schuldigen
Unterhaltes
4) des
Pflichttheiles;
250 II. Theil. Achtzehntes Hauptstück.
schuldig ist, kann dessen Recht durch Be
schenkung eines Dritten nicht verletzen.
Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den
Beschenkten um die Ergänzung desjenigen
zu belangen, was ihm der Schenkende nun
nicht mehr zu leisten vermag. Bey mehreren
Geschenknehmern ist die obige (§. 947
Vorschrift anzuwenden.
§. 951.
Wer zur Zeit der Schenkung Abstämm
linge hat, denen er einen Pflichttheil zu
hinterlassen schuldig ist, kann zu ihrem
Nachtheile keine Schenkung machen, welche
die Hälfte seines Vermögens übersteigt.
Hat er dieses Maß überschritten, und kön
nen diese Abstämmlinge nach seinem Tode
beweisen, daß sein reiner Nachlaß den Be
trag der Hälfte seines zur Zeit der Schen
kung gehabten Vermögens nicht erreiche;
so können sie von dem Beschenkten das
gesetzwidrig empfangene Uebermaß verhaͤlt
nißmäßig zurück fordern.
§. 952.
Beschenkte die geschenkte
Besitzt der
Sache oder ihren Werth nicht mehr; so haf¬