Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Vermuthete 
Gemein 
schaft. 
212 II. Theil. Sechzehntes Hauptstück. 
felhaft; so wird der streitige Raum zwi 
schen den Parteyen nach dem Verhältnisse 
des Besitzes, von welchem der Anspruch 
ausgeht, mit Beyziehung der Kunstverstän 
digen, vertheilt, und hiernach die Markung 
vorgenommen. 
§. 854. 
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, 
Mauern, Privat=Bäche, Canäle, Plätze 
und andere dergleichen Scheidewände, die 
sich zwischen benachbarten Grundstücken be 
finden, werden für ein gemeinschaftliches 
Eigenthum angesehen; wenn nicht Wapen, 
Auf= oder Inschriften, oder andere Kenn 
zeichen und Behelfe das Gegentheil be 
weisen. 
§. 855. 
Jeder Mitgenosse kann eine gemein 
schaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur 
Hälfte in der Dicke benützen, auch Blind 
thüren und Wandschränke dort anbringen, 
wo auf der entgegen gesetzten Seite 
noch keine angebracht sind. Doch darf das 
Gebäude durch einen Schornstein, Feuer 
herd oder andere Anlagen nicht in Gefahr 
gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer