Full text: Sistem aller fuldischen Privatrechte (3)

IVBuch, IHauptst., III Absch. 
28 
Dritter Abschnitt. 
Von 
der Hinterlegung besonders der gerichtlichen. 
§. 485. 
Eintheilung der Hinterlegung in die gerichtliche und 
aussergerichtliche. 
 
Die Hinterlegung, in sofern sie in gegen 
waͤrtigem Sisteme behandelt wird, theilt sich in die 
gerichtliche und aussergerichtliche. 
Bei letzterer wird lediglich auf das, was wegen des 
Hinterlegungs- oder Verwahrungsvertrages uͤber 
haupt im gemeinen Rechte vorkoͤmmt, ein Bezug 
gemacht. Das Einzige, was nach fuldischem Pro 
vinzialrechte zu bemerken ist, aͤussert sich bei der Hin 
terlegung im Nothfalle einer Feuersbrunst, wo ein 
jeder unter 20 fl. Strafe verbunden ist, die aus dem 
Brandhause an einen andern sichern Ort oder Woh 
nung zu fluͤchtenden Effecten aufzunehmen a). 
a) Feuerordnung vom 14. Mai 1756. §. 35. S. 16. 
§. 486. 
Von der gerichtlichen Hinterlegung insbesondere. 
Gesetze dieses Gegenstandes. 
Einer naͤheren und weitlaͤufigeren Eroͤrte 
rung ist die gerichtliche Hinterlegung würdig. 
Vordersamst aber sind die verschiedenen Landesgesetze 
anzufuͤhren, welche dieses Gegenstandes halber er 
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