von der Hinterlegung.
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dem Richteramte anvertraute Urkunden; alle diese
sind unter gehöriger Rubrik in das Depositenbuch ein
zutragen, und muͤssen sodenn in dem verordneten
Depositenkasten, gleich den uͤbrigen angefuͤhrten Sa
chen, mit aller Sorgfalt verwahret werden d).
a) Die mehr gedachte Depositenverordnung §. 11.
b) Dies ist ein im fuldischen Gerichtsgebrauche ibliches
Wort, welches weniger als ein Sequestrum andeu
tet, und nur auf eine gerichtliche Erkundigung und
Schätzung der Sache hinausgehet.
c) Die angefuͤhrte Verord. §. 12.
d) Die nemliche §. 21.
§. 495.
Von der Wiederbezahlung eines gerichtlichen
Depositums.
Bei nun rechtlich erledigtem Anstande und ge
hobener Bewegursache eines freiwilligen oder auch
nothwendigen Depositums ist der Richter verbunden/
entweder auf Anmelden der Interessenten, oder den
Umständen nach von Amtswegen, dasselbe ohne allen
Aufenthalt, so wie es hinterleget worden ist, unverletzt
wieder zu erstatten. Vordersamst ist das Siegel zu
recognosciren. Die verwilligten Activbriefe werden
zugleich eingehaͤndigt; die eingenommenen Zinsen sind
zu berechnen, und wegen der Ausstaͤnde ist alle richterli
cheHilfe zu leisten (§. 4921; der Eigentuͤmer, je nach
dem es der Fall ist §. 4921, muß schadlos gehalten wer
den, und so ist auch derselbe zuweilen aus der etwa ge
lei=