— 38 Zwölf Säck Kernen und 5 Saum Wein. Einen Sechstel von dem Schullohn. c) Der Konrector erhält überdieß als solcher eine jährliche Zulage 100. Fr. von §. 7. Von den Schülern. Die Aeltern oder Vormunder derjenigen Knaben, welche in das Gymnasium oder in die Realschule aufgenommen werden sol¬ len, haben solche nach vollendetem Früh¬ lings=Examen an den Tagen, welche der Rector dazu bestimmen wird, demselben zur Prüfung zuzuführen; die Norm der Prü¬ fung ist das Lections=Verzeichniß der hoch¬ sten Classe der Elementarschule. Kein Schüler darf seine Entlassung wäh¬ rend des Schul-Cursus selbst nehmen; die Aeltern oder Vormünder desselben sind ver¬ pflichtet, davon selbst dem Rector die ge¬ bührende Anzeige zu machen. Jeder Schüler soll sich der Ordnung un¬ terziehen, welche für das Gymnasium und nenenehene angeoseun