Geschäfts
führung oh
ne Auftrag;
im Noth
falle;
oder zum
Nutzen des
Anderen;
282 II. Theil. Zwey und zwanzigstes Hauptstück.
des und der Gattinn von dem Gesetze ein
geräumt. Hierüber sind die Vorschriften
an den gehörigen Orten enthalten.
§. 1035.
Wer weder durch ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vertrag, noch vom Ge
richte, noch aus dem Gesetze das Befugniß
erhalten hat, darf der Regel nach sich
in das Geschäft eines Anderen nicht men
gen. Hätte er sich dessen angemaßt; so
ist er für alle Folgen verantwortlich.
§. 1036.
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes
Geschäft zur Abwendung eines bevorstehen
den Schadens besorgt, dem ist derjenige,
dessen Geschäft er besorgt hat, den noth
wendigen und zweckmäßig gemachten Auf
wand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die
Bemühung ohne Verschulden fruchtlos ge
blieben ist (§. 403).
§. 1037.
Wer fremde Geschäfte bloß, um den
Nutzen des Anderen zu befördern, überneh
men will, soll sich um dessen Einwilligung
bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar
diese Vorschrift unterlassen, aber das Ge¬