Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

von der Hinterlegung. 
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dem Richteramte anvertraute Urkunden; alle diese 
sind unter gehöriger Rubrik in das Depositenbuch ein 
zutragen, und muͤssen sodenn in dem verordneten 
Depositenkasten, gleich den uͤbrigen angefuͤhrten Sa 
chen, mit aller Sorgfalt verwahret werden d). 
a) Die mehr gedachte Depositenverordnung §. 11. 
b) Dies ist ein im fuldischen Gerichtsgebrauche ibliches 
Wort, welches weniger als ein Sequestrum andeu 
tet, und nur auf eine gerichtliche Erkundigung und 
Schätzung der Sache hinausgehet. 
c) Die angefuͤhrte Verord. §. 12. 
d) Die nemliche §. 21. 
§. 495. 
Von der Wiederbezahlung eines gerichtlichen 
Depositums. 
Bei nun rechtlich erledigtem Anstande und ge 
hobener Bewegursache eines freiwilligen oder auch 
nothwendigen Depositums ist der Richter verbunden/ 
entweder auf Anmelden der Interessenten, oder den 
Umständen nach von Amtswegen, dasselbe ohne allen 
Aufenthalt, so wie es hinterleget worden ist, unverletzt 
wieder zu erstatten. Vordersamst ist das Siegel zu 
recognosciren. Die verwilligten Activbriefe werden 
zugleich eingehaͤndigt; die eingenommenen Zinsen sind 
zu berechnen, und wegen der Ausstaͤnde ist alle richterli 
cheHilfe zu leisten (§. 4921; der Eigentuͤmer, je nach 
dem es der Fall ist §. 4921, muß schadlos gehalten wer 
den, und so ist auch derselbe zuweilen aus der etwa ge 
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