Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (3)

V. d. gemein. Bestim. d. Person.- u. Sachenr. 11 
des Gut keinem Anderen verschreiben, oder 
daß der Gläubiger nach der Verfallzeit die 
Veräußerung des Pfandes nicht verlangen 
dürfe. 
§. 1372. 
Der Nebenvertrag, daß dem Gläubi 
ger die Fruchtnießung der verpfändeten Sa 
che zustehen solle, ist ohne rechtliche Wir 
kung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch 
eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt 
worden (§. 459); so muß diese Benützung 
auf eine dem Schuldner unschädliche Art 
geschehen. 
§. 1373. 
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung 
zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch 
ein Handpfand, oder durch eine Hypothek 
erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand 
zu geben außer Stande ist, werden taugliche 
Bürgen angenommen. 
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§. 1374. 
Niemand ist schuldig, eine Sache, die 
zur Sicherstellung dienen soll, in einem hö 
heren, als dem, bey Häusern auf die Hälfte, 
bey Grundstücken aber und bey beweg¬ 
Auf welche 
Art in der 
Regel Sicher 
stellung zu 
leisten ist.
	        
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