Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

208 II. Theil. Sechzehntes Hauptstück. 
der Gründe oder Gebäude ein Theilgenosse 
zur Benützung seines Antheiles, einer Ser 
vitut bedürfe, und unter welcher Bedingung 
sie ihm zu verwilligen sey. 
§. 843. 
Kann eine gemeinschaftliche Sache ent 
weder gar nicht, oder nicht ohne beträcht 
liche Verminderung des Werthes getheilt 
werden; so ist sie, und zwar, wenn auch 
nur Ein Theilgenosse es verlangt, vermit 
telst gerichtlicher Feilbiethung zu verkaufen, 
und der Kaufschilling unter die Theilhaber 
zu vertheilen. 
§. 844. 
Servituten, Gränzzeichen und die zum 
gemeinschaftlichen Gebrauche nöthigen Ur 
kunden sind keiner Theilung fähig. Die 
Grunddienstbarkeiten kommen allen Theil 
habern zu Statten. Die Urkunden werden, 
wenn sonst nichts im Wege steht, bey dem 
ältesten Theilnehmer niedergelegt. Die übri 
gen erhalten auf ihre Kosten beglaubte Ab 
schriften. 
§. 845. 
Bey Theilungen der Grundstücke müs 
sen die gegenseitigen Gränzen nach Ver¬
	        
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