I. Theil. Drittes Hauptstück.
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§. 175.
Wenn eine minderjährige Tochter sich
verehelichet, so kommt sie zwar in Rücksicht
ihrer Person unter die Gewalt des Mannes
(§§. 91 und 92); in Hinsicht auf das Ver
mögen aber hat der Vater bis zu ihrer Groß
jährigkeit die Rechte und Pflichten eines
Curators. Stirbt der Mann während ihrer
Minderjährigkeit, so kommt sie wieder un
ter die väterliche Gewalt.
§. 176.
Wenn ein Vater den Gebrauch der Ver
nunft verliert, wenn er als Verschwender
erklärt; oder wegen eines Verbrechens auf
längere Zeit als Ein Jahr zur Gefängniß
strafe verurtheilet wird; wenn er eigen
mächtig auswandert; oder, wenn er über
Ein Jahr abwesend ist, ohne von seinem
Aufenthalte Nachricht zu geben; so kommt
die väterliche Gewalt außer Wirksamkeit,
und es wird ein Vormund bestellet, hören
aber diese Hindernisse auf, so tritt der Va
ter wieder in seine Rechte ein.
§. 177.
Väter, welche die Verpflegung und Er
ziehung ihrer Kinder gänzlich vernachlässi¬