Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

V. d. Bevollmächt. u. and. Art. d. Geschäftsf. 279 
waltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; 
so müssen doch die Geschäfte, welche keinen 
Aufschub leiden, so lange fortgesetzet wer 
den, bis von dem Machtgeber oder dessen 
Erben eine andere Verfügung getroffen wor 
den ist, oder füglich getroffen werden konnte. 
§. 1026. 
Auch bleiben die mit einem Dritten, 
dem die Aufhebung der Vollmacht ohne 
sein Verschulden unbekannt war, geschlos 
senen Verträge verbindlich, und der Ge 
waltgeber kann sich nur bey dem Gewalt 
haber, der die Aufhebung verschwiegen 
hat, wegen seines Schadens erhohlen. 
§. 1027. 
Stillschwei 
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen 
gende Bevoll 
mächtigung 
Vorschriften haben auch ihre Anwendung 
der Dienst 
auf die Eigenthümer einer Handlung, ei- personen. 
nes Schiffes, Kaufladens oder anderen 
Gewerbes, welche die Verwaltung einem 
Factor, Schiffer, Ladendiener oder anderen 
Geschäftsträgern anvertrauen. 
§. 1028. 
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind 
vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung, 
dergleichen unter Handelsleuten das ordent¬
	        
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