Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

V. d. Erklär. d. letzt. Will. überh. u. d. Test. 2c. 103 
meinde, eine Versammlung (z. B. die Armen) 
werden immer nur für Eine Person gerechnet. 
§. 560. 
Wenn alle Erben ohne Bestimmung 
der Theile, oder in dem allgemeinen Aus 
drucke einer gleichen Theilung zur Erb 
schaft berufen werden, und es kann, oder 
will einer der Erben von seinem Erbrechte 
keinen Gebrauch machen; so wächst der 
erledigte Theil den übrigen eingesetzten 
Erben zu. 
§. 561. 
Sind ein oder mehrere Erben mit, ein 
anderer oder mehrere ohne Bestimmung 
des Erbtheiles eingesetzt; so wächst der er 
ledigte Theil nur dem einzelnen, oder den 
mehreren noch übrigen, unbestimmt einge 
setzten Erben zu. 
§. 562. 
Einem bestimmt eingesetzten Erben ge 
bührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. 
Wenn also kein unbestimmt eingesetzter 
Erbe übrig ist; so fällt ein erledigter Erb 
theil nicht einem noch übrigen, für einen 
bestimmten Theil eingesetzten, sondern dem 
gesetzlichen Erben zu. 
Recht des 
Zuwachses.
	        
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