Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

Von dem Eherechte. 
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dieser die oben ertheilte Anordnung zu be 
obachten (§. 104--110). 
§. 133. 
Eine gültig geschlossene Ehe der Ju 
den kann mit ihrer wechselseitigen freyen 
Einwilligung vermittelst eines von dem 
Manne der Frau gegebenen Scheidebrie 
fes getrennet werden; jedoch müssen sich 
die Ehegatten zuerst ihrer Trennung we 
gen bey ihrem Rabbiner oder Religions 
Lehrer melden, welcher die nachdrücklich 
sten Vorstellungen zur Wiedervereinigung 
zu versuchen, und nur dann, wenn der 
Versuch fruchtlos ist, ihnen ein schriftliches 
Zeugniß auszustellen hat, daß er die ihm 
auferlegte Pflicht erfüllet, ungeachtet aller 
seiner Bemühungen aber die Parteyen von 
dem Entschlusse abzubringen nicht vermocht 
habe. 
§. 134. 
Mit diesem Zeugnisse müssen beyde 
Ehegatten vor dem Landrechte des Bezir 
kes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
erscheinen. Findet diese Behörde aus den 
Umständen, daß zu der Wiedervereinigung 
noch einige Hoffnung vorhanden ist; so 
e) der Tren 
nung;
	        
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