Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

I. Theil. Drittes Hauptstück. 
68 
§. 175. 
Wenn eine minderjährige Tochter sich 
verehelichet, so kommt sie zwar in Rücksicht 
ihrer Person unter die Gewalt des Mannes 
(§§. 91 und 92); in Hinsicht auf das Ver 
mögen aber hat der Vater bis zu ihrer Groß 
jährigkeit die Rechte und Pflichten eines 
Curators. Stirbt der Mann während ihrer 
Minderjährigkeit, so kommt sie wieder un 
ter die väterliche Gewalt. 
§. 176. 
Wenn ein Vater den Gebrauch der Ver 
nunft verliert, wenn er als Verschwender 
erklärt; oder wegen eines Verbrechens auf 
längere Zeit als Ein Jahr zur Gefängniß 
strafe verurtheilet wird; wenn er eigen 
mächtig auswandert; oder, wenn er über 
Ein Jahr abwesend ist, ohne von seinem 
Aufenthalte Nachricht zu geben; so kommt 
die väterliche Gewalt außer Wirksamkeit, 
und es wird ein Vormund bestellet, hören 
aber diese Hindernisse auf, so tritt der Va 
ter wieder in seine Rechte ein. 
§. 177. 
Väter, welche die Verpflegung und Er 
ziehung ihrer Kinder gänzlich vernachlässi¬
	        
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