23 - dieser, so wie bey der Entlassung, wird nicht auf das Alter, sondern auf den Fleiß und die Fähigkeiten der Geprüften Rücksicht genommen. Den Prüfungen wohnen bey: die sämtlichen Herren Geistlichen der Pfarr= Gemeinde, und die von der höchsten Er= ziehungs=Behörde geordnete Inspection. §. 9. Schullohn. Der Schullohn in den untern Klassen wird, da die Privatstunde von 10 bis 11 Uhr, nun allen Schülern als ordentliche Schul¬ stunde gegeben werden soll, für die Schu¬ ler der ersten Classe auf 6, für diejenigen der zweyten Classe auf 7 ½ Batzen monat= lich festgesetzt. Er wird vom Lehrer bezogen, und als ein Theil seiner Besoldung ange¬ sehen. Die Fronfasten=Gelder sind aufge¬ hoben, und alle Arten von Geschenken an die Lehrer abgestellt. §. 10. Besoldung der Lehrer. Die gegenwärtig angestellten Lehrer in den vier Gemeinde=Schulen, beziehen, so lange me Max Planck nstitute fort lunc forsc