1. Abthlg.
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Fiskus (Kgl. Regierung zu Düsseldorf) — Rißler u. Gen.
So entschieden unter Abänderung des die Klage ab-
weisenden Urtheils des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai
1895 aus folgenden, das Thatsächliche, soweit dasselbe znm
Verständnisse erforderlich ist, enthaltenden
Gründen:
Unter den Parteien herrscht Einverständniß darüber, daß
das Terrain des Klägers (die sog. Mündelheimer Ward), wofür
die Wegegerechtigkeit in Anspruch genommen wird, nördlich
an den Rhein grenzt, nach allen anderen Seiten aber von dem
Eigenthnm der Beklagten bezw. anderer Nachbarn ringsum
derart eingeschlossen wird, daß demselben jeder Zugang zu der
öffentlichen Straße fehlt. Die Beklagten bestreiten in erster
Linie das Bedürfniß eines Nothweges, indem sie den Kläger
auf den Rhein verweisen. Indessen ist der Leinpfad zufolge
des den Adjazenten hieran zustehenden Eigenthums und kraft
seiner ausschließlich den Bedürfnissen der Schifffahrt gewid-
meten Zweckbestimmung, wie in der Rechtsprechung feststeht,
nicht als ein den Nothweg ausschließender Zugang zu dem
Terrain deS Klägers anzusehen (Art. 556 n. 650 des B. G.-B.,
Z 5 des Ges. über die Befugnisse der Strombauverwaltung
vom 20. August 1883; Entscheid, des Reichsger., Bd. 6
S. 324; Rhein. Archiv, Bd. 80. 3 S. 132). Daß der
Kläger den Leinpfad, welcher den Anordnungen der Strom-
bauverwaltung untersteht, zur Bewirthschaftung der Ward zu
benutzen berechtigt und auch thatsächlich in ausreichendem
Maße zu benutzen in der Lage sei, wird von den Beklagten
nicht einmal behauptet. Aber auch der Rhein kann im Hin-
blick auf die beträchtliche Größe sowohl als auch auf die
Kulturart der Ward, welche unstreitig 31 Hektar groß ist und
aus Wiesen und Weiden besteht, keinesfalls als hinreichende
Verbindung mit der öffentlichen Straße angesehen werden.
Unbestrittener Maßen besteht eine Brücke oder Fähre in der
Nähe der Ward nicht. Ob in einem solchen Falle, wo eine
Brücke oder Fähre nicht vorhanden ist, schon der Umstand
allein, daß das klägerische Terrain an einen Fluß grenzt und
sonst ringsum eingeschlossen ist, zur Begründung des Noth-
weges ausreichen würde, tote in der Rechtslehre vielfach an-