Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

I. Theil. Zweytes Hauptstück. 
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die zu ihrer Verehelichung erforderliche Er 
laubniß; wenn ferner diejenigen, deren 
Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt, 
den Taufschein oder das schriftliche Zeugniß 
ihrer Volljährigkeit nicht vorweisen können; 
oder, wenn ein anderes Ehehinderniß rege 
gemacht wird; so ist es dem Seelsorger 
bey schwerer Strafe verbothen, die Trauung 
vorzunehmen, bis die Verlobten die noth 
wendigen Zeugnisse beygebracht und alle An 
stände gehoben haben. 
§. 79. 
Finden die Verlobten sich durch die Ver 
weigerung der Trauung gekränkt, so können 
sie ihre Beschwerde der Landesstelle, und in 
den Orten, wo keine Landesstelle ist, dem 
Kreisamte vorlegen. 
§. 80. 
Zu einem dauerhaften Beweise des ge 
schlossenen Ehevertrages sind die Pfarrvor 
steher verbunden, denselben in das beson 
ders dazu bestimmte Trauungsbuch eigen 
händig einzutragen. Es muß der Vor- und 
Familien-Nahme, das Alter, die Woh 
nung, so wie auch der Stand der Ehegat 
ten, mit der Bemerkung, ob sie schon ver¬
	        
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