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AI.
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ob man sich in dem angefuͤhrten Falle zwey
ganz fremde Mitbelehnte denkt, oder einen
Bruder und einen Fremden, oder lauter
Bruder, die hier nicht anders als Fremde
in Betracht kommen können? Abermals
ein einleuchtender Beweis, zu welcher Verwirrung =
der Begriffe dieser Unterschied fuͤhrt.
Gern wende ich mich von derselben weg,
und kehre wieder zur Unterhaltung mit Hrn.
Danz zurück. Wir waren dabey stehen
geblieben, daß, wenn von der Collateralerbfolge ¬
nach deutschem Lehnrechte die Rede ist
keine andere als Linienfolge Statt finden
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könne „ und daß es eine ganz unthunliche
Sache sey, diese Gesetze durch den Unterschied =
zwischen Erbfolgerecht und Erbfolgeordnung =
zu zerspalten, und mittelst der letzteren =
ein in den damaligen Zeiten ganz unanwendliches ¬
Recht, das römische, in Anwendung =
zu bringen. Hr. Danz, der auch
hier, wie bey der Ascendentenfolge, nur
Erbfolgerecht nicht Erbfolgeordnung festgesetzt =
m) Dasjenige, was aus gesetzlichen Prämissen
logisch richtig gefolgert werden muß, ist ja
wohl so gut als wenn es wörtlich in den
Gesetzen selbst bestimmt wäre.