicher Beschaffenheit erweist,
<lb/>nur die eigene Schuld des Verkäufers, wenn dieselbe zur Disposition
<lb/>gestellt wird, und hat er darum auch nicht nur die Kosten der Rück- 
<lb/>sendung zu tragen, sondern er muß dem Käufer auch die von diesem
<lb/>aufgewendete Fracht und Spesen, wie etwa allen weiteren Schaven
<lb/>ersetzen. Dieß folgt schon aus Art. 355 des H.-G.-B. Einerlei ist
<lb/>es hierbei, ob die Waare nach der getroffenen Uebereinkunft direct an
<lb/>den Käufer oder an einen andern und sei es auch viel weiter ent- 
<lb/>fernten Ort gesendet wurde. Gleichgültig ist es auch, ob der
<lb/>Käufer selbst bereits die Waare weiter verkauft und versendet hatte,
<lb/>da im Falle der von ihm unterlassenen Untersuchung und Anzeige die
<lb/>Dispositonsstellung überhaupt nicht mehr zulässig ist, im Falle
<lb/>aber die Mängel als geheime zu betrachten wären, die
<lb/>Erstattung der durch den Weiterverkauns etwa gehabten Spesen mit
<lb/>zu dem von dem Verkäufer zu ersetzenden Schaden gehören.

<lb/>Keinenfalls kann dann auch behauptet werden, daß der Käufer
<lb/>verpflichtet sei, die Waare an dem Orte, wo die Handelsniederlassung
<lb/>bezw. Wohnung des Verkäufers ist oder anHern Orte, wo sie sich
<lb/>befindet, zu untersuchen wie ja denn auch im Art. 347 schon darin,
<lb/>daß dieser von der Untersuchung der von einem andern
<lb/>Orte übersendeten Waare spricht, ein argumentum a con- 
<lb/>trario zu befinden ist, und also auch aus dem Unterlassen chieser
<lb/>Untersuchung an jenen Orten keine Genehmigung der Waare gefolgert
</p>
               <p>

                  <lb/>76) App.-Ger. Frankfurt und O -A.-G. Lübeck, ebenda, V, S. 476 u. 477.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0334.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>werden kann??) Ist freilich die Waare von dem Käufer vor dem
<lb/>Kaufabschlüsse besehen und wirklich untersucht worden/«) so
<lb/>kann auch auf den Ort, wohin sie zu übersenden ist, gar nichts an- 
<lb/>kommen, da dann eine spätere Dispositionsstellung überhaupt ausge- 
<lb/>schlossen ift.79)

<lb/>3) Die Anzeige der Mängel muß, wenn sie eine Dispositions- 
<lb/>stellung rechtfertigen soll, eine ausdrückliche sein, ein bloßer
<lb/>Vorbehalt bei der Annahme der Waare, ein Ausbedingenbe- 
<lb/>sonderer Eigenschaften kann die Untersuchung und Anzeige der Mängel
<lb/>nicht überflüssig machen, und erscheint im letzteren Falle die verzögerte
<lb/>Dispositionsstellung gleichfalls als eine verspätete und unzulässige.«9)

<lb/>Die Anzeige muß nicht nothwendig eine schriftliche sein, vielmehr
<lb/>ist eine mündliche sei es an den Verkäufer selbst oder an dessen als
<lb/>Stellvertreter zu betrachtende Leute81) durchaus genügend.«9) Bei
<lb/>der schriftlichen Anzeige genügt es, daß der Käufer den betreffenden
<lb/>Brief rechtzeitig zur Post gegeben hat, kömmt derselbe gar nicht oder
<lb/>verspätet an, so kann dieß dem Käufer nicht zum Nachtheile gereichen,
<lb/>vielmehr muß die Gefahr lediglich der Verkäufer tragen.«9)

<lb/>4) Die bloße Anzeige der Nichtempfangbarkeit der übersandten
<lb/>Waare oder die einfache Dispositionsstellung oder gar das bloße
<lb/>Zurücksenden der Waare «*) erscheint in keiner Weise genügend, viel- 
<lb/>mehr ist der Käufer in Folge der Vorschrift des Art. 347 verpflichtet,
<lb/>dem Verkäufer die Mängel speciell zu bezeichnen, auf Grund welcher
</p>
               <p>

                  <lb/>") App.-Gericht Magdeburg und Obertribunal Berlin im Centralorgan,
<lb/>N.F., II, S. 564 flg.

<lb/>7* Hierbei kommt übrigens alles auf die concreten Umstände an, da die
<lb/>Quantität und die Art der Waare oft eine sofortige Untersuchung, weil zeitraubend
<lb/>und besondere Veranstaltungen, wie Auspacken, Probiren und dergl. erfordernd,
<lb/>gar nicht zulässig erscheinen läßt.

<lb/>79) Vgl. auch das Handelsgericht Bremen in Busch, Archiv, XI, S. 6.

<lb/>b«) Tribunal Königsberg im Centralorgan, N. F., II, S. 371; vgl. jedoch
<lb/>auch O.-A.-G- Dresden in Busch, Archiv, IX, S. 423 und 424.

<lb/>i) Vgl. oben, § 4.

<lb/>«2) Auerbach, a. a. O., II, S. 121; Treitschke, a. a. O., S. 363,
<lb/>Anm. ä; Obertrib. Berlin in Busch, Archiv, IX, S. 206.

<lb/>«b) Vgl. oben Anm. 51.

<lb/>**) H.-App.-Ger. Nürnberg inBusch, Archiv, IV, S. 372 und Central-
<lb/>organ, N. F., I, S. 513 u. 514.
</p>

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                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>er die Annahme beanstandetes), eine andere Anzeige und Dispositions- 
<lb/>stellung ist-keine kaufmännische Bemängelung, indem es der
<lb/>reelle Kaufmann nie unterlassen wird, seinem*Geschäftsfreunde mit-
<lb/>zutheilen, was der Waare fehlt und warum er sie nicht annehmen
<lb/>könne?s) Enthält darum die Anzeige nicht eine vollständige Angabe
<lb/>der Mängel, so gilt die Waare in so w eit für genehmigt^) und zwar
<lb/>auch in dem Falle, wo es sich um Uebersendung einer unbestellten
<lb/>Waare bezw. um Ueberschreitung der Bestellung handelt.^) Es
<lb/>kommt jedoch auch hier alles auf die concreten Verhältnisse und be- 
<lb/>sonderen Umstände an. War z. B. die erste Anzeige unvollständig,
<lb/>so kann die Ergänzung je nach Umständen allerdings noch mit recht- 
<lb/>licher Wirkung nachgeholt werden, wenn dieß und zwar in ordnungs- 
<lb/>mäßiger Weise noch so rasch geschieht, daß diese zweite Anzeige, wenn
<lb/>sie allein erfolgt wäre, jedenfalls als eine rechtzeitige zu betrachten
<lb/>gewesen wäre?«) Aber auch in dem weiteren Falle bedarf es keiner
<lb/>ausdrücklichen speciellen Bezeichnung der Mängel, wenn es sich um
<lb/>eine fortgesetzte Lieferung handelt, die zweite Lieferung dieselben
<lb/>Mängel hat wie die erste und deren Mängel bereits rechtzeitig und
<lb/>ordnungsmäßig gerügt worden waren?«)

<lb/>Aber nicht nur die Waare selbst, sondern auch die sog. Ausfall-
<lb/>oder Abschnittmuster, die der Fabrikant wohl vorher einzusenden pflegt,
<lb/>sind von dem Käufer zu untersuchen und im Falle von Mängeln deß-
<lb/>halb Anzeige zu machen, wenn der Käufer nicht Gefahr laufen will,

<lb/>85) Motive zum preuß. Entw. des H.-G.-B, S. 141; Treitschke,
<lb/>a. a. £&gt;., S. 359; v. Kräwel, in Busch, Archiv, VIII, S. 461 flg.; St.-Gericht
<lb/>und APP.-Gericht Frankfurt ebenda, S. 325; O.-A.-G. Lübeck ebenda, V, S. 477;
<lb/>A. M. Koch im Centralorgan, N. F, II, S. 218; O -A.-G. Dresden in Busch,
<lb/>Archiv, IX, S. 424.

<lb/>R6) H.-App.-Ger. Nürnberg inBusch, Archiv, IX, S. 355.

<lb/>87) H.-App.-Ger. Nürnberg in Busch, Archiv, IV, S. 371; St.-A. Frank- 
<lb/>furt ebenda, VIII, S. 331; A. M. Thöl, a. a. O., S. 499. Eine Ausnahme
<lb/>tritt jedoch dann ein, wenn die Mängel heimliche sind, also auch wenn sie bei einer
<lb/>Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht .nothweudig entdeckt
<lb/>werden mußten. O.-A.-G. Dresden a. a. O., S. 423.

<lb/>88) Gerichtsamt Hohenstein-Ernstthal in Busch, Archiv, X, S. 457.

<lb/>89) Vgl. St.-G. Frankfurt in Bus ch, Archiv, X, S. 423.

<lb/>") Hier ist sogar der Käufer, falls der Verkäufer nicht anders verfügt, zur
<lb/>sofortigen Zurücksendung befugt, wenn er dieß bei der ersten Lieferung im Wieder- 
<lb/>holungsfälle etwa angedroht haben sollte. St.-G. Frankfurt ebenda, V, S. 468
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0336.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß er, insofern nur die später eintreffende Waare mit jenen Mustern
<lb/>übereinstimmt, dieselbe anzunehmen und zu bezahlen genöthigt sein
<lb/>soll, und zwar ist er zu dieser Untersuchung und Anzeige auch dann,
<lb/>wenn er nach Muster (selbstverständlich nach anderem als dem Ans- 
<lb/>fallmuster) gekauft und das Aussallmuster mit dem ihm vorgezeigten
<lb/>Kaufmnster nicht übereingestimmt haben sollte?!)

<lb/>§ 6. .

<lb/>V. Wirkung der Dispositionsstcllung.

<lb/>1) Das Handelsgesetzbuch spricht sich über die Frage, mit welcher
<lb/>Wirkung die gleich Anfangs beanstandete Waare zur Disposition
<lb/>gestellt werden kann, nicht aus und entscheidet nicht, ob die Dispo- 
<lb/>sitionsstellung die Wirknng haben soll, daß der Empfänger nur die
<lb/>Redhibition bezw. unter Beanspruchung des in Folge der ungehörigen
<lb/>Leistung entstandenen Schadens soll verlangen dürfen, oder ob daneben
<lb/>auch volle Jnteresseforderung wegen der Nichterfüllung gefordert
<lb/>werden darf oder ob endlich bei dem Genuskauf statt der anfänglichen
<lb/>ungehörigen eine nachträgliche gehörige Leistung bezw. nebst Schadens- 
<lb/>ersatz wegen der verspäteten Erfüllung (Art. 354 flg. des H^-G.-B.
<lb/>soll verlangt werden können??)

<lb/>Gemeinrechtlich hat nun im Falle fehlerhafter Lieferung der Käufer
<lb/>die Wahl zwischen den ädilitischen Klagen d. i. Redhibition und der
<lb/>aotio (exceptio) quanti minoris sowie der Contractsklage z. B. auf
<lb/>Schadensersatz??)

<lb/>Der Art. 347 des H.-G.-B. hat nun hieran nichts geändert,
<lb/>derselbe droht kein anderes Präjudiz an, als daß bei nicht rechtzeitiger
<lb/>und nicht ordnungsmäßiger Anzeige die Waare als genehmigt gilt,
</p>
               <p>

                  <lb/>91) St.-Ger. Frankfurt ebenda, VIII, S. 324.

<lb/>-0 Auerbach, a. a. O., II, S. 145.

<lb/>93) Th öl, a. a. O., S. 490. Mein Aufsatz im Centralorgan, N. F, I,
<lb/>S. 198. Andere dagegen behaupten, wovon unten das Weitere, daß der Ver- 
<lb/>käufer für den entstandenen Schaden nur im Falle eines dolus oder eines dictum
<lb/>et promissum hafte. — Neben diesem dreifachen Wahlrecht kommt indessen im
<lb/>Handelsverkehr auch noch vielfach die Zahlung einer bloßen Preisdifferenz vor,
<lb/>wenn die Waare inzwischen im Preise gestiegen ist, Ho ff mann, im Archiv für
<lb/>prakt. R.-W., N. F., III, S. 166 u. 167.
</p>

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                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>331
</p>
               <p>

                  <lb/>und darf dieses Präjudiz nicht ausgedehnt werden.^) Es begibt sich
<lb/>also auch durch die Anzeige der Mängel der Käufer nicht seines Wahl- 
<lb/>rechtes zwischen den beiden ädilitischen Klagen und bezw. der Cou-
<lb/>tractsklage in rechtsverbindlicher Weise. Unterläßt freilich der Käufer
<lb/>die rechtzeitige und ordnungsmäßige Anzeige, so verliert er alle
<lb/>Klagen, nicht blos die ädilitischen, sondern auch die Contractsklage und
<lb/>macht nur der Fall des Betruges des Verkäufers eine Ausnahme.^)
<lb/>2) Es ist daher auch nicht einzusehen, warum, und zwar nicht
<lb/>nur bei dem Species,- sondern auch bei dem Gennskauf,^) der Käufer
<lb/>nicht berechtigt sein soll, die Waare unter einem Abzüge am Kaufpreise
<lb/>(Decort) zu behalten, insofern er nur der Vorschrift des Art. 347
<lb/>genügt, d. h. sie rechtzeitig und ordnungsmäßig, also namentlich auch
<lb/>mit genauer Bezeichnung der Mängel als vertragswidrig oder un- 
<lb/>gesetzlich beanstandet hatte??) Am allerwenigsten läßt sich aber ein-
<lb/>sehen, wie bei der Berechtigung des Käufers, die beanstandete Waare
<lb/>unter Preisabzug behalten zu dürfen, die Verkehrssicherheit leiden soll.

<lb/>Indessen ist hier doch darauf aufmerksam zu machen, daß der
<lb/>Käufer die Annahme der Waare nicht ausdrücklich verweigert, sie also
<lb/>nicht förmlich zur Disposition gestellt haben darf. Hat er die An- 
<lb/>nahme der Waare verweigert, dieselbe zur Disposition gestellt, so kann
<lb/>ihm auch nicht mehr gestattet sein, einseitig über dieselbe zu verfügen
<lb/>(es sei denn, daß dieselbe dem Verderb ausgesetzt und Gefahr auf dem

<lb/>94) Thöl, a. a. D., S. 500; Busch, in seinem Archiv, III, S. 313; Koch,
<lb/>ebenda, S. 302 und 303.

<lb/>»b) Art. 349 des H.-G.-B. Schlomka in Busch, Archiv, V, S. 184,
<lb/>Rebling, ebenda, VII, S. 105 bis 107. Dieß ist auch bei Platzgeschäften der
<lb/>Fall in Betreff der geheimen Mängel, welche, wenn die Redhibition, Preis- 
<lb/>minderung u. s. w. nicht verloren gehen soll, alsbald nach der Entdeckung anzu- 
<lb/>zeigen sind. H.-App.-Ger. Nürnberg in Busch, Archiv, IX, S. 369.

<lb/>96) Mein Aufsatz a. a O., S. 197.

<lb/>®7) Endemann, a. a. O., S. 576; Fick, im Archiv für H- und W.-R.,
<lb/>VIII, S. 97; O.-A.-G. Oldenburg in Busch, Archiv, X, S. 475 und namentlich
<lb/>Busch, a. a. O., S. 311 flg., besonders S. 317, der auch die vor Einführung
<lb/>des H.-G.-B. befolgten Grundsätze S. 320 anführt. A. M. H.-APP.-Ger. Nürn- 
<lb/>berg in Busch, Archiv, I, S. 538 flg.; Commerz- und Admiralitäts-Collegium
<lb/>Danzig, ebenda, III, S. 98; Kreisgericht Burg ebenda, III, S. 93 flg., welches
<lb/>letztere den Decort namentlich auch dann verwirft, wenn der Empfänger die be- 
<lb/>anstandete Waare gar nicht zur Disposition gestellt d i. deren Annahme ver- 
<lb/>weigert hatte.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0338.tif"
                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verzüge war), und hinterher wenn der Verkäufer sich zur Zurück- 
<lb/>nahme der Waare erbietet, zu erklären, daß er dieselbe unter Preis- 
<lb/>abzug behalte, vielmehr muß jetzt der Käufer den vollen Preis be- 
<lb/>zahlen?^ Ebenso gilt die Waare für genehmigt und ist der Käufer
<lb/>gehalten, den vollen Preis zu bezahlen, wenn auf die Reclamation
<lb/>desselben der Verkäufer die Rücksendung der Waare verlangt, der
<lb/>Käufer jedoch diese Rücksendung verzögert und nicht rechtzeitig ver- 
<lb/>nimmt.^)

<lb/>Denn mit der Dispositionsftellung erklärt der Käufer, der selbst- 
<lb/>verständlich in Folge der Dispositionsstellung gar nicht Eigenthümer
<lb/>der Waare geworden ist"») und darum auch keine die Qualität der
<lb/>Waare irgendwie verändernde Manipulation mit derselben vorzu- 
<lb/>nehmen berechtigt ift,101) nichts anderes, als daß er den Weg der
<lb/>Preisminderungsklage oder -Einrede gar nicht betreten will."2)

<lb/>Uebrigentz ist doch hier noch folgende Einschränkung zu machen:

<lb/>In der Regel ist der Verkäufer nicht verbunden, auf die Dis- 
<lb/>positionsstellung sich zu äußern/03) jedoch kommt dieses Schweigen
<lb/>dem Käufer insofern zu statten, als derselbe, so lange als der Verkäufer
<lb/>die Dispositionsstellung nicht angenommen hat, für befugt erklärt
<lb/>werden muß, dieselbe zu widerrufen,^) und seinen, selbstverständlich
<lb/>aber dem Verkäufer auch mitzutheilenden Entschluß dahin zu ändern,
<lb/>daß er die Waare behält, wobei es ihm auch gestattet sein muß, dieselbe
<lb/>unter Preisabzug zu behalten?os)

<lb/>^ H 'App.-Ger. Nürnberg a, a. O., S. 541; App.-Ger. Wiesbaden, ebenda,
<lb/>VI, S. 153.

<lb/>") App.-Ger. Frankfurt in Busch, Archiv, V, S. 474; A. M. Hofgericht
<lb/>Darmstadt, ebenda, S. 504. Doch gibt letzteres zu, daß die zur Zurücksendung
<lb/>verlangte Waare nach dem Eintreffen des Verlangen« des Verkäufers nicht ver- 
<lb/>arbeitet werden darf, da hierin eine nachträgliche Billigung der Waare zu
<lb/>finden ist.

<lb/>10°) Die zur Disposition gestellte Waare ist der Berkäuferr berechtigt aus der
<lb/>Loncursmaffe des Käufers zu vindiciren. Tribunal Königsberg im Centralorgau,
<lb/>N. F., II, S. 603.

<lb/>101) Stadtgericht Frankfurt in Busch, Archiv, IV, S. 462; O.-A.-G.
<lb/>Lübeck in Kletke, Präjudizien, I, Nr. 123.

<lb/>i°2) Busch, a. a. O., S. 318 u. 319 Anm.

<lb/>i°s) Endemann, a. a. O., S. 570.

<lb/>10i) Treitschke a. a. O., S. 134, Anm. c.

<lb/>’°5) App.-Ger. Frankfurt in Busch, Archiv, V, S. 483.
</p>

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                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>333
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Dagegen liegt weder in dem Behalten der Waare an sich
<lb/>noch in der Verfügung über dieselbe (Weiterverkauf, ,06) Verarbeitung
<lb/>u. s. w.) ein Verzicht auf den Decort noch fällt das Recht auf Decort
<lb/>etwa in Folge des Unterganges der Sache weg, und zwar in Folge
<lb/>der ersteren Handlungen nicht, weil aus der Geltendmachung jenes
<lb/>Rechts ein Verzicht auf dieses letztere Recht keineswegs gefolgert
<lb/>werden !amt,107) und ohnedem in vielen Fällen der Käufer z. B. wenn
<lb/>er selbst die bestellten Maaren schon wieder weiterverkauft hatte, ein
<lb/>Interesse daran hat, die Waare unter einem Preisabzug, den er
<lb/>vielleicht selbst seinem eigenem Käufer gewähren muß, zu behalten.
<lb/>Der Decort ist ja gar keine Aufhebung des Vertrags, sondern nur
<lb/>eine Jnteresseforderung, die Disposition über die Waare seitens des
<lb/>Käufers aber drückt nichts weiter aus, als die Absicht, daß es bei dem
<lb/>Vertrage sein Bewenden haben soll, enthält aber nichts weniger als
<lb/>einen Verzicht auf einen Abzug am Kaufpreise,"») und kann nie als
<lb/>eine Billigung der Waare betrachtet werden."^ Letzteres kann nur
<lb/>dann in der Disposition über die Waare gefunden werden, wenn in
<lb/>derselben den speciellen Umständen nach und nach den Grundsätzen
<lb/>über stillschweigende Willenserklärung eine Handlung erblickt werden
<lb/>muß, die eine andere Annahme gar nicht zuläßt, als daß der Käufer
<lb/>sich der ihm zustehenden Rechte habe begeben wollen.*")

<lb/>Will indessen der Käufer die Waare unter Preisabzug behalten,
<lb/>so darf er nicht allein die Waare nicht zur Disposition gestellt
<lb/>Habens") sondern er muß auch unter alsbaldiger (bezw. bei geheimen
<lb/>Fehlern alsbald nach deren Entdeckung) Benennung der Mängel dem
</p>
               <p>

                  <lb/>106) Auch gemeinrechtlich steht der Weiterverkauf dem Rechte auf Preis- 
<lb/>minderung nicht entgegen, Seuffert, Pandekten, II, S. 86; Th öl, a. a. £).,
<lb/>§ 83; Obertr. Stuttgart, O.-A.-G. Darmstadt, O.-A.-G. Lübeck in Seuffert,
<lb/>Archiv V, 269, VII, 296, X, 149.

<lb/>1M) Thöl, a a. £&gt;., S. 492 u. 493; O.-A.-G. Lübeck in Seuffert,
<lb/>Archiv, III, No. 27 u. 28.

<lb/>108) Koch; in Busch, Archiv, III, S. 305 u. 306.

<lb/>lv») Mein Aufsatz a. a. O; A. M. Endemann, a. a. O., S. 568.

<lb/>Voigtel im Centralorgan, III, S. 51 und die gerichtlichen Entschei- 
<lb/>dungen daselbst, S. 48 u. 58; Stadtgericht Frankfurt im Centralorgan, N. F.,
<lb/>I, S 75; II, S. 370.

<lb/>m) Siehe oben Note 98.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0340.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>« Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verkäufer solches anzeigen,'") bestreiten kann jedoch, wie gesagt,
<lb/>der Verkäufer ihm dieses Recht nicht, vorausgesetzt nur, daß die Waare
<lb/>in Folge der Mängel in der That weniger werth ist.

<lb/>Sind die Mängel verborgene Fehler, die erst später entdeckt
<lb/>werden, und ist die Waare bereits ganz oder doch zum großen Theile
<lb/>verkauft, so bleibt es ja ohnehin das einzige Auskunftsmittel, daß der
<lb/>Käufer die Waare unter einem Preisabzuge behält?")

<lb/>4) Anders als mit der Preisminderung verhält es sich dagegen
<lb/>mit der Redhibition. Denn hier muß der Käufer die Waare in dem- 
<lb/>selben Zustande zurückgeben, in welchem er sie erhalten hatte und
<lb/>zwar mit allen Accessionen und Früchten. Hat sich die Sache durch die
<lb/>Schuld des Käufers verschlechtert, so hat er dem Verkäufer jedenfalls
<lb/>Ersatz zu leisten. Ist dagegen die Sache ohne Schuld des Käufers
<lb/>zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen, so hat der Verkäufer
<lb/>die ihm obliegende Leistung zu machen, ohne seinerseits etwas zu er- 
<lb/>halten. Auch hat der Verkäufer den dem Käufer durch die Sache
<lb/>verursachten Schaden zu ersetzen?")

<lb/>Die Redhibition fällt dagegen weg, wenn die Sache durch Ver- 
<lb/>fügung über dieselbe z. B. Specification oder durch Schuld des Käufers
<lb/>oder seiner Angehörigen oder Stellvertreter zu Grunde gegangen oder
<lb/>unbrauchbar geworden ist?") Bei dem Weiterverkauf kann die Red- 
<lb/>hibition eintreten, wenn der dritte Käufer die Sache wieder zurück- 
<lb/>gibt,'") wie überhaupt, wenn der Käufer die Sache in dem früheren
<lb/>Zustande zurückzugeben im Stande ist. Unter allen Umständen haftet
<lb/>indessen der Käufer für die Identität der Sache im weitesten Umfange,
<lb/>aber verlustig kann er darum, daß sich die Sache nicht mehr an dem- 
<lb/>selben Orte, im Besitze des ersten Empfängers findet, des Rechtes der
<lb/>Redhibition nicht werden, das Entscheidende bleibt immer, daß der

<lb/>"2) Busch, a. a. O., S. 320; Fick, a.a.O.

<lb/>,13) Busch, o. a. O.; Hoffmann im Archiv für prakt. R.-W., 9t. F., III,
<lb/>S. 167.

<lb/>I. 23, 8 8; 1. 29, pr.; 1. 31, pr. § 6, § 11-15; 1. 38, § 3; 1. 44, § 2;
<lb/>1. 47, § 1; 1. 48; 1. 58 pr. D. de aed. ed., 21,1; Glück, Comm. XX, S. 71;
<lb/>W indscheid, Pandekten, II, 8 394, Nr. 2.

<lb/>m) Seuffert, Pand., II, S. 86; H.-Ger. Braunschweig und Obergericht
<lb/>Wolfenbüttelin Busch, Archiv, VIII, S. 248-251 (vergl. jedoch ebendaselbst
<lb/>S. 253).

<lb/>NS) Seufert, a. a. O., Note 10; Endemann, a. a O, S. 577.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0341.tif"
                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung. 335


<lb/>Käufer im Stande ist, die Sache in demselben Zustande, in welchem
<lb/>er sie erhalten, zurückzugeben."'')

<lb/>5) Wer einen Theil der Waare an sich nimmt, um sie zu prüfen,
<lb/>hat damit noch nicht über die Waare selbst verfügt und sich des Rechtes
<lb/>der Dispositionsstellung verlustig gemacht."«) Auch dadurch, daß
<lb/>bereits ein Theil der Lieferung verkauft und durch Consumtion oder
<lb/>Specification die Redhibition dieses Theils unmöglich geworden war,
<lb/>wird die Redhibition des Restes, sofern nur die Sendung theilbar
<lb/>und im Uebrigen die Voraussetzungen der Art. 347 und bezw. 349
<lb/>vorliegen, nicht unzulässig."0)

<lb/>Hat dagegen der Käufer die Waare verarbeitet und zwar sort-
<lb/>verabeitet, während er dabei die Fehlerhaftigkeit erkannte, oder doch
<lb/>als Sachverständiger hätte erkennen sollen, so kann auch rücksichtlich
<lb/>des noch vorhandenen Restes (in der Regel wenigstens) die Red- 
<lb/>hibition nicht stattfinden, indem dann, auch wenn der Käufer reclamirt
<lb/>und zur Disposition gestellt hatte, die Waare als nachträglich ge- 
<lb/>nehmigt zu betrachten ist?2")

<lb/>6) Bei dem Specieskaus"") kann aber auch statt der Preis- 
<lb/>minderung oder Redhibition Schadensersatz mittelst der Contracts-
<lb/>klage beansprucht werden und zwar Ersatz allen Schadens (den Inoram
<lb/>cessans mit inbegriffen, vgl. Art. 283 des H.-G.-B.) der dem Käufer
<lb/>dadurch, daß die Sache mit Mängeln behaftet war, zugefügt worden
<lb/>ist, und zwar einerlei ob der Verkäufer die mangelhafte Beschaffenheit
<lb/>der Waare kannte oder nicfyt.122) Indessen kann nicht neben der
<lb/>Redhibition auch noch Schadensersatz verlangt werden, vielmehr
<lb/>schließt jene wie die Preisminderung so auch den Schadensersatz
</p>
               <p>

                  <lb/>m) H.-App.-Ger. Nürnberg in Busjch, Archiv, VII, S. 386; Obertrib.
<lb/>Berlin, ebenda, S. 249; A. M. A.-G. Naumburg, ebenda, S. 239.

<lb/>1W) O.-A.-G. Dresden in Busch, Archiv, III, S. 395.
<lb/>m) St.-Ger. Frankfurt im Centralorgan, N. F., I, S. 74 und 75.

<lb/>"») O.-A.-G. Dresden in Busch , Archiv, VIII, S. 110 und im Central- 
<lb/>organ, N F., I, S. 438.

<lb/>m) Wegen des Genuskaufs stehe meinen Aufsatz a. a. O., S. 198.

<lb/>E) Thöl, a. a. O., S. 490; mein Aufsatz a. a. O.; A M Senfsert,
<lb/>Pand., II, S. 89, Anm. 22. Herrmann, in Linde's Zeitschrift, N. F, VIII,
<lb/>S.125flg.; Mommsen, Beiträge zum Obl.-R., I, S. 203 slg.; Endemann,
<lb/>a. a. O, S. 576; O.-A.-G. Lübeck in Sen ff ert, Archiv, XVI, 181,
</p>

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                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>aus. i2s) Eine Ausnahme findet jedoch statt, wenn der Verkäufer be- 
<lb/>sondere Eigenschaften zugesagt hat, also ein dictum et promissum
<lb/>vorliegt, in welchem Falle neben der Redhibition auch Schadensersatz
<lb/>verlangt werden kann.124)

<lb/>Von dem Ansprüche auf Schadensersatz kann sich übrigens in
<lb/>den obigen Fällen der Verkäufer durch den Verzicht auf die Zurück- 
<lb/>gabe der Sache befreien.12s)

<lb/>7) Wurde unvollständig (nur theilweise) geliefert, so hat auch
<lb/>der Käufer hiergegen zu reclamiren,^«) andernfalls er den Th eil zu
<lb/>zahlen genöthigt und nicht, wie sonst der Fall wäre, den Kaufpreis
<lb/>bis zur vollständigen Erfüllung zu retiniren berechtigt ist.127) Indessen
<lb/>bedarf es zum Nachweise des Rechts der Retention des Kaufpreises
<lb/>der näheren Darlegung und Specification des geschädigten Interesse
<lb/>von Seiten des Käufers, und ist im Uebrigen nach Analogie des
<lb/>Art. 355 zu verfahren. Der Käufer muß also entweder unter dem Er- 
<lb/>bieten zur Gegenleistung auf ordnungsmäßiger Erfüllung und Scha- 
<lb/>densersatz wegen verspäteter Lieferung bestehen, oder er muß das bereits
<lb/>Gelieferte zur Disposition stellen und Schadensersatz verlangen
<lb/>wegen Nichterfüllung oder endlich gänzliche Aufhebung des Kauf- 
<lb/>vertrags verlangen gerade als ob derselbe gar nicht abgeschlossen
<lb/>worden wäre. Es kommt hierbei namentlich auch darauf an, ob die
<lb/>Erfüllung th eil bar ist oder nicht (Art. 359 des H.-G.-B.) 128)

<lb/>8) Die auf Grund rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Dis- 
<lb/>positionsstellung dem Käufer gewährten Klagen (actio redhibitoria
<lb/>und quanti minoris sowie die Contractklage, soweit sie hierher gehört)
<lb/>verjähren binnen sechs Monaten vom Tage der Ablieferung der
<lb/>Maare an den Käufer oder auch in noch kürzerer Frist je nach den
<lb/>Bestimmungen des Particularrechts oder nach Handelsgebrauch

<lb/>123) G0 ldschmidt, in seiner Zeitschrift, III, S. 304; A. M. Fick. a. a. O.,
<lb/>S. 99. 100. 131 flg.

<lb/>124) O.-A.-G. Lübeck in Seuffert, Archiv, IV, 25.

<lb/>iss) Seuffert, Pand., II, S. 86 u. 87; mein Aufsatz a. a. O., S 199;
<lb/>Grath, im Rechtslexicon, VI, S. 29.

<lb/>m) Es müßte denn der Verkäufer selbst die Lieferung nur als theilweise
<lb/>Erfüllung bezeichnen und nicht etwa die betreffende Lieferung als Erfüllung
<lb/>der ganzen ihm obliegenden Leistung betrachtet wissen wollen.

<lb/>'2') H.-A.-G. Nürnberg in Busch, Archiv, VII, S. 384 u. 385.

<lb/>m) Bgl. Hofgericht Darmstadt in Busch, Archiv, X, S. 482 u. 483.
</p>

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                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>(Art. 349 des H.-G.-B). Die Einreden bleiben jedoch bestehen,
<lb/>vorausgesetzt, daß nach Vorschrift des Art. 347 die Anzeige der
<lb/>Mängel der Waare an den Verkäufer alsbald bezw. bei geheimen
<lb/>Mängeln sofort nach deren Entdeckung erfolgt war, ohne daß dabei die
<lb/>Frist von sechs Monaten seit der Ablieferung überschritten wurde.

<lb/>8- 7.

<lb/>VI. Theilweise Dispositionsstellung.

<lb/>Der Art. 359 des H.-G.-B. bestimmt, daß, wenn in den Fällen
<lb/>der Art. 354. 355 und 357 sich aus den Umständen, insbesondere
<lb/>aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Contrahenten oder
<lb/>aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergibt, daß die
<lb/>Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, das Abgehen
<lb/>des einen Contrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von
<lb/>dem andern Contrahenten nicht erfüllten Theils des Vertrags er- 
<lb/>folgen kann.

<lb/>Der Art. 359 spricht zwar nur von dem Verzüge der Con- 
<lb/>trahente« , indessen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sich der- 
<lb/>selbe ebenso auf den Fall bezieht, wenn der Verkäufer contractwidrige
<lb/>Waare liefert resp. anbietet, da die contractwidrige Erfüllung, die
<lb/>Einhaltung der Vorschriften des Art. 347 vorausgesetzt, der Nicht- 
<lb/>erfüllung gleichsteht und gleich dieser die Nora begründet.

<lb/>Im Uebrigen ist indessen durch den Art. 359 weiter nichts ent- 
<lb/>schieden, als daß unter gewissen Voraussetzungen der nicht säumige
<lb/>Contrahent sich auch eine theilweise Erfüllung des Vertrags gefallen
<lb/>lassen muß und nicht die theilweise Erfüllung zurückzuweisen berechtigt
<lb/>ist, aber ob die Voraussetzungen, an welche diese Verpflichtung des
<lb/>andern Contrahenten gebunden ist, vorhanden sind, dieß kann trotz des
<lb/>Art. 359 in einzelnen Fällen immer noch fraglich und namentlich
<lb/>zweifelhaft sein, ob vorliegend ein Wahlrecht zwischen totaler oder
<lb/>partieller Redhibition zulässig ift.129) Es erscheint dieß im einzelnen

<lb/>129) Fick, (im Archiv für Wechselrecht, VIII, S. 26 u. 27) vindicirt dem
<lb/>Käufer, dem theilweise contractwidrig geliefert wurde, ein fünffaches Wahlrecht:

<lb/>1) nichts zur Disposition zu stellen und sich auf einen Preisabzng zu beschränken;

<lb/>2) nur den fehlerhaften Theil zur Disposition zu stellen und Nachlieferung nebst
<lb/>Schadensersatz zu fordern; 3) nur den fehlerhaften Theil zur Disposition zu
<lb/>stellen und Entbindung von der Zahlung der betreffenden Preisquote nebst

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 22
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0344.tif"
                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Falle um so schwieriger zu beantworten, als das gemeine Recht uns
<lb/>hier insofern im Stiche läßt, als dasselbe bekanntlich den entgegen- 
<lb/>gesetzten Grundsatz aufstellt, daß kein Schuldner berechtigt ist, die
<lb/>Annahme einer theilweisen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu ver- 
<lb/>langen, und die Quellen keine Bestimmungen über das Recht des
<lb/>Käufers zur totalen oder partiellen Redhibition für den Fall der
<lb/>Lieferung einer contractwidrigen Maare bei dem Distancekauf geben.
<lb/>Indessen handeln dieselben an verschiedenen Stellen von der Berech- 
<lb/>tigung zu Redhibition in dem Falle, wenn der Käufer von demselben
<lb/>Verkäufer mehrere körperliche Sachen gleichzeitig erkauft hat.

<lb/>Es werden hier folgende Unterschiede gemacht:

<lb/>a) die mehreren Sachen stehen in einem inneren (objectiven)
<lb/>Zusammenhänge (»exarari non possunt), z. B. Sclavenfamilie,
<lb/>Sängerchor, Schauspielerbande, Gespann und sind überdieß um
<lb/>einen Gesammtpreis (unum pretium)- verkauft;

<lb/>b) der fragliche Zusammenhang findet statt ohne daß um einen
<lb/>Gesammtpreis gehandelt wordeu ist;

<lb/>c) der Zusammenhang findet nicht statt, z. B. (vier nicht ge- 
<lb/>paarte Maulthiere), wohl aber die Einheit des Preises;

<lb/>ä) es findet weder Zusammenhang noch Einheit des Preises

<lb/>statt.

<lb/>Darüber ist nun kein Zweifel, daß im ersten und zweiten Falle
<lb/>nur totale, im vierten nur partielle Redhibition stattfinden kann,
<lb/>und nur für den dritten Fall gehen die Meinungen auseinander,
<lb/>indem Einige nur die totale, Andere nur die partielle Dispositions- 
<lb/>stellung für zulässig halten, während eine dritte Ansicht dahin geht,
<lb/>daß der Käufer zur totalen Redhibition zwar berechtigt, aber
<lb/>nicht verpflichtet fei.130)

<lb/>Dieß mag sich indessen für das gemeine Eivilrecht verhalten
<lb/>wie es will, der Art. 359 kennt ein solches einseitiges Wahlrecht des
<lb/>Käufers nicht, er bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß unter gewissen
</p>
               <p>

                  <lb/>Schadensersatz zu fordern; 4) die ganze Partie zur Disposition zu stellen und
<lb/>Nachlieferung fehlerloser Waare nebst Schadensersatz zu fordern; oder endlich
<lb/>5) die ganze Partie zur Disposition zu stellen und Entbindung von der Zahlung
<lb/>nebst Schadensersatz zu beanspruchen.

<lb/>18°) gid, fl135 ftg.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0345.tif"
                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>Voraussetzungen der Käufer sich auch eine theilweise Erfüllung
<lb/>gefallen lassen muß, einerlei ob die Erfüllung überhaupt nur theik-
<lb/>weise oder zum Theil contractwidrig stattfand. Es kommt also hier
<lb/>nur darauf an, ob die Leistung als ein untheilbares Ganzes
<lb/>zu betrachten ist oder nicht.

<lb/>2. An sich wird, wenn die Parteien nicht ausdrücklich oder
<lb/>stillschweigend etwas anderes bestimmt haben oder wenn der Käufer
<lb/>nicht ein specielles Interesse nachzuweisen vermag, daß ihm nur mit
<lb/>der Lieferung des Ganzen gedient fein kann, überall da, wo es sich
<lb/>mit die Lieferung von fungiblen Sachen handelt, die Leistung als
<lb/>eine theilbare aufzufassen sein."i) Indessen ist hier doch zu
<lb/>unterscheiden. Je nach der Beschaffenheit der Maare kann nament- 
<lb/>lich im Großhandel dem Käufer nicht zugemuthet werden, ein Collo,
<lb/>welches zum Theil fehlerhafte Maare enthält, mag diese Maare im
<lb/>Uebrigen auch noch so sehr als res fungibilis erscheinen, auszupacken
<lb/>und zu sortiren, um so den fehlerlosen Theil von dem fehlerhaften
<lb/>zu trennen. Der Käufer kann hier nicht verpflichtet sein, den fehler- 
<lb/>freien Theil zu behalten und nur wegen des fehlerhaften zur Dispo- 
<lb/>sitionsstellung für berechtigt erklärt werden, vielmehr sind je nach
<lb/>der Natur der Maare die einzelnen Colli als solche Gegenstand des
<lb/>Kaufs und demnach je als ein Ganzes zu betrachten. "2)

<lb/>Ob der Käufer ein besonderes Interesse daran hat, daß er das
<lb/>Ganze, und nicht blos einen Theil erhalte, ist nach den besonderen
<lb/>coucreten Verhältnissen zu beurtheilen. So kann es z. B. keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß wenn ein Metzger sich verbindlich gemacht
<lb/>hat, an einen Händler oder Gerber oder wem sonst alle in seinem
</p>
               <p>

                  <lb/>1S1) Fick, a. a. O., S. 152; Auerbach, a. a. £&gt;., II, S. 103; Erk. des
<lb/>O.-A.-G. Lübeck in der Frankfurter Vereinsversammlung (bei Sauerländer),
<lb/>III, S. 15. Wo es sich um fungible Sachen handelt, auch außerdem der Preis
<lb/>für die einzelnen Gegenstände sei es in bestimmten Summen oder nach der Maß- 
<lb/>einheit festgesetzt worden, also die Präsumtion für die Theilbarkeit der Erfüllung
<lb/>spricht, der Käufer jedoch bei theilweisem Verzüge oder theilweiser contractwidriger
<lb/>Erfüllung die objective Zusammengehörigkeit der einzelnen Kaufobjecte behauptet
<lb/>und demgemäß die Berechtigung zur totalen Redhibition beansprucht, so liegt es
<lb/>dem Käufer ob die von ihm behauptete objective Zusammengehörigkeit zu beweisen.
<lb/>Fick, a. a O., S. 164

<lb/>***) Fick, a. a. £&gt;., S. 153; Erk. des O.-A.-G. Lübeck in Kl et k e' S Präju- 
<lb/>dizien, Nr. 1256.
</p>
               <p>

                  <lb/>82*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0346.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschäfte erzielten Häute zu einem vorausbestimmten Preise zu lie
<lb/>fern, nun aber nicht alle, namentlich die schönsten und größten nicht
<lb/>liefert, der andere Contrahent auch nicht verpflichtet sein kann, den
<lb/>festgesetzten Preis für die gelieferten zu zahlen, da hier in gewisser
<lb/>Beziehung doch die Verabredung einer Bauschsumme vorliegt.133)

<lb/>Ebenso kann der Engroshändler, der eine große Partie Waaren
<lb/>und zwar Stücke von verschiedenen Dessins, von jedem Dessin ein
<lb/>oder mehrere Dutzende bestellt, nicht verpflichtet sein den fehlerfreien
<lb/>Rest zu behalten, wenn der fehlerhaften Stücke für das einzelne
<lb/>Dessin so viele sind, daß ihm nur einige wenige, also keine genü- 
<lb/>gende Auswahl, verbleiben."^) Denn da wo der Begriff des
<lb/>„Assortiment" in Frage kommt, bei welchem die einzelnen Stücke
<lb/>einander ergänzen, kann selbstverständlich von einer theilbaren Liefe- 
<lb/>rung nicht die Rede sein. "5)

<lb/>3. Als ein untheilbares Ganzes stellt sich die Leistung des Ver- 
<lb/>käufers immer dann dar, wenn für die verschiedenen einzelnen Gegen- 
<lb/>stände, die verkauft wurde», zusammen ein Aversionalpreis verein- 
<lb/>bart wurde, der in Folge der Abstrahirung von einer grundeinheit- 
<lb/>lichen Preisbestimmung nicht als die Summe der Preise der verschie- 
<lb/>denen Einzelsachen gelten kann (Kauf in Bausch und Bogen). Der
<lb/>Käufer ist hier nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet bei
<lb/>theilweisem Verzüge, wenn er von dem Vertrage abgehen will, dieß
<lb/>hinsichtlich der ganzen Waarenpartie zu thun. "3)

<lb/>In der Regel hat ein solcher Kauf in Bausch und Bogen einen
<lb/>aleatorischen Charakter, derselbe kommt im regelmäßigen kaufmänni- 
<lb/>schen Verkehr nicht vor, und findet meist nur bei ganz oder theilweise
<lb/>beschädigter (havarirter) Waare Anwendung. Das Erforderniß, daß
<lb/>die Waare Kaufmannsgut, also von mittlerer Güte sei, fällt hier weg.
<lb/>Indessen kann gleichwohl ein Theil der Waare von contractwidriger
<lb/>Beschaffenheit sein, z. B. es befindet sich unter einer Anzahl Ballen
<lb/>havarirten Kaffee's ein Sack, der gar keinen Kaffee, sondern kleine
<lb/>Steine enthält. Ersatzansprüche hat in diesem Falle der Käufer nur,

<lb/>13s) Erk. des HandelSaPP.-Gerichts Nürnberg in Busch, Archiv, I, S. 542
<lb/>und Eentralorgan, N. F., II, S. 208.

<lb/>134) Erk. d St-G. Frankfurt in Busch, Archiv, X, S. 424.

<lb/>E) Auerbach, a. a. £&gt;., II, S. 101; Fick, a. a. £&gt;., S. 155 bis 159.

<lb/>t3S) Auerbach, a. a £&gt;., S. 102 u. 103.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0347.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Die kaufmännische Dispositionsstellung.
</p>
               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn der Verkäufer dolos handelte. Ob aber der Käufer berechtigt
<lb/>ist zur Redhibition, sei es zur totalen oder partiellen und ob er im
<lb/>letzteren Falle trotz des Aversionalpreises zu einem entsprechenden
<lb/>Preisabzuge berechtigt ist, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls mußte
<lb/>der Käufer den Beweis des Mangels der objectiven Zusammen- 
<lb/>gehörigkeit erbringen, aber die Zulassung zu einem solchen Beweise
<lb/>scheint uns schon durch die Natur des Kaufes in Bausch und Bogen,
<lb/>bei welchem der Verkäufer nur wegen äolus hastet, ausgeschlossen. "7)

<lb/>Außerdem ist noch Folgendes hervorzuheben:

<lb/>4. Hat der Verkäufer mehr geliefert als bestellt worden war,
<lb/>also unbestellte Waare gesendet, so ist, wenn das Ganze nur
<lb/>überhaupt seiner Beschaffenheit nach trennbar ist, der Käufer nicht
<lb/>befugt, lediglich der Mehrsendung wegen die ganze Sendung über- 
<lb/>haupt zu refusiren. 139)

<lb/>5. Ist die ganze Sendung fehlerhaft, dabei aber theilbar, so ist
<lb/>der Käufer trotz der überall vorhandenen Fehlerhaftigkeit gleichwohl
<lb/>berechtigt, nur einen Theil der Maaren zur Disposition zu stellen,
<lb/>es ist dieß offenbar ein minus seiner Berechtigung.138)

<lb/>6. Dadurch, daß der Käufer über einen Theil der Waare dis-
<lb/>ponirte, z. B. denselben verarbeitete, geht er des Rechts, den Rest
<lb/>zur Disposition zu stellen nicht verlustig. 14°)

<lb/>7. Soll in mehreren Terminen geliefert werden und der Ver-
<lb/>känfer ist mit einer Lieferung im Verzüge, so ergreift zwar der Verzug
<lb/>betreffs der einzelnen Leistung den ganzen Vertrag, doch kann der
<lb/>Käufer nur in Betreff des noch nicht Gelieferten, nicht aber in Be- 
<lb/>treff des bereits gelieferten Theils vom Vertrage zurücktreten.U1)
<lb/>Dagegen erstreckt sich die Theilbarkeit nicht auf eine ohne besondere
<lb/>deßsallsige Stipulation vereinbarte Conventionalstrafe. Ist also z. B.
<lb/>Ratenlieferung festgesetzt und dabei stipulirt worden, daß, im Falle
<lb/>der Verkäufer die Lieferungstermine nicht enthalten würde, der Käufer
</p>
               <p>

                  <lb/>1S1) A. M. Fick,a. a. O,S. 167.

<lb/>138) Erk. des Obertrib Berlin in Busch, Archiv, VII, S. 245.

<lb/>,39) Erk. des Hofgerichts Darmstadt in Busch, Archiv, VIII, S. 183.

<lb/>14°) Siehe oben Note 119, ferner St-G. Berlin in Busch, Archiv, XI,
<lb/>S. 258; St.-A. und St.-G. Frankfurt ebenda, XII, S. 390 flg. Bgl. auch
<lb/>Handelsger. Bremen im Centralorgan, N. F., III, S. 82.

<lb/>H]) Erk. des Obertrib. Berlin in Busch, Archiv, VII, S 292.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0348.tif"
                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, der Verkäufer dagegen zur
<lb/>Zahlung einer bestimmten Conventioualstrafe gehalten sein sollte, so
<lb/>ist, auch wenn der Verkäufer schon bei dem ersten Lieferungstermine
<lb/>säumig sein würde, der Käufer zum Rücktritt von dem Vertrage und
<lb/>zur Einforderung der g a n z e n Conventionalstrafe berechtigt. 142)

<lb/>8. Wird in mehreren'Terminen geliefert, so ist der Käufer nicht
<lb/>berechtigt, mit der Untersuchung der Waare und der etwaigen Anzeige
<lb/>sich ergebender Mängel so lange zu warten bis Alles geliefert ist,
<lb/>sondern er hat Untersuchung und Anzeige sofort bei jeder einzelnen
<lb/>Sendung eintreten zu lassen4"), und zwar selbst wenn die einzelnen
<lb/>Lieferungen als ein zusammengehöriges Ganzes zu betrachten sind.
<lb/>Jedenfalls kann er dann nicht darum später zur Disposition stellen,
<lb/>weil die ersten Sendungen contractwidrig gewesen, da dieselben für
<lb/>genehmigt zu halten sind.

<lb/>9. Ist nur ein Theil der gelieferten Waare contractwidrig, so
<lb/>hat der ^Käufer die Wahl, ob er diesen Theil zur Disposition stellen
<lb/>oder ob er denselben unter einem Abzüge am Preise behalten will.
<lb/>Vermag der Käufer nachzuweisen, daß sein Interesse noch weiter ver- 
<lb/>letzt ist, so daß sein Schaden selbst den Preis des contractwidrigen
<lb/>Theils der Waare überschreitet, so hat, wenn der Käufer diesen Nach- 
<lb/>weis liefert, der Verkäufer demselben auch diesen weiteren Schaden
<lb/>zu ersetzen.444) Die ganze Waarenlieferung ist, wie gesagt, der
<lb/>Käufer nur in dem Falle zur Disposition zu stellen berechtigt, wenn
<lb/>das Ganze un theil bar ist (nach der Natur des Vertrags, Absicht
<lb/>der Contrahenteu oder Beschaffenheit des Gegenstandes). Es kommt
<lb/>hier immer darauf an, ob sich der betreffende Kaufvertrag als die nur
<lb/>äußerliche Zusammenfassung mehrerer Theilverträge ansehen läßt
<lb/>oder nicht. Wie gesagt, wird dieß bei Verträgen über ein genus,
<lb/>wobei der Preis nach einer Stückmasse oder Gewichtseinheit bestimmt
<lb/>ist, in der Regel der Fall sein.145)

<lb/>10. Daraus, daß ein Gesammtpreis für das Ganze festgesetzt
<lb/>ist, folgt noch nicht, daß bei einer theilweisen Lieferung der Verkäufer

<lb/>142) Erk. des Obertr. Berlin in Busch, Archiv, IX, S. 154 und Senfs ert,
<lb/>Archiv, XVIII, No. 129.

<lb/>14s) Erk. des Handelsapp.-Ger. Nürnberg in Busch, Archiv, IX, S. 363.

<lb/>144) Koch, im Centralorgan, N. g.,II, S. 218.

<lb/>"0 Anerbach, a. a. O., S. 101.
</p>

            </div>
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                n="343"
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                 n="VI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Streitfrage über die Klagbarkeit reiner Differenzgeschäfte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bauer, E.">Von Herrn Oberhofgerichtsrath E. Bauer in Mannheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Zur Streitfrage über die Klagbarkeit rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>den Preis für die Theillieferung zu verlangen nicht berechtigt sei,
<lb/>sondern daß derselbe erst ganz liefern müsse. Die acceptio non
<lb/>adimpleti contractus verlangt eine genaue Substantiirung und
<lb/>Darlegung, um ermessen zu können, ob und was der Käufer retiniren
<lb/>darf; es kommt darauf an, ob die vollständige Erfüllung noch möglich
<lb/>ist, ob sie noch einen Werth für den Käufer hat, ob der Käufer die
<lb/>Vorschriften des Art. 355 des H.-G.-B., nach denen er seine deß-
<lb/>fallsigen Rechte ausüben kann, beobachtet hat."«)
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Zur Streitfrage über die Klagbarkeit reiner Differenz- 
<lb/>geschäfte.

<lb/>Einige Worle gegen die Abhandlung in Vd. XIV, IV 8 flg. dieses Archivs.

<lb/>Bon Herrn Oberhofgerichtsrath E. Brauer in Mannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die angeführte Abhandlung, worin der unermüdliche Vor- 
<lb/>kämpfer für die vollste Freiheit der Differenzgeschäste,, Obergerichts- 
<lb/>anwalt Dr. Ladenburg, im Eingang und im weiteren Verlauf der- 
<lb/>selben, die im Band VIII, S. 453 —459 des Archivs, von uns
<lb/>mitgetheilte und gewürdigte Entscheidung eines betreffenden Rechts- 
<lb/>falles durch den höchsten Gerichtshof Badens lebhaft befehdet, schließt
<lb/>mit den bezeichnenden Worten:

<lb/>„Allerdings ziemt diese Betrachtung mehr dem Gesetz- 
<lb/>geber, als dem Richter."

<lb/>Nach unserer Auffassung der Streitfrage sollten diese Worte,
<lb/>die zunächst nur der unmittelbar vorhergehenden Betrachtung ge- 
<lb/>widmet sind, nicht am letzten Ende, vielmehr als Mo tto an der Spitze
<lb/>der ganzen Abhandlung stehen.

<lb/>Vom Standpunkt der künftigen Gesetzgebung nämlich, welche
</p>
               <p>

                  <lb/>146) Erk. des Hofgerichts Darmstadt im Busch, Archiv, X, S. 480—483.
</p>
               <pb facs="2084636_15+1869_0350.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihr Auge nicht dem mächtig wachsenden Fortschritt des Verkehrs und
<lb/>der kaufmännischen Speculation, und ihr Ohr nicht dem lautwer- 
<lb/>denden Bedürfniß nach möglichster Beseitigung aller nicht unbedingt
<lb/>nothwendigen Beschränkungen und Hemmnisse des Handels und
<lb/>Wandels verschließen darf, sind die vom Verfasser wiederholt, zum
<lb/>Theil in verstärktem Maße, geltend gemachten Gründe und Erfah- 
<lb/>rungen gewiß vorzüglicher Beachtung werth. Wir erkennen dieses voll- 
<lb/>kommen an. i) Schon in unserer früheren Erörterung haben wir diesen
<lb/>wichtigen Gesichtspunkt nicht außer Acht gelassen, sondern unter Be- 
<lb/>zugnahme auf eine treffende Bemerkung Endem ann's und aus die
<lb/>vorauszusehende Aufhebung der beschränkenden Wuchergesetze aus- 
<lb/>drücklich darauf hingewiesen, wie die Frage von der Gesetzgebung
<lb/>ernstlich erwogen zu werden verdiene, ob es nicht besser wäre, unter
<lb/>Beseitigung der bezüglichen, die Freiheit des Verkehrs, der in gewal- 
<lb/>tigem Maße wächst, hemmenden Schranken, den Mißbrauch jenes
<lb/>nicht unbedingt zu mißbilligenden Rechtsgeschästes blos derjenigen
<lb/>Strafe zu überantworten, die er im Kreise ehrenhafter Kaufleute und
<lb/>gegenüber der guten Meinung der Mitbürger und der besseren Sitte
<lb/>von selbst nach sich zieht.

<lb/>Seitdem ist die deutsche Rechtsentwickelung, gleichwie die Ent- 
<lb/>wickelung der Verkehrsverhältnisse, keineswegs stehen geblieben. Beide
<lb/>haben vor der Mainlinie nicht Halt gemacht, sondern sind rüstig
<lb/>vorangeschritten.

<lb/>Namentlich hat sich ein nicht gering zu achtendes Organ des
<lb/>deutschen Rechtsbewußtseins, der d e u t s ch e I u r i st e n t a g (zu Mün- 
<lb/>chen im Jahre 1867) auf den lichtvollen Vortrag des Or. Jacques
<lb/>aus Wien in voller Versammlung einstimmig für den Grundsatz
<lb/>ausgesprochen 2), die Wucherstrafgesetze und diejenigen Be- 
<lb/>stimmungen, welche aus dem bisher in Geltung bestan- 
<lb/>denen Grundsätze der Beschränkung der Zinsfreiheit

<lb/>1) Obwohl uns in einzelnen Punkten die Ausführung des Verfassers von
<lb/>Uebertreibung nicht ganz frei zu sein scheint.

<lb/>2) Verhandlungen des sechsten d. Juristentages, Bd. 3, S. 325—335.
<lb/>Hiermit ist die Verhandlung der combinirten ersten und zweiten Abtheilung, eben- 
<lb/>dort S. 82—117 zu vergleichen. Die erhobenen Gutachten von vr. Go ldschm i d t
<lb/>und vr. Schasfrath finden sich in Bd. I, S. 227 und 395; beide stehen in der
<lb/>Hauptsache im Einklang mit obigem Ausspruch.
</p>

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                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>Zur Streitfrage über die Klagbarkeit rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>fließen, seien aufzuheben; die Feststellung des Zinsfußes
<lb/>sei der Vereinbarung der Vertragschließenden zu über- 
<lb/>lassen, ein Ergebniß, welches in der Versammlung mit vielseitigem
<lb/>Beifall begrüßt wurde.

<lb/>Die bei der Verhandlung damals entwickelten und gebilligten
<lb/>gesetzgeberischen Gründe, theils rein-rechtlicher, theils auch sittlicher
<lb/>und politischer, und besonders auch volkswirthschaftlicher Natur,
<lb/>passen zum Theil wohl auch auf die gesetzlichen Beschränkungen
<lb/>reiner Differenzgeschäfte, und es ist vorauszusehen, &gt; daß auch
<lb/>in dieser Beziehung eine freiere Anschauung in nicht ferner Zeit zur
<lb/>Geltung gelangen werde, was auch nach unserer Anschauung nicht sehr
<lb/>zu bedauern sein wird.3 4)

<lb/>Wenn aber den angeführten Schlußworten, die wir zu Ein- 
<lb/>gangsworten erhoben haben, noch die weitere Bemerkung ange- 
<lb/>reiht wurde, der Richter solle vor Allem den Fundamentalgrundsatz
<lb/>vor Augen haben: Verträge gelten gleich Gesetzen, unter Denen, die
<lb/>sie abgeschlossen haben und müssen redlich vollzogen werden, so muß —
<lb/>bei voller Anerkennung des angerufenen bekannten Satzes über die
<lb/>Kraft und Wirkung der Verträge — doch dagegen in Erinnerung
<lb/>gebracht werden, daß auch die bestehenden Gesetze selbst in ihrem
<lb/>Wirkungskreise gebührende Geltung und redlichen Vollzug erfordern,
<lb/>und daß dieselben, sofern sie die Handhabung der öffentlichen
<lb/>Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben, als stärkere
<lb/>Gesetze durch Verträge der Privatpersonen nicht abgeändert und
<lb/>beseitigt werden können. Hier findet die Vertragsfreiheit ihre natür- 
<lb/>liche Grenze.5)


<lb/>3) Gleichwohl ist die Ansicht, daß eine gesetzliche Beschränkung der Difserenz-
<lb/>geschäfte erforderlich erscheint, zur Zeit noch sehr stark vertreten. Das neue
<lb/>bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, welches in der Gegen- 
<lb/>ausführung , Bd. XIV, S. 20, erwähnt und besprochen ist, liefert in § 1482 in
<lb/>Vergleichung mit § 1480 und § 80 unter Anderen einen weiteren Beleg hierfür.

<lb/>Welche Besorgniß wegen Begünstigung von Difserenzgeschäften bei den Be- 
<lb/>rathungen der Nürnberger Conferenz vielfach sich kundgab, haben wir fHher schon
<lb/>zur Genüge nachgewiesen. Bd. VIII, S. 448, Note.


<lb/>4) Art. 1134 des Code Napoleon und des badischen Laudrechts, und 1. 23,
<lb/>I. 27, D. de regul. juris.


<lb/>5) Vgl. Savigny, System des heutigen römischen Rechts, IV, § 203;
<lb/>W ind scheid, Lehrbuch des Pandektenrechts § 30, § 314, Zifs. 3, b.
</p>

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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 6 in Vergleichung mit Art. 900. 1133. 1172. 1387 des
<lb/>Code Napoleon, sowie des badischen Landrechts.

<lb/>1. 38 D, de pactis (2, 14),

<lb/>1. 45, § 1 D, de regul. jur.,

<lb/>1. 5 C, de legibus (1, 14).

<lb/>Soweit daher die Landesgesetze, wie die französische Gesetz- 
<lb/>gebung, wo sie in Deutschland noch gilt, und einzelne deutsche
<lb/>Landesgesetzgebungen, Bestimmungen enthalten, welche die in
<lb/>Frage stehenden Verträge verbieten oder mißbilligen, indem sie ihnen
<lb/>die Klagbarkeit versagen, müssen die betreffenden Gesetzesbestimmungen
<lb/>geachtet und gehandhabt werden, mögen sie auch einzelnen Bethei- 
<lb/>ligten mehr oder weniger (mit oder ohne Grund) mißfallen.

<lb/>Selbstverständlich kann bei der richterlichen Würdigung des
<lb/>dem Gesetz widerstrebenden Geschäftes der Umstand, daß das Ge- 
<lb/>schäft dem äußerlichen Schein nach in die Form eines erlaubten
<lb/>(klagbaren) Vertrages eingekleidet worden ist, den Richter nicht ab- 
<lb/>halten, die eigentliche Natur desselben zu prüfen und, wenn dasselbe
<lb/>nach seinem wahren Wesen unter die verbotenen oder mißbilligten
<lb/>Geschäfte fällt, das Gesetz zu handhaben.

<lb/>Die Regel „potius id quod actum, quam quod dictum sit,
<lb/>sequendum est“, welchen die Gegenaussührung als hier unanwend- 
<lb/>bar hinzustellen sucht, findet auch auf solche Geschäfte allerdings
<lb/>Anwendung.

<lb/>Es ist ein in der Natur der Dinge begründeter allgemeiner
<lb/>Rechtsgrundsatz, daß bei Würdigung von Verträgen nicht sowohl
<lb/>die äußere Form der Einkleidung und der buchstäbliche Ausdruck,
<lb/>als vielmehr der wahre Gehalt und Charakter des Geschäfts und
<lb/>die eigentliche Absicht der Parteien, welche, mit Beobachtung der
<lb/>durch die Verhandlungsmaxime gezogenen Grenzen, zu erforschen
<lb/>sind, als entscheidend in Betracht kommt: die Wahrheit gilt mehr
<lb/>als der Sch ein. 6)

<lb/>Auf diesem allgemeinen Grundsatz, dem auch die Auslegungs- 
<lb/>regeln ^&gt;es Art. 1156 des Code Napoleon und des Art. 278 des

<lb/>°) Vgl. S a v i g n y, System des heutigen röm. Rechts, III, § 134; Puchta,
<lb/>Pandekten, 8 65; Arndts, Pandekten, § 60, §237; Keller, Pandektenvor- 
<lb/>lesungen, § 58.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0353.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Zur Streitfrage über die Klagbarkeit re.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>d. Handelsgesetzbuches entflossen sind, beruht auch der erwähnte Aus- 
<lb/>spruch in I. 6, § I, I), 18, 1: potius id quod actum, quam
<lb/>quod dictum etc. Wenn derselbe dort zunächst nur in Bezug auf
<lb/>den Kauf und auf einen besonderen Fall angeführt wurde, so hat er
<lb/>doch wegen seiner allgemeinen Natur eine viel größere Tragweite,
<lb/>was in der Gegeuausführung außer Acht gelassen wurde. Treffend
<lb/>bemerkt in dieser Hinsicht schon ein älterer Commentator zu dem
<lb/>mehrerwähnten Ausspruch: id quod actum in contractibus,
<lb/>nihil aliud quam veritas; id quod dictum vero, id quod
<lb/>quocunque modo dictum est, et simulatum esse potest,
<lb/>aut calumniosae interpretationi obnoxium. Die Beanstan- 
<lb/>dung der Anwendbarkeit des fraglichen Ausspruchs in der genannten
<lb/>Pandektenstelle ist daher nicht begründet; überdieß ist die Beanstandung
<lb/>aber auch ganz unerheblich, denn es fehlt nicht an zahlreichen anderen
<lb/>Belegen für den betreffenden Rechtssatz, der unseres Erachtens füglich
<lb/>auch ohne weitere Belege anerkannt werden könnte. Wir verweisen,
<lb/>ans der großen Zahl derselben nur einige Hanptbelegstellen hervor- 
<lb/>hebend, auf 1. 1 — 4, 0, 4, 22, ja auf den ganzen betreffenden Titel,
<lb/>dessen Ueberschrift selbst schon den entscheidenden Satz ausspricht:
<lb/>Plus valere, quod agitur, quam quod simulate con- 
<lb/>cipitur, ferner auf 1. 16, I), de regul. juris.

<lb/>Hiernach kam es bei der Entscheidung des fraglichen Falles
<lb/>darauf an, ob das bezügliche Rechtsgeschäft, wie es nicht blos zum
<lb/>Schein und nach seiner angenommenen Gestalt, sondern in seinem
<lb/>wahren Wesen nach der Absicht beider Parteien sich als abgeschlossen
<lb/>darstellt, als ein gültiges und klagbares Geschäft zu betrachten war.

<lb/>Erschien es als ein landesgesetzlich mißbilligtes, reines Differenz- 
<lb/>geschäft, so war es nicht klagbar. Daß dieses in der betreffenden
<lb/>Streitsache der Fall war, hat der höchste Gerichtshof Badens ange- 
<lb/>nommen; er erblickte darin, nach der bestehenden Landesgesetzgebung
<lb/>mit allem Grunde, ein gesetzlich mißbilligtes Glücksspiel, das nicht
<lb/>als klagbar anerkannt werden konnte. 7)
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Sowohl Spiel als Wette sind nach Art. 1965 des voäe Napoleon,
<lb/>womit Art. 1966 und 1967 zu vergleichen ist, nicht klagbar. Wie in F r a nf reid),
<lb/>so auch in Baden bestehen sogar theilweise bezügliche Strafverbote. Zn den
<lb/>früher (Bd. VIII, S. 454) aufgeführten Strafverboten ist auch noch § 79 des
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0354.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn eingewendet wird, daß nach einem feststehenden Grundsatz
<lb/>verbietende Gesetze nicht ausgedehnt werden dürfen, so ist dieses ein
<lb/>Einwurf der nicht anschlägt. Es war und ist hier Sache des Richters
<lb/>zu prüfen, ob das fragliche Geschäft nach feinem wahren Wesen den
<lb/>Charakter und die Merkmale eines verpönten oder doch mißbilligten,
<lb/>nicht klagbaren Spieles an sich trägt, er soll nur das Geschäft in
<lb/>seinem wahren Wesen auffassen und würdigen; thnt er dieses und
<lb/>findet er hierbei, daß sich das Geschäft in Wahrheit als ein solches
<lb/>Spiel herausstellt, so wendet er das Gesetz auf dasselbe an; hierin
<lb/>ist keine unzulässige Gesetzesausdehnung zu erblicken.

<lb/>Natürlich ist hierbei dem Ermessen des Richters, wie bei der
<lb/>Würdigung von S ch e i n g e s ch ü f t e n überhaupt, ein großer Spiel- 
<lb/>raum gegeben8), und das badische Proceßgesetz (§ 583) gewährt
<lb/>zudem auch in Bezug auf die Beweiswürdigung demselben ein freieres
<lb/>Ermessen, welches ihm erlaubt, ohne erhebliche Beschränkung seiner
<lb/>inneren Ueberzeugung zu folgen. Von dieser Befugniß hat der höchste
<lb/>Gerichtshof in unserem Falle einen freien, aber unseres Erachtens
<lb/>guten Gebrauch gemacht. Er hat in Erwägung aller Umstände,
<lb/>vermöge des ihm gestatteten freien Ermessens, die Ueberzeugung ge- 
<lb/>wonnen, nicht allein, daß das in Frage stehende reine Differenzgeschäft
<lb/>mit den geforderten Voraussetzungen in der Absicht beider Theile
<lb/>lag (wie die Gegenausführung zu unterstellen scheint), sondern auch,
<lb/>daß das Geschäft im Einverständniß beider Theile in solchem Sinne
<lb/>abgeschlossen wurde, mithin eine bezügliche Verabredung,
</p>
               <p>

                  <lb/>Polizeistrafgesetzbuchs vom Jahre 1863 auzuführen. Vgl. hiermit wegen
<lb/>des früheren Polizeirechts die Polizeigesetzgebnng Badens von
<lb/>Retti g und Betz, § 439-443.

<lb/>Gerber bemerkt in § 193 seines deutschen Privatrechts: „Dem vielfach
<lb/>bezeugten deutschen Rechtsbewußtsein entspricht die Aufstellung des Grundsatzes,
<lb/>daß zwar die Rückforderung bezahlter Spielschulden unzulässig, dagegen aber
<lb/>auch die Klage auf Zahlung noch nicht berichtigter Spielschulden ausgeschlossen sei

<lb/>") Es liegt in der Natur der Dinge, daß hierbei die allgemeinen Regeln über
<lb/>Urkundenauslegung und Urkundenbeweis nicht überall in voller Strenge als
<lb/>maßgebend gelten können, namentlich insofern es sich um das Interesse Dritter,
<lb/>auch der Gesetze, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der
<lb/>guten Sitten zum Zweck haben, handelt. Dieses gilt auch in Bezug auf den
<lb/>Zusatz 1156 a. des badischen Landre chts. Vgl. Art. 6 und 1348, auch
<lb/>hürgerl. Proceßordnung, §414.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0355.tif"
                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>Zur Streitfrage über die Klagbarkeit re.
</p>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>soweit sie nothwendig erschien 9), nicht fehlte. Der betreffende Ein«
<lb/>wand der Gegenausführung ist daher ebenfalls grundlos.

<lb/>Daß jedes Geschäft nach der ausdrücklich oder stillschweigend
<lb/>erklärten, d. h. gegenseitig erklärten Absicht 9 10) der Vertragsparteien
<lb/>zu beurtheilen ist, soll in keiner Weise bestritten werden, und es ist
<lb/>im Allgemeinen auch richtig wenn Th öl in seinem Werke über den
<lb/>Verkehr mit Staatspapieren, S. 230 fg., hierzu weiter bemerkt,
<lb/>diese Absicht sei zunächst aus der Fassung der Schlußbriefe zu
<lb/>entnehmen. Jndeß ist diese schon nach der Art ihres Ausdruckes
<lb/>nicht unbeschränkt lautende Bemerkung, der Natur der Sache
<lb/>gemäß, insofern es sich um simulirte Geschäfte handelt, doch nicht
<lb/>so ganz ohne Vorbehalt anzunehmen: es kommt hierbei viel aus die
<lb/>Beschaffenheit der besonderen Umstände an. In dem in Frage ste- 
<lb/>henden Fall wurden übrigens ja auch aus dem Inhalt der Sch lnß-
<lb/>sch eine selbst Vermuthungen über die eigentliche Natur der Geschäfte
<lb/>geschöpft. Die nähere Würdigung der Umstände war Sache der
<lb/>richterlichen Ueberzeugung.

<lb/>Wenn endlich noch geltend gemacht wurde, die eigene Unred- 
<lb/>lichkeit oder Unehrenhaftigkeit dürfe dem belangten Vertrags-
<lb/>theil, welcher in seiner gewagten Speculation vom Glücke nicht be- 
<lb/>günstigt, sich durch Berufung auf das Vorhandensein eines nicht
<lb/>klagbaren Differenzgeschäftes vom Verlust befreien wolle, während
<lb/>er den Gewinn ruhig eingesteckt hätte, nicht zu Statten kommen,
<lb/>dieß könne unmöglich im Sinne des Gesetzes liegen, er verdiene ja
<lb/>eher Züchtigung, so scheint dieser Einwand, namentlich vom gesetz- 
<lb/>geberischen Standpunkt betrachtet, nicht ohne Gewicht zu sein, er
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Die Absicht kann auch nach Umstanden stillschweigend erklärt oder
<lb/>kundgegeben werden wie auch Th öl in den in der Gegenaussührung (S. 11)
<lb/>angernfenen Stelle anerkennt. Keller, in seinen Pandektenvorlesungen, § 58
<lb/>kennzeichnet die Simulation als eine gemeinschaftliche Willenserklärung
<lb/>Mehrerer, die darin einverstanden sind, ihrer Erklärung eine andere, als die
<lb/>gewöhnliche ordentliche und natürliche Bedeutung zu geben.


<lb/>10) Einseitiges Vorgeben nicht erkennbar gemachter Simulation kann die
<lb/>Wirkung der ernstlich erscheinenden Willenserklärung nicht schmälern. Arndts,
<lb/>Lehrbuch der Pandekten, § 237. Bloße Mentalreservationen sind ohne
<lb/>rechtliche Bedeutung. Keller, Pandektenvorlesungen a. a. O. Savigny,
<lb/>System, § 134 (S. 258. 259).
</p>

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                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>verliert aber seine Kraft, wenn mau erwägt, daß das nämliche
<lb/>Verhältniß (oder Mißverhältniß) bei der gerichtlichen Verfolgung
<lb/>nicht klagbarer Rechtsgeschäfte überhaupt eintritt und daß hier eben
<lb/>das höhere Interesse der öffentlichen Ordnung und der guten
<lb/>Sitten (im Sinne der bestehenden Gesetzgebung) überwiegt.

<lb/>Wir gelangen hiernach zu dem Endergebniß, daß die Beanstan-
<lb/>düng der in Frage stehenden Entscheidung des badischen Oberhof- 
<lb/>gerichts in keiner Beziehung als begründet erscheint.

<lb/>Mit der zur Zeit bestehenden Landesgesetzgebung Badens sowie
<lb/>anderer deutscher Staaten, in welchen ähnliche gesetzliche Beschrän- 
<lb/>kungen noch gelten, steht das verlangte System der unbeschränkten
<lb/>Klagbarkeit der Differenzgeschäste in nicht zu überwinden- 
<lb/>dem Widerspruch.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084636_15+1869_0357.tif"
             n="351"
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         <div xml:id="d6748e34457" type="section" subtype="Gesetze">
            <head>
               <title level="a" type="main">Gesetzgebung</title>
            </head>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.

<lb/>A. Die Fortbildung des deutschen Handelsrechts durch
<lb/>die norddeutsche Bundesgesetzgebung.

<lb/>Von Herrn Staatsanwalt Keyser.
</p>
            <p>

               <lb/>In dem Vorworte zum 4. Baude d. A. vom October 1864 wurde
<lb/>die Ansicht ausgesprochen, daß es schwer, ja unmöglich sei, ein Organ zu
<lb/>schaffen, welches über die Einheit des Handelsrechts zu wachen vermöge,
<lb/>die Lösung dieser Aufgabe werde vielmehr der Wissenschaft und eventuell
<lb/>der Gesetzgebung Vorbehalten bleiben müssen, und in dem Vorworte zum
<lb/>8. Bande am 1. Mai 1866 wird der Besorgniß Ausdruck gegeben, daß,
<lb/>wie die Sachen jetzt stehen und voraussichtlich bleiben werden,
<lb/>es in Deutschland ein allgemeines und ein particulares Handelsrecht
<lb/>geben, ersteres in dem allg. deutsch. H.-G.-B., letzteres in den Einführungs- 
<lb/>gesetzen und Ausführungsverordnungen, insoweit sie von jenem abweichen,
<lb/>enthalten sein werde. Die nachfolgenden Ereignisse dess. Jahres 1866:
<lb/>die Sprengung des deutschen Bundes, die Ausscheidung des öfterr. Kaiser- 
<lb/>staates aus Deutschland, die Bildung des norddeutschen Bundes, scheinen
<lb/>einerseits diese Besorgniß als eine gerechtfertigte zu zeigen, denn die
<lb/>Gemeinsamkeit eines höchsten Gerichtshofes in Handelssachen oder einer
<lb/>Handelsgesetzgebung in allen denjenigen Staaten, in welchen das deutsche
<lb/>Handelsgesetzbuch Eingang und Geltung gefunden hat, dürfte,, was
<lb/>Oesterreich betrifft, für „ewige" Zeiten, bezüglich der sogen, süddeutschen
<lb/>Staaten auf Zeit in die Ferne gerückt und die einige Fortbildung des
<lb/>Handelsrechts nur der Wissenschaft überlassen bleiben; andererseits
<lb/>wurve durch die Bildung des norddeutschen Bundes eine Hoffnung er- 
<lb/>weckt, daß wenigstens in den zu diesem Bunde gehörigen 22 Staaten die
<lb/>Einheit verstärkt, und durch die internationale Verbindung des Bundes
<lb/>mit den Südstaaten auch ein Band zur Erhaltung des gemeinsamen
<lb/>Handelsrechtes gefunden werde. Denn nach Art. 4, No. 13 der nord- 
<lb/>deutschen Bundesverfassung unterliegt der Beaufsichtigung seitens des
<lb/>Bundes und der Gesetzgebung desselben die gemeinsame Gesetzgebung
<lb/>über das Handelsrecht.

<lb/>Auf Sicherstellung sämmtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
</p>
            <pb facs="2084636_15+1869_0358.tif"
                n="352"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>vor Abänderung durch Territorial-Legislation zielte der am 4. Mai 1868
<lb/>von den Abgeordneten Weissich (Schaumburg-Lippe) und Becker (Olden- 
<lb/>burg) im Reichstage des norddeutschen Bundes eingebrachte Antrag ab:
<lb/>den Bundeskanzler aufzufordern zur baldigen Vorlage eines
<lb/>Gesetz-Entwurfes, welcher die Einführung des allg. deutsch. H.-G.-
<lb/>Buchs bezweckt.

<lb/>Bei der Debatte hierüber in der 21. Sitzung des Rei-chstages am
<lb/>12. Juni 1868 wurde hervorgehoben, daß in Folge der Einführungs- 
<lb/>gesetze die allergrößten Verschiedenheiten in Bezug auf das Handels- 
<lb/>gesetzbuch in den verschiedenen deutschen Staaten obwalten, und daß die
<lb/>Zeit gekommen und es möglich sei, durch ein einheitliches Einführungs- 
<lb/>gesetz in dem ganzen Gebiete des norddeutschen Bundes einheitliche Be- 
<lb/>stimmungen überall da zu treffen, wo nicht besondere Bedenken vorlägen.
<lb/>Es wurde hauptsächlich auf die Hansestädte Hamburg und Bremen auf- 
<lb/>merksam gemacht, deren Einführungsgesetze in erheblichem Maße in die
<lb/>verschiedensten Rechtsgebiete eingegriffen, hätten. Diese Verschiedenheiten
<lb/>seien einerseits solche, wonach einzelne Bestimmungen des H.-G.-B.s für
<lb/>den einzelnen Staat nicht eingeführt resp. ab geändert seien, theils solche,
<lb/>welche auf Bestimmungen des H.-G.-B.s beruhten, wonach es den
<lb/>Landesgesetzen gestattet worden sei, in diesem oder jenem Punkte be- 
<lb/>sondere Bestimmungen zu treffen. Nach der ersteren Richtung hin habe
<lb/>z. B. Bremen die Bestimmung getroffen, daß die wichtige Vorschrift über
<lb/>das kaufmännische Commissionsgeschäft, wonach, wenn der Commissionär
<lb/>nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auftrages eine
<lb/>andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft macht, dann der
<lb/>Committent befugt ist, den Commissionär selbst als Käufer oder Ver- 
<lb/>käufer in Anspruch zu nehmen, in Bremen nicht eingeführt sei. Auch
<lb/>habe die Frage, inwieweit die Vorschriften des H.-G.-B.s über die
<lb/>Führung des Handelsregisters und die Handelsbücher auf die kleineren
<lb/>Kaufleute in Anwendung kommen sollen, in dem preußischen, dem bremen-
<lb/>scheu und dem hamburgischen Einführungsgesetze ganz verschiedene Be- 
<lb/>stimmungen hervorgerufen. Ferner habe Bremen den größten Theil der
<lb/>Vorschriften des H.-G.-B.s über die Handelsmäkler nicht ausgenommen.
<lb/>Die Frage über die staatliche Genehmigung der Actiengesellschaften sei
<lb/>in den einzelnen Staaten des norddeutschen Bundes vollständig ver- 
<lb/>schieden entschieden worden: in Preußen bedürfen die Actiengesellschaften
<lb/>der landesherrlichen Genehmigung, in Bremen, Hamburg und anderen
<lb/>Staaten nicht. In Bremen habe man nach 1866 eine wesentliche Ab- 
<lb/>änderung, betreffend Löschung der Seeschiffe getroffen. Es sei aber für
<lb/>die Handels- und Verkehrswelt das Vertrauen und die Sicherheit von der
<lb/>höchsten Wichtigkeit, daß keine Abänderung des H.-G.-B.s vorhanden
<lb/>sei. Weil kein einzelner Staat fähig sei, ein Bundesgesetz abzuändern,
<lb/>werde man mit der Erklärung des H.-G.-B.s zum Bundesgesetze die
<lb/>Wohlthat schaffen, deren die Handelswelt bedürfe.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0359.tif"
                n="353"
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            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>Nachdem von Seiten des Bundeskanzleramts erklärt worden war,
<lb/>daß schon vor einiger Zeit Schritte geschehen seien, das allg. dent. H.-G.-
<lb/>Buch in Schaumburg - Lippe und in Lauenburg als denjenigen Bundes- 
<lb/>staaten, in welchen es noch nicht gelte, zur Einführung zu bringen, in
<lb/>dem ersteren Staate auch das Einführungsgesetz bereits ausgearbeitet sei
<lb/>und in kürzester Frist zur landesh. Vollziehung werde vorgelegt werden,
<lb/>in Lauenburg die nöthigen Einleitungen zur Verkündigung des H.-G.-B.s
<lb/>ebenfalls bereits getroffen seien, und daß ferner der weitergehende Antrag
<lb/>der Referenten, das deutsche H.-G.-B. zum Bundesgesetze in dem Sinne
<lb/>der Unabänderlichkeit durch einen einzelnen Bundesstaat zu machen, kein
<lb/>Bedenken bei den Bundesregierungen finden werde, wurde vom Reichs- 
<lb/>tage beschlossen:

<lb/>„den Bundeskanzler aufzufordern, baldigst den Entwurf eines
<lb/>Gesetzes vorzulegen, durch welches das allg. deutsch. H.-G.-B. als
<lb/>gemeinsames Gesetz des norddeutschen Bundes eingesührt, bezw.
<lb/>da, wo es bereits als Landesgesetz gelte, für Bundesgesetz er- 
<lb/>klärt werde."

<lb/>Dieser Antrag hat nachträglich auch die Zustimmung des Bundes-
<lb/>rathes erhalten,*) und die einheitliche Fortentwickelung des deutschen
<lb/>Handelsrechts im Wege der Gesetzgebung erscheint gesichert. Es sind aber
<lb/>auch bereits Bundesgesetze publicirt worden, welche mit dem allg. deutschen
<lb/>H.-G.-B. in Verbindung oder doch in Beziehung zu demselben stehen und
<lb/>dieses theils erweitern, theils modificiren. Wir rechnen hierzu:

<lb/>1) Das Gesetz, betr. die Nationalität der Kaufsahrtei-
<lb/>schiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundes- 
<lb/>flagge. Vom 25. Octbr. 1867. Nr. 5 des Bundesgesetzblattes
<lb/>v. 1867. Nr. 9, S. 35.

<lb/>2) Das Gesetz über das Postwesen des norddeutschen
<lb/>Bundes. Vom 2. Novbr. 1867. Nr. 8 des Bundesgesetzblattes
<lb/>von 1867. Nr. 18, S. 61.

<lb/>3) Das Gesetz, betr. die Organisation der Bundesconsulate,
<lb/>sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundescon-
<lb/>suln. Vom 8. Nov. 1867. Nr. 11 des Bundesgesetzblattes
<lb/>v. 1867. Nr. 23, S. 137.

<lb/>4) Das Gesetz, betr. die vertragsmäßigen Zinsen. Vom
<lb/>14. Novbr. 1867. Nr. 11 des Bundesgesetzblattes 1867. Nr. 25,
<lb/>S. 159.

<lb/>5) Das Gesetz, betr. die privatrechtliche Stellung der
<lb/>Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. Vom
<lb/>4. Juli 1868. Nr. 24 des Bundesgesetzblattes von 1868.
<lb/>Nr. 134, S. 415.


<lb/>*) Preuß. Staatsanzeiger vom 15. Juli 1868.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0360.tif"
                n="354"
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            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Das Gesetz, betr. den Betrieb stehender Gewerbe, vom

<lb/>8. Juli 1868. Bundesgesetzblatt 1868. Nr. 23.

<lb/>Das Archiv hat es sich zur Aufgabe gestellt, auch den legislatorischen
<lb/>Erscheinungen auf dem Gebiete des deutschen Handelsrechts seine Auf- 
<lb/>merksamkeit zu widmen und die dasselbe berührenden Gesetze und Ver- 
<lb/>ordnungen nicht nur anzuzeigen, sondern auch einer Besprechung zu unter- 
<lb/>ziehen. Wir wollen dieß in dem Nachfolgenden bezüglich der oben- 
<lb/>genannten Bundesgesetze thun und glauben, daß es zur Erläuterung dieser
<lb/>Gesetze dienlich und für eine große Mehrzahl der Leser dieses Archivs,
<lb/>welcher die Verhandlungen des Reichstages nicht in Vollständigkeit zu- 
<lb/>gänglich sind, von Interesse sein werde, wenn wir auf dem Grunde und
<lb/>an der Hand dieser Verhandlungen kurze Mittheilungen über die Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte der Gesetze geben.

<lb/>1) Das Gesetz, betr. die Nationalität der Kauffahrtei- 
<lb/>schiffe und ihreBefugniß zur Führung der Bundesflagge.
<lb/>Vom 25.Octbr. 1867.

<lb/>Dieses Gesetz ist abgedruckt in Nr. 5 des Bundesgesetzblattes
<lb/>von 1867, als Nr. 9, S. 35—39 und begleitet von einer ebendaselbst,
<lb/>S. 39 unter Nr. 10 ersichtlichen Verordnung des Bundespräsi- 
<lb/>diums v. 25. Oct. 1867 über die Bundesflagge der Kauf- 
<lb/>fahrteischiffe.

<lb/>Für die unter dem Vorsitze des Abgeordneten Meyer (Bremen) ge- 
<lb/>bildete Commission des Reichstages erstattete einer der geehrten Mit- 
<lb/>arbeiter an diesem Archive, der Abg. Lesse, den Bericht. In diesem
<lb/>wird einleitend bemerkt:

<lb/>Schon bei der Berathung des allg. d. H.-G.-B.s (Hamburger
<lb/>Berathungs-Protocolle, S. 1479. 1480) habe sich die Auffassung kund
<lb/>gegeben:

<lb/>daß in Ansehung der Nationalität der zur See fahrenden Kauf- 
<lb/>fahrteischiffe die Bundesstaaten eine Einheit bilden, und der Bund
<lb/>in dieser Beziehung als ein einheitlicher Staat gelte, dessen Einheit
<lb/>durch die von allen Schiffen der Bundesstaaten als National- 
<lb/>oder Landesflagge zu führende neue Bundesflagge repräsentirt
<lb/>werde."

<lb/>Diese Auffassung sei aber damals nicht zur Durchführung gelangt.
<lb/>Die Art. 432 flg. des allg. deutsch. H.-G.-B. bestimmten im Wesentlichen
<lb/>nur, daß für die nationalen Schiffe, welchen das Recht, die Landesflagge
<lb/>zu führen, zustehe, ein Schiffsregister zu führen sei, die Eintragung in
<lb/>dasselbe erst geschehen dürfe, nachdem das Recht, die Landesflagge zu
<lb/>führen, nachgewiesen, daß über die Eintragung ein Certificat auszufertigen
<lb/>sei, die Landesgesetze aber die Erfordernisse bestimmen sollten, von welchen
<lb/>das Recht eines Schiffes, die Landesflagge zu führen, abhängig sei. Die
<lb/>hierauf bezüglichen Bestimmungen der Landesgesetze, wie auch die über die
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0361.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung. 355

<lb/>Führung der Schiffsregister seien demnächst nicht durchweg überein- 
<lb/>stimmend ausgefallen.

<lb/>Nachdem nun der norddeutsche Bund constituirt und die Einheit- 
<lb/>lichkeit seiner Handelsmarine in Art. 54 der Bundesverfassung zum
<lb/>vollen gesetzlichen Ausdruck gelangt sei, bedürfe es eines Bundesgesetzes,
<lb/>durch welches einerseits die Bundesflagge als die ausschließliche
<lb/>National- oder Bundesflagge der Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten
<lb/>prvclamirt werde, andererseits über die materiellen und formellen Er- 
<lb/>fordernisse der Nationalität der Kauffahrteischiffe sowie über die zum
<lb/>Ausweis der Nationalität dienenden Papiere, insbesondere zum Zweck
<lb/>der Sicherstellung des den Nationalitäts-Urkunden im internationalen
<lb/>Verkehr unentbehrlichen Ansehens, die nothigen übereinstimmenden Vor- 
<lb/>schriften gegeben würden. Einstimmig wurde von der Commission an-
<lb/>kannt, daß diesem Bedürfnisse durch den Gesetzentwurf abgeholfen werden
<lb/>könne.

<lb/>Nach der ersteren Seite hin ordnet nun das ^Gesetz im § 1 an,
<lb/>daß die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrtei- 
<lb/>schiffe) der Bundesstaaten fortan als Nationalflagge ausschließlich die
<lb/>Bundesflagge zu führen haben. Aus dieser Bestimmung folgt: daß ein
<lb/>Schiff, welches nicht unter der Bundesstagge fährt, auf den Schutz des
<lb/>Bundes verzichtet, ferner aber auch: daß Schiffe, auch wenn sie auf den
<lb/>Bundesfchutz verzichten wollen, doch nicht fortan noch unter den alten
<lb/>Landesflaggen als Nationalflaggen fabren dürfen, da von einer Landes-
<lb/>ftagge als Nationalflagge nicht mehr die Rede sein kann. Die specielle
<lb/>Landesflagge hat mithin, wo sie noch geführt wird, nur eine ähnliche Be- 
<lb/>deutung wie eine Stadt- oder Nummerflagge. Hiernach tritt in Folge
<lb/>des gegenwärtigen Gesetzes an die Stelle der in den Art. 432. 433.
<lb/>434. 435. 436 des H.-G.-B. gedachten Landesflagge die Bundesflagge.

<lb/>Im ersten Absätze des § 2 ist das Princip des Gesetzes ausgedrückt:
<lb/>,,Als nationale Schiffe gelten nur diejenigen, welche sich im ausschließlichen
<lb/>Eigenthum von Nationalen befinden", es ist ausgedrückt in der Be- 
<lb/>stimmung:

<lb/>„Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrteischiffe nur
<lb/>dann berechtigt, wenn sie in dem ausschließlichen Eigenthum solcher
<lb/>Personen sich befinden, welchen das Bundesindigenat (Art. 3 der
<lb/>Bundesverfassung) zusteht."

<lb/>Diese beengende Bestimmung schien die Rhederei Norddeutschlands
<lb/>mit großem Nachtheile zu bedrohen. Man fürchtete, daß sich das aus- 
<lb/>wärtige Capital, dessen die deutsche Rhederei bedürfe und mit Hülfe dessen
<lb/>sie um so mehr einen bedeutenden Aufschwung nehmen würde, als der
<lb/>deutsche Rheder im Stande sei, Schiffe billige^ zu verwalten als der aus- 
<lb/>wärtige, von der deutschen Rhederei sich zurückziehen werde. Ganz
<lb/>besonders vortheilhaft sei es', an solchen auswärtigen Plätzen, wohin das
<lb/>Schiff zu gehen pflege, Mitrheder zu haben. In Mecklenburg-Schwerin
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0362.tif"
                n="356"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>356
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>sei bei der dortigen Bestimmung, daß nur drei Viertel des Schisses
<lb/>Nationalen zu gehören braucheu, die Rhederei zu großer Blüthe gelangt.

<lb/>Der deshalb gemachte Vorschlag, statt „in dem ausschließlichen
<lb/>Eigenthum solcher Personen" zu sagen: „mindestens zu drei Viertel im
<lb/>Eigenthum solcher Personen" wurde jedoch nicht angenommen. Für das
<lb/>Princip des Entwurfes wurde besonders Folgendes geltend gemacht:

<lb/>Wenn der Gesetzgeber Vorschriften über die Nationalität der See- 
<lb/>schiffe erlasse, dürfe er nicht übersehen, daß diese Vorschriften nach zwei
<lb/>verschiedenen Richtungen ihre Geltung zu behaupten haben werden. Die
<lb/>eine Richtung beziehe sich auf das Inland, die zweite auf den internatio- 
<lb/>nalen Verkehr. In ersterer Hinsicht habe der Gesetzgeber freie Hand, die
<lb/>zweite Richtung zwinge ihn, bei Aufstellung der Nationalitätserfordernisse
<lb/>gewisse Schranken einzuhalten, damit er nicht mit dem internationalen
<lb/>Recht in Conflict gerathe und nicht Gefahr laufe, Vorschriften zu erlassen,
<lb/>welche bei den fremden Mächten und deren Organen keine Anerkennung
<lb/>fänden. Denn das Schiff verweile seinen Bestimmungen gemäß häufiger
<lb/>in der Fremde als in der Heimath; es'sei öfter veranlaßt, seine Natio- 
<lb/>nalität geltend zu machen aus hoher See und in fremden Gebieten,
<lb/>fremden Staaten und deren Angehörigen gegenüber, als im Jnlande.
<lb/>Jene Gefahr wäre nur dann zu leugnen, wenn in dem internationalen
<lb/>Rechte zweifellos der Grundsatz gelte: die Nationalität eines Seeschiffes
<lb/>bestimmt sich nach den Rechten seiner Heimath d. b. ein Schiss, welches
<lb/>von einem Staate als national anerkanntes und mit einer darüber sprechen- 
<lb/>den Urkunde versehen sei, werde überall nnd insbesondere auch in der
<lb/>Fremde als das nationale Schiff dieses Staates anerkannt und behandelt.
<lb/>Sicherlich habe dieses Princip manche Gründe namentlich der prakt.
<lb/>Zweckmäßigkeit für sich, es sei auch in vielen internationalen Verträgen
<lb/>als maßgebend hingestellt, aber nur durchführbar, wenn die Staaten sich
<lb/>gegenseitig vertrauen dürften, kein Staat werde die Erfordernisse der
<lb/>Nationalität dergestalt abmindern und beschränken, daß fast jedes Schiff
<lb/>dieselben zu erfüllen vermöge. Hieraus erkläre es sich, weshalb die
<lb/>größeren maritimen Staaten, insofern es sich um die Feststellung der
<lb/>vollen Nationalität handele, wenigstens in Kriegszeiten dieses Princip
<lb/>nicht anerkennten, sondern als Grundsatz aufstellten: Die Nationalität
<lb/>eines Seeschiffes bestimmt sich zunächst, oder zugleich, oder vorzugsweise
<lb/>nach den Grundsätzen des natürlichen Rechtes oder des Völkerrechtes,
<lb/>wobei dann jeder Staat mehr oder weniger von der Voraussetzung ans-
<lb/>gehe, daß seine Gesetzgebung die dadurch gebotenen Schranken eingehalten
<lb/>habe. Welche Erfordernisse nach natürlichem Recht oder nach allgem.
<lb/>Rechtsprincipien die Nationalität eines Seeschiffes bedingen, sei für die
<lb/>einfachen Fälle nicht schwer zu bestimmen. Freilich der Grundsatz:
<lb/>Seeschiffe sind wandelnde Gebietstheile des heimathlichen Staates, könne
<lb/>keine Entscheidungsnorm gewähren, weil stets erst die Vorfrage zu lösen
<lb/>sei, welcher Staat die Heimath des Schiffes sei. Das Seeschiff sei keine
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0363.tif"
                n="357"
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            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>357
</p>
            <p>

               <lb/>pars fundi, es fei eine bewegliche Sache, die in raschem Wechsel von
<lb/>einem Orte der Welt zum andern gelange; von seiner Nationalität könne
<lb/>nur im uueigentlichen Sinne die Rede sein, oder in dem Sinne der Zu- 
<lb/>gehörigkeit zu einem bestimmten Staate. Nun scheine es aber doch keinem
<lb/>Zweifel zu unterliegen, daß die Nationalität eines Seeschiffes in Bezug
<lb/>aus einen bestimmten Staat oder seine Zugehörigkeit zu demselben nur
<lb/>dann sich annehmen lasse, wenn das Schiff diesem Staate oder einem
<lb/>Unterthan desselben eigenthümlich zugehörig. Ein Schiff könne ein voll
<lb/>nationales nicht sein, wenn es im Eigenthum eines fremden Staates oder
<lb/>eines fremden Staatsangehörigen sich befinde.

<lb/>Dagegen müßten erhebliche Zweifel für den Fall entstehen, daß
<lb/>nur ein Theil des Schisses Eigenthum eines Fremden sei. Allgemeine
<lb/>Principien würden zur zweifellosen Entscheidung der Nationalitätsfrage
<lb/>in einem solchen Falle nicht führen: es ließen sich Gründe für die Be- 
<lb/>hauptung anführen, die Nationalität eines Schiffes erscheine in dem betr.
<lb/>Falle gänzlich aufgehoben; man könne aber auch die Ansicht vertreten,
<lb/>sie erleide dadurch keinen Abbruch; aber auch die Entscheidung sei
<lb/>möglich, daß das Schiff zum Theil als ein nationales, zum Theil als ein
<lb/>nicht nationales anzusehen sei, die bekanntlich in Kriegszeiten eine große
<lb/>Rolle gespielt habe. Auch die positive Gesetzgebung der maritimen Staaten
<lb/>habe die Frage verschieden beantwortet. England, Nordamerika, die
<lb/>Staaten des Nordens Europas und alle Staaten Deutschlands, mit
<lb/>Ausschluß von Mecklenburg-Schwerin, hielten an dem Principe des Ent- 
<lb/>wurfes fest; Frankreich, Italien, auch Holland und Belgien ließen auch
<lb/>Fremde als Miteigentümer eines Schiffes, unbeschadet der Nationalität
<lb/>derselben, zu. Aber diese Staaten pflegten zur Ausgleichung noch ein
<lb/>oder das andere Nationalitäts-Erforderniß vorzuschreiben, z. B. den Bau
<lb/>des Schiffes im Jnlande. Das Princip des Entwurfs werde also bisher
<lb/>von der Gesetzgebung der meisten maritimen Staaten festgehehalten, es
<lb/>schließe sich dem in den deutschen Staaten mit Ausnahme von Mecklenburg-
<lb/>Schwerin geltenden Rechte an, die bedenklichen Wirkungen derselben
<lb/>würden durch das Bundes-Jndigenat auf ein geringes Maß zurückgeführt,
<lb/>man brauche keine andere mit practischen Unzuträglichkeiten verbundene
<lb/>Nationalitäts-Erfordernisse aufzustellen, es helfe über die vurch das andere
<lb/>Princip entstehenden Schwierigkeiten hinweg, insofern alsdann gewisse
<lb/>Theilveräußerungen se nach den Umständen sich bald als giltig, bald als
<lb/>ungütig erwiesen, und endlich verstärke es die Sicherheit der Bundesfchiffe
<lb/>in Kriegszeiten, natürlich für den Fall, daß der Bund neutral bleibe.

<lb/>Die Betheiligung fremdländischer Capitalien sei aber durch das
<lb/>Princip nicht ausgeschlossen: Fremde könnten sich im Wege der stillen Ge- 
<lb/>sellschaft und der Actiengesellschast an dem inländischen Rhedereibetriebe
<lb/>in großem Umfange betheiligen.

<lb/>Allerdings werde nach Einführung des Entwurfs ein Fremder
<lb/>Schiffsantheile an den Mecklenburgischen Schiffen nicht mehr erwerben
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0364.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>oder besitzen können. Alle nachtheiligen Folgen des Princips würden aber
<lb/>beseitigt werden, wenn die mecklenburgische Rhederei-Gesellschaft in die
<lb/>ihr nahe verwandte Actiengesellschaft hinübergeleitet werde. Die Schiffe
<lb/>der mecklenb. Rhederei-Gesellschaft pflegten nicht einem Eigenthümer oder
<lb/>nur wenigen Personen als Miteigenthümern zu gehören: es sei meist in
<lb/>eine große Zahl von Theilen oder Parten, die mitunter mehr als 300
<lb/>betrage, zerlegt. Diese Parten bildeten den Gegenstand eines sehr leb- 
<lb/>haften Verkehrs, und es sei nicht selten, daß auch ein Ausländer eine
<lb/>Part erwerbe. Sehe man die Parten-Eigenthümer als die wahren Eigen- 
<lb/>thümer des Schiffes an, so sei die Entwickelung der Mecklenburgischen
<lb/>Rhederei-Verhältnisse schwer verträglich mit den Rücksichten, welche auf
<lb/>die Ausstellung der Nationalitäts-Urkunden zu nehmen seien, ingleichen
<lb/>schwer vereinbar mit den auf diesen Rücksichten beruhenden Vorschriften
<lb/>des allg. d. H.-G.-B.s und des vorliegenden Entwurfs über die Führung
<lb/>des Schiffsregisters und die Ausstellung der Nationalitäts-Urkunden.
<lb/>Um diesen letzteren das nöthige Ansehen zu sichern, bleibe nichts übrig,
<lb/>als jene eigenthümliche Rhederei-Gesellschaft in die ihr nahe verwandte
<lb/>Actiengesellschaft zu verwandeln. Nach dem Grundsätze des internatio- 
<lb/>nalen Rechts gelte zwar die Actiengesellschaft als eine besondere Person,
<lb/>deren Nationalität sich nicht nach der Nationalität der Actionäre oder
<lb/>Gesellschafter bestimme, ein ähnlicher Grundsatz habe sich aber in Bezug auf
<lb/>die mecklenb. Rhedereigesellschaft nicht ausbilden können. Die Kriterien
<lb/>der letzteren ließen sich nicht fixiren. Sie sei eine in der Entwickelung
<lb/>stehen gebliebene Actiengesellschaft. Es habe in Mecklenburg das Princip
<lb/>das jetzt so entschieden bekämpft werde, bis zur allerneuesten Zeit gegolten,
<lb/>und zwar sowohl vor als nach Einführung des deutschen H.-G.-B.s.
<lb/>Erst eine Verordnung vom Januar 1865 habe das Princip abgemildert
<lb/>und nachgelassen, daß ein Viertel des Schiffes Fremden zugehören könne.
<lb/>Es müßte also in Mecklenburg selbst die Auffassung geherrscht haben, in
<lb/>Bezug auf das öffentliche Recht seien die Partbesitzer nicht als Miteigen-
<lb/>thümer anzusehen, sie seien in feinem andern Sinne Miteigenthümer des
<lb/>Schiffes, wie nach den allgemeinen Ortsgrundsätzen die Actionäre einer
<lb/>Actiengesellschaft die Miteigenthümer des Gesellschaftsvermögens seien.
<lb/>Erst bei Einführung des allg. d. H.-G.-B.s scheine man erkannt zu haben,
<lb/>daß die mecklenb. Rhederei-Gesellschaften nach den Bestimmungen des
<lb/>deutschen H.-G.-B.s doch keine Actien-Gesellschaften im Sinne des
<lb/>letzteren seien. Um die bestehenden Verhältnisse zu schonen, habe man
<lb/>Bestimmungen erlassen, welche mit den obengedachten Rücksichten sowie
<lb/>mit den Bestimmungen des H.-G.-B.s sich nicht vertrügen. Die Um- 
<lb/>wandlung werde keinen besonderen Schwierigkeiten unterliegen, zumal nach
<lb/>den Grundsätzen des deutsch. H.-G.-B.s der Rheder regelmäßig nur mit
<lb/>der ckortune de mer haste."

<lb/>Das 2. alin. lautete im Entwürfe:

<lb/>„Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgebiet errich-
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0365.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>359
</p>
            <p>

               <lb/>teten Actiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien,
<lb/>sofern sie innerhalb desselben ihren Sitz haben und zugleich bei
<lb/>den Actiengesellschaften allen Mitgliedern des Vorstandes, bei den
<lb/>Commanditgesellschaften aus Actien allen persönlich haftenden Mit- 
<lb/>gliedern das Bundesindigenat zusteht."

<lb/>In der Commission ging man nun von der Ansicht aus, daß die
<lb/>'Nationalität eines Schiffes, welches einer im Inlande errichteten und
<lb/>dort domicilirten Actiengesellschaft oder Commanditgesellschaft auf Actien
<lb/>gehöre, nicht zu bezweifeln sei, wenn auch Ausländer mit Actien bethei- 
<lb/>ligt seien. Bei einer einfachen Societät oder offenen Handelsgesellschaft
<lb/>komme es allerdings auf die Nationalität sämmtlicher Miteigenthümer
<lb/>an, anders aber bei der Actiengesellschaft. Diese sei ein selbstständiges
<lb/>Rechtsganzes (Art. 213 des H.-G.-B.s). Der Antheil des einzelnen
<lb/>Actionärs an dem Vermögen der Gesellschaft bestehe nur in dem Ansprüche
<lb/>auf den betr. Gewinnantheil, resp. auf Rückzahlung der betr. Quote des
<lb/>Uebrigbleibenden (Art. 216. 245 des H.-G.-Bs.) nach Auflösung der
<lb/>Gesellschaft. Ein eigentliches Miteigenthum sei bei dem einzelnen
<lb/>Actionär nicht vorhanden, mithin werde an dem nationalen Charakter
<lb/>der Gesellschaft nichts geändert, wenn Actien sich in den Händen von
<lb/>Ausländern befänden, resp. einer oder mehrere derselben in den Vorstand
<lb/>gewählt würden. Die letztere Befugniß liege auch im Interesse der Heran- 
<lb/>ziehung fremden Capitals, indem, wer sich mit bedeutendem Capital an
<lb/>einer Gesellschaft betheilige, in der Regel auch auf die Vertretung der- 
<lb/>selben eine Einwirkung zu haben wünsche. Gerade wenn man bei dem
<lb/>strengen Princip in alin. 1 stehen geblieben sei, empfehle es sich, hier
<lb/>eine Erleichterung eintreten zu lassen. Deshalb wurde vorgeschlagen,
<lb/>statt „allen Mitgliedern des Vorstandes" zu sagen „der Mehrheit
<lb/>der Mitglieder des Vorstandes."

<lb/>Bei der Abstimmung im Plenum des Reichstages fielen jedoch diese
<lb/>Worte, und es wurde demnach, conform mit der Bestimmung in Art. 53,
<lb/>§ 1 des preuß. Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbücher „Actien- 
<lb/>gesellschaften, welche in Preußen errichtet sind und zugleich in Preußen
<lb/>ihren Sitz haben, stehen den preußischen Unterthanen gleich", von dem
<lb/>Erforderniß der Nationalität aller oder der Mehrheit der Vorsteher von
<lb/>Actiengesellschaften abgesehen.

<lb/>Dagegen schaltete man, auf den Antrag von Schulze-Delitzsch, ein,
<lb/>daß in Preußen auch die nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. März
<lb/>1867 eingetragenen Genossenschaften unter denselben Voraussetzungen
<lb/>wie die Actiengesellschaften den in alin. 1 bezeichnten Personen gleich- 
<lb/>zuachten seien.

<lb/>Nachdem die Bestimmungen des eben citirten preuß. Gesetzes vom
<lb/>27. März 1867 mit wenigen Abänderungen durch das Bundesgesetz
<lb/>vom 4. Juli 1868 für den ganzen norddeutschen Bund Geltung erlangt
<lb/>haben, wird es eines Nachtrages zu § 2, alin. 2 des Gesetzes vom
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0366.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>360
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>25. Octbr. 1867 bedürfen, durch welchen die Beschränkung auf die in
<lb/>Preußen errichteten und ihren Sitz habenden Genossenschaften in Weg- 
<lb/>fall gebracht wird.

<lb/>Durch die Feststellung der Erfordernisse der Nationalität im § 2
<lb/>des Gesetzes ist daher die im Art. 434 des H.-G.-Bs. den Landesgesetzen
<lb/>überlassene Befugniß, die Erfordernisse zu bestimmen, von welchen das
<lb/>Recht eines Schiffes, die Landes-, nunmehr Bundesflagge zu führen,
<lb/>abhängig sein solle in Wegfall gekommen. Die §§ 3 und 4 geben
<lb/>- wieder, was im Art. 432 über die Verpflichtung zur Führung eines
<lb/>Schiffsregisters und über die Oeffentlichkeit des letzteren geordnet ist.
<lb/>Im § 3 ist jedoch in Rücksicht auf § 5 verdeutlicht, daß zur Führung
<lb/>der Schiffsregister nur die Behörden der Küstenstaaten berufen sind,
<lb/>während die Bestimmung in alin. 2 des Art. 434 des H.-G.-Bs. auf- 
<lb/>recht erhalten ist.

<lb/>Da jedes Schiff einen Heimathshafen haben muß (Handelsgesetzbuch,
<lb/>Art. 435, Z. 3), welcher zwar von der Wahl des Rheders abhängt, aber
<lb/>als Domicil des Schiffes und als der Mittelpunkt der Geschäftsführung
<lb/>des Rheders, gleichviel, wo dieser sein sonstiges Domicil hat (Art. 435.
<lb/>448. 455. 495 fg. des H.-G.-Bs.), gilt, so mußte bestimmt werden,
<lb/>daß das Schiff in dasjenige Register einzutragen sei, welches für seinen
<lb/>Heimathshafen geführt wird. Der diese Vorschrift enthaltende § 5 ist
<lb/>aus § 3, Art. 53 des preuß. Gesetzes vom 24. Juni 1861 entlehnt.
<lb/>Ein Schiff kann aber nur ein Mal registrirt werden; wenn es in das
<lb/>Register eines Bundesstaates eingetragen ist, so setzt seine Aufnahme in
<lb/>das Register eines andern Bundesstaates die vorherige Austragung in
<lb/>dem ersteren voraus. Nach dem Vorbilde des § 4, Art. 53 des citirten
<lb/>preuß. Gesetzes ist der Art. 435 des H.-G.-Bs. in seinen Bestimmungen
<lb/>über das, was die Eintragung in das Schiffsregister enthalten muß,
<lb/>durch § 6 des vorliegenden Gesetzes ergänzt worden. Die genaue Be- 
<lb/>zeichnung der einzutragenden Thalsachen ist von besonderer Wichtigkeit,
<lb/>weil sie einestheils die nothwendige Voraussetzung zu dem Grundsätze
<lb/>bildet, daß der Nachweis der Nationalität durch das Registercertificat
<lb/>geführt werde, wozu die Urkunde nur geeignet ist, wenn das Register
<lb/>den zur Feststellung der Identität erforderlichen Anhalt gewährt, und
<lb/>weil anderntheils die für den internationalen Verkehr bedeutungsvolle
<lb/>Gleichförmigkeit der Nationalitätsurkunden davon abhängig ist. Zu den
<lb/>Thatsachen, welche das Recht des Schiffes, die Landesflagge zu führen,
<lb/>begründen (Art. 435, Z. 1, H.-G-.B.), zählet unser § 6, Z. 3 den
<lb/>Thatumstand, wodurch das Schiff, welches die Flagge eines nicht zum
<lb/>norddeutschen Bunde gehörenden Landes geführt hat, das Recht, die
<lb/>Bundesflagge zu führen, erlangt hat, und Ziffer 7 die Nationalität des
<lb/>Rheders oder der Mitrheder; zu den Thatsachen, welche zur Feststellung
<lb/>der Identität des Schiffes und seiner Eigenthumsverhältnisfe erforderlich
<lb/>sind (Art. 435, Z. 2 des Handelsgesetzbuches), den Namen und die
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0367.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>361
</p>
            <p>

               <lb/>Gattung des Schiffes (ob Barke, Brigg u. s. w.), Z. 1, ferner seine
<lb/>Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit, Z. 2, die Zeit
<lb/>und den Ort seiner Erbauung, Z. 3, den Namen und die nähere Bezeich- 
<lb/>nung des Rheders, oder, wenn eine Rhederei besteht, den Namen und
<lb/>die nähere Bezeichnung aller Mitrheder und die Größe der Schiffspari
<lb/>eines Jeden; ist eine Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind
<lb/>die Firma und der Ort, an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und,
<lb/>wenn die Gesellschaft nicht eine Actiengesellschaft ist, die Namen und die
<lb/>nähere Bezeichnung aller die Handelsgesellschaft bildenden Gesellschafter -
<lb/>einzutragen; bei der Commanditgesellschaft auf Actien genügt statt der
<lb/>Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlich haftenden
<lb/>Gesellschafter, Z. 5, der Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des
<lb/>Eigenthums des Schiffes oder der einzelnen Schiffsparten beruht, Z. 6,
<lb/>und der Tag der Eintragung des Schiffes, Z. 8.

<lb/>In dem Regier.-Entwurfe, Ziffer 5, war gesagt, daß, wenn die
<lb/>Gesellschaft eine Actiengesellschaft nicht sei, die Namen und die nähere
<lb/>Bezeichnung „aller Gesellschafter" eingetragen werden sollten, nach dem
<lb/>Vorschläge der Commission wurde die Bezeichnung „aller die Handels- 
<lb/>gesellschaft bildenden Gesellschafter" beliebt, um die stillen Gesell- 
<lb/>schafter ausdrücklich auszuschließen, wiewohl schon nach dem H.-G.-B.
<lb/>feststeht, daß die stillen Gesellschafter nur Gläubiger sind.

<lb/>Im Anschlüsse an den I. Abs. des Art. 433 des H.-G.-Bs. bestimmt
<lb/>Z 7 des Gesetzes vom 25. Octbr. 1867, daß die Eintragung des Schiffes
<lb/>in das Schiffsregister erst geschehen darf, nachdem das Recht derselben,
<lb/>die Bundesflagge zu führen, und alle in dem § 6 bezeichnten Thatsachen
<lb/>glaubhaft nachgewiesen sind, weil diese Anordnungen unerläßlich sind,
<lb/>wenn anders die Registercertificate zum Nachweise der Nationalität und
<lb/>Identität der Schiffe genügen sollen.

<lb/>Die Annahme des in § 7 und 12 vorgeschriebenen glaubhaften
<lb/>Nachweises ist nicht an Beweisregeln gebunden, es wird nicht ein stricter
<lb/>juristischer Beweis erfordert.

<lb/>Der § 8 handelt von den Registercertificaten; er entspricht dem
<lb/>letzten Absatz des Art. 435 des H.-G.-Bs. Seine Bestimmungen in
<lb/>Verbindung mit denen des § 7 gestatten es, die Registercertificate allein
<lb/>zum Nachweis der Nationalität für genügend zu erklären.

<lb/>Alinea 2 des § 8 weicht von der Fassung des Entwurfes insofern
<lb/>ab, als letzterer lautete: das Certificat muß in wortgetreuer Ueberein-
<lb/>ftimmung Alles enthalten, was in das Schiffsregister eingetragen ist,,

<lb/>bezeugen u. s. w.

<lb/>Diese Abänderung wurde durch die Erwägung hervorgerufen, daß,
<lb/>wenn das Certificat in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles ent- 
<lb/>halte, was in das Schiffsregister eingetragen ist, es dadurch an Ueber-
<lb/>sichtlichkeit verlieren werde. Es scheine nicht erforderlich, daß daß Certi- 
<lb/>ficat die ganze Geschichte des Schiffes ergebe, die Angabe des gegen-
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0368.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>wärtigen Inhabers z. B. werde genügen, wiewohl nicht zu verkennen sei,
<lb/>daß durch das Certificat auch die Jndentität des Schiffes erwiesen werden
<lb/>solle, und daß zu diesem Behufe und überhaupt den Prisengerichten
<lb/>gegenüber es sehr vortheilhaft sein könne, wenn das Certificat die Ge- 
<lb/>schichte des Schiffes möglichst vollständig enthalte.

<lb/>Da in einzelnen Staaten Norddeutschlands und namentlich nach
<lb/>bremischem Rechte erfordert wurde, daß das Schiff außer dem Certificate
<lb/>einen Seepaß habe, und die Frage, ob ein solcher Paß schlechtweg wegfallen
<lb/>könne, nicht so allgemein sich beantworten läßt, so wurde, zur Beseitigung
<lb/>jedes Zweifels, zu § 9 der Zusatz beschlossen und angenommen:

<lb/>„Zum Nachweis dieses Rechtes ist insbesondere ein Seepaß nicht
<lb/>erforderlich."

<lb/>Während im § 2 dieses Gesetzes die materiellen Erfordernisse, sind
<lb/>in ß 10 die formellen Erfordernisse aufgeführt, welche vor der Führung
<lb/>der Bundesflagge zu erfüllen sind. Zu der bereits nach Art. 433, al. 2
<lb/>des H.-G.-B.s erforderlichen Eintragung in das Schiffsregister ist noch
<lb/>die Ausstellung des Certificates getreten'. Durch dasselbe soll dem un- 
<lb/>befugten Gebrauche der Nationalflagge und Verwickelung mit fremden
<lb/>Mächten vorgebeugt werden.

<lb/>Im ß 11 ist Art. 436 des H.-G.-B.s wiedergegeben.

<lb/>Art. 437 des H.-G.-B.s überließ den Landesgesetzen, die Fristen
<lb/>zu bestimmen, binnen welchen die Thatsachen anzuzeigen und nachzuweisen
<lb/>seien, welche eine Eintragung oder Löschung erforderlich machen, sowie
<lb/>die Strafen, welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oder der
<lb/>Nichtbefolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt seien. Der
<lb/>§ 12 unseres Gesetzes erledigt diesen Vorbehalt durch Festsetzung einer
<lb/>Frist von 6 Wochen vom Ablauf des Tages ab, an welchem der Rheder
<lb/>von den Thatsachen Kenntniß erlangt hat, und bezeichnet die in den ein- 
<lb/>zelnen Fällen Verpflichteten, im Einklang mit den Bestimmungen in § 8,
<lb/>Art. 53 des preuß. Gesetzes v. 24. Juni 1861, Hamb. Ges. v. 22. Dcbr.
<lb/>1865, §§ 8 flg., § 17, Mecklenburg-Schweriner Ges. v. 28. Dcbr. 1863
<lb/>§ 53: lübeck. Ges. v. 8. Aug. 1864, §§ 7. 16 und 20. Die Straf- 
<lb/>vorschriften sind im § 15 u. Ges. enthalten.

<lb/>Die in §§ 13, 14 und 15 enthaltenen Strafvorschriften und Frist- 
<lb/>bestimmungen sind durchaus wesentliche Bestandtheile des Gesetzes und
<lb/>dienen zur Beförderung des internationalen Verkehrs. Es ist selbstver- 
<lb/>ständlich, daß in denjenigen Staaten, wo solche Strafen durch die be- 
<lb/>treffenden Verwaltungsbehörden festgesetzt werden, das Resolut dieser
<lb/>Behörden dem in Zeile 8 des § 15 bezeichneten Erkenntnisse glMH
<lb/>zu achten sei.

<lb/>Durch § 16 wird der im letzten Abs. des Art. 434 des H.-G.-B,s
<lb/>gemachte Vorbehalt erledigt.

<lb/>Weil Fälle denkbar sind, in denen der Erwerber eines Schiffes durch
<lb/>vis major verhindert wird, innerhalb eines Jahres die Eintragung in
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0369.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>das Schiffsregister bewirken und das Certificat dem Schiffe zukommen
<lb/>zu lasten, so wurden in § 16, Z. 8 hinter „des Ältestes" die Worte ein- 
<lb/>geschoben :

<lb/>„und über dieses Jahr hinaus, nur für die Dauer einer durch

<lb/>höhere Gewalt verlängerten Reise."

<lb/>Daß die Bestimmung des § 16 auch den in § 2 al. 2 bezeichnten
<lb/>Gesellschaften zu Gute komme, wurde als selbstverständlich angenommen.

<lb/>Den Landesgesetzen mußte die Bestimmung überlassen bleiben, „daß
<lb/>und welche kleineren Fahrzeuge zur Ausübung des Rechtes, die Bundes-
<lb/>flagge zu führen, auch ohne vorherige Eintragung in das Schiffsregister
<lb/>und Erlheilung des Certificates befugt seien," denn bei der Entscheidung
<lb/>dieser Frage sind vorwiegend locale Verhältnisse maßgebend. Der des-
<lb/>falsige Vorbehalt in § 17 hat nur dem Art. 438 des H.-G.-B.s eine
<lb/>andere und deutlichere Fassung gegeben.

<lb/>Der § 18 schließt die Nothwendigkeit der neuen Registrirung der
<lb/>bereits in die bisherigen Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die
<lb/>Ertheilung neuer Certificate an dieselben aus, und § 19 beseitigt die
<lb/>Zweifel, ob und inwiefern die bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen
<lb/>über die Führung der bisherigen Schiffsregister z. B. die in Betreff der
<lb/>zur Führung der Register berufenen Behörden, durch das neue Bundes- 
<lb/>gesetz ihre Geltung verlieren.

<lb/>§ 20 schreibt vor, wenn dieses Gesetz in Wirksamkeit zu treten habe.

<lb/>(Bemerkungen über die Schiffsregister nach dem allg. d. H.-G.-B.
<lb/>siehe insbesondere Busch, Archiv, Bd. VII, S. 113—126.)

<lb/>2) Gesetz über das Postwesen des norddeutschen Bundes.

<lb/>Vom 2. Novbr. 1867.

<lb/>Der II. Abschnitt dieses Gesetzes handelt „Von der Garantie" und
<lb/>enthält die besonderen Bestimmungen, welche in Art. 421 des deutschen
<lb/>H.-G.-B.s in dem V. Titel als Abweichungen bezw. Ergänzungen der
<lb/>Vorschriften über das Frachtgeschäft für die Postanstalten Vorbehalten
<lb/>werden sind.

<lb/>3) Gesetz, betreffend die Organisation der Bundes- 
<lb/>konsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der

<lb/>Bundesconsuln. Vom 8. Novbr. 1867.

<lb/>Der Präsident des Bundeskanzler-Amtes bezeichnete in der Sitzung
<lb/>des Reichstages am 25. Oct. 1867 dieses Gesetzes als ein kaum ent- 
<lb/>behrliches Complement zu dem Gesetze über die gemeinschaftliche Bundes- 
<lb/>flagge, nicht in der Sache, aber im inneren Zusammenhänge. Die §§ 30
<lb/>bis 37 beschäftigen sich mit den Rechten und Pflichten des Consuls in
<lb/>Bezug aus die Handelsmarine: die Bundesconsuln haben die Jnnehaltung
<lb/>der wegen Führung der Bundesflagge bestehenden Vorschriften zu über- 
<lb/>wachen (§ 30), die Meldung der Schifssführer entgegenzunehmen (31),
<lb/>sie bilden die Musterungsbehörde (§ 32), üben über die Kauffahrtei- 
<lb/>schiffe die Polizeigewalt aus (§ 33) und haben aus Antrag des Schiffers
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0370.tif"
                n="364"
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            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>die erforderlichen Schritte zur Wiederhabhaftwerdung der desertirten
<lb/>Schiffsmannschaft zu thun (§ 34). An sie also hat sich der Schiffer im
<lb/>Falle des Art. 532 des H.-G.-B.s zu wenden, um den Schiffsmann zur
<lb/>Erfüllung seiner Pflicht zwangsweise anhalten zu lassen, ihre Entscheidung
<lb/>ist in eiligen Fällen bei Streitigkeiten zwischen Schiffsmann und Schiffer
<lb/>einzuholen und einstweilen zu befolgen (Art. 537 des H.-G.-B.s), nur
<lb/>mit Genehmigung des Bundesconsuls darf der Schiffsmann in einem
<lb/>andern Lande den Dienst verlassen (Art. 547, al. 3 des H.-G.-B.s).
<lb/>Nach §35 sind die Bundescvnsuln befugt, an Stelle eines gestorbenen,
<lb/>erkrankten oder sonst zur Führung des Schisses untauglich gewordenen
<lb/>Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer ein- 
<lb/>zusetzen. Hierüber hat, wie aus den Motiven des vorliegenden Gesetzes
<lb/>zu ersehen ist, das allg. d. H.-G.-B. absichtlich nichts bestimmt, weil man
<lb/>der Ansicht war, daß diese Frage nicht in das H -G.-B., sondern in das
<lb/>Cousulargesetz gehöre.

<lb/>§ 36 des Consulargesetzes räumt den Bundescvnsuln das Recht ein:

<lb/>1) Verklarungen aufzunehmen. Da diese nach Art. 493, al. 2 des
<lb/>H.-G.-B.s eidlich erfolgen sollen, nach § 20 des Consulargesetzes aber
<lb/>zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden nur diejenigen
<lb/>Bundescvnsuln befugt sind, welche dazu vom Bundeskanzler besondere
<lb/>Ermächtigung erhalten haben, so mußte die Frage entstehen, ob diese Er- 
<lb/>mächtigung auch Voraussetzung der Befugniß zur Aufnahme von Ver- 
<lb/>klarungen sei? Nach dem Commissionsberichte, welcher auf eine Er- 
<lb/>klärung der Bundes - Commissarien Bezug nimmt, ist jedoch diese Frage
<lb/>zu verneinen.

<lb/>2) Bei Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die er- 
<lb/>forderlichen Bergungs- und Rettungsmaßregeln einzuleiten und zu über- 
<lb/>wachen, und zwar unter Umständen auch ohne Antrag des Correspondenten
<lb/>oder Schiffers.

<lb/>3) In Fällen der großen Haverei auf Antrag des Schiffsführers
<lb/>die Dispache aufzumachen. — Art. 730 u. 731 des H.-G.-B.s. — In
<lb/>dem Berichte der Commission ist bemerkt: Den Consuln das Recht zur
<lb/>Aufmachung der Dispache zu entziehen, habe die Commission keinen hin- 
<lb/>reichenden Grund gefunden; es empfehle sich jedoch, wenn die Schiffs-
<lb/>capitäne nur da, wo es an vereideten Dispacheuren (Art. 731, al. 1
<lb/>H.-G.-B.) fehle, sich an die Consuln wegen Aufmachung der Dispache
<lb/>wenden, um nicht den Versicherungs-Gesellschaften gegenüber Weiterungen
<lb/>zu haben.

<lb/>In Betreff der Befugniß der Consuln zur Mitwirkung bei dem
<lb/>Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bod- 
<lb/>mereigeschäften sind nach ß 37 die Vorschriften des allg. deutsch. H.-G.-B.s
<lb/>Art. 499 u. 686 maßgebend, und in Betreff ihrer Befugniß zur Er-
<lb/>theilung von interimistischen Schiffscertificaten bewendet es bei den Vor- 
<lb/>schriften des Bundesgesetzes vom 25. Octbr. 1867.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0371.tif"
                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>4) Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. Vom
<lb/>14. Novbr. 1867.

<lb/>Die Beschränkung des Zinsfußes bei Handelsgeschäften auf 6 v. 100
<lb/>jährlich — Art. 292 des H.-G.-B.s — ist durch § 1 des B. Ges. vom
<lb/>14. November 1867 aufgehoben worden; höhere Zinsen zu bedingen, ist
<lb/>nunmehr im ganzen Gebiete des norddeutschen Bundes gestattet, und die
<lb/>in al. 2 des Art. 292 des H.-G.-B.s statuirte Ausnahme, daß bei Dar- 
<lb/>lehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kauf- 
<lb/>mannes aus seinen Handelsgeschäften auch höhere Zinsen als Sechs vom
<lb/>Hundert jährlich bedungen werden können, hat für diese Staaten keine
<lb/>Bedeutung mehr, nachdem die Höhe der Zinsen überhaupt der freien Ver- 
<lb/>einbarung überlassen worden ist. Eine Ausnahmestellung nehmen die
<lb/>Darlehen der Kaufleute und die Schulden derselben aus ihren Handels- 
<lb/>geschäften nach einer andern Richtung dem Bundesgesetze gegenüber ein,
<lb/>insofern nach al. 3 des ß 2 auch für die in al. 1, § 2 den Schuldnern ein- 
<lb/>geräumte Befugniß der halbjährigen Kündigung des Vertrages keine An- 
<lb/>wendung leidet.

<lb/>5) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der
<lb/>Erwerbs-und Wirthschafts-Genossenschaften. Vom
<lb/>4. Juli 1868.

<lb/>Was die Grundlagen und die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes
<lb/>betrifft, so sei zunächst verwiesen auf die Mittheilungen, welche dieses
<lb/>Archiv dem Herrn Stadtgerichtsrath Koch in Berlin verdankt. Nachdem
<lb/>derselbe in Bd. VIII, S. 350 flg. eine kritische Uebersicht über den preuß.
<lb/>Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes v. 2. Febr. 1866 gebracht hatte,
<lb/>ließ er in Bd. X, S. 1 flg. eine Abhandlung über die gesetzliche Regelung
<lb/>der Genossenschaftsangelegenheiten im speeiellen Hinblick auf die im Jahre
<lb/>1866 stattgehabten Verhandlungen im prenß. Abgeordnetenhause über den
<lb/>von Schulze-Delitzsch eingebrachten Entwurf folgen, und im XI. Bande,
<lb/>S. 405 flg. finden wir, von ihm mitgetheilt, „die Justiz-Ministerial-
<lb/>Jnstruction vom 2. Mai 1867 zum preuß. Genossenschaftsgesetz vom
<lb/>27. März 1867." Dieses Gesetz selbst ist in demselben XI. Bande dieses
<lb/>Archivs, S. 200 flg. abgedruckt worden in der sicheren Voraussicht, „daß
<lb/>dasselbe die Grundlage werde für ein Genossenschaftsgesetz, das mindestens
<lb/>das Gebiet des ganzen norddeutschen Bundes umfaßt."

<lb/>Die Initiative zu dem Bundesgesetze ist wiederum von Schulze-
<lb/>Delitzsch ausgegangen, welcher mit Antrag vom 16. April 1868 x) einen
<lb/>Gesetzentwurf im Reichstage einbrachte. Es war dieser Entwurf das
<lb/>preuß. Genossenschaftsgefetz „mit denjenigen nicht wesentlichen Abände- 
<lb/>rungen beziehungsweise Ergänzungen, welche theils durch den erweiterten
<lb/>Geltungsbereich geboten seien, theils durch die bisherige, wenn auch kurze
<lb/>Praxis sich als wünschenswerth gezeigt hätten, theils als redactionelle
</p>
            <p>

               <lb/>9 Nr. 60 der Drucks, des uordd. Bundes 1868.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0372.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>Verbesserungen erschienen." Da das preuß. Gesetz in diesem Archive aus- 
<lb/>führlich mitgetheilt und eingehend besprochen worden ist, so beschränken
<lb/>wir uns hier auf Hervorhebung der Abänderungen, wie dieselben in dem
<lb/>Bundesgesetze vom 4. Juli 1867 sestgestellt worden sind, werden jedoch
<lb/>auch die nicht in das Gesetz aufgenommenen Abänderungsvorschläge er- 
<lb/>wähnen, insofern dieß zu einer Erklärung der geltenden Bestimmungen
<lb/>dienlich ist. Die Aenderungen, welche von dem Reichstage zu dem preu- 
<lb/>ßischen Gesetze beschlossen worden waren, sind im Aufträge des Bundes-
<lb/>rathes einer Prüfung durch die Commission zur Ausarbeitung des Ent- 
<lb/>wurfs einer Civilprozeß-Ordnung für die Staaten des norddeutschen
<lb/>Bundes unterzogen worden?)
</p>
            <p>

               <lb/>§ 1 und 2

<lb/>des Bundesgesetzes sind gleichlautend mit den § 1 und 2 des preußischen
<lb/>Gesetzes. Zwar wurde in der Special-Discussion der 10. Reichstags-
<lb/>Commission zu § 1 bemerkt: die Stelle des Gesetzes, welche von den
<lb/>Cousumvereinen (unter Nr 4) rede, sei mehrfach so ausgefaßt worden:
<lb/>als ob Consumvereine, welche auch an Nichtmitglieder verkaufen, von
<lb/>diesem Gesetze ausgeschlossen seien, und hieran der Vorschlag geknüpft,
<lb/>die Worte: „an ihre Mitglieder" zu streichen. Es wurde aber fast ein- 
<lb/>stimmig unter Hinweisung auf das Wort „namentlich" im Eingänge
<lb/>anerkannt, daß diese Auslegung zu eng sei, daß vielmehr die im § 1 unter
<lb/>1—5 genannten Gesellschaften nur als die wichtigsten Beispiele, nicht
<lb/>aber als die einzig zulässigen Genossenschaften ausgeführt seien. Daher
<lb/>wurde jene Streichung abgelehnt.

<lb/>Ebenso fand der zu § 2 gemachte Vorschlag, dem letzten Satze „Zum
<lb/>Beitritt u. s. w. genügt die schriftliche Erklärung," hinzuzufügen: „oder
<lb/>Unterschreibung des Gesellschafts-Vertrages (Statuts). Zur Feststellung
<lb/>der Unterschrift genügt die Beglaubigung oder das Zeugniß des Vor- 
<lb/>standes" keine Annahme, weil die Unterschreibung des Gesellschafts-Ver- 
<lb/>trages auch als eine schriftliche Beitrittserklärung zu betrachten sei, also
<lb/>nicht besonders hervorgehoben zu werden brauche; der Zusatz aber,
<lb/>betreffend die Beglaubigumg der Unterschriften durch den Vorstand, in dem
<lb/>Falle, daß Jemand seinen Eintritt in die Gesellschaft und die Ertheilung
<lb/>seiner Unterschrift bestreite, zu den bedenklichsten Folgen führen würde.

<lb/>8 3.

<lb/>welcher von dem nothwendigen Inhalte des Gesellschafts-Vertrages
<lb/>handelt, hat in Nr. 7 :

<lb/>der Gesellschaftsvertrag muß enthalten die Art der Wahl und
<lb/>Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legiti- 
<lb/>mation der Mitglieder des Vorstandes;

<lb/>2) Nr 193 d. Drucks, d. uordd. Bundes; Nr. 70 d. Drucks, d. Buudesrathcs.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0373.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>den Zusatz erhalten:

<lb/>„und der Stellvertreter derselben,"

<lb/>weil es für wünschenswerth erachtet wurde, die Ermächtigung und die
<lb/>Legitimation der Stellvertreter des Vorstandes durch die Statuten sicher
<lb/>zu stellen. Diesem Zusatze entspricht eine Aenderung im § 23 (§ 22
<lb/>des preuß. Gesetzes).

<lb/>In

<lb/>84

<lb/>ist die Hinweisung auf das preuß. Einführuugsgesetz zum H.-G.-B. weg- 
<lb/>gelassen und hinzugefügt worden, daß mit der Anmeldung der Genossen- 
<lb/>schaft das Mitgliederverzeichniß zu überreichen ist.

<lb/>Als ein neuer Paragraph ist
</p>
            <p>

               <lb/>8 8

<lb/>des Bundesgesetzes eingetreten. Er besagt in Kürze dasselbe, was die
<lb/>preuß. Ministerial-Instruction zum Genossenschaftsgesetze in tz 2 zu be- 
<lb/>achten empfiehlt. Für die Länder, in denen das allg. deutsche H.-G.-B.
<lb/>gilt, würde er allenfalls entbehrlich sein. Wie wir aber am Eingänge
<lb/>dieses erwähnt haben, ist dieses Gesetzbuch im Herzogthum Lauenburg und
<lb/>im Fürstenthum Schaumburg-Lippe noch nicht eingeführt; daher ist ein
<lb/>ausdrücklicher Hinweis auf diese Bestimmungen nothwendig erschienen,
<lb/>wenn diese für das Genossenschaftsregister auch dort maßgebend werden
<lb/>sollten.

<lb/>Der § 8 des Bundesgesetzes lautet:

<lb/>„Das Genossenschaftsregister ist öffentlich, und gelten hierbei die
<lb/>im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche in Bezug auf das
<lb/>Handelsregister gegebenen Bestimmungen."

<lb/>Das preuß. Ges. schreibt in § 8 ttt Ermangelung einer andern Be- 
<lb/>stimmung des Gesellschafts-Vertrages vor, daß Gewinn und Verlust sich
<lb/>' uuter den Genossenschaftern schlechthin nach Köpfen vertheilen sollen.
<lb/>Der Entwurf des Bundesgesetzes wollte dieß geändert sehen, indem er
<lb/>einen Verlust, der das Genossenschafts-Vermögen erschöpft, besonders
<lb/>behandelte, und wie der Gewinn nur solchen Verlust, zu dessen Deckung
<lb/>die Geschäftsantheile ausreichen, nach Höhe der Geschäftsantheile vertheilte,
<lb/>die Deckung eines höheren Verlustes aber allen Genossenschaftern gleich-
<lb/>niäßig auferlegte.

<lb/>Die Reichstags-Commission gab dieser Aenderung den Vorzug:
<lb/>es entspreche den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß in Ermangelung
<lb/>anderer Vertragsbestimmungen Gewinn und Verlust einer Gesellschaft
<lb/>sich nach Verhältnis des Antheils am Gesellschaftsvermögen vertheile,
<lb/>daß aber, wenn der Verlust das, Gesellschaftsvermögen übersteige und die
<lb/>Genossenschafter mit ihrem übrigen eigenen Vermögen für die Deckung
<lb/>eintreten sollten, die Vertheilung der aufzubringenden Deckung nach Köpfen
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0374.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung
</p>
            <p>

               <lb/>zu geschehen habe, folge — soweit eben die Statuten nichts Anderes be- 
<lb/>stimmten — aus dem Grundsatz der Solidarhaft. Wolle eine Genossen- 
<lb/>schaft der Vorschrift des preuß. Gesetzes oder einer andern Bestimmung
<lb/>den Vorzug geben, so stehe ihr das frei, nur müsse sie es in ihrem Ge- 
<lb/>sellschafts-Verträge ausdrücklich sagen.

<lb/>Gleichzeitig empfahl die Commission, aus dem § 48 des preußischen.
<lb/>Entwurfs (tz 49 des Entwurfs) diejenige Bestimmung hierher zu bringen,
<lb/>nach welcher bei einer Auflösung der Genossenschaft kein Mitglied wegen
<lb/>des geringen Betrages seiner Einzahlungen von andern Mitgliedern, die
<lb/>auf ihre Antheile mehr eingezahlt haben, in Anspruch genommen werden
<lb/>kann. Sie beantragte demnach folgende Fassung des 2. Abs. in § 9:
<lb/>„In Ermangelung einer andern Bestimmung des Gesellschafts-
<lb/>Vertrages wird der Gewinn unter die Genossenschafter nach
<lb/>Höhe von deren Antheilen vertheilt, ebenso der Verlust, soweit
<lb/>diese Antheile zusammen zu dessen Deckung ausreichen, wogegen
<lb/>ein nach Aufopferung des Gesammtbetrages derselben noch zu
<lb/>deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen von sämmtlichen Gesell- 
<lb/>schaftern aufgebracht wird."
<lb/>und als dritten (neuen) Absatz folgen zu lassen:

<lb/>„Kein Genossenschafter kann wegen deS etwaigen geringeren Be- 
<lb/>trages der statutenmäßigen Einzahlung auf seinen Geschäftsantheil
<lb/>von andern Genossenschaftern, welcke auf ihre Antheile mehr ein- 
<lb/>gezahlt haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen
<lb/>werden, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes besagt."

<lb/>Die Proceß-Commission fand den Sinn der Bestimmung in Abs. 2
<lb/>nicht klar, es könne von einem Verluste eigentlich erst nach Erschö- 
<lb/>pfung des (ganzen) Gesellschaftsvermögens die Rede sein, und
<lb/>deshalb schlug sie vor, Zeile 5 statt der Worte:

<lb/>„nach Aufopferung des Gesammtbetrages derselben" zu setzen „nach
<lb/>Erschöpfung des Genossenschaftsvermögens";
<lb/>habe aber der Gedanke ausgedrückt werden sollen, daß bei der jährlichen
<lb/>Vertheilung im Gegensätze zu der schließlichen Auseinander- 
<lb/>setzung nur die Geschäftsantheile, nicht auch der Reservefonds und das
<lb/>sonst vorhandene Vermögen zu berücksichtigen seien, so würde dieß durch
<lb/>folgende Fassung klar zu machen sein:

<lb/>Statt der Zeilen 5. 6. 7 zu setzen: °

<lb/>„ein nach Erschöpfung des Gesammtbetrags derselben noch zu
<lb/>deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen von sämmtlichen Genossen- 
<lb/>schaftern dergestalt aufgebracht wird, daß, sofern nicht Liquidation
<lb/>oder Concurs stattfindet, der Reservefonds und das sonst vor- 
<lb/>handene Vermögen unberücksichtigt bleibt."

<lb/>Für den dritten Absatz endlich ward in Vorschlag gebracht:

<lb/>„Genossenschafter, welche auf ihre Genossenschaftsantheile die ihnen
<lb/>statutenmäßig obliegenden Einzahlungen geleistet haben, können
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0375.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0375"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>von andern Genossenschaftern nicht aus dem Grunde, weil letztere
<lb/>auf ihre Antheile mehr eingezahlt haben, im Wege des Rückgriffs
<lb/>in Anspruch genommen werden, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag
<lb/>ein Anderes festsetzt."

<lb/>um außer Zweifel zu stellen, daß dann, aber auch nur dann, wenn
<lb/>der Genossenschafter diejenigen Einzahlungen, welche zu der betreffenden
<lb/>Zeit fällig waren, geleistet hat, der Rückgriff ausgeschlossen sein soll, selbst
<lb/>wenn von ihm nach dem Statut in späteren Terminen noch fernere Einzah- 
<lb/>lungen zu leisten waren.

<lb/>So lautet nun

<lb/>89

<lb/>des Bundesgesetzes im 1. Abs. wie § 8, Abs. 1 des pr. Gesetzes, im 2.
<lb/>Abs. wie der Vorschlag der Reichstags-Comm. mit der ersten Abänderung
<lb/>der Proc.-Commission und der 3. Abs. wie der Vorschlag der letzteren.

<lb/>§ 10

<lb/>stimmt wörtlich mit § 9 des preuß. Gesetzes überein. Desgleichen

<lb/>8 ii

<lb/>Abs. 1 u. 2 mit § 10, Abs. 1 und 2 des preuß. Gesetzes, dagegen ist
<lb/>die abweichende Fassung des dritten Absatzes gewählt, um außer Zweifel
<lb/>zu stellen, daß auch diejenigen hinsichtlich der Kaufleute bestehenden Be- 
<lb/>stimmungen, welche in den verschiedenen Einführungsgesetzen
<lb/>zum Handelsgesetzbuch enthalten find, auf die Genossenschaften Anwendung
<lb/>finden sollen.

<lb/>Gegen

<lb/>812,

<lb/>Abs. 1 des Entwurfs, welcher mit § 11 des pr. Ges. übereinstimmte
<lb/>mit der einzigen Ausnahme, daß dort gesagt war „Activa der Ge- 
<lb/>nossenschaft" statt „Vermögen," monirte die Proceß-Commission, daß
<lb/>derselbe ohne Einschränkung die Solidarhaft ausspreche, obgleich sie nach
<lb/>§ 51 nur eine eventuelle sei, welche der Regel nach erst nach beendetem
<lb/>Concurse eintrete. Ferner werde neben dem Concurse die Liquidation
<lb/>genannt , was deshalb nicht genau sei, weil im Falle der Jnsufficienz die
<lb/>Liquidation zum Concurse führen solle, wie denn auch § 51 voraussetze,
<lb/>daß Concurs eingetreten sei, da er nur den Fall des beendigten Con- 
<lb/>curses behandelt. Sodann sei der Fall unberücksichtigt geblieben, wo
<lb/>aus irgend einem Grunde Concurs nicht eröffnet werde, oder wo die
<lb/>Zulässigkeit der Eröffnung in Zweifel gezogen werden könne, z. B. weil
<lb/>es an einer Masse fehle, oder weil nicht mehrere concurrirende Gläubiger
<lb/>vorhanden seien, sondern nur einer. Zur Beseitigung dieser Mängel
<lb/>wurde die dann im Gesetze angenommene Fassung vorgeschlagen:

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 24
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0376.tif"
                n="370"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>370
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>„Insoweit die Genoffenschaftsgläubiger aus dem Genossenschafts-
<lb/>Vermögen nicht befriedigt werden können, haften ihnen alle Ge- 
<lb/>nossenschafter, ohne daß diesen die Einrede der Theilung zusieht,
<lb/>für die Ausfälle solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
<lb/>Diese Solidarhaft kann von einem Genofsenschaftsgläubiger nur
<lb/>geltend gemacht werden, wenn im Falle des Concurses die Voraus- 
<lb/>setzungen des § 51 vorliegen, oder wenn die Eröffnung des Con- 
<lb/>curses nicht erfolgen kann."

<lb/>Durch diese Fassung ist zugleich mit Rücksicht auf die Gebiete des
<lb/>gemeinen Rechtes die Einrede der Theilung ausdrücklich beseitigt.

<lb/>Um ferner auch das gegenwärtig fast überall für werthlos erachtete
<lb/>Ieuatus oonsultuni Vellejanun, das im Gebiete des gemeinen Rechts
<lb/>die Beiheiligung von Frauen an einer Genossenschaft hinderte, aus deni
<lb/>Wege zu räumen, wurde dem ß 12 der Zusatz gegeben:

<lb/>„Die einer Genossenschaft beigetretenen Frauenspersonen können
<lb/>in Betreff der dadurch eingegangenen Verpflichtungen auf die in
<lb/>den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen sich
<lb/>nicht berufen."
</p>
            <p>

               <lb/>ist in der vorletzten Zeile hinter „ihm" eingeschoben worden:

<lb/>„im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens
<lb/>aus derselben"

<lb/>um zu verdeutlichen, daß auch der Fall des Ausscheidens eines Gesell- 
<lb/>schafters, ohne daß die Gesellschaft aufgelöst werde, inbegriffen sei.

<lb/>Die Aenderung in
</p>
            <p>

               <lb/>8 16

<lb/>in „bei der demnächstigen Auseinandersetzung" statt „demnächstigen Auf- 
<lb/>lösung" des § 15 des pr. Ges. ist eine Consequenz der zu § 13 vor- 
<lb/>geschlagenen.

<lb/>Der

<lb/>§ 18,

<lb/>welcher von der Anmeldung zum Genossenschaftsregister handelt, ist etwas
<lb/>ausführlicher als der entsprechende § 17 des pr. Ges. gefaßt. Es ist
<lb/>indessen nichts Anderes in denselben anfgenommen, als was in Betreff
<lb/>der Meldung zum Genossenschafts-Register durch § 3 der preußischen
<lb/>Ministerial-Jnstruction vorgeschrieben ist.

<lb/>§23

<lb/>hat im Vergleiche mit § 22 des pr. Ges. eine Erweiterung erfahren; es
<lb/>soll damit dem Zweifel vorgebeugt werden, wer die Veränderung im Vor- 
<lb/>stande anzumelden habe, wenn der Vorstand suspendirt worden ist. Die
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0377.tif"
                n="371"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0377"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>preuß. Ministeria!-Instruction (§ 25) entscheidet sich dafür, daß der
<lb/>suspendirende Ausschuß für die Anmeldung zu sorgen habe. Es empfahl
<lb/>sich aber, die Anmeldung, wie wenn eine ganz neue Genossenschaft ent- 
<lb/>standen ist, durch den neuen Vorstand vornehmen zu lassen. Um ferner
<lb/>klar zu stellen, daß die in Abs. 1 vorgeschriebene Veröffentlichung schon
<lb/>dann erfolgen soll, wenn ein interimistischer Stellvertreter gewählt
<lb/>worden ist, nicht erst dann, wenn derselbe in Thätigkeit tritt, wurde dem
<lb/>2. Absatz die Fassung gegeben:

<lb/>„dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter eines
<lb/>oder mehrerer Vorstandsmitglieder gewählt werden."

<lb/>Der 3. Abs. ist gleichlautend mit Abs. 2 des pr. Ges. § 21.

<lb/>Im

<lb/>§27,

<lb/>Abs. 2 sind die im § 26, Abs. 2 des pr. Ges. ersichtlichen Worte „auf
<lb/>keinen geschäftlichen Zweck, sondern" gestrichen worden, weil man die
<lb/>Ausdehnung der Strafbarkeit des Vorstandes auch auf den Fall, daß in
<lb/>einer Generalversammlung ein Antrag erörtert werde, der blos auf keinen
<lb/>geschäftlichen Zweck, im Uebrigen aber auf keine öffentlichen Angelegen- 
<lb/>heiten gerichtet sei, für nicht geboten hielt.
</p>
            <p>

               <lb/>ist in dem 1. Abs. ausdrücklich gesagt, daß Niemand zugleich im Vor- 
<lb/>stände und in dem den Vorstand beaufsichtigenden Verwaltungsrathe
<lb/>sitzen solle, was nach §27 des preuß. Ges. nicht als selbstverständlich
<lb/>angenommen war.

<lb/>§29

<lb/>dehnt die Vollmacht des Ausschusses aus auf Schließung von Verträgen
<lb/>mit dem Vorstande und sieht die Legitimation zu Processen mit dem
<lb/>Vorstände vor.

<lb/>§ 32

<lb/>erweitert den § 31 des preuß. Ges. dahin, daß der Generalversammlung
<lb/>das Recht Vorbehalten wird, sich den Vorsitzenden zu wählen.

<lb/>Än

<lb/>§35

<lb/>heißt es „der höheren Verwaltungsbehörde" statt (§ 34 des preuß. Ges.)
<lb/>„der Bezirksregierung."

<lb/>Um den Zweifel darüber zu beseitigen, was unter „Geschäftsantheil"
<lb/>zu verstehen sei, hat das preuß. Ges., § 38, Abs. 2 gesagt: „der einge- 
<lb/>zahlte Geschäftsantheil nebst den zugeschriebenen Dividenden." Da aber
<lb/>dieser Ausdruck für den Fall nicht paßt, daß in Folge von Verlusten
<lb/>Abschreibungen stattgefunden haben, wurde vorgezogen in
</p>
            <p>

               <lb/>24*
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0378.tif"
                n="372"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0378"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>372
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
<lb/>8 39
</p>
            <p>

               <lb/>zu setzen: „ihr Geschäftsanteil, wie er sich aus den Büchern ergibt".

<lb/>In Abs. 3 aber wurden aus § 38, Abs. 3 des preuß. Ges. die
<lb/>Worte „auch wenn sich das Vermögen der Genossenschaft bei dem Aus- 
<lb/>tritt oder der Ausschließung eines Genossenschafters vermindert hat"
<lb/>nicht ausgenommen, weil man davon ausging, daß nach dem Gesetze
<lb/>der Fall, wo sich das Vermögen der Genossenschaft bei dem Austritte
<lb/>eines Genossenschafters noch ferner vermindert habe, nicht oder nur selten
<lb/>vorkomme. Jene Worte seien geeignet irre zu führen, ihre Weglassung
<lb/>sei jedenfalls unschädlich, denn wenn unbedingt ausgesprochen werde, die
<lb/>Genossenschaft könne sich nur dadurch schützen, daß sie die Auflösung
<lb/>beschließe und zur Liquidation schreite, so sei damit die Unzulässigkeit des
<lb/>Einwandes der Genossenschaft, ihr Vermögen habe sich bei dem Austritt
<lb/>oder der Ausschließung des Genossenschafters vermindert, klar ausge- 
<lb/>sprochen.

<lb/>§46 .

<lb/>hebt, was § 45 des preuß. Ges. nicht ausdrücklich besagt, hervor, daß
<lb/>die Liquidatoren für Eigenmächtigkeiten ebenso persönlich und solidarisch
<lb/>verhaftet sind, wie die Vorsteher einer Genossenschaft.

<lb/>§ 47

<lb/>hebt im Abs. 2 hervor, was in § 46 des preuß. Ges. fehlt, daß der
<lb/>Gesellschaftsvertrag Bestimmungen darüber treffen könne, wie im Falle
<lb/>der Auslösung das Gesellschaftsvermögen vertheilt werden solle.

<lb/>§49

<lb/>unterscheidet sich von dem § 48 des preuß. Ges. dadurch, daß der zweite
<lb/>Satz „Im Falle der Auflösung u. s. w.", nachdem derselbe in den § 9
<lb/>ausgenommen ist, hier ausfällt.

<lb/>Eine wichtige materielle Erweiterung hat § 50 des preuß. Ges. in

<lb/>§ 51

<lb/>des Bundesgesetzes durch folgende Zusätze erfahren: in Abs. 3:

<lb/>„Dieselben (die Liquidatoren) sind berechtigt, gegen jede angemeldete
<lb/>Forderung, unabhängig von dem Vertreter (Curator, Verwalter)
<lb/>der Concursmasse Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch hält
<lb/>die Feststellung der Forderung im Concurse und ihre Befriedigung
<lb/>aus der Concursmasse nicht auf."
<lb/>und am Schlüsse:

<lb/>„Die Genossenschafter können, wenn sie wegen solcher Ausfälle ver- 
<lb/>klagt werden, nur gegen solche Forderungen Einwendungen machen,
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0379.tif"
                n="373"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>bei welchen der oben erwähnte Widerspruch (Abs. 3) von dem Vor- 
<lb/>stande, beziehungsweise den Liquidatoren vor der Verification er- 
<lb/>hoben ist."

<lb/>Die für diese Abänderungen von dem Antragsteller (Schulze-Delitzsch)
<lb/>entwickelten Gründe sind folgende:

<lb/>In Folge der solidaren Haftbarkeit für die Ausfälle, welche die
<lb/>Genossenschaftsgläubiger nn ihren Forderungen im Concurse über das
<lb/>Genossenschaftsvermögen erleiden, haben die Genossenschafter das größte
<lb/>Interesse an der Feststellung der Forderungen. Wenn ihnen nun im
<lb/>Concursverfahren selbst keine directe Einwirkung hierauf gestattet wird,
<lb/>dies vielmehr regelmäßig in den Händen des Curators oder Verwalters
<lb/>der Masse liegt, und der Vorstand der Genossenschaft nur, wie jeder
<lb/>Cridar, zu dessen Information mitzuwirken hat, so lag es nahe, den
<lb/>Genossenschaftern, ohne in den Gang des Concurses und die Vertheilung
<lb/>der Masse störend einzugreifen, zu gestatten, sich gegen einzelne Forde- 
<lb/>rungen ihre Einwendungen für den Fall vorzubehalten, daß sie nach
<lb/>Beendigung des Concursverfahrens behufs der vollständigen Deckung
<lb/>derselben herangezogen werden. Der Antragsteller hatte dieß ursprüng- 
<lb/>lich durch Zulassung von Specialprocessen seitens jeden einzelnen Genossen- 
<lb/>schafters beim Coucursgerichte in Betreff solcher Forderungen versucht,
<lb/>gegen welche von dem Vorstande oder den Liquidatoren Widerspruch ein- 
<lb/>gelegt war. Das Mißliche eines solchen in das Concursverfahren einge- 
<lb/>drängten Jnterventionsprocesses drängt sich schon deshalb auf, weil der
<lb/>Ausfall desselben keinerlei Wirkung auf das Concursverfahren selbst haben
<lb/>soll. Nur auf den nach Endigung des Concurses seitens der nicht voll- 
<lb/>ständig befriedigten Gläubiger gegen einzelne Genossenschafter geltend zu
<lb/>machenden Anspruch hat der Specialproceß Bezug und gehört schon des- 
<lb/>halb vor den persönlichen Richter eines jeden derselben. Dieß wird durch
<lb/>die jetzige Fassung des Paragraphen gewahrt, indem der von dem Vor- 
<lb/>stande u. s. w. eingelegte Widerspruch nur die Folge hat, daß er in den
<lb/>von den betr. Gläubigern später wegen Deckung ihrer Ausfälle anzustren- 
<lb/>genden Processen den verklagten Genossenschaftern ihre Einwendungen
<lb/>gegen solche Forderungen sichert. Daß die Einmischung aller dem eigent- 
<lb/>lichen Concursverfahren fremdartigen Dinge in dasselbe um so weniger
<lb/>zulässig ist, als man es gegenwärtig innerhalb des nordd. Bundes
<lb/>noch mit sehr verschiedenen Concursordnungen zu thun hat, liegt auf
<lb/>der Hand.

<lb/>Hierbei konnte noch in Frage kommen, ob nicht nach Analogie des
<lb/>bürgschaftlichen Verhältnisses, wenn man von dem bezüglichen
<lb/>Widerspruchsrechte im Concurse ganz absieht, den einzelnen im Concurse
<lb/>nicht adcitirten Genossenschaftern ganz von selbst alle Einwendungen
<lb/>gegen die Forderungen, wegen deren vollständiger Deckung sie von den
<lb/>Gläubigern belangt worden, erhalten bleiben. Indessen kam dagegen
<lb/>in Betracht, daß es im Grunde doch nicht die Schuld eines Dritten ist,
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0380.tif"
                n="374"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0380"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>für welche die Genossenschafter eintreten, vielmehr die Schuld einer Ge- 
<lb/>sellschaft, deren Träger ausschließlich sie selbst waren, und für die sie
<lb/>die unbeschränkte persönliche Haftbarkeit gesetzlich und vertragsmäßig
<lb/>übernommen haben. Daß diese Haftpflicht nicht schon, sobald der Gläu- 
<lb/>biger Befriedigung fordert, geltend gemacht werden kann, erscheint daher
<lb/>als eine Rechtswohlthat, welche das Gesetz verleiht, indem es das eigen-
<lb/>thümliche Wesen der Genossenschaften berücksichtigt; und so ist das ganze
<lb/>Rechtsverhältniß nicht seiner innern Natur nach, sondern nur in seiner
<lb/>äußerlichen Wirkung der Bürgschaft analog. Dazu aber kommt noch,
<lb/>daß die außerordentlich wichtigen Bestimmungen des nachfolgenden § 52
<lb/>gerade dadurch mit gestützt werden, daß bei den ohne Widerspruch im
<lb/>Concurs festgestellten Forderungen ein Fundament mehr für das daselbst
<lb/>angebahnte Executivverfahren gewonnen ist. Durch die Schlußbestim- 
<lb/>mung in alin. 3 ist außer Zweifel gestellt, daß der Accord nur in soweit
<lb/>ausgeschlossen sein soll, als er auch für die nicht einwilligenden
<lb/>Gläubiger Wirkung hat.

<lb/>Der soeben erwähnte

<lb/>8 52

<lb/>lautete im Entwürfe:

<lb/>„Sobald das Concurs- (Fallit-) Verfahren zur Schlußvertheilung
<lb/>gediehen ist, wird durch den Vorstand oder, im Falle besondere
<lb/>Liquidatoren an dessen Stelle getreten sind, durch diese eine General- 
<lb/>versammlung der bisherigen Genossenschafter berufen zur Verhand- 
<lb/>lung über die Beschaffung der zur Deckung der Gläubiger wegen
<lb/>ihrer im Concurs erlittenen Ausfälle erforderlichen Summe. Zu
<lb/>diesem Behufe ertheilt das Concursgericht dem Vorstande bez. den
<lb/>Liquidatoren, sobald der Schlußvertheilungsplan feststeht, ein Attest
<lb/>über den Stand der Masse, auf dessen Grund der Vorstand bez. die
<lb/>Liquidatoren die zur vollen Befriedigung der Gläubiger fehlende
<lb/>Summe auf alle einzelnen, der Genossenschaft bei der Auflösung
<lb/>angehörigen, sowie die früheren noch haftbaren Mitglieder verthei- 
<lb/>len und diesen Vertheilungsplan vor der Generalversammlung zur
<lb/>Kenntniß dieser Mitglieder bringen.

<lb/>Wird in Folge eines von der Generalversammlung gefaßten Be- 
<lb/>schlusses innerhalb 8 Tagen die erforderliche Summe zu Händen des
<lb/>Vorstandes bez. der Liquidatoren eingezahlt, so hat es hierbei sein
<lb/>Bewenden. Ist dieß nicht der Fall, so beantragen der Vorstand
<lb/>bez. die Liquidatoren bei dem persönlichen Gerichte der Genossenschaft
<lb/>gegen die säumigen Mitglieder die Execution, indem sie dem Anträge
<lb/>das Attest des Concursgerichts, das Verzeichniß der Mitglieder und
<lb/>eine Abschrift oder einen Abdruck des Gesellschaftsvertrags (Statuts)
<lb/>beifügen. Das Gericht erläßt hierauf die Zahlungsaufforderung
<lb/>mit 3 bis 8 tägiger Frist und vollstreckt auf ferneren Antrag gegen
<lb/>die Säumigen die Execution.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0381.tif"
                n="375"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0381"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>Im Falle die Epecution bei einzelnen Mitgliedern fruchtlos bleibt,
<lb/>wird der dadurch an der aufzubringenden Summe entstandene Defect
<lb/>von Neuem durch den Vorstand bez. die Liquidatoren unter die übrigen
<lb/>solventen Mitglieder vertheilt, und durch das Gericht auf Antrag in
<lb/>derselben Weise beigetrieben, auch damit so lange fortgefahren, bis
<lb/>vollständige Deckung erfolgt ist.

<lb/>Den einzelnen Genossenschaftern stehen gegen diese von der General- 
<lb/>versammlung beschlossene Beitreibung nur solche Einwendungen zu,
<lb/>welche entweder das der Umlage zu Grunde gelegte Vertheilungs-
<lb/>princip oder den Calcül, oder ihre auf der Mitgliedschaft in der
<lb/>Genossenschaft beruhende Haftbarkeit, allen oder einzelnen der zur
<lb/>Einziehung gelangenden Forderungsreste gegenüber, betreffen. Der- 
<lb/>gleichen Einwendungen müssen, bei Vermeidung der Präclusion, vor
<lb/>Ablauf der Zahlungsfrist dem Gerichte angemelvet werden, welches
<lb/>im abgekürzten Verfahren, wie solches bei Einwendungen in der
<lb/>Executionsinstanz nach den Landesgesetzen stattfindet, darüber ent- 
<lb/>scheidet. Die Genossenschaft, als Provocatin, wird dabei vom Vor- 
<lb/>stande bez. den Liquidatoren vertreten.

<lb/>Die Zahlung der ausgeschriebenen Beträge erfolgt an den Vor- 
<lb/>stand bez. die Liquidatoren, welche auch die Vertheilung der einge- 
<lb/>gangenen Gelder an die Gläubiger zu bewirken haben.

<lb/>Insofern die Concurseröffnung ohne vorgängige Liquidation statt- 
<lb/>gefunden hat, kann die Berufung der Generalversammlung außer
<lb/>vom Vorstande auch von den nach dem Gesellschaftsvertrage sonst
<lb/>dazu befugten Personen ausgehen, und in dieser Versammlung die
<lb/>Vertretung der Genossenschaft in dem ganzen Verfahren durch andere
<lb/>sofort zu erwählende Bevollmächtigte, an der Stelle des Vorstandes
<lb/>beschlossen werden, ohne daß der Antrag hierauf vorher auf die
<lb/>Tagesordnung zu bringen ist.

<lb/>Uebrigens wird durch das vorstehende Verfahren an dem Rechte
<lb/>der Genossenschaftsgläubiger, wegen der im Concurs an ihren Forde- 
<lb/>rungen erlittenen Ausfälle die Genossenschafter solidarisch in Anspruch
<lb/>zu nehmen, nichts geändert."

<lb/>Diese vorgeschlagenen Bestimmungen erkannte die Reichstags- 
<lb/>commission als die wichtigste nnd folgenreichste Ergänzung des preuß.
<lb/>Gesetzes, als ein dringendes Bedürfniß für die gedeihliche Entwickelung
<lb/>der Genossenschaften, ja geradezu als eine Förderung des Gemeinwohles.

<lb/>„Werde schon, heißt es in dem Berichte, in den meisten deutschen
<lb/>Proceßordnungen die Vervielfältigung der Processe als etwas Gemein- 
<lb/>schädliches anerkannt und deshalb mit mannichfaltigen Mitteln zu ver- 
<lb/>meiden gesucht, so sei kaum ein Fall denkbar, wo diese Rücksicht in solcher
<lb/>Ausdehnung und so grell hervortrete, als bei der Geltendmachung der
<lb/>Solidarhaft der einzelnen Genossenschafter durch die im Concurse nicht
<lb/>vollständig befriedigten Genossenschaftsgläubiger. Der Gefahr der Proceß-
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0382.tif"
                n="376"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0382"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>376
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>Vervielfältigung werde in der That durch die vom Antragsteller vorge- 
<lb/>schlagene executivische Zwangsumlage unter den Genossen- 
<lb/>schaftern ohne jeden Eingriff in die Rechte Dritter und ohne Verletzung
<lb/>irgend eines Rechtsgrundsatzes vorgebeugt."

<lb/>Die, Civilproceßcommission billigte zwar ebenfalls den dem § 52
<lb/>des Entwurfs zu Grunde liegenden Gedanken, war aber der Ansicht,
<lb/>daß der Zweck, diejenigen Genossenschafter, welche von den Gesellschafts- 
<lb/>gläubigern für das Ganze ihrer Forderungen in Anspruch genommen
<lb/>seien, möglichst bald zur Wiedererlangung des für ihre Mitgenossenschafter
<lb/>Gezahlten zu verhelfen, auf dem in dem Entwürfe vorgezeichneten Wege
<lb/>aus mehreren Gründen nicht in angemessener Weise erreicht werden könne.
<lb/>Zuvörderst sei der Fall übersehen, daß das Gesellschaftsvermögen sich
<lb/>als unzureichend erweise, ohne daß Concurs eröffnet sei und eröffnet
<lb/>werden könne.

<lb/>Sodann seien die in dem Entwürfe proponirten Vorschriften, soweit
<lb/>sie sich auf das Executionsverfahren beziehen, mit den gerichtlichen Insti- 
<lb/>tutionen einzelner Rechtsgebiete, namentlich des Gebietes des rheinischen,
<lb/>sowie des hannoverschen Rechts nicht ohne erhebliche Aenderungen ver- 
<lb/>einbar. Die vorgeschlagene Beschränkung der Einwendungen gegen die
<lb/>executivische Beitreibung führe zu einer Verkürzung des materiellen Rechts.

<lb/>In Ansehung des processualischen Verfahrens seien Procednrarten
<lb/>zum Borbilde genommen, welche in einigen Rechtsgebieten unbekannt
<lb/>seien. Insbesondere habe dabei der Mandatsproceß sowie die besondere
<lb/>Behandlung der privilegirten Einreden in der Executionsinstanz vorge- 
<lb/>schwebt.

<lb/>Die in Antrag gebrachten Vorschriften würden nach dieser Richtung
<lb/>einer Vervollständigung bedürfen, welche auf schwer zu beseitigende Hinder- 
<lb/>nisse stoße.

<lb/>Dem Vorschläge, daß bei Einleitung des Verfahrens die General-
<lb/>Versammlung thätig sein solle, stehe entgegen, daß derselben eine wesentliche
<lb/>Einwirkung weder beigelegt werde, noch füglich beigelegt werden könne,
<lb/>und zwar um so weniger, als von ihr angemessene Beschlüsse in dem betr.
<lb/>Stadium kaum zu erwarten seien. Zu dem Zwecke aber, unl auf güt- 
<lb/>lichem Wege die Erreichung des Ziels zu versuchen, könne auch ohne ge- 
<lb/>setzliche Bestimnmng eine General-Versammlung berufen werden. Die
<lb/>nach einem Verbesserungs-Anträge von Löwe und G., welcher lautete:
<lb/>„der Reichstag wolle beschließen:

<lb/>1) in § 52 als vorletzten Absatz folgenden Satz einzufügen:

<lb/>„Bis zur Beendigung des im Vorstehenden angeordneten Verfahrens
<lb/>kommen ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft wie im Falle
<lb/>der Liquidation (§ 49, A. 1) in Bezug auf die Rechtsverhältnisse
<lb/>der bisherigen Genossenschafter unter einander, wie gegen Dritte,
<lb/>die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes dieses Gesetzes zur
<lb/>Anwendung."
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0383.tif"
                n="377"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0383"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>zusätzlich beschlossene Fiction des Fortbestehens der Genossenschaft ähnlich
<lb/>wie im Falle der noch schwebenden Liquidation erscheine endlich als un- 
<lb/>haltbar, weil die Anwendbarkeit der betreffenden Vorschriften in dem Falle,
<lb/>wo die Genossenschaft nicht allein aufgelöst, sondern auch das Gesellschafts- 
<lb/>vermögen realisirt und getheilt sei, sich nur in sehr beschränktem Maße
<lb/>- anerkennen lasse, jene Fiction daher nur geeignet sei, Zweifel hervorzu- 
<lb/>rufen und irre zu führen.

<lb/>Bei ihren, diesen Gegenstand betreffenden Vorschlägen, wie solche in
<lb/>den § 52—61 enthalten seien, sei die Commission davon ausgangen, daß
<lb/>die Repartition derjenigen Summen, welche zur Deckung der von den
<lb/>Gläubigern im Concurse erlittenen Ausfälle erforderlich sei, aus die ein- 
<lb/>zelnen Genossenschafter sich dem Concursverfahren naturgemäß anschließe;
<lb/>daß das Concursgericht und insbesonder derjenige Richter, welcher das
<lb/>Concursverfahren geleitet habe, bei seiner besonderen Kenntniß von der
<lb/>Lage der Sache besonders geeignet sei, den von dem Vorstande resp. den
<lb/>Liquidatoren einzureichenden Vertheilungsplan zu prüfen und nach einer
<lb/>summarischen Cognition festznstellen. Dieser Feststellung sei die Wirkung
<lb/>beizulegen, daß aus Grund derselben die einzelnen Genossenschafter zur
<lb/>Zahlung ihres Beitrages im Wöge der Execution angehalten werden
<lb/>könnten. Die auf diesem Wege herbeigeführte Ausgleichung unter den
<lb/>Genossenschaftern sei aber in dem Sinne nur als eine vorläufige zu be- 
<lb/>handeln, daß es dem einzelnen Genossenschafter Vorbehalten bleibe, dem- 
<lb/>nächst den Vertheilungsplan im Wege der Klage anzufechten und dabei
<lb/>alle im materiellen Rechte begründeten Einwendungen ohne Beschränkung
<lb/>geltend zu wachen.

<lb/>Der ß 59 habe die Ausfüllung der bereits angedeuteten Lücke zum
<lb/>Zwecke, er sehe den Fall vor, wo Gläubiger Ausfälle erlitten hätten, ohne
<lb/>daß ein Concurs eröffnet worden sei oder eröffnet werden könne.

<lb/>Der § 60 treffe Vorsorge für den Fall, daß der Vorstand seine
<lb/>Obliegenheit nicht erfüllen könne oder versäume. Die in diesem § ent- 
<lb/>haltene Vorschrift werde zum genügenden Ersatz für die in dem Reichs-
<lb/>tagsentwurfe vorgeschlagene Bestimmung über die fernere Anwendbarkeit
<lb/>der vor Auflösung der Genossenschaft maßgebenden Grundsätze dienen."

<lb/>Nachdem der Antragsteller erklärt hatte, daß er auch diese von der
<lb/>Proceßcommission vorgeschlagenen Modisicationen seines Entwurfs ac-
<lb/>ceptire, sind diese in den § 52 bis 61 des Bundesgesetzes ausgenommen
<lb/>worden, während der § 62 den letzten Abschnitt des ß 52 des Entwurfs
<lb/>enthält.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 63

<lb/>unterscheidet sich von § 51 des Pr. Gesetzes dadurch, daß dem 2. Abs. der
<lb/>Satz angehängt ist:

<lb/>Bei kündbaren Forderungen tritt die Kündigungsfrist der Ver- 
<lb/>jährungsfrist hinzu.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0384.tif"
                n="378"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0384"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung
</p>
            <p>

               <lb/>Im Gebiete des preuß. allgem. Landrechts könnte man diesen Satz
<lb/>für selbstverständlich halten; indessen ist er auch hier nicht immer unan- 
<lb/>gefochten geblieben.

<lb/>Als ein Druckfehler ist es zu bezeichnen, wenn im 2. Abs. des

<lb/>§66

<lb/>auf § 70 statt auf § 72 hingewiesen wird, da in dem letzteren § den
<lb/>Regierungen der einzelnen Bundesstaaten der Erlaß der Ausführungs-
<lb/>Verordnungen übertragen worden ist.

<lb/>Die zusätzliche Vorschrift im
</p>
            <p>

               <lb/>§70

<lb/>ist aus dem Grunde für angemessen erachtet worden, aus welchem eine
<lb/>entsprechende Bestimmung im Art. 3 des H.-G.-B.s ausgenommen
<lb/>worden ist.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 71

<lb/>bestimmt, daß in dem Vermögensstande einer schon bestehenden Genossen- 
<lb/>schaft durch deren Eintragung in das Genossenschaftsregister nichts geän- 
<lb/>dert werde, und daß aus nicht eingetragene Genossenschaften die Be- 
<lb/>stimmungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung kommen.

<lb/>Nach

<lb/>§ 73

<lb/>tritt das Gesetz mit dem 1. Januar 1869 in Kraft.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Handelsrechtliche Gesetze und Verordnungen

<lb/>I. in den einzelnen deutschen Staaten und

<lb/>H. in Oesterreich.

<lb/>A. In den Einzelstaaten des norddeutschen Bundes,
<lb/>a. In Preußen.

<lb/>1) K. preuß. Erlaß, betr. die Zulassung von Lübecker und Ham- 
<lb/>burger Schiffen zur Küstenfahrt von einem preuß. Hafen
<lb/>nach einem andern in ländischen Platze, vom 19. Jan. 1863.
<lb/>(G.-S., Nr. 3.)

<lb/>2) Schlußprotocoll der fünften Elbschiffahrts-Revisions-
<lb/>Commission, äs äato Hamburg den 4. April 1863, und
<lb/>darauf hin eingegangene Staatsverträge. (Preuß. G.-S.,
<lb/>1863, Nr. 20.)
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0385.tif"
                n="379"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0385"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>3) Gesetz für die Hohenzollernschen Lande, betreffend die Gewähr- 
<lb/>leistung bei einigen Arten vonHausthieren. Vom 5. Juni
<lb/>1863. (G.-S., Nr. 23.)

<lb/>Nach Art. 13 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für
<lb/>Handelsgeschäfte.

<lb/>4) K. preuß. Erlaß, betr. die Ermäßigung der von Küstenfahrern
<lb/>zu entrichtenden Schiffahrtsabgaben, vom 13. August 1863.
<lb/>(Pr. G.-S. 1863, Nr. 12.)

<lb/>5) Neue Schiffahrts-Polizei-Ordnung für den Rhein,
<lb/>in Kraft seit 15. Juli 1864. (Preuß. Handelsarchiv 1864, Nr. 14.)

<lb/>6) Gesetz, betr. einige Bestimmungen über Rechtsgeschäfte im Bezirke
<lb/>des Justizsenats zu Ehrenbreitstein (insbes. über die Gewähr- 
<lb/>leistung bei Biehändeln), v. 27. März 1865. G. S., Nr. 12).

<lb/>7) Schissahrtsacte für die Donau-Mündungen. Abge- 
<lb/>schlossen in Galacz am 2. Nov. 1865, ratifieirt durch das Protocoll
<lb/>der am 28. März 1866 zu Paris abgehaltenen Conferenz-Sitzung
<lb/>(Oesterreich, Frankreich, Großbritanien, Italien, Preußen, Rußland,
<lb/>Hohe Pforte). (Pr. Ges.-S., 1867, Nr. 21.)

<lb/>8) Gesetz wegen Anfhebung der Rheinschiffahrtsabgaben
<lb/>vom 24. Decbr. 1866. Dazu Erlaß vom gleichen Tage, betreffend
<lb/>die Schiffahrtsabgaben auf dem Rheine und dem Main (Gef. S.

<lb/>1866, Nr. 67).

<lb/>9) Verordnung, betr. die Aufhebung der im ehemal. Kurfürsten- 
<lb/>thum Hessen bestehenden Beschränkungen des Handels
<lb/>mit Feldfrüchten, insbesondere des Verkaufs von
<lb/>Früchten auf dem Halme, vom 24. Januar 1867. (Ges.-S.,

<lb/>1867, Nr. 13.)

<lb/>10) Verordnung, betr. die Küstenfrachtfahrt in denHerzog-
<lb/>thümern Schleswig und Holstein, vom 9. Mai 1867.
<lb/>(Ges. S., Nr. 44).

<lb/>11) Verordnung, betreffend dieCommanditgesellschaften auf
<lb/>Actien in den durch die Gesetze vom 20. Septbr. und
<lb/>24. Decbr. 1866 mit der preuß. Monarchie vereinigten
<lb/>Landestheilen, mit Ausnahme der vormals k. bayerischen En- 
<lb/>klave Kaulsdorf. Vom 24. Aug. 1667.

<lb/>Durch § 1 werden in diesen Landestheilen die Vorschriften der
<lb/>Art. 10 und 11 des preuß. Einsührungsgesetzes zum allg. deutsch.
<lb/>H.-G.-B. vom 24. Juni 1861 zur Geltung gebracht, während
<lb/>in § 2 alle entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben und ferner
<lb/>.außer Kraft gesetzt werden: 1) die Strafbestimmungen unter
<lb/>pos. 3 des Art. 14 des Großh. Hess. Einführungsgesetzes zum
<lb/>allg. deutsch. H.-G.-B. vom 1. August 1862 und unter xo8. 3,
<lb/>Art. 12 des landgr. Hessen-Homburgischen Einführungsgesetzes
<lb/>vom 25. August 1863; 2) die Bestimmungen in dem Art. 11
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0386.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>derselben Einführungsgesetze, welche eine Veröffentlichung des
<lb/>Gesellschaftsvertrags der Commanditgesellschaften auf Actien und
<lb/>der Abänderungen derselben neben der durch das deutsche H.-G.-
<lb/>angeordneten Veröffentlichung vorschreiben.

<lb/>12) Erlaß vom 31. Aug. 1867, durch welchen die Vorschrift in § 35
<lb/>der großh. hessischen Verordnung vom 9. Decbr. 1862 (die Ver- 
<lb/>öffentlichung aller Eintragungen in das Handels- 
<lb/>register muß von sämmtlichen Gerichten in der Darm- 
<lb/>städter Zeitung erfolgen) bezüglich der vormals hessischen, durch
<lb/>das Gesetz vom 24. Decbr. 1866 mit der preuß. Monarchie ver- 
<lb/>einigten Gebietstheile außer Wirksamkeit gesetzt wird.
<lb/>(Ges.-S., 1867, Nr. 88.)

<lb/>13) Gesetz, betr. die Einführung von Grund- und Hypotheken- 
<lb/>büchern und die Verpfändung von Seeschiffen in Neu -
<lb/>Vorpommern und Rügen, vom 21. März 1868. Ges.-S., Nr. 24.)

<lb/>14) Allgemeine Verfügung vom 25. März 1868, betr. die Führung
<lb/>des Schiffsregisters. (Preuß. Iustizministerialblatt, 1868,
<lb/>Nr. 13.)

<lb/>Gesetz der freien Stadt Frankfurt, die Gewährleistung bei
<lb/>Viehhändeln und das Verfahren in Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten d ar üb er betr. Vom 9. Decbr. 1864. (Amtsblatt, 1864,
<lb/>Nr. 155.)

<lb/>Nach Art. 21 gelten diese Bestimmungen auch für die Handels- 
<lb/>geschäfte, welche Viehveräußerungen zum Gegenstände haben.

<lb/>b) Großherzogthum Hessen.

<lb/>Das Gesetz, die Höhie der Einzahlungspflicht bei Actien-
<lb/>Gesellschaften, welche denBau und Betrieb von Eisen- 
<lb/>bahnen zum Gegenstände haben, betr., vom 6. April 1868,
<lb/>(großh. hessisches Regierungsblatt 1868, Nr. 58) verordnet in Gemäß- 
<lb/>heit des Art. 249 des allg. deutsch. H.-G.-B.s:

<lb/>„Bei Actien-Gesellschaften, welche den Bau und Betrieb von Eisen- 
<lb/>bahnen zum Gegenstände haben, kann im Gesellschastsvertrage mit
<lb/>staatlicher Genehmigung festgesetzt werden, daß die in Art. 222
<lb/>des allg. deutsch. H.-G.-B.s bestimmte Höhe der Einzahlungen
<lb/>von 40 Proc. des Nominalbetrages der Actien auf 25 Proc. dieses
<lb/>Betrages herabgesetzt werde."

<lb/>c. Braunschweig.

<lb/>1) Gesetz wegen Aufhebung der Querel des nicht gezahlten
<lb/>Geldes v. 27. Mai 1865 (Ges.-S., Nr. 22).

<lb/>Die in dem Art. 295 des H.-G.-B.s in Bezug auf Handelsgeschäfte
<lb/>getroffene Bestimmung:
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0387.tif"
                n="381"
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            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>„Die Beweiskraft eines Schuldscheines oder einer Quittung ist an
<lb/>den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden"
<lb/>wird auf alle, nach Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes ausgestellte
<lb/>Schuldscheine und Quittungen ausgedehnt.

<lb/>2) Gesetz, die Ausstellun g von Jnhaberpapieren betreffend, vom
<lb/>30. April 1867. (G.- u. V.-S., 1867, Nr. 24.)

<lb/>6) Gesetz vom 30. April 1867, über die Actiengesellschaften,
<lb/>bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in
<lb/>Handelsgeschäften besteht. (G.- u. V.-S., Nr. 26.)

<lb/>d. Hamburg.

<lb/>1) Abänderungen der Hamburger Getreide-Usancen vom
<lb/>20. März 1850, in Betreff der Schiedsgerichte, durch Ueberein-
<lb/>kunft der Betheiligten. Vom 2b. Juli 1863. (Hamb. Handels- 
<lb/>archiv, S. 767.)

<lb/>2) Revidirte Hamburgische Verordnung, betr. die Benutzung des
<lb/>Hamburgischen Hafens, vom 18. April 1866. (Pr. Handels- 
<lb/>archiv, 1866, Nr. 18.)
</p>
            <p>

               <lb/>6. Bremen.

<lb/>1) Neue Bremer Börsen-Ordnung vom Septbr. 1864. (Bremer
<lb/>Handelsarchiv, II, S. 497 flg.)

<lb/>2) Verordnung des Bremer Senats, betr. die Löschung von See- 
<lb/>schiffen in Bremen, vom 12. Febr. 1866. (Pr. Handelsarchiv,
<lb/>1866, Nr. 9).

<lb/>3) Gesetz, betr. die Beförderung von Schiffspassagieren nach
<lb/>außereuropäischen Ländern, v. 9. Juli 1866. (eoä.Nr. 34.)

<lb/>f. Schaumburg-Lippe.

<lb/>Gesetz, betr. die Einführung einer kürzeren Verjährungs- 
<lb/>frist für gewisse persönliche Klagen, vom 5. Mai 1865.

<lb/>(Landesverordnungen 1865, Nr. 2.)

<lb/>Das Gesetz ist, mit Modificationen, nachgebildet dem preuß. Ges.
<lb/>vom 31. März 1838 (Ges.-S., S. 249) s. auch k. sächs. Gesetz
<lb/>vom 23. Juli 1846 und sächs. bürg. G.-B., § 1017. 1018.

<lb/>». In den deutschen Staaten jenseits der Main-Linie,
<lb/>a. Bayern.

<lb/>1. Neue Schifffahrts-Polizei-Ordnung für den Rhein, in
<lb/>Kraft seit 15. Juli 1864 (Bayer. Reg.-Bl. 1864, S. 651 fg.).

<lb/>2. Gesetz, die Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über
<lb/>die Zinsen betr., vom 5. Decbr. 1867 (G.-Bl. 1867, Nr. 17).
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0388.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung
</p>
            <p>

               <lb/>b. Würtemberg.

<lb/>1. Gesetz über das Volljährigkeitsalter vom 30. Juni 1865
<lb/>(Würtemb. Reg.-Bl. 1865, S. 134).

<lb/>Bestimmt in Art. 1 das Volljährigkeitsalter auf das vollendete
<lb/>23. Lebensjahr und in Art. 3:

<lb/>„Minderjährige, welche nach Maßgabe des Art. 2, Abs. 2 der
<lb/>Gewerbeordnung vom 12. Febr. 1862 ein Gewerbe selbstständig
<lb/>betreiben, nachdem sie die diesfalls geltenden Vorschriften erfüllt,
<lb/>insbesondere die Zustimmung ihres Vaters oder Vormundes er- 
<lb/>langt haben, werden durch Verträge, welche diesen Geschäftszweig
<lb/>betreffen, verpflichtet."

<lb/>2. Das Gesetz vom 13. August 1865, die Errichtung von Han- 
<lb/>delsgerichten und das Verfahren vor denselben betr.
<lb/>(Reg.-Bl. 1865, Nr. 28), hatte vier Handelsgerichte in Stuttgart,
<lb/>Ulm, Heilbronn und Reutlingen und ein Oberhandelsgericht in
<lb/>Stuttgart, auch das letztere unter Mitwirkung von kaufmännischen
<lb/>Beisitzern, angeordnet, die Gerichtsverfassung und das Verfahren
<lb/>vor derselben genau geordnet (140 Artikel). Eine königl. Verord- 
<lb/>nung vom 14. Octbr. 1865 hatte die Sprengel derselben festgesetzt
<lb/>(Reg.-Bl., S. 429). S. auch Verfügung des Justizministeriums
<lb/>vom 5. März 1866, betr. die Wahlen der Handelsrichter (Reg.-Bl.,
<lb/>S. 113 fg.). Die Einrichtung ist am 15. Decbr. 1865 in Kraft
<lb/>getreten. Durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung vom 16. März
<lb/>1868 (Reg.-Bl., Nr. 8) und die Civilproceßordnung vom 3. April 1868
<lb/>(eoä. Nr. 16), welche im Jahre 1869 in Kraft treten sollen, ist die
<lb/>besondere Handelsgerichtsbarkeit sowie das besondere Verfahren in
<lb/>Handelssachen beseitigt, und urtheilen in Handelssachen die Ober- 
<lb/>amtsgerichte bez. Kreisgerichtshöse und das Obertribunal als Ober- 
<lb/>handelsgericht unter Mitwirkung von kaufmännischen Schöffen.

<lb/>3. Bekanntmachung des Justizministeriums vom 31. Octbr. 1865, betr.
<lb/>die Führung der Handelsregister (Reg.-Bl. 1865, S. 448 fg.).

<lb/>4. Verfügung der Minister der Justiz rc. vom 18. Januar 1866, betr.
<lb/>die Vollziehung des Art. 18 des Gesetzes vom 13. August 1865
<lb/>über Anmeldung und Zeichnung der Firma der unter
<lb/>Staatsoberaufsicht stehenden Handelsgewerbe des
<lb/>Staats und der ösfentl. Körperschaften (Reg.-Bl. 1866,

<lb/>S. 37).

<lb/>5. Gesetz vom 13. März 1868 (Reg.-Bl. 1868, Nr. 9), betr. die
<lb/>Kraftloserklärung von Jnhaberpapieren und durch
<lb/>Blancoindossament übertragenen Actien in 27 Artikeln.

<lb/>6. Gesetz vom 13.März 1868 (Reg.-Bl., S. 94fg.), betr. die Kraftlos- 
<lb/>erklärung der Wechsel und der in Art. 301 und 302 des
<lb/>H.-G.-Bs. bezeichneten Papiere.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0389.tif"
                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>7. Civilproceßordnung vom 3. April 1868 (Reg.-Bl., S. 191 fg.), welche
<lb/>1869 in Kraft treten wird und in den Art. 812—819 bezüglich
<lb/>der Amortisation von Namenspapieren Bestimmungen
<lb/>enthält.

<lb/>e. Baden.

<lb/>1. Verordnung, die Errichtung von Handelsgerichten betr., vom
<lb/>24. Novbr. 1865 (Reg.-Bl. 1865, Nr. 41).

<lb/>Hierzu:

<lb/>eine großh. Verordnung vom 4. Juli 1867 (Reg.-Bl., Nr. 30) und
<lb/>eine Vollzugsverordnung des Justizministeriums vom 12. Juli 1867
<lb/>(Reg.-Ges.-Bl., Nr. 32).

<lb/>2. Verordnung des Finanzministeriums, betr. die Aufhebung der
<lb/>Neckarzölle in Baden vom 22. Decbr. 1866 (Preuß. Handels- 
<lb/>archiv, 1867, Nr. 3).
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>In Oesterreich.

<lb/>1. Verordnung des Marineministeriums über die provisorische Erweite- 
<lb/>rung der kleinen Cabotagelinie zu Gunsten der österreichischen
<lb/>Schiffe (Reg.-Bl. 1863, Nr. 69).

<lb/>2. Schlußprotocoll der fünften Elbschifffahrts-Nevisionscommission,
<lb/>ä. ä. Hamburg den 4. April 1863, und darauf hin eingegangenen
<lb/>Staatsverträge (Reg.-Ges.-Bl. 1863, Nr. 46).

<lb/>3. Verordnung des Marineministeriums, betr. die Einführung eines
<lb/>neuen Formulars für Musterrollen (mancherlei Vorschriften über
<lb/>Heuerverträge und die Rechtsverhältnisse der Schiffs- 
<lb/>mannschaft enthaltend) vom 19. Octbr. 1863 (Reg.-Ges.-Bl.

<lb/>1863, Nr. 88).

<lb/>4. Verordnung des Marineministeriums, betr. die Einführung von
<lb/>Dienstbüchern für die auf österreichischen Kauffahrteischiffen die- 
<lb/>nende Schiffsmannschaft, vom 3. Mai 1864 (Reg.-Ges.-Bl. 1864,
<lb/>Nr. 42).

<lb/>5. Erlaß des Ministeriums der Justiz und des Handels vom 2. Decbr.

<lb/>1864, wodurch auf Grund allerh. Entschließung vom 28. Novbr. 1864
<lb/>das Institut der Beisitzer aus dem Handelsstande bei den
<lb/>Handelsgerichten und den Handelssenaten der Gerichts- 
<lb/>höfe erster Instanz gleichmäßig geregelt wird (Reg.-Ges.-Bl. 1864,
<lb/>Nr. 89).

<lb/>6. Schifffahrtsacte für die Donaumündungen, vom 2. Novbr.

<lb/>1865, S. oben Preußen. Nr. 7. (Oesterr. Reg.-Ges.-Bl. 1866, Nr. 9.)
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0390.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung.
</p>
            <p>

               <lb/>7. Verordnung vom 29. Novbr. 1865 über die Zulassung auslän- 
<lb/>discher Aktiengesellschaften und Commauditgesellschaften
<lb/>auf Actien, mit Ausschluß von Versicherungsgesellschaften, zum
<lb/>Geschäftsbetriebe in Oesterreich (Reg.-Ges.-Bl. 1865, Nr. 127).

<lb/>8. Gesetz vom 19. Juni 1866, betr. die Errichtung öffentl. Wäg-
<lb/>und Meßanstalten (Reg.-Gest-Bl., Nr. 85).

<lb/>9. Gesetz vom 3. Mai 1868, wodurch die Zuständigkeit und das
<lb/>Verfahren bei Amvrtisirung der von Privaten ausgege- 
<lb/>benen Werthpapiere geregelt wird (Reg.-Ges.-Bl. 1868, Nr. 35).

<lb/>10. Gesetz vom 14. Juni 1868, wodurch die gegen den Wucher
<lb/>bestehenden Gesetze aufgehoben werden (Reg.-Ges.-Bl.,
<lb/>Nr. 62).
</p>

         </div>
         <pb facs="2084636_15+1869_0391.tif"
             n="385"
             xml:id="zs1-2084636_15-1869_0391"/>
         <div xml:id="d6748e38161">
            <head>Literärische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Bergt. Bd. 7, 708. 590; II, 228; III, 352; V, 512; VII, 126; IX, 37; X, 171.
<lb/>XI, 196; XII, 149 und 484; XIII, 325.
</p>
            <p>

               <lb/>44. Commentar zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche
<lb/>mit Ausschluß des Seerechts von I)r. August Anschütz
<lb/>und I)r. Freih. v. Völderndorff. Zweiter Band. Erstes
<lb/>Heft. (85—89). Zweites Heft. (Art. 90—109). Erlangen,
<lb/>1868. Verlag von Palm u. Enke. (Adolph Enke.)

<lb/>Bei dem Erscheinen des zweiten Bandes dieses Commentars müssen
<lb/>wir auf das Bd. XI, S. 196 und Bd. XII, S. 149 Gesagte zurück-
<lb/>verweisen, aus dem sich ergibt, daß der erste Band den Hr. Freiherrn
<lb/>Dr. v. Völdernd orff und der zweite Band den Hr. Professor I)r.
<lb/>An schütz zum Verfasser hat. Dieser begonnene zweite Band betrifft das
<lb/>zweite Buch des H.-G.-Buches von den Handelsgesellschaften und enthält
<lb/>zunächst eine Einleitung, die von den Handelsgesellschaften im Allgemeinen
<lb/>handelt. Mit § 7 geht der Hr. Verfasser auf die wirthschafklichen Ge- 
<lb/>nossenschaften über und auf das königl. preuß. Gesetz oder die privat- 
<lb/>rechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom
<lb/>27. März 1867, über welches er sich ausführlich verbreitet und insbe- 
<lb/>sondere hervorhebt, daß zum Verständniß des Gesetzes daran festzuhalten
<lb/>sei, daß zwischen demselben und dem Handelsgesetzbuche in vielfacher
<lb/>Hinsicht ein Gegensatz bestehe, und daß es unerläßlich sei, die Frage zu
<lb/>erörtern: ob die modernen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
<lb/>Handelsgesellschaften seien und zwar zuerst nach den Bestimmungen des
<lb/>H.-G.-B.s ohne Rücksicht auf Specialgesetze. Wenn es dann heißt:
<lb/>,,Die praktische Bedeutung dieser vielbesprochenen Frage bestehe auch
<lb/>gegenwärtig noch fort, und zwar zunächst für diejenigen deutschen Staaten,
<lb/>in denen das preuß. Genossenschaftsgesetz oder ein anderes mit den
<lb/>Principien derselben übereinstimmendes noch nicht eingeführt sei, ferner
<lb/>aber auch für das preußische Staatsgebiet selbst rücksichtlich derjenigen
<lb/>Genossenschaften, welche von dem Rechte, sich in das Genossenschafts- 
<lb/>register eintragen zu lassen, keinen Gebrauch machen/' so können wir nur

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 2o
</p>
            <pb facs="2084636_15+1869_0392.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>hinzufügen, daß die erwähnte Controverse auch nach dem Inkrafttreten
<lb/>des norddeutschen Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868 in den zu diesem
<lb/>Bunde gehörenden Staaten noch fortbestehen wird, da auch in diesem
<lb/>Gesetze wie in dem alsdann aufgehobenen königl. preuß. Gesetze vom
<lb/>27. März 1867 ein Zwang zur Eintragung nur für diejenigen Genossen- 
<lb/>schaften bestehen wird, welche die Firma als eingetragene Genossenschaften
<lb/>annehmen und dadurch an den Vortheilen des Gesetzes theilnehmen wollen,
<lb/>und da nach wie vor Genossenschaften fortbestehen oder sich neu bilden
<lb/>können, ohne die Firma einer eingetragenen Genossenschaft zu führen oder
<lb/>ohne sich unter die Specialgesetze zu stellen. — Jene Frage beantwortet
<lb/>der Herr Verfasser für die einzelnen Arten solcher Genossenschaften in
<lb/>den §§ 8—16 dahin, daß die Eigenschaft der Productivgenofsenschasten
<lb/>als Handelsgesellschaften in der Regel außer Zweifel sei und Ausnahmen
<lb/>hiervon nur dadurch entstehen können, daß der Umfang des Vereins- 
<lb/>gewerbes nicht über den Umfang eines Handwerksbetriebes hinausgehe,
<lb/>daß aber rücksichtlich der übrigen Arten der wirthschastlichen Genossen- 
<lb/>schaften, bei den Vorschuß- und Creditvereinen, Rohstoffvereinen,
<lb/>Magazinvereinen, Consumvereinen das umgekehrte Verhältniß eintrete,
<lb/>sodaß diese in der Regel keine Handelsgesellschaften seien, es vielmehr
<lb/>nur unter besonderen Voraussetzungen werden In den §§ 17—40,
<lb/>S. 33—71 finden wir die Gründe angeführt, welche zu einer gesetzlichen
<lb/>Regelung des Genossenschaftswesens und insbesondere auf eine Anerken- 
<lb/>nung der Genossenschaften als eine eigenthümliche Art der Gesellschaften
<lb/>hindrängten, ferner den wörtlichen Text des preuß. Genossenschafisgesetzes
<lb/>(§ 18) und Erörterung hierzu (§19 flg.). Auf Seite 72 beginnt der
<lb/>Commentar zu den Art 85 flg. des H.-G.-B.s, aus den zurückzukommen
<lb/>wir uns Vorbehalten.

<lb/>Der klare nnd überzeugende Vortrag des Herrn Verfassers in dem
<lb/>jetzt besprochenen Theile seines Commentars hat unsere vollkommenste Be- 
<lb/>friedigung hervorgerufen und wir sehen daher mit Spannung der Fort-
<lb/>fetzung entgegen. Die Redaction.

<lb/>45. Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch. Erläutert aus
<lb/>den Materialien, der Rechtslehre und den Entscheidungen der
<lb/>deutschen Gerichte. Unter genauer Berücksichtigung der
<lb/>Einführungsgesetze sämmtlicher deutschen Staaten. Von
<lb/>Dr. jur. Georg Löhr, Advocat in Köln. Elberfeld, 1868.
<lb/>Verlag von R. L. Friederichs.

<lb/>Nach dem Vorworte des Verfassers ist der vorliegende Commentar
<lb/>vorzugsweise vom praktischen Gesichtspunkte aus angelegt. Er enthält
<lb/>außer einer Reihe selbstständiger Erörterungen die bisherige Jurisprudenz,
<lb/>die sich in den Erkenntnissen der deutschen Gerichte seit Einführung des
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0393.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>387
</p>
            <p>

               <lb/>allg. d. H.-G.-B.s manifestirt hat, die Nachweise der Specialliteratur
<lb/>und diejenigen Sätze, welche sich als feststehend aus den Protokollen der
<lb/>Nürnberger und Hamburger Conferenzen entnehmen lassen. Der
<lb/>Commentar gibt dagegen nicht eine theoretische Entwickelung und befaßt
<lb/>sich ebensowenig mit der Angabe der allgemeinen älteren und neueren
<lb/>Literatur des Handelsrechts. Nur von dem dargestellten positiven und
<lb/>negativen, in der Vorgesetzten Aufgabe liegenden Standpunkte will der
<lb/>Herr Verfasser den Commentar beurtheilt sehen. In dem Buche
<lb/>„vom Seehandel" ist, da dieser Kreis in der Spezialgesetzgebung ein
<lb/>beschrankter ist, soviel wie möglich aus die in den Seestaaten Deutschlands
<lb/>neben dem Handelsgesetzbuche geltenden und erlassenen Gesetze und Ver- 
<lb/>ordnungen über das Seewesen Bezug genommen worden. Des Herrn
<lb/>Verfassers großer Fleiß, den er bei seinem Werke verwendet hat, läßt sich
<lb/>nicht verkennen; doch geht er zu weit, wenn er dasselbe einen Com- 
<lb/>mentar nennt, welche Benennung auch auf dem Titelblatte mit Recht
<lb/>vermieden ist. Sehr sorgfältig ist die Literatur benutzt und es wird daher
<lb/>dem Praktiker gute Dienste leisten. In Reuß ä. L. ist das H.-G.-B.
<lb/>nicht am 1. Juli 1862, sondern erst am 1. Januar 1865 in Gesetzes- 
<lb/>kraft getreten. Ein Sachregister ist beigefügt.

<lb/>Die Nedaction.
</p>
            <p>

               <lb/>46. Handbuch des Handclsrcchts. Von Dr. L. Goldfch midt,
<lb/>ordentl. Professor der Rechte in Heidelberg. I. Band,
<lb/>2. Abth. Erlangen, bei Ferdinand Enke, 1868.

<lb/>Der bei Besprechung der ersten Lieferung des Goldschmidt'schen
<lb/>Handbuchs im Archiv, Bb. III, S. 356 ausgesprochene Wunsch, daß es
<lb/>dem Herrn Verfasser gelingen möge, sein Werk ohne Unterbrechungen
<lb/>in dem von ihm intendirten Umsange zu vollenden, ist leider nicht zur
<lb/>Erfülluug gelangt. Eine Aenderung in der systematischen Anlage, neue,
<lb/>bedeutende literarische Erscheinungen im nämlichen Rechtsgebiete haben
<lb/>die eigene Hoffnung des Herrn Verfassers, seinem Ziele rascher entgegen- 
<lb/>zurücken, getäuscht. Ist nun aber auch die Geduld des Publicums durch
<lb/>den vierjährigen Zwischenraum, der zwischen dem Beginn und der Fort- 
<lb/>setzung des Unternehmens liegt, auf eine etwas harte Probe gestellt
<lb/>worden, so ist doch nichts destoweniger dem Herrn Verfasser zu danken,
<lb/>daß er sich weder durch das sich immer großartiger aufschließende Material,
<lb/>noch durch die ihm nothwendig erscheinende Aenderung der systematischen
<lb/>Anlage abhalten ließ, mit eiserner Ausdauer und gleichbleibender
<lb/>Gründlichkeit in dem weiten, vielgegliederten Baue fortzufahren.

<lb/>Ursprünglich lag es in der Absicht des Herrn Verfassers., die Lehre
<lb/>vom Handels stande in der zweiten Abtheilung des I. Bandes folgen

<lb/>25*
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0394.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>zu lasten. Statt derselben hat er die Lehre von der Waare oder das
<lb/>Sachenrecht des Handels vorgezogen und dieselbe auch gegen seine
<lb/>ursprüngliche Absicht auf das Eingehendste behandelt. Durch diesen
<lb/>Umstand und insbesondere durch das Erscheinen des Endemann'schen
<lb/>Handelsrechts entschuldigt er die Verzögerung seiner Arbeit, indem er
<lb/>seine Stellung gegenüber Endemann im Vorworte folgendermaßen kenn- 
<lb/>zeichnet :

<lb/>„Es kam der schnellen Förderung meiner Arbeit nicht zu Gute,
<lb/>daß das während derselben erscheinende, vielseitig anregende Werk
<lb/>Endemanns, welches sich, zu meiner Freude, eine ähnliche Aufgabe
<lb/>gestellt hatte, mich zur widerholten Durchdenkung wichtiger Fragen
<lb/>veranlaßte. Freilich mit dem Erfolge, daß einerseits meine sehr
<lb/>abweichenden Grundansichten sich wohl noch schärfer durchbildeten,
<lb/>und daß andererseits die Ueberzeugung sich nur befestigte, wie zur
<lb/>Zeit für die Erkenntniß und Fortbildung unseres bestehenden
<lb/>Handelsrechts allein die auf die Einzelheiten eingehende geschichtlich- 
<lb/>dogmatische Prüfung einen sicheren Fortschritt ermöglicht. Die
<lb/>Principien sollen sich in der Durchführung bewähren und schon der
<lb/>Versuch der Durchführung schützt vielfach vor Unklarheit, Ver- 
<lb/>schwommenheit oder gar Unrichtigkeit; eine Menge der „schönsten
<lb/>Principien" fallen über Bord, sobald man mit der verachteten
<lb/>„Casuistik" Ernst macht."

<lb/>In zwei Hauptabschnitte theilt der Herr Verfasser das dritte, die
<lb/>gegegenwärtige Lieferung ausfüllende, von den Maaren handelnde
<lb/>Buch: den ersten den Sachen im engeren Sinne, den zweiten dem
<lb/>Gelde widmend. Die Eigenschaften der Sachen, Besitz und Ver- 
<lb/>fügung, Eigenthum, Pfand- nnd Retentionsrecht bilden die
<lb/>Gegenstände der Unterabtheilungen des ersten Abschnittes, innerhalb dessen
<lb/>die Lehre von den Waarenpapieren (S. 649—786) und ins-
<lb/>besonder vom Connossement mit sichtbarer Vorliebe und in der
<lb/>deutschen Literatur kaum vorhandener Ausführlichkeit behandelt wird.
<lb/>Eingehend auf alle divergirenden Ansichten und auf die gemeinrechtliche
<lb/>Theorie, theilweise abweichend von den nennenswerthesten Repräsentanten
<lb/>der Letzteren wird die Lehre vom Retentionsrechte und seinen
<lb/>handelsrechtlichen Zwischenbildungen (S. 962—1059) ent- 
<lb/>wickelt. „Es ist ein eigenthümliches Vermögensrecht," sagt
<lb/>der Verfasser S. 907, „weder ein nur processualisches Ver-
<lb/>theidigung smittel, noch eine Art der Selbsthülfe, noch ein
<lb/>Arrest-, Compensations- oder Pfandrecht. Die Eigen-
<lb/>thümlichkeit des ckolus, gegen welchen es schützt, bestimmt
<lb/>seine Voraussetzungen, die Art, wie es gegen denselben
<lb/>schützt, seine Wirkungen. In den zahlreichen Noten sind die über
<lb/>diese Rechtslehre bestehenden Controversen unter Angabe einer fast massen- 
<lb/>haften Literatur beleuchtet.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0395.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>389
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die im zweiten Abschnitte augetragene Lehre vom Gelbe
<lb/>(S. 1060—1231) sagt der Herr Verfasserim Vorworte:

<lb/>„Die Lehre vom Gelbe, lange Zeit hindurch nach ihrer juristischen
<lb/>Seite ungebührlich vernachlässigt, ist zwar in ihrer geschichtlichen
<lb/>Entwickelung, aber vom Standpunkt des heutigen Wirthschafts-
<lb/>lebens dargestellt. Auch bei der hoffentlich in Kürze eintretenden,
<lb/>vereinfachenden Umgestaltung des europäischen Geldwesens dürfte
<lb/>die getreue Darstellung des gegenwärtigen Zustandes nicht ohne
<lb/>Werth sein.

<lb/>Die Lehre von den Werthpapieren, welche den Schluß dieser
<lb/>Abtheilung bilden sollte, ist, um dieselbe nicht allzusehr anschwellen
<lb/>zu lassen, zur Eröffnung des zweiten Bandes bestimmt."

<lb/>Die Untercapitel handeln vom Wesen des Geldes, vom
<lb/>gemünzten Edelmetallgeld, vom Rechnungsgeld, Bank-
<lb/>Wechsel-Valuten, und von den Metallgeldzeichen. Die
<lb/>Lehre von den Werthpapieren soll, wie wir aus dem oben ange- 
<lb/>führten Vorworte entnehmen, im zweiten Bande Nachfolgen.

<lb/>Schon der angedeutete räumliche Umfang dieses Abschnittes läßt
<lb/>darauf schließen, welcher eingehenden Behandlung der Verfasser auch
<lb/>diese Materien unterzogen hat. Treu seinem im Vorworte zur ersten
<lb/>Lieferung ausgesprochenen Vorsatze:

<lb/>„die unvermeidlichen Nachtheile der Codification, die formelle
<lb/>Losreißung des durch sie begründeten Rechtszustandes von der
<lb/>Vergangenheit durch den Nachweis des geschichtlichen Zusammen- 
<lb/>hanges möglichst auszugleicheu"

<lb/>gibt der Verfasser gewissermaßen eine Geschichte des Geldes; treu
<lb/>seinem Vorhaben

<lb/>„in genetischer Entwickelung den Nachweis zu führen,
<lb/>wieweit die Uebereinstimmung im Recht der europäischen Völker
<lb/>reicht"

<lb/>liefert er Parallelen für fast sämmtliche Culturvölker der Jetztzeit;
<lb/>treu endlich seinem ursprünglichen Standpunkte

<lb/>„eine besonnene Verwerthung der maßgebenden wi rthschaftlich en
<lb/>Grundbegriffe eintreteu zu lassen"
<lb/>bietet er ein reiches, wolgeordnetes Material zur Instruction für diejenigen,
<lb/>welche mit den realen Grundlagen des Geldverkehrs weniger ver- 
<lb/>traut sind. Auf die Frage des Herrn Verfassers,

<lb/>„ob die conseguent durchgeführte, zugleich die special- und univer- 
<lb/>salgeschichtliche Behandlung sich als fruchtbringend erwiesen habe"
<lb/>glauben wir am besten durch die Worte eines namhaften Rechtslehrers
<lb/>der neuesten Zeit antworten zu können:

<lb/>„Wenn die historische Schule nicht ohne Oppositionen geblieben ist,
<lb/>so ist durch dieselben doch nie die Wahrheit des Satzes in Frage
<lb/>gestellt worden, daß eine erschöpfende Einsicht in das Wesen des
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0396.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>römischen Rechts, wie jedes positiven Rechts überhaupt,
<lb/>nur auf dem Wege geschieh tlicher Erforschung gewonnen
<lb/>werden kann."

<lb/>Sollte dem Herrll Verfasser der Ausspruch des Pandektenlehrers
<lb/>nicht genügen, so wird er gewiß aus Endemanns ebenso klarer, als
<lb/>kerniger Vorrede den besten Sporn für das Fortschreiten auf der betretenen
<lb/>Bahn finden.

<lb/>Wir schließen auch hier wieder mit dem lebhaften Wunsche, daß dem
<lb/>Herrn Verfasser die Vollendung seines Unternehmens gelingen möge.
<lb/>Es wird ein neuer glänzender Beleg sein deutschen Fleißes, deutscher
<lb/>Forschung, deutscher Gründlichkeit. Die Redaction.
</p>
            <p>

               <lb/>47. Verzeichniß der in das Handelsregister des Königs. Stadt- 
<lb/>gerichts zu Berlin eingetragenen Einzelsirmer^ Gesellschaften
<lb/>und Prokuren — nebst Verzeichnis der vereideten Makler.
<lb/>Herausgegeben von Julius Hintz, Königl. Stadtgerichts-
<lb/>Secretär. (Jahrgänge 1863 —1868.)

<lb/>Der seit Einführung des Handelsgesetzbuches in den preußischen
<lb/>Staaten bei der Führung des Handelsregisters beschäftigte Herr Hintz
<lb/>gibt jährlich ein Berzeichniß der Handelsregister-Eintragungen heraus,
<lb/>wie sich dieß aus obigem Titel ergibt. Die Anordnung weicht jedoch
<lb/>von der in Preußen angeordneten Führung der Register ab; es sind nicht
<lb/>besondere Verzeichnisse der Einzelnfirmen, der Handelsgesellschaften und
<lb/>der Prokuren angelegt, sondern es sind die sämmtlichen Firmen alpha- 
<lb/>betisch geordnet, wobei kurz die Geschäftsbranche angegeben ist. In erster
<lb/>Kolonne sind die Geschäftsinhaber bezeichnet, und unter derselben
<lb/>die Prokuristen oder Kollektivprokuristen durch Druck mit lateinischen
<lb/>Lettern kenntlich gemacht. In dritter Kolonne ist das Geschästslokal,
<lb/>und in vierter Kolonne die Nummer, unter welcher sich die Eintragung im
<lb/>Handelsregister vorfindet, angegeben. Am Schluß eines jeden Kalender
<lb/>quartals gibt die Berliner Börsen-Zeitung mit gleicher Anordnung eineu
<lb/>Nachtrag zu dem Register, so daß dasselbe fortlaufend in Vollständigkeit
<lb/>erhalten wird. Die Register, von denen jetzt bereits 6 Jahrgänge
<lb/>vorliegen, haben sich in ihrer Einrichtung bewährt und sind von dem
<lb/>Geschäftsleuten als ein unentbehrliches Hülfsmittel anerkannt, welches
<lb/>zeitraubende Anfragen beim Handelsregister unnöthig macht, zumal bei den
<lb/>Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften auch die Form
<lb/>angegeben ist, unter welcher die rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben
<lb/>sind. Abgesehen von der praktischen Brauchbarkeit des Registers bietet
<lb/>dasselbe auch gutes Material zu statistischen Zusammenstellungen, in
<lb/>welcher Beziehung die Zuverlässigkeit der Arbeit lobend hervorzuhebcn
<lb/>ist. h.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0397.tif"
                n="391"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>391
</p>
            <p>

               <lb/>48. Sammlung der Entscheidungen des Dber-AppeUationsgerichts
<lb/>der vier freien Städte Deutschlands zu Lübeck. Herausgegeben
<lb/>von Oe. T. F. Kierulff, Präsident des Ober-Appellations- 
<lb/>gerichts der vier freien Städte. Jahrgang 1865.1866.1867,
<lb/>1. u. 2. Heft. Hamburg, W. Mauke, Söhne, vormals Perthes.
<lb/>Besser &amp; Mauke, 1866. 1867. 1868.

<lb/>„Sammlungen gerichtlicher Entscheidungen werden gegenwärtig
<lb/>mehr wie je früher veranstaltet. Es möchte nicht richtig sein, diese
<lb/>Erscheinung lediglich auf das unmittelbare Bedürfniß einer Rechtspraxis,
<lb/>welche nach bestimmten sichernden Vorentscheidungen für bestimmte Kate-
<lb/>gorieen von Fällen sucht, zurückzuführen, oder sie lediglich aus dem allge- 
<lb/>meinen realistischen Zuge des Zeitalters, welches thatsächliche Ergebnisse
<lb/>und handgreiflichen Nutzen will, zu erklären. Auch ein tieferes Interesse,
<lb/>ein wissenschaftliches Bedürfniß, liegt ihr zum Grunde. Mehr und mehr
<lb/>bricht sich die Erkeuntniß Bahn, daß die Wissenschaft gerade durch ver- 
<lb/>ständige Aneignung des praktischen Materials sich in höherem Grade
<lb/>befähigt, der Praxis einen reicheren, dem Bedürfnisse derselben wahrhaft
<lb/>entsprechenden Stoff zuzuführen. Denn wie es heutzutage eine würdige
<lb/>Praxis nicht mehr geben kann, welche nicht die Gedanken einer vorgeschrit- 
<lb/>tenen gründlicheren Wissenschaft in sich aufzunehmen weiß, so wird auch
<lb/>nur diejenige Doctrin den Werth wahrer Wissenschaft ansprechen dürfen,
<lb/>welche das Material einer tüchtigen Rechtspraxis zu benutzen versteht,
<lb/>um ein tieferes Verständniß des Gesetzstoffes zn gewinnen. Das ist die
<lb/>innere Durchdringung von Theorie und Praxis, welche sich in unserem
<lb/>Zeitalter zu vollziehen beginnt. Sammlungeit vorliegender Art, welche
<lb/>einen Ueberblick über die praktische Gestaltung großer Rechtstheile ge- 
<lb/>währen, werden geeignet sein können, ein wichtiges Hülfsmittel für diese
<lb/>höheren Aufgaben von Theorie und Praxis zu bilden."

<lb/>Wir unterschreiben Punkt für Punkt dieser einleitenden Worte,
<lb/>welche dem ersten Bande der Sammlung vorausgeschickt sind und be- 
<lb/>grüßen Letztere um so freudiger, als bisher die Kenntniß der Spruch- 
<lb/>praxis des Lübecker Ober-Appellationsgerichtes, wie sehr auch angestrebt,
<lb/>so doch schwer zu erlangen war. Gerade für das Rechtsgebiet aber,
<lb/>dem gegenwärtiges Archiv gewidmet ist, hat die Sammlung eine um so
<lb/>höhere Bedeutung, als das räumliche Gebiet des Gerichtshofes die- 
<lb/>jenigen Plätze umfaßt, in denen im deutschen Vaterlande der Handel
<lb/>in den verschiedenartigsten Verzweigungen und in der höchsten Entfaltung
<lb/>gipfelt. Rechnet man ferner hinzu, daß die hocbgeachtteen Namen des
<lb/>Herausgebers und seiner Mitarbeiter für Gründlichkeit und Wissen'chaft-
<lb/>tichkeit der Darstellung bürgen, daß der Sitz des Gerichts mitten im
<lb/>regsten Treiben des Handels und Verkehrs liegt, daß bei dem allgemeinen
<lb/>Vertrauen und der hohen Achtung, welches jen:r Areopag schon seit
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0398.tif"
                n="392"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>langer Zeit in allen deutschen Landen genießt, die Zukunft ihm vielleicht
<lb/>noch weit höhere Ziele gesteckt hat, so wird sich Niemand der Uebcrzeugung
<lb/>verschließen können, daß das Unternehmen für unser ganzes Rechtsleben,
<lb/>insbesondere aber auch für das Handelsrecht hohe Bedeutung erlangen
<lb/>wird. — Wie bereits geschehen, werden wir nicht verfehlen, die handels- 
<lb/>rechtlichen Entscheidungen in diesem Archive auch ferner mitzutheilen.

<lb/>Auch die Form derselben läßt nichts zu wünschen übrig. In der
<lb/>Regel ist den einzelnen Entscheidungen eine Uebersicht der Rechtsfragen,
<lb/>über welche sie sich verbreiten, vorausgeschickt, die Rechtssälle selbst sind
<lb/>möglichst kurz gefaßt und das dem 4. (Schluß-) Hefte eines jeden Bandes
<lb/>angefügte alphabetische Sachregister bietet willkommene Gelegenheit zur
<lb/>raschen sachlichen Orientirung. Für die unmittelbar vom Lübecker Ober-
<lb/>Appellationsgerichte betheiligten Reichsstädte wird das Namensregister —
<lb/>es gibt die Namen der Parteien an — von Interesse sein.

<lb/>Die Redaction.
</p>
            <p>

               <lb/>49. A. Salings die Norddeutschen Börsenpapiere. 1. Jahr- 
<lb/>gang 1868, 2. Jahrgang 1869 (Berlin, HändeLSpener'sche
<lb/>Buchhandlung, f. Weidling).

<lb/>Das vorliegende Buch, welches binnen wenigen Monaten in zweiter
<lb/>vermehrter und verbesserter Auslage erschien, denn als solche stellt sich
<lb/>eigentlich der zweite Jahrgang dar, gibt von sämmtlichen an Berliner
<lb/>Börse gehandelten Wertpapieren, unter Vorausschickung einer Dar- 
<lb/>stellung der Finanzlage der einzelnen Staaten und Körperschaften, die
<lb/>geschichtliche Entwickelung und was für den Geschäfts- oder Privatmann,
<lb/>welcher sein Kapital anlegen will, von besonderer Wichtigkeit ist, eine
<lb/>genaue Uebersicht über alle diejenigen Thatsachen, welche erforderlich sind,
<lb/>um von der Sicherheit und den Erträgen eine selbstständige Anschauung
<lb/>zu gewinnen. Es ergibt sich hieraus bereits, welches große und allge- 
<lb/>meine Interesse das Buch bietet. Aber auch für diejenigen, welche nur
<lb/>theoretisch mit den Werthpapieren sich zu befassen in der Lage sind, ist
<lb/>dasselbe von großem Werth, denn der Verfasser hat sich der Arbeit unter- 
<lb/>zogen , für sämmtliche Papiere die Usancen, Geschäftsgebräuche, anzugeben,
<lb/>unter denen sie an Berliner Börse gehandelt werden, wodurch ein umfang- 
<lb/>reiches Material, welches sonst schwer mit einiger Vollständigkeit zu er- 
<lb/>langen gewesen wäre, zur Benutzung und Verarbeitung bereit gestellt ist.
<lb/>Die Einleitung des Buches gibt eine Anleitung für die Zins- und Kurs- 
<lb/>berechnung, sowie namentlich eine kurzgesaßte, klare Erläuterung aller
<lb/>an der Effektenbörse üblichen Ausdrücke und eine Begrisfsfeststellung der
<lb/>einzelnen Börsengeschäfte, so daß hier das Blich außer seiner Nützlichkeit,
<lb/>auch für die Rechtswissenschaft Werth erhält. Unter der Ueberschrift
<lb/>„die Usancen der Berliner Börse" sind die Schlußzettel der vereideten
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0399.tif"
                n="393"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0399"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>393
</p>
            <p>

               <lb/>Wechsel- und Handelsmakler mitgetheilt und der Anfang gemacht einzelne
<lb/>Handelsgebräuche festzustellen; möchte hier der Verfasser, dem durch seine
<lb/>Stellung als Redakteur der Berliner Börsenzeitung reiche Gelegenheit
<lb/>geboten ist, mit besonderm Eifer sammeln. Der Fleiß des Verfassers,
<lb/>seine gewissenhafte Sorgfalt verdienen uneingeschränktes Lob; bereits der
<lb/>Inhalt der zweiten Auflage kann als zuverlässig bezeichnet werden, und
<lb/>ein Vergleich mit der ersten Auflage gibt die Gewißheit, daß die fernern
<lb/>Jahrgänge sich zu immer größerer Vollkommenheit entwickeln werden.
<lb/>Ein Wunsch möge zum Schluß ausgesprochen sein, nämlich der, daß die
<lb/>Darstellung stets objectiv und unbeeinflußt sich erhalten möge. y.
</p>
            <p>

               <lb/>50. Zur Reform des preußischen Concurs-Rechts. Von R. Koch.

<lb/>Berlin, Verlag von I. Guttentag. 1868. 8. IV. u. 115 S.

<lb/>Die nach dem Vorbilde des französischen Concurs-Rechts entworfene
<lb/>preußische Coucurs - Ordnung vom 8. Mai 1855 hat sich,
<lb/>gegenüber dem aus dem gemeinen Rechte hervorgegangenen, schwer- 
<lb/>fälligen, langathmigen und kostspieligen Verfahren der preuß. allgem.
<lb/>Gerichts-Ordnung von 1793, als ein wesentlicher Fortschritt bewährt.
<lb/>Sie wird allgemein als ein „besonders gelungener und werthvoller Be-
<lb/>standtheil des preußischen Rechtes" betrachtet. Ihre Grundprincipien:
<lb/>Coucentrirung der Verwaltung der Activ-Masse in der Hand von
<lb/>Vertretern der Gläubigerschaft unter bloßer Aufsicht des Gerichts,
<lb/>Ablösung der Thätigkeit des mit weitem imperium ausgestatteten
<lb/>Rickter-Commissars von der eigentlichen Rechtsprechung im Con- 
<lb/>curse, Vereinfachung des Liquidations-, Prüfungs-, Feststellungs- 
<lb/>und Vertheilungs-Verfahrens unter Beseitigung aller Präclusiv-,
<lb/>Locations- und Distributiv-Bescheide, Abkürzung des Concurses
<lb/>durch Erleichterung des Zwangsvergleichs, Alles des bei Reduction
<lb/>der Vorrechte, und Erweiterung des Anfechtungsrechts gegen frau- 
<lb/>dulose Geschäfte,

<lb/>sind, wie der Verfasser sagt, nach dreizehnjährigem Bestehen erheblichen
<lb/>Angriffen nicht ausgesetzt gewesen, geschweige denn durch solche erschüttert.
<lb/>Auch sind die neueren Entwürfe von Concurs-Ordnungen (der sächsische,
<lb/>bayerische und der jetzt publicirte österreichische) dem französischen Vor- 
<lb/>bilde in der verbesserten preußischen Auflage wesentlich gefolgt.

<lb/>Diese Anerkennung der Grundprincipien hat aber Bedenken und
<lb/>Beschwerden über einzelne Detail- und Ausführungs-Bestimmungen nicht
<lb/>ausgeschlossen. Säwn in der juristischen Praxis und Theorie haben
<lb/>Lücken, Dunkelheiten und Ungenauigkeiten in der Fassung einzelner Para- 
<lb/>graphen den Anlaß zu mannichfachen Controversen gegeben. Bor allem
<lb/>aber hat der Kaufmannsstand durch seine verschiedenen Organe wiederholt
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0400.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>Literärische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>die Abänderung mehrerer Vorschriften verlangt, welche, zumal in der
<lb/>Lehre vom Accord, als unzweckmäßig und die Rechte der Gläubiger ge- 
<lb/>fährdend bezeichnet wurden.

<lb/>Da nun das norddeutsche Bundes-Präsidium nach Vollen- 
<lb/>dung der Civilproceß-Ordnnng die Entwerfung und Berathung einer
<lb/>gemeinsamen Concurs-Ordnung (welche 1861 in Nürnberg wegen der
<lb/>tiefen Verschiedenheit des materiellen und Proceß-Rechts der einzelnen
<lb/>Staaten als unausführbar von der Hand gewiesen wurde) in Aussicht
<lb/>genommen hatte; so entstand zunächst die Frage:

<lb/>ob die vorgeschlagenen Abänderungen der preuß. Concurs-Ordnung,
<lb/>ihre Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit vorausgesetzt, bis zur
<lb/>Bundesconcurs-Ordnung zu vertagen, oder aber für so dringlich
<lb/>zu erachten, daß sie schon jetzt in Form einer Novelle zur preuß.
<lb/>Concurs-Ordnung zu realisiren seien.

<lb/>Der preuß. Iustizminister vr. Leonhardt hat deshalb im Sommer
<lb/>1868 die Handelskammern und kaufmännischen Corporationen, sämmt-
<lb/>liche Appellationsgerichte, einige Gerichte I. Instanz, und die Virilstimmen
<lb/>einzelner Sachverständigen über diese Präjudizialfrage und die einzelnen
<lb/>Abänderungs-Vorschläge gehört. Zu diesen Sachverständigen gehörte
<lb/>auch der Verfasser, der zur Zeit als Protocollführer der in Berlin tagen- 
<lb/>den Commission zur Entwerfung einer norddeutschen Proceß-Ordnung
<lb/>fungirt, und dessen vielseitige literarische Thätigkeit sich besonders den
<lb/>neueren Reformen der preußischen und deutschen Gesetzgebung zuge- 
<lb/>wendet hat.

<lb/>Aus dieser ihm amtlich obgelegenen Beurtheilung jener Abänderungs-
<lb/>Vorschläge ist die vorliegende Arbeit hervorgegangen, worin er „die dor- 
<lb/>tigen Gesichtspunkte zu erweitern, ein umfassenderes Vergleichungs-
<lb/>Material heranzuziehen, und das Ganze den Bedürfnissen eines größeren
<lb/>Publicums anzupassen gesucht hat." Das am Schlüsse gegebene Inh a lts-
<lb/>Verzeichniß lautet:

<lb/>„A) Von den Rechtsverhältnissen im Concurse. I. Gegen- 
<lb/>stand des Concurses. Competenz des Gemeinschuldners. II. Wirkungen
<lb/>des Concurses. 1. Processe des Gemeinschuldners. 2. Rechtsgeschäfte,
<lb/>insbesondere Lieferungs-Verträge. III. Separatisten. Concurs oer
<lb/>Handelsgesellschaft. IV. Befriedigung der Realglaubiger. V. Rang- 
<lb/>ordnung der Concursgläubiger. 1. Fiscus und andere juristische Per- 
<lb/>sonen. 2. Ehefrauen. VI. Paulianisches Rechtsmittel. Anfechtung der
<lb/>Zahlung noch nicht fälliger Schulden.

<lb/>8) Von dem Verfahren. Vorbemerkung. Kaufmännischer
<lb/>Concurs. Zahlungseinstellung. I. Bekanntmachungen. Centralblatt.
<lb/>II. Massen-Verwalter. Verwaltungsrath. III. Accord. 1. Informa- 
<lb/>tion der Gläubiger. 2. Stimmberechtigung. Berechnung der Majori- 
<lb/>täten. 3. Zulässigkeit des Accordes. Bedingungen der Bestätigung.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0401.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>395
</p>
            <p>

               <lb/>Folgen, a. Uustatthaftigkeit eines wiederholten Accordverfahrens.
<lb/>d. Verhalten des Gemeinschuldners, o. Inhalt des Accordes. Majo- 
<lb/>ritäten. ci. Folgen für die Person des Gemeinschuldners. IV. Fest- 
<lb/>stellung der Passiv-Masse. Vertheilungen. Schluß." —

<lb/>Die in der Schrift geschehene Verneinung der Dringlich- 
<lb/>keitsfrage hat uun allerdings an maßgebender Stelle kein Gehör ge- 
<lb/>sunden. Der Minister hat sich für eine sofortige Novelle zur preuß.
<lb/>Concurs-Ordnung entschieden, dem im Herbst 1868 zusammengetretenen
<lb/>Landtage bereits den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, durch welches
<lb/>18 Paragraphen der Concurs Ordnung abgeändert werden (Aktenstück
<lb/>Nr. 8 der Anlagen zu den Verhandlungen des Herrenhauses, Sitzungs-
<lb/>Periode 1868/69), und der Landtag hat diesen Entwurf mit einigen
<lb/>unwesentlichen Modificationen angenommen.

<lb/>Doch wird hierdurch der Werth der Arbeit nicht beeinträchtigt,
<lb/>welcher wesentlich in der materiellen Beurtheilung sämmtlicher (auch der
<lb/>in die Novelle nicht aufgenommenen) Abänderungs-Vorschläge beruht.

<lb/>Wir finden in der Schrift zunächst eine kurze historische und kritische
<lb/>Uebersicht über den Stand der neueren Concurs-Gesetzgebung, sodann
<lb/>für jede einzelne in Frage gestellte Vorschrift der preuß. Concurs-Ordnung
<lb/>eine kurze Zusammenstellung der kaufmännischen Desiderien, der juristi- 
<lb/>schen Theorie und Casuistik, sowie der geltenden und noch im Stadium
<lb/>des Entwurfes befindlichen Gesetzgebung, nicht blos der deutschen, sondern
<lb/>auch anderer Staaten, wie England, Frankreich, Nordamerika u. s. w.

<lb/>So wird denn der Leser gleich von vorn herein auf einen allge- 
<lb/>meinen, höheren Standpunkt gestellt, als den der casuistischen Beurthei- 
<lb/>lung einiger Paragraphen eines Particular-Gesetzes. Die Gegenvor- 
<lb/>schläge des Verfassers (welche die Novelle freilich nicht überall adoptirt
<lb/>hat, und über die sich, zumal da wo sie lediglich ans Zweckmäßigkeits- 
<lb/>gründen beruhen, Manches für und wider sagen läßt), sind überall auf
<lb/>allgemeine Principien zurückgeführt, und mit der Selbstständigkeit des
<lb/>Urtheils, der Sachkenntniß und Präcision motivirt, welche die Leser dieses
<lb/>Archivs bereits an den zahlreichen Beiträgen des Verfassers für dasselbe
<lb/>kennen zu lernen und zu schätzen Gelegenheit gehabt haben.

<lb/>Wir empfehlen die Scbrift nicht nur denen, welche sich über die
<lb/>Reform und den heutigen Stand des internationalen Concurs-Rechts in
<lb/>Kürze zu informiren wünschen, sondern auch dem preußischen Praktiker
<lb/>und Kaufmann, welchem der Verfasser eine übersichtliche, durch specielle
<lb/>Angabe der Quellen illustrirte Darstellung und einsichtsvolle Beurthei- 
<lb/>lung der schwebenden Controversen des preuß. Concurs-Rechts zu liefern
<lb/>bemüht gewesen ist. —
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0402.tif"
                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>306
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>51. Zum Schlüße noch ein handelsrechtlicher poetischer Versuch:

<lb/>Die gereimte Lehre von den Handelsgeschäften. (Buch IV des
<lb/>allg. deutsch. H.-G.-B.s), versus memoriales von G. G.
<lb/>Frankfurt a./M., Verlag von Heinrich Keller.

<lb/>Die Seetüre dieses kleinen poetischen Versuchs wird gewiß dem Leser,
<lb/>möge er dem Handelsstande oder der rechtsgelehrten Welt angehören,
<lb/>einige vergnügte Stunden bereiten, und es gereicht der Handelsgesetz- 
<lb/>gebung zum Ruhme, poetische Talente in Thätigkeit gesetzt zu haben,
<lb/>andererseits zeigt es auch wieder, daß der Herr Verfasser eine große Liebe
<lb/>für das Handelsrecht hat, die ihm die Schwierigkeit, einen prosaischen
<lb/>Stoff in ein poetisches Gewand zu kleiden, mit glücklichem Erfolg hat
<lb/>überwinden lassen. Den dem Handelsstande ungehörigen Lesern ist das
<lb/>Merkchen vorzugsweise zu empfehlen, da man dem Dichter das Zeugniß
<lb/>nicht versagen kann, daß er meistentheils den richtigen Sinn des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs wiedergegeben hat. Möge die kleine Schrift ihren Weg machen,
<lb/>wir wünschen ihr von Herzen glückliche Reise, auf welcher sie viele Leser
<lb/>finden möge. ' Die Red.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Archiv für die civilistische Praxis^ herausgegeben von
<lb/>Franke, v. Linde, Renaud, v. Vaugerow, Anschütz
<lb/>und Fitting, enthält im 51. Bande (Neue Folge, Erster
<lb/>Band, Zweites Heft) folgende Abhandlungen:

<lb/>XII. Die Lehre von der lex commissoria beim Kauf. Von Herrn
<lb/>Dr. Hugo Burckhardt, Professor in Jena. XIII. Die Lehre von den
<lb/>Schenkungen unter Ehegatten. Von Herrn Dr. F. P. Bremer,
<lb/>außerord. Professor in Göttingen. XIV. Ueber die dem debitor cessus
<lb/>aus der Cession gegen den Cedenten und den späteren Cessionar zustehende
<lb/>Einrede und einige bannt zusammenhängende Rechtsfragen. Von Herrn
<lb/>Dr. Robert Waldeck, Kreisgerichtsasessor in Coburg. XV. Ueber
<lb/>das Wesen des Titels bei der Ersitzung. Von Fitting. XVI. Nord
<lb/>deutsche Bundesgesetzgebung.

<lb/>Drittes Heft:

<lb/>XVII. Zur Lehre von der lex commissoria beim Kauf. Bon Herrn
<lb/>Dr. Hugo Burckhardt, Prof, in Jena. (Fortsetzung und Schluß.)
<lb/>XVIII Zur Lehre von dem Anwachsungsrecht bei dem Nießbrauch. Von
<lb/>Herrn Dr. Gustav Schläger, Privatdoc. in Heidelberg. XIX. Ueber
<lb/>freie Advocatur. Von Herrn Hinrichs, Kreisgerichtsrath in Halle.
<lb/>XX. Zur Revision der Lehre von der Collation. Von Herrn Hof- 
<lb/>gerichtsrath Dr. Zimmermann in Gießen. XXI. Norddeutsche
<lb/>Bundesgesetzgebung. XXII. Miscellen.
</p>

         </div>
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             n="397"
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         <div xml:id="d6748e39453">
            <head>Handelsrechtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d6748e39458">
               <head>Königreich Sachsen</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Königreich Sach sen.

<lb/>Zu Art. 3 und zu K 7 der Sachs. Auöführ.°Verordnung
<lb/>vom 30. Decbr. 1861.

<lb/>Nicht richtig zusammengesetztes Handelsgericht bewirkt

<lb/>keine Nullität.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. vom 30. Octbr. 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 4. Bd., S. 259.

<lb/>Was § 7 der Ausführ.-Verordn. bestimmt, ist lediglich regle-
<lb/>mentärer Natur, sogenannte Instruction, und eine Verletzung solcher
<lb/>Vorschriften kann, nach den Grundsätzen des sächs. Proceßrechts,
<lb/>im Zweifel gar nicht zu einer Cassation, d. h. zu einer Zurückweisung
<lb/>der Entscheidung in die frühere Instanz führen, da vielmehr Grund- 
<lb/>satz ist, daß jede höhere Instanz, dafern es nur nicht am Materiale
<lb/>fehlt, meritorisch zu erkenne» hat.

<lb/>Zu Art. 4.

<lb/>Competenz der Handelsgerichte gegen größere

<lb/>Landwirthe.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden vom 24. Jan. 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 3. Bd., S. 369 und Zeitschrift,

<lb/>N. F., 30. Bd., S. 174.

<lb/>Daß sich der Inhaber einer zumal umfänglichen Landwirtschaft
<lb/>in der Lage befinden kann, für die Zwecke dieser Wirthschaft Getreide
<lb/>in größeren Quantitäten nicht blos zu verkaufen, sondern auch
<lb/>einzukaufen, zu diesem Behuf Verträge auf Lieferung abzuschließen,
<lb/>und die Productenbörse einer benachbarten Stadt zu besuchen, bedarf
<lb/>keiner ausführlichen Auseinandersetzung. Eben ans diesem Grunde
</p>
               <pb facs="2084636_15+1869_0404.tif"
                   n="398"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4. 271 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>kann weder der Umstand, daß Beklagter Getreide nach E. verkauft,
<lb/>noch der Besuch der dasigen Prodnctenbörse zum Abschlüsse von Ein-
<lb/>und Verkausgeschäften über Getreide an und für sich allein zu der
<lb/>Annahme berechtigen, daß der Beklagte einen Getreidehandel gewerb-
<lb/>mäßig betreibe, selbst wenn er die ihm günstige Gelegenheit zu
<lb/>Spekulationsgeschäften benutzt haben sollte. — Die Behauptung
<lb/>Klägers, „daß Beklagter gewerbmäßig mit Getreide gehandelt habe
<lb/>und noch handle," ist demzufolge nur ein Urtheil, über welches der
<lb/>Eidesantrag unstatthaft erscheint.

<lb/>Art. 4. 271. 272. 273. 274 H.-G.-Bs.

<lb/>Erfordernisse zur Begründung der Competenz des Han
<lb/>delsgerichts. — Sind Bau- und Zimmermeister als

<lb/>Kaufleute anzusehen?

<lb/>Ein Zimmer- und Baumeister wurde auf Bezahlung des Kauf
<lb/>Preises für 35 Nadelholzklötzer, welche er bei Gelegenheit einer vom
<lb/>Kläger veranstalteten Holzauction erstanden haben sollte, vor dem
<lb/>Handelsgerichte verklagt. In zweiter Instanz — k. Appell.-Geria-t
<lb/>Zwickau — wurde die Klage als nicht zur Competenz des Handels- 
<lb/>gerichts gehörig abgewiesen. Das betreffende Urthel vom 26. März
<lb/>1868 enthält folgende Ausführungen hierüber: „Die vorige Instanz
<lb/>hat ihre vom Appellanten angesochtene Competenz zu Entscheidung
<lb/>vorliegenden Rechtsstreites zunächst darauf gestützt, daß Beklagter
<lb/>wenigstens zur Zeit der Klagbehändigung im Handelsregister einge- 
<lb/>tragen gewesen sei, mithin auch dritten Personen gegenüber als
<lb/>Kaufmann zu gelten gehabt habe, daß aber, was die nach § 8, i
<lb/>der Verordnung, die Ausführung des Handelsgesetzbuches betreffend
<lb/>vom 30. December 1861 außerdem zu Begründung der handelo-
<lb/>gerichtlichen Competenz erforderliche Qualifikation des geklagten Ge- 
<lb/>schäfts als eines Handelsgeschäfts anlangt, die in Art. 273 u. 274
<lb/>des gedachten Gesetzbuches geordneten Vorschriften einschlügen, wo- 
<lb/>nach alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe
<lb/>seines Handelsgewerbes gehören, als Handelsgeschäfte anzusehen
<lb/>seien, die von einem Kausmanne abgeschlossenen Verträge aber im
<lb/>Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gelten sollen.

<lb/>Nun mag man zwar nicht in Abrede stellen, daß derjenige,
<lb/>welcher seine Eintragung in das Handelsregister beantragt hat,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0405.tif"
                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4. 271 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>Dritten gegenüber hiermit seine Absicht, als Kaufmann angesehen
<lb/>werden zu wollen, so deutlich zu erkennen gegeben hat, daß es offenbar
<lb/>gegen den guten Glauben verstoßen würde, wollte man ihn mit dem
<lb/>Einwande hören, daß die materiellen Voraussetzungen zu einem solchen
<lb/>Einträge nicht vorhanden gewesen seien.

<lb/>Allein abgesehen davon, ob mit Rücksicht auf den Inhalt der
<lb/>Beilagsacten überhaupt für constatirt erachtet werden könne, daß
<lb/>von Beklagtem ein solcher Antrag gestellt worden sei, und ob, wenn
<lb/>dieß auch der Fall wäre, einem Einträge, von welchem man sich später
<lb/>überzeugt, daß die rechtlichen Unterlagen dazu gefehlt, und welcher
<lb/>daher wieder zur Löschung gebracht worden, überhaupt Wirkung bei- 
<lb/>gelegt werden könne, so würde es doch nach Ansicht des königlichen
<lb/>Appellationsgerichts unter allen Umständen für ungerechtfertigt ange- 
<lb/>sehen werden müssen, aus der Thatsache, daß Beklagter zur Zeit der
<lb/>Klagbehändigung als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen
<lb/>gewesen, einen Schluß darauf ziehen zu wollen, daß er diese Eigen- 
<lb/>schaft auch schon früher und namentlich zu der Zeit, als das geklagte
<lb/>Geschäft geschlossen worden ist, gehabt habe. Nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung, daß Beklagter damals schon Kaufmann gewesen, würde aber
<lb/>die in Art. 274 des Handelsgesetzbuchs geordnete Präsumtion, wonach
<lb/>alle Verträge eines Kaufmanns im Zweifel als Handelsgeschäfte anzu- 
<lb/>sehen sind, für rechtlich begründet erscheinen können.

<lb/>Wie nun aber hiernach der von der vorigen Instanz zu Recht- 
<lb/>fertigung ihrer Competenz geltend gemachte formelle Gesichtspunkt für
<lb/>maßgebend nicht erachtet werden konnte, als sind auch die materiellen
<lb/>Rücksichten, durch welche diese Instanz ihre Competenz begründen
<lb/>wollen, hierzu nicht für ausreichend erschienen.

<lb/>Die erhobene Klage ist auf Bezahlung des Kaufpreises für
<lb/>35 Stück Nadelholzklötzer gerichtet, welche Beklagter in einer vom
<lb/>Kläger abgehalrenen Holzauction erstanden haben soll. Dafür, daß
<lb/>Beklagter die Absicht gehabt, diese Hölzer in Natur oder nach deren
<lb/>Verarbeitung als Breter weiter zu veräußern, und daß er aus solchen
<lb/>Veräußerungen ein Gewerbe mache, liegt, wie dieß auch von der ersten
<lb/>Instanz nicht verkannt worden ist, in den Acten ein Anhalt nicht vor.
<lb/>Der Besitz einer Dampfschneidemühle, welchen Beklagter nicht in
<lb/>Abrede stellt, berechtigt für sich allein noch keineswegs zu einem solchen
<lb/>Schluffe, da Beklagter, wie solches nach den Ausführungen der ersten
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0406.tif"
                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art 4. 271 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Instanz als notorisch anzusehen ist, ein Geschäft als Zimmer-und
<lb/>Baumeister betreibt, und daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen
<lb/>erscheint, daß er die fragliche Schneidemühle zu diesem seinem Ge- 
<lb/>schäftsbetriebe benutze.

<lb/>Das Geschäft eines Bau- oder Zimmermeisters kann nun aber
<lb/>auf sehr verschiedene Weise betrieben werden, je nachdem insbesondere
<lb/>derselbe den Grund und Boden zu Ausführung seiner Bauten selbst
<lb/>hergiebt, oder die Letzteren auf fremdem Grund und Boden, und zwar
<lb/>solchenfalls wiederum in Accord oder dergestalt ausführt, daß er sich
<lb/>seine Bemühungen, die verwendeten Materialien und die verlegten
<lb/>Arbeitslöhne von dem Besteller einzeln bezahlen läßt. In dem letz- 
<lb/>teren Falle würde allerdings in Frage zu kommen haben, ob nicht in
<lb/>der Anschaffung der Baumaterialien zu einer solchen Verwendung
<lb/>ein Handelsgeschäft im Sinne von Artikel 271 unter 1 des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs zu erblicken sei, dessen gewerbsmäßiger Betrieb Beklagten
<lb/>zum Kaufmann machen, und wenigstens nach Ansicht des gegenwärtig
<lb/>erkennenden Gerichtshofes, welcher der von dem königlichen Ober-
<lb/>Appellationsgericht,

<lb/>Annalen, Band VIII, S. 481 fg.,
<lb/>über die Competenz der Handelsgerichte bezüglich der Klagen gegen
<lb/>Handwerker nicht beizupflichten vermag, die Dingpflichtigkeit Be-
<lb/>klagtens vor dem Handelsgericht begründen würde. Auch ist weuig-
<lb/>stens von einzelnen Gerichtshöfen und Rechtslehrern das Beziehen
<lb/>von Baumaterialien zu Speculationsbauten als Handelsgeschäft
<lb/>angesehen worden. Allein im vorliegenden Falle kann weder der
<lb/>eine noch der andere Gesichtspunkt in Anwendung gebracht werden.
<lb/>Denn es betreibt Beklagter sein Geschäft nach seinen eigenen Angaben,
<lb/>welche klägerischer Seits nicht einmal zu widerlegen versucht worden
<lb/>sind, lediglich in der Weise, daß er Bauten in Accord übernimmt,
<lb/>und seine Schneidemühle zu billigerer Herstellung des dazu erforder- 
<lb/>lichen Holzwerkes benutzt.

<lb/>Man hat der ersten Instanz beizutreten, wenn dieselbe weder
<lb/>die Accordübernahme von Bauten, noch auch die Anschaffung des
<lb/>dazu erforderlichen Materials als Handelsgeschäfte im Sinne von
<lb/>Art. 271 unter 2, 272 unter 1, beziehentlich 271 unter 1 anseheu
<lb/>will. Denn soweit die Accordübernahme selbst in Frage kommt,
<lb/>stellt sich der betreffende Vertrag nicht sowohl als ein Vertrag über
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0407.tif"
                   n="401"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4. 271 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>die eigentlichen Bestandtheile des Baues, sondern als ein Vertrag
<lb/>über ein Immobile dar, welches nach Art. 275 des Handelsgesetz- 
<lb/>buches nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann, und der
<lb/>Zweck der Anschaffung der dazu erforderlichen Baumaterialien ist
<lb/>nicht in der Veräußerung derselben an den Besteller des Bauwerks,
<lb/>sond'ern in dem Vedürfniß zu Herstellung des Werks selbst zu suchen,
<lb/>welches von dem Baumeister übernommen worden ist.

<lb/>Nun gründet aber die erste Instanz ihre Competenz gegen den
<lb/>Beklagten nicht sowohl hierauf, als vielmehr auf den von ihr als
<lb/>constatirt angesehenen, und von dem Beklagten nicht in Äbrede ge- 
<lb/>stellten Untstand, daß seine gedachte Mühle, welche auch als Mahl- 
<lb/>mühle eingerichtet sei, und zum Theil nach amerikanischem Systeme
<lb/>betrieben werde, eine Dampfmaschine von 20 Pferdekraft besitze, und
<lb/>daß Beklagter auf dieser Mühle die Lohnmüllerei in einem Umfang
<lb/>betreibe, welcher über den handwerksmäßigen Betrieb hinausgehe,
<lb/>so daß derselbe nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 272 unter 1
<lb/>des Handelsgesetzbuches als Kaufmann anzusehen sei, das geklagte
<lb/>Kaussgeschäft aber mit Rücksicht auf die bereits oben ungezogenen
<lb/>Vorschriften in Art. 273 und die im ersten Absatz des Art. 274 aus- 
<lb/>gestellte Präsumtion als Handelsgeschäft zu gelten habe.

<lb/>Dieser Schlußfolgerung hat man in jetziger Instanz beizutreten
<lb/>nicht vermocht.

<lb/>Es konnte zunächst dahin gestellt bleiben, ob der Umfang der
<lb/>Gewerbsanlagen des Beklagten zu der Annahme berechtige, daß der
<lb/>Geschäftsbetrieb desselben über den Umfang des Handwerksbetriebes
<lb/>hinausgehe, wie solches in Art. 272 des Handelsgesetzbuches erfor- 
<lb/>dert wird, wobei nur gedacht werden mag, daß die von der vorigen
<lb/>Instanz angezogene Verordnung des königlichen Justizministeriums
<lb/>nicht aus Müller, sondern zunächst nur auf Händler und Handwerker-
<lb/>Bezug hat, welche Maaren in einem offenen Laden feilhalten.

<lb/>Jedenfalls wäre aber, um zu einer Anwendung der in Art. 274
<lb/>geordneten Präsumtion zu gelangen, wie bereits oben bemerkt, der
<lb/>Nachweis erforderlich gewesen, daß Beklagter schon zur Zeit des
<lb/>Abschlusses des geklagten Kaufgeschäftes als Kaufmann in
<lb/>dem oben angegebenen Sinne anzusehen gewesen sei. Ein solcher
<lb/>Nachweis, welcher zunächst Sache Klägers gewesen wäre, ist aber
<lb/>nicht erbracht worden. Vielmehr kann man aus der im —er Tage-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 26
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0408.tif"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>blatte vom 28. Juli 1867 inserirten Bekanntmachung, welche den
<lb/>Firmenacten vorgeheftet ist, und welche als Ausgangspunkt für das
<lb/>nach Inhalt dieser Acten gegen den Beklagten eingeleitete Verfahren
<lb/>gedient hat, sogar einen gewissen Anhalt dafür entnehmen, daß das
<lb/>Geschäft des Beklagten erst von diesem Tage an in dem gedachten
<lb/>Umfange dem Publicum geöffnet worden sei.

<lb/>Höchstens würde man durch die Zugeständnisse Beklagtens in
<lb/>Verbindung mit dem Inhalte dieser Bekanntmachung soviel für con-
<lb/>statirt erachten können, daß Beklagter schon früher eine mit Dampf- 
<lb/>kraft betriebene Schneidemühle besessen habe, welche er neben der
<lb/>Benutzung für die Zwecke seines Geschäftes als Zimmermeister auch
<lb/>zum Lohnschneiden für Andere benutzt habe.

<lb/>Darüber, ob der Umfang dieses letzteren Geschäftes über den
<lb/>handwerksmäßigen Betrieb hinausgegangen sei, liegt ein Anhalt
<lb/>nicht vor, wenn man nicht das Gegentheil vielmehr aus den von
<lb/>Beklagtem zeither zu entrichten gewesenen geringen Steuerbeträgen
<lb/>folgern wollte.

<lb/>Wie man daher schon aus diesen Gründen in Abänderung des
<lb/>eine materielle Entscheidung des Falles enthaltenden Bescheides erster
<lb/>Instanz zu einer Abweisung der Klage vor dem gewählten Gerichts- 
<lb/>stände des Handelsgerichts zu gelangen hatte, so konnte von einem
<lb/>Eingehen auf die nicht zweifellose Frage abgesehen werden, ob die
<lb/>erste Instanz formell für berechtigt angesehen werden konnte, zu Be- 
<lb/>gründung ihrer Competenz auf die nach Inhalt des Beilagsacten-
<lb/>fascikels angestellten Erörterungen Bezug zu nehmen, und ob es
<lb/>mit der Objectivität der proceßrichterlichen Stellung zu vereinigen
<lb/>gewesen, wenn das Proceßgericht, statt dem Kläger die bessere Be- 
<lb/>gründung des Gerichtsstandes aufzugeben, seine gleichzeitige Stellung
<lb/>als Registerbehörde benutzt hat, diese Competenz festzustellen."

<lb/>Zu Art. 4.

<lb/>In Handelssachen hat auch der Staatsfiscus von den
<lb/>Handelsgerichten Recht zu leiden.

<lb/>Erk. des Ober-Appell.-Ger. Dresden vom November 1867.

<lb/>Zeitschrift, N. F., 31. Bd., S. 370.

<lb/>Da der Staatsfiscus Inhaber des Handeslbüreaus der königl.
<lb/>sächs. Hüttenwerke in Freiberg ist, so hat derselbe in allen auf dieses
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0409.tif"
                   n="403"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgeschäft bezüglichen Rechtsstreiten von dem Handelsgerichte
<lb/>Recht zu nehmen. Ein Unterschied zwischen Verbindlichkeiten, welche
<lb/>dieses Etablissement bei Gelegenheit eines objectiv als solches sich
<lb/>darstellenden Handelsgeschäfts übernommen hat, und Verbindlichkeiten,
<lb/>welche auf andern sGründen beruhen, läßt sich gar nicht machen.
<lb/>Gesetzt aber auch, daß dieß der Fall wäre, so würde doch, nach dem
<lb/>über die voliegende Streitsache in materialibus Ausgeführten, kein
<lb/>Zweifel sein können, daß es sich hier um eine Verbindlichkeit des
<lb/>Staatsfiscus als Inhaber des gedachten Handelsbüreaus handelt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Darüber, daß der Staat, sobald er sich in lucative Unterneh- 
<lb/>mungen einläßt, als Negociant und Kaufmann anzusehen, und an die
<lb/>Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gebunden ist, ist nur eine Stimme.
<lb/>Auch das „Archiv" enthält darüber mehr als eine Entscheidung und
<lb/>Gutachten. So: eine Abhandlung Pribers, 1. Bd., S. 247, ein
<lb/>Erkenntniß der preuß. Gerichtsdeputation zu Alt-Landsberg vom
<lb/>15. Juli 1863 und des Kammergerichts zu Berlin vom 31. October
<lb/>1863, III. Bd., S. 457, ein Erkenntniß des Handelsappellations- 
<lb/>gerichts zu Nürnberg vom 26. August 1866 gegen den bayerischen
<lb/>Staat, als Eigenthümer des Donau-Main-Canals, XI. Bd., S. 364;
<lb/>Erkenntnisse: des Appell.-Ger.-Hofes zu Köln vom 17. April 1867
<lb/>— XII. Bd., S. 224 —, des Ober-Handelsgerichts zu Stuttgart
<lb/>vom 13. Juli 1866, IX. Bd., S. 455 —, Verordnung des Justiz
<lb/>Ministeriums zu Dresden vom 16. August 1862 — XIII. Bd.,
<lb/>S. 455 — und des hessische Ministerium — V. Bd., S. 501 —,
<lb/>in Ansehung des Staates, als Eigenthümers von Eisenbahnen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4.

<lb/>I. Eon st atirungder Eigenschaftals Kaufmann durch
<lb/>das Gutachten von kaufmännischen Mitgliedern
<lb/>des erkennenden Handelsgerichts.

<lb/>II. Stillschweigende Genehmigung des Kaufpreises
<lb/>durch Annahme der Waare und Factur.

<lb/>Zu I.

<lb/>Dem vom Beklagten erhobenen Einwande des unzuständigen

<lb/>Gerichts hat auch in jetziger Instanz Beachtung nicht zu Theil wer-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0410.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>den können. Allerdings würde sich fragen, ob das in der vorigen
<lb/>Entscheidung niedergelegte, von kaufmännischen Mitgliedern des er- 
<lb/>kennenden Handelsgerichts auf Grund eigener Wahrnehmungen ab- 
<lb/>gegebene Gutachten über den Geschäftsbetrieb des Beklagten theils
<lb/>mit Hinblick auf die Bestimmungen in §11, Abs. 2 der Ausführungs- 
<lb/>verordnung zum Handelsgesetzbuche vom 30. Decbr. 1861*), theils
<lb/>bei dem Mangel näherer thatsächlicher Begründung für geeignet
<lb/>anzusehen sei, die Eigenschaft des Beklagten als Kaufmann und der
<lb/>geklagten Waarenkäuse als Handelsgeschäfte im Sinne von Art. 4
<lb/>und 271 des Handelsgesetzbuches zu constatiren.

<lb/>Allein auf eine nähere Erörterung dieser Frage brauchte um
<lb/>deswillen nicht eingegangen zu werden, weil Beklagter mindestens
<lb/>soviel eingeräumt hat, daß er das Posamentirgeschäft an sich, wenn
<lb/>schon nur handwerksmäsig betreibe, und vorliegend, wie gedacht, es
<lb/>sich um Waarenkäuse zum Betriebe jenes Gewerbes handelt, die
<lb/>jetzige Instanz aber an der Meinung sesthält, daß Ansprüche gegen
<lb/>Handwerker aus Waarenkäufen, welche sie im Betriebe ihres Ge- 
<lb/>werbes gemacht haben, vor den Handelsgerichten zu verfolgen sind.

<lb/>Zu'II.

<lb/>Was die zwischen den Parteien obwaltende Preisdifferenz betrifft,
<lb/>so hat man Bedenken getragen, der Annahme des vorigen Urthels
<lb/>beizupflichten, daß Beklagter wegen Unterlassung rechtzeitiger Dis- 
<lb/>positionsstellung ohne Weiteres gehalten sei, die facturirten Preise
<lb/>zu gewähren, und daß darnach weder auf die vom Kläger hinsichtlich
<lb/>der vier ersten Rechnungsposten behauptete ausdrückliche Preisver-
<lb/>einiguug, noch auf die angeführte Kundenüblichkeit der Preisansätze
<lb/>für die fünfte und sechste Rechnungspost etwas ankomme.

<lb/>Der Satz, daß derjenige, welcher bestellte oder unbestellte
<lb/>Maaren mit Preisnota zugesendet erhält und solche nicht ohne
<lb/>Verzug zur Verfügung des Absenders stellt, die facturirten Preise
<lb/>stillschweigend genehmigt, findet nur auf den Verkehr zwischen Kauf- 
<lb/>und Handelsleuten im engeren Sinne Anwendung.


<lb/>*) „Die Handelsgerichte können über Gegenstände, deren Beurtheilung eine
<lb/>kaufmännische Begutachtung erfordert, ingleichen über das Vorhandensein von
<lb/>Handelsgebräuchen, auf Grund der eigenen kaufmännischen Sachkenntniß kauf- 
<lb/>männischer Mitglieder entscheiden."
</p>

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                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, Neue Folge,
<lb/>Band 13, S. 245, Bd. 19, S. 421; Bd. 22, S. 506;
<lb/>Bd. 25, S. 79; Bd. 27, S. 149.

<lb/>Annalen des königlichen Ober-Appellationsgerichts, Band 1,
<lb/>S. 551.

<lb/>Er beruht auf einem Gewohnheitsrechte, welches sich durch das
<lb/>Bedürsniß und die Ordnung des eigentlichen Handelsverkehrs gebildet
<lb/>hat. Seine Ausdehnung auf Nichtkauflente im engeren Sinne er- 
<lb/>scheint daher unzulässig, vielmehr ist solchenfalls die Kaufs- und
<lb/>Preisgenehmigung nach den über stillschweigende Willenserklärungen
<lb/>bestehenden Grundsätzen zu beurtheilen.

<lb/>Dem zufolge aber kann eine factische Preisgenehmigung in der
<lb/>Regel nur dann vermuthet werden, wenn der Nichtkaufmann die mit
<lb/>Factur zugesendete Waare behält und namentlich über dieselbe verfügt
<lb/>oder sie verbraucht,

<lb/>vgl. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, Neue Folge,
<lb/>Band 22. S. 506.

<lb/>Annalen des königlichen Ober-Appellationsgerichts, Band 7,
<lb/>S. 67.

<lb/>Vorliegend folgt nun daraus, daß Beklagter bezüglich der Zu- 
<lb/>ständigkeit des Handelsgerichts als Kaufmann im Sinne von Art. 4
<lb/>des Handelsgesetzbuches anzusehen gewesen ist, noch nicht, daß er zu
<lb/>den Kaufleuten in der oben erwähnten engeren Bedeutung des Wortes
<lb/>zu rechnen sei. Gleich wenig benutzbar erscheint hierunter das schon
<lb/>erwähnte ganz allgemeine und unmotivirte Urtheil und ebenso läßt
<lb/>sich endlich aus der Quantität der erkauften Waaren ein sicherer
<lb/>Schluß auf den Umfang des Geschäftsbetriebes Beklagtens nicht
<lb/>ziehen.

<lb/>Wie mithin die Unterlassung sofortiger Einwendungen desselben
<lb/>gegen die vom Kläger ihm berechneten Preise jedenfalls nicht eine
<lb/>Genehmigung der letzteren rücksichtlich der fünften, unbestellt über- 
<lb/>sendeten Waarenpost befassen würde, so kann auch der Umstand allein,
<lb/>daß Beklagter die vier ersten und die letzte Rechnungspost zugeständ-
<lb/>lich bestellt hat, jener Unterlassung nicht schlechthin die Wirkung ver- 
<lb/>schaffen, daß Beklagter der Einwendungen für verlustig zu achten
<lb/>wäre, die er gegen die Höhe der bei den vier ersten Posten angeblich
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0412.tif"
                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4. 271. 273.
</p>
               <p>

                  <lb/>stipulirten Preise oder gegen die Kundenüblichkeit des Preisansatzes
<lb/>bei der sechsten Post zu erheben sich in der Lage befinden sollte.

<lb/>Urthel des königl. App.-Gerichts Zwickau vom 8. Septbr. 1868

<lb/>in Sachen Salomon's c, Schöne.

<lb/>Zu Art. 4. 271, 1. 273, 2 und H 8 unter 1. der

<lb/>Königl. sächsischen Ausführungs-Verordnung zum Han- 
<lb/>delsgesetzbuche vom 30. December 1861. — Ue6er die
<lb/>Zuständigkeit der Handelsgerichte bei Klagen gegen

<lb/>Handwerker.

<lb/>Während in der im XIII. Bande dieses Archivs Seite 103 flg.
<lb/>mitgetheilten Entscheidung des k. Appellationsgerichts Zwickau die
<lb/>von letzterem sowie von andern Spruchbehörden in Sachsen bisher
<lb/>beim Rechtssprechen befolgte Rechtsansicht, daß auch Handwerker,
<lb/>welche gewerbemäßig Waaren einkaufen, um diese bearbeitet oder
<lb/>verarbeitet weiter zu veräußern, als Kaufleute im Sinne des Art. 4
<lb/>des H.-G.-Bs. anzusehen und Ansprüche an dieselben wegen der
<lb/>ihnen zu ihrem Gewerbebetriebe gelieferten Waaren bei den Handels- 
<lb/>gerichten geltend zu machen seien, näher motivirt ist, findet sich eine
<lb/>ausführliche Begründung der von dem k. Oberappellationsgericht
<lb/>Dresden befolgten entgegengesetzten Rechtsansicht, daß Ansprüche
<lb/>gegen Handwerker, deren Gewerbebetrieb den Umfang des Hand- 
<lb/>werks nicht überschreitet, aus Einkäufen von Waaren für ihr Gewerbe
<lb/>nicht vor die Handelsgerichte, sondern vor die gewöhnlichen Civil-
<lb/>gerichte gehören, in dessen nachstehends ersichtlichem Erkenntnisse
<lb/>vom 26. September 1867:

<lb/>„Rach dem Anführen der Kläger in ihrer,Klage betreiben die
<lb/>Beklagten in Gemeinschaft mit einander die Fabrikation von Seifen
<lb/>und Lichten, jedoch nur handwerksmäßig. Sie haben zwar eine
<lb/>Firma, diese ist indeß, wie Kläger behaupten, in das Handelsregister
<lb/>nicht eingetragen und es ist ihnen, was auch dieselben zugestanden
<lb/>haben, von dem Handelsgerichte zu Zwickau schon unter dem 16. August
<lb/>1866 aufgegeben worden, der Führung jener Firma sich zu enthalten.
<lb/>Beklagte selbst haben etwas nicht beigebracht, woraus zu entnehmen
<lb/>wäre, daß ihr Gewerbebetrieb die Grenze des Handwerks überschreite,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0413.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4.271. 273.
</p>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>und der Umstand, daß Kläger davon gesprochen, es werde Seiten
<lb/>der Beklagten die Fabrikation von Seifen und Lichten betrieben,
<lb/>läßt die Annahme, daß von den Klägern selbst ein über den Umfang
<lb/>des Handwerks hinausgehender Geschäftsbetrieb der Beklagten zuge- 
<lb/>standen worden sei, umsoweniger zu, als Kläger gleichzeitig, wie
<lb/>schon erwähnt, bemerkt haben, daß die gedachte Fabrikation hand- 
<lb/>werksmäßig erfolge. Demnächst ist aber auch der geschäftliche
<lb/>Verkehr, in welchem nach Inhalt der Klagbeifuge die Beklagten
<lb/>während der Zeit vom 20. Octbr. 1865 bis 10. Jan. 1866 mit den
<lb/>Klägern gestanden haben sollen, nicht von einem solchen Umfange
<lb/>gewesen, daß schon ausser Quantität der von den Beklagten bei
<lb/>den Klägern angeblich entnommenen Maaren ohne Weiteres gefolgert
<lb/>werden dürfte, es habe der Geschäftsbetrieb der Beklagten einen
<lb/>größer» Umfang, als den des Handwerks, da Beklagte auch bei
<lb/>einem flotten Handwerksbetrieb so viel Soda, als sie nach der Klag- 
<lb/>beifuge bei den Klägern entnahmen, innerhalb der dort bemerkten
<lb/>Zeit in der Ausübung ihres Handwerks füglich verbrauchen konnten.
<lb/>Es handelt sich daher nur um die Beantwortung der in der vorigen
<lb/>Instanz bejahten Frage, ob auch Handwerker, welche gewerbmäßig
<lb/>Maaren einkaufen, um sie bearbeitet oder verarbeitet zu veräußern,
<lb/>als Kaufleute im Sinne von Art. 4 des allgem. deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs anzusehen und Ansprüche an dieselben wegen der ihnen zu
<lb/>ihrem Gewerbebetriebe gelieferten Maaren bei den Handelsgerichten
<lb/>zu verfolgen seien.

<lb/>Das k. Oberappellationsgericht hat nun bereits in der in den
<lb/>Annalen, Band 8, S. 481 fg. veröffentlichten Entscheidung dahin
<lb/>sich ausgesprochen, daß nach den Bestimmungen des angezogenen
<lb/>Gesetzbuchs zwischen Kaufmann und Handwerker ein Unterschied
<lb/>bestehe, daß der Letztere dem Ersteren nicht unbedingt, sondern nur
<lb/>dann gleichzuachten *und insbesondere nach den Vorschriften des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs zu beurtheilen sei, wenn er Geschäfte betreibe, welche
<lb/>im Sinne des Gesetzbuchs als Handelsgeschäfte zu betrachten seien,
<lb/>und auch nur insoweit, als die rechtliche Auffassung solcher Geschäfte
<lb/>in Frage komme. Auch gegenwärtig nun hat man sich nicht bewogen
<lb/>gefunden, den bloßen Handwerker, welcher gewerbmäßig Maaren
<lb/>behufs der Weiterveräußerung derselben nach geschehener Bearbeitung
<lb/>oder Verarbeitung einkauft, ohne Weiteres den Kaufleuten gleich zu
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0414.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4. 271. 273.
</p>
               <p>

                  <lb/>achten und demgemäß die wider denselben aus solchen Einkäufen zu
<lb/>formirenden Ansprüche vor die Handelsgerichte zu verweisen.

<lb/>Nach § 8 der zu Ausführung des allgem. deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuchs ergangenen Verordnung vom 30. December 1861 ist die
<lb/>Competenz der Handelsgerichte nicht blos objectiv, sondern auch sub- 
<lb/>jectio bestimmt. Es kommt dabei nicht allein auf die Gattung der
<lb/>in Frage befangenen Geschäfte, sondern auch auf den Stand oder
<lb/>die persönlichen Verhältnisse des Beklagten und zwar darauf an, ob
<lb/>der letztere derjenigen Classe von Gewerbtreibenden angehört, welche
<lb/>Kaufleute im Sinne des Gesetzbuchs sind, und die gedachte Ausfüh- 
<lb/>rungsverordnung weicht, wie von

<lb/>Gold sch midt, Handbuch des Handelsrechts, §45, Nr. 7,

<lb/>S. 364

<lb/>hervorgehoben wird, auch von dem Oberappellationsgericht schon in
<lb/>dem in den

<lb/>Annalen, N. F., Bd. I, S. 209 fg.
<lb/>abgedrnckten Präjudize anerkannt worden ist, gerade in dieser Be-
<lb/>gränzung der Competenz der Handelsgerichte von den weitergehenden
<lb/>Vorschriften in anderen deutschen Staaten ab.

<lb/>Der Begriff des Kaufmanns ist in Art. 4 des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs nicht erschöpft, kann vielmehr nur mit Hülfe der Art. 271 fg.
<lb/>festgestellt werden, und hiernach genügt es nicht, daß das Geschäft,
<lb/>aus welchem der Beklagte belangt wird, ein Handelsgeschäft sei, es
<lb/>muß auch der Beklagte dergleichen Geschäfte gewerbmäßig als Han- 
<lb/>delsgeschäfte in dem Sinne betreiben, welcher geeignet ist, ihn als
<lb/>Kaufmann zu prädiciren. Die in Art. 271 unter 1 erwähnten Ge- 
<lb/>schäfte, der Einkauf von Maaren u. s. w. zum Zweck der Meiterver-
<lb/>äwßerung in rohem oder verarbeitetem Zustande, sind für Handels- 
<lb/>geschäfte erklärt, insofern sie sich auf Maaren oder andere gleich- 
<lb/>artige, für den Handelsverkehr bestimmte Gegenstände beziehen, der
<lb/>regelmäßige Abschluß solcher Geschäfte aber macht nur den zum
<lb/>Kaufmann, der sie znm Zweck eines Handelsbetriebes eingeht.
<lb/>Das Handwerk bildet auch jetzt noch eine besondere Classe des
<lb/>Gewerbebetriebes, wie dieß das Handelsgesetzbuch dadurch auerkennt,
<lb/>daß es in Art. 272 unter 1 und Art. 273, Abs. 3 den Gewerbebetrieb
<lb/>des Handwerkers demjenigen des Kaufmanns gegenüberstellt. Der
<lb/>Handwerker als solcher aber kann beim Einkauf nicht zugleich Kauf-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0415.tif"
                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 4. 271. 273.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>mann sein, sein Geschäft ist ein Ganzes, seine Einkäufe sind nur
<lb/>Mittel zum Zweck, und wenn dieser in dem gewöhnlichen Betrieb
<lb/>eines Handwerks besteht, so bleibt er auch bei den Einkäufen, wie
<lb/>oft und umfänglich sie auch Vorkommen mögen, immer nur Hand- 
<lb/>werker. Denn das Kriterium für die Grenzen eines gewöhnlichen
<lb/>Handwerksbetriebes liegt in dem Umfange des Geschäfts, in der Masse
<lb/>der Bestellungen, der Zahl der Kunden oder Gewerbsgehülfen; es
<lb/>kann auch nicht in der Lieferung oder Nichtlieferung des Stoffes zu
<lb/>Ausführung der Bestellungen gesucht werden, da fast kein Handwerker
<lb/>blos das Product seiner Arbeit mit Ausschluß jedes dazu verwendeten
<lb/>Stoffes liefert, es beruht vielmehr in der Beantwortung der Frage,
<lb/>ob der Handwerker mit der Arbeit auf Bestellung auch die Arbeit auf
<lb/>den Verkauf verbindet und ein Lager verkäuflicher Artikel seines Ge- 
<lb/>werbes hält; dieß erscheint auch im Einklang mit der aus den Be- 
<lb/>rathungen des Handelsgesetzbuchs in der Nürnberger Commission

<lb/>(vgl. die Zusammenstellung von Vo igtel in Busch's Archiv
<lb/>für Theorie und Praxis des allgem. deutsch. H.-Rechts
<lb/>Bd. I, S. 452 flg.)

<lb/>zu entnehmenden Tendenz der einschlagenden Bestimmungen, bei denen
<lb/>man, mancher Differenz in einzelnen Beziehungen ungeachtet, doch
<lb/>nirgends den Grundgedanken, daß die Absicht der Speculation auf
<lb/>Geldgewinn durch Vermittelung zwischen Producenten und Con-
<lb/>sumenten das Charakteristische des Handels bilde, verlassen und ins- 
<lb/>besondere die Unterscheidung des gewöhnlichen Handwerkers vom
<lb/>Kaufmann darauf gesetzt hat, daß bei dem HWdwerksbetriebe die
<lb/>Handarbeit den vorherrschenden Factor der Werthserzeugung bilde,
<lb/>vgl. Busch, Archiv a. a. O., S. 456. 462. 469.

<lb/>Die Vorschriften in Art. 271 unter 1, Art. 272 unter 1 und
<lb/>Art. 273, Abs. 3 enthalten daher in ihrer zu richtigem Verständniß
<lb/>nothwendigen Verbindung Bestimmung darüber, unter welchen Um- 
<lb/>ständen der Handwerker ausnahmsweise 'als Kaufmann zu gelten
<lb/>habe, und setzen fest, daß dieß dann der Fall sein solle, wenn er die
<lb/>Grenzen des Handwerksbetriebes in dem oben dargelegten Sinne
<lb/>überschreite. Weder die Uebernahme der Bearbeitung oder Verar- 
<lb/>beitung von Stoffen, noch die Weiterveräußerung der angeschafften
<lb/>Stoffe in verarbeitetem Zustande Seiten des Handwerkers gehört zu
<lb/>den Handelsgeschäften im Sinne des Handelsgesetzbuchs, dafern sie
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0416.tif"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>nur in den Grenzen des Handelsbetriebes bleibt, und eben dieß muß
<lb/>unter gleicher Voraussetzung von dem Einkauf von Maaren und
<lb/>Stoffen gelten, deren Anschaffung auch im gewöhnlichen Gewerb-
<lb/>betriebe des Handwerkers zu jener Bearbeitung oder Verarbeitung
<lb/>nothwendig ist. Darauf endlich, daß in Art. 10 die eigentlichen
<lb/>Handwerker den Kleinhändlern, Hausirern und Trödlern in Bezug
<lb/>auf gewisse besondere kaufmännische Verhältnisse gleichgestellt sind,
<lb/>ist ein entscheidendes Gewicht nicht zu legen. Man konnte es für
<lb/>angemessen halten, auch die Handwerker dabei mit zu erwähnen, ohne
<lb/>sie damit den Kaufleuten im weiterem Sinne gleichzustellen, da eine
<lb/>erschöpfende Bestimmung des Begriffs „Kaufmann" überhaupt nicht
<lb/>in der Tendenz jenes Artikels gelegen hat.

<lb/>Auf Grund dieser Erwägungen hat man nun auch im gegen- 
<lb/>wärtigen Falle das Gerichtsamt im Bezirksgericht Z. (das gewöhn- 
<lb/>liche Civilgericht) als diejenige Behörde anzuerkennen gehabt, vor
<lb/>welcher die Beklagten in Ansehung der jetzt wider sie geltend ge- 
<lb/>machten Ansprüche Recht zu leiden haben." M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 6.

<lb/>Die Möglichkeit, daß eine Handelssrau auch ohne Be- 
<lb/>obachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten
<lb/>sich gültiger Meise für ihren Ehemann verbürgen kann,
<lb/>ist nicht ausgeschlossen. Allein eine nothwendige Vor- 
<lb/>aussetzung zur Gültigkeit einer solchen Verbürgung ist
<lb/>die, daß dieselbe im Betreff der eigenen Handels- 
<lb/>angelegenheiten der Ehefrau eingegangen worden ist.

<lb/>Wenn schon Art. 6 des allg. deutsch. H.-G.-B.s die Bestimmung
<lb/>enthält, daß eine Ehefrau, welche gewerbsmäßig Handelsgeschäfte
<lb/>betreibt (Handelsfrau), in dem Handelsbetriebe alle Rechte und
<lb/>Pflichten eines Kaufmanns habe, und daß dieselbe sich im Betreff
<lb/>ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten geltenden
<lb/>Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen könne, so kann doch diese
<lb/>gesetzliche Bestimmung, wie vornehmlich die Morte „in Betreff ihrer
<lb/>Handelsgeschäfte" deutlich an die Hand geben, nur dahin verstanden
<lb/>werden, daß, wenn eine Ehefrau Handelsfrau ist, sie sich in ihren
<lb/>eigenen, von ihr selbst betriebenen Handelsangelegenheiten
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0417.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne weitere Förmlichkeiten für ihren Ehemann verbürgen dürfe. Es
<lb/>genügt mithin znr Gültigkeit einer solchen Verbürgung nicht blos die
<lb/>Qualität der sich verbürgenden Ehefrau als Handels fr au im All- 
<lb/>gemeinen, sondern es ist weiter noch erforderlich, daß die Ehefrau auch
<lb/>bei dem Acte der Bürgschaftsleistung in ihrer Eigenschaft als Handels- 
<lb/>frau aufgetreten sei, und dieß läßt sich wieder nur dann annehmen,
<lb/>wenn die Verbürgung von der Ehefrau im Betreff der von ihr selbst
<lb/>betriebenen Handelsangelegenheiten eingegangen worden ist. Die von
<lb/>dem Kläger zur Begründung seiner auf unbedingte Verurtheilung der
<lb/>Beklagten in Gemäßheit der Klagbitte geltend gemachte Ansicht, es sei
<lb/>der Umstand allein entscheidend, daß die Beklagte Handelsfrau sei,
<lb/>kaun hiernach als eine begründete nicht anerkannt werden. Nun
<lb/>erhellt, soviel den vorliegenden Fall insonderheit anlangt, aus den
<lb/>eigenen Anführungen des Klägers soviel, daß die Beklagte die Be- 
<lb/>zahlung einer Schuld für ihren Ehemann übernommen hat, welche
<lb/>dieser schon vor dem Verkaufe seines Handelsgeschäfts an die Beklagte
<lb/>bei dem Kläger contrahirt hatte, und daraus allein, daß die Beklagte
<lb/>das frühere Geschäft ihres Ehemannes mit den damals vorhandenen
<lb/>Waarenvorräthen erkaufte, so wie daß unter den solchergestalt von
<lb/>Seiten der Beklagten von ihrem Ehemanne käuflich erworbenen Maaren
<lb/>sich auch die nämlichen Maaren befunden, welche Kläger dem Ehe- 
<lb/>manne geliefert und von diesem noch nicht bezahlt erhalten, kann nicht
<lb/>ohne Weiteres die Folge hergeleitet werden, daß Beklagte sich im
<lb/>Betreff der von ihr selbst betriebenen Handelsangelegenheiten ver- 
<lb/>bürgt habe. Nach den vorstehend entwickelten Rechtsgrundsätzen sind
<lb/>übrigens auch bereits ähnliche Fälle in der sächsischen Spruchpraxis
<lb/>entschieden worden (zu vergl. Zeitschrift für Rechtspflege u. Verw.,
<lb/>N. F-, Bd. XXVI, Nr. 194, S. 512 flg.; Annalen des königl.
<lb/>Ober-App.-Gerichts, Bd. VIII, S. 265 flg.; Busch's Archiv,
<lb/>Bd. VIII, S. 149 flg.; Goldschmidt's Zeitschrift, Bd. VIII,
<lb/>S. 537 flg.).

<lb/>Endlich läßt auch aus der Vorschrift in Art. 274 d. allg. deutsch.
<lb/>H.-G.-B.s, nach welcher die von einem Kaufmanne geschlossenen
<lb/>Verträge im Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes ge- 
<lb/>hörig gelten, ein für den Kläger günstiges Moment sich um deswillen
<lb/>nicht hcrleiten, weil (nach dem oben Gesagten) durch Klägers eigene
<lb/>Zugeständnisse die Thatsache, daß Beklagte eine Verbindlichkeit ihres
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0418.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 16.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehemanns zur eigenen Bezahlung übernommen hat, liquid gestellt
<lb/>worden ist, und auch nach der sonstigen Sachdarstellung des Klägers
<lb/>solche Umstände, welche den Eintritt der in dem angezogenen Artikel
<lb/>des Handelsgesetzbuchs erwähnten Bermuthung als gerechtfertigt
<lb/>erscheinen lassen könnten, im vorliegenden Falle nicht vorhanden sind."

<lb/>(Aus einer Entscheidung des k. App.-Ger. Zwickau in Sachen
<lb/>Späthe gegen verehel. Schneider vom October 1867, insoweit aus
<lb/>vorigen Gründen confirmirt durch Erkenntniß des k. Oberappell.-
<lb/>Gerichts Dresden vom 2. Januar 1868. Vgl. Wochenblatt für-
<lb/>merkwürdige Rechtsfälle, Jahrgang 1868, S. 245 flg.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 16.

<lb/>Mißbrauch von Waaren-Etiquetten istan sich nicht Miß- 
<lb/>brauch einer Firma.

<lb/>Erk. des Handelsger. zu Leipzig vom 29. Novbr. 1866 und
<lb/>des Ober-Appell.-Ger. vom August 1867.

<lb/>Wochenblatt s. merkwürdige Rechtsf. 1868, S.

<lb/>Unter der Firma H. &amp; B. betrieben die drei Associes B. G.
<lb/>und G. ein offenes Geschäft in L., welches 1851 nach Z. verlegt
<lb/>wurde, und in L. nur als Zweigniederlassung forlbestand. Für beide
<lb/>Geschäfte wurde von da an die Firma „G. ältre &amp;B." angenommen.
<lb/>1860 haben G. und G. das Etablissement in L. unter der Firma
<lb/>,,B. &amp; G.", B. aber das in Z. unter der Firma „B. ältre &amp; Co."
<lb/>übernommen. Die Führung der ersteren Firma war nur bis 1. Mai
<lb/>1864 gestattet. Im Jahre 1866 forderten nun die Nachfolger des
<lb/>B. Streichung des B. aus der L. Firma, was deren Inhaber ver- 
<lb/>weigerten und auf ihren Etiquetten die Firma „H. &amp; B., jetzt B.
<lb/>ältre &amp; G. in Z. und L." fortführten, daher das Z. Geschäft auf
<lb/>diese Streichung und bez. Entschädigung klagte. Das Handels- 
<lb/>gericht zu Leipzig erkannte, und das Ober-Appell.-Ger. bestätigte das
<lb/>Klaggesuch gemäß Verurtheilung der Beklagten zur Streichung des B.
<lb/>Ersteres aber führte unter Andern in seinen Gründen für die Ab- 
<lb/>weisung des Entschädigungsanspruchs Folgendes an: Der Antrag
<lb/>der Kläger auf Untersagung des ferneren Gebrauchs der fraglichen
<lb/>Waaren-Etiquetten stellt sich als unmotivirt dar, da der Gebrauch
<lb/>einer Etiquette nicht als Mißbrauch einer fremden Firma im Sinne
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0419.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 36. 42.
</p>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>des Art. 16 des H.-G.-B.s sich qualificirt — v. Hahn, Commentar
<lb/>zum allg. deutsch. H.-G.-B. zu Art. 16. § 5, S. 60; Endemann,
<lb/>Handelsrecht, § 19 unter IV, S. 99 —, vielmehr im Zweifel nur als
<lb/>die Bezeichnung des Ursprungs der Waaren sich auffassen läßt,
<lb/>nach dieser Seite aber Kläger eine auf Entstellung der Wahrheit be- 
<lb/>ruhende Contravention der Beklagten, soweit deren Rechtsfolgen über- 
<lb/>haupt zur Geltendmachung vor dem Handelsgerichte sich eigenen —
<lb/>Eudemann a. a. O. — nicht einmal behauptet haben, so daß jede
<lb/>thatsächliche Unterlage für die Annahme, Kläger seien durch das den
<lb/>Beklagten schuld gegebene Gebühren geschädigt worden, dermalen
<lb/>mangelt.

<lb/>Zu Art. 36.

<lb/>Zur Lehre der Beweiskraft der Handelsbücher.

<lb/>Erk. des Ober-Appell.-Ger. zu Dresden, v. 10. Juni 1867.

<lb/>Zeitschrift, N. F., 30. Bd., S. 159.

<lb/>Gegen Liquidanten spricht, daß er selbst als früherer Buchhalter
<lb/>der Gemeinschuldnerin die betreffenden Einträge in die Handelsbücher
<lb/>bewirkt hat. Hiergegen kann nicht geltend gemacht werden, daß
<lb/>sowohl nach früherem Recht — Glück, Comment. 22. Bd., S. 72;
<lb/>Hänsel, über den Beweis derHandelsbücher, S. 40 — als auch
<lb/>nach dem H.-G.-B. Art. 36 die Eintragungen in die Handelsbücher,
<lb/>unbeschadet ihrer Beweiskraft, auch durch Handelsgehülfen bewirkt
<lb/>werden können, da sich dieser Grundsatz nur auf die den Haudels-
<lb/>büchern zu Gunsten des Principals beigelegte Beweiskraft be- 
<lb/>zieht — Kräwel, das allg. deutsche H.-G.-B. zu Art. 36, S. 55. —
<lb/>Es war daher den Handelsbüchern der Cridarin nicht volle Beweis- 
<lb/>kraft zu Gunsten des Liquidanten beizulegeu, sondern diesem dießfalls
<lb/>noch ein Ersülluugseid aufzugeben.

<lb/>Zu Art. 42.

<lb/>Der Artikel bezieht sich nur auf das Verhältniß des
<lb/>Principals und des Procuristen zu Dritten.

<lb/>Erk. des Ober-Appell.-Ger. zu Dresden, v. 24. Octbr. 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 4. Bd., S. 170.

<lb/>Der Art. 42 bezieht sich nicht, wie bisweilen angenommen wird,
<lb/>auf das Verhältniß zwischen dem Procuristen und dem Principal, son-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0420.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 44. 45.
</p>
               <p>

                  <lb/>dern handelt, wie zu Tage liegt und im Art. 43 auch noch ausdrücklich
<lb/>gesagt wurde, lediglich von dem Verhältnisse des Principals und des
<lb/>Procuristen, Dritten gegenüber. In der vorliegenden Sache aber
<lb/>handelt es sich um das Verhältniß des Principals, dem Procuristen
<lb/>gegenüber, und daß dieses nach den civilrechtlichen Principien über
<lb/>den Auftrag zu beurtheilen sei, wird zwar in dem Handelsgesetzbuche
<lb/>nicht ausdrücklich gesagt, versteht sich aber von selbst.

<lb/>(Der Procurist hatte daher über die ans der Casse entnommenen
<lb/>Gelder nach § 1312 des bürgerlichen Gesetzbuchs dem Principal
<lb/>Rechnung zu legen.)

<lb/>Zu Art. 44.

<lb/>Zeichnung des Procuristen.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden vom 9. Januar 1868.
<lb/>Zeitschrift, N. F., 31. Bd., S. 266.

<lb/>Wenn in Art. 44 vorgeschrieben ist,' es solle der Procurist in der
<lb/>Weise zeichnen, daß in der Firma einen die. Procura andeutenden
<lb/>Zusatz und seinen Namen beifüge, so enthält einmal dieser Artikel
<lb/>überhaupt, wie schon die vorige Instanz (Appell.-Ger. zu Dresden)
<lb/>bemerkt hat, nicht einen Rechtssatz, dessen Nichtbeachtung schon allein
<lb/>die Rechtsbeständigkeit der von einem Procuristen Unterzeichneten
<lb/>Urkunden in Frage stellen würde, sondern nur eine Ordnungsvor- 
<lb/>schrift und außerdem entspricht auch die vom Procuristen Wilke unter
<lb/>der angezogenen Urkunde bewirkte Unterschrift (rc. Jauch &amp; Leonhardt,
<lb/>M. Wilke (nicht Moritz F. Wilke, wie im Handelsregister eingetragen
<lb/>ist) — den im allegirten Artikel enthaltenen Bestimmung hinreichend,
<lb/>indem genannter Wilke in Firma der Beklagten seinen eigenen Namen
<lb/>und einen die Procura andeutenden Zusatz in der That beigefügt hat,
<lb/>eine Vorschrift darüber aber, daß dieser Zusatz sich unmittelbar vor
<lb/>dem Namen des Procuristen zu befinden, und daß der Letztere seinen
<lb/>Namen gerade in dem Maße zu zeichnen habe, wie derselbe in deni
<lb/>Handelsregister eingetragen ist, überhaupt nicht besteht.

<lb/>Zu Art. 44. 43.

<lb/>Vollmachtszeichnung eines Procuristen.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden, v. 24. März 1867.
<lb/>Annalen, N. F., 3. Bd., S. 373 u. Zeitschrift, N. F.,
<lb/>30. Bd., S. 320.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0421.tif"
                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch das im Verhörstermine producirte Firmenzeugniß sind
<lb/>die Kläger als Inhaber der Firma „Bernhardt Triems &amp; Co." sowie
<lb/>Wilhelm Heumann als Procurist derselben ausreichend legitimirt
<lb/>worden. In Betreff der Namenszeichnung eines Procuristen schreiben
<lb/>aber Art. 44 und 45 vor, daß der Procurist in der Weise, daß er der
<lb/>Firma einen die Procura andeutenden Zusatz und seinen Namen bei- 
<lb/>fügt, zu zeichnen, und vor dem Handelsgerichte die Firma nebst seiner
<lb/>Namensunterschrift persönlich zu zeichnen, oder die Zeichnung in be-
<lb/>glaubter Form einzureichen hat. Daraus aber, daß in vorliegender
<lb/>Sache der Procurist nur mit „W. Heumann" gezeichnet, den Vor- 
<lb/>namen also weggelassen hat, ist ein Gewicht nicht zu legen. (Auf
<lb/>Grund der Bestimmung der sächs. alt. Proc.-Ordnung, Tit. 7, § 1
<lb/>und der Leipz. Handelsger. Ordg. von 1682 verlangte man sonst in
<lb/>Sachsen sehr streng die Unterzeichnung einer Vollmacht mit vollen
<lb/>Vor- und Zunamen — Osterloh, ord. Proc., § 185, Note 7,
<lb/>S. 364, 4. Ansg. — Davon aber ist man, seit das neue Handelsrecht
<lb/>von liberalen Ansichten ausgegangen ist, und falls sonst irgend ein
<lb/>Umstand für die Richtigkeit der Unterschrift spricht, bereits sehr ab- 
<lb/>gegangen , und läßt gern die bloße Anführung eines Buchstabens für
<lb/>den Vornamen passiren.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 47.

<lb/>Zur Lehre vom Handlungsbevollmächtigten.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden^, v. 1. Novbr. 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 4. Bd., S. 237.

<lb/>Der Artikel hat lediglich den Zweck, den Unterschied zwischen den
<lb/>in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Procuristen und den Man-
<lb/>datoren durch eine allgemeine Bezeichnung der diesen, im Verhältniß
<lb/>zu jenen, zukommenden Stellung anzugeben. Die positive Bedeutung
<lb/>dieses Artikels besteht im Wesentlichen in einer Verweisung auf die
<lb/>über das Mandatverhältniß geltenden civilrechtlichen Vorschriften.
<lb/>Daß die Bestimmung des Begriffes eines Handlungsbevollmächtigten,
<lb/>als eines Mandatars, dessen Mandat schon, wie bei dem bloßen
<lb/>Procuristen, durch den bloßen Namen „Handlungsbevollmächtigter"
<lb/>ausreichend bestimmt angegeben sei, nicht im Sinne des H.-G.-B.s
<lb/>liegt, ergibt sich stets daraus, daß ein Handlungsbevollmächtigter
<lb/>nicht allein für ein ganzes Handelsgewerbe, sondern auch für einzelne
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0422.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47.
</p>
               <p>

                  <lb/>Arten von Gehülfen, ja sogar für einzelne Geschäfte bestellt werden
<lb/>kann, theils daraus, daß der Ausdruck „Handelsbevollmächtigter" im
<lb/>Art. 46 sogar von Handelsreisenden gebraucht wird. Die einzelnen
<lb/>Bestimmungen des Art. 47 haben keinen andern Zweck, als das der
<lb/>Rechte etwa unkundige Handel- und gewerbtreibende Publicum auf
<lb/>die allgemeinsten Sätze des Mandatscontracts aufmerksam zu machen.
<lb/>Sie sind nur belehrend, sollen aber nicht dazu benutzt werden, einen
<lb/>bestimmten Begriff des Handlungsbevollmächtigten daraus zu con-
<lb/>struiren.

<lb/>Nach Art. 50 gilt Jeder, welcher in einem Laden rc. angestellt
<lb/>ist, als ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzu- 
<lb/>nehmen rc. Anders verhält es sich aber mit dem Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten, soweit dieser zur Geschäftsführung beauftragt ist. Wie
<lb/>nämlich in Art. 52 gesagt wird, kommt es bei diesem nicht auf den
<lb/>Ort, an welchem er das Geschäft schließt, sondern lediglich darauf
<lb/>au, daß es ein Geschäft des Principals ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>In einem anderen Erkenntnisse vom 17. Octbr. 1867 — Zeit- 
<lb/>schrift, N. F., 31. Bd., S. 130 — sprach das Ober-Appell.-Ger.
<lb/>zu Dresden aus, daß der Auftrag, den Geschäftsherrn in dessen Ge- 
<lb/>schäfte und bei dessen Abwesenheit zu vertreten, an sich den Beauf- 
<lb/>tragten nicht berechtige, Gläubigern des Geschäftsherrn durch Ueber-
<lb/>lassung von zum Vermögen des Letzteren gehörigen Gegenständen,
<lb/>wegen ihrer Forderung, Deckung zu gewähren.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erk. des Ober-App.-Gerichts vom 22. Febr. 1866 — Wochen- 
<lb/>blatt, 1868, S. 346. Der gesetzlich präsumtive Umfang der Voll- 
<lb/>macht eines Handlungsbevollmächtigten, im Sinne des Art. 47, er- 
<lb/>streckt sich nicht auf Anerkennung der gegen den Principal von dritten
<lb/>Personen geltend gemachten Forderungen und auf deren Tilgung
<lb/>durch Hingabe von Waarenvorräthen des Principals an Zahlungs- 
<lb/>statt. Denn derartige Operationen bringt der dem blosen Handlungs-
<lb/>vollmächtigten, nicht einem Procuristen anvertraute Betrieb eines
<lb/>Handelsgewerbes und die Ausführung desselben gewöhnlich nicht
<lb/>mit sich. Es liegt dieß in der Natur der Sache rc.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0423.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47
</p>
               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 47

<lb/>Beschränkung der Befugnisse eines Handlungsreisenden

<lb/>durch den Principal.

<lb/>Ein Erkenntniß des kgl. Appellationsgerichts Zwickau enthält
<lb/>hierüber Folgendes:

<lb/>„Das ausfluchtsweise Vorbringen des Beklagten, daß er die
<lb/>Beträge für die in der Klagbeifuge an erster', dritter und vierter
<lb/>Stelle aufgeführten Weinlieferungen an den N. N., als Reisenden
<lb/>der Kläger bezahlt habe, hat man, mit Rücksicht auf die Verhältnisse
<lb/>des vorliegenden Falles, nicht als schlüssig begründet ansehen
<lb/>können. Da N. N., nach dem Anführen der Kläger in der Klagschrift
<lb/>nur deren Provisionsreisender gewesen ist, derartige Reisende
<lb/>aber im Gegensätze zu den sogenannten eigenen Reisenden, d. h.
<lb/>solchen Reisenden, welche wirklich im Dienste eines bestimmten Hauses
<lb/>stehen und in dieser Eigenschaft im Namen und für Rechnung des
<lb/>Hauses an auswärtigen Orten Geschäfte machen, von den in Art. 49
<lb/>des allg. deutsch. H.-G.-B.s den Handlungsreisenden eingeräumten
<lb/>rechtlichen Befugnissen ausgeschlossen sind,

<lb/>zu vergl. Lutz, Protocolle über Berathung des H.-G.-B.s,
<lb/>S. 4516. 4517;

<lb/>Busch's Archiv für Handelsrecht, Bd. VIII, S. 404.408,
<lb/>so würde auch im vorliegenden Falle Beklagter, welcher den genannten
<lb/>N. N. selbst nur im Allgemeinen als den Reisenden der Kläger be- 
<lb/>zeichnet, durch die an Letzteren geleisteten Zahlungen nur dann als
<lb/>liberirt angesehen werden können, wenn er auf eine jenem Reisenden
<lb/>ertheiltebesondere Ermächtigung zur Erhebung von Geldern für die
<lb/>Kläger in schlüssiger Weise Bezug zu nehmen vermocht hätte. Nun
<lb/>behauptet zwar Beklagter unter Eidesantrag, daß N. N. sowohl aus- 
<lb/>drücklich mündlich, als auch schriftlich Auftrag von den Klägern erhalten
<lb/>habe, Gelder in ihrem Geschäfte für sie einzucassiren. Allein dieses
<lb/>Anführen kann mit Rücksicht auf den Inhalt der Klagbeifuge nicht als
<lb/>ein schlüssiges angesehen werden. Denn die letztere enthält ausdrücklich
<lb/>die Bemerkung, daß der facturirte Kaufpreis für die dem Beklagten
<lb/>gelieferten Quantitäten Wein entweder „inKöln an dieKläger
<lb/>selbst, oder gegen ihre Anweisung laut näherem Bericht"
<lb/>zu bezahlen sein solle. Eine derartige Beschränkung der Befugnisse

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 27
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0424.tif"
                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47.
</p>
               <p>

                  <lb/>eines Handlungsreisenden erscheint aber an sich zulässig und hat, wenn
<lb/>dieselbe von Seiten des Gewerbsherrn dem dritten Contrahenten
<lb/>in glaubhafter Weise bekannt gemacht worden ist, zur Folge, daß der
<lb/>Gewerbsherr durch das von dem Handlungsbevollmächtigten unter
<lb/>Ueberschreitung seiner Vollmacht mit dem Dritten Verhandelte seiner- 
<lb/>seits nicht verpflichtet wird.

<lb/>Zu vergl. Koch, das allgem. deutsche H.-G.-B., S- 157
<lb/>(Berlin, 1863).

<lb/>Thöl, das Handelsrecht, § 31c, S. 187 im Vergl. mit
<lb/>§ 33% S. 200 (der 4. Ausg., Göttiugen 1862).

<lb/>Der Beklagte hat sich auf das Anfuhren der Klage, „daß er die
<lb/>Weine nebst ihm bei jeder Lieferung mit übersendeten, den betreffenden
<lb/>Theilen der Klagbeifuge A gleichlautenden Facturen an- und in Em- 
<lb/>pfang genommen habe," nicht speciell eingelassen und ist daher dieses
<lb/>Umstandes für geständig und überführt zu erachten, und es kann
<lb/>mithin die Thatsache, daß Beklagter von jener Beschränkung der
<lb/>Vollmacht N. N.s von Seiten der Kläger Kenntniß erlangt habe, um
<lb/>so weniger bezweifelt werden, als die von dem Beklagten selbst bei- 
<lb/>gebrachten Rechnungen den vorstehends aus der Klagbeifuge A aus- 
<lb/>gehobenen Zusatz enthalten. Unter diesen Umständen erscheint das
<lb/>allgemeine Anführen des Beklagten, es habe N. N. ausdrücklich
<lb/>mündlich und schriftlich Auftrag erhalten, Gelder im Geschäfte der
<lb/>Kläger für sie einzucassiren, zur schlüssigen Begründung der Einrede
<lb/>der Zahlung nicht ausreichend, vielmehr war es Sache des Beklagten,
<lb/>den Zeitpunkt, zu welchem jene specielle Auftragsertheilung stattge-
<lb/>fnnden, und ob dieß vor oder nach Uebersendung der betreffenden
<lb/>Facturen an ihn geschehen sei, näher anzugeben, da hiernach erst mit
<lb/>mit der erforderlichen Sicherheit sich hätte beurtheilen lassen, ob die
<lb/>nach Obigem erklärte Beschränkung jener Gewerbsvorschrift durch
<lb/>spätere Erklärungen Seiten der Kläger Dritten gegenüber wirkungs- 
<lb/>los geworden sei. Es war mithin Beklagter in die Beträge für die
<lb/>hier fraglichen drei Waarensendungen unbedingt zu verurtheilen."

<lb/>Entscheidung des App.-Gerichts Zwickau vom 18. Febr. 1868,
<lb/>in Sachen Urbach &amp; Co. gegen Heinrich Greulich.

<lb/>Nach denselben Grundsätzen wurde in einer anderen Sache, in
<lb/>welcher die klagenden Verkäufer, um die an ihren Reisenden N. N.
<lb/>von Seiten des beklagten Käufers geleistete Zahlung als für sie un-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0425.tif"
                   n="419"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47. 49. 56.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>verbindlich darzustellen, unter Eidesantrag replicirt halten, wie sie
<lb/>dem Beklagten mittels eines von ihnen beigebrachten Briefes zu er- 
<lb/>kennen gegeben, daß der Kaufpreis für die betreffenden Weinsen- 
<lb/>dungen entweder nur an sie selbst oder an ihren, dem Beklagten näher
<lb/>bezeichneten Banquier zahlbar sei, auf den Eid über dieses replicato-
<lb/>rifche Vorbringen erkannt.

<lb/>Entscheidung des App.-Ger. Zwickau vom 17. Januar 1867 in
<lb/>Sachen Urbach &amp; Co. gegen Weber. W.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 47. 49. 56.

<lb/>Kaufsabschluß mit dem Handlungsbevollmächtigten
<lb/>(Commis, Werkführer) eines flüchtigen Principals.

<lb/>— Umfang der Befugnisse der gedachten Personen.

<lb/>(Originalbeitrag.)

<lb/>Einer Entscheidung des k. s. Oberappellationsgerichts
<lb/>zu Dresden vom 22. Februar 1868 ist hierüber Folgendes zu ent- 
<lb/>nehmen :

<lb/>„Der am 24. Mai 1866 schuldenhalber ausgetretene Schneider- 
<lb/>meister N., zu dessen Vermögen am 1. Juni 1866 der Concursproceß
<lb/>eröffnet worden ist, betrieb neben seiner Profession auch ein soge- 
<lb/>nanntes Confectionsgeschäft mit fertigen Herrenkleidern und unterhielt
<lb/>dieserhalb einen Verkaufsladen, ein Consectionslager in Herrengarde- 
<lb/>robe und ein affortirtes Lager von Bekleidungsstoffen. In seinem
<lb/>Lohn und Brote stand ein Werkführer H., welcher mit des Princi-
<lb/>pals Einwilligung in dessen Abwesenheit Bestellungen annahm und
<lb/>das Verkaufsgeschäst im Magazine (im Laden) mit besorgte.

<lb/>Mit diesem Werkführer H. hat der Beklagte am 31. Mai 1866
<lb/>einen Vertrag über die Bl. verzeichnten Maaren (Herrengarderobe
<lb/>und Bekleidungsstoffe) in der Weise abgeschlossen, daß G. dem Be- 
<lb/>klagten die gedachten, mit einem Preise von zusammen 413 Thlr.
<lb/>163/, Ngr. berechneten Maaren an Zahlungsstatt für einige Forde- 
<lb/>rungen des Beklagten an den Principal N., welche auf zusammen
<lb/>578 Thlr. 24 Ngr. 6 Pf. angegeben sind, überließ und aushändigte.
<lb/>Der Werkführer G. quittirte dem Beklagten über die obenerwähnten
<lb/>Preise der abgetretenen Maaren in der Weise:
</p>
               <p>

                  <lb/>27*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0426.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47. 49. 56.
</p>
               <p>

                  <lb/>„den Betrag von 413 Thlr. 16 3/4 Ngr. durch Gegenrechnung
<lb/>von Herrn Carl H. hier ausgeglichen",
<lb/>wogegen der Beklagte G. seine Quittung dahin stellte:

<lb/>„413 Thlr. 16 Ngr. 6 Pf. schreibe Thaler Vierhundertdreizehn
<lb/>auch 16 Ngr. 6 Pf. den Werth in Maaren empfangen und quittire
<lb/>darüber."

<lb/>Es kann schon hiernach kein Zweifel darüber obwalten, daß nicht
<lb/>ein gewöhnlicher Kauf, wie er in dergleichen Verkaufsgewölben, wie
<lb/>der Gemeinschuldner hielt, von den darin befindlichen Commis oder
<lb/>Handlungsbevollmächtigten abgeschlossen zu werden pflegt, sondern
<lb/>eine wirkliche datio in solutum, ein sogenanntes Deckungsgeschäft
<lb/>vorliegt, wodurch der Käufer für die ihm an den Principal des Ver- 
<lb/>käufers zustehenden Forderungen sich Waaren aushändigen läßt und
<lb/>deren Werth auf seine Forderungen abrechnet. Allein auch selbst
<lb/>die Anführungen des Beklagten über die Art und Weise, wie das
<lb/>Geschäft zu Stande gekommen sei, bestätigen, daß von Anfang an
<lb/>es lediglich auf ein Deckungsgeschäft der gedachten Art abgesehen
<lb/>gewesen ist, und nicht etwa vorerst ein gewöhnlicher Kauf abgeschlossen
<lb/>und sodann die Kaufsumme durch Compensation mit den Forderungen
<lb/>des Käufers aufgerechnet worden ist. Denn Beklagter führt selbst
<lb/>an, er habe den Werkführer H. in der Wohnung des Vaters des
<lb/>Gemeinschuldners ausgesucht und ihn gefragt, ob er zum Verkaufe
<lb/>der Waaren seines Principals beauftragt sei und, nachdem ihm dieß
<lb/>bejaht worden, weiter erklärt, er habe ungefähr 600 Thlr. von dem
<lb/>Principale zu fordern und wolle in Aufrechnung auf diese Forderung
<lb/>die N.'schen Waaren kaufen. Erst nach diesen Eröffnungen seien
<lb/>sodann der Beklagte und der Werkführer H. in das Verkaufsgewölbe
<lb/>gegangen, hätten die Waaren ausgesucht und die Preise vereinbart,
<lb/>worauf dann die Uebergabe der ausgesuchten Waaren an den Be- 
<lb/>klagten erfolgt und in der angegebenen Weise die gegenseitigen
<lb/>Quittungen über das Geschäft ausgestellt worden seien.

<lb/>In thatsächlicher Beziehung ist bezüglich der Berechtigung des
<lb/>Werkführers H. zum Abschlüsse des vorgedachten Vertrags noch
<lb/>hinzuzufügen:

<lb/>1.

<lb/>Beklagter behauptet, der Werkführer H. habe auf Befragen
<lb/>gegen den Beklagten erklärt:
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0427.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47, 49. 56.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>er könne kaufen, verkaufen, Geld einnehmen, anmessen, abschnei- 
<lb/>den, kurz Alles, was nur vorkäme im Geschäfte, verrichten, als
<lb/>ob sein Principal selbst da sei;

<lb/>und weiter: genannter H. sei von seinem Principale N. auch wirklich
<lb/>und ausdrücklich, ganz allgemein und unbeschränkt beauftragt gewesen,
<lb/>in N.'s Abwesenheit Alles zu thun und zu handeln, als ob N. selbst
<lb/>da wäre, zu kaufen, zu verkaufen, und zwar nicht blos einen Theil
<lb/>des Waarenlagers, Geld einzunehmen, anzumessen, abzuschneiden,
<lb/>kurz Alles, was nur vorkäme im Geschäfte, zu verrichten, als ob
<lb/>sein H.'s Principal selbst da wäre.

<lb/>2.

<lb/>Dagegen bezeichnet der Werksührer H. den Umfang seiner Voll- 
<lb/>macht dahin:

<lb/>der Stand des Geschäftes sei ihm nicht bekannt, da er nur den
<lb/>Verkauf in Anwesenheit und Abwesenheit N.'s besorgt, die Ein- 
<lb/>käufe aber und Zahlungen an die Lieferanten nicht bewirkt habe.

<lb/>3.

<lb/>In Folge dessen ist auch in der Klagschrift dem Werkführer H.
<lb/>blos die Befugniß beigelegt worden,

<lb/>in Abwesenheit des Principals N. Bestellungen anzunehmen und
<lb/>das Verkaufsgeschäst im Magazine mit zu besorgen.

<lb/>Außerdem aber ist der Klage die Replik einverleibt worden,
<lb/>H. habe, als ihm Beklagter das im Vorstehenden beschriebene
<lb/>Deckungsgeschäft, die datio in solutum, vorgeschlagen habe, darauf
<lb/>einzugehen abgelehnt,

<lb/>weil er nicht wisse, ob dieß seinem Principale N. recht sei,
<lb/>worauf Beklagter gegen H. erklärt haben soll:

<lb/>das gehe H.'n nichts an, derselbe habe zu verkaufen, das Uebrige
<lb/>wolle Beklagter mit N., wenn derselbe zurückkomme, ausmachen,
<lb/>und entweder die Maaren zurückgeben oder sich sonst mit ihm
<lb/>ausgleichen.

<lb/>Die erste Instanz wies nun die Klage*), weil sie dieselbe blos
<lb/>als Paulianisches Rechtsmittel in Betracht zog, in der angebrachten


<lb/>*) mittels welcher der Gütervertreter im N.schen Schuldenwesen von dem
<lb/>beklagten G. die Ausantwortung der betreffenden Maare zur Masse forderte.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0428.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47. 49. 56.
</p>
               <p>

                  <lb/>Maaße ab, wogegen die zweite Instanz den Gesichtspunkt der Nichtig- 
<lb/>keit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts wegen mangelnder Berechti- 
<lb/>gung H.'s zum Vertragsabschluß in den Vordergrund stellte und dem
<lb/>Beklagten den Beweis der oben unter 1. erwähnten Ausflucht und
<lb/>beziehentlich deren nähere, thatsächliche Begründung im künftigen
<lb/>Beweise nachließ, die unter 3. gedachte Replik aber für den Gegen- 
<lb/>beweis vorbehielt, während die dritte Instanz die Nichtberechtigung
<lb/>H.'s zum Vertragsabschlüsse selbst unter Zugrundelegung der vom
<lb/>Beklagten ausgestellten Behauptungen für gewiß annahm, eine weitere
<lb/>Specialisirung der vom Beklagten vorgeschützten Ausflucht im Be- 
<lb/>weise für unstatthaft erachtete und deshalb die unbedingte Verurthei-
<lb/>lung des Beklagten zur Herausgabe der in Rede stehenden Gegen- 
<lb/>stände aussprach.

<lb/>In vierter Instanz hat man die Bestätigung des dritten Erkennt- 
<lb/>nisses für gerechtfertigt zu erachten gehabt, und zwar aus folgenden
<lb/>Erwägungen:

<lb/>Daß der oftgedachte H. nicht als Procurist des Gemeinschuldners
<lb/>N. anzusehen ist, bedarf keiner weiteren Ausführung, da die Erthei-
<lb/>lung der Procura an H. ebensowenig, als deren Eintragung in das
<lb/>Handelsregister, wie doch Art. 45 des Handelsgesetzbuchs erfordert,
<lb/>von, Beklagten behauptet ist oder sonst aus den Acten erhellt.

<lb/>Man kann H.'n mithin nur entweder als einen im Laden des
<lb/>Principals N. angestellten Commis mit den Befugnissen, wie solche
<lb/>in Art. 56 des Handelsgesetzbuchs enthalten sind, oder höchstens als
<lb/>einen im Umfange des Art. 47 des Handelsgesetzbuchs berechtigten
<lb/>Handlungsbevollmächtigten ansehen.

<lb/>H.'s Berechtigung bestimmt sich sonach nach dem Umfange, wie
<lb/>solcher in Art. 56 oder 47 des Handelsgesetzbuchs ausgedrückt ist,
<lb/>erstreckt sich also, wenn man, wie es nach der Klagbehauptung oben
<lb/>unter 3. geschehen müßte, Art. 56 des Handelsgesetzbuchs zum Grunde
<lb/>legt, lediglich

<lb/>auf Verkäufe und Empfangnahmen, welche in derartigen Läden,
<lb/>Magazinen oder Waarenlagern (wie N. hielt) gewöhnlich ge- 
<lb/>schehen,

<lb/>oder wenn man von der dem Beklagten günstigsten Voraussetzung,
<lb/>von dem Art. 47 des Handelsgesetzbuchs ausgeht,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0429.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47. 49. 56.
</p>
               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb
<lb/>eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung der- 
<lb/>artiger Geschäfte (wie N.'s Handlung war) gewöhnlich mit sich
<lb/>bringt.

<lb/>Daß Art. 56 des Handelsgesetzbuchs zu Gunsten des Beklagten
<lb/>nicht einschlagen kann, bedarf keiner weitläuftigen Ausführung. Ein
<lb/>solcher Commis ist eben blos zu den gewöhnlichen Ladengeschäften
<lb/>berechtigt, zu Verkäufen und zur Empfangnahme von Zahlungen für
<lb/>derartige oder auch frühere Käufe, nimmermehr aber kann er nach
<lb/>dem gesetzlichen präsumtiven Umfang seiner Vollmacht größere Liese-
<lb/>rungsgeschüfte abschließen,

<lb/>Busch, Archiv des allgem. deutsch. Handelsrechts, Bd. IX,
<lb/>S. 308 u. sg.,

<lb/>oder Waaren auf Credit verkaufen und die Compensation mit Forde- 
<lb/>rungen, welche dem Käufer gegen den Principal des Ladencommis
<lb/>zustehen, verabreden oder Waaren an Zahlungsstatt geben.

<lb/>G o l d s ch m i d t und L a b a n d, Zeitschrift für das ge-
<lb/>sammte Handelsrecht, Bd. VIII, S. 567.

<lb/>Hamb. Gerichtszeitnng, Jahrg. IV, Nr. 5, S. 33 u. fg.

<lb/>Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle, Jahrg. 1857,
<lb/>S. 409 u. fg.

<lb/>Allein auch der gesetzlich präsumtive Umfang der Vollmacht
<lb/>eines Handlungsbevollmächtigten im Sinne des Art. 47 des Han- 
<lb/>delsgesetzbuchs erstreckt sich nicht auf Anerkennung der gegen den
<lb/>Principal von dritten Personen geltend gemachten Forderungen und
<lb/>auf deren Tilgung durch Hingabe von Waarenvorräthen des Princi-
<lb/>pals an Zahlungsstatt. Denn derartige Operationen bringt der dem
<lb/>blosm Handlungsbevollmächtigten, nicht einem Procuristen anver- 
<lb/>traute Betrieb eines Handlungsgewerbes und die Ausführung des- 
<lb/>selben gewöhnlich nicht mit sich. Es liegt dieß in der Natur der
<lb/>Sache. Das Geben von Waaren an Zahlungsstatt für eine früher
<lb/>gegen den Principal begründete Forderung setzt nicht blos die genaue
<lb/>Kenntniß der Existenz und Höhe der fraglichen Forderung voraus,
<lb/>sondern es ist dazu auch erforderlich, daß der Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte in der Lage sich befindet, die rechtlichen Grundlagen und
<lb/>die Richtigkeit der Forderungen nach Rechtsbestand, Höhe und Fällig- 
<lb/>keit zu prüfen, sowie daß er beauftragt ist, nach erfolgter Prüfung
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0430.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47. 49. 56.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Rechtsbestand derselben Namens seines Principals anzuerkennen.
<lb/>Dieß geht weit über die Befugnisse des blosen Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten, wie sie Art. 47 des Handelsgesetzbuchs vor Augen hat,
<lb/>hinaus und setzt einen Auftrag voraus, der dem des Procuristen
<lb/>gleichkommt. Es gehört dazu beispielsweise die Einsicht der Hand- 
<lb/>lungsbücher und der Correspondenz, welche für gewöhnlich dem blosen
<lb/>Handlungsbevollmächtigten nicht offen liegen. Man gelaugt also
<lb/>hierdurch zu der Ueberzeugung, daß der gesetzlich präsumtive Umfang
<lb/>der Vollmacht des blosen Handlungsbevollmächtigten, wie dieser
<lb/>Umfang in Art. 47 des Handelsgesetzbuchs festgesetzt ist, eine Hin- 
<lb/>gabe von Waarenvorräthen des Principals an Zahlungsstatt keines- 
<lb/>wegs rechtfertigt.

<lb/>Es kommt hierzu im vorliegenden Falle noch insbesondere, daß
<lb/>die Hauptforderung, für welche die Waaren an Zahlungsftatt gegeben
<lb/>worden sind, ursprünglich auf einem Darlehn beruht, für welches der
<lb/>jetzige Gemeinschuldner und dessen Bruder gemeinschaftlich und soli- 
<lb/>darisch zu haften hatten. Wenn man daher auch dieses Darlehn
<lb/>nach Art. 274 des Handelsgesetzbuchs als im Betriebe des Handels- 
<lb/>gewerbes entstanden bis zum Beweise des Gegentheils betrachten muß,
<lb/>so geht dennoch hieraus soviel hervor, daß die Beurtheilung des
<lb/>Rechtsverhältnisses für den Werkführer und Handlungsbevollmäch- 
<lb/>tigten H. um so schwieriger und die Entscheidung über die Richtigkeit
<lb/>des Anspruches um so zweifelhafter werden mußte, je weniger klar
<lb/>das Verhältniß der beiden Brüder N. theils zu einander, theils zu
<lb/>dem Beklagten vorlag. Uln so weniger kann man präsumiren, daß
<lb/>der Gemeinschuldner den Werksührer H. in seinem Handelsgeschäfte
<lb/>als Bevollmächtigten bestellt habe mit der Berechtigung, eine der- 
<lb/>artige Forderung anzuerkennen und durch Hingabe von Waaren an
<lb/>Zahlungsstatt zu tilgen.

<lb/>Nun muß aber für den vorliegenden Fall noch weiter in Betracht
<lb/>kommen, daß der Umfang der Vollmacht eines Handlungsbevollmäch- 
<lb/>tigten gesetzlich in Art. 47 des Handelsgesetzbuchs nur als präsumtiv
<lb/>hingestellt ist, daß er also sowohl der Ausdehnung, als auch der
<lb/>Beschränkung fähig ist, bezüglich der Beschränkungen jedoch mit der
<lb/>Wirkung gegen dritte Personen nur insofern, als der Dritte diese
<lb/>Beschränkungen kannte oder nach den thatsächlichen Verhältnissen
<lb/>kennen mußte.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0431.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47. 49. 56.
</p>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>Lab and in Goldschmidt's und Laband's angef. Zeitschrift,
<lb/>Bd. X, S. 218 u. fg. unter VI.

<lb/>Es muß deshalb noch weiter untersucht werden, ob Beklagter
<lb/>in schlüssiger Weise eine Ausdehnung der dem Werkführer H. er-
<lb/>theilten Vollmacht über die in Art. 47 des Handelsgesetzbuchs gezo- 
<lb/>genen, präsumtiven Grenzen hinaus behauptet hat.

<lb/>Daß darauf, was H. selbst auf Befragen Beklagtens als den
<lb/>Umfang seiner Ermächtigung angegeben haben soll, etwas Entschei- 
<lb/>dendes nicht ankommt, ist ebenso klar, als wie es zweifellos sich nicht
<lb/>rechtfertigen lassen würde, den Beklagten schon deshalb sofort unbe- 
<lb/>dingt zu verurtheilen, weil der Werkführer H. angeführt hat, seine
<lb/>Vollmacht habe auf Einkäufe oder auf Zahlungen an Lieferanten sich
<lb/>nicht erstreckt.

<lb/>Es kommt daher Alles darauf an, ob das Anführen des Be- 
<lb/>klagten darüber, wie weit die Vollmacht H.'s sich wirklich und in
<lb/>der That und Wahrheit erstreckt habe, den zwischen H. und dem
<lb/>Beklagten abgeschlossenen Vertrag als rechtsgültig und in den Voll- 
<lb/>machtsgrenzen H.'s liegend erkennen läßt.

<lb/>Vorerst ist dabei zu bemerken, daß anfänglich Beklagter den
<lb/>Vollmachtsumfang aus dem Zugeständnisse des Klägers in der Klag-
<lb/>schrift ab leiten zu wollen scheint. Dieß würde, wie bereits in voriger
<lb/>Instanz bemerkt worden, ^unrichtig sein, da in der Klage ein über
<lb/>die gesetzlichen Grenzen der Art. 56 oder 47 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>hinausgehender Umfang der Vollmacht H.'s nirgends zugestanden ist.

<lb/>Sodann exemplificirt der Beklagte selbst den Umfang der Voll- 
<lb/>macht H.'s dahin:

<lb/>,,zu kaufen, zu verkaufen und zwar nicht blvs einen Theil des

<lb/>Waarenlagers, Geld einzunehmen, anzumessen, abzuschneiden."

<lb/>Alle diese Handlungen lassen sich, dieß ist sofort klar, auf die
<lb/>Anerkennung der Schulden des Principals N. und auf die Hingabe
<lb/>von Waaren aus dessen Magazine zu deren Tilgung nicht beziehen.

<lb/>Die Generalclausel:

<lb/>„kurz Alles, was nur vorkäme im Geschäfte, zu verrichten, als

<lb/>ob sein, H.'s, Principal selbst da wäre,"
<lb/>erscheint aber in der That und Wahrheit viel zu vieldeutig und unbe- 
<lb/>stimmt, als daß man daraus den Umfang der Vollmacht mit Sicher-
</p>

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                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 47. 49.56.
</p>
               <p>

                  <lb/>heit ermessen könnte. Eine Procura konnte damit dem Werkführer
<lb/>H. nicht ertheilt sein. Denn diese hätte im Handelsregister verlaut- 
<lb/>bart werden müssen.

<lb/>Es läßt sich ebenso, wie in dem durch

<lb/>G o l d s ch m i d t, Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht,
<lb/>Bd. VII, S. 591 u. fg.

<lb/>veröffentlichten Rechtsfalle, wo ein Handelsbevollmächtigter als
<lb/>„Repräsentant in Handelsgeschäften" bezeichnet worden war, aus
<lb/>dem angeführten Inhalte der H.'n angeblich ertheilten Vollmacht
<lb/>durchaus die bedingungslose und unbeschränkte Verhaftung des Prin-
<lb/>cipals aus den Handlungen des Bevollmächtigten nicht erkennen.
<lb/>Vielmehr muß diese allgemeine Clausel immer auf den Kreis der
<lb/>Geschäfte beschränkt werden, welche eben das Handelsgewerbe, das
<lb/>der Werkführer H. gleich wie der Principal repräsentiren sollte,
<lb/>gewöhnlich mit sich brachte. Im Resultate läuft dieß also immer
<lb/>wieder auf die gesetzlich präsumtive Ausdehnung der Vollmacht, wie
<lb/>solche in Art. 47 des Handelsgesetzbuchs ausgesprochen ist, hinaus,
<lb/>und so ungewöhnliche Operationen, wie im gegenwärtigen Falle vor- 
<lb/>liegen, wo der Handlungsbevollmächtigte mit ganz geringfügigen und
<lb/>verschwindenden Ausnahmen das ganze Waarenlager des Geschäfts
<lb/>an Zahlungsstatt für einige, damals noch nicht einmal allenthalben
<lb/>gefällige Schuldforderungen des Beklagten hingab, können daher
<lb/>unmöglich als in dem Kreise der obgedachten Generalclausel der
<lb/>Vollmacht enthalten angesehen werden.

<lb/>Von einem „Betriebe des Handelsgewerbes" und von einer
<lb/>„Ausführung der Geschäfte" konnte, nachdem der Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte das ganze Waarenlager an Zahlungsstatt hingegeben hatte,
<lb/>nicht weiter die Rede sein. Es handelte sich bei Abschluß des frag- 
<lb/>lichen Vertrags nicht um die Fortführung des Geschäfts, sondern in
<lb/>Wirklichkeit um die Auflösung desselben unter theilweiser Befrie- 
<lb/>digung des Beklagten vor anderen Gläubigern des Geschäfts, sowie
<lb/>denn auch der Werkführer H. die sämmtlichen Arbeiter am Tage
<lb/>des Vertragsabschlusses mit dem Beklagten, am 31. Mai 1866
<lb/>entlassen hat. Zur Hingabe des ganzen Waarenlagers an Zahlungs- 
<lb/>statt und zu der daraus folgenden Auflösung des Geschäfts war aber
<lb/>sicherlich der Handelsbevollmächtigte H., selbst wenn ihm die ober-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. 47. 49. 56. 427

<lb/>wähnte Generalclausel der Vollmacht zur Seite stand, nicht be- 
<lb/>rechtigt.

<lb/>Nach diesen Erwägungen muß denn die Ausflucht des Beklagten
<lb/>für unschlüssig erachtet werden und ganz unbedenklich stimmt man
<lb/>auch in vierter Instanz dem dritten Erkenntnisse darin bei, daß eine
<lb/>Ergänzung der Lücken in dem epceptivischen Vorbringen durch den
<lb/>künftigen Beweis unzulässig erscheint. Denn in dem vorliegenden
<lb/>Falle würde dieß darauf hinauslaufen, daß die Vollmacht nicht blos
<lb/>den in der Ausflucht behaupteten Umfang gehabt, sondern sich aus
<lb/>die datio in solutum, Anerkennung und Berichtigung von Forde- 
<lb/>rungen an den Principal des Werkführers H., sowie nach Beflnden
<lb/>auf die Auslösung des ganzen Geschäfts erstreckt haben soll. Dieß
<lb/>würde also eine ganz andere Vollmacht, als in der Ausflucht behauptet
<lb/>worden, sein. Mag man mithin bei Beurtheilung der Schlüssigkeit
<lb/>einer Ausflucht und bezüglich des Erkenntnisses aus Beweis derselben
<lb/>noch so milde Grundsätze anwenden, so kann dennoch dieß nicht dahin
<lb/>führen, den Beweis aus ganz neue Thatsachen richten zu lassen, welche
<lb/>im ersten Verfahren gar nicht zur Sprache gebracht worden waren,
<lb/>wogegen mithin der Kläger sich replicando gar nicht vertheidigen
<lb/>konnte.

<lb/>War sonach H. weder nach den Präsumtionen der Art. 56 u. 47
<lb/>des Handelsgesetzbuchs, noch nach dem Inhalt der ihm ertheilten
<lb/>Vollmacht, wie solche Beklagter behauptet, für ermächtigt anzusehen,
<lb/>den in der Klage erwähnten Vertrag mit dem Beklagten gültiger
<lb/>Weise abzuschließen, war also dieser Vertrag wegen der mangelnden
<lb/>Vollmacht H.'s nichtig, so erscheint auch die in dessen Folge bewirkte
<lb/>Uebergabe der Sache nichtig. Der Beklagte besitzt sie ohne Grund
<lb/>und ist deshalb mit Recht zu deren Herausgabe verurtheilt.

<lb/>Der Brief des Gemeinschuldners vom 28. Mai 1866, welcher
<lb/>erst am 1. Juni 1866 in H.'s Hände gelangte, kann hieran allent- 
<lb/>halben nichts ändern. Wenn darin auch vom Gemeinschuldner an
<lb/>den Werkführer H. geschrieben wird:

<lb/>„Gehen Sie zu G. (dem Beklagten) und sagen ihm, er soll sich
<lb/>durch Maaren, die noch vorhanden sind, bezahlt machen,"
<lb/>so kann dennoch, wenn man darin eine neue Ermächtigung H.'s oder
<lb/>eine Ausdehnung der Vollmacht desselben im Sinne des Vertrags- 
<lb/>abschlusses erblicken wollte, daraus gar nichts ankommen, weil am
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0434.tif"
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               <p>

                  <lb/>428
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 102.125.
</p>
               <p>

                  <lb/>31. Mai 1866, wo der Vertrag verhandelt wurde, der Brief noch
<lb/>nicht, da war, und am 1. Juni 1866 nicht weiter wirken konnte,
<lb/>erstlich da H. keinen Gebrauch von der Ermächtigung des Briefs
<lb/>machte und zweitens, weil an diesem Tage der Concurs eröffnet
<lb/>wurde. Aus denselben Gründen kann auch der Vertrag, selbst wenn
<lb/>man ihn unter dem Gesichtspunkt einer auftragslosen Geschäfts- 
<lb/>führung stellen und in dem Briefe eine Genehmigung des Geschäfts- 
<lb/>herrn erblicken wollte, dennoch nicht aufrecht erhalten werden, weil
<lb/>die Genehmigung erst am Tage der Concurseröffnung einging und
<lb/>der Geschäftsführer die Genehmhaltung ignorirte." W.

<lb/>Zu Art. 102.

<lb/>Bedeutung dieses Artikels.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. vom 11. Octbr. 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 4. Bd., S. 177; Zeitschrift, N. F,
<lb/>31. Bd., S. 124 und Wochenblatt, 1868, S. 163.

<lb/>Der Art. 102 ist nur anwendbar, wenn es gewiß ist, daß ein die
<lb/>Geschäftsvertheilung nicht gedenkender Societätsvertrag perfect sei,
<lb/>z. B. also, wenn der vom Kläger verabfaßte Aussatz von allen Inter- 
<lb/>essenten, namentlich auch vom Beklagten, vollzogen wäre. Denn
<lb/>dann wäre anzunehmen, daß man eben die Bestimmung in Art. 102
<lb/>stillschweigend als Norm anerkannt habe. Ist aber die Perfection des
<lb/>Vertrags nicht außerdem constatirt, so kann man diesen Artikel nicht
<lb/>benutzen, um eine an sich unvollkommene Beredung als perfect
<lb/>darzustellen.

<lb/>(Vergl. auch Archiv, II. Bd., S. 217; IV. Bd., S. 15).

<lb/>Zu Art. 123.

<lb/>Auflösung einer Handelsgesellschaft noch vor deren
<lb/>Beginn. Auflösungsgründe.

<lb/>Erk. des Appell.-Ger. zu Leipzig vom August 1867.

<lb/>Wochenblatt, 1868, S. 183.

<lb/>Gründe, welche nach eröffnetem Geschäftsbetriebe den einen
<lb/>Gesellschafter zu vorzeitiger Auflösung der Gesellschaft berechtigen
<lb/>würden, beziehentlich Thatsachen, welche, in Betreff der Erreichung
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0435.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 125.
</p>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>des Gesellschaftszweckes, zu gerechten Besorgnissen führen, dürfen von
<lb/>dem einen Gesellschafter auch gegen die von dem andern Gesellschafter
<lb/>verlangte Ausführung des nur erst abgeschlossenen Gesellschafts- 
<lb/>vertrages geltend gemacht werden, vorausgesetzt, daß der die Aus- 
<lb/>führung des Gesellschaftsvertrags ablehnende Gesellschafter nicht diese
<lb/>Gründe bei dem Abschlüsse des Vertrags bereits gekannt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Societätsverhältniß, welches von den römischen Rechts- 
<lb/>quellen — 1. 63 pr. D. pro socio (17. 2) — treffend als ein Vertrag
<lb/>bezeichnet wird, welcher, „jus quadammodo fraternitatis in se
<lb/>habeat/' setzt seinem Wesen nach einen ganz besondereren Grad des
<lb/>gegenseitigen Vertrauens voraus, und je enger die persönlichen Be- 
<lb/>ziehungen sind, in welche die Genossen zu einander treten, um so
<lb/>weniger kann dem (auf Erfüllung des Gesellschaftsvertragö gedräng- 
<lb/>ten) Beklagten zugemuthet werden, nach Erfahrungen der geschilderten
<lb/>Art (Trunk, Nachlässigkeit, Schuldenmachen des Klägers) erst noch
<lb/>den Versuch zu wagen, ob es dem Letzteren im Laufe der Contractszeit
<lb/>gelingen werde, durch Ablegung jener anstößigen Gewohnheiten das
<lb/>zur Zeit erschütterte Vertrauen seines Mitcontrahenten sich wieder
<lb/>zu gewinnen, ein Versuch, der für den Beklagten um so bedenklicher
<lb/>sich darstellen mußte, als er, dem Vertrage zufolge, allein zur Be- 
<lb/>schaffung der für den Geschäftsbeginn erforderlichen pecuniären Mittel
<lb/>verpflichtet, somit in höherem Grade, als der Kläger, der nur den
<lb/>erwarteten Ertrag seine technische Geschicklichkeit auf das Spiel setzt,
<lb/>der Gefahr des Vermögensverlustes ausgesetzt ist. — Hieraus und
<lb/>aus den unter 1 und 5 des Art. 129 aufgeführten Beispielen folgt,
<lb/>daß überhaupt Gründe, welche nach eröffnetem Geschäftsbetriebe den
<lb/>einen Gesellschafter zu vorzeitiger Auflösung der Gesellschaft berechtigen
<lb/>würden, beziehentlich Thatsachen, welche, in Betreff der Erreichung
<lb/>des Gesellschaftszweckes, zu gerechten Besorgnissen führen, von dem
<lb/>einen Gesellschafter auch gegen die von dem andern verlangte Aus- 
<lb/>führung des nur als abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags geltend
<lb/>gemacht werden dürfen, vorausgesetzt, daß der die Ausführung des
<lb/>Gesellschaftsvertrags ablehnende Gesellschafter nicht diese Gründe
<lb/>beim Abschlüsse des Vertrags bereits gekannt hat.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0436.tif"
                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 137. 231.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 137.

<lb/>Neu eingegangene Geschäfte des Liquidators.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden vom Februar 1868.

<lb/>Wochenblatt, 1868, S. 256.

<lb/>Nach Art. 137 sind die Liquidatoren ermächtiget, nicht nur die
<lb/>laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten
<lb/>Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen, und
<lb/>das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern, sondern auch
<lb/>zur Beendigung schwebender Geschäfte neue Geschäfte
<lb/>einzugehen.

<lb/>In gleicher Weise hat das Ober-App.-Ger. auch schon früher,
<lb/>z. B. vom 3. Decbr. 1863 — Archiv, IV. Bd., S. 307; Zeit-
<lb/>s chrift, N. F., 26. Bd., S. 17 — erkannt. In der 552. Sitzung der
<lb/>Nürnberger Conferenz wurde die Frage, ob die Bestimmung, bezüglich
<lb/>der Eingehung neuer Geschäfte, nur auf. das Verhältniß der Liqui- 
<lb/>datoren zu den Gesellschaftern zu beziehen sei, verneint, und entschieden,
<lb/>daß sie auch das Verhältniß zu Dritten betreffe; daß also dritten
<lb/>Personen eine Erkundigungspflicht in der Hinsicht auferlegt sei, ob
<lb/>das neue Geschäft unter den obwaltenden Umständen erforderlich
<lb/>gewesen, oder nicht — Prot., S. 4532. —

<lb/>(Zu Art. 137 vgl. auch: Archiv, III. Bd., S. 114; VIII. Bd.,
<lb/>S. 151; XI. Bd., S. 213; XII. Bd., S. 253.)

<lb/>Zu Art. 231.

<lb/>Geschäft eines Dritten mit dem Director einer Gesell- 
<lb/>schaft a bges chlossen.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. vom 13. Decbr. 1867.

<lb/>Zeitschrift, N. F., 31. Bd., S. 240 und Annalen,
<lb/>N. F., 4. Bd., S. 252.

<lb/>Obwohl das Oberappellationsgericht die Vorschrift des Art. 231
<lb/>auf die von dem Liquidanten angemeldete, unter der Herrschaft des
<lb/>früheren Rechts zur Epistenz gelangte Forderung nicht für anwendbar
<lb/>achtet, so hat dasselbe dennoch der Ansicht, daß Gesellschaftsstatuten,
<lb/>Inhalts deren gewisse dem gewählten Director der Gesellschaft ob- 
<lb/>liegende Geschäfte von der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses
<lb/>abhängig gemacht worden sind, dem Dritten gegenüber, welcher mit
<lb/>dem Director contrahirt hat, dergestalt rechtliche Wirkung äußern,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0437.tif"
                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 231.
</p>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>daß der Dritte bei den gegen den Verein angestellten Klagen , außer
<lb/>dem Contractsabschlusse, auch die zu dem letzteren ertheilte Geneh- 
<lb/>migung des Ausschusses Nachweisen müsse, nicht beipflichten können.
<lb/>Und ebenso wenig mag zugegeben werden, daß die von der vorigen
<lb/>Instanz (App.-Ger. Leipzig) aufgestellten Grundsätze über die Wirk- 
<lb/>samkeit der in den Statuten (des „ Steinkohlenbau - Actienvereins
<lb/>Himmelsfürst zu Niederplanitz und Vorderneudörfel") enthaltenen
<lb/>Bestimmung, daß der Director welcher zur alleinigen Vertretung des
<lb/>Vereins nach Außen ermächtigt ist, gewisse Geschäfte nur mit Zu- 
<lb/>stimmung des Ausschusses vornehmen dürfe, Dritten gegenüber von
<lb/>der sächs. Praxis recipirt worden seien. Im Gegentheil ist sowohl
<lb/>die vorige Instanz, als auch das Oberappellationsgericht, nach Aus- 
<lb/>weis des Wochenblattes für merkw. Rechtsfälle, 1861, S. 33 und
<lb/>der Zeitschrift für Rechtspflege rc. N. F., 20. Bd., S. 148, von
<lb/>der Ansicht ausgegangen, daß Beschränkungen der vorbezeichneten Art
<lb/>dem Dritten gegenüber, welcher mit dem Director contrahirt hat, keine
<lb/>Gültigkeit haben. Man hat nämlich zwischen der Erm äch tig u ng
<lb/>des statutenmäßig erwählten Vertreters eines Actienvereins, den
<lb/>Verein nach außen hin zu vertreten, und den Verpflichtungen,
<lb/>welche der statutenmäßige Repräsentant des Vereins, in Bezug auf
<lb/>die Ausübung des ihm nach außenhin ertheilten Vertragsbefugnisses,
<lb/>zur Sicherstellung des Vereins, dem Verein und dessen Mitgliedern
<lb/>gegenüber, übernommen hat, unterschieden und ausgesprochen, daß
<lb/>eine Verletzung der letztern Verpflichtungen und eine Vernachlässigung
<lb/>der dem Vertreter ertheilten besonderen Instruction zwar eine Ver- 
<lb/>bindlichkeit desselben zum Schadenersätze gegen den Verein begründe,
<lb/>nicht aber den Verein berechtige, das von seinem Institor mit einer
<lb/>dritten Person abgeschlossene Rechtsgeschäft als ein für den Verein
<lb/>unverbindliches zu betrachten, wenn nur dieses Geschäft in den statuten- 
<lb/>mäßigen Wirkungskreis des Vertreters fällt, und die Ermächtigung
<lb/>des Letzteren, den Verein zu vertreten, eine allgemeine, nach außen- 
<lb/>hin nicht beschränkte gewesen ist.

<lb/>(Vgl. zu Art. 231: Archiv, VI. Bd., S. 483; IX. Bd., S. 442.)

<lb/>Zu Art. 250 flg.

<lb/>ZurLehre vomstillen Gesellschafter.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Gerichts zu Dresden v. 3. Mai 1867.
</p>

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                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 250 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtssätze, (N. F., 19) 2, N. F., 3. Bd., S. 41.

<lb/>Der Beklagte hat nun zwar bestritten, daß er das Wiener
<lb/>Geschäft des Klägers als dessen Handelsbevollmächtigter fortgeführt
<lb/>habe, indem er behauptet, daß ihn Kläger bei Auslösung des früheren
<lb/>Gesellschastsvertrags als stillen Gesellschafter in das neue Societäts-
<lb/>geschäft aufgenommen habe. Allein mit Recht haben schon die beiden
<lb/>vorigen Instanzen (das Handels- und das Appell.-Gericht zu Dresden)
<lb/>diesem Anführen keine Berücksichtigung geschenkt. Denn Beklagter
<lb/>behauptet gar nicht, daß er bei seinem Eintritte als stiller Gesellschafter
<lb/>eine Einlage im Gelde gegeben habe. Nach der Bestimmung des
<lb/>H.-G.-B.s — Art. 250 flg. — welche das Verhältniß des stillen
<lb/>Gesellschafters zu dem Inhaber der Handlung aus dem Gesichts- 
<lb/>punkte eines modificirten Darlehns auffassen, ist eine stille Gesell- 
<lb/>schaft ohne Geldeinlage kaum denkbar. Wollte man demohnge-
<lb/>achtet mit

<lb/>v. Hahn, Comment., Art. 250 und 150, 1. 2, 1. Bd.,
<lb/>S. 485 u. 361.

<lb/>annehmen, daß die Vermögenseinlage bei der Commandit- und der
<lb/>stillen Gesellschaft auch in Sachen und in blosen Diensten bestehen
<lb/>könne, so würde dieß doch in seiner Verbindlichkeit zur Rechnungs- 
<lb/>ablegung nichts geändert haben, weil nach Art. 254 flg. bei der stillen
<lb/>Gesellschaft der Inhaber des Handelsgeschäfts die Geschäfte selbst
<lb/>unter seiner Firma betreibt, der stille Gesellschafter dagegen die Ge- 
<lb/>schäftsführung nur in Folge einer besonderen, außerdem Bereiche
<lb/>des Gesellschaftsvertrags liegenden Uebeinkunft zu besorgen berechtigt
<lb/>und bezw. verpflichtet sein kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn Beklagter der Ansicht sein sollte, daß Kläger zuförderst
<lb/>gehalten sei, nachzuweisen, daß auf Beklagten ein Gewinnantheil nicht
<lb/>komme, bevor er die dem Letzteren gemachten Vorschüsse einklagen
<lb/>könne; so ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Ansicht auf einem voll- 
<lb/>ständigen Verkennen der Grundsätze über die Beweislast beruhen
<lb/>würde, so wie , daß er als stiller Gesellschafter zufolge Art. 253 über- 
<lb/>haupt um die Mittheilung der jährlichen und Schlußbilanz und Ein- 
<lb/>sicht der Bücher und Papiere würde gelangen können.
</p>

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                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 271. 274,
</p>
               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 271.

<lb/>Tilgung einer Handelsschuld durch Dran gäbe, selbst von
<lb/>Handelsutensilien, ist kein Handelsgeschäft.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Gerichts zu Dresden, v. 6. Febr. 1868.

<lb/>Zeitschrift f. Rechtspflege, N. F., 31. Bd., S. 245.

<lb/>Das Geben einer Ladeneinrichtung', behufs der Tilgung einer
<lb/>Schuld, kann nicht als ein Handelsgeschäft im Sinne Art. 271 an- 
<lb/>gesehen werden. Die Tilgung einer im Handelsbetriebe entstandenen
<lb/>Schuld ist nicht selbst ein Handelsgeschäft. Durch die Zahlung er- 
<lb/>lischt vielmehr die frühere Handelsschuld. Es kann daher die Hingabe
<lb/>an Zahlungsstatt, um diese Tilgung zu bewirken, nicht selbst wieder
<lb/>ein neues Handelsgeschäft sein, und wenn diese Hingabe auch Laden- 
<lb/>utensilien betrifft, da diese nicht behufs der gewerblichen Weiter- 
<lb/>veräußerung, sondern zum Zweck der Einrichtung des Berkaufsladens
<lb/>angeschafft worden sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 274.

<lb/>Schuldscheine eines Handelsgesellschafters.

<lb/>Erk. des App.-Ger. zu Dresden vom 8. Decbr. 1866.

<lb/>Rechtssätze, R. F., 19. (2. N. F., 3.) Bd., S. 59.

<lb/>Bei der rechtlichen Natur, welche die streitigen Forderungen
<lb/>haben, kann davon nicht die Rede sein, daß jene Forderungen auf
<lb/>Grund der in Art. 274, Abs. 1 aufgestellten Präsumtion als auf
<lb/>Handelsgeschäften der Parteien beruhend angesehen werden könnten.
<lb/>Aber auch dadurch, daß Beklagter über den größten Theil der For- 
<lb/>derungen dem Kläger eine Schuldverschreibung ausgestellt hat, wird
<lb/>die Anwendung der gedachten Vermuthung für den vorliegenden Fall
<lb/>nicht bedingt. Denn um diese Vermuthung zu rechtfertigen, muß
<lb/>immerhin ein von einem Kaufmanne gezeichneter Schuldschein
<lb/>vorliegen. Mitglieder einer Handelsgesellschaft erscheinen dann als
<lb/>Kaufleute, wenn sie — ausdrücklich oder tatsächlich unter keine
<lb/>anderr Deutung zulassenden Umständen — im Namen der Gesell- 
<lb/>schaft contrahiren; eben die Qualität als Mitglieder der Handels- 
<lb/>gesellschaft macht sie zu Kaufleuten. Ohne Weiteres folgt aus dem
<lb/>Erwerbszweige, welchem sich Jemand durch Mitgliedschaft in einer
<lb/>Handelsgesellschaft zugewendet hat, noch nicht, daß nun auch alle

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. -Bd. XV. 28
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0440.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 288. 384.
</p>
               <p>

                  <lb/>und jede geschäftliche Thätigkeit des Betreffenden dem Handels- 
<lb/>betriebe desselben angehöre, der als in diesen Betrieb fallend ange- 
<lb/>sehen werden müsse. Der Handelsgesellschafter als solcher (d. h.
<lb/>Derjenige, welcher nicht noch nebenbei ein eigenes Handelsgewerbe
<lb/>betreibt) ist nicht Kaufmann im Sinne des H.-G.-B. —
<lb/>v. Hahn, Comment. zu Art. 4, S. 9 fg. —

<lb/>Weisen nun in einem Falle, wie der gegenwärtige, die thatsäch-
<lb/>lichen Momente nach, daß der Handlungsgesellschafter keineswegs
<lb/>unter der Gesellschaftsfirma — unter dem Namen, unter welchem
<lb/>er sein Handelsgewerbe betreibt —, sondern unter seinem Privat- 
<lb/>namen beim andern Associe Geldschulden ausgenommen hat, bezüglich
<lb/>deren Beide von Haus aus einverstanden gewesen sind, daß dieselben
<lb/>das Societätsverhältniß nicht berühren, sondern unter ihnen unmit- 
<lb/>telbar abgemacht werden sollen, so ist wenigstens unter solchen spe-
<lb/>ciellen Umständen daran nicht zu zweifeln, daß die über die Schuld- 
<lb/>verhältnisse ausgestellten Verschreibungen als vom Gesellschaftsmit-
<lb/>gliede als solchem — von einem Kaufmanne — gezeichnet nicht ange- 
<lb/>sehen werden können.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 288. 334.

<lb/>Discont bei Zahlung mit später fälligen Wechseln.

<lb/>Erk. des Ober-Appell.-Ger. zu Dresden v. 6. August 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 4. Bd., S. 81.

<lb/>Wenn man auch von der Ansicht ausgeht, daß im kaufmännischen
<lb/>Geschäftsverkehr durch die Begebung und Acceptation von Wechseln,
<lb/>zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, diese Verbindlichkeit
<lb/>aufgehoben wird, und das Foderungsrecht aus dem Wechsel an die
<lb/>Stelle der ursprünglichen Obligation tritt, so folgt hieraus doch nicht
<lb/>ohne Weiteres, daß der Wechselempfänger verbunden sei, die im
<lb/>Wechsel ausgedrückte noch nicht fällige Summe, ihrem vollen Betrage
<lb/>nach, als Zahlung eines noch nicht fälligen Wechsels auf eine bereits
<lb/>fällige Forderung abzuschreiben. Eine angemessene Zinsvergütung
<lb/>kann, der Natur der Sache nach, auch dann in Abzug gebracht werden,
<lb/>wenn dieß nicht ausdrücklich Vorbehalten ist, weil der noch nicht fällige
<lb/>Wechsel, als Zahlungsmittel benutzt, zur Zeit der Begebung aber
<lb/>einen um so viel geringeren Geldwerth repräsentirt.
</p>

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                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 291. 301.
</p>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 291.

<lb/>Anwendbarkeit bestehender Usancen.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. vom 10. Januar 1868.

<lb/>Annalen, N. F.,4. Bd., S. 340.

<lb/>In Art. 291, Abs. 2 wird bestimmt, daß durch Verein- 
<lb/>barung die Parteien einen andern als jährlichen Rechnungsabschluß
<lb/>sestsetzen können. — Hätten jedoch die Beklagten, obschon ihnen be- 
<lb/>kannt gewesen wäre, daß die Leipziger Bankiers ihre Rechnungen
<lb/>halbjährlich abzuschließen pflegen, die Geschäftsverbindung mit den
<lb/>Klägern eingegangen, ohne über die Zeiträume der einzelnen Rech- 
<lb/>nungsabschlüsse etwas Besonderes auszumachen, so würde allerdings
<lb/>anzunehmen sein, daß sie damit, daß ein halbjährlicher Rechnungs- 
<lb/>abschluß ftattfinden sollte, einverstanden gewesen wären. Hiernach
<lb/>kommt es lediglich darauf an, ob die Beklagten zu der Zeit, zu welcher
<lb/>sie mit den Klägern in ein Contocurrentverhältniß getreten sind, davon
<lb/>Kenntniß gehabt haben, daß bei den Leipziger Bankiers halbjährlicher
<lb/>Rechnungsabschluß üblich wäre. Dieß dürfte sich aber unbedenklich
<lb/>annehmen lassen, wenn, wie von den kaufmännischen Mitgliedern des
<lb/>Gerichts beigefügt worden ist, diese Gewohnheit der Leipziger Bankiers
<lb/>eine in der Geschäftswelt bekannte ist, und wenn die Beklagten, obschon
<lb/>sie von den Klägern halbjährlich Rechnungsabschlüsse erhielten, keinen
<lb/>Widerspruch erhoben, sondern die Geschäftsverbindung fortgesetzt haben.
<lb/>(Diese stillschweigende thatsächliche Anerkennung der fraglichen Usance
<lb/>vertrat daher die im Artikel bezeichnete Vereinbarung.)

<lb/>Art. 301.

<lb/>Zur Lehre vom Ac crediti v.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden v. 23. Mai 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 3. Bd., S. 512.

<lb/>In einem „offenen Briefe," wie' das betreffende Papier im Con-
<lb/>text genannt wird, ersuchen die Beklagten die Gebrüder G., an einem
<lb/>bestimmten Tage die Summe von 10,000 Thlr. zur Verfügung der
<lb/>Kläger zu halten. Bei der Präsentation verweigerten aber die
<lb/>Gebr. G. die Zahlung, weil sie durch Vorschrift daran behindert seien.
<lb/>Die erhobene Klage wurde abgewiesen, und dabei bemerkt: Ein der- 
<lb/>artiges Accreditiv wurde schon nach älterem sächs. Rechte nM als eine

<lb/>Zuschrift, worin Jemand einen Andern ersucht, nach Verfügung eines

<lb/>28*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0442.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 313.314.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dritten d. i. an den im Accreditiv Benannten, bez. an dessen Ordre
<lb/>Geld zu zahlen, mithin als einfaches Zahlungsmandat betrachtet —
<lb/>Zeitschrift f. Rechtspfl. rc. 2. Bd., S. 182; Wochenblatt für
<lb/>merkw. Nechtsf. 1847, S. 347 —. Auch nach dem dermaligen Rechte
<lb/>läßt sich einem solchen Accreditiv ein anderer Charakter nicht beilegen.
<lb/>Der Art. 301 schreibt nicht vor, daß der Aussteller dann, wenn die
<lb/>Zahlung von dem Addressator nicht bewirkt werden sollte, dem An-
<lb/>weisungsempsängev bezw. dem Jndossator gegenüber unter allen
<lb/>Umständen regreßpflichtig sei, vielmehr läßt das Gesetz das Rechts-
<lb/>verhältniß zwischen dem Aussteller des Creditbriefes und dem Accre-
<lb/>ditirten ganz unberührt. Es können daher in Sachsen nur die in dem
<lb/>bürgerl. Gesetzbuche, § 1328 enthaltenen Bestimmungen hier maß- 
<lb/>gebend sein. (Diese bestimmen, daß durch des Angewiesenen Annahme
<lb/>eine Anweisung, Assignation, dem Anweisungsempsänger gegenüber, eine
<lb/>Forderung des Letzteren gegen den Ersteren aus Leistung des Gegen- 
<lb/>standes der Anweisung entsteht. — Das war auch schon gemeinrecht- 
<lb/>lich. Sintenis, gem. Civ.-R., § 113, IV, 2. Bd., S. 580,2. Aufl.
<lb/>und dessen Anleit, zum Studium des bürgerl. Gesetzb.,. S. 369 —.)
<lb/>Nach § 1335 flg. dieses G.-B. ist der Anweisende sowohl dem Ange- 
<lb/>wiesenen, als dem Anweisungsempsänger gegenüber^ zum Widerruf
<lb/>der Anweisung berechtiget, und zwar, dem Letzteren gegenüber, so
<lb/>lange, als diesem, dem Anweisungsempfänger gegenüber, die Anwei- 
<lb/>sung noch nicht ausdrücklich oder thatsächlich durch Leistung ange- 
<lb/>nommen worden ist.

<lb/>Zu Art. 313. 314.

<lb/>Hat der Empfänger einer unbestellt zu gesendeten Waare
<lb/>an dies er ein Retentionsrecht wegen Handelsförderungen
<lb/>welcheihmandenUebersenderderWaaren zu stehen?

<lb/>Diese Frage wurde vom k. Appellationsgericht Zwickau
<lb/>in einem Erkenntnisse vom 28. Februar 1867 bejaht, vom k. Ober- 
<lb/>appellation sgericht Dresden dagegen laut Entscheidung vom
<lb/>20. März 1868 verneint.

<lb/>Erstere Entscheidung theilen wir nachstehend unter I, letztere
<lb/>unter Ur. II mit.

<lb/>* I.

<lb/>„Weil nach der richtigeren Ansicht das in Art. 313 und 314 des
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0443.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 313. 314.
</p>
               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>allgem. deutsch. H.-G.-B.s den Kaufleuten unter sich wegen der ihnen
<lb/>aus beiderseitigen Handelsgeschäften erwachsenen Forderungen an
<lb/>allen beweglichen Sachen des Schuldners, welche mit dessen Willen
<lb/>auf Grund von Handelsgeschäften in deren Besitz gekommen sind, ein- 
<lb/>geräumten Zurückbehaltsrecht nicht wie in voriger Instanz angenommen
<lb/>worden, auf solche Waaren zu beschränken ist, welche in Folge bereits
<lb/>zum Abschlüsse gelangter Verträge und beziehentlich zum Zwecke der
<lb/>Erfüllung derselben in die Hände des Forderungsberechtigten gelangen,
<lb/>sondern vermöge der Allgemeinheit der vom Gesetzgeber gebrauchten
<lb/>Worte: „auf Grund von Handelsgeschäften," und da die im zweiten
<lb/>Absätze des Art. 313 bestimmten alleinigen Ausnahmen dem Wort- 
<lb/>laute nach nur auf ausdrücklich ertheilte Vorschriften und über- 
<lb/>nommene Verpflichtungen bezogen werden können, auch bei solchen
<lb/>Waaren Platz zu greifen hat, welche von einem Kaufmanne dem
<lb/>andern unbestellt zum Kaussangebote übersendet, vom Empfänger aber
<lb/>dem Absender zur Verfügung gestellt werden,

<lb/>vgl. Busch, Archiv des Handelsrechts, Bd. VI, S. 44flg.,
<lb/>mithin dem Beklagten (im vorliegenden Falle) die Berechtigung, an
<lb/>den ihm von der Firma Ferd. W. &amp; S. unbestellt übersendeten und
<lb/>von ihm zur Verfügung gestellten Waaren, deren Zurückgabe in Natur
<lb/>jetzt vom Kläger gefordert wird, ein Zurückbehaltungsrecht wegen der
<lb/>ihm an die gedachte Firma zustehenden, aus beiderseitigen Handels- 
<lb/>geschäften herrührenden Ansprüche auszuüben, nicht abgesprochen
<lb/>werden mag, — der Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechtes
<lb/>auch der Umstand, daß sich Beklagter darauf, daß er die in Art. 315
<lb/>des allg. deutschen H.-G.-B.s vorgeschriebene unverzügliche Benach- 
<lb/>richtigung des Schuldners von der Ausübung desselben bewirkt habe,
<lb/>nirgends bezogen hat, keineswegs entgegensteht, anerwogen in dem
<lb/>Gesetze selbst ein Rechtsnachtheil auf die Unterlassung jener Benach- 
<lb/>richtigung nicht angedroht ist und dieselbe daher nur die Verpflichtung
<lb/>zum Ersätze des etwaigen Schadens nach sich zieht,
<lb/>vgl. Busch, a. a. O.

<lb/>und nun, wenn man auch in Uebereinstimmung mit der vorigen
<lb/>Instanz und aus den von Letzterer geltend gemachten Gründen den
<lb/>Beklagten unter den vorliegenden Umständen nicht für berechtigt an-
<lb/>sehen will, Lagergeld für die in Rede stehenden, von ihm theils aus
<lb/>Gefälligkeit gegen die Absender, theils in seinem eigenen Interesse
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0444.tif"
                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 313. 314.
</p>
               <p>

                  <lb/>behufs der Geltendmachung eines Retentionsrechts daran in Ver- 
<lb/>wahrung behaltenen Maaren zu beanspruchen, dennoch die von ihm
<lb/>geltend gemachte Forderung für eine im Monat August 1865 von
<lb/>ihm auf vorgängige Bestellung an die Firma Ferd. W. &amp; S. zu dem
<lb/>gegenseitig vereinbarten Preise von 460Thlr. gelieferte Chlinderfein-
<lb/>spinnmaschine vom Kläger im Repliksatze zur Genüge eingeräumt
<lb/>worden ist, mithin die erhobene Klage, da derselben eine liquide Aus- 
<lb/>flucht entgegensteht, die der letzteren vom Kläger entgegengestellten
<lb/>replicatorischen Behauptungen dagegen nicht in Liquidität beruhen,
<lb/>sich nicht aufrecht erhalten läßt, so ist re."

<lb/>II.

<lb/>„Das Retentionsrecht, welches Art. 313 des allgem. deutsch.
<lb/>H.-G.-B.s dem Kaufmanne wider den Kaufmann wegen fälliger
<lb/>Handelsförderungen an allen in seinem Gewahrsam befindlichen be- 
<lb/>weglichen Sachen seines Schuldners einräumt, ist, so weitgehend es
<lb/>in anderer Beziehung erscheint, doch nach der ausdrücklichen Vor- 
<lb/>schrift der angezogenen Bestimmung in einer doppelten Weise be- 
<lb/>schränkt. Denn erstens kann dasselbe nach selbiger nur an solchen
<lb/>Gegenständen ansgeübt werden, welche mit dem Willen des
<lb/>Schuldners und auf Grund von Handelsgeschäften
<lb/>in des Gläubigers Besitz gelangt sind und zweitens tritt dasselbe,
<lb/>auch wenn dieß der Fall gewesen sein sollte, doch dann nicht ein,
<lb/>wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner
<lb/>vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem
<lb/>Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise
<lb/>mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde. Von diesen
<lb/>Beschränkungen fällt jedoch die zweite nach der weitern Vorschrift im
<lb/>zweiten Absätze des Art. 314 des gedachten Gesetzbuchs dann weg,
<lb/>wenn nach der Uebergabe der zu retinirenden Gegenstände oder nach
<lb/>der Uebernahme der gedachten Verpflichtung Concurs über das Ver- 
<lb/>mögen des Schuldners eröffnet oder sonst in einer der in dem ge- 
<lb/>dachten Artikel angegebenen Arten die Gefahr des Verlustes der
<lb/>Forderung constatirt worden ist.

<lb/>Da ein Fall der zuletzt gedachten Art hier liquider Maßen vor- 
<lb/>liegt, so konnte es sich, soweit Beklagter auf Grund der unter Nr. 1
<lb/>geltend gemachten Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an den nach
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0445.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 313. 314.
</p>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>seinen Zugeständnissen noch gegenwärtig in seinem Gewahrsam be- 
<lb/>findlichen 17 Ballen Waare in Anspruch nimmt, nur um die Be- 
<lb/>antwortung der Frage handeln, ob nach der actenkundigen Sachlage
<lb/>anznnehmen sei, daß Letztere auf Grund von Handelsgeschäften in
<lb/>seinen, des Beklagten, Besitz gekommen sei.

<lb/>Diese Frage hatte man in gegenwärtiger Instanz zu verneinen.

<lb/>Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben beider Theile
<lb/>sind dem Beklagten die betreffenden Waaren unbestellt und somit
<lb/>voraussetzlich unter Kaufsofferte, auf Besicht oder Probe, zugesendet
<lb/>worden. Da nach der klaren Vorschrift der Gesetze,

<lb/>zu vergl. Art. 339 des allg. deutsch. H.-G.-B.s;
<lb/>bürgerl. Gesetzbuch, § 1101;

<lb/>ein derartiger Kauf erst durch die Genehmigung Seiten desjenigen,
<lb/>welchem die Waare als Probe zugesendet worden, zur Perfection ge- 
<lb/>langt, demnach aber der Empfänger der Waare, so lange er den vor- 
<lb/>geschlagenen Handel nicht genehmigt hat, unbedingt zur Zurückgabe
<lb/>derselben verpflichtet ist, so wird, die in Art. 314 gedachten besondern
<lb/>Fälle ausgenommen, die Ausübung des Retentionsrechts in der Regel
<lb/>schon auf Grund der Bestimmung in dem letzten Absätze des Art. 313
<lb/>ausgeschlossen sein.

<lb/>vgl. Zeitschrift für Rechtspstege und Verwaltung, N. F.,
<lb/>Bd. 26, S. 157 flg.

<lb/>Es läßt sich aber auch hierbei die weitere Frage aufwerfen, ob,
<lb/>so lange eine solche Genehmigung nicht behauptet worden, überhaupt
<lb/>die Existenz eines Handelsgeschäftes im Sinne der Eingangs ge- 
<lb/>dachten Gesetzesvorschrist in Frage sei. Denn die unbestellte Zu- 
<lb/>sendung von Waaren enthält überhaupt kein perfectes Geschäft,
<lb/>sondern nur die Offerte zur Eingehung eines solchen.

<lb/>In dem vorliegenden Falle kann man jedoch von einer Beantwortung
<lb/>dieser Frage um so gewisser absehen, als die Parteien weiter darüber
<lb/>einig sind, daß Beklagter die ihm gestellten Kaufsofferten bereits
<lb/>abgelehnt hatte, und die Waare nur, um selbige für den Gemein- 
<lb/>schuldner einstweilen aufzubewahren und demselben die Kosten des
<lb/>Rücktransportes zu ersparen, beziehentlich in Rücksicht aus eilten
<lb/>künftig etwa bei veränderter Willensrichtung abzuschließenden Kauf
<lb/>in seinem Gewahrsam behalten habe.

<lb/>Die Kaufsofferte, auf deren Grund die Waare anfänglich in den
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0446.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 313. 314.
</p>
               <p>

                  <lb/>Besitz des Beklagten gelangt war, hatte sich somit, und zwar schon
<lb/>vor dem Ausbruche des Creditwesens, vollständig erledigt und es war
<lb/>nach dem Uebereinkommen der Interessenten ein wesentlich Anderes,
<lb/>ein bloßes Hinterlegungs-Verhältniß an dessen Stelle getreten. Nur
<lb/>auf Grund dieses Letztem befand sich somit der Beklagte zur Zeit der
<lb/>gegenwärtigen Klage-Erhebung in dem Besitz der betreffenden Gegen- 
<lb/>stände. Hieran hatte sich auch, wie Beklagter noch besonders einräumt,
<lb/>bis zum Ausbruche des Creditwesens nichts geändert.

<lb/>Daß nun in einem solchen bloßen Aufbewahren der einem Andern
<lb/>zugehörigen Gegenstände ohne Zweifel ein Handelsgeschäft im Sinne
<lb/>der Art. 271 und 272 des allg. deutsch. H.-G.-B.s nicht zu finden
<lb/>sei, bedarf keines besonderen Nachweises.

<lb/>Ebenso zweifellos erscheint bei der Liquidität dieses Sachver-
<lb/>hältnisses die in dem ersten Absätze von Art. 274 des gedachten Gesetz- 
<lb/>buchs aufgestellte Präsumtion ausgeschlossen. Wollte man aber
<lb/>endlich aus der in Art. 313 gebrauchten Bezeichnung: „Sachen,
<lb/>welche mit dem Willen des Schuldners aus Grund von Handels- 
<lb/>geschäften in seinen Besitz gekommen sind," die Folgerung ziehen, es
<lb/>habe in dem Willen des Gesetzgebers gelegen, zu bestimmen, daß bei
<lb/>der Beantwortung der Frage, ob an einer Sache ein Retentionsrecht
<lb/>ausgeübt werden könne, nicht auf denjenigen Rechtstitel, auf Grund
<lb/>dessen der Gläubiger bei Ausübung jenes Rechts die Sache wirklich
<lb/>besitzt, sondern unter allen Umständen aus den Ursprung, den es mit
<lb/>dem Erwerb des betreffenden Besitzes gehabt habe, Rücksicht ge- 
<lb/>nommen werden sollte, so würde dieß dem Sinne der gedachten
<lb/>Gesetzesvorschrift und der bei Einschaltung der bezüglichen Worte
<lb/>verfolgten Tendenz, das kaufmännische Retentionsrecht auf den eigent- 
<lb/>lichen kaufmännischen Geschäftsverkehr zu beschränken und Willkür
<lb/>und Chicane möglichst auszuschließen,

<lb/>zu vgl. Koch, Handelsgesetzbuch Art. 313, N. 107, S. 320,
<lb/>offenbar zuwiderlaufen. Wenn daher

<lb/>v. Hahn, Commentar, Bd. II, Art. 313, § 10, S. 128
<lb/>bemerkt, daß, wenn das Gesetz auch nur der Erwerbung des Be- 
<lb/>sitzes mit dem Willen des Schuldners Erwähnung thue, es doch
<lb/>keinem Zweifel unterliegen könne, daß auch die Fortdauer des Willens
<lb/>dann in Betracht zu kommen habe, wenn dieser Wille auf den Fort- 
<lb/>bestand des Rechtsverhältnisses, auf dessen Grund der Besitz erworben
</p>

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                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 340.
</p>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde, von Einfluß sei, so hat dieß nach der Ansicht der gegenwärtigen
<lb/>Instanz in gleichem, wenn nicht in noch höherem Maße von der Be-
<lb/>urtheilung der rechtlichen Natur desjenigen Geschäfts, auf Grund
<lb/>dessen der Besitz später und namentlich zur Zeit der Ausübung des
<lb/>Retentionsrechts ausgeübt wurde, zu gelten und man kann daher der
<lb/>von demselben Rechtslehrer weiter in § 12, S. 130 versuchten Aus- 
<lb/>legung der hier einschlagenden Worte des Gesetzes nicht beitreten.

<lb/>Mußte man daher insoweit zu einer von der Auffassung der
<lb/>vorigen Instanz abweichenden Beurtheilung der einschlagenden Sach-
<lb/>verhältnisse gelangen, so war dagegen dem, was dieselbe und
<lb/>zwar conform mit der ersten Instanz zur Auslegung der Bestimmung
<lb/>in Art. 290 des allg. deutsch. H.-G.-B. und gegen die Anwendung
<lb/>der bezüglichen Gesetzesvorschrift auf das von dem Beklagten unter I
<lb/>geltend gemachte Sachverhältniß vorgebracht, lediglich beizutreten.
<lb/>Selbst wenn man insoweit die Präsumtion des Art. 274 als ein- 
<lb/>schlagend ansehen und demgemäß das Aufbewahrungsabkommen als
<lb/>in Ausübung des Handelsgewerbes abgeschlossen ansehen könnte, zeigt
<lb/>doch bereits die in dem von dem Beklagten selbst beigebrachten Briefe
<lb/>enthaltene Hindeutung auf die durch das Zurückbehalten der Waare
<lb/>zu Gunsten Klägers zu erzielende Ersparniß, sowie die Hinweisung
<lb/>auf ein möglicher Weise sich dabei geldend machendes eigenes Inter- 
<lb/>esse des Depositars zur Genüge an, daß es sich bei dieser Aufbewahrung
<lb/>nach dem zweifellosen Willen der Jntressenten um ein unentgeltliches
<lb/>Rechtsgeschäft gehandelt habe." W.

<lb/>Zu Art. 340.

<lb/>Handel nach Probe, verbunden mit di dum et pro- 
<lb/>mis sum.

<lb/>Erk. des Ober-Appell.-Ger. zu Dresden, v. 18. Juli 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 4. Bd., S. 82.

<lb/>Was die Behauptung des Beklagten, daß er nach einer vor- 
<lb/>gelegten Probe nicht Havannatabak schlechthin, sondern Tabak, welcher
<lb/>von der Firma Partagos &amp; Co. herrührt, bestellt und erkauft habe,
<lb/>anlangt, so ist an dessen Vorbringen zu erinnern. Demnach soll der
<lb/>Agent des Klägers G. dem Beklagten zunächst Havannatabak ange-
<lb/>boten und, als Beklagter entgegnet, daß er augenblicklich keinen Bedarf
<lb/>habe, weiter gefragt haben, ob er, Beklagter, nicht für eine Partie
</p>

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               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 340.
</p>
               <p>

                  <lb/>Havannatabak von P. &amp; Co. Käufer sein würde? Darauf will Be- 
<lb/>klagter bei der im Allgemeinen sehr renommirten Qualität dieser
<lb/>Tabake aus der Plantage der Firma P. &amp; Co. erwidert haben, daß er
<lb/>sich für Tabake aus der Plantage von P. &amp; Co. allerdings interessiren
<lb/>würde und behauptet, sodann nach einer ihm vorgelegten Probe vier- 
<lb/>zehn Seronen des bezeichneten Partagos-Tabakes für den in der
<lb/>Klage angegebenen Preis bestellt zu haben.

<lb/>Dieß Vorbringen hat Beklagter, auf Vorhalt Klägers, daß die
<lb/>Firma P. &amp; Co. gar keine Tabaksplantage besitze, Partagos-Tabak
<lb/>überhaupt gar keine besondere Sorte von Havannatabak bilde und
<lb/>mit der Bezeichnung P. &amp; Co. gar nicht in Handel komme, in der
<lb/>Duplik dahin erläutert, daß er allerdings nicht Tabak, auf der Plan- 
<lb/>tage von Partagos &amp; Co. gewachsen, bestellt habe, ihm vielmehr
<lb/>darum zu thun gewesen sei, aus den Händen der gedachten Firma
<lb/>Tabak zu erlangen, weil dieselbe das bessere Gewächs von ganzen
<lb/>Plantagen zusammenkaufe, sorgfältig auswähle und die stete Aus-
<lb/>gezeichnetheit der Waare das günstige Renomme der Firma be- 
<lb/>gründet habe.

<lb/>Beruht dieses Anführen des Beklagten über die Verhandlung
<lb/>mit dem Agenten G. in Wahrheit, so kann ein ernsthafter Zweifel
<lb/>dagegen nicht erhoben werden, daß Beklagter nur durch die Zusiche- 
<lb/>rung, der zu liefernde Tabak rühre aus der Handlung von P. &amp; Co.
<lb/>her, sich bestimmen ließ, die Bestellung zu machen. Dadurch würde
<lb/>aber unstreitig der Agent G. über die Grenzen einer bloßen allge- 
<lb/>meinen, unverbindlichen Anpreisung hinausgegangen sein, und die
<lb/>Eigenschaft der bestellten und verkauften Waare als Partagostabak
<lb/>würde vertragsmäßig wirklich als eine Beschaffenheit derselben, als
<lb/>ein dictum et promissum hingestellt worden sein, welches Kläger
<lb/>gewähren mußte, wenn er vertragsmäßig erfüllen wollte —

<lb/>Annalen des Ober-App.-Ger., Bd. I, S. 560 flg.

<lb/>Man muß von der Voraussetzung ausgehen, daß der Beklagte,
<lb/>wenn er, seiner Behauptung gemäß, ausdrücklich Tabak, aus der
<lb/>Handlung P. &amp; Co. herrührend, bestellte und erkaufte, ein rechtliches
<lb/>Interesse daran hatte, daß ihm auch wirklich dergleichen Tabak ge- 
<lb/>liefert werde. Dieses Interesse liegt auch in der That sehr nahe, da,
<lb/>wenn die Partagostabake in der Handelswelt geschätzt sind und eine
<lb/>günstige Vermuthung für sich haben, Beklagter nunmehr auch be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 340.
</p>
               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtigt war, seine aus Partagosblättern gefertigten Cigarren der
<lb/>Wahrheit gemäß mit der Signatur P. L Co. zu versehen, in den
<lb/>Handel zu bringen und danach seine Preise zu stellen.

<lb/>Daß auch Kläger die Eigenschaft des Tabaks als Partagos-
<lb/>tabak als nicht ganz bedeutungslos angesehen habe, geht aus dem
<lb/>Umstande hervor, daß, nach seinem Anfuhren, nicht blos das dem
<lb/>Beklagten ausgehändigte Muster, sondern auch die Factur die
<lb/>Signatur P. &amp; C. führten, was auf P. &amp; Co. hindentet; wogegen
<lb/>die fernere Klagbehauptung, diese Signatur beruhe auf einem Jrr-
<lb/>thum des klägerischen Commis und habe, wie auf den gelieferten
<lb/>Seronen angegeben worden P. &amp; C. bedeuten sollen, unbeachtlich
<lb/>erscheint und unter allen Umständen den Beklagten, wenn er wirklich
<lb/>Tabak aus der Handlung von P. &amp; Co. bestellte, nicht präjudiciren
<lb/>kann, da Kläger den Jrrthum seines Commis vertreten muß.

<lb/>Hieraus allenthalben erhellt schon, daß die vom Kläger ausge- 
<lb/>stellten Grundsätze im vorliegenden Falle nicht dahin führen können,
<lb/>das besprochene Vorbringen des Beklagten als unbeachtlich bei Seite
<lb/>zu stellen, sowie daß auf den Umstand, daß die Handlung P. &amp; Co.
<lb/>Plantagen nicht selbst habe, sondern Tabak erst aus andern Plantagen
<lb/>zusammenkaufe, gar nichts ankommt.

<lb/>Denn selbst, wenn der sogenannte Partagostabak keine besondere
<lb/>Sorte der Havannablätter bildet, mußte Kläger, wenn er auf Be- 
<lb/>stellung wirklich Tabak von Partagos &amp; Co. verkaufte, auch diesen
<lb/>Theil seiner Verpflichtung erfüllen und Beklagter war in dem vor- 
<lb/>ausgesetzten Falle keineswegs verbunden, Havannatabak aus einer
<lb/>andern Handlung anzunehmen und zu bezahlen. Er braucht etwas
<lb/>Anderes, als er bestellt und erkauft hat, und als ihm vom Kläger
<lb/>zugesichert worden, sich nicht aufnöthigen zu lassen, selbst wenn es
<lb/>von gleich guter Beschaffenheit gewesen wäre.

<lb/>Daraus ergibt sich zugleich, daß der vom Kläger selbst zuge- 
<lb/>gebene Handel nach Probe mit dem vom Beklagten behaupteten
<lb/>dictum et promissum sich sehr wohl verträgt und daß die Erkau-
<lb/>fung nach Probe nicht zugleich, wie Kläger meint, einen stillschwei- 
<lb/>genden Verzicht aus die Lieferung des angeblich ausdrücklich bestellten
<lb/>Partagostabak enthält. Denn es läßt sich sogar noch die Möglichkeit
<lb/>denken, daß bei den aus der Handlung P. &amp; Co. herrührenden
<lb/>Tabaken Nüancen existiren, welche durch die ausgehändigten Muster
</p>

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               <p>

                  <lb/>444
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 341.
</p>
               <p>

                  <lb/>bestimmt werden sollten, und wenn auch selbst derartige Nüancirungen
<lb/>nicht statthatten, konnte dennoch die Probe, vorzüglich unter Berück- 
<lb/>sichtigung der daran gehefteten Signatur P. &amp; C. dazu dienen, eben
<lb/>die Eigenschaft der bestellten Waare als Partagostabak außer Zweifel
<lb/>zu stellen. Zur Annahme eines stillschweigenden Verzichtes fehlen
<lb/>also alle schlüssige Thatsachen.

<lb/>Zu Art. 341.

<lb/>Kauf „zur Probe."

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden v. 4. Juli 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 4. Bd., S. 85.

<lb/>Beklagter führt an, im November oder December 1865 habe
<lb/>ihm ein gewisser Th. Namens der Firma des Klägers Butter zu dem
<lb/>Preise von 26 und 28 Thalern pr. Ctr. offerirt. Er, Beklagter, habe
<lb/>Th. erwidert, er brauche zwar gegenwärtig keine Butter; wenn er
<lb/>aber zu dem angegeben Preise eine gute reine Butter erhalte, so
<lb/>wolle er welche nehmen. Hierbei habe er Th. Schmelzbutter vor- 
<lb/>gezeigt, die im Geschäftsbetriebe gerade zum Verkaufe ausgestellt
<lb/>gewesen, und demselben gesagt, wenn die ihm offerirte Butter so sei,
<lb/>wie diese, so würde er kaufen. Th. habe die vorgezeigte Butter be- 
<lb/>sichtigt und probirt, und versichert, daß die offerirte Butter mindestens
<lb/>eben so gut sei, worauf er, Beklagter, entgegnet, dann möge er ihm
<lb/>eine Probe kommen lassen.

<lb/>Mit Bezugnahme auf diese letzte Entgegnung behauptet Be- 
<lb/>klagter, er habe hierdurch zur Genüge zu erkennen gegeben, daß er sich
<lb/>seine Entschließung, ob er auf den angebotenen Kauf eingehen werde
<lb/>oder nicht, Vorbehalten, bis er die ihm als Probe von dem Kläger
<lb/>zu sendende Butter untersucht haben werde; es liegt daher ein Kauf
<lb/>auf Probe vor, und es sei ihm, Beklagten, ohne daß es der ihm auf- 
<lb/>erlegten Beweisführung bedürfe, nachzulassen, daß er, unter Berück- 
<lb/>sichtigung seiner Angabe, gedachtem Th. nur gesagt zu haben, er möge
<lb/>ihm eine Probe kommen lassen, die in der Probe behauptete Waaren-
<lb/>bestellung eidlich ablehne, und dadurch seine Entbindung und Be- 
<lb/>zahlung von der Klage herbeiführe rc. Jndeß ist ein Kauf auf Probe
<lb/>oder Besicht hier nicht zu erkennen. Denn die Aeußerung des Be- 
<lb/>klagten, Th. möge ihm eine Probe kommen lassen, läßt nicht erkennen,
<lb/>daß Beklagter den fraglichen Kauf nur unter der in seinem Willen
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0451.tif"
                   n="445"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 342. 344. 345.
</p>
               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>stehenden Bedingung habe abschließen wollen, daß er die Waare be- 
<lb/>sehen, oder prüfen und genehmigen werde— Art. 339 —; sondern
<lb/>läßt sich nur dahin auffassen, daß ihm Th. eine Quantität Butter
<lb/>zur Probe, d. h. zu dem Zwecke, daß er prüfe, ob dieselbe seinen
<lb/>Wünschen entspreche, und danach ermesse, ob er, nach Befinden,
<lb/>weitere Bestellungen machen werde, kommen lassen möge. Bei einem
<lb/>solchen Kaufe — Art. 341 — ist aber die Beifügung des Zweckes
<lb/>„zurProbe" juristisch bedeutungslos. — Thöl, Handelsrecht, 1. Bd.,
<lb/>§ 77, IV, S. 412, 4. Anfl. —

<lb/>Zu Art. 342. 344.343.

<lb/>MitAbgabe der Waare Seiten des Verkäufers andie
<lb/>Bahn und die dießfallsige Avisirung endigt sich deren

<lb/>Haftung.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden, vom 22. Novbr. 1866.

<lb/>Zeitschrift, N. F., 30. Bd., S. 77.

<lb/>Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (obige Artikel)
<lb/>war Seiten der Kläger im Zweifel das ihnen Obliegende geschehen,
<lb/>wenn sie die vom Beklagten bestellte Waare unter dessen Adresse der
<lb/>Eisenbahn übergeben hatten. Sobald Beklagter von einer solchen
<lb/>Zusendung durch den Avis- resp. Frachtbrief, ohne welchen letzteren
<lb/>die Eisenbahn Güter zur Beförderung nicht übernimmt, Kenntniß
<lb/>erlangt, war es seine Sache, die Waare zu übernehmen, oder sonst
<lb/>das Weitere vorzukehren. Ein ganz unbegründeter Einwand ist es
<lb/>zudem, wenn Beklagter Namhaftmachung derjenigen Personen verlangt,
<lb/>welche die Uebergabe bewirkt hätten. Denn haben Kläger dem Be- 
<lb/>klagten die Waare mittelst der Eisenbahn zugesendet, so ist es ein- 
<lb/>leuchtend, daß es sich um eine Ablieferung des Gutes durch die Bahn,
<lb/>d. h. nach einem völlig bekannten Sprachgebrauch, Seiten der von
<lb/>der Bahnverwaltung dazu beauftragten Ofsicianten, handelt, und daß
<lb/>insbesondere eine Namhaftmachung dieser Personen weder den Klägern
<lb/>obliegen, noch zur Substantiirung der Klage Etwas beitragen kann.

<lb/>Zu Art. 344.

<lb/>Ersatz des durch schlechte Verpackung verursachten

<lb/>Schadens.

<lb/>Erk. des App.-Ger. zu Dresden, vom 21. Decbr. 1867.

<lb/>Wochenblatt, 1868, S. 349.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0452.tif"
                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 345.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein auf der Eisenbahn und bez. Wagen transportirtes Faß
<lb/>Branntwein war bei dem Käufer angekommen, zerplatzte aber hier bei
<lb/>dem Transporte durch die Hausthür. Der Beklagte .schob dkW auf
<lb/>die nachgewiesene schlechte Beschaffenheit des Fasses, wurde aber nichts- 
<lb/>destoweniger in die geklagte Bezahlung des Preises verurtheilt, weil
<lb/>die Gefahr der gelieferten Waare bereits auf Beklagten übergegangen
<lb/>war — Art. 345 —, derselbe auch die Sorgfalt eines ordentlichen
<lb/>aufmerksamen Hausvaters nicht angewendet, worauf ihn die Warnung
<lb/>des abliefernden Fuhrmanns hätte aufmerksam machen sollen, vielmehr
<lb/>er das nicht recht dauerhafte Faß durch die Hausflur hatte rollen
<lb/>lassen, statt daß er dasselbe in Ketten hätte tragen, oder vorher den
<lb/>Branntwein auf ein anderes Faß umziehen lassen sollen.

<lb/>(Ueber die Grundsätze bei Verpackung der Waaren vgl. Archiv,
<lb/>XI. Bd., S. 473 und XII. Bd., S. 440.)

<lb/>Zu Art. 345..

<lb/>Gefahr bei von auswärts übersandten Waaren. —
<lb/>Unrichtige Postdeclaration.

<lb/>Von der beklagten Firma ist eingeräumt worden, daß sie bei der
<lb/>klagenden Firma die in der Klage erwähnte Quantität Holzessigsäure
<lb/>bestellt, und deren Zusendung durch die Post verlangt habe. Kamen
<lb/>nun Kläger dieser Anweisung nach und sendeten sie die bestellte Holz- 
<lb/>essigsäure durch die Post an die beklagte Firma ab, so hatten sie an
<lb/>sich alles dasjenige gethan, was ihnen zu thun oblag, um die Beklagte
<lb/>zur Bezahlung des Kaufpreises verbindlich zu machen, ohne daß es
<lb/>für sie erforderlich gewesen wäre, den richtigen Eingang der Sendung
<lb/>bei der Beklagten zu behaupten und bez. nachzuweisen. Auch war an
<lb/>sich, wenn die Waare auf dem Transporte durch einen Unfall be- 
<lb/>troffen wurde, die beklagte Handlung als diejenige anzusehen, welche
<lb/>den dadurch erwachsenen Schaden zu tragen hatte, es wäre denn, daß
<lb/>ihrerseits die Behauptung aufgestellt und der Nachweis geführt zu
<lb/>werden vermöchte, es sei der fragliche Unfall durch eine Schuld der
<lb/>Absender und zwar entweder durch eine positive Handlung derselben
<lb/>oder durch ein von ihnen zu vertretendes Unterlassen der nothwendigen
<lb/>Vorsichtsmaßregeln verursacht worden.

<lb/>Von der Verpflichtung zu einem solchen Nachweise, welche in den
<lb/>bezüglich der Tragung der Gefahr bei von auswärts übersendeten
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0453.tif"
                   n="447"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 345.
</p>
               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>bestellten Maaren (vgl. Art. 345 des allg. deutsch. H.-G.-B.s) be- 
<lb/>stehenden gesetzlichen Vorschriften ihre rechtliche Begründung findet,
<lb/>würde die beklagte Firma aber weder durch den Nachweis, daß die
<lb/>Beförderung von Holzessigsäure durch die Post unzulässig sei — da
<lb/>ihr insoweit ihr eigener Auftrag entgegensteht —, noch auch dadurch
<lb/>ohne Weiteres für befreit geachtet werden können, daß klägerischer
<lb/>Seits die Absendung nicht ordnungsmäßiger Weise, z. B. mit un- 
<lb/>richtiger Declaration bewirkt worden wäre. Vielmehr würde ihr in
<lb/>letzterer Beziehung hierüber noch der Nachweis obgelegen haben, daß
<lb/>die verhangene Ordnungswwrigkeit sich als eine solche darstellt, welche
<lb/>den Grund zu dem erlittenen Unfälle abgegeben habe oder mindestens
<lb/>der Natur der Sache nach einen solchen abzugeben für geeignet an- 
<lb/>gesehen werden müßte. Denn eine Präsumtion dafür, daß der
<lb/>Schaden in der verhangenen Ordnungswidrigkeit ihren Grund habe,
<lb/>und eine Uebertragung der Beweispflicht, daß dieß nicht der Fall
<lb/>gewesen, auf den Absender, wie solche unter Umständen dann in Frage
<lb/>kommen kann, wenn der Absender bei der Wahl des Transportmittels
<lb/>eigenmächtig von der Anweisung des Bestellers abgewichen und die
<lb/>Waare zu Schaden gekommen ist,

<lb/>zu vgl. v. Hahn, Comment. zum H.-G.-B., Bd. 2, S. 217,
<lb/>zu Art. 245,

<lb/>läßt sich gesetzlich in keiner Weise begründen und ist, wie beiläufig
<lb/>bemerkt werden mag, auch durch das in der

<lb/>(sächsischen) Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung,
<lb/>N. F., Bd. XV, S. 379
<lb/>mitgetheilte Präjudiz nicht statuirt worden.

<lb/>Nun herrscht zwischen den Parteien darüber Einverständniß, daß
<lb/>die gegenwärtig geklagte Holzessigsäure auf der Post dadurch zu
<lb/>Schaden gekommen sei, daß das Gefäß, in welchem sie enthalten ge- 
<lb/>wesen, zerbrochen worden sei. Es ist aber von der beklagten Firma,
<lb/>welche sich darauf beschränkt hat, die bezüglich der ordnungsmäßigen
<lb/>Verpackung aufgestellten klägerischen Anführungen ins Nichtwissen
<lb/>zu stellen, weder behauptet werden, daß dieses Zerbrechen in einem
<lb/>vom Kläger zu vertretenden Mangel der Verpackung seinen Grund
<lb/>gehabt habe, noch gestattet wenigstens das zeitherige Verhalten der
<lb/>Beklagten einen Schluß darauf, daß sie den in Frage befangenen
<lb/>Unfall mit der Seiten der Kläger nicht in Abrede gestellten Thatsache,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0454.tif"
                   n="448"
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               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art- 345.


<lb/>daß sie die betreffende Sendung der Postanstalt gegenüber nicht als
<lb/>Holzessigsäure, sondern als Farbenwaaren declarirt gehabt, in einen
<lb/>unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang zu bringen gedenken.
<lb/>Da nun aber ein solcher Zusammenhang sich auch aus der Sachlage
<lb/>selbst nicht ergibt, so würde, selbst wenn in der gedachten Declaration
<lb/>eine Ordnungswidrigkeit erblickt werden müßte, dermalen wenigstens
<lb/>keine Veranlassung vorliegen, die beklagte Firma von ihrer liquiden
<lb/>Verpflichtung zur Bezahlung des geklagten Kaufpreises für befreit,
<lb/>bez. dieselbe für befugt zu achten, den Werth der zu Schaden ge- 
<lb/>kommenen Waare gegen diesen Kaufpreis aufzurechnen.

<lb/>Wie nun aber mit Rücksicht auf die Natur gegenwärtiger Proceß-
<lb/>art und die dem proceßleitenden Richter nach § 18 unb 21 des Ge- 
<lb/>setzes vom 16. Mai 1839 obliegende Instructionspflicht vor haupt- 
<lb/>sächlicher Entscheidung eine Feststellung des Umstandes erforderlich
<lb/>erschien, ob und welche besondere thatsächliche Momente die beklagte
<lb/>Firma anzuführen und nachzuweisen in der Lage sei, um einen Zu- 
<lb/>sammenhang der Beschädigung der Sendung mit der unrichtigen
<lb/>Declaration derselben darzuthun, so hat man der Beklagten die
<lb/>Bezugnahme auf die von ihr hervorgehobene Ordnungswidrigkeit doch
<lb/>auch mindestens insoweit nicht versagen mögen, als es mit Hinblick auf
<lb/>§ 181. 201, bez. § 191 und 202 der Postordnung vom 7. Juni 1859
<lb/>in Frage kommen könnte, ob nicht durch die in Rede stehende Un- 
<lb/>richtigkeit der Declaration die Beklagten ihres Anspruches an die
<lb/>Postanstalt wegen des von dieser eventuell zu leistenden Schadens- 
<lb/>ersatzes verlustig gegangen seien. Würde dieß anzunehmen sein, sv
<lb/>würde es keinem Zweifel unterliegen, daß die beklagte Firma den
<lb/>gedachten, solchenfalls jedoch noch zu quantificirenden Verlust auf den
<lb/>von ihr zu zahlenden Kaufpreis in Abrechnung zu bringen für befugt
<lb/>zu achten sein würde.

<lb/>vgl. Zeitschrift für Rechtspfl. u. Verw. a. a. O.

<lb/>Th öl, Handelsrecht, 4. Ausl., I. Bd., § 77, Nr. 11,
<lb/>S. 461.

<lb/>Ob aber die beklagte Firma mit Hinblick darauf, daß sie den
<lb/>Kläger mit der Uebersendung der bestellten Holzessigsäure durch die Post
<lb/>beauftragt gehabt, zur Erstattung der neben dem geklagten Kaufpreise
<lb/>geforderten Verlagsposten für verbunden zu achten sei, wird hauptsächlich
<lb/>von der ebenfalls noch einer Erörterung bedürfenden Frage abhängen,
</p>

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                   n="449"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>ob die Postanstalt berechtigt gewesen sei, die Erstattung der in Frage
<lb/>befangenen Schadenbeträge zu verlangen, beziehendlich inwieweit diese
<lb/>Berechtigung in der vom Kläger gewählten Declaration ihren Grund
<lb/>gehabt, eine Frage, deren Beantwortung nach Befinden auch davon
<lb/>abhängen wird, ob der Postanstalt selbst ein Verschulden bei dem
<lb/>Ausliefern der streitigen Holzessigsäure beizumessen sei oder nicht.

<lb/>Entscheidung des App.-Ger. Zwickau vom 28. Juli 1868 in
<lb/>Sachen der Firma I. E. Devrient c. C. L. Schneider. W.

<lb/>Zu Art. 347.

<lb/>Zur Lehre von der Fehlerhaftigkeit der Waare.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden vom 18. Juli 1867.

<lb/>Zeitschrift, N. F., 30. Bd., S. 492.

<lb/>Dem Beklagten (welcher sich der Bezahlung erkauften und er- 
<lb/>haltenen Glaubersalzes, unter der Behauptung der Fehlerhaftigkeit
<lb/>der Waare, weigerte) steht der Umstand entgegen, daß er, nach seiner
<lb/>eigenen Angabe, auf die Aufforderung der Kläger, mit dem Salze
<lb/>einen nochmaligen Versuch anzustellen, eingegangen, um mit dem
<lb/>Glaubersalze eine nochmalige Schmelze Herstellen zu lassen. Er ist
<lb/>also selbst damit einverstanden gewesen, daß .der von ihm angeblich
<lb/>vorher bereits bewirkten Dispositionsstellung eine weitere Wirkung
<lb/>nicht beigelegt, die Frage, ob das erwähnte Salz zum Glasschmelzen
<lb/>sich eigne, vielmehr bis nach Vornahme eines nochmaligen Versuchs
<lb/>offen gelassen werden solle. Seine Obliegenheit war es daher jeden- 
<lb/>falls , nach Anstellung dieses anderweiten Versuchs den Klägern von
<lb/>bcm Ausfälle des letztern Anzeige zu machen, und ihnen, dafern dieser
<lb/>Versuch wieder ungünstige Resultate lieferte, die betreffende Waare
<lb/>nochmals zur Disposition zu stellen. Daß er solches gethan, hat er
<lb/>aber gar nicht einmal behauptet.

<lb/>Art. 347.

<lb/>Vorbehaltlose Annahme fehlerhafter Waare.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. zu Dresden v. 3. Mai 1867.

<lb/>Annalen, N. F., 3. Bd., S. 517.

<lb/>Der Art. 347 beruht auf dem Principe, welches in Sachsen
<lb/>in § 863 des bürgert. Gesetzt», ausgesprochen worden ist, nämlich dem,
<lb/>daß der Gläubiger, wenn er die ihm von dem Schuldner angebotene
<lb/>Erfüllung annimmt, ohne einen Vorbehalt wegen deren Mangel-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 29
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0456.tif"
                   n="450"
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               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hastigkeit und Unvollständigkeit zu machen, durch diese Annahme sein
<lb/>Einverständuiß damit zu erkennen gibt, es entspreche die ofserirte Er- 
<lb/>füllung der geschuldeten Leistung, und der Unterschied zwischen dem
<lb/>Art. 347 und § 863 besteht nur darin, daß jene das Princip im
<lb/>Interesse des Handelsverkehrs noch weiter extendirt als dieser.
<lb/>Während nämlich § 863 das angegebene Princip lediglich auf den
<lb/>Act der Annahme der Erfüllung bezieht, und den Gläubiger lediglich
<lb/>des Rechtes verlustig erklärte gegen die Erfüllung, wegen solcher
<lb/>Mängel, Ausstellungen zu machen, welche ihm bereits bei der An- 
<lb/>nahme bekannt gewesen sind, oder deren er bei der Untersuchung des
<lb/>ihm Offerirten hätte inne werden können, erstreckt der Art. 347 das
<lb/>Princip auch auf Mängel, welche dem Gläubiger erst nach Annahme
<lb/>der Erfüllung bekannt geworden sind, indem der Gläubiger sich das
<lb/>Recht, wegen der erst nach der Annahme bemerkten Mängel gegen die
<lb/>Erfüllung zu epcipiren, nur dadurch sichern kann, daß er dem Schuldner
<lb/>die später entdeckten Mängel anzeigt, und sich durch die Dispo- 
<lb/>sitionsstellung gegen die an das Behalten geknüpften rechtlichen Folgen
<lb/>verwahrt. —

<lb/>Hierbei kann ich nicht umhin, ans eine sehr lesenswerthe gründliche
<lb/>Abhandlung des Herrn Gerichtsrath W e n g l e r zu Zwickau „über
<lb/>die dem Empfänger einer auf vorherige Bestellung von auswärts
<lb/>zugesendet erhaltenen Waare nach Art. 347 des allg. dent. H.-G.-B.
<lb/>obliegende Verpflichtung zur Untersuchung der Waare und zur recht- 
<lb/>zeitigen Geltendmachung von Reclamationen wider die Beschaffen- 
<lb/>heit derselben" in der Zeitschrift, N.F., 30. Bd., S. 193 auf- 
<lb/>merksam zu machen.

<lb/>Zu Art. 347.

<lb/>Beruht die Lieferung einer Maschine auf einem Kaufe,
<lb/>so ist Art. 347 anwendbar.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. v. Mai 1867.

<lb/>Zeitschrift, N. F., 31. Bd., S. 284.

<lb/>Nach dem sächs. bürgerl. Gesetzbuche — § 1244 — beruht die
<lb/>Lieferung einer Maschine dann, wenn der Uebernehmer auch den zur
<lb/>Herstellung erforderlichen Stoff zu liefern hat, auf einem Kaufe.
<lb/>Die epcipirte Untauglichkeit würde nur dann zu beachten sein, wenn
<lb/>die Mängel der Maschine nicht sofort bei jener vor ihrer Jnbetrieb-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0457.tif"
                   n="451"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>setzung vorzunehmenden Untersuchung zu bemerken gewesen wären,
<lb/>weil der Beklagte die Maschine eigenmächtig in Betrieb setzen lassen,
<lb/>worin schon eine Billigung liegt. — Hierzu aber tritt noch folgendes
<lb/>Moment. Der Art. 347 beruht auf dem Princip, welches in § 863
<lb/>des bürgerl. Gesetzbuchs ausgesprochen worden ist, nämlich dem, daß
<lb/>der Glänbiger, wenn er die ihm von dem Schuldner angebotene Er- 
<lb/>füllung annimmt, ohne einen Vorbehalt wegen einer Mangelhaftig- 
<lb/>keit oder Unvollständigkeit zu machen, durch diese Annahme sein
<lb/>Einverständniß damit zu erkennen gibt, es entspreche die angebotene
<lb/>Erfüllung der Leistung; und der Unterschieb zwischen Art. 347 und
<lb/>§ 863 besieht nur darin, daß jener das Princip im Interesse des Handels- 
<lb/>verkehrs noch weiter extendirt, als dieser. Während nämlich § 863 das
<lb/>angegebene Princip lediglich auf den Akt der Annahme der Erfüllung
<lb/>bezieht, und den Gläubiger lediglich des Rechts verlustig erklärt,
<lb/>gegen die Erfüllung wegen solcher Mängel Ausstellung zu machen,
<lb/>welche ihm bereits bei der Annahme bekannt gewesen sind, oder welche
<lb/>er bei der Untersuchung des ihm Offerirten hätte inne werden können,
<lb/>erstreckt Art. 347 das Princip auch auf Mängel, welche dem Gläubiger
<lb/>erst nach der Annahme der Erfüllung bekannt geworden sind.

<lb/>Art. 347.

<lb/>Dispositionsstellung vonWaaren, deren Keimfähig- 
<lb/>keit (wie z. B. bei Leinsamen) erst nach erfolgter Aus- 
<lb/>saat beurt heilt werden kann.*)

<lb/>„Während in der Klage lediglich soviel: Beklagter habe bei dem
<lb/>Kläger 40 Tonnen 1865er Pernauer Krön-Säe-Leinsaat bestellt,
<lb/>gesagt wird, Kläger also darnach gemäß Art. 335 des allg. deutsch.
<lb/>H.-G.-B.s dergleichen Leinsaat nur in mittlerer Güte zu liefern
<lb/>gehabt hätte, bezieht Beklagter seinerseits sich auf besondere Zusiche- 
<lb/>rungen, welche vor der Bestellung rücksichtlich der Güte der Waare
<lb/>von dem Reisenden des Klägers ihm gemacht worden, indem dieser
<lb/>die Zusage, daß von der in einer Probe vorgezeigten Saat 80 Procent
<lb/>keimfähig seien, ertheilt, damit die Bedenken, welche dem Beklagten
<lb/>nach dem äußeren Ansehen der Samenkörner beigegangen, beschwichtigt
<lb/>und ihn zur Bestellung nach der Probe oder nach dem Muster bestimmt
<lb/>haben soll rc. Anlangend nun die Ausstellungen selbst, welche Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Archiv, Bd. XIII, S. 132.
</p>
               <p>

                  <lb/>29*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0458.tif"
                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>klagter gegen die Vertragsmäßigkeit der klägerischen Lieferung erhebt,
<lb/>und aus der Nichteinhaltung des behaupteten ckicturn et promissum
<lb/>ableitet, so wird er deren in voriger Instanz hauptsächlich um des- 
<lb/>willen für verlustig geachtet, weil er mit Rücksicht aus die Vorschriften
<lb/>in Art. 347 des H.-G.-B.s an rechtzeitiger Prüfung und Unter- 
<lb/>suchung der Leinsaat, sowie au rechtzeitiger Benachrichtigung des
<lb/>Klägers von den hervorgetretenen Mängeln sich versäumt habe.

<lb/>Richtig ist nun allerdings, daß Beklagter, da beide Parteien dem
<lb/>Handelsstande angehören, mit seinen Einwendungen nicht anders
<lb/>gehört werden kann, als wenn er den Bestimmungen in Art. 347
<lb/>bez. 349 des H.-G.-B.s genügt hätte. Namentlich beruht es auf
<lb/>einer irrtümlichen Auffassung, wenn Beklagter die Anwendbarkeit
<lb/>von Art. 347 auf Fälle der vorliegenden Art bestreiten will. Denn
<lb/>nach den klaren Worten des Artikels erstreckt sich die Verpflichtung
<lb/>des Käufers zur ungesäumten Untersuchung der Waare auf die ver- 
<lb/>tragsmäßigen sowohl, als aus die gesetzmäßigen Eigenschaften
<lb/>der Waare und selbst beim Handel nach Probe ist der Käufer der
<lb/>Verbindlichkeit zu sofortiger Anzeige entdeckter verborgener Mängel
<lb/>nicht überhoben. Der Verweis auf Art. 335, welchen Beklagter für
<lb/>seine Ansicht anziehen izu können meint, ist lediglich dazu bestimmt,
<lb/>den Begriff der Gesetzmäßigkeit der Waare zu erläutern.

<lb/>Allein so, wie die Verhältnisse gegenwärtig liegen, wird schlecht- 
<lb/>hin von einer Versäumniß des Beklagten nicht die Rede sein können.
<lb/>Nach seiner Darstellung ist ihm an der von Klägers Reisenden in
<lb/>der Probe ihm vorgezeigten Leinsaat die Beimischung schwarzer
<lb/>Körner ausgefallen und er hat daraus Bedenken gegen die Güte der
<lb/>Waare geschöpft, solche aber erst dann aufgegeben und zur Bestellung
<lb/>sich entschlossen, nachdem der Reisende wiederholt und bestimmt ver- 
<lb/>sichert, daß die Saat trotz ihres minder günstigen Aussehens gut sei,
<lb/>daß davon mindestens 80 Procent keimfähig feien und insbesondere
<lb/>auch die beigemischten schwarzen Körner mit aufgingen. Er hat daher
<lb/>die Sendung des Klägers, obwohl sie dasselbe üble Aussehen wie die
<lb/>Probe gehabt, anzunehmen im Vertrauen auf die Zusicherungen des
<lb/>Reisenden nicht angestanden und ebenso beim Weiterverkäufe seiner- 
<lb/>seits den Kunden die Zusage der bedungenen Keimfähigkeit ertheilt.
<lb/>Nach der Aussaat der verkauften Partie hat sich aber gezeigt, daß der
<lb/>Same die stipulirte Keimfähigkeit nicht besessen, sondern höchstens die
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0459.tif"
                   n="453"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>Hälfte davon aufgegangen sei. Sobald Beklagter hiervon Mittheilung
<lb/>erhalten und durch eigene Anschauung sich Ueberzeugung verschafft,
<lb/>ist von ihm dem Kläger entsprechende Anzeige gemacht worden. Ist
<lb/>dieses Anfuhren in Wahrheit begründet, so würde offenbar nicht von
<lb/>einem bei sofortiger Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäfts- 
<lb/>gänge erkennbaren Mangel der Leinsaat gesprochen werden können.
<lb/>Soweit ans dem äußern Ansehen derselben auf ihre Qualität ge- 
<lb/>schlossen werden durste, hatte der Beklagte seine Bedenken bereits
<lb/>gegen den klägerischen Reisenden bei Vorlegung der Probe geäußert
<lb/>und darauf hin die behauptete Zusicherung der Keimfähigkeit erhalten.
<lb/>Stimmte aber sodann die Sendung mit der Probe überein, so konnte
<lb/>der äußerlich wahrnehmbare, schon bei letzterer ausgestellte Mangel,
<lb/>d. h. die Beimischung schwarzer Körner dem Beklagten gegenüber der
<lb/>Zusicherung des klägerischen Reisenden offenbar keine Veranlassung
<lb/>darbieten, Ausstellungen gegen die Vertragsmäßigkeit der Lieferung
<lb/>zu machen, sondern es handelte sich nur noch um den versprochenen
<lb/>Procentsatz der Keimfähigkeit. Diese Eigenschaft ist aber ihrer Natur
<lb/>nach eine innere und im Zweifel läßt sich deßhalb ein dießfallsiger
<lb/>Mangel lediglich als ein verborgener, nicht alsbald, sondern erst nach
<lb/>erfolgter Aussaat erkennbarer Mangel ansehen. Schon hiernach würde
<lb/>Beklagter gegen die Annahme einer factischen Genehmigung der
<lb/>Waare, welche aus der Unterlassung sofortiger Untersuchung der
<lb/>letzteren hergeleitet werden sollte, geschützt sein, und es könnte höchstens
<lb/>nur das noch in Frage gelangen, ob er nach ordnungsmäßigem Ge- 
<lb/>schäftsgänge verbunden gewesen, ohne Verzug die Saat, auch auf ihre
<lb/>Keimfähigkeit zu prüfen, also dieselbe einem Verfahren zu unterwerfen,
<lb/>welches die Keimfähigkeit ausreichend hervortreten zu lassen geeignet
<lb/>war. Nach Ansicht jetziger Instanz ist dieß zu verneinen. Beklagter
<lb/>hat die Leinsaat keineswegs zum eigenen Verbrauche erkauft, sondern
<lb/>als Händler zum Behufe der Weiterveräußerung. Unter solchen Um- 
<lb/>stünden aber würde es mit der Tendenz der Bestimmung in Art. 347
<lb/>nicht vereinbar erscheinen, wenn man den Beklagten zu einer Prüfung
<lb/>der Waare nöthigen wollte, die deren Verbrauch voraussetzt, und in
<lb/>der Regel mit Erfolg nur durch die Consumenten selbst anzustellen
<lb/>sein wird, augenscheinlich also nicht in dem ordnungsmäßigem Ge- 
<lb/>schäftsgänge des bloseu Zwischenhändlers liegt, (vgl. Annalen des
<lb/>k. Ober-App.-Gerichts, VIII. Bd., S. 478). Es wird dieß um so
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0460.tif"
                   n="454"
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               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>mehr einleuchten müssen, wenn man sich z. B. vergegenwärtigt, daß
<lb/>der Beklagte ebenso wie jeder Andere, welcher mit Körnerfrüchten
<lb/>handelt, um sich seine Einwendungen gegen die Keimfähigkeit derselben
<lb/>zu sichern, gezwungen wäre, durch Aussäen Versuche anzustellen und
<lb/>zwar nach Befinden zu einer Zeit, wo der Versuch mit Erfolg sich gar
<lb/>nicht machen ließe."

<lb/>(Aus einer Entscheidung des k. App.-Ger. Zwickau v. 18. Mai
<lb/>1867. Zu vergl. auch Wochenblatt f. m. Rechtsf., Jahrg. 1868,
<lb/>S. 218 flg.) W.

<lb/>Art. 347.

<lb/>Dispositionsstellung von erkauften Samenwaaren.

<lb/>Einer Entscheidung des k. App.-Ger. Dresden vom Jahre 1864
<lb/>in S. K. e. K. entnehmen wir hierüber Folgendes:

<lb/>„Beklagte behauptet, daß sie den Leinsamen vom Kläger in der
<lb/>Absicht gekauft habe, denselben zum Zwecke des Aus säens an ihre
<lb/>Kunden weiter zu verkaufen, daß jedoch der Leinsamen, wie sich bei
<lb/>den ersten drei Tonnen herausgestellt, entweder gar nicht, oder doch
<lb/>mindestens so spärlich aufgegangen sei, daß die Käufer desselben den
<lb/>Kaufpreis dafür nicht nur zu zahlen sich geweigert, sondern auch
<lb/>wegen der völlig erfolglos ausgewendeten Düngung und Ackerarbeit,
<lb/>sowie des sonst dadurch erlittenen Schadens ihre Ansprüche an Be- 
<lb/>klagte sich Vorbehalten hätten. Es bezeichnet nun Kläger selbst sowohl
<lb/>in der Klagschrift, als in den derselben beigefügten Rechnungen den
<lb/>von ihm der Beklagten käuflich gelieferten Kleesamen als Säe-
<lb/>Leinsaat, und es spricht hiernach allerdings die Bermuthung ohne
<lb/>Weiteres dafür, daß der bestellte Samen auch wirklich nur zur Aus- 
<lb/>saat verwendet werden sollte, und daß hiernach Kläger auch ohne
<lb/>seinerseits ausdrücklich übernommene Gewährleistung für die Güte
<lb/>der Waare als Samen, und gegentheiligen Falls für jeden nach- 
<lb/>weislich aus deren schlechter Beschaffenheit dem Abnehmer ent- 
<lb/>standenen Schaden zu haften, sowohl der Natur der Sache nach, als
<lb/>nach klarer gesetzlicher Vorschrift (Fr. 11, § 1. D. 19, 1. de aet.
<lb/>emti vend.) verbunden war.

<lb/>Nun hat zwar Beklagte nicht behauptet, &gt;daß sie sofort nach er- 
<lb/>folgtem Empfange des Samens denselben untersucht und Klägern
<lb/>von der vertragswidrigen Beschaffenheit der Waare Anzeige gemacht
<lb/>habe. Allein es konnte ihr dieser Umstand unter den besonderen Ver-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0461.tif"
                   n="455"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>455
</p>
               <p>

                  <lb/>hältnissen des vorliegenden Falles dann wenigstens nicht zum Nach- 
<lb/>theile gereichen, wenn ihre weitere Behauptung, daß die Keimfähig- 
<lb/>keit des Leinsamens landwirthschaftlicher Erfahrung zufolge durch
<lb/>das bloße Ansehen der Maare nicht erkennbar, sondern vielmehr erst
<lb/>nach erfolgter Aussaat durch den Erfolg zu ermitteln sei, in Wahr- 
<lb/>heit beruhen sollte. Denn wäre dieß der Fall, so würde daraus, daß
<lb/>die Beklagte unterließ, sofort nach dem Empfang der Maare dieselbe
<lb/>zu untersuchen, ihr Einverständniß damit, daß die Maare in vertrags- 
<lb/>mäßiger oder gesetzmäßiger Eigenschaft geliefert worden sei, nicht
<lb/>hergeleitet werden können, vielmehr war es nach Art. 347 des allg.
<lb/>deutsch. H.-G.-B.s dießsalls hinreichend, daß Beklagte solche Mängel,
<lb/>welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Ge- 
<lb/>schäftsgänge nicht erkennbar waren, ohne Verzug nach deren erfolgter
<lb/>Entdeckung dem Verkäufer anzeigte. Obschon nun Beklagte den
<lb/>Zeitpunkt, zu welchem sie den Kläger von der schlechten Beschaffenheit
<lb/>des Leinsamens in Kenntniß gesetzt haben will, nicht näher bezeichnet hat,
<lb/>so ergibt, sich doch aus den vom Kläger selbst beigebrachten Briefen,
<lb/>daß der Beklagten hinsichtlich der ihr obliegenden Verpflichtung,
<lb/>dem Kläger die Mängel der Maare anzuzeigen, ein solcher Verzug,
<lb/>lvelcher die Wirkung haben müßte, daß die Maare auch hinsichtlich
<lb/>der verborgenen, erst später wahrgenommenen Mängel derselben als
<lb/>genehmigt anzusehen sei, nicht beigemessen werden kann." W.

<lb/>Art. 347.

<lb/>DiöPositionsstellung fehlerhafter Maaren. Begriff des
<lb/>ordnungsmäßigen Geschäftsganges. Beweislast.

<lb/>Dolus des Verkäufers.

<lb/>Bescheid des Handelsgerichts Glauchau vom 11. Septbr.

<lb/>1868.

<lb/>„Kläger fordert unter dem Auführen, daß die beklagte Handlungs-
<lb/>sirma auf vorherige Bestellung am 10. August 1867 ein Faß Leinöl
<lb/>von ihm um den vereinbarten Kaufpreis von 55 Thlr. 21 Ngr. 5 Pf.
<lb/>geliefert erhalten und die Maare, sowie auch gleichzeitig eine mit der
<lb/>Lieferung zugesandte, der Klagbeifuge gleichlautende Factura ange- 
<lb/>nommen habe, Bezahlung dieses Kaufpreises nebst Verzugszinsen
<lb/>davon vom Tage der Klagerhebung an gerechnet.

<lb/>Beklagte gibt die Bestellung und Lieferung des Leinöls, sowie
</p>

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                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Empfang einer der Klagbeifnge A gleichlautenden Factura zu,
<lb/>schützt aber dagegen vor, daß sie das Del am 28. November 1867
<lb/>mittelst des in Abschrift Leigebrachten Brieses dem Kläger zur Dis- 
<lb/>position gestellt habe, bemerkt hierüber, daß sie bei Klägern reinstes
<lb/>Leinöl bestellt, das gelieferte aber diese Eigenschaft nicht besessen habe,
<lb/>und sucht weiter in der von ihr unternommenen Bescheinigung zu
<lb/>beweisen, daß die erfolgte Disposttionsstellung noch rechtzeitig ge- 
<lb/>schehen sei.

<lb/>Die abgehörten Sachverständigen bestätigen zwar, daß die Rein- 
<lb/>heit des Leinöls sich nicht durch blose Beaugenscheinigung erkennen
<lb/>lasse, sowie daß reines Leinöl trocknen müsse; allein im vorliegenden
<lb/>Falle haben sie nicht zu constatiren vermocht, ob das in Frage be- 
<lb/>fangene Leinöl wirklich unrein gewesen sei, da ihnen dasselbe in seinem
<lb/>ursprünglichen Zustande nicht zur Prüfung übergeben werden konnte
<lb/>Die den Sachverständigen ausgehändigte Probe ist nun allerdings
<lb/>nach deren Ausspruche schlecht trocknender Firniß; allein es hat nicht
<lb/>mit Bestimmtheit nachgewiesen werden können, daß das dazu ver- 
<lb/>wendete Leinöl von schlechter Beschaffenheit gewesen sei. Dagegen
<lb/>finden die Behauptungen der Beklagten, daß Leinöl, welches zur
<lb/>Firnißbereitung verwendet werden solle, längeres Lager bedürfe, und
<lb/>daß Leinöl durch Sieden unter Zusetzung von Mauganoxhdhhdrat
<lb/>nicht wesentlich verändert werde, durch die sachverständigen Gutachten
<lb/>keine Bestätigung, auch deponiren die Sachverständigen zu den ihnen
<lb/>vom Kläger vorgelegten Fragen, daß zur Prüfung eines Fasses Leinöl
<lb/>die Entnahme einer kleinen Probe daraus genüge, und diese Prüfung
<lb/>recht wohl in höchstens vier Wochen hätte vorgenommen werden
<lb/>können. Dabei haben die Sachverständigen zwar nicht bestiinnit be- 
<lb/>hauptet, daß eine derartige Prüfung in dieser Geschästsbranche üblich
<lb/>sei, indeß empfehlen sie doch solche als vorsichtig.

<lb/>Von den benannten Zeugen geben die einen an, wie das fragliche
<lb/>Leinöl bei der Firnißbereitung behandelt worden sei, während die
<lb/>anderen den Umstand, daß Kläger zu derselben Zeit auch anderen
<lb/>Kunden unreines Leinöl geliefert, nicht bestätigen.

<lb/>Bei den gegebenen Verhältnissen hängt die Entscheidung des
<lb/>Rechtsstreites lediglich von Beantwortung der Frage ab: Ist die
<lb/>Dispofitionsstellung im vorliegenden Falle noch rechtzeitig erfolgt,
<lb/>oder nicht?
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>Nach Art. 347 des allg. deut. H.-G.-B.s hat der Käufer die ihm
<lb/>von einem anderen Orte übersendete Waare ohne Verzug nach der
<lb/>Ablieferung, soweit dieß nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge
<lb/>thunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als ver- 
<lb/>tragsmäßig ergibt, dem Verkäufer fort davon Anzeige zu machen.

<lb/>Beklagte hat das Faß Leinöl nicht sofort untersucht, da dieß
<lb/>nicht thunlich gewesen.

<lb/>Sinn ist zwar allerdings richtig, daß nach dem angezogenen
<lb/>Artikel nicht eine scrupulose Untersuchung der Waare erfordert wird,
<lb/>vgl. Protocolle der Commission zur Berathung des H.-G.-
<lb/>Buchs, II. Thl., S. 643;

<lb/>und insbesondere will man eine chemische Untersuchung nicht zu den
<lb/>Obliegenheiten des Käufers rechnen, so namentlich

<lb/>W engl er in der Zeitschrift für Rechtspflege und Ver- 
<lb/>waltung, N. F., Bd. XXX, S. 216;
<lb/>vgl. auch Treitschke, Kaufcontract, 2. Anfl., S. 266.

<lb/>Allein es wird dabei immer darauf ankommen, ob nicht eine
<lb/>derartige Untersuchung ohne große Schwierigkeiten vorgenommen
<lb/>werden könne. Es ist im Gesetze absichtlich vermieden, über die Unter- 
<lb/>suchungspflicht des Käufers eine ganz bestimmte Vorschrift zu geben,
<lb/>da die einzelnen Fälle, und die dabei in Betracht zu ziehenden Um- 
<lb/>stände zu verschieden und mannichfaltig sein können, und müssen daher
<lb/>jedesmal die Umstände des einzelnen Falles, deren Prüfung dem
<lb/>richterlichen Ermessen unterliegt, maßgebend sein.

<lb/>Der Richter hat hierbei insbesondere die Beschaffenheit der Waare
<lb/>zu berücksichtigen, und es kann hiernach in einem Falle, wo es die
<lb/>Besonderheit der Waare mit sich bringt, daß ihre Beschaffenheit sich
<lb/>erst bei der Verarbeitung zeigt, allerdings die sofortige Vornahme der
<lb/>betreffenden Manipulation mit einem kleineren Theile geboten sein.
<lb/>Vgl. v. Hahn, Comm. z. a. d. H.-G.-B. Bd. II, S. 228.

<lb/>Auf jeden Fall aber beschränkt die Vorschrift,des H.-G.-B.s die
<lb/>Untersuchung einer Waare nicht blos auf die vom Käufer vorzu-
<lb/>nehmende Beaugenbescheinigung derselben.

<lb/>Beklagte gibt selbst zu, daß sich die Eigenschaft des Leinöls mit
<lb/>den Augen nicht sofort erkennen lasse, mithin hat die Untersuchung
<lb/>des Leinöls auf andere Weise zn geschehen, vorausgesetzt, daß dazu
<lb/>nicht allzuviel Zeit und Mühe erfordert wird.
</p>

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               <p>

                  <lb/>458
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der von der Beklagten benannte Zeuge deponirt, daß der Firniß
<lb/>in 3—4 Stunden fertig bereitet werde und hat dabei eine Quantität
<lb/>von 4 Centnern im Auge, mithin muß auch bei einer kleineren Quan- 
<lb/>tität die betreffende Manipulation wenigstens in der gleichen, wahr- 
<lb/>scheinlich aber sogar in kürzerer Zeit erfolgen können. Daß bei
<lb/>Leinöl die Prüfung einer kleinen Probe möglich ist, geht aus dem
<lb/>sachverständigen Gutachten hervor.

<lb/>Außerdem ist das (Bl. —) angegebene Verfahren so einfach,
<lb/>daß man die Untersuchung einer kleinen Quantität Leinöls keineswegs
<lb/>als zeitraubend und mühevoll bezeichnen kann.

<lb/>Hierzu kommt noch, daß Beklagter um so mehr nöthig hatte, das
<lb/>Leinöl zu prüfen, als sie dasselbe zur Firnißbereitung zu verwenden
<lb/>beabsichtigte, und dazu eine Eigenschaft des Leinöls gehört, die bei
<lb/>anderen Verwendungen desselben nicht erfordert wird; auch sind die
<lb/>Inhaber der beklagten Firma selbst Sachverständige, denen die Unter- 
<lb/>suchung des Leinöls vielleicht auf noch kürzerem Wege, als durch
<lb/>Verarbeitung eines Theiles zu Firniß möglich gewesen sein würde.

<lb/>In Berücksichtigung dieser Umstände haben sich dann auch die
<lb/>kaufmännischen Mitglieder des Handelsgerichts dahin ausgesprochen,
<lb/>daß im vorliegenden Falle die Beklagte verpflichtet war, eine sofortige
<lb/>Prüfung des geliefert erhaltenen Leinöls vorzunehmen.

<lb/>Da dieß nach dem Zugeständnisse'der Beklagten nicht geschehen,
<lb/>so muß die Waare als stillschweigend genehmigt erachtet werden und
<lb/>kann die, nach länger als Vierteljahresfrist bewirkte Dispositions- 
<lb/>stellung nunmehr keine Berücksichtigung finden.

<lb/>Wenn Beklagte noch besonders hervorhebt, daß Kläger sich einer
<lb/>dolosen Handlungsweise schuldig gemacht habe, so ist dieß eine Be- 
<lb/>hauptung , der jeder Beweis mangelt, da durch die Sachverständigen
<lb/>die Beschaffenheit des gelieferten Leinöls überhaupt nicht mehr hat
<lb/>festgestellt werden können, im Uebrigen aber zum Beweise des dolus
<lb/>mehr gehört, als das blose Ansühren, die Waare sei schlecht, und nicht
<lb/>der Bestellung entsprechend.

<lb/>Wollte man aber auch zugeben, daß Beklagte im gegenwärtigen
<lb/>Falle nicht zur sofortigen Untersuchung verpflichtet gewesen, so hätte
<lb/>sie doch die Anzeige der Vorgefundenen Mängel wenigstens sofort
<lb/>nach der Entdeckung bewirken müssen, wie in Art. 347 des H.-G.-
<lb/>Buchs ausdrücklich vorgeschrieben wird. Daß ldieß ebenfalls nicht
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>geschehen ist, geht aus dem vom Beklagten selbst beigebrachten Briefe
<lb/>hervor; denn nach dem Inhalte desselben hat sich schon einige Wochen
<lb/>vor dem 27. November 1867 die Untauglichkeit des Firniß heraus- 
<lb/>gestellt, sodaß also auch diese Anzeige als verspätet erscheint und daher
<lb/>nach den gesetzlichen Bestimmungen die Waare als genehmigt gilt.

<lb/>Vgl. Busch's Archiv des deutschen Handelsrechts, Bd. II,
<lb/>S. 374.

<lb/>Brinckmann, Lehrbuch des Handelsrechts, § 74, S. 309.

<lb/>Aus diesen Gründen konnte das Vorbringen der Beklagten bei
<lb/>der Entscheidung keine Beachtung finden, vielmehr mußte bei dem
<lb/>ungünstigen Resultate der geführten Bescheinigung und in Erwägung,
<lb/>daß der geforderte Kaufpreis bei der Bestellung von der Geklagten
<lb/>selbst mit den Angaben Klägers übereinstimmend bezeichnet worden,
<lb/>auch durch die stillschweigende Annahme der mit der Factura zuge-
<lb/>saudten Factura als genehmigt anzusehen ist, die unbedingte Ver-
<lb/>urtheilung der Beklagten ausgesprochen werden, und wird hierdurch
<lb/>auch die der Kosten halber getroffene Entscheidung gerechtfertigt."

<lb/>Das k. App.-Gericht Zwickau führt in seiner consirmatorischen
<lb/>Entscheidung zum Rechtsmittel der Beklagten unterm 10. December
<lb/>1868 Folgendes aus:

<lb/>„Dem k. Appellationsgerichte sind bei nochmaliger sorgfältiger
<lb/>Prüfung des Acteninhaltes auch nur einigermaßen erhebliche Bedenken
<lb/>gegen Bestätigung des angefochtenen veoisi nicht beigegangen.

<lb/>Die Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, ob die durch
<lb/>den Brief vom 28. November 1868 erfolgte Anzeige der behaupteten
<lb/>Mängel des bereits am 10. August gelieferten Oels als rechtzeitig
<lb/>im Sinne des Art. 347 des H.-G.-B.s angesehen werden können.

<lb/>Man hat diese Frage in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz
<lb/>zu verneinen, den von derselben dafür entwickelten vollkommen sach- 
<lb/>gemäßen und erschöpfenden Gründen lediglich beizutreten und zur
<lb/>Widerlegung der neuerlichen Ausführungen der Beklagten nur noch
<lb/>Folgendes hinzuzufügen.

<lb/>Die Beklagten behaupten, daß ihnen nach der Ansicht be- 
<lb/>währter Rechtslehrer eine „scrupulöse" Untersuchung nicht zuge-
<lb/>muthet werden könne.

<lb/>Man kann dieß den Beklagten im Allgemeinen zugeben; allein
<lb/>damit soll nur gesagt sein, daß die Untersuchung sich nicht gerade auf
</p>

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               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>alle einzelnen Theile der Waare, z. B. nicht auf jedes Collo, jedes
<lb/>Faß einer größeren Sendung und wieder nicht auf den ganzen Inhalt
<lb/>der in einer Verpackung befindlichen Waare zu erstrecken brauche;
<lb/>überhaupt nicht mit unverhältnißmäßigem Zeitaufwand und Kosten
<lb/>verbunden sein, den Werth der Waare beeinträchtigen und deren
<lb/>Weiterveräußerung verhindern dürfe.

<lb/>Vgl. Auerbach, Handelsgesetz, Abth. II, S. 117;

<lb/>Wengl er in der Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung,
<lb/>N. F., Bd. XXX, S. 209 unter IV.

<lb/>Ebenso wird in der Regel es nicht einer chemischen Untersuchung
<lb/>der übersendeten Waare bedürfen, sie müßten denn von Chemikern
<lb/>zum Gebrauche in ihrem Geschäft gekauft und die Eigenschaft der
<lb/>Waare nicht anders als durch eine chemische Untersuchung erkenn- 
<lb/>bar sein.

<lb/>Allein es ist auch hier weder von einer scrupulösen, noch von
<lb/>einer chemischen Prüfung die Rede.

<lb/>Es ist durch sämmtliche drei Sachverständige bestätigt worden,
<lb/>daß eine Untersuchung des Oels nach einem Zeitraum von 3 bis 4
<lb/>Wochen mit einer kleinen Quantität hätte gemacht werden können
<lb/>und daß es keineswegs des Siedens des ganzen in dem Fasse be- 
<lb/>findlichen Oels bedurft hätte. Ebenso erkennen es sämmtliche drei
<lb/>Sachverständige für ein Gebot der Vorsicht an, vor der Verarbeitung
<lb/>von dergleichen größeren Quantitäten Oel zu Firniß vorher den
<lb/>Versuch mit kleineren Quantitäten zu machen.

<lb/>Insbesondere erklärt der Obmann zu Fragpunkt -—, daß bei
<lb/>einer so großen Quantität eine vorherige Prüfung der Reinheit deö
<lb/>Oels um so nothwendiger gewesen, als es nur zur Firnißbereitung
<lb/>bestimmt gewesen sei.

<lb/>Hieraus folgt, daß, wenn der Käufer die Untersuchung vor der
<lb/>Bearbeitung der ganzen Quantität unterläßt, er dieß aufseine Gefahr
<lb/>thut. Es erkannte dieß auch der Sachverständige B. dadurch an,
<lb/>daß er sagt, er würde das Oel vorher prüfen, wenn er es von einem
<lb/>Lieferanten, mit dem er zum ersten Male Geschäfte gemacht, dagegen
<lb/>würde er nicht erst eine kleine Quantität prüfen, wenn er das Oel
<lb/>von einem Lieferanten bezogen hätte, von dem er bereits gut bedient
<lb/>worden wäre, womit auch der Obmann übereinstimmt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn sie gibt hiermit zu, daß, wenn die Prüfung unterbleibt, dieß
<lb/>nicht in Folge eines Geschäftsbrauchs, sondern in Folge des Ver- 
<lb/>trauens in die Zuverlässigkeit des Verkäufers geschieht.

<lb/>Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß den Beklagten
<lb/>die Prüfung einer geringen Quantität mindestens binnen 4 Wochen
<lb/>nach der Ablieferung obgelegen hätte. Hiervon konnte sie selbst der
<lb/>von den Beklagten behauptete Umstand, daß ein längeres Lagern des
<lb/>Oels vortheilhaft für die Bearbeitung des Firnisses sei, nicht befreien.
<lb/>Denn darin stimmen die Sachverständigen zu Punkt — überein, daß das
<lb/>Alter des Oels kein nothwendiges Erforderniß desselben sei.

<lb/>Hier handelte es sich zunächst nicht um die Herstellung einer
<lb/>größern, für den Verkauf bestimmten Quantität Firniß, sondern einer
<lb/>Probe, um den Verkäufer von etwaigen Mängeln zu einer Zeit in
<lb/>Kenntniß setzen zu können, wo dieser noch Gelegenheit hatte, sich selbst
<lb/>von deren Vorhandensein zu überzeugen und genügende Vorkehrungen
<lb/>zu treffen.

<lb/>Hiernach war also lediglich maßgebend, ob zur Erreichung dieses
<lb/>Zweckes überhaupt eine Untersuchung ohne erheblichen Aufwand von
<lb/>Zeit und Kosten stattfinden konnte. Dieß ist aber eben nach Obigem
<lb/>mit der ersten Instanz ganz unbedenklich zu bejahen.

<lb/>Hiernächst stimmt man mit der Letzteren darin überein, daß
<lb/>auch die Ausflucht insofern unbegründet sei, als sich aus dem be- 
<lb/>treffenden Ansühren bei der für den zu Punkt — gebrauchten Eides- 
<lb/>antrag zu großen Allgemeinheit mit Sicherheit nicht erkennen läßt,
<lb/>ob die Anzeige in Gemäßheit des dritten Absatzes des Art. 347 ohne
<lb/>Verzug nach dem Bekanntwerden der Mängel erfolgt ist. Denn jener
<lb/>Fragepunkt enthält offenbar ein Urtheil. Beklagte hätten, wenn man
<lb/>sie nicht für verpflichtet erachten wollte, nach der Bereitung des
<lb/>Firnisses zunächst selbst Proben zu veranstalten, jedenfalls anzuführen
<lb/>gehabt, wenn sie von ihren Abnehmern von der fehlerhaften Be- 
<lb/>schaffenheit Nachricht erhalten haben.

<lb/>Zu alledem kommt aber noch ein wesentlicher Umstand, weshalb
<lb/>die zur Versügungsstellung und die Aufhebung des Vertrags völlig
<lb/>unzulässig erscheint. Es ist die Umwandlung der ganzen gekauften
<lb/>Quantität Oel in Firniß.

<lb/>Denn eine derartige Verfügung über die Maare ist dem Käufer
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0468.tif"
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               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>nur dann unschädlich, wenn die Untersuchung nicht ohne die Um- 
<lb/>änderung der ganzen Waare erfolgen konnte. Hier war aber, wie
<lb/>bereits gezeigt worden, eine solche auch in kleineren Quantitäten
<lb/>thunlich. Daß ferner Firniß nicht mehr „Leinöl" ist, kann an sich
<lb/>schon dem Laien nach der sowohl von den Beklagten selbst als von
<lb/>den Sachverständigen gegebenen Beschreibung der Zubereitung nicht
<lb/>wohl zweifelhaft sein. Jndeß ist auch von den Sachverständigen F.
<lb/>und K. ausdrücklich bestätigt werden, daß das Leinöl durch die Zu- 
<lb/>bereitung zu Firniß nicht mehr in seiner ursprünglichen Beschaffen- 
<lb/>heit sich befinde, sondern eine wesentliche Veränderung erlitten und
<lb/>kaum den früheren Werth im Verkehre habe.

<lb/>Der Sachverständige B. spricht sich nur dahin aus, daß das Oel
<lb/>zum Zwecke der Firnißbereitung nicht benachtheiligt sei und
<lb/>daß er bezweifle, daß es dadurch an Güte verloren habe, ihm
<lb/>wenigstens hierüber nichts bekannt sei, er widerspricht also dem Gut- 
<lb/>achten der beiden anderen Fachmänner nicht.

<lb/>Kann es nach alledem nicht dem mindesten Zweifel unterliegen,
<lb/>daß Beklagte den ihnen obliegenden Nachweis, daß die Untersuchung
<lb/>nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht eher als im Novbr. 1807,
<lb/>und nicht anders als geschehen, thunlich gewesen sei,

<lb/>vgl. Z e i t s ch r i s t a. a. O. S. 238 unter X,
<lb/>nicht geführt haben, so bedarf es eines näheren Eingehens auf die
<lb/>Frage, ob durch die Sachverständigen bewiesen sei, daß das gelieferte
<lb/>Oel nicht „reines Leinöl" gewesen sei, weiter nicht, und stellen sich
<lb/>deshalb die Vorwürfe, die Beklagte dem Bescheidsverfasser machen,
<lb/>jedenfalls als ganz unerheblich dar.

<lb/>Wollte man den Worten des Gesetzes:

<lb/>„nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge"
<lb/>eine so laxe Bedeutung geben, wie Beklagte beabsichtigen, so würde
<lb/>der bereits oben angedeutete Zweck der fraglichen Bestimmung den
<lb/>Verkäufer möglichst bald darüber in Gewißheit, ob die Waare als
<lb/>empfangbar gefunden wird, oder zur Verfügung gestellt, und zugleich
<lb/>in den Stand zu setzen, sich rechtzeitig von den Mängeln zu überzeugen,
<lb/>beziehentlich geeignete Maßregeln wegen unberechtigter Ausstellungen
<lb/>und gegen etwaige Preisschwankungen sicher zu stellen,

<lb/>Auerbach, Handelsgesetz, Abth. II, S. 120;
</p>

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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347. 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>Wengler in der allg. Zeitschrift, N. F., Band XXX,
<lb/>S. 196, Anm. 8 und S. 204, Anm. 18. 19; S. 206,
<lb/>Anm. 23.

<lb/>in den meisten Fällen und namentlich da nicht erreicht werden, wo die
<lb/>Mängel sich nicht durch Augenschein sofort erkennen lassen. Alles
<lb/>hinge lediglich davon ab, ob und wann der Käufer die Waare zu ver- 
<lb/>wenden beabsichtige. Nicht der in einem Geschäfte eingeführte
<lb/>Gebrauch, sondernder ordnungsmäßige Gebrauch inden Geschäften
<lb/>allein kann maßgebend sein.

<lb/>Wenn schließlich der Bescheidsverfasser auch den Nachweis eines
<lb/>rechtswidrigen Gebahrens (dolus) Seitendes Klägers nicht für erbracht
<lb/>angesehen, so hat man ihm auch hierin nur beipflichten können, und es
<lb/>ist schwer zu begreifen, wie Beklagte sich nicht selbst von der Richtig- 
<lb/>keit dieser Ansicht haben überzeugen können, sondern noch eine be- 
<lb/>sondere Belehrung verlangen. Zu jedem dolus, also auch zu dem
<lb/>civilrechtlichen, gehört nicht nur ein (objectiv) rechtswidriges Gebühren,
<lb/>sondern auch eine absichtliche Täuschung.

<lb/>Vgl. Annalen des königl. Oberappellationsgerichts, N. F.,
<lb/>II. Bd., S. 502.

<lb/>Daß aber Kläger gewußt habe, daß das gelieferte Oel nicht
<lb/>reines Leinöl gewesen sei, haben weder Beklagte ausdrücklich behauptet,
<lb/>noch auch sonst Thatsachen beigebracht, aus denen dieß mit Bestimmt- 
<lb/>heit zu folgern sein würde.

<lb/>Daß aus dem Umstande, daß Kläger das Oel geliefert habe,
<lb/>allein dessen Wissenschaft von der vertragswidrigen Beschaffenheit
<lb/>sich mit Nothwendigkeit ergebe, werden Beklagte selbst nicht behaupten
<lb/>wollen rc." W.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.348.

<lb/>Dispositionsstellung fehlerhafter Maaren. Grundsätze
<lb/>über Rechtsgültigkeit derselben. Waarensendungen,
<lb/>welche in der Originalverpackung weiter verkauft

<lb/>werden.

<lb/>Ein Urtheil des k. App.-Gerichts Zwickau vom 30. Dec. 1867
<lb/>besagt darüber Folgendes:

<lb/>„Man will nicht verkennen, daß das exceptivische Vorbringen des
<lb/>Beklagten (die Behauptung der Dispositionsstellung) in den bereits
</p>

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                   n="464"
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               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. * Art. 347. 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>von der ersten Instanz angedeuteten Richtungen der vollständigen
<lb/>Begründung entbehrt; insbesondere ergibt sich aus demselben nicht
<lb/>mit genügender Bestimmtheit, ob Beklagter der Vorschrift in Art.
<lb/>347 des allg. deutschen H.-G.-Buches rechtzeitig nachgekommen sei.
<lb/>Allein wird nach der Vorschrift der erläuterten Proceß-Ordnung ad
<lb/>Tit. XI, § 4 cm die Begründung zumal connexer Einreden, dafern nur
<lb/>über deren Grund nicht der Eid angetragen worden, nicht ein gleich
<lb/>strenger Maßstab, wie an die von Klagen gelegt, und ist es eben des- 
<lb/>halb für genügend zu halten, wenn nur das Fundament kürzlich und
<lb/>deutlich angezeigt worden, so kann es auch Beklagtem überlassen blei- 
<lb/>ben, sein ausfluchtsweises Vorbringen im Beweise zu ergänzen;
<lb/>namentlich aber wird er erweislich zu machen haben, daß die durch
<lb/>den Brief unter N. am 10. Nov. 1866 Seiten Beklagtens an Klä- 
<lb/>gern erfolgte Anzeige von der mangelhaften Beschaffenheit eines Thei-
<lb/>les der dem ersteren Seiten des letzteren spätestens unter'm 4. und
<lb/>beziehentlich 23. October 1866 bereits zur Verfügung gestellten Oel-
<lb/>quantitäten so zeitig erfolgt ist, als es nach dem ordnungsmäßigen
<lb/>Geschäftsgänge thunlich war. Wie es den Anschein gewinnt, hat Be- 
<lb/>klagter das fragliche Oel sofort in der Originalverpackung von dem
<lb/>Platze aus, wo es für Klägern gelagert, weiter verkauft. Diesem selbst
<lb/>war es daher nicht möglich, die gelieferte Waare vorher zu unter- 
<lb/>suchen. Dagegen kann er die von seinen Abkäufern entdeckten Fehler
<lb/>Klägern gegenüber nur geltend machen, wenn diese rechtzeitig die er- 
<lb/>forderliche Untersuchung vorgenommen;

<lb/>von Hahn, Commentar z. H.-G.-B., II. Band, S. 230
<lb/>bei Note 10a.

<lb/>Daß dieß aber geschehen, ergibt sich'aus dem Vorbringen Beklagtens
<lb/>um so weniger, als aus demselben nicht einmal hervorgeht, wann das
<lb/>Oel an Carstens und beziehentlich Hehdel geliefert worden. Es wird
<lb/>dabei hinwiederum daraus ankommen, ob auch diese das Oel sofort in
<lb/>der Verpackung weiter veräußert oder dasselbe im Detailhandel ver- 
<lb/>trieben haben. Abgesehen hiervon erscheint es selbstverständlich ge- 
<lb/>nügend, wenn Beklager, von der Fehlerhaftigkeit der erkauften Waare
<lb/>erst am 8., beziehentlich 10. November 1866 von seinen Abkäufern
<lb/>in Kenntniß gesetzt, bereits am letztgedachten Tage seinen Verkäufer
<lb/>benachrichtigt hat. Daß übrigens in der bloßen Disposition über
<lb/>das erkaufte Oel Seiten Beklagtens, zumal unter den vorliegenden
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0471.tif"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347. 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>Umständen, noch keine Genehmigung desselben enthalten, wie Kläger
<lb/>vermeint, bedarf keines Beweises.

<lb/>von Hahn, a. a. O., S. 232, 233, Abs. 2.

<lb/>Daß aber die beanstandete Waare gerade an dem Wohnorte beziehent- 
<lb/>lich der Handelsniederlassung des Abkäufers aufzubewahren sei, wie
<lb/>Beklagter zu glauben scheint, erfordert Art. 348 des H.-G.-B.s nicht,
<lb/>da dieser Artikel über den Ort der einstweiligen Aufbewahrung gar
<lb/>keine Vorschrift enthält. Ist die Waare erst durch den Weiterverkauf
<lb/>mangelhaft geworden, so wird eben Beklagter den Beweis nicht füh- 
<lb/>ren können, daß zur Zeit der an ihn erfolgten Lieferung dieselbe die
<lb/>fraglichen Fehler bereits gehabt habe, und das weiter vom Kläger an- 
<lb/>geregte Bedenken, daß es ihm nicht wohl zuzumuthen sei, die in den
<lb/>Händen Dritter befindlichen Ballons ohne Weiteres als die von ihm
<lb/>gelieferte Waare anzuerkennen, erledigt sich durch die Erwägung, daß
<lb/>es natürlich Beklagtens Sache sein wird, die Identität der ersteren
<lb/>mit der letzteren nachzuweisen. Wenn weiter Kläger dem Beklagten
<lb/>das Recht bestreitet, aus der Farbe des Oels einen Einwand gegen
<lb/>die klägerische Forderung herzuleiten, so ist ihm entgegenzuhalten, daß
<lb/>nach der Sachdarstellung Beklagtens Seeger und Mäser demselben
<lb/>bei der am 4. April 1866 erfolgten Bestellung von 300 Centnern
<lb/>Solaröl die von diesem ausdrücklich angenommene Versicherung ge- 
<lb/>geben haben, dasselbe sei von schöner heller Farbe. Ist nun Kläger
<lb/>nach der Klaganführung in diesen zwischen Seeger und Mäser einer- 
<lb/>und Beklagtem andererseits abgeschlossenen Handel unter Beibehal- 
<lb/>tung aller Bedingungen eingetreten, so konnte Beklagter auch von
<lb/>diesem helles Oel beanspruchen."

<lb/>Das Erkenntniß des k. Oberappellations-Gerichts Dresden vom
<lb/>26. März 1868 enthält über obige Fragen Folgendes:

<lb/>„Man will Klägern zugeben, daß nach den bis jetzt vorliegenden
<lb/>Anführungen Beklagtens nicht klar übersehen werden kann, ob den
<lb/>Vorschriften in Art. 347 des allgemeinen deutschen H.-G.-B.s im
<lb/>gegenwärtigen Falle allenthalben Genüge geschehen. Auf der andern
<lb/>Seite muß man aber auch sagen, daß ebensowenig aus den Anfüh- 
<lb/>rungen Beklagtens bereits deutlich erhelle, wie jene Vorschriften nicht
<lb/>beobachtet worden und daher Beklagter mit Ausstellungen gegen die
<lb/>Beschaffenheit der erhaltenen Waare nicht weiter zu hören sei.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 30
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0472.tif"
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               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347. 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn die im ersten Absätze des angegebenen Artikels 347 des
<lb/>H.-G.-B.s enthaltene Bestimmung, daß, wenn die Waare von einem
<lb/>andern Orte übersendet worden, der Käufer solche ohne Verzug nach
<lb/>der Ablieferung zu untersuchen habe, ist ausdrücklich durch den Zusatz
<lb/>modificirt:

<lb/>„Soweit dieß nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge
<lb/>thunlich ist;"

<lb/>und in dem zweiten Absätze des nämlichen Artikels ist zwar festgesetzt,
<lb/>daß, wenn der Käufer die unverzügliche Untersuchung und die sofor- 
<lb/>tige Anzeige der etwa entdeckten Mängel verabsäume, die Waare als
<lb/>genehmigt gelte, jedoch wieder die Beschränkung beigefügt:

<lb/>„Soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der so- 
<lb/>fortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge
<lb/>nicht erkennbar waren."

<lb/>Es verpflichtet also das H.-G.-B. den Käufer der von einem
<lb/>andern Orte übersendeten Waare nicht-schlechthin undunbedingtzu
<lb/>deren sofortiger Untersuchung, sondern es verlangt nur, daß sich der- 
<lb/>selbe rücksichtlich der Prüfung so verhalte, wie es von einem ordent- 
<lb/>lichen Geschäftsmanne bei ordnungsmäßigem, geregeltem Geschäfts- 
<lb/>gänge erwartet werden kann.

<lb/>Vgl. Busch's Archiv für Handelsrecht, Band 5, S. 421.
<lb/>Demzufolge kommt es bei Beantwortung der Frage, ob . die Einrede
<lb/>der Fehlerhaftigkeit der übersendeten Waare gegenüber auf die Vor- 
<lb/>schriften in Art. 347 des H.-G.-B.s sich berufen werden könne, haupt- 
<lb/>sächlich mit an theils auf die Quantität der Waare, theils auf deren
<lb/>Beschaffenheit, theils auf deren Verpackung, und man wird demnach
<lb/>namentlich nicht verlangen können, daß der Empfänger einer großen
<lb/>Quantität einer bestimmten Waare etwa jedes einzelne Collo unter- 
<lb/>sucht, oder daß der Empfänger von solchen Maaren, welche in der
<lb/>Originalverpackung weiter verkauft zu werden pflegen und ohne zu- 
<lb/>vorige Entfernung dieser Verpackung sich gar nicht prüfen lassen, eine
<lb/>solche Entfernung vor der Weiterveräußerung vornehme.

<lb/>Vgl. von Hahn, Commentar zu dem H.-G.-B., Band 2,
<lb/>S. 226. 228.

<lb/>Was den vorliegenden Fall betrifft, so besteht die beanstandete
<lb/>Waare in Solaröl, welches sich, nach dem eigenen Anführen Klägers,
<lb/>in Ballons, die selbstverständlich wieder mit einer Hülle umgeben
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0473.tif"
                   n="467"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347. 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>gewesen sein müssen, befunden. Es haben ferner die Lieferungen,
<lb/>von welchen Beklagter einen Theil bemängelt, in nicht weniger als
<lb/>in 67, beziehentlich 208 Ballons bestanden. Es sind endlich die- 
<lb/>jenigen Ballons, deren Inhalt fehlerhaft gewesen sein soll, allem An- 
<lb/>schein nach gar nicht erst an den Wohnort Beklagtens gelangt, sondern
<lb/>vom Beklagten sofort von Weißenfels, beziehentlich von Zeitz aus, wo- 
<lb/>selbst sie für Kläger gelagert, weiter verkauft und versendet worden.
<lb/>Hiernach läßt sich Beklagtem daraus, daß er Klägern erst am 10.
<lb/>Nov. 1866 von der Fehlerhaftigkeit brieflich in Kenntniß gesetzt, nicht
<lb/>so schlechthin und gleich von vorn herein ein Vorwurf machen. Viel- 
<lb/>mehr wird Alles auf die näheren Verhältnisse an kommen und daß nach
<lb/>diesen, welche noch specieller darzulegen sind, der Inhalt des Art. 347
<lb/>des H.-G.-B.s ihm nicht entgegenstehe, kann Beklagtem im Beweise
<lb/>weiter auszuführen füglich verstattet werden.

<lb/>Es tritt jedoch auch noch ein anderes Moment hinzu. Beklag- 
<lb/>ter hat nämlich behauptet, daß Kläger, nachdem dieser von ihm durch
<lb/>den Brief vom 10. Nov. 1866 davon, daß 50 und beziehentlich 100
<lb/>Ballons des gelieferten Solaröls eine vertragswidrige Beschaffenheit
<lb/>ergeben, in Kenntniß gesetzt und für allen Schaden verantwortlich
<lb/>gemacht, auch gebeten worden sei, dafern er zufriedenstellende Vor- 
<lb/>schläge zur Ausgleichung der Sache zu machen habe, solche sofort zu
<lb/>telegraphiren, am folgenden Tage das unter I. ersichtliche Telegramm
<lb/>gesendet habe, welches wörtlich dahin lautet:

<lb/>„Komme für alle Differenzen, sobald sie gerechtfertigt, selbst- 
<lb/>verständlich auf."

<lb/>Denn beruhte diese Behauptung in Wahrheit, so würde nach der
<lb/>Fassung des beregten Telegramms bis zum Nachweise des Gegen-
<lb/>theils sogar angenommen werden müssen, daß Kläger zwar nicht die
<lb/>vertragswidrige Beschaffenheit ohne Weiteres anerkannt, wohl aber
<lb/>auf den aus der etwaigen Berspätigung der Anzeige der Vorgefundenen
<lb/>Fehler herzuleitenden Einwand verzichtet habe, indem Kläger durch
<lb/>die Worte:

<lb/>„sobald sie gerechtfertigt"

<lb/>seinem Versprechen, für die angezeigten Mängel aufkommen zu wollen,
<lb/>nur insofern eine Beschränkung beigefügt, als er solches an die Vor- 
<lb/>aussetzung geknüpft, daß jene Mängel auch wirklich vorhanden seien.

<lb/>Die Behauptung Klägers, Beklagter dürfe eine etwaige Fehlerhaf-
<lb/>- so*
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0474.tif"
                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 354. 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>tigkeit der Waare um deßwillen nicht mehr geltend machen, weil er
<lb/>über die letztere verfügt, erscheint unerheblich. Denn die Verfügung
<lb/>über einen Theil der Waare durch Weiterverkauf würde Beklagtem
<lb/>nur dann zum Nachtheile gereichen können, wenn sich aus dem Wei- 
<lb/>terverkauf eine stillschweigende Genehmigung der Waare ableiten
<lb/>ließe. Hiervon aber kann im vorliegenden Falle, wo die Waare
<lb/>allem Anscheine nach gleich in der Originalverpackung und, also ohne
<lb/>daß es möglich gewesen, die Fehler zu entdecken, weiter verkauft wor- 
<lb/>den ist, nicht die Rede sein.

<lb/>Vgl. von Hahn, a. a. O., Bd. 2, S. 233.

<lb/>Wenn endlich Kläger meint, es sei Beklagter wenigstens in keinem
<lb/>Falle befugt, aus der Farbe des geliefert erhaltenen Solaröls einen
<lb/>Einwand gegen die geklagte Forderung herzuleiten, so befindet er sich
<lb/>ebenfalls im Jrrthume.

<lb/>Denn Beklagter hat ausdrücklich behauptet, daß die Inhaber
<lb/>der Firma Seeger und Maser, als er mit denselben am 4. April 1866
<lb/>über die unter dem 30. März 1866 bewirkte Bestellung von 200
<lb/>Centnern Solaröl und über die Lieferung weiterer 300 Centner der- 
<lb/>gleichen Oels verhandelt, ihm versichert, das Oel sei von schöner
<lb/>Heller Farbe und daß er, Beklagter, diese Versicherung ausdrücklich
<lb/>angenommen und deren Erfüllung, als er die Bestellung gemacht,
<lb/>sich Vorbehalten habe.

<lb/>Nach diesem Anführen Beklagtens liegt also nicht etwa blos die
<lb/>Berufung auf einen einseitig gemachten Vorbehalt, sondern die Bezug- 
<lb/>nahme auf ein förmliches dictum et promissura rücksichtlich der
<lb/>Farbe vor und an dieses erscheint nach seinen eigenen Auslassungen
<lb/>auch Kläger gebunden."
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 354. 356.

<lb/>Berechtigung des nicht säumigen Contrahenten, von dem
<lb/>Vertrage wieder abzugehen.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 28. März 1868.
<lb/>Wochenblatt, 1868, S. 334.

<lb/>Beklagter hat die vom Kläger unter dem 21. Juli 1866 in An- 
<lb/>regung gebrachte Erfüllung des zwischen ihnen am 30. Juni des-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0475.tif"
                   n="469"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 354. 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>selben Jahres in Leipzig geschlossenen Kaufes über 100 Sack Weizen,
<lb/>soweit solcher nicht bereits am 3. Juli Seiten des Beklagten, hinsicht- 
<lb/>lich eines Quantums von 55 Sack, erfüllt worden, unter'm 23. Juli
<lb/>deßhalb abgelehnt, weil er sich, vom Kauf abzugehen, in Folge des
<lb/>Berhaltens des Klägers, für berechtigt erachtet. — Nach Art. 354
<lb/>ist dies zunächst unter der Voraussetzung zulässig gewesen, daß sich
<lb/>Kläger mit Bezahlung des Kaufpreises im Verzüge befunden habe.
<lb/>Da der Begriff des Verzuges im H.-G.-B. nicht festgestellt ist, so
<lb/>haben in Sachsen die Bestimmungen des bürgert. Gesetzb. (§ 746 u.
<lb/>749)*) in Bezug darauf zum Anhalten zu dienen. Hiernach aber ist
<lb/>anzunehmen, daß Kläger sich zu der Zeit, wo er die Erfüllung for- 
<lb/>derte, bereits mit der Zahlung im Verzüge befunden habe. Noch
<lb/>(Lage der Sache) ist anzunehmen, daß etwa Mitte Juli, jedenfalls
<lb/>aber am 22. Juli Beklagter in der Lage war, von dem Vertrage ab- 
<lb/>zugehen , gleich als ob solcher nicht geschlossen gewesen — Art. 354.
<lb/>— Nun bestimmt ferner Art. 356, daß der Verkäufer für diesen Fall
<lb/>seinen Entschluß dem andern Contrahenten anzuzeigen, und ihm dabei,
<lb/>wenn die Natur des Ges chäftes dies es zuläßt, noch eine den
<lb/>Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten ge- 
<lb/>währen müsse. Allein auch hieraus läßt sich im concreten Falle
<lb/>nichts entnehmen, was zur Ausrechthaltung der vorliegenden Klage
<lb/>führte, denn dieser Artikel sagt nicht, daß die Fristbewilligung Formel
<lb/>für die Gültigkeit der vom Verkäufer getroffenen Wahl sei. Nur
<lb/>die Erklärung der Wahl könnte als erforderlich gelten, um die
<lb/>etwaige purgatio morae nach § 752**) des bürgerl. Gesetzb. auszu- 
<lb/>schließen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese §§ bestimmen, daß der Berechtigte dann in Verzug komme, wenn
<lb/>der Verpflichtete „ihm" die sofortige Erfüllung angeboten, und dieses Anerbieten
<lb/>ohne gerechten Grund nicht angenommen worden ist, oder wenn der Berechtigte,
<lb/>ohne durch solche Gründe entschuldigt zu sein, ungeachtet der Bereitwilligkeit des
<lb/>Verpflichteten, seiner Seits die Vorbereitungen, ohne welche der Verpflichtete zu
<lb/>erfüllen nicht im Stande ist, zur bestimmten Zeit oder auf Aufforderung des Be- 
<lb/>klagten nicht trifft, oder sich zur bestimmten Zeit am Orte der Erfüllung nicht
<lb/>einstellt, während der Verpflichtete daselbst zur Erfüllung bereit ist, oder ungeachtet
<lb/>einer an ihn ergangenen Erinnerung die Klarmachung (Liquidation) einer von
<lb/>ihm behaupteten Forderung verzögert. — Vergl. auch Siebenhaar, Comm.
<lb/>2. Bd., S. 58 und 60. —


<lb/>**) Siebenhaar, Commentar, 2. Bd., S. 61.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0476.tif"
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               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 355—357.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Ueber den Verzug des Gläubigers nach allgemeinem Rechte
<lb/>vgl. Sintenis, allgem. Civilrecht, § 93, 2. Bd., S. 210, 2. Stuft.,
<lb/>zu Art. 354. 355. 356; überhaupt auch: Archiv, I. Bd., S. 403;
<lb/>II. Bd., S. 111. 183. 583. 411; III. Bd., S. 99. 323. 579;
<lb/>IV. Bd., S. 134. 155. 157. 379; V. Bd., S. 277. 366. 481. 492;
<lb/>VII. Bd., S. 58; VIII. Bd., S. 111. 130; IX. Bd., S. 214;
<lb/>X. Bd., S. 420, 481; XI. Bd., S. 172. 282; XII. Bd., S. 15.
<lb/>311. 317. 318. 320. 444. 445. 497.499; XIII. Bd., S. 78.
<lb/>154. 373.)

<lb/>Zu Art. 335-357.

<lb/>Begründung der Klage des Schädenanspruchs des Käufers
<lb/>gegen den säumig en - V erkäufsr. — Zeitpunkt der
<lb/>Schätzung des Interesse bei stillschweigender Gestundung
<lb/>der Lieferung über die ursprüngliche Lieferungszeit
<lb/>hinaus. — Einfluß der Erklärung des Verkäufers, die
<lb/>Waare überhaupt nicht übergeben zu wollepij, aufdas
<lb/>dem Käufer in Art. 355 eingeräumte Wahlrecht.

<lb/>Die Einwendungen, welche Kläger gegen die Statthaftigkeit des
<lb/>von dem Beklagten ausfluchtsweise geltend gemachten Schäden- 
<lb/>anspruchs erhebt, haben auch in jetziger Instanz Berücksichtigung in
<lb/>dem Maße nicht finden können, daß den Beklagten die ihnen in vo- 
<lb/>riger Instanz nachgelassene Beweisführung zu versagen gewesen wäre.

<lb/>I.

<lb/>Zufolge ihrer Sachdarstellung sind sie, als diejenigen 25 Ballen
<lb/>Chinabaumwolle, welche sie am 16. oder 17. August 1867 unter
<lb/>Verabredung einer zwölf- bis vierzehntägigen Lieferungsfrist vom
<lb/>Kläger erkauft gehabt, bis Anfang September 1867 bei ihnen nicht
<lb/>eingetroffen, vom Vertrage und dessen Erfüllung keineswegs zurück- 
<lb/>getreten, vielmehr haben sie die letztere noch immer erwartet und nur
<lb/>wegen verspäteter Lieferung ihre Schädenansprüche sich Vorbehalten.

<lb/>Nachdem Kläger hierauf sie damit vertröstet, daß er bemüht sein
<lb/>werde, baldthunlich zu liefern, dieß aber auch bis Anfang October
<lb/>1867 unterblieben, haben Beklagte die Annahme der Lieferung
<lb/>auch jetzt nicht zurückgewiesen, sondern lediglich den Vorbehalt der
<lb/>Schäden erneuert, die durch Klägers Verzug ihnen bereits zugezogen
<lb/>worden und noch zugezogen werden würden. —
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0477.tif"
                   n="471"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 355—357.
</p>
               <p>

                  <lb/>471
</p>
               <p>

                  <lb/>Erst Anfang November 1867, als sie aus einer brieflichen Mit- 
<lb/>theilung des Klägers entnehmen zu müssen geglaubt, daß derselbe sich
<lb/>außer der Möglichkeit sehe, die Waare zu beschaffen und daß er ge- 
<lb/>denke, sie nach dem Ergebnisse eines von ihm gegen seinen eigenen
<lb/>Lieferanten anzufangenden Processes zu entschädigen, sind sie von dem
<lb/>Anverlangen effektiver Lieferung abgegangen und haben unter Ab- 
<lb/>lehnung der klägerischen Offerte Gewährung der von ihnen näher
<lb/>berechneten Preisdifferenz gefordert. —

<lb/>Unter diesen Umständen erscheinen dieselben nach Ansicht jetziger
<lb/>Instanz allerdings befugt, anstatt der Erfüllung Schadenersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung ohne Weiteres zu beanspruchen und namentlich kommt
<lb/>insoweit darauf etwas nicht an, ob die ursprünglich bedungene zwölf-
<lb/>bis vierzehntägige Lieferungsfrist als eine festbestimmte Frist im
<lb/>Sinne von Art. 357 des allg. deutsch. H.-G-B.s zu betrachten sei
<lb/>oder nicht und ob daher den Beklagten das Recht, ftg-tt der Erfüllung
<lb/>Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, gemäß Art. 357 erst
<lb/>dann zugestanden haben würde, wenn sie sich darauf zu beziehen ver- 
<lb/>mocht hätten, daß sie dem Kläger die Absicht, Schadenersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung zu verlangen, angezeigt und ihm zur Nachholung des
<lb/>Versäumten eine angemessene Frist gesetzt.

<lb/>Wie bemerkt, haben Beklagte aus der Nichteinhaltung der
<lb/>stipulirten Lieferungsfrist nicht Veranlassung genommen, von der
<lb/>effektiven Vertragserfüllung abzusehen, dagegen aber auch dem Kläger
<lb/>nicht anderweit eine festbestimmte Frist vorgeschrieben, bis wohin
<lb/>derselbe die Lieferung noch zu bewirken habe, vielmehr unter Vorbehalt
<lb/>ihrer Schäden wegen verspäteter Lieferung nur im Allgemeinen ihre
<lb/>Erwartung zu erkennen gegeben, daß Kläger noch liefern werde.

<lb/>Wollte man deshalb selbst mit der vorigen Instanz in der ur- 
<lb/>sprünglich bedungenen Frist eine nach Art. 357 des H.-G.-B.s zu
<lb/>beurtheilende festbestimmte Frist erblicken, so würden doch Beklagte,
<lb/>indem sie eben deren Versäumniß nicht zur Verweigerung der Annahme
<lb/>späterer effektiver Lieferung benutzten, faktisch von der Einhaltung
<lb/>derselben abgegangen sein, hiernach aber und da an die Stelle der ver- 
<lb/>säumten keine anderweite festbestimmte Frist gesetzt worden, das
<lb/>Verhältniß sich so umgestaltet haben, wie es in Art. 356 voraus- 
<lb/>gesetzt wird.

<lb/>Wochenblatt f. merkw. Rechtsf., Jahrg. 1867, S. 109 flg.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0478.tif"
                   n="472"
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               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 355—357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Andererseits aber gelangt man weder in diesem Falle, noch dann,
<lb/>wenn die stipulirte Frist von vornherein nicht als eine festbestimmte
<lb/>angesehen würde, nach Lage der Sache, wie solche aus dem Vorbringen
<lb/>der Beklagten sich ergibt, zu der Annahme, daß Beklagte, um Schaden- 
<lb/>ersatz fordern zu können, vorerst der nach dem Schlußsätze von Art.
<lb/>356 an sich ihnen obgelegenen Verbindlichkeit zu entsprechen gehabt
<lb/>hätten.

<lb/>Ist es nämlich begründet, daß Kläger, wie sie in dem Briefe
<lb/>Bl. andeuten, ihnen eröffnet, er befinde sich außer Stande, die Waare
<lb/>zu beschaffen, — die bezügliche Zuschrift desselben ist zur Zeit nicht
<lb/>beigebracht — so würden sie hierdurch jener Verbindlichkeit um so
<lb/>gewisser überhoben sein, als in der bemerkten Eröffnung unzweideutig
<lb/>eine Willensmeinung des Klägers sich ausgesprochen hätte, nach
<lb/>welcher die Beklagten nicht mehr erwarten können, daß ein etwaiges
<lb/>Verlangen der effektiven Vertragserfüllung Erfolg haben werde.

<lb/>v. Hahn, Commentar zum allg. deutsch. H.-G.-B., Bd. II,
<lb/>S. 280;

<lb/>Zeitschrift für Rechtspfl. und Verwaltung, N. F., Bd. 30,
<lb/>S. 333;

<lb/>Busch, Archiv für Theorie u. Praxis des allg. d. Handels- 
<lb/>rechts, Bd. XII, S. 317.

<lb/>Beweisen sie also die von ihnen aufgestellten, im Eingänge wieder- 
<lb/>gegebenen Behauptungen, wobei sie allerdings ihr Augenmerk vor- 
<lb/>zugsweise mit auf den erwähnten Brief des Klägers zu richten haben
<lb/>werden, so wird die Schädenhaftung des letzteren als solche jedenfalls
<lb/>außer Zweifel gestellt.
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Nach der Fassung von Art. 355. 356. 357 des H.-G.-Buchs
<lb/>kann zwar füglich nicht anders angenommen werden, als daß die Be- 
<lb/>stimmung im letzten Absätze von Art. 357, wonach, wenn der Käufer
<lb/>statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordert, der
<lb/>Betrag des vom Verkäufer zu leistenden Schadenersatzes, dafern die
<lb/>Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, in der Differenz zwischen
<lb/>dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am
<lb/>Orte der geschuldeten Lieferung bestehen soll, nur auf solche Kaufs-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0479.tif"
                   n="473"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 355—357.
</p>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>geschäfte zu beziehen ist, bei denen eine festbestimmte Lieferungszeit
<lb/>oder Frist bedungen worden.

<lb/>v. H ahn, Commentar, Bd. II, S. 274;

<lb/>Busch, allg. Archiv, Bd. XII, S. 317;

<lb/>Endemann, das deutsche Handelsrecht, § 119, S. 591,
<lb/>Note 7;

<lb/>Wochenblatt für merkw. Rechtsfälle, Jahrgang 1865,
<lb/>S. 149 flg.

<lb/>Allein dieß schließt vorliegend die Zulässigkeit des von dem Be- 
<lb/>klagten erhobenen Differenzanspruchs, welcher, wie gezeigt, nicht auf
<lb/>die Bestimmungen in Art. 357, sondern auf die in Art. 355 zurück- 
<lb/>zuführen ist, nicht aus.

<lb/>Schon an sich würde sich fragen können, inwiefern nicht das- 
<lb/>jenige, was Art. 357, Abs. 3 über den Betrag des vom Käufer zu
<lb/>leistenden Schadenersatzes vorschreibt, wenigstens bei marktgängigen
<lb/>Maaren analog auch auf den Fall des Art. 355 um so unbedenklicher
<lb/>angewendet werden dürfte, als sowohl hier wie dort das Recht des
<lb/>Käufers, statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
<lb/>fordern, auf der Disposition in Art. 355 beruht und ein Unterschied
<lb/>nur darin sich zeigt, daß, während der Käufer jenes Recht nach
<lb/>Art. 357 unbeschränkt ausüben kann, im Falle des Art. 356 diese
<lb/>Ausübung von gewissen Voraussetzungen abhängt.

<lb/>Es folgt aber auch aus einer Nichtanwendbarkeit der Schluß- 
<lb/>bestimmung von Art. 357 für den jetzigen Fall immerhin nur soviel,
<lb/>daß rücksichtlich des Schädenanspruchs der Beklagten die Vorschriften
<lb/>des allgemeinen bürgerlichen Rechts maßgebend sein würden. .

<lb/>Nun ist es ein bereits früher in Doctrin und Praxis anerkannter
<lb/>Grundsatz, daß bei dem Kaufe marktgängiger Maaren der Verzug des
<lb/>Verkäufers für den Käufer das Recht begründet, mit der Contracts-
<lb/>klage entweder die Lieferung der Maare in Natur nebst den durch die
<lb/>Verzögerung erwachsenen erweislichen Schäden oder anstatt dessen
<lb/>die Gewährung des Interesse zu fordern, und es besteht dieses
<lb/>präsumtiv in der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreise und
<lb/>dem marktmäßigen Preise zur Lieferungszeit.

<lb/>Siebenhaar, in der Zeitschrift für Rechtspflege u. Ver- 
<lb/>waltung, N. F., Bd. X, S. 206 flg.;

<lb/>Annalen des k. O.-A.-G., Bd. I, S. 336.
</p>

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                   n="474"
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               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 355—357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Als notorisch aber darf es betrachtet werden, daß Baumwolle,
<lb/>um welche es bei dem excipirten Kaufsgeschäfte sich handelt, den
<lb/>marktgängigen Maaren beizuzählen ist.

<lb/>Das bürgerliche Gesetzbuch enthält in Bezug auf den obbemerkten
<lb/>Grundsatz zwar keine speciellen Vorschriften, es steht jedoch auch der
<lb/>Geltung desselben nicht entgegen.

<lb/>Zunächst ist außer Zweifel, daß, soweit nach § 761 die Klage
<lb/>auf Erfüllung einer Forderung an sich auf den eigentlichen Gegen- 
<lb/>stand der Forderung geht und auf Schadenersatz nur unter den Voraus- 
<lb/>setzungen geklagt werden kann, welche einen Anspruch darauf besonders
<lb/>begründen, Beklagte diese Voraussetzungen nach den Bestimmungen
<lb/>des Handelsgesetzbuchs als der lox speoialis für sich haben.

<lb/>Geht aber die Forderung auf Schadenersatz, so entscheiden nach
<lb/>tz 687 über den Gegenstand der Leistung die Vorschriften in § 124.
<lb/>125, Inhalts deren sowohl der Verlust, welcher in der Vermögens- 
<lb/>minderung besteht, als der entzogene nach dem natürlichen und ge- 
<lb/>wöhnlichen Laufe der Dinge oder sonst nach den Umständen zu er- 
<lb/>wartende Gewinn zu ersetzen ist.

<lb/>Eben darauf hinaus läuft der oben angezogene Grundsatz. Denn
<lb/>das Interesse des Käufers an der Nichterfüllung verkörpert sich hier
<lb/>in einer Zahlung des Verkäufers, durch welche der vermögensrecht- 
<lb/>liche Zustand hergestellt wird, in dem der Käufer sich befunden haben
<lb/>würde, wenn das Kaufsobject vom Verkäufer rechtzeitig und in Natur
<lb/>geleistet worden wäre.

<lb/>Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle, Jahrg. 1865,
<lb/>S. 154.

<lb/>In Uebereinstimmung hiermit hat denn auch weiter der Ver- 
<lb/>pflichtete, welcher in Verzug kommt, nach § 740 des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs den Schaden zu ersetzen, welchen der Berechtigte dadurch
<lb/>erleidet, daß die Forderung nicht zeitig erfüllt worden ist, insbesondere
<lb/>zufolge § 744 den letzteren wegen der Werthsveränderung der ge- 
<lb/>schuldetem Sache während des Verzugs zu entschuldigen, nicht minder
<lb/>kann der Berechtigte, wenn der Werth der Sache zu erstatten ist
<lb/>(vgl. § 741) den Werth zur Erfüllungszeit und am Erfüllungsorte
<lb/>mit Verzugszinsen, wenn aber die Sache selbst noch geleistet wird,
<lb/>neben dieser dasjenige mit Verzugszinsen verlangen, was die Sache,
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0481.tif"
                   n="475"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 355-357.
</p>
               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn sie zur Erfülluugszeit geleistet worden, mehr Werth gewesen
<lb/>wäre, als sie zur Zeit der wirklichen Leistung am Orte derselben
<lb/>werth ist.

<lb/>Gibt man also dem Käufer gegen den säumigen Verkäufer zur
<lb/>Ausgleichung seines präsumtiven Interesse den Anspruch auf Ge- 
<lb/>währung der Differenz zwischen dem bedungenen Kaufpreise und dem
<lb/>marktgängigen Preise zur Lieserungszeit, so billigt man ihm nicht
<lb/>etwas zu, was außerhalb der gesetzlichen Verpflichtung des Verkäufers
<lb/>zum Schadenersätze liegt, sondern es wird damit nur eine Ver-
<lb/>muthung für die Quantificirung des Schadens aufgestellt, welche aus
<lb/>dem Begriffe der Marktgängigkeit einer Waare von selbst sich ergibt
<lb/>und, wie auch durch den Schlußsatz von Art. 357 des H.-G.-Buchs
<lb/>angedeutet wird, für die Annahme streitet, daß in jener Differenz der
<lb/>regelmäßige und beziehentlich geringste, dem Käufer zugegangene
<lb/>Schaden befaßt sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß für die Berechnung
<lb/>der vom Käufer zu beanspruchenden Differenz die Lieferungszeit ent- 
<lb/>scheidend wird. Auf welchen Zeitpunkt nun die letztere im jetzigen
<lb/>Falle zu verlegen sei, kann um deswillen zweifelhaft erscheinen, weil
<lb/>Beklagte von der ursprünglich mit dem Kläger bedungenen Lieferungs- 
<lb/>zeit factisch abgegangen sind, ohne daß dieselbe anderweit festgesetzt
<lb/>worden wäre.

<lb/>Da einestheils der Schädenanspruch der Beklagten davon ab- 
<lb/>hängt, daß Kläger selbst sein Unvermögen, den Vertrag in Natur zu
<lb/>erfüllen, erklärt habe, anderntheils erst mit dem Zeitpunkte, zu welchem
<lb/>diese Erklärung erfolgt wäre und nunmehr Beklagte selbst von der
<lb/>effectiven Vertragserfüllung abgesehen hätten, die dem Kläger still- 
<lb/>schweigend ertheilte Geftundung der Lieferung ihre Endschaft erreicht
<lb/>haben würde, so ließe sich davon ausgehen, daß als der entscheidende
<lb/>Moment für die Berechnung der Differenz zwischen dem Kauf- und
<lb/>dem Marktpreise dieser Zeitpunkt zu gelten habe, wogegen die ur- 
<lb/>sprüngliche Lieferzeit nur soweit in Betracht käme, als Beklagte ihre
<lb/>Schädenansprüche wegen verspäteter Lieferung noch besonders sich
<lb/>Vorbehalten haben.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0482.tif"
                   n="476"
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               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art 355—357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es würde dieß zur Folge haben, daß, wenn zu dem bemerkten
<lb/>Zeitpunkte die Differenz den von den Beklagten in Gegenrechnung ge- 
<lb/>stellten Betrag erreichte, Schädenansprüche wegen verspäteter Liefe- 
<lb/>rung sich erledigten, dafern aber die Differenz geringer ausfiele oder
<lb/>überhaupt nicht bestände, die letztbemerkte Schädensorderung in aus-
<lb/>hülflicher Maße theilweise oder ganz heranzuziehen, dann aber auch
<lb/>von den Beklagten speciell zu begründen und darzuthun wäre. Nach
<lb/>Ansicht jetziger Instanz ist jedoch unter den obwaltenden Umständen
<lb/>auf diese Modalität der Schädenberechnung nicht zuzukommen, viel- 
<lb/>mehr hierbei die ursprüngliche Lieferungsfrist zum Anhalten zu
<lb/>nehmen. Wie Beklagte behaupten, ist Lieferung in Natur nicht
<lb/>erfolgt, sondern Kläger hat sich dazu außer Stande erklärt. Factisch
<lb/>steht also die Sache gegenwärtig ganz so, als ob Kläger zur bestimmten
<lb/>Zeit nicht geliefert hätte. Haben nun die Beklagten stillschweigend
<lb/>ihm über letztere hinaus zwar Gestundung ertheilt, wegen Ver-
<lb/>spätigung der Lieferung aber ihre Schädenansprüche ausdrücklich sich
<lb/>Vorbehalten und hiermit zu erkennen gegeben, daß sie an sich dem
<lb/>Kläger die rechtlichen Folgen seines Verzugs nachzusehen nicht gemeint
<lb/>gewesen, so muß es offenbar unbedenklich fallen, gewissermaßen rück- 
<lb/>wärts den Ablauf der ursprünglichen Lieferungszeit als den Zeitpunkt
<lb/>aufzufassen, von welchem an die Differenz zwischen Kaufpreis und
<lb/>Marktpreis sowohl den aus der verspäteten Erfüllung als den aus
<lb/>der Nichterfüllung den Beklagten erwachsenen Schaden repräsentirt,
<lb/>oder, wie schon oben hervorgehoben worden ist, den vermögensrecht- 
<lb/>lichen Zustand der Beklagten bei rechtzeitiger Vertragserfüllung
<lb/>ausgleicht."

<lb/>Aus einem Erkenntnisse des App.-Ger. Zwickau vom 19. Novbr.
<lb/>1868 in S. Nöckler c. Birkner u. Gen. W.

<lb/>Zu Art. 336.

<lb/>Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufver- 
<lb/>trages.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 11. April 1867.

<lb/>Zeitschrift, 30. Bd., S. 337.

<lb/>Hat der Verkäufer einer Waare sich verpflichtet, seinen übrigen
<lb/>Vorrath von dieser Waare dem Käufer zu demselben Preise zu über- 
<lb/>lassen, dafern Letzterer nach Anprobung der erhaltenen Waare solches
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0483.tif"
                   n="477"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>verlangen sollte, und bis zur Erklärung über Abnahme oder Nicht- 
<lb/>abnahme seinen Vorrath für den Verkäufer zu reserviren, so gelangt
<lb/>durch Mittheilung des Entschlusses des Letztern, den Vorrath ab- 
<lb/>nehmen zu wollen, der Kauf über diesen Vorrath zum Abschluß. —
<lb/>Dagegen liegt in der Erklärung des Verkäufers, den Vorrath in- 
<lb/>mittelst verkauft zu haben, die Weigerung, den Kauf zu erfüllen; und
<lb/>der Käufer ist berechtigt, ohne Weiteres Schädenansprüche geltend
<lb/>zu machen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 337.

<lb/>Beweis der Mittelbereitschast des Käufers bei Liefe- 
<lb/>rungsgeschäften.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 10. März 1868.

<lb/>Rechtssätze, N. F., 19. (2. N. F. 3.) Bd., S. 170.

<lb/>Der Kläger hat die Lieferung einer bedeutenden Quantität Raps
<lb/>an Beklagten übernommen, einen Theil davon auch in mehreren
<lb/>Posten abgeliefert, und nahm diesen wegen des Kaufgeldes für das
<lb/>Abgelieferte in Anspruch. Beklagter machte ausstuchtsweise Schäden- 
<lb/>ansprüche wegen der unterlassenen Lieferungen. Bei dem ihm in
<lb/>erster Instanz (Handelsger. zu Dresden) aufgegebenen Beweise wurde
<lb/>auch der Beweis der Behauptung, daß Beklagter jederzeit bereite
<lb/>Mittel zur Berichtigung des jedesmaligen Betrags gehabt habe,
<lb/>verlangt. Die zweite Instanz (App.-Ger. zu Dresden) nahm dieß
<lb/>Letztere weg, die dritte Instanz aber stellte in dem oben angezogenen
<lb/>Erkenntnisse diesen Passus wieder her, indem es einleitend bemerkte,
<lb/>daß man zu denjenigen Ergebnissen gelangt sei, welche in der Zeit- 
<lb/>schrift f. Rechtspflege rc., N. F., 26. Bd., S. 1 mitgetheilten Ent- 
<lb/>scheidung in Anwendung gebracht und in den Annalen des k. Ober-
<lb/>App.-Gerichts, 8. Bd., S. 537. 540—544 und 547, zugleich mit
<lb/>Rücksicht auf die Bestimmungen des bürgerl. Gesetzbuchs näher be- 
<lb/>gründet und ausgeführt worden sind. Man hat — fährt das Er-
<lb/>kenntniß fort — aus der Beschaffenheit des gegenwärtigen Falles
<lb/>keine Veranlassung entnehmen können, von Anwendung vorstehender
<lb/>Sätze abzugehen. Darnach erscheinen die über Eintritt des Verzugs
<lb/>geltenden Grundsätze — und daß Verzug eingetreten sei, ist nach der
<lb/>Fassung des Art. 357 die oberste Voraussetzung, unter welcher die
<lb/>Interessenten bei einem Handelsgeschäft der hier fraglichen Gattung
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0484.tif"
                   n="478"
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               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>die besonderen, durch diesen Artikel gestatteten Befugnisse in Anspruch
<lb/>nehmen können — durch Lieferungsgeschäfte des hier fraglichen In- 
<lb/>halts und unter Jntressenten, welche an verschiedenen Orten wohnen,
<lb/>nur insoweit modificirt, daß im vorliegenden Falle vom Beklagten,
<lb/>als Abkäufer, nicht die Nachweisung zu erlangen ist, wie er sich —
<lb/>bez. durch einen Stellvertreter — zum Kläger, als Lieferer, gestellt
<lb/>habe, um die Abnahme der zu liefernden Quantitäten zu bewirken.
<lb/>Abgesehen von diesem Punkte aber mußte von beiden Seiten
<lb/>das geschehen, was nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, welche
<lb/>durch das bürgert. Gesetzbuch keine Abänderung erlitten haben, und
<lb/>welche auch hier, da das H.-G.-B. hinsichtlich der Entstehung des
<lb/>Verzugs keine besonderen Vorschriften enthält, nach Art. 1 des letzter«
<lb/>Anwendung zu finden haben, geschehen mußten, damit Jeder der
<lb/>Interessenten die nach dem Art. 357 aus dem Verzüge des Gegners
<lb/>sich für ihn ergebende Berechtigung in Anspruch nehmen könne. —
<lb/>Blieb der Kläger als Verkäufer zur festgestellten Lieferungszeit aus,
<lb/>Beklagter als Abkäufer wäre aber auch seinerseits in der Lage ge- 
<lb/>wesen, die Zahlung zu leisten; so würde sich Beklagter nicht darauf
<lb/>beziehen können, daß ihm durch des Verkäufers Säumniß ein Ver-
<lb/>mögensverluft zugezogen worden sei; denn er wäre ja selbst nicht im
<lb/>Stande gewesen, bei rechtzeitiger Anmeldung und Realoblation des
<lb/>Verkäufers, des Klägers, den jetzt ausfluchtsweise geltend gemachten,
<lb/>angeblich ihm entgangenen Vortheil durch gehörige Vertragserfüllung
<lb/>sich zu verschaffen. Diese Anschauung steht im Einklänge mit den aus
<lb/>§ 749 des bürgerl. Gesetzbuchs zu entnehmenden Grundsätzen, welche
<lb/>etwas Weiteres nicht enthalten, als eine Consequenz aus den dem
<lb/>gemeinen Rechte angehörigen Grundsätzen vom Verzüge. — Sin-
<lb/>tenis, Anleitung zu § 349, S. 207.

<lb/>Zu Art. 357.

<lb/>Zur Lehre der 'Säumniß des Käufers in Abnahme der

<lb/>Waare.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden v. 11. Juli 1867.

<lb/>Zeitschrift, N. F. 30. Bd., S. 489.

<lb/>Annalen, N. F., 4. Bd., S. 88.

<lb/>Das Ober-App.-Gericht hat der vorigen Instanz (App.-Ger. zu
<lb/>Dresden) darin, daß der Verkäufer bei einem nach Art. 357 zu be-
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0485.tif"
                   n="479"
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               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 387.
</p>
               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>urtheilenden Lieferungsgeschäft, wenn er bei Säumniß des Käufers
<lb/>in Abnahme der Waare diese für dessen Rechnung verkaufen und
<lb/>Schadenersatz fordern will, bei dem Verkaufe die Vorschriften des
<lb/>Art. 343 zu befolgen, demgemäß bei Staatspapieren, welche einen
<lb/>Börsenpreis haben, dem nicht öffentlichen Verkauf (nach vorgängiger
<lb/>Androhung) durch einen Handelsmäkler oder, in Ermangelung eines
<lb/>solchen, durch einen zur Versteigerung befugten Beamten*) zum laufen- 
<lb/>den Preise zu bewirken habe, beizupflichten. — Wenn auch in Art. 357
<lb/>eine directe Bezugnahme auf Art. 343 und die darin gegebenen
<lb/>Formvorschriften für den Verkauf nicht abgenommener Waare für
<lb/>Rechnung des säumigen Käufers nicht enthalten ist, so liegt eine
<lb/>solche, wenn auch nur indirect, doch unabweislich darin, als im
<lb/>1. Abs. des Art. 357 dem Verkäufer nur gestattet ist, die Rechte,
<lb/>welche ihm gemäß Art. 354 zu stehen, nach seiner Wahl auszuüben,
<lb/>im Art. 354 aber demselben, wenn er, statt der Erfüllung, die Waare
<lb/>für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadenersatz fordern will,
<lb/>die Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 zur Pflicht gemacht
<lb/>ist. Die sonstigen Bestimmungen des Art. 357, namentlich auch die
<lb/>des 2. Abs., enthalten keinen Erlaß der Beobachtung jener Form- 
<lb/>vorschriften.

<lb/>Art. 387.

<lb/>Der Spediteur braucht den bei ihm lagernden Wein
<lb/>nicht unaufgefordert umzufüllen.

<lb/>„Weil, wenn auch nach Maßgabe der im allg. deutsch H.-G.-B.,
<lb/>Art. 387 in Verb, mit Art. 367 enthaltenen Bestimmungen ein Spe- 
<lb/>diteur für den Schaden, welcher an den ihm zur Aufbewahrung über- 
<lb/>gebenen Kaufmannswaaren entsteht und .welcher durch die Sorgfalt
<lb/>eines ordentlichen Kaufmanns hätte abgewendet werden können, ein- 
<lb/>zustehen und zu haften verpflichtet ist, dennoch die vorliegende, auf
<lb/>Ersatz des dem Kläger an 5 dem Beklagten, einem Spediteur, zur
<lb/>Aufbewahrung übergebenen Colli Mit Wein entstandenen Verlustes
<lb/>gerichtete Klage für statthaft und begründet nicht erachtet werden kann,
<lb/>anerwogen, soviel den Fehlbetrag an Wein in den in der Klage be-


<lb/>*) In Sachsen wohl auch durch einen Notar, da die Notariatsordnung vom
<lb/>3. Juni 1859, § 1 unter 2 „Verkäufe an den Meistbietenden^ zu den den Notaren
<lb/>nachgelassenen Geschäften gehören.
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0486.tif"
                   n="480"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 395 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>merkten drei Gebinden anbelangt, dieser Fehlbetrag nach den in der
<lb/>Klage enthaltenen Anführungen nicht sowohl darin, daß Beklagter es
<lb/>an den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Aufbewahrung der Ge- 
<lb/>binde fehlen lassen, seinen Grund hat, als vielmehr nach dem darüber
<lb/>von dem beigezogenen Sachverständigen abgegebenen Gutachten zu- 
<lb/>nächst durch das Zehren des auf den Fässern lagernden Weines und
<lb/>dessen dadurch in seiner Quantität eingetretene Verminderung herbei- 
<lb/>geführt worden ist, hiernach aber, und da Beklagter keine Verpflich- 
<lb/>tung hatte, das Auffüllen von Wein auf diese Fässer unaufgefordert
<lb/>zu bewerkstelligen, es vielmehr Sache des Klägers gewesen wäre,
<lb/>dieses Auffüllen bei dem Beklagten zu veranlassen, der letztere dafür,
<lb/>daß Kläger auf die gedachten drei Fässer, nach deren Rückübernahme
<lb/>die bemerkte Anzahl Flaschen Wein aufzufüllen genöthigt gewesen,
<lb/>nicht ohne Weiteres verantwortlich gemacht werden kann, Kläger auch
<lb/>in der Klage Thalumstände, aus denen zu entnehmen oder doch darauf
<lb/>zu schließen wäre, daß den Beklagten rücksichtlich des in den Fässern
<lb/>eingetrenen Manco irgend eine Verschuldung treffe, anzuführen unter- 
<lb/>lassen hat, wenn er aber in per Appellationsdeductionsschrift noch
<lb/>daraus Bezug nimmt, daß nach der gutachtlichen Auslassung des
<lb/>Sachverständigen der Keüerraum, in welchem die fraglichen tzolli bei
<lb/>dem Beklagten gelagert, zu Aufbewahrung von Wein nicht geeignet
<lb/>erscheinen, dieser Umstand einesteils deshalb, weil er zur Begrün- 
<lb/>dung der Klage gehörte und darum in dieselbe aufzunehmen gewesen
<lb/>wäre, dermalen außer Berücksichtigung zu lassen und anderntheils
<lb/>auch nicht einmal dahin führen könnte, den Beklagten für den ge-
<lb/>sammten Fehlbetrag an Wein haftpflichtig zu machen (so ist der Be- 
<lb/>scheid erster Instanz zu bestätigen)."

<lb/>Entscheidung des App.-Gerichts Zwickau vom 21. Nov. 1868, in
<lb/>Sachen Burchardt c. Eckardt. W.

<lb/>Zu Art. 393. 402. 498.421.

<lb/>Der Einrede, daß das der Eisenbahn übergebene Fracht- 
<lb/>gut verbrannt sei, ist die Beachtung nicht zu versagen.

<lb/>Erk. des Ober-App.-Ger. vom 4. Oct. 1867.

<lb/>Zeitschrift, N. F., 31. Bd., S. 119 und Annalen,
<lb/>N. F., 4. Bd., S. 256.

<lb/>Der Beklagte (Staatsfiscus, da die Bahn eine fiscalische ist)
</p>

               <pb facs="2084636_15+1869_0487.tif"
                   n="481"
                   xml:id="zs1-2084636_15-1869_0487"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 395 flg.
</p>
               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>hat zwar die von dem Kläger an die Eisenbahn bewirkte Uebergabe der
<lb/>Frachtstücke, behnfs deren Transportes nach Chur, und die unterbliebene
<lb/>Ablieferung des Frachtgutes an die Adressaten zugestanden; er hat aber
<lb/>dabei zugleich behauptet, daß die Maaren am 6. Jan. 1865 durch Feuer
<lb/>untergegangen seien. Diesem als Epception sich darstellenden An- 
<lb/>fuhren ist die Beachtung nicht zu versagen. Denn wenn dieselbe in
<lb/>Wahrheit begründet, so -würde der vom Kläger gerichtete Anspruch
<lb/>auf Rückgabe der Maaren in Natur fallen, und nur noch eine Schädeu-
<lb/>forderung übrig bleiben, die aber verjährt ist. (Art. 408, Abs. 3, Verb,
<lb/>mit Art. 306, Abs. 1.) Es ist daher die gedachte Ausflucht von
<lb/>wesentlichem Einfluß.auf die Beurtheilung und Entscheidung der
<lb/>Sache. — Der Nachweis, daß der Untergang der Maaren durch
<lb/>höhere Gewalt herbeigeführt worden sei, hat Beklagter dabei nicht zu
<lb/>liefern. Denn die Frage, ob die Vernichtung des Frachtgutes in einer
<lb/>höhern Gewalt ihren Ursprung habe, würde nach Art. 395 nur dann
<lb/>Einfluß gewinnen, wenn darüber zu urtheilen wäre, inwieweit Be- 
<lb/>klagter für den durch Verlust des Frachtgutes entstandenen Schaden
<lb/>zu haften habe. Hierum handelt es sich aber gegenwärtig nicht, son- 
<lb/>dern darum, ob Beklagter angehalten werden könne, die Maaren in
<lb/>Natur zurückzugeben, und die dießfällige Verbindlichkeit wird von
<lb/>dem Beklagten schon dann abgelehnt, wenn er nur nachweiset, daß
<lb/>jene Maaren gänzlich untergegangen seien.

<lb/>(Zu Art. 395 überhaupt vergleiche man noch: Archiv, II. Bd.,
<lb/>S. 187. 443; III. Bd., S. 106. 382; IV. Bd., S.406; V. Bd.
<lb/>S. 286. 287; VI. Bd., S. 95; VIII. Bd., S. 133; IX. Bd.,
<lb/>S. 425; X. Bd., S. 285. 379. 381. 382; XI. Bd., S. 294;
<lb/>XII. Bd., S. 349; XIII. Bd., S. 437.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV.
</p>
               <p>

                  <lb/>ii
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084636_15+1869_0488.tif"
             n="482"
             xml:id="zs1-2084636_15-1869_0488"/>
         <div xml:id="d6748e47733">
            <head>Sachregister über den fünfzehnten Band dieses Archivs</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0488--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister über den fünfzehnten Band dieses Archivs.

<lb/>(Die Zahlen bedeuten die Seiten.)
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Abbringungs- und Nothbafen-
<lb/>kosten bei großer Haverei, 67.

<lb/>Ablieferung, nicht gleichbedeutend
<lb/>mit Uebergabe, 43.

<lb/>Abnahmefähige Rechnung, siehe
<lb/>Rechnung.

<lb/>Abnahmetermin, s. Anzeige.

<lb/>Abschließung der Handelsge- 
<lb/>schäfte, 17b.

<lb/>Absender, dessen Haftpflicht gegen- 
<lb/>über dem Frachtführer, 37 Dessen
<lb/>Haftpflicht wegen Unrichtigkeit der
<lb/>Begleitpapiere bei steuerpflichtigen
<lb/>Sachen, 35. Dessen Legitimation
<lb/>gegen den Frachtführer wegen Er- 
<lb/>satz des Schadens am Frachtgute, 43.

<lb/>A c c r e d i t i v, zur Lehre von demselb.,
<lb/>436.

<lb/>Agent, s. Commifsionär. Dispo- 
<lb/>sitionsstellung.

<lb/>A n e r k e n n t n i ß, s. Stillschweigen.

<lb/>Ankauf von Werthpapieren ist
<lb/>ein Handelsgeschäft, 13l.

<lb/>Annahme der Waare. s. Dispo- 
<lb/>sitionsstellung.

<lb/>Anzeige, Folgen der unterlassenen
<lb/>4. Des Beharrens auf Erfül- 
<lb/>lung, 13.

<lb/>Assecur anz, s. Versicherung.

<lb/>Auflösung einer Handelsgesell- 
<lb/>schaft,!'. Handelsgesellschaft.

<lb/>Auslegung d. Handelsgeschäfte,
<lb/>178.
</p>
            <p>

               <lb/>B.

<lb/>Bau- u. Zimmermeister, ob sie
<lb/>als Kauflente zu betrachten? 406.
<lb/>Bauten, deren Accordübernahme
<lb/>sowie die Anschaffung des dazu er- 
</p>
            <p>

               <lb/>forderlichen Materials sind keine
<lb/>Handelsgeschäfte, 400.

<lb/>Bedingung, Beweis der Erfül- 
<lb/>lung, 80.

<lb/>Begleitpapiere, s. Absender.

<lb/>Bestellungen, s. Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte.

<lb/>Betriebsreglement, derThüring.
<lb/>Eisenbahn d. H.-G.-B. zuwider, 43

<lb/>Beweis, s. Bedingung. Berkaufs-
<lb/>Commissionär.

<lb/>Beweis des Schadens wegen Nicht- 
<lb/>erfüllung, 11.

<lb/>Beweislast, s. Disposition. Fracht- 
<lb/>gut. Waare.

<lb/>Börsenpreis, s. Marktpreis.

<lb/>Bösliche Handlungsweise, s.
<lb/>dolus.

<lb/>Vucheid, 101.

<lb/>Buchhändler - Commifsionär
<lb/>ein Kaufmann, 160.

<lb/>Bürgschaften von Nichtkaufleuten
<lb/>für Handelsschulden, 165.

<lb/>Bundesgesetzgebung, s Gesetz- 
<lb/>gebung.

<lb/>C.

<lb/>Casus, 42, s. a. Zufall.

<lb/>C autio n ist keine Vermögenseinlage,
<lb/>119.

<lb/>C e s s i o n, s Vereinigung.

<lb/>Commis, s. Handlungsbevollmäch- 
<lb/>tigter.

<lb/>Commi s s ion, fl Kommission.

<lb/>Compensatio« gegen die in Liqui- 
<lb/>dation sich befindeude Gesellschaft
<lb/>mit einer Forderung an einen Theil-
<lb/>haber, 83, s Contocurrent.

<lb/>Concurs, s. Firma. Versicherungs- 
<lb/>summe.
</p>
            <pb facs="2084636_15+1869_0489.tif"
                n="483"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0489"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0489--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>483
</p>
            <p>

               <lb/>Consumverein, s. Kaufmann.

<lb/>Lontocurrent, illiquide Gegenfor- 
<lb/>derungen, 169.

<lb/>Contrahent, Berechtigung des nicht
<lb/>säumigen Contrahenten, von dem
<lb/>Vertrage wieder abzugehen, 469.

<lb/>Creditgeber, siehe Verkaufscom-
<lb/>misstonär.

<lb/>culpa, s. Frachtgut. Verschuldung.

<lb/>custodia, beim Eisenbahn-Fracht- 
<lb/>geschäft, 64.

<lb/>D.

<lb/>Dampfmaschinen, siehe Handels- 
<lb/>geschäft.

<lb/>Darlehen, siehe Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte.

<lb/>Del credere, s. Verkaufscommissio-
<lb/>när. «

<lb/>Depot-Wechsel, 19.

<lb/>Dienstentlassung, s. Handlungs-
<lb/>gehülfe.

<lb/>Dienstverweigerung, s. Hand-
<lb/>lungsgehülfe.

<lb/>Differenzgeschäfte, reine, über
<lb/>ihre Klagbarkeit, 343.

<lb/>Disco nt, bei Zahlung mit später
<lb/>fälligen Wechseln, 435.

<lb/>Dispach e, 66.

<lb/>Dispositionsstellu n g, 193. Wer
<lb/>hat sie und an wen ist sie zu bewir- 
<lb/>ken? 319. Wenn, wo und unter
<lb/>welchen sonstigen Modalitäten ist
<lb/>zur Disposition zu stellen? 323. Be- 
<lb/>schaffenheit der Anzeige, 328. Wir- 
<lb/>kung der Dispositionsstellung, 320.
<lb/>Ist der Verkäufer verbunden, sich
<lb/>auf die Dispositionsstellung zu äu- 
<lb/>ßern? 322. Liegt in dem Behalten
<lb/>der Waare, oder der Verfügung über
<lb/>dieselbe ein Verzicht auf den De-
<lb/>cort? 333, auf dieRevhibition? 334.
<lb/>Annahme eines Theils der Waare,
<lb/>blos um sie zu prüfen, 335. Klage
<lb/>des Käufers beim Specieskauf 335.
<lb/>Rechte desselben bei unvollständiger
<lb/>Lieferung, 330. Verjährung der
<lb/>ädilitischen Klage, 336 Theilweise
<lb/>Disposttionsstellung, 337. Verschie- 
<lb/>denheit der Fälle, 338 flg., je nach
<lb/>Beschaffenheit der Theilbarkeit der
<lb/>Lieferung, 339 flg., des Umfanges
<lb/>der Fehlerhaftigkeit der Waare und
<lb/>anderer Momente, 341 flg., wenn ist
</p>
            <p>

               <lb/>wiederholte erforderlich? 449, von
<lb/>Maaren, deren Keimfähigkeit erst
<lb/>nach erfolgter Aussaat beurtheilt
<lb/>werden kann, 452, von erkauften
<lb/>Samenwaaren, 455, fehlerhafter
<lb/>Waare. 456. Begriff des ordnungs- 
<lb/>mäßigen Geschäftsganges, 457. 458.
<lb/>Zeit der Untersuchung, 459. Art
<lb/>und Weise derselben, 460. Dispo- 
<lb/>sttionsstellung fehlerhafter Waare.
<lb/>464. Grundsätze über Rechtsgültig- 
<lb/>keit derselben, ebendas. Waarenver-
<lb/>sendungen, welche in der Original- 
<lb/>verpackung weiter verkauft werden,
<lb/>ebendas.

<lb/>Dispositionsstellung, 185. 187.
<lb/>Beantwortung unnöthig, 186. Art.
<lb/>188. Annahme durch den Agenten
<lb/>unzulässig, 85. Der Waare z. D.
<lb/>81. 83. Verlust des Rechts dazu Be- 
<lb/>weislast deff. Die kaufmännische.
<lb/>30 l flg., ob beim Platzhandel zu- 
<lb/>lässig? 302, ob auch beim Species- 
<lb/>kauf zulässig? 304. Bei Qualitäts-
<lb/>uud Quantitätsmängeln der Waare,
<lb/>305. bei mangelhafter Verpackung
<lb/>der Waaren, 306. Unbestellter
<lb/>Waare, 312.

<lb/>dolus, beim Eisenbahnen-Frachtge- 
<lb/>schäft, 63.

<lb/>D ri tter, s. Gesellschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>E.

<lb/>Ehefrau, deren Verbürgung für
<lb/>ihren Ehemann ohne Beobachtung
<lb/>der gesetzlich vorgeschriebenen For- 
<lb/>malitäten setzt voraus, daß sie in Be- 
<lb/>treff ihrer eignen Handelsangelegen- 
<lb/>heit eingegangen ist, 410.

<lb/>Eid, s. Bucheid.

<lb/>Einrede, siehe Handelssachen. Be- 
<lb/>dingung.

<lb/>Eisenbahn, s. Frachtgut. Verschul- 
<lb/>dung.

<lb/>Eisenbahnen - Frachtgeschäft,
<lb/>57. Pflicht zur Beförderung auf
<lb/>Verbindungsbahnen, das. Haftpflicht
<lb/>der Eisenbahn für Verlust, das., ins- 
<lb/>besondere bei Beförderung mittelst
<lb/>Rollwagen, das. s. Frachtgut.

<lb/>Empfängers. Frachtführer.

<lb/>Erfüllung, Unmöglichkeit, 182. Be- 
<lb/>weislast, 183.
</p>
            <p>

               <lb/>31*
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0490.tif"
                n="484"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0490"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0490--><p/>
            <p>

               <lb/>484
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Erfüllung, s. Anzeige. Beweis.
<lb/>Lebensversicherung. Schadenersatz.
<lb/>Verzug. Waare.

<lb/>F.

<lb/>Factura, Reclamation gegen die F.
<lb/>307.

<lb/>Fallit-Masse, s. Verpflichtungs- 
<lb/>summe.

<lb/>Feuerverstcherungs -Vertrag,
<lb/>134. 140. 142.

<lb/>Firma, 262 flg. Uebergang der aus- 
<lb/>stehenden Forderungen an den Ue-
<lb/>bernehmer bei Veräußerung der F.,
<lb/>249. Deren Erlöschen durch Con-
<lb/>curseröffnung, 257. s. Haudels-
<lb/>fl rmen, Waaren-Etiquette.

<lb/>Fixgeschäft, 14. 89.,od. Resolutiv- 
<lb/>bedingung, 183.

<lb/>Forderung, s. Firma.

<lb/>F rächt, s. Untergang. Absender.

<lb/>Frachtbrief, 50.

<lb/>Frachtführer, dessen Haftpflicht, 41.
<lb/>Dessen Rechte gegen den Empfänger,
<lb/>50. 53 flg. s. a. Absender. Mora
<lb/>accipiendi. Frachtgut.

<lb/>Frachtgut, Haftpflicht bei dessen
<lb/>Verlust oder Beschädigung, 41. Un- 
<lb/>verantwortlichkeit des F., 56. Ge- 
<lb/>genbeweis gegen den Ladeschein, 56.
<lb/>Haftpflicht des Frachtführers, 56.
<lb/>Haftpflicht der Eisenbahn, 96. Be- 
<lb/>weislast, das. Die Einrede, daß das
<lb/>der Eisenbahn übergebene Frachtgut
<lb/>verbrannt sei, ob und wenn sie zu
<lb/>beachten sei? 481. s. Untergang.
<lb/>Schadenersatz.

<lb/>Fr achtvertrag, 34, s. a. Absender.

<lb/>Frist, Berechnung, 150, s. a. Verzug.
</p>
            <p>

               <lb/>G.

<lb/>Gegenbeweis, s. Frachtgut.

<lb/>Gegenforderung, s.Compensatio».
<lb/>Contocurrent.

<lb/>G e h a l t, s. Handlungsgehülfen.

<lb/>Gehülfe, Haftpflicht w. Unrichtigkeit
<lb/>des Frachtbriefes, 35.

<lb/>Geschäft eines Dritten, s. Gesell- 
<lb/>schaft.

<lb/>Geschäftsgang, ordnungsmäßiger,
<lb/>457. 458

<lb/>Gesellschaft, Geschäft eines Dritten
<lb/>mit dem Director derselben einge- 
<lb/>gangen, 431.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesellschafter, Haftpflicht für Un- 
<lb/>richtigkeit des Frachtbriefes, 35. Aus- 
<lb/>schluß eines Ges. von der Vertre-
<lb/>tungsbefugniß, 107. Deren Rechts-
<lb/>verhältuiß unter einander, 108. Theil-
<lb/>nahme des stillen Ges. am inneren
<lb/>Dienste, 117. Stiller, zur Lehre von
<lb/>demselben, 432, s. auch Liquidator.

<lb/>Gesellschaftsliquidator, s. Li- 
<lb/>quidation.

<lb/>Gesellschaftsschulden, s. Liqui- 
<lb/>dation.

<lb/>Gesetzgebung. Die Fortbildung des
<lb/>deutschen Handelsrechts durch die
<lb/>norddeutsche Bundesgesetzgebung,
<lb/>381.

<lb/>Gewalt, Einfluß der höheren G. bei
<lb/>Abschließung von Handelsgeschäften,
<lb/>175. s. vis major.
</p>
            <p>

               <lb/>H.

<lb/>Haftpflicht, s. Frachtgut. Eisen- 
<lb/>bahnen.

<lb/>H andel nach Probe, verbunden mit
<lb/>dictum et promissum, 432.

<lb/>Haudelsbücher, zur Lehre von der
<lb/>Beweiskraft derselben, 413.

<lb/>Handelsfirmen, zur Lehre von
<lb/>den, 262 flg.

<lb/>Handelsgericht, nicht richtig zu- 
<lb/>sammengesetztes bewirkt keine Nulli- 
<lb/>tät, 395. Competenz desselben gegen
<lb/>größere Landwirthe, ebendas. Ersor-
<lb/>derniß zur Begründung der Compe- 
<lb/>tenz desselben, 398. Sind Bau- und
<lb/>Zimmermeister als Kaufleute zu be- 
<lb/>trachten? 400, s. Handwerker.

<lb/>Handelsgeschäft, Betrieb einer
<lb/>Dampfdrescherei, 157. Betrieb einer
<lb/>Dampfwaschanstalt, 158. Abschlies- 
<lb/>sung, 175. Frist zur Erklärung
<lb/>über Anträge, 175. s. Ankauf. Kauf- 
<lb/>mann. Auslegung. Vereinigung.

<lb/>Handelsgesellschaft, Auflösung
<lb/>derselben, noch vor deren Beginn,
<lb/>428. Gründe zu derselben, ebendas.,
<lb/>eines noch gar nicht zur Ausführung
<lb/>gekommenen Societätsvertrags, 429.
<lb/>430. siehe Compensatio». Gesell- 
<lb/>schafter.

<lb/>Handelsgewerbe, oder eine Mehr- 
<lb/>heit von einzelnen Handelsgeschäften,
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0491.tif"
                n="485"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0491"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0491--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>485
</p>
            <p>

               <lb/>Handelsg ewohnheit, 30.

<lb/>Handelsniederlassung, eines
<lb/>Pferdehändlers, 100.

<lb/>Handelssachen, die Einrede des
<lb/>8c. Macedonianum in H. 99. In
<lb/>solchen hat auch der Staatsfiscus vor
<lb/>dem Handelsgerichte Recht zu lei- 
<lb/>den, 402.

<lb/>Handelsschuld, Tilgung einer sol- 
<lb/>chen ist kein Handelsgeschäft. 433, s.
<lb/>a. Bürgschaft.

<lb/>Handlungs -Bevollmächtigte,
<lb/>deren Befugniß den Kaufpreis in
<lb/>ein Darlehn umzuwandeln, 104.
<lb/>Dauer der Bestellungen der H. 103.
<lb/>zur Lehre von demselben, 415, über
<lb/>den Begriff desselben und Unterschied
<lb/>von andern im Laden beschäftigten
<lb/>Leuten, 416. Gesetzlich präsumtiver
<lb/>Umfang seiner Vollmacht, 416. Be- 
<lb/>schränkung der Befugnisse desselben
<lb/>durch den Principal, 417. Kauf- 
<lb/>abschluß mit dem Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigten eines flüchtigen Princi-
<lb/>pals. 419. Umfang der Befugniß
<lb/>des Handlungs - Bevollmächtigten,
<lb/>Commis u. Werkführer, 419 flg. —
<lb/>428.

<lb/>Handlungsgehülfe, Gründe zur
<lb/>Dienstentlassung, 75. 76. Deren
<lb/>Anspruch auf Gehalt während Krank- 
<lb/>heit, 105.

<lb/>Handwerk, dessen Legitimation 163.
<lb/>über^ die Zuständigkeit der Handels- 
<lb/>gerichte bei Klagen gegen dieselbe,
<lb/>406.

<lb/>Haverei, große, 65. s. a. Dispache.
<lb/>Abbringungskosten.

<lb/>Hypotheken-Banken, 202.
</p>
            <p>

               <lb/>Innung, s. Handwerk.

<lb/>Interesse, Zeitpunkt der Schätzung
<lb/>desselben bei stillschweigender Ge-
<lb/>stundung der Leistung, 471 flg.
<lb/>Jrrthum, bez. d. Qualität d. Waare,
<lb/>191.
</p>
            <p>

               <lb/>K.

<lb/>Kauf einer Maschine, wenn ist ein
<lb/>solcher vorhanden? 451, und ist denn
<lb/>Art. 347 anwendbar? ebendas.
</p>
            <p>

               <lb/>Kauf zur Probe, 445.

<lb/>Kauf, s. Differenzgeschäft. Schaden- 
<lb/>ersatz.

<lb/>Kaufabschluß, s. Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigter.

<lb/>Käufer, Begründung der Klage de«
<lb/>Schadenanspruchs desselben gegen den
<lb/>säumigen Verkäufer, 471 flg., s Jn-
<lb/>teresse.Verkäufer. Verzug. Beweis der
<lb/>Mittelbereitschaft desselben bei Lie- 
<lb/>ferungsgeschäften, 478. UeberSäum-
<lb/>niß desselben in Abnahme der Waare,
<lb/>479, s. a. Schadensersatz. Anzeige.

<lb/>Kaufmann, ein Consumverein an
<lb/>sich ist kein Kaufmann, 125. Ein
<lb/>Müller ist K., 129. Constatirung
<lb/>der Eigenschaft eines solchen durch
<lb/>die kaufmännischen Mitglieder des
<lb/>Handelsgerichtes, 403. s. a. Buch- 
<lb/>händler. Commissionär.

<lb/>Kaufpreis, stillschweigende Ge- 
<lb/>nehmigung desselben durch Annahme
<lb/>der Waare und Factura, 405. s.
<lb/>Handlungsbevollmächtigte.

<lb/>Kaufvertrag, Abschluß, 30. Wech- 
<lb/>selbeziehungen zwischen mehreren,
<lb/>178.

<lb/>Klage, a. d. Commissionsgeschäst, 21.
<lb/>auf Rechnungslegung, 21.

<lb/>Klagen Verjährung, s. Schiffs- 
<lb/>gläubiger.

<lb/>K o m m is s i o n ä r, desf. Haftpflicht, 19.
<lb/>Haftpflicht gegenüber dem Commit-
<lb/>tenten, 92. Anspruch auf Schaden- 
<lb/>ersatz und Provision, 92, s. Com- 
<lb/>mittent. Verschulden desselben, 93.
<lb/>s. Stillschweigen.

<lb/>Kommissionsgeschäft, 14. Deffen
<lb/>Uebergang in das Propergeschäft,
<lb/>24, s. a. Spedition. Rechnung.

<lb/>Kommittent, Haftpflicht gegenüber
<lb/>dem Kommissionär, 93., s. auch
<lb/>Kommissionär.

<lb/>K r a n k h est t, s. Handlungsgehülfen.
</p>
            <p>

               <lb/>L.

<lb/>Ladeschein, s. Frachtgut.
<lb/>Lebensversicherung dritter
<lb/>Personen, 147. Einrede de«
<lb/>Scheins, das. Stillschweigende Ver- 
<lb/>längerung, 149. Wirkung de«
<lb/>Selbstmordes, 153.

<lb/>Leckage, Begriff der gewöhnlichen u.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0492.tif"
                n="486"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0492"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0492--><p/>
            <p>

               <lb/>486
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>außergewöhnlichen, 43. S. Be- 
<lb/>triebsreglement.

<lb/>Legitimation, s. Absender. Hand- 
<lb/>werk.

<lb/>Leistung, {■ Erfüllung.

<lb/>Lieferung, deren Theilbarkeit im
<lb/>Engroshandel, 86. 87. Von Ma- 
<lb/>schinen, 188. s. Schadenersatz.

<lb/>Lieferungsfrist, s. Fixgeschäft.

<lb/>Lieserungsgeschäft, s. Käufer.
<lb/>Vorprämien.

<lb/>Liegegelder, Anspruch des Fracht- 
<lb/>führers, 5b.

<lb/>Limitopreis, 20

<lb/>Liquidation, Abberufung des Li- 
<lb/>quidators u. Bestellung eines an- 
<lb/>deren durch das Gericht, 111. siehe
<lb/>Compensation. Gemeinschaftliche
<lb/>Beitreibung der Gesellschaftsschul-
<lb/>den, 113.

<lb/>Li quidator, s. Liquidation. Dessen
<lb/>Verhältniß zu den Gesellschaftern,
<lb/>115. Neu eingegangene Geschäfte
<lb/>desselben, 430.

<lb/>Liter ärischeUm schau, 385 flg.

<lb/>luxuria, 63.

<lb/>M.

<lb/>Mängel, s. Commissionär. Waare.

<lb/>Marktgängige Waare.4.

<lb/>Marktpreis, Feststellung desselben
<lb/>bei Preisschwankungen, 29.

<lb/>Maschine, s Lieferung.

<lb/>Nora, 99.

<lb/>Nora aeoipienäi, deren Wirkung
<lb/>für den Frachtführer, 43.

<lb/>Müller, s. Kaufmann.

<lb/>Muster,s. Waare.
</p>
            <p>

               <lb/>N.

<lb/>Nachlässigkeit, siehe Handlungs-
<lb/>gehülfe.

<lb/>Nichtkaufleute, s. Bürgschaften.
<lb/>Nothhafenkosten, 87.
<lb/>Novation, siehe Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte.
</p>
            <p>

               <lb/>P.

<lb/>Pferdehändler, s. Handelsnieder-
<lb/>lasiung.
</p>
            <p>

               <lb/>Platzhandel, siehe Disposition? -
<lb/>stellung.

<lb/>Principal,der Art. 42 bezieht sich
<lb/>nur auf da« Verhältniß des Prin-
<lb/>cipals und der Procuristen zu Drit- 
<lb/>ten, 413, s. Handlungsbevollmäch- 
<lb/>tigter.

<lb/>Procurist, Zeichnung desselben, 414.
<lb/>Vollmachtszeichnung desselben, 414.
<lb/>s. Principal.

<lb/>Papiergeschäft, 14. s. a. Kom- 
<lb/>missionsgeschäft.

<lb/>P r o v i s i o n, s. Kommissionär.

<lb/>R.

<lb/>Rechenschaft, s. Rechnung.

<lb/>Rechnung im gesetzt. Sinne, deren
<lb/>Voraussetzungen, 17.

<lb/>Rechnungslegung, ob Bedingung
<lb/>von Ansprüchen des Committenten,
<lb/>22. s. ä. Klage.

<lb/>Regreß, des Frachtführers an den
<lb/>Befrachter, 54. 55.

<lb/>Reisemuster, s Waare.

<lb/>Resolutivbedingung, siehe Fix- 
<lb/>geschäft.

<lb/>Retentionsrecht, Umfang und
<lb/>Wirkungen, 170. Hat der Em- 
<lb/>pfänger einer unbestellt zugesendeten
<lb/>Waare an dieser ein Retentionsrecht
<lb/>wegen Handelsförderungen, welche
<lb/>ihm an den Uebersender der Waare
<lb/>zustehn? 437. Des Reisenden, 77.

<lb/>Rollfuhrwerk, s. Eisenbahnfracht- 
<lb/>geschäft.

<lb/>Rückgriff, s- Regreß.

<lb/>Rücklieferung, f. Schadensersatz.

<lb/>S.

<lb/>Schaden, s. Absender. Frachtgut,
<lb/>wann geht die Gefahr der Waare
<lb/>auf den Käufer über? 446. Gefahr
<lb/>bei v. auswärts übersandten Waaren.
<lb/>447. Ob unrichtige Postdeclaration
<lb/>oder ordnungswidrige Absendung
<lb/>verantwortlich machen? 448.

<lb/>Schadensanspruch, s. Käufer.

<lb/>Schadenersatz, wegen Nichterfül- 
<lb/>lung eines Kaufcontractes, 477.
<lb/>Wegen unterbliebener rssp. fehlerhaf- 
<lb/>ter Erfüllung, 1. Wegen verspäteter
<lb/>Rücklieferung des Frachtgutes, 97.
<lb/>Stillschweigender Verzicht bei ver-
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0493.tif"
                n="487"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0493"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0493--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>487
</p>
            <p>

               <lb/>spätster Lieferung, 195. s. Absender.
<lb/>Beweis. Commisstonär. Eisenbahnen.
<lb/>Spedition.

<lb/>Schätzung, s. Interesse.

<lb/>Schein, s. Lebensversicherung.
<lb/>Schiffsgläubiger, s. Verjährung.
<lb/>Schuldschein, kaufmännischer, 161.
<lb/>Schuldscheine eines Handelsgesell- 
<lb/>schafters, ob sie als von einem Kauf- 
<lb/>manne ausgestellt anzusehn? 434.
<lb/>Schwinden des Frachtguts, s.
<lb/>Frachtgut

<lb/>Seegefahr, s. Versicherung.
<lb/>Selbstmord, s. Lebensversicherung.
<lb/>8onutu8oou8uItumNa66cloiiiu-

<lb/>num, 99.

<lb/>Specieskauf, siehe Dispositions- 
<lb/>stellung.

<lb/>Spedition als Commissions- 
<lb/>geschäft, 32. Widerruf des Spe- 
<lb/>ditionsauftrag, 32. Schadenersatz
<lb/>dabei, 32.

<lb/>Spediteur, s. Spedition.
<lb/>Spediteur, dessen Haftpflicht, 41.
<lb/>Braucht den bei ihm lagernden
<lb/>Wein nicht umzufüllen, 480.
<lb/>Spesen, Berechnung bei retinirteu
<lb/>Waaren, 78.

<lb/>Staat, wenn er als Kaufmann zu
<lb/>betrachten ist? 403.
<lb/>Staatsfiscus, s. Handelssache.
<lb/>Sterbecassengelder, wem sie ge- 
<lb/>hören? 69.

<lb/>Stille Gesellschaft, 117, s. auch
<lb/>Caution.

<lb/>Stillschweigen, Anerkenntniß der
<lb/>committirten Abwickelungen, 31.
<lb/>Strafen, s. Absender.
</p>
            <p>

               <lb/>T.

<lb/>Täuschung, s. Jrrthum.

<lb/>Theilbarkeit, s. Lieferung.
<lb/>Thüringische Eisenbahn-Ge- 
<lb/>sellschaft^. Betriebsreglement.
</p>
            <p>

               <lb/>U.

<lb/>u eb er gäbe, s. Ablieferung.
<lb/>Uebergangene Forderungen,
<lb/>s. Firma

<lb/>Umschau, literarische, 385flg.
<lb/>Unterbrechung der Verjährung,
<lb/>s. Verjährung.
</p>
            <p>

               <lb/>Unterfrachtführer, 50.
<lb/>Untergang des Frachtgutes,
<lb/>37 flg.

<lb/>Usance, Anwendbarkeit bestehender,
<lb/>435.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Veräußerung, s. Firma.

<lb/>Vereinigung zu einzelnen Handels- 
<lb/>geschäften, 116. Eintritt durch
<lb/>Session unzulässig, 121.

<lb/>Verjährung der Rechte der Schiffs- 
<lb/>gläubiger, 73.

<lb/>Verkauf, s. Anzeige. Waare.

<lb/>Verkaufscommissionär, 19. 23.
<lb/>Dessen Bcfugniß zum Creditgeben,
<lb/>23. Beweislast, 24.

<lb/>Verkäufer, mit der Abgabe der
<lb/>Waare an die Bahn und die desfall-
<lb/>sige Avisirung endigt dessen Haft- 
<lb/>pflicht, 446. Erklärung desselben,
<lb/>die Waare überhaupt nicht über- 
<lb/>geben zu wollen und Einfluß der- 
<lb/>selben auf das dem Käufer in Art
<lb/>355 eingeräumte Wahlrecht, 471 flg.
<lb/>s. Verzug.

<lb/>Vermögenseinlage, s. Cau- 
<lb/>tion.

<lb/>Verschulden, s. Commisstonär.

<lb/>Verschuldung beim Eisenbahnsracht-
<lb/>geschäft, 63.

<lb/>Versicherung, gegen Seegefahr,
<lb/>63, für fremde Rechnung das. Ver- 
<lb/>jährung der Klage, 73.

<lb/>Versicherungs-Summe gehört
<lb/>zum Nachlasse re8p. Fallit-Masse des
<lb/>Versicherten, 69. 72.

<lb/>Versicherungsvertrag, Perfec-
<lb/>tion und Erfüllungsort, 132. s. auch
<lb/>Feuerversicherung.

<lb/>Vertretungsbefugniß, s. Gesell- 
<lb/>schafter.

<lb/>V e r z i ch t. s. Schadenersatz.

<lb/>Verzug, des Käufers und Wahlrecht
<lb/>des Verkäufers, 6. s. Contrahent
<lb/>und Käufer. Nora. Waare.

<lb/>Verzug aus früheren Verträgen,
<lb/>164.

<lb/>Verzug, in der Erfüllung bei Un- 
<lb/>fähigkeit des Verkäufers, 8. Wahl- 
<lb/>recht der Gegenpartei, 197. Nach- 
<lb/>holung des Versäumten, 198.

<lb/>vis major,42. s. Gewalt, höhere.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0494.tif"
                n="488"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0494"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0494--><p/>
            <p>

               <lb/>488
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Vollmachtsvertrag, stehe Hand- 
<lb/>lungsbevollmächtigte.
<lb/>Vorprämien, 12.
</p>
            <p>

               <lb/>W.

<lb/>W a a r e, s. Commisstonär. Disposition.
<lb/>Lieferung.

<lb/>Waaren-Etiquetten deren Miß- 
<lb/>brauch ist an sich nicht Mißbrauch
<lb/>einer Firma, 412.

<lb/>W a a r e, fehlerhafte, in der vorbehalt- 
<lb/>los en Annahme ders. liegt ein Verzicht
<lb/>auf Ausstellungen, 450. 451. Fun-
</p>
            <p>

               <lb/>dirung der Mängel, 85. Beweis
<lb/>der Mängel, 87. Uebereinstimmung
<lb/>mit dem Muster, insbesondere dem
<lb/>Reisemuster, 86. Verkauf zu dem
<lb/>Marktpreise, 89. s. Dispositions- 
<lb/>stellung.

<lb/>Wahlrecht des Käufers nach Art
<lb/>355. 471 flg., s. a. Verzug.

<lb/>Werkführer, s. Handlungsbevoll- 
<lb/>mächtigte.

<lb/>Z.

<lb/>Zufall, beim Transport, 37, s. auch
<lb/>Frachtgut. oasu8.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084636_15+1869_0495.tif"
             n="489"
             xml:id="zs1-2084636_15-1869_0495"/>
         <div xml:id="d6748e49250">
            <head>Quellenregister über den fünfzehnten Band dieses Archivs</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_15+1869_0495--><p/>
            <p>

               <lb/>Quellenregister über den fünfzehnten Band dieses Archivs
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des &gt;
</p>
            <p>

               <lb/>1.4 5.

<lb/>Art. 3, zu 8 7
<lb/>der s. Ausf.-
<lb/>Vervrvg. v.
<lb/>30. D. 1861.

<lb/>4.
</p>
            <p>

               <lb/>4.

<lb/>4.

<lb/>4. 271, 1. 273, 2
<lb/>u. § 8 bet k. f.
<lb/>Ausf.-Verordg.
<lb/>z. H.-G.-B.» v.
<lb/>30. Dcbr. 1861.

<lb/>4. 271 bis
<lb/>274.

<lb/>6.
</p>
            <p>

               <lb/>IS. (111). 16.
<lb/>17. 18. IS.
<lb/>2V. 21. 22. 24.
<lb/>25. 26. 27.

<lb/>16.

<lb/>19' 21. 111.

<lb/>23.
</p>
            <p>

               <lb/>28.

<lb/>36.

<lb/>42.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Einrede aus dem Macedonianischen Rathschlusse greift in Handels- 
<lb/>sachen nicht Platz, 99.

<lb/>Nicht richtig zusammengestelltes Handelsgericht bewirkt keine Nullität,
<lb/>395.

<lb/>Constatirung der Eigenschaft als Kaufmann durch das Gutachten
<lb/>von kaufmännischen Mitgliedern des erkennenden Handelsgerichts.
<lb/>— Stillschweigende Genehmigung des Kaufpreises durch Annahme
<lb/>der Waare und Factura, 403.

<lb/>In Handelssachen hat auch der Staatsfiscus vor den Handelsgerichten
<lb/>Recht zu leiden, 402.

<lb/>Competenz der Handelsgerichte gegen größere Landwirthe, 395.

<lb/>Ueber die Zuständigkeit im Handelsgericht bei Klagen gegen Hand- 
<lb/>werker, 406.

<lb/>Erfordernisse zur Begründung der Competenz des Handelsgerichts,
<lb/>389. Sind Ban- und Zimmermeister als Kaufleute anzusehen?
<lb/>ebendas.

<lb/>Die Möglichkeit, daß eine Handelsfrau auch ohne Beobachtung der
<lb/>gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten sich gültigerweise für ihren
<lb/>Ehemann verbürgen kann, ist nicht ausgeschlossen. Allein eine
<lb/>nothwendige Voraussetzung zur Gültigkeit einer solchen Verbür- 
<lb/>gung ist, daß dieselbe in Betreff der eigenen Handelsangelegenheiten
<lb/>der Ehefrau eingegangen ist, 410.

<lb/>Beiträge zur Lehre von den Handelsfirmen, 262.

<lb/>Mißbrauch von Waarenetiquetten ist an sich nicht Mißbrauch einer
<lb/>Firma, 412.

<lb/>Handelsniederlassung bei einem Pferdehändler, 100.

<lb/>Inwieweit erwirbt der Uebernehmer einer Firma die ausstehenden
<lb/>Forderungen aus Handelsgeschäften des Veräußerers nach den
<lb/>Vorschriften des H.-G.-B.s, 249.

<lb/>Zur Lehre vom Bucheid, 101.

<lb/>Zur Lehre von der Beweiskraft der Handelsbücher, 413.

<lb/>Der Artikel bezieht sich nur auf das Berhältniß des PrincipalS und
<lb/>des Procuristen zu Dritten, 413.
</p>
            <pb facs="2084636_15+1869_0496.tif"
                n="490"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0496--><p/>
            <p>

               <lb/>490
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des I
<lb/>H.-G.-B. |
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Rachwetsung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>44.

<lb/>44. 45.
<lb/>47.
</p>
            <p>

               <lb/>47.

<lb/>47.

<lb/>47. 49.
<lb/>47. 49. 56.
<lb/>60.
</p>
            <p>

               <lb/>64.

<lb/>64.
</p>
            <p>

               <lb/>9». 101. 102.
</p>
            <p>

               <lb/>94. 108.

<lb/>102.

<lb/>123.

<lb/>125.

<lb/>125.

<lb/>133.
</p>
            <p>

               <lb/>133.
</p>
            <p>

               <lb/>133. 134.
<lb/>142, Abs. 2.

<lb/>137.

<lb/>150. 85.
<lb/>250. 266.
<lb/>250. 253.

<lb/>231


<lb/>250.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeichnung des Procuristen, 44.

<lb/>Vollmachtszeichnung des Procuristen, 414.

<lb/>Bestellungen durch Handlungsbevollmächtigte nach Auflösung des
<lb/>Vollmachtvertrags können nicht sofort als rechtsunwirksam gegen- 
<lb/>über dem früheren Principal angesehen werden, 103.

<lb/>Zur Lehre vom Handlungsbevollmächtigten, 415.

<lb/>Beschränkung der Befugnisse eines Handlungsreisenden durch den
<lb/>Principal, 417.

<lb/>Die Umwandlung einer Kaufschillingsforderung in ein Darlehn mit
<lb/>Kündigungsfrist liegt außerhalb der Befugniß eines Geschäfts- 
<lb/>reisenden, 104.

<lb/>Kaufsabschluß mit dem Handlungsbevollmächtigten (Commis, Werk- 
<lb/>führer) eines flüchtigen Prineipals. — Umfang der Befugniß der
<lb/>gedachten Personen, 419.

<lb/>Die rechtliche Wirkung einer über sechs Wochen dauernden Krankheit
<lb/>des Handlungsgehilfen ist unabhängig von weiteren Voraus- 
<lb/>setzungen, 105.

<lb/>Nicht wegen jeder Dienstverweigerung kann der Handlungsgehülfe
<lb/>entlassen werden, 76.

<lb/>Nachlässigkeit im Dienste berechtigt den Dienstherrn noch nicht ohne
<lb/>Weiteres zur Dienstentlassung des Handlungsgehülfen, ebenso
<lb/>kann noch nicht in jeder Nichtbefolgung einer von dem Principal
<lb/>gegebenen Weisung eine Aufkündigung des Gehorsams im Sinne
<lb/>des Art. 64, Ziff. 3 u. 4 des H.-G.-Bs gefunden werden, 274.

<lb/>Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Bertretungsbefugniß ist
<lb/>unstatthaft, 107.

<lb/>Zinsen aus Baarbeständen eines Gesellschaftsvermögens können nicht
<lb/>ohne Weiteres beansprucht werden, 108.

<lb/>Bedeutung dieses Artikels, 428.

<lb/>Erlöscht mit der Concurseröffnnng ohne Weiteres die Firma, 257.

<lb/>Auflösung einer Handelsgesellschaft noch vor deren Beginn. Auf-
<lb/>lösirngsgründe, 428.

<lb/>Die Auflösung eines noch gar nicht zur Ausführung gelangten
<lb/>Societätsvertrags, 128.

<lb/>Unzulässigkeit der Einmischung eines Gesellschafters in einen Streit
<lb/>der Gesellschaft in Liquidation, wenn für diese ein besonderer
<lb/>Liquidator aufgestellt ist. 115.

<lb/>Zur Beitreibung von Gesellschaftsschulden ist nach Auflösung der
<lb/>Gesellschaft das frühere geschäftführende Mitglied derselben als
<lb/>solches allein nicht befugt, 113.

<lb/>Voraussetzungen der Abberufung eines Gesellschafts-Liquidators und
<lb/>der Ernennung eines andern durch das Gericht, 111.

<lb/>Neu eingegangene Geschäfte des Liquidators, 430.

<lb/>Unterscheidung zwischen Handelsgewerbe und mehreren einzelnen
<lb/>Handelsgeschäften, 116.

<lb/>Cautionserlage Geschäftsbediensteter mit Antheil am Nettogewinn
<lb/>des Handelsgewerbes bildet keine Gesellschafts-Einlage, 119.

<lb/>Geschäft eines Dritten mit dem Director einer Gesellschaft abge- 
<lb/>schlossen, 431.

<lb/>Zur Lehre vom stillen Gesellschafter, 432.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0497.tif"
                n="491"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0497"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0497--><p/>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>491
</p>
            <p>

               <lb/>'Jlrt. des |
</p>
            <p>

               <lb/>250. 251. 265.
<lb/>158, Vlt'f- 2.
</p>
            <p>

               <lb/>266 flg.
</p>
            <p>

               <lb/>271.

<lb/>271, Nr 1.
<lb/>271, Nr. 1.

<lb/>271, Nr. 1.

<lb/>272, Nr. 1
<lb/>und 4.

<lb/>271, Nr. 3.
<lb/>278. 796.

<lb/>271, Nr. 3,
<lb/>278.
</p>
            <p>

               <lb/>271, Nr. 3,
<lb/>278.

<lb/>271, Nr. 3,
<lb/>378. (825
<lb/>Nr. 4.
<lb/>271, Nr. 3.

<lb/>271, Nr. 3,
<lb/>321. 324.

<lb/>271. Nr. 3,
<lb/>277. 329.
<lb/>330. 325.

<lb/>272, Nr. 1.
<lb/>57.

<lb/>272, Nr. 4.

<lb/>272, Nr. 1.
<lb/>4. 5.
<lb/>274.
</p>
            <p>

               <lb/>274.

<lb/>276.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Theilnahme eines stillen Gesellschafters am innern Dienste des
<lb/>Handelsgewerbes ändert an dem Begriff der stillen Gesellschaft und
<lb/>an der Pflicht des Inhabers der Firma zur Rechnungslegung
<lb/>nichts, 117.

<lb/>Wenn bei der Vereinigung zu einer Handelsgesellschaft für gemein- 
<lb/>schaftliche Rechnung Einer der Theilnehmer eine Forderung
<lb/>hieraus an einen Dritten abgetreten hat» so bewirkt solches noch
<lb/>nicht den Eintritt dieses Letzteren in die Gemeinschaft. — Emen
<lb/>Cassirer trifft die Mithaftung für die Erhaltung eines zu Gunsten
<lb/>der cedirten Forderung bestellten Pfandes, 121.

<lb/>Tilgung einer Handelsschuld durch Drangabe selbst von Haydels-
<lb/>utenstlien ist kein Handelsgeschäft, 433.

<lb/>Handelsgerichtliche Zuständigkeit in Folge Ankaufs von Werth- 
<lb/>papieren, 131.

<lb/>Ein Consum-Verein kann an sich nicht als Kaufmann betrachtet
<lb/>werden, 125.

<lb/>Müller sind regelmäßig als Kaufleute zu betrachten, 129.

<lb/>Feuerversicherungs-Vertrag; Auslegung der Policenbestimmungen
<lb/>hierüber; Verhältniß der gegenseitigen Behauptungen über das
<lb/>Vorhandensein; Rettung und Werth versicherter Gegenstände, 134.

<lb/>Feuerversicherungsvertrag, Auslegung der Policenbestimmungen
<lb/>über die Anzeigepflicht eines Versicherten nach dem Brande und
<lb/>über die Bezeichnung der Räumlichkeiten für Aufbewahrung ver- 
<lb/>sicherter Gegenstände, 142.

<lb/>Feuerversicherungsvertrag; Einrede aus demselben, daß versicherte
<lb/>Gegenstände nach ihrer Rettung von Feuersgefahr verschleppt oder
<lb/>verschwiegen worden seien, 140.

<lb/>Selbstmord als Aufhebungsgrund einer Lebensversicherung, 153.

<lb/>Einrede des Scheins bei Abschluß eines Lebensversicherungs-Ver- 
<lb/>trags. 147.

<lb/>Obligationen aus Versicherungsverträgen; Perfection derselben und
<lb/>Erfüllungsort für solche, 132.

<lb/>Berechnung der Frist für Zahlung einer Lebensversicherungs-Prämie;
<lb/>nachträgliche Beseitigung der Wirkungen des Versäumnisses einer
<lb/>solchen Zahlung durch das Verhalten der Versicherungs-Gesellschaft.
<lb/>149.

<lb/>Benutzung einer Dampfdreschmaschine zum Ausdrusch fremden Ge- 
<lb/>treides ein Handelsgeschäft; Engagement eines Maschinisten dazu
<lb/>Handelssache, 157.

<lb/>Der Vermittler von Bücher - Einkäufen ein Kaufmann; allgemeine
<lb/>Verpflichtungen desselben, 160.

<lb/>Betrieb einer Dampfwasch-Anstalt ist ein Handelsgeschäft, 158.

<lb/>Die rechtliche Natur eines kaufmännischen Schuldscheines wird durch
<lb/>den darin enthaltenen Hinweis auf Wohlthätigkeitszwecke nicht
<lb/>erschüttert, 161.

<lb/>Schuldscheine eines Handelsgesellschafters, 434.

<lb/>Sachlegitimation eines Handwerkers als solcher, 163.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0498.tif"
                n="492"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0498"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0498--><p/>
            <p>

               <lb/>492
</p>
            <p>

               <lb/>Ouellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. der !
<lb/>H.-G.-B. I
</p>
            <p>

               <lb/>278.
</p>
            <p>

               <lb/>281.

<lb/>288. 334.
<lb/>291.
<lb/>291.

<lb/>301.

<lb/>306, «313.
<lb/>313. 314.
</p>
            <p>

               <lb/>313—316.
</p>
            <p>

               <lb/>319.
</p>
            <p>

               <lb/>320-322.
</p>
            <p>

               <lb/>338. 357
<lb/>bis 357.
<lb/>338. 342,
<lb/>Abs. 3.278.

<lb/>340.

<lb/>341.

<lb/>342.
</p>
            <p>

               <lb/>342.

<lb/>342. 344.
<lb/>345.

<lb/>343. 354.
<lb/>357.
</p>
            <p>

               <lb/>343. 357.
</p>
            <p>

               <lb/>344.

<lb/>345.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Rachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>Einfluß der Verzugs des einen Contrahenten in früheren Geschäften
<lb/>auf die Beurtheilung des Säumnisses des anderen Contraheuten
<lb/>in Erfüllung späterer Verträge, 164.

<lb/>Zuständigkeit der Handelsgerichte gegen Nichtkaufleute aus Bürg- 
<lb/>schaften für Handelsschulden, 165!

<lb/>Discont bei Zahlung mit später fälligen Wechseln, 435.

<lb/>Anwendbarkeit bestehender Usance, 435.

<lb/>Ein Lontocurrentverhältniß gestattet die Geltendmachung selbst
<lb/>illiquider Gegenforderungen, 166.

<lb/>Zur Lehre vom Accreditiv, 436.

<lb/>Umfang und Wirkungen des kaufmännischen Retentionsrechts, 170.

<lb/>Hat der Empfänger einer unbestellt zugesendeten Waare an dieser ein
<lb/>Retentionsrecht wegen Handelsförderungen, welche ihm an den
<lb/>Uebersender der Waaren zustehen? 437.

<lb/>Retentionsrecht des Reisenden an den in seinen Händen befindlichen
<lb/>Waaren des Principals für aus dem Engagementsvertrage ent- 
<lb/>springende Forderungen. Berechnung von Spesen auf die reti-
<lb/>nirten Waaren, 77.

<lb/>Die Verhinderung einer ordnungsmäßigen rechtzeitigen Absendüng
<lb/>der Antwort auf einen Antrag durch höhere Gewalt kann dem An- 
<lb/>bietenden nicht zum Nachtheil gereichen, 175.

<lb/>Abschluß eines Kaufvertrages. — Versuch des einen Contrahenten,
<lb/>nach erfolgtem Abschluß Modificationen zu erwirken unter Be- 
<lb/>rufung auf eine hypothetische Aeußerung des offerirenden Ver- 
<lb/>käufers, 79.

<lb/>Zur Streitfrage über die Klagbarkeit reiner Differenzgeschäfte, 343.

<lb/>Wechselbeziehung zweier Kaufverträge zu einander; die Lösung des
<lb/>Obligationsverhältniffes aus dem einen hebt an sich noch nicht die
<lb/>Verpflichtung aus dem andern auf, 178.

<lb/>Handel nach Probe, verbunden mit äistum st promissum, 442.

<lb/>Kauf „zur Probe," 445.

<lb/>Der Klage des Käufers auf Schadenersatz setzt der Verkäufer die
<lb/>Einrede entgegen, daß der Verkauf nur ein bedingter sei (nämlich
<lb/>für den Fall geleisteter Vorauszahlungen bis zu einem gewissen
<lb/>Termine), daß aber die Bedingung nicht erfüllt worden sei. —
<lb/>Beweislast dieserhalb, 80.

<lb/>Unmöglichkeit der Lieferung eines bestimmten Kaufobjects befreit von
<lb/>der vertragsmäßig übernommenen Verpflichtung, 182.

<lb/>Mit Abgabe der Waare Seitens des Verkäufers an die Bahn und der
<lb/>dießfallsigen Avisirung endigt sich deren Haftung, 446.

<lb/>Muß der Verkäufer einer nicht marktgängigen, mit bestimmter Lie- 
<lb/>ferungsfrist verkauften Waare den säumigen Käufer von der Voll- 
<lb/>ziehung des Verkaufes in Kenntniß setzen? Welche Folge hat die
<lb/>unterlassene Anzeige? 4.

<lb/>Die Festsetzung eines bestimmten Zeitpunktes für das Abholen ver- 
<lb/>kaufter Waaren kann nicht als die Vereinbarung eines Fixgeschäfts,
<lb/>sondern je nach Umständen nur als Resolutivbedingung betrachtet
<lb/>werden, 183.

<lb/>Ersatz des durch schlechte Verpackung verursachten Schadens, 446.

<lb/>Gefahr bei von auswärts Übersandten Waaren. — Unrichtige Post- 
<lb/>declaration, 447.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0499.tif"
                n="493"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0499"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0499--><p/>
            <p>

               <lb/>Queüenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>493
</p>
            <p>

               <lb/>Art- des
</p>
            <p>

               <lb/>347.

<lb/>347.

<lb/>347.

<lb/>347.

<lb/>347.

<lb/>347.
</p>
            <p>

               <lb/>347.
</p>
            <p>

               <lb/>347.

<lb/>347.

<lb/>347.

<lb/>347.

<lb/>347.
</p>
            <p>

               <lb/>347. 348.
<lb/>119. 121.
<lb/>147. 142
<lb/>u. 148.

<lb/>347. 348.
</p>
            <p>

               <lb/>347.348. 354.
<lb/>855. 357.

<lb/>347. 350.

<lb/>347. 355.
<lb/>356.

<lb/>347. 359.
</p>
            <p>

               <lb/>347. 359.
</p>
            <p>

               <lb/>348.

<lb/>354. 356.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen-
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die kaufmännische Dispositionsstellung, 301.

<lb/>Vorbehaltlose Annahme fehlerhafter Waare, 450.

<lb/>Zur Lehre von der Fehlerhaftigkeit der Waare, 450.
<lb/>Disposttionsstellung; Einfluß des Umstandes hierauf, ob verschiedene
<lb/>Sachen oder Sachen verschiedener Qualität in Frage, 187.

<lb/>Eine Antwort -- Ertheilung auf eine Dispositionsstellung ist nicht ge- 
<lb/>boten, 186.

<lb/>Dispositionsstellung wegen Mangels des Maßes einer Waare un- 
<lb/>mittelbar nach Empfang der Factura, 185.

<lb/>Rechtzeitige und ordnungsmäßige Dispositionsstellung. Wenn eine
<lb/>gelieferte Waare erst nach längerer Zeit zur Umänderung an den
<lb/>Verkäufer zurückgegeben wirdso ist, wenn die Umänderung nicht
<lb/>ordnungsmäßig erfolgt, auch ordnungsmäßig zu reclamiren und
<lb/>ist der Käufer zu nicht mehr befugt, als ordnungsmäßige Ab- 
<lb/>änderung zu verlangen, die gänzliche Dispositionsstellung ist ver- 
<lb/>wirkt. Beweislast, 81.

<lb/>Dispositionsstellung von Waaren, deren Keimfähigkeit (wie z. B. beim
<lb/>Leinsamen) erst nach erfolgter Aussaat beurtheilt werden kann, 452.
<lb/>Der Agent als solcher ist nicht befugt, eine Disposttionsstellung an- 
<lb/>zunehmen. Fundirung der Nichtabnahme, 85.

<lb/>Beruht die Lieferung einer Maschine auf einem Kaufe, so ist Art. 347
<lb/>anwendbar, 451.

<lb/>Dispositionsstellung von erkauften Samenwaaren, 455.
<lb/>Dispositionsstellung fehlerhafter Waaren. Begriff des ordnungs- 
<lb/>mäßigen Geschäftsganges. Beweislast. Dolus des Verkäufers,
<lb/>456.

<lb/>Dispositionsstellung der Waare, spätere Verfügung des Käufers über
<lb/>dieselbe. — Gegenforderuug des Beklagten an einen Theilhaber der
<lb/>klägerischen Handelsgesellschaft, welche sich in Liquidation befin- 
<lb/>det, 83.

<lb/>Disposttionsstellung fehlerhafter Waaren. Grundsätze über Rechts- 
<lb/>gültigkeit derselben. Waarensendungen, welche in der Original- 
<lb/>verpackung weiter verkauft werden, 464.

<lb/>Kann der vom Kauf zurücktretende Käufer auch Schadensersatz for- 
<lb/>dern wegen unterbliebener und resp. fehlerhafter Erfüllung, 1.
<lb/>Täuschung bei Bestimmung des Kaufgegenstandes befreit den Käufer
<lb/>von seiner Verbindlichkeit, 191.

<lb/>Maschinen-Lieferung; Beweislast über die Beschaffenheit derselben;

<lb/>Frist und Art der Dispositionsstellung, 188.

<lb/>Uebereinstimmung der Waare mit dem Muster. Genehmigung der
<lb/>sog. Reisemuster. — Theilbarkeit der aus verschiedenen Sorten
<lb/>bestehenden Lieferung im Engroshandel, 86.

<lb/>Ist von einer größeren Partie Waaren nur ein Theil vertragsmäßig
<lb/>geliefert, ist dann der Engroskäufer verbunden den betreffenden
<lb/>Theil zu behalten? — Beweislast, wenn der Käufer behauptet,
<lb/>daß Ellenwaaren in einer gewissen Breite zu liefern gewesen seien,
<lb/>S. 87.

<lb/>Das Umfüllen von Wein in andere Fässer ist eine die Dispositions- 
<lb/>stellung desselben ausschließende Handlung, 193.

<lb/>Berechtigung des nicht säumigen Contrahenten, von dem Vertrage
<lb/>I wieder abzugehen, 469.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0500.tif"
                n="494"
                xml:id="zs1-2084636_15-1869_0500"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0500--><p/>
            <p>

               <lb/>494
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
<lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>354, 357.

<lb/>355. 3o i.

<lb/>Soö 35(.
</p>
            <p>

               <lb/>355-357.

<lb/>356.

<lb/>356.

<lb/>356. 319.
</p>
            <p>

               <lb/>356. 357.
<lb/>343.
</p>
            <p>

               <lb/>357.

<lb/>357.
</p>
            <p>

               <lb/>357.

<lb/>357.

<lb/>357,Abs. 3.
<lb/>357. 376.
<lb/>361.
</p>
            <p>

               <lb/>361.
</p>
            <p>

               <lb/>361.

<lb/>361. 363. 369
<lb/>370. 376.

<lb/>361. 371.
</p>
            <p>

               <lb/>Verzug des Käufers im Falle der behaupteten Unfähigkeit des Ver- 
<lb/>käufers zur Erfüllung, 8.

<lb/>Ob ein Verzicht aus Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung aus
<lb/>der vorbehaltlosen Acceptation einer bestellten Waare bei ibrer
<lb/>endlichen Uebersendung zu entnehmen sei, hängt von den jeweiligen
<lb/>vorausgegangenen und nachgefolgten Umständen ab, 195.

<lb/>Begründung der Klage des Schadenanspruchs des Käufers gegen den
<lb/>säumigen Verkäufer. — Zeitpunkt der Schätzung des Interesse bei
<lb/>stillschweigender Gestundung der Lieferung über die ursprüngliche
<lb/>Lieserungszeit hinaus. — Einfluß der Erklärung des Verkäufers,
<lb/>die Waare überhaupt nicht übergeben zu wollen, auf das dem
<lb/>Käufer in Art. 355 eingeräumte Wahlrecht, 471.

<lb/>Nachweis des Schadens wegen Nichterfüllung, 11.

<lb/>Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags, 477.

<lb/>Eine bestimmte Frist für die Anzeige der Wahlausübung des Käufers
<lb/>an den säumigen Verkäufer besteht nicht, 197.

<lb/>Verfahren für Nachholung des Versäumten: die Anregung zu der- 
<lb/>selben kommt in der Regel dem Berechtigten zu, das Erbieten des
<lb/>Verpflichteten zur nachträglichen Erfüllung erscheint unter Um- 
<lb/>ständen nur als ein neuer Vertrag, 198.

<lb/>Bleibt eine Lieferung, die binnen einer bestimmten Frist zu geschehen
<lb/>hatte, ein Fixgeschäft, wenn nach Ablauf der Lieferungsfrist ein be- 
<lb/>stimmter neuer Lieferungstermin vereinbart wird? — 2) Verkauf
<lb/>in Gemäßheit des Art. 343 zu dem Marktpreise. Der Verkauf ist
<lb/>auch dann zulässig, wenn vorher der Verkäufer nur androhete, er
<lb/>werde die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers lagern
<lb/>lassen, 89.

<lb/>Zur Lehre der Säumniß des Käufers in Abnahme der Waare, 479.

<lb/>1) Wieweit haftet der Commissionär oder Agent für nicht zurück- 
<lb/>gelieferte Gefäße (Säcke)? — 2) Befugniß des Agenten, Schaden- 
<lb/>ersatz und bez. Provision zu beanspruchen für dem Committenten
<lb/>aufgegebene, aber von diesem nicht vollzogene Ordres. 92.

<lb/>Beweis der Mittelbereitschaft des Käufers bei Lieferungsgeschäften, 478.

<lb/>Anzeige des Verkäufers an den Käufer, daß er auf Erfüllung des

<lb/>. Vertrags bestehe, vor Ablauf des bestimmten Abnahmetermins, 13.

<lb/>Lieferungsgeschäfte mit Vorprämien. 12.

<lb/>Commissions-, Proper- und Fixgeschäft, 14.'

<lb/>Nicht jedes blos chronologisch niedergeschriebene Verzeichnis von
<lb/>Einnahmen und Ausgaben ist eine Rechnungim gesetzlichen
<lb/>Sinne. Vielmehr kann der Geschäftsherr einem solchen Producte
<lb/>das sog. lnouituin generale, daß dasselbe keine abnahmefähige
<lb/>Rechnung sei, entgegenstellen, 17.

<lb/>Inwieweit kann der Committent, ohne zuvorige Klage auf Rech- 
<lb/>nungslegung, diejenige Leistung, welche er aus dem Geschäfte
<lb/>zu fordern hat, gegen den Commissionär einklagen? 21.

<lb/>Rechnungslegung, als angebliche Bedingung von Ansprüchen des
<lb/>Committenten, 22.

<lb/>Verkaufs-Commissionär. Klage auf Zahlung der beigefügten Preise.
<lb/>Depot-Wechsel, 19.

<lb/>Der Committent haftet dem Commissionär, wenn der letztere für
<lb/>Mängel der Maaren (z. B. daß solche gestohlen waren) in Anspruch
<lb/>genommen wird. — Eigenes Verschulden des Commissionärs, 93.
</p>

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                n="495"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_15+1869_0501--><p/>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>495
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des i
<lb/>H -G -B. I
</p>
            <p>

               <lb/>369. 370.
<lb/>376.

<lb/>376,Abs. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>376. 279.

<lb/>377. 387.
<lb/>283.
<lb/>387.

<lb/>390.
</p>
            <p>

               <lb/>393. (52.
<lb/>112. 280.
<lb/>400.)
</p>
            <p>

               <lb/>393. 395.
<lb/>423. 424.
<lb/>394.
</p>
            <p>

               <lb/>395. (385.)
</p>
            <p>

               <lb/>395. 491.402.
<lb/>497. 423. 424,
<lb/>Nr. 4. 429.
<lb/>(8 58,1,7;
<lb/>s 16, l, 16.)
</p>
            <p>

               <lb/>395. 402.
<lb/>408. 421.

<lb/>397. 427.
<lb/>406. 408.
<lb/>412.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>Beweislast in Ansehung der Befugniß zum Creditgeben des Verkaufs-
<lb/>Commissionärs. 23.

<lb/>Uebergang des Commissionsgeschästs in das Propergeschäft, 24.

<lb/>Feststellung des Marktpreises bei Maaren, Wechseln und Werth-
<lb/>papieren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, bei Preis-
<lb/>ichwankungen während der Markt- oder Börsenzeit, 29.

<lb/>Feststellung der rechtlichen Wirkung eines Stillschweigens als
<lb/>Handelsgewohnheit. 30.

<lb/>Spedition als Commissionsgeschäft; Widerruf des Speditionsauftrags
<lb/>und Anspruch des Spediteurs auf Schadenersatz. 32.

<lb/>Der Spediteur braucht den bei ihm lagernden Wein nicht unauf- 
<lb/>gefordert umzusüllen, 480.

<lb/>Die Vorschriften des § 35—37 L.-R., Thl. I, Tit. 14 betreffend die
<lb/>Verpflichtung des Verwahrers zur Benachrichtigung des
<lb/>Niederlegers von der Beschädigung oder dem Verluste der
<lb/>nieder gelegten Sache binnen 3 Tagen finden auf den Fracht- 
<lb/>vertrag keine Anwendung, 34.

<lb/>Der Abs ender von Gütern, welche einer steueramtlichen Behandlung
<lb/>unterliegen, kann sich von der Verpflichtung, dem Frachtführer für
<lb/>alle Strafen und Schäden zu haften, welche denselben wegen Un- 
<lb/>richtigkeit derBegleitpapieretreffen, nicht dadurch befreien,
<lb/>daß ein Gesellschafter oder Gehülfe die Unrichtigkeit des
<lb/>Frachtbriefes verschuldet hat, 34. 35.

<lb/>Haftbarkeit der Eisenbahn für beschädigtes Frachtgut bis zu welchen!
<lb/>Zeitpunkte und unter welchen Voraussetzungen? Beweislast, 96.

<lb/>Bei casueller gänzlicher Verhinderung des Transports ist der
<lb/>Absender zur Entschädigung des Frachtführers für den Theil der
<lb/>zurückgelegten Reise nicht verpflichtet, 37.

<lb/>Verhaftnng des Frachtführers und Spediteurs für den durch
<lb/>Verlust oder Beschädigung des Frachtguts entstandenen Schaden,
<lb/>S. 41.

<lb/>a) „Ablieferung" im Sinne des Art. 395 ist nicht gleichbedeutend
<lb/>mit „Uebergabe."

<lb/>b) Legitimation des Absenders gegen den Frachtführer wegen Ersatz
<lb/>des Schadens am Frachtgut.

<lb/>e) Begriff der „gewöhnlichen" und „außergewöhnlichen"
<lb/>Leckage.

<lb/>d) Mora accipiendi befreit den Frachtführer von der Haftpflicht.

<lb/>e) Die Bestimmung des Betriebsreglements der Thüringer Eisenbahn-
<lb/>Gesellschaft vom 20. Juni 1864, § 22,1 sub. c, daß die Gesellschaft
<lb/>überhaupt für Leckage nicht hafte, ist dem Art. 423 und 424, Nr. 1
<lb/>zuwider.

<lb/>Der Einrede, daß das der Eisenbahn übergebene Frachtgut verbrannt
<lb/>sei, ist die Beachtung nicht zu versagen, 480.

<lb/>Schadensersatz wegen verspäteter Rückliefernng eines von dem Desti- 
<lb/>natär nicht angenommenen Frachtguts an den Absender, 97.

<lb/>Rechte des Unterfrachtführers dem Empfänger des Frachtgutes gegen- 
<lb/>über. 50.

<lb/>Dieser Artikel findet nur wegen derjenigen Forderungen Anwendung,
<lb/>wegen deren der Frachtführer einen Anspruch gegen den Empfänger
<lb/>hat, 53.
</p>

            <pb facs="2084636_15+1869_0502.tif"
                n="496"
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            <p>

               <lb/>496
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
<lb/>H.-G.-B.

<lb/>414.

<lb/>423. 427.

<lb/>708, Nr. 3.
<lb/>705.

<lb/>785 flg,

<lb/>785 flg.

<lb/>910.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>Ist der Frachtführer zum Gegenbeweise darüber zu verstatten, daß er
<lb/>den in Fracht genommenen Roggen feucht übergeben erhalten habe,
<lb/>wenn im Ladescheine die trockene Uebergabe bekannt ist? 56.

<lb/>Bleiben die gesetzlichen und vertragsmäßigen Bestimmungen eines
<lb/>Frachtvertrags auch dann maßgebend, wenn die Eisenbahnver- 
<lb/>waltung, anstatt sich der Verbindungseisenbahn zur Beförderung
<lb/>des Frachtguts von einem Eisenbahnhose nach dem andern zu be- 
<lb/>dienen, das Frachtgut durch Rollfuhrwerk befördert?

<lb/>Bösliche Handlungsweise; Transport des Frachtgutes durch
<lb/>Rollfuhrwerk; Diebstahl von einem unbewachten Rollwagen, 57.

<lb/>Absichtliche Strandung an einem bestimmten Orte zur Abwendung
<lb/>des Untergangs durch Strandung an einem anderen Orte. —
<lb/>Abbringungskosten, wenn die Ladung schon vor der Abbringung
<lb/>gelöscht ist, 65.

<lb/>Sterbekassen-Gelder gehören zum Nachlasse des eingekauften Mit- 
<lb/>gliedes , nicht dem Dritten. welcher zum Bortheil des eingekauften
<lb/>Mitgliedes die Versicherung genommen hat, 69.

<lb/>Der Anspruch aus einer Lebens-Versicherung auf Zahlung der beim
<lb/>Tode des Versicherten fälligen Versicherungs-Summe ist ein Ver- 
<lb/>mögen des Letzteren, und-gehört die Versicherungs-Summe bei
<lb/>seinem Tode zu seinem Nachlasse, bez. wenn er sallirt erklärt ist, zu
<lb/>seiner Fallitmasse, und zwar auch dann, wenn in dem Versiche- 
<lb/>rungs-Verträge stipulirt ist, daß die Versicheruugs - Summe an
<lb/>seine Erben gezahlt werden soll, 72.

<lb/>Die in einer Assecuranz - Police zur Geltendmachung des erlittenen
<lb/>Schadens vereinbarte präclusivische Frist zur Anstellung der Klage
<lb/>wird durch die Anstellung der Klage bei einem incompetenten
<lb/>Richter unterbrochen, auch wenn dieser, indem er sich incompetent
<lb/>erklärte, die Klage abgewiesen hat, 73.
</p>
            <p>

               <lb/>Leipzig, Druck von Giesecke &amp; Dcvrient.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
