Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Von entgeldlichen Verträgen über Dienstleist. 327 
richten bereit war, und von dem Besteller 
durch Schuld oder einen Zufall, der sich 
in seiner Person ereignet hat, daran ver 
hindert, oder überhaupt durch Zeitverlust 
verkürzet worden ist. 
§. 1156. 
In der Regel gebühret der Lohn nach 
vollbrachter Arbeit. Wird aber die Arbeit 
in gewissen Abtheilungen der Zeit oder des 
Werkes verrichtet; oder sind Auslagen da 
mit verbunden, die der Bestellte nicht auf 
sich genommen hat; so ist dieser befugt, 
einen mit der Dienstleistung oder dem Wer 
ke verhältnißmäßigen Theil des Lohnes und 
den Ersatz der gemachten Auslagen vor 
vollendetem Werke oder gänzlich verrichte 
ter Arbeit zu fordern. 
§. 1157. 
Wenn durch einen bloßen Zufall der 
zur Verfertigung eines Werkes vorbereitete 
Stoff, oder das Werk selbst ganz oder 
zum Theile zu Grunde geht; so trägt der 
Eigenthümer des Stoffes oder des Werkes 
den Schaden. Hat aber der Besteller einen 
zur zweckmäßigen Bearbeitung offenbar 
so ist 
untauglichen Stoff geliefert;
	        
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