Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

I. Theil. Viertes Hauptstück. 
Angelegenheiten der vormundschaftlichen Be 
hörde unterworfen. 
§. 201. 
Form, 
die 
Glaubt derjenige, welchen das Gericht 
Bestellung ab 
zur Vormundschaft berufen hat, daß er zu 
zulehnen. 
diesem Amte nicht geschickt sey; oder, daß 
ihn das Gesetz davon frey spreche, so muß 
er sich innerhalb vierzehn Tagen, von der 
Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtli 
chen Auftrages, an das vormundschaftliche 
Gericht, oder, wenn er demselben für seine 
Person nicht unterworfen ist, an seine per 
sönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine 
Gründe mit ihrem Gutachten begleiten 
und dem vormundschaftlichen Gerichte zur 
Entscheidung vorlegen soll. 
§. 202. 
Verantwort 
Wer seine Untauglichkeit zur Vormund 
des 
lichkeit 
Vormundes 
schaft verhehlet, hat, so wie das Gericht, 
und des Ge 
richtes inRück= das wissentlich einen nach dem Gesetze un 
sicht dieses Ge 
tauglichen Vormund ernennet, allen dem 
genstandes. 
Minderjährigen dadurch entstandenen Scha 
den und entgangenen Nutzen zu verant 
worten. 
§. 203. 
Dieser Verantwortung setzt sich auch
	        
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