I. Theil. Viertes Hauptstück.
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§. 277
Sucht jemand bey Eintretung der durch
das Gesetz in dem §. 24 bestimmten Erfor
derungen die gerichtliche Todeserklärung
eines Abwesenden an, so hat das Gericht
für diesen Abwesenden vor Allem einen Cu
rator zu ernennen; dann wird er durch ein
auf ein ganzes Jahr gestelltes Edict mit dem
Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wenn
er während der Zeit nicht erscheint, oder das
Gericht auf eine andere Art in die Kenntniß
seines Lebens setzt, zur Todeserklärung
schreiten werde.
§. 278.
Der Tag, an welchem eine Todeserklä
rung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für
den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden
gehalten; doch schließt eine Todeserklärung
den Beweis nicht aus, daß der Abwesende
früher oder später gestorben; oder, daß er
noch am Leben sey. Kommt ein solcher Be
weis zu Stande, so ist derjenige, welcher
auf den Grund der gerichtlichen Todeser
klärung ein Vermögen in Besitz genommen
hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu
behandeln.