Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

Von den Rechten zwischen Aeltern u. Kindern, 69 
gen, verlieren die väterliche Gewalt auf 
immer. 
§. 178. 
Gegen den Mißbrauch der väterlichen 
Gewalt, wodurch das Kind in seinen Rech 
ten gekränkt wird, oder gegen die Unter 
lassung der damit verbundenen-Pflichten, 
kann nicht nur das Kind selbst, sondern 
jedermann, der davon Kenntniß hat, und 
besonders die nächsten Anverwandten, den 
Beystand des Gerichtes anrufen. Das Ge 
richt hat den Gegenstand der Beschwerde zu 
untersuchen, und die den Umständen ange 
messenen Verfügungen zu treffen. 
§. 179. 
Personen, welche den ehelosen Stand 
Dem Rechts 
verhältnisse 
nicht feyerlich angelobet, und keine eigenen 
zwischen Ael 
tern und Kin 
ehelichen Kinder haben, können an Kindes 
dern 
ähnli 
che Verbin 
Statt annehmen; die annehmende Person 
dungen: 
1) Anneh 
heißt Wahlvater oder Wahlmutter; die an 
mung an Kin 
des Statt. 
genommene heißt Wahlkind. 
§. 180. 
Wahlväter oder Wahlmütter müssen das Erfordernisse. 
fünfzigste Jahr zurück gelegt haben, und ein 
Wahlkind muß wenigstens achtzehn Jahre 
jünger seyn als seine Wahlältern.
	        
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