I. Thl. Viertes Hauptst. V. d. Vormundsch. rc. 73
Viertes Hauptstück.
Von den Vormundschaften und
Curatelen.
§. 187.
Bestimmung
Personen, denen die Sorge eines Vaters
der Vormund
nicht zu Statten kommt, und die noch min
schaft und Cu
ratel.
derjährig oder aus einem anderen Grunde
ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen un
fähig sind, gewähren die Gesetze durch einen
Vormund oder durch einen Curator beson
deren Schutz.
§. 188.
Unter
Ein Vormund hat vorzüglich für die
schiedzwischen
Person des Minderjährigen zu sorgen, zu
der Vormund
schaft und Cu
gleich aber dessen Vermögen zu verwalten. ratel.
Ein Curator wird zur Besorgung der An
gelegenheiten derjenigen gebraucht, welche
dieselben aus einem anderen Grunde, als
jenem der Minderjährigkeit, selbst zu besor
gen unfähig sind.