208 II. Theil. Sechzehntes Hauptstück.
der Gründe oder Gebäude ein Theilgenosse
zur Benützung seines Antheiles, einer Ser
vitut bedürfe, und unter welcher Bedingung
sie ihm zu verwilligen sey.
§. 843.
Kann eine gemeinschaftliche Sache ent
weder gar nicht, oder nicht ohne beträcht
liche Verminderung des Werthes getheilt
werden; so ist sie, und zwar, wenn auch
nur Ein Theilgenosse es verlangt, vermit
telst gerichtlicher Feilbiethung zu verkaufen,
und der Kaufschilling unter die Theilhaber
zu vertheilen.
§. 844.
Servituten, Gränzzeichen und die zum
gemeinschaftlichen Gebrauche nöthigen Ur
kunden sind keiner Theilung fähig. Die
Grunddienstbarkeiten kommen allen Theil
habern zu Statten. Die Urkunden werden,
wenn sonst nichts im Wege steht, bey dem
ältesten Theilnehmer niedergelegt. Die übri
gen erhalten auf ihre Kosten beglaubte Ab
schriften.
§. 845.
Bey Theilungen der Grundstücke müs
sen die gegenseitigen Gränzen nach Ver¬