Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (3)

Entsagung 
oder Verlän 
gerung der 
Verjährung. 
56 III. Th. Viert. Hauptst. V. d. Verjähr. u. Ersitz. 
standenen Rechtes und der darüber ausge 
stellten Urkunden erwirken. 
§. 1500. 
Das aus der Ersitzung oder Verjährung 
erworbene Recht kann aber demjenigen, 
welcher im Vertrauen auf die öffentlichen 
Bücher noch vor der Einverleibung dessel 
ben eine Sache oder ein Recht an sich ge 
bracht hat, zu keinem Nachtheile gereichen. 
§. 1501. 
Auf die Verjährung ist, ohne Einwen 
dung der Parteyen, von Amts wegen kein 
Bedacht zu nehmen. 
§. 1502. 
Der Verjährung kann weder im voraus 
entsagt, noch kann eine längere Verjäh 
rungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt 
ist, bedungen werden.
	        
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