Full text: Grein, Franz Carl Anton: Baurecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts

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Anhang. 
gung und Besestigung von äußeren und inneren Bretterverklei 
dungen, von Dielungen, Thüren und Fensterladen, sofern diese 
Gegenstände einfach durch Nagelung zusammengefügt und befestigt 
werden; 
4. die Anfertigung von hölzernen Treppen vor den Häusern; 
5. die Reparatur von Dachbelattungen. 
Wer sich mit dergleichen Arbeiten beschäftigt, ohne das Befähigungs 
zeugniß zum selbstständigen Betriebe des Zimmergewerbes zu besitzen, ist 
als Zimmermeister nicht anzusehen, und nicht befugt Lehrlinge in dem Zim 
mergewerbe auszubilden. 
§. 45. 
Maurermeister sind auch das Ziegeldecker=Gewerbe zu betreiben berech 
tigt, und ohne Ablegung der Steinhauer= (Steinmetz=) Prüfung befugt, 
Es 
Welkstucke jeder Art zuzurichten, zu vermauern, zu versetzen, zu vergießen, 
oder sonst bei ihren Bauausführungen zu verwenden. 
Maurerarbeiten, welche zugleich zu den Gegenständen der Meisterprü 
fung der Steinhauer (Steinmetze) oder der Brunnenbauer gehören, dürfen 
sowohl von Meistern des betreffenden Handwerks, als von Maurermeistern 
ausgeführt werden. 
Maurermeister dürfen sich auch mit dem Aufsetzen von Oefen und 
Feuerheerden beschäftigen. 
§. 46. 
Von den unter dem Maurergewerbe begriffenen Arbeiten dürfen nach 
stehende auch von ungeprüften Personen ausgeführt werden: 
1. die Ausbesserung von Mauern, mit Ausschluß jedoch der Ufer 
mauern und solcher Futtermauern, welche zur Sicherung von Land 
straßen dienen oder Gebäude tragen 
2. die Erneuerung einzelner ausgefallener Dachziegel; 
3. die Belegung der Fußböden mit Steinen, Platten, Ziegeln, Fliesen 
oder Estrich; 
4. das Bewerfen, Abputzen und Färben (Tünchen) aller inneren und 
äußeren Gebäudetheile; 
Wer sich mit dergleichen Arbeiten (1 bis 4) beschäftigt, ohne das Be 
fähigungszeugniß zum selbstständigen Betriebe des Maurergewerbes zu be 
sitzen, ist als Maurermeister nicht anzusehen und nicht befugt, Lehrlinge in 
dem Maurergewerbe auszubilden. 
§. 47. 
Die Bestimmungen des §. 45. der Gewerbe=Ordnung und des §. 24 
der Verordnung vom 9. Februar 1849 finden fortan auf Diejenigen Anwen 
dung, welche sich gewerbsmäßig und selbstständig mit der Errichtung von 
Bauwerken oder einzelner Theile von Bauwerken aus Werkstücken, oder mit 
der Zurichtung von Werkstücken zu Gewölben oder zu gewundenen Treppen 
beschäftigen wollen. 
Wer jedoch bei Erlaß dieser Verordnung mit dem Zurichten von Werk 
stücken sich gewerbsmäßig und selbstständig beschäftigt, darf das Gewerbe, 
auch wenn er die Anmeldung desselben bei der Kommunalbehörde (§. 22, 23
	        
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