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Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts
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- Werk:
- Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts
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Metadaten : Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts
Monografie
- Titel:
- Einleitung in die Theorie der summarischen Processe
- Verantwortlich:
- von Hans Karl Briegleb
- Ausgabe:
- [Faks.-Nachdr. der Ausg.] Leipzig : Tauchnitz 1859
- Erscheinungsort:
- Frankfurt/M.
- Verlag:
- Keip
- Erscheinungsjahr:
- 1969
- Umfang:
- XVIII, 541 S.
- Anmerkung:
- Elektronische Reproduktion: Frankfurt am Main : Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, [2002]. - 1 Online-Ressource. - [Digitale Sammlung "Privatrecht: Literaturquellen zum deutschen, österreichischen und schweizerischen Privat- und Zivilprozeßrecht des 19. Jahrhunderts"]
- Schlagwort:
- Deutschland
- Gemeines Recht
- Zivilprozessrecht
- Summarisches Verfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Signatur:
- Dt 19 Ak 36
- Katalognummer:
- 112013
- Titel:
- Einleitung in die Theorie der summarischen Processe
- Verantwortlich:
- von Hans Karl Briegleb
- Ausgabe:
- [Faks.-Nachdr. der Ausg.] Leipzig : Tauchnitz 1859
- Erscheinungsort:
- Frankfurt/M.
- Verlag:
- Keip
- Erscheinungsjahr:
- 1969
- Umfang:
- XVIII, 541 S.
- Anmerkung:
- Elektronische Reproduktion: Frankfurt am Main : Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, [2002]. - 1 Online-Ressource. - [Digitale Sammlung "Privatrecht: Literaturquellen zum deutschen, österreichischen und schweizerischen Privat- und Zivilprozeßrecht des 19. Jahrhunderts"]
- Schlagwort:
- Deutschland
- Gemeines Recht
- Zivilprozessrecht
- Summarisches Verfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Signatur:
- Dt 19 Ak 36
- Katalognummer:
- 112013
Teil
- Titel:
- 6. Cap. Die Qualität des summarischen Beweises
- Titel:
- 6. Cap. Die Qualität des summarischen Beweises
Kapitel
- Titel:
- § 82. Der Beweis ist zwar objectiv unvollständig, einseitig, semiplena probatio, muss aber qualitativ vollkommen, vera et solida probatio sein; die entgegengesetzte Lehrmeinung, welche sich mit blosser Bescheinigung“ begnügt, ist falsch, und soll im Folgenden geprüft werden
- Titel:
- § 82. Der Beweis ist zwar objectiv unvollständig, einseitig, semiplena probatio, muss aber qualitativ vollkommen, vera et solida probatio sein; die entgegengesetzte Lehrmeinung, welche sich mit blosser Bescheinigung“ begnügt, ist falsch, und soll im Folgenden geprüft werden