Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

332 II. Theil. Sechs und zwanzigstes Hauptstück. 
nimmt; so hat er nur auf die bedungene 
Belohnung Anspruch. Dem Verleger stehet 
in der Folge das ganze freye Verlags 
recht zu. 
§. 1171. 
Diese Vorschriften sind auch auf Land 
karten, topographische Zeichnungen und 
musikalische Compositionen anzuwenden. 
Die Beschränkungen des Nachdruckes sind 
in den politischen Gesetzen enthalten. 
§. 1172. 
3) Vertrag 
Die Rechte und Pflichten zwischen den 
zwischen 
Dienstherren 
Dienstherren und dem Dienstgesinde sind 
und dem Ge 
sinde. 
in den besonderen darüber bestehenden Vor 
schriften enthalten. 
§. 1173. 
Andere ent 
Die Verträge, wodurch eine Sache 
geldliche Ver 
träge 
über oder eine Handlung für eine übernommene 
Dienste. 
Handlung versprochen wird 
sind nach 
den über die entgeldlichen Verträge über 
haupt, und insbesondere nach den in diesem 
Hauptstücke aufgestellten Regeln zu beur 
theilen. 
§. 1174. 
Was jemand wissentlich zur Bewir 
kung einer unmöglichen oder unerlaubten
	        
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