Access restriction
There is no access restriction for this record.Copyright
Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.Cite and reuse
Here you will find download options and citation links to the record and current image.
Volume
Section
Image
Citation links
Citation recommendation
Metadata: ¬Der Curieuse Juriste, welcher seine Gedancken über einige Lehr-Sätze aus denen Geist- und Weltlichen Rechten eröffnet, solche nach der Wahrheit und Vernunfft beurtheilet und Denen gelehrt- und ungelehrten Liebhabern der Rechte mittheilet (Comm. 2 (1745))
Periodical
- Title:
- ¬Der Curieuse Juriste, welcher seine Gedancken über einige Lehr-Sätze aus denen Geist- und Weltlichen Rechten eröffnet, solche nach der Wahrheit und Vernunfft beurtheilet und Denen gelehrt- und ungelehrten Liebhabern der Rechte mittheilet
- Place of publication:
- Leipzig ; Frankfurt
- Series:
- Juristische Zeitschriften 1703 - 1830
- ISSN:
- ISSN 2509-6214
- Inventory:
- 1 (1745) - 3 (1747)
- Note:
- Zitiertitel nach Kirchner: Der curieuse Jurist, welcher seine Gedanken über einige Lehrsätze aus den geistlichen und weltlichen Rechten eröffnet
- ZDB-ID:
- 2539250-5
- Other numbers:
- Kirchner 2510 ; VD18 90299256
- Catalog ID:
- 558748
Volume
- Title:
- ¬Der Curieuse Juriste, welcher seine Gedancken über einige Lehr-Sätze aus denen Geist- und Weltlichen Rechten eröffnet, solche nach der Wahrheit und Vernunfft beurtheilet und Denen gelehrt- und ungelehrten Liebhabern der Rechte mittheilet
- Volume count:
- Comm. 2 (1745)
- Note:
- Digitale Ausgabe gefördert von der Deutschen Forschungsgemeinschaft
- Other numbers:
- 2539250_02+1745
- Catalog ID:
- 590215
Section
- Title:
- XII. Von denen Testamenten der Eltern zwischen ihren Kindern, was hierzu erfordert wird? wie selbige von denen zierlichen unterschieden? wer solche eingeführet, und wessentwegen es beschehen? worbey schlüßlich die Frage untersuchet wird: Ob eines Vaters Testament, so er zum Faveur seines ältern majorennen, zum mercklichen Praejudiz und Schaden hingegen seines jüngsten minderjährigen leiblichen Sohnes errichten lassen haben soll, und nur unterschrieben, ohne die mindeste Zierlichkeit darbey zu beobachten, weit weniger hinzuzufügen, daß vorherstehendes sein letzter Wille, vor gültig und rechtsbeständig zu halten seye?