V. d. gemein. Bestim. d. Person.= u. Sachenr.
von dem Hauptschuldner, oder einem Dritten
ein Pfand gegeben wird; so steht ihm
zwar noch immer frey, den Bürgen der Ord
nung nach (§. 1355) zu belangen; aber er
ist nicht befugt, zu dessen Nachtheil sich des
Pfandes zu begeben.
§. 1361.
Hat der Bürge oder Zahler den Gläu
biger befriediget, ohne sich mit dem Haupt
schuldner einzuverstehen; so kann dieser Alles
gegen jene einwenden, was er gegen den
Gläubiger hätte einwenden können.
§. 1362.
Der Bürge kann von dem Entschädi
gungsbürgen nur dann Entschädigung ver
langen, wenn er sich den Schaden nicht durch
sein eigenes Verschulden zugezogen hat.
§. 1363.
Die Verbindlichkeit des Bürgen hört
verhältnißmäßig mit der Verbindlichkeit des
Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf
eine gewisse Zeit verpflichtet; so haftet
er nur für diesen Zeitraum. Die Ent
lassung eines Mitbürgen kommt diesem
zwar gegen den Gläubiger; aber nicht
Arten der
Erlöschung
der Bürg
schaft.