c) Darleihen
in anderen
verbrauchba
ren Gegen
ständen.
Zinsen.
266 II. Theil. Ein u. zwanzigstes Hauptstück.
Zeit des Darleihens hatte, zurück gezahlet
werde.
§. 991.
Wenn statt Geldes ein Privat-Schuld
schein oder Waaren gegeben worden sind;
so ist der Schuldner nur verbunden, ent
weder den Schuldschein oder die empfange
nen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen,
oder dem Gläubiger den von diesem zu er
weisenden Schaden zu ersetzen.
§. 992.
Bey Darleihen, die nicht über Geld,
sondern über andere verbrauchbare Gegen
stände geschlossen werden, macht es, da
fern nur die Zurückstellung in der nähm
lichen Gattung, Güte und Menge bedun
gen worden, keinen Unterschied, wenn sie in
der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder
gefallen sind.
§. 993.
Wenn sich der Darleiher bey was im
mer für einem Darleihen in Rücksicht auf
die Gattung, Güte oder Menge ausdrück
lich oder stillschweigend mehr bedingt, als
er gegeben hat; so kann der Vertrag
nur in so fern bestehen, als dabey die er¬