I. Theil. Viertes Hauptstück.
Angelegenheiten der vormundschaftlichen Be
hörde unterworfen.
§. 201.
Form,
die
Glaubt derjenige, welchen das Gericht
Bestellung ab
zur Vormundschaft berufen hat, daß er zu
zulehnen.
diesem Amte nicht geschickt sey; oder, daß
ihn das Gesetz davon frey spreche, so muß
er sich innerhalb vierzehn Tagen, von der
Zeit des ihm bekannt gemachten gerichtli
chen Auftrages, an das vormundschaftliche
Gericht, oder, wenn er demselben für seine
Person nicht unterworfen ist, an seine per
sönliche Gerichtsstelle wenden, welche seine
Gründe mit ihrem Gutachten begleiten
und dem vormundschaftlichen Gerichte zur
Entscheidung vorlegen soll.
§. 202.
Verantwort
Wer seine Untauglichkeit zur Vormund
des
lichkeit
Vormundes
schaft verhehlet, hat, so wie das Gericht,
und des Ge
richtes inRück= das wissentlich einen nach dem Gesetze un
sicht dieses Ge
tauglichen Vormund ernennet, allen dem
genstandes.
Minderjährigen dadurch entstandenen Scha
den und entgangenen Nutzen zu verant
worten.
§. 203.
Dieser Verantwortung setzt sich auch