Max-Planck-Institut für Bildu ef kin 151 72 .......... sie nicht verlohren sein so lange noch menschli¬ cher Fleiß und geistvoller Forschung Werke et= was gelten, so lange wir noch nicht verschmähen fruchtbare Belehrung zu suchen, blos weil der Gewinn welchen sie bringt kein pekuniärer ist. Eines der würdigsten Juristen unserer Zeit bedeu= tungsvolle Worte mögen diese Betrachtung schließen. „Keine Art von Kenntnißen, die zur Ausbildung des Geistes beiträgt ist für die Ju= risprudenz ganz gleichgültig. Aber so innig ist doch mit dem Studium des römischen Rechts durchaus nichts verbunden, als römische Spra¬ che, Geschichte und Literatur. Von dem Grade des Eifers womit diese unter uns getrieben wer¬ den, hängt zuverläßig die Stelle ab, welche uns die Nachwelt einmal in der Literärgeschichte des Rechts einräumen wird und wer den Unterricht im lateinischen nur auf das schlechterdings un¬ entbehrliche einschränken will, sollte doch nie ver¬ geßen, daß wenigstens für einen Juristen recht sehr 2) viel Latein schlechterdings unentbehrlich ist." ) Hugo's Lehrb. d. Rechtsgesch. S. 210.