Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (3)

V. d. gemein. Bestim. d. Person.= u. Sachenr. 
von dem Hauptschuldner, oder einem Dritten 
ein Pfand gegeben wird; so steht ihm 
zwar noch immer frey, den Bürgen der Ord 
nung nach (§. 1355) zu belangen; aber er 
ist nicht befugt, zu dessen Nachtheil sich des 
Pfandes zu begeben. 
§. 1361. 
Hat der Bürge oder Zahler den Gläu 
biger befriediget, ohne sich mit dem Haupt 
schuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles 
gegen jene einwenden, was er gegen den 
Gläubiger hätte einwenden können. 
§. 1362. 
Der Bürge kann von dem Entschädi 
gungsbürgen nur dann Entschädigung ver 
langen, wenn er sich den Schaden nicht durch 
sein eigenes Verschulden zugezogen hat. 
§. 1363. 
Die Verbindlichkeit des Bürgen hört 
verhältnißmäßig mit der Verbindlichkeit des 
Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf 
eine gewisse Zeit verpflichtet; so haftet 
er nur für diesen Zeitraum. Die Ent 
lassung eines Mitbürgen kommt diesem 
zwar gegen den Gläubiger; aber nicht 
Arten der 
Erlöschung 
der Bürg 
schaft.
	        
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