V. d. Erklär. d. letzt. Will. überh. u. d. Test. 2c. 103
meinde, eine Versammlung (z. B. die Armen)
werden immer nur für Eine Person gerechnet.
§. 560.
Wenn alle Erben ohne Bestimmung
der Theile, oder in dem allgemeinen Aus
drucke einer gleichen Theilung zur Erb
schaft berufen werden, und es kann, oder
will einer der Erben von seinem Erbrechte
keinen Gebrauch machen; so wächst der
erledigte Theil den übrigen eingesetzten
Erben zu.
§. 561.
Sind ein oder mehrere Erben mit, ein
anderer oder mehrere ohne Bestimmung
des Erbtheiles eingesetzt; so wächst der er
ledigte Theil nur dem einzelnen, oder den
mehreren noch übrigen, unbestimmt einge
setzten Erben zu.
§. 562.
Einem bestimmt eingesetzten Erben ge
bührt in keinem Falle das Zuwachsrecht.
Wenn also kein unbestimmt eingesetzter
Erbe übrig ist; so fällt ein erledigter Erb
theil nicht einem noch übrigen, für einen
bestimmten Theil eingesetzten, sondern dem
gesetzlichen Erben zu.
Recht des
Zuwachses.