Die Erklä
rung muß
überlegt, be
stimmt und
frey seyn.
Ursachen der
Unfähigkeit
zu testiren:
1) Mangel
der Beson
nenheit;
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II. Theil. Neuntes Hauptstück.
§. 563.
Wer den erledigten Erbtheil erhält,
übernimmt auch die damit verknüpften La
sten, in so fern sie nicht auf persönliche
Handlungen des eingesetzten Erben einge
schränkt sind.
§. 564.
Der Erblasser muß den Erben selbst
einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht
dem Ausspruche eines Dritten überlassen.
§. 565.
Der Wille des Erblassers muß bestimmt,
nicht durch bloße Bejahung eines ihm ge
machten Vorschlages; er muß im Zustande
der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung
und Ernst, frey von Zwang, Betrug und
wesentlichem Irrthume, erkläret werden.
§. 566.
Wird bewiesen, daß die Erklärung im
Zustande der Raserey, des Wahnsinnes,
Blödsinnes, oder der Trunkenheit geschehen
sey
so ist sie ungültig.
§. 567.
Wenn behauptet wird
daß der Erb
lasser, welcher den Gebrauch des Verstan
des verloren hatte, zur Zeit der letzten An¬