Volltext : Posse, Adolf Felix Heinrich: Prüfung des Unterschieds zwischen Erbfolgerecht und Erfolgeordnung, in Hinsicht auf die neuesten reichsständischen Erbfolgestreitigkeiten

V
AI.
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ob  man  sich  in  dem  angefuͤhrten  Falle  zwey
ganz  fremde  Mitbelehnte  denkt,  oder  einen
Bruder  und  einen  Fremden,  oder  lauter
Bruder,  die  hier  nicht  anders  als  Fremde
in  Betracht  kommen  können?  Abermals
ein  einleuchtender  Beweis,  zu  welcher  Verwirrung =
  der  Begriffe  dieser  Unterschied  fuͤhrt.
Gern  wende  ich  mich  von  derselben  weg,
und  kehre  wieder  zur  Unterhaltung  mit  Hrn.
Danz  zurück.  Wir  waren  dabey  stehen
geblieben,  daß,  wenn  von  der  Collateralerbfolge ¬
  nach  deutschem  Lehnrechte  die  Rede  ist
keine  andere  als  Linienfolge  Statt  finden
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könne  „  und  daß  es  eine  ganz  unthunliche
Sache  sey,  diese  Gesetze  durch  den  Unterschied =
  zwischen  Erbfolgerecht  und  Erbfolgeordnung =
  zu  zerspalten,  und  mittelst  der  letzteren =
  ein  in  den  damaligen  Zeiten  ganz  unanwendliches ¬
  Recht,  das  römische,  in  Anwendung =
  zu  bringen.  Hr.  Danz,  der  auch
hier,  wie  bey  der  Ascendentenfolge,  nur
Erbfolgerecht  nicht  Erbfolgeordnung  festgesetzt =

m)  Dasjenige,  was  aus  gesetzlichen  Prämissen
logisch  richtig  gefolgert  werden  muß,  ist  ja
wohl  so  gut  als  wenn  es  wörtlich  in  den
Gesetzen  selbst  bestimmt  wäre.
            
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