Wie ein Mit
besitzer
zum
unredlichen
oder unrecht
mäßigen Be
sitzer werde.
Entschei
dung
über
die Redlich
keit des Be
sitzes.
Fortdauer
des Besitzes.
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II. Theil. Erstes Hauptstück.
ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Be
sitzer ist derjenige, welcher weiß, oder aus
den Umständen vermuthen muß, daß die in
seinem Besitze befindliche Sache einem An
deren zugehöre. Aus Irrthum in That
sachen oder aus Unwissenheit der gesetz
lichen Vorschriften kann man ein unrecht
mäßiger (§. 316) und doch ein redlicher Be
sitzer seyn.
§. 327.
Besitzt eine Person die Sache selbst
eine andere aber das Recht auf alle oder
auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann
eine und dieselbe Person, wenn sie die
Gränze ihres Rechtes überschreitet, in ver
schiedenen Rücksichten ein redlicher und un
redlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmä
ßiger Besitzer seyn.
§. 328.
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des
Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites
durch richterlichen Ausspruch entschieden
werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für
die Redlichkeit des Besitzes.
§. 329.
Ein redlicher Besitzer kann schon allein