Von den Rechten zwischen Aeltern u. Kindern, 69
gen, verlieren die väterliche Gewalt auf
immer.
§. 178.
Gegen den Mißbrauch der väterlichen
Gewalt, wodurch das Kind in seinen Rech
ten gekränkt wird, oder gegen die Unter
lassung der damit verbundenen-Pflichten,
kann nicht nur das Kind selbst, sondern
jedermann, der davon Kenntniß hat, und
besonders die nächsten Anverwandten, den
Beystand des Gerichtes anrufen. Das Ge
richt hat den Gegenstand der Beschwerde zu
untersuchen, und die den Umständen ange
messenen Verfügungen zu treffen.
§. 179.
Personen, welche den ehelosen Stand
Dem Rechts
verhältnisse
nicht feyerlich angelobet, und keine eigenen
zwischen Ael
tern und Kin
ehelichen Kinder haben, können an Kindes
dern
ähnli
che Verbin
Statt annehmen; die annehmende Person
dungen:
1) Anneh
heißt Wahlvater oder Wahlmutter; die an
mung an Kin
des Statt.
genommene heißt Wahlkind.
§. 180.
Wahlväter oder Wahlmütter müssen das Erfordernisse.
fünfzigste Jahr zurück gelegt haben, und ein
Wahlkind muß wenigstens achtzehn Jahre
jünger seyn als seine Wahlältern.