Volltext : Posse, Adolf Felix Heinrich: Prüfung des Unterschieds zwischen Erbfolgerecht und Erfolgeordnung, in Hinsicht auf die neuesten reichsständischen Erbfolgestreitigkeiten

VI.
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so  leidet  es  keinen  Zweifel,  daß  alles  auf  die
Bestimmung  des  Stifters  ankömmt.
Ist
nach  dieser  das  Fideicommiß  lediglich
auf
den  Mannsstamm  beschränkt,  z.  B.  zum
Besten  des  Mannsstamms,  oder,  so
lange  der  maͤnnliche  Stamm  waͤhren
wuͤrde;  dann  ist  mit  dem  Erloͤschen  desselben ¬
  das  Fideicommiß  geendigt,  und  es  steht
dem  letzten  maͤnnlichen  Besitzer  frey,  uͤber
das  Fideicommißgut  zu  disponiren,  oder  es
nach  gemeinem  Rechte  ab  intestato  zu  vererben: ¬
  ist  aber  das  Fideicommiß  zum  Besten ¬
  der  Nachkommenschaft  uͤberhaupt ¬
  gestiftet,  dann  leidet  es  gleich  wenigen =
  Zweifel,  daß  dasselbe  auch  auf  die  weiblichen ¬
  Nachkoͤmmlinge  uͤbergehe,  und  daß
der  Mannsstamm  nicht  befugt  sey,  denselben ¬
  auf  irgend  eine  Weise  ihr  Recht  zu
schmäͤlern.
Anders
scheint  es  mir  bey  Fideicommissen
zu  seyn,  die  ganz  nach  Grundsaͤtzen  des
deutschen  Rechts  beurtheilt  werden  muͤssen,
und  das  sind  alle  diejenigen,  welche  nicht  zur
Absicht  hatten  ein  roͤmisches  Fideicommiß
hervor  zu  bringen,  sondern  nur  das  alte  deutsche ¬
  Unveraͤusserlichkeitsgesetz  unter  den  Regentengeschlechtern ¬
  gegen  das  fremde  Recht
aufrecht
            
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