Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

I. Thl. Viertes Hauptst. V. d. Vormundsch. rc. 73 
Viertes Hauptstück. 
Von den Vormundschaften und 
Curatelen. 
§. 187. 
Bestimmung 
Personen, denen die Sorge eines Vaters 
der Vormund 
nicht zu Statten kommt, und die noch min 
schaft und Cu 
ratel. 
derjährig oder aus einem anderen Grunde 
ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen un 
fähig sind, gewähren die Gesetze durch einen 
Vormund oder durch einen Curator beson 
deren Schutz. 
§. 188. 
Unter 
Ein Vormund hat vorzüglich für die 
schiedzwischen 
Person des Minderjährigen zu sorgen, zu 
der Vormund 
schaft und Cu 
gleich aber dessen Vermögen zu verwalten. ratel. 
Ein Curator wird zur Besorgung der An 
gelegenheiten derjenigen gebraucht, welche 
dieselben aus einem anderen Grunde, als 
jenem der Minderjährigkeit, selbst zu besor 
gen unfähig sind.
	        
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