Volltext : Anders, Josef von: Beiträge zur Lehre vom literarischen und artistischen Urheberrechte

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sich  bei  Lösung  der  uns  zugedachten  Aufgabe  als  ein  höchst
folgenreicher  erweisen.  Indem  wir  zu  dem  Resultate  der
Schutzwürdigkeit  des  Producenten  auf  geistigem  Gebiete  gelangten, ¬
  den  Mangel  eines  Schutzes  aber  als  Gefährdung
des  socialen  Dasein  bezeichneten,  haben  wir  hiedurch  gleichzeitig ¬
  die  Schutzbedürftigkeit  des  particulären  Urheberinteresses ¬
  ausgesprochen.  Dieses  Ergebnis  ist  aber  durchaus
nicht  gleichbedeutend  mit  der  Behauptung  der  Nothwendigkeit
des  Rechtsschutzes,  welcher  stets  nur  die  Function  eines
subsidiären  Schutzes  besitzt,  also  erst  dann  einzutreten  hat,
wenn  er  sich  zur  Lebensbedingung  der  Gesellschaft  gestaltet
Um  nun  einen  festen  Boden  für  die  Rechtsfrage  zu  gewinnen, ¬
  sehen  wir  uns  genöthigt,  vorläufig  in  wenigen  Worten
jene  Handlungen?
)  zu  characterisiren,  welche  bei  vorliegender ¬
  Untersuchung  als  Gefährdung  des  Urheberinteresses,  als
Beeinträchtigung  des  Lohnes  der  geistigen  Production,  allein
in  Betracht  kommen.  Diese  Handlungen  sind  die  eigenmächtige ¬
  Vervielfältigung  und  Veröffentlichung,  über
haupt  die  eigenmächtige  Reproduction  und  Verbreitung
eines  fremden  Geisteserzeugnisses,  sobald  das  Wiedergegebene
in  seinem  wesentlichen  Bestande  reproducirt  erscheint.  Es  sind
im  Allgemeinen  jene  Acte,  die  man  als  Nachdruck  und  Nachbildung?) ¬
  im  weiteren  Sinne  zu  bezeichnen  pflegt,  wozu
dann  freilich  noch  die  Absicht  der  Verbreitung  oder  deren
wirklicher  Eintritt  hinzukommen  muß.  Uebrigens  ist  durch
diese  Ausdrücke  der  Kreis  jener  Handlungen,  die  hier  in's
Gewicht  fallen,  noch  nicht  erschöpft.  Denn  alle  Handlungen
welche  unter  die  Gattungsbegriffe  Vervielfältigung  und  Veröffentlichung, ¬
  Reproduction  und  Verbreitung  in  dem  eben  bezeichneten ¬
  Sinne  fallen,  also  namentlich  auch  öffentliche  Aufführung, ¬
  öffentliches  Vorlesen,  öffentliche  Ausstellung  und  Auslegung, ¬
  können  das  doppelte  Interesse  des  Urhebers  gefährden
20)  Eine  genauere  Erörterung  dieser  Handlungen,  insoweit  die  von
uns  verfolgten  Zwecke  es  erfordern,  folgt  im  2.  Theile  unserer  Abhandlung.
24)  Wir  vermeiden  absichtlich  die  Ausdrücke  Vordruck,  Vorabdruck,  Vorbildung, ¬
  Vorabbildung  u.  s.  w.,  welche  ganz  wohl  entbehrlich  sind.
            
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