Vermuthete
Gemein
schaft.
212 II. Theil. Sechzehntes Hauptstück.
felhaft; so wird der streitige Raum zwi
schen den Parteyen nach dem Verhältnisse
des Besitzes, von welchem der Anspruch
ausgeht, mit Beyziehung der Kunstverstän
digen, vertheilt, und hiernach die Markung
vorgenommen.
§. 854.
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken,
Mauern, Privat=Bäche, Canäle, Plätze
und andere dergleichen Scheidewände, die
sich zwischen benachbarten Grundstücken be
finden, werden für ein gemeinschaftliches
Eigenthum angesehen; wenn nicht Wapen,
Auf= oder Inschriften, oder andere Kenn
zeichen und Behelfe das Gegentheil be
weisen.
§. 855.
Jeder Mitgenosse kann eine gemein
schaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur
Hälfte in der Dicke benützen, auch Blind
thüren und Wandschränke dort anbringen,
wo auf der entgegen gesetzten Seite
noch keine angebracht sind. Doch darf das
Gebäude durch einen Schornstein, Feuer
herd oder andere Anlagen nicht in Gefahr
gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in