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Bibliographic data
Periodical
- Title:
- Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht
- Subtitle:
- Eine Quartalsschrift
- Responsible:
- Hrsg. von K. J. Ulrich ...
- Place of publication:
- Arnsberg
- Publisher:
- Ritter
- Series:
- Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts
- ISSN:
- ISSN 0935-7068
- Inventory:
- 1 (1834) - 16 (1854)
- Registry:
- Reg. 1/5 (1839); Reg. 6/10 (1848)
- Note:
- Mit 16 (1854) Erscheinen eingestellt
- ZDB-ID:
- 2173749-6
- Other numbers:
- Kirchner 8644
- Catalog ID:
- 377474
Volume
- Title:
- Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht
- Volume count:
- Jg. 13 (1848)
- Note:
- Digitale Ausgabe gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft
- Other numbers:
- 2173749_13+1848
- Catalog ID:
- 613212
Section
- Title:
- 1) Der bei einer gerichtlichen Verhandlung für den Schreibens Unerfahrnen unterschreibende glaubhafte Mann muß der Protokoll-Vorlesung - nicht aber nothwendig der ganzen Verhandlung - beiwohnen, und aus seiner Unterschrift wird, daß jenes geschehen, vermuthet. 2) Die Wahl eines solchen glaubhaften Manns kann die Partei dem instrumentirenden Richter ausdrücklich oder stillschweigend überlassen, und daß solches geschehen, wird aus dessen Unterschrift vermuthet. 3) Nur solche für gerichtliche Verhandlungen (wie ad 1.) gegebene Vorschriften begründen im Fall der Verabsäumung eine Nichtigkeit der Verhandlung, bei denen es vom Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. 4) Ob auch außer dem Auktorenverhältniß die Litisdenunziation gegen den, welchen der Denunziant dereinst in Folge des Ausfalls des Prozesses mit einer Schadensersatzklage belangen will, mit der Wirkung statt finde, daß er die Entscheidung des Vorprozesses gegen sich gelten lasse muß - insbesondere gegen einen Richter, dessen Urkunde rücksichtlich ihrer Gültigkeit angefochten wird? 5) Die Verletzung der Vorschrift des §. 19. A. G. O. Thl. I. Tit. 17., daß gegen den ausgebliebenen Litisdenunziaten daß Erkenntniß im Vorprozeß unbedingt gelte, ist nicht als Verletzung einer Prozeßvorschrift, sondern eines Rechtsgrundsatzes anzusehen. 6) Gegen den durch die Nichtigkeit einer gerichtlichen Urkunde Beschädigten fängt die Verjährung der Regreßklage gegen den Richter erst dann zu laufen an, wenn die Urkunde durch rechtkräftiges Erkenntniß für nichtig erklärt ist