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Metadata: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))
Periodical
- Title:
- Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht
- Subtitle:
- Eine Quartalsschrift
- Responsible:
- Hrsg. von K. J. Ulrich ...
- Place of publication:
- Arnsberg
- Publisher:
- Ritter
- Series:
- Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts
- ISSN:
- ISSN 0935-7068
- Inventory:
- 1 (1834) - 16 (1854)
- Registry:
- Reg. 1/5 (1839); Reg. 6/10 (1848)
- Note:
- Mit 16 (1854) Erscheinen eingestellt
- ZDB-ID:
- 2173749-6
- Other numbers:
- Kirchner 8644
- Catalog ID:
- 377474
Volume
- Title:
- Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht
- Volume count:
- Jg. 14 (1850)
- Note:
- Digitale Ausgabe gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft
- Other numbers:
- 2173749_14+1850
- Catalog ID:
- 613213
Section
- Title:
- I. Nach der Kurkölnischen Bergordnung wird 1. das Bergeigenthum für den Lehnträger erhalten, wenn er erhebliche, Ursachen nachzuweisen vermag, aus denen der Betrieb unterblieben ist. 2. Oder wenn er Frist nachgesucht und seine Grube quartalig verrezeßt (das Rezeßgeld bezahlt) hat. 3. Ist bei einem auf Freierklärung gerichteten Verfahren festgestellt, daß keines der vorstehenden Erfordernisse zur Erhaltung des Bergeigenthums vorhanden, also eine Grube ins Freie erkannt, so können die alten Gewerken das Bergeigenthum wieder erwerben, wenn sie sich im dritten Quartal um eine neue Muthung melden. Unterlassen sie dieses, lassen sie vielmehr die Zeche ein ganz Jahr liegen, dann sollen sie dazu mit keinem weiteren An- und Zuspruch gehört werden. II. Sowohl nach gemeinem als nach Preußischem Bergrechte muß, um ein Verfahren gegen Auflässigkeit zu begründen, eine gewährte Frist gekündigt werden. Selbst wenn eine bestimmte Frist bewilligt und ohne Verlängerung abgelaufen ist, muß der Grubeneigenthümer zum Wiederangriff aufgefordert werden : Rechtsfall