IVBuch, IHauptst., III Absch.
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Dritter Abschnitt.
Von
der Hinterlegung besonders der gerichtlichen.
§. 485.
Eintheilung der Hinterlegung in die gerichtliche und
aussergerichtliche.
Die Hinterlegung, in sofern sie in gegen
waͤrtigem Sisteme behandelt wird, theilt sich in die
gerichtliche und aussergerichtliche.
Bei letzterer wird lediglich auf das, was wegen des
Hinterlegungs- oder Verwahrungsvertrages uͤber
haupt im gemeinen Rechte vorkoͤmmt, ein Bezug
gemacht. Das Einzige, was nach fuldischem Pro
vinzialrechte zu bemerken ist, aͤussert sich bei der Hin
terlegung im Nothfalle einer Feuersbrunst, wo ein
jeder unter 20 fl. Strafe verbunden ist, die aus dem
Brandhause an einen andern sichern Ort oder Woh
nung zu fluͤchtenden Effecten aufzunehmen a).
a) Feuerordnung vom 14. Mai 1756. §. 35. S. 16.
§. 486.
Von der gerichtlichen Hinterlegung insbesondere.
Gesetze dieses Gegenstandes.
Einer naͤheren und weitlaͤufigeren Eroͤrte
rung ist die gerichtliche Hinterlegung würdig.
Vordersamst aber sind die verschiedenen Landesgesetze
anzufuͤhren, welche dieses Gegenstandes halber er
schie=