Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (5)

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der  unrichtigen  Annahme  auszugehen,  daß  eine  überschuldete  Erbschaft  sich
von  einer  nicht  überschuldeten  unterscheiden  ließe  wie  Oel  und  Wasser,
So  ist  es  im  wirklichen  Leben  nicht.  Freilich,  wenn  eine  Erbschaft  aus
50,000  Mark  baar  bestände  und  40,000  Mark  Schulden  angemeldet
würden,  so  würde  es  eine  Thorheit  sein,  die  50,000  Mark  in  den  Formen
des  Konkurses  unter  die  Berechtigten  zu  vertheilen.  Das  wird  aber  auch
kein  Erbe  beantragen.  Vielmehr  wird  der  Fall,  wo  der  Erbe  die  Vertheilung ¬
  der  Masse  in  der  Form  des  Konkurses  verlangt,  immer  so  liegen,
daß  man  über  das  Verhältniß  des  Werthes  der  Aktiva  und  der  Passiva
zu  einander  kein  sicheres  Urtheil  hat,  und  daß  daher  der  Erbe  nicht  die
Gefahr  übernehmen  will,  mehr,  als  aus  den  Aktiven  herauszuschlagen  ist,
an  die  Gläubiger  zu  zahlen.  Gesetzt,  die  Erbschaft  besteht  aus  einem
Landgute,  aus  allerhand  Eisenbahnaktien  und  aus  einer  Anzahl  von  Ausständen, ¬
  alle  von  zweifelhaftem  Werthe  oder  zweifelhafter  Realisirbarkeit.
Vielleicht  findet  sich  auch  unter  den  angemeldeten  Forderungen  eine  solche,
die  der  Erbe  zwar  nicht  anerkennt,  die  aber  doch  möglicherweise  von  den
Gerichten  zuerkannt  werden  könnte,  und  die  daher  die  Zahlfähigkeit  der
Erbschaft  zweifelhaft  macht.  Nun  erklärt  der  Erbe:  „Ich  bin  nicht  sicher,
daß  die  Masse  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  ausreicht  und  beantrage
Konkurs.
Soll  nun  der  Richter  sagen  dürfen:  „Erbe,  Du  bist  zu  vorsichtig! ¬
  Ich,  der  Richter,  schätze  die  Masse  so  und  so  hoch,  und  damit
können  die  Schulden  bezahlt  werden.  Folglich  lehne  ich  die  Konkurseröffnung ¬
  ab."  Auf  welcher  Grundlage  soll  denn  der  Richter  eine  solche
Entscheidung  treffen?  Soll  er  selbst  die  Masse  abschätzen?  Und  wenn
er  nun  in  der  Abschätzung  sich  irrt  und  die  Masse  doch  nicht  zur  Bezahlung ¬
  der  Schulden  ausreicht,  wer  soll  dann  den  Schaden  tragen?  Oder
soll  der  Erbe  eine  Schätzung  des  Nachlasses  beibringen,  aus  der  die  Unzulänglichkeit ¬
  desselben  hervorgeht?  Kann  man  denn  nach  der  ganzen  Sachlage ¬
  dem  Erben  so  etwas  zumuthen?  Der  Erbe  rechnet  doch  noch  immer
darauf,  daß  für  ihn  aus  der  Erbschaft  etwas  übrig  bleibe.  Und  nun
soll  er  durch  Beibringung  einer  niedrigen  Abschätzung  selbst  die  Erbschaft
herunter  würdigen  und  den  Erlös  daraus  herabdrücken?  Natürlich  würde
eine  solche  Abschätzung  für  die  Verwerthung  des  Nachlasses  verhängnißvoll
werden.  Ein  Landgut  könnte  vielleicht  für  200,000  Mark  verkauft  werden.
Hat  aber  der  Erbe  vorher  eine  Schätzung
beigebracht,  die  auf  150,000
Mark  lautet,  wer  wird  dann  Lust  haben
noch  mehr  zu  bieten?
Der  Gedanke  der  preußischen  Konkursordnung,  daß,  wenn  der  Erbe
nach  dem  Aufgebotsverfahren  die  Schulden
nicht  übernehmen  wolle,
„ohne
besondere  Nachweisung  der  Ueberschuldung"  der  Konkurs  eingeleitet
werden
müsse,  ist  hiernach  allein  das  Richtige,  und  zu  diesem  Grundsatze  müssen
wir  zurückkehren.  Ergiebt  sich  im  Laufe  des  Verfahrens  —  z.  B.  nachdem
eine  Anzahl  Nachlaßgegenstände  zu  guten  Preisen  verkauft  worden  sind
daß  die  Erbschaft  solvent  ist  und  kann  nun  der  Erbe  erklären,  daß  er
gegen  Uebernahme  der  Aktiva  die  Schulden  voll  bezahlen  wolle,  so  hört
natürlich  der  Konkurs  auf  und  die  Erbschaft  wird  dem  Erben  ausgeliefert.
(Vergl.  oben  §  1902.)
            
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