Von dem Darleihensvertrage.
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Münz=Sorte, z. B. von 1000 Stücken kai
serlicher Ducaten, oder 3000 zwanzig Kreu
zer-Stücken ohne Ruͤcksicht, ob deren aͤuße
rer Werth in der Zwischenzeit erhöhet oder
vermindert worden ist. Wird aber der innere
Werth geändert; so ist die Zahlung im Ver
hältnisse zu dem inneren Werthe, den die ge
gebene Münz=Sorte zur Zeit des Darleihens
hatte, zu leisten.
§. 989.
Sind zur Zeit der Rückzahlung derglei
chen Münz=Sorten im Staate nicht im um
laufe; so muß der Schuldner den Gläubiger
mit zunächst ähnlichen Geldstücken in sol
cher Zahl und Art befriedigen, daß derselbe
den zur Zeit des Darleihens bestandenen
inneren Werth dessen, was er gegeben hat,
erhalte.
§. 990.
In öffentlichen Schuldscheinen können
Darleihen in der Art gültig geschlossen
werden, daß die Tilgung der Schuld ent
weder mit einem durchaus gleichen öffent
lichen Schuldscheine, wie der dargeliehene
war, geleistet, oder der Betrag nach dem
Werthe, welchen der Schuldschein zur
b) in Schuld
scheinen;