Entsagung
oder Verlän
gerung der
Verjährung.
56 III. Th. Viert. Hauptst. V. d. Verjähr. u. Ersitz.
standenen Rechtes und der darüber ausge
stellten Urkunden erwirken.
§. 1500.
Das aus der Ersitzung oder Verjährung
erworbene Recht kann aber demjenigen,
welcher im Vertrauen auf die öffentlichen
Bücher noch vor der Einverleibung dessel
ben eine Sache oder ein Recht an sich ge
bracht hat, zu keinem Nachtheile gereichen.
§. 1501.
Auf die Verjährung ist, ohne Einwen
dung der Parteyen, von Amts wegen kein
Bedacht zu nehmen.
§. 1502.
Der Verjährung kann weder im voraus
entsagt, noch kann eine längere Verjäh
rungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt
ist, bedungen werden.