II. Thl. Ein u. zwanz. Hptst. V. d. Darl. Vertr. 263
Ein u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Darleihensvertrage.
§. 983.
Wenn jemanden verbrauchbare Sachen Darleihen.
unter der Bedingung übergeben werden,
daß er zwar willkührlich darüber verfügen
könne, aber nach einer gewissen Zeit eben
so viel von derselben Gattung und Guͤte zu
rück geben soll; so entsteht ein Darleihens
vertrag. Er ist mit dem, obgleich eben
falls verbindlichen Vertrage (§. 936), ein
Darlehen künftig zu geben, nicht zu ver
wechseln.
§. 984.
Arten des
Ein Darleihen wird entweder in Geld
selben.
oder in anderen verbrauchbaren Sachen,
und zwar ohne, oder gegen Zinsen gegeben.