Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

58 IV Buch, I Hauptst., VI Absch., 1 Abs. 
schon ohnehin alsbald seine Vollkommenheit erhaͤlt, 
oder auch nach befolgten Erfodernissen bei Lehen 
zinsgütern der Kauf= und Verkaufsvertrag wirklich 
als vollkommen und verbindend geachtet werden kann 
und muß: dann entstehet die Frage: Ob und in 
wie weit noch der sogenannte Reukauf angewen 
det werden könne? Jn allen Oberämtern und Aem 
tern des Hochstiftes weiß man, so viel ich durch Er 
kundigung habe erfahren koͤnnen, von einem soge 
nannten Reukaufe, welcher von einem Theile ohne 
Bewilligung des anderes abhängen soll, nichts, 
ausser in dem einzigen Oberamte Geiß, wovon 
ich schon oben (§. 162. Note al eine kurze Anzeige 
Es ist nemlich in diesem Oberamte 
gemacht habe. 
sowohl in Ansehung der Lehenzinsgüter als auch der 
bürgerlichen Gründe bei ihren Veraͤußerungen derge 
stalt eine besondere Reue hergebracht, daß, wenn 
gleich der Verkauf oder sonst eine wirkliche Veraͤuße 
rung nach allen seinen Erfodernissen zur Vollkom 
dessen ungeacht ein Reu 
menheit gekommen ist, 
kauf von einem oder dem anderen Theile Platz grei 
fet, wenn er nur innerhalb 24 Stunden, vom wirk 
lichen Zeitpuncte des zur Vollkommenheit gediehenen 
Contractes angerechnet, gerichtlich angezeiget wird. 
Bei einem solchen Reukaufe wird das sonst erschie 
nene Lehengeld abfaͤllig, und es wird uͤberhaupt der 
Herrschaft nur eine Summe zu 5 fl. binnen der 24 
Stunden entrichtet. Die desfalls zu leistenden An 
zeigsgebuͤhren hat der Poͤnitent zu erlegen a). Daß 
ein solcher besonders hergebrachte Reukauf als eine 
Ausnahme von der Regel auch in jenem Falle ange 
wendet werden koͤnne, wenn gleich der Contract 
über
	        
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