Volltext : Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

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Von  Dienstbarkeiten.
seine  Kosten  besorgt;  ist  ihm  der  Fruchtnießer, ¬
  nach  Maß  der  dadurch  verbesserten
Fruchtnießung,  die  Zinsen  des  verwendeten
Capitals  zu  vergüten  schuldig.
§.  515.
Kann  oder  will  der  Eigenthümer  dazu
sich  nicht  verstehen;  so  ist  der  Fruchtnießer
berechtigt,  entweder  den  Bau  zu  führen,
und  nach  geendigter  Fruchtnießung  gleich
einem  redlichen  Besitzer,  den  Ersatz  zu  fordern; ¬
  oder,  für  die  durch  Unterbleibung  des
Baues  vermißte  Fruchtnießung  eine  angemessene ¬
  Vergütung  zu  verlangen.
§.  516.
Bauführungen,  welche  nicht  nothwendig, ¬
  obgleich  sonst  zur  Vermehrung  des  Ertrages ¬
  gedeihlich  sind,  ist  der  Fruchtnießer
nicht  verbunden,  ohne  vollständige  Entschädigung ¬
  zu  gestatten.
§.  517.
d)  der  MeWas ¬
  der  Fruchtnießer  ohne  Einwilliliorations ¬
 -
  des  Eigenthümers  zur  Vermehrung  Kosten.
fortdauernder  Nutzungen  verwendet  hat,
kann  er  zurück  nehmen;  eine  Vergütung  der
aus  der  Verbesserung  noch  bestehenden  Nutzungen ¬
  aber  kann  er  nur  fordern,  in  so  fern
            
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