Full text: ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (1)

[Führung d. öffentl. Bücher.) 
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848 
[b. G. B. §§. 445 u. 446.) 
Object des Grundbuches zu bilden (z. B. wenn, ein Acker als Gartengrund 
zu einem Hause geschlagen wird), oder wenn Jemand seinem Eigenthums 
rechte entsagt, ohne es auf einen Andern zu übertragen*); oder aber 
sie ist eine relative, wenn die Realität auf den Namen des neuen Er 
werbers umgeschrieben wird. 
§. 445. 
Ausdehnung die 
Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs 
ser Vorschriften 
auf andere ding und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher 
liche Rechte. 
Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den 
übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen 
Rechten zu verhalten. 
Vgl. die §§. 321, 451, 481, dann 1070, 1071, 1073, 1095, 
1236, 1252, 1256, 1498 und 1499 b. G. B. 
§. 446. 
Form und Vor 
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt 
sichten der Ein 
verleibungen 
bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in 
den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher 
bestehenden besonderen Anordnungen enthalten. 
Vgl. die S. 821 d. W. angeführten gesetzlichen Vorschriften, in An 
sehung deren jedoch zu bemerken kömmt, daß sie zum Theile Anordnun 
gen enthalten, welche sich auf die Gegenstände des allgemeinen bürgerli 
chen Rechtes beziehen, und daher in Folge der Einführung des a. b. G. 
B. außer Wirksamkeit getreten sind (S. 30 d. W.). 
*) Vgl. den von I. Turnes (im Jurist. Bd. 5. S. 126) mitgetheilten 
Rechtsfall, in welchem der verschuldete Eigenthümer eines Hauses um die 
(absolute) Löschung seines Eigenthumes einschritt, welche ihm auch bewilliget 
wurde.
	        
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