Von entgeldlichen Verträgen über Dienstleist. 327
richten bereit war, und von dem Besteller
durch Schuld oder einen Zufall, der sich
in seiner Person ereignet hat, daran ver
hindert, oder überhaupt durch Zeitverlust
verkürzet worden ist.
§. 1156.
In der Regel gebühret der Lohn nach
vollbrachter Arbeit. Wird aber die Arbeit
in gewissen Abtheilungen der Zeit oder des
Werkes verrichtet; oder sind Auslagen da
mit verbunden, die der Bestellte nicht auf
sich genommen hat; so ist dieser befugt,
einen mit der Dienstleistung oder dem Wer
ke verhältnißmäßigen Theil des Lohnes und
den Ersatz der gemachten Auslagen vor
vollendetem Werke oder gänzlich verrichte
ter Arbeit zu fordern.
§. 1157.
Wenn durch einen bloßen Zufall der
zur Verfertigung eines Werkes vorbereitete
Stoff, oder das Werk selbst ganz oder
zum Theile zu Grunde geht; so trägt der
Eigenthümer des Stoffes oder des Werkes
den Schaden. Hat aber der Besteller einen
zur zweckmäßigen Bearbeitung offenbar
so ist
untauglichen Stoff geliefert;