V. d. Bevollmächt. u. and. Art. d. Geschäftsf. 279
waltgebers oder Gewalthabers aufgehoben;
so müssen doch die Geschäfte, welche keinen
Aufschub leiden, so lange fortgesetzet wer
den, bis von dem Machtgeber oder dessen
Erben eine andere Verfügung getroffen wor
den ist, oder füglich getroffen werden konnte.
§. 1026.
Auch bleiben die mit einem Dritten,
dem die Aufhebung der Vollmacht ohne
sein Verschulden unbekannt war, geschlos
senen Verträge verbindlich, und der Ge
waltgeber kann sich nur bey dem Gewalt
haber, der die Aufhebung verschwiegen
hat, wegen seines Schadens erhohlen.
§. 1027.
Stillschwei
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen
gende Bevoll
mächtigung
Vorschriften haben auch ihre Anwendung
der Dienst
auf die Eigenthümer einer Handlung, ei- personen.
nes Schiffes, Kaufladens oder anderen
Gewerbes, welche die Verwaltung einem
Factor, Schiffer, Ladendiener oder anderen
Geschäftsträgern anvertrauen.
§. 1028.
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind
vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung,
dergleichen unter Handelsleuten das ordent¬