Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

II. Thl. Ein u. zwanz. Hptst. V. d. Darl. Vertr. 263 
Ein u. zwanzigstes Hauptstück. 
Von dem Darleihensvertrage. 
§. 983. 
Wenn jemanden verbrauchbare Sachen Darleihen. 
unter der Bedingung übergeben werden, 
daß er zwar willkührlich darüber verfügen 
könne, aber nach einer gewissen Zeit eben 
so viel von derselben Gattung und Guͤte zu 
rück geben soll; so entsteht ein Darleihens 
vertrag. Er ist mit dem, obgleich eben 
falls verbindlichen Vertrage (§. 936), ein 
Darlehen künftig zu geben, nicht zu ver 
wechseln. 
§. 984. 
Arten des 
Ein Darleihen wird entweder in Geld 
selben. 
oder in anderen verbrauchbaren Sachen, 
und zwar ohne, oder gegen Zinsen gegeben.
	        
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