VI.
68
so leidet es keinen Zweifel, daß alles auf die
Bestimmung des Stifters ankömmt.
Ist
nach dieser das Fideicommiß lediglich
auf
den Mannsstamm beschränkt, z. B. zum
Besten des Mannsstamms, oder, so
lange der maͤnnliche Stamm waͤhren
wuͤrde; dann ist mit dem Erloͤschen desselben ¬
das Fideicommiß geendigt, und es steht
dem letzten maͤnnlichen Besitzer frey, uͤber
das Fideicommißgut zu disponiren, oder es
nach gemeinem Rechte ab intestato zu vererben: ¬
ist aber das Fideicommiß zum Besten ¬
der Nachkommenschaft uͤberhaupt ¬
gestiftet, dann leidet es gleich wenigen =
Zweifel, daß dasselbe auch auf die weiblichen ¬
Nachkoͤmmlinge uͤbergehe, und daß
der Mannsstamm nicht befugt sey, denselben ¬
auf irgend eine Weise ihr Recht zu
schmäͤlern.
Anders
scheint es mir bey Fideicommissen
zu seyn, die ganz nach Grundsaͤtzen des
deutschen Rechts beurtheilt werden muͤssen,
und das sind alle diejenigen, welche nicht zur
Absicht hatten ein roͤmisches Fideicommiß
hervor zu bringen, sondern nur das alte deutsche ¬
Unveraͤusserlichkeitsgesetz unter den Regentengeschlechtern ¬
gegen das fremde Recht
aufrecht