Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Die Erklä 
rung muß 
überlegt, be 
stimmt und 
frey seyn. 
Ursachen der 
Unfähigkeit 
zu testiren: 
1) Mangel 
der Beson 
nenheit; 
104 
II. Theil. Neuntes Hauptstück. 
§. 563. 
Wer den erledigten Erbtheil erhält, 
übernimmt auch die damit verknüpften La 
sten, in so fern sie nicht auf persönliche 
Handlungen des eingesetzten Erben einge 
schränkt sind. 
§. 564. 
Der Erblasser muß den Erben selbst 
einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht 
dem Ausspruche eines Dritten überlassen. 
§. 565. 
Der Wille des Erblassers muß bestimmt, 
nicht durch bloße Bejahung eines ihm ge 
machten Vorschlages; er muß im Zustande 
der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung 
und Ernst, frey von Zwang, Betrug und 
wesentlichem Irrthume, erkläret werden. 
§. 566. 
Wird bewiesen, daß die Erklärung im 
Zustande der Raserey, des Wahnsinnes, 
Blödsinnes, oder der Trunkenheit geschehen 
sey 
so ist sie ungültig. 
§. 567. 
Wenn behauptet wird 
daß der Erb 
lasser, welcher den Gebrauch des Verstan 
des verloren hatte, zur Zeit der letzten An¬
	        
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