Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

264 II. Theil. Ein u. zwanzigstes Hauptstück, 
Im letzteren Falle nennet man es auch einen 
Zinsenvertrag. 
§. 985. 
Gelddar 
Ein Gelddarleihen kann klingende Mün 
leihen: 
ze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuld 
scheine (Obligationen) zum Gegenstande 
haben. 
§. 986. 
a) in klingen 
In wie fern ein Darleihen in klingen 
der 
Münze 
oder 
Papier= der Münze überhaupt geschlossen werden 
geld; 
könne, und in welcher Währung (Valuta) 
ein solches Darleihen, oder ein Darleihen 
in Papiergeld zurück zu zahlen sey, bestim 
men die darüber bestehenden besonderen 
Vorschriften. 
§. 987. 
Wenn ein Darleiher sich die Zahlung 
in der besonderen, von ihm gegebenen 
Münz=Sorte bedungen hat; so muß die 
Zahlung in eben dieser Münz-Sorte gelei 
stet werden. 
§. 933. 
Gesetzliche Münzveränderungen ohne 
Veränderung des inneren Gehaltes gehen 
auf Rechnung des Darleihers. Er empfängt 
die Zahlung in der bestimmten, gegebenen
	        
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