Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Wie ein Mit 
besitzer 
zum 
unredlichen 
oder unrecht 
mäßigen Be 
sitzer werde. 
Entschei 
dung 
über 
die Redlich 
keit des Be 
sitzes. 
Fortdauer 
des Besitzes. 
16 
II. Theil. Erstes Hauptstück. 
ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Be 
sitzer ist derjenige, welcher weiß, oder aus 
den Umständen vermuthen muß, daß die in 
seinem Besitze befindliche Sache einem An 
deren zugehöre. Aus Irrthum in That 
sachen oder aus Unwissenheit der gesetz 
lichen Vorschriften kann man ein unrecht 
mäßiger (§. 316) und doch ein redlicher Be 
sitzer seyn. 
§. 327. 
Besitzt eine Person die Sache selbst 
eine andere aber das Recht auf alle oder 
auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann 
eine und dieselbe Person, wenn sie die 
Gränze ihres Rechtes überschreitet, in ver 
schiedenen Rücksichten ein redlicher und un 
redlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmä 
ßiger Besitzer seyn. 
§. 328. 
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des 
Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites 
durch richterlichen Ausspruch entschieden 
werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für 
die Redlichkeit des Besitzes. 
§. 329. 
Ein redlicher Besitzer kann schon allein
	        
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