Von dem Eherechte.
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dieser die oben ertheilte Anordnung zu be
obachten (§. 104--110).
§. 133.
Eine gültig geschlossene Ehe der Ju
den kann mit ihrer wechselseitigen freyen
Einwilligung vermittelst eines von dem
Manne der Frau gegebenen Scheidebrie
fes getrennet werden; jedoch müssen sich
die Ehegatten zuerst ihrer Trennung we
gen bey ihrem Rabbiner oder Religions
Lehrer melden, welcher die nachdrücklich
sten Vorstellungen zur Wiedervereinigung
zu versuchen, und nur dann, wenn der
Versuch fruchtlos ist, ihnen ein schriftliches
Zeugniß auszustellen hat, daß er die ihm
auferlegte Pflicht erfüllet, ungeachtet aller
seiner Bemühungen aber die Parteyen von
dem Entschlusse abzubringen nicht vermocht
habe.
§. 134.
Mit diesem Zeugnisse müssen beyde
Ehegatten vor dem Landrechte des Bezir
kes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
erscheinen. Findet diese Behörde aus den
Umständen, daß zu der Wiedervereinigung
noch einige Hoffnung vorhanden ist; so
e) der Tren
nung;