Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Geschäfts 
führung oh 
ne Auftrag; 
im Noth 
falle; 
oder zum 
Nutzen des 
Anderen; 
282 II. Theil. Zwey und zwanzigstes Hauptstück. 
des und der Gattinn von dem Gesetze ein 
geräumt. Hierüber sind die Vorschriften 
an den gehörigen Orten enthalten. 
§. 1035. 
Wer weder durch ausdrücklichen oder 
stillschweigenden Vertrag, noch vom Ge 
richte, noch aus dem Gesetze das Befugniß 
erhalten hat, darf der Regel nach sich 
in das Geschäft eines Anderen nicht men 
gen. Hätte er sich dessen angemaßt; so 
ist er für alle Folgen verantwortlich. 
§. 1036. 
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes 
Geschäft zur Abwendung eines bevorstehen 
den Schadens besorgt, dem ist derjenige, 
dessen Geschäft er besorgt hat, den noth 
wendigen und zweckmäßig gemachten Auf 
wand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die 
Bemühung ohne Verschulden fruchtlos ge 
blieben ist (§. 403). 
§. 1037. 
Wer fremde Geschäfte bloß, um den 
Nutzen des Anderen zu befördern, überneh 
men will, soll sich um dessen Einwilligung 
bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar 
diese Vorschrift unterlassen, aber das Ge¬
	        
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