<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts, Bd. 25 (1872) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts, Bd. 25(1872)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612259</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1872</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts</title>
                  <biblScope>Bd. 25</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339351</idno>
                  <idno type="zdb">504647-6</idno>
                  <idno type="ezdb">2084636-8</idno>
                  <idno type="issn">1612-2828</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d6273e148">
      <body xml:id="d6273e150">
         <pb facs="2084636_25+1872_0001.tif"
             n="i"
             xml:id="zs1-2084636_25-1872_0001"/>
         <div xml:id="d6273e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2084636_25+1872_0002.tif"
                n="ii"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2084636_25+1872_0003.tif"
             n="iii"
             xml:id="zs1-2084636_25-1872_0003"/>
         <div xml:id="d6273e164">
            <head>Inhalt des fünfundzwanzigsten Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des fünfundzwansigsten Bandes.

<lb/>Handelsrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Seite

<lb/>Königreich Baiern.1

<lb/>Abhandlungen.

<lb/>Ueber die Competenzseststellung für Handelssachen in Bayern. Von

<lb/>Herrn Küffner, Staatsanwalt in München.100

<lb/>Dritte Uebersicht der Gefammtliteratur.129

<lb/>Handelsrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Königreich Sachsen. 225

<lb/>Großherzogthum Baden.266

<lb/>Oberappellationsgericht zu Jena.374

<lb/>Bezirk des O.-A.-G. zu Lübeck.  388

<lb/>Entscheidungen des Reichsoberhandetsgerichts zu Leipzig in Handels^

<lb/>und Wechselsachen.

<lb/>Handelsrecht.419

<lb/>Wechselrecht.695

<lb/>Literärische Umschau.744
</p>
            <pb facs="2084636_25+1872_0004.tif"
                n="iv"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0004--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2084636_25+1872_0005.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084636_25-1872_0005"/>
         <div xml:id="d6273e225">
            <head>Handelsrechtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d6273e230" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königreich Baiern</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0005--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Entscheid»»-««.
<lb/>Königreich Lagern
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Bezirk des KandeksappeLatisnsgerichts zu Mürnöerg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. im.

<lb/>Unzulässigkeit des Lohnabzuges gegenüber dem Be- 
<lb/>arbeiter einer Maare, wenn der Besteller sie em- 
<lb/>pfangen und nach deren Dispositionsstellung durch
<lb/>den Abnehmer des Letzteren ohne Verständigung des
<lb/>Verfertigers weiter über die Waare verfügt hat.

<lb/>C. wollte dem D. den Arbeitslohn für Anfertigung von 2281
<lb/>Stück 24 Pfänder Pappscheiben a 3 Kr., dann für 3403 Stück
<lb/>12Pfünder ä 21/2 K. und für 614 Stück 6 Pfänder a 2 K. aus
<lb/>dem Grunde verweigern, weil diese Anzahl und Gattungen von
<lb/>Pappscheiben durch die Militärbehörde, an welche C. sie nach Muster
<lb/>zu liefern übernommen hatte, als unbrauchbar zurückgewiesen wor- 
<lb/>den war.

<lb/>Um dabei dem Einwande zu begegnen, daß er die nicht
<lb/>mustergemäß befundenen Maaren in diesem Zustande nicht hätte
<lb/>annehmen sollen, und daß in der vorbehaltlosen Annahme eine
<lb/>Genehmigung der Arbeit zu erkennen sei, nachdem die Fehler so- 
<lb/>fort bei der ersten Besichtigung zu Tage getreten sein mußten, be- 
<lb/>hauptete C. weiter, es liege ein Uebereinkommen zwischen ihm und
<lb/>D. in Mitte, wornach er diesem den Arbeitslohn für diejenigen
<lb/>Stücke habe abziehen dürfen, welche von der Militärbehörde als
<lb/>unbrauchbar zurückgewiesen würden.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0006.tif"
                   n="2"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0006"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0006--><p/>
               <p>

                  <lb/>2
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 338.
</p>
               <p>

                  <lb/>Demgemäß habe sich D. dem Ergebnisse der durch die be- 
<lb/>treffende Militärbehörde nach Ablieferung der Waare an
<lb/>sie vorzunehmenden Prüfung der Mustergemäßheit
<lb/>unterworfen.

<lb/>In dem hieraus entstandenen Rechtsstreite wurden die be- 
<lb/>züglichen Einwendungen des Beklagten C. in Uebereinstimmung mit
<lb/>dem Ausspruche der ersten Instanz durch handelsappellationsgericht- 
<lb/>liches Erkenntniß vom 16. Decbr. 1868 aus folgenden Erwägungen
<lb/>für unbegründet erklärt:

<lb/>Auch wenn man annimmt, der Kläger hätte sich dem Be- 
<lb/>klagten gegenüber noch vor Ablieferung der angeblich von der Mi- 
<lb/>litärbehörde als unbrauchbar zurückgewiesenen Pappscheiben in der
<lb/>dargelegten Art verbindlich gemacht, so wurde hiermit keine weitere
<lb/>Verantwortung als für solche Mängel übernommen, welche ihren
<lb/>Grund in einer fehlerhaften und unverbesse-rlichen Ar- 
<lb/>beit hatten.

<lb/>Hieraus folgt, daß Beklagter einen Lohnabzug nicht machen
<lb/>durfte für alle diejenigen Stücke, welche mit Rücksicht auf das zu
<lb/>den Scheiben verwendete Material von der Militärbehörde als
<lb/>unbrauchbar zurückgewiesen worden sind; denn die Pappendeckel
<lb/>hatte Beklagter dem Kläger geliefert, und es trifft daher ihn allein
<lb/>die Verantwortung, wenn er dem Verfertiger der Scheiben einen
<lb/>nicht mustergemäßen Stoff zur Verwendung gegeben hat.

<lb/>Insoweit aber die Beanstandung der Scheiben ihren Grund
<lb/>in der Art der Ausführung der Arbeit des Klägers gehabt haben
<lb/>sollte, durfte derselbe gemäß der erwähnten Vereinbarung vom Be- 
<lb/>klagten erwarten, daß dieser ihn nicht nur alsbald von der Be- 
<lb/>anstandung der Militärbehörde verständigen, sondern ihn auch in
<lb/>die Lage versetzen würde, die gleichzeitig ihm näher zu bezeichnen- 
<lb/>den Mängel nach Thunlichkeit zu verbessern, daß er ihm also Ge- 
<lb/>legenheit und Möglichkeit einer Nachlieferung mustermäßiger Arbeit
<lb/>durch Nachdrehen und dgl. mittelst Zusendung der wegen
<lb/>mangelhafter Arbeit zurückgefchlagenen Stücke biete.

<lb/>Nun kommt aber bei Begründung des hier in Rede stehenden
<lb/>Einwandes in der Erinnerungsschrift vor, daß die Zurückweisung
<lb/>von Pappscheiben durch die Militärbehörde auch deshalb erfolgte,
<lb/>weil die Scheiben theils zu schwach, theils zu stark waren, also
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0007.tif"
                   n="3"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0007"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 338.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>Fehler hatten, welche allem Anscheine nach mehr von der Qua- 
<lb/>lität des Rohmaterials als von der hieran vorgenommenen Arbeit
<lb/>herrührten. Auch mußte Beklagter zugeben, daß er weder eine
<lb/>alsbaldige Nachricht von dem Ergebnisse der Prüfung jeder ein- 
<lb/>zelnen Partie gegeben, noch die Retoursendung zur Vornahme
<lb/>möglicher Verbesserungen an den Verfertiger bewerkstelligt, sondern
<lb/>die als unbrauchbar von der Militärbehörde ausgeschossenen Stücke
<lb/>ohne Unterschied, ob die größere oder geringere Dicke und Halt- 
<lb/>barkeit seines Pappdeckels oder eine verbesserliche oder unverbesser- 
<lb/>liche Art der Anfertigung durch den nunmehr klagend aufgetre- 
<lb/>tenen Techniker Schuld an der Verwerfung war, eingestampft hat.

<lb/>Mag auch Beklagter zu diesem Verfahren von dem Gesichts- 
<lb/>punkte aus befugt erscheinen, daß er das Material hieran, Kläger
<lb/>nur die Arbeit geliefert hatte, so hat er sich doch durch die eigen- 
<lb/>mächtige Vernichtung der Scheiben und somit der von dem Klä- 
<lb/>ger auf deren Anfertigung verwendeten Arbeit selbst in die Lage
<lb/>gebracht, den beabsichtigten Lohnabzug wegen angeblich mangel- 
<lb/>hafter Arbeit nicht mehr geltend machen zu können.

<lb/>Art. 338.

<lb/>Die Verbindlichkeit zur Bezahlung des Entgeldes
<lb/>für die Abtretung von Liefergeschästen wird durch
<lb/>deren fchlietzlichen Erfolg nicht berührt.

<lb/>Der Kaufmann A. hatte im Jahre 1866 die Lieferung von
<lb/>16,610 Paar Bundschuhelt ü 4 Fl. 24 Kr. für das bayerische
<lb/>Heer übernommen, trat jedoch in einem sog. Accordvertrage vom
<lb/>7. August des näml. Jahres dieselbe nebst allen damit verbunde- 
<lb/>nen Rechten und Verpflichtungen an das Handlungshaus K. ab,
<lb/>welches sich unter Anderem verbindlich machte, „dem A. als Ent-
<lb/>geld für die Abtretung dieser Lieferungen — die scheinbar im
<lb/>Namen und aus Gefahr des A. zum Vollzug kommen sollten —
<lb/>bei der jedesmaligen Ablieferung der Schuhe 5% des Accordpreises,
<lb/>nach den jeweiligen Ablieferungsmengen berechnet, in süddeutscher
<lb/>Währung zu bezahlen." Von der Gesammtlieferung wurden aber
<lb/>nur 919 Paar Bundschuhe durch das Hauptmonturdepot ange- 
<lb/>nommen und die hieraus treffenden 4043 Fl. 38 Kr. auch bezahlt,
<lb/>die übrigen dagegen wegen auffällig schlechter Beschaffenheit zurück-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0008.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0008"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 338.
</p>
               <p>

                  <lb/>gewiesen. Es entstand nun zwischen A. und K. Streit darüber,
<lb/>ob letzterer die 5% Entgeld aus dem Preise aller den Lieferungs- 
<lb/>gegenstand bildenden Schuhe oder blos der angenommenen zu ent- 
<lb/>richten habe, welcher Rechtsstreit von dem Handelsappellations- 
<lb/>gerichte mit Erkenntniß vom 19. April 1869 zu Gunsten des A.
<lb/>entschieden wurde. In den Gründen dazu ist Folgendes hervor- 
<lb/>gehoben:

<lb/>Der Umstand, daß es nicht zum vollständigen Vollzüge des
<lb/>Accordvertrages gekommen ist, fällt offenbar nicht dem A. zur Last.
<lb/>Die Mängel, welche als die Ursachen zur Zurückweisung des größ- 
<lb/>ten Theiles der Schuhe Seitens des Hauptmonturdepots erscheinen,
<lb/>sind vielmehr lediglich von K. verschuldet, und es kann deshalb
<lb/>dem A., der sich für die Abtretung der Lieferungen überhaupt
<lb/>eine gewisse Entschädigung versprechen ließ, keinerlei Nachtheil
<lb/>daraus erwachsen. Wollte K. die Verpflichtung zur Zahlung des
<lb/>Entgeldes insoweit ausgeschlossen sehen, als die Militärbehörde
<lb/>etwa die gelieferten Waaren beanstanden und wegen wirklicher oder
<lb/>vermeintlicher Accordwidrigkeit gar nicht annehmen würde, fo war
<lb/>es Sache des in den Accordvertrag und alle hiermit verbundenen
<lb/>Vortheile gegen einige, gleichsam als Cessionsvaluta anzusehende
<lb/>und auch als Entgeld bezeichnete, Procente eintretenden Be- 
<lb/>klagten, hierüber im Vertrage selbst eine besondere Bestimmung
<lb/>zu treffen, weil, wenn die Zahlungsverbindlichkeit — wie im vor- 
<lb/>liegenden Vertrage — als eine vorbehaltlose hingestellt ist. der
<lb/>Eintritt des Beklagten in das ganze Lieferungsgefchäft in Erman- 
<lb/>gelung einer beschränkenden Vereinbarung auch die Verbindlichkeit
<lb/>zur Zahlung des vollen Entgeldes zur Folge haben muß, wenn
<lb/>auch der Uebernehmer des Accordgeschäftes den hierbei gehofften
<lb/>Gewinn aus irgend welchem Grunde — jedoch immerhin ohne
<lb/>Verschulden des ursprünglichen Accordanten — aus dem übernom- 
<lb/>menen Geschäfte nicht gezogen haben sollte. Von den technischen
<lb/>Beisitzern des Gerichtshofes wurde überdies bestätigt , daß solche
<lb/>Abtretungen von Liefergeschäften im Handelsverkehre häufig Vor- 
<lb/>kommen, und dabei betont, daß in der Handelswelt die dafür
<lb/>regelmäßig nach einem gewissen Procentfatz festgestellte Entschädi- 
<lb/>gung — besondere Umstände selbstverständlich ausgenommen —
<lb/>nicht als ein von dem künftigen Ausgange oer Geschäfte abhän-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0009.tif"
                   n="5"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0009"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 343, 347, 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>giger Gewinnantheil, sondern als ein sofort zur Entstehung ge- 
<lb/>langter, wenn auch vielleicht erst später fälliger Werthsersatz oder
<lb/>Kaufpreis für die von dem Abtretenden eingegangenen Specula-
<lb/>tionsgeschäste angesehen werde, so daß einerseits nur der Ueber-
<lb/>nehmer es ist, welchem sachlich die künftige Ausführung der Ge- 
<lb/>schäfte obliegt, und andererseits ihn allein Vortheil oder Schaden
<lb/>davon trifft, was dermalen auch dadurch Ausdruck gesunden habe,
<lb/>daß sich K. verbindlich erklärte, „den Lieferungsübergeber hinsicht- 
<lb/>lich aller dem bayerischen Aerare aus den erwähnten Accorden
<lb/>gegen denselben zustehenden Rechte vollkommen klag- und schadlos
<lb/>zu halten."

<lb/>Dieser Auffassung der Sache steht auch die Vertragsbestim-
<lb/>mung „zu bezahlen bei der Ablieferung der Schuhe, nach den
<lb/>jeweiligen Ablieferungsmengen berechnet," nicht entgegen, denn
<lb/>dieser Satz enthält nur die Modalität betreffs der jeweiligen Ver-
<lb/>fallzeit bei partienweisen Lieferungen, für welche eben in dem Falle,
<lb/>wo, wie hier, zwar nicht die Lieferung selbst, wohl aber die An- 
<lb/>nahme und Bezahlung eines Theils der Accordwaare gänzlich
<lb/>unterblieb, der festgesetzte Lieferungstermin, also dermalen Mitte
<lb/>Dctbr. 1866, als Berfallzeit der vertragsmäßigen Valuta zu Gun- 
<lb/>sten des Klägers gilt.

<lb/>Es ist deshalb der Anspruch des Klägers aus das vertrags- 
<lb/>mäßige Entgeld aus 16,610 Paar Bundschuhen zu 3654 Fl. 12 Kr.
<lb/>vollkommen gerechtfertigt.

<lb/>Art. 343, 347, 348.

<lb/>Au^h die Verfügung über eine beanstandete Waare
<lb/>behufs eigenmächtiger Geltendmachung von Ent- 
<lb/>schädigungsansprüchen zieht die Folgerung nach- 
<lb/>träglicher Annahme jener nach sich.

<lb/>Das Handelsgericht hatte die verklagte Handlung zur Be- 
<lb/>zahlung der von dem klagenden Hause gelieferten 100 Ballen
<lb/>Reis oerurtheilt, weil es in dem von der verklagten Handlung
<lb/>vorgenommenen Verkaufe von 4 Ballen Reis und der Ueber-
<lb/>nahme von 15 Ballen für eigene Rechnung eine Zurück- 
<lb/>nahme der vorher erklärten Dispositionsstellung durch eigenmäch- 
<lb/>tige Verfügung über die von ihr aufzubewahrende Waare erblickte.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0010.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0010"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0010--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 343, 347, 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiegegen beschwerte sich Verklagte, weil sie nicht sofort von
<lb/>der Klage entbunden oder doch die Klägerin nicht zum Nachweise
<lb/>der probemäßigen Lieferung angehalten wurde. Die Be- 
<lb/>schwerde wurde darauf gegründet, daß es sich hier um Erfüllung
<lb/>eines Kaufvertrages handle, jedoch das klagende Haus nur dann
<lb/>auf dessen Vollzug zu dringen berechtiget fei, wenn es selbst den
<lb/>Vertrag erfüllt d. i. probemäßige Waare geliefert habe, während
<lb/>aus dem Briefe des Agenten der Klägerin, 9t., vom 29. Novem-
<lb/>ber 1868 erhelle, daß der Reis nicht genau nach Muster ausge- 
<lb/>fallen, so daß jedenfalls von der Klägerin, welcher die Waare
<lb/>rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden, die probemäßige Lieferung
<lb/>vorerst noch zu beweisen sei. Zugleich suchte Appellantin die An- 
<lb/>nahme des Erstrichters, daß durch den Verkauf von 19. Ballen
<lb/>die verklagte Handlung ihre Dispositionsstellung stillschweigend
<lb/>zurückgenommen habe, als ungerechtfertigt darzustellen, indem sie
<lb/>hierin höchstens einen Eingriff in die Eigenthumsrechte des kla- 
<lb/>genden Hauses, der einen Schadensersatz herbeizuführen geeignet
<lb/>sei, sinden wollte.

<lb/>Mit handelsappellationsgerichtlichem Erkenntnisse vom 17. No- 
<lb/>vember 1869 erfolgte aber die Bestätigung des erstrichterlichen
<lb/>Ausspruches aus nachstehenden Gründen:

<lb/>Beiderseits ist anerkannt, daß das verklagte Haus 100 Ballen
<lb/>Arracan Vorloop Reis von der klagenden Firma bestellte und
<lb/>erhielt, sowie daß Verklagte die gelieferte Waare beanstandete und
<lb/>dem die Bestellung vermittelnden Agenten N. von der Bean- 
<lb/>standung Kenntniß gab.

<lb/>Nach Art. 348 des H.-G.-B. ist nun der Kläger verpstiHtet,
<lb/>für die einstweilige Aufbewahrung der von einem anderen
<lb/>Orte übersendeten beanstandeten Waare zu sorgen, ja er ist sogar
<lb/>nach Abs. 5. a. a. O. berechtiget, wenn die Waare dem Ver- 
<lb/>derben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist, dieselbe unter Be- 
<lb/>obachtung der Bestimmungen des Art. 343 des H.-G.-B. ver- 
<lb/>kaufen zu lassen. Das Vorhandensein der letzteren Voraus- 
<lb/>setzungen für einen Verkauf der fraglichen Waare hat nun die
<lb/>Verklagte selbst nicht zu behaupten vermocht, und ein außerdem
<lb/>vorgenommener Verkauf derselben entbehrt jeder gesetzlichen Grund- 
<lb/>lage, erscheint demnach als widerrechtlich. Es bemühte sich des-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0011.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0011"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0011--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 343, 347 , 348. 7

<lb/>halb die Appellantin, ihr Verfahren damit zu entschuldigen, daß
<lb/>die Klägerin die betreffende Handlung selbst veranlaßt habe,
<lb/>weil sie nicht nach Bestellung lieferte, nicht rechtzeitig über die
<lb/>Waare verfügte und die Verklagte nicht schadlos hielt; allein ob
<lb/>die Klägerin vertragsgemäß lieferte, ist ja gerade streitig und
<lb/>demzufolge die Verklagte verpflichtet gewesen, die beanstan- 
<lb/>dete Waare einstweilen aufzubewahren oder, wie sie auch gethan,
<lb/>auf ein öffentliches Lager zu geben.

<lb/>Ob die Klägerin sodann die Waare dort lagern ließ oder
<lb/>nicht, berührte die Verklagte um so weniger, als, wenn ihre Be- 
<lb/>anstandung gegründet war, sie nicht für dieselbe auszukommen
<lb/>hatte; ja Klägerin konnte überhaupt nur unter der Voraussetzung
<lb/>über die Waare verfügen, daß sie die Beanstandung der Ver- 
<lb/>klagten anerkannte, weil in der Verfügung über die Waare von
<lb/>Seite der Klägerin jedenfalls ein stillschweigendes Anerkenntniß
<lb/>der Beanstandung gelegen gewesen wäre.

<lb/>Eine Schadloshaltung für einen durch Nichterfüllung ent- 
<lb/>gangenen Gewinn konnte aber Verklagte nur dann ansprechen,
<lb/>wenn die Beanstandung der gelieferten Waare begrün- 
<lb/>det erschiene und Klägerin trotz der ihr gemachten Anzeige,
<lb/>daß, wenn nicht binnen angemessener Frist probemäßige Waare
<lb/>geliefert werde, Verklagte Schadensersatz wegen Nichterfüllung
<lb/>begehren würde, vertragsmäßige Waare nicht geliefert hätte. Die
<lb/>vertragswidrige Beschaffenheit der gelieferten Waare bildet mithin
<lb/>auch die Grundlage des Entschädigungsanspruches wegen Nicht- 
<lb/>lieferung; so lange daher erstere von der Klägerin nicht anerkannt
<lb/>war, erschien auch der Entschädigungsanspruch durchaus illiquid,
<lb/>eine Befriedigung desselben aber durch Verkauf und beziehungs- 
<lb/>weise Ansichnahme eines Theiles der beanstandeten Waare als .
<lb/>ein eigenmächtiger Eingriff in fremdes Eigenthum.

<lb/>Es läßt sich diese Eigenmacht auch nicht damit beschönigen,
<lb/>daß Verklagte für Fracht, Lager- und Zollgelder Auslagen hatte,
<lb/>zu deren Deckung Klägerin nicht zu vermögen war; denn auch
<lb/>der Ersatz dieser Auslage war nur dadurch zu begründen, daß
<lb/>Klägerin deren Aufwand durch vertragswidrig gelieferte Waare
<lb/>veranlaßt habe. Allerdings mag es der Verklagten wohlfeiler und
<lb/>praktischer geschienen haben, mit Umgehung richterlicher Hilfe durch
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0012.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0012"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 343, 347, 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>eigenmächtigen Perkauf der beanstandeten Waare ihre nicht aner- 
<lb/>kannten Ansprüche sofort selbst zu befriedigen, aber ein solches
<lb/>Verfahren kann nur da Platz greisen, wo die Gesetze ausnahms- 
<lb/>weise eine derartige Selbsthilfe gestattet haben, da sie sonst im
<lb/>staatlichen Leben verboten ist. Appellantin versuchte deshalb die
<lb/>Rechte des Frachtführers analog für sich geltend zu machen, allein
<lb/>für eine solche analoge Anwendung fehlt jede Stütze, da der Käu- 
<lb/>fer kein Spediteur oder Frachtführer ist, und auch Verklagte zu
<lb/>ihrem Verkäufer in keinem solchen Verhältnisse steht. Denn wenn
<lb/>der Käufer Fracht- Zoll- und Lager-Geld für die gekaufte Waare
<lb/>entrichtet, so hat er damit nur Auslagen aus die Waare bestritten,
<lb/>die in der Regel ihn als Käufer treffen, für welche daher der
<lb/>Verkäufer im Allgemeinen nicht hastet. Soserne er aber wegen
<lb/>Beanstandung der gesendeten Waare Anspruch auf Ersatz derar-
<lb/>artiger von ihm bestrittener Auslagen erheben zu können vermeint,
<lb/>ist ihm hiefür unter Umständen das Zurückhaltungsrecht nach
<lb/>Art. 313 des H.-G.-B. gegeben, dessen Geltendmachung jedoch
<lb/>nach Art. 315 a. a. O. Klage bei dem für ihn zuständigen Gerichte
<lb/>erfordert, nicht aber eigenmächtigen Verkauf der in seinen Hän- 
<lb/>den befindlichen Waaren gestattet.

<lb/>Steht es hienach fest, daß Verklagte durch die vorgenommene
<lb/>Veräußerung von 19 Ballen der beanstandeten Lieferung eine
<lb/>Verfügung über die von der Klägerin gelieferte Waare getroffen
<lb/>hat, so ist die Folge hievon, daß nun auch die ganze Lieferung
<lb/>als von der verklagten Handlung angenommen gilt, weil dieselbe
<lb/>durch ihre eigene Handlung jetzt nicht mehr im Stande ist, der
<lb/>klagenden Handlung die beanstandete Waare zurückzugeben, der
<lb/>Verkäufer aber nicht gehalten ist, einen Theil der verkauften
<lb/>Waare zurückzunehmen, den anderen aber um eine geringere
<lb/>Summe als den stipulirten Kaufpreis abzugeben, was Verklagte
<lb/>durch den eigenmächtigen Verkauf von 4 und die ebenso unberech- 
<lb/>tigte Uebernahme von 15 Ballen zu thun beabsichtiget. Appel- 
<lb/>lantin bringt zwar dagegen vor, der Klägerin stehe es ja frei,
<lb/>wenn sie durch den Verkauf und die Uebernahme ihre Rechte
<lb/>für beeinträchtiget erachte, deshalb Schadloshaltung voll der Ver- 
<lb/>klagten zu begehren, allein die Schadloshaltung der letzteren ist
<lb/>eben die Bezahlung des festgesetzten Preises, nachdem in Folge
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0013.tif"
                   n="9"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0013"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreick Bayern. Art. 343, 347, 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>der Verfügung des verklagten Hauses auch nur über einen Theil
<lb/>der Waare nach allgemeinem Handelsbräuche die vorhergezangene
<lb/>Disposilionsstellung als zurückgenommen gilt, da der Käufer über
<lb/>eine beanstandete Waare nicht verfügen darf, vielmehr die Ver- 
<lb/>fügung über dieselbe als thatsächlich bekundete Annahme zu be- 
<lb/>trachten ist.

<lb/>Ob der Käufer über die ganze Lieferung oder nur einen
<lb/>Theil derselben verfügt, kann dabei um so weniger in Betracht
<lb/>kommen, als Verklagte die ganze Quantität zur Verfügung stellte,
<lb/>ihre Verfügung fast % der ganzen Lieferung betraf und der Ver- 
<lb/>käufer nicht gezwungen werden kann, eine im Ganzen verkaufte
<lb/>Quantität Waare theilweise zurückzunehmen.

<lb/>Ganz ohne Belang ist der Umstand, daß Verklagte zuvor
<lb/>eine Untersuchung von verpflichteten Sachverständigen vornehmen
<lb/>ließ, und' ebenso der weitere, daß sie nicht sofort, sondern erst
<lb/>nach Ablauf einiger Monate den Verkauf veranlaßte und 15
<lb/>Ballen selbst übernahm ; denn eben in der Verfügung über die
<lb/>Waare ohne Zustimmung der Klägerin liegt die nachträgliche An- 
<lb/>nahme derselben, und es ist daher gleichgiltig, ob diese sofort oder
<lb/>erst nach Monaten geltend gemacht wurde, und nicht minder, ob
<lb/>die Waare vertragsmäßig war oder nicht.

<lb/>Allerdings hat die verklagte Handlung in ihrem Briefe vom
<lb/>22. Januar 1869 der klagenden Firma mitgetheilt, daß sie fick
<lb/>für ihre angeblichen Schäden und Auslagen durch Verkauf eines
<lb/>Theiles des gelieferten Reises decken werde; diese Anzeige kann
<lb/>aber als Protest gegen eine thatfächliche Annahme der Waare
<lb/>durch Verfügung über dieselbe nicht aufgesaßt werden, weil das
<lb/>von der verklagten Firma beliebte Verfahren ein durchaus eigen- 
<lb/>mächtiges, jeder Berechtigung entbehrendes und die im Handels- 
<lb/>verkehr unbedingt nothwendigen Voraussetzungen von Treue und
<lb/>Glauben gröblich verletzendes ist, das den Verkäufer der Will-
<lb/>kühr des Käufers durchaus preisgeben würde, indem letzterer unter
<lb/>Behauptung wirklicher oder vermeintlicher Mängel und daraus
<lb/>abgeleiteter Entschädigungsansprüche sich trotz der Nichtanerkennung
<lb/>derselben von Seiten des Klägers eines Theiles der beanstandeten
<lb/>Waaren mit Umgehung richterlicher Hilfe bemächtigen könnte.
<lb/>Ein derartiges Vorgehen kann aber selbstverständlich aus rechtliche
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0014.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0014"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0014--><p/>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 345.
</p>
               <p>

                  <lb/>Billigung keinen Anspruch machen und daher auch die Verklagte
<lb/>gegen die Annahme, daß er durch sein eigenmächtiges Vorgehen
<lb/>die Waare nachträglich acceptirt habe, nicht schützen.

<lb/>Art. 345.

<lb/>Haftung desKäusers für dieGesahr hinsichtlich einer
<lb/>verkauften, aber noch nicht übergebenen Sache.

<lb/>In einem Rechtsstreite handelte es sich um die Frage, welcher
<lb/>der beiden Theile die Gefahr für eine in der Nacht v. 16. auf
<lb/>17. August 1868 im Stalle des Klägers gefallene Kuh zu tragen
<lb/>habe.

<lb/>In der Klagschrift wurde behauptet, daß Kläger die Kuh
<lb/>schon vorher an den Beklagten für 200 fl. verkauft gehabt habe,
<lb/>und daß von diesem der Kaufschilling bezahlt werden müsse, weil
<lb/>der Verkäufer grundsätzlich nicht für den. Zufall zu haften habe,
<lb/>vielmehr die Tragung der Gefahr für die Sache schon mit dem
<lb/>Kaufsabschlusse auf den Käufer übergegangen gewesen fei.

<lb/>Hierüber wurde mit handelsappellationsgerichtlichem Erkennt- 
<lb/>nisse v. 18. Januar 1869 Folgendes angeführt:

<lb/>Ist der Kauf ein unbedingter gewesen, so war auch
<lb/>die Gefahr für die Sache zweifellos schon mit dem Kaufsabschlusse
<lb/>von dem Käufer zu tragen; denn es handelte sich hier um einen
<lb/>Spezieskauf, bei welchem unbestrittenermaßen beide Theile sowohl
<lb/>über die Waare als über den Preis einig waren, wie dies auch
<lb/>daraus ersichtlich ist, daß ein s. g. Darangeld gegeben und ange- 
<lb/>nommen wurde.

<lb/>Liegt aber die Waare nach Abschluß eines Spezieskaufs) ab- 
<lb/>gesehen von einem Verzüge einer- oder andererseits, beim Ver- 
<lb/>käufer selbst noch untradirt, und hat er es an der erfor- 
<lb/>derlichen Sorgfalt nicht fehlen lassen, so steht der Tradition
<lb/>die unverschuldete Unmöglichkeit derselben gleich; denn es gilt, als
<lb/>habe er tradirt, eben weil der Käufer die Gefahr trägt und nur
<lb/>der mit der Tradition in Verzug befindliche Verkäufer für den
<lb/>Zufall einzustehen hat. (Vergl. Thöl's Handelsrecht S. 445,
<lb/>455, 459 n. 461.)

<lb/>Wenn Erstrichter gleichwohl behufs Beantwortung der oben
<lb/>gedachten Frage auf Beweis darüber erkannt hat, daß Kläger
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0015.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0015"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 345, 355, 356, 422.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>seine vier Kühe an Beklagten verkauft und tradirt habe, so läßt
<lb/>sich dieses blos dadurch erklären, daß Beklagter den unbedingt
<lb/>ten Kauf in Abrede gestellt und seinerseits lediglich einen be- 
<lb/>dingten Kauf zugegeben hgt.

<lb/>Bei Käufen der letzteren Art aber beantwortet sich die Frage
<lb/>allerdings in der Art, daß den Verkäufer der Nachtheil aus
<lb/>dem Untergang der Sache trifft, so lange die Bedingung noch
<lb/>schwebt, und daß überhaupt, wenn die Bedingung nicht Antritt,
<lb/>bei dem Verkäufer alle Gefahr verbleibt, weil eben dann gar kein
<lb/>Kauf vorhanden ist. (Vgl. Thöl. a. a. O. S. 457.)

<lb/>Allein über den Abschluß eines bedingungslosen Kaufes kann
<lb/>nach damaliger Sachlage kein Zweifel mehr bestehen, und auch
<lb/>die von dem Handelsgerichte noch beanstandete Uebergabe des
<lb/>Kaussgegenstandes muß besonders in Rücksicht darauf als herge- 
<lb/>stellt angenommen werden, daß Kläger die Eigenschaft des Kaufes
<lb/>als eines sogen. Platzkauses vollbewiesen hat; denn hiebei befindet
<lb/>sich ein Käufer schon der Natur der Sache nach in der Lage,
<lb/>über das Kaufsobject zu verfügen, wie denn auch Verklagter in
<lb/>der That sofort über die erkaufte Kuh in der Art verfügt hat,
<lb/>daß er dem Verkäufer den Milchgenuß gegen Fütterung und
<lb/>Pflege der Kuh bis dahin einzeräumt hat, wo er dieselbe aus
<lb/>dem Stalle des Verkäufers abholen werde. Dieser von dem Ver- 
<lb/>käufer vorbehaltene und vom Käufer gewährte vorläufige Nieß- 
<lb/>brauch macht aber das Kaufsgeschäst selbst zu keinem suspensiv
<lb/>bedingten, noch ist es als ein hinzugetretenes besonderes Rechts- 
<lb/>geschäft auszusassen, sondern es liegt in diesem Theile des Ueber-
<lb/>einkommens vielmehr ein deutlicher Ausdruck des Tradi- 
<lb/>tionswillens. (Vgl. Thöl a. a. O. S. 466 Note 15.)

<lb/>Art. 845, 355, 356, 422.

<lb/>Erfordernisse für den Eintritt der Wirkungen eines
<lb/>Verzuges des Verkäufers nach Uebergabe derWaare
<lb/>an die Eisenbahn, insbesondere im Falle der Ver- 
<lb/>einbarung sofortiger directer Beförderung. Die
<lb/>Bezeichnung der besonderen Beschaffenheit einer
<lb/>Waare in der Factura ist nicht geboten.

<lb/>Eine Ende April oder Anfangs Mai 1868 von £. käuflich
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0016.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0016"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0016--><p/>
               <p>

                  <lb/>12 Königreich Bayern, Art. -845, 355. 356, 422.

<lb/>bestellte Weizen-Quantität zu 200 Zollzentnern wurde am 8. oder
<lb/>9. Mai dess. I. von dem Verkäufer der Eisenbahn in Pesth zur
<lb/>Beförderung übergeben, ging am 30. des näml. Monats von der
<lb/>Bahnstation Pesth ab und kam am 8. des darauf folgenden Mo- 
<lb/>nates in B. an, wo sie wegen verspäteter Ankunft von X. nicht
<lb/>mehr angenommen wurde.

<lb/>Keinem Zweifel unterlag es dabei, daß die Sendung durch
<lb/>die Eisenbahn franco Pesth geschehen sollte, und nur die
<lb/>Thatsache war streitig, ob, wie £. unter Widerspruch des Ver- 
<lb/>käufers behauptet, vereinbart gewesen, daß der Weizen sowohl der
<lb/>Eisenbahn zur Beförderung sofort übergeben, als auch
<lb/>mit der Eisenbahn sofort abgesendet werden sollte.

<lb/>Auch nach Klagestellung des Verkäufers verweigerte £ die
<lb/>Bezahlung des Kaufschillings, wozu er jedoch mit handelsappel- 
<lb/>lationsgerichtlichem Erkenntnisse v. 12. März 1869 angehalten
<lb/>wurde. Zn den Motiven hiezu ist hervorgehoben:

<lb/>Beklagter ist der Ansicht, daß Kläger im Verzüge sich be- 
<lb/>finde und daß in Folge davon seinerseits das Abgehen vom
<lb/>Vertrage gerechtfertigt sei, möge die von ihm behauptete Verab- 
<lb/>redung stattgefunden haben oder nickt.

<lb/>Zu begründen versuchte derselbe seine Ansicht damit, daß er
<lb/>die am 9. Mai 1868 geschehene Verbringung des Weizens zur
<lb/>Bahn zwar im Allgemeinen als rechtzeitig gelten läßt, aber in
<lb/>dieser Verbringung eine dem Zwecke entsprechende Tradition, eine
<lb/>Erfüllung Seitens des Klägers deshalb nicht finden will, weil
<lb/>von der Bahnverwaltung die Annahme - des Weizens zur Beför- 
<lb/>derung ausweislich des Frachtbriefes verweigert, vielmehr der
<lb/>Weizen lediglich zur Verwahrung auf unbestimmte Zeit übergeben
<lb/>und angenommen wurde, und weil hienach, so lange die Ver- 
<lb/>wahrung dauerte, nur ein „Verwahrungsvertrag" in Frage stehe,
<lb/>während der Frachtvertrag erst von dem Momente in Wirksam- 
<lb/>keit trete, in welchem die Verwahrung aufhörte und der Abgang
<lb/>des Weizens erfolgte, nämlrch vom 30. Mai 1868 an.

<lb/>Diese Aufstellung des Beklagten ist aber nicht nur unstich- 
<lb/>haltig, sondern ausweislich des Frachtbriefes auch unwahr.

<lb/>Keinem vernünftigen Geschäftsmanne wird es einfallen, eine
<lb/>Waar-e, welche mit der Eisenbahn weiter berfördert werden soll,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0017.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0017"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0017--><p/>
               <p>

                  <lb/>i Bayern. Art. J±5, 355, 356, 422. 13

<lb/>der letzteren vorerst auf unbeschränkte Zeit zur Aufbewahrung zu
<lb/>übergeben, weil dadurch nur unnöthige Kosten für Auflagerung
<lb/>entstehen würden, und keiner Eisenbahnverwaltung wird es in den
<lb/>Sinn kommen, auch keine in der Lage sein, einem derartigen Ver- 
<lb/>langen zu entsprechen, falls sie nicht ihre Zweckbestimmung voll- 
<lb/>ständig verkennen, ja dieselbe unmöglich machen will. Wenn daher
<lb/>die Bahnverwaltung Pesth auf Grund der tz § 39 u. 51 des
<lb/>Eisenbahnbetriebsreglements den ihr übergebenen Weizen nur unter
<lb/>dem im Frachtbriefe bemerkten und von den Absendern unter-
<lb/>schriftlich acceptirten Vorbehalte übernahm, „daß derselbe bis
<lb/>zur thunlichsten Beförderung eingelagert bleibe," so
<lb/>hatte dieses lediglich den in die Augen springenden Sinn, daß
<lb/>die sofortige Absendung bei dem dortmals notorisch herrschenden
<lb/>übergroßen Andrange der Güter nicht garantirt und die Beför- 
<lb/>derung blos mit Rücksicht aus die Einrichtung der Bahn und die
<lb/>ihr zu Gebote stehenden Transportmittel im ordentlichen Geschäfts- 
<lb/>gänge übernommen werden könne. Diese beschränkenden Bestim- 
<lb/>mungen zu erlassen, war aber auch die Bahnverwaltung Pesth
<lb/>gemäß Art. 422 des H.-G.-B. vollkommen berechtigt, und die
<lb/>A^sonderin hatte deshalb nur die Wahl, denselben sich zu fügen
<lb/>oder aus die Sendung mit der Bahn zu verzichten.

<lb/>Die Uebergabe und Uebernahme des Weizens zu einem an- 
<lb/>deren Zwecke, als zu demjenigen der baldigsten und nach den Um- 
<lb/>ständen möglichen Verfrachtung, ist sohin nach der Absicht des
<lb/>Aufgebers ebenso, wie nach derjenigen der Bahnverwaltung, ge- 
<lb/>radezu ausgeschlossen.

<lb/>Da nun gemäß Art. 345 a. a. £. nach Uebergabe der
<lb/>Waare an dm Frachtführer der Käufer die Gefahr trägt, von
<lb/>welcher die Waare betroffen wird, diese Uebergabe aber bereits
<lb/>am 9. Mai 1868 erfolgt ist, somit von diesem Zeitpunkte an der
<lb/>Vertrag auf Seite des Verkäufers als erfüllt gilt, so fällt diesem,
<lb/>wenn der Kauf in der von ihm angegebenen Weise zu Stande
<lb/>kam, keinerlei Verzug zur Last, und es ist nur noch zu unter- 
<lb/>suchen, ob nicht wenigstens dann die Klägerin im Verzüge sich be- 
<lb/>findet, wenn beim Abschlüsse des Vertrags die vom Beklagten
<lb/>behauptete Vereinbarung getroffen worden ist.

<lb/>Diese Vereinbarung soll dahin gelautet haben, daß sofor-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0018.tif"
                   n="14"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0018"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0018--><p/>
               <p>

                  <lb/>14 Königreich Bayern. Art. 345, 355, 356, 422.

<lb/>tige direkte Verladung des bestellten Weizens mit der Bahn
<lb/>erfolgen solle.

<lb/>Wenn nun auch wirklich eine solche Vereinbarung stattge- 
<lb/>sunden hat, so läßt sich dieselbe doch nicht anders verstehen, als
<lb/>vaß der Verkäufer, insoweit es an ihm liegt, die Verpflich- 
<lb/>tung übernahm, für möglichst beschleunigte Beförderung des Wei- 
<lb/>zens zu sorgen. Denn daß ein Contrahent bei gesunden Sinnen
<lb/>eine Verpflichtung übernimmt, deren Erfüllung in seinem Willen
<lb/>und in seiner Macht nicht liegt, läßt sich keineswegs annehmen.
<lb/>Andererseits kann der Beklagte selbst nicht behaupten , daß der
<lb/>Kläger irgend ein Versäumniß oder eine Pflichtverletzung bei Auf- 
<lb/>gabe und Beförderung des Weizens beging, er kann insbesondere
<lb/>nicht behaupten, daß es in seiner Möglichkeit gestanden wäre, die
<lb/>sofortige Absendung des Weizens zu bewirken, noch viel weniger,
<lb/>daß Kläger etwa die Weisung hatte, den Weizen-unter der Be- 
<lb/>zeichnung als „Eilgut" aufzugeben oder denselben im Falle nicht
<lb/>sofort möglicher Beförderung von der Eisenbahn zurückzunehmen
<lb/>und aus anderem Wege zu versenden, und es muß deshalb ange- 
<lb/>nommen werden, daß der Kläger bei Uebergabe der Waare mit
<lb/>der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verfuhr.

<lb/>Wenn daher Beklagter, welchem bereits mit Faktura vom
<lb/>8. Mai 1868 die Versendung des Weizens angezeigt wurde, in
<lb/>Erwartung der Ankunft desselben sich getäuscht sah, so kann er
<lb/>für die verspätete Ankunft nicht den Absender verantwortlich
<lb/>machen, sondern er mag seinen Rückgriff an die Eisenbahnver- 
<lb/>waltung nehmen, wenn allenfalls diese den auf die Beförderung
<lb/>der Güter bezüglichen Bestimmungen des Art. 422 des H.-G.-B.
<lb/>zuwider gehandelt haben sollte. Eben darum konnte aber auch
<lb/>seinem an den Kläger gerichteten Mahn- und Drohbriefe vom
<lb/>24. Mai 1868 eine rechtliche Bedeutung nicht zukommen.

<lb/>Aber selbst dann, wenn — wie nicht — die vom Beklagten
<lb/>behauptete Vereinbarung in seinem Sinne dahin aufgefaßt wer- 
<lb/>den könnte, daß Kläger außer der sofortigen Aufgabe des Weizens
<lb/>auch die sofortige Beförderung durch die Eisenbahn garantirt
<lb/>habe, läßt sich der Rücktritt des Beklagten vom Vertrage nach
<lb/>Gestalt der Sache nicht rechtfertigen.

<lb/>Ein Fixgeschäft nemlich ließe sich auch in diesem Falle nicht
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0019.tif"
                   n="15"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0019"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0019--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 345, 355, 356, 422. 15

<lb/>annehmen, weil nicht festgesetzt wurde, daß der Weizen an einem
<lb/>genau bestimmten Tage in Pesth abgehen solle. Beklagter durfte
<lb/>fohin nicht sofort vom Vertrage zurücktreten, sondern mußte dem
<lb/>anderen Theile diese Absicht erst anzeigen und ihm noch eine den
<lb/>Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten ge- 
<lb/>währen. Da für das Eintreffen des Weizens in B. eine Haftung
<lb/>von Seite des Klägers überhaupt nicht übernommen wurde, so
<lb/>durste der Beklagte in seinem Briefe vom 24. Mai 1868 die
<lb/>Annahme nicht darauf beschränken, daß der Weizen binnen
<lb/>8 Tagen in B. ankomme. Nur in Pesth hatte vertragsgemäß
<lb/>die Uebernahme zu geschehen und nur der Absendung von
<lb/>dort konnte sonach die gewährte achttägige Frist gelten. Nun ist
<lb/>aber der Weizen am 30. Mai 1868 zu Pesth mit der Eisenbahn
<lb/>abgegangen, Kläger hat also auch diese ihr nachträglich gewährte
<lb/>Frist eingehalten und der Beklagte hat kein Recht, sie des Ver- 
<lb/>zuges mit Grund zu beschuldigen.

<lb/>Auch in einem anderen, eine Getreide-Lieferung aus Ungarn
<lb/>betreffenden Falle wurde der Antrag des Beklagten, ihn wegen
<lb/>verspäteter Lieferung und darauf erfolgter rechtzeitiger Dispo- 
<lb/>sitionsstellung der Waare von der aus Zahlung des Kaufpreises
<lb/>gerichteten Klage sofort zu entbinden, durch handelsappellations- 
<lb/>gerichtliches Erkenntniß v. 21. December 1868 als unbegründet
<lb/>aus nachstehenden Motiven zurückgewiesen:

<lb/>Beklagter behauptete, es sei von ihm sofortige Lieferung
<lb/>des Getreides bedungen worden, die klagende Creditanstalt aber
<lb/>widersprach dies ausdrücklich, wogegen sich aus der gepflogenen
<lb/>Correspondenz Folgendes ergiebt:

<lb/>Mit Brief des Beklagten v. 2. Mai 1868 an die Klägerin
<lb/>wird derselben mitgetheilt, er habe durch die Vertreter der Cre-
<lb/>ditanstalt 1600 Zollcentner rein I^ ungarisch Korn ä 6 st.
<lb/>21 kr. frei Bahnhof München gelegt, in seinen Säcken verladbar,
<lb/>unter Assistenz des klägerischen Agenten in der Mühle gewogen,
<lb/>gekauft und 240 Stück leere Säcke abgesendet, damit sie gefMt
<lb/>zurückgesendet würden; nach deren Empfang würden sie sogleich
<lb/>wieder überschickt werden.

<lb/>Mit Brief v. 4. Mai 1868 bestätigt die Creditanstalt den
<lb/>Verkauf, bemerkt jedoch, sie hätte nach der ihr ertheilten Ordre
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0020.tif"
                   n="16"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0020"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0020--><p/>
               <p>

                  <lb/>16 Königreich Bayern. Art. 345, 355, 356, 422.

<lb/>„auf prompte Lieferung" für den Beklagten gekauft, müsse daher
<lb/>in dieser Weise übernehmen und werde demnach 1120 Centner
<lb/>in Leihsäcken am 6. — c. zusenden, mit dem Versandt der restigen
<lb/>480 Centner aber bis zum Anlangen der avisirten 240 leeren
<lb/>Säcke zuwarten.

<lb/>Eine Antwort des Beklagten auf diesen Brief oder eine
<lb/>Aeußerung desselben über die vorgeschlagene Art der Versendung
<lb/>liegt nicht vor.

<lb/>Wenn nun auch die Behauptung des Beklagten, er habe aus
<lb/>„sofortige" Lieferung gehandelt, im Wesentlichen mit der Erklä- 
<lb/>rung der Klägerin, es sei „prompte" Lieferung angesordert worden,
<lb/>übereinstimmt, da beide Ausdrücke auf schleunige, unverzügliche
<lb/>Lieferung hindeuten, so steht doch der Auslegung des Beklagten,
<lb/>daß bei bedungener sofortiger Lieferung eine solche nach dem
<lb/>16. Mai als verspätet erscheine, der Umstand entgegen, daß nach
<lb/>der eigenen Zuschrift des Beklagten die Sendung in seinen Säcken
<lb/>zu erfolgen hatte, und daß dieselben nach Empfang noch einmal
<lb/>übersendet und wieder gefüllt werden sollten, wodurch nothwendig
<lb/>ein größerer Zeitraum in Anspruch genommen werden mußte.
<lb/>Schon aus dieser Bestimmung erhellet, daß unter sofortiger Lie- 
<lb/>ferung Beklagter nicht die Uebersendung des Roggens ungesäumt
<lb/>nach Vertragsabschluß, sondern erst nach Empfang der Säcke und
<lb/>auch hier nur mit thunlichster Beschleunigung, wie sie eben bei
<lb/>solchen Lieferungen möglich ist, erwarten konnte.

<lb/>Es waren aber am 6. Mai die Säcke noch gar nicht in
<lb/>Pesth eingetroffen; Beklagter sagt auch nicht, wann sie dort wirk- 
<lb/>lich eingetroffen sind, sondern schließt blos daraus, daß man mit
<lb/>der Eisenbahn in Einem Tage nach Pesth reisen kann, daß auch
<lb/>die Güter in kurzer Zeit von dort nach München befördert werden
<lb/>können, allein es ist eine bekannte Erfahrung, daß die Versendung
<lb/>von Gütern nicht so schnell, als die Beförderung von Reisenden
<lb/>stattsindet und überdies von mancherlei, Nebenumständen, wie
<lb/>größerem oder geringerem Andrang der Maaren und der jewei- 
<lb/>ligen Zureichendheit der Transportmittel, abhängig ist. Beklagter
<lb/>erachtet nun das am 2. und 6. Juni 1868 erfolgte Eintreffen
<lb/>der Sendung als verspätet, weil er schon mit Telegramm vom
<lb/>16. Mai die Lieferung abzulehnen erklärt habe; allein das dieser-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0021.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0021"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 345, 355, 356, 422. 17

<lb/>geschäft kann nach den bereits oben gemachten Andeutungen nicht
<lb/>als ein s. g. Fixgeschäft angesehen werden und fällt daher hin- 
<lb/>sichtlich der Befugniß zum Rücktritt vom Vertrage lediglich unter
<lb/>die Bestimmungen des Art. 356 des allg. D. H.-G.-B. Die
<lb/>Gewährung einer den Umständen angemessenen Frist für die
<lb/>Klägerin zur Nachholung des Versäumten läßt aber das Tele- 
<lb/>gramm v. 16. Mai nicht entnehmen; denn wenngleich aus dem- 
<lb/>selben nicht mit Bestimmtheit ersichtlich ist, daß Beklagter jede
<lb/>weitere Lieferung unbedingt verweigere, vielmehr die Schlußworte
<lb/>„nunmehr Annahme ungebunden" eher darauf deuten, daß Be- 
<lb/>klagter bei Ankunft der Maaren sich deren Annahme Vorbehalte,
<lb/>so enthält es doch Nichts davon, daß Beklagter der Klägerin vor
<lb/>Zurückweisung der Maaren noch eine Frist zur Nachholung des
<lb/>Versäumten gestattete, und ebenso wenig ist ein Anhaltspunkt
<lb/>dafür geboten, daß eine solche Frist nach der Natur des Geschäftes
<lb/>oder den obwaltenden Umständen nicht zulässig war.

<lb/>Beklagter hat zwar mit Brief v. 2. Juni an den Agenten T.
<lb/>die an diesem Tage eingetroffene Sendung auch wegen verspäteter
<lb/>Lieferung zur Verfügung gestellt, und es wirkt diese Dispositions- 
<lb/>stellung, nachdem schon in dem Telegramme v. 16. Mai sich gegen
<lb/>die Abnahme der Maare überhaupt verwahrt wurde, nicht nur,
<lb/>wie das Handelsgericht annahm, auf diese, sondern auch aus
<lb/>die weitere Sendung v. 6. Juni, da letztere ja noch später eintraf
<lb/>und die Bestellung von 1600 Centner ein Ganzes bildet. Die
<lb/>fragliche Dispositionsstellung steht indeß mit der Bestimmung des
<lb/>Art. 350 a. a. O. nicht im Einklang, da eine hiezu berechtigende
<lb/>Verzögerung des Verkäufers immer eine Mahnung des Käufers
<lb/>und die Versäumniß der weiteren Frist zur Nachholung des Ver- 
<lb/>säumten voraussetzt, eine solche Aufforderung aber in gesetzlich
<lb/>vorgeschriebener Weise hier nicht erfolgt ist.

<lb/>In der nämlichen Streitsache war die Entbindung von der
<lb/>Klage auch deshalb beantragt worden, weil, wie bereits oben be- 
<lb/>rührt, Beklagter „rein 14 Qualität" ungarisch Korn bestellt
<lb/>gehabt habe, in der Faktura der Klägerin nur ungarisch Korn,
<lb/>aber nicht rein la Qualität als geliefert bezeichnet worden sei
<lb/>und somit schon liquid erscheine, daß die Ausführung der Be- 
<lb/>stellung nicht entspreche, die Dispositionsstellung wegen mangelnder

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 2
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0022.tif"
                   n="18"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0022"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Königreich Bayern. Art. 345, 355, 356, 422.

<lb/>vertragsmäßiger Beschaffenheit sohin schon jetzt als vollkommen
<lb/>begründet zu erachten sei.

<lb/>Auch dieser Bitte wurde nicht stattgegeben.

<lb/>Denn obgleich — so besagen die Gründe — bereits festsiehe,
<lb/>daß rein Ia Qualität ungarisch Korn zu liefern gewesen fei, so
<lb/>lasse sich doch aus der Faktura, wenn sie auch den Ausdruck
<lb/>„rein 14" nicht enthalte, noch keineswegs mit Gewißheit an- 
<lb/>nehmen, daß rein 14 Qualität nicht geliefert worden sei, so daß
<lb/>dem klagenden Theile jeder weitere Beweis hierüber abzuschneiden
<lb/>wäre. Die Bezeichnung der gelieferten Waare als Roggen sei so
<lb/>allgemein, daß darunter alle Sorten Roggen verstanden werden
<lb/>können; es existire auch keine Vorschrift, daß in der Faktura die
<lb/>vertragsmäßige Beschaffenheit der zu liefernden Waare besonders
<lb/>bezeichnet werden müsse, so daß also aus der Weglassung dieser
<lb/>Bezeichnung irgend ein Schluß auf die Beschaffenheit der Waare
<lb/>nicht gezogen werden könne.

<lb/>Dagegen wurde dem eventuellen Berufungsgesuche entsprechend
<lb/>in dem der Klägerin durch das Handelsgericht aufgetragenen Be-
<lb/>weffe, daß der gelieferte Roggen „erster Qualität" gewesen sei,
<lb/>diese Bezeichnung in diejenige „rein prima ungarisches Korrtt
<lb/>umgeändert.

<lb/>Zur Begründung hiesür wurde bemertt:

<lb/>Da es sich hier um eine ganz bestimmte Gattung von Korn
<lb/>handle, so erscheine es zur Vermeidung von Zweideutigkeiten von
<lb/>Wichtigkeit, daß genau die im Vertrag gebrauchte Ausdrucksweise
<lb/>im Probesatze beibehalten werde, da die Beschaffenheit der I a
<lb/>Qualität des Korns bei ungarischem oder anderem Getreide nach
<lb/>den aktenmäßig gepflogenen Erhebungen keineswegs gleich sei.

<lb/>Hiebei verstehe es sich von selbst, daß die Bezeichnung: „rein
<lb/>I* Qualität ungarisch Korn" nur in dem in der Handelswelt
<lb/>am Berkaufsorte Pesch üblichen Sinne aufzufaffen sei und nicht
<lb/>etwa in der Bedeutung, welche hiesür an einem Orte, der kein
<lb/>Handelsplatz sei, angenommen werden könne, weil es sich eben um
<lb/>eine Handelswaare und ein Geschäft unter Kausleuten handle.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0023.tif"
                   n="19"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0023"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 346.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 346.

<lb/>Auf Seite des Adressaten wird das Eigenthum an
<lb/>einer abgesendeten Waare erst durch deren

<lb/>«ahme bewirkt.

<lb/>Dieser Grundsatz wurde mit handelsappellationsgerichtlichem
<lb/>Erkenntnisse vom 9. Mai 1870 mit Folgendem anerkannt:

<lb/>Das Eigenthum einer Waare wird nach allgemeinem Rechts- 
<lb/>grundsatze nicht schon durch den Kaussabschluß darüber, sondern erst
<lb/>durch deren wirkliche Uebergabe an den Käufer erworben.
<lb/>Diese Uebergabe gilt bei Distancekäufen nicht schon dann als er- 
<lb/>folgt, wenn der Verkäufer seinerseits dasjenige gethan hat, was
<lb/>ihm zur Erfüllung obliegt, d. h. die Waare versendet hat, sondern
<lb/>es muß auch noch die entsprechende Handlung des Käufers, näm- 
<lb/>lich die Empfangnahme, hinzukommen, um die Tradition zu
<lb/>einer vollendeten und wirklichen zu machen. S. auch Art. 346
<lb/>des H.-G.-B.

<lb/>So lange diese Empfangnahme noch nicht geschehen ist, bleibt
<lb/>Eigenthum, Besitz und Detention aus Seite des Verkäufers.*)

<lb/>Daß der Käufer schon mit Beginn der Versendung die Ge- 
<lb/>fahr der Sache trägt, ist eine singuläre Bestimmung, die im
<lb/>Uebrigen ckn den beiderseitigen Rechtsverhältnissen nichts ändert.

<lb/>Es wurde nun nicht darzulegen vermocht, daß die Empfang- 
<lb/>nahme der Weine Seitens des Adressaten B. erfolgt sei, im Ge-
<lb/>gentheil ist dargethan, daß derselbe erklärte, die Weine zur Dis- 
<lb/>position zu stellen, sie sohin nicht annehmen zu wollen, wie denn
<lb/>auch die Zurücksendung der Lagerscheine, von deren Besitz die Aus- 
<lb/>händigung der Waare bei der Zollbehörde abhing, an den Absenders,
<lb/>darthur, daß B. die Ausantwortung nicht verlangt und bewirkt
<lb/>hatte.

<lb/>Art. 346.

<lb/>Eine an der verkauften Sache vorgenommene, blos
<lb/>vorübergehende Veränderung schließt die Geltend- 
<lb/>machung der redhibitorischen Klage nicht aus.

<lb/>Ein auf Zurücknahme eines verkauften Pferdes Beklagter


<lb/>*) Vgl. Goldschmidt's Handbuch des Handelsrechts, Bd. 1, Äbth. %
<lb/>S. 617 und 627.
</p>
               <p>

                  <lb/>2*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0024.tif"
                   n="20"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0024"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 346, 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>machte unter Anderem geltend, daß durch den Kläger bald nach
<lb/>Vollzug des Kaufes dem Pferde an den Füßen das Haar ausge- 
<lb/>schnitten, dadurch dasselbe unverkäuflich und mindestens um die
<lb/>Hälfte entwerthet worden sei.

<lb/>Dieses Ausschneiden der Haare wurde jedoch als kein ge- 
<lb/>nügender Grund erkannt, die Zurücknahme des Pferdes zu ver- 
<lb/>weigern. Die Motive der handelsappellationsgerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidung vom 24. Mai 1869 enthalten hierüber Folgendes:

<lb/>Abgesehen davon, ob durch das Haar-Ausschneiden der vom
<lb/>Beklagten behauptete Mangel überhaupt entstand, weil durch das
<lb/>Zeugniß des Veterinärarztes L. allerdings im Gegensätze zu der
<lb/>vom Beklagten beigebrachten Bestätigung des Veterinärarztes K.,
<lb/>das Ausschneiden der Fußhaare als allgemein üblich und zweck- 
<lb/>mäßig hingestellt wird, und abgesehen ferner davon, daß nach ge- 
<lb/>meinem Rechte die Redhibition nur dann nicht Platz greift, wenn
<lb/>über die gekaufte oder eingetauschte Sache Ln einer Weise verfügt
<lb/>wurde, daß sie aufhörte, dieselbe Sache zu sein, was durch
<lb/>die vom Beklagten behauptete Maßnahme des Klägers gewiß nicht
<lb/>bewirkt wurde, so mußte Beklagter in seinen Schlußerinnerungen
<lb/>selbst einräumen, daß die abgeschnittenen Haare längst wieder nach- 
<lb/>gewachsen und die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen nicht
<lb/>mehr ersichtlich sind, so daß also im schlimmsten Falle nur ein
<lb/>vorübergehender Nachtheil durch das Ausschneiden der Haare ver- 
<lb/>anlaßt worden ist.

<lb/>Es ist daher nicht wohl begreiflich, daß Beklagter, obgleich
<lb/>der frühere Zustand des Pferdes vollständig jwiederhergestellt ist,
<lb/>noch immer daraus beharrt, es habe der Kläger eine wesentliche
<lb/>Veränderung am Tauschobjekte sich erlaubt und in einer
<lb/>Weise über dasselbe verfügt, daß er es für immer behalten müsse.

<lb/>Eine „wesentliche" Veränderung hat einen bleibenden Zustand
<lb/>zur Folge, eine blos vorübergehende Veränderung könnte dagegen
<lb/>unter, hier nicht vorliegenden, besonderen Umständen höchstens
<lb/>einen Anspruch auf Entschädigung begründen.

<lb/>Art. 346, 347.

<lb/>Bei freiwilliger Zurücknahme einer Waare durch
<lb/>den Verkäufer ist deren nachträgliche Ueberweisung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0025.tif"
                   n="21"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0025"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 346, 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>an den Käufer wegen Verschlechterung der Beschaf- 
<lb/>fenheit derselben nach der Absendung nicht ausge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>Hierüber wurde in einem handelsappellationsgerichtlichen Er- 
<lb/>kenntnisse vom 19. November 1869 Folgendes angeführt:

<lb/>Mit Brief vom 15. Juni 1868 erklärten die Kläger, daß sie
<lb/>die bestellten Fässer mit Oel mögli chst un ter 8 C tr. brutto
<lb/>auswählen werden.

<lb/>Hierin kann keine vertragsmäßige Verpflichtung, nur Fässer
<lb/>unter 8 Ctr. brutto zu liefern, erkannt werden; vielmehr behiel- 
<lb/>ten sich hiernach die Kläger immerhin vor, auch Fässer über 8
<lb/>Ctr. brutto zu senden, falls ihnen kleinere Fässer nicht zur Hand
<lb/>sein sollten. Die Zusicherung der Auswahl von Fässern unter
<lb/>8 Centnern erscheint also hauptsächlich als Gefälligkeit der Kläger.

<lb/>Auf den Brief der Kläger vom 8. August 1868, worin sie
<lb/>die Lieferung von 500 Centner doppelt rafsinirten Rüböles zu
<lb/>10V2 Thlr. — anstatt wie früher zu 111/6 Thlr. — per netto
<lb/>Zollcentner incl. Faßtage, lieferbar September und Oetober franeo
<lb/>Bahn Breslau, offerirten, ohne vom Gewichte der einzelnen Fässer
<lb/>weiter zu reden, erwiderte zwar Beklagter mit Brief vom
<lb/>10. August 1868, daß er den Abschluß dieses Geschäfts aus 500
<lb/>Ctr. doppelt rafsinirten Rüböls, lieferbar per September bis
<lb/>October, franeo Bahn Breslau, zum Preise von 10% Thaler
<lb/>per netto Zollcentner 1ne1u8. Faßtage, von 5—8 Ctr., bestätige;
<lb/>allein diese Gewichts-Einschränkung läßt sich als Bedingung mit
<lb/>der Wirkung, daß Beklagter hierdurch das Recht zur Dispositions- 
<lb/>stellung jener Fässer, welche dieses Gewicht überschreiten sollten,
<lb/>sich gewahrt habe, nicht auffassen. Dieß giebt Beklagter selbst
<lb/>dadurch zu erkennen, daß er in seinem Briefe vom 24. Januar 1869
<lb/>den Klägern vorhält, wie ihnen schon mancher Kunde die ersten
<lb/>Parthieen, welche sie nicht in vorschriftsmäßigen Gebinden ab- 
<lb/>lieferten, zur Verfügung gestellt haben würde, während er ihnen
<lb/>so lange entgegegengekommen sei, als ihm selbst die Faßtage nicht
<lb/>beanstandet wurde.

<lb/>Im Briefe vom 25. October 1868 bemerkte zwar der Be- 
<lb/>klagte, daß die Fässer im Gewichte von mehr als 8 Zollcentner«
<lb/>in Alexandrien nicht ausgeladen werden können, und daß er, wenn
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0026.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0026"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 346, 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>ihm sein dortiger Abnehmer Weitläufigkeiten mache, nur die Kläger
<lb/>hierfür verantwortlich mache; allein diese Verwahrung kann schon
<lb/>deßhalb, weil sie erst nach der hier streitigen Sendung vom
<lb/>29. September 1.868 erfolgte, für letztere keine Wirksamkeit
<lb/>äußern.

<lb/>Wenn demnach auch die Kläger mit Brief vom 9. Novem- 
<lb/>ber 1868 dem Beklagten mittheilen:

<lb/>„wir empfingen mit Ihrem Wertsten vom 6. ds. Ueber-
<lb/>weisungsschein in Triest bei Harst und C. zur Perfügung
<lb/>gestellter 28 Fässer raffinirten Rüböls, den wir heute un- 
<lb/>serem Freunde remittirt, und sind wir beschäftigt, dieses
<lb/>Quantum in kleineren Fässern zu ersetzen; sowie dieUeber-
<lb/>gabe erfolgt, dienen wir Ihnen mit Entlastungsaufgabe und
<lb/>inzwischen wohl mit neuer Fqktura,"
<lb/>so liegt hierin, zumal mit Rücksicht darauf, daß die Kläger sich
<lb/>die Entlastung bis nach Uebergabe vorbehielten, keineswegs die
<lb/>Anerkennung von Seite der Kläger, daß sie vertragswidrig be- 
<lb/>schaffene Waare, nämlich Gebinde von vertragswidrigem
<lb/>Gewichte, geliefert haben, und daß sie zur Zurücknahme dieser
<lb/>fehlerhaften Waare sich verpflichtet erachten, sondern die
<lb/>Kläger erklärten sich zur Zurücknahme der wegen des Gewichts
<lb/>beanstandeten Fässer offenbar nur aus geschäftlicher Ge- 
<lb/>fälligkeit, wie sie in der That geltend machen, bereit, und
<lb/>von selbst versteht es sich hierbei, daß ihnen blos die Zurücknahme
<lb/>übergewichtiger Fässer, falls deren Inhalt sich noch in demselben
<lb/>Zustande wie bei der Absendung befand, und überhaupt falls ihnen
<lb/>hieraus kein Nachtheil, namentlich durch Frachtgebühren und Lager-
<lb/>spesen, zuging, zugemuthet werden durfte.

<lb/>Der Brief vom 9. November 1868 enthält zwar keinen
<lb/>ausdrücklichen derartigen Vorbehalt; dieser ist jedoch nach Handels- 
<lb/>übung und nach der Fassung des Briefes selbstverständlich.

<lb/>Hieraus ergiebt sich, daß die Kläger bei der Zurücknahme
<lb/>der vom Beklagten wegen Uebergewichts beanstandeten Fässer aus
<lb/>der Sendung vom 29. September 1868 mit 201 Ctr. 84 Pfund
<lb/>zu 2119 Thlr. 9 Sgr. 6 Pf. berechtigt waren, vorerst die Be- 
<lb/>schaffenheit ihres Inhalts zu untersuchen und, wenn derselbe sich
<lb/>alterirt zeigte, die Zurücknahme der betreffenden Fässer zu ver-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0027.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0027"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 346» 350.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>weigern, sowie auch die Tragung der Fracht- und Lagerspesen sür
<lb/>die zurückgenommenen Fässer abzulehnen. Beklagter giebt nun
<lb/>selbst zu, daß die Kläger von den aus der Sendung vom 29. Sep-'
<lb/>tember 1868 zu 26 Fässern wegen Uebergewichts beanstandeten
<lb/>12 Fässern nur 9 Zurücknahmen, indem drei Fässer wegen zu ge- 
<lb/>ringer Qualität, nämlich wegen der von den Klägern behauptetm
<lb/>Trübung des Qeles, zurückgewiesen wurden.

<lb/>Da aber nach der eben geschehenen Ausführung die Kläger
<lb/>hierzu berechtigt erschienen, und der Beklagte selbst nirgends be- 
<lb/>hauptete, daß das Del schon trübe beim Bahnamt zu Breslau
<lb/>ausgegeben wurde, überdieß gegen eine solche Annahme die Um- 
<lb/>stände sprechen, daß alle übrigen 23 Fässer derselben Sendung
<lb/>reines Oel enthielten, daß ferner der Beklagte selbst wegen der
<lb/>Qualität der Waare keine Beanstandung erhoben hatte, und daß
<lb/>die Trübung des Oels wohl dem Einflüsse frostiger Witterung
<lb/>auf dem Transporte nach Triest und während der Lagerung da- 
<lb/>selbst zuzuschreiben ist, so stellt sich die Weigerung der Kläger zur
<lb/>Zurücknahme dieser drei Fässer und deren fernere Weigerung, die
<lb/>dem Beklagten für Spesen beim Umtausch der übrigen 9 Fässer
<lb/>und der weitern ganzen Sendung vom 16. Oktober 1868 mit
<lb/>16 Fässern zur Last geschriebene Summe von 7 Thlr. 8 Sgr. 6 Pf.
<lb/>abzuschreiben und selbst zu tragen, als begründet dar.

<lb/>Art. 346, 356.

<lb/>Einrede des Betrugs, auf fälschliche Angaben über
<lb/>den Cours verkaufter Werthpapiere gegründet.*)

<lb/>Ein Vertrag vom 3. Januar 1870, wonach Verklagter dem
<lb/>Kläger 25 Stück Galizische Karl-Ludwigs-Eisenbahnaktien, lieferbar
<lb/>am 13. dess. M. zum Curs von 241 fl. südd. W., dann gegen
<lb/>Separatvergütung der laufenden Zinsen bis zur Uebernahme der
<lb/>Stücke und gegen die Verpflichtung, die Uebernahme gegen V, %
<lb/>Vergütung bis ultimo Januar dess. I. zu prolongiren, abkaufte,
<lb/>wurde von: Verklagten als unverbindlich angesochten, weil Kläger
<lb/>dem Verklagten unter Vorzeigung eines Curszettels versichert habe,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Bd. XIII, S. 71 dieses Archivs.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0028.tif"
                   n="24"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0028"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347, 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Curs dieser Aktien stehe auf 238%—239, während der Curs
<lb/>doch nur auf 234%—235% gestanden sei.

<lb/>Die aus dieser angeblichen Vorspiegelung abgeleitete Einrede
<lb/>des Betrugs wurde mit handelsappellationsgerichtlichem Erkennt- 
<lb/>nisse vom 25. Juli 1870 als unbegründet erklärt. In den Motiven
<lb/>dazu ist bemerkt:

<lb/>Unbestritten ist es, daß es sich hier um den Kauf eines
<lb/>Spekulationspapieres handelte, daß auch nicht ein Tageskauf in
<lb/>Frage ist, sondern ein Lieserungskauf, und daß die Lieferungszeit
<lb/>noch prolongirt werden konnte. Schon hieraus ergiebt sich klar,
<lb/>daß es sich um ein gewagtes Geschäft handelt, bei dem nicht so- 
<lb/>wohl der Tagescurs der verkauften Aktien, als überhaupt die ganze
<lb/>Lage des Börsenverkehrs und die Beliebtheit des Papiers maß- 
<lb/>gebend, der Curs desselben vom 3. Januar 1870 aber nur von
<lb/>untergeordneter Bedeutung war.

<lb/>Abgesehen aber davon, würde Kläger sich dadurch, daß er
<lb/>den Curs dieser Papiere am 3. Januar 1870 Abends zwischen
<lb/>4 und 5 Uhr auf 238%—239 angab, dem Verklagten gegenüber,
<lb/>der ebenfalls ein Kaufmann ist und, wenn er sich mit Spekula- 
<lb/>tionsgeschäften befaßt, auch die Cursnotirungen kennen muß, keines- 
<lb/>falls eines Betruges schuldig gemacht haben, da nach den vorge- 
<lb/>legten Cursberichten der Eröffnungskurs der gedachten Aktien in
<lb/>Frankfurt am 3. Januar 1870 238% und die Tendenz hausse,
<lb/>am 4. Januar 1870 aber der Eröffnungskurs dieser Aktien 240
<lb/>und die Tendenz günstig war, das amtliche Börsenkursblatt vom
<lb/>3. Januar 1870 auch diese Papiere mit 238%—236 % bez. und
<lb/>G. notirt, so daß die Angabe von 238%—239 nicht als eine
<lb/>unwahre und arglistige erachtet werden kann.

<lb/>Art. 347, 348.

<lb/>Folgen der Unterlassung einer Erinnerungsabgabe
<lb/>wider den Inhalt von Facturen. Das Bestehen eines
<lb/>Contocorrentverhältniss es hat hieraus keinen

<lb/>Einfluß.

<lb/>Ueber diesen Punkt verbreitet sich ein handelsappellationsge- 
<lb/>richtliches Erkenntniß vom 13. Juli 1868 wie folgt:
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0029.tif"
                   n="25"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0029"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 847, 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Einwendung der Beklagten, daß sie nur die in ihrem
<lb/>vorgelegten Buchsauszuge verzeichneten Hopfenquantitäten vom
<lb/>Kläger geliefert erhalten habe, und daß nur die hierin verzeichneten
<lb/>Preise bedungen und angemessen seien, enthält allerdings eine
<lb/>ausdrückliche und specielle Verneinung -der weiter gehenden kläge-
<lb/>rischen Behauptungen. Gleichwohl kann ihrem Berufungsantrage,
<lb/>dem Kläger den Beweis über Quantität und Preise der einzelnen
<lb/>Hopfenlieferungen auszulegen, nicht stattgegeben werden. Denn
<lb/>wenn auch Art. 347 des H.-G.-B. dem Käufer nur rücksichtlich
<lb/>der Qualität die Untersuchung der übersendeten Waare und die
<lb/>sofortige Anzeige der wahrgenommenen Mängel vorschreibt, so be- 
<lb/>steht doch nicht minder ein allgemeiner Handelsgebrauch, nach
<lb/>welchem es dem Käufer obliegt, die mit der Waare übersendet
<lb/>erhaltene Faktura zu prüfen und seine etwaigen Erinnerungen
<lb/>hiergegen ohne Verzug dem Verkäufer mitzutheilen. Diese Ver- 
<lb/>pflichtung entspricht dem Bedürfnisse des Handelsverkehres, die
<lb/>Geschäfte möglichst rasch abzuwickeln und festzustellen. Nimmt der
<lb/>Käufer die übersendete Waare ohne Erinnerungen gegen die Fac- 
<lb/>tura an, so drückt er nach kaufmännischer Rechtsanschauung da- 
<lb/>durch factisch sein Einverständniß mit den hierin proponirten
<lb/>Preisen, wenn nicht schon geringere vereinbart waren, sowie seine
<lb/>Anerkennung des sacturirten Lieferungsquantums aus.

<lb/>Gerade bei Waaren, wie Hopfen, welche durch längeres Lagern
<lb/>an Gewicht verlieren, ist baldige Anzeige eines Gewichtsmankos
<lb/>um so dringender geboten, als eine Verzögerung der Anzeige dem
<lb/>Versender den Beweis des richtigen Gewichtes erschwert, während
<lb/>er nach Art. 348 des H.-G.-B. das gleiche Recht hat, wie der
<lb/>Käufer, bei Beanstandung der Waare die sofortige Feststellung
<lb/>ihres Zustandes zu verlangen und auf solche Art für die Sicher- 
<lb/>ung des Beweises zu sorgen. Am allerwenigsten geht es hiernach
<lb/>an, die Waare zu verbrauchen und sodann nach Verlauf von
<lb/>Jahren der Klage auf Zahlung des Kaufschillings mit der Ein- 
<lb/>rede des zu hoch sacturirten Gewichtes und Preises zu begegnen.

<lb/>Ob die Waare bestellt oder nur ofserirt war, ist gleichgültig,
<lb/>sobald die Waare käuflich angenommen wurde, und es kann daher
<lb/>Alles, was die Appellantin weitläufig darüber ausführt, daß Hopfen
<lb/>im Handel nicht nach Pfunden, sondern nach Ballen bestellt werde
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0030.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0030"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347, 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>und von ihr auch nicht anders bestellt worden sei, als einfluß- 
<lb/>los füglich übergangen werden.

<lb/>Auch ist ihre Ansicht, daß es in der streitigen Frage auf die
<lb/>Facturen nicht ankomme, weil sie mit dem Kläger in einem Con-
<lb/>tokorrentverhältniß gestanden sei, dessen Wesen darin bestehe, daß
<lb/>der Anspruch des einen Theiles an den andern durch eine spätere
<lb/>Berechnung erst festgestellt werde und werden solle, eine unrichtige.
<lb/>Denn wenn es das Wesen des Contokorrents auch mit sich bringt,
<lb/>daß die Summe des von jeder Seite Geleisteten erst nach einem
<lb/>bestimmten Termine zusammengezählt und mit einander abgeglichen
<lb/>werden, so hat doch diese Verrechnungsmanipulation mit der Fest- 
<lb/>stellung der einzelnen Posten Nichts zu thun. Nicht der
<lb/>Contokorrent, sondern Vertrag und Gesetz bestimmen die Größe
<lb/>der Ansprüche aus den einzelnen Rechtsgeschäften , und gerade deß-
<lb/>halb, weil im Contokorrent-Berhältnisse einzelne Posten sich oft
<lb/>länger sortspinnen, ist es um so nothwendiger, daß ihre Liquidstellung
<lb/>sich um so eher vollziehe. Das Contokorrent-Verhältniß vermag
<lb/>daher die Verwirklichung einer Folge nicht abzuwenden, welche zu
<lb/>dem Zwecke eingesührt ist, um Forderungsansprüche gegen spätere
<lb/>Anfechtungen zu schützen.

<lb/>Daß die Preise nicht schon im Voraus jedesmal vereinbart
<lb/>waren, geht insbesondere aus den anerkannten Bestellungsbriefen
<lb/>hervor.

<lb/>Die schließlich aufgestellte Behauptung jedoch, es sei von vorn- 
<lb/>herein ausgemacht gewesen, daß nur jenes Gewicht bezahlt werde,
<lb/>welches der Hopfen bei seinem Eintreffen wiege, ist hier deßhalb
<lb/>unerheblich, weil bei einer solchen Vereinbarung zwar die Gefahr
<lb/>des Transportes hinsichtlich des Gewichtsquantums vom Absender
<lb/>zu tragen, nicht aber der Käufer von der Pflicht unverweilter
<lb/>Anzeige des Manko entbunden, ja gerade wegen dieser Haftung
<lb/>des Absenders zu solcher Anzeige um so mehr verbunden ge- 
<lb/>wesen wäre.

<lb/>Hat also die Beklagte Hopfensendungen angenommen, ohne
<lb/>die facturirten Preise und Gewichtsangaben zu beanstanden, so
<lb/>muß auch das Anerkenntniß der Richtigkeit derselben angenommen
<lb/>werden.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0031.tif"
                   n="27"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0031"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.

<lb/>Auch bei vorzeitiger Uebersendung bestellter Waaren
<lb/>gelten diese und deren facturirte Preise im Falle der
<lb/>Unterlassung rechtzeitiger Beanstandung als genehmigt.

<lb/>Hierüber spricht sich ein handelsappellationsgerichtliches Er-
<lb/>kenntniß vom 8. Octbr. 1869 folgendermaßen aus:

<lb/>Im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, daß die Lieferungen
<lb/>bestellter Waaren und deren Fakturen, als genehmigt erachtet wer- 
<lb/>den, wenn und insoweit nicht sofort Reclamationen dagegen erhoben
<lb/>und geeigneten Falles die Waaren zur Disposition gestellt werden.

<lb/>Wenn also in der vom Agenten des Klägers, Felix P., dem
<lb/>Beklagten behändigten Commissionsnote d. d. Leipzig 23. April 1868
<lb/>für die Letzterem zu liefernden Waaren die Lieferzeit per Mitte
<lb/>August franco bis Fürth festgesetzt und bezüglich der notirten
<lb/>Preise zugestanden wurde, daß — sollte Baumwolle billiger wer- 
<lb/>den — die Preise laut Tagespreis in Gladbach billiger
<lb/>notirt werden sollen, so war wohl nach gewöhnlicher Bedeutung
<lb/>dieser Ausdrucksweise der Beklagte befugt, die Facturirung und
<lb/>Annahme der bestellten Waaren vor Mitte August 1869 zu ver- 
<lb/>weigern und auch die Preisregulirung entsprechend den Tages- 
<lb/>preisen um Mitte August zu verlangen. Hat er jedoch die schon
<lb/>früher ihm gelieferten Waaren unbeanstandet angenommen und
<lb/>gegen die gleichzeitig facturirten Preise nicht reklamirt, so gelten
<lb/>sowohl Waaren als Preise für genehmigt, und hinterher, hier erst
<lb/>dann, als in der Zwischenzeit vom Empfang der Waaren und
<lb/>Fakturen, bis Mitte August 1868 die Baumwollpreise fielen, können
<lb/>Reklamationen gegen die fakturirten und unbeanstandeten Preise
<lb/>nicht mehr Platz greisen.

<lb/>Kläger hat nun die Bestellung vom 23. April 1868 und die
<lb/>von ihm acceptirte Nachbestellung vom 26. dess. Mts. mit Fac- 
<lb/>tura vom 22. Juni 1868 über Waaren zu1369Thlr.8Sgr.4Pf.,
<lb/>dann mit Faktura vom 15. Juli 1868 über Waaren zu 414 Thlr,

<lb/>5 Sgr., und vom 15. Juli 1868 über Waaren zu 35Thlr. 7 Sgr.

<lb/>6 Pf. ausgeführt, ohne daß Beklagter gegen die Zeit dieser Liefer- 
<lb/>ungen oder gegen die facturirten Preise reklamirte. Er hat
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0032.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0032"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beides sogar tatsächlich genehmigt, indem er in seinem Briefe
<lb/>vom 20. Juli 1868 dem Kläger schrieb:

<lb/>„Laut meinem schriftlichen Abschluß mit Herrn P. sind
<lb/>Bedingungen per Mitte August. Demungeachtet beehre
<lb/>ich mich, Ihnen heute schon Thlr. 1000 zur gefälligen
<lb/>Gutschrift zu senden."

<lb/>Hiermit hat der Beklagte deutlich erklärt, daß, obwohl er be- 
<lb/>stellungsgemäß die Zusendung der Waaren erst Mitte August 1868
<lb/>sich gefallen zu lassen und erst zu dieser Zeit zu zahlen brauche,
<lb/>er dennoch die früher effectuirten Waarenlieserungen genehmige
<lb/>und als Gutmachung an den facturirten Preisen den Betrag von
<lb/>1000 Thlr. übermache.

<lb/>Hätte Beklagter trotz der Genehmigung verfrühter Zusendung
<lb/>der Waaren die facturirten Preise beanstanden und sich deren Be- 
<lb/>rechnung nach dem Tagespreise vom 15.. August 1868 Vorbehalten
<lb/>wollen, so hätte er diesen Vorbehalt in seinem Briefe vom
<lb/>20. Juli 1868 ausdrücken, ja sogar für den Fall der Ablehnung
<lb/>dieses Vorbehaltes von Seite des Klägers die Annahme der Waaren
<lb/>vor Mitte August verweigern und bis dahin dieselben dem Kläger
<lb/>zur Verfügung stellen sollen. Dies that er aber nicht und er be- 
<lb/>hauptet auch nicht, daß ein derartiger Vorbehalt etwa in dem
<lb/>Briefe vom 26. Juli 1868 enthalten sei, welcher zwar nicht zu
<lb/>den Akten in Vorlage kam, womit er jedoch, wie unbestritten ist,
<lb/>eine weitere Zahlung von 400 Thlr. dem Kläger übersandte.

<lb/>Demnach müssen die in den Fakturen vom 22. Juni und
<lb/>15. Juli 1868 berechneten Waarenpreise als vom Beklagten ge- 
<lb/>nehmigt gelten, und dies um so mehr, als in der Commissions- 
<lb/>note vom 23. April die Notirung der Preise keineswegs aus- 
<lb/>drücklich nach dem Curse vom 15. August 1868, sondern nach
<lb/>dem Tagespreise in Gladbach stipulirt wurde, und
<lb/>hierunter im Handelsverkehre gewöhnlich der am Tage der
<lb/>Factura-Ausstellung laufende Preis verstanden wird, und
<lb/>als es ferner dem Verkäufer in dem Falle, wenn der Käufer die
<lb/>Annahme der früher, als bestellungsgemäß, gelieferten Waaren zu
<lb/>den facturirten Tagespreisen verweigert, immerhin möglich sein
<lb/>mag, über die Waaren anderweitig vortheilhaft zu verfügen, dieses
<lb/>Recht aber ihm dann entzogen wäre, wenn es im Belieben des
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0033.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0033"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347, 10, 28, 288, 291, 319. 29

<lb/>Käufers stände, zwar die vorzeitig zugesendeten Maaren anzuneh- 
<lb/>men, die facturirten Preise jedoch nach Umfluß mehrerer Wochen
<lb/>noch zu beanstanden.

<lb/>Erst nachdem Kläger eine neuerliche Bestellung des Beklagten
<lb/>vom 20. Juli 1868 durch Faktura vom 11. und 13. August 1868
<lb/>ausgesührt hatte, erklärte Beklagter mit Brief vom 17. August
<lb/>dem Kläger, „daß er % Sgr. niedrigere Preise, als diese Fakturen
<lb/>ansetzen, für Biber und Norps und im Verhältniß für Calmuc
<lb/>beanspruche, widrigenfalls „beide Sendungen vom 11. und 13.
<lb/>August sowie auch Lager von vorigen Sendungen zur Verfügung
<lb/>stehen." Diese und die noch späteren Reclamationen erscheinen
<lb/>aber Angesichts des Art. 347 des a. d. H.-G.-B., wonach der
<lb/>Käufer über die nicht als vertragsmäßig befundene, beziehungsweise
<lb/>wegen vorzeitiger Fakturirung und Zusendung zurückzuweisende
<lb/>Waare dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen hat, offenbar
<lb/>verspätet und sohin gegenüber dem Kläger rechtsunwirksam, abge- 
<lb/>sehen davon, daß, wie bereits erwähnt, in den vorbehaltlosen
<lb/>Teilzahlungen mit Brief vom 30. und 26. Juli 1868 die that-
<lb/>sächliche Genehmigung sowohl der vorzeitigen Waarenzusendungen,
<lb/>als der facturirten Preise liegt.

<lb/>Art. 347, 10, 28, 288, 291, 319.

<lb/>Folge des Schweigens eines zur kaufmännischen Buch- 
<lb/>führung nicht verpflichteten Handelsmannes aus
<lb/>die Zusendung eines Buchsauszuges.

<lb/>Der Beklagte beschwerte sich über die Aufstellung des Erst- 
<lb/>richters, daß in der Zusendung eines mit den klägerischen Be- 
<lb/>hauptungen übereinstimmenden Buchsauszuges und dessen unbean- 
<lb/>standeter Annahme eine Genehmigung der darin enthaltenen Posten
<lb/>Seitens des Beklagten zu finden sei.

<lb/>Diese Beschwerde wurde durch handelsappellationsgerichtliches
<lb/>Erkenntniß vom 4. Juni 1869 aus nachstehenden Motiven als be- 
<lb/>gründet erachtet:

<lb/>Würde man auf die hier in Frage stehende Geschäftsver- 
<lb/>bindung Art. 291 des H.-G.-B. anwenden können, so ließe sich
<lb/>der erstrichterlichen Auffassung Berechtigung nicht absprechen, denn
<lb/>nach dieser Gesetzstelle hat jeder Kaufmann, welcher mit einem
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0034.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0034"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>30 Königreich Bayern. Art. 347, 10, 28, 288, 291, 319.

<lb/>andern in laufender! Rechnung (Contokorrent) steht, in Ermangel- 
<lb/>ung anderneitiger Verabredung jährlich einmal Rechnungsabschluß
<lb/>zu Pflegen, und wenn auf Mittheilung des dabei gewonnenen Re- 
<lb/>sultates der andere Theil in entsprechender Zeit eine Erinnerung
<lb/>nicht erhebt, so muß wohl angenommen werden, daß der gegen-
<lb/>theilige Abschluß mit den eigenen Büchern als übereinstimmend
<lb/>befunden und genehmigt wurde, weil der Rechnungsabschluß eben
<lb/>die Klarstellung der beiderseitigen Beziehungen bezweckt und an- 
<lb/>dernfalls eine sichere und ordnungsmäßige Fortführung der Ge- 
<lb/>schäfte nicht Möglich wäre.

<lb/>Allein in Art. 291 ist blos von solchen Kaufleuten die Rede, von
<lb/>welchen jeder zur Führung kaufmännischer Bücher gemäß Art. 28
<lb/>des H.-G.-B. verpflichtet ist, und lediglich zwischen solchen kann
<lb/>ein Contokorretttverhältniß im Sinne des Art. 291 bestehen, weil
<lb/>dieses regelrechte Geschäftsbuchung aus beiden Seiten voraussetzt.
<lb/>Nur bei einem solchen Verhältnisse erscheint auch der Empfänger
<lb/>eines Buchsauszuges verpflichtet, diesen zur Ausrechthaltung der
<lb/>Ordnung in seinen eigenen Büchern alsbald zu prüfen und Vor- 
<lb/>gefundene Differenzen dem Geschäftsfreunde mitzutheilen. Hier
<lb/>aber ist der Beklagte ein gewöhnlicher Schiffer, welcher nur neben- 
<lb/>bei auch mit einzelnen Frachtgegenständen Handel treibt. Derselbe
<lb/>hat als solcher gemäß Art. 10 des H.-G.-B. Handelsbücher nicht
<lb/>zu führen und führt wohl auch dergleichen nicht. Wenn ttün
<lb/>einem Geschäftsmanne dieser Art ein kaufmännischer Buchsauszug
<lb/>zukommt, so würde es zu weit gehen, aus seinem Stillschweigen
<lb/>daraus eine unbedingte Genehmigung desselben ableiten zü wollen.
<lb/>Eine solche Folgerung würde ohne das Dazwischentreten anderer
<lb/>Umstände einem Privatmaune gegenüber zweifellos ungerechtfertigt
<lb/>sein, weil in der Regel Niemand den andern zu einer Erklärung
<lb/>zwingen und deßhalb aus deren Unterlassung eine nachtheilige
<lb/>Folgerung für den Stillschweigenden nicht gezogen werden kann.
<lb/>In seinen Beziehungen zum Kläger kann dem Beklagten eine
<lb/>weiter gehende Verpflichtung ebenfalls nicht zugemuthet werden,
<lb/>und würde die Annahme einer Genehmigung des Buchsausznges
<lb/>um so beschwerender für ihn sein, als er zufolge seines Geschäftes
<lb/>den größten Theil des Jahres vom Hause abwesend sein muß,
<lb/>ein Anhaltspunkt dafür, wann ihm die Prüfung der gegnerischen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0035.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0035"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347, 319.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>Zusendung möglich wurde, sich demnach gar nicht gewinnen läßt,
<lb/>die Vorträge des Buchsauszuges an sich nicht verständlich genug
<lb/>sind, um ohne Zusammenhalt mit den Erläuterungen des Klägers
<lb/>eine deutliche Uebersicht über vie betrefftnden Einträge zu gewähren,
<lb/>und deßhalb auch für den Beklagten zum vollen Verständniß weitere
<lb/>briefliche Aufklärung erforderlich sein mochte, endlich aber der Be- 
<lb/>klagte nach der angeblichen Zusendung weitere Geschäfte mit dem
<lb/>Kläger auch nicht mehr machte, und sonach keinerlei Thatsache gegeben
<lb/>ist, welche der vom Erstrichter gebilligtm Schlußfolgerung unter- 
<lb/>stützend zur Seite stünde.

<lb/>Nach Art. 288 Abs. 2 des H.-G.-B. gilt die Uebersendung
<lb/>einer Rechnung für sich allein nicht einmal als Mahnung, und
<lb/>wird dadurch ein Verzug des Schuldners nicht herbeigeführt; viel
<lb/>weiter aber müßte man gehen, wenn man in dem bloßen Still- 
<lb/>schweigen aus eine Rechnung eine Genehmigung derselben erblicken
<lb/>wollte. Die om Erstrichter in Bezug genommenen Vorschriften
<lb/>des Art. 347 des H.-G.-B. und die nach Handelsanschauung in
<lb/>der unbeanstandeten Annahme einer Faktura liegende Genehmig- 
<lb/>ung der Fakturapreise, falls eine ausdrückliche Preisvereinbarung
<lb/>nicht stattfand , berühren ganz andere Verhältnisse und lassen sich
<lb/>aus den vorliegenden Fall nicht anwenden.

<lb/>Art. 347, 319.

<lb/>Das Erbieten eines Käufers, die zur Disposition
<lb/>gestellten Waaren um geriugere» Preis behalten zu
<lb/>wollen, erlangt erst durch eine demselben zugekom- 
<lb/>mene rechtzeitige Annahmserklärung von Seite des
<lb/>Verkäufers Wirksamkeit.*)

<lb/>Der Kaufmann O. hatte dem Kaufmann H. eine Partie
<lb/>Waaren wegen Musterwidrigkeit zur Disposition gestellt. Auf
<lb/>späteres Ansinnen des Reisenden des letzteren ließ jedoch 0. an
<lb/>H. mit Brief vom 7. April 1868 die Erklärung, abgehen, daß er
<lb/>die Waaren gegen 25% Abzug am Kaufpreis behalten wolle. O.
<lb/>wartete alsdann angeblich sieben Tage auf eine Antwort und, da
<lb/>eine solche während dieser Zeit nicht eingetrofsen sein soll, schickte
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt. Bd. XI, S. 347 dieses Archivs.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0036.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0036"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347, 319.
</p>
               <p>

                  <lb/>er mit Brief vom 15. April 1868 die Waaren an H. zurück.
<lb/>Dieser klagte hiernach auf Grund der Erklärung des O. vom
<lb/>7. April 1868 den um 25 Procent geminderten Kaufpreis ein,
<lb/>wogegen sich Beklagter mit dem Einwande vertheidigte, daß sein
<lb/>bezüglicher Antrag als ab gelehnt zu erachten sei. Kläger be- 
<lb/>stritt jedoch die Notwendigkeit der Abgabe einer Erwiderung
<lb/>hierauf und brachte weiter vor, daß er die Annahme des Offertes
<lb/>des Beklagten auch alsbald erklärt und Beklagter den sie enthal- 
<lb/>tenden Brief vor Absendung seiner Zuschrift vom 15. April 1868
<lb/>empfangen habe. Die letzterwähnten, von dem Beklagten in Ab- 
<lb/>rede gestellten Voraussetzungen legte alsdann das H.-G. dem
<lb/>Kläger zum Beweise auf, worüber sich derselbe beschwerte, weil
<lb/>sofort nach seinem Klagantrage hätte erkannt werden sollen, even- 
<lb/>tuell wenigstens die zweite Copulative der Beweisauslage zu
<lb/>streichen sei. In den Gründen des die Berufung als ungerecht- 
<lb/>fertigt zurückweisenden handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses
<lb/>vom 23. April 1869 ist nun folgendes angeführt:

<lb/>Der erhobene Anspruch ist lediglich auf das angeblich im
<lb/>April 1868 zwischen den Streits-Theilen zu Stande gekommene
<lb/>Uebereinkommen und nicht auf das ursprüngliche Liefergeschäft ge- 
<lb/>stützt. Jenes Uebereinkommen ist aber nur dann entstanden, wenn
<lb/>das im Briese des Beklagten vom 7. April 1868 gemachte Offert
<lb/>vom Kläger auch angenommen wurde, denn jeder Vertrag und
<lb/>demnach auch das hier in Frage stehende Abkommen setzt die
<lb/>übereinstimmende Willenserklärung beider Theile voraus.

<lb/>Dieses Abkommen ist aber auch ein selbstständiges, enthält
<lb/>eine Abänderung des früheren Liefergeschäfts, und es kann deßhalb bei
<lb/>Prüfung der Frage, ob es rechtsgültig zu Stande gekommen ist,
<lb/>in keiner Weise auf das frühere Vertragsverhältniß zurückgegriffen
<lb/>und daraus die Acceptation des beklagtischen Offerts abgeleitet
<lb/>werden, wie es Appellant zu thun versucht, sondern es müssen auch
<lb/>bei dem neuerlichen Uebereinkommen beiderseits alle Voraus- 
<lb/>setzungen eines rechtssörmlichen Vertragsabschlusses gegeben sein,
<lb/>wenn ein Anspruch darauf hin erhoben werden will.

<lb/>Richtig ist es allerdings, daß der Kläger, wenn er sich auf
<lb/>die frühere Bestellung der Waaren durch den Beklagten
<lb/>stützen wollte, zu einer besonderen Erklärung auf den Brief des-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0037.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0037"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347, 319.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>selben vom 7. April 1868 weder veranlaßt noch verpflichtet war.
<lb/>Dann hätte er aber auch seinen Klagsanspruch auf jene Bestellung
<lb/>gründen müssen, und es wäre die Frage, ob die Waare muster- 
<lb/>mäßig geliefert und deren Dispositionsstellung gerechtfertigt war,
<lb/>zum Austrag gekommen. Nachdem er aber eine Erörterung dieser
<lb/>Fragen umgehen und lediglich aus dem beklagtischen Anerbieten
<lb/>zur Ausgleichung der Sache vom 7. April 1868 Rechte ableiten
<lb/>will, kann ihm die frühere Bestellung, wenigstens im vorwürfigen
<lb/>Processe, in keiner Beziehung mehr etwas nützen. Er hat vielmehr
<lb/>die Annahme des Offerts des Beklagten und zwar im Hinblick
<lb/>auf die Bestimmungen des Art. 319 des H.-G.-B. die recht- 
<lb/>zeitige Annahme desselben als die zur Begründung seines An- 
<lb/>spruchs erforderliche Voraussetzung darzuthun, so daß Erstrichter
<lb/>mit Recht Beweis hierüber auferlegt hat.

<lb/>Die weitere Beschwerde auf Streichung der zweiten Copula- 
<lb/>tive des erstrichterlichen Beweissatzes versuchte Appellant selbst nur
<lb/>durch die Aufstellung zu halten, daß es einer Annahmserklärung
<lb/>auf des Beklagten Offerte nicht bedurft habe. Da aber, wie ge- 
<lb/>zeigt, diese Voraussetzung eine unrichtige ist, fällt auch die daraus
<lb/>abgeleitete Folgerung von selbst zusammen.

<lb/>Uebrigens spricht Art. 319 des allg. d. H.-G.-B. deutlich
<lb/>genug von dem Eintreffen der abgesandtenAnnahme und erklärt
<lb/>den Offerenten nur bei rechtzeitigem Eintreffen der Annahms- 
<lb/>erklärung für gebunden, überweist daher die Gefahr des Anlangens
<lb/>dem Absender. Der von dem Appellanten aus den bei Berathung
<lb/>des Handelsgesetzbuches stattgefundenen Debatten hereingezogene Satz
<lb/>„die Antwort laufe auf Gefahr des Antragstellers^ erstreckt sich
<lb/>nicht auf Vertragsabschlüsse in Gemäßheit des Art. 319, sondern
<lb/>auf die hiervon gänzlich verschiedenen Fälle einer Auftrags er-
<lb/>theilung.

<lb/>Darüber, daß Art. 319 lediglich seinem Wortlaute entsprechend
<lb/>aufzufassen, also nur das Eintreffen einer Annahmserklärung
<lb/>und nicht schon deren Absendung für den Offerenten entscheidend
<lb/>sei, bestand kein Zweifel, (vergl. Protokolle S. 573), und bedarf
<lb/>es bei der Klarheit der Gesetzesfassung über deren Sinn keiner
<lb/>weiteren Untersuchung mehr.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>3
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0038.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0038"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347.

<lb/>Zeit für Dispositionsstellung von Kaffee. Angeb- 
<lb/>licher Handelsgebrauch hiefür.

<lb/>Der Verklagte suchte darzuthun, daß seine am zwölften Tage
<lb/>nach Empfang des Kaffees gemachte Anzeige von der Beanstandung
<lb/>der gelieferten Waare noch rechtzeitig erfolgt sei, weil bei einem
<lb/>so regen Geschäfte, wie das seinige sei, die Untersuchung nach dem
<lb/>ordnungsmäßigen Geschäftsgänge nicht früher thunlich gewesen,
<lb/>dann weil nach ständigem Handelsbräuche aller Orten für Unter- 
<lb/>suchung von Kaffee eine vierzehntägige Frist vom Tage der Ab- 
<lb/>lieferung an den Käufer gelte. Das H.-A. G. erachtete dieses
<lb/>Vorbringen mit Erk. vom 30. März 1870 aus nachstehenden
<lb/>Gründen als unbehelflich:

<lb/>Mag das Geschäft des Verklagten ein noch so belebtes sein,
<lb/>so war zur Prüfung von sechs Ballen Kaffee nach dem Gutachten
<lb/>der technischen Beisitzer des Gerichtshofes ein Zeitraum von ungefähr
<lb/>3—4 Tagen vollkommen genügend, um eine gründliche Untersuchung,
<lb/>welche bei diesem Artikel mit keinen besonderen Schwierigkeiten
<lb/>verbunden ist und deßhalb auch keinen großen Zeitaufwand erfor- 
<lb/>dert , geeignet vorzunehmen, und es muß jener Zeitraum um so
<lb/>mehr für hinreichend erachtet werden, als Verklagter selbst zugiebt,
<lb/>daß die Kaffeepreise häufigen Schwankungen unterliegen und daher
<lb/>eine Verzügerung der Untersuchung ein Speculiren auf Kosten des
<lb/>Verkäufers enthalten würde, was das Gesetz bei der Bestimmung
<lb/>des Art. 347 a. a. O. gerade ausschließen wollte.

<lb/>Ebenso wenig Beachtung verdiente die Behauptung, es bestehe
<lb/>aller Orts für Kaffee ein Handelsbrauch dahin, daß zur Tisposttions-
<lb/>stellung eine vierzehntägige Frist für den Besteller gelte.

<lb/>Ein solcher allgemeiner Handelsbrauch besteht nach dem weiteren
<lb/>Gutachten der technischen Beisitzer nicht, es läßt sich auch ein
<lb/>Grund eines derartigen Gebrauchs mit Rücksicht auf die Beschaffen- 
<lb/>heit der fraglichen Waare nicht erkennen, wie denn Verklagter
<lb/>einen solchen gar nicht anzuführen vermochte, und es kann dem- 
<lb/>nach auch von einer Beweisauflage über das Bestehen einer der- 
<lb/>artigen Handelsübung, wie sie Appellant anstrebt, keine Rede sein.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0039.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0039"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347, 359
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 347, 359.

<lb/>Wenn im Falle der Mehrsendung bei einer theil-
<lb/>baren Waarenlieferung von dem Verkäufer deren
<lb/>Minderung auf das vertragsmäßige Quantum ge- 
<lb/>stattet wird, so ist der Käufer zur Dispositionsstel- 
<lb/>lung des Ganzen nicht mehr befugt.

<lb/>Der Kaufmann R. hatte sieben Stücke Leinenstoffe zu je
<lb/>20Metres in verschiedenen Nummern und zu verschiedenen Preisen,
<lb/>im Ganzen 140 Metres, zu dem Gesammtpreise von 280 fl. bei
<lb/>dem Handlungshause Straßburger u. Co. käuflich bestellt und hierauf
<lb/>mit Faktura vom 21. April 1868 von diesen bestellten Stücken
<lb/>eines mit einem Uebermaße von 10 und vier mit einem solchen
<lb/>von je 11 Metres, dann ein unbestelltes Stück zu 20 Metres,
<lb/>sohin zusammen 214 Metres zu 450 fl., übersendet erhalten, wo- 
<lb/>bei die Mehrsendnng mit dem Beisatze entschuldiget wurde, daß
<lb/>die französische Fabrik, von der die Stoffe kommen, nur die ganzen
<lb/>Stücke zu den facturirten Metresmaßen abgewährt habe, und die
<lb/>Hoffnung ausgedrückt wurde, daß bei der Güte der Waaren die
<lb/>Mehrsendung unbeanstandet bleiben werde.

<lb/>Mit Brief vom 25. April 1868 stellte jedoch R. in Rücksicht
<lb/>auf die vollzogene Mehrsendung die ganze Lieferung zur Ver- 
<lb/>fügung, wonach die Firma Straßburger u. Co. mit Brief vom
<lb/>27. dess. Wl. gestattete, die zu viel empfangenen 74 Metres zurück- 
<lb/>zugeben.

<lb/>Laut Zuschrift vom 29. des näml. erklärte aber R., nur
<lb/>91 Metres zu einem Gesammtkausschillinge von 186 fl. behalten
<lb/>zu wollen und im Uebrigen auf der Dispositionsstellung zu be- 
<lb/>harren, was die Verkänserin ablehnte, unter wiederholtem Hinweise
<lb/>auf die Richtigstellung ihrer Faktura zu 140 Metres mit 280 fl.

<lb/>Käufer R. erwiderte schließlich, daß er jetzt auf seiner ersten
<lb/>Erklärung, die ganze Sendung zurückzuschlagen, beharre.

<lb/>Das Haus Straßburger und Co. klagte nun auf Erfüllung
<lb/>des Kaufvertrags durch Uebernahme der sieben Stück Leinenstoffe
<lb/>zu je 20 Metres und Bezahlung des Kaufpreises von 280 fl.
<lb/>sammt 6 Procent Zinsen seit abgelaufener Creditsrist, und diesem
<lb/>Begehren wurde auch mit handelsappellationsgerichtlichem Erkrnnt-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0040.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0040"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>36 Königreich Bayern. Art. 347, 359.

<lb/>nisse vom 11. Januar 1869 stattgegeben. Die Begründung besteht
<lb/>in Folgendem:

<lb/>Daß die Bestellung als ein untheilbares Ganzes gelten sollte,
<lb/>dafür finden sich Anhaltspunkte weder in der Natur des Vertrages,
<lb/>noch in der Absicht der Contrahenten, noch in der Beschaffenheit
<lb/>des zu leistenden Gegenstandes. Da die Erfüllung des Vertrages
<lb/>vielmehr auf beiden Seiten als theilbar erscheint, sohin die bestellten
<lb/>Stücke einzeln und für sich in Betracht kommen, so kann es keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, daß Beklagter jedenfalls zwei der übersendeten
<lb/>Stücke, die genau die bedungene Metreszahl hatten, nicht zurück- 
<lb/>weisen durfte. Mit Recht hat deßhalb Erstrichter den Beklagten
<lb/>zur Bezahlung des Kaufpreises hiefür verurtheilt.

<lb/>Aber auch im Uebrigen mußte der Beklagte zur Vertragser- 
<lb/>füllung angehalten werden.

<lb/>Von den restigen fünf Stücken enthielt eines 10 und vier
<lb/>je 11 Metres über die Bestellung.

<lb/>Wenn nun auch der Absender nicht jedes Mal in der Lage
<lb/>ist, Maß, Gewicht oder Stückzahl vollständig bestellungsgemäß ein-
<lb/>halten zu können, indem kleine Differenzen im Handelsverkehre
<lb/>nicht durchaus vermeidbar sind, so ist doch im gegebenen Falle der
<lb/>Unterschied so erheblich, daß dem Besteller die Berechtigung zur
<lb/>Ablehnung der fünf Stücke zuerkannt werden müßte, wenn entweder
<lb/>ein Ausscheiden und Trennen ohne Nachtheil des Empfängers
<lb/>nicht thunlich wäre oder der Absender auf unausgeschiedener Ueber-
<lb/>nahme der ganzen Sendung bestehen würde.

<lb/>Beide Voraussetzungen sind jedoch hier nicht vorhanden.

<lb/>Das klagende Haus gestattete in Berücksichtigung der erhobenen
<lb/>Bedenken sofort dem Beklagten, die bestellten 20 Metres von den
<lb/>einzelnen Stücken wegzumessen und abzuschneiden, erbot sich bereit- 
<lb/>willig znr Zurücknahme der Mehrsendung, berichtigte die Factura
<lb/>auf das bestellte Maß von 140 Metres und verringerte dem
<lb/>entsprechend den Kaufpreis, so daß für den Beklagten jeder ver- 
<lb/>nünftige Grund zur weiteren Annahme-Verweigerung wegfällt.
<lb/>Ein dem Empfänger zugehender Schaden ist gar nicht denkbar,
<lb/>wie denn auch Beklagter selbst einen solchen auch nicht einmal
<lb/>anzudeuten vermochte.

<lb/>Der Beklagte hat allerdings nur das zu übernehmen, was
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0041.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0041"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>er bestellte, nicht mehr und nicht weniger. Zur Empfang- 
<lb/>nahme des bestellten Quantums aber ist er verpflichtet, weil hier- 
<lb/>über zwischen beiden Contrahenten ein in Hinsicht auf Waare und
<lb/>Preis bindendes Uebereinkommen, sohin ein festes Kaufsgeschäft,
<lb/>vorliegt, dessen Rechtsbeständigkeit durch die vom Beklagten erhobene
<lb/>Anfechtung nicht erschüttert worden ist.

<lb/>Wenn der Beklagte, welcher die Stoffe nach dem Metresmaße
<lb/>bestellte, das ihm gestattete Abmessen und Abschneiden der Stücke
<lb/>aus dem Grunde, weil er das Metresmaß nicht kenne, zurückweisen
<lb/>will, so ist dies ein muthwilliges und chikanöses Gebühren, wofür
<lb/>der Beklagte richterliche Billigung nicht erwarten kann.

<lb/>Art. 347.

<lb/>Rechtliche Natur des Kaufes von Zwiebeln, die zur
<lb/>Blumenzucht bestimmt sind. Verfahren für die Dis- 
<lb/>positionsstellung aus einem solchen Kaufe. Ent- 
<lb/>schädigungsanspruch für die Pflege der nachträglich
<lb/>als unbrauchbar oder fehlerhaft erkannten Zwiebel.

<lb/>Ein Handelsgärtner*) wollte den ihm gestatteten Beweis,
<lb/>„daß zwischen den Parteien eine Uebereinkunft geschlossen
<lb/>worden sei, wornach Beklagter Reclamationen bezüglich der
<lb/>Zwiebel bei der alljährlich im Sommer erfolgenden An- 
<lb/>kunft des Klägers in M. machen dürfe und nur jene Zwie- 
<lb/>bel zu bezahlen brauche, welche normale und der bestellten
<lb/>Qualität und Varietät entsprechende Blumen gebracht haben",
<lb/>deshalb gestrichen wissen, weil der einschlägige Vertrag der Natur
<lb/>der Sache nach nur unter der Bedingung zu Stande gekommen
<lb/>sein könne, daß die Maare ihre zugesicherten Eigenschaften auch
<lb/>bewähre, und in Folge davon jene Beweisauflage als überflüssig
<lb/>sich darstelle.

<lb/>Nebstdem hielt sich der Beklagte unter allen Verhältnissen zu
<lb/>einem Ersatzansprüche für die auf die Pflege unbrauchbarer oder
</p>
               <p>

                  <lb/>*) lieber die handelsgerichtliche Zuständigkeit wider einen solchen, s. Bd.
<lb/>XVIII, S. 189 dieses Archivs. Daß hier eine wesentlich verschiedene Sach- 
<lb/>lage in Frage gestanden sei, ergibt sich schon aus dem Inhalte der sofort be- 
<lb/>rührten Beweisauslage.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0042.tif"
                   n="38"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0042"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>38 Königreich Bayern. Art. 347.

<lb/>fehlerhafter Zwiebel verwendeten Arbeitsleistungen und Kosten be- 
<lb/>rechtigt.

<lb/>Die diesfallsigen Bemühungen des Beklagten blieben jedoch
<lb/>in beiden Instanzen ohne Erfolg. Die Entscheidungsgründe des
<lb/>handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses vom 24. Jan. 1870
<lb/>besagen hierüber Folgendes:

<lb/>Es kann dem Beklagten darin beigepflichtet werden, daß das
<lb/>vorliegende Rechtsgeschäft nicht als Hoffnungskauf angesehen wer- 
<lb/>den kann, wie von Seite des Erstrichters geschehen ist, denn es
<lb/>läßt sich nicht sagen, daß hier eine Sache gegeben und ein Kauf- 
<lb/>preis für eine solche versprochen wurde, von der es noch ganz
<lb/>ungewiß ist, ob sie überhaupt oder in einem geringeren Maße
<lb/>oder Umfange zur Existenz gelangt, wie solches bei der emtio
<lb/>spei oder emtio rei speratae vorausgesetzt wird, die ganz andere
<lb/>Fälle als den gegenwärtig angeregten im Auge hat, wie z. B.
<lb/>künftige Früchte, Fischzüge, Vogelfänge u. dgl.

<lb/>Der Vertragswille war hier offenbar nicht daraus gerichtet,
<lb/>daß das Kaufgeld in jedem Falle bezahlt werden müsse, es möge
<lb/>nun viel oder wenig oder gar nichts zum Vorschein kommen, son- 
<lb/>dern die Contrahenten gingen vielmehr von der Voraussetzung
<lb/>aus, daß die gekauften Zwiebel in der That die versprochene Eigen- 
<lb/>schaft haben, und es kann daher nicht angenommen werden, daß
<lb/>der Beklagte in dem Sinne ein gewagtes Geschäft eingehenwollte,
<lb/>wie es der Hoffnungskauf in sich schließt.

<lb/>Auf der andern Seite ist aber auch die Aufstellung des Be- 
<lb/>klagten unrichtig, daß der hier in Rede stehende Kauf unter der
<lb/>Suspensivbedingung abgeschlossen wurde, daß derselbe nur dann
<lb/>gelten solle, wenn die Waare sich als eine vertragsmäßige zeige.
<lb/>Der Kauf war im Gegentheile fest abgeschlossen und gelangte so- 
<lb/>fort zur Perfection, nachdem namentlich auch von einem bloßen
<lb/>Kauf auf Probe gemäß Art. 339 des a. d. H.-G.-B. hier keine
<lb/>Rede sein kann, wie Beklagter aus der Natur der Sache abzu- 
<lb/>leiten sucht, ohne hiefür nähere Anhaltspunkte anführen zu können.

<lb/>Der Umstand aber, daß die Waare sich nicht als vertrags- 
<lb/>mäßig zeigte, kann den Beklagten höchstens berechtigen, von den
<lb/>ihm durch Art. 347 a. a. O. eingeräumten Befugnissen entspre-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0043.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0043"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347. 39

<lb/>chenden Gebrauch zu machen. Letzteres hat Beklagter dermalen
<lb/>nicht gethan.

<lb/>Es mag dahin gestellt bleiben, ob ein Kunst- und Handels- 
<lb/>gärtner sofort bei Empfang der Waare im Stande ist, die ver- 
<lb/>tragsmäßige Beschaffenheit der übersendeten Zwiebel nach ihrer
<lb/>Qualität oder Barietät sofort zu erkennen, und ob es sich dem- 
<lb/>nach um solche Mängel handelt, die bei einer sofortigen Unter- 
<lb/>suchung nicht erkennbar waren, in welcher Beziehung unter den
<lb/>Theilen großer Streit besieht; so viel ist jedoch unter allen Um- 
<lb/>ständen klar und steht durch das Zugeständniß des Beklagten selbst
<lb/>fest, daß die betreffenden Fehler immerhin bis zum Februar, läng- 
<lb/>stens März sich zeigten.

<lb/>Da nun auch in dem Falle, wo erst später Mängel hervor- 
<lb/>treten, die Anzeige ohne Verzug nach deren Entdeckung gemacht
<lb/>werden muß, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Män- 
<lb/>gel als genehmigt gilt, eine solche unverzügliche Anzeige hier aber
<lb/>nicht erfolgte, weil der Beklagte die betreffende Reclamation erst
<lb/>bei der Anwesenheit des Klägers in M. im Mai 1869 erhob, so
<lb/>muß die Waare als genehmigt gelten, es sei denn, daß unter den
<lb/>Parteien die von dem Beklagten behauptete, noch des Beweises
<lb/>bedürftige, besondere Uebereinkunft zum Abschluß gelangt ist.

<lb/>Beklagter hat fernerhin deßhalb, weil er die angeblich fehler- 
<lb/>hafte Waare in 752 Töpfe verpflanzen mußte, für das Einsetzen,
<lb/>für die Benutzung der Töpfe und der Räumlichkeiten, für die Heizung
<lb/>des Treibhauses und für die tägliche Bedienung der 752 Töpfe eine
<lb/>Entschädigung von 6 Kr. per Topf, somit im Ganzen von 75 Fl.
<lb/>12 Kr., verlangt.

<lb/>Allein wenn auch das zum Beweis ausgesetzte Uebereinkommen
<lb/>unter den Thylen zu Stande gekommen wäre, und Beklagter dem- 
<lb/>nach die auf Bestellung geliefert erhaltenen Blumenzwiebel nur
<lb/>zur Probe übernommen hätte, in der Weise, daß er lediglich die
<lb/>als brauchbar erwiesenen Blumenzwiebel zu behalten brauchte, die
<lb/>unbrauchbaren aber Zurückschlagen durfte, so entspricht es doch nicht
<lb/>blos der Billigkeit, sondern auch der Natur der Sache, daß zwar
<lb/>einerseits Kläger hinsichtlich der als unbrauchbar erwiesenen Zwiebel
<lb/>keine Bezahlung erhalten sollte, andererseits aber auch der Be-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0044.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0044"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>klagte für die hierauf verwendete Arbeit und Geldausgabe nichts
<lb/>in Anspruch nehmen kann.

<lb/>Der Beklagte vermochte sich in dieser Beziehung weder auf
<lb/>eine hieraus abzielende Verabredung, noch aus einen diesfalls be- 
<lb/>stehenden Handelsgebrauch zu berufen, im Gegentheile läßt der
<lb/>Umstand, daß zugestandenermaßen der Beklagte bei der Anwesen- 
<lb/>heit des Klägers zu M., obwol die Differenzen wegen der bean- 
<lb/>standeten Blumenzwiebel zwischen den nunmehrigen Streitstheilen
<lb/>damals zur Sprache kamen, den erwähnten Gegenanspruch gar
<lb/>nicht zur Geltung brachte, den Schluß zu, daß dem Beklagten
<lb/>hiesür kein geeigneter Rechtsgrund zur Seite steht.

<lb/>Auch der in der Beschwerdeschrist unternommene Versuch des
<lb/>Beklagten, seinen Anspruch auf einen Betrug des Klägers zu grün- 
<lb/>den, entbehrt jeglichen Haltes.

<lb/>Dieser Betrug soll nämlich darin bestehen, daß zwar Be- 
<lb/>klagter als Handelsgärtner die bestimmte Eigenschaft der geliefert
<lb/>erhaltenen Zwiebel in Rücksicht aus ihre Reise, ihre Qualität und
<lb/>Varietät nicht sofort erkennen konnte, daß aber der Kläger als
<lb/>Zwiebelzüchter wissen mußte, daß die von ihm übersendeten Blu- 
<lb/>menzwiebel nicht der Bestellung gemäß waren und als fehlerhast
<lb/>sich erweisen.

<lb/>Aus diesem letzteren Umstande folgert dann Beklagter weiter,
<lb/>daß solches absichtlich geschehen sein müsse, was jedenfalls eine
<lb/>Arglist auf Seite des Klägers in sich schließe.

<lb/>Allein abgesehen von der Richtigkeit der obigen Aufstellung
<lb/>und zugegeben, daß der Zwiebelzüchter eher in der Lage ist, die
<lb/>Eigenschaft der von ihm gezogenen Zwiebel zu erkennen, läßt dieser
<lb/>Umstand allein noch keineswegs mit Rothwendigkeit darauf schlie- 
<lb/>ßen, daß Kläger bei Uebersendung jener Zwiebel die Absicht, den
<lb/>Beklagten zu täuschen, gehabt habe, und gebricht es somit der
<lb/>diesfallsigen Ausstellung jedenfalls an dem nöthigen Kausalzusam- 
<lb/>menhänge, und zwar um so mehr, als, wenn wirklich das behaup- 
<lb/>tete Uebereinkommen getroffen worden sein sollte, gar nicht abzu- 
<lb/>sehen wäre, warum er solche fehlerhafte und unbrauchbare Zwiebel
<lb/>absichtlich übersendet haben sollte, um dann in die Lage zu kommen,
<lb/>hiesür eine Bezahlung nicht zu erhalten.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0045.tif"
                   n="41"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0045"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 354, 359.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 354, 359.

<lb/>Untheilbarkeit einer Warenlieferung. Folgen der
<lb/>Annahmeverweigerung eines Theiles der Lieferung.

<lb/>Die Frage der Theilbarkeit oder Untheilbarkeit einer Waaren-
<lb/>lieferung gab dem Handelsappellationsgerichte in einem Erkennt- 
<lb/>nisse v. 19. August 1868 zu nachstehender Ausführung Anlaß:

<lb/>Beklagter behauptet, daß er außer der nicht streitigen Ladung
<lb/>größerer Hopfenstangen und einem Quantum von weiteren 800
<lb/>Stück solcher Stangen auck noch eine Ladung kleinerer Hopfen- 
<lb/>stangen zu liefern gehabt habe, Kläger somit verpflichtet gewesen
<lb/>sei, auch diese kleineren Hopfenstangen zu empfangen.

<lb/>Hat nun Kläger deren Empfangnahme ohne Grund ver- 
<lb/>weigert, so war der Beklagte befugt, dieser Weigerung seinerseits
<lb/>die Verweigerung der Uebergabe der 800 größeren Hopfenstangen
<lb/>entgegenzusetzen, da die Vertragserfüllung nicht im Sinne des
<lb/>Art. 359 des H.-G.-B. auf beiden Seiten theilbar war.

<lb/>Denn es muß angenommen werden, daß der Beklagte, wäre
<lb/>nur über die größeren Hopfenstangen ein Lieferungsgeschäft abge- 
<lb/>schlossen worden, andere Kaufsbedingungen gestellt haben würde,
<lb/>als bei dem gleichzeitigen Mitverkaufe einer Partie kleinerer Ho- 
<lb/>pfenstangen. Es ist daher die Untheilbarkeit der Erfüllung
<lb/>des Vertrages, als im Interesse des Beklagten, des Verkäufers,
<lb/>begründet anzusehen, und derselbe war sohin nach Art. 359 des
<lb/>H.-G.-B. berechtiget, vom Vertrage auch in Betreff der 800
<lb/>größeren Hopfenstangen abzugehen, wenn Kläger die gelieferten
<lb/>1300 kleineren Hopfenstangen anzunehmen ohne Grund sich ge- 
<lb/>weigert hat.

<lb/>Zwar spricht der im Art. 359 angeführte Art. 354 nur von
<lb/>dem Falle des Zahlungsverzuges des Käufers. Sicher ist
<lb/>aber der Verkäufer dann, wenn der Käufer die Empfangnahme
<lb/>und Zahlung der Waare, die Erfüllung des Vertrages ohne An- 
<lb/>gabe eines Grundes verweigert, nicht weniger zum Abgehen
<lb/>vom Vertrage befugt, als in dem Falle, wo der Käufer sich blos
<lb/>mit der Zahlung der noch nicht übergebenen Waare im Verzüge
<lb/>befindet. Durch die unmotivirte Verweigerung der Vertragser- 
<lb/>füllung sagt sich ein solcher Käufer selbst vom Vertrage los, und
<lb/>er muß es sich deshalb gefallen lassen, wenn sich auch der Ver-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0046.tif"
                   n="42"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0046"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>42 Königreich Bayern. Art. 354, 359.

<lb/>käufer an den Vertrag nicht mehr gebunden hält. Die theil-
<lb/>weise Verweigerung der Kaufsersüllung ist aber bei einer Un- 
<lb/>trennbarkeit der Erfüllung einer gänzlichen Verweigerung
<lb/>gleich zu achten.

<lb/>In einem solchen Falle ist auch das Abgehen des anderen Con-
<lb/>trahenten vom Vertrage kein einseitiges mehr, sondern durch gegen- 
<lb/>seitigen Dissens begründet und deshalb auch die in Art. 359 desH.-
<lb/>G.-B. vorgeschriebene Anzeige und Fristgewährung nicht nothwendig.

<lb/>Die Behauptung des Beklagten, daß er bis zum 25. April
<lb/>1868 auch noch 1300 Stück kleinere Hopfenstangen aus den Bahn- 
<lb/>hof in K. geliefert habe, bildet demnach gegen die Klage auf
<lb/>Uebergabe der 800 größeren Hopfenstangen eine wirksame Einrede,
<lb/>deren Beweis dem Beklagten mit Recht verstattet wurde.

<lb/>Die Replik des Klägers, daß die Ladung kleinerer Hopfenstan- 
<lb/>gen bedungener Maßen nach Ablieferung der 800 größeren Stangen
<lb/>erfolgen sollte, weshalb er, wenn auch der Beklagte 1300 Stück klei- 
<lb/>nere Hopfenstangen geliefert hätte, nicht schuldig gewesen wäre, sie vor
<lb/>der Ablieferung jener 800 größeren Stangen anzunehmen, verdient
<lb/>schon darum keine Berücksichtigung, weil Kläger selbst nicht behauptete,
<lb/>dem Beklagten dies als Grund der Empsangsverweigerung eröffnet
<lb/>zu haben, sondern sich daraus beschränkte, die Lieferung der 1300
<lb/>Stangen und deren Annahme-Verweigerung einfach zu leugnen.

<lb/>Uebrigens kommt auch in den Parteivorträgen nirgends vor,
<lb/>daß der Beklagte die vorgängige Uebernahme der kleineren
<lb/>Hopfenstangen verlangt habe, und wie lange Zeit nach der
<lb/>Tradition der größeren Hopfenstangen die Uebergabe der kleineren
<lb/>erfolgen sollte, hat Kläger gleichfalls nicht angegeben. War aber
<lb/>hierüber nichts Näheres bestimmt, so war Nichts natürlicher und
<lb/>sachgemäßer als das Verlangen des Verkäufers an den mitan- 
<lb/>wesenden Käufer, bei Gelegenheit der Uebernahme der größeren
<lb/>Hopfenstangen auch die schon am Platze befindlichen kleineren mitzu- 
<lb/>übernehmen. Weigerte sich dessen der Käufer ohne alle Angabe
<lb/>eines Grundes, so durste er billiger Weise nicht erwarten, daß
<lb/>ihn der Verkäufer durch die Tradition der beliebten größeren
<lb/>Stangen in der Verweigerung der Annahme der ihm mißliebig
<lb/>gewordenen kleineren Stangen noch mehr bestärke.

<lb/>In einem handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisse vom
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0047.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0047"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art 354, 359.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>22. Januar 1869 findet sich in der angeregten Beziehung noch
<lb/>folgende Erörterung:

<lb/>Mit Recht hat das Handelsgericht den Ausgang des gegen- 
<lb/>wärtigen Rechtsstreites von der Entscheidung der Frage abhängig
<lb/>gemacht, ob das Kaufobjecr theilweise zur Disposition habe ge- 
<lb/>stellt werden können, und mit gleichem Rechte hat dasselbe jene
<lb/>Frage verneint.

<lb/>In der Berufung ist nun hiegegen geltend gemacht, daß der
<lb/>Kauf nicht auf 4815 Psd. Hopfen zum Preise von 2600 fl. ab- 
<lb/>geschlossen, sondern daß der Preis des erkauften Hopfens per
<lb/>Centn er normirt worden sei, daß ferner der Hopfen eine Waare
<lb/>sei, bei welcher der zur Disposition gestellte Theil nicht etwa un- 
<lb/>verkäuflich oder weniger werth werde.

<lb/>Hiegegen ist jedoch zu bemerken, daß nicht so viele einzelne
<lb/>Kaufverträge in dem fraglichen Kaufsgeschäfte gefunden werden
<lb/>können, als der durch den Beklagten von dem Kläger käuflich er- 
<lb/>worbene Hopfen „Centner" gewogen hat, sowie daß allerdings
<lb/>auch beim Hopfengeschäste Sorten Vorkommen, welche weniger
<lb/>werth und seltener gesucht sind, als andere dergleichen, und daß,
<lb/>wenn der Käufer sich dazu bestimmen läßt, mit der Waare besserer
<lb/>Qualität auch Einiges von der geringeren Sorte mit in den Kauf
<lb/>zu nehmen, der Preis durchschnittlich bestimmt wird, somit
<lb/>sich niedriger stellt, als wenn blos von der ersteren Sorte abge- 
<lb/>nommen wird.

<lb/>Es handelt sich vielmehr hier nur um einen einzigen Kauf,
<lb/>bei welchem das Object zwar aus Waaren derselben Gattung,
<lb/>jedoch von verschiedener Qualität bestanden hat und der Kaufpreis
<lb/>für die bessere wie die geringere Qualität gleichmäßig, also ohne
<lb/>Ausscheidung nach den verschiedenen Sorten, verein- 
<lb/>bart worden ist.

<lb/>Es ist daher einleuchtend, daß es dem Käufer einer ganzen,
<lb/>aus mehreren Sorten von verschiedener Preiswürdig- 
<lb/>keit bestehenden Partie Hopfen nicht gestattet werden kann, sich
<lb/>einen Theil des Kaussobjectes, der, wie es hier der Fall gewesen,
<lb/>zu dem werthvolleren zu rechnen ist, nach seinem Belieben heraus- 
<lb/>zuwählen und den anderen Theil desselben Kausobjectes
<lb/>dem Verkäufer zurückzuschlagen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0048.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0048"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>Käufer hatte blos die Wahl, entweder den Kauf zu halten
<lb/>oder die erkaufte Partie wegen vertragswidriger Beschaffenheit
<lb/>eines Theils derselben dem Verkäufer zur Disposition zu stellen;
<lb/>er durfte aber nicht über einen Theil der Waare nach Gutdünken
<lb/>verfügen und den anderen, noch dazu minder werthvollen, dem
<lb/>Verkäufer Zurückschlagen, weil ihm ohne Zustimmung des letzteren
<lb/>bei der Untheilbarkeit des Kaufobjectes eine solche Ausscheidung
<lb/>unter den obwaltenden Umständen nicht freistand.

<lb/>Art. 355, 356.

<lb/>Einrede des nicht erfüllten Vertrages; Schadens- 
<lb/>ersatzanspruch des Käufers wegen Uebernahme von
<lb/>Ersüllungshandlungen, welche vertragsmäßig dem
<lb/>Verkäufer obgelegen wären.

<lb/>Der Holzhändler F. hatte an die Firma St. u. Co. 5000
<lb/>und 3150 Stück Blöcher verkauft, und klagte hieraus einen Rest-
<lb/>kauffchilling von 200 fl. ein.

<lb/>Der Beklagte gab den Kaussabschluß zu, entgegnete aber, die
<lb/>betreffenden Blöcher hätten vertragsmäßig bis zum 15. April 1865
<lb/>vom Kläger in den Regenfluß getriftet werden sollen; derselbe habe
<lb/>jedoch diese Verpflichtung nicht erfüllt, und er, Beklagter, sei des- 
<lb/>halb genöthigt gewesen, die Triftung selbst vornehmen zu lassen,
<lb/>welche denn auch unter Borwissen des Klägers von einem gewissen
<lb/>M. besorgt worden sei. Die hiefür erwachsenen Kosten von 197 fl.
<lb/>mache er compensationsweise geltend.

<lb/>Der Kläger räumte nur bezüglich der 5000 Stück Blöcher
<lb/>ein, daß Triftung bis zum 15. April 1865 bedungen gewesen sei,
<lb/>bestritt aber solches hinsichtlich der 3150 Stück und behauptete,
<lb/>der Beklagte sei selbst Schuld daran, daß die Triftung nicht recht- 
<lb/>zeitig vorgenommen worden sei, übrigens sei dieselbe von ihm und
<lb/>seinen Leuten besorgt worden und eine Einmischung des M. nicht
<lb/>nöthig gewesen.

<lb/>Das Handelsgericht hielt die Gegenforderung für begründet
<lb/>und legte dem Beklagten nach Inhalt seiner Behauptungen Be- 
<lb/>weis aus, wogegen derselbe Berufung ergriff, weil er in Berück- 
<lb/>sichtigung seiner Einrede des nicht vollständig erfüllten Vertrages
<lb/>von Seite des Klägers von dem erhobenen Anspruch sofort hätte
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0049.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0049"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>entbunden werden sollen, eventuell weil aus der Beweisauflage
<lb/>verschiedene Punkte zu streichen seien.

<lb/>Diese Beschwerden fanden durch das Handelsappellations- 
<lb/>gericht in dessen Erkenntnis v. 8. Januar 1869 folgende Wür- 
<lb/>digung :

<lb/>Appellant glaubt, jene erste Berufungsbitte um Abweisung
<lb/>der gestellten Klage durch den Satz rechtfertigen zu können, daß
<lb/>bei zweiseitigen Verträgen nur derjenige Contrahent auf Erfüllung
<lb/>dringen könne, welcher seinerseits alle ihm vertragsgemäß oblie- 
<lb/>genden Verbindlichkeiten bereits erfüllt habe, allein er hat es
<lb/>unterlassen, diesen Satz selbst zu rechtfertigen, und in der allge- 
<lb/>meinen Weise, wie er aufgestellt ist, läßt er sich in Bezug auf
<lb/>die hier gegebenen Verhältnisse auch nicht rechtfertigen.

<lb/>Vor Allem ist zu bemerken, daß in dem Vorbringen, der
<lb/>klagende Verkäufer habe seinerseits nicht vollständig erfüllt, eine
<lb/>Einrede liegt, eine solche aber nur dann zur Klagsabweisung
<lb/>führen könnte, wenn sie bereits liquid wäre. Dies ist aber hier
<lb/>nicht der Fall, denn der Kläger widerspricht ja, daß er noch
<lb/>irgend etwas an den Beklagten zu leisten habe, sowie daß ihm
<lb/>irgend ein Verschulden bei Erfüllung des Kaufes zur Last falle,
<lb/>und die gegentheilige Behauptung des Appellanten, daß eine Ver- 
<lb/>tragswidrigkeit des Klägers bereits feststehe, ist unrichtig.

<lb/>Sodann aber kann mit der Einrede des nicht erfüllten Ver- 
<lb/>trages nicht jeder Anspruch des Verkäufers beseitigt werden,
<lb/>sondern dieses nur in soweit geschehen, als der Beklagte seinerseits
<lb/>noch Anspruch auf Erfüllung und ein Interesse an der Vornahme
<lb/>der vom Verkäufer unterlassenen Handlungen hat. Ein solches
<lb/>Interesse hat nun aber der Beklagte durch Aufstellung seiner
<lb/>Gegenforderungen geltend gemacht, und gerade darüber, in wie
<lb/>ferne derselbe noch Ansprüche gegen den Kläger zu machen hat
<lb/>und in wieweit dadurch der verlangte Kaufschillingsrest ausge- 
<lb/>glichen werden kann, besteht ja der Streit. Endlich ist der Ver- 
<lb/>trag bereits erfüllt.

<lb/>Der Beklagte hat nach Ausgleichung der Differenz bezüglich
<lb/>der fehlenden 16 Stück Blöcher Alles erhalten, was er zu ver- 
<lb/>langen berechtigt ist, und hat keinerlei Anspruch mehr auf Ueber-
<lb/>gabe der Waare oder Leistung einer sonstigen im Kaufverträge
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0050.tif"
                   n="46"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0050"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>selbst begründeten Handlung zu machen. Nur Schadensersatzan- 
<lb/>sprüche wegen verspäteter oder nicht gehöriger Erfüllung könnte er
<lb/>noch haben; diese aber geben ihm, wie bereits bemerkt, nicht das
<lb/>Rechts die Erfüllung seinerseits durchaus zu verweigern, sondern
<lb/>nur die Befugniß, sich in soweit seiner Verbindlichkeiten zu ent- 
<lb/>ledigen, als sich eine Forderung für ihn aus ungehöriger oder
<lb/>verspäteter Lieferung ableiten läßt.

<lb/>Ein Grund zur Abweisung der Klage ist demnach nicht gegeben.

<lb/>Die weitere Beschwerde des Appellanten ist gegen die Fassung
<lb/>der handelsgerichtlichen Beweisauflage gerichtet und gibt zu fol- 
<lb/>genden rechtlichen Betrachtungen Anlaß.

<lb/>Der Ersatzanspruch des Beklagten ist darauf gegründet, daß
<lb/>der Kläger nicht zur rechten Zeit die bedungene Ablieferung der
<lb/>verkauften Blöcher durch Vertriftung derselben in den Regenfluß
<lb/>vorgenommen und dadurch den Beklagten veranlaßt habe, zur Ab- 
<lb/>wendung des ihm drohenden Schadens die Triftung selbst vor- 
<lb/>nehmen zu lassen. Darnach war also der Verkäufer mit der
<lb/>Uebergabe der Waare im Verzug und sohin der Fall gegeben, für
<lb/>welchen Art. 355 des H.-G.-B. gesetzliche Bestimmungen giebt,
<lb/>welche auch der Appellant selbst als maßgebend anführt.

<lb/>Nach jenem Artikel war nun aber dem Käufer, hier Beklag- 
<lb/>ten, bei solchem Verzüge des Verkäufers ein dreifaches Wahlrecht
<lb/>gegeben. Allein keiner dieser drei Wege hat dem Beklagten be- 
<lb/>liebt. Die beiden letzteren können nach der Sachlage ohnehin
<lb/>nicht in Betracht kommen, aber auch den ersteren hat der Be- 
<lb/>klagte nicht eingeschlagen. Er hat nicht einmal behauptet, daß er
<lb/>den Kläger nach Ablauf der Lieferzeit zur nachträglichen Erfüllung
<lb/>aufgefordert habe, sondern er giebt zu, daß er sofort selbstthätig
<lb/>eingriff und sich in den Besitz des Holzes setzte. Ein Schaden
<lb/>durch die verspätete Erfüllung ist ihm also gar nicht erwachsen,
<lb/>weil er selbst der Entstehung eines solchen vorbeugte. Nachdem
<lb/>er aber nicht den gesetzlichen Weg einschlug, um jene Rechte gegen
<lb/>den Verkäufer zu wahren, und nachdem er von diesem eine Er- 
<lb/>füllung seiner Verbindlichkeiten gar nicht verlangt hatte, müßten
<lb/>die Folgen seiner Handlungsweise, welche zunächst in seinem eige- 
<lb/>nen Interesse und nicht ist demjenigen des Klägers ihren Grund
<lb/>hatte, auch nur ihm selbst zur Last fallen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0051.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0051"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 356
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>Dem Verkäufer lag etwas Anderes, als nachträgliche Er- 
<lb/>füllung und Vergütung des etwa aus verspäteter Erfüllung ent- 
<lb/>standenen Schadens nicht ob. Außer den drei oben bezeichneten
<lb/>Wegen zur Verfolgung der Rechte gegen den säumigen Verkäufer
<lb/>kennt das Handelsgesetz keinen weiteren mehr. Es geht nicht an,
<lb/>auf die gemeinrechtlichen Bestimmungen über den Kauf zurückzu- 
<lb/>greisen und etwa darauf hin die Ansprüche des Beklagten recht- 
<lb/>fertigen zu wollen.

<lb/>Nach Handelsrecht hat der Käufer nicht das Recht, bei Ver- 
<lb/>zug des Verkäufers sich selbst in den Besitz der Waare zu fetzen
<lb/>und Vergütung seiner darauf gehabten Auslagen zu verlangen.
<lb/>Vielmehr kann in der ohne vorgängige Benachrichtigung des
<lb/>Verkäufers vorgenommenen eigenen Vertriftung des Holzes nichts
<lb/>Anderes, als ein Verzicht aus die Vornahme durch den Kläger
<lb/>und auf die dem Beklagten gesetzlich gegen diesen zustehenden
<lb/>Rechte gefunden werden, womit denn aber auch jeder Anspruch
<lb/>auf Entschädigung für diese feine Handlungsweise hinwegfiele.
<lb/>Wie derjenige, welcher eine verspätete Erfüllung ohne sofort er- 
<lb/>klärten Vorbehalt feiner etwaigen Schadensersatzansprüche annimmt,
<lb/>als auf solche verzichtend erachtet wird,*) so mnß auch derjenige,
<lb/>welcher eine feinem gegentheiligen Contrahenten obliegende Hand- 
<lb/>lung selbst vornimmt, als aus die Vornahme durch den Gegen-
<lb/>theil und damit auch auf Entschädigung für sich selbst verzichtend
<lb/>erachtet werden.

<lb/>Immerhin aber ließen sich die Ansprüche des Beklagten nur
<lb/>von dem Gesichtspunkte einer nützlichen Verwendung aus recht-
<lb/>fertigen.

<lb/>Es ist nun an sich schon gewagt, in einem unverlangten Ein- 
<lb/>greifen in die Rechtssphäre eines Anderen sofort eine nützliche
<lb/>Verwendung finden zu wollen,**) soviel steht indeß nach dem hier
<lb/>maßgebenden bahr. Landrechte (Thl. IV Kap. XIII § 2) fest, daß
<lb/>sich die Ersatzpflicht des Geschäftsherrn nicht nach den Auslagen,
<lb/>welche der Geschäftsführer hatte, sondern nach dem Nutzen bemißt,
<lb/>der für ihn daraus entstand.

<lb/>Mit der Behauptung, daß die Vertriftung die angegebenen


<lb/>*) Vergl. Bd. XV, S. 195 dieses Archivs.


<lb/>**) Vergl. Bd. XIII, S. 53 ff. dieses Archivs.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0052.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0052"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>nochwendigen Kosten verursacht habe, erscheint deshalb der An- 
<lb/>spruch auf Ersatz derselben noch nicht als begründet. Wenn der
<lb/>Kläger selbst seine Leute zum Tristen hielt und mit diesen die
<lb/>Vertriftung vornahm, kam ihm dieselbe offenbar viel billiger zu
<lb/>stehen, als wenn dieselbe Dritten übertragen wurde. Es könnte
<lb/>daher nur in's Gewicht fallen, wie viel die Triftung dem Klä- 
<lb/>ger gekostet haben würde, wenn er sie selbst vornahm, denn nur
<lb/>um diesen Betrag wurde sein Nutzen durch die Handlungsweise
<lb/>des Beklagten gefördert. In dieser Weise wurde aber die Ersatz- 
<lb/>forderung von Seite des letzteren gar nicht begründet.

<lb/>Art. 355, 357.

<lb/>Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung
<lb/>der Waare, abgeleitet aus den Nachtheilen, welche
<lb/>durch den Verzug für den Käufer'seinen eigenen Ab- 
<lb/>nehmern gegenüber entstanden sind.

<lb/>In einer bereits früher zum Gegenstand einer Mittheilung
<lb/>gemachten Streitsache*) gründeten die Beklagten ihre Schadens-
<lb/>forderung wegen verspäteter Lieferung auf die Behauptung, daß
<lb/>sie die bei der Klägerin bestellten und von dieser auch gelieferten
<lb/>beiden Dreschmaschinen nicht zu ihrem eigenen Gebrauche, sondern
<lb/>vielmehr zur Weiterveräußerung bestimmt hätten, und daß insbe- 
<lb/>sondere die eine derselben laut Vertrags vom 19. April 1865 von
<lb/>einer Gesellschaft in N. und zwar lieferbar in 3 Monaten nach
<lb/>der Bestellung, also am 19. Juli 1865, die andere laut Vertrags
<lb/>vom 23. Mai 1865 von einer Gesellschaft zu H. gleichfalls liefer- 
<lb/>bar 3 Monate nach der Bestellung, also am 23. August 1865,
<lb/>bei ihnen bestellt gewesen seien, daß in Folge der verspäteten, weil
<lb/>erst am 26. September und 1. October 1865 erfolgten Lieferung
<lb/>an die Beklagten, auch die Ablieferung der Maschinen von ihrer
<lb/>Seite an ihre Contrahenten und zwar für die erstere Maschine
<lb/>um 74 Tage, darunter nach Abzug von 11 Sonntagen 63 Arbeits- 
<lb/>tage, für die-zweite Maschine um 46 Tage, darunter nach Abzug
<lb/>von 7 Sonntagen 39 Arbeitstage, verzögert worden sei. Wegen
<lb/>dieser Verzögerung sei durch die beiden Dreschgesellschasten von
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Bd. XV, S. 195 ff. dieses Archivs.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0053.tif"
                   n="49"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0053"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>ihnen eine Entschädigung von je 1000 fl. gefordert, dieselbe jedoch
<lb/>im Bergleichswege aus je 600 fl. herabgemindert und sodann an
<lb/>dem vereinbarten Kaufpreise in Abzug gebracht worden.

<lb/>Weiter behaupteten die Beklagten, daß jene Gesellschaften durch
<lb/>die verspätete Lieferung der Maschinen in der That auch einen
<lb/>Schaden in der bezeichneten Höhe erlitten hätten, weil sie bereits
<lb/>mit den in ihrer Nähe befindlichen Grundbesitzern Verträge be- 
<lb/>züglich der Benutzung der Maschinen zum Ausdreschen ihres Ge- 
<lb/>treides abgeschlossen, daher bei rechtzeitigem Eintreffen auf die
<lb/>vorangegebene Zeit volle Beschäftigung für ihre Maschinen gehabt
<lb/>hätten, während in Folge der eingetretenen Lieferungsverzögerung
<lb/>ihnen diese Benutzung entgangen sei, indem die Grundbesitzer ihr
<lb/>Getreide entweder selbst gedroschen hätten oder bei Anderen hätten
<lb/>dreschen lassen, weil ihnen ferner für die Benutzung der Maschinen
<lb/>für die Stunde wenigstens 3 fl. 30 Kr., sonach bei zehnstündiger
<lb/>Tagesarbeit für den Tag 35 fl. bezahlt worven und nach Abrech- 
<lb/>nung der Unkosten mit 10 fl. 24 Kr. pro Tag 24 fl. 36 Kr.
<lb/>pro Tag verblieben wären, sie sohin auf die gedachte Zeit sogar
<lb/>eine Einnahme von 1549 fl. 48 Kr. und 959 fl. 24 Kr. gehabt
<lb/>haben würden, welche ihnen durch die Lieferungsverspätung entgangen
<lb/>sei. Klägerin sei demnach jedenfalls zum Ersätze der gezahlten
<lb/>r68p. am Kaufpreise abgerechneten Bergleichssumme verpflichtet, da
<lb/>sie die eingetretene Verzögerung in der Lieferung verschuldet habe.

<lb/>Klägerin machte nun gegen diese Ersatzforderung zunächst geltend,
<lb/>daß, wenn Beklagte gegen sie wegen der Schadensersatzansprüche der
<lb/>Dreschgesellschaften aus der verspäteten Lieferung Regreß nehmen
<lb/>wollten, sie diese Ansprüche durch richterliches Erkenntniß
<lb/>hätten seststellen lassen und in dem betreffenden Processe ihr den
<lb/>Streit hätten verkündigen, nicht aber sich vergleichen sollen,
<lb/>daß der mit den Dreschgesellschaften abgeschlossene Vergleich einen
<lb/>Verzicht der Beklagten auf ihr Regreßrecht in sich schließe.

<lb/>Diese Einwendungen der Klägerin wurden jedoch durch han- 
<lb/>delsappellationsgerichtliches Erkenntniß vom 23. Novbr. 1868 Ms
<lb/>nachstehenden Erwägungen als unbegründet bezeichnet:

<lb/>Nur in eigentlichen Evictionsfällen ist der RegxeßanMnch
<lb/>gegen den Dritten durch einen vorausgegangenen verlorenen
<lb/>zeß und die in diesem erfolgte Streitsverkündigung bedingt.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 4
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0054.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0054"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein solcher Evictionssall liegt aber hier nicht vor.

<lb/>Dermalen handelt es sich lediglich um einen Entschädigungs- 
<lb/>anspruch gegen die Klägerin, gegründet auf einen durch eine ver- 
<lb/>tragswidrige Handlung derselben den Beklagten zugefügten Schaden.

<lb/>Um einen solchen Anspruch geltend machen zu können, bedarf
<lb/>es keines vorgängigen Processes mit einem Dritten; die Klägerin
<lb/>haftet den Beklagten aus der Unterlassung rechtzeitiger Vertrags- 
<lb/>erfüllung, und den Letzteren liegt nur ob, darzuthun, daß in Folge
<lb/>der verspäteten Lieferung ihnen ein Schaden und in welcher Größe
<lb/>zugegangen sei. Besteht dieser Schaden darin, daß Beklagte durch
<lb/>die Vertragsbrüchigkeit der Klägerin außer Stand gesetzt wurden,
<lb/>die mit Rücksicht auf die der Letzteren obliegende Leistung einem
<lb/>Dritten gegenüber eingegangene Verbindlichkeit rechtzeitig zu er- 
<lb/>füllen, und daß dieselben in Folge dessen diesem Dritten für den
<lb/>ihm aus der Verzögerung erwachsenen Schaden haftbar geworden
<lb/>sind, so ist es eben Sache der Beklagten, diese Folge der kläge-
<lb/>rischen Vertragsbrüchigkeit, den dem Dritten zugegangenen Schaden
<lb/>und die für sie aus dem Vertrage mit demselben hervorgehende
<lb/>Verbindlichkeit zum Ersätze desselben, bezw. die bereits aus ihrem
<lb/>Vermögen erfolgte Ersatzleistung zu behaupten und nachzuweisen.

<lb/>Hieraus ergiebt sich nun allerdings, daß die Thatsache eines
<lb/>zwischen den Beklagten und dem Dritten abgeschlossenen gütlichen
<lb/>Uebereinkommens oder Vergleiches über die dem Letzteren von
<lb/>Ersteren zu leistende Entschädigungssumme und die erfolgte Zahlung
<lb/>des festgesetzten Betrages für sich allein noch keineswegs zur
<lb/>Begründung eines gleich großen Entschädigungsanspruches der Be- 
<lb/>klagten an die Klägerin genügt. Denn die Klägerin ist den
<lb/>Beklagten nur zum Ersätze des aus ihrer Lieferungsver- 
<lb/>zögerung den Letzteren erwachsenen Schadens, nicht aber über- 
<lb/>haupt zum Ersätze jener Summe verpstichtet, zu deren Zahlung
<lb/>an den Dritten behufs Befriedigung desselben mit seinen Ent- 
<lb/>schädigungsansprüchen aus einem mit den Beklagten selbstständig
<lb/>abgeschlossenen Vertrage sich diese im Wege gegenseitigen Ueber-
<lb/>kommens ohne vorgängige richterliche Feststellung der Entschädig- 
<lb/>ungsforderung und ohne Mitwirkung der Klägerin verstanden
<lb/>haben.

<lb/>Eine Verpstichtung der Klägerin zum Ersätze der letzteren
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0055.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0055"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>Summe an die Beklagten ist nur dann gegeben, wenn eben in
<lb/>dieser Summe der Schade besteht, welcher den Beklagten durch
<lb/>die Lieferungsverzögerung der Klägerin zugegangen ist, und
<lb/>diese Voraussetzung ist wieder nur in dem Falle vorhanden, wenn
<lb/>die Klägerin durch ihre nicht rechtzeitig erfolgte Vertragserfüllung
<lb/>die Lieferungsverspätung der Beklagten dem Dritten gegenüber
<lb/>verschuldet hat und der hieraus dem Dritten erwachsene, von den
<lb/>Beklagten zu vertretende Schaden die Höhe der gezahlten Ver- 
<lb/>gleichssumme erreicht.

<lb/>Ist dies nicht der Fall, so ist der den Beklagten durch die
<lb/>im Wege des Vergleiches erfolgte Zahlung einer höheren Summe
<lb/>an den Dritten zugegangene Nachtheil nicht eine Folge der Ver- 
<lb/>tragsbrüchigkeit der Klägerin, sondern eine Folge entweder einer
<lb/>von der Lieferungsverzögerung der Klägerin unabhängigen, den
<lb/>Beklagten allein zur Last fallenden Verspätung oder einer in der
<lb/>Willkühr der Beklagten gestandenen, daher der Klägerin nickt nach- 
<lb/>theiligen Handlung der Ersteren.

<lb/>Aus dem Erörterten geht aber andrerseits weiter hervor, daß
<lb/>die Unterlassung einer Proceßführung mit dem Dritten von Seite
<lb/>der Beklagten und die Bewilligung einer Entschädigungssumme
<lb/>durch dieselben wegen verspäteter Lieferung im Wege des Vergleiches
<lb/>durchaus jnoch keinen Verzicht auf deren Entschädigungsansprüche
<lb/>gegen die Klägerin in sich schließt.

<lb/>Diese Ansprüche sind vielmehr trotz des abgeschlossenen Ver- 
<lb/>gleiches vollkommen begründet, wenn sich die von ihnen zu deren
<lb/>Rechtfertigung angeführten Thatsachen in Richtigkeit verhalten.

<lb/>Klägerin hat zwar noch eingewendet, daß, selbst die Richtig- 
<lb/>keit dieser Thatsachen vorausgesetzt, die beiden Dreschgesellschaften
<lb/>zu einem Entschädigungsansprüche gegen die Beklagten wegen ver- 
<lb/>späteter Lieferung nicht berechtigt und Letztere zur Leistung einer
<lb/>Entschädigung Hierwegen nicht verpstichtet gewesen seien, der den
<lb/>Beklagten durch die Zahlung der Vergleichssumme zugegangene
<lb/>Nachtheil daher auch in keinem nothwendigen Causalzusammen-
<lb/>hange mit der klägerischen Lieferungsverzögerung stehe, weil die
<lb/>Beklagten weder behauptet noch dargethan hätten, daß jene beiden
<lb/>Gesellschaften unverzüglich nach Ablauf des Lieferungstermins auf
<lb/>Vertragserfüllung bestanden over doch die nachträgliche Lieferung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0056.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0056"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>nur mit Vorbehalt ihrer Entschädigungsansprüche wegen verspäteter
<lb/>Lieferung annahmen, obwohl bei dem Borliegen eines Fixgeschäfts
<lb/>das Recht, auch nach Ablauf des Lieferungstermines auf Erfüllung
<lb/>zu bestehen, und in Folge dessen das Recht, wegen verspäteter
<lb/>Erfüllung Schadensersatz zu verlangen, durch einedeßfallsige unver- 
<lb/>zügliche Erklärung bedingt fei, eine Annahme der nachträglichen
<lb/>Lieferung ohne Vorbehalt aber als Verzicht auf Schadensersatz
<lb/>wegen verspäteter Lieferung gelte.

<lb/>Allein selbst angenommen, es liege ein Fixgeschäft vor, was
<lb/>aber offenbar nicht der Fall ist, so kann wohl derjenige, welcher
<lb/>sich nach Ablauf der Lieferzeit nicht sofort erklärt, nach Art. 357
<lb/>des H.-G.-B. später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen, allein
<lb/>nirgends ist vorzeschrieben, daß er die ihm von dem andern Theil
<lb/>angebotene nachträgliche Erfüllung verweigern müsse, um seine
<lb/>Ersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung zu erhalten, und
<lb/>nicht die Lieferung nachträglich unter Vorbehalt seiner An- 
<lb/>sprüche wegen der der verspäteten Lieferung annehmen dürfe.

<lb/>Die Nichterklärung hat lediglich den Verlnst desWahl-
<lb/>rechtes zwischen dem Ansprüche auf Erfüllung und jenem auf
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung, nicht aber den Verlust des
<lb/>Rechtes auf Schadensersatz zur Folge, und letzteres Recht kann
<lb/>durch die Annahme der nachträglich offerirten Leistung, soferne
<lb/>sich solche nicht nach den gegebenen Umständen als Verzicht auf
<lb/>jede Ersatzleistung darstellt, höchstens in Ansehung des Entschädig-
<lb/>rmgsbetrages gemindert, nicht aber verloren werden.

<lb/>Da nun im vorwürsigen Falle die Beklagten nachträglich ge- 
<lb/>liefert haben, so ist es ganz gleichgültig, ob die Dreschgesellschaften
<lb/>unverzüglich auf der Erfüllung bestanden oder nicht, und da bei
<lb/>einer erfolgten Verweigerung nachträglicher Annahme, zu welcher
<lb/>Appellantin die Gesellschaften als verpstichtet erachtet wissen will,
<lb/>die Beklagten und, wenn die Nichtlieferung zur rechten Zeit durch
<lb/>die Klägerin verschuldet war, letztere selbst für das gesammte Jn-
<lb/>tereffe wegen der Nichtlieferung haftbar gewesen wären, so ist
<lb/>nicht abznsehen, welchen rechtlichen Werth der Einwand noch haben
<lb/>solle, es sei nicht behauptet und dargethan, daß die Dreschgefell-
<lb/>schaften unverzüglich nach Ablauf des Lieferungstermines auf der
<lb/>ErsÄllung bestanden.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0057.tif"
                   n="53"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0057"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art- 355, 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß aber die erwähnten Gesellschaften die nachträgliche Lieferung
<lb/>nur unter Wahrung ihrer Rechte auf Schadensersatz wegen ver- 
<lb/>späteter Lieferung angenommen haben, ist bereits durch das gericht- 
<lb/>liches Erkenntniß vom 7.Octbr. 1867 zur Genüge festgestellt worden.

<lb/>In Würdigung des Ergebnisses der hiernach den Beklagten
<lb/>auserlegten Beweise hatte das Handelsappellationsgericht Veran- 
<lb/>lassung, mit Erkenntniß vom 23. November 1868 noch folgenden
<lb/>Punct zu berühren:

<lb/>Der Einwand, es sei nicht dargethan worden, daß den Dresch- 
<lb/>gesellschaften aus ihrem ganzen Unternehmen ein erheblicher „Rein- 
<lb/>gewinn" verblieben sei, ist als belangslos zu erachten. Ein dieß-
<lb/>fallsiges Ergebniß ist keineswegs Voraussetzung für Existenz eines
<lb/>Schadens in Folge der verspäteten Lieferung. Es wurde bereits
<lb/>festgestellt, daß selbst unter Hinzurechnung eines entsprechenden
<lb/>Procentsatzes für die Abnutzung der Maschinen zu den Auslagen
<lb/>den Gesellschaften ein Ueberschuß an den Einnahmen aus der
<lb/>Vermiethung der Maschinen verblieb; wie die Einnahme wäre
<lb/>sicher auch dieser Ueberschuß ein größerer gewesen, wenn die Ge- 
<lb/>sellschaften sofort nach der bedungenen Lieferzeit mit der Vermiethung
<lb/>der Maschinen hätten beginnen können. Sollte daher auch in
<lb/>Folge anderer kostspieliger Einrichtungen, wie z. B. durch einen
<lb/>festen Bau, unter welchen die Maschinen gebracht wurden und
<lb/>der über 3000 fl. kostete, der Reingewinn aus Null reducirt oder
<lb/>sogar ein „Verlust" eingetreten sein, so ist doch hierdurch nicht
<lb/>ausgeschlossen, daß die Gesellschaften durch die verspätete Lieferung
<lb/>einen Nacht heil erlitten haben, weil eben dieser Verlust gemin- 
<lb/>dert worden wäre bzw. ein Reingewinn sich ergeben haben würde
<lb/>wenn durch das rechtzeitige Eintreffen der Maschinen eine frühere
<lb/>Benutzung derselben möglich gewesen wäre und demgemäß eine
<lb/>größere Einnahme hätte gemacht werden können. Indem wegen
<lb/>der verspäteten Lieferung die Netto-Einnahme aus der Benutzung
<lb/>der Maschinen sich verminderte, während trotz des nicht rechtzeitigen
<lb/>Eintreffens und der in Folge davon unterbliebenen Benutzung ge- 
<lb/>wisse Ausgaben bestanden, mußte nothwendig, sei es nun durch
<lb/>Verminderung des Reingewinns oder durch Erhöhung des Ver- 
<lb/>lustes, aus dem ganzen Unternehmen ein Schaden für die Gesell- 
<lb/>schaften entstehen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0058.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0058"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>54
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 355, 356.

<lb/>Wahrung von Schadensersatzansprüchen durch den

<lb/>Käufer bei verspäteter Vertragserfüllung.*)

<lb/>Ueber diesen Punct sprach sich neuerdings ein handels- 
<lb/>appellationsgerichtliches Erkenntniß vom 4. Juni 1869 folgender- 
<lb/>maßen aus:

<lb/>Ist der Verkäufer, wie hier geschehen, mit der Uebergabe der
<lb/>Waare im Verzug, so kann der Käufer gemäß der Bestimmung
<lb/>in Art. 355 des allg. d. H.-G.-B. vor Allem die Erfüllung nebst
<lb/>Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen. Es ist dieß
<lb/>der aus der Natur des Vertrags von selbst sich ergebende Weg
<lb/>für die Wahrung der Rechte des Käufers, und es hat daher dieser,
<lb/>wenn er die Verfolgung desselben vor Gericht unternimmt, auch
<lb/>nicht vorerst den in Art. 356 a. a. O. für die Geltendmachung
<lb/>der in Art. 355 zu Gunsten des Käufers vorgesehenen zwei andern
<lb/>Alternativen angeordneten Voraussetzungen nachzukommen. Klagt
<lb/>der Käufer auf Erfüllung, ohne dabei eines Schadensersatzes wegen
<lb/>Verspätung derselben auch nur „vorbehaltweise" zu gedenken, so
<lb/>zeigt er hiermit, daß er einen solchen nicht erheben könne oder
<lb/>doch nicht wolle, und es ist darnach mit Berücksichtigung der recht- 
<lb/>lichen Natur beider Ansprüche als einer Haupt- und Nebensache
<lb/>und der dadurch herbeigesührten processualen Wirkung der Noth-
<lb/>wendigkeit gleichzeitiger Verfolgung derselben ein späterer Rückgriff
<lb/>auf Ersatz eines derartigen Schadens ausgeschlossen.

<lb/>Ein ähnliches Verhältniß tritt hervor, wenn die Erfüllung
<lb/>eines Kaufvertrages auf außergerichtlichem Wege betrieben und er- 
<lb/>reicht wird. Ist dabei niemals eines Schadens Erwähnung ge- 
<lb/>schehen, welcher dem Käufer durch die Verzögerung der
<lb/>Erfüllung des Verkäufers zugegangen sein soll, so kann gleichfalls
<lb/>nichts Anderes angenommen werden, als daß ein solcher eben nicht
<lb/>enfftanden war oder, wenn es auch der Fall gewesen, doch der
<lb/>Käufer ihn nicht geltend machen wollte. Ist der säumige Ver- 
<lb/>käufer endlich zur Erfüllung geschritten, die seinerseits als die
<lb/>Ausführung einer bereits schuldigen Leistung und
<lb/>nicht, wie Erstrichter angenommen, als ein neues Anerbieten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bergt. Bd. XV, S. 195 ff. dieses Archivs.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0059.tif"
                   n="55"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0059"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>sich darstellt, so darf er füglich der Meinung sich hingeben, damit
<lb/>seiner Verbindlichkeit vollkommen Genüge gethan zu haben, wenn
<lb/>der Käufer ihn nicht vorher oder gleichzeitig auf allenfallsige durch
<lb/>seinen Verzug hervorgerufene Nebenverpflichtungen hingewiesen und
<lb/>sich so die Befugniß zur weiteren geeigneten Geltendmachung der- 
<lb/>selben gewahrt hat.

<lb/>Dieser Auffassung steht nicht nur der allgemeine Rechtsgrund- 
<lb/>satz, daß mit Erfüllung der Haupt-Obligation der Anspruch auf
<lb/>eine nicht vereinbarte oder nicht vorbehaltene Nebenleistung er- 
<lb/>lösche, sondern auch das Bedürsniß des Handelsverkehrs zur Seite,
<lb/>welches eine möglichst rasche Klarstellung aller dem Kaufmanne
<lb/>obliegenden Verbindlichkeiten erheischt und es sohin nicht als zu- 
<lb/>lässig erscheinen läßt, daß ein solcher erst dann, wenn er nach Ab- 
<lb/>lauf einer längeren oder kürzeren Creditfrist die Befriedigung mit sei- 
<lb/>nem Guthaben verlangt, vochdem Gegenbetheiligten durch die Nachricht
<lb/>überrascht werde, es sei dasselbe mittelst einer Gegenforderung auf Scha- 
<lb/>densersatz wegen verspäteter Erfüllung ganz oder größtentheils aufge- 
<lb/>hoben, oder daß, wenn von dem Verkäufer verzögerte Theil-
<lb/>lieferungen gemacht und diese von dem Käufer stets ohne Be- 
<lb/>merken hingenommen wurden, jener erst noch zuletzt mit Schadens- 
<lb/>ersatzansprüchen daraus bedroht bezw. verfolgt werde, weil derselbe,
<lb/>wenn er rechtzeitig entsprechende Kunde davon gehabt hätte, daß
<lb/>dem Käufer der Lieferungs-Verzug nicht gleichgültig sei und sogar
<lb/>mannichfache Nachtheile bereite, sich mit den weiteren Lieferungen
<lb/>vielleicht hätte beeilen können und beeilt haben würde, selbst auf
<lb/>die Gefahr hin, dadurch an dem in Aussicht genommenen eigenen
<lb/>Gewinne Etwas einbüßen zu müssen.

<lb/>Aber eben deßhalb, weil hier das Verhalten eines Käufers
<lb/>von dem Standpunkte des Verzichtes aus beurtheilt werden
<lb/>muß, und für die Annahme eines Verzichtes nach allbekannter
<lb/>Rechtsregel die strengste Auslegung geboten ist, kommt es immer
<lb/>auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falles an, ob zu
<lb/>einer solcher Feststellung gelangt werden kann.

<lb/>Prüft man nun den Gang der Ereignisse für die vorwürfige
<lb/>Geschäfts-Abwickelung, so kann sich nur ein dem Beklagten gedeih- 
<lb/>liches Ergebniß Herausstellen.

<lb/>Wohl sprach der Beklagte in seinen ersten Briefen nur von
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0060.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0060"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>56
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem bedeutenden Schaden, der ihm durch die Verzögerungen der
<lb/>Klüger in Lieferung der Schiefer schon zugegangen sei und noch
<lb/>zugehen werde, ohne die Kläger für Ersatz desselben ausdrück-
<lb/>l i ch verantwortlich zu machen, allein die Tragweite jener Zu- 
<lb/>schriften in diesem Sinne verstand sich nach Lage der Sache von
<lb/>selbst. Denn wenn Jemand seinem Gegencontrahenten Verschulden
<lb/>in Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zur Last legt
<lb/>und die dadurch seinerseits erlittenen großen Nachtheile vorhält,
<lb/>so kann er es doch blos in der Absicht gethan haben, denselben
<lb/>auf diese Weise von den ihm drohenden Ersatzansprüchen in Kennt-
<lb/>nitz zu setzen, weil Klagen über zugefügte Verluste gegenüber dem
<lb/>sie veranlassenden Theile nur unter dieser Voraussetzung einen
<lb/>greifbaren Werth haben und das Vorhandensein eines solchen in
<lb/>jeder dem Rechtsverkehre angehörigen Handlung so lange ange- 
<lb/>nommen werden muß, als nicht entgegenstehende Erklärungen und
<lb/>Umstände eine derartige Annahme ausschließen. Ebensowenig konnten
<lb/>sich hier die Verkäufer als practische Geschäftsleute der Meinung
<lb/>hingeben, daß der Käufer ihnen nur über seine Verluste vorjammern
<lb/>werde, um sie schließlich aus eigener Tasche zu decken, sondern sie
<lb/>mußten alsbald erkennen, daß mit den Eröffnungen desselben eine
<lb/>tiefere Bedeutung verbunden sei, nämlich diejenige, sie selbst für
<lb/>ihre Saumseligkeit verbindlich zu machen. Der Brief vom
<lb/>11. Januar 1868 über ihre Haftbarmachung für den erlittenen
<lb/>Schaden eröffnete daher den Klägern nichts Neues oder Unerwartetes,
<lb/>sondern drückte lediglich eingehend und entschieden aus, worauf sie
<lb/>schon lange vorbereitet sein mußten, und diese Erklärung wurde
<lb/>auch unmittelbar nach Empfang der letzten Lieferung abgegeben,
<lb/>so dH die Kläger einer allenfallsigen Selbsttäuschung, ihr Ver- 
<lb/>fahren als ein vertragsmäßiges anerkannt und ihre Gesammt-
<lb/>forderung unbeanstandet zu sehen, immerhin rechtzeitig enthoben
<lb/>wurden.

<lb/>Hiernach kann von einem vorherigen thatsächlichen Aufgeben
<lb/>der nun erhobenen Ansprüche des Beklagten um so weniger die
<lb/>Rede sein, als diese lediglich auf Ersatz des ihm zuge- 
<lb/>gangenen, durch die berührte Korrespondenz zur Kenutniß der
<lb/>Kläger gelangten positiven Schadens gerichtet sind, weßhalb
<lb/>die sofortige Abweisung desselben sich nicht rechtfertigte.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0061.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0061"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 355, 356.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 355, 356.

<lb/>Die Anzeigepflicht des einen Contrahenten an den
<lb/>im Verzüge befindlichen anderen Contrahenten bleibt
<lb/>aufrecht, auch wenn letzterer schon vorher seine Ab- 
<lb/>sicht der Nichterfüllung kundgegeben hätte?)

<lb/>Eine von £. geltend gemachte Forderung wegen theilweifer
<lb/>Nichterfüllung eines zwischen den Streitstheilen am 5. Mai 1868
<lb/>angeblich abgeschlossenen Steinlieferungsvertrages wurde von dem
<lb/>Handelsgerichte um deßwillen zurückgewiesen, weil Kläger es unter- 
<lb/>lassen habe, dem Beklagten seine Absicht, statt der Erfüllung
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, anzuzeigen und
<lb/>demselben hierbei eine Frist zur Nachholung des Versäumten zu
<lb/>gewähren.

<lb/>Gegen diesen Ausspruch erhob Kläger Berufung und suchte
<lb/>zur Rechtfertigung derselben geltend zu machen, daß es im vor- 
<lb/>liegenden Falle einer Anzeige und Fristgewährung gar nicht bedurft
<lb/>habe, weil Beklagter die weitere Erfüllung des Lieferungsvertrages,
<lb/>bereits ausdrücklich und bestimmt verweigert gehabt habe, sohin
<lb/>der Vollzug jener Maßnahme rein überflüssig und daher bedeu- 
<lb/>tungslos gewesen wäre.

<lb/>Dieser Aufstellung des Appellanten wurde mit handelsappella--
<lb/>tionsgerichtlichem Erkenntnisse vom 29. Juli 1870 aus folgenden
<lb/>Erwägungen entgegentreten:

<lb/>Der Käufer kann von den ihm durch die zwei letzteren Alter- 
<lb/>nativen des Art. 355 des a. d. H.-G.-B. eingeräumten Rechten
<lb/>laut Anordnung des Art. 356 a. a. O. nur dann Gebrauch
<lb/>Ulachen, wenn er seine dießfallsige Absicht dem im Verzüge befind- 
<lb/>lichen Verkäufer angezeigt und demselben dabei, in so ferne es die
<lb/>Älatur des Geschäftes zuläßt, noch eine den Umständen angemessene
<lb/>Frist zur "Nachholung des Versäumten gewährt hat.

<lb/>Diese Gesetzesvorschriften sind ganz allgemein, sie begreifen
<lb/>alle Fälle des Verzugs in sich und unterscheiden nicht, ob der
<lb/>Verkäufer die rechtzeitige Uebergabe oder Lieferung der Waareein- 
<lb/>fach unterlassen oder ob er dieselbe ausdrücklich verweigert hat. Es
<lb/>ist deßhalb nach bekannter Rechtsregel auch nicht gestattet, eine

<lb/>*) Bergt, Bd. XXII, S. 7, 10, 13 diese? Archivs.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0062.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0062"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>derartige, vom Gesetze nicht ausgedrückte Unterscheidung in dasselbe
<lb/>hineinzulegen, und besteht kein stichhaltiger Grund, den Art. 356
<lb/>für Fälle, in welchen der im Verzüge befindliche Verkäufer die
<lb/>Vertragserfüllung ausdrückich verweigert hat, als unanwendbar zu
<lb/>erklären. Denn auch in einem solchen Falle ist es möglich, daß
<lb/>der Verkäufer durch die Anzeige und Fristgewährung sich bestimmen
<lb/>läßt, trotz seiner bisherigen Weigerung den Vertrag doch noch zu
<lb/>erfüllen und durch Nachholung des Versäumten die nachtheiligen
<lb/>Folgen des Verzuges abzuwenden.

<lb/>Es ist deßhalb auch die Ansicht des Appellanten, daß im vorliegenden
<lb/>Falledie Anzeige und Fristgewährung an den Beklagten zwecklos gewesen
<lb/>wäre, nicht gegründet, da es sich im Voraus gar nicht bestimmen
<lb/>läßt, was derselbe gethan hätte, wenn ihm die Anzeige und Frist- 
<lb/>gewährung wirklich zugegangen wäre, zumal nirgends auch nur
<lb/>angedeutet ist, daß es dem Beklagten unmöglich gewesen wäre,
<lb/>den angeblichen Lieferungsvertrag vollständig zu erfüllen, vielmehr
<lb/>der Umstand, daß Appellant im October und November 1868 von
<lb/>dem Beklagten Steine gekauft hat und auch übergeben erhielt, für
<lb/>das Gegentheil spricht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 357.

<lb/>Berechnung der Preisdifferenz für Entschädigungs- 
<lb/>ansprüche aus gewöhnlichen Lieferungsgeschä^ten.

<lb/>Hierüber sind in den Motiven eines handelsappellationsge- 
<lb/>richtlichen Erkenntnisses vom 30. August 1869, wodurch der An- 
<lb/>spruch einer Klagspartei auf Verurtheilung des Beklagten zur
<lb/>Bezahlung einer Preisdifferenz von 3000 fl. als nicht gehörig
<lb/>begründet zurückgewiesen wurde, folgende Grundsätze aufgestellt:

<lb/>Es muß vor Allem der Berufungsausführung der Klägerin
<lb/>darin beigepflichtet werden, daß die Bestimmung des Art. 357
<lb/>des a. d. H.-G.-Buches, wonach der Betrag des von dem Ver- 
<lb/>käufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen
<lb/>dem Kaufpreise und dem Marktpreise zur Zeit und am Orte der
<lb/>geschuldeten Lieferung besteht, zunächst nur für Fixgeschäfte Geltung
<lb/>hat, und daß für gewöhnliche Kauf- und Liefergeschäfte die Grund- 
<lb/>sätze des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Anwendung zu kommen
<lb/>haben. (Vergl. Hahn's Comm. Bd. II., S. 274, § 3.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0063.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0063"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Letzteres findet sohin auch für den gegenwärtigen Fall An- 
<lb/>wendung, weil der klagsgegenständige Kauf unbestrittenermaßen
<lb/>nicht in die Kategorie der Fixgeschäfte gehört.

<lb/>Die Klagspartei geht aber weiter von dem Gesichtspuncte
<lb/>aus, daß nach den Grundsätzen des hier zur Anwendung kommen- 
<lb/>den gemeinen Rechtes im Falle eines Verzuges aus Seite des
<lb/>Verkäufers der höchste Werth, welchen die Sache in der Zwischen- 
<lb/>zeit hatte, der Schadensersatzberechnung zu Grunde zu legen ist,
<lb/>und macht für sich geltend, daß die Qualität der von ihr am
<lb/>18. Januar 1868 gekauften Baumwolle laut der in Vorlage
<lb/>gebrachten Courszettel vom 30. April 1868 zu dieser Zeit
<lb/>auf 12% pence stand, während der Kaufpreis 7% pence per
<lb/>englisch Pfund betrug.

<lb/>In dieser Beziehung ist nun zunächst hervorzuheben, daß die
<lb/>Bestimmung des gemeinen Rechts, es dürfe beim Verzüge derjenige
<lb/>Zeitpunkt für die Werthschätzung einer Sache ausgewählt werden,
<lb/>in welchem die Sache den höchsten Werth gehabt, (id tempus
<lb/>spectandum, quo res unquam plurimi fuit) nicht so unbedingt
<lb/>aus alle Fälle Anwendung findet, und haben sich namentlich ent- 
<lb/>gegen den Anschauungen in Puchta's Pandecten § 268 und Vor- 
<lb/>lesungen hierzu Bd. I., S. 94 nicht nur von Savigny in seinem
<lb/>Systeme des heutigen römischen Rechts Bd. VI, § 275, S. 199 ff.,
<lb/>sondern auch Unterholzner in seiner Lehre von den Schuldverhält- 
<lb/>nissen Bd. I, S. 123 und 266, dann Sintenis in seinem practisch-
<lb/>gemeinen Civilrecht Bd. II., S. 194, Note 41 unter Zugrunde- 
<lb/>legung der betreffenden Stellen der Pandecten dahin ausgesprochen,
<lb/>daß nur dann der Gläubiger den höchsten Werth verlangen kann,
<lb/>welchen die Sache während der ganzen Zwischenzeit gehabt hat,
<lb/>wenn der Verzug — insbesondere ohne eine Mahnung — in
<lb/>Folge des widerrechtlichen Vorenthaltens einer Sache begründet
<lb/>fit, so daß er sich für den Fall der Fortdauer dieser Widerrecht- 
<lb/>lichkeit in jedem Augenblicke erneuert, und blos in diesem Sinne
<lb/>scheint auch Seusfert in seinem Lehrbuche der Pandecten S. 240,
<lb/>Anm. 5 die Sache aufgefaßt zu haben, wie nach dem betreffenden
<lb/>Citate anzunehmen ist. (Vergl. auch Göschen, Civilrecht, Bd. III.
<lb/>S. 143.)

<lb/>Im Uebrigen äußert der Verzug des Schuldners auf den
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0064.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0064"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Umfang des Interesses allerdings im Allgemeinen insofern Einfluß,
<lb/>als der Gläubiger den Werth der Leistung fungibler Sachen nach
<lb/>seiner Wahl in Anspruch nehmen kann, je nachdem er zu dem
<lb/>Zeitpunkte des Verzuges oder zu demjenigen der Berurtheilung
<lb/>höher war. (Unterholzner a. a. O. Bd. I., S. 266, Sintenis
<lb/>a. a. O.. S. 191).

<lb/>Allein dieser Grundsatz erleidet da eine Einschränkung, wo
<lb/>vertragsmäßig ein Lieserungszeitpunct in Mitte liegt, was hier
<lb/>der Fall ist, indem ein Lieserungstermin von 4 Wochen nach
<lb/>Abschluß des Kaufes festgesetzt war.

<lb/>Ist nämlich für die Leistung fungibler Sachen, namentlich
<lb/>von Maaren, ein bestimmter Zeitpunkt festgesetzt worden, so kommt
<lb/>zunächst deren Werth zu dieser Zeit in Anschlag (Sintenis, S. 191,
<lb/>Anmerk. 36 mit S. 78 Anmerk. 28, Unterholzner Bd. I., S.266,)
<lb/>und liegt der Grund dieser Modification hauptsächlich in der
<lb/>Natur dieser Sachen und im Wechsel ihres Preises, der als
<lb/>Marktpreis erscheint, während für andere Sachen das Interesse
<lb/>nicht nach diesem Maßstabe zu berechnen ist.

<lb/>Bei dieser Sachlage und in fernerer Rücksicht daraus, daß
<lb/>das Interesse des Käufers bei einem derartigen Kaufe gerade
<lb/>darin besteht, daß er die Waare zur verabredeten Lieserungszeit
<lb/>habe, kann die Annahme kaum einem gegründeten Zweifel unter- 
<lb/>liegen, daß auch für nicht fixe Lieserungskäuse, wenn in denselben
<lb/>ein Lieserungszeitpunkt festgesetzt ist, bei Festsetzung des Interesses
<lb/>in analoger Anwendung des Art. 357 des a. d. Handelsgesetzbuches
<lb/>zunächst die Zeit der Lieferung in Betracht kommt, wie denn auch
<lb/>hierorts swts angenommen wurde, daß die Geltendmachung der
<lb/>Differenz zwischen dem Kaufpreise und Marktpreise zur Zeit und
<lb/>am Orte der geschuldeten Lieferung ein selbstverständlicher Aus- 
<lb/>fluß der Vertragsbrüchige des Contrahenten sei.

<lb/>Solches schließt selbstverständlich nicht aus, daß der Vertrags- 
<lb/>treue Contrahent auch noch einen erweislich höheren Schaden
<lb/>zur Geltung bringen kann; allein dieses setzt unter allen Umständen die
<lb/>Darlegung besonderer einschlägiger Verhältnisse voraus, an welchen
<lb/>es hier aber m jeder Beziehung gebrüht.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0065.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0065"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 360, 380, 381, 387, 412, 627. 51

<lb/>Art. 366, 386, 381, 387, 412, 627.

<lb/>Die Wirkungen eines Speditionsvertrages sind
<lb/>regelmäßig nach den Gesetzen des Eingehungsortes
<lb/>zu beurtheilen. Vertust des Rückgriffes eines Spe- 
<lb/>diteurs an seinen Auftraggeber für gehabte Aus- 
<lb/>lagen in Folge eigenen schuldhaften Verfahrens,
<lb/>hauptsächlich bei Versendung von Waaren an einen

<lb/>überseeischen Platz.

<lb/>Mit Brief vom 12. Decbr. 1855 übersendete Kaufmann H.
<lb/>in Würzburg an das ein Speditionsgeschäft betreibende Handlungs-
<lb/>Haus B. u. Co. in Bremen 10 Fässer Wein gegen Nachnahme von
<lb/>21 Fl. mit dem Aufträge, dieselben nachzüglich fämmtlicher Aus- 
<lb/>lagen uich Provisionen mit dem am 30. Decbr. 1865 abgehenden
<lb/>Paketboote „Weser", Capitän £., des norddeutschen Lloyd an Ge- 
<lb/>brüder D. in Newyork prompt weiter befördern zu lassen, die
<lb/>Weine zum Werthe von 2000 Fl. zu versichern und auch die Aus- 
<lb/>lage für die Versicherung rc. auf den Weinen nachzunehmen.

<lb/>Diesem Aufträge folgend, nahmen B. u. Co. die 10 Faß
<lb/>Wein in Bremen in Empfang, zahlten die Nachnahme und die
<lb/>Fracht in einem Gesammtbetrage von 72 Thlr. und brachten die
<lb/>Waaren am 30. Decbr. 1865 laut des Connossements von glei- 
<lb/>chem Datum gegen Nachnahme der Auslagen und Provision auf
<lb/>dem erwähnten Schiffe zur Verladung.

<lb/>Inhaltlich einer Urkunde d. d. Newyork den 17. Juni 1869
<lb/>wurden diese 10 Fässer Wein im Januar 1866 durch das Dampf- 
<lb/>schiff „Weser" von Bremen in Newyork importirt und am 31. Ja- 
<lb/>nuar 1866 in dem Vereinigten-Staaten-Bond-Lagerhaus Nr. 104
<lb/>N. Street untergebracht. Von hier aus wurden 4 Fässer am
<lb/>7. Febr. 1866, ein Faß am 20. Febr. 1866 und 2 Fässer am
<lb/>7. Septbr. 1866 an die Firma Gebrüder R. in Newyork gegen
<lb/>Bezahlung des Zolles abgeliefert, während 3 Fässer noch am
<lb/>17. Juni 1869 sich im Lagerhause befanden.

<lb/>Die aus den Gütern haftende Rachuahme, sowie die Fracht- 
<lb/>ern für den Transport vou Bremen nach Newyork wurden von
<lb/>dem Destinatär nicht bezahlt; es nahm vielmehr der norddeutsche
<lb/>Aoyd seinen Regreß an das Handlungshaus B. u. Co. und dieses
<lb/>bezahlte auch an jenen die treffende Gesammtsumme, Obgleich Ca-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0066.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0066"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>62 Königreich Bayern. Art. 360, 380, 381, 387, 412, 627.

<lb/>pitäil £. Hierwegen weder ein Retentionsrecht an den Maaren aus- 
<lb/>geübt, noch sein Pfandrecht gerichtlich oder außergerichtlich geltend
<lb/>gemacht hatte.

<lb/>B. u. Co. nahmen darauf ihren Rückgriff gegen den- Kauf- 
<lb/>mann H., welcher jede Verpflichtung zur Zahlung des bezüglichen
<lb/>Geldbetrages in Abrede stellte, wobei er sich auf den Art. 627 des
<lb/>a. d. H.-G.-B. unter dem Hinweise stützte, daß der Verfrachter,
<lb/>welcher die Güter ausgeliefert habe, ohne das ihm nach Art. 624
<lb/>des a. d. H.-G.-B. zustehende Pfandrecht zur Geltung zu bringen,
<lb/>wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen an
<lb/>den Befrachter sich nicht erholen könne und folgeweise auch der
<lb/>Befrachter (hier Kläger) des Regresses gegen den Absender ver- 
<lb/>lustig sei. *

<lb/>Das Handelsappellationsgericht wies in Uebereinstimmung mit
<lb/>der ersten Instanz durch Erkenntniß vom 13. Mai 1870 die er- 
<lb/>hobene Klage als ungerechtfertigt zurück und ging dabei von fol- 
<lb/>genden Gesichtspunkten aus:

<lb/>Appellant hat vor Allem die Anwendbarkeit des deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuches auf den vorwürfigen Fall um deswillen be- 
<lb/>stritten, weil es sich um die Ablieferung von Maaren in Newhork
<lb/>gehandelt habe und nach Art. 380 des allg. d. H.-G.-B. der Spe- 
<lb/>diteur für den Frachtführer in der Meise hafte, daß er dessen
<lb/>Handlungen dem Auftraggeber gegenüber aktive und passive zu ver- 
<lb/>treten habe, somit auch im Verhältnisse zwischen dem Kläger und
<lb/>dem Beklagten der Transport von Maaren nach Newhork Ver- 
<lb/>tragsgegenstand gewesen sei und letzterer Ort als Erfüllungsort
<lb/>erscheine. Allein abgesehen davon, daß Beschwerdeführer sohin zur
<lb/>Begründung seiner Aufstellung selbst die Bestimmungen des deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuches zu Hülfe rufen mußte, ist es auch durchaus
<lb/>unrichtig, daß der Spediteur die Handlungen des Frachtführers
<lb/>unmittelbar zu vertreten und im Sinne der Berufungsschrift sei- 
<lb/>nem Auftraggeber gegenüber auch den V o ll z ug des Frachtvertrages
<lb/>zu bewirken habe. Der Spediteur übernimmt nach Art. 379 ledig- 
<lb/>lich die Besorgung von Güter versend ungen durch Fracht- 
<lb/>führer oder Schiffer und haftet nach Art. 380 nur für die gehörige
<lb/>Sorgfalt bei der Mahl der Schiffer oder Fachtführer, sowie
<lb/>überhaupt für das, was die Ausführung der Versendung mit
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0067.tif"
                   n="63"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0067"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art 360, 380, 381, 387, 412, 627. 63

<lb/>sich bringt. Zur Versendung gehört aber auch die Sorge für die
<lb/>gehörige Verpackung, Deklaration, Ausfertigung der Begleitpapiere,
<lb/>Einrichtung des Transports nach Zeit, Richtung, Wahl der Trans- 
<lb/>portart und Abschluß des Frachtvertrages, nicht aber die Aus- 
<lb/>führung des letzteren und damit die Ablieferung der Waare am
<lb/>Bestimmungsorte. (Vergl. v. Hahn's Comment. Bd. II. S. 385.)

<lb/>Der Frachtvertrag bildet vielmehr, von dem hier nicht in
<lb/>Frage kommenden Falle der Art. 383—385 abgesehen, ein selbst- 
<lb/>ständiges Vertragsverhältniß zwischen dem Frachtführer und dem
<lb/>Spediteur, welches in Gemäßheit des Art. 387 und des hiernach
<lb/>einschlagenden Art. 360 Abs. 2 zwischen dem Elfteren und dem
<lb/>Auftraggeber des Letzteren keine Rechte und Pflichten erzeugt und
<lb/>deßhalb auch nicht in Betracht gezogen werden kann, wenn es sich
<lb/>um den Ort der Erfüllung bezüglich des Speditionsvertrages handelt.

<lb/>Nur aus diesem Speditionsvertrage kann aber der Kläger
<lb/>seine Rechte gegen den Beklagten ableiten, denn in ein anderes
<lb/>Vertragsverhältniß ist er zu demselben nicht getreten, und um eine
<lb/>außerhalb jedes Vertragsverhältnisses liegende Entschädigungspfticht
<lb/>handelt es sich hier nicht.

<lb/>Da der Speditionsauftrag in Bremen angenommen und durch
<lb/>die Versendung der Waare vollzogen wurde, so ist auch Bremen
<lb/>als Erfüllungsort zu betrachten und demnach das dort geltende
<lb/>Recht auf die vorwürfige Streitsache anzuwenden. Dies kann
<lb/>übrigens nicht hindern, auch das in Newhork geltende Recht in
<lb/>Betracht zu ziehen, insoweit es sich um Handlungen fragt, welche
<lb/>dort vorzunehmen waren und zugleich auf das Verhältniß zwischen
<lb/>den Parteien von Einfluß sind. Denn unbeschadet der Frage,
<lb/>nach welchem Rechte sich die Haftung des Auftraggebers gegen
<lb/>den Spediteur bemißt, kann die rechtliche Bedeutung und Trag- 
<lb/>weite einseitiger Handlungen oder die Form, in welcher An- 
<lb/>sprüche und Rechte gewahrt werden müssen oder verlustig gehen,
<lb/>in der Regel nur nach dem Gesetze des Ortes, wo die Handlung
<lb/>vorgenommen wird, beurtheilt werden.

<lb/>Zur Sache selbst ist wiederholt hervorzuheben, daß hier ledig- 
<lb/>lich Rechte und Verbindlichkeiten aus einem Speditionsvertrage
<lb/>in Frage stehen, und kann deßhalb hierüber nicht, wie von Seite
<lb/>des Handelsgerichtes geschehen ist, unter direkter Anwendung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0068.tif"
                   n="64"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0068"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>64 Königreich Bayern. Art. 360, 380, 381, 387, 412, 627.

<lb/>des Art. 627 oder des Art. 412 des H.-G.-B. entschieden werden.
<lb/>Denn diese beiden Artikel behandeln nur den Frachtvertrag
<lb/>und dessen Wirkungen, nicht aber den Speditionsvertrag, da auch
<lb/>im Art. 412 des Spediteurs nur in so weit Erwähnung geschieht,
<lb/>als er beim Landtransport als Mittelglied im Frachtverträge
<lb/>thätig wird und daraus Ansprüche zu machen hat. Hierin fin- 
<lb/>det auch das vom Erstrichter angeregte Bedenken seine Erklärung,
<lb/>warum nicht in Art. 627 des Spediteurs Erwähnung gethan
<lb/>wurde. Die einmal zum Seetransport übernommene Waare wird
<lb/>nämlich unterwegs nicht umgeschlagen und gelangt deßhalb nicht
<lb/>in die Hände eines den ersten Frachtvertrag fortsetzenden Spedi- 
<lb/>teurs, sondern geht unmittelbar vom Befrachter an den Empfänger.
<lb/>Zwischenspediteure kommen somit hier nicht vor. Insofern aber
<lb/>der Absender Spediteur ist, schließt .er mit dem Schiffer den
<lb/>Frachtvertrag in eigenem Namen und hat dadurch die Rechte
<lb/>und Pflichten des Befrachters, wobei auf seine Qualität als Spe- 
<lb/>diteur gar nichts ankommt, soweit dagegen das Verhältnis des
<lb/>Spediteurs zu seinem Auftraggeber in Frage kommt, konnte und
<lb/>wollte darüber gelegentlich der Bestimmungen über den Frachtver- 
<lb/>trag nichts entschieden werden, sondern es wurde dieses Berhältniß
<lb/>in einem gesonderten Abschnitte, im Tit. 4 des vierten Buches,
<lb/>speciell geregelt. Nach den dortigen gesetzlichen Vorschriften ist
<lb/>denn auch das vorwürfige Streitsverhältniß zu beurtheilen, sofern
<lb/>nicht der Inhalt des Speditionsvertrages selbst Maß und
<lb/>Ziel giebt.

<lb/>Nach Art. 381 hat nun der Spediteur die Provision und
<lb/>die Erstattung dessen zu fordern, was er an Auslagen und Kosten
<lb/>oder überhaupt zum Zwecke der Versendung nothwendig oder nütz- 
<lb/>lich aufgewendet hat, andererseits hastet er jedoch nach Art. 380
<lb/>auch für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der
<lb/>Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Ausführung der
<lb/>von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. -

<lb/>Macht daher der Spediteur, wie hier, eine Forderung gegen
<lb/>den Auftraggeber geltend, so ist in erster Reihe zu prüfen, ob es
<lb/>sich um einen zum Zwecke der Versendung nothwendigen oder nütz- 
<lb/>lichen Aufwand handelt, und ob der Spediteur nicht etwa selbst
<lb/>die Schuld an diesem Aufwande trägt. Bei der Beurtheilung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0069.tif"
                   n="65"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0069"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 360, 380, 381, 387, 412, 627.

<lb/>dieser Voraussetzungen ist sodann allerdings auch das Verhältniß
<lb/>des Spediteurs zum Frachtführer (Art. 412 und 627 des a. d.
<lb/>H.-G.-B.) ins Auge zu fassen.

<lb/>Nach allgemeinem Handelsbräuche hat sich der Spediteur
<lb/>wegen Zahlung der ihm aus dem Speditionsvertrage gebührenden
<lb/>Leistungen an denjenigen, an welchen die Versendung geschehen soll,
<lb/>zu halten; hier aber war der Kläger im Briefe vom 12. Decbr.
<lb/>1865 dazu noch ausdrücklich beauftragt, und er hatte daher ent- 
<lb/>sprechende Fürsorge dafür zu treffen, daß die Erhebung aller Pro- 
<lb/>visionen und Auslagen beim Adressaten ermöglicht werde, wenn
<lb/>er sich selbst vor der Haftung dafür schützen wollte. Das Mittel
<lb/>hierzu gab die Nachnahme der Fracht und aller Spesen, weil dann
<lb/>das Gut für die Nachnahme hastete und vor Bezahlung derselben
<lb/>wenigstens nach regelmäßigem Verlaufe eine Aushändigung an den
<lb/>Adressaten nicht stattfinden sollte, falls sie aber doch stattfand, ein
<lb/>Rückgriff wegen der Fracht rc. auf den Spediteur nicht gestattet
<lb/>war, und, wenn derselbe freiwillige Zahlung leistete, diese im Ver- 
<lb/>hältnisse zum Auftraggeber nicht als nothwendige oder nützliche
<lb/>Verwendung zum Zwecke der Versendung betrachtet werden könnte.

<lb/>dtun muß allerdings zugegeben werden, daß der Spediteur,
<lb/>welcher eine Spedition mit dem Aufträge, Spesen und Fracht
<lb/>durch Nachnahme zu erheben, übernimmt, damit nicht unbedingt
<lb/>jeden späteren Rückgriff gegen den Auftraggeber verliert; denn das
<lb/>Verhältniß, in dem beide zu einander stehen, ist ein Mandats-
<lb/>verhältniß, und in der Uebernahme des Auftrages liegt noch nicht
<lb/>oie unbedingte Uebernahme der Garantie dafür, daß die Ausfüh- 
<lb/>rung ganz nach Vorschrift möglich werde, sondern nur das An-
<lb/>erkenntniß und die Uebernahme der Verrichtung, für die Aus-
<lb/>ührung nach besten Kräften bestrebt zu fein. Wäre dem Spediteur
<lb/>wn vornherein bekannt, daß die Ausführung unmöglich ist, so
<lb/>&gt;arf er dieselbe bei Vermeidung eigener Haftung natürlich ebenfalls
<lb/>ncht übernehmen; wird aber der Vollzug nur durch außerhalb
<lb/>einer Kraft stehende Ereignisse vereitelt, so kann er von seinem
<lb/>Mandanten Ersatz seiner Auslagen und Spesen fordern, weil die
<lb/>Verpflichtung aus dem Mandatsverhältnisse nicht schon mit der
<lb/>Verweisung an eine andere Bezugsquelle erlischt. Dieses ergibt

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 5
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0070.tif"
                   n="66"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0070"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>66 Königreich Bayern. Art. 360, 380, 381. 387, 412, 627.

<lb/>sich auch aus Art. 371, welcher zufolge der Hinweisung in Art. 381
<lb/>und Art. 387 auch hierher in Betracht zu ziehen ist.

<lb/>Der Kläger beruft sich nun darauf, daß die Erhebung der
<lb/>Nachnahme beim Adressaten im vorwürfigen Falle unmöglich ge- 
<lb/>wesen sei, weil der Capitän des Frachtschiffes die Maare in New-
<lb/>hork unbedingt habe löschen und den Zollbehörden übergeben müssen,
<lb/>diese aber bei Aushändigung der Maare lediglich aus den Besitz
<lb/>des Connossements und nicht auf etwaige Forderungen des Fracht- 
<lb/>führers Rücksicht nehmen, und so auch der Adressat in den Besitz
<lb/>der Maare gekommen sei, ohne die Nachnahme zu decken. Es
<lb/>findet aber Art. 627 des a. d. H.-G.-B. nicht wohl dann An- 
<lb/>wendung, wenn die Einhebung der Fracht und Unkosten gegen Ab- 
<lb/>lieferung der Ladung unmöglich war (vgl. Koch's Commentar zu
<lb/>diesem Art., Note 98), und das so erhaltene Rückgriffsrecht des
<lb/>Verfrachters gegen den Befrachter müßte seine Wirkung auch gegen
<lb/>den Auftraggeber des Letzteren äußern.

<lb/>Allein nach den vom Kläger vorgeführten Behelfen ist es von
<lb/>vornherein zweifelhaft, ob nach den zu Newyork geltenden gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen der Capitän eines Schisses verbunden ist,
<lb/>alle an Bord befindlichen Maaren sofort zur Löschung zu decla-
<lb/>riren, und ob sich nicht vielmehr die Verpflichtung zur Ablagerung
<lb/>der von den Adressaten nicht reclamirten Maaren im Zollhause
<lb/>nur auf diejenigen Maaren erstreckt, welche declarirt werden, so
<lb/>daß es der Capitän in der Hand gehabt hätte, die Nachnahme
<lb/>dadurch zu sichern, daß er eine Löschungsdeclaration bezüglich der
<lb/>belasteten Maaren bis zur Sicherstellung für die Nachnahme nicht
<lb/>abgab, um wenn der Adressat diese nicht bewirkte, die Maaren
<lb/>wieder mit zurückzunehmen.

<lb/>Nimmt man aber auch an, dieselben hätten unbedingt aus- 
<lb/>geladen werden müssen, und es könne dem Capitän, beziehungs- 
<lb/>weise dem Agenten des Frachtschiffes nicht zugemuthet werden, den
<lb/>Zoll auszulegen oder eine gerichtliche Beschlagnahme zu erwirken
<lb/>und auf diese Weise eine Sicherung der Nachnahme herbeiznfüh-
<lb/>ren, was dahin gestellt bleiben kann, so ist doch Appellant jeden- 
<lb/>falls darin im Jrrthum, daß er bei einem etwaigen regelmäßigen
<lb/>Verfahren des Capitäns auch sich selbst von jeder Verantwortlich- 
<lb/>keit befreit erachtet. Denn immer bleibt es der Besitz des Con-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0071.tif"
                   n="67"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0071"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 360, 380, 381, 387, 412, 627. 67

<lb/>nossements, durch welches sich der Adressat die Herausgabe
<lb/>der Waaren aus dem Zollhause verschaffen konnte, und eine bei
<lb/>der Ausstellung und Uebersendung des Connossements begangene
<lb/>Nachlässigkeit fällt stets dem Kläger zur Last. Dieser hatte, wie
<lb/>Alles, was zur Versendung gehört, so auch die Ausstellung des
<lb/>Connossements zu besorgen, er war aber nicht nothwendig gebun- 
<lb/>den, dasselbe sofort dem Adressaten zuzusenden, sondern er hätte
<lb/>dasselbe, sei es nun bei dem Capitän oder dem Agenten des Fracht- 
<lb/>schiffes oder sonst Jemanden in Newhork, deponiren und so be- 
<lb/>wirken können, daß die Aushändigung erst nach Zahlung der auf
<lb/>der Waare haftenden Nachnahme erfolgte und also erst dann Adres- 
<lb/>sat in die Möglichkeit versetzt wurde, die Waare bei der Zoll- 
<lb/>behörde in Empfang zu nehmen. Dies wäre allerdings nicht die
<lb/>bei regelmäßigen Verhältnissen einzuschlagende Verfahrungsweise
<lb/>gewesen; allein dem Appellanten mußte bei dem regen Verkehre
<lb/>zwischen Bremen und Newhork und bei den nach bett Klagsanlagen
<lb/>bereits früher in Bremen zur Anregung gekommenen Fragen über
<lb/>die Haftpflicht des Spediteurs für die Fracht schon zufolge seines
<lb/>Berufes bekannt sein, daß auf andere Weise Sicherung nicht zu
<lb/>erlangen war. Da er nun aber den Auftrag, alle Unkosten durch
<lb/>Nachnahme zu erheben, übernommen hatte, und es nach seinem
<lb/>eigenen Vorbringen nicht möglich war, diesen Auftrag auf andere
<lb/>Weise zu vollziehen, so war die Zurückhaltung des Connossements
<lb/>das Nächstliegende, um so mehr, als nach kaufmännischen An- 
<lb/>schauungen die Uebergabe der Ladescheine die Uebergabe der Waare
<lb/>vertritt, Appellant sich also wohl bewußt sein mußte, daß er durch
<lb/>Aushändigung des Connossements dem Adressaten volles Verfügungs-
<lb/>recht über die Waare übertrug und sich so selbst in die Lage ver- 
<lb/>setzte, die Erhebung der Nachnahme nicht erwirken zu können.

<lb/>Bei dieser Sachlage war die Zurückbehaltung des Connosse- 
<lb/>ments in obiger Weise eine durch die gewöhnliche kaufmännische
<lb/>Vorsicht gebotene Maßregel, und hat sie der Kläger durch die fest- 
<lb/>stehende Uebersendung des Connossements an den Waarenempsänger
<lb/>selbst unterlassen, so hat er diesem auf seine eigene Wag und Ge- 
<lb/>fahr Vertrauen geschenkt, und er muß deshalb auch die Haftung
<lb/>dafür übernehmen, daß es in Folge dessen nicht möglich wurde,
<lb/>dem Aufträge des Beklagten zur Nachnahme aller Fracht- und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0072.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0072"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 380, 387.
</p>
               <p>

                  <lb/>Spesenkosten nachzukommen. Im Verhältnisse zu dem Letzteren
<lb/>erscheinen aber diese Kosten, mögen sie vielleicht auch von dem
<lb/>Verfrachter der Güter mit vollem Rechte in Anspruch genommen
<lb/>worden sein, nicht mehr als nothwendige oder nützliche Auslagen
<lb/>aus die Versendung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 380, 387.

<lb/>Inanspruchnahme eines Spediteurs für Schadens- 
<lb/>ersatz wegen Verletzung seiner Pflichten.

<lb/>Am 30. Novbr. 1867 brannte eine Güterhalle an der Donau- 
<lb/>brücke zu S. nieder, und bei dieser Gelegenheit gingen 56 Kisten
<lb/>Resonanzholz, welche der Kaufmann H. dem Spediteur Max B.
<lb/>zur Lagerung und bezw. Weiterspedirung übergeben hatte, zu Grunde,
<lb/>wodurch H. einen Schaden von 5500 Fl. erlitten haben wollte.

<lb/>H. erhob deshalb gegen B. Anspruch auf Schadensersatz, in- 
<lb/>dem er behauptete, daß B. die betreffenden Maaren in einem
<lb/>feuersgefährlichen Locale aufbewahrt und sodann in derer: Weiter- 
<lb/>beförderung eine Saumsal bewiesen habe, welche ihre Vernichtung
<lb/>durch Brand nach sich zog.

<lb/>Diese Begründung des Entschädigungsanspruches rvurde in
<lb/>beiden Instanzen als unzureichend erklärt. Die Motive des han- 
<lb/>delsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses vom 19. Februar 1869
<lb/>enthalten dazu folgende Ausführungen:

<lb/>Zum Behufe der Anwendung des Art. 380 des a. d. H.-G.-B.
<lb/>berief sich Kläger zunächst daraus, daß Beklagter die Maaren in
<lb/>einem Schuppen untergebracht habe, welcher jeder Sicherheit gegen
<lb/>Feuersgefahr entbehrt habe.

<lb/>Nun ist es allerdings richtig, daß der Begriff der Feuers- 
<lb/>gefährlichkeit objectiv nach der größeren oder geringeren Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit des Ausbruches und bezw. der Ausdehnung eines
<lb/>Brandes in gewissen Räumlichkeiten sich bemißt, und daß ein
<lb/>Spediteur die ihm obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- 
<lb/>mannes füglich schon dann verletzen würde, wenn er die ihm an- 
<lb/>vertrauten Maaren zur Aufbewahrung in solche Lokalitäten brächte,
<lb/>welche besonderer Feuersgefahr dadurch ausgesetzt wären, daß ent- 
<lb/>weder ganz in der Nähe feuersgefährliche Gewerbe betrieben wer- 
<lb/>den oder der Aufbewahrungsort selbst durch seine Bauart der Be-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0073.tif"
                   n="69"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0073"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 380, 387. 69

<lb/>sorgniß von Feuersgefahr Raum gibt öder in diesem feuersgefähr- 
<lb/>liche Gegenstände sich befinden u. dgl.

<lb/>Don dem Vorhandensein einer solchen Voraussetzung kann
<lb/>aber nach den gegenwärtig dargebotenen Anhaltspunkten gar keine
<lb/>Rede sein . . .

<lb/>Insbesondere vermag die bloße Möglichkeit, daß die leicht zu- 
<lb/>gängliche Ladehalle durch Hineinwersen eines brennenden Stoffes
<lb/>von Außen in Brand gesetzt werden könne, zur Begründung eines
<lb/>seuersgefährlichen Zustandes um so minder zu dienen, als für der- 
<lb/>artige Lagerplätze bekanntlich fortwährend Aufsichtspersonal bestellt
<lb/>und wenigstens zur Nachtzeit der Zugang auch strellge verwehrt ist.

<lb/>Auf die Nichtversicherung der Maaren gegen Feuersgefahr
<lb/>hat aber der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nicht gestützt,
<lb/>noch konnte er ihn im Hinblick auf Art. 387 vergl. mit Art. 367
<lb/>des a^ d. H.-G.-B. stützen, so daß aus dem Verhalten des Be- 
<lb/>klagten in Aufbewahrung der in Frage stehenden Maaren kein
<lb/>Vorwurf gegen denselben entnommen werden kann.

<lb/>Was sodann die Behauptung betrifft, daß in Folge einer
<lb/>Verzögerung der Versendung der Maaren deren Vernichtung durch
<lb/>Brand herbeigeführt worden sei, so ist hierfür lediglich der Brief
<lb/>des Klägers an den Beklagten vom 28. Novbr. 1867 maßgebend,
<lb/>mit welchem dieser von jenem die Weisung erhielt, die übersandten
<lb/>Kisten Resonanzholz schleunigst auf den Weg zu bringen und
<lb/>an F. M. Sch. in R. abzusenden.

<lb/>Dieser Brief konnte keinesfalls eher, alsam 29. Novbr. 1867
<lb/>Nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr, in die Hände des Beklagten
<lb/>gelangt sein.

<lb/>In demselben war aber auch darauf hittgewiesen, daß die
<lb/>fraglichen Kisten ,,wie die früheren" zu spediren seien und, da
<lb/>diese zu Wasser weiter befördert worden waten, konnte hinsichtlich
<lb/>jener ebenfalls nur die Anordnung des Wasserweges als vorliegend
<lb/>angenommen werden, der jedoch bei der vorgeschrittenen Jahres- 
<lb/>zeit schon verschlossen war.

<lb/>Unter diesen Umständen konnte es dem Cdmmittenten, wel- 
<lb/>cher zunächst einen ertheilten Auftrag zu befolgen hat ünd nicht
<lb/>willkürlich von einem solchen abgehen darf, keineswegs tzeEtzl
<lb/>werden, wenn er über die weiter erforderlichen Maßnahmen bdr-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0074.tif"
                   n="70"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0074"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>70
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 380, 387.
</p>
               <p>

                  <lb/>her noch Aufschluß zu erheben sich veranlaßt sah, welcher nach
<lb/>Ortsentfernung und Postverbindung vor dem 30. Novbr. Nach- 
<lb/>mittags nicht gewärtigt werden konnte.

<lb/>Hiergegen vermag die Aufstellung des Klägers, daß in dem
<lb/>Briese als Transportweg nur die Eisenbahn habe gemeint sein
<lb/>können, weil die Wasserfahrt bereits beendigt gewesen sei, keinen
<lb/>Einfluß zu äußern, indem gerade Kläger bei der seinerseits zu- 
<lb/>gegebenen Kenntniß von letzterer Voraussetzung sofort bestimmt
<lb/>hätte erklären sollen, auf welche andere Weise nun die Weiter-
<lb/>spedirung der Maaren zu geschehen habe.

<lb/>Allein abgesehen davon muß der Ausfassung des Erstrichters
<lb/>beigestimmt werden, daß der Auftrag, die Maaren ,,schleunigst"
<lb/>auf den Weg zu bringen, durchaus nicht die Bedeutung gehabt
<lb/>habe, daß der Spediteur nunmehr umgehend mit Beiseitsetzung
<lb/>aller seiner übrigen Geschäfte die Maaren auf die Bahn hätte brin- 
<lb/>gen müssen.

<lb/>Es ist nämlich wohl zu beachten, daß der Spediteur zur Aus- 
<lb/>führung jenes Auftrages, der in der Weiterbeförderung einer gro- 
<lb/>ßen Anzahl schwerer Kisten bestand, vorerst geeignete Maßnahmen
<lb/>treffen mußte, daß an dem Tage selbst, wo der Brief ankam,
<lb/>Nichts mehr geschehen konnte, und daß die Sache überhaupt gar
<lb/>nicht so gelagert war, um für den Spediteur einen Zwang zur
<lb/>augenblicklichen Spedirung der einschlägigen Maaren ersehen
<lb/>zu lassen.

<lb/>Das Wort „schleunigst" hat an sich nicht diesen drängenden
<lb/>Sinn, und besondere Anhaltspunkte dafür, daß ihm derselbe hier
<lb/>beizulegen wäre, sind nicht ersichtlich gemacht; im Gegentheile ist
<lb/>Eingangs des betreffenden Briefes bemerkt, daß ihm Sch. dieser
<lb/>Tage geschrieben habe, warum das Resonanzholz nicht expedirt
<lb/>werde, woraus hervorgeht, daß Kläger selbst die Weiterbeförderung
<lb/>der Waaren nicht für so eilig gehalten hat, da er immer noch
<lb/>einige Tage zuwartete, bis er den Speditionsauftrag ertheilte.

<lb/>Wenn daher auch die von den technischen Beisitzern der ersten
<lb/>Instanz dem Spediteur für den Vollzug des mehrberührten Auf- 
<lb/>trages gegönnte Frist von acht Tagen als zu hoch gegriffen er- 
<lb/>scheint, so mußte diesem hierzu doch immer eine „angemessene"
<lb/>Frist bewilligt werden, welche dadurch, daß der Beklagte vorerst
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0075.tif"
                   n="71"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0075"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 395, 396, 401, 408, 410. 71

<lb/>einen halben Tag zuwartete oder doch nur Vorbereitungsmaßregeln
<lb/>traf, keinesfalls überschritten war, so daß auch in dieser Richtung
<lb/>eine Fahrlässigkeit von seiner Seite, die ihm aus dem am 30. No- 
<lb/>vember 1867 Mittags zwischen 12 bis 2 Uhr eingetretenen Brand- 
<lb/>unglücke eine mittelbare Haftung überbürden würde, nicht gegeben ist.

<lb/>Art. 395, 396, 491, 498, 419.

<lb/>Haftbarkeit eines den Waarentransport von den
<lb/>Bahnhöfen zu den Destinatären besorgenden Fracht- 
<lb/>führers für Beschädigung des Gutes.

<lb/>Ein Theil der in einem Frachtbriefe verzeichneten Ballen
<lb/>Hopfen hatte durch Eindringen von Nässe eine erhebliche Beschä- 
<lb/>digung und in Folge hiervon eine Werthminderung von 280 fl.
<lb/>erlitten. Die Durchnäffung wurde durch Fahrlässigkeit während
<lb/>des Transportes der Waare und jedenfalls vor dem Abladen in
<lb/>den Lokalitäten des Empfängers derselben, Z., herbeigeführt und
<lb/>war auch sofort erkennbar.

<lb/>Der Absender hatte das Gut bei der österreichischen Elisabeth- 
<lb/>bahn ausgegeben, von Letzterer war es auf die bahr. Ostbahn über--
<lb/>gegangen und schließlich von deren Güterexpedition zu Nürnberg
<lb/>sammt Frachtbrief dem Güterführer B. auf Grund derBeilage V.
<lb/>des Betriebsreglements der Ostbahngesellschaft vom 1. Juli 1862
<lb/>behufs der Weiterbeförderung an den Adressaten, vorbehaltlich der
<lb/>zollamtlichen Behandlung gegen Erläge der bis dahin erwachsenen
<lb/>Nachnahme und Frachtbeträge übergeben worden. Als nun B.
<lb/>gegen Z. aus Ersatz dieser Auslagen Klage stellte, vertheidigte sich
<lb/>Letzterer dagegen mit der compensationsweisen Geltendmachung
<lb/>des ihm aus der Beschädigung der Maaren zustehenden Entschä- 
<lb/>digungsanspruches, und das Handels-Gericht entband auch den
<lb/>Verklagten von der erhobenen Klage, indem es die Thätigkeit des
<lb/>B. als Geschäftsführung ohne Auftrag beurtheilte und denselben
<lb/>in Folge der'gegenüber der betreffenden Bahnverwaltung unbean- 
<lb/>standet gelassenen Uebernahme der Hopfenballen für den dem
<lb/>Z. zugegangenen Schaden als haftbar erklärte.

<lb/>Die gegen die erstrichterliche Entscheidung ergriffene Beschwerde
<lb/>blieb erfolglos. In den Motiven des bezüglichen handelsappella-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0076.tif"
                   n="72"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0076"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>72 Königreich Bayern. Art. 395, 396, 401, 408, 410.

<lb/>tionsgerichtlichen Erkenntnisses vom 11. April 1870 ist darüber
<lb/>Folgendes ausgeführt:

<lb/>In der Berufungsschrift wird zunächst hervorgehoben, daß die
<lb/>Frage über die Haftpflicht des Klägers nicht sowohl nach den ge- 
<lb/>meinrechtlichen Grundsätzen über Geschäftsführung, als nach den- 
<lb/>jenigen über das Mandat zu beurtheilen sei.

<lb/>Aber auch unter dem letzteren Gestchtspuncte würde es bei
<lb/>dem erstrichterlichen Erkenntnisse sein Verbleiben haben müssen,
<lb/>weil den Kläger der Borwurf großer Sorglosigkeit bei Ausführung
<lb/>des Mandates trifft, indem er entweder selbst die erforderliche
<lb/>Vorsorge während des Transportes mit seinen Fuhrwerken zu
<lb/>treffen unterlassen hat, oder, falls die Durchnässung bereits unter
<lb/>seinen Vormännern stattgefunden hatte, bei der äußerlichen Er- 
<lb/>kennbarkeit der Beschädigung fahrlässigerweise zum offenbaren
<lb/>Nachtheile seines Mandanten das Frachtgut unbeanstandet
<lb/>übernommen und die hierauf hastenden Spesen für Fracht rc.
<lb/>vorbehaltlos bezahlt hat. Da nun nach den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen über das Mandat der Mandatar dem Mandanten
<lb/>auch selbst für ein nur geringes Versehen haftbar erscheint, und
<lb/>dem Letzteren aus dem Versehen ein Schaden erwachsen ist, welcher
<lb/>den Klaganspruch vollständig aufwiegt, so könnte der Berufungs- 
<lb/>ausführung gegenüber ebenfalls nur die Bestätigung des handels- 
<lb/>richterlichen Ausspruches eintreten. —

<lb/>Da sich übrigens für die Beurtheilung des vorliegenden
<lb/>Falles vollkommen ausreichendeBestiMMungenindema. d.H.-G.-B.
<lb/>finden, so haben diese hier zur Anwendung zu kommen. B.
<lb/>stM sich als Frachtführer dar, an welchen das Frachtgut von
<lb/>der Güterexpedition der bahr. Ostbahnen auf Grund des Betriebs- 
<lb/>reglements vom 1. Juli 1862 als an ihren vom Adressaten be- 
<lb/>reits stillschweigend genehmigten Nachmann behufs des Weiter- 
<lb/>transportes ab Güterhalle Nürnberg übergeben worden ist. Nach
<lb/>Art. 395 und 396 des a. d. H.-G.-B. hat der Frachtführer für
<lb/>die Beschädigung des Frachtgutes, welche seit der Empfangnahme
<lb/>bis zur Ablieferung entstanden ist, — abgesehen von Beschädig- 
<lb/>ungen durch höhere Gewalt — Ersatz zu leisten, und nach Art. 401
<lb/>Abs. 2 tritt j eder Frachtführer, welcher aus einen andern Fracht- 
<lb/>führer folgt, dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0077.tif"
                   n="73"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0077"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 395, 396, 408.
</p>
               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>Frachtbriefe annimmt, in den Frachtvertrag nach Maßgabe des
<lb/>Frachtbriefes ein, er übernimmt eine selbstständige Verpflich- 
<lb/>tung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen,
<lb/>und hat auch in Bezug auf den von den früheren Fracht- 
<lb/>führern bereits ausgeführten Transport für die Verbind- 
<lb/>lichkeiten derselben einzustehen.

<lb/>Es haftet also B. als der letzte Frachtführer für den Schaden,
<lb/>welchen das Frachtgut auf dem Transporte erlitten hat, nachdem
<lb/>das Eindringen der Regennasse auf dem Transport leicht zu ver- 
<lb/>hüten gewesen wäre, also eine unabwendbare Gewalt nicht vorliegt,
<lb/>und B. das Gut nebst Frachtbrief von feinem Vormanne vorbe- 
<lb/>haltlos angenommen hat.

<lb/>Wenn daher derselbe auch als berechtigt angesehen werden
<lb/>muß, in Gemäßheit des Art. 410 die erwachsenen Frachtauslagen
<lb/>und Nachnahmen einzuziehen, so muß sich derselbe auch gefallen
<lb/>lassen, daß ihm der sofort festgestellte Schaden, welcher dermalen
<lb/>die Frachtauslagen u. s. w. übersteigt, angerechnet werde.

<lb/>Wenn B. mit der Anforderung von Frachtlöhnen und Nach- 
<lb/>nahme mehrere Jahre zuwartete, um — wie er gethan — dem
<lb/>Destinatar die Compensationseinrede mit dertt Einwande der Ver- 
<lb/>jährung abzuschneiden, so kann dieser Hinweis auf Art. 408 in
<lb/>Berücksichtigung des Art. 386 Abs. 3 des a. d. H.-G.-B. deßhalb von
<lb/>keinem Erfolge sein, weil B. nicht nur den Frachtbrief bis zur
<lb/>Einreichung der Klage dem Destinatare vorenthalten hat , sondern
<lb/>auch bereits hinreichend nachgewiesen ist, daß an B. innerhalb
<lb/>rechtsverjährender Zeit die erforderliche Bekanntgabe von dem
<lb/>Reklamationsgrunde des Beklagten erfolgt ist.

<lb/>Art. 393, 396, 498.

<lb/>Haftung einer Eisenbahnverwaltung aus dem Bruche
<lb/>der Kette eines bei der Uebergabe von Maaren be- 
<lb/>nutzten Krahnens.

<lb/>Der Firma H. u. Co. war von Chemnitz ein s. g. Trocktzn-
<lb/>chlindet im Gewichte von 1830 Zollpfund zu dem Factnrapreis
<lb/>von 170 fl. durch die Eisenbahn zugesendet worden. Derselbe
<lb/>kam am 5. Februar 1869 in D. an, und sollte mit dem Geschirr
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0078.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0078"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>74 Königreich Bayern. Art. 395, 396, 408.

<lb/>der Klägerin abgeholt werden. Als jedoch der Cylinder von der
<lb/>Güterhalle des Bahnhofes in D. aus den bereitstehenden Wagen
<lb/>der Klägerin mittels des dortigen Krahnens übergeladen werden
<lb/>sollte, riß die Kette des letzteren, wodurch der Cylinder herabfiel
<lb/>und beschädigt wurde. Die Eisenbahnverwaltung bestritt nun,
<lb/>daß diese Beschädigung auf Rechnung des vorerwähnten Umstandes
<lb/>allein gesetzt werden könne, und bezeichnete die Beschädigung selbst
<lb/>als eine unerhebliche.

<lb/>Dagegen behauptete die Firma H. u. Co., daß der Cylinder
<lb/>dnrch jenes Ereigniß allein derart beschädigt wurde, daß er gänzlich
<lb/>unbrauchbar geworden sei, und verlangte auf Grund dessen von
<lb/>dem Fiscus Entschädignng durch Bezahlung des Kaufpreises von
<lb/>170 fl.

<lb/>In dem hiernach entstandenen Processe legte das Handelsge- 
<lb/>richt dem klagenden Theile noch Beweis über den Schadensum-
<lb/>sang auf, wodurch sich der Fiscus zur Besch'werdesührung mit
<lb/>der Bitte um ein sofortiges Endurtheil zu seinen Gunsten, even- 
<lb/>tuell mit derjenigen um Beweisauflage über obwaltendes Verschulden
<lb/>aus Seite des einen oder andern Theils veranlaßt sah.

<lb/>Mit handelsappellationsgerichtlichem Erkenntnisse vom 9. Fe- 
<lb/>bruar 1870 wurde jedoch der erstrichterliche Ausspruch aus folgen- 
<lb/>den Gründen bestätigt:

<lb/>Die Klage stützt sich auf den in Mitte liegenden Frachtver- 
<lb/>trag zwischen dcr Klägerin und der Staats-Eisenbahn, und steht
<lb/>derselben weder Art. 408 noch Art. 395 des a. d. H.-G.-B. ent- 
<lb/>gegen. Denn wenn auch die Klägerin den betreffenden Frachtbetrag
<lb/>für jenen Cylinder bereits bezahlt haben mag, so kann doch nach
<lb/>Lage der Sache von einer Annahme des Gutes keine Rede
<lb/>sein. Artikel 395 ist aber gerade derjenige, welcher der gegen- 
<lb/>wärtigen Klage zur Grundlage dient.

<lb/>Solcher bestimmt, daß der Frachtführer für den Schaden
<lb/>haftet, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes
<lb/>seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.
<lb/>Diese Ablieferung ist aber im gegebenen Falle noch nicht geschehen
<lb/>gewesen, vielmehr die Beschädigung gerade in dem Momente ent- 
<lb/>standen, als die Ablieferung vor sich gehen sollte.

<lb/>Erstrichter hat in dieser Beziehung ganz mit Recht angenom-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0079.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0079"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 395, 396, 408. 75


<lb/>men, daß die auf den Eisenbahnhöfen aufgestellten Krahnen da- 
<lb/>zu dienen, nicht allein das Aus- und Abladen der Güter, fvndern
<lb/>namentlich auch die Aushändigung derselben zu vermitteln.

<lb/>Der Fiscus suchte sich zwar zur Widerlegung dieser Aus- 
<lb/>stellung auf die Bestimmungen des Transportreglements vom
<lb/>Jahre 1862 zu berufen, allein hieraus ist für den Fiscus nichts
<lb/>Gedeihliches abzuleiten, wie derselbe denn auch keine Bestimmung
<lb/>daraus hervorheben konnte, welche seiner Ansicht einen Halt zu
<lb/>verleihen möchte.

<lb/>Da somit die Uebergabe des Gutes hier noch nicht zum Voll- 
<lb/>züge gekommen ist, so kann sich Beklagter seinerseits aus den an- 
<lb/>geführten Art. 395 nicht berufen, noch weniger aber können die
<lb/>Bestimmungen des Transportreglements hinsichtlich des Ver- 
<lb/>bringens und Abholens der Frachtgüter von und nach den
<lb/>Bahnhöfen — § 14 und Beilage V. § 3 — dem gegenwärtigen
<lb/>Schadensersatzanspruche mit Erfolg entgegengesetzt werden, nachdem
<lb/>die Uebergabe noch nicht stattgefunden hatte und die fragliche Be-
<lb/>schädigung nicht erst bei dem Abholen der Güter zur Existenz gelangte.

<lb/>Im Uebrigen muß der Fiscus als Frachtführer für die gute
<lb/>Beschaffenheit seiner Transportmittel, sohin auch der Krahnen,
<lb/>einstehen, und braucht nicht erst ein B erschuld e n der bezüglichen
<lb/>Bahnverwaltung nachgewiesen zu werden, denn die Haftpflicht des
<lb/>Frachtführers für den Schaden, der bei Ausführung des Frachtver- 
<lb/>trages entstanden ist, erstreckt sich aus alle Transporthandlungen,*)
<lb/>und wird nur dadurch ausgeschlossen, daß der Frachtführer beweist,
<lb/>es sei der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt
<lb/>oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch
<lb/>äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden.

<lb/>Die beiden letzteren Voraussetzungen liegen dermalen ohnehin
<lb/>nicht vor, von einer höheren Gewalt kann aber gegenwärtig
<lb/>gleichfalls nicht die Rede sein, da der Bruch des Krahnens nur
<lb/>auf Rechnung des Umstandes gesetzt werden kann, daß entweder
<lb/>der Krahnen mangelhaft beschaffen war oder daß derselbe für die
<lb/>Schwere des betreffenden Chlinders nicht zureichend war.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. v. Hahn'8 Commentar zum a. d. H.-G.-B., Bd. II, S. 428.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0080.tif"
                   n="76"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0080"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>76 Königreich Bayern. Art. 395, 396, 408.


<lb/>In beiden Fällen ist aber eine höhere Gewalt, wie sie
<lb/>Art. $95 voraussetzt, ausgeschlossen, und konnte außerdem kein
<lb/>solches äußeres Ereigniß in Bezug genommen werden, dessen Ver- 
<lb/>meidung geradezu unmöglich gewesen wäre, während andererseits
<lb/>selbst ein bloßer Zufall die Haftbarkeit des Frachtführers noch
<lb/>keineswegs ausschließt,*) worauf allein die Berufung des Beklagten
<lb/>zu stützen versucht wird.

<lb/>Demnach stellt sich sowohl die primäre Bitte des Fiscus auf
<lb/>Klagsentbindung, als dessen eventueller Antrag, der Klägerin
<lb/>den Beweis des Verschuldens auf Seite der Bahnver- 
<lb/>waltung aufzulegen, als ungerechtfertigt dar.

<lb/>Aber auch der weiteren Beschwerde des Fiscus, ihm den
<lb/>Beweis darüber freizulassen, daß der eingetretene Schaden lediglich
<lb/>durch das eigene Verschulden der Klagspartei einge- 
<lb/>treten sei, konnte nach den obwaltenden thatsächkrchen Voraus- 
<lb/>setzungen keine Folge gegeben werden.

<lb/>Diese Einrede beruht nämlich darauf, daß, als die Krahnen-
<lb/>Kette riß, die Pferde der Klägerin scheuten und, weil sie von dem
<lb/>betreffenden Kutscher nicht gehörig beaufsichtigt wurden, in Folge
<lb/>des Scheuwerdens den Wagen in eine schiefe Lage brachten, weß-
<lb/>halb der schwere Chlinder herabfiel und hierbei eine Beschädigung
<lb/>erlitt.

<lb/>Es mag nun dahingestellt bleiben, ob in der That damals
<lb/>jene Pferde nicht gehörig beaufsichtigt waren; denn jedenfalls steht
<lb/>dieses mit dem Bruche der Krahnenkette in gar keinem Zusammen- 
<lb/>hänge, im Gegentheile sind die Pferde gerade durch den Bruch
<lb/>der Krahnenkette und das Herabfallen des schweren Cylinders scheu
<lb/>geworden, es war somit nicht das Scheuwerden der Pferde, sondern
<lb/>der Bruch des Krahnens die Hauptursache der eingetretenen Be- 
<lb/>schädigung und kann daher aus das nur ein nebensächliches und
<lb/>Mittelbares Moment bildende Scheuwerden der Pferde um so
<lb/>weniger ein besonderes Gewicht gelegt werden, als sich auch gar
<lb/>nicht bestimmen läßt, ob in dem Falle, als die Pferde nicht ge- 
<lb/>scheut haben würden, nicht dessenungeachtet der Chlinder voll dem
<lb/>Wagen auf den Boden gefallen, und ob gerade durch das Fallen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. v. Hahn a. a. £&gt;., S. 430, dann Busch Archiv, Bd. XVIll, S. 3 s.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0081.tif"
                   n="77"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0081"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 412, 421.
</p>
               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>des Chlinders auf den Boden und nicht schon auf den Wagen
<lb/>die in Rede stehende Beschädigung eingetreten wäre, in welchen
<lb/>Richtungen der Fiscus sich nur in Vermuthungen ausläßt, welche
<lb/>an und für sich rechtlich werthlos sind und auch durch die Gegen- 
<lb/>annahme beseitiget werden, daß ein jähes Ereigniß, wie das in
<lb/>Frage gezogene, wohl das frommste Pferd scheu gemacht und als- 
<lb/>dann ein Sprung desselben auf die Seite und damit eine Be- 
<lb/>wegung des Wagens nicht wohl zu hindern gewesen wäre.

<lb/>Art. 412, 421.

<lb/>Eisenbahnbetriebsreglement vom 1. März 1862, vgl.
<lb/>mit demjenigen vom Jahre 1869. Schadensersatz- 
<lb/>klage gegen eine Eisenbahnverwaltung wegen Aus- 
<lb/>lieferung eines Gutes ohne Erhebung der dafür be- 
<lb/>dungenen Nachnahme.

<lb/>Eine Eisenbahn-Verwaltung hatte ein gegen Nachnahme auf- 
<lb/>gegebenes Gut dem Adressaten ohne deren Erhebung abgeliefert;
<lb/>die verschiedenen Versuche derselben, sich dem sofortigen Entschä- 
<lb/>digungsansprüche des Absenders der Waare an sie zu einem gleichen
<lb/>Betrage zu entziehen, blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg.
<lb/>In den Gründen des handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisses
<lb/>vom 5. März 1869 ist darüber Folgendes erörtert:

<lb/>Der Frachtführer, welcher die besondere Vereinbarung mit
<lb/>dem Absender trifft, daß er das Gut gegen bestimmte Nachnahme
<lb/>dem Adressaten ausliesere, hastet für die Erfüllung dieser Ver- 
<lb/>tragsbestimmung so, daß er entweder die eingehobene Nachnahme
<lb/>selbst dem Absender abzuliefern oder, falls er vertragswidrig die
<lb/>Waare ohne Einhebung der Nachnahme verabfolgte, Schadensersatz
<lb/>anstatt des ursprünglich geschuldeten Objectes, der Nachnahme, zu
<lb/>leisten hat, — Verpflichtungen, welche der Absender gegen den Fracht- 
<lb/>führer mit der Contracts-Klage zu verfolgen befugt ist.

<lb/>Nachdem nun der Holzhändler Leopold St. der betreffenden
<lb/>Eisenbahn-Verwaltung eine Ladung Holz an die Firma Sch. in G.
<lb/>gegen 220 fl. Nachnahme zur Verfrachtung übergeben hat und
<lb/>die Uebereinkunft hinsichtlich der Nachnahme sogar ausdrücklich in
<lb/>den Frachtbrief ausgenommen, auch das Gut an den Adressaten
<lb/>abgeliefert worden ist, so ist durch diese Voraussetzungen die Con-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0082.tif"
                   n="78"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0082"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 412, 421.
</p>
               <p>

                  <lb/>tractsklage des St. auf Zahlung der Nachnahme von 220 fl. nebst
<lb/>Verzugszinsen gegen den Frachtführer vollkommen begründet.

<lb/>Die Eisenbahnverwaltung bestreitet zwar den Klagsanspruch
<lb/>deßhalb, weil nach § 6 Abs. 1 des Reglements für den Vereins- 
<lb/>güterverkehr *) solche Nachnahmen den Aufgebern erst dann verab- 
<lb/>folgt werden, wenn die Zahlung derselben von Seite der Adressaten
<lb/>eingegangen ist, hier aber die Nachnahme nicht berichtiget wor- 
<lb/>den sei.

<lb/>Dieser dilatorische Einwand ist jedoch unstichhaltig; denn
<lb/>die Klage behauptet selbst nicht, daß die Nachnahme getilgt wor- 
<lb/>den sei, und jener § 9 steht ihr nicht entgegen, weil darin nur
<lb/>der Fall eines vertrag s mäßigen Verfahrens der Eisenbahnen,
<lb/>nicht aber der Fall der Vertragsbrüchigkeit, welcher nach
<lb/>allgemeinen civilrechtlichen Grundsätzen beurtheilt werden muß,
<lb/>in das Auge gefaßt ist. Die Klage läßt vielmehr ganz unberührt,
<lb/>ob die Nachnahme richtig einging oder nicht, -und sie bedurfte
<lb/>einer solchen Darlegung auch nicht, da, wie bereits erwähnt, der
<lb/>Frachtführer nach Ablieferung des Gutes in jedem Falle, mag er
<lb/>die Nachnahme erhoben haben oder nicht, zu deren Ersatz an den Ab- 
<lb/>sender verpflichtet ist, sofern ihm nicht haltbare zerstörliche Einreden
<lb/>gegen den Klaganspruch zur Seite stehen sollten.

<lb/>Auch der Einwand, daß der Kläger, ehe er den Frachtführer
<lb/>belangen könne, vorerst den Empfänger der Waare ausklagen müsse,
<lb/>verdient keine Berücksichtigung. Das Gesetz stellt nirgends eine
<lb/>nur subsidiäre Haftung des Frachtführers aus dem Frachtverträge
<lb/>auf; wie in der Regel bei den Contractsklagen, so ist auch hier
<lb/>die primäre Haftung des verklagten Theils angezeigt^ und mag
<lb/>zunächst letzterem selbst, nicht aber dem Absender, das Recht des
<lb/>Regresses gegen wen immer Vorbehalten bleiben.

<lb/>Ohne Erfolg beruft sich die Eisenbahnverwaltung ferner
<lb/>auf § 16 des Reglements. **) Wenn hierin auch bestimmt ist, daß
<lb/>Güter, deren Annahme verweigert oder deren Abgabe nicht thun-
<lb/>lich ist, aus Gefahr und Kosten der Versender lagern, so ist hier-


<lb/>*) Hier des früheren vom 1. März 1862, das revidirte neu aufgelegte
<lb/>Betriebsreglement vom Jahre 1869 stimmt übrigens in § 9. Abs. 1 und 2
<lb/>mit jener Bestimmung vollständig überein.


<lb/>**) § 16 des jetzigen Reglements ist gleichlautend.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0083.tif"
                   n="79"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0083"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 412, 421.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>mit doch nicht gestattet, daß das Gut jedem beliebigen Dritten
<lb/>ausgeliefert werden dürfe, vielmehr hat in einem solchen Falle
<lb/>jeder Frachtführer die Pflichten als Verwahrer. *) Hieran ändert
<lb/>das Reglement für die Vereinsbahnen nichts, sondern es ist gerade
<lb/>in § 16 genau vorgeschrieben, aus welche Weise die Eisenbahnen
<lb/>von der ihnen obliegenden Verwahrungspflicht sich befreien können.

<lb/>Jedenfalls haftet also die Eisenbahnverwaltung für rechts- 
<lb/>widriges Gebühren und grobe Fahrlässigkeit, und mindestens letztere
<lb/>läge darin, daß sie entgegen dem mit dem Absender abgeschlosse- 
<lb/>nen Frachtverträge die Maaren ohne Einhebung der bedungenen
<lb/>Nachnahme dem Adressaten einhändigte.

<lb/>Wenn daher die Güter-Expedition G. angeblich nach acht
<lb/>Wochen auf Reklamation eines gewissen L., der sich als wirklichen
<lb/>Eigenthümer des Holzes ausgegeben haben soll, dasselbe an den
<lb/>Adressaten ohne Einhebung der Nachnahme hinausgab, so ist darin
<lb/>eine gröbliche Verletzung der von der Eisenbahnverwaltung über- 
<lb/>nommenen besonderen Verbindlichkeit enthalten, die am wenigsten
<lb/>durch Bezugnahme auf § 16 a. a. O. entschuldigt werden kann.

<lb/>Endlich beanstandete der verklagte Theil das Klagerecht des
<lb/>Leop. St. noch durch die Behauptungen, daß nicht dieser, sondern
<lb/>Holzhändler L. Eigenthümer des Holzes gewesen sei und St. nur in
<lb/>dessen Austrage den Frachtvertrag abgeschlossen habe, sodann daß
<lb/>nach Anordnung dieses L. die Ablieferung des Holzes au den
<lb/>Adressaten ohne Einhebung der Nachnahme erfolgt und dem St.
<lb/>kein Schaden zngegangen sei.

<lb/>Mit Recht aber widersetzte sich Kläger der Geltendmachung
<lb/>dieser Einrede in gegenwärtigem Processe.

<lb/>Denn Art. 412 des aUg. d. H.-G.-B. bestimmt, daß der Fracht- 
<lb/>führer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfand- 
<lb/>recht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich
<lb/>geltend macht, des Rückgriffes gegen die Vormänner verlustig wird.
<lb/>Wenn sohin der Frachtführer, der dem Absender gegenüber aus
<lb/>dem Frachtverträge haftet, durch dessen Nichterfüllung — hier durch
<lb/>'Nichteinhebung der 'Nachnahme — in Schaden kommt, so mag er
<lb/>sich dießfalls bei dem Empfänger oder wem sonst seine Schadlos-


<lb/>*) Vgl. Endemami, Aufl. 2, €. 747.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0084.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0084"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreick Bayern. Art. 412, 421.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haltung wahren, aber aus dem dem Frachtverträge etwa unter- 
<lb/>liegenden Rechtsverhältnisse des Absenders kann er wider die auf
<lb/>den Frachtvertrag gestützte Contractsklage des Absenders keine Ein- 
<lb/>rede für sich ableiten.

<lb/>Der Absender, als der den Geschäftsabschluß veranlassende
<lb/>Gegencontrahent, ist selbstständig und namentlich ohne Rücksichtdaraus,
<lb/>ob er Eigenthümer der Waare oder Beauftragter des Eigenthümers
<lb/>derselben sei, zur Klage aus dem Frachtverträge berechtiget, und
<lb/>der im Handelsverkehre geltende Grundsatz „ergangener Anord- 
<lb/>nung gehorchen oder zahlen/' muß besonders beim Frachtgeschäfte
<lb/>mit aller Strenge aufrecht erhalten werden, soll nicht maßlosen
<lb/>Chicanen und Vertragsverletzungen aller Art Seitens der Fracht- 
<lb/>führer und einem Handel und Wandel schwer gefährdenden Ge- 
<lb/>bühren Thüre und Thor geöffnet werden.

<lb/>Zwar geht aus den Gesetzesberathungen (Prot. S. 4765) hervor, daß
<lb/>zu Art. 412 ein Zusatz wegen der Fälle, in denen sich der Absender
<lb/>mit dem Schaden des Frachtführers bereichern würde, letzterem
<lb/>somit der Anspruch nicht blos gegen den Empfänger, sondern auch
<lb/>gegen den Absender verbleiben solle, als selbstverständlich und da- 
<lb/>rum als entbehrlich erachtet worden ist; allein es läßt sich auch
<lb/>daraus für die Vertheidigung der Beklagten nichts Gedeihliches
<lb/>entnehmen. Selbst bei Ausstellung jener Ansicht wurde nämlich
<lb/>vorausgesetzt, daß der Frachtführer seine Verpflichtungen aus dem
<lb/>Frachtverträge gegenüber dem Absender oder seinen Vormännern
<lb/>überhaupt erfüllt habe. Er muß daher zunächst diese vertrags- 
<lb/>gemäß befriedigen und kann sodann nach Unterschied des Falles
<lb/>gegen den Empfänger der Waare oder einen Dritten seinen An- 
<lb/>spruch verfolgen. Erst wenn sich hieraus die widerrechtliche Be- 
<lb/>reicherung des Absenders oder eines Vormannes zu seinem Nach- 
<lb/>theile ergeben sollte, mag er gegen den einen oder den anderen sei- 
<lb/>nen Regreß nehmen.

<lb/>Wenn also Kläger auch zugestanden hat, daß L. wirklich Ei- 
<lb/>genthümer der Waaren waff und daß er von demselben den Auf- 
<lb/>trag zur Aufgabe des Gutes an den Adressaten gegen Nachnahme
<lb/>von 220 fl. erhalten hatte, so steht dieses Zugeständniß der Klage
<lb/>dennoch nicht und um so weniger entgegen, als Kläger zugleich
<lb/>behauptete, daß ihm L. die Summe von 220 fl. schuldet und noch
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0085.tif"
                   n="81"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0085"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 421, 424.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>schulde, sowie daß er von ihm behufs Deckung der Schuld zum
<lb/>Abschluß des Frachtvertrages mit Nachnahme beauftragt gewesen
<lb/>sei, und als es nicht angeht, das ganze angebliche Rechtsverhältniß
<lb/>zwischen ihm und L. in den gegenwärtigen Rechtsstreit hereinzu- 
<lb/>ziehen, sohin nur gelegenheitlich der Klage aus dem Frachtvertrag
<lb/>einen allenfallsigen Streit zwischen St. und L. zur Entscheidung
<lb/>bringen zu wollen.

<lb/>Dem Frachtführer ist der Weg, wie er sich wegen seiner
<lb/>Ansprüche gegen den Empfänger sicher zu stellen habe, im Gesetze
<lb/>genau vorgezeichnet, und wenn er sorglos oder unvorsichtig diese
<lb/>seine Rechte aufgiebt, so mag er es sich selbst zuschreiben, wenn
<lb/>er blos aus Umwegen , mit Weitläufigkeiten und Schwierigkeiten
<lb/>zu seiner Entschädigung gelangt; am wenigsten aber kann der
<lb/>Absender, welcher seine Verpflichtung aus dem Frachtverträge ge- 
<lb/>treulich erfüllt hat, dadurch einen Nachtheil erleiden.

<lb/>Art. 421, 424, Nr. 3, 4 und 6.

<lb/>Eisenbahnbetriebsreglement vom 1. März 1862 ver- 
<lb/>glichen mit demjenigen vom Jahre 1869. Voraus- 
<lb/>setzungen der „Uebernahme" eines Gutes durch die
<lb/>Eisenbahnverwaltung. Haftung derselben für die
<lb/>Beschädigung eines Gutes bei dessen Abladung durch

<lb/>ihre Bediensteten.

<lb/>Ein mit optisch-physikalischen Vorstellungen befaßter Künstler
<lb/>ließ seinen sog. Wohnungswagen am 17. November 1868 aus
<lb/>der Eisenbahn von W. nach R. befördern. Dabei befand sich auch
<lb/>eine größere Kiste, in der sich der Zauberspiegel befand,

<lb/>Die zum Abladen des Wagens im Bahnhofe zu R. am
<lb/>Morgen des folgenden Tages berufenen Bahnbediensteten ließen
<lb/>jene Kiste entgleiten, und in Folge davon zerbrach der Zauber- 
<lb/>spiegel. Die Eisenbahnverwaltung, auf Ersatz des Werthes des- 
<lb/>selben belangt, verweigerte jede Entschädigung, und das Handels- 
<lb/>gericht machte den Ausgang des Rechtsstreites von dem Ergebnisse
<lb/>der Beweisauflage für den Kläger abhängig:

<lb/>„daß die Eisenbahnverwaltung die fragliche Kiste mit
<lb/>dem Spiegel ausdrücklich zur Weiterbeförderung über- 
<lb/>nommen habe."

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>6
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0086.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0086"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 421, 424.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiergegen beschwerten sich beide Theile, die Beklagte, weil sie
<lb/>nicht wegen Mangels jeglichen Haftungsgrundes von der Klage
<lb/>sofort entbunden worden sei, der Kläger, weil bei der bereits
<lb/>feststehenden thatsächlichen Uebernahme der Kiste durch die
<lb/>Eisenbahnverwaltuug der für ihn normirte Probesatz zu streichen sei.

<lb/>Das Handelsappellationsgericht beseitigte auch mit Erkenntniß
<lb/>vom 18. Juni 1869 jene Beweisauslage und legte an deren
<lb/>Stelle dem Kläger Probe darüber auf:

<lb/>„daß er die am 18. November 1868 im Bahnhofe zu
<lb/>R. mit der Ausladung des betreffenden Eisenbahnfracht-
<lb/>wagens F. Nr. 13 beschäftigten Arbeiter vor der Befassung
<lb/>mit der darin befindlichen Kiste aufmerksam gemacht habe,
<lb/>daß dieselbe einen Spiegel enthalte."

<lb/>In den Gründen dazu ist folgendes ausgeführt:

<lb/>Die verklagte Partei versuchte auch in ihrer Berufung die
<lb/>Behauptung, daß Kläger das Auf- und Ausladen oder wenigstens
<lb/>das Ausladen des Spiegels und seiner übrigen Effecten selb st
<lb/>zu besorgen hatte, zunächst durch den Hinweis auf Abs. 1 der
<lb/>Beilage V. zum Eisenbahn-Betriebs-Reglement vom l. März 1862*)
<lb/>zu begründen, wonach von der Eisenbahnverwaltung das Abholen
<lb/>der Güter bei den Versendern, sowie die Verbringung
<lb/>der Güter von den Bahnhöfen nicht übernommen worden
<lb/>sei; allein die von der Appellantin hieraus gezogene Folgerung,
<lb/>daß damit den Betheiligten auch das Auf- und Abladen der
<lb/>zu versendenden bezw. zu empfangenden Güter zur Pflicht gemacht
<lb/>sei, ist durch den Wortlaut jener Anordnung nicht im Mindesten
<lb/>gerechtfertigt, da das Verbringen der Güter von den Bahnhöfen
<lb/>eben nichts Anderes bedeutet, als deren Wegschasfung aus densel- 
<lb/>ben, womit den betreffenden Personen eine mit dieser Handlung
<lb/>nicht nothwendig zusammenhängende besondere Verbindlichkeit,
<lb/>wie diejenige des Abladens der Waare von dem Bahnwagen in
<lb/>eine bestimmte Räumlichkeit des Bahnhofes oder sofort auf ein
<lb/>anderes Fuhrwerk, keineswegs auferlegt ist. Würde ja noch ein
<lb/>Zweifel darüber bestehen können, so würde sich dieser durch die a. a. O.
<lb/>beigefügte Motivirung lösen, „daß die Aufgabe der Güter bei den


<lb/>*) Abs. 1 der Beil. VI des revidirten und neu aufgelegten Betriebsreg- 
<lb/>lements stimmt damit überein.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0087.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0087"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0087--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 421, 424.
</p>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>Expeditionen und das Abholen bei denselben Sache der Ver- 
<lb/>sender und Empfänger sei," woraus sich ergiebt, daß bei den Ex- 
<lb/>peditionen, bezw. aus den für die Expedition bestimmten Localitäten
<lb/>und nicht von den Eisenbahnwagen herab die Maaren regelmäßig
<lb/>abgeholt werden müsset:.

<lb/>Die von der Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihrer Auf- 
<lb/>fassung allgeführten sonstigen Reglements-Bestimmungen führen
<lb/>gleichfalls zu einem entgegengesetzten Ergebnisse.

<lb/>Dieselbe hat dabei zunächst den Abs. 1 des § 11 der Abth. II.
<lb/>,,die Güterbeförderung betr." außer Acht gelassen, in welchem es
<lb/>heißt, daß das Gut in den festgesetzten Expeditions-Stunden aus-
<lb/>geliefert, beziehungsweise von dem Absender verladen werden
<lb/>muß. Schon daraus erhellet, daß Auslieferung und Verladung ver- 
<lb/>schiedene Begriffe sind, letzterer nichtbereits durch den ersteren erschöpft
<lb/>ist, welcher vielmehr lediglich die Abgabe des Gutes bei der Expedition
<lb/>bedeutet, wie sich denn die Eisenbahnverwaltnngen aus sehr nahe
<lb/>liegenden und deshalb nicht weiter auszuführenden Gründen schwer- 
<lb/>lich jemals mit dem jetzt so energisch verfochtenen Grundsätze be- 
<lb/>freunden würden, daß Jeder, der ein Gut versendet oder empfängt,
<lb/>dieses selbst auf einen oder von einem' Eisenbahnwagen zu
<lb/>laden habe. Jedes Bedenken hierüber müßte aber vor dem Hin- 
<lb/>blicke auf Abs. 4 des § 11 schwinden, laut welchem die Gestellung
<lb/>der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absen- 
<lb/>der selbst besorgt, „für einen bestimmten Tag" nachgesucht
<lb/>werden muß, wodurch klar genug hingestellt ist, daß die Selbst-'
<lb/>Verladung von Gütern immer eine, auf besonderer Uebereinkunst
<lb/>beruhende, Ausnahme bildet, wenn sie auch, hauptsächlich bei
<lb/>gewissen Waarengattungen, nicht zu den ungewöhnlichen Erscheinun- 
<lb/>gen gehören mag.

<lb/>Die von der Appellantin hervorgehobenen speziellen Vorschriften
<lb/>find aber nur Folgesätze aus jener Grundbestimmung, da § 14
<lb/>Abs. 3 No. 2 und § 15 No. 4 ausdrücklich von den durch den
<lb/>Versender selbst verladenen Gütern sprechen und § 22 No. 4
<lb/>in Ansehung jener Güter gilt, „deren Auf- und Abladen nach
<lb/>Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder dem Empfänger
<lb/>besorgt wird, was nur von einem höchst einseitigen Standpunkte
<lb/>aus dahin ausgelegt werden kann, daß, wenn eine g eg entheilige
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0088.tif"
                   n="84"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0088"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>g4 Königreich Bayern. Art. 421, 424.


<lb/>Vereinbarung nicht vorliege, jene als geschlossen angenommen
<lb/>werden müßte. Hierzu kommt noch Zusatz 2 11t. d. zu § 7 Abs. 2
<lb/>der Abth. II. des Reglements, gemäß welchem im Allgemeinen
<lb/>das Auftaden auf die Eisenbahnwagen und das Abladen von den- 
<lb/>selben aus Rechnung der Eisenbahnverwaltung durch ihre Leute
<lb/>geschieht, ohne daß die Versender oder Empfänger hiesür neben
<lb/>der Fracht eine Gebühr zu bezahlen haben. Die Anwendung
<lb/>einer der alsdann folgenden Ausnahmsbestimmungen auf den ge- 
<lb/>genwärtigen Fall hat aber die Beklagte selbst nirgends geltend
<lb/>gemacht.

<lb/>Die ausgestellten Grundsätze erleiden auch hinsichtlich der
<lb/>Equipagen-Beförderung keine Aenderung, weil für diese keine ab- 
<lb/>weichenden Bestimmungen getroffen sind und insbesondere der in
<lb/>§ 33 Abs. 9*) enthaltene, daß nach Ankunft auf der Endstation
<lb/>die Equipagen abgeliefert und innerhalb 2 Stunden ab ge- 
<lb/>holt werden müssen, unter dem Ausdrucke'„Ablieferung" nicht
<lb/>blos die einfache Dispositionsstellung des betreffenden Eisenbahn- 
<lb/>wagens, sondern die Ausanwortung der Equipage selbst verstehen
<lb/>läßt. Diese kann jedoch blos dann als bethätigt angesehen werden,
<lb/>wenn die Equipage kn eine Lage gebracht worden ist, daß sie als- 
<lb/>bald abgeholt d. i. aus dem Bahnhof gebracht werden kann, was
<lb/>wohl nicht eher geschehen kann, bezw. möglich ist, als bis dieselbe
<lb/>von dem Eisenbahnwagen herabgeschafft wurde.

<lb/>Ebensowenig sind genügende Anhaltspunkte dafür geboten,
<lb/>daß Kläger, abgesehen von einer besonderen Verpflichtung, die
<lb/>Auf- und Abladung seiner Effecten factisch selbst besorgte, weil
<lb/>ein alleinfallsiges bloßes Betreiben des Auf- oder Abladens, sowie
<lb/>die Anwesenheit des Betheiligten hierbei noch keine selbstständige
<lb/>Uebernahme einer jener Verrichtungen an Stelle der Eisenbahn-
<lb/>Verwaltung in sich schließt.

<lb/>Als mißglückt ist auch derjenige Theil der Vertheidigung der
<lb/>Beklagten zu erachten, welcher sich darauf stützt, daß, nachdem die
<lb/>Equipage des Klägers noch um 5X|2 Uhr Abends am Bestimmungs- 
<lb/>orte angekommen und nicht innerhalb der durch den erwähnten
<lb/>§ 33 Abs. 9 festgesetzten zweistündigen Frist abgeholt war, jeder
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nun § 36.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0089.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0089"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 421, 424.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>darnach an derselben und den dabei befindlichen Gütern ent- 
<lb/>standene Schaden von dem Kläger zu tragen sei.

<lb/>Allein der von der Beklagten in Bezug genommene § 15 No. 4
<lb/>des Güter-Besörderungs-Reglements paßt hieher gar nichts weil
<lb/>dieser eben blos von den durch die Versender aus die Ei- 
<lb/>senbahnwagen verladenen Gütern handelt, und auch § 16
<lb/>daselbst findet dermalen keine Anwendung, weil derselbe unter An- 
<lb/>derem nur aus Güter sich erstreckt, deren Ab- oder Annahme
<lb/>nicht rechtzeitig bewirkt wird, die Abnahme eines Gutes aber eine
<lb/>Auslieferung desselben in dem oben erörterten Sinne voraussetzt,
<lb/>eine solche hier aber noch nicht verwirklicht worden war und in
<lb/>Folge davon auch eine „Lagerung" des Gutes aus Gefahr des
<lb/>Versenders noch keineswegs eingetreten gewesen ist, wie denn selbst
<lb/>dieser Ausdruck auf eine Aufbewahrung des Gutes an einem an- 
<lb/>deren Orte, als auf dem Transportwagen, hindeutet.

<lb/>Die Beklagte leitet endlich eine Beschränkung ihrer Hastpsticht
<lb/>aus den Bestimmungen unter § 22 No. 1 lit b und No. 4 ab,
<lb/>und das Vorhandensein der dortigen Voraussetzungen kann an sich
<lb/>nicht beanstandet werden. Denn unter „Glas" ist selbstverständ- 
<lb/>lich auch ein Spiegel begriffen, und es würde, wenn sogar dieses
<lb/>nicht anzunehmen wäre, ein Spiegel immerhin als einer derjenigen
<lb/>Gegenstände zu betrachten sein, die vermöge ihrer eigenthümlichen
<lb/>natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind,
<lb/>gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich
<lb/>Bruch, zu erleiden, und bezüglich welcher sich die Eisenbahn-Ver- 
<lb/>waltung unter No. 1 a. a. O. der Haftbarkeit für den Schaden,
<lb/>welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, schon im Allgemeinen
<lb/>entschlagen bat. Nicht minder ist nach dem Verbleiben des Klägers
<lb/>auf dem Eisenbahnwagen, der sein Gut in sich faßte, dieses nach
<lb/>§ 22 No. 4 im Zusammenhalt mit § 33 Abs. 3 und § 34
<lb/>Abs. 1 und 6*) des Reglements über Equipagen-Besörderung als
<lb/>„begleitet" anzusehen, und demgemäß haftet die Eisenbahn-Ver- 
<lb/>waltung rücksichtlich desselben auch nicht für den Schaden, welcher
<lb/>aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Be- 
<lb/>gleitung bezweckt wird, worunter jedoch der Natur der Sache nach


<lb/>*) Ersterer findet sich in der neuen Auflage nicht, letzterer dagegen stimmt
<lb/>mit § 38, Abs. 1 und 4 derselben überein.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0090.tif"
                   n="86"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0090"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>86
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 421, 424.
</p>
               <p>

                  <lb/>eben nur der durch die persönliche Gegenwart abwendbare Nach-
<lb/>theil zu verstehen ist, so daß ein außerhalb des Bereiches dieser
<lb/>Abwendungs-Gewalt entstandener Schaden selbst bei Anwendung
<lb/>der Bestimmung in § 34 No. 6 als ein Schaden „anderer Art"
<lb/>zu betrachten wäre.

<lb/>Die von der Beklagten für sich geltend gemachten Befreiungs- 
<lb/>gründe von der Haftpflicht treten aber nach § 22, Nr. 7 außer
<lb/>Wirksamkeit, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch
<lb/>Schuld der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist.
<lb/>Solches wurde von dem Kläger bisher wenigstens behauptet, und
<lb/>es mußte daher demselben — der eventuellen Berufungsbitte der
<lb/>Beklagten entsprechend — hierüber nach Maßgabe des einschlä- 
<lb/>gigen thatsächlichen Materials vorerst noch Beweis überbürdet werden.

<lb/>Ein Verschulden der betreffenden Bahnbediensteten ist nun
<lb/>zweifellos anzunehmen, wenn sie von dem Kläger rechtzeitig auf- 
<lb/>merksam gemacht wurden, daß die fragliche Kiste einen Spiegel
<lb/>enthalte, weil alsdann die feststehende Thatsache, daß sie die Kiste,
<lb/>fei es in der von dem Kläger vorgebrachten oder in der von der
<lb/>Beklagten erzählten Art, entgleiten ließen, als ein Ausfluß großer
<lb/>Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit sich darstellt, die ihnen nicht
<lb/>gleichermaßen zur Last gelegt werden kann, wenn sie von dem be- 
<lb/>sonderen Inhalte der Kiste in keiner Weise unterrichtet und somit
<lb/>irgend einen gewöhnlichen Gegenstand darin vermuthend, bei der
<lb/>Ausladung des Wagens rascher und gleichgiltiger verfuhren.

<lb/>Was hingegen die Beschwerdeführung des Klägers betrifft, so
<lb/>erblickte dieser in dem Umstande, daß die Beförderung der Spie- 
<lb/>gelkiste mit Wissen und Willen der Beklagten vor sich gegangen,
<lb/>d. h. von derselben thatsächlich übernommen worden sein soll,
<lb/>mit Recht eine hinreichende Grundlage für die Haftpflicht der
<lb/>Eisenbahnverwaltung. Die Equipage, um deren Weitertransport
<lb/>es sich hier handelte, war der Wohnungswagen eines fahrenden
<lb/>Künstlers, der bekanntlich nicht blos zu dessen persönlichem Auf- 
<lb/>enthalte dient, wie sich ja in dem gegenwärtigen Falle bewährt
<lb/>hat, sondern auch alle zum häuslichen Gebrauche und zur Geschäfts- 
<lb/>ausübung erforderlichen Gegenstände in oder um sich vereinigt.
<lb/>Wird nun ein solcher Wagen zur Beförderung übergeben, so darf
<lb/>der Versender füglich annehmen, daß damit auch die eben bezeich-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0091.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0091"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0091--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 421, 424.
</p>
               <p>

                  <lb/>87
</p>
               <p>

                  <lb/>nete Zubehör desselben ohne Weiteres als Transportgegenstand zu
<lb/>erachten sei , und diese Annahme muß zu einer allgemein berech- 
<lb/>tigten werden, wenn die einschlägigen Effecten unter den Augen
<lb/>und vielleicht sogar unter Mithülse des zur Ueberwachung des
<lb/>Transportes berufenen Bahnpersonals in den Eisenbahnwagen ver- 
<lb/>laden werden, da für den Fall der Unterlassung eines Einspruches
<lb/>gegen die in solcher Art erfolgende Mitnahme des Gutes eben die
<lb/>Besugniß hierzu durch das gedachte Personal anerkannt ist, und
<lb/>es rechtlich gleichgiltig erscheint, ob die Zustimmung zu einer Hand- 
<lb/>lung des Gegenbetheiligten ausdrücklich oder stillschweigend vor sich
<lb/>geht, wenn nur das Gebühren dieses Anderen unzweideutig von
<lb/>dem Standpunkte der Genehmigung aufgesaßt werden kann. Diese
<lb/>Grundsätze müssen dermalen um so mehr sich wirksam erweisen,
<lb/>als in tz 33, Abs. 8 die Belassung von Reisegepäck in den Equi- 
<lb/>pagen gestattet ist, der Begriff von Reisegepäck je nach der Be- 
<lb/>schaffenheit der Equipage sehr verschieden festgestellt werden kann,
<lb/>und deshalb in tz 37 des seit dem 1. Mai 1869 giltigen neu
<lb/>ausgestellten Betriebsreglemmts, welches unter der Abtheilung v
<lb/>allerdings das Verfahren für Beförderung von Equipagen und
<lb/>„anderen Fahrzeugen" regelt, den Begleitern derselben trotz der
<lb/>auf Belassung von „Reisegepäck" in den Equipagen beschränkten
<lb/>Ueberschrist die Bewilligung ertheilt ist, Bagage- und Reise- 
<lb/>gepäck darin zu belassen. Eine der jetzigen Festsetzung entsprechende
<lb/>Auslegung über den Umsang des mit einer Equipage zur Beför- 
<lb/>derung sreigelassenen Gepäckes darf aber deshalb unbedenklich auch
<lb/>für die früheren Verhältnisse Platz greifen, weil nach dem Betriebs- 
<lb/>reglement vom 1. März 1862 zwischen Equipagen und „anderen
<lb/>Fahrzeugen" nicht unterschieden ist, sohin die Beförderung von
<lb/>Equipagen sich nicht aus Kutschen — Chaisen — im engeren Sinne
<lb/>beschränkte, was allgemein bekannt ist und auch aus dem vorliegenden
<lb/>Falle selbst erhellt, die Besugniß zur Mitnahme von Gepäck mit
<lb/>„anderen Fahrzeugen" daher nach einem erweiterten Gesichtspunkte
<lb/>zu beurtheilen ist.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0092.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0092"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>88 Königreich Bayern. Art. 1, 306, 307, 310, 357 und 375.
<lb/>B. Bezirk des Appellationsgerichts zu Zweibrücken.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 1, 306, Abs. 2; 367, 316, 357 und 375 re des a.

<lb/>d. H.-G.-B.

<lb/>Veräußerung des kaufmännischen Faustpfandes.

<lb/>Börsenusance. Commissionär.

<lb/>H. Sch. und Ch. Sch. erhoben unterm 3. April 1870 vor
<lb/>dem Handelsgerichte zu Frankenthal*) gegen die Bankfirma K. u.
<lb/>Co. Klage auf Herausgabe von 2000 Dollars 1882er dem Kläger
<lb/>Ch. Sch. gehörigen amerikanischen Bonds mit Coupons unter der
<lb/>Behauptung, der genannten Firma die Bonds als Depositum be-
<lb/>händigt zu haben. Ueber dieses Depositum habe die beklagte
<lb/>Firma widerrechtlich, ohne jedes gerichtliche Verfah- 
<lb/>ren, eigenmächtig verfügt und nach,einer am 29. Juli
<lb/>1870 gemachten Anzeige beide Bonds angeblich zu dem Course von
<lb/>78 verkauft und den Erlös sich angeeignet. Hierbei habe K. u.
<lb/>Co. sogar die mündliche Protestation des Eigenthümers, Ch. Sch.
<lb/>unbeachtet gelassen und über eine fremde Sache nichtiger Weise
<lb/>verfügt.

<lb/>Die beklagte Firma entgegnete: „sie habe am 2. Juli 1870
<lb/>für den Kläger H. Sch. in Folge schriftlichen Auftrages 100 Lom- 
<lb/>barden zum Course von 200*/4, beziehbar Medio Juli gekauft und
<lb/>später 2000 Dollars 1882er amerikanische Bonds von ihm er- 
<lb/>halten, um sich eintretenden Falles für den Cours- 
<lb/>verlust bezahlt zu machen. Weil aber Kläger H. Sch. die
<lb/>Lombarden Medio Juli nicht habe beziehen können, so habe sie
<lb/>trotz der inzwischen eingetretenen kriegerischen Verhältnisse auf Er- 
<lb/>suchen des H. Sch. die Lombarden, selbstverständlich zu dem Li-
<lb/>quidationscourse Medio Juli in Prolongation genommen. Die
<lb/>Lombarden hätten dazumal 165, abzüglich 2 Fl. Report, gestanden
<lb/>und sei die Differenz von 3792 Fl. 14'Kr. unterm 16. Juli dem
<lb/>H. Sch. angezeigt worden mit der Aufforderung, dieselbe sofort
<lb/>zu bezahlen und die Lombarden jedenfalls Ultimo Juli zu beziehen,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Seit dem 1. Juli 1870 haben die Bezirksgerichte, als Handelsgerichte
<lb/>sprechend, auch in der Rheinpfalz den Handelsgerichten Platz gemacht.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0093.tif"
                   n="89"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0093"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0093--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 1, 306. 307. 310. 357 und 375. 89

<lb/>widrigenfalls am Liquidationstermine die Lombarden sammt Ame- 
<lb/>rikanern verkauft werden würden. H. Sch. habe dann am 22. Juli
<lb/>geschrieben, er könne keine größere Baaranschaffung machen, man
<lb/>solle bis zu ruhigeren Zeiten sich gedulden, und gebeten, die Ame- 
<lb/>rikaner nicht zu verkaufen. Sie habe gleich daraus geantwortet,
<lb/>es sei nicht möglich, dieser Bitte nachzukommen, Ultimo Juli sei
<lb/>wohl keine Prolongation mehr abzuschließen, Geld sei für die soli- 
<lb/>desten Werthpapiere nicht zu beschaffen, Lombarden und Ameri- 
<lb/>kaner müßten demnach der Execution verfallen, wenn Ultimo Juli
<lb/>Deckung fehle. Die Deckung sei ausgeblieben, der Verkauf der
<lb/>Lombarden und Amerikaner sohin erfolgt und H. Sch. am 29. Juli
<lb/>davon sowie von dem sich ergebenden Saldo — 2360 Fl. — in
<lb/>Kenntniß gesetzt worden. H. Sch. habe geschwiegen und die Statt- 
<lb/>haftigkeit des Verkaufs der Amerikaner erst am 8. August in
<lb/>Zweifel gezogen, nachdem die politische Constettation eine kaum er- 
<lb/>wartet glückliche geworden und in Folge davon der Cours der
<lb/>Werthpapiere plötzlich in die Höhe gegangen sei. Da hätten H.
<lb/>und Ch. Sch. ihre Klage erhoben. Diese Klage sei Seitens des
<lb/>CH. Sch. unzulässig und Seitens des H. Sch. unbegründet." Zu- 
<lb/>gleich erhob die beklagte Firma eine Widerklage, weil sie nach
<lb/>Abzug der verkauften Amerikaner noch 2360 Fl. mit Zinsen zu
<lb/>6° o vom 30. Juli zu beanspruchen habe. Daß die Amerikaner
<lb/>verkauft werden durften, könne nicht bezweifelt werden. Dieselben
<lb/>hätten die Bestimmung gehabt, zur Bezahlung einer an einem be- 
<lb/>stimmten Tage verfallenen Schuld durch Verkauf verwendet zu
<lb/>werden, insofern nicht an diesem Tage baare Zahlung erfolge.
<lb/>Dieselben hätten weder ein nach den Grundsätzen des Civilrechts
<lb/>zu beurtheilendes Depositum noch ein Faustpfand im Sinne des
<lb/>Art. 309 des a. d. H.-G.-B. gebildet und sei sie, die Beklagte,
<lb/>als Einkausscommissionär mit Rücksicht auf erwähnte Bestimmung
<lb/>der Bonds und nach Börsengebrauch zu deren sofortigem Verkaufe
<lb/>berechtigt gewesen, um so mehr, als nicht allein der Bezug der
<lb/>Lombarden zu bestimmter Zeit erfolgen sollte, sondern auch der
<lb/>Verkauf angedroht und die Berechtigung dazu nicht bestritten wor- 
<lb/>den sei. Ueberdies sei der Verkauf im Hinblick auf die drohende
<lb/>noch größere Entwerthung der Lombarden sowohl als auch der
<lb/>Amerikaner selbst im Interesse der Kläger geboten und eine
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0094.tif"
                   n="90"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0094"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>90 Königreich Bayern. Art. 1, 306, 307, 310, 357 und 375.

<lb/>vorherige gerichtliche Ermächtigung bei der obgewalteten Dring- 
<lb/>lichkeit ohnehin nicht möglich, bei dem anerkannten Börsengebrauche
<lb/>aber auch unnöthig gewesen und habe der Verkauf zum Tages-
<lb/>course den Klägern keinen ölachtheil bereitet."

<lb/>Kläger CH. Sch. berief sich zur Begründung seines Klagerechtos
<lb/>auf den Kauf der Amerikaner von beklagter Firma, deren Kennt-
<lb/>niß seines Eigenthums und seine neuerliche Rechtsverwahrung gegen
<lb/>den Verkauf.

<lb/>H. Sch. berief sich auf die Rechtsregel, welche die Selbft-
<lb/>hülfe verbiete, möge man die Bonds als Depositum, Faustpfand
<lb/>oder Gegenstand des Retentionsrechtes betrachten. Zur Geltend- 
<lb/>machung eines Rechtes an den Bonds sei Klage geboten gewesen.
<lb/>Das Handelsgesetz kenne zwar Ausnahmen von der Pflicht zur
<lb/>Klage. Diese Ausnahmen seien aber an strenge Voraussetzungen
<lb/>gebunden. Die Amerikaner seien weder in dem gegenseitigen
<lb/>Handelsbetriebe der Parteien hingegeben worden noch habe der
<lb/>vorgeschriebene schristliche Verzicht auf gerichtliches Ver- 
<lb/>fahren stattgefunden. Die Lombarden seien auf Credit gekauft
<lb/>gewesen und die Amerikaner hätten nur die Bestimmung gehabt,
<lb/>bis zur Befriedigung der Beklagten als Sicherheit zu dienen. Ein
<lb/>Verfügungsrecht fei nicht zugestanden worden, — die Beklagte
<lb/>habe freilich dem Zurückverlangen der Amerikaner die exeextio
<lb/>doli, so lange die Lombarden nicht bezahlt gewesen, entgegensetzen
<lb/>können, — sei aber in dem Augenblicke zur Herausgabe verpflich- 
<lb/>tet, wo die Zahlung der Lombardei: erfolge. Zur Epeculion hätten
<lb/>die Amerikaner um so weniger gelangen dürfen, als allerdings
<lb/>protestirt worden sei. Ein Börsengebrauch, der sich von dem Ge- 
<lb/>setze emancipire, müsse, wenn er bestände, durch die Gerichte ver- 
<lb/>worfen werden und gerade die Gerichte seien zur Verdammung
<lb/>solcher Börsengebräuche besonders angethan, die den Einflüssen der
<lb/>Börsenmänner ferne ständen. Ueber den Art. 310 des a. d.
<lb/>H.-G.-B. sei nicht hinauszukommen.

<lb/>Anders gestalte sich die Frage bezüglich der Veräußerung der
<lb/>Lombarden. Aber auch diese hätten nicht ohne Weiteres verkauft
<lb/>und gar von dem angeblichen Commisfionär selbst gekauft werden
<lb/>dürfen, besonders nachdem das Geschäft auf Credit abgeschlossen
<lb/>worden sei.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0095.tif"
                   n="91"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0095"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 1, 306, 307, 310, 357 und 375. 91

<lb/>Art. 371, 375 rc., 310.

<lb/>Busch, III, p. 01; VI, p. 66; VII, p. 151; IX, p. 379.
<lb/>Die Kläger stellten nun folgenden Antrag:

<lb/>Es gefalle dem k. Handelsgerichte, zu erkennen, daß die be- 
<lb/>klagte Firma nicht berechtigt war, die dem Kläger Eh. Sch. ge- 
<lb/>hörigen, vom Kläger H. Sch. deponirten 2000 Dollars, 82er
<lb/>amerikanische Bonds zu veräußern, die beklagte Firma für ver- 
<lb/>pflichtet zu erklären, die beiden Bonds mit Zinscoupons vom
<lb/>1. Mai 1870 entweder sofort oder nach Abwickelung des zwischen
<lb/>ihr und H. Sch. obschwebenden Lombardengeschäftes an den Eigen-
<lb/>thümer CH. Sch. oder an H. Sch. zur Belieferung an den Eigen-
<lb/>thümer herauszugeben; falls Beklagte aber nicht erfüllen wollte
<lb/>oder könnte, dieselbe zu verurtheilen, andere 20OO Dollars ame- 
<lb/>rikanische Bonds dem Kläger zu beschaffen oder auf Vorlage der
<lb/>Einkaufsnoten die Beschaffungskosten zu bezahlen;

<lb/>über die Widerklage erkennend, dieselbe als voreilig abzu- 
<lb/>weisen; zugleich Urkunde zu geben, daß der widerbeklagte H. Sch.
<lb/>bereit ist, die Lombarden zu dem Einkaufspreise von 20014 gegen
<lb/>Ueberlieferung der Lombarden zu beziehen und zu bezahlen rc.

<lb/>Die beklagte Firma nahm den Antrag:
<lb/>die Hauptklage dem Eh. Sch. gegenüber als unzulässig, dem
<lb/>Kläger H. Sch. gegenüber als unbegründet abzuweisen;

<lb/>über die Widerklage erkennend, dem Widerbeklagten H. Sch.
<lb/>zu verurtheilen, die Summe von 2360 Fl. 09 Kr. mit Zinsen
<lb/>zu 6% vom 30. Juli 1870 zu bezahlen rc.;

<lb/>weiter wurden Beweise über Eigenthum der Amerikaner, Ver- 
<lb/>lust an den Lombarden und den Verkaufspreis der Amerikaner
<lb/>angeboten.

<lb/>Das k. Handelsgericht zu Frankenthal entschied am 7. Octbr.
<lb/>1870, wie folgt:

<lb/>In Erwägung aus die dem Kläger Eh. Sch. entgegengesetzte
<lb/>Einrede der mangelnden Activqualität, daß die beiden Kläger mit
<lb/>der Beklagten darüber einig gehen, daß die den Gegenstand der
<lb/>Hauptklage bildenden amerikanischen Bonds durch den Kläger H.
<lb/>Sch. allein der Beklagten übergeben worden sind; daß auch die
<lb/>Redlichkeit des H. Sch. sowie der beklagten Firma in keiner Weise
<lb/>in Frage gestellt ist; daß aber, wie sich au fond ergeben wird,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0096.tif"
                   n="92"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0096"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>92 ' Königreich Bayern. Art. 1» 306, 307, 310, 357 und 375.

<lb/>die fragliche Uebergabe ihrer rechtlichen Natur nach eine Berpsän-
<lb/>dung gewesen ist und nach der Verfügung des Art. 306, Abs. 2
<lb/>des a. d. H.-G.-B. in Verbindung mit der Verfügung des Art.
<lb/>307 ibidem ein früher begründetes Eigenthum oder sonstiges
<lb/>dingliches Recht, wie Ch. Sch. sich solches beilegen will, zum
<lb/>Nachtheile des redlichen Pfandnehmers bei solchen Papieren aus
<lb/>Inhaber sogar dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn
<lb/>diese Papiere gestohlen oder verloren waren: daß demnach die Be- 
<lb/>klagte nicht gehalten sein kann, in der gegen die Ausübung ihres
<lb/>Pfandrechtes gerichteten vorliegenden Klage auch dem ihr fremden
<lb/>CH. Sch. Rede zu stehen, daß somit diesem CH. Sch. gegenüber
<lb/>wegen mangelnder Activqualität desselben die Klage als unzulässig
<lb/>abzuweisen und der hierüber zugeschobene Eid als unerheblich zu
<lb/>verwerfen ist;

<lb/>In Erwägung, zum Grunde der Hauptklage, daß die be- 
<lb/>klagte Firma nicht in Abrede stellt, daß ihr die in Frage stehen- 
<lb/>den amerikanischen Bonds von dem Kläger H. Sch. übergeben wur- 
<lb/>den, daß sich jedoch diese Uebergabe weder wie das Rechtsgeschäft
<lb/>klägerischerseits aufgesaßt werden will, als einfaches Depositum
<lb/>noch wie solches von beklagter Seite theilweise dargestellt werden
<lb/>möchte, als eine datio in solutum betrachtet werden kann, da,
<lb/>wenn auch Kläger H. Sch. in der hierüber gepflogenen Corre-
<lb/>spondenz von diesen Bonds als von dem durch ihn gemachten „De- 
<lb/>posit" spricht, derselbe doch nicht bestreiten kann, daß dieses „De- 
<lb/>posit" durch ihn mit Bezug aus die Lombarden gemacht wurde,
<lb/>welche er du'rch die Beklagte für sich hatte ankaufen lassen und
<lb/>wofür er derselben einen höheren Betrag schuldig geworden war,
<lb/>sowie daß er nicht auf die ausdrückliche briefliche Aufforderung der
<lb/>Beklagten hin, die übereingekommene „Caution" wegen besagter
<lb/>Lombarden einzusenden, derselben die Amerikaner übergeben hat;
<lb/>daß aber auch unter Handelsleuten der Ausdruck „verpfänden"
<lb/>nicht üblich ist und zu Bezeichnung dieses Begriffes gewöhnlich die
<lb/>Worte „Sicherheit bestellen" oder „Deckung bestellen" oder „de-
<lb/>poniren" gebraucht werden und das Wort „Deposit" gleichbedeutend
<lb/>mit „Faustpfand" ist, wie denn das Faustpfand auch vom Gesetz- 
<lb/>geber selbst als „depöt“ bezeichnet wird (Code civil Art. 2079).
<lb/>Daß aber hier ebensowenig von einer datio in solutum die Rede
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0097.tif"
                   n="93"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0097"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 1, 306, 307, 310, 357 und 375. 93

<lb/>sein kann, da die Beklagte selbst, wie erwähnt, in ihren Briefen
<lb/>die Bonds von vornherein lediglich als Caution bezeichnet und
<lb/>späterhin dem Kläger H. Sch. den Verkauf derselben angedroht
<lb/>und hiermit implicite eine vorausgegangene Annahme derselben
<lb/>als datio in solutum selbst ausschließt;

<lb/>Daß sonach die fraglichen Bonds in den Händen der Be- 
<lb/>klagten nur ein Faustpfand bildeten, und bei der Veräußerung
<lb/>derselben die für die Veräußerung der Faustpfänder gegebenen ge- 
<lb/>setzlichen Formalitäten eingehalten werden mußten, daß jedoch
<lb/>Untergebens nicht der Formalitäten des Artikel 2078 Code civil,
<lb/>vielmehr die des Art. 310 des allgemeinen deutschen Handelsge- 
<lb/>setzbuchs maßgebend sein konnten, da klägerischer Seits mit Unrecht
<lb/>ausgestellt wird, es seien die Kriterien des letzteren Gesetzes nicht
<lb/>gegeben, daß es nämlich keinem gegründeten Zweifel unterliegen
<lb/>kann, daß der Ankauf der Lombarden, zu deren Sicherheit das
<lb/>Pfand bestellt wurde, nicht blos auf Seite der beklagten Firma,
<lb/>sondern auch auf Seite des Klägers H. Sch., der, was nicht zu
<lb/>bezweifeln als Kaufmann zu erachten ist, ein Handelsgeschäft
<lb/>bildeten, indem daraus, daß H. Sch. die Lombarden nicht sofort
<lb/>bezogen noch baar bezahlt hat, sondern solche auf Credit kaufen
<lb/>ließ, hervorgeht, daß er hiermit keine feste Anlage eines paraten
<lb/>Kapitals zu machen beabsichtigte, eben so der Umfang dieses Lom-
<lb/>barden-Geschäftes darauf schließen läßt, daß es lediglich ein Spe-
<lb/>culationsgeschäft gewesen ist und von vornherein der alsbaldige
<lb/>Wiederverkauf dieser Papiere beabsichtigt war, wie denn notorisch
<lb/>im Laufe des jüngsten Frühjahres in ähnlicher Weise vielfach mit
<lb/>fraglichem Papiere speculirt worden ist, daß zwar beklagterseits
<lb/>nicht behaupte! werden kann, daß mit der Uebergabe des Faust- 
<lb/>pfandes sogleich auch eine schriftliche Verbriefung des Pfandver- 
<lb/>trags stattsand, daß jedoch eine spätere briefliche Erklärung als
<lb/>Bestätigung oder Anerkennung eines Pfandvertrages der schrift- 
<lb/>lichen Eingehung eines solchen gleich zu achten ist und Kläger
<lb/>H. Sch. nicht bestreiten kann, am 22. Juli dieses Jahres der
<lb/>Beklagten mit Bezug aus „die Amerikaner" geschrieben zu haben,
<lb/>„mein Deposit" bleibt ja in ihren Händen, hierin aber eine
<lb/>schriftliche Anerkennung und Bestätigung der fraglichen Pfandbe-
<lb/>ftellung erblickt werden muß, (Hahn II, pag-, 119; Th öl. I,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0098.tif"
                   n="94"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0098"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>94 Königreich Bayern. Art. 1, 306. 307, 310, 357 und 375.

<lb/>pag. 583; Goldschmidt's Zeitschrift rc. IX, Pag. 235); daß wenn
<lb/>danach die Requisiten des Artikel 310 olt. vorliegen, es sich nur
<lb/>fragen kann, ob die Beklagte, welche nicht in Abrede stellt, daß
<lb/>sie die Bonds verkaufen ließ, ohne eine gerichtliche Bewilligung
<lb/>hiezu nachgesucht zu haben, zur Beobachtung dieser Formalität
<lb/>verpflichtet gewesen ist oder nicht;

<lb/>In Erwägung hiezu, daß wenn es nicht in Zweifel gezogen
<lb/>werden kann, daß nach Maßgabe der Bestimmung des citirten
<lb/>Gesetzesartikels der Pfandgläubiger sich, sobald der Schuldner int
<lb/>Verzüge ist, sofort aus dem Pfände bezahlt machen darf, es ebenso
<lb/>wenig zweifelhaft sein kann, daß durch den nämlichen Gesetzesartikel,
<lb/>der nicht wie andere Gesetzgebungen eine Wartefrist oder sonstige
<lb/>schützende Maßregeln zu Gunsten des Schuldners statuirt hat,
<lb/>doch die allein vorgesehene schützende Formalität, daß der Gläubiger,
<lb/>wenn auch ohne Gehör des Schuldners, die gerichtliche Bewilligung
<lb/>zu Veräußeung des Pfandes nachsuchen muß, nicht der bloßen Will- 
<lb/>kür des Gläubigers anheim stellen, oder denselben deren Umgehung
<lb/>erleichtern oder Nachsehen wollte;

<lb/>daß zwar der Gesetzgeber durch Artikel 311 ibidem eine Aus- 
<lb/>nahme von dieser Vorschrift gestattet, diese Ausnahme jedoch auf
<lb/>den einzigen Fall beschränkt, daß dieselbe schriftlich vereinbart
<lb/>worden ist,

<lb/>daß aber eine solche schriftliche Vereinbarung von Seite des
<lb/>Beklagten H. Sch. niemals gegeben worden ist, vielmehr aus
<lb/>der vorliegenden Correspondenz erhellt, wie derselbe im Gegen-
<lb/>theile die Beklagte wiederholt brieflich um Nichtveräußerung
<lb/>der Bonds angegangen hat rc. und hierdurch constatirt ist, daß es
<lb/>nichts weniger als die Intention des H. Sch. war, auf das ihm
<lb/>zur Seite stehende gesetzliche Recht des mehrcitirten Artikels 310
<lb/>zu verzichten, auch eine stillschweigende Anerkennung der Berechtig- 
<lb/>ung zur Veräußerung ohne gerichtliche Bewilligung, wie
<lb/>der Beklagte solche behauptet, aus den vorliegenden Acten
<lb/>nirgends gefolgert werden kann, ganz abgesehen davon, daß solche
<lb/>stillschweigende Anerkennung Angesichts der mehrerwähnten Be- 
<lb/>stimmung des Artikels 311 auch von keinerlei rechtlicher Be- 
<lb/>deutung wäre,

<lb/>daß auch ebensowenig eine bezügliche Usance der Frankfurter
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0099.tif"
                   n="95"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0099"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 1, 306, 307, 310, 357 und 375. 95

<lb/>oder anderer Börsen, welche die Beklagte zu erweisen sich erbietet,
<lb/>von rechtlicher Erheblichkeit sein könnte, da zufolge der Berfügung
<lb/>des Artikels 1 des Handelsgesetzbuches Handelsgebräuche nur in
<lb/>den Fallen maßgebend sind, in welchen das allgemeine Deutsche
<lb/>Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen enthält, dieser Börsenge- 
<lb/>brauch aber gerade gegen die positive Verfügung der allegirten
<lb/>Artikel 310 und 311 dieses Gesetzbuchs gerichtet wäre und die
<lb/>hier in Frage stehenden Pfandschuldner schützende gesetzliche Be-
<lb/>stinlmung geradezu aufheben würde,

<lb/>daß aber auch der Umstand, daß die Lombarden zu einer
<lb/>sestbestimmten Frist bezogen und bezahlt werden mußten, eine Um- 
<lb/>gehung der gerichtlichen Ermächtigung nicht rechtfertigen kann, da
<lb/>es Sache des Gläubigers ist, die von ihm gewünschten Sicherheiten
<lb/>nachdem Erfordernissen des jeweiligen Falls zu wählen und zu verein- 
<lb/>baren, er aber nicht berechtigt sein kann, wenn er solches versäumt
<lb/>hat, seine gemachten Fehler durch Umstoßen der etwa zu Gunsten seines
<lb/>Schuldners gegebenen Gesetzesbestimmungen wieder zu repariren,
<lb/>übrigens für die Beklagte, da dieselbe nicht nach der Bestimmung
<lb/>des Artikels 11 des Einsührungsgesetzes *) der bayerischen Civil-
<lb/>proceßordnung zu verfahren hatte, durch Erholung der gerichtlichen
<lb/>Ermächtigung bei ihrem zuständigen Handelsgerichte auch nicht
<lb/>einmal ein besonderer Aufschub im Verkaufe des Faustpfandes
<lb/>erwachsen wäre und ihr sohin die Beobachtung der gesetzlichen
<lb/>Verfügung selbst bei aller Dringlichkeit recht wohl möglich ge- 
<lb/>wesen wäre;

<lb/>daß, wenn sonach die Beklagte die Veräußerung der fraglichen
<lb/>Bonds in unbefugter Weise betätigte, sie auch die Folgen hievon
<lb/>zu tragen hat und es völlig unnöthig erscheint, zu untersuchen,
<lb/>ob und in wre weit diese unbefugte Veräußerung, wie behauptet werden
<lb/>will, im Interesse des Klägers gelegen gewesen und ob und wel- 
<lb/>cher Nachtheil dem Kläger, der sui juris ist und über seinen Vor- 
<lb/>theil oder Nachtheil selbst zu wachen hat, durch Unterlassung dieser
<lb/>Veräußerung möglicher Weise vielleicht hätte erwachsen können,
<lb/>daß somit ohne Beachtung des für die Beklagte angebotenen

<lb/>*) Dieser Artikel spricht von der Faustpfandveräußerung nach Civilrecht.
<lb/>Der Art. 881 der Civilproceßordnung erhält die Bestimmungen der Art. 310,
<lb/>311 und 375 des a. d. H.-G.--B. in Kraft.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0100.tif"
                   n="96"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0100"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>96 Königreich Bayern. Art. 1, 306, 307, 310, 357 und 375.

<lb/>nach obiger Deduction völlig irrelevanten Beweises über den
<lb/>Börsengebrauch die Hauptklage zuzusprechen ist, dies jedoch nur
<lb/>in der Weise, daß die Beklagte zu den fraglichen Leistungen erst
<lb/>dann gehalten ist, wenn die zwischen ihr und G. Sch. bezüglich
<lb/>der Lombarden obschwebende Differenz abgewickelt und sie für ihre
<lb/>bezüglichen in der hierauf gerichteten Widerklage zur Sprache
<lb/>kommenden Ansprüche befriedigt sein wird,

<lb/>In Erwägung zu dieser Widerklage, deren Erhebung zu
<lb/>beurkunden ist, daß dieselbe zunächst als voreilig bestritten wird
<lb/>weil Widerkläger, bevor er klagte, seinerseits den von ihm behaup- 
<lb/>teten Vertrag erfüllen, und die Lombarden dem Widerbeklagten
<lb/>überliefern müsse,

<lb/>daß aber diese exceptio non adinpleti contractus nur da
<lb/>begründet sein kann, wo der Kläger eine Forderung geltend macht,
<lb/>ehe und bevor er seiner eigenen correlaten Verbindlichkeit ge- 
<lb/>nügt hat,

<lb/>daß jedoch im vorliegenden Falle von Seite des epcipirenden
<lb/>und deßhalb für die Begründung der Exception beweispflichtigen
<lb/>Widerbeklagten ein bezüglicher Beweis über eine noch zu Recht be- 
<lb/>stehende vertragsmäßige oder gesetzliche Verpflichtung der Wider- 
<lb/>klägerin zur Beschaffung der Lombarden weder erbracht ist, noch
<lb/>ein solcher angeboten wird, vielmehr, wie sich an fond ergeben wird,
<lb/>die Widerklägerin Vertrag und Gesetz vollständig genügt und hin- 
<lb/>sichtlich der Lombarden ihrerseits nicht mehr zu liefern, sondern nur
<lb/>zu fordern hat, die vorgebrachte Voreiligkeitseinrede daher als un- 
<lb/>gegründet zu verwerfen ist,

<lb/>In Erwägung zum Grunde der Widerklage,

<lb/>daß unbestritten feststeht, daß der Mitbeklagte H. Sch. die
<lb/>Widerklägerin unterm 1. Juli letzthin ersuchte, für ihn an der
<lb/>Börse 100 Stück Lombarden per medio Juli anzukaufen und
<lb/>nachdem derselbe am 2. Juli den Auftrag wiederholt hatte, am
<lb/>nämlichen Tag auch schon in Kenntniß gesetzt worden ist, daß die
<lb/>Widerklägerin die verlangten 100 Stück Aktien für ihn per medio
<lb/>ä 200^4 habe ankaufen lassen, daß am 11. Juli der Widerbeklagte
<lb/>die Widerklägerin ersuchte, die gekauften Lombarden prolongiren
<lb/>zu lassen, was ihm auch Tags darauf zugesagt wurde mit der
<lb/>beigefügten Bitte um Einsendung der übereingekommenen Caution;
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0101.tif"
                   n="97"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0101"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 1, 306, 307, 310, 357 und 375. 97

<lb/>daß dann am 6. Juli abhin die Widerklägerin den Wider- 
<lb/>beklagten nicht nur um umgehende Anschaffung für den berechneten
<lb/>Differenzbetrag anging, sondern auch zugleich schon den Verkauf
<lb/>der inzwischen deponi rten Amerikaner sowohl als auch der Lom- 
<lb/>barden zu ultimo androhte, falls die verlangte Anschaffung nicht
<lb/>erfolgen sollte;

<lb/>daß aber der Widerbeklagte am 22. Juli der Widerklägerin-
<lb/>mittheilte, daß er nicht im Stande sei, seinem Versprechen im Laufe
<lb/>jener Woche eine größere Baaranschaffung zu machen, Nachkommen
<lb/>zu können und deßhalb um weitere Geduld bat, was ihm jedoch
<lb/>am folgenden Tage abgeschlagen und wiederholt der Verkauf der
<lb/>Lombarden sowie der Amerikaner bis zum 28. Juli angekündigt wurde,
<lb/>daß derselbe sodann unterm 29. Juli in Kenntniß gesetzt
<lb/>wurde, daß und zu welchem Preise die Lombarden sowohl als die
<lb/>Amerikaner Tags zuvor durch die Widerklägerin begeben worden
<lb/>waren,

<lb/>daß nun zwar durch diesen An- und Wiederverkauf der Lom- 
<lb/>barden dem Widerbeklagten ein bedeutender Verlust erwachsen ist
<lb/>daß aber die Widerklägerin in ihren geschilderten Operationen
<lb/>nur dem Gesetze conform verfuhr,

<lb/>daß dieselbe nämlich, wie aus obiger Darstellung hervorgeht
<lb/>die Lombarden wohl in eigenem Namen allein für Rechnung des
<lb/>Widerbeklagten eing'ekauft hatte, sohin ein Einkaufscommissions- 
<lb/>geschäft vorliegt,

<lb/>daß auch unbestritten der Commissionärin bei Effectuirung des
<lb/>Einkaufs keinerlei Negligenz zur Last liegt,

<lb/>daß dieselbe aber hiernach nicht nur berechtigt war, von ihrem
<lb/>Commettenten die Abnahme der vertragsgemäß angekauften Aktien
<lb/>owie die Beschaffung des Kaufpreises nebst Accessorien sofort zu
<lb/>beanspruchen, sondern auch noch die dem Mandatscharacter des
<lb/>Commissionsgeschäfts allerdings widersprechende wichtige Befugniß
<lb/>hatte, ohne zu einer deßfallsigen Anzeige verpflichtet zu sein, das Ge- 
<lb/>schäft selbst zu übernehmen und ctls ein Probegeschäft zu behandeln
<lb/>wie denn auch zufolge der hier einschlägigen Verfügung des Artikels
<lb/>376 des Handelsgesetzbuches insbesondere beim Ein- und Verkauf
<lb/>von Werthpapieren umgekehrt der Committent befugt ist, den
<lb/>Commissionär als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen;

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 7
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0102.tif"
                   n="98"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0102"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>98 Königreich Bayern. Ärt. 1, 306, 307, 310, 357 und 375.

<lb/>daß nun aber zufolge dieser Gesetzesverfügung die Wider-
<lb/>ktägerin durch die Selbstübernahme des fraglichen Geschäfts dem
<lb/>Widerbeklagten gegenüber selbst die Verkäuferin geworden, somit
<lb/>in die Rechte des Verkäufers eingetreten und in diesen Rechten
<lb/>nach der ausdrücklichen Verfügung des Artikels 357 Absatz 2 des
<lb/>Handelsgesetzbuches, da es sich um eine Waare handelt, welche
<lb/>einen Börsenpreis hat, zu dem von ihm eingeschlagenen Verfahren
<lb/>in jeder Hinsicht befugt gewesen ist,

<lb/>daß demnach der Widerbeklagte H. Sch. auch zur Zahlung
<lb/>der ganzen sich ergebenden Differenz nebst Accessorien, zu verur-
<lb/>theilen und da der Erlös der amerikanischen Bonds nach Maßgabe
<lb/>der alternativen Verurtheilung in der Hauptklage vorerst nicht
<lb/>in Abzug zu bringen ist, diese Differenz mit Accessorien auf den
<lb/>Betrag von 6319 fl. 36 kr. festzustellen, die von demselben be- 
<lb/>gehrte Urkunde aber, daß er bereit sei, die Lombarden zu den
<lb/>Einkaufspreisen zu beziehen und zu bezahlen, als rechtlich ohne
<lb/>Belang, nicht zu ertheilen ist, da die Widerklägerin nach obigen
<lb/>Erörterungen in keiner Hinsicht verpflichtet sein kann, denselben
<lb/>die Lombarden überhaupt mehr zu liefern,

<lb/>In Erwägung zu den Kosten,

<lb/>daß dieselben nach Maßgabe des Unterliegens zu repartiren sind,
<lb/>Aus diesen Gründen

<lb/>weist das Gericht die Hauptklage dem Kläger H. Sch. gegenüber
<lb/>unter Verwerfung des klägerischerseits deferirten irrelevanten Eides
<lb/>über die Kenntniß der Beklagten, daß Ehr. Sch. Eigenthümer der
<lb/>Amerikaner sei, als unzulässig ab;

<lb/>Erkennt dagegen ohne Beachtung des beklagterseits anerbotenen
<lb/>irrelevanten Beweises*) zur Hauptklage des H. Sch. zu Recht, daß
<lb/>die beklagte Firma nicht berechtigt war, die ihr von
<lb/>dem Kläger H. Sch. als Faustpfand übergebenen
<lb/>2000 Dollars amerikanische Bonds ohne gerichtliche
<lb/>Ermächtigung zu veräußern, erklärt die beklagte Firma
<lb/>für verpflichtet, die beiden Bonds mit Coupons vom 1. Mai' ab-
<lb/>hin nach Abwickelung der zwischen ihr und H. Sch. obschwebenden


<lb/>*) daß nach Frankfurter und anderem Börsengebrauche das beklagte Bank- 
<lb/>haus zum Verkaufe der Lombarden und Amerikaner ohne vorgängige Ermäch-
<lb/>nguug berechtigt war.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0103.tif"
                   n="99"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0103"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Bayern. Art. 1, 306, 307, 310, 357 und 375. 99

<lb/>Differenz, welche Gegenstand der Widerklage ist, an H. Sch. zur
<lb/>Behändigung an den Eigenthümer herausgegeben; verurtheilt die
<lb/>beklagte Firma, falls sie diese Verpflichtung nicht erfüllen wollte
<lb/>oder könnte, andere 2000 Dollars 1882er amerikanische Bonds
<lb/>dem Kläger H. Sch. zu beschaffen oder auf Vorlage der Einkaufs- 
<lb/>note die Beschaffungskosten zu bezahlen;

<lb/>ertheilt Urkunde über die Anstellung der Widerklage,
<lb/>und unter Verwerfung der unbegründeten Voreiligkeitseinrede
<lb/>sowie des Urkundebegehrens des Widerbeklagten als ohne rechtlichen
<lb/>Belang, verurtheilt es den Widerbeklagten H. Sch. an Widerklägerin
<lb/>die Summe von 6119 fl. 36 kr. mit Zinsen zu 6 Procent vom
<lb/>30. Juli abhin zu bezahlen;

<lb/>legt endlich von den Kosten V4 dem Kläger CH. Sch., dem
<lb/>Kläger und Widerbeklagten H. Sch. 3/8 und der beklagten Firma 3/8
<lb/>zur Last rc.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084636_25+1872_0104.tif"
             n="100"
             xml:id="zs1-2084636_25-1872_0104"/>
         <div xml:id="d6273e9573">
            <head>Abhandlungen</head>
            <div xml:id="d6273e9578" ana="scope_-_100-117" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Competenzfeststellung für Handelssachen in Bayern</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Küffner, ...">Von Herrn Küffner, Staatsanwalt in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.

<lb/>Weber die Competenzfeststellung für Handelssachen

<lb/>in Bayern.

<lb/>Von Herrn Küsfner, Staatsanwalt am Cassationshofe in München.
</p>
               <p>

                  <lb/>Durch die Reichsgesetze vom 16. April 1871, „betr. die
<lb/>Verfassung des deutschen Reichs" und vom 22. dess. M. und I.
<lb/>„betr. die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern"
<lb/>ist das bisherige norddeutsche Gesetz vom 12. Juni 1869 „betr.
<lb/>die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen"
<lb/>nunmehr im ganzen deutschen Reiche zur Wirksamkeit gelangt.

<lb/>Daß aber hiermit eine genügende Form zur Herbeifüh- 
<lb/>rung einer „Rechtseinheit" für Entscheidung derartiger Streitsachen
<lb/>noch keineswegs geschaffen sei, wurde in dieser Zeitschrift bereits
<lb/>anderweitig^) im Allgemeinen ebenso eingehend als zutreffend er- 
<lb/>läutert.

<lb/>Die Eigenthümlichkeit, ja Unzukömmlichkeit dieses Zustandes
<lb/>tritt aus einer genaueren Betrachtung der einschlägigen Verhält- 
<lb/>nisse in einzelnen Theilen des Gesammtvaterlandes besonders klar her- 
<lb/>vor, und es soll daher mit dem Versuche, Voraussetzungen und Ver- 
<lb/>fahren für Ausscheidung der Handelssachen zwischen dem Reichs-Ober- 
<lb/>handelsgerichte * 2) und dem obersten Gerichtshöfe Bayern's auch hier
<lb/>geeignet zu schildern, wie es fürgewiffePersonenkreise Süddeutschland's
<lb/>zur Berichtigung der weit verbreiteten Meinung, daß nunmehr alle
<lb/>Handelssachen der Rechtsprechung des ersteren Gerichtshofes unter-


<lb/>y Vgl. Bd. XXI, S. 209 ff.


<lb/>2) Ueber den Eintritt dieser Benennung, s. Sammlung der Entscheidun- 
<lb/>gen des Bundesoberhandelsgerichts, Bd. II, S. 448.
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0105.tif"
                   n="101"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0105"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Heber die Kompetenzfeststellung für Handelssachen in Bayern. 101
</p>
               <p>

                  <lb/>stellt seien, schon in der daher. Handelszeitung vom Jahre 1871
<lb/>No. 27 in entsprechender Weise geschehen ist, zugleich jenem höheren
<lb/>Endzwecke einigermaßen gedient werden.

<lb/>Für die Behandlung der vom 1. Juli 1871 an in Han- 
<lb/>delssachen eingelegten Nichtigkeitsbeschwerden gibt die Bestimmung
<lb/>in § 5 des Reichsgesetzes vom 22. April 1871 Maß, „daß, wenn
<lb/>eine zur Zuständigkeit des Bundesoberhandelsgerichts gehörige
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde in Frage steht, der oberste Landesgericht shos
<lb/>sobald die vorgeschriebene Hinterlegung der Akten erfolgt ist oder
<lb/>eine Frist hiesür nicht mehr läuft, nach Vernehmung des Staats- 
<lb/>anwalts mittelst eines in geheimer Sitzung zu fassenden Beschlusses
<lb/>die Abgabe der Akten an das Bundesoberhandelsgericht zu ver- 
<lb/>fügen habe."

<lb/>Hieraus geht zunächst hervor, daß auch in diesen Rechtsan- 
<lb/>gelegenheiten die Aktenvorlage an den obersten Gerichtshof in
<lb/>München zu bewirken ist, was dem mit der vorerwähnten Anord- 
<lb/>nung verfolgten Bestreben, die in Abs. 1 und der ersten Hälfte
<lb/>des Abs. 2 zu § 18 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869 ent- 
<lb/>haltenen Grundbestimmungen mit den Vorschriften der bahr. Civil-
<lb/>proceßordnung über das Verfahren bei dem Rechtsmittel der Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde, insbesondere dem Artikel 796, der gebietet, „daß
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichtshof zu richten
<lb/>sei," thunlichst in Einklang zu bringen, vollkommen entspricht.

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat alsdann zu prüfen, ob in der
<lb/>That eine zur Zuständigkeit des Reichsoberhandelsgerichts gehörige
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde vorliege.

<lb/>Solches wird in den von den Handelsgerichten und Handels- 
<lb/>appellationsgerichten *) entschiedenen Streitsachen meistentheils keine
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Vergl. hierüber dieses Archiv Bd. XXI., S. 304.

<lb/>Die dort in Aussicht gestellte Errichtung neuer Handelsappellations- 
<lb/>gerichte ist durch Verordnung vom 11. September 1871, mit dem Beginne
<lb/>der Wirksamkeit vom 1. October dess. I. an, zum Vollzüge gelangt.

<lb/>§ 1 dieser Verordnung lautet: In den Landestheilen diesseits des Rheins
<lb/>werden Handelsappellationsgerichte gebildet:

<lb/>1. bei dem Appellationsgerichte von Oberbayern für die Kreise Ober- und
<lb/>Niederbayern,
</p>
               <p>

                  <lb/>2. bei dem Appellationsgerichte von Mittelfranken für
<lb/>Pfalz. Ober-, Mittel- und Unterfranken,
</p>
               <p>

                  <lb/>die Krei
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0106.tif"
                   n="102"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0106"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schwierigkeiten bieten, weil die für die Zuständigkeit jener Gerichte
<lb/>in Betracht kommenden Voraussetzungen durch die in Artikel 63
<lb/>des bahr. Eins.-Ges. zum allg. d. H.-G.-B. und Artikel 7 Abs. 1
<lb/>der bahr. Proceß-Ordnuug getroffenen und sämmtliche in § 13
<lb/>des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869 für „Handelssachen" auf- 
<lb/>gestellten Erfordernisse jedenfalls erschöpfenden Bestimmungen
<lb/>genau bemessen swd, die Vereinbarung eines Gerichtsstandes vor
<lb/>den Handelsgerichten in gewöhnlichen Civilsachen ebenso, wie- eine
<lb/>Zuständigkeit derselben in Vollstreckungs- und Gantsachen ausge- 
<lb/>schlossen ist und Kompetenzstreitigkeiten zwischen ordentlichen Ge- 
<lb/>richten und Handelsgerichten durchweg schon vorher auf dem durch
<lb/>Art. 34 ff. der Proceßordnung für die Festsetzung der Zuständig- 
<lb/>keit vorgesehenen und auch künftig bestehen bleibenden Wege ihre
<lb/>Erledigung finden.

<lb/>Sollte in den angeführten Sachen dennoch von Amtswegen
<lb/>ein Uebergriss entdeckt werden wollen oder gerade die handels- 
<lb/>gerichtliche Zuständigkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten
<lb/>worden sein, so hat sich der oberste Gerichtshof, vorzüglich auch
<lb/>in letzterem Falle, immerhin vorerst in geheimer Sitzung darüber,
<lb/>ob es sich um eine vor die Handelsgerichte und damit zuletzt vor
<lb/>das Reichsoberhandelsgericht gehörige Streitsache handle, schlüssig
<lb/>zu machen und je nach dem Ergebniß dieser Untersuchung die
<lb/>Sache entweder der eigenen öffentlichen Verhandlung oder solcher
<lb/>des Reichsoberhandelsgerichts zu überweisen, welch' Ersteres nur
<lb/>unter der gewiß höchst selten eintretenden Voraussetzung geschehen
<lb/>wird, daß das Jnmitteliegen einer gewöhnlichen Civilsache als voll- 
<lb/>ständig zweifellos betrachtet werden kann.

<lb/>Diese eingetretene Ueberweisung bewirkt, daß weder hier nocb
<lb/>dort eine Ablehnung für Entscheidung der Sache mehr
</p>
               <p>

                  <lb/>3. bei dem Appellationsgerichte von Schwaben, für den Kreis Schwaben.

<lb/>Dieselben führen die Bezeichnung „ Hand llßappellationsgericht" in München,
<lb/>Nürnberg, Augsburg.

<lb/>§ 2 Jedes Handelsappellationsgericht wird mit einem Borstande und der
<lb/>erforderlichen Zahl von Rächen, als rechtskundigen Richtern, aus dem Colle- 
<lb/>gium des betreffenden Appellatiousgerichts, dann mit der nöthigen Zahl von
<lb/>Beisitzern gemäß An. 127 des Einführungsgesetzes zur Proceßordnung vom
<lb/>29. April 1869 besetzt.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0107.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0107"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Competenzfeststellung für Handelssachen in Bayern. 103

<lb/>erfolgen darf, was in § 21 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869
<lb/>ausdrücklich festgestellt worden ist. Darnach ist nämlich der Be- 
<lb/>schluß eines obersten Landesgerichtshofes, durch welchem derselbe
<lb/>sich für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt, weil
<lb/>das Bundesoberhandelsgericht zuständig sei, einer Anfechtung
<lb/>nicht unteworfen und für den anderen Gerichtshof bindend
<lb/>Der bezügliche maßgebende Beschluß ist aber im Hinblick auf § 5
<lb/>des Reichsgesetzes vom 22. April 1871 der in geheimer Sitzung
<lb/>erlassene Bescheid, wie sich auch aus den Motiven der bahr.
<lb/>Vorlage zu letzterem Gesetze ergibt, die darauf beruhten , daß es
<lb/>gegenüber den Vorschriften der Artikel 148 und 807 der bahr-
<lb/>Civilproceßordnung — welche beide die Entscheidung über eine
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde in öffentlicher Sitzung zur Voraus
<lb/>setzung haben — unbedingt nöthig gewesen sei, eine besondere Be- 
<lb/>stimmung dahin zu treffen, daß die Beschlußfassung des obersten
<lb/>Landesgerzchthofes über die betreffende Aktenabgabe auch bei dem
<lb/>Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nach vorgängiger
<lb/>förmlicher Parteiverhandlung in öffentlicher Sitzung, sondern ohne
<lb/>solche in geheimer Sitzung zu geschehen habe. Es muß deßhalb der
<lb/>in geheimer Sitzung ergangene Ausspruch aus Belassung
<lb/>der Acten bei dem obersten Landesgerichtshose für den- 
<lb/>selben in der Zuständigkeitssrage ebenso bindend sein, wie
<lb/>derjenige auf Aktenabgabe an das Reichsoberhandelsgericht für
<lb/>diesen Gerichtshof. Würde man einer anderen Auffassung huldigen,
<lb/>so würde dieselbe nicht nur kaum mit dem Wortlaute der ange- 
<lb/>führten Gesetzes-Bestimmungen sich vereinbaren lassen, sondern auch
<lb/>dem mit denselben verbundenen Zwecke widerstreiten, Hin- und
<lb/>Herverweisungen einzelner Streitsachen von dem einen Gerichtshöfe
<lb/>an den anderen zu vermeiden, für deren Erledigung bei dem allen-
<lb/>fallsigen Beharren auf der Unzuständigkeits-Annahme von beiden
<lb/>Seiten schließlich noch ein eigenes Organ hätte geschaffen wer- 
<lb/>den rnüffen. Derlei Mißhelligkeiten sollten durch die zutheilende
<lb/>(attributive) Gewalt des obersten Landesgerichthofes von vornherein
<lb/>beseitigt werden, und diese Gewalt darf nach der Absicht des
<lb/>Gesetzgebers wohl am wenigsten von dem nämlichen Gerichtshöfe
<lb/>durch eine entgegengesetzte Entscheidung — in öffentlicher Sitzung
<lb/>— sofort wieder zu Nichte gemacht werden.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0108.tif"
                   n="104"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0108"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hiermit ist jeooch selbstverständlich nicht ausgeschlossen, daß, wenn
<lb/>eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein handelsgerichtliches oder handels- 
<lb/>appellationsgerichtliches Urtheil g er ad e die Unzuständigkeit des betref- 
<lb/>fenden Gerichts geltend gemacht und der oberste Landesgerichtshof in
<lb/>der Annahme des Vorhandenseins einer Handelssache die Beschwerde
<lb/>dem Bundesoberhandelsgerichte zur Entscheidung überwiesen, dieser
<lb/>Gerichtshof aber nach der vor ihm gepflogenen öffentlichen Ver- 
<lb/>handlung eine gewöhnliche Civilsache als gegeben erachtet hat, von
<lb/>seiner Seite auch die Vernichtung des angefochtenen Urtheils und
<lb/>die Verweisung der Sache an das nach seiner Meinung zuständige
<lb/>Gericht (Art. 815 Abs. 1 der Pr.-Ordnung vorbehaltlich der Be-
<lb/>sugniß in Abs. 4 daselbst) zum Vollzug gebracht werden kann und
<lb/>muß. Würde hingegen das Bundesoberhandelsgericht ohne einen
<lb/>derartigen speciellen Anlaß, lediglich bei allgemeiner Prüfung der
<lb/>Sache, der Anschauung sein, daß eine Handelssache nicht in Frage
<lb/>stehe, so wäre dasselbe nach den dargelegten Grundsätzen immerhin
<lb/>berechtiget und verpflichtet, in dieser Sache die eingelegte Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde selbst zu verbescheiden. Ebenso würde, wenn die Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde selbst gegen ein von einem! Handelsgerichte erlasse- 
<lb/>nes Urtheil dem obersten Landesgerichtshose zur Erledigung Vor- 
<lb/>behalten worden wäre, „weil es sich um eine gewöhnliche Civilsache
<lb/>handle," die Entscheidung darüber stets von diesem zu bethätigen
<lb/>sein, auch wenn derselbe nach der öffentlichen Verhandlung zu dem
<lb/>Schluffe gelangte, daß in Wirklichkeit eine Handelssache vorliege,
<lb/>weßhalb mindestens in solchen Fällen der oberste Gerichtshof zu
<lb/>München auch noch künftig zur Urtheilsfällung in Handelssachen,
<lb/>welche von Handelsgerichten entschieden sind, mitberufen wäre.

<lb/>Einfacher gestaltet sich das Verhältniß in den von den Be- 
<lb/>zirksgerichten und den ihnen Vorgesetzten Appellationsgerichten ent- 
<lb/>schiedenen Streitsachen. Denn die in § 5 Abs. 2 des Reichsge- 
<lb/>setzes vom 22. April 1871 enthaltenen Worte: „Handelt es sich
<lb/>um eine zur Zuständigkeit des Bundes-O berhan dels-
<lb/>gerichts gehörige Nichtigkeitsbeschwerde" haben insofern eine
<lb/>wichtige grundsätzliche Bedeutung, als damit in das Auge gefaßt
<lb/>ist, daß schon an sich, im Allgemeinen eine derartige Sache
<lb/>behufs Einhaltung des dafür vorgeschriebenen eigenthümlichen Ver- 
<lb/>fahrens angezeigt sein müsse. So sehr sich nun dieses bei den
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0109.tif"
                   n="105"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0109"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber feie Kompetenzfeststelluug für Handelssachen in Bayern. IM


<lb/>vor den Handelsgerichten abgeurtheilten Sachen gleich Anfangs
<lb/>annehmen läßt, sowenig ist solches regelmäßig der Fall beiden von den
<lb/>Bezirks- und Appellationsgerichten entschiedenen Sachen, und es
<lb/>wird daher vor Allem dort zunächst die Vernehmung der Staats- 
<lb/>anwaltschaft, hier die Ausführung der die öffentliche Sitzung vor- 
<lb/>bereitenden Handlungen lArt. 806 und 807 der bahr. Pr.-Ord.)
<lb/>zu bewerkstelligen sein. Letzteres dürfte auch dann keine Aender-
<lb/>ung erleiden, wenn der Angriff wider das bezirks- oder appella- 
<lb/>tionsgerichtliche Urtheil gerade die Zuständigkeits-Erklärung eines
<lb/>Handelsgerichts bezweckt, weil auch darnach die Vermuthung für
<lb/>das Vorhandensein einer gewöhnlichen Civilsache im Allgemeinen
<lb/>sich gleich bleibt, und dieselbe erst durch einen in öffentlicher Sitzung
<lb/>erlassenen entgegengesetzten Ausspruch, mit welchem aber die Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde gleichzeitig erledigt ist und sohin keinesfalls
<lb/>mehr eine Verweisung an das Reichsoberhandelsgericht herbei- 
<lb/>geführt werden kann, beseitigt zu werden vermag. Dagegen wird
<lb/>eine Lösung der Vorfrage in geheimer Sitzung auch bei der An- 
<lb/>fechtung bezirks- oder appellationsgerichtlicher Urtheile stattfinden
<lb/>müssen, wenn mit denselben wegen Vorliegens einer Handelssache
<lb/>die Zuständigkeit abgelehnt und so die mit derartigen Urtheilen
<lb/>sonst verknüpfte allgemeine Annahme über die Natur des Streit- 
<lb/>gegenstandes als einer gewöhnlichen Civilsache in den Hintergrund
<lb/>gedrängt ist; eine gleiche Ausnahme wird hervorgerufen, wenn
<lb/>sich aus den Verhandlungen ergeben sollte, daß die Aburtheilung
<lb/>des ordentlichen Gerichts sich auf eine Handelssache im
<lb/>Sinne des § 13 No. 1 und 3 des Gesetzes v. 12. Juni 1869
<lb/>erstreckte. Denn nach Artikel 38 der bahr. Pr.-Ord. ist in den
<lb/>vor die Handelsgerichte gehörigen Handelssachen die Vereinbarung
<lb/>der Parteien von einem Handelsgerichte auf ein Bezirksgericht ge- 
<lb/>stattet, und diese Vereinbarung kann nicht nur ausdrücklich, sondern
<lb/>auch stillschweigend dadurch vor sich gehen, daß der Beklagte sich
<lb/>vor dem nicht zuständigen Gerichte aus den Streit eingelassen hat,
<lb/>ohne die Einrede der Unzuständigkeit vorzuschützen. Obgleich die Zu- 
<lb/>lassung einer solchen Vereinbarung bei den der handelsgerichtlichen
<lb/>Rechtspflege zur Seite stehenden günstigen Verhältnissen^)kaum außer
</p>
               <p>

                  <lb/>') Bergt. hierüber Bv. XXI.,- S. 301 uud 302 dieses Archivs.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0110.tif"
                   n="106"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0110"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Grenzen „gesetzgeberischer Erlaubnis" sich wirksam erweisen
<lb/>wird, was sich wenigstens nach den bisherigen Beobachtungen
<lb/>in der Praxis durchaus bestätigt hat, so ist doch ein Ge- 
<lb/>brauch davon hier und da möglich und somit auch dieser
<lb/>Fall für Untersuchung des angeführten Verfahrens im Auge zu
<lb/>behalten, gleichwie derjenige, daß sich ein Bezirksgericht sogar wider
<lb/>das ausdrückliche Verbot einer Vereinbarung für Klagen aus
<lb/>„Wechseln" als zuständig erachtet hätte. Es läge nun freilich die
<lb/>Auffassung nahe, daß, wenn dem Willen der Betheiligten für
<lb/>Angehung der ordentlichen Gerichte in Handelssachen einmal
<lb/>voller Spielraum gegönnt ist, die Freiheit dieses Willens bis zu- 
<lb/>letzt sich geltend machen dürfe und demzufolge auch der oberste
<lb/>Landesgerichtshof zur Entscheidung der Nichtigkeitsbeschwerde tu
<lb/>derartigen Fällen berufen sei; allein nachdem, wie später noch be- 
<lb/>sonders erörtert werden wird, die Zuständigkeit des Reichsober- 
<lb/>handelsgerichts nicht allenfalls nur durch die Eigenschaft der ab-
<lb/>urtheilenden Gerichte, sondern hauptsächlich durch die Beschaffen- 
<lb/>heit der Streitsachen bestimmt und dabei für die angeregten Fälle
<lb/>keine Ausnahme gemacht ist, so muß auch rücksichtlich ihrer die Zu- 
<lb/>ständigkeit dieses Gerichthofes als durchgreifend angesehen werden.

<lb/>Verwickelter und demnach schwieriger ist wieder das Vor- 
<lb/>schreiten in denjenigen Handelssachen, welche sammt den in solchen
<lb/>Sachen vor Gericht zu stellenden Anträgen bei einer klar vorliegen- 
<lb/>den Werthshöhe bis zu 150 fl. ohne Einrechnung der Zinsen,
<lb/>Kosten und Nutzungen durch die bahr. Pr.-Ord. den Einzelnge- 
<lb/>richten — Stadt- und Landgerichten — zur Entscheidung über- 
<lb/>antwortet sind. Von den in § 13 des Bund es ge setz es
<lb/>vom 12. Juni 1869 erwähnten Handelssachen gehören hieher
<lb/>die unter No. 1 und No. 3 Iit. ä, e u. f aufgezählten, deren
<lb/>letzte, d. h. die Rechtsverhältnisse des Seerechts, für bayerische
<lb/>Gerichte kaum jemals von praktischem Belange sein werden.

<lb/>Nach dem bahr. Einf.-Gesetze zum allg. d. H.-G.-B. stehen
<lb/>jedoch schon diese Fälle einander nicht gleich, sondern laut Art. 63
<lb/>dortselbst sind hieher einschlägig noch als Handelssachen anzusehen
<lb/>gemäß Ziffer

<lb/>1. die Rechtsgeschäfte, welche aus Handelsgeschäften
<lb/>zwischen den Betheiligten entstehen,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0111.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0111"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uefecr die Kompetenzseststellimg für Handelssachen in Bayern. 107

<lb/>4. die Rechtsverhältnisse zwischen den Kaufleuten und den
<lb/>in ihren Gewerben angestellten Beamten und sonstigen Bediensteten,

<lb/>6. die Rechtsverhältnisse, die aus den Berufsgeschäften der
<lb/>Dispacheurs Güterbestätter, Wäger, Messer und anderer Personen,
<lb/>welche die Menge oder die Güter der Maaren oder deren Ver- 
<lb/>packung für den Handelsverkehr öffentlich zu beglaubigen haben,
<lb/>zwischen ihnen und anderen Personen entstehen,

<lb/>8. die Rechtsverhältnisse, welche im Verkehr zu Land, aus
<lb/>Flüssen und Binnengewässern zwischen Frachtführern und den Ab- 
<lb/>sendern, Empfängern und anderen betheiligten Personen entstehen,
<lb/>und auch hiefür sind die Einzelgerichte unter der Voraussetzung
<lb/>des Vorhandenseins eines Werthbetrags bis zu 150 fl. als zu- 
<lb/>ständig erklärt, sowie fernerhin in den Fällen des Art. 63 No. 9u. 10
<lb/>a. a. O., welche sich beziehen

<lb/>auf die Rechtsverhältnisse aus der Bestellung, oder Geltend- 
<lb/>machung von Faustpfändern für Forderungen aus Handelsgeschäften,
<lb/>aus dem Bestände oder der Ausübung des Retentionsrechtes wegen
<lb/>solcher Handlungen, sodann aus dem Bestände oder der Geltend- 
<lb/>machung von gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen für
<lb/>Forderungen aus Handelsgeschäften
<lb/>. und

<lb/>aus die Veräußerung von beweglichen Sachen und Werthpapieren
<lb/>in allen Fällen, in welchen dieselbe nach den Bestimmungen des
<lb/>allg. d. H.-G.-B. von dem Gerichte auch ohne vorgängige Klage- 
<lb/>stellung auf einseitigen Antrag eines der Betheiligten verfügt wird.

<lb/>Die am weitesten gehende Bedeutung hat darunter Art. 63
<lb/>No. 1 des bahr. Einf.-Gesetzes zum H.-G.-B., weil mit ihm nicht blos,
<lb/>wie vurch § 13 No. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869,
<lb/>Klagen wegen eines Anspruchs gegen einen Kaufmann aus
<lb/>dessen Handelsgeschäften, sondern Klagen aus Handelsge- 
<lb/>schäften überhaupt erfaßt werden, was jedoch im Proceßrechte
<lb/>eine Unterscheidung dahin erfahren hat, daß in denjenigen Fällen,
<lb/>wo blos auf Seite des Klägers ein Handelsgeschäft vorliegt, die
<lb/>Klage nach Maßgabe des ihr zu Grunde liegenden Werthsbetrages
<lb/>vor den ordentlichen Gerichten (Bezirks- oder Einzelngerichten)
<lb/>anzubringen ist, wenn nicht der Beklagte an sich ein Kaufmann
<lb/>ist, weil beim Vorhandensein des letzteren Falles für einen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0112.tif"
                   n="108"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0112"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>108
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Klagegegenstand vor/ mehr als 150 fl. wieder die Handelsgerichte
<lb/>als zuständig erklärt ftnb, mag aus Seite des also Belangten das
<lb/>streitige Geschäft gleichfalls als Handelssache anzusehen sein oder nicht.

<lb/>Endlich können auch die Einzelngerichte in allen Handelssachen,
<lb/>mit Ausnahme der Klagen aus Wechseln oder kaufmännischen An- 
<lb/>weisungen , durch Vereinbarung zuständig werden, nur ist ihnen
<lb/>gegenüber zur Erweiterung der Zuständigkeit erfordert, daß die
<lb/>Parteien sich hierüber ausdrücklich zu Protololl erklären, nachdem
<lb/>der Richter sie über seine Unzuständigkeit belehrt hat.

<lb/>Ebenso können die Handelsgerichte in den an sich vor die
<lb/>Einzelngerichte gehörigen Handelssachen oder für die den Bezirks- 
<lb/>gerichten zugewiesenen Klagen gegen Nichtkaufleute «^„Han- 
<lb/>delsgeschäften," die nicht zugleich auf Seite des Beklagten solche
<lb/>sind, durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung Zu- 
<lb/>ständigkeit erlang en.*)

<lb/>Hieraus ergibt sich zwar, daß die Einzelngerichte schon von
<lb/>Rechtswegen in einer großen Reihe von Handelssachen zuständig
<lb/>sind und durch Willenserklärung der Parteien für alle Handels- 
<lb/>sachen im Sinne des bahr. Einf.-Gesetzes zuständig werden können,
<lb/>allein dessenungeachtet ist die Zuständigkeit des Reichsoberhandels- 
<lb/>gerichts im Verhältnisse zu ihnen, gleichwie nach der obigen
<lb/>Auseinandersetzung — zu den Bezirksgerichten, nur so weit
<lb/>begründet, als es sich um Urtheile derselben handelt, welche Klagen
<lb/>aus Handelssachen der im § 13 No. 1 und 3 des Bundesgesetzes
<lb/>vom 12. Juni 1869 bezeichneten Art oder — übergriffsweise —
<lb/>aus Wechseln betreffen.

<lb/>Denn die Zuständigkeit des Reichsoberhandelsgerichts hängt
<lb/>im Allgemeinen blos von dem Vorhandensein solch erHandels-
<lb/>sachen ab, und nur dann, wenn nach den Landesgesetzen
<lb/>die Klage noch in anderen, als den dort aufgeführten bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeiten vor die Handelsgerichte erster Instanz
<lb/>gewiesen sind, sind auch diese Rechtsstreitigkeiten als
<lb/>Handelssachen im Sinne des Bundesgesetzes anzusehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) S. hierüber das Nähere in Bd. XXI S. 296 bis 302 dieses Archivs'
<lb/>Eine kurze Wiederholung der Hauptgrundsätze ließ sich der Uebersichtlichkeit
<lb/>wegen hier nicht wohl vermeiden.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0113.tif"
                   n="109"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0113"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Kompetenzfeststellung für Handelssachen in Bayern. 109

<lb/>Die Eigenschaft des aburtheilenden Gerichts ist also für die Zu- 
<lb/>ständigkeit des Reichsoberhandelsgerichts lediglich insoweit von Ein- 
<lb/>stuß, als es sich um ein „Handelsgericht" fragt, und auch diese
<lb/>Eigenschaft ist in' jenerRichtung nur dann von Belang, wenn das
<lb/>Gericht über ihm eine nach den Landesgesetzen zugewiesene
<lb/>bürgerliche Rechtsstreitigkeit entschieden hat, was auch in dem Falle
<lb/>angenommen werden dürfte, wo das Urtheil über eine an sich vor
<lb/>die Einzeln- oder Bezirksgerichte gewiesene Handelssache ergangen
<lb/>ist, da rücksichtlich dieser die Verweisung an die Handelsgerichte
<lb/>landesgesetzlich nicht nur in Folge von Vereinbarung gestattet
<lb/>ist, sondern sogar geschehen muß, wenn sich die fraglichen
<lb/>Sachen zu einem durch die Handelsgerichte zu entscheidenden
<lb/>Streitpunkte als Zwischenpunkte oder frühere Hauptstreitpunkte
<lb/>darstellen.

<lb/>Sollte dagegen ein Handelsgericht lediglich über eine ge- 
<lb/>wöhnliche Civilsache Urtheil erlassen haben, so ist die Zuständig- 
<lb/>keit des Reichsoberhandelsgerichts für dieselbe um deßwillen ausge- 
<lb/>schlossen, weil die Verweisung einer derartigen bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeit an die Handelsgerichte durch die Landesgesetze nicht
<lb/>einmal bedingungsweise zugegeben ist. *)

<lb/>Aus den nämlichen Gesichtspunkten gehören vor das Reichs- 
<lb/>oberhandelsgericht blos die Nichtigkeitsbeschwerden wider diejenigen
<lb/>Urtheile der Bezirks- und Einzelngerichte, welche von diesen Ge- 
<lb/>richten in gebotener oder erwählter Zuständigkeit über Handels- 
<lb/>sachen nach Anleitung des Bundesgesetzes erlassen worden sind,
<lb/>und hieraus erhellet, daß der oberste Landesgerichtshos auch künftig- 
<lb/>hin vorzüglich in denjenigen Handelssachen, welche von den Ein- 
<lb/>zelngerichten über die im Bundesgesetze vorgezeichneten Grenzen
<lb/>hinaus entschieden werden, die allenfalls erhobenen Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerden seiner Würdigung zu unterziehen hat.

<lb/>Es kann nun aber auch das Reichsoberhandelsgericht in die
</p>
               <p>

                  <lb/>') Bergt, Bd. XXI., Z. 301 bieses Archivs. Diese abnorme Bestimmung der
<lb/>bayr. Pr.-Ord. ist im Entwürfe einer deutschen Civilproceßordnung durch 8 37
<lb/>unter der immerhin größeren Berechtigung in sich schließenden Modification be- 
<lb/>seitigt, „daß ein Handelsgericht befugt sei in Rechtsstreitigkeiten, welche nicht
<lb/>zur Zuständigkeit der Handelsgerichte gehören, der Vereinbarung entgegen sich
<lb/>für unzuständig zu erklären.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0114.tif"
                   n="110"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0114"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>110
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lage kommen, selbstüber gewöhnliche Civilsachen entscheiden
<lb/>zu müssen, welche Voraussetzung für die bahr. Handelsgerichte
<lb/>und Handelsappellationsgerichte gezeigtermaßen gesetzlich nicht
<lb/>gegeben ist.

<lb/>Es ist nämlich in § 14 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869
<lb/>bestimmt, daß, wenn in Folge einer Kla gen Häufung über eine
<lb/>Handelssache und über eine andere Sache durch Ein Er-
<lb/>kenntniß zu entscheiden ist, die Zuständigkeit des Oberhandels- 
<lb/>gerichts nur dann begründet sei, wenn der Werth der Handels- 
<lb/>sache der höhere ist, und daß Gleiches zu gelten habe, wenn
<lb/>in Folge eiuer Widerklage, die mit der Klage in einem und
<lb/>demselben Rechtsstreite zu erledigen ist, Handelssachen und andere
<lb/>Sachen den Gegenstand der Entscheidung bilden.

<lb/>Ist sohin vor einem Bezirksgerichte ein gewöhnlicher Civil-
<lb/>rechtsanspruch erfolgt und mit diesem oder gegen diesen, z. B. auf
<lb/>Grund stillschweigender Vereinbarung, eine Forderung aus einer
<lb/>Handelssache im Sinne des § 12 des letzterwähnten Bundesgesetzes
<lb/>erhoben, so ist für die Zuständigkeit des obersten Landesgerichts- 
<lb/>hofes oder des Reichsoberhandelsgerichts blos der Umstand von
<lb/>Einfluß, ob in der ersteren oder letzteren Rechtssache der Werth
<lb/>des Streitsgegenstandes überwiege, dessen Ermittelung, wie in den
<lb/>Motiven zu dem erwähnten § 14 auch anerkannt worden ist, in
<lb/>einzelnen Fällen noch dazu besondere Weiterungen und Schwierig- 
<lb/>keiten verursachen kann. Die nämliche Abgleichung und Folge
<lb/>wäre maßgebend, wenn ein Handelsgericht gegen das dermalen bestehende
<lb/>gesetzliche Verbot mit der Entscheidung über eine Handelssache die- 
<lb/>jenige über eine gewöhnliche Civilsache verbunden hätte und in
<lb/>beiden Richtungen der Ausspruch durch Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>angefochten wäre.

<lb/>Den Einzelngerichten gegenüber ist jedoch aus der Fassung
<lb/>' des Art. 3 Abs. 2 des bahr. Prozeßgesetzes, welche dahin geht:

<lb/>„daß, wenn eine Klage von mehreren Klägern erhoben oder
<lb/>gegen mehrere Beklagte gerichtet wird oder gegen denselben Be- 
<lb/>klagten mehrere Ansprüche in einer Klage verfolgt werden, für
<lb/>die Zuständigkeit der Gesammtwerth aller geltend gemachten
<lb/>Ansprüche entscheidet,"

<lb/>unter den hervorragenderen drei Commentatoren alsbald die
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0115.tif"
                   n="111"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0115"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber die Kompetenzfeststellung für Handelssachen in Bayern. 111

<lb/>Streitfrage entstanden, welches Gericht in einem solchen Falle
<lb/>als zuständig anzusehen sei, wenn gewöhnliche Civilrechtsansprüche
<lb/>und Forderungen aus Handelssachen, die an sich der handelsge- 
<lb/>richtlichen Competenz entzogen sind, zusammeutreffen und der Ge-
<lb/>sammtwerth derselben die Summe von 150 fl. übersteigt. Der
<lb/>eine, Wernz, hält ausschließend die Zuständigkeit der Bezirks- 
<lb/>gerichte für gegeben, der andere, Dr. Marquard Barth,
<lb/>diejenige der Einzelngerichte, so weit nicht die einen oder
<lb/>die anderen dieser Ansprüche zusammengerechnet für sich allein
<lb/>die Summe von 150 fl. übersteigen, wonach je mit Rücksicht aus
<lb/>die Beschaffenheit der fraglichen Ansprüche entweder das Bezirks- 
<lb/>gericht oder Handelsgericht zur Entscheidung berufen sein würde,
<lb/>und der dritte, Gottfried Schmitt, erachtet dort eine Klage-
<lb/>Häufung überhaupt als unzulässig. Diese Streitfrage, wo- 
<lb/>rüber sich auszusprechen dem bahr, obersten Gerichtshöfe bis jetzt
<lb/>noch keine Veranlassung geboten worden ist, mußte hieher deßhalb
<lb/>erwähnt werden, weil bei Befolgung einer der ersten beiden Mein- 
<lb/>ungen wieder die Zuständigkeit des Reichsoberhandelsgerichts dadurch
<lb/>bedingt ist, daß eine Handelssache nach § 13 des Bundesgesetzes
<lb/>vom 12. Juni 1869 geltend gemacht worden wäre und ihr Werth
<lb/>jenen des mitverfolgten gewöhnlichen Civilrechtsanspruches über- 
<lb/>stiege, welche Momente in der angedeuteten Richtung selbstver- 
<lb/>ständlich auch dann ausschlaggebend sind, wenn es sich um derartige
<lb/>vermischte Sachen handelt, die in ihrem Gesammtwerthe den Betrag
<lb/>von 150 fl. nicht übersteigen und daher der einzelnrichterlichen
<lb/>Zuständigkeit jedenfalls unterstellt bleiben.

<lb/>Wirft man hiernach auch einen Blick aus die Behandlung
<lb/>von Beschwerden, welche nach Maßgabe des XXVIII. Hauptstückes
<lb/>der bahr. Proceßordnung an den obersten Gerichtshof gelangen
<lb/>können, so ist das Verfahren hierin dadurch vereinfacht, daß die
<lb/>Entscheidung über dieselben cheilweise ohnehin schon in geheimer
<lb/>Sitzung zu geschehen hat, somit wenigstens in diesen Fällen
<lb/>für die Prüfung der Zuständigkeit nicht erst eine besondere
<lb/>Form einzuhalten ist und die Mittheilung solcher Beschwerden an
<lb/>das Reichsoberhandelsgericht im Hinblick auf die Natur der da- 
<lb/>durch angegriffenen Entscheidungen als bloßer Verfügungen
<lb/>(vergl. z. B. Art. 738 der Pr.-Ord.) mehr als sonst schon von
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0116.tif"
                   n="112"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0116"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>112
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Eigenschaft desjenigen Gerichts, welches sie erlassen hat, beein- 
<lb/>flußt werden wird. Es kann jedoch nach den bezüglichen Gesetzes- 
<lb/>bestimmungen (Art. 743 bis 746.vergl. mit 644) auch nicht wohl als
<lb/>unstatthaft erachtet werden, daß die Borlage einer derartigen Be- 
<lb/>schwerde unmittelbar an das Reichsoberhandelsgericht stattfinde, und,
<lb/>wenn sodann dieses die Beschwerde als zur Zuständigkeit des obersten
<lb/>Landesgerichtshofes gehörig an letzteren gelangen läßt, muß der- 
<lb/>selbe nach § 21 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869 gleichfalls
<lb/>ohne weiteres mit ver sachlichen Entscheidung sich befassen.

<lb/>Endlich ist noch des Wirkungskreises zu gedenken, der einem
<lb/>Gerichtshöfe dadurch zukommt, daß er in gewissen Fällen (Art. 33
<lb/>Abs. 1, Art. 54 Abs. 1, Art. 769 der Pr.-Ord.) an Stelle des
<lb/>an sich zuständigen Gerichts ein anderes mit der Verhandlung
<lb/>und Aburtheilung einer Sache beauftragen oder bei einem Streite
<lb/>mehrerer Gerichte über ihre Zuständigkeit (Art. 34 der Pr.-Ord.)
<lb/>das zuständige Gericht bestimmen kann. Hier 'ist nun zweifellos
<lb/>überall da, wo bisher der oberste GerichtshofgegenüberH a nde ls ge-
<lb/>richten und Hand elsappellationsgerichten als das
<lb/>entscheidende Gericht un Gesetzes berücksichtigt war, künftighin
<lb/>das Reichsoberhandelsgericht das zur Thätigkeit berufene Organ,
<lb/>wie schon aus der Natur der Sache und im Besonderen aus der
<lb/>Bestimmung in § 12 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869
<lb/>hervorgeht,

<lb/>,,daß das Bundesoberhandelsgericht in H a nd e ls s a ch e n
<lb/>an die Stelle des für das Gebiet, in welchem die' Sache
<lb/>in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landes- 
<lb/>gesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit derjenigen
<lb/>' Zuständigkeit tritt, welche nach diesen Landesgesetzen dem
<lb/>obersten Gerichtshöfe gebührt,"

<lb/>allein es muß nach der Ausdrucksweise dieser Gesetzesbestimmung,
<lb/>sowie im Hinblicke auf den schon mehrfach betonten Umstand, daß
<lb/>die Zuständigkeit des Reichsoberhandelsgerichts überhaupt nach
<lb/>der Beschaffenheit der Sachen, sogar den Handelsgerichten
<lb/>gegenüber, sich bemißt, weiter angenommen werden, daß, wenn
<lb/>eine vorberührte Verweisung oder Zuständigkeits-Feststellung für
</p>
               <p>

                  <lb/>I Praktisch ist dasselbe in dieser Richtung noch nicht geworden
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0117.tif"
                   n="113"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0117"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0117--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Kompetenzfeststellung für Handelssachen in Bayern. 113

<lb/>ordentliche Gerichte (Bezirks- oder Einzelngerichte) in einer nach
<lb/>§ 13 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869 als Handels- 
<lb/>sache in Betracht zu ziehenden Rechtsangelegenheit angezeigt sein
<lb/>würde, auch nur das Reichsoberhandelsgericht dieselbe zu verfügen
<lb/>hätte, wobei für die Ueberweisung jener Fälle an diesen Ge- 
<lb/>richtshof die dargelegten Grundsätze gleichmäßige Anwendung zu
<lb/>finden hätten.

<lb/>Zur Nutzanwendung der vorstehenden Erörterungen möge
<lb/>schließlich das einfache Beispiel eines Pferdekaufes Platz greifen:

<lb/>Wäre der aus einem solchen Kaufsgeschäfte Belangte ein
<lb/>Pferdehändler oder überhaupt ein Kaufmann, so würde die Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde gegen das von welchem Gerichte immer erlassene
<lb/>Urtheil durch das Reichsoberhandelsgericht zu erledigen sein.

<lb/>Würde aber trotz der Kaufmannseigenschaft des Beklagten
<lb/>an sich Gewißheit darüber bestehen, daß das einschlägige Geschäft
<lb/>als zum Betriebe seines Handelsgewerbes nicht gehörig zu be- 
<lb/>trachten fei, so würde es noch darauf ankommen, ob das Geschäft
<lb/>aus Seite des Klägers als ein Handelsgeschäft angesehen
<lb/>werden könnte. Bejahenden Falls würde je nach der Höhe des
<lb/>Kaufpreises über oder bis zu 150 fl. das Handelsgericht oder das
<lb/>Einzelngericht zuständig sein und eine Nichtigkeitsbeschwerde dort
<lb/>von dem Reichsoberhandelsgerichte, hier von dem obersten Landes- 
<lb/>gerichtshofe verbeschieden werden müssen, welch Letzteres auch dann
<lb/>zu geschehen hätte, wenn in dem ersten der gedachten beiden Fälle
<lb/>ein Bezirksgericht durch Vereinbarung zur Urtheilssällung berufen
<lb/>gewesen wäre.

<lb/>Den eben berührten Fällen steht in der Wirkung derjenige
<lb/>gleich, daß das Kaufsgeschäft aus Seite des Verklagten als
<lb/>ein — nur einmaliges Handelsgeschäft im Sinne des Art. 271
<lb/>No. 1 des D. H. G.-B. zu beurtheilen wäre, indem hier bei einer
<lb/>Werthssumme von mehr als 150 fl. das Handelsgericht und auf
<lb/>Grund einer Vereinbarung das Bezirksgericht, sodann bei einem
<lb/>Werthsbetrage bis zu 150 fl. das Einzelngericht und demgemäß
<lb/>für eine Nichtigkeitsbeschwerde in dem ersten Falle das Reichsober- 
<lb/>handelsgericht, in den zwei letzten Fällen der oberste Landesgerichts- 
<lb/>hof zuständig wäre.

<lb/>Wäre endlich der Kläger ein Pferdehändler, der Beklagte

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 8
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0118.tif"
                   n="114"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0118"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber kein Kaufmann und auf seiner Seite auch kein Handelsge- 
<lb/>schäft gegeben, so würde sich mit einer Nichtigkeitsbeschwerde blos
<lb/>der oberste Landesgerichtshos zu befassen haben, wenn nicht ein
<lb/>Handelsgericht durch Vereinbarung die Zuständigkeit in der Sache
<lb/>erlangt hätte, welchenfalls die Nichtigkeitsbeschwerde von dem
<lb/>Reichsoberhandelsgerichte zu erledigen wäre.

<lb/>Und doch könnten in allen diesen Fällen die nämlichen handels- 
<lb/>rechtlich en Fragen zur gerichtlichen Lösung gebrachtworden sein

<lb/>Ein derartiges Beispiel weist beredt genug auf die Nothwen-
<lb/>digkeit hin, die letzte Entscheidung in Streitigkeiten über Handels- 
<lb/>sachen ausnahmslos Einem obersten deutschen Gerichtshöfe zu
<lb/>überweisen.

<lb/>Das bisher dagegen erhobene Bedenken einer übermäßigen
<lb/>Ausdehnung der Geschäftsthätigkeit des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>hat wenigstens durch die inzwischen gemachten Erfahrungen über
<lb/>die Rechtspflege in Bayern keine Unterstützung 'gefunden. Denn
<lb/>nach diesen hat der oberste Gerichtshof vom 1. Juli 1870 bis
<lb/>zum Ende des Jahres 1871 ungefähr in 25 Handels- und
<lb/>Wechselprocessen — unter jenen Handelssachen „aller Art" inbe- 
<lb/>griffen — zu entscheiden gehabt, und an das Reichsoberhandels- 
<lb/>gericht sind vom 1. Juli bis 31. December 1871 nur acht Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerden in Handelssachen abgegeben worden, wodurch
<lb/>im Verhältnisse der Bevölkerungszahl Bayerns zu derjenigen des
<lb/>gesammten deutschen Reichs die Geschäftsaufgabe des Reichsober- 
<lb/>handelsgerichts — selbst bei einer künftigen Verdopplung, ja Ver- 
<lb/>dreifachung jener Zahl — nur in ziemlich geringem Maße erhöht würde.

<lb/>Schon hiernach fände die weitere Befürchtung, daß mit Er- 
<lb/>streckung der Zuständigkeit des erwähnten Reichsgerichtshoses auf
<lb/>alle Handelssachen derselbe mit einer zu großen Anzahl solcher
<lb/>Rechtsangelegenheiten besaßt würde, in welchen nicht sowohl Streit- 
<lb/>fragen des Handels- und Wechselrechts, als solche des particu-
<lb/>lären bürgerlichen Rechts zu würdigen wären, in Bezug auf
<lb/>Bayern keine Anwendung; nebstdem kann aber nach den hier ge- 
<lb/>wonnenen Erfahrungen über die Handelsrechtspflege auch nicht die
<lb/>Annahme als durchgreifend erachtet werden, daß die der Ent- 
<lb/>scheidung durch die Handelsgerichte unterstellten Rechtssachen in
<lb/>geringerem Umfange von processualen und civilrechtlichen Vor-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0119.tif"
                   n="115"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0119"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0119--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber die Kompetenzfeststellung für Handelssachen in Bayern. 115

<lb/>schriften der Landesgesetze beeinflußt seien, als die der Zu- 
<lb/>ständigkeit der ordentlichen Gerichte überwiesenen Handelssachen.
<lb/>Die Einwirkung derartiger Vorschriften ist vielmehr dort wie
<lb/>hier mindestens gleich, und es hat wohl hauptsächlich die Erkennt-
<lb/>niß dieses Umstandes in § 5 des Reichsgesetzes vom 22. April 1871
<lb/>zu einer Einrichtung geführt, welche dem bayerischen Proceßgesetze
<lb/>selbst fremd ist.

<lb/>Nach jener Gesetzesbestimmung ist nämlich den an das Reichs- 
<lb/>oberhandelsgericht abzugebenden Akten in allen Fällen ein schrift- 
<lb/>liches R eq u is i tor i n m des Staatsanwalts am obersten Landes- 
<lb/>gerichtshofe beizufügen.

<lb/>Unter dem Ausdrucke „Requisitorium" ist nun aber nach der
<lb/>französischen Rechtssprache *) diejenige Thätigkeit der Staatsan- 
<lb/>waltschaft auf dem Gebiete des Civ.ilprocesses zu verstehen, welche
<lb/>sie — als partie jointe — durch Abgabe, schriftlicher oder
<lb/>mündlicher, gutachtlicher Aeußerungen zu den Gesuchen der Streits-
<lb/>theile mit dem Schlußantrage ausübt, die Bitten einer Partei
<lb/>berechtigt anzuerkennen oder zu verwerfen. Die Abgabe solcher
<lb/>schriftlichen Requisitionen der Staatsanwaltschaft auf Grund der
<lb/>gestellten Partei-Anträge wurde daher schon durch § 18 des Bun- 
<lb/>desgesetzes vom 12. Juni 1869 für die nach rheinischem Pro-
<lb/>ceßrechte zu verhandelnden Sachen in Uebereinstimmung mit dem
<lb/>Wesen dieses Proceßversahrens angeordnet, und es muß deßhalb
<lb/>der gleichen Ausdrucksweise in § 5 des Reichsgesetzes v. 22. April 1871
<lb/>auch die gleiche Wirksamkeit beigemessen werden, um so mehr, als
<lb/>der Zweck der einschlägigen Gesetzesbestimmung offenbar darin
<lb/>liegt, zur möglichsten Wahrung des öffentlichen Interesse eine dem
<lb/>Geiste der betreffenden Specialgesetzgebung entsprechende weitere
<lb/>Garantie für gründliche Rechtsprechung zu gewinnen. Nachdem
<lb/>nun dieses öffentliche Interesse eines Einzelnstaates unter den
<lb/>gegenüber dem Reichsoberhandelsgerichte obwaltenden beson- 
<lb/>deren Verhältnissen vorzugsweise durch geeignete Beachtung der
<lb/>particulären Gesetzesvorschriften, welche bekanntlich gerade in
<lb/>Bayern zur üppigsten Entfaltung gelangt sind, hervorzutreten
</p>
               <p>

                  <lb/>YVergl. hierüber Lioobe proceäure civile v_o ministere public n.o.91;
<lb/>ßalloz, Rep. vo_ ministere public nA 90.
</p>
               <p>

                  <lb/>8*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0120.tif"
                   n="116"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0120"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0120--><p/>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>pflegt, ist auch von selbst das Gebiet bezeichnet, auf welchem die
<lb/>Mitwirkung der Staatsanwaltschaft des obersten Landesgerichtshofes
<lb/>sich besonders geltend zu machen hat.

<lb/>Wie sich nun einerseits die Erwartung hegen läßt, daß das
<lb/>Reichsoberhandelsgericht der bezüglichen Unterstützung wenigstens
<lb/>dann, wenn sie mit dem Hinweise aus Aussprüche des obersten
<lb/>Landesgerichthofes verbunden ist, angemessene Rücksichtnahme schenken
<lb/>und so zur Aufrechthaltung particulärer Rechtsanschauungen thun-
<lb/>lichst beitragen werde, so darf man andererseits der Hoffnung sich
<lb/>hingeben, daß auch alle ordentlichen Gerichte Bahern's in der
<lb/>Beurtheilung rein handelsrechtlicher Fragen mit den Entscheidungen
<lb/>des Reichsoberhandelsgerichts im Hinblicke sowohl aus die demselben
<lb/>für Handelssachen eingeräu mte äußere Stellung, als auf den hohen
<lb/>innern Werth seiner Erkenntnisse im Einklänge zu bleiben bemüht
<lb/>sein werden. Allein dieses Vertrauen gehört immer nur dem Be- 
<lb/>reiche der Mö gl ich k eit an, und es ist daher jedenfalls vorzuziehen,
<lb/>wenn an Stelle der letzteren die Voraussetzung der „Sicherheit"
<lb/>durch Schaffung einer Einrichtung tritt, welche entweder sämmtliche
<lb/>Handelssachen ausnahmslos den Handelsgerichten über- 
<lb/>haupt zumeist oder doch einen einzigen obersten Gerichtshof als
<lb/>letzte Instanz dafür bestimmt, der nach Beseitigung der dermaligen
<lb/>leidigen Verschiedenheiten der Proceßgesetzgebungen u. insbesondere
<lb/>der schroffen Gegensätze des mündlichen und schriftlichen Ver- 
<lb/>fahrens, von einer Ueberlastung mit Geschäften voraussichtlich
<lb/>Nichts mehr verspüren wird.

<lb/>Durch § 7 des Eutw urfes einer norddeutschen Proceßordnung
<lb/>wäre jener Endzweck nicht erreicht worden, weil darnach die Handels- 
<lb/>gerichte blos für die Rechtsstreitigkeiten aus solchen Geschäften zuständig
<lb/>geworden wären, welche auf Seiten beider Contrahenten
<lb/>Handelsgeschäfte nach Maßgabe des allg. d. H.-G.-B. sind. In
<lb/>dem Entwürfe einer deutschen Civilproceßordnung hat diese
<lb/>Bestimmung auch keine Ausnahme mehr gefunden, indem sie in
<lb/>§ 1 dortselbst durch die Anordnung ersetzt wurde, daß die sach- 
<lb/>liche Zuständigkeit der Gerichte durch das Gesetz über die „Ge- 
<lb/>richtsverfassung" geregelt werde. Mag nun die Erlassung letzteren
<lb/>Gesetzes der Reichs- oder Landesgesetzgebung überlassen werden,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084636_25+1872_0121.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0121"/>
            <div xml:id="d6273e11206" ana="scope_-_117-128" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Gesetzliche Zinsen sind bei allen Fungibilien sowohl nach der Natur der Sache, als auch dem römischen Recht und insbesondere dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch zulässig</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Villnow, ...">Von Herrn Appellationsgerichtsreferendar Villnow in Breslau</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0121--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ucber die Kompetenzfeststellung für Handelssachen in Bayern. 117


<lb/>so wird dem Drängen der Wissenschaft und der öffentlichen
<lb/>Meinung auf Erledigung des angeregten Punktes in einer der
<lb/>vorerwähnten Richtungen kaum widerstanden werden können, *)
<lb/>wenn nicht etwa schon durch die Livilproceßordnnng selbst mittelst
<lb/>der Errichtung eines einzigen obersten deutschen Gerichtshofes als
<lb/>Oberrevisionsgerichtes in denjenigen Fällen, wo sich Rechtsnormen
<lb/>über das Gebiet des Revisionsgerichts hinaus erstrecken (Entwurf
<lb/>§ 478 ff, Motive S. 245 ff. S. 382 ff.) — eine Voraussetzung,
<lb/>die hinsichtlich der Bestimmungen des allg. d. H.-G.-B. zweifellos
<lb/>Platz greift, — das erstrebte Ziel in der zweiten Richtung zur als- 
<lb/>baldigen Verwirklichung gelangen sollte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzliche Zinsen sind bei allen Fnngibilien so- 
<lb/>wohl nach der Ratnr der Sache, als anch dem
<lb/>römischen Recht nnd insbesondere dem allge- 
<lb/>meinen deutschen Handelsgesetzbuch zulässig.

<lb/>Von Herrn Appellationsgerichtsreferendar V illn o w in Breslau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seit von Savigny System des heutigen römischen Rechts
<lb/>VI. § 269. 270., die Ansicht aufgestellt hat, daß die ans einer
<lb/>allgemeinen Rechtsregel abgeleiteten Zinsen nur bei Geldschulden,
<lb/>nicht bei Fungibilien überhaupt Vorkommen können, sind ihm hierin fast
<lb/>alle Neuern gefolgt Der Vertreter der entgegengesetzten Ansicht
<lb/>ist von Madai die Lehre von der Mora S. 334, ohne jedoch seine
<lb/>Ansicht näher zu begründen. Vielmehr muß es Savigny ge- 
<lb/>lassen werden, daß er nicht allein die Gründe für seine, sondern
<lb/>zum Theil auch die für die entgegengesetzte Ansicht angeführt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In den allgemeinen Motiven zur deutschen Civilproceßordnung (§ 16)
<lb/>ist dießfalls der Grundsatz angedeutet, „daß vor die nach Maßgabe des Ver- 
<lb/>kehrsbedürfnisses zu errichtenden Handelsgerichte handelsrechtliche Strei- 
<lb/>tigkeiten gehören," wobei ausdrücklich hinzugefügt ist, „ohne Rücksicht auf
<lb/>den Werthbetrag" und stillschweigend von jeder weiteren Einschränkung Umgang
<lb/>genommen wurde.
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0122.tif"
                   n="118"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0122"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Er stützt sich zur Rechtfertigung seiner Ansicht auf das römische
<lb/>Recht und die Natur der Sache, neuere Gesetze erwähnt er nicht.
<lb/>Der Zweck dieser Darstellung ist nun nachzuweisen, daß die ent- 
<lb/>gegengesetzte sowohl in der Natur der Sache, 'als auch im römischen
<lb/>Recht und im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch ihre Be- 
<lb/>gründung findet. Man wird zunächst die Begriffe von Capi- 
<lb/>tal und Zins festzustellen haben.

<lb/>„Capital im juristischen engern Sinne ist jede Forderung,
<lb/>die aus eine Quantität fungibler Sachen, z. B. Geld, Oel, Wein
<lb/>geht."

<lb/>„Zinsen, usurae, sind eine Vergütung, welche Jemandem
<lb/>für die von ihm gewährte oder ihm vorenthaltene 'Nutzung einer
<lb/>Quantität vertretbarer Sachen nach Verhältnis des Betrages und
<lb/>der Zeitdauer, in gleichartiger Leistung zukommt."

<lb/>Diese Definitionen werden meines Wissens- auch von den An- 
<lb/>hängern der Savignh'schen Meinung und auch von Savignh selbst
<lb/>gegeben, s. Arndts Lehrbuch der Pandecten tz 207, Förster Theorie und
<lb/>Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privatrechts I § 68,
<lb/>von Savignh System VI. § 268. Nach diesen Definitionen wird
<lb/>man zugeben müssen, daß an sich weder in dem Begriff des Ca-
<lb/>pitals noch der Zinsen eine Beziehung auf Geld liegt und infolge
<lb/>dessen wird man, wo immer ein Gesetz von Capital oder Zinsen
<lb/>spricht, diese Begriffe in dem angegebenen Umfang zu nehmen
<lb/>haben, wenn nicht das Gesetz mit Capital und Zins einen andern
<lb/>engern Sinn verbindet, wie z. B. das allgemeine preußische
<lb/>Landrecht unter Zinsen nur Geldzinsen versteht. Diese Begriffe
<lb/>aber kann ich wohl bei ihrer Unbestrittenheit und bei den vor- 
<lb/>trefflichen Ausführungen Savignh's Shst. VI. § 268 als richtig
<lb/>hinstellen.

<lb/>Zinsen können entweder durch ein Rechtsgeschäft begründete
<lb/>oder gesetzliche sein. In beiden Fällen wird man jene Definition
<lb/>anzuwenden haben und also weder die durch ein Rechtsgeschäft
<lb/>begründeten noch die gesetzlichen Zinsen aus Geldzinsen beschränken
<lb/>dürfen. Bei den ersteren ist dies wohl zugegeben, nicht so bei
<lb/>den gesetzlichen. Zu diesem Widerspruch wird man indessen nur
<lb/>kommen können, wenn man nachweist, daß das Criterinm der
<lb/>gesetzlichen Zinsen nicht allein darin besteht, daß sie eben aus einer
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0123.tif"
                   n="119"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0123"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesetzliche Zinsen sind Lei allen Fungibilien sowohl nach der Natur re. 119

<lb/>Rechtsregel entspringen, sondern daß in ihrem Begriff etwas liegt,
<lb/>was jene Beschränkung derselben auf Geld rechtfertigt. Consequenter-
<lb/>weise müßten die Anhänger dieser Ansicht dann von vornherein
<lb/>von zwei Definitionen ausgehn, einer für die durch ein Rechts- 
<lb/>geschäft begründeten Zinsen, die mit meiner eben angegebenen über- 
<lb/>einstimmen würde, einer anderen für gesetzliche Zinsen, die auf
<lb/>Geld beschränkt werden müßten.

<lb/>Ich werde jetzt die Gründe der Diffentienten anführen.

<lb/>1. Savignh sagt in seinem System VI. § 269, 270:

<lb/>„Der Grund davon, daß gesetzliche Zinsen nur bei Geldcapitalien

<lb/>zulässig sind, ist darin zu suchen, daß die zinsbare Benutzung des
<lb/>Geldes zu jeder Zeit möglich ist, anstatt daß das Zinsgeschäft bei
<lb/>Getreide und anderen Quantitäten nur in seltenen Fällen und
<lb/>unter sehr zufälligen Umständen vorzukommen Pflegt."

<lb/>2. Ferner sagt Savignh in not. 9. des § 269 loe. eit.

<lb/>„Man könnte die Sache so denken, als ob nicht eben Ge- 
<lb/>treide, wohl aber Geldzinsen für den Kaufpreis des Getreides ge- 
<lb/>fordert werden könnten. Allein diese Ansicht würde wiederum nicht
<lb/>den Quantitäten eigenthümlich sein, sondern auch auf alle andern
<lb/>Sachen angewendet werden können."

<lb/>Was den Grund ad 1 betrifft, so muß vorausgeschickt werden,
<lb/>daß Savignh bei Ausstellung desselben offenbar davon aus- 
<lb/>geht, daß die gesetzlichen Zinsen eines Geldcapitals gleich den
<lb/>landesüblichen desselben sind. Denn nur in diesem Fall kann
<lb/>man behaupten, daß das Geldcapital in der Regel zu gesetzlichen
<lb/>Zinsen ausgeliehen werden kann. Hiervon gehen auch im Wesent- 
<lb/>lichen die neueren Gesetze aus, wie das preußische Landrecht, das
<lb/>deutsche Handelsgesetzbuch rc. Auch bei meiner Begründung der
<lb/>gesetzlichen Zinsen von Fruchtcapitalien werde ich davon ausgehen,
<lb/>daß die gesetzlichen Zinsen eines Geldcapitals gleich den landes- 
<lb/>üblichen desselben sind. Nach sdieser Betrachtung soll Savignh
<lb/>ferner zugegeben werden, daß eine zinsbare Benutzung von anderen
<lb/>Fungibilien als Geld selten und insbesondere nicht jeder Zeit
<lb/>möglich ist. Indessen kommt es nicht hierauf an, sondern darauf,
<lb/>daß die gesetzlichen Zinsen den wahrscheinlichen Schaden einer Par-
<lb/>thei vergüten und eine Erleichterung beim Beweise dieses Schadens
<lb/>gewähren sollen. Kann nun nachgewiesen werden, daß der dem
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0124.tif"
                   n="120"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0124"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berechtigten durch die Vorenthaltung oder von einem Andern ge- 
<lb/>schehene Benutzung eines Fruchtcapitals erwachsene wahrscheinliche
<lb/>Schaden den gesetzlichen Zinsfuß in der Sorte dieses Capitals
<lb/>erreicht, so ist klar, daß eine gesetzliche Vermuthung mit demselben
<lb/>Recht wie bei G eldcapitalien zulässig erscheint. Denn denkbar sind
<lb/>ja an sich Fruchtzinsen, nur kommen sie nicht so häufig vor, wie
<lb/>Geldzinsen s. 8int6ni8, das praktische Civilrecht II. S. 95.

<lb/>Daß aber die gesetzlichen Fruchtzinsen den wahrscheinlichen Scha- 
<lb/>den, welchen der Berechtigte durch die Vorenthaltung oder Benutzung
<lb/>des Fruchtcapitals erleidet, repräsentiren, folgt aus folgender
<lb/>Betrachtung:

<lb/>I. Wenn Getreide, Wein rc. Jemandem als Fungibilien ge- 
<lb/>schuldet werden, so würde er sie, wenn er sie zur rechten Zeit ge- 
<lb/>habt hätte, haben verkaufen und aus dem Kaufpreis Zinsen ziehen
<lb/>können. Die gesetzlichen Zinsen des Kaufpreises sind offenbar sein
<lb/>Schade, da ja die Verwerthung von Meldcapitalien zu gesetzlichen
<lb/>d. h. landesüblichen Zinsen jeder Zeit möglich ist. Es würde in- 
<lb/>dessen für diesen Schaden in Geldzinsen keine gesetzliche Prä- 
<lb/>sumtion sprechen können, da es sich immerhin fragt, wie hoch das
<lb/>Geldcapital ist, welches der Berechtigte durch den Verkauf des
<lb/>Fruchtcapitals erzielen würde. Hier kann es nun sein:

<lb/>1. daß die Preise während der Zeit der Vorenthaltung oder
<lb/>Benutzung des Capitals durch einen andern sinken.

<lb/>2. Daß das Umgekehrte der Fall ist.

<lb/>In dem zweiten Fall besteht offenbar der Schaden des Be- 
<lb/>rechtigten nur in den ^landüblichen Zinsen von dem niederen Kauf- 
<lb/>preis, für die Zeit, daß er galt, und in den landüblichen Zinsen
<lb/>von dem höheren für die Zeit, daß er galt.

<lb/>In dem ersten Fall besieht, wie gesagt, der Schaden des
<lb/>Berechtigten in den landüblichen Zinsen von dem höchsten Kauf- 
<lb/>preis des Fruchtcapitals bei Beginn der Vorenthaltung. In
<lb/>beiden Fällen aber wird man sagen können, daß der wahrschein- 
<lb/>liche Schaden des Berechtigten für den entbehrten Gebrauch des
<lb/>Fruchtcapitals jitt den gesetzlichen Zinsen von dem mittleren
<lb/>Geldpreis desselben besteht.

<lb/>Wenn nun gesagt ist, daß der wahrscheinliche Schaden des
<lb/>entbehrten Gebrauchs dem Berechtigten vergütet werden muß, so
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0125.tif"
                   n="121"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0125"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesetz! che Zinsen sind bei allen Fungibilien sowohl nach der Natur rc. 121

<lb/>kommen wir darauf, auch gesetzliche, nicht landübliche Zinsen
<lb/>in der Qualität des entzogenen Fruchtcapitals für gerechtfertigt zu
<lb/>erklären. Denn

<lb/>1. ist es klar, daß der entbehrte Gebrauch einer Sache dem
<lb/>Berechtigten viel annähernder vergolten wird, wenn der Entgelt
<lb/>dafür in denselben Sachen geschieht. Z. B. wird der Gebrauch
<lb/>von hundert Pferden annähernder vergolten, wenn man hundert
<lb/>Pferde bekommt, die man auf gleiche Weise und gleicher Zeit nutzen
<lb/>kann, als wenn man irgend eine andere Thiersorte erhält.

<lb/>2. Wenn vorhin gesagt ist, der Schaden des Berechtigten
<lb/>bestehe jedenfalls in den landüblichen Zinsen von dem mittleren
<lb/>Kaufpreis der entbehrten Fungibilien, so beruht dies auf der
<lb/>Annahme, daß der Berechtigte zu diesem mittleren Kaufpreis
<lb/>während der Zeit der Entbehrung der Fungibilien diese jeder
<lb/>Zeit hätte verkaufen können. Es folgt daraus, daß er dann auch
<lb/>für diesen mittleren Kaufpreis sich jeder Zeit während der Ent- 
<lb/>behrung der Fungibilien diese hätte kaufen können, also auch mit
<lb/>einem Bruchtheil des Kaufpreises einen entsprechenden Bruchtheil
<lb/>der geschuldeten Fungibilien z. B. wenn 100 Scheffel Roggen
<lb/>geschuldet werden, der Durchschnittspreis derselben ist 100 Thlr.
<lb/>während eines Jahres, so kann ich innerhalb dieses Jahres mit
<lb/>den 5 Thlr., welche mir die 100 Thaler bringen, 5 Scheffel
<lb/>Roggen kaufen. Es wird also hiernach dem Verklagten nicht Un- 
<lb/>recht geschehen, wenn er zur Leistung der Zinsen in der Sorte
<lb/>der Fungibilien angehalten wird; denn allerdings konnte solche
<lb/>Fruchtzinsen der Kläger sich nach einer wahrscheinlichen Berechnung
<lb/>jeder Zeit während der entbehrten Nutzung des Stammkapitals
<lb/>verschaffen und wird demselben hierdurch die entzogene Nutzung
<lb/>viel besser vergolten.

<lb/>Ob den Verklagten bei der Verwendung des vorenthaltenen
<lb/>Kapitals eine culpa trifft, ist gleichgültig, da es nicht auf diese
<lb/>ankommt, sondern daraus, den wahrscheinlichen Schaden des Klägers
<lb/>zu fixiren.

<lb/>II. Was den Gegengrund Savignh's betrifft, die Ansicht,
<lb/>der Berechtigte hätte von dem Kaufpreis der entbehrten Fungibilien
<lb/>Zinsen ziehen können, hätte nichts den Fungibilien Eigenthümliches
<lb/>sondern könnte bei allen andern Sachen angewendet werden, so dürfte
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0126.tif"
                   n="122"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0126"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>122 Abhandlungen.

<lb/>dies wohl durch das widerlegt werden, was SavignhSystemVI.
<lb/>S, 149 selbst sagt:

<lb/>Wenn nämlich dem Verklagten eine concrete Sache abgefor- 
<lb/>dert wird, so ist er nicht befugt, diese als eine fremde zu veräußern
<lb/>und etwa aus dem Kaufpreis Zinsen zu ziehen. Der Grund
<lb/>liegt darin, daß durch den Verkauf ja gerade das vereitelt würde,
<lb/>was der Kläger mit seiner Klage bezweckt, nämlich Rückgabe der
<lb/>concreten Sache. Wohl aber muß er eine solche Sache vermiethen
<lb/>re., wenn ihr ordnungsmäßiger Gebrauch dies verlangt. Dasselbe
<lb/>trifft nun auch bei Fungiblien zu, wenn sie nicht als solche, son- 
<lb/>dern als concrete Sachen vindicirt werden, denn auch hier würde
<lb/>der Beklagte durch Verkauf die Klage vereiteln; nur ist hier der
<lb/>Unterschied, daß eine Benutzung von Fungilien anders als durch
<lb/>Veräußerung, überhaupt Verbrauch nicht, denkbar ist, s. Rau
<lb/>Grundsätze der Volkswirtsschastslehre 3. Ausg.. S. 241, und daß
<lb/>daher ein Entgelt für die entzogene Benutzung, wo der Verbrauch
<lb/>nicht zulässig erscheint, wegsallen muß. Dig. 6. 1. de rei vind.
<lb/>l. 62 pr. Es kann also in diesem Falle, wenn Fungibilien als
<lb/>conorete Sachen vindicirt werden, dem Verklagten auch nicht als
<lb/>culpa angerechnet werden, wenn er sie nicht verkauft und aus
<lb/>diesem Kaufpreis Zinsen zieht, da er hierzu gar nicht befugt war.
<lb/>Anders gestaltet sich die Sache, wenn Getreide, Wein rc. als
<lb/>Fungibilien von dem Verklagten gefordert werden. Hier hindert
<lb/>den Verklagten nichts an der Veräußerung der Fungibilien, da
<lb/>er seine Sachen veräußert, und wenn man in der Nichtveräuße- 
<lb/>rung seiner eigenen Sachen auch nicht eine culpa finden kann,
<lb/>so ist die Entschädigung gerechtfertigt, da sich diese nicht auf eine
<lb/>culpa des Verkl., die in der Nichtveräußerung der Fungibilien
<lb/>besteht, sondern aus eine bereits früher entstandene culpa, die in
<lb/>der Nichterfüllung der Obligation besteht, stützt und durch diese
<lb/>der Kläger in die Unmöglichkeit versetzt ist, die Fungiblien zu ver- 
<lb/>äußern und so Schaden erleidet.

<lb/>III. So finde ich denn hiermit, soweit überhaupt bei Prä- 
<lb/>sumtionen von der Natur der Sache die Rede sein kann, gesetzliche
<lb/>Zinsen bei allen Fungibilien für entbehrte Nutzung derselben wohl
<lb/>berechtigt. Diese müssen gleich den gesetzlichen d. h. landüblichen
<lb/>Zinsen für die Benutzung eines entsprechenden Geldkapitals sein,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0127.tif"
                   n="123"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0127"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesetzliche Zinsen sind Lei allen Fungibilien sowohl nach der Natur rc, 123

<lb/>denn allerdings versteht man unter landüblichem Zinsfuß nur die
<lb/>mittlere Zinshöhe der sicher und mübelos verliehenen Geldkapi- 
<lb/>talien; s. Roscher System der Volkswirthschaft I. S. 374. Bei
<lb/>andern Fuugibilien hat der Verkehr solche landüblichen Zinsen
<lb/>noch nicht aufgestellt. Man kann also eigentlich nicht sagen, daß
<lb/>der Beklagte verpflichtet ist, landesübliche Zinsen von den von
<lb/>dem Kläger entbehrten Fungibilien (außer Geld) für die Zeit der
<lb/>Entziehung zu zahlen, sondern nur, daß er verpflichtet ist, Frucht- 
<lb/>zinsen im Betrage der landesüblichen Zinsen des mittleren Kauf- 
<lb/>preises der entzogenen Fungibilien zu zahlen. Es liegt also darin
<lb/>ein Unterschied der gesetzlichen Zinsen von andern Fungibilien als
<lb/>Geld, daß die gesetzlichen Geldzinsen meist gleich den landesüb- 
<lb/>lichen Geldzinsen sind, die gesetzlichen Zinsen anderer Fungibilien
<lb/>aber nicht gleich den landesüblichen Zinsen dieser Fungiblien, da
<lb/>es diese nicht giebt, sondern gleich den landesüblichen Geldzinsen
<lb/>eines entsprechenden Geldkapitals.

<lb/>Was die positiven Gesetze und zunächst das römische Recht
<lb/>betrifft, so glaube ich, daß es nicht nur gesetzliche Zinsen bei allen
<lb/>Fungibilien zuläßt, sondern, daß auch Manches sich dafür ansühren
<lb/>läßt, daß es bei ihnen von vorstehenden Grundlagen ausgeht.

<lb/>I. Bei der Allgemeinheit, mit welcher die Stellen des römi- 
<lb/>schen Rechts, welche auf gesetzliche Zinsen bei allen Fungibilien
<lb/>bezogen werden dürften, sich ausdrücken, ist ihre Auslegung nicht
<lb/>unbestritten geblieben. Geht man indessen davon aus, daß im
<lb/>Begriff der Zinsen nichts liegt, was sie auf Geldschulden beschränkt
<lb/>und enthält auch der Begriff der gesetzlichen Zinsen nicht ein solches
<lb/>von dem allgemeinen Begriff der Zinsen abweichendes Moment,
<lb/>so müste man jedenfalls erfordern, daß eine Gesetzgebung aus- 
<lb/>drückliche Dispositionen trifft, um die Anwendung der gesetzlichen
<lb/>Zinsen auf Geldkapitalien zu beschränken. Das römische Recht
<lb/>thut dies meines Wissens nun nicht. Dig. 22. I. 1. 32 § 2 1.43;
<lb/>31 de leg. II. 1. 87 § 1, cod. 6. 47 de usur. et fruct, cst. 1. 2.
<lb/>Zudem spricht auch noch Dig. 5. 3. de H. P. 1. 51, § 1 die
<lb/>gesetzliche Zinsverbindlichkeit bei allen Fungibilien aus, eine Stelle,
<lb/>welche offenbar nichts enthält, welches zu der Erklärung v. Savig-
<lb/>ny's berechtigte, der Erbe habe die Früchte verkauft und so die
<lb/>Schuld in eine Geldschuld verwandelt.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0128.tif"
                   n="124"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0128"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Das römische Recht geht übrigens ebenfalls davon aus
<lb/>daß die gesetzlichen Zinsen anderer Fungibilien als Geld gleich
<lb/>den gesetzlichen d. h. landüblichen Zinsen eines entsprechenden Geld- 
<lb/>kapitals sind. Denn nirgends ist gesagt, daß die gesetzlichen Zinsen
<lb/>anderer Fungibilien höher oder niedriger sind als die des Geldes.
<lb/>Daß aber die gesetzlichen Zinsen anderer Fungibilien nicht nach
<lb/>landesüblichen derselben Fungibilien bestimmt waren und etwa
<lb/>die landesüblichen Zinsen solcher Fungibilien gleich den landes- 
<lb/>üblichen des Geldes waren, ergiebt sich, wenn wir von den aus
<lb/>einem Rechtsgeschäft entstandenen Zinsen ausgehn. Hier waren
<lb/>bei anderen Fungibilien als Geld höhere Zinsen gestattet, als bei
<lb/>letzterem, s. Unterholzner die Lehre von den Schuldverhältnissen I
<lb/>S. 315 cod. 4. 32. de usur. 1. 26 § 1. Die Zinsen von Ge- 
<lb/>treide, Oel rc. konnten bis 12, die von Geld bis 6 vom Hundert
<lb/>steigen. Diese Erlaubniß zu höheren Zinsen bei anderen Fungi- 
<lb/>bilien als Geld läßt darauf schließen, daß der Werth solcher
<lb/>Fungibilien in der Regel ein höherer war, als der des Geldes.
<lb/>Darnach müßte denn auch der Entgelt für den entzogenen oder
<lb/>entbehrten Gebrauch solcher Fungibilien ein höherer und demnach
<lb/>auch die gesetzlichen Zinsen höhere sein. Daß dies nicht festgesetzt
<lb/>ist, lag wohl daran, daß es auch damals keinen landesüblichen
<lb/>Zinsfuß von Fruchtkapitalien gab, nach dem man den gesetzlichen
<lb/>bemessen konnte, sondern nur einen landesüblichen von Geldkapi- 
<lb/>talien, nach dem dann der gesetzliche von Fruchtkapitalien bemessen
<lb/>wurde.

<lb/>III. Savigny bestreitet nun freilich die Anwendung des
<lb/>von mir vertheidigten Grundsatzes noch aus einem andern Grunde.
<lb/>Er sagt in seinem System VI. S. 144:

<lb/>„Hier muß aber noch eine besondere Wendung näher erwogen
<lb/>werden, wodurch man versuchen könnte, die größere Ausdehnung
<lb/>der Proceßzinsen nicht blos auf andere Quantitäten, sondern so- 
<lb/>gar auf alle Sachen überhaupt zu retten. Man könnte nämlich-
<lb/>nicht ohne einigen Schein folgende Betrachtung anstellen. Wenn
<lb/>der Kläger die Sache zur Zeit der titis contestatio erhalten hätte, so
<lb/>konnte er sie verkaufen und aus dem erlösten Gelde Zinsen ziehen. Da
<lb/>er diesen Vortheil entbehrt hat, so muß ihm-derselbe durch Zins- 
<lb/>zahlung ersetzt werden. Allein es kommt hier zunächst auf die
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0129.tif"
                   n="125"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0129"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>t
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzliche Zinsen sind bei allen Fungibilien sowohl nach der Natur rc. 125

<lb/>Stellung und Verpflichtung des Beklagten an. Wollte man ihm
<lb/>den Ersatz dieser Zinsen aufbürden, so könnte dieses nur unter der
<lb/>Voraussetzung geschehen, daß man darauf das Princip der ver- 
<lb/>säumten Früchte anwendete d. h. daß man ihm den unterlassenen
<lb/>Verkauf als eine culpa anrechnete. Dieses ist aber deswegen
<lb/>unmöglich, weil er selbst bei den strengen Klagen das Recht hat,
<lb/>sich auch während des Rechtsstreits durch Naturalrestitution
<lb/>von jedem weiteren Anspruch wegen der Sache selbst zu be- 
<lb/>freien."

<lb/>Es ist allerdings richtig, daß der Verklagte sich nach früherem
<lb/>römischen Recht durch Naturalrestitution von jedem weiteren An- 
<lb/>spruch wegen der Sache befreien konnte; s. von Wächter Erörter- 
<lb/>ungen III. S. 25. Allein es kommt darauf an, was unter
<lb/>Naturalrestitution zu verstehen ist. War nämlich mit der einge-
<lb/>klagten Obligation eine Zinsverbindlichkeit, sei es aus Vertrag
<lb/>oder Verzug rc. verbunden, so wurde sie nicht durch die litis
<lb/>contestatio aufgehoben; die Zinsen liefen vielmehr auch nach
<lb/>der litis contestatio noch fort s. von Wächter 1. c. S. 23. Durch
<lb/>die litis contestatio wurde nun die alte Obligation, also Stamm
<lb/>und unter Umständen auch Zinsen, in eine Geldobligation ver- 
<lb/>wandelt, von welcher der Verklagte von der litis contestatio ab
<lb/>Geldzinsen zahlen mußte. Von dieser Geldobligation nebst Geld- 
<lb/>zinsen konnte sich der Verklagte durch Restitution der ursprünglichen
<lb/>Schuld d. h. also Stamm und unter Umständen auch Zinsen, be- 
<lb/>freien. Und zwar hatte er in diesem Fall nicht nur von dem
<lb/>Capital Zinsen von dem etwa eingetretenen Verzug an bis zur
<lb/>litis contestatio, sondern über diese hinaus bis zum Tage, an
<lb/>welchem die Naturalrestitution seinerseits stattsand, zu zahlen.
<lb/>Erft dann war er von jedem weiteren Anspruch wegen der Sache
<lb/>befreit. Wenn demnach bewiesen werden könnte, daß der Schaden
<lb/>des Klägers, der ihm durch etwaigen Verzug etc. des Verklagten
<lb/>entstanden, in den Geldzinsen von dem Kaufpreis des vorent- 
<lb/>haltenen Capitals bestanden, so würde der Verklagte sich von diesen
<lb/>Geldzinsen nicht durch Naturalrestitution des Capitals befreien,
<lb/>sondern nur von den seit der litis contestatio von den Zinsen
<lb/>des ursprünglichen Capitals ausgelaufenen Zinsen würde er sich
<lb/>durch Restitution des Capitals und der von dem Kaufpreis dessel-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0130.tif"
                   n="126"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0130"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0130--><p/>
               <p>

                  <lb/>s
</p>
               <p>

                  <lb/>126 Abhandlungen.

<lb/>ben gelaufenen Zinsen befreien, s. v. ^Vaelitor Erörterungen III.
<lb/>S. 48. Ueberhaupt folgt hieraus, daß jene v. Savigny^cfye Regel,
<lb/>der Verklagte könnte sich durch Naturalrestitution von jedem An- 
<lb/>spruch wegen der Sache selbst befreien, auch nach früheren röm.
<lb/>Recht, wie ja auch v. Savigny will, nur für eine Art gesetzlicher
<lb/>Zinsen, die Proceßzinsen gilt, und daß sie auch hier nur in den
<lb/>eigemhümlichen Bestimmungen des altenProcesses ihren Grund hatte.

<lb/>Wir kommen endlich zu dem allgemeinen deutschen Handels- 
<lb/>gesetzbuch. Dasselbe stellt folgende Kategorien von gesetzlichen
<lb/>Zinsen aus:

<lb/>1. Proceßzinsen Art. 287.

<lb/>2. Verzugszinsen Art. 288.

<lb/>3. Zinsen von Verwendungen, für welche man nach allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen Ersatz verlangen kann. Art. 290.

<lb/>4. Die Zinsen des Kaufpreises, die von der Zeit an, wo
<lb/>der Käufer in den Besitz der Sache gesetzt ist, prästirt werden
<lb/>müssen. Art. 288.

<lb/>5. Kaufleute sind berechtigt in beiderseitigen Handelsgeschäften
<lb/>von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war,
<lb/>Zinsen zu fordern. Art. 289.

<lb/>6. Zinsen aus einem Contocorrent, Art. 291.

<lb/>In allen diesen Fällen mit Ausnahme des ad 6 können auch
<lb/>von andern Fungibilien als Geld, gesetzliche Zinsen gefordert
<lb/>werden, denn das Handelsgesetzbuch beschränkt nirgends den Be- 
<lb/>griff der gesetzlichen Zinsen auf Geldzinsen, und auch die Proto-
<lb/>colle ergeben nichts, was hierzu berechtigen dürfte. Nur in dem
<lb/>ad 6 angeführten Fall dürften andere als Geldzinsen kaum denk- 
<lb/>bar sein, da ein Contokorrent immer in einer Geldschuld bestehen
<lb/>wird. Das Handelsgesetzbuch erhöht den gesetzlichen Zinsfuß auf
<lb/>6 Fuß vom Hundert, indem es davon ausgeht, daß dieser bei
<lb/>Geldkapitalien als der landesübliche unter Kaufleuten anzusehen
<lb/>ist. Es setzt diesem landesüblichen bei Geldkapitalien den gesetz- 
<lb/>lichen bei andern Fungibilien gleich und dürste in dieser Beziehung
<lb/>Alles das zu wiederholen sein, was ich bereits oben gesagt habe.
<lb/>Gehen wir die angeführten Artikel einzeln durch, so finden wir
<lb/>in Artikel 287 den Ausspruch, daß die Höhe der gesetzlichen, ins- 
<lb/>besondere derVerzugszinsen bei Handelsgeschäften 6 vom Hundert ist.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0131.tif"
                   n="127"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0131"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0131--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesetzliche Zinsen sind bei allen Fungibilien sowohl nach der Natur rc. 127

<lb/>Unter diesen Artikel sind also alle denkbaren gesetzlichen
<lb/>Zinsen, auch die Proceßzinsen zusammengefaßt. Daß aber Proceß-
<lb/>zinsen nach Handelsgesetzbuch bei allen Fungibilien Vorkommen
<lb/>können, folgt aus einer Bergleichung mit Artikel 289. Hier ist
<lb/>gesagt, daß man wegen einer fälligen Forderung aus einem Ge- 
<lb/>schäft, das auf Seite des Berechtigten Handelsgeschäft ist, vom
<lb/>Tage der Mahnung an Zinsen fordern kann. Hiermit sind offenbar
<lb/>Verzugszinsen, eine Art der gesetzlichen Zinsen, gemeint, und bei
<lb/>ihnen ist die Zulässigkeit bei allen Fungibilien anerkannt. Denn
<lb/>wenn es in dem Artikel heißt, daß man von einer fälligen For- 
<lb/>derung vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern kann, so ist
<lb/>unter dem Wort Forderung weder jede Forderung, also auch
<lb/>die Forderung auf concrete Sachen zu verstehen, noch ist der
<lb/>Ausdruck auf eine Geldforderung zu beschränken. Vielmehr ist
<lb/>unter Forderung jede Forderung zu verstehen, von welcher
<lb/>Zinsen denkbar sind, nicht blos von welcher Geldzinsen denkbar
<lb/>sind. Denkbar aber find Zinsen auch von anderen Fungibilien
<lb/>als Geld. Wenn sonach im Art. 288 die Zulässigkeit von Ver- 
<lb/>zugszinsen bei allen Fungibilien ausgesprochen ist, so wird man
<lb/>dasselbe auch bei Proceßzinsen annehmen müssen, da beide Arten
<lb/>der gesetzlichen Zinsen sind, beide eine Entschädigung der Be- 
<lb/>rechtigten für die entbehrte Benutzung des Kapitals abgeben sollen,
<lb/>und der Unterschied zwischen Proceß- und Verzugszinsen, welcher
<lb/>aus dem verschiedenen Verhalten des Beklagten folgt, offenbar
<lb/>für die Anwendung beider bei allen Fungibilien gleichgültig ist.
<lb/>Noch deutlicher spricht der Art. 289 die Berechtigung der gesetz- 
<lb/>lichen Zinsen bei allen Fungibilien aus. Denn er sagt ausdrück- 
<lb/>lich, daß Kaufleute in beiderseitigen Handelsgeschäften von jeder
<lb/>fälligen Forderung Zinsen fordern können. Natürlich wird man
<lb/>auch hier unter Forderung nur eine solche zu verstehen haben,
<lb/>bei der Zinsen denkbar sind. Dann will aber der Artikel offenbar
<lb/>sagen:

<lb/>„Nicht blos von Geldforderungen, sondern auch von andern Fun- 
<lb/>gibilien können vom Tage der Fälligkeit an Zinsen gefordert werden."

<lb/>Im Art. 290 ist gesagt, daß ein Kaufmann von seinen
<lb/>Darlehnen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen
<lb/>Zinsen in Ansatz bringen kann. Es bedarf fast keiner Erwähnung,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0132.tif"
                   n="128"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0132"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0132--><p/>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß man die Ausdrücke: Vorschüsse, Auslagen, Verwendungen

<lb/>nach gewöhnlicher Interpretation nicht auf Geldkapitalien beschränken
<lb/>kann. Die Ausdrücke scheinen mir absichtlich so allgemein gewählt
<lb/>zu sein, um auf alle Fungibilien angewendet werden zu können.
<lb/>Nur Darlehn ist ein technischer Begriff, aber es ist ja anerkannt,
<lb/>daß ein Darlehn nicht blos in Geld, sondern in allen Fungibilien
<lb/>gemacht werden kann, s. Puchta, Pandekten ed Rudorfs, §. 304.
<lb/>Ueberhaupt ist auch bei dem Handelsgesetzbuch von dem Satze
<lb/>auszugehen: Lege non distinguente nec nostrum est distinguere.
<lb/>Das Handelsgesetzbuch macht zwischen Zinsen aus einem Rechtsge- 
<lb/>schäft und denen aus dem Gesetz nicht die Unterscheidung, daß
<lb/>erstere Geld und Fruchtzinsen, letztere nur Geldzinsen sein können.
<lb/>Wir müssen bei der Auslegung des Gesetzbuchs vielmehr von
<lb/>dem oben gegebenen, meines Wissens von Allen anerkannten
<lb/>Begriff der Zinsen ausgehn. Als Unterarten davon ergeben sich
<lb/>Zinsen aus dem Gesetz und aus einem Rechtsgeschäft. Jede
<lb/>dieser beiden Arten muß den vollen Begriff der Zinsen überhaupt
<lb/>enthalten, dazu aber noch ein besonderes Criterium besitzen, wo- 
<lb/>durch sie sich von der andern Art unterscheidet, nicht aber darf
<lb/>dies Criterium von dem Begriff der Zinsen überhaupt etwas
<lb/>hinwegnehmen, wie es geschehen würde, wenn man gesetzliche Zinsen
<lb/>auf Geldkapitalien beschränkte.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084636_25+1872_0133.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0133"/>
            <div xml:id="d6273e12315">
               <head>Dritte Uebersicht der Gesammtliteratur</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0133--><p/>
               <p>

                  <lb/>Dritte Uebersicht der Gesammtliteratnr

<lb/>des deutschen Kandetsrechts und der verwandten Materien.*)

<lb/>1869—1872.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhaltsübersicht.

<lb/>A) Das Civil- und Handelsrecht im Allgemeine«.

<lb/>I. Systeme und Commentare des gemeinen deutschen Privat- 
<lb/>rechts und der Particularrechte.

<lb/>1) Gemeines deutsches Privatrecht.

<lb/>2) Preußisches Recht.

<lb/>3) Sächsisches Recht.

<lb/>4) Bayerisches Recht.

<lb/>5) Badisches Recht.

<lb/>6) Württembergisches Recht.

<lb/>7) Bremisches Recht.

<lb/>8) Mecklenburgisches Recht.

<lb/>IL Ausländisches Recht.

<lb/>1) Im Allgemeinen.

<lb/>2) Österreichisches Recht.

<lb/>3) Schweizerisches Recht.

<lb/>4) Englisches Recht.

<lb/>5) Französisches Recht.

<lb/>6) Belgisches Recht.

<lb/>7) Italienisches Recht.

<lb/>8) Russisches Recht.

<lb/>9) Muselmännisches Recht.

<lb/>III. Systeme des Handelsrechts.

<lb/>IV. Commentare und Repertorien des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>V. Einführung des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>VI. Neueste Geschichte des Handels- und Civilrechts.

<lb/>B) Monographien und Abhandlungen über die ein- 
<lb/>zelnen durch das Handelsgesetzbnch geregelten Rechts- 
<lb/>verhältnisse und Institute.


<lb/>*) Die beiden vorhergehenden Uebersichten befinden sich Bd. VII, S. 461
<lb/>-498 und Bd. XVI, S. 438-485.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 9
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0134.tif"
                   n="130"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0134"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>C) Sonstige Literatur des Handelsrechts und der
<lb/>Handelswissenschaft.

<lb/>I. Binnenversicherung.

<lb/>1) Im Allgemeinen.

<lb/>2) Feuerversicherung.

<lb/>3) Lebensversicherung.

<lb/>4) Rückversicherung.

<lb/>II. Creditgeschäfte, Creditinstitute, Creditpapiere, Geld.

<lb/>1) Banken.

<lb/>2) Bankiersgeschäfte.

<lb/>3) Geld.

<lb/>4) Papiergeld.

<lb/>5) Jnhaberpapiere.

<lb/>6) Staatsschuldenwesen.

<lb/>III. Buchhandels Urheberrecht.

<lb/>1) Buch- und Kunsthandel.

<lb/>2) Literarisch-artistisches Eigenthum.

<lb/>3) Patentwesen.

<lb/>IV. Handelswissenschaft.

<lb/>1) Bolkswirthschast.

<lb/>2) Handelswissenschaft insbesondere.

<lb/>3) Statistik des Handels.

<lb/>4) Steuern. Zölle.

<lb/>5) Gewerbe- und Fabrikwesen.

<lb/>6) Arbeiterfrage.

<lb/>7) Maß- und Gewichtsordnung.

<lb/>V. Civilproceß und Handelsproceß.

<lb/>1) Gemeiner, particulärer, ausländischer Civilproceß.

<lb/>2) Reichsoberhandelsgericht in Leipzig. Handelsgerichte.

<lb/>3) Gewährung der Rechtshülfe.

<lb/>4) Lohnbeschlagnahme.

<lb/>5) Personalhaft.

<lb/>6) Concnrs.

<lb/>D. Zeitschriften und Sammlungen von Entscheidungen.

<lb/>I. Handels- und Wechselrecht.

<lb/>II. Civilrecht, Civilproceß, Gerichtsverfassung.

<lb/>1) Gemeines Recht.

<lb/>2) Preußisches Landrecht und Gerichtsordnung.

<lb/>3) Französisches Recht.

<lb/>4) Oesterreichisches Recht.

<lb/>III. Strafrecht und Strafproceß.

<lb/>IV. Kirchenrecht.

<lb/>V. Staatswissenschaft, Verwaltung.

<lb/>VI. Bolkswirthschast, Statistik.

<lb/>VII. Handel, Industrie, Gewerbe, Versicherungswesen.

<lb/>VIII. Geldwesen, Inhaberpapiere.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0135.tif"
                   n="131"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0135"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0135--><p/>
               <p>

                  <lb/>A) Das Civil- und Handelsrecht im Allgemeinen.

<lb/>1. Systeme und Commentare des gemeinen deutschen
<lb/>Privatrechts und der Partikular-Rechte.

<lb/>1) Gemeines deutsches H'rivatrecht.

<lb/>1. Brinz, Prs. Lehrbuch der Pandecten. Erlangen. 1870,
<lb/>1871. Deichert. 2. Abth. 2. Halste, 2. u. 3. Lieferung.

<lb/>2. Windscheid, Prof, in München. Lehrbuch des Pandecten-
<lb/>rechts. Düsseldorf. Buddeus. 1 Aufl., 3 Bd., 418 S., 1870.
<lb/>(2Ve Thlr.) — 3 Aufl., 1. Bd., 744 S. (3Vs Thlr.)
<lb/>2.Bd. 891S. (4% Thlr.) — 2 Aufl., 3. Bd. 1871. 418 S.
<lb/>(27e Thlr.)

<lb/>3. Dr. v. Holtzendorf, Prof, in Berlin. Encyclopädie
<lb/>der Rechtswissenschaft. In systematischer und alpha- 
<lb/>betischer Bearbeitung. Leipzig 1871. Duncker u. Humblot.
<lb/>Thl. I. Systematische Darstellung. 823 S. (4Thlr.),
<lb/>worin Endemann das Handels-, See und Wechselrecht
<lb/>S. 407 — 452. — Thl. II. Rechtslepikon, Bd. 1.
<lb/>608 S. (3 Thlr. 6 Gr.), Bd. 2. 751 S. (4 Thlr.)

<lb/>4. Dr. Quaritsch,Institutionen und Rechtsgeschichte.
<lb/>Lehrbuch und Repetitorium des Rom. Privatrechts und Civil-

<lb/>. processes. 2 Ausg. 352 S. Berlin 1870. Weber (2 Thlr.)

<lb/>5. Dr. v. Glück. Ausführliche Erläuterung der Pandecten
<lb/>nach Hellseld, ein Commentar fortgesetzt von Dr. Mühlen- 
<lb/>bruch und Dr. Fein, und nach deren Tode neben Dr. Arndts
<lb/>von Prof. Dr. Leist. Serie der Bücher 37 und 38 —
<lb/>1 Thl. Der römische Erbschaftsbesitz in seiner ur- 
<lb/>sprünglichen Gestalt. 480 S. Erlangen 1870. Palm und
<lb/>Enke. (2 Thlr. 6 Gr.) — 2 Thl. Die Lehre von den
<lb/>Bermächtnissen. 1 Abth. 307 S. 1871. (1 Thlr. 6Gr.)
<lb/>Serie der Bücher 39 und 40. 1 Thl. 599 S. 1871
<lb/>(22/3 Thaler.)

<lb/>6. Dr. Bering, Prof. Geschichte und Institutionen

<lb/>9*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0136.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0136"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0136--><p/>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtüteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>des römischen Privatrechts. 3. Auflage 634 S.
<lb/>Mainz 1870. Kirchheim (22/a Thlr.)

<lb/>7. Dr. Kuntze, Prof. Institutionen und Geschichte
<lb/>des Römischen Rechts. 2 Bde. Leipzig 1869. Hin-
<lb/>richs. (7 Thlr.)

<lb/>8. Krüger. Kritische Versuche im Gebiete des Rö- 
<lb/>mischen Rechts. 173 S. Berlin 1870. Weidmann.
<lb/>(lx/3 Thaler.)

<lb/>9. Dr. von Gerber. S hstem des deutschen Privat- 
<lb/>rechts. 10. Auflage 752 Seiten. Jena 1870. Maucke.
<lb/>(3 Thlr. 26 Gr.)

<lb/>10. Seuffert. Praktisches Pandectenrecht. 4 Aufl.
<lb/>Nach dem Tode des Verfassers von Prof. Dr. C. A. Seuffert.
<lb/>Würzburg 1871. Stahel. 3 Bd. 1 Heft.

<lb/>11. Höinghaus. Gesetz-Sammlung für das deutsche
<lb/>Reich 1867—1870 incl. Chronologische Zusammenstellung
<lb/>der in dem Bundesgesetzblatte enthaltenen Gesetze, Verordnun- 
<lb/>gen, Cab.-Orders, Erlasse rc. Nebst Verfassung für das nord- 
<lb/>deutsche Reich. 668 S. Berlin 1871. Langmann (1i/3Thr.)

<lb/>12. Uebersicht der Gesetzgebung des norddeutschen
<lb/>Bundes und des Zollvereins in den Jahren 1867
<lb/>bis 1870. (Hirth, Annalen des nordd. Bundes, Bd. III.
<lb/>S. 721.)

<lb/>13. Puchta. Cursus derJnstitutionen. 7Aufl. besorgt von
<lb/>Dr. Rudorfs, Prof. n. Geh. Justizrath. Leipzig 1871,1872.
<lb/>Breitkopf u. Härtel. 1 Bd. 646 S. (3J/2 Thlr.) 2 Bd.
<lb/>696 S. (31/2 Thlr.)

<lb/>14. Hofmann. Beiträge zur Geschichte des Griechischen
<lb/>und Römischen Rechts. 136 S. Wien 1870. Manz.
<lb/>(24 Gr.)

<lb/>15. Dr. Baron, Prof, in Berlin. Pandekten. Leipzig 1870,
<lb/>Duncker und Hmnblot. 959 S. (4 Thlr.)

<lb/>16. Dr. Sell, Geh. Justizrath. Grundriß der Institu- 
<lb/>tionen des Römischen Rechts. 4 Aufl. 115. S.
<lb/>Bonn. 1871. Marcus. (2/3 Thlr.)

<lb/>17. Derselbe. Vorlesungen der Institutionen des
<lb/>Röm. Rechts. 179 S. Bonn. 1871. Marcus. (»/«Thlr.)

<lb/>18. Otto Stobbe. Handbuch des deutschen Privat- 
<lb/>rechts. Berlin 1871. Hertz. 1 Bd. 494 S. (22/3 Thlr.)

<lb/>19. M0r. Voigt. Das jus naturale, aequum et bo- 
<lb/>num unbjus gentium der Römer. 3 Bd. 1 Abth.
<lb/>Des strictum jus und aequum et bonum der Römer,
<lb/>398 S. (21/2 Thlr.) — 4 Bd. Drei Beilagen zu Bd. 3
<lb/>S. 333—616. (12/3 Thlr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0137.tif"
                   n="133"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0137"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammttiteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>20. Dr. Arndts. Lehrbuch der Pandekten. 7 Aufl. in
<lb/>3 Abtheilungen. Stuttgart 1871. Cotta. 1 Abthl. 326 S.
<lb/>(4 Thaler.)

<lb/>21. Puchta. Pandekten. 11 Aufl. besorgt von Geh. Justiz- 
<lb/>rath Dr. Rudorfs. Leipzig. Barth. 1 Lieferung. 576 S.
<lb/>(4 Thaler.)

<lb/>22. Dr. Jhering, Prof. Geist des Römischen Rechts
<lb/>auf den verschiedenen Stufen seiner Entwickelung. 2 Aufl.
<lb/>3 Thl. 1 Abthlg. 334 S. Leipzig 1871. Breitkopf u.
<lb/>Härtel. (2 Thlr.)

<lb/>2) preußisches Hlechl.

<lb/>23. Dr. Franz Förster, Geh. Justizrath in Berlin. Theorie
<lb/>und Praxis des heutigen gemeinen Preuß. Privatrechts,
<lb/>aus der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts. 2 Aufl.
<lb/>Berlin 1869. 1870. Reimer. Bd. I. Grundbegriffe. Allge- 
<lb/>meine Lehren d. Obligationenrechts. 788 S. (3 x/2 Thlr.)
<lb/>Bd. II. Die Lehre von den Schuldverhältnissen. 484 S.
<lb/>2Vg Thlr.) Bd. III. Die dinglichen Rechte. Das Fami- 
<lb/>lienrecht. 703 S. f3V6 Thlr.) — Bd. IV. 1 Aufl. Das
<lb/>Erbrecht. 1 Hälfte 248 S. (1V6 Thlr.)

<lb/>24. C. Meyer, Reser. Gesetzbuch, oder die wichtigsten Be- 
<lb/>stimmungen der preußischen Gesetze, Vorschriften und Ver- 
<lb/>ordnungen für alle Stände. Alphabetisch geordnet und mit
<lb/>Formularen versehen. 2. Auflage. Nebst Anhang, enthält.
<lb/>Die wichtigsten Gesetze für den norddeutschen Bund. 441 S.
<lb/>Torgau 1869. Herrmann. (1*/, Thlr.)

<lb/>25. Dr. C. F. Koch. Allg. Landrecht für die Preuß. Staaten.
<lb/>Mit Commentar und Anmerkungen. 5 Aufl. 1869- 1872.
<lb/>Berlin. Guttentag. 29 Thlr. (noch nicht ganz vollendet.)

<lb/>26. Naumann, Stadtger.-Rath. Die Erkenntnisse des
<lb/>K. Obertribunals aus den ersten 60Bänden der Ent- 
<lb/>scheidungen, systematisch und chronologisch nach den Preuß.
<lb/>Gesetzbüchern und Gesetzen geordnet, und mit einem alpha- 
<lb/>betischen Sachregister versehen. Berlin. Heymann. 4 Thlr.
<lb/>1870. (6i/z Thlr.)

<lb/>27. Schering, Geh. Justizrath. Allgemeines Landrecht
<lb/>für die Preuß. Staaten. Im Aufträge des Justizministers
<lb/>mit Anmerkungen und einem ergänzenden Nachtrage. 2 Aufl.
<lb/>Berlin. Nauck. I. Abthlg. Text. 4 Bde. (5V2 Thlr.) —
<lb/>Crgänzungsheft 1863—1869. 170 S. (*/3 Thlr.)

<lb/>28. Jos. Evelt, Kreisger.-Direktor. Das Preuß. Civilrecht,
<lb/>für das Studium und die Praxis systematisch dargestellt.
<lb/>3 Aufl., herausg. von Aug. Evelt, Kreisger.-Direktor. 2 Thl.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0138.tif"
                   n="134"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0138"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Wechsel-, Handels- und Seerecht für das Studium
<lb/>und die Praxis angehender Geschäftsmänner systematisch dar- 
<lb/>gestellt. 304 S. Paderborn 1870. Schöningh. (1 Thlr.)

<lb/>29. Molle, Kreisger.-Direktor. Die Plenarbeschlüsse des
<lb/>Preuß. Obertribunals zum allgem. Landrecht, und zu
<lb/>den ergänzenden Gesetzen, mit den Motiven systematisch zu- 
<lb/>sammengestellt. 278 S. Berlin 1870. Heymann. (1 Thlr.)

<lb/>30. Dr. Dernburg, Prof, in Halle. Lehrbuch des Preuß.
<lb/>Privatrechts. Halle 1871. Waisenhaus. Bd. 1. Abthl. 1.
<lb/>(1V2 Thlr.)

<lb/>31. Berolzheimer, Rechtsconcip. Sammlung von Mate- 
<lb/>rialien zur Interpretation des Ansbacher, Bayreuther, Nürn- 
<lb/>berger Rechts und Preuß. Landrechts. 121 S. Nördlingen
<lb/>1871. Beck. (24 Gr.)

<lb/>3) Sächsisches Itecht.

<lb/>32. Dr. Schmidt, Prof, und Appell.-Rath in Leipzig. Vor- 

<lb/>lesungen über das in dem Königreich Sachsen geltende
<lb/>Privatrecht. Nach dem Tode des Verfassers herausge- 
<lb/>geben in 2 Bänden. Leipzig. Gebhardt. Bd. I. 492 S.
<lb/>1869. (22/g Thlr.) Bd. II. 336 S. 1869. (2 Thlr.)

<lb/>33. Dr. Siebenhaar, Oberappellationsgerichts-Vicepräsident.
<lb/>Komm entar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für
<lb/>das Königreich Sachsen, und zu der damit in Verbindung
<lb/>stehenden Publikat. Verordnung vom 2. Januar 1863. 2Aufl.
<lb/>3 Bd. Leipzig 1869. Hinrichs. (8 Thlr.) — Wohlfeile
<lb/>Ausgabe in 10 Lieferungen a 2/3 Thlr.

<lb/>34. Die das Privatrecht und den Civilproceß betreffen- 
<lb/>den Gesetze und Verordnungen für das Königreich
<lb/>Sachsen seit Erlaß des bürgerlichen Gesetzbuchs nebst den
<lb/>bezüglichen Bundesgesetzen und unter Berücksichtigung der
<lb/>einschlagenden Ministerial-Verordnungen. 3 Bd., das Jahr
<lb/>1870 enthaltend. 199 Seiten. Leipzig 1871. Roßberg.
<lb/>(V2 Thaler.)

<lb/>35. Dr. Siebenhaar, Oberappell.-Ger.-Vicepräsident. Lehr- 
<lb/>buch des sächsischen Privatrechts. Leipzig 1871. Roß- 
<lb/>berg. 1—3 Lieferung.

<lb/>4) Bayerisches Mecht.

<lb/>36. Dr. Roth, Prof., Bayrisches Civilrecht. Tübingen 1870.
<lb/>Laupp. 1 Thl. 547 S. (3V* Thlr.)

<lb/>5) Wadisches Wecht.

<lb/>37. Kah, Oberamtsrichter. Das badische Landrecht in seiner
<lb/>jetzigen Geltung, annotirt nach Gesetzen, Verordnungen und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0139.tif"
                   n="135"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0139"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>Parallelstellen. 2 Aufl. 678 S. Freiburg 1870. Herder.
<lb/>(2 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>6) Württemöergisches Wecht.

<lb/>38. Sch übler, Obertribunals-Prokurator. Die bürgerlichen
<lb/>Rechte der Würtemberger, aus den einheimischen und
<lb/>fremden Gesetzen zusammengestellt. Mit Inhalts-Anzeige,
<lb/>Vorrede und Register und einem Anhang über die neuen
<lb/>Justizgesetze. 2 Ausl. 170 S. Stuttgart 1870. Grüninger.
<lb/>(7s Thlr.)

<lb/>39. Lang, Kreisgerichtsrath. Handbuch des im Königreich
<lb/>Würtemberg geltenden Personen-, Familien- und
<lb/>Bormundschaftsrechts. Ellwangen 1871. Heß. 1 u. 2
<lb/>Lieferung ü 1 Thlr. 18 Gr.

<lb/>7) Bremisches Ztechl.

<lb/>40. Dr. Post. Entwurf eines gemeinen deutschen und H ans e-
<lb/>stadt - Bremischen Privatrechts auf Grundlage der
<lb/>modernen Volkswirthschast. 2 Bd. 2 Abth. Bremen 1870.
<lb/>Gesenius. (1 Thaler 24 Gr. — 3 Bd. Das gemeine
<lb/>deutsche und Hansestadt - Bremische Jmmobiliarrecht und
<lb/>Familienrecht, 236 S. (1 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>8) Mecklenburgisches Itechl

<lb/>41. vr. Böhlau. Mecklenburgisches Landrecht. Das
<lb/>partikulare Privatrecht des Großherzogthums Mecklenburg-
<lb/>Schwerin mit Ausnahme des Lehnrechts. Weimar. 1871.
<lb/>Böhlau. 1 Band.

<lb/>II. Ausländisches Recht.

<lb/>1) Zm Allgemeinen.

<lb/>42. vr.Borchardt, Geh.Justizrath. VollständigeSamm-
<lb/>lung der geltendenW echsel- und Handelsgesetze
<lb/>aller Länder. Berlin 1871. Decker. 1 Abtheilung.
<lb/>Die Wechselgesetze. Bd. 1. Die deutschen Wechselgesetze
<lb/>und die ausländischen Wechselgesetze in deutscher Uebersetzung.
<lb/>(608 S.) Bd. 2. Die ausländischen Wechselgesetze im Ori- 
<lb/>ginaltext. (520 S.) 7 Thlr.

<lb/>2) Hesterreichisches Wecht.

<lb/>43. Sr. Harras v. Harrasowskh, Landesgerichtsref. und
<lb/>Privatdoc. in Wien. Geschichte der Codisication
<lb/>desösterreich.Civilrechts. 167S. Wien 1868. Manz.

<lb/>44. vr. v. Domin-Petrushevecz, Präsidialsekretär und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0140.tif"
                   n="136"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0140"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Privatdoc. in Wien. Neuere österreichische Rechts- 
<lb/>geschichte. 379 S. Wien 1869. Manz.

<lb/>45. Putz. System des ungarischen Privatrechts. 388 S.
<lb/>Wien. 1870. Manz. (2% Thlr.)

<lb/>46. Dr. Jos. Unget:, Prof. System des österreichi- 
<lb/>schen allgemeinen Privatrechts, 6 Bd. Das
<lb/>österr. Erbrecht systematisch dargestellt. 2 Aust. 400 S.
<lb/>Leipzig 1871. Breitkops und Härtel. (2»/, Thlr.)

<lb/>46a. Zrodlowski, Prof. Untersuchungen aus dem öster- 
<lb/>reichischen Civilrecht mit Berücksichtigung des Römi-
<lb/>schen Rechts und der neueren Gesetzbücher. 172 S
<lb/>Prag 1872. Dominicus. (1 Thlr. 6 Gr.)

<lb/>3) Schweizerisches Recht.

<lb/>47. Dr. Ullmer. Kommentar zum privatre chtlicherr
<lb/>Gesetzbuche des Cantons Zürich. Zürich 1870.
<lb/>Orell, Füßli u. Co. 1 Thl. Das Personen- und Familier-
<lb/>recht. 248 S. (IV5 Thlr.) 2 Thl. das Sachenrecht.
<lb/>S. 249—535, (1 Thlr.) 3 Thl. das Obligationenrecht,
<lb/>424 S. (2 Thlr.) 4 Thl. Erbrecht (18 Gr.)

<lb/>48. Dr. Bluntschli. Das privatrechtliche Gesetzbuch
<lb/>für den Canton Zürich. Mit Erläuterungen. 4 Bte.
<lb/>Zürich 1854—1865. Schultheß. (5 Thlr. 14 Gr.)

<lb/>49. Dr. Bluntschli. Das zürcherische Personen- uad
<lb/>Familienrecht mit Erläuterungen. 4. Ausgabe, bear- 
<lb/>beitet unter Berücksichtigung der neueren Gesetzgebung rnd
<lb/>der gerichtlichen Praxis von Oberrichter I. H. Gvalter.
<lb/>446 S. Zürich 1871. Schultheß. (1V3 Thlr.)

<lb/>4) ßngkisches Wecht.

<lb/>50. Dr. F. Mittermaier in Heidelberg. Die englische
<lb/>Handelsgesetzgebung in den Jahren 1868 und 1869.
<lb/>Goldschmids Zeitschr. f. H. R. Bd. 13. S. 189—200.
<lb/>Bd. 15. S. 356—385,) im Jahre 1870 (daselbst Bd.17.
<lb/>S. 110-125.)

<lb/>5) Aranzöstsches Recht-

<lb/>51. Dr. F. Mittermaier. Uebersichtüber die Französische
<lb/>Handelsgesetzgebung von 1868. (Goldschmids Zenschr.
<lb/>für H.-R.) Bd. 14. S. 369—371.)

<lb/>52. Dr. Stabel. Institutionen des französischen
<lb/>Civil rechts. Mannheim, Bensheimer. 1 Abth. 1870.
<lb/>416 S. (2 Thlr. 12 Ngr.) — 2 Abthlg. S. 417-608
<lb/>(1 Thlr. 20 Gr.) 1871.

<lb/>53. Jonas. Studien aus dem Gebiete des franzö si'chen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0141.tif"
                   n="137"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0141"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>Civilrechts und Civilproceßrechts. 462 Seiten.
<lb/>Berlin 1870. Weidmann. (2 Thlr)

<lb/>54. Dr. F. Mittermaier. Uebersicht über die Französische
<lb/>Handelsgesetzgebung von 1869. (Goldschmidts Zeit- 
<lb/>schrift f. H.-R., Bd. 15, S. 385—388.)

<lb/>6) Welgisches Recht.

<lb/>55. Dr. F. Mittermaier. Uebersicht über die Belgische
<lb/>Handelsgesetzgebung 1867 und 1868. (Goldschmidts
<lb/>Zeitschr. f. H.-R., Bd. 14, S. 371—376), von 1869. (das.
<lb/>Bd. 15, S. 388—391.)

<lb/>7) Italienisches Recht.

<lb/>56. Dr. F. Mittermaier. Uebersicht über die Italienische
<lb/>Handelsgesetzgebung 1866—1868. (Goldschmidts Zeit- 
<lb/>schrift für H.-R., Bd. 14, S. 376—385).

<lb/>8) Russisches Recht.

<lb/>57. Dr. Meyer. Russisches Civilrecht. Herausgegeben
<lb/>nach Collegienheften und redigirt von A. Witzin. 4 Aust.
<lb/>Mit Uebersicht des russischen Wechselrechts. Petersburg 1868.
<lb/>(In Russischer Sprache.) 3% Thlr.

<lb/>58. Michailoff. Das Handelsrecht. Nach den an der
<lb/>Universität zu Petersburg 1857—1860 gehaltenen Vorträgen.
<lb/>3 Thle. Peterburg 1860—1862. (In Russischer Sprache.)
<lb/>2^ Thlr.

<lb/>9) Muselmännisches Recht.

<lb/>59. Scherajul-Jslam. Die Gesetze der Muselmänner,
<lb/>einschließlich Handelsrecht. 2 Thle. Petersburg 1862—1867.
<lb/>(In arabischer Sprache) 31!* Thlr.

<lb/>60. Sachau. Zur ältesten Geschichte des muh ammed anisch en
<lb/>Rechtes, 25 S., Wien 1870. Gerold. (*|6 Thlr.)

<lb/>61. Haneberg. Das muslimische Kriegsrecht. Aus
<lb/>Abhandlgn. der k. bayerischen Akademie der Wissensch. 79 S.,
<lb/>München 1871. Franz. (26 Gr.)

<lb/>III. Systeme des Handelsrechts.

<lb/>62. Dr. Otto Hahn. Das Handelsrecht nach dem a. d.
<lb/>H.-G.-B., nebst Anhang über das französische Recht und
<lb/>das Seerecht. Stuttgart, Maier. 1870. 548 S. (2^/z Thlr.)

<lb/>63. Handelsrechtssätze auf Grund der Rechtsprechung
<lb/>der obersten deutschen Gerichtshöfe, insbesondere
<lb/>von Baden, Bayern, Oesterreich, Preußen, Sachsen, der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0142.tif"
                   n="138"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0142"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberappellationsgerichte zu Jena und Lübeck, unter Berück- 
<lb/>sichtigung der einschlägigen Literatur. Syst ematisch dar- 
<lb/>gestellt für Juristen und Kaufleute, insbesondere Handels- 
<lb/>gerichtsassessoren, 240 S., Ansbach 1870, Brügel &amp; Sohn.
<lb/>(IVa Thlr.)

<lb/>64. Vierer, Rechtsanwalt. Deutsches Handelsrecht mit
<lb/>dem Seerecht, und vergleichende Darstellung des fran- 
<lb/>zösischen Rechts, 260 S., Stuttgart 1871, Maier.
<lb/>(1 Thlr.)

<lb/>65. Berggruen, Handelsrecht, Bd. 8 der Wiener Handels-
<lb/>Bibliothek. Wien 1871, Beck. 1. Liefrg. (6 Gr.)

<lb/>IV. Commentare und Repertorien des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs.

<lb/>66. Dr. Anschütz, Pros, in Halle und Dr. von Bölderndorfs,
<lb/>Hand.-App.-Ger.-Rath in München. Kommentar zum allg.
<lb/>deutschen Handelsgesetzbuche mit Ausschluß des Seerechts.
<lb/>Erlangen. Palm und Enke. Bd. II. und Bd. III. bis
<lb/>S. 112 (bis Art. 300).

<lb/>67. v. Lutz, Staatsminister, Allg. deutsches Handels- 
<lb/>gesetzbuch. Separat-Abdruck aus der authentischen Aus- 
<lb/>gabe. Mit den Erkenntnissen des Königl. Handels-Ap- 
<lb/>pellationsgerichts in Nürnberg und des königl. Ober- 
<lb/>appellationsgerichts mit einem Anhänge „die Zu- 
<lb/>ständigkeit der Handelsgerichte" von Ehr. Schmidt,
<lb/>Handelsgerichtsrath, 211 S., Würzburg 1870. Stahel.
<lb/>(24 Gr.)

<lb/>68. Grünewald, Rechtsconcipient. Repertorium zum all-
<lb/>gem. deutschen Handelsgesetzbuch. Bamberg 1870,
<lb/>Büchner. 552 S. (2 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>69. Dr. Laband, Prost in Königsberg. Die Handelsrecht- 
<lb/>liche Literatur in Deutschland seit dem Erlaß des allg.
<lb/>deutschen Handelsgesetzbuches (Krit. Viertelj.-Schr. s. Rechts-
<lb/>wissensch. XII. S. 20—64.)

<lb/>70. Mako wer, Rechtsanwalt in Berlin. Das allgem.
<lb/>deutsche Handelsgesetzbuch nebst den in Preußen gel- 
<lb/>tenden ergänzenden Bestimmungen. Mit Kommentar
<lb/>herausgeg. 4 Aust. 834 S. Berlin 1871. Guttentag
<lb/>(32/3 Thlr.)

<lb/>71. F. Litthauer und Dr. Borchardt Geh.-Just.-Rath. All- 
<lb/>gem. deutsches Handelsgesetzbuch unter Ausschluß des
<lb/>Seerechts und allgem. deutsche Wechsel-Ordnung. Text-
<lb/>Ausgabe mit Anmerkungen, 302 S., Berlin 1871. Gutten- 
<lb/>tag. (V2 Thlr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0143.tif"
                   n="139"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0143"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>139
</p>
               <p>

                  <lb/>72. Dr. v. Hahn. O.-A.-G.-R. Kommentar zum allge- 
<lb/>meinen deutschen Handelsgesetzbuch. 2. Aufl. Braun- 
<lb/>schweig. Vieweg u. , Sohn. 1. Band. 368 S. 1871.
<lb/>(1 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>V. Einführung des Handelsgesetzbuchs.

<lb/>73. Gesetze betreffend I. Die Einführung der allgem. deutschen
<lb/>Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen, und
<lb/>des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs als Bun- 
<lb/>de sgesetze. II. Die Errichtung eines obersten Gerichts- 
<lb/>hofs für Handelssachen. Nach der Regierungsvorlage und
<lb/>den Beschlüssen des Reichstages zusammengestellt, und aus
<lb/>den Materialien erläutert. 63 S. Berlin 1869. Hehmann.
<lb/>(1x!2 Sgr.)

<lb/>74. Dr. Endemann Prof u. O.-A.-R. in Jena. Die Gesetze
<lb/>des norddeutschen Bundes betreffend I. die Einführg. der
<lb/>allg. deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger
<lb/>Novellen und des allg. deutschen Handelsgesetzbuchs
<lb/>als Bundesgesetze. II. die Errichtung des Bund es-Ober-
<lb/>bandelsgerichts. Aus den Materialien der Gesetzgebung
<lb/>erläutert. (Busch Archiv Bd. 17 S. I—CXXI). Auch als
<lb/>^eparatabdruck 120 S. Leipzig 1869 Arnold. (18 Sgr.)

<lb/>75. Lesse Kreisgerichtsrath in Thorn. Das Gesetz des nord- 
<lb/>deutschen Bundes betreffend die Einführung der allg. deutschen
<lb/>Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und
<lb/>des allg. deutschen Handelsgesetzbuchs als Bundes- 
<lb/>gesetze vom 5. Juni 1869. (Goldschmidt Zeitschr. Bd. 14,
<lb/>S. 32—59.)

<lb/>76. v. Salpius. Stadtricher. Die Ergänzungen der allg.
<lb/>deutschen Wechsel-Ordnung und des allg. deut- 
<lb/>schen Handels-Gesetzbuchs im Gebiete des norddeut- 
<lb/>schen Bundes durch Bundes- u. Landesgesetze. Unter Be- 
<lb/>rücksichtigung der süddeutschen Einführungs-Gesetze geordnet.
<lb/>Berlin 1870. Bahlen. (1V3 Thlr.)

<lb/>77. Wengler App.-Rath. Allg. deutsches Handels- 
<lb/>gesetzbuch, nebst d. königl. sächsischen Einf.-Gesetze
<lb/>vom 30. Octbr. 1861 und der Ausführungs-Verordnung
<lb/>vom 30. Decbr. 1861, dem norddeutschen Bunvesgesetze vom
<lb/>5. Juni 1869, die Einführung des a. deutsch. Handelsgesetz-
<lb/>Buchs betreffend, sowie nebst entsprechenden Verweisungen.
<lb/>3. Aufl. 376 S. Dresden 1870. Meinhold. (2/3 Thlr.)

<lb/>78. Das Gesetz betreffend die Einführung der allgem.
<lb/>deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wech- 
<lb/>sel-Novellen und des allgem. deutschen Handels-Ge-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0144.tif"
                   n="140"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0144"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>setzbuchs als Bundesgesetze vom 5 Juni 1869. Mit aus- 
<lb/>führlichen Erläuterungen. 196 S. Berlin 1870. Kort-
<lb/>kampf. (1 Thl.r)

<lb/>79. Sammlung der Einführungs-Gesetze sämmtlicher
<lb/>deutschen Staaten zum allg. deutschen Handelsgesetzbuche.
<lb/>Nebst Inhaltsverzeichnisse und aussührl. Sachregister. 429 S.
<lb/>Würzburg 1871. Stahel. (27 Gr.)

<lb/>VI. Neueste Geschichte des Handels- und Civilrechts.

<lb/>80. Kehser. Staatsanwalt in Sondershausen. Die Fort- 
<lb/>bildung des deutschen Handelsrechts durch die nord- 
<lb/>deutsche Bundesgesetzgebung und die Partikular-Gesetze. Busch
<lb/>Archiv, Bd. 15, S. 351—384, Bd. 20, S. 8—24.)

<lb/>81. vr. Behrend, Privatdoc. in Berlin. Die Rechtsent-
<lb/>wickelung des letzten Jahres seit den Tagendes letzten
<lb/>Juristentags. (Verhandlungen des VII. deutschen Juristen- 
<lb/>tags 1868, Bd. II, S. 19-45.)

<lb/>82. Dr. Endemann. Uebersicht der Thätigkeit der Justiz- 
<lb/>gesetzgebung im Norddeutschen Bunde während des
<lb/>Jahres 1869 (Hirth's Annalen III, S. 5—20.)

<lb/>L) Monographien und Abhandlungen über die einzelnen durch das
<lb/>Handelsgesetzbuch geregelten Rechtsverhältnisse und Institute.

<lb/>Art. 1-3.

<lb/>Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>83. Zahn, Kreisrichter in Lauban. Die Beweis last mit
<lb/>Bezug auf ausländisches Recht, erörtert im Anschluß an
<lb/>eine Entscheidung des Obertribunals (Behrend Zeitschr. f.
<lb/>Ges. u. Rechtspfl., Bd. 3, S. 556—559.)

<lb/>84. vr. v. Gerber. Bemerkungen zum Art. 1 des H.-
<lb/>G.-B. Leipziger Universitäts-Programm zur Feier des An- 
<lb/>denkens an vr. Kees am 13. Febr. 1871, 21 S.

<lb/>85. vr. Gruchot. A.-G.-R. in Hamm. Beiträge zur Lehre
<lb/>von der Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten durch Schieds- 
<lb/>richter (Gruchot Beiträge, Bd. 16, S. 1—54.)

<lb/>Oertliche Collision der Gesetze.

<lb/>86. vr. Friedr. Meier, Obergerichtsanwalt in Bremen.
<lb/>Ueber das Verhältniß einer Vorschrift der norddeutschen
<lb/>Bundes-Verfassung zu der Spezial-Gesetzgebung
<lb/>eines Bundesstaates, unter Berücksichtigung eines bei den
<lb/>BremischenGerichten verhandelten Rechtssalls. (Centr.-
<lb/>Org., N. F., Bd. 5, S. 359—364.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0145.tif"
                   n="141"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0145"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>141
</p>
               <p>

                  <lb/>87. Die Kompetenz des norddeutschen Bundes aus
<lb/>Art. 78 der Bundesverfassung. Von einem Mitglieds des
<lb/>konstituirenden Reichstags. 124 S. Berlin 1870. Springer.

<lb/>r’ (16 Gr.)

<lb/>88. Dr. Belmonte. Die Auffassung des Hamburgischen
<lb/>Obergerichts über das Verhältniß der Landesgesetze
<lb/>zu den Bundesgesetzen. (Holtzendorff, Allgem. deutsche
<lb/>Straf.-R.-Zeitg. 1870. S. 265—268.)

<lb/>89. Kielmeyer. Einfluß des ausländischen Wohnsitzes
<lb/>und Staatsbürgerrechts auf die Zuständigkeit der
<lb/>Würtemb. Gerichte. (Würtemb. Archiv Bd. 13, S. 122—143.)

<lb/>Codificationen von Handelsgebränchen.

<lb/>90. W ür t em b e rg i s ch e Handelsgebräuche. (Goldschmidt Zeit- 
<lb/>schr. f. H.-R. Bd. 2, S. 385.)

<lb/>91. Gutachten der Handelskammer zu Frankfurt a.
<lb/>M. aus den Jahren 1852—1860 (Goldschmidt Zeitschr. f.
<lb/>H.-R. Bd. 4, S. 116.)

<lb/>92. Satzungen und Usancen der Produkten-Börse
<lb/>in Frankfurt a.M.(Goldschmidt Zeitschr. Bd. 7, S. 135)
<lb/>Busch Archiv Bd. 10, S. 158)

<lb/>93. Handels- und Schiffahrts-Gebräuche in Kö- 
<lb/>nigsberg i. P. vom 4. Februar 1863 (Goldschmidt Zeit- 
<lb/>schr. s. H.-R. Bd. 8, S. 125. Busch Archiv Bd. 10, S. 130.)

<lb/>94. Handelsgebräuche der Wiener Geldbörse. (Gold- 
<lb/>schmidt Zeitschr. f. H.-R. Bd. 8, S. 134.)

<lb/>95. Usancen und Schlußzettel der Berliner Effek-
<lb/>ten-Börse vom 25. März 1867. (Goldschmidt Zeitschr.
<lb/>s. H.-R. Bd. 11, S. 359.) Dazu Parere vom 24. Octbr.
<lb/>und 3. Decbr. 1870 (Centr.-Org., N. F., Bd. 7, S. 67. 117.)

<lb/>96. Schlußscheine im Berliner Produkten-Geschäft
<lb/>seit 1 Januar 1871, (Goldschmidt Zeitschr. Bd. 17, S. 174.)

<lb/>97. Allgemeine Bedingungen beim An- und Ver- 
<lb/>kant von Getreide in Danzig vom April 1864 (Gold- 
<lb/>schmidt Zeitschr. f. H.-R. Bd. 7, S. 575, Busch Archiv
<lb/>Bd. 3, S. 335) vom 22. Januar 1866 (Goldschmidt Zeit- 
<lb/>schr. Bd. 12, Beil. Heft S. 211, Busch Archiv Bd. 40,
<lb/>S. 121.)

<lb/>97a. Hamburger Getreide-Usancen vom 20. März 1850.
<lb/>Abänderungen vom 25. Juli 1863. (Goldschmidt Zeitschr.
<lb/>Bd. 12, Beil. Heft S. 223.)

<lb/>97b. Hamburger Allgemeine Usancen beim Effekten- 
<lb/>handel vom 16. Juni 1869. (Goldschmidt Zeitschr. Bd.
<lb/>15, S. 180.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0146.tif"
                   n="142"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0146"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0146--><p/>
               <p>

                  <lb/>142
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>97c. Hamburger Formular zur Schlußnote und Usancen
<lb/>für Termin-Geschäfte in Petroleum vom 18. Decbr.
<lb/>1869. (Goldschmidt Zeitschr. Bd. 15, S. 186.)

<lb/>976. Revidirtes Regulativ der Hamburger Handelskammer
<lb/>in Betreff der Tara-Usancen beim The.ehandel vom
<lb/>25. Octbr. 1869. (Goldschmidt Zeitschr. Bd. 15, S. 191.)

<lb/>97c. Usancen der Halle'schen Produktenbörse für den Han- 
<lb/>del mit Mineralölen vom 1. Juli 1868 (Busch, Archiv,
<lb/>Bd. 14, S. 86.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Erstes Buch.

<lb/>Kam Kandetsstande.

<lb/>Titel 1.

<lb/>Art. 4-11.

<lb/>Von Kaufleuten.

<lb/>98. Purgold, Justizrath in Darmstadt. Haftung des ehege- 
<lb/>meinschaftlichen Vermögens für kaufmännische
<lb/>Schulden der Handelsfrauen.' (Centr.-Organ,
<lb/>N. F. Bd. 6, S. 306—309.)

<lb/>99. Ueber den Begriff des Handwerks, (Goltdammer
<lb/>Archiv f. Strafrecht. Bd. 18. S. 467—472.)

<lb/>Statuten kaufmännischer Korporationen.

<lb/>100. Bestimmungen in Bezug auf den Kaufmanns-Convent,
<lb/>die Handelskammer und die Börse in Hamburg vom
<lb/>April 1867. (Goldschmidt Zeitschr. Bd. 15. S. 170.)

<lb/>101. Revidirtes Statut der Corporation der Kaufmannschaft
<lb/>zu Berlin vom 26. Februar 1870. (Goldschmidt Zeit- 
<lb/>schrift. Bd. 15. S. 494.)

<lb/>102. Revidirtes Statut der Corporation der Kaufmannschaft zu
<lb/>Magdeburg vom 3. October 1871. (Amtsblatt der Kgl.
<lb/>Regierung zu Magdeburg 1871. S. 357. Preuß. Gesetz-
<lb/>Sammlung 1871. S. 600.)

<lb/>103. Revidirtes Statut der Corporation der Kaufmannschaft zu
<lb/>Memel vom 22. August 1871. (Amtsblatt der König!.
<lb/>Reg. zu Königsberg 1872. Preuß. Gesetzsammlg. 1872. S. 40.)

<lb/>104. Revidirtes Statut der Corporation der Kaufmannschaft zu
<lb/>Tilsit vom 22. August 1871. (Amtsblatt der K. Regierung
<lb/>zu Gumbinnen 1871. Preuß. Gesetzsammlg. 1871. S. 575.)

<lb/>Börsenordnungen.

<lb/>105. Börsen-Ordnung für die Stadt Cöln vom 7. Juni 1862.
<lb/>(Goldschmidt Zeitschr. für H. R. Bd. 6. S. 142.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0147.tif"
                   n="143"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0147"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>106. Börsen-Ordnung für die Stadt Bremen vom September

<lb/>1864. (Goldschmidt Zeitschr. f. H. R. Bd. 12, Beilage-
<lb/>hest. S. 168.)

<lb/>107. Börsen-Ordnung für Königsberg in Pr. vom 27. April

<lb/>1865. (Goldschmidt Zeitschr. für H. R. Bd. 9. S. 328.1
<lb/>Busch Archiv. Bd. 10. S. 143.)

<lb/>108. Börsen-Ordnung für Memel vom 13. April 1865. (Gold-
<lb/>sckmidt Zeitschr. für H. R. Bd. 9. S. 331.) Busch Archiv,
<lb/>Bd. 10. S. 150.)

<lb/>109. Börsenordnung für Danzig vom 14. Septbr. 1865. (Gold- 
<lb/>schmidt Zeitschr. s. H. R. Bd. 10. S. 113.)

<lb/>110. Börsen-Ordnung für Berlin vom 19. März 1866. (Gold-
<lb/>schmids Zeitschr. f. H. R. Bd. 10. S. 525.)

<lb/>111. Statut des Liquidations-Vereins für Zeitgeschäfte an
<lb/>der Berliner Fonds-Börse vom 18. März 1869. (Gold- 
<lb/>schmidt Zeitschrift Bd. 14. S. 468.) —■ Nachtrag vom
<lb/>26. Januar 1870. Daselbst Bd. 17. S. 174.)

<lb/>112. Geschäftsordnung für die Sachverständigen-Kommission
<lb/>der Fonds-Börse von Berlin vom 6. Decbr. 1869.
<lb/>(G oldschmidt Zeitschr. Bd. 14. S. 474.)

<lb/>113. Börsen-Ordnung für Leipzig vom 28. März 1870. (Gold- 
<lb/>schmidt Zeitschr. Bd. 15. S. 516.)

<lb/>114. Syndikats-Ordnung für den Effekten-Handel in
<lb/>Hamburg vom 16. Juni 1869. (Goldschmidt Zeitschrift,
<lb/>Bd. 15, S. 184.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Titel II.

<lb/>Art. 12—14.

<lb/>Won dem Kandelsregister.

<lb/>a) in rechtlicher Beziehung.

<lb/>115. Burdach, Com.- und Admir.-Rath. Ueber den Unterschied
<lb/>zwischen der Oeffentlicheit des Handelsregisters,
<lb/>und der Oeffentlichkeit des Schiffsregisters. (Centr.
<lb/>Organ. N. F. Bd. 6, S. 149—154.)

<lb/>116. Herzog. Zur Lehre vom Handels-Register. (Bl.
<lb/>für Rechtspsl. in Thüringen und Anhalt. Bd. 17, S. 217
<lb/>bis 228.)

<lb/>117. Küsfner, Staatsanwalt in München. Betrachtungen
<lb/>überden Umfang des Beschwerderechts wider
<lb/>handelsgerichtliche Beschlüsse in Bezug aus Eintragungen,
<lb/>in das Handelsregister, zunächst für Bayern.
<lb/>(Busch Archiv, Bd. 22, S. 385—400.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0148.tif"
                   n="144"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0148"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>118. Dr. Sch ebeck. DasHandelsregister nach d. allg.
<lb/>Handelsgesetzbuche. Gutachten der Handels-Sektion
<lb/>der Handels- und Gewerbe-Kammer in Prag. Bd. I. 12 Gr.
<lb/>Bd. II. 18 Gr. Prag 1871. Hunger.

<lb/>b) in wirtschaftlicher Beziehung.

<lb/>119. Julius Hintz, Stadtger.-Sekretär in Berlin. Verzeichniß
<lb/>der in das Handelsregister desKönigl. Stadtgerichts
<lb/>zu Berlin eingetragenen Einzelfirma, Gesellschaften und
<lb/>Prokuren. Nebst Verzeichniß der vereideten Makler. Berlin.
<lb/>Lobeck. (Jahrgänge 1863—1870.) Jahrg. 1871 von Heinrich
<lb/>Vehl, (% Thlr.) Jahrg. 1872. 219 S. (1 Thlr.)

<lb/>120. Addreßbuch der Prokuraträger,Bevollm ächtigen,
<lb/>Geschäftsführer und Gehülsen des deutschen Buch,-
<lb/>Kunst-, Musikalien- und Antiquar-Handels im
<lb/>In- und Auslande, bearbeitet v. Ernst Wadsack. Berlin. Kort-
<lb/>kampf, 5 Jahrg^ 1869. 212 S. (% Thlr.)

<lb/>121. Allgemeines Adreßbuch für den deutschen Buch-
<lb/>Handel, den Antiquar-, Musikalien-, Kunst- und Landkarten-
<lb/>Handel und verwandte Geschäftszweige; bearbeitet und her- 
<lb/>ausgegeben von Herm. Schulz. Leipzig. O. A. Schulz.
<lb/>32. Jahrg. 1870. 587 S. (2 Thlr. 12V2 Gr.) 33 Jahrg.
<lb/>1871. 589 S. (2 Thlr. 12V2 Gr.)

<lb/>121. Verzeichn iß der kaufmännischen Behörden, der
<lb/>Kommissionen vereideter Sachverständiger, Handelsmäkler
<lb/>und der Handelsfirmen in Breslau. Nach den
<lb/>Bekanntmachungen des Handelsregisters zusammengestellt im
<lb/>Bureau der Handelskammer. 115 S. Breslau 1870.
<lb/>Maruschke und Behrendt. (V* Thlr.)

<lb/>123. Meß-Addreßbuch für Leipzig, Frankfurt a. O.,

<lb/>Frankfurt a. M., Braunschweig rc. Verzeichniß
<lb/>der Meßfirmen mit Angabe der Branchen, Geschäftslokale
<lb/>und Verzeichnisse der Firmen nach Maaren, Fabri- 
<lb/>katen und Geschäftsbranchen geordnet. Nach osstciellen
<lb/>Quellen bearbeietet Jahrg. 1870. 188 S. Leipzig 1870.

<lb/>Serbe. (x/2 Thlr.)

<lb/>124. Addreßbuch für Handel, Gewerbe und Aktien-Ge-

<lb/>sellschasten der österreichisch-ungarischen Mo- 
<lb/>narchie, enthaltend die sämmtlichen Eintragungen in die
<lb/>Einzeln- und Gesellschafts-Register mit Angabe der Prokura- 
<lb/>führer, der Ehegatten und der Rechtsverhältnisse bei Gesell- 
<lb/>schafts-Firmen. Zusammengestellt und herausgegeben von
<lb/>Leop. Kästner. 3 Jahg. 1870. 703 S. Wien 1870.

<lb/>Beck. (4 Thlr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0149.tif"
                   n="145"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0149"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>125. Adreßbuch für den Buch-, Kunst-, Musikalien-
<lb/>Handel und verwandte Geschäftszweige der ö st e r r e ichisch-
<lb/>ungarischeu Monarchie. Herausgegeben von Moritz
<lb/>Perles. 5 Jahrg. 1870. 120 S. Wien 1870. Perles
<lb/>(IV« Thlr.)

<lb/>126. Berzeichniß der bis Anfang 1871 in dasHamburgische
<lb/>Firmen-Regist er amtlich eingetragenen Einzelfirmen,
<lb/>Gesellschaften, Genossenschaften und deren Prokuren. Zusam- 
<lb/>mengestellt von Aktuar Dr. Herrmann. 292 S. Leipzig.
<lb/>Hamburg 1871. Haasenstein und Vogler. (1 Thlr.)

<lb/>127. H. Rudolph. Adreßbuch des Großhandels und
<lb/>Fabr ikstandes in Deutschland, Oesterreich und der
<lb/>Schweiz. 3 Ausl.' 1176 Sp. Leipzig 1871. Serbe.
<lb/>(SVa Thlr.)

<lb/>128. Allgemeines Speditions-Adreßbuch. 68 S. Ber- 
<lb/>lin 1871. Schotte. (}k Thlr.)

<lb/>129. Fischer und Fetzer. Gewerbe- und Handels-Adreß- 
<lb/>buch für das Königreich Württemberg. Mit einem
<lb/>Waaren-Jndep. 3 Ausl. 1 Hälfte 160 S. Stuttgart 1872.
<lb/>Koch. (18 Gr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Titel III.

<lb/>Art. 15—27.

<lb/>Won Kandeksfirmen.

<lb/>129a. ü. Kräwel, A.-G.-Rath in Naumburg. Erlöscht mit der
<lb/>C o n c u r s - Eröffnung ohne weiteres die Firma? (Busch
<lb/>Archiv Bd. 15., S. 257—261.)

<lb/>130. Ackermann, Appell.-Rath a. D. in Dresden. Zur Lehre
<lb/>von den Handelsfirmen. Bemerkungen zu Buch I.
<lb/>Tit. 3. Hand.-Ges.-Buch. (Busch Archiv., Bd. 15, L&gt;. 262
<lb/>bis 301. )

<lb/>131. Dr. Regelsberger, Pros, in Gießen. Ueber die Haf- 
<lb/>tung des Firma-Erwerbers für die»unter der Firma
<lb/>von einem früheren Inhaber eingegangenen Verbind- 
<lb/>lichkeiten. (Goldschmidt Zeitschr. für H. R. Bd. 14,
<lb/>S. 1—32.)

<lb/>132. Dr. Behrend, Prof, in Berlin. Ueber die Haftung
<lb/>des Firmen-Erw e rb ers für die vor feiner Gefchäfts-
<lb/>Uebernahme unter dem Namen der Firma contrahirten Passiva.
<lb/>(Behrend, Zeitschr. für Preuß. Gesetzg. u. Rechtspfl. Bd. 4.
<lb/>S. 429—462.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0150.tif"
                   n="146"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0150"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>133. Dr. H omeher. Die Haus- und Hofmarken. Berlin
<lb/>1870. 423 S. (behandelt auch die Fabrik- und sonstige
<lb/>Handels-Marken und Zeichen.)

<lb/>134. Hartmann, Kreisgerichts-Direktor in Stargard. Kauf- 
<lb/>männischer Firmen- und Etiketten-Schutz. Nord- 
<lb/>deutsches Indi genat. Wirkung desselben aus die straf- 
<lb/>rechtliche Verfolgung. (Behrend, Zeitschr. f. Ges. und Rechts-
<lb/>pfl. Bd. 3. S. 548—555.)

<lb/>Titel IV.

<lb/>Art. 28—40.

<lb/>Won den Kandeksönchern.

<lb/>a) in rechtlicher Beziehung.

<lb/>135. P ur g o l d, Justizrath in Darmstadt. D i eKolli s ion von
<lb/>Handelsbüchern. (Centr.-Org. N. F., Bd. 7, @.292. 293.)

<lb/>136. Dr. Swoboda, Oberlandes-G.-Rath in Prag. Die Vor- 
<lb/>lage und Beweiskraft der Handelsbücher. (Centr.
<lb/>Org. N. F. Bd. 7, S. 389—429.)

<lb/>b) in wirthschastlicher Beziehung.

<lb/>137. Doller. Lehrbuch der einfachen Buchhaltung, mit
<lb/>deren Hülse sich Jedermann seine Bücher ohne alle Vor-
<lb/>kenntniß ordnungs- und gesetzmäßig selbst führen kann.
<lb/>55 S. München 1869. Franz. (9 Sgr.)

<lb/>138. Die Inventur des Buchhändlers. Aus der Praxis.
<lb/>48 S. Weißensee 1869. Großmann. (2/3 Thlr.)

<lb/>139. S i egm. Salomon. Comtoirhandbuch. Eine praktische
<lb/>Unterweisung in der einfachen und dppelten Buchführung
<lb/>für das Waaren- und Contorgeschäft, unter Hinweis auf
<lb/>die Bestimmungen des allgem. deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buchs, in der Wechsel- und Konkurs-Ord., in der Wechsel-
<lb/>Coursberechnung aller Börsenplätze, und in der kaufmänni- 
<lb/>schen CorrEspondenz. 3 Aust. 226 &lt;sp. Berlin 1870.
<lb/>Seehagen. (1 Thlr.)

<lb/>140. Becker. Der geschickte Buchhalter oder die Kunst, ohne
<lb/>Lehrer in wenigen Stunden die einfache und doppelte Buch- 
<lb/>haltung zu erlernen. 3 Ausl. 62 S. Leipzig 1869. Mayer.
<lb/>l6 Gr.)

<lb/>141. Blumschein. Handbuch für Capitalisten und Capitalien-
<lb/>Verwalter, Vormünder, Gemeinde- und Kirchen-Rechnungs-
<lb/>sührer, C a s s i r e r von Vereinen und Corporati onen,
<lb/>Verwalter des eignen Vermögens nach den Grundsätzen der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0151.tif"
                   n="147"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0151"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>d oppelten Buchführung. 2 Aufl. Langensalza 1869.
<lb/>Greßler. (18 Gr.)

<lb/>142. Oppermann. Die doppelte kaufmännische Buch- 
<lb/>führung, insbesondere für C o n s u m-V e r e i n e. Nach einer
<lb/>vollständig bewährten, leicht faßlichen Methode des neuen
<lb/>Consum-Vereins zu Magdeburg. 55 S. Berlin 1869.
<lb/>Duncker. (Vz Thlr.)

<lb/>143. Pösche. Lehrbuch der einfachen und doppelten
<lb/>B u ch h a l t u n g für Handels- nnd Gewerbeschulen, sowie zum
<lb/>Selbstunterrichte. 435 S., Wien 1870, Braumüller (2 */z Thlr.)

<lb/>144. Bender. Praktische Unterweisung für den Selbstunterricht
<lb/>in der einfachen und doppelten italienischen Buchhaltung
<lb/>unter specieller Berücksichtigung oes H.-G.-B., nebst einer
<lb/>Erläuterung der am 1. Januar 1872 in Kraft tretenden
<lb/>norddeutschen Maß- und Gewichts-Ordnung. 280 S.
<lb/>Berlin 1870. Lowitsch. (1 Thlr.)

<lb/>145. Dönges. Die doppelte Buch-und Gesch ästsführung
<lb/>für Buchdruckereien und verwandte Geschäfte. 2 Thle.
<lb/>Leipzig 1870. Waldow.

<lb/>146. Reischle. Die einfache und doppelte Buchhal- 
<lb/>tung, nach praktischer Verzeichnung erläutert für Handels- 
<lb/>schulen und Handelslehrlinge. 4 Ausl. 274 S. Augsburg
<lb/>1870. Rieger. (28 Gr.)

<lb/>147. Burghard. Landwirthschaftliche Buchführung,
<lb/>oder Formularien der einfachen Buchhaltung des Klein-Grund- 
<lb/>besitzers. 44 S. Lahr 1870. Schauenburg. (‘ 4 Thlr.)

<lb/>148. We ngler. Calculation und Abschluß nebst Anleitung zur
<lb/>richtigen Inventur und Abschätzung der V o r r ä t h e.
<lb/>Für Verlagsbuchhändler faßlich dargestellt. 3 Ausl. 16 S.
<lb/>Leipzig 1870. Wengler. (8 Gr.)

<lb/>149. Eman. Stern, Lehrer. Vollständige Anleitung
<lb/>zur Buchführung für die Gewerbtreibenden und kleinen
<lb/>Fabrikanten, wie sie nach einfacher Art und nach den Be- 
<lb/>stimmungen des Handelsgesetzbuchs ihre Bücher zu
<lb/>führen haben. 174 S. Darmstadt 1870. Diehl. (1 Thlr.)

<lb/>150. A. Friedlein. 'Buchhaltung für Handels- und
<lb/>Gewerbeschulen, Neues System. 76S. München 1870.
<lb/>Lindaner. (8U Thlr.)

<lb/>151. E h r i st. Die einfache Buchführung theoretisch und
<lb/>praktisch. 3 Ausl, vermehrt durch die allg. deutsche Wechsel-
<lb/>Ordnung, das Gesetz über die Wechselstempelsteuer, die neuen
<lb/>Maße und Gewichte, die Lehre vom Contocorrente, die Lehre
<lb/>von der Durchschnitts-Verfallzeit. 146 S. Elberfeld 1870.
<lb/>Lncas. (20 Sgr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>10*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0152.tif"
                   n="148"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0152"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>152. Geyer. Lehrbuch der einfachen und doppelten
<lb/>Buchhaltung, vollständig neu bearbeitet von Pazelt, Di- 
<lb/>rector. 8 Ausl. 2 Thle. 189 und 194 S. Wien 1871.
<lb/>Gerold. (2 Vs Thlr.)

<lb/>153. Dr. v. d. Goltz, Pros. Die landwirthschaftliche
<lb/>Buchführung. 2 Ausl. 160 S. Berlin 1872. Wiegandt
<lb/>und Hempel. (% Thlr.)

<lb/>154. Röser. Die Lehre der kaufmännischen Buchhal- 
<lb/>tung. 2 Ausl. 1 Abth. Die einfache Buchführung, 112 S.
<lb/>Pesth 1872. Kilian. (16 Gr.)

<lb/>Tit. V.

<lb/>Art. 41—56.

<lb/>Don den Drocnristen nnd Kandtungsöevotkrnächtigten*)

<lb/>155. Cyber, Stadt- und Kreisgerichtsrath in Magdeburg.
<lb/>Die Agenten und ihre handelsrechtliche Stellung. (Grnchot
<lb/>Beiträge, Bd. 13, S. 386—393.)

<lb/>156. Dr. Ude, Ass. zu Braunschweig. Die I. 5, § 10 D. de
<lb/>institutoria actione (14, 3.) Ein Beitrag zur Lehre
<lb/>vom g e w e r b l. Institor. (Arch. s. civil. Praxis, Bd. 53,
<lb/>S. 269—290.)

<lb/>157. Dr. Meier, Obergerichts-Anwalt in Bremen. Die Pro- 
<lb/>visions-Forderung des Agenten. (Centr. Org. dt.
<lb/>F. Bd.- 7. S. 25, 26.)

<lb/>158. v. Kr äw el, Appellationsgerichts - Rath in Naumburg.
<lb/>Ueber die Beweislast im Falle des Art. 55. H.-G.-B.
<lb/>(Busch Archiv, Bd. 22, S. 132—135.)

<lb/>Tit. VI.

<lb/>Art. 57—65.

<lb/>Don den Kandkungsgehütfen.

<lb/>159. Dr. G r u ch o t, Appellationsgerichtsrath in Hamm. Glossen
<lb/>zu§ 869—1036. A. L. R. Thl. I. Tit. 11. Von Verträgen,
<lb/>wodurch Sachen gegenHandlnngen nndHandlungen
<lb/>gegen Sachen versprochen werden. (Grnchot Bei- 
<lb/>träge, Bd. 13. S. 641—779.)

<lb/>160. Dr. Wolfs, Stadtgerichtsrath in Frankfurt a. M. Die
<lb/>Auflösung des Dien st Vertrages zwischen Prinzipal
<lb/>und Handlungs-Gehülsen. (Siebehaar Archiv N. F., Bd. II.
<lb/>S. 113—135.)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch Unten zu Art. 90—109 und Art. 296—298.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0153.tif"
                   n="149"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0153"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.

<lb/>Tit. VII.

<lb/>Art. 66—84.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>Don den Kandeksrnäklern «nd Senfaken.

<lb/>161. Dr. G r uch ot, Appellationsgerichtsrath in Hamm. Glossen
<lb/>zu § 869—1036. A. L. R. Thl. I. Tit. 11. Von Verträgen,
<lb/>wodurch Sachen gegen Handlungen oder Hand- 
<lb/>lungen gegen Sachen versprochen werden. (Gruchot
<lb/>Beiträge, Bd. 13, S. 641—779.

<lb/>162. Pusch er, Assessor in Nürnberg und Dr. Albrecht aus
<lb/>Hamburg. Empfiehlt sich die Beibehaltung des Insti- 
<lb/>tuts der Handelsmäkler? (Verhandlgn. des VH. deutschen
<lb/>Juristentags 1868, Bd. I, S. 92-99, Bd. II. S. 69—81,
<lb/>231—234.)

<lb/>163. Dr. G ensel. Ergebnisse der von der Handelskammer zu
<lb/>Leipzig behufs Revision der Mäkler-Ordnung veran- 
<lb/>stalteten Enquete. 24 S. Leipzig 1869.

<lb/>164. R. Kuhn. Zur Lehre vom Mäklergeschüft. (Arch. f.
<lb/>prakt. R. W., N. F. VI. S. 225—255.)

<lb/>165. Aushebung des Instituts der beeidigten Mäk- 
<lb/>lerin Hamburg. (Bremer Handelsbl. 1870, N. 977.)

<lb/>166. R a t kowsk y. Zur Reform unserer Vermittelungs-Anstalten.
<lb/>16 S. Wien 1871. Beck. (4 Gr.) Aus dem Oesterreich.
<lb/>Oekonomist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mäklerordnungen.

<lb/>167. Gesetz der freien Stadt Frankfurt a. M. über
<lb/>die Handelsmäkler vom 9. Decbr. 1864. (Goldschmidt Zeit-
<lb/>schr., Bd. 9, S. 121.) Centr. Org. N. F., Bd 1, S. 508.

<lb/>168. Mäkler-Ordnung für Königsberg in Pr. u. Memel
<lb/>vom 12. Juni 1865, (Goldschmids Zeitschr. f. H. R., Bd.
<lb/>9. S. 334.) Busch Archiv, Bd. 10, S. 146 154.

<lb/>169. Mäkler Ordnung für die Stadt Danzig vom 27. Sep- 
<lb/>tember 1865. (Goldschmids Zeitschr. f. H. R., Bd. 10, S. 117.)

<lb/>170. Mäkler-Ordnung für Berlin vom 20. April 1866. (Gold- 
<lb/>schmids Zeitschr. f. H. R., Bd. 10. S. 532.)

<lb/>171. Mäkler-Ordnung für Leipzig vom28.März 1870. (Gold- 
<lb/>schmids Zeitschr., Bd. 15, S. 507.)

<lb/>Zweites Bnch.

<lb/>Don den Kandeksgefelkfchaften.

<lb/>171a. Dr. Götter, R. A. zu Glauchau. Sind Handelsge-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0154.tif"
                   n="150"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0154"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>sellschaften juristische Personen? (Busch Archiv,
<lb/>Bd. 18, S. 341—357.)

<lb/>Titel I.

<lb/>Wan der offenen KandetsgeseKschaft.

<lb/>Art. 85—149.

<lb/>172. Fleisch au er, Appellationsgerichtsrath in Magdeburg. Zeich- 
<lb/>nung der Firma einer offnen Handelsgesellschaft, wenn
<lb/>nach dem Gesellschaftsvertrage das Recht zur Vertretung
<lb/>der Gesellschaft von den Gesellschaftern nur in Gemein- 
<lb/>schaft ausgeübt werden soll. &lt;Gruchots Beiträge, Bd. 13,
<lb/>S. 447—453.)

<lb/>173. Kehßner, Stadtgerichtsrach in Berlin. Kollectiv-Ver-
<lb/>tretungsbesugniß der Gesellschafter und die Fir- 
<lb/>mazeichnung derselben, sowie der P r o k u r i st e n. (Goldschmidt
<lb/>Zeitschr. f. Handelsrecht, Bd. 14, S. 442—452.)

<lb/>174. Dr. Zimmermann. Ueber die Statthaftigkeit der Ein- 
<lb/>rede des nicht erfüllten Vertrages gegen die
<lb/>Actio pro socio. (Archiv f. civil.. Praxis, Bd. 54,
<lb/>S. 255—262.)

<lb/>175. Voigtel, Appellationsgerichtsrath in Magdeburg. Die
<lb/>Leistung des Schied sei des durch die offenen Handelsge- 
<lb/>sellschaften. (Centr. Org. N. F., Bd. 5, S. 344—358.)

<lb/>176. Dr. v. Bernewitz in Dresden. Ueber die Fähigkeit eines
<lb/>Gesellschaftes, welchem nach dem Gesellschaftsvertrage
<lb/>die Geschäftsführung für die Gesellschaft nicht mit übertragen
<lb/>ist, für die letztere Prokura zu führen. (Siebenhaar Archiv
<lb/>N. F.. Bd. 1, S. 43—58.)

<lb/>177. A. Stein. Ist das gegen eine offene Handels- 
<lb/>gesellschaft erwirkte Urtheil gegen den offenen Ge-
<lb/>sellschafter executionssähig? (Oesterreich. Ger.-
<lb/>Zeitg. 1870. N. 68.

<lb/>178. v. Kr ä w el, Appellationsgerichtsrath in Naumburg. Erlöscht
<lb/>mit her Concurs-Erössnung ohne Weiteres die
<lb/>Firma? (Busch Archiv, Bd. 15, S. 257—261.)

<lb/>179. Kehßner, Stadtgerichtsrath in Berlin. Die Erhal- 
<lb/>tung der Handelsgesellschaft gegen die Auslö- 
<lb/>sungs-Gründe des allg. deutschen Handelsge- 
<lb/>setzbuchs. Eine handelsrechtliche Abhandlung. 144 S.
<lb/>Berlin 1870. Hehmann. (% Thlr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0155.tif"
                   n="151"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0155"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtüteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>Titel II.

<lb/>Won der HounnanditgefeLschafL.

<lb/>Art. 150—206.

<lb/>180. Dr. Wolfs, Stadtgerichtsrath in Frankfurt a. M. Die
<lb/>Auflösung einer Commandit-Gesellschaft auf Aktien auf
<lb/>Antrag eines oder - mehrerer Betheiligten. (Centr.-Organ,
<lb/>Bd. 5, S. 478—488.)

<lb/>181. Dr. Ladenburg in Mannheim. Die rechtlichen Folgen
<lb/>der Nichtbeobachtung der Förmlichkeiten bei Aktien- 
<lb/>gesellschaften und Kommanditgesellschaften
<lb/>auf Aktien. Art. 178. 211 H.-G.-B. (Goldschmidt, Zeit- 
<lb/>schrift, Bd. 15, S. 33—56.)

<lb/>182. Dr. Endemann, Prof, in Jena. Das Bundesgefetz
<lb/>betreffend die Kom'manditgesellschaften auf Aktien
<lb/>und die Aktiengesellschaften vom 11. Juni 1870. Aus
<lb/>den Materialien erläutert, 53 S., Berlin 1870. Kortkampf.
<lb/>(121/2 Gr.)

<lb/>183. Dr. Zimmermann, Hofgerichtsrath in Gießen. Das
<lb/>Gesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf
<lb/>Aktien und die Aktiengesellschaften vom 11. Juni
<lb/>1870. (Busch Archiv, Bd. 20, S. 406—420.

<lb/>Titel III.

<lb/>Won der Aktiengesellschaft.*)

<lb/>Art. 207—249.

<lb/>184. Dr. Fick, Prof, in Zürich. Mittheilungen über den gegen- 
<lb/>wärtigen Stand der Gesetzgebung, betreffend die Bildung
<lb/>von Handelsgesellschaften mit beschränkterHast-
<lb/>b arkeit, insbesondere von anonymen und Kommanditaktien-
<lb/>Gesellschaften (Goldschmidt Zeitschr. Bd. 13, S. 391—417.)

<lb/>185. Dr. Goldschmidt, Prof, in Heidelberg. Ueber die
<lb/>Staatsgenehmigung zur Errichtung von Aktien-Gesell-
<lb/>schaften. (Zeitschr. f. Badische Verwaltung 1869 Nr. 19.)

<lb/>186. Jacques u. Endemann. Soll einer Aktien-Gesellschaft
<lb/>das Recht zustehen, ihre eigenen Aktien zu kaufen?
<lb/>(Oesterreich. Ger. Zeitg. 1869. Nr. 50—78.)

<lb/>187. Das beabsichtigte Bundes-Aktiengesellschafts-
<lb/>Gesetz. (Bremer Handelsblatt, Nr. 948, 949.)

<lb/>188. Anwendung der Aktien-Gesellschaft aufdenRhe-
<lb/>derei-Betrieb. (Bremer Handelsbl. Nr. 949).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch unten „Jnhaberpapiere."
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0156.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0156"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesamnitliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>189. Cohn Referend. Oe natura. societatum juris Ro- 
<lb/>mani, quae vocantur publicae. Dissertatio inau-
<lb/>guralis. 73 S. Berlin 1870, Calvarh. (12 Gr.)

<lb/>190. Dr. Ladenburg in Mannheim. Die rechtlichen Folgen
<lb/>der Nichtbeobachtung der Förmlichkeiten bei Aktien- 
<lb/>gesellschaften und Kommandit-Gesellschaften
<lb/>auf Aktien Art. 178, 211 H.-G.-B. (Goldschmidt Zeit-
<lb/>schr., Bd. 15, S. 33—56.)

<lb/>191. Dr. Endemann Prof. Das Bundesg esetz betreffend die
<lb/>Kommanditgesellschaften auf Akien und die Ak- 
<lb/>tiengesellschaften. Vom 11. Juni 1870, 53 S. Berlin
<lb/>1870, Kortkampf, (12V* Gr.)

<lb/>192. Dr. Zimmmermann Hofger.-Rath in Gießen. Das Ge- 
<lb/>setz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Ak- 
<lb/>tien und dieAktieng esellschaften vom 11. Juni 1870.
<lb/>(Busch, Archiv, Bd. 20, S. 406—420.)

<lb/>193. Dr. Behrend Prof, in Berlin. Bemerkungen zu dem
<lb/>Bundes-Gesetze vom 11. Juni 1870, betreffend die
<lb/>Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Ak- 
<lb/>tiengesellschaften. (Behrend Zeitschr. f. Preuß. Gesetzg.
<lb/>Bd. 5, S. 219-238.)

<lb/>194. Xenopolus. De societatum publicanorum Ro- 
<lb/>manorum bistoria ac natura juridiciali. Diss. inaug.
<lb/>79 S. Berlin 1871, Puttkammer u. Mühlbrecht (Vs Thlr.)

<lb/>195. Dr. Böhlan. Rechtssubjekt und Perfonen-Rolle.
<lb/>Festschrift Namens und im Aufträge der Rostocker Juristen-
<lb/>Fakultät. 70 S. Weimar Böhlan. (V, Thlr.)

<lb/>196. C. I. Bekker. Zur Lehre vom Rechtssubjekt.
<lb/>Genuß und Verfügung. Zwecksatzungen. Zweckvermögen und
<lb/>juristische Personen. (Jhering Jahrb. XII, S. 1—135.)

<lb/>197. Dr. Lemaher. Die Jnneberger Hauptgewerkschaft
<lb/>als Beitrag gegen die Lehre vom Zweckvermögen. (Oester- 
<lb/>reich. G.-Z 1871, Nr. 32—35.)

<lb/>198. Dr. Beseler Professor in Berlin. Zum Recht der Ak- 
<lb/>tion-Gesellschaft en. (Behrend, Zeitschr. f. Ges. und
<lb/>Rechtspfl. Bd. 3, S. 393—397.)

<lb/>199. Stein und v. Benoni. Die Umwandlung der In te- 
<lb/>ri msscheine in liberirte Aktien, (österreich. Ger.-Zeitg.
<lb/>1869, Nr. 99, 1870, Nr. 2—5.)

<lb/>200. Voi gtel, A.-G.-R.in Magdeburg. Die Leistung des Schied s-
<lb/>eides durch den Vorstand der Aktiengesellschaften (Centr.-
<lb/>Org., N. F.. Bd. 5, S. 320—344.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0157.tif"
                   n="153"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0157"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>Drittes Buch.

<lb/>Titel II.

<lb/>Won der Vereinigung zu einzelnen Kandetsgefchäften für gemeinschaft- 
<lb/>liche Jtechnung.

<lb/>Art. 266—270.

<lb/>201. Dr. Wolfs, Stadtger.-Rath. Die Gelegenheits-Ge- 
<lb/>sellschaft. (Busch Archiv, Bd. 18, S. 251—284.)

<lb/>202. Dr. Gold s chmi d t. Consortium zu einzelnen

<lb/>Handelsgeschäften. Correal-Obligation oder
<lb/>wechselseitige solidarische Bürgschaft für verschiedene
<lb/>Obligationen? Consequenzen aus der einheitlichen Natur der
<lb/>Correal-Obligation, insbesondere hinsichtlich der Leistungszeit
<lb/>und Garantiefrist. (Goldschmidt Zeitschr. f. H.-R.
<lb/>Bd. 15, S. 299—315.)

<lb/>Die Hrwervs- und Wirthschaftsgenoffenschaften.

<lb/>203. Brückner, Ger.-R. Genossenschaftsgesetz. Bundesge- 
<lb/>setz betreffend die privatrechtl. Stellung der Erwerbs- und
<lb/>Wirthschafts-Genossenschaften vom 4. Juli 1868, und das
<lb/>königl. sächsische Gesetz, die juristischen Personen
<lb/>betreffend vom 15. Juni 1868, nebst der königl. sächsi- 
<lb/>schen Ausführungs-Verordnung zu beiden Gesetzen vom 23.
<lb/>Juli 1868. Mit erläuternden Bemerkungen, und Sachre- 
<lb/>gister. Leipzig 1869, Roßberg. 153 S. (V2 Thlr.)

<lb/>204. L-chulze-Delitzsch. Die Gesetzgebung über die pri- 
<lb/>vatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirth-
<lb/>schaftsgenossenschaften mit besonderer Rücksicht auf die Haft-
<lb/>p f l i ch t bei commerziellen Gesellschaften. Berlin 1869, Herbig
<lb/>(22 */2 Sgr.)

<lb/>205. Dr. Au. Die Creditgenossenschäften in ihrer Be- 
<lb/>deutung für Stadt und Land, und in ihren Beziehungen zur
<lb/>socialen Frage. 48 S. Heidelberg 1870, Bassermann. (^Thlr.)

<lb/>206. Dr. Röhlig. Handbuch der Verwaltung. I. das Ge- 
<lb/>werbe-Recht. Genossenschafts-Gesetz für den nord- 
<lb/>deutschen Bund vom 4. Juli 1868. Nebst den Ausführgs.-
<lb/>Verordnungen der zn einer Justizgemeinfchaft vereinigten
<lb/>Thüringischen Staaten, und erläuternden Bemerk- 
<lb/>ungen. 54 S. Jena 1870, Deistung, (V3 Thlr.).

<lb/>207. Hauser. Bez.- und H.-G.-R. in München. Die neueste
<lb/>Bayerische Gesetzgebung über Vereine, Erwerbs- und
<lb/>Wirthschafts-Genossenschaften, sowie über Nicht-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0158.tif"
                   n="154"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0158"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteramr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handels-Akt: en- Gesellschaften. (Goldschmidt Zeit-
<lb/>schr. s. H.-R. Bd. 14, S. 341.)

<lb/>208. Dr. Lorenz Stein. Das System des Vereinswe- 
<lb/>sens und V e r e i n s r e ch t s. (Die vollziehende Gewalt.
<lb/>Dritter Theil) 2. Aufl. 309 S. Stuttgart 1869, Cotta.
<lb/>(2 Thlr.)

<lb/>209. Dr. Goldschmidt Prof, in Heidelberg. Ueber die soge- 
<lb/>nannte Soli darhast der Mitglieder von Erwerbs- und
<lb/>Wirthschafts-Genossenschaften (Zeitschr. s. badische Verwaltg.
<lb/>1869, Nr. 21.)

<lb/>210. v. P l e n e r. Die französische Enquete über die cooperativen
<lb/>Gesellschaften und das Ges. vom 24. Juli 1867. (Zeitschr. s.
<lb/>Staatswissensch., Bd. 14, S. 550—571.)

<lb/>211. Schulze-Delitzsch. Neue vollständige Anwei- 
<lb/>sung für Vorschuß- u. Credit-Vereinen zur Un- 
<lb/>terstellung unter die deutschen Genossenschafts-Gesetze in den
<lb/>Staaten des norddeutschen Bundes, Bayern, Baden u. s. w.
<lb/>nebst Musterstatut und Motiven. Nachtrag zur 4. Auflage
<lb/>des Buches*) „Vorschuß- und Creditvereine als Volksbanken."
<lb/>121 S. Leipzig 1870. Keil. (12 72 Gr.)

<lb/>212. Dr. Birnbaum, Prof. Das Genossenschaft s-P r i n-
<lb/>z i p in Anwendung und Anwendbarkeit in der L a n d w i r t h-
<lb/>sch ast. Denkschrift im Aufträge des Congresses norddeutscher
<lb/>Landwirthe bearbeitet. 194 S. Leipzig 1870. Weißbach.
<lb/>(1 Thaler.)

<lb/>213. Wolfs, Ingenieur. Die Landwirthschaft und die
<lb/>Genossenschaft. Ein Beitrag zum Kampf gegen das
<lb/>Wucherthum, nebst einem Musterstatut und Anleitung zur
<lb/>Gründung von landwirtschaftlichen Genossenschaften. 2 Aufl.
<lb/>47 S. Neuwid 1870. Heuser. (7e Thlr.)

<lb/>214. Schulze-Delitzsch. Jahresbericht für 1869 über die
<lb/>auf Selbsthülfe gegründeten deutschen Erwerbs- und Wirth-
<lb/>schaftsgenossenschaften. 98 S. Leipzig 1870. Klinkhardt.
<lb/>(1 Thlr. 6 Gr.)

<lb/>215. Schulze-Delitzsch. Die Entwickelung des Ge- 
<lb/>nossenschaftswesens. Auszug aus dem Organ des
<lb/>allgem. Arbeiter-Verbandes deutscher Erwerbs- und Wirth-
<lb/>schafts-Genossenschasten in „Blätter für Genossenschaftswesen"
<lb/>697 S. Berlin 1870.' Janke. (37., Thlr.)

<lb/>216. Dr. Endemann. Das Genossenschaftswesen nach dem
<lb/>Bundesgesetz vom 4. Juli 1868. (Preuß. Jahrb.
<lb/>Januar 1870. S. 1—32.)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Busch, Archiv, Bd. XVI, S. 450. Nr. 129.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0159.tif"
                   n="155"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0159"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammiliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>217. Ladenburg. Uneingetragene Genossenschaften.
<lb/>(Annalen der badischen Gerichte. 1870. Nr. 1.)

<lb/>218. Die Vorschuß- und Creditgenossensch asten und die
<lb/>Landwirthschaft. (Zeitschr. für badische Verwalt, u.
<lb/>Rechtspfl. 1870. Nr. 8, 11.)

<lb/>219. Dr. Zimmer mann, Hofgerichtsrath zu Gießen. Ueber
<lb/>die Ausführung des Genossenschafts-Gesetzes.
<lb/>(Busch Archiv, Bd. 19, S. 451-459.)

<lb/>220. Gierte. Genosse ns chafts-Wesen. (Bluntschli Staats- 
<lb/>wörterbuch, herausg. v. Löning, Bd. I., S. 775—812.)

<lb/>221. Dr. Rosenthal. Die Credit-, Erwerbs- und
<lb/>Wirths ch a ft s-G e n o s s e n s ch a f t e n. Systematische Dar-
<lb/>steMng der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften des
<lb/>deutschen Bundes in fortlaufender Vergleichung mit
<lb/>der offenen Handels- und der Aktien-Gefeil- 
<lb/>sch aft, und unter Berücksichtigung der übrigen deutschen
<lb/>Gesetzgebungen. 84 S. Freienwalde 1871. Fritze. (Vs Thlr.)

<lb/>222. Dr. Gareis, Privatdoc. in Würzburg. Modernes Ge- 
<lb/>nossenschafts und Gesellschastsrecht mit beson- 
<lb/>derer Rücksicht auf das norddeutsche und das bayerische
<lb/>Genossenschafts-Gesetz. (Behrend Zeitschr. für Preuß-Gesetzg.
<lb/>und Rechtspfl., Bd. 5, S. 574—654.)

<lb/>223. Dr. Zimmermann. Ueber den Gesetzentwurf, die pri-
<lb/>vatrechtl. Stellung von Ve reinenim norddeutschen
<lb/>Bunde betreffend. (Archiv f. civil. Praxis, Bd. 54, S. 130
<lb/>bis 138.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Viertes Buch.

<lb/>Won den Kandeksgeschäfien

<lb/>Art. 278—316.

<lb/>Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte.

<lb/>224. G. G. Die gereimte Lehre von den Handels- 
<lb/>geschäften. Buch IV. des a. d. H.-G.-B. Versus
<lb/>memoriales. Frankfurt a. M. 1869. Keller.

<lb/>225. Dreher. Das Berhältniß deß Römischen und Fran- 
<lb/>zösischen Obligationenrechts. (Annalen der ba- 
<lb/>dischen Gerichte, Bd. 35, Nr. 2.)

<lb/>226. Schmidt. Ueaer die Rechtsregel: 0 b ligationem ab
<lb/>herede incipere non posse. (Archiv s. civil. Praxis,
<lb/>Bd. 52, S. 321—357.)

<lb/>227. Laskowicz. De vi ac natura obligationis na- 
<lb/>turalis, deque nonnullis quaestionibus ab ea penden-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0160.tif"
                   n="156"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0160"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>tibus. Dissert. inaugur. 136 Berlin 1870. Calvary.
<lb/>(12 Gr.)

<lb/>228. Fitting. Zur Lehre von dem Erlaß-Vertrage
<lb/>der natürlichen Verbindlichkeit und dem con- 
<lb/>stitutum. (Archiv f. civil. Praxis, Bd. 52, S. 574
<lb/>bis 578.)

<lb/>229. Leop. Auerbach. Das jüdische Obligatio ne n-
<lb/>Recht, nach den Quellen und mit besonderer Berücksich- 
<lb/>tigung des Rom. und Deutschen Rechts systematisch darge-
<lb/>stellt. Berlin. Heymann. 1 Bd. Umriß der Entwickelungs-
<lb/>Geschichte des jüdischen Rechts. Die Natur der Obligation,
<lb/>627 S. 1870. (3% Tyr.)

<lb/>230. Dr. Medem, Kreisrichter in Schwetz. Die Lehre vom
<lb/>Vergleiche nach Römischem und Preußischem Rechte.
<lb/>(Gruchot Beiträge, Bd. 14, S. 658—684.)

<lb/>231. Dr. Voigt, Pros, in Leipzig. Die Theorie von der juri- 
<lb/>stischen Relevanz von error und ignorantia.
<lb/>(Civil. Archiv, Bd. 53, S. 404—432.) Bd. 54, S. 23—81,
<lb/>194—241.)

<lb/>232. Dr. Bekker. U?ber das Verhältniß von Actio
<lb/>zur obligatio. (Zeitschr.fürRechtsgesch., Bd.9,S.366.)

<lb/>233. N. K. F. Land. Causa civilis obligandi. Con- 
<lb/>dictio. (Themis 31. S. 538 ff.)

<lb/>234. Dr. C. G. v. Wächter. Der entschuldbare Rechts- 
<lb/>irr t h u m, besonders die Bedeutung der von Rechtsgelehrten
<lb/>einem Laien ertheilten Belehrung über bestehendes
<lb/>Recht. Leipzig 1871. Edelmann. (Universitätsschrift.)

<lb/>235. Dr. Ubbelohde, Prof, in Marburg. Zur Geschichte der
<lb/>benannten Reilkontrakte auf Rückgabe derselben
<lb/>Spezies. 96 S. Marburg 1870. Elwert.

<lb/>236. Schässle. Die Anwendbarkeit der verschiedenen Unter- 
<lb/>nehmungs-Formen. (Zeitschr. f. Staatswissenschaften,
<lb/>Bd. 25, S. 261—340.)

<lb/>Conditio. Dies.

<lb/>237. Dr. Engelmann. Der Rückfall des Eigenthums
<lb/>im Römischen Rechte.. Stuttgart 1868. Rübling. (’Va Thlr.)

<lb/>238. Dr. v. Scheurl, Prof. Beiträge zur Bearbeitung des
<lb/>Römischen Rechts, 2 Bd., 2 Heft. Zur Lehre von den
<lb/>Nebenbestimmungen bei Rechtsgeschäften. 355 S.
<lb/>Erlangen 1871. Deichert. (2 Thlr.)

<lb/>239. Dr. v. Wächter. Das schwebende Eigenthum.
<lb/>34 S. Leipzig 1871. Dürr. (9 Sgr.)

<lb/>240. Dr. E i s e l e, Kreisrichter in Hechingen. Zur Lehre von
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0161.tif"
                   n="157"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0161"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>der conditiones juris. (Civil. Archiv, Bd. 54,
<lb/>S. 109—129.)

<lb/>241. Dr. Enneccerus, Privatdoc. lieber Begriff und Wir- 
<lb/>kung der Suspensiv -Bedingung und des An- 
<lb/>fangstermins. Göttingen 1871. Vandenhöck u. Rup- 
<lb/>recht. 1 Hälfte,'140 S. (24 Gr.)

<lb/>242. Czhhlarz, Professor. Zur Lehre von der Resolu-
<lb/>tiv-Bedingung. 101 S. Prag 1871. Dominicus
<lb/>(16 Gr.)

<lb/>243. Dr. Wendt. Die Lehre vom bedingten Rechtsge- 
<lb/>schäft. 174 S. Erlangen 1872. Deichert. (28 Gr.)

<lb/>Art. 278. 279.

<lb/>Interpretation der Handelsgeschäfte.

<lb/>244. Dr. Wolfs, Stadgerichtsrath in Frankfurt, lieber die In- 
<lb/>terpretation von kaufmännischen Rechtsge- 
<lb/>schäften. (Centr. Org. N. F.. Bd. 6, S. 419—443.)

<lb/>Art. 280. 281.

<lb/>Solidar-Correal-Obligation. Bürgschaft?)

<lb/>245. Hasenbalg. Die Bürgschaft des gemeinen Rechts.
<lb/>Eine civilistische Studie. 892 S., Düsseldorf 1870. Buddeus.
<lb/>(472 Thlr.)

<lb/>246. Dr. Goldschmidt, R.-Oberhandelsgerichtsrath in Leipzig,
<lb/>lieber den Einfluß von THeilzahlungen eines Soli-
<lb/>darschuldners aus die Rechte des Gläubigers gegen an- 
<lb/>dere Solidarschuldner, insbesondere nach eröffnetem Konkurse.
<lb/>Theilzahlung im Contokorrent-Berhältniß. Wechselschuldner.
<lb/>Beneficium cedendarum actionum und Subrogation zah- 
<lb/>lender Bürgen oder sonstiger Solidarschuldner. Rechtsände- 
<lb/>rungen nach erfolgter Einlassung. Ein Rechtsgutachten nach
<lb/>Französisch-Badischem und Gemeinem Recht. (Goldschmids
<lb/>Zeitschr. s. Handelsrecht, Bd. 14, S. 397—441.)

<lb/>247. Behaghel. Regreßan spruch des Bürgen aus das
<lb/>Ganze gegen diejenigen unter mehreren Sammtschuld-
<lb/>neru, für welche er nicht Bürge war. (Annalen der ba- 
<lb/>dischen Gerichte. 1869. Nr. 18, 19.)

<lb/>248. v. Kräwel, Appellationsgerichtsrath in Naumburg. Die
<lb/>§ 198—201, A. L. R., Thl. II., Tit. I. sind durch das
<lb/>Gesetz vom 1. Decbr. 1869, betreffend die Aufhebung der be- 
<lb/>sonderen, bei Intercessionen der Frauen geltenden,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch oben zu Art. 266—270.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0162.tif"
                   n="158"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0162"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>158
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschriften nicht abgeändert. (Behrend Zeitschr., Bd. 4,
<lb/>S. 113—120.)

<lb/>249. PHitler, Kreisr. in Neuhaldensleben. Eine Glosse zu
<lb/>dem Ges. vom 1. Decbr. 1869, betreffend die Aufhebung
<lb/>der besonderen, Lei Interzessionen der Frauen gel- 
<lb/>tenden Vorschriften. (Gruchot Beiträge, Bd. 14, S. 587
<lb/>bis 590.)

<lb/>250. Brettner, Rh. in Schleusingen. Ueber die Form der
<lb/>Bürgschaften der Ehefrauen für ihre Ehemänner
<lb/>nach nenestem Rechte. (Behrend Zeitschrift, Bd. 4. S. 506
<lb/>bis 513.)

<lb/>251. Dr. Meier, Obergerichtsanwalt in Bremen. Ueber die aus
<lb/>einem kaufmännischen Creditbriefe herzuleitenden
<lb/>Verbindlichkeiten des Ausstellers. (Eentr. Org. N. F., Bd. 7,
<lb/>S. 19—25.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 282. 283.

<lb/>Verbindlichkeit zur Entschädigung.*)

<lb/>252. Dr. Baron, Prof, in Berlin. Die Haftung für
<lb/>6 u 8 t o d i a. Diligentia exactissima. Diligentissimus
<lb/>paterfamilias. (Archiv für civil. Praxis, Bd. 52, S. 44
<lb/>bis 95.)

<lb/>253. Dr. Meier, Obergerichtsanwalt in Bremen. Ueber die
<lb/>Haftung des Staates für die Beschädigung eines
<lb/>Seeschiffes im Hafen. (Eentr. Org., Bd. 5, S. 494
<lb/>bis 498.)

<lb/>254. Dr. L ö h r, Advokat in Cöln. Das 6 e 1 i s und quasi-
<lb/>delis nach französisch-rheinischem Rechte. (Archiv f. Civ.
<lb/>und Crim.-R. der Rheinprovinz, Bd. 62, Abtheil. 2, S. 6
<lb/>bis 26.)

<lb/>255. Dr. Hehßler, Prof, in Wien. Das Civil-Unrecht
<lb/>und seine Formen. 60 S. Wien 1870. Gerold. (16 Ngr.)

<lb/>256. Franz. Die Haftbarkeit und die Entschädigungspflicht bei
<lb/>Verunglückten des Bergbaus, insbes. in Preußen.
<lb/>(Jahrb. f. Nat.-Oek. und Statist. Jahrg. VII., Bd. I.,
<lb/>S. 36-77.)

<lb/>257. Dr. Laden bürg, Oberhofgerichts-Advokat zu Mannheim.
<lb/>Jedermann muß für seine Handlungen einflehen. Niemand
<lb/>kann sich auf die eigne Verschuldung berufen.
<lb/>(Eentr. Org. N. F., Bd. 6, S. 309—319.

<lb/>258. Dr. v. Bar, Prof. Die Lehre vom Causal-Zufammen-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch unten „Frachtgeschäft" und Gesetz vom 7. Juni 1871.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0163.tif"
                   n="159"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0163"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0163--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>159
</p>
               <p>

                  <lb/>hange im Rechte, besonders im Strafrechte, 153 S. Leip- 
<lb/>zig 1871. Tauchnitz. (27 Gr.)

<lb/>259. Pieschel. Oe causanum rerumque nexu in
<lb/>computatione ejus quod interest. Diss. inaug. 85 S.
<lb/>Berlin 1869.

<lb/>260. Dr. Goldschmidt, R.-Oberhandelsgerichtsrath in Leipzig.
<lb/>Ueber dieVerantwortlichkeitdesSchuldnersfür
<lb/>seine Gehülfen. (Goldschmidt Zeitschr. für H. R.,
<lb/>Bd. 16, S. 287—382.)

<lb/>261. B. Emminghaus. Von der Geltung des durch
<lb/>Geisteskranke gestifteten Schadens. (Archiv für
<lb/>prakt. Rechtswissenschaft, N. F., Bd. 8, S. 33—45.)

<lb/>262. Wirsel, Assessor zu Büren. Die Aushebg. der Vorschrif- 
<lb/>ten des A. L. R.; das Ehehinderniß der Ungleichheit des
<lb/>Standes, und die Schmerzensgelder betreffend, durch
<lb/>Art. 4. Versassg. 49 S. Paderborn 1869. Schöningh.

<lb/>263. Dr. Meier, Obergerichtsänwalt in Bremen. Ueber die
<lb/>Haftung des Staats für die Beschädigung eines See- 
<lb/>schiffs im Hafen. (Centr. Org., Bd. 5, S. 494—498.)

<lb/>Art. 287—294.

<lb/>Darlehen. Zinsen.*) Wucher-Gesetzgebung.

<lb/>264. Dr. Max Seydel. Die gemeinrechtl. Lehre vom Mace-
<lb/>donianischen Senatsschlusse. 59 S. Würzburg 1869. Stahel.
<lb/>(15 Ngr.)

<lb/>265. Gmelinu.v.Kübel.DieZahlung einer verzinslichenGeld-
<lb/>schnld vor der Verfallzeit. sWürtemberg. Archiv. Bd. 12,
<lb/>S. 52—78.)

<lb/>266. Dr. Wolfs, Stadtgerichtsrath in Frankfurt a. M. Die
<lb/>kaufmännischen Zinsen. (Centr. Organ, Bd. 5.
<lb/>S. 461—478.)

<lb/>267. Ran da. Die Lehre von den Zinsen und der Conven- 
<lb/>ti o n a lstr as e. (Oesterreich. Gerichts-Zeitg. 1869, Nr. 70 ff.)
<lb/>Auch Teparatabdruck, 44 S. Wien 1869. Manz.

<lb/>268. Dr. Randa, Prof, in Prag. Zur Kritik des Gesetzent- 
<lb/>wurfs, betreffend die Aufhebung der Wuchergesetz e-
<lb/>Wien 1868. Manz. 28 S.

<lb/>269. Zimmermann. Ueber die Aufhebung der Zins- 
<lb/>beschränkungen und des 8. 6. Maeedoniani. (Archiv
<lb/>f. civil. Praxis, Bd. 52, S. 373—380.)

<lb/>270. Hartmann, Obertribunalsrath in Berlin. Das nord- 
<lb/>deutsche Bundesgesetz vom 14. November 1867, be- 
<lb/>treffend die vertragsmäßigen Zinsen. (B. G. Bl.,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. unten „Jnhaberpapiere."
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0164.tif"
                   n="160"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0164"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0164--><p/>
               <p>

                  <lb/>160
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 159), nach seinen Materialien und seiner praktischen
<lb/>Tragweite. (Centr. Org., Bd. 7, S. 306—321.)

<lb/>Art. 296-298.

<lb/>Stellvertretung. Geschäftssührung-D

<lb/>271. Dr. Gruchot, Appellationsger.-Rath in Ham. Rechtsver-
<lb/>hältniß zwischen dem Geschäftsherrn und einem Dritten,
<lb/>mit welchem ein Unbeauftragter Geschäftsführer
<lb/>im Namen des Ersteren einen Vertrag geschlossen hat.
<lb/>(Gruchot Beiträge, Bd. 14, S. 235—264.)

<lb/>272. Ruhstrat. lieber Stellvertretung ohne Voll- 

<lb/>macht. (Jhering Jahrb. f. Dogmatik. IX. S. 208—244.)

<lb/>273. Hauser, Bez.- und Handelsgerichtsrath in München. Stell- 
<lb/>vertretung im Besitze in Anwendung auf handels-
<lb/>und seerechtliche Verhältnisse. (Siebenhaar Archiv

<lb/>R. F., Bd. 1, S. 128—173.)

<lb/>274. Dr. Gruchot, Appellationsgerichtsrath in Hamm. Glossen
<lb/>zu Tit. 13, Thl. I. Preuß. Allg.Landrecht: Von Erwer- 
<lb/>bung des Eigenthums der lachen und Rechte
<lb/>durch einen Dritten. (Gruchot Beiträge, Bd. 14,

<lb/>S. 321—473.) Bon Geschäftsübernehmung ohne
<lb/>Auftrag und von nützlichen Verwendungen.
<lb/>(Gruchot Beitrüge, Bd. 15, S. 429—524.

<lb/>275. Dr. Siebenhaar. Die Geschäftsführung ohne Auf.
<lb/>trag nach dem allg. bürgerl. Gesetzbuch. (Annalen des O.-
<lb/>A.-G. zu Dresden, R. F. VI, S. 97—138. 298—327.
<lb/>481—508.)

<lb/>276. Dr. Schliemann, R.-Oberhandelsgerichtsrath. Bei- 

<lb/>träge zur Lehre, von der Stellvertretung beim
<lb/>Abschluß obligatorischer Verträge. I. Stellvertreter.
<lb/>Bote. Briefträger. (Goldschmidt Zeitschr. f. H. R.
<lb/>Bd. 16, S. 1—31.

<lb/>277. v. Canstein, Univers. Supplent in Lemberg. Ueber
<lb/>Stellvertretung mit besonderer Rücksicht aus
<lb/>das Handelsrecht. Busch Archiv, Bd. 21, S. 226
<lb/>bis 293.)

<lb/>278. Dr. Gruchot, Appellationsgerichtsrath in Hamm. Glossen
<lb/>zu Thl. I. Tit. 13, § 109—177 A. L. R. „Bon Ver- 
<lb/>waltung fremder Sachen und Güter." (Gruchot
<lb/>Beiträge, Bd. 15, S. 841—862.)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch zu Art. 41—56, 318—323, 360—378.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0165.tif"
                   n="161"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0165"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0165--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>. Art. 300-305.

<lb/>Anerkennung. Formelle Verträge. Ordrepapiere.

<lb/>279. Koch, Stadtgerichtsrath in Berlin. Anerkennungs-
<lb/>Vertrag und cautio indiscreta. (Behrend Zeitschr., Bd. 3,
<lb/>S. 284—298.)

<lb/>280. Derselbe. Soll das gemeinsame deutsche Obligationen-
<lb/>Recht die verbindende Kraft des Anerkennungs-Ver- 
<lb/>trages aufnehmen, und wie ist dieses Rechtsgeschäft zu
<lb/>regeln? (Verhandlg. des achten deutschen Juristentags, Bd. 1,
<lb/>S. 283—308.)

<lb/>281. vr. Götz. Ueber dieselbe Frage, (eod. Bd.l, S. 309—380.)

<lb/>282. v. Kübel. Die Anerkennungsklagen der neuen
<lb/>Wärt emb er gi sch en Civil-Prozeß-Ordnung. (Würtemb.
<lb/>Archiv, Bd. 12, S. 1—20.)

<lb/>283. Dugg e. Eck. Zimmermann. Gutachten über die Thesen
<lb/>des Pros. Jhering, betreffend den Anerkennungs-Ver- 
<lb/>trag. (Berhandl. des 9 deutschen Juristentags, Bd. 2,
<lb/>S. 426—502.)

<lb/>284. vr. Silberschlag, Stadt- nnd Kreisgerichtsrath in Mag- 
<lb/>deburg. Der Schuldsch ein ohne causa debendi. (Gru-
<lb/>chot Beiträge, Bd. 15, S. 414—419.)
</p>
               <p>

                  <lb/>285. vr. Wolff, Stadtgerichtsrath in Frankfurt a. M. Kann
<lb/>derWechsel auch alsVerpslichtungsschein aufGrund
<lb/>der Art. 301, 303H.-G.-B. geltend gemacht werden? (Centr.
<lb/>Org. N. F., Bd. 5, S. 153—161.)

<lb/>286. Warrants. (Bremer Handelsblatt, N. 950.)

<lb/>287. vr. Gensel. Zur Frage einer gemeinsamen Gesetzgebung
<lb/>über die kaufmännischen Anweisungen. Im Auf- 
<lb/>träge der Handelskammer zu Leipzig zusammengestellt. (24 S.)
<lb/>Leipzig 1870. Hirzel. (Ve Thlr.)

<lb/>288. vr. Ladenburg, Obergerichtsanwalt in Mannheim. Das
<lb/>schriftliche Zahlungsversprechen, (Busch Archiv,
<lb/>Bd. 18, S. 284—315.)

<lb/>289. Die Warrants- oder La g erscheine. (Deutsch. Handelsbl.
<lb/>1871, Nr. 15.)

<lb/>Art. 306-308.

<lb/>Dingliche Rechte an der Waare.

<lb/>290. Hauser, Bez.- und Handelsgerichtsrath in München. Die
<lb/>Entstehung und Erlöschung dinglicher Rechte an
<lb/>beweglichen Sachen in Folge redlicheil Erwerbs. (Siebenhaar
<lb/>Archiv, Bd. 16, S. 256 ff.)

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0166.tif"
                   n="162"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0166"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0166--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Gefammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>291. Dr. Gruch ot, Appellationsgerichtsrath in Hamm. Ueber

<lb/>das Prinzip: Man kann einem Anderen nicht

<lb/>mehr Recht übertragen, als man selbst hat.
<lb/>(Gruchot Beiträge, Bd. 14, S. 603—622.)

<lb/>292. Gust. Maudry, Prof. Das gemeine Güterrecht,
<lb/>mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts. Tübingen 1871.
<lb/>Laupp. 1 Bd. 524 S. (3^ Thlr.)

<lb/>Art. 309—316.

<lb/>Pfand- und Retentionsrecht.

<lb/>293. Dr. Eberhard. Die Verpfändung von Forde- 
<lb/>rungen nach Gemeinem Rechte. 37 S. Berlin 1869.
<lb/>Adolf. (Vs Thlr.)

<lb/>294. Stöcker. Ueber die Grundsätze der Lehre vom Pfand- 
<lb/>rechte an Forderungen. (Archiv f. prakt. Rechtsw. N.
<lb/>F., Bd. 7, S. 337 ff.)

<lb/>295. Hock. Ueber öffentliche Pfandleihhäuser. (Tüb.
<lb/>Zeitschr. für Staatsw. Bd. 27, S. 70—92.)

<lb/>296. Zoltowski. De pignore rei frugiferae. Diss. inaug.
<lb/>44. S. Berlin 1870. Puttkammer und Mühlbrecht. (8 Gr.)

<lb/>297. Koch, Geh.-Rath. Ueber Verpfändung mittels
<lb/>symbolischer Uebergabe. Mehrend, Zeitschr., Bd. 5,
<lb/>S. 343—358.)

<lb/>298. Dr. Zimmermann, Hofgerichtsrath in Gießen. Ueber
<lb/>das jus offerendi es succedendi des nachstehenden Gläu- 
<lb/>bigers. (Civil. Archiv, Bd. 53, S. 388—404.)

<lb/>299. Dr. Hofmann. Zur Theorie des Pfandrechts.
<lb/>(Jhering Jahrb. X. S. 377—386.)

<lb/>300. Jo ho w, Obertribunalsrath. Zur Lehre von den Rechten
<lb/>an den Früchten der verpfändeten Sache. Eine
<lb/>Studie aus der Praxis. (Behrend, Zeitschr. für Gesetz und
<lb/>Rechtspfl. in Preußen, Bd. 5, S. 341—357.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Retentionsrecht.

<lb/>301. Siebenhaar. Das Retentionsrecht. Fortsetzung.
<lb/>Annalen des O.-A.-G. zu Dresden, Bd. 5, S. 290—327,
<lb/>385—403, 433-466.

<lb/>Art. 317—323.

<lb/>Abschließung der Handelsgeschäfte.

<lb/>Art. 317.

<lb/>Form der Handelsgeschäfte.

<lb/>302. Dr. Swoboda, Ober-Landes-Gerichts-Rath in Prag.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0167.tif"
                   n="163"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0167"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0167--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>Kann ein Stempelabdruck die handschriftliche
<lb/>Firmazeichnung ersetzen? Siebenhaar Archiv, Bd. 19,
<lb/>S. 225—244.)

<lb/>303. Schnee, Kreisrichter in Neuhaldensleben. Wird aus ei- 
<lb/>nem im Geltungsbereiche des Preuß. Allg. Landrechts durch

<lb/># einen blos mündlich Beauftragten in Gemäßheit des
<lb/>Auftrags Namens des Auftraggebers abgeschlossenen Handels- 
<lb/>geschäfte der Auftraggeber demDrittengegenüber be- 
<lb/>rechtigt und verpflichtet, insbesondere auch in dem
<lb/>Falle, daß das Rechtsgeschäft nur auf Seiten des einen
<lb/>Contrahenten ein Handelsgeschäft ist? (Gruchot, Beiträge,
<lb/>Bd. 15, S. 740—746.)

<lb/>Art. 318—323.

<lb/>Antrag. Annahme. Vertraqsschluß zu Gunsten Dritter.*)

<lb/>304. I. Unger, Prof, in Wien. Die Verträge zu Gun- 
<lb/>sten Dritter. (Jhering Jahrb. für Dogmatik, Bd. 10,
<lb/>S. 1—109.) Auch Separatabdruck. (24 Sgr.)

<lb/>305. Dr. Gruchot, Appellationsgerichtsrath in Hamm. Glossen
<lb/>zu § 988—995. A. L. R. Thl. I, Tit. 11. Auslobung
<lb/>einer Prämie. (Gruchot Beiträge, Bd. 13, S. 709
<lb/>bis 727.

<lb/>306 I. F. Wolfs. Die Persection der Schuldverträge.
<lb/>110 S. Würzburg 1869. Huber. (V, Thlr.)

<lb/>307. Schmidt. Ueber die rechtliche Natur einer öffent- 
<lb/>lichen Ankündigung. (Annalen der badischen Gerichte,
<lb/>Bd. 35, Nr. 2.

<lb/>308. Lemayer. Ueber Unger's Verträge zu Gunsten
<lb/>Dritter. (Oesterreich. Ger-Zeitg. 1869, N. 82—87.)

<lb/>309. Exner. Zur Theorie der Auslobung. (Krit. Viertel).
<lb/>Schr. s. Rechtsw. XI. S. 337—360.)

<lb/>310. Jhering. Die Reflexwirkungen, oder die Rückwir- 
<lb/>kung rechtlicherThatsachen aufdrittePersonen. (Jhering
<lb/>Jabrb. f. Dogmatik XI. S. 245—354.)

<lb/>311. Dr. Reg elsberger. Ueber Ungers Verträge zu
<lb/>Gunsten Dritter. (Kritische Viertels.Schrift XI, S.559
<lb/>bis 568.)

<lb/>312. Tzschirner. De indole ac natura promissionis popu- 
<lb/>laris. „Auslobung" quam vocant. Diss. inaug.
<lb/>138 S. Berlin 1869.

<lb/>313. Dr. Wo llf, Stadtgerichtsrath in Frankfurt a. M. Ueber
<lb/>die Verpflichtung des Kaufmanns, an ihn gerichtete Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch oben zu 296—298.
</p>
               <p>

                  <lb/>11'
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0168.tif"
                   n="164"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0168"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0168--><p/>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Geschäftsbriefe zu beantworten (Centr. Org. N. F.
<lb/>Bd. 6, S. 419—443.)

<lb/>314. Dr. A. Koppen, Pros. Der obligatorische Vertrag
<lb/>unter Abwesenden. Eine civilistische Abhandlung, 256S.
<lb/>Jena 1871. Mauke, (1 Thlr. 18 Gr.) Aus Jherings Jahr- 
<lb/>büchern, Bd. 11, S. 139.

<lb/>315. Bähr. Ein Wort zur Lehre von den Verträgen zu
<lb/>Gunsten Dritter. (Jhering Jahrb., Bd.11,S.394—397.)

<lb/>316. So hm, Prof, in Freiburg. Ueber Vertragsschluß un- 
<lb/>ter Abwesenden und mit einer p6r8ona incerta. (Gold-
<lb/>schmidt Zeitschr., Bd. 17, S. 16—107, 372—375.)

<lb/>Telegraph.

<lb/>316a.Das Telegraphen-Wesen und das Publikum. (Bremer
<lb/>Handelsbl. 1870, Nr. 958 und 960.)

<lb/>316d. Dr. Meili. Das Telegraphen-Recht. Eine civilistische
<lb/>Abhandlung, 200 S. Zürich 1871. Hanke (1 Thlr. 2 Gr.)

<lb/>Art. 324—336.

<lb/>Erfüllung der Handelsgeschäfte.

<lb/>317. Wolf, Rechtsanwalt in Hagen. Die Novation, ein Ge- 
<lb/>spenst im Preußischen Rechtssystem. (Gruchot Beiträge,
<lb/>Bd. 13, S. 357—386.)

<lb/>318. Dr. Gruchot, Appellationsgerichtsrath in Hamm. Die
<lb/>Lehre von der Zahlung der Geldschuld nach heutigem
<lb/>Deutschen Rechte. 273 S. Berlin 1871. Vahlen (I Vs Thlr.)

<lb/>319. Dr. H. Schwanert. Die Kompensation nach Rom.'
<lb/>Recht. Festschrift. Namens und im Anstrage der Rostocker
<lb/>Juristen-Fakultät verfaßt. 75 S. Rostock 1871. Stiller.
<lb/>(V. Thlr.)

<lb/>Ditet II.

<lb/>Art. 337—359.

<lb/>Vom Kaufe.

<lb/>320. Dr. Ude, Assessor in Braunschweig. Vom pretium certum
<lb/>beim Kauf, und namentlich der Preisbestimmung durch Ar- 
<lb/>bitratoren. (Archiv für civil. Praxis, Bd. 52, S. 96—133.)

<lb/>221. Keyßner. Verjährung der Forderungen der Hand- 
<lb/>werker für die bei Ausführung der Arbeiten gelieferten
<lb/>Materialien. (Gruchot Beiträge, Bd. 13, S. 179—193.)

<lb/>322. Stinzing. Necessario sciendum est, quando perfecta
<lb/>sit emtio. (Jhering Jahrb. für Dogmatik IX., S. 177
<lb/>bis 207.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0169.tif"
                   n="165"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0169"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>323. Dr. La band, Prof, in Königsberg. Die rechtliche Natur
<lb/>des Retraktes und der Expropriation. (Archiv für
<lb/>civil. Praxis, Bd. 52, S. 151—190.)

<lb/>324. Dr. Neuling. Noch ein Beitrag zur Lehre von
<lb/>der Versteigerung. (Ihering Iahrb., 10, S. 355
<lb/>bis 376.)

<lb/>Viehhändel.

<lb/>325. F. Zimmer mann. Ueber die Währschaft beim

<lb/>Viehhandel. (Archiv für prakt. R.-W., N. F., Bd. 6,
<lb/>S. 256—290.)

<lb/>326. Rolosf, Appellationsgerichtsrath in Marienwerder. Ueber
<lb/>Gewährleistung bei Viehveräußerungen. (Archiv
<lb/>für civil. Praxis, Bd. 52, S. 552—573.)

<lb/>327. Baur. Erörterung der Frage, in wieweit einzelne Bestim- 
<lb/>mungen des Gesetzes vom 26. December 1861, betr. die
<lb/>Gewährleistung bei einigen Arten von Haus-
<lb/>thieren durch die Civilproceßordnung vom3. April
<lb/>1868 abgeändert oder aufgehoben sind. (Würtemb. Archiv,
<lb/>Bd. 12, S. 364.)

<lb/>328. O. A. Walther. Die sogenannten Hauptmängel beim
<lb/>Pserdehandel, namentlich nach gemeinem Sachenrechte.
<lb/>(Archiv f. prakt. Rechtswissensch. N. F., Bd. 8, S. 3—332.)

<lb/>Art. 344. 345.

<lb/>Traditio. Periculum. Diligentia.

<lb/>329. Dr. Hofmann, Privatdoc. Ueber das periculum beim
<lb/>KarUm. 188 S. Wien 1870. Manz. (1 Thlr. 6 Gr.)

<lb/>330. Kaiser. De justa causa traditionis. Diss.
<lb/>inauguralis. 48 S. Berlin 1870. Calvary. (12 Gr.)

<lb/>331. S iebenhaar. Der Eig enthumserw erb durch Ueber-
<lb/>gabe nach dem Bürg. Ges.-Buch. (Annalen des Oberappella- 
<lb/>tionsgerichts zu Dresden VI. S. 1—19.)

<lb/>332. Dr. Meier, Obergerichtsanwalt in Bremen. Ueber Haf- 
<lb/>tung des Verkäufers für die verkaufte und von dem
<lb/>Käufer empfangene, aber im Gewahrsam des Verkäu- 
<lb/>fers zurückgebliebene Waare. (Centr. Org. N. F.,
<lb/>Bd. 6. S. 154—158.)

<lb/>333. Hauser, Bez.-u. Handelsgerichtsrath in München. Stell- 
<lb/>vertretung im Besitze in Anwendung auf Handels- und
<lb/>seerechtliche Verhältnisse. (Siebenhaar Archiv N. F., Bd. 1,
<lb/>S. 128—173.)

<lb/>334. Dr. Mayer. Die justa causa bei der Tradition und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0170.tif"
                   n="166"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0170"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammttiteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Usukapion. Ein Versuch aus dem Gebiete des Röm. Rechts. Er- 
<lb/>langen 1871. Besold. (2 Thlr.)

<lb/>335. Dr. Schirmer. Zur Lehre von dem periculum
<lb/>casus bei Obligationen. (Zeitschr.. f. Rechtsgesch. Bd. 10,
<lb/>S. 70.)

<lb/>336. F. Regelsberger. Ueber die Tragung der Gesahr
<lb/>beim Kaufverträge. (Krit. Viertels. Schr., Bd. 13, S. 90.

<lb/>337. Dr. Wolfs, Stadt-Gerichtsrath in Frankfurt a. M.
<lb/>Ueber gang der Gesahr auf den Käufer nach den
<lb/>Bestimmungen des allg. Deutschen Hand.-Ges.-Buchs. (Busch.
<lb/>Archiv, Bd. 22, S. 88-130.)

<lb/>Art. 346—350.

<lb/>Gewährleistung.

<lb/>338. Dr. Wolfs, Stadtgerichtsrath in Frankfurt. Die kauf- 
<lb/>männische Dispositionsstellung. (Busch Archiv, Bd. 15.
<lb/>S. 301-343.)

<lb/>339. Dr. Gar eis, Privatdozent. Das Stellen zur Dis- 
<lb/>position nach modernem deutschen Handelsrecht. 179 S.
<lb/>Würzburg 1870. Stüber. (28 Gr.)

<lb/>340. Busch, Appellationsgerichts-Präsident in Sondershausen.
<lb/>Dem Käufer steht auch nach dem H.-G. B. das Recht zu,
<lb/>Waaren deren Beschaffenheit sich nicht als Vertrags- 
<lb/>oder gesetzmäßig ergiebt, zu behalten, bezüglich
<lb/>weiter darüber zu verfügen, und gleichwohl wegen Minder- 
<lb/>werths derselben einen Abzug von dem stipulirten Kauf- 
<lb/>preise (Dekort) zu beanspruchen. (Busch. Archiv, Bd. 18,
<lb/>S. 327—340.)

<lb/>341. v. Kräwel, Appellationsgerichtsrath in Naumburg. Zur
<lb/>Erläuterung des Art. 347, sowie über die Nothwen-
<lb/>digkeit und die Zusammensetzung der Handelsgerichte.
<lb/>(Busch Archiv, Bd. 18, S. 358—367.)

<lb/>342. Bachmann, Kreisrichter in Lübbecke. DieErstattungs-
<lb/>verbindlichkeit von Fütterungs-Kosten. Zur
<lb/>Auslegung des § 212 ff. L. R., Thl. I.. Tit. 7. (Gruchot,
<lb/>Beiträge, Bd. 15, S. 29—39.)

<lb/>343. Dr. Goldschmidt. Ist eine Garantiefrist zugleich
<lb/>Verjährungsfrist? Bedingtes Lieferungs-Versprechen
<lb/>in Form einer Garantie-Zusage. Anzeige-Pflicht. Nach
<lb/>gemeinen bürgerlichen und nach Handelsrecht. (Goldsckmidt
<lb/>Zeitschrift für H. R., Bd. 15, S. 315—323.)

<lb/>344. Pollack. De exceptionum praescriptione. Diss. inaug.
<lb/>50 S. Berlin 1866.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0171.tif"
                   n="167"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0171"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtüteratur. 167

<lb/>345. F. A. Schmidt. Do pra686rix&gt;tl0ni8 in 0d1igation1bu8
<lb/>effectu. Diss. inaug. 53 S. Berlin 1866.

<lb/>346. Dr. v. d. Lehen, Gerichtsassessor in Berlin. Der Begriff
<lb/>der Ablieferung im Handelsrechte, insbesondere unter
<lb/>Berücksichtigung der Art. 347—349. H.-G.-B. (Goldschmidt
<lb/>Zeitschr., Bd. 16, S. 86—113.)

<lb/>347. Dr. Fick, Prof in Zürich. Rechtsgutachten in dem
<lb/>Lucca-Pistoja-Aktien-Streit. (Centr. Orq. N. F.,
<lb/>Bd. 7, S. 129—160.)]

<lb/>Art. 354-359.

<lb/>Folgen des Verzuges.

<lb/>348. v. Kräwel, Appellationsgerichtsrath in Naumburg. Ueber
<lb/>die in Art. 356 H. G. B. gestellte Frist. (Busch
<lb/>Archiv, Bd. 18, S. 367-371)

<lb/>349. Dr. Kniep. Die Mora des Schuldners nach Rö- 
<lb/>mischen und heutigem Recht. 622 S. Rostock 1871. Stiller
<lb/>(3 Thlr.)

<lb/>350. Dr. Lamprecht in Lübeck. Die Berechnung des
<lb/>Schadens, wenn im Falle des Art. 355 der Käufer
<lb/>statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung sor-
<lb/>vert. (Busch Archiv, Bd. 22. S. 81—88.)

<lb/>Zeitgeschäfte. Fixgeschäfte. Disferenzgeschäste.

<lb/>351. E. Brauer, Oberhofgerichtsrath in Mannheim. Zur
<lb/>Streitfrage über die Klagbarkeit reiner Diferenzge-
<lb/>geschäfte. (Busch Archiv, Bd. 15, S. 343—350.)

<lb/>352. Gareis. Ueber die juristische Natur der kaufmänni- 
<lb/>schen Prämiengeschäfte. (Siebenhaar Archiv, Bd. 18,
<lb/>S. 123—170.

<lb/>353. Dr. Gruchot, Appellationsgerichtsrath in Hamm. Glossen
<lb/>zu § 981—987. A. L. R. Thl. I, Tit. 11. Lieferungs-
<lb/>Verträge. (Gruchot Beiträge, Bd, 13, S. 697—709.)

<lb/>354. Brauer, Oberhofgerichtsrath in Mannheim. Fixgeschäft
<lb/>oder Keines? (Art. 357 H.-G.-B.) Leitende Grundsätze
<lb/>zu richtiger Beantwortung dieser Frage. (Busch Archiv, Bd. 18,
<lb/>S. 315—327.)

<lb/>355. Schäffle, Die Anwendbarkeit der verschiedenen Unter- 
<lb/>nehmungsformen. (Zeitsch. für Staatswissensch.
<lb/>Bd. 25, S. 261—340.)

<lb/>356. Dr. Ladenburg in Mannheim. Die Börsengeschäfte.
<lb/>Busch Archiv, Bd. 20, S. 421—440)

<lb/>357. Dr. Gruchot, Appellationsgerichtsrath in Hamm. Ueber die
<lb/>Ungültigkeit der gegen das Sittengesetz verstoßen-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0172.tif"
                   n="168"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0172"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Verträge. (Gruchot Beiträge, Bd. 15, S. 145
<lb/>bis 179.)

<lb/>358. Dr. Ladenburg. Die Börsengeschäfte. Ein Vortrag
<lb/>gehalten in dem literarisch geselligen Verein in Mannheim
<lb/>den 24. Mai 1870. Mannheim 1871. Walther.

<lb/>Alvatorische Geschäfte.

<lb/>359. Dr. Krügelstein. Ueber den begrifflichen Unterschied von
<lb/>Spiel und Wette. Eine civilistische Studie, 76 S. Leipzig
<lb/>1869. Fues. (16 Ngr.)

<lb/>360. Felix Bruck. Ueber Spiel und Wette. Jnaugural-
<lb/>Dissertation, 79 S. Greifswald 1868. Breslau 1870.
<lb/>Mälzer. (l/3 Thlr.)

<lb/>361. v. Pape, Oberappellationsgerichts-Vicepräsident. Hoff- 
<lb/>nung und Gefahr. 2. u 3. Ausl., 15S. Hannover 1871.
<lb/>Brandes. (2x|t Gr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Ditet III.

<lb/>Art. 360—378.

<lb/>Von dem Commissionsgeschäfte.

<lb/>362. Dr. Harder. Handelsrechtliche Abhandlungen in zwang- 
<lb/>losen Heften. Heft 1 und 2. Zum Commissionsgeschäfte.
<lb/>Hamburg 1870. Grüning. (12 Gr.)

<lb/>363. Dr. Gad, Stadtgerichtsrath in Berlin. Hat der Kommis- 
<lb/>sionär, wenn er als Eigenhändler auftreten will, dies
<lb/>in der Anzeige über Ausführung des Auftrags auszudrücken?
<lb/>(Goldschmidt Zeitschr. für Hand.-R., Bd.14, S. 234—256.)

<lb/>364. Dr. Siebenhaar, Oberappellationsgerichts-Vicepräsident in
<lb/>Dresden. Einige Fragen aus der Lehre des Commissionsge- 
<lb/>schäfts. Begriff des Commissions-Geschäfts. Sieben- 
<lb/>haar Archiv, N. F.. Bd. 1, S. 113—128.) — Interpre- 
<lb/>tation des Art. 368 des allg. d. H.-G.-B. (Siebenhaar
<lb/>Archiv, N. F., Bd. 2, S. 1—10.) — Ueber den Wider- 
<lb/>ruf beim Commissionsgeschäfte, (eoä. N. F., Bd. 2, S. 236
<lb/>bis 247.)

<lb/>365. Dr. An schütz, Prof, in Halle. Die Rechte des Einkau fs-
<lb/>Commissionär als Selbstverkäufer. Goldschmidt
<lb/>Zeitschr., Bd. 17, S. 1—15.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0173.tif"
                   n="169"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0173"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>169
</p>
               <p>

                  <lb/>Titel IV.

<lb/>Art. 379—389.

<lb/>Von dem Speditionsgeschäfte.

<lb/>366. vr. Harder. Handelsrechtliche Abhandlungen in zwanglosen
<lb/>Heften. 1. und 2. Heft. Zum Speditionsgeschäfte.
<lb/>Hamburg 1870. Grüning, (12 Gr.)

<lb/>367. Wolfs. Das Speditionsgeschäft. (Siebenhaar Archiv
<lb/>für W. R., Bd. 18, S. 171—206.)

<lb/>368. Dr. Gareis, Privatdocent in Würzburg. Das juristische
<lb/>Wesen des Speditionsgeschäfts. (Centr. Org N. F.,
<lb/>Bd. 7, S. 257—287.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Titel V.

<lb/>Won den Arachtgeschaften.

<lb/>Art. 390—421.

<lb/>Bon dem Frachtgeschäfte überhaupt.

<lb/>369. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verhält- 
<lb/>nisse derFluß- undBinnen-S chifffahrt. Auf Grundlage
<lb/>einer Ausarbeitung des Commerz-Rathes Singelmann be-
<lb/>rathen und festgestellt durch eine Commission des deutschen
<lb/>Handelstages. 68 S. Berlin 1869. Liebheit und Thiesen
<lb/>(Va Thlr.)

<lb/>370. Burdach, Commerz- und Admiralitätsrath in Königsberg.
<lb/>Ueber die Verpfändung der Stromsrachtschiffe, und
<lb/>der im Preuß. Gesetze vom 27. Febr. 1862. (G. S, S. 61,)
<lb/>bezeichneten Küstenfahrer. (Centr. Org. N. F., Bd. 5,
<lb/>S. 166—174.)

<lb/>371. Saran, Kreisrichter zu Greifenhagen. Analoge Anwendung
<lb/>der Bestimmungen des 5. Buches des H.-G.--B. vom See- 
<lb/>handel Art. 573, 593, 595, 596, 603 auf die Binnen- 
<lb/>schifffahrt. (Centr. Org. N. F., Bd. 5, S. 551—570.)

<lb/>372. Laband, Prof, in Königsberg. Ueber den Entwurf

<lb/>eines Gesetzes zur Regelung der Verhältnisse der Fluß-
<lb/>und Binnenschifffahrt. (Goldschmidt Zeitschr., Bd. 15,
<lb/>S \_33 )

<lb/>373. Binnenschifffahrtsrecht. (Bremer Handelsbl., Nr. 959.).

<lb/>374. Weber. Handbuch der gebräuchlichsten Ausdrücke bei
<lb/>der Elbschifffahrt. Als Leitfaden zur Vorbereitung auf
<lb/>die Schiffer-Prüfgn., sowie zum Nachschlagen derer bestimmt,
<lb/>die sich für die Elbschifffahrt interessiren. (2. Ausl., 155 S.,
<lb/>Pirna 1872, Diller. (12 Gr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0174.tif"
                   n="170"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0174"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtltteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 395.*)

<lb/>375. Dr. Baron. Prof, in Berlin. Die Haftung für cu
<lb/>stodia. Diligentia exactissima. Diligentissimus pater-
<lb/>familias. (Archiv s. civil. Praxis, Bd. 52, S. 44—95.)

<lb/>376. Dr. Wolfs, Stadtger.-Rath in Frankfurt a. M. Die Haft- 
<lb/>barkeit des Frachtführers für Verlust und Beschädigung
<lb/>des Frachtgutes und seine Liberirung. (Busch, Archiv, Bd. 19,
<lb/>S. 460—494.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 422-431.

<lb/>Wow Arachlgeschäfie der Eisenbahnen.

<lb/>a) in rechtlicher Beziehung.

<lb/>377. Götz. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Execution
<lb/>gegen Eisenbahnbauunternehmer. (Zeitg. d. V. deutsch.
<lb/>Eisenb.-Verw. 1869, Nr. 11, Beilage.)

<lb/>378. vr. Förstemann. Das Preußische Eisenbahnrecht und
<lb/>die unter dessen Schutz entstandenen Eisenbahnunternehmun- 
<lb/>gen. 56 S., Berlin 1869. Sacco. (V3.)

<lb/>379. Dr. Randa, Pros. Die Haftung der Eisenbahnunterneh- 
<lb/>mungen für die durch Eisenbahnunfälle herbeigeführten
<lb/>körperlichen Verletzungen oder Tödtungen von Menschen
<lb/>nach dem Gesetze vom 5. März 1867. (Aus der allgem.
<lb/>österreich. Ger.-Zeitg. 1869, Nr. 48—54.) 28 S. Wien
<lb/>1869. Manz. (8 Gr.)

<lb/>380. Hecht. Ueber die Haftpflicht der Eisenbahnverwaltungen für
<lb/>Körperverletzungen und Tödtungen von Menschen.
<lb/>(Zeitschr. f. bad. Verwaltg., 1869, Nr. 18—20.)

<lb/>381. Die Haftpflicht der Eisenbahnverwaltungen. (Zeitschr.
<lb/>des Vereins deutsch. Eisenb.-Verw. 1870, Nr. 11.)

<lb/>382. Dr. Wolfs. Stadtger.-Rath in Frankfurt a. M. Hastet die
<lb/>Eisenbahnverwaltung für den Güterführer, welcher dem
<lb/>Destinatär das Frachtgut ins Haus liefert. (Busch,
<lb/>Archiv, Bd. 20, S. 392-406.)

<lb/>383. Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen. (Deutsch. Han- 
<lb/>delst. 1871, Nr. 6, Zeitg. des Ver. d. Eisenb.-Verw. 1871,
<lb/>Nr. 14.)
</p>
               <p>

                  <lb/>. * b) in wirtschaftlicher Beziehung.

<lb/>384. Dr. Wiß. Consul. Das Gesetz der Bevölkerung und die
<lb/>Eisenbahnen. Eine volkswirthschaftliche und statistische
<lb/>Untersuchung, geführt auf dem Terrain der Vereinigten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. unten zu Art. 422—431.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0175.tif"
                   n="171"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0175"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>171
</p>
               <p>

                  <lb/>Staaten von Nordamerika, und als Vorbild deutscher
<lb/>Verhältnisse. Mit einer Uebersichtskarte von Nordamerika.
<lb/>(32/3 Thlr.) Berlin 1869. Herllig.

<lb/>385. Zur Tarisreform im Eisenbahn-Verkehr, Zeitg. d.
<lb/>Ver. d. Eis.-Verw. (1869 Nr. 26.)

<lb/>386. Die Reform des Eisenbahn-Tarifwesens im Sinne
<lb/>des Penny-Portos. Von einem Fachmann. (Aus der
<lb/>Weserzeitg.) 19 S. Bremen 1869. Schünemann. (4 Gr.)

<lb/>387. Rapmund. Regier.-Assessor. Die finanzielle Betheili- 
<lb/>gung des Preuß. Staates bei den Preuß. Privat-
<lb/>Eisenbahnen. Im Aufträge des Ministers für Handel rc.
<lb/>unter Benutzung amtlicher Quellen. 220 S. Berlin 1869.
<lb/>v. Decker. (3/4 Thlr.)

<lb/>388. Scholtz. Die Preußischen Eisenbahnen in Rücksicht
<lb/>auf das Tarif wesen. 68 S. Ratibor 1869. Wichura.
<lb/>(12 Gr.)

<lb/>389. Statistische Nachrichten von den Preuß. Eisenbah- 
<lb/>nen. Bearbeitet aus Anordnung des Ministers für Handel,
<lb/>Gewerbe und öffentliche Arbeiten von dem technischen Eisen- 
<lb/>bahn-Bureau des Ministeriums. 16 Bd. enthaltend die Er- 
<lb/>gebnisse des Jahres 1868, nebst einer Uebersichts-Karte.
<lb/>218 S. Berlin 1869. Ernst und Korn. (3 Thlr.)

<lb/>390. Das neue Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen
<lb/>im norddeutschen Bunde. (Zeitschr. d. Vereins deutsch.
<lb/>Eisenb.-Verw. 1870. Nr. 28—30.

<lb/>391. Das Gütertarif-System der Eisenbahnen. (Das. Nr.
<lb/>25—27.)

<lb/>392. Schmeidler. Geschichte des deutschen Eisenbahn-
<lb/>Wesens. Leipzig 1871. Grunow. 1 Hälfte 144 S. (2 Thlr.)

<lb/>393. F. Perrot. Die deutschen Eisenbahnen. Beiträgezur
<lb/>Kenntniß und zur Reform des deutschen Eisenbahn-Wesens.
<lb/>78 S. Rostock 1871. Kuhn. (12 Gr.)

<lb/>394. Deutsche Eisenbahn-Statistik für das Betriebs- 
<lb/>jahr 1869. Herausgegeben von der geschäftssührenden
<lb/>Direktion des Vereins deutscher Eisenb.-Verwaltungen. 20.
<lb/>Jahrgang. 267 S. Berlin 1871. Nauck. (4 Thlr.)

<lb/>Postwesen.

<lb/>395. Dr. Wolfs. Stadtger.-Rath in Frankfurt a. M. Die Haft- 
<lb/>pflicht der Postanstalten nach dem norddeutschen Bun- 
<lb/>desgesetze vom 2. November 1867. (Behrend Zeitschr. Bd. 4.
<lb/>S. 130—150.)

<lb/>396. vr. Busch. App.-Ger.-Präs. in Sondershausen. Die deut- 
<lb/>schen Postgesetze über die Bestellung der durch die
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0176.tif"
                   n="172"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0176"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Post beförderten Gegenstände, insbesondere der Werth- 
<lb/>pakete an die Adressaten, in Vergleich mit dem nord- 
<lb/>deutschen Postgesetze vom 2. November 1867 und dem
<lb/>Reglement vom 11. Dezemb. 1867. 31 S. Leipzig 1870.
<lb/>Arnold. (3 Gr.) Aus Busch Archiv Bd. 19. S. 364—392.

<lb/>397. vr. Dambach. Geh. Ob. Postrath. Das Gesetz über
<lb/>das Postwesen des deutschen Reichs vom 20. Oktober
<lb/>1871. Erläutert. 140 S. Berlin 1872. Enslin. (Vs Thlr.)
<lb/>2. Aust. 1872, unverändert.

<lb/>398. Po st Handbuch. Sammlung der aus das Postwesen des
<lb/>deutschen Reiches bezüglichen Gesetze und Reglements. 156
<lb/>S. Berlin 1872. v. Decker. (V* Thlr.)

<lb/>399. Die internationalen Postverträge des norddeut- 
<lb/>schen Bundes. (Bremer Handelsblatt. Nr. 943 ff.)

<lb/>Zum Reichsgesetze vom 7. Juni 1871.

<lb/>400. vr. Zimmermann, Hof-Ger.-Rath in Gießen. Ueber
<lb/>den Entwurf eines Norddeutschen Bundes-Gesetzes,
<lb/>betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersätze für die
<lb/>beim Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken rc. herbei- 
<lb/>geführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Sieben- 
<lb/>haar Archiv. N. F. Bd. 2. S. 18—37.)

<lb/>401. Frantz. Die Haftbarkeit und Entschädigungspflicht
<lb/>bei den Verunglückungen des Bergbaues, besonders
<lb/>in Preußen. (Hildebrand Jahrb. 1870. I. S. 36—77.)

<lb/>402. Zum Entwurf eines Gesetzes, betr. die Verbindlich- 
<lb/>keit zum Schadensersätze für die beim Betrieb von Eisen- 
<lb/>bahnen rc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen.
<lb/>(Zeitg. des Ver. d. Eisenb.-Verw. 1871. Nr. 15.)

<lb/>403. vr. Endemann. Ob.-App.-Ger.-Rath. Die Haftpflicht
<lb/>der Eisenbahnen, Bergwerke rc. für die bei deren Be- 
<lb/>triebe herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen.
<lb/>Erläuterungen des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871. 87. S.
<lb/>Berlin 1871. Guttentag (*/, Thlr.) (Abdruck aus Behrend
<lb/>Zeitschr. s. Preuß. Gesetzgeb. u. Rechtspfl. Bd. 5. S.
<lb/>489—574.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Fünftes Buch.

<lb/>Vom SeeHandek.

<lb/>Titel I.

<lb/>Art. 432—449.

<lb/>Allgemeine Bestimmungen.

<lb/>404. Burdach. Com.- u. Admiral.-Rath in Königsberg. Ueber
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0177.tif"
                   n="173"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0177"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>173
</p>
               <p>

                  <lb/>die Verpfändung der Stromsrachtsckiffe, und der im
<lb/>Preuß. Gesetze vom 27. Februar 1862 (Ges. S. S. 61)
<lb/>bezeichnten Küstenfahrer. (Centr. Org. N. F. Bd. 5.
<lb/>S. 166—174.)

<lb/>405. vr. v. Duhn. Richter im Ob.-Gerichte zu Lübeck. Mit- 
<lb/>theilungen über eine im Werke befindliche Revision des
<lb/>französischen Seerechts, nebst einigen Bemerkungen über
<lb/>seerechtliche Gegenstände. (Goldschmidt Zeitschr. f. Hand.-
<lb/>R. Bd. 14. S. 89—233.)

<lb/>406. Dr. Franck in Lübeck. Das Finnländische Seerecht.
<lb/>(Siebenhaar Archiv. Bd. 18. S. 55—76.)

<lb/>407. Hartmann. Ob. -Trib. - Rath in Berlin. Einleitende
<lb/>Gesichtspunkte für das Seerecht. (Centr.-Org. N. F.
<lb/>Bd. 6. S. 444- 467.)

<lb/>408. vr. Franck. Das türkische Seerecht und seine Quellen.
<lb/>(Siebenhaar Archiv. N. F. Bd. 3. S. 1—32.)

<lb/>Schiffsregister.

<lb/>409. Germanischer Lloyd, deutsche Gesellschaft zur Classifici-
<lb/>rung von Schissen. Internationales Register. Rostock 1871.
<lb/>Kuhn. 217 S. (6% Thlr.)

<lb/>410. Schiffs - Classification und Seeschiffer-Prüfung.
<lb/>(Bremer Handelsbl. Nr. 944, 945.)

<lb/>411. Burdach. Comm-. u. Adm.-Rath. Ueber den Unterschied
<lb/>zwischen der Oefsentlichkeit des Handelsregisters und
<lb/>der Oefsentlichkeit des Schiffregisters. (Centr.-Anz. N. F.
<lb/>Bd. 6. S. 149—154.)

<lb/>412. Internationale Schiffs-Messungs-Methode. (Bre- 
<lb/>mer Handelsbl. 1871. Nr. 1009.)

<lb/>Ditet II.

<lb/>Art. 450—477.

<lb/>Bon dem Rheder und von der Rhederei.

<lb/>413. Anwendung der Aktiengesellschaft aus den Rhederei- 
<lb/>betrieb. (Bremer Handelsbl. Nr. 949.)

<lb/>414. Karl Braemer. Die preußische Rhederei. (Zeitschr.
<lb/>d. K. Preuß. statistischen Bureau. 1870. S. 311—366.)

<lb/>Titel III. IV.

<lb/>Art. 478—556.

<lb/>Bon dem Schiffer und der Schiffsmannschaft.

<lb/>415. Prüfungen der Seeschiffer und Seesteuerleute. (Bre- 
<lb/>mer Handelsbl. Nr. 913-915. 917—920.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0178.tif"
                   n="174"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0178"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>174
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>416. Bundes - Seemanns-Ordnung. (Bremer Handelsblatt
<lb/>Nr. 939, 940, 942.)

<lb/>417. Seeschiffer-Prüfungs-Wesen. (Bremer Handelsblatt
<lb/>Nr. 944, 945, 964.)

<lb/>Titel V.

<lb/>Art. 557—664.

<lb/>Von dem Güterfrachtgeschäft.

<lb/>418. Dr. Meier. Ob.-Ger.-Anw. in Bremen. Ueber die Frage,
<lb/>ob gegen eine im Conossement enthaltene Maaß-Angabe
<lb/>der Beweis der Unrichtigkeit zu zulassen sei. Art. 658.
<lb/>H. G. B. (Centr.-Org. N. F. Bd. 6. S. 158—162.)

<lb/>419. Dr. Meier, Ob.-Ger.-Anw. in Bremen. Ueber die Trag- 
<lb/>weite der in eine Chartepartie aufgenommenen Bestim- 
<lb/>mung, nach welcher die Fracht am Abladeorte festzu- 
<lb/>stellen ist. (Centr.-Org. N. F. Bd. 7. S. 303-306.)

<lb/>Titel VI.

<lb/>Art. 702-741.

<lb/>Von der Havarie.

<lb/>420. H. Tecklenborg. Die große Havarie nach den Vor- 
<lb/>schriften des a. d. H.-G.-B. 45 S. Bremen 1870. Schü-
<lb/>nemann. (Ve Thlr.)

<lb/>421. Dr. Meier. O.-G.-A. in Bremen. Sind die Seeschäden,
<lb/>welche ein in Ballast fahrendes Schiff betreffen, als
<lb/>Fälle der großen Havarie zu behandeln? (Centr.-Org.
<lb/>N. F. Bd. 6. S. 162, 163.)

<lb/>422. Bergung und Hülfeleistung. Zwangslootsen. (Bremer
<lb/>Handelsbl. Nr. 962, 966.)

<lb/>423. Dr. Meier. O.-G.-A. in Bremen. Ueber die Frage, ob der
<lb/>durch eine abnorme Anstrengung der Dampfmaschine
<lb/>eines Schiffes entstandene Schaden in großer Havarie
<lb/>berechnet werden könne. (Centr.-Org. N. F. Bd. 6. S. 467
<lb/>bis 473.)

<lb/>424. Ob die Kosten eines freiwilligen Aufenthalts in

<lb/>einemHasen wegenKriegsgefahr zur großen Havarie
<lb/>gehören, und ob die Beiträge zu derselben nach § 23 der
<lb/>Bremer Versich.-Bedingungen von 1854 vom Versicherer zu
<lb/>ersetzen sind? (Bremer Handelsbl. 1870 Nr. 996—998,
<lb/>1871 1005.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0179.tif"
                   n="175"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0179"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>175
</p>
               <p>

                  <lb/>Titel VII.

<lb/>Art. 757-781.

<lb/>Von den Schiffsgläubigern.

<lb/>425. Burdach. Comm. u. Admir-R. in Königsberg. Ueber die
<lb/>Priorität der in das Schiffsregister eingetragenen
<lb/>Pfandrechte. (Centr.-Org. Bd. 7, S. 299—302.)

<lb/>Titel VIII.

<lb/>Art. 782—905.

<lb/>Seeversicherung.

<lb/>426. Dr. Meier. O.-G.-A. in Bremen. Ueber die Versiche- 
<lb/>rung der Passage-Gelder bei Ueberfahrts - Verträgen.
<lb/>(Centr.-Org. Bd. 5. S. 488—492.)

<lb/>427. Dr. Meier. O.-G.-A. in Bremen. Ist bei einer allgemei- 
<lb/>nen Versicherung des Schiffes gegen Seegefahr der in Folge
<lb/>einer Widersetzlichkeit und des Verlassens der Mann- 
<lb/>schaft von dem Kapitain verfügte Verkauf des Schiffs
<lb/>und dadurch veranlaßte Schaden von dem Versicherer zu
<lb/>decken? (Centr.-Org. N. F. Bd. 6, S. 19, 20.)

<lb/>428. Dr. Reatz, Hofger.-Adv. Geschichte des europäischen
<lb/>Seeversicherungs-Rechts. 1 Thl. 296 S. (2 Thlr.)
<lb/>Leipzig 1870. Findel.

<lb/>429. Dr. Meier. O.-G.-A. in Bremen. Ueber den Begriff des
<lb/>Totalverlustes in See-Affecuranz-Fällen. (Centr.-Org.
<lb/>N. F. Bd. 6, S. 473—476.)

<lb/>430. Derselbe. Einige Bemerkungen zu der Beweisführung rück- 
<lb/>sichtlich der Schadensvergütung in See-Affecuranz-Fällen.
<lb/>(Centr.-Org. dt. F. Bd. 7, S. 26—32.)

<lb/>431. Derselbe. Ueber den Beweis des Schadens in See-
<lb/>Affecuranz-Fällen. (Centr.-Org. N. F. Bd. 7, S. 32—33.)

<lb/>432. Derselbe. Ueber das Interesse des Versicherten in
<lb/>Betreff der Waaren-Versicherung gegen Seegefahr. (Centr.-
<lb/>Org. N. F. Bd. 7, S. 429—432.)

<lb/>433. Derselbe. Ueber Versicherungen blos gegen Total- 
<lb/>verlust. (Centr.-Org. N. F. Bd. 7, S. 433—436.)

<lb/>Oeffentliches Seerecht.

<lb/>434. Dr. Romberg. Das Straßenrecht auf See. 139. S.
<lb/>Bremen 1870. Hehse. (% Thlr.)

<lb/>435. Die deutschen Handelsflotte. (Bremer Handelsbl.
<lb/>Nr. 941, 942.)

<lb/>436. Romberg. Das gegenwärtige Seestraßenrecht, Aus-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0180.tif"
                   n="176"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0180"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>weichen auf der See, und internationales Reglement von
<lb/>1863. (Bremer Handelsbl., Nr. 941, 942, 944, 946.)

<lb/>437. A. Lammers. Reform des Seekriegsrechts. (Preuß.
<lb/>Jahrbücher 1870, S. 669.)

<lb/>438. Nothwendige Reformen im Seekriegsrecht. (Grenz- 
<lb/>boten 1871, S. 525, 576.)

<lb/>439. H. Tecklenborg. Die Freiheit des Meeres. Ver- 
<lb/>besserungs-Vorschläge zum Staatsvertrag über das Seerecht
<lb/>in Kriegszeiten. 41 S. Bremen 1871. Schünemann.
<lb/>(71/* Gr.)

<lb/>440. Ueber Seekriegsrecht. (Bremer Handelsbl. 1870, Nr.
<lb/>982, 983, 984, 987, 992, 995; 1871 Nr. 1007.)

<lb/>Völkerrecht. Kriegsrecht.

<lb/>441. Dr. Dahn, Prof. Das Kriegsrecht. Kurze volksthüm-
<lb/>liche Darstellung für Jedermann. 62 S. Würzburg 1870.

<lb/>(x/4

<lb/>442. Dr. Bluntschli, Prof. Das moderne Völkerrecht in
<lb/>dem französisch-deutschen Kriege-von 1870. Eine
<lb/>Rektorats-Rede am 22. November 1870. 31 S. Heidelberg
<lb/>1871. Bassermann. (6 Gr.)

<lb/>443. Göz, Assessor. Der völkerrechtliche und strafrecht- 
<lb/>liche Schutz des feindlichen Eigenthums im Land- 
<lb/>kriege. (Goltdammer Archiv f. Strafrecht. Bd. 18, S. 806
<lb/>bis 821.)

<lb/>444. Dr. Trendelenburg, Pros. Lücken im Völkerrecht.
<lb/>Betrachtungen und Vorschläge aus dem Jahre 1870. Leip- 
<lb/>zig 1871. Hirzel. (V8 Thlr.)

<lb/>445. Lassen. Prinzip und Zukunft des Völkerrechts.
<lb/>195 S. Berlin 1871. Hertz. (1 Thlr.)

<lb/>446. Strauch. Uebersicht der neuesten völkerrechtlichen
<lb/>Literatur. August 1870 — August 1871. (Goldsckmidt
<lb/>Zeitschr. Bd. 17, S. 283—294.)

<lb/>447. Die Frage der englischen Waffen-Ausfuhr. 32 S.
<lb/>Gotha 1871. Perthes. (8 Sgr.)

<lb/>Consularwesen.

<lb/>448. Der Norddeutsch-Italienische Consular-Vertrag.
<lb/>(Bremer Handelsbl. Nr. 909.)

<lb/>449. C. Doehl, Sekretär. Das Consular-Wesen des nord- 
<lb/>deutschen Bundes. 260 S. Bremen 1870. Kühtmann.
<lb/>(2 Thlr.)

<lb/>450. Dr. Alt. Handbuch des europäischen Gesandtschafts- 
<lb/>rechts, nebst einem Abriß von dem Consulatswesen,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0181.tif"
                   n="177"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0181"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0181--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammttiteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>insbesondere mit Berücksichtigung der Gesetzgebung des nord- 
<lb/>deutschen Bundes. 2688. Berlin 1870. Decker. (2Thlr.)

<lb/>451. Nerzeichniß der Consuln des norddeutschen Bundes.
<lb/>Dezember 1870. 19 S. Berlin 1871. v. Decker. (3 Gr.)

<lb/>6) Sonstrgeviteratur des Handelsrechts und der Handelswiffenschaft.

<lb/>I. Binnenversicherung.

<lb/>1) Jm Allgemeinen.

<lb/>452. Dr. Malß in Frankfurt a. M. Uebersicht der neueren
<lb/>Rechtsprechung in nicht maritimen Versicherungssachen
<lb/>(Goldschmidt Zeitschr. Bd. 13, S. 418—516.)

<lb/>453. Die Preuß. Versicherungs-Gesetzentwürfe. (Bremer
<lb/>Handelsbl. Nr. 908.)
</p>
               <p>

                  <lb/>454. Jacobi, Reg.-Rath. Beiträge zur Gesetzgebung über das
<lb/>Versicherungswesen im Allgemeinen, und über das Feuer- 
<lb/>versicherungswesen insbesondere. 44 S. (Engel, Zeitschr.
<lb/>d. k. Preuß. statist. Bureau's 1869, 2. Erg.-Hest.) 12 Gr.

<lb/>455. Ladenburg. Gesellschaften auf Gegenseitigkeit. (An- 
<lb/>nalen der badischen Gerichte. 1869. Nr. 17.)

<lb/>456. I)r. v. Lichtenfels. Ueber einige Fragen des Binnen-
<lb/>Versicherungs - Rechts, mit besonderer Rücksicht auf
<lb/>Oesterreich. 69 S. Wien 1870. Manz. (12 Gr.)

<lb/>458. Braemer. Das Versicherungswesen und seine gesetz- 
<lb/>liche Regelung in den vereinigten Staaten von Nord- 
<lb/>amerika, in England und Frankreich, mit Hinblick aus
<lb/>Deutschland. (Zeitschr. d. Preuß. statist. Bureau. 3. Erg.-
<lb/>Heft. 64 S.)

<lb/>459. vr. Gallus, Direktor. Das Gesetz der Haftpflicht
<lb/>und die Assekuranz. 15 S. Berlin 1871. Haude und
<lb/>Spener. (4 Gr.)

<lb/>460. Keyßner, Stadtger.-Rath in Berlin. Form der Ver- 
<lb/>sicherungs-Verträge. (Behrend, Zeitschr. s. Rechtspflege.
<lb/>Bd. 5. S. 172—182.)

<lb/>461. v. Kräwel, A.-G.-R. in Naumburg. In wie weit gel- 
<lb/>ten die § 1934-2358 Thl. II. Tit. 8 Preuß. Land- 
<lb/>recht „vonVersicherungen" noch nach Einführung des
<lb/>H.-G.-B. (für Binnen-Versicherungen.) Centr.-Org.
<lb/>1t. F. Bd. 7, S. 293—299.)
</p>
               <p>

                  <lb/>462. Zwangs-Unterstützungs-Cassen oder Selbstversrche-
<lb/>rungs-Vereine. (Bremer Handelsbl. Nr. 948.)

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 12
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0182.tif"
                   n="178"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0182"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>463. Versicherungs-Freiheit. (Bremer Handelsbl. Nr. 967,
<lb/>969.)

<lb/>2) Keuerverftcherung.

<lb/>464. Loeff. Gesetze und Verordnungen, welche in den Preuß.
<lb/>Staaten bezüglich des Feuerversicherungs-Wesens
<lb/>ergangen sind. Praktisches Handbuch für Agenten. 157 S.
<lb/>Berlin 1870. Geelhaar. (121/2 Gr.)

<lb/>465 Dr. Koller. Die unbegründeten Angriffe gegen die öffent- 
<lb/>lichen Feuer-Versicherungs-Anstalten. 86 S. Berlin
<lb/>1869. Mittler. (8 Gr.)

<lb/>466. Brämer. Die Feuerversicherung im Preuß. Staate,
<lb/>in den Jahren 1865, 1866. (Zeitschr. d. Preuß. statist.
<lb/>Bureau VIII. S. 257—273.)

<lb/>467. Di*. Elsner. Statistik der Classification der Brand- 
<lb/>schäden und der Beiträge der Versicherten bei den Preuß.
<lb/>Feuer-Societäten für die letzten 25 Jahre. 13 S. Berlin.
<lb/>Grieben. (l/4 Thlr.)

<lb/>468. Dr. Elsner. Repertorischer Asseknranz-Almanach.
<lb/>Handbuch für den Assekuranz- und Handelsstand und für
<lb/>Juristen. 5. Jahrg. 1871. 368 Berlin 1871. Grieben.
<lb/>(2VS Thlr.)

<lb/>3) Lebensverstchernng.

<lb/>469. Dr. Meier. O.-G.-Anw. in Bremen, lieber die Anzeige-
<lb/>Pflicht hinsichtlich des Gesundheits-Zustandes bei dem
<lb/>Lebensversicherungs-Antrag. (Centr.-Org. Bd. 5, S. 492
<lb/>bis 494.)

<lb/>470. Dr. Neuling, Hofger.-Adv. zu Darmstadt. Empfangnahme
<lb/>der Lebensversicherungs-Prämie Seitens des Agenten
<lb/>nach Ablauf der Respektfrist. (Centr.-Org. N. F. Bd. 6,
<lb/>S. 164-168.)

<lb/>471. Dr. Neuling, Hofger.-Adv. zu Darmstadt. Welche Bedeu- 
<lb/>tung hat die Bestimmung der Lebensversicherungs-Policen,
<lb/>daß bestimmte auf die Todesursache und dergleichen be- 
<lb/>zügliche Papiere innerhalb einer bestimmten Frist nach dem
<lb/>Tode vorzulegen sind? Welchen Einfluß hat insbesondere
<lb/>der Umstand, daß der Versicherer bereits vor Ablauf dieser
<lb/>Frist die Zahlung abgelehnt hat, auf die Wirksamkeit
<lb/>des dabei angedrohten Präjudizes eines eventuellen Verlustes
<lb/>des Anspruchs auf die Versicherungssumme? (Centr.-Org.
<lb/>N. F. Bd. 6, S. 169—173.)

<lb/>472. Dr. Neuling. Studien aus dem Gebiete des Lebensver- 
<lb/>sicherungs-Rechts. I. Die Grundlage der Lebensversicherung.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0183.tif"
                   n="179"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0183"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratm.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>1) DerGrundgedankender Lebensversicherung. 2) Die ma- 
<lb/>thematischen Grundlagen der Lebensversicherung. (Gold- 
<lb/>schmidt, Zeitschr. f. H.-R. Bd. 15, S. 57—96.) 3) Die
<lb/>Elemente der Prämie. Netto- und Brutto-Prämien-Reserve.
<lb/>4) Das Risico aus der Versicherungs-Unternehmung. Gegen- 
<lb/>seitigkeits-Anstalten und Aktien-Unternehmungen. (Das. S.
<lb/>326-355.)

<lb/>473. Dr. v. Kübel, Ob.-Trib.-Rath zu Stuttgart. Haben im
<lb/>Falle der aus das eigene Leben zu Gunsten bestimmter
<lb/>dritter Personen genommenen Versicherung die Gläu- 
<lb/>biger des Versicherungsnehmers Anspruch aus die
<lb/>Versicherungssumme? (Centr.-Org. N. F. Bd. 6, S. 291
<lb/>bis 306. Archiv f. Württemb. Recht. Bd. 13, S. 433
<lb/>bis 468.

<lb/>474. Domin-Petrushevecz. Ueber die Wirkung der im Zu- 
<lb/>stande der Geisteskrankheit begangenen Handlungen des
<lb/>Versicherten auf den Versicherungs-Vertrag. (Oesterreich.
<lb/>Versich.-Ztg. 1870, Nr. 80, 81.)

<lb/>475. Cession von Lebensversicherungs-Policen. (Ko-
<lb/>ziol, Zeitschr. s. Versich.-R. in Oesterreich 1870.)

<lb/>476. ZurFrage derRechte aus demLebensversicherungs-
<lb/>Vertrag. (Rundschau der Versich. 1871 Nr. 97.)
</p>
               <p>

                  <lb/>477. Karup, Professor. Theoretisch-praktisches Handbuch der
<lb/>Lebensversicherung. 2 Abthlg. Die Mortalitäts-
<lb/>Statistik und die Wahrscheinlichkeitslehre mit besonderer
<lb/>Rücksicht auf Lebensversicherungs-Wesen, nebst den Morta-
<lb/>litätstaseln. 140 S. Leipzig 1869. Fritsch. % Thlr.) —
<lb/>3 Abthlg. 1. Hälfte. Der Zinseszins und die Versiche- 
<lb/>rungsarten aus das menschliche Leben. 96 S. (x/a Thlr.)
<lb/>— 2. Hälfte. Die Prämien und Reserven der Lebens- 
<lb/>versicherungs-Banken. (S. 97—164. Va Thlr.)

<lb/>478. Dr. Wigand. Die Schule des Lebensversicherungs-
<lb/>Agenten. 4 Aust. Halle 1870. Pfeffer. I. Thl. Die Le- 
<lb/>bensversicherungs-Praxis. Wesen und Bedeutsamkeit der
<lb/>Lebensversicherung. Anleitung zur planmäßigen Betreibung
<lb/>des Agentur-Geschäfts. 45 S. (6 Gr.)

<lb/>479. Die Bestimmung des Zeitwerths der Lebensver-
<lb/>sicherungs-Polizen. (Annalen des ges. Versich. Wes.
<lb/>1870. Nr. 42.)

<lb/>480. Zustand und Fortschritte der deutschen Lebensver- 
<lb/>sicherungs-Anstalten im Jahre 1870. Aus dem Bre- 
<lb/>mer Handelsbl. 16 S. Bremen 1871. Heinsius. (6 Gr.)

<lb/>12*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0184.tif"
                   n="180"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0184"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0184--><p/>
               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Wückverstcherung.

<lb/>481. Dr. Meier, O.-G.-Anw. in Bremen. Ueber eine Erweiterung
<lb/>des Begriffes der Re-Assekuranz. (Centr.-Org. N. F.
<lb/>Bd. 6, S. 20—22.)

<lb/>II. Creditgeschäste. Creditinstitute. Creditpapiere. Geld.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) ZZanKen.

<lb/>482. C. Roepell, Rechtsanw. in Danzig. Die Bewegung der
<lb/>9 preußischen Zettelbanken in den Jahren 1857—1863.
<lb/>Danzig 1868. Kasemann.

<lb/>483. C. Roepell. Die Bewegung der deutschen Banken in
<lb/>den Jahren 1864—1866 einschließlich, tabellarisch dargestellt.
<lb/>Berlin 1869. Herbig. (1 Thlr.)

<lb/>484. Lottes. Neue Beiträge zur Geschichte der Venetianischen
<lb/>Bank. (Jahrb. f. Nat.-Oek. Jahrg. VII. Bd. I., S. 296
<lb/>bis 305.)

<lb/>485. Dr. Wagner, Prof, in Freiburg. System der deutschen
<lb/>Zettelbank-Gesetzgebung, unter Vergleichung mit der
<lb/>ausländischen. Zugleich ein Handbuch des Zettelbankwesens.
<lb/>Abthlg. I. 320 S. Freiburg 1870. Wagner. (2 Thlr.)
<lb/>Abthlg. II. 1. Heft bis S. 474.

<lb/>486. Wolowski. Die Banken in Schottland. Als Beitrag
<lb/>zur Lösung der landwirthschastlichen Creditfrage. Aus dem
<lb/>Französischen übertragen von Jul. v. Holtzendorff. 72 S.
<lb/>Berlin 1870. Lüderitz. (12% Gr.)

<lb/>487. Max Wirth. Grundzüge der National-Oekonomie.
<lb/>3. Bd. Handbuch des Bankwesens. 640 S. Köln 1870.
<lb/>Dumont-Schauberg. (3 Thlr.)

<lb/>488. Ueber Bankwesen und Bankgesetzgebung. (Bremer
<lb/>Handelsbl. 960, 961, 962, 963. Hirth, Annalen. III.
<lb/>S. 95—126.)

<lb/>489. Lasker. Banksreiheit oder nicht? Mit besonderer
<lb/>Rücksicht auf Preußen und Deutschland. 67 S. Berlin 1871.
<lb/>Springer. (% Thlr.)

<lb/>490. v. Unruh. Die Banksrage vor der Kommission des
<lb/>deutschen Handelstages. 36 S. Berlin 1871. Springer.
<lb/>(8 Gr.)

<lb/>491. Jac. Kautsch. Das Bank- und Börsenwesen. Mit
<lb/>besonderer Berücksichtigung deutscher und österreichischer Ver- 
<lb/>hältnisse. 364 S. Stuttgart 1871. Maier. (1 Thlr.)

<lb/>2) Wankiergeschäfte.

<lb/>492. Otto Swoboda. Die kaufmännische Arbitrage. Eine
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0185.tif"
                   n="181"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0185"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>Sammlung von Notizen und Usancen sämmtlicher größerer
<lb/>Wechselplätze, für den praktischen Gebrauch bearbeitet. 2.
<lb/>Aust. 103 S. Berlin 1870. Gärtner. (% Thlr.)

<lb/>493. W. Christians. Das Rechnen im Wechsel-, Geld-
<lb/>und Effekten-Berkehr, für Kaufleute und Industrielle,
<lb/>namentlich für Bankiers und in Bankhäusern Angestellte.
<lb/>Berlin 1870. Gärtner. 1 Thl. Wechsel- und Münz-
<lb/>Rechnung und Arbitrage, Conto-Corrente. Zinsrechnung.
<lb/>118 S. (20 Gr.) — 2. Thl. Staatspapier- und
<lb/>Aktien-Rechnung und Arbitrage. 135 S. (2/3 Thlr.)

<lb/>-— 3 Thl. Esfecten-Calculationen. Eine Anleitung
<lb/>öffentliche Werthpapiere durch Berechnung zu beurtheilen.
<lb/>71 S. 1871. (V2 Thlr.)

<lb/>494. Wagner. Die Conto-Corrent-Rechnung im Bank- 
<lb/>geschäft, mit besonderer Rücksicht auf auswärtige Geschäfts-
<lb/>Verbindungen. Conto loro, nostro, a metä. 56 S.
<lb/>Leipzig 1871. Fritsch. (12 Gr.)

<lb/>495. Haupt. Der praktische Wiener Arbitrageur. Eine
<lb/>Zusamnlenstellung von kaufmännischen Usancen und For- 
<lb/>mate für das Arbitrage-Geschäft in Wechseln, Fonds, Mün- 
<lb/>zen, Gold- und Silber mit allen bedeutenden Börsenplätzen.
<lb/>169 S. Wien 1871. Beck. (1% Thlr.)

<lb/>496. Dr. Minoprio. Die Frankfurter Börse. Handbuch
<lb/>für Bankiers, Makler und Capitalisten, enthaltend eingehende
<lb/>Erklärung aller an der Frankfurter Börse gültigen Usan- 
<lb/>cen und gehandelten Papiere. 302 S. Frankfurt a M. 1871.
<lb/>Boselli. (l5/6 Thlr.)

<lb/>497. Ad. Christ. Der Verkehr mit dem Bankier, aus- 
<lb/>führlich dargestellt durch Briefe, Wechsel, Buchungs-Formu- 
<lb/>lare rc., nebst einer Anleitung zum Conto-Corrente, Durch- 
<lb/>schnitts-Valuta- und Cours-Berechnung. 2 Aust. 32 S.
<lb/>Elberfeld 1871. Lucas. (V6 Thlr.)

<lb/>498. G. Cohn, lieber Wesen und Wirkung der Cred itgeschä fte.
<lb/>(Zeitschr. f. Staatswissensch. Bd. 24, S. 572—600.)

<lb/>Realcredit.

<lb/>499. Wilh. Wendland. Entwurf zur Gründung einer Hypo- 
<lb/>theken-Ablösungs-Bank für Deutschland. 24 S. Glau- 
<lb/>chau 1869. Vieweg. (V6 Thlr.)

<lb/>500. Dr. Jäger. Die Fortbildung des Bodenkredits. 192 S.
<lb/>Stuttgart 1869. Kröner. (26 Gr.)

<lb/>501. Dr. Kleinwächter, Docent. Die Creditnoth des
<lb/>Grundbesitzers. (Aus d. Centralbl. für die gesammte Lan-
<lb/>descultur. 34 S. Prag 1869. Calve. (V6 Thlr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0186.tif"
                   n="182"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0186"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>182 Gesammtliteratur.


<lb/>502. Rodbertus-Jagetzow. Zur Erklärung und Abhilfe der
<lb/>heutigen Creditnoth des Grundbesitzes. Jena 1869.
<lb/>Mauke. (2 Thlr.)

<lb/>503. Pitz, Civ.-Jngenieur. Die Lösung der landwirth-
<lb/>schaftl. Creditfrage, zunächst in Norddeutschland, auf
<lb/>Grund einer allgemeinen Wirthschafts-Melioration. 67 S.
<lb/>Berlin 1870. Wiegandt u. Hempel. (^ Thlr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>a) in rechtlicher Beziehung.

<lb/>504. Dr. Goldschmidt, Pros, in Heidelberg. Zur Rechts- 
<lb/>theorie des Geldes. (Goldschmidt, Zeitsckr. Bd. 13,
<lb/>S. 367—390.)

<lb/>505. Dr. Ladenburg, Ob.-G.-A. in Mannheim. Der Geld- 
<lb/>umsatz. (Archiv f. praktische Rechtswissensch. N. F. III.
<lb/>S. 18—31.)

<lb/>506. O. Karlowa. Ueber Hartmann's rechtlichen Begriff
<lb/>des Geldes. (Krit.-Biert.-Schr. XI. S. 526—558.)

<lb/>b) in wirthschaftlicher Beziehung.

<lb/>507. Adolph Samter. Die Reform des Geldwesens. IV
<lb/>u. 132 S. Berlin 1869. Springer. (2/3 Thlr.)

<lb/>508. Zur allgemeinen Münzeinheit. Die internationale
<lb/>Münzkonferenz zu Paris im Jahre 1867. Uebersetzung,
<lb/>Einleitung und Bemerkungen von Gschwendner. Erlangen
<lb/>1869. Enke.

<lb/>509. C. Schultz. Die deutsche Münzreform und der An- 
<lb/>schluß an das Franken-System. 32 S. Berlin 1869.
<lb/>Springer. (*/5 Thlr.)

<lb/>510. Dr. Soetbeer. Graphische Darstellungen in Bezug
<lb/>auf Werth-Relation der Edelmetalle. 16 S. u. Tabellen.
<lb/>Hamburg 1869.

<lb/>511. Berhandlungen des vierten deutschen Handelstages
<lb/>über die Frage der Herstellung deutscher Münzeinheit
<lb/>und Annahme der Goldwährung. 18 S. Berlin 1869.

<lb/>512. Denkschrift, betreffend deutsche Münzeinigung. Den
<lb/>hohen deutschen Regierungen überreicht vom bleibenden Aus- 
<lb/>schuß des deutschen Handelstages. (Berichterstatter Dr. Soet- 
<lb/>beer.) 84 S. Berlin 1869. Liebheit u. Thiesen. (1 Thlr.)

<lb/>513. Augspurg, Rentier. Zur deutschen Münzfrage. IV.
<lb/>Wahl des Münzsystems. Hamburg 1869. Boyes u. Geißler.
<lb/>(Vz Thlr.) — V. Die Fragen der Münzuntersuchung und
<lb/>ihre Beantwortung vor dem Kriege und während des Krie-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0187.tif"
                   n="183"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0187"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur. 133

<lb/>ges. 82 S. 1871. (% Thl..) — VI. Goldthaler oder
<lb/>Goldgulden. 35 S. 1871. Thlr.)

<lb/>514. Frtedländer. lieber den Preis und den Sachwerth des
<lb/>Geldes in der Zeit von Nero bis Trajan. (Iahrb. s.
<lb/>National-Oek. Jahrg. VII, Bd. I, S. 306—308.)

<lb/>515. Bopp, Prof, in Stuttgart. Die internationale Maß-,
<lb/>Gewichts- und Münzeinigung durch das metrische Sy- 
<lb/>stem. 136 S. Stuttgart 1868. Maier. (23 Thlr.)

<lb/>516. Münzeinigung. Uebergang zur Goldwährung. (Bremer
<lb/>Handelsbl. Nr. 922—926.)

<lb/>517. vr. Stöpel. Einige neuere Theorien vom Geld. Be- 
<lb/>merkungen. 24 S. Berlin 1870. Puttkammer u. Mühlbrecht,
<lb/>(i/e Thlr.) Aus Hildebrand's Iahrb. f. Nat.-Oek. und
<lb/>Statistik.

<lb/>518. Schrotter, Prof. Abriß der Münz- und Geldlehre
<lb/>nebst authentischen Münzabdrücken in Gold, Silber und
<lb/>Kupfer, für Schüler und den Privatgebrauch. 73 S. Wien
<lb/>1870. Prandel. (2/3 Thlr.)

<lb/>519. Mosle. Das teutonische Münzsystem. Ein Beitrag
<lb/>zur Lösung der deutschen Münzfrage, zunächst geschrieben für
<lb/>die Mitglieder des deutschen Handelstages. 40 S. Bremen
<lb/>1870. Schünemann. (&gt;-« Thlr.)

<lb/>520. Die Münzreform des norddeutschen Bundes. Von
<lb/>einem Kaufmann a. D. 16 S. Itzehoe 1870. Nusser.
<lb/>(% Thlr.)

<lb/>521. Zur deutschen Münzfrage. Abnutzung der Geld- 
<lb/>münzen. (Bremer Handelsbl. Nr. 937, 938, 945, 948.)

<lb/>522. A. G sch wen der. Zur deutschen Münzeinheit. Vereini- 
<lb/>gung des Thaler- und Guldenfußes unter sich, und
<lb/>mit dem Franken-System. Als Antrag in die baierische
<lb/>Abgeordneten-Kammer gebracht. 29 S. München 1870.
<lb/>Finsterlin. (V4 Thlr.)

<lb/>523. F. Perrot. Das Geld, sein Wesen und seine wirthschaft-
<lb/>lichen Funktionen. (Hirth Annalen, Bd. III, S. 299
<lb/>bis 325.)

<lb/>524. Weibe zahn, Secretair d. Handelskammer zu Köln. Kri- 
<lb/>tische Ueberschau auf dem Gebiete der Vorschläge zur
<lb/>deutschen Münzresorm. 80 S. Köln 1870. Mayer.

<lb/>525. Deutsches Staatspapiergeld. (Bremer Handelsbl. Nr.
<lb/>963, 964.)

<lb/>526. vr. Weibezahn. Deutschlands Uebergang zur Gold- 
<lb/>währung vermöge der französischen Kriegs-Ent- 
<lb/>schädigung. 37 S. Jena 1870. Mauke. (Aus Hildebrand's
<lb/>Iahrb. für Nat.-Oek. und Statistik.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0188.tif"
                   n="184"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0188"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>184 Gesammtliteratur.

<lb/>527. Die Münzreform Deutschlands, vom nationalen und
<lb/>internationalen Standpunkte betrachtet. 16 S. Utrecht 1870.
<lb/>Kemink. (4 Gr.)

<lb/>528. Schneider. Die deutsche Münzfrage. Ein Beitrag zur
<lb/>Lösung derselben. 32 S. Gießen 1871. Roth. (*/« Thlr.)

<lb/>529. Münz-Enquete. Promemoria des Bundesraths des
<lb/>norddeutschen Bundes. (Hirth's Annalen, Bd. 3, S. 451 ff.)

<lb/>530. Held. Geld. (Bluntschli, Staatswörterbuch, herausg. von
<lb/>Löning, Bd. 1, S. 728—736.)

<lb/>531. R. Dach. Ein neuer Vorschlag zur Lösung der deutschen
<lb/>Münzfrage. 16 S. Annaberg 1870. (% Thlr.)

<lb/>532. Dr. Weibezahn. Deutschlands Münzeinheit mit
<lb/>Goldwährung. Entwurf eines deutschen Reichs-Münzgesetzes.
<lb/>74 S. Leipzig 1871. Weber. ('/2 Thlr.)

<lb/>533. Mor. Mohl. Zur Münzsrage. 146 S. Tübingen 1871.
<lb/>Laupp. (18 Gr.)

<lb/>534. Das Münzenbuch oder die im Weltverkehr cousirenden
<lb/>gängigsten Gold- und Silber-Münzen aller Welttheile und
<lb/>Staaten in natürlicher Größe und Zeichnung, mit Werth- 
<lb/>angabe in Preuß.-Courant, österreichischen und süddeutschen
<lb/>Gulden, sowie Francs- (Lire-) Währung. 2 Aust. 116 S.
<lb/>Bremerhafen 1871. v. Vangerow. .(1V2 Thlr.)

<lb/>535. A. Gschwendner. Zur deutschen, zugleich internationalen
<lb/>Münzeinheit. Die deutsch-französische Münz-Identität als
<lb/>Münzshstem des deutschen Reichs. 74 S. Augsburg 1871.
<lb/>Kollmann. (12 Gr.)

<lb/>536. Zur deutschen Währungs- und Münzsrage. 52 S.
<lb/>Berlin 1871. Springer. (12 Gr.)

<lb/>4) Papiergeld.

<lb/>a) in rechtlicher Beziehung.

<lb/>537. Dr. Ladenburg, O.-G.-A. in Mannheim. Das Papier- 
<lb/>geld. (Centr.-Org. N. F. Bd. 5, S. 313—319.)

<lb/>538. Dr. Ladenburg. Das Papiergeld. '(Archiv f. prakt.
<lb/>Rechtswiss. Bd. 7. S. 113—125.)

<lb/>539. Dr. Ladenburg u. Dr. Auerbach. Papiergeld. An- 
<lb/>nahme in Zahlung und Einlösung. (Verhandl. des
<lb/>9. deutschen Juristentages. Bd. 2. S. 399—425.)

<lb/>b) in wirthschaftlicher Beziehung.

<lb/>540. Deutschlands koursirendes, verfallendes,werth- 
<lb/>loses und gefälschtes Papiergeld, dessen Versallzeit
<lb/>und Einlösungsstellen. 23 S. Leipzig 1870. Serbe. (2V2 Gr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0189.tif"
                   n="185"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0189"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>185
</p>
               <p>

                  <lb/>541. Hansel. Notizblatt über Papiergeld und Münzen.
<lb/>Zeitschr. für das Geldwesen. 10 Jahrg. 1870. 6 Nummern.
<lb/>Plauen 1870. Schröter. (Ve Thlr.)

<lb/>542. Ad. Henze. Jllustrirter Anzeiger über gefälschtes Pa- 
<lb/>piergeld und unächte Münzen. Nach amtlichen Quel- 
<lb/>len heransgegeben, 6. Jahrg. 1870. Neuschönefeld 1870.
<lb/>Henze. (V2 Thlr.)

<lb/>543. v. Dankelmann. Beitrag zur Lösung der Staats-
<lb/>papiergeld-Frage im norddeutschen Bunde. Mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Regulirung des Münzwesens und auf die
<lb/>Reform der Bankgefetzgebung in Norddeutschland. 48 S.
<lb/>Leipzig 1870. Beit. (V2 Thlr.)

<lb/>544. Joh. PH. Schneider. Staats- und Bankzettel.
<lb/>Eine Untersuchung der Frage, ob sie die Münzen zweck- 
<lb/>dienlich ersetzen können. 34 S. Gießen 1871. Roth. (6 Gr.)

<lb/>545. Bergius. Geschichte des Preuß. Papiergeldes. (Tüb.
<lb/>Zeitschr. s. Staatswissensch. Bd. 26, S. 225—220.)

<lb/>546. F. Reiche. Das Papiergeld des norddeutschen
<lb/>Bundes. 16 S. Itzehoe 1870. Nusser. (5 Gr.)

<lb/>5) AnKaöerpapiere.

<lb/>a) in rechtlicher Beziehung.

<lb/>547. vr. Hecht. Beitrag zur Geschichte der Jnhaberpapiere
<lb/>in den Niederlanden. 171S. Erlangen 1869. Enke. (26 Gr.)

<lb/>548. vr. v. Kerstors, Hofrath in Augsburg, vr. Löhr, Ad- 
<lb/>vokat in Köln, Mako wer, Rechtsanwalt in Berlin. Soll
<lb/>es zulässig sein, Inhaber-Papiere außer Kours zu
<lb/>setzen? (Verhandl. des VII. deutschen Juristentages 1868.
<lb/>Bd. I, S. 123—181, Bd. II, S. 48—66, 271—273.)

<lb/>549. vr. v. Poschinger. Die Lehre von der Befugniß zur
<lb/>Ausstellung von Inhaber-Papieren. Rechtsgeschicht- 
<lb/>lich, gemeinrechtlich und aus besonderer Berücksichtigung der
<lb/>deutschen Partikularrechte, der österreichischen und ausländi- 
<lb/>schen Gesetzgebungen dargestellt. 270 S. München 1870.
<lb/>Lindauer. (1 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>550. vr. Bekker, Prof, in Greifswald. Beiträge zum Aktien- 
<lb/>recht. I. lieber Stammprioritäts-Aktien. (Goldschmidt
<lb/>Zeitschr. f. H.-R. Bd. 16, S. 32—85.)

<lb/>551. Landgraf, Secr. Die Inhaber-Papiere mit Prämien.
<lb/>Deutsches Reichsgesetz vom 8. Juni 1871. Im Namen der
<lb/>Handels- und Gewerbekammer von Ober-Baiern mit aus- 
<lb/>führlichen praktischen Erläuterungen. 47 S. München 1871.
<lb/>Franz. (3^4 Gr.)

<lb/>552. Benoni. Zur Frage der Convertirung von Inter-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0190.tif"
                   n="186"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0190"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>186
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>iinsscheinen in liberirte Aktien. (Oesterr. Ger.-Ztg.

<lb/>1870, Nr. 2-5.)

<lb/>553. v. Dunkelmann. EinigeWorte über Prämien-Anleihen.
<lb/>(Zeitschr. f. Capital und Rente. Bd. 6, S. 1—47.)

<lb/>554. Dr. Stein. Skizze einer Theorie der Jnhaber-
<lb/>und Ordre-Papiere. Aus der allgem. österr. Gerichts-
<lb/>Ztg. 25 S. Wien 1871. Manz. (6 Gr.)

<lb/>Zinscoupons.

<lb/>555. Dr. Friedr. Meier in Bremen, lieber die rechtliche
<lb/>Natur der Zinscoupons der Inhaber-Papiere. (Centr.-
<lb/>Org. N. F. Bd. 5, S. 162—165.)

<lb/>556. Der Verkehr in Coupons. (Deutsches Handelsbl. 1871.
<lb/>Nr. 4, 6, 7.)

<lb/>b) in wirtschaftlicher Beziehung.

<lb/>557. A. Saling. Die Norddeutschen Börsenpapiere. Ber- 
<lb/>lin. Hände u. Spener. 1. Jahrgang 1868..— 2. Jahrgang
<lb/>1869. - 3. Jahrgang 1870. (1 Thlr.)

<lb/>558. Der Berliner Courszettel in seinen monatlichen
<lb/>Veränderungen, oder tabellarische Uebersicht der Ultimo-
<lb/>Course aller an der Berliner Börse courshabenden Effecten,
<lb/>der Wechselkurse, des Bankdiscontos, sowie des Goldes,
<lb/>Silbers und Papiergeldes. Nordhausen. Büchting. 1. Jahrg.
<lb/>1869. (V6 Thlr.) 2. Jahrg. 1870. (V6 Thlr.)

<lb/>559. Hertslet. Die norddeutschen Werthpapiere auf dem
<lb/>Gebiete des Corporations-Credites. Mittheilungen
<lb/>über alle norddeutschen Kreis-, Stadt-, Provinzial- und
<lb/>Deich-Obligationen, sowie der von kaufmännischen und reli- 
<lb/>giösen Korporationen emittirten Werthpapiere. Nach offi-
<lb/>ciellen Quellen und Mittheilungen zusammengestellt. 141 S.
<lb/>Königsberg 1870. Hübner u. Matz. (1 Thlr.)

<lb/>560. Auslosungs- und Ziehungsliste sämmtlicher deutscher,
<lb/>und soweit thunlich, ausländischer Staatspapiere, Ren- 
<lb/>tenbriefe, Lotterie-Anlehen, Eisenbahn-Aktien.
<lb/>Herausgegeben von Hohmann. 3 Jahrg. 1870. 36 bis
<lb/>40 Nr. Plauen. Hohmann. (18 Gr.)

<lb/>561. Saling. Die Börsenpapiere. Berlin 1871. Hände u.
<lb/>Spener. 1 Thl. Die Börse und die Börsengeschäfte. 2. Aufl.
<lb/>432 S. (1 (3 Thlr.) — 2. Thl. 1 Hälfte. Wechsel, Sorten,
<lb/>Fonds-, Pfand- und Rentenbriefe, Bank- und Industrie-
<lb/>Aktien. (2 Thlr.)

<lb/>563. Verlos,ungs- und Aktien-Kalender für 1871. Herausg.
<lb/>von der Redaktion des Aktionärs. 12 S. Frankfurt a. M.

<lb/>1871. Jäger. (l/3 Thlr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0191.tif"
                   n="187"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0191"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Staatsschutdenwesen.

<lb/>564. Dobrodolsky. Studien über die Staatsschulden-Til-
<lb/>gung oder keine Staatsschuld mehr. 43 S. Iungbunzlau.
<lb/>1868. Kaaden, Uhl. (8 Gr.)

<lb/>565. Eugen Richter. Das Preuß. Staatsschulden-Wesen
<lb/>und die Preuß. Staatspapiere. 431 S. Breslau 1869.
<lb/>Maruschke u. Behrendt. (22/3 Thlr.)

<lb/>566. Eugen Richter. Das neue Gesetz, betreffend die Konso- 
<lb/>lidation preußischer Staatsanleihen, mit den Aus- 
<lb/>führungsbestimmungen erläutert. 35 S. Breslau 1870.
<lb/>Maruschke u. Behrendt. (x/3 Thlr.)

<lb/>567. Emminghaus. Von Spiel-Anlehen. (Archiv f. prakt.
<lb/>R.-Wiss. N. F. VII. S. 3—17.)

<lb/>568. vr. Böhmert, Prof, in' Zürich. Lotterien und Prä- 
<lb/>mien-Anleihen nach volkswirthschaftlichen Grundsätzen
<lb/>und Erfahrungen. 68 S. Berlin 1869. Stille u. v. Muh-
<lb/>den. (12 Gr.) Siehe auch Bremer Handelsbl. Nr. 943, 944.

<lb/>569. F. W. Howe. Der gegenwärtige und zukünftige Werth der
<lb/>wichtigsten europäischen Prämien-Anleihen. Berlin
<lb/>1870. Mittler u. Sohn. »1 Thl. Deutsche verzinsliche und
<lb/>unverzinsliche Prämien-Anleihen. 86 «&gt;. (24 Gr.) 2. Thl.
<lb/>Die anderen europäischen Prämien-Anleihen. 92 S.
<lb/>(24 Gr.) 3 Thl. Verzinsliche und unverzinsliche Prämien-
<lb/>Anleihen größerer europäischer Städte und Gesell- 
<lb/>schaften. 110 S. (1 Thlr. 24 Gr.)

<lb/>III. Buchhandel. Urheberrecht.

<lb/>1) Much- und Kunsthandet.

<lb/>570. Wengler. Praktisches Handbuch für Buchhändler
<lb/>und Geschäftsverwandte. Ein Compendium des buchhändle- 
<lb/>rischen geschäftlichen Wissens. Nach alphabetischer Ordnung.
<lb/>2. Aust. 152 S. Leipzig 1870. Wengler. (V* Thlr.)

<lb/>571. Zur Reform des Buchhandels. (Börsenbl. d. deutsch.
<lb/>Buchh. 1871, Nr. 30, 58, 71, 77, 81, 87.)

<lb/>2) Literarisch-artistisches Gigenthurn.

<lb/>572. Ferd. Korb. Was heißt und ist das geistige Eigenthum
<lb/>an literarischen Erzeugnissen? Ein Beitrag zur Theorie des
<lb/>Nachdrucks und Verlagsrechtes. Breslau 1869. Gosohorskh.
<lb/>96 S. (18 Gr.)

<lb/>573. vr. Gruchot, A.-G.-R. in Hamm. Glossen zu §. 996
<lb/>bis 1036. A.-L.-R. Thl. I. Trt. 11. Verlags-Verträge.
<lb/>(Gruchot Beiträge Bd. 13, S. 727-779.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0192.tif"
                   n="188"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0192"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>574. Bluntschli. Autorrecht. (Bluntschli's Staatswörterbuch
<lb/>I. S. 217—219.)

<lb/>575. Br. Heydemann, Geh. Just.-R., Prof, in Berlin. Ueber
<lb/>die Bedeutung der Sachverständigen-Vereine in Nach- 
<lb/>drucks-Angelegenheiten, und die Stellung dieser Ver- 
<lb/>eine zu den Gerichtsbehörden. (Behrend's Zeitschr. f. Gesetz- 
<lb/>geb. u. Rechtspfl. in Preußen. Bd. 4, S. 1—15.)

<lb/>576. E. Stägemann. Nachdrucksgesetz für den norddeut-
<lb/>deutschen Bund. Gesetz, betreffend das Inhaberrecht an
<lb/>Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und
<lb/>dramatischen Werken. Nach den Verhandlungen des Reichs- 
<lb/>tages. 112 S. Berlin 1870. Hempel. (V3 Thlr.)

<lb/>577. Bericht der 6. Commission des Reichstags über den
<lb/>Gesetz-Entwurf, betreffend das geistige Urheber-Recht
<lb/>an Schriftwerken re., nebst Zusammenstellung der Präsidial-
<lb/>Vorlagen mit den von der Commission gefaßten Beschlüssen.
<lb/>27. S. Berlin 1870. Kortkampf. (6 Gr.) .

<lb/>578. Fischer, Kanzleirath. Gesetz, betreffend das Inhaberrecht
<lb/>an Schriftwerken re. vom 11. Juni 1870. Nach den
<lb/>amtl. Materalien erläutert.und mit ausführl. alphabet.
<lb/>Sachregister versehen. 52 S. Gera 1870. Griesbach. (*/„
<lb/>Thlr.) — 2. Ausl. 1871. (Vs Thlr.)

<lb/>579. Petsch, Stadtger.-R. Die gesetzlichen Bestimmungen über
<lb/>den Verlags-Vertrag in den einzelnen deutschen Staa- 
<lb/>ten, sowie die darauf bezüglichen hervorragenden Entwürfe
<lb/>und von der Wissenschaft aufgestellten Grundsätze. Im Auf- 
<lb/>träge des Börsenvereins der deutschen Buchhändler zusammen-
<lb/>gesteüt. 122 S. Leipzig 1870. Exped. d. Börsenblatts. (*/8 Thlr.)

<lb/>580. Dambach, Geh. Ob.-Postr. in Berlin. Ueber den neuesten
<lb/>Entwurf eines Gesetzes für den norddeutschen Bund,
<lb/>betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbil- 
<lb/>dungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Wer- 
<lb/>ken/ (Behrend's Zeitschr. Bd. 4, S. 223—234.)

<lb/>581. Maudry. Der Entwurf eines Gesetzes für d. nordd.
<lb/>Bund, betreffend das Urheberrecht an den Werken der
<lb/>Literatur rc. (Zeitschr. für Staatswissensch. Bd. 25, S. 427
<lb/>bis 451.)

<lb/>582. Nachdrucks-Verfolgung und Buch Handlungs-Reform.
<lb/>(Bremer Handelsbl. dir. 961.)

<lb/>583. Dambach, Geh. Ob.-Postr. in Berlin. Die Gesetzgebung
<lb/>des norddeutschen Bundes, betreffend das Urheber- 
<lb/>recht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compo- 
<lb/>sitionen und dramatischen Werken. Erläutert. 298 S. Ber- 
<lb/>lin 1871. Enslin. (IV Thlr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0193.tif"
                   n="189"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0193"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>584. Dr. Dahn, Prof, in Würzburg. Zur neuesten deutschen
<lb/>Gesetzgebung über Urheberrecht. (Behrend, Zestschr. s.
<lb/>Preuß. Gesetzg. Bd. 5, S. 1—75.)

<lb/>585. Dr. Klostermann, Ob.-Bergr. in Bonn. Ueber das Ur- 
<lb/>heberrecht an Schriftwerken nach dem Gesetze vom 11.
<lb/>Juni 1870. (Behrend, Zeitschr. s. Preuß. Gesetzg. Bd. 5,
<lb/>S. 75—88.)

<lb/>586. Dr. Endemann, Prof. Das Gesetz, betreffend
<lb/>das Urheberrecht au Schriftwerken, Abbildungen,
<lb/>musikalischen Compositionen und dramatischen Werken, vom
<lb/>11. Juni 1870. Mit den Verträgen zum Schutz des gei- 
<lb/>stigen Eigenthums zwischen Deutschland und Italien, der
<lb/>Schweiz, England, Frankreich, Belgien. 152 S. Berlin
<lb/>1871. Kortkamps. (1V2 Thlr.)

<lb/>587. Der Reichstag und das Gesetz über das literarische
<lb/>Eigenthum. (Grenzboten 1870, S. 393—398,498—505.)

<lb/>588. v. Witzleben. Das norddeutsche Bundes-Nachdrucks-
<lb/>Gesetz. (Deutsche Viertelj.-Schr. 1870, Hest l.) Börsenbl. f.
<lb/>d. deutschen Buchhdl. 1870. Nr. 36, 65.)

<lb/>589. Der Nachdruck in Zeitungen, und der Bundes-Gesetz-
<lb/>Entwurf über das Urheberrecht an Schriftwerken. (Bör- 
<lb/>senbl. 1870, Nr. 58.)

<lb/>590. Schutz der Photographien. (Börsenbl. 1870, Nr. 58.)

<lb/>591. Quaas. Die Architektur und ihr gesetzl. Schutz.)
<lb/>(Börsenbl. 1870, Nr. 67.)

<lb/>592. Dr. Klostermann, Ob. Berg-Rath. Das Urheberrecht
<lb/>an Schriftwerken, Abbildungen re. nach dem Reichsgesetze
<lb/>vom 11. Juni 1870, systematisch dargestellt. 74 S. Berlin
<lb/>1871. Guttentag. (V3 Thlr.)

<lb/>593. Schlickeysen. Die Anerkennung des geistigen Eigen- 
<lb/>thums, eine sociale Frage. 25 S. Berlin 1871. Berggold.
<lb/>(8 Gr.)

<lb/>3) H^alenlrvesen.

<lb/>594. Zur deutschen Patent-Gesetzgebung. Im Aufträge des
<lb/>Vereins deutscher Ingenieure ausgearbeitete Denkschrift.
<lb/>32 S. Osnabrück 1868. (Vs Thlr.)

<lb/>595. Denkschrift der königl. Niederländischen Regierung, be- 
<lb/>treffend die Aufhebung des Patentschutzes. (Preuß. Han- 
<lb/>delsarchiv 1869, Nr. 8, Beilage.)

<lb/>596. Böhmert, Prof. Die Erfindungs-Patente nach volks-
<lb/>wirthsch. Grundsätzen und industriellen Erfahrungen mit
<lb/>besonderer Rücksicht auf England und die Schweiz. Aus
<lb/>der Viertels.-Schrift f. Volkswirthsch. 80 S. Berlin 1869.
<lb/>Herbig. (2/3 Thlr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0194.tif"
                   n="190"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0194"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>597. Dr. Blodig, Prof. Erfindungs-Patente. Rede, gehal-
<lb/>' ten bei seiner feierlichen Inauguration als Rektor des k. k.

<lb/>Polytechnischen Instituts am 12. Oktober 1870. 34 S. Wien
<lb/>1871. Gerold. (Vs Thlr.)

<lb/>598. Dr. Ratkowsky, Jur.-Präfekt. Zur Reform des Er- 
<lb/>finder-Rechts. Vermittelnde Vorschläge. 15 S. Wien

<lb/>1870. Beck. (4 Gr.) Aus dem österreich. Oekonomist.

<lb/>599. Dr. Neuling, Kl. in Leipzig. Die Amerikanische
<lb/>Kongreß-Akte über Patente, Musterschutz, Han- 
<lb/>delszeichen und Urheberrecht. (Goldschmidt, Zeitschr.
<lb/>Bd. 16, S. 428—443.)

<lb/>600. Dr. Otto Michaelis. ZurKritik desPatent-Schutzes.
<lb/>(Viertelj.-Schr. für Volkswirthsch. Bd. 29, S. 100—121.)

<lb/>IV. Handelswissenschaft.

<lb/>1) Motkswirlhschast.

<lb/>601. Gustav Cohn. Ueber die Bedeutung der Ratio nal-
<lb/>Oekonomie, und ihre Stellung im Kreise der Wissen- 
<lb/>schaften. Antrittsvorlesung, gehalten in der Universität zu
<lb/>Heidelberg. 16 S. Berlin 1869. Adolf. CVe Thlr.)

<lb/>602. Herrmann. Leitfaden der Wirthschaftslehre. 214 S.
<lb/>Graz 1869. Pock. (1V8 Thlr.)

<lb/>603. Dr. Contzen, Docent. Einleitung in das Staats- 
<lb/>und volkswirthschastliche Studium. Ein Beitrag zur
<lb/>Theorie und Geschichte der Rationalöconomie. 220 S. Leip- 
<lb/>zig 1870. Wilsferodt. (24 Gr.)

<lb/>604. Roscher, Prof. System der Volkswirthschast. Ein
<lb/>Hand- und Lesebuch für Geschäftsmänner und Studirende.
<lb/>Stuttgart. Cotta. 8 Aust. 1870. I. Bd. Die Grundlagen
<lb/>der Nationalökonomie. 633 S. (3 Thlr.) 9. Ausl.

<lb/>1871. I. Bd. 641. (3Vs Thlr.)

<lb/>605. Dr. Schönberg, Prof. Die Volkswirthschaft der
<lb/>Gegenwart im Leben und in der Wissenschaft. Eine An- 
<lb/>tritts-Vorlesung, gehalten zu Basel am 7. Mai 1869.
<lb/>40 S. Basel 1869. Georg. (8 Gr.)

<lb/>606. Dr. Riehl, Lehrer. Ansangsgründe der Volkswirth- 
<lb/>schaft. 170 S. Berlin 1869. Puttkammer und Mühl- 
<lb/>brecht.

<lb/>607. Dr. Rau. Grundsätze der Volkswirthsckafts-Lehre.
<lb/>8. Aust. 2 Abthlg. Leipzig 1868, 1869. Winter. (4 Thlr.)

<lb/>608. Carey. Lehrbuch der Volkswirthschaft und Social-
<lb/>wissenschast. Autorisirte deutsche Ausgabe von Dr. Carl
<lb/>Adler. 2. Aust. 670S. Wien 1870. Braumüller. (3 Vs Thlr.)

<lb/>609. Max Wirth. Grundzüge der Nationalökonomie.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0195.tif"
                   n="191"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0195"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>4 Aufl. 1 Bd. 528 S. Köln 1871. Dmnont-Schauberg.
<lb/>(2% Thlr.)

<lb/>610. Zöllner. Das Lehrgebäude der Volkswirtschaft.
<lb/>Cottbus. Heine. 1 Buch. Die Gestaltungen des Gutes und
<lb/>Werthes. 64 S. (12 Gr.)

<lb/>611. Dr. Lor. v. Stein. Lehrbuch der Finanzwissen- 
<lb/>schaft als Grundlage für Vorlesungen und Selbststudium
<lb/>mit Vergleichung der Finanzsysteme und Finanzgesetze von
<lb/>England, Frankreich und Deutschland. 2. Aufl. 747 S.
<lb/>Leipzig 1871. Brockhaus. (3^ Thlr.)

<lb/>612. Dr. Rau, Geh.-Rath, Prof. Lehrbuch der politischen
<lb/>Oekonomie. 3 Bd. Finanzwissenschaft. 6. Auflage,
<lb/>bearbeitet von Prof. Dr. Adolf Wagner, 1 Abthlg. 242 S.
<lb/>(22/3 Thlr.) Leipzig 1871. Winter.

<lb/>613. Dr. Roesler, Prof. Ueber die Grundlehren der von
<lb/>Adam Smith begründeten V olkswirthsch afts-
<lb/>Theorie. 2Aufl. 280S. Erlangen 1871. Deichert. (1 Thlr.)

<lb/>614. Dr. Dühring. Kritisch e Geschichte der National-
<lb/>Oekonomie und des Socialismus. 591 S. Berlin
<lb/>1871. Grieben. (3 Thlr.)

<lb/>615. v. Mangoldt. Grundriß der Volkswirthschafts-
<lb/>lehre. 2. Aufl., bearbeitet von Kleinwächter. 250 S.
<lb/>Stuttgart 1872. Maier. (1 Thlr.)


<lb/>2) Kandeksrvisfenschaft im Besonderen.

<lb/>616. A. Hirsch. Merkur. Taschenbuch für Kausleute als
<lb/>Rathgeber für alle Fälle auf der Börse und im Comptoir.
<lb/>Nebst einem Anhang, enthaltend Handels- und Wechselrecht
<lb/>nebst dem neuesten Wechfel-Stempel-Stener-Gesetz des nord- 
<lb/>deutschen Bundes. 2. Aufl. 178 Berlin 1870. Burmei- 
<lb/>ster u. Stempelt. (*/2 Thlr.)

<lb/>617. Bibliothek der gesammten Handelswissenschaften.
<lb/>Von Andree, Bleibtreu, Sorel u. A. Stuttgart. Maier.
<lb/>Lies. 82—83.

<lb/>618. Dr. Ulrich, Lehrer. Der sranzö-sische Comptoirist
<lb/>oder deutsch-französisches Correspondenz- und Waaren-
<lb/>Lexikon für den Handels- und" Gewerbestand, enthaltend
<lb/>die gebräuchlichsten Wendungen der französischen Correspon- 
<lb/>denz, sowie die technischen Ausdrücke der Industrie, des
<lb/>Eisenbahn- und Seewesens, und insbesondere der Waaren-
<lb/>kunde. Halle. Sckwetschke. 326 S. (I1/* Thlr.)

<lb/>619. Huber u. Liston. Die Handels-Correspondenz in
<lb/>deutscher und englischer Sprache. Mit Anmerkungen,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0196.tif"
                   n="192"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0196"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>192
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Formularen und einer kaufmännischen Terminologie.
<lb/>2 Thlr. Leipzig 1869. Arnold. (1 Thlr.)

<lb/>620. Rothschild. Taschenbuch für Kausleute, insbesondere
<lb/>für Zöglinge des Handels. Herausgegeben unter Mitwirkung
<lb/>von Dr. Andree, Paul Barnewitz, Dr. Dektsch u. A. 15.
<lb/>Aufl. Leipzig 1870. Spamer. 663 S. (2 Thlr.) — 16 Ausl.
<lb/>688 S. (2 Thlr.)

<lb/>621. Dr. Henkel, Prof. Die Naturprodukte und Industrie-
<lb/>Erzeugnisse im Welthandel. Eine populäre Handelsgeo- 
<lb/>graphie. 2 Bde. Erlangen 1869. Enke. (6 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>622. Kotzenberg. Praktisches Handbuch der spanischen Han-
<lb/>dels-Correspondenz. Bremen 1870. Schünemann. 2Thl.
<lb/>(l5/6 Thlr.)

<lb/>623. Kurzbauer, Prof. Lehrbuch des kaufmännischen Rech- 
<lb/>nens. 5. Aufl. 385 S. Wien 1870. Gerold. (2 Thlr.)

<lb/>624. Sohn. Die Handelswissenschaft für angehende Kauf- 
<lb/>leute zur leichten Erwerbung der einem Kaufmann unent-
<lb/>behrlichenHülsskenntnisse,als Handelsgeographie, Wechselkunde,
<lb/>kaufmännisches Rechnen rc. 14 Aufl., bearbeitet von Wilh.
<lb/>Trempenau. 495 S. Quedlinburg 1870. Ernst. (1V2 Thlr.)

<lb/>625. Huber und Römi Dumont. Die Contor - Wissen- 
<lb/>schaft in französischer und deutscher Sprache. Buchhal- 
<lb/>tung, Handelskorrespondenz, Geschäftsformulare rc. Für
<lb/>junge deutsche Kaufleute, welche sich nach Frankreich zu be- 
<lb/>geben wünschen. Leipzig 1870. Arnold. (2 Thlr.)

<lb/>626. Dr. Le Petit. Praktisches Handbuch der dänischen und
<lb/>deutschen Handelscorrespondenz. 2. Aufl., 359 S.,
<lb/>Hamburg 1869, Verlags-Comptoir. (2/3 Thlr.)

<lb/>627. I. G. Meyer, Lehrbuch der Handelswissenschaft für
<lb/>Kaufleute, Handelszöglinge, Gewerbtreibende und gewerbliche
<lb/>Fortbildungsschulen. 2. Ausg., Stuttgart 1870. Mtzschke.
<lb/>(1 Thlr.)

<lb/>628. Röhrich, Director. Französisch-deutsche Handelscor- 
<lb/>respondenz. 4. Aufl., 575 S., Leipzig 18701 O. Wigand.
<lb/>(1V2 Thlr.)

<lb/>629. Dr. Hager, Untersuchungen. Ein Handbuch der Unter- 
<lb/>suchung, Prüfung und Werthbestimmung aller Han-
<lb/>delswaaren, Natur- und Kunsterzeugnisse, Gifte, Lebens- 
<lb/>mittel, Geheimmittel rc. Mit zahlreichen Holzschnitten. Bres- 
<lb/>lau 1870. Günther. In 16 Liefergn.

<lb/>630. Dr. Carl Andree. Geographie des Welthandels. Mit ge- 
<lb/>schichtlichen Erläuterungen. (Biblioth. der ges. Handelswis-
<lb/>sensch., Bd. 2, S. 321—400.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0197.tif"
                   n="193"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0197"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammttiteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>631. Heckelmann. Handel und Verkehr. Lehrbuch der Han- 
<lb/>delswissenschaft, der allgemeinen Handelslehre, der Handels- 
<lb/>geschichte und Volkswirthschastslehre, des Handels- und
<lb/>Wechselrechts, der kaufmännischen Arithmetik, Correspon-
<lb/>denz und Buchführung. 2. Ausg., 505 S., Darmstadt 1870.
<lb/>Zernin. (1 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>632. vr. Gerding. Lehrbuch de)c Waarenkunde, unter be- 
<lb/>sonderer Berücksichtigung der Prüfung und Reinheit der Maa- 
<lb/>ren und Droguen, für Lehranstalten und zum Privatgebrauch.
<lb/>592 S., Leipzig 1870. Fleischer. (3 Thlr.)

<lb/>633. Porges Director. Materialien für ein Mustercomp- 
<lb/>toir. Der Geschäftsgang eines Bank-, Maaren-, Commissions- 
<lb/>und Speditionsgeschäftes. Zusammengestellt nach praktischen
<lb/>Erfahrungen. 90 S., Wien 1870. Beck. (2/3 Thlr.)

<lb/>634. Merck. Neuestes Waarenlexicon für Handel und In- 
<lb/>dustrie. 2 Bde., Leipzig 1870. Loes. (IV2 Thlr.)

<lb/>635. Wagner. Lehre derdoppeltenBuchhaltung, vereinfacht
<lb/>durch Anwendung einer unfehlbaren Regel für das Formiren
<lb/>der Journalposten. 339 S., Leipzig 1871. Schultze. (3V2Thlr.)

<lb/>636. Schiebe, Director. Lehrbuch der Contorwissenschaft.
<lb/>4. Aufl. von Director vr. Odermann. Leipzig, Gebhardt.
<lb/>1. Thl. Die Contorwissenschaft im engeren Sinne. 736 S.,
<lb/>1871. (3 Thlr.)

<lb/>637. Röhrich, Director. Abriß der Handelswissenschaft oder
<lb/>allgemeine Handelslehre. 3. Aufl., 216 S. Stuttgart 1871.
<lb/>Maier. (1 Thlr.)

<lb/>3) Statistik des Kandels.

<lb/>638. Ausweise über den auswärtigen Handel der öster- 
<lb/>reichisch-ungarischen Monarchie im Jahre 1868. Zu-
<lb/>sammengestellt und herausgegeben von der k. k. statistischen
<lb/>Centralcommission. 29. Jahrgang. LXXI., 173 S., Wien
<lb/>1870. Prandel. (2/3 Thlr.)

<lb/>639. Statistische Uebersichten über Waarenverkehr und
<lb/>Zollertrag im deutschen Zollvereine für das Jahr
<lb/>1868. Zusammengestellt vom Centralbureau des Zollvereins
<lb/>nach den amtl. Ermittelungen der Zollvereinsstaaten. 2 Ab-
<lb/>thlgn. 375 und 605 S., Berlin 1870. Jonas. (10 Thlr.)

<lb/>4) Steuer«. Zölle.

<lb/>640. Die Börsen st euer. (Bremer Handelsblatt, Nr. 919.)

<lb/>641. Zinnow, Steuerrath. Die Gesetzgebung des deutschen
<lb/>Zollvereins vom Jahre 1869. Nach amtl. Quellen zu-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 13
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0198.tif"
                   n="194"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0198"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>sammengestellt und herausgegeben. Wittenbergs Herrose. I. Thl.
<lb/>Das Vereinszollgesetz und die dazu gehörigen Regulative. 304 S.

<lb/>642. vr. Joh. Falke. Die Geschichte bes deutschen Zoll- 
<lb/>wesens von seiner Entstehung bis zum Abschluß des deut- 
<lb/>schen Zollvereins. 426 S., Leipzig 1869. Veit und Comp.
<lb/>(2-/s Thlr.)

<lb/>643. Weber, baher. Staatsrath. Der deutscheZollverein,
<lb/>seine Entstehung und Entwickelung. 475 S., Leipzig 1869.
<lb/>Beit u. Comp. (3 Thlr.) — 2. Aust., 503 S. (I1/, Thlr.)

<lb/>644. Das neue Vereinszollgesetz. Mit Erläuterungen.
<lb/>(Hirth's Annalen des norddeutschen Bundes. I., S. 511—592.)

<lb/>645. v. Czörnig. Die Besteuerung der Wechsel und
<lb/>anderer dem kaufmännischen Verkehr dienender Privaturkunden
<lb/>in den europäischen Staaten. Ein Beitrag zur vergleichenden
<lb/>Finanzgesetzkunde. 43 S. Triest 1870. Schimpfs. (3/s Thlr.)

<lb/>646. D r. Leonh. Wächter in Hamburg. Bemerkungen zum
<lb/>deutschen Wechsel-Stempel-Steuergesetze. (Sie- 
<lb/>benhaar, Archiv, N. F., Bd. 2, S. 337—348.)

<lb/>5) Gewerbe und IlaöriKwesen

<lb/>647. vr. Emminghaus, Pros, in Carlsruhe. Allgemeine Ge-
<lb/>werbslehre. Berlin 1869. Herbig. (IV, Thlr.)

<lb/>648. vr. Eberth. Die Gewerbegerichte und das gewerb- 
<lb/>liche Schiedsgerichtswesen in ihrer geschichtlichen Entwickelung
<lb/>und ihrem gegenwärtigen Stande. (Aus der deutschen Ge- 
<lb/>meindezeitung). 49 S., Berlin 1869. Peiser. (V3 Thlr.)

<lb/>649. Dr. Amthor, Director. Taschenbuch für Gewerb-
<lb/>treibende, die ihr Geschäft kaufmännisch betreiben wollen.
<lb/>Eine leichtsaßliche Darstellung der Hauptzweige der Han- 
<lb/>delswissenschaft für den Gewerbestand. 2. Aust., Gera
<lb/>1870. Amthor. 1. 2. Lief.

<lb/>650. G. Schmoller. Zur Geschichte der deutschen Klein- 
<lb/>gewerbe im 19. Jahrhundert. Statistische und national-
<lb/>öconomische Untersuchungen. 704 S., Halle 1870. Waisen- 
<lb/>haus. (2 Thlr.)

<lb/>651. Emil Schöller. Das bayerische Gesetz vom 30.Ja- 
<lb/>nuar 1868 über das Gewerbswesen. 182 S. Aus der
<lb/>Gesetzgebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit
<lb/>Erläuterungen, herausg. von vr. v. Dollmann, fortgesetzt
<lb/>von vr. v. Pötzl. Erlangen 1870. Enke.

<lb/>652. W. Staas. Die Preuß. Apothekergesetze mit sämmt-
<lb/>lichen Ergänzungen und Erläuterungen für den praktischen
<lb/>Gebrauch zusammengestellt. 3. Aufl., 214 S., Berlin 1870.
<lb/>Gärtner. (1 Thlr.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0199.tif"
                   n="195"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0199"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0199--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>653. Die Fabrikgesetze Englands seit 1833. In deut- 
<lb/>scher Uebersetzung herausgegeben auf Veranlassung des k. k.
<lb/>Handelsministeriums. 132 S., Wien 1869. ipof* u. Staats- 
<lb/>druckerei. (16 Sgr.)

<lb/>654. Schwarz. Die Betriebssormen der modernen Großin- 
<lb/>du st r i e. (Zeitschr. f. Staatswissensch., Bd. 25, S. 534—629.)

<lb/>Deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869

<lb/>655. Dr. Georg Hirth. Gewerbeordnung für d. nord- 
<lb/>deutschen Bund. Mit einem alphabetischen Sachregister.
<lb/>Unter Benutzung amtlicher Materialien herausgegeben. 58 S.,
<lb/>Berlin 1869. Stilke u. v. Muhden. (V« Thlr.)

<lb/>656. Höinghaus. Gewerbeordnung für den nord- 
<lb/>deutschen Bund. Für den prakt. Gebrauch ausführl. er- 
<lb/>gänzt und erläutert durch die amtl. Motive, die Erklärgn. d.
<lb/>Bundescommissare u. d. Verhandlgn. des Reichstages. Nebst
<lb/>den amtl. Uebersichten der bisherigen Gesetzgebg. sämmt-
<lb/>licher Bundes st aaten über d. stehenden Gewerbe, welche
<lb/>einer besonderen Genehmigung bedürfen, und über den Ge- 
<lb/>werbebetrieb im Umherziehen. Mit vollständigem Sachregister.
<lb/>4. Aust., 192 S., Berlin 1870. Hempel. (»/, Thlr.)

<lb/>657. Fischer, Canzleirath. Gewerbeordnung für d. nord- 
<lb/>deutschen Bund. Nach den amtl. Materialien und sämmtl.
<lb/>Vorarbeiten. Mit Einleitung und Erläuterungen nebst über- 
<lb/>stell. Zusammenstellg. der bisherigen bezügl. Gesetze der Bun- 
<lb/>desstaaten. Glauchau 1869. Moritz, 1. Theil, 190 S.
<lb/>(15 Sgr.) 2. Theil, 100 S. (18 Gr.) — 3. Ausgabe,

<lb/>1. Thl., 190 S., 1871. (15 Sgr.)

<lb/>658. Die Verhandlungen des Reichstagesüber den Ge- 
<lb/>setzentwurf, betreffend die Gewerbeordnung für d. nord- 
<lb/>deutschen Bund. 3. ord. Session 1869. 1170 S., Berlin
<lb/>1869. Kortkampf. (2 Thlr.)

<lb/>659. Dr. Rasch. Die Gewerbeordnung für den norddeut- 
<lb/>schen Bund vom 21. Juni 1869. Nebst der Anweisung zur
<lb/>Ausführung der Gewerbeordnung. Mit Erläuterungen und
<lb/>Anmerkungen nach den Motiven. 2. Aust., 91 S. Berlin
<lb/>1869. Burmeister und Stempelt. (Vg Thlr.)

<lb/>660. Dr. Koller. Die Gewerbeordnung f. d. norddeut- 
<lb/>schen Bund vom 21. Juni 1869. Aus den Materialien aus- 
<lb/>führlich erläutert. 256S., Berlin 1869. Kortkampf. (1*/,Thlr.)

<lb/>2. Aust., 578 S. (2 Thlr.) 1870.

<lb/>661. Ludwig Wolf, Rathsrefer. Die Bundesgewerbe- 
<lb/>ordnung mit eingesügter sächsischer Ausführungsverordnung,
<lb/>nebst den im Königreiche Sachsen sonst noch geltenden,

<lb/>ir»
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0200.tif"
                   n="196"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0200"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0200--><p/>
               <p>

                  <lb/>196
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Gewerbebetrieb berührenden Gesetzesvorschriften über ge-
<lb/>werbl. Hülfscassen, Handels- und Gewerbekammern, Beschlag- 
<lb/>nahme des Lohnes rc. 121 S., Plauen 1869. Hohmann.
<lb/>(lU Thlr.)

<lb/>662. Dr. Klette. Die Gewerbeordnung für d. norddeutschen
<lb/>Bund vom 21. Juni 1869. Nebst Motiven des Bundes- 
<lb/>kanzlers und Ausführgs-Anweisungen der Preuß. Ministerien.
<lb/>2. Aust., 316 S., Berlin 1870. Allg. deutsche Verlagsan- 
<lb/>stalt. (1 Thlr.)

<lb/>663. Di*. Klette, Ausführungsverordnungen sämmtlicher
<lb/>Staaten des norddeutschen Bundes, exclus. Preußen, zur
<lb/>Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. Supplementband zu
<lb/>sämmtl. Ausgaben der Gewerbeordnung. 319 S., Berlin
<lb/>1870. Allg. deutsche Verlagsanstalt. (1 Thlr.)

<lb/>664.Schow, Geh. Reg.-Rath. Die Gewerbeordnung für d.
<lb/>norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 nebst den Ausfüh- 
<lb/>rungsbestimmungen, und d. Gesetze betreffend die Aushebg.
<lb/>und Ablösung gewerblicher Berechtigungen vo-m 17. März 1868,
<lb/>zusammengestellt mit den daneben im vormaligen Königreich
<lb/>Hannover zur Anwendg. kommenden gewerberechtl. Bestim- 
<lb/>mungen. 208 S., Hannover 1870. Meyer. (a/8 Thlr.)

<lb/>665. Krug, Geh. Reg.-Rath. Gewerbeordnung sürdennord-
<lb/>deutschen Bund vom 21. Juni 1869 nebst den daraus be- 
<lb/>züglichen, im Königreich Sachsen gültigen Gesetzen u. Ver- 
<lb/>ordnungen. Mit Erläuterungen. 210 S., Leipzig 1870.
<lb/>Roßberg. (*/* Thlr.)

<lb/>666. Dr. v. Bernewitz. Gewerbeordnung für den norddeut- 
<lb/>schen Bund dem 21. Juni 1869 nebst den Königl. Säch- 
<lb/>sischen Ausführungsverordnungen vom 16. Septbr. und
<lb/>18. Decbr. 1869. Mit erläuternden Bemerkungen und einem
<lb/>aussührl. Sachregister. 166 S., Dresden 1870. Meinhold.
<lb/>(V* Thr.) ^

<lb/>667. Mewes, Staatsanwalt. Das Gewerbe im Umherziehen
<lb/>nach der Bundes- und Preuß. Landesgesetzgebung. 187 S.,
<lb/>Berlin 1872. Guttentag. (28 Gr.)

<lb/>G) Arbeiterfrage

<lb/>6Q8. W. Runge, Ob.-Bergrath. Ueber Betheiligung der Ar- 
<lb/>beiter am Reingewinn industrieller Uuternehmungen. 22 S.,
<lb/>Breslau 1869. Maruschke u. Berendt. (7% Sgr.)

<lb/>669. Dr. Carl Braull, Rechtsauwalt in Berlin Parlaments- 
<lb/>briefe. Berlin, Herbig. I. Abthlg. Friedliche Briefe über
<lb/>den socialen Krieg. 103 S. 1869. Thlr.)

<lb/>670. Die Social-Demokratie aus dem Reichstage. Aufsatz
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0201.tif"
                   n="197"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0201"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>197
</p>
               <p>

                  <lb/>von John Prince-Smith und Rede des Abg. Dr. Braun.
<lb/>Berlin 1869. Herbig. (*/$ Thlr.)

<lb/>671. Die erste deutsche Gewinnantheilsgesellschaft. (Bre- 
<lb/>mer Handelsblatt Nr. 908.)

<lb/>672. Huber. Sociale Fragen. VII. Die Arbeiterfrage in Eng- 
<lb/>land. 139 S., Nordhausen 1869. Förstemann. (16 Sgr.)

<lb/>673. Huber. Arbeitende Classen. (Bluntschli Staatswörter- 
<lb/>buch bearb. von Dr. Löning. I. S. 87—126.)

<lb/>674. A. Held. Die ländlichen Darlehnscassenvereine in
<lb/>der Rheinprovinz und ihre Beziehungen zur Arbeiterfrage.
<lb/>(Jahrb. f. National-Oec. u. Statist. Jahrg. VII, Bd. II,
<lb/>S. 1—84.)

<lb/>675. Dr. Schaffte. Capitalismus und Socialismus
<lb/>mit besonderer Rücksicht auf Geschäfts- und Bermögensfor-
<lb/>men. Vorträge zur Versöhnung der Gegensätze von Lohn- 
<lb/>arbeit und Capital. 732 S., Tübingen 1870. Laupp. (4 Thlr.)

<lb/>676. Dr. Brentano. Die Arbeitergilden der Gegenwart.
<lb/>Leipzig. Duncker u. Humblot. 1. Bd. Zur Geschichte der
<lb/>englischen Gewerkvereine. 288S. 1871. (1?/zThlr.)

<lb/>677. Dr. Bitzer. Arbeit und Capital. Ein Beitrag zum
<lb/>Berständniß der Arbeiterfrage. 310 S., Stuttgart 1871.
<lb/>Metzler. (I^z Thlr.)

<lb/>678. Julius Philippson. Ueber den Begriff und die ge- 
<lb/>schichtliche Entwickelung der Arbeit. Magdeburg 1870.

<lb/>7) Deutsche Waß» und Heivichtsordimng vom 17. August 1868.

<lb/>679. Das neue Maß und Gewicht und die Börsennotirun-
<lb/>gen (Bremer Handelsblatt Nr. 915.)

<lb/>680. Die Maß- und Gewichtsordnuna für den norddeut- 
<lb/>schen Bund vom 17. Aug. 1868. Aus den Materien er- 
<lb/>läutert. Mit Anhang: Zusammenstellung der Verhältniß-
<lb/>zahlen der alten Maße und Gewichte zu den neuen, und
<lb/>der Anweisung für die Aichungsstellen. 86 6., Berlin 1869.
<lb/>Kortkamps. (V* Thlr.)

<lb/>681. Dr. Ehrich. Die neuen Maße und Gewichte in Ba- 
<lb/>den. Das Gesetz vom 24. Novbr. 1869 nebst Vergleichungs- 
<lb/>tabellen. 26 S., Mannheim 1870. Schneider. (4V, Gr.)

<lb/>682. Gesetz für Maß und Gewicht und Eichordnung für das
<lb/>Königreich Bayern. Eine Sammlung der Verordnungen
<lb/>und Bekanntmachungen, welche in Ausführung des Gesetzes
<lb/>vom 29. April 1869 erlassen wurden. 91 S., München
<lb/>1870. Oldenbourg. (11 Gr.)

<lb/>683. Maß- und Gewichtswesen in England. (Bremer Han- 
<lb/>delsblatt Nr. 940.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0202.tif"
                   n="198"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0202"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>198 Gesammtttteratur.

<lb/>684. Dr. Kletke. Maß- und Gewichtsordnung v. 17. Aug.
<lb/>1868. 2. Aust., 323 S., Berlin 1871. Hempel. (l2/s Thlr.)

<lb/>V. Civilproceß und Handelsproceß.

<lb/>1) Am Allgemeinen.

<lb/>a) Gemeiner Proceß.

<lb/>685. Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeiten für den norddeutschen Bund. Berlin. Decker.
<lb/>Buch 1-3. 182 S. 1869. (24 Sgr.) — Vervollstän- 
<lb/>digter Entwurf. Buch 1—4. 217 S., nebst Fortsetzung
<lb/>55 S. 1870. (1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>686. Entwurf einer Civilproceßordnung für den nord- 
<lb/>deutschen Bund. 296 S., Berlin 1870. Decker. (IVzThlr.)
<lb/>Sachregister dazu. 1871. (25 Sgr.)

<lb/>687. Entwurf einer deutschen Civilproceßordnung nebst
<lb/>Begründung. Im !. Preuß. Justizministerium bearbeitet. Ber- 
<lb/>lin 1871. Decker, (l'/g Thlr.)

<lb/>688. Koch, Stadtger.-Rath in Berlin. Ueber das Verhältniß des
<lb/>a. d. H.-G.-B. zu dem Entwürfe einer Proceßordnung in
<lb/>bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den uorddeut-
<lb/>schen Bund. (Busch, Archiv, Bd. 17, S. CXXI—CXLIX.)

<lb/>689. Dr. Götter, Rechtsanwalt. Gesetz vom 14. März 1870,
<lb/>betreffend einige Bestimmungen über das Vollstreckungs- 
<lb/>verfahren im Wechselproceß, und in den beim Han- 
<lb/>delsgerichte zu Leipzig zu verhandelnden Rechtssachen.
<lb/>Unter Benutzung der Vorlagen, Deputationsberichte und Kam- 
<lb/>mermittheilungen erläutert. 39 S., Dresden 1870. Mein- 
<lb/>hold. (6 Gr.)

<lb/>690. Dr. Prinz, Stadtger.-Rath in Breslau. Das allgemeine
<lb/>Actionenrecht oder die Lehre vom Ansprüche, auf der
<lb/>geschichtlichen Unterläge des gemeinen und preußischen
<lb/>Rechts dogmatisch entwickelt, und als leitendes Princip für
<lb/>jede Proceßgesetzgebung begründet. 300 S., Breslau 1870.
<lb/>Kern. (1 Thlr. 20 Gr.)

<lb/>691. Dr. v. Keller, Prof. Der Römische Civilproceß und
<lb/>die Action in summarischer Darstellung, zum Gebrauche
<lb/>bei Vorlesungen. 4. Ausg., 419 S., Leipzig 1871. Tauch- 
<lb/>nitz. (1% Thlr.)

<lb/>692. E. Jmman. Bekker, Prof. Die Actionen des Rö- 
<lb/>mischen Privatrechts. 1. Bd. Jus eivile. 401 S., Ber- 
<lb/>lin 1871. Bahlen. (2*/, Thlr.)

<lb/>693. Dr. Wetzell. System des ordentl. Civilprocesses.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0203.tif"
                   n="199"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0203"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur. 199

<lb/>3. Aufl. In 3 Abtheilungen. Leipzig, Tauchnitz. 1. Abthlg.
<lb/>336 S. 1871. (1V3 Thlr.)

<lb/>694. Dr. Eisele, Kreisrichter. Die materielle Grundlage
<lb/>des exaeptio. Eine römisch-rechtl.Untersuchung. 182 S.,
<lb/>Berlin 1871. Weidmann. (1 Thlr.)

<lb/>695. vr. v. Bethmann-Hollweg, Staatsminister a. D. Der
<lb/>Civilproceß des gemeinen Rechts in geschichtlicher
<lb/>Entwickelung. 5. Bd. Der germanisch-Romanische Pro-
<lb/>ceß im Mittelalter vom 8. bis 11. Jahrh. Die Carolinger
<lb/>und ihre Nachfolger in Italien. 1. Abth., 185 S., Bonn
<lb/>1871. Marcus. (1 Thlr.)

<lb/>d) Preußischer Proceß.

<lb/>696. vr. E. F. Koch. Preußische Proceßordnung nach ihrer
<lb/>heutigen Geltung, unter Weglassung der obsoleten und auf- 
<lb/>gehobenen Vorschriften, und Einschaltung der jüngeren noch
<lb/>geltenden Bestimmungen, mit den Präjudizien des höchsten
<lb/>Gerichtes, sowie mit nachweisenden und erläuternden Anmer- 
<lb/>kungen. 6. Aufl., Berlin 1870. Guttentag. 2 Bde., 1427 S.
<lb/>(6 Thlr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>c) Bayerischer Proceß.

<lb/>697. Wernz, O.-A.-G.-R. Commentar zur Proceßordnung in

<lb/>bürgerl. Rechtsstreitigkeiten für das Königreich Bayern.
<lb/>München. Oldenbourg. 1869—71. Bis jetzt erschienen

<lb/>9 Liesergn. und 816 Seiten, (a 16 Gr.)

<lb/>698. Dr. Barth. Commentar zur neuen Civilproceßordnung
<lb/>für das Königreich Bayern. Nördlingen. Beck. 1869. 1870.
<lb/>Bd I, 543 S. (3 V5 Thlr.) Bd. II, 663 S. (3 Thlr.
<lb/>22 Gr.) Bd. III, 4ü0 S. (2 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>699. Schmitt, A.-G.-R. Der bayerische Civilproceß nach d.
<lb/>Civilproceßordng. vom 29. April 1869 systematisch dargestellt.
<lb/>Bamberg 1870—71. Büchner. Bd. I, 782 S. Bd. II,
<lb/>770 S. (9V3 Thlr.)

<lb/>700. Vierling, Assessor. Die Proceßordnung in bürgerlichen

<lb/>Rechtsstreitigkeiten für das Königreich Bayern. Mit Er- 
<lb/>läuterungen, zumeist aus den Quellen. 531 S. (2Ve Thlr.)
<lb/>Das Einführungsgesetz vom 29. April 1869. 66 S.

<lb/>(12 Gr.) Nördlingen 1870. Beck.

<lb/>701. Proceßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
<lb/>für das Königreich Bayern vom 29. April 1869. Bam- 
<lb/>berg 1870. Büchner. 619 S. (2 Thlr. 22 Gr.)

<lb/>702. Schmitt, A.-G.-R. Der Gerichtsvollzieherdienst nach
<lb/>der bayerischen Civilproceßordnung vom 29. April 1869. Auf
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0204.tif"
                   n="200"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0204"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Veranlassung des k. bayerischen Staatsministerimns der Justiz.
<lb/>München 1870. Kaiser.

<lb/>703. Lengrießer, Stadtger.-Assessor. Leitfaden zur Civilpro- 
<lb/>ceßordnung für das Königreich Bayern unter Zugrunde- 
<lb/>legung der Verhandlgn. der Gesetzgebungsausschüsse bearbeitet.
<lb/>München 1870. Rieger. 1—3. Lieferung.

<lb/>704. Franz, A.-G.-R. in Eichstädt. Modificationsanträge zu dem
<lb/>Entwürfe des Gesetzes über die Einführg. einer Proceßord-
<lb/>nung in bürgerl. Rechtsstreitigkeiten für das Königreich
<lb/>Bayern, bezüglich der Sonderbestimmungen für die unter
<lb/>dem Preuß. Landrechte stehenden Gebietstheile. (Gruchot,
<lb/>Beiträge, Bd. 14, S. 707—751.)

<lb/>705. Vierling, Bez.-Ger.-Ass. in Bamberg. Der neue Baye- 
<lb/>rische Eivilproceß. (Behrend, Zeitschr. für Preuß. Ges.-
<lb/>u. Rechtspfl. Bd. 5, S. 390-408. 685—754.)

<lb/>ä) Oesterreich-Ungarischer Proceß.

<lb/>706. Dauscher. Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in
<lb/>und außer Streitsachen für Ungarn und Siebenbürgen
<lb/>auf Grundlage der neuen ungarischen Civilproceßordnung.
<lb/>Wien 1869. Urban u. Schwarzenberg. (3% Thlr.)

<lb/>707. v. Szeniczey, A.-G.-R. Das summarische Civilpro-
<lb/>ceßverfahren. Nach der 2. Aufl. des Werkes: Sommäs
<lb/>polgäri törvenykezesi eljäräs übersetzt durch Alex. Ritter.
<lb/>Ein Hülfsbuch für Gerichtsbeamte, summarische Gerichte, Ad-
<lb/>vocaten. 240 S., Pest 1869. Lauffer. (28 Gr.)

<lb/>708. Mayer. Skizzen zum österreich. Eivilproceß. (Oester- 
<lb/>reich. Ger.-Zeitg. 1870, Nr. 29—67.)

<lb/>708a. v. Szeniczey, Wechs.-A.-G.-R. Das summarische Ci-
<lb/>vilproceßversahren. Nach der 2. Verb. Aufl. des Werkes:
<lb/>8omrnäs polgäri törvenykezesi eljaräs. Mit einer Bei- 
<lb/>lage enthaltend die durch den k. ungarischen Cassations- 
<lb/>und obersten Gerichtshof im summarischen Proceßver-
<lb/>sahren seit 1869 gebrachten wichtigeren Grundsatzbeschlüsse.
<lb/>Uebersetzt durch Alex. Ritter. 2. Aufl.,344 S. Pest 1872.
<lb/>Lauffer. (lVs Thlr.)

<lb/>e) Württembergischer Proceß.

<lb/>709. Fecht, Ob.-Justizrath. Die Gerichtsgesetze des Königreichs
<lb/>Württemberg. 3. Abthlg. Die Civilproceßordnung.
<lb/>Stuttgart 1870. Koch. 1. u. 2. Heft.

<lb/>k) Badischer Proceß.

<lb/>710. Dreher, Kr.-Ger.-Rath in Ofsenburg. Die Gesetzgebg. über
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0205.tif"
                   n="201"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0205"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0205--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>die Gerichtsverfassung und den Proceß im Großherzog- 
<lb/>thum Baden. (Behrend, Zeitschr. für Preuß. Gesetzgebg.
<lb/>und Rechtspfl. Bd. 4, S. 364—387.)

<lb/>g) Russischer Proceß.

<lb/>711. Dr. Franz Mittermaier in Heidelberg. Mittheilungen
<lb/>über die Civilproceßgesetzgebung in Rußland. (Archiv
<lb/>f. civil. Praxis Bd. 52, S. 282—293.)

<lb/>2) Kandelsgerichte.

<lb/>a) Reichs ob erh and elsgericht in Leipzig.

<lb/>712. Das Bundesoberhandelsgericht. (Grenzboten vom 30.
<lb/>April 1869, S. 161—166.)

<lb/>713. Dr. Götter, Rechtsanwalt in Glauchau. Der Entwurf des
<lb/>Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts- 
<lb/>hofes für Handelssachen. (Busch, Archiv, Bd. 16, S.
<lb/>III—XXXII.)

<lb/>714. Der oberste deutsche Handelsgerichtshos. (Bremer
<lb/>Handelsblatt, Nr. 909.)

<lb/>715. Dr. Endemann, Prof, und O.-A.-R. in Jena. Die Gesetze
<lb/>des norddeutschen Bundes betreffend I) Die Einführung
<lb/>der a. d. Wechselordnung, der Nürnberger Novellen
<lb/>unddesa.d. Handelsgesetzbuchs als Bundesgesetze. II) Die
<lb/>Errichtung des Bundesoberhandelsgerichts. Aus den
<lb/>Materialien der Gesetzgebung erläutert. (Busch, Archiv, Bd. 17,
<lb/>S. I—CXXI.) Auch als Separatabdruck. 120 S., Leipzig
<lb/>1869. Arnold. (18 Sgr.)

<lb/>716. Dr. Marschner, Geh. Rath. Die Einheit des Handels- 
<lb/>rechts durch das Bundesoberhandelsgericht. 71 S.,
<lb/>Leipzig 1870. Roßberg. (V3 Thlr.)

<lb/>717. Lesse, Kreisger.-Rath in Thorn. Das Gesetz des norddeut- 
<lb/>schen Bundes, betreffend die Errichtung eines obersten Ge- 
<lb/>richtshofes für Handelssachen vom 12. Juli 1869.
<lb/>(Goldschmidt, Zeitschr. f. H.-R., Bd. 14, S. 59—88.)

<lb/>718. Böhlau. Dasneue Bundesoberhandelsgericht. (Jahrb.
<lb/>f. Ges.- und Staatswiss. Bd. 12, S. 126—145.)

<lb/>719. Das Gesetz, betreffend die Errichtung des obersten
<lb/>Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869.
<lb/>Aus den Materialien erläutert von einem praktischen Juristen.
<lb/>26 S., Berlin 1870. Kortkampf. (6 Gr.)

<lb/>720. v. Kräwel, A.-G.-R. in Naumburg. Ueber die Zustän- 
<lb/>digkeit des Bundesoberhandelsgerichts in Leipzig.
<lb/>(Busch, Archiv, Bd. 21, S. 209—226.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0206.tif"
                   n="202"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0206"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0206--><p/>
               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>721. Stegemann. Die Competenz des Oberhandelsge- 
<lb/>richts in Leipzig. (Siebenhaar, Archiv, N. F., Bd. 1, S.
<lb/>123—130.)

<lb/>722. Dr. Calm, Rechtsanwalt in Leipzig. Das Bundesober- 
<lb/>handelsgericht in Leipzig und dessen Rechtsprechung.
<lb/>Centr.-Org., N. F., Bd. 7, S. 107—117. 245—250.)

<lb/>723. Grundsätze des IV. Senats des Obertribunals zu
<lb/>Berlin über die Competenzverhältnisse zum Bundes- 
<lb/>oberhandelsgericht. (Centr.-Org., N. F., Bd. 7, S. 250 ff.)

<lb/>b) Handels- und Seegerichte.

<lb/>724. Tecklenborg. Zur Seegerichtsfrage. Eine Denkschrift
<lb/>für Staatsmänner. (87 S.) Bremen 1869, Hehse. (12 Sgr.)

<lb/>725. Seegericht. Bundes-Admiralitäts-Gericht. (Bremer
<lb/>Handelsblatt N. 925).

<lb/>726. Dr. Müchel. Die Zusammensetzung und Thätigkeit der
<lb/>Handelsgerichte nach dem Entwürfe einer Proceßord-
<lb/>nung in bürgerl. Rechtsstreitigkeiten für d. norddeutschen
<lb/>Bund. 16 S. Berlin 1870, Hempel (3 Gr.)

<lb/>727. Der Rheinische Handelsstand für Handelsgerichte.
<lb/>(Bremer Handelsblatt N. 949.)

<lb/>728. Richter, Rechtsanwalt. Einige Worte über die von Nord- 
<lb/>deutschland in Aussicht genommenen Handelsgerichte,
<lb/>nebst einer Übersetzung einiger Erkenntnisse französischer
<lb/>Handelsgerichte 40 S., Berlin 1870, Kortkamps. (V3 Thlr.)

<lb/>729. v. Kräw el, R..-G.-R. in -Naumburg. Zur Erläuterung des
<lb/>Art. 347. sowie über die Nothwendigkeit und Zusammen- 
<lb/>setzung der Handelsgerichte (Busch Archiv Bd. 18, S.
<lb/>358—367.)

<lb/>730. Schräder, Ger. Assessor in Stade. Ueber die Gesetzgeb-
<lb/>ungssrage: Soll die Civiljurh in den deutschen Civil-
<lb/>proceß eingeführt werden? (Behrend Zeitschr. s. Preuß. Ge-
<lb/>setzg. u. Rechtspfl. Bd. 4, S. 488—497.)

<lb/>731. Das Gerichtsverfahren für Handelssachen in
<lb/>Bayern nach dem Proceßgesetze vom 29. April 1869, ins-
<lb/>bes. für das handeltreibende Publikum dargestellt von einem
<lb/>Handelsrichter. 46 S. München 1871, Franz (V3 Thlr.)

<lb/>732. Zur Handelsgerichts-Organisation (Bremer Han-
<lb/>delsbl. 1870, N. 973.)

<lb/>733. Die Handelsgerichte u. die Eisenbahnen. (Zeitg. d.
<lb/>V. deutsch. Eisenb. Verw., 1870, N. 15.)

<lb/>734. Kaufmännische Schiedsgerichte. Die Sühne- und
<lb/>Schiedsgerichte. (Deutsch. Handelsbl. 1871, N. 7, 10.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0207.tif"
                   n="203"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0207"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>735. Gewerbliche Schiedsgerichte (Bremer Handelsbl. 1871
<lb/>N. 1011.)
</p>
               <p>

                  <lb/>736. vr. Hurt, Staatsanwalt. Das Verfahren vor dem
<lb/>Handels- und 'Einzeln-Gerichten nach der neuen
<lb/>Civil-Prozeß-Ordnung für das Königreich Bayern, in über- 
<lb/>sichtlicher Zusammenstellg. der gesetzt. Bestimmungen darge- 
<lb/>stellt. Kempten 1871, Dannheimer. 1. u. 2. Liefrg.

<lb/>737. Küffner, Staatsanwalt in München. Ueber die derma-
<lb/>ligen Gerichtsbastkeits- und Zuständigkeits-Ver- 
<lb/>hältnisse der Rechtsprechung für Handelssachen in
<lb/>Bayern. (Busch Archiv Bd. 21, S. 293—310.)
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Gewährung der Aechtskülfe.

<lb/>738. vr. Ende mann, Professor in Jena. Die Rechtshülse im
<lb/>norddeutschen Bunde. Erläuterungen des Bundesgesetzes
<lb/>vom 21. Juni 1869. (Behrend Zeitschr. s. Ges.- u. Reckts-
<lb/>pfl. Bd. 3, S. 398—479, 605—686.) Auch als Separat-
<lb/>Abdruck. Berlin 1869, Guttentag (20 Sgr.)

<lb/>739. Herzog. Ueber die Statthaftigkeit von Requisitionen
<lb/>auswärtiger Verwaltungs-Behörden an inländische
<lb/>Gerichte. (Bl. für Rechtspfl. in Thüringen, Bd. 17, S.
<lb/>265-275.)

<lb/>740. vr. Wolfs, Stadtger. Rath in Frankfurt a. M. Die Arrest- 
<lb/>gesetzgebung in der Stadt 'Frankfurt a. M., und die
<lb/>Verträge zwischen dem norddeutschen Bunde und den Groß-
<lb/>herzogthümern Baden und Hessen wegen wechselseitigem
<lb/>Gewährung der Rechtshülfe. (Behrend Zeitschr'. für
<lb/>Rechtspfl. Bd. 5, S. 182—195.

<lb/>741. Hartmann Ob. Trib. Rath in Berlin. Die Rechts-
<lb/>hülfe in Wechselsachen (Centr. Org. N. F. Bd. 6, S.

<lb/>319_331

<lb/>742. Zum § 37 B.-Gesetz vom 21. Juni 1869 über die ge- 
<lb/>genseitige Rechts.hülse. Von einem Rechtsanwälte. (Gruchot
<lb/>Beiträge Bd. 14, S. 704— 707.)

<lb/>743. Herzog. Ueber freiwillige Prorogation des Ge- 
<lb/>richtsstandes auf ein ausländisches Gericht, nach
<lb/>den Conventionen zur Beförderung der Rechtspflege, und
<lb/>nach dem Bundesgesetze vom 21 Juni 1869 (Bl.f. Rechts-
<lb/>anw. in Thüring. u. Anhalt, Bd. 18, S. 65—77.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) «Lohnöeschkagnahme.

<lb/>744. Dr. Hinrichs, Kreisger. Rath in Halle. Die Lohn be- 
<lb/>schlagnah me in der Praxis. (Archiv f. eivil. Praxis. Bd.
<lb/>52, S. 191—205).
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0208.tif"
                   n="204"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0208"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>745. Dr. Baron Prof, in Berlin. Ueber Lohnbeschlag- 
<lb/>nahme. (Behrend Zeitschr. f. Ges. u. Rechrspfl. Bd. 3,
<lb/>S. 592—597.)

<lb/>746. Koch, Stadtg. Rath in Berlin, Dr. Otto, Rechtsconsulent
<lb/>zu Heilbronn, R. A. Lipke zu Danzig. Soll die Gesetz- 
<lb/>gebung Arrest auf künftig zu verdienendes Lohn ge- 
<lb/>statten, und in welchemUmfange? (Verhandlgn. des VII.
<lb/>deutschen Juristentags 1868, Bd. I, S. 100—122, 182—
<lb/>Bd. II, S. 81—104.)

<lb/>747. ö. Sommaruga. Die Beschlagnahme noch zu ver- 
<lb/>dienender Arbeits- und Dienst-Löhne. (Oesterreich.
<lb/>Ger. Zeitg. 1870, N. 24—27.)

<lb/>5) H»ersonathast.

<lb/>748. Die Personalhaft. Gesetz vom 6. April 1869. Mit
<lb/>Anmerkungen versehen von einem rechtskundigen Beamten.
<lb/>8 S. Würzburg 1869, Stahel, (2 Sgr.)

<lb/>749. Dr. Georg Korn. De jure creditoris in • personam
<lb/>debitoris* qui solvendo non est secundumis jus
<lb/>aevi medii Germanicum. Breslau 1869, Barth.

<lb/>750. Dr. Georg Korn. Deobnoxatione et vadio antiquis- 
<lb/>simi juris germanici. Breslau 1863.

<lb/>751.0. Vacano, Staats-Procurator. Ueber die contrainte
<lb/>par corps nach Aufhebung der Schuldhaft. (Archiv f.
<lb/>Civ. u. Crim.-Recht d. Rheinprovinz Bd. 62. Abth. 2, S.
<lb/>27—38.)

<lb/>752. -Dr. Samuelh, Privatdoeent in Heidelberg. Ueber die
<lb/>Schuldhaft mit Rücksicht auf den neuesten Stand der Ge-

<lb/>. setzgebung. (Goldschmidt Zeitschr. Bd. 15, S. 110—147.)

<lb/>753. Kehßner, Stadtger. Rath in Berlin. Die Sicherungs- 
<lb/>haft überhaupt und namentlich die Statthaftigkeit derselben
<lb/>beim Handelsgericht in Leipzig nach dem Sächsischen Ge- 
<lb/>setze vom 14. März 1870. (Behrend, Zeitschr. f. Preuß.
<lb/>Gesetzg. und Rechtspfl. Bd. 4, S. 708-722.)

<lb/>754. D*. Götter, Rechtsanwalt in Glauchau. Zur Lehre vom
<lb/>Sicherungsarreste, insbesondere nach Sächsischem und
<lb/>Preußischem Rechte. Verhältniß der Partieulargesetzgebung
<lb/>zur Bundesgesetzgebung. (Behrend, Zeitschr. für Preuß. Ge- 
<lb/>setzg. und Rechtspfl. Bd. 5, S. 358—368.)

<lb/>6) tzorrcursverfahren

<lb/>a) Gemeiner Coneurs.

<lb/>755. v. Meibom. Ueber den Vorzug eingeklagter, und bis
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0209.tif"
                   n="205"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0209"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Executionsinstanz verfolgter Forderungen im
<lb/>Concurse. (Archiv s. civil. Praxis, Bd. 52, S. 295—320.)

<lb/>756. Huschte. Ueber die Rutilische Concursordnung und das
<lb/>fraudatorische Interdikt. (Zeitschr. f. Rechtsgesck. Bd. 9,
<lb/>S. 329.)
</p>
               <p>

                  <lb/>b) Preußischer Concurs.

<lb/>757. Hahn, Trib.-Rath. Die Preuß. Concursordnung und-
<lb/>das Anfechtungsgesetz vom 9. Mai 1855. Ergänzt und er- 
<lb/>läutert durch die neuere Gesetzgebung, insbesondere durch das
<lb/>Gesetz vom 12. März 1869, und das a. d. H.-G.-B., sowie
<lb/>durch Rescripte und Entscheidgn. des Obertribunals. 3. Aust.
<lb/>292 S., Breslau 1869. Kern. (IV4 Thlr.)

<lb/>758. Lesse, Justizrath in Berlin. Die Novelle zur Preußischen
<lb/>Concursordnung vom 12. März 1869. (Goldschmidt,
<lb/>Zeitschr., Bd. 14, S. 257—285.)

<lb/>759. vr. Silberschlag, Stadt- u. Kreisgerichtsrath in Magde- 
<lb/>burg. Bemerkungen über den Concurs, namentlich die
<lb/>Preuß. Concursordnung von 1855. (Siebenhaar, Archiv,
<lb/>N. F., Bd. 2, S. 11—17.)

<lb/>760. Qu ade, Kreisger.-Director in Sorau. Ueber die Befugniß
<lb/>des Gemeinschuldners zur Vornahme von Rechtshand- 
<lb/>lungen, und das Klagerecht desselben während der Dauer
<lb/>des Concurses. (Behrend, Zeitschr., Bd. 3, S. 774—778.)

<lb/>761. Fürst, Stadtger.-Rath in Breslau. Zur Erläuterg. der
<lb/>§§ 208, 209 der Novelle zur Concursordnung vom
<lb/>12. März 1869. (Gruchot, Beiträge, Bd. 14, S. 579—587.)

<lb/>762. Hartmann, Ob.-Trib.-Rath in Berlin. Der Einfluß
<lb/>des Accordes auf die Obligation nach Preuß. Concurs-
<lb/>rechte. § 197, 198. Ges. 8. Mai 1855. (Centr.-Org., N. F.,
<lb/>Bd. 7. S. 160-167.)

<lb/>c) Oesterreichischer Concurs.

<lb/>763. vr. v. Kißling. Die österreichische Concursordnung.
<lb/>mit Commentar und Formularen. 279 S., Linz 1869. Dan-
<lb/>ner. (1V2 Thlr.)

<lb/>764. Kaserer. Commentar zur österreich. Concursordnung,
<lb/>mir sämmtlicben Materialien. 348 S., Wien 1869. Manz.
<lb/>(2V3 Thlr.) '

<lb/>765. Rudorfs, Kreisrichter in Berlin. Die österreichische Con- 
<lb/>cursordnung vom 25. Decbr. 1868. (Behrend, Zeitschr.,
<lb/>Bd. 4, S. 218-223. 354—364.)

<lb/>766. Kaserer. Aus der Praxis in Eoncurssachen. (Oester- 
<lb/>reich. Ger.-Zeitg. 1869, Nr. 100.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0210.tif"
                   n="206"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0210"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>d) Sächsischer Concurs.

<lb/>767. Wengler, Ger.-Rath. Der Concurs der Gläubiger nach
<lb/>königl. Sächsischem Rechte, unter vergleichender Berück- 
<lb/>sichtigung gemeinrechtlicher Grundsätze dargestellt. 248 S.,
<lb/>Leipzig 1870. Roßberg. (I^z Thlr.)

<lb/>s) Badischer Concurs.

<lb/>768. Stempf, Ger.-Präsident. Handbuch des Gantversahrens und
<lb/>des Gantrechts im Großherzogthum Baden. 3. Ausl.,
<lb/>2 Thle., 379 S., Freiburg 1872. Schmidt. (3 Thlr.)

<lb/>f) Bremischer Concurs.

<lb/>769. Das Bremische Moratorial- und Accordversahren,
<lb/>verglichen mit dem Accordversahren der Preußischen Con-
<lb/>cursordnung. Eine Denkschrift mit Rücksicht auf die bevor- 
<lb/>stehende Fallitgesetzgebung des deutschen Reiches verfaßt im
<lb/>Aufträge der Handelskammer in Bremen. 46 S., Bremen
<lb/>1871. Gesenius. (V4 Thlr.)

<lb/>v) Zeitschriften und Sammlungen von Entscheidungen.*)

<lb/>I. Für Handels- und Wechselrecht.

<lb/>1) Zteichsoverhandeksgericht.

<lb/>1. Entscheidungen des R.-O.-H.-G. Hrsg. v. den Rüthen d.
<lb/>Gerichtshofes. 4.Bd., 5Hfte.gr. 8. (1. u. 2. Hst. VIII, 192 S.)
<lb/>Erlangen, Enke. n. 2 Thlr. (3 Fl. 30 Kr. rh.); als Zu- 
<lb/>gabe zur Zeitschrift s. das gesammte Handelsrecht, n. 1 V? Thlr.
<lb/>(2 Fl. 20 Kr^ rh.)

<lb/>2. Rechtsprechung, die, d. deutschen Oberhandelsgerichtes zu
<lb/>Leipzig, Hrsg, von Justizrath A. Stegemann. 1. Bd. gr. 8.
<lb/>(VI, 406 S.) Berlin, Guttentag. n. I1/» Thlr.)

<lb/>3. Wochenschrift s. deutsches Handels- u. Wechselrecht nach
<lb/>den Entscheidgn. d. R.-O.-H.-G. in Leipzig. Hrsg. v. Reichs-
<lb/>Ob.-Handels-Ger.-Anw. Di\ D. Calm. 2. Jahrg. 1872.
<lb/>52 Nrn. (äl—14/zB.) gr.4. Berlin, C. Hehmann. Viertel- 
<lb/>jährlich n. 1 Thlr.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dies Verzeichniß enthält nur currente Zeitschriften und Samm- 
<lb/>lungen, von denen je der neueste, in der „Allgemeinen Bibliographie für
<lb/>Deutschland von Hinrichs" angekündigte Jahrgang (Band, Heft rc.) hier auf-
<lb/>gesührt ist. — Bezüglich der juristischen Zeitschriften und Sammlungen ist
<lb/>möglichste Vollständigkeit angestrebt, und sind deshalb auch die wenigen, für
<lb/>das Handelsrecht nicht erheblichen Zeitschriften (für Kirchenrecht, Bergrecht rc.)
<lb/>mit ausgenommen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0211.tif"
                   n="207"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0211"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>207
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Im IleSrige«.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Adler, vr. Leop., u. vr. Rob. Clemens, Sammlung von
<lb/>Entscheidungen zum Handelsgesetzbuche. 2. Folge, gr. 8.
<lb/>(IV. 180 S.) Wien, Manz' Verl. n. 1 Thlr. (1. 2.:
<lb/>n. 1 Thlr. 24 Gr.)

<lb/>5. Archiv s. Theorie u. Praxis d. a. d. Handelsrechts. Unter
<lb/>Mitwirkg. mehrerer Rechtsgelehrten. Hrsg, vom App.-Ger.-
<lb/>Vicepräsident a. D. vr. F. B. Busch. 23. Bd. 3. n. 4. Hst.
<lb/>gr. 8. (S. 257—508.) Leipzig, Arnold, n. 14/g Thlr.

<lb/>6. Centralorgan s. das deutsche Handels- u. Wechfelrecht.
<lb/>Hrsg, vom Ob.-Trib.-R. W. Hartmann. Neue Folge. 8.Bd.
<lb/>4 Hfte. gr. 8. (I.Hst. 128 S.) Elberfeld, Friderichs. äHst.
<lb/>n. 1 Thlr.
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Handelsblatt, Bremer. Wochenschrift f. Handel, Volks-
<lb/>wirthschast u. Statistik. Red.: A. Lammers. 22. Jahrg.
<lb/>1872. 52 Nrn. (ä 1—1% B.) gr. 4. Bremen, Heinsius
<lb/>in Comm. n. 5 Thlr.

<lb/>8. Handelsgerichtszeitung, Hamburgische. 5. Jahrg. 1872.
<lb/>52 Nrn. (B.) gr. 4. Hamburg, O. Meißner. Viertel- 
<lb/>jährlich n. 1 Thlr.; mit Beiblatt, enth. nichrhandelsgerichtl.
<lb/>Rechtssälle. Red.: vr. D. Schlüter, n. 1^ Thlr.

<lb/>9. Sammlung v. Entscheidungen d. obersten Gerichtshofes s.
<lb/>Bayern in Gegenständen d. Handels- u. Wechselrechtes sowie
<lb/>v. wichtigen Entscheiden. der k. daher. Handelsappellations- 
<lb/>gerichte. Unter Aufsicht u. Leitg. d. königl. Justizministe- 
<lb/>riums Hrsg. 1. Bd. 1. Hst. gr. 8. (200 S.) Erlangen,
<lb/>Palm u. Enke. n. 28 Gr.

<lb/>10. Siebenhaar's, vr., Archiv f. deutsches Wechselrecht und
<lb/>Handelsrecht. Nteue Folge. Red. von vr. Frhr. v. Ber-
<lb/>ne^witz. 4. Bd. 4 Hfte. (a 6—8 B.) gr. 8. Leipzig, B.
<lb/>Tauchnitz, (ä Hst.) n. 2/3 Thlr.)

<lb/>11. Zeitschrift f. das gesammte Handelsrecht, Hrsg. v. Reichs-
<lb/>Ob.-Handels-Ger.-R. vr. L. Goldschmidt u. Pros. Vr. P.
<lb/>Lab and, unter Mitwirkg. s. Versicherungsrecht v. Adv. vr.
<lb/>C. Malsz. 17. Bd. Neue Folge. 2. Bd. 4 Hfte. gr. 8.
<lb/>(1. u. 2. Hst. XI, 377 S.) Erlangen, Palm u. Enke,
<lb/>n. 3 Thlr. 18 Gr. (6 Fl. rh.)

<lb/>II. Für Civilrecht, Civilproceß, Gerichtsverfassung.
</p>
               <p>

                  <lb/>12.Archiv f. die civilistische Praxis. Herausg. v. Anschütz,
<lb/>Fitting, Francke, Renaud, Windscheid. 54. Bd.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Gemeines Recht,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0212.tif"
                   n="208"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0212"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>208
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neue Folge 4 Bd. 3 Hfte. gr. 8. (1 Hft. 144 S.) Heidel- 
<lb/>berg, I. C. B. Mohr. 2 Thlr. (3 Fl. rh).

<lb/>13. Archiv für praktische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete
<lb/>des Civilrechts, Civilprocesses und Criminalrechts, mit na- 
<lb/>mentlicher Rücksicht auf Gerichtsaussprüche und Gesetzgebung.
<lb/>Herausg. v. Minist.-R. Dr. Emminghaus, Hofger.-R.
<lb/>Dr. E. Hoffmann, Hofr. Pros. vr. Jhering rc. Neue
<lb/>Folge, 8 Bd. 4 Hefte, gr. 8. (1. Heft 112 S.) Darmstadt,
<lb/>Zernin. n 2xj4 Thlr.

<lb/>14. Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetz- 
<lb/>gebung. In Verbindung mit mehreren Gelehrten herausg.
<lb/>v. Hofr. Pros. vr. H. Th. Schletter. 14 Bd. 1. Heft,
<lb/>Lex.-8. (96 S.) Erlangen, Enke. aHft. n 2/3 Thlr.

<lb/>15. Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und
<lb/>deutschen Privatrechts. Herausg. v. Hofr. vr. Rudolph
<lb/>Jhering und Hofr. vr. Jos. Unger, Proff. In Ver- 
<lb/>bindung mit Otto Bähr und Agathon Wunderlich, 10 Bd.
<lb/>3. und 4. Heft. gr. 8. (S. 355—586.) Jena, Mauke's Verl,
<lb/>n. 2/, Thlr. (10 Bd. cplt.: n. 22/3 Thlr.

<lb/>16. Juristische Wochenschrift. Organ des deutschen Anwalt-
<lb/>Vereins, herausgegeben von S. Haenle. Advocat in Ans- 
<lb/>bach und F. Johannsen, Rechtsanwalt b. Obertribunal in
<lb/>Berlin, 1. Jahrgang 1872, (4 Thlr.) Berlin, Weidmann

<lb/>17. Notariats-Zeitung, deutsche, Organ des Notariatsver- 
<lb/>eins für Deutschland und Oesterreich. Im Aufträge des
<lb/>Vorstandes herausgegeben von Ed. Graf. 1. Jahrgang
<lb/>1872. 24 Nrn. (B.) gr. 8. Nördlingen, Beck. n. 2 Thlr.
<lb/>(3 Fl. 36 Krz. rh.)

<lb/>18. Revue de droit international et de legislation com-
<lb/>paree publiee par T. M. C. Asser, G. Rollin-Jac-
<lb/>qnemyns et J. Westlake av$c la collaboration de
<lb/>plusieurs jurisconsultes et homipes d’etat. 3. annee
<lb/>1871. 4 livrs. gr. 8. (1. Lieferg. 180 S.) Berlin, Put- 
<lb/>kammer u. Mühlbrecht, baar n 3 2/3 Thlr.

<lb/>19. Seusfert's, I. A. Archiv der Entscheidungen der obersten
<lb/>Gerichte in den deutschen Staaten. 26 Bd. Herausgegeben
<lb/>v. A. F. W. Preußer? 3 Hefte, gr. 8. (1. Heft 160 S.)
<lb/>München, Oldenbourg. n. 2 Thlr. 6ngr. (3 Fl. 36 Krz. rh.)

<lb/>20. Seusfert's, I. A., Archiv der Entscheidungen der obersten
<lb/>Gerichte in den deutschen Staaten. Neuer unveränderter
<lb/>Abdruck. 46. Hft. Lex.-8 (5. Bd. S. 1009—1084.) Mün- 
<lb/>chen, Oldenbourg. (a) n. 18 Gr. (1 Fl. rh.)

<lb/>21. Verhandlungen des 9. deutschen Juristentags. Heraus- 
<lb/>gegeben von dem Schriftführer-Amt der ständigen Deputa-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0213.tif"
                   n="209"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0213"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>tion. 2. Bd. (Nachträge.) gr. 8. (56 S.) Berlin, Guttentag
<lb/>in Comm. baar n. lj6 Thlr. (I. und II. mit Nachtrag
<lb/>n. 4 Thlr.

<lb/>22. Vierteljahrsschrift, kritische, für Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>wissenschaft unter Mitwirkg. v. Arndt u. Bluntschli Hrsg. v.
<lb/>A. Brinz u. I. Pözl. (Fortsetzung der krit. Ueberschau
<lb/>der deutschen Gesetzgebg. u. 9cechtswissenschaft u. der Heidel- 
<lb/>berger krit. Zeitschrift.) 14. Bd. 4 Hfte. gr. 8. (1. Hst. 160
<lb/>S.) München 1872, Oldenbourg. n. 4 Thlr. (6 Fl. 40 Krz. rh.)

<lb/>23. Zeitschrift f. Rechtsgeschichte. Hrsg. v. Dr. Rudorfs,
<lb/>Bruhus, Roth u. Böhlau. 3 Hfte. gr. 8. (1. Hft.
<lb/>164 S.) Weimar, Böhlau. n. 3 Thlr.
</p>
               <p>

                  <lb/>a) in Preußen.

<lb/>24. Entscheidungen, civilrechtliche, der obersten Gerichtshöfe
<lb/>Preußens f. die gemeinrechtlichen Bezirke d. preußischen
<lb/>Staates zusammengestellt v. G. Fenner u. H. Mecke.

<lb/>з. Jahrg. 1872. 4 Hfte. gr. 8. (1. Hft. 64 S.) Berlin,
<lb/>Weidmann, n. 2 Thlr.

<lb/>25. Zeitschrift f. hannoversches Recht. Eine Fortsetzg. d. neuen
<lb/>Magazins f. Hannover. Recht u. der v. den Anwälten d.
<lb/>königl. Appell.-Gerichts zu Celle Hrsg- „Entscheidgn. des
<lb/>Tribunals." Hrsg, vom Ob.-App.-Ger.- Präs. v. Düring,
<lb/>App.-G.-Viecepräs. vr. Francke, Ob.-App.-R. v. Düring

<lb/>и. Ob.-App.-G.-Anw. Mehersburg, 3. Bd. (Jahrg., 1871.)
<lb/>3 Hfte. gr. 8. (1. Hft. 180 S.) Hannover, Helwing, n. 2 Thlr.

<lb/>26. Annalen der Justiz u. Verwaltung im Bezirke d. k. Appel.-
<lb/>Ger. u. der k. Regierg. zu Cassel Hrsg. v. Hofr. O. L.
<lb/>Heuser, 18. Jahrg. 4 Hfte. gr. 8. (1. Hst. VI, 125 S.)
<lb/>Cassel u.' Göttingen, Wigand, n. 2^/g Thlr.

<lb/>27. Archiv für die Praxis d.'in Nassau geltenden Rechts. 10.
<lb/>Bd. 4 Lfgn. (5 B.) gr. 8. Wiesbaden, Limbarth. n. 2/3 Thlr.

<lb/>28. Rundschau, monatliche. Sammlung v. Entscheidgn. der
<lb/>Gerichte u. Verwaltungs-Behörden zu Frankfurt a. M. so- 
<lb/>wie der Entscheidgn. d. k. Ober-Tribunals in Frankfurter
<lb/>Rechtssachen Hrsg. v. der jurist. Gesellschaft in Frankfurt
<lb/>a. M. Jahrg. 1871. 12 Hfte. (2 B.) gr. 8. Frankfurt

<lb/>а. M., Alt in Eomm. n. 3 Thlr. 18 gr. (6 Fl. rh.)

<lb/>28 u. Zeitschrift f. die deutsche Gesetzgebung u. f. einheitliches
<lb/>deutsches Recht. Hrsg. v. Pros. vr. I. Fr. Behrend.

<lb/>б. Bd. od. Jahrg. 1872. 8 Hfte. gr. 8. (1. Hft. 108 S.)
<lb/>Berlin, Guttentag. n. 4 Thlr.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>14
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0214.tif"
                   n="210"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0214"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>b) in Bayern.

<lb/>29. Justizministerialblatt f. das Königr. Bayern. Amt- 
<lb/>lich Hrsg, vom k. Staatsministerium der Justiz. Jahrg. 1872.
<lb/>6a. 36 Nrn. (B.) gr. 8. München, (Kaiser.) baar n. l1^ Thlr.

<lb/>30. Seussert's, Dr. I. A., Blätter f. Rechtsanwendung zu- 
<lb/>nächst in Bayern. Red.: vr. Steppes n. K. Hettich.
<lb/>37. Jahrg. 1872. 26 Nrn. (B.) gr. 8. Erlangen, Palm u.
<lb/>Enke. n. 2 Thlr. (3 Fl. 30 Krz. rh.)

<lb/>31. Zeitschrist f. Gerichtspraxis u. Rechtswissenschaft in
<lb/>Deutschland. Hrsg. v. App.-Ger.-R. M. Stenglein. (Neue
<lb/>Folge der Zeitschrift s. Gerichtspraxis u. Rechtswissenschaft
<lb/>in Bayern.) Bd. XI. der ganzen Reihe. Neue Folge, 1. Bd.
<lb/>1872. 24 Nrn. (2 B.) Lex.- 8. Ausg. s. Bayern m. 12.
<lb/>Nrn. Beilagen. München, Oldenbourg. n. 3 Thlr. 6 gr.

<lb/>32. Zeitschrift d. Anwaltvereins f. Bayern. Red.: Advoc.
<lb/>Nid ermaier. 11. Bd. Jahrg. 1871. 24 Nrn. (B.) gr. 8.
<lb/>Nürnberg, Soldau. baar n. 2 Thlr. (3 Fl. 24 Krz. rh.)

<lb/>33. Ze i t schr i st s. das Notariat u. die freiwillige Gerichtsbar- 
<lb/>keit in Bayern diesseits u. jenseits d. Rheins. Unter Mit-
<lb/>wirkg. d. Notare Hof-R. Frz. v. Seybold, Frdr. Bolza u. A.
<lb/>Hrsg. v. Ed. Graf. 8. Jahrg. 1871. 24 Nrn. (B.) gr. 8.
<lb/>Nördlingen, Beck. n. 2 Thlr. (3 Fl. 36 Kr. rh.)

<lb/>34. Sammlung der oberstrichterlichen Plenarbeschlüsse in bür- 
<lb/>gerlichen Rechtsstreitigkeiten u. der Erkenntnisse üb. Com-
<lb/>petenzconflikte zwischen Gerichts- u. Verwaltungsbehörden.
<lb/>4. Bd. 2. u. 3. Hst. (Vom 18. Mai 1868 bis 22. Decbr.
<lb/>1869 u. vom 25. Jan. 1869 bis 12. März 1870.) gr. 8.
<lb/>München, Franz. 1 Thlr.

<lb/>35. Sammlung wichtiger Entscheidungen d. königl. bayer. Kassa- 
<lb/>tionshofes. Als neue Folge der Zeitschrift s. Gesetzgebg. u.
<lb/>Rechtspflege unter Aufsicht u. Leitg. d. königl. Justizministe- 
<lb/>riums Hrsg. 4. Bd. 4. Hst. gr. 8. (III. u. S. 295—454.)
<lb/>Erlangen, Palm u. Enke. n. 2/3 Thlr. (I—IV: n. 10 Thlr.
<lb/>14 gr.)

<lb/>36.Sammlung v. Entscheidungen d. obersten Gerichtshofes f.
<lb/>Bayern in Gegenständen d. Civilrechtes u. Civilprocesses.
<lb/>Unter Aufsicht u. Leitg. d. königl. Justizministeriums Hrsg.
<lb/>1. Bd. 3. Hst. gr. 8. (S. 155—282.) Erlangen, Palm u.
<lb/>Enke. n. 2/3 Thlr. (1 Fl. rh.) (I, 1—3.: n. 1 Thlr. 14 gr.
<lb/>— 2 fl. 12. kr. rh.)
</p>
               <p>

                  <lb/>e) in Sachsen.

<lb/>37. Justiz - Ministerialblatt, königlich sächsisches. Amtlich
<lb/>Hrsg, vom Ministerium der Justiz. Red.: Kommiss.-R.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0215.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0215"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>Münz. 5. Jahrg. 1871. Nr. 1. (V« B.) gr. 4. Dresden,
<lb/>(Bach.) baar pro cplt. n. n. 5/6 Thlr.

<lb/>38. Annalen d. königl. sächs. Oberappeüationsgerichts zu Dres- 
<lb/>den. Hrsg, durch Ob.-App.-Ger.-Präs. Dr. Conr. Sickel,
<lb/>Ob.-App.-R. Dr. Karl Magnus Pöschmann u. O.-A.-R.
<lb/>Dr. Paul Otto. Neue Folge 9. Bd. 12 Hste. (3 B.)
<lb/>gr. 8. Leipzig, Roßberg. Halbjährlich n. IV2 Thlr.

<lb/>39. Gerichtszeitung, allgemeine, f. das Königr. Sachsen u. die
<lb/>großherzogl. u. herzogl. sächsischen Länder. Hrsg. v. Gener.-
<lb/>Staatsanw. Dr. Frdr. Ost. Schwarze. 15. Jahrg. 1871.
<lb/>12 Hste. gr. 8. (1. Hft. 40 S.) Leipzig, Fues. Halbjährlich
<lb/>n. 2 Thlr.

<lb/>40. Rechtssätze aus Erkenntnissen u. Verordnungen der oberen
<lb/>Justiz- Spruch- u. Verwaltungsbehörden d. Königr. Sachsen.
<lb/>Hrsg. v. App.-R. a. D. Gust. Adph. Ackermann. 22. Bd.
<lb/>der 2. neuen Folge 6. Bd. 4 Hste. gr. 8. (1. Hft. 96 S.)
<lb/>Leipzig, Teubner. ä Hst. n. % ^hlr.

<lb/>41. Wochenblatt f. merkwürdige Rechtsfälle in actenmäß. Dar-
<lb/>stellg. aus dem Gebiete der Justizpflege u. Verwaltg. zunächst
<lb/>s. das Königr. Sachsen. Red.: Reichs-Ob.-Handelsger.-R.
<lb/>Werner, diene Folge. 20. Jahrg. 1872. 64 Nrn. (B.)
<lb/>gr. 4. Leipzig, B. Tauchnitz. Vierteljährlich baar n. 1 Thlr.

<lb/>42. Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung zunächst s. das
<lb/>Königr. Sachsen. Hersg. v. Ob.-App.-Ger.-R. Dr. Carl
<lb/>Heinr. Heidenreich. Neue Folge. 35. Bd. 6 Hste. gr. 8.
<lb/>(1. Hft. 96 S.) Leipzig, B. Tanchnitz. k Hft. baar n. 1/2 Thlr.

<lb/>d.) in Württemberg.

<lb/>43. Archiv, württembergisches, s. Recht u. Rechtsverwaltung m.
<lb/>Einschluß der Administrativ-Justiz. Hrsg, von Dr. F. Ph.
<lb/>F. v. Kübel u. Dr. E. O. C. Sarwey. 14. Bd. 3 Ab-
<lb/>thlgn. gr. 8. (1. Abth. S. 1—184.) Stuttgart, Lindemann
<lb/>in Comm. baar n. 2 Thlr. 4 gr.

<lb/>44. Gerichtsblatt, württembergisches. Unter Mitwirkg. d. königl.
<lb/>Justizministeriums Hrsg, von Dr. F. PH. F. v. Kübel.
<lb/>5. Bd. (ca. 25—28 B.) Stuttgart, Nitzschke. n. 2. Thlr. 8 gr.

<lb/>45. Zeitschrift f. freiwillige Gerichtsbarkeit u. die Gemeinde- 
<lb/>verwaltung. Hrsg, von Ob.-Tribunal.-R. Ant. v. Bosch er.
<lb/>14. Jahrg. 1872. 12 Nrn. (a 2 B.) gr. 8. Stuttgart,
<lb/>Metzler's Verl. n. 2 Thlr. (3 fl. 30 kr. rh.)

<lb/>s.) in Hessen.

<lb/>46. Sammlung der Entscheidungend. großherzogl. Hess. Cassa- 
<lb/>tionshofs in Civil- u. Strafsachen aus dem I. 1870. Hrsg.

<lb/>14*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0216.tif"
                   n="212"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0216"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Ob.-App.- u. Cassat.-Ger.-94 Dr. Dernburg u. Hofger.-
<lb/>R. Dr. Franck. gr. 8. (XV, 138 S.) Darmstadt, (v. Zabern.)
<lb/>n. s/g Thlr.

<lb/>k.) in Mecklenburg.

<lb/>47. Entscheidungen d. großherzogl. mecklenburgischen Ober- 
<lb/>appellationsgerichts zu Rostock. 7. Bd. Neue Folge. 2. Bd.
<lb/>Hrsg. v. Dr. Joh. Frdr. Budde. (VII. 278 S.) Wismar

<lb/>1871, Hinstorff. n. la/3 Thlr. (1—7.: n. lü2/3 Thlr.

<lb/>g.) in Thüringen und Anhalt.

<lb/>48. Blätter s. Rechtspflege in Thüringen u. Anhalt. Hrsg. v.
<lb/>App.-Ger.-R. Dr. A. Bollert. 19. Bd. Iahrg. 1872. 6
<lb/>Hfte. gr. 8. (1. Hst. 64 S.) Jena, Fr. Frommann. Halb- 
<lb/>jährlich n. IV2 Thlr.

<lb/>49 Mortag, Kreisger.-R. Dr., Beiträge zur juristischen Prapis
<lb/>aus den Fürstenth. Reuß u. angrenz, thüring. Gerichtsbe-
<lb/>bezirken. 2. Hst. gr. 8. (S. 33—56.) Gera, Griesbach (ä)
<lb/>n. V6 Thlr.

<lb/>li.) in Braunschweig.

<lb/>50. Zeitschrift f. Rechtspflege im Herzogth. Braunschweig. Red.:
<lb/>Ed. Gotthard, C. Koch u. A. Dedekind. 19. Iahrg.

<lb/>1872. 12 Nrn. (B.) Lep.-8. Braunschweig Wreden. n. 2 Thlr.

<lb/>i.) in den Hansestädten.

<lb/>51. Sammlung der Entscheidungen d. Ober-Appellationsgerichts
<lb/>der freien Hansestädte zu Lübeck. Hrsg. v. Ob.-App.-Ger.-
<lb/>Präs. Dr. I. F. Kierulsf. Iahrg. 1869. 3. it. 4. Hst.
<lb/>gr. 8. (S. 381—707.) Lübeck 1871, Grautoff. an.l Thlr.
<lb/>12 gr.

<lb/>52.Sammlung von Erkenntnissen u. Entscheidungsgründen d.
<lb/>Ober-Appeü.-Gerichts zu Lübeck in Hamburg. Rechtssachen
<lb/>nebst den Erkenntnissen der unteren Instanzen. 5. Bd. 2. Abth.
<lb/>Erkenntnisse aus dem I. 1864 euch. gr. 8. (III, 381 S.)
<lb/>Hamburg 1871, W. Mauke in Comm. n. n. 1 Thlr. 24 gr.
<lb/>53. Sammlung seerechtlicher Erkenntnisse d. Handelsgerichts zu
<lb/>Hamburg, nebst den Entscheidgn. der höheren Instanzen.
<lb/>Als Fortsetzg. der Ullrich-Seebohm'schen Sammlg. Hrsg. v.
<lb/>Act. Dr. G. Hermann u. Adv. Dr. Carl Hirsch. 1. u. 2.
<lb/>Hst. Erkenntnisse aus dem I. 1862 u. 1863. gr. 8. (IV,
<lb/>343 S.) Hamburg, W. Mauke. ü n. «/4 Thlr.

<lb/>Ü4. Handelsgerichts-Zeitung, Hamburgische. Hrsg. v. e. Ver- 
<lb/>ein Hamburg. Juristen. Red.: Dr. I. Heinsen. 3. Iahrg.
<lb/>1870. 52 Nrn. (B.) gr. 4. Hamburg, O. Meißner. Vier-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0217.tif"
                   n="213"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0217"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtlüeratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>teljährlich n. 1 Thlr.; m. Beiblatt, enth. nicht-handelsgerichtl.
<lb/>Rechtsfälle n. 1 Vs Thlr.

<lb/>k.) im Ausland.

<lb/>55. Zwingmann, Assess. Vict., civilrechtliche Entscheidungen der
<lb/>Riga'schen Stadtgerichte, gr. 8. (XXIV, 392 S.) Riga,
<lb/>Betz. n. 3 Thlr.

<lb/>56. Zeitschrift d. Bernischen Juristen - Vereins. Organ f.
<lb/>Rechtspflege u. Gesetzgebg. der Kantone Bern, Luzern u.
<lb/>Aargau. 7. Bd. Juli 1871 bis Juli 1872. 12 Rrn. (2 B.)
<lb/>gr. 8. Bern. (Fiala.) n. 2 Thlr. 8 gr.

<lb/>2.) preußisches &lt;Landrecht und Gerichtsordnung.

<lb/>57. Justiz-Ministerial-Blatt f. die preußische Gesetzgebung u.
<lb/>Rechtspflege. Hrsg, im Bureau d. Justiz-Ministeriums.
<lb/>34. Jahrg. 1872. 52 Nrn. (a V2—3 B.) 4. Berlin, v.
<lb/>Decker, n. n. 2 Thlr.

<lb/>58. Archiv s. Rechtssälle, die zur Entscheidung d. königl. Ober-
<lb/>Tribunals gelangt sind. H^g- u. red. v. Stadtger.-Rath
<lb/>Thdr. Striethorst. 3. Folge. 3. Jahrg. 4 Bde. (Des
<lb/>Ganzen 81—84. Bd.) 8. (1. Bd. VI, 394 S.) Berlin,
<lb/>Guttentag. n. 5 Thlr.

<lb/>59. Beiträge zur Erläuterung d. deutschen Rechts, in besond.
<lb/>Beziehg. auf das preuß. Recht m. Einschluß d. Handels- u.
<lb/>Wechselrechts. Hrsg. v. Dr. I. A. Gruchot. Neue Folge.
<lb/>1. Jahrg. 6 Hfte. (Der ganzen Reihe der Beiträge 16. Jahrg.j
<lb/>gr. 8. (1. Hst. 144 S) Berlin, Bahlen, n. 4 Thlr.

<lb/>60. Bureau-Blatt f. gerichtliche Beamte. 20. Jahrg. 1872.
<lb/>24 Nrn. (B.) 4. Mit Beilagen. Berlin, Nauck u. Co.
<lb/>Vierteljährlich n. 1/3 Thlr.

<lb/>61. Entscheidungen d. königl. Ober-Tribunals, Hrsg, im amtl.
<lb/>Austrage v. d. geh. Ob.-Trib.-Räthen Dr. Decker. Meyer
<lb/>u. Sonnenschmidt. 65 Bd. s6. Folge. 5. Bd.j gr. 8.
<lb/>(VIII, 493. S.) Berlin, C. Heymann. n. n. 21ji Thlr.

<lb/>61a.Jahrbuch f. endgültige Entscheidungen der preußischen
<lb/>Appellations-Gerichte red. u. Hrsg. v. Ob.-Trib.-R. Rh old.
<lb/>Johow. 1. Bd. gr. 8. (XX, 236 S.) Berlin, Bahlen,
<lb/>n. 113 Thlr.

<lb/>62. Jahrbuch der preußischen Gerichtsverfassung, red. im Bureau
<lb/>d. Justiz-Ministeriums 9. Jahrg. gr. 8. (VIII, 472 S.)

<lb/>d ©c(fct. n IVo

<lb/>63. Zeitschrift s. Bergrecht. Red. u. Hrsg. v. Berghauptm.
<lb/>Dr. H. Brasserr u. geh. Ob.-Berg.-R. Dr. H. Achenbach.
<lb/>12. Jahrg. (in 4 Hftn.) 1871. gr. 8. (1. Hst. 144 S.)
<lb/>Bonn, A. Marcus, n. 22/3 Thlr.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0218.tif"
                   n="214"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0218"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>214
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammrliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>64. Zeitschrift s. Gesetzgebung u. Rechtspflege in Preußen.
<lb/>Hrsg. v. Dr. I. Fr. Behrend. 5. Bd. od. Jahrg. 1871.
<lb/>gr. 8. (1. Hst. 116 S.) Berlin, Gnttentag. n. 4 Thlr.

<lb/>65. Zeitschrift s. die Landeskultur-Gesetzgebung der preußischen
<lb/>Staaten. Hrsg. v. dem königl. Revisions-Kollegium f. Lan- 
<lb/>deskultur-Sachen. 22. Bd. od. 2. Folge. 2. Bd. 3 Hfte.
<lb/>gr. 8. (1. Hst. 128 S.) Berlin, Gaertner. n. 2 Thlr.

<lb/>3.) Aranzöstsches Neckt.

<lb/>a.) in Preußen.

<lb/>66. Archiv s. das Civil- u. Criminal- Recht der königl. preuß.
<lb/>Rheinprovinzen. 63. od. neue Folge 56. Bd. 4 Hste. gr. 8.
<lb/>(1. Hst. 96 S.) Cöln, P. Schmitz, n. 2Vs Thlr.

<lb/>67. Justiz-Zeitung, deutsche. Organ f. Gesetzgebg. der Neuzeit.
<lb/>Red. v. mehreren deutschen Juristen. 9. Jahrg. 1872.
<lb/>24Nrn. (B.) gr. 4. Rheinberg, Küpper. Halbjährlich n. 3/4 Thlr.

<lb/>68. Zeitschrift für das Notariat. H^3- dem Verein f. das
<lb/>'Notariat in Rheinpreußen. 17. Jahrg. 1872. 12 Nrn.
<lb/>(ä IV2-—2 B.) gr. 8. Köln, I. G. Schmitz'sche Buchh. in
<lb/>Comm. baar n. 2 Thlr.

<lb/>b.) in Baden.

<lb/>69. Annalen der großherzogl. badischen Gerichte. Red.: Ober-
<lb/>ger.-R. Dr. Roßhirt. 38. Bd. od. Jahrg. 1872. 24 Nrn.
<lb/>(ä 2 B.) gr. 4. Mannheim, Bensheimer. n. 3Vs Thlr.
<lb/>(6 fl. rh.)

<lb/>70. Zeitschrift f. badische Verwaltung und Berwaltungspflege.
<lb/>Unter Mitwirkg. v. Geh.-R. Dr. Bluntschli, Minist.-R. A.
<lb/>Eisenlohr, Landeskonumss. ^tösser rc. Hrsg. v. Dr. Edgar
<lb/>Löning. 3. Jahrg. 1871. 26 Nrn. (ä. 1—2 B. gr. 4.
<lb/>Heidelberg, Emmerling, n. 2 Thlr.

<lb/>71. Zeitschrift s. französisches Civilrecht. Sammlung v. civilr.
<lb/>Entscheidgn. der französ., belg., rheinpreuß., bad., rheinpsälz.
<lb/>u. rheinhess. Gerichte mit krit. u. erläut. Bemerkgn., Abhandl.
<lb/>u. Literaturberichten. Unter Mitwirkg. v. Geh.-R. Renand,
<lb/>geh. Justiz.-R. Bauerband, Ob.-App.-Ger.-R. Dernburg,
<lb/>Ob.-Ger.-R. Creizenach u. A. Hrsg. v. Kreis.- u. Hofger.-
<lb/>Dir. Dr. Sigism. Puchelt. 2. Bd. 3. Hst. gr. 8. (II
<lb/>u. S. 303—438.) Mannheim, Bensheimer. (a Hst.) n.
<lb/>Vz Thlr. (1. fl. 12 kr. rh.)

<lb/>4.) Hestereichisches Recht.

<lb/>72. Gerichts-Zeitung, allgemeine österreichische. Red.: Dr.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0219.tif"
                   n="215"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0219"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Nowak. 23. Jahrg. Neue Folge 9. Jahrg. 1872.
<lb/>104 Nrn. (B.) Fol. Wien, Mauz' Verl, baar n. 4 Thlr.

<lb/>73. Glaser, vr. Jul., vr. Jos. Unger u. Jos v. Walther,
<lb/>Samml. v. civilrechtlichen Entscheidungen d. k. k. obersten
<lb/>Gerichtshofes. 5. Bd. gr. 8. (III, 672 S.) Wien 1871,
<lb/>Gerold's Sohn, (L) n. 4 Thlr.

<lb/>74. Mittheilungen d. deutschen Juristenvereins in Prag. Red.
<lb/>v. vr. Dominik Ullmann. 4. Jahrg. 1872. 8 Nrn.
<lb/>(B.) Lex.-8. Prag, Dominicus in Comm. n. Thlr.

<lb/>75. Rechtssprechung, die, d. k. k. österr. obersten Gerichtshofes
<lb/>in allen Zweigen der Civil- u. Strasgesetzgebg. Jahrbuch f.
<lb/>österreich. Juristen. Hrsg. v. vr. Jul. Schimkowsky.
<lb/>2. Jahrg. 1870. gr. 8. (426 S.) Wien, Manz' Verl. n.
<lb/>2y3 Thlr. (I. II.: n. 4y3 Thlr.)

<lb/>III. Strafrecht und Strasproceß.

<lb/>76. Archiv s. gemeines deutsches u. s. preußisches Strafrecht.
<lb/>Hrsg, durch Ob.-Trib.-R. vr. Goltdammer. 19. Bd.
<lb/>12 Hfte. Lex.-8. (1. Hst. 72 S.) Berlin, v. Decker, n.

<lb/>5 Thlr.

<lb/>77. Blätter s. administrative Praxis u. Polizeigerichtspflege.
<lb/>Hrsg.: Reg.-R. A. Luthardt. 22. Bd. Jahrg. 1872.
<lb/>26 Nrn. (B.) gr. 8. Nördlingen, Beck. 2 Thlr. (3 Fl.
<lb/>36 Krz. rh.)

<lb/>78. Blätter f. Gefängnißkunde. Organ d. Vereins der deut- 
<lb/>schen Strafanstaltsbeamten. Unter Mitwirkg. d. engeren
<lb/>Vereins-Ausschusses red. v. vir. G. Ekert. 6. Bd. 1. Hft.
<lb/>gr. 8. (XVI. 104 S.) Heidelberg, Weiß. n. 15 gr. (I—VI,
<lb/>1. u. Extrahft.: n 12 Thlr. 17 gr.)

<lb/>78n.Centralblatt, psychiatrisches, Hrsg, vom Vereine f. Psy- 
<lb/>chiatrie u. forens. Psychologie in Wien. Red. v. M. Leides- 
<lb/>dorf u. Th. Meynert. (2.) Jahrg. 1872. 12 Nrn.
<lb/>(ä. 1—2 B.) gr. 8. Wien, Braumüller, n. 12/3 Thlr.

<lb/>79. Fried reich's Blätter f. gerichtliche Medicin. Unter Mit-
<lb/>wirkg. v. L. A. Büchner, C. Hecker, I. Lindwurm, I. N.
<lb/>v. Nußbaum, Proff. u. vv., Hrsg. v. Pros. vr. Ernst
<lb/>Büchner. 23. Jahrg. 1872. 6 Hfte. gr. 8. (1. Hft. 74

<lb/>S. ) Nürnberg, Korn. n. 2 Thlr. 12 gr. (4 Fl. rh.)

<lb/>80. Gerichtssaal, der. Zeitschrift f. Strafrecht u. Straf-
<lb/>proceß. Hrsg. v. den Proff. vr. Alb. Berner, vr. Jul.
<lb/>Glaser, vr. Hugo Hälschner rc. 23. Jahrg. (1871.)

<lb/>6 Hfte. gr. 8. (1. Hst. 80 S.) Erlangen, Enke. n. 2 Thlr.
<lb/>16 gr. (4 Fl. 24 ^z. rh.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0220.tif"
                   n="216"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0220"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>81. Gerichts-Zeitung, Berliner. Zeitschrift f. Criminal.-,
<lb/>Polizei- u. Civil-Gerichtspflege d. In- u. Auslandes, ver- 
<lb/>bunden m. polit. Rundschau u. e. Feuilleton. Red.: Ad pH.
<lb/>L'Arronge. 20. Jahrg. 1872. 156 Rrn. (B.) Fol. Berlin,
<lb/>Behrmd. Vierteljährlich baar n. 3/4 Thlr.

<lb/>82. Pitaval, der neue. Eine Sammlg. der interessantesten
<lb/>Criminalgeschichten aller Länder aus älterer u. neuerer Zeit.
<lb/>Hrsg, vom Criminaldir. Dr. I. E. Hitzig u. Dr. W.
<lb/>Häring sW. Alexis.j 3. Thl. 3. Aufl. 8. (IX. 333 S.)
<lb/>Leipzig, Brockhaus. n. 1 Thlr.

<lb/>Dasselbe. Fortgesührt v. Dr. A. Bollert. Neue Serie.
<lb/>6. Bd. 4 Hfte. 8. (1. Hst. 112 S.) a Hst. n. % Thlr.^

<lb/>83. Rechtsprechung, die, d. königl. Ober-Tribunals u. d.
<lb/>königl. Ober-Appellations-Gerichts in Strafsachen Hrsg. v.
<lb/>Ob.-Staats-Anw. Dr. F. C. Oppen ho ff. 12. Bd. 6 Hfte.
<lb/>gr. 8. (1. Hft. 96 S.) Berlin, G. Reimer, n. 2 Thlr.

<lb/>84. Sammlung v. Entscheidungen d. obersten Gerichtshofes f.
<lb/>Bayern in Gegenständen d. Strafrechtes u. Strafprocesses.
<lb/>Unter Aufsicht u. Leitg. d. königl. Justizministeriums Hrsg.
<lb/>1. Bd. 4. Hft. gr. 8. (S. 213 — 295.) Erlangen, Enke,
<lb/>n. 12 gr.

<lb/>85. Strafrechtszeitung, allgemeine deutsche, zur Förderung
<lb/>einheitlicher Entwickelung aus den Gebieten d. Strafrechts,
<lb/>d. Strafprocesses u. d. Gefängnißwesens, sowie f. strafge- 
<lb/>richtliche Medicin. Unter ständ. Mitwirkg. v. Prof. Dr.
<lb/>Geyer, App.-Ger.-Präs. Frhr. Dr. v. Groß, Ob.-App.-Ger.-
<lb/>R. Dr. John, rc. Hrsg, von Prof. Dr. Frz. v. Holtzen- 
<lb/>do rss. 12. Jahrg. jder neuen Folge 2. Jahrg.j 12 Hfte.
<lb/>1872. gr. 8. (1. Hft. 56 S.) Leipzig, Barth, n. 4 Thlr.

<lb/>86. Tribüne. Organ s. öffentl. Leben. Gerichtshalle. — Ber- 
<lb/>liner Stadtgeschichten. — Novellenzeitung. Hrsg.: Adf.
<lb/>Mützelburg. 11. Jahrg. 1871. 156 Nrn. (B.) Fol. Mit
<lb/>Beilage: „Berliner Wespen." Hrsg.: Jul. Stettenheim.
<lb/>52 Nrn. (*/a B.) gr. 4. Berlin, Brigl. Vierteljährlich n.n.
<lb/>1 Thlr.; die Wespen apart Vierteljährlich n. 1j2 Thlr.

<lb/>IV. Kirchenrecht.

<lb/>^.Zeitschrift f. Kirchenrecht. Unter Mitwirkg. v. Dr. F.
<lb/>Bluhme, Dr. E. Herrmann, Dr. P. Hinschius rc. Hrsg. v.
<lb/>Dr. Rich. Dove u. Dt. Emil Friedberg, Proff. 10.
<lb/>Bd. 4 Hfte. (kl—8 B.) gr. 8. Tübingen, Laupp. n. 3
<lb/>Thlr. (5 Fl. 12 Krz. rh.)

<lb/>88. Archiv für katholisches Kirchenrecht mit beson- 
<lb/>derer Rücksicht auf das vaticanische Concil, sowie auf Deutsch-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0221.tif"
                   n="217"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0221"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0221--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>lanb, Oesterreich und die Schweiz, herausgeg. v. Prof. Dr.
<lb/>H. Bering. 27 u. 28. Bd. (Neue Folge 21 u. 22 Bd.)
<lb/>Jahrg. 1872. 6 Hfte. gr. 8. Mainz, Kirchheim. Halbjährl.

<lb/>2 Thlr. (3 Fl. 50 Krz. rh.)

<lb/>V. Staatswissenschaft. Verwaltung.

<lb/>89. Annalen d. deutschen Reichs s. Gesetzgebg., Verwaltg. u.
<lb/>Statistik. Unter Benutzg. amtl. Materialien u. unter Mit-
<lb/>wirkg. v. Dr. L. K. Aegidi, G. D. Augspurg, Dr. L. Bam-
<lb/>berger re. Hrsg. v. Dr. Geo. Hirth. Jahrg. 1872. 8 Hfte.
<lb/>hoch 4. (1. Hst. XVI. 176 Sp.) Berlin, Stilke u. van
<lb/>Muyden. n. 3 Thlr.

<lb/>90. A n n a l e n des Zollvereins. Jahrbuch s. Gesetzgebg. u. Ber-
<lb/>waltg. d. Zollvereins. Nach amtl. Aktenstücken bearb. v.
<lb/>Steuer-Jnsp. A. Schneider. Jahrg. 1869. gr. 8. (VII.
<lb/>144 S. Berlin, Kortkampf. n. 2/3 Thlr.

<lb/>91. Archiv d. norddeutschen Bundes u. d. Zollvereins. Jahr- 
<lb/>buch f. Staatsrecht, Verwaltung u. Diplomatie d. nord- 
<lb/>deutschen Bundes u. d. Zollvereins. Mit Beilagen, enth.:
<lb/>Verfassungen u. Gesetze anderer Staaten. Hrsg. v. Dr. A.
<lb/>Koller unter Mitwirkg. v. Neg.-R. Beutner, Ob.-App.-Ger.-
<lb/>R. Prof. Dr. W. Endemann. Jnstiz-R. Dr. Meyer u. Steu-
<lb/>er-Jnsp. A. Schneider. 4. Ld. 8 Hfte. gr. 8. (1 Hft. IV.
<lb/>u. S. 17—64 u. 73—152.) Berlin, Kortkampf. n. 6 Thlr.

<lb/>92. Blätter, deutsche. Eine Monatsschrift f. Staat, Kirche
<lb/>u. sociales Leben. Unter Mitwirkg. namhafter Staatsmänner,
<lb/>Theologen, Historiker u. Pädagogen Hrsg. v. Dr. G. Füll-
<lb/>ner. 1871, Octbr. — Decbr. 3 Hfte. (4 B.) gr. 8. Gotha,
<lb/>F. A. Perthes, n. 1 Thlr.

<lb/>92n.Central-Blatt der Abgaben-, Gewerbe- u. Handels-Ge- 
<lb/>setzgebung u. Verwaltung in den königl. preußischen Staaten.
<lb/>Jahrg. 1872. 28 Nrn. (ä 1—5 B.) 4. Berlin, Jonas,
<lb/>n. 2% Thlr.

<lb/>93. G emeinde-Zeitung, deutsche. Wochenschrift f. deut- 
<lb/>sches Gemeinde- u. Staats-Verwaltungswesen. Organ der
<lb/>deutschen Verwaltungs- u. Städtetage. Hrsg. u. Red.: Dr.
<lb/>Herm. Stolp. 11. Jahtg. 1872. 52 Nrn. (2 B.) gr. 8.,
<lb/>Berlin, Expedition. Halbjährlich baar n. 4 Thlr.

<lb/>94. Ia hrbuch der preußischen Forst- u. Jagdgesetzgebung u.
<lb/>Verwaltung. Hrsg. v. Ob.-Forstmstr. Dir. Bernh. Dan-
<lb/>ckelmann. Red. v. Prof. F. W. Schneider. 3. Bd, 1.
<lb/>u. 2. Hft. gr. 8. (140 S.) Berlin, Springer's Verl. n.
<lb/>2/g Thlr. (I—III. 2.: n. 2 Thlr. 26 gr.)

<lb/>95. Ministerial-Blatt f. die gesammte innere Verwaltung in
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0222.tif"
                   n="218"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0222"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>218
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>den königl. preuß. Staaten. Hrsg, im Bureau d. Ministe- 
<lb/>riums d. Innern. 33. Jahrg. 1872. 11 Nrn. (a 1— 6 B.
<lb/>gr. 4. Berlin, (Geelhaar.) baar n. 3 Thlr.

<lb/>96. Zeitschrift f. die gesammte Staatswissenschaft. In Ver-
<lb/>bindg. m. Prof. G. Hanssen, Prof. Helserich, R. v. Mohl re.
<lb/>Hrsg, von v. Schütz, Hosfmann, Weber, Fricker u. Hack.
<lb/>28. Jahrg. 1872. 4 Hste. gr. 8. (1. Hst. 180 S.) Tü- 
<lb/>bingen, Laupp. n. 42/3 Thlr. (8 fl. rh.)

<lb/>96a.Zeitschrift, österreichische, f. Verwaltung. Hrsg. u. Red.:
<lb/>Dr. Carl Jaeger. 5. Jahrg. 1872. 52 Nrn. B.)
<lb/>hoch 4. Wien, Perles in Comm. baar n. 22/3 Thlr.

<lb/>VI. Volkswirthschast. Statistik.

<lb/>97. Austria. Archiv s. Consularwesen, volkswirthschaftl. Gesetz- 
<lb/>gebung u. Statistik. Red. im k. k. Handelsministerium. 23.
<lb/>Jahrg. 1871. 52 Nrn. (a 2 B.) gr. 4. Wien, k. k. Hof-
<lb/>u. Staatsnr. baar n. n. hx/s Thlr.

<lb/>98. Compaß. Jahrbuch f. Volkswirthschast u. Finanzwesen. 1872.
<lb/>Hrsg. v. Gust. Leonhardt. 5. Jahrg. gr. 8. (618 S.)
<lb/>Wien, Beck'sche Univ.-Buchh. eart. n. Iftg Thlr.

<lb/>99. Concordia. Zeitschrift f. die Arbeiterfrage. Red.: L. Na--
<lb/>gel. 2. Jahrg. 1872. 52 Nrn. (B.) gr. 4. Berlin, Th.
<lb/>Enslin. Vierteljährlich n. 8/s Thlr.

<lb/>100. Correspondenz, kaufmännische. Wochenblatt f. Volks-
<lb/>wirthschaft, Statistik u. Handelsrecht. Organ d. Verbandes
<lb/>deutscher kausmänn. Vereine. Unter Mitwirkg. v. Prof. Dr.
<lb/>Böhmert, Dr. Contzen, Pros. Dr. Emminghaus rc. im Auf- 
<lb/>träge d. Central - Comite Hrsg. v. Herm. Martini. 4.
<lb/>Jahrg. 1871. 52 Nrn. (V2 B.) gr. 8. Mannheim, Schnei- 
<lb/>der. Vierteljährlich baar n. 2/3 Thlr. (1 fl. 12 kr. rh.)

<lb/>100a.Economist, deutscher. Wöchentliche Zeitschrift s. Handel,
<lb/>Gewerbe, Landwirthschaft u. allgemeine volkswirthschaftl. In- 
<lb/>teressen. Red.: Adph. Schulz. 1. Bd. 1872. 52 Nrn.
<lb/>(ca. 6 B.) Fol. Berlin, Grosser. Vierteljährlich baar
<lb/>n. 1V3 Thlr.

<lb/>lOOb.Jahrbücher s. Volks- u. Landwirthschaft. Hrsg. v. der
<lb/>oekonom. Gesellschaft im Königr. Sachsen. 10. Bd. 4 Hste.
<lb/>gr. 8. (1. u. 2. Hst. 173 S.) Dresden, am Ende. n. 1 Thlr.
<lb/>lOOo.Jahrbuch für Volkswirthschast in Bayern. Hrsg. v. Jos.
<lb/>Landgraf. Kaufmännischer u. Börsenkalender f. 1872,
<lb/>wirthschaft. Behörden-Organismus Bayerns, volkswirthschaftl.
<lb/>Gesetzgebg. Bayerns rc. 1. Jahrg. 8. (VIII, 342 S.)
<lb/>München, Ackermann, geb. n. 12/3 Thlr. (2 fl. 54 kr. rh.)

<lb/>101. Jahrbücher f. Nationalökonomie u. Statistik. Hrsg, von
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0223.tif"
                   n="219"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0223"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>Prof. Bruno Hildebrand u. Johs. Conrad. 10. Jahrg.
<lb/>1872. 2 Bde. ä 6 Hfte. (5 B.) Lex.-8. Jena, F. Mauke,
<lb/>a Bd. n. 22/3 Thlr.

<lb/>102. Vierteljahrsschrift s. Volkswirthschaft u. Kulturgesch.
<lb/>Hrsg. v. Jul. Fauch er unter Mitwirkg. v. V. Böhmert,
<lb/>K. Braun, A. Emminghaus rc. 9. Jahrg. 1871. 4. Bde.
<lb/>(a 14—18 B.) gr. 8. Berlin, Herbig. n. 5 Vs Thlr.

<lb/>103. Zeitschrift d. allgemeinen Beamtenvereines der österreichisch- 
<lb/>ungarischen Monarchie. Organ f. Volkswirthschastspslege im
<lb/>Allgemeinen u. f. die Gesammt-Jnteressen der Beamten aller
<lb/>Elasten insbesondere. Red.: Carl Malzal. 3. Jahrg. 1872.
<lb/>24 Nrn. (a 1—2 B.) Jmp.-4. Wien, (Gerold u. Co.)
<lb/>baar n. 2 Thlr.

<lb/>104. Zeitschrift f. Gewerbe, Handel u. Volkswirthschaft m.
<lb/>besond. Berücksicht, d. Bergbaues u. Hüttenwesens. Organ
<lb/>d. oberschlesischen Berg- u. Hüttenmännischen Vereins. Von
<lb/>dem Vereine Hrsg, unter Verantwortg. d. Vorsitzenden Gen.-
<lb/>Dir. Körser. Red.: Dr. Adf. Frantz. 10. Jahrg. 1871.
<lb/>11 Hste. gr. 4. (Nr. 1. 22 S.) Berlin, Kortkampf in
<lb/>Comm. baar n. l2/2 Thlr.

<lb/>105. Zeitschrift d. königl. preuß. statistischen Bureaus. Red.
<lb/>v. dessen Dir. Dr. Ernst Engel. 11. Jahrg. 1871. 4 Hste.
<lb/>gr. 4. (Hst. 1. u. 2. Januar—Juli. XVII, 242 S.) Ber- 
<lb/>lin, Verlag d. königl. statist. Bureaus, n. 3 (/3 Thlr.

<lb/>106. Statistik, preußische. Hrsg, in zwanglosen Heften v. königl.
<lb/>statist. Bureau in Berlin. XVI, 2. XVIII u. XXI. fol.
<lb/>Berlin, Verlag d. statist. Bureau, n. 5 Thlr. 18 gr.

<lb/>107. Zeitschrift d. k. sächsischen statistischen Bureaus. Red.: Th.
<lb/>Petermann. 17. Jahrg. 1871. 12 Nrn. (ä 1—3 B.)
<lb/>gr. 4. Dresden. Leipzig, Exped. d. Leipziger Zeitung in
<lb/>Comm. baar 1 Thlr.

<lb/>108. Beiträge zur Statistik d. Großherzogth. Hessen. Hrsg,
<lb/>v. der großherzogl. Centralsteüe f. die Landes-Statistik. 8. Bd.
<lb/>3. Hst., 10. u. 11. Bd. gr. 4. Darmstadt 1870, Jong-
<lb/>haus. n. 5V3 Thlr. (I—XI.: n. 19 Thlr. 26 Gr.)

<lb/>109. Jahrbuch f. die amtliche Statistik d. bremischen Staats.
<lb/>Hrsg. v. dem Bureau f. brem. Statistik. 4. Jahrg. 2. Hst.
<lb/>Zur allgemeinen Statistik d. I. 1870. gr. 4. (Dill, 168 S.)
<lb/>Bremen, v. Halem in Comm. ä n. 2 Thlr.

<lb/>110. Statistik d. Lübeckischen Staates. Hrsg, vom statist. Bu- 
<lb/>reau d. Stadt- u. Landamtes. Hst. 1. Die Resultate der
<lb/>Volkszählg. am 3. Dcbr. 1867. gr. 4. (XIV. 31 S.)
<lb/>Lübeck, Grautoff. n. 12 gr.

<lb/>111. Jahrbuch, statistisches, f. d. I. 1869. Hrsg. v. der k. k.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0224.tif"
                   n="220"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0224"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteralur.
</p>
               <p>

                  <lb/>statist. Central-Comm. Lex.-8. (V. 566 S.) Wien, Ge-
<lb/>rold's Sohn in Comm. n. I V« Thlr.

<lb/>112. Mittheilungen aus dem Gebiete der Statistik. Hrsg,
<lb/>v. der k. k. statist. Central-Comm. 18. Jahrg. 4 Hfte. u.
<lb/>19. Jahrg. 1 Hst. Lex.-8. Wien 1870, Gerold's Sohn in
<lb/>Comm. n. 2 V3 Thlr.

<lb/>VII. Handel-, Industrie-, Gewerbe-, Versicherungs-

<lb/>Wesen.

<lb/>113. Blätter s. Genossenschaftswesen. (Innung der Zukunst
<lb/>19. Jahrg.) Organ d. allgem. Verbandes deutscher Erwerbs-
<lb/>u. Wirthschasts-Genossenschaften. Hrsg. v. Schulze-De- 
<lb/>litzsch unter Mitwirkg. v. Parisius - Gardelegen u. Dr. F.
<lb/>Schneider. Jahrg. 1872. 52 Nrn. (Vs B.) gr. 4. Leip- 
<lb/>zig, Keil. n. Istz Thlr.

<lb/>114. Consumverein, der. Organ d. Verbandes deutscher Con-
<lb/>sumvereine. Hrsg. f. den Vorort Stuttgart v. Ed. Pfeiffer.
<lb/>4. Jahrg. 1871. 24 Nrn. (1s B.) gr. 8. Stuttgart, Kröner.
<lb/>baar Vs Thlr. (36 kr. rh.)

<lb/>115. Alma nach f. Buchhändler. 1872. 1. Jahrg. 16. (48 S.
<lb/>m. e. lith. u. color. Karte in 4.) Leipzig, Reclam sen.
<lb/>baar n. V3 Thlr.

<lb/>116. Börsenblatt f. den deutschen Buchhandel u. die m. ihm
<lb/>verwandten Geschäftszweige. Red.: Jul. Krauß. 38. Jahrg.
<lb/>1871. ca. 300 Nrn. (ä 1—2Vs B.) gr. 4. Leipzig, Kirch- 
<lb/>ner in Comm. baar n. 3Vs Thlr.

<lb/>117. Buchhändler-Zeitung, süddeutsche. Red.: Th. Hart- 
<lb/>wig. 35. Jahrg. 1872. 52 Nrn. (ä, V2—1 B.) gr. 4.
<lb/>Stuttgart, I. F. Steinkopf, baar n. 2 Vs Thlr. (4 st. rh.)

<lb/>118. Geschäfts-Taschenbuch f. Buchhändler. 1872. 2. Jahrg.
<lb/>16. (240 S.) Leipzig, Reclam 86n. baar n 1/2 Thlr.

<lb/>119. Berichte, kurze, üb. die neuesten Erfindungen, Entdeckungen
<lb/>u. Verbesserungen im Gebiete d. Gewerbewesens, d. Handels
<lb/>u. der Landwirthschaft. Hrsg. v. Dr. I. Burger. 9. Jahrg.
<lb/>1871. 12 Nrn. (B.) gr. 4. Mannheim, Schneider, n. % Thlr.
<lb/>(1 fl. 12 kr. rh.)

<lb/>120. Blätter f. Gewerbe, Technik u. Industrie. Hrsg. v. dem
<lb/>Direktorium der Leipziger polhtechn. Gesellschaft. 6. Bd. 1872.
<lb/>Neue Folge. 24 Nrn. (B. m. eingedr. Holzsch.) 8. Leipzig,
<lb/>Leiner. n. lv8 Thlr.

<lb/>121. Erfindungen, die neuesten, im Gebiete der Landwirthschaft,
<lb/>d. Bergbaues, d. Fabrik- u. Gewerbewesens u. d. Handels.
<lb/>Jllustr. Zeitschrift. Red. v. Jul. Hirsch. Hrsg. v. Dr.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0225.tif"
                   n="221"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0225"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>221
</p>
               <p>

                  <lb/>Fern. Stamm. 15. Jahrg. 1871. 52 Nrn. (äl—2 B.)
<lb/>Fol. Wien, Administration, baar n. 4 Thlr. 24 gr.

<lb/>122. Gewerbeblatt aus Württemberg Hrsg. v. der königl.
<lb/>Centralstelle s. Gewerbe u. Handel. Red.: Dr. v. S tesin-
<lb/>beis. 23. Jahrg. 1871. 52 Nrn. (ä 1—1% B.) gr. 8.
<lb/>Stuttgart, Lindemann, baar n. lx/6 Thlr.

<lb/>123. Gewerbeblatt s. das Großherzogth. Hessen. Zeitschrift
<lb/>d. Landesgewerbvereins. Red.: F. Fink. 34. Jahrg. 1871.
<lb/>52 Nrn. (V2 B.) gr. 8. Darmstadt, Brill in Comm.
<lb/>baar n. 1 Thlr. (1 ft. 48 kr. rh.)

<lb/>124. -Oberlausitzer. Organ sächs. Gewerbe-Vereine, insbe- 

<lb/>sondere d. Ollerlausitzer Central - Gewerbe - Vereins. Hrsg.:
<lb/>Der Gewerbe-Verein zu Bautzen. Red.: Oberlehrer E.
<lb/>Schmidt. 7. Jahrg. 1872. 12 Nrn. (B.) gr. 4. Bautzen,
<lb/>Weller in Comm. baar n. 1j2 Thlr.

<lb/>125. Gewerbehalle. Organ s. den Fortschritt in allen Zwei- 
<lb/>gen der Kunst-Industrie unter Mitwirkg. bewährter Fach- 
<lb/>männer red. v. Jul. Schnorr. 9. Jahrg. 1871. 12 Lsgn.
<lb/>(ä 2 B. m. eingedr. Holzschn.) Mit Beilagen. Hoch 4.
<lb/>Stuttgart, Engelhoru. ä Lsg. 9 gr. (30 kr. rh.)

<lb/>126. Handelsarchiv, preußisches. Wochenschrift s. Handel
<lb/>Gewerbe- u. Verkehrsanstalten. Nach amtl. Quellen Hrsg
<lb/>26. Jahrg. 1872. 2 Bde. od. 52 Nrn. (ä 11/2—8 B.) Mi
<lb/>Beilagen, gr. 4. Berlin, v. Decker, ä Bd. n. 2 Thlr.

<lb/>127. Handels-Archiv, neues Hamburger. Sammlung der auf
<lb/>Handel und Schifffahrt bezügl., seitens d. norddeutschen Bun- 
<lb/>des u. der Hamburg. Behörden erlassenen Verordngn. u. Be-
<lb/>kantmachgn. Hrsg- auf Veranlassg. der Handelskammer in
<lb/>Hamburg. Jahrg. 1871. Lex.-8. (XIV, 220 S.) Hamburg,
<lb/>Nolte. n. 1 Thlr.

<lb/>128. Handelsblatt, deutsches. Wochenblatt s. Handelspolitik
<lb/>u. Volkswirthschast. Zugleich Organ s. die amtl. Mittheilgn.
<lb/>d. deutschen Handelstages. Hrsg. v. Alex. Meher. 2. Jahrg.
<lb/>1872. 52 Nrn. (ä 1—2 B.) Fol. Berlin, Dümmler's
<lb/>Verl. Vierteljährlich n. IV3 Thlr.

<lb/>129. Handelswelt, die. Jllustrirte Monatsschrift f. Kaufleute
<lb/>u. Industrielle. Abhandlungen u. Mittheilgn. ans allen Ge- 
<lb/>bieten d. Handels, der Industrie, der Volkswirthschast u. der
<lb/>Kulturgeschichte. Hrsg. unter Mitwirkg. v. Dr. Bartholomäi,
<lb/>Prof. Dr. Büchele, Comm.-R. A. v. Carnap rc. 3. Jahrg.
<lb/>od. 5. u. 6. Bd. ä 6 Hfte. gr. 8. (1. Hft. 56 S. m. 1
<lb/>Steintaf.) Stuttgart, Rübling, a Hst. 1/3 Thlr. (27 kr. rh.)

<lb/>130. Handelszeitung, bayerische. Organ f. die Interessen d.
<lb/>Handels, d. Verkehrs u. der Industrie, Hrsg. v. der Han-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0226.tif"
                   n="222"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0226"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>dels- Gewerbekammer f. Oberbayern Red.: I. Landgraf.
<lb/>2. Jahrg. 1872. 52 Nrn. (B.) Imp.—4. München, Franz, n.
<lb/>22/3 Thlr. (3 fl. 30 kr. rh.)

<lb/>131. Industrie- u. Gewerbe-Blatt, bayerisches, Hrsg, vom
<lb/>Ausschüsse d. polytechn. Vereins in München, red. v. Prof.
<lb/>Dr. G. Feichtinger. 4. Jahrg. 1872. 12 Hfte. (ca, 4 B.
<lb/>m. Holzschn. u. lith. Beilagen.) gr. 4. München, literarisch-
<lb/>artist. Anstalt, baar n. 4 Thlr. (7 st. rh.)

<lb/>132. Industrie-Blätter. Wochenschrift f. Fortschritte und
<lb/>Aufklärg. in Gewerbe, Hauswirthschaft, Gesundheitspflege.
<lb/>Hrsg. v. Dr. Hager u. Dr. E. Jacobson. 9. Jahrg,
<lb/>1872. 52 Nrn. (ä V2—1 B. mit eingedr. Holzschn.) gr. 4.
<lb/>Berlin, Gerschel. Vierteljährlich n. % Thlr.; einzelne Nrn.
<lb/>baar 3 Gr.

<lb/>133. Industrie-Zeitung, deutsche. Organ der Handels-u.

<lb/>Gewerbekammer zu Chemnitz, Dresden, Plauen und Zittau.
<lb/>Red.: Max Diezmann. 13. Jahrg. 1872. 52 Nrn.

<lb/>fa 1—11/2 B.) Mit eingedr. Holzschn., Mustern u. Stein- 
<lb/>las. Imp.-4. Chemnitz, Bureau d. deutschen' Jndustrie-Zeitg.
<lb/>(Focke.) Halbjährlich baar n. 21/2 Thlr.

<lb/>134. Industrie-Zeitung, österreichische. Internationales Organ
<lb/>s. Industrie, Gewerbe u. Handel. Organ s. Zuckerfabrikation,
<lb/>Bierbrauerei u. chem. Industrie. Red.: Dr. Cech. 2. Jahrg.
<lb/>1872. 36 Nrn. gr. 8. Prag, Rziwnatz in Comm. n. 3^ Thlr.

<lb/>135. Lloyd, germanischer. Deutsche Gesellschaft zur Classifizirg.
<lb/>v.Schiffen. Internationales Register. 1872. gr. 8.(XLVII.269 ©.)
<lb/>Rostock, (Kuhn's Verl.) In engl. Einb. n. 6l/2 Thlr.

<lb/>136. Monatsschrift, deutsche, s. Handel, Schifffahrt u. Ver- 
<lb/>kehrswesen. Hrsg. 0. F. Perrot unter Mitwirkg. v. K.
<lb/>Braun, I. Dannenberg, I. Faucher re. 2 Bd. od. Jahrg. 1872.
<lb/>12 Hfte. gr. 8. (1. Hst. 100 S.) Rostock, Kuhn. n. 5 Thlr.

<lb/>137. Notizblatt, polytechnisches, s. Gewerbtreibende, Fabri- 
<lb/>kanten u. Künstler. H^3- u. red.: v. Prof. Dr. Rud.
<lb/>Böttger. 26. Jahrg. 1871. 24 Nrn. (B.) Mit Lith. gr.
<lb/>8. Mainz, Kunze's Nachs. n. 1 Thlr. 22 Gr. (3 ft. rh.)

<lb/>138. Annalen d. gesummten Versicherungswesens. Red.: Dr.
<lb/>M. K anner. 2. Jahrg. 1871. 104 Nrn. (B.) gr. 4.
<lb/>Leipzig, Fritsch. Vierteljährlich n. 2 Thlr.

<lb/>139. Assecuranz-Almanach, deutscher. Comptoir-Taschen- 
<lb/>buch f. die Versicherungswelt. Hrsg. u. red. v. Reserend.
<lb/>Aug. W. Wagner. 5. Jahrg. 1870—71. gr. 8. (32
<lb/>S.) Wien. Beck'sche Univ.-Buchh. n. 4 Gr.

<lb/>140. Assecuranz-Almanach, repertorischer. Handbuch f. den
<lb/>Assecuranz- u. Handelsstand u. f. Juristen. Hrsg. v. Dr. A.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0227.tif"
                   n="223"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0227"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0227--><p/>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>F. Elsner. 6. Jahrg. gr. 16. (XI.IV. 464 S.) Berlin,
<lb/>(Grieben.) baar n. 3 Thlr.

<lb/>141. Journal d. Collegiums f. Lebens-Versicherungs-WissenschafL
<lb/>zu Berlin. 2. Bd. 4. Hft. gr. 8. (III u. S. 105—175.)
<lb/>Berlin, Weber in Comm. n. 1[2 Thlr. (I—II, 4.: n. 3Va
<lb/>Thlr.)

<lb/>142. Versicherungs-Kalender, deutscher, s. d. Schaltj.
<lb/>1872. 3. Jahrg. Hrsg. v. Dr. Fr. Wallmann. 8. (XX,
<lb/>392 S. m. e. Tabelle in qu. Fol.) Charlottenburg. (Ber- 
<lb/>lin, Grieben.) geb. baar n. 2 Thlr.

<lb/>143. Versicherungs-Zeitung, deutsche. Organ für das ge-
<lb/>sammte Versicherungswesen. Chesred.: Dr, A. F. Elsner.
<lb/>13. Jahrg. 1872. 102 Nrn. (B.) Fol. Berlin, (Grieben)
<lb/>baar n. n. 9x/3 Thlr.

<lb/>144. Preußi sche - V ers icherungs Zeitung. Organ für
<lb/>Recht, Verfassung u. Verwaltung der Versicherungs-Gesell- 
<lb/>schaften. Herausg. von Dr. Fr. Wallmann. VI. Jahrg.
<lb/>1872. Charlottenburg, Huber. Vierteljährlich 21ji Thlr.

<lb/>145. Zeitschrift. Saski'sche s. das Versicherungswesen. Hrsg.:
<lb/>C. Saski. Red.: Pros. Dr. Kühne. 8. Jahrg. 1872..
<lb/>52. (B.) Fol. Leipzig, Matthes. Halbjährlich, n. 3 Thlr.

<lb/>VIII. Geldwesen,- Inhaber-Papiere.

<lb/>146. Eichelberg's. S., Frankfurter Börsenkalender 1872. (Ge- 
<lb/>gründet v. der Red.: der Frankfurter Zeitg.j Imp.- 4» (17
<lb/>S.) Frankfurt a. M., Boselli in Comm. baar n. % Thlr.

<lb/>147. Zeitschrift f. Kapital u. Rente. Monatliche Uebersicht d.
<lb/>staatl. u. privaten Finanzwesens. Begründet v. A. Moser
<lb/>fortgesetzt v. Frhr. v. Danckelmann. 7 Bd. 4. Hft.
<lb/>Nebst Verloosungsblatt 1871. 39—49. gr. 8. (S. 205—•
<lb/>272. u. Verloosungsblatt. S. 223—290 in Fol.) Berlin,
<lb/>Weidmann, (a) n. % Thlr.

<lb/>148. Anzeiger, illustrirter, üb. gefälschtes Papiergeld u. un-
<lb/>ächte Münzen. Nach amtl. Quellen Hrsg. v. Adf. Henze.
<lb/>8. Jahrg. 1872. 6 Nrn. gr. 4. Mit Beilagen. Neu- 
<lb/>schönefeld. Henze. baar n. % Thlr.

<lb/>149 Deutschlands Papiergeld u. Münzen. Journal üb. ge- 
<lb/>fälschtes Papiergeld u. unächte Münzen. Red.: I. Vil lai n. 13.
<lb/>Jahrg. 1872. 6 Nrn. (B.) 4. Berlin, Jahncke. baar 1/2
<lb/>Thlr.

<lb/>150. Hänsel's, F. H., Notiz-Blatt üb. Papiergeld u. Münzen.
<lb/>Zeitschr. f. das Geldwesen. 1872. 12. Jahrg. 6 Nrn. (B).
<lb/>Fol. Plauen, Schröders Verl, in Comm. baar. Vs Thlr.

<lb/>151. Münzstudien. (Neue Folge der Blätter f. Münzkunde.^
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0228.tif"
                   n="224"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0228"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesammtliteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hrsg. v. H. Grote. Nr. 21 u. 22. gr. 8. Leipzig, Hahn.
<lb/>k n. l2/s Thlr.

<lb/>152. Wegweiser auf dem Gebiete d. Geldwesens. Notizblatt f.
<lb/>Papiergeld, Münzen, Dividenden rc. Hrsg. v. A. Hohmann.
<lb/>10. Jahrg. 1872. 6 Nrn. (B. gr. 8. Plauen, Hohmann.
<lb/>n. Ve Thlr.

<lb/>152a.Courszettel, der Berliner, in seinen monatlichen Verän- 
<lb/>derungen od. tabellar. Uebersicht der Ultimo-Course aller an
<lb/>der Berliner Börse Cours Hab. Effecten, der Wechsel-Course,
<lb/>d. Bank-Discontos, sowie des Goldes, Silbers und Papier- 
<lb/>geldes. 3. Jahrg.: Die 12 Ultimo-Course, Course v. 1871.
<lb/>Nach den Coursberichten der Berliner Börsen-Zeitg. f.
<lb/>Bankiers und Capitalisten zusammengestellt, qu. 8. (24 S.)
<lb/>Nordhausen, Büchting. n, 1/4 Thlr.

<lb/>153. Ausloosungs- u. Ziehungsliste sämmtlicher deutscher u.
<lb/>soweit thunlich ausländischer Staatspapiere, Rentenbriese,
<lb/>Lotterie-Anlehen, Eisenbahnaciien rc. Red. v. A. Hohmann.
<lb/>4. Jahrg. 1871. 36—40 Nrn. a 1/i—x/2 B.) gr. 8. Plauen,
<lb/>Hohmann. 18 Gr.

<lb/>154. Stahel's Berloosungs-Kalender f. 1871. Verzeichniß sämmtl.
<lb/>im I. 1871 vorkomm. Verloosgn. v. Lotterie-Anleihen rc. unter
<lb/>Angabe d. Tages u. der Nummer der Ziehg., d. Anlehens- 
<lb/>betrages, der Zahl der zur Verloosg. komm. Serien u. Num-
<lb/>mern rc. Nebst e. vollständ. Verzeichniß der bis 31. Decbr.
<lb/>1870 gezogenen Serien aller Staats- u. Privat-Lotterie-An-
<lb/>lehen. lAus „Stahel's Ziehungs-Anzeiger.") gr. 4. (12 S.)
<lb/>Würzburg, Stahel. n. 4 Gr. (12 kr. rh.)

<lb/>155. -Ziehungs - Anzeiger s. 1871. Eine Zusammenstellung

<lb/>aller Ziehungs-Listen der an den deutschen Börsen gangbaren
<lb/>in- u. ausländ. Staats-Papiere, Obligationen, Lotterie-An- 
<lb/>leihen rc. 13. Jahrg. 1871. 40—50 Nrn. (a V2—1 B.)
<lb/>gr. 4. Ebd. Vierteljährlich n. 16 Gr. (54 kr. rh.)

<lb/>156. Berloosungs- u. Actien-Kalender s. 1871. Hrsg,
<lb/>v. der Red. d. Aktionärs. Fol. (12 S.) Frankfurt a. M.,
<lb/>Jaeger'sche Buchh. baar n. 1/$ Thlr. (36 kr. rh.)

<lb/>157. Ziehungsliste sämmtlicher in- u. ausländischen Staats- 
<lb/>papiere, Eisenbahn-Actien, Rentenbriefe, Lotterie-Anleihen rc.
<lb/>17. Jahrg. 1871. 52 Nrn. (a 1/2—1 B.) 4. Grünberg,
<lb/>Levhsohn. Halbjährlich baar n. 1 Thlr.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084636_25+1872_0229.tif"
             n="225"
             xml:id="zs1-2084636_25-1872_0229"/>
         <div xml:id="d6273e22820">
            <head>Handelsrechtliche Entscheidungen</head>
            <div xml:id="d6273e22825" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Königreich Sachsen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>Handelsrechtliche Entscheidungen.
<lb/>Königreich Lachsen.

<lb/>Zu Art. 4, o u. 271 folg, des H-G.-Bs. und zu Art. 12
<lb/>und 13 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869.

<lb/>Die freiwillige Prorogation des Gerichtsstandes ist
<lb/>auch in Handelssachen zulässig. Durch Prorogation
<lb/>kann daher die Competenz des Bundesoberhandels- 
<lb/>gerichtes ausgeschlossen werden.

<lb/>In dem vielbesprochenen, zwischen dem Königlich Sächsischen
<lb/>Staatsfiscus und der Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft
<lb/>über den Brand des Königlichen Hoftheaters zu Dresden vor dem
<lb/>Bezirksgerichtsamte (nicht Handelsgericht) zu Leipzig anhängigen
<lb/>Processe beantragte die beklagte Gesellschaft bei Einwendung der
<lb/>2. Appellation, daß die Rechtssache dem Bundesoberhandelsgerichte
<lb/>zum Verspruch vorgetragen werde. Zur Rechtfertigung dieses An- 
<lb/>trages bezog sich dieselbe auf die §§ 12 und 13 des Bundesgesetzes
<lb/>v. 12. Juni 1869, Art. 4, 5, 271—276 des a. d. Handelsgesetzbuchs.

<lb/>Allein das Proceßgericht beschloß, da eine freiwillige Proro- 
<lb/>gation des Gerichtsstandes auch in Handelssachen zulässig sei, die
<lb/>Acten an das Königliche Oberappellationsgericht zu
<lb/>Dresden einzusenden.

<lb/>Dieser Gerichtshof bestätigte hieraus mittelst Erkenntnisses
<lb/>vom 27. April 1871 das vorige Urthel und rechtfertigte diese
<lb/>Entscheidung durch folgende Gründe:

<lb/>„Das Königliche Oberappellationsgericht hat sich zur Ent- 
<lb/>scheidung dritter Instanz in der vorliegenden Rechtssache für zu- 
<lb/>ständig erachtet und keine Veranlassung gefunden, von der Ansicht

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 15
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0230.tif"
                   n="226"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0230"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen.
</p>
               <p>

                  <lb/>abzugehen, welche es bereits wiederholt in der Blt. — erwähnten,
<lb/>dieselbe Beklagte betreffenden Rechtssache, und unter gleichen Ver- 
<lb/>hältnissen auch gegenüber der Feuerversicherungsgesellschaft in
<lb/>Berlin befolgt hat.

<lb/>Zu Widerlegung dessen, was die Beklagte hiergegen vorge- 
<lb/>stellt hat, ist Folgendes zu bemerken:

<lb/>In § 12 und 13 des Nordd. Bundesgesetzes v. 12. Juni 1869
<lb/>sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche als Handels- 
<lb/>sachen im Sinne dieses Gesetzes betrachtet werden und zur Com-
<lb/>petenz des Bundesoberhandelsgerichts gehören sollen, speciell ange- 
<lb/>führt. Von den an dieser Stelle gegebenen Bestimmungen kann
<lb/>nur die unter No. 1, worin Klagen, die wegen eines Anspruchs
<lb/>gegen einen Kaufmann — Art. 4 des Allgemeinen Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs—aus dessen Handelsgeschäften—Art271
<lb/>bis 276 des Allgemeinenen Deutschen Handelsgesetzbuchs — ange- 
<lb/>stellt werden, den Handelssachen beigezählt werden, für den vor- 
<lb/>liegenden Fall in Betracht gelangen. Eine gleiche Vorschrift
<lb/>enthält, bezüglich der Competenz der Handelsgerichte, bekannt- 
<lb/>lich auch die Sächsische Ausführungsverordnung zum Handelsge- 
<lb/>setzbuche vom 30. December 1861, § 8, No. 1.

<lb/>In Rechtsstreitigkeiten dieser Art ist die Zuständigkeit der
<lb/>Sächsischen Handelsgerichte eine theils sachliche, theils per- 
<lb/>sönliche.

<lb/>Daß die Versicherung gegen feste Prämien nach Art. 271,3
<lb/>des Handelsgesetzbuchs zn den Handelsgeschäften gehören, soll nicht
<lb/>bezweifelt werden. Dagegen ließe sich aber die Frage aufwerfen
<lb/>ob eine Actiengesellschaft, welche Geschäfte dieser Gattung gewerb-
<lb/>mäßig betreibt, als Kaufmann im Sinne des Bundesgesetzes zu
<lb/>behandeln sei? Der § 13 verweist, um den Begriff des Kauf- 
<lb/>manns zu bestimmen, auf den Art. 4 des Handelsgesetzbuchs,
<lb/>welcher sich nur auf physische Personen bezieht. Und wenn nun
<lb/>auch im Art. 5 ebenda und im Alin, 1, Art. 5 des Bundesgesetzes
<lb/>vom 11. Juni 1870 gesagt wird, daß die in Betreff der Kauf- 
<lb/>leute gegebenen Bestimmungen in gleicher Weise in Betreff der
<lb/>Handelsgesellschaften und ins Besondere auch der Actiengeseli- 
<lb/>sch a ft en gelten, so ist damit die Frage noch nicht ausdrücklich
<lb/>entschieden, ob eine Actiengesellschaft auch hinsichtlich ihres Ge-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0231.tif"
                   n="227"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0231"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Zu Art. 4, 5. 271 und 12, 13. 227

<lb/>richtsstandes den Kaufleuten — Art. 4 — gleichgestellt sein
<lb/>solle.*) Die in jenem Artikel — 5 — erwähnten, im Handels- 
<lb/>gesetzbuche gegebenen Bestimmungen beziehen sich nicht auf da-
<lb/>Proceßrecht, und auch in dem, durch obiges Gesetz nicht mit
<lb/>aufgehobenen, Art. 213, Alin. 2 des Handelsgesetzbuchs ist nur
<lb/>die Vorschrift enthalten, daß Actiengesellschaften einen ordent- 
<lb/>lichen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sich ihr
<lb/>Sitz befindet, haben.

<lb/>Indessen kann man die weitere Erörterung und Entscheidung
<lb/>dieser Frage auf sich beruhen lassen, weil, auch wenn die Bestim- 
<lb/>mungen in § 13,1 des Bundesgesetzes und § 8,1 der Sächsischen
<lb/>Ausführungsverordnung zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
<lb/>buche auf Actiengesellschaften bezogen werden müßten, die Anwen- 
<lb/>dung derselben auf den vorliegenden Rechtsstreit doch durch das
<lb/>Compromiß ausgeschlossen sein würde, welches durch Abschluß des
<lb/>Versicherungsvertrags unter den der Police vorgedruckten allge- 
<lb/>meinen Versicherungsbedingungen rücksichtlich des Gerichtsstandes
<lb/>eingegangen worden ist.

<lb/>Durch § 14 dieser allgemeinen Versicherungsbedingungen ist
<lb/>nämlich folgendes bestimmt worden:

<lb/>„alle Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der
<lb/>Gesellschaft gehören vor das ordentliche — nicht Han- 
<lb/>dels- — Gericht des Ortes, wo die Versicherungsurkunde
<lb/>ausgestellt ist, wenn das Risico in demselben Staate liegt
<lb/>zu welchem jener Ort gehört, andernfalls, wenn in der
<lb/>Police nicht ein anderes Forum bezeichnet ist, vor das
<lb/>ordentliche Gericht der Hauptstadt des Staates, in
<lb/>welchem das Risico liegt. Die Gesellschaft nimmt jedoch
<lb/>auch Recht vor dem ordentlichen — nicht Handels- —
<lb/>Gerichte ihres Domicils, wenn der Versicherte vorzieht,
<lb/>sie daselbst zu belangen."

<lb/>Wäre in diesem Paragraph nur von den „Gerichten" des
<lb/>Ortes die Rede, an welchem die Gesellschaft Recht nehmen wolle,
<lb/>so könnte man unbedenklich zugeben, daß in den Staaten, wo


<lb/>*) Vgl. die Anmerkung a zu ß 13 des in diesem Archive Bd. XVI mit-
<lb/>getheilten Entwurfs des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Ge- 
<lb/>richtshofes für Handelssachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>15*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0232.tif"
                   n="228"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0232"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>228 Königreich Sachsen. Zu Art. 4, 5, 271 und 12, 13.

<lb/>Rechtsstreitrgkeiten dieser Art an die Handelsgerichte gewiesen sind,
<lb/>das Compromiß sich auch aus diese beziehe, und der Zweck des
<lb/>Paragraphen überhaupt nur darin bestehe, den auswärtigen Ver- 
<lb/>sicherungsnehmern die Verfolgung ihrer Ansprüche an die Gesell- 
<lb/>schaft durch Bestimmung eines inländischen Forum zu erleichtern.
<lb/>Allein der Gebrauch wer Worte „das ordentliche Gericht"
<lb/>und noch mehr der Gegensatz, in welchen das ordentliche zu dem
<lb/>Handelsgerichte gebracht worden ist, muß nach den Regeln der
<lb/>Auslegungskunst zu der Ueberzeugung führen, daß, weil diese Aus- 
<lb/>drucksweise offenbar nicht ohne Absicht gebraucht worden ist,
<lb/>durch die Wahl des ordentlichen Gerichts als compromissarisches
<lb/>Forum, die Handelsgerichte ausgeschlossen werden sollten-
<lb/>Welche Gründe die Gesellschaft zu dieser Wahl bestimmt haben,
<lb/>ist gleichgültig, wenn sie einmal getroffen und von dem Ver- 
<lb/>sicherungsnehmer angenommen worden ist. Daß der § 14. in
<lb/>seiner dermaligen Fassung blos die in den Rheinprovinzen
<lb/>bestehenden Handelsgerichte ausschließe, ist nicht anzunehmen.
<lb/>Unter dem allgemeinen Ausdruck „Handelsgericht" im Gegensatz
<lb/>zum ordentlichen Gerichte können nur solche Gerichtsbehörden ver- 
<lb/>standen werden, welche zur Erörterung und Entscheidung bürger- 
<lb/>licher, aus Handelsgeschäften entstandener Streitigkeiten berufen
<lb/>sind. Hierzu kommt, daß der Natur der Sache nach, und wie
<lb/>auch bei der Bestimmung des ß 14 augenscheinlich vorausgesetzt
<lb/>worden ist, der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sich aus möglichst
<lb/>weite Kreise, also namentlich auch auf auswärtige Staaten,
<lb/>ausdehnen sollte, und daß ebendeshalb dem § 14 eine allge- 
<lb/>meine, für die Jurisdictionsverhältnisse aller auswärtiger
<lb/>Staaten anwendbare Fassung gegeben werden mußte. Der Ab- 
<lb/>schluß des Compromisses über den Gerichtsstand liegt in dem
<lb/>Abschlüsse des Versicherungsvertrags, der Inhalt und die Be- 
<lb/>deutung bes Compromisses aber bestimmen sich nach der Wil- 
<lb/>lenserklärung, welche in der Aufstellung und Annahme der Be- 
<lb/>dingung des § 14 liegt. Da letztere auf Verhältnisse berechnet
<lb/>ist, welche nicht überall dieselben sind, so müssen bei der Aus- 
<lb/>legung des Compromisses die Jurisdictionsverhältnisse maaßgebend
<lb/>werden, welche zur Zeit des Vertragsabschlusses an den Orten
<lb/>bestanden haben, an welchen der Vertrag eingegangen worden ist,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0233.tif"
                   n="229"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0233"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Zu Art. 4, 5, 271 und 12, 13. 229

<lb/>und nach § 14 die Klaganstellung gegen die Gesellschaft erfolgen
<lb/>sollte. Hat nun die Gesellschaft, welche bereits im Jahre 1848

<lb/>vergl. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 360,

<lb/>die nach den Sächsischen Gesetzen erforderliche Concession zur
<lb/>Annahme hierländifcher Versicherungen erlangt hat, die aber nach
<lb/>§ 132 des Jmmobiliarbrandversicherungsgesetzes vom 23. August
<lb/>1862 und § 5 der Ausführungsverordnung dazu vom 20. Oc- 
<lb/>tober 1862 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 366 und S.
<lb/>597 — ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen bei dem
<lb/>Königlichen Ministerium des Innern einzureichen und nach § 6
<lb/>b. der angezogenen Verordnung an einem im Königreiche Sachsen
<lb/>gelegenen Ort ihren Sitz aufzuschlagen und an diesem Orte vor
<lb/>einer dazu competenten Behörde Recht zu leiden verpflichtet war,
<lb/>die Bestimmung in § 14 unverändert beibehalten und nebst den
<lb/>übrigen allgemeinen Versicherungsbedingungen den in Sachsen von
<lb/>ihr angenommenen Versicherungen zu Grunde gelegt, so ist dieser
<lb/>Bestimmung, zumal bei einer Versicherung, welche erst nach Ein- 
<lb/>führung der gegenwärtig in Sachsen bestehenden Handelsgerichte
<lb/>erfolgt ist, die Bedeutung und Wirksamkeit beizulegen, daß die
<lb/>Handelsgerichte nicht, sondern nur die ordentlichen Gerichts- 
<lb/>behörden das compromissarisch festgestellte Forum bilden sollen.
<lb/>Nach den übereinstimmenden Angaben beider Theile hatte das
<lb/>Königlich sächsische Finanzministerium das Hoftheatergebäude zu
<lb/>Dresden zuerst im Jahre 1858 auf die Zeit vom 18. October 1858
<lb/>bis 18. October 1868 unter den ihm bekannt gemachten allgemeinen
<lb/>Versicherungsbedingungen — wie solche den Policen A und B auf- 
<lb/>gedruckt sind — bei der Beklagten versichert. Schon damals bestand,
<lb/>wie allgemein bekannt ist, in Leipzig neben den ordentlichen Gerichten
<lb/>des Ortes ein Handelsgericht. Die Versicherung ist aber später
<lb/>noch zwei Mal, und zwar im Jahre 1863 auf die Zeit vom 18.
<lb/>October 1863 bis 18. October 1868 und im Jahre 1868 vom
<lb/>18. October 1868 bis 18. October 1873, unter denselben, den
<lb/>Policen A und B aufgedruckten Bedingungen erneuert worden.
<lb/>Da mit dem Ablaufe der Zeit, aus welche die Versicherung bean- 
<lb/>tragt und angenommen worden ist, der Vertrag erlöscht, so ist
<lb/>die Erneuerung — oder Prolongation der Versicherung — als
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0234.tif"
                   n="230"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0234"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>230 Königreich Sachsen. Zu Art. 4, 5, 271 und 12, 13.

<lb/>der Abschluß eines neuen, nach Befinden, unter den bisherigen
<lb/>Bedingungen abgeschlossenen Vertrags auszufassen.

<lb/>Die Bestimmung in § 14 ist, obwohl sich damals die Ge- 
<lb/>richtsverfassung in Sachsen durch Einführung der jetzt bestehenden
<lb/>Handelsgerichte geändert hatte, unverändert beibehalten wor- 
<lb/>den, es muß daher angenommen werden, daß durch das darin
<lb/>liegende Compromiß der inländische Gerichtsstand der Gesellschaft
<lb/>bei dem ordentlichen Gerichte — dem Bezirksgerichtsamte — der
<lb/>Stadt Leipzig, wo die Police ausgestellt wurde, begründet worden sei.

<lb/>Daß eine freiwillige Prorogation des Gerichtsstandes
<lb/>auch in Handelssachen zulässig sei, hat das Oberappellations- 
<lb/>gericht wiederholt ausgesprochen.

<lb/>Annalen, III. 519, 520. Zeitschrift für Rechts- 
<lb/>pflege und Verwaltung, N. F. XXXVI. 243.

<lb/>Die Gründe dieser Ansicht sind an dieser letzteren Stelle
<lb/>ausführlich entwickelt worden, und es soll daher hier nur darauf
<lb/>noch verwiesen werden, daß die Ausführungsverordnung zum All- 
<lb/>gemeinen Dentschen Handelsgesetzbuche vom 30. December 1861
<lb/>eine entgegenstehende Vorschrift nicht enthält,- die Verordnung zur
<lb/>Ausführung des Jmmobiliarbrandversicherungsgesetzes Abschnitt
<lb/>VI. vom 20. October 1862 § 6 b aber nur im Allgemeinen
<lb/>von der Verbindlichkeit der auswärtigen Gesellschaft, vor einer
<lb/>competenten Behörde des Ortes Recht zu leiden, wo sie ihren in- 
<lb/>ländischen Sitz hat, spricht.

<lb/>Die Parteien haben auch selbst nicht bezweifelt, daß das Ge- 
<lb/>richtsamt im Bezirksgerichte das zuständige Gericht sei. Die
<lb/>Klage ist, mit Bezug auf § 14 bei diesem eingereicht worden, die
<lb/>Beklagte ist ohne Widerspruch gegen die Competenz des Gerichts
<lb/>im Rechtstermine erschienen, hat mit dem Kläger ein Compromiß
<lb/>über das rechtliche Verfahren abgeschlossen und die Zuständig- 
<lb/>keit des Gerichtsamtes ausdrücklich anerkannt. Die Beklagte ist
<lb/>aber der Meinung, daß der § 14 nur aus die Verhandlung und
<lb/>Entscheidung in der unteren Instanz zu beziehen sei, und dieser
<lb/>Ansicht konnte man nicht beistimmen. Die Fassung des § 14
<lb/>gewährt für diese beschränkende Auslegung kein Anhalten, da der- 
<lb/>selbe im Allgemeinen die Handelsgerichte erwähnt, und auch
<lb/>das Bundesoberhandelsgericht seiner Bestimmung und seinem
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0235.tif"
                   n="231"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0235"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Zu Art. 4, 5. 271 und 12. 13. 231

<lb/>Wirkungskreise nach ein zur Entscheidung über Handelssachen be- 
<lb/>rufener Gerichtshof ist. Hinzutritt, daß jeder Proceß bis zu
<lb/>seiner rechtskräftigen Entscheidung ein Ganzes bildet, und nicht
<lb/>in so viel einzelne, einen Wechsel der Competenz zulassende Rechts- 
<lb/>streite zerfällt, als er nach den Proceßgesetzen des betreffenden
<lb/>Staates einzelne Stadien und Instanzen durchzulaufen hat. An
<lb/>die Zuständigkeit des Gerichts, bei welchem die Klage anzubringen
<lb/>ist, schließt sich von selbst die Competenz der diesem Gerichte
<lb/>als obere Instanzen verfassungsmäßig Vorgesetzten Spruchbehörden.
<lb/>Da die Zuständigkeit der Handelsgerichte vorzugsweise von der
<lb/>Eigenschaft der streitigen Rechtssache abhängt, so läßt sich nicht
<lb/>zugestehen, daß eine und dieselbe Sache in der einen Instanz als
<lb/>Handelssache, und in der anderen als gewöhnliche bürgerliche
<lb/>Rechtsstreitigkeit behandelt werden dürfte. Es ist daher auch der
<lb/>Satz, daß für die Zuständigkeit des Bundesoberhandelsgerichts
<lb/>darauf, vor welchem Gerichte die Sache in der Unterinstanz an- 
<lb/>hängig geworden, gar nichts ankomme, in solcher Allgemeinheit
<lb/>nicht begründet. Erwägt man neben diesen Verhältnissen auch
<lb/>das noch, daß die Handelsgerichte für solche Rechtsstreitigkeiten
<lb/>bestimmt sind, bei denen man eine besondere Art der processualen
<lb/>Behandlung für die Interessen der Betheiligten entsprechend
<lb/>gehalten hat, so ist einer Vereinigung der letzteren, welche ganz
<lb/>im Allgemeinen die Zuständigkeit der Handelsgerichte ausschließt,
<lb/>nur der Wille zu unterlegen, daß ihre Rechtsstreitigkeiten, auch
<lb/>wenn sie als Handelssachen zu betrachten, doch formell, in pro-
<lb/>cessualer Beziehung, nicht als solche, sondern als bürgerliche
<lb/>Rechtsstreitigkeiten behandelt werden sollen.

<lb/>Hieraus ergiebt sich, daß der Einwand, es habe nicht in dem
<lb/>Willen der Compromittenten liegen können, auf die Zuständigkeit
<lb/>des Bundesoberhandelsgerichts zu verzichten, weil dieses beim Ab- 
<lb/>schlüsse des Compromisses (und auch bei Anstellung der Klage)
<lb/>noch nicht bestanden habe, oder doch noch nicht in Wirksamkeit
<lb/>getreten sei, nur ein scheinbar richtiger ist. Man kann davon ab-
<lb/>sehen, daß in den oben erwähnten Vorgängen im Termine und
<lb/>dem Zugeständnisse der Beklagten ein besonderes Compromiß für den
<lb/>gegenwärtigen Proceß liegt, und daß damals das Bundesge- 
<lb/>setz vom 12. Juni 1869 bereits verfassungsmäßig verkündet war.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0236.tif"
                   n="232"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0236"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>232 Königreich Sachsen. Zu Art. 4, 5, 271 und 12, 13.

<lb/>Allein eine vertragsmäßig bereits bestehende Feststellung des Ge- 
<lb/>richtsstandes kann an sich in ihren nothwendigen proceßrechtlichen
<lb/>Folgen nicht dadurch wieder ausgehoben werden, daß später in
<lb/>der Organisation der Rechtspflege eine Abänderung eingetreten ist,
<lb/>die, wäre sie früher erfolgt, die Betheiligten möglicherweise
<lb/>bestimmt haben könnte, eine andere Vereinigung zu treffen.

<lb/>Es bleibt nur noch die Frage übrig, ob sich der Jnnehaltung
<lb/>des Compromisses schon an sich vom Standpunkte des öffentlichen
<lb/>Rechtes aus oder zufolge specieller Anordnung ein Hinderniß durch
<lb/>die erst im Laufe des Processes erfolgte Einführung des Bundes- 
<lb/>oberhandelsgerichts in seinen bundesgesetzlichen Wirkungskreis ent- 
<lb/>gegengestellt habe. Beides ist zu verneinen.

<lb/>Die Proceßgesetze gehören theils dem öffentlichen, theils dem
<lb/>Privatrechte an; insoweit das Erstere der Fall und die Befolgung
<lb/>derselben zur Erreichung der allgemeinen Zwecke der Rechtspstege
<lb/>im- Staate nöthig ist, sind sie der Privatwillkür der Parteien
<lb/>allerdings entzogen. Verfügungen aber, welche im Wesen nur das
<lb/>Privatinteresse der letzteren berühren und den Zwecken einer ge- 
<lb/>ordneten Rechtspflege nicht zuwiderlausen, sind zulässig. Dahin
<lb/>gehört die Wahl eines gewillkürten Gerichtsstandes, vorausgesetzt
<lb/>nur, daß das gewählte Gericht ein solches ist, welches nach den
<lb/>Landesgesetzen an sich zur Erörterung und Entscheidung bürger- 
<lb/>licher Rechtsstreitigkeiten befähigt und berufen, und die proro- 
<lb/>gatio fori nicht in besonderen Fällen aus Gründen des öffent- 
<lb/>lichen Rechtes verboten ist. Daß in der ersteren Beziehung gegen
<lb/>die Competenz des Oberappellationsgerichts kein Bedenken vorliege,
<lb/>bedarf keiner besonderen Erörterung. Daß aber die prorogatio fori
<lb/>auch bei Handelssachen zulässig sei, ist bereits erwähnt worden
<lb/>und hat darin seinen Grund, daß die Einführung besonderer Handels- 
<lb/>gerichte im vorausgesetzten Interesse der Betheiligten liegt, während
<lb/>sie im Interesse des Handelsverkehrs nicht einmal im Handelsgesetz- 
<lb/>buche vorausgesetzt worden ist. Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1869
<lb/>endlich erklärt nur im § 12, daß die Zuständigkeit des Bundesober- 
<lb/>handelsgerichts durch Actenversendung an juristische Spruchcollegien
<lb/>und Facultäten nicht ausgeschlossen werde, enthält aber keine Be- 
<lb/>stimmung, welche auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden wäre.

<lb/>Dr. G.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0237.tif"
                   n="233"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0237"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Zu Art. 23. 233

<lb/>Zu Art. 23.

<lb/>Sachlegitimation eines aus vor seiner Firmener- 
<lb/>werbung entstandenen Forderungen klagenden
<lb/>Firmeninhabers.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 8. Mai 1870.

<lb/>Annalen des K. Sachs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. B.

<lb/>S. 233.

<lb/>Das Ansühren des Beklagten, Kläger habe erst unterm
<lb/>8. Oktbr. 1867, mithin nach der in die Zeit vom 6. Juni 1866
<lb/>bis 1. Juli 1867 fallenden Entstehung der streitigen Forderung
<lb/>die alleinige Vertretung der Firma F. u. Co. übernommen, hat
<lb/>durch das beigebrachte Marginalzeugniß Bestätigung gefunden,
<lb/>und die vom Beklagten daraus abgeleitete Folgerung, es habe
<lb/>Kläger sich daraus zu beziehen gehabt, daß er die besagte Firma
<lb/>von seinen drei Brüdern mit allen Activen und Passiven zur
<lb/>alleinigen Vertretung übernommen habe, wird durch die Bemerkung,
<lb/>daß der Wechsel in den Inhabern einer Firma auf die Gültig- 
<lb/>keit einer der letzteren zustehenden Forderung in der Folge keinen
<lb/>Einfluß habe, wenigstens in der hier fraglichen Richtung nicht
<lb/>widerlegt. — Mit Recht hat die zweite Instanz dagegen einge- 
<lb/>halten, daß die Uebernahme einer Firma, soweit sie nach Art. 23
<lb/>zulässig, nicht schlechtweg einen Eintritt in die derselben zugehö- 
<lb/>rigen Forderungen enthalte — wie denn auch im Falle des 113.
<lb/>Art. nur von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Firma
<lb/>die Rede ist, — und daß daher Kläger auf die an ihn erfolgte
<lb/>Ueberlassung der Activen des Geschäfts sich zu berufen gehabt
<lb/>habe. — Auch die weitere Bemerkung der zweiten Instanz, daß
<lb/>die Beibringung dießfallsiger Bescheinigung zur Sachlegitimation
<lb/>gehöre, ist insoweit richtig, als es sich um den im Zweifel nach
<lb/>Art. 109 zu bestimmenden Forderungsantheil der früheren Fir- 
<lb/>meninhaber handelt, während Kläger, sofern er zur Zeit der Ent- 
<lb/>stehung der Forderung ebenfalls Mitinhaber der Firma gewesen
<lb/>sein sollte, seinen bezüglichen Antheil ohne Weiteres einzuklagen
<lb/>berechtigt sein würde. Die Auffassung des fraglichen Punktes als
<lb/>Gegenstand der Sachlegitimation, die, nach bekanntem- Gerichts- 
<lb/>brauche, im anderen Stadium des Proceffes beigebracht werden
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0238.tif"
                   n="234"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0238"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 44, 113.
</p>
               <p>

                  <lb/>kann, hat aber zur Folge, daß eine dießfallsige Lücke im Klag- 
<lb/>vorbringen nicht ohne Weiteres zu der in zweiter Instanz aus- 
<lb/>gesprochenen Klageabweisung, sondern nur dazu führt, dem Kläger
<lb/>die Beibringung des fehlenden Nachweises als einen für den Fort- 
<lb/>gang des Prozesses präjudiciellen Punkt aufzugeben. — A.

<lb/>Bergl. auch Archiv, 15. Bd. S. 249.

<lb/>Art. 44.

<lb/>Vernachlässigung der Formvorschrift.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 14. Jan. 1870.

<lb/>Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. Bd.
<lb/>S. 129.

<lb/>Der Einwand des Curators, daß die Wechsel, selbst wenn
<lb/>die Acceptationserklärungen von dem Ehemann und Procuristen der
<lb/>Gemeinschuldnerin darauf gebracht worden sein sollten, wider die- 
<lb/>selbe schon deshalb nichWeltend gemacht werden könnten, weil die
<lb/>Unterschrift der in Art. 44 vorgeschriebenen Procurazeichnung
<lb/>gemangelt habe, findet schon darin seine Widerlegung, daß es sich
<lb/>bei der fraglichen gesetzlichen Bestimmung um eine bloße Ord- 
<lb/>nungsvorschrift handelt, deren Nichtberücksichtigung, da es, nach
<lb/>Art. 52 für die Haftung des Principals gleichgiltig ist, ob das
<lb/>von den Procuristen abgeschlossene Geschäft ausdrücklich im Namen
<lb/>des Principals eingegangen worden ist, oder ob nur die Umstände
<lb/>ergeben, daß es, nach dem Willen der Contrahenten, für den
<lb/>Principal abgeschlossen werden soll, die Handlung des Procuristen
<lb/>selbst nicht ohne Weiteres rechtsungiltig machen kann.

<lb/>Koch, A. D. H.-G.-B. Art. 44, Not. 65. S. 151.
<lb/>v. Hahn, Commentar. Art. 44, § 2. Bd. 1. S. 126,
<lb/>Wen gl er, das D. A. H.-G.-B. Zus. 2 zu Art. 44.
<lb/>S. 69. — A.

<lb/>Art. 113.

<lb/>Haftung eines in das Geschäft eines Einzelkauf- 
<lb/>mannes eintretenden Theilhabers.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 16. Dcbr. 1869.

<lb/>Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 4. Bd.
<lb/>S. 129.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0239.tif"
                   n="235"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0239"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 148.
</p>
               <p>

                  <lb/>235
</p>
               <p>

                  <lb/>Man hat der vorigen Instanz darin beizutreten, daß der,
<lb/>welcher in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt, nicht ohne
<lb/>Weiteres für diejenigen Geschäftsschulden haftet, welche zur Zeit
<lb/>feines Eintritts in das Geschäft vorhanden waren. Art. 113,
<lb/>welcher bestimmt, daß wer in eine bestehende Handelsgesellschaft
<lb/>eintritt, gleich den andern Gesellschaftern für alle von der Gesell- 
<lb/>schaft vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten haste,
<lb/>schlägt hier, schon seinem Wortlaute nach, nicht ein, indem er aus- 
<lb/>drücklich nur von dem Eintritt eines Gesellschafters in eine bereits
<lb/>bestehende Handelsgesellschaft handelt, und eine analoge Anwen- 
<lb/>dung einer Vorschrift aus einen Fall der hier vorliegenden Art
<lb/>erscheint, nach der singulären Natur derselben, bedenklich, zumal
<lb/>auch bei den Commissionsberathungen die Ausdehnung gedachter
<lb/>Bestimmung auf den Fall, wenn Jemand mit einem Einzelkauf- 
<lb/>mann eine Handelsgesellschaft eingeht, ausdrücklich abgelehnt wor- 
<lb/>den ist. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber, welche sonach
<lb/>die alleinige Entscheidungsnorm abgeben, dafern nicht zwischen den
<lb/>Contrahenten zu Gunsten der zur Zeit der Eingehung einer Hand-
<lb/>lungsgesellschast vorhandenen Gläubiger des bisherigen Einzelkauf- 
<lb/>mannes etwas Anderes festgesetzt worden ist, kann der, welcher in
<lb/>das Geschäft eines Einzelkaufmannes eintritt, und mit diesem eine
<lb/>Handlungsgesellschaft begründet, nicht ohne Weiteres als für die
<lb/>vor Eingehung der Gesellschaft bereits bestandenen Geschästsschulden
<lb/>des bisherigen Einzelkausmanns haftbar angesehen werden; viel- 
<lb/>mehr können sich die Geschäftsgläubiger des Letzteren, wegen der
<lb/>von ihm als Einzelkausmann contrahirten Schuldverbindlichkeiten,
<lb/>nur an diesen halten.

<lb/>Vergl. auch Archiv, 7. Bd. S. 193. 9. B. S. 314.

<lb/>11. Bd. S. 75. A.

<lb/>Art. 148.

<lb/>Klagenverjährung. (Sächsisches Recht.)

<lb/>Erk. d. Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 20. Mai 1870.

<lb/>Annalen des K. Sächf. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. Bd.

<lb/>S. 135.

<lb/>Daß die durch Art. 146 eingesührte Klagenverjährung auch
<lb/>aus die vor dem 1. März 1862 entstandenen Ansprüche Anwen-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0240.tif"
                   n="236"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0240"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 229.
</p>
               <p>

                  <lb/>düng leide, ist, der Vorschrift in ß 3*) des (Sachs.) Einführungs- 
<lb/>gesetzes zufolge, ebenso zweifellos, als daß die Gültigkeit der vor- 
<lb/>gedachten Vorschrift keineswegs aus dem Gesichtspunkt eines un- 
<lb/>zulässigen particularrechtlichen Eingriffes in die Bestimmungen
<lb/>des H.-G.-B. beanstandet werden kann. Denn die Bestimmung
<lb/>des Art. 146 wird dadurch nicht abgeändert, sondern nur deren
<lb/>Anwendung für einen zweifelhaften Fall in einer Weise geregelt,
<lb/>die dem Geiste des Gesetzes um so weniger widersprechend genannt
<lb/>werden kann, als auch ohne sie dem Verjährenden das Recht nicht
<lb/>abzusprechen sein würde, mit Beiseitsetzung des bereits abgelaufenen
<lb/>Theils der längeren Verjährung die vom Eintritt des H.-G.-B.
<lb/>an abgelaufene neue, aber kürzere Verjährung für sich in Anspruch
<lb/>zu nehmen, vorausgesetzt, daß die Erfordernisse der Letzteren vor- 
<lb/>handen sind. Denn die Disposition ist unverkennbar nur zu
<lb/>Gunsten des Verjährenden, nicht dessen getroffen, gegen welchen
<lb/>verjährt werden soll. A.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 229.

<lb/>Vertrag einzelner Directoren einer Actiengesell-
<lb/>schaft. Ratihabition durch Klagestellung.

<lb/>Erk. d. Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 19. Mai 1870.
<lb/>Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. B.
<lb/>S. 130.

<lb/>Ob nach den Statuten des klagenden Vereins zu Abschluß
<lb/>von Rechtsgeschäften alle drei Direktoren erforderlich, oder auch
<lb/>zwei vertretungsberechtigt seien, daraus kommt ebensowenig et- 
<lb/>was an, als Art. 229, oder der § 21 des (Sächsischen Einfüh-
<lb/>rungs) Gesetzes vom 15. Juni 1868 in Betracht, da es sich
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der angezogene § bestimmt, daß, wenn in den Fällen, in welchen
<lb/>das H.-G.-B. eine kürzere Verjährungsfrist, als die bis dahin gesetzliche,
<lb/>vorschreibt, die Verjährung vor dem Zeitpunkt der in Kraft Tretung be- 
<lb/>reits zu laufen begonnen hat, aber noch nicht vollendet worden ist, demjenigen,
<lb/>zu dessen Gunsten die Verjährung läuft, die Wahl zustehe, ob er das bis- 
<lb/>herige Recht, oder die Vorschriften des H.-G.-B. geltend machen will; es ist
<lb/>jedoch, wenn er das Letztere wählt, die Zeit, welche bereits vor dem Zeitpunkte,
<lb/>mit dem das H.-G.-B. in Kraft tritt, abgelaufen ist, in die Verjährungs- 
<lb/>frist nicht einzurechnen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0241.tif"
                   n="237"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0241"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 271—274.
</p>
               <p>

                  <lb/>237
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst gar nicht um eine vom Kläger zu erfüllende Leistung,
<lb/>sondern um einen — von beiläufig zwei Direktoren — im Na- 
<lb/>men des klagenden Vereines, zu Gunsten desselben abgeschlossenen,
<lb/>von dessen zur Genüge legitimirten Vertretern, (worunter sich
<lb/>die beiden als dessen Stellvertreter aufgetretenen Personen zufäl- 
<lb/>liger Weise mit befinden) durch die Klaganstellung sattsam rati-
<lb/>habirten Vertrag handelt. A.

<lb/>Art. 271—274.

<lb/>Ist die Versicherung aus Gegenseitigkeit ein Han- 
<lb/>delsgeschäft?

<lb/>„Die vorige Instanz hat bereits zur Genüge dargelegt, daß
<lb/>die Versicherung auf Gegenseitigkeit ein objectives oder absolutes
<lb/>Handelsgeschäft im Sinne von Art. 271. des allgemeinen deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs nicht ist und ihrer Natur nach nicht sein kann,
<lb/>und daß daher bei der Beurtheilung der Competenz des Proceß-
<lb/>gerichtes die Bestimmungen in §. 8. sub. 3. a. b. c. der Ausführ- 
<lb/>ungsverordnung zu dem gedachten Gesetzbuche vom 30. December
<lb/>1861 in Fällen der vorliegenden Art nicht einschlagen. Man be- 
<lb/>findet sich insoweit mit derselben, wie schon aus dem in den
<lb/>Beilagsacten 8ub zu lesenden, neuerlich auch durch das Wochenblatt
<lb/>für merkwürdige Rechtsfälle Jahrg. 1871. S. 237 s. und Sie- 
<lb/>benhaars Archiv für deutsches Handels- und Wechselrecht N. F.
<lb/>Bd. II. S. 413 f. zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Urthel des
<lb/>K. Oberappellationsgerichts erhellt, vollständig im Einklänge. An
<lb/>jener Stelle ist auch bereits unter Hinweis auf die richtigen Be- 
<lb/>merkungen von Kräwels (Busch's Archiv für Theorie und
<lb/>Praxis des allg. d. Hdlrechts. Band II. S. 349) darauf hin- 
<lb/>gewiesen worden, daß in Art. 271. 8ub. 3. des gedachten Ge- 
<lb/>setzbuchs nur von der Versicherung gegen eine feste und eigent- 
<lb/>liche von dem Versicherten dem Versicherer als Gegenleistung
<lb/>für die von diesem allein übernommene Gefahr zu zahlende, den
<lb/>Ersteren seinerseits von jeder weiteren Haftung befreiende Prämie
<lb/>die Rede sein kann. Es mag in dieser Hinsicht jedoch noch dar- 
<lb/>auf hingewiesen werden, daß dermalen nur das Rechtsverhältniß
<lb/>des Versicherten in Frage ist, und daß in dem Nehmen einer
<lb/>Versicherung, durch den Versicherten ein objectives Handelsge-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0242.tif"
                   n="238"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0242"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 271—274.
</p>
               <p>

                  <lb/>schüft selbst dann, wenn es sich um eine Versicherung gegen eine
<lb/>eigentliche Prämie handelt, niemals zu finden ist.

<lb/>Zu vergl. v. Hahn: Commentar zum allg. deutschen
<lb/>H.-G.-Buche Bd. II. Art. 271. §. 19. S. 21.

<lb/>Ebenso wenig kann jedoch auch in einer sogenannten Ver- 
<lb/>sicherung auf Gegenseitigkeit, d. h. in dem Eintritt einer Person
<lb/>in eine Genossenschaft, deren Zweck dahin geht, daß sich die ein- 
<lb/>zelnen Mitglieder derseben zu der gemeinsamen Tragung gewisser,
<lb/>den Einzelnen treffender Schäden verpflichten, ein subjectives oder
<lb/>relatives Handelsgeschäft im Sinne des Art. 272. des mehrer- 
<lb/>wähnten Gesetzbuchs gefunden werden. Denn das Gesetz zählt
<lb/>an dieser Stelle diejenigen Geschäfte namentlich auf, welche als
<lb/>Handelsgeschäfte dann angesehen werden sollen, wenn sie gewerb-
<lb/>mäßig betrieben werden und darunter wird des Versicherns von
<lb/>Gegenständen nicht gedacht, wie es denn auch, überhaupt nicht
<lb/>wohl denkbar erscheint, daß ein solches Versichern von Seiten
<lb/>eines Versicherten gewerbmäßig betrieben werde. Auch die vorige
<lb/>Instanz hat dies nicht verkannt. Dagegen soll nach der Ansicht
<lb/>derselben die Competenz des Handelsgerichts durch die in Art.
<lb/>273 und 274. des a. d. H.-G.-B., beziehentlich in §. 8. sub. 1
<lb/>der Aussührungsverordung dazu enthaltenen Vorschriften begrün- 
<lb/>det werden. Wenn Klägerin zugleich die Bestimmung in Art.
<lb/>277 des H.-G.-B. hereinzuziehen bestrebt gewesen ist, so erledigt
<lb/>sich dies schon durch die Erwägung, daß in §. 8. sub. 1 der
<lb/>Ansführungsverordnung vom 30. December 1861 nur auf die
<lb/>Bestimmungen in Art. 271 bis 276 zurückverwiesen, damit aber
<lb/>anerkannt wird, daß Art. 277 für die Handelsgerichtliche Com- 
<lb/>petenz ohne Einfluß ist. Hieraus folgt, daß der Umstand, daß ein
<lb/>Rechtsgeschäft auf Seiten des Klägers allein ein Handelsge- 
<lb/>schäft ist, an der Zuständigkeit der gewöhnlichen Gerichte nichts
<lb/>ändert.

<lb/>Zu vergl. Tauchnitz in der Zeitschrift für Rechtspflege
<lb/>u. V. Neue Folge Bd. 27, S. 103.

<lb/>Nach der Bestimmung in Art. 273 des deutschen H.-G.-B.
<lb/>sollen nun allerdings alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns,
<lb/>und somit auch solche, welche nicht unter die in Art. 271 und
<lb/>272 aufgestellten Kategorien fallen und die letzteren, selbst wenn
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0243.tif"
                   n="239"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0243"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0243--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 271—274. 239

<lb/>sie nicht gewerbmäßig betrieben werden, als Handelsgeschäfte dann
<lb/>angesehen werden, wenn deren Vornahme zu dem Betriebe
<lb/>des Handelsgewerbes des verklagten Kaufmanns gehört und
<lb/>letzteres soll nach §. 274 im Zweifel von allen von einem
<lb/>Kausmanne geschlossenen Verträgen gelten. Was nun die zuletzt
<lb/>gedachte Rechtsvermuthung vor Allem anlangt, so giebt schon die
<lb/>Fassung des Gesetzes sattsam an die Hand, daß von einer Wirk- 
<lb/>samkeit derselben in solchen Fällen, in denen zweifellos zu Tage
<lb/>liegt, daß das in Frage befangene Geschäft nicht zu dem eigent- 
<lb/>lichen Gewerbsbetriebe des betreffenden Kaufmannes gehört, nicht
<lb/>die Rede sein kann. Es handelt sich daher zunächst nur um die
<lb/>Beantwortung der Frage, ob der Beitritt eines Kaufmannes zu
<lb/>einer Genossenschaft, welche den Zweck verfolgt, etwaige, den Ein- 
<lb/>zelnen treffende Unglücksfälle gemeinsam zu tragen, als ein zu
<lb/>dem Betriebe des Gewerbes desselben gehöriges Rechtsgeschäft auf- 
<lb/>gefaßt werden könne.

<lb/>Diese Frage war nach der Ansicht jetziger Instanz schlechter- 
<lb/>dings zu verneinen. Richtig ist zwar, daß einige Rechtslehrer,
<lb/>darunter der oben angezogene (v. Hahn a. a. O. Bd. II, zu
<lb/>Art. 273 § 2) eine solche Zugehörigkeit bei allen denjenigen Geschäften
<lb/>annehmen zu können glauben, durch welche der durch den Ab- 
<lb/>schluß und die Erfüllung des eigentlichen Handelsgeschäftes zu er- 
<lb/>reichende Zweck ermöglicht, erleichtert und gesichert wird
<lb/>und daß dieselben daher (a. a. O. § 8. S. 41) in der von
<lb/>einem Kaufmann vorgenommenen Versicherung von Waaren, ja
<lb/>(a. a. O. zu Art. 274 § 5. S. 46) unter Umständen sogar in
<lb/>der von Handlungslocalitäten sowohl dann, wenn sie gegen Prämie,
<lb/>als auch dann, wenn sie durch den Beitritt zu einer Gegenseitig- 
<lb/>keitsgenossenschaft erfolgt, ein Handlungsgeschäst erblicken. Diese
<lb/>Auffassung ist jedoch nach der Aifficht des Oberappellationsgerichts,
<lb/>mit den Grundsätzen des allg. d. H.-G.-B. nicht in Einklang zu
<lb/>bringen. Einerseits steht dieselbe schon mit dem von dem vorge- 
<lb/>dachten Rechtslehrer an einer anderen Stelle (S. 42) aufgestellten
<lb/>Grundsätze in Widerspruch, daß die Eingehung einer Societät
<lb/>und sogar einer wirklichen Handelsgesellschaft auch dann,, wenn sie
<lb/>das bisher von dem Kaufmann allein betriebene Geschäft selbst
<lb/>zum Gegenstände hat, nicht als ein zu dem Betriebe seines Han-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0244.tif"
                   n="240"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0244"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0244--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 324, 342.
</p>
               <p>

                  <lb/>delsgewerbes gehöriges Rechtsgeschäft angesehen werden könne.
<lb/>Denn, was hier von der Eingehung einer unter die Bestimmungen
<lb/>des a. d. H.-G.-B. fallenden Societät bemerkt ist, hat der Natur
<lb/>der Sache nach ebenso gewiß auch von dem Eintritte in eine an
<lb/>sich zweifellos nicht handelsrechtliche Genossenschaft zu gelten und
<lb/>das um so mehr dann, wenn dieser Eintritt zu einem, dem voraus- 
<lb/>gehenden Geschäftsbetriebe des Einzelkaufmanns fremden, d. h. mit
<lb/>letzterem wenigstens in keinem directen Zusammenhänge stehenden
<lb/>* Zwecke erfolgt ist. Andererseits sind aber auch nach der Ansicht
<lb/>der jetzigen Instanz die Worte des Gesetzes: „Geschäfte, welche
<lb/>zu dem Betriebe des Handelsgewerbes eines Kauf- 
<lb/>mannes gehören," weit strenger zu interpretiren, als dies von dem
<lb/>mehrerwähnten Rechtslehrer geschieht. Giebt auch das Gesetz keine
<lb/>nähere Begriffsbestimmung, so folgt doch schon aus den vorgedach- 
<lb/>ten Worten selbst, daß, wenn der Gesetzgeber auch mit der Be- 
<lb/>stimmung im ersten Absätze von Art. 273 solche Geschäfte hat
<lb/>treffen wollen, welche nicht, wie die in den Art. 271 und 272
<lb/>ausgeführten, schon an sich unter den Begriff eines Handlungs-
<lb/>gewerbes fallen, doch immer nur von solchen Rechtsgeschäften die
<lb/>Rede ist, welche mit der gewerblichen Thätigkeit des Kaufmannes
<lb/>d. h. mit dem Betriebe desjenigen Geschäftes, in Bezug auf wel- 
<lb/>ches ihm das Prädicat Kaufmann zukommt, in wesentlichem und
<lb/>unmittelbarem Zusammenhänge stehen. Könnte in dieser Hinsicht
<lb/>nach der Fassung des Gesetzes noch ein Zweifel obwalten, so
<lb/>würde derselbe doch durch die speciellen Angaben, welche das Ge- 
<lb/>setz im zweiten Absätze von Art. 273 ausdrücklich als Beispiele
<lb/>einer solchen Zugehörigkeit aufführt, vollständig beseitigt werden."

<lb/>Urthel des K. Ob.-Appell.-Ger. Dresden vom 7. Septbr. %
<lb/>1871 in S. der deutschen Feuerversicherungsanstalt
<lb/>auf Gegenseitigkeit in Nürnberg gegen Brückner u. Co.

<lb/>W.

<lb/>Art. 324. 342.

<lb/>Erfüllungsort beim Lieferungskauf.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 2. Juli 1869.

<lb/>Annalen des K. Sächs. Ober-Appell.-Ger. N. F. 8. Bd.
<lb/>S. 138.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0245.tif"
                   n="241"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0245"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>241
</p>
               <p>

                  <lb/>Da das Geschäft des Klägers sich in Pesth befindet, so war,
<lb/>dafern nicht ausdrücklich etwas Anderes zwischen den Parteien
<lb/>ausgemacht wurde, schon in Gemäßheit der in Art. 324 u. 342.
<lb/>enthaltenen Bestimmungen, Pesth als derjenige Ort zu betrachten,
<lb/>wo das zwischen den Parteien abgeschlossene Handelsgeschäft zu
<lb/>erfüllen und das von dem Beklagten erkaufte Getreide Seiten
<lb/>Klägers zu übergeben war. Diese, rücksichtlich des erwähnten Er- 
<lb/>füllungsortes geltende gesetzliche Präsumtion hat übrigens auch
<lb/>durch das zwischen dem Beklagten und dem Beauftragten Klägers
<lb/>getroffene Abkommen insofern noch besondere Bestätigung gesunden,
<lb/>als darnach ausgemacht worden ist, daß die Waare frei Bahnhof
<lb/>Pesth dergestalt zu leisten sei, daß, falls Kläger die bestellte Waare
<lb/>an einem weiter von Pesth zurückgelegenen Orte aufgeben sollte,
<lb/>die Fracht bis Pesth von ihm zu tragen, daß dagegen, falls die
<lb/>Aufgabe an einem zwischen Pesth und Leipzig gelegenen Orte er- 
<lb/>folgen würde, dem Kläger die Fracht von Pesth bis zum Auf- 
<lb/>gabeort zu vergüten sei. Was Seiten Klägers hiergegen vorge- 
<lb/>bracht worden ist, erscheint nicht von Erheblichkeit. Ist nämlich
<lb/>auch bei dem Vertragsabschlüsse von den Contrahenten nach dem
<lb/>vorstehend Erwähnten, die Möglichkeit ins Auge gefaßt worden,
<lb/>daß die Ausgabe der Waare zum Weitertransport an einem andern
<lb/>Orte als Pesth bewirkt werden könne, so ist doch immer damit
<lb/>nicht festgesetzt worden, daß in derartigen Fällen dieser andere
<lb/>Ort als Erfüllungsort gelten solle. A.

<lb/>Art. 337.

<lb/>Vereinbarung der Kaufpreise und gleichzeitige Bezug- 
<lb/>nahme auf Kundenüblichkeit, ob cumulativ zu

<lb/>beachten?

<lb/>Die Frage, ob, wenn in einer Gewissensklage Vereinigung
<lb/>über den geforderten Preis und Kundenüblichkeit desselben neben
<lb/>einander behauptet worden find und der Beklagte den Eid zurück- 
<lb/>gegeben hat, auf diesen Eid wegen der Vereinbarung und einen
<lb/>Bestärkungseid wegen der Kundenüblichkeit wahlweise zu erkennen
<lb/>sei, wird von den oberen Gerichtsbehörden nicht übereinstimmend
<lb/>beantwortet. Das K. Appellationsgericht zu Leipzig bejaht die
<lb/>Frage, wie aus der im

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>IS
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0246.tif"
                   n="242"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0246"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 337.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle, Jahrg. 187&lt;ch
<lb/>S. 366.

<lb/>ersichtlichen Veröffentlichung zu ersehen ist, wogegen das K.
<lb/>Oberappellationsgericht und in einigen Fällen auch das Appella- 
<lb/>tionsgericht Zwickau sich im entgegengesetzten Sinne ausgesprocheil
<lb/>und zunächst ausschließend aus den Eid über die Preisvereinbarung
<lb/>erkannt haben.

<lb/>Zu Rechtfertigung der zuletzt erwähnten Ansicht wird folgen- 
<lb/>des angeführt:

<lb/>Der Kläger berufe sich aus einen Kaufvertrag mit ausdrück- 
<lb/>licher Preisbestimmung, und es müsse vorausgesetzt werden, daß
<lb/>er bei der Richtigkeit seines Klagvorbringens bleibe und den des- 
<lb/>halb entscheidenden Eid zu leisten vermöge. Die Kundenüblichkeit
<lb/>könne erst in Betracht kommen, wenn gewiß sei, daß eine Ver- 
<lb/>einigung nicht stattgefunden habe. Andererseits aber werde Be- 
<lb/>klagter in Nachtheil kommen, wenn eine Preisvereinigung zwar
<lb/>stattgefunden, jedoch einen niedrigeren als den geforderten Betrag
<lb/>zum Gegenstand gehabt habe, da dem Kläger dann sreistehe, bei
<lb/>der ihm nachgelassenen Wahl die Kundenüblichkeit zu beschwören
<lb/>und so den Beklagten um das vertragsmäßige Recht zu Gewäh- 
<lb/>rung geringerer Beträge zu bringen.

<lb/>Es wird dabei nicht verkannt, daß durch diese Art der Ent- 
<lb/>scheidung je nach der Erklärung im Schwörungstermine Weite- 
<lb/>rungen mit einem neuen contradictorischen Verfahren und einem
<lb/>neuen, dem Jnstanzenzuge unterliegenden Erkenntnisse entstehen,
<lb/>welche doch in der Regel zur Nachlassung des Bestärkungseides
<lb/>für den Kläger führen werden; es wird aber auch hinzugesiigt,
<lb/>daß der Kläger sich diese Weiterungen durch eine unrichtige An- 
<lb/>gabe in der Klage selbst zugezogen habe.

<lb/>Dem gegenüber lassen sich jedoch folgende Erwägungen auf- 
<lb/>stellen:

<lb/>Zunächst ist es für die Pflicht des Schuldners, gewisse
<lb/>Preise zu bezahlen, gleichbedeutend, ob dieselben von ihm aus- 
<lb/>drücklich verwilligt, oder ob sie bei dem Gläubiger kundenüblich
<lb/>sind. Die Kundenüblichkeit gab für die Fälle, in welchen eine
<lb/>Vereinbarung über die Preise nicht stattgesunden hat, schon vor
<lb/>der Geltung des bürgerlichen Gesetzbuchs einen anerkannten Maß-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0247.tif"
                   n="243"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0247"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 337.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>stab für die Bemessung der Leistung ob und es hat seit dem In- 
<lb/>krafttreten der Vorschrift in § 820 des brgrl. Gesetzbuchs*) die
<lb/>frühere Praxis von Neuem eine Anerkennung erhalten, welche zu
<lb/>einer noch erweiterten Anwendung derselben führen kann.

<lb/>Allerdings ist zuzugeben, daß dieß nur von Fällen gilt, in
<lb/>welchen es an einer Verabredung über das Maß der Gegenleistung
<lb/>fehlt, und daß hieraus wohl ein Grund hergeleitet werden kann,
<lb/>zunächst abzuwarten, ob das wirklich vorhandene Anführen über
<lb/>eine solche Verabredung in Gewißheit gesetzt werde. Indessen
<lb/>lassen sich hiergegen doch auch folgende, wie das App.-Ger. glaubt,
<lb/>durchschlagende Bedenken geltend machen.

<lb/>Die Freilassung der Wahl zwischen beiden Eiden kann nur
<lb/>und ist auch nur um deswillen für fraglich erachtet worden, weil
<lb/>Kläger in einer für den Beklagten nachtheiligen Weise den Be- 
<lb/>stätigungseid wählen könne. Nun geschieht letzteres entweder
<lb/>unter Umständen, unter welchen Kläger der Wahrheit gemäß auch
<lb/>den angetragenen Eid zu schwören vermöchte und es kann für den
<lb/>Fall die Nachlassung der Wahl nicht bedenklich sein. Oder die
<lb/>Wahl des Bestärkungseides geschieht, weil in Wirklichkeit eine
<lb/>Preisvereinigung nicht stattgesunden hat und daher das bezügliche
<lb/>Anführen in der Klage unrichtig ist. Auch in diesem Falle wird
<lb/>den Rechten des Beklagten nicht zu nahe getreten, weil ihm gegen- 
<lb/>über auch die Kundenüblichkeit die Verpstichtung zur Zahlung der
<lb/>geforderten Summen zur Folge hat und es geben, wenn auch
<lb/>dann die Unrichtigkeit eines Theiles des Klagvorbringens zu Tage
<lb/>liegt, doch die Proceßgesetze kein Anhalten dafür, gleichsam zur Strafe
<lb/>für diese Unrichtigkeit die Weiterungen eines neuen Verfahrens
<lb/>zu verhängen, welche ohne rechtlichen Gewinn für den Beklagten
<lb/>auch diesen mit treffen.

<lb/>Der hauptsächlich für Vertheidigung der gegentheiligen An- 
<lb/>sicht angeführte Grund bezieht sich jedoch auf den dritten als mög-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anm. § 820 des sächsischen bürg. Gesetzbuchs lautet wie folgt:

<lb/>„Ein Vertrag über die Leistung von Sachen oder Diensten, durch welchen
<lb/>eine Vergütung nicht ausdrücklich verabredet wurde, ist, wenn sich aus den
<lb/>Umständen ergibt, daß die Leistung nur gegen eine Vergütung erwartet werden
<lb/>konnte» als auf eine Vergütung gerichtet anzusehen, welche aus das billige
<lb/>Ermessen des Fordernden gestellt ist."
</p>
               <p>

                  <lb/>16'
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0248.tif"
                   n="244"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0248"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>244 Königreich Sachsen. Art. 342, 344, 346.

<lb/>lich gedachten Fall, daß geringere Preise, als die geforderten,'ver- 
<lb/>einbart worden seien. Allein der Beklagte kann die Rücksichtnahme
<lb/>auf diesen Fall wenigstens dann nicht für sich in Anspruch neh- 
<lb/>men, wo er — wie hier — die Vertragsabschlüsse überhaupt
<lb/>läugnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob er dieses Läugnen der
<lb/>Wahrheit gemäß, oder — wie dies bedauerlicher Weise unter dem
<lb/>Schutze der Schriftlichkeit, aber vollständig gegen den Wortlaut
<lb/>und den Geist der Proceßgesetze mehr und mehr üblich geworden
<lb/>ist — ganz oder zum Theile unter Hintansetzung der Pflicht zur
<lb/>Wahrheit gewählt hat. Im ersteren Falle hat er sich durch Rück- 
<lb/>gabe des Eides dem unterworfen, daß er sachsällig wird, wenn
<lb/>Kläger Abschluß, Erfüllung und Kundenüblichkeit beschwört und er
<lb/>kann mindestens aus Anlaß der Vereinbarung geringerer Preise keinen
<lb/>Schaden erleiden. Im letzteren Falle hat er sich lediglich selbst
<lb/>beizumessen, wenn er nicht, wie die erläuterte Proceß - Ordnung
<lb/>ihm vorschreibt, der Sache ordentlich unter die'Augen gegangen
<lb/>ist und, was er der Wahrheit gemäß zugestehen mußte, wirklich
<lb/>zugestanden, bezüglich der Preisvereinbarung aber nur die Höhe
<lb/>der geforderten Preise verneint hat. Mindestens hat er unter
<lb/>diesen Umständen keinen Anspruch darauf, daß Kläger um dieser
<lb/>entfernten Möglichkeit willen in Weiterungen verwickelt werde, von
<lb/>denen man dann sagen müßte, daß sie mindestens ebenso sehr von
<lb/>dem Beklagten, als von dem Kläger verschuldet worden seien."

<lb/>Erk. des App.-Ger. Zwickau vom 20. Juli 1871 in S.

<lb/>Felder '/. Trübenbach. W.

<lb/>Art. 342, 344, 346.

<lb/>Es ist der zweiten Instanz zuzugeben, daß eine Urkunde,
<lb/>welche zu Begründung des Executivprocesses dienen soll, nicht
<lb/>schlechthin ein Zahlungsversprechen, oder eine direkte Zusage der
<lb/>auf Grund derselben beanspruchten Leistung enthalten müsse, daß
<lb/>es vielmehr genüge, wenn durch dieselbe ein Rechtsgeschäft con-
<lb/>statirt wird, auf dessen Grund Kläger die geklagte Summe vom
<lb/>Beklagten zu fordern befugt erscheint. Jedenfalls muß aber aus
<lb/>der Urkunde die Absicht des Ausstellers, die ihm angesonnene
<lb/>Verpflichtung zu erfüllen, klar und unzweideutig sich ergeben und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0249.tif"
                   n="245"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0249"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 342, 344, 346. 245


<lb/>das in der hier vorliegenden Klagbeifuge A*) von dem Beklagten
<lb/>abgegebene Bekenntniß, die darin bezeichneten Maaren zu den bei- 
<lb/>gesetzten Preisen vom Kläger gelaust zu haben, kann daher nur
<lb/>als Ausdruck der Absicht aufgefaßt werden, aus dem abgeschlossenen
<lb/>Kaufe in der der rechtlichen Natur des zweiseitigen Vertrags ent- 
<lb/>sprechenden Weise haften, d. h. zur Zahlung der bedungenen
<lb/>Kaufpreise gegen Uebergabe der erkauften Maare sich verpflichten
<lb/>zu wollen.

<lb/>Wenn daher die zweite Instanz durch die Urkunde in Klag- 
<lb/>beifuge A als in Liquidität gesetzt eracktet, daß Kläger aus einem
<lb/>Kaufverträge von dem Beklagten 165 Thlr. oder, wie Kläger selbst
<lb/>Bl. sich nunmehr bescheidet, Rthlr. 164 zu fordern habe, die Zu- 
<lb/>sendung der dort gedachten Maare vorausgesetzt, so folgt
<lb/>daraus ohne Weiteres, daß mit dem Wegfalle der vorgedachteu
<lb/>Voraussetzung auch die vorerwähnte Forderung Klägers ihre ur- 
<lb/>kundliche Basis verliert.

<lb/>Nun sind aber von den in Klagbeifuge A verzeichnten Maa- 
<lb/>ren insbesondere die Cigarren sud 1—4 nicht blos durch die
<lb/>Verschiedenheit der beibemerkten Preise, sondern auch durch An- 
<lb/>gabe von verschiedenen Nummerbezeichnungen als Maaren einer
<lb/>bestimmten Gattung, b-eziehentlich Qualität in der Weise speciali-
<lb/>sirt, daß, gleichviel ob sie beim Abschluß des Handels als bereits
<lb/>ausgeschieden, oder als erst noch auszuscheidende Gegenstände be- 
<lb/>trachtet, beziehentlich durch Vorlegung von Proben oder sonst wie
<lb/>individualisirt worden sind, das Einverständniß der Contrahenten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Kläger, als Verkäufer, klagte executive auf Bezahlung des Kaufpreises
<lb/>für verschiedene Quantitäten Cigarren und Tabake, welche er dem Beklagten
<lb/>geliefert. Während der die Zusendung dieser Maaren an Beklagten betreffende
<lb/>Klagpassus auf Eid stand, beruhte der Kaufsabschluß selbst aus der schriftlichen
<lb/>Klagbeifuge A. Diese — eine vom Beklagten unterschriebene Urkunde — besagt
<lb/>im Contexte: der Unterzeichner bekennt, am Tage der Ausstellung vom Kläger
<lb/>R. durch dessen Sohn folgende Waarenposten (welche der Urkunde inserirt
<lb/>waren) zu den beigesetzten Preisen erkauft zu haben. Während die I&gt;L die
<lb/>erhobene Executivklage in der angebrachten Weise abwies, verurtheilte die II. Z»
<lb/>(Appell.-Ger. Zwickau) Beklagten ad petita, indem sie namentlich auch die von
<lb/>Seiten Klägers an Beklagten bewirkte Absendung der Waare für zugestanden»
<lb/>die Klagbeifuge A. aber als zu Anstellung des Executivprozesies geeignet an- 
<lb/>sah. In der Tertia wurde die I a wieder hergestellt.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0250.tif"
                   n="246"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0250"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 342» 344, 346.
</p>
               <p>

                  <lb/>im Kaufsabschlusse über Maaren dieser bestimmten, specifischen
<lb/>Art anzunehmen ist, daraus aber von selbst die rechtliche Folge- 
<lb/>rung sich ergiebt, daß die Lieferung anderer Maare nicht als
<lb/>diejenige Leistung angesehen werden darf, von welcher Beklagter
<lb/>seine Gegenleistung, die Zahlung des Kaufpreises, urkundlich ab- 
<lb/>hängig gemacht hat.

<lb/>Daß, von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, der aus Eid
<lb/>gestellte Klagabschuitt die Behauptung der Erfüllung des Vertrags
<lb/>Seiten Klägers mit der für das gebrauchte Beweismittel erfor- 
<lb/>derlichen Specialität unverkennbar nicht enthält, thut nun zwar
<lb/>der Schlüssigkeit der Klage im Hinblicke auf die Vorschrift in
<lb/>§ 860 des bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Eintrag. Wohl aber
<lb/>erlangt die Frage, ob Kläger seiner Seits erfüllt habe, dadurch
<lb/>entscheidendes Gewicht, daß Beklagter in dem Exceptions-, bez.
<lb/>Einlassungs-Satze mit einer hieraus bezüglichen Einrede hervor- 
<lb/>getreten und hierdurch für Klägern in Gemäßheit der Bestim- 
<lb/>mung in § 861 des bürgerlichen Gesetzbuchs die Verpflichtung
<lb/>begründet worden ist, seine Behauptung, daß er den Vertrag
<lb/>erfüllt habe, zu beweisen.

<lb/>Die Erklärung des Beklagten Bl. — er habe die Maare
<lb/>sofort nach Empfang laut Beifuge B. dem Kläger zurückgesendet —
<lb/>was dieser durch die vorbehaltlose Beziehung auf die Einlassungs-
<lb/>Beilagen Bl. indirect zugiebt — und zwar hauptsächlich um des- 
<lb/>willen, weil dieselbe den vorgezeigten Proben nicht entsprochen
<lb/>habe, und ganz schlecht gewesen sei, kann keinesfalls als unum- 
<lb/>wundenes Zugeständniß der Thatsache gelten, daß die in der
<lb/>Urkunde bezeichneten Maaren von Klägern ihm zugesendet
<lb/>worden seien, als in welchem Falle allein bis zum Nachweise des
<lb/>Gegentheils die Zusendung der Maare als Act der Erfüllung im
<lb/>Sinne der Bl. angegebenen Vorschriften des allgemeinen deutschen
<lb/>H.-G.-Bs. Art. 342 und 344 s. angesehen werden könnte. Zu
<lb/>Beseitigung der in jener Erklärung liegenden Einrede des nicht
<lb/>erfüllten Vertrags aber, durch welche nicht blos die urkundlich
<lb/>bedungene Beschaffenheit der Maare, sondern auch die nach Art. 335
<lb/>ohnehin zu gewährende Eigenschaft von Handelsgut mittlerer Art
<lb/>und Güte bestritten ist, hat Kläger in der Replik irgend etwas
<lb/>Sachdienliches nicht vorgebracht, noch weniger, wie ihm der Natur
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0251.tif"
                   n="247"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0251"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 348.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>der vorliegenden Proceßart gemäß obgelegen, urkundlich bescheinigt.
<lb/>Die erhobene Executivklage war daher schon aus diesem Grunde
<lb/>abzuweisen." rc. W.

<lb/>(Erk. d. B.-O.-H.-G's. vom 5. Mai 1871. sächs. Sache.)

<lb/>Art. 346.

<lb/>Klage auf „Abnahme" erkaufter Wahren.

<lb/>Erk. des App.-Ger. zu Leipzig vom Februar 1871. R. Z.
<lb/>Wochenblatt für merkwürdige Rechtssälle 1871. S. 88.
<lb/>Der Ansicht der vorigen Instanz, welche dem Kläger die
<lb/>Befugniß auf Abnahme der verkauften Cigarren zu klagen
<lb/>versagt hat, ist nicht beizupfiichten gewesen. — Wie schon in den
<lb/>meisten Fällen das Interesse des Verkäufers im Wesentlichen sich
<lb/>darauf beschränkt, daß der Käufer das schuldige Kaufgeld zahlt,
<lb/>und demgemäß das Recht, diese Zahlung zu fordern, unter den
<lb/>Befugnissen des Verkäufers die erste Stelle einnimmt, so kommt,
<lb/>der Natur der Sache nach, es nicht selten vor, daß auch die Ab- 
<lb/>nahme der verkauften Sache dem Verkäufer von erheblicher Be- 
<lb/>deutung ist. Demgeniäß hat auch im Römischen Rechte die
<lb/>Befugniß des Verkäufers, auf diese Abnahme zu klagen, ausdrück- 
<lb/>liche Anerkennung gesunden — 1. 9. de act. emti-venditi. Si
<lb/>18, qui lapides ex fundo emerit, tollere eos nolit, ex ven- 
<lb/>dito agi cum eo potest, ut eos tollat.“

<lb/>Treitschke, Kauscontract S. 77. Schweppe, Rö- 
<lb/>misches Privatrecht 3. Bd. S. 463, Sintenis,
<lb/>Civilrecht, 2. Bd. §. 116. IV. 2. —

<lb/>Ist nun in den §. 1094 —1096 des Sächs. B.-G.-B. eine
<lb/>ähnliche directe Bestimmung nicht zu finden, so kann doch jeden- 
<lb/>falls in den, nach dem A. D. H.-G.-B. zu beurtheilenden Fällen
<lb/>die Existenz eines solchen Klagerechts des Verkäufers nicht be- 
<lb/>stritten werden. Denn, nach Art. 346 ist der Käufer die
<lb/>Waare zu empfangen verpflichtet, sofern dieselbe überhaupt
<lb/>als eine empfangbare sich darsteüt. Steht nun, nach heutigem
<lb/>Recht, im Zweifel jeder Verbindlichkeit des einen Contrahenten
<lb/>ein entsprechendes Klagerecht des andern Theils gegenüber, so darf
<lb/>auch dem Käufer ein Recht, die Abnahme der Waare im Wege
<lb/>der Klage zu fordern, überall nicht versagt werden, wo die allge- 
<lb/>meine Voraussetzung in der Klagbefugniß ein rechtliches Interesse
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0252.tif"
                   n="248"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0252"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Klägers an dem von ihm durch den Proceß erstrebten Er- 
<lb/>folge vorliegt. Daß Letzteres bei dem gegenwärtigen Ansatz wirk- 
<lb/>lich der Fall sei, ist schon um deswillen nicht zu bestreiten, weil
<lb/>dem Kläger daran gelegen sein muß, der Aufsicht über die Waare
<lb/>enthoben zu sein. Auch läßt hiergegen, daß dem Verkäufer in Art.
<lb/>343 Abs. 2 die Füglichkeit geboten sei, in der dort angegebenen
<lb/>Art sich des Besitzes der Waare zu entäußern, und dadurch jedes
<lb/>Interesse des Verkäufers an der Abnahme der Waare sich erle- 
<lb/>dige, um so weniger sich anführen, als die dort in die Willkür
<lb/>des Verkäufers gestellten Maßnahmen immerhin mit Mühewal- 
<lb/>tungen für denselben verbunden sind, überdies aber der Letztere
<lb/>z. B. wenn in seinem Wohnort ein öffentliches Lagerhaus nicht
<lb/>existirt, oder eine zuverlässige Deposition nicht zu ermitteln ist,
<lb/>oder auch wenn die Waare einen Börsen-, beziehentlich Marktpreis
<lb/>nicht hat, oder, ihrer Natur nach, zur öffentlichen Versteigerung
<lb/>sich nicht eignet, leicht möglicher Weise sich verhindert sehen kann,
<lb/>von irgend einer der in gedachtem Artikel ihm verstatteten Be- 
<lb/>fugnisse Gebrauch zu machen.

<lb/>Vergl. auck Archiv, 5. Bd. S. 507. A.

<lb/>Art. 347.

<lb/>Analoge Anwendung bei contractswidriger
<lb/>Maschinenablieferung.

<lb/>Erk. des App. - Ger. zu Dresden vom IO. Dcbr. 1870.

<lb/>Zeitschrift f. Rechtspflege rc. N. F. 36. Bd. S. 54.

<lb/>Der Beklagte behauptet, er habe sich mündlich mit Klägern
<lb/>und schriftlich mit dessen Werkführer dahin geeinigt, daß die von
<lb/>ihm bestellte Turbinenanlage circa 130 Centner an Gewicht be- 
<lb/>tragen sollte; mehr brauche er also auch nicht zu bezahlen. —
<lb/>Das Handelsgericht (Eibenstock) hat darin die Behauptung von
<lb/>vertragsmäßiger Festsetzung — Begrenzung — des bei der Zah- 
<lb/>lung zu Grund zu legenden Gewichts erblickt; das Appell.-Ger.
<lb/>(Zwickau) findet dagegen darin nur eine ungefähre Veranschlagung
<lb/>des Gewichts. Das Ober-Appell.-Gericht ist der erstinstanzlichen
<lb/>Ansicht beigetreten rc.

<lb/>Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er, als der Kläger die
<lb/>um ungefähr 50% schwerere Turbine lieferte, dagegen Einwen-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0253.tif"
                   n="249"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0253"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>249
</p>
               <p>

                  <lb/>düng erhoben, auch keine Veranlassung gehabt habe, eine erhebliche
<lb/>Gewichtsüberschreitung anzunehmen, da er, als Nicht-Techniker,
<lb/>das Gewicht von Maschinenstücken nicht beurtheilen könne, und
<lb/>da ihm die anfänglich zugestellte Factura nicht das jetzt vom
<lb/>Kläger zum Grund gelegte Gewicht ausgewiesen habe. Allein das
<lb/>reicht nicht ans. Die Abweichung der Gesammtsumme der früheren
<lb/>Rechnung und der späteren von einander soll „nur nahezu 100 Thlr."
<lb/>ausgemacht haben. Dieser Belaus repräsentire aber bei Berech- 
<lb/>nung des Centners zu 81/* Thlr. nicht völlig 12 Centner. Dem
<lb/>Beklagten ist also selbst bei Zugrundlegung seiner Angabe das
<lb/>Gewicht der Turbine mindestens aus 186—187 Centner (198 Cent- 
<lb/>ner 31 Psd. weniger 12 Centner etwa) angegeben worden.

<lb/>Wurde aber Beklagten hiernach das Vorhandensein eines
<lb/>um ein bedeutendes (circa 45 %) schwereren Gewichts als das
<lb/>vereinbarte, und zugleich die Absicht des Klägers kund gethan,
<lb/>Zahlung für das volle Gewicht zu verlangen, so würde eine nicht
<lb/>zu statuirmde Verletzung des contractlichen guten Glaubens darin
<lb/>gelegen haben, wenn der Beklagte den Kläger mit der Lieferung
<lb/>und Ausstellung der schwereren, vermuthlich auch werthvolleren und
<lb/>dauerhafteren Maschine Vorgehen ließ, ohne denselben zeitig davon
<lb/>zu benachrichtigen, daß er ihm die Zahlung für das Mehrgewicht
<lb/>bestreite. Beklagter ließ sich vielmehr die Lieferung auf einer
<lb/>modistcirten Grundlage gefallen.

<lb/>Der vom Kläger angezogene Art. 147 findet zwar, da er
<lb/>von eigentlichen „Waaren" redet und dem Käufer oder Besteller
<lb/>derselben nur in Betreff deren Beschaffenheit die Pflicht unver- 
<lb/>züglicher Untersuchung und eventuell der Monitur auferlegt, keine
<lb/>unmittelbare Anwendung hier, gleichwohl trifft die ratio des
<lb/>Artikels auch hier zu, welche darin besteht, daß der Verkäufer
<lb/>vom Käufer darüber nicht in Ungewißheit gelassen werden soll,
<lb/>wenn Letzterer, wegen Beanstandung der Contractsausführung, die
<lb/>vom Verkäufer beanspruchte Gegenleistung ganz oder zum Theil
<lb/>zurückzuerhalten beabsichtigt. — Wie dem Verkäufer einer Waare
<lb/>durch den Art. 347 die Möglichkeit verschafft werden soll, im Falle
<lb/>von Ausstellungen gegen seine Leistung die seinem Interesse ent- 
<lb/>sprechenden Maaßregeln baldigst zu treffen, so h.ckte der Kläger
<lb/>auch das Interesse, sein weiteres Verhalten auch darin zum
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0254.tif"
                   n="250"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0254"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>250 Königreich Sachsen. Art. 348.

<lb/>Gegenstände besonderer Erwägungen zu machen, wie der Beklagte
<lb/>die demselben angekündigten Voraussetzungen der Lieferung nicht
<lb/>gelten lassen wollte.

<lb/>Vergl. auch Archiv. 1. Bd. S. 503, 3. Bd. S. 236,

<lb/>4. Bd. S. 338, 16. Bd. S. 75, 100, 230, 231,

<lb/>17. Bd. S. 138, 289. 18. Bd. S. 87, 20. Bd.

<lb/>5. 225, 21. Bd. S. 181. A.

<lb/>Art. 348.

<lb/>Verzug in der Annahme übersendeter Waare.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 25. Jan. 1870.

<lb/>Annalen des K. Sachs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. Bd.

<lb/>S. 141.

<lb/>Beklagter hat zugestanden, daß er den bestellten Hopfen,
<lb/>obwohl solcher erst am 9. oder 12. November 1-868, also jedenfalls
<lb/>längst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist „innerhalb 14 Tagen
<lb/>vom 15. Septbr. 1868 an gerechnet" bei ihm angerollt worden,
<lb/>dennoch angenommen habe.

<lb/>Nun bestimmt zwar allerdings Art. 348, daß der Käufer,
<lb/>atlch wenn er die von einem andern Orte übersendete Waare
<lb/>beanstande, gleichwohl verpflichtet sei, für die einstweilige Aufbe- 
<lb/>wahrung derselben zu sorgen, und gerade mit Rücksicht hierauf
<lb/>ineint Beklagter, daß ihm die Annahme der angerollten Waare
<lb/>nicht präjudiciren könne.

<lb/>Allein ganz abgesehen noch von der Frage, ob die nur er- 
<lb/>wähnte gesetzliche Bestimmung aus den Fall einer zu späten Zu- 
<lb/>sendung der Waare überhaupt zu beziehen sei, so steht unter allen
<lb/>Umständen so viel fest, daß ein Zweifel in der Annahme der erst
<lb/>nach Ablauf der bedungenen Lieferungsfrist zugesendeten Waare
<lb/>eine Vergrößerung des dem Verkäufer zur Last fallenden Verzugs,
<lb/>sowie ein Verzicht ans die daraus abzuleitenden Ansprüche gefun- 
<lb/>den werden muß, und daß daher der Käufer, wenn er die Annahme
<lb/>einer solchen Vergrößerung, bezüglich eines solchen Verzichts aus- 
<lb/>schließen will, rechtzeitig zu erkennen geben muß, daß er die An- 
<lb/>nahme lediglich aus Grund einer Vorschrift des H.-G.-B. und
<lb/>blos als negotiorum gestor des Absenders bewirke.

<lb/>Hierauf deuten schon die Worte in Art. 348: „wenn der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0255.tif"
                   n="251"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0255"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 351, 354.
</p>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>Käufer die Waare beanstandet," d. h. wenn er dieselbe für nicht,
<lb/>empfangbar erklärt, hin. A.

<lb/>Art. 351.*)

<lb/>Sackleihgebühr.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 7. Juli 1869.

<lb/>Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. R. F. Bd. 8.
<lb/>S. 139.

<lb/>Hatte die Erfüllung des fraglichen Handelsgeschäfts in Pesth
<lb/>zu erfolgen, so konnte auch Kläger erst von dem Zeitpunkte ab,
<lb/>zu welchem die von ihm an den Beklagten zu übersendende Waare
<lb/>von Pesth abging, die von ihm angeblich bedungene Sackleihgebühr
<lb/>in Anspruch nehmen. Es mag auch Kläger nicht, wie er gethan,
<lb/>hiergegen einhalten, daß es für ihn äußerst schwierig gewesen sein
<lb/>würde, den Zeitpunkt, zu welchem jede einzelne von ihm etwa
<lb/>unterhalb Pesth aufgegebene Quantität Getreide Pesth passiren
<lb/>werde, zu ermitteln. Denn eines Theils würde die vorhandene
<lb/>Schwierigkeit der Controle nach der bezeichneten Richtung für den
<lb/>Beklagten nicht zum Nachtheil gereichen dürfen, und anderntheils
<lb/>läßt sich eine solche erhebliche Schwierigkeit nicht einmal ohne
<lb/>Weiteres anerkennen, da es voraussichtlich dem Kläger nicht schwer
<lb/>fallen könne, durch geeignete Erkundigung bei den betreffenden
<lb/>Eisenbahnverwaltungen zu eonstatiren, zu welcher Zeit die in
<lb/>Frage kommenden Züge durch Pesth durchgegangen seien.

<lb/>Das Sackleihgeschäft als Handelsgeschäft. Archiv. 21. Bd.
<lb/>S. 103. A.

<lb/>Art. 354.

<lb/>Berechtigung des Verkäufers bei Dispositionsstellung

<lb/>des Käufers.

<lb/>Erk. des L)b.-App.-Ger. zu Dresden vom 3. Sptbr. 1870.
<lb/>in S. E. 1. F.

<lb/>Wochenblatt f. merkwürd. Rechtsfälle 1872. S. 157.

<lb/>Die Art. 343 und 354 geben dem Verkäufer (einer fremden


<lb/>*) Den Käufer treffen unter andern auch die Kosten der Verpackung, in- 
<lb/>sofern dieselben nicht zum Zweck der Uebergabe, sondern mit Rücksicht auf die
<lb/>Versendung augewendet werden. — Motive zum Preuß. Entw. S. 193.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0256.tif"
                   n="252"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0256"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wäare) das Besugniß (die von dem Käufer beanstandete
<lb/>Waare verkaufen zu lassen, und die hierbei sich ergebende Preis- 
<lb/>differenz von dem letzteren zu beanspruchen) nur dann, wenn
<lb/>entweder der Käuser mit Empfangnahme der Waare, oder wenn
<lb/>der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, und
<lb/>letzterenfalls die Waare noch nicht übergeben ist. Nach den über- 
<lb/>einstimmenden Angaben beider Theile ist aber die Uebergabe und
<lb/>Empfangnahme erfolgt. In Bezug hierauf ist also dem Käuser,
<lb/>(Beklagten) kein Verzug beizumessen rc. Daß Kläger hierbei fac-
<lb/>tisch in der Lage gewesen ist, den auf dem Bahnhof noch lagern- 
<lb/>den Weizen verkaufen zu können, ändert nichts an der Sache,
<lb/>weil durch die Dispositionsstellung die bereits erfolgte Uebergabe
<lb/>nicht aufgehoben wird, und dem Verkäufer, wenn er die Berech- 
<lb/>tigung des Käufers zur Dispositionsstellung nicht anerkennen will,
<lb/>das Recht, die Waare für Rechnung des Käufers verkaufen zu
<lb/>lassen, nicht zusteht; daß Kläger durch diesen Verkauf nur die
<lb/>Geschäfte des Beklagten habe sichern wollen, läßt sich auch nicht
<lb/>annehmen. Der Beklagte hat dadurch, daß er dem Kläger die
<lb/>Waare als unprobemäßig zur Verfügung stellte, seinen Entschluß,
<lb/>dieselbe nicht haben und behalten zu wollen, deutlich zu erkennen
<lb/>gegeben. Der Kläger konnte daher auch nicht annehmen, daß er
<lb/>im Sinne des Beklagten handle, wenn er für dessen Rechnung
<lb/>über diese Waare verfüge; er hätte aber, wenn er seiner Seits
<lb/>die Waare nicht zurücknehmen wollte, und auf der Erfüllung des
<lb/>Handels bestehen durfte, keine Obliegenheit gehabt, für dessen
<lb/>einstweilige Aufbewahrung zu sorgen rc.

<lb/>Vergl. auch Archiv 5. Bd. S. 277. A.

<lb/>Art. 357 -es H.-G.-B. §§ 864 ir. 865 des sächsischen
<lb/>bürgerliche« Gesetzbuches.*)

<lb/>Fixgeschäft. (Lieferung von Ziegelsteinen.)

<lb/>„Der Schwerpunkt der Entscheidung der unter den Parteien


<lb/>*) § 864 besagt:

<lb/>„Man kann nicht einseitig von einem Vertrage znrücktreten und dessen
<lb/>Erfüllung verweigern, weil der Gegner noch nicht erfüllt hat, oder die Um- 
<lb/>stände, unter welchen der Vertrag geschlossen worden ist, sich geändert haben
<lb/>oder Leistung und Gegenleistnng in einem Mitverhältnisse zu einander stehen,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0257.tif"
                   n="253"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0257"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>253
</p>
               <p>

                  <lb/>obschwebenden Differenz beruht lediglich in der Beantwortung der
<lb/>Vorfrage, ob auf den Vertrag, wie er von dem Kläger in der Klage
<lb/>behauptet worden, die Bestimmung in § 865 oder die in § 864 des
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Vorschrift Anwendung zu leiden
<lb/>habe, d. h. mit anderen Worten, ob ein Kaufvertrag, nach welchem
<lb/>sich der Verkäufer anheischig gemacht hat, 80,000 Stück Ziegel- 
<lb/>steine in den Monaten Junius, Julius, August und September
<lb/>1869 in monattlichen Quantitäten von je 20,000 Stück zu liefern,
<lb/>ohne Weiteres als ein Uebereinkommen anzusehen sei, welches nach
<lb/>seinem Inhalte oder nach der aus den Verhältnissen, namentlich
<lb/>aus der Beschaffenheit des Gegenstandes zu entnehmenden Absicht
<lb/>der Vertragschließenden darauf gerichtet sei, daß die Leistung zu
<lb/>einer bestimmten Zeit, weder früher noch später, oder bis zu einer
<lb/>bestimmten Zeit und nicht später, erfolgen solle? Denn nur in
<lb/>diesem Falle würde die Nichterfüllung des Vertrags zur bestimmten
<lb/>Zeit auf Seiten des Verkäufers, dem anderen Theile, dem Käufer,
<lb/>das Recht geben, von dem Vertrage einseitig zurückzutreten, wo- 
<lb/>gegen in anderen Fällen der Umstand, daß der Gegner noch nicht
<lb/>erfüllt hat, beziehentlich mit der Erfüllung seiner Obliegenheiten
<lb/>jetzt, oder früher einmal in Verzug gewesen ist, den Gegner zwar
<lb/>möglicher Weise zur Geltendmachung eines Schädenanspruchs, nach
<lb/>der bestimmten Vorschrift in § 864 des gedachten Gesetzbuchs
<lb/>aber nicht berechtigen würde, einseitig von dem Vertrage wieder
<lb/>abzugehen und nunmehr auch seinerseits dessen Erfüllung zu ver- 
<lb/>weigern.

<lb/>Diese für die Entscheidung des gesammten Rechtsstreites
<lb/>maßgebende Vorfrage hatte man nun, und zwar in Ueberein-
<lb/>stimmung mit der vorigen Instanz, verneinend zu beantworten.
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgenommen wenn eine besondere Verabredung oder gesetzliche Bestimmung
<lb/>dazu berechtigt."

<lb/>§ 865. „Ist ein Vertrag nach seinem Inhalte oder nach der aus den
<lb/>Verhältnissen, namentlich aus der Beschaffenheit des Gegenstandes zu entneh- 
<lb/>menden Absicht der Vertragschließenden darauf gerichtet, daß die Leistung zu
<lb/>einer bestimmten Zeit, weder früher noch später, oder bis zu einer bestimmten
<lb/>Zeit und nicht später erfolgen soll, so giebt die Nichterfüllung des Vertrages
<lb/>zur bestimmten Zeit dem anderen Theile das Recht, von dem Vertrage zurück- 
<lb/>zutreten und das etwa Geleistete zurückzufordern.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0258.tif"
                   n="254"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0258"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>254
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hätte allerdings Beklagter nicht nur, wie er ansührt, bei der
<lb/>Vereinbarung des streitigen Lieferungsgeschästes den Kläger darauf
<lb/>hingewiesen, daß er die Steine zum Wiederaufbaue seines abge- 
<lb/>brannten Gasthoses bedürfe, sondern denselben hierbei auch, wie
<lb/>jedoch nicht speciell behauptet worden, ausdrücklich davon in Kennt-
<lb/>niß gesetzt, daß der Bau bis zu einem gewissen Zeitpunkte been- 
<lb/>det sein solle, so würde die Beantwortung jener Frage selbst dann,
<lb/>wenn eine dem Wortlaute des §. 865 des Gesetzes entsprechende
<lb/>Verabredung nicht getroffen worden, insofern zu Zweifeln Anlaß
<lb/>bieten, als solchenfalls wenigstens soviel anzunehmen sein würde,
<lb/>es habe dem Kläger schon bei der Eingehung des streitigen Ver- 
<lb/>trages nicht entgehen können, daß dem Beklagten an einer genau
<lb/>dem Vertrage entsprechenden, möglichst beschleunigten Ausführung
<lb/>der Lieferung und deßhalb an pünktlicher Einhaltung der stipulirten
<lb/>Fristen besonders viel gelegen sei. Hierauf aber, d. h. auf die
<lb/>Kenntniß, welche beiden Vertragschließenden und-zwar schon bei
<lb/>der Eingehung des Contracts davon Leigewohnt, daß nur eine,
<lb/>genau den stipulirten Zeitpunkt innehaltende Lieferung als eine
<lb/>dem Venragswillen der Parteien entsprechende Vertragserfüllung
<lb/>angesehen werden solle, kommt es bei der Beantwortung der Frage,
<lb/>ob ein unter einer Zeitbestimmung eingegangener Vertrag als eine
<lb/>unter die vorerwähnte Ausnahmebestimmung zu subsumirende Ver- 
<lb/>einbarung anzusehen sei, einzig und allein an.

<lb/>Zu vergl. specielle Motive zu § 865 des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs in Siebenhaars Commentar zu selbigem,
<lb/>Band II, S. 130 f.

<lb/>Die Existenz eines derartigen Sachverhältnisses ergibt sich
<lb/>nun weder aus dem Inhalte der Klage, noch ist von dem Beklagten
<lb/>in dieser Hinsicht etwas durchschlagendes vorgebracht worden;
<lb/>namentlich hat sich derselbe darauf, daß er gegen den Kläger vor
<lb/>oder bei dem Vertragsabschlüsse erklärt, oder demselben sonst in
<lb/>unzweideutiger Weise zu erkennen gegeben habe, wie ihm für den
<lb/>Fall, daß derselbe nicht blos zu dem Ablauf eines jeden der
<lb/>gedachten Monate^ mindestens 20,000 Stück Ziegelsteine zu seiner,
<lb/>des Beklagten, Verfügung stelle, die Lieferung des noch in Rück- 
<lb/>stand verbliebenen Theiles derselben völlig nutzlos sein werde, sich
<lb/>nicht bezogen; ja es hat derselbe, streng genommen, nicht einmal
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0259.tif"
                   n="255"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0259"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>255
</p>
               <p>

                  <lb/>behauptet, daß in der That die Verhältnisse seines Baues solche
<lb/>gewesen wären, welche eine derartige prompte Lieferung schlechter- 
<lb/>dings erfordert hätten. Der rechtlichen Auffassung der vorigen
<lb/>Instanz war daher lediglich beizutreten. Dagegen ist ein beson- 
<lb/>deres, nach einem bestimmten Geldbeträge zu veranschlagendes
<lb/>Interesse, Verzugsinteresse, von dem Beklagten nicht geltend gemacht
<lb/>worden und es bedarf daher auch von diesem Gesichtspunkte aus
<lb/>der, solchenfalls übrigens dem Beklagten zusallenden Consta-
<lb/>tirung des Umstandes, daß Kläger mit der Lieferung der Steine
<lb/>sich zeitweilig im Verzüge befunden habe, offenbar nicht."

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. Dresden vom 19. Octbr. 1871
<lb/>in S. von Wolfersdorf'/. Sommer. W.

<lb/>Art. 357.

<lb/>Fixgeschäft.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 25. Jan. 1870.

<lb/>Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. Bd
<lb/>S. 140.

<lb/>Die Parteien streiten sich im Wesentlichen nur noch darüber,
<lb/>ob der käuflich bestellte Hopfen, wie Kläger behauptet, bis zum
<lb/>1. Decbr. 1868, oder, wie Beklagter behauptet, innerhalb 14 Tagen
<lb/>vom 15. Septbr. 1868 an gerechnet, habe geliefert werden sollen.

<lb/>Nun würde aber, selbst wenn die Behauptung Beklagtens in
<lb/>Wahrheit beruhete, hieraus noch keineswegs folgen, daß der
<lb/>zwischen den Parteien zu Stande gekommene Liefernngskauf als
<lb/>ein sogenanntes Fixgeschäft im Sinne von Art. 357 zu betrachten
<lb/>wäre. Denn ein solches liegt nach dem nur angezogenen Artikel
<lb/>nur dann vor, wenn bedungen worden ist, daß die Waare genau
<lb/>zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist
<lb/>zu liefern sei. Es genügt also, um ein Fixgeschäft annehmen zu
<lb/>können, noch keineswegs, daß für die Lieferung ein bestimmter
<lb/>Tag oder eine bestimmte Frist festgesetzt war, sondern es muß
<lb/>noch außerdem entweder durch einen Zusatz, z. B. durch die Worte
<lb/>„genau," „fix," „präcis," „nicht später" ausgedrückt worden sein,
<lb/>oder doch aus den gepflogenen Verhandlungen, bezüglich aus
<lb/>den Umständen des Falles deutlich hervorgehen, daß, nach der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0260.tif"
                   n="256"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0260"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 359.
</p>
               <p>

                  <lb/>Absicht der Contrahenten eine spätere Erfüllung nicht mehr als
<lb/>Erfüllung des gewollten Vertrags gelten sollte. —

<lb/>v. Hahn, Commentar re. 2. Bd. S. 284. § 6. An- 
<lb/>nalen des Ob. - App. - Ger. 3. Bd. S. 357, 539.
<lb/>N. F. 5. Bd. S. 485.

<lb/>2.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 23. Juli 1870.
<lb/>Annalen rc. N. F. 8. Bd. S. 142.

<lb/>In Uebereinstimmung mit der 2. Instanz (App.-Ger. zu
<lb/>Leipzig) wurde angenommen, daß die der Klage beigesügten Bestell- 
<lb/>zettel nicht geeignet seien, zu einer dem Kläger günstigen Auffassung
<lb/>zu führen. Wenn es in den Bestellzetteln A. u. C. heißt: „letzter
<lb/>Lieferungstermin 1/3 von jeder Sorte Ende Januar 1869, den
<lb/>Rest Ende März 1869," und in dem Bestellzettel B. bestimmt ist,
<lb/>daß von den Nummern 8, 9, 10 u. 11 zu Anfang November 1868
<lb/>5, bez. 15, 15 u. 15, und zu Anfang Februar 1869 5, bez. 15,
<lb/>25 u. 5 Dutzend abzuliefern seien, so ergiebt sich daraus nur
<lb/>soviel, daß gewisse Lieferungsfristen, deren Nichtinnehaltung für den
<lb/>säumigen Theil, nach Befinden, die allgemein gesetzlichen Nachtheile
<lb/>des Verzuges nach sich ziehen könnte, festgesetzt worden sind; es
<lb/>reicht aber dies für sich allein noch keineswegs aus, um die Frist
<lb/>als eine „genau festbestimmte" bezeichnen oder mit anderen Worten
<lb/>Annalen rc. N. F. 5. Bd. S. 496,

<lb/>annehmen zu können, daß die Ablieferung der Kaufobjecte
<lb/>innerhalb dieser Frist, nach der Absicht der Contrahenten, ein so
<lb/>wesentliches Moment gewesen sei, daß sie dem Geschäfte einen
<lb/>besonderen Charakter verliehen habe, und demzufolge eine spätere
<lb/>Lieferung nicht als Erfüllung des Vertrages, wie ihn die Con- 
<lb/>trahenten gewollt, betrachtet werden könne. Vielmehr wäre hierzu
<lb/>jedenfalls erst noch die Anführung, nach Befinden, Bescheinigung
<lb/>weiterer besonderer Momente, welche auf eine solche Absicht mit
<lb/>Sicherheit zu schließen gestatten, erforderlich gewesen rc.

<lb/>Ueber Fixgeschäfte siehe unter andern auch Archiv rc.
<lb/>7. Bd. S. 389. 8. Bd. S. 199. 23. Bd. S. 367
<lb/>448. A.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0261.tif"
                   n="257"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0261"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 345. 347.

<lb/>Art. 345. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>257
</p>
               <p>

                  <lb/>Exceptio vitiosar
<lb/>düng d

<lb/>Eine Entscheidung
<lb/>1871 enthält hierübe'
<lb/>„Was hiernächsi
<lb/>unter dem 27. und
<lb/>düngen vorgebrachte
<lb/>hier der Ansicht vor
<lb/>diese Ausflucht bezügl
<lb/>beizupflichten. Es bc
<lb/>weicht man von der
<lb/>folgenden Erwägungei

<lb/>Der Beklagte b
<lb/>die Kaufpreise für sei
<lb/>deswillen, weil die Ä
<lb/>mitzschau) angekomme
<lb/>Daß diese Pöcklinge
<lb/>sie (von Amsterdam)
<lb/>gebenen Zustande der
<lb/>Beklagten weder im i
<lb/>Beweise behauptet ti
<lb/>Pöcklinge bei ihrer
<lb/>seien, „weil sie nn
<lb/>worden seien." A
<lb/>bestimmte Behaupten
<lb/>betreffenden Pöcklinge
<lb/>sich im Zustande der
<lb/>schlechten Zustande, \
<lb/>Beschaffenheit zur Ze
<lb/>haben, vielmehr läßt
<lb/>fassung zu, daß die £
<lb/>Portes eingetreten sein
<lb/>Nun hat der V&gt;
<lb/>für eine von ihm g
<lb/>Waare fordert, zur

<lb/>Archiv für deutsches Handelst
</p>
               <p>

                  <lb/>um mercium. Schlüssige Begrün-
<lb/>erselben und Beweislast,
<lb/>des K. App.-Ger. Zwickau vom 11. Dcbr
<lb/>gende Ausführungen:

<lb/>: hinsichtlich der in der Klagbeifuge III
<lb/>April 1868 aufgeführten Pöcklingssen-
<lb/>'lucht anlangt, so hatte man zwar auch
<lb/>Instanz, daß der Beweis in dem auf
<lb/>Theile mangelhaft angelegt sei, an sich
<lb/>aber diese Auffassung — und hierin
<lb/>gen Instanz ab — im Wesentlichen auf

<lb/>itet seine Verbindlichkeit, der Klägerin
<lb/>iden Waarensendungen zu bezahlen, um
<lb/>zu der Zeit, als sie bei ihm (in Crim-
<lb/>wrfault und nicht genießbar gewesen sei.
<lb/>its zu der Zeit, zu welcher Klägerin
<lb/>ihn abgesendet habe, in dem ange-
<lb/>ederbniß sich befunden haben, ist vom
<lb/>r Verfahren, noch insbesondere auch im
<lb/>m. Zwar bemerkt Beklagter, daß die
<lb/>mft verfault und ungenießbar gewesen
<lb/>ofortnach dem Fange geräuchert
<lb/>in diesem Anführen konnte nicht die
<lb/>r Thatsache gefunden werden, daß die
<lb/>eits bei ihrer Absendung an Beklagten
<lb/>rlniß oder wenigstens in einem solchen
<lb/>:x als die Vorbedingung der schlechten
<lb/>?rer Ankunft anzusehen wäre, befunden
<lb/>l Anführen des Beklagten auch die Auf-
<lb/>üß der Waare erst während des Trans- 
<lb/>ue.

<lb/>fer, welcher Bezahlung des Kaufpreises
<lb/>wte und von dem Käufer empfangene
<lb/>ründung seines dießfallsigen Anspruchs

<lb/>Bd. XXV. 17
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0262.tif"
                   n="258"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0262"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 345. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht noch besonders zu behaupten und beziehentlich nachzuweisen,
<lb/>daß die betreffende Waare überhaupt empfangbar und von der
<lb/>gesetzmäßigen Beschaffenheit gewesen sei, sondern es steht ihm in
<lb/>dieser Hinsicht bis zum Nachweise des Gegentheils die Ver-
<lb/>muthung, daß er empfangbares Gut geliefert und beziehentlich
<lb/>an den Käufer abgesendet habe, zur Seite und wenn daher der
<lb/>Käufer jene Beschaffenheit läugnet und behauptet, daß er wegen
<lb/>der vorhandenen, der Waare die Eigenschaft einer empfangbaren
<lb/>entziehenden Mängel nicht verpflichtet sei, die Waare zu behalten
<lb/>und zu bezahlen, so trifft ihn die Obliegenheit, diese Mangel- 
<lb/>haftigkeit nachzuweisen. Diesen Nachweis hatte aber im vorlie- 
<lb/>genden Falle der Beklagte auf die Zeit vor dem Momente zu
<lb/>richten, zu welchem die Gefahr der erkauften Waare auf ihn über- 
<lb/>ging. Diese Gefahr ging von und mit der Absendung der Pöck-
<lb/>linge von Amsterdam ab, wo die Klägerin ihre Niederlassung
<lb/>hatte, aus den Beklagten über. ' -

<lb/>Bergl. allg. deutsches Handelsgesetzbuch Art. 345.

<lb/>Wenn daher auch nachgewiesen würde, daß der fehlerhafte
<lb/>Zustand der Waare zu einem späteren Zeitpunkte existirt habe,
<lb/>so könnte dies doch nicht ohne Weiteres dem Verkäufer nachtheilig
<lb/>sein, weil dieser eben nur bis zu dem Augenblicke, mit welchem
<lb/>die Gefahr der verkauften Waare auf den Käufer überging, für
<lb/>die Empfangbarkeit der letzteren zu haften hatte und von der
<lb/>Beschaffenheit der Waare zu einem späteren Zeitpunkte, nament- 
<lb/>lich rücksichtlich eines Fehlers der hier fraglichen Art nicht ohne
<lb/>Weiteres mit Sicherheit aus die Vergangenheit zurückgeschlossen
<lb/>werden kann.

<lb/>Die Richtigkeit der vorstehend entwickelten Rechtsansicht folgt
<lb/>übrigens auch aus den Vorschriften in § 900 des bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen. Denn hiernach setzt die
<lb/>Haftpflicht des Verkäufers für Mängel der veräußerten Sache das
<lb/>Vorhandensein der verborgenen Mängel oder das Nichtvorhanden- 
<lb/>sein der versprochenen Eigenschaften zur Zeit des Vertrags« b-
<lb/>. sch ln ff es voraus, und bei Sachen, welche durch Zuzählung,
<lb/>Zumessung, Zuwiegung oder sonst aus einer Gattung ausgeschieden
<lb/>werden sollen, kommt es auf die Zeit der erfolgten Ausscheidung
<lb/>an. Nach der weiteren Vorschrift in § 867 des bezogenen Gesetz-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0263.tif"
                   n="259"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0263"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 345. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>buches trägt aber in dem Falle, wenn Sachen aus einer Gattung über- 
<lb/>lassen worden und die einzelnen Sachen einer Ausscheidung aus der
<lb/>Gattung durch Zuzählung, Zumessung, Zuwiegung oder sonst bedür- 
<lb/>fen, der Berechtigte den Zufall von Zeit der erfolgten Ausscheidung an.

<lb/>Hieraus allenthalben ergiebt sich für den vorliegenden Fall,
<lb/>daß der Beklagte bei Ausführung seiner Einrede, daß die hier
<lb/>fraglichen Pöcklinge die angegebenen Mängel gehabt haben, seinen
<lb/>Beweis, um von demselben überhaupt rechtlichen Erfolg sich ver- 
<lb/>sprechen zu können, vornehmlich aus den Umstand zu richten hatte,
<lb/>daß die ihm verkauften Quantitäten Pöcklinge nicht allein zur
<lb/>Zeit ihres Eintreffens in Crimmitzschau oder bei den von ihm
<lb/>der Klägerin bezeichneten Abnehmern sich in verdorbenem Zustande
<lb/>befunden, sondern daß sie bereits bei ihrer Absendung von Amster- 
<lb/>dam so fehlerhaft beschaffen gewesen, daß er berechtigt gewesen
<lb/>sein würde, ihre Annahme zu verweigern, oder wenigstens in
<lb/>einem solchen fehlerhaften Zustande, welcher als die Vorbedingung
<lb/>der schlechten Beschaffenheit, in welcher sie eingetrofsen, anzusehen
<lb/>wäre. Der Beweis der schlechten Beschaffenheit der Waare zur
<lb/>Zeit ihrer Ankunft in Crimmitzschau, beziehentlich in Glauchau,
<lb/>mußte also zwar wohl hergestellt werden, weil außerdem leine
<lb/>Berechtigung zur Dispositionsstellung vorhanden gewesen wäre;
<lb/>für Herstellung des erforderlichen Beweises der Ausflucht konnte
<lb/>er aber nur dann genügen, wenn aus der Beschaffenheit der
<lb/>Waare zur Zeit ihrer Ankunft ein sicherer Schluß darauf, wie sie
<lb/>zur Zeit der Absendung beschaffen gewesen, gezogen werden konnte.
<lb/>Wenn schon nun der Beweis des Umstandes, daß die Pöcklinge
<lb/>nach ihrer Ankunft bei dem Beklagten oder bei dessen Abnehmern
<lb/>verdorben gewesen, durch die von dem Beklagten hierüber benann- 
<lb/>ten Zeugen bis zu Auferlegung eines Erfüllungseides für Beklag- 
<lb/>ten als erbracht angesehen werden könnte, so hat doch Beklagter
<lb/>Umstände nicht beigebracht, welche einen sichern Rückschluß von der
<lb/>fehlerhaften Beschaffenheit der Pöcklinge zur Zeit ihrer Ankunft
<lb/>bei den Empfängern auf die Beschaffenheit zur Zeit der Absendung
<lb/>der Waare begründen könnten; im Gegentheile haben die von den
<lb/>Parteien benannten Sachverständigen übereinstimmend dahin sich
<lb/>ausgesprochen, daß der verdorbene Zustand der Pöcklinge leicht
<lb/>während des Transportes eingetreten sein könne." W.
</p>
               <p>

                  <lb/>17*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0264.tif"
                   n="260"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0264"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>260 Königreich Sachsen. Art. 347.

<lb/>Art. 347.

<lb/>„Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat
<lb/>der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung die Waare zu
<lb/>untersuchen und, wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder
<lb/>gesetzmäßig ergiebt, oem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen.
<lb/>Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt. Dies Alles
<lb/>findet auch auf den Verkauf nach Probe Anwendung.

<lb/>Daß die vorstehend erwähnten Bestimmungen in Artikel 347
<lb/>des a. d. H.-G.-B. für die Beurtheilung des gegenwärtigen
<lb/>Rechtsstreites maßgebend sind, beruht außer Zweifel. Ebenso
<lb/>darf als selbstverständlich angesehen werden, daß ihnen gegenüber
<lb/>zunächst Alles darauf ankommt, ob der Käufer der ihm obliegenden
<lb/>Anzeigepflicht gehörig entsprochen habe. Denn war das nicht der
<lb/>Fall, so läßt sich auf die Frage, ob der Kauf, welcher dem erho- 
<lb/>benen Ansprüche zu Grunde gelegt ist, nach Probe abgeschlossen
<lb/>gewesen sei oder nicht, weiter kein Gewicht legen.

<lb/>Auf den von der vorigen Instanz, an sich genommen, mit
<lb/>Recht dem Beklagten nachgelassenen Schiedsew über das Klag- 
<lb/>vorbringen würde hiernach erst dann zuzukommen gewesen sein,
<lb/>wenn das Ausfluchtsvorbringen, mittels dessen der Beklagte die
<lb/>Anwendung der im zweiten Absätze von Art. 347 des H.-G.-B.
<lb/>enthaltenen Bestimmungen zu beseitigen versucht hat, schlüssig
<lb/>begründet und mittels des darüber angetragenen Eides in Rechts- 
<lb/>gewißheit gesetzt wäre. Zu einem solchen Eide läßt sich jedoch
<lb/>nicht gelangen.

<lb/>Die dem Beklagten günstigste Auslegung desjenigen Theils
<lb/>der Ausflucht, welche sich auf die den Klägern gemachte Anzeige
<lb/>von der Mangelhaftigkeit der gelieferten Waaren bezieht, geht
<lb/>dahin, daß Bl. — der Wortlaut des Briefes angegeben sei, welchen
<lb/>der Beklagte unter dem 27. Februar 1871 an die Kläger gerichtet
<lb/>Halen will. Hiernach hätte der Beklagte den Klägern geschrieben,
<lb/>daß er die Hüte, welche durch das Zusammenpressen und In-
<lb/>einanderschieben bei der Verpackung zerknickt angekommen wären,
<lb/>nicht behalten könne, sondern retourniren müsse, sowie, daß er
<lb/>von den gesendeten Probemützen nur diejenigen behalte, welche
<lb/>naöh den bestellten Mustermützen gefertigt und daher der Be-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0265.tif"
                   n="261"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0265"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>stellung gemäß gearbeitet seien, wogegen er die übrigen, nicht nach
<lb/>Muster gelieferten ebenfalls retourniren werde. Diese Anzeige ist,
<lb/>soviel die Mützen anlangt, keine den Vorschriften im ersten Ab- 
<lb/>sätze von Art. 347 des Handelsgesetzbuchs entsprechende; sie ist zu
<lb/>allgemein und deshalb zu unbestimmt gehalten, wenn man in das
<lb/>Auge saßt, daß die in Artikel 347 des allgem. deut. H.-G.-Bs.
<lb/>enthaltenen Vorschriften nicht blos zu Gunsten des Käufers, son- 
<lb/>dern auch im Interesse des Verkäufers getroffen worden und in
<lb/>der letzteren Hinsicht wesentlich mit dazu bestimmt sind, dem Ver- 
<lb/>käufer mit thunlichster Beschleunigung Kenntniß davon zu ver- 
<lb/>schaffen, hinsichtlich welcher der gelieferten Waaren und wegen
<lb/>welcher Mängel derselben der Käufer mit Ausstellungen hervor- 
<lb/>zutreten gewillt sei. Denn hatte sich der Geklagte, wie nach dem
<lb/>weiter oben Bemerkten angenommen werden muß, aus die Mit- 
<lb/>theilung beschränkt, daß er die nicht mustermäßigen Mützen nicht
<lb/>behalten, sondern retourniren werde, so konnten die Kläger hieraus
<lb/>weder die Zahl der Mützen, welche ihnen zur Verfügung gestellt
<lb/>werden sollten, noch die Mängel erkennen, welche dieselben nach
<lb/>Ansicht des Beklagten als nicht probemäßig erscheinen ließen, und
<lb/>deshalb kommt die in Rede stehende Anzeige des Beklagten, so- 
<lb/>weit sie Mützen betrifft, im Wesentlichen nur auf einen Vorbehalt
<lb/>der Prüfung bezüglich der Probemäßigkeit und aus die Zusicherung
<lb/>einer späteren Mittheilung des Ergebnisses hinaus, zu welchem
<lb/>er bei dieser Prüfung gelangen werde.

<lb/>Anders gestaltet sich die Sache hinsichtlich der Hüte. Diese
<lb/>hat der Beklagte den Klägern durchweg zur Verfügung gestellt.
<lb/>Allein er hat dies, seinem Anführen nach, in dem betreffenden
<lb/>Schreiben lediglich wegen der Beschädigungen gethan, welche die- 
<lb/>selben in Folge ordnungswivriger Verpackung erlitten haben sollten,
<lb/>nicht also um deswillen, weil sie nicht probemäßig ausgefallen
<lb/>seien. Auf den letzteren Einwand konnte sonach der Beklagte
<lb/>später und kann er auch jetzt nicht wieder zurückkommen. Der
<lb/>Schiedseid über die Klage, von dessen Leistung die vorige Instanz
<lb/>die Entscheidung der Sache mit abhängig gemacht hat, kann hier- 
<lb/>nach weder hinsichtlich der Mützen, noch hinsichtlich der Hüte weiter
<lb/>in Betracht gezogen werden. Ebensowenig aber kann nach dem
<lb/>bereits Bemerkten zu einem Ausfluchtseide in Bezug auf die
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0266.tif"
                   n="262"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0266"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Ärt. 395.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mützen gelangt werden, da hinsichtlich dieser eine gehörige Ver- 
<lb/>fügungsstellung nicht behauptet worden ist. Hinsichtlich der Hüte
<lb/>endlich ist die Füglichkeit der Leistung eines Ausfluchtseides nicht
<lb/>minder völlig benommen. Nicht, soviel die Anzeigepflicht in
<lb/>Frage kommt, sondern um deswillen, weil die Behauptungen,
<lb/>welche sich aus die. Beschädigung derselben in Folge ordnungswid- 
<lb/>riger Verpackung beziehen und aus welche nach dem bereits Dar- 
<lb/>gelegten es in der hier fraglichen Richtung allein noch ankommen
<lb/>konnte, fiir den gebrauchten Eidesantrag ungeeignet sind, da sie —
<lb/>wie nicht zu verkennen — ein Urtheil enthalten, sür welches es
<lb/>an Vorführung der entsprechenden thatsächlichen Unterlagen fehlt."

<lb/>Entscheidung des K. A.-G. Zwickau vom 29. Decbr. 1871.
<lb/>in S. der Inhaber oer Firma Holzmann u. Seckelson'/.
<lb/>Matches. W.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 395.

<lb/>Verlust des Frachtgutes.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 10. Juni 1870.

<lb/>Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. Bd.

<lb/>S. 124.

<lb/>Der in Art. 395 gebrauchte Ausdruck „Verlust," welcher
<lb/>schon in Art. 367 u. 386, und nochmals wiederum z. B. in
<lb/>Art. 396 u. 408 mehrfach in gleicher Zusammenstellung mit dem
<lb/>Worte „Beschädigung" vorkommt, darf, schon seiner Allgemeinheit
<lb/>halber, nicht allein von dem Untergänge oder der vollständigen
<lb/>Vernichtung der Epistenz des Frachtgutes verstanden werden, son- 
<lb/>dern umfaßt alle Fälle, in denen der Frachtführer sich in der
<lb/>Unmöglichkeit befindet, das ihm übergebene Gut abliefern oder
<lb/>zurückgeben zu können, weil er es nicht in Händen hat, noch weiß,
<lb/>wo es anzutreffen ist; er bezeichnet, wie sich aus der Vergleichung
<lb/>der vorerwähnten Artikel ergiebt, einfach den Gegensatz zu der
<lb/>Lage des Commissionärs, Spediteurs oder Frachtführers, welcher
<lb/>die ihm vertragsmäßig obliegende Verbindlichkeit zur Aufbewah- 
<lb/>rung, bez. Beförderung und Ablieferung thatsächlich zu erfüllen
<lb/>im Stande ist.

<lb/>Ueber Verlust des Frachtgutes vergl. auch: Archiv,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0267.tif"
                   n="263"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0267"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 400, 402.
</p>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Bd. S. 425. 3, S. 106, 19, S. 460, 20, S. 332,
<lb/>21, S. 207, 22, S. 35. A.

<lb/>Art. 400.

<lb/>Fiskus als Frachtführer haftbar.

<lb/>Erk. des App.-Ger. zu Dresden vom 8. Octbr. 1870 in
<lb/>S. F. G. M. in G. '/. Staatsfiscus in Sachsen.
<lb/>Wochenblatt s. merkwürd. Rechtsfälle 1871 S. 309.

<lb/>Daß die Frachtgeschäfte, welche der Fiskus, als Inhaber einer
<lb/>Eisenbahn, durch seine Bahnbeamten mit dritten Personen schließt,
<lb/>nach den in dem H.-G.-B. über diese Rechtsgeschäfte enthaltenen
<lb/>Vorschriften zu beurtheilen seien, ist völlig zweifellos und in den
<lb/>in der

<lb/>Zeitschrift f. Rechtspflege rc. N. F. 13 Bd, S. 173
<lb/>abgedruckten Ministerialverordnung ausdrücklich anerkannt, wie
<lb/>denn auch bei Entscheidung der in den

<lb/>Annalen des K. Ob.-App.-Ger. N. F. 2. Bd. S. 30,
<lb/>4. Bd. S. 255

<lb/>abgedruckten ähnlichen Fällen in dieser Richtung kein Bedenken
<lb/>erhoben worden ist. A.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 402.

<lb/>Aenderung der Ordre des Absenders für den Fracht- 
<lb/>führer.

<lb/>Erk. des App.-Ger. zu Dresden vom 8. Octbr. 1870
<lb/>in S. F. G. M. in G. •/• Sächs. Fiskus. Wochen- 
<lb/>blatt s. merkwürd. Rechtsfälle 1871. S. 309.

<lb/>Beruht die klägerische Sachdarstellung*) in Wahrheit, so steht
<lb/>dem Kläger (Absender einer Quantität Maaren) an sich ein auf
<lb/>Vertrag, nämlich auf dem abgeschlossenen Frachtvertrag beruhender
<lb/>Anspruch auf Rückgabe des der (fiskalischen) Eisenbahn zum
<lb/>Transport übergebenen Collis nebst Inhalt zu; mit dieser For-


<lb/>*) Kläger hatte am 9. März 1866 der Bahn eine Kiste zur Ablieferung
<lb/>an N. in N. übergeben, widerrief aber, als er in Erfahrung gebracht, daß
<lb/>es mit N. mißlich stehe, am 18. März diese Ordre, und trug auf Rückgabe
<lb/>der Kiste an, was aber nicht geschah, vielmehr deren Ausantwortung an N.
<lb/>erfolgte.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0268.tif"
                   n="264"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0268"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 423.
</p>
               <p>

                  <lb/>derung aber braucht sich Kläger keineswegs an dritte Personen
<lb/>verweisen zu lassen, in deren Hände die Kiste zunächst gelangt
<lb/>war, und eben deshalb kann es ihm auch rechtlich nicht zum Vor- 
<lb/>wurf gemacht werden, wenn er unterlassen haben sollte, die geeig- 
<lb/>neten Schritte zur Wiedererlangung seines Eigenthums, bez. zur
<lb/>Abwendung des ihm drohenden Nachtheils diesen dritten Personen
<lb/>gegenüber zu thun. Vielmehr wäre es Sache der Eisenbahn
<lb/>gewesen, hierüber das Erforderliche vorzunehmen, um dem An- 
<lb/>sprüche des Klägers auf Rückgabe der noch rechtzeitig mit Beschlag
<lb/>belegten Kiste gerecht werden zu können. Gegenwärtig aber, wo
<lb/>aus den Acten zur Genüge erhellt, daß Beklagter außer Stand
<lb/>ist, dem Kläger den eigentlichen Gegenstand seiner Forderung zu
<lb/>verschaffen, tritt der Werth ohne Weiteres an die Stelle der
<lb/>Sache selbst.

<lb/>Jetzt fragt sich nur noch, ob, nachdem (nach Beklagtens Be- 
<lb/>hauptung) das Frachtgut in ordnungsmäßiger Weise an den
<lb/>Adressaten ausgeliesert worden, die Behauptung des Klägers, daß
<lb/>diese Aushändigung erst nach verlangter Rückgabe der Kiste
<lb/>stattgefunden habe, zum Klaggrund gehöre. (Das Appellations- 
<lb/>gericht pflichtete jedoch der vorigen Instanz bei, sah in dem An-
<lb/>sühren des Beklagten eine Ausflucht und bestätigte die auf Be- 
<lb/>weis erkennende Prima.)

<lb/>Vergl. auch Archiv 2. Bd. S. 184, 469. 3. Bd. S. 13.

<lb/>11. Bd. S. 301, 12. Bd. S. 354, 16. Bd. S. 272.

<lb/>Art. 423. 31

<lb/>Die Haftpflicht beschränkende Reglements.

<lb/>Erk. des Ob.-App.-Ger. zu Dresden vom 10. Juni 1870.

<lb/>Annalen des K. Sächs. Ob.-App.-Ger. N. F. 8. Bd.

<lb/>S. 145.

<lb/>Kläger erachtet den Beklagten zur Führung des Beweises
<lb/>(des Verlustes des in dem Frachtbriefe gedachten Frachtgutes)
<lb/>zwar an sich für verbunden, will ihn aber dazu nicht gelassen,
<lb/>vielmehr sofort in Rückgabe des streitigen Frachtgutes verurtheilt
<lb/>wissen, weil derselbe eine dahin gehende Ausflucht in schlüssiger
<lb/>Weise nicht vorgeschützt habe. *) Dagegen glaubt Beklagter, unter
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Siehe Note zu Art. 395.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0269.tif"
                   n="265"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0269"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>Königreich Sachsen. Art. 423.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>Hinweisung auf die Sachrichtigkeit dieses Beweises, desselben um
<lb/>deswillen überhoben zu sein, weil, nach der Bestimmung in § 19
<lb/>Abs. 2 des Reglements für den Vereinsgüterverkehr vom 1. März
<lb/>1865, das Gut 4 Wochen nach Ablauf der Lieferungszeit als in
<lb/>Verlust gerathen zu betrachten, dieser Zeitraum aber langst abge- 
<lb/>laufen sei.

<lb/>Dem Beklagten ist dagegen einzuhalten, daß diese Reglements-
<lb/>bestimmung, wie das Wort „erst" andeutet, blos den frühesten
<lb/>Zeitpunkt, von welchem ab das Gut als in Verlust gerathen zu
<lb/>betrachten sei, sestsetzt, daß ferner darin füglich blos ein das
<lb/>Rechtsverhältniß der vereinigten Bahnverwaltungen unter einander,
<lb/>bezüglich ihrer gegenseitigen Vertretungs- oder Ersatzansprüche
<lb/>regelnde innere Norm erblickt werden kann, und daß endlich diese
<lb/>Norm, selbst wenn man sie als eine im Verkehr mit den Fracht- 
<lb/>gebern auch für diese maaßgebende ansehen wollte, etwas Mehreres
<lb/>nicht besagt, als daß die letzteren erst von dem angegebenen Zeit- 
<lb/>punkte an etwaige Ansprüche wegen Verlust des Frachtgutes er- 
<lb/>heben dürfen, nicht auch daß sie dieselben erheben müssen,
<lb/>daher Rückgabe des Frachtgutes zu verlangen nicht weiter berech- 
<lb/>tigt sind. Gegen die Auslegung in dem zuletzt genannten Sinne
<lb/>und für die Annahme, daß die ganze Bestimmung eine rein regle-
<lb/>mentäre, und für das Verhältniß der Eisenbahnverwaltungen unter
<lb/>sich gültige sein solle, spricht entschieden die Disposition in Art. 423,
<lb/>welche den Eisenbahnen die Ausschließung oder Beschränkung der
<lb/>in Art. 395, 396, 397, 400, 401, 404 enthaltenen Bestimmungen
<lb/>über die Verpflichtungen des Frachtführers zum Schadenersatz,
<lb/>sei es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der
<lb/>Verpflichtung, oder in Bezug auf die Beweislast im Allgemeinen
<lb/>verbietet, und ausschließlich in den durch die nachfolgenden Artikel
<lb/>nachgelassenen Richtungen gestattet. Nun ist aber in keinem der
<lb/>Art. 424 fs. gesagt, daß der Eintritt der Schadenersatzpflichtig^
<lb/>des Frachtführers in irgend einer Weise in dessen willkürliches
<lb/>Ermessen gestellt werden dürfe, oder daß er von der, nach allge- 
<lb/>meinen Grundsätzen, wie nach Art. 402, zweifellosen Verbindlich- 
<lb/>keit, das Fracktgut, auf rechtzeitiges Verlangen desselben, zurückzu- 
<lb/>geben, anders sich befreien könne, als durch den, der Natur der
<lb/>Sache nach, ihm obliegenden Beweis, daß er durch Verlust oder
</p>

            </div>
            <pb facs="2084636_25+1872_0270.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0270"/>
            <div xml:id="d6273e26827" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Großherzogthum Baden</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>266 Großherzogthuin Baden. Art. 278, 279, 281.

<lb/>Beschädigung des Frachtgutes in die Unmöglichkeit gesetzt sei,
<lb/>dasselbe überhaupt oder in verändertem Zustande zurückzugeben.
<lb/>Auch Art. 395 u. 396 setzen Verlust oder Beschädigung als eine
<lb/>bereits feststehende, mithin, soweit nicht darüber Einverständniß
<lb/>der Betheiligten vorhanden, zu beweisende Thatsache voraus.
<lb/>Vergl. auch Archiv 13. Bd. S. 456. A.
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden.

<lb/>Mitgetheilt durch Herrn Kreisgerichtsrath Heinsheimer in Mannheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorbericht.

<lb/>Den beiden Sammlungen, welche im Archiv XVIII. 470.
<lb/>XIX. 1 ff. und XXII. 282 ff. erschienen sind, reiht sich hiermit
<lb/>die dritte an. Dieselbe umfaßt außer vier Mittheilungen aus
<lb/>den Annalen der badischen Gerichte 32 ungedruckte Entschei- 
<lb/>dungen, von denen 1 bei Großh. Oberhofgerichte, 12 bei dem
<lb/>Appellationssenate Mannheim, 11 bei dem Handelsgerichte Mannheim,
<lb/>8 bei dem Handelsgerichte Carlsruhe - Pforzheim ergingen. Der
<lb/>Krieg, dessen Schauplatz wir so nahe waren, brachte eine große
<lb/>Bewegung in den Handelsgerichten hervor, die sich auch in dieser
<lb/>Sammlung von Rechtsfällen einigermaßen abspiegelt.

<lb/>1. 278. 279. 281.

<lb/>Die Bürgschaft in Handelssachen ist von keinen
<lb/>anderen rechtlichen Bedingungen als denen, welche
<lb/>auch das bürgerliche Recht erfordert, abhängig. —
<lb/>Ein Handelsbrauch, daß nur bei Stipulirung einer
<lb/>Delcredereprovision der für die Zahlungsfähigkeit
<lb/>Gutstehende als Bürge hafte, erscheint als unzulässig.

<lb/>„Die Sachverpflichtung der Beklagten, für den Anspruch des
<lb/>Klägers aufkommen zu müssen, wird auf die Behauptung gestützt,
<lb/>daß R. u. St. den Kläger zu dem in Frage stehenden Weinge-
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0271.tif"
                   n="267"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0271"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0271--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 278, 279, 281.
</p>
               <p>

                  <lb/>267
</p>
               <p>

                  <lb/>schäfte veranlaßt und dabei ausdrücklich erklärt hätten, daß sie
<lb/>dem Kläger für Alles haftbar sein wollten, was er an M. u. L.
<lb/>zu fordern haben werde. Von Seiten der Beklagten wurde dies
<lb/>insoweit bestritten, als sie nur in der Weise sich verpflichtet haben
<lb/>wollen, daß sie für den Netto-Erlös der von dem Kläger an
<lb/>M. u. L. gemachten Sendungen, d. h. also für die richtige Re-
<lb/>mittirung des Netto-Erlöses haftbar sein wollten." s

<lb/>„Das Gr. Handelsgericht nahm an, daß die von dem Be- 
<lb/>klagten abgegebenen Erklärungen ungenügend seien, um daraus
<lb/>nach der Auslegung, welche durch festen Handelsgebrauch geboten
<lb/>und gerechtfertigt wäre, eine Bürgschaft mit der sonst bei Handels- 
<lb/>geschäften eintretenden Wirksamkeit (Art. 281 H.-G.-B.) abzuleiten,
<lb/>sondern nur die Verbindlichkeit der Beklagten zu begründen ver- 
<lb/>möchten, dafür einzustehen, daß M. u. L. die gegen sie, sei es
<lb/>durch ihr Anerkenntniß, sei es durch gerichtliches Urtheil festge-
<lb/>stellten Forderungen zahlen wollen und können. Daß der Wille
<lb/>des Beklagten nicht weiter gegangen, erhelle schon aus dem Wort- 
<lb/>laute ihrer vom Kläger selbst angeführten Erklärung und über- 
<lb/>dies aus dem Umstande, daß sie sich keine Delcredere - Provision
<lb/>bedungen, wie sie doch sicherlich gethan hätten, wenn sie die vom
<lb/>Kläger mit M. u. L. eingegangenen Geschäfte zugleich als für
<lb/>ihre Rechnung und auf ihre Gefahr abgeschlossen hätten gelten
<lb/>lassen wollen; dies sei aber nie ihre Absicht gewesen, welche sich
<lb/>vielmehr wesentlich auf ein Einstehen für die Zahlungsfähigkeit
<lb/>von M. u. L. beschränkt habe.

<lb/>/ „Die^ Ansicht des Handelsgerichts kann jedoch nicht als
<lb/>^richtig u^'taniit werden. Sieht man auch von der Behauptung
<lb/>der Klggo^ ab, wornach die Verbindlichkeit, welche die Beklagten
<lb/>übernommen haben sollen, jedenfalls weiter ging, als die Beklagten
<lb/>einräumen, so muß schon in der Verpflichtung, welche sie nach
<lb/>ihrer eigenen Erklärung dem Kläger gegenüber eingingen, eine
<lb/>vollständig genügende Bürgschaftsübernahme im
<lb/>Sinne des Artikel 281 des H.-G.-B. gesunden werden.

<lb/>Der Wortlaut und Sinn der Erklärung der Beklagten, daß
<lb/>sie für die richtige Remittirung des Nett.oerlöses haft- 
<lb/>bar sein wollten, läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß
<lb/>die Beklagten dem Kläger damit nicht blos die Zahlungsfähigkeit
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0272.tif"
                   n="268"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0272"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>268
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 4, 271.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Firma M. u. sondern die wirkliche Zahlung durch dieselbe
<lb/>garantirten. Die rechtliche Existenz eines Bürgschastsverhältnisses
<lb/>in Handelssachen ist von keinen anderen Bedingungen, als denen,
<lb/>welche auch das bürgerliche Recht erfordert, abhängig; es bedarf
<lb/>dazu in einem Falle, wie der vorliegende, weder eines Anerkennt- 
<lb/>nisses oder gerichtlichen Urtheils, noch der Stipulirung einer
<lb/>Delcredere-Provision.

<lb/>Wenn dem entgegen, wie Gr. Handelsgericht annahm, ein
<lb/>Handelsgebrauch sich gebildet haben sollte, so würde dies nicht ein
<lb/>im Sinne der Art. 278. 279. H.-G.-B. die Auslegung eines
<lb/>Rechtsgeschäfts unterstützender, sondern geradezu ein einem klaren
<lb/>Gesetze derogirender und deshalb unzulässiger Gebrauch (Art. 1.
<lb/>H.-G.-B.) sein.

<lb/>(Urtheil des Appellationssenares Mannheim vom 3. No-
<lb/>vember 1870 i. S. Joseph gegen Rabus u. Stoll und
<lb/>Leber.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4. 271. 1.

<lb/>Der Handel mit Briefmarken kann als Handelsge- 
<lb/>schäft im Sinne des Art. 271 stattsinden. — Zum Be- 
<lb/>griff des Handelsmannes gehört die Gewerbsmäßig-
<lb/>keit der Handelsgeschäfte. — Ist die Fähigkeit eines
<lb/>Minderjährigen zum Handelsbetrieb nach dem Ge- 
<lb/>setze seiner fernen Heimath oder seines Aufenthaltes zu

<lb/>beurtheilen?

<lb/>Annalen, XXXVII. 177.

<lb/>In Sachen des Gustav Spalding in Neustrelitz gegen Wil ■
<lb/>Helm Faber in Heidelberg, erging Seitens des großh. Preisgerichts
<lb/>Heidelberg (26. März 1870) ein verurtheilendes, Senens des
<lb/>großh. Appellationssenats zu Mannheim (19. Oktober 1870) ein
<lb/>die Klage abweisendes Erkenntniß. Letzteres wurde von großh.
<lb/>Oberhosgericht (11. Mai 1871) bestätigt. Die oberhosgerichtlichen
<lb/>Entscheidungsgründe lauten wie folgt:

<lb/>„Beide Theile schlossen, wie nach anfänglichem Widerspruche
<lb/>des Beklagten jetzt unbestritten ist, im Juni 1869 einen Kauf- 
<lb/>vertrag mit einander ab, dem zufolge Beklagter vom Kläger
<lb/>58,500 Stück außer Cours gesetzter Mecklenburg - Strelitz'scher
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0273.tif"
                   n="269"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0273"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0273--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 4. 271. 1. 269

<lb/>Briefmarken um den Preis von einem Thaler für je 100 Stück
<lb/>erkaufte.

<lb/>Der Beklagte bezog nur 400 Stück und verweigerte den
<lb/>Empfang der übrigen.

<lb/>Tie Klage bezweckt nun, den Vertrag seinem vollen Umfange
<lb/>nach zum Vollzüge zu bringen.

<lb/>Entgegengehalten wird derselben, daß der Vertrag der Rechts- 
<lb/>wirksamkeit entbehre, indem er von dem am 8. März 1849 ge-
<lb/>bornen Beklagten während dessen Minderjährigkeit eingegangen
<lb/>worden sei, bei seinem Vollzüge eine Verkürzung des Beklagten
<lb/>zur Folge haben würde und daher der Umstoßunq unterliege.
<lb/>L.R.S.S. 1124. 1125. 1305.

<lb/>Hiegegen wurde zu Gunsten der Klage neben Bestreitung der
<lb/>Minderjährigkeit des Beklagten geltend gemacht, daß derselbe den
<lb/>Briefmarkenhandel gewerbsmäßig betreibe, daher als Handelsmann
<lb/>zu betrachten sei, und sonach gemäß L.-R.-S. 1308 Verbindlich- 
<lb/>keiten aus Handelsgeschäften seiner Jugend halber nicht umzu- 
<lb/>stoßen berechtigt sei.

<lb/>Erscheint dem Vorstehenden zufolge die Klage als begründet
<lb/>und des Beweises nicht mehr bedürftig, so fragt sich, ob der ihr
<lb/>entgegengehaltenen Einwendung die Kraft, sie zu beseitigen, beizu- 
<lb/>messen ist.

<lb/>Zunächst ist hier zu prüfen, ob Beklagter bei Abschluß des
<lb/>Vertrages in der That minderjährig gewesen sei.

<lb/>Diese Frage ist zu bejahen.

<lb/>Die Dauer der Minderjährigkeit ist nach dem Rechte des- 
<lb/>jenigen Staates zu bemessen, dem die betreffende Person ange- 
<lb/>hört. L.-R.-S. 3 Abs. 3. Zugestandenermaßen ist der Beklagte
<lb/>Angehöriger des unter die Vereinigten Staaten von Nordamerika
<lb/>zählenden Staates Südcarolina. Nach einem vorliegenden Zeug- 
<lb/>nisse des Oberrichters eben dieses Staates, ausgestellt am 20. Ja- 
<lb/>nuar 1870, welches bezüglich der Unterschrift und Amtseigenschaft
<lb/>des Ausstellers vom Staatssecretäre von Südcarolina und dessen
<lb/>Unterschrift wieder vom großh. bad. Consul zu Philadelphia be- 
<lb/>glaubigt ist, dauert in dem mehrgedachten Staate die Minder- 
<lb/>jährigkeit kraft der daselbst als Gewohnheitsrecht (lex non scripta)
<lb/>angenommenen Regel des Englischen Rechtes bis zum vollendeten
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0274.tif"
                   n="270"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0274"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>270 Großherzogthum Baden. Art. 4. 271. 1.

<lb/>21. Lebensjahre. Daß das fragliche Zeugniß als amtlicher Aus- 
<lb/>spruch der kraft ihrer Stellung vorzugsweise zur sicheren Auskunft
<lb/>über das in Südcarolina geltende Recht geeigneten Amtsperson
<lb/>vollen Glauben verdient, bedarf der weiteren Ausführung nicht.

<lb/>Für dargethan ist auch zu erachten, daß der Beklagte im
<lb/>März 1849 geboren wurde, folglich zur Zeit des Abschlusses des
<lb/>fraglichen Geschäftes — im Juni 1869 — das 21. Lebensjahr
<lb/>noch nicht zurückgelegt hatte. (Folgen hier die Beweise.)

<lb/>Bei Prüfung des Beweises dieses Alters war der Natur
<lb/>der Sache nach und im Hinblicke aus L.-R.-S. 3 Abs. 3 das an
<lb/>dem Orte der Geburt zur Zeit derselben geltende Recht für maß- 
<lb/>gebend zu erachten, welchem zufolge, wie aus Obigem erhellt,
<lb/>jener Beweis als völlig erbracht anzunehmen ist. Auch nach dem
<lb/>badischen Rechte aber, nämlich den an die Stelle der L.-R.-S.-S.'
<lb/>46 und 47 getretenen §§. 26. 27 des Gesetzes vom 21. Dezbr.
<lb/>1869 die Beurkundungen des bürgerlichen Standes betreffend
<lb/>(Reggsbl. Nr. 40), zufolge steht der Annahme, daß der Beweis
<lb/>des Alters des Beklagten erbracht sei, kein Hinderniß entgegen.

<lb/>Wenn, woraus der klagende Theil sich stützt, nach L.-R.-S.
<lb/>1308 der Minderjährige, welcher Handelsmann ist, Verbindlich- 
<lb/>keiten aus Handelsgeschäften wegen seiner Jugend nicht umstoßen
<lb/>kann; so fragt sich vor Allem, ob dem Beklagten — den im Pro- 
<lb/>zesse geltend gemachten thatsächlichen Verhältnissen nach — die
<lb/>Eigenschaft eines Handelsmannes im Sinne des Gesetzes, nämlich
<lb/>des allg. deutschen Handelsgesetzbuchs Art. 4, beigelegt werden
<lb/>könne.

<lb/>Dieser Gesetzesstelle zufolge ist als Kaufmann anzusehen,
<lb/>wer gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt.

<lb/>Wäre man nun auch allerdings, da gemeinkundiger Weise
<lb/>Briefmarken Gegenstand eines gewissen Handelsverkehrs sind, be- 
<lb/>rechtigt, den Kauf oder die anderweite Anschaffung solcher Brief- 
<lb/>marken, um sie weiter zu veräußern, als ein Handelsgeschäft im
<lb/>Sinne des Art. 271 Ziff. 1 des allg. deutschen H.-G.-B. anzu- 
<lb/>sehen, so ist doch eine genügende thatsächliche Begründung dafür,
<lb/>daß Beklagter Handelsgeschäfte durch Ankauf und Verkauf von
<lb/>Briefmarken zur Zeit des hier in Frage stehenden Kaufabschlusses
<lb/>gewerbsmäßig betrieb, nicht vorhanden.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0275.tif"
                   n="271"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0275"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0275--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 4. 271. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>271
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn man sich beklagter Seits in der vorliegenden, aus- 
<lb/>schließlich das im Streite befangene Geschäft betreffenden, Corre-
<lb/>spondenz zuerst der Unterschrift „Briefmarkenhandlung Heidelberg"
<lb/>bediente, dann dieser Unterschrift beisetzte: „Wilhelm Faber u. Co.,"
<lb/>fortan aber nur mit „Wilhelm Faber u. Co." Unterzeichnete;
<lb/>wenn man den Briefen theilweise einen die Worte „Briesmarken-
<lb/>handlung Heidelberg" enthaltenen Stempel aufdrückte; so kann
<lb/>aus einem solchen Verfahren, namentlich wenn es von jugend- 
<lb/>lichen Personen geübt wird, noch keineswegs auf einen ernstlichen
<lb/>Handelsbetrieb geschlossen werden. Schon die Verschieden- 
<lb/>artigkeit der Unterzeichnung war geeignet, Bedenken gegen die
<lb/>Annahme eines solchen Betriebes einzuslößen.

<lb/>Die Herausgabe des klagender Seits für das Dasein eines
<lb/>handelsmännischen Geschäftsbetriebes in mehreren Nummern vor- 
<lb/>gelegten Blattes „Bazar für Briefmarkensammler" begann erst
<lb/>am 1. Juli 1869 — die erste Nummer trägt dieses Datum, die
<lb/>zweite das des 15. August, die vierte das des 15. Octbr. 1869 —
<lb/>mithin nach dem Abschlüsse des im Streite liegenden Geschäfts.
<lb/>Es kann also der Inhalt dieses Blattes nicht für die Zeit
<lb/>dieses Abschlusses maßgebend sein. Aber selbst abgesehen hievon
<lb/>findet sich in den vorliegenden Nummern dieses Blattes trotz der
<lb/>vielfachen Ankündigungen kein genügender Nachweis für einen
<lb/>wirklichen und gewerbsmäßigen Handelsbetrieb, mit andern
<lb/>Worten, für die gewerbsmäßige Vornahme von Handelsge- 
<lb/>schäften. Selbst darüber, ob das in No. 1 des „Bazar" be- 
<lb/>sprochene Geschäft mit der königl. bayerischen Postverwaltung zu
<lb/>Stande kam, ist dem Blatte nichts zu entnehmen. Die An- 
<lb/>zeige, daß der Herausgeber des „Bazar" behufs der Annahme
<lb/>von Bestellungen auf das Blatt einen Commissionär in Leipzig
<lb/>habe, ist zum Nachweise des in Frage stehenden Handelsbetriebes
<lb/>von keiner Erheblichkeit. Ebensowenig ist in dieser Richtung dem
<lb/>Umstande, daß man beklagter Seits „Wilhelm Faber u. Co."
<lb/>Unterzeichnete, Gewicht beizulegen, da über das Vorhandensein
<lb/>eines Gesellschafters des Wilhelm Faber nichts vorgebracht zu
<lb/>werden vermochte.

<lb/>Daß Beklagter zur fraglichen Zeit Handelsmann gewesen sei,
<lb/>ist um so weniger anzunehmen, als er unerachtet des von ihm
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0276.tif"
                   n="272"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0276"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>272 Großherzogthum Baden. Art. 4. 271. 1.


<lb/>in Baden genommenen Aufenthaltes, die Bedingungen, unter
<lb/>welchen Art. 2 des badischen Einführnngsgesetzes zum allge- 
<lb/>meinen deutschen Handelsgesetzbuche (Reggsbl. 1862 No. 40) den
<lb/>Minderjährigen, gleich einem Volljährigen Handel zu treiben, er- 
<lb/>mächtigt, nicht erfüllte *).

<lb/>Wenn behauptet wurde, daß die Fähigkeit des Beklagten
<lb/>zum Handelsbetriebe nach dem Rechte des Heimathlandes zu beur-
<lb/>theilen sei, daß aber hiernach, wie es auch nach gemeinem deut- 
<lb/>schen Rechte der Fall sei, die Oessentlichkeit des Handelsbe- 
<lb/>triebes genüge 2) um die Ermächtigung hiezu zu unterstellen, so
</p>
               <p>

                  <lb/>') Dieser Art. 2, sowie der Art. 3 desselben Gesetzes wurden bei Einfüh- 
<lb/>rung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches an die Stelle der Art. 2,
<lb/>3, 6 des Landrechtsanhanges gesetzt und sind, abgesehen von einigen nicht
<lb/>unwichtigen Aenderungen, zur Aufrechterhaltung des durch letztgedachte Artikel
<lb/>geschaffenen Rechtszustandes bestimmt. Siehe Ständeverhandlungen 1861/63
<lb/>1. Kammer, 1. Beilageheft S. 7. 18. 258, Protocollheft S. 46, 106, 2. Bei- 
<lb/>lageheft S. 186, II. Kammer 4 Bcilagehest S. 315, Protocollheft S. 254.
<lb/>316, 6. Beilageheft S. 220. Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch hat
<lb/>absichtlich, weil eine Uebereinstimmung der auf dem Boden der verschiedenen
<lb/>deutschen Particularrechte erwachsenen Ansichten über den Handelsbetrieb
<lb/>eines Minderjährigen nicht zu erzielen war, die betreffende Materie der
<lb/>Particulargesetzgebung überlassen. Protokolle S. 20, Hahn, Commentar I.
<lb/>S. 34. Diese Gesetzgebung ist für die deutschen Landestheile, wo französ.
<lb/>Civitrecht gilt, meist bei Nachbildungen der Art. 2, 3. 6 des Ooäa äs com- 
<lb/>merce stehen geblieben. Preuß. Einführungsgesetz zum allg. deutschen H.-G.-B.
<lb/>Art. 37. 38. Hess. Art. 24, 25. Letzteres verfügt (Art. 22) für die rechts- 
<lb/>rheinischen Landestheile, „es stehe den Minderjährigen, welche Eigenthümer
<lb/>von Handelsgeschäften seien, in Ansehung aller auf dieses Gewerbe eingegan-
<lb/>gencn Berbindlichkeiten die Rechtswohllhat der Wiedereinsetzung in den vorigen
<lb/>Stand nicht zu." Das ba ye r. Eins.-Ges. (Art. 7) läßt, ohne einen Unter- 
<lb/>schied zwischen rechts- und Unksrheinischen Landestheilen (in letzteren gilt
<lb/>französ. Civilr.) zu machen, das „bürgerliche Recht darüber bestimmen, ob und
<lb/>unter welchen Verhältnissen Minderjährige zum Betriebe eines Handelsgewerbes
<lb/>befugt seien." (Anm. der Redaction der Annalen.)

<lb/>0 Man berief sich hier besonders auf Brinkmann Handelst', (vor dem
<lb/>allg. deutschen H.-G.-B. erschienen) § 19, wo es u. A. heißt: „Aber auch
<lb/>ohne Zustimmung des Vaters oder Curators wird der Minderjährige durch
<lb/>öffentlichen gewerbsmäßigen Handelsbetrieb, wenn auch unberechtigt,
<lb/>Handelsmann. Als solcher hat er in Handelsgeschäften nicht die, den
<lb/>Minderjährigen als solchen gewährte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."
<lb/>Diese Sätze begründet B. weiter in der (bemerkenswerthen) Note 6, worin
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0277.tif"
                   n="273"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0277"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 271.
</p>
               <p>

                  <lb/>273
</p>
               <p>

                  <lb/>t

<lb/>so gebricht es — ganz abgesehen von der Frage ob über jene
<lb/>Fähigkeit das eben erwähnte Recht oder das badische Recht ent- 
<lb/>scheide^) — an der genügenden Begründung dafür, daß jenes
</p>
               <p>

                  <lb/>er auch sagt, daß gegen die gedachte Anschauung „ein neueres Polizeisystem
<lb/>ankämpfe." (Offenbar meint er damit das System des Code de vom. und
<lb/>der Nachbildungen desselben.) Endemann sagt in seinem Handelsrechte (in
<lb/>welchem er bekanntlich vielfach an Brinkmanns Handelsrecht anknüpst,
<lb/>letzteres gewissermaßen auf den Boden des allgemeinen deutschen H.-G.-B.
<lb/>zu versetzen bestrebt ist) § 24: „Treibt dagegen der Minderjährige, ohne den
<lb/>gesetzlichen Voraussetzungen genügt zu haben, und namentlich ohne Zustim- 
<lb/>mung seines Gewalthabers ein Handelsgewerbe oder schließt er solchergestalt
<lb/>einzelne Handelsgeschäfte, so neigt sich die Ansicht des Handelsrechts auch hier
<lb/>zur Versagung der restitutio in integrum. Allein wenn man auch noch
<lb/>so sehr das Bedürfniß der Verkehrssicherheit anerkennen will, so wird doch
<lb/>mindestens die Unterscheidung am Platze sein, ob der Minderjährige ohne
<lb/>oder ob er gegen den erklärten und gehörig kundgemachten Willen des
<lb/>Gewalthabers thätig wurde, sowie ob der Dritte ohne Verschulden die volle
<lb/>Rechtsfähigkeit voraussetzen durfte." (Anm. der Redaction der Annalen.)

<lb/>3j Diese Frage hat somit das großh. Oberhofgericht nicht entschieden (es
<lb/>hat den Art. 2 des bad. Einf.-Ges. nur insoferne herangezogen, als es da- 
<lb/>raus, daß W. Faber, unerachtet er die Thätigkeit, welche nach den klägerischen
<lb/>Behauptungen ein Handelsbetrieb war, in Baden, also im Geltungsbereiche
<lb/>jenes Art. 2 übte und wohl zu üben begann, dessen Vorschriften nicht
<lb/>einhielt, eine Vermuthung gegen die Annahme, als ob hier ein eigentliches
<lb/>Handelsgewerbe eröffnet worden sei, ableitete). Ueber die erwähnte Frage
<lb/>siehe Cildert Codes annotes, Lupplernent zu art. 3 nr. 20: „Les lois
<lb/>qui regissent Fetat et la capacite des etrangers les suivent en France
<lb/>de meine que celles concernant Fetat et la capacite des Framjais les
<lb/>suivent en paj7s etranger (vergl. Codes annot. zu art. 3 nr. 45— 57), Aubry
<lb/>et Rau, cours I. § 31 (welche als unter das Statut personnel fallend die
<lb/>Art.1124 1125. 1305 und ff. 904, 1095, 1398 erachten), vallos, Rep. t.
<lb/>VIII. in. Commereant nr. 130. t. XXXII. m. Minorite nr. 33. Foelix,
<lb/>Droit Internat. I. p. 187. Pardessus, Dr. comm. nr. 1482 („mais aussi
<lb/>l’etranger ne sous une legislation qui n'exige pasautant de forma-
<lb/>lites que celle de France pour qu’un mineur ou une personne du
<lb/>sexe feminin soit autorise ä faire le commerce ne pourrait pas s’etayer de
<lb/>nos lois pour se soustraire ä son engagement. II serait contraire ä la jnstice
<lb/>qu’il puisät dans une legislation ä laquelle il ne serait pas soumis, un
<lb/>avantage que ne lui accorde pas la sienne propre." Art. 84 der deutschen
<lb/>Wechselordnung: „Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflick--
<lb/>tungen zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates benrtheilt, wei- 
<lb/>chem derselbe angehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 38
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0278.tif"
                   n="274"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0278"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>274 Großherzogthum Baden. Art. 49. 55, 323, 364

<lb/>Recht wirklich das Angegebene verfüge, sowie dafür, daß der be- 
<lb/>treffende Handelsbetrieb in der That öffentlich stattge- 
<lb/>habt habe.

<lb/>Aehnlich verhält es sich mit den Behauptungen, daß der Be- 
<lb/>klagte den Handel mit Wissen und Willen seiner Eltern betrieben
<lb/>habe, sowie daß ihn sein Vater ausdrücklich dazu ermächtigt habe.
<lb/>Es entbehren dieselben einer genügenden thatsächlichen Begründung
<lb/>und ist überdies deren rechtliche Erheblichkeit nach dem Rechte
<lb/>von Südcarolina nicht in's Klare gesetzt.

<lb/>Kann dem Bisherigen zufolge dem Beklagten die Eigenschaft
<lb/>eines Kaufmannes nicht beigemeffen werden, steht mithin diese
<lb/>Eigenschaft dem Rechte desselben sich aus seine Minderjährigkeit
<lb/>zu berufen, nicht entgegen; so kommt es im vorliegenden Falle
<lb/>auf die Streitfrage, ob ein Minderjähriger schon als solcher oder
<lb/>nur in Folge einer Verkürzung (L.-R.-S. 1305) ein von ihm
<lb/>eingegangenes Rechtsgeschäft umzustoßen befugt sei, um deswillen
<lb/>nicht an, weil, mag man auch, wie oben geschah, anerkennen, daß
<lb/>der Umsatz von Briefmarken dermalen Gegenstand eines gewissen
<lb/>Handelsverkehres sei, doch nicht verkannt werden darf, daß außer
<lb/>Cours gesetzte Briefmarken an und für sich eines jeden reellen
<lb/>Werthes entbehren, und daß der behufs des gewinnbringenden
<lb/>Wiederabsatzes geschehene Ankauf einer so bedeutenden Quantität
<lb/>außer Cours gesetzter Briefmarken eines Staates, wie hier in
<lb/>Frage steht, immerhin unter allen Umständen als ein höchst ge- 
<lb/>wagtes Geschäft anzusehen ist, zumal wenn es von einem Nicht- 
<lb/>kaufmann unternommen wird.

<lb/>Derartige Geschäfte, welche auf einer von vielen Zufällig- 
<lb/>keiten abhängigen Speculation beruhen, müssen nach dem Sinne
<lb/>des Gesetzes von vornherein als einen Minderjährigen verkürzend
<lb/>angesehen werden."
</p>
               <p>

                  <lb/>49, 55, 323, 364.

<lb/>Rechtliche Stellungder Agenten. — Überschreitung

<lb/>nicht wechselfähiger Ausländer durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten
<lb/>im Jnlande verpflichtet, insoferne er nach den Gesetzen des Inlandes wecbsel-
<lb/>fähig ist." (Brauer, Wechselordnung zu Art. 84. O. Wächter. Wechsel-
<lb/>lchre §. 36.) (Anm. der Redaction der Annalen.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0279.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0279"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0279--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 49, 55, 323, 364. 275

<lb/>der Vollmacht ist für den Auftraggeber unverbind- 
<lb/>lich, sobald der Dritte nach den Umständen ver- 
<lb/>pflichtet war, sich nach der Vollmacht, bjezw. ihrem
<lb/>Umfang zu erkundigen. — Frage der stillschwei- 
<lb/>genden Ratihabitio n.

<lb/>„Das Großh. Handelsgericht hat seinem Urtheile vom
<lb/>9. Juni 1871, durch welches der Beklagte zur Erfüllung eines
<lb/>von seinem Agenten Brettschneider mit dem Kläger abgeschlossenen
<lb/>Kaufvertrags verpflichtet erklärt wurde, den Satz zu Grunde ge- 
<lb/>legt, daß ein Agent, der von seinem Principale an einem vom
<lb/>eigenen Wohnsitze entfernten Orte auf unbestimmte Zeit zu Ge- 
<lb/>schäften in einem gewissen Handelsartikel, Dritten bekannt, ausge- 
<lb/>stellt ist, zu jedem Abschluß in dem betreffenden Artikel ermächtigt
<lb/>sei und der Principal nicht aus dem Grunde den Vollzug eines
<lb/>Geschäftes weigern könne, daß sein ständiger Agent die Grenzen
<lb/>seiner Vollmacht überschritten habe. Allein das Appellationsgericht
<lb/>vermag die Richtigkeit dieses Satzes in keiner Weise ayzuerkennen.
<lb/>Das Handelsgesetzbuch hat Bestimmungen über die Rechtsver- 
<lb/>hältnisse der Handels-Agenten überhaupt nicht aufgestellt, weil
<lb/>unter jener Bezeichnung die verschiedenartigsten Categorien von
<lb/>Nebenpersonen, welche sich mit Vermittlung und Abschließung von
<lb/>Handelsgeschäften in fremdem Namen und Aufträge befassen, sich
<lb/>zusammenfinden, deren rechtliche Stellung eine von Grund aus
<lb/>verschiedene ist. Man bezeichnet als Agenten sowohl Diejenigen,
<lb/>welche nur zur Einleitung und Vermittlung von Geschäften, als
<lb/>auch Diejenigen, welche zum Abschluß von Geschäften bevollmäch- 
<lb/>tigt sind, außerdem auch die nicht im Handelsetablissement des
<lb/>Principals angestellten Handelsbevollmächtigten im Sinne des
<lb/>Art. 298 und die in einem von dem Handelsetablissement ent- 
<lb/>fernten Orte fungirenden Handlungsgehilfen im Sinne des Art. 47
<lb/>H.-G.-B.

<lb/>Busch, Archiv VIII. 18.

<lb/>Nun belegt sogar für diese letzteren und nur uneigentlich als
<lb/>Agenten bezeichneten Categorien von Handlungsbevollmächtigten
<lb/>Art. 55 die Ueberschreitung der Vollmacht mit der Wirkung, daß
<lb/>der die Vollmacht Ueberschreitende, nicht aber sein Principal dem
<lb/>Dritten persönlich nach Handelsrecht haftet.
</p>
               <p>

                  <lb/>18*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0280.tif"
                   n="276"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0280"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>276 Großherzogthum Baden. Art. 49, 55, 323, 364.

<lb/>Weit mehr aber kömmt es auf Prüfung der Vollmacht bei
<lb/>den gewöhnlichen Agenten an, welche sich im Allgemeinen gewerbs- 
<lb/>mäßig mit Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften
<lb/>für andere Personen befassen, (Art. 272 Ziffer 4.) und mit ihrem
<lb/>am dritten Orte wohnenden Auftraggeber nicht zu solcher Zweck- 
<lb/>einheit zusammenwachsen, daß man den Auftraggeber als ihren
<lb/>Principal betrachten könnte, namentlich dann nicht, wenn sie für
<lb/>eine größere Anzahl von Auftraggebern die Geschäfte vermitteln.
<lb/>Daß aber der Agent Brettschneider in Dresden ein Agent im
<lb/>letzteren Sinne ist und sich mit der Geschäftsvermittelung für
<lb/>viele Häuser befaßt, zeigt ein Blick in die vorliegende Correspon-
<lb/>denz, in welcher Brettschneider dem Kläger für andere Häuser
<lb/>Sumatra-, Blitar-, Java-Tabake rc. anbietet. Der solchen Agen- 
<lb/>ten ertheilte Auftrag geht im Zweifel dahin, die Maaren des
<lb/>Auftraggebers unter den ihnen ausgegebenen Bedingungen, bezw.
<lb/>unter Mittheilung der ihnen übergebenen Proben und Muster
<lb/>zum Verkaufe auszubieten, eingehende Bestellungen anzunehmen
<lb/>und dieselben dem Auftraggeber zu übermitteln, der aber nicht
<lb/>zur Ausführung jeder ihm vom Agenten eingesandten Offerte
<lb/>verpflichtet ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die Geschäfts- 
<lb/>verbindung auch so geartet sein kann, daß der Agent berechtigt ist,
<lb/>über eine ihm mit Limit an Händen gegebene Partie in einer
<lb/>für seinen Auftraggeber verpflichtenden Meise zu verfügen, aber
<lb/>auch hier nur in den Grenzen seiner Vollmacht. Als daher das
<lb/>Handelsgericht annahm, daß durch die Correspondenz vom 29. No- 
<lb/>vember, 5. und 7. Dezember 1870 zwischen Brettschneider (han- 
<lb/>delnd für den Beklagten) und dem Kläger ein persecter Kaufver- 
<lb/>trag über 10 Ballen 1869er Pfälzer gut Umblatt und Einlage,
<lb/>leicht und sicher im Brande, den Ballen zu je 5 Centner, den
<lb/>Centner zu 11 Thaler zu Stande kam, hätte es zuvörderst prüfen
<lb/>sollen, ob Brettschneider zu einem solchen Abschlüsse bevollmächtigt
<lb/>war. Die vorliegende, beiderseits anerkannte Correspondenz be- 
<lb/>weist aber vollständig, daß Brettschneider nur mit Mißkennung
<lb/>und Ueberschreitung seiner Vollmacht einen derartigen Abschluß
<lb/>vornehmen konnte. Mit seinem Briefe vom 22. October 1870
<lb/>(Seite 62) bat er den Beklagten:

<lb/>„Lassen Sie mir doch von 69er Umblatt und Einlage
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0281.tif"
                   n="277"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0281"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 49, 55, 323, 364 877

<lb/>„gelegentlich Handmuster zukommen, das meinige habe
<lb/>„ich bei Morte eingebüßt."

<lb/>Nun fehlt zwar die vorausgehende Correspondenz, allein diese
<lb/>Bitte zeigt klar, daß Brettschneider zuvor ein Muster des bezeich-
<lb/>neten Tabaks zugegangen war, um darnach zu verkaufen. Jeden
<lb/>Zweifel beseitigt sodann die Antwort des Beklagten vom 26. Oc- 
<lb/>tober 1870 (Seite 30.)

<lb/>„Ich übermache Ihnen beifolgend gewünschtes Muster
<lb/>„69er Umblatt und Einlage, wovon Sie noch circa
<lb/>„150 Ctr. ä Thlr 11—liy2 verkaufen können."

<lb/>Giebt man diesem Briefe die weitgehendste Interpretation,
<lb/>so war Brettschneider durch denselben ermächtigt, aus Grund der
<lb/>mitgetheilten Probe und unter Vorzeigung derselben an die Kunden
<lb/>eine Menge von etwa 150 Ctrn. zum Preise von 11—11 Va Thlr.
<lb/>für Rechnung des Beklagten fest zu begeben. Von der Frage,
<lb/>ob, zumal bei den Preisschwankungen der damaligen Kriegszeit,
<lb/>die Anhandengabe zum limitirten Preise nicht eine der Zeit nach
<lb/>beschränkte war und ein Offert aus Grund dieses Limits am
<lb/>29. November noch mit bindender Kraft erfolgen konnte, mag
<lb/>ganz abgesehen werden. Keinesfalls war Brettschneider ermäch- 
<lb/>tigt, am 29. November (Seite 9.) dem Kläger in der Weise
<lb/>zu offeriren:

<lb/>„Ich habe für Herrn Val. Eder in Mannheim noch
<lb/>„150 Centner 69er Umblatt und Einlage ä 11 an Hand,
<lb/>„der Tabak ist leicht und weiß im Brande."

<lb/>Er hatte nicht den Auftrag, bestimmte Eigenschaften einer
<lb/>ihm an Hand gegebenen Waare zu garantiren, sondern eine
<lb/>bestimmte Warenmenge auf Grund eines ihm aufgegebenen
<lb/>Musters zu verkaufen, wobei es Sache des Kausliebhabers war,
<lb/>zu prüfen und zu ermessen, ob die ihm vorzuzeigende Probe die
<lb/>einem damaligen Preise von 11 Thalern entsprechenden Eigen- 
<lb/>schaften besitze. Wenn dagegen der Kläger, ohne nach einer Probe
<lb/>oder nach einer Vollmacht, unter einer Garantie gewisser Be- 
<lb/>dingungen zu verkaufen, zu fragen, am 5. Dcbr. 1870 (S. 63.)
<lb/>erwiderte:

<lb/>„Von dem offerirten Pfälzer a 11 Thlr. von Val. Eder
<lb/>„will ich zehn Ballen acceptiren."
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0282.tif"
                   n="278"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0282"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>278 Großherzogthum Baden. Art. 49, 55, 323, 364.

<lb/>und Brettschneider am 7. December (Seite 10) erklärte, er
<lb/>habe aufgegeben:

<lb/>„Val. Eder in Mannheim 10 Ballen 69er Pfälzer Um-
<lb/>„blatt und Einlage ä 11, wenn möglich 103/4 Thlr.
<lb/>„Der Tabak muß gut Umblatt und Einlage leicht und
<lb/>„sicher im Brande sein."

<lb/>so kann dahin gestellt bleiben, ob in diesem Briefwechsel ein
<lb/>perfecter Kaufabschluß, oder nur ein der Annahme Eder's bedürf- 
<lb/>tiges Offert zum Kaufe vorlag, jedenfalls überschritt Brettschneider
<lb/>seine Vollmacht und Passek hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn
<lb/>er sich nicht versicherte, ob Brettschneider dazu Vollmacht hatte.
<lb/>Der appellatische Anwalt hat zwar heute mit dem Bemerken, die
<lb/>Correspondenz sei nicht vollständig vorgelegt, noch die Heraus- 
<lb/>gabe der angeblich fehlenden Correspondenz verlangt; allein für
<lb/>die Zeit vom 29. November ab liegt dieselbe vollständig (bis auf
<lb/>den nicht weiter in Betracht kommenden Brief Brettschneiders cm
<lb/>Passek vom 17. December, der sich selbstverständlich nicht im Be- 
<lb/>sitze des Beklagten befindet) vor, und wenn bis jetzt die Briefe
<lb/>aus der Zeit vor dem 22. October nicht zu den Acten kamen,
<lb/>so kann dieser Correspondenz kein Gewicht beigelegt werden, weil
<lb/>nicht behauptet wurde, daß Eder dem Brettschneider mit einem
<lb/>Briefe „150 Centner 69er gut Umblatt und Einlage, leicht und
<lb/>sicher im Brande" an Händen gegeben habe, während nach dem vor- 
<lb/>liegenden BriefwechselBrettschneider nur nach Probe zu verkaufen hatte.
<lb/>Vergl. über die rechtliche Stellung des nicht in einein
<lb/>Dienstverhältnisse zum Geschäftsherrn stehenden Agen- 
<lb/>ten Entsch. d. R.-O.-H.-G. II, 301.

<lb/>Die Ueberschreitung der Vollmacht würde allerdings als
<lb/>geheilt zu betrachten sein, wenn Eder das Geschäft, welches ihm
<lb/>mit Brief vom 6. December (Seite 68) gemeldet wurde, nach- 
<lb/>träglich ratihabirt Hütte. Das Handelsgericht erblickte fürsorglich
<lb/>-eine stillschweigende Gutheißung darin, daß Eder statt sofort nach
<lb/>Anzeige seinen Willen dem Kläger kund zu geben, dies erst mit
<lb/>Brief vom 22. December gethan habe, während er zur Beschleu- 
<lb/>nigung um so mehr aufgefordert gewesen sei, als nach seiner
<lb/>Meinung sein Agent die Grenzen des erhaltenen Auftrages über- 
<lb/>schritten hatte. Allein auch diese Beurtheilung entspricht dem
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0283.tif"
                   n="279"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0283"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 49, 55. 323, 364. 279

<lb/>vorliegenden Sachverhältniß nicht. Auf Brettschneiders Brief vom
<lb/>6. December antwortet Eder bereits mit Brief vom 11. mit dem
<lb/>den kleinen Zwischenraum entschuldigenden Bemerken, „von einer
<lb/>kleinen Reise zurückgekehrt," daß er heute 69er Umblatt und Ein- 
<lb/>lage nicht mehr unter Thlr. 12^ ablassen könne, dagegen Herr
<lb/>Passek noch ein Postchen von ca. 50 Ballen zu Thlr 11 ablassen
<lb/>wolle, wenn Passek davon per Eiltaxe einen Probeballen beziehe
<lb/>und dann rasch zusage; mit diesem Briese war also die Geneh- 
<lb/>migung des Brettschneider'schen Abschlusses geradezu versagt, und
<lb/>wenn Brettschneider sofort hiervon den Passek verständigt hätte,
<lb/>würde dieser von verspäteter Erklärung überhaupt nicht sprechen
<lb/>können. Daß aber Brettschneider dem Passek diese Ablehnung
<lb/>vorenthielt

<lb/>(vgl. Brief vom 14. Dcbr. 1870 S. 70.)

<lb/>und den Beklagten zu bestimmen suchte, das Geschäft zu
<lb/>vollziehen, kann für diesen ohnehin nicht präjudiciren, derselbe
<lb/>bestand aber auch in der Antwort vom 16. December (S. 66)
<lb/>aus dem Bezug des Probeballens unv wiederholte seine Erklärung
<lb/>sodann in dem Briefe vom 22. Dezember (S. 54) an den Kläger,
<lb/>dem er ausdrücklich bemerkte, daß Brettschneider zu dem Abschluß
<lb/>keine Vollmacht gehabt habe. Von einer Verspätung dieser Er- 
<lb/>klärung mit einer dem Art. 323 entsprechenden Vermuthung der
<lb/>Zustimmung kann aber um deswillen leine Rede sein, weil Eder
<lb/>mit Passek in keiner Geschäftsverbindung stand, auch nicht aus
<lb/>einen Brief des Passek schwieg, vielmehr den Brief seines Agenten
<lb/>allein zur Erklärung vor sich hatte. Letzterem aber als Verkauss-
<lb/>commissionär gedacht, hätte Eder nicht einmal, wie er doch that,
<lb/>sofort Nachricht geben müssen, da sich die Vorschrift des Art. 364
<lb/>Abs. 2 nur auf die Einkaufs- nicht aber aus die Verkausscom-
<lb/>mission bezieht.

<lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. Bd. II. 88.

<lb/>Daß nach dem 22. December eine Ratihabition Seitens des
<lb/>Beklagten erfolgt sei, hat Kläger nicht behauptet, es würde auch
<lb/>eine solche Behauptung dem Acteninhalte widersprechen."

<lb/>(Urtheil des Appellationssenats Mannheim-vom 18. Dcbr.

<lb/>1871 i. S. Passek gegen Eder.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0284.tif"
                   n="280"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0284"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>280 Großherzogthum Baden. Art. 66.

<lb/>Art. 66.

<lb/>Ueber Belohnung eines Häusermaklers nach Mann- 
<lb/>heimer Ortsübnng. — Späteres Abgehen vom Vertrag,
<lb/>alterirt den Anspruch des Maklers ans seine Gebühr nicht.

<lb/>Archiv XIX. 28.

<lb/>In neueren Rechtsstreiten hat sich der Gemeinderath dahin
<lb/>ausgesprochen, es sei hier ortsüblich, den mit dem Kauf oder
<lb/>Verkauf einer Liegenschaft beauftragten Makler mit 1ji % des
<lb/>Kaufpreises zu honoriren; derjenige Theil, der den Makler nicht
<lb/>beauftragt habe, ist nicht verpflichtet ihn zu belohnen. Aus diesem
<lb/>Gutachten folgt zweifellos, daß in allen Fällen, in welchen sich
<lb/>ein ertheilter Verkaufsaustrag und ein ertheilter Kaufsauftrag in
<lb/>der Person desselben Maklers begegnen, er von beiden Seiten
<lb/>seine Belohnung mit V2 % beanspruchen darf. —

<lb/>Appellantin berief sich weiter darauf, daß die Makelgebühr
<lb/>nur für einen zu Stande gekommenen Kauf zu leisten sei, der
<lb/>Kauf sei aber nicht perfect geworden, es habe nur eine vorbe- 
<lb/>reitende Besprechung stattgesunden, der bindende Abschluß habe erst
<lb/>mit Errichtung einer notariellen Vertragsurkunde eintreten sollen.
<lb/>Allein mit allem Grund erblickte der Unterrichter in dem Vor- 
<lb/>trage der Vernehmlassung, daß am nächsten Tage die beiden Ver-
<lb/>tragstheile einander erklärt hätten, das Haus solle als nicht ver- 
<lb/>kauft gelten, das Zugeständniß, daß ein Kauf Tags zuvor zu
<lb/>Stande gekommen sei, und in der That bestätigt die vorliegende
<lb/>Urkunde, daß die Parteien über den zu verkaufenden Gegenstand
<lb/>und den zu zahlenden Preis, damit über die Essentialia des
<lb/>Kaufes übereingekommen waren, so daß der etwaige Vorbehalt
<lb/>notarieller Feststellung die damit schon vorhandene Perfection des
<lb/>Vertrags nicht sistiren konnte. Das Zurücktreten vom Vertrage
<lb/>ist aber nur nach Zustandekommen des Vertrags möglich und die
<lb/>Belohnung des Unterhändlers ist bei Zustandekommen des Ver- 
<lb/>trags zu zahlen, ohne Rücksicht daraus, ob nachher von demselben
<lb/>wieder abgegangen wird.

<lb/>Appellationssenat Mannheim, Urtheil vom 19. October
<lb/>1871 in Sachen Dreifuß gegen Weiler und Huxel.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0285.tif"
                   n="281"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0285"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 66, 77, 355.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 66, 77, 355.

<lb/>Von der Klage auf Erfüllung eines Vertrages zur
<lb/>Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung desselben
<lb/>überzugehen, ist civilrechtlich zulässig.

<lb/>Art. 77, welcher den Tagebüchern und Schlußnoten
<lb/>der Handelsmäkler der Regel nach die Kraft, vollen
<lb/>Beweis zu liefern, beilegt, bezieht sich nur auf Tage- 
<lb/>bücher und Schlußnoten amtlich bestellter, beeidigter Mäk- 
<lb/>ler (Art. 66desG.-B.), wiesieinBadennichtvorhanden sind.

<lb/>Das Zeugniß eines Geschäftsvermittlers (Privat- 
<lb/>handelsmäklers) ist nicht unzulässig. Vrgl. Pr.-O.
<lb/>§ 482 4.

<lb/>Die Annahme einer von einem solchen Vermittler
<lb/>ausgestellten Schlußnote durch einen Vertragstheil
<lb/>läßt auf Einwilligung zur Eingehung des betreffen- 
<lb/>den Geschäftes schließen.

<lb/>Annalen XXXVII. 265. Vgl. Archiv IV, 216. X, 198
<lb/>XI, 172. XIII, 403.)

<lb/>In Sachen des Jakob B ürkel in Mannheim, Kl., Appellaten,
<lb/>Oberappellaten gegen Rudolf Traumann daselbst, Bekl., Appel- 
<lb/>lanten, Oberappellanten, Vertragserfüllung und Entschädigung
<lb/>betreffend, wurde der Beklagte durch drei Rechtszüge (Livilkammer
<lb/>Mannheim 7. März 1868, Appellationssenat Mannheim 3. Juli
<lb/>1868, Oberhofgericht 25. Februar 1869) wegen Nichterfüllung
<lb/>einer Petroleumlieferung zu Schadensersatz von 1220 si. mit 6%
<lb/>Zinsen vom 8. November 1867 verurtheilt.

<lb/>Die oberhofgerichtlichen EntscheidungsgründebesagenindenThei-
<lb/>len, welche sich nicht auf thatsächliche Fragen beziehen, Folgendes:

<lb/>Kläger behauptet, daß unter Vermittelung des Mäkler Mel- 
<lb/>chior zwischen ihm und dem Beklagten, für welchen dessen Hand- 
<lb/>lungsgehilfe Julius Arnold als Bevollmächtigter gehandelt habe,
<lb/>am 2. September 1867 ein Vertrag abgeschlossen worden sei,
<lb/>wodurch Beklagter die Verbindlichkeit übernommen habe, ihm, dem
<lb/>Kläger, in der zweiten Hälfte September 1867 und in der zweiten
<lb/>Hälfte October desselben Jahres je 100 Faß Petroleum gegen
<lb/>einen Kaufpreis von 11 fl. 30 Kreuzer für je 100 Pfund, zahl- 
<lb/>bar in nach 6 Wochen fälligen Frankfurter Wechseln, zu liefern
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0286.tif"
                   n="282"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0286"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0286--><p/>
               <p>

                  <lb/>282 Großherzogthum Baden. Art. 66, 77, 355.

<lb/>und stützte auf diese Behauptung z u n ä ch st in einer am 4. Octbr.
<lb/>1867 eingereichten Klage den Antrag, den Beklagten zur Erfüllung
<lb/>des Vertrages und zum Ersätze des durch die Verspätung der
<lb/>Erfüllung erwachsenden Schadens zu verurtheilen, sodann aber
<lb/>in einem am 2. November 1867 gleichzeitig mit der vorbereitenden
<lb/>Vernehmlassung vor der aus den 23. November 1867 anberaum- 
<lb/>ten mündlichen Verhandlung eingekommenen Klagnachtrage unter
<lb/>Abgehen von dem früheren Anträge die Bitte, den Beklagten
<lb/>wegen Nichterfüllung des Vertrages zu einer Entschädigung von
<lb/>1220 fl. sammt 6% Verzugszinsen zu verurtheilen.

<lb/>Beklagter bestritt, daß Julius Arnold das Geschäft überhaupt
<lb/>abgeschlossen habe, daß derselbe zum Abschlüsse Namens des Be- 
<lb/>klagten ermächtigt gewesen sei, und daß der Preis des Petroleums
<lb/>zu den betreffenden Zeiten auf der Höhe, welche Kläger bei Be- 
<lb/>rechnung der Entschädigung annehme, gestanden habe, und behaup- 
<lb/>tete eventuell die Ungiltigkeit des Geschäfts- wegen Gefährde des
<lb/>klagenden Theiles.

<lb/>Die beiden vordem Nechtszüge verurtheilten nach gepflogenen
<lb/>Beweisverhandlungen dem letzten Klagbegehren gemäß, wogegen
<lb/>Beklagter im Wege der Oberberufung anher Beschwerde ergriff,
<lb/>indem er seinen früheren Standpunkt in allen Beziehungen fest-
<lb/>hielt und dabei noch unter Bezug auf Art. 355 des allgem.
<lb/>deutschen H.-G.-B. die Unzulässigkeit des Uebergehens von der
<lb/>Ersüllungsklage zu der Entschädigungsklage geltend machte.

<lb/>Die Beschwerde ist indessen unbegründet.

<lb/>Was zunächst die Einwendung der dermaligen Unzulässigkeit
<lb/>der Entschädigungsklage angeht, so läßt sich daraus, daß der
<lb/>Art. 355 des allgemeinen deutschen H.-G.-B. im Falle des Ver- 
<lb/>zugs des Verkäufers dem Käufer die Wahl läßt, ob er Erfüllung
<lb/>nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung, oder statt der
<lb/>Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder
<lb/>ob er schlechthin vom Vertrage abgehen wolle, noch keineswegs
<lb/>die gesetzliche Nothwendigkeit ableiten, daß die Wahl zwischen den
<lb/>beiden ersten Alternativen mit Anstellung einer Klage in unab- 
<lb/>änderlicher Weise getroffen sei und ebensowenig besteht eine
<lb/>anderweitige gesetzliche Bestimmung, welche der Klage allgemein-
<lb/>hin oder insbesondere für Fälle, wie der vorliegende, die Wirkung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0287.tif"
                   n="283"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0287"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 66, 77, 355. 283

<lb/>einer damit getroffenen Wahl zwischen verschiedenen gesetzlichen
<lb/>Berechtigungen beilegt, auch läßt sich aus der Natur der Sache
<lb/>keineswegs für alle Fälle der Schluß auf eine solche Wirkung der
<lb/>Klage ziehen, indem vielmehr da, wo der Erfüllungsklage nicht
<lb/>Folge gegeben, sondern voller Widerspruch entgegengesetzt, und hier- 
<lb/>durch der Kläger, sich seinen Bedarf anderwärts zu verschaffen,
<lb/>genöthigt wird, der Uebergang zur Klage auf Schadensersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung als den Verhältnissen völlig entsprechend sich dar- 
<lb/>stellt. Allerdings darf ein derartiger Uebergang nicht stattfinden,
<lb/>wenn in Folge der proceßrechtlichen Vorschrift des § 253 der
<lb/>Pr.-O. eine Klageänderung nicht mehr als zulässig erscheint,
<lb/>wovon aber hier, da das Begehren auf Schadensersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung noch vor der mündlichen Verhandlung (P.-O. §996.)
<lb/>gestellt wurde, da überdies der beklagte Theil auf dieses nachträg- 
<lb/>liche Vorbringen sich eingelassen hat (P.-O. § 253 Abs. 2), keine
<lb/>Rede sein kann.

<lb/>Den Abschluß des Kaufes anlangend kann zwar die Bedeu- 
<lb/>tung, welche der Art. 77 des allgemeinen deutschen H.-G.-B's
<lb/>den ordnungsmäßig geführten Tagebüchern und den Schlußnoten
<lb/>der Handelsmäkler beilegt, dem Tagebuche des Mäkler Melchior
<lb/>und der betreffenden Schlußnote desselben nicht beigelegt werden,
<lb/>weil nicht dargethan werden konnte, daß Melchior amtlich bestell- 
<lb/>ter, beeidigter Handelsmäkler im Sinne des Art. 66 des allg.
<lb/>deutschen Handelsgesetzbuchs ist, und weil die Bestimmungen des
<lb/>Art. 77 nur solche Mäkler, keineswegs sogenannte Privathandels- 
<lb/>mäklers im Auge haben; es sind aber sonst genügende Beweis- 
<lb/>mittel dafür sowohl, daß I. Arnold seine Einwilligung zum Ge- 
<lb/>schäfte Namens des Beklagten endgiltig erklärte, als dafür, daß
<lb/>I. Arnold Seitens des Beklagten hiezu ermächtigt war, vorhan- 
<lb/>den, wobei vor Allem zu bemerken ist, daß nach Art. 40 des
<lb/>Einf.-Ges. zum allgemeinen deutschen H.-G.-B. der Zeugenbeweis,
<lb/>somit auch nach L.-R.-S. 1353 der Vermuthungsbeweis als unbe- 
<lb/>dingt zulässig erscheint.

<lb/>Für die Einwilligung Arnold's spricht das in der vorberei- 
<lb/>tenden Vernehmlassung vom 30. October 1867 abgegebene Ge-
<lb/>ständniß, daß Arnold die von Melchior am 2. September 1867
<lb/>Nachmittags zwischen 12 und 1 Uhr an ihn gestellte Frage, ob %
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0288.tif"
                   n="284"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0288"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0288--><p/>
               <p>

                  <lb/>284 Großherzogthum Baden. Art. 66, 77, 355.

<lb/>er, Arnold, 200 Faß Petroleum zu 11 fl. 30 kr. für je 100 Pfd.
<lb/>an Kläger abgeben wolle, bejaht habe, daß Melchior die Schluß- 
<lb/>note geschrieben und dem Arnold behändigt, letzterer aber
<lb/>dieselbe angenommen habe, — ferner das Telegramm
<lb/>Arnold's an Aeklagten vom 2. September 1867 Abends, welches
<lb/>mit den Worten „Verkaufte Bürkel 200 111/2U beginnt — end- 
<lb/>lich die beschworene Aussage Melchior's, der um seiner Eigenschaft
<lb/>als Geschäftsvermittler willen noch nicht als unzulässiger Zeuge
<lb/>im Sinne des P.-O. § 482 4 betrachtet werden kann (Seuf-
<lb/>sert, Archiv IX. Nr. 90, XI. Nr. 175, 176, XVI. Nr. 84,
<lb/>XVIII. Nr. 190, Goldschmidt, Zeitschrift VIII. S. 574.)

<lb/>Mit der Einigung über die Waare und, was im gegen- 
<lb/>wärtigen Falle vorzugsweise von Bedeutung war, über den Preis,
<lb/>welche Einigung mit der Bejahung der von Melchior gestellten
<lb/>Frage durch Arnold eintrat, war das Geschäft — die Ermäch- 
<lb/>tigung Arnold's vorausgesetzt — der Hauptsache nach geordnet.
<lb/>Der unmittelbar hierauf erfolgten Behändigung und Annahme
<lb/>der Schlußnote konnte, wenn letzterer dem Obigen zufolge auch
<lb/>keineswegs die im Art. 77 des allgemeinen deutschen Handelsge- 
<lb/>setzbuchs festgestellte Bedeutung zukam, doch schon dem gewöhnlich
<lb/>mit einer solchen Urkunde verbundenen Begriffe nach von keiner
<lb/>Seite ein anderer Sinn unterlegt werden, als daß damit das
<lb/>Geschäft abgeschlossen sein solle (L.-R.-S. 1108 d) wonach denn
<lb/>der behuss einer nochmaligen Besprechung Melchior's mit Bürkel
<lb/>gemachte Vorbehalt — in Übereinstimmung mit Melchior's
<lb/>Zeugenaussage — nicht als eine ausschiebende, sondern als eine
<lb/>auslösende Bedingung sich darstellt, welche — abgesehen davon,
<lb/>daß Melchior schon um 2 Uhr Nachmittags einem ihm vom
<lb/>Comptoir des Beklagten gesendeten jungen Manne die Einwilligung
<lb/>Bürkel's zu allen Vertragsbestimmungen mitgetheilt zu haben
<lb/>versichert — jedenfalls nach Ablauf der für ihr Eintreten gesetzten
<lb/>Frist, des Abends um 5 Uhr, jeglicher Wirksamkeit entbehren
<lb/>mußte (L.-R.-S. 1183). Der Wortlaut des angeführten Tele- 
<lb/>gramms endlich läßt keinen Zweifel darüber, daß Arnold selbst
<lb/>das Geschäft für endgiltig abgeschlossen erachtete."
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0289.tif"
                   n="285"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0289"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 85, 112, 146, 289, 291, 309—312. 285

<lb/>Art. 85, 112, 146, 289, 291, 309-312.

<lb/>Die Bestimmungen über die subjective Rechtswandlung
<lb/>im Sinne der L.-R.-S. 1271 2 und 1275 und über die ■
<lb/>Anweisung an Zahlungsstatt finden keine Anwendung,
<lb/>wenn der anweisende und der angewiesene Schuldner
<lb/>Sammtschuldner sind. —

<lb/>Wenn bei Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft einer
<lb/>der bisherigen Gesellschafter das Geschäft mit allen Passiven über- 
<lb/>nimmt und hievon die Geschäftsfreunde benachrichtigt werden,
<lb/>kann weder aus dem Stillschweigen eines Gläubigers der Gesell- 
<lb/>schaft zu dieser Bekanntmachung, noch aus seiner Fortführung des
<lb/>Verkehrs mit dem Geschästsübernehmer eine Befreiung der andern
<lb/>Gesellschafter von ihrer Haftbarkeit für die Forderung jenes Gläu- 
<lb/>bigers abgeleitet werden.

<lb/>Im Contocorrent verhalten sich die gegenseitigen Belastungen
<lb/>nicht wie Forderungen und Zahlungen, sondern wie Forderungen
<lb/>und Gegenforderungen. —

<lb/>Durch den Uebertrag des Saldo's in einen neuen Conto- 
<lb/>corrent wird keine objective Rechtswandlung begründet. —

<lb/>Die Hinterlegung von Werthpapieren zur Sicherheit des
<lb/>Creditgebers ist einer Zahlung nicht gleich zu achten. —

<lb/>Annalen XXXVII. 241.

<lb/>Diese Sätze wurden in dem Rechtsstreite in Sachen des
<lb/>Bankhauses Metzler gegen den Fabrikanten Bregger Forderung
<lb/>betreffend, ausgesprochen. Die Entscheidungsgründe zu dem ober- 
<lb/>hofgerichtlichen Urtheile vom 16. Mai 1871, welche auch das
<lb/>Thatsächliche des Falles enthalten, besagen:

<lb/>„Es kann als unbestritten angesehen werden, daß das klagende
<lb/>Bankhaus am 12. Juli 1866 mit dem Beklagten und Karl
<lb/>Faller zu Freiburg, welche sich zu einem offenen Handelsgeschäft
<lb/>unter der Firma „Faller und Bregger" vereinigt hatten, ein
<lb/>Contocorrentverhältniß einging, welches am 31. December jenes
<lb/>Jahres mit einem Saldo zu Gunsten der Kläger im Betrag von
<lb/>5149 fl. 4 kr. abschloß, daß bei Beginn des Jahres 1867 die
<lb/>Gesellschaft sich auflöste und nach einer zwischen den beiden Ge- 
<lb/>sellschaftern getroffenen Vereinbarung der eine derselben, K. Faller,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0290.tif"
                   n="286"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0290"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0290--><p/>
               <p>

                  <lb/>286 Äroßherzogthum Baden. Art. 85, 112, 146, 289. ff.

<lb/>vas bisher von der Gesellschaft betriebene Geschäft mit allen Ac-
<lb/>tiven und Passiven übernahm, wovon das Publikum und die Ge- 
<lb/>schäftsfreunde durch Eintrag in das Handelsregister und durch
<lb/>Circulare in Kenntniß gesetzt wurden, sowie, daß Kläger nach
<lb/>Auflösung der Gesellschaft mit dem Uebernehmer des Geschäfts,
<lb/>K. Faller, die Geschäftsverbindung fortsetzten, den Saldo vom
<lb/>31. Dezember 1866 mit 5149 fl. 4 kr. als ersten Posten im
<lb/>Soll des neuen Contocorrents eintrugen, und daß dieser sich in
<lb/>Folge der gegenseitig gemachten Vorschüsse und Anschaffungen bis
<lb/>zum 30. April 1870 aus den Betrag von 3145 fl. 5 kr. ver- 
<lb/>minderte.

<lb/>Das klagende Bankhaus verlangt nun mit der vorliegenden
<lb/>Klage von dem Beklagten die Bezahlung der bezeichneten Summe
<lb/>nebst 5 pCt. Zinsen vom 30. April 1870 als Restbetrag einer
<lb/>Gesellschastsschuld auf den Grund seiner Haftbarkeit für alle Ver- 
<lb/>bindlichkeiten der früher bestandenen Gesellschaft.

<lb/>Daß die Klage an und für sich thatsächlich und rechtlich be- 
<lb/>gründet ist, kann nach Ansicht der Art. 85. 112. 146. 289 und 291
<lb/>des allg. d. H.-G.-B. und der L.R.S.S. 1200 und 1202 keinem
<lb/>Zweifel unterliegen, und wurde auch von dem Beklagten nicht be- 
<lb/>anstandet ; derselbe bestreitet aber seine Zahlungsverbindlichkeit aus
<lb/>dem Grunde, weil, wie er behauptet, Kläger, nachdem sie von
<lb/>dem Uebergange des Geschäfts mit allen Passiven aus den Ge- 
<lb/>sellschafter Faller Kenntniß erhalten hatten, mit diesem die Ge- 
<lb/>schäftsverbindung fortgesetzt, in den aufgestellten Contocorrenten
<lb/>nicht die frühere Firma „Faller und Bregger," sondern den allei- 
<lb/>nigen Inhaber des Geschäftes, „Faller," als Schuldner und
<lb/>Empfänger bezeichnet und dadurch unzweideutig die Absicht zu er- 
<lb/>kennen gegeben haben, den Beklagten aus seinen Verbindlichkeiten
<lb/>zu entlassen und den K. Faller als den alleinigen Schuldner zu
<lb/>behandeln, und weil, wenn diese Rechtswandlung nicht klar und
<lb/>bestimmt aus der Handlungsweise der Kläger sich ergeben sollte,
<lb/>der Restbetrag des Saldos vom 31. Dezember 1866 durch die
<lb/>von Faller in den Jahren 1867, 1868 und 1869 gemachten und
<lb/>sowohl nach den Regeln des gemeinen Rechts, als auch nach den
<lb/>Bestimmungen des Handelsrechts auf den alten Saldo auszurech- 
<lb/>nenden Anschaffungen und Zahlungen im Gesammtbetrag von
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0291.tif"
                   n="287"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0291"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0291--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 85. 112, 146, 28S. ff. 287

<lb/>5389 fl. 39 kr. als getilgt anzusehen sei, jedenfalls aber der
<lb/>Curswerth der von Faller bei Eröffnung der Geschäftsverbindung
<lb/>des klagenden Hauses mit der Firma Faller und Bregger bei erstern zu
<lb/>feiner Sicherheit hinterlegten bad. Staatspapieren im Nennwerth von
<lb/>1400 fl. an der eingeklagten Forderung in Abzug kommen müsse.

<lb/>Die Vorderinstanzgerichte wiesen die Kläger mit ihrer Klage
<lb/>ab. Die Civilkammer war mit dem Beklagten der Ansicht, daß
<lb/>Kläger diesen freigegeben und den K. Faller als alleinigen Schuld- 
<lb/>ner angenommen haben und der Appellationssenat hielt außerdem
<lb/>auch die vom Beklagten der Klage entgegengehaltene Einrede der
<lb/>Zahlung für begründet.

<lb/>Durch diese Entscheidungen erachtete sich das klagende Bank- 
<lb/>haus mit Recht für beschwert.

<lb/>Was zunächst die dem Beklagten persönlich zustehende Einrede
<lb/>anbelangt, daß er von den Klägern aus dem Schuldverhältniß
<lb/>entlassen worden sei, so können hier weder die Bestimmungen
<lb/>über die subjective Rechtswandlung im Sinne der L.R.S. 1271 2
<lb/>1275 noch jene über die Anweisung an Zahlungsstatt, L.R.S.
<lb/>2010g. 2010h., auf welche der Vertreter des Beklagten hinge- 
<lb/>wiesen hat, zur Anwendung kommen.

<lb/>Der Saldo vom 31. Dezember 1866 war den Klägern gegen- 
<lb/>über eine Sammtschuld der beiden Gesellschafter Faller und
<lb/>Bregger und jeder von ihnen für das Ganze verpflichtet, nur in
<lb/>Bezug auf das Verhältniß unter ihnen selbst könnte sie als ge-
<lb/>theilt und die Haftbarkeit eines jeden als auf seinen Antheil be- 
<lb/>schränkt angesehen werden.

<lb/>Wenn der Beklagte bei Auflösung der Gesellschaft mit seinem
<lb/>Mitgesellschafter Faller dahin übereingekommen ist, daß dieser
<lb/>sämmtliche Passiven zu übernehmen, somit auch jene Sammtschuld
<lb/>nicht nur zu seinem Antheil, sondern ganz zu bezahlen habe, so
<lb/>hat er dem Gläubiger in der Person des Faller keinen neuen
<lb/>Schuldner überwiesen. Bregger und Faller blieben vielmehr, nach
<lb/>wie vor, Sammtschuldner des klagenden Handlungshauses. Die
<lb/>von Faller seitdem bewirkten Zahlungen haben für den Beklagten
<lb/>nur die Folge, daß bis zu dem Betrage derselben die Schuld auch
<lb/>ihm gegenüber getilgt erscheint. Die behauptete Freigebung des
<lb/>Beklagten könnte hiernach nur als ein V e r z i ch t des Klägers auf
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0292.tif"
                   n="288"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0292"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0292--><p/>
               <p>

                  <lb/>288 Großherzogthum Baden. Art. 85, 112, 146, 289. ff.

<lb/>die Sammtverbindlichkeit des Beklagten und dadurch bewirkte
<lb/>Rechtswandlung aufgefaßt werden.

<lb/>Ein Verzicht darf aber nicht vermuthet, sondern nur da an- 
<lb/>genommen werden, wo er ausdrücklich oder stillschweigend durch
<lb/>Handlungen, welche unzweideutig die dahin zielende Absicht des
<lb/>Gläubigers erkennen lassen, ausgesprochen wird. L.R.S.S. 784
<lb/>1273. Zachariä frz. C.R. §. 322 Note 6. 4. Ausl. Bd. II.
<lb/>S. 382. Stabel, in den Blättern für Justiz und Verw. Bd. I.
<lb/>S. 348. Oberhosg. Jahrb. n. F. XIII. S. 233.

<lb/>Solche Handlungen, welche unverkennbar darauf hindeuten,
<lb/>daß die Kläger den Beklagten von seiner sammtverbindlichen Haft- 
<lb/>barkeit für die in Frage stehende Schuld befreien und den andern
<lb/>Gesellschafter Faller als alleinigen Schuldner annehmen wollten,
<lb/>liegen nicht vor, es kann insbesondere aus den von den Richtern
<lb/>der vordern Instanzen angeführten Handlungen der Kläger eine solche
<lb/>Absicht nicht gefolgert werden.

<lb/>Die bei Auflösung der Gesellschaft unter den Gesellschaftern
<lb/>vereinbarte Bestimmung, daß der eine derselben, Faller, das Ge- 
<lb/>schäft mit allen Activen und Passiven übernehme, berührt, wie schon
<lb/>angedeutet, nur das Verhältniß zwischen den bisherigen Gesell- 
<lb/>schaftern; die dem Gläubiger gegen diese letztern zustehenden Rechte
<lb/>blieben unverändert, auch wenn er von dieser Bestimmung Kennt-
<lb/>niß erhalten und dazu stillgeschwiegen hat, da seine Sammtrechte
<lb/>durch eine Uebereinkunft der Schuldner ohne seine unzweideutige
<lb/>Einwilligung nicht beschränkt werden konnten und in seinem Still- 
<lb/>schweigen allein eine solche Zustimmung nicht zu finden ist. Thöl,
<lb/>Hdlsr. §, 39 III. Band I. S. 228/29. Brinkmann, Hdlsr.
<lb/>§. 51 S. 188/89. Endemann, Hdlsr. §. 47 III. S. 229
<lb/>§. 17 II. S. 86/87.

<lb/>Daß aus der Fortführung des Verkehrs mit dem Geschäfts- 
<lb/>übernehmer' eine Befreiung des ausgetretenen Gesellschafters von
<lb/>seiner Sammtverbindlichkeit an und für sich nicht abgeleitet wer- 
<lb/>den kann, hat der Appellationssenat im Allgemeinen anerkannt
<lb/>und wird auch von der Wissenschaft und Präzis angenommen.
<lb/>Thöl a. a. O. vor Note 13. Goldschmidt, Zeitschrift für
<lb/>das gesammte Hdls.R. Bd. IV. S. 138 No. 9 vallor, Rep.
<lb/>m. „Obligatons“ nro. 2455 Note 1 XXXIII. p. 542.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0293.tif"
                   n="289"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0293"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 89. 112. 145. 229. ff. 289

<lb/>Der von dem Richter der zweiten Instanz in seinen Ent- 
<lb/>scheidungsgründen zu Begründung der entgegengesetzten Ansicht
<lb/>hervorgehobene Umstands daß nämlich die Kläger nach der ihnen
<lb/>bekannt gewordenen Auflösung der Gesellschaft die Rechnung nicht
<lb/>unverändert in bisheriger Weise, sondern auf den Namen des
<lb/>Uebernehmers des Geschäfts mit gänzlicher Außerachtlassung des
<lb/>srühern Gesellschafters fortgeführt und den Uebernehmer allein
<lb/>mit dem aus der Gesellschaft herrührenden Saldo belastet haben,
<lb/>steht der Anwendung des oben aufgestellten allgemeinen Grundsatzes
<lb/>auf den vorliegenden Fall nicht entgegen.

<lb/>Auf den Namen der früheren Firma konnten die Kläger die
<lb/>Rechnung nur dann fortsetzen, wenn der Uebernehmer des Ge- 
<lb/>schäfts die Befugniß hatte, die Geschäftsfirma beizubehalten. Nach
<lb/>dem von den Klägern dem Beklagten mitgetheilten und von die- 
<lb/>sem vorgelegten Contocorrent war dies nicht der Fall. Die Rech- 
<lb/>nung konnte daher nur auf den Namen des neuen Inhabers ge- 
<lb/>stellt werden, aber auch nur für Diesen Rechte und Verbindlichkeiten
<lb/>begründen.

<lb/>Daraus, daß Kläger den bei Auflösung der Gesellschaft zu
<lb/>ihren Gunsten gezogenen Saldo als Sollposten in den dem
<lb/>Geschäftsübernehmer Faller eröffneten Contocorrent übertrugen,
<lb/>kann auch keine objective Rechtswandlung—L.R.S. 12711 1281
<lb/>— abgeleitet werden. Wenn bei dem Bestehen eines Contocorrent-
<lb/>verhältnisses am Schlüsse einer Rechnungsperiode oder der Geschäfts- 
<lb/>verbindung der Saldo gezogen, d. h. der Betrag berechnet wird,
<lb/>um welchen die Forderungen des einen jene des andern Theils
<lb/>übersteigen, so ist dieser Saldo nichts anderes, als ein Restgut-
<lb/>haben, sonach der übrig gebliebene Theil der alten Forderung,
<lb/>und wenn der Saldo in eine neue Rechnung, sei es mit dem
<lb/>bisherigen Contrahenten oder einem Rechtsnachfolger desselben über- 
<lb/>tragen wird, so wird dadurch die alte Verbindlichkeit nicht auf- 
<lb/>gehoben und eine neue an deren Stelle gesetzt, sondern es besteht die
<lb/>frühere Verbindlichkeit ihrer rechtlichen "Natur nach unverändert
<lb/>fort, insofern nicht die Absicht, daß der Saldobetrag dem Schuld- 
<lb/>ner unter einem andern Rechtstitel, z. B. als Darlehen belassen
<lb/>werden soll, ausdrücklich ausgesprochen wird oder klar aus den
<lb/>Umständen hervorgeht. Ohne eine solche ausdrückliche oder still-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 19
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0294.tif"
                   n="290"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0294"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0294--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 Großherzogthmn Baden. Art. 85, 112, 146, 229 ff.

<lb/>schweigende Vereinbarung würde es dem Saldo, wenn man ihn
<lb/>als neue Forderung auffassen wollte, an einem Rechtstikel
<lb/>fehlen. Creizenach, im Archiv für prakt. Rechtswissenschaft
<lb/>Bd. IV. S. 41. ff. 59. Annalen V. 219 Red. Note. Oberhofg.
<lb/>Iahrb. n. F. XII. S. 19. Lauckhard, Rechtsfälle IV. S. 152.

<lb/>Dafür aber, daß Kläger beim Uebertrag des Saldos in den
<lb/>Contocorrent des K. Faller eine Abänderung des Titels ihrer
<lb/>Forderung beabsichtigten, liegen keine Anhaltspunkte vor.

<lb/>Die den objectiven Bestand der eingeklagten Forderung be- 
<lb/>treffende Einrede der Zahlung stellt sich ebenfalls als unbe- 
<lb/>gründet dar.

<lb/>Nach der Natur des Contocorrents als einer Uebereinkunft,
<lb/>durch welche Handelsleute in ein gegenseitiges dauerndes Credit-
<lb/>verhältniß treten, können die landrechtlichen Bestimmungen über
<lb/>die Aufrechnung von Zahlungen und über die Wettschlagung bei
<lb/>derselben nicht Platz greisen. Creizenach,'a. a. O. S. 64.

<lb/>In dem Contorrent kommen die Leistungen des einen und
<lb/>die Gegenleistungen des andern Theils nicht als einzelne Schuld-
<lb/>und Zahlungsposten, sondern als Forderungen und Gegen- 
<lb/>forderungen für eine bestimmte Periode in Betracht; es
<lb/>werden nicht die einzelnen Forderungen durch die entsprechen- 
<lb/>den Beträge der Zahlungen compensirt, sondern es werden die
<lb/>Forderungen (Vorschüsse) des einen und die Gegenforderungen
<lb/>(Anschaffungen) des andern zusammengerechnet und der Gesammt-
<lb/>betrag der beiderseitigen Forderungen — das ganze Soll und
<lb/>das ganze Haben — einander gegenüber gestellt und die sich er- 
<lb/>gebende Differenz bildet den Saldo, welcher das Guthaben des
<lb/>einen und die Schuld des andern Contrahenten darstellt. Brink- 
<lb/>mann, a. a. O. §. 129 III. und IV. Seite 503/4. End e-
<lb/>mann, a. a. O. §. 144. III. S. 689. Creizenach, a. a. O.
<lb/>S. 63. Oberhofg. Iahrb. n. F. XII. S. 20.

<lb/>Die von Faller seit dem Jahr 1867 geleisteten Zahlungen
<lb/>können nicht auf den Saldo vom 31. Dezember 1866 allein auf- 
<lb/>gerechnet werden, weil jener Saldo einen Forderungsposten im
<lb/>„Soll" des Contocorrents pro 1867 bildet, ein einzelner Posten
<lb/>aber nicht aus der Gesammtheit der Forderungen herausgerissen
<lb/>und als durch die Gegenforderungen getilgt angesehen werden
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0295.tif"
                   n="291"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0295"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0295--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzoghum Baden. Art. 85, 112, 146, 229. ff. 291

<lb/>kann, es sei denn, daß die Absicht der Parteien bestimmt ausge- 
<lb/>sprochen ist, daß die Zahlung aus jenen Posten geschieht. In
<lb/>diesem Falle muß aber der sragliche Forderungsbetrag gänzlich
<lb/>aus dem Contocorrent ausgeschieden werden. Creizenach, a.
<lb/>a. O. S. 63. Brinkmann, a. a. O. S. 504Note 14. Ende- 
<lb/>mann, a. a. O. S. 690 und in Goldschmidt's Zeitschrift Bd. IV.
<lb/>S. 208.

<lb/>Der Beklagte hat es unterlassen, Thatsachen oder Umstände
<lb/>anzuführen, aus welchen die Absicht beider Theile entnommen
<lb/>werden könnte, daß die Zahlungen Faller's zunächst zur Aus- 
<lb/>gleichung des Saldo's vom 31. Dezember 1866 dienen sollen,
<lb/>aus den von ihm selbst vorgelegten Contocorrenten ergibt sich
<lb/>vielmehr, daß am Schlüsse des Jahres 1867 die von Faller im
<lb/>Laufe desselben gemachten Anschaffungen im Gesammtbetrage von
<lb/>2800 fl. 47 kr. mit seiner Zustimmung nicht von dem in den
<lb/>Contocorrent pro 1867 übertragenen Saldo vom 31. Dezember
<lb/>1866 ad 5149 st. 4 kr., sondern von der Gesammtsumme der
<lb/>im Soll ausgeführten Posten ad 7415 st. 54 kr. und ebenso in
<lb/>den folgenden Jahren die Gesammtbetrage der Posten im „Haben"
<lb/>von jenen im „Soll" abgerechnet worden sind.

<lb/>Was endlich das Begehren des Beklagten betrifft, daß der
<lb/>Curswerth der bad. Staatspapiere, welche von Faller bei der
<lb/>Eröffnung der Geschäftsverbindung mit dem klagenden Bankhause
<lb/>zu dessen Sicherheit bei ihm hinterlegt worden sind, an der ein- 
<lb/>geklagten Forderung in Abzug gebracht werde, so ist solches gleich- 
<lb/>falls nicht begründet.

<lb/>Die Hinterlegung der Papiere ist einer Zahlung nicht gleich
<lb/>zu achten; sie verschaffte den Klägern nur ein Vorzugsrecht an
<lb/>denselben. L.R.S. 2073. 21022.

<lb/>Letztere haben wohl das Recht, jene Papiere behufs ihrer
<lb/>Befriedigung entweder nach Vorschrift des Art. 310 des allgemeinen
<lb/>deutschen H.-G.-B., falls die Pfandbestellung, wie angenommen
<lb/>werden kann, schriftlich geschehen ist, oder nach L.R.S. 2078 vrgl.
<lb/>mit Art. 309 und 312 Abs. 2 des H.-G.-B. im Wege der Voll- 
<lb/>streckung veräußern oder sich richterlichzuweisen zu lassen, sie können
<lb/>aber hiezu nicht gezwungen werden. Machen sie von dieser Be-
<lb/>fugniß vor der Zahlung Gebrauch, so muß allerdings der erzielte

<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0296.tif"
                   n="292"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0296"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 Großherzogthum Baden. Art. 94, 114, 137.

<lb/>Erlös oder der geschätzte Werth der Papiere an der eingeklagten
<lb/>Forderung abgerechnet werden; sehen sie sich dagegen zur Betre- 
<lb/>tung dieses Weges nicht veranlaßt, so dürfen sie die Papiere bis
<lb/>zur Zahlung zurückbehalten und haben solche erst, wenn letztere
<lb/>erfolgt ist, zurückzugeben."

<lb/>Art. 94. 114. 137.

<lb/>Der Liquidator einer Gesellschaft braucht nicht unbe- 
<lb/>dingt einen Schuldner auszuklagen, um die Unbeibring-
<lb/>lichkeit festzustellen; er hat nur die Sorgfalt, welche
<lb/>er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden

<lb/>pflegt, zu bethätigen.

<lb/>Bei Auslösung der Gesellschaft hatte Beklagter alle Activa
<lb/>und Passiva übernommen, beide Theile hatten einander bis zu
<lb/>einem gewissen Zeitpunkte Garantie für die Geschäftsausstände
<lb/>geleistet und der Beklagte war nach deni Vertrage berechtigt, dem
<lb/>Kläger die Hälfte der zu Verlust gehenden Ausstandsbeträge in
<lb/>Aufrechnung zu bringen. Beklagter behauptete nun, daß zwei
<lb/>Ausstände verloren gegangen seien, weshalb er die Hälfte ihres
<lb/>Betrags an der eingeklagten Forderung abziehen wollte. Sein
<lb/>Vorbringen und Anspruch wurden für begründet erklärt.

<lb/>„Nach Art. 278 des Handelsgesetzbuchs und Landrechtssatz
<lb/>1156 geht der gemeinschaftliche Willen der Vertragstheile dem
<lb/>buchstäblichen Sinne der Vertragsausdrücke vor. Es kann nun
<lb/>nicht die Absicht des einen oder andern Theils gewesen sein, den
<lb/>Verlust eines Geschäftsausstands erst dann anzunehmen, wenn
<lb/>dieser erfolglos eingeklagt ist. Denn es ist nicht anzunehmen,
<lb/>daß die Contrahenten unter allen Umständen die gerichtliche Be- 
<lb/>treibung eines jeden unter den Activen stehenden Postens, und
<lb/>wäre er noch so zweifelhaft oder wohnte der Schuldner noch so
<lb/>entfernt, und wäre der voraussichtliche Kostenbetrag im Verhält- 
<lb/>nisse zu der Forderung noch so bedeutend, als eine Vorbedingung
<lb/>des Eintritts der Garantiepsticht betrachteten. Der Beklagte er- 
<lb/>scheint vielmehr als der Liquidator der Gesellschaft, welcher nach
<lb/>Art. 137 H.-G.-B. ihre Forderungen einzuziehen hat, aber auch
<lb/>dieselben vertreten und insbesondere für sie Vergleiche schließen
<lb/>und Compromisse eingehen kann. Er hat in dieser Beziehung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0297.tif"
                   n="293"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0297"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 94, 114, 137. 293

<lb/>die Befugnisse, welche die von der Vertretung der Gesellschaft
<lb/>nicht ausgeschlossenen Gesellschafter während der Dauer der Ge- 
<lb/>sellschaft haben,

<lb/>v. Hahn zu Art. 137 H.-G.-B. §. 2
<lb/>mit Ausnahme der Veräußerung von Grundstücken aus freier
<lb/>Hand. Rach Art; 94 und 114 H.-G.-B. hat ein solcher Gesell- 
<lb/>schafter den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in
<lb/>seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, und haftet er
<lb/>der Gesellschaft nur für den durch sein Verschulden entstande- 
<lb/>nen Schaden.

<lb/>„Wenn nun der Beklagte es nicht für angemessen findet,
<lb/>einen Ausstand in Hamburg im Betrage von 15 fl. 18 kr. wel- 
<lb/>chen der Schuldner nach seinem vom Kläger anerkannten Briefe
<lb/>zu bezahlen sich weigert, gerichtlich zu betreiben, so kann man
<lb/>ihm überhaupt kein Verschulden zur Last legen, am Wenigsten
<lb/>aber dann, wenn der Beklagte, wie hier, die Weigerung des
<lb/>Schuldners für begründet erachtet. Daraus, daß die Gesellschafter
<lb/>in ihren Briefen an den Schuldner die Restforderung aufrecht
<lb/>erhielten, folgt noch nicht, daß sie es auch gerathen fanden und
<lb/>entschlossen waren, diesen geringen Betrag in Hamburg gerichtlich
<lb/>beizutreiben.

<lb/>„Daß der andere Ausstand unbeibringlich ist, erhellt aus
<lb/>dem anerkannten Briefe des Advocaten M. Kläger bestreitet auch
<lb/>nicht die dermalige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sondern
<lb/>nur, daß sich das Guthaben noch im Ausstande befinde; allein so
<lb/>lange er nicht den Eingang desselben beim Beklagten behauptet,
<lb/>ist der unveränderte Zustand der Nichtzahlung anzunehmen. Die
<lb/>weitere Behauptung aber, Beklagter habe den Verlust des Gut- 
<lb/>habens selbst verschuldet, indem der Schuldner, wenn er rechtzeitig
<lb/>belangt worden wäre, Befriedigungsmittel gehabt hätte, ist beweis- 
<lb/>los geblieben."

<lb/>Die handelsgerichtliche Entscheidung wurde im zweiten Rechts- 
<lb/>zuge im Wesentlichen mit gleicher Begründung bestätigt.

<lb/>(Handelsgericht Carlsruhe-Pforzheim, 25. Februar 1870
<lb/>i. S. Weber gegen Schlesinger.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0298.tif"
                   n="294"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0298"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Großherzogthum Baden. Art. 125. 3.

<lb/>Art. 125. 3.

<lb/>Zu den wesentlichen Verpflichtungen des Gesellschafters
<lb/>gehört die Erstattung regelmäßiger Reiseberichte an sein
<lb/>Haus und die pünktliche Einsendung der Incassi.

<lb/>„Nach Art. 125 H.-G.-B und Landrechtssatz 1871 kann die
<lb/>Auflösung einer ihrer Dauer nach vertragsmäßig bestimmten Ge- 
<lb/>sellschaft vor Ablauf der Frist aus wichtigen Gründen verlangt
<lb/>werden und es ist Sache des Gerichts, die Erheblichkeit oder
<lb/>Rechtmäßigkeit solcher Gründe zu beurtheilen. Als Grund zur
<lb/>Auflösung einer solchen Gesellschaft muß aber nach der Natur der
<lb/>Sache und nach den in jenen Gesetzesstellen erwähnten Beispielen
<lb/>ein derartiges Verhältniß für genügend erachtet werden, bei wel- 
<lb/>chem die Voraussetzungen fehlen, unter welchen der Gesellschafts-
<lb/>Vertrag abgeschlossen wurde.

<lb/>v. Hahn, Commentar zum H.-G.-B. zu Art. 125.

<lb/>Dies ist nun nach den Angaben des Klägers hier der Fall.
<lb/>Der Beklagte, als Mitglied der Gesellschaft, ist schon nach Art. 102
<lb/>H.-G.-B. zum Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig
<lb/>berechtigt und verpflichtet. Dieser Verpflichtung handelt aber der
<lb/>Beklagte zuwider, wenn er auf einer Geschäftsreise begriffen, über
<lb/>zwei Monate lang seinem Hause keine Nachricht giebt, und Ge- 
<lb/>schäftsausstände erhebt, ohne sie einzusenden oder auch nur deren
<lb/>Eingang anzuzeigen. In ersterer Beziehung hat zwar der Abwesen- 
<lb/>heitspfleger des Beklagten mit Nichtwissen geantwortet und aus
<lb/>die Möglichkeit eines Unglückssalles, der den Beklagten am Be- 
<lb/>richte gehindert habe, hingewiesen. Allein es wäre Sache des
<lb/>beklagten Theils gewesen, zu behaupten, daß und wann er seinem
<lb/>Mitgesellschafter vertragsmäßig Nachricht gegeben, denn es liegt
<lb/>ihm ob, diese Pflichterfüllung seinerseits thatsächlich zu begründen.
<lb/>Ebenso hätte er die Wirklichkeit eines Hinderungsgrundes behaup- 
<lb/>ten müssen, wenn er damit eine Pflichtwidrigkeit entschuldigen
<lb/>will, wobei übrigens noch zu bemerken ist, daß nach den angeführten
<lb/>Gesetzesstellen zur Begründung der Auflösungsklage nicht gerade
<lb/>ein Verschulden des Beklagten erforderlich ist, sondern unter
<lb/>Umständen auch ein Unfall genügt.

<lb/>Vgl. insbesondere Ziffer 1 und 5 des Art. 125."
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0299.tif"
                   n="295"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0299"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 133, 137.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Carlsruhe - Pforzheim vom
<lb/>3. December 1869 i. S. Schuhmacher gegen Flach.)

<lb/>Art. 133. 137.

<lb/>Wenn die Liquidatoren einer offenen Handelsge- 
<lb/>sellschaft einen Anspruch eines Gesellschafters gegen
<lb/>den andern unberücksichtigt lassen, so steht dem be- 
<lb/>treffenden Gesellschafter eine selbstständige Klage aus
<lb/>Anerkennung dieser Ansprüche zu. — Ist bedungen,
<lb/>daß ein Gesellschafter eingebrachte Fahrnisse im
<lb/>Stück zurücknimmt, so schuldet er der Masse deren
<lb/>Anschlagswerth. — Der Gesellschafter, welcher Ge- 
<lb/>schäftsausstände als Theil seiner Einlage einbringt,
<lb/>haftet bei der Auseinandersetzung für ihre Beibring-

<lb/>lichkeit.

<lb/>„Es ist unbestritten, daß die von den Parteien am 13. April
<lb/>1867 errichtete offene Handelsgesellschaft durch Vertrag vom
<lb/>25. April 1868 wieder aufgelöst wurde und daß die Gesellschaft
<lb/>in Liquidation begriffen ist. Es stünde nun zunächst den Liqui- 
<lb/>datoren zu, die Forderungen, welche der Gesellschaft sowohl gegen
<lb/>Dritte, als gegen die Gesellschafter selbst zukommen, einzuziehen
<lb/>und gerichtlich zu betreiben, in der vorliegenden Klage hat sich
<lb/>aber der eine der früheren Gesellschafter selbst dieser Aufgabe
<lb/>bezüglich einzelner bestrittener Ansprüche der Gesellschaft an den
<lb/>andern Theilhaber unterzogen, weil nach seiner Behauptung diese
<lb/>Ansprüche von den Liquidatoren unberücksichtigt gelassen werden.
<lb/>Die von bekl. Seite nicht beanstandete Berechtigung des Klägers
<lb/>zur Anstellung dieser Klage erscheint vermöge seines Antheils an
<lb/>der Gemeinschaft und seiner persönlichen Haftbarkeit für die Ver- 
<lb/>pflichtungen der Gesellschaft nicht zweifelhaft. Das Begehren der
<lb/>Klage wurde in richtiger Weise nnr auf Anerkennung, nicht auf
<lb/>sofortige Zahlung der geltend gemachten Beträge gestellt, weil
<lb/>nicht das gesammte Rechtsverhältniß des Beklagten zu der Gesell- 
<lb/>schaft, sondern nur einzelne bestrittene Schuldposten der richter- 
<lb/>lichen Entscheidung unterbreitet werden sollen. Den Liquidatoren
<lb/>bleibt es sodann überlassen, die dem Kläger etwa zuerkannten An- 
<lb/>sprüche bei der Auseinandersetzung gebührend zu berücksichtigen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0300.tif"
                   n="296"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0300"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogchum Baden. Art. 133, 137.
</p>
               <p>

                  <lb/>und die Schuldigkeiten des Beklagten wenn nöthig gerichtlich ein- 
<lb/>zuklagen. Art. 133 ff. H.-G.-B.

<lb/>Zu den einzelnen unter I und II der Klagschrift erhobenen
<lb/>Ansprüchen ist folgendes zu bemerken:

<lb/>Zu I. Der Kläger fordert hier die Anerkennung einer Schuld
<lb/>des Beklagten an die Gesellschaft im Betrage von 280 fl. 29 kr.
<lb/>auf den Grund der in heutiger Verhandlung dahin modificirten
<lb/>Behauptung, daß beide Theile etwa 8 Tage nach dem Abschluß
<lb/>des Gesellschaftsvertrages dahin übereingekommen seien, daß der
<lb/>Beklagte bei der einstigen Auflösung der Gesellschaft seine mitge- 
<lb/>brachten Einrichtungsgegenstände im Stück zurückzunehmen habe.
<lb/>Diese Uebereinkunst wurde von dem Beklagten als richtig zugegeben.
<lb/>Den Anschlagswerth der Fahrnisse gab der Kläger auf 335 fl. 36 kr.,
<lb/>der Beklagte dagegen nur auf 325 fl. 54 kr. an, nach welcher
<lb/>letzteren Annahme unter Abzug des bei der Versteigerung erzielten
<lb/>Erlöses von 55 fl. 7 kr. sich nur eine Schuld des Beklagten im
<lb/>Betrage von 270 fl. 47 kr. Herausstellen würde und auf diese
<lb/>Summe hat sodann der Kläger seinen Anspruch von 280 fl. 29 kr.
<lb/>ermäßigt. Daß der Beklagte auf den Grund der obigen Ueber- 
<lb/>einkunst diesen Mindererlös der eingebrachten Fahrnisse der Ge- 
<lb/>sellschaft zu ersetzen hat, ist nicht zu bezweifeln. Nach seiner eige- 
<lb/>nen Angabe war er im Frühjahr und Sommer v. I. nicht im
<lb/>Stande, den Anschlagspreis zu bezahlen, die Liquidatoren aber
<lb/>glaubten nicht in der Lage zu sein, dem Beklagten eine weiter
<lb/>erbetene Zahlungsfrist zu bewilligen und waren daher vermöge
<lb/>ihrer aus Art. 137 H.-G.-B. ersichtlichen Aufgabe genöthigt, zur
<lb/>Verwerthung auch dieses Vermögensstücks zu schreiten. Der Be- 
<lb/>klagte hat es sich hiernach selbst zuzuschreiben, wenn er nicht in
<lb/>den Besitz dieser Fahrnisse gekommen und der Erlös unter dem
<lb/>wahren Werthe geblieben sein sollte. Wenn derselbe die Zusage,
<lb/>die fraglichen Fahrnisse im Stück zurückzunehmen, nur auf den
<lb/>Grund eines ihm vom Kläger erösfneten günstigen Vermögens- 
<lb/>status, welcher sich nachträglich als unrichtig erwiesen, gegeben
<lb/>haben will, so wäre einerseits dieses Motiv seiner Zusage für
<lb/>deren rechtliche Wirksamkeit nicht erheblich, andererseits kommt
<lb/>aber dieser Einwand darum nicht in Betracht, weil der Beklagte
<lb/>die Verbindlichkeit lange vor der Auflösung der Gesellschaft, nem-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0301.tif"
                   n="297"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0301"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 133, 137. 297

<lb/>lich etwa 8 Tage nach dem Abschluß des Gefellschaftsvertrages
<lb/>übernommen zu haben zugegeben hat.

<lb/>Zu II. Nicht minder begründet ist der hier geltend gemachte
<lb/>Anspruch, welcher darauf gestützt wird, daß von den durch den
<lb/>Beklagten in die Gesellschaft eingebrachten Ausständen die in der
<lb/>Klage bezeichneten im Gesammtbetrage von 185 fl. 28 kr. sich
<lb/>nicht als beibringlich erwiesen haben.

<lb/>Es bedarf nicht des Beweises der von dem Beklagten bestrit- 
<lb/>tenen klag. Behauptung, daß der Beklagte die Haftbarkeit für die
<lb/>Beibringlichkeit dieser Forderungen ausdrücklich übernommen habe,
<lb/>da diese Haftbarkeit aus dem Gesellfchaftsvertrage selbst zu ent- 
<lb/>nehmen ist. Während der Kläger die baare Summe von 4000 fl.
<lb/>in die Gesellschaft einlegte, bestand die Einlage des Beklagten in
<lb/>sämmtlichen von der früheren, durch diesen Gesellschafter allein
<lb/>unter der Firma „Konrad Hartmann" betriebenen Cigarrenfabrik
<lb/>herrührenden Waarenvorräthen, Geschäftseinrichtung, Ausständen
<lb/>nach dem Preisverzeichnisse abzüglich der Schulden im Gesammt- 
<lb/>betrage von 3381 fl. 8 kr. Die hierunter begriffenen Forderungen
<lb/>find nicht etwa als ungewisse Ausstände aufgeführt, sondern sie
<lb/>siguriren als gleichgeltende Werthe neben den Fahrnissen und dem
<lb/>baaren Gelde. Der Kläger hatte aber unter den obwaltenden
<lb/>Verhältnissen weder Gelegenheit noch Anlaß, bezüglich der Güte
<lb/>dieser Forderungen des Beklagten sich zu verlässigen, auch ging
<lb/>seine Absicht nicht dahin, diese bestimmten Ansprüche für die Ge- 
<lb/>sellschaft zu erwerben, sondern nur auf die Beträge, welche geschul- 
<lb/>det wurden, und es muß sodann als übereinstimmender Vertrags- 
<lb/>wille angenommen werden, daß der Beklagte die Beibringlichkeit
<lb/>für diese Ausstände zu übernehmen hatte. Der Beklagte hat auch
<lb/>diese Haftbarkeit damit selbst anerkannt, daß er sich bereit erklärte,
<lb/>bei der schließlicheu Auseinandersetzung die nicht eingegangenen
<lb/>Beträge der berührten Forderungen an seinem vertragsmäßigen
<lb/>Guthaben in Abzug zu bringen."

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 1. Juli 1869.
<lb/>i. S. Katz Hartmann.)

<lb/>Bei Bestätigung dieses Urtheils sprach sich der Appellricbter
<lb/>dahin aus:

<lb/>„Das zwischen beiden Theilen geschlossene Uebereinkommen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0302.tif"
                   n="298"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0302"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 146.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß bei Auflösung des Gesellschastsvertrages der Beklagte sein
<lb/>Einbringen, soweit solches noch vorhanden, im Stück zurückzu- 
<lb/>nehmen habe, kann keinen andern Sinn haben, als daß der Be- 
<lb/>klagte bei Auflösung der Gesellschaft wieder Eigenthümer der von
<lb/>ihm eingebrachten Fahrnisse werden solle und sie gegen Erstattung
<lb/>des Werthanschlags an die Gesellschaft wieder an sich zu nehmen
<lb/>habe. Sollten diese Fahrnisse, wie der Beklagte behauptet, durch
<lb/>die Liquidatoren in eigenmächtiger Weise versteigert worden sein,
<lb/>so hatte er als Eigenthümer der Fahrnisse die geeigneten Schritte
<lb/>zu thun, um die Versteigerung zu hindern, oder er mag jetzt
<lb/>diejenigen aus Entschädigung belangen, von denen er glaubt, daß
<lb/>sie seine Rechte verletzt haben; der Gesellschaftskasse gegenüber
<lb/>bleibt er für den Werth der an ihn zurückgefallenen Fahrnisse
<lb/>ersatzpflichtig. —

<lb/>Aus der Art und Weise, wie die von dem Beklagten in die
<lb/>Gesellschaft eingebrachten Ausstände in dem Geseüschaftsvertrag
<lb/>behandelt wurden, geht hervor, daß die Contrahenten sie mit dem
<lb/>baaren Einbringen und den eingebrachten Fahrnißgegenständen auf
<lb/>gleiche Stufe stellten, so daß der Beklagte, wie bei den Letzteren,
<lb/>so auch bei den Ansständen für deren Beibringlichkeit zu haften
<lb/>hatte. Da aber die Forderungen bis jetzt, auch nachdem die Ge- 
<lb/>sellschaft aufgelöst ist, nicht beigebracht werden konnten, hat der
<lb/>Beklagte den Werthbetrag derselben an die Gesellschaftskasse zu
<lb/>ersetzen."

<lb/>(Urtheil des Appellationssenats Mannheim vom 15. Novbr.

<lb/>1869.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 146.

<lb/>Die Verjährung dieses Artikels läuft nicht unter
<lb/>den Gesellschaftern, ebensowenig die des Art. 64 des
<lb/>Code de commerce. — Die Verjährung des Art. 2279
<lb/>Code civil läuft nicht gegen den Dieb.

<lb/>Einer Klage des einen Theilhabers der ausgelösten Gesell- 
<lb/>schaft gegen den andern auf Ersatz des Werthes von mindestens
<lb/>400 Unzen verarbeiteten Goldes, welches letzterer zum Nachtheil
<lb/>der Gesellschaft beseitigt haben sollte, wurde unter anderen die Ein- 
<lb/>rede der kurzen Verjährung nach Art. 2279 des badischen Land-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0303.tif"
                   n="299"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0303"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 266 ff. 299

<lb/>rechts, fürsorglich des H.-G.-B. Art. 146 entgegenghalten, aber
<lb/>verworfen.

<lb/>„Diese Einrede, mag sie nun auf L.R.S. 2279 oder auf
<lb/>Landrechtsanhangsatz 64 (Art. 64 des Cocte de commerce) oder
<lb/>auf Art. 146 des H.-G.-B. gestützt werden, entbehrt aller Be- 
<lb/>gründung. L.R.S. 2279 handelt nur von der Vindication ge- 
<lb/>stohlener oder verlorener Gegenstände aus der Hand des dritten
<lb/>Besitzers, nicht aber von der Rückforderung oder dem Ersatzan- 
<lb/>sprüche gegen den Dieb oder den Finder, und die beiden Handels- 
<lb/>rechtsätze sprechen nur von den Forderungen der Gesellschaftsgläubiger
<lb/>gegen frühere Gesellschafter, nicht aber von den Forderungen der
<lb/>Gesellschafter gegen einander, und Art. 64 c. d. c. läßt überdies
<lb/>auch in jenen Fällen die fünfjährige Verjährung nur zu, wenn
<lb/>Andere als Liquidatoren ernannt find, indem sonst die einzelnen
<lb/>Gesellschafter deren Geschäfte besorgen und deren Stellen einnehmen,
<lb/>die Liquidatoren aber diese kurze Verjährung nicht für sich geltend
<lb/>machen können.

<lb/>Brauer, Erläuterungen zum badischen Landrecht. An- 
<lb/>hangsatz 64. Locre esprit du code de commerce I
<lb/>zu Art. 64. Gilbert, code de commerce zu
<lb/>Art. 64. Note 1—3. 10. Pardessus, droit com-
<lb/>mercial II. 1090. 1 und 2. v. Ha h n, Commentar
<lb/>zum H.-G.-B. zu Art. 146."

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Carlsruhe— Pforzheim vom 8. Januar
<lb/>1869. I. S. Connis gegen Paris.)

<lb/>Art. 266 ff.

<lb/>Contometageschäst oder Kauf auf alleinige Rechnung
<lb/>eines Theilhabers einer zuvor bestandenen Ver- 
<lb/>einigung a conto meta? — Beiladung eines Bevoll- 
<lb/>mächtigten zum Streite.

<lb/>„Das klägerische Hanoelshaus will durch seinen Bevoll- 
<lb/>mächtigten Julius Salomon am 17. November v. I. der
<lb/>Firma Stern und Sohn in der Person des Simon Stern
<lb/>2486 Säcke um 25 Kreuzer das Stück käuflich überlassen haben,
<lb/>nachdem vorher ein zwischen ihm und den beiden Firmen Stern
<lb/>und Sohn und Stern und Co. über die nämlichen Säcke ab-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0304.tif"
                   n="300"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0304"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 266 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>geschlossenes Kaufgeschäft mit beiderseitiger Einwilligung rückgängig
<lb/>gemacht worden sei.

<lb/>Es verlangte deshalb der klagende Theil nach erfolgter Zah- 
<lb/>lung von 437 fl. 30 kr. den Rest des ganzen Kaufpreises mit
<lb/>598 fl. 30 kr. nebst 6 Procent Zinsen vom Klagzustellungstag
<lb/>an von der beklagten Firma Stern und Sohn, wovon, nach- 
<lb/>dem dem Kläger im ersten Rechtszuge 80 fl. 25 kr. zugesprochen
<lb/>worden, der Betrag von 517 fl. 55 kr. nebst Zinsen — nämlich
<lb/>die Hälfte des ganzen Kaufpreises, deren Zahlung die Firma ver- 
<lb/>weigert — noch streitig ist.

<lb/>Beklagterseits wurde zugegeben, daß der Sackverkauf lediglich
<lb/>zwischen dem klag. Bevollmächtigten und Simon Stern vereinbart
<lb/>wurde. Zur Begründung der Zahlungsweigerung der zweiten Hälfte
<lb/>des Preises wurde eingewendet, es sei dieser Kauf nur die Fortsetzung
<lb/>eines, einige Zeit vorher zwischen dem klagenden Theil und der
<lb/>Firma Stern und Sohn und Stern und Comp, abgeschlossenen
<lb/>Hafergeschäftes gewesen. Die kläg. Handlung habe nämlich den
<lb/>beiden Firmen früher 1000 Ctr. Hafer je zur Hälfte verkauft und
<lb/>geliefert. In gleicher Weise sei dann auch zwischen Julius Sa- 
<lb/>lomon und Simon Stern das Sackgeschäft für die beiden Firmen
<lb/>besprochen, unterhandelt und abgeschlossen worden, so daß in Be- 
<lb/>treff der Säcke — worin der Hafer geliefert worden — ebenso
<lb/>wie hinsichtlich des letzteren selbst, die beklagte Firma den Kauf- 
<lb/>preis nicht allein schuldig, sondern jede der kaufenden Firmen
<lb/>zur Hälfte Schuldnerin desselben geworden sei und das verkaufende
<lb/>Handelshaus sich deshalb mit der andern Hälfte seiner Forderung
<lb/>an die Firma Stern und Comp, zu halten habe.

<lb/>Der klagende Theil macht dagegen geltend, der Hafer sei nicht
<lb/>je zur Hälfte, sondern als ein Ganzes den beiden Firmen auf
<lb/>gemeinschaftliche Rechnung veräußert worden. Jener Kauf sei ein
<lb/>Contametageschäft gewesen, das die Sammtverbindlichkeit eines
<lb/>jeden der kaufenden Gesellschafter begründet habe und auch die Sammt- 
<lb/>verbindlichkeit derselben hinsichtlich des Kaufpreises für die Säcke
<lb/>begründen würde, wenn das Sackgeschäft als eine Fortsetzung des
<lb/>Hasergeschäftes zu betrachten wäre.

<lb/>Er besteht indeß unter fortgesetztem Widerspruch des beklagter-
<lb/>soits eingewendeten Theilverkaufs, auf der Behauptung, daß der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0305.tif"
                   n="301"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0305"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 266 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>etwa vier Wochen nach dem Hafergeschäste abgeschlossene Verkauf
<lb/>der Säcke ausschließlich mit der beklagten Firma auf deren alleinige
<lb/>Rechnung vereinbart worden sei und solche deshalb allein für den
<lb/>ganzen Betrag des Kaufpreises auszukvmmen habe.

<lb/>Nach diesen Parteierklärungen, denen sich beklagterseits die
<lb/>Firma Stern und Comp, als Litisdenunciatin anschloß, steht fest,
<lb/>daß die klagende Handlung mit einem Theilhaber der beklagten
<lb/>Firma contrahirte und sämmtlich Wacrre, wofür der Preis ver- 
<lb/>langt wird, Gegenstand des Kaufgeschäfts gewesen ist.

<lb/>Diese Thatsachen genügen zur Begründung der Klage bezw.
<lb/>zur Erhebung des Anspruchs gegen die Beklagte und sind in Folge
<lb/>des Zugeständnisses insolange für constatirt zu erachten, als nicht
<lb/>beklagterseits der Einwand, daß ungeachtet die Kaufunterhandlungen
<lb/>über das Ganze nur mit einem Theilhaber der beklagten Firma
<lb/>gepflogen und zum Abschluß geführt wurden, solche doch nicht den
<lb/>alleinigen Verkauf an diese bezweckt haben, sondern die beiderseits
<lb/>kundgegebene Absicht auf die Veräußerung der Säcke an die beiden
<lb/>Firmen Stern und Sohn und Stern und Comp, je zur Hälfte
<lb/>gerichtet gewesen sei, im Wege des Gegenbeweises dargethan wird.

<lb/>Zum Nachweis dessen wurde beklagterseits die Beiladung des
<lb/>Julius Salomon beantragt und demselben der Haupteid über die
<lb/>Einwendung zugeschoben. Die Beiladung des kläg. Bevollmäch- 
<lb/>tigten erscheint statthaft, doch könnte seiner unbeeidigten Vernein- 
<lb/>ung der zu beweisenden Behauptung, mit Rücksicht auf das Auf-
<lb/>tragsverhältniß, worin er hinsichtlich des Geschäfts mit dem kläg.
<lb/>Handelshaus gestanden, jsowie in Betracht, daß er sich dadurch
<lb/>weder mit einer Verbindlichkeit belasten noch eines Rechtes begeben
<lb/>würde, volle Glaubwürdigkeit nicht beigemessen werden und war
<lb/>deshalb auf den demselben zugeschobenen Haupteid zu erkennen, von
<lb/>dessen Leistung oder Weigerung es dann abhängt, ob anzunehmen
<lb/>ist, daß der zwischen den genannten Contrahenten abgeschlossene
<lb/>Säckekauf in der That ausschließlich für den beklagten Theil oder
<lb/>aber — und zwar zur Hälfte — auch für die Firma Steril
<lb/>und Comp, stattgefunden habe, bezw. ob das klägerische Verlangen,
<lb/>daß die beklagte Firma den ganzen Kaufpreis bezahle, gerechtfertigt
<lb/>ist oder nicht.

<lb/>Aus dem Briefe der Firmen Stern unb Sohn und Stern
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0306.tif"
                   n="302"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0306"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>302 Großherzogthum Baden. Art. 266 ff.

<lb/>und Comp, an das klag. Handelshaus vom 24. October
<lb/>v. I. konnte der Gerichtshof den Beweis, daß der Kauf der
<lb/>Säcke ein Contametageschäft gewesen und deshalb jede der beiden
<lb/>Firmen für den ganzen Kaufpreis haftbar sei, nicht entnehmen.
<lb/>Denn wenn auch zufolge des Umstandes, daß darin von dem
<lb/>Hafer — und früheren Säckekauf ohne ausdrückliche Erwähnung
<lb/>eines Theilgeschästes, die Rede und derselbe von beiden Firmen
<lb/>unterzeichnet ist, geschlossen werden dürfte, daß es sich damals um
<lb/>ein vorübergehendes Gesellschaftsgeschäft auf gemeinschaftliche Rech- 
<lb/>nung gehandelt habe, so würde doch daraus noch keineswegs mit
<lb/>Nothwendigkeit folgen, daß der mehrere Wochen später zu Stande
<lb/>gekommene Kauf von Säcken ebenfalls ein Contametageschäft ge- 
<lb/>wesen sei. Auch der von dem kläg. Handlungshaus am Schluffe
<lb/>des Briefs herrührende Zusatz („dem Herrn Salomon zur directen
<lb/>Erledigung") berechtigt zu dieser Folgerung nicht, da der damit
<lb/>ertheilte Auftrag nicht näher präcifirt, sondern die Art der Er- 
<lb/>ledigung dem Ermessen des Bevollmächtigten ganz anheim gegeben
<lb/>ist, so daß aus diesen Worten für die Fragen: wie Ju- 
<lb/>lius Salomon den Auftrag aufgefaßt, ob derselbe am 17. Novbr.
<lb/>v. I. noch im Vollzug desselben gehandelt und ob er dabei die Säcke
<lb/>an Simon Stern nur als Vertreter des beklagten Hauses oder
<lb/>aber auf gemeinschaftliche Rechnung der beiden Firmen verkauft
<lb/>habe, ein zuverlässiger Anhalt sich nicht ergiebt. Die untergericht- 
<lb/>liche Annahme, daß aus diesem Briefe nebst Zusatz zu schließen
<lb/>sei, es hätten die Contrahenten mit dem spätem Rückkauf ein
<lb/>Contametageschäft eingegangen, erscheint deshalb nicht, und
<lb/>zwar um so weniger gerechtfertigt, als dies auch von keinem
<lb/>der streitenden Theile geltend gemacht bezw. zu diesem Behufe der
<lb/>Brief als Beweismittel nicht angerufen wird.

<lb/>Es stehen sich mithin nur die Behauptungen des ausschließ- 
<lb/>lichen Verkaufs an die beklagte Firma und des Kaufs der beiden
<lb/>Firmen je zur Hälfte, einander gegenüber; erstere bedarf in Folge
<lb/>des gedachten Zugeständnisses eines Beweises nicht, letztere bildet
<lb/>die thatsächliche Grundlage eines Gegenbeweises, der in obener- 
<lb/>wähnter Weise versucht wurde und auf dessen Ergebniß es nun- 
<lb/>mehr ankommt. Einer Sammtverbindlichkeit der beiden Firmen
<lb/>— die, wie bemerkt, von keinem Theile behauptet ist — wird
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0307.tif"
                   n="303"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0307"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 266.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>nur insofern gedacht, als für den Fall, daß solche unterstellt wer- 
<lb/>den wollte, beiderseits rechtliche Folgen daraus abgeleitet und gel- 
<lb/>tend gemacht werden. Zur Unterstellung dieser Solidarität ist
<lb/>jedoch kein Grund vorhanden.

<lb/>Eben deshalb, weil das beklagte Handelshaus nicht als sammt-
<lb/>verbindliche Mitschuldnerin der Firma Stern und Comp, belangt
<lb/>wird, kann dieselbe aber auch — von andern Gründen abgesehen
<lb/>— die Einrede der Wettschlagung, welche die letztern für eine
<lb/>angeblich ihr zustehende größere Gegenforderung vorbrachte, auf
<lb/>Grund der allegirten, ein Sammtverbindlichkeitsverhältniß des
<lb/>beklagten Schuldners voraussetzenden Bestimmungen (L.R.S. 1208,
<lb/>1294a), zu ihrem Antheile, selbstverständlich nicht geltend machen."

<lb/>(Urtheil des Appellationssenats Mannheim vom 31. Octbr.
<lb/>1871 i. S. Jäger •/. Stern und Sohn und Stern
<lb/>und Comp.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 266.

<lb/>Die Aufnahme in eine Bereinigung zu Handelsunter- 
<lb/>nehmungen kann nur durch sämmt-liche Theilnehmer
<lb/>bewirkt werden. — Ein Anspruch auf sammtverbind-
<lb/>liche Haftbarkeit der einzelnen Theilnehmer kann
<lb/>erst erhoben werden, wenn die Verbindlichkeit von
<lb/>der Vereinigung auf die einzelnen Theilnehmer

<lb/>übergegangen ist.

<lb/>„Das Begehren der Kläger, daß die Beklagten anzuerkennen
<lb/>haben, daß die klagende Firma zu einem Fünftheile an der Ver- 
<lb/>einigung betheiligt sei, welche unbestritten die Beklagten im Sinne
<lb/>des Art. 266 des H.-G.-B. zu dem Zwecke abgeschlossen haben,
<lb/>die in der Klage bezeichnten Gegenstände für gemeinschaftliche
<lb/>Rechnung an die Kgl. bayerische Armeeverwaltung zu liefern, ist
<lb/>an sich ohne Zweifel begründet und wurden darum über die vor-
<lb/>gebrachten entscheidenden Thatsachen den Beklagten die zugeschobe- 
<lb/>nen Haupteide auserlegt.

<lb/>Von diesen Thatsachen mußten ausgeschlossen bleiben:
<lb/>a. das vorgebliche Anerkenntniß des S. von der beklagten
<lb/>Firma S. und B. gegenüber den Klägern, daß diese an
<lb/>der fraglichen Vereinigung zu einem Fünstheile betheiligt
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0308.tif"
                   n="304"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0308"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthnm Baden. Art. 266.
</p>
               <p>

                  <lb/>seien, und die angebliche Erklärung der beklagten Firma
<lb/>K. und W. an S. und B., daß sie mit dem Beitritt
<lb/>der klagenden Firma einverstanden sei, weil die Kläger nicht
<lb/>behaupten konnten, daß die bemerkten Erklärungen im
<lb/>Aufträge oder mit Ermächtigung der übrigen Theilhaber
<lb/>abgegeben wurden und ohne die Zustimmung Aller keine
<lb/>dritte Person in die Bereinigung ausgenommen werden
<lb/>durste, (L.R.S. 1861), deshalb und bei dem Mangel
<lb/>gedachter Voraussetzung sogar für die Genannten selbst
<lb/>jene Erklärungen nicht rechtsverbindlich waren, und nur
<lb/>ein Bestimmungsgrund für sie sein können, den ihnen
<lb/>über den Auftrag an Z. und an H. auferlegten Eid zu
<lb/>verweigern;

<lb/>b. die Anführungen der Kläger über Aufträge und Mit- 
<lb/>theilungen, die sie von Z. und H. erhalten, weil daraus
<lb/>nicht nothwendig die Aufnahme der Kläger in die Ber- 
<lb/>einigung folgt, ja nicht einmal ein unzweideutiges Aner-
<lb/>kenntniß Seitens des H. und des Z. über die Ausnahme
<lb/>der Kläger.

<lb/>Durch den Satz, daß die Kläger in die Bereiniguug nur
<lb/>mit Zustimmung aller Theilnehmer ausgenommen werden konn- 
<lb/>ten, wird die Bestimmung des Urtheils gerechtfertigt, daß wmn
<lb/>nur ein Beklagter den Eid hinsichtlich des Auftrags an Z. und H.
<lb/>ausschwört, die Kläger mit ihren Ansprüchen unterliegen.

<lb/>Aus dem Klagsuchen mußte im Vernrtheilungsfalle als zur
<lb/>Zeit unbegründet entfernt werden, der Anspruch aus sammtver-
<lb/>bindliche Haftbarkeit der Beklagten für Ausfolgung des fünften
<lb/>Theils am Reingewinn an die Kläger, denn eine bezügliche For- 
<lb/>derung kann statt an die Bereinigung, welche aber als solche nur
<lb/>Ein Rechtssubject ist, und schon darum keinen Raum für eine
<lb/>Sammtverbindlichkeit gewährt, an die einzelnen Theilhaber erst
<lb/>erhoben werden, nachdem die Verbindlichkeit von der Vereinigung
<lb/>auf einzelne Theilhaber übergegangen ist, z. B. durch Verweisung
<lb/>bei Theilung des gemeinschaftlichen Gewinns oder Vermögens
<lb/>während oder nach Beendigung der Vereinigung; die Kläger haben
<lb/>jedoch keinen derartigen Uebergang zu behaupten vermocht, nicht
<lb/>einmal daß die Schlußrechnung bereits erfolgt sei; darum auch
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0309.tif"
                   n="305"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0309"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0309--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 278 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht blos von einem Reingewinn die Rede sein kann, und die
<lb/>Rechte der Kläger in jedem Falle der Art bestimmt werden
<lb/>mußten, daß sie die Verbindlichkeit zur Theilnahme am Verlust
<lb/>nicht ausschließen.

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 11. Novem- 
<lb/>ber 1870 i. S. Weil und Kaufmann -/. Hirsch und
<lb/>Genossen.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 278 ff.

<lb/>Zur Herausgabe von Werkzeugen, wenn auch von
<lb/>geringem Werthe, ist Niemand verpflichtet, von wel- 
<lb/>chem eine mittelst derselben zu vollendende hand- 
<lb/>werksmäßige oder künstlerische Leistung zu liefern
<lb/>war. — Die Bestellung photographischer Abbildun- 
<lb/>gen giebt kein Recht aus Aussolgung der negativen

<lb/>Bilder.

<lb/>Die Kläger, welche bei dem Beklagten photographische Ab- 
<lb/>bildungen von 38 Maschinen bestellt und solche auch erhalten
<lb/>batten, verlangten mit ihrer Klage die Herausgabe der negativen
<lb/>Bilder; als bekannt darf hier unterstellt werden, daß bei der
<lb/>Photographie der Herstellung des richtigen (positiven) Bildes die
<lb/>Aufnahme des verkehrten (negativen) vorhergehen muß, welch
<lb/>Letztere aus Glasplatten gefertigt werden. Das Handelsgericht
<lb/>erkannte an, daß die Kläger an dem Besitze dieser Bilder aller- 
<lb/>dings ein wesentliches Interesse hätten, indem sie dann gesichert
<lb/>seien, daß nicht ohne ihre Zustimmung Abdrücke davon gemacht
<lb/>werden und indem sie dann, wenigstens thatsächlich, zur Herstel- 
<lb/>lung derselben nicht an die Beklagten gebunden seien. Allein die
<lb/>Klage wurde als rechtlich nicht begründet abgewiesen.

<lb/>„Die Kläger haben nicht behauptet, daß sie die Fertigung der
<lb/>negativen Bilder bei dem Beklagten bestellt und dafür die Ver- 
<lb/>gütungen ausgemacht haben, sondern sie haben nur angegeben,
<lb/>daß sie bei den Beklagten die positiven Bilder gegen die erwähn- 
<lb/>ten Vergütungen bestellten, sie haben mithin nur einen Anspruch
<lb/>auf Letztere. Zwar sind die negativen Bilder die.unerläßlichen
<lb/>Vorarbeiten zur Darstellung der positiven Bilder, allein, wer
<lb/>Letztere bestellt, hat damit noch kein Recht auf die Ausantwortung

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 20
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0310.tif"
                   n="306"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0310"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0310--><p/>
               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 278 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>aller zu deren Fertigung erforderlichen Vorarbeiten. Das Gegen-
<lb/>theil läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß für die erstmalige
<lb/>Aufnahme, d. h. für das erste positive Bild eine weit höhere Be- 
<lb/>lohnung, als für die weiteren Abdrücke bedungen war; denn
<lb/>beiderlei Beträge werden immer nur für die positiven Bilder
<lb/>entrichtet und die spätern Abdrücke sind nur weit wohlfeiler, weil
<lb/>für dieselben nicht wieder die gleichen Bemühungen und Auslagen,
<lb/>wie für die erste Aufnahme aufzuwenden find, vielmehr Letztere
<lb/>mit Ausnahme des Copirens dieselben bleiben, ob nur ein positives
<lb/>Bild oder ob viele Tausend davon abgedruckt werden. Da die
<lb/>negativen Bilder aus Glasplatten stehen, von welchen sie leicht
<lb/>wieder weggewischt werden können, so bilden diese Platten zugleich
<lb/>Werkzeuge *) des Photographen, die er bei anderen Arbeiten wieder
<lb/>benutzen kann. Zur Herausgabe von Werkzeugen, wenn sie auch
<lb/>von geringerem Werthe sein mögen, ist Niemand verpflichtet, von
<lb/>welchem eine mittelst solcher zu vollendende handwerksmäßige
<lb/>oder künstlerische Leistung zu liefern war. Hierin liegt auch das
<lb/>rechtliche Interesse des Beklagten an dem Besitze dieser negativen
<lb/>Bilder. Dazu kommt noch ein weiteres Interesse. Darf er näm- 
<lb/>lich auch nicht ohne Einwilligung der Kläger Abbildungen von
<lb/>den Maschinen der Letzteren, mithin von jenen negativen Bildern
<lb/>ohne jene Voraussetzung keine Copien fertigen, so können solche
<lb/>für die Kläger doch nur von dem Beklagten gemacht werden, so
<lb/>lange sich dieser im Besitze der negativen Bilder befindet und jene
<lb/>nicht die viel höhern Kosten einer Aufnahme aufwenden. Diese
<lb/>negativen Bilder sind somit auch eine Quelle des Verdienstes des
<lb/>Beklagten. Hiernach ist die Weigerung des Letztern, die negativen
<lb/>Bilder den Klägern herauszugeben, wohl begründet und man braucht
<lb/>nicht die Frage auszuwerfen, ob die Kläger ohne Zustimmung des
<lb/>Beklagten befugt sind, von den durch diesen ausgenommenen Ne- 
<lb/>gativen Copien zu fertiges oder durch Dritte fertigen zu lassen."

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Carlsruhe - Pforzheim vom
<lb/>3. September 1869. I. S. Gschwindt und Zimmer- 
<lb/>mann gegen Schuhmann.)


<lb/>*) Es dürfte sich hier weniger um ein Werkzeug, als um einen Werk- 
<lb/>stoff handeln, doch ändert dies Nichts an den Folgerungen des Handelsgerichts,
<lb/>da eben nur ein Bestandtheil der künstlerischen Vorarbeit vorliegt.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0311.tif"
                   n="307"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0311"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0311--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 278. 307

<lb/>Art. 278.

<lb/>Die s. g. Differenzgeschäftein Staatspapieren sind

<lb/>klagbar.

<lb/>Archiv XXII, 320.

<lb/>Dem Urtheile des Appellationssenates Mannheim in S.
<lb/>Löwenick gegen Maas, welche Entscheidung mitzutheilen wir zu- 
<lb/>sagten, entnehmen wir Folgendes:

<lb/>„In der Sache selbst setzte der Beklagte in erster Reihe der
<lb/>Klage die Einrede entgegen, daß der ganze Anspruch des Klägers
<lb/>schon aus dem Grunde zurückgewiesen werden müsse, weil die Ge- 
<lb/>schäfte, aus denen bie klägerischen Forderungen abgeleitet werden,
<lb/>reine Tifferenzgeschäfte und als solche nicht klagbar seien. Zur
<lb/>Begründung dieser Behauptung wies der Beklagte darauf hin,
<lb/>daß in dem jahrelangen Geschäftsverkehr ausweislich der vorlie- 
<lb/>genden zahlreichen Briese und Contocorrente auch nicht in
<lb/>einem einzigen Falle eine wirkliche Lieferung der gekauften oder
<lb/>verkauften Papiere stattgefunden habe, sondern daß stets nur die
<lb/>Differenz des Ankaufs- und Verkaufspreises der Papiere gegenseitg be- 
<lb/>rechnet worden sei. Es wurde hervorgehoben, daß die Geschäfte Zeit- 
<lb/>käufe, in der Regel pro medio oder ultimo eines Monats ab- 
<lb/>geschlossen , gewesen seien, in welche Form die Differenzgeschäfte
<lb/>eingekleidet zu werden pflegten, und daß die Geschäfte solche Pa- 
<lb/>piere zum Gegenstand gehabt hätten, die allgemein zur Specula-
<lb/>tion benutzt werden und als „Spielpapierei' gelten. Es läßt sich
<lb/>nicht verkennen, daß diese Momente von nicht zu unterschätzender
<lb/>Erheblichkeit für die Characterisirung des beiderseitigen Geschäfts- 
<lb/>verkehrs sind und leicht den Glauben erwecken könnten, daß es sich
<lb/>hier um Differenzgeschäfte gehandelt habe. Allein dem stehen
<lb/>doch wesentliche Gründe entgegen, welche zur Annahme des Gegen-
<lb/>theils berechtigen.

<lb/>Dahin dürfte zwar nicht zu rechnen sein, worauf das Han- 
<lb/>delsgericht Werth legte, daß die Telegramme, welche die Aufträge
<lb/>des Beklagten an den Kläger enthalten, ausdrücklich aus Käufe
<lb/>und Verkäufe der betreffenden Papiere lauten; denn auch bei der
<lb/>Unterstellung, daß es sich blos um Differenzgeschäfte gehandelt
<lb/>habe, hätten dieselben kaum in eine andere Form, als wie ge-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0312.tif"
                   n="308"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0312"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzozthum Baden. Art. 278, 357, 376.
</p>
               <p>

                  <lb/>schehen, eingekleidet werden können. Dagegen glaubte man ent- 
<lb/>scheidendes Gewicht darauf legen zu müssen, daß als wesentliches
<lb/>und characteristisches Merkmal des reinen Differenzgeschäftes anzu- 
<lb/>sehen ist, daß bei dessen Abschluß die Absicht der Vertragspersonen
<lb/>blos auf die Gewinnung der Differenz zwischen dem Ankaufs- 
<lb/>und Verkaufspreis der Waare mit u n b e d i n g t e m A u ss ch l u ß
<lb/>der wirklichen Lieferung derselben gerichtet ist. An diesem
<lb/>Momente gebricht es aber in dem vorliegendem Falle, denn
<lb/>aus der ausgedehnten Correspondenz läßt sich nicht entneh- 
<lb/>men, daß der Beklagte, wem: der Kläger einen ihm ertheilten
<lb/>Auftrag zum Kauf oder Verkauf von bestimmten Papieren voll- 
<lb/>zogen hätte, berechtigt gewesen wäre, seine Genehmigung zu ver- 
<lb/>sagen. Ja daß der Beklagte selbst die Möglichkeit einer reellen
<lb/>Lieferung der von ihm gekauften Papiere nicht für ausgeschlossen
<lb/>ansah, geht, wie das Untergericht bereits bemerkte, aus der eigenen
<lb/>Vernehmlassung des Beklagten hervor, wo er, um seine Benach-
<lb/>theiligung durch einen rechtswidrigen Verkauf von Papieren durch
<lb/>den Kläger darzuthun, anführte, daß er in der Lage gewesen sei,
<lb/>die Papiere effectiv zu beziehen. Nach allem diesem ist die
<lb/>Annahme gerechtfertigt, daß zwar die von beiden Theilen abge- 
<lb/>schlossenen Geschäfte in der Regel sich in Differenzgeschäfte auf- 
<lb/>lösten, nicht aber, daß nur solche Geschäfte intendirt gewesen sind?

<lb/>t

<lb/>Art. 278, 357, 376.

<lb/>Die s. g. Differenzgeschäfte in Staatspapieren sind
<lb/>klagbar. — Der Börsenverkehr kennt nur Käufe, die
<lb/>schließlich durch Bezug regulirt werden sollen. — Das
<lb/>Zeitgeschäft per medio, per ultimo u. s. w. ist ein
<lb/>Fixgeschäft. — Stillschweigende Anerkennung des Con-
<lb/>tocorrents durch Fortsetzung des Geschäfts ohne Mo- 
<lb/>nitum. — Commissionär als Eigenhändler. — Bedeu-
<lb/>tung der börsenmäßigen Prolongation. — Das Prä- 
<lb/>miengeschäft enthält eine Versicherung gegen den
<lb/>Verlust, der aus dem Steigen oder Fallen der Course
<lb/>entsteht. — Das Prämiengeschäft hat Fixcharacter.—
<lb/>Keine Compensation des Lieferungs- und des Prä- 
<lb/>mie n g e s ch ä f t e s.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0313.tif"
                   n="309"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0313"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 278, 357, 376.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>Archiv XIX. 84, XXII. 320.

<lb/>„Die vom Kläger eingeklagte Summe besteht aus verschie- 
<lb/>denen Einzelposten:

<lb/>1. aus dem Saldo aus der den 30. Januar 1870 abge- 
<lb/>schlossenen, mit Schreiben vom 20. Juli 1870 dem Beklagten
<lb/>überschickten und von ihm zu den Acten übergebenen Rechnung
<lb/>mit fl. 1745. 37 kr., wovon nachträglich st. 208. 20 kr. anerkannt
<lb/>werden.

<lb/>2. aus den Posten von st. 7522. 24 kr. und st. 5589,
<lb/>24 kr. Saldi zu Lasten des Beklagten aus den vom Kläger gestell- 
<lb/>ten Abrechnungen pro medio bezw. ultimo Juli 1870.

<lb/>Beklagter bestreitet den Posten 8ud. 1, weil derselbe theil-
<lb/>weise, jene 8ub. 2, weil dieselben gänzlich Cursdifferenzen
<lb/>aus unklagbaren Differenzgeschäften repräsentiren.
<lb/>Er stellt jedoch nicht in Abrede, daß Kläger die betr. Geschäfte
<lb/>lediglich in seinem Auftrag ausgeführt hat. In der That hat
<lb/>der Commissionär nur die Pflicht, die von dem Committenten erhal- 
<lb/>tenen Aufträge gewissenhaft auszuführen, eine Prüfung der Ab- 
<lb/>sichten des Committenten kann ihm nicht zugemessen werden,
<lb/>zumal, wenn diese mit dem Inhalt der ertheilten Aufträge in
<lb/>vollständigem Widerspruch stehen. So z. B. deruft sich der
<lb/>Beklagte insbesondere auf sein Schreiben vom 15. Mai v. I.
<lb/>In diesem sagt er aber mit dürren Worten: Ich ersuche Sie hier- 
<lb/>mit, mir morgen an der Börse hundert Stück Oestr. Staatsbahn
<lb/>per ultimo dies zu kaufen, woraus Kläger erwiderte: „Ich mel- 
<lb/>dete Ihnen telegraphisch nach Beginn der Börse, daß ich für Sie
<lb/>kaufen ließ Stück 100 Staatsbahn - Actien u. s. w." Ebenso
<lb/>schreibt dieser den 24. Mai: Zufolge Ihrer letzten Ordre kaufte
<lb/>ich 50 Lombarden, woraus Beklagter den 25. Mai antwortet: Ich
<lb/>nahm Notiz davon, daß Sie für meine Rechnung

<lb/>50 Stück Lombarden ** Ulttrao «"kauften.

<lb/>In gleicher Weise sagt der Beklagte in seinem Schreiben
<lb/>vom 28. Juni: Ich bestätige, daß ich am Ultimo d. Mts. von
<lb/>Ihnen zu beziehen habe 100 Staatsbahn ä 385, 75 Lombarden
<lb/>ä 189; ferner in dem Telegramm: „Verkaufet auf Prämie bestens
<lb/>100 Staatsbahn . . woraus Kläger den 2. Juli antwortet:
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0314.tif"
                   n="310"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0314"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 278, 357, 376.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Ihre telegraphische Ordre unterrichtete ich Sie, daß ich für
<lb/>Ihre w. Rechnung Prämie verkaufte per Ultimo (28.) dieses
<lb/>Staatsbahn 100 Stück 378^ ckont 6^4." Rach Schreiben des
<lb/>Beklagten vom 3. Juli hat er davon conforme Buchung
<lb/>getroffen, mithin diese Ausführung seines Auftrags gutgeheißen.
<lb/>Auf das Schreiben des Klägers vom 11. Juli antwortet Beklagter
<lb/>den 12, daß er die Lombarden und Staatsbahn, wenn es sich bis
<lb/>Ultimo nicht bessert, beziehen lasse, ich habe einen guten Freund,
<lb/>heißt es weiter, „der dafür sorgt."

<lb/>Aus allen diesen Schriftstücken geht klar hervor, daß es sick-
<lb/>unter den Parteien von Käufen handelte, welche durch Be- 
<lb/>zug der gekauften Objekte schließlich erledigt werden
<lb/>sollten, wie sie tagtäglich nach Kenntniß der Richter
<lb/>aus dem Handelsstande abgeschlossen werden. Ist
<lb/>hiernach der vorgebrachte Einwand (Differenz- und Windgeschäfte)
<lb/>als nicht stichhaltig zu verwerfen, so muß im Einzelnen zu Posten
<lb/>1 bemerkt werden, daß Beklagter nicht behauptet, gegen die Richtig- 
<lb/>keit der betr. Rechnung Ausstellungen gemacht zu haben, er gesteht
<lb/>im Gegentheil zu, daß er die bestehende Geschäftsverbindung fort- 
<lb/>gesetzt und dem Kläger Rimessen auf neue Rechnung gemacht hat.
<lb/>Erstmals in der Vernehmiassung vom 28. Decbr. 1870, also nach
<lb/>ca. 5 Monaten bestreitet er 2 Posten der älteren Rechnung, von
<lb/>denen er bei der mündlichen Verhandlung wieder einen Theil-
<lb/>posten von fl. 208, 20. zugesteht. Es ist aber anerkannter
<lb/>Handelsgebrauch, daß derjenige, dem ein Conto-
<lb/>corrent nach dessen Abschluß zugesendet wird, ver- 
<lb/>pflichtet ist, seine Aus st ellun gen innerhalb kurzer
<lb/>Frist dem Anderen mitzutheilen, widrigenfalls,
<lb/>wenn die Geschäftsverbindung fortgesetzt und keine
<lb/>Ausstellung gemacht wird, anzunehmen ist, die
<lb/>alte Rechnung sei gut geheißen. Dieser Handelsgebrauch
<lb/>findet seine Rechtfertigung in dem L.-R.-S. 1108 b. Ueberein-
<lb/>stimmend ist die Entscheidung des Handels - Appellationsgerichts
<lb/>in Nürnberg vom 18. Septbr. 1865 (s. Goldschmidt's Zeitschrift
<lb/>10. Bd. S. 566), des Kreisgerichts Lörrach vom 28. Januar
<lb/>und des Appellationssenats Freiburg vom 14. Mai 1868, mitge-
<lb/>theilt in Busch Archiv, 19. Bd. S. 5 u. 6.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0315.tif"
                   n="311"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0315"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 278, 357, 376. .311

<lb/>Der Versuch des Beklagten, der sich somit nur noch auf die
<lb/>Posten «nb. 2 beziehen läßt, aus Art. 376 des H.-G.-B. die
<lb/>Folgerung abzuleiten, Kläger sei, weil er die Namen der Käufer
<lb/>bezw. Verkäufer nicht aufgegeben habe, einer bestimmten, ihm vom
<lb/>Beklagten ertheilten Vorschrift nicht nachgekommen, ist ebenfalls
<lb/>als nicht gelungen zu betrachten. Eine solche Vorschrift bei Er-
<lb/>theilung der Aufträge ist nicht gegeben worden. Unter den allge- 
<lb/>meinen Ausdrücken „Kaufen Sie," oder „Kaufen Sie Anfangs
<lb/>u. s. w." ist nach Kenntniß der Richter aus dem Handelsstande
<lb/>durchaus nicht zu verstehen, daß der Commissionär nicht als Eigen- 
<lb/>händler auftreten dürfe. Es ist im Gegentheil vorauszusetzen,
<lb/>daß, wo der Committent dies nicht ausdrücklich bedingt, er nicht
<lb/>einen Dritten ihm Unbekannten, sondern nur den Commissionär
<lb/>selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch nehmen will.

<lb/>Dieser Handelsgebrauch steht mit Abs. 3 des Art. 376 des
<lb/>H.-G.-B. in vollkommenem Einklang; aus den vorliegenden Fall
<lb/>angewendet stellen sich die Rechtsbeziehungen in der Weise klar,
<lb/>daß, da mit der Anzeige über die jeweils vom Beklagten
<lb/>gutgeheißenen Ausführungen der Aufträge eine andere Person
<lb/>als Käufer oder Verkäufer Seitens des Klägers nicht namhaft
<lb/>gemacht wurde, der Committent, hier der Beklagte, nur befugt ist,
<lb/>den Commissionär als Eigenhändler in Anspruch zu nehmen, ihm
<lb/>aber ein Wahlrecht nicht zusteht. Hiermit fällt nicht nur der
<lb/>Einwand des Beklagten, als habe sich Kläger nach Art. 375 des
<lb/>H.-G.-B. zu benehmen gehabt, es ist im Gegentheil dargethan,
<lb/>daß, sobald es sich um Waaren handelt, die zu einer festbestimm- 
<lb/>ten Zeit (Fixgeschäfte) zu beziehen waren, nur Abs. 2 des Art. 357
<lb/>des D. H.-G.-B. in Betracht kommen kann.

<lb/>Daß es sich in den vorliegenden Fällen nur' um Fixge- 
<lb/>schäfte handelt, unterliegt keinem Zweifel. Die Bezeichnung p.
<lb/>Medio, p. Ultimo für Abschlüsse in Werthpapieren, zumal an der
<lb/>Börse, genügt hinlänglich, um sie als Fixgeschäfte zu charakteri-
<lb/>siren. Diesen Character verlieren die in Rede stehenden Geschäfte
<lb/>weder durch die nothwendig gewordene Prolongation, noch durch
<lb/>den Einwand, der durch das Prämiengeschäft erhoben wird. Es ist
<lb/>außer Frage, daß Beklagter medio Juli Stück 100 Staatsbahn und
<lb/>Stück 75 Lombarden vom Kläger zu beziehen hatte. Indem Ersterer
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0316.tif"
                   n="312"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0316"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>312 Großherzogthum Baden. Art. 278, 357, 376.

<lb/>am 12. Juli an Letzteren schreibt, er werde die betr. Papiere
<lb/>ultimo Juli durch einen guten Freund beziehen lassen, anerkennt
<lb/>er die börsenmäßige Prolongation, durch welche — vermittelst
<lb/>des Reports — die Hinausschiebung des Lieferungs- und Be- 
<lb/>zugstages aus einen neuen Stichtag bewirkt wurde. Jedensalls
<lb/>müßte im Zweifel zu Gunsten des Klägers geurtheilt werden.

<lb/>Committent hatte sich um so klarer auszudrücken, als die frag- 
<lb/>liche Liquidation, der unmittelbar die Kriegserklärung Frank- 
<lb/>reichs an Preußen voranging, sich zu einer der schwierigsten
<lb/>gestaltete, welche die Annalen der Börsengeschichte seit einer
<lb/>langen Reihe von Jahren aufzählt; er überließ aber, zum min- 
<lb/>destens rücksichtslos, die ganze Fürsorge der Prolongation dem
<lb/>Kläger.

<lb/>Ebensowenig begründet erscheint die Einrede der Compensation.
<lb/>Das Prämiengeschäft ist erstens nicht eine Limitirung des Welt- 
<lb/>preises, vielmehr enthält dasselbe eine Versicherung gegen den
<lb/>Verlust, der aus dem Steigen oder Fallen der Preise entsteht.
<lb/>Der Prämiengeber ist der Versicherte, der Prämiennehmer der
<lb/>Versicherer. Vgl. Thöl, Handelsrecht § 393 u. Goldschmidt's
<lb/>Zeitschrift 3. Bd. S. 424 u. ff. Der Beklagte hat, wie aus
<lb/>der mit der Klage vorgelegten Rechnung hervorgeht, die Prämie
<lb/>mit 1155 fl. bezogen; er mußte daher die Gefahr des Fallens
<lb/>der Preise, gegen welche er die Versicherung übernommen hat,
<lb/>tragen. — Zweitens läuft dieses Geschäft als ein selbstständiges
<lb/>neben den anderen her; Beklagter wurde durch dasselbe Verkäufer
<lb/>auf Prämie per ultim« Juli. Er mußte gewärtig sein, daß der
<lb/>Prämiengeber, (Käufer) sich am Verfalltag nicht zum Bezug
<lb/>melde und die bezahlte Prämie im Stich ließ, was auch der Fall
<lb/>war. Thatsäche ist, daß die Course zwischen 12. u. 28. Juli so
<lb/>niedrig standen, daß Beklagter wissen mußte, und wie aus seinem
<lb/>Schreiben vom 12. Juli hervorgeht, auch wirklich wußte, daß der
<lb/>Bezug der auf Prämie verkauften Papiere nicht stattfinden werde.
<lb/>Die Compensation war daher unthunlich, so lange verschiedene
<lb/>Versalltermine Vorlagen, dann aber war sie ebensowenig zu bewerk- 
<lb/>stelligen, als ein Verkauf, sobald der Prämiengeber sich nicht zum
<lb/>Bezug meldete, gar nicht mehr vorlag.

<lb/>Daß auch die Prämiengeschäfte Fixgeschäfte sind, bedarf keines
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0317.tif"
                   n="313"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0317"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzoglhum Baden. Art. 279, 282, 343.
</p>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachweises. Nach Handelsgebrauch ist hierbei nicht blos der betr.
<lb/>Stichtag festgesetzt, sondern auch die Stunde. So müssen alle
<lb/>z. B. p. ultimo geschlossenen Prämien in Frankfurt bis längstens
<lb/>Ein Uhr Mittags an dem für die Regulirung (Liquidation) jeweils
<lb/>für das ganze Jahr im Voraus festgesetzten Tage und zwar im
<lb/>Börsenlokale selbst gekündigt sein.

<lb/>Beklagter ist trotz seines Versprechens, er werde für den Be- 
<lb/>zug ultimo Juli Sorge tragen und trotz der Androhung vom
<lb/>20. Juli Seitens des Klägers mit Zahlung des Kaufpreises im
<lb/>Verzug geblieben. Mithin mußte Kläger den Verkauf unverzüg- 
<lb/>lich nach Ablauf der bestimmten Frist vornehmen. Im Einklang
<lb/>hiermit bezeugt die Handelskammer der Stadt Frankfurt in ihrem
<lb/>Gutachten vom 23. Januar d. I., daß Kläger durchaus korrect
<lb/>und nach dem in Frankfurt bestehenden Handelsgebrauch gehandelt
<lb/>habe.

<lb/>Schließlich ist die Einrede der Simulation ebensowenig zu- 
<lb/>treffend, da dem Commissionär, der als Eigenhändler auftritt, die
<lb/>Bestimmung des Abs. 2 des Art. 376 des H.-G.-B. zu Statten
<lb/>kömmt, wornach sich der "Nachweis darauf beschränkt, daß der
<lb/>Börsenpreis eingehalten worden ist.

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 27. Febr.

<lb/>1871 i. S. Tebloe 7. Frank.)

<lb/>Art. 279, 282, 343.

<lb/>Die Versteigerungen (öffentlichen Verkäufe) nach
<lb/>Art. 343 können, soweit die Landesgesetze diese Form
<lb/>zulassen, durch den Bürgermeister eines kleinen Ortes
<lb/>vorgenommen werden. — Der Verkäufer kann die
<lb/>Maare selbst steigern. — Der Verkäufer darf aber
<lb/>Nichts thun, wodurch der Erlös sich vermindert, da
<lb/>sonst der Verkauf nicht von ihm geltend gemacht

<lb/>werden kann.

<lb/>„Die von dem Bürgermeister abgehaltene Versteigerung
<lb/>erscheint als eine öffentliche, da die Abhaltung solcher Versteiger- 
<lb/>ungen durch diesen Beamten (den Ortsvorstand). in unserer Ge- 
<lb/>gend ortsüblich ist,

<lb/>v. Hahn, Commentar zu Art. 311, §. 2.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0318.tif"
                   n="314"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0318"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>314 Großherzogthum Baden. Art. 279, 282, 343.

<lb/>und sogar durch die Dienstweisung für Waisenrichter, vergl. mit
<lb/>der Geschäftsordnung für die Notare für alle zufolge eines ge- 
<lb/>setzlichen Grundes abzuhaltende Versteigerungen in den Gemein- 
<lb/>den unter 3000 Seelen die Bürgermeister, in den größeren die
<lb/>Waisenrichter als Beamten bestellt sind, insofern nicht die Be- 
<lb/>theiligten den Notar damit beauftragen. Daß das Protocoll von
<lb/>dem Bürgermeister ausgenommen wurde, ist nach jener Dienstweisung
<lb/>ganz in der Ordnung, da hiernach bei Versteigerungen von grö- 
<lb/>ßerem Umfange die Waisenrichter zwar berechtigt, nicht aber ver- 
<lb/>pflichtet sind, sich eines Protocollsührers zu bedienen, ganz abge- 
<lb/>sehen davon, daß bei Versteigerungen der vorliegenden Art nach
<lb/>Art. 279 H.-G.-B. nur auf die Einhaltung der wesentlicheren
<lb/>Förmlichkeiten zu achten ist."

<lb/>„Auch der Einwand, daß F. die Kartoffeln in Wahrheit nicht stei- 
<lb/>gerte, daß sie vielmehr der Kläger behielt uud nur durch das Gebot
<lb/>des F. einen zur Begründung des Schadenersatzes zll verwerthen-
<lb/>den niedern Preis zu constatiren suchte, ist nicht von rechtlicher
<lb/>Bedeutung. Durch das Protocoll, das den F. als Steigerer zu
<lb/>dem höchsten und letzten Gebot ausweist, steht die Thatsache des
<lb/>Kaufes fest. Das Vorbringen, daß dies nur ein Scheingeschäft
<lb/>war und die Kartoffeln im Eigenthum des Klägers blieben, ist
<lb/>nur die Behauptung, daß er sie für diesen erstand; diese Be- 
<lb/>hauptung aber ist unerheblich. Denn kein Gesetz verbietet im
<lb/>Falle des öffentlichen Verkaufes nach Art. 343 des H.-G.-B. dem
<lb/>bisherigen Eigenthümer die Waare selbst zu steigern.

<lb/>Busch, Archiv für Handelsrecht XIII. 228 (Urtheil des
<lb/>O.-H.-G. Stuttgart vom 11. Juli 1867.)
<lb/>v. Hahn, Commentar zu Art, 311, §§. 2 und 5.

<lb/>Wollte man etwa L.R. S. 1596 Abs. 3 hierher ziehen, so wäre
<lb/>dagegen zu bemerken, daß der Verkäufer, obwohl er die Waare für
<lb/>Rechnung des Käufers zur Versteigerung bringt, doch nicht der
<lb/>Gewalthaber des Letztem ist, sowenig als der Gläubiger, welcher
<lb/>im Vollstreckungswege die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegen- 
<lb/>schaften seines Schuldners bewirkt und gesetzlich nicht gehindert
<lb/>ist, dieselben zu erstehen.

<lb/>„Er darf nur nicht Etwas thun, wodurch der Erlös sich ver- 
<lb/>minderte, indem er sonst der Obliegenheit des Art. 282 H.-G.-B.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0319.tif"
                   n="315"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0319"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 301.
</p>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>zuwiderhandeln würde. Deshalb wäre die Versteigerung nicht
<lb/>maaßgebend, wenn der Kläger, wie der Beklagte vorträgt, zwei
<lb/>Kaufliebhabern auf deren Erkundigung bei ihm am Vormittage
<lb/>der Versteigerung erklärt hätte, dieselbe finde erst um 11
<lb/>Uhr statt. Denn er hätte dadurch, da die Versteigerung auf
<lb/>jenen Vormittag 8 Uhr angeordnet war und auch um diese Zeit
<lb/>abgehalten wurde, dieselben verleitet, von der Versteigerung weg- 
<lb/>zubleiben und da sie mögltcherweise auf die Kartoffeln mitgeboten
<lb/>hätten, durch seine unwahre Angabe ein höheres Gebot verhindert.
<lb/>Ob jene Männer von dem Beklagten zum Erscheinen bei der
<lb/>Versteigerung beauftragt waren oder nicht, macht keinen Unter- 
<lb/>schied."

<lb/>Aus ergangenes Beweiserkennntniß gelang dem Beklagten der
<lb/>Nachweis, daß Kläger am fraglichen Tage zwei Leute von der
<lb/>Theilnahme an jener Versteigerung durch das falsche Vorgebeu
<lb/>zurückhielt, es müsse mit dieser bis 11 Uhr oder bis der Be- 
<lb/>klagte komme, zugewartet werden, während sie in Abwesenheit des
<lb/>Letzteren und vorher stattfand. Kläger wurde deshalb mit seinem
<lb/>Anspruch auf Ersatz des Ausfalls zwischen Kaufpreis und Steige- 
<lb/>rungserlös abgewiesen, weil er „seinen Verpflichtungen zuwiderge- 
<lb/>handelt und sich seiner Ansprüche auf den Grund jener Versteigerung
<lb/>verlustig gemacht hat."

<lb/>(Beweiserkenntniß vom 11. November 1870 Ur-
<lb/>theil vom 19. Mai 1871 des Handelsgerichts Carls-
<lb/>ruhe - Pforzheim. In Sachen Grünling gegen Haut.)

<lb/>Art. 301.

<lb/>Die Rechte aus einem mit einem Dritten geschlos- 
<lb/>senen Kaufe können cedirt werden. — Der Cessio-
<lb/>nar hat sich in diesem Falle bezüglich der Erfüllung
<lb/>an den Gegencontrahenten des Cedenten zu halten
<lb/>Der Cedent haftet mit der Perfection des Ver- 
<lb/>trags und der Uebergabe des Titels nur noch für
<lb/>die Epistenz der Forderung bezw. des cedirten

<lb/>Kaufgeschäfts.

<lb/>„Der Gerichtshof erblickt mit dem Großh. Handelsgerichte
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0320.tif"
                   n="316"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0320"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogchum Baden. Art. 301.
</p>
               <p>

                  <lb/>in dem zwischen den Parteien am 22./23. November v. I. abge- 
<lb/>schlossenen Rechtsgeschäft gleichfalls eine Cession.

<lb/>Daß die Absicht der Contrahenten auf die Uebertragung des,
<lb/>vom Beklagten durch den zwischen ihm und der Firma S. u. I.
<lb/>Levy in Straßburg am 9. October v. I. abgeschlossenen Kauf
<lb/>erworbenen Rechtes auf Lieferung von 1000 Ctr. Kugelstücken
<lb/>pro 100 Kilo ä 6V2 Frcs. frei Bahn Straßburg an die Kläger
<lb/>gerichtet war, ist aus der anerkannten Correspondenz mit hin- 
<lb/>reichender Gewißheit zu entnehmen.

<lb/>Mit dem Brief vom 23. November v. I., worin der Be- 
<lb/>klagte das Tags zuvor mündlich vereinbarte Geschäft bestätigte,
<lb/>wurde den Klägern der Kaufvertrags- bezw. Bestätigungsbrief der
<lb/>Firma S. und I. Levy vom 9. October v. I. im Original und
<lb/>die Abschrift eines Schreibens des Beklagten, in welchem letzterer
<lb/>unterm gleichen Datum seinen Verkäufern, anzeigt, daß er die
<lb/>Maare auf die Kläger unter denselben Bedingungen übertragen
<lb/>habe und diese ihr über den Ort der Sendung Instruction zu- 
<lb/>kommen lassen würden, mitgetheilt.

<lb/>Die Kläger erhielten sonach die Rechtsurkunde, deren sie zu
<lb/>ihrer Legitimation bedurften, ausgehändigt und die Schuldnerin
<lb/>wurde sowohl durch den Beklagten als auch später durch die
<lb/>Kläger selbst von dem eingangserwähnten Geschäftsabschluß in
<lb/>Kenntniß gesetzt, wovon die Firma S. und I. Levy, wie sich
<lb/>aus dem weitern Verlauf des Briefwechsels ergiebt, auch Notiz
<lb/>nahm.

<lb/>Sprechen diese Vorgänge allein schon dafür, daß der Be- 
<lb/>klagte beabsichtigte, der Klägerin lediglich seinen Rechtsanspruch
<lb/>zu übertragen und nicht die mit der Veräußerung einer Waare
<lb/>verbundenen Pflichten des Verkäufers zu übernehmen, so kommt
<lb/>noch weiter in Betracht, daß es sich beim ursprünglichen Contract
<lb/>des Beklagten mit Levy um einen Genuskauf, wobei es zur
<lb/>Specialisirung des Kaufobjectes noch eines Zuwägens bedurfte
<lb/>(Endemann S. 529), also uicht um eine sofort in das Eigenthum
<lb/>des Beklagten übergegangene Waare, sondern um ein Forderungs- 
<lb/>recht an die Levy handelte; daß ferner die Bedingungen zwischen
<lb/>den streitenden Theilen ganz die gleichen waren, wie die zwischen
<lb/>dem Beklagten und seinen Verkäufern vereinbarten, und daß ein
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0321.tif"
                   n="317"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0321"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0321--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 301.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>Cessionspreis in der Form eines Nutzens von 14 Kreuzer per
<lb/>Centner unter den Parteien stipulirt wurde.

<lb/>Was insbesondere die Uebereinstimmung der Kausbedingungen
<lb/>betrifft, so wird zwar klägerischerseits dieselbe in Abrede gestellt,
<lb/>indem eine Verschiedenheit im Preis bestehe und seitens der ur- 
<lb/>sprünglichen Contrahenten die Lieferung des Eisens franco Bahn,
<lb/>seitens der streitenden Theile dagegen die Lieferung franco Wag- 
<lb/>gon Straßburg vereinbart worden sei. Allein zwischen den ur- 
<lb/>sprünglichen Verkäufern und dem neuen Erwerber blieb — was
<lb/>für die Cessionsfrage maßgebend ist — der Kaufpreis der gleiche,
<lb/>während der Nettogewinn, den der Beklagte bedingte, sich als ein
<lb/>das Rechtsverhältniß der Kläger zu Levh nicht berührender Preis
<lb/>für die Rechtsübertragung charakterisirt.

<lb/>Mit der Bestimmung franco Waggon wollte aber — selbst
<lb/>wenn eine Verschiedenheit in der Bedeutung zwischen ihr und dem
<lb/>Ausdrucke franco Bahn bestünde — eine Aenderung in dem
<lb/>frühern Transportübereinkommen offenbar nicht getroffen werden.
<lb/>Denn ausweislich der Correspondenz herrschte darüber unter den Be- 
<lb/>theiligten keine Meinungsverschiedenheit, daß S. und I. Levh
<lb/>nach wie vor die Waare in Waggons einladen und auf den
<lb/>Bahnhof in Straßburg verbringen zu lassen hatten und insbe- 
<lb/>sondere waren auch die Levh, welche franco Bahn accordirten,
<lb/>selbst dieser Ansicht, indem sie dem Beklagten im Briefe vom
<lb/>21. November v. I. erklärten, sie seien bereit ihm die Kugelstücke
<lb/>abzuliefern und hätten schon einige Waggons nach Mannheim ge- 
<lb/>laden.

<lb/>Außerdem setzten sich die Kläger, nachdem sie die Rechtsur- 
<lb/>kunde erhalten und die Schuldner von dem Geschäft des 22./23. Nov.
<lb/>v. I. in Kenntniß gesetzt hatten, ausschließlich, theils unmittelbar,
<lb/>theils durch Vermittelung des Spediteurs Schwarzmann in Kehl, vom
<lb/>Dezember v. I. an bis in die zweite Hälfte des folgenden Monats,
<lb/>wegen der Zuwägung und Lieferung der Waare mit den Schuldnern
<lb/>in Verbindung und gaben damit nicht undeutlich zu erkennen, daß
<lb/>auch sie das mit dem Beklagten eingegangene Rechtsgeschäft im
<lb/>Sinne ihres Mitcontrahenten auffaßten, indem sie sonst wohl statt
<lb/>der mancherlei erfolglosen Versuche, die Levh zur Abgabe des Eisens
<lb/>zu bestimmen, sich früher schon an ihren Verkäufer, den Beklagten,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0322.tif"
                   n="318"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0322"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0322--><p/>
               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 301.
</p>
               <p>

                  <lb/>gehalten, bezw. diesen an die Erfüllung seiner angeblich vertrags- 
<lb/>mäßigen Lieferungsverbindlichkeit gemahnt haben würden.

<lb/>Aus allem diesem geht hinreichend hervor, daß das Geschäft
<lb/>vom 22./23. November v. I. kein Waarenkauf, solldern die kauf-
<lb/>weise Veräußerung bezw. Erwerbung eines Forderungsanspruchs
<lb/>und des damit verbundenen Klagerechts gewesen ist.

<lb/>Die Zulässigkeit der Cession anlangend, so erscheint die deßsallsige
<lb/>Beanstandung der Kläger nicht begründet. Denn wenn es auch im
<lb/>Allgemeinen richtig ist, daß einseitige Uebertragungen von mit
<lb/>Verbindlichkeiten gemischten Rechten unstatthaft sind, und Käufe
<lb/>als doppelseitige Verträge für beide Contraheuten Rechte und
<lb/>Verbindlichkeiten schaffen, so findet doch dieser Grundsatz auf Fälle
<lb/>wie den vorliegenden keine Anwendung, da hier der Lieserungs- 
<lb/>pflicht der Verkäufer keine andere Gegenverbindlichkeit des Käufers
<lb/>als die der Zahlung des Preises entspricht und Zahlungen durch
<lb/>jeden Dritten an den Gläubiger mit Rechtswirkung geleistet wer- 
<lb/>den können, ohne daß letzterer die Annahme verweigern kann,
<lb/>wenn er nicht — was hier nicht behauptet ist — ein be- 
<lb/>sonderes Interesse hat, daß die Zahlung vom Schuldner selbst
<lb/>geschehe. Unter solchen Umständen löst sich das Kaufgeschäft sei- 
<lb/>tens des Käufers in ein Forderungsrecht auf, welches, ohne zu
<lb/>weiteren wechselseitigen Rechtsverhältnissen zu führen, in der
<lb/>Uebergabe des Kaufobjectes (gegen Zahlung) seine Befriedigung
<lb/>findet und deßhalb gleich jedem andern reinen Forderungsanspruch
<lb/>zur cessionsweisen Uebertragung geeignet erscheint. (Jahrb. des
<lb/>bad. Oberhofgerichts N. F. 11 Bd. S. 403 vgl. auch Art. 301
<lb/>H.-G.-B. Endemann S. 387.)

<lb/>Ist aber das Geschäft vom 22)23. November v. I. als eine
<lb/>Rechtsübertragung im Sinne der L. R. S. 1689 ff. zu betrachten,
<lb/>dann hatte der Cedent mit der Perfection des Vertrags und nach
<lb/>Uebergabe des Titels nur noch die Verbindlichkeit, den Cessionaren
<lb/>für die — hier nicht bestrittene — Existenz der Forderung zu
<lb/>hasten, während er jeder weitern Verpflichtung, namentlich auch
<lb/>der, für den Vollzug der mit S. und I. Levh vereinbarten Liefe- 
<lb/>rung Sorge zu tragen, enthoben war. (L.R.S. 1693. Endemann
<lb/>S. 415.) Dagegen erscheint er selbstverständlich befugt, den für
<lb/>die Rechtsübertragung stipulirten Gegenwerth von seinem Mitcon-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0323.tif"
                   n="319"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0323"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0323--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 312.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>trahenten in Anspruch zu nehmen und dieser besteht, wie bemerkt,
<lb/>in dem den Cessionspreis repräsentirenden Nutzen von 14 Kreuzer
<lb/>per Centner, welchen somit der Beklagte mit Recht gegen die
<lb/>Cessionare im Wege der Widerklage geltend machte. Eben weis
<lb/>dieser Nettogewinn sich lediglich als Cessionspreis und nicht als
<lb/>Theil des Kaufpreises für die Waare darstellt, bezw. weil in Be-
<lb/>Bezug auf Waarenlieserung und Kaufpreiszahlung sich nur noch
<lb/>die Cessionare und die überwiesenen Schuldner Levy einander
<lb/>gegenüberstehen, fällt auch der klag. Seits in zweiter Instanz
<lb/>hervorgehobene Einwand, daß der widerklagend geforderte Betrag
<lb/>von 233 fl. 20 kr. nicht unbedingt, sondern nur gegen Ueber-
<lb/>lieferung der Waare zu zahlen sei, als unbegründet hinweg."

<lb/>(Urtheil des Appellationssenats Mannheim vom 16. Nvbr.
<lb/>1871 i. S. Noether gegen Eichterheimer.)

<lb/>Art. 312.

<lb/>Der Bankier, welcher Papiere seines Geschäfts- 
<lb/>freundes „in Depot" hat, besitzt dieselbe als Faust- 
<lb/>pfand. — Privilegium der anglo -österreichischen
<lb/>Bank, sich aus den Depots für ihre Forderungen vor
<lb/>allen andern Gläubigern durch Verkauf an der Börse
<lb/>ohne vorhergegangenes gerichtliches Einschreiten
<lb/>zahlhast zu machen. — Der Beschluß eines Bankdirec-
<lb/>toriums, die Zinsen im Contocorrentgeschäft zu erhöhen,
<lb/>ist für die Geschäftsfreunde, welche ohne Einwand die
<lb/>Verbindung fortsetzen, verpflichtend.

<lb/>Die anglo-österreichische Bank klagte gegen Mayer Levis
<lb/>einen Contocorrentsaldo von 4329 fl. 40 kr. ö. W. per 4. October
<lb/>1869 nebst Zinsen zu 5 Procent, vom 16. September 1869 aber
<lb/>zu 6 Procent, sowie Provision, Auslagen rc. ein. Der Beklagte
<lb/>bestritt das Recht der Klägerin, vom 16. September an 6 Procent
<lb/>Zinsen zu verlangen, weil in dem vorangegangenen Briefwechsel
<lb/>nur ein Zinsfuß von 5 Procent für den Saldo der Klägerin
<lb/>festgesetzt worden sei; allein dieser Einwand wurde verworfen.

<lb/>„Mit Recht beruft sich Klägerin auf ihren Brief vom 5. Sep- 
<lb/>tember, worin sie dem Beklagten den Beschluß des Bankdirectori-
<lb/>ums, die Zinsen im Contocorrentgeschäfte vom 15. September zu
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0324.tif"
                   n="320"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0324"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 312.
</p>
               <p>

                  <lb/>erhöhen, mit dem Anfügen ankündigt, daß sie die Zinsen in dessen Rech- 
<lb/>nung von da an mit 4 °/0 zu Gunsten, mit 6 % zu Lasten des Beklagten
<lb/>berechnen werde. Denn der Beklagte hat nicht behauptet, daß
<lb/>er gegen dieses Schreiben eine Einwendung erhoben habe, ob- 
<lb/>wohl er, wie die Correspondenz ausweist, nach dem Empfange
<lb/>des Schreibens der Klägerin von: 5. September und noch am
<lb/>27. September an sie geschrieben hat. Dieses Stillschweigen auf
<lb/>jenes Verlangen der Klägerin, verbunden mit der unterlassenen
<lb/>Tilgung seiner Schuld an dieselbe läßt sich nach dem Geschäfts- 
<lb/>gänge nur als eine Zustimmung des Beklagten zu der Anforder- 
<lb/>ung jener höheren Zinsen auslegen."

<lb/>Außerdem machte Beklagter einredend und widerklagend
<lb/>geltend, die Klägerin habe unberechtigterweise am 27. September
<lb/>1869 400 ungarische Bankaktien und 10 Nordbahnactien, welche
<lb/>dem Beklagten gehörten, verkauft und dadurch den Beklagten ge- 
<lb/>hindert, seine Papiere um den inzwischen eingetretenen bessern
<lb/>Curs zu verwerthen, für welchen Schaden Beklagter dadurch sich
<lb/>decken zu können glaubte, daß er bei Aufstellung eines Contocorrents
<lb/>per 1. April 1870 den Curs jener Papiere per 30. März in
<lb/>Rechnung bringt, sammt bis dahin fälligen Coupons und lausenden
<lb/>Zinsen, und dadurch ein Saldo von 992 sl. 32 kr. zu seinen
<lb/>Gunsten ermttelt. Allein auch dieses Vorbringen blieb unberück- 
<lb/>sichtigt.

<lb/>„Die Grundlage dieser Gegenforderung ist unrichtig, denn
<lb/>die Klägerin befand sich im Rechte, als sie den Verkauf der Pa- 
<lb/>piere des Beklagten bewirkte. Die Klägerin hatte diese Papiere
<lb/>„in Depot." Daß dieser Ausdruck bei Werthpapieren so viel be- 
<lb/>deutet, als sie als Faustpfand haben, läßt sich mit Grund
<lb/>nicht bestreiten.

<lb/>Thöl, Handelsrecht I, §. 110.

<lb/>Brinkmann, Handelsrecht §. 131 II. S. 510.

<lb/>Bender, Verkehr mit Staatspapieren, S. 474 ff.

<lb/>Nach der Kundmachung des österreichischen Staats- und Justiz- 
<lb/>ministeriums vom 28. Juli 1864 darf sich aber die Anglo-Oester-
<lb/>reichische Bank aus Effecten oder sonstigen Werthgegenständen
<lb/>ihres Schuldners, welche ihr von diesem oder für denselben zu
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0325.tif"
                   n="321"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0325"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 312.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>ihrer Sicherheit übergeben worden sind oder in deren Innehabung
<lb/>sie durch ein ihr statutenmäßig zustehendes Geschäft gelangt ist,
<lb/>für ihre Forderungen vor allen andern Gläubigern „zahlhaft" machen
<lb/>und zwar in der Art, daß sie Effecten, welche an einer öffentlichen
<lb/>Börse notirt werden, an dieser Börse durch einen befugten Makler
<lb/>ohne vorhergegangenes gerichtliches Einschreiten verkaufen läßt. Die
<lb/>Echtheit dieser Kundmachung, welche den vorgelegten Statuten
<lb/>der Bank angeschlossen ist, wurde zwar beklagterseits nicht zuge- 
<lb/>geben, allein dieselbe ist, wie sich der Gerichtshof überzeugte, in
<lb/>dem Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Oesterreich für 1864
<lb/>bekannt gegeben. Dieselbe enthält zudem, soweit sie die Veräußerung
<lb/>von Faustpfändern betrifft, nur die ähnliche Bestimmung, welche
<lb/>durch die badischen Gesetze vom 22. Juni 1837 für die Amorti- 
<lb/>sationskasse, vom 28. März 1844 für die Eisenbahnschuldentilg-
<lb/>ungskaffe und vom 6. April 1854 allgemein, wenn auch nur als
<lb/>eine der Staatsbehörde zustehende Eoncession, von der jedoch viel- 
<lb/>fach Gebrauch gemacht wurde, für öffentliche Leih- und Pfand- 
<lb/>häuser sowie andere öffentliche Anstalten, welche auf Faustpfand
<lb/>Darleihen geben, eingesührt ist. So lange dieses Privilegium
<lb/>der Klägerin besteht, gilt es gegen jeden, der mit ihr in Geschäfts- 
<lb/>verbindung tritt und sich daher nach der rechtlichen Stellung seines
<lb/>Contrahenten zu erkundigen hat, gleichwie ein Theil ihrer Sta- 
<lb/>tuten , und die Rechtsverhältnisse der Klägerin müssen dem Be- 
<lb/>klagten gegenüber um so mehr als bekannt angenommen werden,
<lb/>als er, wie das Datum und der Eingang seines Briefes vom
<lb/>9. August 1869 zeigt, seine Geschäftsverbindung mit derselben in
<lb/>Wien und nach „mündlicher Absprache" eingegangen hat.

<lb/>„Ein Grund, aus welchem die Giltigkeit jener Kundmachung
<lb/>für den vorliegenden Fall bezweifelt werden könnte, ist nicht gel- 
<lb/>tend gemacht. Denn Art. 312 H.-G.-B., aus welchen sich der
<lb/>Beklagte bezieht, gestattet gerade den einzelnen Staaten, besondere
<lb/>Bestimmungen für oie Bestellung und Veräußerung von Faust- 
<lb/>pfändern zu treffen und nur insoweit kömmt jene Eoncession hier
<lb/>in Frage. Sodann wäre das nach dem österreichischen Einführ-
<lb/>ungsedicte vom 17. November 1862 seit 1. Juli 1863 in ein- 
<lb/>zelnen Gebieten dieses Kaiserreichs giltige allgemeine deutsche
<lb/>Handelsgesetzbuch kein Grund, entgegengesetzte Ausflüsse der dor-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 21
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0326.tif"
                   n="322"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0326"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0326--><p/>
               <p>

                  <lb/>322
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 312.
</p>
               <p>

                  <lb/>tigen Gesetzgebung für ungiltig anzusehen, da das Handelsgesetz- 
<lb/>buch jederzeit von ihr geändert oder ausgehoben werden könnte.

<lb/>„Hiernach hatte die Klägerin das Recht, die in ihrem Depot
<lb/>befindlichen Papiere des Beklagten zu ihrer Deckung an der
<lb/>Börse durch einen befugten Makler verkaufen zu lassen, insofern
<lb/>jene Papiere an einer öffentlichen Börse notirt werden. Diese
<lb/>Voraussetzung liegt nach dem Wiener Coursblatte vom 27. Sep.
<lb/>v. I. vor. Auch hat der Beklagte nicht behauptet, daß er zur Einlösung
<lb/>seiner Papiere und zur Berichtigung seiner Schuld eineüberden27.Sep.
<lb/>v. I. hinausgehende Frist hatte; vielmehr ergibt sich das Gegen-
<lb/>theil aus seinem Briefe vom 26. September v. I., worin er auf
<lb/>die Androhung des Verkaufes der Effecten die Klägerin bat, seine
<lb/>Papiere noch auf eine kurze Zeit weiter in Depot zu behalten.
<lb/>Der Beklagte trägt selbst vor, daß die Klägerin seine Papiere
<lb/>auch wirklich verkauft habe, beantwortet aber mit Nichtwissen,
<lb/>ob dies an der Börse geschah. Dies Nichtwissen ist jedoch uner- 
<lb/>heblich.

<lb/>Denn da die Klägerin zum Verkaufe der Papiere berechtigt
<lb/>war, so könnte der Beklagte, wenn der Verkauf nicht an der
<lb/>Börse durch einen bestellten Makler geschehen wäre, nur den ihm
<lb/>dadurch zugegangenen Schaden geltend machen, nur den Ersatz
<lb/>des Mehrerlöses fordern, der bei Beobachtung jener Vorschrift
<lb/>erzielt worden wäre. Er hat aber nicht behauptet, daß diese
<lb/>Unterstellung zur Zeit des Verkaufs der Papiere eingetreten wäre.

<lb/>Nach dem Coursblatte vom 27. September v. I. stand an
<lb/>diesem Tage der Cours der fraglichen Papiere an der Wiener
<lb/>Börse keineswegs höher, als er dem Beklagten von der Klägerin
<lb/>angerechnet wird. Er berechnet sich zur Begründung seiner Ge- 
<lb/>genforderung den Cours vom 30. März d. I., allein mit Unrecht,
<lb/>da er nicht behauptet, daß an diesem Tage seine Papiere verkauft
<lb/>worden seien.

<lb/>Vgl. Busch, Archiv Bd. IX. S. 341.

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Carlsruhes-Pforzheim vom
<lb/>13. Dezember 1870. I. S. Anglo - Österreichische
<lb/>Bank gegen Meyer Levis, vom Appellationssenate
<lb/>unter Adoption der handelsgerichtlichen Entscheidungs- 
<lb/>gründe bestätigt.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0327.tif"
                   n="323"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0327"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0327--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 319, 321.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 319, 321.

<lb/>Zur Perfection eines Geschäftes unter Abwesenden ist
<lb/>nicht nur die Annahme des Offerts, sondern auch die
<lb/>Kenntniß des Offerenten von der Acceptation des Ob- 
<lb/>laten erforderlich. — Die Bestimmungen dieser Ar- 
<lb/>tikel sind für die Frage des Entstehllllgsortes eines
<lb/>unter Abwesenden verhandelten Vertrags nicht

<lb/>maaßgebend.

<lb/>„Der Art. 321 des H.-G.-B., auf welchen sich klägerischer
<lb/>Seits zur Begründung der Ansicht, es sei durch die Absendung
<lb/>des das Offert der Beklagten annehmenden Telegramm's der
<lb/>fragliche Kaufvertrag perfect geworden und damit die Verbindlich- 
<lb/>keit der Beklagten zur Erfüllung bezw. Entschädigung in Mann- 
<lb/>heim entstanden, (die Klage war gegen den in Cannstadt König- 
<lb/>reich Würtemberg wohnenden Beklagten bei dem Handelsgericht
<lb/>Mannheim erhoben worden) hauptsächlich berufen wird, ist für
<lb/>die Frage des Entstehungsortes eines unter Abwesenden verhan- 
<lb/>delten Vertrags nicht maßgebend.

<lb/>„Wenn es auch richtig ist, daß da, wo der Vertrag perfect
<lb/>wird, auch die daraus abzuleitenden Rechte und Verbindlichkeiten
<lb/>entstehen, so enthält doch jene Gesetzesstelle keine Bestimmung da- 
<lb/>rüber, unter welchen Voraussetzungen ein zwischen Abwesenden
<lb/>verhandeltes Geschäft überhaupt oder mit besonderer Beziehung
<lb/>auf den Entstehungsort als zu Stande gekommen zu betrach- 
<lb/>ten sei, sondern sie setzt nur, von der Unterstellung eines bereits
<lb/>abgeschlossenen Handelsgeschäfts ausgehend, den in mehrfacher
<lb/>Hinsicht wichtigen Zeitpunkt fest, von welchem an die Wirkungen
<lb/>des Vertrags als eingetreten gelten sollen. Es ergibt sich dies
<lb/>aus dem Wortlaut ves Artikels, welcher den Zeitpunkt der Abgabe
<lb/>der Annahme zur Absendung mit dem wahren Zeitpunkt des
<lb/>Vertragsabschlusses nicht identiftcirt, sondern zwischen denselben
<lb/>unterscheidet, sowie aus dem Inhalte des mit Art. 321 im Zu- 
<lb/>sammenhang stehenden Art. 319 H.-G.-B. Indem nämlich nach
<lb/>Letzterem der Antragende auch bei rechtzeitig abgesandter, aber
<lb/>nicht rechtzeitig eingetroffener Annahme an sein Anerbieten nicht
<lb/>gebunden ist, wenn er in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach

<lb/>21 *
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0328.tif"
                   n="324"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0328"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>324 Großherzogthum Baden. Art. 319, 321.

<lb/>dem verspäteten Eintreffen der Annahme dem Oblaten von seinem
<lb/>Rücktritt Nachricht gegeben hat, und indem dieser Artikel aus- 
<lb/>drücklich besagt, es bestehe unter den vorerwähnten Voraussetzungen
<lb/>der Vertrag nicht, ist gesetzlich hinreichend klar zu erkennen, daß
<lb/>sür die Perfection eines unter Abwesenden verhandelten Vertrags
<lb/>im Allgemeinen bezw. sür den Ort des Abschlusses nicht die Ab- 
<lb/>sendung, sondern die Ankunft der Annahme entscheidend ist,
<lb/>weil sonst nicht das Bestehen des Vertrags bis zur rechtzeitigen An- 
<lb/>kunft snspendirt und der Antragende nicht für befugt erklärt wer- 
<lb/>den könnte, der erfolgten Annahme ungeachtet von seinem Offert
<lb/>wieder zurückzutreten.

<lb/>Endemann §. 94, IV. V. Note 27. 21.
<lb/>v Hahn zu Art. 319. §. 1. 8.

<lb/>„Der der Natur der Sache entsprechende und auch von
<lb/>Schriftstellern des gemeinen blirgerlichen Rechtes angenommene
<lb/>Grundsatz, daß es zur Vollendung von Verträgen unter Abwesen- 
<lb/>den nicht an der bloßen Annahme eines Anerbietens genüge, son- 
<lb/>dern dazu auch noch die Kenntniß des Offerenten von der Accep-
<lb/>tation des Oblaten erforderlich sei, weil erst dann, wenn die
<lb/>zustimmende Willenserklärung beiderseits kund geworden, ein eigent- 
<lb/>licher zur vertragsmäßigen Begründung von Rechten und Pflichten
<lb/>hinreichender Consens vorhanden sei,

<lb/>Zachariae II. §. 343, Note 4,

<lb/>ist um so mehr in dem Falle anzuwenden, wenn, wie hier, vom
<lb/>beklagten Theile geschehen, der Anbietende die Mittheilung der
<lb/>gegentheiligen Willenserklärung ausdrücklich verlangt, weil darin
<lb/>noch überdies die Absicht des Offerenten zu finden ist, sich dann
<lb/>erst, wenn ihm von der Einwilligung des Oblaten Kenntniß ge- 
<lb/>worden, an sein Anerbieten für gebunden zu erachten und dieser
<lb/>den Geschäftsabschluß aufschiebenden Bedingung gegenüber das
<lb/>Eintreffen der Annahmeerklärung schon vertragsmäßig zur Vollen- 
<lb/>dung des vorgeschlagenen Geschäfts gehört.

<lb/>„Hiernach und nach Inhalt der betreffenden Klagthatsachen
<lb/>ist nicht Mannheim, wo die Annahme abgesandt wurde, sondern
<lb/>Cannstadt, wo sie zur Kenntniß des Offerenten zu gelangen hatte
<lb/>bezw. gelangte, als der Ort des Kaufabschlusses und der Ent- 
<lb/>stehung der damit zusammenhängenden Rechte und Verbinlichkeiten
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0329.tif"
                   n="325"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0329"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 329, 330, 347. ' 325

<lb/>anzusehen und erscheint deßhalb der Kläger nicht beschwert, wenn
<lb/>das Untergericht zur Begründung seiner Zuständigkeit die Voraus- 
<lb/>setzung des §. 60 der Prozeßordnung *) nicht als vorhanden an- 
<lb/>nahm."

<lb/>(Urtheil des Appellationssenates Manheim vom 15. De- 
<lb/>zember 1870. I. S. Hirsch 7. Koch.)

<lb/>Art. 329, 339, 347.

<lb/>Einfluß der Feiertage auf die Erfüllung. — Die
<lb/>Ablieferung im Sinne des Art. 347 erfolgt durch
<lb/>Einhändigung des Frachtbriefes. — Anstände mit
<lb/>dem Frachtführer entschuldigen die Verspätung
<lb/>der Untersuchung nicht. — Relevanz von Wahr- 
<lb/>nehmungen über die Beschaffenheit der Waare

<lb/>auf dem Transport.

<lb/>„Die beklagte Handlung ist durch das von ihr angefochtene
<lb/>Urtheil des Großherzogl. Handelsgerichts nicht beschwert, denn
<lb/>die von derselben unterm 9. April 1871 vorgenommene Dispo- 
<lb/>sitionsstellung erscheint als verspätet, daher die Waare als geneh- 
<lb/>migt. Es braucht dabei nicht näher ermittelt zu werden, ob der
<lb/>Frachtbrief, wie appellatischerseitH behauptet wird, schon am 1. April,
<lb/>oder, wie die Appellantin behauptet, erst am 3. oder 4. April
<lb/>der Letzteren zugestellt wurde. Denn mit der Einhändigung des
<lb/>Frachtbriefes und der darin für den Adressaten liegenden Auffor- 
<lb/>derung, die Sendung nach Bestimmung des Reglement in Em-
<lb/>Pfang zu nehmen, erscheint die Waare, welche von einem andern
<lb/>Orte übersendet wird, im Sinne des Art. 347 H.-G.-B. als
<lb/>abgeliesert. Der appellantische Anwalt suchte zwar geltend zu
<lb/>machen, es sei unter der Ablieferung nicht die Tradition im
<lb/>juristischen Sinne, sondern ein weiteres, nämlich eine Handlung
<lb/>des Verkäufers bezw. seines Stellvertreters, welche dem Käufer
</p>
               <p>

                  <lb/>§ 60 der bad. Proceßordnung besagt: „Ausländer können auf Erfüllung
<lb/>persönlicher Verbindlichkeiten, die im Jnlande entstanden sind, von Inländern
<lb/>und Ausländern bei dem Gerichte des Eutstehungsortes belangt werden."
<lb/>Deit der Ausdehnung der Reichsverfassuug auf den Süden kann natürlich
<lb/>§ 60 gegen einen Reichsangehörigen nicht mehr angerufen werden. Vgl. Art. 3
<lb/>der Reichsverfassung.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0330.tif"
                   n="326"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0330"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>326 Großherzogthum Baden. Art. 329, 330, 347.

<lb/>die Gewahrsam, das factische körperliche Jnnehaben des Kauf- 
<lb/>objects gewährt, zu verstehen; allein Ersteres ist offenbar nur in
<lb/>dem Sinne richtig, daß ein Anderes, nicht ein Mehr unter den
<lb/>Worten „nach der Ablieferung" zu verstehen ist, da die Tradition
<lb/>im juristischen Sinne bei dem Distanzgeschäfte schon früher, näm- 
<lb/>lich mit der Uebergabe an den Frachtführer, als erfolgt zu betrach- 
<lb/>ten ist. Die Ablieferung dagegen ist, soweit die Anwendung des
<lb/>Art. 347 in Betracht kommt, geschehen, sobald der Adressat durch
<lb/>die Zustellung des Frachtbriefes die Möglichkeit erlangt, nach Zah- 
<lb/>lung der Fracht in die körperliche Jnnehabung zu treten, sobald
<lb/>ihm der Zutritt zur Sendung und damit ihre Besichtigung mög- 
<lb/>lich ist (Busch VII 35). Daß durch Differenzen zwischen dem
<lb/>Frachtführer und dem Adressaten die Ungewißheit des Absenders
<lb/>über die Anerkennung der vertragsmäßiger: Effectuirung nicht
<lb/>verlängert, daß dem Adressaten nicht die Möglichkeit eingeräumt
<lb/>werden darf, unter Erhebung solcher Differenzen aus Gefahr des
<lb/>Absenders weiter zu speculiren, liegt auf der Hand. Glaubte
<lb/>vielmehr die Appellantin, aus der verspäteten Ankunft der Waare
<lb/>(trotz des im Frachtbriefe erklärten Verzichts auf reglementmäßige
<lb/>Lieferzeit) Ansprüche gegen die Eisenbahnverwaltung ableiten zu
<lb/>können, so hatte sie die betreffenden Schritte, bei denen sie nur
<lb/>im Falle der Annahme der Waare interessirt war, unabhängig
<lb/>von dem Verhalten zu ergreifen, welches ihr bezüglich der Em- 
<lb/>pfangnahme der Waare im Verhältnisse zum Absender oblag.
<lb/>Indem sie aber statt dessen das Schicksal einer an die Direction
<lb/>der Verkehrsanstalten gerichteten Vorstellung abwartete und erst
<lb/>am 8. oder 9. April zur Besichtigung, am 9. zur Annahmever- 
<lb/>weigerung schritt, hat sie gegen die Vorschrift des Art. 347 ver- 
<lb/>stoßen, der, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäfts- 
<lb/>gänge thunlich ist, die unverzügliche Untersuchung vorschreibt.
<lb/>Schon an sich würde die Zögerung vom 3. oder 4. bis zum
<lb/>9. April als gegen den ordnungsmäßigen Geschäftsgang verstoßend
<lb/>zu erachten sein;

<lb/>vergl. die Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts i. S.
<lb/>Rosenthal c. Sobernheim und Cohen, Band II, S. 335
<lb/>und die weiteren Entscheidungen über Anwendung des
<lb/>Art. 347 in Band II, S. 99. 237. 382. III. 42.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0331.tif"
                   n="327"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0331"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 329, 330, 347. 327

<lb/>im vorliegenden Falle aber lag für die Appellantin noch ein
<lb/>besonderer Grund vor, unverzüglich nach dem Eintreffen der
<lb/>Waare am Bestimmungsorte sich von der Beschaffenheit derselben
<lb/>zu überzeugen. Nach ihrem eigenen Vortrage fiel die Waare
<lb/>schon im Februar 1871 auf dem Transporte dem Steuerinspector
<lb/>zu Cöln als Kaffee von so schlechter Beschaffenheit auf, daß der- 
<lb/>selbe dem Gouvernement zu Cöln, dieses dem Etappencommando
<lb/>zu Mannheim hievon Mittheilung und letzteres der beklagten
<lb/>Handlung mit Hinsicht auf eine etwaige Verwendung des Kaffee
<lb/>für die Truppen Vorhalt machte. Schon damals mußten also
<lb/>der beklagten Handlung Bedenken entstehen, ob die Lieferung eine
<lb/>vertragsmäßige sei, und wenn man auch nicht so weit gehen kann,
<lb/>die Dispositionsstellung schon in jenem Zeitpunkte zu verlangen,
<lb/>weil bei einem Verkaufe auf Muster immerhin die Vergleichung
<lb/>der Waare mit dem Muster nöthig fällt,

<lb/>vergl. jedoch die Entscheidungen in Busch's Archiv,
<lb/>Band VII, 27. IX, 203,

<lb/>so verpflichtete doch die schon während des Transportes der
<lb/>Waare zugestandenermaaßen erlangte Kenntniß von Mängeln der- 
<lb/>selben die Adreffatin unbedingt dazu, im ersten nach Eintreffen
<lb/>der Waare ihr möglichen Augenblicke die Untersuchung vorzu- 
<lb/>nehmen und sestzustellen, ob die ihr von der Behörde als schlecht
<lb/>avisirte Waare auch vertragswidrig sei.

<lb/>Vergl. die Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>vom 2. September 1871 i. S. Hockmeher u. Rittscher
<lb/>e Stiel, Band III S. 81.

<lb/>Die Berufung aus die Charwoche ändert an diesem Ergeb- 
<lb/>nisse Nichts; nach Art. 329 und 330 H.-G.-B. kann die Erfüllung
<lb/>nur nicht an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage verlangt
<lb/>werden. Gründonnerstag und Charfreitag sind nun nicht einmal
<lb/>allgemeine, sondern nach der landesherrlichen Verordnung vom
<lb/>8. November 1865 nur in der evangelischen Kirche (nicht in beiden
<lb/>christlichen Kirchen) kirchlich gebotene Feiertage (vergl. Entschei- 
<lb/>dungen des R.-O.-H.-G. II S. 411); überdies fielen diese Tage
<lb/>im Jahre 1871 auf den 6. und 7. April, so daß,, selbst wenn
<lb/>der Frachtbrief der Beklagten erst am 4. April eingehändigt wor- 
<lb/>den wäre, nicht nur dieser, sondern auch der weitere Werktag
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0332.tif"
                   n="328"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0332"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>328 Großherzogthum Baden. Art. 343, 346 ff.

<lb/>des 5. April ihr zur Erfüllung ihrer dringenden Verpflichtung
<lb/>offen stand."

<lb/>(Urtheil des Appellationssenates Mannheim vom 15. Jan.
<lb/>1872 i. S. Van Berckel, Gilhuys u. Co. ./- An-
<lb/>dreae u. Co.)

<lb/>Art. 343 Ws. 3.

<lb/>Die unterlassene oder verspätete Benachrichtigung
<lb/>des Klägers von der Vollziehung des Verkaufes
<lb/>verpflichtet unter Umständen den Verkäufer zum
<lb/>Schadenersatz, bewirkt aber keineswegs, daß nun- 
<lb/>mehr der unter Einhaltung der gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften vollzogene Verkauf nicht mehr für Rech- 
<lb/>nung des Käufers geschehen gilt.

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 28. Nvbr.
<lb/>1871 i. S. Kölle '/. Eduard Kauffmann und Söhne.)

<lb/>Art. 346 ff.

<lb/>Der Käufer, welcher gegen Tratte des Verkäufers
<lb/>(z. B. acht Tage dato) gekauft hat, brauchtdieunter
<lb/>Nachnahme gesandte Waare nicht anzunehmen.

<lb/>„Es ist unter den Parteien nicht bestritten, zudem durch die
<lb/>vorgelegte Correspondenz nachgewiesen, daß der Beklagte die 35
<lb/>Fässer Petroleum, deren Kaufpreis mit 1517 fl. 55 kr. nebst
<lb/>6 °/0 Zinsen und 3 fl. 8 kr. Wechselprotestkosten der Kläger nun- 
<lb/>mehr im Prozeßwege gegen den Beklagten sucht, am 25./26. Januar
<lb/>l. I. von dem Agenten des Klägers Schützenbach gegen die Tratte
<lb/>des Verkäufers 8 Tage dato gekauft, daß aber der Kläger die
<lb/>Waare gegen Nachnahme hierher gesandt hat. Durch dieses Ver- 
<lb/>fahren des Klägers wurde die Waarensendung eine andersgeartete
<lb/>als verabredet war und der Beklagte hat deßhalb ihre Annahme
<lb/>mit nicht weniger Recht verweigert, als wenn die Beschaffenheit
<lb/>der Waare vertragswidrig gewesen wäre; vergl. Art. 346 ff. des
<lb/>H.-G.-B. Zu einem nachträglichen Empfang und Einlösung der
<lb/>später vom Kläger ausgestellten Tratte war der Beklagte nicht
<lb/>verpflichtet, da in keinem Falle die erste Waarensendung zu einer
<lb/>vertragsmäßigen mehr hergestellt werden konnte, und der Willkür
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0333.tif"
                   n="329"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0333"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 346 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>des Klägers nicht anheimgestellt bleiben durfte, aus Gefahr des
<lb/>-Beklagten mit der Waare zu speculiren, bis ihm gerathen dünkte,
<lb/>auf den Beklagten zu trassiren. Mit Recht hat daher der Be- 
<lb/>klagte dem Kläger angezeigt, daß er unter den obwaltenden, vom
<lb/>Kläger geschaffenen Verhältnissen vom Vertrage zurücktrete."

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 13. Octbr.

<lb/>1871 i. S. Eydam 7. Ruoff.)

<lb/>Art. 346 ff.

<lb/>Anerkennung der fortdauernden Wirksamkeit eines
<lb/>Kaufvertrags durch Besichtigung einer, statt der
<lb/>früher angezeigten, neu angebotenen Waare.

<lb/>„Mit Unrecht hat der Beklagte bestritten, daß er zum Em- 
<lb/>pfange der ihm mit notarieller Aufforderung der Klägerin vom
<lb/>9. Juni l. I. angebotenen 1000 Ztr. Hafer verpflichtet gewesen,
<lb/>und demnach verbunden sei, der Klägerin den Mindererlös zu
<lb/>ersetzen, der sich bei der öffentlichen Versteigerung der Waare am
<lb/>15. Juni nach Abzug der Kosten mit 859 fl. ergeben hat im Ver- 
<lb/>gleiche zu dem ursprünglichen Verkaufspreise von 6 st. pro 100 Pfd.
<lb/>denn durch das Gutachten des abgehörten Sachverständigen ist
<lb/>festgestellt, daß die Waare eine vollkommen gute, gesunde, muster- 
<lb/>mäßige war, und durch das Geständniß des Beklagten, „daß er
<lb/>sich im Monat Juni in Folge Zuredens des Simon Stern, Theil-
<lb/>habers der kläg. Firma, bewegen ließ, den Hafer anzusehen, durch
<lb/>welchen die Klägerin den früher vorgezeigten ersetzen wollte" ist
<lb/>außer Zweifel, daß der Beklagte die fortdauernde Wirksamkeit des
<lb/>Kaufvertrages vom 16. April l. I. anerkannt hat, wenigstens,
<lb/>was gleichbedeutend ist, sich hat gefallen lassen, da anders er
<lb/>keine Handlung — die Untersuchung der Mustermäßigkeit des
<lb/>neuen Hafers — vornehmen durfte, die Seitens der Klägerin mit
<lb/>ausdrücklicher Beziehung auf den Vertrag vom 16. April ihm
<lb/>angesonnen wurde, und er selbst nur in dieser Verbindung vorge- 
<lb/>nommen hat. Es ist darum auch gleichgültig, ob und welche
<lb/>Rechte auf Auflösung des Vertrages vom 16. April der Beklagte
<lb/>bereits erlangt hatte; er hat denselben durch sein Benehmen im
<lb/>Juni wieder entsagt, und kann sich den Folgen jetzt nicht willkührlich
<lb/>entziehen. Vergl. H.-G.-B. Art. 346 ff."
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0334.tif"
                   n="330"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0334"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 346, 347, 349.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 13. Octbr.

<lb/>1871 i. S. Stern u. Sohn '/. Lachmann.)

<lb/>Art. 34«.

<lb/>Verkauf gegen sofortige Zahlung. — Uebung im

<lb/>Hopfenhandel.

<lb/>„In der Sache selbst ist die kläg. Forderung nicht begründet
<lb/>denn da der Sack Hopfen gegen sofortige Zahlung verkauft war,
<lb/>so ging nach allgemeinem Gebrauche im Hopfenge-
<lb/>fchäst in der damit bestätigten Absicht der Parteien das Eigen- 
<lb/>thum auf den Kläger als Käufer nur über, wenn er den Kauf- 
<lb/>preis bezahlte; ohne Zahlung kein Eigenthumsübergang; die erstere
<lb/>ist die Bedingung des letzteren, wie in dem vorliegenden Falle
<lb/>noch insbesondere aus dem Umstande erhellt, daß trotz dem nach
<lb/>dem Kauf der Makler Josef Auer im angeblichen Aufträge des
<lb/>Klägers zu dem Beklagten sich begab, und einen Sack jenes mit
<lb/>Hopsen vollstopste, und zu 154 Psd. abwog, eine Auslieferung
<lb/>dieses Sackes nicht statt hatte, weil eben Auer nicht in der Lage
<lb/>war, den Kaufpreis zu erlegen. Indem daher der Beklagte diese
<lb/>Hopsen später weiter an einen Dritten verkaufte, verfügte er über
<lb/>sein eigenes, nicht über des Klägers Eigenthum, und er war darin
<lb/>im Rechte, und handelte nur innerhalb des noch schwebenden Ver- 
<lb/>tragsverhältnisses, wenn er dem Kläger auf die notarielle Auf- 
<lb/>forderung vom 3. October zur Uebergabe der „verkauften Maaren"
<lb/>sich anbot „das fragliche Quantum Hopfen um den angegebenen
<lb/>Preis zu verabfolgen", wie im Gegentheile der Kläger durch die
<lb/>Weigerung diese Hopfen zu beziehen sich in Verschuldung gesetzt
<lb/>hat, und nicht, wie er gethan, über Eigenmacht des Beklagten zu
<lb/>klagen vermag."

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 24. Novbr.

<lb/>1871 i. S. Mayer e. Leitz.)

<lb/>Art. 347' 349.

<lb/>Diese Artikel sprechen von dem Verkaufe nicht nur
<lb/>bezüglich einer Gattung, sondern auch bezüglich einer
<lb/>bestimmten Sache und gelten, wenn sie auch zunächst
<lb/>nur von Distanzgeschäften handeln, doch und in
<lb/>höherem Grade auch von Platzgeschäften.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0335.tif"
                   n="331"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0335"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 353, 355, 360, 378. 331

<lb/>v. Hahn, Commentar zu Art. 347, 8. 2, 21 und flgd.
<lb/>und zu Art. 349, §. 13.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen verwarf das Handelsgericht Carls-
<lb/>ruhe-Pforzheim eine Wettschlagungseinrede bezw. Widerklage, welche
<lb/>gegenüber der Klage auf Zahlung des Kaufpreises uebst Zinsen
<lb/>für eine im September 1868 verkaufte lithographische Anstalt
<lb/>erst im März 1870 einen Abzug von 448 fl. für unbrauchbare
<lb/>und ungangbare Waarenvorräthe auf Grund einer Vertragsbe- 
<lb/>stimmung machen wollte, nach welcher, falls sich unter den Waa-
<lb/>renvorräthen Impressen und sonstige Drucksachen befinden sollten,
<lb/>die nicht mehr brauchbar sind, der Verkäufer solche nur den dem
<lb/>Anschlag im Inventar entsprechenden Betrag zurückzunehmen sich
<lb/>verpflichtete.

<lb/>(Handelsgericht Carlsruhe-Pforzheim, I. S. Bernhard
<lb/>gegen Billing, Urtheil vom 27. Mai 1870.)

<lb/>Art. 353, 355. 360, 378.

<lb/>Der Kauf behufs der Weiterbegebung der Waare
<lb/>an einen Concurrenten des Verkäufers ist wegen
<lb/>Jrrthums des letzteren über die Person des wahren
<lb/>Käufers nicht anfechtbar. — Die Entschädigung wegen
<lb/>Nichterfüllung ist, abgesehen von besonderer Scha- 
<lb/>densbegründung, nach dem Handelswerthe (Markt- 
<lb/>preise) der Waare zur Lieferungszeit zu bemesen.

<lb/>Annalen XXXVII, 113.

<lb/>In Sachen Staub u. Comp, in Nürnberg, gegen Th.
<lb/>Büsche in Mannheim, Forderung betreffend, erging unter dem
<lb/>28. Februar 1871 ein oberhosgerichtliches Urtheil, dessen Ent- 
<lb/>scheidungsgründe, unter Mittheilung des Thatsächlichen des Falles
<lb/>und der Erkenntnisse der vorderen Rechtzüge, die obigen Sätze
<lb/>darlegen. Es lauten diese Entscheidungsgründe folgendermaßen:

<lb/>„Mittelst einer unter dem 30. und 31. März 2. und 3.
<lb/>April 1868 gesührten Correspondenz kam zwischen den streitenden
<lb/>Theilen ein Geschäft zu Stande, kraft dessen Beklagter den Klä- 
<lb/>gern 1200 Fässer cristallisirte Soda zu 2 fl. 54 kr. den Centner
<lb/>ab Mannheim mit 2 pCt. Sconto gegen 2 Monat Abgabe, bis
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0336.tif"
                   n="332"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0336"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>332 Großherzogthum Baden. Art. 353, 355, 360, 378.

<lb/>Ende Juni 1868 beziehbar, zu liefern übernahm. 400 Fässer
<lb/>wurden geliefert, die weiteren 800 nicht.

<lb/>Wegen Nichtlieferung der letzteren wird klägerischer Seits
<lb/>Schadensersatz, und zwar, da die Differenz zwischen gedachtem,
<lb/>vertragsmäßigen Preise und dem Preise, zu welchem allein an
<lb/>den durch notarielle Verzugsetznng maßgebend gewordenen Liefer- 
<lb/>ungstagen, den 20./21., 25./26. Juli 1868, eine so bedeutende
<lb/>Quantität, wie die fragliche, zu erhalten gewesen, und welcher sich
<lb/>auf 5 fl. 4 kr. für den Centner belaufe, 2 fl. 10 kr. für die eben
<lb/>gedachte Gewichtsmenge betrage, da ferner das Faß durchschnittlich
<lb/>6 Ctr. umfasse, im Gesammtbetrage von 10,400 fl. (2 fl.
<lb/>10 kr. x 4800) nebst weiteren 2 fl. 48 kr. Kosten der Verzug-
<lb/>fetzung gefordert, woran sich der Anspruch auf 6 pCt Zinsen
<lb/>vom 26. Juli 1868 anschließt.

<lb/>Der Klage wurde entgegenhalten, baß das fragliche
<lb/>Kaufgeschäft nichtig fei, weil der Beklagte, der den ge-
<lb/>sammten Sodaverkanf der zu Ludwigshasen a. Rh. mit dem
<lb/>Geschäftssitze zu Mannheim neu errichteten badischen Anilin-
<lb/>und Sodafabrik besorge, über die Person des wahren Käufers
<lb/>getäuscht worden sei, als welcher sich in Wirklichkeit der Verein
<lb/>chemischer Fabriken darstelle, dem das Product jener Fabrik um
<lb/>der zwischen ihr und gedachtem Vereine bestehenden Concurrenz
<lb/>willen niemals verkauft worden wäre, daß ferner ein Schaden
<lb/>für den klagenden Theil nicht eingetreten sei, weil der Soda- 
<lb/>preis an den bezeichneten Tagen des Juli 1868 krineswegs höher
<lb/>gestanden habe, als er bei Abschluß des fraglichen Handelsgeschäfts
<lb/>vertragsmäßig sestgestellt worden sei, daß endlich der klagende
<lb/>Theil an dem Kaufpreise für die gelieferten 400 Fässer noch mit
<lb/>461 fl. sammt 6 pCt. Zinsen vom 30. August 1868 im Rückstände
<lb/>hafte, welche Summe eventuell im Wege der Widerklage ver- 
<lb/>langt wird.

<lb/>Das großh. Handelsgericht in Mannheim verwarf die
<lb/>der Täuschung entnommene Einrede, berechnete die gefor- 
<lb/>derte Preisdifferenz — indem es, da die betreffende be- 
<lb/>deutende Quantität Soda zur fraglichen Zeit nur von England
<lb/>(Newcastle) zu erhalten gewesen sei, englische, aus einem vom
<lb/>Beklagten vorgelegten Briefe, ä. ä. Newcastle den 24. Juli 1868
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0337.tif"
                   n="333"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0337"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 353, 355, 360, 378. 333

<lb/>und einem von Amtswegen Leigebrachten Zeitungsblatte „(aüg.
<lb/>Anzeiger für Rh einland -W est pH alen" vom 17. Juli 1868) erhobene
<lb/>Preise zu Grunde legte, auf 553/4 kr. (es nahm die englischen
<lb/>Preise einschließlich der Fracht nach Mannheim zu 3 fl. 44% kr.
<lb/>für den Centner, den vertragsmäßigen Preis von 2 fl. 54 kr.
<lb/>durch Abzug von 2 pCt. Sconto und 1 pCt. Zinsen, letzteren
<lb/>Procents, weil erst nach zwei Monaten wirklich zu bezahlen war,
<lb/>zu 2 fl. 48% für den Centner an.)

<lb/>Das großherzogliche Handelsgericht verurtheilte sonach den
<lb/>Beklagten zur Zahlung von 4462 fl. 48 kr. nebst 6 pCt. Zinsen
<lb/>vom 26. Juli 1868, gestattete ihm aber, hieran den einredend,
<lb/>eventuell widerklagend, geltend gemachten Kaufpreistheil, jedoch
<lb/>nur im Betrage von 453 fl. nebst Zinsen, abzuziehen und wies
<lb/>die Kläger mit der Mehrforderung von 5940 fl. ab.

<lb/>Nach beklagter Seits hiegegen ergriffener Berufung erhob
<lb/>der Appellationssenat des großh. Kreis- und Hosgerichts Mannheim
<lb/>Gutachten Sachverständiger über die Höhe des am 20., beziehungs- 
<lb/>weise 25. Juli 1868 zu Mannheim bestandenen Marktpreises crh-
<lb/>stallisirter Soda und stellte daraufhin den vom Beklagten zu
<lb/>leistenden Schadensersatz auf 1262 fl. 48 kr. nebst 6 pCt.
<lb/>Zinsen vom öfters genannten Tage an, woran Beklagter die er- 
<lb/>wähnten 453 fl. mit Zinsen abzuziehen berechtigt sei, fest, indem
<lb/>er den mittleren Preis aus 2 fl. 54 kr. bis zu 3 fl. 15 kr. mit
<lb/>3 fl. 4% kr. zog und sonach unter Zugrundlegung der handels- 
<lb/>gerichtlichen Berechnung des vertragsmäßigen Preises (2 fl. 48% kr.)
<lb/>die Differenz auf 15% kr. annahm.

<lb/>Hiegegen ergriffen beide Theile die Oberberufung, der beklagte
<lb/>unter Festhaltung seiner früheren Einwendungen und unter dem
<lb/>Gesuche, die Klage gänzlich abzuweisen und nach dem Begehren
<lb/>der Widerklage zu erkennen, der klagende mit dem Gesuche, das
<lb/>handelsgerichtliche Urtheil wiederherzustellen.

<lb/>Die Beschwerde des Beklagten stellt sich nach ihren beiden
<lb/>Richtungen hin, insoserne sie nämlich das Kaufgeschäft als nichtig
<lb/>betrachtet wissen will und insoserne sie bestreitet, daß der Markt- 
<lb/>preis der Soda zu Ende Juli 1868 mehr als 2 fl. 54 kr. be- 
<lb/>tragen habe, als unbegründet dar.

<lb/>Ebenso erscheint die Beschwerde der Klägerin, insoserne sie
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0338.tif"
                   n="334"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0338"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>334 Großherzogthum Baden. Art. 353, 355, 360, 378.

<lb/>die Wiederherstellung des handelsgerichtlichen Urtheils bezweckt,
<lb/>als unbegründet. Doch war an die Stelle der vom Appellations- 
<lb/>gerichte aufgestellten Schadensberechnung eine andere zu setzen,
<lb/>welche die als Schadensersatz zuzuerkennende Summe um einen
<lb/>kleinen Betrag erhöhte.

<lb/>Mit vollem Rechte haben die Gerichte der vorderen Rechts- 
<lb/>züge die Einrede, daß der Beklagte über die Person des wahren
<lb/>Käufers getäuscht worden sei, verworfen.

<lb/>Darauf, daß die Einwilligung des Beklagten zu dem frag- 
<lb/>lichen Geschäfte durch Betrug erschlichen worden und hiernach
<lb/>gemäß L.R.S.S. 1109. 1116 ungültig sei, vermag jene Einrede
<lb/>nicht gestützt zu werden. Zunächst kommt hier in Betracht, daß
<lb/>betrügerische Kunstgriffe, durch welche der Beklagte zur Eingehung
<lb/>des Vertrags bewogen worden wäre, und wie solche im L.-R.-S.
<lb/>1116 vorausgesetzt werden, im gegenwärtigen Falle als vom
<lb/>klagenden Theile geübt nicht geltend gemacht werden konnten.
<lb/>Es vermochte nicht behauptet zu werden, daß die Kläger eine
<lb/>dritte Person fälschlich als den wahren Käufer bezeichnet hätten,
<lb/>oder daß sie die Theilnahme des Vereines chemischer Fabriken
<lb/>am Geschäfte ausdrücklich in Abrede gezogen hätten. Der Brief
<lb/>der Kläger an den Beklagten vom 30. März 1868 ließ zwar
<lb/>vermuthen, daß erstere ihre Kundschaft dem Vereine chemischer
<lb/>Fabriken zu entziehen und dem Beklagten zuzuwenden gedächten,
<lb/>wenn ihnen letzterer gewisse besondere Bonificationen gewähre und
<lb/>mochte somit wohl der Erwartnng des Beklagten Raum geben,
<lb/>daß Kläger für die Zukunft eine Verbindung mit jenem Vereine
<lb/>nicht unterhalten, somit demselben auch nicht die durch sie zu
<lb/>erkaufende Soda ausliefern würden; allein eine irgendwie bestimm- 
<lb/>tere Angabe über die Nichtbetheiligung des Vereins am Geschäfte
<lb/>war damit nicht gemacht, und kann deßhalb der Brief, dessen
<lb/>Inhalt überdieß in dem Wunsche der Kläger, bei dem Beklagten
<lb/>thunlichst günstige Kaufbedingungen zu erlangen, genügende Er- 
<lb/>klärung findet, nicht als Mittel betrüglicher Einwirkung auf
<lb/>die Willensbestimmung des Beklagten angesehen werden. Ferner
<lb/>kommt gegen die Annahme eines Betruges in Betracht, daß die
<lb/>Kläger keineswegs rechtlich verpflichtet waren, dem Beklagten über
<lb/>diejenige Person, in deren Namen sie einkausten, oder der sie
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0339.tif"
                   n="335"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0339"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0339--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 353, 355, 360, 378. . 335


<lb/>weiter zu verkaufen gedachten, irgendwelche Aufklärung zu geben.
<lb/>Der Käufer ist vielmehr berechtigt, an wen immer weiter zu
<lb/>verkaufen. Der Einkaufscommissionär handelt dem Ver- 
<lb/>käufer gegenüber schlechthin in eigenem Namen (a. d. H.-G.-B.
<lb/>Art. 360, 378) und ist deßhalb auch nicht verpflichtet, dem Ver- 
<lb/>käufer den Committenten zu benennen, es sei denn diese Pflicht
<lb/>durch ein besonderes Uebereinkommen zwischen den den Kauf Ab- 
<lb/>schließenden begründet. Endemann, H.-R. § 166 II, S. 189.
<lb/>Es ist bekannt und inhaltlich der Entscheidungsgründe zu dem
<lb/>Urtheile des Handelsgerichts durch dessen Richter aus dem Han- 
<lb/>delsstande bestätigt, daß „nicht selten Commissionäre nur zu dem
<lb/>Zwecke verwendet werden, den wahren Käufer, beziehungsweise
<lb/>Verkäufer zu verdecken, weil anders, namentlich bei concurrirenden
<lb/>Geschäften, der Vertragsschluß verhindert oder doch erschwert
<lb/>würde."

<lb/>Von einem den Kaufvertrag vernichtenden Irrt hum im
<lb/>Sinne der L.R.S.S. 1109, 1110 kann nicht die Rede fein,
<lb/>weil der letztgedachte L.-R.-S. nur dann den die Person eines
<lb/>Vertragstheiles angehenden Jrrthum als den Vertrag vernichtend
<lb/>erklärt, wenn die Rücksicht aus eine bestimmte Person die Haupt- 
<lb/>ursache der Uebereinkunft war, weil aber ein solcher Jrrthum
<lb/>in der Person überhaupt bei einem Kaufe kaum Vorkommen wird,
<lb/>hier aber, wo der klagende Theil von vornenherein als Käufer
<lb/>erschien und noch als solcher erscheint, nicht in Frage kommen
<lb/>kann. Ein etwa auf Seiten des Beklagten vorhandener Jrrthum
<lb/>in den Beweggründen zu dem Kaufgeschäfte wäre unerheblich, da
<lb/>ein solcher Jrrthum, wie sich aus L.-R.-S. 1110 ergiebt und
<lb/>allgemein anerkannt ist, keineswegs den unter seiner Einwirkung
<lb/>abgeschlossenen Vertrag vernichtet.*)

<lb/>Die in der diesseitigen mündlichen Verhandlung stattgehabte
<lb/>Berufung aus den L.-R.-S. 1147 konnte dem Beklagten nicht zu
<lb/>Statten kommen, da der von dieser Gesetzesstelle vorausgesetzte
<lb/>Fall, „daß die Nichterfüllung von einer fremden, dem Schuld- 
<lb/>ner nicht beizumessenden Ursache herrühre," der gesamm-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Savigny R.-R. III. 8 136 S.269. veinolowbe, cours.
<lb/>ed. beige t. XII. nro. 108 et suiv.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0340.tif"
                   n="336"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0340"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>336 Großherzogthum Baden. Art. 353, 355, 360, 378.

<lb/>ten Gestaltung der Sache nach hier ganz offenbar nicht vorliegt.
<lb/>An einem gesetzlichen Mittel, sich gegen einen Kauf Seitens der
<lb/>Kläger zu Gunsten des Vereines chemischer Fabriken oder eines
<lb/>anderen Concurrenten der badischen Anilin- und Sodafabrik zu
<lb/>sichern, fehlte es dem Beklagten nicht, indem es ihm möglich
<lb/>war, einen solchen Kauf durch ein besonderes Vertragsgeding aus- 
<lb/>zuschließen.

<lb/>Daß Kläger, falls der Kaufvertrag, wie in dem Bisherigen
<lb/>dargethan ist, zu Recht besteht, statt der verweigerten Er- 
<lb/>füllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
<lb/>befugt sind, steht nach Art. 355 des a. d. H.-G.-B. außer Zweifel.
<lb/>Die hiezu gemäß Art. 356 dieses Gesetzbuchs erforderliche Anzeige
<lb/>und Fristgestattung ist inhaltlich der vorliegenden Notariatsurkunde
<lb/>vom 17. Juli 1868 erfolgt.

<lb/>Das großh. Handelsgericht, dessen Urtheil Kläger wiederher- 
<lb/>gestellt wissen wollen, ging bei Bemessung des Schadensbetrags,
<lb/>auf die eigene Kenntniß der Richter aus dem Handelsstande
<lb/>fußend, von der Anschauung aus, daß im Juli 1868 crhstallisirte
<lb/>Soda theils wegen mangelnder Vorräthe, theils wegen der die
<lb/>Fabrication erschwerenden Hitze von deutschen Fabriken in größeren
<lb/>Quantitäten und zu annehmbaren Preisen nicht zu beschaffen
<lb/>gewesen, und daß deßhalb Newcastle, von wo das „benöthigte
<lb/>Quantum" auf einmal zu erhalten gewesen, die billigste Bezugs- 
<lb/>quelle geblieben sei.

<lb/>Daß großh. Handelsgericht legte dabei die Unterstellung zu
<lb/>Grunde, daß, weil sich die Kläger die fragliche Quantität auf
<lb/>Ende Juni 1868 bedungen und unter Fristgestattung auf Ende
<lb/>Juli 1868 angefordert hätten, sie derselben um diese Zeit benö-
<lb/>thigt gewesen und dadurch, daß sie damals dieser Quan- 
<lb/>tität entbehrt, Schaden erlitten hätten.

<lb/>Nun haben aber die Kläger selbst ihre Schadensersatzforderung
<lb/>keineswegs in dieser Richtung thatsächlich begründet, und nament- 
<lb/>lich nicht angeführt, daß und warum sie zur fraglichen Zeit der
<lb/>betreffenden großen Quantität Soda benöthigt gewesen seien.

<lb/>Bei solcher Sachlage können sie auch nicht Dasjenige als
<lb/>Schadensersatz fordern, was aufzuwenden gewesen wäre, um jene
<lb/>Quantität Soda anzuschaffen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0341.tif"
                   n="337"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0341"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 353, 355, 360, 378. . 337

<lb/>Sie müssen sich vielmehr mit dem Handelswerthe, den
<lb/>die gedachte Waare zur fraglichen Zeit an dem zur Vertragser- 
<lb/>füllung bestimmten Orte hatte, begnügen, welcher Handelswerth,
<lb/>soferne Gegenstände in Frage stehen, die einen Marktpreis haben,
<lb/>durch diesen letzteren bestimmt wird, beziehungsweise mit ihm
<lb/>zusammenfällt. In der Differenz zwischen diesem W.wthe,
<lb/>beziehungsweise Preise einerseits und dem vertragsmäßigen Kauf- 
<lb/>preise andererseits liegt der Schadensbetrag, den sie ohne beson- 
<lb/>deren Nachweis größerer Beschädigung zu fordern berech- 
<lb/>tigt sind, indem sie, wäre ihnen vertragsgemäß geliefert worden,
<lb/>nunmehr die Waare in ihrem Vermögen gehabt haben würden.
<lb/>A. d. H.-G.-B. Art. 353, 357, 376, 396, 612. Th öl, Han- 
<lb/>delsrecht § 87. Goldschmidt, Handelsrecht II. § 64, S. 581.

<lb/>Daß Mannheim für den fraglichen Vertrag als Erfüllungsort
<lb/>zu gelten habe, kann nach Art. 324 des allg. d. H.-G.-B. keinem
<lb/>Zweifel unterliegen.

<lb/>Während nun Kläger einerseits zur Begründung ihrer Be- 
<lb/>schwerde behaupten, daß in Mannheim ein Marktpreis crhstalli-
<lb/>sirter Soda zur fraglichen Zeit nicht bestanden habe und deßhalb
<lb/>auf auswärts sich ergebende, namentlich norddeutsche oder englische,
<lb/>Preise gegriffen werden müsse, macht Beklagter andererseits, um
<lb/>seine Beschwerde, daß ein Schaden gar nicht entstanden sei, zu
<lb/>begründen, geltend, daß sich der zur fraglichen Zeit in Mannheim
<lb/>bestandene Marktpreis nicht über den Kaufpreis, nämlich über
<lb/>2 st. 54 kr. für den Centner, erhoben habe.

<lb/>Entnimmt man nun den Erklärungen der Prozeßparteien,
<lb/>den von ihnen beigebrachten urkundlichen Nachweisen und dem
<lb/>Gutachten der in zweiter Instanz vernommenen Sachverständigen,
<lb/>daß sich in nächster Nähe von Mannheim, theilweise mit dem
<lb/>Geschäftssitze in Mannheim selbst, drei Fabriken befinden, welche
<lb/>crhstallisirte Soda in sehr bedeutendem Maaße darstellen, daß
<lb/>sich daselbst eine Anzahl Handlungshäuser befindet, welche im
<lb/>Großen und Kleinen mit crhstallisirter Soda Zwischenhandel
<lb/>treiben und Preiscourante, wie über ähnliche chemische Producte,
<lb/>so auch über diese Waare ausgeben, daß Handlungshäuser anderer,
<lb/>in einiger Entfernung von Mannheim gelegener Städte, z. B.
<lb/>von Stuttgart und Heilbronn in ihren Preiscouranten der Preise

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 22
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0342.tif"
                   n="338"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0342"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0342--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Großherzogthum Baden. Art. 353, 355, 360, 378.

<lb/>gedenken, zu welchen sie den betreffenden Handelsartikel „ab
<lb/>Mannheim" liefern; erwägt man, daß die erwähnten Gutachten
<lb/>sich über den Preis äußern, zu welchem die Waare im Juli 1868
<lb/>zu Mannheim im Zwischenhandel verkauft worden sei; so kann
<lb/>man nicht zweifeln, daß in Mannheim zur gedachten Zeit ein
<lb/>Marktpreis für crhstallisirte Soda bestanden habe.

<lb/>Als solcher Marktpreis erscheint nach Art. 353 des allg. d.
<lb/>H.-G.-B., da es zu Mannheim an örtlichen Einrichtungen zu
<lb/>Ermittelung des laufenden Preises der Soda gebricht, der mittlere
<lb/>Preis, welcher sich aus der Vergleichung der um die fragliche
<lb/>ofterwähnte Zeit zu Mannheim über crhstallisirte Soda geschlosse- 
<lb/>nen Kaufverträge ergiebt. Die zu derartiger Vergleichung nöthigen
<lb/>Materialien haben die Sachverständigen in ihren Gutachten in
<lb/>genügender Weise geliefert. Sie geben im Gutachten vom
<lb/>4. Dezember 1869 an, daß die neben dem Vereine chemischer
<lb/>Fabriken und der badischen Anilin- und Sodasabrik crhstallisirte
<lb/>Soda in bedeutendem Maaße producirende Fabrik der Gebrüder
<lb/>Giulini in Ludwigshasen a. Rh. im Juli 1868 den Preis gedachten
<lb/>Artikels aus 3 fl. für den Centner mit 2 pCt. Sconto gestellt
<lb/>gehabt habe, daß der Artikel im Zwischenhandel bei Abnahme
<lb/>kleinerer Partieen oder faßweise zu 3 st. bis 3^4 fl. mit 1 */2 pCt.
<lb/>Sconto verkauft worden sei. Sie fügen im Gutachten vom
<lb/>23. April 1870 bei, daß nach ihren Erfahrungen im Juli 1868
<lb/>nicht theurer, als um 314 st. zu Mannheim zu verkaufen gewesen
<lb/>sei, und daß daher dieser Preis in gewissem Sinne als der dama- 
<lb/>lige höchste Mannheimer Marktpreis zu gelten habe.

<lb/>Da hiernach eine der erwähnten in der Nähe von Mann- 
<lb/>heim befindlichen Fabriken und zwar diejenige, welche bei dem
<lb/>gegenwärtigen Streite allein völlig unbetheiligt ist, den Centner
<lb/>Soda um 3 fl. verkaufte, da die Zwischenhandelspreise, welche
<lb/>allerdings zu berücksichtigen sind, weil ja Kläger recht wohl im
<lb/>Zwischenhandel verkaufen konnte, von 3 fl. bis zu 3 fl.
<lb/>15 kr. betrugen; so muß der mittlere Preis zu 3 fl. 71/2 kr. ange- 
<lb/>nommen werden.

<lb/>Es wird dieser Preis auch durch die oben angeführten Preis- 
<lb/>courante bestätigt.

<lb/>Wie nun die Sachverständigen angeben und auch aus den
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0343.tif"
                   n="339"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0343"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0343--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 355, 356. 339

<lb/>ebengedachten Preiscouranten hervorgeht, wurde Soda damals
<lb/>gewöhnlich unter Gestattung von V/a pCt. Sconto verkauft.
<lb/>Werden diese 1% pCt. mit 213/16 kr. an den 3 fl. llj2 kr. abge- 
<lb/>zogen, so bleiben 3 fl. 411/16 kr. Reducirt man, wie dies inhalt- 
<lb/>lich der Entscheidungsgründe zum Urtheile des großh. Handels- 
<lb/>gerichtes von diesem richtig geschehen ist, den vertragsmäßigen
<lb/>Kaufpreis von 2 fl. 54 kr. um den bedungenen 2 pCt.igen Sconto
<lb/>und um 1 pCt. weiter, weil durch Wechsel mit zweimonatlicher
<lb/>Frist zu bezahlen war, so stellt sich derselbe aus 2 fl. 483/4 kr.
<lb/>Die Differenz zwischen dieser Summe und der von 3 fl. 411/ie kr.
<lb/>beträgt für 4800 Centner 1275 Gulden. Auf diesen Betrag war
<lb/>unter Beischlagung von 2 fl. 48. kr. als Ersatz für die Kosten
<lb/>der Verzugsetzung die Entschädigungssumme sestzustellen."

<lb/>Art. 355, 356.

<lb/>Einrede der eigenen Verschuldung des auf Schaden- 
<lb/>ersatz klagenden Contrahenten. — Unterlassung der
<lb/>Vorschrift des Art. 356.

<lb/>Gegen die Klage aus Zahlung des Kaufpreises für 100
<lb/>Dutzend Corsetts machten die Beklagten einredend und widerklagend
<lb/>eine Entschädigungssorderung von 1800 fl. geltend, indem sie
<lb/>behaupteten, sie hätten, nachdem Klägerin Ende Juli 1869 ihnen
<lb/>1000 Dutzend Corsets zu 9 fl. 30 kr. pro Dutzend, lieferbar im
<lb/>August und zahlbar in 3 Monaten, verkauft hatte, durch ihr Haus
<lb/>in New-Aork Mitte August 1869 diese Maare an mehrere ameri- 
<lb/>kanische Häuser, das Dutzend zu 6 7* Dollars Gold, lieferbar
<lb/>Ende August und Ende September, verkauft, und hätten dann, da
<lb/>Klägerin nur 100 Dutzend lieferte, jenen Häusern als Entschä- 
<lb/>digung eine Abfindung von 80 Cents Gold (= 2 Gulden) für das
<lb/>Dutzend, somit für rückständige 900 Dutzend von 1800 fl.
<lb/>vergüten müssen; die Kläger hätten gewußt, daß die Beklagten
<lb/>die Corsets zum Weiterverkäufe nach Amerika bestellten, hätten
<lb/>aber trotz brieflicher Mahnung (16. September) und notarieller
<lb/>Aufforderung (8. October) die 900 Dutzend nicht gesandt.

<lb/>Das Handelsgericht erachtete diese Begründung der Gegen- 
<lb/>forderung nicht für stichhaltig. „Einmal ergiebt sich aus derselben

<lb/>nicht die Nothwendigkeit zur Vergütung einer Abfindung und

<lb/>&gt; 22 *
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0344.tif"
                   n="340"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0344"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>340 Großherzogthum Baden. Art, 355, 356.

<lb/>einer solchen von 80 Cents an die amerikanischen Käufer und mit- 
<lb/>hin auch nicht die Verpflichtung der Kläger zum Ersätze dieses
<lb/>Betrags an die Beklagten.

<lb/>Busch, Archiv Band IX. S. 342.

<lb/>Sodann hätten die von den Klägern zu liefernden 900
<lb/>Dutzend Corsets nach der ursprünglichen Bestellung auch nicht
<lb/>im August und September v. I. den Beklagten zukommen sollen
<lb/>und mithin nicht alle zur Realisiruug der Verkäufe an die ameri- 
<lb/>kanischen Häuser verwendet werden können. Da von keiner Seite
<lb/>behauptet wurde, daß die Kläger bestimmte Theile der Bestellung
<lb/>im August und im September und an welchem Tage dieser Mo- 
<lb/>nate zu liefern hatteir, konnten sie mit der Lieferung aller rück- 
<lb/>ständigen Waare bis Ende September zuwarten. Die Beklagten
<lb/>bemerken zwar, die amerikanischen Häuser hätten auch noch An- 
<lb/>fangs October angenommen; allein dies wird nur als eine Muth-
<lb/>maßung, nicht als eine bestimmte Verpflichtung der Betreffenden
<lb/>aufgestellt und es ist daher ungewiß, ob dieselben sich zu einer
<lb/>so späten Annahme der Waare verstanden hätten; sodann haben
<lb/>die Beklagten schon in dem Schreiben ihres Anwalts an den
<lb/>Notar zu Göppingen am 5. October erklärt, daß sie von den
<lb/>Klägern irgend weitere Lieferungen jetzt nicht mehr entgegennehmen,
<lb/>sondern eine Entschädigung von 1800 fl. beanspruchen. War aber
<lb/>schon am 5. October der Schaden der Beklagten wegen Nicht- 
<lb/>lieferung eingetreten, so hätte auch die Lieferung durch die Kläger
<lb/>Ende September ihn nicht abgewandt, da die Waare von dieser
<lb/>Zeit bis zum 5. October offenbar nicht mehr nach Amerika hätte
<lb/>gelangen können.

<lb/>„Die Gegenforderung der Beklagten ist aber auch sonst nicht
<lb/>rechtlich begründet. Sie verlangen die Aushebung des Kaufver- 
<lb/>trags Mit den Klägern und die Entschädigung, mithin Schadens- 
<lb/>ersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags statt der Erfüllung des- 
<lb/>selben. Für diesen Fall verlangt aber Art. 356 H.-G.-B. von
<lb/>den Beklagten, daß sie ihr Vorhaben, wenigstens daß sie die
<lb/>Vertragserfüllung nicht begehren, dem andern Theile vorher anzeigen
<lb/>und ihm, wenn die Natur des Geschäfts es zuläßt, noch eine
<lb/>angemessene Frist zur Nachholung gewähren. Dies haben die Be- 
<lb/>klagten nicht beobachtet. Das Schreiben vom 5. October enthält
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0345.tif"
                   n="341"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0345"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 355, 356. 341

<lb/>das Gegentheil einer nachträglichen Fristbewilligung an die Kläger,
<lb/>wodurch diese ihren etwaigen Verzug wieder hätten gutmachen
<lb/>können. Der Brief der Beklagten vom 16. September, in dem
<lb/>gesagt wird: „Sie müssen uns die Maaren so liefern, wie sie uns
<lb/>solche s. Z. bemusterten" mit dem Beifügen, daß den Beklagten
<lb/>durch die Versäumung der bedungenen Lieferzeit schon bedeutender
<lb/>Schaden zugesügt worden sei, und die Kläger für alle Nachtheile
<lb/>nachmals verantwortlich gemacht werden, erfolgte vor Ablauf der
<lb/>bei der Bestellung ausgemachten Lieferzeit, also ehe die Verkäufer
<lb/>im Verzüge waren — Art. 355 — und kann daher nicht die in
<lb/>Art. 356 vorgeschriebene Anzeige und Fristbestimmung an den
<lb/>im Verzüge befindlichen Contrahenten darstellen.

<lb/>„Ob die Beklagten nach ihren Verträgen mit den amerika- 
<lb/>nischen Häusern den Klägern noch eine Frist zur Nachlieferung
<lb/>hätten setzen können, ist gleichgültig. Denn nur, wenn die Natur
<lb/>des Geschäfts mit den Klägern es nicht zugelassen hätte, wären
<lb/>sie nach Art. 356 davon entbunden gewesen. Durch Verträge
<lb/>mit Dritten können aber die Beklagten die Rechte der Kläger
<lb/>nicht schmälern."

<lb/>„Ferner wird der Gegenforderung mit Recht entgegengehalten,
<lb/>daß die Beklagten selbst den Vertrag nicht gehalten
<lb/>haben und sich daher nicht beschweren können, wenn
<lb/>die Kläger das Gleiche thaten. Nachdem die Beklagten
<lb/>nach Einkunft der ersten Sendung die Vergütung der halben
<lb/>Eilsracht und einen Nachlaß von 24 fl. für mangelhafte Appretur
<lb/>verlangt und diesem Briefe vom 26. August beigefügt hatten, sie
<lb/>hätten über die Waaren noch Einiges zn bemerken, was sich leicht
<lb/>abändern lasse, wollten aber damit bis zum nächsten Briefe warten,
<lb/>nachdem die Kläger sodann am 27. August die Vergütung der
<lb/>Eilsracht zurückgewiesen, den Nachlaß bewilligt und erklärt hatten,
<lb/>weitere Sendungen zu unterlassen, wenn sich die
<lb/>Beklagten nicht mit der gewöhnlichen Ausrüstung
<lb/>der Kläger befreunden würden, verlangten die Beklagten
<lb/>am 29. August die Fortsetzung der Sendungen und zwar nach
<lb/>dem Muster, welches die Kläger 'von ihnen erhalten hatten und
<lb/>erklärten zugleich, den Betrag der ersten Sendung bis
<lb/>zum Eintreffen der zweiten und so fort bis zum Schluffe
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0346.tif"
                   n="342"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0346"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>342 Großherzogthum Baden. Art. 355, 356.

<lb/>der Lieferung einzubehalten. Jenes Muster war aber nach
<lb/>dem eigenen Schreiben der Beklagten hinsichtlich der Appretur
<lb/>von den Klägern nicht als maaßgebend angenommen und hatten
<lb/>daher die Beklagten kein Recht, dennoch zu verlangen, daß die
<lb/>Kläger nach diesem Muster arbeiten. Ebenso willkürlich war
<lb/>die Jnnebehaltung des Kaufpreises für die gelie- 
<lb/>ferte Sendung. Denn die ursprüngliche Bedingung, daß die
<lb/>Kaufpreise nach Empfang der Sendung durch Rimessen zu decken
<lb/>seien, kann nicht anders verstanden werden, als daß jede einzelne
<lb/>Sendung so zu bezahlen ist, indem sonst die Erklärung der Be- 
<lb/>klagten über die Einbehaltung keinen Sinn hätte."

<lb/>„Die Beklagten haben somit, indem sie die Lieferungen nach
<lb/>ihrem den Klägern gesandten Muster, statt nach dem, welches sie
<lb/>von diesen erhalten hatten, verlangten, und indem sie den Preis
<lb/>für die erste Lieferung einhielten und so auch bei allen späteren
<lb/>Theillieferungen verfahren zu wollen erklärten, die anfängliche
<lb/>Uebereinkunft gebrochen und konnten nicht gegen die Kläger
<lb/>die Sendung weiterer Maaren begehren."

<lb/>Bei Bestätigung dieses Urtheils sprach sich der Appellations- 
<lb/>senat dahin aus:

<lb/>„Entscheidend ist insbesondere der Umstand, daß der beklagte
<lb/>Theil selbst seinen vertragsmäßigen Pflichten nicht nachgekommen
<lb/>ist und daß er hiernach den etwaigen Nachtheil, welcher durch die
<lb/>Verweigerung weiterer Waarenzusendungen von Seiten der Klägerin
<lb/>ihm zugegangen ist, durch seine eigene Unrechte Handlungsweise
<lb/>verschuldet hat. Es bedarf hiernach gar keiner Erörterung, ob
<lb/>abgesehen von dem Ebenerwähnten die Voraussetzungen für eine
<lb/>Schadensansorderung an die Klägerin vorlägen, insbesondere ob
<lb/>ein nothwendiger Zusammenhang des der Beklagten angeblich
<lb/>zugegangenen Schadens mit der Nichtzusendung der Maaren von
<lb/>Seiten der Klägerin vorliegt. Mit Recht hat übrigens das Han- 
<lb/>delsgericht namentlich auch angenommen, daß das beklagtische
<lb/>Handlungshaus eine Entschädigung auch deßhalb nicht ansprechen
<lb/>könne, weil es nicht gemäß H.-G.-B. Art. 356 verfahren sei."

<lb/>„Hiergegen hat zwar Appellant ausgeführt, daß ein Fix- 
<lb/>geschäft im Sinne des Art. 357 vorliege, weshalb Art. 356
<lb/>keine Anwendung finde. Allein theils die Natur der zu liefernden
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0347.tif"
                   n="343"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0347"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>Waare, theils die bei dem Vertrage getroffenen Verabredungen an
<lb/>sich waren keineswegs der Art, daß die Lieferungsfrist als eine
<lb/>genau festbestimmte mit der Bedeutung zu betrachten wäre, daß
<lb/>das Geschäft als nur mit Rücksicht auf die pünktliche Einhaltung
<lb/>der bedungenen Frist eingegangen erscheint, sodaß eine Nachholung
<lb/>der versprochenen Leistung wenig oder gar kein, Interesse mehr für
<lb/>die Beklagten gehabt hätte, es ist daher ein Fixgeschäft nicht
<lb/>vorhanden."*)

<lb/>(Urtheile des Handelsgerichts Carlsruhe-Pforzheim vom
<lb/>7. Januar 1870 und des Appellationssenates Carls-
<lb/>ruhe vom 18. Mai 1870 i. S. Kuttner, Ullmer und
<lb/>Genossen gegen Groß.)

<lb/>Art. 357.

<lb/>Zeitgeschäft nach allen in Berlin üblichen Börse-
<lb/>usancen und den Bedingungen, welche in den Schluß- 
<lb/>scheinen der Berliner beeideten Makler enthalten
<lb/>sind. — Hat Käufer binnen einer bestimmten Frist,
<lb/>z. B. per September/October, zu beziehen, so können
<lb/>ihm die Commi ssionäre Selb st Verkäufer schon am
<lb/>ersten Tage der Lieferungsmonate kündigen. — Der
<lb/>Auftrag, bestmöglich zu begeben, wenn Seitens des
<lb/>Käufers nicht bezogen wird, versteht sich von selbst.—
<lb/>Der auswärtige Käufer muß, wenn er beziehen will,
<lb/>den Commissionär in Besitz der Deckung setzen. — Die
<lb/>Kündigung des Commissionärs an den auswärtigen
<lb/>Kunden ist an keine bestimmte Form gebunden.

<lb/>„Das unter beiden Theilen am 17. Juni 1870 abgeschlossene
<lb/>Geschäft stellt sich als ein Zeitkauf dar, bei welchem der Beklagte
<lb/>die gekaufte Menge Roggen per September / October zu beziehen
<lb/>versprach unter allen in Berlin üblichen Börsenusancen und den
<lb/>Bedingungen, welche in den Schlußscheinen der Berliner beeideten
<lb/>Makler enthalten sind. Daß hierbei die Kläger, welche als
<lb/>Commissionäre-Selbstverkäuser erscheinen, das Recht hatten,


<lb/>*) Bergl. über Begriff des Fixgeschäfts die Entscheidungen des BundeS-
<lb/>Oberhcmdelsgerichts Bd. II, S. 93.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0348.tif"
                   n="344"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0348"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>vom ersten Tage der Lieferungsmonate an täglich zu
<lb/>kündigen, d. h. die Erfüllung des Vertrages von dem Beklag- 
<lb/>ten zu verlangen, ist von den Richtern aus dem Handels- 
<lb/>stande als den Berliner Usancen entsprechend bezeich- 
<lb/>net worden und es fällt die von dem Beklagten begehrte Ein- 
<lb/>holung eines Gutachtens weiterer Sachverständigen aus dem
<lb/>Handelsstande schon deßhalb nicht nöthig, weil jene Auffassung
<lb/>der Natur des abgeschlossenen Vertrages entspricht. Die Specu-
<lb/>lation des Käufers geht bei demselben dahin, daß bis zu der
<lb/>Lieserungszeit der Preis der Waare gegen den bedungenen Preis
<lb/>gestiegen sein werde, so daß er die gekaufte Waare zu einem nied- 
<lb/>rigeren als dem laufenden Preise beziehen und beim Verkauf um
<lb/>den gestiegenen Preis einen Gewinn realisiren kann; der Verkäu- 
<lb/>fer auf Zeit rechnet darauf, daß er bis zur Lieferungszeit zu einem
<lb/>niedrigeren Preise sich decken kann und durch die Lieferungen den
<lb/>Käufer zu dem bedungenen Preise einen 'Gewinn realisirt; dabei
<lb/>bleibt ihm aber, da der Kauf nicht auf einen bestimmten Tag,
<lb/>sondern aus eine Periode geschlossen wurde, die Wahl, welchen
<lb/>Tag derselben er zur Erfüllung wählen und durch seine Kündigung
<lb/>zum Stichtage machen will. Beklagter hat auch nicht bestritten,
<lb/>daß Kläger an jedem Tage September/Oktober kündigen konnte,
<lb/>sondern nur, daß die Kündigung ordnungsgemäß erfolgt sei und
<lb/>die Kläger zu dem Verkaufe am nächstfolgenden Tage berechtigt
<lb/>gewesen seien. In letzterer Beziehung bestritt insbesondere der
<lb/>Beklagte, dem Agenten der Kläger den von der Klage in erster
<lb/>Reihe behaupteten Auftrag, bestmöglich zu begeben, ertheilt zu
<lb/>haben. Allein es kann auf den Beweis solchen Auftrags und
<lb/>deßhalb auf Prüfung der heute angeregten Frage, ob die im ersten
<lb/>Rechtszuge erfolgte Beweisanticipation durch Zuschiebung des
<lb/>(angenommenen) Eides für diese Instanz bindend oder noch Be-
<lb/>weiserkenntniß zu erlassen sei, überall nicht ankommen, da zu der
<lb/>Handlungsweise der Kläger ein Auftrag des Beklagten keineswegs
<lb/>nöthig war.

<lb/>Mit Recht sprach das Handelsgericht aus, daß der auswärtige
<lb/>Käufer, welcher zu seinem Verkäufer in Berlin in demselben Ver- 
<lb/>hältnisse steht, wie dieser zu dem seinigen, demselben spätestens
<lb/>auf den ersten Tag der Lieferungsmonate seinen Willen kundgeben
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0349.tif"
                   n="345"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0349"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>muß, ob er beziehen oder verkaufen wolle. Denn wenn der auswär- 
<lb/>tige Käufer (bei gestiegenem Preise) beziehen will, fo genügt dem
<lb/>als Selbstverkäufer erscheineuden Commisfionär gegenüber nicht die
<lb/>einfache Erklärung, man wolle beziehen, sondern der Commisfionär
<lb/>ist auch zeitig mit den Geldmitteln zum Bezüge zu versehen, weil
<lb/>er keine Verpflichtung hat, für den Committenten in Vorschuß zu
<lb/>gehen, sondern Deckung wegen Beschaffung des Kaufpreises ver- 
<lb/>langen kann. Beklagter hat aber nicht behauptet daß er vor dem
<lb/>1. September derartige Schritte gethan hätte, welche allerdings
<lb/>auch gegen sein Interesse bei dem vorliegenden Speculationskaufe
<lb/>gewesen wären, da zugestandenermaßen ein erheblicher Abschlag ein- 
<lb/>getreten war und er den Roggen am 1. oder 2. September in
<lb/>Berlin weit unter dem am 17. Juni stipulirten Preise beziehen
<lb/>konnte. Beklagter hatte vielmehr, als ihm Kläger, ohne daß er
<lb/>vorher eine Erklärung abgegeben, kündigen ließen, mit Nothwen-
<lb/>digkeit zu gewärtigen, daß dieselben auch alsbald zum Verkaufe
<lb/>schreiten würden, wenn er nicht etwa zu Fortsetzung der Speculation
<lb/>das Geschäft prolongiren werde, wie dies inhaltlich des ange-
<lb/>rufenen Telegramms ein anderer Geschäftsfreund der Kläger that.
<lb/>Aber auch nunmehr gab er keine Erklärung ab, durch welche er
<lb/>dem sonst unbedingt zum Verkaufe berechtigten Commisfionär einen
<lb/>andern Auftrag ertheilt hätte.

<lb/>Freilich macht er geltend, daß die Kündigung nicht ordnungs- 
<lb/>mäßig erfolgt sei, indem der Agent der Kläger nur ganz formlos
<lb/>ihm erklärt habe, der Roggen sei gekündigt, während nach § 3
<lb/>der gedruckten Maklerbedingungen ein Kündigungszettel mit ganz
<lb/>bestimmten Inhalte erfordert werde und nach § 4, falls der Kün- 
<lb/>digungszettel nicht den Bestimmungen entspreche, die Kündigung
<lb/>als nicht erfolgt anzusehen sei. Allein er übersieht dabei, daß sich
<lb/>diese Vorschriften eben aus den Verkehr an der Börse zu Berlin,
<lb/>an welcher er durch seinen Commisfionär vertreten ist, und auf
<lb/>die Kündigung an den zur Erfüllung bereiten Käufer beziehen,
<lb/>daß nach den gedruckten Bedingungen der am Kündigungstage
<lb/>festgesetzte durchschnittliche Tagespreis (§§ 5. 10. 15.) maaßgebenv
<lb/>ist und daß für den Verkehr mit dem auswärtigen Committenten
<lb/>nicht etwa die telegraphische Uebermittelung des Kündigungszettels
<lb/>begehrt werden kann. Aus der Bestimmung des § 7, wonach
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0350.tif"
                   n="346"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0350"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einwendungen gegen Qualität oder Gewicht des angekündigten
<lb/>Roggens spätestens am dritten. Werkeltage re. angezeigt werden
<lb/>müssen, folgt keineswegs, daß nach der hier am 1. September
<lb/>erfolgten Kündigung der Beklagte eine dreitägige Bedenkfrist gehabt
<lb/>hätte, wie er sich zu der durch die Kündigung manisestirten Ab- 
<lb/>sicht des Commissionärs zu verkaufen stellen wolle; der Passus
<lb/>der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe „keine Frist gestattet ist,
<lb/>wenn anders die Waare in vertragsmäßiger Qualität geliefert
<lb/>wird^ wollte auch keineswegs, wie Beklagter dies auffaßt, eine
<lb/>solche Bedenksrift anerkennen; die Wirkung der Beanstandung,
<lb/>welche natürlich erst beim Bezüge eintritt, ist vielmehr in § 15
<lb/>der Bedingungen erörtert. Und wenn der Beklagte aus der Be- 
<lb/>stimmung des § 16 über den Fall der Zahlungsunfähigkeit ableiten
<lb/>will, dies sei der einzige Fall, in welchem der Commissionär sofort
<lb/>zur Realisirung schreiten könne, so übersieht er, daß § 16 viel- 
<lb/>mehr ausspricht, daß es bei eintretender 'Zahlungsunfähigkeit nicht
<lb/>mehr aus den ursprünglich festgesetzten Lieserungstermin ankommen,
<lb/>sondern der Erfüllungstag sofort eingetreten sein soll und als für
<lb/>die Spekulation beider Theile maßgebend der Tag zu betrachten
<lb/>ist, an welchem die Insolvenz oder Unfähigkeit sich erwiesen hat
<lb/>oder bekannt geworden ist. Bon einer durch § 7 bewilligten Be- 
<lb/>denkfrist, ob Käufer beziehen oder verkaufen wolle, kann um so
<lb/>weniger die Rede sein, als ihm dadurch, entgegen dem Sinne
<lb/>und der Absicht des Vertrages, ein abermaliger Spielraum für
<lb/>die Speculation eingeräumt wäre, während nach allen Bestim- 
<lb/>mungen des Vertrags der durchschnittliche Preis des Kündigungs-
<lb/>tages für den Ausfall der Spekulation zu Grunde zu legen und
<lb/>unbedingt bindend für das Berhältniß des Berliner Commissionärs
<lb/>zu seinem dortigen Contrahenten ist.

<lb/>Das Verfahren der Kläger, welche nach der am 1. Septbr.
<lb/>bewirkten Kündigung bei gänzlichem Schweigen des Beklagten am
<lb/>2. September zum Verkaufe schritten, erscheint hiernach durchaus
<lb/>nicht als rapid, vielmehr thaten sie durch Gewährung der ein- 
<lb/>tägigen Frist nach Ausspruch des Handelsgerichts noch ein Ueb-
<lb/>riges, um dem Beklagten die Nachholung des Versäumten zu
<lb/>ermöglichen. Mit Einsendung des Briefentwurfs vom 6. Septbr.
<lb/>erkannten sie keineswegs an, zu rapid verfahren zu sein, sie ver-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0351.tif"
                   n="347"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0351"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>suchten vielmehr nur in gleicher Weise die Anerkennung des Voll- 
<lb/>zugs zu erlangen, wie solche seinerzeit vom Beklagten im Briefe
<lb/>vom 18. Juni über den Abschluß des Vertrages ertheilt wor- 
<lb/>den war.

<lb/>Aus diesen Gründen wurde, ohne daß es auf Erhebung
<lb/>eines anderweiten Gutachtens nach P. O. §§ 1025, 502, ankäme,
<lb/>da das Appellationsgericht einer weiteren Erläuterung des durch- 
<lb/>aus der Natur des vorliegenden Handelsgeschäfts entsprechenden
<lb/>Ausspruchs der Richter aus dem Handelsstande nicht bedarf, das
<lb/>Urtheil des großh. Handelsgerichts unter Verfüllung des Appel- 
<lb/>lanten in die Kosten des zweiten Rechtszuges bestätigt."

<lb/>(Urtheil des Appellationssenats Mannheim vom 9. Octbr.

<lb/>1871 i. S. Rosenberg '/. Weber.)

<lb/>Art. 357.

<lb/>Das Geding „sofort, oder sogleich verladbar" giebt
<lb/>dem Geschäfte keinen Fixcharakter.

<lb/>„Es lagen keine s. g. Fixgeschäfte vor, denn das Geding
<lb/>„sofort, oder sogleich verladbar" oder, wie die Beklagten es an- 
<lb/>führen, „daß sofort verladen werden müsse," drückte keine festbe-
<lb/>stimmte Zeit oder Lieferungsfrist im Sinne des Art. 357 aus,
<lb/>sondern hatte lediglich Bezug auf die Bereitschaft der Waare bei
<lb/>den Klägern und die Verpflichtung derselben, die Uebergabe durch
<lb/>die Verladung im Aufträge der Beklagten (Art. 344) möglichst
<lb/>rasch zu bewirken, wie dies schon daraus erhellt, daß anderen
<lb/>Falles die Kläger eine Gewähr für das Vorhandensein oder die
<lb/>Stellung der zum Transport erforderlichen Eisenbahnwagen über- 
<lb/>nommen hätten, was jedoch als ein ganz außergewöhnliches Ueber-
<lb/>einkommen in unzweideutigster Weise hätte verabredet sein müssen.
<lb/>Die Beklagten waren darum, wenn sie die in Art. 355 gewährten
<lb/>Rechte ausüben, insbesondere von dem Vertrage abgehen wollten,
<lb/>weder von der Nothwendigkeit befreit, die Kläger in Verzug zu
<lb/>fetzen, noch von der Pflicht, denselben zur Nachholung des Ver- 
<lb/>säumten eine angemessene Frist zu setzen (Art. 356). Dem stand
<lb/>auch nicht etwa die Natur der fraglichen Geschäfte entgegen, weder
<lb/>nach ihrem Entstehungsgrunde und Zwecke, noch nach der Moda- 
<lb/>lität ihres Abschlusses; zwar wußten ohne Zweifel die Kläger, daß
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0352.tif"
                   n="348"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0352"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baben. Art. 362.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Beklagten den Hafer zur Verwendung für Kriegslieferungert
<lb/>angekauft haben, aber die Verträge, welche etwa die Beklagten
<lb/>mit der deutschen Armeeverwaltung abgeschlossen hatten, sind in
<lb/>keiner Weise Bestandtheil der unter den Parteien eingegangenen
<lb/>Kausgeschäste geworden, und ohne dies wird durch jene Zweckbe- 
<lb/>stimmung der Waare die Natur der Geschäfte nicht verändert, da
<lb/>die Beklagten nicht allein die Armee mit Hafer zu versehen hatten
<lb/>und die voraussichtliche Dauer des Krieges auch eine Lieferung
<lb/>innerhalb der nächsten acht Tage zuließ."

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 6. Decbr.

<lb/>1870 i. S. Kaufmann '/. Abenheimer.)

<lb/>Art. 362.

<lb/>Verkausscommission. — Der Verkaufskommissio- 
<lb/>när hat sich streng in den Gränzen seines Auftrags

<lb/>zu halten. -

<lb/>„Die Appellation der beklagten Handlung gegen das handels- 
<lb/>gerichtliche Urtheil ist verwerflich, indem das Handelsgericht mit
<lb/>Recht die Forderung, welche die Beklagte dem klägerischen An- 
<lb/>sprüche wettschlagend entgegenhalten will, nicht für begründet
<lb/>erachtet hat.

<lb/>Mit Brief vom 10. Juli 1870 beauftragte Kläger den Isidor
<lb/>Weißmann in Mainz mit dem Verkaufe von 400 Centner Hafer
<lb/>franco Bahnhof Frankfurt zu 614 oder franco Bahnhof Mainz
<lb/>zu 6Vz und zwar in des Empfängers Säcken nach dessen Wahl
<lb/>sofort oder längstens 14 Tage beziehbar. Weißmann entgegnete
<lb/>am 11. Juli, daß er glaubenden Hafer nur zu 61U placiren zu
<lb/>können und bar um weitere Ordres. Mit Brief vom 12. Juli
<lb/>limitirte Kläger den Hafer zu 6lk franco Frankfurt oder 6 fl. 18 kr.
<lb/>nach Mainz und erklärte, die Säcke zu erwarten. Am gleichen
<lb/>Tage schrieb Kläger weiter: „Wenn Sie den Hafer nicht begeben
<lb/>wollen, so schicken Sie mir sofort Säcke zu 400 Centner als Eil- 
<lb/>gut, da verlade ich denselben einstweilen und lasse ihn an Ihre
<lb/>Adresse nach dorten gehen, verkaufen Sie aber denselben, so muß
<lb/>der Käufer sofort Säcke schicken, sonst bekomme ich Händel mit
<lb/>meinem Lieferanten." Mit Brief vom 14. Juli antwortete Weiß- 
<lb/>mann, daß er Tags zuvor 150 leere Säcke geschickt habe, mehr
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0353.tif"
                   n="349"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0353"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 362.
</p>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>habe er nicht zur Hand gehabt; den Hafer habe er noch nicht
<lb/>verkauft. Am 15. Juli schrieb der Kläger, daß er 200 Centner
<lb/>Hafer in 123 Säcken verladen habe; die andern 27 Säcke seien
<lb/>noch da, und Weißmann solle sofort noch zu einer Wagenladung
<lb/>zusenden, da der Güterverkehr vermuthlich bald eingestellt würde.
<lb/>Nach einem Brief Weißmanns ebenfalls vom 15. Juli, worin er
<lb/>über die gänzliche Stockung des Handels klagte, theilte er mit
<lb/>Brief vom 17. Juli dem Kläger mit, daß er seinen Hafer
<lb/>(d. h. also die an Weißmann übersendeten 200 Centner) um 83/4 fl.
<lb/>per 120 Pfd. verkauft habe und fügte bei, daß Kläger ihm weiter
<lb/>ungenirt schicken solle, er werde sich bemühen, bestmögliche Preise
<lb/>zu erzielen, und erwarte seine Zusendungen. Der Kläger erklärte
<lb/>sich in seinem Briefe vom 18. Juli mit dem Verkaufe des Hafers
<lb/>ganz zufrieden und wies auf den bevorstehenden Schluß des Gü- 
<lb/>terverkehrs aus der Eisenbahn hin. Als sodann Weißmann mit
<lb/>Brief vom 18. Juli dem Kläger anzeigte, 200 Centner Hafer,
<lb/>(die an ihn übersandten) seien zu 6 fl. 45 kr. und 200 Centner
<lb/>zu 6 fl. 50 kr. Bahnhof genommen verkauft, erklärte sich Kläger
<lb/>mit dem letzteren Verkaufe nicht einverstanden und verweigerte
<lb/>trotz wiederholter Aufforderung dessen Vollzug. Isidor Weißmann
<lb/>glaubte sich darnach, da die Haferpreise bedeutend gestiegen waren,
<lb/>berechtigt, von dem Kläger die Differenz zu verlangen, welche
<lb/>zwischen dem Verkaufspreise und dem Preis des Hafers Ende
<lb/>Juli 1870 bestand und welche sich auf den Betrag von 861 fl. 7 kr.
<lb/>berechnete.

<lb/>Betrachtet man diesen Verlaus des Geschäfts, so hatte Kläger
<lb/>mit seinem Brief vom 10. Juli 1870 allerdings dem Isidor
<lb/>Weißmann allgemein eine Verkaufscommisfion für 400 Centner
<lb/>ertheilt.

<lb/>Dieser Auftrag wurde jedoch durch die nachfolgende Corre-
<lb/>spondenz, namentlich durch den zweiten Brief des Klägers vom
<lb/>12. Juli dahin beschränkt, daß Weißmann entweder, wenn er den
<lb/>Hafer nicht begeben wolle, sofort Säcke zu 400 Centner schicken
<lb/>solle, damit Kläger den Hafer an die Adresse Weißmann's gehen
<lb/>lasse, oder, wenn er den Hafer verkaufe, der.Käufer sofort Säcke
<lb/>schicken müsse. Dem entsprechend schickte auch Weißmann 150
<lb/>Säcke und sandte Kläger am 15. Juli 200 Centner Hafer, den
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0354.tif"
                   n="350"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0354"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>350 Großherzogthum Baden. Art. 362, 363.

<lb/>Weißmann am 17. Juli verkaufte. Hätte Weißmann noch den
<lb/>Auftrag zum Verkauf weiterer 200 Centner als fortdauernd ange- 
<lb/>sehen, so hätte er in feinem Brief vom 17. Juli den Kläger
<lb/>nicht auffordern können, daß er ihm ungenirt weitere Zusendungen
<lb/>machen solle und der Kläger hätte in seinem Briefe vom 18. Juli,
<lb/>worin er den Verkauf der übersendeten 200 Ctr. guthieß und noch
<lb/>ein Weizengeschäft erwähnte, nicht unterlassen, ein Wort wegen
<lb/>der 200 Centner zu sagen, wenn der Auftrag wegen deren Ver- 
<lb/>kaufs noch bestanden hätte. Beide Theile betrachteten offenbar
<lb/>die Sachlage so, daß Weißmann nur insoweit Verkäufe von Hafer
<lb/>für den Kläger effectuiren solle, als ihm solcher in Säcken, welche
<lb/>dem Kläger mitgetheilt werden, von diesem zugesendet worden sei.
<lb/>Nach den wiederholte!: Andeutungen des Klägers in feinen Briefen
<lb/>vom 10. und 12. Juli wegen der Säcke und nach der bestimmten
<lb/>Aufforderung vom 15. Juli, daß Weißmann sofort noch zu einer
<lb/>Wagenladung ihm Säcke zusenden solle, dürfte Letzterer, ohne dies
<lb/>selbst gethan oder einen dritten Käufer dazu veranlaßt zu haben,
<lb/>keine Verkäufe für den Kläger abschließen."

<lb/>(Urtheil des Appellationssenats Mannheim vom 24. April
<lb/>1871 i. S. Mayer '/. Weißmann.)

<lb/>Art. 362. 363.

<lb/>Der Committent, dessen Auftrag von dem Comwis-
<lb/>sionär vertragswidrig besorgt wird, kann nicht
<lb/>die Auflösung des von dem Commissinär vollführten
<lb/>Geschäfts, sondern nur den Ersatz des Schadens
<lb/>verlangen. — Angebliche Auflösung eines Commissions- 
<lb/>verhältnisses.

<lb/>Kläger, welcher im September 1868 mit dem beklagten Hand- 
<lb/>lungshause einen Commissionsvertrag abgeschlossen und in Folge
<lb/>davon demselben vom 12. October 1868 bis 15. Mai 1869 —
<lb/>21 Kisten Corsetten, für welche in seiner Factura ein Werth von
<lb/>12297 fl. und ein Zuschlag von 10% Nutzen, im Ganzen die
<lb/>Summe von 13506 fl. 48 kr. angesetzt ist, zum Verkaufe durch
<lb/>das Haus Wimpsheimer u. Co. in New-Aork um den bestmöglichen
<lb/>Preis übersandt hatte, verlangte die Herausgabe dieser Maaren
<lb/>oder deren Werth im Betrage von 13506 fl. 48 kr. gegen Zurück-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0355.tif"
                   n="351"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0355"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 362, 363. 351

<lb/>erstattung, bezw. abzüglich der vom beklagten Hause ihm gemachten
<lb/>Vorschüsse und abzüglich von 5 Kisten, die schon in der mit der
<lb/>Klage übergebenen Rechnung der beklagten Firma dem Kläger
<lb/>zur Verfügung gestellt waren und nun zurückgegeben sind. In
<lb/>der Klage wurde aber selbst angeführt, daß Kläger vom beklagten
<lb/>Hause Verkaufsrechnungen erhalten habe, wornach vom 12. Januar
<lb/>bis 28. September 1869 die nun herausverlangten Kisten ver- 
<lb/>kauft worden seien, und es wurde das Verlangen der Zurück- 
<lb/>gabe daraus gegründet, daß diese Verkäufe nicht anerkannt
<lb/>würden, weil

<lb/>1. bei den Verkäufen (von 5 Kisten) bis zum 22. Mai die
<lb/>Preisansätze nicht den damaligen bestmöglichen Marktpreis in
<lb/>New-Iork repräsentiren,

<lb/>2. die übrigen Verkäufe erst nach dem Widerruf des Commis-
<lb/>sionsanftrags geschehen seien, indem der Kläger in einem Schreiben
<lb/>von: 24. April 1869 das Commissionsverhältniß durch Widerruf
<lb/>ausgelöst gehabt habe und spätestens am 22. Mai ein Einverständ-
<lb/>niß beider Theile über Einstellung des Commissionsverkaufs der
<lb/>consignirten Maaren vorhanden gewesen sei.

<lb/>Allein diese Klage wurde in sämmtlichen Rechtszügen und
<lb/>zwar vom Handelsgerichte a limine, vom Appellationssenate nach
<lb/>gepflogenen Verhandlungen abgewiesen und letzteres Urtheil vom
<lb/>Oberhofgerichte bestätigt. Die Entscheidungsgründe zu letztgenann- 
<lb/>tem Urtheile besagen:

<lb/>„Die Klage geht nicht von der Unterstellung aus, daß die
<lb/>betreffenden Waaren noch nicht verkauft seien, sondern sie will
<lb/>ungeachtet der bereits abgeschlossenen Verkäufe, die sie nicht als
<lb/>gültig anerkennt, das Commissionsverhältniß bis auf die Zeit vor
<lb/>Abschluß derselben zurück aufgelöst wissen. Wenn darum in der
<lb/>Appellationsbeschwerde gesagt wird, das beklagte Haus habe im
<lb/>Wege der Einrede die Thatsache, daß fünf Kisten schon vor dem
<lb/>22. Mai verkauft worden seien, geltend gemacht, und wenn nun
<lb/>diese Thatsache klägerischerseits in Abrede gestellt wird, so wider- 
<lb/>spricht dies offenbar dem Inhalte der Klage und der bisherigen
<lb/>Verhandlungen.

<lb/>Soweit nun das Commissionsgeschäst durch Verkauf der m
<lb/>Commission gegebenen Waaren bereits vollzogen war, als der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0356.tif"
                   n="352"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0356"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>352 Großherzogthum Baden. Art. 362, 363.

<lb/>Widerruf oder die Auflösung erfolgt fein fotf f können diese Ver- 
<lb/>käufe auch den Committenten gegenüber nicht mehr rückgängig
<lb/>gemacht werden, wenn auch der Commisfionär, welcher dabei im
<lb/>eigenen Namen handelte (Art. 360 des H.-G.-B.) nicht gemäß
<lb/>dem übernommenen Aufträge gehandelt hat. Es steht den Com- 
<lb/>mittenten nach Art. 362 nur das Recht auf Ersatz des durch den
<lb/>unrichtigen Vollzug des Auftrags verursachten Schadens und nach
<lb/>Art. 363 insbesondere in dem hier behaupteten Falle, daß der
<lb/>Commisfionär unter dem ihm gesetzten, hier also unter dem best- 
<lb/>möglichen, Preise verkaufte, nur das Recht zu, neben dem Ver- 
<lb/>kaufspreis noch den Unterschied zwischen diesem und jenem Preise,
<lb/>also die Erfüllung des Commissionsauftrags in der Weise,
<lb/>wie wenn die Verkäufe dem Auftrag gemäß geschehen wären, zu
<lb/>verlangen. Die erhobene Klage ist aber weder ihrem Begehren,
<lb/>noch ihrer Begründung nach auf Vertragserfüllung, sondern aus
<lb/>Vertrags«uslösung und Zurückgabe der Waare gerichtet,
<lb/>und wenn eventuell der Werth der Waare ersetzt verlangt wird,
<lb/>so ist hierunter sowohl nach der Wortbedeutung, als nach dem
<lb/>Zusammenhang mit dem ersten Begehren nur ein Aequivalent
<lb/>der Waare selbst, nicht aber der für dieselbe erlöste oder zu erlö- 
<lb/>sende bestmögliche Preis zu verstehen. Auf die gerichtliche Auf- 
<lb/>forderung anzugeben, welcher Preis jeweils in Amerika der best- 
<lb/>mögliche war, wurde zwar diesem Ansinnen entsprochen, allein ohne
<lb/>damit das aus Vertragsauflösung gerichtete Klagbegehren zu ändern,
<lb/>und überdies in einer so unvollkommenen Weise, daß auch darnach
<lb/>die Klage im Sinne des Art. 363 des H.-G.-B. thatsächlich nicht
<lb/>für begründet angesehen werden könnte, wie schon die früheren
<lb/>Instanzen mit Recht angenommen haben. Denn es wurde mit
<lb/>dem ausdrücklichen Beisatze, daß die Marktpreise, welche das
<lb/>beklagte Haus jeweils in Amerika hätte erzielen können, in Europa
<lb/>sich nicht bestimmt an geben lassen, nur die allgemeine
<lb/>Behauptung aufgestellt, daß die bestmöglichen Preise dort min- 
<lb/>destens 10% über den in der Klagbeilage bezeichneten Werth
<lb/>der Maaren betragen, was um so weniger genügen kann, als jene
<lb/>in der Commissionsfactura beigeschlagenen 10 % Nutzen nicht etwa
<lb/>als Preislimitum geltend gemacht wurden und auch die nähere
<lb/>tatsächliche Begründung dafür fehlt, daß die vom beklagten Hause
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0357.tif"
                   n="353"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0357"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 362, 363. 353


<lb/>bezogenen und dem Kläger berechneten Preise unter jenen 10 °/o
<lb/>stehen, was vom beklagten Hause und in den Entscheidungsgründen
<lb/>des Appellationssenates in Abrede gestellt ist.

<lb/>Soweit die Klage sich auf die Nichtanerkennung von Käufm
<lb/>stützt, welche erst nach dem Widerrufe, bezw. der Auf- 
<lb/>lösung des Commissionsgeschäfts stattgefunden haben
<lb/>sollen, erscheint sie darum hinfällig, weil die vorgelegte Correspon-
<lb/>denz eine solche Auflösung nicht enthält. Eine Beweisauflage
<lb/>konnte nicht mehr ergehen, theils weil der Oberappellant im Nach- 
<lb/>trag zur Beschwerde ausdrücklich auf weitere Beweismittel ver- 
<lb/>zichtete, theils weil die Auflösung des Commissionsverhältnisses
<lb/>nur als das Ergebniß der vorgelegten Correspondenz geltend
<lb/>gemacht und dadurch die zu entscheidende Beweisfrage darauf
<lb/>beschränkt wurde, ob dieser Correspondenz diese Bedeutung zukomme.
<lb/>Diese Frage muß verneint werden. Keiner der vorgelegten Briefe
<lb/>enthält eine Erklärung des Klägers, aus welcher das beklagte Haus
<lb/>bestimmt hätte entnehmen können, daß er seinen Willen, die
<lb/>Waare in Amerika durch das dortige Haus W. u. Co. um den
<lb/>bestmöglichen Preis verkaufen zu lassen, bereits aufgegeben habe
<lb/>und daß er diesen Weiterverkauf untersagen wolle. Ebensowenig
<lb/>enthalten sie eine Erklärung des beklagten Hauses, daß es das
<lb/>Commissionsverhältniß als aufgelöst und den Weiterverkauf als
<lb/>widerrufen ansehe. Aus der ganzen Correspondenz ergiebt sich
<lb/>nur soviel, daß der Kläger das Vorhaben aussprach, die in
<lb/>Commission gegebenen Waaren später selbst in Amerika dem Ver- 
<lb/>kaufe aussetzen, zu diesem Behufe nach Amerika kommen und die- 
<lb/>selben dort hierzu übernehmen zu wollen, weil ihm das beklagte
<lb/>Haus mitgetheilt hatte, welche Schwierigkeiten W. u. Co. mit dem
<lb/>Verkaufe hatten, und daß das beklagte Haus damit einverstanden
<lb/>war. In der Erklärung jenes Vorhabens lag aber noch keine
<lb/>Auflösung des Commissionsverhältnisses, noch kein Widerruf des
<lb/>Commissionsauftrags, indem dieses Vorhaben wohl neben der
<lb/>einstweiligen Fortdauer des Auftrags, d. h. neben dem Willen
<lb/>des Klägers, daß einstweilen bis zur Uebernahme der Waaren in
<lb/>Amerika diese bei sich darbietender Gelegenheit durch das Haus
<lb/>W. u. Co. um den bestmöglichen Preis verkauft werden sollen,
<lb/>bestehen konnte. —

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0358.tif"
                   n="354"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0358"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>354 Großherzogthum Baden. Art. 380, 563, 579, 580.

<lb/>Hiernach steht auch den nach dem 22. Mai und bis zum
<lb/>28. September abgeschlossenen Verkäufen eine vorangegangene Auf- 
<lb/>lösung des Commissionsverhältnisses nicht entgegen und es erscheint
<lb/>darum auch in Bezug auf diese Käufe die Behauptung der Klage,
<lb/>daß sie, wenigstens dem Committenten gegenüber, ungiltig seien, und
<lb/>das hieraus gestützte Begehren auf Zurückgabe der Waaren oder
<lb/>Erstattung des Werths derselben unbegründet."

<lb/>(Urtheil des Oberhofgerichts vom 23. Mai 1871 i. S.

<lb/>Süß gegen Groß.)

<lb/>Art. 380, 563 579, 589.

<lb/>Der Spediteur erscheint berechtigt, das Gut zu thei-
<lb/>len, wenn der Verfrachter einen Theil als vertrags- 
<lb/>widrig zurückweist und der bevorstehende Schluß der
<lb/>Schiffahrt die Erledigung heischt. — Unterschied
<lb/>zwischen Charterung des Schissesund Zusage einer vol- 
<lb/>len Ladung durch bestimmt bezeichnetes Stückgut. — Ent- 
<lb/>schädigung des Schiffers, dem nicht die zugesagte
<lb/>volle Ladung wird. — Ist die Ladung nur annähernd
<lb/>bestimmt, so ist nach Rotterdamer Uebung erlaubt, mit
<lb/>5 % der so bezeichnten Größe im Rückstand zu bleiben.
<lb/>Uebung zu Rottervam, Massengüter, welche thal-
<lb/>wärts angeführt werden und seewärts transitiren,
<lb/>nur dann nachzuwiegen, wenn Absender dies speciell

<lb/>verlangt.

<lb/>„Was zunächst die bestrittenen Forderungen von 118 fl. 51 kr.
<lb/>und von 8 fl. betrifft, so kann es nach dem Zusammenhänge der
<lb/>unter den Parteien geführten Correspondenz nicht zweifelhaft sein,
<lb/>daß die Klägerin nur Eisenbleche zur Beförderung nach Stettin
<lb/>mittelst Segelschiffes um den Frachtsatz von 13% Thlr. per
<lb/>Last von dem Beklagten übernahm. Unter dem der Klägerin abge- 
<lb/>lieferten Eisen befanden sich aber, wie der Beklagte nicht in Ab- 
<lb/>rede stellt, ca. 273 Centner alte Lokomotivtheile, welche der Kapi- 
<lb/>tän des von der Klägerin befrachteten schwedischen Schiffes „Thor"
<lb/>zurückwies, weil sie ihm zu unhandlich waren und weit mehr
<lb/>Raum erforderten, als Eisenbleche. Die Klägerin beförderte sodann
<lb/>jene ca. 273 Ctr. Eisen auf einem Dampfboot nach Stettin,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0359.tif"
                   n="355"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0359"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 380, 563, 579, 580. 355

<lb/>wodurch sich im Vergleich zu der für ein Segelschiff bedungenen
<lb/>Fracht eine Mehrfracht von 118 fl. 51 kr. u. 8 fl. Verladungs- 
<lb/>kosten ergaben. Sie glaubt, hierbei im Interesse des Beklagten
<lb/>gehandelt zu haben, weil die Schifffahrt nach der Ostsee wegen
<lb/>der vorgerückten Jahreszeit geschlossen und der „Thor" das letzte
<lb/>dahin ausgegangene Segelschiff gewesen sei.

<lb/>Die beiden Ansätze sind an sich nicht bestritten und daß es
<lb/>in der That nicht möglich war, die erwähnten 273 Centner Eisen
<lb/>noch mittelst Segelschiffes nach Stettin zu befördern, ist in Anbe- 
<lb/>tracht, daß die Sendung erst im November 1868 in Rotterdam
<lb/>eintras, um so mehr anzunehmen, als die Klägerin andernfalls
<lb/>sich einer Arglist oder einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht
<lb/>haben würde, zu deren Unterstellung es an jedem Anhaltspunkte
<lb/>mangelt und welche der Beklagte selbst nicht mit Bestimmheit zu
<lb/>behaupten vermochte.

<lb/>Auf die briefliche Anzeige der Klägerin vom 12. November
<lb/>1868, sie habe Aussicht, die zurückgewiesenen ca. 273 Centner
<lb/>Eisen mittelst eines Dampsbootes zu befördern, was indessen ohne
<lb/>eine Frachtdisierenz von ca. 3—4 fl. per Last nicht abgehen werde,
<lb/>antwortete zwar der Beklagte am 16. November, eine Trennung
<lb/>der Sendung sei nicht im Sinne der Verlader und er verwahre
<lb/>sich gegen die Mehrfracht. Allein bei der Dringlichkeit der Sache
<lb/>mußte sich die Klägerin zu einem raschen Handeln entschließen.
<lb/>Es spricht deßhalb alle Vermuthung dafür, daß sie bei Empfang
<lb/>des Schreibens vom 16. November bereits die ca. 273 Centner
<lb/>Eisen in das Dampsboot verladen hatte und eine Zurücknahme
<lb/>derselben mithin nicht mehr thunlich war. Wäre dies nicht der
<lb/>Fall gewesen, so hätte die Klägerin eine weitere Arglist begangen,
<lb/>zu deren Unterstellung hier nicht der geringste Anhaltspunkt gegeben
<lb/>und welche von dem Beklagtelt ebenso wenig bestimmt behauptet
<lb/>worden ist.

<lb/>Wollte der Beklagte daher jenes Eisen nicht mittelst Dampf- 
<lb/>bootes gegen Zahlung einer höheren Fracht befördert haben, so
<lb/>mußte er die Klägerin sofort hievon in Kenntniß setzen.

<lb/>Aus dem angeführten Inhalt seines Schreibens vom 16. No- 
<lb/>vember, in Verbindung mit seiner Vertheidigung in diesem Rechts- 
<lb/>streit geht übrigens hervor, daß er die auf die Mehrfracht und

<lb/>23«
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0360.tif"
                   n="356"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0360"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>356 Großherzogthum Baden. Art. 380, 563, 579, 580.

<lb/>die Verladungskosten bezüglichen Forderungen der Klägerin nur
<lb/>aus dem Grunde nicht anerkennt, weil er der Meinung ist, die
<lb/>Klägerin hätte die Zurückweisung der ca. 273 Ctr. Eisen durch
<lb/>den Capitän des Segelschiffes verhindern können und des- 
<lb/>halb jenen Mehraufwand selbst zu tragen, daß es
<lb/>aber keineswegs in seiner Absicht lag, daß die zurückgewiesenen
<lb/>ca. 273 Ctr. Eisen nicht noch vor dem Schluß der Schifffahrt
<lb/>nach Stettin geliefert werden sollten. Hatte indessen die Klägerin
<lb/>nur den Transport von Eisenblechen von dem Beklagter:
<lb/>übernommen und demgemäß ihren Vertrag mit dem Capitän des
<lb/>Segelschiffes „Thor" abgeschlossen, so war dieser nach den allge- 
<lb/>meinen Rechtsgruridsätzen, von welchen das holländische Handels- 
<lb/>gesetzbuch keine Abweichung enthält (vgl. auch Art. 563 d. allg. d.
<lb/>H.-G.-B.) vollkommen befugt, denjenigen Theil der Sendung,
<lb/>welcher nicht aus Eisenblechen, sondern aus unhandlichen
<lb/>und mehr Raum einnehmenden Locomotivtheilen bestand, zurück- 
<lb/>zuweisen. Der Beklagte hatte darnach die von ihm gerügte
<lb/>„Trennung" selbst verschuldet und damit der Klägerin die voll- 
<lb/>ständige Erfüllung der mit ihm getroffenen Vereinbarung unmög- 
<lb/>lich gemacht. Sollten aber die zurückgewiesenen ca. 273 Ctr.
<lb/>Eisen noch vor dem Schlüsse der Schifffahrt nach Stettin beför- 
<lb/>dert werden und war dies wegen der vorgerückten Jahreszeit nur
<lb/>noch mittelst eines Dampsbootes gegen Zahlung einer höheren
<lb/>Fracht und weiterer Verladungskosten zu bewirken, so konnte die
<lb/>Klägerin auch nur in entsprechender Weise für Rechnung des Be- 
<lb/>klagten handeln. Wenn der Vertreter des Beklagten daraus, daß
<lb/>es in dem Schreiben der Klägerin vom 26. October 1868 heißt,
<lb/>das Schiff „Thor" fei ausschließlich nur durch sie befrachtet, fol- 
<lb/>gerte, der Capitän dieses Schiffes habe kein Recht gehabt, die
<lb/>erwähnten ca. 273 Ctr. Eisen zurückzuweisen, so erscheint diese
<lb/>Folgerung als unstatthaft. Denn der Capitän hatte diese Befug-
<lb/>niß nur dann nicht, wenn sich sein Vertrag mit der Klägerin aus
<lb/>das Schiff im Ganzen und nicht blos aus einzelne, obgleich
<lb/>eine volle Ladung ausmachenden Güter bezog, und daß Ersteres
<lb/>der Fall war, geht aus der angeführten Stelle des Brieses der
<lb/>Klägerin keineswegs hervor.

<lb/>Das Gr. Handelsgericht nahm deshalb mit Reckt an, daß
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0361.tif"
                   n="357"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0361"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 380, 563, 579, 580. 357

<lb/>die Mitglieder der klagenden Handlung als ordentliche Kauf- 
<lb/>leute das Interesse des Beklagten gut gewahrt haben und
<lb/>derselbe ist daher verbunden, sie für die von ihnen in dieser Hin- 
<lb/>sicht übernommenen Verbindlichkeiten zu entschädigen.

<lb/>Die ferner bestrittenen 45 fl. werden deshalb von Seiten
<lb/>der Klägerin gefordert, weil der Beklagte nicht die von ihm zuge- 
<lb/>sagten 3000 Centner Eisenbleche, sondern nach seiner eigenen An- 
<lb/>gabe überhaupt nur 2245 Centner Eisen nach Rotterdam gesandt
<lb/>habe. Die Klägerin habe zwar statt der hiernach fehlenden 18
<lb/>Last ebenso viel Stabeisen von anderer Seite zur Verladung
<lb/>erhalten, jedoch nur mit einem Frachtopser von 2*/2 fl. per Last,
<lb/>was für 18 Last 45 fl. ausmacht.

<lb/>Diese Forderung ist unter der Voraussetzung, daß der Be- 
<lb/>klagte wirklich eine Sendung von 3000 Centner Eisenblechen statt
<lb/>der nach seiner eigenen Angabe nur abgesandten 2245 Centner
<lb/>der Klägerin zusagte, unzweifelhaft gerechtfertigt. Denn wenn die
<lb/>Klägerin, wie angenommen werden muß, aus den Grund jener
<lb/>Zusage ihren Vertrag mit dem Capitän des Segelschiffes „Thor"
<lb/>abschloß, so war dieser sowohl nach dem holländischen (Art. 464 u.
<lb/>465) als nach dem allgemeinen d. H.-G.-B. Art. 579, 580
<lb/>befugt, die Reise ohne die volle bedungene Ladung anzutreten und
<lb/>die volle Fracht zu verlangen, und der Beklagte war verbunden,
<lb/>die Klägerin von der ihr dieserhalb obliegenden Verbindlichkeit zu
<lb/>befreien. Die Erklärung der Klägerin, daß es ihr möglich gewesen
<lb/>sei, statt der fehlenden 18 Last Eisenbleche ebensoviele Last Stab- 
<lb/>eisen, wenn auch mit einem Frachtopser von 2^/2 fl. per Last von
<lb/>anderer Seite zur Verladung zu erhalten, wodurch sich der Ent- 
<lb/>schädigungsanspruch des Klägers von 247 */2 fl. bis aus 45 fl.
<lb/>verminderte, enthält lediglich ein Zugeständniß, hinsichtlich
<lb/>dessen der Klägerin keine Beweislast obliegt. Es war vielmehr,
<lb/>wie das Gr. Handelsgericht mit Recht annahm, Sache des Be- 
<lb/>klagten, darzuthun, daß der Capitän aus seinen Entschädigungs- 
<lb/>anspruch bezüglich der fehlenden 18 Last Eisenbleche verzichtete,
<lb/>oder sich in anderer Weise mit der Klägerin einigte, was jedoch
<lb/>nicht einmal behauptet zu werden vermochte. Die Klägerin hat
<lb/>indessen in Wirklichkeit nicht genau 3000 Ctr (— 75 Last)
<lb/>Eisenbleche zur Beförderung nach Stettin zugesagt erhalten, sondern
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0362.tif"
                   n="358"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0362"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>358 Großberzogthum Baden. Art. 380, 563, 570, 580.

<lb/>nur ca. 75 Last. Denn wenn der Beklagte in seinem Telegramm
<lb/>vom 9. October 1868 sagt, er bitte um Drahtantwort, ob die
<lb/>Klägerin „bekannte 75 Last" übernehme, so muß solches im Zu- 
<lb/>sammenhänge mit seinem früheren Telegramme von: 25. Sep- 
<lb/>tember 1868 ausgelegt werden. Dort ist aber nur von „circa"
<lb/>3000 Centner die Rede und dieses annähernde Gewicht konnte
<lb/>daher auch nur unter den bekannten 75 Last verstanden werden.
<lb/>Demgemäß mußte die Klägerin folgeweise ihren Vertrag mit
<lb/>dem Capitän des Segelschiffes „Thor" abschlietzen, und wenn sie
<lb/>die Grenzen ihres Auftrags überschritt, so ist der Beklagte für
<lb/>diese Ueberschreitung nicht haftbar.

<lb/>Die Klägerin sagt aber in ihrem Briese vom 26. October
<lb/>1868 selbst, daß wenn die Größe der Ladung nur annähernd
<lb/>bestimmt ist, es nach der in Rotterdam bestehenden Uebung erlaubt
<lb/>sei, mit 5 °/0 der so bezeichnten Größe im Rückstand zu bleiben.
<lb/>Der Beklagte hat daher der Klägerin gegenüber nicht für sämmt-
<lb/>liche an 75 Last fehlenden 18 Last, sondern für 33/4 Last weniger
<lb/>einzustehn, wodurch sich die klägerische Forderung von 45 fl. um
<lb/>9 fl. 37 kr. vermindert.

<lb/>Die bestrittene Gegenforderung im Betrage von 203 fl.
<lb/>54 kr. beruht darauf, daß an den Empfänger Eugen Rüdenburg
<lb/>in Stettin 99 Ctr. 87 Psd. weniger als die in dem Conosse-
<lb/>mente des Schiffers Barthen, welcher das Eisen nach Rotterdam
<lb/>verbrachte, bezeichneten 2245 Ctr. abgeliesert wurden, und der
<lb/>Beklagte glaubt, daß die Klägerin für den hierdurch erwachsenen
<lb/>Schaden in genanntem Betrage einzustehen habe. Es wird in
<lb/>dieser Hinsicht von ihm hervorgehoben, er habe die Klägerin beauf- 
<lb/>tragt, dem Schiffer Barthen „nach richtiger Ablieferung" seine
<lb/>Fracht auszuzahlen, die Klägerin habe diese Zahlung, ohne eine
<lb/>Abwägung des Eisens vorzunehmen, geleistet, damit den Empfang
<lb/>des bezeichneten Gewichts anerkannt und es sei ihre Sache gewesen,
<lb/>dafür zu sorgen, daß das Eisen in seinem vollen Gewicht nach
<lb/>Stettin befördert werde.

<lb/>Allein nach der von der Handelskammer in Rotterdam ertheil-
<lb/>ten Auskunft ist es nicht üblich, daß Massengüter, welche
<lb/>thalwärts angeführt werden, und seewärts transi-
<lb/>tiren, in Rotterdam nachgewogen werden, da die Capitäne
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0363.tif"
                   n="359"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0363"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 384.
</p>
               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>der Seeschiffe in Hinsicht auf das Gewicht durchaus keine Garantie
<lb/>übernehmen. Die Waare wird nur dann nachgewogen, wenn
<lb/>solches der Absender speciell verlangt, und dies geschah im vor- 
<lb/>liegenden Falle von Seiten des Beklagten nicht, indem der vor- 
<lb/>hin erwähnte Auftrag, wie das Gr. Handelsgericht mit Recht
<lb/>annahm, nur auf die Ablieferung im Allgemeinen, nicht aber
<lb/>aus eigene Nachwägung bezogen iverden kann.

<lb/>War aber hiernach die Klägerin jeder Feststellung des Ge- 
<lb/>wichts des Eisens, sowohl bei dessen Ankunft in Rotterdam, als
<lb/>bei der Verladung in die Seeschiffe enthoben, so kann sie für
<lb/>einen Gewichtsverlust nur unter der Voraussetzung verantwortlich
<lb/>gemacht werden, daß solcher durch ein besonderes Verschulden ihrer
<lb/>selbst oder derjenigen Personen, für welche sie zu haften hat, ent- 
<lb/>standen ist und dies vermochte der Beklagte nicht mit Bestimmtheit
<lb/>zu behaupten.

<lb/>Die Frage, ob dem Schiffer Barthen wirklich 2245 Centner
<lb/>Eisen in Mannheim übergeben wurden, was nach den vorliegenden
<lb/>Frachtbriefen der Eisenbahnverwaltung mindestens als zweifelhaft
<lb/>erscheint, ist somit nicht weiter zu erörtern."

<lb/>(Urtheil des Appellationssenats Mannheim vom 19. Dcbr.

<lb/>1870 i. S. Lenders 7. Nick.)

<lb/>Art. 384.

<lb/>Ob der Spediteur für die Zwischenspediteure haf- 
<lb/>tet, hängt davon ab, ob Einigung über bestimmte

<lb/>Sätze der Transportkosten stattgefunden hat. —
<lb/>Verzugsetzung.

<lb/>„Die Klägerin verlangt an die Beklagte eine auf st. 1968
<lb/>13 kr. berechnete Entschädigung wegen verzögerten Transports von
<lb/>49 Ballen Baumwolle, mit deren Spedition ab Liverpool bis
<lb/>Mannheim die Klägerin durch Brief vom 7. November 1870 die
<lb/>Beklagte beauftragt hatte.

<lb/>Die Beklagte hat ihrerseits im Wege der Widerklage die
<lb/>Zahlung ihrer im Uebrigen unbestrittenen Spesennote begehrt,
<lb/>nämlich st. 256. 20 kr. und nach Abzug einer Gegenforderung
<lb/>der Klägerin für ausgelegte Mehrfracht und Kosten im Betrage
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0364.tif"
                   n="360"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0364"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art 384.
</p>
               <p>

                  <lb/>von fl. 31. 45 kr. den Rest mit fl. 224. 37 kr. nebst 6 % Zinsen
<lb/>vom 7. Juni 1871 ab.

<lb/>Ob der Anspruch der Klägerin im Allgemeinen gerechtfertigt
<lb/>sei, hängt wesentlich davon ab, ob

<lb/>1. verspätete Erfüllung durch eigenes Verschulden der Beklagten
<lb/>oder durch fremdes, für welches sie aufzukommen hätte,
<lb/>stattgesunden hat

<lb/>2. ob die Beklagte in Verzug gesetzt war.

<lb/>ad. I.

<lb/>Zur Beurtheilung dieser Frage ist zunächst zu untersuchen,
<lb/>ob ■ zwischen den Parteien ein Uebereinkommen im Sinne des
<lb/>Art. 384 des H.-G.-B. Statt gefunden oder nicht. Ersterenfalls
<lb/>wäre die Beklagte auch für jedes Verschulden des Antwerpener
<lb/>Spediteurs haftbar, letzterenfalls nur für eigenes Verschulden
<lb/>überhaupt und insbesondere in der Wahl jenes Spediteurs.

<lb/>Nun findet sich aber in dem die Grundlage des Vertrags
<lb/>bildenden Brief der Klägerin vom 7. November 1870 keinerlei
<lb/>Hinweis aus eine Vereinbarung über bestimmte Sätze der Trans- 
<lb/>portkosten, wie sie Art. 384 verlangt. — Die von Klägerin in
<lb/>Replikbeilage I mitgetheilten Preise datiren vom 20. April 1870,
<lb/>also vor dem Kriege und selbst in dieser Liste ist der Uebernahms-
<lb/>preis für die Linie über Antwerpen offen gelassen.

<lb/>Zwar berechnet die Beklagte am 7. Juni 1871 ihre Spesen
<lb/>in einem Aversionalsatz; allein aus dieser nachträglichen Berech- 
<lb/>nungsweise kann auf eine derartige vorausgegangene Vereinbarung
<lb/>nicht geschlossen werden, — zumal in dem Brief der Klägerin
<lb/>vom 7. November 1870 der Beklagten der einzuschlagende Weg
<lb/>überlassen war — und um so weniger, als es geradezu undenkbar
<lb/>ist, daß bei den damaligen allgemein bekannt gewesenen Transport-
<lb/>Calamitäten und der daraus folgenden Unberechenbarkeit der
<lb/>Kosten und Frachten sich irgendwie in jener Zeit ein Spediteur
<lb/>auf feste Sätze eingelassen haben sollte. Vielmehr scheint es, daß
<lb/>die Beklagte in der Voraussetzung, daß sie mit den vielen erwach- 
<lb/>senen Kosten Schwierigkeiten begegnen werde, einen Satz ange- 
<lb/>nommen habe, gegen welchen sie keine Beanstandung erwarten
<lb/>durfte. Findet demnach Art. 384 des H.-G.-B. hier keine An- 
<lb/>wendung, so ist es nicht zu untersuchen, ob den Spediteur Lizoüe
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0365.tif"
                   n="361"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0365"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 396, 424.
</p>
               <p>

                  <lb/>361
</p>
               <p>

                  <lb/>in Antwerpen ein Verschulden trifft oder nicht, weil die Beklagte
<lb/>in keinem Fall für dessen etwaige Verschuldung hastet. — Auf
<lb/>ein eigenes Verschulden der Beklagten überhaupt und insbesondere
<lb/>auf einen etwaigen Mangel an Sorgfalt bei der Wahl Lizolles
<lb/>wurde die Klage nicht begründet.

<lb/>ad. II.

<lb/>In dem Brief der Klägerin vom 18. Februar 1871 kann
<lb/>eine Jnverzugsetzung der Beklagten nicht gefunden werden, da es
<lb/>dazu an der nöthigen Bestimmtheit fehlt. — Denn die Androhung
<lb/>anderweitigen Kaufs für Rechnung der Beklagten ist nur für den
<lb/>Fall gestellt: „wenn dieselbe sich nicht beeilt, Ersatz zu schaffen."
<lb/>Klägerin war darnach ohne Zweifel verpflichtet, der Beklagten noch
<lb/>eine angemessene Frist zur Erfüllung zu gewähren.

<lb/>Eine solche Friststellung findet sich aber nirgends, ja, wie sich
<lb/>aus den klägerischen Schriften ergiebt, war Klägerin bei Absendung
<lb/>des Briefs vom 18. Februar 1871 schon über den Ankauf von
<lb/>Baumwolle in Unterhandlung.

<lb/>Zu einer ganz ausdrücklichen Jnverzugsetzung war aber Klä- 
<lb/>gerin um so mehr ausgefordert, als sie in dem den Vertragsab- 
<lb/>schluß darstellenden Brief vom 7. 'November 1870 mit dürren
<lb/>Worten erklärt hatte, daß sie nicht pressirt sei.

<lb/>Nach den durch die vorstehende Untersuchung gewonnenen
<lb/>Ergebnissen mußte die Klägerin mit der erhobenen Entschädigungs- 
<lb/>forderung abgewiesen werden."

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 17. Nvbr.

<lb/>1871 i. S. Neunhöffer */• Baum und Fischer.)

<lb/>Art. 396. letzter Absatz. 424.

<lb/>Der böslichen Handlungsweise des Frachtführers
<lb/>steht grobe Nachlässigkeit gleich.*) — Das Vereins- 
<lb/>güterreglement erlaubt den Verkauf des Frachtgutes
<lb/>nur, wenn die Abgabe am Bestimmungsorte, nicht auch
<lb/>wenn der Weitertransport unmöglich ist. — Verant- 
<lb/>wortung der Eisenbahnen für Verderb des Frachtgutes
<lb/>durch ihre Nachlässigkeit. .
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Entscheidungen des R.-O.-H.-G. III. S. IW.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0366.tif"
                   n="362"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0366"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 396, 424.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Es ist unter den Parteien unbestritten, daß die Beklagte
<lb/>die mit Frachtbriefen d. d. Glogau, poln. Lissa und Posen in
<lb/>Würzburg zum Weitertransport an die Adresse der Kläger in.
<lb/>Landau übernommenen Waaren (Hafer, Kaffee und Speck) am
<lb/>6. und 7. September 1870 in Osterburken, wohin sie inzwischen
<lb/>die Waaren transportirt hatte, durch ihren dortigen Stationsbe- 
<lb/>amten verkauft hat.

<lb/>Die deßhalb von den Klägern erhobene Entschävigungsfor-
<lb/>derung ist im Allgemeinen wohl begründet, denn weder das Ge- 
<lb/>setz — wie keiner besonderen Ausführung bedarf, — noch das
<lb/>Reglement für den Vereinsgüterverkehr vom 1. März 1865, noch
<lb/>endlich die besonderen Umstände des Falles ermächtigten die Be- 
<lb/>klagte zu solchem Vorgehen.

<lb/>Das Reglement ertheilt ihr keineswegs die fragliche Befug-
<lb/>niß: der angerufene § 16 Abs. 3 in den Worten „oder deren
<lb/>Abgabe nicht thunlich ist" darf nur auf den Bestimmungsort
<lb/>nnd nicht auf Stationsorte zwischen dem Ablade- und Bestim- 
<lb/>mungsorte bezogen werden; diese Auffassung wird bestätigt durch
<lb/>den Wortlaut, da es anders heißen müßte „deren Weitertrans- 
<lb/>port nicht thunlich," durch den Zusammenhang mit den übrigen
<lb/>Bestimmungen, die überall nur auf den Bestimmungsort Hin- 
<lb/>weisen, namentlich im ersten Absatz mit den gleichen Worten, und
<lb/>durch allgemeine Grundsätze, mit denen augenfällig nicht vereinbar
<lb/>ist, daß der Frachtführer nicht nur den übernommenen und bereits
<lb/>begonnenen Transport unterbreche, sondern auch eigenmächtig ohne
<lb/>Roth und nicht zum Zwecke der Befriedigung seiner durch den
<lb/>Frachtvertrag begründeten Forderungen Hand aus die Waare lege
<lb/>und sie veräußere. Mag immerhin die Beklagte zufolge der durch
<lb/>die Kriegsereignisse geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse an
<lb/>der Fortsetzung des Transportes gehindert und berechtigt gewesen
<lb/>sein nach ihrem Ermessen die Waggons, aus denen die Waaren
<lb/>der Kläger verladen waren, auszuladen und zu Kriegszwecken zu
<lb/>verwenden, oder bereit zu halten, so lag doch ganz außerhalb ihrer
<lb/>Befugniß und Eigenschaft als Frachtführer, daß sie zur Veräuße- 
<lb/>rung der Waaren schritt, da vielmehr die Ausladung der Waaren
<lb/>ihr nur das Recht und die Pflicht auferlegte, für die Lagerung
<lb/>derselben zu sorgen, wie dieß auch die Beklagte selbst ursprünglich
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0367.tif"
                   n="363"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0367"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 396, 424. 363

<lb/>beurtheilt zu haben scheint, da sie sonst in ihren Telegrammen
<lb/>vom 30. August die Versender und bezw. Adressaten nicht allein
<lb/>aufgefordert hätte wegen Verkehrsstockung über die Maaren „zu
<lb/>verfügen," sondern denselben zugleich, sei es auch in der Form
<lb/>einer Androhung, die Veräußerung der Maaren in Aussicht gestellt
<lb/>hätte.

<lb/>Es bleibt noch zu untersuchen, ob das Verfahren der Be- 
<lb/>klagten etwa unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung für
<lb/>die Kläger zu rechtfertigen sei? Dem steht jedoch von vornherein
<lb/>entgegen, daß die Beklagte keineswegs die Geschäfte der Kläger zu
<lb/>führen, sondern aus eigenem Rechte und in eigenem Interesse,
<lb/>weil angeblich im Sinne des § 16 des Reglements die Abgabe
<lb/>der Maaren nicht thunlich, vorzugehen vermeinte, daß ferner die
<lb/>Beklagte durch die Telegramme vom 30. August den Versendern
<lb/>die Verfügung über die Maaren anheimgegeben, sonach für sich
<lb/>selbst abgelehnt hat, sie daher selbst die Versender in den Glauben
<lb/>versetzt hat, daß kein Dritter, am wenigsten die Beklagte zur Ver- 
<lb/>fügung über die Maare sich drängen werde, endlich durch die
<lb/>Thatsache, daß ganz außerhalb des Berufs und der Gewohnheiten
<lb/>der Beklagten liegt, ohne Aufforderung fremde Geschäfte zu führen,
<lb/>am wenigsten in einer Zeit, zu welcher sie nach ihren eigenen
<lb/>Ausführungen sogar den rechtmäßig an sie gestellten Forderungen
<lb/>nicht zu genügen vermochte. Diese Anschauung wird bestätigt
<lb/>durch die außerordentliche Sorglosigkeit, welche die Beklagte bei
<lb/>der Veräußerung der Maaren bewies, und die unvereinbar erscheint
<lb/>mit der Aufmerksamkeit, Umsicht und Gewissenhaftigkeit, welche
<lb/>gerade von dem Geschäftsführer in erhöhtem Maße verlangt
<lb/>werden, zumal wenn es sich nicht um einen dem Geschäftsherrn
<lb/>zu verschaffenden Gewinn, sondern, wie hier nach den Behaup- 
<lb/>tungen der Beklagten der Fall war, darum handelte, von dem- 
<lb/>selben einen größeren Verlust abzuwenden. (Die Maaren sollen
<lb/>schon theilweise verdorben, und nahem vollständigem Verderben
<lb/>ausgesetzt gewesen sein.) Jene Sorglosigkeit erhellt insbesondere
<lb/>ans der Art, wie die Beklagte den Verkauf der Maare ausführte,
<lb/>denn wenn sie auch nicht gerade die Oeffentlichkeit dabei ausschloß,
<lb/>(sie will den Kauf durch die Schelle angekündigt haben), so hat
<lb/>sie dieselbe doch nur in sehr beschränktem Maße zugelassen, da
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0368.tif"
                   n="364"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0368"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0368--><p/>
               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 396, 424.
</p>
               <p>

                  <lb/>jede Ankündigung an Handelsplätzen und in Zeitungen, ja sogar die
<lb/>genaue Bezeichnung der zu veräußernden Waarenquantitäten unter- 
<lb/>blieben ist, auch weder Versender noch Empfänger benachrichtigt
<lb/>wurden.

<lb/>Was nun den Grad der Verschuldung anbelangt, deren Fol- 
<lb/>gen die Beklagte zu tragen hat, so ist zwar thatsächlich nicht näher
<lb/>begründet, geschweige nachgewiesen, daß die Beamten der Beklagten
<lb/>in unredlicher oder feindseliger Absicht (betrügerisch bezw. böslich)
<lb/>gegen die Kläger gehandelt haben, aber immerhin trifft sie, wie
<lb/>aus dem Obigen zur Genüge hervorgeht, der Vorwurf großer
<lb/>Nachlässigkeit, eigenmächtigen, kaum durch einen Schein der Reg- 
<lb/>lementsbestimmungen unterstützten Verfahrens und außerordentlicher
<lb/>Sorglosigkeit beim Vollzüge der Veräußerung. Für diese Ver- 
<lb/>schuldung ihrer Beamten hat die Beklagte ganz in gleicher Weise
<lb/>einzustehen, wie wenn dieselben gesährdevoll oder böslich gehandelt
<lb/>hätten, daher sie auch den Klägern den vollen Schaden zu ersetzen
<lb/>hat, und sich dagegen selbstverständlich durch keinerlei Reglements- 
<lb/>oder Vertragsbestimmungen schützen kann.

<lb/>Hinsichtlich des Betrages der von der Beklagten zu leistenden
<lb/>Entschädigung kommt zunächst in Betracht, daß zwar die Maaren
<lb/>theilweise verdorben waren, diesen Verderb jedoch lediglich die
<lb/>Beklagte zu verantworten hat, indem sie nämlich die bereits in
<lb/>der ersten Hälfte Augusts (theilweise sogar schon am 10. August)
<lb/>vergl. die Frachtbriefe, in Würzburg übernommenen Maaren
<lb/>Wochen lang in Osterburken unter glühendem Sonnenschein und
<lb/>Regen hat stehen lassen, ohne sie weiter zu befördern, oder irgend
<lb/>eine Vorkehrung zu ihrem Schutze zu treffen, oder doch wenigstens
<lb/>die Versender oder Empfänger zu benachrichtigen und zum Schutze
<lb/>ihres Eigenthums aufzusordern. Daß unter solchen Umständen
<lb/>die Vermuthung des vorletzten Absatzes des Art. 424 des H.-G.-B.
<lb/>nicht einschlägt, bedarf keiner Ausführung.

<lb/>Der Schaden der Kläger und zwar ihr voller Schaden im
<lb/>Sinne des Art. 396 Abs. 5 wurde nach der Kenntniß und dem
<lb/>Gutachten der Richter aus dem Handelsftande, bestätigt durch die
<lb/>von der Beklagten bewirkten und vorgelegten Erhebungen, bestimmt
<lb/>auf der Grundlage des Marktpreises der fraglichen Waaren zur
<lb/>Zeit ihrer Veräußerung am 6. u. 7. September v. I. in dem
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0369.tif"
                   n="365"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0369"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 702 ff. 731.
</p>
               <p>

                  <lb/>36b
</p>
               <p>

                  <lb/>Umkreise zwischen Würzburg, wo die Beklagte die Maaren über- 
<lb/>nommen hat, und Landau, wo sie dieselben abzuliefern hatte.
<lb/>An diesem Preise kommt die von der Beklagten berechnete Fracht
<lb/>in Abrechnung, weil diese die Kosten der Kläger bei Anschaffung
<lb/>der Maaren, und bezw. dem Verkaufe derselben auf den entschei- 
<lb/>denden Marktplätzen darstellt. Dagegen erschien die Forderung
<lb/>der Kläger, daß ihnen die Beklagte die mit der Armeeverwaltung
<lb/>für Maaren ähnlicher Art verabredeten Preise vergüte, nicht
<lb/>gerechtfertigt, weil die fraglichen Maaren an die Militärverwaltung
<lb/>noch nicht übergeben waren, und jene Preise nur in Rücksicht auf
<lb/>die von der Klägerin bis zur Uebergabe zu tragende außergewöhn- 
<lb/>liche Gefahr vereinbart waren, endlich die Kläger in keiner Meise
<lb/>begründet haben, daß sie die fraglichen Maaren nicht durch andere
<lb/>gleicher Art zu ersetzen vermochten. Ohnehin begreifen die zuge- 
<lb/>sprochenen Preise schon hohe Kriegspreise."

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 7. Novbr.
<lb/>1871 i. S. Cohn, Caro, Friedmann u. Co. gegen die
<lb/>Großh. Badische Eisenbahnverwaltung.)

<lb/>Art. 702 ff. 731.

<lb/>Nach Handelsgebrauch finden die Grundsätze über
<lb/>Haverei auch auf das Frachtgeschäft auf dem Rheine
<lb/>Anwendung. — Große Haverei. — Der Geltend- 
<lb/>machung der Schäden hat die Ernennung eines Dis- 
<lb/>pacheurs vorherzugehen.

<lb/>Die Schäden, wegen welcher der Kläger Ersatz von dem Be- 
<lb/>klagten verlangt, fallen unter den Begriff der im fünften Buche
<lb/>des H.-G.-B. in des achten Titels ersten Abschnitt erörterten
<lb/>Haverei, und zwar der großen, deren Grundsätze, obwohl im Ge- 
<lb/>setze zunächst nur in Absicht ans den Seehandel ausgestellt, doch
<lb/>auch auf das Frachtgeschäft auf dem Rheinstrome Anwendung
<lb/>finden, wie dieß der den Mitgliedern des Handelsgerichts bekannte
<lb/>stetige Handelsgebrauch erngeführt hat, und durch zahlreiche ganz
<lb/>ähnliche Fälle bestätigt wird, in welchen auf Antrag der Bethei- 
<lb/>ligten vom Handelsgerichte ein Dispacheur (Art. 731) ernannt
<lb/>wurde. Daß aber die hier in Frage kommenden Schäden zur
<lb/>großen und nicht, wie der Kläger will, zur besonderen, Havarei
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0370.tif"
                   n="366"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0370"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 810 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>gehören, erscheint ganz unzweifelhaft, da sie sämmtlich durch vor- 
<lb/>sätzliche Handlungen des Klägers als Schiffers zum Zwecke der
<lb/>Errettung des Schiffes und der Ladung aus Wintersgefahr (Sturm
<lb/>und Eisgang) verursacht wurden. Wenn dagegen der Kläger nur
<lb/>die Vorschriften über die gemeine Geschäftsführung gelten lassen
<lb/>will, so ist dieß unrichtig, da die besonderen Bestimmungen über
<lb/>Haverei den allgemeinen über Geschäftsführung Vorgehen, ob zwar
<lb/>immerhin die letzteren den Rechtsgrund der Ersatzpflicht auch für
<lb/>die ersteren enthalten mögen. Die vom Kläger in seiner vorbe- 
<lb/>reitenden Replikschrift angeführte Erklärung des Bevollmäch- 
<lb/>tigten des Beklagten, des Kaufmanns C. C. Köhler „Kläger solle
<lb/>nur die Kosten für die zum Lichten nöthige Mannschaft auslegen,
<lb/>Beklagter werde sie ersetzen," darf jedenfalls nur von einem Er- 
<lb/>sätze nach Maßgabe der Bertheilung der Schäden gemäß den
<lb/>Grundsätzen über die große Haverei, und einer vorans schon
<lb/>erklärten Anerkennung der berührten Ausgabe verstanden werden.

<lb/>Aus dem Vorstehenden erhellt, daß der Kläger nicht auf
<lb/>Ersatz seiner Schäden hätte klagen, sondern zunächst ein Gesuch
<lb/>wegen Ernennung eines Dispacheurs zum Zwecke der Aufmachung
<lb/>der Dispache hätte stellen sollen. Vgl. die Art. 729 ff. Dabei
<lb/>blieb ihm selbstverständlich unbenommen, einzelne Streitpunkte
<lb/>sofort zur Entscheidung des Gerichts zu bringen. Da er dieß
<lb/>jedoch nicht gethan, auch keinerlei Vertheilung der Schäden hat
<lb/>zulaffen wollen, so erschien sein Anspruch unbegründet und wurde
<lb/>er deshalb mit der erhobenen Klage abgewiesen.

<lb/>(Urtheil des Handelsgerichts Mannheim vom 3. Octbr.

<lb/>1871 i. S. Wörgel '/. Verein chemischer Fabriken.)

<lb/>Art. 810 ff.

<lb/>Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. — Objectiv
<lb/>unwahre Angaben über erhebliche Punkte berechtigen
<lb/>zur Annahme der wissentlich unrichtigen Erklä- 
<lb/>rung. — Ist unter Staatsdiensten zu Lande im
<lb/>Sinne eines Versicherungsantrags auch der Dienst
<lb/>eines gemeinen Soldaten zu verstehen? — Die
<lb/>Wissentlichkeit der Unwahrheit der abgegebenen
<lb/>Antworten und der Zweck der Beeinflussung der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0371.tif"
                   n="367"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0371"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0371--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art 810 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>Versicherungsgesellschaft genügen zur Vernichtung
<lb/>des Vertrags. — Ursächlicher Zusammenhang zwi- 
<lb/>schen den Verschweigungen und dem Tode des Ver- 
<lb/>sicherten ist nicht nöthig. — Welche Bedeutung für
<lb/>den Bestand des Vertrags hat die Erklärung des
<lb/>Gesellschaftsarztes über den Befund des Ver- 
<lb/>sicherungsnehmers?

<lb/>(Aus den Entscheidungsgründen des Appellationssenars
<lb/>Mannheim vom 29. November 1870 i. S. Franken- 
<lb/>bacher und Gutmann gegen Th6 Gresham.)

<lb/>„Wie in den Entscheidungsgründen zum handelsgerichtlichen
<lb/>Urtheil des Näheren ausgesührt ist, steht fest, daß Joseph Fran- 
<lb/>kenbacher — der am 30. März 1868 den fraglichen Lebensver- 
<lb/>sicherungsvertrag mit der Beklagten abschloß und am 1. Novbr^
<lb/>1869 an Brustentzündung starb. — Anfangs März 1862 als
<lb/>Conscribirter in Militärdienste eintrat, daß er sich nach kurzer
<lb/>Zeit, während welcher Symptome eines Lungenleidens an ihm
<lb/>wahrgenommen worden waren, krank meldete und sein Compagnie- 
<lb/>chef, als das Uebel in Folge der Exercitien immer mehr zu Tage
<lb/>trat, sich bewogen fand, ein Superarbitrium über die Tauglichkeit
<lb/>des Rekruten zu veranlassen, daß sodann die betr. Kreisrekru-
<lb/>tirungsbehörde unter Mitwirkung des Regimentsarztes Dr. Beck,,
<lb/>der den Frankenbacher vorher schon ärztlich untersucht und brust- 
<lb/>leidend befunden hatte, dessen gänzliche Untauglichkeit zum Mili- 
<lb/>tärdienst wegen „Tuberkulosis" aussprach und er demzufolge zu
<lb/>Ende desselben Monats, in welchem er eingetreten war, als
<lb/>untauglich entlassen wurde.

<lb/>Gleichwohl beantwortete er die im Versicherungsvorschlag vom
<lb/>30. März 1868 unter den Ziffern 6, 7 u. 8 und in dem ver- 
<lb/>traulichen Bericht des Gesellschaftsarztes vom nemlichen Datum
<lb/>unter den Ziffern 4 u. 16 an ihn gestellte Fragen, welche die
<lb/>Erkundigung der bekl. Gesellschaft über die früheren Gesundheits- 
<lb/>verhältnisse des Versicherungsnehmers und insbesondere auch da- 
<lb/>rüber bezweckten, ob derselbe je an einem Brust- bezw. Lungenübel
<lb/>oder überhaupt an einem Uebel litt, das im Stande wäre, die
<lb/>Lebensdauer abzukürzen, negativ, sowie er auch auf die 14. Frage
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0372.tif"
                   n="368"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0372"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0372--><p/>
               <p>

                  <lb/>368 Großherzogthum Baden. Art. 810 ff.

<lb/>des Versicherungsvorschlags: „ob er zu Lande oder zu Wasser in
<lb/>Staatsdiensten gedient habe," eine verneinende Antwort gab.

<lb/>Im Hinblick aus die Bestimmungen der Police, wornach jede
<lb/>Anwahre oder ungenaue Deklaration oder Angabe, jede Verheim- 
<lb/>lichung, welche zum Zweck hat, die Einwilligung der Compagnie
<lb/>zu beeinflussen, die Annullirung des Verrrags zur Folge haben
<lb/>soll, (§§ 1, 2 der Police-Bedingungen) und denen sich der Ver- 
<lb/>sicherungsnehmer unter Anerkennung der Fragebeantwortungen als
<lb/>Grundlage der Versicherung, wiederholt (siehe auch dessen Erklä- 
<lb/>rung im Versicherungsvorschlag) ausdrücklich unterwarf, und in
<lb/>Betracht der obigen, in den untergerichtlichen Entscheidungsgründen
<lb/>noch näher angeführten Thatumstände, erachtet man auch diesseits
<lb/>deren Verheimlichung, welche in der Verneinung der gedachten
<lb/>Fragen enthalten ist, für eine solche, die der ganzen Intention
<lb/>des Versicherungsvertrags nach geeignet erscheint, dessen Vernich- 
<lb/>tung zu begründen.

<lb/>Von einer Erörterung der angeregten Frage, ob schon die
<lb/>objectiv falsche Beantwortung einer der gestellten, die Gesundheit
<lb/>des zu Versichernden betreffenden Fragen, bezw. die wissentliche
<lb/>Verschweigung eines darauf bezüglichen Umstandes genüge, um
<lb/>den Versicherten der Vortheile der Assecuranz verlustig zu machen,
<lb/>oder aber, ob dazu noch eine gefährdevolle Absicht erforderlich sei,
<lb/>kann im vorliegenden Falle Umgang genommen werden, weil nach
<lb/>Lage der Sache angenommen werden darf, daß die Verheimlichung
<lb/>jener Umstände in der Thal sowohl wissentlich, als auch zum
<lb/>Zwecke, den Entschluß der Beklagten zur Eingehung des Vertrages
<lb/>zu beeinflussen, geschehen ist.

<lb/>Denn wenn auch nicht unterstellt werden will, es sei dem
<lb/>Frankenbacher zur Zeit seiner Untauglichkeitserklärung oder später
<lb/>bis zur Versicherung der wahre Besreiungsgrund seinem ganzen
<lb/>Umfange nach zur Kenntniß oder zum klaren Bewußtsein gekom- 
<lb/>men, so muß doch so viel mit Sicherheit angenommen werden,
<lb/>daß ihm der Zusammenhang seiner Entlassung vom Militärdienste
<lb/>mit den Krankheitserscheinungen, die sich kurz vorher bei ihm
<lb/>gezeigt und seine Erkrankungsmeldung veranlaßt hatten, nicht
<lb/>unbekannt geblieben war. Die Schonung, womit er mit Rücksicht
<lb/>auf seine Kränklichkeit im Dienste behandelt wurde, seine eigenen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0373.tif"
                   n="369"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0373"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0373--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 810 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>Wahrnehmungen über Engbrüstigkeit, Brustschmerz, Husten, Aus- 
<lb/>wurf und Schlaflosigkeit, welche er gemacht haben mußte, um sie
<lb/>seiner Umgebung mittheilen zu können, die wiederholt mit ihm
<lb/>vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen, sowie der von seinem
<lb/>behandelnden Arzte beurkundete Umstand, daß Frankenbacher in
<lb/>den letzten 2 Jahren vor dem Vertrag an Lungencatarrh gelitten
<lb/>habe, alles dieß läßt darüber keinen Zweifel aufkommen, daß er
<lb/>über sein damaliges Brustleiden nicht in Unkenntniß bleiben und
<lb/>dasselbe auch nicht für unbedeutend, bezw. der Erwähnung nicht
<lb/>werth erachten konnte, nachdem er daraufhin von sechsjährigem
<lb/>Militärdienst sreigesprochen und nicht einmal zum Dienste eines
<lb/>Nichtstreitenden tauglich befunden worden war. Dafür, daß
<lb/>Frankenbacher seiner Untauglichkeitserklärung einen andern von
<lb/>jenen Krankheitserscheinungen ganz unabhängigen Grund unter- 
<lb/>stellt habe, geben die Verhandlungen keinen Anhalt und spricht
<lb/>auch nicht die entfernteste Vermuthung.

<lb/>War dem Mitcontrahenten der Beklagten aber damals bewußt,
<lb/>daß seine Lossprechung vom Militärdienste auf den während eines
<lb/>vierwöchentlichen Zeitraumes von ihm selbst und Anderen wahr- 
<lb/>genommenen Krankheitssymptomen bezw. aus dem Ergebnisse der
<lb/>daraufhin von der Kreisrekrutirungsbehörde mit ihm vorgenom- 
<lb/>menen körperlichen Untersuchung beruhe, und daß deßhalb jene
<lb/>Erscheinungen keine unerhebliche vorübergehende Gesundheitsstö- 
<lb/>rungen, sondern Zeichen eines tiefer wurzelnden beträchtlichen
<lb/>Leidens gewesen, oder doch von der freisprechenden Behörde als
<lb/>solche angesehen worden seien, dann sind auch seine verneinenden
<lb/>Antworten auf die erwähnten Fragen als objectiv falsche Dekla- 
<lb/>rationen, bezw. als wissentliche Verheimlichungen und zwar zum
<lb/>Zweck der Beeinflussung der Versicherungsgesellschaft zu betrachten.

<lb/>Die erwähnte 14. Frage des Versicherungsvorschlags ist zwar
<lb/>von einer Fassung, daß sie dem Zweifel einigermaßen Raum geben
<lb/>könnte, ob unter den „Staatsdiensten zu Lande" auch die Dienste
<lb/>eines gemeinen Soldaten zu verstehen seien. Gleichwohl erscheint
<lb/>der Sinn und Zweck dieser Frage, wornach es der versicherungs- 
<lb/>gebenden Gesellschaft zweifellos um Aufklärung über die Physische
<lb/>Beschaffenheit des Versicherungsnehmers, soweit solche aus öffent- 
<lb/>lichen Diensten desselben erkennbar ist, zu thun war, deutlich

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 24
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0374.tif"
                   n="370"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0374"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 810 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>genug, um daraus zu ersehen, daß damit öffentliche, mit körper- 
<lb/>lichen Anstrengungen verbundene, besondere physische Eigenschaften
<lb/>voraussetzende Dienste gemeint seien, wozu vorzugsweise die
<lb/>anstrengenden Dienste von Militärpersonen gehören; und um deß-
<lb/>halb dem Frankenbacher die Erwähnung seiner Militärdienste,
<lb/>denen er körperlich nicht gewachsen war, nahe zu legen. Wenn
<lb/>er demungeachtet diese Frage verneinend beantwortete, ohne jener
<lb/>Dienste mit einer Silbe zu gedenken, und wenn ihm, wie nach
<lb/>der Natur des Vertragsverhältnisses mld dem allgemeinen Zweck
<lb/>sämmtlicher Fragen angenommen werden muß, nicht entgehen
<lb/>konnte, welche Wichtigkeit gerade die Kenntniß seiner Militärdienste
<lb/>und insbesondere seine aus denselben für die Ver- 

<lb/>sicherungsgesellschaft haben müsse, so kann diese Beantwortung
<lb/>nicht mit einer irrigen Auffassung der Frage entschuldigt, sondern
<lb/>es darf vielmehr unterstellt werden, er habe diesen Umstand ge- 
<lb/>flissentlich und in der Absicht verschwiegen, damit derselbe nicht
<lb/>zu Nachforschungen führe und der Eingehung des beabsichtigten
<lb/>Versicherungsvertrags nicht hinderlich sei. Diese Unterstellung
<lb/>erscheint um so mehr gerechtfertigt, als Frankenbacher die übrigen
<lb/>erwähnten und ganz klaren Fragen über seinen früheren Gesund- 
<lb/>heitszustand gleichfalls wahrheitswidrig beantwortete und auch
<lb/>hieraus das gleiche Bestreben desselben ersichtlich ist, die Beklagte
<lb/>über Thatumstände, welche beim Abschluß von Lebensversicherungs- 
<lb/>verträgen in erster Reihe von Erheblichkeit sind, in Unkenntniß
<lb/>zu lassen.

<lb/>Denn daß das Verschweigen der seiner Untauglichkeitserklä- 
<lb/>rung vorausgegangenen Krankheitserscheinungen, deren sich Fran- 
<lb/>kenbacher, wie erwähnt, besonders seit seiner Befreiung vom Mili- 
<lb/>tärdienste als erheblicher Gesundheitsstörungen bewußt werden
<lb/>mußte, zu dem Zwecke geschah, um nicht die angebotene Assecuranz
<lb/>überhaupt zu vereiteln, oder doch die Modalitäten, unter welchen
<lb/>die Beklagte, die volle Gesundheit ihres Mitcontrahenten voraus- 
<lb/>setzend, die Versicherung einging, zu verkümmern, kann, da die
<lb/>Verheimlichung in unwahren negativen Beantwortungen detaillirt
<lb/>gestellter Fragen bestand, unbedenklich angenommen werden. Gegen- 
<lb/>über von Fragen wie: ob der Versicherungsnehmende je an habi- 
<lb/>tuellem Husten, an Engbrüstigkeit, an einer Krankheit oder einem
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0375.tif"
                   n="371"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0375"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0375--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 810 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>Gebrechen, welches im Stande wäre, die Lebensdauer abzukürzen,
<lb/>gelitten, ob ein besonderer Umstand bestehe, welcher auf seine Ge- 
<lb/>sundheit Bezug habe, ob er schwerathmig sei, ob er laufen, oder
<lb/>eine anstrengertde körperliche Bewegung ohne nachtheiligen Folgen
<lb/>machen könne, durften mit Rücksicht auf die oben erwähnten con-
<lb/>statirten Thatsachen, ohne grobe Verletzung der vertragsmäßigen
<lb/>Angabepflicht, und ohne sich dem Vorwurf der Absichtlichkeit aus- 
<lb/>zusetzen, Seitens des Deklaranten keine unbedingt verneinende
<lb/>Antwort erfolgen, wenn sich derselbe auch über die wahre Bedeu- 
<lb/>tung seines Leidens nicht ganz klar bewußt gewesen sein sollte.

<lb/>Der Einwurf, daß sich Frankenbacher dieses 6 Jahre zurück-
<lb/>gelegenen körperlichen Zustandes nicht mehr erinnert haben mochte,
<lb/>verdient keine Berücksichtigung. Denn da es sich bei der dem Ver- 
<lb/>trage vorausgegangenen und ihm zur Grundlage dienenden Frage- 
<lb/>stellung hauptsächlich um die Feststellung nicht blos der gegenwär- 
<lb/>tigen, sondern auch der früheren physischen Beschaffenheit des
<lb/>Versicherungsnehmers und der daraus zu folgernden muthmaßlichen
<lb/>Lebensdauer desselben handelte und hierbei beide Bertragspersonen
<lb/>wesentlich interessirt waren, der darum befragte Versicherungs- 
<lb/>nehmer also auch einen gewichtigen Anlaß hatte, diesen Verhält- 
<lb/>nissen seine besondere Beachtung zu schenken, so ist es rein un- 
<lb/>denkbar, daß seinem Gedächtnisse nach wenigen Jahren jene Krank- 
<lb/>heitserscheinungen entschwunden sein sollten, welche — abgesehen
<lb/>von ihrer sonstigen Erheblichkeit — mit einem Ereigniß zusam- 
<lb/>menhingen, das für seinen Beruf und seine ganze Lebensstellung
<lb/>von der größten Wichtigkeit war, und welches ihm um so leb- 
<lb/>hafter gegenwärtig sein mußte, als der Zeitpunkt des Assecuranz-
<lb/>abschlusses mit dem Ablauf der sechsjährigen Militärdienstperiode
<lb/>gerade zusammenfiel.

<lb/>Die Einrede der Beklagten, es habe sich der Versicherungs- 
<lb/>nehmer durch unwahre Deklarationen, bezw. durch Verheimlichung
<lb/>erheblicher Umstände eine die Annullirung der Police nach sich
<lb/>ziehende Vertragswidrigkeit zu Schulden kommen lassen, erachtete
<lb/>man deßhalb schon mit den bezeichneten Fragebeantwortungen
<lb/>(und abgesehen von den weiteren bekl. Seits geltend gemachten
<lb/>Punkten) für begründet und auch durch die vorgelegten Urkunden,
<lb/>sowie durch das theilweise Geständniß der Kläger hinsichlich

<lb/>24*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0376.tif"
                   n="372"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0376"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0376--><p/>
               <p>

                  <lb/>372 Großherzogthum Baden. Art. 810 ff.

<lb/>einzelner Behauptungen der Beklagten für erwiesen. Die Wis- 
<lb/>sentlichkeit der Unwahrheit der abgegebenen Antworten
<lb/>und der Zweck der Beeinflussung der bekl. Gesellschaft
<lb/>genügt zur Vernichtung des Vertrags, ohne daß es dazu
<lb/>noch anderweiter betrügerischer Handlungen im Sinne
<lb/>des Landrechts bedürfte. Die Bestimmungen der Police mit
<lb/>den dazu gehörigen Bedingungen sind für den Begriff der Ge- 
<lb/>fährde hier allein maßgebend und aus diesen läßt sich die Absickt
<lb/>der Contrahenten mit Sicherheit entnehmen, daß jede wahrheits- 
<lb/>widrige Beantwortung einer die Gesundheitsverhältnisse des Ver- 
<lb/>sicherungsnehmers betreffenden Frage beim Vorhandensein der
<lb/>vorerwähnten Voraussetzungen (der Wissentlichkeit und bezweckten
<lb/>Beeinflussung der Compagnie) für gefährdend betrachtet werden
<lb/>und solche den Versicherungsnehmer der Vortheile der Assecuranz
<lb/>verlustig machen sollte.

<lb/>Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschwiegenen
<lb/>Thatumständen und dem Tode des Versicherten, (welcher übrigens,
<lb/>soweit dies unter derartigen Umständen möglich ist, mit Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit hier als vorhanden angenommen werden könnte,
<lb/>erscheint zur Vertragsvernichtung nicht erforderlich, da lediglich
<lb/>der Einfluß, welchen die Verheimlichung erheblicher Gesundheits- 
<lb/>störungen des Deklaranten auf die Bestimmung des Willens der
<lb/>Gesellschaft den Assecuranzvertrag einzugehen, ausüben kann, das
<lb/>für die Frage der Nichtigkeit entscheidende Moment ist, und es
<lb/>deshalb auf andere, weiter gehende, von den Vertragsbestim- 
<lb/>mungen nicht verlangte Rücksichten nicht ankommt."

<lb/>(Aus den Entscheidungsgründen des Handelsgerichts
<lb/>Mannheim vom 29. April 1870 i. S. Frankenbacher
<lb/>und Gutmann gegen Ille Gresham.)

<lb/>„Endlich verlieren die Verschweigungen des Josef Franken- 
<lb/>bacher auch dadurch nicht an Gewicht und Wirksamkeit bezüglich
<lb/>aus die Anfechtung des Versicherungsvertrags, daß der Arzt
<lb/>der bekl. Gesellschaft nach der Untersuchung Frankenbachers am
<lb/>30. März 1868 denselben als gesund, mit keinerlei Abweichungen
<lb/>vom gesunden Zustand behaftet, dargestellt, insbesondere angegeben
<lb/>hat, daß Frankenbacher eine regelmäßig gebaute Brust habe, mit
<lb/>normaler Ausdehnungsfähigkeit und Respiration, die Auscultation
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0377.tif"
                   n="373"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0377"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>Großherzogthum Baden. Art. 810 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>und Percussion nichts Abnormes, bezw. Anomales ergeben habe,
<lb/>der Rhytmus des Herzens, dessen Geräusch und Pulsationen, der
<lb/>Puls, normal seien. Denn, einmal, betrasen die Verschweigungen
<lb/>Frankenbachers vergangene Thatsachen und Zustände, von welchen
<lb/>mindestens ungewiß ist, ob sie zur Zeit der von Dr. Krell vorge- 
<lb/>nommenen ärztlichen Untersuchung noch wahrnehmbar waren,
<lb/>sodann aber kann der versichernden Gesellschaft doch nur insoweit
<lb/>entgegengehalten werden, daß sie die verschwiegenen Krankheiten
<lb/>und Gebrechen gekannt habe, als dieselben der beauftragte Arzt
<lb/>bemerkt und bezeugt hat, und gleichwohl die Gesellschaft sie nicht
<lb/>berücksichtigt, d. h. trotzdem diese Versicherung abgeschlossen hat,
<lb/>keineswegs aber ist die Gesellschaft in der Art für die Richtigkeit
<lb/>und Vollständigkeit ver Untersuchung und des Gutachtens ihres
<lb/>Arztes verantwortlich, daß auch Mängel und Fehler, die derselbe
<lb/>zwar hätte wahrnehmen können, aber nicht wahrgenommen hat,
<lb/>oder nicht angegeben hat, als der Gesellschaft bekannt angenommen
<lb/>werden dürften, denn ob zwar die Gesellschaft befugt sein mag,
<lb/>die ärzliche Untersuchung des Antragstellers vornehmen zu lassen
<lb/>(vorausgesetzt, daß es diesem gefalle), so ist sie doch dazu nicht
<lb/>verpflichtet und würde anders die Anzeigepflicht des Antragstellers
<lb/>in Wahrheit aufgeboben, und die Versicherungsgesellschaften allzu- 
<lb/>leicht und häufig durch hinterlistige und gefährdevolle, aber meist
<lb/>gar nicht, oder nur sehr schwer nachweisbare Verschweigungen
<lb/>und unrichtige Angaben getäuscht werden und in große Verluste
<lb/>gerathen. Nicht die Untersuchung und das Gutachten des beauf- 
<lb/>tragten Arztes, sondern die Erklärungen des Antragstellers sind
<lb/>die Grundlage, auf welcher der Versicherungsvertrag abgeschlossen
<lb/>wird; jene dienen wesentlich der Gesellschaft nur zur Prüfung der
<lb/>Richtigkeit und Vollständigkeit dieser, binden sie aber weder für
<lb/>die Eine noch für die Andere."
</p>

            </div>
            <pb facs="2084636_25+1872_0378.tif"
                n="374"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0378"/>
            <div xml:id="d6273e36982" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Oberappellationsgericht zu Jena</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberappellationsgericht Jena. Art. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberappellalionsgericht zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 1.

<lb/>Beweis einer Handelsüsance.

<lb/>1. Nach der neueren Theorie und Praxis, insbesondere auch
<lb/>nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts zu Eisenach und
<lb/>des Oberappellationsgerichts zu Jena, kann ein Handelsgebrauch,
<lb/>eine Gewohnheit unter Kaufleuten ebenso wie sedes andere Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht entweder auf indirectem Wege durch den Nach- 
<lb/>weis einzelner Fälle der fraglichen Gewohnheit oder Usance oder
<lb/>aber auf dem directen Wege durch das Zeugniß sachkundiger
<lb/>Personen über die Existenz der Gewohnheit selbst bewiesen werden.
<lb/>Ja es wurde ganz besonders für Handelsusancen angenommen,
<lb/>daß das beschworene Zeugniß von Kauflellten, welche die Existenz
<lb/>einer solchen bestätigen, zum Beweise genüge.

<lb/>Puchta, Gewohnheitsr. II. 3. Kap. 382 S. 125 sf. u.

<lb/>Kap. 457, S. 195.

<lb/>v. Savigny, System des Civilr. I. S. 183 ff. 191.

<lb/>Sintenis, Civilr. I. S. 48.

<lb/>Seuffert, Pand. § 11. Nr. 345 IX. Sir. 202. X. Sir. 197.

<lb/>XII, Nr. 2. Desselben Archiv I. Nr. 310. VII. Nr.

<lb/>345. IX. Sir. 202 X. Sir. 120, 197. XIII. Sir. 2.

<lb/>Keller, Pand. tz 3.

<lb/>Windscheid, Pand. § 17, Note 1.

<lb/>Weiskes Nechtslexikon. IV. S. 48* u. 49.

<lb/>Thöl, Handelst'. § 7, Note 9.

<lb/>Brinkmann, Handelst'. § 7.

<lb/>Goldschmid, Zeitschr. s. Handelsr. 1. S. 151.

<lb/>Annalen des O.-A.-Ger. zu Dresden III. S. 279.

<lb/>Blätter s. Rechtspfl. in Thür. re. VI. S. 157 sub. III, 1.

<lb/>Das Ersorderuiß des Ablaufes der Verjährungszeit
<lb/>kann nur dann in Betracht kommen, wenn es sich nm den indi- 
<lb/>rekten Beweis einzelner Fälle der Ausübung einer Gewohnheit
<lb/>handelt, wobei es allerdings darauf ankommt, daß die Uebung
<lb/>so lange Zeit hindurch gewährt haben muß, daß der Begriff eines
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0379.tif"
                   n="375"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0379"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oberappellationsgericht Jena. Art. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewohnheitsrechts auch hiernach als vorhanden erscheint; es ist
<lb/>jedoch dabei keineswegs erforderlich, daß gerade die (gewöhnliche)
<lb/>Verjährungszeit abgelaufen sei, am allerwenigsten bei Handels- 
<lb/>usancen, welche recht wohl in kürzerer Zeit sich bilden können,
<lb/>und wenn das Oberappellationsgericht zu Jena, welches in Ueber-
<lb/>einstimmung hiermit nach Inhalt des in Emminghaus Pandekten
<lb/>des sächs. Rechts, S. 28, dir. 11 mitgetheilten Urtheiles ausge- 
<lb/>sprochen hat: „Für Bildung eines Gewohnheitsrechtes giebt es kein
<lb/>Zeitmaß; es ist eine von alteren sächsischen Juristen verschuldete
<lb/>Verwechslung der Begriffe „Verjährung" und „Gewohnheit",
<lb/>wenn sie die Begründung des Gewohnheitsrechts an die Verjäh- 
<lb/>rung knüpfen" — in neuerer Zeit nach Inhalt eines von Busch
<lb/>in der Stimme der Praxis Rr. 1 mitgetheilten Erkenntnisses,
<lb/>unter Beziehung auf Hanbold, königl. sächs. Privatr. § 37 und
<lb/>Heimbach, particulares sächs. Privatr. § 66, auch ausgesprochen hat,
<lb/>daß der sächsische Gerichtsgebrauch den Ablauf der Verjäh- 
<lb/>rungszeit von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen erfordere, so
<lb/>ist dies auf den im Königreiche Sachsen geltenden Gerichrsge-
<lb/>brauch zu beschränken, wie denn Heii^bach a. a. O. ausdrücklich
<lb/>sagt, daß dieses im Königreiche Sachsen durch den Gerichtsgebrauch
<lb/>angenommene Erforderniß des Ablaufes der Verjährungszeit in
<lb/>den übrigen sächsischen Ländern und den Ländern sächsischen Rechtes
<lb/>nicht als erforderlich angesehen werden könne. Keinenfalls aber
<lb/>kann dann, wenn der Beweis eines behaupteten Handelsgebrauches
<lb/>dadurch*gesührt werden soll, daß sachkundige Männer die Existenz
<lb/>desselben unmittelbar bekunden sollen, noch der Beweis
<lb/>erfordert werden, daß der fr. Gebrauch die Berjährungszeit hin- 
<lb/>durch ausgeübt worden sei, sondern es genügt gezeigter Maßen
<lb/>eben das Zeugniß über die Existenz desselben.

<lb/>2. Die behauptete Usance, daß Harzlieferungen noch im
<lb/>Herbste nach der Ernte ausgeführt werden müssen, ist nicht als
<lb/>erwiesen anzunehmen, wenn die darüber vernommenen Sachver- 
<lb/>ständigen nur ausgesagt haben, „daß die Harzversendung gewöhn- 
<lb/>lich kurz nach der Ernte, also im Herbst erfolge, und man
<lb/>insofern behaupten könne, daß es eine Eigenthümlichkeit
<lb/>des Harzhandels sei, daß Harzlieserungen immer und in der
<lb/>Regel wenigstens im Herbste geschehen müssen;" — denn darin
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0380.tif"
                   n="376"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0380"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberappellationsgericht Jena. Art. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>kann ein Handelsgebrauch im Sinne des Art. 279, geschweige in
<lb/>dem des Art. 1 des allgem. dent. H.-G.-B. nicht gesehen werden,
<lb/>da jene Aussage noch nicht erkennen läßt, daß die Regelmäßigkeit
<lb/>der Vornahme der Art ist, daß anzunehmen steht, die beiden Con-
<lb/>trahenten hätten sie bei ihrem Geschästsverkehre als ein Naturale
<lb/>negotii im Auge gehabt, oder sie beruhe sogar auf gewohnheits- 
<lb/>rechtlicher Nothwendigkeit.

<lb/>(Aus einem Erkenntniß des App.-Ger. zu Eisenach vom
<lb/>30. Januar 1872.) R.

<lb/>Wann ist die Bürgschaft Handelsgeschäft oder wenig- 
<lb/>stens Handelssache? — Art. 1, (mit Ueberschrift,) 3, 273,
<lb/>277 des a. d. H.-G.-B. —

<lb/>Wenn dem Kläger die Kausmannsqualität unbestritten zusteht,
<lb/>und der von ihm mit dem Beklagten zur Sicherung einer Han- 
<lb/>delsschuld abgeschlossene Bürgschaftsvertrag offenbar zum Betriebe
<lb/>seines Handelsgewerbes gehört, so wird man in diesem Vertrage
<lb/>wenigstens auf Seiten des Klägers, nach Anleitung des Art. 273,
<lb/>Abs. 1 des a. d. H.-G.-B. ein wirkliches Handelsgeschäft fin- 
<lb/>den müssen, bei welchem di^ für Handelsgeschäfte geltenden Grund- 
<lb/>sätze nach Art. 277 des a. d. H.-G.-B. auch auf den Beklagten,
<lb/>wenn gleich das Geschäft auf seiner Seite kein Handelsgeschäft
<lb/>war, Anwendung zu leiden haben.

<lb/>Vgl. Busch, Arch. für Handelsr. XII, S. 41.

<lb/>Es mußte daher diese Sache nach Vorschrift des ^hz. S.
<lb/>Einführungsgesetze zum a. d. H.-G.-B. vom 18. August 1862 in
<lb/>den für Handelssachen vorgeschriebenen Formen des Processes in
<lb/>minderwichtigen Rechtssachen verhandelt werden. Aber selbst dann
<lb/>mußte dies geschehen, wenn von einem eigentlichen Handelsgeschäfte
<lb/>hier nicht die Rede sein könnte; denn nach § 70 des angezogenen
<lb/>Einführungsgesetzes erscheint die Anwendbarkeit der Formen des
<lb/>Processes für minderwichtige Rechtssache schon dann unzweifelhaft,
<lb/>wenn überhaupt nur eine Handelssache vorliegt. Die fragt.
<lb/>Bürgschaft muß aber, weil sich direct auf eine Handelsschuld sich
<lb/>beziehend, zu den Handelssachen gerechnet werden. Endemann
<lb/>Handelsr. S. 702, Note 3.

<lb/>(Aus einem Erk. d. Eisenacher App.-Ger. 16. Octbr. 1871.)

<lb/>R.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0381.tif"
                   n="377"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0381"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oberappellaüonsgericht Jena. Art. 6—9 ff. d. a. d. H.-G.-B. 377

<lb/>Zu Art. 6—9 -es a. H.-G.-B.

<lb/>Die Handelsfrau schließt Verträge über Eingehung
<lb/>oder Auflösung einer Gesellschaft gültig ab.

<lb/>Wenn die Ehefrau als Handels fr au im Bereiche ihres
<lb/>Geschäftes selbstständig ohne Zustimmung des Ehemannes handeln
<lb/>kann, so ist sie auch befugt, einen Societätsvertrag', wodurch sie
<lb/>einen Dritten in ihr Geschäft aufnimmt, ohne Zustimmung ihres
<lb/>Ehemannes abzuschließen. Demzufolge ist sie aber auch berechtigt,
<lb/>ohne Zustimmung ihres Ehemannes diesen Vertrag wieder aufzu-
<lb/>zuheben.

<lb/>Uebrigens ist die Eingehung eines Societätsvertrages Seitens
<lb/>einer Handelssrau ebenso wie die Auslösung eines solchen Ver- 
<lb/>trages ein Handelsgeschäft im weiteren Sinne, und demnach
<lb/>dessen Giltigkeit an die Zustimmung des Ehemannes nicht gebunden.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des App.-Ger. zu Eisenach vom
<lb/>13. October 1871.) R.

<lb/>Zu Art. 35 ff. des a. -. H.-G.-B.

<lb/>Handelsbücher, wenn sie nicht selbst, sondern nur in einem,
<lb/>wenn auch notariell beglaubigten Extracte vorgelegt werden, be- 
<lb/>weisen nichts, vgl. Art. 35 u. ff. des a. d. H.-G.-B., mithin
<lb/>auch nicht weniger, als halb einem Nichtkaufmann gegenüber nach
<lb/>§ 10 des Einführungsgesetzes zu dem allgemeinen deutschen Han- 
<lb/>delsgesetzbuch, da dann weder der Gegner, noch der Richter beur-
<lb/>theilen kann, ob das betreffende Handelsbuch ordnungsmäßig
<lb/>geführt sei. Selbst das Gutachten eines Notars, daß dies der
<lb/>Fall sei, kann nicht nachhelsen.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des App.-Ger. zu Eisenach vom
<lb/>Jahre 1865. No. 110.) R.

<lb/>Zu Art. 41 ff. «. 57 ff. des a. d. H.-G.-B.

<lb/>Vertreter und Gehilfen eines Principals im Handels- 
<lb/>gewerbe sind von wirksamer Thätigkeit für dessen Oeko-
<lb/>nomiebetrieb ausgeschlossen.

<lb/>Wenn ein Kaufmann ein Landgut kauft und dieses durch
<lb/>einen in Dienst genommenen Verwalter in Besitz -nehmen läßt,
<lb/>Daneben auch einen Commis in seinem kaufmännischen Geschäfte
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0382.tif"
                   n="378"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0382"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>378 OLerappellationsgericht Jena. Art. 90 ff.

<lb/>hat, so wird der Usucapionsbesitz des Kaufmannes in Betreff
<lb/>seines Landgutes dadurch nicht unterbrochen, daß sein Handlungs- 
<lb/>commis erfährt, daß von seinem Principale besessene Landgut ge- 
<lb/>höre irgend einer dritten Person.

<lb/>Selbst die allgemeinste und weiteste Vollmacht eines Kauf- 
<lb/>manns an einen seiner Handlungsgehilfen erstreckt sich nicht auf
<lb/>nicht kaufmännische Dinge und Verhältnisse, es müßte denn das
<lb/>Gegentheil ausdrücklich bestimmt sein. (I. F. Jena.) R.

<lb/>Art. 99 ff.

<lb/>Ueber a. das Lerh ältniß der Gesellschaft unter sich
<lb/>und b. über die Legitimation bei einem durch Ge- 
<lb/>schäftsreisende abgeschlossenen Geschäfte.

<lb/>Aus Erkenntnissen des Appellationsgerichtes zu Eisenach
<lb/>und des Oberappellationsgerichts zu Jena aus den
<lb/>Jahren vor dem a. d. H.-G.-B.

<lb/>Verhältniß der Gesellschafter unter sich.

<lb/>1. Bei einer unter einer Handelsfirma Geschäfte treibenden
<lb/>Gesellschaft wird eine gegenseitige Bevollmächtigung der Gesell- 
<lb/>schafter angenommen. Thöl, Handelsr. § 38. Auch war bei solcher
<lb/>unter einer Handelsfirma Geschäfte treibenden Gesellschaft nach
<lb/>sächsischem Gerichtsgebrauche Dritten gegenüber eine gegen- 
<lb/>seitige Vertretung der Gesellschaft in activer sowohl, wie in pas- 
<lb/>siver Beziehung angenommen worden.

<lb/>(Seuffert, Archiv. III, Nr. 360. IX' Nr. 328.

<lb/>2. Active und passive Legitimation eines Firmenin- 
<lb/>habers und bezw. des mit seinem Reisenden
<lb/>Abschließenden.

<lb/>Wird in der Klage behauptet und bewiesen, einestheils, daß der
<lb/>austretende Kläger zur Zeit des libellirten Rechtsgeschäftes allei- 
<lb/>niger Inhaber der betr. Weinhandlung D. u. Co. gewesen und
<lb/>noch sei und anderntheils, daß der Beklagte das lib. Rechtsge- 
<lb/>schäft mit den Geschäftsreisenden der gedachten Handlung abge- 
<lb/>schlossen hat, so berechtigt solche Jnhaberschaft den Kläger unzwei- 
<lb/>felhaft zur vollständigen Geltendmachung der desfallsigen Ver- 
<lb/>kaufsrechte, gleichwie der fr. Vertragsabschluß durch den beklagten
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0383.tif"
                   n="379"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0383"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oberappellationsgericht Jena. Art. 125, 324, 325. 379

<lb/>Käufer diesen der gedachten Weinhandlung gegenüber vollständig
<lb/>verpflichtet.

<lb/>v. Vangerow, Leitfaden für Pand.-Vorl. III. § 653,
<lb/>Anm. II, 1 u. 2, S. 454 u. 455. R.

<lb/>Art. 125.

<lb/>Auflösbarkeit einer Handelsgesellschaft im Falle des
<lb/>dritten Abs., Ziff. 2 Art. 125 des a. d. H.-G.-B. auch der
<lb/>Handelssrau gegenüber. Art. 6—9 H.-G.-B.

<lb/>Wenn zwischen einer Handelsfrau und deren Ehemann für
<lb/>seine Person, sowie einer Dritten ein Societätsvertrag abgeschlossen,
<lb/>und dabei bestimmt worden) daß sowohl die Ehefrau bez. für
<lb/>diese deren Ehemann als auch der Dritte für das Geschäft selbst- 
<lb/>ständig zu handeln befugt sein solle, ferner, daß dem Benach-
<lb/>theiligten der sofortige Austritt aus der Gesellschaft freistehen soll,
<lb/>wenn der Andere bei der Geschäftsführung undredlich verfahren
<lb/>sollte, so war der Dritte, wenn aus der andern Seite, sei's durch
<lb/>die Frau oder durch den für sie handelnden Ehemann, Unredlich- 
<lb/>keiten begangen wurden, berechtigt, aus dem (gemeinschaftlichen)
<lb/>Geschäfte auszutreten.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des App.-Ger. zu Eisenach vom
<lb/>13. October 1371.) R.

<lb/>Art. 324, 325.

<lb/>Ueber Bezahlung einer Waarenschuld durch Geld oder
<lb/>durch Waaren. — Barattogeschäst.

<lb/>Zwischen A. und B. bestand eine kaufmännische Geschäfts- 
<lb/>verbindung der Art, daß der erstere von dem letzteren Harz
<lb/>kaufte, während dieser von jenem den Abfall aus seiner Pech- 
<lb/>kocherei geliefert erhielt. Die Intention beider Theile kann
<lb/>hiernach nur dahin gegangen sein, daß gegenseitig käufliche Liefe- 
<lb/>rungen gemacht, d. h. Waaren gegen Geld geliefert, die Kaufpreis- 
<lb/>forderungen aber gegenseitig (quoad summam concernentem)
<lb/>compensirt, und die Saldi nach einer oder der andern Seite per
<lb/>Cassa beglichen werden sollten. Dagegen läßt sich das fragliche
<lb/>Verhältniß weder dahin aufsassen, daß von vornherein lediglich ein
<lb/>Tauschgeschäft intendirt gewesen wäre (so und soviel Harz gegen '
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0384.tif"
                   n="380"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0384"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberappellationsgericht Jena. Art. 324, 325.
</p>
               <p>

                  <lb/>so und soviel „Pechabfälle"), noch dahin, daß ein Lieferungskauf
<lb/>— sei es nun über Harz oder Pechabfälle — abgeschlossen, und
<lb/>dabei stipulirt worden sei, daß der Verkäufer verpflichtet sein solle,
<lb/>seinerseits neue Käufe einzugehen, und Maaren statt Baar in
<lb/>Zahlung zu nehmen (datio in solutum). Das Sachverhältniß
<lb/>weist vielmehr aus beiderseitige und gegenseitige Kaufgeschäfte hin
<lb/>insbesondere bei Berücksichtigung der in eonereto vorliegenden
<lb/>Contöcorrents, welche mit dieser Auffassung im Einklänge stehen.
<lb/>Mag man dieses Verhältniß unter den (schwankenden) Begriff des
<lb/>Barattirgeschäfts*) bringen oder nicht, soviel ist bei obiger Auffassung
<lb/>außer Zweifel, daß A. (der Harzkäufer), wenn er nach Aufhebung
<lb/>der Geschäftsverbindung mit Pechabsall-Lieferungen im Preise von
<lb/>202 Thlr. im Credit war, weder berechtigt noch verpflichtet erschien,
<lb/>seine Deckung ausschließlich durch Lieferungen von Harz zu suchen,
<lb/>sondern das Recht hatte, den noch ungedeckten Kaufpreis in Baar
<lb/>von B. zu beanspruchen. Von Anwendung des Art. 355 des
<lb/>allgem. deutschen Handelsgesetzbuchs kann daher hier nicht die
<lb/>Rede sein.

<lb/>Ersuchte nun A., der bereits mit 202 Tahlern für gelieferte
<lb/>Pechabfälle im Credit gewesen, später bis Juni 1870 den B., ihm
<lb/>sein Guthaben durch Harzlieferungen zu decken, und acceptirte der
<lb/>letztere dieses auch, so bedarf es keiner Ausführung, daß ein solches
<lb/>Abkommen zur Begründung der Verpflichtung des A. geeignet
<lb/>erscheint die Harzwaaren auf seine Forderung in solutum zu
<lb/>nehmen und, wenn B. binnen der vertragsmäßigen Frist solche
<lb/>nicht liefert, dann erst den im Art. 356 des allgem. deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs gestellten Erfordernissen ein Genüge zu leisten,
<lb/>bevor er auf seine Baarforderung zurückgreisen darf.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des Appell.-Gerichts zu Eisenach
<lb/>vom 30. Januar 1872). R.

<lb/>In der Abrede: „der Beklagte solle dem Kläger 6000 Ctr.
<lb/>Braunstein mit 72 pro Cent Mangangehalt für 1 Thaler pro


<lb/>*) Amn. des Einsenders. Hiermit ist das sehr gewöhnliche in einer Ver- 
<lb/>bindung von Tausch und Kauf (Ausgleichung mittels Zahlung) bestehend
<lb/>Barattogeschäft (z. B. anch zwischen mehreren Verlagsbuchhandlungen
<lb/>vorkommend) gemeint.

<lb/>v. Martens. Grundriß des Handelsr. 8 11.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0385.tif"
                   n="381"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0385"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oberappellationßgericht Jena. Art. 324, 325. 381

<lb/>Centner nach der bei der Productenfabrik zu Sch. geführt werdenden
<lb/>Probe, Kläger dagegen zur Deckung eines Theiles des dadurch
<lb/>entstehenden Guthabens des Beklagten diesem Wein liefern", so
<lb/>kann darin ein Tauschgeschäft oder eine alternative Obligation
<lb/>nicht gesunden werden. Ein Tauschgeschäft ist jener Vertrag nicht,
<lb/>weil nicht Sache gegen Sache, sondern Sache gegen bestimmten
<lb/>Preis gegeben werden soll, eine alternative Obligation nicht, weil
<lb/>die Gegenleistung des Klägers nicht in Geld oder Maaren, son- 
<lb/>dern in Geld besteht, und ihm nur nachgelassen worden ist, das
<lb/>Guthaben des Beklagten theilweise durch Weinlieserungen zu decken,
<lb/>also vertragsmäßig statt der baaren Zahlung Wein in solutum
<lb/>zu geben. Ist dem aber so, so müssen, soll dieser Fall in Wirksamkeit
<lb/>treten, ganz abgesehen von dem doch ganz unbestimmt gebliebenen
<lb/>Theilverhältnisse, Jahrgang, Preis und Sorte des in solutum
<lb/>zu gebenden Weines bestimmt, und also desfalls unter den Parteien
<lb/>erst noch Einigung getroffen worden sein. So lange das nicht
<lb/>der Fall ist, verlangt der Beklagte mit Recht sein Guthaben in
<lb/>Baar, und es erscheint daher seine desfallsige Compensationsein-
<lb/>rede wohlbegründet.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des Appell.-Gerichts zu Eisenach
<lb/>vom Jahre 1856.)

<lb/>Wenn zwischen den Parteien verabredet worden ist, daß Be- 
<lb/>klagter dem Kläger 6000 Ctr. Braunstein zu 72% Mangangehalt
<lb/>liefern, und Kläger dagegen zur Deckung eines Theiles des dadubch
<lb/>entstehenden Guthabens des Beklagten an letztem Wein liefern
<lb/>sollte, so läßt sich nicht behaupten, daß Beklagter für den in Folge
<lb/>obiger Verabredung gelieferten Braunstein bloß Wein verlangen
<lb/>könne, oder daß es wenigstens im Belieben des Klägers stehe, ihm
<lb/>dafür Wein oder Geld zu geben; hierzu wäre eine Einigung über
<lb/>Qualität, Preis und Quantität des zu liefernden Weines erfor- 
<lb/>derlich gewesen; so lange aber eine solche Einigung nicht erfolgt
<lb/>war, ist Beklagter für den gelieferten Braunstein Geld zu fordern
<lb/>berechtigt.

<lb/>(Aus einem Urtheile des Ober-Appel.-Gerichts zu Jena
<lb/>vom 18. October 1856.) ' R.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0386.tif"
                   n="382"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0386"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberappellationsgericbt Jena. Art. 337 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 337 ff.

<lb/>Vom Kaufe.

<lb/>Steht fest, daß Beklagter auf vorherige Bestellung von der
<lb/>klägerifchen Handlung die auf der beigesügten Rechnung verzeich-
<lb/>neten Maaren zu den beigesetzten Zeiten und Preisen erhalten hat,
<lb/>so sind damit die thatsächlichen Voraussetzungen eines Kaufge- 
<lb/>schäfts gegeben. Denn es liegt die Uebereinstimmung des Willens
<lb/>der Contrahenten in Bezug auf den Gegenstand und den Preis,
<lb/>desgleichen auch die Absicht des Einen, die Sachen zu übertragen,
<lb/>und die Absicht des Andern, die Sachen zu erwerben unbedingt vor.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des Ober-Appel.-Gerichts zu
<lb/>Eisenach.) ■ R.

<lb/>Art. 337 ff.

<lb/>Stillschweigende Auflösung eines Waarenkauses,
<lb/>bez. eines Theils desselben.

<lb/>Hatte ein Kaufmann von einem andern von auswärts im
<lb/>Monate Juni Waaren zugesendet bekommen, welche nach bei- 
<lb/>liegender Rechnung zusammen einen Preis von 345 Thalern
<lb/>17 Ngr. 6 Pf. hatten, und der erstere schreibt einen Monat später
<lb/>an den letzteren, die ihm zugesendeten Waaren hätten ihm nicht
<lb/>alle zugesagt, und habe er die ihm nicht zusagenden Stücke in
<lb/>einem Preisbetrage von 132 Thlr. 13 Ngr. — Ps. an den Ab- 
<lb/>sender zurückgeschickt — was auch der Fall war —, derselbe über- 
<lb/>mittelt auch einige Tage daraus dem letzteren die Baarschaft für
<lb/>die behaltenen Waaren von zusammen 213 Thlr. 4 Ngr. 6 Pf.
<lb/>mit dem Bemerken: „diesen Baarbetrag zur gänzlichen Aus- 
<lb/>gleichung Ihres Contos zu benutzen", und der Absender hat
<lb/>die retournirten Waaren angenommen und behalten, ohne sein
<lb/>Nichtzustimmen zu diesem Verhalten des Empfängers erkennen
<lb/>zu geben, so ist hierin ein beiderseitiges Einverständniß der Inte- 
<lb/>ressanten über Austösung des Kaufvertrags, soweit er die retournirten
<lb/>Waaren zu 132 Thlr. 13 Ngr. betraf, zu erblicken. Denn es war
<lb/>die kaufmännische Pflicht des Verkäufers, auf die schriftlichen und
<lb/>thatsächlichen Erklärungen des Käufers, in welchen nach der Lage der
<lb/>Umstände der Antrag auf Auflösung des Kaufgeschäftes rücksichtlich
<lb/>der retournirten Waaren gesunden werden muß, zu antworten.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0387.tif"
                   n="383"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0387"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>Oberappellationsgericht Jena. Art. 347 ft. 383

<lb/>Wurde hieraus von Verkäufers Seite eine Antwort nicht gegeben
<lb/>und die zurückgeschickte Waare ohne Weiteres behalten, mithin
<lb/>thatsächlich zurückgenommen, so war damit stillschweigend die Zu- 
<lb/>stimmung des Verkäufers zu der Offerte des Käufers ausgesprochen,
<lb/>und der Handel insoweit wieder gelöst, auch konnte eine über ein
<lb/>Jahr später erfolgende Baarsendung der Retournirnng eines Theiles
<lb/>der Waaren nicht mehr beachtet werden.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des Appell.-Gerichts zu Eisenach
<lb/>vom 18. August 1871). R.

<lb/>Art. 347.

<lb/>Stillschweigende Genehmigung empfangener Waaren.

<lb/>Wenn eine Handlung die ihr von einem andern (auswärtigen)
<lb/>Handlungshause mit Factura übersendeten Waaren in dem Monate
<lb/>November bez. December 1868 — ohne Widerspruch — in Em- 
<lb/>pfang genommen, bis in die Mitte des Januar 1869 behalten
<lb/>hatte und dann von dem Absender an die Baarzahlung dieser
<lb/>Waaren gemahnt, mittels Brieses vom 19. Januar 1869, von
<lb/>Neuem gleichartige Waaren mit der Bemerkung am Schlüsse des
<lb/>desfallsigen Brieses: „Nach Empfang werden wir Ihnen sofort
<lb/>Cassa einsenden" bestellte, so liegt in diesem Behalten der Waare
<lb/>insbesondere in dem vorbehaltlosen Zahlungsversprechen, ganz
<lb/>offenbar die stillschweigende d. h. thatsächliche Erklärung, daß die
<lb/>gesendeten Waaren genehmigt worden seien.

<lb/>Daß sich das Zahlungsversprechen nicht auf die erst in dem
<lb/>Briese vom 19. Januar 1869 bestellten und noch zu erwartenden
<lb/>oder blos auf ausgewählte Waaren bezieht, ergibt der Zusammen- 
<lb/>hang hingesehen namentlich daraus, daß das Versprechen seine
<lb/>Veranlassung in der vorausgegangenen Mahnung hatte, und diese
<lb/>aus die volle, für die früheren Sendungen gewirkte Schuld ge- 
<lb/>richtet war.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des Appell.-Gerichts von Eisenach
<lb/>vom 18. August 1871). R.

<lb/>Zu Art. 347 des a. d. H.- G.-B.

<lb/>Folge der weiteren Verfügung über zugesendet erhal- 
<lb/>tene Waaren.

<lb/>Wenn der Besteller die ihm zugesendeten Waaren behalten
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0388.tif"
                   n="384"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0388"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>384 Oberappellationsgericht Jena. Art. 347 d. a. d. H.-G.-B.

<lb/>bezüglich weiter darüber verfügt hat, ohne zuvor Ausstellungen
<lb/>dagegen zu machen, so kann er auch die Gegenleistung nicht ver- 
<lb/>weigern. Er kann vielmehr äußersten Falls, sofern nämlich an- 
<lb/>genommen wird, daß er don den Fehlern der Waare dem Kläger
<lb/>noch rechtzeitig Kenntniß gegeben habe, nur Entschädigung oder
<lb/>eine Preisminderung beanspruchen.

<lb/>(Aus einem Erkenntniß des Appell.-Gerichts zu Eisenach
<lb/>vom 3. Juni 1870).

<lb/>Ist ein Handel „gegen Zahlung, per eontunt" abgeschlossen
<lb/>worden, so ist damit schon dem Wortausdrucke nach jede Zahlungs- 
<lb/>frist ausgeschlossen, und sofortige Zahlung mit baarem Gelde aus- 
<lb/>bedungen, und unter „Contanten Verkäufen" versteht man eben
<lb/>Waarenverkäufe gegen gleich baare Bezahlung. Auch der Kauf- 
<lb/>mann versteht einen solchen Handel nicht anders.

<lb/>Vergl. Jöchers, Handelsschule, I, S. 241 sub. voee.:
<lb/>„Contant."

<lb/>Gegen eine derartige vertragsmäßige Abmachung kann ein
<lb/>angeblicher kaufmännischer Gebrauch gar nicht in Betracht kommen;
<lb/>auch ist ein solcher als bestehend nicht anzunehmen, obgleich ein- 
<lb/>zelne Waarenkäufer den — sactisch auch wohl hier und da gelin- 
<lb/>genden — Versuch machen, auch beim Handel xer eontunt eine
<lb/>Zahlungsfrist beim Verkäufer zu erlangen.

<lb/>(Aus einem Erkenntniß des Appell.-Gerichts zu Eisenach
<lb/>vom 20. Juni 1870). R.

<lb/>Zu Art. 347 -es a.

<lb/>Ein zur Versendung nöthiger Spritzusatz bei flüs- 
<lb/>sigen Waaren ist kein Fehler.

<lb/>Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Kirschsaft
<lb/>welcher zur—namentlich weiteren — Versendung z. B. nach Rußland
<lb/>aus dem mittleren Deutschland bestimmt ist, der Haltbarkeit wegen
<lb/>mit einem Spritzusatze versehen sein muß. Schon hieraus ergibt
<lb/>sich ohne Weiteres, daß die Behauptung des Empfängers, Kirsch- 
<lb/>saft, welcher einen Zusatz von 12% Alkohol enthalte, sei nicht
<lb/>mehr als Kirschsaft, sondern als etwas ganz Anderes, nämlich als
<lb/>Kirschschnaps, als ein Spirituosum und deshalb als unannehm- 
<lb/>bar anzusehen, unhaltbar ist. Wenn auch ein russisches Zollamt
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0389.tif"
                   n="385"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0389"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Jena. Art. 340 u. 347.
</p>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>von seinem Standpunkte aus den fraglichen Kirschsaft, als ein
<lb/>spirituöses Product confiscirt hat, so kann dies selbstverständlich
<lb/>hier nicht als maßgebend gelten.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des Appell.-Gerichts zu Eisenach
<lb/>vom 1. Septbr. 1868.) R.

<lb/>Zn Art. 347 des a. d. H.-G.-B.

<lb/>Möglichkeit der Untersuchung von Waaren, welche
<lb/>der Käufer nicht selbst in Empfang nimmt, sondern

<lb/>an einen Dritten hat absenden lassen.

<lb/>Der Einwand, daß Art. 347 des H.-G.-D.s jedenfalls schon
<lb/>um deswillen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden
<lb/>könne, weil der fragliche Mangel nicht bei der Untersuchung nach
<lb/>ordnungsmäßigem Geschäftsgänge erkennbar gewesen sei, konnte
<lb/>als stichhatig nicht angesehen werden. Denn wenn auch der frag-
<lb/>liche Kirschsaft nicht in des Bestellers Hände kam, sondern alsbald
<lb/>nach dessen ausdrücklicher Bestimmung über Magdeburg nach
<lb/>Petersburg gesendet wurde, so wäre es doch für den Besteller ein
<lb/>Leichtes gewesen, Jemanden zu beauftragen, daß er von dem frag- 
<lb/>lichen Kirschsäfte etwas abfülle und einer Analhse unterwerfe.
<lb/>Hieraus folgt aber, daß die Waare nach Art. 347 des H.-G.-B.
<lb/>als genehmigt gilt.

<lb/>(Aus dem vorerwähnten Erkenntnisse.) R.

<lb/>Zu Art. 340 und 347 des a. d. H.-G.-B.

<lb/>Bei dem Kaufe nach Probe liegt dem Empfänger der
<lb/>Beweis des betr. Mangels, bez. der Nichtprobe- 
<lb/>mäßigkeit ob.

<lb/>Die Behauptung, daß der Kläger eine der Probe nicht ent- 
<lb/>sprechende, also fehlerhafte Waare geliefert habe, ist kein Läugnen
<lb/>des Klaggrundes, sondern eine Einrede, die exc. non rite ad- 
<lb/>impleti contractus. Für diesen Fall hat nicht zunächst' der
<lb/>Kläger den Beweis der Probemäßigkeit zu liefern, sondern der
<lb/>Beklagte hat die Fehler der Waare zu beweisen. Wenn nun der
<lb/>Kläger in der Klage angeführt hat, der Beklagte habe die Waare
<lb/>nach Probe empfangen, und darin die Behauptung liegt, daß er

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 25
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0390.tif"
                   n="386"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0390"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>386 Bez. d. O.-A.-G. zu Jena. Art. 347 u. 349, 353 u. 357.

<lb/>probemäßig geliefert habe, so macht ihn das noch nicht beweis- 
<lb/>pflichtig.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des Appell.-Gerichts in Eisenach
<lb/>vom 3. Juni 1870). R.

<lb/>Zu Art. 347 #. 349 -es a.

<lb/>Sofortige Untersuchbarkeit von Wollensendungen.

<lb/>Ob eine dem Käufer vom Verkäufer zugesendete Quantität
<lb/>Schafwolle überhaupt oder doch in ungewöhnlicher Menge mit
<lb/>Sand oder mit andern ins Gewicht fallenden Stoffen vermischt
<lb/>sei, ist durch eine sofort möglicke Untersuchung der Wolle durch
<lb/>den Empfänger zu ermitteln, und derselbe hat daher auch nach
<lb/>Art. 347 des allg. deutsch. H.-G.-B.s die fragliche Untersuchung
<lb/>ohne Verzug vorzunehmen. Unterließ er diese und machte er dem
<lb/>Absender erst 3 Monate nach dem Empfange der Wolle Anzeige,
<lb/>daß Letztere zu etwa 1/i mit Sand vermischt sei, wie er bei der
<lb/>Verarbeitung erst wahrgenommen habe, so ist dies, wie auch die
<lb/>damit verbundene Dispositionsstellung verspätet, und muß die
<lb/>Wollensendung nach Art. 347 (und 349) als vom Empfänger
<lb/>genehmigt gelten.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des Appell.-Gerichts zu Eisenach
<lb/>vom 5. Mai 1871.) R.

<lb/>Zu Art. 353 u. 357 Abs. 2. des a. d. H.-G.-B.

<lb/>Feststellung des Börsen- oder Marktpreises durch
<lb/>Schlußschein eines vereideten Mäklers.

<lb/>In Fällen, wo der Käufer mit der Empfangnahme der zu
<lb/>liefernden Waare im Verzüge sich befindet und der Verkäufer für
<lb/>befugt zu erachten ist, die Waare nach dem bestehenden Börsen- 
<lb/>oder Marktpreise nach vorgängiger Androhung zu verkaufen und
<lb/>die sich ergebende Differenzsumme als Schadenersatz zu fordern,
<lb/>ist der im Schlußscheine der vereidigten Mäkler notirte Preis als
<lb/>der laufende Börsen- oder Marktpreis, und als mit den wirklichen
<lb/>Verhältnissen übereinstimmende Preis so lange anzusehen, als nicht
<lb/>etwas Anderes vom Käufer dargelegt wird.

<lb/>Vergl. Thöl, Handelsrecht, § 64.

<lb/>(Aus einem Erkenntnisse des Appell.-Gerichts zu Eisenach
<lb/>vom 14. April 1863). R.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0391.tif"
                   n="387"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0391"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Jena. Art. 353 u. 357.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>Die besondern Bestimungen, welche in einzelnen
<lb/>deutschen Staaten über den Gerichtsstand rc. der
<lb/>auswärtigen Versicherungsanstalten bestehen, werden
<lb/>durch Art. 3 der Reichsversassung nicht berührt.

<lb/>Im Großherzogthume Sachsen-Weimar besteht, ähnlich wie
<lb/>in anderen deutschen Staaten, eine Verordnung, den Geschäfts- 
<lb/>betrieb ausländischer Versicherungsanstalten im Großherzogthume
<lb/>betreffend vom 19. September 1860. In derselben ist § 1 vor- 
<lb/>geschrieben, 1) daß die ausländischen Versicherungsanstalten inner- 
<lb/>halb des Großherzogthums eine zur Annahme amtlicher an die
<lb/>Anstalt gerichteter Ladungen und Verfügungen ermächtigte Haupt- 
<lb/>agentur zur Vermittlung aller derjenigen Geschäfte, welche sie
<lb/>mit Inländern oder über inländische Bersicherungsobjecte abschließen,
<lb/>zu errichten haben, und 2) daß durch die Wahl des Sitzes für
<lb/>diese Hauptagentur zugleich der G e r i ch tsst a n d der Versicherungs- 
<lb/>anstalten, vor welchem sie wegen aller gedachten Geschäfte Recht
<lb/>zu leiden haben, und wo, insoweit Streitigkeiten nach den Sta- 
<lb/>tuten durch Schiedsrichter zu erledigen sind, für die Be- 
<lb/>theiligten der Anspruch auf Niedersetzung eines Schiedsgerichts am
<lb/>Orte des inländischen Sitzes, übrigens in Gemäßheit der Statuten,
<lb/>hinsichtlich der vorgedachten Geschäfte begründet ist.

<lb/>Das großh. sächs. Appellationsgericht zu Eisenach hat unterm
<lb/>24. October 1871 ausgesprochen, daß die gedachte großh. Verord- 
<lb/>nung durch den Art. 3 der Reichsverfassung nicht abgeändert
<lb/>oder ganz beseitigt worden sei, und dieser Ausspruch wird in
<lb/>folgender Weise motivirt:

<lb/>Der Art. 3 der Reichsverfassung hat ein gemeinsames deutsches
<lb/>Jndignent geschaffen, und zwar mit der Wirkung, daß in Bezug
<lb/>auf Rechtsschutz kein Unterschied zwischen den Angehörigen der
<lb/>deutschen Staaten gemacht werden soll. Art. 4 der Reichsverfassung
<lb/>weist der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches bestimmte
<lb/>Gegenstände zu, insoweit sie nicht schon durch Art. 3 erledigt sind,
<lb/>und führt unter diesen Gegenständen auch das Versicherungs- 
<lb/>wesen mit auf. Die Reichsverfassung nimmt also selbst an,
<lb/>daß das Versicherungswesen durch den cit. Art. 3 nicht getroffen
<lb/>werden, sondern erst für die Zukunft der Regelung durch die
<lb/>Reichsgesetzgebung unterliege. Schon hieraus folgt, daß der Art. 3

<lb/>25*
</p>

            </div>
            <pb facs="2084636_25+1872_0392.tif"
                n="388"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0392"/>
            <div xml:id="d6273e38287" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bezirk des O.-A.-G. zu Lübeck</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 57.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht auf die den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten betref- 
<lb/>fenden Verordnungen angewendet werden kann.

<lb/>Der gedachte Art. 3 hat aber auch überhaupt keinen Bezug
<lb/>auf solche Verordnungen; denn diese haben die Tendenz, den
<lb/>Rechtsschutz und die Rechtsverfolgung zu sichern, bez. zu erleichtern
<lb/>indem sie zu Gunsten der Staatsangehörigen den Versicherungs- 
<lb/>anstalten bestimmte Verpflichtungen auflegen; er will die Reichs- 
<lb/>angehörigen in Betreff der Rechtsversolgung und des
<lb/>R echtsschutzes g l e i ch st e l l e n, aber nicht den Begriff des
<lb/>Auslandes (und Ausländers) innerhalb des Reichsgebietes auf-
<lb/>heben und noch weniger bezweckt er, eine processuale Bestimmung,
<lb/>wie diejenige in dem citirten § 1 der GHz. S., Verordnung
<lb/>vom 19. Sptbr. 1860, zu beseitigen. Diese Verordnung kann
<lb/>daher neben dem Art. 3 der Reichsverfassung recht wohl bestehen,
<lb/>und ein Zweifel an deren Anwendbarkeit ist unbegründet. R.
</p>
               <p>

                  <lb/>ZeM d. G.-Ä.-G. M Lübeck.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 57.

<lb/>Derjenige, welcher nach abgelaufener Lehrzeit in
<lb/>dem Geschäfte des Principals verbleibt, hat auch
<lb/>ohne d e s f a l l f i g e Verabredung einen Anspruch

<lb/>auf Salair.

<lb/>Erk. des Handelsgerichts 4. Abtheilung vom 6. Febr.

<lb/>1871.

<lb/>Da die Parteien darüber einig sind, daß nach Ablauf der
<lb/>vierjährigen Lehrlingszeit des Klägers dieser noch fernere 3/4 Jahr
<lb/>im Geschäfte des Beklagten Dienste geleistet hat, ohne daß für
<lb/>diese Zeit eine Vergütung ausbedungen wurde.

<lb/>Da nun eine Vermuthung dafür, daß die geleisteten Dienste
<lb/>chenkungsweife, aus Gefälligkeit geschehen, nicht zugelassen und
<lb/>ebensowenig darauf begründet werden kann, daß Kläger während
<lb/>der BU Jahre mit einer Salairforderung nicht hervorgetreten ist:
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0393.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0393"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck, m. 57.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. auch Anschütz u. v. Bölderndorsf zu Art. 57, S. 425.

<lb/>Koch, zu Art. 57. (Note 91.)

<lb/>mithin den Beklagten obliegt darzuthun, daß Kläger von
<lb/>Ostern 1870 an nur als Volontär bei ihnen gearbeitet habe;

<lb/>und ihnen überlassen bleiben muß, diesen Beweis in direkter
<lb/>Weise oder durch concludente Thatsachen zu erbringen;

<lb/>auch der Werth des klägerischerseits beigebrachten Zeugnisses
<lb/>im Beweisverfahren sich zu finden hat;

<lb/>daß Beklagte den Beweis anzutreten schuldig:
<lb/>daß Kläger seit Ostern 1870 als Volontär in ihrem Ge- 
<lb/>schäfte Dienste geleistet habe
<lb/>wegen der Höhe der im Falle des Mißlingens solchen
<lb/>Beweises dem Kläger zuzusprechenden Vergütung bleiben
<lb/>eventualiter beiden Parteien Gerechtsame reservirt.

<lb/>Die Beklagten haben gegen dieses Erkenntniß Restitution
<lb/>eingelegt. In ihrem Restitutionsgesuche tragen dieselben darauf
<lb/>an, daß ihnen anstatt des injungirten Beweises der Beweis nach- 
<lb/>gelassen werde:

<lb/>daß dem Kläger unter Beibehaltung seiner bisherigen Lehr- 
<lb/>lingsarbeiten gestattet worden, bis aus Weiteres in ihrem
<lb/>Geschäfte zu verbleiben.

<lb/>Das Handelsgericht 1. Abtheilnng hat am 9. März 1871
<lb/>das vorstehende Erkenntniß mit folgenden Gründen bestätigt:

<lb/>da die Arbeiten eines Handlungslehrlings nicht der Art
<lb/>von denjenigen eines Handlungsgehülsen verschieden sind, daß
<lb/>aus den dem Kläger nach Beendigung seiner Lehrzeit von den
<lb/>Beklagten zugewiesenen Arbeiten entnommen werden könnte, ob
<lb/>Kläger in seiner Stellung als Lehrling verblieb oder Handlungs-
<lb/>gehülse wurde;

<lb/>somit in dem Beweissatz, wie ihn Beklagte ihrer Beschwerde
<lb/>zufolge sormulirt wissen wollen, die Aenderung eintreten müßte,
<lb/>daß anstatt des Wortes: „Lehrlingsarbeiten" das Wort „Lehr-
<lb/>lingsstellung" gesetzt würde, alsdann aber dieser Beweissatz ganz
<lb/>dasselbe bedeuten würde wie der in dem angefochtenen Erkenntniß
<lb/>formulirte, indem auch nach dem letzteren es lediglich darauf an- 
<lb/>kommt, ob Kläger nach seiner Lehrzeit ein Salair erhalten sollte.

<lb/>M.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0394.tif"
                   n="390"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0394"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>390 Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 63. 64.

<lb/>Zu Art. 63, 64.

<lb/>Berechtigte sofortige Entlassung eines Commis. —
<lb/>Die einmal vom Principal erworbene Berechtigung
<lb/>zu solcher Entlassung kann nicht durch ein einseitiges
<lb/>unangemessenes Betragen hinterher wieder aufge- 
<lb/>hoben werden.

<lb/>Der Kläger hat Salair eingeklagt, weil Beklagter ihn angeb- 
<lb/>lich grundloser Weise entlassen habe. Das Handelsgericht, II. Ab- 
<lb/>theilung, hat den Beklagten zur Zahlung verurtheilt. Die IV. Ab- 
<lb/>theilung des Handelsgerichts hat in restitutorio dieses Erkenntuiß
<lb/>wieder aufgehoben, und den Anspruch des Klägers wegen angeblich
<lb/>grundloser Entlassung abgewiesen. Das Obergericht hat am
<lb/>2. Novbr. 1871 in contra restitutorio das letzte Erkenntnis;
<lb/>bestätigt.

<lb/>Gründe: '

<lb/>Da die schwere Ehrverletzung, deren sich der Kläger gegen
<lb/>den' Beklagten, seinen Principal, schuldig gemacht hat, selbst dann
<lb/>als ein den Beklagten zur sofortigen Entlassung des Klägers be- 
<lb/>rechtigendes Vorkommniß anerkannt werden muß, wenn man mit
<lb/>von Hahn (Commentar zu Art. 63 des H.-G.-B. 2. Aufl.
<lb/>pag. 219)

<lb/>davon ausgeht, daß beim Vorhandensein eines der in den
<lb/>Art. 63 und 64 des H.-G.-B. angeführten Aufhebungsgründe der
<lb/>Richter nicht unbedingt auf Auflösung des Dienstvertrages zu
<lb/>erkennen hat, sondern, wenn wichtige Gründe entgegenstehen, zu
<lb/>einer Abweisung des gestellten Antrags, beziehungsweise zur Zuer- 
<lb/>kennung einer Entschädigung ermächtigt ist,

<lb/>indem den der schweren klägerischen Ehrverletzung vorausge- 
<lb/>gangenen verletzenden Aeußerungen des Beklagten gegen den Kläger,
<lb/>an welche sich die injuriöse Aeußerung des Klägers gegen den
<lb/>Beklagten anschloß, und welche, wenn der Kläger sie gar nicht
<lb/>verschuldet hätte, dann möglicher Weise (vgl. Hahn a. a. O.
<lb/>pag. 220 Anm.) als ein die injuriöse Aeußerung des Klägers der
<lb/>ihr an sich zukommenden Wirkung, den Beklagten zur Aushebung
<lb/>des Dienstverhältnisses zu berechtigen, entkleidendes Moment
<lb/>betrachtet werden konnten, diese rechtliche Folge um deswillen nicht
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0395.tif"
                   n="391"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0395"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 63. 64. 391

<lb/>beigelegt werden kann, weil der Kläger vorher ein entschieden
<lb/>ungehöriges Verhalten seinerseits beobachtet und dadurch die Auf- 
<lb/>regung des Beklagten, aus der die verletzenden Aeußerungen des
<lb/>Beklagten hervorgegangen sind, veranlaßt hat, indem nämlich der
<lb/>Kläger trotz der ausdrücklichen Warnung und des Widerspruchs
<lb/>der Lehrlinge die fraglichen Musterabschnitte weggab, ferner dem
<lb/>Beklagten absichtlich diese seine Handlungsweise verheimlichte —
<lb/>actor Nr. 5, Pag. 10 — und dadurch die Wiedererlangung
<lb/>derselben erschwerte, endlich eine die Wichtigkeit jener Proben ver- 
<lb/>kennende oder desfallsige Unkenntniß verrathende und daher bei
<lb/>der Stellung des Klägers als Commis im beklagtischen Geschäft
<lb/>unangemessene Frage an den Beklagten richtete,

<lb/>da, wenn sonach, wie übrigens auch von dem Contrarestitu-
<lb/>tions-Libell p. 11 nicht eigentlich bestritten wird, davon auszu- 
<lb/>gehen ist, daß die von dem Kläger gegen den Beklagten ausge- 
<lb/>stoßene ehrverletzende Aeußerung den Letzteren zur Aufhebung des
<lb/>Dienstverhältnisses berechtigte, daneben für einen Entschädigungs-
<lb/>Anspruch des Klägers kein Raum vorhanden ist, indem das
<lb/>H.-G.-B. neben einer berechtigten vorzeitigen Aufhebung des
<lb/>Dienstverhältnisses einen Anspruch auf Schadensersatz nicht kennt,
<lb/>wie denn auch die von dem Contrarestitutions-Libell citirte Stelle
<lb/>in von Hahn's Commentar zu Art. 62, § 5 nicht von den Fol- 
<lb/>gen einer berechtigten, sondern von den Folgen einer unmoti-
<lb/>virten vorzeitigen Auflösung des Dienstvertrags handelt und in
<lb/>Beziehung auf letztere bemerkt, daß die rechtlichen Folgen der- 
<lb/>selben — der unmotivirten vorzeitigen Auflösung des Dienst- 
<lb/>verhältnisses — im H.-G.-B. nicht bestimmt seien, weil die aus- 
<lb/>reichende Festsetzung der in einem solchen Falle bestehenden Ent- 
<lb/>schädigungspflicht unerreichbar sei,

<lb/>da es endlich keiner weiteren Ausführung darüber bedarf,
<lb/>daß die durch eine klägerische Handlung einmal für den Beklagten
<lb/>begründete Berechtigung zur sofortigen Entlassung des Klägers
<lb/>nicht wieder hinterher aufgehoben werden konnte durch eine unan- 
<lb/>gemessene Behandlung, welcher sich darauf der Beklagte gegen den
<lb/>Kläger schuldig machte, wie ja auch, wenn man anders entscheiden
<lb/>und den vom Kläger verwirkten Salair-Anspruch durch die beklag- 
<lb/>tische Real-Injurie revivisciren lassen wollte, dies im Grunde
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0396.tif"
                   n="392"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0396"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 336.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die Zuerkennung einer Geldsumme an den Kläger für die von
<lb/>ihm erlittene Real-Injurie hinauslaufen würde, was sowohl mit
<lb/>der gesetzlichen Aufhebung der s. g. ästimatorifchen Jnjurienklage,
<lb/>wie damit, daß Kläger bereits anderweitig die Verhängung einer
<lb/>Strafe gegen den Beklagten wegen jener Real-Injurie herbeige- 
<lb/>führt hat, in Widerspruch stehen würde. M.

<lb/>Zu Art. 336.

<lb/>Nach dem Course welchen Tages ist die Fracht zu
<lb/>bezahlen, welche in einer fremden Münzsorte

<lb/>stipulirt ist?

<lb/>Es find xro resto Banco-A 172. 6 Sch. Fracht eingeklagt.
<lb/>Dieser Betrag betrifft eine Coursdifferenz. Kläger will den Tag
<lb/>der Ankunft, Beklagter den Tag der beendeten Entlöschung der
<lb/>Frachtberechnung zu Grunde legen.

<lb/>Die 3. Abtheilung des Handelsgerichts erkennt am 12 No-
<lb/>vember 1870:

<lb/>da bei der Unentbehrlichkeit einer bestimmten Norm darüber,
<lb/>nach welchem Cours die Fracht bezahlt werden soll, wo die Löschung
<lb/>des Schiffes oder der Waare nur in längerer Zeit zu beschaffen
<lb/>ist, wie denn auch für die Berechnung einer zu deponirenden
<lb/>Sicherheit die Annahme eines solchen Courses nothwendig ist, der
<lb/>Cours zur Zeit des Eintreffens des Schiffes oder eventuell seiner
<lb/>Löschbereitschaft als der richtige erscheint, umsomehr, als bei dieser
<lb/>Annahme ein Hinhalten der Löschung zum Zweck einer Speculation
<lb/>auf den Cours oder gar einer Einwirkung auf denselben ausge- 
<lb/>schlossen bleibt;

<lb/>da auch nicht zu bezweifeln steht, daß wenn ein Capitain be- 
<lb/>rechtigt ist, bei Ablieferung des Guts Zahlung oder Sicherheit für
<lb/>seine Fracht zu verlangen, und er dies unterläßt, lediglich in der
<lb/>berechtigten Annahme so verfahren wird, daß der Cours feststeht
<lb/>und ihm nach solchem seine Zahlung werden wird;

<lb/>wie denn auch auswärts die gleiche Nothwendigkeit zu dem
<lb/>gleichen Resultat geführt hat,

<lb/>da die behauptete Höhe des fraglichen Courses nicht bestrit- 
<lb/>ten ist:

<lb/>daß Beklagter zu verurtheilen re.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0397.tif"
                   n="393"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0397"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art 336. 393

<lb/>Die 1. Abtheilung des Handelsgerichts erkennt am 16. März
<lb/>1871 auf beklagtisches Restitutionsgesuch:

<lb/>da wenn der Ladungsempfünger die in einer fremden Münz- 
<lb/>sorte festgesetzte Fracht in der hiesigen Valuta bezahlen will — wie
<lb/>dieses ihm in der Regel sreisteht, — nach allgemeinen Grundsätzen
<lb/>wie nach der Vorschrift des Art. 336 des H.-G.-B. — abgesehen
<lb/>von dem Falle eines Verzugs — die fremde Münzforte zu dem
<lb/>Cours desjenigen Tages zu berechne:: ist, an welchem der zu
<lb/>zahlende Frachtbetrag fällig wurve;

<lb/>jedensall auch soviel ohne Weiteres als ausgemacht angesehen
<lb/>werden darf, daß wenn es sich um die Löschung einer ganzen
<lb/>Schiffsladung handelt und -die Fracht —• wie es häufig und so
<lb/>auch hier der Fall ist — nach dem ausgelieferten Gewicht be- 
<lb/>rechnet werden soll, der Frachtbetrag nicht schon an dem Tage
<lb/>fällig wird, an welchem das Schiff in den hiesigen Hafen einläuft;

<lb/>da auch kürzlich in der Sache vr. Antoine Feilt m. n. I.
<lb/>P. Evans e. Joh. Berenburg, Goßler &amp; Eo. das Obergericht die
<lb/>Annahme dieser Abtheilung des Handelsgericht bestätigt hat, daß
<lb/>eine Usanz, nach welcher die in einer fremden Münzsorte stipulirte
<lb/>Fracht stets nach dem Course desjenigen Tages zu berechnen fei,
<lb/>an welchem das Schiff in dem hiesigen Hafen eintraf, jedenfalls
<lb/>für Chartepartiefrachten sich hierorts nicht gebildet habe, das hier
<lb/>angefochtene Erkenntniß auch, wenigstens mit ausdrücklichen Worten,
<lb/>sich nicht dahin ausspricht, daß eine solche Usanz Hierselbst bestehe;

<lb/>somit es hier dahin gestellt bleiben kann, ob einer derartigen
<lb/>doch immer nur localen Usanz der angezogenen Bestimmung des
<lb/>H.-G.-B. gegenüber rechtliche Bedeutung beigelegt werden dürfte;

<lb/>da aber auch im vorliegenden Falle darüber kein Zweifel sein
<lb/>kann, daß der von dem Beklagten zu zahlende Frachtbetrag erst mit
<lb/>der vollständigen Entlöschung des Schiffes fällig wurde, indem
<lb/>dieses sich ohne Weiteres ans der Bestimmung der Chartepartie
<lb/>ergiebt, nach welcher die Fracht „ulter a true and right deli-
<lb/>very of the .... cargo" bezahlt werden soll;

<lb/>da auch nicht einzusehen ist, warum in Fällen dieser Art die
<lb/>übrigens hier nicht zur Entscheidung stehende Frage, ob und
<lb/>welchen Einfluß es auf die Coursberechnung hat, wenn die Löschung
<lb/>von der einen oder anderen Seite verzögert wird, nicht nach sonst
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0398.tif"
                   n="394"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0398"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. des O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355.
</p>
               <p>

                  <lb/>geltenden Rechtsregeln, entschieden werden könnte und jedenfalls
<lb/>in der oben angeführten Sache sowohl das Handelsgericht als
<lb/>auch das Obergericht von dieser Annahme ausgegangen sind;

<lb/>da nun auch die Parteien darin übereinstimmen, daß am
<lb/>15. Juli v. I. die Löschung des Schiffes beendet wurde, der von
<lb/>dem Beklagten berechnete Cours aber der officiellen Coursnotirung
<lb/>für diesen Tag entspricht und daher eines weiteren Beweises nicht
<lb/>bedarf:

<lb/>daß auf Grmid der erhobenen Beschwerde das Erkenntniß
<lb/>vom 12. November v. I. insoweit dasselbe die noch im
<lb/>Streit befindlichen Bco.^. 172. 10 Sch. betrifft, wieder
<lb/>aufzuheben und die Klage hinsichtlich dieses Betrages ab- 
<lb/>zuweisen. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 355.

<lb/>Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung.

<lb/>Justification. —

<lb/>Beklagte haben im Anfänge des Juli 1870 von den Klägern
<lb/>einen Auftrag auf Lieferung von 200 Stück Tarpauling erhalten,
<lb/>denselben angenommen, aber nicht ausgeführt. Kläger fordern
<lb/>800 fl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, um welchen Betrag
<lb/>sie sich hätten theurer decken müssen. Beklagte excipiren, es sei
<lb/>ihnen wegen der kriegerischen Verhältnisse unmöglich gewesen die
<lb/>von England zu beziehende Waare anzuschaffen rc. rc.

<lb/>Das Handelsgericht, 4. Abtheilung, erkennt am 19. Jan. 1871
<lb/>da Beklagte nicht berechtigt waren, in Anbetracht der krie- 
<lb/>gerischen Verhältnisse von dem geschlossenen Vertrage einseitig
<lb/>zurückzutreten,

<lb/>Die erste Einrede mithin, daß durch den Krieg die Ordre
<lb/>annullirt sei, sich als hinfällig herausstellt;

<lb/>da die zweite Einrede, Kläger hätten dadurch, daß sie den
<lb/>Brief vom 3. August bis zum 23. September unbeantwortet ge- 
<lb/>lassen, in die Annullirung des Contracts consentirt, ebenso hin- 
<lb/>fällig ist, weil Kläger, nachdem sie in den Briefen vom 23. und
<lb/>30. Juli bestimmt erklärt hatten, daß sie auf Lieferung bestanden,
<lb/>nicht verpflchtet waren, unter dem Präjudiz des Einverständnisses
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0399.tif"
                   n="395"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0399"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355. 395

<lb/>zum dritten Male die haltlosen Deductionen der Beklagten daß
<lb/>der Contract annullirt sei, umgehend zurückzuweisen:

<lb/>da wenn auch Kläger allerdiHs berechtigt waren, sofort nach
<lb/>Empfang des Briefes vom 3. August Schadensersatz wegen Nicht- 
<lb/>erfüllung zu beanspruchen so doch eine Verpflichtung derselben
<lb/>demgemäß zu verfahren, nicht zu construiren ist, dieselben viel- 
<lb/>mehr durch nichts gehindert waren, nach Wegfall der beklagtischer-
<lb/>seits vorgeschützten Hindernisse nachträgliche Erfüllung zu ver- 
<lb/>langen und als auch diese abgelehnt wurde, Schadensersatz zu
<lb/>beanspruchen;

<lb/>da die Schadensersatzverbindlichkeit der Beklagten außer Zweifel
<lb/>steht und nur die Iustification des Schadens in Frage kommt;

<lb/>da den replicarischen Erklärungen zufolge die klagend ange- 
<lb/>führten Angaben nicht correct sind, auch den Beklagten darin bei- 
<lb/>zustimmen ist, daß der reMeunäo behauptete Ankauf von 150
<lb/>Tarpauling im August als eigentlicher Deckungskauf für die von
<lb/>den Beklagten zu liefernden 200 Stück nicht betrachtet werden
<lb/>kann, weil Kläger im September und October noch Lieferung dieser
<lb/>200 Stück gefordert haben;

<lb/>da aber Nichts im Wege steht, diese behaupteten August-
<lb/>Käufe dem Schadensanspruche zu Grunde zu legen;

<lb/>weil beide Parteien darüber einig find, daß der Preis von
<lb/>Tarpauling stetig in die Höhe gegangen ist und Beklagte nament- 
<lb/>lich mit besonderem Nachdruck hervorgehoben, daß höchstens die
<lb/>August-Preise, unter keinen Umständen aber die October-Preise
<lb/>maßgebend sein könnten

<lb/>dem Beklagten mithin in keiner Weise zu nahe getreten wird,
<lb/>wenn Kläger die August-Preise in Ansatz bringen;

<lb/>und es keinem Bedenken unterliegen kann, wegen Nichtliefe- 
<lb/>rung der 200 Stück einen Schadensersatz von 800 fl. den Klägern
<lb/>zuzusprechen, wenn einerseis sie nachzuweisen vermögen, daß zu
<lb/>einer Zeit, als die Preise niedriger waren, für 150 Stück von
<lb/>ihnen bereits ca. 800 fl. mehr gezahlt wurden als sie nach Maß- 
<lb/>gabe der Anl. 1 den Beklagten dafür zu zahlen gehabt haben
<lb/>würden;

<lb/>und andererseits Beklagte nicht im Stande find darzuthun,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0400.tif"
                   n="396"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0400"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>396 Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355.

<lb/>daß im October Kläger bezüglich 200 Stück sich billiger hätten
<lb/>decken können;

<lb/>da der fernere Einwand der Beklagten, daß Kläger ihrer
<lb/>Schadensberechnung Stücke von zu großer Ellenzahl zu Grunde
<lb/>legten, zunächst deshalb Berücksichtigung nicht sinden kann, weil
<lb/>die Anl. 1 von einer bestimmten Ellenzahl der Stücke Nichts ent- 
<lb/>hält, sodann aber dem zum Beweise verstellten Ankäufe gegenüber
<lb/>deshalb gegenstandslos wird, weil dieser Ankauf nicht aus 200,
<lb/>sondern nur auf 150 Stücke sich bezieht,

<lb/>daß Beklagte wegen Nichtlieferung von 200 Stück Tar-
<lb/>pauling der Anl. 1 gemäß für schadenspflichtig-zu erklären
<lb/>und behufs Justification des verlangten Schadensbetrages Kläger
<lb/>zu dem Beweise zuzulasseu:

<lb/>daß sie im August vorigen Jahres für 150 Stück Tar-
<lb/>pauling einen Betrag von ca. 800 fl. oft. W. mehr bezahlt
<lb/>haben, als sie den Conditionen der Anl. 1 gemäß den
<lb/>Beklagten dafür zu zahlen gehabt haben würden.

<lb/>Den Beklagten der Beweis nachzulassen, daß Kläger be- 
<lb/>züglich 200 Stück im October v. I. billiger und wie viel
<lb/>billiger sich hätten decken können.

<lb/>Gegen dieses Erkenntniß ist von beiden Parteien appellirt
<lb/>und hat das Obergericht am 31. März 1871 erkannt:

<lb/>da die principale auf definitive Abweisung der Klage ge- 
<lb/>richtete Beschwerde der Beklagten sich als unbegründet darstellt,
<lb/>weil mit dem Erkenntniß a quo davon auszugehen ist, daß die
<lb/>Beklagten durch die seit Annahme des klägerischen Auftrags ein- 
<lb/>getretenen kriegerischen Ereignisse nicht berechtigt wurden, einseitig
<lb/>von dem geschlossenen Vertrage zurückzutreten, was um so welliger
<lb/>zweifelhaft sein kann, selbst nach beklagtischer Auffassung des Ge- 
<lb/>schäfts, als die Blockade nicht nur der Nordseehäfen, sondern auch
<lb/>der Ostseehäfen erst am 15. August v. I. eintrat und weil dem
<lb/>Erkenntniß a quo auch darin beizustimmen ist, daß die Kläger,
<lb/>nachdem sie bereits zweimal, in ihren Briefen vom 23. und 30.
<lb/>Juli, den Beklagten bestimmt erklärt hatten, daß sie auf Liefe- 
<lb/>rung der 200 Stück Tarpauling bestehen müßten, dadurch, daß
<lb/>sie auf das beklagtische Schreiben vom 3. August bis zum 23.
<lb/>September schwiegen, ihren Ansprüchen aus dem abgeschlossenen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0401.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0401"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. b. O.-A.-G. zu Lübeck. Arb 355. 397

<lb/>Geschäft keineswegs präjudicirt haben, sowie, daß die Kläger nicht
<lb/>verpflichtet waren ihre Wahl zwischen den ihnen in Folge des
<lb/>beklagtischen Verzuges nach Art. 355 des H.-G.-B. zuständigen
<lb/>Ansprüchen sofort nach dem Empfange des beklagtischen Schreibens
<lb/>vom 3. August v. I. oen Klägern kund zu geben, dieselben viel- 
<lb/>mehr, so, wie ihrerseits geschehenem dieser Beziehung verfahren
<lb/>durften, auch die beklagtische Behauptung, daß die Kläger sich
<lb/>sogar ausdrücklich mit der ihrseitigen Nichterfüllung des Vertrages
<lb/>einverstanden erklärt hätten, jedes Anhaltspunktes in den kläge-
<lb/>rischen Schreiben entbehrt, und namentlich keinen Stützpunkt in
<lb/>den Worten finden kann, mit welchen sich die Kläger in ihrem
<lb/>Schreiben vom 23. September v. I. auf die frühere Berufung
<lb/>der Beklagten auf ein ihnen angeblich zur Seite stehendes
<lb/>Gesetz beziehen;

<lb/>da desgleichen der Umstand, daß die Angaben der Klage hin- 
<lb/>sichtlich der durch die beklagtische Lieferungsverweigerung veran-
<lb/>laßten anderweitigen Einkäufe, welche der Berechnung der Schadens- 
<lb/>forderung in ^nnnto zu Grunde gelegt worden, rexliennäo einer
<lb/>Berichtigung unterzogen find, zu einer Abweisung der Klage, sei
<lb/>es definitiv oder angebrachtermaßen, nicht führen kann, weil darin
<lb/>namentlich in Berücksichtigung des Rechtssatzes, daß der morose
<lb/>Contrahent für den höchsten Werth, den die geschuldete Sache
<lb/>während der ganzen Dauer der Mora hatte, haftet, eine wesent- 
<lb/>liche Veränderung der angeskellten Schadensklage nicht zu finden
<lb/>ist, demnach auch die eventuelle, auf Abweisung der Klage gerichtete
<lb/>Beschwerde der Beklagten zu verwerfen ist;

<lb/>da andererseits die Sachlage nicht geeignet erscheint, um auf
<lb/>Grund der ersten klägerischen Beschwerde die Kläger sofort zu
<lb/>einem Schätzungseide aus die von ihnen geforderte Summe von
<lb/>800 fl. zuzulassen;

<lb/>da hingegen, die 2. klägerische Beschwerde anlangend, auf Grund
<lb/>des schon angeführten Rechtssatzes, daß der morose Contrahent für
<lb/>den höchsten Werth hastet, den die geschuldete Sache während der
<lb/>ganzen Dauer seiner Mora hatte, den Klägern darin beizustimmen
<lb/>ist, daß es aus die, im Verhältniß zum August etwa gefallenen,
<lb/>October-Preise nicht ankommen kann und daher der in dieser Be- 
<lb/>ziehung den Beklagten nachgelassene Beweis in Wegfall zu bringen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0402.tif"
                   n="398"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0402"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist, wie denn ja auch Kläger, wenn ihnen noch im October von
<lb/>den Beklagten geliefert worden wäre, neben der Entgegennahme
<lb/>der Waare noch Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung, also
<lb/>Ersatz des Minderwerthes, den die Waare etwa damals im Ver-
<lb/>hältniß zu dem Werth desselben bei rechtzeitiger Lieferung gehabt
<lb/>haben möchte, von den Beklagten hätten fordern können;

<lb/>da vielmehr die Höhe des von den Beklagten den Klägern
<lb/>zu leistenden Schadensersatzes lediglich von der größeren Höhe der
<lb/>Preise abhängig zu machen ist, welche die Kläger ihrer Angabe
<lb/>nach im August behufs anderweitiger Anschaffung von Tarpauling
<lb/>auswenden mußten, indem, wenn auch die bezüglichen Ankäufe nach
<lb/>Sachlage nicht eigentlich als Decknngskäufe angesehen werden
<lb/>können, doch der betreffende Nachweis als eine zutreffende Iusti-
<lb/>stcation für den von den Klägern geltend gemachten Schaden
<lb/>betrachtet werden muß, weil durch denselben für eine in die Dauer
<lb/>der beklagtischen Mora fallende Zeit eine' Preissteigerung des ge-
<lb/>schuldeten Gegenstandes erwiesen wird, die bei beklagtischer Er- 
<lb/>füllung des Vertrages den Klägern zu Gute gekommen wäre;

<lb/>da durch diese Entscheidung sich zugleich die dritte und fünfte
<lb/>klägerische Beschwerde, sowie derjenige Theil der letzten beklagtischen
<lb/>Beschwerde, welcher sich auf eine Veränderung der Beweislast in
<lb/>Betreff der October-Preise bezieht, erledigen;

<lb/>da endlich, die beiderseits ausgestellten Beschwerden anlangend,
<lb/>welche sich aus eine veränderte Fassung des den Klägern im Er-
<lb/>kenntniß a quo auferlegten Beweises beziehen, nicht nur die aus
<lb/>Beseitigung des Wortes „zahlen" im Boweissatze gerichtete klä- 
<lb/>gerische Beschwerde begründet erscheint, weil es nicht darauf an- 
<lb/>kommt, wann die Zahlung des Preises, den die Kläger bewilligen
<lb/>mußten, erfolgt ist, sondern auch aus die Beschwerde der Beklagten
<lb/>insofern einzugehen ist, als sie eine Bezugnahme aus die Qualität
<lb/>der von den Beklagten verkauften Waare in den Beweissatz aus- 
<lb/>genommen wissen wollen und als sie ferner verlangen dürfen, daß
<lb/>durch die Fassung des Beweissatzes dafür Sorge getragen werde,
<lb/>daß die in demselben erwähnten 150 Stück Tarpauling nicht eine
<lb/>größere Ellenzahl enthalten haben dürfen, als die 200 Stück,
<lb/>welche sie den Klägern zu liefern hatten;

<lb/>da diesen verschiedenen Gesichtspunkten durch die aus dem
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0403.tif"
                   n="399"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0403"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355. * 399

<lb/>decisiven Theile dieses Erkenntnisses ersichtliche Beweisfassung ent- 
<lb/>sprochen wird:

<lb/>daß das angefochtene Erkenntniß des Handelsgerichts vom
<lb/>19. Januar d. I. in theilweiser Berücksichtigung der beiderseits
<lb/>gegen dasselbe aufgestellten Beschwerden und unter Verwerfung
<lb/>der weitergehenden Beschwerden zwar im Uebrigen zu bestätigen,
<lb/>der den Klägern auferlegte Beweis aber dahin abzuändern:
<lb/>daß sie im August vor. I. für die Anschaffung von 150
<lb/>Stück Tarpauling zur Lieferung nach Pesth von gleicher
<lb/>Qualität wie diejenigen, welche sie von den Beklagten
<lb/>gekauft hatten und von einem den Ellengehalt der von
<lb/>den Beklagten gekauften 200 Stück nicht übersteigenden
<lb/>Ellengehalte einen um circa 800 fl. öst. W. oder wie
<lb/>viel weniger höheren Preis haben zugestehen müssen, als
<lb/>sie den Beklagten ^rach den Conditionen der Anl. 1 für
<lb/>die entsprechende Ellenzahl hätten bezahlen müssen und daß
<lb/>ferner der in dem gedachten Erkenntniß den Beklagten
<lb/>nachgelassene Beweis in Wegfall zu bringen sei. M.

<lb/>Zu Art. 355.

<lb/>Welchen Schadensersatz hat der säumige Verkäufer zu

<lb/>leisten?

<lb/>Erk. des Handelsgerichts 1. Abth. vom 23. März 1871.
<lb/>Da, wenn Klägerin berechtigt wäre, dem Schadensanspruch,
<lb/>den sie wegen der Nichtlieferung der ihr von dem Beklagten ver- 
<lb/>kauften 150 Last Steinkohlen erheben will, den Marktpreis zu
<lb/>Grunde zu legen, den Kohlen von dieser Sorte im Anfang des
<lb/>vorigen Monats hatten, es nicht darauf ankommen würde, ob
<lb/>Klägerin — wie sie behauptet — im Anfang des vorigen Monats
<lb/>zu dem damaligen Marktpreis Kohlen von dieser Sorte angekauft
<lb/>hat, somit für die Frage, ob Klägerin ihren Schadensanspruch so,
<lb/>wie in der Klage geschehen, begründen kann, es lediglich darauf
<lb/>ankommt, ob Klägerin demselben jenen Marktpreis zu Grunde
<lb/>legen kann.

<lb/>Da es nun aber als ausgemachten Rechtens anzusehen ist,
<lb/>daß der Käufer, welcher „statt der Erfüllung, Schadensersatz wegen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0404.tif"
                   n="400"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0404"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>400 - Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355.

<lb/>Nichterfüllung fordern will" (Art. 355 des H.-G.-B.) — von
<lb/>besonderen, hier nicht behaupteten Umständen abgesehen — nur
<lb/>die Differenz zwischen dem Marktpreis, welchen die Waare am
<lb/>Lieserungstage oder beim Beginn des Verzugs hatte, und dem
<lb/>Kaufpreis verlangen kann,

<lb/>vgl. Erkenntniß des O.-A.-G. in Frankfurter Sachen
<lb/>(Sauerländer's Verlag) Bd. 8, S. 182 u. ff. im
<lb/>Auszuge in Seuffert's Sammlung, Bd. 18, Nr. 219,
<lb/>Kieruefs's Sammlung, Bd. 4, No. 77, S. 695;
<lb/>somit Klägerin, welche die Kohlen am 19. Dcbr. v. I. auf
<lb/>sofortige Lieferung gekauft und in ihrem als Anl. 1 beigebrachten
<lb/>Schreiben vom 28. Dcbr. dem Beklagten angezeigt hat, daß sie
<lb/>den Ersatz des Schadens in Anspruch nehme, der ihr durch die
<lb/>unterlassene Lieferung entstehe, lediglich den Marktpreis vom Ende
<lb/>des December, keinesfalls aber denjenigen vom Anfang des vo- 
<lb/>rigen Monats ihrer SchadensrechnMg zu. Grunde legen kann;

<lb/>da es auch in dieser Beziehung gleichgiltig ist, ob das eben- 
<lb/>erwähnte Schreiben der Klägerin dahin aufzufassen ist, daß Klä- 
<lb/>gerin bereits mittelst desselben erklärt hat, daß sie statt der Er- 
<lb/>füllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern wolle, oder
<lb/>ob Klägerin diese Erklärung erst unmittelbar vor dem ihrer Be- 
<lb/>hauptung zufolge im Anfang des vorigen Monats ausgesührten
<lb/>anderweitigen Ankauf dem Beklagten hat zugehen lassen, indem
<lb/>auch in diesem letzteren Fall Klägerin nur dadurch, daß ihr zur
<lb/>Lieferungszeit nicht geliefert worden, in Schaden gerathen sein
<lb/>würde, sie es sich selbst zuzuschreiben hätte, wenn sie dadurch einen
<lb/>Schaden erlitten hätte, daß sie es unterließ, zu dem Marktpreis,
<lb/>der zur Lieferungszeit bestand, sich zu decken, und es jedenfalls
<lb/>auch ganz unzulässig erscheinen muß, wenn man in Fällen dieser
<lb/>Art dem Käufer das Recht geben wollte, beim Steigen des Markt- 
<lb/>preises die Differenz zwischen diesem und dem Kaufpreise und
<lb/>beim Fallen des Marktpreises die Erfüllung nebst Schadensersatz
<lb/>wegen verspäteter Erfüllung (Art. 355 des H.-G.-B.) zu verlangen,
<lb/>vgl. v. Hahn's Commentar, Bemerkungen zu Art. 355,
<lb/>§ 3 unter 1, S. 274 u. 275. Seuffert's Sammlung,
<lb/>Bd. 24 Nr. 66;

<lb/>da freilich die Sache anders läge, wenn nach vem Schreiben
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0405.tif"
                   n="401"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0405"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355.
</p>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>der Klägerin vom 28. Dcbr. die Lieferungszeit in Folge eines
<lb/>Uebereinkommens der Parteien bis zum Anfang des Febr. pro-
<lb/>longirt wäre, eine Behauptung dieses Inhalts aber von der Klä- 
<lb/>gerin nicht aufgestellt worden ist;

<lb/>da hiernach es nicht weiter in Betracht kommt, daß wenn
<lb/>der zwischen den Parteien abgeschlossene Contract dahin aufgefaßt
<lb/>wird, daß Beklagter die Waare nur auf dem Wasserwege zu liefern
<lb/>verpflichtet war, eine Erfüllung dieser Verbindlichkeit des Beklagten
<lb/>auch nach der klägerischen Darstellung in der Zeit vom 22. Dcbr.
<lb/>bis zu dem Tage, an welchem Klägerin sich anderweitig versorgt
<lb/>haben will, unmöglich gewesen wäre, und es ferner auch weder
<lb/>darüber, ob der Contract in dieser Weise auszusassen ist, noch über
<lb/>die sonst zwischen den Parteien streitigen Punkte hier einer Ent- 
<lb/>scheidung bedarf: .

<lb/>daß die Klage unter Verurtheilung der Klägerin in die
<lb/>Proceßkosten angebrachtermaßen abzuweisen.

<lb/>Auf Appellation der Klägerin erkennt das Obergericht den
<lb/>26. Mai 1871

<lb/>da dem, von dem Handelsgerichte seiner Entscheidung zu
<lb/>Grund gelegten, auch an sich klägerischerseits nicht bestrittenen
<lb/>Principe: daß der Käufer, welcher statt der Erfüllung Schadens- 
<lb/>ersatz wegen Nichterfüllung fordern will, von besonderen Umständen
<lb/>abgesehen nur die Differenz zwischen dem Marktpreis, welchen die
<lb/>Waare am Lieferungstage oder beim Beginn des Verzugs hatte,
<lb/>und dem Kaufpreis verlangen kann, beizupflichten ist und solcher
<lb/>Gestalt von der in der Motivirung des obergerichtlichen Erkennt- 
<lb/>nisses in S. Drexlers u. Glücklich Grumbrecht u. Petri vom
<lb/>31. März v. I. vorkommenden, einer abweichenden Beurtheilung
<lb/>der betreffenden Controverse folgenden Aeußerung, daß der morose
<lb/>Contrahent für den höchsten Werth der geschuldeten Sache während
<lb/>der ganzen Dauer der Mora haste, — welche übrigens, da der
<lb/>dort geforderte höhere Werth, gerade in den Beginn der Mora
<lb/>flel, zu einer anderen Entscheidung jener Sache als auch nach dem
<lb/>Eingangs bezeichneten Principe zu treffen gewesen wäre, nichr
<lb/>geführt hat — abzugehen ist;

<lb/>da überall nicht erfindlich ist, weshalb der gedachte Grundsatz
<lb/>nicht auch anwendbar sein sollte auf einen Handel wie den vor-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 26
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0406.tif"
                   n="402"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0406"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355.
</p>
               <p>

                  <lb/>liegenden, wo mit der Bedingung, sofort zu liefern gekauft war,
<lb/>indem einestheils diese Bedingung einen mäßigen Spielraum für
<lb/>die Erfüllung, somit auch für den Beginn der Mora und folge- 
<lb/>weise auch für den in Rechnung zu bringenden Marktpreis keines- 
<lb/>wegs ausschließt,

<lb/>vgl. die Bemerkung in dem O.-A.-G. Erkenntniß i. S.
<lb/>Möhlmann gegen Moermann, — Kierulff's Samm- 
<lb/>lung IV, Pag. 696 z. A.

<lb/>wie denn auch das Erkenntniß a quo nicht den Marktpreis
<lb/>eines bestimmten einzelnen Tages, sondern den Marktpreis „vom
<lb/>Ende des Dcbr." zu Grunde gelegt wissen will;

<lb/>und anderntheils der gedachte Grundsatz den Käufer bei
<lb/>solchem Handel auch keineswegs zu einem rücksichtslosen Verfahren
<lb/>gegen den Verkäufer, mittelst sofortiger Deckung,' nöthigt, vielmehr
<lb/>die Nachsicht, welche er diesem etwa erweisen will, mit der Ver- 
<lb/>meidung eines für sich selbst dadurch zu besorgenden Nachtheils
<lb/>sehr wohl dadurch vereinigen läßt, daß er demselben ankündigt,
<lb/>daß er sich sofort decken werde, sofern der Verkäufer sich nicht
<lb/>verpflichten werde, bei längerem Warten den Nachtheil einer
<lb/>etwaigen Steigerung des Marktpreises auf sich zu nehmen;

<lb/>da auch die Klägerin mit Unrecht behauptet, daß, so lange
<lb/>der Käufer mahnt, von einem Speculiren desselben aus Kosten
<lb/>des Verkäufers überall nicht die Rede sein könne, indem dabei
<lb/>übersehen wird, daß in dem Mahnen noch kein Verzicht auf mit
<lb/>der Erfüllung zu leistenden Schadensersatz wegen verspäteter Er- 
<lb/>füllung enthalten ist, der Käufer also bei solchem Mahnen gegen
<lb/>die Nachtheile eines Fallens des Marktpreises seinerseits gesichert
<lb/>ist, er daneben aber sich die Vortheile eines etwaigen Steigens
<lb/>des Marktpreises und zwar zu Lasten des Verkäufers, offen halten
<lb/>würde, wenn es ihm verstattet wäre, im Falle solches späteren
<lb/>Steigens, statt der Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspä- 
<lb/>teter Erfüllung einen unter Zugrundelegung des gestiegenen
<lb/>Marktpreises berechneten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
<lb/>verlangen,

<lb/>daß das angefochtene Erkenntniß des Handelsgerichts vom
<lb/>23. März d. I. zu bestätigen. M.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0407.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0407"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 355.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 355.

<lb/>Mora des Verkäufers. — Zeitpunkt welcher der Scha- 
<lb/>densberechnung zu Grunde zu legen ist, dem zur Er- 
<lb/>füllung verurtheilten Verkäufer gegenüber.

<lb/>Erk. des Handelsgerichts 2. Abth. vom 16. Juni 1871.

<lb/>Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz ver- 
<lb/>langt, so ist das Interesse des Käufers (von individuellen Ver- 
<lb/>hältnissen abgesehen) durch Vergleichung des Marktpreises (resp.
<lb/>allgemeinen Handels - Werthes) bei Beginn des Verzuges mit
<lb/>dem verabredeten Preise zu berechnen, weil sein Interesse darin
<lb/>besteht, daß er, der Käufer, die Waare zur verabredeten Lieferungs- 
<lb/>zeit habe.

<lb/>Hahn, Commentar zum Art. 355 H.-G.-B. Pag. 275 sub. 1.
<lb/>H.-G. und O.-G. i. S. der Elbzuckersiederei gegen den
<lb/>Bekl. 23. März 1871, 26. Mai 1871.

<lb/>Es erklärt nämlich der Käufer durch die Entschädigungsfor-
<lb/>dernng, daß er die nachträgliche Erfüllung des Contractes weder
<lb/>in Anspruch nehme noch auch daß er zur Annahme der Lieferung
<lb/>sich ferner verpflichtet halte; er will den Gegenstand des Con- 
<lb/>tractes durch den Proceß sich nicht mehr verschaffen und verzichtet
<lb/>also auf die Vortheile, welche er durch den zur Zeit des Prozesses
<lb/>gestiegenenen Werth hätte erlangen können.

<lb/>Anders, wenn der Käufer die Erfüllung verlangt, diese
<lb/>erkannt ist und die Weigerung des Verkäufers zu erfüllen zur
<lb/>Condemnation auf ein Geldinteresse nothwendig hinleitet. Hier
<lb/>hat der Gläubiger die Wahl (natürlich unter Abrechnung des
<lb/>Kaufpreises) entweder den Werth des zu Liefernden zur Zeit des
<lb/>Anfangs der Mora, oder denselben zur Zeit der Verur-
<lb/>tHeilung zu fordern, den ersteren (wie oben) wenn er so gestellt
<lb/>sein will als ob er die Waare zur Lieferzeit hatte, den letzteren
<lb/>deshalb, weil er verlangen kann ganz in die Lage gesetzt zu werden,
<lb/>als wäre durch den Proceß die Lieferung der Sache an ihn noch
<lb/>erwirkt worden.

<lb/>O.-A.-G. in Frankfurter Sachen Stahl•/• Schwarz 1868.
<lb/>Seuffert, 18. 219.

<lb/>Hiebei mag eingeschaltet werden, daß eine Schätzung nach

<lb/>26'
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0408.tif"
                   n="404"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0408"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Mbcck. Llrt. 598—600.


<lb/>der Zeit der Litis conte st ation, lediglich in den nicht mehr
<lb/>anwendbaren judiciis stricti juris (wohin der Kauf niemals
<lb/>gehörte) vorkam, und^daß mit dem Ersatz des höchsten Preises
<lb/>in der ganzen Zwischenzeit seit dem Beginne des Verzuges aus- 
<lb/>nahmsweise in den Gesetzen blos der Dieb belastet ist.

<lb/>O.-A.-G. Erkenntniß Ullberg u. Cramer •/• Heinemann,
<lb/>Sammlung 3, 210. O.-A.-G. Wolsenbüttel in Seus-
<lb/>fert Nr. 140.

<lb/>Vigilante Kaufleute wissen denn auch wohl, daß der
<lb/>Anspruch aus Erfüllung den steigenden Preis zur
<lb/>UrtHeilszeit umfaßt, während der Anspruch aus Schaden- 
<lb/>ersatz statt der Erfüllung sich auf die Differenz zur Zeit des Be- 
<lb/>ginnes des Verzugs .beschränkt. Im ersten Falle risquirt dabei
<lb/>der Gläubiger auch nicht etwa bei sinkendem Preise zu
<lb/>verlieren, weil er neben der Erfüllung Schadens- 
<lb/>ersatz wegen verspäteter Erfüllung heischen kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat endlich die dem Kläger nicht gelieferte Waare einen
<lb/>eigentlichen Marktpreis nicht, so würde nöthigenfalls der Handels- 
<lb/>werth derselben zur fraglichen Zeit durch Sachverständige zu
<lb/>ermitteln sein. Der Mangel eines Börsenpreises kann die Be- 
<lb/>klagten vom Ersatz des Aequivalentes für ihren Contractbruch
<lb/>nicht befreien, so weit dasselbe nicht überhaupt der unparteiischen
<lb/>Schätzung sich entzieht. Es kommt also eventuell nur aus den
<lb/>Preis an, zu welchem die fragliche Waare oder doch eine Waare
<lb/>gleicher Qualität zur beregten Zeit hieselbst käuflich war. M.

<lb/>Zu Art. 598-600.

<lb/>Löschzeit. — Ortsgebrauch. — Ist der Ladungsempfän- 
<lb/>ger verpflichtet über Eis zu löschen?

<lb/>Erkenntniß des Obergerichts vom 12. Juni 1871.

<lb/>Da von dem in den Art. 598 und 599 des H.-G.-B. fest-
<lb/>gestellten Principe, daß in die Löschzeit und Ueberliegezeit die Tage
<lb/>einzurechnen seien während welcher der Empfänger durch Zufall
<lb/>an Abnahme der Ladung gehindert wird, im Art. 600 nur für
<lb/>den Fall einer Ausnahme zugelassen wird, wenn örtliche Verord-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0409.tif"
                   n="405"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0409"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 598—600. 405

<lb/>nungen oder Ortsgebrauch die Dauer der Löschzeit bestimmen und
<lb/>zugleich eine Abweichung von jenem Principe statuiren;

<lb/>da diese Ausnahmsbestimmung als solche stricter Auslegung
<lb/>unterworfen ist und nicht analog auf den, vom Handelsgericht als
<lb/>vorliegend unterstellten Fall, ausgedehnt werden darf, daß freilich
<lb/>eine örtliche Verordnung oder ein Ortsgebrauch in Betreff der
<lb/>Dauer der Löschzeit nicht vorliege, wohl aber ein Ortsgebrauch,
<lb/>daß der Empfänger nicht über Eis zu löschen brauche;

<lb/>da vielmehr dem, vom Handelsgericht in Bezug genommenen
<lb/>Ortsgebrauche, sofern damit die Befreiung des Empfängers von
<lb/>Ueberliegegeldvergütung verbunden sein soll, durch die entgegen- 
<lb/>stehenden Bestimmungen der Art. 598 und 599 des H.-G.-B.
<lb/>derogirt ist, weil die im Art. 600 statuirte alleinige Voraussetzung
<lb/>der Zulässigkeit einer Ausnahme von Anwendung der Art. 598
<lb/>und 599 — die Voraussetzung eines Ortsgebrauchs (beziehentlich
<lb/>einer örtlichen Verordnung) in Betreff der Dauer der Löschzeit
<lb/>nicht zutrifft;

<lb/>da auch die, in der appellatorifchen Vernehmlassung vorge- 
<lb/>brachte Bezugnahme aus eine, Hierselbst ortsgebräuchliche 14tägige
<lb/>Löschzeit, um so weniger in Betracht kommen kann, als die Be- 
<lb/>klagten in erster Instanz auf einen solchen Ortsgebrauch keinen
<lb/>Bezug genommen, sondern denselben in der Duplik in unzweideu- 
<lb/>tiger Weise als nicht bestehend behandelt haben, wie denn auch
<lb/>die Nichtexistenz einer ortsgebräuchlichen allgemein gültigen 14-
<lb/>tägigen Löschzeit für Seeschiffe sich daraus ergiebt, daß

<lb/>1) das Handelsgericht einen solchen Ortsgebrauch hinsichtlich
<lb/>der Löschzeit nicht anerkannt haben kann, während doch die Con-
<lb/>statlrung eines solchen Ortsgebrauchs, in Verbindung mit dem
<lb/>vom Obergericht augerufenen Ortsgebrauch der Nichtverbindlichkeit
<lb/>über Eis zu löschen, das handelsgerichtliche Erkenntniß ohne Weiteres
<lb/>gerechtfertigt haben würde;

<lb/>2) der Commissionsbericht bezüglich des Einführungsgesetzes
<lb/>zum H.-G.-B. einen solchen Ortsgebrauch nicht anerkannt hat,
<lb/>wie sich aus Seite 81 Schlußsatz, verglichen mit Seite 84
<lb/>„Löschung Ueberliegegeld" und mit Seite 80, verbis;

<lb/>so ergiebt sich für unsere Verhältnisse das praktische Re- 
<lb/>sultat, daß bei Befrachtung eines Schiffes im Ganzen die
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0410.tif"
                   n="406"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0410"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>406 Bez. des O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 598—600.

<lb/>Ladezeit und Ueberliegezeit zwar um die Zahl der vis
<lb/>mafor Tage verlängert wird, daß aber für diese Tage
<lb/>Ueberliegegeld zu vergüten ist;

<lb/>3) Die Commerz-Deputation unter dem 9. December 1862
<lb/>nicht etwa eine durchgreifende vierzehntägige, sondern eine je nach
<lb/>der Größe der Ladung variirende Löschzeit zu allgemeiner usanz-
<lb/>mäßiger Anwendung empfohlen hat, wobei es der Hervorhebung
<lb/>nicht bedarf, daß solche, wenn auch mit Genehmigung des ehr- 
<lb/>baren Kaufmanns ergangene Empfehlung, einen verbindlichen Orts- 
<lb/>gebrauch nicht herzustellen vermag, wie sich darüber die Gerichte
<lb/>mehrfach ausgesprochen haben;

<lb/>da auch die beklagtische Bezugnahme auf das vom Obergericht
<lb/>bestätigte Erkenntniß des Handelsgerichts in Sachen Schütze e.
<lb/>Kleudgen &amp; Co. den vorliegenden Fall unberührt läßt, indem die
<lb/>Folgen der Einwirkung des Frostes in jenem Falle contractlich
<lb/>festgestellt waren;

<lb/>da nun freilich der Kläger ursprünglich, ausweise seines
<lb/>Schreibens vom 3. Januar, in welchem er sich auf die expiration
<lb/>of customarydays bezieht, verglichen mit der von ihm aufge- 
<lb/>stellten Berechnung der Löschzeit, als mit dem 18. Januar ab- 
<lb/>laufend, von der Ansicht ansgegangen zu sein scheint, daß hierorts
<lb/>eine vierzehntägige Löschzeit üblich sei, in welchem Falle allerdings
<lb/>die Entscheidung der Sache von der Existenz des vom Handels- 
<lb/>gericht unterstellten Ortsgebrauchs in Betreff der Löschung über
<lb/>Eis abhängig sein würde; '

<lb/>da er jedoch von dieser irrthümlichen Voraussetzung zurück- 
<lb/>getreten ist, als die Beklagten sich weigerten, aus seine, auf'jene
<lb/>Voraussetzung gestützte Berechnung einzugehen und durch seine
<lb/>früher irrige Auffassung der, demnächst in der Klage geltend ge- 
<lb/>machten Anwendung des richtigen Princips, soweit es die Nicht- 
<lb/>existenz einer ortsüblichen Löschzeit angeht — nicht präjudicirt sein
<lb/>würde;

<lb/>da, wenn demnach das Handelsgerichts-Erkenntniß aufzuheben
<lb/>ist, die Obergerichtliche Entscheidung sich zugleich auf die Fest- 
<lb/>stellung des Ablaufes der unentgeltlichen Löschzeit, und über den
<lb/>Betrag des täglichen Ueberliegegeldes zu erstrecken hat;
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0411.tif"
                   n="407"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0411"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 598-600. 407

<lb/>da in ersterer Beziehung der Kläger, der sich am 17. De- 
<lb/>cember löschbereit erklärt hatte und gegen den nicht etwa geltend
<lb/>gemacht worden ist, daß an irgend einem Tage das Schiff nicht
<lb/>hätte löschen können, berechtigt war, den Beklagten den 19. Jan.
<lb/>als den ersten Tag mit welchem das Ueberliegegeld beginne voran- 
<lb/>zuzeigen und es dabei nicht darauf ankommmt, ob die Motive,
<lb/>welche er seiner Berechnung zum Grunde legte, mit den gesetzlich
<lb/>präfizirten Factoren coincidiren, wenn nur der Ablauf der unent- 
<lb/>geltlichen Löschzeit nach Maßgabe des Gesetzes mit dem Tage oder
<lb/>zu einer früheren Zeit eintrat, oder eingetreten war, den er als
<lb/>maßgebend für den Beginn des Ueberliegegeldes bezeichnte, nun
<lb/>aber eine unentgeltliche Löschzeit vom 18. December bis zum 18.
<lb/>Januar für die Entlöschung aus dem 443 Registertons großen
<lb/>Schiffe jedenfalls zulänglich war;

<lb/>da auch die Bestimmung des Ueberliegegeldes von £ 10 für
<lb/>jeden Tag völlig angemessen erscheint;

<lb/>da endlich die Beklagten sich über den Tag der Beendigung
<lb/>der Löschzeit noch nicht erklärt haben, dieser Unterlassung aber nur
<lb/>die Consequenz beizumessen ist, daß ihnen der Beweis vorzube- 
<lb/>halten, daß sie die Löschung früher als an dem vom Kläger zuge- 
<lb/>standenen 15. März beendigt haben:

<lb/>daß das handelsgerichtliche Erkenntniß a quo vom 13.
<lb/>April d. I. wieder aufzuheben und Beklagter zur Bezah- 
<lb/>lung eines Ueberliegegeldes von 10 £ für den Tag, be- 
<lb/>ginnend mit dem 19. Jan. und endend mit dem 15. März
<lb/>d. I. nebst Zinsen, beziehungsweise vom Klagetage, bezie- 
<lb/>hungsweise von den, nach Anstellung der Klage verfallenen
<lb/>Tagen, innerhalb 8 Tage 8. p. execut. zu verurtheilen,
<lb/>es sei denn, sie könnten beweisen, wie ihnen dies eventuell
<lb/>unter Vorbehalt klägerischen Gegenbeweises zu thun obliegt—
<lb/>daß die Entlöschung des klägerischen Schiffes bereits vor
<lb/>dem 15. März und um wie viele Tage vor dem 15.
<lb/>März beendet worden,

<lb/>für welchen Fall die entsprechenden Abzüge zn gewähren
<lb/>sinv.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0412.tif"
                   n="408"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0412"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 736 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum 8. Titel 2. Abschn. Art. 736 ff.

<lb/>Beweislast bei einer aus Ansegelung entstandenen

<lb/>Schadensklage.

<lb/>Aus den Entscheidungsgründen zum Urtheil des Ober-Appell.-
<lb/>Gerichts zu Lübeck vom 29. December 1870 in Sachen Dris- H.
<lb/>Wep im Aufträge des Schissers A. Neumann rc. o. O. Hartleb.

<lb/>Dagegen muß

<lb/>B. die 2. Beschwerde welche darüber erhoben iftr daß dem
<lb/>Kläger der Beweis eines Verschuldens des Beklagten und nicht
<lb/>vielmehr dem Letzteren der Beweis seiner Schuldlosigkeit auf- 
<lb/>erlegt worden, für begründet erachtet werden. Zwar kann es
<lb/>keinem Zweifel unterliegen, daß demjenigen, welcher aus dem
<lb/>Aquilischen Gesetze klagt, der Beweis der Verschuldung des Be- 
<lb/>klagten obliegt. Auch läßt sich so wenig im Allgemeinen eine
<lb/>rechtliche Vermuthung des Verschuldens, sobald nur durch
<lb/>eine positive Handlung des Beklagten ein Schaden gestiftet worden
<lb/>ist, rechtfertigen,

<lb/>vgl. Busch, im Archiv für civ. Pr., Bd. 44, S. 149 flg.
<lb/>als insbesondere für den Fall der Collision eines segelnden Schisses
<lb/>mit einem vor Anker liegenden oder am Lande befestigten Fahrzeug
<lb/>eine solche Vermuthung gegen das erstere begründet ist, indem
<lb/>bekanntlich bei Berathung des deutschen H.-G.-B.s die hierauf
<lb/>gerichtete Proposition in § 595 des preußischen Entwurfes abge- 
<lb/>lehnt worden ist. Dagegen führt folgende Betrachtung zu dem
<lb/>bemerkten Ergebniß.

<lb/>Jeder Kläger hat nur die Entstehung des von ihm verfolgten
<lb/>Rechtes nachzuweisen und zu diesem Behuf nur diejenigen That-
<lb/>sachen in Gewißheit zu setzen, welche vermöge ihrer äußern Er- 
<lb/>scheinung die Ueberzeugung begründen, es müsse das Recht nach
<lb/>dem gewöhnlichen Verlause der Dinge zur Entstehung gekommen
<lb/>sein. Die Möglichkeit, daß daneben noch andere Umstände vor- 
<lb/>handen sein konnten, wodurch jene Thatschen eine andere Be- 
<lb/>deutung erhielten oder ihnen die regelmäßige rechtliche Wirkung
<lb/>von Anfang an entzogen blieb, braucht der Kläger nicht in den
<lb/>Kreis seiner Beweisführung zu ziehen nicht die Abwesenheit der- 
<lb/>selben darzuthun. Solche anderweite Umstände, die man jetzt nicht
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0413.tif"
                   n="409"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0413"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bcz. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 736 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>ungeeignet als rechtshindernde Thatsachen zu bezeichnen pflegt,
<lb/>fallen der Beweislast des Beklagten zu, und gehören nach heutigem
<lb/>Prozeßrechte den Einreden im weiteren Sinne an. In Be- 
<lb/>ziehung auf Vertragsklagen ist dieß allgemein anerkannt. Wer
<lb/>einen Contract zu beweisen hat, braucht nur die entsprechende
<lb/>Willenserklärung der beiden Betheiligten darzuthun. Daß wegen
<lb/>Minderjährigkeit oder sonstiger persönlicher Unfähigkeit, daß wegen
<lb/>wesentlichen Jrrthums, wegen einer Simulation u. s. w. der strei- 
<lb/>tige Contract dennoch nicht zu Stande gekommen sei, ist Sache
<lb/>des Einredebeweises. Ganz ebenso verhält es sich aber in Be- 
<lb/>ziehung aus die aus einem Verschulden hergeleitete Klage. Wird
<lb/>vom Kläger ein Sachverhalt constatirt, wonach das schadenstiftende
<lb/>Verhalten des Beklagten sich in seiner äußeren Erscheinung als
<lb/>eine freie Handlung und als eine objective Widerrechtlichkeit dar- 
<lb/>stellt, so hat er seiner prozessualischen Beweispflicht genügt, den
<lb/>Beweis der Verschuldung, so weit es von ihm verlangt werden
<lb/>kann, wirklich geführt. Sache des Einrede-Beweises ist es dann,
<lb/>darzuthun, daß und vermöge welcher Umstände die Handlung des
<lb/>Beklagten keine freie oder keine widerrechtliche gewesen sei, z. B.
<lb/>daß der Beklagte unzurechnungsfähig gewesen, daß er sich in Noth-
<lb/>wehr oder Nothstand befunden habe und dergleichen mehr,

<lb/>vergl. v. Wening, Civilr. III, §. 99. — Sintenis, Civil-
<lb/>recht, II, S. 339, Note 67. — Windscheid, Pand.
<lb/>§. 455, Note 12 a. E. — Schmidt, Handbuch des
<lb/>Civilproz., II, S. 187. — Wetzell, Civilproz., § 17
<lb/>sub. 1 a. a. E. — Maxen, über Beweislast, S.
<lb/>147 flg.

<lb/>wendet man diese Grundsätze, denen das Ober-Appellations-
<lb/>Gericht bereits in einer der gegenwärtigen analogen Lübeckischen
<lb/>Sache .

<lb/>Betten c. Neue St. Peters. Lübecker Dampfschiffahrts-
<lb/>Gesellschaft 1867. — (Kierulff, Sammlung, III,
<lb/>S. 765.)

<lb/>gefolgt ist, aus den vorliegenden Fall an, so kann es keinen
<lb/>Zweifel leiden, daß die Klage als an sich liquid anerkannt werden
<lb/>muß und dem Beklagten der Exculpationsbeweis obliegt — —
<lb/>-M.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0414.tif"
                   n="410"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0414"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 748. ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Art. 748, 749, 751.

<lb/>Ausmessung des Berge- oder Hülfslohns.

<lb/>Erkenntniß des Handelsgerichts 1. Abch. vom 22. De- 
<lb/>cember 1870.
</p>
               <p>

                  <lb/>da es hier aber dahingestellt bleiben kann, ob der „Cuxhaven"
<lb/>bei dem erwähnten Zusammenstoß wirklich den in den beigebrachten
<lb/>Taxationsdocumenten im Ganzen auf Banco^. 3000 — taxirten
<lb/>Schaden erlitt, indem das H.-G.-B. mit keinem Worte andeutet,
<lb/>daß, falls der Hülseleistende bei der Bergung oder Hülfeleistung
<lb/>einen Schaden erleidet, zu demjenigen Betrage, auf welchen sonst
<lb/>der Berge- oder Hülfslohn zu veranschlagen wäre, noch der Belauf
<lb/>des Schadens hinzugerechnet werden solle, das Gegentheil viel- 
<lb/>mehr aus den Bestimmungen, welche die Art. 748 und 749 über
<lb/>das Maximum des Berge- und Hülfslohnes und der Art. 751
<lb/>über die Vertheilung dieses Lohns enthalten, gefolgert werden
<lb/>muß, zumal da bei Abfassung dieser Vorschriften unmöglich über- 
<lb/>sehen sein kann, daß in Fällen dieser Art das hülfeleistende Schiff
<lb/>Schaden vom größten Umfange erleiden, sogar verloren gehen
<lb/>könne;

<lb/>da auch die Ansicht, daß bei Ausmessung des Berge- und
<lb/>Hülfslohns nicht die Schäden, welche das hülfeleistende Schiff
<lb/>erleidet, sondern lediglich die Gefahr zu berücksichtigen sei, welcher
<lb/>dasselbe sich aussetzte, als es zur Hülfeleistung sich anschickte, sich
<lb/>auf die Erwägung zurückführen ließe, daß, wenn man einerseits
<lb/>dem hülfeleistenden Schiff auch nach glücklich überstandener Gefahr
<lb/>eine liberal zu bemessende Vergütung dafür zu Theil werden läßt,
<lb/>daß dasselbe der Gefahr sich ausgesetzt habe, das Schiff andererseits
<lb/>nicht eine weitere Vergütung verlangen könne, wenn es in Folge
<lb/>der Gefahr der es sich ausgesetzt hat einen Schaden erleidet. —
<lb/>_______________ foi

<lb/>Zu Art. 750.

<lb/>Ob „Hülfsleistung in Seenoth" oder „Bergung?" —

<lb/>Größe des Berglohns.

<lb/>Erkenntniß des Handelsgerichts 1. Abtheilung vom 9.

<lb/>Januar 1871.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0415.tif"
                   n="411"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0415"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 750. 411

<lb/>Da — wie Beklagter zugesteht — das von demselben geführte
<lb/>Schiff „Regina", nachdem es am 14. October 1870 bei Schar- 
<lb/>hörn auf den Grund gerathen war, daselbst in Folge einer er- 
<lb/>heblichen Beschädigung leck wurde, voll Wasser lief und in solche
<lb/>Lage gerieth, daß zu befürchten stand, es werde „mit der nächsten
<lb/>Fluth total aufbrechen", in Folge hiervon und zwar bereits an
<lb/>demselben Tage, nicht nur mit der Bergung der Ladung, und des
<lb/>Schiffsinventars in die von Cuxhaven herbeikommenden Schiffe
<lb/>begonnen, sondern auch die Mannschaft des Beklagten von dem
<lb/>Dampfschiff „Neuwerk" übergenommen und nach Cuxhaven gebracht
<lb/>wurde:

<lb/>da auch hinsichtlich der ferneren Vorgänge insofern Ueber-
<lb/>einstimmung zwischen den Parteien herrscht, als nach der beider- 
<lb/>seitigen Darstellung am 15. October es der vereinigten Anstren- 
<lb/>gung von vier Dampfschiffen — des klägerischen Schiffsj, des
<lb/>„Assecuradeurs" und zweier kleinerer, von den Parteien als
<lb/>Torpedo-Böte bezeichneten Schiffe — gelang, die „Regina" von
<lb/>dem Grund abzuschleppen und dieselbe alsdann von dem „Assecu-
<lb/>radeur" und dem einen Torpedo Boot nach Cuxhaven eingeschleppt
<lb/>wurde;

<lb/>da nun auch dann, wenn es begründet sein sollte, daß wäh- 
<lb/>rend dieser letzten Vorgänge Beklagter selbst an Bord der „Regina"
<lb/>verblieben ist und nicht — wie Klägerin behauptet — zugleich mit
<lb/>seiner Mannschaft das Schiff verlassen hat, als richtiger erscheinen
<lb/>müßte, hier nicht nur eine „Hülfsleistung in Seenoth" sondern
<lb/>eine „Bergung" anzunehmen, indem Beklagter allein irgend welche
<lb/>Manoevres mit dem Schiff nicht ausführen konnte, Beklagter auch
<lb/>nach der von ihm in der Verklarung abgegebenen Erklärung ledig- 
<lb/>lich, um die Bergung der Ladung zu beaufsichtigen, am Bord des
<lb/>Schiffes verblieb und auch nach der jetzigen Darstellung des be- 
<lb/>klagtischen Anwalts nicht angenommen werden kann, daß Beklagter
<lb/>.es gewesen ist, der die zur Rettung des Schiffes ergriffenen Maß- 
<lb/>regeln leitete;

<lb/>da ferner zwar nach den Angaben des Beklagten in Folge
<lb/>des Umstandes, daß die Ladung der „Regina" hierorts versichert
<lb/>war, der auf dem „Assecuradeur" befindliche Vertreter der hiesigen
<lb/>Versicherer die beiden Torpedo-Böte zu der Mitwirkung annahm,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0416.tif"
                   n="412"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0416"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>412 Bez. b, O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 750.

<lb/>so daß dieselben eine Vergütung sür ihre Thätigkeit lediglich von
<lb/>den erwähnten Versicherern beanspruchen können, Beklagter aber
<lb/>eine Behauptung dieses Inhalts nicht etwa auch hinsichtlich des
<lb/>klägerischen Schiffs ausstellt, somit die Thätigkeit des letzteren, wenn
<lb/>dasselbe auch das Einschleppen nach Cuxhaven den andern Schiffen
<lb/>überließ, nur dahin bezeichnet werden kann, daß es bei der Berg- 
<lb/>ung der „Regina" sich betheiligt habe und demnach zufolge der
<lb/>Vorschrift des Art. 750 des H.-G.-B. hier zu ermitteln steht,
<lb/>welcher Theil des im Ganzen der „Regina" zur Last fallenden
<lb/>Berglohns dem klägerischen Schiss nach Maßgabe seiner Leistungen
<lb/>zukommt;

<lb/>da — die Höhe des gesammten Berglohns anlangend —
<lb/>zufolge der, wie Eingangs erwähnt, von dem Beklagten zugestgn-
<lb/>denen Thatsachen darüber kein Zweifel obwalten kann, daß die
<lb/>„Regina" der größten Gefahr ausgesetzt war, das Gegentheil,
<lb/>auch wenn es wahr sein sollte, daß Beklagter am Bord der
<lb/>„Regina" verblieb, hieraus nicht abgeleitet werden könnte, indem
<lb/>Beklagter selbst in der Verklarung angiebt, daß er dieses nur
<lb/>deshalb wagen konnte, weil eins von den Dampfschiffen sich in
<lb/>der Nähe befand;

<lb/>da andererseits die vier Dampfschiffe weder einer erheblichen
<lb/>Gefahr ausgesetzt waren, noch besonderer Anstrengungen sich zu
<lb/>unterziehen hatten, somit also der Berglohn das gesetzliche Maxi- 
<lb/>mum von einem Drittheil des Werths der geborgenen Gegen- 
<lb/>stände auch nicht einmal annäherungsweise erreichen darf;

<lb/>da aber zufolge der Taxe, welche Beklagter über den Werth
<lb/>der „Regina" nach deren Einbringung in den hiesigen Hasen hat
<lb/>aufnehmen lassen und zufolge der von der klägerischen Seite nicht
<lb/>bestrittenen Angaben des Beklagten über den Werth der zur Zeit
<lb/>der Bergung noch am Bord der „Regina" befindlichen Ladungs- 
<lb/>güter der Werth sämmtlicher geborgenen Gegenstände auf nicht
<lb/>mehr als Banco^. 50,000 — und höchstens auf Banco^. 55,000
<lb/>zu schätzen ist;

<lb/>da sodann — den Antheil anlangend, welcher dem kläge- 
<lb/>rischen Schiff von dem gesammten Berglohn zukommt — zwar
<lb/>einerseits nicht unbeachtet bleiben darf, daß das klägerische Schiff
<lb/>bei dem Einschleppen der „Regina" nach Cuxhaven nicht thätig
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0417.tif"
                   n="413"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0417"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 888.
</p>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>war, andererseits aber darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß von
<lb/>den vier Dampfschiffen — wie Beklagter anerkennt — das kläge-
<lb/>rische dasjenige ist, welches die stärkste Maschine hat und daß
<lb/>daher beim Abschleppen der „Regina" vom Grunde ein sehr
<lb/>wesentlicher Theil der Arbeit dem klägerischen Schiffe zufiel.

<lb/>Da übrigens für die Bemessung der der Klägerin zuzu- 
<lb/>sprechenden Summe selbstverständlich nicht in Betracht kommt,
<lb/>daß bevor man zum Abschleppen der „Regina" sich anschickte, das
<lb/>klägerische Schiff bei der Bergung von Gütern aus der „Regina"
<lb/>sich betheiligte und für die von ihm übernommenen Güter bereits
<lb/>den Berglohn erhalten hat.

<lb/>Daß die dem klägerischen Schiff zukommende Vergütung aus
<lb/>Bco. # 3000 — festzusetzen, rc. M.

<lb/>Zu Art. 888.

<lb/>Seeversicherungs-Bedingungen § 45 und 146. — An- 
<lb/>geblicher Mangel eines Versicherungsauftrags. —
<lb/>Anzeigepslicht. — Beweiskraft der Verklarung. —
<lb/>Beklagte haben auf das Schiff „Fremad" zuerst Bco.-^.
<lb/>12,000, — und später noch Banco/. 6000 — gezeichnet. Das- 
<lb/>selbe ist total verloren gegangen. Beklagte verweigern die Zahlung
<lb/>der versicherten Summen, indem sie behaupten, Kläger hätten
<lb/>keinen Auftrag zur Versicherung gehabt, erklärten die von den
<lb/>Klägern producirten Beweis - Documente über den Verlust des
<lb/>Schiffes für ungenügend und bemängelten, was die Banco / 6000
<lb/>Nachversicherung betrifft, die Unterlassung der Anzeige, daß das
<lb/>Schiff bereits den Abgangshafen verlassen.

<lb/>Erk. des Handelsgerichts 1. Abth. vom 22. Dcbr. 1870.
<lb/>1. Da nach Inhalt der beigebrachten Police Kläger „für
<lb/>Rechnung wen es angeht das Schiff „Fremad" inclusive Aus- 
<lb/>rüstung für die Reise von Tromsoe nach dem Eismeer auf den
<lb/>Fang, während des Aufenthalts daselbst und retour nach Tromsoe."

<lb/>bei den Beklagten versichert haben und zwar ursprünglich zu
<lb/>Banco / 12,000 — die Taxe und Versicherungssumme jedoch
<lb/>später auf Banco / 18,000 — erhöht worden ist.

<lb/>Da darüber kein Streit obwaltet, daß Joachim Gjaever in
<lb/>Tromsoe, wenn derselbe auf eine Viertel-Part des Schiffs an den
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0418.tif"
                   n="414"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0418"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 888.
</p>
               <p>

                  <lb/>Führer desselben, Helstad, verkauft hatte, doch Eigenthümer der
<lb/>übrigen drei Viertheile geblieben ist, Beklagte auch, nachdem Kläger
<lb/>mit ihrem replicarifchen Vortrage die Briefauszüge Anl. 7, 8
<lb/>und 9 producirt haben, einen weiteren Beweis dafür, daß Kläger
<lb/>von Gjaever sowohl zu der ersten Versicherung wie zu der Nach- 
<lb/>versicherung, beauftragt waren, nicht verlangt haben.

<lb/>Da nun auch daraus, daß Helstad vor seiner Rückkehr nach
<lb/>Tromsoe in dem von ihm in Vardoe zn Protocoll gegebenen
<lb/>Seeproteste erklärt hat, daß Schiff und Ausrüstung zu Bco. -/
<lb/>12,000 versichert seien, ohne Weiteres sich ergiebt, daß für diesen
<lb/>Betrag mit Wissen und Willen des Helstad die Versicherung ge- 
<lb/>nommen wurde;

<lb/>da aber auch, — ganz abgesehen von den Behauptungen,
<lb/>welche klägerischerseits über das in Tromsoe geltende Recht aufge- 
<lb/>stellt worden — angenommen werden muß, daß Gjaever ohne
<lb/>Auftrag des Helstad die Nachversicherung auch für dessen Part
<lb/>abschließen durfte, indem nach der durch das Attest Anl. 5 be- 
<lb/>scheinigten, auch von den Beklagten gar nicht bestrittenen Behaup- 
<lb/>tung der Kläger, der Verkauf der Viertel-Part an Helstad weder
<lb/>in den in Tromsoe geführten amtlichen Registern, noch in den
<lb/>Schifsspapieren angemerkt war, demnach Gjaever nicht etwa nur
<lb/>die Stellung eines Correspondentenrheders einnahm, es vielmehr
<lb/>als zwischen Gjaever und Helstad vereinbart anzusehen ist, daß
<lb/>ersterer Dritten gegenüber als der alleinige Eigenthümer des
<lb/>Schiffs gelten solle, hieraus aber wiederum folgt, daß Gjaever,
<lb/>insofern derselbe eine weitere Versicherung angemessen fand, Hel- 
<lb/>stad gegenüber berechtigt war, für das ganze Schiff die Nachver- 
<lb/>sicherung zu nehmen:

<lb/>daß die auf den Mangel eines Versicherungsauftrags
<lb/>gegründete Einwendung, insoweit Beklagte dieselbe bei der
<lb/>Verhandlung aufrecht erhalten haben, zu verwerfen;

<lb/>2. da diejenigen Beklagten, welche die zuerst zur Versiche- 
<lb/>rung aufgegebenen Bco. -/ 12,000 gezeichnet hatten, nicht verpflich- 
<lb/>tet waren, auch die Versicherung der später aufgegebenen Bco. JL
<lb/>6000 zu übernehmen, auch für diese Nachversicherung eine höhere
<lb/>Prämie, als die ihnen für die Bco.-/. 12000 bewilligte, sich
<lb/>ausbedingen konnten, wie denn auch keineswegs sämmtliche Ver-
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0419.tif"
                   n="415"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0419"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 888. 415

<lb/>sicherer der Beo. #. 12000 sich bei der Versicherung der Bco.
<lb/>6000 betheiligten und der Beklagte Bollmann lediglich einen Theil
<lb/>der Bco. # 6000 zeichnete;

<lb/>da hieraus ohne Weiteres sich ergiebt, daß bei der Nach- 
<lb/>versicherung den bei derselben betheiligten Beklagten alle Umstände
<lb/>anzuzeigen waren, welche auf den Entschluß dieser Beklagten, die
<lb/>Nachversicherung überhaupt, oder zu der früheren Prämie zu über- 
<lb/>nehmen, von Einfluß sein konnten, zufolge der Vorschrift des § 45
<lb/>der Allgemeinen Seeversicherungs-Bedingungen es aber als ein
<lb/>Umstand dieser Art betrachtet werden muß, daß der,,Fremad"
<lb/>bereits den Abgangshafen verlassen hatte, demnach falls Kläger,
<lb/>oder deren Auftraggeber von diesem Umstand Kenntniß hatten,
<lb/>derselbe bei Abschluß der Nachversicherung auzuzeigen gewesen wäre
<lb/>und in Folge der Unterlassung dieser Anzeige die Nachversicherung
<lb/>für unverbindlich erklärt werden müßte.

<lb/>Da auch, wenn es berücksichtigt wird, daß zwischen der am
<lb/>17. März abgeschlossenen ersten Versicherung und der am 11. April
<lb/>abgeschlossenen Nachversicherung doch immer nur ein Zeitraum von
<lb/>25 Tagen liegt, es für unbegründet gehalten werden muß, daß
<lb/>Beklagte beim Abschluß der Nachversicherung ohne Weiteres davon
<lb/>hätten ausgehen müssen, daß das Schiff in der Zwischenzeit ver-
<lb/>segelt sein werde;

<lb/>Da wenn hiernach die unten folgende Beweisauflage im All- 
<lb/>gemeinen gerechtfertigt erscheinen muß, im Einzelnen hinsichtlich
<lb/>des Inhalts der Beweissätze noch darauf hinzuweisen ist:

<lb/>1. daß, wenn man auch annehmen wollte, Helstad hätte mög-
<lb/>ncher Weise noch nach seinem Abgang von Tromsoe den Auftrag
<lb/>zu der Nachversicherung seines Antheils geben können, es doch
<lb/>hierauf zufolge der Entscheidung unter 1 nicht ankommen würde,

<lb/>2. daß die Berücksichtigung des Umstands, daß ausweise
<lb/>er Anl. 8 Gjaever zur Zeit des Abschlusses der Nachversicherung

<lb/>stch hier aufhielt, es richtig erscheinen muß, als den in Betreff
<lb/>der Kenntniß vom Abgang des Schiffs entscheidenden Zeitpunct
<lb/>sowohl für die Kläger, als für Gjaever den Abschluß der Nach- 
<lb/>versicherung zu bezeichnen, indem es hiernach selbstverständlich
<lb/>darauf ankommen würde, ob der Eine oder der Andere dieser
<lb/>Personen so zeitig von dem Abgang des Schiffs Kunde erhielt,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0420.tif"
                   n="416"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0420"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O -A.-G. zu Lübeck. Art. 888.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß es thunlich war, diesen Umstand bei Abschluß der Versicherung
<lb/>zur Anzeige zu bringen,

<lb/>4. daß bei Abfassung der Beweissätze nicht über die von der
<lb/>einen und der anderen Seite aufgestellten Behauptungen hinaus- 
<lb/>zugehen ist und somit es hier namentlich auch darauf nicht an- 
<lb/>kommt, daß zufolge der Bestimmungen des citirten § 45 der
<lb/>Versicherungs-Bedingungen der Versicherer nicht nur geltend machen
<lb/>kann, daß der Versicherte, oder eine demselben hinsichtlich der
<lb/>Anzeigepflicht gleich gestellte Person bereits den erfolgten Abgang
<lb/>des Schiffs kannte, sondern auch, daß eine dieser Personen bei
<lb/>gehöriger Sorgfalt den Abgang des Schiffs hätte kennen müssen:

<lb/>daß hinsichtlich der nachversicherten Beo.JL 6000 den Be- 
<lb/>klagten, insoweit dieselben bei dieser Nachversicherung betheiligt
<lb/>sind, der Beweis nachzulassen:

<lb/>daß Gjaever oder Kläger bei Abschluß dieser Nachver-
<lb/>sicherung wußten, daß das Schiff „Fremad" bereits von
<lb/>Tromsoe abgegangen sei,

<lb/>die Anberaumung des Termins für die Antretung dieses Beweises
<lb/>aber für jetzt noch auszusetzen;

<lb/>den Klägern übrigens außer dem Gegenbeweis der zugleich
<lb/>mit demselben bei Strafe des Beweisverlustes anzntretende Beweis
<lb/>vorzubehalten:

<lb/>daß diejenigen Beklagten, welche bei dieser Nachversiche- 
<lb/>rung betheiligt sind, oder doch einzelne und welche von
<lb/>diesen Beklagten bei Abschluß der Nachversicherung wuß- 
<lb/>ten, daß das Schiss „Fremad" bereits von Tromsoe
<lb/>abgegangen sei;

<lb/>und gegen diesen Beweis wiederum den Beklagten der Gegenbe- 
<lb/>weis vorzubehalten;

<lb/>3. da zwar weder aus dem in Vardoc ausgenommenen
<lb/>Seeprotest, Anl. 2, noch aus der in Tromsoe aufgenommenen
<lb/>Verklarung, Anl. 3, hervorgeht, daß Helstad bei diesen Acten das
<lb/>am Bord des „Fremad" geführte Schiffsjournal vorgelegt hat,
<lb/>Helstad auch die Angaben, welche diese Actenstücke über die Reise
<lb/>des Schiffs enthalten, selbst nicht beschworen und von den 10 Per- 
<lb/>sonen, welche seine Mannschaft bildeten, nur 2 zur Verklarung
<lb/>gestellt hat;
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0421.tif"
                   n="417"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0421"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 888. 417

<lb/>Da jedoch schon der Umstand, daß das Gericht in Tromsoe
<lb/>die Verklarung ausgenommen hat, dafür spricht, daß bei der Aus- 
<lb/>nahme nach den dort geltenden Gesetzen verfahren wurde, ferner
<lb/>aber auch der Agent der Beklagten in Tromsoe nicht nur bei der
<lb/>Belegung der Verklarung zugegen war und von der ihm hiebei
<lb/>gebotenen Gelegenheit zu Einwendungen und Anträgen keinen
<lb/>Gebrauch gemacht hat, sondern auch auf dem letzten Blatt des
<lb/>von den Klägern beigebrachten, neben anderen Schriftstücken die
<lb/>Originale des Seeprotestes und der Verklarung enthaltenden,
<lb/>Heftes bescheinigt hat, daß er sämmtliche in diesem Heft enthal- 
<lb/>tene Schriftstücke richtig befunden habe;

<lb/>da unter diesen Umständen von dieser Verklarung dasselbe
<lb/>gelten muß, was das Ober - Appellations - Gericht in der Sache
<lb/>I. W. Duncker */• H. Burghard u. Co. von der damals vor- 
<lb/>liegenden, zu ganz ähnlichen Ausstellungen Veranlassung gebenden,
<lb/>Verklarung aussprach, daß nämlich Beklagte ohne die bona fides
<lb/>zu verletzen, sich nicht weigern könnten, die Beweiskraft der beige- 
<lb/>brachten Verklarung anzuerkennen

<lb/>s. Seebohm's Sammlung Nr. 205, S. 638—639, vgl.
<lb/>auch das Erkenntniß des Obergerichts i. S. G. Lip-
<lb/>mann u. Geffcken •/. I. M. Bohrt daselbst Nr. 202,
<lb/>. S. 618;

<lb/>da auch keineswegs die aus dem Art. 888 des H.-G.-B.
<lb/>entnommene Bestimmung des § 146 der Versicherungs - Be- 
<lb/>dingungen unter 4 dahin verstanden werden kann, daß der Ver- 
<lb/>sicherte zunt Beweis des Schadens in allen Fällen eine den Vor- 
<lb/>schriften des H.-G.-B. entsprechende Verklarung, sowie ferner noch
<lb/>das Schiffsjournal beizubringen habe, diese Auslegung vielmehr
<lb/>schon nach den Eingangsworten des Art. 888, beziehungsweise
<lb/>§ 146 als ausgeschlossen gelten muß, insbesondere auch noch gegen
<lb/>diese Auffassung spricht, daß man bei Abfassung dieser Bestim- 
<lb/>mung unmöglich gemeint haben kann, auch bei einer Güterver- 
<lb/>sicherung den Versicherten zur Beibringung des Schiffsjournals
<lb/>zu verpflichten.

<lb/>Da, wenn hiernach auf Grund der beigebrachten Verklarung
<lb/>der Unfall, aus welchen Kläger ihre Ersatzforderung, gründen, als
<lb/>erwiesen gelten muß, doch andererseits der Umstand, daß über die

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 27
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0422.tif"
                   n="418"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0422"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>418 Bez. d. O.-A.-G. zu Lübeck. Art. 888.

<lb/>40 Tage vom Abgang des Schiffs aus Tromsoe bis zum Aus- 
<lb/>laufen desselben nach Vardoe der Seeprotest gar nichts und die
<lb/>Verklarung nur höchst vage Angaben enthält, das Verlangen der
<lb/>Beklagten rechtfertigt, daß die klägerische Partei vorgängig zur
<lb/>Beibringung des Schiffsjournals verpflichtet werde, indem den
<lb/>Klägern ohne Zweifel obliegt, über diese Verzögerung der Reise
<lb/>den Beklagten eine genügende Auskunft zu ertheilen und die Be- 
<lb/>lege für ihre desfallsigen Angaben beizubringen:

<lb/>daß aus diesem letzteren Grunde Kläger bei Strafe der
<lb/>Abweisung zu verpflichten, vorgängig, und zwar innerhalb
<lb/>8 Wochen nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses, das auf
<lb/>der versicherten Reise an Bord des „Fremad" geführte
<lb/>Journal beizubringen, es sei denn, daß Kläger alsdann
<lb/>unter näheren Angaben der obwaltenden Umstände behaup- 
<lb/>ten wollen, daß ungeachtet sie selbst, so wie die versicherten
<lb/>Eigenthümer des Schiffes die gehörige Diligenz aufge- 
<lb/>wendet hätten, ihnen die Beibringung des Journals nicht
<lb/>möglich sei;

<lb/>den Beklagten im letzteren Falle alle weiteren Gerecht- 
<lb/>same, namentlich auch wegen eines von der klägerischen
<lb/>Partei abzuleistenden Editionseides vorzubehalten;

<lb/>die Entscheidung über die weiteren Einwendungen der
<lb/>Beklagten aber bis zur Beendigung des Editionsverfahrens
<lb/>auszusetzen.

<lb/>Erkenntniß des Obergerichts vom 27. Febr. 1871 auf
<lb/>Appellation der Beklagten.

<lb/>Da in Berücksichtigung, daß das Gericht in Tromsoe die
<lb/>Verklarung ausgenommen hat und dem dabei gegenwärtigen
<lb/>Agenten der Beklagten die Gelegenheit zur Geltendmachung von
<lb/>Einwendungen und Anträgen gegeben war, das Bestreiten der
<lb/>Beweiskraft der Verklarung Seitens der Beklagten und das daraus
<lb/>begründete Verlangen besserer Nachweisung des Unfalls, für unzu- 
<lb/>lässig zu erachten und zurückzuweisen ist;

<lb/>Da ferner das in Veranlassung der beklagten Behauptung daß
<lb/>bei der Nachversicherung am 11. April v. I. nicht angezeigt worden,
<lb/>daß das Schiff seine Reise bereits angetreten habe, von dem Han- 
<lb/>delsgerichte angeordnete Beweisverfahren, sowohl hinsichtlich der
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084636_25+1872_0423.tif"
             n="419"
             xml:id="zs1-2084636_25-1872_0423"/>
         <div xml:id="d6273e41199">
            <head>Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts zu Leipzig in Handels- und Wechselsachen</head>
            <div xml:id="d6273e41204" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Handelsrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 419

<lb/>Vertheilung der Beweislast als der Beweisfassung der Sach- und
<lb/>Aktenlage durchaus entspricht;

<lb/>auch die Einrede des fehlenden Versicherungs-Auftrages hin- 
<lb/>sichtlich des Helstad'schen Antheils aus den, vom Handelsgericht
<lb/>angeführten Gründen mit Recht verworfen ist:

<lb/>daß das Handelsgerichtliche Erkenntniß a quo d.
<lb/>22. Dcbr. v. I. zu bestätigen sei. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts ;u
<lb/>Leipzig in Handels- und Vechselsachen.

<lb/>Handelsrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Zuständigkeit der Gerichte und über den
<lb/>Jnstanzenzug in Handelssachen nach den Gesetzen des
<lb/>Fürstenthums Reuß älterer Linie.

<lb/>In dieser Beziehung hat das Reichs-Oberhandels- 
<lb/>gericht zu Leipzig in den Erwägungen zu einem in einer Handels- 
<lb/>sache in der Sitzung vom 2. September 1871 ertheilten Erkennt- 
<lb/>nisse sich in folgender Weise ausgesprochen:

<lb/>Das Gesetz über Organisation der Justiz- und Verwaltungs- 
<lb/>behörden des Fürstenthumes Reuß ä. L. vom 1. September 1868
<lb/>(Ges. Samml., S. 277) hat im K 10 lit. C. für alle Handels- 
<lb/>gerichtssachen die Justizämter für zuständig erklärt, und § 13
<lb/>dieses Gesetzes bestimmt, daß das Appellationsgericht (zu
<lb/>Eisenach) zuständig ist a) für Berufungen wider Entscheidungen
<lb/>der Justizämter, falls der Gegenstand der Beschwerde unschätz- 
<lb/>bar ist oder einen Werth von mindestens 25 Thlrn. erreicht.
<lb/>(Anderenfalls bildet das Kreisgericht zu Zeulenroda die zweite
<lb/>Instanz! Anm. des Eins.)

<lb/>Absatz 2 desselben § 13, fügt obiger Bestimmung noch hinzu:

<lb/>„In den Fällen unter a findet ein weiteres

<lb/>27*
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0424.tif"
                   n="420"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0424"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>420 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- v. Wechselsache«.

<lb/>ordentliches Rechts mittelüber Haupt . . ..
<lb/>nicht Statt."

<lb/>Hiermit conform gestattet § 14 desselben Gesetzes die Ober-
<lb/>berusung an das Oberappellationsgericht (zu Jena) nur
<lb/>gegen solche Appellationsurtheile, welche einen kreis gerichtlichen
<lb/>Bescheid 1. Instanz ab geändert haben.

<lb/>War nun dieser Rechtslage entsprechend (in einer Handels- 
<lb/>sache) das fürstl. Justizamt Greiz I. als Handelsgericht zur Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung berufen, — Ges. vom 28. September
<lb/>1864 § 17, § 8, Abs. 2 — Gesetz vom 1. Septbr. 1868, § 2,
<lb/>Nr. 1. § 10 c. — und hat es auch erstinstanzlich, wie das Appell.-
<lb/>Gericht zu Eisenach — dem die Entscheidung auf die Berufung
<lb/>(einer Partei) gesetzlich zustand —, zweitinstanzlich erkannt, so ist
<lb/>gegen diese Entscheidung des Appellationsgerichts, obwohl sie das
<lb/>erste Urtheil zum Nachtheile des Beklagten geändert hatte, die
<lb/>Oberappellation durch das Gesetz-vom 1. September 1868
<lb/>(§ 13 ad a. Abs. 2) versagt.

<lb/>Hiernach kann es unentschieden bleiben, ob, — wie die beiden
<lb/>Jnstanzrichter ausgesprochen haben, — in Handelsgerichtssachen
<lb/>bereits durch die Gesetze vom 24. December 1852 über den un- 
<lb/>bestimmten summar. Proc. §§ 1 und 55 (Ges.-Samml., S. 10
<lb/>bis 33, und vomZ28. Septbr. 1864 über die Einführung von
<lb/>Handelsgerichten § 8 (Ges.-Samml., S. 123) die dritte Instanz
<lb/>ausgeschlossen ist. R.

<lb/>Zu Art. 1 H.-G.-B. § 11 des K. Sachs. Eins. - Ges.
<lb/>v. 30. Dcvr. 1861.

<lb/>Bedeutung und Tragweite des Gutachtens der kauf- 
<lb/>männischen Mitglieder der Handelsgerichte über das
<lb/>Vorhandensein von Handelsgebräuchen, — insbe- 
<lb/>sondere nach königl. sächs. Recht.

<lb/>„Die weitere Ausflucht, daß ihm ein sechsmonatliches Zah- 
<lb/>lungsziel in Betreff der libellirten Forderung zusiehe, hat Be- 
<lb/>klagter theils aus ausdrückliches Abkommen der Parteien, theils
<lb/>aus eine zwischen den in laufender Geschäftsverbindung stehenden
<lb/>Grossisten im Pelzhandel gültige Platz-Usance gestützt, zu deren
<lb/>Bescheinigung er sich auf den Ausspruch des Bl. 30 b. benannten
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0425.tif"
                   n="421"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0425"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 421

<lb/>Sachverständigen berufen hat. Beides bestreitend hat Kläger
<lb/>Bl 32 b. bemerkt, er dürfe erwarten, daß die kaufmännischen
<lb/>Mitglieder des Handelsgerichts das Gegentheil bestätigen würden
<lb/>und daß es daher nicht erst der Abhörung Sachverständiger bedürfe.
<lb/>Dem zu Folge hat die erste Instanz den behaupteten Handels- 
<lb/>gebrauch, welcher von den bei Abfassung des Erkenntnisses zuge- 
<lb/>zogenen kaufmännischen Handelsrichtern nach Maaßgabe des Bl. 40
<lb/>Bemerkten für den hiesigen Platz durchgängig bestätigt worden ist,
<lb/>für vollständig bescheinigt erachtet und den Beklagten zum Be- 
<lb/>laufe des hiernach an Zinsen zuviel Geforderten absolvirt. Von
<lb/>der zweiten Instanz dagegen ist der vom Beklagten geltend ge- 
<lb/>machte Handelsgebrauch für die actenkundig vorliegenden that-
<lb/>sächlichen Verhältnisse aus materiellen Gründen überhaupt unzu- 
<lb/>treffend erachtet und demgemäß auf den über die ausdrückliche
<lb/>Verabredung der Parteien angetragenen Eid erkannt worden. In
<lb/>jetziger Instanz hat man jedoch die hierfür Bl. 76 b. geltend ge- 
<lb/>machten Erwägungen als durchschlagend nicht betrachten können.
<lb/>Hat das Handelsgericht auf Grund des Ausspruchs seiner kauf- 
<lb/>männischen Mitglieder einen für Personen bestimmter Qualifi-
<lb/>cation bestehenden Handelsgebrauch auf die jetzigen Parteien ange- 
<lb/>wendet, so liegt darin, wie schon Bl. 84 bemerkt, unstreitig zugleich
<lb/>der Ausspruch, daß die erforderliche Qualifikation bei den Letzteren
<lb/>zutrifst, — ein Ausspruch, gegen welchen die actenmäßige Sachlage
<lb/>irgend ein erhebliches Bedenken nicht darbietet. Denn im Hinblick
<lb/>darauf, daß ausweislich der in den Acten snb Rep. IV Nr.
<lb/>394/69, Bl. 20 ersichtlichen Rechnung von den Parteien außer
<lb/>den in jenem Processe berührten Kaufe von 2,900 Stück Fellen
<lb/>eine nicht geringe Zahl von Kaufsgeschäften großen Theils erheb- 
<lb/>lichen Belanges im Verlaufe eines Jahres abgeschlossen worden ist,
<lb/>kann weder die Bezeichnung der Parteien als Grossisten im Pelz- 
<lb/>handel, noch die Charakterisirung ihres Verkehrs als laufende
<lb/>Geschäftsverbindung eine unzutreffende oder dem kaufmännischen
<lb/>Sprachgebrauche unangemessene genannt und deshalb von dem
<lb/>Ausspruche der kaufmännischen Handelsrichter ohne Weiteres ab- 
<lb/>gesehen werden. Daß übrigens die erste Instanz, mit Beiseite- 
<lb/>setzung des Seiten des Beklagten gestellten Bescheinigungsantrags,
<lb/>von dem ihr nach § 11 der königl. sächs. Verordnung zu Aus--
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0426.tif"
                   n="422"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0426"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>422 Entscheidungen des R.-O.-G.-G. in Handels- u. Wechselsachen.


<lb/>führung des allg. deutschen H.-G.-B. vom 30. December 1861*)
<lb/>zustehenden Befugniß Gebrauch gemacht und auf Grund eigener
<lb/>Sachkenntniß ihrer kaufmännischen Mitglieder entschieden hat, kann
<lb/>zum Mindesten dem Kläger seiner Erklärung Bl. 32 b. gegenüber
<lb/>einen Grund zur Beschwerde nicht gewähren.

<lb/>Es war daher in dieser Beziehung das Erkenntniß erster
<lb/>Instanz wiederherzustellen."

<lb/>Aus einem Erkenntniß des B.-O.-H.-G. in Sachen Ed- 
<lb/>mund Quarch in Firma Rödiger &amp; Quarch zu Leipzig
<lb/>gegen David Kölner in Firma D. Kölner daselbst
<lb/>vom 24. Februar 1871, publicirt am 27. April 1871;
<lb/>In. Handelsgericht Leipzig, Ha. Appellationsgericht
<lb/>Leipzig.

<lb/>(Vergl. Band V dieses Archivs, S. 352). Tt.

<lb/>Zu Art. 1. 278, 331. 356, 316, 284.

<lb/>Handelsusance in Bezug auf die Bedeutung des
<lb/>Wortes: „sofort"**) und in Bezug auf die Bedeu- 
<lb/>tung der contractlichen Bezugnahme auf die Bör- 
<lb/>sennotiz, namentlich in Beziehung aus die Rubriken
<lb/>des Coursberichts: „Brief — Geld — Bezahlt."
<lb/>Unterschied zwischen Lex commissoria und Kon- 
<lb/>ventionalstrafe.

<lb/>Erkenntniß des ersten Senats des Reichs-Oberhandels-
<lb/>Gerichts vom 9. Januar 1872 in Sachen O. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die fragliche Bestimmung lautet: „Jndeß können die Handelsgerichte
<lb/>über Gegenstände, deren Beurtheilung eine kaufmännische Begutachtung erfor- 
<lb/>dert, ingleichen über das Borhandensein von Handelsgebräuchen, auf Grund
<lb/>der eigenen Sachkenntniß kaufmännischer Mitglieder entscheiden.


<lb/>**) Vgl. Bd. 9, S. 447; Bd. 10, S. 258 dieses Archivs und das Er- 
<lb/>kenntniß des Obertribunals zu Berlin vom 5. Novbr. 1868 in Striethorst,
<lb/>Bd. 73. S. 29. Dort ist folgender Rechtssatz formulirt:

<lb/>„Eine lpance, durch welche dem von dem Contrahenten fixirten Erfül- 
<lb/>lungstage ein anderer substituirt wird, ist rechtlich unzulässig. Deshalb kann
<lb/>eine für die Berliner Börse behauptete Usance, nach welcher die per ultimo
<lb/>eines Monats geschlossenen Geschäfte nicht am ultimo selbst, sondern jedesmal
<lb/>am vorletzten Monatstage erfüllt werden mußten, keine Beachtung finden,
<lb/>so lange diese Usance nicht in die Börsenordnungen ausgenommen ist.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0427.tif"
                   n="423"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0427"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 423

<lb/>Durch Schlußschein vom 13. Niai 1870 hat der Kläger an
<lb/>den Verklagten Juni-Roggen zum Preise von 53 Sgr. verkauft.

<lb/>Der Kläger zahlte dem Verklagten unter der Benennung
<lb/>.„Einschuß" eine Kaution für die Erfüllung dieses Vertrages und
<lb/>wnrde im Schlußschein bedungen, daß dieser Einschuß dem Ver- 
<lb/>klagten als Entschädigung zufallen solle, falls der Börsenpreis den
<lb/>geschlossenen Preis um 5 Sgr. übersteigen würde, der Kläger nicht
<lb/>sofort einen nenen Einschuß von 300 Thlr. in Kreisobligationen oder
<lb/>250 Thlr. baar leisten und der Verklagte deshalb vom Vertrage
<lb/>.abgehen würde.

<lb/>Kläger klagte auf Rückzahlung des ursprünglich geleisteten
<lb/>Einschusses; er ist indessen durch die übereinstimmenden Erkennt- 
<lb/>nisse des Kommerz- und Admiralitäts-Collegiums zu Königsberg
<lb/>und des ostpreußischen Tribunals daselbst abgewiesen. In dem
<lb/>Erkenntniß des letztgedachten Gerichts wurde ausgesührt:

<lb/>Die Verpflichtung des Klägers, dem Verklagten einen neuen
<lb/>Einschuß zu leisten, ist im Schlußschein an die Voraussetzung ge- 
<lb/>knüpft, daß die Börsennotiz den geschlossenen Preis von 53 Sgr.
<lb/>um 5 Sgr. übersteigen würde. Daß aber der Börsen-Durchschnitts-
<lb/>preis des Juni-Roggen am 13. Juni 1870 wenigstens 58 Sgr.
<lb/>betragen hat, ergiebt der amtliche Koursbericht. Denn er erweist,
<lb/>daß an jenem Tage von dem Verkäufer 59 Sgr. gefordert und
<lb/>von dem Käufer 58 Sgr. geboten sind. Daß der Börsenbericht
<lb/>in der Rubrik: „bezahlt" keine Notiz enthält, kann nicht erheblich
<lb/>sein, weil, wenn wirklich an jenem Tage keine Abschlüsse im Juni-
<lb/>Roggen gemacht sind, daraus doch nur folgen würde, daß das
<lb/>Gebot von 58 Sgr. von dem Verkäufer für zu niedrig angesehen
<lb/>wurde, daß diese aus einen höhern Preis von 59 Sgr. hielten,
<lb/>und es kann daher der Durchschnittspreis von mehr als 58 Sgr.
<lb/>und weniger als 59 Sgr. unbedenklich, für Juni-Roggen am ge- 
<lb/>nannten Tage als feststehend erachtet werden.

<lb/>Unerheblich ist es, daß, wie Kläger durch einen Börsenbericht
<lb/>vom 4. August 1869 nachweist, Fälle Vorkommen können, in denen
<lb/>in der Rubrik „bezahlt" ein geringerer Preis notirt ist, als ihn
<lb/>die Geldnotiz ergiebt; denn dadurch wird immer nicht widerlegt,
<lb/>daß am 13. Juni 1870, wie die Börsennotiz ergiebt, von den
<lb/>Käufern für Juni-Roggen 58 Sgr. geboten worden sind, dieser
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0428.tif"
                   n="424"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0428"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0428--><p/>
               <p>

                  <lb/>424 Entscheidungen des R.--O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Preis mithin als Börsenpreis anzusehen ist. Diesen durch den
<lb/>amtlichen Börsenbericht konstatirten Preisen gegenüber kann eine
<lb/>anderweite Notirung in einem außerordentlichen Börsenbericht, den
<lb/>Beklagter nicht anerkännt hat, nicht berücksichtigt werden. (Vergl.
<lb/>Art. 353 H.-G.-B.)

<lb/>Wenn Kläger geltend macht, daß man bei Bezugnahme auf
<lb/>die Börsennotiz, wenn es sich um Auslegung von Handelsgeschäften
<lb/>handelt, darunter nur die Notiz in der Rubrik „bezahlt" verstehe,
<lb/>so steht dem entgegen, daß für die Interpretation der Handels- 
<lb/>geschäfte lediglich die allgemeinen Auslegungsregeln bei Berück- 
<lb/>sichtigung des Art. 278 des H.-G.-B. maßgebend sind und Art.
<lb/>279 1. o. sich auf die Bedeutung und das Verständniß der beim
<lb/>Vertragsabschluß gebrauchten Ausdrücke nicht bezieht. Nach dem
<lb/>Willen der Contrahenten muß aber angenommen werden, daß eine
<lb/>durch den amtlichen Börsenbericht konstatirte Preissteigerung uin
<lb/>5 Sgr. den Verkäufer verpflichten sollte, dem Käufer, weitere
<lb/>Sicherung für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit resp. Zahlung
<lb/>der Differenz zu leisten gleichviel, ob in dem Börsenberichte die
<lb/>Rubrik der bezahlten Geschäfte ausgefüllt war oder nicht. Der
<lb/>Börsenbericht war nur das Beweismittel der Preissteigerung.

<lb/>Einer besonderen Aufforderung zur Gewährung des Einschusses
<lb/>bedurfte es seitens des Verklagten uicht; die Bedingung, von
<lb/>welcher die Verpflichtung abhängig gemacht war, war einge- 
<lb/>treten und konnte dem Kläger ohne sein Verschulden nicht unbe- 
<lb/>kannt bleiben, jedenfalls nicht, nachdem der Börsenbericht vom
<lb/>13. Juni 1870 publicirt war. Nunmehr hatte er sofort, wie
<lb/>es im Schlußscheine heißt, der Contractsstipulation nachzukommen
<lb/>(§ 68, I, 16 A.-L.-R.*).

<lb/>Da er den Zuschuß am 13. Juni nicht geleistet hat, war
<lb/>Verklagter berechtigt, am 14. Juni den Kläger in Kenntniß zu
<lb/>setzen, daß er den Contract aufhebe und den geleisteten Einschuß
<lb/>als Entschädigung einbehalte. Der contractlichen Bestimmung
<lb/>gegenüber, nach welcher der Zuschuß sofort geleistet werden sollte,
<lb/>ist die Ausführung, daß nach hiesigem Handelsgebrauche für sofort


<lb/>*) § 68: Eben das, (d. h. der Beginn deS Laufs der Zögerungszinsen)
<lb/>findet bei bedingten Zahlungen statt, sobald die Bedingung eingetreten und
<lb/>dieses dem Schuldner bekannt geworden ist.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0429.tif"
                   n="425"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0429"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0429--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen. 425

<lb/>zu leistende Handlungen immer ein mäßiger Zeitraum und in
<lb/>Fällen, wie der vorliegende, ein 24 bis 36stündiger zu gewähren
<lb/>sei, nicht durchgreifend, namentlich nicht in dieser Allgemeinheit.

<lb/>Der Kläger hatte den Einschuß sofort zu gewähren. Was
<lb/>unter oent Ausdruck „sofort" zu verstehen ist, kann sprachlich nicht
<lb/>zweifelhaft sein. Eine Usance, durch welche an Stelle eines von
<lb/>den Contrahenten durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Ereigniß
<lb/>fchirten Erfüllungstages ein anderer gesetzt wird, ist nicht zulässig.
<lb/>Dies ergiebt sich aus Art. 331 H.-G.-B., welcher festsetzt, inwie- 
<lb/>weit Abänderungen der unbestimmt gebliebenen Verabredungen
<lb/>über die Erfüllungszeit den Börsenordnungen Vorbehalten bleiben
<lb/>sollen. Dadurch ist die Wirksamkeit einer gar nicht einmal durch
<lb/>die Börsenordnung sanctionirten Usance tu Fällen, da die Parteien
<lb/>einen gehörig fixirten Erfüllungstag festgesetzt haben, ausgeschlossen.

<lb/>Mit dem eingetretenen Verzüge wurde der geleistete Einschuß
<lb/>eine dem Verklagten, der den Vertrag aufgehoben, zufallende
<lb/>Conventionalstrase. (§ 292, I, 5 A.-L.-R.; Art. 284, 285 H.-G.-B.)

<lb/>Auf die Ausführung, daß der Ausschluß des Art. 355 H.-G.-
<lb/>Buch in den Contractsbedingungen den Vertrag ungültig mache,
<lb/>ist Kläger in zweiter Instanz nicht mehr zurückgekommen; es genügt
<lb/>in dieser Beziehung, darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzung
<lb/>des Rücktritts in Art. 355 und der nach dem Schlußscheine vor- 
<lb/>behaltene Rücktritt völlig verschieden sind.

<lb/>Dies Erkenntniß ist vom Reichs-Oberhandelsgericht ver- 
<lb/>nichtet und dabei ausgesührt:

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde erscheint insofern begründet, als dem
<lb/>Appellationsrichter vorgeworfen wird, bei Beurtheilung des Vor- 
<lb/>bringens des Klägers:

<lb/>nach den Handelsgebräuchen in Königsberg sei für „sofort"
<lb/>zu leistende Handlungen immer ein mäßiger Zeitraum und
<lb/>regelmäßig, namentlich in Fällen der vorliegen- 
<lb/>den Art, mindestens eine 24 bis 36stündige Frist zur
<lb/>Leistung zu gewähren,

<lb/>den Art. 278 durch Nichtanwendung, sowie den Art. 331 durch
<lb/>unpassende Anwendung verletzt zu haben.

<lb/>Die Ausführung des Appellationsrichters, durch welche er
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0430.tif"
                   n="426"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0430"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0430--><p/>
               <p>

                  <lb/>426 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>dieses Vorbringen für unerheblich erklärt, läßt sich nicht anders
<lb/>als dahin verstehen:

<lb/>Das Vorbringen greife aus dem Grunde nicht durch, weil
<lb/>der aus dem Wortverstand des Ausdrucks: „sofort" sich
<lb/>ergebende Sinn nicht durch den behaupteten Handelsgebrauch
<lb/>alterirt werden könne, wie der Art. 331 des H.-G.-B.
<lb/>ergebe.

<lb/>Nun muß aber zunächst die Bezugnahme auf Art. 331 für
<lb/>eine verfehlte erachtet werden. Der Art. 331 bezweckt sichtbar
<lb/>nur, Abweichungen von den positiven Vorschriften des Art. 328
<lb/>bis 330 durch die Börsenordnungen zuzulassen. Eine derartige
<lb/>Bestimmung mußte wegen des eingreifenden Princips des Art. 1,
<lb/>nach welchem den Bestimmungen des H.-G.-B. durch die Handels- 
<lb/>gebräuche und das allgemeine bürgerliche Recht nicht derogirt
<lb/>werden soll, wenn nicht nöthig, doch mindestens räthlich erscheinen.
<lb/>Keineswegs ist durch den Art. 331 aber auch nur angedeutet, bei
<lb/>Auslegung contractlicher Bestimmungen sei abweichend von den
<lb/>allgemeinen Jnterpretationsregeln des H.-G.-B. stets der Wort- 
<lb/>verstand ausschließlich entscheidend. Daß eine solche Ausnahme
<lb/>nicht beabsichtigt sei, stellen die Nürnberger Berathungsproto colle
<lb/>vollends außer Zweifel.

<lb/>Der Appellationsrichter hat daher den Art. 331 durch un- 
<lb/>passende Anwendung verletzt, wenn er denselben, wie geschehen, zur
<lb/>Rechtfertigung der Ansicht anrust: bei der Auslegung contractlicher
<lb/>Zeitbestimmungen dürfe, wenn der Wortverstand einen zweifelhaften
<lb/>Sinn ergebe, zur Begründung eines andern Verständnisses ein
<lb/>Handelsgebrauch nicht berücksichtigt werden. Die Ansicht kann noch
<lb/>weniger in sich und nach den allgemeinen Jnterpretationsregeln
<lb/>für richtig erachtet werden. Sie steht insbesondere im Widerspruch
<lb/>mit dem Art. 278, worin klar und bestimmt vorgeschrieben wird:
<lb/>bei der Auslegung der Handelsgeschäfte sei der buchstäbliche Sinn
<lb/>oder der Wortsinn nicht unbedingt entscheidend, dieser vielmehr
<lb/>aufzugeben, wenn der erweisliche Wille der Contrahenten aus
<lb/>einen andern Sinn Hinweise. Der Art. 278 ist von dem Appel- 
<lb/>lationsrichter um so zweifelloser verletzt, je weniger sich bestreiten
<lb/>läßt, daß, wenn es mit dem von dem Kläger behaupteten Handels- 
<lb/>gebrauche seine Richtigkeit haben sollte, anzunehmen wäre, die
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0431.tif"
                   n="427"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0431"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0431--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 427

<lb/>Parteien hätten bei dem Abschluß des Vertrags vom 13. Mai
<lb/>1870 das Wort: „sofort" in dem jenem Handelsgebrauche ent- 
<lb/>sprechenden Sinne verstanden, zumal der Letztere mit dem Wort-
<lb/>verstande nicht einmal in directem Widerspruch steht und nach der
<lb/>Feststellung der Jnstanzrichter beide Theile dem Königsberger
<lb/>Kausmannsstande angehören, in Königsberg auch der Vertrag ge- 
<lb/>schlossen ist und zu erfüllen war, endlich im Eingänge desselben
<lb/>sogar ausdrücklich auf die in Königsberg bestehenden Handelsge- 
<lb/>bräuche hingewiesen wird.

<lb/>Hiernach muß das Urtheil zweiter Instanz wegen Nichtan- 
<lb/>wendung des Art. 278 und wegen unpassender Anwendung des
<lb/>Art. 331 vernichtet werden, ohne daß die übrigen Nichtigkeits- 
<lb/>gründe einer näheren Prüfung bedürfen.

<lb/>In der Sache selbst kann noch nicht erkannt werden.

<lb/>Dem Appellationsrichter ist darin beizutreten, daß die Klage
<lb/>verfehlt ist, insofern sie auf die Vorschriften über das Verbot
<lb/>der lex commissoria bei Psandverträgen gestützt wird. Wenn
<lb/>der Vertrag vom 13. Mai 1870 bestimmt, der von dem Kläger
<lb/>gezahlte Einschuß falle dem Verklagten als Entschädigung zu, falls
<lb/>der Börsenpreis eine bestimmte Höhe erreiche, der Kläger nicht
<lb/>sofort einen neuen Einschuß leiste und der Verklagte deshalb von
<lb/>dem Vertrage abgehe, so ist das Verfallen des Einschusses nicht
<lb/>davon abhängig gemacht, daß die Schuld, für welche derselbe als
<lb/>Pfand gegeben sei, nicht rechtzeitig gezahlt werde (§ 33, I, 20
<lb/>A.-L.-R.), vielmehr der Einschuß dem Verklagten als gewöhnliche
<lb/>Konventionalstrafe (§ 292, I, 5 A. L.-R.) für den Fall zugesichert
<lb/>daß der Kläger durch Versäumug einer andern contractlichen Pflicht,
<lb/>nämlich der Erhöhung des Einschusses, dem Verklagten Anlaß
<lb/>gebe, das Geschäft aufzulösen und seine Interesse geltend zu machen.
<lb/>Somit kann auch die zweifelhafte Frage aus sich beruhen, ob nicht
<lb/>der § 33, I, 20 A. L.-R. (wonach ein Vertrag, daß bei aus- 
<lb/>bleibender Zahlung die verpfändete Sache dem Gläubiger für die
<lb/>Schuld oder für einen im voraus bestimmten Werth zusallen soll,
<lb/>in Ansehung beider Theile ohne Wirkung ist) durch das Bundes- 
<lb/>gesetz vom 14. November 1867 (B.-G.-Bl., S. 159) aufgehoben
<lb/>sei. (Zu vergl. Entscheidungen des preuß. Obertribunals Bd. 65,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0432.tif"
                   n="428"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0432"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0432--><p/>
               <p>

                  <lb/>428 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>S. 38*). Nicht minder unerheblich erscheinen die übrigen in der
<lb/>Klage zu deren Begründung enthaltenen Ausführungen. Nament- 
<lb/>lich kann der Art. 310 zur Rechtfertigung der Klage unmöglich
<lb/>dienen, weil feine Anwendung undenkbar erscheint, wenn ein zur
<lb/>Sicherheit gezahlter Einschuß dem Gläubiger in Folge einer gültigen
<lb/>Nebenabrede verfallen ist. Ebensowenig kommt nach der unzweifel- 
<lb/>haft richtigen Ausführung der Instanzrichter der Art. 356 dem
<lb/>Kläger wegen der völligen Verschiedenheit des darin behandelten
<lb/>Falles mit dem vorliegenden zu statten. Endlich ist nach dem von
<lb/>dem Verklagten beigebrachten, von dem Kläger anerkannten Börsen- 
<lb/>berichte als erwiesen anzusehen, daß am 13. Juni 1870 der
<lb/>Börsenpreis, wie der Appellationsrichter zutreffend ausführt, den
<lb/>verabredeten Preis um 5 Sgr. überstieg, während der Kläger zu- 
<lb/>gestanden hat, daß der Verklagte unter Bezugnahme auf diese
<lb/>Preissteigerung unter dem 14. Juni 1870 schriftlich von dem
<lb/>Vertrage zurückgetreten ist und den zuerst gezahlten Einschuß für
<lb/>verfallen erklärt hat.

<lb/>Nun hat aber der Kläger in der Appellationsschrift noch zwei
<lb/>Thatsachen behauptet, welche die Klage zu stützen geeignet sind.

<lb/>Er behauptet nämlich, nach den Königsberger Handelsge- 
<lb/>bräuchen sei:

<lb/>1) für „sofort" zu leistende Handlungen immer ein mäßiger
<lb/>Zeitraum und regelmäßig, namentlich in Fällen der vor- 
<lb/>liegenden Art, mindestens eine 24 bis 36stündige Frist zur
<lb/>Leistung zu gewähren;

<lb/>2) in den betreffenden Fällen bei Bezugnahme auf die Börsen- 
<lb/>notiz ausschließlich die Notiz in derjenigen Rubrik des
<lb/>amtlichen Börsenberichts, welcher überschrieben sei: „bezahlt",
<lb/>zu verstehen.

<lb/>Sollte die erste Behauptung richtig sein, so könnte es, wie
<lb/>schon oben gezeigt ist, keinem Bedenken unterliegen, von der An- 
<lb/>nahme auszugehen, auch die Parteien hätten das Wort: „sofort"
<lb/>in dem Sinne verstanden, daß dem Kläger zur Erhöhung des
<lb/>Einschusses eine mäßige Frist bis zu 36 Stunden zu gewähren sei.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In dieser Entscheidung vom 30. November 1871, welche auch in
<lb/>Striethorst Bd. 80, S. 351 abgedruckt ist, wird die Frage verneint.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0433.tif"
                   n="429"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0433"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u Wechselsachen. 429

<lb/>In diesem Sinne wäre daher auch die maßgebende Vertrags-
<lb/>Bestimmung in Gemäßheit des Art. 278 auszulegen. Unter der
<lb/>gedachten Voraussetzung würde folglich der Verklagte ohne gerecht- 
<lb/>fertigten Anlaß von dem Vertrage zurückgetreten sein und den
<lb/>Einschuß für verfallen erklärt haben. Hat es mit der zweiten
<lb/>Behauptung seine Richtigkeit, so würde aus gleichen Gründen das
<lb/>Wort „Börsennotiz" in dem Vertrage vom 13. Mai 1870 in dem
<lb/>jenem vorgeblichen Handelsgebrauche entsprechenden Sinne zu ver- 
<lb/>stehen sein, und, da der von dem Verklagten beigebrachte Börsen- 
<lb/>bericht in der entscheidenden Rubrik nicht ausgefüllt ist, sich ein
<lb/>gleiches Resultat ergeben. Die Beweiserhebung muß nachgeholt
<lb/>und sodann anderweit erkannt werden. S.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4, 52. 297.

<lb/>Handelsabschluß durch Stellvertreter. Bäcker sind
<lb/>als Kaufleute anzusehen.

<lb/>„Die Zuständigkeit des Reichs-Oberhandelsgerichts in der
<lb/>vorliegenden Sache, welche hier, da nach den königl. sächsischen
<lb/>Prozeßgesetzen das Rechtsmittel nicht bei dem obersten Landes- 
<lb/>gerichtshof instruirt ist und ein Beschluß desselben nach § 21 des
<lb/>Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869 nicht vorliegt, von Amtswegen
<lb/>zu prüfen ist, kann nach § 12 und 13 sub 1 ^dieses Gesetzes
<lb/>einem Zweifel nicht unterliegen. Denn der Kläger macht einen
<lb/>Anspruch für Mehl geltend, welches der Beklagte zum Verbacken
<lb/>in dem von ihm als Bäckermeister betriebenen Geschäfte und mit- 
<lb/>hin zum Zwecke der Weiterveräußerung gekauft haben soll, also
<lb/>aus einem Kaufe, welcher nach Art. 271 8ub 1 des H.-G.-B. ein
<lb/>Handelsgeschäft sein würde. In Bezug auf solche Mehl- 
<lb/>ankäufe für das von ihm betriebene Bäckereigeschäst ist der Beklagte
<lb/>aber nach Art. 4. des H.-G.-B. als Kaufmann anzusehen, da
<lb/>er Dieselben offenbar gewerbsmäßig betreibt, wobei es uner- 
<lb/>heblich ist, ob die von dem Beklagten betriebene Bäckerei und der
<lb/>Verkauf von Brod und sonstiger Backwaaren über den Umfang
<lb/>des Handelsbetriebes hinausgeht oder solche Weiterveräußerungen
<lb/>Seitens des Beklagten nach Art. 273, Abs. 3 des H.-G.-B. nicht
<lb/>als Handelsgeschäfte zu betrachten sein würden.

<lb/>Die entgegengesetzte Ansicht der ersten Instanz und die auf
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0434.tif"
                   n="430"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0434"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0434--><p/>
               <p>

                  <lb/>430 Entscheidungen des R.-O.-H.- G. in Handels- u Wechselsachen.

<lb/>Grund derselben, ohne das Kläger dawider remedirt hätte, erfolgte
<lb/>Ablehnung des in erster Instanz gestellten klägerischen Antrags,
<lb/>die Acten zum Vorspruche an das H a n d el s g e r i ch t abzugeben,
<lb/>kann hiergegen nicht in Betracht kommen.

<lb/>In der Sache selbst konnte die Beschwerde des Beklagten für
<lb/>begründet nicht erachtet werden. Wenn der Beklagte

<lb/>I. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urtheils bean- 
<lb/>tragt, durch welches der Kläger mit der erhobenen Klage ange- 
<lb/>brachter Maßen abgewiesen ist, so ist es ihm keineswegs gelungen,
<lb/>die Entscheidungsgründe des Appell.-Gerichts zu widerlegen, nach
<lb/>welchen die zur Begründung der angestellten Klage erforderlichen
<lb/>Thatsachen mit einer auch für den gebrauchten Cidesantrag ge- 
<lb/>nügender Bestimmtheit behauptet worden sind. Denn die Klag- 
<lb/>behauptung, daß der Beklagte das hier fragliche, ihm vom Kläger
<lb/>gelieferte Mehl bei dem Kläger durch dessen Agenten Rud. H.
<lb/>in Ch. bestellt habe, kann, zumal in Verbindung mit der ferneren
<lb/>Behauptung, daß dieser H. zum Abschlüsse von Geschäften vom
<lb/>Kläger beauftragt sei, und daß der Beklagte das, in dev
<lb/>Klagerechnung A. verzeichnet Mehl von dem Kläger und zwar
<lb/>nebst Factura, welche der vom Kläger ausgestellten und mit
<lb/>seinem Namen Unterzeichneten Anlage A. gleichlauteten,
<lb/>zugesandt erhalten habe, füglich nicht anders verstanden werden,
<lb/>als daß nach dem Willen der Contrahenten die sich auf diese
<lb/>Lieferung beziehenden Rechtsgeschäfte von dem Beklagten mit H.
<lb/>als Vertreter des Klägers abgeschlossen seien, dieser letztere
<lb/>also — und nicht H. persönlich — Rechte und Verbindlichkeiten
<lb/>daraus erworben, mithin H. sich dem Beklagten gegenüber als
<lb/>Vertreter des Klägers zu erkennen gegeben habe^ oder als
<lb/>solcher schon bekannt gewesen sei. Daß Kläger dies hat behaupten
<lb/>und daß er nicht blos aus dem zwischen ihm und dem gedachten
<lb/>H. bestehenden inneren Verhältniß die Schlußfolgerung gezogen
<lb/>hat, die vom Beklagten bei H. gemachten Bestellungen begründeten
<lb/>zwischen ihm (dem Kläger) und dem Beklagten Rechte und Ver- 
<lb/>bindlichkeiten, ergiebt sich auch aus dem Replik-Anführen Bl. r
<lb/>durch die Behauptung, daß Beklagter das Mehl bei dem Kläger
<lb/>bestellt habe, habe gesagt'sein sollen, daß Beklagter und H. darüber
<lb/>gesprochen hatten, daß Kläger — nicht H. für seine Person —
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0435.tif"
                   n="431"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0435"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0435--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 431

<lb/>das Mehl liefern solle, wie denn auch insbesondere die behaupteter
<lb/>Maßen geschehene jedesmalige Begleitung des bestellten, dem Be- 
<lb/>klagten direct vom Kläger zugesandten Mehls von einer Factura
<lb/>des Klägers und deren Annahme seitens des Beklagten außer
<lb/>Zweifel setzen würde, daß nach dem allseitigen Willen der Be- 
<lb/>theiligten H. nur als Vermittler der fraglichen Rechtsgeschäfte
<lb/>fungirt habe. Der vom Beklagten hiergegen erhobene Einwand,
<lb/>es sei unklar, ob diese Factura nach der Behauptung des
<lb/>Klägers auf dessen Namen gelautet und ob sie gleichzeitig
<lb/>mit dem betreffenden Mehle dem Beklagten zugesandt sein sollten,
<lb/>erscheint offenbar als unzutreffend. Die Klagbehauptung geht
<lb/>nämlich dahin, daß Beklagter das Mehl qu., nebst der Anlage A..
<lb/>gleichlautenden Factura zugesendet erhalten, und in Empfang,
<lb/>genommen habe. Die hier in Bezug genommene, für den Be- 
<lb/>klagten ausgestellte, ihn als Schuldner bezeichnende Klagrechnung
<lb/>ist aber mit dem Namen des Klägers, der sich dadurch als
<lb/>Gläubiger bezeichnet unterschrieben und damit ohne Zweifel be- 
<lb/>hauptet, daß auch die Facturen diese Unterschrift getragen hätten,
<lb/>wogegen die Gleichzeitigkeit der Uebersendung der Facturen und
<lb/>des Mehls deutlich genug durch das Wort „nebst" behauptet ist.
<lb/>Daß das Datum der jetzt der Klage zum Grunde gelegten Ge-
<lb/>sammtrechnung — der 6. Januar 1871 — dem nicht entgegen- 
<lb/>steht und die über die einzelnen Mehlsendungen angeblich ertheilten
<lb/>Facturen ein früheres Datum haben müssen, ergiebt sich von selbst
<lb/>ohne daß es vom Kläger besonders hervorgehoben zu werden
<lb/>brauchte.

<lb/>Ebenso unerheblich ist es, daß in der Klage nicht behauptet
<lb/>ist, der gedachte H. sei bereits zur Zeit der Bestellung des
<lb/>Mehls vom Kläger beauftragt gewesen, und daß die Geschäfte,,
<lb/>zu deren Abschließung er beauftragt sein soll, nicht näher bezeichnet
<lb/>sind. Denn da der Kläger die Bestellungen ausgeführt hat,
<lb/>jedenfalls aber in der jetzigen Klaganstellung eine Anerkennung der.
<lb/>schon derzeit vorliegenden Bevollmächtigung oder doch eine nach- 
<lb/>trägliche Genehmigung enthalten ist, so kommt nur der Wille des
<lb/>Beklagten und H.'s, daß die Geschäfte für den Kläger ge- 
<lb/>schlossen werden sollten, nicht aber ein damaliger etwaiger Mangel
<lb/>der Vollmacht oder deren Ueberschreitung in Betracht. Endliche
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0436.tif"
                   n="432"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0436"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0436--><p/>
               <p>

                  <lb/>432 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- n. Wechselsachen.

<lb/>aber ist auch der Mangel einer Angabe darüber, ob der Kläger
<lb/>dem Beklagten das Mehl per Fuhre, Eisenbahn oder wie sonst
<lb/>zugesandt habe, augenscheinlich auch für eine Eidesklage ganz un- 
<lb/>erheblich, da es nur auf die gleichfalls behauptete Lieferung
<lb/>der Waare an den Beklagten ankommt und die Art der Zusendung
<lb/>an den Beklagten, falls dieser die Lieferung eidlich abgelehnt hätte,
<lb/>überhaupt unerheblich sein würde." rc. rc.

<lb/>Urtheil des R.-O.-H.-G. vom 6. December 1871 in S.

<lb/>Uhlmann '/• Schmiedel. Ia. Gerichts-Amt Chemnitz;

<lb/>II a. Appell.-Gericht Zwickau. W.

<lb/>Art. 20, 27.

<lb/>Unbefugter Gebrauch einer Firma; Rechtsverletzung
<lb/>hierdurch; Unterlassung der weiteren Führung der
<lb/>Firma und Schadensersatz.*) Firmen und Marken- 
<lb/>schutz.

<lb/>Erkenntniß des R.-O.-H.-G. vom 9. December 1871.

<lb/>(Original-Beitrag).

<lb/>Am 7. Juni 1869 hatte eine später nicht mehr ermittelbare
<lb/>Persönlichkeit Isaak Laferme zu notoriellem Protokoll eine Firma
<lb/>Laferme, Geschäftsbetrieb, Handel mit türkischen Tabak und
<lb/>Cigarettenfabrik angemeldet. Am 11. Juni 1869 war die Firma
<lb/>in das Handelsregister in Berlin eingetragen. Am folgenden
<lb/>Tage erwarb ein Dritter, der jetzt Verklagte, das Handelsgeschäft
<lb/>mit dem Firmenrecht.

<lb/>Der Baron Huppmann Valbella welcher seit Jahren in
<lb/>Dresden in der Firma I. Huppmann Firma La Ferme ein gleich- 
<lb/>artiges offenes Geschäft betreibt meldete im März 1870 zum
<lb/>Berliner Handelsregister eine Zweigniederlassung Firma La Ferme
<lb/>an; die Eintragung wurde wegen Firmengleichheit (Art. 20)
<lb/>abgelehnt.

<lb/>Nunmehr erhob der Baron Valbella dahin Klage, daß Ver- 
<lb/>klagter schuldig die Firma Laferme nicht mehr zu führen und die


<lb/>*) Vgl. die Entscheidungen betreffend die Firma „Johann Maria Farina"
<lb/>Kölner Central-Organ 1842, S. 170, 281. Erk. des Kammergenchts in
<lb/>Berlin v. 7. Octbr. 1871 betreffend die Firma „A. W. Faber." Deutsches
<lb/>Handelsblatt Jahrg 1871. § 468.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0437.tif"
                   n="433"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0437"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0437--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.--O.--H.--G. in Handels- u. Wechselsachen. 433

<lb/>Löschung derselben im Handelsregister herbeizuführen beziehentlich
<lb/>in die Löschung zu willigen.

<lb/>In zweiter Instanz wurde dieser Antrag abgewiesen. Die noch
<lb/>eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde hat das Reichs-Oberhandelsgericht
<lb/>durch Erkenntniß vom 9. December 1871 verworfen aus
<lb/>folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Auf den Artikel 27 des H.-G.-B. fich berufend, hat Kläger
<lb/>zur Begründung dieses Antrags unter Beweis gestellt:

<lb/>1) daß die Firma Laferme für ihn im Firmenregister des
<lb/>Handelsgerichts zu Dresden eingetragen sei und von ihm
<lb/>thatsächlich bei feinem Geschäftsbetriebe im In- und Aus- 
<lb/>lande geführt worden,

<lb/>2) daß Verklagter zum Gebrauche dieser Firma keine Befug-
<lb/>niß habe und nur durch Simulationen die Eintragung der
<lb/>Firma zu erschleichen gewußt.

<lb/>Zu 2 haben beide Vorderrichter den Beweis für vollständig
<lb/>geführt erklärt. Zu 1 dagegen hat der Appellationsrichter, im
<lb/>Widerspruche mit dem Richter erster Instanz, auf Grund des
<lb/>Resultates des erhobenen Urkundenbeweises angenommen, daß
<lb/>Kläger „thatsächlich, nicht nur Inhalts der im Handelsregister zu
<lb/>Dresden erfolgten Firma-Eintragung, sondern auch Inhalt seiner
<lb/>eigenen, dieser Eintragung zum Grunde liegenden Erklärungen
<lb/>vom 15. November 1862 und 8. Juni 1863 als seine Geschäfts- 
<lb/>firma keineswegs blos die Bezeichnung „Laferme", sondern die
<lb/>Bezeichnung „I. Huppmann Firma La Ferma" führt, welche letztere
<lb/>sich auf den ersten Blick von ersterer unterscheide".

<lb/>Auf dieser Annahme beruht die Abänderung des ersten Urtels
<lb/>und die gänzliche Zurückweisung der Klage in zweiter Justanz.

<lb/>Dagegen macht Kläger in jetziger Instanz hauptsächlich zel- 
<lb/>tend, daß, da Verklagter zur Führung der Firma Laferme nicht
<lb/>befugt sei und dennoch fich bei seiner Correspondenz, sowie bei
<lb/>der Signirung seiner Waaren dieser Firma bediene, hierdurch aber
<lb/>ihm, dem Kläger, beträchtlichen Schaden zufüge, es gar nicht
<lb/>darauf ankomme, ob die von ihm, dem Kläger, geführte Firma
<lb/>mit dieser Firma identisch sei.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 28
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0438.tif"
                   n="434"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0438"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0438--><p/>
               <p>

                  <lb/>434 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Hierin kann jedoch dem Kläger nach Lage der Sache und bei
<lb/>richtiger Auffassung des Gesetzes nicht beigetreten werden.

<lb/>Artikel 27 des H.-G.-B. verordnet im Absatz 1:

<lb/>Wer durch unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen:
<lb/>Rechte verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung
<lb/>der weiteren Führung der Firma und ans Schadensersatz
<lb/>belangen.

<lb/>Die Rechtsverletzung, durch welche die Anwendbarkeit dieses
<lb/>Gesetzes bedingt ist, braucht nicht nothwendig das Vermögen zu
<lb/>betreffen.

<lb/>Vergl. v. Hahn I, § 1, S. 78, 79. Anschütz und v.

<lb/>Bölderndorff S. 210, Nr. 2.

<lb/>Denn es wird vom Gesetze unbestimmt gelassen, worin die
<lb/>Verletzung bestehen müsse. Namentlich also ist es nicht noth- 
<lb/>wendig, daß die Nichtbesugniß des Gebrauchs der Firma darin
<lb/>ihren Grund hat, daß dieselbe Firma 'von Demjenigen, welcher
<lb/>sich aus das Gesetz beruft, befugter Weise geführt wird, oder daß
<lb/>von ihm die Führung dieser Firma beabsichtigt wird. Im preu- 
<lb/>ßischen Entwürfe Art. 28. (Abs. 1 und 2) lautet die Vorschrift:
<lb/>Wer sich einer Firma bedient, welche ihm nicht znsteht, ist
<lb/>nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung eines
<lb/>falschen Namens zu bestrafen.

<lb/>Auch kann gegen denselben von dem Handelsgericht auf
<lb/>den Antrag eines Jeden, welcher dadurch in seinen
<lb/>Rechten verletzt worden ist, aus Untersagung der weiteren
<lb/>Führung der Firma und auf Schadensersatz erkannt lverden.

<lb/>Die Nürnberger Berathungsprotocolle — welche nur mit
<lb/>wenigen Worten sich über diesen Gesetzes-Vorschlag auslassen (Pro- 
<lb/>tokolle 42 stg., 923 stg.) — enthalten keine Andeutung dafür,
<lb/>daß die Legitimation zur Ausübung des in demselben gewährten
<lb/>Rechts durch die Fassungsänderung, zu welcher die Berathung
<lb/>geführt, hat eingeschränkt werden sollen.

<lb/>Hiernach muß der Artikel 27 des Handelsgesetzbuchs, indem
<lb/>er sowohl ein Recht auf Jnhibirung der fernerweiten Führung
<lb/>einer unbefugten Firma, als auch ein Recht auf Schadensersatz
<lb/>wegen der bisherigen Führung dieser Firma verleiht, dahin aus- 
<lb/>gefaßt werden, daß, wenn der Verklagte von dem Rechte aus
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0439.tif"
                   n="435"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0439"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0439--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.--O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 435

<lb/>Schadensersatz keinen Gebrauch machen kann oder will, ihm
<lb/>doch die Ausübung des er st gedachten Rechts zusteht, und daß
<lb/>er dabei einen Beweis, Schaden erlitten zu haben, nicht anzu- 
<lb/>treten braucht. Immerhin aber gehört es zu den unbedingten
<lb/>Voraussetzungen der Anwendung des Gesetzes, daß Provokant
<lb/>durch den unbefugten Firma-Gebrauch des Anderen in seinen
<lb/>Rechten wirklich verletzt worden. Und solche Rechts-Ver- 
<lb/>letzung kann, wenn sie keinen Vermögens-Schaden zur Folge ge- 
<lb/>habt hat, nur ein Berbietungsrecht zum Gegenstände haben;
<lb/>sie setzt daher einen Anspruch darauf voraus, daß der Andere
<lb/>sich der von ihm gebrauchten Firma nicht ferner bediene. In
<lb/>diesem Falle kann die rechtliche Bedeutung der fraglichen Be- 
<lb/>stimmung nur darin gefunden werden, daß dieselbe einem der- 
<lb/>artigen Ansprüche Klagbarkeit, und zwar nach handelsrechtlichen
<lb/>Principien, verleiht.

<lb/>Nun ist zwar in vorliegender Klage behauptet: Kläger leide
<lb/>dadurch, daß Verklagter die Firma Laferme führe, sowohl insofern,
<lb/>als schlechte Fabrikate unter dieser Firma verbreitet würden und
<lb/>dadurch, das Renvminö des Klägers erschüttert werde, als auch
<lb/>dadurch Schaden, daß Kauflustige, welche die Fabrikate des K lägers
<lb/>begehrten, die des Verklagten erwürben. Kläger hat jedoch
<lb/>hierfür keine Beweismittel angegeben. — In dem Revisionsberichte
<lb/>hebt er besonders hervor: Verklagter beute die Firma Laferme
<lb/>in einer Weise aus, welche zur Verwechselung seiner Waaren und
<lb/>Fabrikate mit dem von ihm, dem Kläger, herrührenden führe,
<lb/>indem derselbe die Verpackung seiner Cigaretten in Schachteln und
<lb/>Päckchen täuschend nachahme; auf den Etiquetten die Adresse:
<lb/>„Petersburg, Moskau, Odessa und Warschau^ als seine Verbrauchs- 
<lb/>plätze bezeichne, ja sogar den Russischen Adler und die ihm, dem
<lb/>Kläger, verliehenen Medaillen nachahme. Kläger selbst erkennt
<lb/>zwar zugleich ausdrücklich an, daß diese Bezeichnung der Waare
<lb/>und Etiquetten nicht im Civilprozeß gerügt werden könne. Wenn
<lb/>er aber trotzdem aus das gerügte Verfahren des Verklagten um
<lb/>deshalb, weil daraus hervorgehe, daß ihm die Führung der Firma
<lb/>Laferme durch den Verklagten in hohem Grade beeinträchtige und
<lb/>beschäftige, Gewicht gelegt wissen will, so verkennt' er, daß eben
<lb/>deswegen das fragliche Verfahren nicht im Civilprozesse (Art.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0440.tif"
                   n="436"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0440"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>436 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>27 des H.-G.-B.) gerügt werden kann, weil in ihm kein Firma-
<lb/>Gebrauch liegt.

<lb/>Vgl. Protocolle, S. 924 a. E. — Anschütz und v. Böl-
<lb/>derndorff, Kommentar, Bd.I, S.208, Nr. 7; v. Hahn,
<lb/>Kommentar, I, S. 60, § 16; Schilling, das Handels- 
<lb/>gesetzbuch, S. 7, Note 2; Krugs, Schutz der Fabrik und
<lb/>Warenzeichen; Goldschmidt's Zeitschrift rc., Bd. X,
<lb/>S. 608; Klostermann, das geistige Eigenthum, II,
<lb/>S. 489 flg.; Endemann, das deutsche Handelsrecht § 19,
<lb/>S. 98 flg.; Erk. des Handelsgerichts zu Nürnberg voiu
<lb/>15. März 1866 in Busch Archiv, Bd. III, S. 297;
<lb/>Erk. des Handelsgerichts Elberfeld vom 29. Juni 1864
<lb/>und des Appell.-Gerichts Köln vom 30. Septbr. 1864
<lb/>ibid VI, S. 18 im Central-Organ, N. F. I, S. 560;
<lb/>Zusammenstellung von Judikaten, S..220 ebendaselbst;
<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts in Sachen
<lb/>Minderop &amp; Zonen •/. Haas vom 29. November 1870.
<lb/>(Entsch. I, S. 132, Nr. 37.)

<lb/>Ein durch solches Verfahren entstandener Schaden steht daher
<lb/>nicht in dem, vom Artikel 27 ausdrücklich erforderten, Causal-
<lb/>zusammenh ange mit dem unbefugten Gebrauch der Firma.

<lb/>Wenn endlich Kläger seine Beschädigung daraus herleitet
<lb/>daß sein Antrag: die von ihm zu Berlin errichtete Zweignieder- 
<lb/>lassung in das dortige Handelsregister unter der Firma Laferme
<lb/>einzutragen, deshalb abgelehut worden ist, weil in diesem Handels- 
<lb/>register die gedachte Firma bereits für den Verklagten vermerkt
<lb/>steht, so kann ihm (dem Kläger) zwar zugegeben werden, daß es
<lb/>in dieser Rücksicht eines besonderen Schadens-Nachweises
<lb/>zur Begründung des Anspruchs auf Verurtheilung des Verklagten
<lb/>zur Unterlassung des ferneren Gebrauchs der Firma Laferme und
<lb/>auf Löschungsbewirkung der letzteren, nicht bedarf, in der fraglichen
<lb/>Schadenszufügung ist aber nur dann eine Rechtsverletzung
<lb/>zu erblicken, wenn Kläger seinerseits ein Recht auf die Firma
<lb/>Laferme hat. Daß die Verletzung eines andern, als des angeb- 
<lb/>lichen Firma-Rechts des Klägers dadurch, daß Verklagter die
<lb/>Eintragung der osterwähnten Firma erschlichen haben soll, und
<lb/>daß zufolge dieser Eintragung der Kläger verhindert worden,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0441.tif"
                   n="437"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0441"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 437

<lb/>für sich die Firma einregistriren zu lassen, herbeigeführt worden,
<lb/>ist nicht indicirt. Wird also auch dem Appellationsrichter in der
<lb/>Annahme beigetreten, daß die Nichtbefugniß des Verklagten zum
<lb/>Gebrauche der fraglichen Firma für erwiesen zu erachten, so ist
<lb/>doch, nach den vorausgeschickten Erwägungen, zugleich anzunehmen,
<lb/>daß dem Kläger der Beweis seiner Befugniß zur Führung dieser
<lb/>Firma oblag, um seinen Klageanspruch — insoweit derselbe noch
<lb/>im Streite befangen ist — als begründet darzuthun.

<lb/>Demgemäß kommt es allerdings auf die Prüfung des bezüg- 
<lb/>lichen Beweisresultates an.

<lb/>Mit Unrecht legt der Appellationsrichter besonderes Gewicht
<lb/>daraus: ob Kläger thatsächlich die Firma Laferme geführt habe?
<lb/>Zwar ist das Firma-Recht weder in seiner Entstehung noch in
<lb/>seiner Wirkung durch die Eintragung der Firma bedingt;
<lb/>Artikel 15 des H.-G.-B. Wenn aber die Eintragung stattge- 
<lb/>funden hat, so ist hierdurch der Wortlaut der Firma zur Fest- 
<lb/>stellung gebracht und dem Firmaträger die Vepflichtung auferlegt,
<lb/>sich lediglich dieser Firma in seinem Geschäftsbetriebe zu be- 
<lb/>dienen. Es folgt dies zweifellos aus den Artikeln 25, 26 Id.
<lb/>Hiernach ist obgedachte Prüfung auf den Inhalt der Eintragung,
<lb/>welche Kläger in Betreff seiner Firma bei dem Hanoelsgerichte
<lb/>zu Dresden bewirkt hat, zu beschränken und von dem in der
<lb/>Schlußaudienz seitens des Klägers noch angetretenen Beweise dafür,
<lb/>daß er die einfache Firma Laferme führe, abzusehen.

<lb/>Der Eintrag der klagerischen Firma im Handelsregister des
<lb/>vorgetlannten Gerichts, soweit es hier von Interesse ist, lautet
<lb/>in der Rubrik „Firma" sub No. 1:

<lb/>„23. Juli 1863. I. Huppmann (mit dem Zusatze)

<lb/>La Ferme".

<lb/>Unter der. 2 ist sodann vermerkt:

<lb/>„10. Mai 1870. Der Eintrag No. 1 muß richtiger so lauten:

<lb/>I. Huppmann (mit dem Zusatze)

<lb/>Firma: La Ferme".

<lb/>Die Vermerke unterscheiden sich also nur darin, daß in dem
<lb/>zweiten das Wort „Firma" vor „La Ferme" eingeschaltet ist.

<lb/>Es scheint nicht von Erheblichkeit, daß der zweite Vermerk
<lb/>aus der Zeit nach Anstellung der Klage datirt. Denn er beruht
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0442.tif"
                   n="438"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0442"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>438 Entscheidungen des R-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen.

<lb/>auf der Eintragungsverfolgung vom 9. Juli 1863 und ist als
<lb/>bloße Berichtigung des Eintrags vom 10. Mai 1870 bezeichnet.
<lb/>Ebenso ist davon abzusehen, daß in Leiden Vermerken „La Ferme"
<lb/>in zwei Worten und das zweite davon mit einem großen Anfangs-
<lb/>Buchstaben geschrieben ist, während die vom Verklagten ge- 
<lb/>brauchte Firma „Laser me" nur als ein Wort geschrieben ist.
<lb/>Entscheidend ist, daß, auch wenn man den Vermerk sub 2 als
<lb/>maßgebend betrachtet, doch die ganze Firma des Klägers
<lb/>„I. Huppmann, Firma La Ferme",
<lb/>nickt aber blos

<lb/>„La Ferme",

<lb/>lautet, und daß sonach Kläger seinerseits — wie der Appellations- 
<lb/>richter richtig angenommen hat — nicht als berechtigt angesehen
<lb/>werden kann, die Firma „La Ferme" oder „Laserme" zu ge-
<lb/>gebrauchen. Denn das „I. Huppmann" kann nur als ein Th eil
<lb/>der Firma, wie sie eingetragen ist, ausgefaßt werden, so daß die
<lb/>Worte ..Firma La Ferme" als der übrige Theil zu betrachten sind
<lb/>und diese beiren Bestandtheile zusammen die Firma bilden.

<lb/>Es mag dahin gestellt bleiben: ob und welcher der beiden
<lb/>Firma-Theile sich zu dem andern Theile als ein bloßer Zusatz
<lb/>(Art. 16, 20) verhält? Die Worte des Eintrags bezeichnen übri- 
<lb/>gens als solchen Zusatz gerade den Theil „Firma: La Ferme".
<lb/>Keinesfalls darf ein Theil der Firma, als solche, geführt werden,
<lb/>da kein bloßer Theil der Firma dieselbe repräsentirt, die Firma
<lb/>vielmehr als untrennbares Ganze angesehen werden muß. —
<lb/>Noch sei hervorgehoben, daß auf dem obgedachten Folium des
<lb/>Handelsgerichts in der Rubrik „Inhaber" eingetragen steht:
<lb/>„23. Juli 1863. Joseph Michael Huppmann in Dresden
<lb/>n.nd Petersburg ist Inhaber der Firma".

<lb/>Mit diesem Flamen ist die Person des Klägers — seiner
<lb/>eigenen Behauptung gemäß — bezeichnet; und hierdurch wird jeder
<lb/>etwa mögliche Zweifel daran beseitigt, daß mit dem „I. Hupp- 
<lb/>mann in den Einträgen der Firma-Rubrik nicht der per- 
<lb/>sönliche Name des Firmaträgers genannt sein soll.

<lb/>Da nun Kläger nach dem Vorausbemerkten, nur unter der
<lb/>Voraussetzung, daß er für seine Person zur Führung der Firma
<lb/>Laferme befugt ist, dadurch Schaden erlitten haben kann, daß
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0443.tif"
                   n="439"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0443"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0443--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 439

<lb/>Verklagter unbefugter Weise diese Firma führt und hat eintragen
<lb/>lassen, Kläger aber die fragliche Besugniß nicht besitzt, so hatte er
<lb/>keinen Grund, sich über seine Zurückweisung mit dem fraglichen
<lb/>Klageanspruche zu beschweren, und es mußte das, demohngeachtet,
<lb/>von ihm angefochtene Appellations-Erkenntniß lediglich bestätigt
<lb/>werden. — p.

<lb/>Art. 22.

<lb/>Urtheil des Reichs - Oberhandelsgerichts vom 11. No- 
<lb/>vember 1871 in Sachen Schmitt, Jos. c. Dürrstein,
<lb/>Joh. modo deren Erben.

<lb/>Die Ehefrau des Cridars, welche mit ihrem Anspruch aus
<lb/>Herausgabe der Jllaten und Anerkennung ihres Separationsrechtes
<lb/>gegen den Curator-Contradictor durchgedrungen ist und auch gegen
<lb/>denselben, als Widerkläger wegen Hereinziehung ihres Paraphernal-
<lb/>vermögens in die Masse obgesiegt hat, kann dem einzelnen Gläu- 
<lb/>biger, der von ihr aus besonderen Gründen volle Befriedigung
<lb/>aus ihrem gesammten eigenen Vermögen in Anspruch nimmt, die
<lb/>Einrede der res judicata nicht entgegensetzen. Der Curator ver- 
<lb/>tritt nicht den einzelnen Gläubiger. Ist die exc. res judicat,
<lb/>nicht begründet, so ist das frühere Beweisverfahren, ohne Rücksicht
<lb/>daraus ob ein neues vermuthlich ein gleiches Ergebniß liefern würde,
<lb/>ebenfallsvöllig unpräjudieirlich und selbst Eid über bereits be- 
<lb/>schworene Thatsachen im neuen Beweisverfahren zulässig.

<lb/>Die Uebernahme eines Geschäfts mit Aetiven und Passiven
<lb/>wirkt nur unter den Contrahenten und giebt den Gläubigern vor
<lb/>öffentlicher Bekanntmachung (durch Circulare, Börsenanschlag rc.)
<lb/>keine Rechte. Mittheilung an einzelne Gläubiger ohne öffentliche
<lb/>Bekanntmachung giebt Anderen keinen Anspruch. -

<lb/>Das Reichs-Oberhandelsgericht resormirte die abweisenden
<lb/>Erkenntnisse des Stadtgerichts u. Appellationsgerichts zu Frankfurt
<lb/>a. M. Aus den Gründen ist Folgendes hervorzuheben:

<lb/>I. Die Annahme des Appellationsrichters, daß die Einrede
<lb/>der rechtskräftig entschiedenen Sache begründet sei, kann nicht für
<lb/>richtig erachtet werden, da der frühere Rechtsstreit, in welchem die
<lb/>in Rede stehenden Entscheidungen des Stadtgerichts zu Frankfurt
<lb/>am M. vom 4. April 1862 und 23. September 1864, des Appel-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0444.tif"
                   n="440"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0444"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>440 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen.

<lb/>lationsgerichts zu Frankfurt a. M. vom 17. October 1862 und
<lb/>16. Jan. 1865 und des Oberappellationsgerichts zu Lübeck vonr 16.
<lb/>Juli 1863 und 29. October 1866 ergangen sind, unter andern
<lb/>Parteien geführt ist, auch wesentlich andere Streitfragen
<lb/>zum Gegenstände hatte, als der vorliegende Rechtsstreit. In dem
<lb/>früheren Prozesse hat die Ehefrau Dürrstein in dem über das
<lb/>Vermögen ihres Ehemannes eröffneten Concurse ihre Jllaten liqui-
<lb/>dirt und das Separationsrecht beansprucht: der Curator-Contra-
<lb/>diktor dagegen hat das Liquidat und das Separationsrecht be- 
<lb/>stritten und, widerklagend, verlangt, daß die Ehefrau Dürrstein
<lb/>auch ihr Paraphernal-Vermögen in die Masse einwerfe, damit
<lb/>dasselbe zur Befriedigung der Concursgläubiger verwendet werde.
<lb/>In dem früheren Prozesse war also der Curator-Contradiktor der
<lb/>Prozeßgegner der Ehefrau Dürrstem, während im vorliegenden
<lb/>Prozesse ein einzelner Gläubiger des Geschäfts ihres Ehemannes
<lb/>sie als ihm persönlich und solidarisch obligirt in Anspruch nimmt.
<lb/>Der Curator-Contradictor hat die Gesammtheit der Gläubiger,
<lb/>in gewisser Beziehung- auch den Cridar zu vertreten; er darf aber
<lb/>nicht mit den einzelnen Gläubigern identificirt werden: wenn
<lb/>auch in manchen Beziehungen die Interessen der Gesammtheit der
<lb/>der Gläubiger mit denjenigen der einzelnen Gläubiger zusammen- 
<lb/>fallen, so sind sie doch in anderer Beziehung durchaus verschieden.
<lb/>Die einzelnen Gläubiger nehmen schon im Concurse ihre beson- 
<lb/>der u Rechte (z. B. bezüglich der Priorität) selbstständig, ohne
<lb/>durch den Curator-Contradictor vertreten oder an dessen Hand- 
<lb/>lungen gebunden zu sein, wahr; noch weniger sind die Gläubiger
<lb/>in der Verfolgung ihrer besonderen Rechte nach beendigtem Con- 
<lb/>curse von Demjenigen, was der Vertreter der Gesammtgläübiger-
<lb/>schaft im Concurse gethan oder unterlassen hat, abhängig. Die
<lb/>Petita des früheren Rechtsstreits waren sowohl bezüglich der
<lb/>Liquidation der Ehefrau Dürrstein, als der Widerklage des Curator-
<lb/>Contradiktor so wesentlich von den Petitis des vorliegenden Pro- 
<lb/>zesses verschieden, daß die letzteren durch die Entscheidung über die
<lb/>ersteren nicht ausgeschlossen sein können. Es ist einleuchtend, daß
<lb/>dadurch, daß der Ehefrau Dürrstein im Concurse die liquidirten
<lb/>Jllaten und das prätendirte Separationsrecht zuerkannt worden,
<lb/>nicht ausgeschlossen sein kann, daß ein einzelner Gläubiger
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0445.tif"
                   n="441"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0445"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0445--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 441

<lb/>ihres Ehemannes sie als ihm aus einem besonderen Rechtsgrunde
<lb/>persönlich obligirt in Anspruch nimmt und von ihr Befriedigung,
<lb/>und zwar nicht blos aus dem ihr aus der Concursmasse zurück-
<lb/>gegebenen, resp. erstatteten Jllatten- Vermögen, sondern auch aus
<lb/>ihrem nicht in der Concursmasse enthalten gewesenen Paraphernal-
<lb/>Vermögen fordert. Es ist ebenso einleuchtend, daß dadurch, daß
<lb/>der Curator-Contradictor mit seinem Widerklage-Antrage, nach
<lb/>welchem die Ehefrau Dürrstein ihr gesammtes Paraphcrnal-Ber-
<lb/>mögen zur Berichtigung sämmtlicher Geschäftsschulden ihres
<lb/>Ehemannes hergeben, in die Masse einwerfen sollte, abgewiesen
<lb/>ist, das Recht eines einzelnen Gläubigers, die Ehefrau Dürr- 
<lb/>stein persönlich in Anspruch zu nehmen, nicht ausgeschlossen sein
<lb/>kann, da die Ehefrau verpflichtet sein kann, einen einzelnen Gläu-
<lb/>viger zu befriedigen, ohne daß sie dieselbe Pflicht allen Gläubigern
<lb/>gegenüber haben müßte, auch das practische Resultat in beiden
<lb/>Fällen ein verschiedenes ist, indem bei der Hergabe des Vermögens
<lb/>zur Befriedigung aller Gläubiger der einzelne Gläubiger
<lb/>möglicherweise ganz leer ausgehen kann, Roch klarer stellt sich
<lb/>der bingrund der Einrede der res judicata heraus, wenn man
<lb/>anf^ die Gründe der Klagen und Einreden in dem früheren Rechts- 
<lb/>streite und aus die Entscheidnngsgründe der dort ergangenen
<lb/>Urtheile näher eingeht und dieselben mit den Gründen der Klage
<lb/>und Einreden im vorliegenden Prozesse vergleicht. Damals hatte
<lb/>der Curator-Contradiktor zwei Momente, sowohl als Einrede gegen
<lb/>die Liquidation der Zitaten und das Separationsrecht, wie als
<lb/>Fundament der Widerklage geltend gemacht, nemlich:

<lb/>a, den Vertrag vom 4. April 1859 wodurch I. F. Dürr- 
<lb/>stein seiner Ehefrau sein Geschäft übertrug, und die Voll- 
<lb/>ziehung dieses Vertrags durch Uebergabe und resp. Ueber-
<lb/>nahme, öffentliche Bekanntmachungen re.,
<lb/>d. die Einmischung der Frau Dürrstem in das Geschäft
<lb/>ihres Ehemannes, die thätige Antheilnahme derselben
<lb/>an dem Betriebe des Geschäfts.

<lb/>Diese Einmischung ist in den ergangenen rechtskräftigen
<lb/>Entscheidungen nur der Liquidation gegenüber für erheblich erachtet
<lb/>und zum Beweise ausgestellt, weil dadurch den Bestimmungen der
<lb/>Frankfurter Reformation gemäß das Separationsrecht ausgeschlossen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0446.tif"
                   n="442"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0446"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0446--><p/>
               <p>

                  <lb/>442 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>wird. Dagegen ist die Einmischung nicht geeignet befunden, die
<lb/>Widerklage zu stützen, weil durch dieselbe kein Recht des Cridars,
<lb/>welches folgeweise im Concurse der Curator geltend machen
<lb/>könnte, sondern nur ein Recht der einzelnen Gläubiger be- 
<lb/>gründet werde, welche dadurch neben dem Cridar einen zweiten
<lb/>Schuldner erhielten, und welche dieses Recht einzeln der Ehefrau
<lb/>gegenüber geltend zu machen hätten. Was sodann der Vertrag
<lb/>vom 4. April 1859 und dessen Vollziehung und Bekanntmachung
<lb/>durch Börsenanschlag, Circulare rc. betrifft, so ist in dem recht- 
<lb/>kräftigen Urtheile des Oberappellationsgerichts zu Lübeck vom
<lb/>16. Juli 1863 ausgeführt, daß es bezüglich der Widerklage auf
<lb/>die Vollziehung und Bekanntmachung des Vertrags nicht
<lb/>ankomme, da der Cridar durch den Abschluß des Vertrags dem
<lb/>andern Contrahenten seiner Ehefrau gegenüber einen Anspruch
<lb/>auf Vertrags-Erfüllung habe; diesen Anspruch hat das Ober-
<lb/>Appellationsgericht aber deshalb abgewiesen, weil feststehe, daß ihr
<lb/>Ehemann seinerseits den Vertrag nicht erfüllt habe. Bezüg- 
<lb/>lich der Jllaten - Liquidation und des Separationsrechts hat da- 
<lb/>gegen das Oberappellationsgericht dem Vollzüge und der Bekannt- 
<lb/>machung des Vertrages die untergeordnete Stelle eines einzelnen
<lb/>Indiziums für die schon erwähnte Einmischung angewiesen. Im
<lb/>vorliegenden Falle ist dagegen der Klage-Anspruch, resp. Passiv-
<lb/>Legitimation der Ehefrau Dürrstein lediglich darauf gegründet,
<lb/>daß der Vertrag vom 4. April 1859, dessen Abschluß unbestritten
<lb/>ist, auch im Vollzug gesetzt und den Geschäftsfreunden bekannt
<lb/>gemacht sei, in den höheren Instanzen auch daraus, daß die ver- 
<lb/>klagte Ehefrau sich insbesondere dem Kläger gegenüber als
<lb/>Geschäfts-Uebernehmerin und Inhaberin gerirt habe,
<lb/>wogegen die Einmischung in das Geschäft als solche im vorlie- 
<lb/>genden Prozesse überall nicht zur Sprache gekommen ist. Hiernach
<lb/>waren die entschiedenen und resp. zu entscheidenden Rechtsfragen
<lb/>in den beiden Rechtsstreiten so wesentlich, verschieden, daß alle in
<lb/>dem früheren Rechtsstreit für erheblich und entscheidend erachteter!
<lb/>Fragen für den vorliegenden Prozeß ohne Bedeutung sind und
<lb/>umgekehrt die für den vorliegenden Prozeß allein entscheidende
<lb/>Frage in dem srühern Rechtsstreit theils als gänzlich unerheblich
<lb/>bei Seite gesetzt, theils nur als ein Nebenpunkt von adminicu-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0447.tif"
                   n="443"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0447"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0447--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 443

<lb/>lirender Bedeutung angesehen worden ist. Es fehlt also an allen
<lb/>Voraussetzungen der ro8 judicata. Der Appellationsrichter legt
<lb/>mit Unrecht Gewicht darauf, ob der vorliegende Anspruch in den
<lb/>im früheren Rechtsstreite ergangenen Entscheidungen Vorbehalten
<lb/>worden; aus einen solchen Vorbehalt kommt nicht das Mindeste
<lb/>an, der vorliegende Rechtsstreit ist völlig unabhängig von
<lb/>dem früheren; der Appellationsrichter irrt aber auch, wenn er den
<lb/>für erforderlich erachteten, in den früheren Urtheilen gemachten
<lb/>Vorbehalt auf Ansprüche aus Schuldscheinen, welche die Ehefrau
<lb/>mit unterzeichnet hat, auf Schulden, die sie „mitbesagen", be- 
<lb/>schranken will. Die Urtheile des Oberappellationsgerichts zu
<lb/>Lübeck sprechen den richtigen Gesichtspunkt so klar aus, daß ein
<lb/>Mißverständniß derselben kaum möglich ist; namentlich ist in dem
<lb/>Urtheile vom 29. October 1866 bezüglich der Glaubwürdigkeit
<lb/>zweier als Gläubiger, resp. als Sohn eines Gläubigers bethei-
<lb/>ligter Zeugen bemerkt, daß das damalige Urtheil zwar nicht die
<lb/>Bedeutung einer rechtskräftigen Entscheidung, wohl aber
<lb/>die eines bedeutenden Präjudizes für die im Dürrstein'schen De- 
<lb/>bitverfahren leer ausgehenden Gläubiger, von denen jeder Ein- 
<lb/>zelne die Ehefrau — zwecks der eigenen Befriedigung aus dem
<lb/>Vermögen der Ehefrau in Anspruch zu nehmen befugt fei, habe.
<lb/>Es kommt für den vorliegenden Prozeß nur daraus an, ob Klä- 
<lb/>ger einen Rechtsgrund dargelegt hat, wodurch die verklagte Ehe- 
<lb/>frau ihm für die eingeklagten Ansprüche direkt und persönlich
<lb/>obligirt ist. Mit Unrecht hat der Appellationsrichter ferner daraus
<lb/>daß der Kläger nicht in dem frühem Rechtsstreite accesforisch
<lb/>intervenirt habe, gefolgert, daß derselbe feinen Anspruch jetzt
<lb/>nickt mehr klagend geltend machen könne. Die accefsorische Inter- 
<lb/>vention ist nur ein Recht, nicht eine Pflicht des einzelnen
<lb/>Gläubigers; eine solche Pflicht, zu interveniren. wird
<lb/>auch durch die materielle nicht processualische Vorschrift
<lb/>im § 6, Reform III, 7, nicht begründet. Es ist allerdings
<lb/>zweifellos, daß die im Concurse ergehenden Urtheile, wenn da- 
<lb/>gegen weder die Hauptpartei noch ein Intervenient remediren,
<lb/>rechtskräftig werden; daraus läßt sich aber nicht mit dem Appel- 
<lb/>lationsrichter folgern, daß ein Gläubiger, welcher von dem Rechte,
<lb/>zu interveniren, keinen Gebrauch gemacht, auch mit im Separat-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0448.tif"
                   n="444"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0448"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>444 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>processe, wie der vorliegende, ausgeschlossen sei. Ebenso wenig
<lb/>liegt der vom Appellationsrichter unter Allegirung von Savig-
<lb/>ny's System VI, Pag. 477 in Bezug genommenen Fall der I. 63
<lb/>Dig. de re judicata vor, wonach derjenige, der es wissentlich
<lb/>geschehen läßt, daß sein Proceß von einem Andern geführt wird,
<lb/>die ergehende Entscheidung gegen sich gelten lassen muß; denn im
<lb/>Concurse ist eben nicht ein Proceß des Klägers verhandelt und
<lb/>entschieden.

<lb/>II. In der vorstehenden Ausführung finden auch die Argu- 
<lb/>mentationen des ersten Richters, welcher zwar nicht re8 judicata
<lb/>als vorliegend annimmt, aber doch den im Concursverfahren
<lb/>ergangenen Urtheilen eine erhebliche Bedeutung für die vorliegende
<lb/>Entscheidung vindicirt, im Wesentlichen ihre Widerlegung. Irrig
<lb/>ist namentlich die Ausführung, daß, weil die Ehefrau Dürrstem
<lb/>aus dem Concurse nicht als Gemeinschuldnerin, sondern als
<lb/>Separatrstin hervorgegangen sei, damit zugleich ein für
<lb/>allemal sestgestelt sei, daß sie von den Gläubigern der Firma
<lb/>nicht mehr als deren förmliche Inhaberin, sondern
<lb/>nur auf Grund einer thatsächlichen Einmischung in das Ge- 
<lb/>schäft ihres Ehemannes nach Reform III, 7. § 12 in Anspruch
<lb/>genommen werden könne. Bei der völligen Unabhängigkeit des
<lb/>vorliegenden Prozesses von dem frühem Rechtsstreit kommt es
<lb/>vielmehr nur darauf an, ob Kläger im vorliegenden Prozesse ein
<lb/>das Klage-Petitum rechtfertigendes, direktes obligatorisches Berhält-
<lb/>niß zwischen den Parteien dargelegt hat; aus das Fundament der
<lb/>Einmischung ist er nicht beschränkt. Mit Unrecht macht ferner
<lb/>der erste Richter dem Kläger zum Vorwurf, daß er bei der
<lb/>Wiederaufnahme der Klage im April 1870 den Grund der Klage
<lb/>mit Rücksicht aus das inzwischen beendigte Concursverfahren nicht
<lb/>modificirt und ergänzt habe, was in diesem, vor der Con-
<lb/>curseröffnung bereits bis zur Duplik gediehenen Prozesse nicht ein- 
<lb/>mal zulässig gewesen wäre. Mit Unrecht will endlich der erste
<lb/>Richter den Beweis-Ergebnissen im Concursverfahren die Bedeu- 
<lb/>tung beilegen, daß eine abermalige Beweisaufnahme über die
<lb/>nemliche Thatsache nur dann gerechtfertigt erscheinen würde, wenn
<lb/>sie nach den Behauptungen des Klägers ein von dem früheren
<lb/>abweichendes Resultat irgendwie erwarten ließe, was nicht der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0449.tif"
                   n="445"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0449"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 445

<lb/>Fall sei. Vielmehr müßte ein neues Beweisverfahren über die
<lb/>nem lichen Thatsachen, worüber im früheren Rechtsstreite bereits
<lb/>Beweis erhoben worden, deren Relevanz für den vorlie- 
<lb/>genden Prozeß vorausgesetzt, unbeschränkt zugelassen werden; ob
<lb/>sich ein anderes Beweis-Resultat herausstellt, würde erst am Ende
<lb/>des Beweisverfahrens zu übersehen sein; selbst ein nochmaliger
<lb/>richterlicher Eid über dieselbe Thatsache, worüber im früheren
<lb/>Prozesse bereits ein Eid geleistet worden, würde an sich nicht aus- 
<lb/>geschlossen sein, wenn das Eidesthema des Vorprozesses im vor- 
<lb/>liegenden Prozesse behauptet wäre.

<lb/>III. Bei selbstständiger Prüfung der vorliegenden Klage ergiebt
<lb/>sich dieselbe in mehrfacher Hinsicht als unsubstantiirt, resp. in
<lb/>angebrachter Art nicht begründet.

<lb/>Es ist bereits in wiederholten Entscheidungen dieses Gerichts- 
<lb/>hofes ausgesprochen worden, daß ein Vertrag, wodurch ein Han- 
<lb/>delsgeschäft mit Activen und Passiven übertragen und übernommen
<lb/>wird, zunächst nur ein obligatorisches Verhältniß zwischen den
<lb/>beiden Contrahenten begründet, die Uebernehmer aber noch
<lb/>nicht den Geschäftsgläubigern gegenüber obligirt. Um
<lb/>das Letztere herbeizusühren, bedarf es noch eines weiteren, das
<lb/>obligatorische Band zwischen dem Uebernehmer und den Geschäfts- 
<lb/>gläubigern knüpfenden Akts, und dieser Akt liegt eben in der
<lb/>Bekanntmachung der Uebernahme, namentlich der Passiva,
<lb/>an die Geschäftsfreunde, sei es durch Börsenanschlag, Circulare
<lb/>oder in sonst geeigneter, üblicher Weise. Die Thatsachen aber,
<lb/>welche in der Replik behauptet sind, um darzulegen, daß der Ver- 
<lb/>trag vom 4. April 1859 auch zum Vollzug gekommen sei, betreffen
<lb/>nur den internen Geschäftsverkehr, nicht die Beziehungen der
<lb/>Geschäfts-Uebernehmerin zu den Gläubigern (so namentlich die
<lb/>behaupteten Instructionen und Anweisungen an die Procuristen,
<lb/>Buchhalter, Arbeiter, an den Briefträger wegen Abgabe der
<lb/>Briese rc., die Zahlungen von fl. 2500 aus Geschästsfonds an
<lb/>ihren Ehemann). Allerdings findet sich § 7 der Replik auch wört- 
<lb/>lich folgende Behauptung:

<lb/>Die Verklagte hat an Geschäftsfreunde diesen Uebertrag
<lb/>der Handlung von ihrem Mann auf sie offlciell gemeldet.

<lb/>Diese Behauptung ist aber in der wesentlichsten Beziehung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0450.tif"
                   n="446"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0450"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0450--><p/>
               <p>

                  <lb/>446 Entscheidungen des R.-O-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>unsubstantiirt, indem nicht behauptet ist, daß den Geschäftsfreunden
<lb/>die Uebernahme des Geschäfts mit Passivis gemeldet sei. Sie
<lb/>ist auch insofern nnsubstantiirt, als nicht angegeben ist, wann und
<lb/>in welcher Form und an welche Geschäftsfreunde die Meldung
<lb/>erfolgt ist. Eine Mittheilung an einige wenige Geschäfts- 
<lb/>freunde würde zweifellos nicht die Bedeutung einer öffentlichen
<lb/>Bekanntmachung haben können, sodaß andere Gläubiger, welche
<lb/>eine solche Meldung nicht erhalten, keine Rechte daraus herleiten
<lb/>könnten. Welche Rechte aber diejenigen Gläubiger, an welche die
<lb/>Meldung ergangen ist, daraus erlangt, würde sich eben nur aus
<lb/>dem speciellen Inhalte der fraglichen Meldung entscheiden lassen.

<lb/>I. K.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 52.

<lb/>Ermächtigung der Ehefrau, für den Ehemann zu han- 
<lb/>deln, aus den concnrrirenden Umständen gefolgert.

<lb/>„Die Frage, ob Beklagtens Ehefrau zum Abschlüsse des mit
<lb/>dem Mitkläger Gustav M. getroffenen Abkommens (wegen Rück- 
<lb/>nahme gewisser Waaren) ermächtigt gewesen sei, erledigt sich, von
<lb/>dem sonstigen Beweis-Material abgesehen, schon dadurch, daß dem
<lb/>Geständnisse der Kläger zu Art. prol. 34 zufolge Beklagter durch
<lb/>Zurücksendung der Waare an Klägern und zwar laut seines Briefes
<lb/>Bl. unter Beziehung auf die vorausgegangene Verhandlung der
<lb/>Kläger mit seiner Ehefrau diese Versendung in unzweideutiger
<lb/>Weise genehmigt hat. Erst durch das erwähnte Geständniß der
<lb/>Kläger sind die bereits im ersten Verfahren beigebrachten thatsäch-
<lb/>lichen Unterlagen dieser Genehmigung in volle rechtliche Gewißheit
<lb/>gesetzt.

<lb/>Daß aber auch Mitkläger Gustav M. die Ehefrau bei der
<lb/>Verhandlung mit ihr als Vertreterin des Beklagten ange- 
<lb/>sehen und angenommen haben müsse, liegt mit Rücksicht aus den
<lb/>Gegenstand der Verhandlungen, das Schuldverhältniß, in welchem
<lb/>Beklagter zu den Klägern stand, am Tage. Nach den Zuge- 
<lb/>ständnissen der Kläger zu art. prol. Bl. würde sogar darin, daß
<lb/>der anwesende Beklagte die Ehefrau wissentlich statt seiner mit
<lb/>mehrgenanntem Mitkläger verhandeln ließ, eine wirkliche Beauf- 
<lb/>tragung der Ersteren zu erblicken sein. (Bürgerl. Gesetzbuch für
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0451.tif"
                   n="447"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0451"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0451--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eutscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 447

<lb/>das Königreich Sachsen, § 1297. Vergl. auch 1. 6. § 2. 1. 18.

<lb/>D. mand.)

<lb/>Zu dem Allen kommt nun aber noch, daß der geführte Beweis
<lb/>ausreichende Momente geliefert hat, um schon aus der Art und
<lb/>Weise derjenigen Thätigkeit, welche Beklagtens Ehefrau in
<lb/>dessen Geschäft facti sch entwickelt hat, die bereits in dem Jnter-
<lb/>locut angedeutete Schlußfolgerung auf die Berechtigung zu
<lb/>dieser Thätigkeit zu begründen. Die Aussagen der Bl. abgehörten
<lb/>Zeugen, welche mit den im Geschäfte des Beklagten bestehenden
<lb/>persönlichen und sachlichen Verhältnissen theils durch längere
<lb/>Functionirung in demselben, theils durch fortdauernde geschäftliche
<lb/>Verbindung mit demselben sattsam vertraut find, geben ein eben
<lb/>so anschauliches, als in seinen Grundzügen übereinstimmendes
<lb/>Bild von dem allseitigen Wirken und der ausgedehntesten Wirk- 
<lb/>samkeit der versch. L. in dem Geschäfte des Beklagten, daß darüber
<lb/>kein Zweifel obwalten kann, es habe die Letztere in allen Geschäfts-
<lb/>Branchen, mit Ausnahme höchstens der Fabrication und Buchfüh- 
<lb/>rung, namentlich aber beim Ein- und Verkauf von Materialien
<lb/>und Waaren mit Wissen und vollster Zustimmung des Beklagten
<lb/>als Vertreter des Geschäfts im umfassendsten Sinne gewaltet und
<lb/>nicht blos dem Personale des Geschäfts gegenüber, sondern auch
<lb/>Außen hin in der That als solche gegolten. Am Wenigsten scheinen
<lb/>Kläger berechtigt, dies in Zweifel zu ziehen, da sie zu Art. xrol.
<lb/>46 nicht haben in Abrede stellen können, daß der Abschluß der- 
<lb/>jenigen Kaufverträge, welche den Gegenstand ihrer jetzigen Klage
<lb/>bilden, abgesehen von der auf schriftlicher Bestellung beruhenden,
<lb/>durch Verhandlung ihres Reisenden E. mit der Ehefrau des
<lb/>Beklagten erfolgt ist."

<lb/>Urthel des R.-O.-H.-G. v. 6. Decbr. 1871 in Sachen
<lb/>Michaelsen u. Gn. c. Lorenz. Ia, Handelsger. Chem- 
<lb/>nitz, II a, Appell.-Gericht Zwickau. W.

<lb/>Art. 57, 64.

<lb/>Anspruch auf Reisespesen seitens des Handlungsreifenden.

<lb/>Untreue im Dienst.

<lb/>„Nach dem Stande des vom Beklagten ergriffenen ander-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0452.tif"
                   n="448"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0452"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0452--><p/>
               <p>

                  <lb/>448 Entscheidungen des R.--O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelsachen.

<lb/>weiten Rechtsmittels sind die consormen Entscheidungen der vori- 
<lb/>gen Instanzen

<lb/>1.

<lb/>insoweit angefochten, als sie den vom Beklagten unternommenen
<lb/>Beweis des compensando excipirten Anspruchs auf den die

<lb/>Summe von 6y2 Thlr.-pro Tag überschreitenden Aufwand

<lb/>an Reisespesen für mißlungen erachtet haben. Dieser Angriff ist
<lb/>jedoch nach der Ansicht jetziger Instanz grundlos.

<lb/>Wenn die Parteien bei Abschluß des Dienstvertrages in der
<lb/>im 14. Beweisartikel behaupteten Maße in Betreff der Höhe der
<lb/>Reisespesen übereingekommen sind, so haben Kläger damit gewiß
<lb/>nicht beabsichtigt, der künftigen Entschließung darüber sich zu begeben,
<lb/>ob und inwieweit sie den Beklagten, dafern er mit dem Normal- 
<lb/>satze von 6y2 Thlr — pro Tag nicht auskommen sollte, Das- 
<lb/>jenige, was dieser ihnen als wirklichen Bedarf aufgeben werde,

<lb/>bewilligen wollten oder nicht. Der Satz von G1j2 Thlr-

<lb/>sollte zunächst jedenfalls maßgebend sein und nur im Fall der
<lb/>Unzulänglichkeit desselben etwas Anderes eintreten — selbstver- 
<lb/>ständlich unter anderweiter Einigung der Contrahenten über diesen,
<lb/>offenbar einen wesentlichen und erheblichen Bestandtheil des Ver- 
<lb/>trags bildenden Punkt. Die angebliche Aeußerung der Kläger „selbst- 
<lb/>verständlich werde das Haus vergüten, was Beklagter aus den
<lb/>Reisen gebrauche, doch solle er den Versuch machen, mit 61J2 Thlr.
<lb/>pro Tag auszukommen", spricht dies deutlich aus, rechtfertigt zum
<lb/>Mindesten nicht den Schluß, daß Kläger die Gewährung des et- 
<lb/>waigen Mehrbedarfes des Beklagten im Voraus und ohne Weiteres
<lb/>als ihre vertragsgemäße Gegenleistung anerkennen wollten. Kommt
<lb/>es doch bei der Bemessung der fraglichen Spesen, wie Beklagter
<lb/>selbst zugiebt, wesentlich auf das Ermessen der Betheiligten und
<lb/>aus den Gesichtspunkt an, von welchem aus der Reisende und der
<lb/>Principal die Frage, welcher Aufwand ist angemessen und dem
<lb/>Zwecke der Reisen entsprechend, beantwortet, und daß hierbei eine
<lb/>erhebliche Divergenz der Betheiligten entstehen kann, ist für sich
<lb/>klar. Zu der Anwendung dieses Ermessens und überhaupt zu der
<lb/>Erwägung, ob und inwieweit sie es in ihrem Interesse fänden,
<lb/>das Vertragsverhältniß mit dem Beklagten auf Grund eines be- 
<lb/>deutend erhöhten Spesensatzes sortzusetzen, beziehentlich anderweit
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0453.tif"
                   n="449"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0453"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0453--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 449

<lb/>zu ändern, ist aber dem Kläger gar keine Gelegenheit gegeben ge- 
<lb/>wesen. Beklagter hat ihnen während des Jahres 1863 allviertel- 
<lb/>jährlich, in den Jahren 1864 und 1865 aber allhalbjährlich
<lb/>Abrechnungen zugestellt unter der Bezeichnung „Reiseconto von
<lb/>Heynig" in welchem die eincassirten Gelder speziell im Debet, die
<lb/>Reisespesen und die betreffenden Gehaltsraten aber im Credit (in
<lb/>Totalsummen) aufgeführt find und welche mit einem, im Lause der
<lb/>Vertragszeit immer höher steigenden Saldo zu Gunsten der Kläger
<lb/>abschließen. Kläger haben dieselben — bis mit Ende 1864 ist
<lb/>dies eingeräumt — regelmäßig mit der Erklärung beantwortet,
<lb/>daß sie die Abrechnung richtig befunden und Beklagten mit dem
<lb/>berechneten Saldo von rc. belastet hätten; nach kaufmännischem
<lb/>Gebrauch war sonach damit die Sache bis auf etwaige Uebersehen
<lb/>oder Jrrthümer in der Rechnung geordnet. In den gedachten
<lb/>Abrechnungen sind nun die qu. Spesen, wie schon gedacht, in
<lb/>Folie mitberechnet und zwar, soweit sich ohne genauere Angaben
<lb/>der wirklichen Reisetage (die blos in der Abrechnung pro IV.
<lb/>Quartal 1863 sub E. und in der pro 1. Decbr. 1865 8ud 8.
<lb/>specisicirt sind) übersehen läßt, nach ungefährer Höhe von 61/*
<lb/>Thlr. pro Tag, auch giebt Beklagter selbst zu, daß die berechneten
<lb/>Spesen diesem Satze ziemlich entsprechen. Erst in der Rechnung
<lb/>pro 1. Semester 1865 ist ein Betrag berechnet, der den Satz
<lb/>von 8 Thlr. pro Tag übersteigt; ein Anerkenntniß dieser Ab- 
<lb/>rechnung Seiten der Kläger ist aus den Acten nicht liquid,
<lb/>andererseits jedoch auch gegen die hierunter berechneten Beträge
<lb/>keine Ausstellung erhoben. Kläger waren hiernach zu der Annahme
<lb/>berechtigt, daß Beklagter den Versuch, mit 6x/2 Thlr. pro Tag
<lb/>auszukommen, mit Erfolg gemacht, keinesfalls ein Mehreres, als
<lb/>er in den Abrechnungen als wirklich verausgabt verschrieben, auf- 
<lb/>gewendet habe, sie konnten unter solchen Umständen nicht erwarten,
<lb/>am Schlüsse der Dienstzeit des Beklagten von diesem noch nach- 
<lb/>träglich eine Mehrsorderung von circa 2000 Thlr. — erhoben
<lb/>zu sehen, die in dem abgeschlossenen Vertrage keine rechtliche Basis
<lb/>fand, und gegen deren Entstehung sie sich zu wahren, nach Lage
<lb/>der Sache und dem ganzen Verhalten des Beklagten gar nicht
<lb/>veranlaßt gewesen waren. Daß Beklagter den angeblichen Mehr- 
<lb/>aufwand in den Abrechnungen zu berechnen vergessen oder irr-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 29
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0454.tif"
                   n="450"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0454"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0454--><p/>
               <p>

                  <lb/>450 Entscheidungen des R.-O.--H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>»
</p>
               <p>

                  <lb/>thümlich verabsäumt habe, ist an sich unwahrscheinlich und um
<lb/>so weniger anzunehmen, als Beklagter selbst einräumt, dieß ab- 
<lb/>sichtlich gethan zu haben, um einer besonderen Rechtfertigun'g
<lb/>des Betrages nicht zu bedürfen. Die letztgedachte Aeußerung
<lb/>drückt zugleich in Berücksichtigung der obigen Auslegung des ur- 
<lb/>sprünglichen Abkommens das Bewußtsein des Beklagten aus, daß

<lb/>er nicht ohne Weiteres einen den Satz von 6V2 Thlr.-

<lb/>übersteigenden Betrag habe verausgaben und verrechnen dürfen, daß
<lb/>vielmehr Seiten seiner die Rechtfertigung eines solchen, folglich auch
<lb/>die Billigung desselben Seiten des Klägers erforderlich gewesen sei
<lb/>während sich andererseits ein absichtliches, bent dolus nahe kom- 
<lb/>mendes Umgehen der Willensbestimmung der Kläger in Ansehung
<lb/>der Billigung fast unverhüllt kundgiebt.

<lb/>Angenommen aber auch, daß Beklagter alle diese Bedenken
<lb/>durch Beziehung aus einen rechtzeitigen sachgemäßen Vorbehalt
<lb/>des Anspruchs auf den wirklichen Mehraufwand zu beseitigen ver- 
<lb/>mocht habe, so ist doch das hierauf bezügliche Vorbringen in Beweis- 
<lb/>artikel 22 aus dem in voriger Entscheidung angegebenen Grunde
<lb/>unzulänglich. Um die durch die Abrechnung thatsächlich ausge- 
<lb/>drückte Verzichtleistung aus eine Mehrsorderung unschädlich zu
<lb/>machen, mußte der Vorbehalt vor oder bei der. Abrechnung, für
<lb/>welche er gelten sollte, ausgesprochen werden (bürgerl. Gesetzbuch,
<lb/>§ 140). Beweisartikel 22 ermangelt aber jeder Zeitangabe und
<lb/>während die angebliche Erklärung des Beklagten „er sei von
<lb/>vornherein mit dem Spesensatze von 6% Thlr. — pro Tag
<lb/>nicht ausgekommen, habe aber vorläufig seine Spesen noch
<lb/>nach diesem Satze berechnet", so viel klar ausdrückt, daß sie nach
<lb/>begonnener Dienstzeit vorgekommen und nach bereits erfolgter
<lb/>Spesenberechnung gefallen sei, schließt sie nicht einmal den Zeitpunkt
<lb/>der abgelaufenen oder doch dem Ende nahen Contractszeit aus, bei
<lb/>welchem bereits Differenzen über diesen Punkt entstanden waren
<lb/>und von rechtzeitigem Vorbehalte nicht mehr die Rede sein
<lb/>konnte. *

<lb/>Bei dieser Lage der Sache kann dahin gestellt bleiben, ob
<lb/>den sonstigen, namentlich aus der Eidesunschlüssigkeit der Angaben
<lb/>im Betreff des berechneten Betrags entlehnten Bedenken eine für
<lb/>sich durch schlagende Bedeutung zu zugestehen sei.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0455.tif"
                   n="451"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0455"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0455--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelsachcn. 451

<lb/>Hiernächst hat Beklagter sich über den ihm ungünstigen Aus- 
<lb/>spruch der vorigen Instanzen auch insoweit beschwert, als derselbe

<lb/>2.

<lb/>den Theil seines Beweises bezüglich des ebenfalls als Gegen- 
<lb/>forderung excipirten Anspruchs auf 2 Prozent Tantieme von allem
<lb/>durch den Beklagten für Kläger gemachten Weinverkäufen betrifft.
<lb/>Soviel die materielle Seite der Sache anlangt, ist hierüber
<lb/>zunächst Folgendes zu bemerken: Die in Beweisartikel 27 angegebene
<lb/>Vereinbarung in Betreff der dem Beklagten Seiten der Kläger ver-
<lb/>willigten Tantieme ist zweifellos in für den gebrauchten Eides- 
<lb/>antrag schlüssiger Weise behauptet. Beklagtens Behauptung in
<lb/>der Deductionsfchrift Bl. —, die Tantieme habe er blos von den
<lb/>bezahlten Weinverkäufen erhalten sollen, läßt allerdings zweifel- 
<lb/>haft, ob dieselben blos von den wirklichen Eingängen, wie die
<lb/>zweite Instanz meint, oder erst nach dem wirklichen Eingänge,
<lb/>aber von jeder durch ihn verkauften Post zu gewähren gewesen
<lb/>sei, wie Beklagter Bl. will. Haben indessen die Kläger sie nur
<lb/>zu zahlen, nachdem die Gelder eingegangen sind, — und dies
<lb/>hat Beklagter zur Genüge eingeräumt —, so ist die Frage prac-
<lb/>tisch einflußlos, ob die Schuld noch nicht eingegangen sei oder
<lb/>ihrer Jnexigibilität halber auch künftig nicht eingehen werde. Zum
<lb/>Mindesten berührt diese Frage die jetzt in Rede stehende Rech- 
<lb/>nungspflicht der Kläger im Allgemeinen nicht. Diese Ver- 
<lb/>bindlichkeit ist aber nach § 1393 des bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
<lb/>gründet, auch von zweiter Instanz an sich nicht bezweifelt worden.
<lb/>Kläger führen, indem sie die Kaufgelder der durch Beklagten
<lb/>verkauften Weine einziehen, zugleich ein fremdes Geschäft, das des
<lb/>Beklagten insoweit mit, als dieser einen Theil der erhobenen
<lb/>Gelder, 2 % Tantieme, zu bekommen hat: sie werden auch dieser
<lb/>Verbindlichkeit dadurch allein nicht enthoben, daß Beklagter selbst
<lb/>nach der Meinung erster Instanz zu deren Berechnung am Besten
<lb/>im Stande ist — eine Meinung, die selbst während der Function
<lb/>Beklagtens als Reisender der Kläger nicht einmal als ausnahms- 
<lb/>los zutreffend gelten kann, in jedem Fall aber nun nicht mehr
<lb/>zutrifst, nachdem Beklagter, wie er Bl. hervorhebt, in Folge der
<lb/>Beendigung des Dienstverhältnisses seine Reisepapiere größten
</p>
               <p>

                  <lb/>29*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0456.tif"
                   n="452"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0456"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>452 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Theils dem Kläger zu überlassen gehabt hat. Daß Beklagter für
<lb/>Kläger mindestens für 15,000 Thlr. — Wein in jedem Jahre
<lb/>verkauft habe, ist, wie auch die zweite Instanz andeutet, eine für
<lb/>den Eidesantrag nicht ungeeignete Behauptung, sie kann aber für
<lb/>jetzt auf sich beruhen, da es doch in der That geradezu unglaub- 
<lb/>lich erscheint, daß von allen durch Beklagten während der drei
<lb/>Jahre von 1363—1865 verkauften Weine gar kein Kaufgeld ein- 
<lb/>gegangen fei oder daß von den sehr bedeutenden Jncassi's, welche
<lb/>Beklagter Inhalts der von den Klägern selbst beigebrachten Ab- 
<lb/>rechnungen ihnen eingesandt hat, keines aus einem vom Beklagten
<lb/>selbst abgeschlossenen Geschäfte herrühre. Wieviel aber einge- 
<lb/>gangen sei, ist eben Gegenstand der abzulegenden Rechnung re. rc.

<lb/>Soviel endlich die Anfechtung des vorigen Erkenntnisses hin- 
<lb/>sichtlich des

<lb/>3.

<lb/>aus vorzeitiger widerrechtlicher Dienstentlassung abgeleiteten Schäden- 
<lb/>anspruchs anlangt, haben bereits die vorigen Instanzen nachge- 
<lb/>wiesen, daß dem Beklagten in seinem Gebühren mit dem Jncasso,
<lb/>beziehentlich der Anzeige des Eingangs der von ihm eingehobenen
<lb/>Gelder eine Verletzung seiner Dienstpflicht in solchem Umfange
<lb/>zur Last fällt, daß von einem entschuldbaren Versehen nicht die
<lb/>Rede sein kann. Beklagter hat dagegen in thatsächlicher Bezie- 
<lb/>hung nichts eingewendet, sondern nur bestritten, daß darin mit
<lb/>den vorigen Instanzen eine Untreue im Dienste oder von derselben
<lb/>gleichzustellenden schwere Pflichtvernachlässigung erblickt werden
<lb/>dürfe, welche nach Art. 64, 1. des allgem. dent. H.-G.-B. den
<lb/>Principal zu Aufhebung des Dienstverhältnisses berechtigt. Ob
<lb/>dazu der Nachweis des offenbaren äolus, wie Beklagter meint,
<lb/>unerläßlich sei, kann unter den vorliegenden Umständen füglich
<lb/>dahin gestellt bleiben. Die in Artikel 64 8ud 1—6 angegebenen
<lb/>Gründe sind, wie die einleitenden Worte ergeben, nur einzelne
<lb/>beispielsweise Fälle, die dazu bestimmt sind, dem richterlichen Er- 
<lb/>messen einen Anhalt zu bieten, nicht aber eine absolut feste Grenze
<lb/>zu setzen. Leitend bleibt dabei allenthalben, das in Art. 62,
<lb/>Abs. 2 aufgestellte Princip, daß die Beurtheilung der Wichtigkeit
<lb/>des im concreten Falle einschlagenden Grundes der Dienstauf- 
<lb/>hebung dem Ermessen des Richters überlassen ist. Nun enthält
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0457.tif"
                   n="453"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0457"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 453
</p>
               <p>

                  <lb/>aber das erwiesene Verhalten des Beklagten, objectiv betrachtet,
<lb/>eine so unverantwortliche Verletzung der Dienstpflicht und der
<lb/>Verdacht einer zu Grunde liegenden wirklichen Unredlichkeit liegt
<lb/>so nahe, daß es auch nach dem Ermessen jetziger Instanz nicht
<lb/>als eine unberechtigte, rein subjective Anschauung der Kläger gelten
<lb/>kann, wenn sie von jenem Verdachte ausgehend dem Beklagten die
<lb/>Wahrung der ihm anvertrauten wichtigen Interessen ihres Ge- 
<lb/>schäfts nicht ferner überlassen zu können glaubten und folgerecht
<lb/>ihn seines Dienstes ohne die angeblich bedungene halbjährige
<lb/>Kündigung entließen."

<lb/>Urthel des Reichs-Oberhandels-Gerichts vom 29. No- 
<lb/>vember 1871 in Sachen v. Kapffs -/. Hehnig. Ia.
<lb/>Handelsgericht Chemnitz. II a. App.-Gericht Zwickau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 113.
</p>
               <p>

                  <lb/>W.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Die Behauptung des Klägers, Uhlemann sei in das Ge- 
<lb/>schäft des Peter unter Mitübernahme aller Geschäftsactiva und
<lb/>Passiva eingetreten, kann um deswillen keine taugliche Unterlage
<lb/>für die dem gegenwärtigen Rechtsstreit zu Grunde liegende Klage
<lb/>bilden, weil ein desfallsiges Uebereinkommen, auch wenn es zwischen
<lb/>Peter und Uhlemann stattgefunden haben sollte, doch den Gläu- 
<lb/>bigern des Peter aus der Zeit vor dem Eintritte des Uhlemann
<lb/>in das Geschäft des Ersteren nur dann Recht geben würde, wenn
<lb/>das Uebereinkommen von den Betheiligten in öffentlichen Blättern
<lb/>oder durch Circular oder in sonstiger Weise allgemein bekannt
<lb/>gemacht worden wäre,

<lb/>Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts vom 21. Oc- 
<lb/>tober 1870, in Sachen Thenius •/. Weinhold u. Kunkel.
<lb/>Reg. Nr. 1670 abgedruckt in der Zeitschrift für das
<lb/>gesammte Handelsrecht Bd. XVI, S. 214;
<lb/>eine solche Bekanntmachung aber weder in dem Briefe der Be- 
<lb/>klagten an Kläger vom 18. Juli 1870, dessen Irrelevanz in den
<lb/>Entscheidungsgründen des Zweitrichters zur Genüge nachgewiesen
<lb/>ist, zu finden, noch sonst vom Kläger behauptet ist.

<lb/>Was dagegen die specielle Uebernahme der klägerischen For- 
<lb/>derung durch die beklagte Handelsgesellschaft betrifft, so wird durch
<lb/>Das, was Appellant in dieser Beziehung in seiner Rechtsertigungs-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0458.tif"
                   n="454"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0458"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>454 Entscheidungen^des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>schrift vorgebracht hat, nur das Weitere bestätigt, daß eine solche
<lb/>specielle Uebernahme nicht vorgekommen sei und auch nicht habe
<lb/>behauptet werden wollen."

<lb/>Urthel des Reichs-Oberhandelsgericht vom 4. October
<lb/>1871 in Sachen Otto •/• Peter u. Comp. Handels-
<lb/>Gericht Zwickau. Appell.-Gericht Zwickau. W.

<lb/>Zu Art. 278, 618, 636-642.

<lb/>Distanzfracht. — Auslegung eines Frachtvertrags. —
<lb/>Ungenaue Redaction des Art. 642 H.-G.-B.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 23. Septbr.
<lb/>1871 in Sachen D™ I. Wolfsson zu Hamburg munä. nom.
<lb/>Johann Ahlers zu Elsfleth Klägers jetzt Appellanten c. Emil
<lb/>Nölting &amp; Co. zu Hamburg, Beklagte jetzt Appellaten, Fracht- 
<lb/>forderung betr.:

<lb/>'daß die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt zu er- 
<lb/>achten, auch in der Sache selbst das Erkenntniß des Ober- 
<lb/>gerichts der freien und Hansestadt Hamburg vom 31. März
<lb/>1871, wie hiemit geschieht, wieder aufzuheben und statt
<lb/>dessen das Erkenntniß des Handelsgerichts vom 21. Nvbr.
<lb/>1870 wieder herzustellen sei.

<lb/>Die Kosten dieser und der zweiten Instanz werden ver- 
<lb/>glichen und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht
<lb/>zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechtswegen
<lb/>Gründe:

<lb/>Im vorliegenden Falle handelt es sich um den Umfang des
<lb/>Anspruchs des Verfrachters auf sogenannte Distanzfracht bei einer
<lb/>aus einer Zureise in Ballast von einem englischen Hasen in einen
<lb/>anderen, aus einer Ausreise von dem letzteren in Ladung nach
<lb/>Hahti und aus einer Rückreise von dort nach Europa, welche
<lb/>gleichfalls in Ladung angetreten wurde, zusammengesetzten Reise.
<lb/>Für solche zusammengesetzte Reisen, bei denen nicht blos eine Zu- 
<lb/>reise in Ballast nach dem Abladehafen in Frage kommt, find
<lb/>nach Art. 642 Abs. 2 des H.-G.-B. die (von der Auflösung des
<lb/>Frachtvertrags handelnden) Artikel 630—642 insoweit anwendbar,
<lb/>als Natur und Inhalt des Vertrags nicht eutgegenstehen, und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0459.tif"
                   n="455"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0459"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 45ü»

<lb/>der Art. 632 des H.-G.-B. bestimmt, soweit er hier in Frage
<lb/>kommt, Folgendes:

<lb/>Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall
<lb/>verloren geht, so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der
<lb/>Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die
<lb/>Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise
<lb/>zu zahlen (Differenzsracht).

<lb/>Das vom Kläger den Beklagten verfrachtete Schiff ist nun,
<lb/>nachdem es die für die Ausreise verladenen Güter an dem Orte
<lb/>ihrer Bestimmung abgeliefert hatte, erst nach Antritt der bereits
<lb/>zu einem Fünfzigstel zurückgelegten Rückreise verloren gegangen,
<lb/>wobei die Rückladung ebenfalls zum Theil verloren ging und nur
<lb/>ein Theil geborgen wurde. Wäre nun in dem Frachtverträge die
<lb/>Fracht für die Ausreise und für die Rückreise getrennt, jede für
<lb/>sich, bedungen worden, so könnte es nach den allegirten gesetzlichen
<lb/>Vorschriften keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger berechtigt
<lb/>sein würde, für die Ausreise den vollen Betrag der Fracht, für
<lb/>die Rückreise aber einen nach Maßgabe der geborgenen Güter
<lb/>und des zurückgelegten THeils der Rückreise zu berechnenden Be- 
<lb/>trag der Fracht zu beanspruchen. Wäre dagegen die Fracht für
<lb/>die Aus- und Rückreise im Ganzen bedungen, so würde Kläger
<lb/>ebenso unzweifelhaft berechtigt sein, diese Gesammtfracht in einem
<lb/>angemessenen Verhältnisse auf die Aus- und Rückreise zu ver- 
<lb/>theilen; den auf die erstere entfallenden Antheil zum Vollen zu
<lb/>beanspruchen und von dem auf die Rückreise entfallenden für die
<lb/>geborgenen Güter nach Verhältniß des zurückgelegten Theils der
<lb/>Rückreise Distanzfracht zu fordern. Sollte nämlich auch in einem
<lb/>Frachtverträge dieses Inhalts gesagt sein, daß die Gesammtfracht
<lb/>erst nach Ablieferung der Rückladung in ihrem Bestimmungsorte
<lb/>zu zahlen sei, so würde doch eine solche Stipulation den Fracht- 
<lb/>anspruch für die Ausreise nicht ausschließen, denn solche, die Fracht- 
<lb/>zahlung von der Ablieferung der Ladung abhängig machende,
<lb/>Stipulationen haben nur den ganz gewöhnlichen Fall vor Augen,
<lb/>daß der Transport in der bedungenen Weise auch zur Aus- 
<lb/>führung kommen wird, während es in der Regel (und — bis
<lb/>auf eine später noch zu erwähnende singuläre Bestimmung — auch
<lb/>in dem hier zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtverträge)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0460.tif"
                   n="456"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0460"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>456 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>an Bestimmungen darüber zu fehlen pflegt, wie der Fracht- 
<lb/>anspruch sich gestaltet, falls jene Voraussetzung nicht eintreten
<lb/>sollte.

<lb/>Vgl. Kierulsf, Sammlung der Entscheidungen des Ober-
<lb/>appellationsgerichts zu Lübeck, B. III, Pag. 317 u. 318.

<lb/>Für den Fall einer für die Aus- und Rückreise stipulirten
<lb/>Gesammtfracht (out and home) wird dies auch von den Beklagten
<lb/>und dem Obergerichte nicht bestritten. Im vorliegenden Falle soll
<lb/>der Kläger vielmehr nur deshalb zu einem Entschädigungs-
<lb/>Ansprüche für die Ausreise nicht berechtigt sein, weil nach dem
<lb/>Frachtverträge die ausgehenden Güter frachtfrei sein sollten, der
<lb/>Kläger also auch dann, wenn er die ganze Rückladung am Be- 
<lb/>stimmungsorte abgeliefert hätte, nur hieraus, nicht aber aus den
<lb/>geschehenen Transport der ausgehenden Güter seine Frachtfor- 
<lb/>derung hätte basiren können, sodaß.„Natur und Inhalt des
<lb/>Frachtvertrages" der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>hier entgegenständen.

<lb/>Allein einer solchen Auslegung des vorliegenden Frachtver- 
<lb/>trages kann nicht beigepflichtet werden. Daß zunächst nach der
<lb/>hier in Rede stehende Chartepartie die gesammte Fracht ihrem
<lb/>Betrage nach von dem (ausgelieserten) Gewichte der Rückladung
<lb/>abhängig gemacht ist, obwohl es sich ja hätte ereignen können,
<lb/>daß es aus irgend einem Grunde zur Einnahme einer Rückladung
<lb/>überhaupt nicht gekommen wäre, erscheint schon deshalb als uner- 
<lb/>heblich, weil die Beklagten dem Kläger eine volle Rückladung
<lb/>versprochen hatten und sich daher die Höhe der Fracht unter Zu- 
<lb/>grundelegung der stipulirten Frachtraten auch schon nach dem
<lb/>Tonnengehalte und der Tragfähigkeit des Schisses hätte sixiren
<lb/>lassen. Ebenso unerheblich ist es aus dem bereits angeführten
<lb/>Grunde, daß die Fracht erst nach Löschung und Ablieferung der
<lb/>Rückladung zu bezahlen war. Allerdings fährt die Charte- 
<lb/>partie dann noch fort:

<lb/>In eonsideration of the afore mentioned freight the
<lb/>out ward cargo to be delivered freight free in
<lb/>Hayti or any freight stipulated for the same to be
<lb/>at Charteres benefit, it beeing unterstend and agreed,
<lb/>that the vessels claim for freight is on the home-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0461.tif"
                   n="457"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0461"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 457

<lb/>^vard errrtzo only and after having delivered the

<lb/>same at final port of destination.

<lb/>Allein selbst nach dem strengen Wortlaute dieser Bestim- 
<lb/>mungen ergiebt sich daraus nicht ohne Weiteres eine Ueberein-
<lb/>kunft der Parteien dahin, daß der Verfrachter die ihm aus der
<lb/>Ausreise obliegende Transportleistung unentgeltlich zu beschaf- 
<lb/>fen habe, daß er mithin, falls er die auf derselben mitgenom- 
<lb/>menen Güter abgeliefert haben, das Schiff aber durch einen See- 
<lb/>unfall an dem Antritt der Rückreise verhindert werden oder die
<lb/>gesammte Rückladung verloren gehen sollte, auch für die Aus- 
<lb/>reise keinen Anspruch auf Fracht haben solle, denn die ange- 
<lb/>führten Worte sagen an sich nur, daß mit Rücksicht — in con-
<lb/>sideration — aus die vorerwähnte, nach dem Gewichte der Rück- 
<lb/>ladung bemessene und für den von beiden Theilen vorausgesetzten
<lb/>Fall, daß der ganze Transport in der bedungenen Weise zur
<lb/>Ausführung gelangen werde, erst nach Ablieferung der Rückladung
<lb/>zahlbare, als Gegenleistung der Befrachter für die Gesammt-
<lb/>leistung des Verfrachters anzusehende, Fracht die ausgehende La- 
<lb/>dung frachtfrei, also ohne eine besondere weitere Vergütung,
<lb/>in Hayti abzuliefern sei, also auch dem gesetzlichen Reten- 
<lb/>tionsrechte des Verfrachters für seine Frachtforderung nicht
<lb/>unterworfen sein solle. Die fernere Bestimmung, daß eine etwa
<lb/>für die ausgehenden Güter stipulirte Fracht den Befrachtern
<lb/>zu Gute kommen solle, ist aber eine bloße Consequenz hiervon
<lb/>für den Fall, daß die Befrachter Unterfrachtverträge in
<lb/>Betreff der Ausreise schließen würden und der dann folgende
<lb/>Schlußsatz, welcher sich schon durch seine Construction verbis „it
<lb/>beeing nnterstood and agreed etc.u als der Grund, refp.
<lb/>das Motiv der voraufgehenden Bestimmungen ankündigt, also
<lb/>nur eine Erläuterung und Erklärung derselben enthält, hebt
<lb/>lediglich nochmals das Einverständniß der Contrahenten darüber
<lb/>hervor, daß — immer den gedachten Fall der Ausführung des
<lb/>ganzen Frachtvertrages vorausgesetzt — das Schiff sich für die
<lb/>Fracht erst an die Rückladung zu halten habe und daß die Fracht- 
<lb/>forderung erst nach Ablieferung derselben fällig sei.

<lb/>Sollte aber auch der buchstäbliche Sinn des Frachtvertrags
<lb/>den Beklagten günstiger sein, so würde doch der nach Art. 278
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0462.tif"
                   n="458"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0462"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>458 Entscheidungen des R.--O--H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>des H.-G.-B. zu erforschende und als entscheidend zu betrachtende
<lb/>Wille der (Kontrahenten die vorstehende, auch schon vom Han- 
<lb/>delsgerichte dem Vertrage gegebene, Auslegung nothwendig machen.
<lb/>Der Frachtvertrag gehört zu den on erosen Verträgen und gerade
<lb/>bei ihm Pflegen Leistung und Gegenleistung sehr genau gegen
<lb/>einander abgewogen zu werden. Es ist daher an sich davon aus- 
<lb/>zugehen, daß es in keiner Weise beabsichtigt gewesen sein kann,
<lb/>den Befrachtern solle durch die erwähnten Bestimmungen über
<lb/>die Frachtzahlung eine Liberalität aus Kosten des Verfrachters
<lb/>gewährt werden, was hier noch um so weniger angenommen
<lb/>werden kann, als die Beklagten selbst angeführt haben und das
<lb/>Obergericht sowie der Kläger bestätigen, daß solche Bestimmungen
<lb/>sehr gewöhnlich seien, wie sie denn auch nach der von dem
<lb/>Beklagten nicht bestrittenen Angabe des Klägers einen Bestand-
<lb/>theil der in Hamburg üblichen gedruckten Formulare zu derar- 
<lb/>tigen Chartepartien bilden. Fragt man nun aber, in wiefern
<lb/>solche Frachtverträge bei der Auslegung, welche die Beklagten und
<lb/>das Obergericht ihnen geben, im beiderseitigen Interesse der
<lb/>Contrahenten, also auch des Verfrachters, liegen können, so
<lb/>ist dies letztere hier ganz unerfindlich. Allerdings bringt der
<lb/>Verkehr mit manchen überseeischen Plätzen es mit sich, daß La- 
<lb/>dungen dahin überhaupt oder für gewisse Arten von Schiffen nicht
<lb/>oder doch nur zu einer an sich wenig lohnenden Fracht zu erhalten
<lb/>find, für die Rückfahrt nach Europa dagegen durchschnittlich auch
<lb/>mit Rücksicht aus eine in Ballast oder gegen eine nur geringe
<lb/>Fracht zu machende Ausreise einträgliche, je nach der augenblick- 
<lb/>lichen Conjunctur allerdings wiederum dem Betrage nach schwan- 
<lb/>kende Frachten gemacht zu werden pflegen. Ein Rheder, welcher
<lb/>sein in Europa befindliches Schiff in dem Verkehre mit solchen
<lb/>Plätzen verwenden will, kann daher offenbar auch in seinem
<lb/>Interesse handeln, wenn er dasselbe anstatt es auf seine Gefahr
<lb/>in Ballast hinauszuschicken, um erst in dem überseeischen Hafen
<lb/>eine ihn für die Aus- und Heimreise entschädigende Fracht zu
<lb/>suchen, schon vorher zu einer ihm für die Zureise und Rückreise
<lb/>genügend erscheinenden Fracht verchartert, um sich vor Zeitverlust
<lb/>und vor der Gefahr, im Abladehafen einen ungünstigeren
<lb/>Markt für Frachten zu finden, wenngleich andererseits unter Ver-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0463.tif"
                   n="459"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0463"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 459

<lb/>zicht aus die Chancen einer bei der Ankunft des Schiffes im Ab- 
<lb/>ladehafen dort zu erreichenden höheren Fracht, zu schätzen und
<lb/>so im Voraus eine lohnende Fracht zu sichern. Ebenso kann
<lb/>es auch in seinem Interesse liegen, sein Schiff so zu verchartern,
<lb/>daß es zwar auch aus der Ausreise Ladung für den Befrachter
<lb/>mitzunehmen hat, die Fracht jedoch erst nach Ablieferung der
<lb/>Rückladung zahlbar und nach der Größe der Rückladung zu berech- 
<lb/>nen sein soll. Hat aber der Verfrachter, wie es hier geschehen
<lb/>ist, einen Contract der letzteren Art abgeschlossen, so beweist dies
<lb/>eben, daß es an der Gelegenheit, auch eine ausgehende Ladung
<lb/>für solche Reisen zu erhalten, an sich nicht fehlte. Es bliebe
<lb/>indeß denkbar, daß die dafür zu erreichende Fracht so geringfügig
<lb/>gewesen wäre, daß der Verfrachter sich zur unentgeldlichen Beför- 
<lb/>derung deshalb verstand, um doch wenigstens die Kosten des bei
<lb/>einer leeren Zureise einzunehmenden Ballastes zu ersparen.

<lb/>Im vorliegenden Falle ist dem aber nicht so, denn das
<lb/>Schiff hat, um die ausgehende Ladung einzunehmen, vorab schon
<lb/>eine Zureise in Ballast von London nach Grimsby machen
<lb/>müssen. Der Kläger hat sich also an sich lediglich im Interesse
<lb/>der Beklagten zur Beförderung von Gütern auch auf der
<lb/>Ausreise verpflichtet, mithin eine Leistung übernommen, für welche
<lb/>er, wenn fie den einzigen Gegenstand des Vertrages bildete,
<lb/>an sich eine angemessene Vergütung zu fordern, die Beklagten aber
<lb/>eine solche zu bezahlen gehabt haben würden. Eine unentgeld-
<lb/>l i ch e Uebernahme dieser Leistung würde daher nur dann erklär- 
<lb/>lich und auch im Interesse des Verfrachters sein, wenn mit
<lb/>Rücksicht darauf die Fracht für die Rückreise unverhältniß-
<lb/>mäßig hoch normirt worden wäre, sodaß die Aussicht auf den
<lb/>dadurch herbeigeführten ungewöhnlich hohen Verdienst das Aequi-
<lb/>valent für die Eingehung eines solchen, an sich unnatürlichen und
<lb/>dem Interesse des Verfrachters zuwiderlaufenden, Vertrages bilden
<lb/>konnte. Daß dies aber hier der Fall gewesen sei, ist von den
<lb/>Beklagten, die nur geltend machen, daß Kläger den Vortheil einer
<lb/>ihm gesicherten, festen Rückfracht gehabt habe, gar nicht
<lb/>behauptet worden und läßt sich auch a priori für die gewöhn-
<lb/>lichen Fälle, aus welche doch solche gedruckte Klauseln der Charte- 
<lb/>partien berechnet find, gewiß nicht annehmen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0464.tif"
                   n="460"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0464"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>460 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Für die Wahrscheinlichkeit und Billigkeit eines Vertrages,
<lb/>nach welchem der Verfrachter für die aus der Ausreise beförderten
<lb/>unv an den Destinatär abgelieferten Güter nur insoweit
<lb/>Fracht erhalten solle, als er auch für die als Rückladung dienen- 
<lb/>den Güter die Fracht demnächst verdient haben werde, läßt
<lb/>sich auch nicht anführen, daß es dem Verfrachter möglich gewesen
<lb/>sein würde, sich auch für diese Gefahr durch Versicherung zu
<lb/>decken, denn durch eine solche Versicherung würde dem Verfrachter
<lb/>jedenfalls ein Kostenaufwand für die dafür zu zahlende
<lb/>Prämie verursacht sein, dessen Uebernahme von feiner Seite bei
<lb/>einer ohnedies schon mit anderen Kosten verbundenen unent-
<lb/>geldlichen Leistung seinerseits ihm nicht zuzumuthen und daher
<lb/>auch nicht zu vermuthen ist.

<lb/>Dagegen liegt umgekehrt noch ein weiteres Moment vor,
<lb/>welches in concreto gegen die Absicht der Contrahenten spricht,
<lb/>daß dem Verfrachter für die Beförderung der ausgehenden Güter
<lb/>an sich keine Frachtforderung zustehen solle.

<lb/>Es besteht dies in der Schlußbestimmung der Chartepartie
<lb/>nach welcher die Befrachter bei einer etwa durch politische Ereig- 
<lb/>nisse für sie herbeigesührten Verhinderung, das Schiff von dem
<lb/>Ordre-Hasen St. Thomas nach Hayti gehen zu lassen, nur
<lb/>gegen Zahlung einer, sogar ausdrücklich als ,,F rächt für die
<lb/>Reise nach St. Thomas" bezeichneten, Pauschsumme von
<lb/>£ 300, die Ablieferung der ausgehenden Ladung in St. Tho- 
<lb/>mas und die Annullirung des Frachtvertrages sollten verlangen
<lb/>können. Nach Artikel 636, Abs. 1 des H.-G.-B. wären nämlich
<lb/>die Beklagten auch in diesem Falle berechtigt gewesen von dem
<lb/>Vertrage zurückzutreteu, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu
<lb/>sein, wobei sie freilich nach der Bestimmung im Absatz 2 vorab
<lb/>fünf Monate aus die Beseitigung des erwähnten Hindernisses
<lb/>hätten warten müssen. Die bedeutende Abstandssumme von £ 300
<lb/>haben sie dem Kläger aber nicht etwa für den Wegfall dieser,
<lb/>für ihn voraussichtlich ganz werthlosen Beschränkung, sondern als
<lb/>Fracht für die Reise nach.St. Thomas bewilligt und daß
<lb/>sie sich hierzu verstanden, läßt sich wiederum nicht etwa aus der
<lb/>Vorschrift des Art. 636, Abs. 5 erklären, nach welcher in solchen
<lb/>Fällen für den zurückgelegten Theil der Reise Distanzfracht zu
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0465.tif"
                   n="461"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0465"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 461

<lb/>zahlen ist; denn die Beklagten haben ja ihre Verpflichtung zu
<lb/>einer Frachtzahlung für die Ausreise überhaupt und somit auch
<lb/>zu einer Distanzfracht bestritten, sondern nur dadurch, daß es in
<lb/>der That nicht die Meinung der Contrahenten war, dem Kläger
<lb/>solle für die Ausreise als solche kein Anspruch aus Fracht zustehen.
<lb/>Allerdings würde es nun mißlich sein, die in dem hier voraus- 
<lb/>gesetzten Falle von den Befrachtern contractlich zu zahlende Summe
<lb/>ohne Weiteres auch im vorliegenden Falle ihrem Betrage nach
<lb/>zum Grunde zu legen. Da die Contrahenten aber für den ein- 
<lb/>zigen Fall, für welchen sie in Folge der in Hayti herrschenden
<lb/>politischen Lage Veranlassung hatten, sich über die rechtlichen Fol- 
<lb/>gen einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages auszusprechen, eine
<lb/>Verabredung des angegebenen Inhalts trafen, so ist dieselbe für
<lb/>die Beurtheilung der Intention der Contrahenten überhaupt und
<lb/>insbesondere für die nunmehr eingetretene, im Wesentlichen ana- 
<lb/>loge, Eventualität wohl zu beachten.

<lb/>Sollte aber der hier fragliche Frachtvertrag auch in der That
<lb/>dahin verstanden werden müssen, daß die Befrachter — abgesehen
<lb/>von dem in der soeben besprochenen Bestimmung vorgesehenen
<lb/>Falle — für die Ausreise keine Fracht zu zahlen hätten, ihre
<lb/>Verpflichtung zur Frachtzahlung sich vielmehr auf die für die
<lb/>Rückreise bedungene Fracht beschränke, so würde gleichwohl der
<lb/>Anspruch des Klägers auf eine nach den Grundsätzen der Distanz- 
<lb/>fracht zu bemesfende Entschädigung für die Ausreise bestehen
<lb/>bleiben, denn bei dieser, für die Beklagten günstigsten, Auffassung
<lb/>würde man die Ausreise doch höchstens, wie es auch die Beklagten
<lb/>gethan haben, einer in Ballast gemachten Zureise gleich- 
<lb/>stellen können, in Betreff deren der erste Absatz des Art. 642 des
<lb/>H.-G.-B. bestimmt:

<lb/>Die Art. 630—641 kommen auch zur Anwendung, wenn
<lb/>das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in
<lb/>Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die
<lb/>Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als ange- 
<lb/>treten, wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist,
<lb/>wird der Vertrag, nachdem das Schiff .den Abladungs- 
<lb/>hafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem
<lb/>letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0466.tif"
                   n="462"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0466"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0466--><p/>
               <p>

                  <lb/>462 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- n. Wechselsachen.

<lb/>Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht

<lb/>(Art. 633) zu bemessende Entschädigung.

<lb/>Daß die Voraussetzungen einer solchen Entschädigungsfor- 
<lb/>derung hier zutreffen, ließe sich nur deßhalb bezweifeln, weil in
<lb/>concreto das Schiff zwar den Abladungshafen erreicht hat, der
<lb/>Vertrag aber erst nach Antritt der Reise aus demselben aufgelöst
<lb/>ist. Mit Recht hat aber der Kläger geltend gemacht, daß die
<lb/>Worte „aber vor Antritt aus dem letzteren" nur auf einer unge- 
<lb/>nauen Redaction beruhen und nicht den Sinn haben, daß der
<lb/>Anspruch des Verfrachters auf Entschädigung für die Zureise durch
<lb/>den Antritt der Reise aus dem Abladungshafen wiederum erlösche.
<lb/>Eine solche Auslegung würde sich schon deshalb verbieten, weil
<lb/>die hier fragliche Bestimmung offenbar auf Rücksichten der Bil- 
<lb/>ligkeit beruht, die es erfordern, den Verfrachter für seinen durch
<lb/>den vollendeten Theil der Reise herbeigesührten Aufwand an
<lb/>Kosten, Zeit und Mühen und für die damit verbundenen Gefahren
<lb/>(vgl. den allegirten Artikel 633 des H.-G.-B) schadlos zu halten,
<lb/>und weil dieser Zweck nicht schon durch den bloßen Antritt der
<lb/>Reise aus dem Abladungshafen in Wegfall kommt, da dem Ver- 
<lb/>frachter sein Anspruch auf Frachtzahlung auch jetzt noch durch
<lb/>verschiedene Ursachen ganz oder theilweise verloren gehen kann,
<lb/>obwohl in diesem Falle bereits noch weitere Leistungen seinerseits
<lb/>gemacht worden sind. Mit völliger Bestimmtheit ergiebt sich
<lb/>aber aus den Protocollen der zur Berathung des H.-G.-B. nieder- 
<lb/>gesetzten Commission (Pag. 2431 ff.) daß die Worte „aber vor
<lb/>Antritt der Reise aus dem letzteren" nur den Sinn „obgleich
<lb/>noch vor Antritt der Reise rc." haben sollen, denn wiewohl die
<lb/>Ansicht, daß bei einer Zureise in Ballast die Reise schon mit
<lb/>dem Beginne der Zureise als angetreteu zu betrachten sei, für
<lb/>die vorliegende Frage nicht adoptirt wurde, war man doch darüber
<lb/>einig, daß dem Verfrachter für den Fall, daß er dem Abladungs- 
<lb/>hafen bereits erreicht habe, die Zurei-se also beendigt sei, eine
<lb/>angemessene Entschädigung für die Zureise bei einer Auflösung
<lb/>des Vertrages zuzuerkennen sei, wenn er auch den Abladungs- 
<lb/>hafen noch nicht wieder verlassen haben sollte, was auch nicht
<lb/>unbillig sei, selbst wenn das hindernde Ereigniß nur das Schiff
<lb/>getroffen haben sollte; die Zufälle, welche das Schiff vor der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0467.tif"
                   n="463"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0467"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 463

<lb/>Erreichung des Abladungshafens an der Ausführung des bedun- 
<lb/>genen Transports hinderten, träfen stets das Schiff allein, zur
<lb/>Ausgleichung unbilliger Härten könne man aber allerdings ver- 
<lb/>ordnen, daß der Verfrachter für die Zureife eine billige Entschä- 
<lb/>digung erhalten müsse, wenn er einmal den Abladungs- 
<lb/>hafen erreicht habe. Es ist mithin nur in Frage gekommen,
<lb/>welches Moment für die Entstehung dieses Entschädigungsan- 
<lb/>spruches das maßgebende sein solle und ist aus Billigkeitsrücksichten
<lb/>das Moment des Antritts der Reise auf den Zeitpunkt der Errei- 
<lb/>chung des Abladungshafens zurückdatirt, von einem Wegfall des
<lb/>Anspruches bei einer erst nach dem Verlassen des Abladungshafens
<lb/>sich ereignenden Auflösung des Frachtvertrages ist aber überall
<lb/>keine Rede geloesen und kann etn solcher Wegfall nach den erwähn- 
<lb/>ten Motiven lind nach denr Inhalte des demgemäß gefaßten Be- 
<lb/>schlusses (Pag. 2433 i. f. der Protocolle) auch unmöglich beab- 
<lb/>sichtigt gewesen fein.

<lb/>Der Anspruch des Klägers aus eine nach den Grundsätzen
<lb/>der Distanzfracht zu bemessende Entschädigung auch für die Aus- 
<lb/>reise erscheint daher, mag man den Frachtvertrag auslegen wie man
<lb/>will, an sich auf alle Fälle als begründet. Es liegt aber auch kein
<lb/>Grund vor, der von den Beklagten in zweiter Instanz aufgestellten
<lb/>eventuellen Beschwerde entsprechend vorab noch ein Beweisver- 
<lb/>fahren über die von den Beklagten behauptete anderweitige Ab- 
<lb/>sicht der Parteien bei dem Abschlüsse des Vertrages oder über
<lb/>eine entgegenstehende Usance der Hamburger Börse anzuordnen.
<lb/>Eine solche anderweitige Absicht der Parteien könnte nämlich recht- 
<lb/>lich nur dann in Frage kommen, wenn die Contrahenten sie vor
<lb/>oder bei der Unterzeichnung der Chartepartie durch ausdrückliche
<lb/>oder stillschweigende Nebenverabredungen zu erkennen gegeben
<lb/>hätten, was aber die Beklagten nirgends behauptet haben, auch
<lb/>wie aus ihrer Erklärung in 2 der Obergerichtsacten Pag. 28 zu
<lb/>entnehmen ist, nicht haben behaupten wollen. Eine entgegen- 
<lb/>stehende Usance ist aber von den Beklagten thatsächlich nicht im
<lb/>Mindesten mbstantiirt. Die Beklagten folgern vielmehr eine
<lb/>solche Usance nur aus einer angeblichen Ansicht des Hambur-
<lb/>gischen Handelsstandes über die Bedeutung derartiger Stipula- 
<lb/>tionen im Frachtverträge, berufen sich mithin lediglich aus eir.e
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0468.tif"
                   n="464"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0468"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0468--><p/>
               <p>

                  <lb/>464 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Auslegung solcher Chartepartien in kaufmännischen Kreisen
<lb/>schlechtweg, behaupten jedoch nirgends, daß bereits auch nur ein
<lb/>einziger Fall, wie der hier vorliegende, eingetreten sei, in wel- 
<lb/>chem sich in Beziehung aus die Bedeutung nnd Wirkung der hier
<lb/>fraglichen Bestimmung die angebliche Ansicht als eine gebräuchliche
<lb/>manifestirt hätte.

<lb/>Was schließlich den Betrag der dem Kläger hiernach zuzuer- 
<lb/>kennenden Entschädigung anlangt, so hat sich der Kläger seinerseits
<lb/>bei dem Erkenntnisse erster Instanz, durch welches ihm außer den
<lb/>ihm bereits als Distanzfracht für den geborgenen Theil der Rück- 
<lb/>ladung auf den zurückgelegten 1/i0 Theil der Rückreise gezahlten
<lb/>£ 6, 11. noch ein Drittel der Gesammtfracht zugesprochen ist,
<lb/>welche er bei einer in der bedungenen Weise geschehenen Aus- 
<lb/>führung des ganzen Transportes erhalten haben würde, beruhigt.
<lb/>Aber auch den Beklagten gereicht diese Entscheidung nicht zum
<lb/>Nachtheile. Das Handelsgericht hat dieser'Berechnung der Distanz- 
<lb/>fracht für die Ausreise die schon seit langer Zeit in Gültigkeit
<lb/>gewesene Bestimmung der hamburgischen Seeversicherungsbedin- 
<lb/>gungen zum Grunde gelegt, daß in Fällen einer zusammengesetzten
<lb/>Reise, in welchen eine Fracht „out and home“ stipulirt worden
<lb/>dann, wenn eine Vertheilung der Fracht aus die Ausreise und
<lb/>auf die Rückreise erforderlich werde, für die erstere ein Drittel,
<lb/>nnd für die letztere zwei Drittel zu rechnen seien, welche Bestim- 
<lb/>mung, wie das Handelsgericht mit Recht annimmt, als aus der
<lb/>in einer großen Reihe von Fällen gemachten Erfahrung über das
<lb/>durchschnittliche Berhältniß des Betrages der Aussrachten
<lb/>zu demjenigen der Rückfrachten beruhend angesehen werden muß.
<lb/>Daß, falls der Kläger nicht abzuweisen sei, auch für den vorlie- 
<lb/>genden Fall dieses Berhältniß analog anzuwenden ist, geben die Be- 
<lb/>klagten nun auch selbst zu. Sie meinen aber, daß auch die Distanz- 
<lb/>fracht für die Ausreise nur ein Drittel derjenigen Summe betragen
<lb/>dürfe, welche der Verfrachter erhalten haben würde, wenn das Schiff
<lb/>mit dem bei dem Unfälle geretteten Theile der Rückladung die Rück- 
<lb/>reise vollendet hätte, was hier, da diese Summe nach der eigenen
<lb/>Angabe des Klägers nur £ 327. 11 S. 8 D. betrage, statt der dem
<lb/>Kläger als ein Drittel der £ 889 7 S. 11 D. betragenden Gesammt- 
<lb/>fracht zugesprochenen Summe von £ 296, 9 D. nur £ 109, 3 S.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0469.tif"
                   n="465"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0469"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0469--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 465

<lb/>11 D. ausmachen würde. Allein diese Berechnungsweife ist eine
<lb/>augenscheinlich irrige. Allerdings ist für verloren gegangene Güter
<lb/>die Fracht nach Art. 635 des H.-G.-B. weder ganz noch theil-
<lb/>weise zu zahlen und mit Recht hat daher der Beklagte nur von
<lb/>gern geretteten Theile der Rückladung Distanzfracht nach Verhält-
<lb/>niß des zurückgelegten Theils der Rückreise erhalten. Ob aber
<lb/>von der Rückladung überhaupt etwas geborgen ist und wie
<lb/>viel Fracht dafür zu zahlen gewesen sein würde wenn der Fracht- 
<lb/>vertrag durch den Verlust des Schiffes nicht aufgelöst worden
<lb/>wäre, ist natürlich bei der Berechnung der dem Verfrachter für
<lb/>die vorhergegangene und glücklich vollendete Ausreise
<lb/>auf welcher kein Theil der Ladung verloren ging, gebührenden
<lb/>Entschädigung an sich ganz unerheblich, indem es für die hier in
<lb/>Rede stehende Distanzfracht auf die Rückladung nur insoweit
<lb/>ankommt, als vertragsmäßig die ganze, dem Kläger für den
<lb/>bedungenen Transport gebührende, Fracht nach der Größe der
<lb/>Rückladung zu berechnen war und die letztere daher auch bei einer
<lb/>nur theilweisen Ausführung des Transportes maßgebend fern
<lb/>muß. Ebenso unbegründet ist es aber, wenn die Beklagten zur
<lb/>Unterstützung dieser ihrer irrigen Ansicht anführen, der Kläger
<lb/>würde sich bei der Berechnungsweise des Handelsgerichts jetzt, wo
<lb/>zwar ein erheblicher Theil der Rückladung gerettet, durch das
<lb/>Schiff des Klägers aber nur zu Vso der Rückreise transpor-
<lb/>tirt ist, sogar besser stehen, als dann, wenn zwar nur sehr
<lb/>wenige Güter gerettet, diese aber durch das Schiff selbst an
<lb/>ihren Bestimmungsort gebracht wären; denn diese Eventualität
<lb/>würde allerdings möglich, aber nur eine rechtliche Folge davon
<lb/>sein, daß dann das Schiff nicht verloren gegangen, also eine
<lb/>gänzliche Auflösung des Frachtvertrages nach Art. 632 des
<lb/>H.-G.-B. nicht eingetreten sein würde und daß andererseits mit
<lb/>dem theilweisen Verluste der für die Rückreise eingenommenen
<lb/>Güter nach Art. 635 vgl. mit Art. 618 des H.-G.-B., der
<lb/>klägerische Anspruch auf Frachtzahlung für diese Güter, dadurch
<lb/>aber der Anspruch des Klägers für die Aus reise unmöglich berührt
<lb/>werden kann. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht der Beklagten er-
<lb/>giebt sich auch aus dem den Artikeln 633 und 642 des H.-G.-B.
<lb/>zum Grunde liegenden Principe, nach welchem dem Verfrachter

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>30
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0470.tif"
                   n="466"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0470"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0470--><p/>
               <p>

                  <lb/>466 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>bei der durch den Verlust des Schiffes herbeigeführten Auflösung
<lb/>des Frachtvertrages nach Antritt der Reise sogar für eine Zureise
<lb/>in Ballast, wenn nur der Abladungshasen erreicht ist, eine
<lb/>im Verhältniß izu dem ganzen Auswande von Kosten, Zeit re.
<lb/>welchen er noch hätte machen müssen, stehende Vergütung für die
<lb/>bereits aufgewendeten Kosten und Mühen zu Theil werden soll,
<lb/>ohne daß es ausschließlich darauf ankommt, wie viel der Ver- 
<lb/>frachter durch seine bisherigen Leistungen dem Befrachter bereits
<lb/>genützt hat.

<lb/>Vgl. Protokolle Pag. 2412, 3980, 3992 und 3993.

<lb/>Auch nach diesem Gesichtspunkte kann es die Beklagten un- 
<lb/>möglich beschweren, wenn dem Kläger, dessen Schiss bis zum An- 
<lb/>tritt der Rückreise an Zeit und Kosten aus der Zureise von Lon- 
<lb/>don nach Grimsbh, auf der Ausreise nach Hahti und in den ver- 
<lb/>schiedenen Abladungs- und Löschungsplätzen unbestritten bereits
<lb/>bedeutend mehr ausgewandt hatte, als voraussichtlich zur Rück- 
<lb/>reise noch erforderlich gewesen wäre, hierfür nur ein Drittel der
<lb/>Gesammtfracht zugesprochen wird.

<lb/>Es ist daher der Beschwerde des Klägers gemäß unter Wie- 
<lb/>deraufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Obergerichts
<lb/>dasjenige des Handelsgerichts pure wiederherzustellen, wogegen
<lb/>bei dem Wechsel der Entscheidungen die Kosten zweiter und dritter
<lb/>Instanz zu compensiren sind.

<lb/>Urkundlich unter dem Siegel des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>und der verordneten Unterschrift. M.

<lb/>Art. 291 des allg. d. H.-G.-B.

<lb/>Der Rechtsgrundsatz, daß während der Dauer eines
<lb/>Contocorrentverhältnisses eine Ausklagung einzel- 
<lb/>ner 'Creditposten, selbst wenn sie aus Wechseln her- 
<lb/>rühren im Lause der Rechnungsperiode nicht statthaft
<lb/>sei, wird durch besondere Abreden, die ihm entgegen- 
<lb/>stehen, ausgeschlossen.

<lb/>Vergl. Erkenntniß des Bundes-Oberhandels-Gerichts vom
<lb/>21. März 1871 in diesem Archiv, Bd. XXII, S. 425.

<lb/>Erkenntn. des B.-O.-H.-G. vom 23. September 1871 in
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0471.tif"
                   n="467"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0471"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 467

<lb/>Sachen der Firma P. W. Krause &amp; Comp. Kläger
<lb/>c. den Fabrikbesitzer Georg Leuffgen Verkl.

<lb/>Der Verkl. ist Acceptant eines von der Klägerin auf ihn
<lb/>gezogenen am ersten August 1870 fällig gewesenen Wechsels über
<lb/>10000 Thlr. aus welchem Klägerin eine Restforderung von 7516
<lb/>Thlr. 4 Ngr. 6 Pf. nebst Zinsen und Protestkosten einklagt.

<lb/>Die Parteien standen in einem Contocurrentverhältnisse.
<lb/>Nach dem Contocurrent der Klägerin vom 1. März 1871, welches
<lb/>mit einem Debet-Saldo des Verkl. von 16862 Thlr. 13 Sgr.
<lb/>per 1. December beginnt, soll der ihr damals zustehende Saldo
<lb/>14300 Thlr. 8 Sgr. betragen und sich bis zum 15. März 1871
<lb/>durch Verkauf von 4500 Dollars Amerikanische Anleihe, welche
<lb/>Verkl. zum Pfände bestellt hatte, auf Höhe des eingeklagten Be- 
<lb/>trages verringert haben.

<lb/>Der Contocurrentverkehr soll, wie Verkl. behauptet, seit August
<lb/>1867 bestanden haben und zwar darin, daß Klägerin dem Ver- 
<lb/>klagten, nachdem sie von ihm 10,000 Dollars Amerikanische Bonds
<lb/>als Depot erhalten, einen laufenden Credit gewahrt und ihm nach
<lb/>Maßgabe ihres Schreibens vom 2. August 1867 ein Conto er- 
<lb/>öffnet hat. Im Jahre 1869 will Verklagter der Klägerin noch
<lb/>zwei Blancoaccepte über 4000 iThlr. und 6000 Thlr. mit der
<lb/>Bestimmung übergeben haben, daß dieselben zur Erhöhung des
<lb/>ihm zu gewährenden Credits als Depot dienen sollten, und daß
<lb/>er dagegen befugt sein solle, bis zur Höhe der Wechsel baare Vor- 
<lb/>schüsse aus dem Bankgeschäfte der Klägerin zu entnehmen. Diese
<lb/>Accepte seien später gegen ein Accept über 10,000 Thlr. umge- 
<lb/>tauscht worden. In Betreff des Klagewechsels ergebe der Brief
<lb/>der Klägerin vom 29. April 1870, daß sie bei dessen Empfang
<lb/>gegen Austausch des am 1. Mai 1870 fällig gewesenen Acceptes
<lb/>über den gleichen Betrag, auf dem Conto des Verkl. die Buchungs- 
<lb/>operation so vorgenommen habe, daß sie ihn für das zurück- 
<lb/>gegebene Accept belastete, für das neue erkannte, während sie darauf
<lb/>nach Verfall des Klagewechsels dem Verklagten den Betrag nebst
<lb/>Kosten wieder debitirte.

<lb/>Der Verklagte schließt daraus, daß der Klägerin nicht aus dem
<lb/>Wechsel als solchen, sondern nur insoweit ein Anspruch zustehe,
<lb/>als ihr aus dem gesammten Contocurrentverkehr noch ein Saldo

<lb/>30*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0472.tif"
                   n="468"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0472"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0472--><p/>
               <p>

                  <lb/>468 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. m Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>gebühre, und bestreitet die Richtigkeit des Saldo, namentlich die
<lb/>im Debet vorgetragene Post von 16862 Thlr. 13 Sgr. Er hält
<lb/>mit Rücksicht aus die Bestimmung, zu welcher der Wechsel gegeben,
<lb/>um der Klägerin als Depot zu dienen, den Einwand sür durch- 
<lb/>greifend, daß er nach Hingabe des Klagwechsels keine Vorschüsse
<lb/>erhoben habe und beantragt Abweisung. Nach Bestreitung dieser
<lb/>Behauptungen hat der erste Richter den Verklagten nach dem
<lb/>Klagantraze verurtheilt, und dies Erkenntniß ist in zweiter Instanz
<lb/>bestätigt,, indem der Appellationsrichter zunächst die im Conto- 
<lb/>currentverhältnisse begründete consumirende Wirkung in Betreff
<lb/>der einzelnen im Contocurrent enthaltenen Rechtsgeschäfte für den
<lb/>Wechselverkehr negirt, dann aber auch für den vorliegenden Fall be- 
<lb/>sonders thatsächlich feststellt, und zwar auf Grund eines vom
<lb/>Verklagten an die Klägerin gerichteten Briefes vom 18. Januar
<lb/>1871, welcher einen anderen von der Klägerin gegen den Ver- 
<lb/>klagten eingeklazten Wechsel über 768 Thlr. 21 Sgr. betrifft, daß
<lb/>die Absicht der Parteien dahin gegangen sei, daß Verkl. verpflichtet
<lb/>sein solle, die im Contocurrentverhältniß gegebenen Wechsel zur
<lb/>Versallzeit einzulösen.

<lb/>Der Verklagte hat noch die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt,
<lb/>dieselbe ist aber durch Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>vom 23. September 1871 zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Eines Eingehens aus den Angriff, welchen Implorant gegen
<lb/>den Ausspruch der Vorinstanz, daß Wechselforderungen von der
<lb/>in Rede stehenden Wirkung eines Contocurrent-Verhältnisses rechts- 
<lb/>grundsätzlich ausgeschlossen seien, gerichtet hat, bedarf es nicht,
<lb/>da sich die Vorentscheidung noch aus einen zweiten, die concrete
<lb/>Sachlage betreffenden Entscheidungsgrund stützt, und die Hinfällig- 
<lb/>keit des gegen Letzteren unternommenen Angriffs zweifellos erscheint.

<lb/>In Bezug nemlich aus einen Brief des Verklagten an die
<lb/>Klägerin vom 18. Januar 1871, betreffend die Einklagung eines
<lb/>Wechsels über 768 Thlr. 21 Sgr. gegen den Verklagten führt
<lb/>der Appellationsrichter aus: Bei dem Mangel anderweitiger Dar- 
<lb/>stellung des Sachverhältnisses seitens des Verklagten unterliege es
<lb/>keinem Bedenken, daß jener Wechsel, gleichwie der jetzt streitige,
<lb/>im Contocurrentverhältnisse gegeben worden, es folge aber aus
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0473.tif"
                   n="469"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0473"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0473--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelfacheu. MA

<lb/>dem Briefe vom 18. Januar 1871, daß Verkl. damals noch keinen
<lb/>Zweifel darüber gehabt, daß Klägerin berechtigt sei, die einzelnen
<lb/>im Contocurrent empfangenen Wechsel auszuklagen. Daß Klä- 
<lb/>gerin ihrerseits hiervon ausgegangen sei, ergebe ihr processualisches
<lb/>Borgehen gegen den Verklagten. Wenn letzterer seine Ansicht später
<lb/>geändert habe, so sei dies gleichgültig für die ursprüngliche Ab- 
<lb/>sicht der Parteien. Diese (d. h. die Absicht der Parteien) —
<lb/>so wird noch gesagt — kann nach dem eben allegirten Briefe des
<lb/>Verklagten nur dahin gegangen sein, daß Verkl. verpflichtet sein
<lb/>solle, die im Contocurrentverhältniß gegebenen Wechsel zur Ver- 
<lb/>fallzeit einzulösen, Klägerin aber berechtigt sein solle, wenn dies
<lb/>nicht geschah, die einzelnen Wechsel in 86x9.ru,to im Wechselprocesfe
<lb/>auszukkagen.

<lb/>Hiernach hat der Appellationsrichter das Contocurrentverhältniß
<lb/>der Parteien nach Maßgabe deren Intentionen, welche bei der demselben
<lb/>zu Grunde liegenden Willenseinigung—dem Contocurrentvertrage —
<lb/>obgewaltet haben sollen, interpretirt. Zu dieser Interpretation
<lb/>war der Appellationsrichter durch die Berufung des Verkl. auf
<lb/>das Contocurrentverhältniß berufen. Sie stützt sich nicht aus eine
<lb/>unzulässige Vermuthung, sondern auf einen Brief des Imploranten,
<lb/>welcher demselben vorgelegt worden ist, und auf das Sachverhält-
<lb/>niß überhaupt, wie solches sich — nach der Auffassung des Appel- 
<lb/>lationsrichters — durch die Instruction herausgestellt hat. Auf
<lb/>dieser Auffassung beruht namentlich die Annahme des Appellatious-
<lb/>richters, daß es bei dem Mangel anderweiter Sachdarstellung
<lb/>seitens des Verkl. keinem Bedenken unterliege, daß der Wechsel
<lb/>von welchem jener Brief handele, ebenfalls im Cortocurrentver-
<lb/>hältniß gegeben worden sei.

<lb/>Ueberdies ist diese Annahme auch zweifellos richtig, weil nach
<lb/>den Erklärungen des Imploranten selbst in den ersten Instanzen,
<lb/>sein ganzer Wechselverkehr mit der Jmploratin von dem Conto- 
<lb/>currentverhältnisse umfaßt worden ist. lieber die Folgerungen,
<lb/>welche den Appellationsrichter zu dem obgedachten Interpretations-
<lb/>Ergebnisse geführt haben, brauchte er den Imploranten nicht zu
<lb/>hören, und ebensowenig war der Appellationsrichter hierbei aus die
<lb/>ausdrücklichen Behauptungen der Jmploratin beschränkt.

<lb/>Daraus ergiebt sich, daß der ihm vom Imploranten gemachte
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0474.tif"
                   n="470"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0474"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0474--><p/>
               <p>

                  <lb/>470 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Vorwurf: den Einwand, daß die separate Geltendmachung des
<lb/>Klagewechsels durch besondere Abrede zugestanden worden, und die
<lb/>Thatsache, daß der Wechsel über 768 Thlr. 21 Sgr. im Conto-
<lb/>currentverhältniß gegeben worden sei, suppeditirt, und beziehentlich
<lb/>letzgedachter Thatsache vermuthungsweise festgestellt zu haben, für
<lb/>unbegründet zu erachten, und der entsprechende Angriff aus der
<lb/>citirten Gesetzesvorschrift und beziehentlich aus Art. 3, Nr. 1 der
<lb/>Declaration vom 6. April 1839 zu verwerfen ist.

<lb/>Wenn ferner nach der, dem Contocurrentvertrage der Parteien
<lb/>-vom Appellationsrichter gegebenen Auslegung die Wechselfor- 
<lb/>derungen, einschließlich der eingeklagten, in Ansehung der Einkla- 
<lb/>gung von dem Einflüsse des Contocurrentverhältnisses ausgeschlossen
<lb/>waren, so kommt es daraus, ob andernfalls die Forderungen
<lb/>in Gemäßheit eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zufolge des
<lb/>Eontocurrentverhältnisses separat nicht einklagbar sein würden,
<lb/>offenbar nicht an. Die Beschuldigung des Appellationsrichters in
<lb/>der Nichtigkeitsbeschwerde einen solchen Rechtsgrundsatz verletzt zu
<lb/>haben, ist sonach völlig unzutreffend. Dasselbe gilt von dem
<lb/>schließlichen Angriffe, welcher mit der Behauptung erhoben ist, daß
<lb/>der Appellationsrichter durch das Gewicht, welches er auf die An- 
<lb/>sichten der Parteien über die Rechte aus dem Contocurrentverhält- 
<lb/>nisse lege, gegen die Natur der Verträge, gegen den § 1,
<lb/>Tit. 4, sowie § 1, Tit. 5 A. L.-R. sowie gegen den Rechtsgrundsatz:
<lb/>Die Anwendung der sogenannten naturalia ne§ot11 wird
<lb/>nur durch gegenseitige vertragsmäßige Willenseinigung, nicht
<lb/>durch gegentheilige, wenn auch übereinstimmende Ansichten
<lb/>der Contrahenten ausgeschlossen
<lb/>verstoßen habe.

<lb/>Der Appellationsrichter stellt bezüglich der Begründung des
<lb/>Eontocurrentverhältnisses nicht blos die Rechtsansichten, son- 
<lb/>dern auch die Absichten, den Willen der Contrahenten fest.
<lb/>Ob, insofern er von ersteren auf diesen Willen schließt, die Fest- 
<lb/>stellung für logisch und sachgemäß zu erachten ist, muß auf sich
<lb/>beruhen bleiben, da einer Prüfung in dieser Richtung das Nichtig- 
<lb/>keitsverfahren keinen Raum giebt. Insbesondere ist die Annahme
<lb/>des Appellationsrichters, daß die in Rede stehende Absicht der
<lb/>Parteien — wie solche in der oben aus den Entscheidungsgründen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0475.tif"
                   n="471"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0475"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 471

<lb/>hervorgehobenen Stelle näher angegeben ist — aus dem Briefe
<lb/>vom 18. Januar 1871 sich ergebe, als eine tatsächliche
<lb/>Interpretation dem materiellen Angriffe, um den es sich
<lb/>handelt, nicht zugänglich (§ 16 Verordn, v. 14. Dcbr. 1833).
<lb/>Aus dieser Annahme aber folgt, daß der Appellationsrichter keines- 
<lb/>wegs die interne, durch keine Willensäußerungen zum Ausdruck
<lb/>gelangte Absicht der Contrahenten als maßgebend für die Rechte
<lb/>und Pflichten derselben aus dem geschlossenen Vertrage angesehen
<lb/>hat, sondern daß er die hier fragliche Absicht der Parteien für
<lb/>durch Willensäußerungen constatirt erachtet. Demgemäß hat er
<lb/>durch seine Argumentation weder eine Verkennung der Vertrags- 
<lb/>natur noch ein Mißverständniß der in den citirten Bestimmungen
<lb/>des allgem. L.-R. definirten Begriffe „Willenserklärung" und
<lb/>„Vertrag" kund gegeben. Auch kann ihm die Verletzung jenes
<lb/>von dem Imploranten aufgestellten Rechtsgrundsatzes nicht zur
<lb/>Last gelegt werden.

<lb/>Mußten nach diesen Erwägungen aber die gegen den zweiten
<lb/>Entscheidungsgrund geltend gemachten Angriffe für hinfällig er- 
<lb/>achtet werden, so war, da von diesem Entscheidungsgrunde das
<lb/>Appellationsurtheil getragen wird, die gegen dasselbe gerichtete
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. (Instruction, 7. April 1839
<lb/>Nr. 35). n.

<lb/>Art. 291. 4. 19.

<lb/>Zur Lehre vom Eontocorrentverhältniß. Berechtigung
<lb/>Desjenigen, welchem beim Rechnungsabschlüsse ein
<lb/>Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Saldo', wenn
<lb/>gleich darunter Zinsen begriffen sind, Zinsen zu for- 
<lb/>dern. 'Anwendung der einschlagenden handelsrecht- 
<lb/>lichen Bestimmungen auf den Verkehr mit solchen
<lb/>Personen, die nicht als Vollkausleute zu betrachten

<lb/>sind.

<lb/>Hierüber entnehmen wir einem Erkenntnisse des Bundes-
<lb/>Oberhandelsgerichts zu Leipzig das Folgende:

<lb/>„Ohne Grund beschwert sich Kläger darüber, daß der er- 
<lb/>hobene Anspruch, soweit dadurch dem Beklagten die Verpflichtung
<lb/>zur Gewährung von Zinseszinsen angesonnen wird, von den
<lb/>Vorderrichtern abgewiesen worden ist. Daß dieser Anspruch nach
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0476.tif"
                   n="472"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0476"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>472 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. WechselsachM.

<lb/>allgemeinem bürgerlichm Rechte unhaltbar sich darstelle, ist in den
<lb/>vorigen Instanzen nachgewiesen und Kläger selbst verkennt dich
<lb/>nicht. Er stützt sich lediglich aus die Ausnahmebestimmung, welche
<lb/>im Handelsrecht nach Art. 291 des Handelsgesetzbuchs siir Conto-
<lb/>correntverhältnisse geordnet ist. Die Vorderrichter haben jedoch
<lb/>die Begründung der nothwendigen thatsächlichen Voraussetzungen
<lb/>eines solchen Contocorrentverhältnisses in Betreff des vorliegenden
<lb/>Falles verneint. Dieser Auffassung war lediglich beizutreten.

<lb/>Zwar finden sich in der von dem Kläger vorgelegten, von dem
<lb/>Beklagten anerkannten Klagrechnung A. die einzelnen Debet- und
<lb/>Creditposten nach Jahresperioden zusammenge^tellt, dieselben sind am
<lb/>Schluß jeder Periode mit einander verglichen und die hierbei sich er- 
<lb/>gebenden Saldobeträge dem künftigen Rechnungswerte vorgetragen
<lb/>worden. Es hat ferner Kläger unter Eidesantrag behauptet, daß von
<lb/>beiden Theilen „solche Einträge", wie die Rechnung A. enthalte, in
<lb/>ihren Büchern bewirkt worden seien. Die vorigen Instanzen haben
<lb/>die Eidesschlüssigkeit dieser Behauptung bestritten. Jedoch selbst wenn
<lb/>man zu Gunsten des Klägers von der gegentheiligen Annahme
<lb/>ausgehen wollte, würde aus dem Klagevorbringen an und für sich
<lb/>immer nur die Bezugnahme auf die beiderseitige Handlung einer
<lb/>gewissen Rechnungsmethode, die eines geschäftlichen Internum sich
<lb/>ergeben. Für die rechtliche Seite des zwischen den Parteien be- 
<lb/>standenen Geschäftsverhältniffes folgt daraus schon deshalb, weil
<lb/>Kläger nicht auf den regelmäßigen Austausch der Rechnungser- 
<lb/>gebnisse Bezug genommen und auch sonst nach den concreten Um- 
<lb/>ständen etwas Entscheidendes nicht.

<lb/>Beklagter hat zu der Zeit, als er die in Rechnung gestellten
<lb/>Waarenposten von der klagenden Handlung entnommen, nach
<lb/>seiner, vom Kläger nicht bestrittenen, durch das Klaginduct Bl. 11
<lb/>ausdrücklich bestätigten Angabe das Gerberhandwerk betrieben. In
<lb/>Betreff der gedachten Waarenanschaffungen ist er hiernach zwar
<lb/>im Sinne des Handelsgesetzbuchs (Art. 4 verbunden mit Art. 271
<lb/>sub 1) als Kaufmann zu betrachten, jedoch nicht in des Wortes
<lb/>voller Bedeutung, sondern nur unter den in Art. 10 enthaltenen
<lb/>Beschränkungen. Dieser Umstand ist nicht ohne Gewicht für Be-
<lb/>urtheilung der Natur des unter den Parteien bestandenen Handels- 
<lb/>verkehrs. So zulässig es auch unter gewissen concreten Voraus-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0477.tif"
                   n="473"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0477"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.--O.-H.-G. in Handels- n. Wechselstrchen. MI

<lb/>setzungen erscheinen mag, aus der Modalität der längere Zeit
<lb/>zwischen zwei Geschäftsfreunden gleichmäßig fortgesetzten Buchung
<lb/>einen Rückschluß auf deren Bertragsabsicht zu ziehen, und derm
<lb/>Einverständniß zu constatiren, - daß die einzelnen Forderungsbe- 
<lb/>träge nur in ihrer Gesammtheit nach einzelnen Perioden zur Auf- 
<lb/>rechnung gelangen und die sich ergebenden Saldobeträge als neuer
<lb/>Stamm in der Rechnung hat geführt werden sollen, — als worin
<lb/>die Eigenthümlichkeit der laufenden Rechnung sich äußert, — so
<lb/>wenig ist doch Grund vorhanden, einer derartigen factischen Uebung
<lb/>rechtliche Folge über den Kreis des eigentlichen Kaufmannsstandes
<lb/>hinaus und namentlich auch den Beziehungen des Vollkaufmanns
<lb/>zu dem Kleinhändler und Handwerker gegenüber zu verstatten.
<lb/>Denn voraussetzlich haben Geschäftsleute letzterer Art nur die ge- 
<lb/>wöhnliche Abwickelung ihrer geschäftlichen Beziehungen im Auge
<lb/>und selbst wenn sie Geschäftsbücher führen, haben dieselben, weil
<lb/>sie den handelsrechtlichen Formalvorschriften nicht unterliegen, in
<lb/>der Regel einen größeren Werth, als den von Privatnotizen, nicht
<lb/>anzusprechen.

<lb/>Es tritt jedoch ein neues, für die Unbeachtligkeit der
<lb/>Beschwerde des Klägers allein schon entscheidendes Moment hinzu.
<lb/>Die dem Kläger von den Vorderinstanzen abgesprochenen Zinses-
<lb/>zinsen erstrecken sich nach den Bl. 43 a. b. in erster Instanz
<lb/>gegebenen Nachweisen ausschließlich nur auf die hinter dem 1.
<lb/>Januar 1868 liegende Rechnungsperiode. Das Befugniß aber,
<lb/>von diesem Zeitpunkte ab neue Saldobeträge zu bilden, war dem
<lb/>Kläger von allem Anderen abgesehen nach den concreten Verhält- 
<lb/>nissen und in Mangel einer ausdrücklichen gegentheiligen Beredung
<lb/>jedenfalls schon aus dem Grunde eittzogen, weil die beiderseitige
<lb/>Geschäftsverbindung der Parteien, insofern dieselbe wesentlich aus
<lb/>die Fortsetzung der Waarenbezüge des Beklagten sich stützte, mit
<lb/>dem 27. - October 1865 factisch gelöst war. Denn seit dieser Zeit
<lb/>hat Beklagter neue Waarenposten aus des Klägers Handlung nicht
<lb/>entnommen, es stand daher seitdem bloß noch die Abwickelung der
<lb/>aus dem früher bestandenen Geschäftsverkehr sich ergebende«
<lb/>Rechtsfolgen in Frage. Von einer laufenden Rechnung im Sinne
<lb/>des Art. 291 des Handelsgesetzbuchs konnte bei einer solche«
<lb/>Sachlage unter allen Umständen nicht weiter die Rede sein.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0478.tif"
                   n="474"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0478"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>474 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts in Sachen
<lb/>Louis Nordheim in Firma Moritz Nordheim jnr. in
<lb/>Hamburg gegen Friedrich Winnefeld in Leipzig, vom
<lb/>22. Juni 1871, publicirt am 2. September 1871;
<lb/>Handelsgericht Leipzig. Tt.

<lb/>Art. 294.

<lb/>Zur Lehre vom Anerkenntnißvertrag, insbesondere im
<lb/>kaufmännischen Verkehrsleben.

<lb/>Hierüber spricht sich ein Erkenntniß des Bundes-Oberhandels- 
<lb/>gerichts zu Leipzig in folgender Weise aus:

<lb/>„Günstiger für den Kläger gestaltet sich die Beurtheilung
<lb/>seiner weiteren Beschwerde, welche daran Anstoß nimmt, daß dem
<lb/>Beklagten die Bl. 37 b. sub a. und b. normirten Exceptions-
<lb/>eide Behufs Verificirung der Behauptung erfolgten Erlasses ver-
<lb/>stattet worden sind.

<lb/>Diese Beschwerde erscheint begründet. Es handelt sich dabei
<lb/>um die Rechtswirkung folgender von dem Kläger geltend gemachten
<lb/>sactischen Momente, welche der exceptivischen Vertheidigung des
<lb/>Beklagten gegenüber zugleich die Bedeutung einer liquiden Replik
<lb/>annehmen.

<lb/>a. Zuvörderst hat Klägers Vater, als früherer Geschäftsin- 
<lb/>haber, dem Beklagten in der Zeit vom 1. Januar bis 11. April
<lb/>1868 zwei Briefe geschrieben, in beiden hat er die Abrechnung per
<lb/>1. Januar 1868 überschickt und den Beklagten ersucht, ihm die
<lb/>Forderung von 546 Thlr. 3 Sgr. — Pf. einzusenden. Hierauf
<lb/>hat Beklagter im Briefe B. um Geduld gebeten und versprochen,
<lb/>redlich und treu zu bezahlen,

<lb/>„er könne es nicht auf einmal abzahlen, außerdem werde
<lb/>er sich wohl diesen Sommer wieder verheirathen und
<lb/>werde er dann erst etwas und dann den ganzen Rest
<lb/>bezahlen."

<lb/>Beklagter hat in der That im Laufe des Jahres 1869 sich
<lb/>verheirathet.

<lb/>b. Ferner hat Klägers Vater im Monat August 1868 den
<lb/>Beklagten wiederum brieflich ersucht, ihm den per 1. Januar 1868
<lb/>fälligen Saldo von 546 Thlr. 3 Sgr. — Pf. zu berichtigen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0479.tif"
                   n="475"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0479"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 475

<lb/>Beklagter hat hierauf mittelst des Briefes sub C. unterm 18.
<lb/>August 1868 geantwortet, hierbei wiederholt um Geduld gebeten
<lb/>und dem Vater des Klägers mitgetheilt,

<lb/>„daß er sich verlobt, daß die Hochzeit im Februar oder
<lb/>März 1869 sein würde und daß er dann Herrn Moritz
<lb/>Nordheim bezahlen würde."

<lb/>o. Am 17. November 1868 endlich ersuchte derselbe Ge- 
<lb/>schäftsvorgänger des Klägers den Beklagten nochmals um Bezah- 
<lb/>lung des per 1. Januar 1868 schuldigen Saldo von 546 Thlr.
<lb/>3 Sgr. — Pf. Die Antwort Beklagtens hierauf enthält der
<lb/>Brief D. vom 2. December 1868, in welchem Beklagter nochmals
<lb/>um Geduld bittet und verspricht, Herrn Moritz Nordheim
<lb/>das Geld nach und nach rechtlich zu bezahlen.

<lb/>Alle diese Thatsachen sind von dem Beklagten bei den Ein- 
<lb/>lassungspunkten 8—12 zugestanden worden.

<lb/>Kläger nimmt an, daß demzufolge das Zustandekommen eines
<lb/>Anerkenntnißvertrages im Sinne von § 1397 flg. des sächs. bür- 
<lb/>gerlichen Gesetzbuchs als erwiesen zu gelten habe.*) Die vorigen
<lb/>Instanzen haben dies verneint. Ob mit Recht oder Unrecht kann
<lb/>dahin gestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle, wo Klägers
<lb/>Rechtsvorgänger sowohl, als Beklagter zur Zeit der streitigen Ver- 
<lb/>handlungen unter der Herrschaft des gemeinen Rechts standen, —
<lb/>der erstere wohnte zur Zeit der Mahnungen und des Briefsem- 
<lb/>pfanges in Hamburg, letzterer in Hannover, — können die speciellen
<lb/>Bestimmungen des sächsischen Rechtes (§ 172 des sächs. bürgerl.
<lb/>Gesetzbuchs**) selbstverständlich nicht zur Entscheidungsnorm dienen.
<lb/>Bringt man dagegen, wie dem Gesagten zufolge geboten, auf den
<lb/>vorliegenden Fall die Grundsätze des allgemeinen Rechtes, zumal
<lb/>mit den einschlagenden handelsrechtlichen Bestimmungen zur An- 
<lb/>wendung, so läßt sich in der That zu einer anderen Annahme


<lb/>*) Der § 1397 lautet: Der Vertrag, durch welchen ein Schuldverhältniß
<lb/>zwischen Gläubiger und Schuldner anerkannt wird, berechtigt den Gläubiger,
<lb/>auf Grund des Anerkenntnisses die Bezahlung der Schuld zu fordern.


<lb/>**) Der § 172 lautet: Im Jnlande bekannt gemachte Gesetze bedürfen
<lb/>keines Beweises. Ausländische Rechte hat Derjenige zu beweisen, welcher sich
<lb/>darauf beruft; sie können aber ohne diesen Beweis von dem Richter ange- 
<lb/>wendet werden, wenn sie ihm glaubhaft bekannt geworden sind.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0480.tif"
                   n="476"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0480"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>476 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>nicht gelangen, als daß Beklagter durch Abgabe jener brieflichen
<lb/>Erklärungen als Antworten auf die vorausgegangenen Mahnungen
<lb/>des Rechtsvorgängers Klägers den schon obengedachten Rechnungs-
<lb/>Lestand per 1. Januar 1868 im Betrag von 546 Thlr. 3 Sgr.
<lb/>in rechtsverbindlicher Weise für richtig anerkannt habe. Denn
<lb/>Beklagter hat, nachdem ihm Seiten des Rechtsvorgängers Klägers
<lb/>die Abrechnung per 1. Januar 1868 mit der Bitte um Berich- 
<lb/>tigung des Forderungsbetrags an 546 Thlr. 3 Sgr. — Pf. über- 
<lb/>sendet worden, sich nicht damit begnügt, um Gestundung nachzu- 
<lb/>suchen, sondern er hat zugleich und zwar ohne irgend einen Vor- 
<lb/>behalt, wozu er im Falle beabsichtigter Beschränkung des Wortlauts
<lb/>seiner Erklärungen zu Wahrung von Treu und Glauben entschieden
<lb/>verpflichtet gewesen wäre, — in allen Briefen die Bezahlung der
<lb/>Schuld zugesichert, und im Falle 8nb a. sogar versprochen, unter
<lb/>einer geständlich eingetretenen Voraussetzung den ganzen Rest zu be- 
<lb/>zahlen. Die Acceptation dieser Erklärungen, sofern es überhaupt
<lb/>einer solchen bedurfte, gelangte zur Genüge schon in dem voraus- 
<lb/>gegangenen Zahlungsbegehren des Geforderten zum Ausdruck.
<lb/>Hiernach liegen die zweifellosen Voraussetzungen eines Anerkennt- 
<lb/>nisses vor, welches unter Umständen der jetzt vorliegenden Art
<lb/>abgegeben, nach heutigem Rechte unbestrittener Maßen einen neuen
<lb/>Vertrag begründet und damit die Einreden, welche gegen die
<lb/>Existenz der alten Forderung gerichtet sind, ohne Weiteres aus- 
<lb/>schließt.

<lb/>Jedenfalls entspricht diese Rechtsauffassung den Anforderungen
<lb/>des heutigen Handelsverkehrs und unverkennbar liegt sie auch der
<lb/>Vorschrift in Art. 294 des H.-G.-B. zu Grunde. Denn wenn
<lb/>schon dieselbe, ihrer nächsten legislatorischen Tendenz nach nur die
<lb/>Beschränkung der aus der Rechnungsanerkennung abzuleitenden
<lb/>Rechtsfolgen ausspricht, so hat doch die verfügte Beschränkung eben
<lb/>die Annahme des rechtlichen Bestandes solcher Folgen zur noth-
<lb/>wendigen allgemeinen Voraussetzung.

<lb/>Beklagter würde hiernach nur mit solchen Einreden gehört
<lb/>werden können, welche den Rechtsbestand des Anerkennungsactes
<lb/>selbst durch die Bezugnahme auf vorgekommenen Jrrthum oder
<lb/>Betrug anzufechten bezwecken. In dieser Richtung ist jedoch Be- 
<lb/>klagter mit Einwendungen nicht hervorgetreten. Derselbe war demnach
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0481.tif"
                   n="477"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0481"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- und WechfÄsachen. 477

<lb/>den Anträgen Klägers entsprechend zur Bezahlung des anerkannten
<lb/>Schuldbetrags pure zu verurtheilen.

<lb/>Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts in Sachen
<lb/>Nordheim 7. Winnefeld vom 22. Juni 1871, pubkl-
<lb/>cirt am 2. September 1871; Handelsgericht Leipzig.

<lb/>Tt.

<lb/>I. Nach preußischem Rechte ersetzt die Ertheilung
<lb/>eines Pfandscheines durch den Pfandnehmer und die
<lb/>Annahme desselben durch den Schuldner nur den
<lb/>Mangel des formel-genügenden Hailptvertrages, nicht
<lb/>den Mangel des formet genügenden Pfuubvertruges
<lb/>(§ 93 flg. allg. L.-R. Thl. I, Tit. 20).

<lb/>II) Wo das Landesgesetz für die Besitzübertragung
<lb/>einzelner Arten von Pfandobjecten besondere Förm- 
<lb/>lichkeiten vorschreibt, müssen diese auch dann erfüllt
<lb/>werden, wenn es sich um eine handelsgeschäftliche Ver- 
<lb/>pfändung handelt (Art. 306. 309. 317 H.-G.-B.)

<lb/>III) Eine Hypothekm-Urkunde für sich und als kör- 
<lb/>berliche Sache betrachtet, kann Gegenstand eines Faust- 
<lb/>pfandes sein (Art. 313 flg. H.-G.-B.)

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom
<lb/>26. Septbr. 1871 in Sachen der Handlung Kattengell
<lb/>wider die chemische Fabrik Hans Hermann.

<lb/>I. Kreisger. Deputation zu Gr. Satze.

<lb/>II. Appell.-Gericht zu Magdeburg.

<lb/>In der Klage sind zwei verschiedene Ansprüche geltend gemacht.

<lb/>Die Klägerin beantragt zunächst, daß das von der Verklagten
<lb/>für eine Forderung von 597 Thlr. 10 Sgr., die gegen die Klä- 
<lb/>gerin im Concurse geltend gemacht ist, laut Liquidations-Bericht
<lb/>vom 11. August 1869 an einer im Klagspetitum näher bezeich-
<lb/>neten Hhpothekensorderung von 436 Thlr. 15 Sgr. 3 Pf.
<lb/>und Zinsen beanspruchte Pfandrecht für nicht zu Recht bestehend
<lb/>erklärt werde.

<lb/>Sie verlangt ferner, daß die Verklagte zur Herausgabe
<lb/>der über jene Hypothekenforderung sprechenden Hhpotheken-
<lb/>Urkünde verurtheilt werde.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0482.tif"
                   n="478"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0482"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>478 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Mit beiden Ansprüchen ist die Klägerin von dem ersten
<lb/>Richter abgewiesen, nnd dessen Entscheidung von dem zweiten
<lb/>Richter bestätigt.

<lb/>• Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen den gesammten
<lb/>Inhalt des Appellationserkenntnisses. Soweit die Letztere die Ab- 
<lb/>weisung der Klägerin mit dem zuerst erwähnten Anspruch bestätigt,
<lb/>muß die Beschwerde sür begründet erachtet werden.

<lb/>Der Appellationsrichter hat anerkannt, daß die Verpfändung
<lb/>der in der Klage bezeichneten Hhpothekensorderung nach preußi- 
<lb/>schem Landesgesetz (§§ 103. 285. 515 des allg. L.-R., Thl. I,
<lb/>Tit. 20; Verordnung vom 9. December 1809) einen schrift- 
<lb/>lichen Vertrag erforderte. Aber er ist der Ansicht, daß der
<lb/>schriftliche Verpsändungsvertrag ersetzt werden könne und im vor- 
<lb/>liegenden Falle ersetzt werde, durch Ertheilung und Abnahme
<lb/>eines Pfandscheines. Diese Ansicht stützt er auf die §§ 95 und
<lb/>96 des allg. L.-R. Thl. I, Tit. 20. Hierin geht er fehl.

<lb/>Die §§ 93—103 a. a. O. handeln unter dem Marginale
<lb/>„Form" von den Förmlichkeiten des Pfandvertrages. Der § 94
<lb/>erklärt zur Einräumung des Pfandrechts an beweglichen Sachen
<lb/>die bloße Uebergabe ohne weitere Form für hinreichend. Die
<lb/>§§ 99 und 100 sprechen von den Formalien der Constituirung
<lb/>eines Pfandes an unbeweglichen Sachen. Der § 101 erwähnt
<lb/>besondere gesetzliche Formalitäten bei gewissen Arten von Sachen.
<lb/>Mit diesen §§ sind, abgesehen von den in späteren Abschnitten
<lb/>behandelten Fällen der symbolischen Verpfändung (§ 273) und
<lb/>der Verpfändung von Forderungen (§ 281. 285. 515), die
<lb/>Regeln von der Form der Verpfändung erschöpft. Allein das
<lb/>allg. L.-R. hat unter demselben Marginale ein nicht dahin ge- 
<lb/>höriges Verhältniß behandelt, nämlich die Rechtswirkungen, welche
<lb/>eintreten, wenn zwar der Psandvertrag (die Pfandbestellung)
<lb/>formell correct ist, „der Hauptvertrag aber, zu dessen
<lb/>Sicherheit das Pfand bestellt wird," der gehörigen Form
<lb/>entbehrt.

<lb/>§ 93. 95. 96—98.

<lb/>In diesem Falle soll (nach § 95 und 96) der Formwangel
<lb/>des HauptvertLages durch Ertheilung und Annahme eines Pfand- 
<lb/>scheines unter Umständen ersetzt werden. Es soll also (um
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0483.tif"
                   n="479"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0483"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 479

<lb/>analogisch zu reden) das Accessorium, nämlich die gehörige Pfand-
<lb/>Lesteüung, das Principale, nämlich den formal mangelhaften Haupt- 
<lb/>vertrag stützen. Aber diese §§ sagen Nichts davon, daß die Er-
<lb/>theilung eines Pfandscheines durch den Pfandnehmer und die
<lb/>Annahme desselben durch den Schuldner, den Mangel eines formal
<lb/>genügenden Pfandvertrags ersetzen, namentlich also den Schuld- 
<lb/>ner (Pfandgeber) wie aus einer schriftlichen Verpfändung obligiren
<lb/>könnte.

<lb/>Vergl. Bornemann, Erörterungen, I, 184. — Förster,
<lb/>Theorie und Praxis rc. 2. Aufl., I, S.. 441; III,
<lb/>S. 391, Note 36.—Goldschmidt, Handbuch, I, S. 886,
<lb/>Note 18.

<lb/>Nur hierauf kommt es im vorliegenden Falle an.

<lb/>Der erste Entscheidungsgrund des Appellationsgerichts beruht
<lb/>also auf mißverständlicher Anwendung des Gesetzes.

<lb/>Nicht minder der hinzugefügte zweite Entscheidungsgrund.
<lb/>Dieser geht dahin:

<lb/>weil nach dem Stande der Parteien das Geschäft (die
<lb/>Pfandbestellung) als ein Handelsgeschäft anzusehen
<lb/>sei (Art. 274), so sei für die Pfandbestellung schriftliche
<lb/>Form nicht erforderlich gewesen (Art. 317. 309).

<lb/>Der Appellationsrichter hat zwar den Ausdruck „Pfandbe- 
<lb/>stellung" hierbei nicht gebraucht. Er spricht nur von dem „Ge- 
<lb/>schäft" und indentificirt dasselbe gleich darauf mit der „Verpfändung,"
<lb/>versteht also darunter die Rechtsverhandlungen, welche der Implo- 
<lb/>rantin Pfandrecht gewährt haben sollen.

<lb/>In dieser Auffassung liegt eine unstatthafte Erweiterung der
<lb/>Bestimmung der Art. 317, veranlaßt durch Nichtbeachtung der
<lb/>verschievenen Momente der Constituirung vertragsmäßigen Pfand- 
<lb/>rechts.

<lb/>Das Letztere erfordert: 1) Die Vereinbarung über die
<lb/>Verpfändung (Pfandvertrag). 2) Die Uebertragung des Be- 
<lb/>sitzes am Psandobjekt auf den Gläubiger.

<lb/>Allgem. L.-R., Thl. I, Tit. 20. §§ 2, 6 flg., 71, 94,
<lb/>102, 103, 104—111, 273, 281, 285, 286, 299 flg.,
<lb/>410, 411.

<lb/>Das Handesgesetzbuch hält beide Erfordernisse auseinander.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0484.tif"
                   n="480"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0484"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>480 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 306 al, 2 „verpfändet und übergeben".

<lb/>Art. 309 al. 2 „neben der einfachen Vereinbarung über
<lb/>die Verpfändung, die Uebertragung des Besitzes."

<lb/>Laband in Goldschmidt's Zeitschrift, Bd. IX, S. 232.
<lb/>236. 245.

<lb/>Wenn der Pfandvertrag Handelsgeschäft ist, so scheint
<lb/>seine Gültigkeit nach Art. 317 des H.-G.-B. insgemein an eine
<lb/>bestimmte Form nicht gebunden. Für das kaufmännische Faust- 
<lb/>pfand (zur Sicherung einer Forderung aus beiderseitigen
<lb/>Handesgeschäften) ist dies im Art. 309 des H.-G.-B. ausdrücklich
<lb/>vorgefchrieben.

<lb/>Laband a. a. O., S. 233 in Note 1 daselbst;

<lb/>Goldschmidt, Handbuch I, 878.

<lb/>Ob es auch sür die handelsgeschäftlichen Pfandverträge andern
<lb/>Inhalts richtig ist, oder ob diese zu. den in Art. 317 al. 2 er- 
<lb/>wähnten Ausnahmen zu zählen, kann hier unentschieden bleiben.

<lb/>Art. 312 al. 2 des H.-G.-B.

<lb/>vergl. Goldschmidt in der Zeitschrift Bd. IX, S. (10.11.)
<lb/>21. 22; im Handbuch, S. 879. 891. Note 31.

<lb/>Jedenfalls in Ansehung der Besitzübertragung hat das
<lb/>Handelsgesetzbuch an den Landesgesetzen Nichts geändert, vielmehr
<lb/>deren unveränderte Giltigkeit sür das von ihm allein behandelte
<lb/>kaufmännische Faustpfand ausdrücklich anerkannt.

<lb/>Laband a. a. O., S. 236. 240. 243. 244. — Gold- 
<lb/>schmidt, Handbuch I, S. 893. 894, Note 44. — Preu- 
<lb/>ßisches Einsührungsgesetz, Art. 27. — Makower, Com- 
<lb/>mentar 4. Aust. Note 43b. zu Art. 309 des H.-G.-B.

<lb/>Wo also das Landesgesetz sür die Besitzübertragung einzelner
<lb/>Arten von Psandobjekten besondere Förmlichkeiten vorschreibt, müssen
<lb/>diese auch dann erfüllt werden, wenn es sich um eine handels- 
<lb/>geschäftliche Verpfändung handelt.

<lb/>Nun fordet das allgem. L.-R. sowohl für die symbolische
<lb/>Uebertragung des Pfandbesitzes als auch für die pfandweise Besitz- 
<lb/>übertragung verbriefter auf einen benannten Gläubiger lautender
<lb/>Forderungen einen schriftlichen Akt des Verpfänders.

<lb/>§ 1 der Verordnung vom 9. Dec. 1809; Allgem. L.-R.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0485.tif"
                   n="481"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0485"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 481

<lb/>Thl. I, Tit. 11, § 394, Tit. 20, § 512. 515.
<lb/>516.

<lb/>Die bloße Uebergabe der Schuldurkunde genügt dazu nicht
<lb/>(§ 281, Tit. 20 a. a. O.) Wie das H.-G.-B. Art. 309, ul. 2.
<lb/>Nr. 2) für das Faustpfand von Ordrepapiereu als Theil des
<lb/>Traditionsaktes das schriftliche Indossement vorschreibt, so ist
<lb/>auch nach dem allg. L.-R. die schriftliche Erklärung des Cedenten
<lb/>resp. Pfandnehmers, daß die Forderung dem Cessionär resp. Pfand- 
<lb/>nehmers übertragen sein solle, Bestandtheil der Besitz Übertragung
<lb/>(Hna^-Draditlon).

<lb/>§ 377. 394 des allgem. L.-R., Thl. I, Tit. 11;

<lb/>Förster, Theorie rc. 2. Aust. I, S. 615, 616, 619;

<lb/>Koch, Uebergang der Forderungen, S. 32 flg. u. Lehrbuch
<lb/>1. Ausgabe, II, S. 134. — Hehdemann ad. § 376
<lb/>a. a. O.; siehe auch v. Rönne, Ergänzungen rc. 5.
<lb/>Ausgabe ad. §§ 376. 377.

<lb/>Dies hat der Appellationsrichter verkannt. Er hat den
<lb/>Psandvertrag und die Tradition des Psandobjekts in unzulässiger
<lb/>Weise identisicirt und vermöge dieses Jrrthums die Zulässigkeit der
<lb/>Formlosigkeit des Psandvertrags auch auf die Tradition übertragen.
<lb/>Sein zweiter Entscheidungsgrund beruht also aus Unstatthafter
<lb/>Anwendung des Artikels 317, dann aber, wenn er die angeblich
<lb/>verpfändete Hypothek zu den beweglichen Sachen im Sinne
<lb/>des Art. 306 n. 309 gerechnet und deshalb die Pfandbestellung
<lb/>für ein kaufmännisches Faustp.sand gehalten haben sollte aus
<lb/>Verletzung des § 394 des allg. L.-R., Thl. I, Tit. 11 und des
<lb/>§ 1 der Verordnung vom 9. December 1809 und des Art. 309
<lb/>des H.-G.-B. — Denn letzterer verweist Betreffs der Essentialen
<lb/>der Besitzübertragung ausdrücklich auf das Landesgesetz.

<lb/>Aus dem Vorstehenden folgt unmittelbar, daß die Entschei- 
<lb/>dung des Appellations'richters, so weit sie aus das von der Ver- 
<lb/>klagten an der Hypotheksorderung in Anspruch genommene
<lb/>Pfandrecht sich bezieht und dieses Pfandrecht für begründet erachtet,
<lb/>die Vernichtung unterliegt, und daß, die anderweite Entscheidung
<lb/>in der Sache selbst betreffend, der Verklagten dieses Pfandrecht
<lb/>nicht zusteht, dem Anträge der Klägerin gemäß mithin das letztere
<lb/>für nicht zu Recht bestehend erachtet werden muß.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0486.tif"
                   n="482"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0486"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>482 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Verfehlt ist dagegen die Nichtigkeitsbeschwerde soweit der
<lb/>Appellationsrichter in Bestätigung des Urtheils erster Instanz, den
<lb/>zweiten aus Herausgabe der Hypothekenurkunde gerichteten Anspruch
<lb/>der Klägerin zurückgewiesen hat.

<lb/>Der Appellationsrichter stützt diese Entscheidung noch auf
<lb/>besondere Gründe, einmal nämlich auf die .§§ 97, 98, Thl. I,
<lb/>Tit. 20 und §§ 385, 178, 179, Thl. I, Tit. 16 des allg. L.-R.,
<lb/>sodann auch aus einen zweiten vollständigen Grund, welcher wört- 
<lb/>lich lautet:

<lb/>Nach dem Handelsgesetzbuch Art. 313 steht dem Verklagten
<lb/>an dem Document ein Zurückbehaltungsrecht zu.

<lb/>Der letzte Grund ist von der Nichtigkeitsbeschwerde mit Erfolg
<lb/>nicht angegriffen, weshalb dahin gestellt bleiben kann, inwiefern die
<lb/>gegen die übrigen Gründe gerichteten Angriffe gerechtfertigt seien.

<lb/>In Ansehung des aus dem Art. 313 des H.-G.-B. entlehnten
<lb/>selstständigen Entscheidungsgrundes 'rügt zwar die Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde eine Verletzung des citirten Gesetzes durch unpassende
<lb/>Anwendung. Allein diese Rüge stellt sich als grundlos dar.

<lb/>Der erste Richter nimmt in seiner Darstellung des Sach-
<lb/>verhältnisses als feststehend an: die Hypothekurkunde sei dem
<lb/>Agenten Gustav Richter für eine Forderung der Verklagten im
<lb/>Betrage von 587 Thlr. 9 Sgr. zum Faustpfand und zur Ablie- 
<lb/>ferung des Documents an die Verklagte ausgeliefert. Die That-
<lb/>sache, daß die Urkunde solchergestalt zum Faustpsande ausgesetzt,
<lb/>also mittelst körperlicher Uebergabe verpfändet ist, wird auch von
<lb/>dem Appellationsrichter als feststehend angesehen, wie schon aus
<lb/>seiner Bezugnahme auf die Sachdarstellung des ersten Richters
<lb/>hervorgeht und diese Feststellung ist in der Nichtigkeisbeschwerde
<lb/>nicht durch specielle Angriffe bekämpft.

<lb/>Der Appellationsrichter geht ferner, wie seine Hinweisung auf
<lb/>Art. 313 zur Genüge ergiebt, von der überdies nach Lage der
<lb/>Sache vollkommen begründeten (Art. 273. 274 des H.-G.-B.)
<lb/>Voraussetzung aus: die zu sichernde Forderung habe sich in einem
<lb/>beiderseitigen Handelsgeschäft gegründet, nicht minder der Pfand- 
<lb/>vertrag zu den Handelsgeschäften gehört. Auch hiergegen ist in der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde kein specieller Angriff gerichtet.

<lb/>Mithin bleibt nun die Frage zu entscheiden: ob der Appel-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0487.tif"
                   n="483"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0487"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 483

<lb/>lationsrichter, indem er folgerte, die Verklagte sei das als Faust- 
<lb/>pfand empfangene Document auf Grund des Art. 313 des H.-G.-B.
<lb/>zurückzubehalten befugt; dieses Gesetz durch unpassende Anwendung
<lb/>verletzt habe.

<lb/>Die Behauptung, eine Hhpothekurkunde für sich und als
<lb/>körperliche Sache betrachtet, könne nicht Gegenstand eines
<lb/>Faustpfandes sein, und ihre faustpsändliche Verpfändung erzeuge
<lb/>keine rechtliche Wirkungen, weil sie als eine bloße Beweis- oder
<lb/>Legitimations-Urkunde keinen Verkehrswerth und überhaupt
<lb/>keinen selbstständigen ökonomischen Werth habe, entbehrt der Be- 
<lb/>gründung. Aus dem Mangel eines Verkaufswerthes oder jedes
<lb/>selbstständigen ökonomischen Werthes folgt nur, daß der wichtigste
<lb/>Theil der aus dem Faustpsandrechte sich begriffsmäßig ergebende
<lb/>Rechte sich als gegenstandlos erweist, und dem Psandgläubiger
<lb/>nicht zusällt.

<lb/>Das aus dem Faustpfandrechte außerdem entspringende Besitz-
<lb/>und Retentionsrecht wird dagegen durch den gedachten Werthmangel
<lb/>in keiner Weise berührt, weshalb es dem durch den Verpsändungs-
<lb/>akt in den Besitz gesetzten Gläubiger bis zu seiner Befriedigung
<lb/>unmöglich versagt werden kann (zu vergl. v. Hahn, Commentar
<lb/>des H.-G.-B. II, S. 127. — Goldschmidt, Handbuch des Handels- 
<lb/>rechts, I, S. 970, 983 flg.). Ob das Retentionsrecht mit der
<lb/>Eröffnung des Concurses über das Vermögen des Psandschuldners
<lb/>nach preuß. Landrecht aus dem Grunde erlösche, weil das Ver-
<lb/>laussrecht fehlt (Concurs-Ordnung vom 5. Mai 1855, § 2, 31
<lb/>bis 39, 145, 146, 264) kann dahin gestellt bleiben.

<lb/>Wenn, wie im vorliegenden Falle anzunehmen ist, die Faust-
<lb/>psandbestellung durch ein Handelsgeschäft für eine Forderung aus
<lb/>beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt ist, so paßt auf das aus
<lb/>der Psandbestellung folgende Besitz und Zurückbehaltungsrecht in
<lb/>vollem Maaße auch der Art. 313 des H.-G.-B. Durch dessen
<lb/>Anwendung hat mithin der Appellationsrichter nicht fehlgegrifsen.
<lb/>Die Anwendbarkeit des Art 313 zieht aber mit Nothwendigkeit
<lb/>die der Art. 314 u. 315 nach sich, welch letztere dem Retentions- 
<lb/>rechte seine Fortdauer auch für den Fall des Concurses des
<lb/>Schuldners und gegenüber der Concursmasse des Schuldners
<lb/>sichere.
</p>
               <p>

                  <lb/>31*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0488.tif"
                   n="484"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0488"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>484 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Die etwa abweichenden Bestimmungen des preußischen Con-
<lb/>cursrechts sind hiernach und weil ihnen die Vorschriften des
<lb/>H.-G.-B. derogiren, unerheblich.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält nichts, was zu einer andern
<lb/>Beurtheilung führen könnte. Insbesondere paßt der Angriff nicht,
<lb/>der unrechtfertige Besitzer sei nicht zur Retention berechtigt, denn
<lb/>er hat die Ungültigkeit zur Psandbestellung zur Voraussetzung,
<lb/>welche Ungültigkeit nur in Ansehung der Verpfändung der Forde- 
<lb/>rung, nicht aber in Betreff der faustpfändlichen Verpfändung des
<lb/>Dokuments sich behaupten läßt, die Gültigkeit dieser Verpfändung
<lb/>ist sowohl nach preuß. L.-R. (allg. L.-R., Thl. I, Tit. 20 § 94)
<lb/>als nach den etwa anwendbaren Bestimmungen des H.-G.-B.
<lb/>(Art. 309) unanfechtbar. Sollte aber gemeint sein, nach allge- 
<lb/>meinen Rechtsgrundsätzen sei eine Beweis- oder Legitimations- 
<lb/>urkunde demjenigen auszufolgen, welchem das Hauptrecht zustehe,
<lb/>so ist die Verpflichtung des Besitzers' des Dokuments zur Heraus- 
<lb/>gabe desselben mindestens für diejenigen Fälle als den allgemeinen
<lb/>Rechtsgrundsätzen entsprechend nicht anzuerkennen, in welchen fein
<lb/>Besitzrecht auf einem mit dem Berechtigten abgeschlossenen Ver- 
<lb/>trage beruht und für ihn nicht ohne Werth ist. V.

<lb/>Art. 337.

<lb/>Folgerung der Genehmigung einer Kaufsosferte aus
<lb/>dem Empfange einer nicht bestellten Waare nebst

<lb/>Factura.

<lb/>„Die Bedeutung des von dem Kläger angefochtenen Urtheils
<lb/>des Königl. Appellationsgerichts Zwickau besteht nicht, wie man
<lb/>nach dessen Fassung annehmen könnte, in der gänzlichen Beseitigung
<lb/>des dem Beklagten im erstinzanzlichen Urtheile unter A. über die
<lb/>streitige Mehllieferung auferlegten Eides, sondern die Vergleichung
<lb/>der dem appellationsgerichtlichen Urtheile beigegebenen Gründe
<lb/>zeigt, daß der fragliche Eid unter A. nur für den Fall beseitigt
<lb/>wurde, wenn der Beklagte den Eid unter B. über die Zahlungs- 
<lb/>zusage leistet, es mithin bei dem Eide unter A. dann sein Be- 
<lb/>wenden behält, wenn der Beklagte den Eid unter B. verweigert.

<lb/>So aufgefaßt, erscheint das appellationsgerichtliche Urthel als
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0489.tif"
                   n="485"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0489"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 485

<lb/>ganz richtig. Denn wie in dessen Motiven*) auf welche man sich
<lb/>diesseits beruft, dargethan ist, kann in der Annahme der Factura
<lb/>von Seiten des Beklagten nach den vorliegenden Umständen des
<lb/>Falles kein Grund gefunden werden, den Beklagten als Käufer
<lb/>der fraglichen Mehllieferung anzusehen.

<lb/>Der Beklagte ist mithin nur dann zur Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises Mr jene Lieferung verpflichtet, wenn er die in der Klage
<lb/>behauptete Zusage der Zahlung an den klägerischen Reisenden S.
<lb/>wirklich gemacht hat, indem die weiter behauptete Zusage gegen- 
<lb/>über dem Kläger selbst zu unbestimmt gefaßt ist, um daraus eine
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die hier einschlagenden Gründe des zweitinstanzlichen Urthels vom
<lb/>5. Juni 1871 lauten also:

<lb/>„Der Kläger 'führt aus, daß Beklagter um deswillen unbedingt zu ver-
<lb/>urtheilen sei, weil er den Empfang des Mehles und der Preisnote zugegeben,
<lb/>gleichwohl aber unterlassen habe, alsbald nachher dem Kläger die Nichtannahme
<lb/>der Waare anzuzeigen. Diese Darstellung ist insofern nicht richtig, als Be- 
<lb/>klagter den Empfang des Mehles beim Einlassungspunkte geleugnet hat und
<lb/>cs mindestens zweifelhaft ist, ob das Geständniß, den Frachtbrief erhalten zu
<lb/>haben, ein Bekenntniß hinsichtlich des Empfanges- des Mehles ersetze. Allein
<lb/>mag man nun diese Frage bejahen oder verneinen, so leidet doch der Rechtß-
<lb/>fatz, welchen Kläger befolgt wissen will, auf den gegenwärtigen Fall nicht An- 
<lb/>wendung. Nach des Klägers eigenem Anführen war die Mehlsendung mit
<lb/>einer Faktura begleitet, in welcher als derjenige, für den das Mehl bestimmt
<lb/>war, der Bäckermeister Friedrich Gottlob K. bezeichnet wird. Aus dieser
<lb/>Bezeichnung aber konnte der Beklagte, welcher nach Klägers eigener Angabe
<lb/>das Mehl nicht bestellt hatte, keine Gewißheit darüber entnehmen, daß die
<lb/>Sendung für ihn bestimmt sei und ein an ihn gerichtetes Kaufsanerbieten
<lb/>enthalte. Denn wenn auch die Vornamen des Beklagten in der Factura richtig
<lb/>angegeben waren, so wies doch die Bezeichnung des Standes nicht aus den
<lb/>Beklagten, sondern auf dessen Sohn hin, und es war dafür, daß der Vorname
<lb/>unrichtig angegeben fei, mindestens ebensoviel Wahrscheinlichkeit vorhandm,
<lb/>als für das Unterlaufen einer irrigen Bezeichnung des Standes. Wenn unter
<lb/>diesen Umständen der Beklagte die Waare nicht sofort zurückfendete, oder deren
<lb/>Ablehnung anzeigte, vielmehr Frachtbrief und Factura, wie er zugesteht, seinem
<lb/>Sohne übermittelte, von dem derselbe nach Klägers eigener Darstellung wußte»
<lb/>daß er mit diesem in Geschäftsverbindung stand, so kann hieraus allein auf
<lb/>feinen Vertragswillen, in einen ihm angebotenen Kauf zu willigen, mit Sicher- 
<lb/>heit nicht geschlossen werden. Es ist vielmehr ebensoviel Wahrscheinlichkeit
<lb/>dafür vorhanden, daß er die Waare an die richtige Adresse habe leiten wollen
<lb/>und daher schon aus diesem Grunde die Annahme stillschweigender Einwil- 
<lb/>ligung in den Kauf ausgeschlossen/'
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0490.tif"
                   n="486"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0490"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>486 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Verbindlichkeit des Beklagten abzuleiten. Sofern also durch Aus-
<lb/>schwörung des Eides über jene Zusage des Beklagten die diesfallsige
<lb/>Klagbehauptung als widerlegt erscheint, kommt es auf die Mehl-
<lb/>lreserung und den hierbei auferlegten Eid weiter nicht an. Dem- 
<lb/>nach erscheint es als gerechtfertigt, wenn das Appellationsgericht
<lb/>in Abänderung des die beiden Eide A. und B. cumulativ auf- 
<lb/>legenden erstinstanzlichen Urtheils die Auferlegung des Eides unter
<lb/>A. über die Mehllieferung auf den Fall beschränkt hat, wenn in
<lb/>Folge Verweigerung des Eides unter B. feststeht, daß der Beklagte
<lb/>eine Verbindlichkeit gegen Kläger übernommen hat."

<lb/>Erk. des R.-O.-H.-G. vom 8. September 1871 in S.
<lb/>Friedrichs o. Keller. W.

<lb/>Art. 343, 354.

<lb/>I. Was heißt „Empfangnahme" in Art. 343?

<lb/>II. Der Verkäufer, der in Gemäßheit des Art.
<lb/>343, 354 die Waare durch einen Mäkler verkaufen
<lb/>läßt, kann dabei selbst als Käufer austreten.

<lb/>III. Begriff und Voraussetzung des Verzugs.

<lb/>Erk. des R.-O.-H.-G. zu Leipzig vom 14. Novbr. 1871
<lb/>in Sachen Seebe •/. Fritsche u. Uhde.

<lb/>I. Kreisger. Deputation zu Gr. Salze.

<lb/>II. Appellations-Gericht zu Magdeburg.

<lb/>Das Bd. 23, S. 358 mitgetheilte Erkenntniß des Appella- 
<lb/>tionsgerichts zu Magdeburg ist vom Reichs-Ober-Handels-
<lb/>gepicht am 14. Rovbr. 1871 auf die von der Klägerin einge- 
<lb/>legte Nichtigkeitsbeschwerde vernichtet, und die Sache zur ander- 
<lb/>weiten Verhandlung und Entscheidung in die zweite Instanz zurück- 
<lb/>verwiesen.

<lb/>Die Gründe lauten:

<lb/>- „Die Klägerin und Jmplorantin hat in der Klage zur Recht- 
<lb/>fertigung des von ihr erhobenen Anspruchs sich nur auf den
<lb/>Art. 343 des allg. d. G.-B. berufen und diesen Standpunkt im
<lb/>Laufe des Rechtsstreites festgehalten.

<lb/>Der Appellationsrichter erklärt den Art. 343 ebenso, wie den
<lb/>von der Jmplorantin nicht angerufenen Art. 354 im vorliegenden
<lb/>Fall für nicht anwendbar. Von der Feststellung ausgehend: nack
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0491.tif"
                   n="487"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0491"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0491--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen. 487

<lb/>den Bestimmungen des unter den Parteien abgeschlossenen Ver- 
<lb/>trages habe sür die der Jmplorantin obgelegenen Leistungen,
<lb/>Dresden als Erfüllungsort zu gelten, deducirt er die, von der
<lb/>Jmplorantin zu leistende Uebergabe der verkauften Waare sei nach
<lb/>den Bestimmungen §§ 128 u. s. Th. I, Tit. 11 Allg. L.-R. in
<lb/>Verbindung mit dem Art. 344, 345 des H.-G.-B. vollzogen
<lb/>worden, als die Waare von der Jmplorantin in Dresden der
<lb/>Eisenbahn zum Transport überliefert sei; die Vollziehung der
<lb/>Uebergabe habe aber die Jmplorantin außer Stand gesetzt, die
<lb/>Rechte der Art. 343, 354 auszuüben, weil beide Artikel voraus- 
<lb/>setzen, daß die Waare noch nicht übergeben sei. In der
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde wird insbesondere auch die Verletzung des
<lb/>Art. 343 gerügt. Diese Rüge ist begründet, weshalb dahingestellt
<lb/>bleiben kann, ob und inwiefern die übrigen Angriffe der Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde gerechtfertigt seien.

<lb/>Der Appellationsrichter legt dem Art. 343 einen Sinn bei,
<lb/>welchem zunächst der Wortverstand des Gesetzes »entschieden wider- 
<lb/>strebt. Der Art. 343 redet nicht von der Uebergabe, sondern
<lb/>spricht von der Empfangnahme, während umgekehrt der Art. 354
<lb/>nicht die Empfangnahme, sondern die Uebergabe hervorhebt.

<lb/>Die Verschiedenheit der Ausdrucksweise läßt schon mit großer
<lb/>Sicherheit darauf schließen, daß der Gesetzgeber unter Empfang- 
<lb/>nahme etwas anderes verstanden, als unter Uebergabe. Der
<lb/>Wechsel des Ausdrucks zur Bezeichnung desselben Begriffs wäre
<lb/>ein kaum zu erklärender und nicht zu vermuthender Fehler. Dazu
<lb/>kommt der voraussichtlich vom Gesetzgeber nicht unbeachtet geblie- 
<lb/>bene kaufmännische Sprachgebrauch, welcher im Kaufhandel zwischen
<lb/>Empfangnahme und Uebergabe der Waare scharf unterscheidet, und
<lb/>des Ausdrucks Empfangnahme sich nur dann bedient, wenn
<lb/>der Empfänger oder sein Stellvertreter zugleich im Stande war,
<lb/>die Waare oder deren Empsangbarkeit zu prüfen.

<lb/>Dieser kaufmännische Sprachgebrauch ist sichtbar auch im
<lb/>Art. 342, 351, 352, bez. 346 sorgfältig berücksichtigt. Noch
<lb/>weniger aber läßt sich die Auslegung des Appellationsrichters mit
<lb/>der muthmaßlichen Absicht des Gesetzgebers in Einklang bringen.
<lb/>Es ist völlig unerfindlich, weshalb der Verkäufer'die Rechte des
<lb/>Art. 343 verlieren sollte, wenn bei Distanzgeschäften die Waare
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0492.tif"
                   n="488"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0492"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>488 Entscheidungen des R.-O.-H.--G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>durch Ausfolgung an den Spediteur oder Frachtführer zum Trans- 
<lb/>port nach den maßgebenden Grundsätzen des Particularrechtes
<lb/>zwar im juristischen Sinne tradirt, von dem Käufer aber noch
<lb/>nicht ab genommen, oder wie der Art. 347 sich ausdrückt, dem
<lb/>letzteren noch nicht ausgeliefert und ver Verfügungsgewalt
<lb/>des Verkäufers noch unterworfen ist (zu vergl. Art. 204). Wäre
<lb/>es richtig, die vom Appellationsrichter aus Grund landesgesetzlicher
<lb/>Vorschriften unterstellte juristische Tradition als Empfangnahme
<lb/>im Sinne des Art. 343 aufzusassen, so würde nichts übrig bleiben,
<lb/>als in jener Tradition auch eine Ablieferung im Sinne
<lb/>des Art. 347 zu finden, den wichtigen, aus den Distanzhandel
<lb/>sich beziehenden Vorschriften des Art. 347, somit für große Rechts- 
<lb/>gebiete den hauptsächlichen Theil ihrer Bedeutung zu versagen.
<lb/>Noch schwerer ins Gewicht fällt die Erwägung, daß das Handels- 
<lb/>gesetzbuch über die Erfordernisse der juristischen Tradition keine
<lb/>Bestimmungen ausgenommen, in dieser Beziehung also das Landes- 
<lb/>recht maßgebend geblieben ist. Nun sind die Vorschriften über die
<lb/>Particularrechte, über die Voraussetzungen, von welchen die Tra- 
<lb/>dition abhängig ist, keineswegs übereinstimmend. Inson- 
<lb/>derheit findet sich, wie bei der Berathung des H.-G.-B. nicht
<lb/>übersehen ist, die größte Abweichung in Ansehung der Entschei- 
<lb/>dung der Fragen, inwiefern bei dem Distanzhandel die Ablieferung
<lb/>der Waare an den Spediteur oder Frachtführer zum Transport
<lb/>an den Ort, wohin sie der Verkäufer zu senden hat, schon als
<lb/>Uebergabe an den Käufer zu gelten habe. Die von dem Appel- 
<lb/>lationsrichter vertretene Auslegung des Art. 343 würde somit
<lb/>dahin führen, daß je nachdem das Partikularrecht in der frag- 
<lb/>lichen Rücksicht den einen oder anderen Grundsatz befolgt, die
<lb/>Anwendbarkeit des Art. 343 sich ausdehnte oder verengte, und in
<lb/>eine der wichtigsten Beziehungen die Gemeinsamkeit des Handels- 
<lb/>rechts vereitelt wäre. Die schriftstellerischen Autoritäten, welche
<lb/>der Ansicht des Appellationsrichters zur Seite stehen, berufen sich
<lb/>auf Gründe, welche die gemeinrechtliche Theorie über die juristische
<lb/>Tradition zur Voraussetzung haben, und nichts weniger als auf
<lb/>den Fall passen, wenn das Partikularrecht, sowie das Preuß. Allg.
<lb/>L.-R, in den § 128 u. s. a. a. O., die Tradition schon mit der
<lb/>Ablieferung an den Spediteur oder Frachtführer als bewirkt
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0493.tif"
                   n="489"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0493"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0493--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen. 489

<lb/>ansieht. Indem der Appellationsrichter auch bei einer solchen
<lb/>nur partikularrechtlich anerkannten Tradition eine Empfangnahme
<lb/>der Waare im Sinne der Art. 343 des H.-G.-B. unterstellt, irrt
<lb/>er rechtsgrundsätzlich und seine wesentlich auf dieser Unterstellung
<lb/>beruhende Entscheidung unterliegt der Vernichtung. In der Haupt- 
<lb/>sache kann die Entscheidung noch nicht erfolgen.

<lb/>Ob die Jmplorantin sich aus den Art. 343 mit Erfolg
<lb/>berufen kann, hängt, gleichviel ob die Tradition der Waaren als
<lb/>bereits bewirkt zu gelten habe oder nicht, von einer doppelten
<lb/>Voraussetzung ab:

<lb/>1. von der Voraussetzung, daß die Jmploratin zur Zeit
<lb/>des von der Jmplorantin im Wege der Selbsthülfe ver-
<lb/>anlaßten Verkaufs Mit der Empfangnahme im Ver- 
<lb/>züge wäre.

<lb/>2. von der Voraussetzung, daß die Jmplorantin in Folge
<lb/>dieses Verzugs den Verkauf der Waare unter Beach- 
<lb/>tung der gesetzlichen Vorschriften bewirkt hat.

<lb/>Beide Voraussetzungen stehen noch nicht fest.

<lb/>Die erste Voraussetzung betreffend, so kann freilich die
<lb/>Jmploratin zur Ablehnung des Verzugs die feststehende Weige- 
<lb/>rung der Jmplorantin, die Waare nach Schönebeck zu senden,
<lb/>nicht geltend machen. Zugegeben, die Jmplorantin sei nach dem
<lb/>Vertrage verpflichtet gewesen, aus Verlangen der Jmploratin die
<lb/>Waare nach Schönebeck abzusenden, so wurde doch die Jmploratin
<lb/>von der Erfüllung dieser Verpflichtung befreit, nachdem die Jm- 
<lb/>ploratin, wie sie zugesteht, die nach Leipzig transportirte und hier
<lb/>lagernde Waare für nicht empfangbar erklärt und ihre Annahme
<lb/>wegen vertragswidriger Beschaffenheit entschieden geweigert hatte.
<lb/>Die Weigerung machte nicht allein den weiteren Transport von
<lb/>Leipzig nach Schönebeck völlig nutzlos, sondern es würde derselbe
<lb/>auch sichtbar dem Interesse beider Theile widersprochen haben.
<lb/>In ihr lag sogar die bestimmte Erklärung, daß der Weiter- 
<lb/>transport der osferirten Waare nicht verlangt
<lb/>werde. Durch sie gerieth daher die Jmploratin auch mit der
<lb/>Empfangnahme in Verzug, sofern die Waare in der That
<lb/>empfangbar, die Weigerung also unbegründet 'war. Ueber die
<lb/>Empfangbarkeit der Waare wird aber unter den Parteien gestritten.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0494.tif"
                   n="490"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0494"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0494--><p/>
               <p>

                  <lb/>490 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Während die in dieser Beziehung beweispflichtige Jmplorantin
<lb/>die Empsangbarkeit behauptet, wird von der Jmploratin das
<lb/>Gegentheil vorgeschützt. Beide Theile haben ihre Behauptung
<lb/>durch Beweis vertreten, der jedoch noch nicht erhoben ist, also der
<lb/>Erhebung bedarf.

<lb/>In Anschauung der zweiten Voraussetzung ist zwar dem
<lb/>Appellationsrichter dahin beizutreten, daß die Jmplorantin durch
<lb/>den für ihre Rechnung erfolgten Ankauf der Waare
<lb/>ihre Rechte nicht verwirkt hat; wenn einem Handlungsmäkler im
<lb/>Sinne des Art. 66 u. 343 der Verkauf aufgetragen war. Ob
<lb/>letzteres der Fall sei, ist aber ebenfalls unter den Parteien streitig
<lb/>geblieben, indem die Jmploratin dem Commissionär Dietze die
<lb/>Eigenschaft eines vereideten Maklers abspricht. Auch hierbei ist
<lb/>der von der Jmplorantin angetretene Beweis, bevor in der Sache
<lb/>selbst entschieden werden kann zu erheben. V.

<lb/>Art. 344-346.

<lb/>Refüsirung des Empfangs einer Waare wegen angeblich
<lb/>nicht contractlicher Verschiffung.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 8. Septbr.
<lb/>1871 i. S. Siegmund Robinow u. Sohn in Hamburg, Beklag- 
<lb/>ter, jetzt Appellanten e. Crasemann u. Stavenhagen daselbst,
<lb/>Kläger, jetzt Appellaten, ein Kaufgeschäft über Baumwolle betr.

<lb/>Daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für ge- 
<lb/>wahrt zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiemit
<lb/>geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der freien und
<lb/>Hansestadt Hamburg vom 24. März 1871 zu bestätigen
<lb/>und die Beklagten in die Kosten der gegenwärtigen Instanz
<lb/>zu verurtheilen sein.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht zurück- 
<lb/>verwiesen.

<lb/>Von Rechtswegen!

<lb/>Entscheidungsgründe:

<lb/>Die Beklagten haben im Juni 1870 von den Klägern
<lb/>gekauft:

<lb/>„1000 Quintals Barcelona Baumwolle, Abladung von
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0495.tif"
                   n="491"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0495"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0495--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen. 491

<lb/>Blohm, Nölting u. Co. (in Laguayra) welche eingekauft

<lb/>waren und per Schiff Johannes andere Schiffe auf

<lb/>hier (Hamburg) verladen werden sollten."

<lb/>Die Waare ist zu Laguayra im October 1870 nicht in ein
<lb/>direkt auf Hamburg bestimmtes Schiff, sondern dorthin über
<lb/>Liverpool verladen worden. Die Beklagten haben diese Ver- 
<lb/>schiffung, als sie nicht angehend, zurückgewiesen, zu welcher Zurück- 
<lb/>weisung in dem Umstande eine äußere Veranlassung für sie be- 
<lb/>stand, daß um die Zeit der Ankunft der Waare die Baumwollen- 
<lb/>preise gefallen waren.

<lb/>Das Handelsgericht hat die Weigerung der Beklagten für
<lb/>berechtigt, das Obergericht dieselbe für unberechtigt erklärt. Hier- 
<lb/>gegen haben die Beklagten Ober-Appellation ergriffen; die gegen- 
<lb/>wärtige Instanz konnte jedoch der Beschwerdeführung nicht ent- 
<lb/>sprechen.

<lb/>Im Allgemeinen ist es nicht zu bezweifeln, daß der Käufer
<lb/>einer erst zu verladenden, resp. einer schon verschifften, (schwim- 
<lb/>menden") Waare nicht verbunden ist, eine andere Waare als zur
<lb/>Erfüllung des Handels geeignet gelten zu lassen, als diejenige, in
<lb/>Betreff welcher die vereinbarte Verladungszeit, der sestgestellte
<lb/>Verschiffungsweg, sowie, wenn ein bestimmtes Schiff als das die
<lb/>Waare transportirende im Contract oder durch spätere Anzeige
<lb/>bezeichnet worden sein sollte, die Verladung in jenem Schiffe, ein- 
<lb/>gehalten worden sind. Auch braucht der Käufer, welcher wegen
<lb/>Nicht-Uebereinstimmung des Hergangs mit dem Inhalte der con-
<lb/>tractlichen Feststellungen die Annahme der ihm offerirten Waare
<lb/>verweigert, keine Gründe für seine Weigerung anzugeben. Es
<lb/>leuchtet dann auch von selbst ein, daß die Abladungszeit, die Ver-
<lb/>schisiungsart, die Wahl des einen oder anderen Schiffes auf das
<lb/>Ergebniß des Geschäfts den erheblichsten Einfluß haben können.
<lb/>Unter Umständen können sogar schadenbringende Ereignisse, welche
<lb/>die Waare auf dem contractlichen Wege getroffen haben, oder
<lb/>dieselbe, wenn sie contractlich verschifft worden wäre, getroffen
<lb/>haben würden, für den Käufer von Nutzen sein, wenn nämlich
<lb/>der Stand der Preise zur Zeit der wirklichen, resp. der zu erwarten
<lb/>gewesenen Ankunft der Waare das Geschäft zu einem Verlust-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0496.tif"
                   n="492"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0496"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0496--><p/>
               <p>

                  <lb/>492 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>bringenden macht. Der durch ein casuelles Ereigniß, resp. durch
<lb/>Unregelmäßigkeit der Contractserfüllung des anderen Theils dem
<lb/>Käufer abgenommene Verlust darf ihm nicht dadurch wieder zur
<lb/>Last gebracht werden, daß dem Verkäufer gestattet wird, ander- 
<lb/>weitig angeschaffte resp. contractwidrig verschiffte Maare ihm auf-
<lb/>zunöthigen.

<lb/>Demzufolge kommt es auch hier nicht auf die Gründe an,
<lb/>durch welche die Beklagten bestimmt worden sind, die ihnen ange- 
<lb/>botene Maare zurückzuweisen, sondern nur darauf, ob die Ver- 
<lb/>schiffungsart, welche für jene Maare gewählt worden ist — via
<lb/>Liverpool — als dem unter den Parteien geschlossenen Contract
<lb/>entsprechend oder als ihm nicht entsprechend anzusehen ist.

<lb/>Für ersteres sprechen folgende Gründe:

<lb/>Daß aus der Nennung des Schiffes „Johannes" in der
<lb/>Schlußnote keine Berechtigung der Beklagten zu dem Verlangen
<lb/>der Verschiffung gerade mit diesem Schiffe oder auch nur im
<lb/>Allgemeinen mit einem Segelschiffe abzuleiten ist, unterliegt wegen
<lb/>.und
</p>
               <p>

                  <lb/>der Hinzufügung
</p>
               <p>

                  <lb/>tr
</p>
               <p>

                  <lb/>n
</p>
               <p>

                  <lb/>oder
</p>
               <p>

                  <lb/>andere Schiffe" keinem Zweifel. Dieser
</p>
               <p>

                  <lb/>letztere Zusatz führt vielmehr darauf hin, daß dem Verkäufer oder
<lb/>dessen Correspondenten die Mahl jeder sonstigen ordentlichen
<lb/>Schiffsgelegenheit von Venezuela nach Hamburg sreistehen soll.

<lb/>Nun kann aber die von den Abladern gewählte Verschiffungs- 
<lb/>art über England als eine außerhalb des Bereichs der contract-
<lb/>lichen Vereinbarung liegende nicht angesehen werden.

<lb/>Das von den Klägern beigebrachte Connossement zeigt, daß
<lb/>die sogenannte indirekte Verschiffung von Westindien nach den in
<lb/>Betracht kommenden europäischen Continentalhäfen so wenig unge- 
<lb/>wöhnlich ist, daß eigends eine Organisation dafür besteht. Bei
<lb/>der hier in Rede stehenden Abladung wurde ein Connossements-
<lb/>formular gebraucht, welches die Ueberschrift führt:

<lb/>„Through bili of lading for produce from the
<lb/>West-Indies via Liverpool to London, Hamburg,
<lb/>Bremen, Havre, Bordeaux etc.“
<lb/>und die Verfrachterin, die West-India and Pacific Steam
<lb/>Ship Company übernahm den Transport der Maare nicht etwa
<lb/>nur bis Liverpool, sodaß mit der dort geschehenden Löschung der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0497.tif"
                   n="493"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0497"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0497--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 493

<lb/>Waare aus ihrem Steamer „Crusador" ihre Frachtleistung beendigt
<lb/>worden wäre, sondern sie übernahm die Verfechtung,

<lb/>„to carry the 275 balls of cotton to Liverpool,
<lb/>from which port they are to be forwarded, either by
<lb/>railway or steamer or other conveyance, as the
<lb/>case may be, to the Port of Hamburg.“

<lb/>Hiernach hatte die Verfrachterin die Waare von deren Ver- 
<lb/>ladung in Laguahra an bis zu deren Ablieferung in Hamburg
<lb/>unter ihrer Obhut, und es ist ohne Grund, wenn die Beklagten
<lb/>den Hergang so darstellen, als ob zwei separate Verschiffungen
<lb/>stattgehabt hätten, sodaß den Abladern die Waare in Liverpool
<lb/>von Neuem zugekommen wäre und sie dort beliebig auf dieselbe
<lb/>hätten einwirken können. Die Connossements-Jnhaber hatten in
<lb/>Liverpool vom dem Capitän des Crusador oder der Verfrachterin,
<lb/>als Rhederin dieses Schisses, nichts zu fordern, vielmehr war
<lb/>diese letztere nur verpflichtet, die Waare in Hamburg zu liefern.
<lb/>Daß nicht sofort das Schiff angegeben war, aus welchem die
<lb/>Waare in Hamburg geliefert werden würde, änderte hieran nichts.
<lb/>Für die dortige Lieferung war die Verfrachterin darum nicht
<lb/>minder verantwortlich.

<lb/>Dafür, daß die sogenannte indirekte Verschiffung von West- 
<lb/>indien nach Europäischen Continentalhäfen nichts Ungewöhnliches
<lb/>also bei einem Handel, wie ein solcher hier geschlossen ist, nichts
<lb/>außerhalb des Bereichs der contractlichen Vereinbarungen Liegen- 
<lb/>des sei, haben die Beklagten auf im Jahre 1864 abgegebene con- 
<lb/>forme Entscheidungen des Hamburgischen Handelsgerichts und
<lb/>Obergerichts sich bezogen.

<lb/>Hamburger Gerichtszeitung IV, S. 163 und 224, auf Ent- 
<lb/>scheidungen, welche allerdings erheblich zu ihren Gunsten ins Ge- 
<lb/>wicht fallen. Damals handelte es sich darum, ob unter Baum- 
<lb/>wolle-Abladungen von Laguahra aus Grund eines nach Hamburg
<lb/>gerichteten Kaufgeschäfts unter anderen auch solche Abladungen
<lb/>mitzuverstehen seien, welche nach Hamburg via Liverpool
<lb/>gemacht worden wären. Damals wurde ausgesprochen, es sei
<lb/>kein Grund zu der Annahme vorhanden, daß eine solche, der
<lb/>räumlichen Lage nach in ein nahes Verhältniß zu Hamburg, als
<lb/>dem Lieferungsort der Schlußnote, gebrachte Abladung von der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0498.tif"
                   n="494"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0498"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0498--><p/>
               <p>

                  <lb/>494 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Verbindlichkeit der Contrahenten habe ausgeschlossen werden sollen,
<lb/>und zwar um so weniger, als es keineswegs ungewöhnlich sei, daß
<lb/>Baumwolle, welche von Südamerica nach Hamburg bestimmt sei,
<lb/>doch zunächst nach anderen Häfen Nordeuropas, wie namentlich
<lb/>Havre, Liverpool oder Bremen, verladen werde.

<lb/>Ergiebt sich aus den vorstehenden Anführungen, daß die im
<lb/>vorliegenden Falle von Laguahra nach Hamburg verladene
<lb/>Waare nicht auf einem ungewöhnlichen Wege oder auf unregel- 
<lb/>mäßige Art abgesertigt worden ist, so könnte nur dann zu Gunsten
<lb/>der Beklagten erkannt werden, wenn die Schlußnote solche Bestim- 
<lb/>mungen enthielte, welche die gewählte Verschiffungsart ausge- 
<lb/>schlossen hätten.

<lb/>Solche Vereinbarungen finden sich in der Schlußnote nicht.

<lb/>1. den Worten derselben „(1000 Quintals Baumwolle,) welche
<lb/>aus Hamburg verladen werden sollen", ist durch die, wie oben
<lb/>gezeigt, „io the Port of Hamburg“ * geschehene Abladung ent- 
<lb/>sprochen worden.

<lb/>2. Die Beklagten haben aus dem weiteren Inhalte der
<lb/>Schlußnote den Satz für sich geltend zu machen gesucht:

<lb/>„Die Waare kommt eventuell direct von der Küste Barce- 
<lb/>lonas auf hier zur Verladung."

<lb/>Jedoch ohne Grund. Diese Worte, insbesondere das Wort
<lb/>„direct" haben überhaupt keine Beziehung aus den Transport
<lb/>von Venezuela nach Hamburg, sondern nur auf den Abgangsort
<lb/>in Venezuela (entweder von Laguahra oder von einem Platze der
<lb/>Küste Barcelonas.)

<lb/>3. Die ferner von den Beklagten für ihre Auffassung des
<lb/>streitigen Punktes hervorgehobenen Worte der Schlußnote:

<lb/>„Die wirkliche Verladung bleibt Vorbehalten", stehen in gar
<lb/>keiner Verbindung mit der hier vorliegenden Frage. Ihnen kann
<lb/>nur das Verständniß beigelegt werden, daß die Kläger in dem
<lb/>Falle nicht verantwortlich sein wollen, wenn etwa Blohm, Nöl-
<lb/>ting u. Co. aus irgend einem Grunde nicht abladen sollten. Von
<lb/>der Art und dem Wege der Verschiffung ist hier auch nicht mit- 
<lb/>telbar die Rede.

<lb/>Endlich führen

<lb/>4. weder der sonstige Inhalt der Schlußnote, noch auch die
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0499.tif"
                   n="495"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0499"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0499--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O -H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 495

<lb/>bei der Abladung in Betracht zu ziehenden Umstände darauf hin,
<lb/>daß eine dahin gerichtete Contractsbestimmung motivirt gewesen
<lb/>sei, oder es im Interesse der Beklagten gelegen habe, die Baum- 
<lb/>wolle nur per Segelschiff direct, statt, wie geschehen, via Liver- 
<lb/>pool, und zwar bis dahin per Steamer, verschiffen zu lassen.
<lb/>Die höhere Fracht bei dieser letzteren, übrigens schnelleren und
<lb/>deshalb in dieser Beziehung vorteilhafteren Verschiffung hatten
<lb/>nach den übrigen Bestimmungen der Schlußnote die Kläger zu
<lb/>tragen und Seebeschädigung kam den Beklagten überhaupt nicht
<lb/>zur Last, (nach der Schlußnote sollten die beschädigten Ballen
<lb/>entweder zurückgenommen oder den Beklagten sollte Refactie ver- 
<lb/>gütet werden). Wenn die Beklagten der Möglichkeit einer Be- 
<lb/>schädigung beim Umladen in Liverpool Erwähnung thun, so ist
<lb/>dies schon an sich ohne alle Erheblichkeit; überdies würde solche
<lb/>Beschädigung nach den Bestimmungen der Schlußnote unter die
<lb/>Pflicht der Kläger zur Refactie-Vergütnng gefallen sein.

<lb/>Nach dem Allen war lediglich conffrmatorisch, auch auf Ver-
<lb/>urtheilung der Beklagten in die Kosten der gegenwärtigen Instanz
<lb/>zu sprechen.

<lb/>Urkundlich unter dem Siegel des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>und der verordneten Unterschrift. M.

<lb/>Art. 345 u. 347.

<lb/>1) Bedeutung des Worts „Ablieferung" im Art
<lb/>347 des H.-G.-B.

<lb/>2) Wo ist die Waare zu untersuchen, wenn der
<lb/>Ablieferungsort nicht der Bestimmungsort ist?

<lb/>Die Gründe eines Erkenntnisses des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>vom 7. November 1871 lauten:

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde rügt:

<lb/>1) daß nach der unwiderlegten Behauptung des Klägers eine
<lb/>Ablieferung der Gerste in Stumsdorf verabredetermaßen
<lb/>nicht stattgefunden habe, weil die Gerste durch einen Commis des
<lb/>Klägers in Stummsdorf abgenommen werden sollte, und die
<lb/>Uebergabe der Waare an den Spediteur, hier die Eisenbahn, nicht
<lb/>in allen Beziehungen einer in unmittelbare Besitzergreifung ausge- 
<lb/>henden Uebergabe gleich komme. Mit der entgegengesetzten An-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0500.tif"
                   n="496"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0500"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0500--><p/>
               <p>

                  <lb/>496 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>nähme habe der Appellaiionsrichter Art. 345 des H.-G.-B.,
<lb/>§§ 128—130 I, 11 Absch. verletzt. Es habe eine Ablieferung in
<lb/>Stumsdorf im Sinne des Art 347 H.-G.-B. gar nicht stattge- 
<lb/>funden.

<lb/>Dieser Angriff ist verfehlt. Der Appellationsrichter geht von
<lb/>dem unstreitigen Thatbestand aus, daß Beklagter die auf dem
<lb/>Bahnhof Stumsdorf zu liefernde Gerste, welche daselbst in die
<lb/>Eisenbahnwagen zum Weitertransport verladen werden sollte, der
<lb/>Bahnverwaltung in Abwesenheit des Klägers übergeben hat, und
<lb/>führt aus, daß an diese „Ablieferung" sich die unverzügliche Unter- 
<lb/>suchungspflicht des Klägers geknüpft habe. Daß überhaupt die
<lb/>Uebergabe der Waare an den Spediteur oder die Eisenbahn der
<lb/>Tradition im Rechtssinne durchaus gleichstehe, hat er weder aus- 
<lb/>gesprochen noch unterstellt, kann also die bezeichneten Gesetze nicht
<lb/>verletzt haben. Meint Implorant aber, daß eine „Ablieferung"
<lb/>im Sinne des H.-G.-B. Art. 347 nothwendig mit der Tratition
<lb/>zusammensalle, so übersieht er in thatsächlicher Beziehung, daß
<lb/>unter den vom Appellationsrichter unterstellten, processualisch nicht
<lb/>angefochtenen factischen Voraussetzungen in der Ablieferung sehr
<lb/>wohl eine Tradition gelegen haben kann, in rechtlicher Beziehung,
<lb/>daß die „Ablieferung" nicht nothwendig eine An- und Abnahme
<lb/>voraussetzt, vielmehr unter Umständen abgeliefert sein kann, ohne
<lb/>tradirt zu sein. Denn „Ablieferung" im Sinne des Art. 347 bis
<lb/>349 H.-G.-B. ist derjenige Akt, durch welchen der Verkäufer den
<lb/>Käufer in die Lage setzt, über die Waare thatsächlich verfügen und
<lb/>deren Beschaffenheit untersuchen zu können. Üb diesem Akte eine
<lb/>Annahme und Abnahme seitens des Käufers thatsächlich entspricht
<lb/>ist gleichgültig, sofern nur die tatsächliche Möglichkeit, und die
<lb/>rechtliche Verpflichtung zur Annahme und Abnahme vorliegt. Die
<lb/>unterbliebene Abnahme schließt daher, auch wenn die Abnahme
<lb/>nach Übereinkunft geschehen sollte, nicht aus, daß die „Ablieferung"
<lb/>vertragsmäßig erfolgt ist, sofern, nach der processualisch unange- 
<lb/>fochtenen Feststellung des Appellationsrichters, das Verkäufer die
<lb/>unterlassene Abnahme sich selber beizumessen hat, und unstreitig
<lb/>die Ablieferung durch Abgabe an die Güterexpedition zu Stums- 
<lb/>dorf zum Weitertransport geschehen sollte.

<lb/>Vergl. auch Urtheil des Obertribunals zu Berlin 1868.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0501.tif"
                   n="497"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0501"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0501--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 497

<lb/>1870. (Striethorst Archiv, Bd. 71, S. 36 flg.; Bd.
<lb/>79, S. 265 flg.), des Appell.-Gerichts zu Hamm
<lb/>(Gruchots Beiträge VIII, S. 459); v. der Lehen,
<lb/>Zeitschrift für Handelsrecht XVI, G. 89 flg.

<lb/>2) Der Appellationsrichter habe das aus Art. 347, 349 des
<lb/>H.-G.-B. erhellende Princip verletzt, daß dem Käufer alle recht- 
<lb/>lichen Einwendungen wider die Beschaffenheit von einem andern
<lb/>Orte ihm zugehende Waare bis zu deren Eintreffen am Bestim-
<lb/>mungsorte Vorbehalten bleiben, und das Recht blos durch den
<lb/>Umstand, daß ein anderer Ort vertragsmäßig als Ort der Er- 
<lb/>füllung gilt, keine Einschränkung erleidet. Dieser Angriff ist un- 
<lb/>begründet, und der in der Beschwerde wiederholte Satz aus den
<lb/>Entscheidungsgründen eines Urtheils des königl. preuß. Obertri- 
<lb/>bunals vom 14. Decbr. 1865 (Striethorst's Archiv, Bd. 62,
<lb/>S. 95 flg.) aus demjenigen Zusammenhänge, in welchem allein
<lb/>er gerechtfertigt erscheint, gerissen.

<lb/>An welchem Orte der Käufer die übersendete Waare zu unter- 
<lb/>suchen habe, bestimmt das H.-G.-B. nicht, wohl aber, daß die
<lb/>Untersuchung ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit
<lb/>dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge thunlich
<lb/>ist, zu geschehen habe. In der Regel hat somit die Untersuchung
<lb/>ohne Verzug am Ablieferungsorte stattzuflnden. Daß der
<lb/>Ablieferungsort nicht nothwendig, ja nicht einmal in der Regel
<lb/>mit dem gesetzlichen Erfüllungsorte, H.-G.-B., Art. 342, Abs. 2;
<lb/>Art. 324, Abs. 2, zusammensällt, ist selbstverständlich, da von
<lb/>einem andern Orte übzxsendete Waare in Frage steht. Er braucht
<lb/>aber sogar mit dem vertragsmäßigen Erfüllungsorte nicht
<lb/>nothwendig zu coincidiren, es ist denkbar, daß die Ablieferung an
<lb/>einem andern Orte geschieht, und an diesem der Käufer die Waare
<lb/>freiwillig eutgegeunimmt. Vergl. z. B. den Fall Striethorst's
<lb/>Archiv, Bd. 74, S. 213 flg. Es kann ferner der ordnungsmäßige
<lb/>Geschäftsgang oder der erkennbare Wille der Betheiligten den
<lb/>Käufer berechtigen, die Untersuchung an einem andern als dem
<lb/>Ablieferungsorte vorzunehmen oder durch einen Dritten bewirken
<lb/>zu lassen. So z. B. wenn am Ablieferungsorte die Mittel zu
<lb/>der erforderlichen chemischen oder nur durch Bearbeitung zu be- 
<lb/>werkstelligenden Untersuchung fehlen, wenn die Waare in der

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 32
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0502.tif"
                   n="498"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0502"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0502--><p/>
               <p>

                  <lb/>498 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Originalverpackung veräußert werden soll, wenn die Betheiligten
<lb/>verständigerweise nur wollen konnten, daß ein Dritter die Prüfung
<lb/>bewirke.

<lb/>Entscheidungen des Bundesoberhaydelsgerichts, Bd. II,
<lb/>S. 234 slg.

<lb/>Allein es ist völlig ungegründet, daß jede vom Käufer ein- 
<lb/>seitig getroffene Bestimmung zum Nachtheil des Ver- 
<lb/>käufers in dessen Interesse und Recht es liegt, alsbald zu erfahren,
<lb/>ob der Käufer die Waare billigt oder nicht, an Stelle des zwischen
<lb/>„ihnen maßgebenden Ablieferungsortes einen anderweitigen Be- 
<lb/>stimmungsort" der Waare zu setzen vermag, und es macht hierin
<lb/>keinen Unterschied, daß der Verkäufer mit der Intention des
<lb/>Käufers die Waare weiter zu versenden bekannt ist, oder bekannt
<lb/>gemacht ist. Vielmehr darf dieser gleichwohl ohne Verzug nach
<lb/>der Ablieferung die nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge thun-
<lb/>liche Untersuchung erwarten. Daß solche am vertragsmäßigen
<lb/>Erfüllungsorte der Gerste, in Stumsdorf, erfolgen sollte, behauptet
<lb/>der Kläger selber; daß sie selbst noch vor Abgang der Gerste
<lb/>möglich war, hat der Appellationsrichter festgestellt, er hat daher
<lb/>die Art. 347, 349 H.-G.-B. nicht durch unrichtige Anwendung
<lb/>verletzt. Die vom Kläger angezogene Entscheidung des königlich
<lb/>preußischen Obertribunals bezieht sich nur auf denjenigen „Be- 
<lb/>stimmungsort" an welchem die Maaren dem Käufer faktisch
<lb/>abgeliefert wird, nicht auf einen anderweitigen, durch Weiterver- 
<lb/>sendung das Käufers über den Ablieferungsort hinaus
<lb/>beliebten Bestimmungsort der Waare. *

<lb/>Vergl. auch die Urtheile des preuß. Obertribunals vom
<lb/>13. April 1869 (Striethorst's Archiv, Bd. 74, S.
<lb/>216, 217) und vom 6. October 1870 (Striethorst,
<lb/>Bd. 79, S. 265) und Entscheidungen des Bundes-
<lb/>Oberhandelsgerichts, Bd. II, S. 335 flg. v. K.

<lb/>Art. 347.

<lb/>Die in der Annahme und Verwenvung des Kaufob-
<lb/>jectes an sich enthaltene stillschweigende Genehmigung
<lb/>hindert den Käufer nicht, gewisse Mängel des Kaufs- 
<lb/>objectes später noch zu rügen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0503.tif"
                   n="499"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0503"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0503--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen. 499

<lb/>„Die erste Beschwerde des Klägers hat den demselben auf-
<lb/>erlegten Ausfluchtseid zum Gegenstände. Kläger bestreitet zu- 
<lb/>nächst die Zulässigkeit desselben, sich darauf stützend, daß der zweite
<lb/>Richter selbst anerkenne, daß auf die Ausflucht nicht zu kommen
<lb/>gewesen wäre, da bei Leistung des über die Klage angetragenen und
<lb/>vom Beklagten angenommenen Eides Beklagter von der Klage
<lb/>ihrem ganzen Umfange nach entbunden werde, also ein Fall
<lb/>vorliege, wo die Ausflucht unberücksichtigt bleiben müsse. Mit dem
<lb/>Anträge, den Eid aus diesem Grunde in Wegfall zu bringen, kann
<lb/>Kläger indessen kein Gehör finden, da, wie der vorige Richter mit
<lb/>Recht angenommen, eine Anfechtung des Urtheils erster Instanz
<lb/>in dieser Richtung nicht stattgefunden hat. Wenn auch der Wort- 
<lb/>laut der klägerischen Beschwerde Bl. in dieser Beziehung weit genug
<lb/>erscheinen möchte, so erhielt dieser doch durch die Deductionsschrift,
<lb/>auf welche Behufs Erläuterung der Beschwerde verwiesen wurde,
<lb/>seine Beschränkung. Der zweite Richter konnte danach seine Be-
<lb/>urtheilung nicht auf die von dem Kläger gar nicht geltend gemachte
<lb/>processualische Unzulässigkeit des Ausfluchteides erstrecken: Kläger kann
<lb/>daher auch in dieser Instanz aus diesen Punkt nicht zurückkommen.

<lb/>Anlangend das gegen die Schlüssigkeit des exceptivischen Vor- 
<lb/>bringens von dem Kläger auch in dieser Instanz wieder Vorge- 
<lb/>brachte, so steht der von der Secunda weiter nicht berücksichtigten
<lb/>Ausführung, es habe, wenn die Fehlerhaftigkeit aller Walzen
<lb/>behauptet werde, in Betracht gezogen werden müssen, daß Beklagter
<lb/>dem Kläger drei alte Kupfertrommeln zur Mitverwendung übergeben
<lb/>habe, entgegen, daß diese Ausführung, wie Beklagter dies Bl. seqq.
<lb/>deutlich gemacht hat, auf einer Verwechselung der Walzen und
<lb/>Trommeln beruht.

<lb/>Ein Widerspruch liegt nicht darin, wenn die vorigen Richter
<lb/>einerseits annehmen, daß der Beklagte die Gummirmaschine an- 
<lb/>genommen und in Betrieb gesetzt und dadurch stillschweigend ge- 
<lb/>nehmigt habe und andererseits den Beklagten zum Beweise seiner
<lb/>Ausflucht zulassen, die darauf hinausläuft, daß Kläger nicht erfüllt
<lb/>habe. Die in der Annahme und Verwendung des Kaufsobjects
<lb/>an sich enthaltene stillschweigende Genehmigung hindert den Käufer
<lb/>nicht, Mängel, die nicht sofort erkennbar waren, sondern sich erst
<lb/>durch den Gebrauch herausstellten, hinterher zu rügen.

<lb/>32'
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0504.tif"
                   n="500"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0504"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0504--><p/>
               <p>

                  <lb/>500 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Daß die ganze Einrede nur ein auf Bitten gegebenes Ver- 
<lb/>sprechen einer Verbesserung in sich schließe, auf dessen Erfüllung
<lb/>Beklagter seinerseits klagen müsse, ist nicht richtig. Hat Kläger
<lb/>auf die Beschwerde des Beklagten, daß die Maschine ihren Zweck
<lb/>nicht erfülle und dies in der fehlerhaften Beschaffenheit der Walzen
<lb/>seinen Grund habe, die Nachlieferung anderer Walzen versprochen,
<lb/>so hat er damit in bündiger Weise die Nichterfüllung seinerseits
<lb/>anerkannt.

<lb/>Die einer bestimmten Erklärung darüber, ob der Beklagte
<lb/>ihm Anzeige über die Fehlerhaftigkeit der Maschine gemacht und
<lb/>ob er sich zur Nachlieferung neuer Walzen dem Beklagten gegen- 
<lb/>über verpflichtet habe, ausreichende Angabe, daß er dem Beklagten
<lb/>zwei Walzen unentgeltlich nachgeliefert und daß der Beklagte ihn
<lb/>um eine Untersuchung der Gummirmaschine ersucht habe, ist nicht
<lb/>geeignet, den Inhalt der auf positiven Thatfachen und Zeitangaben
<lb/>gestützten Ausflucht zu entkräften, wie- dies schon der erste Richter
<lb/>sachgemäß ausgeführt hat. — Dem Verlangen, die dessallsigen
<lb/>Angaben in den Ausfluchtseid aufzunehmen, ist deshalb auch nicht
<lb/>zu willfahren.

<lb/>Zur Rechtfertigung der zweiten Beschwerde ist etwas Neues
<lb/>nicht vorgebracht. Mit Recht haben die Vorderrichter nicht an- 
<lb/>genommen, daß die allgemeine Behauptung, Beklagter habe die
<lb/>klägerische Forderung anerkannt, einen tatsächlichen Inhalt nur
<lb/>durch die damit verbundene Behauptung erhätt, daß der Aner- 
<lb/>kennung, die Mittheilung einer mit der Klagbeifuge übereinstim- 
<lb/>menden Rechnung vorausgegangen sei. Die Frage in Betreff der
<lb/>Uebereinstimmung der früheren Rechnung mit der jetzigen ist ein
<lb/>Factum, worüber der Schwörende bei der Eidesleistung sich aus- 
<lb/>zusprechen haben wird und welches auch unbedenklich seiner Beur-
<lb/>theilung überlassen werden kann. Einer vorgängigen richterlichen
<lb/>Entscheidung hierüber bedurfte es nicht, wie denn auch eine solche
<lb/>nicht ergangen ist."

<lb/>Entscheidung des R.-O.-H.-G. vom 6. Decbr. 1871 in
<lb/>Sachen Liebers /. Fechner Ia. G.-A. Meerane. Ila.
<lb/>Appell.-Ger. Zwickau. W.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0505.tif"
                   n="501"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0505"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen, tzyl

<lb/>Art. 347

<lb/>Redhibitions-Anspruch. —Einrede verspäteter

<lb/>Monitur.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 2. Septbr.
<lb/>1871 in Sachen E. Rittscher in Hamburg als Theilhaber der Firma
<lb/>Hockmeyer &amp; Rittscher in Guatemala Klägers c. Franz Stiel
<lb/>Beklagten.

<lb/>Daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt
<lb/>zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiermit geschieht,
<lb/>das Erkenntniß des Obergerichts der freien und Hansestadt
<lb/>Hamburg vom 13. Februar 1871 zu bestätigen und der
<lb/>Kläger in die Kosten der gegenwärtigen Instanz zu ver-
<lb/>urtheilen sei.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache zum weiteren Verfahren
<lb/>an das Handelsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Bei der klägerischen Appellation handelte es sich darum, ob
<lb/>das Obergericht mit Recht der von dem Beklagen dem Redhi-
<lb/>bitionsanspruche der Kläger entgegengesetzte Einrede verspäteter
<lb/>Monitur Wirksamkeit beigelegt habe. Diese Frage war zu bejahe«
<lb/>und kam es in Folge dessen auf den im Uebrigen von den Kläger»
<lb/>angeregten Punkt — wie es im andern Falle mit der Vertheilung
<lb/>der Beweislast in Betreff der Beschaffenheit der Waare zu halte«
<lb/>sei — nicht an.

<lb/>Anlangend die vorgedachte Einrede, so könnte nach dem
<lb/>Inhalte der Vorakten der Zweifel erhoben werden, ob dieselbe in
<lb/>der Hauptverhandlung wirklich vorgeschützt worden sei, denn das
<lb/>Protokoll über diese Verhandlung (vom 30. Janar 1869) erwähnt
<lb/>diese Einrede nicht, wenigstens nicht ausdrücklich. Vermuthlich
<lb/>wird indessen dieselbe, wenn auch nur mittelbar durch Bezugnahme
<lb/>aus den früheren, wegen des in Rede stehenden Geschäfts geführten
<lb/>Proceß, vorgebracht worden seien, denn, wenngleich die Kläger in
<lb/>einer späteren Verhandlung (vom 14. Juli 1869) die fragliche
<lb/>Einrede als „versessen" bezeichnet haben, so ist doch in gegen-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0506.tif"
                   n="502"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0506"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0506--><p/>
               <p>

                  <lb/>502 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>wärtiger Instanz deren Zulässigkeit unumwunden von ihnen an- 
<lb/>erkannt worden, wodurch jenes Bedenken sich erledigt.

<lb/>Der Einrede verspäteter Monitur sind indessen durch rechts- 
<lb/>kräftige Entscheidung gewisse Grenzen gesetzt. — Freilich nicht, wie
<lb/>die Kläger geltend zu machen suchen, dahin, daß Guatemala als
<lb/>Erfüllungsort des zwischen den Parteien geschlossenen Handels
<lb/>angesehen werden müsse, allein doch dahin, daß die Kläger ihre
<lb/>Erklärung über die Contractmäßigkeit der Waare bis zur Entge- 
<lb/>genahme derselben in Guatemala verschreben durften. Nur dies
<lb/>ist durch das rechtskräftige Erkenntniß des Handelsgerichts vom
<lb/>13. Juli 1869 festgestellt worden. Damals handelte es sich um
<lb/>die Einrede der Verjährung und, in Beziehung auf diese, speciell
<lb/>um die Bestimmung des Zeitpunktes, an welchem für den Red-
<lb/>hibitionsanspruch der Kläger actio nata geworden sei. Als solcher
<lb/>hatte derjenige zu gelten, an welchem die Kläger die Waare be- 
<lb/>sichtigen konnten und zu besichtigen verpflichtet gewesen waren und
<lb/>es wurde in jenem, vom Obergericht bestätigten Erkenntnisse, also
<lb/>für diesen Proceß mit Wirkung der Rechtskraft, angenommen, daß
<lb/>dies stattgehabt habe zur Zeit

<lb/>„der Ablieferung drüben am Sitz des Guatemala-Hauses."

<lb/>Hierdurch ist keineswegs ausgesprochen, daß der Beklagte
<lb/>in Guatemala zu liefern, also seinerseits den Contract dort'zu
<lb/>erfüllen gehabt habe — wie denn das Wort „Ablieferung" nur
<lb/>von dem Akt verstanden werden kann, durch welchen der Kläger
<lb/>nach Beendigung des Transports die Waare in Guatemala über- 
<lb/>liefert wurde — sondern nur, daß die Pflicht der Kläger zur
<lb/>Untersuchung der Waare und zur Erklärung über dieselbe bis zu
<lb/>dem bezeichneten Zeitpunkte habe verschoben werden dürfen. Ob
<lb/>dies mit Recht angenommen worden ist, steht wie schon bemerkt,
<lb/>nicht mehr zur Entscheidung. Es folgt daraus aber Nichts für
<lb/>die Frage, wo der Beklagte zu erfüllen hatte, und auf wessen
<lb/>Gefahr die Waare von Hamburg nach Guatemala transportirt
<lb/>wurde. Nicht selten geht bei Geschäften der vorliegenden Art die
<lb/>Absicht der Parteien wirklich dahin, daß, wenngleich im Uebrigen
<lb/>an der rechtlichen Stellung des Verkäufers in Betreff des Ortes,
<lb/>wo er die Waare in contractmäßiger Beschaffenheit zu liefern
<lb/>hat, sowie an der Befreiung von der Gefahr nach solcher Lie-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0507.tif"
                   n="503"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0507"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0507--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 503

<lb/>serung Nichts geändert werden soll, doch eine Untersuchung der
<lb/>Waare im Europäischen Verschiffungshafen nicht stattzufinden hat,
<lb/>sondern (meistens um die Waare nicht schon früher aus der Ver- 
<lb/>packung herausnehmen zu müssen) bis zur Ankunft am Bestim- 
<lb/>mungsorte verschoben werden darf. Ob dies in den vorkommenden
<lb/>Fällen anzunehmen ist, bildet immer eine yuae8tio facti, aber
<lb/>unrichtig würde es sein, aus der in der angegebenen Weise ver- 
<lb/>einbarten Hinausschiebung der Untersuchungspflicht zu folgern, daß
<lb/>der Verkäufer am schließlichen Bestimmungsorte der Waare zu
<lb/>erfüllen gehabt habe und verantwortlich dafür sei, daß die Waare
<lb/>dort in. contractmäßiger Beschaffenheit anlange (wie Dies vom
<lb/>Handelsgerichte im Erkenntnisse vom 10. December 1870 ange- 
<lb/>nommen zu sein scheint, indem es in dem angefochtenen Erkenntnisse
<lb/>den Zustand, in welchem die Waare „zur Zeit deren Lieferung in
<lb/>Guatemala sich befunden habe," zu Grunde gelegt wissen wollte).

<lb/>Für.den hier vorliegenden Fall unterliegt es keinem Zweifel,
<lb/>daß mit dem Obergericht davon auszugehen ist, daß der Beklagte
<lb/>in Hamburg zu erfüllen hatte und daß Veränderungen welche mit
<lb/>der Waare auf dem Transport von dort nach Guatemala etwa
<lb/>eingetreten sein möchten, nicht zu seiner Verantwortlichkeit standen.
<lb/>Entscheidend sind hiefür die Worte der von dem klägerischen
<lb/>Agenten Lüttmann dem Beklagten am 25. Mai 1867 in Hamburg
<lb/>übergebenen Bestimmungsnote zu liefern

<lb/>„Anfang Juli, franco in Hamburg („hier") an meine
<lb/>Adresse".

<lb/>Hiernach war der Ort des Abschlusses des Handels und zu- 
<lb/>gleich derjenige der Erfüllung seitens des Verkäufers, überdies, da
<lb/>dem Letzteren der Kaufpreis (in einem Wechsel oder baar) ebenfalls
<lb/>dort zu vergüten war, auch der Ort der Erfüllung seitens der
<lb/>Käufer, Hamburg. Die unter Umständen zu Zweifeln Ver- 
<lb/>anlassung gebende Frage, ob das Recht des Abschlußortes oder dasjenige
<lb/>des Erfüllungsortes resp. wenn mehrere Orte der Erfüllung ver- 
<lb/>einbart sind, welches Erfüllungsortes, für ein gewisses Geschäft
<lb/>das maßgebende sei, kann hier zu,keinem Bedenken führen. Zweifel- 
<lb/>los beherrschte das in Hamburg geltende Recht, also in erster
<lb/>Linie das allgemeine deutsche H.-G.-B. das unter den Parteien
<lb/>geschlossene Geschäft.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0508.tif"
                   n="504"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0508"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0508--><p/>
               <p>

                  <lb/>504 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Daß, wenn dieses zu Grunde gelegt werde, die Kläger die
<lb/>Waare ohne Verzug, nachdem ihnen dieselbe in Guatemala zu- 
<lb/>gekommen war, hätten untersuchen und von den etwa Vorgefun- 
<lb/>denen Mängeln hätten Meldung machen müssen (Art. 347) wird
<lb/>von ihnen nicht bestritten. Sie meinen indessen aventualiter,
<lb/>daß der Mangel, auf den es ankomme, — das Schlecht-Brennen
<lb/>und von selbst eintretende Erlöschen der Lichte — kein äußerlich
<lb/>erkennbarer gewesen sei. Dies ist unbegründet. Mit Recht be- 
<lb/>merkt der Beklagte, daß Lichte dadurch geprüft würden, daß man
<lb/>sie zur Probe brennen lasse. Es würde also den Klägern zur
<lb/>Last kommen, wenn sie diese Probe nicht unverzüglich, nachdem ihnen
<lb/>die Waare in Guatemala zugekomm'en war, vorgenommen hätten.

<lb/>Es bedurfte überdies einer solchen Probe nach den eigenen
<lb/>Vorlagen der Kläger, welche diese gegen sich gelten lassen müssen,
<lb/>nicht mehr, und zugleich ergiebt sich aus denselben, daß das Ober- 
<lb/>gericht den Klägern in keinem Falle' zu nahe getreten ist, wenn es
<lb/>den 30. April 1868 als den Zeitpunkt annahm, an welchem die- 
<lb/>selben spätestens von wahrgenommenen Mängeln hätten Meldung
<lb/>machen müssen. In dem Schreiben der Kläger vom 16. Mai
<lb/>1868 sprechen sie Folgendes aus:

<lb/>„Die Lichte brennen eine oder zwei Stunden und gehen
<lb/>ohne jedwede Ursache aus. Wir selbst haben diese Erfah- 
<lb/>rung gemacht. Schreiber Dieses hat solches ebenfalls am
<lb/>Bord unserer Bark Guatemala bemerkt, welches Capitän
<lb/>und Steuerleute gern bereit sein werden, zu bezeugen."

<lb/>Konnten die Kläger den jetzt von ihnen gerügten Mangel aus
<lb/>einer Prüfung der Waare, welcher einer ihrer Theilhaber schon
<lb/>vor der (nach Act. 29) am 10. Jan. 1868 zu San Joze erfolg- 
<lb/>ten Ankunft des Schiffes angestellt hatte, so mußten sie wenn nicht
<lb/>alsbald nach dem vorgenannten Tage, doch jedenfalls unverzüglich
<lb/>nach dem Eintreffen der Waare in Guatemala, welches nach
<lb/>Act. 35 am 3. März 1868 stattgefunden hat, von jenem Mangel
<lb/>Anzeige machen. Die Kläger sind hiernach in keiner Beziehung
<lb/>durch das Obergerichts-Erkenntniü beschwert.

<lb/>Ob eventualiter das Handelsgericht, wenn von den Bestim- 
<lb/>mungen des deutschen Handelsrechts abzusehen gewesen wäre,
<lb/>Ursache gehabt hätte, für nicht-deutsche Handelsplätze eine Ber-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0509.tif"
                   n="505"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0509"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0509--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsache«. 8W

<lb/>muthung dafür anzunghmen, daß eine Pflicht sofortiger Unter- 
<lb/>suchung der anlangenden Waare und eventualiter unverzüglicher'
<lb/>Monitur nicht im Recht begründet sei — eine Annahme, welche
<lb/>mit der über diesen Gegenstand herrschenden Meinung,

<lb/>vergll die Citate in den Motiven zum Preußischen
<lb/>Entwurf eines Handelsgesetzbuchs Seite 141 (zu
<lb/>Art. 264.)

<lb/>im Widerspruche stehen würde — bedarf keiner Entscheidung.

<lb/>Urkundlich unter dem Siegel des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>und der verordneten Unterschrift. M.

<lb/>Art. 347.

<lb/>Dispositionsstellung.

<lb/>„Der Ansicht zweiter Instanz, daß die in der Anmerkung zu
<lb/>Einlassungspunkt — Verb, mit Bl. — vorgeschützte Ausflucht für
<lb/>unbegründet zu erachten sei, hat man in jetziger Instanz nur bei- 
<lb/>treten können. Beklagter hat diese Ausflucht gestützt einerseits
<lb/>aus die angebliche Zusicherung der Kläger, daß die am 30. Mai
<lb/>1868 verkaufte Wolle mindestens so gut sei, als die vorige unterm
<lb/>4. April desselben Jahres verkaufte und nicht mehr als diese
<lb/>Waschverlust haben, sondern eher noch 2 Prozent mehr Nutzen
<lb/>ergeben werde, andererseits auf das Ergebniß der mit den bereits
<lb/>abgenommenen 55 Ballen Wolle vorgenommenen Wäsche, welche
<lb/>einen um 9 Procent hinter der Zusicherung zurückbleibenden
<lb/>Nutzen geliefert habe. Aus dem hieraus gegründeten Einwande
<lb/>gegen die vertragsmäßige Beschaffenheit der Wolle ist ein Schäden- 
<lb/>anspruch nach Höhe von 896 Thlr. 17 Sgr. — abgeleitet. Dabei
<lb/>bestreitet Beklagter weder die exceptivische Natur seines Vorbringens,
<lb/>noch die Anwendung der Vorschriften des allgemeinen deutschen
<lb/>H.-G.-B. Art. 347 auf dessen Beurtheilung, glaubt aber der in
<lb/>Gemäßheit der Letzteren ihm obliegenden Verpflichtung, die Waare
<lb/>unverzüglich nach deren Ablieferung zu untersuchen und von der
<lb/>vertragswidrigen Beschaffenheit dem Verkäufer sofort Anzeige zu
<lb/>machen, durch die den Klägern mittelst Brieses vom 23. Juli 1868
<lb/>gemachte Anzeige Genüge gethan zu haben. Run hat allerdings
<lb/>Beklagter blos die an ihn erfolgte Zusendung der fraglichen 55
<lb/>Ballen ohne Angabe der Zeit der Ablieferung eingeräumt. Mein
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0510.tif"
                   n="506"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0510"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0510--><p/>
               <p>

                  <lb/>506 Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>noch abgesehen von der Bl. berührten Frage, ob der Mangel
<lb/>dieser Zeitangabe schon an sich das exceptivische Vorbringen un- 
<lb/>schlüssig mache, ist in Betracht- sowohl der beabsichtigten sofortigen
<lb/>Vertragserfüllung, als der Entfernung des Ablieferungsortes
<lb/>(Reichenbach) von dem Orte des Kaufsabschlusses (Leipzig) unbe- 
<lb/>denklich anzunehmen, daß die Ablieferung der Waare an dem
<lb/>zuerst gedachten Orte zum Mindesten nach Ablauf von 6—8
<lb/>Tagen nach dem 30. Mai und jedenfalls innerhalb des erstell
<lb/>Drittheils des Monat Juni stattgefunden habe. Nach dieser dem
<lb/>Beklagten offenbar günstigen Annahme liegen zwischen dem Tage
<lb/>der Ablieferung und dem der brieflichen Anzeige an die Kläger
<lb/>mindestens 5—6 Wochen, mithin ein Zeitraum, welcher, ohne
<lb/>das Dazwischentreten ganz besonderer Umstände, die Voraussetzung
<lb/>rechtzeitiger Untersuchung der Waare sowohl, als rechtzeitiger
<lb/>Anzeige der Mängel derselben ausschließt. Zwar glaubt Beklagter
<lb/>als ein besonderes Moment, welches seine, auch im Eingänge des
<lb/>Briefes Bl. angedeutete diesfallsige Zögerung zu rechtfertigen ge- 
<lb/>eignet sei, den Umstand für sich geltend machen zu dürfen, daß
<lb/>die versprochene Eigenschaft der Wolle eine solche sei, welche sich
<lb/>nur erst nach deren Verwendung erkennen lasse und daß
<lb/>deshalb das Fehlen dieser Eigenschaft unter die „später entdeckten"
<lb/>Mängel gehöre, für welche Art. 347, Abs. 3 irgend eine Frist
<lb/>der Untersuchung nicht vorschreibe.

<lb/>Mit Recht hat jedoch die zweite Instanz diese Auffassung
<lb/>als unhaltbar zurückgewiesen. Wußte Beklagter, wie aus seinem
<lb/>Anführen Bl. erhellet, daß das Vorhandensein der ihm angeblich
<lb/>zugesicherten Eigenschaft der Waare nicht ohne eine mit derselben
<lb/>vorzunehmende Manipulation der Bearbeitung erkennbar ist, so
<lb/>hatte er die ohne Verzug nach der Ablieferung im ordnungs- 
<lb/>mäßigem Geschäftsgänge vorzunehmende Untersuchung der Waare
<lb/>auf diesen Punkt mit zu richten und das zu diesem Behuse
<lb/>Erforderliche vorzukehren, zumal es voraussetzlich gar nicht der
<lb/>Verwendung oder des Waschens der ganzen Partie von 55 Ballen,
<lb/>sondern blos eines verhältnißmäßig geringen Bestandtheiles der- 
<lb/>selben bedurfte, um über das Vorhandensein oder den Mangel der
<lb/>bedungenen Eigenschaft ins Klare zu kommen. Dies verabsäumt
<lb/>zu haben, fällt dem Beklagten zur Last und darin liegt eine Ver-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0511.tif"
                   n="507"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0511"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0511--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselfachen. 507

<lb/>letzung der in Abs. 1 des Art. 347 dem Käufer auferlegten Ver- 
<lb/>pflichtung rechtzeitiger Untersuchung und Anzeige, welche die in
<lb/>Abs. 2 desselben Artikels bestimmte rechtliche Folge nach sich zieht.
<lb/>Die Bestimmung in Abs. 3 des gedachten Artikels schlägt daher
<lb/>nicht ein, da sie dem Zusammenhage mit Abs. 2 zufolge blos die
<lb/>bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäfts- 
<lb/>gänge nicht erkennbaren Mängel betrifft, zu diesen aber der hier
<lb/>fragliche Mangel, wie schon bemerkt nicht gehört.

<lb/>Daß übrigens Kläger durch ihren Widerspruch in der Replik
<lb/>auch ohne besondere Hervorhebung der Vorschriften des Art. 347
<lb/>das gesammte aus ein dictum et promissum bezügliche Vor- 
<lb/>bringen des Beklagten der richterlichen Beurtheilung unbeschränkt
<lb/>unterstellt haben, bedarf der Bl. entwickelten Ansicht gegenüber
<lb/>keiner näheren Ausführung.

<lb/>Urtheil des R.-O.-H.-G. vom 20. Septbr. 1871 i. S.
<lb/>Gebrüder Reicht •/• Winckelmann. G.-Amt Reichenbach
<lb/>Appell.-Gericht Zwickau. W.

<lb/>Unterschied zwischen Leugnen des Klaggrundes und

<lb/>Exception.

<lb/>„Der Streit der Parteien bewegt sich um die Frage, ob die
<lb/>Behauptung des Beklagten, er habe am 30. Mai 1868 nicht blos
<lb/>wie der Inhalt der Klage ergebe, 173 Ballen Wolle schlechthin,
<lb/>sondern Wolle einer bestimmten, durch Zusage der Kläger garantirten
<lb/>Eigenschaft und Beschaffenheit gekauft, als Leugnen des Klag- 
<lb/>grundes oder als Exception anzusehen sei. Die vorigen Instanzen
<lb/>haben sich consorm für die erstere dieser Alternativen entschieden
<lb/>und demgemäß die Entbindung des Beklagten von der Klage in
<lb/>Ansehung des jetzt in Rede stehenden Theiles der geklagten For- 
<lb/>derung von dem Bl. zu lesenden Delateide abhängig gemacht.
<lb/>Dessen Fassung ist von den Parteien nicht bemängelt, auch soviel
<lb/>die dabei berücksichtigte sogenannte Adversative betrifft, deutlich
<lb/>genug, um durch Hervorhebung derjenigen thatsächlichen Momente,
<lb/>in welchen die Anführungen der Parteien divergiren, jeder Mental- 
<lb/>reservation vorzubeugen. Die jetzige Instanz hat kein Bedenken
<lb/>getragen, der Ansicht der vorigen Richter beizutreten.

<lb/>Die Frage, ob geleugneter Klaggrund oder Exception -vorliege,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0512.tif"
                   n="508"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0512"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0512--><p/>
               <p>

                  <lb/>508 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>ist vornehmlich in dem Falle, wenn dem vom Kläger behaupteten
<lb/>unbedingten Rechtsgeschäfte der Beklagte mit der Beziehung »ans
<lb/>suspensiv bedingten Abschluß dieses Rechtsgeschäfts entgegentritt,
<lb/>bekanntlich eine bestrittene, die namentlich auch in der älteren
<lb/>Praxis der Gerichtshöfe des Königreichs Sachsen verschieden be- 
<lb/>antwortet wurde. Wie jedoch in der schon von 2. Instanz citirten
<lb/>Abhandlung von Pöschmann über den Einfluß des sogenannten
<lb/>qulificirten Geständnisses auf die Beweislast (vergl. Annalen des
<lb/>königl. s. Oberappellationsgerichts zu Dresden, Bd. V, S. 289 fl.)
<lb/>nachgewiesen ist, schlägt dieselbe Frage nicht blos in dem vor- 
<lb/>gedachten speciellen Falle, sondern überhaupt in allen denjenigen
<lb/>Fällen ein, in welchen die beklagte Partei den in der Klage vor- 
<lb/>getragenen Inhalt der Verhandlung, auf welche der streitige Anspruch
<lb/>gestützt ist, als unrichtig, weil unvollständig bezeichnet und ihrerseits
<lb/>gewisse für die materielle Beurtheilung des streitigen Rechtsver-
<lb/>hältniffes erhebliche Punkte anführt, 'welche außer und neben
<lb/>der vom Kläger angeführten den Inhalt jener Verhandlungen ge- 
<lb/>bildet haben sollen. Sind diese Punkte von der Art, daß danach
<lb/>das Object, beziehentlich auch die Subjecte des streitigen Rechts- 
<lb/>verhältnisses andere als die in der Klage dargestellten sein würden,
<lb/>daß die rechtlichen Folgen dieses Verhältnisses sich anders ge- 
<lb/>stalten müßten, als Kläger für sich geltend macht, beziehentlich zur
<lb/>Begründung des Anspruchs geltend machen muß, so kann man
<lb/>ein mit einer Exception verbundenes Zugeständniß des Klaggrundes
<lb/>nicht annehmen, ohne die Erklärungen des Beklagten durch will-
<lb/>kührliche Trennung aus ihrem innern Zusammenhänge zu reißen
<lb/>und ihnen dadurch einen Sinn zu geben, der weder der subjectiven
<lb/>Absicht und Meinung des Erklärenden, noch objectiv der Natur
<lb/>der Sache entspricht. Die Seiten des Beklagtm behauptete Un- 
<lb/>vollständigkeit des Klagvortrags in diesem Sinne ist deshalb der Regel
<lb/>nach als sogenanntes motivirtes Leugnen des Klaggrundes anzuseheu,
<lb/>und, wie die a. a. O., S. 341 flg. angeführten Belege ergeben, auch
<lb/>die Präjudicien neuerer Zeit in den Annalen, Bd. VIII, S. 233 flg.
<lb/>N. F. Bd. I, S. 202 flg.; Bd. II, S. 23 flg., 52; Bd. IV,
<lb/>S. 85, 286 bestätigen, in der sächsischen Praxis schon seit längerer
<lb/>Zeit angesehen worden.

<lb/>Diese Regel ist keine schlechthin ausnahmslose (vergl. die
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0513.tif"
                   n="509"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0513"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0513--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.--G.-G. m Handels- vu WechfOachem §09

<lb/>oben citirte Abhandlung, S. 317 flg., S. 336 flg.) und insbe- 
<lb/>sondere kann die erkennbare Absicht der Contrahente» , wie sich
<lb/>aus den bei der Vertragsverhandlung gebrauchten Worten., be- 
<lb/>ziehentlich aus der diesfallsigen Correspondenz oder aus den ein- 
<lb/>schlagenden sonstigen Umständen ergiebt, den Schluß rechtfertigen,
<lb/>daß auf die Divergenzen des Parteivorbringens, auf die behauptete
<lb/>Unvoüständigkeit des Klagvortrages im obigen Sinne, nicht das
<lb/>für die Beweislast entscheidende Gewicht zu legen fei, welches
<lb/>ihnen unter andern Umständen der Regel nach zukommen würde
<lb/>(vergl. Thöl, ausgewählte Entscheidungsgründe des Oberappell.--
<lb/>Gerichts der vier freien Städte Deutschlands No. 70, S. 82 flg.).
<lb/>Auch das Reichs-Oberhandelsgericht hat die im Vorstehenden ent- 
<lb/>wickelten Grundsätze dann, wenn die vom Beklagten geltend ge- 
<lb/>machte Suspensivbedingtheit des in der Klage als unbevingt dar-
<lb/>geftellten Vertragsabschlusses unter den Parteien streitig war, beim
<lb/>Rechtsprechen bereits mehrfach befolgt und die Beweislast dem
<lb/>Kläger auserlegt, indem man die dabei zu Grunde gelegte recht- 
<lb/>liche Auffassung nicht blos mit den Grundsätzen des kgl. preußischen
<lb/>Rechts vereinbar befunden, sondern auch für das Gebiet des ge- 
<lb/>meinen Rechts als richtig und maaßgebend anerkannt hat (vergl.
<lb/>Entscheidungen des Bundes-Oberhanvelsgerichts, herausgegeben von
<lb/>Mitgliedern des Gerichtshofes Bd. I, Heft I, S. 74; Heft II
<lb/>und III, S. 220; Bd. II, Heft I, S. 95 flg.). Die Festhaltung
<lb/>derselben Grundsätze für das Gebiet des königl. sächs. Rechts, in
<lb/>welchem sie, wie bereits gezeigt, schon dermalen in der Judicatur
<lb/>die herrschenden sind, ist selbstverständlich nicht zu beanstanden.
<lb/>Ebensowenig kann es mit Rücksicht aus die schon oben hervvr-
<lb/>gehobene Tragweite der streitigen Frage einem Bedenken unter- 
<lb/>liegen, das, was von den soeben bezeichneten Fällen der Suspensiv- 
<lb/>bedingung gilt, auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in
<lb/>welchem die Seiten des Beklagten gerügte Unvollftändigksit des
<lb/>Klagvortrages darin bestehen soll, daß in der Darstellung des
<lb/>abgeschlossenen Vertrags die einen integrirenden Theil desselben
<lb/>bildende Einigung der Lontrahenten über eine gewisse Beschaffen-
<lb/>und Eigenschaft des Kaufobjects unerwähnt geblieben ist. WaS
<lb/>Kläger hiergegen eingewendet haben, ist unerheblich. Verfehlt ist
<lb/>zunächst der Versuch, die Entscheidung der Controverse im Mt-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0514.tif"
                   n="510"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0514"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0514--><p/>
               <p>

                  <lb/>510 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>gegengesetzten Sinne durch Hinweisung auf abnorme Consequenzen
<lb/>des Princips der Unvollständigkeit des Klagvortrages zu motiviren.
<lb/>Selbstredend ist nicht gerade Abweichung der Vernehmlassung des
<lb/>Beklagten von dem Klagvortrage ohne Unterschied und Ausnahme
<lb/>geeignet, Leugnen des Klaggrundes annehmen zu lassen: es muß
<lb/>die Abweichung einen für die Entscheidung der Sache erheblichen,
<lb/>für die Beurtheilung des Inhalts und der Natur des streitigen
<lb/>Rechtsverhältnisses an sich wesentlichen oder nach den einschlagenden
<lb/>besonderen Umständen wichtigen Punkt betreffen. Von diesem Ge- 
<lb/>sichtspunkte aus kann aber eine unbefangene Betrachtung über die
<lb/>Relevanz und Bedeutsamkeit des vom Beklagten geltend gemachten
<lb/>dictum et promissum um so weniger zweifelhaft sein, als nach
<lb/>dem weiteren Anführen des Beklagten der Mangel der zugesicherten
<lb/>Beschaffenheit der Waare eine sehr beträchtliche Minderung ihres
<lb/>Werthes zur Folge hat, zudem Kläger selbst das vom Käufer auf
<lb/>diesen Punkt gelegte Gewicht gar nicht- verkennen konnten, wenn
<lb/>der Letztere, wie durch die Eidesfassung ausgedrückt wird, sich durch
<lb/>die in Rede stehende Zusicherung des Verkäufers zu dem Abschlüsse
<lb/>des Kaufes hat bestimmen lassen.

<lb/>Ob weiter, wie Kläger behaupten, diese Zusicherung eine solche
<lb/>sei, welche die Verkäufer bei vernünftiger Erwägung schlechterdings
<lb/>nicht hätten ertheilen können und welche jeder Sachkundige sofort
<lb/>als eine unwahre, und schlechterdings unglaubhafte erkennen müsse,
<lb/>bleibt für die richterliche Erwägung zunächst schon der ermangelnden
<lb/>Sachkunde halber unklar, ist aber auch in Bezug auf die Beurtheilung
<lb/>des streitigen Vertragsverhältnisses an sich einflußlos. Auch für thörichte
<lb/>und unbedachtsame Zusicherungen hinsichtlich der Eigenschaften des
<lb/>Kaufsobjects, soweit sie über den Kreis allgemeiner, keine Haftpflicht
<lb/>begründenden Anpreisungen hinausgehen, haftet der Verkäufer dem
<lb/>Erwerber (bürgerl. Gesetzbuch für das Königreich Sachsen § 899
<lb/>jct. § 906). Denn auf -seine Kenntniß vom Vorhandensein der
<lb/>versprochenen Eigenschaften kommt an sich nichts an (§ 901),
<lb/>mithin müssen die Nachtheile seiner Unbedachtsamkeit oder Un- 
<lb/>überlegtheit jedenfalls nicht weniger als der seiner Unkenntniß ihn
<lb/>selbst, nicht den der Zusicherung verbundenen Käufer treffen (non
<lb/>debuit facilisesse ad temerariam indicationem, 1. 13, § 3.
<lb/>■&gt;). act. emt. et vend. 19. 1).
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0515.tif"
                   n="511"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0515"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0515--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechseffachcn. 511

<lb/>Daß eine Zusicherung der fraglichen Art im hohen Grade
<lb/>als unwahrscheinlich oder im Verkehre ganz ungewöhnlich ist, kann
<lb/>zwar dann, wenn es der Unklarheit des Vorbringens halber einer
<lb/>Auslegung bedarf, als Moment der Letzteren gegen den auf die
<lb/>Zusicherung sich beziehenden Käufer nach Befinden auch bei der
<lb/>Vertheilung der Beweislast in Betracht kommen (vergl. Entschei- 
<lb/>dungen des Bundes-Oberhandelsgerichts, Bd. II, S. 99). Hier
<lb/>läßt jedoch die Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Anführungen
<lb/>des Beklagten Bl. darüber keinen Zweifel, daß die Gewährung
<lb/>der zugesicherten Eigenschaft zu den dem Verkäufer obliegenden
<lb/>wesentlichen und, soviel die Erfüllung des Vertrags betrifft, einen
<lb/>von diesem nachzuweisenden Vertragsleistungen gehören soll."

<lb/>Entscheidung des R.-O.-H.-G. vom 20. Septbr. 1871
<lb/>in Sachen Gebrüder Reicht'/. Winckelmann. Gerichts-
<lb/>Amt Reichenbach. Appell.-Gericht Zwickau. W.

<lb/>Art. 349.

<lb/>Anspruch des redhibirenden Käufers eines Thieres
<lb/>auf Fütterungskosten.*)

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom
<lb/>vom 5. Septbr. 1871 in Sachen Müller wider Poet
<lb/>und Peffel.

<lb/>I. Kreisgericht zu Neuhaldensleben.

<lb/>II. Appell.-Gericht zu Magdeburg.

<lb/>Kläger, der vom Verklagten Poet 106 Hammel gekauft hatte,
<lb/>behauptet, daß ein Theil derselben an der Egelkrankheit krepirt
<lb/>fei, und fordert rhedhibitorisch Zurückzahlung des Kaufpreises
<lb/>derselben und Erstattung der Fütterungskosten.

<lb/>Der erste Richter hat dem Kläger einen Erfüllungseid über
<lb/>den Zeitpunkt der Erkrankung der Hammel rc. auferlegt, und im
<lb/>Schwörungsfalle nach dem Klagantrage verurtheilt. Der zweite
<lb/>Richter hat dies Urtheil bestätigt.

<lb/>Das Reichs-Oberhandelsgericht hat die hiergegen
<lb/>erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zwar für begründet erachtet, in der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Busch, Archiv Bd. 23. S. 345 und die dort allegirten Stellen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0516.tif"
                   n="512"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0516"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0516--><p/>
               <p>

                  <lb/>512 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Sache selbst aber das II. Erkenntniß aufrecht erhalten, aus fol- 
<lb/>genden

<lb/>Gründe n.

<lb/>Die Entscheidungsgründe des Appellationsrichters, gegen welche
<lb/>Lie Angriffe der Nichtigkeitsbeschwerde bezüglich des Ersatzes der
<lb/>Mtterungskosten sich richten, lauten wörtlich:

<lb/>„Der Verklagte hat die vom Kläger aufgewendeten Kosten
<lb/>der Fütterung und der Untersuchung der Hammel zu er- 
<lb/>setzen, weil dieselben für, den Kläger unmittelbar durch
<lb/>seine, (des Verklagten) Handlungsweise verursachte Schäden
<lb/>zu erachten sind o. f. 188 Tit. 11; § 288, Tit. 5; § 2, 3,
<lb/>Tit. 6, Thl. I d. allg. L.-R. Für die Futterkosterl bieten
<lb/>keine Nutzungen einen Entgelt.

<lb/>Das Allegat § 188, Tit. 11, Thl. I des allg. L.-R. beruht
<lb/>sichtbar auf einem Schreibfehler indem § 198 a. a. O. gemeint
<lb/>sein muß. Allein auch dies vorausgesetzt, läßt sich der Vorwurf
<lb/>nicht abwenden, daß die Entscheidungsgründe mit Rechtsgrundsätzen
<lb/>in Widerspruch treten. Dieselben lassen ein doppeltes Verständniß
<lb/>zu. Entweder hat der Appellationsrichter angenommen, der Ver- 
<lb/>käufer einer fehlerhaften Waare sei nach den allegirten Vorschriften
<lb/>zum Schadensersatz, auch dann verpflichtet, wenn ihm in keiner
<lb/>Weise ein Versehen zur Last falle. Diese Annahme würde
<lb/>jedoch eine Verletzung jener Vorschriften ergeben, deren Wortinhalt
<lb/>keinen Zweifel darüber zuläßt, daß die Verpflichtungen zum
<lb/>Schadensersatz von einer culpa des Veräußerers abhängig gemacht
<lb/>ist. Oder der Appellationsrichter ist von der Voraussetzung aus- 
<lb/>gegangen, dem Verklagten falle ein Versehen zur Last. Diese
<lb/>Voraussetzung würde eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes § 28,
<lb/>Tit. 13, Thl. I der allg. G.--O. enthalten, wobei in Betracht
<lb/>kommt, daß die Ausführung am Schluß der Entscheidungsgründe
<lb/>sich auf die Zeit des Abschlusses und der Erfüllung des Geschäftes
<lb/>nicht bezieht. Da nun die Entscheidung mit anderen Gründen
<lb/>nicht gerechtfertigt ist, und der Angriff der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>richtig formulirt ist, so muß diese für begründet erachtet werden.
<lb/>Jndeß war die Entscheidung selbst, als der Sachlage entsprechend,
<lb/>aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten (Art. 11 der Deklara- 
<lb/>tion vom 6. April 1839.)
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0517.tif"
                   n="513"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0517"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0517--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.--O.-H.- G. in Handels- u. Wechselsachen. 513

<lb/>Der Inhalt der Klage läßt deutlich erkennen, daß der Kläger
<lb/>in Ansehung der gefallenen oder geschlachteten 80 Hammel die
<lb/>Aufhebung des Kaufgeschäfts verlangt hat. Denn die Klage ist
<lb/>auf Rückzahlung des vollen Kaufgeldes, nach Abzug dessen, was
<lb/>durch Verwerthung der Felle und des Fleisches in das Vermögen
<lb/>des Klägers gelangt ist, gerichtet. Zu einem solchen Anspruch
<lb/>erscheint auch der Kläger, die Richtigkeit der Behauptung, worüber
<lb/>ihm der Eid angeordnet ist, vorausgesetzt nach § 198 Tit. 11,

<lb/>§ 319—322, 325—331, Tit 5, Th. I des allg. L.-R. berechtigt.
<lb/>Insbesondere kann die Vorschrift § 327, Tit. 5 a. a. O. diesem
<lb/>Anspruch nicht entgegenstehen, weil sie einleuchtend sich aus den
<lb/>Fall nicht beziehen läßt, in welchem der zu vertretende Fehler den
<lb/>Untergang des Gegenstandes veranlaßt hat. Nun aber bestimmt
<lb/>der § 337 Tit. 5 a. a. O.: Ein Unternehmer, welcher die Sache
<lb/>wegen fehlerhafter Beschaffenheit derselben zurückgebe, hat die
<lb/>Rechte eines redlichen Besitzers. Diese Vorschrift ergiebt
<lb/>überzeugend, daß der Käufer, welcher von dem Kaufe wegen fehler- 
<lb/>hafter Beschaffenheit der Sache zurücktritt, und die Sache zurück-
<lb/>giebt, oder, was dasselbe ist, nicht zurückzugeben braucht, weil sie
<lb/>in Folge des Fehlers unterging, ingleichen bot, wie ein redlicher
<lb/>Besitzer die Kosten ersetzt verlangen kann, die er aus Unter- 
<lb/>haltung der Sache, nach Uebergabe bis zur Zurückgabe oder
<lb/>bis zu dem durch die Fehlerhaftigkeit veranlaßten Untergange ver- 
<lb/>wendet hat. (§ 212 Tit. 7, Th. I des allg. L.-R.) Welche
<lb/>Modisicationen die Regel erleidet, wenn die Sache Nutzungen
<lb/>gewährte, darf hier auf sich beruhen, weil vorliegend von Nutzungen
<lb/>keine Rede fein kann. Hierauf deutet auch der Appellationsrichter
<lb/>hin, wenn er bemerkt; „Für die Fütterungskosten bieten keine
<lb/>Nutzungen einen Ersatz." Daß aber Fütterungskosten als im- 
<lb/>pensae nessessariae anzusehen find, bedarf kaum der Er- 
<lb/>wähnung. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 354 ff.

<lb/>Verzug des Käufers mit der Abnahme der Waare
<lb/>und der Bezahlung des Kaufpreises in einem Falle,
<lb/>in welchem die Waare bei dem Verkäufer abzuneh--
<lb/>men war. Begründung desselben. Eigene Bereit-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 33
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0518.tif"
                   n="514"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0518"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0518--><p/>
               <p>

                  <lb/>514 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen.

<lb/>schaft des Verkäufers zur Erfüllung. Verbal-Ob-
<lb/>lation. Ist die Aussonderung und Facturirung der
<lb/>Waare uothwendig erforderlich? Kann der Verkäufer
<lb/>die Klagenbitte direct aus Zahlung des Kaufpreises
<lb/>richten, und hierauf auch beschränken ohne zugleich auch
<lb/>auf Abnahme der Waare zu klagen? Frage, ob dem
<lb/>Verkäufer noch der Beweis aufzuerlegen sei, daß
<lb/>die Waare zur Abnahme bereit gelegen habe?

<lb/>Mitchell u. Co. in Riga, als Verkäufer, klagten gegen
<lb/>Söhlke, Holscher u. Co. in Bremen, als Käufer, auf Bezahlung
<lb/>eines Restquantums von 63 Last Dielen, welche von den Beklag- 
<lb/>ten per August 1870 in Riga hatten abgenommen werden sollen.
<lb/>Diese schützten hiergegen namentlich vor, die Kläger hätten diese
<lb/>Dielen noch nicht aus ihrem übrigen Vorrathe ausgesondert,
<lb/>specialificirt und den Beklagten noch keine specificirte Verkaufs- 
<lb/>rechnung zugestellt; dieser Einwand' wurde jedoch in allen drei
<lb/>Instanzen als rechtlich unbegründet verworfen, und das Reichs-
<lb/>Oberhandelsgericht sprach sich insbesondere in der Entscheidung
<lb/>vom 22. November 1871 über die Voraussetzungen für die Be- 
<lb/>gründung des Verzuges in diesem Falle folgendermaßen aus:

<lb/>Der Klage auf Zahlung des Kaufpreises steht es nicht ent- 
<lb/>gegen, daß die Kläger den hier fraglichen Rest der den Beklagten
<lb/>verkauften Bretter noch nicht aus ihrem übrigen Vorrathe ausge- 
<lb/>sondert, specialisirt und daß sie den Beklagten noch keine speci- 
<lb/>ficirte Verkaussrechnung mit Angabe der einzelnen Stücke und
<lb/>der Dimensionen derselben zugestellt haben. Wie nämlich die
<lb/>Beklagten nicht bestreiten, hatten die Kläger ihnen die Bretter
<lb/>qu. vertragsmäßig nicht etwa nach Bremen oder einem anderen
<lb/>Orte zu übersenden, sondern die Beklagten hatten vielmehr den
<lb/>Klägern die Bretter in Riga abzunehmen und die Kläger waren
<lb/>nur verpflichtet, dieselben dort frei an Bord der von den Be- 
<lb/>klagten zu stellenden Schiffe zu liefern, und zwar war vereinbart,
<lb/>daß die eine Hälfte der gekauften 220 Last Bretter im Mar/
<lb/>Juni, die andere Hälfte aber, zu der auch der hier in Rede
<lb/>stehende Rest gehört, im August 1870 von den Beklagten abge- 
<lb/>nommen werden solle. Die Beklagten gestehen aber selbst zu und
<lb/>aus ihren Briefen vom 29. October und 10. November 1870
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0519.tif"
                   n="515"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0519"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0519--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- ». Wechselsachen. 51

<lb/>geht deutlich hervor, daß sie den Klägern nicht nur kein Schiff
<lb/>zur Abladung der Bretter gestellt, sondern ihnen auch unter Be- 
<lb/>rufung aus den im Juli 1870 ausgebrochenen Krieg mit Frank- 
<lb/>reich und auf die Blokade der deutschen Küsten die Abnahme der
<lb/>Bretter und die Ausstellung der Accepte für dieselben entschieden
<lb/>verweigert haben, wie auch noch in diesem Verfahren ihre
<lb/>Verpflichtung dazu von ihnen bestritten ist. Wenn daher auch
<lb/>bei gegenseitigen Obligationen und insbesondere beim Kaufe der
<lb/>aus denselben einen Anspruch erhebende Contrahent seinerseits in
<lb/>der Regel den Vertrag erfüllt, resp. sich dazu bereit erklärt haben
<lb/>muß, so mußte doch im vorliegenden Falle schon die bloße Verbal-
<lb/>Oblation der Kläger genügen, da die Beklagten durch ihr eignes
<lb/>Verhalten nicht nur die Erfüllung selbst, zu welcher ihre Mit- 
<lb/>wirkung erforderlich war, sondern auch deren tatsächliche
<lb/>Offerte unmöglich gemacht hatten. Allerdings hätten die Be- 
<lb/>klagten, vorausgesetzt, daß den Klägern dadurch keine größeren
<lb/>Kosten erwuchsen und ihre Sicherheit in Betreff des Kaufpreises
<lb/>dadurch nicht gefährdet wurde, anstatt der vertragsmäßigen Ab- 
<lb/>lieferung der Bretter an Bord eines Schiffes auch deren ander- 
<lb/>weitige Lieferung am Platze an sie — die Beklagten — selbst
<lb/>oder an einen Dritten verlangen können, um dadurch befähigt
<lb/>zu werden, über die Waare anderweitig zu verfügen. Allein hier- 
<lb/>von haben die Beklagten eben keinen Gebrauch gemacht, ja sie
<lb/>haben auch selbst in diesem Rechtsstreite solches Verlangen nicht
<lb/>gestellt, sondern nur theoretisch die Verpflichtung der Kläger
<lb/>zur Aussonderung und Specialisirung behauptet und sie sind daher
<lb/>im Unrechte, wenn sie unter solchen Umständen ihr immerhin
<lb/>mögliches Interesse an der Vornahme dieser, an sich nur mit
<lb/>Kosten und mit dem Uebergange der Gefahr der auszuscheidenden
<lb/>species auf sie verbundenen, Handlungen der Klagforderung
<lb/>gegenüber geltend zu machen suchen.

<lb/>Nun bestreiten die Beklagten in dieser Instanz freilich auch,
<lb/>daß selbst eine Verbal-Oblation der Kläger zur Lieferung der
<lb/>fraglichen Bretter vorliege, da diese Offerte weder in der Klage
<lb/>noch in dem Replikenvortrage enthalten sei. Diese Behauptung
<lb/>ist aber eine actenwidrige, denn in der Klage ist deutlich gesagt:
<lb/>die Beklagten seien während des ganzen Sommers 1870 wieder-

<lb/>33*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0520.tif"
                   n="516"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0520"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0520--><p/>
               <p>

                  <lb/>516 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>holt und dringend zur rechtzeitigen Abnahme aufgefordert,
<lb/>die Unterlassung der Abnahme der Bretter beruhe lediglich auf
<lb/>dem Verschulden der Beklagten, die Waare habe zu deren
<lb/>Disposition gestanden und stehe zur Abnahme bereit,
<lb/>während replicando noch darauf Bezug genommen ist, daß die
<lb/>Kläger den Beklagten mittelst Telegramms vom 1. October 1870
<lb/>sogar Schiffsgelegenheit für die Bretter offerirt hätten. Diese
<lb/>Erklärungen enthalten nämlich, da es einer bestimmten Form
<lb/>für die Erklärung des Schuldners, daß er jetzt leisten wolle, nicht
<lb/>bedarf, offenbar die unzweideutige Behauptung der Kläger, daß
<lb/>sie die Beklagten zur Entgegennahme der Bretter zur vertrags- 
<lb/>mäßigen Lieserungszeit ausgefordert hätten,

<lb/>vgl. Mommsen, Beiträge Bd. III, S. 145.
<lb/>und in Verbindung mit dem, auf Ersatz der seit dem 31. Octbr.
<lb/>1870 auslausenden Kosten für Lagerung und Assecuranzprämie
<lb/>gerichteten Klaggesuche auch die fernere Erklärung, daß die
<lb/>Kläger noch jetzt zur Erfüllung des Contractes ihrerseits bereit
<lb/>seien.

<lb/>Bei dieser Sachlage kann es aber auch keinem Zweifel unter- 
<lb/>liegen, daß die Kläger an sich berechtigt waren, ihre Klagbitte
<lb/>direct aus die Zahlung des Kaufpreises zu richten und hierauf
<lb/>zu beschränken, ohne zugleich auch auf Abnahme der den Be- 
<lb/>klagten verkauften Waare zu klagen.

<lb/>vgl. Mommsen, loc. cit. S. 302—304.

<lb/>Vielmehr konnten sie es abwarten, ob die Beklagten sich
<lb/>etwa nunmehr zur Abnahme bereit erklären und Lieferung ver- 
<lb/>langen würden, was aber nicht geschehen ist. Selbstverständlich
<lb/>bleiben hierbei den Parteien alle sonstigen contractlichen Rechte
<lb/>Vorbehalten, sowohl den Beklagten der Anspruch auf Lieferung der
<lb/>gekauften Bretter (soweit die Haftung der Kläger dieserhalb nicht
<lb/>durch den Verzug der Beklagten modificirt werden sollte) als auch
<lb/>den Klägern der Anspruch auf Abnahme.

<lb/>Daß der Krieg und die Blokade die Verpflichtung der Be- 
<lb/>klagten zur Abnahme der Bretter und deren Bezahlung nicht zu
<lb/>alteriren vermochten, bedarf keiner weiteren Ausführung/ Da- 
<lb/>gegen meinen die Beklagten noch, daß, sollte auch die Klage nicht
<lb/>wegen ungenügender Begründung abzuweisen sein, den Klägern
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0521.tif"
                   n="517"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0521"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0521--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 517

<lb/>doch vorab der Beweis aufzuerlegen gewesen wäre, daß die hier
<lb/>fraglichen Bretter am 31. October 1870 — oder wann sonst —
<lb/>zur Abnahme wirklich bereit gelegen hätten. Nun ist zwar unbe- 
<lb/>denklich zuzugeben, daß, um eine Oblation, wie sie zur Begrün- 
<lb/>dung der morn accipiendi erforderlich ist, anzunehmen, der
<lb/>Schuldner zur Erfüllung der Obligation wirklich bereit
<lb/>gewesen sein muß und eine bloße Bereiterklärung nicht genügt,
<lb/>vielmehr der Erfüllung auf Seiten des Schuldners oder in seinem
<lb/>Verhältnisse zu dem geschuldeten Gegenstände kein Hinderniß ent- 
<lb/>gegen gestanden hat;

<lb/>vgl. Lex. 3, § 4. Dig. de act. emti (19, 1.) Momm-
<lb/>sen, loc. cit. S. 140.

<lb/>auch haben die Beklagten bei ihrer Vernehmlassung aller- 
<lb/>dings formell geleugnet, daß die Waare zur Ablieferung bereit
<lb/>sei. Allein mit Recht ist eine solche Beweisauflage an die Kläger
<lb/>von den beiden vorigen Instanzen für unnöthig erachtet, denn in
<lb/>Verbindung mit der weiteren Angabe der Beklagten, daß es ihnen
<lb/>im Sommer sehr daran gelegen habe, das Holz möglichst rasch
<lb/>zu bekommen, sie es daher schon im Juli hätten abnehmen
<lb/>wollen, Kläger es aber damals nicht hätten liefern können, läßt
<lb/>sich dieses Bestreiten der Beklagten zunächst wohl nur dahin ver- 
<lb/>stehen, daß die Waare im Juli 1870 zur Ablieferung nicht
<lb/>bereit gelegen habe, was schon deshalb ganz unerheblich sein
<lb/>würde, weil die Beklagten selbst ansühren, daß die zweite Hälfte
<lb/>der Bretter erst im August abzunehmen und mithin auch.von
<lb/>den Klägern bereit zu halten war. Hätten die Beklagten aber
<lb/>in der That zugleich auch bestreiten wollen, daß die Kläger auch
<lb/>späterhin, wo die Beklagten die Abnahme fordern konnten, zur
<lb/>Lieferung bereit gewesen seien, so würde dieses vage und unsub-
<lb/>stantürte Vorbringen doch den sonstigen Erklärungen und Zuge- 
<lb/>ständnissen der Beklagten gegenüber ebenfalls keine Beachtung
<lb/>verdienen. Denn die Beklagten haben die Nichtbefolgung der
<lb/>unbestrittener Maßen seitens der Kläger an sie ergangenen wieder- 
<lb/>holten Aufforderung zur Abnahme der Bretter nicht etwa damit
<lb/>motivirt, daß die Kläger auch ihrerseits zur Erfüllung des
<lb/>Vertrages nicht bereit seien, und daher den Beklagten nicht zu-
<lb/>muthen könnten, unter solchen Umständen ein Schiff behufs Ab-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0522.tif"
                   n="518"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0522"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0522--><p/>
               <p>

                  <lb/>518 Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>holung der Bretter zu chartern, sondern sie haben sich für die
<lb/>Unterlassung der Abnahme immer nur darauf berufen, daß sie —
<lb/>die Beklagtem — (in Folge des ausgebrochenen Krieges, resp. der
<lb/>hohen Schiffsfrachten, der Nichterfüllung eines Frachtvertrages
<lb/>von Seiten des durch sie engagirten Schiffers und des eingetre- 
<lb/>tenen Schluffes der Schifffahrt in Riga durch Eis) zur Erfüllung
<lb/>des Vertrages außer Stande gewesen seien. Sie haben aber nie
<lb/>den geringsten Zweifel geäußert, daß die Kläger zu der offe-
<lb/>rirten Lieferung der Bretter auch im Stande seien, sie
<lb/>wollen vielmehr, offenbar im Vertrauen hieraus, sogar schon vor
<lb/>dem 1. October 1870, wo die Kläger ihnen Schiffsgelegenheit
<lb/>zum Verladen der Bretter offerirten, ein Schiff angenommen
<lb/>haben und es kann daher nur als dolus bezeichnet werden, wenn
<lb/>die Beklagten jetzt von den Klägern noch erst den Nachweis ver- 
<lb/>langen, daß die Bretter am 31. October 1870 bereit gelegen
<lb/>hätten, ohne dies Verlangen irgend wie thatsächlich zu motiviren
<lb/>oder die Replikbehauptnng der Kläger, daß sie ihre contractlichen
<lb/>Lieferungszeiten stets hätten einhalten können, duplicando zu
<lb/>bestreiten.

<lb/>Ebensowenig bedarf es aber schließlich noch der von den Be- 
<lb/>klagten beantragten Beweisauflage an die Kläger, daß für den
<lb/>über die hier fraglichen Bretter abgeschlossenen Kaufvertrag die
<lb/>in dem Preiscourant der Kläger enthaltenen Bedingungen ver- 
<lb/>einbart gewesen seien, denn über die Höhe und Berechnung des
<lb/>von den Beklagten zu zahlenden Preises herrscht überall kein
<lb/>Streit unter den Parteien und die Verpflichtung der Beklagten
<lb/>zur Zahlung und resp. zum Ersätze der beanspruchten Zinsen,
<lb/>Lagerungskosten und Assecuranzprämien ergiebt sich schon aus
<lb/>allgemeinen Rechtsgrundsätzen, denn die Beklagten befanden
<lb/>sich, da die hier noch in Frage kommenden Bretter zugestandener
<lb/>Maßen bereits im August 1870 abzunehmen waren, im Ver- 
<lb/>züge und es kann ihnen daher nicht im Mindesten zur Be- 
<lb/>schwerde gereichen, wenn von den Klägern die Folgen des Ver- 
<lb/>zuges als mit dem 31. October 1870 eingetreten in Anspruch
<lb/>genommen werden. Lpr.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0523.tif"
                   n="519"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0523"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0523--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.--G. in Handels- u. Wechselsachen. 519

<lb/>Art. 354, 356, 357.

<lb/>Unter welchen Umständen ist eine Weigerung der Ver- 
<lb/>tragserfüllung von Seiten des Schuldners anzu- 
<lb/>nehmen, welche den Gläubiger von der Beobachtung
<lb/>der Vorschriften des Art. 356 des H.-G.-B. befreit?
<lb/>Welche Natur des Geschäftes entbindet von der Pflicht
<lb/>zur Bewilligung der Nachfrist des Art.356 des H.-G.-B.?
<lb/>Wie ist die Angemessenheit der Nachfrist zu beür-

<lb/>theilen?

<lb/>(Reichs-Oberhandelsgerichts 17. October 1871 in Sachen
<lb/>Schröder und Schmitten '/. Deutschmann &amp; Co.)

<lb/>„Während das Untergericht (bad. Handelsgericht Mannheim)
<lb/>mit Urtheil vom 4. November v. I. der Vorklage stattgegeben
<lb/>und die Widerklage abgewiesen hat, hat der Appellationsrichter
<lb/>mit Urtheil vom 28. Februar l. I. in umgekehrter Weise ent- 
<lb/>schieden, und hiergegen hat die Klägerin, Widerbeklagte die Ober- 
<lb/>berufung ausgesührt, indem sie die Wiederherstellung des unter- 
<lb/>gerichtlichen Urtheils begehrt. Allein deren Beschwerde erscheint
<lb/>nicht als begründet.

<lb/>Der unbestrittene Sachverhalt ist folgender:

<lb/>Laut Schlußnoten vom 23. Juni vor. I. verkaufte Beklagte,
<lb/>Widerklägerin an den Gegentheil,

<lb/>a. 450 Ballen geschälten Reis nach Muster 4 zu 14 Frcs.

<lb/>25 Cts. pr. Kilo 50 netto incl. Sack und

<lb/>b. 600 Ballen ditto nach Muster 5 zu 14 Frcs. 75 Cts.

<lb/>pr. Kilo 50 netto incl. Sack,

<lb/>lieferbar im Monat Juli a. c. oder in den ersten Tagen des
<lb/>Monats August a. c. frei Bahn in Mannheim, wo Klägerin,
<lb/>Widerbeklagte Domicil nahm.

<lb/>Davon hat Klägerin, Widerbeklagte am 11. August vor. I.
<lb/>nur 143 Ballen der Sorte b erhalten, und der Rest mit 450
<lb/>und 457 Ballen bildet den. Gegenstand des Rechtsstreites, indem
<lb/>die Vorklage Schadenersatz salva liquidatione wegen Nichtlieferung,
<lb/>die Widerklage aber Befreiung vom Vertrage wegen Verfäumniß
<lb/>der Abnahme der Waare und der Kaufpreiszahlung begehrt.

<lb/>Durch Notariatsact vom 8. August vor. I, ließ Klägerin,
<lb/>Widerbeklagte den Gegentheil ausfordern, die verkaufte Wüare
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0524.tif"
                   n="520"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0524"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0524--><p/>
               <p>

                  <lb/>520 Entscheidungen des R.-O.-H.-G, in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>binnen 48 Stunden an sie zu liefern, widrigenfalls sie vom Ver- 
<lb/>trage abgehen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern
<lb/>werde. Durch Notariatsakt vom 10. August v. I. erklärte Be- 
<lb/>klagte, Widerklägerin, daß sie ihre Vertragspflicht anerkenne und
<lb/>nie bestritten habe, und daß Gegentheil am 17. jenes Monats
<lb/>die Waare in Empfang nehmen könne und solle,, daß demselben
<lb/>übrigens 313 Ballen Reis zum sofortigen Bezug angeboten
<lb/>werden. Mit Schreiben vom 11. August v. I. nahm Klägerin,
<lb/>Widerbeklagte das letztere Anerbieten an (welche Theillieserung
<lb/>sich übrigens später aus 143 Ballen reducirte), verweigerte jedoch
<lb/>die begehrte Frist, wobei sie behauptete, daß die Beklagte, Wider- 
<lb/>klägerin, am 1. August ihre Lieferungsverbindlichkeit bestritten
<lb/>habe. Durch Notariatsact vom 11. August v. I. widersprach
<lb/>Beklagte, Widerklägerin die letztere Behauptung und wiederholte
<lb/>die Aufforderung zur Empfangnahme des Restes am 17. August
<lb/>1870. Endlich mit Notariatsakt vom 23. August vor. I. ließ
<lb/>Beklagte, Widerklägerin den Gegentheil auffordern, die restlichen
<lb/>907 Ballen binnen 8 Tagen in Empfang zu nehmen, widrigen- 
<lb/>falls sie vom Vertrage abgehen werde, gleich als ob derselbe nicht
<lb/>geschlossen wäre.

<lb/>Da hier ein Fixgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs
<lb/>Art. 357 nicht vorliegt, so fragt es sich, ob die Klägerin, Wider- 
<lb/>beklagte verpflichtet war, gemäß Art. 356 des Handelsgesetzbuchs
<lb/>dem Gegentheile eine Frist zur Nachlieferung zu gewähren und
<lb/>ob die von ihr bestimmte Frist von 48 Stunden eine den Um- 
<lb/>ständen angemessene war.

<lb/>Die Klägerin, Widerbeklagte glaubt nun, der Pflicht zur
<lb/>Gewährung der Nachfrist dadurch ganz enthoben zu sein, daß der
<lb/>Gegentheil (was dieser jedoch widerspricht) am 1. August 1870
<lb/>die Vertragserfüllung verweigert habe. Allerdings kann nach der
<lb/>richtigen Ansicht bei dem Vorhandensein einer solchen Weigerung
<lb/>von Anwendung der Vorschrift der Art. 356 des H.-G.-B. nicht
<lb/>mehr die Rede sein.

<lb/>v. Hahn, ll, S. 280; Striethorst, Bd. 63, S. 355;

<lb/>Makower, Bem. 40a zu Art. 356*).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Annalen der badischen Gerichte Bd. 37 Nr. 21.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0525.tif"
                   n="521"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0525"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0525--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 521.

<lb/>Allein es fehlt eine wirkliche Weigerung, da nach der Klag- 
<lb/>behauptung die Beklagte, Widerklägerin nur erklärt hat:

<lb/>„sie sei durch die gegenwärtigen Kriegsereignisse wegen
<lb/>höherer Gewalt von ihrer Lieferungsverbindlichkeit ent- 
<lb/>hoben."

<lb/>Wenn nämlich auch unter gewissen Umständen dieser angeb- 
<lb/>lichen Erklärung eine größere Bedeutung beigelegt werden könnte,
<lb/>so sieht man doch hier, daß es sich lediglich um eine Meinungs- 
<lb/>äußerung oder Urtheil, nicht aber um eine eigentliche Willenser-
<lb/>erklärung handelte. Denn beide Theile haben in ihren, jener
<lb/>angeblichen Erklärung nachgefolgten, notariellen Acten vom 8. und
<lb/>10. August 1870 die Lieferungsverbindlichkeit an sich als eine
<lb/>unbeanstandete behandelt und nur wegen der Lieferungsfrist mit
<lb/>einander verhandelt. Auch hat die Klägerin, Widerbeklagte sogar
<lb/>vom Gegentheil am 11. August 1870 die nicht unbeträchtliche
<lb/>Menge von 143 Ballen Reis angenommen und bezogen.

<lb/>Demnach erscheint jene Klagbehauptung als hinfällig und
<lb/>bedarf es Hierwegen keiner nachträglichen Beweisauftage.

<lb/>Ebensowenig kann aus der Natur des Geschäfts die Befrei- 
<lb/>ung von der Gewährung einer Nachfrist abgeleitet werden. Denn
<lb/>die vom ersten Richter deßfalls gemachte Unterscheidung zwischen
<lb/>einer in specie und einer in genere verkauften Maare ist bei der
<lb/>allgemeinen Fassung des Gesetzes unerheblich, und die von der
<lb/>Klägerin geltend gemachten (übrigens nicht näher belegten und
<lb/>von der Beklagten widersprochenen) Preisschwankungen sind nicht
<lb/>entscheidend, da sie stets und bei allen Maaren mehr oder minder
<lb/>Vorkommen.

<lb/>Entscheidungen des Oberhandelsgerichts, Bd. II, S. 94.

<lb/>Gerade für jene Maaren, welche hauptsächlich Gegenstand
<lb/>des Handels sind, wozu auch der hier fragliche Reis gehört, bilden
<lb/>Preisschwankungen die Regel und darauf beruht die Speculation
<lb/>der Kaufleute. Wollte man nun die Ausnahmebestimmung des
<lb/>Art. 356 wegen der Natur des Geschäftes auf Preisschwankungen
<lb/>ausdehnen, so würde die Ausnahme in Wahrheit zur Regel ge- 
<lb/>macht und der eigentliche Grundsatz des Art. 356 umgestoßen.
<lb/>Ueberhaupt ist die im Gesetze wegen der Natur des Geschäftes
<lb/>gemachte Ausnahme auf die hier nicht vorliegenden Fälle zu be-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0526.tif"
                   n="522"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0526"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0526--><p/>
               <p>

                  <lb/>522 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>schränken, wenn die spätere Leistung nicht mehr als Erfüllung
<lb/>erscheint, d. h. für den Gläubiger an sich nutzlos oder deshalb
<lb/>mehr oder weniger werthlos ist, weil er die Lieferung nicht mehr
<lb/>zu dem Zwecke verwenden kann, wozu er sie nach der dem andern
<lb/>Theile bekannten Absicht bestimmt hatte.

<lb/>Protocolle, S. 1414; v. Hahn, II, S. 278; vergl.
<lb/>L.-R., S. 1146.

<lb/>Endlich spricht auch hier gegen die Klägerin, daß ausweislich
<lb/>d&gt;es Notariatsaktes vom 8. August 1870 sie selbst sich von der
<lb/>Pflicht der Fristgewährung nicht entbunden ansah.

<lb/>Ob eine Nachfrist des Art. 356 als den Umständen des
<lb/>Falles angemessen erscheint, beurtheilt sich nach den beiden Er- 
<lb/>wägungen

<lb/>a) daß die Ausgleichung des Verzuges (purgatio morae)
<lb/>nicht unmöglich gemacht werden soll,

<lb/>b) daß die Nachfrist vorzugsweise das Interesse des Schuldners
<lb/>wahren soll, so weit nicht dadurch die berechtigten Inter- 
<lb/>essen des Gläubigers in erheblicher Weise verletzt werden.

<lb/>Protocolle, S. 1403; Entscheidungen des Oberhandels- 
<lb/>gericht, Bd. I, S. 256.

<lb/>Trotz der nicht ganz genauen Fassung der betreffenden Stelle
<lb/>der Entscheidungsgründe muß man nun annehmen, daß das Appell.--
<lb/>Gericht als von der Klägerin, Widerbeklagten zugestanden sestgestellt
<lb/>habe, daß

<lb/>der von der Beklagten zur Lieferung bestimmte Reis in
<lb/>der Zeit vom 8./10. August 1870 in Rotterdam lagerte
<lb/>und damals in dem Lieferunsorte Mannheim die bedun- 
<lb/>genen 1050 Ballen Reis nicht aufzubringen waren.

<lb/>Da eine solche Feststellung nach P.-O., §§ 1005, 1006 auch
<lb/>gegenüber der heutigen abweichenden Erklärung des Anwaltes der
<lb/>Klägerin, Widerbeklagten ihre Beweiskraft behält, so ist nach den
<lb/>obigen Grundsätzen einleuchtend, daß die von der Klägerin gesetzte
<lb/>Frist von 48 Stunden keine angemessene war, weil sie die Nach- 
<lb/>lieferung für die Beklagte unmöglich machte, und daß andererseits
<lb/>die von der Beklagten erbetene Frist bis zum 17. August 1870
<lb/>dm Umständen entsprach, also von der Klägerin nicht verweigert
<lb/>werden durfte.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0527.tif"
                   n="523"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0527"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0527--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 523

<lb/>Da hiernach die Vorklage als hinfällig erscheint und es sohin
<lb/>keiner Prüfung der sonstigen beklagtischen Einwendungen bedarf,
<lb/>und da auch beide Theile darüber einig sind, daß sie den Kauf- 
<lb/>vertrag nicht mehr halten wollen, so mußte dem, nach dem Obigen
<lb/>gemäß Handelsgesetzbuch Art. 354, 356 auch wohl begründeten,
<lb/>Begehren der Widerklage aus Vertragsauflösung entsprochen und
<lb/>die Vorklage abgewiesen, mithin das Urtheil deS Appellations- 
<lb/>gerichts bestätigt und die Klägerin, Widerbeklagte, auch in die
<lb/>Kosten des dritten Rechtszuges verfällt werden." Hr.

<lb/>Art. 355, 356, 342, 283 -es allg. d. H.-G.-B. 88 124,
<lb/>125, 838 jcto. 95 «. 842 des Siichs. B.-G.-B.

<lb/>Kaufgeschäft oder Einkaufscommission?— Welches
<lb/>G ewicht ist der Auffassung der Contrahenten selbst
<lb/>über die rechtliche Natur des zwischen ihnen abgeschlos- 
<lb/>senen Geschäfts beizulegen? — Bestimmung des Kauf- 
<lb/>preises. — Anzeigepflicht des Käufers, der von dem
<lb/>in Art. 355 des allgem. deutsch. H.-G.-B. statuirten
<lb/>Wahlrecht Gebrauch machen will, an den säumigen
<lb/>Verkäufer und Gewährung einer angemessenen Frist
<lb/>zur Nachholung der Uebergabe der verkauften Maa- 
<lb/>ren, falls ein Stichtag oder eine bestimmte Frist
<lb/>für die Lieferung nicht bedungen ist. — Zahlung des
<lb/>Kaufpreises bei der Uebergabe der Waare. — Wenn
<lb/>der Verkäufer sich der Uebergabe überhaupt weigert,
<lb/>so bedarf es keiner Oblation des Kaufpreises
<lb/>Seiten desKäufers, um ihn inVerzug zu setzen. —
<lb/>Umfang des Schadensersatz-Anspruchs im Falle von
<lb/>Art. 355 des allg. deut. H.-G.-B.; welcher Zeitpunkt
<lb/>ist bei Berechnung dieses Anspruchs maaßgebend?
<lb/>Nichtigkeit des Kaufsgeschäfts wegen eines error

<lb/>in 8ub8tantia.

<lb/>Nach Inhalt der Klage hatte K. zu Anfang August 1869
<lb/>dem Rauchwaarenhändler Qu. Auftrag ertheilt, auf der damals
<lb/>bevorstehenden Nischnh-Nowgoroder Messe durch seine Einkäufer
<lb/>3,000 bis 6,000 Stück Felle einer näher bestimmten Art und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0528.tif"
                   n="524"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0528"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0528--><p/>
               <p>

                  <lb/>524 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Beschaffenheit (wie im Laufe des Proceffes K. angab, Halbpersi- 
<lb/>aner, wie Qu. behauptete, Salzselle) für ihn einkaufen zu lassen.
<lb/>Während der Messe ging bei Qu. eine telegraphische Depesche
<lb/>seiner Einkäufer ein, laut welcher sie 12,000 Stück dergleichen
<lb/>Felle erkauft hätten, und vereinbarten hierauf K. und Qu. mit
<lb/>einander, daß K. hiervon 3,000 Stück abnehmen und dafür dem
<lb/>Qu. den Einkaufspreis von 13 Rubel pr. Bund von je 10 Stück
<lb/>zum Cours von 85 erstatten, ihm die Fracht von Nischny-Nowgorod
<lb/>bis Leipzig, sowie die sonstigen Spesen vergüten und ihm einen
<lb/>Nutzen von 15 o/o des Einkaufspreises gewähren solle. Durch eine
<lb/>spätere Depesche wurde Qu. seitens seiner Einkäufer benachrichtigt,
<lb/>daß sie nur 2,900 Stück Salzfelle hätten übernehmen können, wo- 
<lb/>rauf er und K. die nach dem Vorstehenden zwischen ihnen ge- 
<lb/>troffene Vereinbarung auf die in dieser Depesche erwähnten Felle
<lb/>präcisirten, im Uebrigen aber bei den vereinbarten Bedingungen
<lb/>stehen blieben.

<lb/>Nachdem die Felle in Leipzig eingetroffen waren, verweigerte
<lb/>Qu. einige Zeit hindurch die Erfüllung, mit der Motivirung, daß
<lb/>die Felle, wie sich herausgestellt habe, Halbpersianer seien, während
<lb/>er dem K. Salzfette verkauft habe. K. stellte ihm schließlich mittelst
<lb/>Briefes vom 27. Septbr. 1869 eine Frist zur Ablieferung bis
<lb/>zum 29. Septbr. widrigenfalls er Schadensersatz wegen Nichter- 
<lb/>füllung fordern werde, und erhob, als auch jetzt die llebergabe
<lb/>nicht erfolgte, Klage auf Schadensersatz gegen Qu. zu deren Be- 
<lb/>gründung er, neben der allgemeinen Behauptung, daß Felle der
<lb/>fraglichen Art zu jener Zeit sehr hoch im Preise gestanden hätten,
<lb/>namentlich anführte:

<lb/>a) daß Qu. selbst noch zur Michaelismesse 1869 die Felle
<lb/>um 20 Thl. — — pro Buud von 10 Stück an die
<lb/>Firmen Gebr. Goldstein und Jacob S. Goldstein in Pest
<lb/>verkauft habe;

<lb/>d) daß er (K.) dieselben mit einem mindestens 15% höheren
<lb/>Nutzen hätte verwerthen können, da er mit ungarischen,
<lb/>speciell Pester, Kürschnern in directer Geschäftsverbindung
<lb/>stehe und von diesen der fragliche Artikel stark begehrt und
<lb/>mit reichlichem, oft,mit 25% Nutzen an solche verkauft
<lb/>werde.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0529.tif"
                   n="525"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0529"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0529--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 525

<lb/>Die erste Instanz (Handelsgericht Leipzig) erkannte auf Be- 
<lb/>weis des Vorbringens sub b.; die zweite Instanz (Appell.-Gericht
<lb/>Leipzig) wies die Klage in der angebrachten Maaße ab, weil sich
<lb/>die oben ausgeführte Vereinbarung der Parteien als ein Com- 
<lb/>missionsgeschäft darstelle, bei dem ein derartiges Wahlrecht des
<lb/>Committenten, wie es in Art. 355 des allgem. deutsch. H.-G.-B.
<lb/>dem Käufer eingeräumt sei, nicht bestehe; das B.-O.-H.-G. als
<lb/>dritte Instanz stellte im Wesentlichen das erstinstanzliche Erkennt-
<lb/>niß wieder her, indem es nur noch die Entscheidung über den
<lb/>vom Kläger über sein Vorbringen sub a. oben angetragenen und
<lb/>ihm zurückgegebenen Eid für die Definitive aussetzte, sowie ferner
<lb/>dem Beklagten den Beweis seiner Ausflucht nachließ, daß Salz-
<lb/>selle und Halbpersianer generisch und stofflich ganz verschiedene
<lb/>Waaren seien.

<lb/>Aus den Gründen des Erkenntnisses entnehmen wir: „Zur
<lb/>Rechtfertigung des vorstehenden Erkenntnisses ist, die Appella- 
<lb/>tion des Klägers betreffend,

<lb/>1.

<lb/>Die Natur des Rechtsgeschäfts festzustellen, aus welches die
<lb/>vorliegende Klage gestützt ist.

<lb/>Die vorigen Instanzen sind darüber einverstanden, daß in
<lb/>der Darstellung der Klage die unter den Partheien gepflogenen
<lb/>Verhandlungen bis zu der in Klagabschnitt 25 ff. geschilderten
<lb/>Zusammenkunft als thatsächliche Unterlagen einer von dem Be- 
<lb/>klagten übernommenen Commission zum Einkäufe von 3000
<lb/>bis 6000 Stück Fellen der in Klagabschnitt 7—9 beschriebenen
<lb/>Gattung und Beschaffenheit erscheinen. Mit den Abmachungen
<lb/>bei der vorgedachten Zusammenkunft jedoch ist nach der Ansicht
<lb/>der ersten Instanz ein Kaufvertrag über einen Theil derjenigen
<lb/>Felle, deren Ankauf durch den Sohn des Beklagten die Parteien
<lb/>damals als bereits erfolgt voraussetzten, zu Stande gekommen,
<lb/>wogegen die zweite Instanz in jenen Abmachungen nur die Fort- 
<lb/>setzung und naturgemäße Entwickelung des vorausgegangenen Com-
<lb/>missionsverttags erblickt hat und von diesem Gesichtspunkte aus
<lb/>mit Rücksicht auf die mit der Vorschrift in §. 761 des bürger-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0530.tif"
                   n="526"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0530"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0530--><p/>
               <p>

                  <lb/>526 Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>lichen Gesetzbuchs*) unvereinbare Tendenz der Klage zu deren
<lb/>Abweisung geführt worden ist.

<lb/>In jetziger Instanz ist man, ohne die in der Sache liegenden
<lb/>von zweiter Instanz hervorgehobenen Zweifel zu verkennen, der
<lb/>Ansicht erster Instanz den Vorzug zu geben, hauptsächlich durch
<lb/>die Erwägung bestimmt worden, daß sie der aus ihren eigenen
<lb/>Angaben abzunehmenden Auffassung der Parteien und dem wirk- 
<lb/>lichen Sachverhalte entsprechend erscheint.

<lb/>Nicht blos in der Klage selbst wird das bei jener Zusam- 
<lb/>menkunft abgeschlossene Geschäft ausdrücklich als Kaufvertrag be- 
<lb/>zeichnet, auch Beklagter hat sich wiederholt derselben Bezeichnung
<lb/>bedient (vgl. Anmerkung zu Klagabschnitt 14, 61, 86, 100) und
<lb/>conform damit in seiner Darstellung des Sachverhalts Bl. 35d ff.
<lb/>noch besonders hervorgehoben, daß Kläger vor der Abreise
<lb/>der vom Beklagten mit dem Einkäufe von Fellen auf der
<lb/>Nischny-Nowgoroder Messe beauftragten Geschäftsgehülsen bei zu- 
<lb/>fälliger Anwesenheit in dem Geschästslocale des Beklagten zwar
<lb/>beiläufig geäußert habe, „wenn sich in Nischny-Nowgorod Gelegen- 
<lb/>heit zum Ankäufe von Salzfellen biete, möge man an ihn denken,
<lb/>er werde vielleicht für eine Parthie Salzselle Abnehmer fern7'
<lb/>daß aber ein Auftrag zum Einkäufe weder von Klägern dem Be- 
<lb/>klagten ertheilt, noch von dem Beklagten oder den genannten
<lb/>Personen angenommen worden sei, weil Beklagter Aufträge
<lb/>zum Einkäufe von Maaren für fremde Rechnung über- 
<lb/>haupt nicht annehme."

<lb/>Wenn nun in Anknüpfung an die vorerwähnte Besprechung
<lb/>später, wie Beklagter einräumet, ein im Wesentlichen mit den
<lb/>Angaben Klägers übereinstimmender Vertrag wegen Ueberlassung
<lb/>von 2900 Stück der eingekauften Felle unter den Parteien zu
<lb/>Stande gekommen, ist, so ist nicht abzusehen, wie Beklagter, ohne
<lb/>mit seinen eigenen Behauptungen in Betreff der vorausgegangenen
<lb/>Verhandlungen in Widerspruch zu treten, berechtigt sein solle, aus
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anm. Der § 761 des Sachs. B.-G.-B. lautet: „Die Klage auf Er- 
<lb/>füllung einer Forderung geht auf den eigentlichen Gegenstand der Forderung,
<lb/>selbst wenn diese auf eine persönliche, in einem Thun bestehende Leistung
<lb/>gerichtet ist. Auf Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen geklagt
<lb/>werden, welche einen Anspruch darauf besonders begründen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0531.tif"
                   n="527"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0531"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0531--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 527

<lb/>diesen Verhandlungen den Schluß zu ziehen, daß der ab- 
<lb/>geschlossene Vertrag kein selbstständiger Kaufvertrag sei, sondern
<lb/>lediglich die Ausführung des zuvor bereits zu Stande gekommenen
<lb/>Einkausscommissionsvertrags zum Gegenstände gehabt habe.

<lb/>Zwar ist der zweiten Instanz zuzugeben, daß die Verabre- 
<lb/>dung, es solle Kläger sür die ihm zu überliefernden Felle außer
<lb/>dem Einkaufspreise von 13 Rubel pr. Bund von 10 Stück und
<lb/>der Fracht, sowie allen Spesen einen Nutzen von 15 Procent des
<lb/>Kaufspreises zu zahlen haben, mit dem Wesen des Commissionsver- 
<lb/>trags an sich zu vereinigen ist. Als unvereinbar mit dem Begriffe
<lb/>des Kaufvertrags kann sie aber ebensowenig gelten. Denn ein be- 
<lb/>stimmter Kaufpreis (pretium eertum) ist auch dann vorhanden,
<lb/>wenn der Verkäufer, anstatt das Resultat seiner Verkausscalculation
<lb/>als Kauspreissorderung in unzertrennter Summe auszusprechen, die
<lb/>Unterlagen dieser Calculation, den Kostenpreis und den beim Ver- 
<lb/>kaufe beabsichtigten Gewinne, in festen Beträgen angiebt und die
<lb/>Gewährung dieser Beträge als Gegenleistung sür die Uebertragung
<lb/>des behandelten Gegenstandes verlangt, der Käufer aber solche
<lb/>bewilligt hat. Die gleichzeitige Ausbedingung von Nebenleistungen,
<lb/>Ersatz der Fracht und Spesen, ändert hieran Nichts, insofern nur,
<lb/>wie im vorliegenden Falle zweifellos, der Betrag derselben, ob- 
<lb/>schon den Contrahenten zur Zeit des Abschlusses möglicher Weise
<lb/>noch nicht bekannt, doch objectiv gewiß und feststehend ist, be- 
<lb/>ziehentlich nach den einschlagenden concreten Umständen festgestellt
<lb/>und in rechtliche Gewißheit gesetzt werden kann.

<lb/>(§. 6. Inst de verb. oblig. III, 16., Bürgerl. G.-B.

<lb/>§. 801.)

<lb/>Wenn endlich die zweite Instanz Bl. 132b ff. an der Be- 
<lb/>nutzung der oben ausgehobenen Herauslassungen des Beklagten
<lb/>zu Aufrechthaltung der Klage auf der Basis eines Kaufvertrags
<lb/>sich durch die Rücksicht auf den Zusammenhang jener Heraus- 
<lb/>lassungen mit dem sonstigen Vorbringen des Beklagten behindert
<lb/>gefunden hat, so ist dagegen zu erwähnen, daß sowohl die Bl. 33a
<lb/>zu lesende Verneinung des Beklagten, in den Besitz von Fellen
<lb/>gekommen zu sein, die er an Klägern abzuliefern gehabt hätte,
<lb/>als der Bl. 27. unter 1. vom Gesichtspunkte des Commissions- 
<lb/>vertrags aus unternommene Angriff gegen die Unschlüssigkeit der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0532.tif"
                   n="528"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0532"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0532--><p/>
               <p>

                  <lb/>528 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Klage nur auf rechtlichen, der richterlichen Prüfung unterliegenden
<lb/>Folgerungen aus dem Vorbringen der Parteien beruht, daß aber,
<lb/>wie zunächst in Ansehung des zuletzt gedachten Angriffs zu bemer- 
<lb/>ken, diese Forderung von einer unrichtigen Auffassung der Klage
<lb/>ausgeht, indem sie als Fundament derselben ohne Weiteres die
<lb/>in deren Eingänge geschilderte aus die Absicht eines Commissions- 
<lb/>vertrags hinweisende anfängliche Verhandlung der Parteien an- 
<lb/>nimmt. Daß aber Kläger der erschöpfenden Darlegung des
<lb/>gesummten Geschäftsverkehrs der Parteien eine ausführliche Schil- 
<lb/>derung jener (für seinen jetzigen Anspruch einflußlosen) Verhand- 
<lb/>lungen schuldig zu sein geglaubt hat, berechtigt zu der Voraus- 
<lb/>setzung, daß er mit dieser Schilderung die Klage zu sundireu und
<lb/>seinem Klaggesuche die thatsächlichen Unterlagen zu verschaffen be- 
<lb/>absichtigt habe, wenigstens dann nicht, wenn aus dem weiteren
<lb/>Inhalt des Libells und aus der rechtlichen Ansführung, an welche
<lb/>das Klaggesuch geknüpft ist, das Gegentheil klar erhellt. Ist da- 
<lb/>her der offenbar rein formelle Einwand gegen die Schlüssigkeit
<lb/>der Klage unbegründet, so kann er auch nicht dazu dienen, die
<lb/>sonstigen, auf das Materielle der Sache bezüglichen Herauslassungen
<lb/>des Beklagten zu beseitigen, oder dessen eigenen thatsächlichen Angaben
<lb/>über den Sachverhalt jede rechtliche Bedeutung zu entziehen. Darüber,
<lb/>daß von ihnen ein Einkausscommissions-Vertrag weder beabsichtigt
<lb/>noch abgeschlossen worden sei, ist hiernach Cinverständniß der Par- 
<lb/>teien anzunehmen und damit fällt jeder Grund, den wirklich ab- 
<lb/>geschlossenen Vertrag anders dann als Kaufvertrag, wie von erster
<lb/>Instanz geschehen ist, zu behandeln.

<lb/>2.

<lb/>Mit Recht hat hiernach die erste Instanz diesen Kaufvertrag
<lb/>nicht als Lieserungskauf, durch welchen Beklagter zu Beschaffung
<lb/>der vertragsmäßigen Zahl von Fellen einer gewissen Gattung ver- 
<lb/>pflichtet worden wäre, sondern als Kauf eines gewissen, aus der
<lb/>Gattung bereits ausgeschiedenen, specisisch bestimmten Quantum
<lb/>von Fellen betrachtet.

<lb/>Die den Gegenstand des Vertrags betreffenden Herauslas- 
<lb/>sungen beider Theile lassen darüber keinen Zweifel, daß diejenigen
<lb/>2900 Stück Felle behandelt und gekauft worden sind, welche in-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0533.tif"
                   n="529"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0533"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0533--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen beS R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen. 529r

<lb/>Halts einer dem Beklagten zugegangenen telegraphischen Depesche
<lb/>von dessen Beauftragten auf der Nischnh-Nowgoroder Messe ein-
<lb/>gekaust waren. Dagegen erscheint die Frage, welche der ver- 
<lb/>schiedenen in Frage kommenden telegraphischen Depeschen als die
<lb/>für die Fixirung des Kausobjects maßgebende zu gelten habe, nicht
<lb/>zweifellos. Während von den zwei Telegrammen des Sohnes
<lb/>des Beklagten, welche allein in der Klage erwähnt sind, das zweite
<lb/>die Anzeige der erfolgten Uebernahme von 2900 Fellen enthal- 
<lb/>tende, Seiten des Klägers als dasjenige bezeichnet wird, auf dessen
<lb/>Grunde der Vertrag abgeschlossen worden sei, behauptet Beklagter
<lb/>in der Einlassung Bl. 36 den Eingang von drei Telegrammen,
<lb/>deren erstes und zweites, von seinem Sohne ausgegangen, nur den
<lb/>Ankauf von 12,000 Stück Fellen und sodann die vereitelte Ueber-
<lb/>gabe derselben angekündigt habe, wogegen das dritte, von seinem
<lb/>Commissionär Horowitz ausgegangene (s. das Bl. 50 beige- 
<lb/>brachte Original) dasjenige sei, welches die Uebernahme von 2900
<lb/>Salzfellen gemeldet habe und von den Parteien zur Grundlage
<lb/>des abgeschlossenen Vertrags genommen worden sei. Das Letztere
<lb/>hat Kläger in der Replik Bl. 62 d. A. mit dem Bemerken einge- 
<lb/>räumt, daß Beklagter ihm in der die Uebernahme von 2900 Fellen
<lb/>meldenden, anfänglich nur mündlich mitgetheilten Depesche die ihn,
<lb/>Klägern, allein interessirende Stelle gewiesen und daß er den für ihn
<lb/>unwichtigen Namen des Absenders der Depesche nicht beachtet habe.

<lb/>Nach der Ansicht jetziger Instanz ist in dieser Abweichung
<lb/>vom Klagvorbringen nicht, wie Beklagter Bl. 76 andeutet, eine
<lb/>wesentliche Veränderung des Letzteren, sondern die Berichtigung
<lb/>eines den Umständen nach wahrscheinlichen Jrrthums über den
<lb/>Namen des Urhebers der fraglichen Schrift zu erblicken, welche
<lb/>in Gemäßheit der Bestimmungen der Erl. Proc.-Ordn. ad. tit.
<lb/>V. §, 9 jeder Zeit zulässig ist und den processualen Rechten des
<lb/>Beklagten um so weniger zu nahe tritt, als sie die Uebereinstim-
<lb/>mung des Klagansührens mit denjenigen Behauptungen herbeiführt,
<lb/>welche der Beklagte selbst behufs seiner Vertheidigung gegen die
<lb/>Klage bereits geltend gemacht hatte.

<lb/>3.

<lb/>Durch die vorstehenden Bemerkungen rechtfertigt sich die An-

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 34
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0534.tif"
                   n="530"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0534"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0534--><p/>
               <p>

                  <lb/>530 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>nähme erster Instanz, daß der auf Entschädigung wegen Nichter- 
<lb/>füllung des abgeschlossenen Kaufvertrages gerichtete Anspruch des
<lb/>Klägers in Gemäßheit der Vorschriften des Allgem. D. H.-G.-B.
<lb/>Art. 355 und 356 an sich statthaft sei. Daß der dem Käufer
<lb/>hiernach obliegenden Verpflichtung, dem Verkäufer sein aus Scha- 
<lb/>denersatz wegen Nichterfüllung gerichtetes Verlangen anzuzeigen
<lb/>und ihm eine den Umständen angemessene Frist zu Nachholung
<lb/>des Versäumten zu gewähren, im vorliegenden Falle durch den
<lb/>Bl. 10b sf. wörtlich wiedergegebenen Brief Klägers an den Be- 
<lb/>klagten vollständig Genüge geschehen sei, hat bereits die erste In- 
<lb/>stanz Bl. 87 erschöpfend gezeigt. Soviel dagegen den nach Art.
<lb/>355 geforderten Nachweis anlangt, daß Verkäufer mit der Ueber-
<lb/>gabe der Waare im Verzüge sei, so würde der Argumentation
<lb/>erster Instanz, Bl. 88, — käme es auf den Nachweis gehöriger
<lb/>Oblation des Kaufpreises an, — insoweit nicht beizutreten sein,
<lb/>als danach aus dem Mangel bedungener Vorauszahlung des Kauf- 
<lb/>preises die Verpflichtung des Verkäufers, zuerst die Uebergabe zu
<lb/>bewirken oder doch dem Käufer anzubieten, gefolgert wird, wäh- 
<lb/>rend die in Art. 342. des Allgem. D. H.-G.-B. vorgeschriebene
<lb/>Entrichtung des Kaufpreises bei der Uebergabe nur das gemein- 
<lb/>rechtliche Princip der Zug um Zug zu bewirkenden Uebergabe
<lb/>und Zahlung ausdrückt,

<lb/>v. Hahn, Commentar, Bd. II, S. 203. —
<lb/>folglich der Verzug Verkäufers in der Uebergabe des Kaufobjects
<lb/>ohne die Bereitheit Käufers zu gleichzeitiger Zahlung des Kauf- 
<lb/>preises nicht eintreten kann. Richtig ist aber, daß, wie die erste
<lb/>Instanz weiter bemerkt, Käufers Verpflichtung zum thatsächlichen
<lb/>Anerbieten der seinerseitigen Leistung nach §. 748 des B.-G.-B.
<lb/>für das Königreich Sachsen dann wegfällt, wenn der Verkäufer
<lb/>im Voraus erklärt hat, daß er die Erfüllung nicht annehmen
<lb/>werde.

<lb/>Nun hat aber Beklagter, noch abgesehen von der Bl. 30 ff.
<lb/>versuchten Deduction, in welcher er selbst sich als bereits Anfangs
<lb/>October 1869 mit Uebergabe der Waare im Verzüge befindlich
<lb/>betrachtet wissen will, Bl. 71b verbunden mit dem Inhalte des Bl.
<lb/>14 ersichtlichen Briefs, eingeräumt, daß er nicht nur die Ueber- 
<lb/>gabe der Waare fort und fort verweigert, sondern auch die Er-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0535.tif"
                   n="531"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0535"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0535--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelsachen. 531

<lb/>füllung des in der Klage bezogenen Kaufs überhaupt abgelehnt
<lb/>und Klägern anstatt der von ihm verlangten eine ganz andere
<lb/>Leistung angeboten habe. Nimmt man hierzu, daß, wie aus den
<lb/>Disceptationen des ersten Verfahrens hervorgeht, keineswegs die
<lb/>bloße Modalität der Vertragserfüllung, sondern das Wesen des
<lb/>Vertrags, der Gegenstand des Kaufs, den Kernpunkt der unter
<lb/>den Parteien obwaltenden Differenz bildet, so erscheint in dem
<lb/>ebengedachten Verhalten des Beklagten, verbunden mit dem Zu- 
<lb/>rückweisen des vom Kläger für sich angezogenen Vertrags selbst,
<lb/>zugleich die Erfüllung und Annahme der demselben entspringenden
<lb/>Leistungen und Gegenleistungen so unzweideutig abgelehnt, daß die
<lb/>nochmalige Oblation des Kaufgeldes Seiten Klägers auf eine leere
<lb/>Formalität hinauskommen würde. Es war daher auch von dem De-
<lb/>lateide über das in Klagabschnitt 35 enthaltene, der Sache nach re-
<lb/>plicatorische Vorbringen (der Vereinbarung eines sechsmonatlichen
<lb/>Zahlungsziels) in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz ab- 
<lb/>zusehen.

<lb/>4.

<lb/>Für die Begründung des fraglichen Schadenanspruchs sind
<lb/>die Anführungen in Klagabschnitt 133 ff.*) auch nach der An- 
<lb/>sicht jetziger Instanz insoweit ausreichend, daß dem Kläger der zu
<lb/>Klagabschnitt 133 und 136 vorbehaltene Beweis um so unbedenk- 
<lb/>licher verstattet werden mochte, als wie schon Bl. 189b bemerkt
<lb/>ist darüber, ob die vom Kläger in der Bescheinigung zu erbringen- 
<lb/>den thatsächlichen Momente wirklich einen nach Art. 283 des
<lb/>Allgem. D.H.-G.-B. sowie §. 124 und 125 des bürgerlichen Ge- 
<lb/>setzbuchs zu ersetzenden Schaden im weiteren Sinne nachzuweisen
<lb/>geeignet sind, erst in dem Enderkenntnisse gültig cognoscirt werden
<lb/>kann. Bei den diessallsigen Ausstellungen des Beklagten Bl. 32
<lb/>ff. ist übersehen, einmal, daß die angezogenen Bestimmungen des
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs die Realität entzogenen Gewinns nicht
<lb/>ausschließlich nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen,
<lb/>sondern auch nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der
<lb/>Dinge und überhaupt nach sonstigen Umständen gewürdigt wissen
<lb/>wollen, sodann aber daß die in der Klage zu lesende Hindeutung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieselben sind oben sud. d. wiedergegeben.
</p>
               <p>

                  <lb/>34*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0536.tif"
                   n="532"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0536"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0536--><p/>
               <p>

                  <lb/>532 EMWidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>aus die Begutachtung durch Sachverständige nur als eine Beru- 
<lb/>fung auf Bescheinigung aufzufassen gewesen ist, bei deren Führung
<lb/>dem Kläger außer, beziehentlich neben, Sachverständigen auch noch
<lb/>andere Beweismittel, ausschließlich des Eidesantrags, *) zu benutzen
<lb/>und dem entsprechend die vorzuführenden thatsächlichen Unterlagen
<lb/>emzurichten unbenommen bleibt. Ob es zu Unterstützung der Be- 
<lb/>hauptung Klägers, er habe die streitige Waare an ungarische
<lb/>Kürschner mit dem Bl. 12 angegebenen Nutzen verkaufen können,
<lb/>auch noch der Verificirung der auf Eidesantrag gestellten Be- 
<lb/>hauptung im Klagabschnitt 135 bedürfen werde, in welcher auf
<lb/>einen mit ungarischen Kürschnern bestehenden Geschäftsverkehr
<lb/>Klägers Bezug genommen ist, hat mit Recht die erste Instanz
<lb/>ebenfalls der Definitive überlassen. Das Bundes - Oberhandels- 
<lb/>gericht hält es jedoch in theilweiser Beachtung der Bl. 94 ff.
<lb/>ausgeführten Bl. 134 b. sub. II, verbunden mit Bl. 146 erneu- 
<lb/>erten Beschwerden des Klägers für. geboten, noch einige Punkte,
<lb/>über welche die erste Instanz bereits entscheiden zu müssen geglaubt
<lb/>hat, dem Definitiverkenntnisse offen zu halten.

<lb/>a. Wenn in den Gründen Bl. 89 b. Kläger in der Beschei- 
<lb/>nigung des entzogenen Gewinns auf die Zeit nach Ablauf der
<lb/>dem Beklagten in Gemäßheit der Schlußbeftimmung des Art. 356
<lb/>des H.-G.-B. brieflich gesetzten Frist beschränkt worden ist, so
<lb/>scheint dabei die Meinung zu Grunde zu liegen, daß der Ablauf
<lb/>der vorgedachten Frist als Beginn des auf Seiten Beklagtens
<lb/>vorhandenen Verzugs anzusehen sei, weil ein früherer Anfangs- 
<lb/>punkt aus den Acten nicht zu ersehen ist. Das Letztere ist zwar
<lb/>richtig, schließt jedoch nicht aus, daß dem Definitiverkenntnisse
<lb/>nach geführter Bescheinigung der wahre Sachverhalt in dieser Be- 
<lb/>ziehung klarer vorliege, als jetzt, wo es sich nur darum handelt,
<lb/>daß, nicht auch wann Beklagter vor Anstellung der Klage in Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dies bezieht sich auf einen Grundsatz des sächsischen Proceßrechts,
<lb/>wonach der Kläger, wenn er sich zum Beweise der in' der Klagschrift ange- 
<lb/>führten Thatsachen des Eidsantrags bedienen will, dies in der Klagfchrift
<lb/>selbst erklären muß, indem er im entgegengesetzten Falle sich dieses Beweis- 
<lb/>mittels später nicht mehr bedienen darf, dergestalt daß der Eidesantrag in der
<lb/>Klagschrift den Verzicht auf alle anderen Beweismittel, die Unterlassung des- 
<lb/>selben aber den Verzicht auf dieses Beweismittel enthält.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0537.tif"
                   n="533"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0537"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0537--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 633

<lb/>G

<lb/>zug mit der Uebergabe der Waare gerathen sei. Daß an sich
<lb/>die dem Beklagten in dem Briefe Bl. 10 b. ff. nachgelassene
<lb/>Frist das Zurückgehen auf die Schäden des schon zuvor ent- 
<lb/>standenen Verzugs nicht schlechthin ausschließt, folgt schon daraus,
<lb/>daß die Schlußbestimmung des Art. 356 nur für das dem ver- 
<lb/>letzten Contrahenten zustehende Wahlrecht unter den verschie- 
<lb/>denen ihm aus dem Verzüge des Gegners erwachsenen Befug- 
<lb/>nissen maßgebend wird, das Recht, die Erfüllung zu verlangen,
<lb/>aber nach klarem Inhalte des Art. 355 den Anspruch auf Scha- 
<lb/>denersatz wegen verspäteter Erfüllung mitumfaßt. Selbstverständ- 
<lb/>lich soll durch die vorstehenden Bemerkungen der in Frage stehende
<lb/>Punkt nur unbeschränkt der Definitiventscheidung offen gehalten,
<lb/>nicht nach irgend einer Seite hin der einen oder anderen Partei
<lb/>gegenüber präjudicirt werden.

<lb/>b. Der ersten Instanz ist zwar darin beizustimmen, daß die
<lb/>Gewißheit der Klagbehauptung, Beklagter habe die in Streite
<lb/>befangenen Felle um den Preis von 20 Thlr. — ,, — „ für je
<lb/>10 Stück an die im Klagabschnitt 123 ff. bezeichneten Personen
<lb/>verkauft, für fich allein noch nicht den Schluß zu rechtfertigen
<lb/>vermag, daß die Differenz des vorgedachten Preises und des unter
<lb/>den Parteien vereinbarten Kaufpreises als der dem Kläger ent- 
<lb/>zogene Gewinn zu gelten habe, weil dieser die Felle, wären sie
<lb/>ihm vom Beklagten wirklich überliefert worden, an jene Personen
<lb/>zu demselben Preise hätte verkaufen können. Die Frage, ob eine
<lb/>Waare, die keinen Marktpreis hat, voraussetzlich um einen gewissen
<lb/>Preis verkäuflich gewesen sei, kann offenbar nicht nach dem Ergeb- 
<lb/>nisse eines einzigen wirklich vorgekommenen Kaufsge- 
<lb/>schäfts beantwortet werdm und es war daher dem Kläger nicht
<lb/>beizutreten, wenn er Bl. 98 die sofortige Berurtheilung des Be- 
<lb/>klagten in Entrichtung des vorerwähnten Differenzbetrags nur
<lb/>noch von Leistung des Relateides über das in Klagabschnitt 119,
<lb/>123, 124, 126—128 dargestellte Kaufsgeschäft abhängig gemacht
<lb/>wissen will. Dagegen ist es nicht undenkbar, daß für dm Nach- 
<lb/>weis des vom Kläger geltend gemachten ick quod infcerest der
<lb/>Nichterfüllung nach Befinden im Wege künstlicher Beweisführung
<lb/>und im Zusammenhang mit anderen Beweisgründen auch der
<lb/>Inhalt der nurgedachten Klagabfchnitte von Einfluß werdm könne,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0538.tif"
                   n="534"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0538"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0538--><p/>
               <p>

                  <lb/>534 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>und deshalb hat man es für sachgemäß befunden, die Entschei- 
<lb/>dung in Ansehung des dieselben betreffenden Relateides ebenfalls
<lb/>dem Enderkenntnisse vorzubehalten.

<lb/>5.

<lb/>P. P-

<lb/>6.

<lb/>Da die jetzige Entscheidung mit den im Vorstehenden nach- 
<lb/>gewiesenen Modificationen im Wesentlichen zu einer Wiederher- 
<lb/>stellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses geführt hat, so war
<lb/>nunmehr auf die gegen das Letztere vom Beklagten gerichteten
<lb/>Beschwerden, soweit sie nicht schon bei Beurtheilung der kläge-
<lb/>rischen Appellation geprüft worden sind, zurückzukommen. Hierbei
<lb/>ist man, soviel das exceptivische Vorbringen sub. 6, Bl. 35 ff.
<lb/>betrifft, zu einem von der Bl. 88 b. dargelegten Ansicht erster
<lb/>Instanz abweichenden Ergebnisse gelangt.

<lb/>Beklagter behauptet a. a. O. die Nichtigkeit des streitigen
<lb/>Vertrags auf Grund der Vorschrift in § 838 verbunden mit
<lb/>§ 95 und 842 des B.-G.-B., nach welchen ein Vertrag dann
<lb/>nichtig ist, wenn der Wille beider Theile nicht auf denselben
<lb/>Gegenstand gerichtet ist, wenn sich der eine Theil über die Iden- 
<lb/>tität der Sache oder über deren ausdrücklich von ihm vorausge- 
<lb/>setzten Stoff geirrt hat, ohne welchen dieselbe zu einer anderen
<lb/>Gattung oder Art von Sachen zu rechnen sein würde und welcher
<lb/>für sie wesentlich ist. Er stützt dies auf das fernere Ansühren,
<lb/>daß bei der Verhandlung unter den Parteien nicht wie in der
<lb/>Klage angegeben, von Halbpersianern, sondern lediglich von Salz- 
<lb/>sellen, deren auch das Telegramm Bl. 50 allein gedenke, die
<lb/>Rede gewesen, die in diesem Telegramm bezeichneten Felle aber,
<lb/>wie sich bei deren Ankunst ausgewiesen, keine Salzfelle seien, nicht
<lb/>wie diese im Leder eingesalzen, sondern im Leder mit Kleie behan- 
<lb/>delt und weit theurer und besser als Salzfelle.

<lb/>Hätte sich Beklagter auf die vorstehenden Herauslassungen
<lb/>beschränkt, so würde der ersten Instanz zuzugeben sein, daß die
<lb/>Frage, ob die streitigen Felle in Leder mit Kleie oder nur in
<lb/>Leder eingesalzen seien, gar nicht auf einen für Bestimmung der
<lb/>Waare, deren Art oder Gattung wesentlichen Stoff, sondern bloß
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0539.tif"
                   n="535"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0539"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0539--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u.^Wechselsachen. 5Z5

<lb/>auf die als unwesentlich zu betrachtende Art ihrer Behandlung
<lb/>zurückzuführen sei. Beklagter hat jedoch weiter Bl. 38 sich darauf
<lb/>bezogen und ausdrücklich als Bestandtheil seiner Ausflucht die
<lb/>Behauptung bezeichnet, daß die erwähnten Salzfelle keine 8xeois8
<lb/>der Gattung Halbpersianer seien, sondern eine ganz andere Gat- 
<lb/>tung bildeten, daß die stoffliche Verschiedenheit der Salzfelle und
<lb/>der gegenwärtig in Rede stehenden, vom Kläger Schrotselle ge- 
<lb/>nannten Waare, eine wesentliche sei, die sich namentlich in der
<lb/>Behandlung des Leders mit Salz und Kleie äußere und einen
<lb/>mehr als doppelt so großen Werth der Schrotfelle bedinge. Eine
<lb/>erhebliche Unterstützung dieser Behauptung ist in den vom Be- 
<lb/>klagten angezogenen Klagabschnitten 87—91, in welchen nur eine
<lb/>Preis- oder Werthdifferenz, nicht eine generische oder stoffliche
<lb/>Verschiedenheit der in Schrot und der in Salz bearbeiteten Halb- 
<lb/>persianer bemerkt ist, .nicht zu befinden, wogegen anderer Seits
<lb/>die in der Replik Bl. 59 versuchte ausführliche Wiederlegung der
<lb/>Behauptungen Beklagtens nicht weniger als die Letzteren selbst
<lb/>technische Kenntnisse und Erfahrungen, beziehentlich eine speciell
<lb/>fachmäßige Befähigung zur Beurtheilung voraussetzen, die dem
<lb/>erkennenden Richter als solchem abgehen. Es kann sich daher
<lb/>dermalen nur fragen, ob durch Aussetzung der in Rede stehenden
<lb/>thatsächlichen Momente zum Beweise den Parteien Gelegenheit
<lb/>zum Nachweise der sich entgegenstehenden Behauptungen zu geben
<lb/>sei. Denn daß Beklagter hierbei als beweispflichtige Partei anzu- 
<lb/>sehen, weil er die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen Ver- 
<lb/>trage durch Bezugnahme auf Thatumstände abzulehnen sucht,
<lb/>welche weder zugestanden noch sonst liquid oder präsumtiv sind,
<lb/>bedarf keiner besonderen Darlegung. Zu der Verstattung dieses
<lb/>Beweises aber erscheint Dasjenige, was Beklagter zum Zwecke der
<lb/>Darlegung eines sogenannten error in 8ud8tnnti9. zur Zeit vor- 
<lb/>gebracht hat, zumal mit Rücksicht auf die im Sächsischen Gerichts- 
<lb/>brauche herrschende milde Beurtheilung der Epceptionsbegründung
<lb/>ausreichend, indem hierdurch dem Beklagten nur die Füglichkeit
<lb/>eröffnet wird, das Vorhandensein aller thatsächlichen und recht- 
<lb/>lichen Anforderungen der von ihm angezogenen Vorschriften des
<lb/>B.-G.-B. näher, als bis jetzt geschehen, auszuführen.

<lb/>Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts in S. David
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0540.tif"
                   n="536"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0540"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0540--><p/>
               <p>

                  <lb/>1586 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>'Kölners in Firma D. Kölner in Leipzig, gegen Ed- 
<lb/>mund Quarch in Firma Rödiger u. Quarch daselbst,
<lb/>vom 24. Februar 1871, publicirt am 27. April 1871;
<lb/>Handelsgericht Leipzig, Appellationsgericht Leipzig.

<lb/>Tt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 355-357, 360. Landrechtsatz 1116.

<lb/>Durch Verschweigen kann namentlich auch in Han- 
<lb/>delsgeschäften ein Betrug verübt werden, sofern er- 
<lb/>hebliche Thatsachen rechtswidrig, oder wider die
<lb/>Pflicht eines anständigen Kaufmanns verschwiegen
<lb/>werden. Liefert der Verkäufer nicht, so darf der
<lb/>Käufer den Ersatz der von ihm redlicher Weise für
<lb/>die anderwärts angeschafften Maaren bezahlten

<lb/>Preise fordern.

<lb/>(Reichsoberhandelsgericht 19. Dzbr. 1871 i. S. Büsche
<lb/>gegen Glenck.)

<lb/>„Die Hauptbeschwerde des Klägers, Widerbeklagten, Ober-
<lb/>appellanten ist dagegen gerichtet, daß die von ihm gegen die Ein- 
<lb/>rede der Wettschlagung und gegen die Widerklage vorgetragene
<lb/>Schutzrede des civilrechtlichen Betruges verworfen worden ist. Nach
<lb/>der thatsächlichen Begründung dieser Ausflucht soll der Beklagte,
<lb/>Widerkläger, den hier in Frage stehenden Kaufvertrag vom 2. April
<lb/>1869, bezüglich der kristallisirten Soda nur zu dem Zwecke abge- 
<lb/>schlossen haben, um sich vom Gegentheile ein Fabrikat der ba- 
<lb/>dischen Anilin- und Sodafabrik zu verschaffen, und die so gekaufte
<lb/>Waare an den Verein chemischer Fabriken abzugeben, obwohl dem
<lb/>Verklagten, Widerkläger, bekannt war, daß zwischen beiden genann- 
<lb/>ten Fabriken damals ein solches Konkurrenz - Verhältniß bestand,
<lb/>welches dem Kläger, Widerbeklagten, als alleinigen Verkäufer der
<lb/>badischen Anilin- und Sodafabrik zur Pflicht machte, solche nicht
<lb/>an den Verein chemischer Fabriken zu verkaufen. Ueberdies soll
<lb/>der Beklagte, Widerkläger, den Vertrag vom 2. April 1869 wis- 
<lb/>sentlich nur -als Werkzeug oder untergeschobene Person des Ver- 
<lb/>eines chemischer Fabriken abgeschlossen haben, obwohl er dabei aus
<lb/>eigenen Namen gehandelt hat.

<lb/>Dies ganze Vorbringen läßt sich darauf zurücksühren, daß
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0541.tif"
                   n="537"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0541"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0541--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen. 587

<lb/>der Beklagte, Widerkläger, bei Abschluß des Vertrages dem
<lb/>anderen Theile verschwiegen hat, entweder er kaufe, um die
<lb/>Waare an das Konkurrenzgeschäft wieder zu verkaufen, oder er
<lb/>kaufe nur scheinbar für sich, aber in Wahrheit als Beauftragter
<lb/>des Konkurrenz-Geschäftes und für dieses. Allerdings kann nun
<lb/>ein Betrug, wie nach gemeinem Rechte (L. 43 §. 2 D. de con-
<lb/>trah. emt. 18. 1), so auch nach dem badischen Landrechte (Code
<lb/>civil) Art. 1116,

<lb/>vergl. Brauer, Erläuterungen über den Code Napo- 
<lb/>leon, Bd. 3 S. 24;

<lb/>Demolombe, Cours d. d. c., Bd. 24 No. 172. Ebenso
<lb/>Sirey, 1838 I. S. 951, 1863 I. S. 249. Mar.
<lb/>cade, 6. Ausg. Bd. IV. No. 421,
<lb/>auch durch Verschweigen erheblicher Thatsachen verübt werden.
<lb/>Aber das Verschweigen muß ein rechtswidriges, und namentlich
<lb/>im Handelsverkehr ein solches sein, daß es für einen anständigen
<lb/>Kaufmann als unwürdig erscheint. Davon kann gar nicht die
<lb/>Rede sein, wenn es sich nur um die Absicht des Weiterverkaufes
<lb/>an einen Eoncurrenten des ersten Verkäufers fragt, da hierin nur
<lb/>eine ganz einfache Speculation liegt. Aber auch das Verschweigen
<lb/>der Eigenschaft als Unterhändler eines Eoncurrenten enthält
<lb/>keine Verletzung der Pflichten eines anständigen Kaufmannes, weil
<lb/>es sich dabei um ein Commissionsgeschäft handelt, bei welchem die
<lb/>Nichtbenennung des Committenten selbst dem Gesetze (Art. 360
<lb/>des Handelsgesetzbuchs) entspricht.

<lb/>Sache des Klägers, Wiederbeklagten, wäre es gewesen, sich,
<lb/>wie er in dem gleichen Vertrage bezüglich der calcinirten Soda
<lb/>gethan hat, gegen eine ihm nicht genehme Verwendung der kri-
<lb/>ftallisirten Soda durch eine Bertragsbestimmung zu sichern.

<lb/>Abgesehen von der Frage, ob gegenüber den bestimmten eid- 
<lb/>lichen Aussagen der beiden Direktoren des Vereins chemischer
<lb/>Fabriken dem Kläger, Widerbeklagten, der Beweis des Einver- 
<lb/>ständnisses zwischen diesem und dem Beklagten, Widerkläger, mög- 
<lb/>lich sein würde, erscheint sohin die ganze Einrede als ver- 
<lb/>werflich.

<lb/>Da nach Verwerfung der Einrede des Brtruges der vom
<lb/>Beklagten, Widerkläger, mit dem Vereine chemischer Fabriken ab-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0542.tif"
                   n="538"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0542"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0542--><p/>
               <p>

                  <lb/>538 Entscheidungen des R,-O.-H.-G. iu Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>geschlossene Vertrag ein redliches und verpflichtendes Geschäft bildet,
<lb/>so lag darin für den Beklagten, Widerkläger, die Nöthigung, sich
<lb/>die ihm vom Gegentheile verweigerte Waare anderwärts zu ver- 
<lb/>schaffen. Und die vom Beklagten, Widerkläger, wirklicher und red- 
<lb/>licher Weise bezahlten Preise nebst Verzugszinsen daraus bilden den
<lb/>Gegenstand seiner Schadensersatzforderung. Handelsgesetzbuch Art.
<lb/>355—357. Der deßfalls dem Beklagten, Widerkläger, obliegende
<lb/>Beweis erscheint auch, wie das Appellationsgericht dargethan hat,
<lb/>als vollständig gelungen. Die weiteren Auslagen des Beklagten,
<lb/>Widerklägers, sind theils vom Gegentheile anerkannt, theils vom
<lb/>ersten Richter, dem Handelsgerichte Mannheim, nach billigem
<lb/>Ermessen fixirt worden, worüber auch keine Beschwerde ge- 
<lb/>führt ist.

<lb/>Demnach erscheint das angesochtene Urtheil als durchaus ge- 
<lb/>rechtfertigt, weßhalb dasselbe zu bestätigen, und der Oberappel- 
<lb/>lant in die Kosten dritter Instanz zu -Verfällen war." Hr.

<lb/>Art. 356.

<lb/>Abgeschlossener Handel über verschiedenartige Ar- 
<lb/>tikel — Rücktritt des Käufers vom ganzen Handel
<lb/>weil der Verkäufer wegen eines derselben im Ver- 
<lb/>züge — Schadenersatz wegen Nichterfüllung — Ofse-
<lb/>rirung nachträglicher Erfüllung — Inter- 
<lb/>pellation.

<lb/>Erkenntniß des Reichsoberhandelsgerichts vom 8. September
<lb/>1871 in Sachen Cabell und Schwartzkopf in Hamburg
<lb/>mand. nom. F. I. Franzen in Uleaburg Kläger '/. Ehlers
<lb/>und Br uh ns in Hamburg, Beklagte, jetzt beiderseits Appellanten,
<lb/>Geschäfte über Theer und Holz betreffend.

<lb/>Daß die Förmlichkeiten der beiderseitigen Appellationen
<lb/>für gewahrt zu achten, in der Sache selbst aber, wie
<lb/>hiermit geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der
<lb/>freien und Hansastadt Hamburg vom 6. Januar 1871
<lb/>mit der Maßgabe zu bestätigen sei, daß
<lb/>1.) m den das Holzgeschäst betreffenden Obergerichts-
<lb/>Beweissatz (8ub I des Decisums) hinter den Worten:
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0543.tif"
                   n="539"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0543"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0543--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 539

<lb/>„ausweise derselben verkaufte Holz" einzuschalten sei: „in
<lb/>contractlicher Beschaffenheit", und
<lb/>2.) in den das Theergeschäft betreffenden Obergerichts
<lb/>Beweissatz (snb. II, 2 des Decisums) hinter den Wor- 
<lb/>ten „500 Tonnen dicken Theer" einzuschalten sei: „zum
<lb/>Preise von 9 Leo. per Tonne."

<lb/>Die Kosten der gegenwärtigen Instanz werden compen-
<lb/>sirt und wird nunmehr die Sache zum weiteren Ver- 
<lb/>fahren an das Handelsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Von den seitens der Parteien gegen das Obergerichts-Er-
<lb/>kenntniß vom 6. Jan. 1871 erhobenen Beschwerden bezog sich auf
<lb/>den gesammten Bereich des Streitverhältnisses,

<lb/>die Principalbeschwerde der Beklagten,
<lb/>daß nicht sofort absolutorisch erkannt worden sei.

<lb/>Diese Beschwerde ist auf zwei Fundamente gestützt. Die
<lb/>Beklagten behaupten,

<lb/>1. es fehle am Consensus der Parteien über das Contract-
<lb/>Object. Der Kläger gebe an, daß der Agent Stahl für sie, die
<lb/>Beklagten, „150 Standard Holz und 500 Tonnen dünnen Theer"
<lb/>gekauft habe; sie, die Beklagten, hätten dagegen von Stahl eine
<lb/>Mittheilung des Inhaltes erhalten, daß derselbe von dem Kläger
<lb/>für sie salva ratificatione 150 Standard Holz, 500 Tonnen
<lb/>dünnen und 500 Tonnen dicken Theer gekauft habe. Nur
<lb/>dies Geschäft hätten sie ratificirt. Der Wille der Parteien sei
<lb/>hiernach auf verschiedene Gegenstände gerichtet gewesen.

<lb/>Dieses Vorbringen der Beklagten würde zu dem von ihnen
<lb/>in der Beschwerde beantragten Ergebnisse, wie keiner weiteren
<lb/>Ausführung bedarf, nur unter den folgenden beiden Voraus- 
<lb/>setzungen führen, daß erstens das Geschäft über Holz und Theer
<lb/>ein einheitliches und untheilbares gewesen sei und daß zweitens
<lb/>die Angabe der Beklagten über den ihnen gemeldeten Umfang des
<lb/>Geschäfts entweder von dem Kläger eingeräumt oder von den
<lb/>Beklagten bereits erwiesen worden sei. — Keine dieser Voraus- 
<lb/>setzungen liegt vor. Daß, die erstere anlangend, das Geschäft
<lb/>über Holz und dasjenige über Theer — möge letzteres sich auf
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0544.tif"
                   n="540"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0544"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0544--><p/>
               <p>

                  <lb/>540 Entscheidungen deS R -O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelsachen.

<lb/>500 oder.aus 1000 Tonnen dieser Waare erstreckt haben — trenn- 
<lb/>bare und von einander unabhängige Geschäfte sind, ist durch con- 
<lb/>forme Aussprüche der früheren Instanzen, mithin rechtskräftig,
<lb/>sestgesteltt worden. — Und auf die Angaben der Beklagten über
<lb/>Dasjenige, was zwischen ihnen und Stahl stattgesunden habe,
<lb/>ist seitens des Klägers mit Nichtwissen und Leugnen erwidert
<lb/>worden und ein daraus bezüglicher Beweis liegt auf Seiten der
<lb/>Beklagten bis jetzt nicht vor.

<lb/>Die Beklagten vermeinen

<lb/>2. die aufgestellte Beschwerde durch die Einrede des nicht
<lb/>erfüllten Contracts rechtfertigen zu können. Insofern nämlich der
<lb/>Kläger nicht einmal die 500 Tonnen Theer, welche verkauft zu
<lb/>haben er einräume, abgeladen habe, sei der Gesammtcontract
<lb/>in einem wesentlichen Theile unerfüllt geblieben, so daß aus Sei- 
<lb/>ten der Beklagten überhaupt keine Verbindlichkeit mehr übrig ge- 
<lb/>blieben sei. Diese' Argumentation erledigt sich schon durch die
<lb/>zufolge des Obigen rechtskräftig festgestellte Trennbarkeit des
<lb/>Holzgeschäfts von dem Theergeschäft, so, daß es nicht einmal dar- 
<lb/>aus ankommt, daß bis jetzt ein Verzug des Klägers in Betreff der
<lb/>500 Tonnen dünnen Theer nicht angenommen werden kann (Siehe
<lb/>unter zu II. 1.)

<lb/>Anlangend die beiden vorgedachten Geschäfte im Einzelnen
<lb/>und zwar

<lb/>I. das Holzgeschäft,
<lb/>so reichte am weitesten

<lb/>1. die Principalbefchwerde des Klägers
<lb/>daß nicht in Betreff des Facturabelaufs über das ge- 
<lb/>kaufte Holz, zur Summe von Leo. F. 9555 condemna-
<lb/>torisch erkannt worden sei.

<lb/>Die Beklagten wenden gegen diese Beschwerde in formeller
<lb/>Beziehung ein, daß, weil beide früheren Instanzen die sofortige
<lb/>Condemnation auszusprechen sich nicht veranlaßt gesehen hätten,
<lb/>dem Kläger bei deffen Beantragung derselben in jetziger Instanz
<lb/>Rechtskraft entgegenstehe. Allein mit Unrecht, denn die Eon-
<lb/>sormität des Handelsgerichts - und Obergerichts- Erkenntnisses
<lb/>war eine nur negative und mithin folgenlose. Es bedarf unter
<lb/>diesen Umständen keines Eingehens darauf, ob nicht schon wegen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0545.tif"
                   n="541"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0545"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0545--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 541.

<lb/>der Verschiedenheit der Beweissätze, sowie auch wegen derjenigen
<lb/>der Rechtsfolgen, welche im Falle des Verfehlens des klägerischen
<lb/>Beweises resp. nach der Handelsgerichts Entscheidung und nach
<lb/>derjenigen des Obergerichts eintreten müßten von Conformität der
<lb/>Entscheidungen abzusehen sei.

<lb/>Allein die Beschwerde ist materiell unbegründet. Nur dann
<lb/>würde der Kläger durch die gemachten Vorlagen zu dem von ihm
<lb/>gestellten Accepts- resp. Zahlungs-Verlangen berechtigt sein wenn
<lb/>das von ihm beigebrachte Winstensche Attest als ein der Verkaufs- 
<lb/>note entsprechender „Lieferungsschein," ausweise dessen „die Waare
<lb/>zur Verfügung der Beklagten liege," angesehen werden könnte.
<lb/>Unter dem in der Verkaufsnote gebrauchten Worte „Lieferungs- 
<lb/>schein" kann (in derselben Weise, in welcher solche Documente bei
<lb/>Geschäften ähnlicher Art vorzukommen Pflegen) nur eine solche
<lb/>Urkunde gemeint sein, welche dem Käufer — in gewissem Maaße
<lb/>wenigstens — eine Gewährleistung dafür gebe, daß ihm die Waare
<lb/>gesichert sei und er ohne besondere Gefährdung Zahlung leisten
<lb/>könne. Hierzu war erforderlich, daß, wenn nicht ein zuverlässiger
<lb/>Dritter das Holz als zur Disposition der Beklagten liegend bezeugt
<lb/>und für die Wahrheit und Dauer dieses Bestandes sich obligirt
<lb/>hatte, etwa eine öffentliche Autorität eine geeignete sicher stellende
<lb/>Erklärung abgebe. Keinem dieser Erfordernisse entspricht aber das
<lb/>in Rede stehende Attest. Ein „Aufseher" (uppsyningsman) hat
<lb/>darin bezeugt daß der Kläger auf seinem (des Klägers) Lager- 
<lb/>plätze ein Quantum Holz der betreffenden Größe lagern habe und,
<lb/>daß „dieses Holz für Rechnung der Beklagten dort liege." Daß
<lb/>das Attest von dem eigenen Lagerplatze des Klägers rede, hat
<lb/>dieser eingeräumt und von einer andern Stellung des Attestanten
<lb/>(A. Winstön) als eines Angestellten des Klägers ergiebt sich Nichts
<lb/>aus den Acten. Hiernach hat das Attest keine größere Bedeutung
<lb/>als eine einfache Behauptung des Klägers selbst, daß eine Partie
<lb/>Holz zur Abladung für die Beklagten in Bereitschaft gelegt wor- 
<lb/>den sei, ohne irgend welche Sicherstellung der letzteren, daß dieser
<lb/>Bestand, wenn er überhaupt existent geworden sei, fortdauern und
<lb/>nicht nach dem Belieben des Klägers- ganz oder theilweise werde
<lb/>aufgehoben werden.

<lb/>Die hiernächst in Betracht kommende Beschwerde war
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0546.tif"
                   n="542"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0546"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0546--><p/>
               <p>

                  <lb/>542 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>2. das Eventual-Gravamen des Klägers No. 2
<lb/>daß er, der Kläger, in Betreff der Verladungsbereitschaft
<lb/>des Holzes für beweispflichtig erklärt und nicht vielmehr
<lb/>den Beklagten der Beweis auferlegt worden sei, daß
<lb/>das Holz nicht verladungsbereit sei oder gewesen sei.

<lb/>Auch diese Beschwerde entbehrt der Begründung. Es ist
<lb/>nicht einzusehen, wie der Kläger, welcher für den Fall, daß die
<lb/>Beklagten das Holz bis zu einem gewissen Zeitpunkte nicht ab- 
<lb/>nehmen würden, das Recht, Vergütung?,des Kaufpreises zu ver- 
<lb/>langen, unter der Voraussetzung haben sollte, wenn er einen
<lb/>gehörigen Lieferungsschein den Beklagten zustellte, bei einseitiger
<lb/>Nichterfüllung dieser Voraussetzung von den letzteren den Gegen- 
<lb/>beweis gegen Dasjenige, was der Lieferungsschein enthalten sollte,
<lb/>zu verlangen.

<lb/>3. Aus die Nachweisung der Verladungs-Bereitschaft betreffs
<lb/>des Holzes, resp. auf die Beweisformulirung beziehen sich die im
<lb/>Folgenden zu berührenden Theile der k läge rischen Eventual- 
<lb/>beschwerde No. 3 und der 2. Theil der beklagtischen Even- 
<lb/>tualbeschwerde No. 3.

<lb/>Der Kläger will zunächst

<lb/>a) für berechtigt erklärt werden, mittelst eines beizubringenden
<lb/>besseren Lieserungsscheines die Zahlungspflicht der Beklagten her- 
<lb/>beizuführen.

<lb/>Dies Verlangen ist unbegründet. Die zwischen einem Ver- 
<lb/>käufer und dem Käufer getroffene Vereinbarung, daß der letztere,
<lb/>wenn er bis zu einem gewissen Zeitpunkte den verkauften Gegen- 
<lb/>stand nicht entgegennehme, gegen Einhändigung eines Lieferungs- 
<lb/>scheines Zahlung zu leisten habe, ist singulärer Natur. Will der
<lb/>Verkäufer, falls er den Umständen nach von dem ihm eingeräum- 
<lb/>ten Rechte Gebrauch machen kann, hierzuschreiten, so muß er dies
<lb/>in gehöriger Weise thun. Geschieht dies nicht, und weiset der
<lb/>Käufer den Lieferungsschein berechtigter Weise zurück, so braucht
<lb/>derselbe auf erneuerte Versuche, des Verkäufers, die demselben
<lb/>gewährte außerordentliche Befugniß für sich nutzbar zu machen, sich
<lb/>nicht einzulassen.

<lb/>Für den Fall, daß es bei einem vom Kläger zu führenden
<lb/>Beweise bleiben sollte, will
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0547.tif"
                   n="543"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0547"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0547--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. m Handels- u. Wechselsachen. 543

<lb/>b) der Kläger denselben nicht (wie vom Obergericht gescheht
<lb/>aus den 26. Juli (den Tag der Trassirung des Facturabelaufs)
<lb/>sondern auf die Gegenwart, eventualiter aus denjenigen der Litis-
<lb/>contestation (20. October 1870.) gestellt wissen, wo hingegen die
<lb/>Beklagten die Formulirung des Beweissatzes dahin beantragen,
<lb/>„daß das Holz in contractlicher Qualität seit Wiedereröffnung
<lb/>der Schifffahrt (im Jahre 1870.) ovent. vor dem 15. Juli,
<lb/>event. am 15. Juli disponibel gewesen sei.

<lb/>Anlangend erstens den in dem Beweissatz anzugebenden Zeit- 
<lb/>punkt, so mußte es bei dem von dem Obergerichte als relevant
<lb/>bezeichnten 26. Juli bleiben. Es heißt in der Verkaufsnote:

<lb/>„Wird obige Ladung nicht bis zum 15. Juli abgenom- 
<lb/>men, so ist der Verkäufer berechtigt, den Facturabetrag
<lb/>gegen Einsendung eines Lieferungsscheines rc. zu tras-
<lb/>siren.

<lb/>Daß dieses Recht mit dem 15. Juli habe zu Ende gehen
<lb/>sollen, wie die Beklagten geltend zu machen versuchen, kann nicht
<lb/>angenommen werden; vielmehr konnte die Trassirung ohne Zwei- 
<lb/>fel auch später geschehen; sie war aber für die Beklagten nur
<lb/>dann verbindlich, wenn zur Zeit derselben Erfüllungsbereitschaft
<lb/>auf Seiten des Klägers bestanden hatte. Da nun die Klage auf
<lb/>die am 26. Juli vorhanden gewesene Bereitschaft gestützt, auch
<lb/>der Kläger daraus weitere Folgen abgeleitet hat (Zinsen nach
<lb/>Ablauf des dreimonatlichen Wechselziels), so rechtfertigt sich
<lb/>die Beibehaltung des vorgedachten Tages. — Dadurch wird zu- 
<lb/>gleich der klägerische Antrag auf Substituirung des 20 Octobers
<lb/>oder einer noch späteren Zeit als unbegründet nachgewiesen.

<lb/>Dem beklagtischen Anträge, in den Beweissatz die Worte ein- 
<lb/>zuschalten, „mittelst Holzes in contractlicher Qualität" war zu
<lb/>entsprechen. Fiel die vereinbarte besondere Art der vorläufigen
<lb/>Erledigung des Geschäfts durch Niederlegung der Waare und
<lb/>Beschaffung, sowie demnächstige Uebergabe eines Lieferungsscheins
<lb/>einerseits, und durch Acceptleistung resp. Zahlung andererseits, in
<lb/>Folge des Verhaltens des Klägers hinweg, so gelangten die allge- 
<lb/>meinen Grundsätze zur Geltung. Und bei deren Anwendung ge- 
<lb/>nügte es nicht, um die Beklagten in Verzug zu setzen, daß der
<lb/>Kläger im Allgemeinen Holz in Bereitschaft hatte, sondern er
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0548.tif"
                   n="544"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0548"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0548--><p/>
               <p>

                  <lb/>544 Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>konnte die Gegenleistung nur dann fordern, wenn die Bereitschaft
<lb/>auf contractmäßige Waare sich bezog. Demgemäß mußte der
<lb/>Obergerichtssatz verändert werden.

<lb/>Wenn endlich

<lb/>4) der Kläger in dem Gravamen 3 Beschwerde darüber führt,
<lb/>daß nicht ausgesprochen worden sei , die Beklagten seien mit illi- 
<lb/>quiden Monitis gegen die contractmäßige Beschaffenheit der Hol- 
<lb/>zer in diesem Verfahrennicht zu hören und eine etwaige Ver- 
<lb/>schlechterung der Waare seit deren Auflegung komme den Be- 
<lb/>klagten zur Last, so ist eine Läsion des Klägers in den angegebenen
<lb/>Richtungen überhaupt nicht vorhanden. Der erstere der angege- 
<lb/>benen Punkte erledigt sich überdies durch die zur voranstehenden
<lb/>Beschwerde erfolgte Entscheidung. — Ueber den zweiten bedurfte
<lb/>es wenigstens für jetzt keines richtlichen Ausspruchs und, ist dem
<lb/>Kläger in Betreff desseben Nichts aberkannt.

<lb/>Das Gesammtergebniß des Obigen ist, daß das Obergerichts-
<lb/>Erkenntniß, so weit es auf das Holzgeschäft sich bezieht, mit einer
<lb/>einzigen den Beweissatz betreffenden Ausnahme bestätigt werden
<lb/>mußte.

<lb/>Auch in Betreff

<lb/>II. des Theergeschäfts

<lb/>liegen mehrere Beschwerde der Parteien vor. Am weitesten
<lb/>reicht:

<lb/>1. Die erste klägerische Beschwerde, daß nicht con-
<lb/>demnatorisch auf den Falturabelauf für die 500 Tonnen dünnen
<lb/>Theer zum Betrage von Bco. -$■ 4552. 8 S. erkannt worden sei.

<lb/>Bezüglich des Theergeschäfts bestreitet der Kläger, daß, wenn
<lb/>dasselbe der Angabe der Beklagten gemäß aus 500 Tonnen dünnen
<lb/>und 500 Tonnen dicken Theer sich bezogen haben sollte, ein Ein- 
<lb/>heitsgeschäft anzunehmen gewesen sei. Allein der vom Obergericht
<lb/>für die entgegengesetzte Auffassung dieses Punktes angeführte Grund,
<lb/>daß die zweimal 500 Tonnen Theer der verschiedenen im Handel
<lb/>neben einander vorkommenden Arten dieser Waare als ein Sortiment
<lb/>anzusehen seien, ist von dem Kläger unwiderlegt geblieben, wie
<lb/>denn schon die den Umständen nach erforderliche und als selbst- 
<lb/>verständlich anzunehmende gemeinsame Verschiffung auf das vor- 
<lb/>gedachte Ergebniß hinführt.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0549.tif"
                   n="545"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0549"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0549--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.-O.-H.--G. in Handels- u. Wechselsachen. 545

<lb/>Von der vorstehenden Annahme ausgehend mußte die gegen- 
<lb/>wärtige Instanz die Beschwerde des Klägers verwerfen.

<lb/>Der Kläger meint, da seine Erfüllungsbereitschaft soweit
<lb/>es sich um 500 Tonnen dünnen Theer gehandelt habe, nicht in
<lb/>Zweifel gezogen werden könne, so hätten die Beklagten in den
<lb/>Facturabelaus dieses Theils des Streitgegenstandes, als in ein
<lb/>Liquidum verurtheilt werden müssen. Dies deshalb, weil selbst
<lb/>wenn ein Geschäft über 1000 Tonnen Theer unter den Parteien
<lb/>zu Stande gekommen sein sollte, hierin jedenfalls ein Consens
<lb/>über nur 500 Tonnen dieser Waare gelegen haben würde. —
<lb/>Der Kläger verkennt bei diesem Vorbringen die Wirkung des
<lb/>anzunehmenden Einheitgeschästs, welche darin besteht, daß keine
<lb/>Theilung einseitig vorgenommen werden kann. Außerdem ist
<lb/>aber die rechtliche Begründung eine hinfällige. Die von dem
<lb/>Kläger angezogene 1. 39, § 1. Dig. de eontr. emtione ist hier
<lb/>gänzlich unanwendbar und der in erster Linie angerufenen 1. 52,
<lb/>Dig. Locati giebt der Kläger eine durchaus unrichtige Auslegung.
<lb/>In derselben ist mit Nichten gesagt, daß, wenn Contrahenten über
<lb/>ein Object gewisser Größe einen Vertrag geschlossen hätten, jeder
<lb/>derselben auf Verlangen des Anderen auch einen Theil des Gan- 
<lb/>zen als Vertragsgegenstand gelten lassen müsse — eine Annahme,
<lb/>welche irrationell sein würde, sondern nur, daß der Jrrthum
<lb/>eines der Contrahenten über die Größe des Vertrags-Objectes
<lb/>den Vertrag dann nicht unverbindlich mache, wenn der Irrende
<lb/>betreffs einer von ihm zu machenden Leistung nach der Absicht
<lb/>des anderen Theils minder schwer belastet werde, als er ange- 
<lb/>nommen hatte.

<lb/>2. Auf die Formulirung der vom Obergericht den Beklagten
<lb/>nachgelassenen Beweise bezieht sich die zweite Beschwerde des
<lb/>Klägers in deren zweitem Theile. Dort wird beantragt, in den
<lb/>Beweissatz Nr. 2 hinter „500 Tonnen dicken Theer" einzuschalten
<lb/>die Worte:

<lb/>„zum Preise von 9 F Bco. pr. Tonne"
<lb/>und dem Beweissatze Nr. 3 hinzuzufügen die Worte:

<lb/>„und das Schiff zur Verfügung gestellt."

<lb/>Dem ersten Anträge Haben die Beklagten keinen Widerspruch
<lb/>entgegengestellt. Die Einschaltung des Preises ist angemessen.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 35
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0550.tif"
                   n="546"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0550"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0550--><p/>
               <p>

                  <lb/>546 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Die Preisangabe findet sich denn auch schon in dem Obergerichts- 
<lb/>beweissatz Nr. 1.

<lb/>Dem zweiten Anträge haben die Beklagten widersprochen,
<lb/>und mit Recht. Der Beweissatz knüpft sich an das Telegramm:
<lb/>„ich willige ein, jetzt 1000 Tonnen einzuladen, wenn
<lb/>Herrloston Chartepartie überliefert."

<lb/>Der in der Beschwerde angegebene Zusatz entspricht hiernach
<lb/>der klägerischen Erklärung, welche hier zu Grunde zu legen ist,
<lb/>nicht.

<lb/>3. Der Kläger will den 4. Beweissatz, gerichtet auf die
<lb/>Thatsache, daß dem Kläger seitens des Capitains der Edel Catha-
<lb/>rina oder seitens des Correspondenten der Beklagten erklärt worden
<lb/>sei, daß das Schiff auch zur Einnahme von nur 500 Tonnen
<lb/>Theer bereit sein werde, gestrichen wissen. Er stützt sich hierbei
<lb/>auf die Behauptung, die Beklagten hätten von solcher Erklärung
<lb/>Nichts vorgebracht. Allein in der exceptivischen Skizze heißt es,
<lb/>,,dem Kläger seien Chartepartie und Schiss zur Verfügung gestellt
<lb/>worden, Kläger habe jedoch die Abladung der 1000 Tonnen ver- 
<lb/>weigert. Auch die 500 Tonnen habe er nicht abgeladen." Im- 
<lb/>plicite liegt hierin die Behauptung, daß dem Kläger die Bereit- 
<lb/>schaft des Schiffes zur Entgegennahme des geringeren Quantums
<lb/>kund gemacht worden sei. Auf das nämliche Ergebniß führt die
<lb/>beklagtische Angabe in der Obergerichtsinstanz hin.

<lb/>4. Auf die mit dem Theergeschäft in Verbindung stehende
<lb/>Schadensklage beziehen sich

<lb/>a. die klägerischen Beschwerden 2 und 3, daß nicht die Be- 
<lb/>klagten mit ihrer Schadensklage ganz abgewiesen, event. daß nicht
<lb/>die Schadensklage von dem Beweise abhängig gemacht worden
<lb/>sei, unter den Parteien sei ein Geschäft über 500 und 500 Ton- 
<lb/>nen Theer zu Stande gekommen.

<lb/>Ter Kläger beruft sich zur Begründung dieser Beschwerde
<lb/>auf die Vorschrift des Art. 356 des Deutschen H.-G.-B., zufolge
<lb/>welcher, wenn der Käufer, dem säumigen Verkäufer gegenüber, nicht
<lb/>mehr Erfüllung, sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver- 
<lb/>langen wolle, er dies bei Verwirkung der Schadensersatzforderung
<lb/>sördersamst erklären müsse, welches letztere hier nicht geschehen sei.
<lb/>Es bedarf eines Eingehens aus die Frage, ob jene Vorschrift auch
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0551.tif"
                   n="547"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0551"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0551--><p/>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 547

<lb/>unter Umständen, wie solche hier Vorgelegen haben — bei der
<lb/>Entfernung der Parteien von einander und der Nothwendigkeit,
<lb/>ein Schiff zu senden, um die Maare entgegen zu nehmen —
<lb/>überhaupt anwendbar fei, nicht, da das D. H.-G.-B. für den
<lb/>gegenwärtigen Fall, in welchem mit einem Finnländer in Finn- 
<lb/>land über einen dort zu erfüllenden Handel contrahirt worden ist,
<lb/>nicht maaßgebend ist. — Daß ferner die von den Beklagten aus- 
<lb/>gehende Erklärung, „sie erachteten sich nicht weiter an das ge- 
<lb/>summte Geschäft gebunden^ keinen Berzicht auf Schadensanfprüche
<lb/>in sich schloß, leuchtet von selbst ein.

<lb/>Der oben angegebene Eventual-Antrag des Klägers entbehrt
<lb/>jedes Grundes. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Kläger, wenn
<lb/>der Obergerichts-Beweissatz 4 erbracht werden sollte, nicht betreffs
<lb/>der von ihm unterlassenen Abladung von 500 Tonnen dünnen
<lb/>Theer — wenn seine Verpflichtung sich auch nur auf dieses
<lb/>Quantum erstreckt hätte — zum Schadensersatz verpflichtet sein
<lb/>sollte.

<lb/>Die Beklagten haben

<lb/>5. die Beschwerde ausgestellt, daß nicht der Kläger schon
<lb/>jetzt wegen 500 Tonnen Theer, nach Führung des wegen der
<lb/>500 und 500 Tonnen Theer vom Obergericht angeordneten Be- 
<lb/>weises aber auch wegen der anderen 500 Tonnen Theer, für
<lb/>schadenspslichtig erkannt worden sei.

<lb/>Auch diese Beschwerde ist grundlos. Ohne die Führung des
<lb/>Obergerichts-Beweissatzes 4 liegt keine genügende Interpellation
<lb/>des Klägers zur Lieferung der 500 Tonnen dünnen Theer vor.
<lb/>Eine bezügliche Schadensersatzpflicht ist demnach gegenwärtig noch
<lb/>nicht erwiesen. Für den Fall der Erbringung jenes Beweises
<lb/>sowie für denjenigen des Beweises wegen der 500 und 500 Ton- 
<lb/>nen ist den Beklagten nichts aberkannt; im Gegentheile, das
<lb/>Obergericht hat beiläufig dahin sich ausgesprochen, daß Schadens-
<lb/>ersatzpslicht eintrete verdm: „Hinsichtlich der bei Führung der
<lb/>Beweise 2 bis 4 eintretenden Schadensersatzpflichtigkeit:c."

<lb/>Das Gesammtergebniß des Obigen, soweit es auf das Theer-
<lb/>geschäft ankommt, ist, daß das Obergerichts-Erkenntniß auch hier
<lb/>zu bestätigen war, mit alleiniger Abänderung des Beweissatzes
<lb/>II, 2. in der angegebenen Weise.
</p>
               <p>

                  <lb/>35'
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0552.tif"
                   n="548"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0552"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0552--><p/>
               <p>

                  <lb/>548 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Die Verwerfung der großen Mehrzahl der beiderseitigen Be- 
<lb/>schwerden, in Verbindung mit dem Umstande, daß auf jeder Seite
<lb/>einer Nebenbeschwerde zu entsprechen war, machte eine durch- 
<lb/>gängige (Kompensation der Kosten der dritten Instanz nothwendig.

<lb/>Urkundlich unter dem Siegel des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>und der verordneten Unterschrift. M.

<lb/>Art. 357.

<lb/>Fixgeschäft? Condonirung der morn.

<lb/>Anlangend die dem Klaganspruche entgegengesetzte Schadens- 
<lb/>forderung des Beklagten, so erledigt sich

<lb/>1. Der Punkt wegen der angeblich nicht gelieferten
<lb/>Mispel Roggen durch Hinverweisung auf An. 356 des Handels- 
<lb/>gesetzbuches.

<lb/>Dieser und nicht Art. 357 muß hier zur Anwendung kommen.
<lb/>Denn die Vereinbarung, daß die Lieferung succesive von Woche
<lb/>zu Woche erfolgen solle, kann als Fixgeschäft (die Feststellung
<lb/>eines festbestimmten und dergestalt, daß damit der Vertrag stehen
<lb/>und fallen soll, wesentlichen Zeitpunktes der Lieferung) nicht aufge- 
<lb/>faßt werden. Ist dies aber der Fall, so mußte Beklagter, wenn
<lb/>er Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchte, der Vorschrift
<lb/>des Art. 356 gemäß die Anzeige, daß er von dem Vertrage ab-
<lb/>gehen wolle, an Klägern gelangen lassen. Daß er dies gethan,
<lb/>hat Beklagter nicht behauptet.

<lb/>2. Die angeblich verspäteten Lieferungen hat Beklagter ohne
<lb/>Widerspruch in Empfang genommen, auch die Zahlungen dafür
<lb/>geleistet.

<lb/>Ob Beklagtem zur Begründung seiner desfallsigen Entschä- 
<lb/>digungsforderung obgelegen hätte, die Kläger bei den einzelnen
<lb/>Lieferungsterminen unter Offerirung des Preises in Verzug zu
<lb/>fetzen, kann dahingestellt bleiben. Dagegen liegt in der Wider- 
<lb/>spruch- und vorbehaltlosen Empfangnahme der einzelnen, wenn
<lb/>auch nicht gerade regelmäßig erfolgenden Lieferungen in Verbin- 
<lb/>dung mit den ebenso vorbehaltlos geleisteten Zahlungen ohne
<lb/>irgend eine Rüge über die angebliche Verspätung eine Geneh- 
<lb/>migung der Sendungen sowie ein Verzicht aus etwaige Ansprüche
<lb/>wegen der zu späten Lieferung.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0553.tif"
                   n="549"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0553"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0553--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 549

<lb/>Dazu kommt aber auch das von der vorigen Instanz hervor- 
<lb/>gehobene Argument hinzu, daß Beklagter seine Behauptung, seine
<lb/>Mühle habe die verspäteten Sendungen wegen völlig stillstehen
<lb/>müssen, in keiner Weise substantiirt hat. Daß dies die Basis
<lb/>seiner Schadensforderung bildende Resultat unter den obwaltenden
<lb/>Umständen wirklich als Folge der Verspätung der von den Klägern
<lb/>erwarteten Getreide-Lieferungen habe eintreten müssen, hätte Be- 
<lb/>klagter darzulegen gehabt, (vgl. 1. 21, § 1. D. de act. emt. vend.
<lb/>19. 1.) um so mehr, als er jetzt sich darauf beruft, er würde
<lb/>anderweites Getreide nur zu höheren Preisen haben anschaffen
<lb/>können."

<lb/>Urthel des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 27. Sep- 
<lb/>tember 1871 i. S. der Gebrüder Hommel Gün- 
<lb/>ther, G.-A. Grünhahn. App.-Ger. Zwickau. W.

<lb/>Art. 357, 354-356, 323.

<lb/>Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts zu dem Band
<lb/>23, S. 369 des Archivs abgedruckten Erkenntnisse des'
<lb/>kgl. Kammergerichts i. S. Tarnowsnh Gorzelanczhk
<lb/>in der Sitzung vom 13. Dcbr. 1871.

<lb/>Die gegen das gedachte Erkenntniß erhobene Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde des Verklagten ist zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Nach Maßgabe des angefochtenen Erkenntnisses ist thatsächlich
<lb/>Folgendes als feststehend anzusehen: Das in Frage stehende Ge- 
<lb/>schäft war ein Fixgeschäft und Beklagter zur entscheidenden Zeit
<lb/>mit der Zahlung des Kaufpreises für die noch nicht übergebene
<lb/>Maare in Verzug. Unverzüglich nach Ablauf der festbestimmten
<lb/>Frist (am 1. Dcbr. 1869) hat Kläger dem Beklagten erklärt, daß
<lb/>er aus Erfüllung bestehe, beifügend, daß für den Fall der Nicht- 
<lb/>abnahme der Maare er sich binnen drei Tagen das Recht Vor- 
<lb/>behalte, dieselbe öffentlich verkaufen zu lassen. Beklagter entsprach
<lb/>dieser Aufforderung nicht, erklärte vielmehr, er betrachte seine
<lb/>Verpflichtungen als erloschen und hierauf beantragte Kläger am
<lb/>7/8 December 1869 den öffentlichen Verkauf, welcher im Januar
<lb/>1870 stattfand.

<lb/>Der Appellationsrichter ist der Ansicht, daß Kläger bei dieser
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0554.tif"
                   n="550"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0554"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0554--><p/>
               <p>

                  <lb/>550 Entscheidungen des R.-O.-H.--G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Sachlage vollkommen dem Gesetze gemäß verfahren habe und
<lb/>deshalb der von ihm erhobene Anspruch begründet fei, während
<lb/>in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht wird, der Verkauf
<lb/>könne, weil er nicht nach Vorschrift des Art. 357, 2 H.-G.-B.
<lb/>unverzüglich vorgenommen worden sei, nicht als für Rechnung
<lb/>des Käufers geschehn gelten und habe der Appellationsrichter
<lb/>durch seine Entscheidung die Art. 343, 354, 356, 357 H.-G.-B.
<lb/>verletzt.

<lb/>Diese Beschwerde erscheint jedoch unbegründet.

<lb/>Die fragliche, auf Maaren, welche einen Markt- oder Börsen- 
<lb/>preis haben, sich beziehende Bestimmung in Art. 357, 2 H.-G.-B.
<lb/>gilt nur für den Fall, daß der Verkäufer statt der im Fixge- 
<lb/>schäfte bedungenen Erfüllung den Verkauf für Rechnung des
<lb/>Käufers wählt.

<lb/>Wenn das Gesetz in diesem Falle den unverzüglichen
<lb/>Verkauf verlangt, so geschieht es in Berücksichtigung, daß mit Ab- 
<lb/>lauf der festbestimmten Frist dem säumigen Käufer die Möglich- 
<lb/>keit nachträglicher Erfüllung entzogen ist, und um zu verhindern,
<lb/>daß der Verkäufer diese Lage ausbente, um aus Rechnung des
<lb/>Käufers mit der Waare zu speculiren, wobei in Betracht kommt,
<lb/>daß die Maaren, bezüglich deren Fixgeschäfte abgeschlossen zu
<lb/>werden Pflegen, in der Regel starken Preisschwankungen ausge- 
<lb/>setzt sind.

<lb/>Ganz anders steht die Sache jedoch, wenn, wie im vvrlie-
<lb/>genden Falle, der Verkäufer den Käufer sofort mit Vorbehalt des
<lb/>Verkaufsrechtes zur nachträglichen Erfüllung aufgefordert hat, denn
<lb/>nunmehr steht es, wie bei gewöhnlichen Geschäften, in der Macht
<lb/>des Käufers, auch noch nachträglich zu erfüllen und falls er dieser
<lb/>Aufforderung gegenüber von Neuem in Verzug kommt, so kann
<lb/>er sich auf die Thatsache, daß ursprünglich ein Fixgeschäft Vorge- 
<lb/>legen habe, nicht mehr berufen, vielmehr muß er sich alsdann
<lb/>nach den gewöhnlichen Grundsätzen behandeln lassen.

<lb/>Wer Erfüllung verlangen darf, muß auch befugt sein, im
<lb/>Falle der Nichterfüllung Schadensersatz zu begehren, die Geltend- 
<lb/>machung dieses letzteren Rechtes erfolgt aber im kaufmännischen
<lb/>Verkehre gegen den säumigen Käufer gerade dadurch, daß der
<lb/>Verkäufer unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 343 H.-G.-B.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0555.tif"
                   n="551"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0555"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0555--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 551

<lb/>die Waare auf Rechnung des Käufers verkaufen läßt, um seinen
<lb/>Schaden zu liquidiren.

<lb/>Hieraus folgt zugleich, daß, wenn Kläger in seinem Schrei- 
<lb/>ben vom 1. December 1869 beifügt, er behalte sich das Recht
<lb/>des Verkaufs für den Fall der Nichtabnahme der Waare vor, er
<lb/>sich hierdurch mit der vorausgehenden Aufforderung zu erfüllen,
<lb/>durchaus nicht in Widerspruch fetzte, sondern sich vollkommen auf
<lb/>gesetzlichem Boden befand.

<lb/>Wenn Implorant hervorhebt, der Verkauf trete immer nur
<lb/>an Stelle der Erfüllung und bilde insofern einen Gegensatz zu
<lb/>derselben, so kann ihm hierin beigepflichtet werden, nur ist darauf
<lb/>hinzuweisen, daß im vorliegenden Falle die Erfüllung, an deren
<lb/>Stelle der Verkauf trat, zunächst nicht jene ist, welche auf Grund
<lb/>des Fixgeschäftes, sondern jene, welche auf Grund der Aufforde- 
<lb/>rung vom 1. December 1869 zu erfolgen hatte.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen, da das
<lb/>Gesetz nicht verletzt, sondern richtig angewendet ist. N.

<lb/>Art. 357, 492, 495.

<lb/>„Es handelt sich gegenwärtig lediglich um die Frage, ob
<lb/>das, was Beklagter zur thatfächlichen Begründung der (unter
<lb/>b e und ä) geltend gemachten Gegenforderungen angebracht
<lb/>hat, für genügend zu erachten fei, um entweder ein Erkennt-
<lb/>niß auf den angetragenen Eid oder die Nachlassung weiterer
<lb/>Ausführung im Beweise zu rechtfertigen. Eines sowohl wie das
<lb/>Andere erscheint unstatthaft.

<lb/>a) Kläger soll nach dem Anführen des Beklagten dem Letzte- 
<lb/>ren am 5 December 1870 zugesichert haben, ihm sofort 200—
<lb/>300 Mille Pfälzer Cigarren zum Preise von 4 &gt;/4 Thlr. per Mille
<lb/>zu liefern. Beklagter giebt zu, daß Kläger wegen 50,600 Stück
<lb/>dieses Quantums seiner Verbindlichkeit genügt habe, im Betreff
<lb/>des weiteren Quantums von 158,000 Stück legt derselbe aber dem
<lb/>Kläger eine Vertragswidrigkeit insofern zur Last, als Kläger solche
<lb/>zwar von Freiberg, seinem Wohnorte aus, der Staatseisenbahn
<lb/>zum Transport nach Chemnitz unter Beklagtens Adresse übergeben,
<lb/>jedoch nach erfolgter Ankunft am Destinationsorte über die Ci-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0556.tif"
                   n="552"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0556"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0556--><p/>
               <p>

                  <lb/>552 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>garren anderweit verfügt habe, obschon ihm vorher vom Kläger
<lb/>selbst die Absendung der Cigarren für ihn, den Beklagten, und
<lb/>von der Eisenbahnverwaltung deren Ankunft und Lagerung behufs
<lb/>der Abnahme angezeigt worden sei, Beklagter befindet in der Aende-
<lb/>rung der Anweisung ein rechtswidriges Verhalten des Klägers
<lb/>und macht denselben für einen Schaden im Betrage von
<lb/>829^ Thlr. verantwortlich, den er dadurch erlitten haben will,
<lb/>daß er die Cigarren, während sie in Chemnitz gelagert, zu dem
<lb/>Preise von 10 Thlr. per Mille anderweit verkauft habe, später aber
<lb/>durch die Seiten des Klägers über die Waare getroffene eigenmächtige
<lb/>Disposition an der Erfüllung des Kaufs vorhindert gewesen sei.
<lb/>Nun hat aber Beklagter — dies ist von entscheidender Bedeu- 
<lb/>tung — nicht darauf sich zu beziehen vermocht, daß ihm von der
<lb/>Transportbahn nach Ankunft des Guts am Destinationsort Chem- 
<lb/>nitz — der betreffende Frachtbrief ausgeantwortet worden sei.
<lb/>War eine solche Ausantwortung nicht erfolgt — und Kläger hat
<lb/>dies mit voller Bestimmtheit ohne Widerspruch des Beklagten be- 
<lb/>stritten —, so machte Kläger, wenn er in Betreff der am Orte
<lb/>der Ablieferung noch lagernden Waare dem Frachtführer Contre-
<lb/>ordre ertheilte, nur von dem ihm in Art. 402 des Handels- 
<lb/>gesetzbuches ausdrücklich zu gebilligten Rechte Gebrauch, einem Rechte,
<lb/>dem gegenüber die in Art. 405 des gedachten Gesetzbuchs in ge- 
<lb/>wisser Richtung anerkannten Befugnisse des Adressaten, die Ueber-
<lb/>gabe des Frachtbriefes und Auslieferung des Gutes zu hindern,
<lb/>so lange diesfalls die Klaganstellung nicht erfolgt ist, nach der
<lb/>Schlußbestimmung des Art. in den Hintergrund treten. Die Er-
<lb/>theilung einer solchen Contreordre an den noch im Besitze der
<lb/>Waare befindlichen Frachtfuhrmann hat, soviel das Rechtsver-
<lb/>hältniß zwischen dem Absender, als dem Verkäufer und dem als
<lb/>Adressaten bezeichneten Käufer der Waare angeht, die Folge, daß
<lb/>die von Seiten des Ersteren bereits angebahnte Erfüllung des
<lb/>Kaufs wieder rückgängig gemacht wird. Dem Kläger bleibt na- 
<lb/>türlich das Recht, auf unverweilte Vertragserfüllung zu bestehen.
<lb/>Ob ihm dagegen das Recht zukommt, statt der Erfüllung Schaden- 
<lb/>ersatz wegen der Nichterfüllung zu fordern, hängt von den besonde- 
<lb/>ren Umständen des Falls ab. Es würde ein solcher Anspruch in
<lb/>der That als begründet anzunehmen sein, wenn die von dem Be-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0557.tif"
                   n="553"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0557"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0557--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 553

<lb/>klagten behauptete Stipulation sofortiger Lieferung der Waare
<lb/>geeignet wäre, dem Kaufsgeschäfte den Charakter eines Fixgeschäf- 
<lb/>tes im Sinne von Art. 357 des H.-G.-B. zu verleihen. Diese
<lb/>Voraussetzung trifft jedoch nicht zu, da die Pflicht sofortiger Er- 
<lb/>füllung auch bei allen nicht befristeten Obligationen besteht, somit im
<lb/>Mangel weiterer Beredung kein Moment vorliegt, aus dem sich
<lb/>ergiebt, es habe die Waare „genau zu einer festbestimmten oder
<lb/>binnen einer festbestimmten Frist" geliefert werden sollen (Entschei- 
<lb/>dungen des Bundes-Oberhandelsgerichts II. S. 94.) Das behauptete
<lb/>Geschäft unterstand daher im Allgemeinem den Vorschriften in den
<lb/>Art. 355 und 356 des H.-G.-B. Nun kann freilich in Frage
<lb/>kommen, ob in einem Falle vorliegender Art, wo der Verpflichtete
<lb/>bereits in einer dem Berechtigten erkennbar gewordener Weise die
<lb/>Erfüllung durch Uebersendung der Waare an den Destinationsort
<lb/>angebahnt, später aber rückgängig gemacht hat, zur Wahrung eines
<lb/>Schadenanspruchs wegen Nichterfüllung noch die Nachlassung einer
<lb/>Nachfrist in Gemäßheit des Art. 356 für erforderlich zu achten sei.
<lb/>Allein jedes nähere Eingehen auf diese Frage kann gegenwärtig
<lb/>dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls setzt die Geltendmachung
<lb/>des Interesse der Nichterfüllung nach allgemeinen Grundsätzen die
<lb/>Rechtsgewißheit darüber voraus, daß der zur Leistung Verpflichtete
<lb/>überhaupt mit der — an sich fälligen Leistung in Verzug sich
<lb/>befinde. Nach den diesfalls maßgebenden Bestimmungen des bür- 
<lb/>gerlichen Rechts (ß. 733 und 736 des sächsischen bürgerlichen Ge- 
<lb/>setzbuchs) bedurfte es aber zur Herbeiführung dieses Rechtsersolgs,
<lb/>da für die Erfüllung der Forderung eine nach dem Kalender be- 
<lb/>stimmte Frist nicht festgesetzt ist, nothwendig der vorgängigen
<lb/>Mahnung des Klägers. In letzterer Beziehung fehlt es nun aber
<lb/>der geltend gemachten Schädenforderung an jeder tatsächlichen Sub-
<lb/>stantiirung. Es tritt noch hinzu, daß Beklagter auffälliger Weise
<lb/>keine Auskunft darüber gegeben hat, wie es gekommen, daß er,
<lb/>der geständigermaßen empfangenen Anzeige über die Ankunft der
<lb/>Waare in Chemnitz ungeachtet, mehrere Tage hat verstreichen lassen,
<lb/>ohne zu der ihm obliegenden Abnahme der Waare zu verschrei-
<lb/>fen, hiernach aber, zumal nach dem Inhalte der von dem Be- 
<lb/>klagten selbst zu den Acten gegebenen Zuschrift- der Staatseisen- 
<lb/>bahn an den Beklagten es den Anschein gewinnt, Beklagter habe zu
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0558.tif"
                   n="554"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0558"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0558--><p/>
               <p>

                  <lb/>554 Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>t&gt;er von ihm angefochtenen Disposition Klägers dadurch selbst den
<lb/>Anlaß gegeben, daß er, mit der Abnahme der Waare in Verzug
<lb/>sich befunden. Selbstverständlich hatte Beklagter solchenfalls —
<lb/>und die Klarstellung des einschlagenden Sachverhalts lag ihm
<lb/>zweifellos zur Begründung der Exception ob — keinen Grund, den
<lb/>Kläger für den etwa erlittenen Schaden der Nichtlieferung zur Verant- 
<lb/>wortung zu ziehen. Hiernach allenthalben kann Beklagter dadurch
<lb/>nicht sich für beschwert erachten, daß ihm weiteres Gehör in Be- 
<lb/>treff der erwähnten, bezüglich ihrer factischen Unterlagen unmoti-
<lb/>virt gebliebene Gegenforderung nicht verstattet worden ist. Denn
<lb/>auch nach den milderen Anforderungen des sächsischen Rechts kön- 
<lb/>nen Exceptionen, wenn nicht wenigstens eine kurze und deutliche
<lb/>Anzeige des Fundaments in dem Vorbringen zu befinden ist (Er- 
<lb/>läuterte Prozeß-Ordnung ad, Tit. XI. §. 4) nicht zum Beweise
<lb/>ausgesetzt werden rc.

<lb/>Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 3. Novem- 
<lb/>ber 1871 i. S. Tasche •/. Schiffner. Gerichtsamt Chemnitz Ap- 
<lb/>pellationsgericht Zwickau. W.

<lb/>Art. 361, 384 H.-G.-B.

<lb/>Nicht vorschriftsmäßig beschaffte Insertionen und
<lb/>Reclamen in öffentlichen Blättern exceptio non
<lb/>rite adimpleti contractus.

<lb/>Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts vom 10. Januar
<lb/>1871 i. S. Dris G. Gloh in Hamburg m. n. I. Olivier in
<lb/>Frankfurt a. M. Klägers c. Lazarus Samson Cohn in Hamburg,
<lb/>Beklagten:

<lb/>daß die Förmlichkeiten der beiderseitigen Appellationen für gewahrt
<lb/>zu achten und in der Sache selbst wie hiermit geschieht das Er- 
<lb/>kenntniß des Obergerichts der freien und Hansestadt Hamburg
<lb/>vom 8. Juli 1870 dahin abzuändern und zu bestätigen sei:

<lb/>I. Kläger hat hinsichtlich der vom Beklagten monirten
<lb/>Posten der klägerischen Rechnung in Anlage 1 annoch zu be- 
<lb/>weisen :

<lb/>1) daß die zu 5em Schreiben des Beklagten vom 22. Sep- 
<lb/>tember 1869 in Anlage 5 producirten Unteranlagen 1 und 2,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0559.tif"
                   n="555"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0559"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0559--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 555

<lb/>desgleichen die Anl. 7 mit den an den Kläger von dem Beklagten
<lb/>übersendeten s. g. Modellen übereinstimmen; und

<lb/>2) daß die in Anlage 1 angesetzten Preise oder welche Preise
<lb/>sonst dem zwischen ihm und dem Beklagten getroffenen Ueberein-
<lb/>kommen entsprechen;

<lb/>II, dem Beklagten bleibt der Gegenbeweis überhaupt insbe- 
<lb/>sondere aber dahin Vorbehalten:

<lb/>1) daß er den Kläger rechtzeitig beauftragt habe, die frag- 
<lb/>lichen Annoncen und Reclamen, resp. welche derselben
<lb/>a, an ganz bestimmten Tagen,
<lb/>d, in ganz bestimmter Größe inseriren zu lassen,
<lb/>und daß und welche Annoncen, resp. Reclamen später oder
<lb/>größer, als vom Beklagten rechtzeitig vorgeschrieben, inserirt seien:
<lb/>so wie

<lb/>2 a, daß für die in der Anl. 1 aufgeführten Recla- 
<lb/>men oder für welche derselben den betreffenden Zeitungen
<lb/>nach deren allgemeinen, jeden Jnseranten gegenüber in
<lb/>Anwendung kommenden Bedingungen eine Zahlung überall
<lb/>nicht zu leisten gewesen;

<lb/>b, daß aus den vom Beklagten an den Kläger über- 
<lb/>sendeten sogenannten Modellen die gedruckten Preisan- 
<lb/>gaben der offerirten sogenannten „Originalstaatsloose" in
<lb/>Thalern bereits durch schriftliche Correctur in Francs
<lb/>abgeändert gewesen und daß und in welchen der in Anl.
<lb/>1 ausgesührten Annoncen der Preis statt in Thalern in
<lb/>Francs angegeben sei.

<lb/>III. Die Kosten der zweiten Instanz bleiben compensirt, von
<lb/>den Kosten der gegenwärtigen Instanz werden drei Viertel gleich- 
<lb/>falls compensirt, während ein Viertel der Beklagte allein zu tra- 
<lb/>gen hat.

<lb/>Die Sache wird nunmehr zum weiteren Verfahren an das
<lb/>Handelsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Bon Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Den von beiden Theilen gegen das Urtheil des Obergerichts
<lb/>vom 8. Juli 1870 erhobenen Beschwerden war nur theilweise zu
<lb/>entsprechen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0560.tif"
                   n="556"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0560"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0560--><p/>
               <p>

                  <lb/>556 Entscheidungen deS R.--O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Anlangend

<lb/>A, die klägerischen Beschwerden

<lb/>so geht

<lb/>I, die Principalbeschwerde des Klägers auf ledigliche
<lb/>Wiederherstellung des handelsgerichtlichen Erkenntnisses vom 2.
<lb/>Juni 1870, und hat Kläger dieselbe in den drei Richtungen, in
<lb/>welchem das Obergerichtsurtheil von dem Urtheile des Handels- 
<lb/>gerichts abweicht, zu begründen versucht.

<lb/>1. Das Obergericht habe dadurch, daß es dem Kläger, außer
<lb/>dem Beweise vertragsmäßiger Preisansetzung den Beweis der Al- 
<lb/>ternative auferlegt habe:

<lb/>daß die vom Beklagten bemängelteil Insertionen dem
<lb/>vom Beklagten an Kläger ertheilten Aufträge entsprochen,
<lb/>oder doch daß Kläger bei Besorgung dieser Jntertionen
<lb/>in Gemäßheit des ihm vom Beklagten ertheilten Auf- 
<lb/>trages mit gehöriger Diligenz gehandelt habe,
<lb/>die Grundsätze von der exceptio non adimpleti contractus un- 
<lb/>richtig angewendet: einmal weil der Beklagte in Form einer ver- 
<lb/>neinenden Einlassung wahre Einreden vorgebracht habe für welche
<lb/>dem Beklagten der Beweis obliege; sodann weil auch die ex- 
<lb/>ceptio non adimpleti contractus nicht immer eine verner-
<lb/>nende Einlassung, vielmehr in der Regel eine wahre Ein- 
<lb/>rede sei.

<lb/>Bei Beurtheilung dieser Beschwerde ist zu unterscheiden, die
<lb/>Bertheilung der Beweislast und das vom Obergericht dem Klä- 
<lb/>ger injungirte Beweisthema.

<lb/>a, Anlangend den ersten Punkt, so hat das OLergericht die
<lb/>Beweispflichtigkeit des Klägers aus die Grundsätze von der s. g.
<lb/>exceptio non rite adimpleti contractus gestützt. Ob NUN diese
<lb/>Grundsätze unrichtig angewendet seien, bedarf keiner, in solcher
<lb/>Allgemeinheit ohnehin gar nicht thunlichen Untersuchung, da mit
<lb/>dem Ausdrucke „exceptio non rite adimpleti contractus" ein
<lb/>Vorbringen des Beklagten bezeichnet zu werden Pflegt, welches je
<lb/>nach Umständen unter sehr verschiedene materielle und processua-
<lb/>lische Gesichtspuncte fällt. Es genügt vielmehr, wenn sich ergiebt,
<lb/>daß die Beweislast der Sachlage entsprechend geregelt worden ist.

<lb/>Was nämlich das Obergericht im vorliegenden Falle nach
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0561.tif"
                   n="557"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0561"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0561--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. W7

<lb/>den Grundsätzen der s. g. exceptio non rite adimpleti contrac- 
<lb/>tus behandelt, ist eine doppelte Negation des behaupteten
<lb/>Auftrags und der behaupteten Ausrichtung des Auftrags.

<lb/>Gegründet ist die Klage auf die Ausrichtung eines klägeri-
<lb/>fchen Auftrags, im Interesse des Kläges Annoncen an verschiedene
<lb/>auswärtige Zeitungen einzusenden. Dieser Auftrag soll sich er
<lb/>geben aus verschiedenen Briefen und telegraphischen Depeschen;
<lb/>insbesondere aus dem Offerte-Brief des Klägers vom 19. Sep- 
<lb/>tember. 1869; dem Accept-Brief des Beklagen vom 22. Septem- 
<lb/>ber 1869 nebst dessen beiden Unteranlagen 1 und 2 dem Brief
<lb/>des Klägers vom 25. September 1869, dem Schreiben des Be- 
<lb/>klagten vom 29. September (?) 1869, dem Schreiben des Be- 
<lb/>klagten vom 4. October 1869. Die richtige Ausführung des Auf- 
<lb/>trags soll sich ergeben aus einem beigebrachten Convolute Zei- 
<lb/>tungen und aus einem bei Gelegenheit der Oberappellation vor- 
<lb/>gelegten Belag.

<lb/>Beklagter hat seine Verpflichtung zur Zahlung unter anderem
<lb/>.auch um deswillen in Abrede gestellt, weil Kläger die Annoncen
<lb/>theilweise in zu vielen Zeitungen habe drucken lassen; weil eine
<lb/>Reihe von Annoncen zu spät inserirt worden sei; weil ein Theil
<lb/>der Annoncen zu groß, ein Theil mit falschen Preisen gedruckt
<lb/>worden sei. Er behauptet über alles dieses dem Kläger Instruc- 
<lb/>tionen ertheilt zu haben, durch welche der Inhalt des Auftrags
<lb/>begrenzt worden sei, zwar nicht brieflich, aber durch Einsendung
<lb/>von „Modellen" in welchen sich unten und oben gedruckte In- 
<lb/>structionen befunden, wie in den von ihm vorgelegten Modellen
<lb/>F und G; diese Instructionen seien in dem vom Kläger probu-
<lb/>cirten Exemplaren (Unteranlagen 1. 2 und Anl. 5) abgeschnitten.

<lb/>Alles dies hat Kläger in Abrede gestellt, will vielmehr, so- 
<lb/>weit nicht die von ihm vorgelegten Documente den Inhalt des
<lb/>Auftrags ergeben, völlig freie Hand gehabt haben, nach bestem Er- 
<lb/>messen zu verfahren: so hinsichtlich der Größe der Annoncen, der
<lb/>Zeilenzahl, der Preisangabe und in Betreff der ersten Annonce
<lb/>und der Reclame auch hinsichtlich der Zeit der Jnserirung. Er
<lb/>behauptet somit einen weniger limitirten Auftrag empfangen
<lb/>zu haben, als Beklagter angiebt.

<lb/>Bei dieser Sachlage hat Kläger, welcher mit actio mandati
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0562.tif"
                   n="558"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0562"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0562--><p/>
               <p>

                  <lb/>558 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>contraria die vertragsmäßige Gegenleistung fordert, offenbar den
<lb/>Inhalt des von ihm behaupteten Auftrags, somit den Auf- 
<lb/>trag ohne den beschränkenden Zusatz zu erweisen, da Be- 
<lb/>klagter nicht epcipirt, sondern den vom Kläger behaupteten unbe- 
<lb/>schränkten resp. weniger beschränkten Auftrag geleugnet hat.

<lb/>b, Was hingegen das Beweisthema anlangt, so ist nach Obi- 
<lb/>gem und nach den eigenen Auführungen der Parteien in gegen- 
<lb/>wärtiger Instanz nur darüber Streit, ob die s. g. „Modelle",
<lb/>welche dem Kläger behufs Uebersetzung und Jnserirung übersendet
<lb/>worden sind, so gelautet haben, wie die vom Kläger vorgelegten
<lb/>Unterlagen 1 und 2 zu Anl. 5 oder so wie die vom Beklagten
<lb/>vorgelegten „Modelle" F und G. Kläger braucht daher auch nur
<lb/>den von ihm behaupteten Inhalt der s. g. Modelle zu erweisen
<lb/>und er hat damit zugleich den von ihm behaupteten Auftrag und
<lb/>dessen Ausführung dargethan, vorbehältlich des dem Beklagten
<lb/>allgemein und in den besonderen durch das handelsgerichtliche Ur-
<lb/>theil normirten Richtungen nachgelassenen Gegenbeweises. Inso- 
<lb/>fern das Obergericht dem Kläger allgemein den Beweis auferlegt,
<lb/>daß die Insertionen dem ertheilten Aufträge entsprochen, geht es
<lb/>somit über den zwischen den Parteien allein noch streitigen Punkt
<lb/>hinaus und war insoweit die Beweisauflage einzuschränken.

<lb/>Diese Fassung des Beweissatzes schließt nun freilich die An- 
<lb/>nahme nicht aus, daß wenn auch die s. g. Modelle gerade so ge- 
<lb/>lautet haben, wie Beklagter angiebt, gleichwohl der Inhalt des
<lb/>dem Kläger wirklich ertheilten Auftrages nicht in der vom Be- 
<lb/>klagten behaupteten Weise limitirt gewesen sei. Denn die s. g.
<lb/>Modelle haben neben ihrem selbstverständlichen Zweck dem Klä- 
<lb/>ger die zu übersetzende und demnächst zu inserirende Anzeige mit-
<lb/>zutheilen, nicht nothwendig den weiteren Zweck gehabt, die
<lb/>in den Briefen allgemein ertheilten Aufträge hinsichtlich der Form
<lb/>der Ausführung zu begrenzen, ja diesen Zweck möglicherweise nicht oder
<lb/>doch nicht in allen Beziehungen haben können. Ob und in wie weit
<lb/>dies der Fall war, hat der nach erhobenem Beweise erkennende
<lb/>Richter zu würdigen. War aber der Auftrag durch die s. g. Modelle
<lb/>wirklich in der vom Beklagten behaupteten Weise begrenzt, so kön- 
<lb/>nen die beklagtischer Seits in dem handelsgerichtlichen Protokoll
<lb/>S. 3—5.mnd in den Anl. A und B näher bezeichnten Abwei-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0563.tif"
                   n="559"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0563"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0563--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 559

<lb/>chungen von dem Auftrag unter Umständen allerdings als erheb- 
<lb/>lich genug erscheinen, um daraufhin die Ausführung als nicht für
<lb/>Rechnung der Auftraggebers geschehen zurückzuweisen. Denn es darf
<lb/>angenommen werden, daß der Veranstalter solcher, auf die Leicht- 
<lb/>gläubigkeit des Publicums berechneter und zu dessen Anlockung
<lb/>bestimmter, durch die Landesgesetze vielfach sogar verbotener An- 
<lb/>noncen mit besonderer Sorgfalt die zur Erreichung seines
<lb/>Zweckes dienlich erscheinenden Worte und Formen erwogen und
<lb/>gewählt hat, und darum auf genauester Befolgung seiner In- 
<lb/>structionen zu bestehen befugt ist. Nur daß selbstverständlich auch
<lb/>unter dieser Voraussetzung dem Mandatar diejenigen Abwei- 
<lb/>chungen von der Instruction in Ausführung des Auftrags nicht
<lb/>zur Last fallen, welche er trotz ordnungsmäßiger Geschästsbesorgung
<lb/>nicht verschuldet hat. Daher auch die zweite, aus die Ausführung
<lb/>des Auftrags bezügliche Alternative der obergerichtlichen Beweis- 
<lb/>auflage in Wegfall zu kommen hatte.

<lb/>2) Auf die Prüfung der Beschwerde, daß dem Kläger gar
<lb/>nicht vor seiner Beweisantretung Gelegenheit zur Erklärung über
<lb/>die beklagtischerseits bewirkte Erfüllung der oberrichterlichen Aus- 
<lb/>lage gewährt sei, braucht nicht eingegangen zu werden, da diese
<lb/>Auflage in Folge der Beschwerde des Beklagten (ad B) in Weg- 
<lb/>fall zu bringen ist.

<lb/>3) Anlangend die Beschwerden über die dem Beklagten durch
<lb/>das Obergericht nachgelassenen Gegenbeweise, so ist:

<lb/>a, hinsichtlich der s. g. Reclamen der Beweissatz vom Ober- 
<lb/>gericht durchaus angemessen sormulirt. Denn wenn auch Kläger
<lb/>vollkommen befugt war für die ihm durch das Schreiben vom
<lb/>22. September und dessen Unteranlage, sowie durch das Tele- 
<lb/>gramm vom 6. October 1869. (Handels-Gerichts-Akten [8s ver- 
<lb/>bunden mit dem Brief des Klägers vom 25. September (Anl.
<lb/>E. Handels - Gerichts - Acten [24] in welchem er bemerkt, daß
<lb/>der Preis der Reclamen beinahe der Doppelte der Annonce ist
<lb/>und dem Briefe desselben vom 5. October nebst Telegramm vom
<lb/>gleichen Tage (Briesconvolut dir. 7. b H.-G.-A [21]) aufgetragene
<lb/>Insertion der „Reclame" Jnsertionskosten in Rechnung zu stellen,
<lb/>so steht ihm diese Befugniß doch nicht unbeschränkt zu. Durch
<lb/>die Briefe des Klägers vom 19. 25. September und 1. October
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0564.tif"
                   n="560"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0564"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0564--><p/>
               <p>

                  <lb/>560 Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen.

<lb/>1869 (Anl. 5 E und D) sowie schließlich durch dessen Schreiben
<lb/>vom 27. October 1869. (Briefconvolut Nr. 14) waren die pe-
<lb/>cuniären Bedingungen, unter welchen Kläger die Ausführung des
<lb/>Auftrags übernommen hatte, vorgezeichnet und vom Beklagten
<lb/>stillschweigend acceptirt. Hiernach war Kläger berechtigt, den
<lb/>vollen Betrag der regelmäßigen Jnsertionskosten für Annon- 
<lb/>cen und Reclamen dem Beklagten in Rechnung zu stellen und
<lb/>nur verbunden, dabei den vertragsmäßig bewilligten Rabatt —
<lb/>dessen Höhe noch streitig ist — in Abzug zu bringen. Ob Klä- 
<lb/>ger selber den vollen Betrag der regelmäßigen Jnsertions- 
<lb/>kosten den Zeitungen gezahlt hat oder auch nur zu zahlen verbun- 
<lb/>den war, kümmerte den Beklagten nicht. Kläger war nicht ein
<lb/>gewöhnlicher Commissionär, bez. Spediteur von Annoncen, welcher
<lb/>einfach die gehabten Auslagen nebst Provision dem Committenten
<lb/>in Rechnung zu stellen hat. Vielmehr erscheint er als ein Spe-
<lb/>ditionsunternehmer, welcher einen bestimmten Preis für
<lb/>die übertragene Besorgung berechnet , nämlich die gewöhnlichen
<lb/>Jnsertionskosten abzüglich des vertragsmäßigen Rabatts. Gewinnt
<lb/>er dabei durch vortheilhaftes Abkommen mit dem betreffenden Re- 
<lb/>dactionen oder Verlegern, indem er weniger oder gar nichts zu
<lb/>zahlen hat, so ist das sein Verdienst. Ein solches Bertrags-
<lb/>verhältniß hat in dem verwandten Falle der Waarenspeditionsun-
<lb/>ternehmung im H.-G.-B. Art. 384 auch gesetzliche Anerkennung
<lb/>gefunden.

<lb/>Kommen somit die von den betreffenden Redactionen oder
<lb/>Verlegern möglicherweise dem Kläger hinsichtlich der Bezahlung
<lb/>von „Reclamen" bewilligten Vergünstigungen dem Beklagten nicht
<lb/>zu Statten, so verhält sich dies doch offenbar ganz anders mit
<lb/>denjenigen Reclamen, für welche nach der völlig zutreffenden For-
<lb/>mulirung des obergerichtlichen Beweissatzes:

<lb/>„den betreffenden Zeitungen nach deren allgemeinen,
<lb/>jedem Inserenten gegenüber in Anwendung kommenden
<lb/>Bedingungen eine Zahlung überall nicht zu leisten ge- 
<lb/>wesen ist."

<lb/>Wird, wie Beklagter behauptet, überall oder doch bei
<lb/>häufigen und gleichzeitigen Annoncen in derselben Zeitung
<lb/>für Reclamen gar nichts bezahlt, handelt es sich somit nicht um
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0565.tif"
                   n="561"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0565"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0565--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 561

<lb/>eine, jedem Inserenten unter den gleichen Umständen gleichmäßig
<lb/>zu Gute kommende Vergünstigung, so war Kläger insoweit
<lb/>nicht berechtigt, dem Beklagten sür Reclamen irgend etwas —
<lb/>außer etwa dem Betrage seiner wirklichen Auslagen und einer
<lb/>hier nicht in Frage stehenden Provision für seine Bemühung —
<lb/>in Rechnung zu stellen, da insoweit Beklagter eine Verpflichtung
<lb/>zur Zahlung von Reclamenkosten nicht übernommen hat.

<lb/>b, betreffend die Umwandlung der Preisangabe aus Thalern
<lb/>in Franken, so erscheint Kläger durch den Beklagtem nachgelassenen
<lb/>Gegenbeweis keineswegs beschwert, da, wenn bereits in den s. g.
<lb/>Modellen die in Thalern gedruckten Preisangaben durch schriftliche
<lb/>Correctur in Francs abgeändert waren, wie dies auf den Model- 
<lb/>len F und G der Fall, Kläger verbunden war, dem hierdurch
<lb/>unzweideutig ertheilten Aufträge des Beklagten strict nachzu- 
<lb/>kommen

<lb/>H.-G.-B. Art. 361,

<lb/>dieser Gegenbeweis übrigens dem Beklagten gegen den vom
<lb/>Kläger all. 1 hinsichtlich der s. g. Modelle zu führenden Beweis
<lb/>ohnehin freistehen würde.

<lb/>Im Allgemeinen ist noch zu der Principalbeschwerde all. 1 und
<lb/>3 zu bemerken, daß es Kläger bei Führung des auferlegten Be- 
<lb/>weises unverwehrt bleibt, von denjenigen Folgerungen Gebrauch
<lb/>zu machen, welche etwa, sei es sür die Austragsmäßigkeit seiner
<lb/>Geschästsbesorgung, sei es sür nachfolgende Genehmigung des Be- 
<lb/>klagten sich daraus ergeben könnten, daß Beklagter auf die Ein- 
<lb/>sendung der Beläge nicht alsbald die angeblichen Austragswidrig- 
<lb/>keiten gerügt haben sollte.

<lb/>II. Die eventuellen Beschwerden des Klägers sind dahin
<lb/>gerichtet:

<lb/>1) daß, außer den vom Handelsgericht nachgelassenen Be- 
<lb/>weisen, nicht dem Beklagten lediglich die folgenden Beweise nach- 
<lb/>gelassen seien:

<lb/>a, daß Beklagter dem Kläger zur Ausführung der von
<lb/>ihm ertheilten Aufträge Modelle übersendet habe, welche
<lb/>nach Inhalt und Form genau denjenigen entsprachen,
<lb/>welche vom Beklagten bei der Duplik als Anlagen zu den
<lb/>Akten gegeben sind.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>36
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0566.tif"
                   n="562"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0566"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0566--><p/>
               <p>

                  <lb/>562 Entscheidungen des R.-O.-H.-G, in Handels- u. Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>b, Daß Beklagter den Kläger beauftragt habe, beim
<lb/>Jnseriren der betreffenden Annoncen den Druck derselben
<lb/>den beigehenden Modellen conform, sowohl in Hinsicht
<lb/>auf die Größe der Letter, als auch in Bezug auf das
<lb/>Zeilenmaaß und die Zeilenzahl zu beschaffen.

<lb/>Die Beschwerde ad. a erledigt sich nach den Entscheidungs- 
<lb/>gründen ad. I, 1 nach welchen es Sache des Klägers ist, den
<lb/>von ihm behaupteten Inhalt der s. g. Modelle zu erweisen und
<lb/>Beklagtem selbstverständlich, ohne daß es einer besonderen Hervor- 
<lb/>hebung bedarf, der Gegenbeweis Vorbehalten bleibt, daß er
<lb/>Modelle wie die sub. F und G producirten dem Kläger einge- 
<lb/>sendet habe.

<lb/>Die Beschwerde ad. b erledigt sich, da der vom Beklagten
<lb/>nicht angefochtene Beweissatz des handelsgerichtlichen Erkenntnisses,
<lb/>wonach Beklagter den Beweis führen darf, daß er den Kläger
<lb/>rechtzeitig beauftragt habe, die fraglichen Annoncen und Reclamen
<lb/>resp. welche derselben —

<lb/>b. in ganz.bestimmter Größe inseriren zu lassen,
<lb/>den klägerischerseits normirten Beweissatz miteinschließt.

<lb/>2. daß dem Beklagten nicht der Beweis in Betreff der
<lb/>Reclamen gänzlich abgeschnitten ist.

<lb/>Diese Beschwerde erledigt sich durch die Ausführungen zur
<lb/>Principalbeschwerde 3 a.

<lb/>3. Daß nicht dem Beklagten der Beweis, daß Kläger auf- 
<lb/>tragswidrig gehandelt habe, nachgelassen ist.

<lb/>Diese Beschwerde ist inhalslos, soweit sie nicht durch die
<lb/>vorstehenden Entscheidungsgründe ad. I, 1. und II, 1. a erledigt
<lb/>erscheint.

<lb/>B. Die Beschwerden des Beklagten anlangend, findet

<lb/>I. Beklagter sich dadurch gravirt, daß ihm überall noch eine
<lb/>specielle Monitur der klägerischen Rechnung auferlegt worden sei.
<lb/>Er übersieht dabei, daß, soweit die Anlagen A und B nicht als
<lb/>genügende Monitur der klägerischerseits producirten Rechnung
<lb/>Anl. 1 vom erkennenden Richter erachtet werden sollten, er durch
<lb/>die vom Obergericht nachgelassene nachträgliche Monitur nur
<lb/>begünstigt ist. Gleichwohl war, aus die gleichzeitige Appellation
<lb/>des Klägers, dieser Theil des obergerichtlichen Erkenntnisses in
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0567.tif"
                   n="563"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0567"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0567--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 563

<lb/>Wegfall zu bringen. Denn soweit in den Anlagen A und B eine
<lb/>genügende Einlassung auf die klägerische Rechnung nicht gesunden
<lb/>werden kann, ist Beklagter mit seinen Einwendungen gegen dieselbe
<lb/>präcludirt, zumal seitens des Handelsgerichts nicht aus bessere
<lb/>Erklärung über bestimmte Punkte erkannt ist, und es erscheint
<lb/>processualisch unstatthaft, entgegen dem Eventualprincip, das Sta- 
<lb/>dium der Verhandlung in das Beweisversahren zu verlegen.

<lb/>II. Die Beschwerde, daß der dem Beklagten hinsichtlich der
<lb/>Reclamen nachgelassene Beweis nicht in der Allgemeinheit normirt
<lb/>worden sei, daß im vorliegenden Falle für Reclamen nichts zu
<lb/>zahlen gewesen sei, erledigt sich nach den Cntscheidungsgründen
<lb/>zur klägerischen Oberappellation ad. I, 3 a, da es nicht darauf
<lb/>ankommt, ob dem Kläger für die Reclamen Jnsertionskosten
<lb/>berechnet worden sind, sondern lediglich das entscheidet, ob unter
<lb/>Umständen, wie den vorliegenden, eine unentgeltliche Aufnahme
<lb/>von Reclamen jedes Inserenten stattgefunden haben würde.

<lb/>III. Ungegründet ist endlich auch die Beschwerde darüber,
<lb/>daß nicht schon der Beweis der Annoncirung der Inserate in
<lb/>„Thalern" statt in Franken genügend erachtet worden sei. Denn
<lb/>wollte man auch annehmen, daß in dem Auftrag, ein für Frank- 
<lb/>reich und Belgien bestimmtes, in deutscher Sprache verfaßtes,
<lb/>mit Preisangaben in nicht französischer Währung versehenes In- 
<lb/>serat ins Französische zu übersetzen und so übersetzt in französische,
<lb/>bez. belgische Blätter zur Ausnahme einzusenden, zumal wenn
<lb/>solches Inserat ersichtlich den Zweck verfolgt, die auswärtigen Leser
<lb/>zur direkten Beziehung der angebotenen Waare unter Einsendung
<lb/>des Preises zu veranlassen, schon an sich der Auftrag enthalten
<lb/>sei, die in nicht-französischer Währung angesetzten Preise in die
<lb/>fremde Währung zu übertragen — so würde gleichwohl im vor- 
<lb/>liegenden Falle diese Annahme nicht ohne Weiteres zutreffen.
<lb/>Denn die vom Beklagten selber producirten Modelle F. und G.
<lb/>enthalten eine Zahlenangabe nicht allein für den Preis der Loose
<lb/>sondern auch für die Hauptgewinne und die angeblich bei Be-»
<lb/>klagten herausgekommenen Haupttreffer. Muß nun verständiger- 
<lb/>weise angenommen werden, daß die letztgedachten Zahlenangaben
<lb/>in der gleichen Währung gemeint sind, in welcher die Loospreise
<lb/>ausgedrückt sind, so wäre es Pflicht des Klägers gewesen, diese

<lb/>36*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0568.tif"
                   n="564"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0568"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0568--><p/>
               <p>

                  <lb/>564 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen.

<lb/>sämmtlichen Zifferangaben in die fremde Währung umzurechnen,
<lb/>weil andernfalls sich ein durchaus verkehrtes Resultat ergeben
<lb/>hätte. Daß nun aber Kläger ohne fpeciellen Auftrag zu einer
<lb/>solchen, bei der Anlage G. z. B. 45 zum Theil große Summen,
<lb/>wie 250,000 Reichsbankthaler u. dgl. umfassenden und schwie- 
<lb/>rigen Umrechnung nicht verpflichtet sein konnte, leuchtet ohne
<lb/>Weiteres ein und war schon aus diesem Grunde die Beschwerde
<lb/>zu verwerfen.

<lb/>0. Die Compensation der Kosten gegenwärtiger Instanz zu
<lb/>drei Viertel rechtfertigt sich damit, daß den Beschwerden des Klä- 
<lb/>gers nur in einigen Punkten hat Berücksichtigung widerfahren
<lb/>können, die Appellation des Beklagten hingegen gänzlich unbegrün- 
<lb/>det erscheint. M.

<lb/>Zu Art. 362, 363, 386, 387, 388. § 32 des Ham-
<lb/>burgischen Einführungsgesetzes.

<lb/>Schadens-Anspruch aus einem Speditions-Aufträge.
<lb/>Der Schadensberechnung ist im vorliegenden Falle

<lb/>nicht der Factura-Werth zu Grunde zu legen.

<lb/>Erkenntniß des Obergerichts vom 5. Mai 1871 i. S.
<lb/>Herm. I. Simon Klägers e. Richard u. Boas Be- 
<lb/>klagte.

<lb/>Da der Kläger dadurch einen Schaden erlitten haben will,
<lb/>daß die hier fraglichen, an Beklagte zur Beförderung nach New-
<lb/>Aork übergebenen beiden Kisten mit diversen Maaren von dem
<lb/>beklagtischen Hause in New-Aork ohne klägerifchen Auftrag retour-
<lb/>nirt worden und demgemäß die Beklagten durch handelsgericht- 
<lb/>liches Erkenntniß d. 25. Nov. 1868 verpflichtet sind, dem Kläger
<lb/>den ihm durch diese Rücksendung erwachsenen Schaden zu ersetzen,
<lb/>insofern sie nicht einen ihnen annoch nachgelassenen, jedoch von
<lb/>ihnen verfehlten Beweis führen würden;

<lb/>Da sich darnach von selbst ergiebt, daß der Schadenberech- 
<lb/>nung nicht etwa der in keiner Hinsicht maßgebende Facturenwerth,
<lb/>sondern derjenige Werth zu Grunde zu legen ist, welchen die
<lb/>Waare, abzüglich der auf derselben haftenden Unkosten, drüben in
<lb/>New-Aork für den Kläger gehabt haben würde und demnach der
<lb/>klägerische Schaden in der Summe zu bestehen haben wird, um
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0569.tif"
                   n="565"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0569"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0569--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 565

<lb/>welche der Werth der Waare in New-Aork den nach Rückkunft der
<lb/>Waare hierorts festgestellten Taxationswerth übersteigen möchte,
<lb/>da es auch, insofern die Waare von dem Kläger nicht für
<lb/>New-Aork selbst, sondern für eine Verwendung im Innern bestimmt
<lb/>gewesen fein sollte, selbstverständlich nicht ausgeschlossen sein kann,
<lb/>solches bei der Schadensaufmachung mit in Berücksichtigung zu
<lb/>ziehen, sowie es ferner nicht ausgeschlossen sein soll, nachdem der
<lb/>Schaden auf richtiger Basis construirt sein wird, bei Feststellung
<lb/>desselben in quanto, eventualiter aus den § 32 des Einsührungs-
<lb/>gesetzes zum Mg. d. H.-G.-B. zurückzukommen,

<lb/>daß das handelsgerichtliche Erkenntniß a quo d. 29. März
<lb/>d. I. wieder auszuheben und unter Verwerfung der bis- 
<lb/>herigen völlig unstatthaften Schadensbegründung des Klä- 
<lb/>gers, derselbe innerhalb 4 Wochen nach beschrittener Rechts- 
<lb/>kraft dieses Erkenntnisses unter dem Präjudize der Ab- 
<lb/>weisung der Klage zu verpflichten sei, eine Schadensbe- 
<lb/>rechnung nach Maßgabe der vorstehend ausgestellten
<lb/>Grundsätze vorzulegen;

<lb/>wogegen den Beklagten alle Competentien vorzube- 
<lb/>halten, namentlich denselben unbenommen zu lassen, dar-
<lb/>zuthun, daß und wie viel der Werth der fraglichen Waare
<lb/>in New-Iork geringer gewesen sei, als der nach Rückkunft
<lb/>der Waare hierorts festgestellte Taxationswerth derselben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf Appellation des Klägers erkennt das Reichs-Oberhan- 
<lb/>delsgericht, 2. Senat, am 22. Nvbr. 1871

<lb/>daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt
<lb/>zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiermit geschieht,
<lb/>das Erkenntniß des Obergerichts der freien und Hanse- 
<lb/>stadt Hamburg vom 5. Mai d. I., unter Verurtheilung
<lb/>des Klägers in die Kosten der gegenwärtigen Instanz mit
<lb/>der Maßgabe zu bestätigen sei, daß in Folge der zustim- 
<lb/>menden Erklärung der Beklagten in - [10] der Ober- 
<lb/>appellationsgerichts - Acten S. 22 die dem Kläger gesetzte
<lb/>Frist zur Vorlegung der Schadensberechnung aus acht
<lb/>Wochen erweitert wird.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0570.tif"
                   n="566"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0570"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0570--><p/>
               <p>

                  <lb/>566 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Und wird die Sache nunmehr zum weiteren Verfahren
<lb/>an das Handelsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechtswegen
<lb/>Gründe:

<lb/>In Gemäßheit des rechtskräftigen Dekretes des Handels- 
<lb/>gerichts vom 25. Nvbr. 1868 sind die Beklagten, nachdem der
<lb/>ihnen durch dasselbe freigelassene Beweis rechtskräftig für miß- 
<lb/>lungen erklärt ist, verpflichtet:

<lb/>dem Kläger den ihm durch die Rücksendung der (hier
<lb/>fraglichen, im Aufträge des Klägers durch sie von Ham- 
<lb/>burg nach New-Iork spedirten) Kisten entstandenen Scha- 
<lb/>den zu ersetzen,

<lb/>wobei beiden Theilen hinsichtlich der Höhe des Schadens und der
<lb/>Art der Liquidation desselben alle Rechte Vorbehalten blieben.

<lb/>Durch das ebenfalls rechtskräftige Erkenntniß des Handels- 
<lb/>gerichts vom 26. October 1870 ist sodann unter einstweiliger
<lb/>Verwerfung des klägerischen Antrages, die Beklagten zu verpflich- 
<lb/>ten, die fraglichen Kisten gegen Zahlung des, eventuell zu justi-
<lb/>sicirenden Facturawerthes zu übernehmen, sowie des Antrages,
<lb/>die Maare öffentlich verkaufen zu lassen, dem Kläger aufgegeben:
<lb/>den ihm erwachsenen Schaden auf der Basis, daß er
<lb/>oder sein Committent die fraglichen Maaren behalte,
<lb/>näher anzugeben,

<lb/>wobei den Beklagten auferlegt wurde:

<lb/>zu einer zum Zwecke solcher näheren Angabe etwa erforder- 
<lb/>lichen Besichtigung und Taxation die Maare dem Kläger
<lb/>vorzusetzen, und zwar bei Vermeidung, daß sie sonst in
<lb/>den Ersatz des Facturawerthes verurtheilt werden würden.

<lb/>I. Wenn sich nun der Kläger zur Rechtfertigung seiner wider
<lb/>das obergerichtliche Erkenntniß vom 5. Mai 1871 gerichteten
<lb/>principalen Beschwerde, daß nicht das auf seine weitere Schadens- 
<lb/>liquidation erfolgte Erkenntniß des Handelsgerichts vom 29. März
<lb/>1871 bestätigt sei, zunächst darauf beruft, daß dem ersteren die
<lb/>Rechtskraft des gedachten Urtheils vom 26. October 1870 ent- 
<lb/>gegenstehe, so erscheint dies als offenbar unbegründet. Denn es
<lb/>ist keineswegs wahr, daß das gedachte Urtheil für die Schadens- 
<lb/>berechnung den Factura-Werth der Maare im Gegensätze zu
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0571.tif"
                   n="567"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0571"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0571--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 567

<lb/>dem wirklichen Werthe, welchen dieselben in New-Aork haben oder
<lb/>gehabt haben würden, als maßgebend anerkannt hat. Vielmehr
<lb/>ist der Ersatz des Facturawerthes den Beklagten nur für den —
<lb/>nicht eingetretenen — Fall angedroht worden, daß Beklagte der
<lb/>ihnen ertheilten Auflage zur Gestattung einer etwaigen Besich- 
<lb/>tigung und Schätzung der Waaren nicht Nachkommen würden.
<lb/>Im Uebrigen aber ist auch nicht einmal entfernt angedeutet,
<lb/>daß Beklagte dem Kläger die Differenz zwischen dem gegenwärtigen
<lb/>Werthe der Waaren in Hamburg und dem Factura-Preise
<lb/>derselben zu ersetzen schuldig seien, sondern aus der zunächst aller- 
<lb/>dings nur wider das aus Ersatz des vollen Factura - Preises
<lb/>gegen Ueberlassung der Waaren gehende Verlangen des Klä- 
<lb/>gers gerichteten, Bemerkung der Entscheidungsgründe, daß bei
<lb/>dieser Theorie der Spediteur ohne rechtlichen Grund eine etwa
<lb/>verfehlte Speculation seines Committenten zu tragen haben würde,
<lb/>sowie aus der dem Kläger ertheilten Auflage und dem dafür in
<lb/>den Gründen angegebenen Motive, daß Kläger zunächst bestimmt zu
<lb/>behaupten habe, wie groß nach seiner Berechnung sein Schaden
<lb/>sei, ließe sich weit eher auf eine entgegen stehende Ansicht
<lb/>des Handelsgerichts bei Erlassung jenes Urtheils schließen.

<lb/>Aber auch materielle Gründe stehen dem Anträge auf Wie- 
<lb/>derherstellung des Erkenntnisses erster Instanz nicht zur Seite.

<lb/>Zwar bestimmt der § 32 des hamburgischen Einführungs- 
<lb/>gesetzes zum H.-G.-B. vom 22. Dcbr. 1865, daß das Gericht,
<lb/>wenn die Verpflichtung zum Schadensersätze feststeht, in geeig- 
<lb/>neten Fällen, selbst ohne Anordnung eines förmlichen Beweis-
<lb/>versahrens, nach seiner freien Ueberzeugung über das Vorhanden- 
<lb/>sein des Schadens entscheiden und den zu leistenden Ersatz fest- 
<lb/>stellen, auch vorgängig Sachverständige vernehmen oder auf Ab- 
<lb/>leistung eines Eides erkennen kann. Allein gegen diese Vor- 
<lb/>schrift hat auch das Obergericht in dem jetzt angefochtenen Erkennt- 
<lb/>nisse keineswegs verstoßen, vielmehr hat es in seinen Entschei- 
<lb/>dungsgründen ausdrücklich gesagt, daß bei Feststellung des auf der
<lb/>von ihm angegebenen Basis zu construirenden Schadens in quanto
<lb/>der Kläger demnächst eventuell aus den gedachten § 32 des Ein-
<lb/>führungsgejetzes zurückkommen könne. Auch hat selbstverständlich
<lb/>durch diese gesetzliche Bestimmung das billige richterliche Er-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0572.tif"
                   n="568"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0572"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0572--><p/>
               <p>

                  <lb/>568 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>messen in den dazu geeigneten Fällen zwar als Ersatz des förm- 
<lb/>lichen und strengen Beweises des Vorhandenseins und der Höhe
<lb/>des Schadens zugelassen, nicht aber ansgeschlossen werden sollen,
<lb/>daß eine derartige richterliche Verfügung gleich jeder anderen einer
<lb/>Anfechtung im Jnstanzenzuge wegen Iniquität unterliege.

<lb/>Es fragt sich daher nur, ob die Entscheidung des Obergerichts,
<lb/>nach welcher der Schadensberechnung derjenige Werth der hier
<lb/>fraglichen Waaren, welchen dieselben abzüglich der in Folge des
<lb/>Transports dahin aus ihnen haftenden Unkosten in New-Dort
<lb/>für den Kläger gehabt haben würden, zum Grunde zu legen ist
<lb/>und der von den Beklagten dem Kläger zu ersetzende Schaden in
<lb/>derjenigen Summe besteht, um welche dieser Werth der Waaren
<lb/>in New - Dort den nach Rückkunft derselben nach Hamburg dort
<lb/>festgestellten, von den Beklagten als richtig anerkannten Taxations- 
<lb/>werth übersteigen möchte, dem Kläger zur Beschwerde gereicht?
<lb/>Diese Frage ist aber zu verneinen. Die Verpflichtung der Be- 
<lb/>klagten hat zum Gegenstände denjenigen Schaden, welcher dem
<lb/>Kläger aus der unbefugten Zurücksendung der Waaren von
<lb/>New-Iork nach Hamburg erwachsen ist. Dieser Schaden hätte
<lb/>sich auch dadurch ausgleichen lassen, daß die Waaren, was Kläger
<lb/>aber nicht beantragt hat, auf Kosten der Beklagten nach New-
<lb/>Iork zurück transportirt wurden und die Beklagten den Kläger
<lb/>daneben für die etwaige Beschädigung oder Verschlechterung der
<lb/>Waaren in Folge des Hin- und Her-Transportes, sowie für die
<lb/>Entziehung der Gelegenheit zu einer früheren Verwerthung der
<lb/>Waaren schadlos hielten. Der gedachte Schaden läßt sich aber
<lb/>allerdings auch in der Weise feststellen, daß — wie geschehen —
<lb/>der jetzige Werth der Waaren in Hamburg ermittelt und da- 
<lb/>mit derjenige Werth verglichen wird, welchen die, in Hamburg
<lb/>dem Kläger herauszugebenden, Waaren abzüglich der durch den
<lb/>Transport nach New-Iork auf ihnen haftenden Unkosten an letz- 
<lb/>terem Platze für den Kläger gehabt haben würden. Dieser letz- 
<lb/>tere Werth kann allerdings dem Factura - Preise der Waaren
<lb/>entsprechen, ja es wird regelmäßig bei kaufmännischen Unter- 
<lb/>nehmungen, welche auf Erzielung von Gewinn berechnet find,
<lb/>der Werth der von einem Orte nach dem anderen bezogenen oder
<lb/>versandten Waaren am Bestimmungsorte den Fqcturapreis
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0573.tif"
                   n="569"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0573"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0573--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 569

<lb/>sogar übersteigen, während es freilich Vorkommen kann, daß
<lb/>in Folge Ueberfüllung des Marktes am Bestimmungsorte, rück- 
<lb/>gängiger Conjuncturen oder verfehlter Speculationen, zu theuren
<lb/>Einkaufes u. s. w. der Werth der Waaren am Bestimmungsorte
<lb/>den Factura- oder Einkaufspreis bei Weitem nicht erreicht.

<lb/>An und für sich kann man daher wohl annehmen, daß der
<lb/>Werth einer Waare am Bestimmungsorte derselben mindestens
<lb/>dem Factura- oder Einkaufs-Preise gleichkommt, wie denn auch
<lb/>das H.-G.-B. in Art. 888 dem Versicherer gegenüber die Facturen
<lb/>im Allgemeinen als genügende Belege der Schadensberechnung
<lb/>anerkennt. Hiernach würde die Feststellung des Werthes der hier
<lb/>fraglichen Waaren in New-Iork auf den Betrag der Facturen,
<lb/>falls Kläger diesen Werth beschwören sollte, an und für sich um
<lb/>so unbedenklicher sein, als die Beklagten gar nicht bestritten haben,
<lb/>daß die Waaren zu den facturirten Preisen eingekauft seien.
<lb/>Nichtsdestoweniger hat dieser vom Handelsgerichte eingeschlagene
<lb/>Weg zur Berechnung des Schadens im vorliegenden Falle
<lb/>erhebliche Bedenken gegen sich und erscheint es den Umständen
<lb/>nach als durchaus gerechtfertigt, wenn das Obergericht dem Kläger
<lb/>eine anderweitige Liquidation des Schadens aufgegeben hat.
<lb/>Daß die Waaren, bevor sie nach Hamburg zurückgesandt wurden,
<lb/>in New-Iork noch keinen Käufer gesunden hatten, steht dem offen- 
<lb/>bar nicht entgegen und ebenso unerheblich ist die Behauptung des
<lb/>Klägers, daß sie dort keinen bestimmten Marktpreis besitzen, wel- 
<lb/>cher letztere Umstand die Liquidirung des Werthes höchstens
<lb/>schwieriger machen würde. Auch ist es eine unbegründete Behaup- 
<lb/>tung des Klägers, daß der Werth der Waaren in New - Dort
<lb/>überhaupt nicht nachweisbar sei, denn daraus, daß die Waaren
<lb/>sich zur Zeit in Hamburg und noch im Besitze der Beklagten
<lb/>befinden, folgt dies keineswegs, da die zur Feststellung des New-
<lb/>Aorker Werths etwa erforderlich werdende Uebersendung von
<lb/>Proben der Waaren nach New-Aork sich ohne allzugroße Kosten-
<lb/>und Zeitaufwand bewerkstelligen und die dazu nöthige Mitwirkung
<lb/>der Beklagten sich durch ein geeignetes Präjudiz erzwingen lassen
<lb/>würde. Diejenigen Sachverständigen, welche den Werth der hier
<lb/>fraglichen Waaren in New-Aork überhaupt zu bestimmen vermögen,
<lb/>werden auch angeben können, ob dieselben etwa zur Zeit der Rück-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0574.tif"
                   n="570"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0574"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0574--><p/>
               <p>

                  <lb/>570 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>sendung von New-Aork oder in der Zwischenzeit als Modeartikel
<lb/>oder in Anlaß von Conjuncturen einen höheren Werth als gegen- 
<lb/>wärtig gehabt haben und welchen höheren Schaden daher Kläger
<lb/>dadurch erlitten hat, daß die Maaren nicht von vornherein in New-
<lb/>Aork geblieben sind. Dagegen sprechen gegen die Vermuthung,
<lb/>daß der Werth der Maaren in New-Aork mindestens dem Factura-
<lb/>Werthe entsprochen haben würde, in concreto folgende Gründe:
<lb/>Zunächst hat der den Schadensersatz fordernde Kläger nirgends
<lb/>auch nur die Behauptung aufgestellt (ja dieselbe anscheinend
<lb/>geflissentlich vermieden), daß er, resp. sein Committent, die Maa- 
<lb/>ren, wenn sie in New-Aork geblieben wären, zum Factura- oder
<lb/>Einkaufspreise würde haben verwerthen können und daneben ist
<lb/>diese Thatsache von den Beklagten durch die ihrerseits ausgestellte
<lb/>Behauptung, daß der Kläger (resp. sein Committent) mit den
<lb/>hier fraglichen Maaren eine durchaus verfehlte Speculation
<lb/>gemacht und durch die Zurücksendung derselben überhaupt keinen
<lb/>Schaden erlitten habe, die Maaren vielmehr in New-Jork noch
<lb/>weniger Werth gewesen sein würden, als sie es in Hamburg sind,
<lb/>aus das Bestimmteste bestritten. Sodann würde es aber in con- 
<lb/>creto um so bedenklicher sein, den Faeturapreis der Schätzung des
<lb/>Schadens zum Grunde zu legen, als eines Theils der Werth der
<lb/>hier fraglichen Maaren in Hamburg, also in einem mit New-
<lb/>Aork in dem lebhaftesten Geschäftsverkehre stehenden, bedeutenden
<lb/>Exportplatze, in welchem sich doch die Preise solcher Exportartikel,
<lb/>wenn dieselben auch für den Local-Absatz nicht geeignet sein
<lb/>mögen, nothwendig auch nach dem Werthe derselben an den über- 
<lb/>seeischen Plätzen reguliren, durch die vom Kläger selbst hinzuge- 
<lb/>zogenen Sachverständigen, obwohl dieselben die Maaren in voll- 
<lb/>kommen gutem Zustande fanden und den geringen Werth
<lb/>auch nicht etwa darauf zurücksühren, daß sie der Mode entgangen
<lb/>seien,

<lb/>vgl. [50] der Handelsgerichtsacten
<lb/>nur zu 825 Mark Crt., also nur zu reichlich der Hälfte des
<lb/>Factura-Preises geschätzt ist und als anderen Theils feststeht, daß
<lb/>nicht nur der ursprüngliche Destinatair der Maaren und angeb- 
<lb/>liche Committent des Klägers, Max Adler in New-Aork, die An- 
<lb/>nahme der Maaren verweigert, resp. sich nicht zur Abnahme der-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0575.tif"
                   n="571"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0575"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0575--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselfachen. 571

<lb/>selben gemeldet hat, sondern auch das dann von dem Kläger um
<lb/>den Verkauf der Maaren „sei es auch mit etwas Schaden"
<lb/>vgl. [7] der Handelsgerichtsacten,
<lb/>ersuchte New-Aorker Handlungshaus Sternberg, Löwenthal u. Co.
<lb/>diesen Auftrag ablehnte und zur Zurückfendung der Maaren
<lb/>rieth, theils allerdings, weil es in solchen Artikeln keine Geschäfte
<lb/>machte, sodann aber, weil nach seiner Ansicht schon der Ein- 
<lb/>gangszoll auf diese Maaren mehr betragen würde, als es aus
<lb/>denselben zu realisiren vermöge

<lb/>vgl. [8] der Handelsgerichtsacten.

<lb/>In diesen Thatsachen, sowie darin, daß die hier fraglichen
<lb/>Maaren von dem beklagtischen Hause in Rew-Dork nicht etwa aus
<lb/>Versehen, sondern offenbar in der Annahme und mit der Absicht,
<lb/>dadurch im Interesse des Klägers zu handeln, nach Hamburg
<lb/>zurückbefördert sind, liegen aber offenbar erhebliche Momente da- 
<lb/>gegen, den Kläger ohne jede weitere thatsächliche Begründung zum
<lb/>Schätzungseide zuzulassen, zumal sein noch sehr jugendliches Alter
<lb/>bei Eingehung des hier in Rede stehenden Geschäftes es eben
<lb/>nicht unwahrscheinlich macht, daß hier von vornherein eine ver- 
<lb/>fehlte Spekulation vorliege und der sich daraus ergebende Schaden
<lb/>mit der Rücksendung der Maaren nach Hamburg nicht oder doch
<lb/>nur theilweise in Causalzusammenhange stehe.

<lb/>II. Die eventuelle Beschwerde des Klägers, daß nicht den
<lb/>Beklagten der Beweis auserlegt sei, daß dem Kläger durch die
<lb/>Rücksendung der Maaren nach Hamburg kein Schaden erwachsen,
<lb/>erledigt sich theils dadurch, daß es sich hier nur um eine nach
<lb/>richtigen, den Causalnexus zwischen der angeblich beschädigenden
<lb/>Handlung der Beklagten und dem Schaden selbst nicht außer Acht
<lb/>lassenden, Grundsätzen auszusteüende Schadensliquidation
<lb/>handelt, theils dadurch, daß, wie sckwn oben bemerkt worden, dem
<lb/>Kläger der Beweis seines Schadens auf dieser wichtigen Grund- 
<lb/>lage durch die bloße Rücksendung der, sich noch jetzt in vollständig
<lb/>gutem Zustande in Hamburg befindenden Maaren keineswegs
<lb/>unmöglich gemacht ist. Der Art. 363 des H.-G.-B., aus
<lb/>welchen der Kläger sich noch beruft, kann hier auch nicht einmal
<lb/>analogisch zur Anwendung kommen, da er lediglich von der Ber-
<lb/>kaufscommission, bei welcher ein Limitum gesetzt ist handelt, und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0576.tif"
                   n="572"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0576"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0576--><p/>
               <p>

                  <lb/>572 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>eine A u s n a h m s bestimmung von der Regel des Art. 362 ent- 
<lb/>hält. Dieser letztere, nach der Vorschrift des Art. 387 neben
<lb/>dem Art. 380. des H.-G.-B. hier anwendbare, Artikel bestimmt
<lb/>aber Nichts darüber, daß der Spediteur — außer dem Beweise
<lb/>der von ihm angewandten Sorgfalt bei Ausführung der über- 
<lb/>nommenen Versendung — im Falle einer nicht auftragsmäßigen
<lb/>Handlung die Nichtepistenz eines angeblich daraus seinem Auftrag- 
<lb/>geber erwachsenen Schadens zu beweisen habe. Uebrigens würde
<lb/>nach der concreten Sachlage der den Beklagten vom Obergerichte
<lb/>vorbehaltene Beweis auck nach Analogie des Art. 363 des H.-G.-B.
<lb/>ihnen nicht abgeschnitten werden dürfen, selbst wenn man an sich
<lb/>die Angabe des Factura - oder Einkaufs - Preises in Verbindung
<lb/>mit der eidlichen Bestätigung des Klägers, daß derselbe dem
<lb/>Werthe der Waaren in New-Iork entspreche, schon als zur Fest- 
<lb/>stellung des Schadens genügend erachten wollte.

<lb/>III. Die schließliche Beschwerde des Klägers, daß ihm aus
<lb/>alle Fälle statt der vierwöchentlichen eine achtwöchentliche Frist zur
<lb/>Vorlegung einer anderweitigen Schadensrechnung freizulassen ge-
<lb/>roesen wäre, erscheint schon deshalb unbegründet, weil der Kläger,
<lb/>falls zu diesem Zwecke vorab noch eine Correspondenz nach New-
<lb/>Aork für ihn erforderlich sein sollte, eine entsprechende Verlänge- 
<lb/>rung der Frist, da dieselbe ihres peremtorischen Characters unge- 
<lb/>achtet einer solchen Verlängerung aus triftigen Gründen fähig ist,
<lb/>in erster Instanz beantragen könnte.

<lb/>Da sich aber die Beklagten schon jetzt in ihren Appellations-
<lb/>einreden mit der beantragten Fristerweiterung einverstanden erklärt
<lb/>haben, so stand Nichts im Wege, das angefochtene Erkenntniß nur
<lb/>mit dieser Maßgabe zu bestätigen.

<lb/>Bei dem sich hieraus ergebenden Ungrunde sämmtlicher Be- 
<lb/>schwerden, waren die Kosten dieser Instanz dem Kläger zur Last
<lb/>zu legen. — Urkundlich rc. M.

<lb/>Zu Art. 364. Abs. 1.

<lb/>Es genügt wenn das Vorhandensein der Appellations- 
<lb/>summe ex actis erhellet — Schadensanspruch wegen
<lb/>auftragswidrigenV erkauf es einer consignirten Par-
<lb/>thie Hafer — eventueller Einfluß auf das Quan-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0577.tif"
                   n="573"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0577"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0577--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 573

<lb/>tum der Schadensvergütung, wenn der Consignant
<lb/>seine Entscheidung längern Zeit in suspenso

<lb/>bleiben läßt. —

<lb/>Hamburgische Appellabilitäts-Verordnung von 1821 tz. 7.
<lb/>s. Band. 22 p 207.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts, erster Senat, vom
<lb/>1. Dec. 1871 i. S. H. Pontoppidan in Hamburg als Theilhaber
<lb/>der Firma Westenholz Brothers in London Beklagten jetzt Appel- 
<lb/>lanten, e. Siegfried Egholdt in Hamburg Klägern jetzt Appellaten,
<lb/>Consignation betreffend

<lb/>daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt
<lb/>zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiermit geschieht,
<lb/>das Erkenntniß des Obergerichts der freien und Hansa- 
<lb/>stadt Hamburg vom 14. Juli 1871 zu bestätigen und
<lb/>der Beklagte dem Kläger die Kosten der gegenwärtigen
<lb/>Instanz zu erstatten schuldig sei.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache zum weiteren Verfah- 
<lb/>ren an das Handelsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>Gründe:

<lb/>Der Kläger hat die Beachtung der Appellationssormalien
<lb/>seitens des Beklagten bestritten. Er setzt deren Vernachlässigung
<lb/>darein, daß der Beklagte es unterlassen habe, in Gemäßheit des
<lb/>§. 7 der Hainburgischen Appellabilitäts-Verordnung von 1821 bei
<lb/>der vor dem Obergerichte geschehenen Appellations-Einlegung das
<lb/>Vorhandensein der Appellationssumme zu bescheinigen, was zu- 
<lb/>folge jener Gesetzesbestimmung immer dann geschehen müsse,
<lb/>wenn der Werthbelauf des Streitgegenstandes nicht aus dem
<lb/>angefochtenen Erkenntnisse selbst erhelle; hier, wo Letzteres nicht
<lb/>der Fall sei, hätte es der Bescheinigung des Umstandes bedurft,
<lb/>daß die Differenz aus die Parthie Hafer, wenn der Marktpreis
<lb/>des 22. Juli, demjenigen des 11. gegenübergestellt werde,
<lb/>mehr als Bco. 'JL 500 ausmache. Dies Vorbringen ist grundlos.
<lb/>Nach feststehender Praxis, einer Praxis, über welche ein Ham-
<lb/>burgischer Anwalt nicht in Unkenntniß hätte sein sollen, vgl. auch
<lb/>Blume, O.-A.-G.-O. S. 165, Note O,
<lb/>genügt es, wenn das Vorhandensein der Appellationssumme ex
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0578.tif"
                   n="574"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0578"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0578--><p/>
               <p>

                  <lb/>574 Entscheidungen des R.-O.--H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>aetis erhellet. Dieses aber stndet hier statt. Nach den von dem
<lb/>Beklagten vorgelegten Preisnotirungen, waren die Haferpreise in
<lb/>London vom 11. aus den 18. Juli um 2 sh. 6 d. bis 3 sh.
<lb/>gestiegen, und daß vom 18. bis zum 22. Juli eine weitere Preis- 
<lb/>steigerung stattgefunden habe, ist gerade vom Kläger behauptet
<lb/>worden. Schon eine Steigerung um 10 d. hätte aber circa
<lb/>Bco. JL 500 ausgemacht.

<lb/>In Betreff des Streitverhältnisses selbst war dem Oberge- 
<lb/>richte beizutreten, also die Beschwerde des Beklagten zu verwerfen.
<lb/>Freilich nicht, weil schon durch frühere rechtskräftige Entscheidung
<lb/>Der gegenwärtig verhandelte Streitpunkt über das Maaß der von
<lb/>dem Beklagten zu leistenden Schadensvergütung im Sinne des
<lb/>jetzigen Obergerichts-Erkenntnisses, den Hauptpunkten nach, erledigt
<lb/>gewesen wäre, sondern weil dies Erkenntniß aus materiellen Grün- 
<lb/>den, für sachgemäß zu halten ist. Ersteres nicht, weil es bei der
<lb/>ersten Verhandlung und der auf sie- folgenden Appellation des
<lb/>Klägers nur auf die beiden Fragen ankam, erstens, ob Westen- 
<lb/>holz Brothers auftragswidrigerweise verkauft hätten, und (even-
<lb/>tualiter) zweitens, ob der Kläger den (auftragswidrigen) Verkauf
<lb/>dadurch, daß er nicht sofort Widerspruch gegen denselben erhoben,
<lb/>genehmigt habe. Ueber die Factoren der eventuuhtor zu formi-
<lb/>renden Schadensberechnung, oder auch nur darüber, welchen Ein- 
<lb/>fluß ein längeres Hinausschieben einer bestimmten Erklärung des
<lb/>Klägers über Genehmigung oder Nichtgenenehmigung des Verkaufs
<lb/>auf das Maaß des Schadensersatzes, übe, ist weder bis dahin ver- 
<lb/>handelt worden, noch war damals darüber zu entscheiden. Dem
<lb/>entsprach auch das Obergerichts-Decisum vom 4. November 1870,
<lb/>welches im Anschluß an die nicht weiter reichende damalige Be- 
<lb/>schwerde des Klägers lediglich das frühere absolutorische Erkennt- 
<lb/>niß des Handelsgerichts aufhob, die Schadenspflichtigkeit des Be- 
<lb/>klagten anerkannte und die Sache zur weiteren Verhandlung' über
<lb/>Die Feststellung des Schadens an das Handelsgericht renmtirte.

<lb/>Die in den Entscheidungsgründen zum früheren Obergerichts,
<lb/>Erkenntniß vorkommenden Aeußerungen über das von dem Kläger
<lb/>nach dem 6. Juli in der Correspondenz mit Westenholz Brothers
<lb/>beobachtete Verhalten, können mithin als Theile der Entschei- 
<lb/>dung nicht angesehen werden. Jedenfalls erledigt sich indessen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0579.tif"
                   n="575"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0579"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0579--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 575

<lb/>der vorstehend berührte Punkt durch das Erkenntniß der gegenwär- 
<lb/>tigen Instanz vom 14. März 1871. In diesem ist ausdrücklich
<lb/>bevorwortet, daß es nach per duas conformas bewirkter Erledi- 
<lb/>gung der Frage nach der klägerischerseits behaupteten Austragswidrig- 
<lb/>keit des Verkaufs für die damalige Sachlage nur daraus ankomme,
<lb/>ob eine Verwirkung der klägerischen Schadensansprüche anzu- 
<lb/>nehmen sei. Dies wurde mit dem Obergericht verneint und bis
<lb/>zum Ende des ersten Abschnitts dieses Prozesses war mithin be- 
<lb/>züglich des Schadensanspruches nur das negative Ergebniß herbei- 
<lb/>geführt, daß der Kläger seines Schadensanspruches sich nicht ver- 
<lb/>lustig gemacht habe. Dies schloß übrigens nicht aus und im
<lb/>früheren Erkenntnisse der gegenwärtigen Instanz ist besonders dar- 
<lb/>aus hingewiesen worden (verbis „der Consignant sei nicht berech- 
<lb/>tigt, durch beliebige Wahl des Zeitpunktes seiner Erklärung das
<lb/>Evaluationsmaaß der Schadensaufstellung willkürlich zu bestim- 
<lb/>men^)/ daß die Wahl eines um wenig oder mehr späteren Zeitpunk- 
<lb/>tes für die Erklärung des Klägers, ob er den auftragswidrigen
<lb/>Verkauf anerkennen oder ob er ihn nicht gelten lassen wolle, aus
<lb/>die Factoreu der Schadensberechnung Einfluß ausüben könne.
<lb/>Und es läßt sich dann auch nicht bezweifeln, daß ein solcher Ein- 
<lb/>fluß unter Umständen angenommen werden muß. Freilich nicht,
<lb/>weil das Quantum des anzunehmenden Schadens dadurch ein
<lb/>größeres oder geringeres werden könnte, sondern in der Weise,
<lb/>daß eine von den Consignanten dem Consignatar aus Grund der
<lb/>Forderung contractlicher bona Udos geschuldete Rücksicht anzu-
<lb/>nehmen ist, diese aber dadurch verletzt werden und dann zur Er- 
<lb/>mäßigung der Schadensvergütung führen kann wenn unter Um- 
<lb/>ständen, wie solche hier vorliegen der Consignant seine Entschei- 
<lb/>dung längere Zeit in suspenso bleiben läßt.

<lb/>Der Schadensanspruch des Consignanten dessen Waare gegen
<lb/>seinen Willen vom Consignatar verkauft, wird, unterliegt den
<lb/>Principien der actio mandati directa. Diese führen dahin, daß
<lb/>der Consignatar dem Consignanten das Interesse zu ersetzen hat.
<lb/>Das Interesse besteht aber hier in Demjenigen, was der Consig- 
<lb/>nant erlangt haben würde, wenn das Consignations-Unterttehmen
<lb/>durchgeführt worden wäre. Die Liquidirung dieses Interesses wird
<lb/>nicht selten Schwierigkeiten darbieten, denn es kommt nicht allein
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0580.tif"
                   n="576"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0580"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0580--><p/>
               <p>

                  <lb/>576 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>auf die meistens zu keinen Zweifeln Veranlassung gebende Frage
<lb/>an, welchen Gang die Preise in der dem eigenmächtigen Eingriff des
<lb/>Consignatars in das Unternehmen des Consignanten folgenden
<lb/>Zeit genommen haben, sondern es handelt sich auch um die Fixi-
<lb/>rung des Zeitpunktes, zu welchem ohne jenen Eingriff des Con- 
<lb/>signatars der Verkauf stattgefunden haben würde. Es kann hier
<lb/>dahin gestellt bleiben, in welcher Weise diese Schwierigkeit zu lösen
<lb/>ist, denn im gegenwärtigen Falle erledigt sich der fragliche Punkt
<lb/>durch die Anwendung Desjenigen, was oben über die aus dem
<lb/>Verhältnisse des Consignanten zum Consiznatar abzuleitenden Fol- 
<lb/>gen bemerkt worden ist.

<lb/>Schon das Eivilrecht weiset den Contrahenten daraus hin,
<lb/>das Interesse selbst seines in mora befindlichen Contrahenten zu
<lb/>berücksichtigen.

<lb/>L. 1 §. 3 Dig. de periculo et commodo rei ven- 
<lb/>ditae (18, 6.)

<lb/>und erkennt außerdem, sowohl in Contract-Verhältnissen, als
<lb/>außerhalb derselben, die Pflicht an, daß derjenige die Folgen eines
<lb/>fremden Versehens möglichst abzuwenden sich befleißigen muß, wel- 
<lb/>cher daraus einen Schadenersatz gründen will.

<lb/>L. 30 i. f. L. 52 Dig. ad legem Aquiliam (9, 2.)
<lb/>L. 21 §. 3. D. de actionibus emti u. venditi (19, 1);
<lb/>eine Auffassung, welche namentlich in der hanseatischen Rechts- 
<lb/>sprechung Anerkennung gefunden hat.

<lb/>Hamburger Sammlung der Lübecker Ober-Appellations-
<lb/>gerichts-Erkenntnisse, Bd. 1 S. 276.

<lb/>Jedenfalls ist ihr unbedenklich im Handelsverkehr Wirk- 
<lb/>samkeit einzuräumen, in welchem auf Beobachtung guter Treue
<lb/>unter Contrahenten gehalten und es als Präjudizirlich behandelt
<lb/>wird, wenn unter denselben Erklärungen oder Mittheilungen un- 
<lb/>terlassen oder zu spät gemacht werden, die aus das fernere Ver- 
<lb/>halten des zu Benachrichtigenden, um ihn vor Nachtheilen zu
<lb/>sichern, von Erheblichkeit sind,

<lb/>vgl. Hamburger Sammlung der Ober-Appellationsge-
<lb/>richts-Erkenntnisse Bd. 3 S. 77,
<lb/>auch das Crk. des B.-O.-H.-G. i. S. Mises c. Bodeck
<lb/>October 1870, Sammlung Bd. 1 S. 81 bis 83.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0581.tif"
                   n="577"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0581"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0581--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.--H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen. 577

<lb/>Wann die Voraussetzungen eines in dieser Richtung anzuneh- 
<lb/>menden Präjudizes vorhanden sind, hängt in jedem Falle von den
<lb/>Umständen des besonderen Falles ab. In dem vorliegenden Falle
<lb/>macht der Beklagte nicht ohne Grund geltend, daß, da die Preise
<lb/>des Hasers kurze Zeit nach dem in Rede stehenden Verkaufsab-
<lb/>schlusse eine steigende Tendenz angenommen hätten, Westenholz
<lb/>Brothers für den Fall, daß der Kläger den Verkauf nicht geneh- 
<lb/>migte, sich in der Lage befunden haben würden, durch Ankauf
<lb/>eines entsprechenden Quantums Hafer sich gegen den ihnen wegen
<lb/>ihrer Verantwortlichkeit drohenden Verlust, wenn nicht ganz, doch
<lb/>zum Theil zu sichern. Der Kläger meint, er habe nicht genöthigt
<lb/>werden können, seinen verkauften und weggegebenen Hafer durch
<lb/>beliebig seitens der Westenholz Brothers einzukaufenden anderen
<lb/>Hafer ersetzen zu lassen. Allein dieser Einwand beruhet auf einem
<lb/>Mißverstehen des in Rede stehenden Punktes. Eine Substitui-
<lb/>rung des anzukausenden Hafers an die Stelle des verkauften Ha- 
<lb/>fers steht nicht in Frage. Wären Westenholz Brothers zum An- 
<lb/>kauf von Hafer geschritten, so wäre dies ein dem Kläger nicht
<lb/>berührendes eigenes Geschäft derselben gewesen; wie bemerkt, unter- 
<lb/>nommen, um durch dasselbe mittelbar sich gegen Verlust zu decken.

<lb/>Wenn der Beklagte die Ansicht aufstellt, daß der Kläger ohne
<lb/>allen Verzug seine Erklärung den Verkauf nicht genehmigen zu
<lb/>wollen, hätte abgeben müssen, so kommt er unzulässiger Weise aus

<lb/>schon' früher rechtskräftig verworfene Verlangen analogischer
<lb/>Am-.: mw'ng t' u Art 364 des H.-G.-B. zurück. Indessen kann
<lb/>dem Kläger auch darin nicht beigetreten werden, daß wenn die
<lb/>Erklärung nicht sofort erfolgen müsse, dann doch dem Consignan-
<lb/>ten nur eine Frist kürzester Art einzuräumen sei. Jeden- 
<lb/>falls muß dem letzteren für alle Fälle ein modicum tempus
<lb/>zur Feststellung seines Entschlusses freigelassen werden. Willkürlich
<lb/>hatten die Consignatare in die Geschäftsabsichten des Consignanteu
<lb/>eingegriffen; eine mäßige Frist zur Abwägung dessen, was der
<lb/>Consignannt für rathsam zu halten habe kann diesem bei solcher
<lb/>Sachlage in keinem Falle versagt werden.

<lb/>Die in Betracht kommenden speciellen Umstände sind hier
<lb/>die folgenden:

<lb/>Am 4. Juli hatten Westenholz Brothers dem Kläger den

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 37
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0582.tif"
                   n="578"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0582"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0582--><p/>
               <p>

                  <lb/>578 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>auf Besicht geschehenen Verkauf des Hafers, und daß am 6. Juli
<lb/>der Käufer über den Empfang der Waare sich zu entscheiden
<lb/>haben werde, gemeldet. An demselben 6. Juli empfing der Klä- 
<lb/>ger diesen Brief, nachdem er noch am Tage vorher, dem 5. von
<lb/>Neuem bestimmt darüber sich ausgesprochen hatte, daß er keinen
<lb/>festen Contractabschluß wolle. In den nächstfolgenden Tagen lag
<lb/>Nichts vor, was auf Seiten einer der Parteien die Erledigung
<lb/>der Sache dringlich hätte erscheinen lassen, denn die Haferpreise
<lb/>ölieben unverändert und Westenholz Brothers selbst stellten die
<lb/>Nicht-Dringlichkeit dadurch außer Zweifel, daß sie nach dem 4.
<lb/>Juli mit einer ferneren Zuschrift an den Kläger bis zum 13. Juli
<lb/>warteten. Am letztgedachten Tage sandten sie Verkausrechnung ein
<lb/>und erst durch die begleitende Zuschrift erhielt der Kläger die be- 
<lb/>stimmte Nachricht, daß der Verkauf zur Ausführung gekommen
<lb/>sei. Daß damals Westenholz Brothers ein dringliches Interesse
<lb/>hatten, sofort von dem Entschlüsse des Klägers benachrichtigt zu
<lb/>werden, war nach dem vorgedachten Schreiben, welches dem Klä- 
<lb/>ger am 15. zukam, wiederum nicht anzunehmen. Denn nichts
<lb/>Derartiges war in demselben ausgesprochen und der Marktbericht
<lb/>lautete, „es sei stille mit allen Getreidesorten und Hafer sei um
<lb/>3 d. p. Q gewichen." — Inzwischen hatte der Kläger die We- 
<lb/>stenholz Brothers am 12. Juli — in einem Briefe, welcher sich
<lb/>mit demjenigen der letzteren vom 13. Juli kreuzte — aufgefor- 
<lb/>dert, darüber, wie sie ihr Verfahren in Betreff des Hafer-Ver- 
<lb/>kaufs rechtfertigen zu können vermeinten, sich zu erklären. Dieses
<lb/>Schreiben, welches Westenholz Brothers am 14. Juli erhielten,
<lb/>blieb von ihnen unbeantwortet bis zum 18. Juli nnd dieser neue
<lb/>viertägige Verzug steht von Neuem mit der beklagtischen Auffas- 
<lb/>sung im Widerspruche, daß der Kläger seinerseits im Interesse der
<lb/>Westenholz &amp; Co. mit der in Rede stehenden definitiven Erklä- 
<lb/>rung sich zu beeilen gehabt hätte. Auf das Schreiben des Lon- 
<lb/>doner Hauses vom 15. Juli, welches an einem Sonntage, dem
<lb/>17. Juli in Hamburg eintraf, konnte ordentlicher Weise erst am
<lb/>Montage, den 18. Juli geantwortet werden. Wenn der Kläger
<lb/>in dem an diesem Tage abgesandten Schreiben, anstatt sich nun- 
<lb/>mehr bestimmt über Genehmigung oder Ablehnung des Verkaufs
<lb/>zu erklären, diese Erklärung bis aus unbestimmte Zeit verschob
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0583.tif"
                   n="579"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0583"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0583--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 579

<lb/>und zwar dies, nachdem in Folge des nicht mehr zweifelhaften
<lb/>nahen Kriegsausbruchs die Getreide- und besonders die Hafer-
<lb/>Preise bedeutend gestiegen waren, auch eine fernere Steigerung
<lb/>erwartet werden konnte, so ist hierin eine präjudizirliche Verletzung
<lb/>der Rücksichten zu erblicken, welche zufolge des Obigen von dem
<lb/>Kläger den Weftenholz Brothers geschuldet wurden.

<lb/>Daß, wenn der Kläger am 18. Juli seine ablehnende Erklä- 
<lb/>rung dem Londoner Hause zugängig gemacht hätte, diese am 22.
<lb/>Juli durch einen Hafer-Ankauf gegen fernere Nachtheile sich hätten
<lb/>sichern können, ist mit dem Obergerichts-Erkenntniß ohne Bedenken
<lb/>anzunehmen und folglich der Marktpreis dieses Tages zufolge
<lb/>des Obigen als für die Schadensberechnung maßgebend zu be- 
<lb/>handeln.

<lb/>Der Beklagte hat die Meinung aufgestellt, daß der Kläger
<lb/>für die an Westenholz Brothers zu machenden Mittheilungen sich
<lb/>des Telegraphen hätte bedienen müssen. Zum Verlassen des or- 
<lb/>dentlicher Weise benutzten Correspondenz-Modus bestand für den
<lb/>Kläger kein Nöthigungsgrund. Um so weniger, da, wie aus dem
<lb/>Obigen sich ergiebt, Westenholz Brothers selbst nur brieflich sich
<lb/>äußerten, auch in keiner Weise zu erkennen gaben, daß ihr' In- 
<lb/>teresse eine Beschleunigung der zu machenden Mittheilungen er- 
<lb/>heische.

<lb/>Urkundlich rc. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 376, Abs. 3 H.-H.-B.

<lb/>Rücktritt von einem Prämien-Geschäft wegen nicht
<lb/>rechtzeitig gelieferter Nummern-Aufgabe. —

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts, 2. Senat vom
<lb/>11. October 1871 i. S. der Firma Eduard Frege &amp; Co. zu Ham- 
<lb/>burg Beklagter und Appellanten e Drem R. L. Oppenheimer
<lb/>daselbst in Vollmacht von Gustav Cassel &amp; Co. zu Frankfurt a. M.
<lb/>Kläger und Appellanten wegen Commissionsgeschäfts

<lb/>daß die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt zu
<lb/>erachten, auch in der Sache selbst, wie hiermit geschieht,
<lb/>das Erkenntniß des Obergerichts der fteien und Hanse- 
<lb/>stadt Hamburg vom 31. März 1871 aufzuheben und

<lb/>37*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0584.tif"
                   n="580"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0584"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0584--><p/>
               <p>

                  <lb/>580 Entscheidungen des R.-O.--H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>das Erkenntniß des Handelsgerichts vom 23. November
<lb/>1870 wieder herzustellen sei.

<lb/>Die Kosten zweiter und dritter Instanz werden com-
<lb/>pensirt und wird die Sache nunmehr an das Handels- 
<lb/>gericht zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechtswegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Beklagte haben als Commissionaire der Kläger am 25. Febr.
<lb/>vorigen Jahres 25,000 fl. östr. 1860er Loose pro ultimo August
<lb/>1870 zum Course von 81l/4 o/0 mit 4 % Prämie und Num- 
<lb/>mernausgabe zur Augustziehung an Julius Seckel in Hamburg
<lb/>verkauft, ohne jedoch bei der den Committenten von dem Vollzüge
<lb/>des Auftrages ertheilten Nachricht, den Käufer zu nennen. Als
<lb/>am 1. August, als dem Ziehungstage, zur Börsenzeit die Num- 
<lb/>mernausgabe bei den Beklagten noch nicht eingetroffen war, daher
<lb/>diese dem Seckel die Nummern nicht mittheilen konnten, ließ Letz- 
<lb/>terer den Beklagten aus der Börse durch notariellen Protest seinen
<lb/>Rücktritt vom Geschäfte anzeigen, wovon Beklagte die Kläger mit dem
<lb/>Bemerken in Kenntniß setzten, daß sie sich den Regreß gegen dieselben
<lb/>vorbehielten. Die Kläger telegraphirten im Laufe des 1. August, daß
<lb/>die Nummernausgabe bereits am 28. Juli an Beklagte abgegeben
<lb/>sei, und daß, falls der bezügliche Brief nicht ankommen sollte, die
<lb/>darin laut klägerischen Copirbuchs verzeichneten Nummern zu
<lb/>Gunsten der Beklagten spielen sollten, erst am Abend des ersten
<lb/>August erhielten aber Beklagte den die Nummernausgabe enthal- 
<lb/>tenden Brief der Kläger. Da diese in der hieraus gepflogenen
<lb/>Correspondenz auf Annullirung des Geschäfts einzugehen sich wei- 
<lb/>gerten, vielmehr die Beklagten als Selbstkäufer in Anspruch nah- 
<lb/>men Beklagte aber, nachdem sie dem Seckel gegenüber, wie schon
<lb/>unterm 1. August wegen seines erklärten Rücktritts, so unterm
<lb/>20. wegen unterlassener Erklärung, ob er die Prämie zahlen oder
<lb/>auf Lieferung bestehen wolle, notariellen Protest erheben, auch sich
<lb/>Klägern gegenüber zur Ertheilung von jura cessa gegen Seckel
<lb/>erboten, sich auf ein Weiteres nicht einließen, verlangten Kläger
<lb/>mittelst Klage Verurtheilung der Beklagten als Selbstkäuser in
<lb/>die nach ihrer Ansicht verwirkte Prämie von 1000 fl. sammt Zin
<lb/>sen und Kosten, event. falls Beklagte nicht als Selbstkäufer zu
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0585.tif"
                   n="581"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0585"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0585--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 581

<lb/>betrachten sein sollten, Verurteilung derselben zur Rechenschafts- 
<lb/>ablage über die Ausführung des ihnen ertheilten Auftrags, Edi-
<lb/>rung der Schlußnote und Ertheilung von jura cessa.

<lb/>Das Handelsgericht hat erkannt, daß Beklagte dem klägerischen
<lb/>Verlangen gemäß als Selbstkäufer zu erachten, Kläger aber wegen
<lb/>nicht rechtzeitig gelieferter Nummernaufgabe cum expensis mit
<lb/>der angestellten Klage abzuweisen seien.

<lb/>Das Obergericht an welches die Sache durch Appellation der
<lb/>Kläger gelangte, reformirte dieses Urtheil und erkannte in Ge- 
<lb/>mäßheit der prineipalen Klagbitte, weil Beklagte, wenn sie auch
<lb/>wegen nicht rechtzeitig gelieferter Nummern zum Rücktritt von
<lb/>dem Geschäfte berechtigt gewesen sein sollten, sich doch keinesfalls
<lb/>rechtzeitig von demselben losgesagt hätten, da sie mittels ihres
<lb/>Telegramms vom 1. August 1870 nicht ihren Rücktritt vom Ge- 
<lb/>schäft erklärten, sondern sich nur den Regreß reservirten, dadurch
<lb/>ihrer Seits die Sache in der Schwebe ließen und die Möglich- 
<lb/>keit offen hielten, auf Kosten der Kläger die Chance der Gewinn- 
<lb/>ziehung für sich auszunützen.

<lb/>Auf gegen das Urtheil des Obergerichts ergriffene Berufung
<lb/>der Beklagten konnte das Reichs-Oberhandelsgericht es bei diesem
<lb/>Urtheile nicht belassen. Denn das Obergericht hat übersehen, daß
<lb/>Beklagte deshalb, weitste den Namen des Käufers rechtzeitig nicht
<lb/>angegeben hatten, zwar von den Klägern als Selbstkäufer in An- 
<lb/>spruch genommen werden konnten, daß sie aber nach Art. 376 Abs. 3
<lb/>des H.-G.-B. sich nicht von vorn herein als solche zu betrachten
<lb/>hatten, sondern erst von dem Augenblick an, in welchem sie von
<lb/>den Klägern die Erklärung, von jener Befugniß Gebrauch machen
<lb/>zu wollen, erhalten hatten, bis wohin sie daher berechtigt und
<lb/>verpflichtet waren, sich als die Bevollmächtigten der Kläger zu- 
<lb/>betrachten und demgemäß zu verhalten, daß ferner zur kritischen
<lb/>Zeit, Kläger ihre Absicht, die Beklagten als Selbstkäufer in An- 
<lb/>spruch zu nehmen noch nicht erklärt hatten, die Beklagten daher
<lb/>vollkommen der Sachlage entsprechend gehandelt haben, wenn sie
<lb/>sich, wie geschehen, darauf beschränkten, den erfolgten Protest
<lb/>Seckels den Klägern zu notificiren und sich ihren Regreß wegen
<lb/>etwaigen ihrerseitigen Schadens aus der Geschäftsführung zu ver- 
<lb/>wahren.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0586.tif"
                   n="582"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0586"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0586--><p/>
               <p>

                  <lb/>582 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Konnte daher der Grund, aus welchem das Obergericht die
<lb/>Frage, ob der Umstand, daß die Seitens der Kläger am 28. Juli
<lb/>abgesandte Aufgabe der Nummern nicht vor der am 1. August
<lb/>in Wien erfolgten Gewinnziehung und dem Bekanntwerden der
<lb/>osficiellen Ziehungsliste in Hamburg den Beklagten zu Händen
<lb/>gekommen ist, den letzteren als Käufern ein Recht zum RLicktritt
<lb/>vom Geschäfte verliehen habe, unentschieden gelassen hat, als stich- 
<lb/>haltig nicht erkannt werden, so war nunmehr diese Frage selbst
<lb/>ins Auge zu fassen.

<lb/>Dieselbe mußte aber bejaht werden. Denn die Verabredung,
<lb/>daß die Nummern zur Augustziehung ausgegeben werden sollten,
<lb/>kann nicht anders verstanden werden, als daß die Nummern
<lb/>spätestens am Abend vor dem Ziehungstage zur Kenntniß des
<lb/>Käufers gelangen sollten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung der
<lb/>Verkäufer war eine nothwendige Voraussetzung, um die Verbind- 
<lb/>lichkeit der Beklagten zur Uebernähme der Loose zu begründen
<lb/>und es ist, wie das Handelsgericht zutreffend ausgeführt hat,
<lb/>keineswegs genügend, wenn die Nummern nur vor der Ziehung
<lb/>zur Post gegeben und in das klägerische Copierbuch eingetragen
<lb/>waren, wodurch dem Käufer mit nichten jene Freiheit der Be- 
<lb/>wegung in seinen Dispositionen gegeben war, zu der ihn der
<lb/>Besitz der Nummern befähigt haben würde.

<lb/>Worin das verspätete Eintreffen der Nummern in Hamburg
<lb/>seinen Grund hat, ist gleichgültig. Denn, wenn auch angenom- 
<lb/>men werden lvollte, daß Kläger allen Fleiß angewendet haben,
<lb/>so haben doch sie selbst, als Diejenigen, welchen die rechtzeitige
<lb/>Bekanntgabe der Nummern oblag, den casus zu prästiren, der
<lb/>etwa die Erfüllung ihrer betreffenden Verbindlichkeit verhindert hat.

<lb/>Da es sich nun bei dem Versprechen der Kläger, die Num- 
<lb/>mernaufgabe bis zur Augustziehung zu machen, um eine Leistung
<lb/>bis zu einem bestimmten Zeitpunkte handelte, nach dessen Ablause
<lb/>die Leistung selbst unmöglich wurde, diese Leistung aber als eine
<lb/>den Bestand des abgeschlossenen Kaufs bedingende anzusehen ist,
<lb/>so ergiebt sich, daß, da die Nummernaufgabe nicht rechtzeitig
<lb/>erfolgte, die Beklagten an den Vertrag nicht weiter gebunden
<lb/>waren und daher zu Leistungen aus demselben nicht verpflichtet
<lb/>erachtet werden können.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0587.tif"
                   n="583"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0587"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0587--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsacheu. 583

<lb/>Anlangend die eventuelle Klagbitte, so sind die Kläger auf
<lb/>dieselbe dem die Klage abweisenden Handelsgerichtsurtheile gegen- 
<lb/>über nicht wieder zurückgekommen. Uebrigens scheint dieselbe
<lb/>erledigt zu sein, da die Akten über die Art und Weise, wie Be- 
<lb/>klagte den Auftrag der Kläger ausgesührt haben, genügenden Aus- 
<lb/>schluß geben und Beklagte sich jura cessa zu ertheilen wiederholt
<lb/>erboten haben.

<lb/>Es war daher das erstrichterliche Urtheil wiederherzustellen,
<lb/>die Kosten zweiter und dritter Instanz aber waren bei der Diffor-
<lb/>mität der in denselben ergangenen Entscheidungen zu compensiren.

<lb/>Urkundlich unter dem Siegel des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>und der verordneten Unterschrift. M.

<lb/>Zu Art. 380.

<lb/>Schadensanspruch gegen den Spediteur welcher nicht die
<lb/>Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Interesse
<lb/>seines Committenten angewendet hat.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 29. Sptbr.
<lb/>1871 i. S. Rosenberg u. Löwe in Hamburg, Beklagter, jetzt
<lb/>Appellanten, c. Drem I. Seebohm daselbst in Vollmacht von
<lb/>Hirschseld u. Zickel zu Berlin Kläger jetzt Appellaten wegen Scha-
<lb/>denssorderung.

<lb/>daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt
<lb/>zu erachten seien, in der Sache selbst aber, wie hiermit
<lb/>geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der freien und
<lb/>Hansestadt Hamburg vom 19. Mai 1871 zu bestätigen
<lb/>und Beklagte in die Kosten der gegenwärtigen Instanz
<lb/>zu verurtheilen sein.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht
<lb/>zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechtswegen
<lb/>Gründe.

<lb/>Nachdem die übrigen, früher streitigen Punkte ihre Erledigung
<lb/>gefunden, handelt es sich einfach um die Frage, ob die Beklagten
<lb/>dafür entschädigungspflichtig seien, daß sie die zur Spedition über- 
<lb/>nommene Waare der Weiterbeförderung entzogen und von Rotter- 
<lb/>dam nach Hamburg zurückkommen ließen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0588.tif"
                   n="584"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0588"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0588--><p/>
               <p>

                  <lb/>584 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Es ist hier zunächst zu prüfen, ob etwa die Kläger dadurch
<lb/>daß sie den verschiedenen, ihnen Seitens der Beklagten gemachten
<lb/>Mittheilungen gegenüber, sich stillschweigend verhielten, das einge- 
<lb/>haltene Verfahren gebilligt und das Recht, Entschädigung zu ver- 
<lb/>langen, verwirkt haben. Offenbar nahm der zweite Richter mit
<lb/>Recht an, daß unter den obwaltenden Umständen aus dem bloßen
<lb/>passiven Verhalten der Kläger eine solche Folgerung nicht zu
<lb/>ziehen sei. In ihrem Briese vom 16. August 1870 melden die
<lb/>Beklagten nichts weiter, als daß das Schiff, auf welchem die
<lb/>Waare sich befand, gestrandet sei und daß sie die geeigneten
<lb/>Schritte gethan, um, falls sich der Verlust der Waare bestätige,
<lb/>von der Versicherungsgesellschaft Ersatz zu erhalten.

<lb/>Diese Mittheilung konnte zu einer Protestation keinen Anlaß
<lb/>geben, da ja, laut derselben, die Beklagten vollkommen so gehandelt
<lb/>hatten, wie sie der Sachlage nach als vorsichtige Kaufleute han- 
<lb/>deln mußten; auch hatten die Kläger'keine Verpflichtung, sich selbst
<lb/>einzumischen.

<lb/>In ihrem späteren Briefe vom 20. Sept. 1870 machen die
<lb/>Beklagten zwar Mittheilung, daß sie sich der Weiterbeförderung
<lb/>widersetzt nnd den Rücktransport der Waare angeordnet hätten,
<lb/>weil sie vermutheten, sie möchte beschädigt sein, allein sie melden
<lb/>zugleich, daß die Waare bereits auf dem Rückwege sei und es
<lb/>war daher auch hier kein Anlaß gegeben zu protestiren, da ja
<lb/>die Thatsache des Rücktransports sich nicht mehr ändern ließ.
<lb/>Es haben bei dieser Sachlage die Kläger ganz correct gehandelt,
<lb/>wenn sie ruhig abwarteten, ob die Voraussetzung der Beklagten
<lb/>sich erfüllen würde, um so mehr, da sie annehmen durften, die- 
<lb/>selben würden das Nöthige gethan haben, um die Ansprüche gegen
<lb/>die Assecuranzgesellschaft zu sichern.

<lb/>Es kann demnach nicht davon die Rede sein, daß die Kläger
<lb/>aus das Recht verzichtet hätten, die Beklagten zur Rechenschaft
<lb/>zu ziehen, falls sich ihr Verfahren als sachwidrig und schuldhast
<lb/>ergeben und hieraus ein Schaden erwachsen sollte.

<lb/>Ist dies richtig, so erübrigt nur zu prüfen, ob den Beklagten
<lb/>in fraglicher Angelegenheit eine Verschuldung zur Last falle oder
<lb/>nicht?

<lb/>In dieser Beziehung ist nun vor Allem ins Auge zu fassen,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0589.tif"
                   n="585"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0589"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0589--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. '585

<lb/>daß nach Art. 380 des H.-G.-B. die Beklagten beweispflichtig
<lb/>sind, daß ihnen nemlich der Beweis obliegt, bei Ausführung des
<lb/>in Frage steherlden Geschäfts die Sorgfalt eines ordentlichen
<lb/>Kaufmannes angewendet zu haben.

<lb/>Hieraus folgert sich zugleich ihre Verpflichtung, diejenigen
<lb/>Thatsachen, aus denen hervorgeht, daß sie die Sorgfalt eines
<lb/>ordentlichen Kaufmannes angewendet haben und ohne Verschulden
<lb/>seien, genau und bestimmt anzugeben. Es war somit nicht Sache
<lb/>der Kläger, nachzuforschen, wie die Beklagten verfahren seien und
<lb/>die bezüglichen Vorgänge klar zu stellen, vielmehr hatten die Be- 
<lb/>klagten das thatsächliche Material zu geben und in möglichst ein- 
<lb/>gehender Weise Rechenschaft über ihre Geschäftsführung zu erstatten.

<lb/>Von diesem Standpunkte aus betrachtet ist nun der Vorwurf
<lb/>nicht ungerechtfertigt, welchen der zweite Richter den Beklagten
<lb/>dahin macht, daß sie in ihrer Klagbeantwortung höchst ungenügende
<lb/>Ausschlüsse über die Verhandlungen mit ihrem Agenten in Holland
<lb/>über die Ursache der Verzögerung des Rücktransportes bis zum
<lb/>23. September und über ihr Abkommen mit der Versicherungs- 
<lb/>gesellschaft gegeben, daß sie insbesondere auch die betreffende Cor-
<lb/>respondenz nur fragmentarisch vorgelegt.

<lb/>Sie haben damit der ihnen processualisch obliegenden Pflicht
<lb/>sofort in erster Instanz die Thatsachen, deren Beweis ihnen
<lb/>obliegt, genau darzulegen, zuwidergehandelt und dürfen sich nicht
<lb/>beklagen, wenn hieraus Präsumtionen gegen sie gezogen wurden,
<lb/>wenn man annahm, daß sie Punkte, welche sie unaufgeklärt ließen,
<lb/>nicht zu ihrem Vortheile aufzuklären vermochten.

<lb/>Es kann übrigens von diesen allgemeinen gegen die Beklagten
<lb/>sprechenden Präsumtionen abgesehen werden, denn aus den Um- 
<lb/>ständen, wie sie aus den Erklärungen der Beklagten, wie diese
<lb/>vorliegen, hervorgehen, ergiebt sich zur Genüge, daß dieselben nicht
<lb/>so gehandelt, wie sie als sorgsame Kaufleute im Interesse
<lb/>ihrer Committenten hätten handeln sollen.

<lb/>Wie aus den Angaben der Beklagten sich ergiebt, wurden
<lb/>die beiden in Frage stehenden Kisten in Holland geöffnet, jedoch
<lb/>nachdem sich ergeben, daß die Franzen der oben liegenden Tücher
<lb/>etwas feucht waren, eine weitere Untersuchung nicht vorgenommen,
<lb/>vielmehr ordneten die Beklagten, auf die Vermuthung hin, eS
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0590.tif"
                   n="586"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0590"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0590--><p/>
               <p>

                  <lb/>386 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>möge die Waare beschädigt sein, sofort den Rücktransport nach
<lb/>Hamburg an und wieder setzten sich der Weiterbeförderung
<lb/>nach Neapel, welche die Dampfschifffahrtsgesellschaft in Rotterdam
<lb/>sofort mit dem nächsten Schiffe bethätigen wollte.

<lb/>Offenbar ist dieses Verfahren an und für sich, und wenn
<lb/>man vorerst absieht von dem Abkommen, welches die Beklagten
<lb/>mit der Assecuranz-Gesellschast getroffen haben wollen, kein solches,
<lb/>wie es den Verpflichtungen der Beklagten ihren Committenten
<lb/>gegenüber entsprach.

<lb/>Beklagte hatten den Transport der Kisten nach Neapel zu
<lb/>besorgen und ihre nächste Pflicht war es, darauf bedacht zu sein
<lb/>daß dieser Transport so schnell als möglich erfolge und dies zwar
<lb/>um so mehr, als sie ihrer eignen Erklärung nach wußten, daß die
<lb/>Kisten Modewaaren enthielten, welche bei Verzögerung der Ankunft
<lb/>wesentlich an Werth verlieren mußten.

<lb/>Ohne wichtige Gründe durften sie daher die Beförderung
<lb/>der Waare nicht unterbrechen und deren Rücksendung anordnen,
<lb/>welche nothwendig eine erhebliche Verzögerung der Ablieferung zur
<lb/>Folge haben mußte.

<lb/>Solche wichtige Gründe lagen aber keineswegs vor. Zur
<lb/>fraglichen Maßregel ließen sich Beklagte nur durch die Ver-
<lb/>muthung bestimmen, es möge die Waare beschädigt sein und
<lb/>dieser Vermuthung lag keine weitere Thatsache zu Grunde, als
<lb/>daß beim Oeffnen der Kisten sich die Franzen etwas feucht
<lb/>zeigten.

<lb/>Eine bloße Vermuthung durfte aber kein Grund sein, eine
<lb/>für die in Frage stehende Spedition so folgenreiche Maaßregel
<lb/>zu treffen und zwar um so weniger, als, wie aus den Briefen
<lb/>der Beklagten vom 20. September und 8. October hervorgeht,
<lb/>die Dampffchifffahrts-Gesellschaft in Rotterdam, bez. deren Agent
<lb/>behauptete, es sei die Waare unbeschädigt.

<lb/>Bei dieser Sachlage wäre Anlaß gegeben gewesen, die
<lb/>Waare nicht bloß oberflächlich, sondern gründlich untersuchen zu
<lb/>lassen, denn offenbar lag kein Hinderniß vor, diese Untersuchung
<lb/>ebenso in Holland, wie später in Hamburg vorzunehmen und
<lb/>festzustellen, ob in der That eine Beschädigung stattgefunden oder
<lb/>nicht.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0591.tif"
                   n="587"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0591"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0591--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 587

<lb/>Wenn Beklagte, um ihr Verfahren zu rechtfertigen, im Briefe
<lb/>vom 20. September bemerken, bei der bedeutenden Verzögerung,
<lb/>welche der Transport bereits erlitten, würde die Waare wahr- 
<lb/>scheinlich zu spät zur Saison in Neapel eingetroffen sein und den
<lb/>Empfängern an derselben schwerlich noch viel gelegen haben; so
<lb/>steht dies im Widerspruche mit ihrem Briefe vom 8. October,
<lb/>worin sie es ganz unbedenklich finden, die Waare nunmehr, nach- 
<lb/>dem durch den Rücktransport eine weitere Verzögerung von etwa
<lb/>5 Wochen eingetreten war von Hamburg aus nach Neapel zu
<lb/>senden, und geben sie hiermit selbst zu erkennen, daß das Motiv,
<lb/>welches sie früher anführten, nicht stichhaltig gewesen sei.

<lb/>Offenbar hätte auch eine Verzögerung von etwa drei Wochen,
<lb/>wie sie ohne den Ende August angeordneten Rücktransport einge- 
<lb/>treten wäre, im Hinblicke auf die in Mitte liegende Strandung
<lb/>des Schiffes Willem III. kein Grund für den Adressaten sein
<lb/>können, die Annahme der Waare zu verweigern, wenigstens mußten
<lb/>die Beklagten dies voraussetzen. Nur die später weiter hinzu
<lb/>tretende, viel bedeutendere, kulpose Verzögerung änderte die
<lb/>Sachlage.

<lb/>Die Beklagten fühlen es übrigens selbst, daß ihr Verfahren
<lb/>an und für sich nicht sachentsprechend wäre und suchen es in ihrer
<lb/>Oberberufung dadurch zu rechtfertigen, daß sie auf ein schon vor
<lb/>dem Rücktransporte abgeschlossenes festes Abkommen mit der
<lb/>Assecuranz-Gesellschaft Hinweisen, welches unter allen Umstän- 
<lb/>den Entschädigung für die Waare gesichert habe.

<lb/>Es mag nun dahin gestellt bleiben, ob die Beklagten befugt
<lb/>waren, eine Waare, welche möglicherweise ganz unbeschädigt
<lb/>war, dem übernommenen Aufträge zuwider nicht an ihren Be- 
<lb/>stimmungsort gehen zu lassen, vielmehr eigenmächtig ein Abkommen
<lb/>mit der Assecuranz-Gesellschaft abzuschließen, zufolge dessen an
<lb/>Stelle der Lieferung an den Adressaten eine Entschädigung trat,
<lb/>jedenfalls ist sicher, daß, wenn sie dies thaten, sie verpflichtet
<lb/>waren, die größte Diligenz aufzuwenden, um ihre Committenten
<lb/>völlig sicher und schadlos zu stellen. Dies ist nun nicht geschehn.

<lb/>Da es den Beklagten bekannt war, daß eine weitere Ver- 
<lb/>zögerung der Lieferung den Werth der Waare in hohem Grade
<lb/>mindern würde, so mußten sie vvr Anordnen des Rücktransports
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0592.tif"
                   n="588"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0592"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0592--><p/>
               <p>

                  <lb/>588 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>das Abkommen mit der Assecuranz-Gesellschaft in der Weise treffen,
<lb/>daß diese unter allen Umständen das Risico, welches in der
<lb/>Ungewißheit lag, ob und wie die Waare beschädiget sei, über- 
<lb/>nahm und sich unbedingt verpflichtete, Ersatz zu leisten, sowohl
<lb/>für den Minderwerth der Waare, als für die Kosten des Rück- 
<lb/>transports. Nur bei dieser Voraussetzung durften sie auf den
<lb/>Wunsch der Assecuranz-Gesellschaft, die Waare zurück- 
<lb/>gehen zu lassen, ohne nähere Untersuchung eingehen.

<lb/>In ihrer Oberberusung behaupten sie nun allerdings, es
<lb/>habe das Abkommen dahin gelautet, daß die Versicherungsgesell- 
<lb/>schaft unter allen Umständen die Waare als eine beschä- 
<lb/>digte gelten lassen müsse und aus ihren ftüheren Behauptungen
<lb/>läßt sich folgern, daß die Versicherungsgesellschaft sich auch zur
<lb/>Tragung der Kosten des Rücktransports verpflichtet haben soll;
<lb/>allein mit Recht läßt sich mit dem zweiten Richter geltend machen,
<lb/>daß, auch vorausgesetzt, es sei ein solches Abkommen getroffen
<lb/>worden, ein Mangel an Diligenz schon darin zu erblicken sein
<lb/>würde, daß die Beklagten nicht für den Beweis desselben Sorge
<lb/>trugen.

<lb/>Ein Abkommen, welches nicht bewiesen werden kann, ist unter
<lb/>Umständen gerade so werthlos, als wäre es nicht abgeschlossen
<lb/>und wenn auch im kaufmännischen Verkehre in dieser Beziehung
<lb/>strenge Anforderungen nicht gestellt werden und der Umstand, daß
<lb/>sich Jemand mit mündlicher Zusage begnügte, nicht immer den
<lb/>Vorwurf der Nachlässigkeit rechtfertigt, so hätte doch bei den
<lb/>Umständen, wie sie hier Vorlagen, die Vorsicht erheischt, dem
<lb/>Wunsche, welchen die Assecuranz-Gesellschaft nur in ihrem Interesse
<lb/>:und gab, nicht zu entsprechen, bevor durch eine als Beweismittel
<lb/>dienliche briefliche Mittheilung die Rechte der Committenten ge- 
<lb/>sichert gewesen wären.

<lb/>Es mußten die Beklagten, welche hier selbstständig, ohne vor- 
<lb/>herige Anftage handelten, daran denken, daß im Falle, wo sich
<lb/>die Waare als unbeschädigt ergäbe, Conflikte zu besorgen seien,
<lb/>daß es aber nicht im Interesse ihrer Committenten liege, in einen
<lb/>Prozeß verwickelt zu werden.

<lb/>Sieht man aber hiervon ab, so ist auch auf die in Frage
<lb/>stehende Behauptung deshalb kein Gewicht zu legen, weil sie erst
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0593.tif"
                   n="589"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0593"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0593--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 589

<lb/>in dritter Instanz nachgeschleppt wurde und weil sie im offenen
<lb/>Widerspruche steht mit dem, was die Beklagten in ihren Briefen,
<lb/>sowie bei der Verhandlung in erster Instanz erklärt haben.

<lb/>Zunächst ist wiederholt hervorzuheben, daß es Pflicht der
<lb/>Beklagten war, die Umstände, aus welchen sich die Anwendung
<lb/>der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ergiebt, in erster
<lb/>Instanz genau anzugeben, also namentlich auch den Laut des
<lb/>hier fraglichen Abkommens, sowie Umstände und Zeit desselben zu
<lb/>bezeichnen.

<lb/>In der Klagbeantwortung erklären nun aber Beklagte weiter
<lb/>nichts, als daß sie die Waare „nach Rücksprache mit den
<lb/>Assecuradeurs" zurückkommen ließen, daß sie dabei von der An- 
<lb/>sicht ausgingen, die Assecurauz habe mit dieser Ordre die Sache
<lb/>zu der ihrigen gemacht, daß nun aber, als die Kisten angekommen,
<lb/>sich die Beschädigung als so geringfügig gezeigt, „daß man da- 
<lb/>mit an die Assecuradeurs nicht kommen konnte." Offen- 
<lb/>bar ist diese Darlegung des Thatbestandes nicht blos ungenügend,
<lb/>sondern es ergiebt sich aus derselben auch unzweideutig, daß eine
<lb/>feste Absprache in dem Sinne, wie oben bezeichnet, gar nicht
<lb/>stattgefunden haben könne. Im Briese vom 20. September
<lb/>geschrieben, nachdem längst die Absprache getroffen war, heißt es
<lb/>zum Schluffe:

<lb/>„Wir hoffen die Angelegenheit so auszusühren, daß die
<lb/>Gesellschaft die Waare übernimmt und den versicherten
<lb/>Betrag herauszahlt."

<lb/>Im Briese vom 8. October theilen Beklagte mit, daß sie
<lb/>uns Ordre der Assecuranz die Waare hätten zurückgehen lassen,
<lb/>dieselbe sich jedoch als unbeschädigt erwiesen habe, und fügen hinzu,
<lb/>es seien unter diesen Umständen, die Kosten des Rücktrans- 
<lb/>portes selbstredend von der Assecuranz zu tragen, außerdem aber
<lb/>werde es vergönnt sein, eine Vergütung für den durch den Rück- 
<lb/>transport entstandenen Zeitverlust zu erreichen.

<lb/>Nirgends ist hier die Sprache von einem festen Abkommen
<lb/>im Sinne, wie besagt, wäre aber ein solches geschlossen gewesen,
<lb/>so hätten Beklagte sicher nicht unterlassen, sich auf dasselbe zu
<lb/>berufen und hätten nicht von Hoffnungen und Wünschen, son- 
<lb/>dern von Gewißheit gesprochen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0594.tif"
                   n="590"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0594"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0594--><p/>
               <p>

                  <lb/>590 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Erst in der Vernehmlassung aus die Berufung machten sie
<lb/>genauere Angaben über den Laut und die Zeit des Abkommens;
<lb/>aber auch hier sagen sie nur, es sei ausgemacht worden, daß unter
<lb/>allen Umständen, möchte die Waare stark oder gering beschädigt
<lb/>sein, die Assecuranz hafte, der Fall aber, wo die Waare gar
<lb/>nicht beschädigt sei, war also nicht vorgesehen.

<lb/>Dieser Fall ist nun aber wirklich eingetreten und eben des- 
<lb/>halb weigerte sich die Assecuranz-Gesellschaft, Entschädigung zu
<lb/>leisten und erklärten Beklagte in erster Instanz, man könne an
<lb/>dieselbe nicht herankommen.

<lb/>Bei dieser Sachlage war auch kein Anlaß gegeben, eine be- 
<lb/>zügliche Beweisauflage zu machen, war vielmehr der Ausspruch
<lb/>des zweiten Richters, was die Entschädigungspflicht betrifft, zu
<lb/>bestätigen.

<lb/>Eventuell begehren Beklagte Aenderung der ihnen'gemachten
<lb/>Beweisauflage, indem sie behaupten,- es sei bei Protocollirung
<lb/>der Verhandlung vom 18. März 1871 ein Versehen unterlaufen,
<lb/>indem sie nicht von 500 Thaler, sondern von 500 Bco. ge- 
<lb/>sprochen, welche den Klägern augeboten worden seien, und selbstver- 
<lb/>ständlich auch nur das Letzte, nicht aber das Erste beweisen könnten.

<lb/>Es mag nun dahin gestellt bleiben, ob die verlangte Berich- 
<lb/>tigung überhaupt statthaft sei, jedenfalls kann dem gestellten Be- 
<lb/>gehren schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Thatsache,
<lb/>wie sie jetzt behauptet wird, nicht erheblich erscheint.

<lb/>Wenn nämlich Beklagte behaupten, es entspreche die Summe
<lb/>von 500 Beo. der im Briese der Kläger vom 10. October
<lb/>angegebenen Werthsminderung von 33% Procent, so ist dies
<lb/>unrichtig, da der Werth der Waare laut Factura 2945 Franken
<lb/>beträgt, somit eine Werthsminderung um 33% Proc. die Summe
<lb/>von 500 #. Bco. um mehr als 20 Bco. übersteigt.

<lb/>Hierzu kommt, daß Kläger in besagtem Briese nicht erklären,
<lb/>es betrage die Werthsminderung nur 33% Procent, sondern sie
<lb/>betrage mindestens so viel, sei aber wahrscheinlich noch stärker,
<lb/>daß ferner noch Zinsen, Spesen rc. in Betracht zu ziehen sind,
<lb/>sodaß also eine Ueberzeugung, daß mit einer Offerte von 500
<lb/>Bco. die Kläger völlig schadlos gewesen wären, sich unmöglich
<lb/>bilden kann.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0595.tif"
                   n="591"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0595"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0595--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 591

<lb/>Auch zu einer Beweisauflage in letzterer Richtung läge kein
<lb/>Anlaß vor, denn, abgesehen davon, daß eine solche nicht verlangt
<lb/>wird, haben Beklagte nirgends behauptet, noch weniger näher
<lb/>substantiirt, daß dies der Fall gewesen sei.

<lb/>Bei dieser Sachlage erübrigte nur, es auch in dieser Rich- 
<lb/>tung bei dem angefochtenen Erkenntnisse zu belassen und die Be- 
<lb/>klagten in die Kosten dieser Instanz zu verurtheilen.

<lb/>Urkundlich unter dem Siegel des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>und der verordneten Unterschrift. M.

<lb/>Zu Art. 405.

<lb/>Der Empfänger hat dem Frachtführer gegenüber
<lb/>eigenes Recht; dies eigene Recht umfaßt auch die
<lb/>Entschädigung wegen überhaupt nicht und wegen
<lb/>zu spät gelieferten Guts.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 9. Jan.

<lb/>1872 i. S. M. D.

<lb/>Das Oberhandelsgericht führt aus:

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde giebt dem Art. 405 eine zu enge
<lb/>Auslegung. Sie behauptet:

<lb/>ungeachtet desselben gelte der Empfänger dem Fracht- 
<lb/>führer gegenüber mur als Bevollmächtigter des Absenders;
<lb/>folglich könne er im Falle verspäteter Ablieferung des
<lb/>Guts gegen den Frachtführer nicht eignen Schaden,
<lb/>sondern höchstens nur den des Absenders'verfolgen.

<lb/>Diese Auffassung widerspricht der Entstehungsgeschichte des
<lb/>Art. 405 und dem danach zu bemessenden Sinne seiner Fassung.

<lb/>Der Preußische Entwurf eines Handelsgesetzbuchs (Art. 313)
<lb/>enthält keine ähnliche Bestimmung. Bei der Berathung eines
<lb/>allg. Deutschen H.-G.-B. aber wurde geltend gemacht, daß die
<lb/>Sätze des gemeinen Rechts über die Berechtigung Dritter aus einem
<lb/>Vertrage andere Personen bei Frachtverträgen nicht ausreichten;
<lb/>das Verkehrsbedürsniß fordere eine gesetzliche Bestimmung, welche
<lb/>dem Empfänger gegen den Frachtführer unmittelbare Rechte
<lb/>verleihe. Andererseits wurde dies bestritten und zwar unter Hin- 
<lb/>weis auf die Schwierigkeit der juristischen Construction einer solchen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0596.tif"
                   n="592"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0596"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0596--><p/>
               <p>

                  <lb/>592 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Neuerung und auf die nothwendige Wahrung der Rechte des
<lb/>Absenders; es genüge, wenn man .den Empfänger als Bevoll- 
<lb/>mächtigten des Absenders ansehe. Zu dem Ende wurde gegen
<lb/>den Vorschlag einer Bestimmung,

<lb/>daß dem Empfänger zur Geltendmachung der Rechte aus
<lb/>dem Frachtverträge gegen den Frachtführer ein selbststän- 
<lb/>diges Klagerecht zustehe rc.

<lb/>die Aufnahme folgender Vorschrift proponirt:

<lb/>Der Destinatär gilt für bevollmächtigt, den Fracht- 
<lb/>führer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem
<lb/>Frachtverträge anzuhalten.

<lb/>Aber nachdem auf das oft Unzutreffende und Bedenkliche der
<lb/>Unterstellung einer Bevollmächtigung hingewiesen war, wurde in
<lb/>erster Lesung nicht dieser Vorschlag, sondern jene Bestimmung an- 
<lb/>genommen.

<lb/>Prot. 816, 818—822; I. Entwurf Art. 341 al. 1.

<lb/>Dieselbe schien aber dem Satze zu widersprechen, daß der
<lb/>Frachtführer in einem gewissen Umfange den Weisungen des Ab- 
<lb/>senders zu folgen habe; andererseits schien das Wort „selbst- 
<lb/>ständiges" insofern ungeeignet, als daraus möglicherweise gefolgert
<lb/>werden könne, der Frachtführer habe den Frachtbrief wie ein
<lb/>Connossement zu vertreten, also ohne das Recht aus Berufung
<lb/>auf wesentliche, nicht aus demselben ersichtliche Einreden.

<lb/>Diese Erwägung führte znr Streichung des Wortes „selbst- 
<lb/>ständiges;" dagegen drang ein erneueter Antrag, den Empfänger
<lb/>als Präsumtiv-Bevollmächtigten des Absenders zu qualisiciren,
<lb/>nicht durch.

<lb/>Prot. 1234 bis 1236.

<lb/>Gleiches Unterliegen hatte eine spätere Wiederholung dieses
<lb/>(redaktionell modificirten) Antrags vor der Erwägung, daß es
<lb/>correcter, einfacher, den Erklärungen der kaufmännischen Berather
<lb/>entsprechend sei, davon auszugehen: „der Empfänger habe gegen- 
<lb/>über dem Frachtführer ein eigenes, wenn auch durch die Einwir- 
<lb/>kungen des Absenders beeinflußtes Recht."

<lb/>Prot. 4734, 4735.

<lb/>An dieser Beschlußfassung, ist im Wesentlichen festgehalten;
<lb/>die späteren Berathungen der Fassung betrafen in der Hauptsache
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0597.tif"
                   n="593"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0597"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0597--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.--H.--G. in Handels- und Wechselfachen. 593

<lb/>nur die Sicherstellung des Umsangs der Rechte des Empfängers

<lb/>— nämlich zur Verfolgung aller durch den Frachtvertrag begrün- 
<lb/>deter Ansprüche, nicht blos des Anspruchs auf Herausgabe des
<lb/>Guts —, so wie den Zeitpunkt ihres Eintritts, andrerseits die
<lb/>Sicherung des Frachtführers gegen eine unbedingte Haftung aus
<lb/>dem Frachtbriefe, wie aus „einem Verpflichtungsscheine". Und
<lb/>nur um diese Sicherung zu gewähren, nicht aber um das Resul- 
<lb/>tat der bisherigen Beschlußfassung in dieser Beziehung aufzugeben,
<lb/>wurde der Ausdruck „aus eigenem Rechte" durch den andern „im
<lb/>eigenen Namen" ersetzt.

<lb/>Prot. 4755-4758, 5045—5048, 5099, 5100.

<lb/>vgl. Zusammenstellung der Erinnerungen S. 77.

<lb/>vgl. übrigens Goldschmidt, Handbuch S. 747 ff.

<lb/>Diese Uebersicht zeigt, daß der Art. 405 verwirft, was der
<lb/>Implorant behauptet. Das Gesetz giebt dem Empfänger gegen- 
<lb/>über dem Frachtführer eigenes Recht. Der Empfänger wird
<lb/>nicht als bloßer Mandatar oder Vertreter des Absenders angesehen,
<lb/>wenn schon sein selbstständiges Recht bis zu einer gewissen Zeit
<lb/>den Einwirkungen des Absenders unterliegt. — Und dies eigene
<lb/>Recht des Empfängers umfaßt nicht um: den Anspruch auf Heraus- 
<lb/>gabe des Guts, sondern alle die Erfüllung des Frachtvertrags be-
<lb/>zielenden Befugnisse. Aus eigenem Recht also fordert der Em- 
<lb/>pfänger vom Frachtführer Entschädigung sowohl wegen überhaupt
<lb/>nicht, als wegen zu spät gelieferren Guts.

<lb/>Art. 397 H.-G.-B.

<lb/>Entscheidend ist folglich nicht, ob die Verspätung dem Absen- 
<lb/>der , sondern ob sie ihm, dem Empfänger, Schaden gebracht hat.

<lb/>— Den Schaden des Absenders voranstellen und an dessen Um- 
<lb/>fang den Empfänger binden, hieße diesen gegen Wortlaut und
<lb/>Absicht des Gesetzes zum Vertreter des Absenders degradiren und
<lb/>gegen das berechtigte Interesse des Handelsverkehrs dem säumigen
<lb/>Frachtführer in der Mehrzahl der Fälle die Schadensersatzpflicht
<lb/>abnehmen.

<lb/>(vgl. art 344.) S.

<lb/>Zur Erläuterung des Art. 658.

<lb/>Erkenntniß des R.-O.-H.-G. vom 10. Januar 1871.

<lb/>Sienert wider Prutz.

<lb/>Archiv für deutsche- Handelsrecht. Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>38
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0598.tif"
                   n="594"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0598"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0598--><p/>
               <p>

                  <lb/>594 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Der Kläger hatte laut Chartepartie Kohlen zum Seetrans- 
<lb/>port von Schields nach Neufahrwasser bei Danzig gegen eine
<lb/>Fracht von 8 Pfund Sterling pro Keel übernommen. In dem
<lb/>Connossemente war die geladene Kohlenmenge auf 281/2- Keel an- 
<lb/>gegeben. Der klagende Schiffer hielt diese Angabe des Gewichts
<lb/>für unrichtig und zu gering und hat deßhalb in einer besonders
<lb/>ausgesertigten und dem Befrachter zugestellten Protesturkunde sich
<lb/>seinen Frachtanspruch für das mehreingelieferte Gewicht Vorbehalten
<lb/>und das Connossement mit dem Zusatz: „unter Protest" ge- 
<lb/>zeichnet.

<lb/>In Neufahrwasser angekommen, verlangte Kläger vom Ver- 
<lb/>klagten, als dem Empfänger der Ladung, die Verwiegung der- 
<lb/>selben. Diese ergab ein Gewicht der Kohlen von 30 42/43 Keel.
<lb/>Von dieser Menge verlangt Kläger die bedungene Fracht und
<lb/>außerdem Vergütung eines Liegetages, weil durch Schuld des Ver- 
<lb/>klagten die Verwiegungsapparate nicht schleunigst genug herbei-
<lb/>gefchafft worden und dadurch die contractliche Löschzeit um einen
<lb/>Tag überschritten sei.

<lb/>Der Verklagte machte dagegen geltend, daß er die Fracht nur
<lb/>nach Inhalt des Connossements, also für 28*/? Keel zu zahlen
<lb/>habe, daß die Zeichnung desselben Seitens des Klägers „unter
<lb/>Protest" für ihn ohne Einfluß sei und daß auch aus dem Mehr- 
<lb/>gewicht bei der Löschung nicht aus die Unrichtigkeit der Gewichts- 
<lb/>angabe in dem Connossemente mit Sicherheit zurückgeschlossen
<lb/>werden könnte, weil die Kohlen unterwegs durch Einziehen von
<lb/>Feuchtigkeit aus der Seeluft und in den unteren Lagen durch
<lb/>Eindringen von Seewasser an Gewicht zugenommen hätten.
<lb/>Dem Anspruch aus Liegegeld setzte Verklagter den Einwand entge- 
<lb/>gen, daß Kläger die Ueberschreitung der contractlichen Löschzeit
<lb/>lediglich selbst durch die von ihm bei der Löschung ganz unberech- 
<lb/>tigter Weise geforderte Verwiegung der Kohlen veranlaßt habe.

<lb/>Das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu Danzig sprach
<lb/>dem Kläger nur die nach dem Connossement berechnete Fracht
<lb/>zu und wies ihn mit dem Anspruch aus Liegegeld ab. Aus die
<lb/>Appellation des Klägers wurde demselben aber von dem App.-Ger.
<lb/>zu Marienwerder die von ihm geforderte Fracht und die Ver- 
<lb/>gütung eines Liegetages zngesprochen. Der letztere Richter erwog:
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0599.tif"
                   n="595"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0599"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0599--><p/>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 595

<lb/>„Allerdings entscheide nach Art. 653 H.-G.-B. das
<lb/>Connossement zwischen dem Verfrachter und dem Em- 
<lb/>pfänger der Güter. Da aber der Kläger nur das Con- 
<lb/>nossement nur unter Protest gezeichnet und in dem
<lb/>Protest selbst sich seinen Frachtanspruch für das mehr-
<lb/>eingelieserte Gewicht Vorbehalten habe, so müsse
<lb/>dieser Zusatz nach Art. 658 das. für hinreichend erachtet
<lb/>werden, um ihm sein Mehrfrachtgeld für mehreingeliesertes
<lb/>Gewicht vorzubehalten. Dabei sei es gleichgültig, ob.
<lb/>dem Verklagten gleich bei Uebersendung des Connosse-
<lb/>ments von dem Inhalte des Protestes Kenntniß gegeben
<lb/>sei; denn, da einmal des Connossement nur mit Pro- 
<lb/>test gezeichnet gewesen, habe Verklagter sich um diesen
<lb/>Protest bekümmern müssen."

<lb/>Im Uebrigen führte der zweite Richter mit Rücksicht aus die
<lb/>obwaltenden Umstände aus, daß sich aus dem Gewicht der Kohlen
<lb/>am Tage der Ablieferung mit Recht ein Rückschluß auf das- 
<lb/>selbe Gewicht am Tage der Einlieferung machen lasse. Dabei
<lb/>verivarf er den Einwand des Verklagten, daß die Kohlen unter- 
<lb/>wegs naßgeworden und deßhalb an Gewicht zugenommen hätten,
<lb/>und zwar aus dem Grunde, weil Verklagter nicht innerhalb 48
<lb/>Stunden nach der Ablieferung diesen angeblichen Mangel der
<lb/>Kohlen habe seststellen lassen, mithin nach Art. 609 und 610
<lb/>H.-G.-B. diesen Einwand bereits verloren habe.

<lb/>In Betreff des Anspruchs aus Liegegeld argumentirte der zweite
<lb/>Richter, daß der Kläger, da die Fracht contractlich nach Gewicht zu
<lb/>zahlen gewesen, auch berechtigt gewesen sei, die Abnahme nach vor- 
<lb/>gängiger Verwiegung zu verlangen, zumal, wie bereits bei dem
<lb/>Frachtanspruche ausgesührt worden, das in dem Connossemente an- 
<lb/>gegebene Gewicht der Kohlen dem Kläger gegenüber nicht maßgebend
<lb/>sei. Die Überschreitung der contractlichen Löschzeit sei aber ledig- 
<lb/>lich durch die dem Verklagten tatsächlich zur Last fallende nicht
<lb/>rechtzeitige Herbeischaffung der Waageinstrumente verursacht, wobei
<lb/>der zweite Richter hervorhob, daß nach Art. 594 a. a. O. der
<lb/>Kläger nur die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe, alle übri- 
<lb/>gen Kosten der Löschung aber der Empfänger der Ladung zu tra- 
<lb/>gen habe, zu diesen letzteren im vorliegenden Falle aber auch die

<lb/>38*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0600.tif"
                   n="596"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0600"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0600--><p/>
               <p>

                  <lb/>596 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Wiegekosten gehörten, weil ohne Verwiegung der Kohlen der Fracht- 
<lb/>anspruch des Klägers gar nicht zu berechnen sei.

<lb/>Aus die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten hat
<lb/>das Reichs-Oberhandelsgericht unterm 10. Januar 1871 das
<lb/>zweite Erkenntniß vernichtet und auf die Appellation des Klägers
<lb/>das erste Erkenntniß im Wesentlichen mit einer hier nicht weiter
<lb/>interessirenden Maßgabe wegen des Zeitpunktes bestätigt, und
<lb/>zwar aus folgenden

<lb/>Gründen.

<lb/>Der Appellationsrichter hat dem Art. 658 H.-G.-B. einen
<lb/>Sinn beigelegt, den derselbe nicht verträgt. Dieser Artikel lautet:
<lb/>„„Ist die Fracht nach Maaß, Zahl oder Gewicht der Güter be- 
<lb/>dungen und im Connossement Zahl, Maaß oder Gewicht ange- 
<lb/>geben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht ent- 
<lb/>scheidend, wenn nicht das Connossement eine abweichende Bestim-
<lb/>mung enthält. Als eine solche ist. der Zusatz: „Zahl, Maaß,
<lb/>Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht an- 
<lb/>zusehen." "

<lb/>Der Preußische Entwurf eines Handelsgesetzbuchs enthielt
<lb/>eine ähnliche Bestimmung nicht. In seinem Art. 506 war ver- 
<lb/>ordnet :

<lb/>war die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der
<lb/>Ladungsgüter bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen,
<lb/>daß Maaß, Gewicht oder Menge der ab ge lieferten
<lb/>und nicht der eingeladenen Güter für die Höhe der Fracht
<lb/>entscheiden soll.

<lb/>Ein Unterschied ob im Connossement eine bestimmte Menge,
<lb/>Zahl oder Schwere der eingeladenen Güter angegeben worden oder
<lb/>nicht, war hierbei nicht gemacht.

<lb/>Der Entwurf wollte also auch dem Schiffer, der loyaler
<lb/>Weise mehr Gut ablieferte, als nach dem Connossement einge- 
<lb/>nommen war, die nach dem Plus zu berechnende Mehrfracht zu- 
<lb/>sprechen. Dies hielt der Entwurf und seine späteren Vertheidiger
<lb/>für billig.

<lb/>vergl. Motive S. 276 (ad. Art. 506) ferner Protocolle
<lb/>der Commission rc. S. 2339.

<lb/>Aber die Gegner verwiesen auf den entgegenstehenden in
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0601.tif"
                   n="597"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0601"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0601--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wech'selsachen, 597

<lb/>Deutschland allgemeinen Handelsbrauch und auf die, letzterem ent- 
<lb/>sprechende, Uebereinstimmung der meisten neuen Legislationen. Sie
<lb/>hoben hervor, daß wenn im Connossement Maaß, Zahl Ge- 
<lb/>wicht der eingenommenen Güter angegeben sei, diese Angabe ge- 
<lb/>rade den Sinn habe, daß nach ihr die dereinstige Fracht berechnet
<lb/>werden solle. Und zwar ohne Unterschied, ob die übliche Clausel
<lb/>„Maaß, Zahl oder Gewicht unbekannt" beigefügt sei oder nicht.
<lb/>Wolle man jene Angabe nicht für enscheidend halten, so würde sie
<lb/>bei der Ucblichkeit der erwähnten Clausel gar keine Bedeutung
<lb/>haben, wohl aber würde dann das im großen Verkehr kaum aus- 
<lb/>führbare Verwiegen und Vermessen des Guts bei der Löschung
<lb/>und die Schlichtung fortwährender Streitigkeiten über die Reduc-
<lb/>tion des Maaßes und Gewichts der Löschung auf das bei der Ab- 
<lb/>ladung angewendete Maaß und Gewicht nöthig werden, außerdem
<lb/>aber bei dem nicht seltenen Wachsen des Gewichts schwim- 
<lb/>mender Waare, dem Schiffer oft mehr Fracht gezahlt werden
<lb/>müssen, als ihm gebühre.

<lb/>Prot. S. 2338—2341.

<lb/>Das Resultat der Debatte war zwar die Annahme des Art.
<lb/>506 (jetzigen Art. 621) als allgemeines Prinzip, aber die Be- 
<lb/>schränkung desselben für den Fall der Angabe von Maaß, Zahl
<lb/>und Gewicht im Connossement durch eine derartige Bestimmung,
<lb/>wie sie schließlich im Art. 658 H.-G.-B. formulirt ist.

<lb/>vergl. Prot. S. 3930. 4014.

<lb/>Der Artikel 658 stellt sich also in zwiefacher Beziehung als
<lb/>eine Ausnahmebestimmung dar. Während nämlich nach Art. 621
<lb/>dann, wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge bedungen
<lb/>worden, der Regel nach das Maaß, Gewicht oder die Menge der
<lb/>ab gelieferten (gelöschten), nicht der eingelieferten (abgeladenen)
<lb/>Güter entscheiden soll, ist ausnahmsweise die Maaß-, Gewichts- 
<lb/>und Zahlangabe, welche sich im Connossement befindet, für die
<lb/>Frachtberechnung entscheidend, also nicht das Maaß und Gewicht
<lb/>der gelöschten, sondern das im Connossement angegebene Maaß
<lb/>und Gewicht der angenommenen Güter. Und während sich der
<lb/>Verfrachter nach Artikel 657 gegen die Vertretung der Richtigkeit
<lb/>der Angabe des Connossements über Zahl, Maaß und Gewicht
<lb/>der übernommenen Güter rück sichtlich ihrer Ablieferung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0602.tif"
                   n="598"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0602"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0602--><p/>
               <p>

                  <lb/>598 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>durch die Connossementsklausel: Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt,
<lb/>oder einen gleichbedeutenden Zusatz schützen kann, bleiben ungeach- 
<lb/>tet der Clausel oder eines solchen Zusatzes jene Connossements-
<lb/>angaben für die Berechnung der Fracht entscheidend, falls diese
<lb/>bedungenermaaßen nach Zahl, Maaß oder Gewicht zu entrich- 
<lb/>ten ist.

<lb/>Jene entscheidende Kraft verlieren die erwähnten Connosse-
<lb/>ments-Angaben nur dann, wenn das Connossement selbst „eine
<lb/>abweichende Bestimmung" enthält d. h. wenn klar und deut- 
<lb/>lich darin gesagt worden, daß sich der Connossementszeichner den
<lb/>darin gemachten Angaben über Maaß und Gewicht rc. Betreffs
<lb/>seiner Fracht nicht unterwerfe, vielmehr Maaß- Zahl und Ge- 
<lb/>wichts-Ermittelung bei der Löschung Vorbehalte und daß die
<lb/>Fracht gemäß dieser Ermittlung zu zahlen sei.

<lb/>Eine solche Erklärung enthält das vom Imploranten am 14.
<lb/>Juni 1869 ausgestellte Connossement nicht. Der Implorant hat
<lb/>sich beguügt, seiner Namensunterschrift die Worte: „signed under
<lb/>Protest" beizufügen. Worauf der Protest sich beziehe, ist aus
<lb/>diesen Worten und aus dem Inhalt des Connossements nicht zu
<lb/>entnehmen. Er kann sich beziehen auf die Gewichtsangabe der
<lb/>228 Chaldrons, aber eben so wohl auf das Bekenntniß der
<lb/>Wohlbeschaffenheit und des guten Zustandes des Frachtguts, aus
<lb/>mögliche Ueberschreitung der Abladefrist (nach der Chartepartie
<lb/>10 Tage), Seitens der Ablader, auf die Nichtgewährung einer nach
<lb/>der Chartepartie bedungenen vollen Ladung rc. Die Worte:
<lb/>„signed under Protest" stehen also in der Erkennbarkeit der
<lb/>Beziehung auf die Maaß- und Gewichtsangaben des Connosse- 
<lb/>ments der üblichen Clausel „Maaß und Gewicht unbekannt" an
<lb/>sich nach, dann aber, wenn man den Protest ohne Weiteres auf
<lb/>jene Angaben beziehen wollte, der Bedeutung der genannten
<lb/>Clausel nur gleich. Denn sie besagen gleich dieser nur, daß der
<lb/>Zeichnende ohne das Zuviel oder Zuwenig hervorzuheben, die
<lb/>Maaß- und Gewichts-Angabe des Connossements als ihn verpflich
<lb/>tend nicht anerkenne, sondern spätere Ermittelung des Effectivge-
<lb/>wichts rc. erwarte.

<lb/>Hat nun der Appellationsrichter zuwider der Vorschrift des
<lb/>Art. 658, wonach nur eine ausdrückliche abweichende Bestimmung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0603.tif"
                   n="599"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0603"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0603--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 599

<lb/>im Connossement nicht aber ein der Clausel „Zahl, Maaß, Gewicht
<lb/>unbekannt" gleichbedeutender Zusatz genügen soll, um den Connosse-
<lb/>mentsangaben über Zahl, Maaß und Gewicht für die Frachtbe- 
<lb/>rechnung die entscheidende Bedeutung zu nehmen, blos vermöge der
<lb/>Zeichnung unter Protest die Gewichtsangabe im Connossement
<lb/>für entkräftet erklärt, so ist die Rüge der Verletzung des Art. 658
<lb/>H.-G.-B. berechtigt. — Zwar könnte die Frage nach der Bedeu- 
<lb/>tung der Worte „signed under Protest" cm sich als eine that-
<lb/>sächliche, nämlich als in das Gebiet der Auslegung von Willens- 
<lb/>erklärungen gehörige angesehen werden und deshalb der Vorwurf
<lb/>der Verletzung des Art. 658 unzutreffend erscheinen.

<lb/>Diese Auffassung indeß würde im vorliegenden Falle- nur
<lb/>berechtigt sein, wenn der Appellationsrichter in den Worten „signed
<lb/>under Protest" jene vom Gesetz geforderte besondere Bestimmung
<lb/>ihrem Inhalte nach gefunden hätte. Allein dies ist nicht
<lb/>der Fall.

<lb/>Der Appellationsrichter hat nicht in jenen Worten, sondern
<lb/>er hat in der Protesturkunde den „Vorbehalt des Frachtan- 
<lb/>spruchs für das mehreingelieferte Gewicht" gesunden, und, um
<lb/>dem Inhalt der Protesturkunde Bedeutung geben zu können, den
<lb/>Jmplernten für verpflichtet erklärt „sich um den Protest zu be- 
<lb/>kümmern." Folgerecht hat er es für gleichgiltig erachtet, ob dem
<lb/>Jmploraten bei der Uebersendung des Connosfements von dem
<lb/>Inhalte der Protesturkunde Kenntniß gegeben ist oder nicht. —
<lb/>Diese Argumentation eben verletzt den Artikel 658 wie den Art.
<lb/>653 des H.-G.-B. Das Connossement allein ist entscheidend für
<lb/>die Rechtsverhältnisse zwischen dem Befrachter und dem Em- 
<lb/>pfänger der Güter. Durch Zeichnung destelben übernimmt der
<lb/>Schiffer lediglich eine formelle Verpstichtnng gegen den künftigen
<lb/>Connossementsinhaber zur Leistung der Waare, indem dadurch
<lb/>aus dem Frachtverträge diese selbstständige auf der Schrift be- 
<lb/>ruhende Obligation gegen den Connossementsinhaber ausgeschieden
<lb/>wird. Vermöge dieser Natur verträgt es keine anderen Vorbe- 
<lb/>halte und Verweisungen, als die ihm selber eingefügten (vergl.
<lb/>Art. 633 al. 2) resp. die ihm dergestalt annectirten, daß sich das
<lb/>Connossement und die Einschränkung als eine Urkunde darstellt.

<lb/>Vergl. über die Natur des Conuossements: Protocolle
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0604.tif"
                   n="600"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0604"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0604--><p/>
               <p>

                  <lb/>600 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>S. 2195—2197, 2204—5, 2114—2118, 2220, 2265,
<lb/>2267, 2271—2275, 2290, 2338; Motive zum Preuß:
<lb/>Entwurf S. 263, 272, 276; Goldschmidt, Handbuch
<lb/>I. S. 666, 685, 686, 687; Pöhl's Handelsrecht III.
<lb/>1. S. 461, 477—479. — Voigt, Neues Archiv rc.
<lb/>I. S. 487, 494; II. S. 398.

<lb/>Deshalb fordert der Art. 658, daß das Connossement selber
<lb/>die abweichende Bestimmung, wonach seine eigenen Angaben über
<lb/>Zahl, Maaß und Gewicht für die Frachtberechnung nicht entschei- 
<lb/>dend sein sollen, enthalte, und deshalb verstößt der Appellations- 
<lb/>richter gegen diese Vorschrift, wie gegen die im Artikel 653 aner- 
<lb/>kannte rechtliche Natur des Connossements, wenn er jene abwei- 
<lb/>chende Bestimmung nicht aus dem Connossement, sondern aus
<lb/>einer Protesturkunde entnimmt, ohne auch nur festzustellen, daß
<lb/>das Connossement auf einen besonders erhobenen Protest
<lb/>verweiset und letzterer mit ihm verbunden sei.

<lb/>Hiernach unterliegt seine Entscheidung rücksichtlich des Fracht- 
<lb/>geldes so weit sie dem Jmploraten mehr als das Zugestandene
<lb/>zuspricht, der Vernichtung. Denn sie beruht lediglich auf der un- 
<lb/>richtigen Annahme, daß vermöge des Protestes für die Frachtbe- 
<lb/>rechnung nicht die im Connossement angegebene Gewichtsangabe
<lb/>von 228 Chaldrons ----- 28^ Keel entscheidend, die Fracht viel- 
<lb/>mehr von dem in Neufahrwasser wirklich ansgewogenen und ab-
<lb/>gelieserten (gelöschten) Quantum zu bezahlen sei. Cs kann also
<lb/>unentschieden bleiben, ob der Appellationsrichter auch bei der Zu- 
<lb/>rückweisung der Einreden des Imploranten gegen die Qualität der
<lb/>gelöschten Ladung und gegen das hierdurch gesteigerte Gewicht der- 
<lb/>selben die Art. 609 und 610 des H.-G.-B. unrichtig angewendet
<lb/>hat. In der Sache selbst ergiebt sich die Entscheidung nach dem
<lb/>Dargelegten von selbst. Der Art. 658 versagt dem Implo- 
<lb/>ranten eine höhere Fracht, als die nach der Gewichtsangabe im
<lb/>Connossement zu berechnende. Denn nach der Chartepartie und
<lb/>nach der aus sie verweisenden Bestimmung des Connossements war
<lb/>die Fracht von 8 £ für jeden eingenommenen Keel, also nach
<lb/>Gewicht zu bezahlen. Und das Connossement besagt daß 228
<lb/>Chaldrons (oder 28% Keel) geladen sind. Es war also aus die
<lb/>Appellation des Klägers rücksichtlich der Fracht das erste Erkennt-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0605.tif"
                   n="601"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0605"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0605--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.--G. in Handels- u. Wechselfachen. 601

<lb/>niß zu bestätigen; nur waren auch die vom ersten Richter offen- 
<lb/>bar aus einem Versehen übergangenen Zinsen des zugestandenen
<lb/>Frachirückstandes seit der Beendigung der Löschung dem Kläger
<lb/>zuzusprechen.

<lb/>In Frage könnte nur noch kommen, ob die Kenntniß des
<lb/>Empfängers des Connossements bei dessen Erwerb davon, daß die
<lb/>Zeichnung „unter Protest" sich auf einen 86pg.i-a.tim erhobenen
<lb/>Protest gegen das angegebene Gewicht der Ladung beziehe, seine
<lb/>Berufung auf die Gewichtsangabe im Connossement als eine
<lb/>dolose ausschließe. Diese Frage ist indeß zu verneinen. Zu- 
<lb/>nächst wäre im vorliegenden Falle die exceptio doli nicht genü- 
<lb/>gend substantiirt. Es ist nur versichert, die Ablader hätten bei der
<lb/>Uebersendung des Connossements dem Beklagten mitgetheilt, daß
<lb/>der Protest des Klägers lediglich gegen die Gewichtsangabe ge- 
<lb/>richtet sei. Blos aus dieser Mittheilung konnte der Beklagte
<lb/>weder erkennen, daß außer dem Zusatz bei der Zeichnung ein be- 
<lb/>sonders formulirter Protest erhoben worden, noch entnehmen, ob
<lb/>der Protest die Gelvichtsangabe im Connossement als zu hoch oder
<lb/>als zu niedrig anfechte. Und selbst, wenn der Beklagte letzteres
<lb/>angenommen hätte, so würde er, wenn er im Vertraun auf die
<lb/>gesetzliche Vorschrift, welche einem so formulirten Zusatz bei der
<lb/>Connossementszeichnung —- unbeschadet ihrer Wirsamkeit
<lb/>gegen den Ablader — die Geltung gegen den Empfänger ver- 
<lb/>sagt, das Connossement acquirirt hätte, nicht als in dolo versirend
<lb/>behandelt werden können. —

<lb/>Auch die Entscheidung des Appellationsrichters rücksichtlich des
<lb/>Liegetages beruht wesentlich aus der Bedeutung, welche er der
<lb/>Zeichnung des Connossements „unter Protest" beilegt. Vermöge
<lb/>dieser Zeichnung — sagt er — sei das im Connossement angebene
<lb/>Gewicht der Kohlen für den Jmploraten nicht entscheidend gewesen;
<lb/>der Implorat habe sich vielmehr dadurch „das Recht auf Verwie- 
<lb/>gung der Ladung bei der Löschung" als ein selbstständiges
<lb/>und contractliches Vorbehalten, deßhalb komme es auf eine
<lb/>Usance wonach in Danzig, wenn die Fracht nach eingenommenem
<lb/>Gewicht zu zahlen sei und der Empfänger das deklarirte Gewicht
<lb/>als richtig annehme, Verwiegung nicht stattsinde- ebensowenig an,
<lb/>als auf den Umstand, daß im Danziger Privatverkehr die Ab-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0606.tif"
                   n="602"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0606"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0606--><p/>
               <p>

                  <lb/>602 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>nähme von Kohlen nach Gewicht überhaupt nicht üblich sei, und
<lb/>daß das Abwiegen mehr Zeit und Geld erfordere, als die Ab- 
<lb/>nahme nach Maaß. Deshalb ferner habe der Implorant für
<lb/>die Anstalten zum Wägen, insbesondere für eine Waage sorgen
<lb/>müssen, weil der Schiffer nur die Kosten der Ausladung aus
<lb/>dem Schiffe, alle übrigen Kosten der Löschung aber der Empfänger
<lb/>der Ladung zu tragen habe. (Art. 594 H.-G.-B.) Der Zeit- 
<lb/>verlust durch die Verzögerung der zur Ermittelung des Frachtan- 
<lb/>spruchs hiernach nothwendigen Verwiegung sei also vom Implo- 
<lb/>ranten zu vertreten. — Diese ganze Argumentation steht und
<lb/>fällt mit dem Satze,

<lb/>daß die „Zeichnung unter Protest" der Gewichtsangabe
<lb/>im Connossement die entscheidende Bedeutung für die
<lb/>Frachtberechnung genommen habe.

<lb/>Dieser Satz verstößt, wie gezeigt, gegen den Art. 658 H.-G.-B.
<lb/>Also ruht auch die Entscheidung über den Liegetag aus nichtiger
<lb/>Grunde. In der Sache selbst erweist sich der Anspruch aus Ver- 
<lb/>gütung des Liegetags als unberechtigt. Wie oben gezeigt, bedurfte
<lb/>es zur Ermittelung der Frachtsorderung des Klägers keiner Ver- 
<lb/>wiegung der Ladung. Die Fracht gebührte ihm nur von dem
<lb/>im Connossement angegebenen Gewichtsquantum, wenn es ihm
<lb/>auch gelingen sollte, bei der Löschung ein stärkeres Quantum aus- 
<lb/>zuwiegen und abzuliesern. Der Kläger bestand aber nur zur Er- 
<lb/>zielung einer höheren Frachtforderung aus der Verwiegung, und
<lb/>zwar obschon überhaupt im Privatverkehr in Danzig — wie zu- 
<lb/>gestanden und wie durch die erstinstanzlich gehörten Zeugen nach- 
<lb/>gewiesen ist — die Abnahme von Kohlenladungen mittelst Wa- 
<lb/>gens ganz ungebräuchlich ist," und obschon der Beklagte die
<lb/>Integrität der Ladung nicht bemängelte. — Nöthigte aber der
<lb/>Kläger lediglich zur Behauptung eines unberechtigten An- 
<lb/>spruchs und gegen den bei der Löschung vorzugsweise entschei- 
<lb/>denden Ortsgebrauch.

<lb/>vergl. Art. 594, 596, 600 rc. H.-G.-B.
<lb/>den Beklagten zu einem zeitraubenden und kostspieligen Modus
<lb/>der Abnahme, so hatte nicht der Beklagte, der sich nur aus das
<lb/>liebliche und Gebräuchliche einzurichten hatte, die besondern Ver- 
<lb/>anstaltungen für die Ausführung jenes Modus zu treffen und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0607.tif"
                   n="603"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0607"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0607--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 603

<lb/>die Verzögerung der Löschung zu vertreten, sondern der Kläger. —
<lb/>Dem Kläger also fällt es zur Last, daß am 30. Juni 1869
<lb/>wegen seiner Verweigerung der üblichen Löschung mittelst Ma aß es
<lb/>überhaupt nicht, und daß am 1. Juli ejd. wegen Mangels einer
<lb/>Waage erst vom Mittag an gelöscht werden konnte. Die Zeit
<lb/>vom 1. bis 14. Juli incl. enthält 12 Arbeitstage (nur an Ar- 
<lb/>beitstagen war nach dem Frachtverträge zu löschen.) Am 15. Juli
<lb/>Vormittags wurde die Löschung beendet; rechnet man diesen Vor- 
<lb/>mittag an Stelle des versäumten Vormittags vom 1. Juli, so
<lb/>ist die Löschung in 12 Arbeitstagen bewirkt, d. h. innerhalb der
<lb/>Frist, welche bei der declarirten Ladung von 281j2 Keels und bei
<lb/>der contractpflichtigen Löschung von täglich 21/2 Keels innezuhalten
<lb/>war. Selbst wenn man davon absehen will, daß nach dem Gut- 
<lb/>achten der in erster Instanz gehörten Experten die durch Verwiegen
<lb/>herbeigeführte Verzögerung bei einer Ladung von annähernd
<lb/>31 Keels mindestens 1 Tag beträgt," fällt dem Beklagten eine
<lb/>Ueberschreitung der contractlichen Löschzeit nicht zur Last.

<lb/>Es war also auch in Ansehung des Liegegeldes auf die
<lb/>Appellation des Klägers das 1. Urtheil zu bestätigen. Bk.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zn Art. 737.

<lb/>Hamb. Verordnung vom 1. Mai 1863 betr. Maaßregeln zur
<lb/>Vermeidung von Schiffs-Collisionen.

<lb/>Attractionskraft eines in schneller Fahrt begriffenen
<lb/>Schraubendampfers. — Wenn auch eine allgemeine
<lb/>Kenntniß des Maaßes der Attractionskraft noch nicht
<lb/>angenommen werden kann, namentlich insofern es auf
<lb/>die Attractionswirkung fremder Schiffe ankommt, so
<lb/>muß doch jeder Schiffsführer diese Kenntniß in Betreff
<lb/>des eigenen Schiffes besitzen und anwenden — Be- 
<lb/>weist a st.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts, erster Senat vom
<lb/>3. Novbr. 1871 in Sachen DTis- Donnenberg in Hamburg mand.
<lb/>noie. Capt. B. Tellefsen vom Norwegischen Dampfschiffe Thor
<lb/>Klägers e. die Hamburg-Amerikanische Packetsahrt-Actien-Gesellschaft
<lb/>Beklagte jetzt beiderseits Appellanten betr. Schiffs-Collision,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0608.tif"
                   n="604"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0608"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0608--><p/>
               <p>

                  <lb/>604 Entscheidungen des R-O.-H.-G. in Handels- u. Wechsclsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß die Förmlichkeiten der Appellationen für gewahrt zu
<lb/>achten, auch in der Sache selbst, wie hiermit geschieht,
<lb/>das Erkenntniß des Obergerichts der freien und Hanse- 
<lb/>stadt Hamburg vom 10. März 1871 bis auf die Ent- 
<lb/>scheidung über den Cautionspunkt und über die Kosten
<lb/>voriger Instanz auszuheben und die Beklagte für schuldig
<lb/>zu erklären sei, den innerhalb 14 Tagen nach Insinua- 
<lb/>tion dieses Erkenntnisses bei Verlust des Beweises anzu- 
<lb/>tretenden Beweis, dem mand. noie. Kläger Gegenbeweis
<lb/>vorbehältlich, zu führen,

<lb/>daß bei dem in den Acten besprochenen, am Morgen
<lb/>des 26. Septbr. 1869 in dem Blankeneser Fahrwasser
<lb/>stattgehabten Vorgänge das Ueberholen des Thor durch
<lb/>die Silesia und das Vorgehen der letzteren mit ungemin-
<lb/>deter Schnelligkeit in das vor beiden Schiffen befindliche
<lb/>Fahrwasser als mit Collisionsgefahr verbunden auf der
<lb/>Silesia selbst bei gehöriger Umsicht nicht zu erkennen ge- 
<lb/>wesen seien und also jenes Ueberholen und schnelle Vor- 
<lb/>gehen keinen Verstoß gegen den Artikel 16 der Verord- 
<lb/>nung vom 1. Mai 1863, betreffend Maaßregeln zur Ver- 
<lb/>minderung von Schiffs-Collisionen, enthalten haben,

<lb/>daß der zwischen dem Thor und der Silesia stattge- 
<lb/>habte Zusammenstoß dadurch verursacht worden sei, daß,
<lb/>als diese beiden Schisse in der Fahrt neben einander be- 
<lb/>griffen waren, seitens des Thor das Ruder Backbord ge- 
<lb/>legt und der Thor dadurch auf die Silesia gedrängt wurde,

<lb/>daß der Thor, nachdem er von der Stelle neben der
<lb/>Silesia in der Richtung auf den Christel fortgestoßen
<lb/>worden, durch seinseitige Manövre, sei es Umlegung
<lb/>des Steuerruders, sei es Stoppen oder Rückwärtsgehen- 
<lb/>lassen der Maschine dem Eintritt eines Zusammenstoßes
<lb/>mit dem Christel noch hätte Vorbeugen können;

<lb/>und daß im Falle der Führung der ersten beiden vor- 
<lb/>stehenden Beweise oder eines derselben die Beklagte von
<lb/>dem wider sie erhobenen Schadenanspruche gänzlich, im
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0609.tif"
                   n="605"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0609"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0609--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 605

<lb/>Falle der Führung nur des dritten Beweises von der
<lb/>Erstattung des Schadens zu absolviren sei, welchen der
<lb/>Thor durch den Zusammenstoß mit dem Christel erlitten hat.

<lb/>Wegen des Umfanges des eventualiter zu ersetzenden
<lb/>Schadens werden den Parteien Gerechtsame Vorbehalten.

<lb/>Die Kosten der gegenwärtigen Instanz sind zu com-
<lb/>pensiren und wird nunmehr die Sache zum weiteren
<lb/>Verfahren an das Handelsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechts Wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Folgende Thatsachen haben zu dem vorliegenden Prozesse
<lb/>Veranlassung gegeben:

<lb/>Am Morgen des 19. Septbr. 1.869 gelangte das der beklag- 
<lb/>tischen Gesellschaft zugehörige transa^antische Schraubendampfschiff
<lb/>Silesia, als es mit einer Schnelligkeit von 12 (See-) Meilen in
<lb/>der Stunde elbabwärts fuhr, an eine schon an sich enge, überdies
<lb/>durch eine dort im Strome befindliche Untiefe noch mehr beschränkte,
<lb/>bei Blankenese belegene Strecke des Fahrwassers. Vor sich hatte
<lb/>die Silesia damals zunächst das ebenfalls elbabwärtsgehende, mit
<lb/>einer Schnelligkeit von 6—8 Meilen in der Stunde, also bedeu- 
<lb/>tend langsamer, als sie, fahrende, unter der Führung des Klägers,
<lb/>Capt. Tellefsen, stehende Dampfschiff Thor. Beide Schiffe hatten
<lb/>demnächst eine im Fahrwasser vor Anker liegende Galliote zu pas-
<lb/>stren und ihnen kam entgegen ein von einem Bugsir-Dampfer,
<lb/>dem „Concurrent", geschlepptes Barkschiff, der Christel, diese durch
<lb/>Wind und Fluthstrom gefördert, also ebenfalls in schneller Fahrt
<lb/>begriffen. Etwas weiter elbabwärts im Fahrwasser vor Anker
<lb/>lagen einige andere Schiffe (Colliers), welche der Schleppdampfer
<lb/>und der Christel mit Steuerbordseite (links) passirt hatten. Der
<lb/>Thor wich der mit ungeminderter Schnelligkeit sich nähernden
<lb/>Silesia links aus und diese passirte ihn rechts. In dem Zeit- 
<lb/>punkte, als die Silesia an der Steuerbordseite des Thor sich be- 
<lb/>fand, gerieth dieser in eine Schnelligkeit, welche' derjenigen der
<lb/>Silesia gleichkam. Als die in Folge dessen, nebeneinander fahren- 
<lb/>den beiden Schiffe der Stelle sich näherten, an welcher sie den
<lb/>bugsirten Christel zu passiren hatten, machte der- Thor eine Dre- 
<lb/>hung, so daß er mit der Steuerbordfeite feines Hinterschiffs, wenn
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0610.tif"
                   n="606"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0610"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0610--><p/>
               <p>

                  <lb/>606 Entscheidungen des R.-O.--H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>nicht wirklich mit der Silesia zusammentras, dann doch in größte
<lb/>Nähe zu ihr kam und entweder durch wirklichen Anprall oder
<lb/>durch den von der Silesia ausgehenden Wasserdruck quer über
<lb/>das Fahrwasser nach Süden getrieben wurde und dort mit dem
<lb/>Christel unter schweren Beschädigungen sür ihn und dieses Schiff
<lb/>collidirte.

<lb/>Dieser Hergang hat zunächst einen von dem Christel gegen
<lb/>den Thor unternommenen Prozeß zur Folge gehabt. Der Christel
<lb/>stützte sich bei seiner gegen den Thor gerichteten Schadensklage aus
<lb/>das Factum, daß dieser, während er ihm rechts habe Vorbeigehen
<lb/>müssen, mit der Richtung nach links aus ihn eingerannt sei und
<lb/>durch solches, ohne Weiteres als ordnungswidrig sich darstellende
<lb/>Verhalten den Schaden verursacht habe. Der Thor wandte da- 
<lb/>gegen ein, daß sein Hinübersckhren nach der linken Seite ein un- 
<lb/>willkürliches gewesen sei und folglich seinerseits unverschuldet statt- 
<lb/>gehabt habe; er sei nur dadurch in jene Richtung gebracht, daß
<lb/>die kolossale Silesia, als sie in das enge Fahrwasser neben ihm
<lb/>hineingesahren sei, ihm durch ihren Wasserdruck angezogen, eine
<lb/>Strecke weit mit sortgerissen und durch einen dann erfolgten An- 
<lb/>prall über das Fahrwasser Hinübergetrieben habe. Der Thor
<lb/>lehnte hiernach jeden Vorwurf eines Verschuldens von sich ab und
<lb/>maaß alle Schuld der Silesia bei, der er litem denuncirte und
<lb/>die er ohnehin wegen des i h m verursachten Schadens in Anspruch
<lb/>nehmen zu wollen erklärte.

<lb/>Das Handelsgericht, welches in jener Sache, wie in der ge- 
<lb/>genwärtigen unter Zuziehung nautischer Sachkundiger gehandelt hat,
<lb/>ist damals davon ausgegangen, daß zweifellos dem äußeren Her- 
<lb/>gange nach ein ordnungswidriges Verhalten des Thor als vorlie- 
<lb/>gend anzunehmen sei und in Folge dessen nicht etwa dem Christel
<lb/>der Beweis eines dem damaligen Beklagten (dem Thor) zur Last
<lb/>kommenden Verschuldens aufzulegen, sondern diesem letzteren nur
<lb/>noch ein Exculpationsbeweis nachzulassen sei. Dieser Ezculpations-
<lb/>beweis ist aus Grund der damaligen Verhandlungen dahin formu-
<lb/>lirt worden, daß der Thor zur Zeit des Zusammengerathens mit
<lb/>der Silesia dem Christel schon so nahe gewesen sei, daß er nicht
<lb/>so schleunig, wie es, um die Collision zu vermeiden, erforderlich ge- 
<lb/>wesen wäre, durch Stoppen der Fahrt oder Umlegung des Steuer-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0611.tif"
                   n="607"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0611"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0611--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 607

<lb/>ruders, seine Richtung habe verändern können (Erkenntniß vom
<lb/>20. Octbr. 1869). Der Thor habe nach übereinstimmenden Er- 
<lb/>kenntnissen des Handelsgerichts und Obergerichts vom 13. Juni
<lb/>und 9. Septbr. 1870 diesen Beweis geführt, welches Ergebniß
<lb/>wesentlich darauf beruht, daß die vom Handelsgerichte zugezogenen
<lb/>Sachverständigen auf Grund der beigebrachten Verklarungen und
<lb/>stattgehabten Zeugen-Vernehmungen der Ansicht gewesen sind,

<lb/>„daß (nach dem Freiwerden des Thor von der Silesia)
<lb/>durch Umlegung des Steuerruders auf dem Thor dem
<lb/>Zusammenstöße desselben mit dem Christel nicht mehr
<lb/>hatte vorgebeugt werden können, es auch nichts mehr ge- 
<lb/>fruchtet hätte, wenn man' die Maschine des Thor hätte
<lb/>rückwärts gehen lassen, weil bei der damaligen Lage des
<lb/>Thor die Fluth und das Schraubenwasser ver Silesia
<lb/>denselben mit so starkem Druck dem Christel entgegenge- 
<lb/>trieben, daß auch Rückwärtsschlagen der Maschine das
<lb/>Schiss nicht sofort in seiner Fahrt aufgehalten worden
<lb/>sein würde."

<lb/>Der Thor, welcher durch die im Vorstehenden berührten Er- 
<lb/>kenntnisse von jedem Verschulden dem Christel gegenüber frei-
<lb/>gesprochen worden war, hat hierauf die Silesia aus Erstattung
<lb/>sämmtlicher erlittener Schäden, sowohl des schweren Schadens,
<lb/>welcher ihm durch die Collision mit dem Christel zugesügt worden
<lb/>ist, als des geringen, welcher in Folge des Zusammentreffens mit
<lb/>der Silesia selbst entstanden sein soll, klagend in Anspruch ge- 
<lb/>nommen.

<lb/>Er hat die Schuld der Silesia darein gesetzt, daß diese an
<lb/>der oben bezeichneten engsten und schlechtesten Stelle des Fahr- 
<lb/>wassers unter den damals bestehenden Umständen, unter welchen
<lb/>dort Collisionsgefahr im hohen Grade bestanden habe mit unge-
<lb/>minderter Schnelligkeit vorgegangen sei, wie denn in Wirklichkeit
<lb/>nur durch den von dem Saug- und Schraubenwasser der Silesia
<lb/>in jener Enge ausgeübten Effect der Unfall herbeigeführt worden
<lb/>sei. Die Silesia hat jedes ihrerseits begangene Verschulden ge- 
<lb/>leugnet. Ihr Vorbeigehen bei dem Thor sei ein berechtigtes,
<lb/>übrigens, da Raum genug für sie sich dargeboten, habe, ein völlig,
<lb/>ungesährdendes gewesen. Aller Schade sei durch den Thor ver-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0612.tif"
                   n="608"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0612"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0612--><p/>
               <p>

                  <lb/>608 Entscheidungen b;§ R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>anlaßt und zwar dadurch, daß dieser, als er sich neben ihr, der
<lb/>Silesia, befunden, ungehöriger Weise sein Steuerruder Backbord
<lb/>gelegt habe und dadurch auf sie gedrängt worden sei. Abgesehen
<lb/>hiervon sei jedenfalls der dem Thor durch die Collision mit dem
<lb/>Christel verursachte Schaden ihm aus dem Grunde allein zur
<lb/>Last zu bringen, weil, nachdem er von ihr, der Silesia, freigekom- 
<lb/>men gewesen, er es völlig in seiner Macht gehabt habe, durch
<lb/>Steuern, Stoppen oder Rückwärtsgehenlassen der Maschine den
<lb/>zweiten Zusammenstoß zu verhindern, solche Maaßregeln aber von
<lb/>ihm schuldvoll nicht angewendet worden seien. Diesen! letzteren
<lb/>Vorbringen der Silesia stehe auch nicht etwa die in der Sache
<lb/>Christel e. Thor erfolgte, dem Thor in dieser Richtung günstige
<lb/>Entscheidung entgegen, da sie, die Silesia, in jenem Prozesse nicht
<lb/>Partei gewesen sei.

<lb/>Die Entscheidungen der vorderen Instanzen in der vorliegen- 
<lb/>den Sache sind abweichend von einander ausgefallen. Das Han- 
<lb/>delsgericht hat die Klage des Thor ohne Weiteres abgewiesen.
<lb/>Das Obergericht hat dagegen auf klägerischen Beweis eines Ver- 
<lb/>schuldens der Silesia, unter Vorbehalt für diese, die, wie vor- 
<lb/>erwähnt, von ihr behaupteten Versehen des Thor ihrerseits zu
<lb/>erweisen, erkannt. Gegen die Obergerichts-Entscheidung ist nun- 
<lb/>mehr von beiden Seiten an die dritte Instanz appellirt worden.
<lb/>Beide Theile haben in erster Reihe ein definitives (resp. condem-
<lb/>natorisches und absolutorisches) Erkenntniß beantragt. Eventuali-
<lb/>ter hat der Thor für sich Befreiung von der Beweislast und
<lb/>Auflegung derselben an die Silesia verlangt. In fernerer Even- 
<lb/>tualität ist seitens der Silesia die Formulirung der Beweissätze
<lb/>angesochten worden.

<lb/>Das Reichs-Oberhandelsgericht gelangte bei der Prüfung der
<lb/>die Hauptsache betreffenden Beschwerden der Parteien dahin, daß
<lb/>im Wesentlichen der Eventualbschwerde des Thor zu entsprechen,
<lb/>nämlich ihm die Beweislast abzunehmen und sie, der Silesia da- 
<lb/>hin aufzulegen sei, daß sie sich wegen ihres Verhaltens zu excul-
<lb/>piren habe.

<lb/>Das Handelsgericht ist in Betreff eines Theils der unter den
<lb/>Parteien verhandelten Streitpunkte dem Thor beigetreten. Es hat
<lb/>angenommen, erstens, daß es unbegründet sei, wenn die Silesia
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0613.tif"
                   n="609"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0613"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0613--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen. WA

<lb/>es als ein ihr schlechthin zuständig gewesenes Recht in Anspruch
<lb/>nehme, als das schneller fahrende Dampfschiff dem langsamer
<lb/>fahrenden Thor Vorbeigehen zu dürfen, zweitens, daß die factischen
<lb/>Angaben des Thor über die Nähe, in welcher er und die Silesia
<lb/>vor dem Unfall nebeneinander sich befunden hätten, als richtig
<lb/>anzusehen seien; drittens, daß unter den hiernach anzunehmenden
<lb/>Umständen die Wirkung der Silesia-Schraube genügt habe, um
<lb/>den Thor in die demnächst verderblich gewordene, aus den Christel
<lb/>gerichtete Fahrt zu bringen; viertens, daß kein Grund dazu vor- 
<lb/>handen sei, abweichend von der Entscheidung im früheren Prozesse,
<lb/>anzunehmen, daß es in der Macht des Thor gestanden habe, nach
<lb/>seinem Freikommen von der Silesia durch geeignete Manövre den
<lb/>Zusammenstoß mit dem Christel zu verhindern. Die, ungeachtet
<lb/>der vorstehenden Annahmen, ausgesprochene Abweisung der Klage
<lb/>des Thor beruhet auf folgender Argumentation. Die Silesia habe,
<lb/>ohne sich einem Vorwurf auszusetzen, dann dem Thor Vorbeigehen
<lb/>dürfen, wenn der äußeren Erscheinung nach ein zum Passiren ge- 
<lb/>nügender Fahrraum frei gewesen sei, auch nicht etwa besondere
<lb/>Bedenken bei dem Vorgehen bestanden hätten. Daß Ersteres der
<lb/>Fall gewesen sei, dürfe nach dem, was vorliege, angenommen
<lb/>werden und in Betreff des zweiten Punktes werden vom Thor
<lb/>nur geltend gemacht, daß die Attractionskraft der Silesia von deren
<lb/>Führern hätte berücksichtigt werden müssen, daß sie aber in Wirk- 
<lb/>lichkeit von ihnen außer Acht gelassen worden sei. Diesem Vor- 
<lb/>bringen könne keine Folge gegeben werden, weil darüber, ob und
<lb/>in welchem Maaße Attraction kleinerer Schiffe von Seiten in der
<lb/>Fahrt begriffener größerer Schiffe stattfinde, bisher hinlängliche
<lb/>Erfahrungen nicht vorlägen. Eine Culpa der Silesia sei hiernach
<lb/>nicht substanziirt. Ueberdies lägen zwei Umstände in den Acten,
<lb/>welche außerdem der Klage entgegenständen, erstens, daß, da nach
<lb/>dem Inhalt der Acten ein Zwischenraum von ungefähr 2000 Fuß
<lb/>zwischen der Stelle, wo die Silesia dem Thor vorbeiging, und
<lb/>der damaligen Fahrstelle des Christel bestanden habe, Zeit genug
<lb/>für den Thor gewesen sei, sich vor dem Passiren des letzteren
<lb/>Schiffes aus dem Bereich der Attraction der Silesia zu entfernen,
<lb/>zweitens, daß, wenn bei dem Ueberholen des Thor durch die Silesia
<lb/>Gefahr vorhanden gewesen sein sollte, auch der Thor dies erkannt

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 39
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0614.tif"
                   n="610"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0614"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0614--><p/>
               <p>

                  <lb/>610 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>haben würde und dann die Silesia durch Zuruf oder Signale von
<lb/>dem Vorgehen hätte abhalten müssen.

<lb/>Das Obergericht hat den dem Thor aufgelegten Beweis da- 
<lb/>hin sormulirt:

<lb/>„daß die Silesia so nahe bei ihm vorbeigefahren sei,
<lb/>daß der von ihr bei der eingehaltenen Schnelligkeit aus- 
<lb/>gehende, resp. anziehende und abstoßende Wasserdruck ihn
<lb/>mit sich fortgerissen und demnächst in der Richtung auf
<lb/>den Christel sortgetrieben habe, resp. (insofern es nur auf
<lb/>die Collision des Thor mit der Silesia ankomme) daß
<lb/>die Attraction einen Zusammenstoß zwischen der Silesia
<lb/>und dem Thor herbeigeführt habe."

<lb/>Die Abweichung der Gründe für diese Entscheidung von den- 
<lb/>jenigen, auf welchen das Handelsgerichts-Erkenntniß beruhet, besteht
<lb/>im Wesentlichen darin, daß das Obergericht von der folgenden
<lb/>Auffassung ausgegangen ist.

<lb/>Immerhin möge das Maaß der Attractionskraft eines in
<lb/>schneller Fahrt begriffenen Schraubendampfers noch nicht so weit
<lb/>ins Klare gebracht sein, daß eine allgemeine Kenntniß desselben
<lb/>angenommen und folglich jedem Schiffer zugemuthet werden dürfe,
<lb/>jenes Maaß, auch insofern es auf die Attractionswirkung frem- 
<lb/>der Schiffe ankomme, richtig zu veranschlagen. Dagegen müsse
<lb/>jeder Schiffsführer diese Kenntniß in Betreff des eigenen Schiffes
<lb/>besitzen und anwenden, was hier dahin führe, daß nicht dem Thor
<lb/>die Nichtberücksichtigung der Attractionskraft der Silesia zur Last
<lb/>gebracht werden könne, sondern daß diese letztere dafür verantwort- 
<lb/>lich zu machen sei, daß ihre Führer die in Rede stehende Wirkung
<lb/>nicht veranschlagt hätten. Um diese Verantwortlichkeit der Silesia
<lb/>auszusprechen, bedürfe es aber der Klarstellung des Causalzusam-
<lb/>menhanges; an dieser Klarstellung fehle es bisher, da seitens der
<lb/>Silesia bestritten worden, in solcher Nähe den Thor passirt zu
<lb/>sein, daß durch ihren Wasserdruck die mehrgedachte Wirkung habe
<lb/>hervorgebracht werden können. Diesen Umstand habe der Thor
<lb/>zu erweisen und stehe dagegen der Silesia das Recht zu, ihrerseits
<lb/>durch den Beweis der von ihr behaupteten Versehen des Thar
<lb/>(Backbordlegen des Steuerruders und schuldvolles Nichtverhindern
<lb/>des wirklichen Zusammenstoßes mit dem Christel) sich gänzlich,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0615.tif"
                   n="611"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0615"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0615--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 611

<lb/>resp. von einem Theil der wider sie erhobenen Schadens-Ansprüche
<lb/>zu befreien.

<lb/>Die Abweichung der von dem Reichs-Oberhandelsgericht bei
<lb/>der Entscheidung der vorliegenden Sache zu Grunde gelegten Auf- 
<lb/>fassung von derjenigen des Obergerichts besteht nur darin, daß
<lb/>dasselbe ein Verschulden der Silesia als keines Beweises bedürftig
<lb/>annehmen zu müssen glaubt, und zwar ein solches Verschulden,
<lb/>welches die demnächst eingetretenen schädlichen Ereignisse, nach dem
<lb/>ordentlichen Lauf der Dinge zur Folge haben konnte.

<lb/>Ueber die örtliche Enge des Fahrwassers an der in Betracht
<lb/>kommenden Stelle des Elbstroms und die außerordentliche Behin- 
<lb/>derung der Fahrt in dem Zeitpunkte, als die Silesia, den Thor
<lb/>überholend, in jene Enge mit großer Schnelligkeit hineinfuhr, ist
<lb/>schon oben das Nähere bemerkt worden und besteht darüber keine
<lb/>Ungewißheit, wie denn auch die früheren Instanzen diesen Punkt
<lb/>als feststehend angenommen haben. In den Entscheidungsgründen
<lb/>zum Obergerichts-Erkenntnisse wird es als nicht streitig bezeichnet,

<lb/>daß an der fraglichen Stelle der Elbe ein sehr enges,
<lb/>schlechtes Fahrwasser sei, welches überdies (zu der in Be- 
<lb/>tracht kommenden Zeit) durch eiue in demselben liegende
<lb/>Gaüiote noch mehr beengt gewesen sei/'
<lb/>ferner als keinem Zweifel unterliegend,

<lb/>„daß, als sich die Silesia entschloß, dem Thor vorbei-
<lb/>zusahren, sowohl der entgegenkommende Christel und der
<lb/>Concurrent, als auch die Galliote, welchen (sämmtlichen
<lb/>Schiffen) der Thor ausweichen mußte, vom Bord der
<lb/>Silesia aus gesehen werden konnten, so daß demnach, als
<lb/>die Silesia jenen Entschluß faßte, eine Constellation vor- 
<lb/>lag', welche sie zu ganz besonderer Vorsicht aufsordern
<lb/>mußte.

<lb/>Ueber die Enge des Fahrwassers und dessen damalige Behin- 
<lb/>derung hat sich in dem angegebenen Sinne die Silesia selbst aus- 
<lb/>gesprochen.

<lb/>O.-A.-G.-Acten (5) S. 3/4.

<lb/>Unter den angegebenen Umständen muß bis auf Weiteres
<lb/>angenommen werden, daß die Silesia dem Art. 16 der Verord-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0616.tif"
                   n="612"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0616"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0616--><p/>
               <p>

                  <lb/>612 Entscheidungen des R -O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>nung über die Maaßregeln zur Verhinderung von Schiffs-Collisio-
<lb/>nen vom 1. Mai 1863 zuwider gehandelt hat, welcher vorschreibt:

<lb/>„Jedes Dampfschiff, welches sich einem anderen Schiffe
<lb/>in solcher Weise nähert, daß Gefahr eines Zusammen- 
<lb/>stoßes enffteht, muß langsamer fahren oder, wenn nöthig,
<lb/>stoppen und rückwärts gehen."

<lb/>Anstatt hier, wo es dringlich indicirt war, „langsamer zu
<lb/>fahren", resp. den Umständen nach „zu stoppen" und „rückwärts
<lb/>zu gehen" — ist die Silesia mit ungeminderter Schnelligkeit in
<lb/>die mehrbesprochene Enge hineingefahren, in welcher etwa eintre- 
<lb/>tende, nicht vorherzusehende Umstände, etwa eine durch Wind oder
<lb/>Wetter herbeigeführte Störung oder ein auf der Silesia selbst oder
<lb/>auf einem der anderen in großer Nähe einander passirenden
<lb/>Schiffe vorkommendes, vielleicht an sich nicht imputables ungeeig- 
<lb/>netes Manövre sehr leicht eine Collision herbeiführen konnten, wie
<lb/>denn insbesondere die, ihrer Existenz -und Erheblichkeit nach nicht'
<lb/>in Zweifel zu ziehende, Attractionskraft der, alle übrigen hier be- 
<lb/>theiligten Schiffe an Größe, Tiefgang und Schnelligkeit weit über- 
<lb/>treffenden Silesia als ein möglicherweise einwirkender Moment
<lb/>nicht unbeachtet bleiben durste.

<lb/>Daß es mit allen Vorschriften der Verordnung von 1863,
<lb/>also auch mit der vorstehend angezogenen Bestimmung des Art.
<lb/>16 strenge zu nehmen und jeder durch deren Verletzung entstan- 
<lb/>dene Schade dem vorschriftswidrig verfahrenden Schiffe zur Last
<lb/>zu bringen ist, unterliegt schon an sich keinem Zweifel, ist übrigens
<lb/>in den Artikeln 20 und 21 mit Nachdruck besonders ausgesprochen
<lb/>worden.

<lb/>Vergeblich beruft sich die Silesia zu ihrer Rechtfertigung auf
<lb/>den zweiten Artikel der Verordnung über das gegen- 
<lb/>seitige Ausweichen der Dampfschiffe auf der Un- 
<lb/>ke r e l b e vom 2. Januar 1841, dahin lautend:

<lb/>„Gehen zwei Dampfschiffe zugleich die Elbe herauf
<lb/>oder hinunter, so muß in den engeren Strecken des Fahr- 
<lb/>wassers das langsamer gehende sich links halten und das
<lb/>andere rechts vorbeilassen, wogegen dieses ihm nicht links
<lb/>vorbeifahren darf,"

<lb/>indem sie daraus abzuleiten versucht, sie habe ein Recht daraus
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0617.tif"
                   n="613"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0617"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0617--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 613

<lb/>gehabt, daß der Thor ihr in genügender Weise Platz mache. Es
<lb/>ist nämlich der Theil des vorstehend angezogenen Artikels der
<lb/>Verordnung von 1841, den die Silesia sür sich geltend macht,
<lb/>durch den Art. 17 der Verordnung von 1863, lautend wie folgt:

<lb/>„Jedes Schiff, welches irgend ein anderes Schiff über- 
<lb/>holt, soll dem letzteren ausweichen"
<lb/>außer Kraft gesetzt, so daß jetzt das langsamer fahrende Schiff
<lb/>dem überholenden Schiffe auszuweichen nicht mehr verpflichtet und
<lb/>nur noch die andere Bestimmung des angezogenen Artikels wirk- 
<lb/>sam geblieben ist, daß jedes Ueberholen eines Schiffes (auf der
<lb/>Unterelbe) nur rechts geschehen dürfe. Abgesehen hiervon erledigt
<lb/>sich das Vorbringen der Silesia jedenfalls dadurch, daß der Thor
<lb/>der Silesia ausgewichen ist und zwar ohne daß die letztere die
<lb/>Art des Ausweichens als ungehörig oder ungenügend angefochten
<lb/>hätte. Weshalb der Thor ausgewichen ist, ob in der Meinung,
<lb/>zum Ausweichen verpflichtet zu sein oder weil die Annäherung der
<lb/>mit voller Kraft auf ihn einfahrenden Silesia — eines Schiffes,
<lb/>welches nach net (31) eine mehr als zehnmal größere Lastenzahl
<lb/>hält als er, — ihn dazu nöthigte, ist unerheblich. In keinem
<lb/>Falle konnten die Führer der Silesia in jenem Ausweichen des
<lb/>Thor eine Einladung zum Vorbeigehen in dem Sinne erblicken,
<lb/>daß Seitens des Thor das Vorbeigehen der Silesia angerathen
<lb/>worden wäre oder als gefahrlos hätte bezeichnet werden sollen.

<lb/>Die Silesia beruft sich aus Eile, welche sie gehabt habe, in- 
<lb/>dem sie noch bei Hochwasser über die Sünde habe kommen müssen.
<lb/>Indessen kein Schiff ist berechtigt, andere Schiffe deshalb zu ge- 
<lb/>fährden, weil es Eile hat oder weil wenigstens die Führer dessel- 
<lb/>ben der Meinung sind, Eile zu haben. Die Hinfälligkeit dieses
<lb/>Vorbringens würde sich übrigens schon aus der Erwägung ergeben,
<lb/>daß es sich nur um eine ganz unerhebliche Verzögerung der Fahrt
<lb/>handelte, da es nur darauf ankam, abzuwarten, bis das Fahr- 
<lb/>wasser nach dem Passiren des Christel wiederum frei geworden
<lb/>sein werde, was nur wenige Minuten in Anspruch nehmen konnte.

<lb/>Wenn das Handelsgericht aus die zwischen dem Cristel und
<lb/>der Stelle, wo die Silesia den Thor überholte, vorhanden gewe- 
<lb/>sene Entfernung von circa 2000 Fuß verweiset und auf Grgnd
<lb/>dgvon annimmt, es sei dem Thor genug Zeit geblieben, sich aus
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0618.tif"
                   n="614"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0618"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0618--><p/>
               <p>

                  <lb/>614 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- n. Wechselsachen.

<lb/>dem Schraubenwasser der Silesia zu entfernen, so kann dem eben
<lb/>sowenig zur Exculpirung der Silesia, wie zur Jnculpirung des
<lb/>Thor beigepflichtet werden. Jene Entfernung betrug nicht einmal
<lb/>1/3 Seemeile, von welchen die Silesia 12 in einer Stunde zurück- 
<lb/>legte. Hiernach können auf die fragliche Strecke höchstens l2/3
<lb/>Minuten gerechnet werden, welcher Zeitraum durch die Fahrt der
<lb/>bugsirten und, mit seinem Schleppschiff, von der Fluth geförderten
<lb/>Christel noch mehr verkürzt wurde.

<lb/>Die weitere Anführung des Handelsgerichts, daß, wenn die
<lb/>Attractionskraft der Silesia für den Thor gefährdend gewesen
<lb/>wäre, dies von letzterem hätte bemerkt werden müssen und es dann
<lb/>erforderlich gewesen wäre, die Silesia zu warnen, hat durch die
<lb/>schon oben angezogene, auf diesen Punkt gerichtete Ausführung
<lb/>des Obergerichts ihre Erledigung gefunden.

<lb/>Die nautischen Sachkundigen selbst und, ihnen beitretend,
<lb/>das Handelsgericht, haben denn auch in dem früheren Prozesse,
<lb/>mit der vorstehenden Auffassung übereinstimmend, dahin sich aus- 
<lb/>gesprochen,

<lb/>„daß die Silesia in dem engen Fahrwasser den Versuch
<lb/>nicht hätte machen dürfen, dem Thor vorbeizukommen."

<lb/>Zwar bedurfte es in jenem Prozesse einer Entscheidung
<lb/>über diesen Punkt nicht, gleichwohl ist, wie von selbst einleuchtet,
<lb/>dieser Ausspruch für die jetzt vorliegende Beurtheilung, wenngleich
<lb/>ohne formelle Wirksamkeit, doch von materieller Erheblichkeit,
<lb/>zumal da erhebliche Gründe, weshalb jener Ausspruch jetzt für
<lb/>unrichtig zu halten sei, in dem nunmehrigen Handelsgerichts-
<lb/>Erkenntnisse nicht gegeben worden sind.

<lb/>Es fragt sich weiter, ob es bei dem zufolge des Obigen als
<lb/>vorliegend anzunehmenden ordnungswidrigen Verhalten der Silesia
<lb/>und dem eingetretenen Schaden auf Seiten des Thor noch der
<lb/>Substanziirung und eventuell des Beweises eines speciellen Causal-
<lb/>zusammenhanges zwischen der Ordnungswidrigkeit und dem Scha- 
<lb/>den bedürfe. Dies ist zu verneinen. Der Art. 16 ist zum
<lb/>Schutze der Interessen derjenigen Schiffs- und Ladungs-Betheiligten
<lb/>eingeführt, welche unter den mehrgedachten Umständen durch unvor- 
<lb/>sichtiges Verhalten von Dampsschiffsführern gefährdet werden.
<lb/>Hat ein solches Verhalten stattgefunden und ist im darnach fol-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0619.tif"
                   n="615"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0619"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0619--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelsachen. 615

<lb/>genden Vorgang ein derartiger Schaden entstanden, daß er nach
<lb/>dem ordentlichen Verlauf der Dinge aus jenem ungehörigen Ver- 
<lb/>halten erklärt werden kann, so bedarf es auf Seiten des Beschä- 
<lb/>digten keines Eingehens auf die specielle Art und Weise, wie der
<lb/>schädliche Erfolg bewirkt worden ist, mit anderen Worten, darauf,
<lb/>welcher Zusammenhang zwischen der Ordnungswidrigkeit und dem
<lb/>Schaden bestanden hat. Demgemäß ist insbesondere in der bis- 
<lb/>herigen hanseatischen Rechtsprechung, wie im Allgemeinen in
<lb/>Fällen von Schadensklagen

<lb/>Erkenntnisse des Lübecker Ober - AppellationsgerichtZ.

<lb/>Hamburger Sammlung Bd. III, S. 122, 174, 427.
<lb/>so speciell in Ansegelungssachen,

<lb/>Kierulff, Sammlung Bd. III, S. 765,
<lb/>erkannt worden, wie denn dieselbe Behandlung in der früheren
<lb/>Sache Christel e. Thor vom Handelsgerichte zur Anwendung
<lb/>gebracht worden ist.

<lb/>Auf Seiten eines Beklagten, welcher unter Umständen, wie
<lb/>solche hier Vorlagen, in die Lage kommt, sich exculpiren zu müssen,
<lb/>ist der Exculpationsbeweis in zwei Beziehungen denkbar. Er kann
<lb/>den Versuch machen, nachzuweisen, entweder, daß der, nach dem
<lb/>äußeren Anschein anzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Verhaltens
<lb/>in Wirklichkeit kein Verschulden zu Grunde gelegen habe, oder,
<lb/>daß sein Verschulden eine culpa fine effectu geblieben sei, nem-
<lb/>lich der eingetretene Schaden anderen, von ihm unabhängigen
<lb/>und auch nicht mittelbar ihm zur Last kommenden Ursachen beizu- 
<lb/>messen sei. In letzterer Beziehung hat die beklagtische Partei es
<lb/>an dazu dienlichen Angaben sehlen lassen. Der ihr zu verstattende
<lb/>Beweis der Exculpation konnte mithin nur so, wie im Erkennt- 
<lb/>nisse geschehen, nachgelassen werden.

<lb/>Reben diesem Beweise muß es der beklagtischen Partei, um
<lb/>sich gänzlich von der Klage des Thor frei zu machen, nach Maaß-
<lb/>gabe ihres oben berührten Vorbringens, verstattet werden, den
<lb/>Beweis der Behauptung zu führen, daß der Thor durch unrich- 
<lb/>tiges Backbordruder, als er neben der Silesia in der Fahrt war,
<lb/>das Zusammengerathen beider Schiffe veranlaßt oder doch mil- 
<lb/>veranlaßt habe, da nach dem Art. 737 sogar jede Mitschuld
<lb/>des Thor die Silesia klaglos stellen würde. Die Formulirung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0620.tif"
                   n="616"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0620"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0620--><p/>
               <p>

                  <lb/>616 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>des der Beklagten in dieser Richtung vom Obergericht nachge- 
<lb/>lassenen Beweises bedurfte nach Maaßgabe der nunmehrigen Auf- 
<lb/>fassung des Hauptstreitpunktes einer Aenderung, wobei der bezüg- 
<lb/>lichen zweiten Eventualbeschwerde der Beklagten, wie aus der
<lb/>jetzigen Fassung des Beweissatzes erhellet, einigermaßen Folge
<lb/>gegeben werden konnte.

<lb/>Bei dem zweiten Obergerichts-Beweissatze hatte es dagegen
<lb/>sein Verbleiben zu behalten.

<lb/>Durch die nunmehrige Entscheidung der Sache wird die
<lb/>Principalbeschwerde des Klägers verworfen, der eventuellen Be- 
<lb/>schwerde desselben wird im Wesentlichen abgeholfen. Den beklag- 
<lb/>tischen Beschwerden wird dagegen mit Ausnahme der schon berühr- 
<lb/>ten zweiten Eventualbeschwerde keine Statt gegeben. Bei diesem
<lb/>Ergebnisse mußte eine durchgängige Compensation der Kosten der
<lb/>gegenwärtigen Instanz eintreten.

<lb/>Urkundlich re. ■ M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 741.

<lb/>Hamburger Verordn, vom 1. Mai 1863, betr. Maß- 
<lb/>regeln zur Vemeidung von Schiffscollisionen.

<lb/>In dem durch dieselben Thatsachen, welche in dem Erkennt- 
<lb/>nisse v. 3. Mai 1871 zu Art. 737 oben dargelegt worden sind,
<lb/>veranlaßten Prozesse vr. Sieveking in Hamburg, mand. nom.
<lb/>Capt. C. Drummond vom Bremischen Barkschiff „Christel", Klä- 
<lb/>gers, gegen die Hamb. Amerik. Packetfahrt Aktien-Gesellschaft,
<lb/>Beklagte, legte das Reichsoberhandelsgericht in einem Erkenntnisse
<lb/>von demselben Tage der Bekl. nur den ersten der in jenem Er- 
<lb/>kenntnisse electiv nachgelassenen drei Beweise auf.

<lb/>Die Gründe dieses Erkenntnisses stimmen mit denen jenes
<lb/>Erkenntnisses überein; bezüglich der Beschränkung des Beweisnach- 
<lb/>lasses in diesem Falle ist jedoch folgendes hinzugesügt:

<lb/>Was zunächst den im Obergerichts-Erkenntnisse der Silesia
<lb/>nachgelassenen Beweis betrifft, daß der Thor durch unrichtiges
<lb/>Legen des Ruders nach Backbord den wirklichen Zusammenstoß der
<lb/>genannten beiden Schiffe,- oder doch die verderblich gewvrdene Ein- 
<lb/>wirkung des Wasserdrucks auf den Thor veranlaßt habe, so ist
<lb/>das Obergericht keineswegs der Meinung gewesen, daß unter der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0621.tif"
                   n="617"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0621"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0621--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 611

<lb/>Voraussetzung einer auf Seiten der Silesia vorhandenen Schuld
<lb/>jene Thatsache ausreicht, um die Silesia gegen Schadensansprüche
<lb/>des Christel zu sichern. Dies ergiebt sich aus dem vom Ober- 
<lb/>gericht in den Beweissatz ausgenommenen , auf ein unschädliches
<lb/>Passiren der Siletia gerichteten Passus. — Jedenfalls kommt es
<lb/>bei der nunmehr veränderten Auffassung der Hauptsache hier
<lb/>allein auf die Frage an, ob, wenn auch der Thor ein Versehen
<lb/>begangen haben sollte, hierdurch die Silesia von der Entschädi- 
<lb/>gungspflicht wegen einer ihr zur Last kommenden Verschuldung
<lb/>frei geworden sein würde. Dies kann nur verneint werden. Es
<lb/>unterliegt keinem Zweifel, daß die Verantwortlichkeit aus Aquili-
<lb/>scher Culpa dadurch nicht ausgehoben wird, wenn casuelle Ereig- 
<lb/>nisse oder hinzutretende Versehen anderer Personen auf die scha- 
<lb/>denbringende Wirkung des culposen Verhaltens fördernd einwirken.
<lb/>Den Umständen nach kann dies die Folge haben, daß der Be- 
<lb/>schädigte neben Demjenigen, von welchem die eigentliche Schadens-
<lb/>nrsache ausgegangen ist, auch den Urheber der hinzutretenden culpa
<lb/>als solidarisch Mitverhasteten in Anspruch nehmen kann. Es
<lb/>kommt indessen auf diesen letzteren Punkt hier nicht an.

<lb/>Die Silesia hat verlangt (Ober-Appellationsgerichts-Acten
<lb/>fl^ S. 13) daß ihr der Beweis nachgelassen werde, der Thor
<lb/>hätte, nachdem er von ihr freigekommen sei, durch geeignete Maß- 
<lb/>regeln den Zusammenstoß mit dem Christel verhindern können.
<lb/>Die Grundlosigkeit dieses Verlangens ergiebt sich aus dem vor- 
<lb/>stehend über den Obergerichts-Beweissatz Gesagten. Wenn nicht
<lb/>einmal ein von einem Dritten ausgehendes positives Mitwirken
<lb/>zu dem schädlichen Effect den aus aquilischer Culpa verantwort- 
<lb/>lichen von seiner Verbindlichkeit zu befreien im Stande ist, so
<lb/>muß dies um so viel mehr dann angenommen werden., wenn es
<lb/>sich nur darum handelt, ob ein Dritter den Schaden hätte ab- 
<lb/>wenden können, aber ungehöriger Weise nicht abgewendet hätte.
<lb/>Uebrigens steht der Silesia hier ohne Weiteres der ArK 741 des
<lb/>H.-G.-B. entgegen, welcher den Rheder des Schiffes, auf welchem eine
<lb/>zur Collision führende Culpa begangen wird, haftbar erklärt, „auch
<lb/>für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammen- 
<lb/>stoß seines Schiffes mit einem anderen Schiffe. der Zusammenstoß
<lb/>dieses (anderen) Schiffes mit einem Dritten verursacht wird."
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0622.tif"
                   n="618"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0622"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0622--><p/>
               <p>

                  <lb/>618 Entscheidungen des R.-O.-H.-G in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Nach dem Obigen konnte in der vorliegenden Sache nur auf
<lb/>einen Exculpationsbeweis der Silesia erkannt werden.

<lb/>Bei der stattfindenden Verwerfung der beiderseitigen Princi-
<lb/>palbeschwerden mußte auf durchgängige Compensation der Kosten
<lb/>dieser Instanz erkannt werden.

<lb/>Urkundlich rc. M.

<lb/>Urtheil des Reichsoberhandelsgerichts vom 21. Nov.

<lb/>1871 in Sachen G. Löwenberg u. Co. in Berlin e.

<lb/>M. Strauß in Frankfurt a. M.

<lb/>Ein Vertragsabschluß unter den in den Schlußscheinen der
<lb/>vereideten Berliner Makler enthaltenen Bedingungen enthält ein
<lb/>gültiges o0mxr0mi88ura. Die aus dem in den Bedingungen'
<lb/>bezeichneten Personenkreise auf dem daselbst bezeichneten Wege zu
<lb/>bestellenden Schiedsrichter sind solchen gleichzuachten, welche zum
<lb/>Voraus namentlich erwählt sind.

<lb/>Vertragsmäßiger Ausschluß aller ordentlichen und außeror- 
<lb/>dentlichen Rechtsmittel ist statthaft, deckt aber wahre Nichtigkeiten
<lb/>des Schiedsspruches nicht.

<lb/>Die Unterwerfung unter dem einen Contrahenten unbekannte
<lb/>Usancen ist verbindlich; die Nichtangabe des Umfangs dieser
<lb/>Usancen an sich keine dolose Verleitung zum Vertragsabschluß.

<lb/>Der erwählte Schiedsrichter wird durch sein bloßes Standes- 
<lb/>interesse und die Möglichkeit in gleichen Prozessen als Partei
<lb/>betheiligt zu werden nicht unfähig.

<lb/>Die Androhung der Klagerhebung involvirt nicht den Ver- 
<lb/>zicht auf den Schiedsspruch.

<lb/>Das Reichsoberhandelsgericht bestätigte das Erkenntniß des
<lb/>Kgl. Preuß. Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. vom 1. März
<lb/>1871 aus folgenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Bereits wiederholt ist vom Reichsoberhandelsgericht ausge- 
<lb/>sprochen worden, daß ein Bertragsschluß unter den bekannten, in
<lb/>den Schlußscheinen der vereideten Berliner Makler enthaltenen
<lb/>Bedingungen hinsichtlich der daselbst angeordneten Entscheidung
<lb/>aller Vertragsstreitigkeiten durch ein aus 3 Berliner Producten-
<lb/>händlern zusammengesetztes Schiedsgericht einen wahren, nach
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0623.tif"
                   n="619"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0623"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0623--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 619

<lb/>gemeinem, wie nach PreußischemRecht gültigenSchieds-
<lb/>vertrag (e0mxromi88nm) darstellt, der Art, daß diejenigen 3
<lb/>Personen, welche aus dem in diesen „Bedingungen,, bezeichneten
<lb/>Personenkreise aus dem daselbst bezeichneten Wege als Schieds- 
<lb/>richter bezeichnet werden, als die von beiden Contrahenten gewoll- 
<lb/>ten, aus dem Vertrauen beider Theile hervorgegangenen Schieds- 
<lb/>richter in gleicher Weise gelten, als ob dieselben im Voraus von
<lb/>den Contrahenten namentlich zu Schiedsrichtern erwählt worden
<lb/>wären; daß ferner im Streitfälle das so gebildete Schiedsgericht
<lb/>zwar befugt ist, über seine eigene Competenz. zu entscheiden, es
<lb/>indessen jedem Theile sreisteht, gegen den die Anerkennung des
<lb/>Schiedsgerichts weigernden Theil bei dessen ordentlichem Richter
<lb/>eine Klage dahin zu richten, daß sich derselbe der Entscheidung
<lb/>des Schiedsgerichts unterwerfe; endlich daß der vertragsmäßige
<lb/>Ausschluß, „aller ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel"
<lb/>durchaus statthaft ist, selbstverständlich ohne wirkliche Nichtigkeiten
<lb/>des Schiedsspruchs zu decken.

<lb/>Urtheile des Bundesoberhandelsgerichts in Sachen Ollen-
<lb/>dorfer und Halberstädter '/. Strauß vom 28. März
<lb/>1871 (Entscheidungen Bd. II. S. 156), vom 4. No- 
<lb/>vember 1870 (Entscheidungen Bd. I. S. 91) und vom
<lb/>18. April 1871 in Sachen Stahlberg Bekmann
<lb/>und May (Entscheidungen Bd. II. S. 199).

<lb/>Vgl. Urtheile vom 9. Mai 1871 in Sachen Tonne '/.
<lb/>Nathan (Entscheidungen Bd. II. S. 271) und vom
<lb/>16. Mai 1871 in Sachen Bassuno •/• Debunner u.
<lb/>Co. (Entscheidungen Bd. II. S. 296).

<lb/>Diesen Grundsätzen entspricht der angesochtene Bescheid. Denn
<lb/>am 31. Mai 1867 hat Verklagter an die in Berlin domicilirende
<lb/>Klägerin ein Schreiben folgenden Inhalts gerichtet:

<lb/>„Hiermit verkaufe ich Ihnen nach allen Usancen, wie.
<lb/>solche dort üblich und in den Schlußbriefen der vereideten
<lb/>Mäkler enthalten sind — 1000 Ctr. Roggen —"
<lb/>ferner am 13. Juli 1867 folgendes Schreiben:

<lb/>„verkaufe Ihnen nach allen Bedingungm und Usancen,
<lb/>wie solche in den Schlußscheinen der Berliner vereideten
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0624.tif"
                   n="620"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0624"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0624--><p/>
               <p>

                  <lb/>620 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wcchselsachen.

<lb/>Mäkler enthalten sind, 20000 Quart rohen Kartoffel-
<lb/>spiritus."

<lb/>Die in diesen Briefen angezogenen Schlußscheine der ver- 
<lb/>eideten Berliner Mäkler enthalten als § 18 der „Bedingungen"
<lb/>über Roggengeschäfte und als § 16 der „Bedingungen" über
<lb/>Kartoffelspiritusgeschäfte:

<lb/>„Alle aus diesem Vertrage sich ergebenden Streitigkeiten
<lb/>zwischen den Parteien, sie mögen zwischen diesen direkt
<lb/>oder auch indirekt entstanden sein, werden durch Schieds- 
<lb/>richter zwischen den direkten (Kontrahenten entschieden.
<lb/>Wer diese Entscheidung anruft, hat 3 von den durch
<lb/>Majoritätsbeschluß einer Anzahl hiesiger Produktenhändler
<lb/>erwählten Schiedsrichtern, deren Namensverzeichniß im
<lb/>Archiv der Aeltesten der Kaufmannschaft deponirt ist,
<lb/>die jedoch mit den Parteien weder bis zum vierten Grade
<lb/>. verwandt noch verschwägert sein dürfen, zur Auswahl
<lb/>eines Schiedsrichters dem Gegner vorzuschlagen, welcher
<lb/>spätestens am folgenden Tage seine Wahl schriftlich
<lb/>anzeigen und 3 andere unter den obengedachten Personen
<lb/>benennen muß, aus denen der andere Theil - binnen
<lb/>gleicher Frist einen Schiedsrichter zu wählen und schrift- 
<lb/>lich anzuzeigen hat. Versäumniß der Frist überträgt
<lb/>dem Gegner die Wahl aus den von ihm Vorgeschlagenen.

<lb/>Vorschlag und Wahlanzeige können durch Postattest
<lb/>über Abgabe eines rekommandirten Briefes an die bezüg- 
<lb/>liche Adresse so weit dargethan werden, daß der Gegen- 
<lb/>beweis dem Gegner obliegt. Die Schiedsrichter wählen
<lb/>sofort aus der Reihe der übrigen Schiedsrichter einen
<lb/>Obmann durch das Loos. Das so gebildete Schieds- 
<lb/>gericht entscheidet nach Stimmenmehrheit; seinem Aus- 
<lb/>spruche unterwerfen sich die Parteien ohne Widerrede,
<lb/>mit Ausschluß jedes ordentlichen und außerordentlichen
<lb/>Rechtsmittels."

<lb/>Am 17. October 1867 hat Klägerin brieflich den Verklagten
<lb/>wegen Nichterfüllung zur Zahlung einer auf 1889 Thlr. 15 Sgr.
<lb/>berechneten Differenz ausgefordert, „widrigenfalls wir die Klage
<lb/>gegen Sie einreichcn." Am 7. November 1867 hat sie demselben
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0625.tif"
                   n="621"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0625"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0625--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-G.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 621

<lb/>angezeigt, sie werde ihn beim Berliner Schiedsgericht laut § 19,
<lb/>bez. 12 (soll heißen §. 18, bez. 16) der Schlußscheine verklagen,
<lb/>ihm dabei die Namen der sämmtlichen 20 vereideten Sachver- 
<lb/>ständigen genannt und darunter die Herren Hehmann Friedmann,
<lb/>Moritz Heilmann und Gustav Salinger als diejenigen bezeichnet,
<lb/>von denen Verklagter einen wählen solle, dagegen solle Verklagter
<lb/>drei andere nennen, von denen Klägerin einen wählen werve,
<lb/>„dies muß Ihrerseits so geschehen, daß wir innerhalb 48 Stunden
<lb/>im Besitz Ihrer Antwort sind, andernsalls gehen sie des Wahl- 
<lb/>rechts verloren und bestimmen wir in diesem Falle allein die
<lb/>beiden Sachverständigen." Dieser Brief blieb unbeantwortet.
<lb/>Am 9. November 1867 zeigte Klägerin dem Verklagten an, daß
<lb/>sie von ihrem Rechte, die beiden Sachverständigen wählen zu
<lb/>können, Gebrauch mache und zu solchen die Herren Moritz Heit- 
<lb/>mann und Hehmann Friedmann wähle.

<lb/>Wenn nun Klägerin begehrt, daß Verklagter die Competenz
<lb/>des aus den Herren Moritz Heilmann und Hehmann Friedmann
<lb/>zu Berlin und einem von diesen durch das Loos zu erwählenden
<lb/>Obmann zu bildenden Schiedsgerichts zur Instruction und Ent- 
<lb/>scheidung der aus den beiden Geschäften vom 31. Mai und
<lb/>13. Juli 1867 zwischen beiden Parteien entstandenen Streitsache
<lb/>anzuerkennen nnd sich dem Ausspruche dieses Schiedsgerichts ohne
<lb/>Widerrede zu unterwerfen habe, so erscheint dieser Antrag durch- 
<lb/>aus gerechtfertigt.

<lb/>1. Ob Verklagter aus freiem Antrieb in seinen beiden Schrei- 
<lb/>ben vom 31. Mai und 13. Juli 1867 sich den in den Schluß- 
<lb/>scheinen der Berliner Mäkler enthaltenen Usancen unterworfen,
<lb/>oder aber nur die von Klägerin ihm zugestellten Formulare unter- 
<lb/>zeichnet hat, macht keinen Unterschied. Daß unter diesen Usancen
<lb/>oder Bedingungen insbesondere die Schiedsgerichts-Clausel für
<lb/>den Auswärtigen beschwerend ist, soll nicht verkannt werden, allein
<lb/>er hat es sich selbst beizumessen, wenn er sich unbekannten oder
<lb/>nicht wohlerwogenen Vertragsbedingungen unterwirft.

<lb/>Entscheidungen des Bundes - Oberhandelsgerichts Bd. I,
<lb/>S. 92,

<lb/>Striethorst's Archiv Bd. 72, S. 146 flg.

<lb/>Daß er über deren Inhalt sich im Jrrthum befunden habe,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0626.tif"
                   n="622"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0626"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0626--><p/>
               <p>

                  <lb/>622 Entscheidungen des R.-O-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>vermag er nicht zu begründen, die bloße Versicherung, er würde
<lb/>die Verträge bei Kenntniß von diesem Inhalt der Berliner
<lb/>Schlußscheine nicht geschlossen haben, ist unzureichend und an sich
<lb/>wenig glaublich. Wie gar Klägerin sich dadurch einer dolosen
<lb/>Verleitung zum Vertragsschluffe schuldig gemacht haben soll, daß
<lb/>sie den Verklagten auf diesen Inhalt der Schlußscheine nicht auf- 
<lb/>merksam gemacht hat, ist völlig unerfindlich.

<lb/>2. Ebenso ist gleichgültig, ob Verklagter einen gesetzlichen
<lb/>Gerichtsstand in Berlin hat, da er sich, nach Vorstehendem, dem
<lb/>in Berlin zu bildenden Schiedsgericht vertragsmäßig unterwor- 
<lb/>fen hat.

<lb/>3. Zu der Annahme, daß die in den Schlußscheinen der
<lb/>Berliner Makler vorgesehenen Schiedsgerichte nur bei Streitig- 
<lb/>keiten aus Platzgeschäften oder doch nur zwischen solchen
<lb/>Contrahenten, welche in Berlin ansässig oder anwesend sind, oder
<lb/>zur Zeit des Vertragsschlusses gewesen sind, zu entscheiden haben,
<lb/>gewähren diese „Bedingungen" keinen Anhalt. Dawider spricht,
<lb/>daß auch die Cessionare, wie Delegatare der Contrahenten dem
<lb/>Schiedsgericht unterworfen sein sollen („sie mögen zwischen diesen
<lb/>direkt oder auch indirekt entstanden sein,") daß notorisch überaus
<lb/>zahlreiche auswärtige Häuser theils brieflich oder durch Tele- 
<lb/>gramm, theils durch ihre Agenten und Commissionäre zu Berlin
<lb/>dergleichen in Berlin zu erfüllende Geschäfte eingehen, und daß
<lb/>Ausnahmen zu Gunsten oder aber zum Nachtheil Auswärtiger
<lb/>mißlich, wie dem deutlichen Zweck der Vereinbarung widerstreiten
<lb/>würden. Der Satz, daß „spätestens am folgenden Tage" der
<lb/>Aufgeforderte seine Wahl schriftlich anzuzeigen habe, ist, wie
<lb/>Oberappellatin richtig bemerkt, von dem auf den Empfang der
<lb/>Aufforderung folgenden Tage zu verstehen, und die Hinweisung
<lb/>auf rekommandirte Briefe und Postatteste zeigt deutlich,
<lb/>daß man, wenn nicht ausschließlich, doch vorzugsweise an auswärts
<lb/>wohnende Contrahenten gedacht hat. Ob die vorliegenden Ge- 
<lb/>schäfte Distanzgeschäfte seien, darf daher unerörtert bleiben.

<lb/>4. Bloßes Standesinteresse und die Möglichkeit in gleichen
<lb/>Prozessen als Partei betheiligl zu sein, macht den erwählten
<lb/>Schiedsrichter nicht unfähig, da er nicht Partei in diesem Pro- 
<lb/>zesse ist:
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0627.tif"
                   n="623"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0627"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0627--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 623

<lb/>I. 51 v. de recept. (4, 8): 81 de re sua arbiter
<lb/>quis factus est, sententiam dicere non potest, quia
<lb/>s e facere jubeat aut petere prohibeat, neque autem
<lb/>imperare sibi neque se prohibere quisquam potest,
<lb/>vergl. auch Zeitschrift für Handelsrecht II, S. 149 ff.

<lb/>Seuffert's Archiv XXIII No. 133,
<lb/>noch begründen dieselben für die Partei ein Recht zum einseitigen
<lb/>Rücktritt von dem Schiedsvertrage, da sie weder den Charakter
<lb/>offenbarer Feindschaft tragen:

<lb/>I. 32 §. 14 eod: — inimicus manifeste aparuisset
<lb/>noch an sich auf ein doloses Verhalten des Schiedsrichters
<lb/>schließen lassen:

<lb/>1. 31 eod 1. 3 C. eod (2, 56),

<lb/>und die Compromittenten vor Abschluß des Schiedsvertrags
<lb/>erwägen müssen, ob sie von Schiedsrichtern dieser Art einen unbe- 
<lb/>fangenen und unparteiischen Spruch zu erwarten haben.

<lb/>5. Die Unterstellung, daß Klägerin durch ihr Schreiben
<lb/>vom 17. October 1867, in welchem sie dem Verklagten mit Ein- 
<lb/>reichung einer Klage droht, von dem Compromiß zurückgetreten
<lb/>sei oder aus Entscheidung durch Schiedsspruch verzichtet habe,
<lb/>erscheint völlig grundlos, da unter der angedrohten Klage sowohl
<lb/>die gegenwärtige, wie die vor dem Schiedsgericht anzustellende,
<lb/>mindestens aber auch eine solche verstanden werden kann, und die
<lb/>Behauptung, daß Klägerin sich hierüber unzweideutig hätte aus-
<lb/>drücken müssen, verfehlt ist, weil Klägerin weder Pflicht noch
<lb/>Anlaß hatte, zwischen den ihr möglicherweise freistehenden ver- 
<lb/>schiedenen Wegen der Rechtsversolgung schon damals eine bindende
<lb/>Wahl zu treffen.

<lb/>6. Endlich ist auch die eventuelle Beschwerde des Ober-
<lb/>Appellanten verfehlt. Es steht fest, daß Verklagter den Brief der
<lb/>Klägerin vom 7. November 1867 rechtzeitig empfangen und den- 
<lb/>selben unbeantwortet gelassen hat. Hierdurch war er, gemäß § 18
<lb/>(16) der „Bedingungen" seines Mitwirkungsrechts bei Consti-
<lb/>tuirung des Schiedsgerichts verlustig gegangen. Die beiden
<lb/>nunmehr von Klägerin der „Bedingungen" gemäß gewählten
<lb/>Schiedsrichter hätten sofort einen Obmann durch das Loos
<lb/>erwählen dürfen und vor dem so gebildeten Schiedsgericht hätte
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0628.tif"
                   n="624"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0628"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0628--><p/>
               <p>

                  <lb/>624 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Verklagter sich einlassen müssen; über seine bestrittene Competenz
<lb/>hätte das Schiedsgericht selber entscheiden dürfen, unbeschadet der
<lb/>Befugniß der Litiganten, die Competenzfrage und mit ihr die
<lb/>Geltung des gefällten Schiedsspruchs vor den ordentlichen Gerichten
<lb/>zum Austrag zu bringen. Ist dies unterblieben, vielmehr scholl
<lb/>vor definitiver Bildung des Schiedsgerichts durch Wahl des Ob- 
<lb/>mannes der Competenzstreit vor dem ordentlichen Richter ange- 
<lb/>regt, so hat dieser selbstverständlich seinem Urtheil den actuellen
<lb/>Thatbestand zu Grunde zu legen, und falls bereits ein oder
<lb/>mehrere Schiedsrichter in bindender Weise bestellt sind, auch
<lb/>darüber zu entscheiden, ob vor diesen der Verklagte sich einzu- 
<lb/>lassen habe. I. K.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eheweibliche Bürgschaft.

<lb/>Sächsisches bürgerliches Gesetzbuch § 1653. f. *)

<lb/>„Es ist gegenwärtig nur zu prüfen, ob der Beklagten gelun- 
<lb/>gen ist, die Ansicht der vorigen Instanzen,

<lb/>„daß das von der Beklagten eingegangene Rechtsge- 
<lb/>schäft, als Jntercession aufgefaßt, unter die Bestimmung
<lb/>des § 1653. f. falle und dadurch Gültigkeit erlangt habe,
<lb/>zu widerlegen.

<lb/>Dieß ist nicht anzuerkennen.

<lb/>Daß für die Gültigkeit einer Jntercession unter dem in § 1653
<lb/>bezeichnten Gesichtspunkte der zu der übernommenen Verpflichtung
<lb/>außer Beziehung stehende Anfall eines Vortheils nicht ausreiht,
<lb/>ist nicht zu bestreiten. Es muß der Vortheil u. s. w. mit der
<lb/>übernommenen Verpflichtung in einem Kausalnexus stehen. Dies
<lb/>folgt aus der Natur der Sache und dem Wortlaute der Gesetzes-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) § 1650 des Sachs. H.-G.-B. bestimmt:

<lb/>Jedes Rechtsgeschäft, durch welches eine Ehefrau sich für den Ehemann
<lb/>verpflichtet, ist nichtig, ausgenommen wenn sie dasselbe mit Einwilligung des
<lb/>Ehemannes vor Gericht vornimmt, und dieses die Ehefrau vorher iy Abwesen- 
<lb/>heit des Ehemannes über den Vermögensverlust, welchen sie sich dadurch zuziehen
<lb/>kann, belehrt hat. Hat die Ehefrau in Folge einer nichtigen Verpflichtung
<lb/>für ihren Ehemann Etwas geleistet, so kann sie dies nicht zurückfordern.

<lb/>§ 1653. Der Form in § 1650 bedarf es nicht, wenn die Ehefrau durch
<lb/>die Verpflichtung für den Ehemann nichts von ihrem Vermögen verliert, oder
<lb/>wenn sie Vermögensvortheile erlangt.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0629.tif"
                   n="625"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0629"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0629--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 625

<lb/>Vorschrift. Die Intercession ist gültig, wenn die Ehefrau durch
<lb/>dieselbe nichts verliert oder Vermögensvortheile erlangt. Es ist
<lb/>aber evident, daß diese Voraussetzung nach dem Inhalte der Klag- 
<lb/>begründung vorhanden ist. Das Aequivalent der von der Beklag- 
<lb/>ten übernommenen Berpstichtung bildet die Aushändigung des
<lb/>Waarenlagers und dies Aequivalent fließt in Folge der zwischen
<lb/>dem Gläubiger, dem Schuldner und der Ehefrau zu Stande ge- 
<lb/>kommenen Vereinbarung in der Letzteren Vermögen;

<lb/>1. 21. pr. v. ad S. C. Veil. (16. 1.)

<lb/>Der Untersuchung der Frage, ob nicht schon der Erwerb des
<lb/>persönlichen Anspruches der intercedirenden Ehefrau den entsprechen- 
<lb/>den Vortheil gewährt habe, bedarf es nicht, wenn der wirkliche
<lb/>Uebergang des Waarenlagers in den Besitz der Beklagten aus- 
<lb/>reichend behauptet ist, und dies ist in der That geschehen.

<lb/>Wenn gegenwärtig noch die Gültigkeit der von der Beklagten
<lb/>über den Empfang des Waarenlagers ausgestellten Quittung wegen
<lb/>des angeblichen Mangels der Ratihabition derselben durch den
<lb/>Ehemann beanstandet wird, so ist dies werthlos gegenüber dem
<lb/>Klageanführen, nach welchem die ganze Verhandlung, die Aushän- 
<lb/>digung und Uebernahme des Waarenlagers betreffend, in Gegen- 
<lb/>wart und unter ausgesprochener Genehmigung des Mannes vor
<lb/>sich gegangen ist rc."

<lb/>Erk. des R.-O.-H.-G. vom 1. Novbr. 1871 in S. Uhlig •/.
<lb/>verehel. Bauer G.-A., Geher, App.-Ger. Zwickau. W.

<lb/>Unverbindlichkeit einer übernommenen Bürgschaft,
<lb/>weil dem Bürgen vor Uebernahme der Bürgschaft
<lb/>eine relevante Thatsache dolose verschwiegen

<lb/>worden.

<lb/>W. hat aus einem Wechsel die Indossamente des Klägers und
<lb/>muthmaßlich auch des E. Rasch gefälscht. Als Kläger davon
<lb/>Kenntniß erhielt und den W. deshalb zur Rede stellte, bat letzte- 
<lb/>rer, er möge ihn nicht verrathen. Kläger sagte dies unter der
<lb/>Bedingung zu, daß W. ihm Sicherheit dafür gebe, daß er aus
<lb/>diesem Wechsel nicht in Anspruch genommen werde. In Folge
<lb/>dessen stellte W. einen Revers aus, daß Kläger keinerlei Verpflich- 
<lb/>tung zum Bezahlen des Wechsels habe und offerirte die Bürgschaft

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 40
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0630.tif"
                   n="626"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0630"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0630--><p/>
               <p>

                  <lb/>626 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>des Beklagten. Als Kläger diese Bürgschaft acceptirte, veranlaßte
<lb/>W. den Beklagten, ohne ihm die Fälschung einzugestehen, folgen- 
<lb/>den Bürgschastsschein zu unterzeichnen:

<lb/>Unterzeichneter übernimmt für Herrn F. H. T. W. die
<lb/>Bürgschaft von Court. Thlr. 900., schreibe Neun Hundert
<lb/>Thaler Court, falls Herr W. nicht im Stande sein sollte,
<lb/>diese Summe zu decken.

<lb/>Hamburg, den 27. Juni 1870.

<lb/>(gez.) H. H- Schomäker.

<lb/>Kläger ist in den Besitz des Wechsels gelangt und verlangt
<lb/>Zahlung vom Beklagten aus der übernommenen Bürgschaft. Be- 
<lb/>klagter exipirt die Bürgschaft sei nichtig von Anfang an, weil keine
<lb/>Hauptverbindlichkeit eZstirt, jedenfalls stehe die exceptio doli der
<lb/>Klage entgegen. W. sei zu dem Beklagten als Beauftragter und
<lb/>Abgesandter des Klägers gekommen. Kläger habe den Beklagten
<lb/>dolose zur Ausstellung der Bürgschaft veranlaßt, er habe ihm ver-
<lb/>schwiegen, daß die Unterschriften aus dem Wechsel gefälscht seien.
<lb/>Eventuell opponire er, daß Kläger den Wechsel gar nicht bezahlt
<lb/>habe re.

<lb/>Das Handelsgericht, 2. Abtheilung erkannte am 31. Januar
<lb/>1871:

<lb/>„Wenn jemand verspricht, eine Wechselhandschrift überhaupt
<lb/>gegen sich gelten lassen zu wollen, vorausgesetzt, daß ihm derjenige,
<lb/>der seinen Namen nachgemacht hat, einen Bürgen stelle, welcher
<lb/>es übernimmt, ihm schadlos zu halten für dasjenige, was der
<lb/>Wechselinhaber von dem Andern, dem Hauptschuldner, etwa nicht
<lb/>werde beitreiben können, so hat er die Genehmigung des Indossa- 
<lb/>mentes, welches seinen Namen trägt, abhängig gemacht von der
<lb/>Bestellung einer genügenden Rückbürgs chast. Sobald aber die
<lb/>letztere bestellt und angenommen ist, ist die Voraussetzung der
<lb/>Anerkennung des unechten Indossaments eingetreten, er ist nun- 
<lb/>mehr schuldig jene Unterschriften gegen sich gelten zu lassen und
<lb/>der Rückbürge kann sich daher nicht daraus berufen, daß die Hand- 
<lb/>schrift anfechtbar war, vor Uebernahme der Garantie, weil, woraus
<lb/>es allein ankommt, im Augenblick der Bestellung der Rückbürgschast
<lb/>eine genehmigte und also verbindliche Wechselhandschrift des Klä- 
<lb/>gers vorhanden war. Daher ist es gleichgültig, ob der Rückbürge
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0631.tif"
                   n="627"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0631"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0631--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 627

<lb/>wußte, daß die Echtheit des fraglichen Indossamentes sich bestreiten
<lb/>ließ. Gewiß wollte derselbe nur für eine echte Verbindlichkeit des
<lb/>Betreffenden haften, eine solche existirte aber durch die Genehmigung,
<lb/>welche eintrat mit der Uebernahme der Rückbürgschaft. Wenn nichts- 
<lb/>destoweniger der Kläger zum Proteste die beregte Handschrift für unecht
<lb/>erklärte, so beging er das Unrecht, daß er nicht zugleich hinzusügte,
<lb/>daß er aber das Indossament ratihabirt habe; ohne daß er seine
<lb/>Genehmigung einseitig rückgängig machen konnte. Für den Bestand
<lb/>der Bürgschaft kommt es aber allein aus die Rechtsbeständigkeit
<lb/>der klägerischen Verbindlichkeit an, nicht darauf, ob die Geltend- 
<lb/>machung dieser Verbindlichkeit jedem Wechselinhaber ohne Weiteres
<lb/>zustand. Hiernach ist zufolge der eigenen beklagtischen Darstellung
<lb/>sowohl die Einwendung der Nichtigkeit der Rückbürgschast zu ver- 
<lb/>werfen, wie die exeextio doli, soweit die letztere sich bloß darauf
<lb/>gründet, daß das angebliche Indossament des Klägers unecht ist.

<lb/>Wenn sodann geleugnet ist, daß Kläger den Wechsel eingelöst
<lb/>habe und behauptet ward, daß er die Ansprüche gegen seinen Bür- 
<lb/>gen nur im Interesse seines Nachmannes Ludolphi geltend mache,
<lb/>so konnte doch nicht behauptet werden, daß der Kläger seiner über- 
<lb/>nommenen Verbindlichkeit aus der Genehmigung der Handschrift
<lb/>entlassen sei. Wie er seine Rechte gegen seinen Bürgen so lange
<lb/>sie bestanden, hätte cediren können, so konnte er sie auch direct
<lb/>selbst geltend machen, wenn er nur unter der Voraussetzung außer
<lb/>Verfolgung gesetzt ward, daß er das vom Bürgen Beizutreibende
<lb/>abliesere, statt eigene Zahlung zu leisten. Es ist damit die Vor- 
<lb/>aussetzung der Fälligkeit der Rückbürgschaft, nämlich daß der Klä- 
<lb/>ger in Anspruch genommen ward, während der notorisch insolvente
<lb/>Hauptschuldner W. unbestritten diese Summe nicht gedeckt hat,
<lb/>vollständig eingetreten. Aus dem klägerischen Besitz des Wechsels
<lb/>wird aber der onerose Erwerb desselben so lange gefolgert werden
<lb/>müssen, bis eine — hier gar nicht behauptete — reine Entfreiung
<lb/>des Klägers aus seiner übernommenen Genehmigung ausgestellt
<lb/>wäre.

<lb/>In ein Beweisverfahren würde dagegen an sich über die
<lb/>Andeutung einzutreten sein, daß Kläger bei Annahme der Bürg- 
<lb/>schaft gewußt habe, daß das vorhergehende Indossament „Rasch"
<lb/>unecht sei, weil der Beklagte beim Eintritt in die Rückbürgschaft

<lb/>40'
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0632.tif"
                   n="628"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0632"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0632--><p/>
               <p>

                  <lb/>628 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>arglos voraussetzen durste, daß ihm gegen Honorirung der Bürg- 
<lb/>schaft 'alle Rechte, welche aus dem fraglichen Wechsel ersichtlich
<lb/>waren, an Stelle des Klägers eingeräumt werden würden; daß es
<lb/>ihm also mitgetheilt wäre, wenn trotz eines scheinbaren Indossa- 
<lb/>mentes, Rechte gegen den betreffenden Vormann gar nicht existir-
<lb/>ten. Allein die bezügliche Bemerkung ist ohne eine eigene Einrede
<lb/>aus derselben zu entnehmen, in einer Form nebenbei hingeworfen,
<lb/>daß das Gericht angenommen hat, der Beklagte selbst wünsche ein
<lb/>Beweisversahren nicht.

<lb/>Endlich haftet aber der Beklagte nicht über die von ihm ver- 
<lb/>bürgte Summe hinaus, soweit dieselbe sich nicht durch seinen eige- 
<lb/>nen Verzug erhöht, also um Zinsen vom Klagetage und Kosten
<lb/>vermehrt. Die Nebenleistungen, welche mit dem Capital an Ri-
<lb/>cambiospesen eingeklagt sind, ergaben sich weder ausdrücklich aus
<lb/>der Anl. 4 noch aus dem unzweideutigen Sinn derselben.

<lb/>Hiernach ist zu erkennen:

<lb/>daß Beklagter zu verurtheilen Pr. Thlr. 900. sammt
<lb/>Zinsnl von Klagetage und den Kosten innerhalb 8 Tage
<lb/>bei Strafe der Execution dem Kläger zu bezahlen;

<lb/>Auf Appellation des Beklagten erkennt das Obergericht am
<lb/>14. April 1871:

<lb/>da der eingeklagte Bürgschaftsschein einen zwischen Klägern
<lb/>und Beklagten abgeschlossenen Vertrag bildet und als solcher von
<lb/>Ersterem gegen Letzteren geltend gemacht wird;

<lb/>da dieser Vertrag der Verbindlichkeit für Beklagten entbehrt,
<lb/>wenn der Beklagte durch W., durch dessen Vermittelung Klägern
<lb/>Rechte erworben werden sollten, mittelst Verheimlichung des objec-
<lb/>tiven Eharacters der Verbindlichkeit für welche Beklagter eintreten
<lb/>sollte, zur Eingehung der Bürgschaft verleitet wurde;

<lb/>da der Umstand, daß es sich um Uebernahme einer Bürgschaft
<lb/>dafür handelte, daß dem Kläger ein Nachtheil aus der Anerken- 
<lb/>nung eines gefälschten Indossaments nicht erwachse, dem Beklagten
<lb/>nicht ohne Arglist vorenthalten werden durfte, indem der Beklagte,
<lb/>wäre ihm die Bewandniß, die es mit diesem Indossamente hatte,
<lb/>bekannt gewesen, zu berechtigtem Mißtrauen nicht nur gegen die
<lb/>Solvenz, sondern auch gegen die Redlichkeit des Hauptschuldners
<lb/>Veranlassung entnommen haben, und überdies auf die Vermuthung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0633.tif"
                   n="629"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0633"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0633--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R -O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 629

<lb/>hingewiesen sein würde, daß auch das, dem gefälschten klägerischen
<lb/>Indossamente vorstehende Indossament des Rasch gefälscht sein
<lb/>könne und der ihm gegen Uebernahme der Bürgschaft scheinbar
<lb/>erwachsende Regreß gegen den Rasch hinfällig sein werde;

<lb/>da auch der Kläger und dessen Vermittler W. sich dieser
<lb/>voraussichtlichen Consequenz der Mittheilung des wahren Sach-
<lb/>verhältnisses an Beklagten bewußt sein mußten und mithin — da
<lb/>eine entsprechende, dem Beklagten gemachte Mittheilung nicht hat
<lb/>behauptet werden können und das allererst in der appellatoriscben
<lb/>Vernehmlassung darüber Vorgebrachte, daß Beklagter den wahren
<lb/>Sachverhalt gekannt habe oder habe kennen müssen (auch abgesehen
<lb/>von nicht genügender Praecisirung) als verspätet nicht zu attendi-
<lb/>ren ist — der arglistig erschlichene Bürgschastsvertrag aller Ver- 
<lb/>bindlichkeit für Beklagten entbehrt;

<lb/>da es bei Berücksichtigung dieser, vom Handelsgerichte in der
<lb/>hier fraglichen Richtung unerörtert gelassenen Einrede, eines Ein- 
<lb/>gehens aus die sonstigen beklagtischen Einreden so wenig als der
<lb/>Prüfung der Argumente bedarf, mittelst welcher das Erkenntniß
<lb/>a quo zur Verwerfung derselben gelangt ist, auch die Erörterung
<lb/>der Frage überflüssig wird, welchen Einfluß die etwaige Unechtheit
<lb/>des Indossamentes des Rasch, auch abgesehen von der Einrede
<lb/>des dolus, aus die beklagtische Verbindlichkeit ausüben würde:

<lb/>daß das Erkenntniß des Handelsgerichts vom 31. Jan.
<lb/>d. I. wieder aufzuheben und Kläger, unter Verurtheilung
<lb/>desselben in die Erstattung der Kosten erster Instanz und
<lb/>unter Compensation der Kosten der Appellationsinstanz
<lb/>mit der erhobenen Klage abzuweisen.

<lb/>Auf Appellation des Klägers erkennt das Reichs-Oberhandels- 
<lb/>gericht, erster Senat, am 15. Decbr. 1871 für Recht:

<lb/>daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für ge- 
<lb/>wahrt zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiermit
<lb/>geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der freien und
<lb/>Hansestadt Hamburg vom 14. April 1871 zu bestätigen
<lb/>und der Kläger dem Beklagten die Kosten der gegen- 
<lb/>wärtigen Instanz zu erstatten schuldig sei.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht,
<lb/>zurückverwiesen.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0634.tif"
                   n="630"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0634"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0634--><p/>
               <p>

                  <lb/>630 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Von Rechts Wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Mit dem Obergericht war anzunehmen, daß der von dem
<lb/>Beklagten der Klage seines Gegners opponirten exeeptio doli
<lb/>eine jene Klage zerstörende Wirksamkeit beizulegen sei. Es bedurfte
<lb/>mithin eines Eingehens auf die anderen unter den Parteien ver- 
<lb/>handelten Epceptional-Momente nicht.

<lb/>Das factische Substrat der Einrede des Dolus besteht darin,
<lb/>daß, als W., der Trassant des Wechsels, auf welchen sich die be-
<lb/>klagtischerseits geleistete Bürgschaft bezieht, den Beklagten auffor- 
<lb/>derte, dem Kläger Schadloshaltung dahin zuzusagen,

<lb/>daß dessen gegebene Indossaments-Unterschrift auf dem
<lb/>Wechsel keinerlei Verpflichtung zum Bezahlen des Wech- 
<lb/>sels habe,

<lb/>ihm, den Beklagten, nicht angezeigt worden sei, daß W. das an- 
<lb/>scheinende Indossament des Klägers, nicht minder ein anderes
<lb/>diesem vorangehendes, auf einen Rasche lautendes Indossament
<lb/>fälschlicher Weise angesertigt habe.

<lb/>Diese Behauptung des Beklagten ist bis aus den von dem
<lb/>Kläger ignorirten Umstand, daß auch das Indossament des Rasche
<lb/>gefälscht sei, als unbestritten zu behandeln. Der Kläger hat näm- 
<lb/>lich die Falschheit seiner Unterschrift eingeräumt und der mit
<lb/>Bestimmtheit von dem Beklagten in erster Instanz vorgebrachten
<lb/>Behauptung, daß ihm, dem Beklagten, von der Fälschung keine
<lb/>Anzeige gemacht worden sei, dort keinen Widerspruch entgegengesetzt,
<lb/>zwar hat der Kläger in zweiter Instanz behauptet:

<lb/>daß der Beklagte den ganzen Vorgang recht genau ge- 
<lb/>kannt habe und, wenn dies wirklich nicht der Fall gewesen
<lb/>sein sollte, denselben mit einer geringen, bei Jedermann
<lb/>zu erwartenden Dosis gesunden Menschenverstandes hätte
<lb/>durchschauen müssen,

<lb/>allein an einer bestimmten Angabe, daß der Beklagte von der
<lb/>Fälschung (eventuell den Fälschungen) Kunde erhalten habe, hat
<lb/>der Kläger es auch vor dem Obergericht fehlen lassen. Und nach- 
<lb/>dem das Obergericht eine zuerst vor Ihm gegebene bestimmte
<lb/>klägerische Erklärung des in Rede stehenden Inhalts für verspätet
<lb/>und also prozessualisch unzulässig, jedenfalls dasjenige, was der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0635.tif"
                   n="631"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0635"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0635--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheivungeil des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 631

<lb/>Mager geäußert, für der erforderlichen Präcision ermangelnd er- 
<lb/>klärt hatte, hat dieser hierüber in dritter Instanz keine Beschwerde
<lb/>geführt und jetzt (Ober-Appellationsgerichts-Acten (1) S. 9) sogar
<lb/>dubitatio bemerkt, „der Beklagte habe vielleicht wissentlich eine
<lb/>Falschheit unterstützen wollen.^ Zufolge des Bemerkten würde nur
<lb/>in Betreff der Falschheit des Rasche'schen Indossaments, da der
<lb/>Kläger diese nicht eingeräumt hat, ein Beweisversahren zu eröffnen
<lb/>sein, falls es aus diesen Punkt überhaupt noch ankäme, was aber,
<lb/>wie aus dem Folgenden sich ergeben wird, nicht anzunehmen ist.

<lb/>Anlangend die rechtliche Begründung der Einrede des Dolus,
<lb/>so ist ohne irgend welches Bedenken davor: auszugehen, daß der
<lb/>dem Beklagten nicht kund gemachte Umstand, es handle sich um
<lb/>die Sicherstellung des Klägers gegen die Folgen eines von dem
<lb/>W. gegen'deuselben verübten Falsums, von wesentlicher Bedeutung
<lb/>für den Entschluß, eine Bürgschaft zu übernehmen oder abzulehnen,
<lb/>sein mußte, und daß mithin in jener Nicht-Kundmachung ein die
<lb/>beklagtische Bürgschastsübernahme wirkungslosmachender Dolus
<lb/>gelegen hat.

<lb/>Erstens schon deshalb, weil es bei der Erwägung, ob ein in
<lb/>Verhandlung begriffener Contract einzugehen sei oder nicht, den
<lb/>Umständen nach aus die Persönlichkeit der Mitcontrahenten wesent- 
<lb/>lich ankommen kann und es hier wirklich darauf ankam. Jeder- 
<lb/>mann wird nämlich Scheu davor tragen, wenn es sich, wie hier,
<lb/>um einen Werthbetrag erheblicher Größe handelt, auf dessen spätere
<lb/>Restitution es ankommen wird, in contractliche Beziehungen zu
<lb/>Personen zu treten, von welchen grobe Verletzungen der Treue, ja
<lb/>sogar strafbare Fälschungen ausgegangen sind, wie dies hier von
<lb/>W., an welchen der Beklagte eventualiter Regreß zu nehmen gehabt
<lb/>hätte, galt.

<lb/>Zweitens aus dem besonderen Grunde, weil dem Indossament
<lb/>des Klägers ein anderes, dasjenige des Rasche, voranging. Be- 
<lb/>gründeterweise bemerkt der Beklagte, daß, wenn ein Indossament
<lb/>als gefälscht ihm kund geworden wäre, die Bermuthung nahe ge- 
<lb/>legen hätte, daß noch andere Fälschungen vorgekommen sein würden.
<lb/>Ohne eine dem Beklagten über die Falschheit des auf den Namen
<lb/>des Klägers lautenden Indossaments gemachte Anzeige hätte er
<lb/>aber annehmen müssen, daß er im Falle der für den W. zu leisten-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0636.tif"
                   n="632"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0636"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0636--><p/>
               <p>

                  <lb/>632 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.


<lb/>den Zahlung einen Rückgriff auf Rasche haben werde. Diese Aus- 
<lb/>sicht würde völlig unsicher geworden sein, wenn er Kunde davon
<lb/>erhalten hätte, daß W. ein Wechselfälscher sei.

<lb/>Der Kläger wendet ein, wenn der Beklagte durch die Bor- 
<lb/>enthaltung wesentlicher Mittheilungen zu einer unrichtigen Auffas- 
<lb/>sung der zur Zeit der Bürgschastsübernahme stattfindenden Um- 
<lb/>stände veranlaßt worden sein sollte, es sei dies nicht von ihm,
<lb/>sondern von einem dritten, dem W., ausgegangen, während
<lb/>doch nur der Dolus des Contrahenten selbst, nicht derjenige eines
<lb/>dritten, den dolose herbeigesührten Contract unwirksam mache,
<lb/>dieser Einwand ist unbegründet. W. war kein Dritter in dem
<lb/>Berhältniß zu dem Beklagten. Der Bürgschafts-Vertrag wurde
<lb/>zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossen und die Unter- 
<lb/>handlungen zum Zweck der Herbeiführung desselben sind unbestrit- 
<lb/>tenermaßen mit Wissen und Willen des Klägers von W. geführt
<lb/>worden. W. war mithin der Vermittler zwischen den Parteien
<lb/>und der Kläger, welcher aus der Grundlage dieser Vermittelung
<lb/>die Bürgschafts-Uebernahme des Beklagten acceptirte, muß mithin
<lb/>diese als die Grundlage des Contracts gelten lassen.

<lb/>Ob nicht selbst dann, wenn W. im Verhältnisse zum Kläger
<lb/>als Dritter angesehen werden müßte, wegen bei dem Beklagten
<lb/>erregten wesentlichen Jrrthums das Geschäft für nichtig zu erklären
<lb/>sein würde, kann auf sich beruhen bleiben.

<lb/>Urkundlich rc.

<lb/>In Sachen I. Nachtwein in Hamburg Klägers o. H. H.

<lb/>Schomäker daselbst Beklagten. M.

<lb/>Inwieweit ist bei der Klage aus dem von einem
<lb/>Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfte die
<lb/>Bezugnahme daraus erforderlich, daß derselbe in
<lb/>dieser Eigenschaft sich dem Mitcontrahenten zu er- 
<lb/>kennen gab.

<lb/>Sächsisches bürgerl. Gesetzbuch § 790.*)


<lb/>*) §. 790 cit. besagt:

<lb/>,,Vertrage, welche ein Stellvertreter für den von ihm Vertretenen auf
<lb/>eigenen Namen schließt, begründen an sich nur Forderungen für und gegen
<lb/>seine Person, und es braucht Derjenige, mit welchem der Vertrag geschlossen
</p>
               <p>

                  <lb/>l
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0637.tif"
                   n="633"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0637"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0637--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 633

<lb/>Kläger führt Beschwerde, weil ihm der Eid auch darüber
<lb/>auferlegt worden sei, daß er bei Bestellung der in Frage stehenden
<lb/>Bierlieferung sich ausdrücklich als Agenten der von T.'schen Braue- 
<lb/>rei zu erkennen gegeben habe.

<lb/>Diese Beschwerde erscheint begründet.

<lb/>Schwört Kläger die ihm durch das Erkenntniß erster Instanz
<lb/>auferlegten beiden Eide, dahin gehend, daß das Bier zu dem be-
<lb/>zeichneten Preise vom Beklagten bei ihm bestellt und auf Grund
<lb/>dieser Bestellung an diesen geliefert worden sei, aus, so ist seine
<lb/>Klage begründet. Denn mag er bei der Bestellung erklärt haben,
<lb/>für die von T.'sche Brauerei zu handeln oder nicht, jedenfalls
<lb/>steht außer Zweifel, daß er allein jetzt berechtigt ist, den Preis
<lb/>zu fordern, da er die Rechte der Freiherren von T. durch Cession
<lb/>erworben hat.

<lb/>Allerdings ist richtig, daß er seiner Klage die Behauptung,
<lb/>es sei das Geschäft von ihm für Rechnung der von T.'schen
<lb/>Brauerei abgeschlossen, zu Grunde legte, und zu Grunde legen
<lb/>mußte, da er verpflichtet war, ben Sachverhalt vorzutragen, wie
<lb/>es seiner Behauptung nach in der That war, und da er seine
<lb/>Klage offenbar nicht zugleich auf Eventualitäten, die nicht statt-
<lb/>gesunden hatten, gründen konnte.

<lb/>Zu letzterem hatte er um so weniger Anlaß, als Beklagter
<lb/>in dem die nämliche Forderung betreffenden Vorproceffe zugab,
<lb/>daß die Forderung, falls sie bestehe, der Familie von T. zustehe,
<lb/>und als er damals nicht blos zugestand, er habe bei Bestellung
<lb/>des Bieres die Eigenschaft des Klägers als Agenten der v. T.
<lb/>Brauerei gekannt, sondern auch diese Thatsache bei Begründung
<lb/>seiner Exceptionen mit Nachdruck hervorhob und für sich zu ver-
<lb/>werthen suchte.

<lb/>Wenn nun auch in der Art und Weise, wie Klager seine
<lb/>Klage begründete, das Zugeständniß liegt, daß er nicht für sich
<lb/>selbst contrahirt habe, so steht doch nichts im Wege, daß man
<lb/>dem Beklagten, insofern seine Vertheidigung dahin zielt, es

<lb/>worden ist, sich den Eintritt des Vertretenen in die zwischen ihm und dem
<lb/>Stellvertreter bestehende Forderung nur nach den üb,er die Abtretung der For- 
<lb/>derungen und den über die Schuldübernahme geltenden Vorschriften gefallen
<lb/>zu laffett."
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0638.tif"
                   n="634"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0638"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0638--><p/>
               <p>

                  <lb/>634 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels,- u. Wechselsachen.

<lb/>müsse Kläger sich selbst als Contrahenten betrachten lassen, refi-
<lb/>cire, es sei auch bei dieser Unterstellung die Forderung gerecht- 
<lb/>fertigt und sei also sein Vorbringen nicht geeignet, die Klage zu
<lb/>beseitigen. In diesem Sinne kann die Klage als eventuell für
<lb/>Klägern in eigenem Namen erhoben betrachtet werden, und darf
<lb/>sich Beklagter dadurch, daß dies geschieht, um so weniger beschwert
<lb/>finden, als seine Einreden, namentlich jene, welche er aus einem
<lb/>angeblich zwischen ihm und Kläger bestehenden Contocurrentver- 
<lb/>hältnisse, sowie aus an diesen geleisteten Zahlungen abzuleiten
<lb/>suchte, zu seinen Gunsten gerade so gewürdigt worden sind, als stehe
<lb/>nur ein Schuldverhältniß zwischen Klägern und Beklagten in
<lb/>Frage, als überhaupt beigegebener Sachlage ein Interesse des Be- 
<lb/>klagten durch diese Auffassung nicht verletzt werden kann.

<lb/>Erk. des R.-O.-H.-G. vom 27. Octbr. 1871 in Sachen
<lb/>Klemm Nobis. Ger.-Amt Limbach. App.- Ger.Zwickau. W.

<lb/>Ueber die Verpflichtung des Mitcontrahenten,
<lb/>über seine Verhältnisse den andern Theil aufzu- 
<lb/>klären.

<lb/>„Indem die Widerbeklagten den am 2. April 1870 mit der
<lb/>Firma Blauhut u. Wiener abgeschlossenen, aus der Letzteren Accept
<lb/>pr. 30. desselben Monats bezüglichen Vertrag aus dem Grunde
<lb/>anfechten, weil sie von den Mitcontrahenten durch Verschweigung
<lb/>ihres damaligen Vermögenszustandes in Jrrthum über deren Zah- 
<lb/>lungsfähigkeit versetzt und dadurch zu Eingehung jenes Vertrags
<lb/>verleitet worden seien, gehen sie von der Annahme aus, daß in
<lb/>dem Verhalten von Blauhut und Wiener die Benutzung eines,
<lb/>auf ihrer, der Widerbeklagten, Seite vorhandenen Jrrthums liege,
<lb/>welche nach § 835 und 833 des bürgerlichen Gesetzbuchs für das
<lb/>Königreich Sachsen dem Betrüge gleichstehe und den also Getäusch- 
<lb/>ten zu Anfechtung des unter dem Einflüsse des letzteren abge- 
<lb/>schlossenen Vertrages berechtige. Die angezogenen gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen knüpfen jedoch an die Voraussetzung an, daß Wahr- 
<lb/>heit und Aufklärung über das Verhältnis rücksichtlich dessen geirrt
<lb/>wurde, nach Treue und Glauben zu erwarten war und diese Vor- 
<lb/>aussetzung hat man in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz
<lb/>in dem vorliegenden Falle für begründet nicht erachten können.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0639.tif"
                   n="635"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0639"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0639--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 635

<lb/>Mit Recht ist Bl. hervorgehoben, daß eine Aufklärung der
<lb/>Widerbeklagten über den eventuellen Vermögensstand der Firma
<lb/>Blauhut und Wiener Seiten der Inhaber der letzteren nach all- 
<lb/>gemeinem Geschäftsbräuche nicht zu erwarten war. Der allgemeine
<lb/>Grundsatz, daß Jeder um die Verhältnisse seines Mitcontrahenten
<lb/>sich zu kümmern hat (1. 19. pr, T). de reg. jur.), gilt auch für
<lb/>den Handelsverkehr und so gewiß daher Jeder, welcher von seinem
<lb/>Mitcontrahenten Aufschluß über dessen Verhältnisse ausdrücklich
<lb/>verlangt, wahrheitsgemäße und getreue Auskunftsertheilung zu er- 
<lb/>warten berechtigt ist, so wenig kann doch der Mitcontrahent an
<lb/>s i ch für verpflichtet gelten, mit derartigen Mittheilungen unaufge- 
<lb/>fordert und freiwillig dem andern Theile entgegenzukommen. Die
<lb/>getreue und vollständige Erfüllung solcher Verpflichtung wäre um
<lb/>so schwieriger, als die Erwägung, ob und in welcher Richtung und
<lb/>Ausdehnung die Bekanntschaft mit den einschlagenden Verhält- 
<lb/>nissen und Zuständen für Jemanden bestimmend beim Vertrags- 
<lb/>abschlüsse sei, der Natur der Sache nach oft auf rein subjectiver
<lb/>Anschauung beruht, mithin jene Auskunftsertheilung, um dem Ge-
<lb/>gentheil in keiner Beziehung irren lassen, auf alle nur irgend
<lb/>denkbaren Seiten dieser Anschauung sich erstrecken müßte.

<lb/>Selbst der zur Zeit des in Rede stehenden Ver- 
<lb/>trags- oder Geschäfts-Abschusses vorhandene Zustand
<lb/>der Unfähigkeit zur Leistung des betreffenden Objects, welche die
<lb/>Widerbeklagten im vorliegenden Falle behaupten, kann weder als
<lb/>ein objectiv so schlechthin untrügliches, noch subjectiv stets so sicher
<lb/>erkennbares Moment für die Voraussetzung zu künftiger Ver- 
<lb/>tragserfüllung betrachtet werden, daß demjenigen, welcher seinen
<lb/>Mitcontrahenten davon unaufgefordert in Kenntniß zu setzen unter- 
<lb/>läßt, ohne Weiteres die Benutzung eines von diesem gehegten Jrr-
<lb/>thums zur Last gelegt werden dürfte. Bei consequenter Durch- 
<lb/>führung der entgegengesetzten Rechtsanschauung würde jedes Rechts- 
<lb/>geschäft, bei dessen Eingehung die Betheiligten nicht die subjectiv
<lb/>wohlbegründete und objectiv vollkommen gesicherte Ueberzeugung
<lb/>gehabt hätten, den ihnen obliegenden Leistungen seiner Zeit un- 
<lb/>fehlbar genügen zu können, der Anfechtung auf Grund eines von
<lb/>dem einen Theile benutzten Jrrthums des andern ausgesetzt sein.
<lb/>Wie sehr aber die Sicherheit des allgemeinen und insbesondere
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0640.tif"
                   n="636"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0640"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0640--><p/>
               <p>

                  <lb/>636 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>des Handels-Verkehrs, welcher auf das Rechnen mit wechselnden,
<lb/>selten mit Sicherheit im Voraus zu übersehenden Factoren der
<lb/>Zeit und des Raumes vorzugsweise hingewiesen ist, durch diese
<lb/>Consequenz gefährdet sein würde, bedarf keiner weiteren Ausfüh- 
<lb/>rung. Wenn, was die zweite Instanz hervorhebt, die Strafgesetz- 
<lb/>gebung (revidirtes Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen Art.
<lb/>308) den Schuldner, gegen welchen die Gant eröffnet worden ist,
<lb/>falls er zu einer Zeit, wo er seine Zahlungsunfähigkeit kannte
<lb/>und keine gegründete Hoffnung hatte, dieselbe zu heben, annoch
<lb/>für sein Geschäft Darlehne oder Maaren auf Credit ausgenommen
<lb/>hat, für strafbar erklärt, so paßt dies auf den vorliegenden Fall
<lb/>schon deshalb nicht, weil es sich hier — der Sache nach — nicht
<lb/>um Contrahirung eines neuen Creditgeschästs oder einer neuen
<lb/>Schuldverbindlichkeit, sondern um die in Form einer neuen Wech-
<lb/>selacceptation gekleideten Gestundung einer älteren Wechselverbind- 
<lb/>lichkeit handelt, die nicht einmal Gegenstand eines Creditbe-
<lb/>trugs sein kann (Schwarze, das Königl. Sächsische revidirte
<lb/>Strafgesetzbuch vom 1. Octbr. 1868, zu Art, 286, S. 168). Um
<lb/>so weniger darf daraus, daß Art. 308 aus Gründen des öffent- 
<lb/>lichen Wohles die Eingehung der dort bezeichneten Geschäfte für
<lb/>strafbar erklärt, auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden,
<lb/>denjenigen, welche ein Geschäft der hier in Rede stehenden Art
<lb/>eingehen wollen, die Verpflichtung zur freiwilligen Eröffnung ihrer
<lb/>mißlichen Vermögensumstände auszuerlegen und die Verabsäumung
<lb/>dieser Verpflichtung als Betrug zu ahnden, als woraus es für die
<lb/>jetzige civilrechtliche Beurtheilung im concreten Falle nach Lage der
<lb/>Sache allein ankommt. Irgend welche positive Thätigkeit, welche in
<lb/>ihnen einen Jrrthum über die Vermögenslage ihrer Mitconkra-
<lb/>henten zu erzeugen geeignet gewesen wären, haben Widerbeklagte
<lb/>den Inhabern der Firma Blauhut und Wiener beizumessen nicht
<lb/>vermocht. Denn die Unterstellung Bl., daß die Nurgenannten bei
<lb/>der Verhandlung vom 2. April 1870 durch die gleichzeitig über- 
<lb/>tragene Discontirung des Bl. gedachten Hamburger Sichtwechsels,
<lb/>als einen feinen Papiers, über ihre Zahlungsfähigkeit die Wider- 
<lb/>beklagten irre zu führen beabsichtigt haben, beruht offenbar auf
<lb/>einer, der thatsächlichen Begründung entbehrenden willkührlichen
<lb/>Schlußfolgerung. Ob aber den Widerbeklagten damit gedient sei,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0641.tif"
                   n="637"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0641"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0641--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 637

<lb/>daß ihnen die Beibringung weiterer auf Erzeugung eines Jrrthums
<lb/>hinweisender Thatumstände inr Beweise nachgelassen werde, wie Bl.
<lb/>geschehen ist, erscheint nach deren Herauslassung Bl. zum Minde- 
<lb/>sten zweifelhaft. In jetziger Instanz findet man es aber auch, mit
<lb/>Rücksicht auf die gänzliche Unzulässigkeit der derzeitigen Unterlagen
<lb/>der fraglichen Aussicht an sich bedenklich, den Widerbeklagten zum
<lb/>Präjudiz der rechtlichen Vertheidigung Widerklägers die nachträg- 
<lb/>liche Begründung der letzteren im Beweise zu gestatten."

<lb/>Urtheil des R.-O.-H.-G. vom 4. October 1871 in S.
<lb/>des cur bonorum im Concurse der Firma Blauhut
<lb/>und Wiener •/■ Zeitlmann und Nake. Handelsgericht
<lb/>Glauchau. App.-Gericht Zwickau. W.

<lb/>Ex Promission — Be w e islast.

<lb/>Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgericht vom 17. Januar
<lb/>1871 in S. R. Benzihn in Hamburg Klägers c. F. L. Brückmann
<lb/>daselbst, Beklagter, Forderung aus einer Expromission betreffend,
<lb/>daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für ge- 
<lb/>wahrt zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiermit ge- 
<lb/>schieht, das Erkenntniß der freien und Hansestadt Ham- 
<lb/>burg vom 17. Jum 1870 zu bestätigen und der Kläger
<lb/>dem Beklagten die Kosten dieser Instanz zu erstatten
<lb/>schuldig sei.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache zum weiteren Verfahren an
<lb/>das Hamburgische Handelsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechts Wegen.

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>Die von dem Kläger gegen das Obergerichts-Erkenntniß vom
<lb/>17. Juni 1870 erhobenen Beschwerden waren als grundlos zu
<lb/>verwerfen

<lb/>1. Bei dem ersten Gegenstände der Beschwerdesührung des
<lb/>Klägers handelt es sich darum, ob das Obergericht ihn mit Recht
<lb/>dahin für beweispfiichtig erklärt hat,

<lb/>„daß der Beklagte gegen ihn, den Kläger, die Schuld
<lb/>des Süßmann als seine, des Beklagten eigene Schuld
<lb/>übernommen habe.

<lb/>Der Kläger meint, obschon oer Beklagte bestimmt geleugnet
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0642.tif"
                   n="638"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0642"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0642--><p/>
               <p>

                  <lb/>638 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>hat, die auf dem zwischen ihm und Süßmann geschlossenen Geschäft
<lb/>beruhende Expromission behauptetermaßen (pure) ertheilt zu haben
<lb/>von der Beweislast in Betreff der Ertheilung dieser Expromission
<lb/>deshalb frei erklärt werden zu müssen, weil der Beklagte einge- 
<lb/>räumt habe, die fragliche Verpflichtung unter der Bedingung über- 
<lb/>nommen zu haben, daß er in den Besitz des ihm von Süßmann
<lb/>verkauften Leder kommen werde. Mit Unrecht. Denn, wie völlig
<lb/>seststeht, muß der Kläger, welcher eine vom Beklagten pure über- 
<lb/>nommene Verbindlichkeit behauptet, während der Beklagte diese
<lb/>Uebernahme leugnet und nur unter einer (nicht eingetretenen) Be- 
<lb/>dingung dem Kläger Rechte eingeräumt zu haben zugiebt, den Be- 
<lb/>weis seines Klagegrundes (des pure zu Stande gekommenen Ge- 
<lb/>schäfts) liefern. Der dem Beklagten unter solchen Umständen frei
<lb/>zu lassende Beweis des Abschlusses unter einer Bedingung ist
<lb/>direkter Gegenbeweis, nicht Beweis einer Einrede.

<lb/>Die vom Kläger zur Unterstützung seiner Beschwerde vorge- 
<lb/>tragenen besonderen Gründe sind ohne Ausnahme hinfällig.

<lb/>Der Kläger glaubt erstens die Beantwortung der vorliegen- 
<lb/>den Frage dadurch zu einem anderen Ergebniß führen zu können,
<lb/>daß er die in Rede stehende Erklärung des Beklagtell ein qualifi-
<lb/>cirtes Geständniß nennt. Wie von selbst einleuchtet, so kommt
<lb/>auf den für jene Erklärung gebrauchten Namen nichts an.

<lb/>Der Beklagte soll zweitens nach der Ansicht des Klägers da- 
<lb/>durch, daß er diesem die Süßmann'sche Acte gezeigt habe, ihm
<lb/>pure für den Fall sich verpflichtet haben, wenn er nicht sofort die
<lb/>Bevorwortung der Bedingung hinzugefügt haben sollte. Ab- 
<lb/>gesehen davon, daß über das Genaue der Vorgänge bei der Vor- 
<lb/>zeigung der Acta keineswegs Uebereinstimmung der beiderseitigen
<lb/>Angaben bestehe, ist hier dem Kläger überhaupt nicht beizutreten.
<lb/>Die bloße historische Bekanntmachung des Klägers mit dem Inhalt
<lb/>oer Süßmann'schen Acte hätte einen nexus obligatorius zwischen
<lb/>den Parteien nicht ohne Weiteres herbeigesührt. Dieser entstand
<lb/>erst, wenn der Beklagte gegen den Kläger und in Beziehung zu
<lb/>ihm eine Verbindlichkeit wirklich übernahm.

<lb/>Endlich trägt der Kläger kein Bedenken, die in Rede stehende
<lb/>Bedingung eine Resolutiv-Bedingung zu nennen, welche als solche
<lb/>vom Beklagten, dem Kläger gegenüber, welcher ein perfect gewor-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0643.tif"
                   n="639"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0643"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0643--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 639

<lb/>denes Recht für sich habe, erwiesen werden müsse. Die Grund- 
<lb/>losigkeit dieses Argumentes bedarf der Darlegung nicht.

<lb/>Gegen die Formulirung der dem Beklagten vom Obergerichte
<lb/>nachgelassenen Gegenbeweissätze hat der Kläger keine Beschwerde
<lb/>erhoben, sie sind deshalb einer Prüfung seitens der dritten In- 
<lb/>stanz nicht zu unterziehen.

<lb/>2. Den zweiten Beschwerdepunkt bildete der Ausspruch des
<lb/>Obergerichts, daß wenn der Beklagte die Schuld des Süßmann
<lb/>nur unter Bezugnahme aus die zwischen ihm und diesem errich- 
<lb/>tete Acte gegen den Kläger übernommen haben sollte, er, Beklag- 
<lb/>ter, überhaupt nur bis zum Betrage von Cour. /. 10975. — und
<lb/>zwar dies im Verhältnisse zu dem Kläger und zu Nordheim
<lb/>&amp; Comp., also im Effecte, falls die Forderungen der Vorgenann- 
<lb/>ten an Süßmann höher als aus Cour. JL 10,975. sich belaufen
<lb/>sollten, nur zur pro rutu Befriedigung derselben, für verpstichtet
<lb/>erklärt worden sei.

<lb/>Der Kläger hat principaliter behauptet, der Beklagte habe
<lb/>sich gegen ihn nicht nur unbedingt, sondern auch dem Betrage nach
<lb/>unbegrenzt, dazu verpflichtet, dasjenige, was Süßmann ihm, dem
<lb/>Kläger, schulde, als eigne Schuld zu bezahlen. Der mehrerwähn- 
<lb/>ten Süßmann'schen Acte soll vom Kläger dabei nur als des Mo-
<lb/>tives zur Schuldübernahme Erwähnung gethan worden sein. Das
<lb/>Obergericht hat nun der bezüglichen Behauptung des Beklagten
<lb/>gemäß, daß derselbe nicht etwa nur in der oben besprochenen
<lb/>Weise bedingt, sondern auch unter Bezugnahme aus die Süß-
<lb/>mann'sche Acte die in Rede stehende Expromission geleistet habe,
<lb/>dem Beklagten den Beweis der letzterwähnten näheren Bestimmung
<lb/>der Verbindlichkeits-Uebernahme nachgelassen, und dies mrt dem
<lb/>oben angegebenen Effect der nur eintretenden pro rata Haftung
<lb/>des Beklagten.

<lb/>Ob dies Letztere begründet ist oder von dem Kläger mit Recht
<lb/>angesochten werden kann, hängt von dem Inhalte des betreffenden
<lb/>Theils der Acte ab. Dieser steht aber der Beschwerdesührung des
<lb/>Klägers entgegen. Der in Betracht kommende zweite Absatz des § 3
<lb/>der Acte giebt dem Kläger, wenn überhaupt zwischen ihm und dem
<lb/>Beklagten auf Grund derselben ein nexus obi^atoriu8 herbei- 
<lb/>geführt worden sein sollte, nur ein durch die Concurrenz von
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0644.tif"
                   n="640"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0644"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0644--><p/>
               <p>

                  <lb/>640 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Nordheim u. Co.. beschränktes und außerdem ein quantitativ be- 
<lb/>grenztes Recht. Denn, erstens, die Zahlungspflicht des Beklagten
<lb/>soll über Court. JL 10,975 nicht hinausreichen, zweitens ist
<lb/>keineswegs in der Akte gesagt, daß durch die von dem Beklagten
<lb/>an Nordheim u. Co. und an den Kläger zu leistenden Zahlungen
<lb/>alle Verbindlichkeiten des Süßmann an die Vorgenannten erle- 
<lb/>digt werden würden und sollten, sondern es heißt dort folgender- 
<lb/>maßen:

<lb/>„Brückmann übernimmt von dem von Süßmann an
<lb/>Nordheim u. Co. und Benzihn für Waaren geschuldeten
<lb/>Betrage die Summe von Ct. JL 10,975 und macht sich
<lb/>verbindlich, dem Süßmann alle Ansprüche derselben aus
<lb/>dieser Schuld von der Hand zu halten."

<lb/>Es sollte also nur ein Th eil der Süßmannschen Schuld
<lb/>übernommen werden und nur für diesen Theil wollte und sollte
<lb/>Süßmann durch des Beklagten Dazwischenkunft entlastet werden.

<lb/>Daß, wenn die Gesammt-Waarenforderung der Nordheim
<lb/>u. Co. und des Klägers an Süßmann höher sich belaufen sollte,
<lb/>als aus Ct. #. 10,975 eine pro rata Vertheilung dieser Summe
<lb/>unter die Interessenten einzutreten hätte, bedarf keiner besonderen
<lb/>Rechtfertigung, da es an jedem anderen Anhaltspunkte für die
<lb/>Vertheilung fehlt.

<lb/>In der obigen Ausführung ist des grundlosen Einwandes
<lb/>des Beklagten gegen die Statthaftigkeit der klägerischen Appellation,
<lb/>weil der Beschwerdeführung duae conformes entgegenständen,
<lb/>keine Erwähnung gethan wurden. Es genügt, hier in der Kürze
<lb/>zu bemerken, daß zum ersten Beschwerdepunkt nur eine negative,
<lb/>also unwirksame Conformität angenommen werden kann, und daß
<lb/>den zweiten Beschwerdepunkt anlangend, das Handelsgericht über
<lb/>die „nur pro rata Haftung" des Beklagten lediglich in den Ent- 
<lb/>scheidungsgründen sich ausgesprochen hat, ohne daß hieraus irgend
<lb/>eine Wirkung für das Decisum abgeleitet worden wäre. M.

<lb/>I. Rechtliche Natur der Versicherungs-Bedingung, daß
<lb/>alle nicht innerhalb 6 Monaten durch Anstellung
<lb/>der Klage vor den ordentlichen Richter gebrachten
<lb/>Ansprüche erloschen sind.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0645.tif"
                   n="641"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0645"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0645--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsacheu. 641,

<lb/>II. Einfluß von Vergleichs-Verhandlungen auf
<lb/>den Ablauf dieser sechsmonatlichen Frist.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>vom 25. Nvbr. 1871 in Sachen der Berlinischen
<lb/>Feuer-Versicherungs-Gesellschaft wider Hetzer.

<lb/>I. Stadt- und Kreisgericht zu Magdeburg.

<lb/>II. Appellationsgericht zu Magdeburg.

<lb/>I. Der erste Angriff der Nichtigkeitsbeschwerde ist gegen die
<lb/>Ausführung des Appellationsrichters gerichtet, daß die im § 13
<lb/>der Versicherungsbedingungen zur Einklagung von Entschädigungs- 
<lb/>ansprüchen bestimmte Präklusivfrist von 6 Monaten, während
<lb/>des Zeitraums vom 10. April bis 10. September 1869 deshalb
<lb/>nicht habe lausen können, weil Kläger in Folge einer wegen
<lb/>Brandstiftung und Ueberversicherung gegen ihn eingeleiteten
<lb/>Untersuchung am 10. April verhaftet und erst nach erfolgter
<lb/>Freisprechung durch das betreffende Schwurgericht am 10. Sep- 
<lb/>tember aus der Hast entlassen worden sei.

<lb/>Es ist bereits in früheren Entscheidungen dieses Gerichtshofes
<lb/>(Entsch. Bd. I, S. 112, Bd. II, S. 183, 184*) ausgeführt
<lb/>worden, daß eine rigoristische, lediglich den Wortlaut berechnende
<lb/>Interpretation der fraglichen Versicherungs-Bedingung dem Zwecke
<lb/>des in besonders hohem Maaße auf Treue und Redlichkeit der
<lb/>Betheiligten beruhenden Versicherungs-Instituts, wie dem ver- 
<lb/>nünftigen Willen redlicher Paciscenten, gleichmäßig widerstreiten
<lb/>würde. Aus der nackten Thatsache allein, daß Kläger nicht dem
<lb/>§ 13 eit. gemäß innerhalb 6 Monaten nach dem am 14. März
<lb/>1869 Statt gehabten Brande Klage auf Zahlung der Bauent- 
<lb/>schädigung erhoben hat, läßt sich in keinem Falle unbedingt und
<lb/>ohne Weiteres die Ausschließung des Klägers mit seinem An- 
<lb/>sprüche aus Entschädigung folgern. Vielmehr entspricht der prä- 
<lb/>sumtiven Intention der Paciscenten, der Billigkeit und der bona
<lb/>fides die Annahme, daß nur eine verschuldete Versäumniß
<lb/>der stipulirten Frist den Rechtsverlust zur Folge haben soll, daß
<lb/>also in jedem einzelnen Falle zu untersuchen ist, ob und inwieweit
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch Bd. II, S. 392, 395.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0646.tif"
                   n="642"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0646"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0646--><p/>
               <p>

                  <lb/>642 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>dem Versicherten durch unverschuldete Umstände die Geltend- 
<lb/>machung seiner Ansprüche innerhalb der Frist unmöglich gemacht
<lb/>oder erschwert worden ist.

<lb/>Ob die vom Appellationsrichter näher ausgeführte Schwie- 
<lb/>rigkeit der gehörigen Begründung einer Entschädigungsklage wäh- 
<lb/>rend der Hast oes Klägers dahin führen mußte, die Unter- 
<lb/>suchungshaft in die im § 13 stipulirte sechsmonatliche Frist
<lb/>überhaupt nicht einzurechnen, ob nicht vielmehr allen
<lb/>Anforderungen der Billigkeit dadurch genügt sein würde, daß dem
<lb/>Versicherten nach seiner Entlassung aus der Hast noch ein richter- 
<lb/>lich zu arbitrirendes modicum tempus, wie solches zur
<lb/>Vorbereitung der Klage unter Berücksichtigung aller Umstände
<lb/>des concreten Falles nöthig und ausreichend war, gewahrt worden
<lb/>wäre, und ob nicht von diesem Gesichtspunkte aus die erst am
<lb/>9. März 1871 erhobene Klage als eine verspätete zu erachten
<lb/>gewesen wäre, das muß hier unentschieden bleiben, da dem Ge- 
<lb/>richtshöfe in der Nichtigkeitsinstanz eine freie concrete Beurteilung
<lb/>nicht zusteht, sondern nur zu prüfen ist, ob die von der Jmplo-
<lb/>rantin erhobenen Angriffe wegen rechtsgrundsätzlicher Verstöße des
<lb/>Appellationsrichters zutreffend sind. Dies ist zu verneinen. Der
<lb/>Appellationsrichter gelangt durch Interpretation der Versicherungs- 
<lb/>bedingungen zu der Ausführung, daß nicht anzunehmen sei, daß
<lb/>die Contrahenten bei Abschließung des Versicherungsvertrages das
<lb/>Erlöschen des Anspruchs des Klägers von solchen außerhalb seines
<lb/>Willens liegenden Umständen, wie die Untersuchungshaft und die
<lb/>dadurch herbeigeführte Erschwerung der Rechtsversolgung hätten
<lb/>abhängig machen wollen. Hierdurch soll der Appellationsrichter,
<lb/>wie Jmplorantin auszusühren sucht, die § 100 bis 102 des
<lb/>Mg. 2.-R. Th. I, Tit. 4, welche den Begriff und die rechtlichen
<lb/>Wirkungen von Suspensiv-Bedingungen bestimmen, ver- 
<lb/>letzt haben, indem er die, eine Suspensiv-Bedingung enthaltende
<lb/>Bestimmung im § 13 der Versicherungsbedingungen zum Unrecht,
<lb/>als ein das Erlöschen des Entschädigungs-Anspruchs nach sich
<lb/>ziehendes Ereigniß aufgefaßt habe. Der Appellationsrichter hat
<lb/>sich aber auf eine Erörterung darüber, ob eine Bedingung im
<lb/>eigentlichen Sinne (conditio) sowie ob event. eine Suspensiv-
<lb/>Bedingung oder ein Resolutiv-Bedingung vorliege, überall
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0647.tif"
                   n="643"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0647"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0647--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R -O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 643

<lb/>nicht eingelassen, sich in seiner Ausführung vielmehr nur den
<lb/>Wortlaut des § 13 cit. angeschlossen, welcher bestimmt:

<lb/>Alle nicht innerhalb 6 Monaten durch Anstellung der
<lb/>Klage an den ordentlichen Richter gebrachten Ansprüche rc.
<lb/>sind erloschen.

<lb/>In einer früheren Entscheidung dieses Gerichtshofes Bd. lr
<lb/>S. 112 ist überdies bereits ausgesührt worden, daß derartige
<lb/>Bestimmungen in dem Versicherungsverträge als Suspenstv-
<lb/>Bedingungen nicht aufzufassen seien. Abgesehen hiervon ist aber
<lb/>auch der Appellationsrichter mit den Vorschriften im § 101 und
<lb/>102 des Mg. L.-R. Th. 1, Tit. 4 nicht in Widerspruch getreten,
<lb/>da der Streit eben die Frage betrifft, an welche Bedingung
<lb/>das Existemwerden oder Erlöschen des Entschädigungsanspruches
<lb/>vertragsmäßig geknüpft ist, und der Appellationsrichter eben durch
<lb/>eine, vom Imploranten mittelst eines prozessualischen Angriffs
<lb/>nicht angefochtene Interpretation des Versicherungsvertrags
<lb/>zu der Annahme gelangt ist, daß der Entschädigungsanspruch
<lb/>nicht durch die nackte Thatsache des Ablaufs der sechs- 
<lb/>monatlichen Frist allein habe erlöschen sollen.

<lb/>Die ferner als verletzt bezeichneten § 105 und 106 des Allg.
<lb/>L.-R. Th. I, Tit. 10 können nicht in Betracht kommen, da die
<lb/>thatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen vom Appella- 
<lb/>tionsrichter überall nicht festgestellt sind. Die nur von der An- 
<lb/>zeigepflicht beim Abschlüsse des Versicherungsvertrages handelnden
<lb/>§ 2024 des Allg. L.-R. Th. II, Tit. 8 und § 539—541 des
<lb/>Allg. L.-R. Th. I, Tit. 11, deren Verletzung Implorant gleichfalls
<lb/>rügt, stehen zu dem vorliegenden Rechtsstreit überall in keiner
<lb/>Beziehung. Der Appellationsrichter allegirt den § 2024 cit. nur
<lb/>als Beleg für die richtige Annahme, daß der Versicherungsvertrag
<lb/>ein wesentlich auf Treu und Glauben gegründetes Rechtsge- 
<lb/>schäft sei.

<lb/>II. Der Kläger hatte bereits in erster Instanz geltend gemacht:
<lb/>Sogleich nach dem Brande seien unter Zuziehung und Beihilfe
<lb/>des Agenten und des Reise- Inspektors Eißner die übergebenen
<lb/>Verzeichnisse der verbrannten und gestohlenen Sachen aufgestellt,
<lb/>und der Inspector habe nach beendeter Aufstellung dem Kläger
<lb/>erklärt, daß die Versicherungsgelder zum Betrage von 1289 Thlr.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0648.tif"
                   n="644"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0648"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0648--><p/>
               <p>

                  <lb/>644 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>gezahlt werden sollten, wenn von Polizeiwegen nichts entgegen- 
<lb/>stehe. Die Zahlung sei wegen der bald eingeleiteten Untersuchung
<lb/>nicht erfolgt, Kläger habe sich aber sofort nach seiner Entlassung
<lb/>aus der Hast an den Agenten gewendet, damit dieser bei der
<lb/>verklagten Direktion die Auszahlung der Entschädigungssumme
<lb/>beantrage, darauf habe der Generalagent den übergebenen aner- 
<lb/>kannten Brief vom 19. Septbr. 1869 an den Agenten geschrieben,
<lb/>worin jener die Entschädigung für die angeblich gestohlenen Sachen
<lb/>und für die angeblich verbrannten Maaren definitiv ablehnt, da- 
<lb/>gegen sich zu Verhandlungen über den Abschluß eines Vergleiches
<lb/>bezüglich der verbrannten Mobilien und Utensilien für den Fall,
<lb/>daß nicht jeder Anspruch des Klägers bereits verjährt oder erloschen
<lb/>sei, bereit erklärt. Diese Bergleichsunterhandlungen sollen nun
<lb/>nach der Behauptung des Klägers bis zum December 1869 fort- 
<lb/>gesetzt, dann aber abgebrochen seien, weil Kläger die ihm offerir-
<lb/>ten Vergleichssummen als zu gering abgelehnt habe. Die Ver- 
<lb/>klagte hat alle behaupteten Zugeständnisse, ebenso wie die Ermäch- 
<lb/>tigung des Agenten und Inspector zu solchen bestritten.

<lb/>Der erste Richter hat angenommen, daß Vergleichs-Unter- 
<lb/>handlungen nur in Bezug auf den Zeitraum nach der Entlassung
<lb/>des Klägers aus der Hast behauptet seien, bezüglich der im März
<lb/>1869 zwischen dem Kläger und dem Inspector Eißner gepflogenen
<lb/>Verhandlungen hat der erste Richter nur geprüft, ob Eißner ein
<lb/>dem § 13 der Versicherungsbedingungen entsprechendes Anerkennt-
<lb/>niß abgegeben habe und diese Frage verneint. Dem gegenüber
<lb/>hat Kläger in seiner Appellationsschrift ausdrücklich behauptet:
<lb/>Die Vergleichsverhandlungen mit dem Agenten und dem Inspector
<lb/>der Verklagten hätten nicht erst nach seiner Entlassung aus der
<lb/>Hast fortgesetzt, dieselben hätten, nachdem Eißner ihm bereits im
<lb/>März 1289 Thlr. für den Fall, daß von Seiten der Polizei kein
<lb/>Einspruch erfolge, angeboten, damit geendet, daß der Generalagent
<lb/>ihm nach dem 19. Septbr. 1869 erst 400 Thlr. und dann
<lb/>700 Thlr. angeboten habe. Wenn nun der Appellationsrichter
<lb/>ausführt:

<lb/>„Die vor der Verhaftung des Klägers (vom 14. März —

<lb/>10. April) abgelaufene Zeit könne auf die sechsmonat- 
<lb/>liche Frist nicht eingerechnet werden, da damals zwischen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0649.tif"
                   n="645"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0649"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0649--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 645

<lb/>den Parteien noch Bergleichsverhandlungen geschwebt
<lb/>hätten; der Generalagent habe sich noch am 19. Sep- 
<lb/>tember 1869 zu Lergleichsunterhandlungen bereit erklärt,
<lb/>der 19. September 1869 sei also der früheste Tag, von
<lb/>dem ab die sechsmonatliche Frist zu laufen begonnen,
<lb/>dieselbe sei also bei Anstellung der Klage am 19. März
<lb/>1870 noch nicht abgelaufen.

<lb/>so wird demselben vom Imploranten offenbar mit Unrecht der
<lb/>Vorwurf gemacht, daß er durch die Annahme, es seien vom
<lb/>14. März bis 10. April Vergleichs-Unterhandlungen gepflogen,
<lb/>eine wesentliche Prozeßvorschrift im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der
<lb/>Deklaration vom 6. April 1839 verletzt, indem er dem Kläger
<lb/>welcher gar nicht behauptet, daß in jenem Zeitraum Vergleichs-
<lb/>Verhandlungen geschwebt, eine Thatsache suppeditirt habe. Der
<lb/>Vorwurf findet in der vorstehenden actenmäßigen Darstellung der
<lb/>klägerischen Behauptungen, insbesondere in dem Inhalte der
<lb/>Appellationsschrist seine Widerlegung. Der Appellationsrichter
<lb/>hat offenbar das thatsächliche Verhältniß so aufgefaßt, daß Ver- 
<lb/>gleichsverhandlungen sofort nach dem Brande begonnen und nach- 
<lb/>dem sie während der Untersuchung geruht, nach deren Beendigung
<lb/>wieder ausgenommen und mit dem Briefe vom 19. September
<lb/>abgeschlossen seien. Die auf die Fortsetzung der Verhandlungen
<lb/>nach dem 19. September bezüglichen Behauptungen scheint der
<lb/>Appellationsrichter nicht für genügend thatsächlich substautiirt
<lb/>erachtet und darum übergangen zu haben. Daraus, daß in Bezug
<lb/>auf den Inhalt der im März 1869 zwischen dem Kläger und
<lb/>dem Inspector Eißner gepflogenen Verhandlungen, ein Einver-
<lb/>ständniß unter den Parteien nicht obwaltete und der Appellations- 
<lb/>richter diese thatsächlichen Streitpunkte in den Entscheidungs- 
<lb/>gründen nicht erwähnt und erörtert, ist ein proceffualischer An- 
<lb/>griff nicht gegründet. Völlig verfehlt ist die unter Berufung
<lb/>auf § 125 des Allg. L.-R.'TH. I, Tit. 5 und § 405 des Mg.
<lb/>&gt;.-R. Th. I, Tit. 16 erhobene Rüge eines rechtsgrundsätzlichen
<lb/>Verstoßes, welchen der Appellationsrichter dadurch begangen haben
<lb/>soll, daß er das Schreiben des Hauptagenten an den Unter- 
<lb/>agenten vom 19. September 1869 für eine Vergleichs-Verhand- 
<lb/>lung erkläre, da dieses Schreiben keine Vergleichs-Offerte an
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0650.tif"
                   n="646"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0650"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0650--><p/>
               <p>

                  <lb/>646 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>den Kläger enthielte, sondern nur die Erklärung der Bereitwillig
<lb/>keit zur Anknüpfung von Vergleichs-Unterhandlungen mit dem
<lb/>Kläger, und da das Schreiben nur eine Berücksichtigung des
<lb/>Brandverlustes an Mobilien und Utensilien für den Fall, daß der
<lb/>Anspruch des Klägers noch nicht gänzlich erloschen und verjährt sein
<lb/>solle, in Aussicht stelle. Der Angriff beruht auf einem Mißverständ- 
<lb/>nisse der, allerdings in etwas undeutlichen Ausführung des Appel- 
<lb/>lationsrichters, welcher nicht annimmt, daß mit dem Schreiben vom
<lb/>19. Septbr. neue Vergleichsunterhandlungen begonnen hätten (sonst
<lb/>würde es ja einen offenbaren Widerspruch enthalten, daß der
<lb/>Appellalionsrichter die sechsmonatliche Frist vom 19. Septbr. lau- 
<lb/>fen läßt) sondern vielmehr, daß die sofort nach dem Brande be- 
<lb/>gonnenen Verhandlungen, nachdem sie während der Dauer der
<lb/>Haft geruht, nach deren Beendigung wieder ausgenommen
<lb/>worden, mit dem Schreiben vom 19. Sept. abgeschlossen seien.
<lb/>Hierdurch erledigt sich zugleich die Rüge der Jmplorantin, daß
<lb/>der Appellationsrichter den Rechtsgrundsatz verletzt habe, daß nur
<lb/>diejenigen Vergleichsverhandlungen, welche innerhalb der vertrags- 
<lb/>mäßigen Frist gepflogen worden, diese Frist zu verlängern geeignet
<lb/>seien, während die Vergleichsverhandlungen am 19. Septbr. 1869
<lb/>erst nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist erfolgt sei.

<lb/>Endlich rügt Implorant Verletzung des Rechtsgrund- 
<lb/>satzes, daß nur wirkliche Vergleichsverhandlun- 
<lb/>gen, welche über die zu gewährende Vergütung in der
<lb/>Art stattgefunden, daß der Versicherte während derselben
<lb/>gar keine Veranlassung haben konnte, neben den Verhand- 
<lb/>lungen und ungeachtet derselben die Klage zu erheben,
<lb/>aus den Ablauf der sechsmonatlichen Frist von Einfluß
<lb/>seien.

<lb/>Es kann zugegeben werden, daß nicht jede Verhandlung,
<lb/>welche in Folge des Brandes, zwischen dem Agenten der Versiche- 
<lb/>rungsgesellschaft und dem Versicherten stattfindet, geeignet ist, den
<lb/>Lauf der Frist zu hindern. Beispielsweise stellt das Scrutinal
<lb/>Versahren, welches der Agent nach jedem Brande zu veranlassen
<lb/>hat, nicht immer und nothwendig eine Vergleichs Verhandlung vor.
<lb/>Sonst würde ja auch die Bestimmung im § 13 der Versicherungs-
<lb/>Bedingungen, daß binnen 6 Monaten nach dem Brande, bei
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0651.tif"
                   n="647"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0651"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0651--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 647

<lb/>Vermeidung des Erlöschens des Anspruchs, geklagt werden müsse,
<lb/>niemals zur Anwendung kommen. Der Grund, aus
<lb/>welchem Vergleichsverhandlungen bei der Anwendung von Stipu- 
<lb/>lationen, wie solche der § 13 enthält, nicht unberücksichtigt bleiben
<lb/>dürfen, liegt nur darin, daß der Versicherer das Erlöschen des
<lb/>Entschädigungsanspruches wegen Fristablauf nicht excipiren kann,
<lb/>wenn ihm die Replick des Dolus entgegenstehen würde. Ein
<lb/>solcher Dolus liegt aber nicht blos dann vor, wenn der Versiche- 
<lb/>rer dem Versicherten durch Unterhandlungen geflissentlich
<lb/>hin hält und denselben veranlaßt, die Frist ohne Klageerhebung
<lb/>ablaufen zu lassen, sondern auch dann, wenn ernstliche Ver- 
<lb/>handlungen über die außergerichtliche Festsetzung der dem
<lb/>Versicherten zu gewährenden Entschädigung in solcher Weise
<lb/>geführt werden, daß eine dennoch vor Abbruch solcher Verhandlung
<lb/>zu erhebende Klage die bona fides verletzen würde. Aus derselben
<lb/>ratio beruht die landrechtliche Bestimmung über die Verjährung
<lb/>des Versicherungsanspruchs (§ 2355 des Allg. L.-R. Thl. II. Tit. 8).

<lb/>Sind über die Vergütigung Unterhandlungen gepflogen
<lb/>worden, so wird die darauf gewendete Zeit bis zu dem
<lb/>Zeitpunkte, da selbige wegen der Weigerung des Versicher- 
<lb/>ten abgebrochen worden, in die Verjährungszeit nicht mit
<lb/>angerechnet.

<lb/>Der Appellationsrichter hat es im vorliegenden Falle nun
<lb/>zwar unterlassen, das Thatsächliche der gepflogenen Unterhandlun- 
<lb/>gen in den Entscheidungsgründen näher festzustellen. Seine Aus- 
<lb/>führung giebt aber keine Veranlassung zu der Annahme, daß er
<lb/>bezüglich des Begriffs von Vergleichsunterhandlungen mit den
<lb/>oben entwickelten Grundsätzen in Widerspruch getreten sei, es ist
<lb/>vielmehr davon auszugehen, daß der Appellationsrichter wirkliche
<lb/>Bergleichsverhandlungen in dem angegebenen Sinne als vorliegend
<lb/>angenommen habe.

<lb/>Der Appellationsrichter hat schließlich am Schlüsse seine Ent- 
<lb/>scheidungsgründe noch ausgesührt.

<lb/>Durch die gegen den Kläger eingeleitete Untersuchung
<lb/>sei der jetzt schwebende Streit, über den Entschädigungs-
<lb/>anspruch des Klägers insofern anhängig gemacht, als durch
<lb/>das Untersuchungsverfahren Fragen erörtert wurden,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0652.tif"
                   n="648"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0652"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0652--><p/>
               <p>

                  <lb/>648 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>welche für die Gültigkeit der klägerischen Forderung ent- 
<lb/>scheidend waren. Kläger habe daher einen gerechten An- 
<lb/>laß gehabt, mit seiner Civilklage bis zur Entscheidung des
<lb/>Strafprozeßes zu warten.

<lb/>Implorat hat geltend gemacht, daß diese Ausführung, gegen
<lb/>welche ein Nichtigkeitsangrisf, seitens der Jmplorantin nicht gerich- 
<lb/>tet ist, einen selbstständigen Entscheidungsgruud enthalte, welcher
<lb/>die Entscheidung für sich allein tragen würde, auch wenn die er- 
<lb/>hobenen Rügen für begründet erachtet würden. Es ist jedock nicht
<lb/>klar, ob der Appellationsrichter den mindestens sehr bedenklichen
<lb/>Satz hat aussprechen wollen, daß die Einleitung der Untersuchung,
<lb/>ebenso wie dies durch Anstellung einer Civilklage geschehen wäre,
<lb/>den Lauf der sechsmonatlichen Frist dergestalt unterbrochen habe,
<lb/>daß die Frist erst von der Beendigung der Untersuchung an, von
<lb/>neuem zu laufen begonnen habe. Die Frage, ob durch diese Aus- 
<lb/>führung allein die Entscheidung getragen werden würde, kann un- 
<lb/>entschieden bleiben, da die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht für
<lb/>begründet hat erachtet werden können. B.

<lb/>Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages
<lb/>wegen falscher Beantwortung der im Anmelde- 
<lb/>scheine gestellten Fragen von Seiten der Versiche- 
<lb/>rungsnehmer ist dann unzulässig, wenn es sich nicht
<lb/>um eine wissentliche Unwahrheit, sondern um Jrr-
<lb/>thum und Versehen handelt.

<lb/>Da die Bedingungen des Versicherungsvertrages
<lb/>und die Fragen im Anmeldescheine von dem Versiche- 
<lb/>rungsgeber gefaßt worden, so sind sie im Zweifel zu
<lb/>Gunsten der Versicherungsnehmer auszulegen.
<lb/>Notheid über den Character einer Krankheit ist un- 
<lb/>zulässig.

<lb/>(Reichs-Oberhandelsgericht 21. Novbr. 1871 in Sachen
<lb/>Astor o. Teutonia.

<lb/>Bei der Lebensversicherungsgesellschaft Teutonia in Leipzig
<lb/>hatten der Kläger Georg Ludwig Astor, damals Gastwirth in
<lb/>Pforzheim, und seine Ehefrau wechselseitig ihr Leben für die Summe
<lb/>vdtt 10,000 fl. in der Art versichert, daß aus den Todesfall des
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0653.tif"
                   n="649"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0653"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0653--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 649

<lb/>einen oder anderen Ehetheiles der Ueberlebende die genannte
<lb/>Summe von der Teutonia empfangen sollte. Frau Astor starb
<lb/>bald nachher an der Schwindsucht, und der Ehemann Astor forderte
<lb/>nun nach Erfüllung der wegen Eintrittes des Todesfalles vorge-
<lb/>geschriebenen Formalitäten die versicherte Summe, allein die Teu- 
<lb/>tonia verweigerte dies, worauf der Ehemann Astor Klage erhob,
<lb/>welche von Seiten der Beklagten Teutonia nur damit bekämpft
<lb/>wurde, daß sie wegen Mängeln in der Fragebeantwortung, sowohl
<lb/>im Anmeldescheine der Ehefrau, als auch in jenem des Eheman- 
<lb/>nes von der Zahlungsverbindlichkeit frei zu sein behauptete. Das
<lb/>Handelsgericht Carlsruhe-Pforzheim erkannte am 27. Decbr. 1870
<lb/>zu Gunsten des Klägers, wogegen der Appellationssenat des Kreis-
<lb/>und Hosgerichts Carlsruhe mit Urtheil vom 5. Juli 1871 die
<lb/>Klage abwies. Am 21. Novbr. 1871 kam die Sache vor dem
<lb/>Reichs-Oberhandelsgerichte zur Verhandlung, welches unter Auf- 
<lb/>hebung des zweitinstanzlichen Urtheiles jenes des Handelsgerichtes
<lb/>wiederherstellte, und lauten

<lb/>die Entscheidungsgründe.

<lb/>Gegen ihre, im Uebrigen nicht bestrittene Verbindlichkeit zur
<lb/>Bezahlung der Versicherungssumme von 10,000 fl., hat die Be- 
<lb/>klagte eingewendet, daß der Kläger in der Anmeldung zur Ver- 
<lb/>sicherung falsche Angaben gemacht habe.

<lb/>Während der erste Richter diesen Einwand verworfen und
<lb/>dem Klagegesuche entsprochen hat, wurde vom Appellationsgerichte
<lb/>aus Grund der Einrede abändernd erkannt und die Klage abge- 
<lb/>wiesen. Hiergegen hat der Kläger die Oberappellation ausgeführt
<lb/>und seine Beschwerden erscheinen als wohlbegründet.

<lb/>Der fragliche Einwand stützt sich nämlich im Allgemeinen aus
<lb/>den § 60 der Statuten, wonach jede „falsche" Angabe im An- 
<lb/>meldescheine die Nichrigkeit der Versicherung und der Verlust aller
<lb/>bereits geleisteten Prämienzahlungen zu Gunsten den Beklagten zur
<lb/>Folge hat. Hiermit ist aber in Verbindung zu bringen der § 54
<lb/>der Statuten, welcher bestimmt, daß der Anmeldeschein von dem
<lb/>Antragsteller „gewissenhaft und der Wahrheit getreu" auszufüllen
<lb/>ist. Es enthält somit der § 60 die Strafe für die Verletzung
<lb/>der in § 54 dem Versicherungsnehmer zum Schutze der beklagten
<lb/>Bank aufgelegten Verpflichtung und erhält dadurch die auch dem
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0654.tif"
                   n="650"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0654"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0654--><p/>
               <p>

                  <lb/>650 Entscheidungen des R.-O -H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Wortsinne von „falsch" (im Gegensätze von „unrichtig") entspre- 
<lb/>chende Bedeutung, daß nur eine dem Antragsteller bewußte Un- 
<lb/>wahrheit in Beantwortung der im Anmeldescheine gestellten Fra- 
<lb/>gen jene schweren Folgen haben soll. Für diese Auslegung spricht
<lb/>auch der Umstand, daß die Fragen von der Beklagten formulirt
<lb/>sind, weßhalb diese in der Lage ist, die ihren Absichten entspre- 
<lb/>chende Fassung zu wählen, aber auch die Pflicht hat, sich so deut- 
<lb/>lich auszudrücken, daß der Gegentheil diese ihre Absicht verstehen
<lb/>kann, woraus folgt, daß im Zweifel gegen den Versicherungsgeber
<lb/>zu interpretiren ist.

<lb/>Legt man diesen Maßstab an die einzelnen, von der Beklagten
<lb/>behaupteten Mängel der Fragenbeantwortung, so ergiebt sich für
<lb/>die Mehrzahl deren Verwerflichkeit. Wenn zuerst hervorgehoben
<lb/>wird, daß der Geburtstag der verstorbenen Ehefrau des Klägers
<lb/>in der Jahreszahl auf 1820, statt auf 1819 angegeben ist, so ist
<lb/>dies ohne Zweifel keine absichtliche Unwahrheit, sondern ein Ver- 
<lb/>sehen, welches bei Leuten vom Stand der Versicherungsnehmer aus
<lb/>entschuldbarem Jrrthume oder Gedächtnißfehler beruht. Die Ab- 
<lb/>sicht einer Täuschung erscheint hier umsomehr als ausgeschlossen,
<lb/>weil eigentlich hätte müssen ein amtlicher Geburtsschein beigelegt
<lb/>werden, und weil der Geburtsort richtig angegeben war, so daß
<lb/>die Beklagte dort leicht das wahre Alter erfahren Konnte, wie sie
<lb/>auch später den richtigen Geburtsschein erhoben hat. Uebrigens
<lb/>scheint die Beklagte selbst keinen Werth mehr aus diesen Ansech-
<lb/>tungsgrund gelegt zu haben, da sie denselben in ihrer Appellations- 
<lb/>beschwerdeschrift gar nicht erwähnt hat.

<lb/>Sodann erscheint allerdings als erwiesen, daß die verstorbene
<lb/>Ehefrau des Klägers am weißen Fluß und an einer Senkung der
<lb/>Gebärmutter gelitten hat; allein die Nichtangabe dieser Zustände
<lb/>ist jedenfalls vom Standpunkte des Klägers und seiner verstorbe- 
<lb/>nen Ehefrau nicht als wissentliche Verletzung der Wahrheit anzu- 
<lb/>sehen. Denn jenes Uebel hatte, wenn auch Frau Astor deshalb
<lb/>einen Mutterkranz trug, nach den Aussagen ihrer Aerzte Th. und
<lb/>L. keinen bedeutenden Grad erreicht, weshalb die in 1. und 2.
<lb/>Instanz erhobenen Gutachten zweier Aerzte, und des badischen
<lb/>Obermedicinalrathes den einstimmigen Ausspruch geben, daß solche
<lb/>Zustände von den Laien, ja selbst von manchen Aerzten weder als
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0655.tif"
                   n="651"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0655"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0655--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 651

<lb/>Krankheit, noch als Gebrechen oder Leibschaden angesehen werdend
<lb/>Demnach konnten auch die Versicherungsnehmer im guten Glauben
<lb/>an die Gesundheit der Frau Astor sein, und die betreffenden Fra- 
<lb/>gen in diesem Sinne beantworten. Dabei kommt, obwohl nicht
<lb/>entscheidend, immerhin in Betracht, daß nach dem Gutachten des
<lb/>Obermedicinalrathes jene Zustände ohne allen Einfluß auf den
<lb/>Tod der Frau Aftor gewesen sind.

<lb/>Die aus der verneinenden Antwort auf die Frage 7a.: „Wer
<lb/>ist gegenwärtig Ihr Arzt?" entnommene Bemängelung findet
<lb/>darin Unterstützung, daß der Arzt Th. augab, er sei seit 8 Jahren
<lb/>Hausarzt bei dem Kläger. Indessen die nach dem Obigen von
<lb/>der Beklagten zu verantwortende Fassung dieser Frage konnte sehr
<lb/>leicht zu der Auslegung führen, als ob es sich darum handle, ob
<lb/>gerade damals der Versicherungsnehmer in ärztlicher Behandlung
<lb/>stehe, und dies konnte trotz der Existenz eines Hausarztes verneint
<lb/>werden, sofern der Kläger und seine Frau sich desselben damals
<lb/>nicht bedienten, was wieder aus die Frage wegen der Gesundheit
<lb/>führt. Dafür, daß die Frage wirklich in obigem Sinne verstan- 
<lb/>den worden ist, spricht die Antwort von Seiten des Klägers selbst,
<lb/>welche lautet: „Keiner erforderlich", also sich offenbar nur auf
<lb/>das augenblickliche Bedürfniß bezieht. Hat die Beklagte sich mit
<lb/>dieser Antwort begnügt, so ist sie um so weniger befugt, sich über
<lb/>ein etwaiges Mißverständniß der Frage zu beklagen.

<lb/>Von sonstigen irgendwie erheblichen Gesundheitsstörungen des
<lb/>Klägers und seiner Frau ist nichts weiter ersichtlich, als die auch
<lb/>in der Appellationsbeschwerdeschrift aufrecht erhaltene Behauptung,
<lb/>daß Kläger an constitutioneller Syphilis gelitten habe. Dafür
<lb/>mangelt es aber an genügendem Beweise, denn der Arzt L. will
<lb/>allerdings im Frühjahr 1868 an dem Kläger Gummi-Geschwülste
<lb/>(s. g. Nodi) wahrgenommen, und dagegen Arsenik (bekanntlich ein
<lb/>anti-syphilitisches Mittel) verordnet haben; auch ist es nicht un- 
<lb/>verdächtig, daß der Arzt Th. auf die Hierwegen gestellte Frage
<lb/>die Zeugnißablage auf Grund seiner Pflicht zu ärztlicher Ver- 
<lb/>schwiegenheit verweigert, und seinem deßfallsigen Gutachten eine
<lb/>Beschränkung beigesügt hat. Allein als positiver Beweis läßt sich
<lb/>doch nur die Aussage des Arztes L. ansehen und deren Gewicht
<lb/>ist wesentlich geschwächt durch die Bedenken des erstinstanzlichen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0656.tif"
                   n="652"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0656"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0656--><p/>
               <p>

                  <lb/>652 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Gutachtens hinsichtlich der Zuverlässigkeit der ärztlichen Diagnose
<lb/>des 8., wie denn auch in dem Gutachten des badischen Oberme-
<lb/>dicinalrathes ausgesprochen ist, daß die vom Arzte L. gegebene
<lb/>Schilderung zur richtigen Beantwortung der Frage nach Vorhan- 
<lb/>densein der constitutionellen Syphilis nicht hinreiche. Darnach
<lb/>kann deo Richter den der Beklagten obliegenden Beweis nicht als
<lb/>erbracht ansehen und zur Auflegung des Notheides eignet sich der
<lb/>Fall nicht, weil es sich weniger um Thatsachen, als um deren
<lb/>Würdigung und Beurtheilung handelt.

<lb/>Da demnach sämmtliche Einwendungen theils rechtlich unbe- 
<lb/>gründet, theils unbewiesen sind, so rc. Hr.

<lb/>Zu tz 2163. 2286 II. 8 des Preich. Mg. Landrechts.

<lb/>Beim Wechsel des Eigenthums an einem gegen Feuer- 
<lb/>schaden versicherten Gebäude tritt der Erwerber von
<lb/>selbst iu den lausenden Versicherungsvertrag ein,
<lb/>wenn der Vertrag mit dem Versicherer Abweichendes

<lb/>nicht enthält.

<lb/>Erkenntniß des ersten Senats des Reichs-Oberhandels- 
<lb/>gerichts vom 23. Januar 1872 in Sachen Jacobson
<lb/>-/. Pr. Holland.

<lb/>Der Kläger ist mit den früher zu dem Gute Stuba No. 36
<lb/>gehörigen Gebäuden abgebrannt; er behauptet, mit diesen Gebäuden
<lb/>auf Höhe von 3000 Thlr. bei der verklagten ländlichen Feuer-
<lb/>societät des Kreises Pr. Holland*) versichert gewesen zu sein, weil
<lb/>sein Vorbesitzer dieser aus Gegenseitigkeit beruhenden Societät bei- 
<lb/>getreten sei und klagt von der ihm vermeintlich noch zustehenden
<lb/>Entschädigungsforderung von 800 Thlr. den Betrag von 100Thlr. ein.

<lb/>Er ist indessen durch die übereinstimmenden Erkenntnisse der
<lb/>beiden ersten Instanzen abgeiviesen.

<lb/>Der Appellationsrichter (des Ostpreußischen Tribunal
<lb/>zu Königsberg) führte dabei aus:

<lb/>Es kann der Ausführung des Klägers, daß er in den zwischen
<lb/>der verklagten Gesellschaft und seinem Besitzvorgänger Winter ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese Societät ist ein bloßer Privatverein ohne alle öffentliche Auto- 
<lb/>rität und mit einem sehr mangelhaften Statut.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0657.tif"
                   n="653"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0657"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0657--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 653

<lb/>schlossenen Versicherungsvertrag ohne Weiteres (ipso iure) dadurch
<lb/>eingetreten fei, daß er die versicherten Gebäude von dem letztern
<lb/>kaufte, nicht beigetreten werden. Denn nach § 2163 II. 8 A.-L.-R.
<lb/>ändert eine Veränderung in der Person des Eigenthümers der ver- 
<lb/>sicherten Sache nichts in der Versicherung, wenn nicht damit zu- 
<lb/>gleich eine Veränderung des Orts, der Aufsicht, der Ort der Auf- 
<lb/>bewahrung oder der Nachbarschaft verbunden ist. Man darf aus
<lb/>dem zweiten Satz dieses § nicht schließen, daß der erste Satz nur
<lb/>hinsichtlich des materiellen Inhalts des Vertrages gelte, sondern
<lb/>man muß ihn auch auf die Person der Contrahenten beziehen.
<lb/>Dies bestätigt der § 2280 daselbst, nach welchem die Zahlung
<lb/>der Brandentschädigungssumme an denjenigen geschehen muß, auf
<lb/>dessen Namen die Police lautet oder dem sie von diesem cedirt
<lb/>worden. Der Erwerber des Grundstücks könnte doch sein Anrecht
<lb/>auf die Versicherungssumme nur auf § 107 oder § 125 I. 2 oder
<lb/>auf § 78. 79 I. 11 A.-L.-R. stützen, wonach mit der Hauptsache
<lb/>das Recht auf die subjectiv dinglichen Rechte und die Pertinenz-
<lb/>stücke auf den neuen Besitzer übergehen. Ist nun aber das Recht
<lb/>aus dem Versicherungsverträge, da es in einem einfachen vertrags- 
<lb/>mäßigen Rechtsverhältnisse besteht, kein subjectiv dingliches Recht
<lb/>und aus den im Plenarbeschluß vom 5. December 1853*) aus- 
<lb/>geführten Gründen auch kein Pertinenzstück der versicherten Sache,
<lb/>so ist nicht abzusehen, wie der Kläger durch den Ankauf der be- 
<lb/>treffenden Gebäude dieses Recht erworben haben soll.

<lb/>Es ist freilich bei der dem Plenarbeschluß vorangegangenen
<lb/>Berathung auch von den Vertheidigern der demnächst im Plenar- 
<lb/>beschluß zum Ausdruck gelangten Rechtsansicht zugegeben worden,
<lb/>daß bei Veräußerung des Grundstücks die Rechte, welche dem Ver- 
<lb/>käufer aus der von ihm genommenen Versicherung erwachsen, ohne
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieser im Contracte mehrfach erwähnte Plenarbeschluß des Ober- 
<lb/>tribunals zu Berlin lautet (I. M. Bl. 54, S. 63):

<lb/>Hypothekengläubiger find nach allgemeinen Grundsätzen nicht berechtigt,
<lb/>vermöge ihres dinglichen Hypothekenrechts und lediglich als Folge dieses Rechts
<lb/>die Feuerverstcherungsgelder Behufs ihrer Befriedigung in Anspruch zu neh- 
<lb/>men. Diejenigen Rechte, welche die Hypothekengläubiger aus speziellen Rechts- 
<lb/>titeln ableiten und diejenigen Rechte, welche sie aus den besonderen Feuer-
<lb/>Societäts-Reglements ableiten können, bleiben bei diesem Grundsätze unberührt.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0658.tif"
                   n="654"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0658"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0658--><p/>
               <p>

                  <lb/>654 Entscheidungen des R.-O -H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Weiteres auf den Käufer (und zwar durch Abtretung des Eigen- 
<lb/>thums an den Gebäuden und durch einen Act des Eigenthümers)
<lb/>übergehen; indessen, da nach der gesetzlichen Bestimmung des § 78 flg.
<lb/>I. 11 A.-L.-R. in der einfachen Erklärung des Verkäufers: „die
<lb/>Sache zu verkaufen", nur der Wille ausgedrückt ist:

<lb/>„sich zur Abtretung der Sache mit den Pertinenzen und
<lb/>gesetzlich bestimmten Zuwüchsen und Früchten zu ver- 
<lb/>pflichten",

<lb/>so liegt in solchem einfachen Kauf nicht eine Willenserklärung des
<lb/>Eigenthümers, wodurch er zugleich sein Recht aus dem Versiche- 
<lb/>rungsverträge überträgt oder zu übertragen verspricht, mit andern
<lb/>Worten: „keine Cession seiner Rechte aus dem Versicherungs- 
<lb/>verträge."

<lb/>Es war übrigens die Frage:

<lb/>ob der Singularsuccessor in den Versicherungsvertrag ipso
<lb/>iure eintrete?

<lb/>gar nicht Gegenstand des Plenarbeschlusses und kann derselbe daher
<lb/>eigentlich überhaupt nicht dafür herangezogen werden; die Gründe,
<lb/>auf denen der Plenarbeschluß nach dem Obigen wirklich beruht,
<lb/>sprechen vielmehr für das Gegentheil.

<lb/>Der oben angeführten Ansicht ist auch Förster (Theorie und
<lb/>Praxis, Band 2 § 245 Not. 93. 94).

<lb/>Was sonst der Kläger für seine Ansicht anführt, ist im Wesent- 
<lb/>lichen nichts weiter, als die Gründe, welche bei der dem Plenar- 
<lb/>beschluß vorangegangenen Berathung desselben von der Minorität
<lb/>angeführt sind; diese sind durch den übrigen Inhalt der Motive
<lb/>des Plenarbeschlusses hinreichend widerlegt. Ebenso wenig giebt
<lb/>das Gesetz irgend einen Anhalt dafür, um von andern Grund- 
<lb/>sätzen bei Versicherungen auf Gegenseitigkeit auszugehen. Viel- 
<lb/>mehr würde sich bei einer solchen der Uebergang der Rechte und
<lb/>Pflichten auf den Singularsuccessor insofern noch schwerer voll- 
<lb/>ziehen, als dabei der neue Erwerber nicht nur in Rechte und
<lb/>Pflichten eines Versicherten, sondern auch in die eines Versicherers
<lb/>eintreten mußte.

<lb/>Das Reichs-Oberhandelsgericht hat unter Vernich- 
<lb/>tung dieses appellationsgerichtlichen Erkenntnisses dem Kläger die
<lb/>geforderte Brandentschädigung zugesprochen und dabei ausgeführt:
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0659.tif"
                   n="655"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0659"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0659--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen. 655

<lb/>Der Appellationsrichter stellt an die Spitze seiner Ausführung
<lb/>- en Satz:

<lb/>daß der Anspruch des Borbesitzers des Klägers aus dem
<lb/>mit den Verklagten geschlossenen Feueroersicherungsvertrage
<lb/>blos durch den Ankauf der versicherten Gebäude auf den
<lb/>Kläger nicht übergegangen sei.

<lb/>Er stützt diesen Satz durch die Erwägung, daß genannter
<lb/>Anspruch nicht zu den subjectiv-dinglichen Rechten gehöre, und daß
<lb/>die Brandentschädigung keine Pertinenz des versicherten Grund- 
<lb/>stücks sei. Auch findet er das Gegentheil seiner Aufstellung in
<lb/>einer Bestimmung des Preußischen Gesetzes, insbesondere in dem
<lb/>§ 2163 II. 8 A.-L.-R. nicht ausgesprochen.

<lb/>Mag nun auch für das allgemeine Recht die Ansicht annehm- 
<lb/>bar sein, daß eine Veräußerung des versicherten Gegenstandes nicht
<lb/>durch sich selber die Ansprüche des Veräußerers aus dem Ver- 
<lb/>sicherungsverträge auf den Käufer überträgt,

<lb/>(Archiv für civilist. Praxis Bd. 26 S. 201;

<lb/>Goldschmidt, Zeitschrift Bd. 8 S. 371—373;

<lb/>Mals, Zeitschrift I. S. 121)

<lb/>so kann doch dieser Satz für das Preußische Recht in Ansehung
<lb/>der Feuerversicherung nicht festgehalten werden.

<lb/>Die Definition, welche das A.-L.-R. (§ 1934 a. a. O) von
<lb/>der Versicherung dahin giebt:

<lb/>bei einer Versicherung oder Assekuranz übernimmt der
<lb/>Versicherer gegen Erhaltung einer gewissen Abgabe oder
<lb/>Prämie die Vergütung des aus einer bestimmten Gefahr
<lb/>die versicherte Sache treffenden Schadens,
<lb/>enthält zwar keine Andeutung einer dinglichen Verbindung des
<lb/>Versicherungsanspruchs mit der versicherten Sache. Allein mehr- 
<lb/>fache gesetzliche Bestimmungen haben doch auch den Charakter
<lb/>dieses Anspruchs als eines blos persönlichen des Versicherten getrübt.

<lb/>Schon die allgemeine Hhpotheken-Ordnung vom 20. December
<lb/>1783 bestimmte, daß die Feuer-Societäts-Beiträge gleich den
<lb/>übrigen orts- und gegendüblichen „gemeinen Lasten des Guts" in
<lb/>die zweite Rubrik des Hhpothekenbuchs nicht einzutragen, weil
<lb/>dergleichen Lasten von dem intabulirten „Werthe des Guts" be- 
<lb/>reits abgezogen seien. Anderseits verordnete sie die Eintragung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0660.tif"
                   n="656"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0660"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0660--><p/>
               <p>

                  <lb/>656 Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Versicherungssumme selber in derselben Weise, wie die neu
<lb/>zugelegter Pertinenzien, nämlich in der 1. Rubrik des Hypotheken-
<lb/>buchs unter dem titulo possessionis (Hypothekenbuch § 48. 46
<lb/>(35) Tit. I.).

<lb/>Uebereinstimmend hiermit gab die allg. Gerichts-Ordnung
<lb/>von 1793 den Rückständen an Feuersocietätsbeiträgen gleich andern
<lb/>allgemeinen Grundstückslasten im Koncurse über das Vermögen
<lb/>des Versicherten das Vorrecht der 2. Klasse, und sie schied von
<lb/>der Koncursmasse des Gemeinschuldners die Feuerentschädigungs- 
<lb/>gelder aus, gestattete auch in der Regel den persönlichen Gläubi- 
<lb/>gern des Versicherten keine Beschlagnahme dieser Gelder, indem
<lb/>sie hervorhob, daß Letztere „schlechterdings ihrer Bestimmung gemäß
<lb/>verwendet werden müßten."

<lb/>(Allg. Ger.-O. § 359. 336 I. 50; § 18 I. 29).

<lb/>Auch verordnete das A.-L.-R., daß, wenn ein vom Feuer
<lb/>zerstörtes (städtisches) Gebäude vom bisherigen Eigenthümer nicht
<lb/>wieder errichtet und deshalb der Bauplatz in Folge eines beson- 
<lb/>ders geordneten Verfahrens einem Dritten zur Wiederbebauung
<lb/>adjudicirt werde, die Brandentschädigung diesem, nicht aber dem
<lb/>bisherigen Eigenthümer zu Statten kommen solle.

<lb/>(A.-L.-R. § 59 I. 8).

<lb/>Es kann unentschieden bleiben, ob diese Bestimmungen ge- 
<lb/>nügen, um dem Ansprüche aus Brandentschädigung die rechtliche
<lb/>Bedeutung eines Zubehörs (Pertinenz) des versicherten Gebäudes
<lb/>zu geben,

<lb/>(Plen.-B. des Ob.-Tribunals vom 5. December 1853;
<lb/>(Entscheid. Bd. 27 S. 1; I. M. Bl. 1854 S. 63).

<lb/>Förster, Theorie rc. 2. Ausi. Bd. II. S. 398; Bd. I.
<lb/>S. 110),

<lb/>von welcher Auffassung die Preußischen neuen legislativen Arbeiten
<lb/>betreffs der Hhpothekengläubiger ausgehen.

<lb/>Ges. über Einführung von Grund- rc. Büchern in Neu-
<lb/>Vorpommern rc. vom 21. März 1868 § 15. (Ges.-S.
<lb/>S. 293);

<lb/>Ges.-Entwurf über den Eigenthumserwerb rc. v. 8. Octo- 
<lb/>ber 1869 § 23 infin., § 24;
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0661.tif"
                   n="657"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0661"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0661--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels u. Wechselsachen. 657

<lb/>Ges.-Entwurf über denselben Gegenstand vom 4. Novbr.

<lb/>1811 § 26 u. 27;

<lb/>(Vgl. Annalen des Appell.-Ger. zu Dresden III. S. 407).

<lb/>Es kann gleicherweise dahin gestellt bleiben, ob der Versuch,
<lb/>diesen Anspruch unter die subjectiv-dinglichen Rechte zu subsumiren,
<lb/>gelungen ist.

<lb/>(Bgl. Laster in der deutschen Gerichtszeitung 1865 S. 133.

<lb/>141. 145).

<lb/>(A.-L.-R. § 125. 128 I. 2).

<lb/>Aber der Zusammenhang jener Bestimmungen ergiebt, daß
<lb/>zur Zeit ihrer Emanation der Anspruch eines Gebäudebesitzers
<lb/>aus dem Versicherungsverträge seinen übrigen persönlichen Forde- 
<lb/>rungsrechten keineswegs gleichgestellt wurde. Im Gegentheil, es
<lb/>prävalirte der Gedanke, daß die Brandentschädigungsgelder weder
<lb/>von ihm, noch von seinen Gläubigern beliebig verwendet werden
<lb/>dürsten, sondern im öffentlichen Interesse ihrer eigentlichen Be- 
<lb/>stimmung zu erhalten seien. Eie wurden deshalb als werth- 
<lb/>bestimmend für das Grundstück selber behandelt und
<lb/>möglichst dem Grundstück gesichert.

<lb/>Bei dieser Auffassung lag es nahe, überhaupt weniger die
<lb/>persönliche Natur des Versicherungsanspruchs, als seine Verbin- 
<lb/>dung mit der versicherten Sache zur Geltung zu bringen. Dies
<lb/>war in allen den Fällen möglich, in denen angenommen werden
<lb/>konnte, daß der Assekuranzvertrag abseiten des Versicherers nicht
<lb/>mit Rücksicht aus die persönlichen Qualitäten des Versicherten,
<lb/>also auch nicht unter der Voraussetzung der Fortdauer seiner
<lb/>Stellung zur versicherten Sache eingegangen war. In der Regel
<lb/>ist diese Annahme bei der Feuerversicherung zulässig. Bei ihr
<lb/>kommt es für die Uebernahme der Assekuranz wie für die Höhe
<lb/>der Prämie meist nicht sowohl auf die Person des Eigenthümers
<lb/>als auf die Qualität, Bestimmung, Lage der versicherten Sache
<lb/>an. Und die Persönlichkeit des Versicherten verliert vollends dann
<lb/>an Bedeutung, wenn, wie zur Zeit der Emanation des allg. Land- 
<lb/>rechts nicht selten der Fall war, für Gebäude orts- oder bezirks- 
<lb/>weise Versicherungszwang bestand.

<lb/>Wird dies festgehalten, so muß der § 2163 allg. Landrechts

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 42
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0662.tif"
                   n="658"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0662"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0662--><p/>
               <p>

                  <lb/>658 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>II. 8 umfassender verstanden werden, als vom Appellationsrichter
<lb/>geschehen. Dieser § setzt fest:

<lb/>Ein Veränderung in der Person des Eigentümers der
<lb/>versicherten Sache ändert nichts in der Versicherung, wenn
<lb/>nicht damit zugleich eine Veränderung des Orts, der
<lb/>Aussicht, der Ort der Aufbewahrung oder der Nachbar- 
<lb/>schaft verbunden ist.

<lb/>Daß dieser § nur von der Feuerversicherung handelt, ergeben
<lb/>die ihm vorangehenden sieben §§. Seiner Fassung und seinem
<lb/>Sinne nach betrifft er alle Eigenthumsübergänge, also sowohl
<lb/>den Erbgang, als die nothwendige und freiwillige Veräußerung.
<lb/>Schon hieraus ergiebt sich, daß es unzulässig ist, den Fortbestand
<lb/>der Versicherung nicht nur auf ihren objectiven Inhalt, sondern
<lb/>auch, wie der Appellationsrichter sagt, auf die Person des
<lb/>Versicherten zu beziehen. — Wäre wirklich für den Bestand dieser
<lb/>Versicherung die Persönlichkeit des -Versicherten entscheidend, so
<lb/>müßte sie mit seinem Tode aufhören, und im Falle der Veräuße- 
<lb/>rung der versicherten Sache könnte er das Recht aus dem Ver- 
<lb/>sicherungsverträge nicht nur aus jenem Grunde, sondern insbe- 
<lb/>sondere auch deshalb nicht übertragen, weil er der Regel nach
<lb/>nur sein Interesse an der Erhaltung des versicherten Objects
<lb/>versichert hat, dies Interesse aber mit der Veräußerung erlischt
<lb/>(§ 1983 a. a. O.). — Für beide Fälle nun hat der § 2163 das
<lb/>Entgegengesetzte bestimmt. Nach ihm geht sowohl im Falle der
<lb/>Singular- als der Universal-Succession Recht und Pflicht aus
<lb/>der Versicherung aus den Successor über — vorausgesetzt natür- 
<lb/>lich, daß der Versicherungsvertrag Abweichendes nicht bestimmt
<lb/>und das Risico des Versicherers in der angedeuteten Weise objectiv
<lb/>nicht erschwert wird. Denn soll — wie der § verordnet — im
<lb/>Fall der Veräußerung „in der Versicherung nichts geändert
<lb/>werden", hört andererseits der Veräußerer durch den Wegfall seines
<lb/>Interesses aus, Versicherer zu sein, und ist zugleich für die Fort- 
<lb/>dauer einer Versicherung die Existenz eines Versicherten noth-
<lb/>wendig, so besagt jener §, daß mit der Veräußerung der ver- 
<lb/>sicherten Sache und durch dieselbe auf den Erwerber auch das
<lb/>Recht aus der Versicherung ohne Weiteres und stillschweigend
<lb/>übertragen ist. Selbstverständlich kann diese Uebertragung auch
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0663.tif"
                   n="659"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0663"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0663--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.--O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 659

<lb/>durch ausdrückliche Cession bei der Veräußerung ausgesprochen
<lb/>werden.

<lb/>§ 2280 a. a. O. — Förster II. S. 399. — Vgl. Van-

<lb/>gerow, Lehrbuch der Pandecten. 7. Aufl. III. S. 440.

<lb/>Aber ohne die Ertheilung einer solchen Cession den Ueber-
<lb/>gang des Rechts aus der Versicherung auf den Erwerber der ver- 
<lb/>sicherten Sache leugnen, heißt die Vorschrift des § 2163 für den
<lb/>Fall der Singularsuccession elidiren oder ihr den mit dem Verbot
<lb/>der Wett- oder Glücksversicherung (§ 1983) unvereinbaren Sinn
<lb/>beilegen, daß der Versicherte ungeachtet der Veräußerung der ver- 
<lb/>sicherten Sache Versicherter bleibe und deshalb durch die Ver- 
<lb/>äußerung „in der Versicherung nichts geändert werde." Auch
<lb/>würde die Consequenz dieser Ansicht in Verbindung mit dem Ver- 
<lb/>bot der Doppelversicherung möglicherweise zu dem Resultat
<lb/>gelangen, dem neuen Erwerber wegen der Fortdauer der alten
<lb/>Assekuranz die Versicherung seines Eigenthums zu untersagen.

<lb/>Es ist hiernach unrichtig, den § 2163 durch den § 2280
<lb/>a. a. O. zu beschränken. „Die Zahlung" — so verordnet der
<lb/>Letztere — „muß an denjenigen geschehen, auf dessen Namen die
<lb/>Police lautet, oder dem sie von diesem cedirt worden ist."
<lb/>Es kann unerörtert bleiben, ob diese Vorschrift nur den Fall der
<lb/>Cession nach eingetretener Beschädigung voraussetzt und ob
<lb/>sie, wie aus dem § 2281 hervorzugehen scheint, nicht die Frage
<lb/>des Uebergangs des Rechts aus dem Versicherungsverträge, sondern
<lb/>nur die Legitimationsfrage betrifft.

<lb/>Deutsche Gerichtszeitung a. a. O. S. 145.

<lb/>Jedenfalls enthält sie eine generelle Regel betreffs aller Arten
<lb/>von Versicherungen, welche ihrerseits durch die Specialvorschrift
<lb/>des § 2163 betreffs der Feuerversicherung ergänzt wird.

<lb/>Der hier entwickelte Sinn des § 2163 ist keineswegs — wie
<lb/>behauptet worden — im deutschen Rechtsleben zur Anerkennung
<lb/>gelangt,

<lb/>Goldschmid, Zeitschrift Bd. 8 S. 372.
<lb/>sondern in zahlreichen Feuersocietäts-Reglements innerhalb des
<lb/>Preußischen Staats wirksam geworden. Diese unter staatlicher
<lb/>Autorität erlassenen, unter staatlicher Controls gehandhabten Regle- 
<lb/>ments zahlreicher Bezirks- und Provinzial - Feuersocietäten ent-

<lb/>42*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0664.tif"
                   n="660"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0664"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0664--><p/>
               <p>

                  <lb/>660 Entscheidunqen des R-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>halten in Anschauung der Gebäudeversicherung — meistens ohne
<lb/>Versicherungszwang — von 1808 bis in die neueste Zeit säst alle
<lb/>die wörtliche Vorschrift:

<lb/>„die Zahlung (der Versicherungssumme) geschieht in der
<lb/>Regel an den Versicherten, und darunter ist allemal
<lb/>der Eigenthümer des versicherten Gebäudes
<lb/>zu verstehen, dergestalt, daß in dem Falle, daß das Eigen- 
<lb/>thum des Grundstücks . . . durch Veräußerung, Ver- 
<lb/>erbung rc. auf einen andern übergeht, damit zugleich
<lb/>alle aus dem Versicherungsverträge entspringenden Rechte
<lb/>und Pflichten für übertragen geachtet werden."

<lb/>Ges.-S. 1808 S. 563;

<lb/>Ges.-S. 1836 S. 62. 95;

<lb/>Ges.-S. 1838 S. 111. 169 u. s. w.

<lb/>Vgl. I. M. Bl. 1855 S. 313. 314.

<lb/>Wenn in zwei oder dreien dieser Reglements hinzugefügt ist,
<lb/>daß „die Auszahlung selber nur an denjenigen erfolgen solle, der
<lb/>im Kataster als Versicherter stehe" (G.-S. 1840 S. 46; 1842
<lb/>S. 131), so ergiebt doch namentlich das Reglement vom 28. April
<lb/>1843, daß damit nur eine Legitimation des rechtmäßigen Eigen-
<lb/>thümers intendirt ist. (G.-S. 1843 S. 46).

<lb/>Mögen nun auch die Policebedingungen der neuen Privat-
<lb/>Feuer-Versicherungsgesellschaften fast alle den Wechsel des Eigen-
<lb/>thümers für das Ende der Versicherung erklären,

<lb/>(Malsz in Goldsckmidt's Zeitschrift 8 S. 73),
<lb/>so beherrscht doch, wie oben gezeigt, der entgegengesetzte Grundsatz
<lb/>— wenigstens in Ansehung der Gebäudeversicherung — ein sehr
<lb/>bedeutendes Rechtsgebiet, und daß dem so ist,

<lb/>daß also in Preußen zufolge des tz 1983 und 2163
<lb/>a. a. C. die Veräußerung des seuerversicberten Gebäudes
<lb/>die Rechte aus der Versicherung ohne Weiteres auf den
<lb/>Käufer iiberträgt —

<lb/>dieser Rechtssatz wurde, als die Plenarversammlung des Preußi- 
<lb/>schen Obertribunals am 5. December 1853 das Recht der Hypo- 
<lb/>thekengläubiger an den Feuerverficherungsgeldern berieth, sowohl
<lb/>von den Vertheidigern, als den Gegnern dieses Rechts als beste- 
<lb/>hend anerkannt.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0665.tif"
                   n="661"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0665"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0665--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 661
</p>
               <p>

                  <lb/>Auf derselben Anschauung übrigens, aus welcher der § 2163
<lb/>hervorgegangen, beruhen die Artikel 343 und 378 (vgl. Art. 680)
<lb/>des sechsten Titels des Preußischen Entwurfs eines H.-G.-B.; und
<lb/>so wenig ist diese Anschauung dem Rechtsleben im übrigen Deutsch- 
<lb/>land eine fremde, daß bei der Berathung des allg. deutschen H.-
<lb/>G.-B., insbesondere seines Abschnitts über die Seeversicherung,
<lb/>auf der Nürnberger Conserenz die vorgeschlagene Bestimmung:

<lb/>Im Zweifel wird vermuthet, daß in der Veräußerung
<lb/>des versicherten Gegenstandes die Uebertragung der Rechte
<lb/>aus der Versicherung begriffen sei,
<lb/>nur durch den Stichentscheid des Präsidenten fiel.

<lb/>Vgl. Protoc. S. 3640 bis 3653 (insbesondere 3650.
</p>
               <p>

                  <lb/>(siehe auch neues Archiv für Handelsrecht von Voigt und
<lb/>Heimchen I. S. 423 bis 425; IV. S. 218 Not. 49 a).

<lb/>Ist nun auch zuzugeben, daß bei dem Erlaß der oben er- 
<lb/>wähnten Bestimmungen der Hypotheken-Ordnung und der allg.
<lb/>Ger.-O. und der im § 2163 II. 8 A.-L.-R. gegebenen Vorschrift
<lb/>zunächst an die damaligen öffentlichen, unter öffentlicher Autorität
<lb/>verwalteten oder controlirten Feuersocietäten, welche meistens auf .
<lb/>Gegenseitigkeit, zum Theil auf Versicherungszwang beruhten, ge- 
<lb/>dacht ist, so umfaßt doch namentlich der 13. Abschnitt jenes Titels
<lb/>des allg. L.-R. keineswegs nur derartige Verbände, im Gegentheil
<lb/>giebt er die Normen für Feuerversicherungen aller Art, und die
<lb/>in den „Reglements" geordneten Rechtsverhältnisse der damaligen
<lb/>Societäten waren ihm zwar Anhalt und mitunter Vorbild, nicht
<lb/>aber Schranke.

<lb/>Hiernach hat der Appellationsrichter unter Verkennung des
<lb/>aus den §§ 2163 und 1983 resultirenden, von der Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde dahin sormulirten Rechtsgrundsatzes:

<lb/>daß beim Wechsel des Eigenthums an einem gegen Feuer- 
<lb/>schaden versicherten Gebäude der Erwerber von selbst in
<lb/>den laufenden Versicherungsvertrag eintritt, wenn der Ver- 
<lb/>trag mit dem Versicherer Abweichendes nicht bestimmt,
<lb/>jene §§ verletzt, weshalb seine zunächst auf der Nichtanwendung
<lb/>dieses Rechtssatzes beruhende Entscheidung zu vernichten war.

<lb/>S.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0666.tif"
                   n="662"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0666"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0666--><p/>
               <p>

                  <lb/>662 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Deviatio n — Zweckreisen — Condemnation — während
<lb/>des Processes eingetretene Insolvenz einer Partei.
<lb/>Allgemeine See-Versicherungs-Bedingungen tztz 27, 60,
<lb/>79, 80, 129 d, 131, Abs. 4, Nr. 2. Allgemeiner Plan
<lb/>von 1853 § 114.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgericht, erster Senat vom
<lb/>10. Novbr. 1871 in Sachen I. W. Duncker als Directors der
<lb/>Norddeutschen Versicherungsgesellschaft in Hamburg und der im
<lb/>Handelsgerichtlichen Bescheide vom 11. Juli 1870 genannten Con-
<lb/>sorten, nunmehr derselben mit Ausnahme der durch A. Brünier
<lb/>vertreten gewesenen Assecuranz-Compagnie Noordzee in Amsterdam
<lb/>Beklagter jetzt Appellanten A. H. Brauß u. Co. in Hamburg,
<lb/>Kläger, jetzt Appellanten, Assecuranz-Forderung betreffend,

<lb/>daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für ge- 
<lb/>wahrt zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiermit
<lb/>geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der freien und
<lb/>Hansestadt Hamburg vom 27. Febr. 1871 zu bestätigen
<lb/>und die Beklagten den Klägern die Kosten der gegenwär- 
<lb/>tigen Instanz zu erstatten schuldig seien wegen Fortsetzung
<lb/>der Sache gegen die während der Dauer der Verhand- 
<lb/>lungen insolvent gewordene Assecuranz-Compagnie Noord- 
<lb/>zee in Amsterdam werden den Klägern Rechtszuständigkeiten
<lb/>und gehörigen Orts zu stellende Anträge Vorbehalten.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache zum weiteren Verfah- 
<lb/>ren an das Handelsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechts Wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Die Appellation, durch welche die Beklagten das Obergerichts-
<lb/>Erkenntniß vom 27. Febr. 1871 angefochten haben, betraf zwei
<lb/>von einander unabhängige Punkte, die der Klage entgegengesetzten
<lb/>Einreden 1) der Deviation, 2) der unwirksamen Condemnation.

<lb/>1) Einrede der Deviation.

<lb/>Die Beklagten berufen sich bei dieser Einrede auf die Worte
<lb/>der Police, durch welche die zu versichernde Reise des in Rede
<lb/>stehenden Schiffes Diana, Capt. Johnsen, bezeichnet worden ist,
<lb/>„von Tromsoe auf den Fang nach dem Eismeer, No-
<lb/>vaja Semlja rc. und retour nach Tromsoe.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0667.tif"
                   n="663"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0667"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0667--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 663

<lb/>Diese Reise oder Fahrt sei nicht eingehalten wordm. Die
<lb/>Beklagten setzen die Deviation darein, daß Capt. Johnsen, welcher
<lb/>am 5. April Tromsoe mit der für den Wallroß- und Robbenfang
<lb/>erforderlichen Ausrüstung verlassen hatte, statt dem Zweck seiner
<lb/>Reise gemäß mit seinem Schiffe sofort in das Eismeer und nach
<lb/>Novaja Semlja sich zu begeben, am 12. April im Buffe- oder
<lb/>Bardoe-Sund neben der Insel Vardoe zu Anker gegangen sei, um
<lb/>dort eine Weile zu liegen, so, daß das am 20. April stattgehabte
<lb/>Ereigniß, an welchem Tage die Diana durch Sturm von den An- 
<lb/>kern gerissen und aus die Küste geworfen worden ist, außerhalb
<lb/>des Bereichs der versicherten Fahrt sich zugetragen habe.

<lb/>Sollte diese Einrede begründet sein, so würde sie die Beklag- 
<lb/>ten jedenfalls in Betreff eines Theils der übernommenen Versiche- 
<lb/>rung klaglos stellen, da nach der Angabe der klagenden Versiche- 
<lb/>rungsnehmer der Capt. Johnsen Miteigenthümer der Diana zur
<lb/>Hälfte gewesen ist; ob die Beklagten auch in Betreff des übrigen Theils
<lb/>der Versicherung befreit werden würden, hinge davon ab, ob dem
<lb/>oder den Mitbeteiligten die Deviation zu imputiren sei (§ 60
<lb/>der Allg. Seeversicherungs-Bedingungen).

<lb/>Das Handelsgericht hat in Betracht des Umstandes, daß
<lb/>nach der bei dem Versicherungsabschluß den Versicherern gemachten
<lb/>und der Police zu Grunde gelegten Angabe, „die Diana habe von
<lb/>Tromsoe auf den Fang gehen sollen", und in fernerer Berücksich- 
<lb/>tigung der localen Verhältnisse, zufolge welcher die Diana weder
<lb/>in dem Bardoe-Sund mit dem Fange habe beginnen sollen, noch
<lb/>diese Meerenge zu passiren gehabt habe, um nach solchen Stellen
<lb/>zu gelangen, welche sich zum Fange eigneten, die Einrede der De- 
<lb/>viation bis auf Weiteres für begründet geachtet, den Versicherten
<lb/>indessen den Beweis folgender von ihnen eventualiter zum Zweck
<lb/>der Rechtfertigung des Verhaltens der Diana behaupteten That-
<lb/>sachen nachgelassen, entweder daß zu der in Betracht kommenden
<lb/>Zeit das Wetter für die Fortsetzung der Fahrt ungünstig gewesen
<lb/>sei oder daß damals das Eis im Nordmeer sich in einem für die
<lb/>Fortsetzung der Reise oder den Fang ungünstigen Zustande befun- 
<lb/>den habe, und dieser Umstand bei dem Abgang des Schiffs von
<lb/>Tromsoe nicht vorauszusehen gewesen sei.

<lb/>Das Obergericht hat aus die von den Klägern gegen
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0668.tif"
                   n="664"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0668"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0668--><p/>
               <p>

                  <lb/>664 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>diese Entscheidung gerichtete Beschwerde die Einrede der Deviation
<lb/>verworfen. — Gegenwärtig haben die Kläger beantragt, jener Ein- 
<lb/>rede ohne Weiteres, eventualiter wenigstens unter Beibehaltung
<lb/>der Handelsgerichts-Beweisauflage, Wirksamkeit beizulegen. Die
<lb/>gegenwärtige Instanz gelangte zur Bestätigung des Obergerichts-
<lb/>Erkeuntnisses in Betreff des hier in Rede stehenden Punktes.

<lb/>Anlangend die in Betracht kommenden localen Verhältnisse,
<lb/>so besteht darüber keine Ungewißheit. Es hat einerseits seine
<lb/>Richtigkeit, daß der Vardoe-Sund weder zum Beginn des Fanges
<lb/>geeignet war, noch auch auf der directen Fahrt von Tromsoe nach
<lb/>einer bei Novaja Semlja oder nach einer andern im Eismeer be-
<lb/>legenen Fanggegend passirt werden mußte; andererseits ist es be- 
<lb/>gründet, wenn die Kläger geltend machen, daß die Insel Bardoe
<lb/>mit der darauf belegenen kleinen Stadt (Vardoehuus) und der
<lb/>daneben befindlichen Rhede schon am Eismeer liegt und in der
<lb/>Richtung auf Novaja Semlja den äußersten Punkt bildet, an
<lb/>welchem für Schiffe eine einigermaßen gesicherte Lage und für
<lb/>deren Mannschaften Beistand zu finden ist.

<lb/>Ob das Anlaufen des Vardoe-Sundes und das zeitweilige
<lb/>Verbleiben daselbst durch die Seitens der Beklagten übernommene
<lb/>Versicherung gedeckt worden sind, ist unter den vorliegenden Um- 
<lb/>ständen eine Frage der Interpretation und es führen auf deren
<lb/>zu Gunsten der Kläger zu gebende Beantwortung folgende Erwä- 
<lb/>gungen hin.

<lb/>Wo das, was in den Verhandlungen der Parteien durch die
<lb/>Benennung Zielreisen bezeichnet worden ist, vorliegt, da findet
<lb/>schlechthin die bezügliche Bestimmung des § 60 Abs. 2 der Mg.
<lb/>Seeversicherungs-Bedingungen Anwendung, daß Deviation dann
<lb/>anzunehmen ist,

<lb/>„wenn ein anderer, als der im Versicherungsverträge
<lb/>vereinbarte Bestimmungshafen, gewählt, oder von dem
<lb/>der versicherten Reise entsprechenden Wege wesentlich ab- 
<lb/>gewichen wird",

<lb/>und zwar sowohl in dem Falle, wenn es sich um das directe Er- 
<lb/>reichen nur Eines bestimmten Hafens handelt, als auch wenn die
<lb/>Reise successive nach mehreren Orten zu richten ist (§§ 27 u. 82).
<lb/>— Ein weiterer Raum der Bewegung besteht bei Zeitversicherun-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0669.tif"
                   n="665"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0669"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0669--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 665

<lb/>gen (§§ 79 u. 80) und bei Versicherungen von Zweckreisen. Bei
<lb/>den Zeitversicherungen pflegen bestimmte geographische Grenzen
<lb/>für die zu gewährleistenden Fahrten der Schiffe festgesetzt zu wer- 
<lb/>den und wo dies geschehen ist, da ist, wenn es sich um Deviation
<lb/>oder Nicht-Deviation handelt, einfach auf jene Grenzen zu sehen.
<lb/>Ist in gleicher Weise ein fester Bezirk für die zu versichernde
<lb/>Zweckreisen vorgeschriebcn, so darf auch bei diesen über dessen
<lb/>Grenzen nicht hinausgega rgen werden. Sind dagegen bei ihnen
<lb/>nur im Allgemeinen Meer es-Regi: neu, welche das zu versichernde
<lb/>Schiff für den zu verfolgenden Zweck befahren darf, angegeben —
<lb/>wie im vorliegenden Falle „nach dem Eismeer, Novaja Semlja rc."

<lb/>so ist die Versicherung dahin aufzusassen, daß das Schiff die
<lb/>bezeichneten Meere in allen den Theilen berühren dürfe, deren
<lb/>Befahren ordentlicher Weise unmittelbar oder mittelbar als für
<lb/>den bezeichneten Zweck dienlich anzusehen ist.

<lb/>Im vorliegenden Falle kann es nicht als etwas außerhalb
<lb/>des ordentlicher Weise dem Führer der Diana nach Maaßgabe der
<lb/>Versicherung zu verstattenden Verhaltens, und folglich vom Stand- 
<lb/>punkte der Versicherer, nicht als etwas außerhalb der als mög- 
<lb/>licher Weise bevorstehend von ihnen zu veranschlagenden Hergänge
<lb/>Liegendes betrachtet werden, daß Capt. Johnsen, bevor er, um mit
<lb/>der eigentlichen Arbeit des Fanges zu beginnen, mit seiner Fahrt
<lb/>weiter im Eismeer vorschritt, zunächst in dem Vardoe-Sund zu
<lb/>Anker ging und dort einige Tage verweilte. Eine Zielreise „nach
<lb/>Novaja Semlja^ war überhaupt nicht versichert, sondern in der
<lb/>mehrerwähnten Weise einer Zweckreise. — Daß aber bei einer
<lb/>Expedition, wie der in der Police angegebenen, Zeiträume des
<lb/>Wartenmüssens unvermeidlich sind, daß der Schiffer durch die
<lb/>Witterung und resp. durch Eis nicht selten veranlaßt werden kann,
<lb/>im Bereich des von ihm zu beschiffenden Meeres hin- und herzu- 
<lb/>fahren, sein Schiff zeitweilig in den Buchten oder anderen geeig- 
<lb/>neten Plätzen vor Anker zu legen, die Operation des Fanges bald
<lb/>vorzunehmen, bald zu unterbrechen, folgt aus den Umständen von
<lb/>selbst.

<lb/>Aus den vorliegenden Havariedocumenten ergiebt sich denn
<lb/>auch Nichts, was den Klägern bei dem hier streitigen Punkte ent- 
<lb/>gegenstände. Die vom Capitain Johnsen in seiner Verklarung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0670.tif"
                   n="666"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0670"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0670--><p/>
               <p>

                  <lb/>666 Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>gemachten Angaben über die Gründe für das Angehen Bardoe's
<lb/>und das Verweilen daselbst: „es sei noch etwas früh für den Fang,
<lb/>übrigens schlechtes Wetter gewesen und ein bereits ausgelaufen ge- 
<lb/>wesener Eismeerfahrer sei mit Havarie nach Vardoe zurückgekom-
<lb/>ntett", sind weder unglaubwürdig, noch führen sie zu der Annahme,
<lb/>daß irgend etwas, was dem Zweck der Reise widersprochen habe,
<lb/>vorgekommen sei.

<lb/>Die Beklagten wenden zwar ein, wenn es zu Anfang des April
<lb/>noch zu früh gewesen sein sollte, um in das Eismeer auf den
<lb/>eigentlichen Fang zu gehen, so hätte die Rhederei der Diana ihr
<lb/>Schiff länger in Tromsoe zurückhalten müssen. Allein es ist den
<lb/>Beklagten angezeigt, daß die Diana um die Zeit, zu welcher sie
<lb/>wirklich gesegelt ist, Tromsoe verlassen werde. Es heißt in der
<lb/>Police:

<lb/>„Ordre aus Tromsoe vom 23. Febr., wonach das
<lb/>Schiff wahrscheinlich Ende März segeln sollte."

<lb/>Die Versicherer mußten die nautischen Verhältnisse kennen.
<lb/>War es zu Anfang des April zu früh, um von Tromsoe direct
<lb/>nach den für den Fang geeigneten Theilen des Eismeeres, den
<lb/>Küsten Novaja Semlja's u. s. w. zu gehen, so mußten die Be- 
<lb/>klagten es als möglich, ja als wahrscheinlich ansehen, daß das
<lb/>Schiff an einem geeigneten, den Eisregionen möglichst nahe bele-
<lb/>generr Platze die paßliche Zeit und das erforderliche Wetter ab-
<lb/>warten werde, um erst nach deren Eintritt die Operationen zu
<lb/>beginnen. Daß von dieser Auffassung aus der Vardoe-Sund nicht
<lb/>als außerhalb des in der Police bezeichneten geographischen Be- 
<lb/>zirks liegend betrachtet werden kann, unterliegt nach dem über
<lb/>dessen Lage oben Gesagtem keinem Bedenken.

<lb/>2. Einrede der Wirksamkeit der Condemnation.

<lb/>Die Diana ist, als sie am 20. April in Vardoe-Sund vor
<lb/>Anker lag, von einem Sturm überfallen, der sie von den Ankern
<lb/>losgerissen und unter schwerer Beschädigung auf den Strand ge- 
<lb/>worfen hat. Der Führer des Schiffs, Capt. Johnsen, hat sich
<lb/>sofort an den Gerichtsvogt zu Vardoe behufs Entgegennahme der
<lb/>Verklarung und Veranstaltung der erforderlichen Besichtigungen
<lb/>und Begutachtungen gewendet. Der Gerichtsvogt hat mittelst Zu- 
<lb/>ziehung zweier „seekundiger . Männer" ein „Seegericht" constituirt.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0671.tif"
                   n="667"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0671"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0671--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelsachen. 667

<lb/>Bor diesem Seegericht hat der Schiffer am 21. April Verklarung
<lb/>belegt und hierauf ist von demselben Seegericht am 22. April zur
<lb/>„Besichtigung, Begutachtung und Taxation des gescheiterten Schif- 
<lb/>fes Diana" geschritten worden. Das Ergebniß hiervon liegt in
<lb/>einem äußerlich tadellosen Gerichtsdocumente vor, welches nach
<lb/>Aufführung von schweren, das Schiff überkommenen Beschädigun- 
<lb/>gen dasselbe für ein vollständiges Wrack erklärt, dessen Instand- 
<lb/>setzung am Platz nicht thunlich sei und welches mittelst der am
<lb/>Ort befindlichen Hülfsmittel nicht flott gemacht werden könne. —
<lb/>Da das Schiff überdies an einer sehr gefährlichen Stelle liege,
<lb/>wo es bei einem entstehenden Sturm aus Nord oder Nordwest
<lb/>leicht ganz und gar vernichtet werden könne, so erklärte das Gericht
<lb/>für das einzig Richtige und dem Interesse aller Betheiligten Ent- 
<lb/>sprechende, daß das Schiff mit In- und Rundhölzern und was
<lb/>vom Inventar geborgen sei und noch etwa geborgen werde, in
<lb/>öffentlicher Auction zu verkaufen sei. Dieser Verkauf hat demnächst
<lb/>stattgefunden.

<lb/>Auf Grund dieser Condemnatiou haben die Kläger Zahlung
<lb/>der gezeichneten Summe abzüglich des in Vardoe erlangten Ver-
<lb/>kauss-Provenü gefordert. Die Beklagten haben die Wirksamkeit
<lb/>der Condemnation aus mehreren Gründen angefochten. Nachdem
<lb/>indessen das Handelsgericht die Mehrzahl derselben verworfen und
<lb/>das Obergericht selbst dem Einwande, welchen das Handelsgericht
<lb/>zugelassen und zwar auf den es eine den Klägern gemachte Be- 
<lb/>weisauflage gerichtet hatte, Erheblichkeit versagt hat, kommt es
<lb/>überhaupt nur noch aus den einen Punkt an, in Betreff dessen
<lb/>die früheren Instanzen von einander abweichen. Dieser besteht
<lb/>darin, daß die Beklagten eine Verletzung des § 131 Abs. 4 Nr. 2
<lb/>der Allgemeinen See-Bersicherungs-Bedingungen in der Richtung
<lb/>behauptet haben, daß präjudicirlicher Weise der Condemnation die
<lb/>nothwendige Constatirung des Umstandes nicht vorangegangen sei,
<lb/>„daß die Reparaturunsähigkeit durch aus der versicher- 
<lb/>ten Reise vorgekommene Unfälle und zwar durch solche
<lb/>Unfälle verursacht worden sei, für welche die Versicherer
<lb/>nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages zu haften
<lb/>hätten,"

<lb/>ferner,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0672.tif"
                   n="668"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0672"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0672--><p/>
               <p>

                  <lb/>668 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels u. Wechselsachen.

<lb/>„daß die Reparaturunfähigkeit nur Schäden der vor- 
<lb/>gedachten Art beizumessen sei."

<lb/>Das Handelsgericht hat, wie schon bemerkt, das Bestehen des
<lb/>von den Beklagten gerügten Mangels anerkannt, indessen dem An- 
<lb/>träge der letzteren, die Condemnation für unwirksam zu erklären
<lb/>und folglich (zumal da im vorliegenden Falle mit der Elausel:
<lb/>„aus wohlbehaltene Rückkunft", gleichbedeutend mit „auf behaltene
<lb/>Ankunft" versichert worden war) die Klage gänzlich abzuweisen,
<lb/>nicht entsprochen, sondern aus Beweis der Kläger in Betreff der
<lb/>Entstehungszeit und Erheblichkeit der Schäden erkannt. Wäre dem
<lb/>Handelsgericht in der Beurtheilung der Erheblichkeit des beklag- 
<lb/>tischen, gegen die Convemnation gerichteten Einwandes beizutreten,
<lb/>so müßte nach der Auffassung des § 131 der Allgemeinen See- 
<lb/>versicherungs-Bedingungen, welche das Reichs-Oberhandelsgericht
<lb/>kürzlich in der Sache Schwencke o. Richter,

<lb/>Erkenntniß vom 2. Septbr. 1871 (Sammlung Bd. 2, S.
<lb/>90 ff.) zu Grunde gelegt hat, nicht noch auf Beweis, sondern
<lb/>sofort absolutorisch erkannt worden, indem jener Auffassung ent- 
<lb/>sprechend, formelle Mängel einer Condemnation durch später zu
<lb/>führenden Beweis des Versicherten niemals ausgeglichen werden
<lb/>können.

<lb/>Es mußte indessen hier dem Obergerichte dahin beigetreten
<lb/>werden, daß in Betracht des von den Sachkundigen constatirten
<lb/>Befundes und der vorangegangenen, durch die Verklarung documen-
<lb/>tirten Umstände — welche Documentirung auch den Sachkundigen
<lb/>Vorgelegen hat, und die sie berücksichtigen konnten und mußten —
<lb/>diese letzteren aus die Prüfung, welche die Beklagten unter Bezug- 
<lb/>nahme auf den § 131 Abs. 4 Nr. 2 vermissen, nicht einzugehen
<lb/>brauchten.

<lb/>Die Verklarung hatte dargelegt,

<lb/>daß schweres Wetter das Schiss von den Ankern ge- 
<lb/>rissen und unter heftigen Stößen auf das mit Felsblöcken
<lb/>bedeckte User geworfen habe; daß hierbei die Backbordseite
<lb/>des Schiffes eingedrückt worden, dieses, von eindringen- 
<lb/>dem Wasser gefüllt, der Brandung ausgesetzt gewesen und
<lb/>hieraus in Folge des Bruchs der Backbordseite in einem
<lb/>Augenblick zum Wrack geworden sei.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0673.tif"
                   n="669"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0673"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0673--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 669

<lb/>Der, wie schon oben bemerkt worden, auch von den Sachkun-
<lb/>digen abgegebenen Erklärung, daß das Schiff ein „vollständiges
<lb/>Wrack" geworden sei, haben diese solche Einzelheiten hinzugesügt,
<lb/>welche diese Bezeichnung in dem Mache rechtfertigen, daß der for- 
<lb/>melle Mangel, dessen Vorhandensein die Beklagten behaupten, nicht
<lb/>angenommen werden kann. Die Sachkundigen berichten nämlich,
<lb/>sie hätten das Schiff am Strande liegend gefunden,
<lb/>zwischen zwei Felsblöcken, mit der Backbordseite gegen das
<lb/>Land. Der Kiel sei gebrochen und in zwei Stücke ge- 
<lb/>spalten gewesen, so daß die Bolzen halb nach Außen ge- 
<lb/>standen hätten. Der Ruderpfosten sei gespalten und
<lb/>zerbrochen gewesen. Das ganze Schiss habe sich so ver- 
<lb/>bogen gezeigt, daß die Planken sich nach Außen begeben
<lb/>hätten. Soweit man habe sehen können, sei der ganze
<lb/>Boden an der Backbordseite eingeschlagen gewesen und
<lb/>habe derselbe wenigstens drei große Löcher gehabt, durch
<lb/>welche das Wasser ein- und ausströmte u. s. w.

<lb/>Dieser Befund, in Verbindung mit dem Ereigniß, welches
<lb/>das Schiss am Tage vorher durch einen gewaltsamen Act auf ein- 
<lb/>mal in den den Sachkundigen vorliegenden Zustand versetzt hatte,
<lb/>ließ für diese keinen Zweifel, daß die Ursache der Nicht-Reparir-
<lb/>barkeit nicht etwa in Vorgängen früherer Zeit zu suchen, sondern
<lb/>der Wirkung der letzten Vorgänge beizumessen sei, wie denn bei
<lb/>der zerstörenden Natur derselben kein Grund zu der Annahme
<lb/>bestand, dieselben würden die eingetretene Wirkung nicht gehabt
<lb/>haben, wenn nicht das Schiff mit einzelnen Schwächen behaftet
<lb/>gewesen wäre.

<lb/>Von der Anwendung der Vorschriften des im § 131 Abs. 4
<lb/>Nt. 2 angezogenen § 129 d. der Allgemeinen Seeversicherungs-
<lb/>Bedingungen über die Qualificirung der Vorgefundenen Schäden,
<lb/>ferner des § 131 über die Ermittelung der Ursachen der Repara- 
<lb/>turunfähigkeit, ist der Natur der Sache nach in solchen Fällen
<lb/>abzusehen, in welchen durch eine weitreichende Zerstörung der Ge-
<lb/>sammtheit des Schiffes die Untersuchung der Einzelheiten entweder
<lb/>ganz unthunlich geworden oder doch dieselbe, wo etwa Einzelheiten
<lb/>dem früheren Bestände nach erkennbar geblieben sein sollten, augen- 
<lb/>scheinlich als unnöthig anzusehen ist. — Auch in der früheren,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0674.tif"
                   n="670"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0674"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0674--><p/>
               <p>

                  <lb/>670 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen

<lb/>der Einführung der Allgemeinen Seeversicherungs-Bedingungen
<lb/>vorangehenden Zeit wurde von den für gewöhnliche Fälle gegebenen
<lb/>Special-Bestimmungen dann abgesehen, wenn, wie es im § 114
<lb/>des Allgemeinen Plans von 1853 hieß,

<lb/>„das Schiff durch nach Landesgesetz oder Usanz auto-
<lb/>risirte Sachverständige als Wrack befunden worden
<lb/>w ar."

<lb/>Ob im vorliegenden Falle bei der Besichtigung und Condem-
<lb/>nation mit Gewissenhaftigkeit verfahren worden ist, was, wenn die
<lb/>bezüglichen Angaben der Beklagten sactisch begründet sein sollten,
<lb/>bezweifelt werden müßte, kommt bei der Wirksamkeit formell tadel- 
<lb/>loser Condemnationen

<lb/>Seebohm, Seerechts-Erkenntnisse S. 219
<lb/>nicht in Betracht, und zu der unter allen Umständen zulässigen
<lb/>Anfechtung der Condemnation auf Grund einer Behauptung des
<lb/>Betruges sind die Beklagten nicht geschritten.

<lb/>Dem Obergericht war hiernach auch in deru vorstehend be- 
<lb/>rührten Punkte beizutreten.

<lb/>Schließlich ist der Umstand in Betracht zu ziehen, daß, u&gt;te
<lb/>sich bei Gelegenheit der Legitimirung des Oberappellationsgerichts-
<lb/>Procurators der Beklagten gezeigt hat, eine der beklagtischen Asse-
<lb/>curanz-Gesellschaften die „Noordzee" in Amsterdam während der
<lb/>Dauer des Prozesses in Insolvenz verfallen ist, ohne daß bisher
<lb/>ein Vertreter der Fallitmasse legitimirt worden wäre oder zur
<lb/>Reassumtion des Processes sich bereit gezeigt hätte. Da über den
<lb/>Zeitpunkt, in welchem das Fallissement erfolgt ist, also über das
<lb/>Stadium des Processes, bis zu welchem die „Noordzee" vertreten
<lb/>gewesen ist, Nichts constatirt ist, so war dem Anträge der Kläger,
<lb/>die Oberappellation gegen das Obergerichts-Erkenntniß vom 27.
<lb/>Februar 1871 in Betreff der „Noordzee" für desert zu erklären,
<lb/>keine Folge zu geben. Den Umständen nach konnte für jetzt nur
<lb/>aus das Ausscheiden der „Noordzee" aus dem Consortium der
<lb/>Beklagten erkannt werden und ist es den Klägern zu überlassen,
<lb/>die geeigneten Schritte wegen Fortsetzung des Verfahrens gegen
<lb/>die Fallitmaffe der ausgeschiedenen bisherigen Mitbeklagten gehöri- 
<lb/>gen Ortes vorzunehmen.

<lb/>Urkundlich rc. ' M.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0675.tif"
                   n="671"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0675"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0675--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 671

<lb/>Absolute resp. relative Untauglichkeit eines

<lb/>Schiffes in Betreff der Tragfähigkeit.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandesgerichts, erster Senat, vom
<lb/>8. Decbr. 1871 in Sachen I. C. Julius Möller in Hamburg,
<lb/>Klägers, wider Zikursch &amp; Schröder daselbst, in Vollmacht der
<lb/>Preußischen National-Versicherungsgesellschaft in Stettin, Beklagte,
<lb/>jetzt beiderseits Appellanten, Assecuranzforderung betreffend,

<lb/>daß zwar die Förmlichkeiten der Appellationen für
<lb/>gewahrt zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiermit
<lb/>geschieht, das Erkenntntß des Obergerichts der freien und
<lb/>Hansestadt Hamburg vom 24. April 1871 zu bestätigen
<lb/>und die Kosten der gegenwärtigen Instanz zu compensiren.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache zum weiteren Verfahren
<lb/>an das Handelsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Von Rechts Wegen.

<lb/>Gründe.

<lb/>Den Beklagten ist durch frühere Entscheidungen rechtskräftig
<lb/>der Beweis aufgelegt, daß das vom Schiffer Boothby geführte
<lb/>Flußschiff „Pony", in welchem für die Fahrt von Harburg nach
<lb/>Hamburg von ihnen versicherte, am 4. August 1868 durch Voll-
<lb/>laufen des Schiffes von Wasser beschädigte 2999 Gewehre verla- 
<lb/>den gewesen sind, für jenen Transport untauglich gewesen sei.
<lb/>Sie haben diesen Beweis in zwei Richtungen unternommen, indem
<lb/>sie erstens die absolute Untauglichkeit des Pony für Transport- 
<lb/>fahrten, zweitens dessen relative Untauglichkeit für die in Rede
<lb/>stehende Quantität Frachtgut, insofern er durch dieselbe überladen
<lb/>gewesen sei, zu erweisen versucht haben. Daß der in der ersteren
<lb/>Richtung unternommene Beweis bis auf die vorbehaltene Eides-
<lb/>zuschiebung verfehlt sei, steht per duas conformes, also rechts- 
<lb/>kräftig fest; den Beweis der relativen Untauglichkeit des Pony hat
<lb/>das Handelsgericht ebenfalls für mißlungen erklärt, während das
<lb/>Obergericht den Beklagten Erneuerung des Beweisversuches durch
<lb/>„besseren Beweis" verstattet hat. Hiegegen ist Seitens beider
<lb/>Theile an die dritte Instanz appellirt worden, mit den Beschwer- 
<lb/>den, Seitens des Klägers, daß nicht das Handelsgerichts-Erkennt-
<lb/>niß bestätigt. Seitens der Beklagten, daß nicht der Beweis der
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0676.tif"
                   n="672"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0676"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0676--><p/>
               <p>

                  <lb/>672 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>relativen Untauglichkeit des Pony für vollständig geführt erklärt
<lb/>worden sei.

<lb/>Keiner dieser Beschwerden konnte entsprochen werden, viel- 
<lb/>mehr war mit dem Obergericht anzunehmen, daß die Verstattung
<lb/>besseren Beweises an die Beklagten dem Acten-Jnhalte nach für
<lb/>angemessen zu achten sei.

<lb/>Unbestritten ist es, daß das Gewicht der verschifften 2999
<lb/>Gewehre 300 Centner betragen hat. Es kommt also daraus an,
<lb/>ob die Tragfähigkeit des Pony durch die in denselben geschehene
<lb/>Verladung dieses Gewichts überschritten worden ist. In dieser
<lb/>Richtung ist es zu Gunsten der Beklagten von großer Erheblich- 
<lb/>keit, daß beide Theile des Pony -durch amtlich beglaubigte Sach- 
<lb/>verständige — die Beklagten durch den Harburgischen Hafenbe- 
<lb/>amten Koppermann, der Kläger durch den Hafenmeistergehülsen
<lb/>Bramann — haben messen lassen und daß beide Messungen (unter
<lb/>Zugrundelegung des für Schifssmeffungen. gültigen Hamburgischen
<lb/>Regulativs) übereinstimmend das Ergebniß geliefert haben, der
<lb/>Pony sei aus 3(g Hamburger Commerzlasten zu 6000 Psd., also
<lb/>auf eine Tragfähigkeit von 20,000 Psd. oder 200 Cntr. zu ver- 
<lb/>anschlagen. Der erstgenaltnte Meßbeamte bedient sich bei dieser
<lb/>Größenangabe ausdrücklich des vorstehend gebrauchten Ausdrucks
<lb/>„Tragfähigkeit" (Act. 14) und, wenngleich in der Erklärung ses
<lb/>Beamten Bramann das Wort „Größe" (von 3('g Hamb. Com- 
<lb/>merzlasten) gebraucht worden ist (Act. 30) so ist doch unbedenklich
<lb/>anzunehmen, daß auch das von ihm angegebene Maaß von dem- 
<lb/>jenigen der Tragfähigkeit zu verstehen sei.

<lb/>Der Kläger sucht dies Ergebniß der officiellen Messungen —
<lb/>wie aus dem Vorstehenden sich ergiebt, selbst dasjenige der von
<lb/>ihm selbst veranlagten amtlichen Eemittelungen — durch Be- 
<lb/>rufung aus zwei Harburgische Bescheinigungen (Act. [21] und [22])
<lb/>zu entkräften, ausweise welcher der Pony in dem dortigen Hasen-
<lb/>und Steuerregister resp. zu 4 und 6 Lasten ausgeführt ist. Allein
<lb/>bei dieser nur auf die Zahlung resp. von Hafengeld und Gewerb-
<lb/>steuer sich beziehenden Aufzeichnung kam es schwerlich aus genaue
<lb/>Maaßangaben an, sondern es genügten ohne Zweifel approxima- 
<lb/>tive Veranschlagungen, zumal bei der Geringfügigkeit der zu ent- 
<lb/>richtenden Beträge (Gewerbesteuer 20 Gr. pro anno.) Auch ist
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0677.tif"
                   n="673"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0677"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0677--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidung en des R-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 673

<lb/>es, wie schon vom Obergericht hervorgehoben worden, wahrschein- 
<lb/>lich, daß unter den in jenen Registern aufgeführten „Lasten" nur
<lb/>Lasten von 4000 Pfd. zu verstehen sind, welches Gewichtsmaaß
<lb/>der Schiffslast das außerhalb Hamburgs gewöhnlich angenommen
<lb/>ist. Jedenfalls schlagen hier die eigends für die vorliegende Sache
<lb/>vorgenommenen offiziellen Messungen durch. Daß nun ein Schiff,
<lb/>welches nur zu einer Tragfähigkeit von 200 Centnern zu veran- 
<lb/>schlagen ist, wenn es mit 300 Centnern, also mit einer um
<lb/>50 Prozent schwereren Last beladen wird, als überladen anzu- 
<lb/>sehen ist, wenn dieser Annahme nicht etwa erhebliche Momente
<lb/>entgegenstehen, leuchtet von selbst ein.

<lb/>Das Handelsgericht hat den in letztgedachter Richtung in
<lb/>den Acten liegenden von dem Kläger geltend gemachten Momenten
<lb/>eine durchgreifende Wirksamkeit beigelegt; allein ohne daß dieser
<lb/>Auffassung mindestens schon jetzt beigetreten werden könnte.

<lb/>Die Zeugenaussagen führen auf eine so bedeutende Abwei- 
<lb/>chung der wirklichen Tragfähigkeit von der nach dem Ergebnisse
<lb/>der Messung anzunehmenden, wie solche hier statuirt werden
<lb/>müßte, nicht hin. Der Zeuge Koppermann bemerkt nur im All- 
<lb/>gemeinen, Schiffe wie das in Rede stehende „könnten in der
<lb/>Regel etwas mehr tragen, als wozu sie gemessen seien", und die
<lb/>bezügliche Aussage des Zeugen Bramann beschränkt sich auf die
<lb/>Bemerkung, daß ein sicherer Schluß auf die Tragfähigkeit eines
<lb/>Schiffes aus der Messung nicht zu ziehen sei, ohne daß einer
<lb/>dieser Zeugen eine für den Gegenbeweis dienliche, bestimmte An- 
<lb/>gabe über das Maaß der Abweichung gemacht hätte, wie denn
<lb/>insbesondere der dubitativen Aeußerung des Zeugen Koppermann
<lb/>zum Art. 18 keine erhebliche Bedeutung beizulegeu ist.

<lb/>Der Zeuge Boothby, der Eigenthümer und Führer des
<lb/>Pony (auch zur Zeit des Unfalls, durch welchen der vorliegende
<lb/>Prozeß veranlaßt worden ist) deponirt, daß sein Schiff mit den
<lb/>2999 Gewehren nicht überladen gewesen sei und daß er zu öfteren
<lb/>Malen Ladungen von 300 Centnern in demselben transportirt
<lb/>habe. Allein diesem Zeugen, welcher für die N i ch t - Ueberladung
<lb/>seines Schiffes verantwortlich ist, kann volle Glaubwürdigkeit
<lb/>nicht beigemessen werden. Ueberdies ist der Transport der 2999
<lb/>Gewehre keineswegs glücklich vollendet, wie denn das glückliche

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 43
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0678.tif"
                   n="674"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0678"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0678--><p/>
               <p>

                  <lb/>674 Entscheidungen deS R.--O.-H.-G. irt Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Beenden einzelner Fahrten mit verhältnißmäßig schweren Ladungen
<lb/>noch keinen Beweis dafür liefert, daß keine Ueberladung statt- 
<lb/>gehabt habe. Alles hängt dabei, wie der Zeuge Koppermann
<lb/>ad. Art. 18 Tit. 3 bemerkt, „von Wind und Wetter" ab. Der
<lb/>Zeuge Jernbergh endlich hat nur über allgemeine und unzuver- 
<lb/>lässige Wahrnehmungen berichtet.

<lb/>Das bei weitem wichtigste unter den Atomenten, welche den
<lb/>Messungsergebnissen gegenüber vorgebracht sind, wird durch den
<lb/>von dem Handelsgerichte angezogenen und als durchschlagend be- 
<lb/>handelten, auch vom Obergerichte in gewissem Maaße anerkannten
<lb/>Erfahrungssatz gebildet, daß die Ergebnisse der Schiffsmessungen
<lb/>keinen zuverlässigen Schluß auf die Tragfähigkeit der Schiffe
<lb/>abgeben, indem Schiffe von gleichem angegebenen Maaße bis zu
<lb/>30 Prozent, ja selbst noch weiter, in der Tragfähigkeit von einan- 
<lb/>der abweichen.

<lb/>Neues Archiv für Handelsrecht, Bd. 2, S. 261 flg.

<lb/>Es würde indessen bedenklich sein, jenem Erfahrungssatze
<lb/>ohne Weiteres in dem Maaße Wirksamkeit beizulegen, in welchem
<lb/>dies vom Handelsgerichte geschehen ist. Derselbe geht, erstens,
<lb/>nicht dahin, daß die Trag- (oder Lade-) Fähigkeit bis zu 30
<lb/>Procent und selbst noch weiter von dem Ergebnisse der Messung
<lb/>abweiche, sondern nur dahin, daß zwischen Schiffen gleichen
<lb/>Maaßes derartige Abweichungen nicht ungewöhnlich sind. Abwei- 
<lb/>chungen kommen aber nach beiden Seiten vor; die Tragfähigkeit
<lb/>einiger Schiffe bleibt hinter dem Ergebniß der Messung zurück;
<lb/>diejenige anderer Schiffe übersteigt dieses Ergebniß. Die Diffe- 
<lb/>renz, welche zwischen der Tragfähigkeit der verschiedenen Schiffe
<lb/>unter einander vorkommt, ist hiernach nicht zugleich eine Differenz
<lb/>von dem Resultate der Messung; vielmehr ist diese letztere
<lb/>Differenz minder groß im Vergleich mit der „zu 30 Prozent
<lb/>oder selbst noch mehr anzunehmenden Differenz des Ersahrungs-
<lb/>satzes. Zweitens geht das über die Unzuverlässigkeit der Messungen
<lb/>Bemerkte wesentlich auf Seeschiffe. Nur bei diesen kommt der
<lb/>Hauptveranlassungsgrund der in Rede stehenden Verschiedenheit
<lb/>in erheblichem Maaße vor. Dieser Hauptveranlassungsgrund
<lb/>besteht darin, daß die Tragfähigkeit eines Schiffes keineswegs
<lb/>allein von der Größe des Laderaums abhängt, sondern bedingt
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0679.tif"
                   n="675"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0679"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0679--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entsche rdmigen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 675

<lb/>ist, außer durch die geringere oder größere Schwere des Bau- 
<lb/>materials, durch die Zahl und den kubischen Inhalt der außer
<lb/>dem Laderaum in dem Schiffe befindlichen Räume (Kajüten, Bor- 
<lb/>rathsräume u. dgl.) Je größer die Capacität dieser anderen
<lb/>Räume ist, desto stärker kann der Laderaum belastet werden,
<lb/>während bei geringer Capacität derselben das entgegengesetzte Er-
<lb/>gebniß sich zeigen muß.

<lb/>Neues Archiv 1. e. S. 263/64.

<lb/>Das vorstehend Bemerkte leidet auf offene Flußfahrzeuge
<lb/>wie der Pony, deren Laderaum ohne Schwierigkeit dem kubischen
<lb/>Inhalte nach zu messen ist, und bei welchen Nebenräume, die
<lb/>einen bedeutenden und der Wirkung nach quantitativ verschiedenen
<lb/>Einfluß auf die Tragfähigkeit der Schiffe ausüben könnten, nicht,
<lb/>oder doch nur in geringer Erheblichkeit Vorkommen, keine ent- 
<lb/>sprechende Amvendung.

<lb/>Der Kläger hat besonderes Gewicht daraus gelegt, daß nach
<lb/>der Angabe des Zeugen Bramann ein Setzbord an dem Pony
<lb/>angebracht sei.

<lb/>Es läßt sich nicht verkennen, daß ein solcher Apparat die
<lb/>Möglichkeit herbeisührett kann, das damit versehene Schiff tiefer
<lb/>zu beladen, als ohne ihn thunlich sein würde. Allein in welchem
<lb/>Maaße dies stattfinde, hängt von der Höhe des Setzbordes, der
<lb/>Art seiner Befestigung und überhaupt von den sonstigen Umstän- 
<lb/>den ab, über welche bis jetzt Nichts constirt.

<lb/>Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen, unter welchen
<lb/>nach der Auffassung der Hamburgischen Praxis auf besseren Be- 
<lb/>weis zu erkennen ist.

<lb/>Hamburger Sammlung der Lübecker Ober-Appellations-
<lb/>gerichts-Erkenntnisse Band III S. 376
<lb/>als vorhanden anzunehmen und war hiernach unter Compensation
<lb/>der Kosten gegenwärtiger Instanz, aus Bestätigung des Ober-
<lb/>gerichts-Erkenntnisses zu erkennen.

<lb/>Urkundlich rc. M.

<lb/>Adhäsion. — V er letz te Anzeigepslicht.

<lb/>Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts vom 17. Febr.
<lb/>1871 in Sachen des Dr. I. F. Kierulff in Hamburg mand,

<lb/>43*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0680.tif"
                   n="676"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0680"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0680--><p/>
               <p>

                  <lb/>676 Entscheidungen des R.--O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen

<lb/>nom. der Allgemeinen Schiffsversicherungs-Gesellschaft in Rostock,
<lb/>Klägers, jetzt Appellanten o. G. A. Reimers &amp; Sohn in Ham- 
<lb/>burg in Vollmacht der Affecuranz-Union von 1865 daselbst und
<lb/>deren im Handelsgerichts-Bescheide vom 28. März 1870 genannte
<lb/>Consorten, Beklagte, jetzt Appellaten und Adhärenten, Forderung
<lb/>aus einer Rückversicherung betreffend,

<lb/>daß die Förmlichkeiten der Appellation für gewahrt,
<lb/>auch die Adhäsion für zulässig zu achten uud in der Sache
<lb/>selbst, wie hiermit geschieht, das Erkenntniß des Ober- 
<lb/>gerichts der freien und Hansestadt Hamburg vom 15.
<lb/>Juli 1870 aufzuheben und dasjenige des Handelsgerichts
<lb/>daselbst vom 16. Juni 1870 wiederherzustellen sei.

<lb/>Die Kosten der vorigen und die Hälfte der Kosten der jetzigen
<lb/>Arstanz werden compensirt, wogegen die andere Hälfte der letzte- 
<lb/>ren den Beklagten von der Klägerin zu erstatten ist.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache an' das Handelsgericht zurück- 
<lb/>verwiesen.

<lb/>Bon Rechts Wegen.

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>Für das Ergebniß der von der Klägerin ergriffenen Appella- 
<lb/>tion war die Beurtheilung der beklagtischen Adhäsionsbescbwerde
<lb/>präjudiziell. Denn wenn derselbe zu entsprechen war, so kam es
<lb/>auf die von der Klägerin appellando beantragte Erweiterung des
<lb/>dann ganz wegfallenden Obergerichts-Beweissatzes überhaupt nicht
<lb/>am Die Klägerin hat die Adhäsion der Beklagten

<lb/>1) als prozessualisch unzulässig angefochten, weil, während
<lb/>nach dem § 135 der Gerichtsordnung für das Ober-Appellations-
<lb/>gericht der freien und Hansestädte die Adhäsion nur gegen solche
<lb/>Theile des zweitinstanzlichen Erkenntnisses statthaft sei, über welche
<lb/>sich auch der Appellant beschwert habe, die Beklagten hier ihre
<lb/>Adhäsion gegen einen Ausspruch des Obergerichts gerichtet hätten,
<lb/>der von ihr, der Klägerin, gar nicht angefochten worden sei.

<lb/>Dieser Einwand der Klägerin entbehrt jedes Grundes. Die
<lb/>klägerische Appellation hat den Zweck, den Theil des Obergerichts-
<lb/>Erkenntnisfes einer Aenderung zu unterziehen, in welchem der
<lb/>Klägerin ein Beweis nachgelassen worden ist. Daß diese im All- 
<lb/>gemeinen mit einem Beweisnachlaffe einverstanden ist und mittelst
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0681.tif"
                   n="677"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0681"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0681--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechsclsachen. 677

<lb/>ihrer Appellation nur eine Erweiterung der von den vorigen
<lb/>Richtern ausgegangenen Beweisformulirung herbeigeführt wissen
<lb/>will, ändert daran, daß sie den vorgedachten „Theil" des Ober-
<lb/>gerichts-Erkenntniffes angefochten hat, Nichts. Gerade diesen Theil
<lb/>haben aber auch die Beklagten angegriffen, indem sie Beseitigung
<lb/>der Beweisnachlassung beantragen. Darüber, daß es bei der Aus- 
<lb/>legung des Wortes „Theil" in dem angezogenen § 135 nur aus
<lb/>die äußere Fassung des angefochtenen Erkenntnisses, nicht etwa auf
<lb/>innere Connexität der von den resp. Parteien appellando und
<lb/>adhärendo erhobenen Beschwerden ankommt, steht die Praxis fest.

<lb/>Blume, Gerichtsordnung rc. S. 173 nota b.

<lb/>Kierulff, Sammlung IV. S. 330 und I. S. 691.

<lb/>Eine in Betreff der Frage nach der Zulässigkeit der Adhäsion
<lb/>dem vorliegenden gleicher Fall ist im Jahre 1855 in Ueberein-
<lb/>stimmung mit dem Obigen entschieden worden.

<lb/>Frankfurter Sammlung der O.-A.-G.-Erkenntnisse:

<lb/>Sauerländer Bd. 2 S. 24/25. Römer Bd. 3 S.

<lb/>13/14.

<lb/>Die Adhäsionsbeschwerde der Beklagten mußte aber auch

<lb/>2) als begründet anerkannt werden.

<lb/>Die Klägerin hat am 14. Juni 1870 bei den Beklagten eine
<lb/>demnächst zu Stande gekommene (Rück-) Versicherung auf die am
<lb/>18. Mai von Helvoet in See gegangene 'Norddeutsche Brigg
<lb/>„Ostsee", Capt. Strübing, für eine Reise von dem vorgenannten
<lb/>Orte nach Archangel und von dort nach einem großbrittanischen
<lb/>Hafen, in Antrag gebracht, ohne von dem, ihrem Geschäftsvor-
<lb/>stande bekannt gewesenen Umstande Anzeige zu machen, daß zwölf
<lb/>und elf Tage vorher unter den Schiffsnachrichten der Hambur-
<lb/>gischen Börsenhallen-Zeitung ein Schifferbericht mitgetheilt gewesen
<lb/>war, zufolge welches am 29. Mai eine norddeutsche Brigg auf
<lb/>einer Stelle, welche die Ostsee damals recht wohl erreicht haben
<lb/>konnte, im schweren Sturm untergehend, von einem jene Gegend
<lb/>passirenden Dampffchiffe aus, gesehen worden sei, und zwar eine
<lb/>Brigg, an deren Namenbrett man die Anfangsbuchstaben „Ost"
<lb/>wahrgenommen habe, während die folgenden Buchstaben mit
<lb/>Sicherheit nicht hätten erkannt werden können. Jene Nicht-Angabe
<lb/>haben die Beklagten, als sie, nachdem die Ostsee später als ver-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0682.tif"
                   n="678"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0682"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0682--><p/>
               <p>

                  <lb/>678 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>loten (verschollen) sich ausgewiesen hatte, von der Klägerin auf
<lb/>Bezahlung der versicherten Summe in Anspruch genommen worden
<lb/>waren, zur Grundlage der Einrede verletzter Anzeigepflicht (§ 29
<lb/>und 58 der Allgemeinen Bedingungen) gemacht. Obwohl nun
<lb/>die Klägerin auszuführen sich bemühet hat, daß kein Grund dazu
<lb/>bestanden habe, aus jenem Schifferbericht eine Besorgniß in Betreff
<lb/>des Schiffes „Ostsee" abzuleiten — ein Bersuch, mit welchem sie
<lb/>durch conforme Entscheidungen der früheren Richter rechtskräftig
<lb/>zurückgewiesen worden ist — hat sie sich gleichwohl veranlaßt
<lb/>gesehen, der Einrede verletzter Anzeigepflicht dadurch zu begegnen,
<lb/>daß sie, wie es im Handelsgerichts-Protocolle heißt,

<lb/>geltend machte und positiv behauptete, die Beklagten
<lb/>hätten auch ihrerseits die (in Rede stehenden) Nachrichten
<lb/>gelesen und somit auch ihrerseits Kenntniß derselben ge- 
<lb/>habt,"

<lb/>woraus dann (§ 31 der Allgemeinen Bedingungen) folge, daß die
<lb/>Beklagten die Verbindlichkeit der Versicherung aus dem angegebe- 
<lb/>nen Grunde nicht anfechten könnten.

<lb/>Das Handelsgericht hat diesem Vorbringen keine Folge gege- 
<lb/>ben, von der schon in früheren Fällen zu Grunde gelegten Ansicht
<lb/>ausgehend, daß Angaben der Schifffahrtsberichte, welche dem Ver- 
<lb/>sicherer zur Künde gekommen seien, bevor derselbe in Folge einer
<lb/>der übernommenen Versicherung ein Interesse an dem bezüglichen
<lb/>Schiffe hatte, nicht als Nachrichten betrachtet werden können, die
<lb/>dem Versicherer bekannt seien imb deren Mittheilung daher der
<lb/>Versicherte unterlassen dürfe.

<lb/>Auf hiergegen gerichtete Appellation der Klägerin hat das
<lb/>Obergericht dieselbe zu dem Beweise zugelassen,

<lb/>daß den Beklagten — beim Abschlüsse der Versiche- 
<lb/>rung die in Rede stehenden Schifferberichte bekannt ge- 
<lb/>wesen seien.

<lb/>Die Beklagten beantragen in ihrer Adhäsion Beseitigung die- 
<lb/>ses Beweises, und, wie schon bemerkt, mit Recht.

<lb/>In der Annahme der Unerheblichkeit der bloßen Lesung der
<lb/>Schiffsberichte, stimmt das Obergericht mit dem Handelsgerichte
<lb/>überein, wie denn darauf schon der Schlußsatz des § 31 der All- 
<lb/>gemeinen Bedingungen hinführt, dahin lautend;
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0683.tif"
                   n="679"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0683"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0683--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.--H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 072

<lb/>„die bloße T hatsache, daß eine 'Nachricht in den Schiff- 
<lb/>fahrtsberichten der Zeitungen mitgetheilt —• — worden
<lb/>ist, genügt nicht, um Kenntniß des Versicherers von der- 
<lb/>selben -anzunehmen.

<lb/>Hiernach kann in Fällen, wie der vorliegende, der alleinigen
<lb/>Anführung des Versicherten, daß der Versicherer den in Rede
<lb/>stehenden Schifffahrtsbericht gelesen habe, keine Bedeutung beige- 
<lb/>legt werden, und wenn die in Verbindung mit solcher Anführung
<lb/>etwa vorgebrachte allgemeine Behauptung, dem Versicherer sei der
<lb/>Inhalt des Berichts bekannt gewesen, den Umständen nach nur
<lb/>auf die Thatsache der Lesung zurückzuführen, auch nicht etwa in
<lb/>sonstiger Weise substanziirt ist, so darf auch der vorgedachten Be- 
<lb/>hauptung keine weitere Folge gegeben werden.

<lb/>In gegenwärtiger Sache hat nun die Klägerin in erster In- 
<lb/>stanz, wie oben angeführt worden ist, die Kenntniß der Beklagten
<lb/>ausdrücklich nur aus der Lesung der Schifsfahrtsberichte abgeleitet,
<lb/>und in zweiter Instanz freilich in vorgedachter Weise die allge- 
<lb/>meine Behauptung der Bekanntschaft der Beklagten mit jenen
<lb/>Berichten vorgebracht, allein ohne irgend eine Andeutung davon
<lb/>zu geben, daß jene Bekanntschaft auf einem anderen Grunde, als
<lb/>auf dem der irrelevanten Lesung beruhe oder auch nur den Um- 
<lb/>ständen nach hier habe beruhen können. In der soeben besproche- 
<lb/>nen allgemeinen ^Behauptung ist also nicht, wie vom Obergericht
<lb/>geschehen, eine weitere pertinente Ausführung eines schon in erster
<lb/>Instanz geltend gemachten Replikenmoments zn erblicken, sondern
<lb/>in ihr liegt nur ein Verbleiben bei dem unerheblichen Vorbringen
<lb/>erster Instanz. Noch weniger kann der Inhalt der in erster In- 
<lb/>stanz von den Beklagten ausgegangenen duplicarischen Erwiderung
<lb/>auf die besprochene Repliken-Aeußerung der Klägerin die fragliche
<lb/>Beweis-Anordnung rechtfertigen, wie dies vom Obergericht ange- 
<lb/>nommen worden ist. Die Beklagten haben sich ausweise des Han-
<lb/>delsgerichts-Protocolls dahin erklärt : „Wenn klägerischerseits be- 
<lb/>hauptet werde, den Beklagten seien die Schiffernachrichten qu. be- 
<lb/>kannt gewesen, so sei das entschieden nicht der Fall. Solche An- 
<lb/>zeigen würden nur beachtet, wenn man ein Interesse an einem
<lb/>Schiffe habe". Hierin ist nichts Anderes zu finden, als die Be- 
<lb/>hauptung der Irrelevanz der Lesung, falls solche stattgehabt haben
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0684.tif"
                   n="680"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0684"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0684--><p/>
               <p>

                  <lb/>680 Entscheidungen des R.-O.-H.-G- in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>sollte. — In keinem Falle könnte übrigens angenommen werden, daß
<lb/>es die Absicht der Beklagten gewesen sei, der Klägerin eine Replik
<lb/>in weiterem Umfange zu suppeditiren, als in welchem diese eine
<lb/>solche vorgebracht hatte.

<lb/>Mch dem Vorstehenden liegt Nichts vor, was zu einer Be- 
<lb/>weis-Nachlassung an die Klägerin Veranlassung geben kann. Un-
<lb/>nöthige Beweisführungen sind aber in allen Fällen zu verhindern;
<lb/>insbesondere dann, wenn sie, wie unter den vorliegenden Umstän- 
<lb/>den nahe liegen würde, zu beschwerenden Eideszuschiebungen miß- 
<lb/>braucht werden könnten.

<lb/>Eines Eingehens aus die Appellationsbeschwerden der Klägerin,
<lb/>welche übrigens, wie aus dem Obigen sich ergiebt, einer in den
<lb/>Acten befindlichen Grundlage gänzlich entbehren, bedarf es zufolge
<lb/>des im Eingänge bemerkten nicht.

<lb/>Bei der Verwerflichkeit der Appellation und dem Grunde
<lb/>der Adhäsion war wegen der Kosten so, wie im Erkenntnisse ge- 
<lb/>schehen, zu sprechen. M.

<lb/>Die Vorschriften über die Norm des Diffessions-
<lb/>eides gehören nicht zu den wesentlichen Prozeß- 
<lb/>vorschriften.

<lb/>§ 134, 135 I. 10, A.-G.-O.

<lb/>Verordnung vom 14. Decbr. 1833. § 4 Nr. 2, § 5 Nr. 10 c.

<lb/>Erk. des Bundes-Ober-Handelsgerichts vom 5. Septbr.
<lb/>1871 in Sachen des Kfm. Manasse Kl., wider den
<lb/>Sattlermeister Jacob Verkl.

<lb/>Der Verklagte wurde als Indossant des Klagwechsels vom
<lb/>21. Jan. 1871 über 200 Thlr. durch Contumacialerkenntniß zur
<lb/>Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen Protestkosten und Provi-
<lb/>vision verurtheilt.

<lb/>In zweiter Instanz erbot er sich zur Diffession, worauf Klä- 
<lb/>ger, nachdem der Verklagte den Diffessionseid dahin geleistet, daß
<lb/>er die auf den Wechsel befindliche Unterschrift B. Jacob nicht
<lb/>selbst geschrieben habe und daß dieselbe auch nicht an seiner Stelle
<lb/>von einem Andern in Folge seines schriftlichen Auftra- 
<lb/>ges geschrieben worden sei, mit der Klage gegen ihn abgewiefen
<lb/>wurde.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0685.tif"
                   n="681"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0685"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0685--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels u. Wechselsachen. 681

<lb/>Die hiergegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde ist durch Er-
<lb/>kenntniß des Bundes-Ober-Handelsgerichts vom 5. Septbr. 1871
<lb/>zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen.

<lb/>Der Beklagte hat bezüglich seines angeblichen Giro's aus dem
<lb/>Klagewechsel den Diffessionseid nicht in der gesetzlich vorgeschriebe- 
<lb/>nen Norm, sondern dahin abgeleisiet: daß er die Unterschrift B.
<lb/>Jacob nicht selbst geschrieben und daß dieselbe auch nicht an seiner
<lb/>Statt von einem Anderen in Folge seines schriftlichen Auftrages
<lb/>geschrieben worden sei.

<lb/>Der Appellationsrichter hat in Folge dessen die Klage gegen
<lb/>den Jmploraten Jacob zurückgewiesen, weil er die Behauptung
<lb/>vermißt, daß dieser Implorat Kaufmann oder die Begebung des
<lb/>Wechsels durch ihn ein Handelsgeschäft gewesen sei, und nur bei
<lb/>der Existenz eines dieser beiden Fälle auch ein mündlicher Auftrag
<lb/>zur Girirung genügt hätte, um den Jmploraten aus dem Giro
<lb/>haftbar zu machen.

<lb/>Die hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht geeig- 
<lb/>net, die Beseitigung dieser Entscheidung herbeizuführen.

<lb/>Zunächst rügt sie Verletzung der §§ 134, 135 I. 10 A.-G.-O.
<lb/>Allein beide §§ enthalten Prozeßvorschristen. Bon den § 134 ist
<lb/>dies ohne Weiteres klar, denn er bestimmt nur die Norm des
<lb/>Diffefsionseides. Der § 135 verordnet zwar, daß eine Urkunde,
<lb/>welche nicht auf die vorgeschriebene Weise diffitirt worden,- für
<lb/>recognoscirt anzunehmen, aber daß hiermit nichts über die
<lb/>materielle Gültigkeit des durch die Urkunde verbrieften
<lb/>Rechtsgeschäfts hat bestimmt, sondern nur vom Beweise hat ge- 
<lb/>handelt werden sollen, ist außer Zweifel (ef. Erk. des O.-Tr. vom
<lb/>14. Decbr. 1848. Entsch. 17. 457 Pl.-Beschl. vom 4. Decbr.
<lb/>1858. Entsch. 29. 293. Revisor, in Rönne Erg. A.-G.-O. I.
<lb/>10, § 134. C. F. Koch Pr. Civ. Proc. S. 430. Recht der
<lb/>Ford. II. 167. Bornemann Syst. II. 261).

<lb/>Als Prozeßvorschristen gehören aber beide §§ nicht zu den
<lb/>vom Gesetze als wesentlich bezeichneten. Die Rüge also, daß
<lb/>der Appellationsrichter den Diffessionseid in unzulässiger Norm
<lb/>abgenommen habe, ist ungeeignet, die Nichtigkeitsbeschwerde zu
<lb/>stützen. Die Wirksamkeit dieser Rüge aber ist die Voraussetzung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0686.tif"
                   n="682"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0686"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0686--><p/>
               <p>

                  <lb/>682 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>und Grundlage des weiteren Inhalts der Nichtigkeitsbeschwerde.
<lb/>Aus der gesetzlichen Norm des Diffessionseides nämlich folgert
<lb/>Implorant, daß damit nicht nur der Fall des Auftrages zur Voll- 
<lb/>ziehung einer Urkunde, sondern auch der Fall späterer Geneh- 
<lb/>migung einer ohne oder nur auf mündlichen Auftrag geschehenen
<lb/>Vollziehung gedeckt werde. Und weil der Appellationsrichter na- 
<lb/>mentlich den hiernach nicht ausgeschlossenen Fall einer schriftlichen
<lb/>Genehmigung nicht erwogen habe, rügt sie die Verletzung der §
<lb/>116, 185—189 A. L. R. I. 5 und § 142-146 A. L. R. I. 13
<lb/>und des Plenarbeschlusses des Ober-Trib. vom 22. April 1850
<lb/>durch Nichtanwendung.

<lb/>Allein, gesetzt diese Allegate wären auf den vom Imploranten
<lb/>supponirten Fall der schriftlichen Genehmigung anwendbar, so
<lb/>könnte sich der Appellationsrichter mit ihnen nur dann in Wider- 
<lb/>spruch gesetzt haben, wenn der vorausgesetzte Thatbestand von ihm
<lb/>nicht ohne processualen Verstoß im Sinnender Verordnung vom
<lb/>14. Decbr. 1833 und Decl. vom 6. April 1839 hätte ignorirt
<lb/>werden können. Es ist aber in dieser Beziehung vom Imploran- 
<lb/>ten ein wirksamer processualer Angriff nicht erhoben. Er hat sich
<lb/>begnügt, sich auf den § 4 Nr. 2 und § 5 dir. 10 c. der Verord- 
<lb/>nung vom 14. Decbr. 1833 zu berufen. Von diesen Bestimmun- 
<lb/>gen handelt die letztere von den sogenannten Wortwidrigkeiten
<lb/>bei der Feststellung der Parteierklärungen oder ausgenommenen
<lb/>Beweise; von einem Verstoß gegen diese Bestimmung also kann
<lb/>im vorliegenden Fall nicht die Rede sein; der § 4 Nr. 2 a. a. O.
<lb/>aber spricht nur den allgemeinen Satz aus, daß eine Verletzung
<lb/>einer wesentlichen Proceßvorschrift Nichtigkeit zur Folge habe. Die
<lb/>Verletzung setzt der Jnplorant, wie bemerkt, in die unterlassene
<lb/>Abnahme des Diffessionseides in voller gesetzlicher Norm. Gehört
<lb/>aber, wie bereits oben hervorgehoben, die Anwendung dieser un- 
<lb/>veränderten Norm nicht zu den wesentlichen Prozeßvorschriften
<lb/>(§ 5 Verord. vom 14. Decbr. 1833 art. 3 Decl. vom 6. April
<lb/>1839), so ist auch die Nichtbeachtung eines durch diese Norm nicht
<lb/>gedeckten möglichen aber anderweit nicht festgestellten Thatbestandes
<lb/>kein die Nichtigkeit der Entscheidung begründendes Verhalten.

<lb/>Hieraus ergiebt sich, daß es auf eine Prüfung des wahren
<lb/>Inhalts der obigen von der Nichtigkeitsbeschwerde als verletzt be-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0687.tif"
                   n="683"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0687"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0687--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. WechseLfächen. 683

<lb/>zeichneten materiellen Gesetzesvorschriften und des Plenarbeschlusses
<lb/>vom 22. April 1850 nicht ankommt, die Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>vielmehr als unbegründet zurückzuweisen war. n.

<lb/>Die aus Grund des Anerkenntnisses des Massen- 
<lb/>verwalters im Concurse erfolgte Feststellung
<lb/>eines Liquidats ist im Falle der Aushebung des
<lb/>Concurses durch Ausschüttung der Masse für den
<lb/>Cridar nicht verbindlich.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 5. Decbr.
<lb/>1871 in Sachen des Kaufm. Fabian zu Callies, Kl.,
<lb/>-/. den Kaufm. Bernhard Hirsch in Berlin, Berkl.

<lb/>§ 201, 280 der Pr. Concursordnung vom 8. Mai 1855.

<lb/>Der Verklagte betrieb früher mit dem Kaufm. Michaelis
<lb/>unter der Firma B. Hirsch ein offenes Societätsgeschäft. Der
<lb/>im Jahre 1850 über das Handels- und Privatvermögen der Ge- 
<lb/>sellschafter eröffnete Concnrs wurde im Jahre 1860 durch Aus- 
<lb/>schüttung der Masse beendet.

<lb/>Auch Kläger war damals in Concurs und sein Massenver- 
<lb/>walter meldete zum Concurse des Verklagten eine Wechselforderung
<lb/>von 1245 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. aus zwei vom Kläger gezogenen
<lb/>von B. Hirsch acceptirten Wechseln, fällig am 22. und 25. Juni
<lb/>1854, datirt vom 22. und 25. Mai 1854 an.

<lb/>Beim Concurse über das Handelsvermögen der Gesellschaft
<lb/>wurde die Forderung bestritten, dagegen erkannte der Massenver- 
<lb/>walter am 13. Januar 1859 die Forderung in liquidirter Höhe
<lb/>beim Privatconcurse des Verklagten an.

<lb/>Unter Vorbehalt der Rechte wegen des Restes hat Kläger
<lb/>jetzt aus den Wechsel vom 22. Mai 1854 die Summe von 622
<lb/>Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. nebst Zinsen von 500 Thlr. seit dem 5.
<lb/>Juni 1858 eingeklagt.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin hat den Kläger abgewiesen, das
<lb/>Kammergericht daselbst hat dies Erkenntniß bestätigt und ist die
<lb/>gegen dies Erkenntniß eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde durch das
<lb/>Erkenntniß des Reichsoberhandelsgerichts vom 5. Decbr. 1871
<lb/>zurückgewiesen aus folgenden
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0688.tif"
                   n="684"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0688"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0688--><p/>
               <p>

                  <lb/>684 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Gründen.

<lb/>Der Thatbestand, von dem der Appellationsrichter ausgegan- 
<lb/>gen, geht dahin: daß der Anspruch aus dem am 22. Juni 1854
<lb/>fällig gewesenen vom Imploranten acceptirten Klagewechsel in dem
<lb/>1858 über des Letzteren Vermögen eröfsneten Concurse vom Con-
<lb/>cursverwalter anerkannt und als unstreitig sowohl im Prüfungs-
<lb/>protocoll als in der tabellarischen Nachweisung vermerkt, ferner,
<lb/>daß jener Concurs 1860 durch Ausschüttung der Masse beendet,
<lb/>endlich, daß Implorant dabei leer ausgegangen sei. Er hat au
<lb/>Grund dieses Thatbestandes die lediglich auf das Accept gestützte,
<lb/>erst im Sommer 1870 erhobene neue Klage als verjährt zurück- 
<lb/>gewiesen, weil jene Feststellung der Forderung in dem durch
<lb/>Ausschüttung der Masse beendeten Concurse dem Implo- 
<lb/>ranten nicht wie eine Agnitoria entgegenstehe, überhaupt ihn für
<lb/>seine Person nicht verpflichte, die Wechselverjährung aber seit 1860
<lb/>längst abgelausen sei.

<lb/>Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>erscheint nicht begründet.

<lb/>Sie behauptet: die im Concurse aus Grund des Anerkennt- 
<lb/>nisses des Verwalters erfolgte Feststellung einer Wechselforderung
<lb/>sei auch im Falle der Aushebung des Concurses durch Massen- 
<lb/>ausschüttung für den Cridar verbindlich, und sie fügt hinzu: diese
<lb/>Feststellung habe rücksichtlich der Verjährung die Kraft einer rechts- 
<lb/>kräftigen Verurtheilung. Erweist sich der erste Satz als unrichtig,
<lb/>so darf der zweite unerörtert bleiben: es kann aber der erste für
<lb/>richtig nicht erachtet werden. Er beantwortet eine bereits im Ge- 
<lb/>biete des gemeinen Rechts streitige Frage.

<lb/>cf. Arch. für civil. Pr. II. S. 365. Seuffert Arch. I.
<lb/>S. 441. Fuchs Concursverfahren S. 68. Schweppe
<lb/>System § 138, III. Aust.

<lb/>Auch betreffs der älteren Preuß. Concursordnung war dieselbe
<lb/>nicht unbestritten.

<lb/>cf. Erk. des Ober-Trib. vom 15. März 1847. Entsch
<lb/>14, S. 218.

<lb/>Für die neue Preuß. Concursordnung vom 8. Mai 1855 ist
<lb/>sie in letzter Instanz constant im Sinne des Imploranten ent- 
<lb/>schieden.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0689.tif"
                   n="685"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0689"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0689--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R -O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 685

<lb/>cf. Strieth Arch. Bd. 50, S. 344. Bd. 54, S. 288,
<lb/>336. Bd. 55, S. 326. Entsch. Bd. 52, S. 454.

<lb/>Um sie zu lösen bedarf es einer Prüfung der rechtlichen
<lb/>Natur des Concurses und der aus ihr folgenden Rechtsstellung
<lb/>des Cridars und des Verwalters.

<lb/>Die Preußische Concursordnung vom 8. Mai 1855 saßt
<lb/>den Concurs als eine Beschlagnahme des Vermögens des Cridars
<lb/>zum Zwecke einer executiven Befriedigung seiner Gläubiger. All- 
<lb/>gemeiner Arrest und Generalexecution sind die Grund- 
<lb/>züge des Concurses.

<lb/>cf. Goldtammer, Commentar, S. 72, 73; Wenzel
<lb/>v. Klose, Pr. Conc.-Ord. S. 73.

<lb/>Die Beschlagnahme und der Zweck des Concurses macht den
<lb/>Cridar des Rechts zur Verwaltung und Verfügung über sein
<lb/>zur Concursmasse gehöriges Vermögen verlustig und überträgt
<lb/>dies Verwaltungs- und Verfügungsrecht an seine Gläubigerschast.
<lb/>Diese übt es an seiner Stelle durch einen gerichtlich contro-
<lb/>lirten Verwalter.

<lb/>§ 4 der Concursordnung. Goldtammer, S. 77.

<lb/>Folgerecht ist einerseits der Cridar während des Concurses
<lb/>nicht schlechthin dispositionsunsähig. Nur in Ansehung des zur
<lb/>Concursmasse gehörigen Vermögens wird er durch die
<lb/>Gläubigerschaft repräsentirt, also nur in Ansehung des bei der
<lb/>Concurseröffnung vorhandenen und während des Concurses erwor- 
<lb/>benen.

<lb/>§ 1 der Conc. - Ord., Goldtammer, S. 77, Wenzel
<lb/>v. Klose S. 74, Fuchs, S. 49. 50.

<lb/>Andererseits wird der Umfang des durch die Gläubigerschast
<lb/>geübten Verwaltungs- und Versügungsrechts durch den Zweck
<lb/>des Concurses beschränkt.

<lb/>Goldtammer, S. 78, Wenzel v. Klose S. 76.

<lb/>Dieser will Befriedigung der vorhandenen Gläubiger durch
<lb/>eine unter gerichtlicher Leitung zu bewirkende Bertheilung der
<lb/>Masse, mithin active vorab Sicherung und Feststellung der
<lb/>Letzteren, passive Ermittelung und Feststellung der Richtigkeit
<lb/>und der Vorrechte der zum Zwecke der Befriedigung aus
<lb/>dieser Masse geltend gemachten Ansprüche.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0690.tif"
                   n="686"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0690"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0690--><p/>
               <p>

                  <lb/>686 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handel-- u» Wechselsachen.

<lb/>Wie sonach im Interesse der Gläubigerschaft das Ver- 
<lb/>mögen des Cridars in Beschlag genommen, verwaltet und liqui-
<lb/>dirt wird, so ist es eben diese Gesammtheit der Gläu- 
<lb/>biger, gegen welche der einzelne Gläubiger seinen Anspruch aus- 
<lb/>zustellen und nachzuweisen hat.

<lb/>Sind diese Sätze richtig, so besagt das von der Gläubiger- 
<lb/>schaft gegebene Anerkenntniß eines Liquidats, nämlich einer per- 
<lb/>sönlichen Forderung, nur ihr Einverständniß mit der Befrie- 
<lb/>digung desselben aus der ConcursMasse und ihr Bestreiten
<lb/>des Liquidats verweigert nur die Zulassung zu dieser Befriedigung.
<lb/>Der Liquidant muß letzterenfalls das Liquidat gegen die Gläu- 
<lb/>bigerschaft processualisch erstreiten, und das nach seinem Ver- 
<lb/>langen in solchem Processe ergehende, die Forderung feststellende Urtel
<lb/>bedeutet nur, daß der Gegner des Liquidanten, also die Gläubiger- 
<lb/>schaft, die Befriedigung des Letzteren aus der Concursmafse zu- 
<lb/>lassen muß. Mithin ergeht in diesem Falle kein Judicat zwischen
<lb/>dem Liquidanten und dem Cridar. Alle diese Regeln finden
<lb/>in positiven Bestimmungen der Concurs-Ordnung vom 8. Mai
<lb/>1855 ihre Bestätigung.

<lb/>Weil die Concursmafse zur Befriedigung aller bei der Con-
<lb/>curseröffnung vorhandenen Gläubiger des Gemeinschuldners dienen
<lb/>soll, § 2 a. a. O.

<lb/>und weil deshalb Verwaltung und Verfügung über das zur
<lb/>Concursmafse gehörige Vermögen auf die Gläubigerschaft
<lb/>übergeht § 4. a. a. O.

<lb/>so sind Verfügungen und Rechtshandlungen des Cridars,
<lb/>welche er nach der Concurseröffnung vornimmt, nicht schlechthin,
<lb/>sondern nur in Bezug auf die Gläubigerschaft nichtig. § 5

<lb/>a. a. O.

<lb/>Nicht gegen ihn und sein Vermögen können Cxecutionen be- 
<lb/>wirkt, tz 9 a. a. £)., nicht gegen ihn, sondern nur gegen die
<lb/>Gläubigerschaft kann ein Verfahren zur Geltendmachung von An-
<lb/>sprüchen, welche sich auf das zur Concursmafse gehörige Ver- 
<lb/>mögen bezieht, gerichtet oder fortgesetzt werden, auch gehen gegen
<lb/>ihn anhängige Prozesse nunmehr auf die Gläubigerschaft über,
<lb/>tz 8 a. a. O.

<lb/>Und da Letztere ihr Verwaltungs- und Verfügungsrecht durch
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0691.tif"
                   n="687"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0691"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0691--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechfelfüchen. 687

<lb/>den Verwalter an Stelle des Gemeinschuldners (§ 4) ausübt,
<lb/>Letzterer also die Doppelstellung des Curators und Contradictors
<lb/>hat, so ist dieser, was die Verfügungen über das Activvermögen,
<lb/>insbesondere dessen Vertheidigung gegen Realansprüche angeht,
<lb/>Vertreter auch des Cridars; im übrigen aber, namentlich persön- 
<lb/>lichen Liquidanten gegenüber, Vertreter nur der Masse nnd der
<lb/>Gläubigerschaft. § 131, 215, 269 a. a. O.

<lb/>Folgerecht ist für die Feststellung dieser Liquidate nicht die
<lb/>Erklärung des Cridars, sondern die des Verwalters entscheidend,
<lb/>während bei Dispositionen über Activa der Einspruch des Cri- 
<lb/>dars unter Umständen den Ausschlag giebt. § 160 al. 2, § 274
<lb/>al. 2 a. a. O.

<lb/>Gilt die Forderung eines Liquidanten für anerkannt und
<lb/>festgestellt, wenn der Verwalter sie einräumt, und kein Gläubiger
<lb/>widerspricht, mag auch der Cridar sie nicht zugestehn, und umge- 
<lb/>kehrt, gilt sie für streitig, wenn der Verwalter oder ein Gläubiger
<lb/>sie bestritten hat, mag sie auch vom Cridar anerkannt sein,
<lb/>tz 171, 172, 173 a. a. O.

<lb/>Günther, .Conc. nach gem. Recht, S. 27, Fuchs a. a.
<lb/>O. S. 51, 67.

<lb/>Gei den streitigen, durch Spezialprozeß zu verfolgenden
<lb/>Liquidaten ferner ist nicht der Cridar die Gegenpartei des Liqui- 
<lb/>danten, sondern der Verwalter oder widersprechende Gläubiger.
<lb/>§ 171, 227 :c. a. a. O.

<lb/>Jnstr. v. 6. Aug. 1855 tz 27, Wenzel v. Klose S. 343

<lb/>Weder kann der Cridar in diesem Prozesse Rechtsmittel ein-
<lb/>legen, noch kann er interveniren, noch können Eide ihm ange- 
<lb/>lragen, oder von ihm geleistet werden.

<lb/>Wenzel und Klose, S. 87, Goldtammer, S. 87, 88. Gün- 
<lb/>ther, S. 45, Fuchs, S. 50, 53.

<lb/>Und deshalb tautet das zu Gunsten des Liquidanten ergehende
<lb/>Urtel nicht auf Verurtheilung des Cridars, sondern auf Fest- 
<lb/>stellung des Liquidats, d. h. auf Verpflichtung der Gtäu-
<lb/>bigerschaft, das Liquidat im festgestellten Betrage zur Befriedigung
<lb/>aus der Concursmasse zuzulassen. Inst. §43.

<lb/>Ist endlich der Concurs durch Schlußvertheilung der Masse
<lb/>beendet, — und diese erfolgt nicht eher, als bis sämmt-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0692.tif"
                   n="688"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0692"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0692--><p/>
               <p>

                  <lb/>688 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>liche gegen dieselben verfolgten Ansprüche festgestellt
<lb/>sind, (§ 272 a. a. O.) so sind die nicht vollständig befriedigten
<lb/>Gläubiger und die neuen Gläubiger befugt, sich an das nach der
<lb/>Concursbeendigung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners
<lb/>im gewöhnlichen Verfahren zu halten. § 280 a. a. O.

<lb/>Diese Gleichstellung der alten und der neuen Gläubiger wäre
<lb/>unmöglich gewesen, wenn die im Falle des § 280 nochwendig
<lb/>erfolgte Feststellung der Liquidate der alten Gläubiger ge- 
<lb/>nügen könnte, diese von dem gewöhnlichen Verfahren, also von
<lb/>einem durch Klage gegen den ehemaligen Cridar zu erlangenden
<lb/>executiven Titel zu dispensiren, und der Feststellung im Concurse
<lb/>verbindliche, sogar epecutive Kraft auch über den Concurs hinaus
<lb/>beizulegen.

<lb/>Goldtammer, S. 442.

<lb/>Gegenüber diesen in sich geschlossenen und consequenten
<lb/>Satzungen der Concursordnung hätte es einer besonderen Vor- 
<lb/>schrift bedurft, wenn angenommen werden dürfte, daß die ohne
<lb/>entsprechende Einwirkung des Cridars

<lb/>§ 171 al. 1 Conc.-Ord., § 28 al. 3. Jnstr. Goldtammer
<lb/>S. 87, Wenzel u. Klose S. 85.

<lb/>und nur in Beziehung auf das zur Concursmasse gehörige
<lb/>Vermögen erfolgte Feststellung der Liquidate gegen den Gemeiu-
<lb/>schuldner persönlich auch nach beendetem Concurse und in Bezug
<lb/>auf späteren Erwerb verpflichtend sein solle.

<lb/>Eine solche Vorschrift enthält die Concursordnung nicht.
<lb/>Die durch sie zu lösende Frage scheint bei der Entwerfung und
<lb/>Berathung derselben nicht erkannt worden zu sein, wenigstens ist
<lb/>sie weder in den Motiven, noch in den Commissionsberichten,
<lb/>noch in den Verhandlungen beider Kammern erwähnt,
<lb/>ek. Goldtammer, Comm. S. 87.

<lb/>Diejenigen, welche sie im Sinne des Imploranten entscheiden,
<lb/>berufen sich zumeist auf den § 201 der Concurs-Ord., insbeson- 
<lb/>dere auf dessen Alinea 3. Dieser § 201 setzt Beendigung des
<lb/>Concurses durch Accord voraus. Er bestimmt im Al. 1 daß bei
<lb/>Nichterfüllung der accordmäßigen Verpflichtungen der Accord in
<lb/>Ansehung aller im Concurse fest ge stellten Forderungen vollstreck- 
<lb/>bar ist. Er spricht also in diesem Falle die Verpflichtung des
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0693.tif"
                   n="689"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0693"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0693--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 689

<lb/>Cridars durch die Feststellung aus. Aber diese Vorschrift ist
<lb/>nur eine Bestätigung der oben entwickelten Regeln. Der Cridar
<lb/>nemlich schließt den Accord mit seinen Gläubigem, um sein zur
<lb/>Concursmasse gehöriges Vermögen zur freien Verfügung
<lb/>zurückzuerlangen. Er muß also die bisherigen legalen
<lb/>Dispositionen der Gläubigerschaft über und in Bezug aus dies
<lb/>Vermögen anerkennen, mithin die von ihr eingeräumten Ansprüche
<lb/>aus Befriedigung aus demselben als bindende Verpflichtungen
<lb/>übernehmen. Es kommt hinzu, daß gerade diese Festsetzungen die
<lb/>nothwendige Grundlage bilden, sowohl für die Höhe der Offerten
<lb/>des Cridars, als für die Annehmbarkeit derselben auf Seiten der
<lb/>Gläubiger. §§ 185, 199 a. a. O.

<lb/>Und da der Cridar in dem Accorde die Erfüllung seiner
<lb/>Verpflichtungen nicht etwa blos aus den Kräften der Concurs- 
<lb/>masse, sondern schlechthin promittirt, so bleibt die im Concurse
<lb/>erfolgte Feststellung der Liquidate auch für seinen späteren Erwerb
<lb/>um so mehr verpflichtend, als nach erfolgter Ausantwortung der
<lb/>Concursmasse an ihn die Scheidelinie gegen späteren Erwerb prac-
<lb/>tisch kaum zu ermitteln wäre, wogegen sie im Fall der Concurs-
<lb/>beendigung durch Vertheilung der Masse mit Sicherheit
<lb/>bestimmt werden kann.

<lb/>Mit scheinbar besseren Grunde beruft man sich aus al. 3
<lb/>desselben §.

<lb/>Wegen Forderungen, welche den Wirkungen des Accor-
<lb/>des nicht unterliegen, ist die Epecution gegen den Gemein- 
<lb/>schuldner ebenfalls zulässig, soweit die Forderungen im
<lb/>Concurse als richtig sestgestellt sind.

<lb/>Man stndet hierin die persönliche Verpflichtung des Cridars
<lb/>aus der Feststellung im Concurse, unabhängig von der Wirkung
<lb/>des Accordes anerkannt. Aber mit dieser Vorschrift hat es eine
<lb/>andere Bewandniß. Sie fehlte in dem Regierungsentwurfe zur
<lb/>Concursordnung (bei § 195) und wurde auf Antrag der Com- 
<lb/>mission der 2. Kammer hinzugefügt.

<lb/>Folgendes hat zu ihrer Annahme geführt.

<lb/>Zur Absonderung befugte, durch Pfand gedeckte und
<lb/>mit Vorzugsrechten versehene Gläubiger müssen ihre Ansprüche
<lb/>gleich den übrigen Creditoren gegen die Concursmasse anmelden,

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 44
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0694.tif"
                   n="690"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0694"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0694--><p/>
               <p>

                  <lb/>690 Entscheidungen des R.-O -H.-G. in Handels- n. Wechselsachen.

<lb/>aber zur Beschlußfassung über den Accord sind sie in der Regel
<lb/>nicht berechtigt, und deshalb auch den Wirkungen des Accords
<lb/>regelmäßig nicht unterworfen. § 185 al. 2, § 197 al. 2.

<lb/>Bestimmte nun der erste Absatz des § 201, daß der Accord
<lb/>allen im Concurse sestgestellten Forderungen einen vollstreck- 
<lb/>baren Titel gebe, so standen die Inhaber diesen gewöhnlichen
<lb/>Forderungen in Ansehung der Vollstreckbarkeit besser,
<lb/>als die den Accordwirkungen nicht unterworfenen, zu Bollzahlun-
<lb/>gen berechtigten Gläubiger, wenn auch die Ansprüche beider
<lb/>Categorien im Concurse sestgestellt waren. Jene konnten — weil
<lb/>zur Execution berechtigt — vorzugsweise und schnelle Befriedi- 
<lb/>gung durch den früheren Cridar erzwingen, diesen konnte, — wie
<lb/>es im Commifsionsberichte (all § 191 des Entwurfs S. 104)
<lb/>wörtlich heißt — letzterer die Befriedigung so lange verweigern,
<lb/>bis sie ihre Forderungen im Wege des Pro cesses gegen
<lb/>ihn erstritten hatten.

<lb/>65. Goldtammer p. 382. Com.-B er. der II. Kammer ad
<lb/>§ 191 S. 103.

<lb/>Lediglich zur Beseitigung dieser Ungleichheit war auch den
<lb/>von den Accordwirkungen nicht berührten, aber festgestellten An- 
<lb/>sprüchen das Executionsrecht gegeben.

<lb/>Ob jene Worte des Commissionsberichtes die Annahme recht- 
<lb/>fertigen, die Commission habe damit als selbstverständlich aus- 
<lb/>gesprochen, das Anerkenntniß jener Ansprüche durch den Verwalter
<lb/>verpflichte auch bei der Concursbeendigung durch Accord den Cri- 
<lb/>dar überhaupt nicht, — was doch deshalb kaum die Meinung
<lb/>gewesen sein kann, weil durch den Accord der Cridar die Con-
<lb/>cursmasse, also so wie sie sich durch das legale Versügungsrecht
<lb/>der Gläubigerschast, insbesondere durch Einräumung von Ansprüchen
<lb/>gegen und in Bezug aus sie gestaltet hat, zurückempsängt —,
<lb/>oder ob damit dem Anerkenntniß durch den Verwalter nur die
<lb/>Bedeutung eines executorischen Titels hat versagt, und zu dessen
<lb/>Erlangung der Gläubiger auf den Proceßweg hat verwiesen werden
<lb/>sollen, kann hier unentschieden bleiben. Jedenfalls geht aus dem
<lb/>Mitgetheilten hervor, daß der § 201 al. 3 a. a. O. ungeeignet
<lb/>ist, die Aufstellung des Rechtssatzes, daß die im Concurse durch
<lb/>Anerkenntniß des Verwalters erfolgte Feststellung eines Liquidats
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0695.tif"
                   n="691"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0695"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0695--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen. 691

<lb/>auch im Fall der Aufhebung des Concurses durch Ausschüttung
<lb/>der Masse für den gewesenen Cridar verbindlich sei, zu stützen.

<lb/>Nicht solider ist die zur Vertheidigung jenes Satzes unter- 
<lb/>nommene Berufung auf die Unzulässigkeit, das Verfügungsrecht
<lb/>des Verwalters über die Activa anders zu behandeln, als seine
<lb/>Disposition über die Liquidste, und die Verbindlichkeit der Fest- 
<lb/>stellungen des Verwalters in Bezug auf einen Theil des Ver- 
<lb/>mögens anzuerkennen, betreffs eines anderen zu verneinen.

<lb/>cf. Zeitschr. für Gesetzgeb. u. Rechtspstege von Hinschius
<lb/>II. S. 134.

<lb/>Jene Unzuträglichkeit schwindet vor der Erwägung, daß die
<lb/>Passiva, insbesondere die persönlichen Liquidate, nicht zu dem „der
<lb/>Execution unterliegendenTheile des die Concursmasse bildenden Ver- 
<lb/>mögens des Cridars gehören § 1, 2, 4 a. a. O. und im Con-
<lb/>° curse nur für die Frage interessiren, ob und inwieweit sie aus
<lb/>der Masse befriedigt werden können, also auch nur in so weit die
<lb/>Gläubigerschaft und den Verwalter angehn. Die zweite angeb- 
<lb/>liche Unzuträglichkeit aber kehrt auch außerhalb des Concurses in
<lb/>allen Fällen wieder, in welchen die eine Vermögensmasse des
<lb/>Schuldners nur von ihm selber, die andre durch einen gesetzlichen
<lb/>Vertreter repräsentirt werden kann, z. B. bei freien und nicht
<lb/>freien Vermögen der Hauskinder, vorbehaltenen und nicht vorbe- 
<lb/>haltenen Vermögen der Ehefrau.

<lb/>Kann sonach der Feststellnng im Concurse nach Maßgabe des
<lb/>oben wiedergegebenen angeblichen Rechtssatzes die verpstichtende
<lb/>Kraft für den Cridar nicht zugestanden werden,

<lb/>cf. Hinschius I. S. 665, II. 709, III. 143. Abhandlung
<lb/>von Rüdorff.

<lb/>so kommt es für den vorliegenden Fall nicht darauf an, ob ihr,
<lb/>falls sie für den ehemaligen Cridar verpflichtend wäre, rücksichtlich
<lb/>der Verjährung die Bedeutung eines Anerkenntnisses im Sinne
<lb/>des § 564 I. 9. A. L.-R. und einer rechtskräftigen Berurtheilung
<lb/>im Sinne des § 10 Gesetz vom 31. Mai 1838 gebühren würde,
<lb/>(es. Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts, Bd. 3 S. 118).
<lb/>Mithin hat der Appellationsrichter weder jenen Rechtssatz noch
<lb/>diese gesetzlichen Vorschriften durch Nichtanwendung, noch auch die
<lb/>§§ 1, 4, 171, 173, 201 al. 3, 280 der Pr. Com.-Ord. oder

<lb/>44*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0696.tif"
                   n="692"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0696"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0696--><p/>
               <p>

                  <lb/>692 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>den Art. 77 der A.-D.-W.-O. durch unrichtige Anwendung ver- 
<lb/>letzt. Denn betreffs des Art. 77 hat der Appellationsrichter fest- 
<lb/>gestellt, daß der Klagewechsel bereits bei feiner Anmeldung im
<lb/>Concurse verjährt war, und daß letzterer bereits 1860 beendet,
<lb/>die vorliegende Wechselklage aber erst 1870 eingereicht und zuge-
<lb/>stellt worden. N.

<lb/>Hamburgisches Proceßrecht. — Einfluß in zweiter
<lb/>Instanz beig Frachter Nova.

<lb/>Erkenntniß des Reicks-Oberhandelsgerichts vom 29. Septbr.
<lb/>1871 in Sachen Aug. Jos. Schön u. Co. in Hamburg, Adcitaten jetzt
<lb/>Appellanten c. Dr. Otto Stammann in Hamburg mand. nom.
<lb/>Toribio Sanz als fiscalischer Inspector der Peruanischen Regie- 
<lb/>rung für die Guano-Consignationen nach Europa, Adcitanten jetzt
<lb/>Appellaten, betreffend Beschwerde über ein Abschlagsdecret des
<lb/>Obergerichts,

<lb/>daß die Förmlichkeiten der wider das Abschlagsdecret
<lb/>des Obergerichts der freien und Hansestadt Hamburg vom
<lb/>28. Juli 1871 gerichteten Beschwerde für gewahrt zu
<lb/>achten, auch in der Sache selbst, wie hiermit geschieht,
<lb/>dieses Decret aufzuheben, die von den Adcitanten, wider
<lb/>das Obergerichts-Erkenntniß vom 14. Juli 1871 einge- 
<lb/>wendete Ober-Appellation für zulässig zu erklären und
<lb/>den Adcitanten aufzugeben sei, die Rechtfertigung ihrer
<lb/>Beschwerden innerhalb Ordnungssrist, unter dem im §
<lb/>129 der Ober-Appellationsgerichts-Ordnung festgesetzten
<lb/>Präjudiz, bei dem Ober-Appellationsgericht einzureichen,
<lb/>die Kosten des Beschwerde-Verfahrens zu compensiren
<lb/>feien.

<lb/>Und sind nunmehr die Acten an das, Ober-Appella-
<lb/>tionsgericht zu übersenden.

<lb/>Von Rechts Wegen.

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>Der von den Citaten gegen den Abschlagsbescheid des Ober- 
<lb/>gerichts vom 28. Juli 1871 erhobenen Beschwerde — deren For
<lb/>malien durch Beachtung der §§ 117 (102) und 118 der Ober-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0697.tif"
                   n="693"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0697"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0697--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 693

<lb/>Appellationsgerichts-Ordnung salvirt worden sind — mußte ent- 
<lb/>sprochen werden.

<lb/>Der Grundsatz des Hamburgischen Proceßrechts, daß Confor-
<lb/>mität der Erkenntnisse der ersten und der zweiten Instanz die
<lb/>Ober-Appellation dann nicht ausschließe, wenn veränderte Umstände
<lb/>oder in zweiter Instanz beigebrachte Nova bewirkt hatten, daß
<lb/>dieser letzteren ein (mehr oder weniger) anderes Material, als
<lb/>dasjenige, auf dessen Grundlage das erstinstanzliche Erkenntniß
<lb/>abgegeben worden war, Vorgelegen hatte, steht fest. Auch ist die
<lb/>Gültigkeit dieses Grundsatzes im Allgemeinen vom Obergericht
<lb/>nicht in Zweifel gezogen worden. Ebenso wenig besteht eine Unge- 
<lb/>wißheit darüber, daß in dem von den Adcitaten in ihrer Ober-
<lb/>gerichts-Appellation in Bezug genommenen, am 20. Febr. 1871
<lb/>in der Arrest-Hauptsache ergangenen Handelsgerichts-Erkenntnisse
<lb/>— während das appellando von den Adcitanten angefochtene
<lb/>Erkenntniß in der vorliegenden Adcitationssache schon am 2. Febr.
<lb/>1871 erfolgt war — ein wirkliches Novum dem Obergerichte vor- 
<lb/>gelegt worden ist, wie denn das Obergericht auch darüber in den
<lb/>Motiven zum Abschlagsbescheide anerkennend sich ausgesprochen hat.

<lb/>Es kommt hiernach auf die besonderen Gründe an, welche
<lb/>die Anwendung des obigen Grundsatzes aus den vorliegenden Fall
<lb/>ausschließen sollen. Diese Gründe sind in dem angefochtenen Be- 
<lb/>scheide folgendermaßen angegeben. Das Handelsgericht habe die
<lb/>Ansicht zu Grunde gelegt, der Antrag eines Befehlsträgers in
<lb/>Betreff der Manifestirung dessen, was er für den Jmpetraten in
<lb/>Händen habe, bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache
<lb/>befristet zu werden, sei schlechthin unzulässig und müsse nicht etwa
<lb/>nur dann verworfen werden, wenn keine Vermuthung dafür vor- 
<lb/>handen sei, daß in der Hauptsache der Arrestbefehl auf Anhalten
<lb/>pes Jmpetraten werde aufgehoben werden. Dieser Ansicht sei das
<lb/>Obergericht beigetreten und es liege mithin betreffs des Novums
<lb/>Consormität der Entscheidung dahin vor, daß dasselbe irrelevant
<lb/>sei; das Obergericht habe dies ausdrücklich, das Handelsgericht
<lb/>implicite oder eventualiter ausgesprochen.

<lb/>Dieser Argumentation kann nicht beigetreten werden. Unge- 
<lb/>achtet derselben ist anzunehmen, daß das Handelsgerrcht und Ober- 
<lb/>gericht verschiedene Substrate ihrer Beurtheilung zu Grunde ge-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0698.tif"
                   n="694"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0698"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0698--><p/>
               <p>

                  <lb/>694 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>legt haben oder zu berücksichtigen hatten. Das Obergericht giebt
<lb/>in der Begründung des Abschlagsbescheides nur der Vermuthung
<lb/>Folge, daß das Handelsgericht, wenn demselben die schon erfolgte
<lb/>den Arrest für unstatthaft erklärende Entscheidung erster Instanz
<lb/>zur Zeit der Urtheilsfällung in der gegenwärtigen Sache vorgelegt
<lb/>gewesen wäre, ebenso, wie ohne diesen Umstand, erkannt haben
<lb/>würde. Auf derartige Wahrscheinlichkeitserwägungen kommt aber
<lb/>hier nichts an; alles hängt vielmehr von der Thatsache der wirk- 
<lb/>lich erfolgten Decisa und, davon ab, auf der Grundlage welches
<lb/>Materials dieselben abgegeben wurden.

<lb/>Ueberdies hat das Handelsgericht für die Irrelevanz eines,
<lb/>in der Hauptsache schon erfolgten, den Arrest für unstatthaft
<lb/>erklärenden Erkenntnisses (erster Instanz) sich nicht ausgesprochen,
<lb/>sondern nur es für unzulässig erklärt, eine Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung darüber, wie in der Hauptsache über den fraglichen Punkt
<lb/>zu erkennen sein würde, in der Adcitat-ionssache stattfinden zu
<lb/>lassen.

<lb/>War zufolge des Vorbemerkten der Appellations-Einlegung
<lb/>gegen das Obergerichts-Erkenntniß vom 14. Juli 1871 zu ent- 
<lb/>sprechen, so kam es noch darauf an, ob etwa Grund vorhanden
<lb/>sei, der Appellation die Wirkung des Suspensiv-Effects zu versagen.
<lb/>Von den in dem § 8 der Hamburger Appellabilitäts-Verordnung
<lb/>vom 7. Juli 1820 aufgeführten besonderen Fällen, in welchen der
<lb/>Suspensiv-Effect zu verweigern ist, liegt keiner vor. Es könnte
<lb/>hiernach zufolge des § 9 der Verordnung nur noch darauf an- 
<lb/>kommen, ob

<lb/>„ein dringender Fall" resp. „Gefahr beim Verzüge"
<lb/>anzunehmen sei, für welchen Fall die Versagung des Suspensiv-
<lb/>Effectes gerechtfertigt erscheinen würde. Das Vorhandensein einer
<lb/>solchen Voraussetzung ist zu verneinen. Die Sachlage wird hier
<lb/>für den Jmpetraten keine erheblich andere sein, wenn die Adcita-
<lb/>ten, anstatt ihre Angabe sofort zu machen, dieselbe erst nach der
<lb/>Abgebung des im nunmehrigen Appellatorium erfolgenden Erkennt- 
<lb/>nisses, falls dasselbe confirmatorisch ausfallen sollte, zu machen
<lb/>haben werden. Durch das in Betreff der Beschwerde selbst sofort
<lb/>erfolgende Erkenntniß erledigt sich der Antrag der Adcitaten auf
<lb/>eine provisorische Inhibition des ferneren Verfahrens.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084636_25+1872_0699.tif"
                n="695"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0699"/>
            <div xml:id="d6273e66279" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wechselrecht</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0699--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechlelfachen. 68G
</p>
               <p>

                  <lb/>Da die Adcitatten die Rechtfertigung ihrer Appellationsbe- 
<lb/>schwerde noch nicht beigebracht haben, war ihnen dieselbe in Ge- 
<lb/>mäßheit des § 120 der Gerichtsordnung, sowie im Urtheile ge- 
<lb/>schehen, auszulegen.

<lb/>Urkundlich nnter dem Siegel des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>und der verordnten Unterschrift. M.

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 29. Sept.
<lb/>1871 in Sachen I. D. Mutzenbecher Söhne Adcitaten
<lb/>jetzt Appellanten c. denselben

<lb/>wörtlich wie vor. M.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselrecht.

<lb/>Mnf.-Ges. zur Mg. D. W.-O. 8 7.

<lb/>Im Wechselproceß sind auch Einwendungen gegen
<lb/>die Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen nur
<lb/>dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Urkunden,
<lb/>E'^d eszuschiebung oder Aussagen solcher Zeugen,
<lb/>die sogleich zur Stelle gebracht sind, dargethan

<lb/>werden.

<lb/>Erk. des B.-O.-H.-G. vom 2. Septbr. 1871 in Sachen
<lb/>des Eigentümer Ostermann Kl. und Jmploraten '/.
<lb/>den Gutsbesitzer F. Berndt, Verkl. und Imploranten.

<lb/>Der Verklagte ist als Acceptant des Klagewechsels vom 5.
<lb/>Mai 1870 auf Zahlung der Wechselsumme von 2200 Thlr.
<lb/>nebst Zinsen, Protestkosten und Provision in Anspruch genommen.
<lb/>Er bestritt sein Accept und es wurden zwei Zeugen vernommen,
<lb/>welche bekunden sollten und bekundeten, daß Verklagter den in
<lb/>Rede stehenden Wechsel als Acceptant unterschrieben.

<lb/>In erster Instanz nach dem Klageanträge verurtheilt, behaup-
<lb/>rete Verklagter in der Appellationsinstanz, daß der eine Zeuge
<lb/>wegen Fälschung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe verurthM sei,
<lb/>daß der Wechselaussteller Moeser und die beiden Zeugen zusam- 
<lb/>men wohnten, was ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtige, und in
</p>
               <pb facs="2084636_25+1872_0700.tif"
                   n="696"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0700"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0700--><p/>
               <p>

                  <lb/>•696 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>einem Nachtrage, daß der andere Zeuge sich dem Restaurateur
<lb/>Pantzier gegenüber erboten habe, in einem gegen diesen schweben- 
<lb/>den Processe gegen eine Belohnung von 100 Thlr. auszusagen,
<lb/>waS er verlange. Er bot Gegenbeweis durch Handschriftenver- 
<lb/>gleichung an und beantragte Abänderung des Erkenntnisses und
<lb/>Abweisung des Klägers, welcher diese Thatsachen bestritt und Be- 
<lb/>stätigung des ersten Erkenntnisses beantragte. Das Kammergericht
<lb/>zu Berlin bestätigte das erste Erkenntniß, weil nicht behauptet sei,
<lb/>daß der eine Zeuge zur Zeit der Vernehmung nicht im'
<lb/>Besitz der Ehrenrechte gewesen, der Zeuge Pantzier nicht sistirt sei,
<lb/>und der Gegenbeweis durch Handschriftenvergleichung ebenso un- 
<lb/>zulässig sei, wie der aus diese Weise angebotene Beweis, wenn die
<lb/>zu vergleichenden Worte nur lauten „Angenommen F. Berndt."

<lb/>Die gegen dies Erkenntniß vom Verklagten eingelegte Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde ist durch Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts
<lb/>vom 2. Septbr. 1871 zurückgewiesen aus folgenden

<lb/>Gründen.

<lb/>Der § 7 des Gesetzes betreffend die Einführung der Allgem.
<lb/>Wechsel-Ordnung vom 15. Febr. 1850 bestimmt ganz allgemein
<lb/>für den Geltungsbezirk der Allgem. Ger.-Ord., daß in Wechsel- 
<lb/>sachen an sich zulässige Einwendungen dann nicht zu berücksichtigen,
<lb/>wenn dieselben nicht durch Urkunden, Eideszuschiebung oder sistirte
<lb/>Zeugen dargethan werden. In diesen allgemeinen Sinne fallen
<lb/>auch die Einwendungen des Verklagten gegen die Glaubwürdigkeit
<lb/>der in erster Instanz über die Echtheit des Acceptes vernommenen
<lb/>Zeugen unter jene Gesetzesbestimmung, und es kann daher dem
<lb/>Appellationsrichter nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er jene
<lb/>Einwendungen wider die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht berück- 
<lb/>sichtigt hat, weil die zum Beweise benannten Beweiszeugen nicht
<lb/>sogleich zur Stelle gebracht worden. Daß die die Glaubwürdigkeit
<lb/>des einen Zeugen beeinträchtigende Thatsache, — daß derselbe nämlich
<lb/>in einem anderen Processe zu einem unrichtigen Zeugnisse sich er- 
<lb/>boten — eine ganz außerhalb des Verhältnisses der jetzigen Par- 
<lb/>teien liegende Thatsache ist, kann nicht entscheiden. Verklagter hat
<lb/>sie selbst in unmittelbare Verbindung mit dem vorliegenden Rechts- 
<lb/>streite gebracht, indem er dadurch seinen Einwand gegen die Echt- 
<lb/>heit des Acceptes darthun will. Der § 7 1 c. schließt die An-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0701.tif"
                   n="697"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0701"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0701--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 697

<lb/>wendbarkeit des § 170 I. 10 A. G.-O. und des § 30 der Ver- 
<lb/>ordnung vom 1. Juni 1833 für Wechselsachen aus. Der Bor- 
<lb/>wurf der Verletzung des § 5 Nr. 2 der Verordnung vom 14.
<lb/>Decbr. 1833 durch Anwendung eines unrichtigen Präjudizes ist
<lb/>somit unbegründet.

<lb/>Dasselbe gilt von dem aus Verletzung des Art. 3 Nr. 1 der
<lb/>Declaration vom 6. April 1839 gestützten Angriffe. Es begründet
<lb/>danach eine Nichtigkeit, wenn der Implorant über eine der Ent- 
<lb/>scheidung zum Grunde gelegte Thatsache oder einen Rechtseinwand
<lb/>nicht gehört worden, worüber er hätte gehört werden sollen. Die
<lb/>vorerwähnte Bestimmung des § 7 des Einführungsgesetzes vom
<lb/>15. Febr. 1850 enthält eine processualische Vorschrift, welche der
<lb/>Richter von Amtswegen zur Anwendung zu bringen verpflichtet
<lb/>ist, es bedurfte daher gar keines Widerspruchs des Klägers gegen
<lb/>die Berücksichtigung des Einwandes gegen die Glaubwürdigkeit der
<lb/>in erster Instanz vernommenen Zeugen aus dem Grunde, weil
<lb/>der neue Zeuge nicht gestellt worden.

<lb/>Die Zulässigkeit des Appellationsnachtrages hat der vorige
<lb/>Richter gar nicht bezweifelt, die Erörterung des Vorwurfs der
<lb/>Verletzung des § 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1870, welchen
<lb/>Implorant nur event. erhoben hat, kann daher auf sich beruhen,
<lb/>er ist gegenstandslos. n.

<lb/>Zn Art. 1 und 81 der Wechsel-Ordnung.

<lb/>Wenn der Ehemann einen von seiner Ehefrau auf
<lb/>ihn gezogenen, an eigene Ordre gestellten Wechsel
<lb/>acceptirt, so liegt hierin die Erklärung der ehe- 
<lb/>männlichen Genehmigung nicht nur zur Ausstellung,
<lb/>sondern auch zur Weiterbegebung des Wechsels.

<lb/>Hierüber spricht sich ein Erkenntniß des Bundes-Oberhandels-
<lb/>gerichts aus wie folgt:

<lb/>„Man hat in jetziger Instanz keinen Anlaß gefunden, der
<lb/>von den vorigen Instanzen befolgten Ansicht entgegenzutreten, daß,
<lb/>wenn der Ehemann den aus ihn von der Ehefrau an eigene Ordre
<lb/>gezogenen Wechsel acceptirt, in dieser Acceptation der Ausdruck
<lb/>ehemännlicher Zustimmung zu der Ausstellung des Wechsels sowohl,
<lb/>als zu dessen Weiterbegebung zu erblicken ist. Beklagte selbst hat
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0702.tif"
                   n="698"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0702"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0702--><p/>
               <p>

                  <lb/>698 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Bl. 34 b. nicht die Übereinstimmung dieser Rechtsansicht mit der
<lb/>Auffassung der Sächsischen Praxis (vgl. die vom Kläger Bl. 20
<lb/>angezogenen Präjudizien in den Annalen des Oberappellations- 
<lb/>gerichts, Bd. VIII. S. 353, N. F. Bd. I. S. 253, Bd. III. S.
<lb/>274) bestritten, sondern nur die Richtigkeit derselben aus unerheb- 
<lb/>lichen Gründen bekämpft.

<lb/>Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und abgesehen von den
<lb/>Fällen particularrechtlicher Ausnahmen kommt auf die Form, in
<lb/>welcher der Ehemann die zu der Verpflichtung seiner Ehefrau er- 
<lb/>forderliche Zustimmung ausspricht, ob mit ausdrücklichen Worten
<lb/>oder thatsächlich, ob vor oder bei Eingehung der Verpflichtung
<lb/>oder in nachträglicher Genehmigung derselben, überall Nichts an:
<lb/>es genügt der unzweideutige Ausdruck seines Willens, daß das
<lb/>von der Ehefrau verhandelte Rechtsgeschäft, soweit dazu seine Ein- 
<lb/>willigung erforderlich, rechtsgültig sein solle. Als Ausdruck dieses
<lb/>Willens ist es aber unbestreitbar zu betrachten, wenn der Ehemann
<lb/>die mit der Trassirung eines Wechsels beabsichtigte Eingehung einer
<lb/>wechselmäßigen Verbindlichkeit der Ehefrau durch Annahme des
<lb/>Auftrags der Letzteren, die im Wechsel verschriebene Summe den
<lb/>Bestimmungen desselben gemäß zu zahlen, als eine rechtsbeständige,
<lb/>beziehentlich gegen ihn selbst wirksame anerkennt. Denn eine
<lb/>entgegengesetzte Willensrichtung würde in so entschiedenem
<lb/>Widerspruche mit der in der Handlung der Acceptation kund- 
<lb/>gegebenen Willensäußerung stehen, daß sie nur auf geflissent- 
<lb/>liche Täuschung der Betheiligten zurückgeführt werden könnte und
<lb/>der Berufung des Ehemannes auf solche Willensrichtung die im- 
<lb/>plica doli elidirend entgegentreten - würde. Dies gilt aber, wie
<lb/>von selbst einleuchtet, von der durch die Acceptation übernomme- 
<lb/>nen Verpflichtung in allen aus dem Wechsel sich ergebenden Con-
<lb/>sequenzen. Der Ehemann kann auf Grund beschränkter Handlungs- 
<lb/>fähigkeit der Trassantin weder die Zahlung überhaupt, noch die
<lb/>Zahlung an Denjenigen ablehnen, an welchen jene den Wechsel
<lb/>girirt hat, weil das Recht zu dessen Weiterbegebung in der Ge- 
<lb/>nehmigung der Ziehung „an eigene Ordre" als zu der Realisirung
<lb/>des beabsichtigten Wechselgeschäfts unentbehrliches anerkannt ist. Die
<lb/>thatsächlichen Unterlagen der vorstehenden Argumentation sind durch
<lb/>dm Bl. 6. in beglaubter Abschrift ersichtlichen Wechsel in der für
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0703.tif"
                   n="699"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0703"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0703--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.--G. in Handels- u. Wechselsachen. 699

<lb/>den vorliegenden Wechselproceß erforderlichen Maaße liquid gestellt
<lb/>und wenn Beklagte Bl. 33 die Annahme zweiter Instanz, es sei
<lb/>der Act der Ausstellung des Wechsels dem der Acceptation im
<lb/>Zweifel vorausgegangen, durch Berufung auf angeblich vielfach
<lb/>wahrnehmbare Erfahrungen des Gegentheils widerlegen zu können
<lb/>meint, so ist ihr entgegenzuhalten, daß jene Annahme den ord- 
<lb/>nungsmäßigen Gang des Wechselgeschäfts und feiner Entste- 
<lb/>hung um so gewisser für sich hat, als auch im gewöhnlichen Ver- 
<lb/>kehre die Uebernahme eines Auftrags der Ertheilung desselben
<lb/>nachzufolgen pflegt und es nicht Ausgabe des erkennenden Richters
<lb/>sein kann, die von dem gewöhnlichen, regelmäßigen Sachhergange
<lb/>abweichenden Möglichkeiten, deren die Beklagte gedenkt, für welche
<lb/>aber irgend ein thatsächlicher Anhalt nicht geboten ist, der Ent- 
<lb/>scheidung zu Grunde zu legen. Es bedarf daher keiner näheren
<lb/>Erörterung, ob nicht auch in dem Falle, wenn wirklich die Voll- 
<lb/>ziehung des. Wechsels Seiten der Beklagten erst nach dessen
<lb/>Acceptation Seiten des Ehemannes erfolgt wäre, die Erstere
<lb/>immer für rechtsbeständig zu achten sein würde, so lange nicht
<lb/>den obwaltenden besonderen Umständen nach der aus der Accep- 
<lb/>tation des Ehemannes gezogene Schluß auf dessen Genehmigung
<lb/>als unzutreffend sich erwiesen.

<lb/>Erkenntniß des Bundes - Oberhandelsgerichts in Sachen
<lb/>Winkelmann gegen verehel. Kohl, vom 21. April
<lb/>1871. Gerichtsamt Leipzig II; publicirt am 20. Mai
<lb/>1871. Tt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4 W.-O.

<lb/>Wechsel 30 Tage nach Kündigung alternativ mit
<lb/>bestimmtem Verfalltag. — Verbürgung in W ech-
<lb/>selsorm. Wirkung derselben bei Ungiltigkeitser- 
<lb/>klärung des Wechsels.

<lb/>1. Instanz: Kreisgericht Dillenburg.

<lb/>2. Instanz: Appellationsgericht Wiesbaden.

<lb/>Die Klage des Vorschußvereins Herborn gegen Gustav u.

<lb/>Theodor Thielemann stützt sich aus folgenden, am 22. April 1869
<lb/>zu Herborn bei der Bereinskaffe protestirten Wechsel:
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0704.tif"
                   n="700"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0704"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0704--><p/>
               <p>

                  <lb/>700 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bicken, 22. April 1868.

<lb/>Für 9360 fl. S. W.

<lb/>„Am 22. April 1869 oder 30 Tage nach Kündigung
<lb/>zahlen Sie gegen diesen Wechsel an die Ordre des Herrn Gustav
<lb/>Thielemann 9360 fl. ohne Kosten.

<lb/>H. Thielmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Herrn

<lb/>Phil. Dickel

<lb/>Bicken.

<lb/>Angenommen und zahlbar bei der Kasse des Vorschuß-Vereins
<lb/>zu Herborn.

<lb/>Ph. Dickel.

<lb/>Rückseite:

<lb/>'Zur Verfügung des Herrn Theodor Thielmann. Werth in
<lb/>Rechnung.

<lb/>Bicken, den 22. April 1868
<lb/>Gustav Thielmann.

<lb/>Zur Verfügung des Herborner Vorschußvereins, Werth ver- 
<lb/>standen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bicken, den 22. April 1868.

<lb/>Th. Thielmann.

<lb/>Vorschußverein zu Herborn
<lb/>gez. Ströhmann. W. Remh.

<lb/>Cassenmeifter Schriftführer.

<lb/>Eventuell ist in der Klage unter Vorlage eines Rechnungsaus- 
<lb/>zugs über den Geschäftsverkehr des Vereins mit Dickel aus 1868 u.
<lb/>1869 geltend gemacht: die Beklagten hätten sich für einen dem
<lb/>Phil. Dickel bewilligten Credit in lausender Rechnung von 9000 fl.
<lb/>in Gemeinschaft mit H. Thielmann solidarisch verhaftet.

<lb/>Das Königliche Kreisgericht zu Dillenburg hat unterm
<lb/>29. März 1870 die Klage abgewiesen.

<lb/>Dasselbe erachtet den Wechsel für ungiltig, indem nach § 4
<lb/>der Wechselordnung ein blos auf Kündigung gestellter Wechsel für
<lb/>formgerecht nicht zu erachten sei,

<lb/>Entscheidung des Obertribunals zu Berlin bei Borchardt,
<lb/>Wechselrecht S. 51.

<lb/>wenn nun auch im vorliegenden Falle daneben ein bestimmter
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0705.tif"
                   n="701"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0705"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0705--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 701

<lb/>Tag benannt sei, so könne die Kündigungsklausel doch nicht, wie
<lb/>Kläger meine, als ungeschrieben betrachtet werden, da schon an
<lb/>sich jede Bestimmung einer Urkunde als wesentlich anzusehen sei;
<lb/>jener Zusatz jedem Theile Rechte gebe und Pflichten auslege, viel- 
<lb/>mehr müsse die ganze Zeitbestimmung als eine untrennbare aus- 
<lb/>gefaßt werden, hiernach sei sie unbestimmt und dem Gesetze wider- 
<lb/>sprechend; es sei nicht ersichtlich, wem das Wahlrecht zustehe, ob
<lb/>die Kündigung schon vor oder erst nach dem Verfalltage zulässig
<lb/>sein solle, sodaß die Zeitbestimmung sogar zweifelhafter sei, als
<lb/>wenn die Zahlung lediglich aus Kündigung verstellt worden wäre.
<lb/>Hoffmann, Erläuterung der Allgemeinen deutschen Wech- 
<lb/>selordnung § 8, S. 197.

<lb/>In Ansehung des zweiten Klagegrundes kommt das Gericht
<lb/>nach Prüfung des Beweisverfahrens zu dem Resultate, daß ledig- 
<lb/>lich ein Wechselvertrag eingegangen, daß die Absicht der Beklagten
<lb/>und des Vereins lediglich die gewesen, die Sicherheitsleistung für
<lb/>Dickel in Form eines Wechsels ins Leben treten zu lassen und
<lb/>sie erst dadurch rechtlich gültig werden solle, unter diesen Umstän- 
<lb/>den könne der der Ausstellung des Wechsels vorausgegangenen
<lb/>Verhandlung keine Wirkung beigemessen werden.

<lb/>Borchardt, Allgemeine deutsche Wechselordnung, Ausl. 4,
<lb/>S. 341.

<lb/>Hiergegen appellirte der Kläger und führte aus:

<lb/>Es sei inconsequent, die Kündigungsklausel für keine zulässige
<lb/>Zeitbestimmung zu erachten und daneben ihr doch die Wirksamkeit
<lb/>beizulegen, daß sie die rechtswirksam bestimmte Verfallzeit ver- 
<lb/>nichte, die 9Nürnberger Novelle (Schlußsatz des Art. 7 der Wech- 
<lb/>selordnung) führe in analoger Anwendung zur Giltigkeit des
<lb/>Wechsels, was auch in der Rechtsprechung der preußischen Gerichte
<lb/>anerkannt sei, wie denn überhaupt dieselbe für, nicht gegen die
<lb/>Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zu entscheiden habe,
<lb/>Löhr, Centralorgan Bd. V, Hst. 2, S. 254, Bd. VI,
<lb/>Heft 2, S. 272 (letzteres jetzt auch abgedruckt bei
<lb/>Seufferts Archiv, Bd. XXIV No. 148 S. 224);
<lb/>ebenso habe man ja die cassatorische Clausel pro non scripto
<lb/>erachtet,

<lb/>und die Nürnberger Conftrenz habe dies, vorausgesetzt, daß
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0706.tif"
                   n="702"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0706"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0706--><p/>
               <p>

                  <lb/>702 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>man den Ratenwechsel überhaupt zulasse, auch für richtig an- 
<lb/>erkannt.

<lb/>Brauer, Archiv für Wechselrecht, Bd. III, S. 58 ff.
<lb/>Nürnberger Protokolle, S. 40—42.

<lb/>Ferner seien auch Wechsel mit zwei Ausstellungsorten für
<lb/>gültig erachtet worden.

<lb/>Archiv für die Praxis des in Nassau geltenden Rechts,
<lb/>Bd. VI, S. 116.

<lb/>Für den zweiten Klaggrund berief sich Kläger aus

<lb/>Borchardt, die allgemeine deutsche Wechselordnung, 5 Aufl.
<lb/>Zus. 617, S. 401 und Zusatz 637, S. 434, endlich
<lb/>S. 460

<lb/>auf eine Reihe thatsächlicher Momente, auf die in einem Prä- 
<lb/>judiz Königlichen Obertribunals zu Berlin

<lb/>Fenner u. Mecke, civilrechtliche Entscheidungen, Bd. I,
<lb/>No. 69, S. 117

<lb/>aufgestellten Grundsätze und bemerkte endlich, daß auch bei An- 
<lb/>wendung der Theorie der Conversion der Rechtsgeschäfte die Zu- 
<lb/>lässigkeit derselben dem Willen der Parteien conform sein würde.

<lb/>Durch Urtheil vom 18* November 1870 wurde vom Königl.
<lb/>Appellationsgericht Wiesbaden nach der Klagbitte erkannt.

<lb/>Dasselbe erachtet zwar den Wechsel für ungültig, da ein
<lb/>solcher Zusatz nur dann für nicht vorhanden erachtet werden könne,
<lb/>wenn er für die Bestimmtheit des Zahlungstags vom 22. April
<lb/>1869 ohne allen Einfluß wäre und klar verfüge, daß der Schuld- 
<lb/>ner sich damit nur eventuell einer für ihn ungünstigen Verpflich- 
<lb/>tung in Bezug auf eine vom Willen des Gläubigers abhängige
<lb/>frühere Zahlungszeit habe unterwerfen wollen, was nicht ohne
<lb/>Weiteres zu unterstellen sei, vielmehr lasse der Wortlaut des
<lb/>Wechsels auch eine Deutung zu Gunsten des Schuldners zu, durch
<lb/>welche, wie vom ersten Richter hervorgehoben, die Einhaltung des
<lb/>Zahlungstages vom 22. April 1869 überhaupt in Frage erscheine.

<lb/>Dagegen nahm das Gericht an, es sei nach dem Ergebniß
<lb/>des Beweisverfahrens und den eigenen Erklärungen der Beklagten
<lb/>feststehend, daß mit Ausstellung des Wechsels und dem Giro der
<lb/>Beklagten von demselben Tage eine solidarische Bürgschaft der
<lb/>Letzteren bei dem Vorschußvereine für den fraglichen Credit beab-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0707.tif"
                   n="703"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0707"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0707--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O -H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 703

<lb/>sichtigt war, der Umstand, daß diese civilrechtliche Verpflichtung
<lb/>zur größeren Sicherheit des Gläubigers in die Form des Wechsels
<lb/>gekleidet werden sollte, die formelle Wechselobligation aber nicht
<lb/>zur rechtlichen Wirkung gelangt sei, würde den durch die Wechsel-
<lb/>ausstellung und das Giro der Beklagten kundgegebenen Willen
<lb/>zur Eingehung der bezweckten, materiellen Verpflichtung nur
<lb/>berühren, wenn die letztere nach Absicht der Interessenten vor: der
<lb/>Giltigkeit der formalen Wechselobligation der Art abhängig gewesen
<lb/>wäre, daß die eine ohne die andere gar nicht in das Leben treten
<lb/>solle, für eine solche Absicht die weder an sich zu unterstellen, noch
<lb/>auch schon daraus zu folgern sei, daß die gewählte Wechselform
<lb/>auch zur größeren Sicherung der Bürgen dienen sollte, sei kein
<lb/>Beweis erbracht.

<lb/>Das Bundesoberhandelsgericht hat jedoch durch Erkenntniß
<lb/>vom 6. Juni 1871 das appellationsgerichtliche Urtheil ausgehoben
<lb/>und das Erkenntniß erster Instanz wieder hergestellt und zwar
<lb/>mit folgender Motivirung:

<lb/>I. Anlangend die Klage aus Wechsel, so fehlt es an der
<lb/>erforderlichen gültigen Feststellung der Zahlungszeit; denn

<lb/>1. Eine lediglich auf Kündigung, beziehentlich aus eine ge- 
<lb/>wisse Zeit nach Kündigung gestellte Urkunde, ist kein Wechsel im
<lb/>Sinne der deutschen Wechselordnung. Diese in Theorie und
<lb/>Praxis weitaus vorherrschende Ansicht ist zwar um deswillen be- 
<lb/>zweifelt worden, weil oder falls die Klausel „aus beziehentlich
<lb/>nach Kündigung" sich unter die Klausel „aus beziehentlich nach
<lb/>Sicht" subsumiren lasse. Jedoch mit Unrecht. Allerdings ist
<lb/>der Gebrauch des letztgedachten Ausdrucks nicht ausschließlich ge- 
<lb/>wollt, vielmehr genügt ein gleichgeltender, wie die Beifügung der
<lb/>Worte: „Vorzeigung, a vista etc." im Text des Gesetzes und
<lb/>die Verhandlungen der Leipziger Conserenz ergeben.

<lb/>Protocolle 56, 57, bei Thöl, Seite 14 (Leipziger Aus- 
<lb/>gabe Seite 13.)

<lb/>Allein gleichgeltend ist nur ein solcher Ausdruck, welcher
<lb/>unzweideutig darauf hinweist, daß der Act der Vorlegung
<lb/>oder Präsentation der Urkunde die Zahlungszeit bestim- 
<lb/>men solle, und es darf weder präsumirt werden, daß ein Aus- 
<lb/>druck, welcher nach Sprachgebrauch und Verkehrssitte eine Hin-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0708.tif"
                   n="704"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0708"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0708--><p/>
               <p>

                  <lb/>704 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Weisung dieser Art nicht enthält, im Sinne der Klausel „aus
<lb/>oder nach Sicht" gemeint sei, noch darf gar jede beliebige
<lb/>Willenserklärung der Vorzeigung der Urkunde rechtlich gleich- 
<lb/>gestellt werden. Denn geht der Zweck der Sichtklausel auch
<lb/>dahin, daß der Wechselnehmer die Zahlung beanspruchen dürfe,
<lb/>wenn er will, so geht ihr Inhalt doch nur dahin, daß der
<lb/>Wechselnehmer die Zahlung verlangen dürfe, wenn er den Wech- 
<lb/>sel vorzeigt, und nur auf eine so geartete Willenserklärung
<lb/>beziehen sich die zahlreichen positiven Vorschriften über Sichtwechsel.
<lb/>Deutsche Wechselordnung Art. 19, 20, 31 u. 32. Der Ausdruck
<lb/>„aus" oder „nach Kündigung" aber deutet nirgends aus eine Vor- 
<lb/>zeigung des Wechsels hin, vielmehr auf ein in beliebiger Form
<lb/>gestelltes Zahlungsverlangen, er läßt ungewiß, ob Kündigung des
<lb/>Gläubigers oder des Schuldners und welches unter mehreren
<lb/>Wechselschuldnern maßgebend sei. (Entscheidungen des Obertribu- 
<lb/>nals zu Berlin, Bd. 9, S. 342) und er ist weder nach gemeinem
<lb/>Sprachgebrauche, noch nach der Sprache der Gesetze, noch nach
<lb/>der Sitte des Geschäftsverkehrs, noch endlich von den Redactoren
<lb/>der deutschen Wechselordnung als eine bloße Unterart des Aus- 
<lb/>drucks „auf beziehentlich nach Sicht" oder diesen gleichbedeutend
<lb/>behandelt werden. Tratten auf Sicht sind von altersher üblich;
<lb/>Tratten auf Kündigung waren völlig außer Gebrauch, und die
<lb/>unter der älteren Preußischen Gesetzgebung in Folge § 774, Tit. 8
<lb/>Th. II des Allgemeinen Landrechts aufgeworfene Frage nach ihrer
<lb/>Gültigkeit scheint eine nur theoretische gewesen zu sein. Eigene
<lb/>Wechsel ans oder nach Kündigung waren zwar im Gebrauch,
<lb/>wurden aber in Gesetz und Doctrin von den wenig gebräuchlichen
<lb/>eigenen Wechseln aus oder nach Sicht durchaus geschieden und
<lb/>mitunter besonderen Regeln, namentlich behufs urkundlicher Fest- 
<lb/>stellung der Kündigung unterworfen.

<lb/>Allgemeines Landrecht II. 8. § 1187, vgl. § 77, § 775.

<lb/>Anhalt-Dessauische Wechsel-Ordnung von 1822, § 109,
<lb/>vgl. § 10.

<lb/>Treitschke, Enchclopädie des Wechselrechts I., S. 134,
<lb/>II. S. 528 ff. 570.

<lb/>Während nun § 774, Tit. 8, Th. II. des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts, auf Grund dessen man die Statthaftigkeit der Tratten
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0709.tif"
                   n="705"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0709"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0709--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.--O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 705

<lb/>auf oder nach Sicht vertheidigt hatte, schon in dem Entwürfe einer
<lb/>Preußischen Wechselordnung von 1845 § 22 und Motive S. 15
<lb/>vgl. Motive zum Entwurf von 1847 Seite XXXII,, fallen gelassen
<lb/>war, hatte znoch der der Leipziger Wechselconserenz vorgelegte
<lb/>Preußische Entwurf einer Wechselordnung von 1847 § 88 eigene
<lb/>Wechsel auf Kündigung als statthast ausgenommen, allein keines- 
<lb/>wegs als eine Unterart der Sichtwechsel — tz 4 Z. 4, § 87 Z. 4
<lb/>— vielmehr als eine besondere Wechselart neben diesen
<lb/>und die Motive des Preußischen Entwurfs heben es ausdrücklich
<lb/>als eine Eigenthümlickkeit der eigenen Wechsel hervor, daß
<lb/>sie auf Kündigung gestellt werden dürfen: Seite LXXVII.

<lb/>Die Leipziger Conferenz hat diese Bestimmung des Entwurfs
<lb/>gestrichen und damit auch die eigenen Wechsel auf oder nach
<lb/>Kündigung ausgeschlossen, ohne daß von irgend einer Seite ange- 
<lb/>deutet worden wäre, daß sie selbstverständlich als Sichtwechsel
<lb/>gültig seien, oder sich möglicherweise unter diesen Begriff sub-
<lb/>sumiren ließen. Sie sind schlechthin und auch für den letzteren
<lb/>Fall ausgeschlossen, denn das Wechselrecht erfordert eine unzwei- 
<lb/>deutig als gültig erkennbare Bestimmung der Verfallzeit.

<lb/>Protocolle 835—838 bei Thöl, Seite 172, Leipziger
<lb/>Ausgabe Seite 160, 161.

<lb/>Dem entspricht es, daß einzelne Einführungsgesetze
<lb/>zur deutschen Wechselordnung theils ausdrücklich den sogenannten
<lb/>Kündigungswechseln, die Wechselkrast entzogen haben,

<lb/>Lübecker Einführungsgesetz Art. 4.
<lb/>theils die Wirksamkeit der bei Einführung der Wechselordnung
<lb/>bereits ausgestellten eigenen Wechsel auf Kündigung auch eine be- 
<lb/>stimmte Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeschränkt haben:
<lb/>Würtemberger Einsührungsgesetz Art. 6, Bayerisches Ein-
<lb/>. sührungsgesetz Art. 8.

<lb/>2) Es ist vollkommen unstatthaft, in einer die Zahlungszeit
<lb/>alternativ, das eine Mal gültig und das andere Mal ungültig
<lb/>bestimmenden Wechselurkunde einfach die letztere Bestimmung zu
<lb/>streichen und so die eine an sich gültige Bestimmung allein zur
<lb/>Geltung zu bringen. Denn die Alternative ist überhaupt
<lb/>unstatthaft.

<lb/>Die Zcchluugszeit kann principiell nur Eine sein und diese

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXY. 45
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0710.tif"
                   n="706"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0710"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0710--><p/>
               <p>

                  <lb/>706 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>muß aus dem Wechsel deutlich erhellen. Sind zwei Zahluugszeiten
<lb/>alternativ gesetzt, so läßt sich nicht erkennen, welche gewollt ist;
<lb/>jede von mehreren an sich zulässigen Bestimmungen der Zah- 
<lb/>lungszeit verliert durch die alternative Nebeneinanderstellung ihre
<lb/>Geltung, dies muß auch gelten, salls die eine Bestim- 
<lb/>mung der Zahlungszeit unstatthaft ist. Denn es läßt
<lb/>sich nicht feststellen, ob nur eine Bestimmung, und ob gerade die
<lb/>gültige Bestimmung gewollt sei, vielmehr muß angenommen wer- 
<lb/>den, daß beide als gleichwerth geltend gewollt seien. Daher
<lb/>liegt kein Grund vor, die an sich, wenn nämlich alleinstehend,
<lb/>gültige Bestiminung der Zahlungszeit als die allein gewollte zur
<lb/>Geltung zu bringen. Ein bloßer Zusatz zu einer Hauptbe- 
<lb/>st immung, dessen Wegsall die letztere nicht berührt, wie etwa
<lb/>in dem positiv entschiedenen Falle, daß der Wechselsumme ein Zins- 
<lb/>versprechen beigefügt ist, oder wie in einem, dem vorliegenden ähn- 
<lb/>lichen Falle das Königlich Preußische Obertribunal angenommen
<lb/>hat (Seuffert's Archiv XXIV. Nr. 198), liegt überall nicht vor,
<lb/>da nichts darauf hindeutet, daß die Feststellung der Zahlungszeit
<lb/>auf den 22. April 1869, die Hauptbestimmung und der Satz
<lb/>„30 Tage nach Kündigung"
<lb/>eine bloße Nebenbestimmung habe sein sollen.

<lb/>Die bloße örtliche Stellung aber entscheidet nicht.

<lb/>II. Eine von der Wechselverpflichtung unabhän- 
<lb/>gige solidarische Bürgschaft für die Contocurrentschuld des
<lb/>Dickel sind Beklagte gegen den klagenden Vorschußverein nicht
<lb/>eingegangen. Die entgegenstehende Annahme des Appellations- 
<lb/>richters verkennt die rechtliche Natur der Wechselverpflichtung und
<lb/>gelangt von diesem unrichtigen Ausgangspunkte zu einer dem wah- 
<lb/>ren Sachverhalte nicht entsprechende Beurtheilung des Thatbe-
<lb/>standes.

<lb/>Unzweifelhaft haben Beklagte sich wechselmäßig zu dem Zwecke
<lb/>verpflichtet, um sich dadurch gegen den klagenden Vorschußverein
<lb/>für die Contocurrentschuld des Dickel zu verbürgen. Es liegt so- 
<lb/>mit eine in Wechsel (hier Indossamenten) verkleidete Bürg- 
<lb/>schaft vor. Für solche aber gilt, daß das Rechtsverhältniß zwischen
<lb/>dem Gläubiger und Bürgen sich nicht nach der durch den Wechsel
<lb/>beabsichtigten Bürgschaft, sondern lediglich nach der* Rechtsform
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0711.tif"
                   n="707"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0711"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0711--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 707

<lb/>bestimmt, in welche sie eingekleidet ist, somit lediglich nach dem
<lb/>Wechsel. Die Verbürgung kommt nur als Motiv und Zweck der
<lb/>Wechselverbindlichkeit, insoweit als überhaupt die caii8a der Obliga- 
<lb/>tion, aber nicht als zweite selbstständige Obligation neben
<lb/>der Wechselverbindlichkeit in Betracht. Die Verbürgung in Wech- 
<lb/>selform ist nicht eine Verbürgung nach civilrechtlichen, beziehentlich
<lb/>handelsrechtlichen Grundsätzen mit blos hinzutretender Wechsel- 
<lb/>strenge, sondern ausschließlich Wechselverbindlichkeit. Ist daher die
<lb/>Wechselverbindlichkeit unwirksam, so fällt nicht allein die Wechsel-
<lb/>strenge hinweg und bleibt eine gewöhnliche civilrechtliche beziehen^
<lb/>lich handelsrechtliche Bürgschaft zurück, sondern die ganze Bürg- 
<lb/>schaft ist unwirksam, weil sie nur als Wechselverbindlichkeit
<lb/>geleistet ist. Nun ist freilich ein Doppeltes möglich:

<lb/>1) daß die Parteien eine zweifache Verbürgung, eine ge- 
<lb/>wöhnliche und eine nurverstärkende wechselrechtliche beabsichtigen
<lb/>2) daß sie beabsichtigen, es solle die in Wechselform verkleidete
<lb/>Bürgschaft bei Ungültigkeit des Wechsels als eine gewöhnliche
<lb/>Bürgschaft gelten. Allein für eine, zumal bei Obligationen von
<lb/>wesentlich verschiedener Wirkung keineswegs sich von selbst
<lb/>verstehende Conversion dieser Art,

<lb/>0. 1. § 4. D. d. const. pec. (13,5) C. 1. D. d. jur.
<lb/>codicili (29,7) C. 47, I). d. et a. (44,7).
<lb/>fehlt es im vorliegenden Falle an jedem thatsächlichen An- 
<lb/>halt, vielmehr behauptet Kläger gerade umgekehrt, es habe die
<lb/>ursprünglich eingegangene Bürgschaft neben der später contra-
<lb/>hirten Wechselverbindlichkeit sortbestehen sollen. Eine gewollte
<lb/>zwiefache Verbürgung aber ist an sich schon darum unwahr- 
<lb/>scheinlich, weil die Verbürgung durch Wechsel zu Gunsten des
<lb/>Gläubigers einerseits wie der Bürgen andererseits die strengste
<lb/>und stärkste Form der Verbürgung ist, neben welcher die schwächere
<lb/>wenig Raum hat. Sache des Klägers wäre es daher gewesen,
<lb/>die gewollte zwiefache Verbürgung darzulegen, nicht, wie der Ap- 
<lb/>pellationsrichter annimmt, Sache der Beklagten, den Beweis des
<lb/>Gegentheils zu erbringen. Es muß aber dem ersten Richter auch
<lb/>darin beigetreten werden, daß sogar dieser Gegenbeweis vollständig
<lb/>erbracht ist, so daß weder die Auferlegung eines Erfüllungseides an
<lb/>den Kläger noch des Haupteides an die Beklagten statthaft erscheint.

<lb/>45»
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0712.tif"
                   n="708"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0712"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0712--><p/>
               <p>

                  <lb/>708 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Ob Dickel in seinem Creditbewilligungsgesuche und ob die
<lb/>Beklagten bei Unterstützung desselben sich des Ausdrucks „Verbür- 
<lb/>gung und dgl." bedient haben, ist schon darum irrelevant, weil
<lb/>diese „Verbürgung" gerade in Form der Wechselverpflichtung ge- 
<lb/>wollt sein konnte, da die zu solchem Zwecke eingegangene Wechsel-'
<lb/>Verpflichtung sowohl juristisch wie nach der Sprache des Geschäfts- 
<lb/>verkehrs als „Verbürgung" bezeichnet wird. Wenn ferner die
<lb/>Satzung des Vorschußvereins vom Jahre 1861 § 32 vorschreibt,
<lb/>daß bei höheren Vorschüssen von dem Nachsuchenden Sicherheit
<lb/>durch einen Bürgen gefordert werden muß. die revidirte Satzung
<lb/>vom Jahre 1865 aber durch „mindestens einen Bürgen" und in
<lb/>der Generalversammlung des Vereins vom Jahre 1863 beschlossen
<lb/>worden ist, die Einführung der Wechsel zu genehmigen, der Aus- 
<lb/>schuß aber am 15. December 1866 beschlossen hat „künftig als
<lb/>Bürgschaften für Credite in lausender Recknung den Wechsel
<lb/>ebenfalls einzuführen," so liegt darin allerdings, wie Kläger rich- 
<lb/>tig bemerkt, keine Aenderung der Statuten. Denn diese enthalten
<lb/>über die Art der Verbürgung keine Bestimmung, war Verbürgung
<lb/>in Wechselform für Credite in laufender Rechnung früher nicht
<lb/>in Gebrauch, so führte der Beschluß vom 15. December 1866
<lb/>dieselbe ein. Ob ausnahmslos oder nur als Regel oder gar nur
<lb/>nach dem Ermessen des Ausschusses, macht keinen Unterschied.
<lb/>Schwerlich aber in dem Sinne, daß nunmehr im einzelnen Falle
<lb/>beide Arten der Verbürgung, die ältere civilrechtliche und die
<lb/>neuere, wechselrechtliche, cumulativ zur Anwendung gekommen
<lb/>wären.

<lb/>Das Ausschußmitglied Johann Heinrich Hoffmann hat in
<lb/>Uebereinstimmung mit dem Zeugen Heun bezeugt, daß wenigstens
<lb/>seit dem Jahre 1868 statt der Bürgscheine Wechsel angewendet
<lb/>und Bürgscheine nicht mehr in Anwendung gekommen seien, und
<lb/>Kläger selber hat nicht behauptet, daß die Beklagten neben dem
<lb/>Wechsel Bürgscheine ausgestellt hätten. Es könnte also nur eine
<lb/>mündliche Verbürgung derselben neben der Wechselverpflichtung
<lb/>stattgefunden haben, und es ist völlig undenkbar, daß solche, bei
<lb/>dem bekannten Geschäftsgang der Vorschußvereine, von irgend einer
<lb/>Seite als verpflichtend betrachtet worden wäre, wie denn überhaupt
<lb/>die Entwickelung des Creditverkehrs der deutschen Vorschußvereine
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0713.tif"
                   n="709"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0713"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0713--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselfachen. 709

<lb/>nicht dahin gegangen ist, daß die Stelle der früher üblichen ein- 
<lb/>fachen Schuld- und Bürgschaftsscheine durch mündliche Zusagen
<lb/>und Wechsel ersetzt worden ist, vielmehr lediglich durch
<lb/>Wechsel.

<lb/>Wie dieser Ersatz zu bewirken sei, hat der Begründer und
<lb/>Anwalt der deutschen Vorschußvereine, Schulze-Delitzsch, in seiner
<lb/>Schrift: Vorschuß- und Creditvereine als Volksbanken, 4. Auflage
<lb/>1867 Seite 108 ff. genau vorgezeichnet, und für einen Fall wie
<lb/>den vorliegenden, daß für Credit in laufender Rechnung sich meh- 
<lb/>rere Personen verbürgten, den verschiedenen Betheiligten genau
<lb/>dieselben Rollen angewiesen, welche dieselben in dem vorliegenden
<lb/>Wechsel einnehmen (Seite 123); den Gedanken aber, eine in sol- 
<lb/>chem Falle etwa nach außerhalb des Wechsels bestehenden Verbür- 
<lb/>gung weist er Seite 117 mit den Worten zurück: „sie verlieren
<lb/>dem Gläubiger gegenüber vermöge der Unterzeichnung des Wechsels
<lb/>ihre Eigenschaft als Bürgen und werden als Mitaussteller des
<lb/>Wechsels behandelt?'

<lb/>Ganz entscheidend ist, daß wie die Creditbewilligung an Dickel,
<lb/>so auch die Annahme der Verbürgung seitens der Beklagten in
<lb/>einer für alle Theile bindenden Weise nur durch Beschluß des
<lb/>Ausschusses erfolgen konnte: Satzung § 4, 8, 28, 29, 31—34
<lb/>und, nach übereinstimmender Aussage der Zeugen erfolgt ist, die
<lb/>Ausschußmitglieder nichts davon wissen, daß in dieser Ausschuß- 
<lb/>sitzung einer von der Wechselausstellung verschiedenen Verbürgung
<lb/>erwähnt worden sei, vielmehr bekunden, es sei auf den Wechsel
<lb/>der Credit eröffnet, resp. es werde der Credit von dem Ausschüsse
<lb/>aus Grund der Wechsel bewilligt, welche von den als Bürgen
<lb/>in dem Creditbewilligungsgesuch benannten Personen unterzeichnet
<lb/>sind, und daß die Abstempelung der Wechsel zum Zeichen der
<lb/>erfolgten Creditbewilttgung geschieht, endlich daß der Beschluß
<lb/>des Ausschusses laut Protocoll vom 24. April 1868 dahin gelau- 
<lb/>tet hat:

<lb/>dem Philipp Dickel in Bicken Wechsel-Disconto-
<lb/>Credit bis zum Betrage von 10,000 fl. unter Giro
<lb/>von Heinrich, Theodor und Gustav Thielmann zu er-
<lb/>theilen. Hz.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0714.tif"
                   n="710"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0714"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0714--><p/>
               <p>

                  <lb/>710 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechfelfachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4, 16, 85 A. D. W.-O.

<lb/>1. Bei Wechseln, welche unter Herrschaft des eng- 
<lb/>lischen Rechts ausgestellt sind, ist die Bezeichnung

<lb/>als „Wechsel" nicht wesentlich.

<lb/>Art. 4. A. D. W.-O. Art. 85 das.

<lb/>2. Die Vorschrift des Art. 16 al. 2 der A. D. W.-O.,
<lb/>daß ein nach der Protesterhebung indossirter Wech- 
<lb/>sel dem Indossatar nnr die Rechte seines Indos- 
<lb/>santen verleiht, greist auch dann Platz, wenn der
<lb/>Wechsel aus Grund eines vor der Protest er Hebung
<lb/>ausgestellten Blankoindossamentes nach der Pro- 
<lb/>testerhebung an den Indossatar gelangt ist.

<lb/>Art. 16. A. D. W.-O.

<lb/>Erk. des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 24. Octbr. 1871
<lb/>in Sachen Theodor Richard Schweizer in London Kl.
<lb/>und Revidenten •/■ die Firma Julius Brock u. Comp,
<lb/>in Berlin Berkl. und Revisen.

<lb/>Die Verklagten wurden unter dem 4. Juli 1871 vom Kgl.
<lb/>Stadtgericht zu Berlin aus zwei von R. Mützell in London an
<lb/>eigne Ordre ausgestellten, in dlaneo girirten, als Wechsel bezeich-
<lb/>Neten Urkunden zur Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und
<lb/>Kosten verurtheilt.

<lb/>Auf die Appellation der Verklagten änderte das Kgl. Kam- 
<lb/>mergericht zu Berlin unter dem 26. August 1871 dies Erkenntniß
<lb/>ab und wies dem Kläger ab.

<lb/>Dies Erkenntniß ist auf Revision der Klägerin unter dem 24.
<lb/>October 1871 vom Reichs-Oberhandelsgericht bestätigt aus folgen- 
<lb/>den den wesentlichen Sachverhalt ergebenden

<lb/>Gründen."

<lb/>Durch die Protesturkunde ist sestgestellt, übrigens auch unbe- 
<lb/>stritten, daß zur Zeit der Protesterhebung aus den beiden Wechseln
<lb/>nur die Blancoindossamente des Ausstellers R. Mützell und die
<lb/>sich an diese anschließenden Indossamente der London- und West-
<lb/>• rninster-Bank standen, daß also erst nach erfolgten Protesten diese
<lb/>letzteren Indossamente durchstrichen wurden und die Firma Pulley
<lb/>und Field in London aus Grund der allein übrig bleibenden
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0715.tif"
                   n="711"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0715"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0715--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 711

<lb/>Blanco-Jndossamente von Mützell die Wechsel an die klägerische
<lb/>Firma girirte.

<lb/>Die zlveite Instanz hat ausgesprochen, daß zwar die Klägerin
<lb/>durch die vorliegenden Indossamente zur Wechselklage legitimirt
<lb/>sei, jedoch erklärt, daß sie auf Grund des Art. 16 al. 2 der
<lb/>Wechselordnung sich die Einreden entgegen halten lassen müsse,
<lb/>welche den Beklagten gegen R. Mützell zuständen und hat aus
<lb/>Grund einer in dieser Richtung liquid gemachten Gegenforderung
<lb/>die Klage abgewiesen.

<lb/>In der Revisionsinstanz wird nun die Anwendung des Art.
<lb/>16 al. 2 der Wechselord. als unstatthaft bekämpft.

<lb/>Bevor zur Erörterung der Frage geschritten werden kann, ob
<lb/>die bezüglichen Behauptungen der Revidentin begründet seien, sind
<lb/>verschiedene Einlvände zu prüfen, welche die Beklagte früher der
<lb/>Klage entgegengesetzt und welche bereits vom Kgl. Kammergerichte
<lb/>als grundlos beseitigt worden.

<lb/>Die Behauptung, es seien die Wechsel nichtig, weil sie die
<lb/>die Bezeichnung als Wechsel nicht enthielten, wurde mit Recht für
<lb/>unbegründet erklärt, da die Wechsel in England ausgestellt wurden,
<lb/>also nach Art. 85 der Wechselord. das englische Recht deren Form
<lb/>beherrscht, dieses aber eine folge Bezeichnung nicht fordert.

<lb/>Ebenso müssen die weiteren Behauptungen, daß das englische
<lb/>Recht ein Indossament nach der Protesterhebung nicht gestatte,
<lb/>und daß nach englischem Rechte es nicht statthaft gewesen sei, die
<lb/>Wirkung der durch die Indossamente der London- und Westmin-
<lb/>ster-Bank siprten Blanco-Jndossamente durch Einschieben anderer
<lb/>Indossamente nach dem Proteste zu ändern, als unbegründet er- 
<lb/>achtet werden, da ein Nachweis dieser Behauptungen nicht erbracht
<lb/>ist. Was die weitere Frage betrifft, ob nach Maaßgabe der
<lb/>Deutschen Wechsel-Ordnung die Klägerin zur Wechselklage legitimirt
<lb/>erscheint, ob es insbesondere statthaft war, unter Benutzung eines
<lb/>vor der Protesterhebung gegebenen Blanco-Jndossaments den Wech- 
<lb/>sel nach der Protesterhebung weiter zu giriren, so wurde diese mit
<lb/>Recht bejaht. Nach Art. 16 der Wechsel-Ordnung können auch
<lb/>nach dem Proteste Mangels Zahlung die wechselrechtlichen Ansprüche
<lb/>im Wege des Indossaments übertragen werden, und offenbar kann
<lb/>dieser Uebertrag eben so gut durch Benutzung eines bereits vor-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0716.tif"
                   n="712"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0716"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0716--><p/>
               <p>

                  <lb/>712 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselfachen.

<lb/>handenen Blanco-Jndossaments geschehen, als durch ein neues In- 
<lb/>dossament.

<lb/>Es liegt im Wesen des Blanco-Jndossaments und ist durch
<lb/>§ 13 der Wechsel-Ordnung ausdrücklich bestimmt, daß dasselbe
<lb/>jedem Inhaber des Wechsels das Recht giebt, es für sich zu be- 
<lb/>nutzen und dieses Recht wird durch die Thatsache nicht beseitigt,
<lb/>daß das Blanco-Jndossament bereits als Grundlage weiterer In- 
<lb/>dossamente gedient hat, denn es steht unstreitig dem Inhaber des
<lb/>Wechsels auch die Befugniß zu, solche Indossamente auszustreichen
<lb/>und sich die ursprüngliche Wirkung des Blanco-Jndossaments zu
<lb/>sichern.

<lb/>A. D. W.-O. § 36, Art. 55.

<lb/>Es ist kein Grund vorhanden, von diesen Principien eine
<lb/>Ausnahme zu machen für den Fall, wo eine Protesterhebung in
<lb/>Mitten liegt, vielmehr ist auch für diesen Fall an der Regel fest- 
<lb/>zuhalten, daß für die Legitimation nur die Form, in welcher der
<lb/>Wechsel zur Zeit seiner Geltendmachung erscheint, maßgebend sei,
<lb/>und derjenige Inhaber als legitimirt gelte, welcher durch eine
<lb/>Reihe zusammenhängender Indossamente sein Eigenthum darthut.
<lb/>Eine wesentlich andere Frage ist es aber, ob im Falle, wo ein
<lb/>vor der Protesterhebung gegebenes Blanco-Jndossament nach der
<lb/>Protesterhebung benutzt wird, der Uebertrag als vor oder als
<lb/>nach dem Proteste erfolgt zu betrachten sei.

<lb/>Es ist dies die Frage, bezüglich welcher der zweite Richter
<lb/>unrichtig entschieden haben soll, allein es ist auch hier seiner Ent- 
<lb/>scheidung beizupflichten. Wenn das Gesetz zwischen Indossamenten
<lb/>vor und nach dem Proteste ihren Wirkungen nach einem wesent- 
<lb/>lichen Unterschied macht,-so folgt hieraus von selbst, daß es immer
<lb/>statthaft sein müsse, zu prüfen, ob der Uebertrag vor oder nach
<lb/>der Protesterhebung erfolgt sei, daß insbesondere auch einem
<lb/>Blanco-Jndossamente gegenüber diese Prüfung nicht ausgeschlossen
<lb/>sein dürfe.

<lb/>Ferner ist klar, daß bei dieser Prüfung die Protesturkunde
<lb/>maßgebend sein müsse, und ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetz- 
<lb/>geber grade zum Zwecke, um einen festen Anhaltspunkt dafür zu
<lb/>gewinnen, ob ein vorausgehendes oder ein nachfolgendes Indossa- 
<lb/>ment vorliege, den Unterschied in der wechselrechtlichen Wirkung
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0717.tif"
                   n="713"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0717"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0717--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 713

<lb/>nicht vom Verfalltage, sondern von der Protesterhebung abhängig
<lb/>machte.

<lb/>In der Sitzung der Leipziger Wechselconferenz vom 28. October
<lb/>1867 (Protocoll S. 28) erklärten die Hamburger Abgeordneten:

<lb/>Eine Beschränkung des Art. 16 auf die Mangels
<lb/>Zahlung proteflirten Wechsel sei schon deshalb nöthig,
<lb/>weil man bei der Zulässigkeit des nicht datirten Indossa- 
<lb/>ments, sowie des Blanco-Jndossaments kein äußeres
<lb/>Kennzeichen für die Zeit der Jndossirung habe, mithin
<lb/>genöthigt wäre, die Indossamente als vor dem Verfalltage
<lb/>ausgestellt zu betrachten, falls nicht aus einer Verglei- 
<lb/>chung mit dem Proteste Mangels Zahlung, der ja eine
<lb/>Abschrift des Wechsels enthalten müsse, das Gegen-
<lb/>theil sich ergebe.

<lb/>Im vorliegenden Falle nun steht fest, daß die Firma Pulleh
<lb/>und Field, von welcher die klägerische Firma beide Wechsel erwarb,
<lb/>in keiner der zur Zeit der Proteste aus denselben befindlichen Wechsel- 
<lb/>erklärungen genannt war, daß sie also damals nicht im Wechsel-
<lb/>verbande stand.

<lb/>Da nun bei dieser Sachlage von ihr nicht behauptet werden
<lb/>kann, daß sie die Wechsel auf Grund einer ihr obliegenden Ni e -
<lb/>greßpflicht einlöste, so folgt mit Nothwcndigkeit, daß sie ihr
<lb/>Eigenthum an fraglichen Wechseln, vom Standpunkte des Wechsel- 
<lb/>rechtes betrachtet, erst nach dem Proteste erworben haben könne.

<lb/>Wenn Klägerin meint, es sei der Umstand entscheidend, daß
<lb/>die in Frage stehenden Blanco-Jndossamente unstreitig vor dem
<lb/>Proteste ausgestellt seien, so verkennt sie die Natur und die
<lb/>Wirkung des Blanco-Jndossaments, denn für die Frage, zu welcher
<lb/>Zeit der Uebertrag eines Wechsels stattgefunden habe, ist nicht
<lb/>die Ausstellung eines Blanco-Jndossaments, sondern dessen
<lb/>Benutzung maßgebend.

<lb/>Liegt es auch im Wesen des Blanco-Jndossaments, daß jeder
<lb/>spätere Inhaber des Wechsels davon Gebrauch machen und auf
<lb/>Grund desselben den Wechsel auf sich übertragen könne, so ist es
<lb/>doch nicht erlaubt, die Fiction aufzustellen, als habe dieser Ueber- 
<lb/>trag schon im Augenblicke der Ausstellung jenes Indossements
<lb/>stattgefunden, namentlich kann es nicht gestattet sein, mit Hülfe
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0718.tif"
                   n="714"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0718"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0718--><p/>
               <p>

                  <lb/>714 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>einer solchen Fiction einen erst nach dem Proteste erfolgten Erwerb
<lb/>in einen bereits vorher erfolgten umzuwandeln, und so die Vor- 
<lb/>schrift des Art. 16 al. 2 der W.-O. zu umgehen.

<lb/>Was von den Beziehungen gesprochen wird, in welchen die
<lb/>Firma Pulleh u. Field bereits vor dem Proteste thatsächlich zu
<lb/>fraglichen beiden Wechseln gestanden, ist principiell ganz unerheb- 
<lb/>lich, denn das Princip, welches hier zu Gunsten besagter Firma
<lb/>Anwendung finden soll, mußte, falls es richtig wäre, auch jeder
<lb/>anderen Person gegenüber, die den Wechseln auch thatsächlich ganz
<lb/>fremd geblieben wäre, angewendet werden. Was nun die weitere
<lb/>Frage betrifft, von wem die Firma Pulleh u. Field ihre Wechsel-
<lb/>rechte erworben, und wen sie also im Sinne des Art. 16 al. 2
<lb/>D. W.-O. zu vertreten habe, so ist klar, daß hierüber nur die
<lb/>Form des Wechsels entscheiden kann, und daß sich Pulleh u. Field,
<lb/>beziehungsweise die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin die Lage
<lb/>gefallen lassen müssen, welche sie sich dadurch selbst geschaffen
<lb/>haben, daß sie die Blancoindossemente von R. Mützell für sich
<lb/>verwertheten.

<lb/>Indem sie dies thaten, mußten sie sich bewußt sein, nicht
<lb/>mehr Rechte erwerben, beziehungsweise auf Grund derselben bean- 
<lb/>spruchen zu können, als R. Mützell, ihr Indossant, zur Zeit besaß,
<lb/>und es ist offenbar unstatthaft, jetzt die fraglichen Indossamente
<lb/>nur soweit gelten zu lassen, als sie der Klägerin nützen, d. h. ihre
<lb/>Legitimation begründen, im übrigen aber die Wechselklage auf
<lb/>Thatsachen zu gründen, welche einen ganz anderen Erwerb der
<lb/>Wechsel voraussetzen.

<lb/>Vergebens wendet daher die Klägerin ein, es sei keine Spur
<lb/>von Beweis vorhanden, daß der Wechsel jemals in die Hände
<lb/>von Mützell zurückgelangt, und von diesem sodann an Pulleh u.
<lb/>Field übergeben worden sei, sowie, es lasse sich anderseits be- 
<lb/>weisen, daß die Westminsterbank blos Jncassomandatarie gewesen,
<lb/>und Pulleh u. Field durch dieselbe die Wechsel im Regreßwege
<lb/>erhalten. Die Thatsachen sind, da Pulleh u. Field nicht im
<lb/>Wechselverbande standen, und nicht auf Grund einer wechselrecht- 
<lb/>lichen Regreßpflicht die Wechsel eingelöst haben können, für die
<lb/>Frage, ob Klägein berechtigt sei, wechselrechtliche Ansprüche geltend
<lb/>zu machen, ohne alle Erheblichkeit.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0719.tif"
                   n="715"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0719"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0719--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.--H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 715

<lb/>Steht hiernach außer Zweifel, daß sich Pulleh u. Field die
<lb/>Einreden, welche dem Beklagten gegen R. Mützell zustehn, ent- 
<lb/>gegen halten lassen müssen', so hat dies selbstverständlich auch für
<lb/>die Klägerin zu gelten, welche von Pulleh u. Field nach dem
<lb/>Proteste die Wechsel erwarb.

<lb/>Da nun weiter liquid gestellt ist, daß der Beklagte eine die
<lb/>Wechselsumme übersteigende Gegenforderung gegen R. Mützell
<lb/>zusteht, in dieser Beziehung auch gegen die ergangene Entscheidung
<lb/>keine Beschwerde geführt wird, so war das angesochtene Erkenntniß
<lb/>zu bestätigen. N.
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 4, 19, 99 der A. D. W.-O.

<lb/>1. Bei eignen nach Sicht gestellten Domicilwechseln
<lb/>mit nicht benannten Domiciliaten, ist der Anspruch
<lb/>gegen den Aussteller aus Zahlung der Wechselsumme
<lb/>durch Präsentation und Protesterhebung im Domi-

<lb/>cil nicht bedingt.

<lb/>2. Präsentation und Protesterhebung an einem
<lb/>weder durch das Gesetz bestimmten, noch aus dem
<lb/>Wechsel ersichtlichen Orte ist ohne rechtliche Wirkung.

<lb/>A. D. W.-O. Art. 19, 99. Ges. 27. Mai 1863. A.
<lb/>L.-R. I. 4, § 108.

<lb/>A. D. W.-O. Art. 4L, 19, 24, 43, 98L, 99, 91.

<lb/>Erkenntniß des B.-O.-H.-G. vom 3. October 1871 in
<lb/>Sachen der Feuerversicherungs-Actiengesellschast Patria,
<lb/>Klägerin und Jmploratin wider den vr. Gerhard
<lb/>Jordan in Göttingen Verklagter und Imploranten.
<lb/>Klägerin klagte aus drei Wechseln gegen den Verklagten die
<lb/>Summe von 450 Thlr. nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juni 1871,
<lb/>5 Thlr. 20 Gr. Protestkosten und 1js % Provision ein. In
<lb/>erster Instanz abgewiesen appellirte sie, und erstritt ein abänderndes
<lb/>Erkenntniß, wonach Verkl. nach dem Klagantrage verurtheilt wurde.

<lb/>Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verkl. wurde dies Erkennt- 
<lb/>niß vernichtet und in der Sache selbst Verkl. nur zur Zahlung
<lb/>der Wechselsumme nebst 6 % Zinsen seit dem 7. Juli 1871 ver- 
<lb/>urtheilt, Klägerin mit der Mehrforderung abgewiesen aus folgen-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0720.tif"
                   n="716"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0720"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0720--><p/>
               <p>

                  <lb/>716 Entscheidungen deS R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>den sowohl den Sachverhalt als die Gründe der Vorderrichter
<lb/>ergebenden

<lb/>Gründen:

<lb/>Der Appellationsrichter begründet seine Entscheidung, daß
<lb/>die Klage-Wechsel am 17. Mai 1871 auf dem Secretariat des
<lb/>Stadtgerichts zu Berlin richtig zur Annahme und am 1. Juni
<lb/>1871 daselbst richtig zur Zahlung präsentirt worden seien, ledig- 
<lb/>lich damit, daß Implorant nach § 7 des Gesellschaftsstatuts
<lb/>in Berlin Wechseldomicil genommen, und sich der Insinuation
<lb/>aller Verfügungen in Ermangelung der Benennung der von den
<lb/>Actionären zu bestimmenden Personen, auf dem betreffenden
<lb/>Secretariat unterworfen habe, sich also auch die Präsentation der
<lb/>Sichtwechsel daselbst gefallen lassen müsse.

<lb/>Diese Ausführung verstößt, wie Implorant mit Recht rügt,
<lb/>wider die Art. 4L, 19, 24, 43, 44, 98 L, 99 und 91 der
<lb/>A. D. W.-O., denn aus den vorgedachten Gesetzesnormen ergiebt
<lb/>sich, daß das sogenannte Wechseldomicil derjenige Ort ist, an
<lb/>welchem der Wechsel zu zahlen, beziehentlich zur Zahlung vorzu- 
<lb/>legen ist, wogegen anderweitige Wechselacte, insbesondere die Prä- 
<lb/>sentation zur Sicht, im Wohnorte des Ausstellers zu erfolgen
<lb/>haben, es sei denn, daß der Wechsel selbst eine abweichende Norm
<lb/>enthält.

<lb/>Dies hat der Appellationsrichter nicht festgestellt, vielmehr
<lb/>lediglich aus dem vermeinten Inhalte des zwischen den Parteien
<lb/>maßgebenden Gesellschafts st atuts die Folgerung gezogen, daß
<lb/>die Präsentation wie zur Zahlung, so auch zur Sicht, auf dem
<lb/>Secretariat des Berliner Stadtgerichts mit voller Wirkung habe
<lb/>erfolgen können, übersehend, daß Vereinbarungen, welche im
<lb/>Wechsel selber keinerlei Ausdruck gefunden haben, den gesetzlichen
<lb/>Präsentationsort nicht zu verändern vermögen.

<lb/>Das Urtel des Appellationsrichters war somit zu vernichten.

<lb/>In der Sache selbst mußte auf die Appellation der Klägerin
<lb/>das dieselbe überweisende Erkenntniß des Kgl. Preuß. Stadtgerichts
<lb/>zu Berlin wie geschehn, abgeändert werden.

<lb/>Verkl. hat als Actionär der klagenden Feuerversicherungs-
<lb/>Gesellschaft Patria zu Berlin über 80 % der von ihm gezeich- 
<lb/>neten Actien formularmäßige Wechsel über je 150, 200 und
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0721.tif"
                   n="717"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0721"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0721--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 717

<lb/>350 Thlr. ausgestellt. Nach Beschluß des Verwaltungsraths der
<lb/>klagenden Gesellschaft ist deren Director mit Einziehung der
<lb/>Wechsel über je 150 Thlr. beauftragt, auch Beklagter statuten- 
<lb/>mäßig zu deren Einzahlung binnen 14 Tagen aufgefordert. Nun- 
<lb/>mehr wird aus 3 von ihm ausgestellten Wechseln auf Zahlung
<lb/>von 450 Thlr. nebst Zinsen seit 1. Juni, Protestkosten und Pro- 
<lb/>vision Klage erhoben. Die Wechsel lauten übereinstimmend.

<lb/>Actie Nr. s ] Thlr. 150

<lb/>Vierzehn Tage nach Vorzeigung zahle ich gegen diesen
<lb/>meinen Wechsel an die Feuerversicherungs-Actiengesellschaft
<lb/>Patria zu Berlin oder deren Ordre bei .... in Berlin
<lb/>die Summe von Einhundert fünfzig Thalern im Dreißig-
<lb/>Thaler-Fuß und leiste ich zur Versallzeit prompte Zahlung
<lb/>nach Wechselrecht, insofern dieser Wechsel binnen 50 Jah- 
<lb/>ren vom 26. September 1868 ab, dem Tage der landes- 
<lb/>herrlichen Genehmigung der Gesellschaft, längstens also

<lb/>bis zum 26. September 1918 bei dem vom.

<lb/>erwählten Domicilaten in Berlin präsentirt wird.

<lb/>Göttingen, den 14. November 1868.

<lb/>I)r. Gerh. Jordan in Göttingen.

<lb/>Sämmtliche Wechsel sind am 17. Mai 1871, laut notariellen
<lb/>Protestes aus dem Secretariat des Stadtgerichtes zu Berlin ver- 
<lb/>geblich zur Sicht präsentirt worden. Am 1. Juni 1871 sind
<lb/>sie zunächst auf dem Secretariat des Stadtgerichts zu Berlin
<lb/>vergeblich zur Zahlung präsentirt und demnächst, da die Wohnung
<lb/>des Beklagten auf dem Berliner Einwohner-Meldeamt nicht zu
<lb/>erkunden war, Mangels Zahlung protestirt worden. Der in
<lb/>dem Notariatsproteste angezogene § 7 des landesherrlich bestä- 
<lb/>tigten Statuts der Patria lautet:

<lb/>Für den Rest von 80 % des Nominalbetrages jeder
<lb/>Actie, also 800 Thlr., hat jeder Aktionär drei Sola- 
<lb/>wechsel nach den Formularen der Beilagen unter Lit. A
<lb/>1. 2. 3. auszustellen. Diese Solawechsel sind einen
<lb/>Monat vor Ablauf der in den ausgestellten Exemplaren
<lb/>angegebenen Präsentationsfrist zu erneuern. Die Actio-
<lb/>näre haben in Berlin Wechseldomicil zu erwählen. Alle
<lb/>Insinuationen erfolgen gültigerweise an die in diesem Do-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0722.tif"
                   n="718"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0722"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0722--><p/>
               <p>

                  <lb/>718 Entscheidungen des R.-O.-H--G. in Handels- u. Wcchselsachen.

<lb/>micil wohnenden von den Actionären zu bestimmenden
<lb/>Personen nach Maßgabe der §§ 20, 21, I. 7. A. G.-O.
<lb/>und in Ermangelung der Bestimmung der Person auf
<lb/>dem Sekretariate des Stadtgerichts zu Berlin.

<lb/>In dem statutenmäßigen Formular ist die Lücke am Schlüsse
<lb/>der vorliegenden Wechsel mit „mir" ausgefüllt, bei dem von
<lb/>mir erwählten Domiciliaten in Berlin. Beklagter hat sich vor
<lb/>dem Stadtgericht in Berlin eingelassen, aber Abweisung der Klage,
<lb/>theils aus Gründen des Wechselrechts, theils aus anderen Grün- 
<lb/>den begehrt.

<lb/>Das Stadtgericht zu Berlin hat die Klage abgewiesen, da
<lb/>die Wechsel ungültig seien, weil sie ausdrücklich die Haftung des
<lb/>Ausstellers von der Präsentation bei den erwählten Domiciliaten
<lb/>abhängig machen, der Domiciliat aber im Wechsel nicht benannt
<lb/>sei, und es auf Statut oder mündliche Uebereinkunft in dieser
<lb/>Beziehung nicht ankomme.

<lb/>Gegen dies Urtel hat Kläger rechtzeitig appellirt und erscheint
<lb/>die Appellation in der Hauptsache begründet.

<lb/>I. Anlangend zunächst die Einwendungen des Beklagten gegen
<lb/>die Gültigkeit oder Wirksamkeit der eingeklagten Wechsel aus
<lb/>Gründen des Wechselrechts, so sind in den Klagewechseln
<lb/>zwei Theile zu unterscheiden. Der erste Theil, lautend:

<lb/>„Bierzehn Tage" bis „leiste zur Verfallzeit promte Zah- 
<lb/>lung nach Wechselrecht,"

<lb/>stellt einen vollständigen eigenen domicilirten Nach-Sicht-Wechsel
<lb/>ohne Benennung eines Domiciliaten vor. Der zweite Theil,
<lb/>lautend:

<lb/>„insofern dieser Wechsel" bis „präsentirt wird"
<lb/>enthält einen nicht sowohl beschränkenden als erweiternden Zusatz.

<lb/>Stände nemlich der erste Theil allein, so wären die Wechsel

<lb/>1. Behufs Feststellung des Verfalltages (zur Sicht) dem
<lb/>Aussteller und zwar in dessen Wohnort, somit in Göttingen,
<lb/>(Art/ 97 A. D. W.-O.) nicht im Domicil zu präsentiren gewesen,
<lb/>da der Domicilvermerk an sich lediglich die Zahlung, nicht auch
<lb/>anderweitige Wechselacte betrisft, längstens aber binnen zwei Jah- 
<lb/>ren nach der Ausstellung. (Art. 98, 3, 19, A. D. W.-O.) Ob
<lb/>die Unterlassung rechtzeitiger Präsentation zur Sicht die Beklagter-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0723.tif"
                   n="719"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0723"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0723--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u Wechselsachen. 719

<lb/>seits behauptete Verjährung, richtiger die Präjudizirung des
<lb/>eigenen Wechsels auch dessen Aussteller gegenüber zur Folge
<lb/>gehabt haben würde, darf als im vorliegenden Falle unerheblich
<lb/>nnerörtert bleiben.

<lb/>2. Behufs Zahlung an dem durch das Datum der Sicht
<lb/>bestimmten Verfalltage — längstens aber nach Hinzurechnung der
<lb/>beiden Protesttage (Art. 41 A. D. W.-O.) dem Aussteller
<lb/>im Domicil, somit in Berlin zu präsentiren gewesen. (Art. 99
<lb/>A. D. W.-O.) Die Verspätung dieser Präsentation würde in- 
<lb/>dessen eine Präjudicirung der Klagewechsel nicht bewirkt haben.
<lb/>Denn die Präsentation zur Zahlung bedingt bei eigenen Wechseln
<lb/>den Anspruch auf die Wechselsumme nicht. (Nürnberger Nov.
<lb/>Art. 11, Ges. v. 27. Mai 1863) und es findet daran ein-
<lb/>Ausnahme nur bei domicilirten Wechseln mit benannten Do- 
<lb/>mi eil iaten statt. (Art. 99, 43, 44, A. D. W.-O.) Gilt wegen
<lb/>unterlassener Benennung eines Domiciliaten der Aussteller selber
<lb/>als Zahler im Domicil, so bedarf es nach wohlbegründeter fester
<lb/>Praxis zur Erhaltung, mindestens des Rechts aus die Wechsel- 
<lb/>summe gegen den Aussteller der Präsentation und Protesterhebung
<lb/>im Domicil nicht. Naturgemäß und unter Berücksichtigung des
<lb/>unstreitigen Umstandes, daß Beklagter als Actionär der klagenden
<lb/>Gesellschaft nach § 7 des Statuts verpflichtet war, über 80 %
<lb/>des Normalbetrages der gezeichneten Actien formularmäßige, den
<lb/>Klagewechseln entsprechende Solawechsel zu zeichnen, ist davon
<lb/>auszugehen, daß derselbe eine gültige und unbedingte Wechsel- 
<lb/>verpflichtung habe aus sich nehmen wollen. Dieser Wille findet
<lb/>in dem ersten Theile der Urkunde seinen unzweideutigen und durch- 
<lb/>aus vollendeten Ausdruck. Nichts spricht dafür, daß die allerdings
<lb/>gewollte Bezeichnung eines Domiciliaten von dem Beklagten als
<lb/>Bedingung seines doppelten Zahlungsversprechens „Vierzehn Tage
<lb/>nach Vorzeigung zahle ich" „und leiste promte Zahlung nach
<lb/>Wechselrecht" gemeint gewesen sei. Jedenfalls hat solcher Wille
<lb/>in dem ersten Theile der Urkunde keinen Ausdruck gefunden, und,
<lb/>auf diesen allein gesehen, verblieb es bei der gesetzlichen Regel,
<lb/>daß bei unterlassener Bezeichnung des Domiciliaten der Aussteller
<lb/>selber im Domicil zu zahlen habe. Dem entgegen enthält freilich
<lb/>anscheinend der zweite Theil der Urkunde, in dem Worte
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0724.tif"
                   n="720"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0724"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0724--><p/>
               <p>

                  <lb/>720 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>„insofern", eine Beschränkung und Bedingung des Zahlungsver- 
<lb/>sprechens. Der wahre Sinn dieser Clausel jedoch ist ein anderer,
<lb/>nicht eine Beschränkung, sondern eine Erweiterung der Wechsel- 
<lb/>verpflichtung und zwar in dreifacher Richtung.

<lb/>1. An Stelle der höchstens zweijährigen Präsentationssrist
<lb/>tritt eine nahezu 50jährige, nämlich 50 Jahre vom 26. Septem- 
<lb/>ber 1868 ab, und zwar für die Vorzeigung, nicht für die Zah- 
<lb/>lung.

<lb/>2. An Stelle der gesetzlich erforderlichen Präsentation zur
<lb/>Sicht am Wohnorte des Ausstellers tritt die für den Aussteller
<lb/>beschwerende Präsentation im Domicil, indem, was durchaus statt- 
<lb/>haft erscheint, der gesetzliche Präsentationsort vertragsmäßig durch
<lb/>einen andern Ort ersetzt ist: das Wechseldomicil, d. h. der wech- 
<lb/>selmäßige Zahlungsort, soll nicht nur als solcher, sondern zugleich
<lb/>auch als Präsentationsort des Wechsels zur Sicht gelten.

<lb/>3. An diesem Orte soll endlich die Präsentation nicht dem
<lb/>Aussteller, sondern dem vom Aussteller gewählten Domiciliaten
<lb/>geschehn.

<lb/>Die Folge der Nichterwählung eines Domiciliaten konnte nun
<lb/>nach dem Willen der Betheiligten eine dreifache sein: Die ganze
<lb/>Wechselverpflichtung ist hinfällig; die ganze Erweiterung der
<lb/>Wechselverpflichtung nach Zeit und Art der Präsentation ist hin- 
<lb/>fällig; es fällt nur die Präsentation an den Domiciliaten fort,
<lb/>es hat also zwar im Domicil, aber dem Aussteller selbst, nach
<lb/>Analogie der Präsentation zur Zahlung, die Vorzeigung zu ge- 
<lb/>schehn.

<lb/>Diese letzte schwächste Wirkung der Nichtbezeichnung des Do- 
<lb/>miciliaten liegt dem vermuthlichen Willen der Betheiligten, welche
<lb/>ersichtlich eine, unbedingte Wechselverpflichtung mit erweiterter
<lb/>Präsentationszeit und verändertem Präsentationsort gewollt haben
<lb/>und um der leichten Realisirung der Actienzeichnungen willen
<lb/>beabsichtigen mußten — daher auch die Fassung der statuten- 
<lb/>mäßigen Wechselformulare — am nächsten.

<lb/>Dem Einwande, daß der Aussteller der Wechsel sich unmög- 
<lb/>lich auf die Dauer von 50 Jahren habe anheischig machen können,
<lb/>im Domicil behufs der Vorzeigung anwesend zu sein, steht ent- 
<lb/>gegen, daß der Aussteller durch Benennung eines Domiciliaten
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0725.tif"
                   n="721"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0725"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0725--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 721

<lb/>dieser Schwierigkeit entgehen konnte, daß er die statutenmäßige
<lb/>und im vorliegenden Falle erfolgte Aufforderung zur Einzahlung
<lb/>erwarten durfte, und daß er sich selber zuzuschreiben hat, wenn
<lb/>er durch unterlassene Bezeichnung eines Domiciliaten sich außer
<lb/>Stand gesetzt hat, im Domicil für die Zahlung zu sorgen.

<lb/>Hiernach war weder die Wechselverpflichtung überhaupt, noch
<lb/>die vertragsmäßige Erweiterung derselben durch die Bezeichnung
<lb/>eines Domiciliaten bedingt, sondern lediglich die Präsentation
<lb/>beim Domiciliaten, und auch diese so bedingte Verpflichtung war
<lb/>nicht unwirksam, weil die Bedingung keineswegs aus die ganz
<lb/>unbestimmte Willknhr (mera vo1unta8) des Ausstellers, sondern
<lb/>auf eine allerdings in dessen freien Willen stehende Handlung,
<lb/>die Benennung eines Domiciliaten, gesetzt war. (A. L. R. I, 4,

<lb/>§ 108, S. 99.)

<lb/>Diese Bedingung ist jedoch ausgefallen. Unstreitig sollte
<lb/>die Benennung des Domiciliaten zunächst durch den Aussteller
<lb/>erfolgen, wie denn auch die Wechselformulare die Lücke hinter
<lb/>dem Worte „von" mit „mir" ausfüllen. Aber weder der Aus- 
<lb/>steller, noch auch nur die Klägerin, — wenn anders ihr dies
<lb/>Recht zustand, — hat den Domiciliaten wechselmäßig benannt.
<lb/>Dieser Mangel kann weder, wie der Appellationsrichter annimmt,
<lb/>durch § 7 des Statuts beseitigt werden, zumal das Sekretariat
<lb/>des Stadtgerichts zu Berlin, nicht eine zur Zahlung befähigte
<lb/>Person (Art. 24, 43, 99 A. D. W.-O.) sondern höchstens eine
<lb/>Zahlungsstelle ist, und aus der statutenmäßigen Erwählung des
<lb/>Wechseldomicils in Berlin, von ihrer etwaigen processualischen
<lb/>Bedeutung abgesehen, nur folgt, was der Wechsel selber ergiebt,
<lb/>nämlich daß in Berlin zu präsentiren und zu zahlen war; noch
<lb/>auch durch die von der Klägerin behauptete Vereinbarung ersetzt
<lb/>werden, zumal Klägerin einen Domiciliaten nicht benannt hat;
<lb/>endlich das bloße Versprechen des Verklagten, die Wechsel bei der
<lb/>Klägerin zu zahlen, selbstverständlich nicht eine Bestellung der
<lb/>Klägerin zum Domiciliaten, d. h. zum Zahlungsleisten enthält.

<lb/>In Folge Ausfalls der Bedingung waren die Wechsel dem
<lb/>Aussteller in Berlin in gewöhnlicher Weise zur Sicht zu präsen- 
<lb/>tiren. Es mußte somit gehörig festgestellt und im Proteste be- 
<lb/>merkt werden, daß ein Geschäftslokal oder eine Wohnung des

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XXV. 46
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0726.tif"
                   n="722"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0726"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0726--><p/>
               <p>

                  <lb/>722 Entscheidungen des R.-O.--H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Beklagten in Berlin nicht zu ermitteln sei. (Art. 91 A. D.
<lb/>W.-O.) Die nur aus dem Sekretariat des Stadtgerichts am
<lb/>17. Mai 1871 erfolgte Präsentation der Klagewechsel zur Sicht
<lb/>ist somit unwirksam und diese Ungültigkeit der Präsentation zur
<lb/>Sicht zieht selbstverständlich die Ungültigkeit der späteren Präsen- 
<lb/>tation zur Zahlung nach sich. Damit fallen die Kosten der bei- 
<lb/>den Proteste, die Verzugszinsen vom 1. Juni 1871 ab und die
<lb/>ohnehin zur Ungebühr verlangte Provision.

<lb/>Anlangend hingegen die Wechselsumme, so ist in Betracht
<lb/>zu ziehen, daß, da Beklagter zwar die Gültigkeit der Wechsel
<lb/>bestritten, deren Richtigkeit und Aechtheit dagegen anerkannt hat,
<lb/>es eines besonderen Vorlegungsactes der mit der Klage einge- 
<lb/>reichten Originalwechsel nicht bedurft hat, die Klageerhebung aber
<lb/>den Willen in sich schließt, den eben noch nicht eingetretenen Ver- 
<lb/>falltag der Wechsel herbeizuführen, und hiernach processualisch
<lb/>der Tag der Klagbehändigung als derjenige Tag zu erachten ist,
<lb/>von welchem an die vierzehntägige Nach-Sicht-Frist zu laufen
<lb/>begonnen hat. Somit ist Beklagter mit Ablauf des 6. Juli
<lb/>1871 in Verzug gerathen, einer weiteren Präsentation zur Zahlung
<lb/>bedurfte es nicht, und von diesem Tage an sind Verzugszinsen zu
<lb/>entrichten, sofern nicht eben dem Beklagten anderweitige Befreiungs- 
<lb/>gründe zur Seite stehn.

<lb/>II. Beklagter hat eingewendet:

<lb/>1. Die klagende Gesellschaft sei erst mehrere Monat nach
<lb/>Ausstellung der Wechsel in das Handelsregister eingetragen. Daß
<lb/>hieraus kein die Form des Wechsels betreffender Einwand ent-
<lb/>nommen werden kann, hat bereits der Appellationsrichter ausge- 
<lb/>führt, da Art. 96L, Art. 4L, der deutschen Wechselordnung nur
<lb/>die Angabe des Namens oder der Firma des Remittenten erfor- 
<lb/>dern, nicht auch die Existenz der damit bezeichneten Person. Hätte
<lb/>freilich der benannte Remittent niemals existirt, so hätte gegen
<lb/>ihn eine Verpflichtung nicht erwachsen können, seine bloße Nicht- 
<lb/>existenz zur Zeit der Wechselausstellung hindert nicht, daß die zu
<lb/>seinen Gunsten vor seiner Existenz gegen Dritte eingegangenen
<lb/>Verpflichtungen mit dem Augenblicke feiner Entstehung in Kraft
<lb/>treten. Dieser Fall liegt hier augenscheinlich vor.

<lb/>2. Die sogenannte exceptio doli und zwar in fünffacher Richtung.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0727.tif"
                   n="723"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0727"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0727--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 723

<lb/>». Nach § 6 des Statuts sei Vorbedingung der Existenz
<lb/>der Gesellschaft, daß mindestens 1000 Actien gezeichnet und den
<lb/>Bestimmungen des § 7 gemäß vollständig, eingezahlt, resp. belegt
<lb/>sind. Bis jetzt seien aber höchstens 400 bis 500 Actien in
<lb/>Wirklichkeit gezeichnet, nach den eigenen Büchern der Klägerin
<lb/>seien nur 970 Actien gezeichnet, und statt 200,000 Thlr. nur
<lb/>85,000 Thlr. baar eingezahlt.

<lb/>b. Klägerin habe nur scheinbar vor der königlichen Aufsichts- 
<lb/>behörde den Nachweis erbracht, daß 1000 Actien nach § 7 des
<lb/>Statuts vollständig eingezahlt, resp. belegt seien. Die Zeichnungen
<lb/>seien theilweise Scheinzeichnungen gewesen, die Baareinzahlungen
<lb/>singirt. Die landesherrliche Genehmigung sei somit erschlichen,
<lb/>und das Privileg der Gesellschaft nach § 6 al. 5 des Statuts
<lb/>erloschen.

<lb/>o. Die restirenden 80 u/0 der Actien seien als Nachschüsse nur
<lb/>einzuziehen, wenn die Einschüsse, d. h. die ersten 20 % einge- 
<lb/>zahlt und ausgebraucht seien, was bisher nicht überall geschehn.
<lb/>Es sei dolus der Klägerin, einen Theil der Actionäre auf Kosten
<lb/>der anderen zu begünstigen.

<lb/>d. Die statutenmäßige Voraussetzung für die Einziehung der
<lb/>Wechsel nemlich deren Nothwendigkeit in Folge eingetretener
<lb/>Schäden oder sonstiger Verluste der Gesellschaft sei von der Klä- 
<lb/>gerin nicht dargelegt, liege auch nicht vor.

<lb/>6. Klägerin könne anerkanntermaßen in der bisherigen Weise
<lb/>nicht sortbestehn, beabsichtige auch über sich den Concurs eröffnen
<lb/>zu lassen.

<lb/>Der letzte Einwand ist offenbar unerheblich, da er die Rechte
<lb/>der noch bestehenden Gesellschaft nicht zu mindern vermag.

<lb/>Anlangend das behauptete Erlöschen des landesherrlichen
<lb/>Privilegs (b) so war nach Abs. 4 tz 6 des Statuts die erfolgte
<lb/>Einzahlung resp. Belegung von 1000 Stück Actien der königlichen
<lb/>Aufsichtsbehörde nachzuweisen.

<lb/>Absatz 5 bestimmt sodann:

<lb/>Dieser Nachweis muß binnen sechs Monaten, ange- 
<lb/>rechnet vom Tage der landesherrlichen Genehmigung
<lb/>zur Errichtung der Gesellschaft geführt sein, widrigenfalls
<lb/>diese Genehmigung und das ertheilte Privilegium erlischt.

<lb/>46»
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0728.tif"
                   n="724"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0728"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0728--><p/>
               <p>

                  <lb/>724 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hat die königliche Aufsichtsbehörde unstreitig den ihr ertheil-
<lb/>ten Nachweis genügend befunden, so mag wegen der Erschleichung
<lb/>gleichwohl das Präjudiz des Abs. 5 von dem Landesherrn aus- 
<lb/>gesprochen werden können. So lange das nicht geschehn, entzieht
<lb/>sich die Frage von dem Fortbestand des Privilegs der richterlichen
<lb/>Cognition. § 68, 72 Einl. A. L. R.

<lb/>Anlangcnd den Einwand ad. d. würde jedenfalls der vor- 
<lb/>liegenden Wechselklage gegenüber dem Beklagten der Nachweis
<lb/>obliegen, daß die statutenmäßigen Loraussetzungen eines solchen Be- 
<lb/>schlusses nicht Vorlagen, wofür das angezogene Circular der klagen- 
<lb/>den Gesellschaft vom 21. Januar 1871 keinerlei Anhalt gewährt.

<lb/>Der ad e. erhobene Einwand des dolus, so weit er nicht
<lb/>mit dem vorstehenden Einwande zusammenfällt, beruht auf der
<lb/>irrelevanten Behauptung, daß andere Actionäre bisher zur Erfül- 
<lb/>lung ihrer Verbindlichkeit nicht angehalten worden seien.

<lb/>Endlich vermag auch der Einwand ad.a., wollte man ihn
<lb/>auch aus den zur Begründung des Einwandes ad d. ausgestellten
<lb/>Behauptungen ergänzen, nicht zur Abweisung der Wechselklage zu
<lb/>führen. Unerheblich ist zunächst, ob aus die gezeichneten Actien
<lb/>die statutenmäßige B a a r e i n z a h l u n g von 20 % und für den
<lb/>Rest die statutenmäßige Belegung mit Wechseln erfolgt ist.

<lb/>Denn nach dem zur Zeit der Errichtung der klagenden Ge- 
<lb/>sellschaft geltenden Rechte des Deutschen Handelsgesetzbuchs war
<lb/>die Einzahlung oder Sicherstellung des Grundcapitals, ganz oder
<lb/>zu einem Theile, kein Erforderniß für die Existenz einer Actien-
<lb/>gesellschaft. Erst das Bundesgesetz vom 11. Juni 1870 Art. 210,
<lb/>211 hat diesen bisher nur für Commandit - Actiengesellschaften
<lb/>(Art. 177, 178 H.-G.-B.) geltenden Grundsatz mit einigen Mo-
<lb/>dificationen aus die Actiengesellschaften übertragen. Auch das
<lb/>Statut der klagenden Gesellschaft erfordert die Einzahlung bezie- 
<lb/>hentlich Belegung der Actien nur für die Eröffnung der Geschäfte
<lb/>(§ 6 Abs. 4 verbunden mit § 63).

<lb/>Anders würde es sich mit dem Einwande verhalten, daß nicht
<lb/>das zur ursprünglichen Emission bestimmte Grundcapital der Aktien- 
<lb/>gesellschaft von 1000 Actien gezeichnet worden sei. Indessen bedarf
<lb/>die Frage, ob in solchem Falle, ungeachtet erfolgter landesherr- 
<lb/>licher Genehmigung und der Eintragung in das Handelsregister,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0729.tif"
                   n="725"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0729"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0729--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 725

<lb/>die Actiengesellschaft niemals zur rechtlichen Existenz gelangt ist,
<lb/>oder ob doch mindestens den Zeichnern das Rücktrittsrecht und
<lb/>folgeweise die Befugniß zur Verweigerung weiterer Einzahlungen
<lb/>zusteht, im vorliegenden Falle der Entscheidung nicht. Denn Be- 
<lb/>klagter hat in Wahrheit gar nicht die Thatsache, daß 1000 Stück
<lb/>Actien gezeichnet seien, in Abrede gestellt, sondern nur daß sie in
<lb/>Wirklichkeit gezeichnet seien, und in der Appellationsbeantwor- 
<lb/>tung sagt er ausdrücklich,

<lb/>es wird jedoch trotzdem bei den diesseitigen Behaup- 
<lb/>tungen verblieben, und auf dieselben zum Nachweise des
<lb/>Umstandes Bezug genommen, daß von den gezeichneten
<lb/>Actien nicht alle ernstlich, vielmehr nur zum
<lb/>Schein gezeichnet worden sind.

<lb/>Er hat somit uur behaupten wollen, daß ein Theil der Actien-
<lb/>zeichnungen simulirt sei, und wenn er ferner behauptet, daß im
<lb/>Actienbuch der Gesellschaft nur 970 Actien als gezeichnet resp.
<lb/>ausgegeben eingetragen seien, so läßt sich nicht ersehn, ob er damit
<lb/>die Thatsache der Zeichnung oder auch nur die Thatsache der
<lb/>ernstlichen Zeichnung von mehr als 970 Actien hat bestreiten
<lb/>wollen. Er hätte behaupten und in der für den Wechselprotest
<lb/>vorgeschriebenen Art (§ 7 Ges. v. 15. Febr. 1850) unter Beweis
<lb/>stellen müssen, daß eine gewisse Anzahl der formell gezeichneten
<lb/>Actien nur zum Schein gezeichnet war, oder doch mindestens, daß
<lb/>die Zahl der ernstlich gezeichneten Actien nicht die Summe von
<lb/>1000 Actien erreicht hat. Diese Behauptung hat er nicht aufge- 
<lb/>stellt. Wollte man indessen auch diese Behauptung darin finden,
<lb/>daß das Actienbuch der Gesellschaft nur 970 Actien als gezeichnet
<lb/>angebe, so hat er doch nicht über die nach Vorstehendem allein
<lb/>relevante Behauptung, sondern nur über den Inhalt des Actien-
<lb/>buchs, somit über ein bloßes Beweismittel, Beweis
<lb/>durch Eideszuschiebung angetreten, und eine Eidesdelation dieser
<lb/>Art reicht im Wechselprozesse nicht aus.

<lb/>Mußte hiernach auch dieser Einwand des Beklagten, minde- 
<lb/>stens im Wechselprozesse verworfen werden, so war derselbe
<lb/>soweit es die Wechselsumme nebst 6% Zinsen seit dem 7. Juli
<lb/>1871 anlangt, nach dem Klagantrage zu verurtheilen, mit ihrer
<lb/>Mehrsorderung hingegen Klägerin abzuweisen. n.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0730.tif"
                   n="726"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0730"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0730--><p/>
               <p>

                  <lb/>726 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Art. IS, 20, 31, rc. deutsche Wechs.-Ord. tz 545 Prerch.
<lb/>A. L.-R. Th. 1 Tit. S.

<lb/>Der gezogene Sichtwechsel. Sein Verfalltags Prä- 
<lb/>sentationsfrist, Verjährung.

<lb/>Erk. des Reichs-Ober-Handels-Gerichts zu Leipzig vom
<lb/>2. Januar 1872 i. S. Reitemeher/-Crome.

<lb/>I. Kreisgericht zu Neuhaldensleben.

<lb/>II. Appellationsgericht zu Magdeburg.

<lb/>Der Verklagte ist als Acceptant eines am 21. Juli 1868
<lb/>ausgestellten gezogenen Sichtwechsels von dessen Inhaber verklagt,
<lb/>und hatte eingewendet:

<lb/>1. Daß der Wechsel erst am 25. August 1871 präsentirt,
<lb/>mithin wegen unterlassener rechtzeitiger Präsentation prä-
<lb/>judicirt sei.

<lb/>2. Daß der Wechsel-Anspruch des Klägers verjährt sei.
<lb/>Beide Einreden sind in allen Instanzen verworfen. Das

<lb/>Appellations-Erkenntniß vom 9. October 1871 führt aus:

<lb/>„Der Wechsel ist dem verklagten Acceptanten gegenüber nicht
<lb/>präjudicirt, da der Art. 31 W.-O an die unterlassene recht- 
<lb/>zeitige Präsentation des Sichtwechsels nur den Verlust der An- 
<lb/>sprüche gegen den Aussteller und die Indossanten, nicht
<lb/>den gegen den Acceptanten knüpft.

<lb/>Ob.-Trib. Erk. vom 16. Septbr. 1865 (Entsch. Bd. 55,
<lb/>S. 127.)

<lb/>Borchardt W.-O. 5. Aust, zu Art. 31, Zus. 206.
<lb/>Behrend, Zeitschr. s. Preuß. Gesetzg. Bd. 2, S. 482.
<lb/>Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten ist endlich
<lb/>auch nicht verjährt. Derselbe verjährt nach Art. 77 W.-O.
<lb/>in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
<lb/>Der Verfalltag eines Sichtwechsels ist nach Art. 31, Abs. 1 der
<lb/>Tag der Vorzeigung. Da nun der klag. Wechsel Inhalts
<lb/>des Protests vom 25. August 1871 erst an diesem Tage zur Zah- 
<lb/>lung vorgezeigt ist, so war die au diesem Tage beginnende 3jäh-
<lb/>rige Verjährung bei Anstellung der Klage noch nicht abgelaufen.

<lb/>Der Tag des Accepts kann nicht als Verfalltag des
<lb/>Sichtwechsels gelten, da das Accept schon vor der Begebung, ja
<lb/>schon vor der Ausstellung des Wechsels ertheilt sein kann (letzteres
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0731.tif"
                   n="727"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0731"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0731--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 727

<lb/>behauptet der Beklagte gerade für den vorliegenden Fall) und da
<lb/>die Absicht der Annahme-Erklärung dahin geht, die Zahlung zu
<lb/>einer späteren Zeit, bei Wie der-Vorlegung des Wechsels
<lb/>zu leisten.

<lb/>Hartmann, Wechsel-Recht, § 144, S. 448, 449.

<lb/>Thöl, Wechsel-Recht, 2. Ausl. § 330, S. 741.

<lb/>Auch wenn man der anderen, in der Praxis und Theorie
<lb/>vertretenen, Ansicht folgt:

<lb/>daß die Verjährung eines gezogenen Sichtwechsels, in Er- 
<lb/>mangelung eines, innerhalb zweier Jahre nach der Aus- 
<lb/>stellung erhobenen Protestes, mit Ablauf dieser zweier
<lb/>Jahre beginnt.

<lb/>Borchardt, W.-O. Zus. 563 b. zu Art. 77, ist der Klage-
<lb/>Wechsel nicht verjährt, da seit dessen Ausstellung am 21. Juli
<lb/>1868 fünf Jahre (2 u. 3) noch nicht verflossen sind."

<lb/>Das. auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten ergangene
<lb/>Erkenntniß des Reichsoberhandelsgerichts vom 2. Januar
<lb/>1872 lautet:

<lb/>„Die vom Imploranten am Tage der Ausstellung acceptirte,
<lb/>vom 21. Juli 1868 datirte und bei Sicht zahlbar gewesene
<lb/>Tratte ist ihm erst am 25. August 1871, also nach mehr als
<lb/>drei Jahren zur Zahlung präsentirt. Vom Appellationsrichter ist
<lb/>sie dennoch für nicht präjudicirt und nicht verjährt
<lb/>erachtet. Die hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erscheint
<lb/>nicht begründet.

<lb/>Sie rügt die Verletzung der Art. 31 und 77 der Allg.
<lb/>D. W.-O. des § 545 Allg. L.-R. Th. I, Tit 9 und eines so
<lb/>sormulirten Rechtsgrundsatzes:

<lb/>Dem Acceptanten gegenüber fällt der Verfalltag eines
<lb/>Sichtwechsels zusammen mit dem Tage der Ausstellung,
<lb/>(soll heißen Acceptation).

<lb/>Indem sie von dem Satz ausgeht: „Wenn das Accept aus
<lb/>den Wechsel gesetzt werde, müsse der Wechsel gesehen sein, identi-
<lb/>sicirt sie in unzulässiger Weise die Annahme mit der Sicht.
<lb/>Diese Gleichstellung findet zwar statt bei der befristeten Sicht- 
<lb/>tratte, Art. 19 Allg. D. W.-O., nicht aber bei einfachen
<lb/>Sichtwechseln, wenn diese zum Zwecke der Begabung oder gar
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0732.tif"
                   n="728"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0732"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0732--><p/>
               <p>

                  <lb/>728 Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>noch vor der Unterschrift des Ausstellers mit dem Accept versehen
<lb/>werden. In diesem Fall — und ein solcher lag dem Appella- 
<lb/>tionsrichter nach seiner Feststellung des Thatbestandes vor —
<lb/>haben Acceptant und Aussteller den Willen, daß erst eine spätere
<lb/>Vorzeigung den Wechsel fällig machen soll; eine so acceptirte
<lb/>Sichttratte ist also noch nicht fällig.

<lb/>Nun verjährt der wechselmäßige Anspruch gegen den Accep-
<lb/>tanten in drei Jahren vom Verfalltage an gerechnet (Art. 77
<lb/>a. a. O.), unv ein aus Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vor- 
<lb/>zeigung fällig (Art. 31 a. c. 1.) Daraus folgt, daß die Ver- 
<lb/>jährung einer einfachen, nicht zur Herbeiführung der
<lb/>Fälligkeit acceptirten, Sichttratte nicht mit dem Tage
<lb/>dieses Accepts beginnen kann. Denn wenn schon der Wechselin- 
<lb/>inhaber unmittelbar nach erhaltenem Accept die Sichttratte aber- 
<lb/>mals, nämlich zur Zahlung vorlegen 'kann und wenn schon
<lb/>im § 545 Allg. L.-R., Tit. I, Th. 9 vorgeschrieben ist:

<lb/>„Gegen — beliebig ausübbare — Rechte fängt die Ver- 
<lb/>jährung von dem Tage an, wo die Erfüllung der Ver- 
<lb/>bindlichkeit zuerst gefordert werden konnte."
<lb/>wenn gleich ferner diese Vorschrift eine Auffassung gefunden
<lb/>hat, welche der neuerlich für das gemeine Recht fast ausnahmslos
<lb/>verworfenen Regel „toties praescriditur actioni nondum natae
<lb/>quoties nativitas ejus est in potestate creditoris“ entspricht.

<lb/>vgl. Windscheid Pandekten, 3. Auflage Th. I, S. 281,
<lb/>282 — Unterholzner Verjährungslehre 2. Ausl. Th. II.
<lb/>S. 304 note 738.

<lb/>v. Vangerow, Pandekten, Th. I, § 147.

<lb/>Arndts Pandekten 6. Aufl. Th. I, S. 155.
<lb/>so hat doch die Allg. D. W.-O. den Beginn der Verjährung
<lb/>nicht von der Entstehung der Befugniß des Wechselgläubigers
<lb/>zur beliebigen Herbeiführung der Fälligkeit, sondern vom Ver- 
<lb/>falltage selbst bestimmt.

<lb/>Wird dies sestgehalten, zugleich aber nur der Wortlaut des
<lb/>Art. 77 und des Art. 31 ai. 1 a. a. O. befragt, so scheint, da
<lb/>die Präsentation einer acceptirten einfachen Sichttratte dem Accep-
<lb/>tanten gegenüber in der Allg. D. W.-O. ausdrücklich nicht
<lb/>befristet ist, diese Präsentation wirksam zu jeder beliebigen auch
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0733.tif"
                   n="729"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0733"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0733--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 729

<lb/>noch so späten Zeit geschehen zu können, die Verjährung einer
<lb/>nicht präsentirten Sichttratte also überhaupt aus- 
<lb/>geschlossen.

<lb/>vgl. Th öl, Wechselrecht (2. Aufl.) S. 146. Altvater
<lb/>in Siebenhaar, Arch. N. F. II, S. 136 ff. 144,
<lb/>s. auch Renaud S. 212. und Borchardt, die Allg. D.
<lb/>W.-O. 5. Aufl. Zus. 327 (not. 244).

<lb/>Allein dies Resultat würde den Bedürfnissen des Wechsel- 
<lb/>verkehrs widersprechen. Nicht nur der Wechsel überhaupt, sondern
<lb/>namentlich die Sichttratte ist zu kurzem Umlauf bestimmt; und
<lb/>wie er schleunige Lösung seiner Obligationen voraussetzt, so hat
<lb/>auch die Allg. D. W.-O überall dafür eine kurze Verjährung ver- 
<lb/>ordnet. — Art. 77, 80 und 100.

<lb/>Freilich nicht ausdrücklich für die Verjährung der nicht
<lb/>präsentirten einfachen Sichttratte. Aber zwei ihrer Bestimmungen
<lb/>machen erkennbar, daß sie auch für diese einen festen Verfalltag
<lb/>angenommen hat. Diese sind der Art. 20 al. 3 und der Art. 31
<lb/>ai. 2. Letzterer verordnet, daß ein auf Sicht gestellter Wechsel
<lb/>bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen den Aussteller
<lb/>und die Indossenten binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur
<lb/>Zahlung präsentirt werden muß, wenn nicht der Wechsel selbst
<lb/>eine andere Bestimmung enthält. Jener schreibt vor, daß wenn
<lb/>die befristete Sichttratte zwar innerhalb dieses Zeitraumes zur
<lb/>Annahme präsentirt, die Annahme aber, oder ihre Datirung ver- 
<lb/>weigert und hierüber gehöriger Protest nicht erhoben ist, die Ver- 
<lb/>fall zeit des Wechsels gegen den Acceptanten vom letzten
<lb/>Tage cher Präsentationssrist an gerechnet werden soll. In beiden
<lb/>Fällen also ist der letzte Tag der zweijährigen Präsentationsfrist
<lb/>entscheidend. Im zweiten Falle ist die Verfallzeit gegen den
<lb/>Acceptanten von ihm an zu rechnen; im ersten ist zwar nur von
<lb/>den Regreßansprüchen gegen Aussteller und Indossenten die
<lb/>Rede, und es ist richtig, daß jene Bestimmung zunächst nur ge-
<lb/>gegeben ist, um nicht „die Ausgeber solcher Wechsel auf unbe- 
<lb/>stimmte Zeit Regreßansprüchen auszusetzen."

<lb/>Conserenz - Protocoll vom 30. Octbr. 1847. Leipziger
<lb/>Ausgabe, S. 41.

<lb/>Da aber der Natur der Sache nach nur die Nichtpräsentation
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0734.tif"
                   n="730"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0734"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0734--><p/>
               <p>

                  <lb/>730 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>am Verfalltage den Verlust des Wechselregresses zur Folge haben
<lb/>kann, so muß angenommen werden, daß auch im Art. 31 die
<lb/>Ueberzeugung von der Nothwendigkeit: „Sichtwechsel durch Be- 
<lb/>stimmung einer Präsentationsfrist in eine Art von Datowechseln
<lb/>zu verwandeln

<lb/>Conserenz-Protocoll a. a. O. S. 42.
<lb/>zum Ausdrucke gelangt, mithin im Falle unterblie- 
<lb/>bener früherer Präsentation der letzte Tag des
<lb/>bienniums auch gegen den Acceptanten der ein- 
<lb/>fachen Sichttratte als Verfalltag anzusehen ist.

<lb/>So verstanden gewinnt auch der einfache Sichtwechsel den
<lb/>festen Verfalltag, den die Wechsel-Ordnung namentlich für die
<lb/>Verjährung voraussetzt und welcher erforderlich ist, um die Dauer
<lb/>der Verpflichtung des Acceptanten eines Sichtwechsels dem Zweck
<lb/>der Wechsel-Verjährung entsprechend zeitlich zu beginnen. Die
<lb/>letztere beginnt also gegen ihn, falls eine frühere Präsentation zur
<lb/>Zahlung nicht erfolgt ist, mit dem Ablauf der im Art. 31 al. 2.
<lb/>vorgeschriebenen Präsentationsfrist.

<lb/>vgl. Siebenhaar, Arch. f. Wechselrecht, Bd. 6, S. 425,
<lb/>Bd. 8, S. 182.

<lb/>Hartmann, das deutsche Wechselrecht. S. 449;

<lb/>Volkmar u. Löwy, S. 372;

<lb/>Hoffmann, Erläuterungen, 2. Ausgabe, S. 562;

<lb/>Hinschius, Anwalt-Zeitung 1865, S. 220.

<lb/>Wächter, Wechsel-Recht des norddeutschen Bundes, S. 525.

<lb/>Entsch. des Ober-Trib. zu Berlin, Bd. 55, S. 127.
<lb/>Hiernach hat der Appellatonsrichter, indem er den bereits
<lb/>in 4 Jahren nach der Ausstellung eingeklagten und in demselben
<lb/>Jahre auch erst zur Zahlung präsentirten Klagewechsel für nicht
<lb/>verjährt erachtete, die in der Nichtigkeitsbeschwerde hervorgeho- 
<lb/>benen Gesetze nicht verletzt; der in der Nichtigkeitsbeschwerde for-
<lb/>mulirte angebliche Rechtsgrundsatz aber besteht nicht."
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 36, 55 der A. D. W.-O.

<lb/>Auslierung zweier domicilirter Wechsel in un- 
<lb/>verändertem Zustande (ohne Durch st reichung der

<lb/>Accepte).
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0735.tif"
                   n="731"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0735"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0735--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 731

<lb/>Die Klage lautet: Kläger habe dem Beklagten zweimal 400
<lb/>Thaler übersandt, mit dem Aufträge, dafür jedesmal einen bei
<lb/>ihm domicilirten von der Firma, welcher Kläger angehörte, auf
<lb/>Römer gezogenen Wechsel beim Vorkommen einzulösen und den- 
<lb/>selben dem Kläger zu übersenden. Beklagter habe die Wechsel
<lb/>eingelöset, aber nicht an den Kläger übersandt, vielmehr habe er
<lb/>dieselben anderweitig ausgeliesert. Kläger bittet den Beklagten in
<lb/>800 Thaler zu verurtheilen, weil derselbe zurückerstatten müsse,
<lb/>was ihm behufs Ausführung des nicht ausgesührten Mandates
<lb/>eingehändigt sei, eventuell weil ihm, dem Kläger, aus der Hand- 
<lb/>lungsweise des Beklagten ein Schaden zu diesem Belaufe erwach- 
<lb/>sen sei.

<lb/>Das Handelsgericht hat den Beklagten verpflichtet, nachdem
<lb/>Kläger sich durch Beibringung beglaubigter Vollmacht gehörig le-
<lb/>gitimirt haben werde, die beiden Wechsel dem m. n. Kläger aus-
<lb/>zuliesern unter dem Präjudiz für jeden fehlenden Wechsel 400 Thlr.
<lb/>sammt Zinsen vom Klagetage sub poena executionis erstatten
<lb/>zu müssen und bis zu beschaffter Legitimation die gerichtliche De- 
<lb/>position der Wechsel resp. des Betrags des oder der fehlenden,
<lb/>verfügt.

<lb/>Das Obergericht hat aus Appellation des Beklagten das Han- 
<lb/>delsgerichtliche Erkenntniß in Betreff der Legitimation ad pro- 
<lb/>cessum und der Disposition bestätigt, im Uebrigen aber dahin
<lb/>abgeändert, daß es den Beklagten zu dem Beweise zugelassen hat:

<lb/>daß dem Kläger durch Gustav Lange die fraglichen
<lb/>Wechsel zugestellt worden seien.

<lb/>Im Falle der Führung dieses Beweises soll die Klage jeden- 
<lb/>falls angebrachtermaßen abgewiesen werden, unter Befugung des
<lb/>Beklagten zur Rückerhebung des Deponirten, im Falle der Ver- 
<lb/>fehlung des Beweises soll der Kläger zur Erhebung des Deponir- 
<lb/>ten befugt werden.

<lb/>Beide Parteien haben Ober-Appellation eingewandt. Das
<lb/>Bundes-Oberhandelsgericht hat am 3. Febr. 1871 erkannt:

<lb/>daß die Förmlichkeiten der beiderseitigen Appella- 
<lb/>tionen für gewahrt zu achten und in der Sache selbst,
<lb/>wie hiermit geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts
<lb/>der freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Juli 1870
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0736.tif"
                   n="732"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0736"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0736--><p/>
               <p>

                  <lb/>732 Entscheidungen des R---O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>aufzuheben und dasjenige des Handelsgerichts daselbst
<lb/>vom 3. Mai 1870 wiederherzustellen sei.

<lb/>Die Kosten der vorigen und die Halste der Kosten jetziger
<lb/>Instanz werden compensirt, die andere Hälfte der letzteren hat der
<lb/>Beklagte dem Kläger zu erstatten.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht zurück- 
<lb/>verwiesen.

<lb/>Von Rechtswegen

<lb/>Entscheidungsgründe.

<lb/>I. Die Zulässigkeit der von den Parteien gegen das Ober-
<lb/>gerichts-Erkenntniß vom 16. Juli 1870 ergriffenen Appellationen
<lb/>ist nur in Betreff der beklagtischen Appellation bestritten worden,
<lb/>und zwar theilweise mit Grund. — Der Beklagte hat seine Be- 
<lb/>schwerde auf zwei vor: einander verschiedene und trennbare Punkte
<lb/>gerichtet. Er will

<lb/>1) daß, außer dem vom Obergericht ihm nachgelassenen Be- 
<lb/>weise (der Rückgabe der qu. Wechsel) ihm noch ein anderer Be- 
<lb/>weis — der Beweis einer zwischen dem Kläger und Gustav Lange
<lb/>stattgehabten Verrechnung der 800 Thlr. — eröffnet werde; und

<lb/>2) beantragt er, allgemein, also auch für den Fall, wenn er
<lb/>auf den Obergerichts-Beweis beschränkt bleiben sollte, von der
<lb/>Pflicht, die Wechsel, eventualiter die 400 und 400 Thlr. gericht- 
<lb/>lich zu deponiren, sreigesprochen zu werden.

<lb/>Anlangend den

<lb/>1. Punkt, so liegt eine dem Beklagten entgegenstehende Rechts- 
<lb/>kraft in Betreff desselben zweifellos vor. — Das Handelsgericht
<lb/>und das Obergericht haben übereinstimmend ausgesprochen, daß die
<lb/>Einrede der geschehenen Verrechnung der 800 Thlr., der liquiden
<lb/>Klage des Klägers gegenüber, in dem vorliegenden Prozesse keine
<lb/>Berücksichtigung finden können. Dadurch ist dieser Gegenstand für
<lb/>den vorliegenden Prozeß erledigt.

<lb/>Daß hieran dadurch nichts geändert werden könnte, wenn der
<lb/>Beklagte wirklich, wie er behauptet, nach Abgebung des Oberge-
<lb/>richts-Erkenntnisses für die vorgedachte Einrede relevante Umstände
<lb/>neu in Erfahrung gebracht haben sollte, unterliegt keinen Zweifel.
<lb/>Nur dann können Nova die Ober-Appellation, ungeachtet conforme
<lb/>Decisa der früheren Instanzen vorliegen, zulässig machen, wenn
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0737.tif"
                   n="733"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0737"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0737--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R -O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 733

<lb/>sie in zweiter Instanz beigebracht worden waren, weil in solchem
<lb/>Falle das der Beurtheilung der vorderen Richter unterbreitete
<lb/>Material nicht dasselbe war. War dieses das nämliche, so tritt
<lb/>Rechtskraft ein, welche durch das später erfolgende Bekanntwerden
<lb/>neuer Umstände selbstverständlich nicht aufgehoben werden kann.

<lb/>Die von dem Kläger in Betreff des
<lb/>2. Punktes vorgebrachte Behauptung der Unzulässigkeit der
<lb/>beklagtischen Beschwerde ist grundlos. Eine Uebereinstimmung des
<lb/>Handelsgerichts- und Obergerichts-Erkenntnisses in Beziehung auf
<lb/>die Depositions-Anordnung besteht nicht. Das Handelsgericht hat
<lb/>die Verpstichtung des Beklagten ausgesprochen, dem Kläger die
<lb/>Wechsel auszuliesern, event. die 400 und 400 Thlr. zu zahlen und
<lb/>die vorgängige Deposition nur deshalb angeordnet, weil der als
<lb/>Mandatar des Klägers aufgetretene Di*. Wex sich bis dahin noch
<lb/>nicht in dieser Eigenschaft legitimirt hatte. Demgemäß ist im
<lb/>Handelsgerichts-Erkenntnisse die Deposition nur ,,bis zur beschaff- 
<lb/>ten Legitimation" verfügt. — Nach dem Obergerichts-Erkenntniffe
<lb/>soll die Deposition auch nach der Legitimirung des klagenden
<lb/>Mandatars fortdauern und als provisorische Sicherstellung des
<lb/>Klägers bis dahin beibehalten werden, wann die den Beklagten
<lb/>verstattete Beweisführung ihre Erledigung gefunden haben werde.
<lb/>Die von dem Kläger als conform bezeichnten Verfügungen der
<lb/>vorderen Richter sind hiernach wesentlich verschiedenen Inhalts und
<lb/>führen zu von einander abweichenden Wirkungen.

<lb/>Ob die vom Obergerichte ausgegangene Depositions-Anord- 
<lb/>nung für rechtlich begründet zu halten sei und ob es überhaupt
<lb/>auf dieselbe ankomme, hängt von der Beurtheilung des Punktes
<lb/>ab, ob dem Beklagten der Beweis der geschehenen Rückgabe der
<lb/>Wechsel überhaupt hätte nachgelassen werden sollen und eventuali-
<lb/>ter, welche Bedeutung, diesem Beweisnachlaß gegenüber, der Liqui- 
<lb/>dität der Klage beizulegen sei. Dieser Punkt steht

<lb/>kl. mit der Beurtheilung der: Appellation des Klägers in
<lb/>Verbindung und erledigt sich ohne Weiteres, da wie aus dem
<lb/>Folgenden sich ergeben wird, der klägerischen Beschwerdeführung zu
<lb/>entsprechen ist.

<lb/>Die Einrede der Rückgabe der Wechsel an den Kläger kann
<lb/>nämlich nach demjenigen, was in den Akten über die Hergänge in
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0738.tif"
                   n="734"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0738"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0738--><p/>
               <p>

                  <lb/>734 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Betreff derselben von dem Beklagten angegeben worden ist, der
<lb/>liquiden Klage gegenüber keine Berücksichtigung finden.

<lb/>Daß der Kläger die Auslieferung der Wechsel an ihn nach
<lb/>deren mittelst der übersandten 400 und 400 Thlr. geschehenen
<lb/>Einlösung sich ausbedungen hat, ist unbestritten. Es ist ferner
<lb/>von selbst einleuchtend, überdies von beiden vorderen Instanzen
<lb/>übereinstimmend zu Grunde gelegt, daß der Zweck der ausbedun- 
<lb/>genen Auslieferung darin bestanden hat, die Belangung des. Accep-
<lb/>tanten (Römer) seitens des Klägers aus Grund der Wechsel zu
<lb/>ermöglichen, wie denn die von den früheren Richtern conform vor- 
<lb/>genommene Evaluirung des für den Kläger bestehenden Interesses
<lb/>der Wechsel-Erlangung auf 800 Thlr. jene Erwägung zur Grund- 
<lb/>lage hat.

<lb/>Selbstverständlich konnte und kann das Auslieferungsverlan-
<lb/>gen des Klägers nur in dem Sinne einer Auslieferung der Wech- 
<lb/>sel in unverändertem Zustande aufgefaßt werden. Der Beklagte
<lb/>hatte die Wechsel dem Kläger so auszuliefern, wie er sie aus Grund
<lb/>des ihm von diesem ertheilten Mandats mittelst der ihm zugängig
<lb/>gemachten 400 und 400 Thlr. von dem Inhaber erlangte. Eben
<lb/>so wenig urie er sie hätte zerreißen dürfen, eben so wenig durste
<lb/>er die Accepte streichen. Und wenn andere Personen, denen er
<lb/>auftragswidrig die Wechsel hingab, derartige Handlungen mit dem
<lb/>Wechsel Vornahmen, so hatte er sich, dem Kläger gegenüber, dies
<lb/>anrechnen zu lassen.

<lb/>Nun ist es aber trotz des in jetziger Instanz vom Beklagten
<lb/>ausgehenden Widerspruches in prozessualische Gewißheit gebracht,
<lb/>daß die aus den Wechsel befindlichen Römerschen Accepte vor der
<lb/>angeblichen Rückgabe oder Offerirung der Wechsel an den Kläger
<lb/>gestrichen worden sind.

<lb/>In der von den Litisdenunciaten Gustav Lange und Römer
<lb/>in der Handelsgerichtsverhandlung vom 26. April 1870 producir-
<lb/>ten, also zum Theil des Acten-Jnhalts gemachten Sachdarstellung
<lb/>heißt es:

<lb/>Möhlmann sandte die Wechsel aus Römers Verlangen
<lb/>diesem zu, welcher, nachdem er seine Accepte ausgestrichen
<lb/>hatte, sie dem Gustav Lange aushändigte.

<lb/>Der Beklagte widersprach dieser Angabe der Litisdenunciaten
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0739.tif"
                   n="735"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0739"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0739--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R -O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 735

<lb/>nicht nur nicht; sondern er eignete sich deren gesammtes Vorbrin- 
<lb/>gen ausdrücklich an. Es heißt im Handelsgerichtlichen Protokoll:

<lb/>„Beklagter inhärire Allem, was von dem litisdenun-
<lb/>ciatischen Anwalt in facto vorgetragen worden sei."

<lb/>Hiernach muß von einem dem Beklagten nachzulassenden Be- 
<lb/>weise einer Ueberlieserung oder Osferirung der Wechsel an den
<lb/>Kläger in unverändertem Zustande (ohne Streichung der Accepte)
<lb/>gänzlich abgesehen werden, weil die in Rede stehende Veränderung
<lb/>der Wechsel in Gewißheit gebracht ist. Nur darum kann es sich
<lb/>noch handeln, ob der Hingabe der Wechsel mit gestrichenen Accep-
<lb/>ten eine die Klage zerstörende Wirkung beizumessen sein würde.
<lb/>Dies ist, abweichend vom Obergericht, zu verneinen. — Dieses, das
<lb/>Obergericht, nimmt an, daß der Kläger, wenn ihm die Wechsel
<lb/>mit durchstrichenen Accepten ausgeliefert worden sein sollten, jeden- 
<lb/>falls nicht so, wie geschehen hätte klagen können, sondern unter
<lb/>Darlegung des betreffenden Sachverhalts, den Schaden, der ihm
<lb/>in Folge der Durchstreichung der Accepte erwachsen sei, hätte sub-
<lb/>stanziiren müssen und nur diesen hätte geltend machen dürfen
<lb/>Und zwar dies deshalb, weil die Durchstreichung der Accepte, als
<lb/>solche, den Römer von seiner Verbindlichkeit aus dem Accept nicht
<lb/>liberirt habe.

<lb/>Diese Erwägung des Obergerichts ist ungeeignet in Betreff
<lb/>der in Rede stehenden Einrede (der Auslieferung der Wechsel)
<lb/>einen anderen Effect herbeizuführen, als denjenigen, welcher sich
<lb/>bezüglich der übrigen, für den gegenwärtigen Prozeß verworfenen
<lb/>Einreden (Verurtheilung des Beklagten der Klage gemäß und Ver- 
<lb/>weisung der Einreden ad separatum) sich ergeben hat.

<lb/>Es bedarf keiner Ausführung, daß ein Wechsel mit ausge- 
<lb/>strichenem Accept etwas wesentlich Anderes ist als ein Wechsel
<lb/>mit unversehrtem Accept. Die Ausstreichung von wechselmäßigen
<lb/>Verpflichtungs-Erklärungen ist das gewöhnliche und ordentliche
<lb/>Mittel, deren Erloschensein urkundlich zu machen.

<lb/>Vgl. auch Art. 36 und 55 der W.-O.

<lb/>Ein wechselmäßiger Anspruch an den Acceptanten nach Tilgung
<lb/>des Accepts ist hiernach unmöglich. Wenngleich nur unter Um- 
<lb/>ständen ein sonstiges Klagerecht des Wechselinhabers gegen den
<lb/>Acceptanten, auch nach der Accepts-Tilgung construirt werden kann,
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0740.tif"
                   n="736"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0740"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0740--><p/>
               <p>

                  <lb/>736 Entscheidungen des R.-O.-H.--G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>so wird doch dasselbe jedenfalls durch Beweisführungen des Klägers
<lb/>bedingt und die Klage entbehrt also der Liquidität und der den
<lb/>Wechselklagen eingeräumten Prozeß-Bevorzugung, so daß ber Be- 
<lb/>klagte zur umfassenden materiellen Rechtsvertheidigung berechtigt
<lb/>ist. — Eine solche Klage zu erlangen, war nicht der Zweck, wel- 
<lb/>chen der Kläger bei der Ausbedingung der Wechsel-Auslieferung
<lb/>für den Fall, wenn der Beklagte die ihm gesandten 800 Thlr.
<lb/>zur Einlösung verwenden würde, verfolgte. Sein Interesse lei
<lb/>jenem Verlangen bestand darin, eine liquide Wechselklage gegen
<lb/>den Acceptanten Römer zu erlangen. Dies ist durch die von dem
<lb/>Beklagten zu vertretende Streichung der Accepte vereitelt worden.

<lb/>In der dem liquiden Ansprüche des Klägers von den vorde- 
<lb/>ren Richtern eingeräumten Wirkung des Ausschlusses liquider Ein- 
<lb/>reden für das gegenwärtige Verfahren ist den früheren Erkennt- 
<lb/>nissen im Anschluß an die bezügliche Praxis der Hamburgischen
<lb/>Gerichte ohne Bedenken beizutreten. Geschieht dies aber, so kann
<lb/>über die Ausdehnung dieser Versahrungsweise auf die hier in Rede
<lb/>stehende Einrede kein Zweifel sein.

<lb/>Durch die in Gemäßheit des Vorstehenden auszusprechende
<lb/>Wiederherstellung des vom Obergerichte theilweise aufgehobenen
<lb/>Handelsgerichts-Erkenntnisses erledigt sich die eventuelle, auf Nach- 
<lb/>laß einer Replikenverhandlung gerichtete klägerische Beschwerde, so
<lb/>wie nicht minder die oben unter I. zu 2 berührte Beschwerde der
<lb/>Beklagten.

<lb/>Bei der resp. Unzulässigkeit und Grundlosigkeit der beklag- 
<lb/>tischen Appellation und der Abänderung des Obergerichts-Erkennt-
<lb/>nisses auf den Antrag des Klägers war in Betreff der Kosten
<lb/>dieser und der vorigen Instanz so, wie im Erkenntnisse geschehen,
<lb/>zu sprechen.

<lb/>I. S. Dris Wex m. n. L. F. Lange in Magdeburg Klä- 
<lb/>gers e. Robert Möhlmann in Hamburg, Beklagten. M.

<lb/>Art. 62 der A. D. W.-O.

<lb/>Einwand der nicht empfangenen Valuta gegen
<lb/>eine Wechselklage nicht als exceptio compensa- 
<lb/>tionis sondern als exceptio non adimpleti con- 
<lb/>tractus resp. doli.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0741.tif"
                   n="737"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0741"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0741--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.--O.--H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 737

<lb/>Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 6. October
<lb/>1871 in Sachen Amalie Juliane Johanne Wiewall in Hamburg,
<lb/>nunmehr Dr. Heinsen mand. noie. derselben Beklagter jetzt Ap- 
<lb/>pellantin e. Levh Gebrüder u. Co. in Hamburg Kläger jetzt Ap-
<lb/>pellaten,

<lb/>daß zwar die Förmlichkeiten der Appellation für ge- 
<lb/>wahrt zu achten, in der Sache selbst aber, wie hiermit
<lb/>geschieht, das Erkenntniß des Obergerichts der freien und
<lb/>Hansestadt Hamburg vom 5. Juni 1871 zu bestätigen
<lb/>und die Beklagte den Klägern die Kosten der gegenwär- 
<lb/>tigen Instanz zu erstatten schuldig sei.

<lb/>Und wird nunmehr die Sache an das Handelsgericht
<lb/>zurückverwiesen.

<lb/>Bon Rechts Wegen.

<lb/>Gründ e.

<lb/>Die Beklagte hat der wider sie erhobenen Wechselklage den
<lb/>Einwand der nicht empfangenen Valuta nicht als exceptio com- 
<lb/>pensationis sondern als exceptio non adimpleti contractus
<lb/>resp. doli, entgegengesetzt. Sie selbst hat jenem Einwande diesen
<lb/>rechtlichen Character beigelegt; auch würde zur Begründung der
<lb/>exceptio compensationis die Angabe der bestimmten Summe
<lb/>gehört haben, auf welche die geltend gemachte Gegenforderung sich
<lb/>belaufen haben soll. An solcher Angabe fehlt es hier, da die Be- 
<lb/>klagte nur im Allgemeinen — immerhin unter urkundlicher Be- 
<lb/>scheinigung dieses Umstandes behauptet hat, daß ein von ihr accep-
<lb/>tirter Wechsel zum Belaufe von Bco. # 4000. bis zum 2. Mai
<lb/>1871 übereinstimmend mit dem Belaufe und dem Verfalltage des
<lb/>eingeklagten Wechsels — seitens der Kläger habe in Disconto ge- 
<lb/>nommen werden sollen.

<lb/>Ist hiernach eine exceptio compensationis als vorgeschützt
<lb/>nicht anzunehmen, so bedarf es keines Eingehens daraus, ob ein
<lb/>Document, wie das von der Beklagten beigebrachte Schriftstück
<lb/>ausreichte, um im strengen Wechselprozesse eine von Beklagter den
<lb/>Wechselklägern gegenüber geltend gemachte Forderung als in dem
<lb/>Maaße zur Liquidität gebracht, annehmen zu können, daß dadurch
<lb/>die Wechselklage, falls nicht etwa den Klägern liquide Repliken zu
<lb/>Gebote stehen sollten, zerstört werde.

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht, Bd. XXV.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0742.tif"
                   n="738"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0742"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0742--><p/>
               <p>

                  <lb/>738 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>. Eine weitere Folge davon, daß dem von der Beklagten vor- 
<lb/>gebrachten Einwande der nicht empfangenen Valuta die Geltend- 
<lb/>machung einer bestimmten, die Wechselforderung durch Compensa-
<lb/>tion aufhebenden Gegenforderung nicht zu Grunde liegt, ist es,
<lb/>daß jenem Einwande nur die Bedeutung einer Anfechtung der
<lb/>Grundlagen der Wechselverbindlichkeit beigemessen werden kann.
<lb/>Eine solche Anfechtung des Wechsels ist aber bei dessen formaler
<lb/>Natur nicht statthaft. Der Wechsel als solcher bleibt vielmehr,
<lb/>selbst bei fehlender oder effectlos gebliebener cau8a civilis in
<lb/>Wirksamkeit.

<lb/>Ob Anfechtungsgründe der vorbezeichneten Art geeignet sind,
<lb/>um (nach Art. 62 der Wechsel-Ordnung) als Einreden zu die- 
<lb/>nen, hängt davon ab, ob ihnen die Kraft einer exceptio doli
<lb/>generalis beigelegt werden kann. Dazu reichen aber die bloße
<lb/>Behauptung und, falls im Wechselprocesse geklagt sein sollte, die
<lb/>damit verbundene Nachweisung des Umstandes, daß auf Seiten
<lb/>der Kläger der Uebernahme der Wechselverbindlichkeit der Beklag- 
<lb/>ten gegenüber, eine Leistung habe gemacht werden sollen, nicht aus.

<lb/>Vgl. auch Borchardt, A. D. W.-O. Bd. 5 S. 463, 464.

<lb/>In Gemäßheit des Obigen mußte das Obergerichts-Erkennt-
<lb/>niß bestätigt werden. Der Versuch der Beklagten, Eonsormität
<lb/>der Erkenntnisse der vorderen Instanzen zu behaupten, bedurfte
<lb/>einer Würdigung nicht.

<lb/>Urkundlich unter dem Siegel des Reichs-Oberhandelsgerichts
<lb/>und der verordneten Unterschrift. M.

<lb/>Einreden des Wechselschuldners. Exceptio ex- 
<lb/>cussionis realis, exceptio doli.

<lb/>Erk. des Reichs-Oberhandelsgerichts zu Leipzig vom 28. No-
<lb/>vember 1871 in Sachen Seeburg •/• Kraehahn.

<lb/>I. Kreisgericht zu Seehausen i. d. Altmark.

<lb/>II. Appellations-Gericht zu Magdeburg.

<lb/>Der zweite Richter, welcher das verurtheilende erste Er-
<lb/>kenntniß bestätigte, führte aus:

<lb/>„Der Verklagte stellt dem klägerischen Ansprüche auch noch
<lb/>in zweiter Instanz den Einwand entgegen, daß der Rechts-Anwalt
<lb/>Schliekmann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wegen der einge-
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0743.tif"
                   n="739"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0743"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0743--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.--G. in Handels- u. Wechselsachen. 739

<lb/>klagten Wechselforderung sich zunächst an das ihm von seinem
<lb/>Schwager Eduard Zier dafür verpfändete Grundstück in Zerbst
<lb/>halten müsse.

<lb/>Hierin hat er Unrecht.

<lb/>Die Einrede der Vorausklage (exoextio excussionis realis)
<lb/>galt schon nach dem Gesetz vom 11. Mai 1839 § 3 (G.-S. S.
<lb/>173) in Wechselsachen als aufgehoben.

<lb/>Förster's Preuß. Privat-Rechte III. S. 412

<lb/>ist der Deutschen Wechsel-Ordnung fremd.

<lb/>cfr. § 281 des H.-G.-B.

<lb/>und steht überdies (allerdings abweichend vom gemeinen Rechte)
<lb/>nach dem A. L.-R. § 45, 47 I. 20 nur dem Schuldner zu, welcher
<lb/>zugleich Eigenthümer der Psandsache ist.

<lb/>Das verpfändete Grundstück in Zerbst gehört dein Kaufmann
<lb/>Zier, aber nicht dem Verklagten. Es kommt deshalb aus den
<lb/>weiteren, nach einer, die Intention des Verklagten würdigenden
<lb/>Auslegung der Klagebeantwortung schon damals erhobenen und
<lb/>gegenwärtig bestimmt präcifirten, von: Kläger bestrittener, Einwand
<lb/>an, daß bei Aushändigung der Klage-Wechsel an Schliekmann
<lb/>besonders vereinbart worden, daß diese erst nach dem Aus- 
<lb/>fall der Zier'schen Hypothek zur Realisiirung angegriffen werden,
<lb/>damit aber als Depot-Wechsel dem Schliekmann ein anderwei- 
<lb/>tes eventuelles Pfand bieten sollten.

<lb/>Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 12. August 1851.
<lb/>Borchardt's W.-O. S. 430.

<lb/>Eine derartige, auf die Nicht-Realisirnng der Wechsel zu der
<lb/>in denselben bestimmten Zahlungszeit vor dem Ausfall einer an- 
<lb/>derweiten Sicherheit gerichtete Verabredung und ein aus derselben
<lb/>als einem integrirenden Theile des Wechselschlusfes entnommener
<lb/>Einwand ist als exceptio doli auch im Wechselprozeß dem Wech- 
<lb/>selempfänger gegenüber,

<lb/>ekr. Erk. des Ober-Trib. vom 17. Juli 1858 (Streithorst'
<lb/>Archiv Bd. 29, S. 223).

<lb/>Erk. des Ober-Trib. vom 14. Febr. 1861 (Seuffert's
<lb/>Archiv Bd. XV. S. 248).

<lb/>wecher sich eines der von ihm betroffenen Verabredung zuwider-

<lb/>47*
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0744.tif"
                   n="740"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0744"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0744--><p/>
               <p>

                  <lb/>740 Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>laufenden und darum rechtswidrigen Gebrauchs des Wechsels schul- 
<lb/>dig gemacht hat, zulässig.

<lb/>Der Kläger, Privatsecretair Seeburg, ist allerdings nicht der
<lb/>Wechselempfänger, sondern dessen Principal, der Rechts-Anwalt
<lb/>Schliekmann; aber derselbe hat nicht nur nach seinem Geständniß
<lb/>die drei Klage-Wechsel von diesem empfangen, um dieselben als
<lb/>Aussteller zu zeichnen und für dessen Rechnung einzuklagen, sondern
<lb/>er ist nach der vom Kläger in Abrede gestellten Behauptung des
<lb/>Verklagten gleichzeitig von der getroffenen Verabredung, daß
<lb/>die Wechsel nur als Depot-Wechsel gegeben seien, in Kenntuiß
<lb/>gesetzt.

<lb/>Als Theilnehmer an dem behaupteten Dolus des Rechts-
<lb/>Anwalts Schliekmann müßte er deshalb auch nach der strengsten,
<lb/>neuerdings vom Königl. Ober-Tribunal in Berlin vertretenen

<lb/>(Striethorst Archiv Bd. 64 S. 149, Bd. 69 S. 360,
<lb/>Bd. 74 S. 358)

<lb/>und gegenwärtig an dem Kaiserl. Ober-Handelsgericht zu Leipzig
<lb/>durch Erkenntnis vom 20. Jan. 1870

<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 25 S. 24.
<lb/>bestätigten, von der bisherigen Rechtssprechung der höchsten Landes- 
<lb/>gerichte Deuschlands abweichenden

<lb/>6fr. Borchardt's Wechsel-Ord. S. 118 und insonderheit
<lb/>die Erk. des O.-A.-G. zu Rostock in Seufferts Archiv
<lb/>Bd. 22 S. 251, Bd. 24 S. 124.

<lb/>Auslegung der Wechsel-Ordnung auf Grund des Art. 82 daselbst
<lb/>den vom Verklagten erhobenen Einwand gegen sich gelten lassen.
<lb/>Nun hat aber Verklagter im Termine zum mündlichen Verfahren
<lb/>vor dem Appellationsgericht am 12. Septbr. 1871 die zum Nach- 
<lb/>weise der in Streit befindlichen Verabredung in der Appellations- 
<lb/>schrift unter Bezugnahme aus die Klagebeantwortung vorgeschlage- 
<lb/>nen Zeugen weder producirt, noch deren Ladung zu diesem Ter- 
<lb/>mine vorher beim Gerichtshof beantragt

<lb/>Einf.-Ges. zur Wechsel-Ord. vom 15. Febr. 1850 § 7.
<lb/>und läßt sich namentlich in der Erklärung der Appellationsschrist
<lb/>„die Zeugen mögen vernommen werden" ein solcher Antrag nicht
<lb/>finden.

<lb/>Seine aus jener Verabredung hergeleitete exeextio doli kann
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0745.tif"
                   n="741"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0745"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0745--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels-- u. Wechselsachen. 741

<lb/>daher wegen mangelnder Liquidität im Wechselproceß auch in die- 
<lb/>ser Instanz keine Berücksichtigung finden.

<lb/>§ 39. A. G.-O. 1. 27.

<lb/>Diese Erwägung führt zur Bestätigung des ersten Erkennt- 
<lb/>nisses.

<lb/>Die vom Verklagten gegen diese Urtel eingelegte Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde hat das Reichs-Oberhandelsgericht aus folgenden
<lb/>Gründen zurückgewiesen.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde geht bei ihrem ersten Angriff von
<lb/>einer unrichtigen Voraussetzung aus.

<lb/>Der Appellationsrichter hat bemerkt, die exceptio excussio-
<lb/>nis realis sei der Allg. D. Wechsel-Ordnung fremd; und dieser
<lb/>Bemerkung hinzugefügt.

<lb/>cfr. § 281 des H.-G.-B.

<lb/>Den Art. 28 Al. 1. der Allg. D. Wechsel-Ordnung hat
<lb/>er weder allegirt, noch so viel ersichtlich, seiner Bemerkung über- 
<lb/>haupt zu Grunde gelegt. Er kann ihn also auch nicht durch un- 
<lb/>passende Anwendung verletzt haben.

<lb/>Ferner am Schlüsse der Klage-Beantwortung hatte Implorant
<lb/>eingewendet, der Kläger müsse sich auch, abgesehen von einer Ver- 
<lb/>einbarung, wegen der Wechselforderung zuerst an das dafür bestellte
<lb/>Pfand halten; nur wenn er diesem Pfände entsagt habe, könne er
<lb/>das übrige Vermögen des Schuldners angreifen. Offenbar hatte
<lb/>der Implorant diesen auch in der Appellationsrechtfertigung wieder- 
<lb/>holten Einwand auf die §§ 45 ff. Allg. L.-R. Th. 1. Tit. 20
<lb/>stützen wollen. Wenn nur im Appellations-Urtheil gesagt ist,

<lb/>die exceptio excussionis realis gelte für Wechsel- 
<lb/>sachen bereits durch das Gesetz vom 11. Mai 1839 für
<lb/>aufgehoben und die §§ 45 und 47 des Allg. L.-R. Th. 1.
<lb/>Tit. 20 ständen dem Imploranten auch deshalb nicht zur
<lb/>Seite, weil dieser nicht Eigenthümer des Psandstückes sei,
<lb/>so befindet er sich mit der nunmehrigen Behauptung des Implo- 
<lb/>ranten,

<lb/>daß jene Bestimmung des Allg. L.-R. auf Wechsel- 
<lb/>sachen überhaupt unanwendbar seien,
<lb/>im Einklänge; die Rüge der Verletzung derselben durch irrige An- 
<lb/>wendung hat also keinen Grund.
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0746.tif"
                   n="742"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0746"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0746--><p/>
               <p>

                  <lb/>742 Entscheidungen des R.-O.-H -G. in Handels- u. Wechselsachen.

<lb/>Vergl. Entsch. des Bundes-Oberhandelsgerichts Bd. II.

<lb/>S. 225.

<lb/>Weiter in der Klage-Beantwortung ist eingewendet:

<lb/>a. mehrere von Eduard Zier acceptirte Wechsel (auch
<lb/>die drei eingeklagten, wie in zweiter Instanz erläutert
<lb/>würde) hätten nach der Vereinbarung des Acceptanten
<lb/>mit dem Rechts-Anwalt Schliekmann nur als Depot-
<lb/>Wechsel für die Hhpothekensorderung der 5000 Thlr.
<lb/>gelten und deshalb nicht eher eingezogen werden sollen,
<lb/>als bis die Realisirung der Hhpothekensorderung fruchtlos
<lb/>geblieben sei.

<lb/>d. Der Kläger sei von diesem Uebereinkommen unter- 
<lb/>richtet worden und wisse wie es damit stehe.

<lb/>Für die erste Behauptung ad a. waren Zeugen benannt,
<lb/>über die zweite aber (ad b.) war neben, der Benennung von
<lb/>Zeugen eventuell der Eid angetragen. Im Appellationsurtheil sind
<lb/>beide Behauptungen erwähnt, der Appellationsrichter hat aber die
<lb/>erste wegen Nichtgestellung der Zeugen, also wegen Jlliquidität
<lb/>verworfen, und sodann die zweite nicht weiter geprüft Ersichtlich
<lb/>also ist seine Meinung die gewesen, daß, wenn die Uebereinkunst
<lb/>selber unerwiesen sei, sich die angebliche Kenntniß ihr von
<lb/>selbst erledige. In dieser Richtung ist von der Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>ein Angriff nicht erhoben. Die Schlußfolgerung des Appellations- 
<lb/>richters bleibt also unerschüttert stehen. Und in der That ist die
<lb/>bloße Mittheilung an den Kläger, jene Uebereinkunst sei getroffen,
<lb/>ungeeignet, einen Dolus des Klägers zu begründen, wenn die
<lb/>Uebereinkunst selbst bestritten nicht erwiesen, also für nicht getrof- 
<lb/>fen anzusehen. Unter diesen Umständen betraf der Eides-Antrag
<lb/>des Imploranten eine unerhebliche Thatsache. Die Nichterreichung
<lb/>dieses Eides-Antrages ist also kein prozessualischer Verstoß im
<lb/>Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Declaration vom 6. April 1839.
<lb/>Dies rst um so gewisser, als abseiten des Imploranten nirgends
<lb/>gesagt ist, wann und von wem jene Uebereinkunst dem Kläger hin- 
<lb/>terbracht sein soll.

<lb/>Ferner, daß die gerichtliche Obligation nicht wie die Wechsel
<lb/>vom 20. sondern vom 19. Juli 1869 datirt ist, hat der Appella- 
<lb/>tionsrichter allerdings nicht erwähnt, aber diese Omission betrifft
</p>

               <pb facs="2084636_25+1872_0747.tif"
                   n="743"
                   xml:id="zs1-2084636_25-1872_0747"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0747--><p/>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des R.-O.-H.-G. in Handels- u. Wechselsachen. 743

<lb/>gleichfalls einen unerheblichen Umstand, denn diese Datirung für
<lb/>sich allein vermag unmöglich klar zu stellen, daß die Accepte nur
<lb/>zur Sicherung der Hypothekensorderung gegeben seien.

<lb/>Die Bemerkung weiter, die Zeugen seien in erster Instanz
<lb/>gestellt, behauptet einen Thatbestand, von dem der Appellations- 
<lb/>richter nicht ausgegangen ist, und der durch den Akteninhalt nicht
<lb/>bestätigt wird. Jene Bemerkung muß also aus sich beruhen, zumal
<lb/>sie mit einem, zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde geeigne- 
<lb/>ten Angriffe in Betreff der unterlassenen oder verweigerten Re-
<lb/>gistrirung der Anwesenheit der Zeugen nicht verbunden ist.

<lb/>Endlich: die 3 Klagewechsel tragen die Unterschrift des Klä- 
<lb/>gers als Aussteller. Als solcher, nicht als Giratar des Rechts-
<lb/>Anwalts Schliekmann, hat er die Klage erhoben. Nun steht zwar
<lb/>fest, daß er sie vom Rechts-Anwalt Schliekmann zur Ausstellung
<lb/>erhalten und daß er die Einziehung für dessen Rechnung betreibt,
<lb/>aber nirgends ist eingewendet noch hat eingewendet werden können,
<lb/>daß er nur Schein-Giratar des Wechsels (welches?) sei. Der
<lb/>Appellationsrichter hat also das „in dem Giriren des Wechsels"
<lb/>versteckte Manöver des Rechts-Anwalts Schliekmann nicht zum
<lb/>Grunde nehmen können, um die Kläger abzuweisen. Hätte er
<lb/>aber wirklich, wie Implorant behauptet, die Existenz eines Klag- 
<lb/>wechsels auf Seiten des Klägers mit Unrecht angenommen, so
<lb/>enthält die Nichtigkeitsbeschwerde weder die Aufzeigung eines pro- 
<lb/>zessualischen Verstoßes, noch die Angabe der Verletzung eines Rechts- 
<lb/>grundsatzes, welche vorhanden sein müßten, um die Annahme des
<lb/>Appellationsrichters zu beseitigen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084636_25+1872_0748.tif"
             n="744"
             xml:id="zs1-2084636_25-1872_0748"/>
         <div xml:id="d6273e70716">
            <head>Literärische Umschau</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0748--><p/>
            <p>

               <lb/>Literiirische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Vergl. Bd. I. 108, 590; II, 228; III, 352; V, 512; VII, 126; IX, 37;
<lb/>X, 171; XI, 196; XII, 149, 484; XIII, 325; XV, 385; XVIII, 374;

<lb/>XX, 25; XXIII, 182. -
</p>
            <p>

               <lb/>77. Commentar zum allgem. deut. Handelsgesetzbuche.

<lb/>von Dr. Friedrich von Hahn, Oberappellations- 
<lb/>gerichtsrath und ordentlicher Professor in Jena, Mit- 
<lb/>glied der Commission für Berathung eines allge- 
<lb/>meinen deutschen Handelsgesetzbuchs. Erster Band:
<lb/>Das erste, zweite und dritte Buch des Handelsgesetz- 
<lb/>buchs. Zweite verbesserte und mit besonderer Bezug- 
<lb/>nahme auf die Einsührungsgesetze und die neue Reichs- 
<lb/>gesetzgebung bearbeitete Auflage. Braunschweig, Druck
<lb/>und Verlag von Friedrich Vieweg und Sohn.

<lb/>„Gemeinschaft des Rechts ist nicht das geringste der geistigen
<lb/>Bande, welche ein Volk Zusammenhalten." Das weiß das deutsche
<lb/>Volk zu schätzen und ist in voller Arbeit, dieses während trüber Zeit
<lb/>durch innern Zwiespalt und äußere Einflüsse gelockerte Band aufs
<lb/>Neue zu befestigen und um die geeinigte Nation zu schlingen. Rastlos
<lb/>arbeitet die Gesetzgebung, überreich blüht die Literatur empor. Daß
<lb/>dadurch Vieles, was noch vor kurzer Zeit als vollkommen galt, lücken- 
<lb/>haft oder gar hinfällig wird, liegt in der Natur der Sache und es ist
<lb/>uns eine Freude, gerade den oben angekündigten Commentar, dessen hohe
<lb/>Bedeutung inzwischen Theorie und Praxis gebührend anerkannt haben,
<lb/>in einer neuen Auflage vor uns zu sehen, welche die hochwichtigen Er-
</p>
            <pb facs="2084636_25+1872_0749.tif"
                n="745"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0749"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0749--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>745
</p>
            <p>

               <lb/>gebnisse der letzten Jahre nachträgt und verarbeitet. Folge derselben ist
<lb/>eine bedeutende schon äußere Erweiterung des Werkes; der Herr Ver- 
<lb/>fasser schätzt dieselbe auf mehr als den dritten Theil und der vorliegende
<lb/>erste Band ergiebt ein noch größeres Verhältniß. Namentlich sind es
<lb/>die Einführungsgesetze, die in der neuen Auflage in ihren wesentlichsten
<lb/>Bestimmungen nachgetragen und berücksichtigt werden, und das Reichsge- 
<lb/>setz vom 11. Juni 1870 betreffend die Commanditgefellschaften aus
<lb/>Actien und die Actiengefellschaften.

<lb/>Die reiche Literatur der feit Erscheinen der ersten Auflage ver- 
<lb/>strichenen Jahre mit ihren bedeutenden Werken, die Rechtssprechung des
<lb/>inzwischen gegründeten Reichsoberhandelsgerichts sind überall nachgetragen,
<lb/>haben umfangreiche Umarbeitungen veranlaßt und lassen die neue Auf- 
<lb/>lage fast als ganz neues Werk erscheinen, dessen wohlverdiente Anerken- 
<lb/>nung wir in der neuerdings erfolgten Berufung des Herrn Verfassers
<lb/>in das Reichsoberhandelsgericht erblicken. Wir freuen uns derselben
<lb/>umsomehr, als ihm dadurch neuer freier Raum gegeben ist, auf der
<lb/>gewählten Bahn seine rastlose Thätigkeit weiter zu entwickeln und wir
<lb/>würden es für unbescheiden und überflüssig halten, dem Unternehmen,
<lb/>welches vom Anfang an unsre wärmste Theilnahme begleitet hat, noch
<lb/>ein besonderes Fürwort mit auf den Weg zu geben. Die Red.

<lb/>78. Borchardt, vr. S. Vollständige Sammlung der gel- 
<lb/>tenden Wechsel- und Handelsgesetze aller Länder. Erste
<lb/>Abtheilung: Die Wechselgesetze, Band I und II. Ber- 
<lb/>lin 1871. Verlag der Königl. Geheimen Ober-Hof-
<lb/>buchdruckerei. (R. v. Decker.)

<lb/>Wir begrüßen das vorliegende Werk gerade jetzt pm so freudiger,
<lb/>als unsere nationalen Errungenschaften des letztvergangenen Jahres dem
<lb/>deutschen Handel freie Bahn zu mächtiger Hebung und Ausbreitung ge- 
<lb/>brochen haben. Hat dieser schon früher zum nicht geringen Neide des
<lb/>Auslandes trotz unserer politischen Ohnmacht mehr und mehr den Erd- 
<lb/>ball umsponnen, so ist jetzt, wo der deutsche Name auch in den fernsten
<lb/>Ländern hell erklingt, wo ein verjüngtes, mächtiges deutsches Reich mit
<lb/>seinem frischen Aufstreben hinter ihm steht, zu erwarten, daß neuer Auf- 
<lb/>schwung für unfern Handel erblühen, daß er feiner fegensbringenden
<lb/>Thätigkeit immer weiteres Feld zu erringen wissen wird. Dadurch ge- 
<lb/>winnt das vorliegende Werk auch bedeutend an practischem Werthe.
<lb/>In je vollständigere Beziehung unser deutscher Handelsstand mit dem
<lb/>Auslande tritt, um so dringender wird er das Bedürfniß fühlen,
<lb/>Kenntniß von den gesetzlichen Formen zu erhalten, denen er sich im
<lb/>Auslande zu unterwerfen hat. Achtung vor dem Gesetz, auch vor dem
<lb/>des Auslandes, dieser dem deutschen Volke, wie keinem andern iune-
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0750.tif"
                n="746"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0750"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0750--><p/>
            <p>

               <lb/>746
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>wohnende Grundzug, hat ja nicht wenig dazu beigetragen, ihm die tveiten
<lb/>Bahnen zu öffnen, die es jetzt zieht und das hier zu besprechende Unter- 
<lb/>nehmen bietet ihm ein längst ersehntes Mittel, feinem Grundcharakter
<lb/>treu bleiben zu können. — Von selbst wird man schon bei Betrachtung
<lb/>des Titels auch die internationale Bedeutung des Werkes erkennen; es ist
<lb/>eine neue Anregung, den Handelsverkehr des ganzen Erdballes gleich- 
<lb/>mäßigen Grundsätzen zu unterstellen, und unsere Erfolge des letzten
<lb/>Jahres sichern der deutschen Stinnne, die jetzt mit eintritt für die bereits
<lb/>im Auslande laut gewordenen Bestrebungen, nachhaltiges Gewicht.

<lb/>Die vorliegenden beiden Bände umfassen die Wechselgesetzgebung
<lb/>des Auslandes und zwar der erste Band die deutsche Uebersetzung, der
<lb/>zweite Band den Originaltext. Wir empfehlen namentlich das Vor- 
<lb/>wort mit seinem in engem Raume gegebenen reichen Inhalte der Be- 
<lb/>achtung des Publikums. Die Sachkenntniß des Herrn Verfassers, be- 
<lb/>fähigt ihn, wie kaum einen Andern, zur Darlegung der wesentlichen
<lb/>Verschiedenheiten, welche sich durch die Gesetzgebungen der Kulturvölker
<lb/>hindurchziehen. Die Klarheit, welche seine ganze schriftstellerische Thä-
<lb/>tigkeit kennzeichnet, tritt auch -hier wieder glänzend hervor und sichert
<lb/>dem Werke auch beim nichtjuristischen Publikum eine freundliche Auf- 
<lb/>nahme. In alphabetischer Reihenfolge sind die einzelnen Länder mit
<lb/>ihrer Gesetzgebung aufgeführt, ein Jnhaltsverzeichniß giebt die Uebersicht
<lb/>derselben. Aus derselben ist zu ersehen, daß an Vollständigkeit nichts
<lb/>zu wünschen übrig bleibt. Da wo eine selbstständige heimische Gesetz- 
<lb/>gebung nicht existirt und statt deren fremdländisches Recht recipirt ist,
<lb/>wird auf dieses verwiesen, z. B. unter Aegypten, Belgien rc. Etwaige
<lb/>Zusätze und Aenderungen werden natürlich im Texte oder, wenn die- 
<lb/>selben zu unbedeutend sind, in kurzem Auszuge gegeben.

<lb/>Das in Großbritannien geltende Wechselrecht, welches zur Zeit
<lb/>noch der Codification ermangelt, wird in systematischer Darstellung vor- 
<lb/>getragen und ist, soweit es das Mutterland betrifft, von Herrn Dr.
<lb/>Karl Franck in Lübeck, soweit es sich auf die Kolonien erstreckt, vom
<lb/>Herrn Verfasser bearbeitet. Eine bunte Musterkarte bietet die Schweiz,
<lb/>die in Folge ihrer Kanton-Gesetzgebung einen unverhältnißmäßigen
<lb/>Raum im Werke in Anspruch nimmt.

<lb/>Auch für die Wissenschaft ist das Unternehmen von hoher Bedeu- 
<lb/>tung; manch tüchtiger Gelehrte hat bisher in Folge des Mangels an
<lb/>der erforderlichen Sprachkenntniß sich nur auf einem eng abgegrenzten
<lb/>Raume bewegen können und wird mit Freuden die nunmehr gebotenen
<lb/>Mittel zur Ausdehnung seiner Forschungen ergreifen. Bei der nach
<lb/>allen Seiten hin hervortretenden Bedeutung des Werkes konnte dem- 
<lb/>selben auch gewiß keine würdigere Widmung gegeben werden, als Kaiser
<lb/>Wilhelm I, dem Begründer eines neuen mächtigen deutschen Reiches.

<lb/>Tie Redaction.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0751.tif"
                n="747"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0751"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0751--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>747
</p>
            <p>

               <lb/>79. Von den Text-Ausgaben der deutschen Reichsgesetz- 
<lb/>gebung. mit Anmerkungen, welche in Berlin Verlag
<lb/>von I. Guttentag (D. Collin) 1871 erschienen sind,
<lb/>liegen uns vor:

<lb/>a. Das deutsche Reichsgesetz über die Wechselstempel- 
<lb/>steuer vom 10. Juni 1869 mit den Bundes,- resp. Reichs- und
<lb/>Landesbestimmungen, den Motiven und Reichsragsverhandlungen und
<lb/>dem Wechselstempel-Tarif, herausgegeben von Hoyer, Regierungsrath
<lb/>und Provinzial-Stempelfiscal. Die Ausgabe ist eine reichhaltige Dar- 
<lb/>stellung der Wechselstempel-Gesetzgebung; sie enthält im 1. Abschnitte,
<lb/>&lt;2. 38 bis 41 unter Anmerk. 13 die einschlagenden Bestimmungen
<lb/>des deutschen Strafgesetzbuchs und im Nachtrage S. 183—185 unter
<lb/>Anm. 6 zwei Erkenntnisse des K. Pr. Obertribunals.

<lb/>d. In einem Bändchen 1. Allgemeines deutsches Handels- 
<lb/>gesetzbuch nebst Einführungs- und Ergänzungs-Gesetzen unter Aus- 
<lb/>schluß des Seerechts. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister
<lb/>von H. Litthauer; 2. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
<lb/>Text-Ausgabe mit Anmerkungen von Dr. S. Borchardt, Geheimer
<lb/>Justizrath, Ritter rc. Der letzteren find auch das Bundesgesetz, betr.
<lb/>die Einführung der A. D. Wechselord. rc. v. 5. Juni 1869 und das
<lb/>Preuß. Einführungsgesetz vom 15. Febr. 1850 vorgedruckt. Die hand- 
<lb/>liche Form, die Uebersichtlichkeit in der Zusammenstellung und die in
<lb/>den Anmerkungen enthaltenen Entscheidungen des Reichsoberhandelsge- 
<lb/>richts machen diese Ausgabe zu einer sehr nützlichen für den Praktiker.

<lb/>In demselben Verlage und in gleichen: handlichen Format erschien
<lb/>die Preußische Concurs-Ordnung in ihrer heutigen Gestalt, das
<lb/>Anfechtungs-Gesetz vom 9. Mai 1855 und die Subhastations-
<lb/>Ordnung vom 15. März 1869. Text-Ausgabe mit Anmerkungen —
<lb/>Nachweis der Aenderungen und Ergänzungen, der Literatur und Praxis
<lb/>und Sachregister von R. Johow, Obertribunalsrath. Die An- 
<lb/>merkungen weisen zwar nur kurz, aber möglichst vollständig die auf
<lb/>den Text bezügliche Literatur und die Praxis der höchsten Gerichtshöfe
<lb/>nach. Die Redaction.
</p>
            <p>

               <lb/>80. Das allgemeine Wechsel- und Handelsrecht des deut- 
<lb/>schen Reichs. Enthaltend: Die Allgemeine Deutsche
<lb/>Wechselordnung, die Nürnberger Novellen, das Wech-
<lb/>selstempelsteuer-Gesetz, das Gesetz über Errichtung des
<lb/>obersten Handels-Gerichtshofes, das Handelsgesetzbuch,
<lb/>das Genossenschafts, sowie das Consulats-Gesetz und
<lb/>das Norddeutsche Eisenbahnbetriebs-Reglement mit
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0752.tif"
                n="748"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0752"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0752--><p/>
            <p>

               <lb/>748
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>allen hierher bezüglichen noch in Kraft gebliebenen

<lb/>landesgesetzlichen Bestimmungen sämmtlicher Staaten
<lb/>des deutschen Reiches, sowie den später ergangenen

<lb/>Ergänzungen, Deklarationen und Erläuterungen bis
<lb/>auf die neueste Zeit. Bearbeitet unv herausgegeben
<lb/>von Dr. G. M. Klette, Berlin. Verlag von Leonhard
<lb/>Simion. 1872.

<lb/>Das Werk empfiehlt sich als eine durchaus vollständige Dar- 
<lb/>stellung des Wechsel- und Handelsrechts im deutschen Reiche, wie das- 
<lb/>selbe in den erlassenen Gesetzen und Verordnungen dargeboten ist. Ur- 
<lb/>sprünglich für das Territorium des früheren norddeutschen Bun- 
<lb/>des bestimmt, wurde seine Herausgabe durch den Anschluß der

<lb/>süddeutschen Staaten überholt, deren in Kraft gebliebene landes- 
<lb/>gesetzliche — nicht bundes gesetzlichen, wie es wohl in Folge eines
<lb/>Druckfehlers S. IV des Vorwortes heißt — Bestimmungen in einem
<lb/>Nachtrage hinter Abschnitt II angefügt worden, sind, während der- 
<lb/>gleichen Bestimmungen aus den früheren Norddeutschen Bundesstaa- 
<lb/>ten der Wechselordnung und dem Handelsgesetzbuche an den bezüglichen
<lb/>Stellen als erläuternde Anmerkungen angereiht sich finden und insoweit
<lb/>die Darlegung des factischen Rechtszustandes auch zu einer über- 
<lb/>sichtlichen machen. Der Gebrauch dieses Werkes ist durch ein sehr
<lb/>genaues und übersichtliches alphabetisches Sachregister, welches auch die
<lb/>ergänzenden Bestimmungen der einzelnen Länder zu den beiden genannten
<lb/>Hauptgesetzen nachweist, sehr erleichtert. Die Redaction.

<lb/>81. In der von der Fr. Kortkampf'schen Buchhandlung
<lb/>in Berlin veranstalteten Ausgabe „Norddeutscher Bun- 
<lb/>desgesetze mit Erläuterungen" sind erschienen:

<lb/>a. „Das Gesetz v. 5. Juni 1869, betr. die Einführung
<lb/>der allgem. deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger
<lb/>Wechsel-Novellen und des deutschen Handelsgesetzbuchs als
<lb/>Bundesgesetze. Die Ausgabe enthält die obengenannten Gesetze,
<lb/>nämlich die Wechselordnung, die Nürnberger Novellen und das Han- 
<lb/>delsgesetzbuch selbst, letzteres ergänzt durch das Gesetz vom 11. Juni
<lb/>1870, und die besonderen Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten.
<lb/>Die dem Einführungsgesetze vom 5. Juni 1869 beigegebenen Motive,
<lb/>Auszüge aus dem Commissionsberichte, aus den Reden des Berichter- 
<lb/>statters sowie anderer Abgeordneter und des Bundesbevollmächtigten
<lb/>bieten ein reiches Material zum Verständniß und zur Auslegung des
<lb/>Gesetzes und lassen diese Ausgabe als eine sehr empfehlenswerthe
<lb/>bezeichnen.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0753.tif"
                n="749"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0753"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0753--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>749
</p>
            <p>

               <lb/>b. Die Gesetze, betr. die „Gewährung der Rechtshülfe
<lb/>und die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohns,
<lb/>beide vom 21. Juni 1869, in gleicher Weise wie das unter a erwähnte
<lb/>Gesetz aus den Materialien erläutert und zwar von Beutner, Kgl.
<lb/>Preuß. Regierungsrath. Die Redaction.

<lb/>82. Die Credit- Erwerbs- u. Wirthschaftsgenossenschaften.

<lb/>Systematische Darstellung der „Erwerbs- und Wirth-
<lb/>jchastsgenossensckaften" des (Nord)deutschen Bundes in
<lb/>fortlaufender Vergleichung mit der offenen Handels- 
<lb/>und der Actiengesellschaft und unter Berücksichtigung
<lb/>der übrigen deutschen Gesetzgebungen auf diesem Ge- 
<lb/>biete. (Nebst dem Text des Norddeutschen Gesetzes
<lb/>vom 4. Juli 1868.) Mit Genehmigung der Juristen-
<lb/>Facultät zu Göttingen herausgegeben von I. Rosen- 
<lb/>thal, Dr. utriusque juris Adolph Fritze, Freienwalde
<lb/>a. d. Oder, Barth und Fritze, Berlin, 1871.

<lb/>Der Herr Verfasser schickt der systematischen Darstellung der ge- 
<lb/>wählten Rechtsmaterie eine kurze Entstehungsgeschichte der neuen Ge- 
<lb/>nossenschaften, eine Darlegung ihres Unterschiedes von der offenen
<lb/>Handels - und der Actiengesellschaft voraus, erörtert im I. Abschnitt der:
<lb/>Begriff und die Errichtung der Genossenschaft, im II. die constituirte
<lb/>Genossenschaft, im III. die Rechtsverhältnisse derselben nach innen und
<lb/>außen, im IV. die Veränderung und Auflösung der Genossenschaft, im
<lb/>V. das Verfahren beim Concurse, im VI. die Verjährung der Klage
<lb/>gegen die Genossenschafter. Ein Abdruck des Bundesgesetzes und ein
<lb/>Sachregister schließt die 81 Seiten umfassende Monographie, eine
<lb/>ebenso klare und übersichtliche, als erschöpfende Arbeit.

<lb/>Die Redaction.

<lb/>83. Die durch die französischen MoratoriewVerfiigungen
<lb/>hervorgerufenen Regreßfragen. Bon Dr. Heinrich
<lb/>Jaques in Wien. Mit einem Anhänge, die Morato- 
<lb/>riengesetze enthaltend. Wien, 1872. Verlag der G.
<lb/>I. Manzschen Buchhandlung. (Separatabdruck aus
<lb/>der allg. österreichischen Gerichtszeitung.)

<lb/>Die Abhandlung enthält in 29 Seiten eine gedrängte Darstellung
<lb/>der Entstehung der benannten Moratoriengesetze, ihrer Auffassung im
<lb/>Auslande und Erläuterung der Fragen:
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0754.tif"
                n="750"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0754"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0754--><p/>
            <p>

               <lb/>750
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Ist es zulässig, daß der auf Regreß klagende Wechselin- 
<lb/>haber der Einwendung des Ausstellers oder Indossanten,
<lb/>wonach das Regreßrecht wegen verspäteter Protestirung erloschen,
<lb/>beziehungsweise die den Moratorienverfügungen unterzogenen
<lb/>Wechsel präjudizirt seien, die Replik der höheren Gewalt
<lb/>(vis major) entgegenstelle?

<lb/>2. Ist die Regreßpflicht der inländischen Aussteller und In- 
<lb/>dossanten nach dem einheimischen oder aber nach dem Recht
<lb/>des Zahlungsortes, im vorliegenden Falle also nach franzö- 
<lb/>sischem Rechte zu beurtheilen?

<lb/>Ein Abdruck der französischen Moratoriengesetze ist dem Schristchen
<lb/>angehängt, welches im Wesentlichen den Standpunkt des Reichsober- 
<lb/>handelsgerichts vertritt, die inzwischen reich entfaltete Literatur umfaßt
<lb/>und sich innerhalb derselben einen hervorragenden Platz bereits erwor- 
<lb/>ben hat. Die Redaction.

<lb/>84. Sammlung der Entscheidungen des Oberappellations- 
<lb/>gerichts der freien Hansestädte zu Lübeck. Herausge- 
<lb/>geben von Dr. I. F. Kierulff, Präsident des Ober-
<lb/>Appellationsgerichts der freien Hansestädte. Jahrgang
<lb/>1869. 1. Heft 1870, 2. 3. und 4. Heft 1871. (Lübeck.
<lb/>Ferdinand Grautoff.)

<lb/>Von besonderem handelsrechtlichen Interesse sind:

<lb/>Im 1. Heft, ')lo. 7, S. 29 „Anspruch auf Theilung des durch
<lb/>den Zusammenstoß zweier Schiffe entstandenen Schadens nach dem
<lb/>früheren hanseatischen Rechte. Nothwendigkeit des Causalzusammenhangs.
<lb/>No. 8, S. 45. 1. „Das Verlagsrecht an einem literarischen Erzeug- 

<lb/>nisse ist, in Ermangelung einer besonderen Verordnung über die Aus- 
<lb/>dehnung desselben, nur für eine Auslage als eingeräumt anzunehmen.

<lb/>3. Das Unterlassen alsbaldiger Beantwortung eines Geschäftsbriefes
<lb/>begründet nur da die Annahme stillschweigender Zustimmung, wo das
<lb/>Zurückhalten mit einer berechtigenden oder entgegentretenden Erklärung
<lb/>sich als Verstoß gegen die contractliche bona Mos darstellt. Nr. 9,
<lb/>S. 56. 1. „Auslegung der Vereinbarung über ein Consignationsgeschäst

<lb/>in Betreff der Frage, ob der Facturapreis als Gränze der Verkauss-
<lb/>befugniß gesetzt war. 2. Der Commissionär, welcher unter dem ihm
<lb/>gesetzten Preise verkauft hat, ist zu dem Beweise zuzulassen, daß ein
<lb/>Verkauf zu jenem Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vor- 
<lb/>nahme des Verkaufs von dem Committenten Schaden abgewendet habe.
<lb/>(H.-G.-B. Art. 363.)

<lb/>Nr. 16, S. 102. 1. Anwendung des Satzes, daß bei Berech- 

<lb/>nung der großen Havarei die Fracht soweit, aber auch nur soweit
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0755.tif"
                n="751"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0755"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0755--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>751
</p>
            <p>

               <lb/>beitragspflichtig ist, als sie für den Rheder gerettet wurde. 2. Wird
<lb/>ein befrachtetes Schiff zur Vollendung seiner Reise unterwegs unfähig,
<lb/>so ist der Rheder, wenn die Möglichkeit einer anderen Schiffsgelegen- 
<lb/>heit vorliegt, nach nordamerikanischem Recht verpflichtet, für die Weiter- 
<lb/>beförderung der Ladung auf seine Kosten zu sorgen. Damit stimmte
<lb/>das Hamburgifche Recht vor dem deutschen Handelsgesetzbuche (Art. 634)
<lb/>überein.

<lb/>dir. 22, S. 147. 2. Anwendung der Untersuchungs- und An- 

<lb/>zeigepflicht des Käufers (Art. 347 H.-G.-B.) auf den Fall, wenn die
<lb/>Waare succesiv in Abtheilungen geschickt wird, sowie wenn die Lieferung
<lb/>an einem dritten Orte erfolgt, um dort gleich weiter verladen zu
<lb/>werden. 3. Den Beweis, daß eine besondere Eigenschaft der Waare
<lb/>zugesagt, z. B. daß nach Probe gekauft worden sei, hat der sich darauf
<lb/>berufende Käufer zu führen. 4. Ist es streitig, ob die gelieferte
<lb/>Waare die vertragsmäßige Beschaffenheit habe, so trifft den Ver- 
<lb/>käufer die Beweislast, wenn der Käufer die Waare zeitig zur Dis- 
<lb/>position gestellt hat, den Käufer dagegen, wenn er sie empfangen,
<lb/>oder doch ausgenommen, und ohne genügende Constatirung ihrer Be- 
<lb/>schaffenheit darüber verfügt hat, und dann Preisminderung beansprucht.

<lb/>Nr. 27, S. 182. Ist bei einem Lieferungsvertrage die Zeit der
<lb/>Absendung vorgeschrieben, so muß, im Fall nicht Weiteres bestimmt
<lb/>worden, angenommen werden, daß, wenn zwischen dem Absende- und
<lb/>Bestimmungsorte direkte Eisenbahnverbindung stattfindet, der langsamere
<lb/>und kostspieligere Weg der Frachtfuhrbeförderung jedenfalls ausge- 
<lb/>schlossen sein solle.

<lb/>Im 2. Heft Nr. 32, S. 198. Gehört es zum Wesen der
<lb/>Societät, daß jedem Socius als solchem Berfügungsrecht über die- 
<lb/>jenigen Vermögenstheile, auf welche die für den Zweck des Unterneh- 
<lb/>mens erforderlichen Handlungen zu richten sind, zusteht?

<lb/>dir. 36, S. 226. 2. Ob und inwiefern die Beweiskraft eines

<lb/>Gutachtens, wodurch nach Art. 348 des H.-G.-B. der Zustand einer
<lb/>abgelieferten Waare festgestellt worden ist, angefochten werden kann,
<lb/>hängt von den Proceßgesetzen jedes Staates ab. 4. Zugelassene Ab- 
<lb/>lehnung einer Waarenpartie wegen Beimischung contractwidrig beschaf- 
<lb/>fener Theile derselben. 5. Der Käufer einer ihm zugesandten Waare,
<lb/>welcher nach Art. 347 des H.-G.-B. dem Verkäufer von der nicht
<lb/>contract- oder gesetzmätzigen Beschaffenheit derselben Anzeige macht,
<lb/>braucht nicht damit sofort eine Specialisirung aller einzelnen Aus- 
<lb/>stellungen zu verbinden.

<lb/>dir. 50, S. 305. Contocurrentforderung betreffend.

<lb/>Nr. 57, S. 349. 1. Bedeutung des Ladescheines nach den Be- 

<lb/>stinunungen des a. d. H.-G.-B. Wenn auch dem Institute des Con-
<lb/>nossements nahe verwandt, kann er doch nicht als eine bloße Ausdeh- 
<lb/>nung des letzteren auf den Land- und Flußtransport angesehen werden.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0756.tif"
                n="752"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0756"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0756--><p/>
            <p>

               <lb/>752
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Durch die Uebergabe des Ladescheins wird nicht, wie dies bei dem
<lb/>an Ordre gestellten Connossement nach dem D. H.-G.-B. der Fall ist,
<lb/>die Waare selbst tradirt. 3. Verfolgungsrecht des Absenders einer
<lb/>unbezahlten noch unterwegs befindlichen Waare. Dasselbe ist, wenn
<lb/>auch kein dingliches Recht, so doch im weiteren Sinne ein Recht an
<lb/>der Sache, insofern der Absender dieselbe, so lange nur der Transport
<lb/>noch nicht beendet ist, mit einer notio in rem serixtn an sich ziehen
<lb/>kann. 4. Zur Interpretation des Art. 25 snb 3 der Hamb. N. Fall-
<lb/>Ord., verbis. Wäre aber das Connossement von dem Fallita vor
<lb/>seinem Austritt an einen Dritten veräußert oder verpfändet, so ist der
<lb/>Inhabern desselben dem Ablader oder Versender vorzuziehen, und muß
<lb/>sich dieser seines Schadens an der Masse bestmöglichst erholen.

<lb/>3. und 4. Heft: Nr. 66, S. 400. Zu Art. 376 des H.-G.-B.
<lb/>1. Bei der im 1. Absatz dem Commissionär gegebenen Befugniß, die
<lb/>einzukaufende Waare selbst als Verkäufer zu liefern, (die zu ver- 
<lb/>kaufende als Käufer für sich zu behalten) ist der Auftrag der Com-
<lb/>mittenten nicht so aufzufasfen, als enthalte er zwei in event. Verbin- 
<lb/>dung stehende Vertragsofferten, sondern als ein auf einen Vertrag
<lb/>mit alternativer Verbindlichkeit gerichteter. Der Commissionär verliert
<lb/>jene Befugniß noch nicht dadurch, daß er es unterläßt, sofort bei der
<lb/>Anzeige von der Ausführung des Auftrags sich als Selbstverkäufer
<lb/>kund zu geben. Enthält jedoch die Anzeige direkt oder indirekt eine
<lb/>bestimmte Erklärung des Commisstom.rs über die von ihm getroffene
<lb/>Wahl, so darf der Committent sich daran halten und braucht sich eine
<lb/>spätere Substituirung der anderen Alternative nicht gefallen zu lasser:.

<lb/>3. Die erwähnte Befugniß kann nicht blos durch ausdrückliches Verbot,
<lb/>sondern auch durch stillschweigende Willenserklärung des Committenten
<lb/>ausgeschlossen werden.

<lb/>Nr. 67, S. 414. 2. Sind in Folge der Strandung eines

<lb/>Schiffes verschiedene darauf befindliche versicherte Waaren in Vermischung
<lb/>gerathen, so haben die einzelnen Versicherten diejenigen Waarentheile,
<lb/>welche sich nach ordentlicher mercantilischer Beurtheilung als ihnen
<lb/>gehörig ausscheiden lassen, als geborgen gelten zu lassen.

<lb/>Nr. 69, S. 131. Schadensforderung betreffend.

<lb/>Nr. 82, S. 514. Forderung betreffend.

<lb/>Nr. 85, S. 531. 1. Auslegung der in einer Chartepartie vom

<lb/>Verfrachter ertheilten Garantie, daß das Schiff eine bestimmte Anzahl
<lb/>„t0Q8 Deadweight“ tragen könne. 2. Ist es streitig, ob die
<lb/>Leistung eines Contrahenten, welche von dem andern Contrahenten ohne
<lb/>Vorbehalt angenommen worden war, einer vertragsmäßigen Zusage
<lb/>entspreche, so hat der Empfänger zu beweisen, daß, und worin die
<lb/>Erfüllung mangelhaft gewesen sei.

<lb/>Nr. 87, S. 546. Forderung betreffend.

<lb/>Nr. 89, S. 561. Daß dem Käufer oder Besteller einer aus
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0757.tif"
                n="753"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0757"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0757--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>753
</p>
            <p>

               <lb/>der Ferne abgesmwten Waare die Pflicht obliegt, für deren Conservi -
<lb/>rung selbst daun zu sorgen, wenn er gegen die Qualität Einwendungen
<lb/>zu erheben beabsichtigt, ist nicht erst durch das D. H.-G.-B. sestgestellt
<lb/>worden.

<lb/>Nr. 95, S. 607. Wo eine Bedingung des Versicherungsver- 
<lb/>trags nicht erfüllt ist, kommt es aus den Causalzusammenhang zwischen
<lb/>der Nichterfüllung und den Unfall nicht an.

<lb/>Nr. 103, S. 640. Bei marktgängigen Waaren repräsentirt im
<lb/>kaufmännischen Verkehr der jedesmalige Marktpreis den gemeinen Sach-
<lb/>werth. Wer daher vermöge eines Contractsverhältnisies wegen Nicht- 
<lb/>erfüllung oder verzögerter Lieferung Entschädigung zu fordern berechtigt
<lb/>ist, darf seiner Schadensliquidation einfach den Betrag des Markt- 
<lb/>preises zu Grunde legen. Dies gilt namentlich auch, wenn der An- 
<lb/>spruch auf Lieferung aus einem Frachtverträge herrührt.

<lb/>. Die Redaction.

<lb/>85. Das Handelsregister nach dem allgemeinen Handels- 
<lb/>gesetzbuche. Gutachten der Handelssection der Han- 
<lb/>dels- und Gewerbekammer in Prag, herausgegeben
<lb/>von Dr, Edmund Schebeck. Prag, 1866. H. Carl,
<lb/>I. Satow, vorm. k. k. Hof- Buch- und Kunsthand- 
<lb/>lung. F. A. Credner.

<lb/>Zweiter Theil dieser Sammlung. Prag 1872. C. H.
<lb/>Hunger, k. k. Hofbuchhändler.

<lb/>Der Herausgeber — wie das dem 1. Theil beigegebene Statut
<lb/>ausweist, Secretair der Handels- und Gewerbe-Kammer — ist von
<lb/>dieser mit der Herausgabe ihrer Gutachten über die Angelegenheiten
<lb/>des Handelsregisters beauftragt worden. Die Veröffentlichung ist eine
<lb/>wohl berechtigte und die Arbeit des Herrn Herausgebers eine aner-
<lb/>kenurmgswürdige und verdienstvolle. Denn die im ersten Theile ent- 
<lb/>haltenen, aus den Jahren 1863 bis 1865 herrührenden Gutachten
<lb/>und an die Verwaltungsbehörden gerichteten Vorstellung der Handels- 
<lb/>section sind ebenso interessant wie belehrend und in der bei Weitem
<lb/>größeren Zahl sehr treffend. Insonderheit beziehen sich die Aussprüche
<lb/>auf die Beurtheilung der kaufmännischen Eigenschaft derjenigen, welche
<lb/>ihre Firma anmeldeten oder sich gegen die Anmeldung sträubten, auf
<lb/>die Contraversen über die Begriffe: „Anschaffung," „Zweigniederlassung"
<lb/>und auf die aus den Ausdrücken: „Kaufmann," Umfang des Hand- 
<lb/>werksbetriebs," hergenommenen Einwendungen.

<lb/>Wir finden sie in 50 Nummern unter folgenden Rubriken:
<lb/>I. Von der Eigenschaft als Kaufmann und den übrigen Bedingungen

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht, Bd. XXV. 48
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0758.tif"
                n="754"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0758"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0758--><p/>
            <p>

               <lb/>754
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>zur Anmeldung der Firma in das Handelsregister. II. Von den
<lb/>Handelsgesellschaften. III. Bon den Zweigniederlassungen. IV. Von
<lb/>der Procura- und Handlungsvollmacht. V. Von dem Wortlaute und
<lb/>der Zeichnungsart der Firma und Procura. VI. Von der Führung
<lb/>des Handelsregisters. VII. Von der Bekanntmachung der Eintragungen
<lb/>in das Handelsregister. VIII. Ein Anhang enthält den gutachtlichen
<lb/>Bericht der Kammer über die Frage, inwiefern die im § 7 des (§in=
<lb/>sühruugsgesetzes vom 17. December 1862 z. H.-G.-B. aufgestellte
<lb/>Scala, welche die Grundlage zur Anwendung der Bestimmungen des
<lb/>H.-G.-B. über die Firmen, die Procuren, die Handelsbücher und Han- 
<lb/>delsgesellschaften auf Kaufleute enthält, nach der seit Activirung allen- 
<lb/>falls gemachten Erfahrung mit Berücksichtigung einzelner Gewerbszweige
<lb/>den Verhältnissen und Bedürfnissen entspreche. Aus der zweiten Num- 
<lb/>mer ersehen wir, daß auch die Handels- und Gewerbskammer, ent- 
<lb/>gegen der Ansicht und Entscheidung des k. k. böhmischen Oberlandes- 
<lb/>gerichtes für die Protocollirungspflicht der Apotheker eingetreten ist
<lb/>und die Zustimmung des k. k. Handelsministeriums erlangt hat, welches
<lb/>letztere jedoch — nach einer Anmerkung S. 6 — sich nicht in der
<lb/>Lage befand, auf die competent erflossene gerichtliche Entscheidung eines
<lb/>concreten Falles einzuwirken, vielmehr zu erwarten gab, daß die Frage
<lb/>durch die Parteien im Instanzenzuge an den obersten Gerichtshof
<lb/>gelangen und durch dessen Judicatur die richtige Beantwortung erhalten
<lb/>werde, evenr. den Weg der authentischen Auslegung durch die Gesetz- 
<lb/>gebung vorbehielt.

<lb/>Dagegen sind wir nicht einverstanden mit der unter 'Nr. 7 ent- 
<lb/>wickelten Ansicht, daß auch die größeren Producenten ohne Weiteres
<lb/>Kaufleute seien, (vgl. dieses Archiv, Bd. I, S. 91 bis 94, 382, 383,
<lb/>521, 579; Bd. II, S. 225; Bd. III. S. 45, 47, 55, 407. Note
<lb/>Bd. IV. Vorwort u. S. 285; Bd. VI. Vorwort; Bd. VIII. S. 209;
<lb/>Bd. XIV. &lt;5. 394. Hierbei sei die Stelle im Vorworte zu Bd. VI
<lb/>berichtigt: daß die Nürnberger Commission ein Verbot, mit eigenen
<lb/>Producten Handel zu treiben, beliebt habe. Dies ist nicht der Fall.
<lb/>Vielmehr war der Sachverhalt folgender: Von einigen Mitgliedern
<lb/>der Commission wurde in der 154. Sitzung bemerkt, daß nach dem
<lb/>Anträge des H. Referenten der Producent vom Gebiete des Handels- 
<lb/>rechts ausgeschlossen fei; das sei aber keineswegs durchgängig richtig.

<lb/>Auf dieses Bedenken sei in den: Anträge in der Anlage C. zürn
<lb/>152 Prot. Rücksicht genommen und vorgefchlagen, die Bestimmung
<lb/>aufzunehmen, daß auch derjenige als Kaufmann anzusehen fei, welcher
<lb/>Gegenstände eigener Production roh oder verarbeitet weiter veräußere.
<lb/>Pröt. S. 1273 und 1291 ff. Diesem Anträge wurde auch von meh- 
<lb/>reren Seiten beigetreten, die Debatte endigte aber damit, daß der
<lb/>erwähnte Antrag nicht weiter verfolgt, also eine ausdrückliche Bestim- 
<lb/>mung dahin, daß auch der Producent, welcher seine eigenen Producte
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0759.tif"
                n="755"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0759"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0759--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>75i&gt;
</p>
            <p>

               <lb/>weiter veräußere, als Kaufmann anzusehen sei, nicht ausgenommen
<lb/>werden solle, weil eine solche allgemeine Bestimmung zu weit führe,
<lb/>und weil die Hauptfälle großartiger Production aus andern
<lb/>Gründen unter das Handelsrecht fallen würden. Der Producent ist
<lb/>alw hiernach nicht unbedingt von der Eigenschaft eines Kaufmannes
<lb/>ausgeschlossen, sondern diese Eigenschaft hängt für ihn von besonderen
<lb/>Umständen ab.

<lb/>Derselben, uns eutgegenstehenden, Ansicht begegnen wir auch in
<lb/>sJh\ 1 des zweiten Theiles der Sammlung, dessen Herausgabe durch
<lb/>die beklagte immer weiter um sich greifende Mißverwaltung des Han- 
<lb/>delsregisters veranlaßt worden ist. Die meisten Irrungen in der Füh- 
<lb/>rung desselben betreffen, nach dem Borworte, 1. die bedingte Zeichnung
<lb/>der Firmen oder Procuren, 2. die Registrirung der Zweigniederlassungen
<lb/>mit anderen Firmen als denen der Hauptniederlassung und ohne den
<lb/>Beisatz xor procura für die zur Bertretung bestellten Personen, 3. die
<lb/>Unvollständigkeit bei der Anmeldung und Eintragung von Actiengesell-
<lb/>schaften, 4. die Registrirung von bloßen Erwerbsgenossenschaften und
<lb/>Arbeiterbildungsvereinen, 5. die amtlichen Bekanntmachungen der Ein- 
<lb/>tragungen, 6. die Löschungen. Auch die in dieser Sammlung mitge-
<lb/>theilten Gutachten :c. verdienen die größte Aufmerksamkeit.

<lb/>Wenn aber in der Borrede S. 5 wieder beklagt wird, daß es
<lb/>an einer von Amtswegen zu geschehenden Correctur der Gerichte durch
<lb/>höhere Instanzen fehle, und wenn nicht nur,, wie im 1. Theile referirt
<lb/>wird, die Ansicht des Handelsministeriums, sondern, wie es hier erscheint»
<lb/>auch die des Justizministeriums dahin geht, daß nur aus Anrufen eines
<lb/>Beteiligten ungehörige Eintragungen berichtigt und so die Uebelstände
<lb/>beseitigt werden können, so vermögen wir diese Ansicht weder nach dem
<lb/>Handelsgesetzbuche noch der Sache selbst als begründet anzusehen und
<lb/>verweisen in dieser Beziehung aus unfern Aussatz im dritten Bande
<lb/>dieses Archivs S. 164 bis 167. Nr. X. Die Redaction.

<lb/>86. Ueber die Protocoüirungsfähigkeit der Acliengesell-
<lb/>schäften.

<lb/>Auf eine an das Präsidium des k. k. Handelsgerichts in Prag in
<lb/>Nr. 3 der Volkswirthschaftlichen Blätter aus Böhmen, 1872,
<lb/>II. Jahrg., gerichtete Interpellation, welche dem Gerichte die Befragung
<lb/>der Handelskammer über die Anmeldungsgesuche von Banken u. s. w.
<lb/>vor deren Registrirung empfahl, erging von Seiten des Gerichts-Prä- 
<lb/>sidiums an die Redaction der genannten Blätter folgende Eröffnung:

<lb/>An die löbliche Redaction der Zeitschrift ,^Volkswirthschastliche
<lb/>Blätter aus Böhmen" in Prag!

<lb/>In Erledigung des Einschreitens de prüf. 19. Januar l. I.
<lb/>wird die löbliche Redaction verständigt:
</p>
            <p>

               <lb/>48*
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0760.tif"
                n="756"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0760"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0760--><p/>
            <p>

               <lb/>756
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>1. daß dem k. k. Handelsgerichte zum Behufe einer Firmaproto-
<lb/>collirung nach Vorschrift des h. Justiz-Minist.-Erlafses vom
<lb/>8. Februar 1864 Z. 803 eine Verwendung um die nöthige
<lb/>factische Auskunft an die Handels- und Gewerbekammern nur
<lb/>in dem Falle überlassen ist, wenn der Umfang und die Natur
<lb/>des Betriebes, besonders mit Rücksicht auf den Abs. 1 und 5
<lb/>des Art. 272 und den letzten Abs. des Art. 273 A. H.-G.-B.
<lb/>somit die Eigenschaft eines Gewerbsmannes als Kaufmanns
<lb/>nickt sogleich zu erkennen ist;

<lb/>2. daß ferner Actiengesellschaften als Handelsgesell- 
<lb/>schaften nach Art. 208 A. H.-G.-B. nur mit staatlicher
<lb/>Genehmigung errichtet werden dürfen und nach Art. 209 und
<lb/>210 der Gesellfchaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde
<lb/>bei dem zuständigen k. k. Handelsgerichte in das Handels- 
<lb/>register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht
<lb/>werden müssen, wobei ein Zweifel über die kauf- 
<lb/>männische Eigenschaft nach Art. 272. Abs. 2. H.-G.-B.
<lb/>nmsoweniger bestehen rann, als hierüber die höchst- 
<lb/>gewerbliche Staatsbehörde bereits erkannt hat;

<lb/>3. auf diesem Grunde die Firma der böhmischen Bau- und
<lb/>Jmmobilienbank, nachdem deren Errichtung und Statuten von
<lb/>dem k. k. Ministerium des Innern sub dato Wien am
<lb/>31. October 1871 Z. 15442 auf Grund Allerhöchster Er- 
<lb/>mächtigung genehmigt worden sind, ohneweiters iu's Han- 
<lb/>delsregister eingetragen werden mußte, abgesehen davon, daß
<lb/>diese Eintragung auch bereits im § 3 der staatlich geneh- 
<lb/>migten Statuten angeordnet worden ist.

<lb/>Präsidium des k. k. Handelsgerichtes.

<lb/>Prag, am 24. Jänner 1872. Koschin m. p.

<lb/>Die in Nr. 6 derselben Blätter in Form eines offenen Schrei- 
<lb/>bens an das Gerichtspräsidium ersichtliche interessante Kritik dieses Er- 
<lb/>lasses theilen wir in Folgendem mit:

<lb/>Wenn wir den Sinn und die Tendenz des Erlasses richtig auf- 
<lb/>gefaßt haben, so beruht der Jrrthum in zwei Voraussetzungen, von
<lb/>denen man bei der Beurtheilung der Protocollirungsfähigkeit von
<lb/>Actiengesellschaften auszugehen pflegt.

<lb/>Scheint es als Grundsatz zu gelten, daß Actiengesellschaften unter
<lb/>allen Umständen als Handelsgesellschaften anzusehen seien und daß dem- 
<lb/>gemäß der Unterschied, ob sie Handelsgeschäfte im Sinne der Art. 271
<lb/>und 272 H.-G.-B. betreiben oder nicht, gar nicht in Frage komme.
<lb/>Folgerichtig seien sie mithin (da bei Actiengesellschaften der größere
<lb/>Umfang des Betriebes als selbstverständlich vorausgesetzt ist) auch
<lb/>ohneweiters ins Handelsregister einzutragen. Mit anderen Worten,
<lb/>man scheint das, was diesfalls für den Einzelkauftnann gilt, auf Ac-
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0761.tif"
                n="757"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0761"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0761--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>757
</p>
            <p>

               <lb/>tiengesellsckaften ruckt für anwendbar zu halten. Das wäre nun frei- 
<lb/>lick ein principieller Jrrrhnm.

<lb/>Was ist eine Handelsgesellschaft? Dock nickts anderes, als eine
<lb/>Bereinigung zum Betriebe eines Handelsgewerbes. Der Art. 10
<lb/>H.-G.-B. selbst stellt diesen Begriff im Allgemeinen auf und wendet
<lb/>ihn auf einzelne Arten von Handelsgesellschaften ausdrücklich an
<lb/>(Art. 85, 150). Ein Handelsgewerbe hinwieder besteht einfach in dem
<lb/>gewerbsmäßigen Betrieb von Handelsgeschäften (Art. 4) und zwar der
<lb/>sogenannten obiectiven Handelsgeschäfte, die in dem Art. 271 und
<lb/>272 H.-G.-B. aufgezählt sind, nicht aber auch jener Geschäfte, welche
<lb/>das Handelsgesetzbuch (Art. 273 und 274) nur insofern.als Handels- 
<lb/>geschäfte anerkeitut, als sie im Betriebe des Handelsgewerbes eines
<lb/>schon bestehenden Kaufmannes Vorkommen, und die man eben
<lb/>deshalb subjective Handelsgeschäfte zu nennen pflegt.

<lb/>Ist diese Definition richtig, und sie muß es wohl sein, da das
<lb/>Gesetz selbst sie aufstellt mid die Wissenschaft ^z. B. Blaschke: Erläu- 
<lb/>terung ztnn Handelsgesetzbuche) sie unbedingt acceptirt hat, so folgt
<lb/>daraus, daß Aktiengesellschaften, deren Unternehmen nicht
<lb/>im Betriebe von Handelsgeschäften, und zwar von objec-
<lb/>tiven Handelsgeschäften besteht, als keine Handelsgesell- 
<lb/>schaften zu betrachten, mithin auch nicht in das Handels- 
<lb/>register eiuzurragen sind. Tahin würden z. B. gehören: Actien-
<lb/>gesellschafleu zur Bewirthschaftung eines Landgutes oder eines Berg- 
<lb/>werkes, weil hier das Merkmal des Kaufes oder der anderweitigen
<lb/>Anschaffung zum Begriffe eines Handelsgeschäftes mangelt, ferner Bau- 
<lb/>gesellschaften, weil der Ankauf und die anderweitige Anschaffung, sowie
<lb/>die Weiterveräußerung von unbeweglichen Sachen zufolge Art. 271—1
<lb/>H.-G.-B. ausdrücklich von dein Begriffe „Handelsgeschäfte" ausge- 
<lb/>schlossen ist, und die Verträge über unbewegliche Sachen, selbst wenn
<lb/>sie in dem Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes Vorkommen, vom Ge-
<lb/>etze (Art. 275» nicht einmal als subjective Handelsgeschäfte
<lb/>anerkannt werden.

<lb/>Daß bei dein k. t. Handelsgerichte die Attficht vertreten sein müsse,
<lb/>Acliengesellschaften seien schon eo ipso, ohne Rücksicht auf die Natur
<lb/>ihres Betriebes, zu registriren — darauf deutet der Ausdruck: „Aktien- 
<lb/>gesellschaften als Handelsgesellschaften" im Erlasse hin; das
<lb/>sind wir auch berechtigt zu folgern, weil nicht nur thatsächlich Berg- 
<lb/>baugesellschaften im Handelsregister eingetragen erscheinen, sondern weil
<lb/>der Erlaß es unuinwunden aussprickt, daß ein staatsbehördlich geneh- 
<lb/>migtes Statut ohneweiters prolocollirt werden müsse und daß die
<lb/>staatliche Genehmigung gewissermaßen schon jeden Zweifel
<lb/>über die kaufmännische Eigenschaft des betreffenden Unter- 
<lb/>nehmens ausschließe. Daß ein solcher Grundsatz nickt nur unrichtig
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0762.tif"
                n="758"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0762"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0762--><p/>
            <p>

               <lb/>758
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>sei, sondern auch zu sehr gefährlichen Consequenzen führen könne,
<lb/>wollen wir gleich Nachweisen: denn

<lb/>2. die staatliche Genehmigung bildet nach Artikel 208 H.-G.-B.
<lb/>wohl ein Factum, das vorhanden sein muß, soll eine Actiengesellschaft
<lb/>in das Handelsregister gelangen, allein das Gesetz sagt nirgends, daß
<lb/>damit schon alle Erfordernisse, die es an ein Statut stellt, als gegeben
<lb/>anerkannt werden müssen; nirgends wird das Gericht als von der
<lb/>Entscheidung der politischen Staatsbehörde abhängig erklärt, nirgends
<lb/>daher auch der selbstständigen Prüfung, ob alle im dritten Titel des
<lb/>II. Buches des Handelsgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt
<lb/>sind, überhoben. Giebt es doch sogar Bedingungen, welche erst nach
<lb/>erfolgter staatlicher Genehmigung erfüllt werden können. So gleich
<lb/>die im zweiten Absätze desselben Art. 208 H.-G.-B. enthaltene Vor- 
<lb/>schrift, daß über die Errichtung und den Inhalt des Gesell- 
<lb/>schaftsvertrages eine gerichtliche oder notarielle Urkunde
<lb/>ausgenommen werden müsse. Wenn die staatliche Genehmigung
<lb/>mit dem Aufträge erfolgt, gewisse Aenderungen an dem Statute vor
<lb/>zunehmen, kann da der allenfalls schon in Form einer Notariats-
<lb/>Urkunde zur behördlichen Bestätigung vorgelegte Statuten-Entwurf
<lb/>ohne daß die angeordneten Abänderungen in den Notariatsact einbe- 
<lb/>zogen wurden, als eintragungsfähig angesehen werden? Sind ferner
<lb/>zur Zeit der Genehmigung immer schon die zur Constituirung erfor- 
<lb/>derlichen Actien, oder, wenn im Statute darüber keine besondere Be- 
<lb/>stimmung enthalten ist, sämmtliche Actien gezeichnet, oder die, was auch
<lb/>nicht selten vorkommt, statutenmäßig als zur Constituirung vorge- 
<lb/>schriebenen Einzahlungen geleistet und kann, wenn dies nicht der Fall,
<lb/>das Gericht einer solchen Gesellschaft durch den Act der Protocollirung
<lb/>(Art. 211) die rechtliche Existenz verleihen und mit gutem Gewissen
<lb/>nach Art. 210—4 die ämtliche Bekanntmachung über die Höhe des
<lb/>Grund-Capitals veranlassen?

<lb/>Das sind alles Fälle, wo vorausgesetzt wird, daß das von der
<lb/>Staatsbehörde genehmigte Actienstatut in allen Punkten den gesetzlichen
<lb/>Anforderungen entspricht. Wie aber, wenn dabei von der politischen
<lb/>Behörde irgend ein wesentliches Gebrechen, z. B. der Mangel einer
<lb/>Bestimmung über den Sitz der Gesellschaft, über den Umstand, ob die
<lb/>Actien auf den Namen oder den Inhaber lauten, über das Organ,
<lb/>welches den Vorstand der Gesellschaft zu bilden hat, u. dgl. übersehen
<lb/>worden wäre? Die Redaction.

<lb/>87. Die Börsengeschäfte. Ein Vortrag, gehalten in dem
<lb/>literarisch-geselligen Verein in Mannheim den 24. Mai
<lb/>1870 von Dr. Ladenburg. Mannheim 1871.
<lb/>Druck von I. Ph. Walther.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0763.tif"
                n="759"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0763"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0763--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>759
</p>
            <p>

               <lb/>In ansprechender, klarer und populärer Weise schildert der Herr
<lb/>Verfasser den großen Umfang und die tief eingreifende Wirkung der
<lb/>Börsengeschäfte sowie das Börsen-Publikum, betrachtet und erklärt dann
<lb/>die einzelnen Börsengeschäfte als 1. das Lieferungsgeschäft, 2. das
<lb/>Prolongationsgeschäft, 3. das Prämiengeschäft und 4. das Stellgeschäft
<lb/>und weist schließlich den Unterschied zwischen den Börsengeschäften und
<lb/>den Spielen und Wetten, hieraus aber auch die Zulässigkeit der
<lb/>Klagen aus den Börsengeschäften nach. Die Redaction.

<lb/>88. Handelspolitische Ausgaben nach dem Kriege und

<lb/>bei der Annexion des „General-Gouvernements Elsaß."
<lb/>Von Dr. W. H. Eras. 1871. Berlin, Fr. Kortkampf.

<lb/>Der Herr Verfasser tritt vom freihändlerischen Standpunkte für
<lb/>die sofortige Aufnahme des wiedergewonnenen Landes in den Zoll- 
<lb/>verein unter scharfer und gründlicher Widerlegung der schutzzöllnerischen
<lb/>Gutachten ein. Die Redaction.

<lb/>89. General-Register zu den ersten fünf Jahrgängen des
<lb/>Bundes- bez. Reichs-Gesetzblattes 1867 bis
<lb/>mit 1871 unter Beigabe der zu einzelnen Gesetzen
<lb/>erschienenen Commentare und sonstigen wissenschaftlichen
<lb/>Elaborate. Herausgegeben von Kleinschmidt, Hof- 
<lb/>rath rc. Dritte Auflage. Leipzig, Serbische Verlags- 
<lb/>buchhandlung, 1872.

<lb/>Eine Zusammenfassung der fünf vorhandenen Special-Register zu
<lb/>den Bundes- resp. Reichsgesetzverhandlungen in ein Register unter
<lb/>Anwendung sicherer Schlagworte entspricht an und für sich schon dem
<lb/>Bedürfnisse. Die Arbeit ist aber dadurch noch verdienstlicher geworden,
<lb/>daß der Herausgeber denjenigen Gesetzen, zu welchen Commentare und
<lb/>sonstige wissenschaftliche Elaborate erschienen sind, auch diese angereiht,
<lb/>also zugleich ein Register über die betreffende Literatur gebracht hat.

<lb/>Die Redaction.

<lb/>90. Einem Anträge der Palm u. Enke'schen Verlagsbuch- 
<lb/>handlung gern entsprechend bringen wir nachfolgenden
<lb/>Artikel auch hier zum Abdruck:

<lb/>Die Genossenschaftsgesetzgebuug in Deutschland.

<lb/>Unter diesem Titel ist soeben aus der Feder eines auf diesem
<lb/>Felde anerkannt gewiegten Autors, des o. ö. Prof, der Rechte vr. v.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0764.tif"
                n="760"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0764"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0764--><p/>
            <p>

               <lb/>760
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>Sicherer, ein 334 Seiten umfassender „Commentar zu dem
<lb/>Reichsgesetze über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und
<lb/>Wirthsckaftsgenossenschaften unter Berücksichtigung des bayerischen
<lb/>Genossenschaftsgesetzes" im Palm u. Enke'schen Verlage zu Erlangen
<lb/>erschienen, „der einem großen Publikum gar nicht warm genug empfoh- 
<lb/>len werden kann," wie ein competenter Beurtheiler in der Beilage
<lb/>zn Nr. 39 der Augsburger Abendzeitung vom 8. Febr. d. I. hervor- 
<lb/>hebt, nachdem er sich über den Gegenstand selbst wie folgt geäußert:
<lb/>„Es giebt wohl in unserer Zeit der mit wahrer Dampfgeschwindigkeit
<lb/>sich entwickelnden Fortschritte auf allen Gebieten des großen Weltver- 
<lb/>kehrs kein Thema, welches an sich wichtiger und zukunftsverheißender
<lb/>und zugleich mit Rücksicht auf die „Internationale" politisch wichtiger
<lb/>wäre, als das der wirthschaftlichen Assoziation. Einen höchst will- 
<lb/>kommenen Beitrag selbst zur Lösung der einschlagenden überaus wich- 
<lb/>tigen legislatorisch - politischen Fragen bildet das vorliegende Werk."
<lb/>Letzteres ist zugleich auch in der vom sel. v. Dollmann begonnenen,
<lb/>jetzt vom Reichsrath von Pözl redigirten kommentirten „Gesetzgebung
<lb/>des Königreichs Bayern" enthalten 'Heft 6 von Band IV Theil 1),
<lb/>von welcher arn oben angeführten Orte bestätigt wird, daß dieselbe
<lb/>„die vollste Anerkennung nicht nur von Praktikern, sondern auch auf
<lb/>dem Gebiete der wissenschaftlichen Theorie erworben," indem in ihr
<lb/>„das allgemein Wissenschaftliche mit der Richtung auf sichere Anwendung
<lb/>in seltener Weise vereint" sei. Bon neuen Gesetzen wird das Unter- 
<lb/>nehmen so bald als thunlich vorführen: die Gemeindeordnung, das
<lb/>Gesetz über Heimalh, Verehelichung und Aufenthalt, über öffent- 
<lb/>liche Armenpflege (von Prof. Dr. Edel, welcher demnächst die
<lb/>Schlußlieferung seiner Bearbeitung des Polizei st rafgesetzbuches von
<lb/>1871 veröffentlichen wird), das deutsche Strafgesetzbuck und das
<lb/>bayer. Einführungsgesetz zu demselben (von Prof. Dr. Risch.

<lb/>Die Redaction.

<lb/>91. Deutscher Iuriften-Kalender. Uebersicht des in den
<lb/>einzelnen Staaten des deutschen Reichs und in der
<lb/>österreichischen Monarchie geltenden Rechts, mit vor- 
<lb/>zugsweiser Berücksichtigung der civilprozeßrechtlichen
<lb/>Vorschriften sowie des bestehenden Concurs- und
<lb/>Accord-Verfahrens in Handelssachen, unter Entwicke- 
<lb/>lung des Organismus der Justiz- und Verwaltungs- 
<lb/>behörden und unter Beigabe eines Verzeichnisses
<lb/>sämmtlicher Staats- und Rechtsanwälte, Notare,
<lb/>bez. Gerichtsvollzieher im Deutschen gleiche und Ge-
<lb/>sammtösterreich nach offiziellen Quellen nebst einem
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0765.tif"
                n="761"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0765"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0765--><p/>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>761
</p>
            <p>

               <lb/>für den Gebrauch auf kaufmännischen Comptoiren und
<lb/>juristischen Expeditionen eingerichteten, in allen Staaten
<lb/>anwendbaren Kalender. Unter Mitwirkung mehrerer
<lb/>Anwälte herausgegeben von Hofrath Kleinschmidt,
<lb/>Rechts-Anwalt und Notar, Kammerconsulent und Di- 
<lb/>rektor der Allgemeinen Unfall - Bersicherungsbank in
<lb/>Leipzig. 3m Anhang Darstellung industrieller, finan- 
<lb/>zieller, commercieller und politischer Einrichtungen und -
<lb/>Leistungen aller Art, welche auf das Privat- und
<lb/>öffentliche Leben Bezug haben. Redigirt von vr. G.
<lb/>Stockmann. Erste Hälfte. Verlag der Serbeschen
<lb/>Verlagsbuchhandlung. Leipzig, 1872.

<lb/>Dieser Kalender empfiehlt fick durch seinen reichen Inhalt dem
<lb/>Anwalt sowohl als auch dem mit Rechtssachen nur einigermaßen ver- 
<lb/>trauten Geschäftsmanne, die, wenn sie Interessen in einem andern
<lb/>Staate zu verfolgen haben, wenigstens in den am öftersten vorkom- 
<lb/>menden Fragen in dein Kalender Rath finden werden.

<lb/>Die Redaction.

<lb/>92. Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch (Buch 1—4)
<lb/>nebst ergänzenden Gesetzen. Unter Berücksichtigung
<lb/>der Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgcrichts
<lb/>mit erläuternden Anmerkungen und Sachregister heraus- 
<lb/>gegeben von Hugo Keyßner, Stadtgerichtsrath in Ber- 
<lb/>lin. Berlin 1872, Karl Heymanns Verlag.

<lb/>Wir freuen uns, abermals in unferm Literaturbericht eine neue
<lb/>Arbeit des geehrten Herrn Verfassers einregistriren zu können, die
<lb/>namentlich dem Praktiker sehr willkommen sein dürfte. Es ist eine
<lb/>handliche Ausgabe des Handelsgesetzbuches, die trotz ihres geringen
<lb/>räumlichen Uinfauges und ihres kleinen Formates ein überaus reiches
<lb/>Material enthält und bald zum Liebling der Handelsrichter tverden
<lb/>dürfte. Sie umfaßt außer dem Handelsgesetzbuche noch:

<lb/>1. Das Reichsgesetz vom 5. Juni 1869, betr. die Einführung
<lb/>der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger
<lb/>Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches
<lb/>als Reichsgesetze.

<lb/>2. Das Reicksgesetz vom 11. Juni 1870, betr. die Kommandit- 
<lb/>gesellschaften auf Actien und die Actiengesellsckaften.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0766.tif"
                n="762"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0766"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0766--><p/>
            <p>

               <lb/>762
</p>
            <p>

               <lb/>Literarische Umschau.
</p>
            <p>

               <lb/>3. Das Gesetz vom 12. Juni 1869, betr. die Errichtung eines
<lb/>obersten Gerichtshofs für Handelssachen.

<lb/>4. Das Gesetz vom 7. Juni 1871, betr. die Verbindlichkeit zmn
<lb/>Schadensersatz für die beim Betrieb von Eisenbahnen, Berg- 
<lb/>werken rc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen.

<lb/>5. Das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands.

<lb/>6. Das Preuß. Einführungsgesetz zum Allgemeinen deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuche.

<lb/>7. Die allgemeinen Bedingungen für die Geschäfte an der Ber- 
<lb/>liner Fonds-Börse.

<lb/>Den Schluß bildet ein Nachtrag zu Art. 44 des H.-G.-B. und
<lb/>ein Sachregister.

<lb/>Aus dieser Inhaltsübersicht ergiebt sich, daß der Handelsrichter,
<lb/>namentlich der Preußische, sämmtliches wesentliches Gesetzmaterial
<lb/>mit dem Buche in der Hand hat; es bringt aber nicht allein den
<lb/>Text der Gesetze, sondern auch einen gedrängten Literaturnachweis
<lb/>und eine reiche Fülle von Anmerkungen und Erläuterungen, insbeson- 
<lb/>dere Verweisungen auf die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>bei den am häufigsten in Gebrauch kommenden Artikeln.

<lb/>Einer Empfehlung bedarf die Arbeit nicht weiter; der Inhalt
<lb/>und der Name des unermüdlich thätigen, den Stoff vollständig beherr- 
<lb/>schenden Herrn Verfassers bahnt dem Buche von selbst einen Weg,
<lb/>auf weleben es unsere besten Wünsche begleiten. Die Redaction.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084636_25+1872_0767.tif"
             n="763"
             xml:id="zs1-2084636_25-1872_0767"/>
         <div xml:id="d6273e72704">
            <head>Sachregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0767--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister über den fünfundzwanzig sten Band dieses Archivs.
</p>
            <p>

               <lb/>(Die Zahlen bedeuten die Seiten.)
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Ablieferung, Bedeutung dieses
<lb/>Wortes in Art. 347 des H--G.-B.,
<lb/>495.

<lb/>— im Sinne des Art. 347 erfolgt
<lb/>durch Einhändigung des Fracht- 
<lb/>briefes, 325.

<lb/>Ablieferungsort s. Waare.

<lb/>Abnahme erkaufter Waaren,
<lb/>Klage auf dieselbe, 247.

<lb/>Abwesende, Perfection eines Ge- 
<lb/>schäfts unter solchen, 323.

<lb/>Acceptation eines Wechsels,
<lb/>wenn der Ehemann einen von seiner
<lb/>Ehefrau auf ihn gezogenen, an eigne
<lb/>Ordre gestellten Wechsel acceptirt,
<lb/>so liegt hierin die Erklärung der
<lb/>ehemännlichen Genehmigung' nicht
<lb/>nnr zur Ausstellung, sondern auch
<lb/>z. Weiterbegebnng d. Wechsels, 697.

<lb/>Actiengesellschaft, s. Vertrag.

<lb/>Adhäsion. — Verletzte Anzeige-
<lb/>Pflicht, 675.

<lb/>Agent, rechtliche Stellung desselben.
<lb/>Ueberschreitung der Vollmacht ist
<lb/>für den Auftraggeber unverbindlich,
<lb/>sobald der Dritte nach den Umstän- 
<lb/>den verpflichtet war, sich nach der
<lb/>Vollmacht, bezw. ihrem Umfang zu
<lb/>erkundigen. Fragen der stillschwei- 
<lb/>genden Ratihabition, 274.

<lb/>Anerkenntnißvertrag, zur Lehre
<lb/>von demselben, insbesondere im kauf-
<lb/>männichen Berkehrsleben, 474.

<lb/>Anerkennung, stillschweigende des
<lb/>Contocurrents durch Fortsetzung des
<lb/>Geschäfts ohne Monitur, 308; s.
<lb/>Kaufvertrag.
</p>
            <p>

               <lb/>Angaben, objectiv unwahre über er- 
<lb/>hebliche Punkte berechtigen zur An- 
<lb/>nahme der wissentlich unrichtigen
<lb/>Erklärung, 366. Die Wissentlichkeit
<lb/>der Unwahrheit der abgegebenen
<lb/>Antwort und der Zweck der Beein- 
<lb/>flussung der Versicherungsgesellschaft
<lb/>genügen zur Vernichtung des Ver- 
<lb/>trags, 367. Ursächlicher Zusam- 
<lb/>menhang zwischen den Verschwei- 
<lb/>gungen und dem Tode des Ver- 
<lb/>sicherten ist nicht nöthig, 367.

<lb/>— fälschliche, s. Einrede des Betrugs.

<lb/>Anmeldeschein, s. Lebensversiche- 
<lb/>rungsvertrag.

<lb/>Annahme, nachträgliche, s. Waare
<lb/>beanstandete.

<lb/>Annahmeverweigerung, s. Waa-
<lb/>renlieferung.

<lb/>Ansegelung, s. Schadensklage.

<lb/>Anweisung an Zahlungsstatt,
<lb/>s. Rechtswandlung, subjective.

<lb/>Anzeigepflicht, 260, 413.

<lb/>Anzeigepflicht, verletzte, 675.

<lb/>Anzeigepflicht des Käufers, s.
<lb/>Kaufgeschäft.

<lb/>Anzeigepflicht des Versiche- 
<lb/>rungsnehmers, 366.

<lb/>Anzeigepflicht des einen Con- 
<lb/>tra heuten an den im Verzüge
<lb/>befindlichen andern Contrahenten
<lb/>bleibt aufrecht, auch wenn letzterer
<lb/>schon vorher seine Absicht der Nicht- 
<lb/>erfüllung kundgegeben hätte, 57.

<lb/>Appella'tions'summe, es genügt,
<lb/>wenn das Vorhandensein derselben
<lb/>ei actis erhellet, 572.

<lb/>Attraetionskraft eines in schneller
<lb/>Fahrt begriffenen Schraubendam-
</p>
            <pb facs="2084636_25+1872_0768.tif"
                n="764"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0768"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0768--><p/>
            <p>

               <lb/>764
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>pfers. Die Kenntniß vom Maaße
<lb/>derselben muß jeder Schiffsführer
<lb/>in Betreff des eigenen Schiffes be- 
<lb/>sitzen und anweirden. Beweislast, 603.

<lb/>Auflösung, stillschweigende eines
<lb/>Waarenkaufes, 382.

<lb/>— angebliche eines Commissiousver-
<lb/>hältnisses, 350.

<lb/>Ausklagung einzelner Creditposten,
<lb/>wann sie auch während der Dauer
<lb/>eines Contocourrant - Verhältnisses
<lb/>statthaft ist? 466.

<lb/>A u f l ö s b a r k e i t einer Handelsgesell- 
<lb/>schaft im Falle des dritten Abs.,
<lb/>Ziff. 2 Art. 125 d. a. d. H.-G.-B.
<lb/>auch der Handelsfrau gegenüber. 379.

<lb/>Ausschluß, vertragsmäßiger aller
<lb/>ordentlichen und außerordentlichen
<lb/>Rechtsmittel, s. Rechtsmittel.
</p>
            <p>

               <lb/>B.

<lb/>Bäcker sind als K.aufleute an-
<lb/>zuseben, 429.

<lb/>Barattogeschäft, 379.

<lb/>Bayern, Competenzfeststellung für
<lb/>Handelssachen daselbst, 100.

<lb/>Beanstandung, Unterlassung recht- 
<lb/>zeitige, s. Ueberseudung, vorzeitige.

<lb/>Benachrichtigung, unterlassene oder
<lb/>verspätete, s. Schadenersatz.

<lb/>Berge- oder Hülfslohu, Aus- 
<lb/>messung desselben, 410, Größe des- 
<lb/>selben 410.

<lb/>Bergung oder Hülfsleistung inSee-
<lb/>noth? 410.

<lb/>Berliner M a k l e r, s. Echlußscheine.

<lb/>Besi tziibertragung, s. Pfaudobject.

<lb/>Betrug, s. Verschweigen.

<lb/>Blancoindossament, s. Wechsel.

<lb/>Blumenzwiebel, rechtli che Natur
<lb/>des Kaufes von Zwiebeln, die zur
<lb/>Blumenzucht bestimmt sind. Ver- 
<lb/>fahren für die Dispositionsstelluug
<lb/>aus einem solchen Kaufe. Entschä- 
<lb/>digungsanspruch für die Pflege der
<lb/>nachträglich als unbrauchbar oder
<lb/>fehlerhaft erkannten Zwiebel, 37.

<lb/>B ö r s e n n o t i z, Handelsusance in Be- 
<lb/>zug aus die Bedeutung der con-
<lb/>tractlichen Bezugnahme auf die
<lb/>Börsennotiz, namentlich in Bezie- 
<lb/>hung auf die Rubriken des Cours- 
<lb/>berichtes : Brief—Geld—bezahlt,422.
</p>
            <p>

               <lb/>Börsen- oder Marktpreis, Fest- 
<lb/>stellung desselben durch Schlußschein
<lb/>eines vereideten Mäklers, 386.

<lb/>Börsenusancen, in Berlin übliche,
<lb/>Zeitgeschäft nach denselben, 343, s.
<lb/>Faustpfand.

<lb/>Börsenverkehr kennt nur Käufe
<lb/>die schließlich durch Bezug regulirt
<lb/>werden sollen, 308.

<lb/>Briefmarken, der Handel mit sol- 
<lb/>chen kann als Handelsgeschäft im
<lb/>Sinne des Art. 271 stattfinden, 268.

<lb/>Bürgschafr, wann ist sie Handels- 
<lb/>geschäft oder wenigstens Handels- 
<lb/>sache? 376;

<lb/>— in Handelssachen, von welchen
<lb/>rechtlichen Bedingungen sie abhängig
<lb/>ist, 266. Ein Handelsbrauch, daß
<lb/>nur bei Stipulirung einer Delcre-
<lb/>dereprovision der für die Zahlungs- 
<lb/>fähigkeit Gutstehende als Biirge
<lb/>hafte, erscheint als unzulässig, ebd.

<lb/>— Unverbindlichkeit einer übernom- 
<lb/>menen, weil dem Bürgen vor Ueber-
<lb/>nalnne der Bürgschaft eine rele- 
<lb/>vante Tbatsache dolose verschwiegen
<lb/>worden, 625.
</p>
            <p>

               <lb/>C.

<lb/>Cedent, s. Cession.

<lb/>Cession; die Rechte aus einem mit
<lb/>einem Dritten geschlossenen Kaufe
<lb/>können cedirt werden, 315. An
<lb/>wen sich der Cessionar in diesem
<lb/>Falle zu halten hat, ebd. Wofür
<lb/>der Cedent noch zu haften hat, ebd.

<lb/>Cessionar, s. Cession.

<lb/>Charterung des Schiffes,Unter- 
<lb/>schied zwischen derselben und Zusage
<lb/>einer vollen Ladung durch bestimmt
<lb/>bezeichuetes Stückgut, 354.

<lb/>Commissionär als Eigenhänd- 
<lb/>ler, 308, s. Faustpfand.

<lb/>Cvmmifsionsverhältniß, angeb- 
<lb/>liche Auflösung eines solchen, 350.

<lb/>Committent, dessen Auftrag von
<lb/>dem Commissionär vertragswidrig
<lb/>besorgt wird, was er verlangen
<lb/>kann, 350.

<lb/>Competenzfeststellung für Han- 
<lb/>delssachen in Bayern, 100.

<lb/>Contocourrant, stillschweigendeAn-
<lb/>erkennung desselben, 308.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0769.tif"
                n="765"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0769"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0769--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>765
</p>
            <p>

               <lb/>Contocou rrantge schüft, der Be- 
<lb/>schluß eines Bankdirektoriums, die
<lb/>Zinsen lm Contocourrantgeschäft zu
<lb/>erhöhen, ist für die Geschäftsfreunde,
<lb/>welche ohne Einwand die Verbin- 
<lb/>dung fortsetzen, verpflichtend. 319.

<lb/>Contoconrrantverhältniß, zur
<lb/>Lehre von demselben. Berechtigung
<lb/>desjenigen, welchem beim Rech- 
<lb/>nungsabschlüsse ein Ueberschus; ge- 
<lb/>bührt, von dem ganzen Saldo,
<lb/>wenn gleich darunter Zinsen be- 
<lb/>griffen sind, Zinsen zu fordern.
<lb/>Anwendung der einschlagenden han- 
<lb/>delsrechtlichen Bestimmungen auf
<lb/>den Verkehr mit solchen Personen,
<lb/>die nicht als Vollkausteute zu betrach- 
<lb/>ten sind, 471.

<lb/>— Der Rechtsgrundsatz, daß wahrend
<lb/>der Dauer eines solchen eine Aus- 
<lb/>klagung einzelner Creditposteu, selbst
<lb/>wenn 'sie ans Wechseln herrühren,
<lb/>ini Laufe der Rechnungsperiode
<lb/>nicht statthaft sei, wird durch beson- 
<lb/>dere Abreden, die ihm entgegen
<lb/>stehen, ausgeschlossen, 466.

<lb/>Contometageschäft oder Kam auf
<lb/>alleinige Rechnung eines Theilha-
<lb/>bers einer zuvor bestandenen Ver- 
<lb/>einigung a conto nieta? 299. Bei- 
<lb/>ladung eines Bevollmächtigten zum
<lb/>Streite, ebd.

<lb/>C o n v e n t i o n a l st r a f e, Unterschied
<lb/>zwischen dieser und I-ex commis-
<lb/>soria, 422.

<lb/>D.

<lb/>Decklulg, der auswärtige Käufer
<lb/>muß, wenn er beziehen will, den
<lb/>Commissionär in Besitz derselben
<lb/>setzen, 343.

<lb/>Deleredereprovisiou, s. Bürg- 
<lb/>schaft in Handelssachen.

<lb/>Depots, Privilegium der auglo-
<lb/>öfterreichischen Bank, sich aus den- 
<lb/>selben für ihre Forderungen vor
<lb/>allen andern Gläubigern durch Ver- 
<lb/>kauf au der Börse 'ohne vorherge- 
<lb/>gangenes gerichtliches Einschreiten
<lb/>zahlhaft zu machen, 319.

<lb/>Deviation — Zweckreisen — Con- 
<lb/>demnatio» — während des Pro- 
<lb/>cessis eingetretene Insolvenz einer
<lb/>Partei, 662.
</p>
            <p>

               <lb/>Differenzgeschäfte, die s. g. in
<lb/>Staatspapreren sind klagbar, 307,
<lb/>308.

<lb/>Diffessionseid, die Vorschriften
<lb/>über die Norm desselben gehören
<lb/>nicht zu den wesentlichen Prozeß- 
<lb/>vorschriften, 680.

<lb/>Dispacheur, die Ernennung eines
<lb/>solchen geht der Geltendmachung
<lb/>von Schäden voraus, 365.

<lb/>Disposisionsstellung, 505.

<lb/>Dispositionsstellung des Käu- 
<lb/>fers, Berechtigung des Verkäufers
<lb/>be derselben. $51.

<lb/>— von Kaffee, Zeit für dieselbe;
<lb/>angeblicher Handelsgebrauch hier- 
<lb/>für, 34, s. Blumenzwiebel, Mehr- 
<lb/>sendung.

<lb/>Distanzfracht, 454.

<lb/>Domicilwechsel, bei eigenen nach
<lb/>Sicht gestellten Domicilwechseln mit
<lb/>nicht benannten Domiciliaten, ist
<lb/>der Anspruch gegen den Aussteller
<lb/>aut Zahlung der Wechselsnmme
<lb/>durch Präsentation und Protester
<lb/>Hebung im Domieil nicht bedingt.
<lb/>715. '

<lb/>Ehefrau, Ermächtigung derselben,
<lb/>für den Ehemann zu bandeln, ans
<lb/>den concurrirenden Umständen ge- 
<lb/>folgert, 446.

<lb/>Eigen Händler. Commissionär als
<lb/>solcher, 308.

<lb/>Eigeuthumserwerb, s. Empfang- 
<lb/>nahme.

<lb/>Einkaufscommission, s. Kaufge- 
<lb/>schäft.

<lb/>Einrede der eigenen Verschuldung
<lb/>des auf Schadensersatz klagenden
<lb/>Contrahenten, 339, Unterlassung
<lb/>der Vorschrift des Art. 356, ebd.

<lb/>— des nicht erfüllten Vertrages;
<lb/>Schadensersatzauspruch des Käufers
<lb/>wegen Uebernahme von Erfüllungs- 
<lb/>handlungen, welche vertragsmäßig
<lb/>dem Verkäufer obgelegen wären, 44'.

<lb/>— fehlerhafter Maaren, 257.

<lb/>— des Betrugs, auf fälschliche An- 
<lb/>gaben über den Cours verkaufter
<lb/>Werthpapiere gegründet, 23.

<lb/>Einwendung gegen die Glaubwür- 
<lb/>digkeit vernommener Zeugen, wann
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0770.tif"
                n="766"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0770"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0770--><p/>
            <p>

               <lb/>766
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>sind sie im Wechselprozeß zu berück- 
<lb/>sichtigen? 695.

<lb/>Einzelkaufmann, s. Theilhaber.

<lb/>Eisenbahnbetriebsreglement v.
<lb/>1. März 1862 vgl. mit dem vom
<lb/>Jahre 1869, 77. '

<lb/>Eisenbahnverwaltuug, Boraus- 
<lb/>setzungen der Uebernahme eines
<lb/>Gutes durch dieselbe, 81. Haftung
<lb/>derselben für die Beschädigung eines
<lb/>Gutes bei dessen Abladung durch
<lb/>ihre Bediensteten, ebd.

<lb/>— Haftung einer solchen aus dem
<lb/>Bruche der Kette eines bei der
<lb/>Uebergabe von Waareu benutzten
<lb/>Krahnens, 73, s. Schadensersatzklage.

<lb/>Empfänger hat dem Frachtführer
<lb/>gegenüber eigenes Recht; dies eigene
<lb/>Recht umfaßt auch die Entschädi- 
<lb/>gung wegen überhaupt nicht und
<lb/>wegen zu spät gelieferten Guts, 591.

<lb/>Empfangnahme, was heißt dieselbe
<lb/>in Art.' 343? 486.

<lb/>— einer abgesendeten Waare bewirkt
<lb/>das Eigenthum auf Seite des Adres- 
<lb/>saten, 19.

<lb/>Entg eld für die Abtretung von Lie- 
<lb/>fergeschäften ; die Verbindlichkeit zur
<lb/>Zahlung desselben wird durch deren
<lb/>schließlicken Erfolg nicht berührt, 3.

<lb/>Entlassung, berechtigte s ofortige
<lb/>eines Commis. Die' einmal vom
<lb/>Principal erworbene Berechtigung
<lb/>zu solcher kann nicht durch ein
<lb/>einseitiges unangemessenes Betragen
<lb/>hinterher wieder aufgehoben wer- 
<lb/>den, 390.

<lb/>Entschädigung des Schiffers, dem
<lb/>nicht die zugesagte volle Ladung
<lb/>wird, 354.

<lb/>Entschädigungsanspruch, Berech- 
<lb/>nung der Preisdifferenz für einen
<lb/>solchen aus gewöhnlichen Lieserungs- 
<lb/>geschäften, 58, s. Blumenzwiebel.

<lb/>Entstehungsort, f. Vertrag unter
<lb/>Abwesenden, 323.

<lb/>Erfüllung, eigne Bereitschaft des
<lb/>Verkäufers zu derselben, 513, s.
<lb/>Verzug.

<lb/>— Offerirung nachträglicher, 538.

<lb/>— Einfluß der Feiertage auf die- 
<lb/>selbe, 325.

<lb/>Erfüllungsort, f. Lieferungskanf.

<lb/>Erinnerungsabgabe wider den
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt von Facturen, Folgen der
<lb/>Unterlassung einer solchen, 24.

<lb/>error in substantia, Nichtigkeit des
<lb/>Kaufgeschäfts wegen eines sol- 
<lb/>chen, 523.

<lb/>Erstreckung der Gerichtsbar- 
<lb/>keit, s. Prorogation, freiwillige.

<lb/>6X66ptio non rite ackimpleti eon-
<lb/>traetus, nicht vorschriftsmäßig be- 
<lb/>schaffte Insertionen und Recl'amen
<lb/>in öffentlichen Blättern, 554; s.
<lb/>Valuta.

<lb/>Exception, Unterschied zwischen dieser
<lb/>und Leugnen des Klaggrundes, 507.

<lb/>Expromission. — Beweislast, 637.
</p>
            <p>

               <lb/>Factura, s. Erinnerunqsabqabe.
<lb/>Verzug.

<lb/>F a u st p f a n d, Veräußerung des kauf- 
<lb/>männischen, 88. Börsenusance ebd.
<lb/>Commisstonär ebd.

<lb/>— der Banquier, welcher Papier sei- 
<lb/>nes Geschäftsfreundes „im Depot"
<lb/>hat, besitzt dieselben als Faustpfand,
<lb/>319. s. Hypotheken-Urkunde.

<lb/>Feiertage, Einfluß derselben auf
<lb/>die Erfüllung, 325.

<lb/>Feststellung eines Liquidates,
<lb/>wann sie für den Cridar nicht ver- 
<lb/>bindlich ist, 683.

<lb/>Firma, unbefugter Gebrauch einer
<lb/>solchen; Rechtsverletzung hierdurch;
<lb/>Unterlassung der weitern Führung
<lb/>der Firma und Schadensersatz.
<lb/>Firmen- und Markenschutz, 432.

<lb/>Firmeninhaber, Sachlegitimation
<lb/>desselben wegen Forderungen, die
<lb/>vor seiner Firmenerwerbung ent- 
<lb/>standen sind. 233.

<lb/>Firmeuschutz, 432.

<lb/>Fiskus als Frachtführer haft- 
<lb/>bar, 263.

<lb/>Fixgeschäft, 252, 255, 256.

<lb/>— Condonirung der morn, 548,
<lb/>s. Zeitgeschäft.

<lb/>Formvörschrift, Vernachlässigung
<lb/>einer solchen ist unschädlich, wenn
<lb/>es sich um eine bloße Ordnungs- 
<lb/>vorschrift handelt, 234.

<lb/>Fracht, nach dem Course welchen
<lb/>Tages ist diejenige zu bezahlen,
<lb/>welche in einer fremden Münzsorte
<lb/>stipulirt ist? 392.

<lb/>Frachtbrief, durch Einhändigung
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0771.tif"
                n="767"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0771"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0771--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>767
</p>
            <p>

               <lb/>desselben, erfolgt Ablieferung im
<lb/>Sinne des Art. 347, 325.

<lb/>Frachtfrüh rer, Haftbarkeit eines
<lb/>den Waarentransport von den
<lb/>Bahnhöfen zu den Destinatären be- 
<lb/>sorgenden für Beschädigung des
<lb/>Gutes, 71.

<lb/>— Haftpflicht desselben durch Reg- 
<lb/>lement beschränkt, 264.

<lb/>— Fiskus als solcher haftbar, 263.

<lb/>— der böslichen Handlungsweise des- 
<lb/>selben steht grobe Nachlässigkeit
<lb/>gleich, 361, s. Empfänger.

<lb/>Frachtgeschäft auf dem Rheine,
<lb/>die Grundsätze über Havarei finden
<lb/>auch auf das Frachtgeschäft auf dem
<lb/>Rheine Anwendung, 365.

<lb/>Frachtgut, der Verkauf desselben
<lb/>wird nach dem Vereinsgüterreg-
<lb/>lement nur erlaubt, wenn die Ab- 
<lb/>gabe am Bestimmungsorte, nicht
<lb/>auch, wenn der Weitertransport
<lb/>unmöglich ist, 361. Verantwortung
<lb/>der Eisenbahnen für Verderb des- 
<lb/>selben durch ihre Nachlässigkeit, ebd.

<lb/>— Verlust desselben, 262.

<lb/>Frachtvertrag, Auslegung eines

<lb/>solcher!. Ungenaue Redaetion des
<lb/>Art. 642 H.-G.-B., 454.

<lb/>Frist, bestimmte, hat Käufer binnen
<lb/>einer solchen zu beziehen, so können
<lb/>ihm die Commissionäre, Selbstver-
<lb/>küufer schon am ersten Tage der
<lb/>Lieferungsmonate kündigen, 343.

<lb/>Fütterungskosten, Anspruch des
<lb/>redhibirenden Käufers eines Thie-
<lb/>res auf solche, 511.

<lb/>Fungibilien, s. Zinsen, gesetzliche.

<lb/>G.

<lb/>Gefahr, s. Käufer.

<lb/>Gegenforderungen, was gehört
<lb/>zur thatsächlicheu Begründung der- 
<lb/>selben, wenn ein Erkenutniß auf
<lb/>den angetrageneu Eid, oder die
<lb/>Nachlassung weiterer Ausführung
<lb/>rm Beweise gerechtfertigt erscheinen
<lb/>soll, 551.

<lb/>Gehülfen, s. Vertreter.

<lb/>Genehmigung, ehemännliche, s.
<lb/>Acceptati'on eines Wechsels.

<lb/>— stillschweigende empfangener Maa- 
<lb/>ren, 383.

<lb/>— stillschweigende, welche in der An-
</p>
            <p>

               <lb/>nahnre und Verwendung des Kauf- 
<lb/>objectes liegt, ist kein Hinderniß zu
<lb/>späterer Rüge der Waare, 498.

<lb/>Gerichte, s. Zuständigkeit.

<lb/>Gefammtliteratur, s. Uebersicht.

<lb/>Geschäft, Perfeetion eines solchen
<lb/>unter Abwesenden, was dazu erfor- 
<lb/>derlich ist, 323.

<lb/>Gesellschafter; ist bedungen, daß
<lb/>ein solcher eingebrachte Fahrnisse
<lb/>im Stücke zurücknimmt, so schuldet
<lb/>er der Masse deren Anschlaqs-
<lb/>werth, 295.

<lb/>— wenn ein solcher Geschäftsaus- 
<lb/>stände als Theil seiner Einlage
<lb/>einbringt, so haftet er bei der Aus- 
<lb/>einandersetzung fiir ihre Beibring-
<lb/>lichkeit, 295.

<lb/>— wenn die Liquidatoren einer offe-
<lb/>nen Handelsgesellschaft einen An- 
<lb/>spruch eines Gesellschafters gegen
<lb/>den andern unberücksichtigt lassen,
<lb/>so steht dem betreffenden Gesell- 
<lb/>schafter eine selbstständige Klage
<lb/>auf Anerkennung dieser Ansprüche
<lb/>zu, 295.

<lb/>— zu den wesentlichen Verpflichtungen
<lb/>eines solchen gehört die Erstattung
<lb/>regelmäßiger Reiseberichte an sein
<lb/>Haus und die pünktliche Einsen- 
<lb/>dung des Jncasso, 294.

<lb/>— über das Verhältniß derselben
<lb/>unter sich, 378.

<lb/>Gesellschaftsarzt, Erklärung eures
<lb/>solchen über den Befund des Ver- 
<lb/>sicherungsnehmers , welche Bedeu- 
<lb/>tung dieselbe für den Bestand des
<lb/>Vertrags hat, 367.

<lb/>Gewerbsmäßigkeit, s. Handels- 
<lb/>mann.

<lb/>Glaubwürdigkeit, Einwendungen
<lb/>gegen die Glaubwürdigkeit vernom- 
<lb/>mener Zeugen sind im Wechsel-
<lb/>proceß nur. dann zu berücksichtigen,
<lb/>wenn sie durch Urkunden, Eideszu-
<lb/>schiebung oder Aussagen solcher
<lb/>Zeugen, die sogleich zur Stelle ge- 
<lb/>bracht sind, dargethan rverden, 695.

<lb/>Gutachten, Bedeutung und Trag- 
<lb/>weite des Gutachtens der kauf- 
<lb/>männischen Mitglieder der Handels- 
<lb/>gerichte Wer das Vorhandensein
<lb/>von Handelsgebräuchen, insbeson- 
<lb/>dere nach königl. sächs. Recht, 420.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0772.tif"
                n="768"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0772"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0772--><p/>
            <p>

               <lb/>768
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>H

<lb/>Häusermakler, über Belohnung
<lb/>eines solchen nach Mannheimer Orts- 
<lb/>übung, 280. Spateres Abgehen vom
<lb/>Vertrag alterirt den Anspruch des
<lb/>des Maklers aus seine Gebühr nicht,
<lb/>ebd.

<lb/>Haftbarkeit, sammtverbiudliche der
<lb/>einzelnen Theilnehmer, wann ein
<lb/>Anspruch darauf erhoben werden
<lb/>kann, 803.

<lb/>Haftung, s. Käufer. Theilbaber.

<lb/>tamburgisches Proceßrecht, 692.
<lb/>andel, abgeschlossener über verschie- 
<lb/>denartige Artikel. — Rücktritt des
<lb/>Käufers vom ganzen Handel, weil
<lb/>der Verkäufer wegen eines derselben
<lb/>im Verzüge. — Schadensersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung. — Offerirung nach- 
<lb/>träglicher Erfüllung. — Interpella- 
<lb/>tion, 538, s. Briefmarken.
<lb/>Handelsabschluß durch Stellver- 
<lb/>treter, 429.

<lb/>Handelsfrau schließt Verträge über
<lb/>Eingehung oder Auflösung einer Ge- 
<lb/>sellschaft gültig ab, 377.
<lb/>Handelsgebrauch, s. Gutachten.
<lb/>Handelsgeschäft, s. Versicherung
<lb/>auf Gegenseitigkeit.

<lb/>Handelsmann, zum Begriffe eines
<lb/>solchen gehört die Gewerbsmäßigkeit
<lb/>der Handelsgeschäfte, 268.
<lb/>Handelsusance, Beweis einer sol- 
<lb/>chen, 374.

<lb/>— in Bezug auf die Bedeutung des
<lb/>Wortes: ^sofort" und in Bezug aus
<lb/>die Bedeutung der contractlichen Be- 
<lb/>zugnahme auf die Börsennotiz, na- 
<lb/>mentlich in Beziehung auf die Ru- 
<lb/>briken des Coursberichtes: „Brief-
<lb/>Geld—Bezahlt", 422, s. Börsennotiz.
<lb/>Sofort.

<lb/>Handlungsreisender^ Anspruch
<lb/>desselben aus Reisespesen, 447. Un- 
<lb/>treue im Dienst, ebd.
<lb/>Handlungsweise, bösliche des
<lb/>Frachtführers, derselben steht grobe
<lb/>Nachlässigkeit gleich, 361.
<lb/>Hauptvertrag, Mangel eines for- 
<lb/>mell-genügenden, wird durch Erthei-
<lb/>lung eines Pfandscheines durch den
<lb/>Pfandnehmer und Annahme desselben
<lb/>durch den Schuldner ersetzt, 477.
<lb/>Havarei, große, 365.
</p>
            <p>

               <lb/>Herausgabe von Werkzeug, s.
<lb/>Werkzeug.

<lb/>Holzgeschäft, 540.

<lb/>Hopfenhandel, s. Verkauf.

<lb/>Hülfsleistung in Seenoth oder
<lb/>Bergung? 410.

<lb/>H ü l f s l o b n, Ausmessung desselben,

<lb/>“ 410.

<lb/>Hypotheken urkunde für sich nur
<lb/>als körperliche Sache betrachtet, kann
<lb/>Gegenstand eines Faustpfandes sein,
<lb/>477.

<lb/>Ä

<lb/>Jncasso, pünktliche Einsendung des- 
<lb/>selben ist Pflicht des Gesellschafters,
<lb/>294.

<lb/>Jndossator, s. Wechsel.

<lb/>Insertionen, nicht vorschriftsmäßig
<lb/>beschaffte in öffentlichenBlättern,554.

<lb/>I n st a u z e n z u g in Handelssachen
<lb/>nach den Gesetzen des Fürstcnthums
<lb/>Reuß älterer Linie, 419. -

<lb/>Jrrthum über die Person des Waa-
<lb/>renkäufers, kein Grund zur Anfech- 
<lb/>tung des Kaufs behufs der Weiter- 
<lb/>begebung der Waare an einen Con-
<lb/>currenten des Käufers, 331.

<lb/>8t.

<lb/>Käufer, welcher gegen Tratte des
<lb/>Verkäufers gekauft bat, braucht die
<lb/>unter Nachnahme gesandte Waare
<lb/>nicht anzunehmen, 328.

<lb/>— Haftung desselben für die Gefahr
<lb/>hinsichtlich einer verkauften, aber
<lb/>noch nicht übergebenen Sache, 10,
<lb/>s. Verzug des Käufers.

<lb/>Kaffee, s. Dispositionsstellung.

<lb/>Kauf, 382.

<lb/>— nach Probe, 260.

<lb/>— nach Probe, bei demselben liegt dem
<lb/>Empfänger der Beweis des betr.
<lb/>Mangels, bez. der Nichtprobemäßig
<lb/>keit ob, 385.

<lb/>— behufs der Weiterbegebung der
<lb/>Waare an einen Concurrenten des
<lb/>Verkäufers ist wegen Jrrthum des
<lb/>letzteren über die Person des wahren
<lb/>Käufers nicht anfechtbar, 331, s.
<lb/>Blumenzwiebel.

<lb/>Kaufgeschäft oder Einkaufseommis-
<lb/>sion? — Welches Gewicht ist der
<lb/>Auffassung der Contrahenten selbst
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0773.tif"
                n="769"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0773"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0773--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>769
</p>
            <p>

               <lb/>über die rechtliche Natur des zwischen
<lb/>ihnen abgeschlossenen Geschäfts bei- 
<lb/>zulegen? Bestimmung des Kauf- 
<lb/>preises. Anzeigepflicht des Käufers,
<lb/>der von dem in Art. 355 des allg.
<lb/>deutsch. H.-G.-B. statuirten Wahl- 
<lb/>recht Gebrauch machen will, an den
<lb/>säumigen Verkäufer und Gewährung
<lb/>einer angemessenen Frist zur Nach- 
<lb/>holung der Ueoergabe der verkauften
<lb/>Waaren, falls ein Stichtag oder eine
<lb/>bestimmte Frist für die' Lieferung
<lb/>nicht bedungen ist. Zahlung des
<lb/>Kaufpreises 'bei der Uebergabe der
<lb/>Waare. Wenn der Verkäufer sich
<lb/>der Uebergabe überhaupt weigert, so
<lb/>bedarf es keiner Oblation des Kauf- 
<lb/>preises Seiten des Käufers, um ihn
<lb/>in Verzug zu setzen. Umfang des
<lb/>Schadensersatz-Anspruches im Falle
<lb/>von Art. 355 des allg. deutsch. H.-
<lb/>G.-B., welcher Zeitpunkt ist bei Be- 
<lb/>rechnung dieses Anspruchs maaßge-
<lb/>bend? Nichtigkeit des Kaufgeschäfts
<lb/>wegen eines error in sndstantia,
<lb/>523.

<lb/>— cedirtes, s. Cession.

<lb/>Kaufpr-eis, Vereinbarung desselben

<lb/>und gleichzeitige Bezugnahme auf
<lb/>Kundenüblichkeit, ob cumulativ zu
<lb/>betrachten? 241.

<lb/>— Bestimmung desselben; Zahlung
<lb/>desselben bei der Uebergabe d. Waare,
<lb/>s. Kaufgeschäft.

<lb/>Kaufsofferte, Folgerung der Ge- 
<lb/>nehmigung einer solchen aus dem
<lb/>Empfange einer nicht bestelltenWaare
<lb/>nebst Factura, 484.

<lb/>Kaufvertrag, Anerkennung der
<lb/>fortdauernden Wirksamkeit eines
<lb/>solchen durch Besichtigung einer,
<lb/>statt der früher angezeigten, neu
<lb/>angebotenen Waare, 328.'

<lb/>Klage, redhibitorische, kann auch dann
<lb/>geltend gemacht werden, wenn an
<lb/>einer verkauften Sache eine blos
<lb/>vorübergehende Veränderung vorge- 
<lb/>nommen worden ist, 19.

<lb/>Klagenverjährung, 235.

<lb/>Klag erhebung, die Aenderungder- 
<lb/>selben involvirt nicht den Verzicht
<lb/>auf den Schiedsspruch, 618.

<lb/>Kündigung des-Commisstonärs an
<lb/>den auswärtigen Kunden ist an keine

<lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht, Bd. ;
</p>
            <p>

               <lb/>bestimmte Form gebunden, 343, s.
<lb/>Frist, festbestimmte.
<lb/>Kundenüblichkeit, s. Kaufpreis.
</p>
            <p>

               <lb/>L.

<lb/>Ladung, bei nur annähernd bestimm- 
<lb/>ter ist nach Rotterdamer Uebung
<lb/>erlaubt, mit 5% bei: so bezeichnten
<lb/>Größe in Rückstand zu bleiben, 354.

<lb/>Lebensversicherungs - Vertrag,
<lb/>Anfechtung eines solchen wegen fal- 
<lb/>scher Beantwortung der im Anmel- 
<lb/>descheine gestellten Fragen von Sei- 
<lb/>ten der Versicherungsnehmer ist dann
<lb/>unzulässig, wenn es sich nicht um
<lb/>eine wissentliche Unwahrheit, sondern
<lb/>um Jrrthum und Versehen handelt.
<lb/>Da die Bedingungen des Versiche- 
<lb/>rungsvertrags und die Fragen im
<lb/>Anmeldescheine von dem Versiche- 
<lb/>rungsgeber gefaßt worden, so sind
<lb/>sie rm Zweifel zu Gunsten des Ver- 
<lb/>sicherungsnehmers auszulegen. Noth- 
<lb/>eid über den Character einer Krank- 
<lb/>heit ist unzulässig, 648.

<lb/>Legitimation bei einem durch Ge- 
<lb/>schäftsreisende abgeschlossenen Ge- 
<lb/>schäfte, 378.

<lb/>Leugnen desKlaggrundes, Unterschied
<lb/>zwischen diesem und Exception, 507.

<lb/>Lex commissoria, Unterschied
<lb/>zwischen dieser und Conventional-
<lb/>strafe, 422.

<lb/>Liefergeschäfte, s. Entgeld.

<lb/>Lieferungsgeschäst, s. Entschädi- 
<lb/>gungsanspruch.

<lb/>Lieferungskauf, Erfüllungsort bei
<lb/>demselben, 240.

<lb/>L i q u i v a t, die aufGrund des Anerkennt- 
<lb/>nisses des Massenverwalters im Con-
<lb/>course erfolgteFeststellung einessolchen
<lb/>ist im Falle der Aufhebung des Con-
<lb/>conrses durch Ausschüttung der Maste
<lb/>für den Cridar nicht verbindlich, 683.

<lb/>Liquidator einer Gesellschaft, der- 
<lb/>selbe braucht nicht unbedingt einen
<lb/>Schuldner auszuklagen, um die Un-
<lb/>beibringlichkeit festzustellen; er hat
<lb/>nur die Sorgfalt, welche er inseinen
<lb/>eigenen Angelegenheiten anzuwenden
<lb/>pflegt, zu bethätigen, 292.

<lb/>Literärische Umschau, 744.

<lb/>Literatur, s. Uebersicht.

<lb/>V. 49
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0774.tif"
                n="770"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0774"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0774--><p/>
            <p>

               <lb/>770
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>L ösckzeit. Ortsgebrauch. Ist, der
<lb/>Ladungsempfänger verpflichtet^über
<lb/>Eis zu löschen? 404.

<lb/>Lohnabzug, Unzulässigkeit desselben
<lb/>gegenüber dem Bearbeiter einer
<lb/>Waare, wenn der Besteller sie
<lb/>empfangen und nach deren Dispo- 
<lb/>sitionsstellung durch den Abnehmer
<lb/>des Letzteren ohne Verständigung
<lb/>des Verfertigers weiter über die
<lb/>Waare verfügt hat, 1.
</p>
            <p>

               <lb/>M.

<lb/>Mängel des Kaufobjectes können auch
<lb/>auch noch später vom Käufer gerügt
<lb/>werden, und ist die in der Annahme
<lb/>und Verwendung des Kaufobjectes
<lb/>an sich enthaltene stillschweigende
<lb/>Genehmigung kein Hinderniß hier- 
<lb/>bei, 498.

<lb/>Makler, Berliner, f. Zeitgeschäft.

<lb/>— vereideter, s. Börsenpreis.

<lb/>Markenschutz, 432.

<lb/>Marktpreis, s. Börsenpreis.

<lb/>Maschinenablieferung, contracts-

<lb/>widrige, analoge Anwendung des
<lb/>Art. 347 bei derselben, 248.'

<lb/>Massengüter, welche thalwärts an- 
<lb/>geführt werden und herwärts transi-
<lb/>tiren, werden nach Rotterdamer
<lb/>Uebung nur dann nachgewogen,
<lb/>wenn Absender dies speciell verlangt,
<lb/>354.

<lb/>Mehrsendung, wenn bei einer
<lb/>theilbaren Waarenlieferung von dem
<lb/>Verkäufer die Minderung der Mehr- 
<lb/>sendung auf das vertragsmäßige
<lb/>Quantum gestattet wird, so ist der
<lb/>Käufer zur Dispositionsstellung des
<lb/>Ganzen nicht mehr befugt, 35.

<lb/>Minderjähriger, ist die Fähigkeit
<lb/>eines solchen zum Handelsbetriebe
<lb/>nach dem Gesetze seiner fernen Hei-
<lb/>marh oder seines Aufenthaltes zu
<lb/>beurtheilen, 268.

<lb/>Mitcontrahent, über seine Ver- 
<lb/>pflichtung, über seine Verhältnisse
<lb/>den andern Theil aufzuklären, 634.

<lb/>Monitur, Einrede verspäteter, 501.

<lb/>Mora des Verkäufers, 403.

<lb/>— Condonirung derselben, 548.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachfrist, welche Natur des Ge- 
<lb/>schäfts entbindet von der Pflicht zur
<lb/>Bewilligung der Nachfrist des Art.
<lb/>356 des H.-G.-B.? Wie ist die
<lb/>Angemessenheit der Nachfrist zu be- 
<lb/>urtheilen? 519.

<lb/>Nachlässigkeit, grobe, steht der
<lb/>böslichen Handlungsweise des Fracht- 
<lb/>führers gleich, 361.

<lb/>Nichterfüllung, Schadensersatz
<lb/>wegen derselben, 538.

<lb/>Nichtprobemäßigkeit, Beweis
<lb/>derselben liegt dem Empfänger bei
<lb/>dem Kaufe nach'Probe ob, 385.

<lb/>Notheid, s. Lebensversicherungsver- 
<lb/>trag.

<lb/>Nova, Einfluß in zweiter Instanz
<lb/>beigebrachter, 692.

<lb/>Nummern-Aufgabe, s. Prämien- 
<lb/>geschäft.
</p>
            <p>

               <lb/>O.

<lb/>Ordre des Absenders für den Fracht- 
<lb/>führer, Aenderung derselben, 263.
</p>
            <p>

               <lb/>P.

<lb/>Per sectio n eiues Geschäfts unter
<lb/>Abwesenden, zu derselben ist nicht
<lb/>nur die Annahme des Offerts, son- 
<lb/>dern auch die Kenntniß des Offe-
<lb/>ranten von der Acceptati on des Ob- 
<lb/>laten erforderlich, 323.

<lb/>Pfandobject, wo chas Landesgesetz
<lb/>für die Besitzübertragung einzelner
<lb/>Arten von Pfandobjecten besondere
<lb/>Förmlichkeiten vorschreibt, müssen
<lb/>diese auch dann erfüllt werden, wenn
<lb/>es sich um eine handelsgeschäftliche
<lb/>Verpfändung handelt, 477, s. Pfand- 
<lb/>schein.

<lb/>Pfandschein, Ertheilung eines sol- 
<lb/>chen durch den Pfandnehmer und
<lb/>die Annahme desselben durch den
<lb/>Schuldner ersetzt nach preußischem
<lb/>Rechte nur den Mangel des formel- 
<lb/>genügenden Hauptvertrags, nicht
<lb/>den Mangel des formel-genügenden
<lb/>Pfandvertrags, 477.

<lb/>Photographische Abbildungen, 305.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0775.tif"
                n="771"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0775"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0775--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister. 771
</p>
            <p>

               <lb/>Platzqefchäft, in demselben gelten
<lb/>die Art. 347 u. 349, 330.

<lb/>Prämien ge sch äst, dasselbe enthält
<lb/>eine Versicherung gegen den Verlust
<lb/>der aus dem Steigen oder Fallen
<lb/>der Course entsteht, 308. Das
<lb/>Prämiengeschäst hat Fixcharacter,
<lb/>ebd. Keine Compensation des Liefe-
<lb/>rungs- u. des Prämiengeschäfts, ebd.

<lb/>— Rücktritt von einem solchen wegen
<lb/>nicht rechtzeitig gelieferter Num-
<lb/>mern-Aufgabe, 579.

<lb/>Präsentation und Protesterhe-
<lb/>bung an einem weder durch das
<lb/>Gesetz bestimmten, noch aus dem
<lb/>Wechsel ersichtlichen Orte ist ohne
<lb/>rechtliche Wirkung, 715.

<lb/>Präsentationsfrist, s. Sicht- 
<lb/>wechsel.

<lb/>Prolongation, Bedeutung des
<lb/>börsenmäßigen, 308.

<lb/>Prorogation, freiwillige des Ge- 
<lb/>richtsstandes ist auch in Handels- 
<lb/>sachen zulässig, 225. Durch dieselbe
<lb/>kann daher die Competenz des
<lb/>Reichs-Oberhandelsgerichts ausge- 
<lb/>schlossen werden, ebd.

<lb/>Protesterhebung, s. Präsentation,
<lb/>s. Wechsel.
</p>
            <p>

               <lb/>R.

<lb/>Ratihabition, stillschweigende, s.
<lb/>Agent. Vertrag.

<lb/>Rechtsgeschäft, inwieweit ist bei
<lb/>der Klage aus dem von einem
<lb/>Stellvertreter abgeschlossenen Rechts- 
<lb/>geschäfte die Bezugnahme darauf
<lb/>erforderlich, daß derselbe in dieser
<lb/>Eigenschaft sich den Mitcontrahenten
<lb/>zu erkennen gab? 632.

<lb/>Rechtsmittel, vertragsmäßiger
<lb/>Ausschluß aller ordentlrchen und
<lb/>außerordentlichen ist statthaft, deckt
<lb/>aber wahre Nichtigkeiten nicht, 618.

<lb/>Rechts Wandlung, subjective, die
<lb/>Bestimmungen über dieselbe im
<lb/>Sinne der L.-R.-S. 1271, 2 und
<lb/>1275 und über die Anweisung an
<lb/>Zahlungsstatt finden keine Anwen- 
<lb/>dung, wenn der anweisende und der
<lb/>angewiesene Schuldner Sammt-
<lb/>schuldner sind, 285.

<lb/>Reclamen, nicht vorschriftsmäßig
</p>
            <p>

               <lb/>beschaffte in öffentlichen Blättern,
<lb/>554.

<lb/>Redhibitionsanspruch, 501.

<lb/>Resüsirung des Empfangs einer
<lb/>Waare wegen angeblich nicht con-
<lb/>tractlicher Verschiffung, 490.

<lb/>Reglement, die Haftpflicht des
<lb/>Frachtführers, beschränkendes, 264.

<lb/>ReÜchs-Oberhandelsgericht, s.
<lb/>Prorogation, freiwillige.

<lb/>Reiseberichtist wesentliche Verpflich- 
<lb/>tung des Gesellschafters, 294.

<lb/>Reisespesen, Anspruch des Hand- 
<lb/>lungsreisenden auf solche, 447.

<lb/>Rotterdamer Uebung bei nur an- 
<lb/>nähernd bestimmter Ladung mit 5%
<lb/>der so bezeichnten Größe im Rück- 
<lb/>stand zu bleiben und Massengüter,
<lb/>welche thalwärts angeführt werden
<lb/>und herwärts transttiren, nur dann
<lb/>nachzuwiegen, wenn Absender dies
<lb/>speciell verlangt, 354.

<lb/>Rückgriff, s. Spediteur.

<lb/>Rücktritt, s. Prämiengeschäft.
</p>
            <p>

               <lb/>S.

<lb/>Salair, Anspruch auf solches hat
<lb/>derjenige, welcher nach abgelausener
<lb/>Lehrzeit in dem Geschäfte des Prin-
<lb/>eipals verbleibt, 388.

<lb/>Sachlegitimation, s. Firmenm-
<lb/>haber.

<lb/>Sackleihgebühr, 251.

<lb/>Schadensanspruch wegen auftrags- 
<lb/>widrigen Verkaufes einer constgnir-
<lb/>ten Partie Hafer. Eventueller Ein- 
<lb/>fluß aus das Quantum der Scha- 
<lb/>densvergütung, wenn der Consignant
<lb/>seine Entscheidung längere Zeit in
<lb/>8U8P6N80 bleiben läßt, 573.

<lb/>— aus einem Speditionsauftrag, 564.

<lb/>— gegen den Spediteur, welcher nicht

<lb/>die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- 
<lb/>manns un Interesse seines Commit-
<lb/>tenten angewendet hat, 583. ,

<lb/>Schadensberechnung, Zeitpunkt,
<lb/>welcher derselben zu Grunde zu
<lb/>legen ist, dem zur Erfüllung ver-
<lb/>urtheilten Verkäufer gegenüber, 403,
<lb/>s. Speditionsauftrag.

<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfül- 
<lb/>lung, 538.

<lb/>— Umfang desselben wegen Nichter-

<lb/>49*
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0776.tif"
                n="772"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0776"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0776--><p/>
            <p>

               <lb/>772
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>fiittung. Justification, 394. Welchen
<lb/>hat der säumige Verkäufer zu leisten?
<lb/>399.

<lb/>— die unterlassene oder verspätete
<lb/>Benachrichtigung des Klägers von
<lb/>der Vollziehung des Verkaufs ver- 
<lb/>pflichtet unter Umständen den Ver- 
<lb/>käufer zum Schadensersatz, bewirkt
<lb/>aber keineswegs, daß nunmehr der
<lb/>unter Einhaltung der gesetzlichen
<lb/>Vorschriften vollzogene Verkauf nicht
<lb/>mehr für Rechnung des Käufers
<lb/>geschehen gilt 328.

<lb/>— Einrede der eigenen Verschuldung
<lb/>des auf Schadeusersatz klagenden
<lb/>Contrahenten, 339.

<lb/>— kann der Committent verlangen,
<lb/>wenn sein Auftrag vertragswidrig
<lb/>vom Commissionär besorgt wird,
<lb/>350, s. Spediteur.

<lb/>Schadensersatzanspruch, Umfang
<lb/>desselben und Zeitpunkt, welcher bei
<lb/>Berechnung desselben maaßgebend ist,
<lb/>s. Kaufgeschäft.

<lb/>— wegen verspäteter Lieferung der
<lb/>Waare, abgeleitet aus den Nach--
<lb/>theilen, welche durch den Verzug
<lb/>für den Käufer seinen eigenen Ab- 
<lb/>nehmern gegenüber entstanden sind,
<lb/>48.

<lb/>— Wahrung desselben bei verspäteter
<lb/>Vertragserfüllung, 54, s. Einrede.

<lb/>Schadensersatzklage gegen eine
<lb/>Eisenbahnverwaltung wegen Auslie- 
<lb/>ferung eines Gutes ohne Erhebung
<lb/>der dafür bedungenen Nachnahme,
<lb/>77, 81.

<lb/>— Beweislast bei einer aus Ansege-
<lb/>lung entstandenen, 408, s. Vertrags- 
<lb/>erfüllung.

<lb/>Schadensvergütung, s. Schadens- 
<lb/>anspruch.

<lb/>Schäden, der Geltendmachung der- 
<lb/>selben hat die Ernennung eines Dis- 
<lb/>pacheurs vorherzugehen, 365.
<lb/>Schiedsrichter, der erwählte wird
<lb/>* durch sein bloßes Standesinteresse
<lb/>und die Möglichkeit in gleichen
<lb/>Processen als Partei betheiligt zu
<lb/>werden nickt unfähig, 618.

<lb/>Schiff, absolute resp. relative Un- 
<lb/>tauglichkeit eines solchen in Betreff
<lb/>seiner Tragfähigkeit, 671.
<lb/>Schiffer, Enschädigung eines solchen,
</p>
            <p>

               <lb/>dem nicht die zugesagte volle Ladung
<lb/>wird, 354.

<lb/>Schisfscollisionen, Hamburger
<lb/>Verordn, vom 1. Mai 1863, betr.
<lb/>Maaßregeln zur Vermeidung von
<lb/>solchen, 616.

<lb/>Schlußscheine der vereideten Ber- 
<lb/>liner Makler, ein Vertragsabschluß
<lb/>unter den in denselben enthaltenen
<lb/>Bedingungen enthält ein gültiges
<lb/>compromissum. Die aus dem in
<lb/>den Bedingungen bezeichneten Per- 
<lb/>sonenkreise auf dem daselbst bezeick-
<lb/>neten Wege zu bestellenden Schieds- 
<lb/>richter sind solchen gleichzuachten,
<lb/>welche zum Voraus namentlich er- 
<lb/>wählt sind, 618.

<lb/>— der Berliner beeideten Makler,
<lb/>Zeitgeschäft nach den in denselben
<lb/>enthaltenen Bedingungen, 343, s.
<lb/>Börsenpreis.

<lb/>Schraubendampfer, s. Attractivns-
<lb/>kraft.

<lb/>Schweigen eines zur kaufmännischen
<lb/>Buchführung nicht verpflichteten
<lb/>Handelsmannes; Folgen desselben
<lb/>auf die Zusendung eines Buchaus- 
<lb/>zuges, 29.

<lb/>Seeversicherungs - Bedingun -
<lb/>gen § 45 u. 146, 413.

<lb/>Sichtwechsel, der gezogene. Sein
<lb/>Verfalltag. Präsentationsfrist. Ver- 
<lb/>jährung, 726.

<lb/>Sofort, Handelsusance in Bezug
<lb/>auf dieBedeutung diesesWortes, 422.

<lb/>— verladbar ist ein Geding, welches
<lb/>dem Geschäfte keinen Fixcharacter
<lb/>gibt, 347.

<lb/>Spediteur scheint berechtigt, das
<lb/>Gut zu theilen, wenn der Verfrach- 
<lb/>ter einen Theil als vertragswidrig
<lb/>zurückweist und der bevorstehende
<lb/>Schluß der Schifffahrt die Erledi- 
<lb/>gung heischt, 354.

<lb/>— ob derselbe für die Zwischenspedi- 
<lb/>teure haftet, hängt davon ab, ob
<lb/>Einigung über bestimmte Sätze der
<lb/>Transportkosten stattgefunden hat. —
<lb/>Verzugsetzung, 359.

<lb/>Spediteur, Inanspruchnahme eines
<lb/>solchen für Schadensersatz wegen
<lb/>Verletzung seiner Pflichten, 68.

<lb/>— Verlust des Rückgriffes eines solchen
<lb/>an seinen Auftraggeber für gehabte
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0777.tif"
                n="773"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0777"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0777--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>773
</p>
            <p>

               <lb/>Auslagen in Folge eigenen schuld- 
<lb/>haften Verfahrens, hauptsächlich bei
<lb/>Versendung von Waaren an einen
<lb/>überseeischen Platz, 61, s. Schadens- 
<lb/>anspruch.

<lb/>Speditionsauftrag, Schadensan- 
<lb/>spruch aus einem' solchen. Der
<lb/>Schadensberechnung ist im vorlie- 
<lb/>genden Falle nicht der Facturawerth
<lb/>zu Grunde zu legen, 564.

<lb/>Speditionsvertrag, die Wirkun- 
<lb/>gen eines solchen sind regelmäßig
<lb/>nach den Gesetzen desEingehungsortes
<lb/>zu beurtheilen, 61.

<lb/>Spritzusatz, s. Waaren, flüssige'.

<lb/>Staatsdienst zu Lande im Sinne
<lb/>eines Versicherungsantrags, ist unter
<lb/>demselben auch der Dienst eines ge- 
<lb/>meinen Soldaten zu verstehen? 366.

<lb/>Stellvertreter, Handelsabschluß
<lb/>durch solche, 429, s. Rechtsgeschäft.

<lb/>T.

<lb/>THeergeschäft, 544.

<lb/>Theilbarkeit, s. Mehrsendung.

<lb/>Theilhaber, Haftung eines in das
<lb/>Geschäft eines Einzelkaufmanns ein- 
<lb/>tretenden 234.

<lb/>Tbeilung des Gutes, wann der
<lb/>Spediteur zu derselben berechtigt ist,

<lb/>Tragfähigkeit, s. Schiff.

<lb/>Tratte des Verkäufers, s. Käufer.

<lb/>U.

<lb/>u e b e r n a h m e, s.Eisenbahnverwaltnng.

<lb/>Uebersendung, vorzeitige bestellter
<lb/>Waaren; auch bei solcher gelten die
<lb/>Waaren und deren faeturirte Preise
<lb/>im Falle der Unterlassung rechtzei-
<lb/>tigerBeanstandung als genehmigt,27.

<lb/>Uebersicht, dritte, der Gesammtlite-
<lb/>ratur des deutschen Handelsrechts
<lb/>und der verwandten Materien (1869
<lb/>bis 1872), 129.

<lb/>U m schau, literärische, 744.

<lb/>Ungültigkeitserklärung, siehe
<lb/>Wechsel.

<lb/>U ntersuchbarkeit, sofortige von
<lb/>Wollensendungeu, 386.

<lb/>Untersuchung von Waaren, welche
<lb/>der Käufer nicht selbst im Empfang
<lb/>nimmt, sondern an einen Dritten
<lb/>hat absenden lassen, 385.
</p>
            <p>

               <lb/>— Verspätung derselben wird nicht
<lb/>durch Anstände mit dem Frachtfüh- 
<lb/>rer entschuldigt, 325.

<lb/>Untheilbarkeit,s. Waarenlieferung.

<lb/>Usancen, die Unterwerfung unter
<lb/>die einem Contrahenten unbekannten
<lb/>ist verbindlich; die Nichtangabe des
<lb/>Umfangs dieser Usancen ist an sich
<lb/>keine dolose Verleitung zum Ver- 
<lb/>tragsabschluß, 618.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Valuta, Einwand der nicht empfan- 
<lb/>genen gegeu eine Wechselklage nicht
<lb/>als exceptio compensationis, son- 
<lb/>dern als exceptio non adimpleti
<lb/>contractus resp. doli, 736.

<lb/>Verbal-Oblation, s. Verzug.

<lb/>Verbürgung, s. Wechsel.

<lb/>Vereinigung zu Handelsunterneh- 
<lb/>mungen, dre Aufnahme in eine
<lb/>solche kann nur durch sämmtliche
<lb/>Theilnehmer bewirkt werden. Ein
<lb/>Anspruch auf sammtverbindliche
<lb/>Hastbarkeit der einzelnen Theil- 
<lb/>nehmer kann erst erhoben werden,
<lb/>wenn die Verbindlichkeit von der
<lb/>Vereinigung auf die einzelnen Theil- 
<lb/>nehmer übergegaugen ist, 303.

<lb/>Vereinsgüterreg'lement, wenn
<lb/>nach demselben Verkauf des Fracht- 
<lb/>gutes gestattet ist, 361.

<lb/>Verfalltag, s. Sichtwechsel, Wechsel.

<lb/>Vergleichsverhandlungen,s. Ver- 
<lb/>sicherungsbedingung.

<lb/>Verjährung des Art. 146 läuft
<lb/>nicht unter den Gesellschaftern, eben- 
<lb/>sowenig die des Art. 64 des Code
<lb/>de commerce, 298. Die Ver- 
<lb/>jährung des Art. 2279 Code
<lb/>civil läuft nicht gegen den Dieb,
<lb/>298, s. Sichtwechsel.

<lb/>Verkäufer, der in Gemäßheit des
<lb/>Art. 343, 354 die Waare durch
<lb/>einen Mäkler verkaufen läßt, kann
<lb/>dabei selbst als Käufer auftreten
<lb/>486, s. Verzug.

<lb/>— säumiger, s. Schadensersatz.

<lb/>Verkauf, von demselben sprechen
<lb/>die Art. 347 u. 349 nicht nur be- 
<lb/>züglich einer Gattung, sondern auch
<lb/>bezüglich einer bestimmten Sache,
<lb/>330.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0778.tif"
                n="774"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0778"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0778--><p/>
            <p>

               <lb/>774
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>— gegen sofortige Zahlung, 330.
<lb/>Uebung im Hopfenhandel, ebd.

<lb/>— öffentlicher, f. Versteigerung.

<lb/>Berkaufscommission, 348.

<lb/>Verkaufskommissionär hat sich

<lb/>streng in den Grenzen seines Auf- 
<lb/>trags zu halten, 348.

<lb/>Verklarung, Beweiskraft dersel- 
<lb/>ben, 413.

<lb/>Verpfändung, handelsgeschäftliche,
<lb/>s. Pfandobjekt.

<lb/>Verschiffung, nicht contractliche,
<lb/>Refüsirung des Empfangs einer
<lb/>Waare wegen solcher, 490.

<lb/>Verschuldung, eigene; Einrede der- 
<lb/>selben, 339.

<lb/>Verschweigen, durch dasselbe kann
<lb/>namentlich auch in Handelsgeschäf- 
<lb/>ten ein Betrug verübt werden, so- 
<lb/>fern erhebliche Thatsachen rechts- 
<lb/>widrig, oder wider die Pflicht eines
<lb/>anständigen Kaufmannes verschwie- 
<lb/>gen werden. Liefert der Verkäufer
<lb/>nicht, so darf der Käufer den Er- 
<lb/>satz der von ihm redlicher Weise
<lb/>für die anderwärts angeschafften
<lb/>Waaren bezahlten Preise fordern,
<lb/>536.

<lb/>Versicherung auf Gegenseitig- 
<lb/>keit im Handelsgeschäft, 237.

<lb/>Versicherungsanstalten, die be- 
<lb/>sonderen Beftinvuungeu, welche in
<lb/>einzelnen Staaten über den Gerichts- 
<lb/>stand re. der auswärtigen Ver- 
<lb/>sicherungsanstalten bestehen, werden
<lb/>durch Art. 3 der Reichsverfassung
<lb/>nicht berührt, 387.

<lb/>Versicherung sauftrag, angeblicher
<lb/>Mangel eines solchen, 413.

<lb/>Versicherungsbedingung, recht- 
<lb/>liche Natur der Bersicherungsbe-
<lb/>dingung, daß alle nicht innerhalb
<lb/>6 Monaten durch Anstellung der
<lb/>Klage vor den ordentlichen Richter
<lb/>gebrachten Ansprüche erloschen sind.
<lb/>Einfluß der Vergleichsverhandlungen
<lb/>aus den Ablauf dieser sechs monat- 
<lb/>lichen Frist, 640, 641.

<lb/>Versicherungsnehmer, Anzeige-
<lb/>pfttcht desselben, 366.

<lb/>Versicherungsvertrag, s. Wechsel
<lb/>des Eigenthums.

<lb/>Verspätung, s. Untersuchung.

<lb/>Versteigerung (öffentlicherVerkauf)
<lb/>nach Art. 343 kann, soweit die
</p>
            <p>

               <lb/>Landesgesetze diese Form zulassen,
<lb/>durch den Bürgermeister eines klei- 
<lb/>nen Ortes vorgenommen werden,
<lb/>313. Der Verkäufer kann die
<lb/>Waare selbst steigern, ebd. Der
<lb/>Verkäufer darf aber nichts thun,
<lb/>wodurch der Erlös fich vermindert,
<lb/>da sonst der Verkauf nicht von ihm
<lb/>geltend gemacht werden kann, ebd.

<lb/>Vertrag, welche Bedeutung hat für
<lb/>den Bestand eines solchen die Er- 
<lb/>klärung des Gesellschaftsarztes iiber
<lb/>den Befund des Versicherungsneh- 
<lb/>mers? 367.

<lb/>— einzelner Directoren einer Aktien- 
<lb/>gesellschaft, 236. Ratihabition durch
<lb/>Klagestellung, 236.

<lb/>— unter Abwesenden verhandelter,
<lb/>für die Frage des Entstehungs- 
<lb/>ortes eines solchen sind die Bestim- 
<lb/>mungen der Art. 319, 321 nicht
<lb/>maaßgebend, 323, s. Perfectiou
<lb/>eines Geschäfts.

<lb/>— Vernichtung desselben, 367.

<lb/>— nicht erfüllter, s. Einrede.

<lb/>Vertragsabschluß, s. Schluß- 
<lb/>scheine.

<lb/>Vertragserfüllung, unter welchen
<lb/>Umständen ist eine Weigerung der- 
<lb/>selben von Seiten des Schuldners
<lb/>anzunehmen, welche den Gläubiger
<lb/>von der Beobachtung der Vor- 
<lb/>schriften des Art. 356 des H.-G.-B.
<lb/>befreit? 519.

<lb/>— von der Klage auf dieselbe zur
<lb/>Klage auf Schadensersatz wegen
<lb/>Nichterfüllung des Vertrags über- 
<lb/>zugehen, ist civilrechtlich zulässig,
<lb/>281.

<lb/>Vertreter und Gehülfen einesPriu-
<lb/>cipals im Handelsgewerbe sind von
<lb/>wirksamer Thätigkeit für dessen
<lb/>Oekonomiebetrieb ausgeschlossen, 377.

<lb/>Verzug, Begriff und Voraussetzung
<lb/>desselben, 486.

<lb/>— des Käufers mit der Abnahme
<lb/>der Waare und der Bezahlung
<lb/>des Kaufpreises in einem Falle,
<lb/>in welchem die Waare bei der«
<lb/>Verkäufer abzunehmen war. Be- 
<lb/>gründung desselben. Eigene Bereit- 
<lb/>schaft des Verkäufers zur Erfüllung.
<lb/>Verbal-Oblation. Ist die Ausfor--
<lb/>derung und Facturirung der Waare
<lb/>nothwendig erforderlich? Kann der
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0779.tif"
                n="775"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0779"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0779--><p/>
            <p>

               <lb/>Sachregister. 775
</p>
            <p>

               <lb/>Verkäufer die Klagenbitte direct auf
<lb/>Zahlung des Kaufpreises richten,
<lb/>und hierauf auch beschränken, ohne
<lb/>zugleich auch auf Abnahme der
<lb/>Waare zu klagen? Frage, ob dem
<lb/>Verkäufer noch der Beweis aufzu- 
<lb/>erlegen sei, daß die Waare zur
<lb/>Abnahme bereit gelegen habe? 513.

<lb/>— in der Abnahme übersendeter
<lb/>Waare, 250.

<lb/>— des Verkäufers nach Uebergabe der
<lb/>Waare an die Eisenbahn; Erfor- 
<lb/>dernisse für den Eintritt der Wir- 
<lb/>kungen eines solchen, insbesondere
<lb/>im Falle der Vereinbarung sofor- 
<lb/>tiger direkter Beförderung. Die
<lb/>Bezeichnung der besonder» Be- 
<lb/>schaffenheit einer Waare in der Fak- 
<lb/>tura ist nicht geboten, 11.

<lb/>— s. Anzeigepflicht, Schadensersatz- 
<lb/>anspruch.

<lb/>— s. Handel abgeschlossener über
<lb/>verschiedene Artikel, 538.

<lb/>Verzugsetzung, s. Spediteur, 359.
</p>
            <p>

               <lb/>W.

<lb/>Waare, erkaufte, Klage aus „Ab- 
<lb/>nahme" derselben, 24f.

<lb/>— empfangene, stillschweigende Ge- 
<lb/>nehmigung solcher, 383.

<lb/>— zugesendet erhaltene, Folgen der
<lb/>weiteren Verfügung über dieselbe,
<lb/>383.

<lb/>— unter Nachnahme gesandte, s.
<lb/>Käufer.

<lb/>— abgesendete, das Eigenthum an
<lb/>derselben wird aus Seite des Adres- 
<lb/>saten erst durch deren Empfang- 
<lb/>nahme bewirkt, 19.

<lb/>— von einem andern Orte übersen- 
<lb/>dete. Die Untersuchungs- und An- 
<lb/>zeigepflicht des Käufers nach Art.
<lb/>347 findet auch auf den Verkauf
<lb/>nach Probe Anwendung, 280.

<lb/>— wo ist sie zu untersuchen, wenn
<lb/>der Ablieferungsort nicht Bestim- 
<lb/>mungsort ist? 495.

<lb/>— übersendete, Verzug in der An- 
<lb/>nahme derselben, 250.

<lb/>— beanstandete, auch die Verfügung
<lb/>über eine solche behufs eigenmäch- 
<lb/>tiger Geltendmachung von Entschä- 
<lb/>digungsansprüchen die Fo zieht -l
</p>
            <p>

               <lb/>gerung nachträglicher Annahme der- 
<lb/>selben nach sich, 5.

<lb/>— zur Disposition gestellte, das Er- 
<lb/>bieten eines Käufers, dieselbe um
<lb/>geringern Preis behalten zu wollen,
<lb/>erlangt erst durch eine demselben
<lb/>zugekommene rechtzeitige Annahme- 
<lb/>erklärung von Seite des Verkäu- 
<lb/>fers Wirksamkeit, 31.

<lb/>— unter welchen Voraussetzungen
<lb/>der Verkäufer die freiwillige Zu- 
<lb/>rücknahme einer solchen wieder rück- 
<lb/>gängig machen darf, 20.

<lb/>— Stellung von Wahrnehmungen
<lb/>über die Beschaffenheit derselben auf
<lb/>dem Transport, 325.

<lb/>—^fehlerhafte, Einrede derselben, 257.
<lb/>Schlüssige Begründung dieser Ein- 
<lb/>rede und Beweislast, ebd.

<lb/>— ist die Ausforderung und Fac-
<lb/>turirung derselben nothwendig er- 
<lb/>forderlich? 513, s. Verzug.

<lb/>— flüssige, ein zur Versendung nöthi-
<lb/>ger Spritzusatz bei solcher ist kein
<lb/>Fehler, 384, s. Uebersendung, vor- 
<lb/>zeitige.

<lb/>Maaren kauf, stillschweigende Auf- 
<lb/>lösung eines solchen, bez. eines
<lb/>Theils desselben, 382.

<lb/>Waarenlieferung, Unteilbarkeit
<lb/>derselben. Folgen der Annahme- 
<lb/>verweigerung eines Theiles der
<lb/>Lieferung, 41.

<lb/>— theilbare, s. Mehrsendung.

<lb/>Waarenschuld, über Bezahlung

<lb/>einer solchen durch Geld oder durcy
<lb/>Maaren, 379.

<lb/>Wechsel des Eigenthums an einem
<lb/>gegen Feuerschaden versicherten Ge- 
<lb/>bäude, bei demselben tritt der Er- 
<lb/>werber von selbst in den laufenden
<lb/>Versicherungsvertrag ein, wenn der
<lb/>Vertrag mit dem Versicherer Ab- 
<lb/>weichendes nicht enthält, 652.

<lb/>Wechsel, die Vorschrift des Art. 16,
<lb/>al. 2 der A. D. W.-O„ daß ein
<lb/>nach der Protesterhebung indoffirter
<lb/>Wechsel dem Jndossator nur die
<lb/>Rechte seines Indossanten verleiht,
<lb/>greift auch dann Platz, wenn der
<lb/>Wechsel auf Grund eines vor der
<lb/>Protesterhebung ausgestelltenBlanco-
<lb/>indossamentes ' nach der Protester- 
<lb/>hebung an den Indossaten gelangt
<lb/>ist, 710.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0780.tif"
                n="776"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0780"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0780--><p/>
            <p>

               <lb/>776
</p>
            <p>

               <lb/>Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>— 30 Tage nach Kündigung alter- 
<lb/>nativ mtt bestimmtem Verfalltag.
<lb/>Verbürgung in Wechselsorm. Wir- 
<lb/>kung derselben bei Ungültigkeitser- 
<lb/>klärung des Wechsels, 699.

<lb/>— bei solchen, die unter Herrschaft
<lb/>des englischen Rechts ausgestellt
<lb/>sind, ist die Bezeichnung als „Wech- 
<lb/>sel" nicht wesentlich, 710.

<lb/>— Auslieferung zweier domicilirter
<lb/>in unverändertem Zustande (ohne
<lb/>Durchstreichung der Accepte), 730,
<lb/>s. Acceptation, Präsentation.

<lb/>Werkzeug, zur Herausgabe desselben
<lb/>ist nicht derjenige verpflichtet, von
<lb/>dem eine mittelst derselben zu voll- 
<lb/>endende handwerksmäßige oder
<lb/>künstlerische Leistung zu liefern war,
<lb/>305. Die Bestellung photogra- 
<lb/>phischer Abbildungen gibt kein
<lb/>Recht auf Ausfolgung der nega- 
<lb/>tiven Bilder, ebd.

<lb/>Werthpapiere, fälschliche Angaben
<lb/>über deren Cours, s. Einrede des
<lb/>Betrugs.
</p>
            <p>

               <lb/>Z.

<lb/>Zahlung, sofortige, Verkauf gegen
<lb/>dieselbe, 330.

<lb/>Zeitgeschäft nach allen in Berlin
<lb/>üblichen Börsenusancen und den
<lb/>Bedingungen, welche in den Schluß- 
<lb/>scheinen der Berliner beeideten Mak- 
<lb/>ler enthalten sind, 343.

<lb/>— per medio, per ultimo u. s. w.
<lb/>ist ein Fixgeschäft, 308.

<lb/>Zinsen, gesetzliche, sind bei allen
<lb/>Fungibilien sowohl nach der Natur
<lb/>der Sache, als auch dem römischen
<lb/>Recht und insbesondere dem allge- 
<lb/>meinen deutschen H.-G.-B. zu- 
<lb/>lässig, 117.

<lb/>Zurücknahme, freiwillige einer
<lb/>Maare durch denj Verkäufer; bei
<lb/>derselben ist die nachträgliche Ueber-
<lb/>weisung der Waare an den Käufer
<lb/>wegen Verschlechterung der Beschaf- 
<lb/>fenheit derselben nach der Absen- 
<lb/>dung nicht ausgeschlossen, 20.

<lb/>Zuständigkeit der Gerichte und
<lb/>Jnstanze'nzug in Handelssachen nach
<lb/>den Gesetzen des Fürstenthums Reuß
<lb/>älterer Linie, 419.

<lb/>Zweckreisen, s. Deviation.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084636_25+1872_0781.tif"
             n="777"
             xml:id="zs1-2084636_25-1872_0781"/>
         <div xml:id="d6273e76057">
            <head>Quellenregister</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084636_25+1872_0781--><p/>
            <p>

               <lb/>Auellenregifter

<lb/>über den fünfundjwanngsten Band dieses Archivs.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
<lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>1.
</p>
            <p>

               <lb/>1.278.331.!
<lb/>356. 310. '
<lb/>284.
</p>
            <p>

               <lb/>1. 3. 273.
<lb/>277.

<lb/>1.278.279.

<lb/>281.
</p>
            <p>

               <lb/>1. 306, 2lbs.

<lb/>2. 307. 310.
<lb/>357. 375.

<lb/>4.5.271.d.H.-
<lb/>G.-B. u. Art.
<lb/>12 u.13d.B -
<lb/>G.v.12.Juni
<lb/>1869.

<lb/>4. 52.297.
<lb/>4. 271. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>6—9.
<lb/>20 27.
</p>
            <p>

               <lb/>Bedeutung und Tragweite des Gutachtens der kaufmännischen
<lb/>Mitglieder der Handelsgerichte über das Vorhandensein von
<lb/>Handelsgebräuchen, — insbesondere nach königl. sächs. Recht.
<lb/>S. 420.

<lb/>Beweis einer Handelsusance. S. 374.

<lb/>Handelsusance in Bezug auf die Bedeutung des Wortes: „sofort"
<lb/>und in Bezug auf die Bedeutung der contractlichen Bezugnahme
<lb/>auf die Börsennotiz, namentlich in Beziehung auf die Rubriken
<lb/>des Coursberichts: „Brief—Geld—Bezahlt." Unterschied zwischen
<lb/>Ii0x commi88oria und Conventionalstrase. S. 422.

<lb/>Wann ist die Bürgschaft Handelsgeschäft oder wenigstens Handels- 
<lb/>sache? S. 376.

<lb/>Die Bürgschaft in Handelssachen ist von keinen andern rechtlichen
<lb/>Bedingungen als denen, welche auch das bürgerliche Recht er- 
<lb/>fordert, abhängig. — Ein Handelsbrauch, daß nur bei Stipuli-
<lb/>rung einer Delcredereprovision der für die Zahlungsfähigkeit
<lb/>Gutstehende als Bürge hafte, erscheint als unzulässig. S. 266.

<lb/>Veräußerung des kaufmännischen Faustpfandes. Börsenusance.
<lb/>Commisstonär. S. 88.

<lb/>Die freiwillige Prorogation des Gerichtsstandes ist auch in Han- 
<lb/>delssachen zulässig. Durch Prorogation kann daher die Compe-
<lb/>tenz des R.-O.-H.-G. ausgeschlossen werben S. 225.

<lb/>Handelsabschluß durch Stellvertreter. Bäcker sind als Kaufleute
<lb/>anzusehen. S. 429.

<lb/>Der Handel mit Briefmarken kann als Handelsgeschäft im Sinne
<lb/>des Art. 271 stattfinden. — Zum Begriffe des Handelsmannes
<lb/>gehört die Gewerbsmäßigkeit der Handelsgeschäfte. Ist die Fähig- 
<lb/>keit eines Minderjährigen zum Handelsbetrieb nach dem Gesetze
<lb/>seiner fernen Heimath oder seines Aufenthaltes zu beurtheilen?
<lb/>S. 268.

<lb/>Die Handelsfrau schließt Verträge über Eingehung oder Auflösung
<lb/>einer Gesellschaft gültig ab. S. 377.

<lb/>Unbefugter Gebrauch einer Firma; Rechtsverletzung hierWrch;
<lb/>Unterlassung der weitern Führung der Firma un Schadens- 
<lb/>ersatz. Firmen- und Markenschutz. S. 432.
</p>
            <pb facs="2084636_25+1872_0782.tif"
                n="778"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0782"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0782--><p/>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>778
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>22.

<lb/>23.

<lb/>35.
</p>
            <p>

               <lb/>S. 439.

<lb/>Sachlegitimation eines aus vor seiner Firmenerwerbung entstan- 
<lb/>denen Forderungen klagenden Firmeninhabers. S. 233.

<lb/>S. 377.
</p>
            <p>

               <lb/>41. 57. flg.
</p>
            <p>

               <lb/>44.

<lb/>49. 55.
<lb/>323. 364.
</p>
            <p>

               <lb/>Vertreter und Gehülfen eines Principals im Handelsgewerbe sind
<lb/>von wirksamer Thätigkeit für dessen Oekonomiebetrieb ausge- 
<lb/>schlossen. S. 377.

<lb/>Vernachlässigung der Formvorschrift, S. 234.

<lb/>Rechtliche Stellung des Agenten. — Ueberschreitung der Vollmacht
<lb/>ist für den Auftraggeber unverbindlich, sobald der Dritte nach
<lb/>den Umständen verpflichtet war, sich nach der Vollmacht, bezw.
<lb/>ihrem Umfang zu erkundigen. Fragen der stillschweigenden Ra-
<lb/>tihabition. S. 274, 275.
</p>
            <p>

               <lb/>52. Ermächtigung der Ehefrau, für den Ehemann zu handeln, aus den
<lb/>concurrirenden Umständen gefolgert. S. 446.

<lb/>57. Derjenige, welcher nach abgelaufener Lehrzeit in dem Geschäfte des
<lb/>Principals verbleibt, hat auch ohne desfallsige Verabredung einen
<lb/>j Anspruch auf Salair. S. 388.

<lb/>57. 64. i Anspruch auf Reisespesen seitens des Handlungsreisenden. Untreue
<lb/>im Dienst. S. 447.
</p>
            <p>

               <lb/>63. 64.
</p>
            <p>

               <lb/>66.
</p>
            <p>

               <lb/>66. 77.
<lb/>355.

<lb/>85. 112.
<lb/>146. 289.
<lb/>291.309-
<lb/>312.
<lb/>90 flg.
</p>
            <p>

               <lb/>Berechtigte sofortige Entlassung eines Commis. — Die einmal
<lb/>vom Principal erworbene Berechtigung zu solcher Entlassung
<lb/>kann nicht durch ein einseitiges unangemessenes BetragenIhinterher
<lb/>wieder aufgehoben werden. S. 390.

<lb/>Ueber Belohnung eines Häusermaklers nach Mannheimer Orts- 
<lb/>übung. — Späteres Abgehen vom Vertrag alterirt den Anspruch
<lb/>des Maklers auf seine Gebühr nicht. S. 280.

<lb/>Von der Klage auf Erfüllung eines Vertrages zur Klage auf
<lb/>Schadensersatz wegen Nichterfüllung desselben überzugehen ist
<lb/>civilrechtlich zulässig. S. 281.

<lb/>Die Bestimmungen über die subjective Rechtswandlung im Sinne
<lb/>der L.-R.-S. 1271, 2 und 1275 und über die Anweisung an
<lb/>Zahlungsstatt finden keine Anwendung, wenn der anweisende
<lb/>und der angewiesene Schuldner Sammtschuldner sind. S. 285.

<lb/>Ueber a) das Verhältnis; der Gesellschaften unter sich und b) über
<lb/>die Legitimation bei einem durch Geschäftsreisende abgeschlossenen
<lb/>Geschäfte. S. 378.
</p>
            <p>

               <lb/>94. 114.
<lb/>137.
</p>
            <p>

               <lb/>113.

<lb/>113.

<lb/>125.
</p>
            <p>

               <lb/>125. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Liquidator einer Gesellschaft braucht nicht unbedingt einen
<lb/>Schuldner auszuklagen, um die Unbeibringlichkeit festzustellen;
<lb/>er hat nur die Sorgfalt, welche er in seinen eigenen Angelegen- 
<lb/>heiten anzuwenden pflegt, zu bethätiqen. S. 292.

<lb/>S. 453.

<lb/>Haftung eines in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintretenden
<lb/>Theilhabers. S. 234.'

<lb/>Auflösbarkeit einer Handelsgesellschaft im Falle des dritten Abs.,
<lb/>Ziff. 2 Art. 125 des a. d. H.-G.-B. auch der Handelssrau ge- 
<lb/>genüber. S. 379.

<lb/>Zu den wesentlichen Verpflichtungen des Gesellschafters gehört die
<lb/>Erstattung regelmäßiger Reiseberichte an sein Haus und die
<lb/>pünktliche Einsendung der Jncasso. S. 294.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0783.tif"
                n="779"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0783"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0783--><p/>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>779
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des !
<lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>133. 137.
</p>
            <p>

               <lb/>146.

<lb/>148.

<lb/>229.

<lb/>266.
</p>
            <p>

               <lb/>266 flg.

<lb/>271—274.

<lb/>278.
<lb/>378 flg.

<lb/>278. 357.
<lb/>376.
</p>
            <p>

               <lb/>279. 282.
<lb/>343.
</p>
            <p>

               <lb/>278. 618.
<lb/>630—642.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn die Liquidatoren einer offenen Handelsgesellschaft einen An-
<lb/>' spruch eines Gesellschafters gegen 'den andern unberücksichtigt
<lb/>lassen, so steht dem betreffenden Gesellschafter eine selbstständige
<lb/>Klage aus Anerkennung dieser Ansprüche zu. — Ist bedungen,
<lb/>daß ein Gesellschafter eingebrachte Fahrnisse im Stück znrück-
<lb/>nimmt, so schuldet er der Masse deren Anschlagswerh. — Der
<lb/>Gesellschafter, welcher Geschästsausstände als Theil seiner Ein-
<lb/>lage einbringt, haftet bei der Auseinandersetzung für ihre Bei-
<lb/>bringlichkeit. S. 295.

<lb/>Die Verjährung dieses Artikels läuft nicht unter den Gesellschaftern,
<lb/>ebensowenig die des Art. 64 des Code de commerce. Die
<lb/>Verjährnng des Art. 2279 Cocte civil läuft nicht gegen den
<lb/>Dieb. S. 298.

<lb/>Klagenverjährung. S. 235.

<lb/>Vertrag einzelner Directoren einer Actiengesellschaft. Ratihabition
<lb/>durch Klagestellung. S. 236.

<lb/>Die Aufnahme in eine Vereinigung zu Handelsunternehmungen
<lb/>kann nur durch sämmtliche Theilnehmer bewirkt werden. — Ein
<lb/>Anspruch auf sammtverbindliche Haftbarkeit der einzelnen Theil- 
<lb/>nehmer kann erst erhoben werden, wenn die Verbindlichkeit von
<lb/>der Vereinigung auf die einzelner Theilnehmer überqeqanqen
<lb/>ist. S. 303.

<lb/>Contometageschäft oder Kauf auf alleinige Rechnung eines Theil-
<lb/>habers einer zuvor bestandenen Bereinigung a conto meta? —
<lb/>Beiladung eines Bevollmächtigten zum Streite. S. 299.

<lb/>Von der Versicherung aus Gegenseitigkeit im Handelsgeschäft.

<lb/>Die s. g. Differenzgeschäfte in Staatspapieren sind klagbar. S. 307.
<lb/>Zur Herausgabe von Werkzeugen, wenn auch von geringem Werthe,
<lb/>ist nicht derjenige verpflichtet, von welchem eine mittelst dersel- 
<lb/>ben zu vollendende handwerksmäßige oder künstlerische Leistung
<lb/>zu liefern war. — Die Bestellung photographischer Abbildungen
<lb/>gibt kein Recht auf Ausfolgnng der negativen Bilder. S. 305.
<lb/>Die s. g. Differenzgeschäfte in Staatspapieren sind klagbar.- Der
<lb/>Börsenverkehr kennt nur Käufe, die schließlich durch Bezug re-
<lb/>gulirt werden sollen. — Das Zeitgeschäft per medio, per ul- 
<lb/>timo u. s. w. ist ein Fixgeschäft. — Stillschweigende Anerken- 
<lb/>nung des Contocourrants durch Fortsetzung des'Geschäfts ohne
<lb/>l Monitum. — Commissionär als Eigenhändler. — Bedeutung
<lb/>der börsemäßigen Prolongation. — Das Prämiengeschäft enthält
<lb/>i eine Versicherung gegen den Verlust, der aus dem Steigen und
<lb/>Fallen der Course entsteht. — Das Prämiengeschäft hat Fix-
<lb/>character. — Keine Compensatum des Lieserungs- und des Prä-
<lb/>! miengeschäfts. L. 308.

<lb/>i Die Versteigerungen (öffentlichen Verkäufe) nach Art. 343 können,

<lb/>! soweit die Landesgesetze diese Form zulassen, durch den Büraer-
<lb/>! meister eines kleinen Ortes vorgenommen werden. — Der Ver- 
<lb/>käufer kann die Waare selbst steigern. — Der Verkäufer darf
<lb/>aber Nichts thun, wodurch der Erlös sich vermindert, da sonst
<lb/>der Verkauf nicht von ihm geltend gemacht werden kann. S. 313.
<lb/>Distanzfracht. — Auslegung eines Frachtvertrags. — Ungenaue
<lb/>Redaction des Art 642 H-G-B. S. 454.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0784.tif"
                n="780"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0784"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0784--><p/>
            <p>

               <lb/>780
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Ärt. des
<lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>291.
</p>
            <p>

               <lb/>291. 4.
<lb/>10.
</p>
            <p>

               <lb/>294.

<lb/>301.
</p>
            <p>

               <lb/>312.
</p>
            <p>

               <lb/>319. 321.
</p>
            <p>

               <lb/>324. 325.

<lb/>324. 342.
<lb/>329. 330.
<lb/>347.
</p>
            <p>

               <lb/>335. 346.
<lb/>342. 283.
<lb/>§§ 124.
<lb/>125. 838.
<lb/>jcto. 95.
<lb/>u. 842 d.
<lb/>Sachs. B.-
<lb/>G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Rechtsgrundsatz, daß während der Dauer eines Contocourrant-
<lb/>verhältnisses eine Ausklagung einzelner Creditposten, selbst wenn
<lb/>sie aus Wechseln herrühren, im Laufe der Rechnungsperiode
<lb/>nicht statthaft sei, wird durch besondere Abreden, die ihm entge- 
<lb/>genstehen, ausgeschlossen. S. 466.

<lb/>Zur Lehre vom Contoeurrentverhältniß. Berechtigung desjenigen,
<lb/>welchem beim Rechnungsabschluß ein Ueberschuß gebührt, von
<lb/>dem ganzen Saldo, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind,
<lb/>Zinsen zu fordern. Anwendung der einschlagenden handelsrecht- 
<lb/>lichen Bestimmungen auf den Verkehr mit solchen Personen, die
<lb/>nicht als Bollkaufleute zu betrachten sind. S. 471.

<lb/>Zur Lehre vom Anerkenntnißvertrag, insbesondere im kaufmän- 
<lb/>nischen Verkehrsleben. S. 474.

<lb/>Die Rechte aus einem mit einem Dritten geschlossenen Vertrage
<lb/>können cedirt werden. — Der Cessionar hat sich in diesem Falle
<lb/>bezüglich der Erfüllung an den Gegencoutrahenten des Ceden-
<lb/>ten zu halten. Der Cedent haftet mit der Perfection des Ver- 
<lb/>trags und der Uebergabe des Titels nur noch für die Existenz
<lb/>der Forderung bezw. des cedirten Kaufgeschäftes. S. 315,

<lb/>Der Bankier, welcher Papiere seines Geschäftsfreundes „in Depot"
<lb/>hat, besitzt dieselben als Faustpfand. — Privilegium der anglo-
<lb/>österreichischen Bank, sich aus den Depots für ihre Forderungen
<lb/>vor allen andern Gläubigern durch Verkauf an der Börse ohne
<lb/>vorhergangeues gerichtliches Einschreiten zahlhaft zu machen. —
<lb/>Der Beschluß eines Bankdirectoriums, die Zinsen im Contocourrant-
<lb/>geschäfte zu erhöhen, ist für die Geschäftsfreunde, welche ohne
<lb/>Einwand die Verbindung fortsetzen, verpflichtend. S. 319.
<lb/>j Zur Perfection eines Geschäftes unter Abwesenden ist nicht nur
<lb/>j die Annahme des Offerts, sondern auch die Kenntniß des Offe-
<lb/>! reuten von der Acceptation des Oblaten erforderlich. — Die
<lb/>; Bestimmungen dieser Artikel sind für die Frage des Entstehungs-
<lb/>! ortes eines unter Abwesenden verhandelten Vertrags nicht maaß-
<lb/>gebend, S. 323.

<lb/>lieber Bezahlung einer Waareuschuld durch Geld oder durch
<lb/>Waaren. — Barattgeschäft. S. 379.

<lb/>Erfüllungsort beim Lieferungskauf. S. 240.

<lb/>Einfluß der Feiertage auf die Erfüllung. — Die Ablieferung im
<lb/>Sinne des Art. 347 erfolgt durch Einhändigung des Fracht- 
<lb/>briefes. — Anstände mit dem Frachtführer entschuldigen die
<lb/>Verspätung der Untersuchung nicht. — Stellung von Wahr- 
<lb/>nehmungen über die Beschaffenheit der Waare auf dem Trans- 
<lb/>port. S. 325.

<lb/>Kaufgeschäft oder Einkaufscommission? — Welches Gewicht ist
<lb/>der Auffassung der Contrahenten selbst über die rechtliche Natur
<lb/>des zwischen ihnen abgeschlossenen Geschäfts beizulegen? Bestim-
<lb/>j mung des Kaufpreises. — Anzeigepflicht des Käufers, der von
<lb/>i dem in Art. 355 des allgem. deutsch. H.-G.-B. statuirten Wahl-
<lb/>j recht Gebrauch machen will, au den säumigen Verkäufer und
<lb/>! Gewährung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Ueber-
<lb/>j gäbe der verkauften Waare, falls ein Stichtag oder eine be-
<lb/>, stimmte Frist für die Lieferung nicht bedungen ist. — Zahlung
<lb/>des Kaufpreises bei der Uebergabe der Waare. — Wenn der
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0785.tif"
                n="781"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0785"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0785--><p/>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>781
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
<lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>336.

<lb/>337 flg.
<lb/>337 flg.

<lb/>337.

<lb/>337.

<lb/>338.

<lb/>338.

<lb/>340. 347.

<lb/>342. 344.
<lb/>346.

<lb/>343, Abs. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>343. 347.
<lb/>348.

<lb/>343. 354.

<lb/>j

<lb/>344— 346.1

<lb/>!

<lb/>345.

<lb/>345- 347.
<lb/>345. 347. |

<lb/>345. 355.
<lb/>356. 422.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachwelsung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>Verkäufer sich der Uebergabe der Maare überhaupt weigert,
<lb/>so bedarf es keiner Oblation des Kaufpreises Seiten
<lb/>des Käufers, um ihn in Verzug zu fetzen. — Umfang des
<lb/>Schadensersatz-Anspruchs im Falle von Art. 355. des allgem.
<lb/>deutsch. H.-G.-B., welcher Zeitpunkt ist bei Berechnung dieses
<lb/>Anspruchs nraaßgebend? Nichtigkeit des Kaufgeschäftes' wegen
<lb/>eines error in substantia. S. 523.

<lb/>Nach dem Course welchen Tages ist die Fracht zu bezahlen, welche
<lb/>in einer fremden Münzsorte stipulirt ist. S. 392.

<lb/>Vom Kauf. S. 382.

<lb/>Stillschweigende Auflösung eines Waarenkaufes, bez. eines Theiles
<lb/>desselben. S. 382.

<lb/>Vereinbarung der Kaufpreise und gleichzeitige Bezugnahme auf
<lb/>Kundenüblichkeit, ob cumulativ zu betrachten? S. 241.

<lb/>Folgerung der Genehmigung einer Kaufsofserte aus dem Empfange
<lb/>einer nicht bestellten Waare nebst Factura. S. 484.

<lb/>Unzulässigkeit des Lohnabzuges gegenüber dem Bearbeiter, einer
<lb/>Waare, wenn der Besteller sie 'empfangen und nach deren Dis- 
<lb/>positionsstellung durch den Abnehmer des Letzteren ohne Verstän- 
<lb/>digung des Verfertigers weiter über die Waare verfügt hat. S. 1.

<lb/>Die Verbindlichkeit zur Bezahlung des Entgeldes für die Abtretung
<lb/>von Liefergeschäften wird durch deren schließlichen Erfolg nicht
<lb/>berührt. S. 3.

<lb/>Bei dem Kauf nach "Probe liegt dem Empfänger der Beweis des
<lb/>betr. Mangels, bez. der Nichtprobemäßigkeit ob. S. 385.

<lb/>S. 244.

<lb/>Die unterlassene oder verspätete Benachrichtigung des Klägers von
<lb/>der Vollziehung des Verkaufs verpflichtet unter Umständen den
<lb/>Verkäufer zum Schadenersatz, bewirkt aber keineswegs, daß nun- 
<lb/>mehr der unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voll- 
<lb/>zogene Verkauf nicht mehr für Rechnung des Käufers geschehen
<lb/>gilt. S. 328.

<lb/>Auch die Verfügung über eine beanstandete Waare behufs eigen- 
<lb/>mächtiger Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zieht die
<lb/>Folgerurrg nachträglicher' Annahme jener nach sich. S. 5.

<lb/>I. Was heißt „Empfangnahme" im Art. 343?

<lb/>II. Der Verkäufer, der m Gemäßheit des Art. 343, 354 die Waare
<lb/>durch einen Mäkler verkaufen läßt, kann dabei selbst als Käufer
<lb/>auftreten.

<lb/>III. Begriff und Voraussetzung des Verzugs. S. 486.

<lb/>Refüsirung des Empfangs einer Waare wegen angeblich nicht con-

<lb/>tractlicher Verschiffung. S. 490.

<lb/>Haftung des Käufers für die Gefahr hinsichtlich einer verkauften,
<lb/>aber noch nicht übergebenen Sache. S. 10.

<lb/>Exceptio vitiosarum mercium. Schlüssige Begründung derselben
<lb/>und Beweislast. S. 257.

<lb/>1) Bedeutung des Wortes „Ablieferung" im Art. 347 des H.-G.-B.

<lb/>2) Wo ist die Waare zu untersuchen, wenn der Ablieferungsort
<lb/>nicht der Bestimmungsort ist? S. 495.

<lb/>Erfordernisse für den Eintritt der Wirkungen eines Verzuges des
<lb/>Verkäufers nach Uebergabe der Waare an die Eisenbahn, ins-
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0786.tif"
                n="782"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0786"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0786--><p/>
            <p>

               <lb/>782
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
<lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>346.
<lb/>346 flg.
</p>
            <p>

               <lb/>346.
<lb/>346 flg.
</p>
            <p>

               <lb/>346.

<lb/>346. 347.
</p>
            <p>

               <lb/>346. !
</p>
            <p>

               <lb/>346. 350.
<lb/>347.

<lb/>347. 349.
</p>
            <p>

               <lb/>347

<lb/>347.
</p>
            <p>

               <lb/>347.
</p>
            <p>

               <lb/>347. 348.
</p>
            <p>

               <lb/>347. 10.
<lb/>28. 288.
<lb/>291. 319.
<lb/>347.
</p>
            <p>

               <lb/>347. 349.
<lb/>347.

<lb/>- 347.
<lb/>347.

<lb/>347. 319.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>besondere im Falle der Vereinbarung sofortiger directer Beför- 
<lb/>derung. Die Bezeichnung der besondren Beschaffenheit einer
<lb/>Waare in der Factura ist nicht geboten. S. 11.

<lb/>Verkauf gegen sofortige Zahlung. — Uebung im Hopfenhandel.
<lb/>S. 330.

<lb/>Anerkennung der fortdauernden Wirksamkeit eines Kaufvertrags
<lb/>durch Besichtigung einer, statt der früher angezeigten, neu ange- 
<lb/>botenen Waare. S. 329.

<lb/>Auf Seite des Adressaten wird das Eigenthum an einer abgesen- 
<lb/>deten Waare erst durch deren Empfangnahme bewirkt. S. 19.

<lb/>Der Käufer, welcher gegen Tratte des Verkäufers gekauft hat,
<lb/>braucht die unter Nachnahme gesandte Waare nicht anzunehmen.
<lb/>S. 328.

<lb/>Klage auf Abnahme erkaufter Maaren. S. 247.

<lb/>Bei freiwilliger Zurücknahme einer Waare durch den Verkäufer
<lb/>ist deren nachträgliche Ueberweisung an den Käufer wegen Ver- 
<lb/>schlechterung der Beschaffenheit derselben nach der Absendung
<lb/>nicht ausgeschlossen. S. 20. 21.

<lb/>Eine an der verkauften Sache vorgenommene, blos vorübergehende
<lb/>Veränderung schließt die Geltendmachung -der redhibitorifchen
<lb/>Klage nicht aus. S. 19.

<lb/>Einrede des Betrugs, auf fälschliche Angaben über den Cours
<lb/>verkaufter Werthpapiere gegründet. S. 23.

<lb/>S. 260.

<lb/>Diese Artikel sprechen von dem Verkauf nicht nur bezüglich einer
<lb/>Gattung, sondern auch bezüglich einer bestimmten Sache und
<lb/>gelten, wenn sie auch zunächst nur von Distanzgeschäften handeln,
<lb/>doch und in höherem Grade auch von Platzgeschäften. S. 330.

<lb/>Stillschweigende Genehmigung empfangener Maaren. S. 383.

<lb/>Auch bei vorzeitiger Uebersendung bestellter Maaren gelten diese
<lb/>und deren factütirte Preise im Falle der Unterlassung rechtzeiti- 
<lb/>ger Beanstandung als genehmigt. S. 27.

<lb/>Die in der Annahme und Verwendung des Kaufobjeetes an sich
<lb/>euthaltene stillschweigende Genehmigung hindert den Käufer nicht,
<lb/>gewisse Mängel des Kaufobjectes später noch zu rügen. S. 498.

<lb/>Folgen der Unterlassung einer Erinnerungsabgabe wider den In- 
<lb/>halt von Facturen. Das Bestehen eines Contocourrantverhält-
<lb/>nisses hat hierauf keinen Einfluß. S. 24.

<lb/>Folgen des Schweigens eines zur kaufmännischen Buchführung
<lb/>mcht verpflichteten Handelsmannes auf die Zusendung eines
<lb/>Buchauszuges. S. 29.

<lb/>Möglichkeit der Untersuchung von Maaren, welche der Käufer nicht
<lb/>selbst in Empfang nimmt, sondern an einen Dritten hat absen- 
<lb/>den lassen. S. &lt;185.

<lb/>Sofortige Untersuchbarkeit von Wollensendungen. S. 386.

<lb/>Folge der weiteren Verfügung über zugesendet erhaltene Maaren.
<lb/>S. 383.

<lb/>Redhibitionsanspruch. — Einrede verspäteter Monitur. S. 501.

<lb/>Dispositionsstellung. S. 505.

<lb/>Das Erbieten eines Käufers, die zur Disposition gestellten Waaren
<lb/>um geringern Preis behalten zu wollen, erlangt erst dnrch eine
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0787.tif"
                n="783"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0787"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0787--><p/>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>783
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
</p>
            <p>

               <lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>347. 359.

<lb/>347.

<lb/>347.
</p>
            <p>

               <lb/>demselben zugekommene rechtzeitige Annahmserklärung von Seite
<lb/>des Verkäufers Wirksamkeit. S. 31.

<lb/>Wenn im Falle der Mehrsendung bei einer theilbaren Waaren-
<lb/>lieferung von dem Verkäufer deren Minderung auf das vertrags- 
<lb/>mäßige Quantum gestattet wird, so ist der Käufer zur Dispo- 
<lb/>sitionsstellung des Ganzen nicht mehr befugt. S. 315.

<lb/>Zeit zur Dispositionsstellung von Kaffee. Angeblicher Handels- 
<lb/>gebrauch hierfür. S. 34.

<lb/>Analoge Anwendung bei eontractswidriger Maschinenablieferuug.
<lb/>S. 248.
</p>
            <p>

               <lb/>347.
</p>
            <p>

               <lb/>347.

<lb/>348.

<lb/>349.

<lb/>351.

<lb/>353. 357.

<lb/>353. 355.
<lb/>360. 378.
</p>
            <p>

               <lb/>354.
</p>
            <p>

               <lb/>Rechtliche Natur des Kaufes von Zwiebeln, die zur Blumenzucht
<lb/>bestimmt sind. Verfahren für die Dispositionsstellung aus einem
<lb/>solchen Kaufe. Entschädigungsanspruch für die Pflege der nach- 
<lb/>träglich als unbrauchbar oder fehlerhaft erkannten Zwiebeln. S. 37.

<lb/>Ein zur Versendung nöthiger Spritzusatz bei flüssigen Maaren ist
<lb/>kein Fehler. S. 384.

<lb/>Verzug in der Annahme übersendeter Maaren. S. 250.

<lb/>Anspruch des redhibirenden Käufers eines Thieres auf Fütterunqs-
<lb/>kosten. S. 511.

<lb/>Sackleihgebühr. S. 251.

<lb/>Feststellung des Börsen- oder Marktpreises durch Schlußschein eines
<lb/>vereideten Mäklers. S. 386.

<lb/>Der Kauf behufs der Weiterbegebung der Waare an einen Con-
<lb/>cnrrenten des Verkäufers ist wegen Jrrthums des letzteren über
<lb/>die Person des wahrer! Käufers nicht anfechtbar. Die Entschä- 
<lb/>digung wegen Nichterfüllung ist, abgesehen von besonderer Scha-
<lb/>densbegrllndung nach dem Handelswerthe der Waare zur Liefe- 
<lb/>rungszeit zu bemessen. S. 331.

<lb/>Berechtigung des Verkäufers bei Dispositionsstellung des Käufers.
<lb/>S. 25k.
</p>
            <p>

               <lb/>354 flg.
</p>
            <p>

               <lb/>354. 356.
<lb/>357.
</p>
            <p>

               <lb/>354. 359.

<lb/>355. 356.
<lb/>355.
</p>
            <p>

               <lb/>Verzug des Käufers mit der Abnahme der Waare mrd der Be- 
<lb/>zahlung des Kaufpreises in einem Falle, in welchem die Waare
<lb/>der dem Verkäufer abzunehmen war. Begründung desselben.
<lb/>Eigene Bereitschaft des Verkäufers zur Erfüllung. Verbal-Ob-
<lb/>lation. Fst die Ausforderung und Facturirung der Waare
<lb/>nothwendig erforderlich? Kann der Verkäufer die Klagenbitte
<lb/>direct auf Zahlung des Kaufpreises richten, und hierauf auch
<lb/>beschränken, ohne zugleich auch auf Abnahme der Waare zu kla- 
<lb/>gen? Frage, ob dem Verkäufer noch der Beweis aufzuerlegen
<lb/>sei, daß die Waare zur Abnahme bereit gelegen habe? S. 513.

<lb/>Unter welchen Umständen ist eine Weigerung der Vertragserfüllung
<lb/>von Seiten des Schuldners auzunehmen, welche den Gläubiger
<lb/>von der Beobachtung der Vorschriften des Art. 356 des H.-G.-B.
<lb/>befreit? Welche Natur des Geschäfts entbindet von der Pflicht
<lb/>zur Bewilligung der Nachfrist des Art. 356 des H.-G.-B.? Wie
<lb/>ist die Angemessenheit der Nachfrist zu beurtheilen? S. 519.

<lb/>Untheilbarkeit einer Waarenlieferung. Folgen der Annahmever- 
<lb/>weigerung eines Theiles der Lieferung. S. 41.

<lb/>'Einrede der eigenen Verschuldung des auf Schadenersatz klagenden
<lb/>Contrahenterr. — Unterlassung der Vorschrift des Art. 356. S. 339.

<lb/>Welchen Schadensersatz hat der säumige Verkäufer zu leisten?
<lb/>S. 399.
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0788.tif"
                n="784"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0788"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0788--><p/>
            <p>

               <lb/>784
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
<lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>355. 356.
<lb/>355. 357.
</p>
            <p>

               <lb/>355.
</p>
            <p>

               <lb/>355. 356.
</p>
            <p>

               <lb/>355. 356.
</p>
            <p>

               <lb/>355.

<lb/>355-357.
<lb/>360. L.-R.-
<lb/>S. 1116.
</p>
            <p>

               <lb/>356.
</p>
            <p>

               <lb/>357

<lb/>354—356.

<lb/>323.

<lb/>357.

<lb/>357.

<lb/>357.

<lb/>357.

<lb/>357.
</p>
            <p>

               <lb/>357. 402. j
<lb/>405. I
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>Wahrung von Schadensersatzansprüchen durch den Käufer bei ver- 
<lb/>späteter Vertragserfüllung. S. 54.

<lb/>Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung der Waare,
<lb/>abgeleitet aus den Nachtheilen, welche durch den Verzug für den
<lb/>Käufer seinen eigenen Abnehmern gegenüber entstanden sind. S.48.

<lb/>Mora des Verkäufers. — Zeitpunkt, welcher der Schadensberech- 
<lb/>nung zu Grunde zu legen ist, dem znr Erfüllung verurtheilten
<lb/>Verkäufer gegenüber. S. 403.

<lb/>Die Anzeigepflicht des einen Contrahenten an den im Verzüge
<lb/>befindlichen andern Contrahenten bleibt aufrecht, auch wenn
<lb/>letzterer schon vorher seine Absicht der Nichterfüllung kundgegeben
<lb/>hätte. S. 57.

<lb/>Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Schadensersatzanspruch des
<lb/>Käufers wegen Uebernahme von Ersüllungshandlungen, welche
<lb/>vertragsmäßig dem Verkäufer obgelegen wären. S. 44.

<lb/>Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung. Jnstification.
<lb/>S. 394.

<lb/>Durch Verschweigen kann namentlich auch in Handelsgeschäften ein
<lb/>Betrug verübt werden, sofern erhebliche Thatsachen rechtswidrig
<lb/>oder wider die Pflicht eines anständigen Kaufmannes verschwie- 
<lb/>gen werden. Liefert der Verkäufer nicht, so darf der Käufer
<lb/>den Ersatz der von ihm redlicher Weise für die anderwärts an- 
<lb/>geschafften Waaren bezahlten Preise fordern. S. 536.

<lb/>Abgeschlossener Handel über verschiedenartige Artikel. — Rücktritt
<lb/>des Käufers vom ganzen Handel, weil der Verkäufer wegen
<lb/>eines derselben im Verzüge. — Schadensersatz wegen Nichterfül- 
<lb/>lung. — Offerirung nachträglicher Erfüllung. — Interpellation.
<lb/>S. 538.

<lb/>S. 549.

<lb/>Fixgeschäft. S. 255.

<lb/>Fixgeschäft. S. 252.

<lb/>Fixgeschäft? Condonirung der mora. S. 548.

<lb/>Das Geding „sofort oder sogleich verladbar" gibt dem Geschäfte
<lb/>keinen Fixcharacter. S. 347.

<lb/>Zeitgeschäft nach allen in Berlin üblichen Börsenusancen und den
<lb/>Bedingungen, welche in den Schlußscheinen der Berliner beeide- 
<lb/>ten Makler enthalten sind. — Hat Käufer binnen einer bestimm- 
<lb/>ten Frist zu beziehen, so können ihm die Comm ssionäre Selbst- 
<lb/>verkäufer schon am ersten Tage der Lieferungsmonate kündigen.
<lb/>— Der Auftrag, bestmöglich zu begeben, wenn Seitens des
<lb/>Käufers nicht bezogen wird, versteht sich von selbst. — Der aus- 
<lb/>wärtige Käufer muß, wenn er beziehen will, den Commissionär
<lb/>in Besitz der Deckung setzen. Die Kündigung des Commissionärs
<lb/>an den auswärtigen Kunden ist an keine bestimmte Form ge- 
<lb/>bunden. S. 343.

<lb/>Es handelt sich gegenwärtig lediglich um die Frage, ob das, was
<lb/>Beklagter zur thatsächlichen Begründung der geltend gemachten
<lb/>Gegenforderungen angebracht hat, für genügend zu erachten sei,
<lb/>um entweder ein Erkenntniß auf den angetragenen Eid oder
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0789.tif"
                n="785"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0789"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0789--><p/>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>785
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
<lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachtveisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>357.

<lb/>360. 380.
<lb/>381. 387.
<lb/>412. 627.
</p>
            <p>

               <lb/>361. 384.
</p>
            <p>

               <lb/>362.

<lb/>362. 363.
</p>
            <p>

               <lb/>362. 363.
<lb/>380. 387.
<lb/>388.

<lb/>364, Abs. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>376, Abs. 3.
<lb/>380. 387.

<lb/>380.

<lb/>380. 563.
<lb/>579. 580.
</p>
            <p>

               <lb/>384.
</p>
            <p>

               <lb/>395.
</p>
            <p>

               <lb/>die Nachlassung weiterer Ausführung im Beweise zu rechtferti- 
<lb/>gen. Eines sowohl wie das Andere erscheint unstatthaft. S. 551.

<lb/>Berechnung der Preisdifferenz ftir Entschädigungsansprüche aus
<lb/>gewöhnlichen Lieferungsgeschäften. S. 58.

<lb/>Die Wirkungen eines Speditionsvertrages sind regelmäßig nach
<lb/>den Gesetzen des Eingehungsortes zu beurtheilen. Verlust des
<lb/>Rückgriffes eines Spediteurs an seinen Auftraggeber für gehabte
<lb/>Auslagen in Folge eigenen schuldhaften Verfahrens, hauptsäch- 
<lb/>lich bei Versendung von Maaren an einen überseeischen Platz.
<lb/>S. 61.

<lb/>Nicht vorschriftsmäßig beschaffte Insertionen und Reclamen in
<lb/>öffentlichen Blättern exceptio non rite adimpleti contractus.
<lb/>S. 554.

<lb/>Verkaufscommission. Der Verkaufskommissionär hat sich streng in
<lb/>den Grenzen seines Auftrages zu halten. S. 348.

<lb/>Der Committent, dessen Auftrag von dem Commissionär vertrags- 
<lb/>widrig besorgt wird, kann nicht die Auflösung des von dem
<lb/>Commissionär vollführten Geschäfts, sondern nur den Ersatz des
<lb/>Schadens verlangen. — Angebliche Auflösung eines Commisfions-
<lb/>geschäftes. S. 350.

<lb/>Schadensanspruch aus einem Speditionsaustrage. Der Schadens- 
<lb/>berechnung ist im vorliegenden Falle nicht der Facturawerth zu
<lb/>Grunde zu legen. S. 564.

<lb/>Es genügt, wenn das Vorhandensein der Appeüationssumme ex
<lb/>actis erhellet. Schadensanspruch wegen auftragswidrigen Ver- 
<lb/>kaufes einer eonsignirten Partie Hafer. Eventueller Einfluß
<lb/>auf das Quantum der Schadensvergütung, wenn der Consignant
<lb/>seine Entscheidung längere Zeit in suspenso bleiben läßt. S. 573.

<lb/>Rücktritt von einem Prämiengeschäft wegen nicht rechtzeitig gelie- 
<lb/>ferter Nummern-Aufgabe. S. 579.

<lb/>Inanspruchnahme eines Spediteurs für Schadensersatz wegen Ver- 
<lb/>letzung seiner Pflichten. S. 68.

<lb/>Schadensanspruch gegen den Spediteur, welcher nicht die Sorgfalt
<lb/>eines ordentlichen Kaufmannes im Interesse seines Committen-
<lb/>ten angewendet hat. S. 583.

<lb/>Der Spediteur erscheint berechtigt, das Gut zu theilen, wenn der
<lb/>Verfrachter einen Theil als vertragswidrig zurückweist und der
<lb/>bevorstehende Schluß der Schifffahrt die Erlediguna heischt. —
<lb/>Unterschied zwischen Charterung des Schiffes und Zusage einer
<lb/>vollen Ladung durch bestimmt bezeichnetes Stückgut. — Entschä- 
<lb/>digung des Schiffers, dem nicht die zugesagte volle Ladung wird.
<lb/>— Ist die Ladung nur annähernd bestimmt, so ist nach Rotter-
<lb/>damer Uebung erlaubt, mit 5% der so bezeichneten Größe im
<lb/>Rückstand zu bleiben. Uebung zu Rotterdam, Massengüter,
<lb/>welche thalwärts angeführt werden und herwärts transitiren,
<lb/>nur dann nachzuwiegen, wenn Absender dies speciell verlangt.
<lb/>S. 354.

<lb/>Ob der Spediteur für die Zwischenspediteure haftet, hängt davon
<lb/>ab, ob Einigung über bestimmte Sätze der Transportkosten statt- 
<lb/>gefunden hat. — Voraussetzung. S. 359

<lb/>Verlust des Frachtgutes. S. 362.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für deutsches Handelsrecht, Bd. XXV.
</p>
            <p>

               <lb/>50
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0790.tif"
                n="786"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0790"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0790--><p/>
            <p>

               <lb/>786
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. des
<lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>395. 396.
<lb/>408.

<lb/>395. 396.
<lb/>401. 408.

<lb/>410.

<lb/>396, letzter
<lb/>Abs., 424.
</p>
            <p>

               <lb/>400.

<lb/>402.

<lb/>405.
</p>
            <p>

               <lb/>412. 421.
</p>
            <p>

               <lb/>421. 424.
<lb/>Nr. 3,4,6.
</p>
            <p>

               <lb/>423.

<lb/>598-600.

<lb/>658.
</p>
            <p>

               <lb/>702 sig.
<lb/>731.
</p>
            <p>

               <lb/>736 flg.
<lb/>737.
</p>
            <p>

               <lb/>741.

<lb/>748. 749.
<lb/>751.
<lb/>750.

<lb/>810 flg.
</p>
            <p>

               <lb/>Haftung einer Eisenbahnverwaltung aus dem Bruche der Kette
<lb/>eines bei der Uebergabe von Maaren benutzten Krahnens. S. 73.

<lb/>Haftbarkeit eines den Waarentransport von den Bahnhöfen zu
<lb/>den Destinatären besorgenden Frachtführers für Beschädigung
<lb/>des Gutes. S. 71.

<lb/>Der böslichen Handlungsweise des Frachtführers steht grobe Nach- 
<lb/>lässigkeit gleich. — Das Vereinsgüterreglement erlaubt den Ver- 
<lb/>kauf des Frachtgutes nur, wenn die Abgabe am Bestimmungs- 
<lb/>orte, nicht auch wenn der Weitertransport unmöglich ist. —
<lb/>Verantwortung der Eisenbahnen für Verderb des Frachtgutes
<lb/>durch ihre Nachlässigkeit. S. 361.

<lb/>Fiskus als Frachtführer haftbar. S. 263.

<lb/>Aenderung der Ordre des Absedners für den Frachtführer. S. 263.

<lb/>Der Empfänger hat dem Frachtführer gegenüber eigenes Recht;
<lb/>dies eigene Recht umfaßt auch die Entschädigung wegen über- 
<lb/>haupt nicht und wegen zu spät gelieferten Guts. S. 591.

<lb/>Eisenbahnbetriebsreglement vom 1. März 1862, vergl. mit dem- 
<lb/>jenigen vom Jahre 1869. Schadensersatzklage gegen eine Eisen- 
<lb/>bahnverwaltung wegen Auslieferung eines Gutes ohne Erhebung
<lb/>der dafür bedungenen Nachnahme. S. 77.

<lb/>Eisenbahnbetriebsreglement vom 1. März 1862 verglichen mit
<lb/>demjenigen vom Jahre 1869. Voraussetzungen der Uebernahme
<lb/>eines Gutes durch die Eisenbahnverwaltung. Haftung derselben
<lb/>für die Beschädigung eines Gutes bei dessen Abladung durch
<lb/>ihre Bediensteten. S. 81.

<lb/>Die Haftpflicht beschränkende Reglements. S. 264.

<lb/>Löschzeit. — Ortsgebrauch. — Ist der Ladungsempfänger verpflich- 
<lb/>tet über Eis zu löschen? S. 404.

<lb/>Zur Erläuterung dieses Artikels. S. 593.

<lb/>Nach Handelsgebrauch finden die Grundsätze über Havarei auch
<lb/>auf das Frachtgeschäft aus dem Rheine Anwendung. — Große
<lb/>Havarei. — Der Geltendmachung der Schäden hat die Ernen- 
<lb/>nung eines Dispacheurs vorherzugehen.. S. 365..

<lb/>Beweislast bei einer aus Ansegelung entstandenen Schadensklage.
<lb/>S. 408.

<lb/>Attractionskraft eines in schneller Fahrt begriffenen Schrauben- 
<lb/>dampfers. — Wenn auch eine allgemeine Kenntniß des Maaßes
<lb/>der Attractionskraft noch nicht angenommen werden kann, na- 
<lb/>mentlich insofern es auf die Attractionswirkung fremder Schiffe
<lb/>ankommt, so muß doch jeder Schiffsführer drese Kenntniß in
<lb/>Betreff des eigenen Schiffes besitzen und anwenden. Beweis- 
<lb/>last. S. 603.

<lb/>Hamb. Verordn, vom 1. Mai 1863, betr. Maaßregeln zur Ver- 
<lb/>meidung von Schiffscollisionen. S. 616.

<lb/>Ausmessung des Berge- und Hülfslohns. S. 410.

<lb/>Ob Hülfsleistung in Seenoth oder Bergung? Größe des Berg- 
<lb/>lohns. S. 410.

<lb/>Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. — Objectiv unwahre
<lb/>Angaben über erhebliche Punkte berechtigen zur Annahme der
<lb/>wissentlich unrichtigen Erklärung. — Ist unter Staatsdiensten
<lb/>zu Lande im Sinne eines Versicherungsantrags auch der Dienst
</p>

            <pb facs="2084636_25+1872_0791.tif"
                n="787"
                xml:id="zs1-2084636_25-1872_0791"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084636_25+1872_0791--><p/>
            <p>

               <lb/>Ouellenregister.
</p>
            <p>

               <lb/>787
</p>
            <p>

               <lb/>Art. deS
</p>
            <p>

               <lb/>H.-G.-B.
</p>
            <p>

               <lb/>Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>888.
</p>
            <p>

               <lb/>eines gemeinen Soldaten zu verstehen? — Die Wissentlichkeit
<lb/>der Unwahrheit der abgegebenen Antworten und der Zweck der
<lb/>Beeinflussung der Versicherungsgesellschaft genügen zur Vernich- 
<lb/>tung des Vertrags. — Ursächlicher Zusammenhang zwischen den
<lb/>Verschweigungen und dem Tode des Versicherten ist nicht nöthig.
<lb/>— Welche Bedeutung für den Bestand des Vertrags hat die
<lb/>Erklärung des Gesellschaftsarztes über den Befund des Versiche- 
<lb/>rungsnehmers? S. 366, 367.

<lb/>Seeversicherungs-Bedingungen § 45 und 146. — Angeblicher
<lb/>Mangel eines Versicherungsauftrags. — Anzeigepflicht. — Be- 
<lb/>weiskraft der Verklarung. S. 413.
</p>
            <p>

               <lb/>Einf.-Ges. z.
<lb/>Ä. D.W.-O.
<lb/>8 7.
</p>
            <p>

               <lb/>tz 1 u 81.
<lb/>d. W.-O.
</p>
            <p>

               <lb/>tz 4 W.-O.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 4, 16,
<lb/>85 d. W.
<lb/>O.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 4,19,
<lb/>99 d. A.
<lb/>D. W.-O.
</p>
            <p>

               <lb/>Art.19,20,31!
<lb/>b. a. b.2B.=D.i
<lb/>§54'&gt;Pr.A-L-l
<lb/>R.TH.1,Tt.9.&gt;
<lb/>Art. 36,55 b.!
<lb/>allq.b.W.-O.!

<lb/>Art. 63 d. !
<lb/>allg.d.W.-O.i
</p>
            <p>

               <lb/>Allgemeine deutsche Wechselordnung.

<lb/>Im Wechselproceß sind auch Einwendungen gegen die Glaubwür- 
<lb/>digkeit vernommener Zeugen nur dann zu berücksichtigen, wenn
<lb/>sie durch Urkunden, Eideszuschiebung oder Aussagen solcher Zeugen,
<lb/>die sogleich zur Stelle gebracht sind, dargethan werden. S. 695.

<lb/>Wenn der Ehemann einen von seiner Ehefrau auf ihn gezogenen,
<lb/>an eigene Ordre gestellten Wechsel acceptirt, so liegt hierin die
<lb/>Erklärung der ehemännlichen Genehmigung nicht nur zur Aus- 
<lb/>stellung, sondern auch zur Weiterbegebung des Wechsels. S. 697.

<lb/>Wechsel 30 Tage nach Kündigung alternativ mit bestimmtem Ver- 
<lb/>falltag. — Verbürgung in Wechselform. Wirkung derselben bei
<lb/>Ungültigkeitserklärung des Wechsels. S. 699.

<lb/>1. Bei Wechseln, welche unter Herrschaft des englischen Rechts
<lb/>ausgestellt sind, ist die Bezeichnung als „Wechsel" nicht wesent- 
<lb/>lich. S. 710.

<lb/>2. Die Vorschrift des Art. 16 al. 2 der A. D. W.-O., daß ein
<lb/>nach der Protesterhebung indossirter Wechsel dem Jndossator nur
<lb/>die Rechte seines Indossanten verleiht, greift auch dann Platz,
<lb/>wenn der Wechsel auf Grund eines von der Prolesterhebung
<lb/>ausgestellten Blancoindossamentes nach der Protesterhebung an
<lb/>den Indossaten gelangt ist. S. 710.

<lb/>1. Bei eigenen nach Sicht gestellten Domicilwechseln mit nicht be- 
<lb/>nannten Domiciliaten, ist der Anspruch gegen den Aussteller auf
<lb/>Zahlung der Wechselsumme durch Präsentation und Protesterhe- 
<lb/>bung im Domicil nicht bedingt. S. 715.

<lb/>2. Präsenration und Protesterhebung an einem weder durch das
<lb/>Gesetz bestimmten, noch aus dem Wechsel ersichtlichen Orte ist
<lb/>ohne rechtliche Wirkung. S. 715.

<lb/>Der gezogene Sichtwechsel. Sein Verfalltag. Präsentationsftist.
<lb/>Verjährung. S. 726.

<lb/>Auslieferung zweier domicilirter Wechsel in unverändertem Zu- 
<lb/>stande (ohne Durchstreichung der Accepte). S. 730.

<lb/>Einwand der nicht empfangenen Valuta gegen eine Wechselklage
<lb/>nicht als exceptio eoinpen8ation1 sondern als exceptio non
<lb/>adimpleti contraetu8 re8p. doll S, 730.
</p>
            <p>

               <lb/>50*
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
