58 IV Buch, I Hauptst., VI Absch., 1 Abs.
schon ohnehin alsbald seine Vollkommenheit erhaͤlt,
oder auch nach befolgten Erfodernissen bei Lehen
zinsgütern der Kauf= und Verkaufsvertrag wirklich
als vollkommen und verbindend geachtet werden kann
und muß: dann entstehet die Frage: Ob und in
wie weit noch der sogenannte Reukauf angewen
det werden könne? Jn allen Oberämtern und Aem
tern des Hochstiftes weiß man, so viel ich durch Er
kundigung habe erfahren koͤnnen, von einem soge
nannten Reukaufe, welcher von einem Theile ohne
Bewilligung des anderes abhängen soll, nichts,
ausser in dem einzigen Oberamte Geiß, wovon
ich schon oben (§. 162. Note al eine kurze Anzeige
Es ist nemlich in diesem Oberamte
gemacht habe.
sowohl in Ansehung der Lehenzinsgüter als auch der
bürgerlichen Gründe bei ihren Veraͤußerungen derge
stalt eine besondere Reue hergebracht, daß, wenn
gleich der Verkauf oder sonst eine wirkliche Veraͤuße
rung nach allen seinen Erfodernissen zur Vollkom
dessen ungeacht ein Reu
menheit gekommen ist,
kauf von einem oder dem anderen Theile Platz grei
fet, wenn er nur innerhalb 24 Stunden, vom wirk
lichen Zeitpuncte des zur Vollkommenheit gediehenen
Contractes angerechnet, gerichtlich angezeiget wird.
Bei einem solchen Reukaufe wird das sonst erschie
nene Lehengeld abfaͤllig, und es wird uͤberhaupt der
Herrschaft nur eine Summe zu 5 fl. binnen der 24
Stunden entrichtet. Die desfalls zu leistenden An
zeigsgebuͤhren hat der Poͤnitent zu erlegen a). Daß
ein solcher besonders hergebrachte Reukauf als eine
Ausnahme von der Regel auch in jenem Falle ange
wendet werden koͤnne, wenn gleich der Contract
über