Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

IVBuch, IHauptst., III Absch. 
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der Annahme liegt folgender Satz zum Grunde: 
" Es soll kein Depositum ohne Noth geschehen, 
2 damit theils die Aemter mit der damit vereinbarten 
" Gefahr und Sorge nicht beschweret, theils die 
2 Gläubiger durch den dabei sich ergebenden Zinsen 
" stillstand nicht vergebens beeintraͤchtiget werden. 
Diesem Grundsatze zufolge soll 1) kein Depositum 
ohne vorlaͤufige genaue Einsicht des Richters und ohne 
Decret, welches das Recht eines Dopositums bestim 
met, angenommen werden. 2) Soll der Depo 
nent, wenn er durch das Depositum wirkliche Zah 
lung leisten, und von der Zinsenschuldigkeit fuͤr die Zu 
kunft wahrhaft befreiet sein will, erweisen, daß er 
das Geld seinem Gegner nicht allein mit Worten, son 
dern in der That (cum oblatione reali), und in un 
zertrennter Summe mit den davon erschienenen Zin 
sen angeboten habe; es sei denn, die Schuldsumme 
waͤre selbst noch streitig, oder es wuͤrde eine beson 
ders bedungene Rüͤckzahlung, oder, daß der Debent 
keine Zinsen schuldig sei, dargethan. 3) Muß vom 
Deponenten bewiesen werden, daß dieses Anerbieten 
in bedungenen oder sonst unverrufenen Münzsor 
ten, wie auch in jener Zeit und an jenem Orte ge 
schehen sei, gegen welche der Glaͤubiger weder aus 
dem Handel, noch sonst woher, eine gegruͤndete Einre 
de vorzubringen, im Stande ist. Eben so hat 4) derselbe 
darzuthun, daß der Glaͤubiger vorGericht geladen wor 
den, diese Zahlung hingegen aus einer unrechten oder un 
erheblichen Ursache anzunehmen sich weigere. Endlich 
muß auch 5) vor der Hinterlegung das Geld beiGerichte 
gezaͤhlet, und erst hiernaͤchst mit gehoͤriger Aufschrift 
und unter aufgelegtem Siegel des Deponenten, oder 
in
	        
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