IVBuch, IHauptst., III Absch.
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der Annahme liegt folgender Satz zum Grunde:
" Es soll kein Depositum ohne Noth geschehen,
2 damit theils die Aemter mit der damit vereinbarten
" Gefahr und Sorge nicht beschweret, theils die
2 Gläubiger durch den dabei sich ergebenden Zinsen
" stillstand nicht vergebens beeintraͤchtiget werden.
Diesem Grundsatze zufolge soll 1) kein Depositum
ohne vorlaͤufige genaue Einsicht des Richters und ohne
Decret, welches das Recht eines Dopositums bestim
met, angenommen werden. 2) Soll der Depo
nent, wenn er durch das Depositum wirkliche Zah
lung leisten, und von der Zinsenschuldigkeit fuͤr die Zu
kunft wahrhaft befreiet sein will, erweisen, daß er
das Geld seinem Gegner nicht allein mit Worten, son
dern in der That (cum oblatione reali), und in un
zertrennter Summe mit den davon erschienenen Zin
sen angeboten habe; es sei denn, die Schuldsumme
waͤre selbst noch streitig, oder es wuͤrde eine beson
ders bedungene Rüͤckzahlung, oder, daß der Debent
keine Zinsen schuldig sei, dargethan. 3) Muß vom
Deponenten bewiesen werden, daß dieses Anerbieten
in bedungenen oder sonst unverrufenen Münzsor
ten, wie auch in jener Zeit und an jenem Orte ge
schehen sei, gegen welche der Glaͤubiger weder aus
dem Handel, noch sonst woher, eine gegruͤndete Einre
de vorzubringen, im Stande ist. Eben so hat 4) derselbe
darzuthun, daß der Glaͤubiger vorGericht geladen wor
den, diese Zahlung hingegen aus einer unrechten oder un
erheblichen Ursache anzunehmen sich weigere. Endlich
muß auch 5) vor der Hinterlegung das Geld beiGerichte
gezaͤhlet, und erst hiernaͤchst mit gehoͤriger Aufschrift
und unter aufgelegtem Siegel des Deponenten, oder
in