264 II. Theil. Ein u. zwanzigstes Hauptstück,
Im letzteren Falle nennet man es auch einen
Zinsenvertrag.
§. 985.
Gelddar
Ein Gelddarleihen kann klingende Mün
leihen:
ze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuld
scheine (Obligationen) zum Gegenstande
haben.
§. 986.
a) in klingen
In wie fern ein Darleihen in klingen
der
Münze
oder
Papier= der Münze überhaupt geschlossen werden
geld;
könne, und in welcher Währung (Valuta)
ein solches Darleihen, oder ein Darleihen
in Papiergeld zurück zu zahlen sey, bestim
men die darüber bestehenden besonderen
Vorschriften.
§. 987.
Wenn ein Darleiher sich die Zahlung
in der besonderen, von ihm gegebenen
Münz=Sorte bedungen hat; so muß die
Zahlung in eben dieser Münz-Sorte gelei
stet werden.
§. 933.
Gesetzliche Münzveränderungen ohne
Veränderung des inneren Gehaltes gehen
auf Rechnung des Darleihers. Er empfängt
die Zahlung in der bestimmten, gegebenen