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der unrichtigen Annahme auszugehen, daß eine überschuldete Erbschaft sich
von einer nicht überschuldeten unterscheiden ließe wie Oel und Wasser,
So ist es im wirklichen Leben nicht. Freilich, wenn eine Erbschaft aus
50,000 Mark baar bestände und 40,000 Mark Schulden angemeldet
würden, so würde es eine Thorheit sein, die 50,000 Mark in den Formen
des Konkurses unter die Berechtigten zu vertheilen. Das wird aber auch
kein Erbe beantragen. Vielmehr wird der Fall, wo der Erbe die Vertheilung ¬
der Masse in der Form des Konkurses verlangt, immer so liegen,
daß man über das Verhältniß des Werthes der Aktiva und der Passiva
zu einander kein sicheres Urtheil hat, und daß daher der Erbe nicht die
Gefahr übernehmen will, mehr, als aus den Aktiven herauszuschlagen ist,
an die Gläubiger zu zahlen. Gesetzt, die Erbschaft besteht aus einem
Landgute, aus allerhand Eisenbahnaktien und aus einer Anzahl von Ausständen, ¬
alle von zweifelhaftem Werthe oder zweifelhafter Realisirbarkeit.
Vielleicht findet sich auch unter den angemeldeten Forderungen eine solche,
die der Erbe zwar nicht anerkennt, die aber doch möglicherweise von den
Gerichten zuerkannt werden könnte, und die daher die Zahlfähigkeit der
Erbschaft zweifelhaft macht. Nun erklärt der Erbe: „Ich bin nicht sicher,
daß die Masse zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht und beantrage
Konkurs.
Soll nun der Richter sagen dürfen: „Erbe, Du bist zu vorsichtig! ¬
Ich, der Richter, schätze die Masse so und so hoch, und damit
können die Schulden bezahlt werden. Folglich lehne ich die Konkurseröffnung ¬
ab." Auf welcher Grundlage soll denn der Richter eine solche
Entscheidung treffen? Soll er selbst die Masse abschätzen? Und wenn
er nun in der Abschätzung sich irrt und die Masse doch nicht zur Bezahlung ¬
der Schulden ausreicht, wer soll dann den Schaden tragen? Oder
soll der Erbe eine Schätzung des Nachlasses beibringen, aus der die Unzulänglichkeit ¬
desselben hervorgeht? Kann man denn nach der ganzen Sachlage ¬
dem Erben so etwas zumuthen? Der Erbe rechnet doch noch immer
darauf, daß für ihn aus der Erbschaft etwas übrig bleibe. Und nun
soll er durch Beibringung einer niedrigen Abschätzung selbst die Erbschaft
herunter würdigen und den Erlös daraus herabdrücken? Natürlich würde
eine solche Abschätzung für die Verwerthung des Nachlasses verhängnißvoll
werden. Ein Landgut könnte vielleicht für 200,000 Mark verkauft werden.
Hat aber der Erbe vorher eine Schätzung
beigebracht, die auf 150,000
Mark lautet, wer wird dann Lust haben
noch mehr zu bieten?
Der Gedanke der preußischen Konkursordnung, daß, wenn der Erbe
nach dem Aufgebotsverfahren die Schulden
nicht übernehmen wolle,
„ohne
besondere Nachweisung der Ueberschuldung" der Konkurs eingeleitet
werden
müsse, ist hiernach allein das Richtige, und zu diesem Grundsatze müssen
wir zurückkehren. Ergiebt sich im Laufe des Verfahrens — z. B. nachdem
eine Anzahl Nachlaßgegenstände zu guten Preisen verkauft worden sind
daß die Erbschaft solvent ist und kann nun der Erbe erklären, daß er
gegen Uebernahme der Aktiva die Schulden voll bezahlen wolle, so hört
natürlich der Konkurs auf und die Erbschaft wird dem Erben ausgeliefert.
(Vergl. oben § 1902.)