I. Theil. Zweytes Hauptstück.
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die zu ihrer Verehelichung erforderliche Er
laubniß; wenn ferner diejenigen, deren
Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt,
den Taufschein oder das schriftliche Zeugniß
ihrer Volljährigkeit nicht vorweisen können;
oder, wenn ein anderes Ehehinderniß rege
gemacht wird; so ist es dem Seelsorger
bey schwerer Strafe verbothen, die Trauung
vorzunehmen, bis die Verlobten die noth
wendigen Zeugnisse beygebracht und alle An
stände gehoben haben.
§. 79.
Finden die Verlobten sich durch die Ver
weigerung der Trauung gekränkt, so können
sie ihre Beschwerde der Landesstelle, und in
den Orten, wo keine Landesstelle ist, dem
Kreisamte vorlegen.
§. 80.
Zu einem dauerhaften Beweise des ge
schlossenen Ehevertrages sind die Pfarrvor
steher verbunden, denselben in das beson
ders dazu bestimmte Trauungsbuch eigen
händig einzutragen. Es muß der Vor- und
Familien-Nahme, das Alter, die Woh
nung, so wie auch der Stand der Ehegat
ten, mit der Bemerkung, ob sie schon ver¬