[Führung d. öffentl. Bücher.)
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[b. G. B. §§. 445 u. 446.)
Object des Grundbuches zu bilden (z. B. wenn, ein Acker als Gartengrund
zu einem Hause geschlagen wird), oder wenn Jemand seinem Eigenthums
rechte entsagt, ohne es auf einen Andern zu übertragen*); oder aber
sie ist eine relative, wenn die Realität auf den Namen des neuen Er
werbers umgeschrieben wird.
§. 445.
Ausdehnung die
Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs
ser Vorschriften
auf andere ding und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher
liche Rechte.
Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den
übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen
Rechten zu verhalten.
Vgl. die §§. 321, 451, 481, dann 1070, 1071, 1073, 1095,
1236, 1252, 1256, 1498 und 1499 b. G. B.
§. 446.
Form und Vor
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt
sichten der Ein
verleibungen
bey Einverleibung dinglicher Rechte vorzugehen sey, ist in
den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher
bestehenden besonderen Anordnungen enthalten.
Vgl. die S. 821 d. W. angeführten gesetzlichen Vorschriften, in An
sehung deren jedoch zu bemerken kömmt, daß sie zum Theile Anordnun
gen enthalten, welche sich auf die Gegenstände des allgemeinen bürgerli
chen Rechtes beziehen, und daher in Folge der Einführung des a. b. G.
B. außer Wirksamkeit getreten sind (S. 30 d. W.).
*) Vgl. den von I. Turnes (im Jurist. Bd. 5. S. 126) mitgetheilten
Rechtsfall, in welchem der verschuldete Eigenthümer eines Hauses um die
(absolute) Löschung seines Eigenthumes einschritt, welche ihm auch bewilliget
wurde.