Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

c) Darleihen 
in anderen 
verbrauchba 
ren Gegen 
ständen. 
Zinsen. 
266 II. Theil. Ein u. zwanzigstes Hauptstück. 
Zeit des Darleihens hatte, zurück gezahlet 
werde. 
§. 991. 
Wenn statt Geldes ein Privat-Schuld 
schein oder Waaren gegeben worden sind; 
so ist der Schuldner nur verbunden, ent 
weder den Schuldschein oder die empfange 
nen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, 
oder dem Gläubiger den von diesem zu er 
weisenden Schaden zu ersetzen. 
§. 992. 
Bey Darleihen, die nicht über Geld, 
sondern über andere verbrauchbare Gegen 
stände geschlossen werden, macht es, da 
fern nur die Zurückstellung in der nähm 
lichen Gattung, Güte und Menge bedun 
gen worden, keinen Unterschied, wenn sie in 
der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder 
gefallen sind. 
§. 993. 
Wenn sich der Darleiher bey was im 
mer für einem Darleihen in Rücksicht auf 
die Gattung, Güte oder Menge ausdrück 
lich oder stillschweigend mehr bedingt, als 
er gegeben hat; so kann der Vertrag 
nur in so fern bestehen, als dabey die er¬
	        
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