43 — Halbjährlich ist eine öffentliche Prüfung, und jährlich eine feyerliche Promotion. Die Einrichtung der öffentlichen Prüfungen, so wie der Promotion wird von der höchsten Erziehungs=Behörde durch eine besondere Ordnung bestimmt werden. §. 11. Lehrbücher und Lehrmittel. Die Lehrbücher werden von dem Rector des Gymnasiums der höchsten Erziehungs¬ Behörde vorgeschlagen, und nach Geneh= migung von Seite dieser Behörde in den beyden, der Aufsicht des Rectors anver¬ trauten Lehranstalten eingefährt. Es soll dafür gesorgt werden, daß diese Lehran¬ stalten rücksichtlich des Preises dieser Lehr¬ bücher einer besondern Begünstigung genies¬ sen, und daß die Kinder armer Aeltern dieselben unentgeldlich erhalten. Die Schulbibliothek zum Gebrauch der Lehrer, und der übrige Schul=Apparat, wird aus dem dazu angewiesenen Fond ferners unterhalten und vermehrt. Der Rector führt darüber die Aufsicht, und ist ne lunc forsc