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Metadata: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 13 (1848))
Periodical
- Title:
- Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht
- Subtitle:
- Eine Quartalsschrift
- Responsible:
- Hrsg. von K. J. Ulrich ...
- Place of publication:
- Arnsberg
- Publisher:
- Ritter
- Series:
- Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts
- ISSN:
- ISSN 0935-7068
- Inventory:
- 1 (1834) - 16 (1854)
- Registry:
- Reg. 1/5 (1839); Reg. 6/10 (1848)
- Note:
- Mit 16 (1854) Erscheinen eingestellt
- ZDB-ID:
- 2173749-6
- Other numbers:
- Kirchner 8644
- Catalog ID:
- 377474
Volume
- Title:
- Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht
- Volume count:
- Jg. 13 (1848)
- Note:
- Digitale Ausgabe gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft
- Other numbers:
- 2173749_13+1848
- Catalog ID:
- 613212
Section
- Title:
- 1) Dorfgemeinden haben in Beziehung auf die Extinktiv-Verjährung so wenig nach gemeinem und insbesondere nach Siegenschem Provinzialrechte die Rechte der Minderjährigen, als nach Allg. Pr. Landrechte die Rechte des Fiskus; es wird daher gegen sie die Verjährung durch Nichtgebrauch in einem Zeitraum von 30 Jahren vollendet. 2) Sowohl nach Siegenschem als nach gemeinem Rechte ist die mala fides auf Verjährung der Schuldsachen ohne Einfluß, während nach Preuß. Rechte die erwiesene Unredlichkeit des Schuldners, sich wider besseres Wissen seiner Verbindlichkeit zu entziehen, die der Verjährung zu Grunde liegende rechtliche Vermuthung entkräftet. 3) Anerkenntnisse einer Schuld stehen der Einrede der Verjährung insofern nicht entgegen, als seitdem eine neue Verjährung eingetreten und abgelaufen ist, oder eine solche schon vorher vollendet war, und in denselben kein neuer Rechtsgrund enthalten ist. 4) Das Anerbieten einer Aversionalsumme auf eine beanspruchte Forderung schließt an und für sich noch nicht ein Anerkenntniß der Schuld selbst in sich. 5) Anerkenntnisse sind vielmehr nur insofern erheblich, als sie dem Berechtigten gegenüber abgegeben sind und zuverlässige und rechtlich bindende Willenserklärungen enthalten. 6) Ein behauptetes Anerkenntniß kann nur dann durch Eid erwiesen werden, wenn dasselbe in äußere konkludente Handlungen übergegangen und über diese Thatsachen die Eideszuschiebung erfolgt ist. 7) Die Einrede der Verjährung ist keineswegs mit der gleichzeitigen Einrede der Zahlung unvereinbar : Rechtsfall