Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

schuldigen 
Unterhaltes 
4) des 
Pflichttheiles; 
250 II. Theil. Achtzehntes Hauptstück. 
schuldig ist, kann dessen Recht durch Be 
schenkung eines Dritten nicht verletzen. 
Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den 
Beschenkten um die Ergänzung desjenigen 
zu belangen, was ihm der Schenkende nun 
nicht mehr zu leisten vermag. Bey mehreren 
Geschenknehmern ist die obige (§. 947 
Vorschrift anzuwenden. 
§. 951. 
Wer zur Zeit der Schenkung Abstämm 
linge hat, denen er einen Pflichttheil zu 
hinterlassen schuldig ist, kann zu ihrem 
Nachtheile keine Schenkung machen, welche 
die Hälfte seines Vermögens übersteigt. 
Hat er dieses Maß überschritten, und kön 
nen diese Abstämmlinge nach seinem Tode 
beweisen, daß sein reiner Nachlaß den Be 
trag der Hälfte seines zur Zeit der Schen 
kung gehabten Vermögens nicht erreiche; 
so können sie von dem Beschenkten das 
gesetzwidrig empfangene Uebermaß verhaͤlt 
nißmäßig zurück fordern. 
§. 952. 
Beschenkte die geschenkte 
Besitzt der 
Sache oder ihren Werth nicht mehr; so haf¬
	        
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