V. d. gemein. Bestim. d. Person.- u. Sachenr. 11
des Gut keinem Anderen verschreiben, oder
daß der Gläubiger nach der Verfallzeit die
Veräußerung des Pfandes nicht verlangen
dürfe.
§. 1372.
Der Nebenvertrag, daß dem Gläubi
ger die Fruchtnießung der verpfändeten Sa
che zustehen solle, ist ohne rechtliche Wir
kung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch
eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt
worden (§. 459); so muß diese Benützung
auf eine dem Schuldner unschädliche Art
geschehen.
§. 1373.
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung
zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch
ein Handpfand, oder durch eine Hypothek
erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand
zu geben außer Stande ist, werden taugliche
Bürgen angenommen.
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§. 1374.
Niemand ist schuldig, eine Sache, die
zur Sicherstellung dienen soll, in einem hö
heren, als dem, bey Häusern auf die Hälfte,
bey Grundstücken aber und bey beweg¬
Auf welche
Art in der
Regel Sicher
stellung zu
leisten ist.