Full text: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (1)

I. Theil. Viertes Hauptstück. 
108 
§. 277 
Sucht jemand bey Eintretung der durch 
das Gesetz in dem §. 24 bestimmten Erfor 
derungen die gerichtliche Todeserklärung 
eines Abwesenden an, so hat das Gericht 
für diesen Abwesenden vor Allem einen Cu 
rator zu ernennen; dann wird er durch ein 
auf ein ganzes Jahr gestelltes Edict mit dem 
Beysatze vorgeladen, daß das Gericht, wenn 
er während der Zeit nicht erscheint, oder das 
Gericht auf eine andere Art in die Kenntniß 
seines Lebens setzt, zur Todeserklärung 
schreiten werde. 
§. 278. 
Der Tag, an welchem eine Todeserklä 
rung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für 
den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden 
gehalten; doch schließt eine Todeserklärung 
den Beweis nicht aus, daß der Abwesende 
früher oder später gestorben; oder, daß er 
noch am Leben sey. Kommt ein solcher Be 
weis zu Stande, so ist derjenige, welcher 
auf den Grund der gerichtlichen Todeser 
klärung ein Vermögen in Besitz genommen 
hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu 
behandeln.
	        
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